Kreismatt m den Kreis Gietzen. Nr. 7 19. Januar 191 Bekanntmachung. Dom 11. Januar 19L5. Auf Grund bar Bekanntniachnngen des Stclluertreterä des Reichskanzlars vom 5. Jannac 1915 über das Ausmahlen von Brotgetreide, das Dersültcrn von Brotgetreide, Mcbl und Brot (RGBl. @. 3 und 6) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Ausmahlung von Weizen wird in der Weise zu- gelassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu 10 vorn Hundert hergestcllt luirb. 8 2. Die Verwendung von mahlfähigcm Roggen und Weizen, insbesondere das Schroten, soivie die Verwendung von Roggen- und Weizenniehl zu anderen Zwecken als zur menschlichen Nahrung ist verboten. K 3. Die Großh. Kreisämter werden crniächtigt, soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegcn, Ausnahmen von dem Verbot des 8 sowie das Verfüttern von Roggen, der in> landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh im Einzclsall nach Anhörung von Sachverständigen zuznlasfen. 8 4. Die gemäss 8 6 der Bekanntmachung übcr das Ausmahlen von Brotgetreide und 8 5 der Bekanntmachung übcr das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot von der Polizei z» beauftragenden Sachverstäiidigcn werden aus Vorschlag der Orts- polizcibehöide vom Kreisamte bestellt und vereidigt. 8 5. Die durch die Tätigkeit der Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen entstehenden Kosten sind als jdvstcn der örtlichen Polizei anzufehe» und gemäss Artikel 129 c der Städteordnung und Artikel 123 k der Landgcmeindeordnung von den Gemeinden zu trägen. D a r »i st a d t, den 11. Januar 191.5. Großhcrzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. Krämer. An das Grossst. Polizeiamt Giessen und an die Gröbst. Bürgcrineistereien der Landgemeinde» des Kreises. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Bekanntmachung«» und insbesondere bai 8 4 der von Gr. Ministerium des Innern unterm 11. l. Mts. erlassenen beaustrageu wir Sic, uns alsbald geeignete Personen zur Verpflichtung als kontrollierende Sachverständige vorzuschlageu. — Eine Besprechung der gesamten Materie ist bei der am 21. l. Mts. stattfindenden Bürgcrmeistcrversammlung in Aussicht genommen. Gießen, den 16. Januar 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hechler. Bekanntmachung über das Vermischen von Kleie uiit airdercil Gegenständen. Vom 9. Januar 1915. Auf Gruird der 88 1, 3 uiito 4 der Verordnung des Bundesrats vvni 19. Dezember 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 534) wird sol- gcndes bestimmt r § 1. Roggen- oder Weizenkleic, die init Melasse oder mit Zucker verinischt ist, darf im Großherzogtum Hessen in Verkehr gebracht werden. 8 2. Die in 8 0 der Verordnung vorgesehenen Befugnisse sind durch die mit der Handhabung der Polizei beaustragtcn Beamtar und Personen auszuübrn. Die gleichen Befugnisse werden dem Vorstand der Landwirtschaftlichen Versuchsstation Tarmstadt und den von ihm be- auftragten Sachverständigen übertragen. Diese haben bei der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 1 in der Weise mitznwirkcn, daß entweder ein Beauftragter der Landtvirtschaitliche» Versuchsstation bei der Kontrolle an Ort und Stelle niitwirkt, »der daß erhobene Proben der Landtvirtschasilichcn Versuchsstation zn- gcstellt tvcrdcn. Die Grostb. Kreisämter können die Landwirtschaftliche Versuchsstation unmittelbar nn> Entnahme von Proben ersuchen. 8 3. Die Ortspolizeibchördcn lurben die im Gcnieindekezirk vorhandenen Betriebe, in denen Kleie für bat Verkauf hergestellt oder feitgehaltcn wird, unter Angabe der Betriebsart in einem Verzeichnis zusammen,ustcllen, dieses ans dem Lausenden zu halten und den in 8 9 Abs. 2 genannten Sachverständigen aus Verlangen vorznlcgen oder zu übersenden. 