Kreisblatt far den Kreis Gießen. Wt. 13__ 2 . Februar_ 1915 An die Bevölkerung in Stadt und Land! Durch die Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl ist die Beschlag, »ahme aller Brotgetreide- und Mehlvorräte mit dein Beginn bcS 1. Februar I. IS. für das ganz- Reich angeordnct morden. Diese Maßnahme greift tief in das wirtschaftliche Leben unseres Volke? ein. Cie war aber notwendig, »in eine gleichmäßige mid ausreichende Versorgung unseres Volkes mit Brot bis zur nächste» Ernte sicherzustellen. Die bisher getroffenen Vo» ichrstten genügten nicht, einen sparsaiiien Verbrauch unserer zivar ausreichende», aber immerhin beschränkten Mehl- und Getreidevorrüte zu gewährleisten. Insbesondere vermochten sie nicht die Berfütterung des Brotgetreides wirksam zu verhindern. Werden die voir bei» BundeSrat getroffenen Anordnungen streng auSgeführt und befolgt, so geben sie die Sicherheit, daß der Plan unserer Feinde, uns auSznhungern, vereitelt ivird. Diese genaue und zuverlässige Ausführung und Befolgung der Anordnungen stellt hohe Anforderungen an die staatlichen und gemeindlichen Behörden und die Organe der Selbstvcrivaltung und erfordert die Mitarbeit der ganzen Bevölkerung in allen ihren Schichten. Jeder Einzelne muß sich bemüht sein, daß die gewissenhafte Befolgung der Vorschriften eine ernste und heilige Pflicht gegen das Vaterland ist. Wer sie verletzt, ist ein Helfer unserer Feinde und ein Feind unseres Vaterlandes. Wir haben die Ueberzeugung, daß jeder Deutsche gerne und ivillig das Opfer bringt, das da« Vaterland von ihn, fordert. EL ist gering gegenüber den Opfern, die unsere ivackcren Krieger drauhen in Feindesland für unsere Wohlfahrt täglich und stündlich bringen. » Zn den Behörden und SelbstverwaltungSkörpern, die mit der Ausführung betraut sind, und zu allen Beamten, auch soweit sie nicht vermöge ihres Amtes zur Mitwirkung bernsen sind, hegen wir daS Vertrauen, daß sie ihre ganze Kraft für die Durchführung dieser Ansgabe cinsetzen und der Bevölkerung mit Rat und Tat zur Seite stehen iverden. Ein Jeder, ob Mann oder Fra«, ob alt oder jung, halte das Brot heilig! Dann wird der Sieg in dem gewaltigen Kampfe uni de? Reiches Ehre und Wohlfahrt unser sein. Darmstadt, den 27. Januar 1915. Grotzherzogliches Ltaatsmiuisterium. v, Ewald. Braun. v. Hombergk. Bekanntmachung über Aendernng des Gesetzes, betreffend Höcksitprrise, vom 4. August 1914 lReichs-Gesctzbl. S. 339), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezeniber 1914 lReichs-ltzeschbl. S. 516). Boi» 21. Januar 1915, vgl. Kreisbl. Rr. 4 vom 12. Januar 1915. Der Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Mahuahmen usw. vom 4. August 1914 lReichs-Gesctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In dem Gesetze, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 lReichs-Gesctzbl. S. 510), werden folgende Aendcrungen vorge- nommen: 1. Im § 2 Abs. 1 Satz 1 iverden die Worte „auf deren Antrag" gestrichen. 2. Im § 2 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten: sic ist nicht aus die einem Landivirl zur Fortführung seiner Wirtschaft erforderlichen Vorräte, bei Haser nicht ans das für seine Wirtschaft erforderliche Saatgut zu erstrecken." Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Bekanntmachung in Kraft. Der BnndrSrat bestimmt den Zeitpunkt des Anßcrkraft tretcns. Berlin, den 21. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _ Bekanntmachung über das Bersüttern vv» Roggen, Weizen. Hafer, Mehl und Brot. Boin 21. Januar 1915. Der Bnndesrat hat aus Grund des ß.3 des Gesetzes über die Erinächtigrnig des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mahnahmen „sw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 I. Es darf nicht wrnitteil werden: 1. mahlsähigrr Roggen und Weizen sowie Haser, auch ge- auetscht. geschrote» oder sonst zerkleinert: 2. mahltährger Roggen und Weizen sowie Haser, mit anderer Frucht gemischt: 3. Roggen- und Weizenmehl sowie Hafermehl, das allein oder mit anderem Meist gemischt zur Brotbereitiuig geeignet ist: 4. Mischlingen, denc» solches Mehl beigemischt ist: 5. Brot, mit Arisnahnic von verdorbenem Brot und Brot abfällen. ' Das Bersüttern von Hafer lNr. 1, 2, 31 an Pferde und andere Einhuser ist gestattet. 