Kreis Watt für »e» Kreis (Siegen. Nr. 4 12. Januar _ 1915 Bekanntmachung der Fassung des Höchstpreisgesetzes. Vom 17. Dezember 1911. Aus Grund des Artikels 5 der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1911 (Rcichs-Gesetzbl. S. 513), über eine Aendcrung des Gesetzes, bctresfend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 339) und der Bekanntmachttirg über Höchstprerse vom 28. Oktober 1911 (Reichs Gesetztst. S. 158), tvird die Fassung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, nachstehend bckanntgemacht. Berlin, de» 17. Dezember 1911. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Gesetz, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914. § 1. Für die Tauer deS gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für NahrungS- und Futtermittel aller Art sowie für rohe Naturerzcugnisse, Hciz- und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden. Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchstpreise sestgcsetzt werde». jj 2. Das Eigentum an Gegenständen, sür die Höchstpreise festgesetzt sind, kann dttrch Anordnung der zuständigeti Behörde einer von ihr bezeichncten Person aus deren Antrag übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände z» richten: sic ist nicht ans die einem Landwirt zur Fortsührung seiner Wirtschaft erforderlichen Vorräte zu erstrecken. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der Anordnung hat eine Anssorderung der zuständigen Be Hörde zur Ueberlassung vorauszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, das; Versügungeu über die von ibr betrosfenen Gegenstände nichtig sind; den rechlsgeschästlichen Verfügungen stehen Bcrsügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrcstvollziehnng erfolgen. Tie Landeszcntralbehörde, in deren Bezirke sich die Gegenstände befinden, katin bestimmte Personen ermächtigen, eine solche Anssorderung zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person erlassene Anssorderung wird uinvirk sam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nachdem sie den von ihr Betrosfenen zugegangcn ist, durch Erlag der Behörde bestätigt tvird. Der von der Anordnung Betrosfcne ist verpflichtet, die Gegen stände bis zum Ablauf einer von der Behörde in der Anordnung zu bestinin,enden Frist zu verwahren. Die Behörde kann eine Vergütung für die Verwahrung fcstsetzen. Der Uebernahmeprcis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der böheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachver ständigen endgültig sestgesctzt. Sandelt cs sich um Geacuständc, deren Höchstpreis sich jii bestimmten Zeitpunkten ändert, so ist der zur Zeit der Anordnung geltende Höchstpreis zu berücksichtigen. Bezieht sich die Anordnung aus Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese von der Haftung sür Hypotheken, Grundschulden und Reutenschulden frei, soweit sic nicht vor der Anssorderinig (Abs. 2) zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden 3 Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kann die Anordnitug <8 2 Abs. 1) getroffen werden, bevor das Getreide aus- qedroschen ist. Das Eigentum an deui Getreide geht in diesem Falle auf die von der Behörde bezcichnetc Person über, sobald das Getreide ausgedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken sich die Wirkungen der Aufforderung auch aus den Halm. Die Behörde kann bestimmen, daß das Getreide von dem von der Anordnung Betroffenen mit den Mitteln seines landwirtschastlichen Betriebs bimint einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen toird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die Behörde die geforderten Handlungen aus seine Kosten durch einen Drutcn vornehmen lassen; der Vcrpslichtete hat die Voruabtnc in seinen Wirtschaftsränmen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. .. - 8 1. Die zuständige Behörde kann den Bentzcr von Gegenständen, sür die Höchstpreise festgesetzt sind, aussordern, die Gegenstände zu den scstgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen. Weigert sich ein Besitzer, der Aufforderung nachzukommen, so kann die zuständige Behörde die Gegenstände übernchnie» und aus Rechnung und Kosten des Besitzers z» den scstgesetzten Höchstpreisen verkaufe», sotveit sie nicht sür dessen eigenen Bedars nötig sind. 8 5. Der Bundesrat setzt die Höchstpreise sest. Soweit er sie nicht festgesetzt hat, künne» die