KmsblattjfltÄcn Kreis Gietzen. Rr. 12 I. Februar 191 rl'.isführungs-Anweisung zur Verordnung des BnndeSrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915. (Abgcdruckt int Kreisblatte Nr. 10 von 1915.) Vom 27. Januar 1915. Allgemein: Koimnunalverbnud« im Zinne der Bundesratsverordnung sind die Kreise, höhere Verwaltungsbehörde ist der Kreisausschuß, zuständige Behörde das Kreisamt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Zu I. Beschlagnahme. I Zu 8 2c. Die Vorschrist bezieht sich aus die in einem Haushalt oder Betriebe vorhandenen Vorräte. Zu 8 4. Die in § 1 bczeichnetcn Getrcidcvorräte siird zugunsten der Kriegs Gettetde-Gcsellscha st beschlagnahmt. Es ist daraus hinzuwirken, daß die Besitzer den Verkauf an die Kriegs- Getrcide-Gescllschasi sreihändig voniehmen. Höhere Berwaltungs- behördr im Sinne des 8 4 Abs. 3 ist Großh. Ministerium des Innern, Abteilung sür Landwirtschaft, Handel und Gewerbe. Zu ai Natnralbcrcchtigte, Altenteiler, Arbeiter usw. haben nicht die ihnen vertragsmäßig znftehend« Menge von Brotkorn oder Mehl in Natur zu beanspruchen, sondern höMcns 9 Kilo- gramm Brotgetreide für den Kopf und Monat oder statt je eines Kilogramms Brotgetreide MO Gramm Mehl. Soweit die bis zum 1. April 1915 fälligen Natriralbezüge bereits ausgehändigt sind, dürfen die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur die nach dem 1. April fälligen Korn- und Mchlmcngen entnehme» und bei der Enteignung /vergl. 8 14 Abs. 3) aussondern. Zu b). Der Nachweis, daß das Saatgetreidc auS landwirt- schastlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zivei Jahren mit dem Verlause von Saatgetrcide besaßt haben, ist erforderlichenfalls durch Vorlage der Frachtbriefes, der Rechnung, eines Zcugnifses der Landwirtschaftskammcr oder ähnlicher Beweismittel zu erbringen. Zu 8 7. Zu den im 8 H verbotenen Handlungen gehört auch die Bcrsütterung der im 8 1 bczeich- neten Vorräte. Die Ortspolizeibchörden haben dies öffentlich bekannt zu machen und für eine strenge Ucbenvachung der Verbote zu sorgen. Die Großh. Slaatsanwalffchasten werden für eine schnelle Erledigung der erstatteten Strafanzeigen sorgen. Zu II. Durchführung der A n ze i g e p fl i ch t. Zu 8 8. Die Vordrucke für die Anzeigen gehen den Kreis- Lmtern zur sofortigen Verteilung an di« Gemeindevorstände (Großv. Bürgermeistereien, Oberbürgermeister und Bürgermeister der Städte) unmittelbar zu: sie bedürfen keiner Erläuterung Dre Gemeindevorstände haben öffentlich bekannt zu machen, daß alle Eintragungen in den Vordrucken nur in Zentnern erfolgen Äm Eigentum der Kriegs-Getteide-Gesellschast stehen lediglich.solche Vorräte, die bereits vor dem 1. Februar 1915 von einem Vertreter der Kriegs-Getreide-Gesellschaft abgenom» men stich. Vorräte, die noch nicht abgenommen such, hat der Besitzer anzuzeigen. Vorräte, die sich am 1. Februar 1915 in Eigentum >uch zugleich im Gewahrsam von Gemeinden oder Kommunalverbänden befinden, unterliegen der Anzeigepflicht. Zu ß 9. Me Anzeigen sind dis zum 5. Februar 1915 dem Gemeindevorstände, in selbständigen Gemarkungen dem Vorstande derjenigen Gemeinde, der sie administrativ zugeteilt sind, zu erstatten. Der Gemeindevorstand kann, falls die Seelen,ahl oder die zerstreute Lage, des Ortes dies erforderlich macht. Melde- bezirke und für diese besondere Meldestellen einrichten. Er kann auch, tme