8 4. Für die Entnahinc, Einsendung und Ansbewahrung der Proben sind die hierunter abgcdrucktcn Bestimmungen maß- gebcild. 8 5. Die Kosten der Kontrolle, soiveit solche durch Mitivirkung der Polizeibehörden und -beamten entstehen, sind als Kosten der örtlichen Polizeivertvaltnng gemäß Artikel 129 c der Städteord- nuug und Artikel 128 b der Landgemeindeordnung zu betrachten und von den Gemeinden zu tragen. Die durch Mitwirkung der Laudwirtschastlichen Versuchsstationen entstehenden Kosten trägt die Staatskasse. Darmstadt, den 9. Januar 1915. Großhcrzogliches Ministerium des Inner». v. hombergk. Krämer. Bestimmungen über die Entnahme, Einsendung und Aufbewahrung von Proben. 1. Bei der Probenahme müssen zwei Zeugen zugegen sein, tvclche die Proben zu versiegeln und durch Unterzeichnung des Untcrsuchungsantrags zu bescheinigen haben, das; die Mittel- Probe genau „ach der Vorschrift i» Nr. 2 hergestcllt ist. 2. Von der zu untersuchenden Ware ist mittels Probe- siechers ans jedem zehnten Sack oder, wenn die Ware lose lagert, an mindestens zehn verschiedenen Stellar je eine Probe zu entnehmen. Diese Einzelproben werden vereinigt und sorgsältig gc- mischt. 3. Von der io gewonnene» Mitlelprobc werden 300 bis 500 Gramm in eine reine trockene Flasche oder Blechdose cin- gcsüllt, gut verschlossen und nach Versiegelung und mit der Bescheinigung gcrnäh Nr. 1 an die Landtvirtschastliche Versuchsstation in Darmstadl, Alec Ar. 39, cingcsandt. 4. Ein zweiter gleich großer Teil der Mittelprobe ist als Vcrgleichsprobc zurnckzubehaltcn und von dem Inhaber des kvn trollierten Betriebes bis zur endgültigen Erledigung der Ange legenheit auszubewahrcn. 5. Die 'Versuchsstation teilt das Untcrsuchungscrgebnis der Ortspolizeidchördc in doppelter Ansscrtignng zur Bekanntgabe au den Betricbsinhaber mit. Etwaige Einrvcnduuge» gegen das Untcrsuchungsergcbnis sind inrrerhalb acht Tagen nach seiner Bekanntgabe der Laitdwirtsckmstlichcn Versuchsstation mitzuteilen. 6. Die Unlcrsuchungsproben werden von der Landwirtschast- lichen Versuchsstation nach Bekanntgabe des Untcrsuchnngsergeb- nisses sechs Wochen lang ausbelvahrt. An das Grotzh. Polizciaint Giesse» und an die Gröbst. Bsirgermeistereien der Landgemeinden _ des Kreises. Wir beauftragen Sie, das in 8 3 der vorstehenden Bc- lkanntmachung voni 9. Januar 1915 vorgeschriebcne Verzeichnis sofort vorschristsmästig vorznlcgen und mich stets auf dem Laufenden zu halten, damit eil bei Vorlage bei nniS oder best Sachverständigen mit den tatsächlichai Verhältnissen genau über cinstrmmt. G i e fi e n, den 16. Jairuar 1915. Großhcrzogliches Krcisamt Gießen. I V.: Hechler. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futtcrlartoftcln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoifelstärkcsabrikation. Pom ll. Dezember 1914. Ans Grund des 8 3 des Gesetzes, bctecssend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Be- kannlmachnng vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 4.58) bat der Bnndcsrat solgcnde Verordnung crlassc» r 8 1. Der Preis für die Tonne inländischer Futter- oder Feldkartossel» dar! beim Verkaufe durch den Produzenten nicht über- steigen r im ersten Preisgebietc, »änckich in den prenstiichcn Provinzen Ostpreußen, Wcstprcußcn, Posen, Schlesien, Pornmcrn, Bran denburg, in den Großherzogtümcr» Mecklcnbnrg-Zchiverin, Meck- lcnbuig-Strelitz 36,00 Mari; im zweiten Preisgebietc, nämlich in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachse», im Grvßherzvgtnme Sachsen ohne die Enklave Ostbcim a. Rhön, i»i Kreise Blankenburg, im Amte Caivörde, in den Herzogtümern Sachse» Meiningen. Sachsen-Altcnbnrg, Sachsen Coburg-Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr.. Anhalt, in den Fürstentümern Schlvarzburg-Sondershansen, Schn>areburg- Rudolstadt, Rcuß älterer Linie, Reust