Umsblatt für -en Ureis Gietzen. Nr. 15 !>. Februar 1015 Bekanntmachung betreffenh »oriibergebeitbc (Erlcitlitfvung Ser Nntersuchnng uou 3djlad)ti>iel>. Pom 21. Januar 1915. Ans Grund bei 8 3 bei Gesetzes über die Ermächtigung bei Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen »sw. vom 1. August 1911 iReichi-Gesetzbl. S. 927) hat der Btaideirat beschlossen: Nach Anordnung der Lmibesregieruiigen bars für die Dauer bei gegenwärtigen Krieges von der ini 8 1 Abs. I des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh und Fleischbeschau, vont 3. Juni 1900 (Rcichs-Gesetzbl. S. 517) vorgeschriebeneti Untersuchung Vor der Schlachtung bei Rindvieh, Schweinen, Schasen, Ziegen imd Hunden abgesehen toerden, sofern die Untersuchung nach der Schlachtung durch Tierärzte erfolgt. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Berkündung in Kraft. Berlin, de» 21. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück An das Grohh. Polizeiiimt (äiefjeit und die Gr»sch. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. - Sie wollen die Fleischbeschancr in Ihrer Gemeinde auf die vorstehende Bekanntinachuug verweisen. Gießen, den 5. Februar 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gieben. l)r. U s i n g e r. Bekanntmachung. Be tr.: Aenberung der Postordnung von, 20. März 1900. Nachstehende Belanntmachnug des Reichskanzlers voni 25. Januar 1915 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 3. Februar 1915. Grobherzogliches Kreisantt Gießen. Oe. U s i n g e r. Bekanntmachung, betreffend Aenberung der Postordnung vom 20. März 1900. Bom 25. Januar 1915. Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über bas Posiwesen vom 28. Oktober 1871 lReichs-Gesetzbl S. 317) und des 8 3 Ms. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotests, vom 30. Mai 1908 iReichs-Gesetzbl. S. 321), sowie aus Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundr-irats vom 21. Januar 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 32), betrefsend die Fristen des Wechsel und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen »sw., wird der 8 18 a „Postprotest" der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 1. Unter V ist statt des mit den Worten „Postprotestausträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen nsw." beginnenden und des folgenden Absatzes — Be kanntniachung vom 21. Dezember 1911 sReickts-Äesetzbl. S. 519) — zu setzen: Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß Lothringen, in der Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graubenz Stabt und Land, Löbau, Cult», Briefen, Strasburg, Thor» Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solche» im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohiwrt des Bezogene» einen Ort angebe«, der i» Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werde» erst an folgenden Tage» nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn bei Zahlungslag des Wechsels iu der Zeit vom 30. Juli 1911 bis einschließlich 31. Oktober 1911 eingetreten ist, am 31. März 1915: d) wen» der Zahlnngstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 1911 bis einschließlich 31. Dezember 1911 eingetreten ist, am letzten Tage einer vom Zahlnngstag ab lausenden Frist von fünf Monate»: c) wenn der Zahlungslag des Wechsels iu der Zeit vom 1. Januar 1915 bis einschließlich 29. April 1915 eintrilt, am 31. Mai 1915: d) wenn der Zahlnngstag des-Wechsels am 30. April 1915 oder später eintrilt, aui dreißigsten Tage »ach Ablauf der Protestsriß des