bei der Vornahme tM>it Zählungen, die Anzeigeformulare austragen und abholen lassen und die Zähler mir der llnter- stütznng der Anzeigepflichtigen bei der Ausfüllung der Vordrucke beauftragen. Wer keinen Vordruck erhalten hat, hat dies dem Gemeinde- Vorstände oder der Meldestelle anzuzeigen. Bon den Lehrern und allen Beamten deren Befreiung vom Menste in den Aufnahmetagen möglich ist, wird erwartet, daß sie sich dem Ge- memdevorstände zur Durchführung dieser vaterländischen Aufgabe zur Verfügung stellen. Tie Formulare für die Zusammenstellung und Aufrechnung der Anzeigen werden den Kreisämtern zur Verteilung übersandt. Als Bezirks-, Orts- und Kreislisten dürfen nur diese Formulare verwandt fvcchcn. sind Mkldcbezirke gebildet und erfolgt die Einsammlung der An teigen durch Zahler, so haben diese in eine besondere Liste für jeden Zählbezirk das Ergebnis derjenigen Anzeigen einzutragen, welche -irvrrale von mehr als zwei .Zentnern betreffen und die Anzeigen, nach der Reihenfolge in dieser Liste geordnet, mit der ausgerechneten Bezirkslifte am 6. Februar an den Gemeindevorstand oder die Meldestelle abzuliefern. Die Anzeigen über Vorräte von weniger als zwei Zentnern sind ebenfalls an den Gemcindevorstand oder nach dessen Bestimmung an die Meldestelle abzuliejern und dort sorgfältig aufzubewahrcn. Der Gcmeindevorstand hat die Angaben der Anzeigepslichtigen ans Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sind keine Zählbezirke gebildet, so hat er die Anzeigen, welche Vorräte von mehr als zwei Zentnern bettesstn, in eine Orts- lislc einzutragen, diese ausznrechne» und bis spätestens zum 10. Februar dem Krcisamte einzureichcn. Sind Zählbezirke gebildet, so hat er die Endsumme der Bezirkslisten zu einer Ortsliste zn- sammenzustellcn, aufzurechncn und diese dem Krcisamt einzureichen. Eine Abschrift der Ortslistc und die gesamten Anzeigefvrmulare verbleiben bei dem Olemeiiidcvvrstande. In die Bezirks- und Ortslisten sind nur solche Angaben aufzunehmen, sür welche in diesen eine besondere Spalte vorgesehen ist. Das Kreisamt hat die Angaben der Ortslisten in eine Kceislistc zii übertragen, diese zu einer Schluhsuininc aufzurechnen, das Ergebnis rechnerisch festzustellen, die Liste daraufhin zu besckninigen, daß in ihr sämtliche Gemeinden und selbständige Gemarkiingen des Kreises enthalten sind, und sie bis zum 15. Februar an die Großh. Zentralstelle für Landesstatsstik in Darmstadt abzusenden. Tiefe wird mit der Aufrechnung der Kreislisten beauftragt und hat das im ß 9 der Verordnung erforderte Verzeichnis bis znm 20. Februar an die Reichsvertcilnngs» stelle einzureichen. Zu 8 10. Zur Anzeige der verbackenen Vorräte sind auch die mit Hotels, Gast- und Schankwirtschaften und sonstigen Gewerbebetrieben verbundenen Bäckereien verpslichtet. Zu 8 U. Die Anzeigen sind am 1., 10. und 20. jeden Monats erstmalig am l0. Februar an den Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Meldestelle zu erstatten. Mr Genies,idevorstand kann ein AnzeiAesormnlar vorschreiben. Zu § 12. Zur Vornahme der Nachprüfung hat der Gemeinde- övrstand Sachverständige zu bestellen. Ehrenamtliche Berusnng nach Anhörung der Innungen wird empfohlen. Zu 8 13. Strenge Ueberwachung der Vorschrift wird den Ortspolizeibehörden zur besonderen Pflicht gemacht. Zu diesem Zweck,- hat ihnen der Gemeiubevorstand. soweit ihm