Nr. 261 Zweites Blatt Eftchetnl täglich mtt Aufnahme des Tonnt o 167. Jahrgang vettagen: „Sictzener KamMrnblLtter" und „Kreisblatt für den Kreis Sietzen". Postscheckkonto: Zremffnrt am Main Nr. Utzgb. Bankvertehr: Sewerdedank Siehen. Gietzener Anzeiger General-Anzeiger für Gberhesjen vienstag, 6. November 917 ZrvillingSrunddruck und Verlag: Brühl'scheUniversiläts-Bnch-u.Stnudr: ckerek. R. Lange, Gießen. Schriftlettung, Geschäftsstelle und Druckerei: Schulstraße?. Geschäftsstellen.Verlage Schriftleitung: 112. Anschrift für Drahtnachrichten! AnzeigerGießen. Aus heften. Kriegsteuenmgsbcihilfen. Nachdem der^vvK^Ml (die von der Großh. Regienmg mit den beiden förmmrat der Landstgnde verettrbarteu Grundsätze i'rber die (Gewalwung von Kriegstcuer'irngsbeilnlfar im Staatsbeamte Volks- schullchrer usw. lgenehmrgt hat. werden diese Grtmdsätze nachstehend knt dem L>cmerken bekannt gegeben, da st das Erforderliche ' mwt der MuSzMung der fülligen BeihilssLeträge veranlastt worden ist. Grundsätze für die Gewährung von Kriegsteuerun gsbeihil fen. 1. Me Staatsbeaintcn, die im Staatsdienst verwendeten Staats- dr-enstanwärter und dre gegen Monats^ oder Jahresvergütung beschäftigten staatlichen Bediensteten sonne die Volksschiullehver -Leh- lverinrven) und Schsnl'verwalter nMerwalterlinnen), soweit nicht Artikel 7 des Gesetzes vom 28. OHober 4905 in der Fassung des Gesetzes vom 21. März, 1914 auf sie Anioendung findet, erhalten Mriegsteuerungsberhilftn (Famrlienznschüß und Krnderzulage) nach den folgenden. 'Grundsätzen. Ms Amvärter im Sinne dioeser Vorschrift^ gelten auch die seit mindestens 1 Jahr nach vollendetem 16. Lebensjahr voll beschäftigten 'Schiveibge Hilfen. Personen. die nur gegen Gebü'h'renbcHug beschäftigt sind, haben kernen Anspruch'! auf Krirgsteuenmgs'beihjilfen. 2. An Familien zuschuß erhalten für das Jahr: ») die Beamten und die Anwärter für die Stellen der Gehalts klaffen 1—10 der Be- faldungsordnung. 400 Mk. für die Stellen der Gehalts klaffen 11—36 der Be- faldungsr rdnimg. 500 , 7 für -alle übrigen Stellen der BesoldungsvrdnUUg! farmt rnit ihnen nicht Repräsentation sgehalt , verbunden ist.*. 600 rK d) die Volksschullehrer (-Lehrerinnen) und -die Schul- verwaltcr (-Verwalterin:!^. 500 „ ch die in Kapitel 115 Titel 3 des H auptvorarischlags «mannten technischen Lehrerim'.en, die an öffentlichen Anstalten unterrichten und als ruhegehalts- berochtigt anertant sind, bis zu. 500 „ а) alle voll beschäftigten sonstigen Bediensteten . . 400 „ б) alle sonstigen Bediensteten nach Maßgabe ihrer Beschäftigung bis ztt. 400 „ 3 Unv-eriTeicatete, verwitwete und geschiedene Beamte usw. ohne aseneu Haushalt erhalten eine Beihilfe in Höhe des halben Fa- WWenzuschusses. 4. Stehen Ehemann und Ehefrau im Dienst und leben sie in Woniemschaftlichem Haushalt, so wird der Familien zuschuß nur einmal, und zwar nach dem höheren Satz geivährt. 5. Beamte usw., dieAnspriech aus freie Kvst habenerhalten den Wovrilrenzuschrust zur Hälfte; wemr sie ledig sind, wird ihnen ein Viertel gewährt. 6. An .fttTiderzulage erhalten außerdem Mr jedes Jahr und fSr jedes Kind: L) die unter 3 a, b Und d fallenden Beamten usw. 100 Mk. d) die _ unter 2 c Und e fallenden Personen bis zu 100 „ , 7. Die Kinderzulage w-rrd gewährt für alle Kinder (eheliche, lo«Vnriert-'. uneheliche, ml Kindesstatt an-genomm-ene, Stief- und Ppftgekinder> und sonstige Abkömmlinge Unter 18 Jahren, die ohne nennenswertes eigenes Einkommen von denr Beamten unentgeltlich unterhalten werden, sich nocl) in der Erziehung oder in der Schul- oder Berufsausbildung befinden oder aus sonstigen wichtigen Gründen einem Eriverb ntcftf nachgehen können. Für ältere Kinder usw. kann die Kmderzulagie dann gewährt werden, wenn der Beamte usw. nachweist, daß sie. aus wichtigen) Gründe:' einern Erwerb nicht nachgehen können und kein nennenswertes sonstiges Einkommen haben. 