Nr. 24 ? Zweiter Aatt Erschein! lLgtkch ttrit NuS»«chrrre der Sonnlo.gH. Beilage,:: Siebener FanckllenblStter" und „Ureizhlatt für den Kreis Sichen". Postscheckkonto: Kranlssrl am Main Nr. U68L. Vaakverkehr: Gewerbedank Giehen. Samstag, 2X Gttober 9J? Zwilllugsrunv^ruck und Verlag) B r ü hl'pyr Unwerftläls-Buch-u.Stundri-ckerei. R. Lang e, (Sieben. 5chrlftlei1nng. Seschästrstelle und Druckerei: Schulsttaye?. eschäf »ileUe u. Verlag: Schriftleuung: 112. Anschrift für T r. ht racynchten: AnzetgerGietzen. Die Unternehmung aus ©cfel Berli n. 19.Okt. (WTB.) Zn der Unternehmung auf Oesel erfahren wrr weiter: Nachdem die See streit kr äste bei Pam^eot d:e ersten ^.nrppen an Land gesetzt hatten, radelten die e wcnlgrm hmrdert Manr: mit- größter Beschleunigung nach Osten, mn k^en BnlMNÜ)pf von Onj sa zu nchmer:, der den Damm nach der Bnsel Iwn beherrscht, um so die auf Oesel befindlichen Truppen abzuschueiden. Da sie ohne Geschähe vorgingen die dessen bald die groß? Gefahr erkannten, warfen sie sich ihnen mit gvp-er Uoberlegenheit entgegen, sodaß die Radfahrer, rrotzdem sie nwhrere hmrdert G?sai:gene und große Bntt-e gemacht batten, den Drucken köpf nicht halten komtten. Sehr schlechtes Wetter verzögerte leider die Ausladung der Geschähe hei Panuro! um einerv koltbcrven Tag. Es kam dal/er darauf cm, das; die deutfchm Seestreitkräfte so schnell wie möglich in die Kassar-Wik wrangen, mn den Damm bei Orissa unter Feuer nehmen zu können Die naviga torischen Verhältnisse Narren hier jedoch denkbar schwierig Zurrächst mutzte der Soelaftmd ausgelotet, he tonnt, befeuert nn)e dann die zahlveickzen Minensperren rveggmäumt tocrbcn. Lllxn mich nachdem die Drrrchfahrt festgestellt und gesichert war, konnckcu nur leichte Soestreit kr' äfte in die Kassar-Wik emdring-en, ivährend die russischen Zerstörer an den im grotzen Moonsnnd liegeriden Linienschisten, Panzerkreuzern und Panzer-Kruanenbooten Rückhalt finden tonnten. Mit fieberhafter Arbeit machten sich sofort nacktem Toffri nicdergckämpft war, Minensucher und Torpedoboote an die dlrbeit, die Fahrt nach Osten durch den Sund freizumachen. Flachgehende Baute fuhren lotmrd vorauf Unaufhörlich wiedcrl-olten sich die nwnotoncn Ruse der Lotenden, die die jeweilige Wassertiefe meldeten. Ws nach getmrer Arbeit die deutsche Torpedoboots- flotiIle sich zum T-urchbrnch oaftchickte, empfing sie in dein engen Sund das wohlgezielte Schnellfeuer russischer Z e r st ö - rer, die sich -cnuf diese Motitle genau eingeschossen Hutten ' Die Lage ivar äutzerst wigennätlicl). Die Fahrrinne war nur rvenige Meter breit und außerdem so stach, datz die Bvvte nur .pmz lmig an: fahren korvtte::. .Trotzdem särbw fick) das Wasser ain .deck gelb' und dunkel von den, aufg-ewirbelten Grmrdfchlamm. Ring - ndie D- t schlugen die russischen &nx mveri ein, u wall sti ge hoch'ch mnc de Wassersärckmi rn:f. Ein deutsck^er Kwmzer grif. zu ar ü..er den Sn.' ^ herüber urit seinen stärkeren (Geschützen in den Kamp' ein, konnte aber, da fcrä Wasser so flach war, nicht nahe genug heranlöuimen Endlickr hatt-en die deutschen Flotillen die gefährliche Enge ohne Berückt passiert umd gingen mm mit holder Falpet dein F-ein> ent. gegen. Kaum jagte:: die ersten deutschen Granaten über das Wasser, als das Feuer der russisckien Zerstörer unsicher zu werden begann Bald diäten sie ab und suchten mit östlichem Klurs bei rhreu. Linienschiffen Schutz. Noch eimnal kan: das (Gefecht zum Stelle::, als das russisch^ Vanzec-Kononenbeot „Ehrabry" in den Kampf emprtff. Die deutschen TonxLaluwde ginge:: nrit höchster Falxrt so dicht an das Tjrrtzer-Kanvne:rb't 'Hera::, bis sie es mit ihren 10,5- Zentimcüer-GZck.ätzen fassen konnten. Nachdem „Chrab-ry" mehrere Volltreffer erhalten hatte, drehte er ab. . Jnr weiteren Verlauf kam cs nochmals zu -einem kurzen Elefecht zwischen deutschen und russisck>en Torpedobooten, wobei das russische Torpedoboot „G r o nr" von :rns genouniven lvurde. Bei dem Der- Mmtlicher Ter?. Nr. I.. 111/7. 17. K. R. A., betrcffmd Beschiagnehme, Vehandlnug, Vcrwendung m-d Mkldchflicht don rolf€ii Großviehhäuten und Noßhäuten. Vom 20. Oktober 1917. Nachstehende Bekanntniachuarg wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegs Ministeriums hiemnit zur allgemeinen Kenntnis gc- brackr! mit den: Benverken, datz, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetze;: hv!)ere Strafen verwirkt sind, jede Zuwider handlurkg gegen die Beschagarahrnevorschästen nach § 6 der Bekanntnmchnng über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. Llpril 1917 lReickis-Gesetzbl. S. 376)*t und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuch.' nach § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604)**) bestraft wird. Auck> kann der Betrieb des Daudelsgewerües geniätz der Bekanntlnachiuing zur Fernhaltung ,mz:lverlä)siger Personen vom Handel vom 23. Sepdnnber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. *) Mit Gefängnis bis zu einem Fahr oder mit Geldstrafe bis Ku zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgenleinen Strafgesetzen höhere Strafen venvirkt sind, bestraft: 1 . . . ..; 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstarch beiseite- sck)asst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein m:deres Veräutzerung^- oder Erwerbs ge schüft über ihn abschlietzt; 3. wer der Verpflichtung, die lxckchlagnahmten Gegenstände zu vertvahcen und pfleglich zu behandeln, znwiderhaichelt: . 4. wer den erlassenen Aussührungsbestünmungen zuwiderhandelt. **>„Wer vorsätzlich die Auskimft, Lu der er en Schiffe den imsrigen beträchtlich überlegen wäre::, vertstdigte': die unseren deanoch lange Zeit der: Eingcng zum B>:sen Nn:r rxtU sie durch das Fcarr der feindlichm Drecch-'ongssts'--schrer beschädigt wordei: nnir^n. sal>en sic sicb ge^.'-'nngcn, sich in das Innere des Mo onsunds z u - r ü ckz u r i eben. Das Liniensckstst „Sl av'a" wirrde unter der Wass-nli'-i-' getroffen u?:d sank. Fast die ganze Besatzung wurde durch uns'we Kanonenboote gerettet. Im Verla-ft dieser Scha dt versagten unsere am Eingang nun Moon.'und ansgcst'llten Batterie:: tn^rck^ ibr Feuer die ieind- lichen Kanonenboote, die stch "nstren Sadisten zu nähern r*r-- suchen. G'g'n Ende der Sck)st-bl richteten die ftindlick:i -t^TO/*.-^t^as^»w^^2ii«^-art*aarssssGCSiiacs^^CB65ej«! Rinden:. Kühcn. Och'en und Bullen, fo7vic von Fressern und Kälbern von 10 Ltcklogvcnnm G-rüngnmch an aufwärts: b) alle Rotzhautc. Pony häute, Fohlen feile, Eiel-, Maultiere rovd Maackefelhäudc' jeder Gröst: und Herkunft: c) alle Mis militari sch? i: Sckstochtungai: stamnmä>en sowie alle in den' besetzten Gebieten :md in den Eiavven-^und Operativ nch^ebieten gewvnm-nen .Häute Felle von -Sckrlacksttiercu. Vierden Ponys, Fohlen, Eseln, Maultieren irrtb Mauleseln. A:ich Häute und Felle, die von gefallenen Tieren stamme:^ sind von der Bekaimtmachimg betroffen. Rickn betroffen von dieser Bekanrltmachcng werden Hcmte und Felle dm- Diierc, die Eigentum der Kaiserlicknen Marine sind. Inlütldisches Gefalle. 