Ar- likels 11 Absatz 2 der Wechselordnung. I» allen Fällen zu a bis ck gilt als Zahlnngstag der Fälligkeitstag des Wechsels, iven» dieser in Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werllag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Bor zeigung des Wechsels aus einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel anr nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Tie Post- verwaltnng behält sich vor. die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestjrisl an, 31. März oder an, 31 Mai 1915 «bläust, aus mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 2. Vorstehende Aendernng tritt soiort in Kraft Berlin, den 25. Jgnnar 1915. Ter Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. Bekanntmachung. Getr. : Den Verkehr »nt Brotgetreide und Mehl. An ven Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach ß 1 Absatz 1e und k der obigen Bekanniinachuilg dürien: 1. .Händler und Handels Mühlen monatlich Mehl bis zur halste der vom l. bis einschließlich 15. Januar 1915 von ihnen oerkauslen Menge veränßern, 2. Bäcker und Konditoren täglich Mehl in einer Wenge, die drei Bierleiten des durchschnittlühen Tagesverbrauchs vom 1. bis einschließlich 15. Januar 1915 entspricht, verbacken. , B o r a u ss e tz u n g in beiden Fällen ist, datz die Porgeuann- ten in den von ihnen erstatteten Anzeigen über ihre Vorrä c vom 1. Februar 1915 unter L und C der Anzeige nuck: angegeben ha den, wie viel Mehl sie in der ertvähnten Zeit als Händler oder handelsniühlen verlaust oder als Bäcker und Konditoren ver backen haben. Sic sind alsdann verpstichtet, jeweils am 1., 10. und 20. des Monats, erstmals am 10. Februar, Ihnen die ein getretene Veränderung ihrer Bestände schriftlich anziizeigen, worüber Sie wachen toollcn. Gewerbeireibende der vorenvähnten Art, die die verlangten Angaben gelegentlich der Erhebung vom l. II. 15 nicht gemacht haben, dürseu fernerhin Mehl weder veräußern noch verbacken, .haben Sie Verback i, daß die Ihnen gemachten Ampiden nicht z» treffen, oder arbeiten die in Betracht kommenden Getverbetrei- benden, ohne daß sie die vorgeschriebe,ie Anzeige erstattet haben, weiter, so wollen Sie uns sofort Bericht erstatten, damit das Wer tere von hier veranlaßt werden kann. In dem Bericht sind gleit!, zeitig ein oder mehrere Sachverständige zu bezeichnen, die gccig net »Nd ehrenamtlich bereit sind, die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen. Unabhängig hiervon dürfen Bäcker ii» Februar 1915 das Mehl verbacken, das zur Ersüllung von Liesernngsverpflichtungen an die Heeresverwaltung erforderlich ist. hierüber ist jedoch von den Bäckern getrennt Buch zu führe,, „nd es ist selbstverständlich, daß das seither sckwn zu Militärlieferungen vertvendete Mehl nicht in die Menge eingerechnet werden darf, die der Bäcker in der Zeit vom 1. bis 15. Januar 1915 täglich verbacken hat, und von der er ratzt täglich verbacken darf. Auch in dieser Hinsicht ist eine scharfe .Kontrolle angezeigt. Daß eine naeb Vorstchctideiii imzuläisige Verfügung über die beschlagnahmten Vorräte je nach Lage des Falles mit Gesängnis bis zu einem Jahr oder bis zu 6 Monaten oder mir Geldstrase bis 10000 Mark oder bis zu 1500 Mail bestraft wird, dürste den Interessenten so bekannt sei«, daß Tie daraus die Einzelnen nicht noch einmal besonders hinzutveisen brauchen. Gießen, de» 8. Februar 1915. Großherzogliches Kreisaint Gießen, vr. Nsing er. Betr: Die zur Entlass,,»g kommenden Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen. An