Landeszentralbehörde» oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise seftsetzen. Die Landeszcntralbehörden oder die von ihnen bestiuiinten Behörden erlassen die erforderlichen Anordnungen und Aussüh- rungsbestimn»,»gen. . . m ... , § 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mrt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer die nach 8 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet: 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags ausfordert. diirch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet: 3. wer einen Gegenstand, der von einer Aiisforderung (§§ 2, 3) betroffen ist, beiseite schasst, beschädigt oder zerstört: 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verknuse von Gegenständen, sür die Höchstpreise festgesetzt sind (8 4), nicht nachkommt: 5. wer Vorräte an Gegenständen, sür die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht: 6 . wer den nach 8 5 erlassenen Anssührungsbestiinmlingen zuwiderhandelt. 8 7. Der Bundesrat tvird crniächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz tvieder außer Kraft tritt. 8 8 . Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Krast. Bekanntmachung. B e t r.: Tie Ausführung des Gesetzes über Höchstpreise vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 516). Vom 28. Dezember 1911. Zur Aussührung des Gesetzes, bctrcsscnd Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1911 (Rcichs-Gesetzbl. 2. 516) wird folgendes bestimmt: 8 l. Zur Festsetzung von Höchstpreise», soweit sic der Bundesrat nicht sestgesctzt hak, sind die Großh. Kreisämter, in den Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, zuständig. Die Festsetzung erfolgt nach Anhörung Sachverständiger. 8 2. Die Höchstpreise sind den örtlichen Verhältnissen anzn- passen. Bei ihrer Festsetzung ist nicht nur das Interesse der verbrauchenden Bevölkerung an solchen Preisen zu berücksichtigen, tvelche ihr den Ankauf des täglichen Bedarfs ermöglichen, sondern es ist auch der infolge der besonderen Umstände schwierigen Lage der Produzenten und Händler gebührend Rechnung zu trage». 8 3. Aendern sich die Voraussetzungen, unter denen die Höchst preise sestgcsetzt worden sind, so können sie durch die zuständige Behörde (8 I) abgeändert oder ausgehobcn tverden. 8 4. Tie sestgcsctzten Höchstpreise, deren Veränderung oder Aushebung, sind durch die zuständige Behörde (8 1) im Amts- verkttndigungsblatt und ortsüblich bekannt zu machen. Tie Verkäufer von Waren, sür die Höchstpreise festgesetzt sind, haben diese Preise mit Angabe der Menge (Zahl, Maß, Gewicht!, aus die sich die Preise beziehen, durch einen sichtbaren Anschlag an der Verkaufsstelle zur Kenntnis zu bringen. Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und täglich tvährcnd der Verkaufszeit auszuhängen. Bei der Verkaufsstelle ist, wenn sich die scstgesetzten .Höchstpreise auf das Gewicht der Waren beziehen, eine Wage mit ge eichten Gewichten aufzustcllen und ihre Benutzung zuni Nachwiegen der verkausten Waren zu gestatten. 8 5. Die Polizeibehörden haben darüber zu wachen, daß die festgesetzten Höchstpreise nicht überschritten werden. 8 8 . Im Sinne des Gesetzes sind: a) zuständige Behörden die Großh. Kreisämter und in Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister: b) höhere VcrwallnngSbebörden die Großh. KreiSämter. 8 7. Die Zentralstelle zur Beschafsung der Heeresverpslegung als Beauftragte des Königlich Preußischen Kriegsministeriums (Reichsmilitärsiskus) zu Berlin wird gemäß 8 2 Abs. 2 des Ge fetzes crniächtigt, die Besitzer von Roggen, Weizen, Gerste oder Hascc auszufordern, ihr bestimmte Mengen auch an ungedroschenem Getreide, das sich im Größt,erzogtume Hessen befindet, zu überlasse». Die Zentralstelle wird durch jeden ihrer Geschäftsführer, Oekonomierat Burkhard! und Baukdirektor Hartmauu vertreten. 8 8 . Tie Bekanntmachung vom 10. November 1911, betreffend die Ausführung des Gesetzes über Höchstpreise vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1911, wird aufgehoben Darmstadl, de» 28. Dezember 1911. Großhcrzogliches Ministerium des Innern. _ von Hombcrgk. _ Krämer Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung iib.r die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen. Vom 19. Dezember 1914. Aus Grund des Artikels 2 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 533), bctressend Aendcrung der Bekanntmachung über die Höchstpreise sür Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 462), tvird die Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste ,ind Weizen nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 19. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück, 2 Bckan»1,i»nch»»n ' fibft die iufdittwrifc für Roggen, Wallt und Baien Bom III Dezember I9II, £ l Für inländischen Rogga, und iniairdisckir Wallt wtr» den solgaide Sjddifltnrrifc frflfltitui. Xrr Höchstvrei« für die Tonne betrügt in: Aachen Li, Mk. Berlin 220 SW., Brannschiveig 227, Bremen 291, BeeSIan 212, Bromberg 209, Eassel 231, Eöl» 239, Xmuifl 212, Dortmund 235, Treiben 225, Duisburg 236, (initial, 232, liriurt 229, Frankfurt o. M 285, Glefwitz 213, Hamburg 223, Hannovrr 2-3, m tcl 226, »önfgsberg i Pr, 209, Vriljin 225, Magdeburg 221, Mannkeim 236, München 237, Polen 210, Rostock 213, Saatbrflrfrn 237, Schwerin i M 219, Sttltiii 216, 'Irnfbiiifl i VSlf. 237, Shittiiart 237, ;in>irfnii 227 Mark £ 2. ,1» den im £ 1 nicht genannlen Orten Rebenorlc ist der Höck stprei« gleich dem brs nächflgelegenen im £ 1 genannten Orte« (Hanplorl Xi« Landeszriitra!heh>ileen oder die non ilmen beftimmlen lniberen Bawallnngsbeliörben können einen medrfaerai Höcksst. pr,i« festfentn Ist für die Preisbildung eine« Rkbenorls ein »»derer «|« der nächst gekegene Hanplorl bestimmend, io lönnen diese Behörden den Höchstpreis bi« zu dem iilr diesen imumort sestgeielilen Höck-stprer« htnniitifl'tn Lieat dieser Haupt ort in einem andeitii BnndeSftaat, so ist die Zustimmung de« :Hcit1;-3» kanzlet« ersordalich, £ 3. Xrr Höchstpreis für die könne inländisckxn Weizen- ist viaiiq Mark Kober al« der Höckstlprei« für die Xonne Roggen '££ I und 2 £ 4 Der Höchstpreis für die könne Ikrschrolener, gegiielschlcr oder soiist zerkleinerter inländisckxr Werste ist zehn Mail höher al« der Höchstpreis für die könne inländischer Werste s££ I, 2 und 71, £ 5, ker .V»ot1 fiyrti« beftimint sich nach dein One. an dem die Ware abjiinehmeii ist, Abnabmeort im Sinne dieser Ber- »ldnuna ist der Ort, bi« zu welchem der Berkauser die »osten der Beförderung trügt £ 6, Die Höchstpreise (88 I, 2 und 11 gelten bei Gerste sowie bei geschrolener, gequetschter oder sonst zerkleinerter '«erste nicht für solche Berküiise an »lcinhündler oder Berbrancher, nrlche drei Xoiinrn nicht übersteigen Die Höchstpreise £8 1 bis 8> gelten nicht für Saatgetreide. da« nachweislich aii» laudwirtschastlichen B>trieben stainiiit. di- n.t in den lebten zwei Jahre» mit deiii Verkaufe von Saal gelreid« besäst hab>-n, £ 7, Xir Höchst preise bleiben bi« zum 31, Dezember 1911 iinveründerl, von da ab erhöhen sie sich bei Roggen, Gerste und Wei-en ,££ 1 und 3 al» I, und 15, jeden Monat« um eine Mark fünfzig Piemiig für die könne, £ 8. Die Höchstpreise gellen für Liesening ohne Sari Für leihireise »ederlaiiung da Säge Lars eine Sackleibgebiilir bi« zu einer Mark iilr die könne lrerechnet lverden. Werden die «äste nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückge- geben, so darf die Leihgebühr dail» um fünfundzwanzig Pfennig für die Woge bi« zum Hochstbetrage von zivei Mark erhöbt werden Werden die Zäckr initverkausl. so darf Ker Preis für den er ach nicht mehr al« achtzig Pfennig und für den rag, der fünfundfiebzig »ilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Bkark zwanzig Psennig betrage». Der Reick«. knnzler kann die Sackleihgebübr und den Sackpreis ändern Bei Rstcklanr der Läge darf der Unterschied zwilchen dem PerkausK. und deinRüchlaufspreise denSah devSagleihgebühr nicht iibersteigeii. £re Höchnp ene gelleii sstr Barzablllllg bei Empfang: wird der »ansprez« gestmidet, so dürfen bi« z» zwei vom Hundert Jabreszinsen über Reig «bankdislont Innzugeichlagen werden. i, lf idochstpreise schlieren die Beförderungskosten ein. die der Btrlänser vertraglich übernommen bat Der Verkäufer bat aul feden Fall die »osten der Beförderung bi« zur Berladestelle d>w Orte«. von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser ver- sankt wird, sowie die »osten des Einladen« daselbst zu tragen Beim »miap de« Weirade« ££ l, 3 und l durch den Handel dune» dem Höchstpreis Vorige .cksta werden, die i„ae- -">'arl nicht iberftcig n dürfen, Tie er Zuichsag um ast »itbe,andere »ommrision« , Bermuielung« und ähnliche Gebiili ren sowie alle Arten von Anin,ndunaen l er umsastt die Auslagen lur eage oild für die Frag ! von dem