8 2 . Mschlüssmrhmr des inländischen Gefälles. Me im § 1 unter a und b bezeichnten Häute und Felle aus dem Jnlande werden hiermit beschlagnahmt. 8 3. Wirkung der Veschlagnahine. Die Beschlagnahme hat die Wirlling. datz die Vornahme' von Veränderungen: an den von ihr berührte: GegcnMrstxM verböte:: ist und reck>^sgesck)äftsick)e Verfügungen über diese nichig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etroa weiter ergehenden Anordnimgen erlaubt werden. Den rechs- geschäftlichn Versügu::gen stehen Verfügunge:: gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 8 4. VeräutzerungserlaubniS. I. Trotz der Beschlagnahme ist die Verärltzerung und Lieferung inländisckien Gefälles, soweit es nickst aus militärischen Schlachtungen stanimt, in folgenden Fällen erlaubt stacker Jnnehaltung der nachsteMrdcn Besti:nmungw: zu ^ bis v): , . . a) Von einem Schlächter***) an eine HäuteverwertungS-Vercrnr- MNg oder an einen Händler (Sainnüer) oder an einen von der 5briegs-Rolstwst-^llncillmg des Königlick) Preutzischn Kriegsministeriums zugclassenen Grotzhändlerst): b) von einem Hcaürlcr (Sammler) an einen von der KrikAs-Rod- swff-Abtrellung des Königlich Pmchischen Kriogsnnnpvenums zng^'lasstnen Grotzhändler oder, falls seine Anwmmluug nur unmittelbar von einem Säst achter gekauftes Gclalle cntlstllt. m: einen andern: 5)är:dler (Sammler): . c) von einer Häuteocrwertungs-Bereinigung an enven Verband von Häutevenvertungs-Bereinigungn: oder an einen von der Kriegs - Ro hsto sf-Mte:l:mg des Königlich Preusxisck)cn Kriegs- ministerrums zugrlassenan Gstvtzhändlcr: _ . r . r b) von einem von der KriegS-Rvhstost-Abteilung des Königlich Preutzisckien Kriegsministeriums zu gelassene:: Grotzhändler oder von einem Verbaarde von Hch:teverwertungs-Vereinigungen an die Sammclstclle (8 5); cs ( ' e) von der Sainmelstelle an tue Verte:lungsstelle (8 5); 5) von der Verbeilungsstelle an eine Gerberei. Diese Vor ä u tzcr u n g cn und Lieferungen sind jedoch nur gestattet, wenn die folgenden Bestimmungen zu A bis D innegehalten werden: ***) Schlächter im Snrne dieser Bekanntmachung ist derjenige. in dessen Eignitun: die Haut durch die Schlackstung oder dos Fallen verbleibt oder übergelst. f) Die Liste der zu gelassenen Grotzl)ändlcr pnd der ihnen zu- gewftsenen Sammellezirke smoie die von der Scrmnvelstelle mit Zu- stinrn:ung der Verteilungsstelle zu Verladeplätze:: besliinniteri Lager werden von der Sammclslelle (ß ü) von Zeit zu Zeit b: der Fachpresse bekanntgemacht. Abdrücke sind bei der Svanmelstelle erhältlich. 2!ns Stodt nnd Eernd. Gießen, den 20. Oktober 1917,. ** Auszeichnung. Der Landstirrnrmcmn WM Kir- st ein wurde zum Gefreiten befördert und mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse crusgezeichuet. ** S t a d t t h e a t e r. Am morgigen Sonrckag-Nachmittag findet die erste diesjährige Sondervorstellung der Winterspielzeit für die kriegsbcscbäftigte Arbeiterschaft statt, in der das Lustspiel „Ter dunkle Prinkt" zur Auffühnmg gelangt: zu dieser Vorstellung wer den keine Kürten ausgegeben. — Am Abend wird das Singspiel „Das Dreimäderlhaus" wiederholt. ** Vortrag. Am Mitttvoch, 21. Oktober, aberckis 8Uhr, sprechen in der grotzen Aula Frau Buchsath und Frau Dr. N e g e l i aus Mainz über „Die Sittlichkeitsfrugeu und ihre Bedeutung für die Zukunft Deutschlarrds". Der Bortrag ist nur für Frauen, nicht für Männer, jedoch werden ernst denkende, nicht zu junge Mädck^en zugelassen. Nähere Auskunft gibt die Anzeige in der heutigen Nummer unseres Blattes. Luther-Vorträge. Der dritte Vortrag fi:chet Donnerstag. 25. Oktober, abends 8 Uhr, in der Stadtkirche statt. Prostssor v. Sckstan wird über „Luther und die evangelische Kirche" sprechen. Siehe Anzeige. ** Deutsche Vaterlandspartei. Wir verweisen auf auf den Aufruf der deutschen Vaterlandspartei in der heutigen diutnmer unseres Blattes. Kreis Schotten. 0 Gedern. 19. Okl. Tie Kriegsbetstunde am vergangenen Mittwoch abend wurde zu einer Hindenburg -Feier gestaltet. Der Ortsgeistliche sprach über „Deutschland im.4. Kriegs- ia.hr". 1 Starkenbnrg unD Rheinhessen. 1 Darmstadt. 19. Oft. Das Polizeiamt hat angeordnet, datz in Zukunft bei Fliegeralarm nur noch eine Signalbvn:be in jedem Poliz-einwier abgeschössen ustrd. Zum Zeichen, datz die Geiabr vorlvi sei. rvird aus allen Kirchen mit einer Glocke drei .Rinuten lang geläutet. Das bisherige Sckstutzzeichen, Hupensignale per Schutzmannsckxlst, war nicht genügend durchgedrungen. — Ehrenbeigeordneter Seifensabrikant Schmitt beging gestern seinen 75. Geb:rrtstag. Trotz seines lwhen Alters nock) von seltener Rüstigkeit. hat er seit Kriegsbeginn seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der Stadt gestellt. X Darmstadt, 19. Oft. Im historischen Verein für das Grotzherzogtum Hessen sprach Professor Dr D ü h l über die führen den Männer der Refonnatim: in .Hessen. Er betonte den Unterschied zwischen der evangelischen Bewegung von 1526, die von Geistlichen getragen wurde, und der Einführung der Reformation durcki die weltliche Macht, dre nach 1526 einsetzte._ & ajHofapot-Heker» OH 03 ärzllich bevorzugt. OnOberfr. ! s.raachen !u. vorzfigl Wlrkonj. ErhälU. in Aoetheken A. Buchführung. Die unter 1 und 2 be^näsnctm Stellen, welche HLtte und Felle veräußern u::d liefern, haben Bücher zu führen, auS denen folgeiches ersichtlich sein mutz: 1. bei Berufsschlächtern imb Abdeckereien: Tag der Schlachtung oder des Abhäickens, Empfänger der Ware, Dag der Ablieferung, Nummer (|j6c) und Mängel: autzerdem bei Notzhäuten usw. (^ 1b^ die Länge: bei Grotzviehhäuten: Gatttmg, Num- mer der Preisllassess), das durch Wiegen ernnttelte Gewicht, das Reingewicht (Grüngewicht) :md die Schlachtart, sofern sie von der im § 6b angegebenen abweicht. 