die Lchulvoisttitidr des Kreises. Die Besugnis zur Ansbildnug von Lehrlinge» steht nach den jetzt geltende» Veftiiiimnngen nicht mehr alft» Handwerkern zu. Jeder haudiverker, der küustig Lehrlinge aiileiten will, muß sich im Besitze eines schriftlichen Ausweises Isterübcr befinden Als solche gelten bei abgelegter Meisterprüfung die ausgestellten Meisterbriefe, in alle» anderen Fällen die von der Verwaltnng--- behörde ausgestellten Bescheinigungen über die Bestignis z»ni Aiileiten von Lehrlingen. Wir ersuchen Sie deshalb, die zur Entlastung kvmmendeil Schüler, die ein haiidwerk erlernen wollen, und deren Eitern durch die Lehrer daran, ansmerksanl nrachen zu lassen, daß sie sick, vor Eingehung eines Lehrverhältnisses erst darüber vergewissern, ob der in 'Aussicht ge,io»„nei,e Lehrmeister auch tat sächlich die Befugnis zum .Anleite,I von Lehrlingen besitzt. 'Auch erscheint ein Hinweis darauf angebracht, daß die Aussichten im Handtverk gegenwärtig wieder giMstiger sind. Gießen, den 5. Februar 1915. Äroßherzogliche .Kreissduilkommisfion Gießen, vr. vkinge r. a j £ Btknuiitmachuug. Scii : 'Xiini(tt>ef>ilidit für in Pflege genommene Militärpersonen. Aus Antrag »nt> im Eiiivernehmen mit lern Olnntooiifont* iitnitbp zu Giessen wird folgende Ppliseiliche Am»ü»»»ft erlasse»' Alle QnarliergeAr, bei denen sich genesende Militärpersonen in Privatpflege befinden. haben binnen 48 Stunden der zuständigen Bürgermeisterei in Giessen dem Grösste Polizeiamti die Namen der betressenden Militärpersone» (Olsiziere und Mannschailen) anzumelden. Tie Anmeldung hat auch dann zu ersolgen, tvenn eigene Angehörige der Ouartiergeber von diesen in Pslege genommen werden. ZuwiderHandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werde» mit Geldstrase bis zu 90 Mark, im Falle her Uneinbringlichkeit mit entsprechender öaststrase, geahndet. G ! e st t li, den 19. November 1914. GrohherzoglickeS Kreisanit Gießen. Ör. U s! n g e r. Au die Grohh. Bür,iernieiste>rie» de, Limdgemeindeu des Kreises. das Gioßh Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Go loird Ihnen hiermit zur Pslicht gemacht, den Besolg der vorstehenden polizeilichen Anordnung genau zu überwachen. Die Grosth Bürgermeistereien sowie das Grösste Polizeiamt Gießen werde» außerdem angewiesen, die Bekanntmachnng alsbald in ortsüblicher Weise zur össentlichen Kenntnis zu bringen. Eingehende Anmeldungen sind noch am Tage des Eingangs »nmittel- bar an das Großh. Bezirkskommando Gießen weiler- zugeben. Die Uebersendung der Anmeldungen an das Bezirks- kommando aus den Landgemeinden hat unter Ausschrist des Vermerks „Öeeressache" und unter Beisügung des Amtssiegels aus dem Umschlag zu ersolgen. Die Beförderung durch die Post ge- sstneht alsdann portofrei. Gießen, den 19. November 1914. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Nachstehende Bekanntmackmng wird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 4. Februar 1915. Großlierzogliches Kreisamt sVersichernngsamtl Gießen. I. Sechler. Bekanntmachung flfict Krankenversicherung und Wochenhitse während des Krieges. Vom 28. Januar 4945. Ter Buudesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesebbl. S. 327s folgende Verord niing erlassen i I. 8 1. Die Borschrist des § 3 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbt. S. 334s gilt auch sür diesenigen, welche Zur Zeit ihres Eintritts in Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste für das Reich oder die österreichisch ungarische Monarchie zwar gemäß 8 313 der Reichsoersicherungsordnung zur Weiterversicherung berechtigt tvaren, von dieser Berechtigung aber keinen Gebrauch gemacht haben. Die Kasse kann die im Abs. l bezeichneten Personen, wenn sie sich zum Beitritt melden, ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die beim Wiedereintritt in die Krankenversicherung bereits besteht, begründet sür diese Krankheit keinen Anspruch aus Kassen- leistung. 