Kreisblatt für den Kreis liegen. 91 r. 1« 12. Februar 1915 Bekanntmachung. Betr,: Ausfuhrverbote. Die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. u. Mts. bringen mir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 9. Februar 1915. Grobherzogliches Krcisamt Gicben. Dr. U f i n g e r. Bekanntmachung Auf Grund des § 2 der Kai,crlick>en Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen. die bei der Verstellung uns dem Betriebe von Gegen- ßänden des Kriegsbedarfs zur Vcrlveudnug gelangen, bringe ich NachUchcndcs zur öffentlichen Kenntnis: I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durch» fuhr v o n: Zinnoxyd (Zinnsäurcanhydrid), Zinnfäure lZinnoxydhydrat), Zinngckrätz der Nummer 301 des Zolltarifs; Zfnnfalzcn, Zinnfäurcfalzen iStannateu) und sonstigen Zinnvcrbindungeu der Nummern 309 und 317 r des statistischen Warenverzeichnisses, z. B. esfigsaures Zinn lZinnacetat, Zinnbeize), Chlorzinn lZinnchlorid sZinn- d"Oer), Zinnchlorür fZinnfalzf), Ammvniumzinnchlorid (Pinksalz), zinnfaurcs Natron (Natriumstannat. Präparierfalz): Manganfaurem Kali (Kaliummanganat) und ichermangait- saurem Kali (Kaliumvermanganat). II. Es wird aufgehoben das Verbot der Ausfuhr uudDurchfuhr von: 1. deutschen Fuchsfcllen, 2. Peddig bis zur Stärke von 3 Millimeter, 3. Baumwollcngaru bis Nr. 32 englisch, gebleicht, gefärbt, bedruckt, im Lohnvereüelungsvcrkehre, 4. Eifengarn. , . IU . Unter das Verbot der Ausfuhr und Durch- >u»r der Bekanntmachung vom 24. November 1914 lRcichsanzei- ger Nv 277 vom 25 November 1914) Ziffer 6 fallen nicht: 1. Baumwollene Socken im Gewicht bis zu 720 Gramm das Dutzend Paar, ferner alle seidenen Socken: 2. Frauen- und Kinderhandschuhc aller Art, baumwollene Männerhandichuhc, lederne Männerhandschuhe mit Aus- "al>me der braunen, grauen, gefütterten und weißen Mililär- - JJ- ® a i t r c ^ ot , ?lus- und Durchfuhr von Baumwoll aewcben in Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. September 1914 lReichsanze.ger Nr. 210 vom 7. September 1914) und in ZMer V der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1914 (Reichs- anieiger Nr. 298 vom 19 Dezember 1914) wird eingeschrän kt bahn duumwollgewebe für Ausrüstungsstücke (Brotbeutel, Zelt- - Unter das Verbot der Ausfuhr und Durch- .S,’!!,® 011 T ,,^ r Bekanntmachung vom 24. Dezember SM» ^^ncheanzeiger Nr. 303 vom 28. Dezember 1914) fällt ' Bettingen' 29 /L 7 u 7 r^ 15 .^ ** Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando Abt. III b. Nr. 2231/889. Frankfurt a. M., den 2. Februar 1915. Betr.: Verwendung von Mehl zur Herstellung von Seife. Bekanntmachung. .„„^"f Grund der §8 I und 9 des Gesetzes über den Belagerungs- zustand vom 4. Zuni 1851 ordne ich an: 1 ...die zur menschlichen Nahrung oder als Fulter- SE nÄ^Lnd7t^rde'n.'"""' SUC 6frftfltunfl ^^.Ä'°7u7^Ulngen werde„ auf Grund des 8 9 des vorbe- zerchneten Gesetzes mrt Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft " Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. An die Ortspolizeibehörden des Kreises. ©Mfifn, den 8. Februar 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Dr. Usingcr Bekanntmachung. Betr.: Abänderung der Bekannluiachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl von, 25. Januar 1915. Die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers Ivird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 12. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gieße». Dr. Usingcr. Bekanntmachung einer Aenderung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915. (Reichs-Gesetzbl. S. 35.) Vom 6. Februar 1915. Der Bundcsral hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächitgung des Bundesrats zu wirtschalt.ichen Maßnahmen usw. von: 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. I» der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35' werden folgende Aeicherungcn vorgenommcn: 1. Im 8 4 Abs. 4 e wird statt „veräußern" gesetzt „liefern". 2. In, ß 14 Abs. 3 werden statt der Worte „1. August 1915" dre Worte „15. August 1915" gesetzt. 3- Im 8 36 wird unter e hinter dem Worte „Händler" das Wort „Handelsmühlen" eingcsügt. 4. Im ß 36 wird als Nummer I hinzugefügt: „dle Besitzer von Vorräten, die nach 8 2 c von der Beschlagnahme nicht betroffen find, aufsordern, diese Vorräte anzuzeigen. Soiveit Vorräte eines Besitzers fünfundzwanzig Kilogramm übersteigen, können sic auf Anordnung der zuständigen Behörde für den Kommunalverband oder die Gemeinde enteignet werden: die 8§ 13 bis 20 gelten entsprcckwnd." 5. Im § 45 wird Abs. 2 gestrichen. m Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Rerchskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. ----- B e r l i n, den 6. Februar 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ T el br ück. Bekanntmachung. Betr. : Ausfuhrverbote. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers von, I. Fe- bnia X . ß' bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 10. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usingcr. Bekanntmachung Q, l h, l JSP'A der Kaiserlichen Verordnungen vom 31 Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausuhr und Durchfuhr von Waffen ufw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Roh- stolfen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Olegen- standen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen 3 der Ausfuhr von Verpflcguugs-, Streu- und Futtermitteln, bringe ich nachstehendes zur ölsentlichen Kenntnis: Es wird verboten die Ausfuhr von: Hnse, Wackis der Nuimuern 73, 141 und 247 des Zolltarifs Erdivachs lOzokeiit', gereinigt, und Zeresin in B öcken, Täfelchen oder Kugeln: Wachsstumpfen von gereinigten, Erdwackrs und von Zercnn Nunmier 249 des Zo'ltarifs, Tabak und Tabakfabrikatcn. K.eesaat, Grasfaat Runkel-. Zucker- und Feld etGen kamen Möh- ^e^T'rdcke.m.lchfabrika,^^'^' Sanatogen. Plasmon „ich °n- verboten die Ausfuhr und Durch- «gg 'jTö , un , b Teilen davon Nummern 892 und 8.» des Zolltarifs: Roheifen mit weniger als I Prozent?' B eck>en aus Eisen : roh, entzundert, gerichtet, dresfiert, gefirnißt. ^^buckelt, geflanscht, geschweißt, gebogen, gelocht,' Ä'i" Er Stärk« von 4,5 mm oder dartlber: Wellrolweii ■'°, bn bkrgleichen geivellten Röhren) aus L k Wandstärke von 4,6 mm oder darüber: Zink, roh Imd Zinkblech, roh, Nummer 855 und 856 des Zolltarifs Berlin, den 1. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Del br ü ck. Betr. : Militärverhättnisse der ehemaligen Hilssschüler. dl" die Schulvorstände des Kreises. e,..i dlnregung des Reichskanzlers hat das Großh. Mini, stenum des Inner», Abteiliing für Schiilangelegenhejteii, ange ortmtt, daß alljährlich bei der Schulentlassung der Zöglinge der Hilfsschulen ein genaues Verzeichnis der entlassenen Knaben unter Beisügnng von Abgangszeugnissen, sowie von sonstigen ge- eignrten Beurteilungen (ärztlichen Zeugnissen usw.) von den Leitern der Schulen an die Gemeindevorsteher, die zur Anlegung der Rekrutieriingsstammrolle vcrpslichtet sind, abgegeben werden soll. Der Gcmcindevorstand hat diese Verzeichnisse an den Zivil- Vorsitzenden der Ersatzkommission einzusenden. In sinngemäßer Anwendung dieser Vcrsügung auf solche schwach begabte Kinder, die eigentlich in Hilfsschulen gehört hätten, aber nicht in ihnen misgehildet worden sind, bcstinimen nur, daß das oben bezeichncte Bersahren auch auf diese Ander Anwendung finden soll. Bei ihrer Entlassung ist demgemäß ein« genaue Würdigung dieser Schüler in physischer, intellektueller uiid moralischer Hinsicht auszu- stellcn, mit ärztlichen Zeugnissen und sonstigen geeigneten Gutachten zu vervollständigen und an die zuständig« Gemeindebehörde zur Weiterbeförderung abzugeben. Gießen, den 3. Februar 1915. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. Or. U s i n g e r. B e t r.: Förderung von Volksbibliotheken. An die Schulvorstände des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 11. Dezember 191-1 erinnern >vir Sie an die Einsendung der Berichte über Verwendung der Ihnen überwiesenen Beträge, soweit diese noch nicht erfolgt ist. Gießen, den 10. Februar 1915. Grobherzogliche Kreisschulkommission Gießen. Or. U s i n g e r. Betr.: Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß des Krieges. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme aus das Ausschreiben vom 6. Dezember 191-1 sGießener Anzeiger Nr. 289) sehen wir Ihrem iosortigen Bericht darüber entgegen, wieviel Formulare (A., B. und C.) benötigt werden. Gießen, den 10. Februar 1915. Grobherzogliches.Kreisamt Gießen. I. B.: Hechler. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Im Einverständnis mit Gr. Ass -Vet.-Arztstelle Grünberg wird in Abänderung von Ziller II. 5 unserer Bekanntmachung voni 12. November v. Js. s.Kr.-Bl. Nr. 70) versuchsweise der Weide- gang der Schafe in den vcobachtungrgebicten gestattet. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In Abführung vorstehender Bekanntniachung wollen Sie streng daraus achten, daß bei dem Austriebe keine Wege beimtzt werden, aus denen von einem benachbarten verseuchten Orte Jauche und Dünger abgefahren werden. Die Schäfer sind hiernach zu bedeuten. Gießen, den 10. Februar 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m c r d e. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Geilshausen. Nachdem die Seuche in Geilshausen abgeheilt ist, werden die Geniarkungen Lumda, Beltershain, Reinhardshain, Odenhause» aus dem veobachtungsgebict und die Gemarkungen Appenborn. Allertshausen, K e s s e l b a ch u n d Beuern aus dem gefährdeten Gebiet aurgeschieden. Der Sperrbezirk Geilshausen bleibt bis auf weiteres bestehe». Gießen, den 11. Februar 1915. Großherro-Inties Kr isamt Gießen. I. V.: H c m m c r d e. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. In D e r n h o l z h a u s e n, Kreis Wetzlar, ist die Maul- ,md Klauenseuche ausgebrochcu. Gießen, den 11. Februar 1915. Großherzogliches Krcisanit Gießen. _ I. V .: H e in m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Musterung und Aushebung des..m,ausgebildete» Landsturms. Die Musterung und Aushebung der unausgebildeten Lnndsturmpflichtigen, die in de» Jahren 1881 bis einschlietz- lich 1875 geboren sind, findet In Giehen in der Turnhalle der Stadtknabenschule (Nord-Anlage 8) wie folgt statt: Freitag, den 19. Februar 1915. vormittags 8 Uhr. für die Landsturinpflichtigen aus den Gemeinden Albach, Allendorf (Lahn), Mlcndorf (Lumda), Allertshausen, Alten-Buseck. Annerod Bellersheim, Beltershain, Bersrod, Bettenhausen, Beuern, Birklar Burkhardsfelden, Climbach, Daubringen, Torf-Gill, Ebersladt mit Arnsburg, Ettingshausen, Garbenlcich und Geilshausen. Samstag, den 29. Februar 1915. vormittags 8 Uhr. stir die in den Jahren 1880 bis 1881 geborenen Landsturmpflichtigen der Stadt