8. Beamte usw., faoeit sie bei dem Deere, der Flotte, der Dseves-' oder der Marineverwalttmg Däenst tun, oder in der freiwilligen Krankenpflege tätig sind und dort Löhnung, Gehalt oder fanstiges Entgelt erhalten, haben, wenn sie verheiratet sind oder waren, Anspruch auf den halben Familienzuschuß und die Kinder- zül-age Unverheiratete, Verwittvete und geschiedene Beamte usw. ohne eigenen Haushalt erhalten vom Familftnzusehuß nur ein KiertÄ. 9. Aendermrgen in den Verhältnissen der Beamten usw., die die Frage der Belastung der Kriegsteuerrmgsbeihilfe oder ihrer. (Hohe beeinflussen, äußern ihre Wirkung mit Ablauf des Monats, in dem die Aenderung eintritt, falls iricht die Aenderrmg am ersten Tage des Monats eintritt. Im Falle des Ausscheidens eines Beamten Usw. infolge von Kündigung oder Entlassung gilt jedoch die Beihilfe nur bis zum Tage des Ausscheidens als bewilligt. Tritt ein Beamter usw. aus dem .Heeresdienst usw. wieder in den Menst zurlick, so beginnt der Laus der Beihilfe mit den: Wegfälle der militärischen usw. Bezüge. 10. Die Kriegs teuerungsbeihilsen sind nicht ruhegehalts- oder sterbegehal tsfähig. .., _ 11. Tie Kriegsteuerlmgsberhllsen werden in monatlichen Teilbeträgen zugleich mit dem Gehalt oder der Vergütung der Beamten Mvs^zahlt. . . 12. Me vorstehenden Bestinrmnngen treten mit Wirkung vom 1. Oktober ds. Js. in Kraft und gelten bis zum 31. März 1919. Mit -deni erstgenannten Tage werden die seitherigen Bestinimun- gar 'über die Gewährung von sbrisgsteuerungsbeihilsen außer Wirksamkeit gesetzt, soweit sie nicht für die Beamten usw. günstiger sind als die neuen Vorschriften. Die nach den seitherigen Beftinrnrungen bsvilligten und feit'l. Oktober ds. Js. ausgezahlten Beihilfen werden auf die jetzigen Beihilfen angevechnet; eine weitere rlirrechmmg findet nftht statt. ^ ^ , 13. Me in den Ruhestand versetzten Beamten und Volksichul- lehver, sowie die Hinterbliebenen dieser Personen und der werter unter 2d Und e genannten und der im HauvtVorMschlag Kap. 115 Tit. 5 genannten Hosdvener erhalten mif Nachsuchen Beihilfen tme seither. / ^ . ... 14. Me Grostherzoglich-e Regierung bleibt nach tme vor ermächtigt, in Fälleri besonderer Bedlirftigkeit aus den im Harchtvoran- schÜag vorgesehen! eu allgemeinen Unterstützrings Mitteln unter derf dort angegebenen Voranssetzringen Unterstützungen zu betmlligen. 15. Me Boamterr usw., die Familimzuschust beziehen oder tumi sohchm bezogen haben würden, unmn diese Zmoendimgen bereits am 1. April ds. Js. in kraft geweseri wären, erhalten ernc ernniallge Zulage voii 200 Mk. Soweit Beamten usw. lrur ein Teil der Familienzrilage zusteht, erl)altm siede Hälfte der einmnlrgen Zulage. Notarcrr mit unzureichendem Tiensteinkommen könneii bis ziir Erreichung des errtsprechenden Richtergehalts ernschl. der .Kriegs- teueriiugccbeihilft Zurocndungen vorschustiveise oder endgültig zu Lasten des Kap. 96 des HcriiPtvormlschlags gewährt werdeiu Tm Gericläsvollz iel'Lrn sollen wie bisher Zuwendungen und Kr reg s- fejmmiiöbeil'-ilsen mit der Maßgabe ^gewährt werden, daß dre KriegsteueQUigsbeihilftn sich kürrftig nach den neuen Grundsatz^ bemessen. Die Unterstützung von Familien in den Dienst eingrtretener Mannschaften. Berlin, 4. Nov. Zur Brmdesratsverordnung vom 2. Nov. 1017 Üetrefserid die Unterstützuiig von Familien in i>eu Dienst ein- setrctenLr Mmmichasten wird u.nZ gefchrftben.: vom 28. Fchruar 1888 b-trug die UnUn- fft ^ Mrauen 6 Mark iw Sommer, 9 Mark im Winter, ^ ^uMren^gahörige Schon bei Kriegsausbruch stylte WL' ,Satze heraus; deshalb wuide durch W 1914 ?ie Unterstützung auf 9, 12 und 6 Mark erhöht. NanlDam (unter dem 7* November 1915 eine, weitere t h ^ r ' ^ ulbcn durch Bilndesratsverordirung vom f h )c, SaOe auf 20 Mark für die Ehefrau, auf ^^ck M ^An^hömgen erMst. Dies sollte Nur für den Winter Becnrft'txwung als unmöglich tzeraus- E^>u^n dre Sätze auch für, den letzten Sommer beibelwlten. oisberrge