8 2. Als Hansgewcrblreibende im Sinne der statutarischen Bestin,mnnge», die ans Grund des ß 3 des Gesetzes, betreffend Äscherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August Ist! 4 (Reicks-Gesetzbl. S. 337) erlassen worden sind oder noch erlassen iverden, gelten auch diejenigen, lvelche in gleicher Weise wick vausgewerbtreibende (8 102 der Reichsversicherungsordnungi, aber mit der Maßgabe tätig sind, daß sie nicht sür andere Gewerbtrei- bende, sondern im Auftrag und sür Rechnung des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, anderer vssentlicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften oder von Wodltätigkeitsveranstaltungeii, tvie vom Roten Kreuz, vom Vaterländischen Frauenverein u. dgi„ arbeiten. 8 3. Während der Geltung des Gesetzes, betressend Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, von, 4. August 1914 lReichs-Gesetzbl. S. 337) wird sür bestehende Krankenkassen die Gleichwertigkeit der Leistungen (88 259sf. der Reichsversicherunqs- ordnnng) nicht sestqestellt. II. 8 4. Auf Wochenhilfe gemäß 88 1, 3 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Geseich!. S. 492) haben während der weiteren Dauer des gegenwärtigen Krieges auch Wöchnerinnen Anspruch, deren Ehemänner I. ru der gegen Entgelt beschäftigten, aber nach 8 465 Abs. 4 Nr 7 der Reichsversicherungsordnung nicht gegen Krankheit versickerten schisfsbesatzung deutscher Seesahrzeuge gehören oder bis zum Tage des Kriegsausbruchs oder darüber hinaus gebört haben. 2, als regelmäßige» Jahresarbeitsverbienst au Entgelt nicht wehr als zweitaiisendsünshuilderl Mark beziehen »iid 3. der Voraussetzung des 8 k Nr, 1 der bezeichneten Bekannt- machung entsprechen. 8 5. Der Antrag auf Gewährung dieser Wochenhitse ist zu richte»: sofern die Wöchnerin selbst bei einer Orts-, Land-, Betriebs , Jniiuugs , knappschastlichen Krankenkasse oder Ersahkasse versichert rst, an diese, in alle» andere» Fällen an die allgemeine Ortskraukeukasse oder, wo eine solche nickst besteht, i» die Landkrankeiikasle, z» deren Bezirk der Wohnort der Wöchnerin gebört. Diese Kasse gibt den Antrag mit einer gutachtlichen Aeußeriing niwerjüglich an den Vorstand der See-BerusSgenossenschoft in Daniburg iveiter, der die Leistung der Wochenhilse obliegt. Dieser Vorstand kann gegen eine Vergütung von zivei Mark für jeden einzelne» Fall der Wochenhilfe die Kasse mit Auszahlung der Wochenhilse und mit Dnrchsührimg der dafür sonst nötigen Maßnahmen beaustragen. Gewährt die beauftragte eigene Krankenkasse der Wöchiieri» nach der Satzung ihren weiblichen Mitgliedern freie Behandlung durch .Hebamme und "Arzt sowie die erforderliche Arznei bei der Niederkiinsl und bei Scknvangerschastsbeschwerden, so be,»endet es bei dieser Art der Leistung statt der bare» Beihilfe nach A3 Nr. 1 und 3 der Bekanntmachung vom 3. Tezeniber 1914. Ter Kassen- vorstand hat de» Vorstand der See-Berufsgenossenschast alsbald bei Weitergabe des Antrags entsprechend zu benachrichtigen. Ink übrigen ist die Wochenhilse bar zu leisten. Die Bestimmungen der 88 5 bis 7 der Bekanntniachnng vom 3. Dezember 4914 gelten entspreckzend. Tie verauslagten Beträge siird stets dem Versicherungsainle der Kasse (Abs. 1) nachzuweisen. Bei Beanstandimg ist die See-Bernssgenossenschast am Verfahren zu beteilige». 