2. bei Händlern (Sammlern), Häutevenverttmgs-Bereinigungen, Verbärrden non 5)äuteverwertungs-Vereinigungen und Grvß- bä:ü)lern: Lieferer und Empfänger der Ware. Tag der Ein- liestnmg U7Ü) Weiter!iestrung, stiummer (8 6o) und Mängel; Mlszerdem bei Rvtzhäuten usw. (8 1b) die Länge; bei Grotzmeh- häuten: Gattung, Numn:er der Preisklassess), das durch ^ Wiegen ermittelte Gewicht (Grüngewickst), die Schlachtart sofern sie von der im 8 6b angegebmen abweicht. B. Erlaubte Bewegung der Ware. Die tatsächliche Ablieferung der Ware darf nur erfolgen, wenn bei ihr die Ware nicht anders als zwisck^en folgenden Stellen örtlick bcrvegt wird: a) Von einem Schlächter: an eine nicht mehr als 50 Kilometer vom Schlachtort ent- fenrt gelegene Amu ahnre stelle einer Häuteverwertungs-Ver- einigung oder an einen nicht n^hr als 50 Kilometer vom Schlachtort entfernt ansässigen Händler (Sammler) oder an ein von der Sammelstelle zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassener: Grotzhändlers, sostn: sich ein solches an dem Ort besindet, innerhalb dessen die Schlachtung stattgefunden hat; b) von einem .Händler (Samrnler'): an das Ärger eines Händlers (Sammlers) oder cm ein von der Sammelstelle zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines z::gelassenen Grotzhändlers; e) von der AnnalMestelle einer Hmckeverwertungs-Vereinigrmgl nack, dein für diese von der Kriegs-Rohstoff-Abtcilung des Königlich Preußische:: Kriegsministeriun^ vorgesckniebenen und von der Sammelstelle beka:Mtgegebenen Verladeplatz: ck von den Verladevlätzen nach der: Gerbereian auf Awveisung der Berteilungsstelle (8 5) Bei den Benregivrgen zu b und bei der Bewegung der War« vom Schläckster an einen Händler (Sammler) oder an ein zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen Großhändlers darf die Ware den Sammelbezirk des Grotzhchchlers, der für den Ort der Schlachtung zuständig ist. nicht verlassen. ^Anmerkung: Grundsätzlich soll in ollen Fällen, in denen mehrere Lieferungsarte:: wahlweise erlaubt sind, diejenige gewählt tverden, welckie die Eisertbahn am wenigsten in Anspruch mmmt, insbesondere sind Stückgutsendungen möglichst zu vermeiden ftf) Dgl. 8 4 der Bekanrcknvachung l. 700/7.17. K. R. A., bo treffend Höchstpreise vop rohen Großvrehhäuten und Rvtzhärrten. C. Fristen. Die zu 8 bezeichneten Beivegungen der Ware müssen innere halb folgender Fristen vor genommen werden: a) Bei Sendungen vom ScküEer: unmittelbar nach dem Abziehen oder, falls die Haut bei ihm gesalzen oder getrocknet wird*), innerhalb 10 Tagen nach dem Abziehen; b) bei ©CTtbimoest vom £>öttbfeT (Saarntfer): spätestens am dritten Tage des Monats für das innerhalb des voran gegangenen Kalendermonats gesammelte Gefalle; o) bei Sendnn-gen von Annahmestellen der Häuttvenvertungs- Vereinigrmgen: wie unter b); ä) bei Senimngen von den Verladeplätzen der Häuteverwertungs- Bevnmmmgen und der zu gelassenen Großhändler: erne Woche nach Eingang der Versarrdamoeifungen der Vertellnngsstelle (8 5). O. Lauf der Listen und Rechnungen. a) Jede HchrteVerwertungs-Vereinigung, die einem Verbände von Häirtevern^rtungs-Vereinigimgen anaehört und die ibren Verladeplatz nicht selbst betreibt, h.ft späestensam dritten Tage eines jeden Akonats über das im voran.gegangeNen Kalendermonat von ihr gesammelte Gefälle Listen, welche die Anzahl, Arten, Besck^rfsenl>eit und Gewicht der angesammetten Häute enthalten, derjenigen Häute Venvcrttmgs-Vereinignng zu übersenden. WÄche den für ihre Aufnah7nestelle vorgeschriebenen Berlade- platz berteibt; jede einen Verladeplatz betreibende Hänteoer- Wertungs-Veveinignng hat die Listen und Rechnungen über das bis zum sechsten Tage des Monats ihr gemeldete oder von ihr selber im voran gegangenen Kalendermonat gesammelte Gefälle bis zum dreizehnten Tage desselben Monats ihrem Verbände zu übersenden. Eine Haute Verwertungs-Vereinigung. die keinen: Verbände angehört. hat die Reclmungen und Listen über das im oorangegangenen Kalendermonat von ihr gesammelte Gefälle spätestens bis zum dreizehnten Tage desselben Monats an leinen für den bettefsenden Sanimelbezirk zugclasscnon Großhändler abznsenden- b) Die Verbände von Häuteverivertungs-Vercinigungeri imd die zugelassenen Großhändler lxrbcn die Rechnung m und Listen über das bis zum sechzehnten Tage des Monats ihnen gemeldete oder von tönen gesammelte Gefälle spätestens bis zum dveiundzwanzigsten Tage desselben Monats an die Sammelstelle in der von dieser vorgeschriebenen Farm abzusenden. **) c) Die Sammelstelle hat die Rechnungen und Listen über das bis, zum, sockMndzwanzigsden Tage des Monats ich gemeldete Gefälle spätestens bis zum sechsten Tage des folgenden Monats an die Verteilungs stelle abzu senden. ck) Die Verteilungsstelle hat die Versandamveisungen für das bis zum siebenten Tage jedes Monats ihr gemeldete Gefälle möglichst bis zun: fünchirdzwcrnzigsten Tage desselben Monats, spätestens aber unverzüglich nach Eingang des Rechnungsbetrages von ^der betreffenden Gerberei, abzusendeir. 6) Bri allen vorstehend unter O abisck nicht au fgeführten Lieferungen. ausgenommen die Lieferungen des SchläcÄers. sind die Rechnungen und Listen spätestens gleichzeitig mit der Ware zu übersenden. II. Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Hauten oder Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf zur Eingerb-ung durch die Gerbereien von einer anderen Stelle als der Verteilungs stelle. Anmerkung: Gerbereien, die oin 1. Juli 19L7 auch Sammler waren, können von der Verteilungsstelle auf Antrag einen von dieser zu bestimmenden Teil ihrer Sammlung zugeteilt erlialten, um ihn sofort zu den vom Lederzuweisungsamt vorgeschriebeiren Lederarten in Arbeit nehinen zu können. Die Anträge sind der Verteilungsstellc in der von ihr vorgeschriebenen Form so rechtzeitig einznsenden, daß sie am AiortatserstLN bei ihr vorliegen. Der nicht zugeteilte Teil der Sgmmlung ist unverzüglich an das nächste zum Verladeplatz bestimmte Lager eines zugelajsenen Großhändlers abzusenden. III. Jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder-AktiengeseN- schatt, gehörige Gerberei darf jedoch von Landwirten monatlich insgesamt acht aus deren eigenen Hans- oder Notschlachtungen flammende Häute unmittelbar annehmen und für sie im Lohn gerben. Anmerkung: Die Gerbereien haben über diese Lohn- arveittn ein besonderes Buch zu führen (§ 8b der Bekanntmachung iP r ‘ -^^■ ^-)» I* c sollen derarttge Llltsttäge in der Reihenfolge des Eintreffens der Häute aus führen und den LMrdwirten darüber Ankunft gcbcii, wieviel Haute sie nach den obigen Bestimmungen in dem betreffenden Monat noch annehmen dürfM. Zur Rücklieferung der gegerbten Haut an den Landwirt bedarf es der Freigabe durch das Lederzuweisungsamt. In dem von dem Gerber zu stellenden Anträge ist anzugeben, wann die einzelnen Häute zur Lohngerbung angenommen worden sind. Dem Anträge auf Freigabe des Leders zur Lieferung an den Landwirt wird nur unter der Bedingung stattgegeben werden, daß dieser es nicht veräußert, es sei denn Mi seine Angestellten. 8 5. locki bis Wer Schwanzwurzel, nach Ablauf des achten Tages noch der Salzung, und zwar ntöglichst durch einen vereidigte«. Wiegemeister festgcstellt werden. i) Jeder soll die Haute und Felle pfleglich behandeln und die wn der Samnulstelle vorgeschriebenen Lose***) in seinem Lager getrennt halten. *) Es wird darauf hingewiesen, daß für getrocknetes Gefälle ein niedrigerer Preis als für gesalzenes zu erwarten ist (Bekanntmachung L. 700/7. 