Summe der Reichs-KrregSurrterstützung an Min- oeu^atzeu, die von dvn Geiaeiuden vorauSzuzaUan und deren spätere ^.rstattimg durch das Reich vorgafthem ist, belmift sich gegenwärtig rund 180 Mtllronan Mark nwnatlichi. Nebenher haben dis ^vmnruualverbände die Verpsii,ch.tung, diese Reichsuuterstützung jo M ergänzen, ivie es der Vlcdürftigjkeit der Familie entspricht. Tie ttzmsur von den Lieferungsoerbänden aufgewendeten Summen sind! außerordentlich eüheblich. Daiirit die Gemeindeverbände dieser Ver- Mtchtung gerecht logrden kMrnen, erhalten sie Zuschüße aus dem Wohlfahrtssonds beim Reickisschatzamt, der im Lause der Zeit von monallrch 10 auf 31,5 Millionen Mark ekhöht worden ist. ^ Reichstag hat nun in seiner letzten Tagung folgende Ent- s-chilreßung angenommen: „Die verbündeten Regiermrgon tzn ersuchen, das' Gesetz be- mffend die Unterstützung von Familien ufw. von 1888/1914 dahrn zu ändern, daß die UnterstüMmgssätze im 8 5 unter 3 von 20 auf 30 Mark, unter b von 10 auf 15 erhöht werden". Auch die ReichsleitNng hat demgegenüber angesichts der wirt- Wastlichan Lage durchaus anerkannt, daß eine Erhöhmrg der Familienunterstützung vom 1. 11. 1917 ab allgemein einzutreten habe. Tennoch ist es ft'ir richtig erachtet wordnr, von einer allgemeinen gleichmäßigen Erhöhung der Mürdestsätze abzusehen. Die Nnrtschastluhen Verhältnisse in den Lieftrungsverbanden liegen anßervrdentlich verschieden; für die meisten ländlichen Bezircke ist eme Erhöhung der bisherigen Sätze nicht in deinselben Maße notwendig^ wie für die größeren Städte. Ems schematische Erhöhung der Mindestsätze hätte daher das Reich zum Teil unnötig in Anspruch genommen: außerdem wären die Lieferungsverbände ge- zwuNgen gewesen, ihrerseits die gesarnten Mindestsätze vorzufchicßen, was für sie eine außerordentlich starcke Belastung bsdeutet hätte. Bon diesen Gesichtspunkten ausgehend, hat der BundÄrat heute fol gerche Verordnun g erlassen: „Me Lieftrungsverbande sind 'verpslichll'et, aus ihren Mitteln eine Erhöhung der bis znm 1. Oktober 1917 gezahlten.Famllien- unterstützungen eintreten zu lassen, die svätes'tens vom 1. November 1917 >an zu gewähren und deren Betrag je nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessen ist. Bis zum Betrage (von 5 Mart für jtden Unterstützten werden die seit dem 1. November 1917 gewährten Erhöhungen der Unterstützungen vom Reich erstattet, und Mar zur Hälfte allmonatlich zur Hälfte zusammen mit der Erstattung der gesetzlichen Mindestbeträge." In allen Lreftrungsverbänden — auch solchen, die bGher keinen Zuschuß zu den Bämdestsätzen aus eigenen Mitteln gewährt haben — und für alle Unterstützrmgsbevechtigten tritt also vom 1. November 1917 an leine Erhölrung der bisherigen Unterstützung an sich ein. Den LicsemurgsverbLÄen steht aber die (Ätscheidung darüber zu, in welcher Höhe dies zu geschehen hat; sie körmen dabei die Zahl der Kinder, die Arbeiismögl ichlkeit und andere Gesichtspunkte berücksichtigen. Den Lieftwungsverbänden wird die gesteigerte Inanspruchnahme dadurch erleichtert, daß die erhöhter Unter- K gen bis zu 5 Mark monatlich vom Reich erstattet werden, , var zu einer Hälfte all-monatlich, zur anderen mit der (üh> stattung der Mindestbeträge. Soweit die Oieferungsverbände Unterstützungen über den Satz von 5 Mark hinaus gewähren, erhalten sie den ihnen dadurch erwachsenden Ausgaben Zuschüsse aus dem Wohlfahrtsfands des Reiches in gleicher Weise, wie zu den sonstigen von ihnen den Unterstützu^igsberschtigten gewährten Zuschüssen zu den Mindestsätzen. Ares Stadt rrnd Land. Gießen, den 6. November 1917. Reichskanzler Graf v. Hertling als Student in Gießen. Oberst z. D. Weimer schreibt uns: Ans meinen Erinnerungen und frei nach den: Gedächtnis kann ich folgendes berichten : Es lvar an einem Abend (zwischen 5 urrd 6 Uhr) der zweiten Hälfte des Monats Oktober oder anfangs November ^)es Jahres 1868, als ich als