Almalnneorte nicht, ^ Verordnung tritt am 21 Dezember 1911 in grast, rrr Bnndesral bestimmt den Zeitpunkt des AuberkrafNretcii«. Vckiinnkmachuitg der Fafinng der Brkalililmachllng über die Höchstpreise für Hafer Vom 19, Dezember 1911, 2l»s Grilild de« Artikel» 2 der Bekannllliachllna uoiii 19. De l^nchs Gelebbl S 525', betreffend «endcning dkl oilaitiinminiiiitii über die Höchttpreife für Hofer voni 5 Ra- vkN'ber 1914 Rack « Gesepdb S 469 wird ä/ Fassung der Be gemach Höchstpreise für Hafer nachstehend dekanni Berlin,^den 19, Dezember 1914. ■ ^ z Xtt Elellverlrcter de« Reickvkanzlrr«. D e 1 b r ü rf. ' ' Prkanntinachunst über die Höchstpreise für Hafer, Bom 19. Dezember 1911 £ 1. Für inländischen Haler wcrdrn solgcnde Höchstpreise irst- gefepl Der Höchstpreis beträgt für dir könne in: Aachen 223 Mk. Berlin 211 Mk. Braunschlveig 219 Ml, Breme» 221 Mk,, Breslan 206 Mk,, Bromberg 203 Mk, Easicl 220 Mk , 6öl» 223 Mk , Danzig 209 Mt. Donmund 225 Mt. Dresden 214 Mt,, Dnisbnrg 224 Mk, Emden 2211 Mi, Eriurt 219 Mt,, Franliurt a M, 223 Ml, Wleiwip 204 Mt, Hglubuig 219 Mt , Hannover 22>l Mk, Mul 213 Mk, »önigsdeig t Pr 206 Mk, Leipzig 216 Mk, Magdeburg 213 Mk, Mannheim 224 Mk , München 222 Mk , Posen 207 MI. Ilioftock 212 MI . Saarbrüetcn 226 Mt,, Dstnoerm i, M. 212 Mk, Stellin 211 MI, Strastburg i E, 225 Mt, Stuttgart 222 Mk, Jwickau 217 Mt, Die Höchstpreise gelten nicht für iolrfx Berkänse an »lein Kandier oder Berbrancher, welche drei Tonnen nicht übecsleigen. Die Höchstpreise gellen liicht sür Saaldasee, der nachioeislich alls laudwirtschastlichen Belrteben stanlmt, d e sich in del, lepleu zwei Jahren mit dem Berkause von Saalhaser belasst habeir, £ 2. In teil im £ I nicht genannten Orten iRebeiiorte» ist der Höchstpreis gleich dem de« nächstgelegenen im £ 1 genannlen Orle« 'Hauplorlh Die Landeszciilrolbetiörden oder die von ihnen bestimmten böberdir Berwaltungsbehördc» lönnen eine» niedrigeren Höchstpreis scstsepen. Ist sür die Preisbildnng eines Rebenorts ein anderer als de, nüchstgelegene Hanplorl bestiinmend, so könne» diese Behörde» den Höchstpreis dis zu benr für diesen Hanplort scstgcsevlcu Höchstpreis hinaussehen. Liegt b.cfcr .hanplorl in einem anderen Bundesstaate, so ist die Jnslimmung des Reichskanzler» erforderlich, £ 3, Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abznnehlnelr ist, Abnabmeort im Sinne dieser Berord nun» ist der Ort. bis z„ welchem der Berkäuscr die »osten der Besördernng trägt, £ 4, äNe- Höchstpreise Zellen sür Lieferung ohne Sack, Für leihweise »eberlassung der -äckr Lars eine Sackieihgebühr bis z,r einer Mark für die könne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Licserung zurückgegebeu, so darf die Leihgebühr dann um sünsund,>i>guzig Plenuig für die 'W>oche bi« zun, Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf d>-r Preis für den Sack nick-t mehr als achtzig Pfennig und sür den Sack, der sünfund - siebzig »ilogramm oder inehr häll,' nickst mehr als eine Mark ilvanzig Pfennig betragen Der Reichskanzler rann die Sackl.ih« gebühr und den Sackp.cis ändern Bei Rückkauf der Säcke darf der llnlcrschied »lvlicheir de» BcrlansS- und dem Rückkauf« preise den Sah der Sackleibgebühr nicht übersteigen. Die Höchftp,eise gelten für BarzaUung bei Emv'ang: wird der »ansprei« gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen übe R rck -Kantdio'önl I>i--nae chiagen » erd ri Die Höchstpreise fchliestc» die Beförderungskosten ein, die. der Berkäiner venraglickl nvernomme» hat wer ««erkünser bat' auf ^reden Fall Ire » osten der Beförderung bis zur Perladestelle de« Ortes, von dem die Ware »rit der Bahlr oder zir Wässcst versandt irird, sonne die »osten de« Einladen« da'elbst zu tragen, Beilll llmsah des Hafers durch den Handel dürfen denr Höchstvrcis Beträge zugcschlage» lverden, die inögesalni vier Mark 0>r die könne nicht übcrsterqen dürfen. Dieser Zuschlag umlaiit insb rondere Nommisfions-, Berniittelnngs- und ähnliche Gebühren sowie alle Artar von Auslvmdungeni er umsastt die 7l»S- lage» sur Säcke mrd sür Fracht von denr Abnahmeorlc nickst ^ S i>. wiese Berordilung trill am 24 Dezember 1914 in »rast, wer Bundesrat bcllimmt den Zeitpunkt des Austcrkrasllretcns, '«ciantttmatiiung über die Höchstpreise sür »leie, Bom 19, Dezember 1914. Der Bnndesral bat ans Grund de« £ 5 de« Gesehe«. betressend Höchstpreise, vom 4, August 1914 Reichs Gesehbl, S, 3391 „r der ivassunq