17. K. R. A. § 3 Anmerkung). **) Um der Sammelstelle die notwercdige genaue Prüfung und die rechtzeitige Weiterleittnta der Listen zu ermöglichen, ist es dringend erwünscht, daß die Verbände und die zitgelassenen Großhändler die Uebersccheibtungen uud Gewichtslisten in Teilsendungen jeweils sogleich nach Fertigstellung abseiiden, also nicht mit der Ueb-ersendnng warten, bis fdnrtUclje Aufstellungen vorliegen. ***) Tie Einteilungen der Lose werden von der Sammelstelle (8 5) von .Zeit zu Zeit in der Fachpresse bekcnrntgenracht; Abdrucke sind bei der Sammelstelle erhältlich. 8 7. , , Meldepflicht. Wer das Gefälle nicht gemäß 8 4 weiterveräußert und fristgerecht geliefert hat, muß die in seinem Besitz befindlichen Häute und Felle dem Lederzmveisungsäntt der Kriegs-Rochtio ff-Abteilung des Königlich Pren highen Kriegs in inisteriums, Berlin W 9, Buda- petfcer Ltraße 5. melden. Tie Meldungeil haben auf den vorge- Ichri ebenen Vordrucken zu erfolgeir, welche ordnungsgemäß auszu- füllen sind. Tie Vordrucke find bei dem Lederzuweifungsamt cm- zufordern. Tie Meldungen sirid für b;t5 ineldepflickflig geluorbene Gefälle irrnerhalb zehn Tagen nach Eintritt der Meldepflicht zu erstatten. Gefälle aus militärischen Schlachttnigen usw. 8 8 . Gefalle aus militärischen Schlachtungen, den Opcrations-, Etappen- oder besetzten feindlichen Gebieten. a) Das aus nvlrtärisaMi Schlachtungen (auch des Inlandes) sowie das aus den, besetzten Gebieten stomTnende Gefälle — mit Aus- wa.hwe der im Eigerituiu der Kaiserlichen Marnve befindlichen Hältte und .Felle — ist beschilsagnahint; seine Llolieftrung und Verwetrdimg ist durch besondere Vorschriften geregelt. b) Gestattet ist der Bezug der. von dem Absatz 2 dieses Paragraphen betroffenei Gefälle: nur von der Verteil ungs stelle. Behandlung des Gefälles beim Ger ber. 8 9. Behandlung der Häute und Felle nach Ablieferung an den Sammelstelle und Derteilungsstelle. Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktiengesettsckmsc in Berlin V^'8. Behrenstr 28 Bertellungslbelle ist die Kriegsleder-Aktiengesellsä)a,t in Bcr- lm W 9. Budapester Straße 11/12. 8 6 . Behandlung der Häute und Felle bis zur Ablieferung an den Gerber. 2) Beim Schlachten und Abziehen der Tiere sollen die Häute u:td Felle sorgfälttg bel>andelt, insbesondere sollen die Seitenteile der Keulen und der Bauchteil nur mit Hammer und Zange (nicht mit dem, Messer) abgezogen toerden. b) Großviehhäute sollen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Mmrl. ohne Schweirbein — jedoch mit Schweif haut ob ne Schveichaare — abgezogen und oberhalb der Hornschuhe abgeschuitten rverden; honrige Bestandteile (Käeten, Zehen) sind zu entfernen. Roßhäute usw. (81b) sollen ebenfalls knochenfrei, mög- ttchlt fleischfrei, langfüßig (die Füße im Fesselgelenk abgeschnitten). ohne Schveifhaare und Mälme abgesckflachtet werden, jedoch ist ihnen der größtmöglick-e Flächminhalt zu belasten. 6) Tie Großviehhäute sollen nach Entfernung etwa noch anhaftender Fleischteile imd nach dem Erkalten — vor dein Salzeii— gewogen werden, irnd zwar möglichst durch einen verewigten Wiegemeister. Das durch Wiegen ermittelte töeioicht, bei Roß- Häuten usw. das Maß, sowie die Preisklasse soll in unverlöfch- licher Schrift (durch Stempeldruck oder geeigneten Tinteirsttst) auf der Fleischseite der Haut vermerkt toeiden. Tie Haut ist mit einer Nummer m versehen. ä) 'Tie 5)äute und Felle sollen sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber innerhalb 24 Stuiiden nach dein Fallen, sorgfältig 'gesalzen unb dann mehrere Tage so gelagert werdeii, daß das Wasser abfließen karrn. ck, Bei 9ios;häuten usw. soll die Länge in Zentimeter der gilt aus- gebreiteten, al-er nicht gezerrten Hmck, gemessen voni Ohrloch bis zur Scl-wanzwurzel, nach Maus des achten Tages nach der Salzung, und zwar möglichst durch einen vereidigten Wiegemeister sestgestellt werden. k) Jeder soll die Häute und Felle pfleglich behandeln irnd bte von btx Sammelstelle vorgeschriebenen Lose***) in seinem Lager getreirnt halten. c) Die Großviehhäute sollen narl> Eitfernung etrva iwch mr- hcrgtender Flmsckicheile und nach dem Erkalten — vor dem Salzen — gewogen werden, imd zwar mögliM durch einen vererdlgken Wregemnster Das durch Wiegen ermittttte Gelaicht ber Rohhaitten usw. das Maß, sowie die Preisklasse soll in unverloMrcher Schrift (durch Stempeldruck ode^ geeigneten Tmtenittst) auf der Fleilchseite der Haut vermerkt werden Tie Haut ist mit einer Nummer zu versehen. 6) Tie Häute und Felle sollen sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber rnnerlxllü 24 Stunden nach dein Fallet: sora- fältig gesalzenuno boim mehrere Tage so gelagert weiden, daß das Walser abflvtzen kann. e) Bei Roßhäuöen usw. soll die Länge in Zentimeter der gut ausgebveiteten, aber nicht gezerrten Haut, gemessen vom Ohr>- Gerber. Trotz der Beschlagnahme bleibt die Berarbeittrng der von den ^ 2 und 8 dieser Bekanntnraciiung betroffenen Häute und Felle zu „Leder*) soroie die Verfügipiig Aber die hergestellten Erzeug- mve**) gestattet, sofern die folgenden Borschrifuni beobachtet werden oder ivo cden sind: 2) Tre Verarbeitung und Zurichtung "^*) bis zum gebrailchs^crtigen Leder muß im eigenen Betriebe ersvlgen. b) Tie Verarbeitung mrd Zurichttmg hat zu den vom Lederzu- weisungsamt jeweils vorgeschriebenen Lederarten zu erfolgen. c) Das Spalten von OMen-, Kuh- und Riuderhäuten (auch im unteren ,FabrikativnSgange) ist nur iusmveit ertaubt, als bi WC ^Erreichamg gleickimäßiger Ticke des Kernstücks notloendig . hfl- Spalte uiüssen, sv-lveit sie iricht rmverzüglich als Leimleder Berwerttmg fiitden, binnen Mmratsfrist im eigenen Betriebe erngogerbt werden; die Deräußenung von KalTpalten oder lohgaren Spalten an andere Gerbereien oder an Zurichtereien ist nicht gechattet. Spalte mit zwei oder mel-r Mlllin^eter größter Ticke sind >zn den Ler Veräus-erung sowie bei Anmeldung zur Freigabe dürfen müdere als die nt der Preistafel der Bekanntmaclmug Nr. L 888/7. 17. K. R. A. angegebenen Denennimgen nicl>t getväh.'t iverden. 6) Die verarbeitenden Firme,: habei: alle vom Lederzuweisungsamt der .Kn^egs-Rohstosf-Abteilung oder auf deren Anweisung v!M, der Kriegsleder-Attjetgesollschaft oder der Gefchästsstelle des Ueberwwckmngsansfchirsses der Lederindustrie geforderten Ltngaben rmvorzüglich zn erstatten, soweit sie mit den erlassenen Artvrdnungen zusammen i hängen. *) Auf die Be-annttnachung, betreffend Verbot künstlicher Be- schnwrung von Leder, Nr. 0b. II. 588/10. 15. K. R. A, wird hin- gewiesen. **) Zit beachten sind die besonderen Belli,nmunaett der Be- kann-tmacknrng Nr. L. 888/7 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder. ***) Firmen, die nachweislich außerstmtde sttrd. das Leder lellKd sachgemäß zuzurichten, können gemäß § 12 eine Ausnahmebe- wtlligung beantragen. 