angehender Student der Rechte ttt der ehemaligen Aula das Prüftrngszimmer betrat, in dein zwei Kandidaten der Rechtswissenschaft, irre ich nicht, unter dem Vorsitz des Herrn Professors Regels- berger, ihre urnndliche jurtsftsche Fäknltätsprüftrng ab- legten. Der eure dieser Kandidaten rnit schwarzgelocktem Haupthaar, schwarzem Bollbart, trug eine goldene Brille und machte den Entrück leines gereiftcren Herrn, der andere war au Jahren jünger und blond. Ans mein Befragen bei einem älteren 'Kontmilltonerr, wer die beiden Kandidaten wärerr, wurde nlir zur Antwort, der Herr mit dem schwarzen Barte sei ein Dr. phll. Freiherr von 5^ertlircg aus Darmstadt, der andere sei ein Herr Jung. — In den folgenden Jahren, namentlich im letztvergangenen Dezennium, ist mir der Name „Hertling^' in den Zeitungsberichten häufig begegnet, und heute steht es für mich festz daß jener Prüfungskandidat ans den: Jahre 1868, damals 25 Fahre alt, unser heutiger Reichskanzler ist. Daß die damalige Prüfung ein glanzvolles Ergebnis lieferte, wurde mir kurz danach 'mehrfach bestätigte — Wie uns das Universitäts- Sekretariat mif Befragen mitteilt, hat der jetzige Reich- kanzler Graf v. Hertling tatsächlich im S. S. 1868 die hiesige Universität besucht und auch die juristische Fakultätsprüfung um diese Zeit bestanden. » ** Am tliche Personalnachrichten. Der Gvoß- herzog empfing am Samstag Mn' Bortrag: den Staats- ininister Dr. v.'Ewald, den Minister des -Innern Dr. v. Homi- bergk zu Vach, den GeneraladjNtunten General der Kavallerie v. Hahn, den Vorstand des Kabinetts Wirkt. Geh. Rat Römheld, den Jntendanteir des Hoftheaters Dr. Eger: außerdem: Generalleittnant z. D. Korwan und Se. C. Alexander Graf zu Erbuch-Erbach. Der Großherzog Hut zum 4 November d. I. dem eva^uMschen Pfarrer Heinrich Dä- rüm zu Brenngeshuin den Charakter als Kirchenrat erteilt. Ernannt wurden am 3. November der Gerichtsvollzieher- Aspirant Karl Bauer in M-ainz, zurzeit im Heeresdienst, zum Gerichjtsvollzieher mit dem Amtssitze in Lanterbach mit Wirkung vorn 6. 9Lo.vember 1917, und der Gerichtsvollzieher- Asprrant Leonhard Horn in Wuldmichelbach, zurzeit im Heeresdienst, zum Gerichtsvollzieher mit dem Äüttssitz in Waldinicl-elbach mit Wirkung vom 7. November 1917. Der Groß Herzog hat am 3. November d. I. den Bezirkskassier der BezirkskaM Mrth, Rechuungsrat Karl LauM-ard zu Mrth> auf seir?Nachsnchm. unter Anerkennung seiner langjährige, treuen Dienste in den Ruhestand versetzt. ** Auszeichnung. Vizefeldwebel und Ofsiziers- Georg Wallbott wurde zum Leutnant befördert. ** Die Besoldung der städtischen Beamt und Angestellten. Am Sonntag tagten hier im Ho Großherzog die Beamten, Bediensteten, Lehrer und Lehi rinnen der Stadt Gießen. Die Beamtenvereine Darmstc und Frredberg hatten je einen Vertreter gesandt. Der E tadung war auch eine größere Arrzahl Stadtverordne gefolgt. Zwei Redner legten die wirtschaflliche Notlage, der srch gegenwärtig alle Festbesoldeten der Stadt Gief befirrden, ausführlich dar urrd zeigten, daß diese von * Teuerung weit härter betroffeu würden, als ihre Amgenossen in den übrigen hessischen Städten. Denn Gieß, altern sei mit der Regelung der Gehälter, die in ganzHesft mit Wirkung vom 1. April 1914 erfolgt sei, noch im Rru^- Wohl habe die Stadt Teuerungszutagen^ bewilligt, doch, glichen diese noch nicht einmal die Verluste aus, die die Lehrer, Beamten usw. durch das Hinausschieb-en ihrer Gehälter erlitten hätten. Der bestehende Zustand sei noch« oemütig^ender geworden, nachdeni Staut und Reich neuer- drngs die Teuerungszulage bedeutend erhöhten. — Den eingehenden Darlegungen der beiden Redner folgte eine lebhafte Aussprache. Die anwesenden Stadtverordnet^n er- taunten in ihren Ausführungen die bestehende Notlage und dre Gerechtigkeit der Forderurrgen an und versprachen, in der Stadtvevordnetenversammlung für eine alle Teile befriedigende Lösung eintreten zu