KrctsWatt für oen Kreis Gießen. Nr. 2 5. Januar 1915 Bekanntmachung. Vetr.'t Aufnahme in die Militär-Vorbereitimgs-Anstalt Weil- bürg. 1. Junge Leute, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Einstellung jedoch nicht älter als 16V, Jahre alt sind, und von denen mit Sicherheit zu erwarten ist, dag sic mit vollendetem 17. Lebensjahre sclddienstsähig sein werden, köik- nen sich bis spätestens 13. Januar bei einen, Bczirkskommando des Korpsbcrciches zur Aufnahme in die Militär-Vorbercitnngs- Anstalt W c i l b u r g melden. Sic erhalten in dieser Anstalt bis zum liebertritt zur Truppe, welcher, die Felddienslsähigkeit vorausgesetzt, mit vollendetem 17. Lebensjahre erfolgt, eine vorioiegcnd militärische Ausbildung Die Einstellung erfolgt am 20. Januar 1915 und bei nachträglichen Anmeldungen an später noch zu bestimme,rdcn Zeitpunkten. 2. Die Aufnahme erfolgt nach ärztlicher Untersuchung. Tie Bewerber müssen vollkonnnen gesund und frei von körperlichen (S>cm breche» uich wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein. Eine Prüfung auf Schulbildung findet bei der Aufnahme nicht statt. Erlittene leichte Strafen schließen die Annahme nicht aus. 3. Eine Verpflichtung, über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus zu dienen, erwächst dem Aufgenominenen nicht. 4. Diejenigen Freiwilligen, welche mit vollendetem 17. Lebensjahre noch nicht fclddienstsähig siick>, können aus ihren Wunsch einer Unterosiizier-Schule überwiesen oder bis zur erlangten Felddienstfähigkeit in der Anstalt belassen werden. Andcnisalls würde ihre Entlassung notwendig sein. 5. Bei der Tenwbilmachung können die Aufgenommenen auf ihren Wunsch, soweit sie noch nicht ausgcbildet sind, in eine Unter- ossizierschulc, soweit sic sich bereits bei einem TruppeMcil befinden, in eine Untccoffizierschulc unter den für diese Schule vorge- schriebcucn Bedingungen, die aus den Bezirkskommandos einzuschen sind, aufgcnomincn werden. • Der Kommandierende General des XVIII. Arincckorps. Freiherr von G a l l, General d er Infanterie. Bekanntmachung. B e t r.: Die Fleisch Versorgung in Kricgszeiten. Es besteht Grund zur Annahme, daß Landwirte, in der Besorgnis, nicht im Besitze genügender Futtermittel zu sei», keine Ferkel mehr aufziehen. Dadurch würde der notwendige Rachivuchs an Schrveinen in Frage gestellt, was im Hinblick auf die augenblicklich schon schtvercn und vielleicht noch schwerer werdenden Zeiten jedes Verständnis für die zukünftigen loirt- schvstlichcn Bedürfnisse der Allgemeinheit vermissen ließe. Es mag sein, daß dem einen oder anderen Landwtkt die Frage der Aufzucht von Schweinen zurzeit Sorge bereitet. Diese Sorge läßt sich jedoch beseitigen, ohne daß auf die Aufzucht der Fcrkel- bestände verzichtet zu werden braucht. Tenn sollten da und dort die Bestände an Ferkeln und schlachtreifen Tiere» unter den diigcnblicklichcn Futter,niltelvcrhällnissen zu groß sein, dann dürfen nicht etwa frisch gewordene Ferkel beseitigt, sondern es müssen zunächst die schlachtreifen Tiere baldmöglichst verwertet werden. Sollten für schlachtreife Tiere angemessene Preise nicht zu «zielen sein, dann empfiehlt es sich fü,s die Landwirte, miter Beobachtung der Bestimmungen für die Fleischbeschau selbst zu schlachten, Dauerware herzustellen und diese zur gegebenen Zeit aus de» Markt zu bringen, Ivomit alsdann nicht nur deck Allgemeinheit ein Dienst erwiesen, sondern auch den Landwirten ein angemessener Erlös für ihre Erzeugnisse gesichert ist. Greßen, den 30. Dezember 1914. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U f i n g e r. An die Großd. Bürgermeistereie» der Landgemeinde» des Kreises. Es wird Ihnen zur Pflicht gemacht, gegebenenfalls im Sinne der vorstehenden Bekanntmachung zu wirke». Gießen, den 30. Dezember 1914. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Ufingcr. Bekanntmachung. Seit.: Anmeldepflicht für in Pflege genommene Milüärpcrsonen. Aus Antrag und im Einvernehmen mit dem Garnisonkom- niando zu Gießen wird folgende polizeiliche Anordnung erlassen: Alle Quartiergeber, bei denen sich genesende Militärpersoncn in Privatpslcge befinden, haben binnen 48 Stunden der zuständigen Bürgermeisterei (in Gießen dem Großh. Polizei«,nt) die Namen der betreffe,chcn Militärpersoneu (Offiziere und Mannschailen) anzumelden. Die Anmeldung hat auch dann zu «folgen, wenn eigene Angehörige der Quartiergeb« von diesen in Pflege genommen werden. Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90 Mark, im Falle her Uneinbringlichkeit mit entsprechender daslstrase, geahndet. Gießen, den 19. November 1914. Großherzogliches Kreisamt Gießen. “■ Dr. Using er. An die Größt,. Bürgermeistereie» der Landgemeinden des Kreises, das Grohh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Es wird Ihnen hiermit zur Pflicht gemacht, den Befolg der vorstehenden polizeilichen Anordnung genau zu überwachen. Die Großh. Bürgermeistereien sowie das Großh. Polizeiamt Gießen werden außerdem angewiesen, die Bckanntniachung alsbald in ortsüblicher Weis« zur öffentlichen Kenntnis zu bringe» Ein ehcnde Anmeldungen sind noch am Tage des Eingangs unmittcl ar an das'Großh. Bczirkskommando Gießen weiter zugeben. Me Uebersendung der Anmeldungen an das Bczirkskommando aus den Landgemeinden hat unt« Aufschrift des Per. merks „Heeressache" und unter Beifügung des AmtssiegelS aus dem Umschlag zu «folgen. Die Beförderung durch die Post geschieht alsdann portofrei. G i e ß e n , den 19. November 1914. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g c r. Bekanntmachung. B e t r.: Ten Verkehr mit Brot. Wie Ipir in Erfahrung gebracht haben, werden die von dem lBundesiat in obig«» Betreff erlassenen, in Nr. 261 des Gie ßener Anzeigers abgcdrucltei, Vorschriften, von denen jeder Bäcker und Brotverkäuser einen Abdruck in fein«,, Verkaufsraum aus- gchängt haben muß, nicht genügend befolgt. Insbesondere wird noch Roggenbrot gebacken, ohne daß dieses, wie angeordnet, einen Zusatz oder die vorgeschriebene Menge von Kartoffelslocken, Kar tofselwalzmehl oder Kartofjclstärkemehl «hält. Ein derartiges Vnfahren ist niit hohen Strafen belegt. Wir toarnen daher vor weiterer Nichtbachlung d« erlassenen Vorschriften und haben die Polizeibehörden beauslragt, Zuwiderhandelnde unnachsichtig zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 30. Dezember 1914. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. An das Großh. Polizciamt Gießen, die Großh. Gcndarmcric bcö Kreises und die Ortsvolizcidehörden des Kreises. Sie woUcn den Befolg der in obigem Betreff erlassenen Anordnungen übcnvachen und bei ihr« Nichtbeachtung Anzeige erstatten. Gießen, den 30. Dezember 1914. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.. Hechler. Bekanntmachung. Bct r.: Aendcrnng der Postordnung vom 20. März 1900. Die nachstehend abgedruckte Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 21. Dezemb« I9l ^Mmrd hi«dnrch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. ^ Gießen, den 31. Dezember 1914. Großherzogliches Kreisamt Gießen. . 1 I. B.: Hechler. Brkanntmachung betrcjscnd Aenderuug der Postordnung von, 20. März 1900. Vom 21. Dezemb« 1914. Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 ,Reichs Aesetzbl. §. 347) und des h 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321), sowie auf Grund des h 1 der Bekanntmachung des Buichesrats vom 17. Dezember 1914 iReichs-Gesctzbl. S. 519!, bctr. die Fristen des Wcchsel- und Scheck rechts für Elsaß-Lotbringen, Ostpreußen usw., ,vird der 8 18a „Pos,Protest" der Postordnung vonr 20. Marz 1900 wie folgt geändert, 1. Unt« V ist statt des mit den Worten „Postprolestauf- träge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost Preußen nsw." beginnende» Absatzes — Bekanntmachung vom 27. November 1914 (Rcichs-Gesetzb!. S. 491) — zu setze»: Postprolestansträge mit ©orfx'etit, die in (rliaH-Üotfjiuiiieu, in frei Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing (Stadt und Land), Ttuhm, Marienwerder, Nosenberg, Grandenz Stadt und Land, Löbau, Eiilm, Briefen, Strasburg, ^horn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solche» im Stadtkreise Tanzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichnetcn westpreußischen Kreise liegt, iverdcn erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a' wem, der Zahlunqslag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli IHM bis einschließlich 1. September 1914 ein- getrctc» ist, am l Fcbniac 1915; d) lvenn der Zahlungstaq des Wechsels in der Zeit vom 2, September 1914 bis einschließlich 91. Tezcmber 1914 t ein getreten ist, am letzten Tage einer vom Zahlnugstag ab laufenden Frist von fünf Monaten: c) wenn der Zahlnngslag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915 bis einschließlich 29. April 1915 ei »tritt, am 31. Mai 1915; d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später cintrrtt. am dreißigsten Tage »ach Ablauf der Prolcstfrist dcS Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung. In allen Fälle» zn a bis d gilt als Zahlnugstag der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn diiser ei» Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluhtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächste» Werktage zur Zahlung vorgezciat. Tic sPostverwaltung behält sich vor. die Vorzeigung der Wechsel, deren Protcstsrist am .1. Februar oder am 31. Mai 1915 ab- tihift, aus mehrere vorhergehende Tage zu »erteilen 2. Vorstehende Aenderung tritt sofort in »traft. Berlin, den 21. Dezember 1914. Ter Reichskanzler. _ In Vertretung: Kraetke. _ Bekanntmachung. Rictr.: Maßregeln gegen die Maul und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, das, aus Grund der im Reichsanzeiger verössentliche» Nachioeisung über den Staub der Maul - und .Klauenseuche als verseucht z» gelten haben: 1. Im chrvs,Herzogtum die Kreise: Tarmstadt, Benshcii», Dieburg, Eft.-<9erau, .Heppenheim, Ossenbach, (Kieste», Alsfeld, Büdingen, Fiiedberg, Schotten, Mainz, Alzey, Bingen, Oppenheim. Worms. 2. Im Reichsgebiet die Bezirke: Königsberg, Gumbinnen, Allensteiu, Tanzig, Marienwerder, Itadtkr. Berlin, Polsdtm, Frautsurt. Stettin. Köslin, Stralsund, Posen, Brombcrg, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Schles- wig, .Hannover, Hildesheim, Lüneburg. Slade, Osnabrück, Aurich, chtünstcr, Minden, Arnsberg, Cassel, Wiesbaden, Koblenz, Tüssel dort, Köln, Trier, Aachen, Oberbauer», NicderbaUer», Pfalz, Oberpsalz, Oberfranken, Millelsranken, »nlersranleu, Schwaben, Bautzen, Tresde», Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Neckarkreis, Schwa, iwaldkreiS, Jagstkreis, Tonankreis, Freiburg. Karlsruhe, Mannh.im, Mecklenburg- Schwerin, Sachsen Weimar, Mecklenburg- Slrelitz. Oldenburg, Lübeck