der Bekairnlmachnng vom 17, Dezember 1914 (Reichs- Gcsebbl, S, 516 iolgende Berordnnng erlassen: £ I, Der Preis für den Dopvclzeninee Roggen,- oder Weizen- kiele dar, bell» Berkause durch den Herslellcr dreizehn Marl nicht übtrlttlgc», - , Dem Hersteller sielst jeder gleich, der »leie vrrkaust, ohne sich vor dem l August 1914 geiverbslnästig mit dem All oder Ba- kanl von »leie defastt zu haben ä 2 Der Preis für de» Doppelzentner inländischer Roggen, oder Weizentlere dar, ha Weiteroerlansen sünszrhn Mark nicht ubrriieigr», ‘ £ 3. Bei Verkäufe,> von »leie (££ 1 und 2) von zehn,Dopvel zentner oder lvenrger darf der Preis fniifzebn Mark fünfiar Pirnnig mtht nbrrfteigrn 1 * o. ih 4 . Sinne Kiefer Brrordunng gilt die gcfamla Ansbcnle de, der Bermahlung von Roggen oder Weizen, die u! Q m baMaKiges Medl verkauft wird: Futtermehle, Voll, mehle. Griehklne uud deraleiä^'n sind eingcschlossen , .. ^ Dre Höchstpreise Letten für Lieferung ahne Lack. Für Inhweiw Ueberlassung der >rrScke darf eine LacNeihgebühr bis in K ön ~rI fnn V ? 'ü/ den Doppelzentner berechnet wert»en. Werden die Zacken,,,verkanst, ,o darf der Preis sstr den Sack nickst mrhr al» rinc .Aark zwanzig Preiiptg betragen. Der Rrickr-skaiizter kann 3 Wf radlribgfbülir und bfit Satfurriä tiubcru. Bei iRiirffauf brr Sirfe barf fctt Unterschied »wischen bom Vcrkauis- unb bom :Kiirf kauispreise brii 2«8 tu - 2adleibflcbül,r »ich! übecRcigm. Xir Höchstpreise qcllcn für i'arjnhlnim bei Empfang: ioird der HansptciS gestundet, so dürfen bis zu zwei »om rt oobrrajinifii über Reichsbankdiskont hinzugeichlaqcn werben. Tie Höchstpreise schließen alle Haften bei Verladung, beS Transports, der Tracht, Hommiisions , VermilllungS- »nb ähnliche Gebühren sowie olle Arien von Ansioendungen »nb Handels gewinne irgendwelcher An ein. 8 li, Xirif Verordnung tritt am 21 Tezember 1014 in Hroft. Ter Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt beS AnßerkrasllrelcnS. Berlin, bcn_10. Tezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ^_ Tclb r ü d. Bckentntmackntnji über das Vermischen von »leie mit anderen Gegenständen. Voni 19. Dezember 1911. Der Bunbesral Im! ans Grund des 8 9 des Gesetzes über die Etmäckstigung beS Bnnbesrals zu wirlschaillichen Maßnahmen nsw. voni 4. August 1911 »Reichs Gesctzbl 2. 927) solgenbe Bcr- ordnung erlassen : S 1. ES in verboten. Roggen ober Weizenkleic, die mit anderen Gegenständen vermisch! ist, in den Verkehr zu bringen. Tic Landeszcnlralbehörde kann Ansnahmen zulaskcn. 8 2. 'Als Meie im Sinne dieser Verordnung gil! die gesamte Ausbeute bei der Vermahlung von Roggen und Weizen, die nicht als backfähiges Mehl verkauf! wirb: Futtermehle, Vollmehle, Griestkleie und dergleichen sind cingeschlossen. 8 3. Tic zuständigen Beamte» sind besag!, in Räume, in denen Kleie für den Verkauf hergcstell! ober scilgehallen wirb, jederzei! einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Auf. zerchnungen einzusehe» mtb Proben zu entnehmen. 8 4 Tic Landeszentralbehörden erlassen die Bestiminnngen zur Ausführung dieser Verordnung. 8 9. Wer vorsätzlich Roggen- ober Weizenkleic, die mit anderen Gegenständen vermischt ist, verlaust, scilhält oder sonst in den Verkehr bring!, wird mit Geldstrafe bis zu ciiiiansendsüns hundert Mark bestraft. 8 6. Tiefe Verordtiung tritt am 24. Dezember 1911 in Srajt: jedoch können Meiemischnngen, die vor dem 24. Tczeinber 1914 bereits hergestell! waren, noch bis zum 15. Januar 1915 vcr kauf!, seilgehalte» oder sonst in de» Verkehr gebracht werden. Ten Zeitpunkt des Jnkraittretens bestimmt brr Reichskanzler. Berlin, den 19. Dezember 1911. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. Bekanntmachung über bas Ansmahlcn von Brotgetreide. Vom 19. Tczeinber 1914. Ter BunbeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Er- inächligung des BnndeSratS zu wirlschafflickw» Maßnahmen »sw. vom 4. August 1914 (Reichs Gcsetzbl. 2. 327) beschlossen: Dem 8 1 der Bekanntmachung über baS Ansmahlcn von Brot getreidc vom 29. Oktober 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 461) wird folgender zweite Absatz angesügt: „Tie Landeszcnlralbehörde,, oder die von ihnen bestimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise znlassen, daß hierbei ein 'Auszugsmehl von beslinrmtcr Höhe hergestellt wird." Diese Verordnung tritt mit denr Tage der Verlandung in Kraft. ' i Berlin, den 19. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. T c l b r ü ck. \ Bekanntmachung über die Höchstpreise für Wolle „ich Wollwaren > Vom 22. Dezember 1914. Ter BunbeSrat hat auf Grund von 8 I 'Abs. 2, 8 5 des Gesetzes, betressend Höchstpreise, von, 4. August 1914 :Reichs Gesetzblatt S. 330 1 in der Fassung der Bekanntmachung über Höchst- preise vom 17. Tezember 1914 »Reich» Gesctzbl S. 516) folgende Verordnung erlassen: _ 81. Ter Preis für I kg Rohwolle rein gewaschen, ohne Waschlohnl ,cder.Hcrkunst bars nicht übersteigen bei: Rohwolle AAA bis A/AA Feinheit 8,85 Mark, A bis B 8.90 Mark. Ci 7,50 Mark, CII 7,00 Mark, Dl 6 55 Mark Dil 6,25 Mark, E 6,00 Mark. EE 5,70 Mark. 8 2. Ter Preis für I litt darf nicht übersteigen bet } qtlüoidicnct Wolle teinschließlich Waschlohn) AAA brs A/AA Feinheit 9,90 Mark. A bis B 8,70 Mark, C 7 70 Mark D 6,80 Mark, E 6,20 Mark . 2 -Kamm zu g von AAA bis A/AA Feinheit 9,75 Mark. A bis B 9,10 Mark, Ci 8,20 Mark, CII 7,70 Mark, Dl 7 20 Mark Dn 6,90 Mark, E 6,60 Mark, EE 6.90 Mark mi l"!"" 11 “ 111 2/26 A bis B gefärbt 11,65 Mark, rvhwciß 10.90 Mark. „ 8 3. Der Preis für ein Meter Militärtuch darf 10,75 Mark für ein Meter Marinetuch 11,75 Mark, für ein Meter Militär» kammgarnstost 12 25 Mark nicht übersteigen: die Preise gelten für MannichaflStuche. . . 8 4 Tie vochstpreisc gelten tür alle Gegenstände, die sick, im freie» Verkehr des Inlandes deiinden. Ter Reichslanzler kann 'Ausnahmen gestatten. ? 3. Tie Hoelistpreise schließen bei Wolle (ft 1, 8 2 Nr. 2) die Versenbnngeloften nicht ein: bei Hamuigarn schlicken sic die Höften der Veriendung bi« zum Bahnhos des OrlcS der Weberei ein: bei suchen schließe» sic die Kosten der Vcrscnbung bis zur 'Abnahme tielle ein: bei Hammzug dürien die Vcrscndnngslosten berechnet lvi'rdcn, die bei einer Versendung von Leipzig ans entstehen würden - nrachtpaxa, Leipzig!. Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Otiiptang, b-, Ham,»gar» innerhalb dreißig Tagen »ach Empfang unter Abzug von zwei Prozent Skonto: wird der Kaufpreis ge ltrindet, so dürfen bis zu eins von Hundert Jahreszinsen über Reichsbankbiskont hiNzngeschlagen werden, n- 8 6. Diese Verordnung tritt an, 24. Tezember 1914 in »rast. Ter Reichskanzler bestfiiinit den Zeitpunkt des Außerkrafttreteiis Berlin, den 22. Tezember 1014 Ter Stellvertreter des Rcick-skanzlers. ._ TcIbrü bfc Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, vcr- v'l'w'e.. über die Einrichtungen und Geschästeverhältnisse. ivelche durch die AuNicht zu ihrer Kenntnis kommen, Bersch,viegcnhcit beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- eiistgen ^icb'geh^iiniiissc »» enthalten. Sie sind hierauf zu vcr- 8 5 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den, 8 1 dieser Verordnung Mark "best rast'' WWb '^d,träfe bis zu cintansendfünfhundert 8 6 Wer wissentlich Seife, die deni Verbote des 8 1 zulvider hergetlcllt ist, in seinem Gelverbebctriebe verkauft, feilhält oder sonst bringt, wird mit Geldstrafe bis zu einkauscnd- stinshundert Mark bestraft. i 7 --.. Geldstrafe bis zu cintauseichstinshundert Mark oder m,t Gctangnis bis z» drei Monaten wird bestraft, wer den Bor» lchr,sten des 8 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mnteilniig oder Pcrloertuiig von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,e» ^ich nicht enthält. Tie Venolgunq tritt nur aus Antrag des Unternehmers ein. . . 8 ?- Mit Geldstra,e bis zu einhundcrtfünfzig Mark oder mit Haft wird bestratt: 1. wer den Vorschriften des 8 2 zuwider den Eintritt in die >haume, bic Entnahme einer Probe oder die Besichtigung verweigert, 2. locr die in Gemäßheit des 8 3 von ihm erforderte Anskunst nickst erteilt oder bei der Anskunitscricilnnq wissentlich im» wahre Angabe» macht. „„ 8 9. Tic Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung, die 88 o bis ( treten am 28. Dezember 1914 in Krait. Ten Zeitpunkt des Autzcrkiastirctens bestiniml der Reichskanzler Berlin, den 22. Tezciiibec 1911 Ter Slcllverlrcler des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Aus Grund des 8 2 der Kaiserlickzen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Turchsuhr von Verband» und Arzneimitteln, sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräte», bringe ich hierdurch »nicr Aushebung der Bekanntmachung vom 25. Novetnber 1914 »Reick>s- anzciger Rr. 279 vom 27. November 1911 zur ösientlichen Hennt- nis, daß die folgenden Gegenstände unter das Verbot sollen: 4 Acetanilid ('Muliiibri'O, Aci m ace vlosalicylicum (WfpiviiO 9(Ioe, Alupin, A ek lin, auch bromwas eitftofffanre?lelher ‘Stetötttäf er>, auch ?