wollen. Am Schlüsse fand folgende Entschließung einstimmig Annahme: . h^üe hier versammelten BUnNten, Bediensteten. Lehre * uno ^.ehrernrnen der Stadt Gießen erhoffen von der Stadt! waltung zuversichtlich, daß sie alsbald die nötigen Schritte endgültigen Regelung ihrer Gehälter und zur Gewährung ^ft:nder Teuerungszulagen nach dem Vorbilde des Reiches des hesftichen Staates einleite, sowie Beseitigung der unz gemäßen widerruflichen Anstellung der jüngeren Beamten Siegelung der Anstellungsverhältnisse der Bedienstetcn. evbllcken jn der Erfüllung ihrer Bitte nicht nur ein dringei tigfät ^oaertwärtigen Zeit, sondern auch einen Akt der Ge ** Berichtig ung. Herr Geh. Rat Krüger macht Uv Darauf aiifmerksam, daß im vorletzten Absatz seiner Rede zu lesen ist: < 5 N Luther hat er neu gezündet (statt gegründet). Landkreis Gießen. -ü.- beuchelheim, 6. Nov. In letzter Zeit wurden wiedcü eme ganze Anzahl lne, cger Krieger m!lt Kriogschreinzeichen bedachte 'Das Eiserne Kreuz empfingen der Unteroffizier Lud. Mandler, die Landwehrleute Lud. Bach und Lud. Dönges, dü Mus- ketiere Lud. Bepl^er, Friü>. Bepler, Willy Rinn und AI Z,?."mann. Ter Pionier Lud. Rinn, der Landsturmman Wüfa- Burk, der Sanitätssoldat Herm. Ruppert, der Gesrei Wüh. N e sch e l d r e h e r erhielten' die Hessische TapserkeitsmcdaÜli-, Der vermißte Musketier Richard Bender meldet, daß er in Gr-^ fangenschaft geraten 'sei. Sleinba ch b. Gießen, 6. Nov. Pionier Ludw. H ccae' und Ludw. Arnold von hier wurden mit der Hessischen Tapftr- kertsniedaille ausgezeichnet. MWtlicher Teil. Nr. W. IV. 2900/9.17. K. R. A. Zu der Bekanntmachung Nr. W. !V. 900/4. 16 . N. N. A. vom ch. Mai l916, betreffend Beschlagnahme und Beftaudserhebuug von Lumpen und nen^n LtoffabMen aller Art. Vom 6. November 1917. Mchstchien.de Bekaimtmachung wird auf Ersuchen des König- llchen Kriegsmimsteritims 'hftrnrit tzur allgöniieinen Kenntnis ge« drcehlt mit dem Mmerken, daß, soloeft nicht nach den allgcniemevi «Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung, gegen die Bescklagnahmevorschristen nach 8 6 der Bekarnttmachlungj über die Sickierstelllmg von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reickis-Gefttzbl. S. 376)*) und jede Zunnderhandtung gegen die Meldepflicht gemäß! § 5**) der Bekanntmachung über! Aiiskunftspslicht vom 12. Juli 1917 (Reich s-Gefttzbl. S. 604 > hestt'ast wird. Auch, kann der Betrieb des Handelsgewerbes gem ' der Bekannttnachstmg zur Fenchaltimg imzuverlässigcr Person vom Handel vorn 23. September 1915 (Reichs-Gefttzbl. S. 60 uirtersagt werden. Artikel I. 8 6 b der B^anntmachung, betrcffeird Beschlagnahme und Be ;Uon staudserhebung Aon Lumpen lurd ueulen Stonabfällen aller Art. vom 16. Mai '19^6^wird aufgehoben. *) Mit ssMangnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis w zebntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafm verwirkt sind, bestraft: 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft odn kauft, oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerb^ geschäft über ityt abschließt; 3. wer der Verpsttchtnng, die beschlagnahmten Gegenstände z verwahren und pfleglich zu behandeln,'zuwiderhandelt: 4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbeftimmimgm v widerhandelt. **) Wer vorsätzlich die Miskunft, zu der er ans Grmid dieser B kannttnachung verpflichtet ist. nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder Uuvollitändige Umgaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die ^Geschäftsbriefe oder 6^-schlfts- bücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrich tungen oder Räume venveigert, oder wer vorsätzlich die Vorgesd^M berien Lagerbücher ein Zürich tmr oder zu führen unterläßt, ivird mit Gefängnis bis zu sechs Mpnatcn und init Oöeldstrafe bis zic ^ehw» tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, aiich komren! Vorräte, die verschwiegen worden sind, inr Urteil als dinn