Kreisblatt sm den Kreis Gießen. b _ 8. Iaunar ' "1915 B«tr, : Tic Paßpflicht der Ausländer. Sin Grosjh. Polizriamt Gichkn, ,'oivie die Ortspolizeibehördcn des Kreises. viach der neuerdings in dem stellvertretenden Generaltom- Nuindo des XVIII. Slnneewrps getroffenen Acndcrungen dürfen den feindlichen Ansländcrn ihre Pässe «nieder a«isgehändigt werden J ^darf jedoch erst dann erfolgen, wenn der Pah den Anforderungen des 8 8 der im Kreisblalt Nr. 81 vom 29. Dezember 1914 abgedruckten Verordnung über die anderweitc Regelung der Paßpflicht entspricht und der Ber- merk über den jeweiligen Aufenthaltsort de« Inhabers erngetragen ist. Jnr übrigen hat das stellvertretende Generalkommando nach 8 9 der angezogenen Verordnima bestiinmt, daß: I- von der Forderung des Besitzes eines Passes Lei den im Inland bereits befindlichen ausländischen Arbeitern bis auf weiteres davon Abstand Lenmnmen lvird, «reiin >md solange die betreffenden Arbeiter im Besitze der von der deutschen Arbeiler- «entrale ausgestellten gültigen Jnlands-LegitimalionskaNe sind Und ij. ® n ^ e J c . Ausländer, denen die Beschaffung eines Passes nicht möglich ist, sich von uns einen schriftlichen Ausweis ausstellen lassen müssen. Sie wollen de«nentsprechend verfahre» und Uns vor allem berichten, welche Ausländer nicht änr Besitze eines Passes oder einer von der deutschen Arb eit er zentrale ausgestellten gültigen Inlands-Legitimation skarte sind und ev. warum nicht. Gleichzeitig sinddic nach 8 3 der obeuge nannten Verordnung erforderltcheff Unterlagen zu beschaffen und uns vorznlegen, damit wir gegebenenfalls die vorschriftsmäßigen Ausweise aus stellen können. Als Ausländer im Sinne vorstehender Verfügung gelten auch alle d»e,cn,gen Penonen, die eine Staotsanaehörigkell Überhaupt Nicht defitzen. Gießen, den 4. Januar 1915. Großherzogliches Kreisanit Gießen. Lr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.t Tie Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und Rußland. Tie nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. v. Mts. wird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 3. Januar 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießei. vr. Usinger. Bekanntmachung betreffend die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich Und I Rußland. Vom 20. Dezember 1914. Auf Grund des 8 7 Abs. 1 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (ReickO- Gesetzbl. S. 421) und des Artikel 1 der Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsvcrbot gegen Frankreich und gegen Rußland vom 20. O kW ber und vom 19. November 1914 lRcick's-Gesetzbl. S. 443 und 479) wird folgendes bestimmt: Die gegen England, Frankreich und Rnßlarch erlassenen Zah- lrrngsverbote l8 l der Verordnung von« 30. Septeinber 1914, ReickS-Gesctzbl. S. 421« Artikel 1 der Bekanntmachungen vvnr 20. Oktober und vorn 19. November 1914, Reichs-Gefetzbl. S. 443 Und 479, in Verbindung mit 8 l der genannten Verordnung) »eiten nicht für Zahlungen ans einem Schuldverhältnisse gegenüber einen, im feindlick-cn Ausland ansässigen Unternehmen sofern die Zahlung an einen Teuffchen erfolgt, der Inhaber oder Teilhaber des Unternehmens ist und anläßlich des Krieges dos seindlrckic Anslarch verlassen hat. Berlin, derr 20. Trzeinber 1914. Ter Stellvertreter des Reick skanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Bctr. Höchstpreise für Erzeugnisse ans Kupser, Messing Und Aluminium. Tie nachstehende Bekanntmachnng des Reichskanzlers voin 28. v. Mts. lvird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 3. Januar 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g e r. Bekanntmachung »bet die Festsetzung von Höchstpreisen für Erzeugnisse aus Kup^r, Mejlrng und Aluminium. . Vom 28. Dezember 1914. *» n 8 8 der Verordnung des Bundesrals über Höchstpreise für Kupier, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, S 1 ? 