8 6. Wöchnerinnen, die selbst zu der gegen Entgelt beschäftigten, aber nach 8 165 Abs. 1 Nr. 7 der Reichsversicherungsordnung nicht gegen Krankheit versicherten Schisssbesatzung deutscher See- sahrzenge gehören oder bis zum Tage des Kriegsausbruchs oder darüber hinaus gehört haben, hat die See-Bernssgeiwssenschoft die in, 8 3 der Bckamttmachung vonl 3. Dezember 1914 bezeichnet« Wochenhilse aus eigenen Mitteln zu gewähren, ivenn sie daraus keinen Anspruch nach 8 4 dieser Verordnung haben. 8 7 der Be- kaniilmachunq vom 3. Dezember 1914 gilt entsprechend. III. 8 7. Die Zeit einer Befreiung von der Versickerung auf Grund der 88 418, 435 der Reichsverftcheeungsoldining gilt der Zeit des Verslchertseius im Sinne des ß 1 Nr. 2 und des 8 8 der Be- kanntmachnng vom 3. Tezeniber 1914 gleich. Für die Leistung der Wochenhilse gilt 8 2 der im Abs. 1 be- zeickneten Bekanntniachnng mit der Matzgabe, daß, wenn der Ehe- mnim der Wöchnerin zuletzt aus Grund der 88 418, 435 der Reichs - versichenmgsordiiiing von der Versicherung besrett war und die Wöchnerin selbst keiner Krankenkasse angehört, die Wochenhilse durch diejenige Kasse zu leisten ist, welcher der Ehemann ohne die Befreiung hätte angehören müssen. Ist auch die Wöchnerin selbst auf Grund des 8 418 oder des 8 435 der Recchsversickierungsordnung Befreit, so hat der Arbrit- stebec der Kasse das Äockzengeld zu erstatten, das er nach der Reichsversicherungsordnung zu zahlen haben würde. ß 8. Wöchnerinnen, die selbst aus Grund des 8 418 oder des 8 435 der Reichsversscheiiingsordnuiig von der Versicherung befreit sind und Anspruch aus Wochenhilse nach 88 195, 419 Abs. 2, 8 436 der Reichsversicherniigsorduung, nicht aber nach 8 I der Bekannt- nlachung vom 3. Dezember 1914 habe», hat ihr Arbeitgebev während der weiteren Dauer des gegenwärtigen Krieges die tm § 3 Nr. 1, 3 und 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 bezeichneten Leistungen aus eigenen Mitteln zu gewähren. 8 422 der Reichsversichermiqsordnung gilt entsprechend. IV. 8 9. Die Vorschrift des 8 197 der Reichsversicheruilgsordnung über die Erstattung von Wochengeld gilt auch für alle übrigen Leistungen an Wochenhilse, welche die Kassen und Arbeitgeber auf Grund dieser Bekanntniachnng sowie der Bekanntniachnng voni 3. Dezember 1914 aus eigenen Mitteln zu leisten habe». 8 10. Wöchnerinnen der im 8 1 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 sotvie in 88 4, 7, dieser Bekanntmachung bezeichneten Art. die vor dem Eintritt ihrer Eheniänner in die Kriegs-, Sanitäts- und ähnlichen Dienste entbunden worden sind, erhalten vom Tage dieses Eintritts ab das Wochengeld ans 8 und das Stillgeld auf 12 Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüiglich der zwischen dem Tage der Niederkunft tmd dem Tage des Eintritt! liegenden Zeit. V. 8 11. Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft- und Mar die des 8 1 mit Wirkung vom 4. August 1914, di» der 88 4 bis 10 mit Wirkung vom 3. Dezember 1914 ab. Der Bundesrat behält ftch vor, den Zeitpunkt des Außer- krastttetens der vorstehe:ideii Vorschriften zu bestimmen. Berlin, den 28. Januar 1915. Der Stellvettreter des Reichskanzlers Delbrück. s Betr.: Fortbildungsschule An die Schulvorstände des Kreises. - EPsehlen Ihnen, dir Fortbildungsschulen, nachdem die leftgesctzte Stundenzahl gehalten worden ist, mit einer