Stach« verfallen erklärt werden, ohne Uwerschied, ob sic dem ^Lnsknnfts- Pflichtigen geboren oder nicht. Wer fahrlässig die Ausktmft, zu der er auf Gr,md dieser Be*, kannttnachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteiiy oder unrichtige oder urwollständige Airgaben macht, oder wer faltr- lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu ftlhoM unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraf Urtiter FL Crinc SßfrduijcruTijj, £trfcnntg irrti> 58ere hiZbzz auf Grund her durch Artikel I aus- geyodc.reu Seflintmuiig m>it der Beschlagnahme au^ocnrrrrantK w-a- 52 1 '* u -' Il Sr "Ä. Zustimmung der Krieg s-Rvhstoff-Ab bei lim g des rronlguch Preußischen Kriogsmi.uisteri.um s erlaubt. Artikel III. ^^Dvese BekanTttmachurrg tritt mit dein 6. November 1917 in sMr-t. Frankfurt a. M., den 6. November 1917. _SNllv. Generatkornmandv des 18. Armeekorps. De Ir.: Beschlagnahme und BestandsertzebUng von Lumpen und treuen Stosfabfällen. An den Oderbürgerimister zu Gießen. Grofth. Polizriantt mcbm und die Grotzh. Vürgrrmristereirn der Landgemeinden des Kreises. Indem wir aus vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden GenerxrlKommandos von heute vcttveisen, beauftragen wir Sie, von bcm Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu Wbp 1 und die Dekamttnrachung in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Eirrsichit offen zu legen. Gießen, den 6. November 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gieße». Dr. U fing fr. NllllltlHsbkkMiltmaihllW «Kr. W. IV. 2200Ä 17. LR. A. ZU der Bekanntmachung Ur. W. IV. 2000/2. \l. U. R. A. vom \. April M. betreffend Beschlagnahme und BchanöZerhebung von NunftwoSe undUunffbaumwoll'e aUerArt. Bvm 6. Nvvenrber 1917. Nachstehende Bekcurnt nurchung wird aus Ersuchen des König- Tuchen .'riiegsrnllristeriums hiermit Kur allgcünrinM Kenntnis ge-« ' bvacht nnsc dem .Blc:nerven, daß,, so-vrit nicht nach den allgemeinen «Strafgesetzen höhere Strafm verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung, .regen die Beschlagual>)nevvri chriften nach § 6 der Bekanntmachung üDcr die Sicherstellung von KliegsbrÄarf in der Fassung vom 26. ^.Lpril 1917 sNeichs-Gesctzbl. S. 376)*) und jede Zuwiderhandlung §-^n die Meldepflicht gemäß § 5**) der Bekanntmachung über Auskunstspslicht vom 12. Juli 191,7 (Reichs-Gesetzbl. S. 602)! sriftaft wird. 2ftr.r0, kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der B-ePmurtmachirng zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen) vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603> Unter [egt werden. D ' Artikel I. ^ 6 (Ausnahmen von der Beschlagnahme) der Bekanntmachung, brtrrisend,Beschlagnahme hmd Bestundserhebung von Kunstvolle und Kunstbaumwolle aller Mt vom 1. April 1917, wird aufgehoben. Artikel II. Eine Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung derjenigen IGegenstande. welche bisher auf Grund der durch Artikel I auf-- H^yobeneu Bestimmung von der Beschlagnahme ausgenommen wa- *?'.*!* mit Zusttmmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des tomglich Pveußrsihen Kriogsnrinisteriums erlaubt. brach: mtt dem B merken, daß. soweit nich rrach den allgemeinen Strafgesetzen höl-erc Strafen verwirti sind, jede Zuwiderhand-- ttmg nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von m der Fassung vom 26. April 1917 (Reick,s-Gefetztt. s. 376)*) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Hanvttsge- werbes gemäß der Bekaimtmachng zur Fetnhalttmg unzuver- lamger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RrichA- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. - Artikel I. §6 Ziffer 2 der B-ekmnrtmachrng 9dr. W. I. 1770/5. 