1 " # ilm Mm 10 - Dezember 1914 lReichs-GZebbl. S. 501) imrd folgendes besffmmt: Ter Preis für 100 Kilogramm darf nicht übersteigen bei: Kup,erwalzdraht 208 Mk., nnverzinntern gezogenen rmrden K u p s e r d r a h t mit einem Durchmesser von mindestens 1,4 Millimeter 225 Mk., . rrinden Kn Pf er sta n gen mit cinenr TurckmÄser von mindestens 13 Millimeter 235 Mk.. Kupferblech von mindesten« 1.4 Millimeter Stärke, in noinialen Fabrrkatronstafeln bis höckchens 1 Meter Breite 240 Ms gezogenem, nnverzinntem Kr, vier rohr mit einem inneren Turchnicsscr von 20 bis 100 Millimeter und einer Wandstärle von mindestens 8 Millimeter, in Fabrikationslängen 260 Mk. - M essrngstangcn, in handelsüblicher Beschaffenheit, mit curein Kupfergchalt unter 60 Prozent und einen, Durchmesser von Mindestens 13 Millimeter, in Fabrikationslängen 175 Mk, . Messingblech, in handelsüblicher Beschaffenheit, mit einem Mpsergehalt unter 64 Prozent, mindestens 1 Millimeter stark und höchstens 1 Meter brert, in Fabritzationstafeln 100 Mk, blankgezogenen, unvcrzinntcn M e s s i n g r o h r e n, in handelsüblicher Beschaffenheit, mit einem Knpsergehalt unter 64 Prozent, mit einem äußeren Turchnieffer von 20 bis 100 Millimeter und einer Wandstärke von mindestens 3 Millimeter 235 Mk runden A ln mi n tu m sta n g en , mit einem Durchinesser von Mindestens 13 Millimeter 870 Mk.. Alumini um droht, mit einem Durchmesser von mindestens 1,4 Millimeter 870 Mk, . Aluminiumblech, in einer Stärke von mindestens 1 Millimeter, in Fnbrikatwi,«tafeln 885 Mk, , . Aliiminiuniblech, in einer Stärke von mindestens 0,5 Millimeter', in Fabrikationslängen 400 Mk. , Tiefe Bestimmungen treten am 2. Januar 1915 in Kraft Berlin, den 28. Dezember 1914. Ter Reichskanzler. _Im Austrage: Richter. Bekanntmachung. B e t r.: Den Erlaß eines Gesetzes über das Anßerkrafltreten von Vorschriften der Städte- und Landgeineindeordnung. Tas in Abdruck nachstehende Gksetz wird hiermit vcrössentlicht, Gießen, den 5. Januar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Gesetz, das Auherkrafttretcn von Vorschriften der Stitdtc- und Landgemeindeordnung betreffend. Bo», 19. Dezember 1914. Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein usw. uffv. Wir ^aben Uns bewogen gesunden, mit Zusffmmnng Unserer getreuen Stande zu verordnen, was folgt- Artikel I. Während der Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes treten die Artikel 44 und 45 des Gesetzes, die Städteordnung betreffend, vom 8. Jnl, 1911 und die Artikel 44 und 45 des Gesetzes, die Lond- gemeiicheordnnng betreffend, vom 8. Juli 1911 außer Straft. Die bei der nächsten, hiernach anfgeschobenen ordeiillichen Er- ganzungswahl gewählt werdenden Stadtverordneten und Gemeinde- ratsmikglieder gelten als zu dem Zeitpunkte gewählt, zu dem dies» Wahl nach den Vorschriften des Arttkels 44 des Gesepes, die Slädleordnuna betreffend, vom 8. Juli 1911 und des Anikels44 des Gesetzes, die Landgeineindeordnnng betreffend, vom 8. Juli 1911 vorzunehmen