Kreisblatt für den Kreis Gietzen. Rr. 11 HO. Januar 1915 Bekanntmachnng. B e t r.: Bestandsmeldung und Beschlagnahme. Nachstehende Verfügung irnrd hicrnnt zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, bnfe jede Nebcrtretung (worunter auch verlpätetc oder unvollständige Meldung fällt), sowie zedeS Anreizen zur Ucbertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Ziffer „d" des „Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni I851" «oder Artikel 4 Ziffer 2 des „Bayerische» Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912") mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird. Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 8 1. 3 ) Meldepslichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Mcldetag ab bis aus weiteres sämtliche Vorräte der >rachstel>cnd ausgesührten Klassen in festen, und flüssigem Zustand seinerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind', mit Ausnahme der in g 5 ansgeführten Bestände. Klasse 1. Kupfer: unverarbeitet, raffiniertet und un- raffiniertes Rohkupfer jeder Art, auch Nektrolytknpser. Klasse 2. Kupfer: vorgearbcitet. insbesondere grschniir- det, gewalzt, gezogen, aegossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt, ge- S ten, ». B. Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, rn. Kessel, Röhren, Nieten, Schrauben, unfertige Armaturen, rige Gußstücke, Feucrbuchscn, plattiert mU einen, Kupsergehalt von mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichts usw. Ausgenoni- men sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm. Klasse 3. Kupfer: vorgearbcitet wie in Klasse 2, verzinnt oder mit einem anderen Ucberzug aus Metall oder Farbe. Klasse 4. Kupfer: Drähte von mindestens Och mm Durchmesser mit einer Umhüllung von Faserftossniateriaf, insbesondere von Papier, Banmivollc, Jute sausgenommen find feideumhüllte und mit Gummi isolierte Drähte) und blanke Bleikabel für sine Betriebsspannung bis einschließlich 6600 Dolt mit einem Gesamt- kuvierguerschnitt von mindestens 95 qmin. Klasse ö. Kupfer: Altku pser und KupserabsälIe jeder Art. Klasse 6. Kupfer: in Legierungen mit Zink, unverarbeitet, insbesondere Messing und Tombak in Barren, Platte» und ähnlichen Formen: auch als Altmaterial jeder Art. Klasse 7. Kiipser: in Legierungen mit Zink, vorae- arbcitet, insbesondere Messing und Tombak, entsprechend dein Zustand der Klassen 2 und 9, sowie Altmaterial. Klasse 8. Kupfer: in Legierungen mit Zinn, »nver- arbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß in Barren, Platten und ähnlichen Formen: auch als Altmaterial scher Arl. Klasse 9. Kupser: in Legierungen mit Zinn, vorar- arbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß, entsprechend dem Zustand der Massen 2 und 3, sowie Mtmaterral. Klasse 10. Kupfer: in Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8—9 fallen und sofern Kupser den Hauptbestandteil bildet, unverarbeitet oder v 0 rgell r b e i t e t entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3. alt oder neu. Klasse 11. Kupser: in Erze», Neben- uich Zwischenprovuktcn der Hüttenindustrie mit einen, Knpsergehalt von mindestens 10««, sowie in Kupfervitriol. Klasse 12. Nickel:»» verarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt van mindestens 90««, insbesondere in Mtr- '-ln, Blechen, Drähten und Anoden, sowie Altmaterial. >i Wickel: i» Fertigsabrikaten, ausgeiwmmen m^ffEsgegenstände, di,e sür den Haus- und den wülschaff. * m Gebrauch sind, jchoch nicht ausgenommen folchc ^brauchsgeh- , wt * e zn,n verlaus bestimmt sind. Erzen. Legierungen und plat- Wrfpt nt'hrtTt non miubetif ^ ^ unb tJor^corbfitct, mit einem Drlibte. Bleche, Nickelsalze.S^def «"amlgewichtes. insbesondere Klaisc 15. Zinn: u n vP Mtmaterral. und ln Ferligsabrikatkn.'.rbcl, et. vorgearbcitet bestens 99.7». insbesondere auch M!