jüngerer Linie 37,50 Mk. r im dritten Preisgebietc, nämlich in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Recklinghanien. im Kreise Grafschaft Schauinbnrg, ini Großherzogtnin Oldenburg ohne das Fürstentum Birkeiiscld, i»i Herzogtumc Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Ealvörde, in den Fürstentümern Schanmbnrg Lippe, Lippe, in Lübeck. Breme». Hamburg 39,00 Mark; ^ im vierten Preisgebietc, nämlich in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 40,50 Mark 2 Dem Produzenten gleich steht jeder, der Kartoffeln verkauft, ohne sich vor dein 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem Am oder Verkaufe von Karlosselii befaßt zu haben. Der Höchstpreis eines Preisgebiets gilt für die i» diesem Gebiete produzierten Kartoffeln. Die Höchstpreise gelten nicht für Verkäufe, die eine Tonne nicht übersteigen. 8 2. Der Preis für Erzeugnisse der inländischen Kartoffel trocknerei und Kartosselstärlesabrikation darf beim Verkaufe durch vcu Trockner oder Stärkefabrik«»,!«» nicht übersteigen für den Doppelzentner: Kartoffelstöcken 23,50 Mk., Kartosfelfchnivcl 22,25 Mk., Kartosselwalzmchl 27,50 Mk., trockne Kartoffelstärke und Kartosselstärlcniehl 29,80 Mk. Bei allen lvciteren Verkäufe» darf der Preis nicht übersteigen für dcti Doppelzentner: trockene KartoffelKartoffel- Kartoffel- Kartoffelstärke stöcken schnitze! tvalzniehl u. Karloffel- stärkeniehl in der prenmschen ProMark Mark Mark Mark vinz Ostpreuben . . in den übrigen Teilen St, 30 23,0b 27,80 30,10 des crstenPreisgebiets SS,80 24,0b 28,80 81,10 im zweiten Preisgebiete 2S,80 24,Sb 29,30 31,60 im dritten Preisgebiete 26,30 2b,0S 29,80 32.1 > im vierten PreiSgebiete 26,80 2S,bb 30,30 32,60 Die Höchstpreise im Abs. 2 erhöhet! sich bei Verkäufe», die eine Tonne nicht übersteigen, um 0,60 Mark für den Doppelzentner. Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgcbicte bestehender Höchstpreis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind. 8 3. Die Höchstpreise <8 1 »>P> § 2) gelten für.Lieferung lohne Sack, bei Kartosielwalzmchj, trockner Kartoffelstärke und Kartoffel stärkemehl für Lieferung mit Sack. Sie gellet, für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfe» bei den Höchstpreisen nach 8 l und 8 2 Abs. l bis zu zwei, bei den Höchstpreisen nach 8 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach 8 2 Abs. 3 bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über Rcichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 8 4. Die Höchstpreise nach 8 1 und 8 2 Abs. l schlichet» die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhose, bei Wassertransport bis. zur nächsten Anlegestelle des Schisses oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein. Die Höchstpreise nach 8 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports bis zuin Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware ab- znnehmen ist. Di« Höchstpreise nach 8 2 Abs. 3 gelten ab Lager. 8 5 Die Höchstpreise nach 8 1 nnd 8 2 Abs. l und 2 dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von ß 2 Ahs. 1, die Höchstpreise nach 8 2 Abs. 3 dieser Verordnung sind Höchstpreise im sinne von 8 2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Relchs-Gesctzbl. S. 339) in der Fastung der Bekannt»,achung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 458). st 6. Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 11. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die in den vor- nehcnden Bekanntmachungen gleichen Betreffs erlassene» Vorschristcn nicht nur für Bäckereien und Konditoreien gelten, die Ware Nir den Verkauf Hersteilen, sondern überhaupt für die Hcr- Itelinng von Backware, mag sic für den eigenen gewerblichen Betrieb lHotelbackereien, Anstaltsdäckereien nsw.i, im landwirtschaftliche» Betrieb ober auch im Hause oder in Gc- »leindcbackhäusern (Hausbäckerei) erfolgen. Aus die Bestimmungen der 88 11 und 12 der Bekannt- machung vom 5. Januar 1915 wird besonders hingewiesen. Gießen, den 16. Januar 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. I. V.: Hechle r. Polizeiamt Gießen, die Großh. Gcndarme- rte und die Ortspolizeibehörden der Landgemeinden deck Kreises. . , .t" 11 ' rochen ,j()nen die Ueberwachung der in obigem Betress EnbNj".V°- chr,s.en ,ur strengsten Pflicht ,.„d beanltrm,en Sch gegen Zuwiderhandelnde unnachsichtig vorzugehen Gießen, den 16. Januar 1915. Grohherzogliches Kreisamt Gießen. I V: Hechler. »lussnhruiigSanlveisnng »u 1. dem Gesetz, betrefsend Höchstpreise von,! 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vonr 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516). — Abgedruckt im Kreisblatt Nr. 4 vom 12. Januar 1915; 2. der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerbe und Weizen voin 19. Dezember 1914 (RGM. S. 528). >— Abgedruckt im Krcisblatt Nr. 4 vom 12. Januar 1915: 3. der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Haser voni 19. Dezember 1914 tRGBl. S. 531). — ylbgcdrtickt in, Kreis- blatt Nr. 4 vom 12. Januar 1915. 4. der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vonr 5. Januar 1915 (RGBl. S. 12>: — siehe oben —; 5. der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Spcisekartosseln vom 23. November 1914 (RGBl. S. 483). — 1 Abgedruckt lim Krcisblatt Nr. 76 vom 8. Dezember 1914: 6. der Bekanntmachung über die Hüchstpri'ise für Futtcrkartosscln und Erzeugnisse der Kartofseltrocknerei, sotvie der Kartossel- stärkesablikation vom II. Ttezcnibcr 1914 (RGBl S. 505)") — siehe oben. § 1. Tos Verfahren gemäß 88 2, 3 Hprg. wird nur auf Antrag ein geleitet. Anträge können vorerst nur von der Zentral- stelle zur Beschaff,mg der Heercsvcrpslegung (Berlin W. 66, Abgeordnelenhans) und von Gemeinden (Stadt- und Landgemeinden, gestellt ivcrden. Der Antragsteller hat den Besitzer der Gegenstände, gegen den das Verfahren einzuleitcn ist, den Ort, an dem sic sich bcsinden, ihre Art und Menge, sotvie den Preis zu bezeichnen, de» er für angemessen hält und unbeschadet den- endgültigen Festsetzung des Uebernahmepreises zu zahlen bereit ist. Der An- tragsteller Hot ferner die Person zu bezeichnen, die er zur Ucber- nahme der Gegeustäude bevollmächtigt I>at. Anträgen der genannten Zentralstelle auf Einleitung des Verfahrens wegen Ilebcrtragung des Cigentitins a» gedroschc- nem uird ungedroschenctn Getreide. (Roggen, Weizen, Gerste. Hafer) ist stattzngeben, ohne daß zu prüfen ist, ob der Antrag durch ein öfsentlichcs Interesse begründet ist und ob die Umstände es rechtfertigen, das.Versahren gerade gegen den i,n Anträge bezeichneten Besitzer einzulcilen. Sie sind an die „ach 8,6 der Bekanntmachung des Äroßh. Ministeriums des Innern, die Ausführung des Gesetzes über die Höchstpreise betreffend, vom 28. Dezember 1914 zuständige SteNc zu richten. Anträge der Gemeinden sind an die für sie zuständige Aus- sichlsbehörde (Krcisamt) zu richten, die prüft, ob ein össentliches Interesse für den Antrag vorliegl. Wird diese Frage verneint, so ist der Antrag abzulchnen. Wird die Frage dagegen bejaht, so gibt die Aufsichtsbehörde den Antrag gn die nach 8 6 der Bekanntmachung des Großh. Ministeriums des Innen, vom 28. Dezember 1914 zuständige Behörde, in deren Bezirk sich die Gegenstände bcsinden, falls sic nicht hiernach selbst die zuständige Behörde ist, weiter. Tic zuständige Behörde prüft, ob die Umstände es rechtfertigen. das Versahren gegen den im Antrag bezeichneten Besitzer einzulciten. Wird auch diese Frage bejaht, so ist das Verfahren durchzusühren. Andererseits ist der Antrag von der zuständigen Behörde abzulehnen. 