8 2. Die rnr z 1 genannten Erzenginssc dürfen auch zum' Bereiten von Futtermitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht »enoenbet werden. Das Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer als Futtermittel ftir Ptcrde uich andere Einhuser ist gestattet. 8 3. Tic Laiideszeutralbchörden können die Berlvcirdnng von mahlsähigcnr Roggen und Weizen, insbesondere daS Schroten, sowie die Verwendung von Roggen- und Weizenmehl (8 I Nr. 3) zu anderen Zwecken als zur menschlichen Nahrung noch wefter beschränken oder verbieten. 8 4. Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegend können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verftittern von Roggen und Hafer, der in, landwirtschaftlichen Betriebe des Biehhaltcrs erzeugt ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und besffnilntc Arten von Wirtschaften oder im Einzelsallc zulaisen. 8 5. Tie Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde bcaujlragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Fiittervrittel hergestcllt werden oder in denen Vieh gehalten oder geftittcrt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Fnttermitlel a„s- bcwahrt, scstgehaltcn oder verpackt werden, während der Geschäftszeit cinzntreten, daselbst Besichtigungen vorzu nehmen. Gcichäftsaus- zeichiuingen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen die Empfangsbestätigung zu ent« nchnicn. Aus Verlangen ist ein Test der Probe amtlich versststosscn oder versiegelt zurückzulajsen und für die entnommene Probe ein« angeincstcne Entschädigung zu leisten. § 0. Die Iliiternchmer von Betrieben, in denen Futtermittel hcrgestellt werden oder Bich gehalten wird, soivie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Slnssichtspersonea sind verpsliästel, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen ans Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des BctriÄbS und über die zur Verarbeitung oder Sin Versütternng gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 <. Tie Sachvcrsläudigcu siich, vorbehaltlich der dienstliche,, Berichterstattung n>ch der Anzeige von stsesetzwidrigkeiten, ver- pftichtet. Über die Eiiirielüungcn uich GcschästSverhältnissc, ivclchc durch die Stuiudit zu ihrer Kenntttis koinmen, Berschmegenlnit zu beobachte» und sich der Mitteilung und Berlveriung der Geschäfts und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sic siich hieraus zu vereidigen. 8 3. Tic Laiidkszcntralbchördcn erlassen die Bestimmungen zur Ausiührung dieser Perorbnung. 8 9. Mit Geldstrase bis zu eintausendftinshlindert Mark oder mit GesängniS bis zu drei Monaten ivird bestraft: 1. wer dem Verbote der 8ä 1, 2 oder den aus Grund des 8 3 erlassenen Vestimmnngen der Landeszentralbehördc zuwider- handclt: 2. ivcr wisscnllich Erzeugnisse, die dem Verbote der 8ä 1, 2 oder den ans Grund des 83 erlassene» Bestiinmuiigkii der Landes» zcntralbehördc zuwider lierqestellt siich, verkauft, feilhäll oder sonst in den Verkehr bringt: 3. wer deir Vorschriften des 8 7 zuividcr Berschiviegenheik 8 iiin:: ’.'.vinuhlct l'ih’i dkl Mitteilung ober Perwertung von Bo lricbsgcbeimnissen sich nicht -enthält; l uh’v tvit nach g 8 erlassenen Ausführungsbestimmnngen •.im'ibfvbmibiit. In dein Saite der Nr 3 tritt die Versolgung nur auf An- ■ rag b.o Unternehmers ein, g 10. Mit Geldstrafe bis zu einhunbertfünfzig Mark ober mit Hast wirb lestrrtl: 1 iver b«'N Vorschriften des 8 5 zuwibcr bcn Eintritt in bie Raume, die Besichtigung, bie Einsicht in bie EScschäftsanfzcich- »nugcn ober bie Entnahme einer Probe verweigert: 2 wer die in Gemäsjheit des 8 6 von ihm erforderte Aus« knnst nicht erteilt ober bei ber Ausknnftserteilnng wissentlich