durch die Lehrer vvrzunchmendcn Prüfung zu schließen. Bis spätestens 15. Mär, l. I». sehen wir Ihren Berichten über folgende Punkte entgegen' 1. Zahl der' a) Klassen, b) Lehrer, c) Schüler, d) Stunden pro Woche, s> Stunden in, ganzen: 2. Betragen der Schüler: 3. Leistungen der Schüler: 4. Zahl der Schüler nach dem Berufe: s> Landwirte, b) Kaufleute, c) Handwerker, d) Fabrikarbeiter: 5. Versäumnisse: »» erlaubte, b) wegen Krankheit, c) unerlaubte: (ES ist die richtige Anzahl, nicht der Prozentsatz der Versäumnisse an- zugcben.) 6. Vergütung: a) pro Stunde, b) im ganzen: 7. Unterrichtszeit: a) Wochentage, b) Lage der Stunden. * G, eßcn. den 5. Februar 1916. Großherzoglichc KreiSschulkommissi»» Gießen. — _ I V: Hemmerde. Bekanntmachung. d c i r. ' De» Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Inheiden. Die Seuche ist erloschen: die Sperrmaß regeln werden aufgehoben. Die Gemarkung Inheiden wird dem Beobachtungsbezirk zngeteilt. Gießen, den 8. Februar 1915. Großherzoaliches Kreisamt Gießen I V.: Hem werde. Bekanntmachung. Betr.: Die Ausführung des Urkuiidenstempelgesetzes; hier: die Erhebung der Stempelabgaben für Fahrräder. Da eS einem großen Teil der Besitzer von Fahrrädern infolge der Einberufung zum Heeresdienst in diesem Jahre nicht möglich sein wird, Befreiung von der Stempelabgabe zu beantragen, empfehlen wir den Angehörigen oder sonstigen Familienmitgliedern, dafür zu sorgen, daß die Abmeldung unter Rückgabe der Nummer- platte auf dem Bureau der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgt. Wer die Abmeldung bis zum 31. Mär» ds. Js. versäumt, wird zur Steuer herangezogen werden. An das Großh. Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt veröffentlichen. Gießen, den 25. Januar 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemmcrde. _ Bekanntmachung. Betr.: Musterung und Aushebung des unausgebildeten Landsturms. Die Musterung und Aushebung der unausgebildeten Landsturmpflichtigcn. die in den Jahren 1884 bis einschließlich 1875 geboren sind, findet in Gieße» in der Turnhalle der Stadtknabcnschulc (Nord-Anlage 8 ) wie folgt statt: Freitag, den 19. Februar 1915. vormittags 8 Uhr. für die Landsturmpflichtigen aus den Gemeinden Albach, Mendorf (Lahn), Mendorf lLumda), >MertSbausen, Alten-Buseck, Annerod, Bellersheim, Beltershain, BerSrod, Bettenhausen. Beuern, Birklar, Burkhardsfelden, Climbach, Daubringen, Dors-Gill, Eberstadt mit Arnsburg, Ettingshausen, Garbenteich und Geilshausen. Samstag, den 29. Februar 1915. vormittags 8 Uhr, für die in den Jahren 1880 bis 1884 geboreneit Landsturm- Pflichtigen der Stadt Gießen. Montag, den 22. Februar 1915, vormittags 8 Uhr. für die in den Jahren 1876 bis 1879 geborenen Landsturm- pflichtigen der Stadt Gießen. Dienstag, den 2g. Februar 1915. vormittags 8 Uhr. für die im Jahre 1875 geborenen Landstn rmpflich- tigen der Stadt Gießen und für die in den «Jahren 18 8 4 bis einschließlich 1875 geborenen Landsturmpflichtigen der Gemeinden Göbelnrod, Großen-Buseck, Groheu-Linden, Grimberg, Grüningen, Harbach. Hattenrod, Hausen und Heuchelheim. Mittwoch, drn 24. Februar 1915. vormittags 8 Uhr. für die Landsturmpftichtigen aus den Geineinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Kesselbach, Klein-Linden. Langd, Lang-Äöns, Langsdorf, Lauter, Leihgestern, Ltch und Lindenstrnth Donnerstag, den 25. Februar 1915, vormittags 8 Uhr. plLA’' Landsturmpflichtigen aus den Gemeinden Lollar, Londorf M«!"Lar, Munster. Muichenhcim, Rieder-Bessingen. Non- !, °c>a^?