17. R. JL, betreffend Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Kamel- 'haaren, .Moharr, Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnisseft und Abgängen vom 1. Iüli 1917, wird aufgehoben. Artikel N. ’ Diese Bekanntmachung tritt mit dem 6. November 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 6. November 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahve oder mit Geldstrafe bis zn zehntausend .Mark wird, sofern nicht nach all gemeinen! Strafgesetzen höhere Strafen verwirft sind, bestraft: 1. . . -. 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand berserte- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes AräußeruirgS- oder Erlverbsgeschäft über ihn abfchließt; 3. wer der Verpflichtung, die befchagnahmten Gegenstände Zu verwahren und pfleglich zu behandln, zuwiderhandelt: 4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. Di e^ Ve rwendung von Stab-, Form- und ?)tt>nierei'en N«r-, Erwrikerungs- und Umbauten ist nur gestattet, :vemr ein Dringlnkchrirsschein nttt dein Stempel des Kriegsamts, Bcmtew, prüftklle, Berlin W 9, Leidiger Platz 13< vorliegt. Dw Ausstellung von Dringlichkeitssch-einen ist zu kaut-argot* 1. tiiT Bauten der Marinevermaltung beim Reich-Marin^! Amt, Berlin W 10, Königiu-Augufta-Str. 38—41, 2- für Bauten der Preußische Heeresverwaltung bei dem Köinglich Preußischen Krieasministeri u ni, Bau^bteiknna Berlin SW 68, Zimmerstr. 87, 3- ttir Bauten der Preußisch-Hessischen Staatsbahnen und der Reichseisenbahnen beim Pcürifteriunl der össenrlichcn berten, Berlin W 9, Voßstr. 35, M^. 0 -uderen Bauten bei der zuständigen KriegsaietstcLe. die stelle des Dring!ichkeitsschrins tritt für die Aaisfuhx igung des Zirichkon:misfars für Aus- und Berlin., odor^ eine vorläufige Beschönigung Königlich Pveußischi KraegsMinisteriums. Kricgsanit. Mt. für Jur- und Ausfuhr, Berliri W, Potsdanier Straße 121 b, oaß bu? Ausfuhr voraussichtlich genehmigt wird. B e t r.: ^schlagnahm« von reiner Schfwvlle. Kanrell-aaren, Mohair, Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugniffen und Abgängen. An den OSerbüroeimeistrr zu Giften, Grotzh. Polizemmt Götzen und die Grvßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden GeTveralkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Jitteressenten alsbald Keimttlis zu geben imb die Bekanntmachung in Ihrem AimtSzilnmpr zur etwaigen Einsicht offen zu legm. Gießen, den 6. November 1917. Großherzogliches Kreiscmkt Gießen. Dr. U sin g er. Bekanntmachung Nr. E. 50/8. 17. K. R. A Artikel HI. ,Diese Bekamcttnachung tritt mit hart 6. November 1917 in Vvaft. Frankfurt fchäftsbücher oder die Besichtigimg oder Untersuchung der Betriebs- rinrick'tunaen oder Räume Wcrweigert, oder wer vorsätzlich die uorge>ckriebcmn Lagerbücher einzurichten oder zu ftihren unteriäßt wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten urrd mit Geldstrafe bis ni 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Vorrntr. die verschwiegen worden find, im Urteile als dem Staate verfallen erllärt iverden, ohne UnterschM», ob sie dem MrsTunfts- pflrck-tigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung ocrpstichlet ist:, nichr in der gesetzten Frist erteilt cfarc unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahr- dre vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen mterlaßt, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft. tXx : Beschlagnahme uiid BestiiidserHebung von Kunstnwlle und Kunstbaumwolle aller Art. ln den Sberbürgerm-erster zu Gießen. Großh. Polizemmt Sießen und die Großh. Vnrgrrmnstereien der Laudp-mein- dm des Kreises. Indem nur ans vorstehe,ide Bekanntmachimg des stellv-rtrrirn- Mueralkommandos von heute vernris-en, beauftragen wir Sie den: snOaft beiidkn den Jiiteres,enden alsbald Kenntnis zu geben uno d, Bekanntmachung in Ihrem Ajnttszimmer zur et^ mer* EiMicht offen zu legen. Gießen, den 6. 97vvernber 1917. Großherzogtich-« ^krersamt Gießen, vr. Usin ger. betreffend Beschl gnahme und Bestands erhebnnq von Stab-, Form- und Monier eiseu, St b- und Formstahl, Blechen und Röhren aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahlguß. Vom 10. Oktober 1917. (VeEentlicht tm RjchMaNz-ei.g'er am 12. Oküvber 1917, Nr. 243.) Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgvmeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, das?., skvrit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen oettvirkt sind, jede Zu- wäxrHandlung gegen die BeschLagnahmevvrschriftLn ncnh § 6*) der Betaniitmachirng über die Sicherstellung von Kriegsbedarf rn der Fassung vom 26. April 1917 (Reich^-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5**) der Bekanritmachung über Ausknnftspflicht vom 12. I.ili 1917 (Rrichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft irirk Much kann der Betrieb deS Handclsgewerbes gemäß der BÄamrtmachsung zur Fernhaltnng> unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 191& (Reichjs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. § 1 . Von der Bekanntmachung betroffene GesenfLände. Von dieser Bekannttnachnng werden betroffen: sämtliche vorhandenen irnib neuerzeugten Mengen an Stad-, Form- und Monierrisen. Stab- und Formstahl, Blechen und Rölwen aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahl- beifeite- ülEt, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder W ober cm önbepeg Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über chn abschließt; 3. wer der BerMichtnng, die beschlagnahmten GegenstLnde zu verwahren und pfleglich zu behandeln, ziüviderhandelt- 4 ‘ SbcrStnS^ § 5 erk ^ cnaT Ansfühia^'oesttmmMg«^ ^kunstt^u berexrar Go-uÄ dieser Be. kMintmachung verysltchtet rst, nicht m der aesetzten pr-riß rrh-ite ober IBtffenÜnf) mrrichttze oder wivollständiize n^t »molHlich dir Ettyicht in die ©efrWftSbriefe ober GeschO bLcher ob« Ke Besichtigung ober Untersuchung der SöeöWtnrX tuitgen ober Sfflrnte verweigert, ober wer vorsätzlich die »orgettS^ berot LagerbÜcher etuzunchden ober zu ftbren nutoltet toSb^S SL 65 *! M»^en unb mit (Selbftrofe tonte* Wari ober nriit emer bicter Strafen beftraft. auch JStow « roräte, di« verschrmegen worden sind, tot Urteil afö dem ©SS* wriaften erft art werben, otoe Uutorschich. ob sie dem 3Cu4W«! pflichttgen gehören oder rncht. Wer fahriässi« die AusLmrst. zu ii-r er «ms Gnoch d-Äer Be- ÜMttniachiilg verpflichtot ist, nicht in der «eseMen Mst «der imrrchtige oder wivullstLndige Ang-cken macht, odchiLr^ l« '» d« Vvrgeschrrebeueii Lagerbstcher einznrichte, oder Msst^ imterlotzt, nnrb mit GeMtofe bis M breitaufaib Mrtt £><Är^ oieier öt eue zu ». Abschrift -mdiebES .Stelle des Bezugsscheines tritt für die Ausfuhr ei» : ^ Reickskommifsars für Aus- und Einfubv, lewillrgung ^rtm,oder emL vorläufige Beschrinigung des KöTriaÄ 5 . ^^kwilligiung bedarf es nicht für die "°rh«ndener Fabri^oüseiinichtM^i^ch^ Reserveteile für eigene nS"i? 9 nnt„Ä tto «nen monatlichen Verbrauch öon TiditmZ "00 der ^ichjlagnahmten Gegenstände insgesamt zur Herste! von neuen FMritotwiiSeinrichttmg«, und fStaff § 8 . Mcldepflichtige Personen, Meldevorschristcn, ggjÄ^eirÄSss*®; rS MäsisssaM^ssisw § 9. Allskunfterteilnna SÄrSi««" »»*“• äwftss § 10 . w , Anfragen. — Anfragen mxb: L brrüglicheu Anordnungen Le» o ^ ^ttoitoge KnegÄ-mtsteUe. sw die auf Fabrikationseinrichttmgen und RettiebL« 2 « RS-(SrÄ s as.s: L äss r <-» **• “ iss m richten. § 11 . Inkrafttreten. »„Ä Bebrmltnmchung tritt mit dem 18. Oktober 1917 ch 9trR 1091/5 - 17 - Berlin, den 10.Oktober 1917. Kriegsmini sterimn. _ . Kriegsamt. Kriegs-Rvhstoff^lbtrilutta. ^ K o e t h. Frankfurt a. M., den 30. Oktober 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armerkorvs. Ausbesserung im ©iime dieser Be. kmintmaünmg gilt der Ersatz abgenutzter Teile durch neue TeÄ gleich er AuÄ suhruing m bet Weise, daß nach EinM^r der ^^LL^Lrtri.Zusbtud d-Ä Gesauchleg^ist^dZ erxicll wird Re^vÄeile sind Teile vorhondeuer Moschsnen iüerSto Wnuto» ober «suffi* SS .^.deshalb m entern dem Bedurtoch mto der -«mden Umiange bereit. ^