geivesen wäre. Tie Gewähtten trete» ihr Amt alsbald an. Artikel ll. Während der Gülffgkeitsdauer dieses Gesetzes erhalten in Artikel 76, Msatz 2 des Gesetzes, die Landgemeindeordnung betressend, vom 8. Juli 1911 die Worte: „jedoch nicht länger als sechs Monate" den Zusatz: „nach erfolgter' Aushebung de« gegenwärtigen Kriegszustandes". Artikel III, In Artikel 104, Absatz 1, Satz 1 des Gesetzes, die Städte- ordnnng betreffend, vom 8. Juli 1911 werden die Worte- gesetzlichen Zahl der" durch das Wort „ortsanwesenden" ersetzt. ?n Artikel 104, ?lbsatz 1, Zis,er I des Gesetzes, di- Land- gemeilldcordnima betreffend, vom 8. Juli 1911 werden die Worte: „im Amt brfinblirf'.eti" durch Ooo Wort : „ortsanioesenden" «viebt Und das Wort: „die" vor dem Worte: „Beigeordneten" gestrichen. In Artikel 105, 'Absatz 2 de» Gesetzes, di- Landgemeiiideord- nnng betrcsscnd, vorn 8, Juli 1911 werden in der vierten Zeile hinter dem Worte: „Kontrolleur" die Worte: „oder der von dem Bürgermeister eniannte Stellvertreter" eingeschaltet Artikel IV. Dieses Gesetz tritt mit dein Tage seiner Verkündigung im Re- gierungsblatt in Kraft. ... „ . Es tritt mit Ausnahme des Artikels 1, Abiatz 2 nutzer Kraft mit dem Ablauf von sechs Monaten vom Tage der crsolgten Auf- Hebung des gegenwärtigen Kriegszustandes an gerechnet. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrückien Grotzherzoglichen Siegels. D a r m st a d t, den 19. Dezember 1914. Auf Grund Allerhöchster Vollmacht Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. (L. 8.) Eleonore. von tzombergk. ' An de» Oberbürgeimcister der Stadt Gießen und an die Größt». Bstrgerineistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf die Vorschriften des vorstehend abgedruckten Gesetzes und enrpschlen Ihnen, die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bezw. des Geincinderats hiervon in Kenntnis zn setzen. > Gießen, den 5. Januar 1915. Großherzogliches KrciSamt Gießen. vr. Usinger. _ B etr.: Nachricht über den Aufenthalt verwundeter oder erkrankter österreichischer Militärpersonen im Lande. An das Grotzh. Poliieianit Gießen und an die Ortsvvlizcibehörben deS Kreises. Wir beauftragen Sre, uns sofort Bericht zu erstatten, wenn eine verwundete oder erkrankte österreichische Militärperson in Ihrer Gemeinde zugczoge» ist. Gleichzeitig ist hierbei anzu- gebcii. ob sich diese Person im Besitz« einer Urlaubsbescheinigung nach Deutschland befindet. Gießen, den 4. Januar 1915. Großherzogliches Kreisanit Gieße». _ I. B.: Hechler. _ Bekanntmachung. In den Landgemeinden des Kreises Gießen beträgt der aus Grund der 38 149 ff. der R.B.O. festgesetzte Ortslohn gewöhnlickxr Tagarbcitcr bis zuni 31. Dczeinbcr d. Js. ftir Vcrsickrerte über 21 Jahre, männliche 3 Mark, weibliche 2 Mark; Versicherte von 16—21 Jahren, männliche 2,50 Mark, weibliche 1,60 Mark: Versicherte unter 16 Jahre 1,50 Mark, weibliche 1,30 Mark. Gießen, den 6. Januar 1915. Großherzogliches Kreisamt (Bersicherungsamts Gieße». _ I. V.: H echter. _ Betr: Krankenversichening der unständig Besckräftigten. An die Größt,. Bürgei »neistereien der örtlichen Melde und Zahlstellen der Allgemeine» Ortskraiileitkasse und der Land- krankenkassc des Landkreises Gieße». Die unständig Befckiäftigtcn haben sich selbst behufs Eintragung in das Mitgliederverzeichiti» der allgemeinen Orts» krankrnkasse ober, sofern sie vorwiegend in der Landwirtschaft beschäftigt sind, in das Mitgliederverrcichnis