nnwalne Angaben macht, 8 II Diese Berorbnung tritt mit dem 28, Januar 1915 in Straft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Anßcr- krastlrctens. Die Bekannluiachung über das Bcrsüttern von Brotgetreide und Mehl voni 28, Oktober 1911 (Reichs-Gesetzbl, 2, 460) wirb ausgehobrn. Sofern von de» Landeszcntralbchörden nichts äuge: es bestimmt ist oder bestimmt wird, bleiben die Bestimmungen, lvelche sie aus Grund der 8g 2, 4 dieser Bekanntmachung erlassen haben, in Straft: Zuwiderhandlungen werden nach §9 der vorstehenden Verordnung bestraft. An den-Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großb, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Streifes. Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung voll! 21, l, Mts, die obige Verordnung geändert hat, ist sic vorstehend in ihrem neuen Wortlaut zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die hierzu erlassenen Aussührungsbeslimmungen Grosth, Mi- nislerinms des Innern vom 11, Januar 1915 — abgedruckt im Kreisblatt Nr, 7 vom 19, Januar 1915 — und insbesondere auch das hiernach erlassene Verbot des Schrotens bleiben in dem dort vorgesehenen Umfange in Kraft, Gießen, den 1. Februar 1915. GroßherzoglichcS Kreisamt Gießen. De. llsinger. Beschluß des Bundesiats über die Sicherstellung des Hafcrbedarfs der Heeresverwaltung, Vom 21. Januar 1915, 1, Der für die Heercsvcrvflcgung von Anfang Februar 1915 bis zur nächste!! Ernte erforderliche Bedarf an .Hafer im Betrage von eineinhalb Millionen Tonnen ist sofort sicherzustellcn und in drei Teilen von je einer halben Million Tonnen in den Monaten Februar, März und April 1915 an die Heeresverwaltung zu liefern, 2, Die Verteilung der in Ziffer I genannten Beträge auf die einzelnen Bnndcsstaaten erfolgt nach dem Verhältnis der durch die Erutestatistik nachgewiesenen Enitcerträge im Durchschnitt der Jahre 1912, 1913 und 1914, Der Reichskanzler teilt jeder Bundesregierung und dem Statthalter in Elsaß-Lothringen die auf ihre Gebiete und auf Elsaß-Lothringen entfallenden Beträge mit. Dabei sind die sich ergebenden Tonncnzahlen zu Zehnern nach unten abzurunden. Die iknterverteilnng innerhalb der Bundesstaaten erfolgt durch die Landeszcntralbehörden. 3, Die Sicherstellung erfolgt durch die von den Landes- zentrolbehördcn bestimmten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke, soweit erforderlich unter Anwendung der Zwangs- bestinrmnngen im 8 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4, August und 17, Dezember 11*14 (Reichs-Gesetzbl. S, 516), in eer durch den heutigen Beschluß des Bundesrats geänderten Fas- snng. Die genannten Verwaltungsbehörden veranlassen auch die Ablieferung der in ihren Bezirken sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung, 4, Das Nähere über die Ausführung vorstehender Bestimmungen wird von, Reicktskanzlcr, hinsichtlich der Untervertcilung und Aufbringung innerhalb der einzelnen Bundesstaaten von den Landeszentralbehörden angeoidnet. Berlin, den 21, Januar 1915, Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrück, Bekanntmachung über das Füttern der Tiere ans Schlachtviehniärkten und Schlacht- vichhöscn. Vom 21, Januar 1915, Der Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtsckmttlichen Maßnahmen usw, voni 4, August 1914 (Reichs-Gesetzbl, S, 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1, Rinder, mit Ausnahme von Kälbern, und Schafe dürfen aus Schlachtviehmärkten, Schlachtviehhösen und Schlachthöfen nur niit Rauhfutter gefüttert werden, § 2. Schweine, die auf Schlachtviehmärkten uitb zum Marktverkauf aus Schlachtviehhösen oder Schlachthöfen eingestellt sind, dürfen während des Zeitraumes von 12 Uhr mittags des dem Markttag vorhergehenden Tages bis zum Marktschluß nicht gefüttert werden. Die Landeszentralbehördcn oder die von ihnen bestimmten Behörden können diesen Zeitraum abkürzen, .„.