8 10 . Meldepflicht. Tie in den Besitz eines Gerbers gelangten Häute und Felle, we che von dm §8 2 imd 8 dieser BÄaiutttnachtng betroffen werden, lo re Lpatt^ von solckBn Häuten und Fellen unterliegen, soferit th"e Ernarbertttng ntch innerhalb eines Monats gemäß den Be- stimmnirgen des 8 9 erfolgt ist, einer Meldepflicht. Tie Meldungen sind tnnerhalb zehn Tagen nach Ablauf dev für die Ein- arbeitting bestimmten Friß an das Lederzn'weisungsamt Berlm 9, Budapester L>ttaße 5, mrf derr dort erhättlichen Vordruckeit zu erstatten. Ausländisches Gefälle. 8 11 . Ausländisches Gefälle. Für alle im 8 1 rmter 2 und b bezeichneten Häute :md Felle die aus dem neuttalen oder verbündeten Ausland eilt geführt irnd, gelteit holgende besondere Anordnungen: 2) Veschlagnghme und Meldepflicht. Eingeführte Häute und Fette sind bei Eingang in das dentzche RerckO-gebiet beschlagnahmt und itnterlieg-en der Melde- WlA Mt das LedeEveisungsamt Berlin W 9, Budapester 5, öwt dein Vordrucke für die Meldungeti anMsordern verpflichtet ist der erste Empfänger iinier- Lager^altrr^^ na ^ ^rrtgang der Ware hei ihm oder seinem Anträge auf Freigabe: vgl. § 12. b) Lagerbuchführung. __ a Meldepflichtige hat ein Lagevbnch den Mellde- vvrdriicknk enckspreck-end zu führen, aus dem jede Blenderung in dem Vvor^der Evepflichtigen Häute und Felle undlhl? Verwendung erst«rch sein muß. ^ e) Behandlung des Gefälles. Ä.Äfe ?S ä Ä*" GeM-s. toetfe bcn gen dieser Bckvannttnachtmg zu gestatten. Artträge sind mt das Lederzwveisimgsamt Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu richten. Die Eirtscheidttng erfolgt schriftlich. § 13. Jnkrsfttrften. Diese Belkaurttmachung tritt nrit dem 20. Oktober 1917 in Kraft. Gleichzeitig iverden die Besftm'.nimgen der Bekanntmachung Nr. h. 111/11. 16. K. N. A., betteffettd Beschlagnahme, Bcl-and-. lang, Verlvendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen. Schaf-, Lamm- rmd Ziegenfellen sorv-je von Leder bannt# von: 20. Dezember 1916, soweit sie sich aus Kalbfelle und Fresserfelle von 10 Kilogramm Grüngelvicht aufwärts beziehen, sowie die Besannttnachuua Nr. 0b. II. 111/7. 16. K. R. A. vom 31. JNli 1916, betteffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwnrdung und Meldepflicht von rohen Häuten und Fellen, außer Kraft gesetzt. Frankfurt (Main), deit. 20. Oktober 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Vorvat nick. r , sofortige Enteignung zu gewärtigen. . pfleglich behandelt, ist strafbar und hat die 8 12 . Ausnahmen. Tie Kriegs - Rvhstvff. ?lbteilung des Königlich Preußischen Kriegsmmgtcrnrms rft berechtigt, Ausnahmen v°m den Alwrdwun-, Nr. I.. 700/7. 17. K. R. A. betleffeud Höchstpreise von rohen Eroh. viehhättten und Rohhäuteu. Vom 20. Oktober 1917. Nachstehende Bekanntmacftmg wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom .4. Juni 1851 in Ber. bindung mü. dent (besetz vom 11. Dezember 1915 (Neichs-Gesetzbl. 813) — in Bayern auf Grund der Aller höchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4 Augujt 1914 (Rsicljs-Gesetzül. S. 339) in der Fassung vom 1 <. -Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und in Berbinditng mit den Bekanntmachungen über die Aenderirng dieses Gesetzes vom 21. Jannar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) mtd vom 22. März 191/ (Reichs-Gesetzbl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderl>andlungen nach den in der Anmerkuitg*) abgedrucktcn Be- sttmmungelt bestraft werden, sofern iticht nach den allgemeinen L>trasgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Luch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekamtt- machung zur Feruhalttrng imzuverlüssiger Personm vom Handel vom 23. Leptember 1915 (ReickM-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 2) alle Gvoßpiehhäute jeder Herkunft und jedes Gewichts va» RrKern. Kül>en. Ochen uitd Bnlleu, sowie von Fressern und Kalbern von 10 Kilogramm Grüngntüht an aufwätts; b) alle Roßhüitte, Ponyhäute, Fohlenselle, Esel-, Maultier- miö Mauleselhcrute ieder Größe und Herkunft; c) alle aus militärischen SPachtungen ftamnrenden sowie olle rn den besetzten Gebieten und in den Etappen- und Opera- twnsgebreten gewonnenen Häute und Felle von Schlaclsttieren. Blerdeir Ponys. Fohlen, Eseln, Maultteren und Mauleseln. Auch Häute mrd Felle, die von gefallenen Tieren stammen, sind von ver Bekanntmachung bettofseil. o- „duscht bettofsen von dieser Bekanntmachung werden Häute utrd Felle der Tiere dte Eigentum der Kaiserlichen Marine sind, sowie Haute und Felle, dre aus dem neuttalen oder Verbündeten Ausland erngeführt sind. 8 2 . Höchstpreis.**) a) H?Astpreis für vorschriftsmäßig geliefertes Gefalle. Vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle sind diejeingcn Häitte und Felle die Nicht gemäß § 7 oder 8 10 der Bekannt machung Nr. 0. 111/7. 1 /. K. R. A. meldepslichttg geworden sind ^ b ,°: n Verteilungsstelle (K'riegsleder-Mttengesell- sa-aft) für dre tm 8 1 bczeichneten Häute und Felle zu zahlende Pre^ darf den im 8 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich der rm tz b vorgeschrrebenen Abzüge nicht übcrstleigM, es sei denn das; es lick) um Großviehhäute ohne Kopf Wopfhaut unmittelbar hinter den Ohren abgeschnitten) handelt, bei denen der aas Grundprets und Mzügen gemäß 8 6 sich ergebntde Preis um 5 v. H. überschritten werden darf (Höchstpreis). Anmerkung; Es ist zu beachten, daß der Höchstpreis denentge Prets ist, den die V e r t e i l u n g s st e l l e (Kriegs- lcdec-Akttengesellschaft) h 0 ch st e n s bezahlen darf. Bei den gemäß der Bekanntniackmng Nr. L. 111/7. 17. K. R A erlaubten Verautzerungsgeschäfttm über Häute und Fette müssen deshalb dw tm 9 3 ftitgesatzten Grundpreise je nach der Liefen rungsftufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Tie rm 8 6 besttmmten Abzüge sind in allen Lieftrungssdifen v 0 l l zu reckmen. b) Höchstpreis für nicht vorschriftsmäßig geliefertes Gefalle. r .. lackst vorschriftsmäßig geliefettes Gefälle sind diejenigen Haute und Felle die gemäß 8 7 oder 8 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7 17. K. R. A. meldepflichtig geworden sind und für dte eine Ausnahmebewilligung nach § 12 der genannt Bekannttnachuitg nicht gewährt worden ist. r x öai l bcr Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktie-ngesell- S r c TT nn yt vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle zu zahlende Prei^ darf 90 v. H. des nach Buchstabe 2 dieses Paragraphen ^srch^ergebenden Höchstpretses nicht übersbeigen. *) Mit Gefängnis bis zu wtem Jahr und mit Goldstrafe bis zu zeyntauseno Mark oder mit einer dieser Strafen wird besttast: 1. wer dte festgesetzten Höchüpi'eise überschreitet; wer einen mrderen zum Abschliiß eines Vertrages auffordertz durch den dte Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; . 1 ; ? 