der Landkrauken- kasie auzuuieldeu Tie Meldungen der unständig Beschäftigten Nabe» bei den Meldestellen der beide» Kranken lassen in den Gemeinden des Kreises z» gescheiten. Die Grotzberzoglickre» Bürger,ncistercicn und dre Ausgabestelle» für Quittnngskarten habein worauf wir wiSdrücktich Hinweisen, nach 8 144 Abs. 2 R.B.O. die Pflicht, den zuständigen Krankenkassen ieden Bersichernngspflichtigen zu melden, der unständig beschäftigt und nicht schon Mitglied einer Krankentasse ist. Gieße», den 6. Januar 1915. Großherzogliches Kreisamt (Vcrsichernngsamt) Gieße» _ I. « : Hechler. _ fbetr : Militärpslicht der VolksickinIIchrer An die Schnlvorständr des Kreises. Diejenigen jungen Lehrer, die bei dem z. Zt. stattltndcnden Aushebungsgeschäft siir niititärdiensttauglich drsnnden wurden, sind zur sosortigen Anzeige hierüber zu veranlassen. Gieße», 1>en 5. Januar 1915. Großherzogliche Kreisscknilloinniission Gießen I. V : Hechle r. Nachstehende Bekanntnwckinng des Reichskanzlers vom 5. De» « mber 1913 — Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr 60 eite 1220 — bringen wir hiermit zur allgemeine» Kenntnlr. Gieße», den 7. Januar 1915. Großherzogliches Kreisamt lBersichcrungsavO (tzießen I. B.: Hechler. Bekanntmachung betreffend Ausführung der Reichsverficherungsordnung (Vom 5. Dezember 1913.s Auf Grund des 3 519 Abs 2 der Reichsversicherungsvrdnnng hat der Bundesrat bestimmt: Bersichcrungsvercinen aus Gegenseitigkeit, denen eine Bescheinigung nach ß 514 Absatz 2 der Rcichsversichcrungsordnun» als Ersatzkassen erteilt loorden ist, wird, ivenn sie dies bei dem Retchsamt des Innen, beantragen, gemäß 8 519 Absatz 2 die Bestignis nbeitragen, stall der VersicherniigSpslichligen, die al« SAilglieder der Ersatzkasse vom ,liechte des 3 517 Absatz 1 Gebrauch mack;c» und das Ruhen ihrer eigene» Rechte und Pfltchten als Mitglieder der Krankenkasse, in die sie gehören, beantragen wollen, diesen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen. Berit», den o. Dezember 1913. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez.: Delbrück. B etr.'t Ausführung der Reichsversicherungsordnung. An dir Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. Wir haben die Erfahrung gemacht, daß Sie den 3 .18 der Bekanntmachung vom 22. September 1913 (siehe Regierungsblatt 1913 Nr. 22 Sefte 182) nicht genügend beachten »ich bringen deshalb diese Bestimmung sowie unser Amtsblatt ohne Nr. vom 24. Oktober 1913 in Erinnerung. Gießen, den 6. Januar 1915 Großherzogliches Kreisamt (Versicktzirnngsaiirt) Gießen. I. V.: H ech 1« r. __ Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 31. Dezember 1914 ivurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Pupvenkißchen u>ch 1 Teckchen — 1 Arinband — 1 Brille — 1 Boa — 1 Handtasche — 1 Geldbeutel — 1 Arinband mit Uhr und 1 Brille — 1 Kinderpelz — 1 Kinderkragen — 1 Uhrkeltc — 1 goldener Ring mrt Stein — 1 Zivickcr — 1 Samtgürtel, verloren: 1 Zivanzigmarkschein — 1 silbern« Handtasche mit Inhalt — 1 Pelz — 1 Portemonnaie mit Inhalt — 1 Briefumschlag mit Papiergeld — 1 Portemonnaie litü 1,50 Mk Inhalt — 1 Zwanzigmarkschein — 1 Handbent-1 mit Inhalt 1 Gesdbeute! mit 200 Mark sPapier- und Silbergeld. Die Emvfangsbcrcchliglen der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns gellend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an scdein Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei unterzeichiieter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 2. Januar 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gieße». _ Hcmmerde. _ Bekanntmachung. Betr: Feldbereinigung in der Gemarkung Berstadt. Ick, bringe zur ötsenllichen Kenntnis, daß »ack> Beendigung de» Feldbereinigiingsversahrens und Abschluß des Kassewescns durch Entschließung Großh. Ministeriums des Jmier», Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Geiverbe, vom 16. lsd. Mts. die BoU- zugskommiftion für die obiac Feldbereinigung aufgelöst worden ist. Fricoberg, den 24. Dezember 1914. Ter Gronhcrzogliche Feldbereiiiiguiiaskonimissär: S ck, n i t I s p a h n , Reg.-Rat _ Nachrichten über die Einstellung in Uiiteroffi-ierschule». 1. Tie Unterosftzierschnten habe» die Bestinimung, junge Leute, die das wchrpslickitigr Alter erreicht haben und die sich dem Mililär- staude widmen wollen, kostenfrei zu Unteroffizieren heranzu- bilden. > 1 2. Wer in eine Untcrofsizierickiule aukgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskominando seines Aufenthalt»» vrtes') oder b,i einer Unterossiziersckiule (in Treptow a. R und Weisenfels' oder Unteroftizierfchulc in Annal-urg, Bartenstein. Greifenbrrg i Pomm, Tigmaringen, Weilbnrg und Wohlan per- sönlick, zu melden und hierbei folgende SchristMcke vorzulegent » einen von dem Zivil Vorsitze „den der Eifatzkommifsion seine» Aushebniigsbezirks ausgestelllen Meldefcktziin eine anitlüli« Bescheinigung über die bisherige Beschäk« ttgunasweise. über früher überstandene Krankheiten und etwaig« erbliche Belastung . ^ , , , 3. Der Einziistkllende muß mindeltens 17 Jahre all Win. darf aber dgS 20. Jahr »ock, nicht vollendet haben *) De» nicht in Gießen ansässigen Freinnlligen enipfieblt e» sich, de» Tag der unlersnckmng beim Bezirkskommando schrisllich, unter Vorlage der nach Ziffer 2» ck geforderten Zeugnisse zu erfragen. . > > 3 Er u>ui, miubfjlfii* 154 cm grob, vollkommen gesund, frei von körperlichen Gebrechen sowie wa lunch urbaren Anlagen zn chronischen Krankheiten sein nnd die Braiiclidarkcit inr den Friedensorenst der Infanterie besitzen Er mu« sich tadellos geführt haben, lateiltische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben könne» und in den vier Erundrechirung-sarte» beivandert sein. 4. Der Eilitritt i» eine Unterosfijicrschulc kann nur dann erfolgen, loenn sich der Freiwillige zuvor schriftlich verv'lichtct, nach erfolgter Ucbcrlvcisung aus der Unleroffrzierscheilc an einen Truppenteil noch vier Jahr« a»iv im Heere zu diene» 5. Ist die Prüfung im Lese», Schreiben und Rechnen sowie die ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so wird zunächst dir Brrpslichtrinas Verhandln»« über die vorgeschriebenc längere akllve Dienstzeit (Zisser 4) ausgenomwen. 6. Eine Einstellung findet ohne Jnnehaltung der iu> Frieden bestchenben Termine stall. Wünsche der Freiioilligen um Zuteilung an eine der bestche» den Unterossizierschulen werden, soiveit angängig, berücksichtigt. 7. Die Emberuscnen müssen für die Reise zu der Unteroffizier- schnle ausreichend mit Schuhzeug, Kleidung, Wäsch« und mit 2 Mk. »ersehen sein 8. Der Aufenthalt in der Untcroffrzierschule sauerl im allgemeinen drei Jahre. Bei besonderer geistiger und körperliche» Befähigung und tadelloser Filhrung können indes Unteroffijier- schülcr bereits nach 2 Jahren in die Armee übertreten Die junge» Leute erhalte» gründliche militärische Ausbildung u»d Unterricht, der sie besonders befähigt - die Erfüllung der erforderliche» Bedingungen vorausgefcdt —, bevorzugtere Stellen des Unterosfizier- «md des Beamtenftandcs zu erlange». 