„soweit ein Füttern von Schweinen »ach Absatz 1 und 2 zn- wlüg ist, darf Kraftffitter nur bis zu einem Kilogramm, und zlvar Gerste oder Gcrstenschrot nur bis zu einent halben Kilogramm täglich für das Tier verfüttert werden, Sj 3. Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften, solveit sie die Bestimmungen der 88 1 und 2 verschärfen, 8 4 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, 8 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gemäß 8 2 Absatz 2 und K 4 erlassenen Bcstinnnungen werden mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, § 6, Diese Verordnung tritt mit dem 26, Januar 1915 in Kraft, Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, Berlin, den 21, Januar 1915, Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrück, Bekanntmachung über die Sicherstellung von Fleischvorräten, Voin 27, Jan, 1915. Aus Gnmd der Verordnung des Buudcsrats über die Sicherstellung von Flcischvorrätcn vom 27, Januar 1915 (RGBl, S, 45, abgedruckt im Kreisblatt Nr, 10 von 1915) wird folgendes bestimmt t 8 1, Im Sinne der Verordnung ist a) zuständige Behörde (§ 1 und 8 2 Abs, ls das Großh. Kreisamt, in den Städten Darmstadt, Gießen, Mainz, Ofsenbach und Morins der Oberbürgermeister: b> höhere Vertvaltungsbchördc (8 2 Abs, 4) der Kreisausschuß, 8 2, Aus das Verfahren nach 8 2 des Döchstpreisgesetzes sind die Vorschriften der Ausführungsanweisung vom 7, Januar 1915 (abgcdruckt in der Dannstädter Zeitung Nr, 10 vom 13, Januar 1915) entsprechend anzuweichen, 8 3, Mit Vorschlägen nach § 2 Abs, 4 der Bundesratsverordnung ist die zuständige Großh, Handelskammer und die Land- wirtschastskammer ftir das Großherzogtum Hessen zu hören, 8 4, Als maßgebende Schlachtviehmärkte, deren amtliche Preis- seststcllnng gemäß 8 3 Abs, 1 der Bundesratsverordnung als Marktpreis gilt, werden bestimmt: a) die Schlachtviehinärkte zu Darmstadt für die Provinz Starkenburg: d) die Schlachtviehinärkte zu Gießen sür die Provinz Oberhessen : c) die Schlachtviehmärkte zu Mainz sür die Provinz Rheinhessen, D a r m st a d t, den 27, Januar 1915, Großh, Ministerium des Innern, v, Hombergk, Krämer, Bekanntmachung. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 12, l, Mts, zu Nr, M, d, I, III, 519, abgedrnckt im Kreisblatt Nr, 6 vom 18, Januar 1915 Beschaffung von Hccresbedarf betreffend, wird weiter zur össentlichen Kenntnis gebracht, daß das Königlich Preußisckw Kriegsministerium am 23, l, Mts. das Verbot der Veräußerung von Decken dahin eingeschränkt hat, daß von jetzt ab die Veräußerung von Decken an Einzelpersonen zur Befriedigung des eignen Bedarfs gestattet wird. Darmsladt, den 25, Januar 1915, Großherzogliches Ministerium des Inner», v, H o ni b e r g k. B c t r,: Förderung des Frühgemüsebaucs, An die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Infolge des Krieges dürste im konimendcn Frühjahre voraussichtlich ein Mangel an frühen Gemüsen cintreten, da größere Zufuhren aus dem Auslande wohl nicht erfolgen und die einheimischen Züchter nicht in der Lage sein lverden, den Bedarf zu decken. In der Landlvirtschaft tvird der Frühgcmüsebau meistens nur insoweit betriebe», als dies ohne die Einrichtung von Glas- hänsern und Mistbeeten möglich ist. Durch vermehrten Anbau von Spinat, Oberkohlrabcn, Wirsing, Weißkraut, Möhren usw, in geschützt gelegene» Ivarmcn Hausgärten, sowie durch die Kultur von Frühkartoffeln tMirdc den Anforderungen Rechnung getragen werden können. Für den erfolgreichen Betrieb des Frühgcmüsebaues in der Landwirtschaft ist das Vorhandensein geeigneter Gemüsesctzlinge erforderlich. Durch die Landwirtschastskammer sind die Landwirtschaftslehrer bereits veranlaßt tvorden, sich die Förderung der Kuliur von Frühgemüse und Frühkartoffeln durch Belehrung und sonstige Anregungen jeder Art cnmelcgen sein zu lassen und, solveit bei den landwirtschaftlichen Schulen Gewächshäuser und Mistbeete vorhanden sind, auf die Aufzucht von Gemüsepflanzen für die 8 — Frühkultur, die zur geeigneten Zeit an die Landwirte und sonstigen Gemüsezüchter zu verkaufen wären, bedacht