i» Oldenburg. Braunschweig, Sachsen- Meiningen, Sack sen Alt, »bürg, Coburg, Gotha, Anhalt. Schwarz burg-Sonderihmsen, Schlvarzburg Rudolstadt, Waldeck, Reust a. L., Reust , L, Sck aumbur a-Lifve. Lippe, Lübeck, Bremen. Hamburg, Ilnterelsast, Oberelsaß, Lothringen Gießen, den 30. Dezember 1914. Gioßherzoaliches Kreisaml Gießen. I. V : hem meide. Bekanntmachung. Vom Känigl. Proviantamt Hanau wird »och Weizen, Roggen, Hafer, Heu uitd Stroh apgekauft. Für Körnerfrüchte lverde» die Höchstpreise frei Verladestation bezahlt. Angebote sind an das genannte Proviantamt zn richte». Gießen, den 5. Tezcmber 1914 Großherzogliches KreiSamt Gießen. I. V.: h e m in e r d e. Bekanntmachung. .Warnung vor ,, u l a »t c r e n T a r l e h n s v e r m i k t l e r u. Wir haben schon lviederholt vor dem unlauteren Ge» schästsgcbarcu gewisser DarlehnSvermittler ge- warnt, die in Zeitungen sich zur Bescktafning oder Vermittlung von Darlehen unter anscheinend günstige» Bedingungen erbieten, denen es aber vielfach weniger um die Besckursftmg der Darlehen zu tun ist. als um die Erzielung von Gewinn dadurch, daß sie enb- lveder die Behandlung der Darlehnsgcsuche von der Vorauszahlung eines die wirklickten Auslagen übersteigende» Kostenvorschusses für Einholung einer Auskunft über die Kredit-Wllrdtg- keit des Nachsuchenden »sw. abhängig machen, oder aus Grund von zur Jrrcsührnng geeigneten Zeiluiiasaiinoneen und Prospekten den Darlehnssuchenden eine sogenannte Geldoffertenliste.d. >. umfangreiches Verzeichnis von Darlehensvermittlern und Darlehensgebern, gegen Bezahlung einer Gebühr, die meist durch Nachnahme erhoben wird, übersenden. Wie berechtigt diese Warnung ist, beutelst die Tatsackte, daß fortwährend Verurteilungen derartiger Pertouen wegen Betrugs zu empsiudlichen Strafen bekannt werden. Da auch hiesige Einwohner durch das unlar,lerc Geschäftsgebaren derartiger Personen zu Scktaden gekvnrnien sind, können wir untere Mahnung zur Vorsicht gegenüber »»bekannten Darlehens- Vermittlern nur ivicderholcn Gieße», den 30. Tezcmber 1914. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. _ hemmerde. Nachrichten über den Eintritt in Untcroffiziervorschulen. l- Tic llnterossiziervorschuleu haben die Bestimmung, jung» 1-eute für den Ilnterofsizierstand kostenfrei auszubildcn. Bei mckiläcitcher Erziehung sollen sic dort ihre Schulkenntnisse so weit ergänzen ,wie dies für den militärischen Berns und für ihre spätere Beriveiidbarkeit im Beamtcnstande wünschenswert ist. —- Daneben wird der körperlichen Entwicklung und Ausbildung besondere Aufmerksamkeit zugetvendet. 2. Wer in eine Unlerofftzicivorichule auigenommen zn wer- dcii wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 147, Jahre alt geworden ist, begleitet von seineni geschlickten Vertreter, bei dem iür seinen Ausenlhaltsort zuständigen Bezirkskommando*) oder bei einer Ilnterossizicrschule (in Trevloio a R und Wcißcnsels) oder lliilcrofsizicrvorschnlc (in Aimaburg, Bartenstein, Greisenberg i. Ponnn , Jülich, Sigmaringcn, Wcilbnrg und Wohlan) vorznstcl- lcti und hierbei folgende Schriftstücke vorznlegen: a) ein Geburlszeugnis. I bt den Konfirninlionsschein oder einen Ilusweis über den Eiiipsang der ersten Koiiiinunioii, e> ein Unbcschollenheitszengnis der Polizeiobrigkeit, ck) etwa vorltandcne Schulzeugnisse, et eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Bcschäfti- giiiigsiveise, über früher übcrslanden« Krankheiten oder etwaige erbliche Belastung. z ' Das Bczirkskommando usto. veranlaßt die ärztliche llntcr- siichung, die schnlivissenschaftliche