^cuhofen. Ober-Bessingen, Ober-Hörgern. Odenhause» fo.ii, 0«Arwd. Queckborn. Rabertshausen, Reinhards iCtVrffoif.fJRodheini. Rodgen. Röthges, Rüddingshausen. Jumtrdgaiifen, Baasen und Stangenrod. Freitag, den 26. Februar 1915, vormittags 8 Uhr. auä den Gemeinden Staufenberg, A'' bach S e,„he,m. Stockhausen TraiS-Horlofl, DreiS-LumdL WÄ-rshch^u'nd ZW' ^babenborn-Steinberg, Weickartshain, kommenden unausgebildeten Landsturncpflichtig«, in'.!."" M ^°^°^dert, sich an den vorgenannten Tagen rech?. §"^>8 i» dem Musterungslokale einzufinden. Besondere La- den Oberbürgermeister in Gieße« nGroßh. Bürgermeistereien ergehe« "' ^ ^ Bekanntmachung gilt vielmehr al» tabung. m ^tzllung entzieht, wird niit Freiheitsstrafe bis zu Jahren bestraft, er kann Ä LaLmLL^Ng'n.^'^^ als unsicherer b°bcn in ordentlichem Anzuge unti reinlich an Körper zn erscheinen. Die von den Ersatzbehö» de" erteilten Landsturmscheine oder Ersatz, rcserve-Passe sind mitzubringen. Wer durch Krankheit oder körperliche Gebrechen am Er- scheinen ,m Mustcrungslvkal verhrichert ist. hat ein beglaubigte« bs^klcheS Zeugnis bei der Großh. Bürgermeisterei seine» Wohw- ortes abzugebe». Die Zeugnisse sind von den Bürgermeistern oder deren Vertretern >m Musterungstermine vorzulcgen Die von der Bahn-, Post- und Telegraphen« Verwaltung als unabkömmlich bezcichncten Be« amten »ndständigen Arbeiter find von der per. fönlichen Gestellung im Musterungstermine be- !s 1 ',U " «cnügt die Einsendung der UnabkSmmi. ltchkeitsbefcheinigungen. G i e ß e n, den 8. Februar 1915. Der Zivilvorsitzend« der Ersatz-Kommission de» Kreise« Gieße«. I. B.: Semmerde. Betr.: Musterung und Aushebung des ,ma„»gebildetar Land» sturms. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. Obige Bekanntmachung ,vollen Sie mehrmals ortsüblich bekannt machen lassen —^ £ - e '■- ' - - " ■* — tigen der fraglichen cinlreffen. Die Gr. m uucn «uciuuiwmiiig ote ©r Be,geordnete,,, haben ebenfalls anwesend zu sein, um über etwaige Verhältnisse Landstnrinpflühtiger Auskunft zu geben St« wollen auch dafür sorgen, daß die Pflichtigen ihre Landsturmscheine oder Ersatzreserve-Pässe mitbringen. Gießen, den 8. Februar 1915. Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission de« Kreise« Gieße». I. V.: Hemmer de. Bekanntmachung. Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg Im Einverständnis mit dem Großh. Kreisveterinäramt werden hiermit folgende Orte und Gemarkungen versuchsweise au« dem Beobachtungsgebie! des Kreises entlassen: 1. Stadt Fricdberg (ohne den Stadtteil Fauerbach), 2 Stadl Bad-Nauheim, 3. Gemeind« Trais-Münzenberg, 4 Gemeind« Münzenberg, 5. Gemeinde Stadt Butzbach, 6. Gemeinde Ostheim. 7. Gemeinde Rödgen, 8. Gemeinde Melbach, 9. Gemeinde Wölfersheim, 10. Genieinde Bruchenbrücken, 11 Gemeinde Ober« Rosbach, 12. Gemeinde Medcr-Äöllstadt, 13. Gemeinde Bönstadt. 14. Gemeinde Rodbeim, 15. Gemeinde Holzhausen, 16. Gemeinde Groß-Karben, 17. Gemeinde Kloppenhcim, 18. Gemeinde Klein- Karben, 19. Gemeinde Nicder-Erlcnbach Diese Geniarkungen werde» für frei erklärt. Beobachtung«« gcbiete werden künftig versuchsweise nur in AuSimhmefällen go> bildet tverden. Der ganze Kreis Friedberg bleibt bis auf weiteres gefährdet«« Gebiet mit den Wirkungen des ff 168 der BundeSratSvorschriftm zum ReichSviehfcuchengesctz. Friedberg, den 27. Januar 1915. Graßherzogliches .Kreisamt Friedberg. I. V: Walter. Drucksachen aller Art — »- - ■ i ■ i ii ... die ßrühl’schelMv Druckertl Rotationsdruck der Brühl'Ichen Univ.-Buch» und Steindruckeret. R. Lang«, Gießen.