zu sein. Auch die im Kreise bestehenden Obst- und Gartenbaiwercine sind ersucht worden, drcse Bestrebungen zu fördern und ihrerseits mrtzutmrken, um in der gedachten Richtung die Versorgung unserer Gegend mit Nahrungsmitteln sicher zu stellen. Wir empfehlen Ihnen, auch Ihrerseits diese Bestrebungen möglichst zu unterstühen, Ihrem Berichte über den Erfolg der Be- muhuuge» sehen wir demnächst entgegen, G i e st e n, den 29, Januar 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, M _ Dr. Usi» gcr. _ ©etr.: Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl, An de» Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grohh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises sowie das Größt,, Polizcikommissariat Arnsburg. Sic ioerden beauftragt, sich, soweit cs nicht bereits schon geschehen sein sollte, alsbald mit den vom BundeSrat erlassenen Voischristen der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25, Januar 1915 — ab- gedruckt im KreiSblatt Nr, 10 von 1915 — sowie mit der dazu erlassenen hessischen Ans s ührungSan w eisun g vom 27, Januar l. Js. — abgedruckt in der Darmstädter Zeitung vom 30, Januar 1915 und im KreiSblatt Nr, 12 vom 1. Februar 1915 — vertraut zu machen, den Befolg der Vorschriften zu überwachen und der Bevölkerung bei ihrer Anwendung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Weiter bemerken wir bezüglich dessen, waS in Ausführung der erlassenen Vorschriften sofort zu geschehen hat, folgendes: I, In der Un erstcllung, daß daS Erforderich« wegen Ausgabe der Erhcbungssormularc nebst Anioeisungen hierzu von Ihnen veranlaßt ist oder alsbald veranlaßt werden wird, machen wir noch besonders auf die dahingehende Vervflichtung aufmerksam, Erhebungsfvrniulare nebst Anweisungen dazu auch in diejenigen selbständigen Gemarkungm zu geben, die einer Gemeinde administrativ zugeleilt sind, II, ES ist sofort in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben, daß 1. die Versütterung von Weizen (Dinkel und Svelzs. Roggen allein oder mit anderer Frucht gemischt, auch ungedroschen, sowie von Weizen-, Roggen-, Laser- und Gerstenmehl urit Gefängnis bis zu 1 Ihr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft wird: 2. die Eintragung in die Erhebungssormulare nur nach Zentnern erfolgen darf: 3. im Eigentum der Kriegsgetreidegenossenschaft lediglich solche Vorräte stehen, die bereits vor dem 1, Februar 1915 von einem Vertreter der KriegSgetreidegenossenschaft abgenommen sind, daß also hiernach noch nicht abgenommcne Vorräte von dem Besitzer im Erhebuugsforinular angegeben werden müssen: 4 wer das vorgeschriebeire Erhebungsformular nicht innerhalb der gesetzten Frist ausfüllt, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, nach 8 13 der Bundesratsbekanntmachung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk, bestraft wird, und daß, unabhängig von der Bestrafung, gemäß 8 16 der Bekanntmachung die Fortnahme der bei der Anzeige nicht angegebenen Vorräte zugunsten der Gemeinde cintritt, und zwar ohne Entschädigung für den bisherigen Eigentümer, Ein Anzeigepflichtiger, der am 1, Dezember 1914 Getrcidevorräte verschwiegen hat, bleibt straffrei, wenn er sie jetzt richtig angibt, III, Vorräte, die sich am 1, Februar 1915 etwa im Eigentum Und zugleich im Gewahrsam einer Gemeinde befinden, unterliegen ebenfalls her Auzeigepflicht, Es ist also in solchen Fällen von seiten der Gemeinde selbst auch ein Erhebungsformular entsprechend auszufüllen, IV, ES ist darauf hinzuwirken, daß die Besitzer der am 1, Februar ohne weiteres der Beschlagnahme zugunsten der Kriegs- getreidcgesellschast verfallenen Getreidevorräte, den Verkauf dieser Vorräte an die Kriegsgetreidcgescllschast freihändig vornehmen. Gießen, den 31, Januar 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, ör. U s i n g e r. Bekanntmachung. B e t r,: Auskunstsstelle über Kriegsgefangene, DaS Zentralkomitee der deutschen Vereine vonr Roten Kreuz, Abteilung für Gefa n g e