Gießen. Montag, den 22. Februar 1915, vormittags 8 Uhr, für die in den Jahren 1876 bis 1879 geborenen Landsturm- pflichtigen der Stadt Gießen. Dienstag, den 23. Februar 1915. vormittags 8 Uhr. für die im Jahre 1875 geborenen Landsturmpflich- t, g e n d e r S t a d t G i c ß e n und für die in den >Jahren 1881 bis einschließlich 1875 geborenen Landsturmpslichtigcn der Gemeinden Göbelnrod, Großen-Buseck, Großen-Linden, Grünberg Grüningen, Harbach. Hattenrod, Hausen und Heuchelheim. Mittwoch, den 24. Februar 1915. vormittags 8 Uhr, für die Landsturmpflichtigen aus den Gemeinden Holzhcim, Sun- aen, Inheiden, Kesselbach. Klein-Linden, Langd. Lang-Göns. Langsdorf, Lauter, Leihgestern, Lich und Lindenstruth. Donnerstag, den 25. Februar 1915. vormittags 8 Uhr, für die Landsturmpflichligen aus den Gemeinden Lollar, Londorf, Lumda, Mainzlar, Münster, Muschcnheim, Rieder-Bessingen, Non- nenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Ovenhausen mit Appenborn, Oppenrod, Queckborn, Rabertshausen, Reinhardshain, Reiskirchem Rodheim, Rödgen, Röthges. Rilddingshauscn, Ruttershausen, Saasen und Stangenrod. Freitag, den 26. Februar 1915. vormittags 8 Uhr. für die Landsturmpflichtigen ans den Gemeinden Staufenberg, Stcinbach, Steinheim, Stockhausen, Trais-Horloff, Treis-Lumda, Trohe, Utphe, Villingen, Watzcnborn-Steinberg, Weickartshain, Wettcrshain und Wicseck. Die m Frage kommenden unausgebildeten Landsturmpflichtigen wcrven hiermit a usgesordcrt, sich an den vorgenannten Tagen rccht- zcrttg >n dem Musterungslokale einzuffnden. Besondere Ladungen durch den Oberbürgermeister in Gießen 11 "J! " " I A bi« Großh. Bürgermeistereien ergehen nicht. Diese vckanntmachung gilt vielmehr alz Ladung. Wer sich der Gestellung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestrafl, es kann auch nn Falle der Tauglichkeit sofortige Einstellung als unsicherer Landsturmpslichttger erfolgen. Die Landsturmpflichtigen haben in ordentlichem Anzuge und reinlich an Körper zu erscheinen. Die von den Ecsatzbchör« b«n erteilten Landsturmschcine oder Ersatz« rescrve-Pässe sind mitzubringen. Wer durch Krankheit oder körperliche Gebreche» am Er- scheinen im Musterungslokal verhindert ist, hat ein beglaubigtes ärztliches Zeugnis bei der Großh. Bürgermeisterei seines Wohnortes abzugcben. Die Zeugnisse sind von den Bürgermeistern oder deren Vertretern im Musterungsterminc vorzulcgen Die von der Bahn-, Post- und Telegraphen« verwalt»ng als unabkömmlich bezeichneten Be« amten und ständigen Arbeiter sind von der per« sönlichcn Gestellung im Musterungsterminc b e « ! 15 i.es aeI,ügt die Einsendung der UnabkömM« lichkcitsbescheinigungen. Gießen, den 8. Februar 1915. Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des .Kreises Gießen. I. V.: H e m m c rde. Betr.: Musterung und Aushebung des unausgelnldeten Landsturms. An de» Oberbürgermeister der Stadt Gictzen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekanntniachung wollen Sie mehrmals ortsüblich bekannt machen lassen und dafür sorgen, daß die Landsturmpilickz- tigen der fraglichen Jahrgänge rechtzeitig im Musterungslokale nntressen. Die Gr. Bürgermeister, in deren Verhinderung die Gr. Beigeordneten, haben ebenfalls anivescnd zu sein, um über etwaige Verhältnisse Landsturmpflichtiger 'Auskunft zu geben Sic wollen auch dafür sorgen, daß die Pflichtigen ihre Landsturm scheine oder Ersatzrescrvc Pässe mitbringen. Gießen, den 8. Februar 1915. Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen. I. B.: H e m m c r d c. Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lang», Gießen.