8 2. Tie ziiständige Behörde hat einen Antrag auf lieber« tragung des Eigentums denr Besitzer der Gegenstände sosort aus kürzestem Wege mitzutcilen. Tie Üebermittelung erfolgt in, Wege der vereinfachten Zustellung ode> durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Enipiangsanzcige. Bei der Mitteilung itt der Besitzer der Gegenstände auszusordern, sie dem Antragsteller zu überlassen und der Behörde binnen einer zu bestimmenden kurzen Frist niitzuteilen, ob die Gegenstände dein A„- tragsleUer freihändig verkauft worden sind. Für dem Fall, daß ein freihändiger Verkauf nicht zustande gekommen ist, oder- eine Antwort des Besitzers nicht eingeht, ist ih,n in Aussicht zu stellen, daß die Anordnung auf Uebertragung des Eigentums erfolgen Ivird und daß vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung des Ucber- nahitlcpreiscs eine Abschlagszahlung festgesetzt werden wird. In der Mitteilung ist darauf hinzuwcisen, daß gegen die AuNorderung nur gellend gemacht tverden kan», daß Landtvirlc» die zur Fortführung ihrer Wirtschaft ersordcrliche» Vorräte zu belassen sind und daß die Uebertragung des Eigentums sich sucht aus Saatgclreide erstreckt, das uachiveislich ans landwirt- schastlichen Betrieben stanimt, die sich in den letzlen z,vei Jahre» m,t dem Verkauf von Saatgetreide befaßt haben. Der Empfänger der Ausforderiiilg ist z,i ersiichen, seine c»vaigcn Eintven- dililgen sofort gellend zu machen und zu begründen. In dev Mitteilung ist ferner darauf hiuzuiveiscn, daß eilt Eintvand, die „t Anspruch genommenen Gegenstände seien zur Erfüllnng frühe- rer Verkaufe bestimmt, in den Verordnunqcn des Bnndesrats knne Stütze findet. Ans die in 8 2 Absatz 2 Hvrg. vorgesehene Wirkung der Aufforderung und auf die in 8 6 Ziffer .9 a. a. Ö. ") In der nachstehenden Ansführnngsanweisnng angeführt unter der Bezeichnnng: „Hvrg ", 2.: „Getr", 3.- ^Hgs" „Kl.", 5.: „Spk.". 6 : „Fk.". ’ ’ 3 enthaltene Strasvorschrift ist der Besitzer unter Anführung der Bestiniuiungen besoirdrrs hinzuweisen. Abschrift der Aufforderung ist dem Antragsteller »utzu teilen. 8 3. Hat die Zentralstelle zur Beschaffung der Hecresvcr- pflcgung selbständig eine Aufforderung gemäß, 8 2 Absatz 2 Satz 2 Hprg. erlassen <8 7 der Bekanntniachung des Graßh Ministeriums des Innern vom 28. Dezember 1914) und stellt sic bei der zuständigen Behörde den Antrag, die Aufforderung zu ben Metz- gerätc (d. s. Längen- und Flüssigkeitsmatzc, Metzwertzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmatze, Gewichte und transportable Handelswagen bis ausschlictzlich 3000 kg) soll in der Stadt Gietzen demnächst beginnen und nach dem untenstehenden Vcrtcilungsplau durch- gejührt werden. Eichpflichtig sind alle diese Mctzgcräte nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch im Handelsverkehr, wenn er nicht in offenen Verkaufsstellen stattsindet, sowie diejenigen in sabrikmätzigen Betrieben, wenn sie zur Ermittelung des Arbeitslohnes dienen. Die Besitzer solcher eichpflichtiger Mctzgcräte haben dieselben, auch wenn sie schon geeicht und noch richtig sind, dem Grotzh. Eichamt Gietzen vor- zulcgcn Nachgeeicht werden alle nacheichsähigen Gegenstände mit dem Jahreszeichen 13 oder einem älteren, aus Antrag auch die- jenigen mit dem Jahrcszeichen 14. Die Nacheichung macht den Besitzern nur unerhebliche Kosten, sofern nicht Reparaturen nötig sind Beim Grotzh. Eichamt werden solche Reparaturen nicht nicht ausgcjührt. Es mutz den Interessenten überlassen bleiben, sie anderweit bei geeigneten Fachleute» ausführen zu lassen. Tie Gegenstände sind in gereinigtem Zustande cin- zuliesern. Jeder Einlieserer bat den, Eichamt zur Vermeidung von Verlusten und Bcrwcchslungen ein init seinen, Namen versehenes Stückeverzeichnis mit einzureichcn. (Vordrucke sind beim Eichamt