nicht selbst die Handhabung der Lokalpvlizei übertragen ist, die Anzeigen zugänglich zu macknn. Aus die Bemerkung zu 8 7 wird verwiesen. Unabhängig von der Bestrafung tritt gemäß 8 IN die Fortnah me der bei der Anzeige nicht ange- gebencnBorräte zugunsten desKommunalverban- des ein, ohne Entschädigung sür de» bisherigen Eigentümer. Die Gemeindevorstände haben diese Besffmmung besonders bekannt zu machen mit dem Hinweise, daß ein Anzeigepstichftger, der am 1. Dezember 1914 Vorräte verschwiegen hat, sstafftei bleibt, wenn er sie jetzt richtig angibt. , Z u III. Enteignung. Z» § 14. Die Anordnung, welche den Eigcntumsübergang be. wirkt, erläßt das Krcisamt, und zwar, soweit cs sich um Getreide handelt, aus Anttag der Kriegs-Getreide-Gcsellschaft. Wegen der Aussonderung der für die Ernährung und Frühjahrsbestellung sür die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe erforderlichen Vorräte wird aus die AuSführnngsvorschrift zu 8 1 verwiesen. Bei Aussonderung des^ Saatgutes ist die etwa bevorstehende Vermehrung der Anbausiächc durch Einschränkung des Zuckerrübenbaues im Einzelfallc zu berücksichtigen. Zu 8 15. Die Kriegs-Getreide-Gesellschast wird den Kreis- ämtern neue Vordrucke für die Enteignung der Vorräte einzelner Be,,her und ganzer Bezirke übersenden. Zu ß 16. Wegen des Uebernahmepreises wird auf die Aus- fuhrungsanweisuug vom 7. Februar 1915 („Darmstädter Zeitung" Nr. 10 vom 13. Januar 1915) verwiesen. Als Marktort im Sinne ^.letzten Absatzes im § 16 ist der Ort zu verstehen, dessen Prerssestslellung bisher die Grundlage sür die Preisbildung ae , wesen ist. Zu 8 17. Auch nach der Anordnung, welche den Eigentums- übergana ausspricht (vergl. § 14), ist der Besitzer zur Verwahrung Wege der Vorräte verpflichtet und dasitt haftbar (vergl. 88 4 Ms. 1 und 20). Zu V. Verhältnis der Kricg s-Getreid e-Ge feilsch a f tm. b. p. z u den K o m inu n a l v e r b ä n d en. Zu 8 26. a) Kreise, welche die Versorgung ihrer Gemeinden mtt Brotgetreide in eigene Verwaltung übernehmen wollen, haben sich loegen der Bezahlung oder Kreditierung der ihnen zu übereignende» Korn Vorräte mit der Kriegs-Getteide-Gesellschaft in Verbindung zu setzen. Diese Regelung bietet die Möglichkeit, den Brotkornbedars auch desjenigen Teiles der Bevölkerung, welchem keine eigenen Getrcidevorräte belassen sind, innerhalb des Kreises ausmalen zu lassen und den Vertrieb der hierbei gewonnenen Kleie innerhalb des Kreises zu regeln. b) Uebersteigen die für einen Kommunalverband beschlagnahmten Mehlvorräte schien Aedarfsanteil, so empfiehlt es sich, ihre Ker- (htßeruno durch den Besitzer an einen anderen Kommunalverband gemäß § 4 Abs 3 zu veranlassen. Die Krieas-Gctreide-Gcscllschaft wird bei der Vermittelung solcher Verkäufe behilflich sein. Die Uebernahmc durch die Kriegs-Gctreide-Gesellschaft kann nur bei Mehl erfolgen, welches lombardsähig gelagert ist. Zu VI. Wahlpflicht und Regelung des Mehlverkehrs. Zu § 27. Soweit der Mahllohn vertraglich vereinbart ist, kommt eine Festsetzung durch die Behörde nicht in Frage. Zu § 28. Die Vorschrift des § 28 bezieht sich nicht aus die nach der Verordnung zulässige Vermahlung der nach 88 4 und 14 den Landwirten belassenen Vorräte. Zu 8 29. Die Fürsorge für eine dem Bedürfe der Viehhaltung entfprechende Verteilung der Kleie bleibt besonderer Anordnung Vorbehalten, deren Erlaß nach Feststellung der Vorräte zu erwarten ist. Z u VII. Verbrauchregelung. Zu 8 31. Die Reichsverteilungsstelle hat ihren Sitz in Berlin W. 10, Lützonmfer Nr. 8. Vorsitzender ist der Präsident des Kaiserlichen Statistischen Amtes, Delbrück. Zu 8 36. a) Sowohl für Roggen- wie für Weizenbrot kann eine bestimmte Form und ein bestimmtes Gewicht vor- geschrieben werden. Betrieben tätig gewesen sind oder eine solche Beschäftigung suchen, bis aus weiteres verboten. 2. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Darmstadt, den 19. Januar 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern ist auf ortsübliche Weise bekannt zu inachen Die in Ihrem Bezirk befindlichen gewerbsmäßigen Stellenvermittler sind aus die Bekanntmachung sowie auf die Strasbestimmung des 8 13 Abs. 1 Ziffer 1 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 ausdrücklich hinzuwcisen. Die Arbeitsvermitteliingsstelle der Landwirtschastskammer wird durch die getroffene Anordnung selbstverständlich nicht bc< troffen. i Jede Uebertretung der Bestimmungen ist uns alsbald anzuzeigen. b) Das Backen von Kuchen kann sowohl auf bestimmte Mengen und Arten wie aus bestimmte Tage beschränkt werden. Unsere Be- kanntmachiing vom 13. Januar 1915, betreffend die Bereitung von Backwaren („Darmstädter Zeitung" Nr. 11 vom 14. Januar 19151 bleibt vorerst in Geltung. c) Die Bestimmung ermöglicht eine weitcrgehende Berücksichtigung der kleinen Mühlen und eine größere Kleieproduktion, bewirkt aber eine entsprechende Verringerung des Brotkornvorrates. ä> Der Kommunalvcrbaud und die von ihm mit der Unter- Verteilung der Mehlvorräte betrauten Gemeinden sind dafür verantwortlich, daß eine gleichmäßige Befriedigung des Bedarfs an Brot für alle Kreise der Bevölkerung gesichert wird. Die Form, in der dies geschieht, bleibt ihnen überlassen. Im allgemeinen darf erwartet werden, daß sich dieses Ziel ohne weitergebende Beschränkungen des Verkehrs wird erreichen lassen. Sollte dies an einzelnen Orten nicht Iber Fall sein, so muß von der im 8 36 mrter ä gegeben nen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Es kann s' B. vorgeschrieben werden, daß Brot nur gegen Vorlegung eines von der Polizeibehörde auszustcllenden Ausweises (Brotkarte) in der auf dieser Karte für zulässig erklärten Menge ans eine bestimmte Zeit verabfolgt werden darf. Zu 8 37. Erweisen sich die Anordnungen eines Kommunalverbandes oder einer Gemeinde gemäjß 8 36 als unzureichend, so ist an uns zu berichten. Zu 8 38. Der Ausschuß wird in dem Kommnnalvcrband vom Kreisausschuß. in den Städten von der Stadtvertretung, in den Landgemeinden von der Gemeindevertretung gewählt. Soweit dem Ausschüsse Entscheidungen, insbesondere die Befugnis selbständiger Anordnungen übertragen iverden soll, bedürfen die hieraus bezüglichen Beschlüsse der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In großen Gemeinden können Unterausschüsse gebildet werden. Zu 8 12. Anordnungen im Sinne der 88 34 bis 36 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zu IX. Au s s üh r u n g s bc st i m m u n g e n. Zu 8 16. Diese Ausführungsanweisung tritt m i t d e m T a g e i h r e r V c r k ü n d n u g i n K r a s t. Zn X. Uebergangsvorschriften. Zu 8 13. Das Berkaussverbot für Mehl in der Zeit vom Beginn des 26. Januar bis zum 31. Januar 1915 soll einer unwirtschaftlichen und unvernünftigen