9. Die Unterofsizierschülcr gehören zu beit Militärpersoncn des .Fricdensstandes, stehen dalier wie jeder andere Soldat unter den militärischen Gesehen und haben beim Eintritt den Fahneneid zu leisten. 10. Die Unterofsizierschüler haben bei Beurlaubungen gleich wie die Kapitulanten Anspruch mis Löhnung. 11. Untcrofsizierschülec. die sich durch mangelhaste Führung oder durch zu geringe Leistungen als nicht geeignet für den Uutcr- osfizierbenis erweisen, lverden aus den Untervssizierschulen entlassen oder zur Ableistung des Restes der gesetzlichen aktiven Dienstzeit zu einem Truppenteil versetzt. (2. Die Unterossizierschüler treten im allgemeinen als Gefreite in die Front und werden bei guter Flihrung sehr bald zu Unler- ofsizleren befördert. i Die besten Unterossizierschüler können jedoch bereits aus de» Uuterofsizierschulcn zu überzähligen Untcrojfizicren besorderl lver- den und treten bei ihrem Ausscheiden in das Heer sogleich in etats- tnähige Untcrofsizierstcllen. Ist. Die Unterofsizierschüler werden in erster Linie der Infanterie überwiesen, können aber auch der Maschinengewehr-Truppe, der Feld und Fusjartillerie. den Pionieren, den Bczrrkskommand.'s und der Marine-Infanterie zugctcilt werden. Die Wünsche der ein- ? einen um Zuteilung an bestimmte Truppenteile werden nach Mög- lchkcit berücksichtigt Nachrichten über den Eintritt in Untrroffiziervorschulen. 1. Tie Unterosfizicrvorschulcn haben die Bestimmung, junge Leute für den Untcrossizierstand kostenfrei auszubilden. Bei militärischer Erziehung solle» sie dort ihre SchulkennMisse so weit ergäiizcn .wie dies für den militäriscizen Beruf und für ihre spätere Verwendbarkeit im Beamtenstande wünschenswert ist — Daneben wird der körperlichen Entwicklung und Ausbildung besondere Aufmerksamkeit zugewendet. ' 2. Wer in eine Unteroffiziervorschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 14*/, Jahre all geworden ist, begleitet von seinem gesetzlichen Bertreter, bei dem für seinen Ausenthaltsort zuständigen Bezirkskommando'l oder bei einer Unteroffizierschule lin Trcplolv a. R und Weiszenselsj oder Unterosfiziervorschule sin Annabnrg, Bartenstein. Greisenberg i. Pouri», Jülich, Sigmaringen, Wetlbnrg und Wohlaul »orzustcl- len und hierbei folgende Schriftstücke vorznlegen: »> rin Geburtszeuanis. f bt den Konfiruiationsscheiu oder einen Ausweis über den Einpsang der ersten Kommunion, I ' c) ein llnbrjcholtcnheilszengniS der Pvlizeiobrigkcit, ck> etwa vorhandene Schulzeugnisse, - e> eine amtliche Bescheintäung über die bisherige Bejchäfli- guilg-weise, über früher übcislanoene Krankheiten oder etwaige erbliche Belastung. > . „ , „ , t Das Bezirkskomniando usw. veranlasst die ärztliche Untersuchung, die schulwissenschafUiche Prüfung und die Aufnahme einer schriftlichen Berlrandlung über die unter 6 erwähnte Verpflichtung. die von dem gesetzliche» Bcrlreter mit zu unterzeichnen ist. , *) De» nicht ui Äietzen ansässige» Freuvilligen empfiehlt cS sich den Tag der Untersuchung be»» Bezirkskominanda schriftlich, unler Vorlage der „ach Ziffer 2a -e iwsorderte» Zeugnisse zu e>- fragen. 