Prüfung Und die Ausnahine einer schriftlichen Bcrhandlnng über die nnter 6 crivähnt« Bcr- pflichlung, die von dem gesetzlichen Vertreter mit zu nntcrzeich- neti ist. 3. Tic Ausriinchnieiiden dürfen nicht unter 15, aber nicht über I? Jahre all sein nick sollen eine Körpergröße von mindeswnsl 15l cm und einen Brustumfang von 70 bis 76 cm haben. Sie müssen sich tadellos geführt habe», vollkommen gesund, im Verhältnis zu ihrem Aller kräftig gebaut sowie frei von kör- Wrlicfint Gebrechen »nd wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie nicht stoiternde) Sprache haben. > 5. e müsse» leserlich und im allgemeinen richtig schreiben, Gcdrttckles (in deutscher und lalcinischer Druckschrift) olmc Anstoß lese» könne» und in de» vier Grundrechnungsarten beivandert sei». Beilnässer dürfen nicht anfgenomnien werde». l. Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einbernsnirg durch Peimilllimg der Bczirkskvmmandos, nackidcrn der Antoärtcr das 15. Lebensjahr vollendet hat. .Haupleinstellungstage sind der 15. April und der 15. Oktober. > 5 Tic Ausbildung in der Untcrofftzicrvorschnlc dauert im allgemeinen zwei Jahre. , 6. Tie Zöglinge der Nnterofsiziervorschulen gehören nicht zu den Milftärpersonen des Reichsheeres. Ihnen stehen daher bei vor- kvinmendeii Dienstbcscktädigungen keine Versorgungsatisprüche nach dem Maiinschaflsversorgtuigsgesetz vom 31. Mai 1906 zu. Ans der Nntcroffiziervorschnle muß der Zögling in die hierfür bestiinnile Ilnterossizierschnle übertreten. Fiir jeden vollen oder begonnenen Monat des Aufenthalts ans der llntcrofsiziervorschule muß er zwei Monate, im ganzen höck'stens vier Jahre, fitr den Aufcnihalt ans der Untcrofsizicr- scktule cbcnsalls vier Jahre nach seiner lleberwcismig an einen Tritvvcnleil int Heere dienen. Wenn ein Zögling dieser Verpflichtung insofern nickt nack>- kommt, als er aus seinen eigenen Antrag oder auf Wunsch der Angehörigen ans der Uiiterusfiziervorschnle entlassen nitro oder sich eigenmächtig ans der Anstalt entfernt, so sind die für ihn auf» geivendkten Kosten z,t erstatten. — Wird ein Zögling dagegen als niigceignet aus der Unlerosfizicrvorsckml« oder der Unler- osftzierschule entlassen oder wird bet einem Truppenteil die Tienft» vcrpflichtung aufgehoben, so sind Kosten nicht zu erstatten. 7. Bei dem llebertritt in die Unterotnzierschulr leistet der Freiwillige den Fahneneid >md steht dann wie jeder andere Soldat des Heeres unter den militärischen Gesetzen. > > 8. Nach der tm allgemeinen zwei Jahre dauernden Ausbildung In der Nnteroffizleischule werden di« Ilnlerosftzierschüler in erster *) Den nicht in Gießen ansässigen Freiwilligen «mosirhll cs sich, den Tag der Untersuchung beim Bezirkskommando tmter Vorlage der nach Ziffer La—e gcsorderten Zeugni fragen. ' ^ ' * christlich, ft zu er- Stme bcv Infanterie übertviesen, Mmie» aber and) ixt Maschinen-- Gewehr-Truppe. der Feld- und Fustartstierie. den Pionieren. den BczirkskommandoS und der Marina-Infanterie zuge teilt nxrdc» ^ S. -die Einberufenen müssen für die Reise zu der Nntcrossizier- vorichule ausreichend mit Schuh,eng. Kleidung, Wüsche und mit 2 Mark versehen fein. Nachrichten über die Einstellung in Unterafsizierschulen. 