Aufstapelung von Mehlvorrätcn in den privaten Haushaltungen Vorbeugen. Die Polizeibehörden haben es durchzusühren. Nötigenfalls ist von der im 8 52 der Verordnung erteilten Ermächtigung unnachsichtlich Gebrauch zu mackwn. Zu XI. Zwangsbcsugnis. Zu 8 52. Diese Befugnis ist nicht auf die-im 8 19 genannten Tage beschränkt: sie besteht vielmehr gegenüber unzuverlässigen Geschäftsinhabern für die ganze Geltungsdauer der Verordnung. Darmstadt, den 27. Januar 1915. Großherzoglichcs Ministerium des Innern. v. Homberg k. Krämer. Bekanntmachung. Betr.: Tie Ausführung des Stellenvermittlergesetzes. Nachstehende Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern wird veröffentlicht. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Bekanntmachung. betreffend die Llussührung des Stellenvermittlergesetzes. Vom 19. Januar 1915. Aus Grund des 8 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichsgesetzblatt S. 860) wirb bestimmt: 1. Den gewerbsmäßigen Stellcnvernnttlcrn ist jede Bermitt- lunastätigkeit für Ausländer, die im Jahre 1914 als landwirtschaftliche Arbeiter oder als Dienstboten in landwirtschafflickfen > An das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Sie wollen die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Stellenvermittler bezüglich der Einhaltung vorstehender Bestimmungen überwachen und jede Zuwiderhandlung sofort anzeigen. Gießen, den 29. Januar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Die Ausführung des Urkundenslemvelgesctzes; hier: die Erhebung der Stempelabgaben für Fahrräder. Da es einem großen Teil der Besitzer von Fahrrädern infolge der Einberufung zum Heeresdienst in diesem Jahre nicht möglich sein wird, Befreiung von der Stempelabgabc zu beantragen, empfehlen wir den Angehörigen oder sonstigen Familienmitgliedern/ dafür zu sorgen, daß die Abmeldung unter Rückgabe der Rummer- platte auf dem Bureau der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, ersolgt. Wer die Abmeldung bis zum 31. März ds. Js. versäumt, wird zur Steuer herangezogen werden. An das Großh. Polizeiamt Gieße» und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sic wiederholt veröffentlichen. Gießen, den 25. Januar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H e m m e r d e. Monatl. ,!cht der Todesfälle in der Stadt Siehe». M»nat Dezember >914. Einwohnerzahl: angenommen zu 32 910 siiitl. 1899 Maim Militär)- SterblichkeilSziffer: 11,00»/^ nach Abzug von 31 Orttiee.»»«» und 27 durch Kriegsverletzung Gestorbener ans Gießen. ES starben an LedenSschwäche Zus l Er- wachsenc Kinder im l Lebens- vom 2 bl- jahr 15. Jahr 1 — Altersschwäche 3(2) 3 (2) W cheubettfteber 2 (2) 2(2) Diphtherie 3 (3) 3 (3) Wnndkrankheiten 2(2) 2 (2) Tuberkulose 4(2) 3(1) ui) Erkrankungen der Atninngsorgaiie 4(2) 4(2) Erkrankung des Herzens 6 6 Gehinifchlag 3 3 Erkrankungen des Nerven- syüems 4(2) 3(2) 1 Erkrankungen der Ver- dauiniqsorgaiie 3(2) 2(1) MD Erkrankungen der Harn- orqaue 5 (4) 4 (3) i (i) Krebs und Neubildungen 7 (8) 7 (6) _ Kriegsverletzungen 30(3) 30 (3) _ anderen Todesursachen 2(1) 2(1) — — Summa- 79 (81) 71 25) darunter 6 Krieasqesan'eue 1 7 (6) A ii m.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betresfeudcn Krankheit auf von auswärts h Gießen gebrachte Kranke kommen. Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch» und Sleindruckerei. R. Lange, Gießen.