(ctt)cr pro narcosi, Atropin, feine salje und Verbindungen, Broin, Bromwasserstnsfsäurc, Salze der Brouisäure, Salze der Bromwafserslojssäure, orgamkchr Broiiivcrbindnngen, Chinarinde, Chinin, Chininfalze und Thiuinverbindungen, Chloralhndrat, Chlor« äthyl und Chlormethyl in Tuben und Fläschchen, Chloroform, auch Chloroforui pro narcosi, Coeablätter, Coeain und feine Salze, Colchiein, Tiäkhylbarbiturfänre und deren Salze ff. B, Medinah. Digitalisblätter und deren Zubereitungen, wie Tigalcn „fw. Duboifin, feine Salze und Verbindungen, Cueain, Formal- dchydlöfungen. Parafornialdchiid, Galläpiel. Guttaperchapapier, Jpeeacuauhawurzel, auch emitinfreie, Jod, Rohfod, Jodivaffer« skofffaurc, Salze der Jodwasserslosssäure, organische Jodverbindungen, Karbolsäure, Kautschuk Gummi mit Ausnahme von Gummi der Zolltarifnummer 97st Kodein, auch phoSphorfanres und falzfaures, Koffein, dessen Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Kresol, Kresolfeitenlösungen, Lysol, Luminal, Mastix und Mast ix Präparate, nie Mastisol, Morphin, Morphinsalze und Mviphinverbindungc», Narkosegemische Schleichsche und änderest Novoeain, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Opium um» Opiumzubereittlngeu, lvie Opiuinpulver, Opiuintiukturen, Oviuni- extiakt, Pantopvn, Paraft'in, Pcrubalsam, Phenacetin, Prvponal, I'yraeolouum äiweihzlAmiaol'heuyläiiuetbylieiim sPyrainidonl, llyraroloonm pbeuyläinietbylieam (Antipyrin)» llyraralonmu pbeuyläiiuetbylieam Sklleylieuw sLalipyiiu), Ouecksilder und Quecksilbersalze, auch 'in Zubereitungen, wie Salben, Sublimatpastillen, Rhabarber und seine Zubereitungen, Rizinusöl, Salieylsäure und deren Salze, Salvarsan, Neosalvarsan, Semen colchiei und dessen Zubereitungen, Schleichsche Lösungen und Schleichsche Tabletten ,u deren Verstellung, Scopolamin (HhoScin) und seine Salze, Verstellung, Simarnbannde, Supra- renin, Adrenalin, Paranephrin, Epinephrin, Epireuain. deren Verbindungen und Zubereitungen, Theobromin, dessen Salze, Veibindungen und Zubereitungen, Tropaeocain, dessen '-Serbin» düngen und Zubereitungen, Vaselin, Bevonal, Beronaln-atnum, Weinsäure, Weinsteinsäure, Wismut und WiSmutverbi»düngen, Wollfett, Lanolin, Zitronensäure, Berbaiidivatte, Verbandgaze, und andere Verband»! ittel, Chirurgische und andere ärztliche Instrumente und Geräte, ausgenommen solche, die ausschließlich zum Gebrauch in der Geburtshilfe und Zahnheilkunde bestimmt lind. Bakteriologisch« Geräte, Material für bakteriologische Nährböden, wie Agar-Agar, Lackmussarbstoss. Schutzimpsstofie und Jmmunscra, lvie Schutzsera, veilsera, diagnostische Sera, Versuchstiere, Berlin, den 24. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, In Vertretung: Richter, _ Frankfurt a, M„ 28, 12, 1914, XVIII, Armeekorps Stellvertretendes Generalkomniando, Abt, Ile Tgb, Nr, 5 1 543, Bezug: Ge„,-Ki»o, Vfg, v, 20,9.14, Ilc. Nr, 27 923, III10 449/14. Der Ziffer 1 der Big, v, 20, 9, 14, Ilc, 27 923 ist als neuer Absatz binzuzusügen: ., m „ , „Ferner sind den Farbensabnken, Ivclchc Benzoldenvate, wie Trinitpoanisvl. Dinitrobenzol und Binitrophenol für MunitioM- zwccke Herstellen, die dafür erforderliche» Mengen Benzol zu überlassen, die ihnen zweckmäßig als sogenanntes 90iger Benzol zu- gefühit lverden." ^ , B, f, d, st, Gi-K, — der Chef des Stabes d e G r a a f f, Generalinajor, Zu Rr, M. d, I, NI, 14120. Dannstadt, 31. Dez, 1914. Betreffend: Freigabe von Benzol, Das Grvßherzogliche Ministerium des Innern an die Groh- herzoglichen Kreisämter. Unter Bezugnahme auf die in dem amtlichen Teil der „Darmstädter Zeitung" vom 24, September v, Js, — Nr, 225 — ab- gedrnckte Bekanntmachung des kommaiidierenden Generals vom 20 September 1914 über Freigabe von Benzol für landwirt- Ichastliche, staatliche und kommunale Zwecke empfehlen wir Ihnen, die vorstehend alrgedruckte Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos des 18, Armeekorps zu Frankfurt a, M, vom 28, Dez, 4914 alsbald durch Abdruck in de» AmtSvertüudigungsblättcrn zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen, v, Vombergk, Krämer. Betr,: Erhebungen über die im Großherzogtum Lessen wohn- haften Blinden im schulpflichtigen Mer, An dir Schulvorstände des Kreises, Diejengien von