>cm Reingehalt von min- Geschirre: auch Altmaierial; ausgenomstt. Kapseln, Tube» nnd stände, die sür den Haus- und den wirfllr.nd Gebrauchsgegen- Gebrauch iind, jchoch nicht ansgenvinme,, solchrchen Betrieb im stände welch« zum Verlaus bestimml sind: ausgbrauchsgegen- serner fertige Folien, Kapseln und Tuben, wenn bedrsmeu sind oder mit Blattmetall belegt „ „,'efärbt Klasse 16. Zinn: entsprechend dem Zustand der SrlafK , irtotii mit einem Reingehalt von mindestens 90» nnd wenige als 99,7». Klaise 17. Zinn: in Erzen und Legierungen mit an- , sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9 fallen, » n» deren Metallen, »erarbeitet und vorgcn rbeites, sowie in Salzen, mit einem Zinngehalt von mindestens 10» des Gesamtgewichtes, insbesondere auch Zinnchloride, Klaffe 18. Aluminium: »n verarbeitet und vo rge« arbeitet mir einem Reingehalt von mindestens 80», in scher Fonn, insbesondere Drähte, Seile, Bleche. Profile, unfertige Hohl- gesäße und unfertige Hausgeräte, auch Altmaterial, ausschließlich Aluminium-Pulver und -Folien. Klaffe 19. Muminium: in Legierungen, unverarbeitet und vorgearbcitet, mit einem Muininiumgehalt von mindestens 60» des Gesamtgewichtes, auch Altmaterial. Klaffe 20. Antimon: metallisch tklsxulus), Schwefrlantimon (Cradum), Antimonvpgd und Antimoncrze, sowohl als Handels- produkt wie als Lüttnizwischenprvdukt, unverarbeitet, vorgearbeitet, sowie als Altmaierial. Klasse 21. Hartblei: mit einem Antimongehalt von 2*V bis 6». Klasse 22. Hartblei: mit einem Antimongrhvlt von mehr als 6». b) Bei zusammengesetzten Melallen (Legierungen', chemischen Verbindungen und Erzen ist sowohl daS Gesamtgewicht, wie der Gewichtsanteil des HaupnnctallS der betreffenden Klaffe zu incldeu. Hauptnietalle find für Klaffe 1—11: Kupfer: für Klaffe 12—14: Nickel; für Klaffe 15—17: Nun: für Klaffe 18 nnd 19: Aluminium: für Masse SO—22: Antimon. Von der Verfügung betroffene Personen. Äesellfchaften »sw. 8 2. Bon dieser Verfügung betroffen werden: :>) alle gciverblichen Unternehmer und Firmen, in deren Bc- trieben die in § 1 aufgcführten Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihren, Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zoilaufficht befinden; b) alle Personen nnd Firmen, die sotckzc Gegenstände aus Anlaß ihreS Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahr- iani und oder bei ihnen zintcr Zollaussicht befinden: e) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betriebe» solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet iverden, oder die solch,' Gegenstände in G-ioahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und. oder bei ihnen unter Zoilaufficht befinden: ck) alle Empsänger (in dem unter «, b und c bezeichn eie» llmsangl solcher Gegenstände nach Empfang dericlbc», raus die Gegenstände sich am Meldelage aus dem Versand befinden und nicht bei einrin der unter a, b und c ausgeführteil Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam iindvder unter Zoilaufficht gehalten werden. Vorräte, die in fremde» Speicherst. Lagerräumen und anderen Ausbewahrungsräuinen lagern, sind, falls der Versügungs berechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden IlufbcwahrnngSränme zu ineldcn und gelten bei diesen beschlagnahmt Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nach steheich ausgesührte Betriebe und Personen: gewerbliche Betriebe: Schlossereien, Schmieden, Werkstätten aller Art, Fabriken aller Art, Zichereien, Walzwerke, Gießereien, Hülteniveike, Zechen, Bauunternehmer, Gas-, Was ser- und Eiektrizität? Lfescrungsgrsellichasten komumnalcr, ös- sentlich-ralirlichcr und privater Art. Privatwcrften. Betriebe sür Güterbeförderung konimrmaler, öffentlich-reciitlickun und pri vater tzlrt, wie Eisenbahn nnd Schifsvbrlsgesellschasten, Reibe- rcien, Schiffer nnd dergl.: Handelsbetriebe: Händler. Lagerhalter. Spediteure, Agenten, Komnriffionärc und dergl. Personen, welche zur Wiedervcräußernng durch sie oder ander« besiimmke Gegenstände der in z 1 ausgrfShricn Arl in Gewahrsam genonianeir haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgciverbe betreiben. Sind in dem Bezirk der Unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zn»-igsabri!en, Filialen, Zweigbureaus und dergl.), so ist die Hanplstellc zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestinrmungen aitch iür diese Zweigstellen verpflicht,st. Tie außerhalb des genannte» Bezirks (in roelckstm sich die Hanptslcllc befindet) ansässigen Zweigstelieit iverden ci 1 ,- -ein bet rossen Umsaitst der Meldung. § 3. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben scher Bv>° ratsmcngen noch folgende Fragen: a) wein die jreinden Vorräte gehören, welche sich in, Bc wahifain des 'Auskunstspslichtiaeu befinden, h) ob, nnd gegeben, us,ill§ durch ludclre Stelle bereue- »011 -«v Seite eine Pesckflagnahnie der Vorräte erfolgt ist. 8 l Jnkrafttrrtrn dk> Brrfügniig. ^'e Meldepflicht »nd die Beschlagnahme ist der am, 1. Februar 1915 lMeldetag) mittag« 12 Uhr bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. Für die in § 2 Achatz d bc»cichu«>en Gegenstäiche treten Meldevilicht und Beschlagnahme erst mit dem Enipsang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. Sosern die in § 5 Absatz a anfgesührten Mindestvorräte am l. Februar 1915 nicht erreicht sind, treten Metdepflichl und Beschlagnahme an dem Tage in Kraft, an weichem diese Mindest- Vorräte überschritten werden. Beschlagnahntt sind auch alte nach denn 1. Februar 1915 etwa hinzukowmenden Vorräte. > Ansgenommeu von der Verfügung. z 5. dlusgenommen von dieser Verfügung sind folefyc in §2 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften ui«,, a) deren Vorräte (einschl derjenigen in sämtticlwn Zwerg- stellen« gleich oder Keiner sind als die folgende» Beträge: komme der Vorräte au« den Klassen 1 bi» ll etnschl.: 600 kg . » . . „ . 12 „ H 60 , . . . . . . 16 . 17 . 100 .? . ’ . ... 1« und 1» „ 100 . Klasse 20 100 . Stimme der 8o*räle «m* den Klassen '1 »nd 22 , 600 , d) deren Vorräte bereits durch schriftliche Einzclverfügnng der Witerzcichneten Behörde be,chagnahmt worden sind. Verringern sich die Bestände eines r>on der Verfügung Betroffenen nachträglich unter dir nt a) aug, geben«! Mindestmengen, so behält sie trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. Beschlagnahm, bestlmmungen. § L. Die Verwendung der beschlagnahmren Bestände wird tn folgender Weise geregelt: a> Die beschlagnadmten Vorräte Verdi eiben in den Lagerräumen u>ch sind nm.ichst gesondert auizubewahrni. Es ist eine Lagerbuchführuiiq rinzurichten und den Po izei» und Militär- bchärden jederzeit die Prüfung der Lager sowie der Lager buch führung zu gestatten. h) Aus .den beschlagnahmte» Vorräten dürfen entnomnicn »erden: , 1, diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Krirgslieso- rnngeichs im eigenen Betriebe erforderlich sind: 2. diejenigen Mengen, die zur Herstellung von .KrregÄiefc- nmnrn in fremden Betrieben eriordcr.ich sind, sofern der Abnehmer die« durch eine schriftliche SrNSrnng n,,>ou dem Lieferanten aufzubcwahrcn; S für Friedens ieferungen nur die am Mrldctag im eigenen Betrieb in Arbeit befindlichen Stücke sowie die zu deren Fettigstrllung crsorchertiche» Mengen, sofern sic nicht durch» andere Metalle ersetzbar sind nn» die Fertigstellung dieser Stücke spätestens am 1. März 1915 einschließlich beendet ist: 4. diejenige» Mengen, lorlche für Rusbessctungen zur Aufrecht erhaltnnq des eigenen oder fremder Betriebe unbedingt er- iorderlich und nicht durch andere Metalle ersetzbar sind. Tie bei den Ausbesserungen cntsaltenden Metalle sind unter die beschlagnabmlen Bestände aufznn.hmei,: cd wird anlstiui gestellt, sic der Kriegs Metall A. G Berlin W. 66, Mauer - strafe tili 65 unlcr Hinweis aus die vorliegende Veriögnng znm Kauf anzubieten, sobald die in h 5 angegebenen Aindest» mengen angesammeli sind: *) Kricgslicsernngen im Sinne der Bcschiagnahmeber lügung sind: «; alle von folgenden Steil«, in Auftrag gegebenen Liese r>i»gen: denlsckw Militärbelchrde», deutsche Reichsmariuebehördrn. d«itschc ReiciB- und Staalseifttibahnoenvaltuiigeu, ohne weiteres, d) diejenige» von deutschen Reichs» oder Staat-:- Post- oder Telegvavhenbe Hörden. deutsch«! Königlichen Bergömteru, dcntsckxn Hascnbaaämtern, d«ilsel«i staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, anderen deutschen Reichs- oder Staatsbehörden in .Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, das, die Ansführnng der Lieferung im I »1 eres f e der Landesverteidigung nötig » n d n ne r fetzlich find. 5. diejenige» Mengen, welche von der Kncge-Mctell A, G ai,h> gekauft werden. 9J1 1 lü rtrfti m m u »ge n. § 7. Die Meldung hat u»ter Bmintzung der anirlichen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den Post- anftalren l. und 2 Klasse erhälttich sind: die Bestände sind »och den vorgedrnckten Klassen getrennt anzugcben: in denjenigen Fällen, in welchen genaue Werte »ich, ermittelt werden können (j. B. der Reingeball von Erzenl. sind Schätzuirgsioertc einzulrage». Dem Meldepslichttg«! wird anheimgestellt, q eichzeltig mit der Meldung auf besonderem Bogen ein Angebot znm Verkous eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände einznreichen. Diese Angeborc werden der Krirgsmetall -Aktiengesellschaft weiter- gegeben, die in erster Linie als Käufer für das Kr,egsministcrium in Frage kommt. Weitere Meldungen irgend welcher Art da« die Meldung nicht enthalten, Tie Meldezettel sind an die Metall Meldestelle der Kriegs Rohstoff Abteilung des Königliche» Krilgsniin>stcrroms, Berlin IV. 66, Mauernratze «iZ tiö, Vorschrift: mäßig ansgefüllt bis zum 1L. Fechruar 1915 einschließlich einzureicbe«. An diese Stelle sind auch alle Anstageu zu richten, wetche die vorliegende Verfügung belreiieu. , Tie Bt-stände sind in gleicher Weist ivrilaustud alle l! Monate serstmalig wieder am 1. Mai) auszugeben unter Einhaltung der Eiureichiiugssrist bis zum 15. des delresfenben Monats. Frankfurt lMain', 31. Januar 1915. Stellvertretendes Gcneraltommando XVIII. Armeelvrps. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. Die vorstehende Bekanntmaätuug wollen Sic ortsüblich und durch Anschlag bekannt machen lassen. Gießen. b«i 28. Januar 1915, Großhrrzogtiches Kreisamt Gießen. Or. U < i n g e r. Bekanntmachung. Be Ir.: Die Ausführung des Stcllenvcrmittlergesttzcs. Nockistehende Bekannlmachung Grotzh. äAiiiisterinius des In* ucrn wird vcröstcntlicht, Grotzherzogliches Krcisamt Gießen. Or. II s i u g c r. Bekanntmachung. bttrefscnd die Ausführung des SteltenvermitllcrgcsttzeS. Vom 19. Januar 1915, Aus Grund des K 8 des Slellenveimfttlkrgksetzes vom 2. Juni 1910 tReichsgesetzblalt S.860) wird bestimnit: 1. De» gewerbsmäßigen StrUe»verniinler» ist jede Vermiri* Innge-Iöligkeit für Ausländer, die im Jahre 1911 als landn'irb- schastltche Arbeiter oder als Tienstdoten in landwirrfcha'tlrcheu Betireben tätig gewesen sind oder eine solche Beschäftigung suchen, bis ans weiteres verboten. 2. Diese Anordnung tritt sofort in Kran. Dar m stadt, den 19. Januar 1915. Grotzherzogliches Ministerinin des Innern, lr Hombergs. Au de» ^drrbürgennt'jftre zn Ol setzen und an die («rvtzh. Büt-germeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntiunämiio Großtzerzoqlich»'» Mtnineriums des Innern ist »ns ortsübliche Ltstist bekannt zu machen. Tie in Ihrem Bezirk befindlichen genn-rbe-mo.üigen Stellenvermittter sind auf die Belanntmachung svlvie ans die Slraftzestimmung des 8 >3 Abs. I Ziffer 1 des Stelleiiverminlerge'etzes vom 2. Juni 1910 ausdrücklich hinzuweistn. Die Archeits»eri»ittct«„gssrt-ilc der L-rndwirrschastskamiiier wird durch die getroffene Anordnung feldstveestündlich nick» be I rossen. Jede llebertretnng der Bestimmungen ist rrn alsbald an* inzrigen. An das Grutzh. Polizeiami Gietzrn und die btrotzd. Gendrn inerir des Kreises. Sie wollen die Tätigkeit der gewerbsmäßigen StrUenvcruiililer bezüglich, der Einbaltung vorstehender Bestimm!,»,wn übenmnch,-» und jede Zuwiderhandlung soi orl anzeigen. Gießen, deu 29. Januar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen De. U s inge r. Aotationsdruck her BrühIZchcn Unio.-Buch» und Eleindruckertt, R. Lange, Bietzc».