1 Tie Unterossizierschulcn haben die Bestimmung, junge Leute, die das wchrpslichtige Alter erreicht haben und die sich dem Militärstande widmen wollen, kostenfrei z» »ntcrossizieren lieranzn- bilde». , , 2 Wer in eine Unterossijierschulc ausgenommen zu werden >vülischt, hat sich bei dem BezirkSkonimando seines Aufenthalts- orlcs^j -oder bei einer Nnteroffizierfchulc (nt Treptow a R. und Weisensels) oder Unterossizierschule (in Annaburg, Bartenstein, Grersenberg i. Ponnn, Sigmaringen, Wcilburg und Wohlaul persönlich zu melden und hierbei folgende Tchriitstücke vorzulegc»; »i einen von dem Zivilvorsitzenden der Ersahkommission seines AuShebungSbezirkS ausgcstcllten Meldeschein (fiir eine Unterofsisicr schule ausgestellt'. d) den Kvnsirinationsschein oder einen AuSwciS über den Empfang der ersten Komniunion, o> etwa vorhandene Schulzeugnisse, d> eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Beschäf- ligungSweise, über früher überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung. 3. Ter Einzustcllende muh niindcstenS 17 Jahre alt sei», darf aber dgS 20. Jahr noch nicht vollendet haben. Er mutz mindestens 154 cm gross, vollkommen gesund, frei von körperlichen Gebrechen sowie »vahrnehnckaren Anlagen zu chronische» Krankheiten sein und die Brauchbarkeit für den FriedenSdienst der Infanterie besitzen. Er Mutz sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und in den vier Grundrechnungsarten bewandert sein. 4. Der Eintritt in eine Untcrosfizierschule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor schriftlich vermlichtet, nach erfolgter Ueberweisung auS der Untcrosfizierschule an einen Truppenteil noch vier Jahre aktiv im Heere zu dienen. 5. Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben imd Rechnen solvie die ärztliche Uiitersuchung günstig auSgesallcn, so wird zunächst die Verpflichtungs-Verhandlung über die vorgcschriebenc längere aktiv« Dienstzeit (Ziffer 4s aufgeironimen. 6. Eine Einstellung findet ohne Jnnehaltung der im Frieden bestehenden Termine statt. Wünsche der Freiivilligen um Zuteilung a» eine der bestehenden Unteroffizierschulen werden, soiveit angängig, berücksichtigt. 7. Die Eli,berufenen müssen ftir die Reise zu der Untcrossizier- schulc ausreichend mit Schuhzcug, Kleidung, Wäsche und mit 2 Mk. versehen sein. 8. Ter 'Aufenthalt in der Untcroffizicrschulc dauert im all- genieincn drei Jahre. Bei besonderer geistiger und kärperlickieö Befähigung und tadelloser Führung könium iildeS Unteroffizier- schülcr bereits nach 2 Jahren in die Armee übertreten. Die jungen Leute erhalten gründliche militärische Ausbildung und Unterricht, der sie besonders befähigt — die Erfüllung der erforderlichen Be- dingnngeu vorausgesetzt —, bevorzugtere Stellen des Unterofsizier- und des BeamtenstandeS zu erlangen. 9. Tie Unterofsizierschüler gehören zu den Militärpersonen des Friedensstaiches, stehen daher wie jeder andere Soldat unter den militärischen Gesetzen und haben bcinr Eintritt den Fahneneid zu leisten. 10. Tic Unterossizierschüler haben bei Beurlaubungen gleich wie die Kapitulanten Anspruch auf Löhmiilg. 11. Unterossi,ierschülcr, die sich durch mangelhafte Führung oder durch zu geriiige Leistungen als nicht geeignet für den Unler- ossizierberuf erweisen, lverden auS den Unteroffizierschulen entlassen oder zur Ableistung des Restes der geschlichen aktiven Dienstzeit zu einem Truppenteil versetzt. >2, Tie Unterossizicrschüler treten im allgemeinen als Gefreite in die Front u,ch iverdcn bei guter Führung sehr bald zu Unteroffizieren befördert. Die besten Unterofsizierschüler könncii jedoch bereits anf den Unterossizierschulcn zu überzähligen Unteroffizieren befördert lver- den und trete» bei ihrem AuSschechen in daS Heer sogleich in etats- »lähigc Unterofsizierstellen. 