Ihnen, lvelche mit der Erledigung unserer Verfügung vom 16, Dezember 1914 noch im Rückstände sind, werden an die Erledigung derselben innerhalb 8 Tagen erinnert, Gießen, den 6, Januar 1915, Großherzogliches Krcisanit Giesien, I, Hechler, > Bekanntmachung. Vom Ersatz-Bataillon Infanterie-Regiments Nr, 116 wird am Donnerstag, den 14. Januar, Freitag, den 15, Januar unP SamStag, den 16. Januar 1915 nördlich' Grosten-Buseck voni „Alte Berg" aus in der Richtung auf TreiS a, d, Lda, Schieben mit scharfer Munition abgehalten. Als Gefahrgegend kommt in Betracht das Gelände nördlich der Straße Großen Bnseck—Beuern und die Waldfläche zwischen Beuern, Elimbach, Treis (Lumda), Daubringen, Alteu-Buscck und Großen-Buseck, Das gefährdete Gelände darf von vormittags Ö III)t b r s nachmittags 5 Uhr nicht betreten werden. Für die Absperrung der Zusahrtstraßen und vanptwegc sorgt das Bataillon, ' .. Ten Anweisungen der ausgestellten Pvstxu ist Folge zu leisten. Die- wird zur Beachtung öffentlich bekannt gegeben. Gießcu, den 9, Januar 1915, GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen, _ I, iS.: Scd;ler. __ Bekanntmachung. Betr, den Ausbruch der Maul-und Klauenseuche in Geilshausen, In Geilshausen ist die Maul- und Klauenseuche ans- gebiochen, ES werde» folgende Bezirke gebildet: I, Sperrbezirk: Gemarkung Geilshausen, II, Peobachtttugsgkbiet: Gemarkungen Lumda, Beltershain, Rcinhardshain und Odenhausen, III, Gefährdetes Gebiet: Gemarkungen Appenbarn, Allertshausen, Kesselbach und Beuern. Für diese Bezirke gelten die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 12, Nov, 1914, abgcdruckt im Kreisblatt Nr, 70 Pom 17. Nov, 1914. An die Grohh, Bürgermeistereien Geilshausen, Lumda, Beltershain. Neinhardshain. Ovenhausen, Allertshausen, Kessel- bach und Beuern. Sie werden veranlaßt, vorstehende Bekanntmachung, sowie die- senige vom 12,'November v, I, sofort auf ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, Viehhändler sind zu Protokoll z u b c d e u t e n; die Protokolle sind uns binnen 24 Stunden ciiiziiseudeu, Der Befolg der Vorschriften ist im Interesse einer Verhütung der Wciterverbreitung der Seuche streng zu überwachen, Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen. An dir Grohh, Gendarmerie des Kreises. Sie wollen die Durchführung der Bestimmungen streng überwachen und jede Zuwider Handlung zur Anzeige bringen. Gießen, den 9, Januar 1915, _ Grvßh, Kreisamt Gießen, I, V,: 5a e nimerde, _ Bekanntmachung. Betr,: De» Stand der Maul- uird Klauenseuche im Kreise Gießen. 1. Sperrgebiete sind ein Teil der Stadt Gießen, solvie die Gemarkungen Geilshausen, Hungen und Inheiden, 2. veodachtungsgeblete sind die Gemarkungen Bellersheim, Beltershain, Bettenhause», Langd, LairgSdors, Lauter, Lumda, Non- uenrolh Obbornhofen, Odenhausen, Reinhardshain, Rodheim mit Hof Graß, Steinheim, Trais-Vorloss, Utphe uub Villingen, 3. Sesährdete (Sebfete sind die Gemarkungen Allertshausen, Beuern, Birklar, Grünberg, Kesselbach, Lich mit Hos Albach. Coln- hanscn und Mühlsachse,i, Münster, Muschenheim mit .Hof Güll, Nieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Rabertshausen mit Ringels- Hausen, Röthges und Appenborn, Gießen, den 9, Januar 1915, Großh, KreiSamt Gießen, I, B,: HemMerde, _ Bekanntmachung. Betr: Feldbereinignng in der Gemarkung Bellersheim: hier: die Auflösnng der Vollzugskommission, Ich bringe hiermit zur össentlicheu Kenntnis, daß nach Beendigung de? FeldberernigungSvcrsahrenS und 'Abschluß des Kasse- weseuS durch Entschließung Großh, Ministeriums dcS Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, vom 16, Dezeiwber 1914 die PollzugSlvmMission für die obige Feldbereinignng ausgelöst worden ist, F r i e d b e r g, den 24, Dezember 1914, Der Größt), FeldbereinigungSkvmmissär: _ S ck ii i t t s v a h „ , RegicriingSrat, _ Bekanntmachung. Betr,: Feldbereinigung in der Oleniarkung Berstadt, Ich bringe zur össentlicheu Kenntnis, daß nach Beendigung dcS FeldbereiiiigiiiigsversahrenS und 'Abschluß deS KassewescuS durch Entschließung Grvßh, PiinisteriumS dcS Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, vom 16. lsd, MtS, die Vollzugskommission für die obige Feldbereinigung ausgelöst worden ist. Frredbcrg, den 24, Dezember 1914, Ter Großherzogliche Fcldbereinigungskommissär: S ch ii i t t s p a h n, Reg,-Rat, Rotationsdruck der Briihl'ichen Univ.-Buch» und Sleindruckerri, R, Lange, Gießen,