0 wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (85 2 3 s^,k^°k^s. betreffend Söchstpreise, betroffen is( bciseiL schafft, beschädigt oder zerstört: 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Vernicht StÄf ■ ^ bre Höchstpreise festgesetzt sind. 5 - ^ Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt o Beamten gegenüber verheimlicht' 6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpnis'e. er- rKi nun9cn äuwiderhandelt. rrr Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ift dte Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu be- tvn w eU ii €r Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 llberschritten mprbprT OTtabefttetraB Ätaufcnb f" ist aus ft Ä Z",Falle nitlberiibet Umstände kann die Geldstrafe bis au bi- Hälfte bc^> -Nindcstbctragez ermäßigt iwtbcn. den wallen der Nummer 1 und 2 kann nebei: der Strafe angvordnet »verden, daß die Ventrtcilung auf Kosten des Sckml- st«fe au» kann ne'ben LfämI- ä“ * fe d t , a"? I aS'a,''js“ *■. Pflich^^H^Ä^W dehandlium, Vettvendimg und Melde- L lll/UU Ä Ä bU ^ btC B^nnttmachung Ntt Grundpreis. . Ter Grundpreis darf höchstens betragen: Bei Gefälle Klasse I für 1 kg Grüngewicht Mark Klasse II für 1 kg Grüngewicht Mark Klasse III für 1 k£ Grüngewicht Mark jeden Geivichts von Rindern, Kühen und Ochsen, sowie vo>: 10 und n:ehr kg Grüngewicht von Kälber«: und Fressern 1,80 1,60 1,45 jeden Gewichts von Bullen 1,70 1.50 1,35 Känge in cm Grundpreis in Mark für das Stück Roßhänte, Pony- und Mau lti er hä nte ... bis 219 220 und mehr 19.00 29.00 Fohleuielle. Esel- und Mauleselhäute . . . „ 149 150 „ 5.00 9.00 Anmerkung: Die Grundpreise, die die Vcrteilungsstelle für getrocknetes Gefälle jai zahlen bereit ist, werden von Zert zu Zeit in der Fachpresse bekanntgegeben. Sie werde:: niedriger sein als die Preise, die die Verteil ungssdelle für gesalzenes Gefälle ent- >brechenden Gewichts zahlen wird. ) 8 4. Klasseneinteilung des Gefälles. Zur Masse I gehört das Gefälle aus sämtlichen Ländern südlich des Mains, außerdem von der Rl>einprovinz- aus den Regierungs- bewirken Koblenz und Trier, aus dem Fürstentum Berten seid, aus der Rheinpsalz, Elsas;-Lothringen, der Provinz Hessen-Nassau, dem Großherz-ogttln: Hessen, allen thüringischen Staaten, dem Königreich Sachsen, der Provinz Sachsen mit Ausnahme der Kreise Salz- »oedel, Osterburg, Stendal, Gardelegen und Hat berstadt-Stadt, den Fürstentümern Schaumburg-Livpe und Waldeck. dem .Herzogtum Anhalt und von der Proviirz« Schlesien ans den Regierungsbezirken Liegnitz und Breslau. Zur Masse II gehört das Gefälle aus dem Rheinlaird mit Ausnahme der Regierungsbezirke Koblenz und Trier, aus Westfalen, dem Fürstentum Lippe. Großherzogtum Oldenburg mit Ausnahme d^s Fürstentums Birkenfeld, von der Provinz Sachsen aus den Kreisen Salzwedel. Osterburg. Stendal, Omrdelegen und Halber- stadt-Stadt, aus der Provinz Hannover, dem Herzogtum Braunst.rveig, den Freien Reichsstädten Bremen. Hamburg, Lübeck, aus Schleswig--Holstem. den beiden Grvßhcrzogtiimern Mecklenburg, den Promnzer: Pommern und Brandenburg, von der Provinz Schlesien aus dem Regierungsbezirk Oppeln und aus- der Provinz Posen. Zur Masse III gehört das Gefälle aus den Provinzen Westj :md Ostpreußen. ‘r Maßgebend für die Massenzugehörigkeit ist der Schlachtort, sofern das Gefälle von einer am Schlachtort heimischen Rasse stammt, andernfalls die Gegend, in lvelckrer die betreffende Rasse heimisch ist. Anmerkung: Roßhäute usw. sind in ihren Preisen unabhängig von Schlachtort und Rasse. i C) geschleifte, stark verschnittene, grindige, stark haarlassende oder matte Häute), auch wenn Mängel der unter a und b angegebenen 9lrtcu vorliegen- um ein Dritte! des Gnmbpreises g unter a und d spießen einander nickst cnrs. _ ? Ä 0 u , GI el - und Mauleselhäu 1 en: d) für leichte Besawdrgnng *) :un insgesantt 0,75 Mk. für das Fell ; b) ftrr schwere MchMgimg (2 Löcher oder 3 tiefe Kerben oder -'sardenve, chad: gur,.g um msgesantt 1,50 Mk. für das Fell; c) für Schußfelle (stark verschnittene oder matte Felle) um ein Drittel des Grundpreises. Die Abzüge unter a und b sind bis zum Betrage des untere besetzten Abzuges mizurechnen: der Abzug unter c schlietzt me Abzüge unter a und d arcs. 8 7. Zahluugsüediugusigen. Die Höchstpreise schließet: den Umsatzstempel, die Kosten de:: SÄZung uuo em:nv:milill)er Lagerung, ferner die Kosten der Beordern ng bis z-mnnächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes -cst»er Kahnes ünd die Kosten der Verl ad, mg ein und gelte:: für BarzHhvm. . , Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahres- zmpn: über Reichsbankdiskont hinzu geschlagen lverden. 8 8 . Zurückhatten von Vorräten. Bei Zurückhalten von Vorräte:: ist Enteignung zu den geinäß 8 Anm-erkung für die betreffende Lieferungsstufe in Betracht konrmeUden Preisen, höchste::s sedoch zu den unter Z 2b für nicht vorschnftsmätzig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen, zu gewärtigen. 8 9. Ausnahmen. Anträge auf Bewilligung vor: Ausnahnien sind an das Leder- zwvep'.mgsantt der Kriegs-Rohstosf-Mteilung des Königlich Preußischer: Kriegs min ist eriu ms, Berlin W 9. Bu.dapester Straße 5, zu Entscheidung behält sich der Unterzeichnete zuständige Mil: tarbesehls Haber vor. ß 10. Arrkrasttrtten. Diese BekcmnttnackMNg tritt mit dern 20. Oktober 1917 für das an mesem Tage od-er später entstehende Gefälle, im übrigen mit dem 1. Dezeinber 1917 in Kraft. Tie Bekanntmachung Nr. 01.. II. 700/^.16. K. R. A. vom 31. Juli 1916 tritt l^insichtlich des nach dem ^nktafttreten. dieser Bttanntnwchnng entstel-enden Gefälles mit dem 20. Oktober 1917, im übrigen mit dem I. Dezember 1917 außer Kckaft. Anmerkung: Die Sammelstelle wird die Preise, die sie für das vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung entstandene 0st- falle rm Rahmen der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 7007. 16. 'l.R. A. vorn 31. Jül: 1916 zu zahlen bereit ist, nach Vereinbarung rnit der Verteilungsstelle in der Fachpresse befanntgeben. Fr an kf n rta. M., den 20. Oktober 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. *) Tier-er Schnitt (auch Schächtschnitt). tiefe Kerbe oder Loch, Geschttcktt, Faulstelle. Zenttal-Heiz- und Kühlkörper aller Art, insbesondere Radcae doven und RadiatorMglieder, Heizöfen und Rohrregister, Heizkörper für L:cft!^:zungen ,rnd Lnslerhuer, Flauchenbleckrrolire. Heizrohre für höheren Druck, Rippe nclemeute, Rippenrohre, Gewächs haus he i zro iytx . 2. Alle vorlxrudcnen mit neu erzeugten, gebrauchsfähigen, nicht uj .Heizungsanlagei: eingebmuen gust- imv- schm rede eiserNM ^'stl und Kesselglieder für Zentralheizungsanlagen. Rohre, die nur zur Zu- bzw. Ableitung von Dan.?:, Wasser oder Kühlflüssigkeit dienen, sowie VerbiiüÄvigsstücke zu Heizkörpern und Kesseln werde:: von dieser Bekanntnimhnug nickst betroffen.' 