13. Die Unterofsizierschüler werden in erster Linie der Infanterie überwiesen, können aber auch der Maschinengcivehr-Truppe, ver Feld- und FnstartiNerie, den Pionieren, den BezirkSkominand.'S und der Marine-Infanterie ziigcteilt werden. Die Wünsche der einzelnen um Zuteilung an bestinmite Truppenteile werden nach Möglichkeit berücksichtigt. *) Ten nicht in Vietze» ansässigen Freiivilligen empffehlt eS sich, den Tag der Untersuchung beim Bezirkskominaicho schriftlich, unter Vorlage der nach Ziffer 2»— d geforderten Zeugnisse zu erfragen. wSchentl. Uebrrficht öerToütZsSllt k. d.Zta»t «tche». * 5om 13 ' bi * 19 ' Dezember »li ü-uuvohn-rzahl. angenonunen zu 32 SA) sinkl. ISA) Mann Militär). . EterbtichkeitSziffer! 12,6» »G »ach Abzug von 8 Ortsfremden und g in Feindesland Gefallenen. E» starben an: Z»Iainn,«n: »rivachsene: km Rlnb,c p#m U Lebensjahr: ».— 14 . Jahr: Altersschwäche 2 ( 1 ) ’) 31» Sepsis nach KriegSverlenung 2 (8) Lungeniliberkulof« 8 Erkrankungen der AlmungSorgaue 1 ( 1 ) Krankheiten der KreiS- lauiorgaue I Gehirnschlag 8 anderen Krankheiten des Nervensystem» 8 (1 Nierenentzündung 2 (1 Magenkrebs l (j, **) Kriegs Verletzung 10 SevliS nach «riegSverlehung starben 2 KriegSgelangen«. ) Im FeindeSkand fielet 9 'Mä"»er aus Giessen ,>nd 1 Krieg»- gefangener slard an KriegSverleynng. . § ln Klammern gesetzten Ziffern geben an, »vie vtey * der betreffenden Krankheit auf von auSwLrtß nach Gretzen gebrachte Kranke konnnai. Märkte. ko. Frauksnrt a M. Biehhosinarklbericht von, 4. Jan ?Iuf,rieb: Rinder 1236 (Ochsen 17 1 , Bullen 14, KNH, und «äffen 1007), Kälber 810. Schale 63, Schweine 2000 . Tendenz: Rinder statt, Ochsen unaenügend« Zukuhr, Kälber gedruckt, Schale ruhig, Schweine lebhaft, geräumt. Preis« iür 100 Pih. Lebend- Schlacht» - . . geivicht Ochse«. Mk. Mk. Vollsieischige, aulgemänele, höchste» Echlacht- wer er, 4—7 Jahre alt. 64—68 100-106 di« noch nicht gezo en haben (nnaejochte) . . 60—62 81—97 Junge steiichige, nicht anSgemästele und ältere auSgemästete . 48—49 85—01 Bnlle ». Vollstetickiige, ausgewachsene, höchsten Schlacht,». 60—63 83—88 Vollsieischige, jüngere. 44—47 80-88 Fällen, K ü h e. Vollsiesichlge äuSgeni. Jarlen höchst. Schlacht,v. 60—63 90 - 96 Pollsieifchige auSgem. Kühe höchsten Schlacht- Ivertes bis zu 7 Jahren. 44—48 82—88 Wenig gut entwickelt« «äffen. 40-44 77—86 Aelicre auSgeinästete Kühe. 88—42 70—78 Massig genährte Kühe und Färse» .... »0 —86 60—70 Gering genährte Kühe und Färsen .... 82—8» 60—60 Kälber. Mittlere Mast- und beste Saugkälber . , . 48—60 78—86 Geringer« 'Mast- und gnte Saugkälber . . . 40—44 88—76 Schale. Etallmastschoke: Mastlämmer und jüngere Masthammel . . . 41—48 90-93 E ch w « 1» c. Vollsieischige Schweine von 80 bis 100 k* Lebendgewicht. 86.00 -67.60 84.00—86.00 Vollste,ichig« Schweine unter 80 kg Lebendgewicht. 86.00 -66.50 83.00-85.00 Vottfleilchig« Schweine von 100 bi» 120 kg Lebendgewicht. 67.00—68.00 84.00-88.00 Vollsieilchige Cchwcnie von 120 bi» 160 kg Lebeiidgewichl. 67.00—68.00 84.00 - 88.00 Ic. Frankfurt a. S»., 4. Ja». (Offg.-Teiear. des .Diez. Aii>."i Amtlich« Notiernnge» der heutigen Fruchtmarktpreil«. Weizen lhiestger) Mk 87.',6—00 00, Kurgessifchec Mk. 27 66 -00.00. Weticraner Mk. 00.00 - 00 . 00 . Roggen (hiesiger) Mt 83.86-00.00, Gerste lWelieraucr) Mk. 804)0 - 00.00, Scrste, Franken, Pfälzer, Ried Alk U0.—»'.00, pater Mk. 22.80-00.00, Mai» Mk. 00.00 bl« Mk. 00.00, Weizeiunehl 0 Mk 43 - 44.50) Roggen,„ehi 0 Mk. 00 . 00 — 00 , Welzenklei« Mk. 0E00—00.00 oh»« Sack. Biertreber Mk. 00 - 00 . 00 . Tic Prelle verstehen sich ad Station ziijllgitch der gesetzlich zulässige» Provision. to. Frankfurt a. M., 4. Jan. 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