kostenlos erhältlich.) Die Rückgabe erfolgt gegen Barzahlung der fälligen Eichgebühr. Die dabei erhaltenen Eichscheine sind sorgfältig aufzu bewahren und bei der nachfolgenden polizeilichen Matz- und Gclvichtsrcvisivn vorzu- legrn. Um eine glcichniätzigc und rasche Abwicklung des Nachcichungs- gcschästs zu erzielen, werden hierfür folgende Zeiten festgesetzt: 1. Bezirk vom 2. bis 11. Februar 1915, 2. Bezirk vom 12. bis 21. Februar 1915, 3. Bezirk vom 22. bis 24. Februar 1915, und 2. bis 7. März 1915, 4. Bezirk vom 8. bis 17. März 1915, 5. Bezirk vom 18. bis 27. Mär, 1915, 6. Bezirk vom 6. bis 15, April 1915, In gleickier Reihenfolge und angetnesseucm Abstande wird d i e polizeiliche Matz» und G e >v i ch t s r e v i s i o n stattiinden. Ten Interessenten toird empfobten, die den einzelnen Bezirken zugeteilteu Fristen zu benutzen und ihre Gegenstäiwe tunlichst zu Anfang der einzelnen Zeitabschnitte, und zwar au den Vormittagen cinzuliesern; Nichteinhalten der Fristen bat verzögerte Abfertigung zur Folge. Solche Metzgcräte, die wegen ihrer Grötzc oder Befestigung am Aufstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht zum Eichamts gebracht werden können, werden auf Antrag au ihrem Ausstellungsort nachgeeicht. Hierfür sind solgende Tage in Aussicht genommen: für den 1, und 2. Bezirk der 12. und 19, Februar, für den 3. und 4, Bezirk der 5, und 12. März, für den 5. und 6. Bezirk der 9. und 16. Aprfl, Gietzen, den 16. Januar 1915. Grotzherzogliches Polizciamt Gietzen. _ H f in werde. _ Bekanntmachung. Vom 1. bis 15. Januar 1915 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Pferdedecke, 1 Fingerring, 1 Militärhelm, 1 Regenschirm, 1 Schahl: verloren: 1 Geldbeutel mit 200 Mk. (Silber und Papiergeld' Inhalt, 1 goldene chinesische Brosche nnt chinesischen Buchstaben, 1 Zivicker mit Etui, 1 Holzdeckel von eincin Werkzeugkasten mit Vorhangschlotz und 4 Schlüsseln, 1 silberne Tamenuhr niit silberner Kette, 1 Zobelmufl mit Schwänzen, 1 Uhrenarmband aus Julasilbcr, 1 goldene Herrenuhr mit Armband aus Leder. 1 silbernes Kettenarmband nnt Slnhängsel, 1 ledernes Portemonnaie mit etwa 30 Mk. Inhalt, 1 Luftpumvenschlauck von einem Fahrrad aus Trahtgeflccht und 1 Staflaternc. Die Empsaugsberechiigten der geiundencn Gegenstände belieben ihre Aniprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 llhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde Zimmer Nr, 1, erfolgen. Gietzen, den 16. Januar 1915. Grotzherzogliches Polizeiamt Gietzen. _ H emin e rd e, _ Bekanntmachung. Betr. : Fcldbercinigung Allendors an der Lumda: hier Ausführung von Drainagen. In der Zeit vom 15. bis cinschlietzlich 28. Januar 1915 liegt aus Grotzh. Bürgermeisterei Allendors an der Lumda das Projekt über Herstellung von Drainagen in den Fluren IX. X, XIV und XV nebst dem dazugehörigen Beschlüsse der Bollzugskommission vom 9. Januar l. Js. zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der oben festgesetzten Offenleguugsfrist bei Grotzh. Bürgermeisterei Allendors an der Lumda schriftlich imd mit Gründen versehen, einzureichen. Friedberg, den 10. Januar 1915. Ter Grotzh. Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. wöchentl. Uebersicht der Todesfälle i. d. Stadt Elchen. 1. Woche. Vom I. bis 2. Januar 1915. Einwohnerzahl: angenommen zu 32 9)9 (iufl. 1610 Mann Militär). Clcrblichkeilszisser: 3,21 •/„ Kinder Es starben an: Zusammen: Erwachsene: Im vom 1. Lebensjahr: 2.—15. Jahr : Kr-bS des Bauchlells 1 (1) 1 (1) - — Syphilis _ 1 (I )_ — _ 1 (1) _— Summa: 2(2» 1 (1) 1(1) — A nm.: Tie in Klammern gesetzlen Ziffern geben an, wie viel der Todcsjälle in der betresscnden Krankheit aus von auswärts nach Gietzen gcbrachlc Kranke kommen. RolalionSdruck der Brühl'lcheu Univ.-Buch- und Sleiuhruckerei. R. Lange, Bietzen.