8 2 . Die im § 1 schlagnahmt. Beschlagnahme. bezeichneter: Gegenstäiw ' :mwden 8 3. hiermit be- Beschlagimhme und Wirkung der Beschlagnahme. Tie Beschlagnahme hat Vre Wirkung, das; die Bornahn-e von Verändernmgen cv: dcn von il/r berührten Gegenständen verböte:: : st und rechts ge sclM liehe Bersngimgen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Berft:gi:nge:? stehen Bersügiuigeu gleich, di-, im Wege der Znxrngsvollstt-ecknnq o-N'r Arrestvoll-.ietstlng erivlgen. Lrotz der Beschlaggrahme sind alle Beräiidernngen und Verfügungen zulässig, die .'mir Zustimimmg de>- ü'ri<-i-> e^o'oswft-- Abtellnng des Königlich Preußischen >kriegsmmisterium:. Seit, kl ,,^lbt. Heizbettieb", erfolgen. 8 4. Ausnahmen mi der Brschlatznuhme Di^ im 8 1 be.zeichnete:: beschlagnalintten. 'Gegenstände können von der Kriegs-Rvl-stoff-Llbteilmig des Königlich Prci:ßisckien Krregsministeriums, Sekt. Dl. ,?Abt. Heizbettieb", z::r Bcr:ve:idung freigegeben iverden. Die Fveigabeanträge sind der Saft. LI. ,.Abt. Heizbettieb" der Kriegs-Rohstosstl?lbte:ftmg in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 28, ans vorgesthriebe::en: Formular in doppelter Anssertigimg einzureichen. Freigabenntragswrinularr können von dieser Stelle bezogen werden. 8 5. Meldepflicht. Alle von dieser Bektmnttnochgmg bettofreuen Gegenstände (ß 1) unterliegen der Meldepflicht. 3 6 . MelÄcpflichtige Personen. Zur Meldung verpflichtet sind: 1. alle Personen, die OKgenstänbe der un § 1 b^eM>:ietert Art im Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher (Gegenstände Anspruch Habe::, 2. landrvirtschLftlickL und gero-erbliche Unterneh: .-er, 3. össentlich-rechtlick-e Körpersckrasten :md Berbänbe*!, auch wenn sie sckwn aus Grimd einer Einzelbeschlogrwhme nach Nr. 63t. 1042/1. 17 K. R. A. gemeldet habe:. Borräie. die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach ihrem Ginttessen von: Empfänger zu n:elden. Nnch ^ 2 beschlagnahmte (Gegenstände, die sich bereits ans einer Bm:stelle befinden, aber noch nicht fertig eingebaut sind, sind von dein Lieferanten zu melden, gleichgültig ob die Gegenstände an den Lieferanten schon bezahlt sind oder nicht. Gegenstände Vieser Art sind jedoch bei der Meldung besonders zu ken^nzeichnen. 8 5. Beschaffenheit Gefälles. Der volle Grundpreis (8 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen entspricht: a) Großviehhäute müssen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Maul, ohne Sckiweifbein, jedoch mit Schweifhaut ohne Schweifhaare, abgezogen und oberhalb der Hornschuhe ab- geschnitten sein. Hornige Bestandteile (Mete::, Zehen) müssen entfernt sein. Roßhäute usw. (§ lh) müssen möglichst fleischfrei, lang- klanig (die Füße im Fesselgelenk abgeschnitten), ohne Schweishaare und Nttilme, jedoch derartig abgeschlachtet sein, daß sie den gröhtmöglick.en Flächeninbalt haben. b) Das Gefälle muß richttg gesalzen sein. 0) Bei Großvichhäuten muß das di:rch Wiegen ermittelte Gewicht und die Nummer der Preisllasse, bei Roßhäuten usw. ' (Z lb’ die nach Mlaus des achten Tages nach der Salzung Vorschriften, lsstg gemesseiie Länge in unverlöschlicher Schrift (durch Ste,npeldruck oder geeigneten Tintsistift) auf der Fleisck>- feite bemerkt sein. § 6 . Abzüge vom Grundpreis. Ter Grundpreis ist um den Gesamtbettag der nach folgenden Bestimmungen zu berechnenden Abzüge zu ermäßigen. 1. Bei Grvßviehhäuten (8 la) а) für Gefälle, dessen Gewicht oder Preisklasse oder beides nicht zweifelsfrei ('§5c) festgestellt und erkennbar gemacht ist, um 10 Pf. für das Kilogramm; d) für Abdecker- und Fallhäute*) um 20 Pf. für das Kilogramm; 0) für abweichende Schlachtart um 4,00 Mk. für die Haut oder das Fell; б) für Engerlinge (bis 8 offene) insgesamt 3,00 Mk. für die Haut oder das Fell; e) für leichte Beschädigung (Fehler**) im Ltbsall) insgesamt 1,00 Mk. für die Haut oder das Fell; 5) für schwere Beschädigung (Fehler im Kvrn) insgesamt 1,50 Mk. für die Haut oder das Fell; g) für leichte und schwere Beschädigruig zusammen insgesamt 2,00 Mk. für die Haut oder das Fell; d) für Schuß baute (Häute mit Narbengefchwüren, Warzen oder mehr als 2 Löcken: oder 3 tiefe:: Kerben im Kern oder mehr als 6 vfseneii Engerlingen^ auch tvenn gleichzeitig Beschädigungen der unter (1, e, f urtb g enifgefilfrrten Arten vorlicgen, 25 Pf. für das Kilogramm. Die Llbzüge unter ck, 6, k, g imb h schließen einander aus. Im übrigen sind die für den betteffenden Fall gemäß a bis b in Betracht kommer:den Abzüge zusammen zu rechnen. 3. Bei Roßhiäuten, Pony - und Maultierhäuten: a) für Häute mit Schächtschnitt oder zerfetztem Kvpf, oder falsch ausgeschnittenei: Füßen oder Flemmen, oder kurzer: Füßen (nicht im Fesselgelenk abgeschnittenst oder herausgeschnittener Schwanzwurzel, oder mit einem Loch oder tiefem Schnitt im Ker:: oder zwei Löcherrl oder zwei tiefen Schnitten im Bauch- oder Kopfteil: um iusgesantt 1,00 Mk. für die Haut von weniger als 220 cm Länge, um insgesamt 2,00 Mk. für die Hmtt von 220 und mehr cm Länge; b) für Haute ol-ne Kopf, für Härtte mit leichte:: Narben schade::, mit 2 Löchern oder 2 Een Schnitten im Mittelteil der Haut, oder mit 4 Löchern oder 4 tiefen Schnitten im Bailchteil um insgesamt 2,00 Mk. für die Haut von wertiger als 220 cm Länge, um insgesamt 4,00 Mk. für die Haut von 220 und mehr em Länge; *) Häute von Tieren, deren Fleisch vom Fleischbeschau er oder Tierarzt als gesund befunden wurde, gelten nicht als dlbdecker- oder Fallhäute. **) Tiefer Schnitt (auch Schächtschnitt), tiefe Kerbe oder Loch, GeschEr, ftuulftfclte. Betr.: 1. Beschlagnahme, Be'haiwliung, Verwendung :md- Meldepflicht von rohen Großlviehhäuten und Roßhäuten, 2. Höchisrpveise vo:: rohen Großviehhäuten und Roßhäuttn. An den OLrrbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeianlt Giehen und die Grotzü. Düraermeistereien der Landgemeinden des Kreifts. Indem wir aufporftehe:rde Bekamttmachimgon des stellvertreten-' den Geneixükommandos von l-a:te venveisan, beaufttagen wir Sie, von dem Inhalt derselben den F::teressenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmackungen in Ihrem Aintszimmer zur et- waige:: Einsicht often zu legen. Gieß. en, den 20. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. 0r. U s i n g e r. Nr. Bst. 200/9. 17. K. R. A., betrsffcnd Brfchtaqnuhme und Beßands- elhtbun^ von eisernen Heistörpern und Zentr6lh">znnqsksffeln. Vom 20. Oktober 1917. Nachstehende Bekanntmachung tvird Hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nickst nach dcn allgemeinen Sttafgesetzen höttve Strafen verwirkt sind, jede Zu- widerlx'.udlung gegen die Beschlagnal>meVorschriften nach 8 6*) der Bekanntmack-ruig über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. Äpiil 1917 (Neicl>s-Gesetzbl.