8- 1«' Auszunehmend«» dürfe» Nicht unter lö, «her lischt über 17 Jabre alt sein und sollen eine Körpargröst« von mindesten» latem und einen Brustumfang von 79 bis 76cm habe». Tie müssen sich tadellos geführt dabe», vollkomm«» gesmid. im Bcrdältnis zu ihren> Aller krätlig gebaut sowie ftei vo» körperlich-» Gebreche» „nd loodrm-dinbarcn Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, grckes Gehör und seblersrele snicht^stotlernde) Sprache habe» l S.c nntssen leserlich und >ni allgenieinc» richtig schreibeil, Gedrucktes (in deutscher und lateinischer Drnckschriftl ohne Anstotz lese» tonnen und in den vier Grundrechnungsarten bewandert sein. Bettnässer dürfen nicht aufgcnominen werden. 4. Insoweit Ttetlcn frei sind, erfolgt dir Einberufung durch Beiiiiitlliing der Bezirkstvmmaiidos, nachdem de>- Anwärter dal Ift. Lebensjahr vollendet hat. HaiipteinsteUungslage sind hetz iS. April und der IS. Oktober. > 5. Tic Ausbildung I» der Iliilerofftziervorschiisc dmiert im allgemeinen zwei Jahre | , 9. Ti« Zöglinge der Unleroffizrrrovrschlile» gehöre» nicht z» den Militärpersone» des Reickesheeiee Ihnen stehen daher bet vov» kommenden Dienstbeschädignngen kein« Bersoranngsansprüchc nach dem Mannschaftsvcrsorgungsgcsetz vom 3V, Plai 1906 zu Ans der llnterosfrzicrvvrschnl, mu« der Zögling in die hi«v- für bcstimmtc tlnleronizierschnle übertreten. Für jeden vollen oder begonnenen Monat des Auseirtbaltst ans der llnlerofstziervorscknilc mutz er zwei Monat«, im ganzen höchstens vier Jahre, für den Aufenthalt auf der Unteroffizier« schule ebenfalls vier Jahre »ach seiner Neberweisunq an eine» Trnvpeiiteil im Heer» dienen. Wenn ein Zögling dieser Berptlichtrmg insofern nickt nach- kommt, als er auf leinen eigenen Antrag oder aus Wunsch der Angehörigen mrs der lliitcroffizicrvorschule entlasse» lojird oder sich eigenmächtig ans der Anstalt entkernt, so sind die fttr ibn auf« gewendeten Koste» zu erstalleu. Wird ein Zögling dagegen alS rrngeeignct aus der llnieroffiziervorlchut« oder der llntev- offizierlchule entlassen oder wird bei einem Truppenteil die Diensh- »crpslichtung ansgehoben, so sind Kosten nicht zu erstatten 7. Bei dem Ileberlrilt i» die Untervffrzierschrrlc leistet dar Freiwillige de» Fahneneid und sn-ht da»» wie jeder andere Soldat de« Heeres irnler den militärischen Gesetze» > 8. Nach der im allgemeinen zwei Jahre dauernden Ausbildung in der iliitrrofsiziersckiür lverden die Uiilerolnzicrschülcr i» erster Linie der Infanterie überlvicse». können aber auch der Moschincir- acwehr-Truppe, der Jelb- und Futzartillerie, de» Pioniere». den Bezirkskommandos »nd der Marine-Infanterie «ugeteitt lverden. 9. Tie lkinbernsencn nrüssen für die Reise zu der Unterolkizicr- vorschnle ansreickrend mit Schuhzeng, .Kleidung, Wäsche uno mit 2 Mark versehen sei». ’ wöchentl. Uebersicht öerloöesfäüt i. d. Stadt Gie-e«. SS. Woche. Vom e0. bi« SS. Dezember tili. Einwohnerzahl: angenommen zu 3S9>0 linkt. 1S00 Mann Mllilärj, Lterblrchkeilgzlffer > 7,90 •/» nach Abzug von 1 Ort«fr«nih»n. Klntzec dt starben an: Zusammen: Erwachsene: Im vorn l, Lebensjahr: S.—15. Zähe i Bauch- und Lungentuberkulose I (i) i (I) — — Erkrankungen der Atinungsorgane 2 I - — Erkrankung des Herzens I 1 — — Darrnverfchlust 1 t — Zuckerharnruhr_1__1_”_ ~~* ©umnia: 6(1) Ist) — — Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffe,wen .Krankheit aus von auswärts nach Gichen gebrachte Kranke kommen. Meteorologische veobachtungen der Station Siebe»« -fe» if il n Af 1 a *? 1 l e | Ult iS Weller 7 2’“! :a7,o 9.4 8 5 96 sw 2 10 Rege» 7. fc*i| ,34,1 97 7,7 88 sw 2 10 S. '