n e n sü r- sorgc zu Berlin, hat sich bereit erklärt, das Zentralnackzweisbureau des preußischen Kriegsministcriums bei der Erteilung von Auskünften über Kriegsgefangene zu unterststützen. Hiernach I können Anfragen nach Kriegsgefangenen auch au das genannte Zentralkomitee gerichtet iverden, ES sind jedoch auch bei diese», b F JF oft * um Breise von 1 Psg, für da» ^lück erhältlichen rosa Doppelkarten zu verwenden Gießen, den 30, Januar 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, __ Ör, Usinge r, _ Polizeiliche Anordnung. © e 1 1 .: Die russischen Saisonarbeiter, , Wir ordnen auf Grund des Art, 65 der Kreis- und Provinzialordnung hiermit an: L Abn'geber. die russische Saisonarbeiter beschästige», haben jede Flucht oder ,eden Fluchtversuch eines solchen sofort telegraphisch oder telephonisch sowohl an uns, wie an die zuständige Ortspollzelbehorde und Gendarmcriestativn zu melden, , . ? Untettnfmngcu werden, sofern keine höhere Strafe erwirkt sksn sollte, mit Geldstrafe bis zu 90 Mark, die in, Uneinbringlich- keitssalle m eine Haftstrase verwandelt werden wird, bestraft, Gießen, den 28, Januar 1915, Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. __ Dr, Usinger. Bekanntmachung. Bet r,: Den Stand der Maul- und Klaucnscuch« im Kreise Gießen. 1, Sperrgebiete sind die Gemarkungen Eberstadt, Geilshausen, Sungen, Inheiden und die Straße „am Rasen" in Weickartshain, mdeobachtungrgebiete sind die Gemarkungen Bellersheim, Beltershain, Betlenhausen, Birklar, Dorf-Gill. Arnsburg, Grll- 'nngen, Holzheim. Langd, Langsdorf, Lumda, Muschenherm mit Hof Güll, Nvnnenroth, Ober-Hörgern. Odenhausen. Reinhards- hain, Trais-Horlosi, Utphe, Villingen und Weickartshain mit Ausnahme des dortigen Sperrgebietes, 3, Gefährdete Gebiete sind die Gemarkungen Allertshausen, Beuern, Kesselbach, Lich mit Hof Albach, Colnhausen und Mühl- sachien, Nieder-Bessingen, Obbornhosen, Ober-Bcssingen, Appenborn. Rabertshausen mit Ringelshausen. Rodheim mit Hof Graß. Röthges und Steinhcim, G i e ß e n, den 1, Februar 1915, Großherzogliches KreiSanrt Gießen. _ I, V : Heinmcrde. Bekanntmachung. Wir sind veranlaßt, nachstehende Polizeiverordnung zur all» gemeinen Kenntnis zu bringen, Gießen, den 30, Januar 1915, Grvßherzogliches Polizciamt Gießen. Äemmerde. Polizeiverordnung dasRodelnimKreiscGicßenbetreffend, Aus Grund des Art, 78 der Kreis- und Provinzialverordnuns vom 12, Juni 1874 wird nach Zus rminung des Krejsaussck u sei für den Kreis Gießen mit Genehmigung . es Großhcrzoglick^n Ministe« riums des Innern vom 16, Januar 1911 zu Nr, M, d, I, 969 verordnet, was folgt: 8 1, Aus allen Rodelbahnen im Kreise Gießen dürfen nur Rodelschlitten, die mit höchstens zwei Personen besetzt sind, benutzt werden, Bobsleighs sind unbedingt ausgeschlossen. Ebenso ist das Aneinanderhängen mehrerer und das Benutzen schadhafter Rodelschlitten verboten, 8 2, DaS Rodeln aus sämtlichen Kreisstraßcu des Kreises sowie das itrcuzen chanssierter Fahrbahnen mit Rodelschlitten ist verboten. Weitere Verbote können vom Großh, Kreisamt »nd Großh, Polizeiamt Gießen nach Bedarf erlassen werden. Die Bekanntmachung solcher Gebote erfolgt im Amtsverkün- digungsblatt, 8 3, Innerhalb der Stadt Gießen und der Ortschasten des Kreises ist das Rodeln aus öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, insbesondere aus deren Fußsteigen gänzlich verboten, 8 4, Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Desgleichen werden Eltern, Vormünder und andere Personen, deren Aussicht Kinder unter 12 Jahren anvertraut sind, auf Grund des Art, 44 des Hessischen Polizcistrasgesttzbuches wegen Zuwiderhandlungen ihrer Pflegebefohlenen zur Verantwortung gezogen, falls sic'es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassan, 8 5, Diese Polizciverordnung tritt mit dem Tage der Ver- ösfcntlichung in Kraft, Gießen, den 12, Januar 1911, Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. 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