^ S. 376) u:ü> jede Zuwiderha:rdlung gegen die Meldepflicht nach ß 5**) der Bekanntmachung über Ausftlnstspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesttzbl. S. 604) bestraft wird. ?luch kan:: der Betrieb des HmidelsgewerbeS gemäß der Belau ntmaamng zur Fernhel tun g unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. § ^ Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von der Dekanntmackxrng' tverdeir bettoffen: 1. Alte vorhandenen und :veu erzeugten, gebrauchsfahigeTi, nrchlt in Heizimgsanlagen eingebauten gnß- Mid schmiedeeisernen. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu ntauünd Mark wird, sofern nickst nach den allgemeinen Strafge- >it höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 2 wer' iinbesügt 'einen beschlagnahmten Gegenstand beiseitt schasst, beschädigt oder zerstört, verwmdet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn. abschließt; 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfseglich zu behandeln, zuividerhondelt; 4. wer den erlassenen Ansfübrungsbestimmungen zuwiderl^ndelt. **) Wer vorsätzlich die Auskimft, zu der er auf Gr:md dieser' Be- nttnachlug verpflichtet ist, nickst n: der gesetzte.: F-rist erteilt c wissentlich unrichtige oder m:vollständige Angaben macht, oder vorsätstich die Einsicht in die Geschästsbriese oder Geschäfts- -y?i bbe-r die Besichtigung oder Untersuckmng der Betriebseinrich- gen oder Rämne verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschrie- en Lagerbücher einzurichten oder zu führe:: uuterläßt, wttd mit ängms bis zu sechs Mvnaten und u:it Geldsttafe bis zu ^ehn- ft::d Mark oder mtt einrer dieser Strafen besttaft, auch können -räte, die versckstviegen worden sind, im Urteil als dmn Staate allen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sic dem Ausdmfts- listigen geboren -oder nicht. - . .v, Wer fahrlässig die Ausftmft, zu der er ans Grund dieser Be- nttnochnng verpflickstet ist, nickst in der gesetzten Frist erteill- - unrickstige oder rmvollständige Aiigaben macht, oder wer fahrig die vcmp-eschriebenen Lagerbücher eft:zurickit>en vfoex zu fühven erläßt, wird mit Geldsttase bis m dvettausend Mark bestraft. 8 7. Stichtag. Meldefrist. Maßgebend für die Meldungen ist der bei Beginn des Stichtages tatsächlich vorhandene Bestand. Stichtag für die erste Meldung ist der 1. November 1917; die hiercnlf bezüglichen Meldung^: müssen spätestens bis 15. November 1917 (Metdetermin) erstattet sein Weitere Meldmrgen kann die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmftttsteriums, Sekt. Ll. „Abt. Heizbettieb", verlangen. 8 8 . Art der Meldrmg. Tie Meldungen nuissen. gettemtt für Heizkörper :md Kessel, auf den vor geschriebenen amtlichen Meloeschainn:, die bei der Sekt. DI. „Abt. Heizbettieb" der' Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Wniglich Preußischen Kriegsministeriums erhälklick: sind, erfolgen. Die -Anforderung hat auf einer Postkarte zu erfol-wn, welche mit deullicker Unterschrift und genauer Ölpresse zu versehen ist. Tie Meldescheine dürfe:: zu anderen Btitttilungen als zur Bsantworttnrg der darin gestellten Frage:: nicht lEnuist irebei:. Von den erstatteten Meldungen ist eine Abschrift (Durchschlag) von dem Meldenden zurück- zubchaltei: und Mufzubewnhren. Die Mleldungen sind lückenlos ausgefüllt und postfrei gemacht au die Sekt. 81. „Abt. .Heizbettieb" der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-. ministeri:rms in Berlin BW 11, Königgrätzer Stt. 28, einzureicken § 9. Lagerbttch und AuSkunftSerteilung. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, de::: jede Aenderung in den Vorratsmengen und iTyre Verwendung ersichtlich sein muß. So-veit der Meldepflichtige bereits ein. derartiges' Lagerbuch führt, braucht ein besonderes' Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. Beauftragte:: der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prüfimg des Lagerbuches sowie die Verchügim.g der Betriebsein- richtuitgen w:d der .Rämne zu gestatten, in denen meldepslichtig« Gegenstände erzeugt, gelagert >oder feilgeh alten werden obn zu vecnruten sind. 8 10 . Alle Anftagen, die diese Be^mutmachnng betreffe::, sind die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Krie minifterr.rms, SM. LI. „Abt. Heizbettieb" in Berlin BW Königgrätzer Str. 28, zu rite:. Der Kopf des Schreibens ist , der Aufschrift: „Belr. Heizbettieb" zu versehe::. 8 11 . Inkrafttreten. Diese Dckkanntnmchirng tritt mit Beginn des 20 Oktobers 1917 in Maft. Die Einzelverfügungen Nr. Pst. 1042/1. 17 KR A be-. ttcffend Befchlagnahnw von eisernen Heizkörpern tteten gleichzeitig 1 1 geuaunttnA Bettt. : Beschlagnahme u^> Besttmdserl>elmng von eilerm-n körpern und ZenttalheiMngskesseln An den Oberdüraermeisttr zu Gießen Großd Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Land vn! den des Kreises. Indem wir aus vorstehende Bekanntmachm:g des stellwutt Generalkommaudos von heute verweisen beauftr^.>n chi? ««tat, ,mt> bic Brkmmtnmchun-r m Jürm, T„ Margen Emsuht offen zu leger:. * u ictzen, den 20.Oktober 1917. Großherzogliches Zbreisamt Gießen Or. Ul in a er. I Licht spielhau s, Bahnhofstr.34 Erstklassige Künstlerkapellei - -1 Vom 2®. bis 2.5. Oktober Mehrere tüchtige Schloffer, ein tüchtiger Werkzeugdreher, einige Arbeiter sofort gesucht. ™ 03 dBei k Appel. Die gewaltigste Fiimschöpfung aller Zeiten n Die Fluciif eines armen Juden aus dem Ghetto. Es gibt keinen Film, der sich mit „Glaubensketten“ messen kann und ist es eine MeisterleistUDg menschlichen Könnens. Die Hauptolle liegt in den Händen des hier bestbekannten und beliebten Schauspielers 7770a SSKRII* MiDOHL Die Aufnahmen stammen zum grössten Teil aus dem eroberten Kowno. Erna Meinert benannte diesen Film Die Tragödie der Menschen v! M $ K für Gießerei und Stahlwerk gesucht- Meldungen beim Pförtner der 7167D Sojdiienhütte in Wetzlar Buderus’ache Eisenwerke, Wetzlar. Stahl- und Eisenwerke Asslar AwsSar b. Wetzlar. 7214s8 WKMMBBBBSWRSSSBMMnBBRBSSBSBRSBR 9 Schwarz - Weiss - Theater= e 8 ? Programm a Samstag:, 20., bf« inkl. Montag, 22. ©kt. «Lotte Weuraann bildschön«, vornehm© Künstlerin in ihrem neuesten Filmwerk SJenselfs der Bürde Bl« Tragödie einer Ehe In 4 Akten. Außerdem wirkt Deutechlands grösster Charakterdarsteller Friedrich. Solnik ln slnem vornehmen Lustspiel ln 4 Akten. Ab Dienstag Stnart Wetob tu 7700a MUWU»UWZDKU8«W8 Bleichstrahe 32, I. Etage, sch- 6—7-Zimmer-!vo>liung mit Badeeinrichtnng. Gas u. elekir. Licht in allen Räumen, Mädchenz., LKeller, Bodenk.. a. Wunsch Gartenant.. Bletch platz n.Trockenb. vorh.,vr. sos. od. später zu vermieten. flöM BahnfeofatrsÄse Jur Vermeidung iWohnungsnaciiweis Abschluss von fflict nypotkekeiivermittliin^ Versisberogg gegen flailpiliehl, Wasserscbäden n§ Aßskunftel Raterteilung an Mitglieder unentgeltlich. Geschäftszeit von 8 —S Ubr. Hausverwaltunnei > ®° n Verwechselungen nauavci Wdliuriytl.s ) fot(7ibb«et«Uuna »on D-rmt-luns». Abbestellung von Dermietuntz»- und La^kverträgen 4987 Uriegs-Mteihe- versicherung. Varaufwand auf 10 Jahre verteilt. 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