Nr. 225 Zweites Blatt Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags. d Beilagen: „Sieftrner Zamilienblatter" und „Uretsblatt für den Nrcis Gießen". Postscheckkonto: Frankfurt am Main Nr. N68b. Vankverkehr: Sewerbebank Gießen. für. Jahrgang nzeiger Generat-Anzeiger für Gberhejjen Dienstag, 2 . Zeptember \9tf ZwcllmgSrlmdorttek und Verlag. Br ähl'jcheUnwerslläls-Buch-n.Stt,ndruckere't. R. Lange, Gießen. Lchristleituny. Geschäslrstelle und Druckerei: Schulstraße?. Geschäftsstelle n.Verlag: r^Ebl, Schriftlcitung: 112. Anschrift für Drahtnachrichten: AnzeigerGiEgen. Line bayrische Antwort an den Papst. München, 24. Sept. Dem Köllig von Bayern war seinerzeit -die Friedensnote des Papstes bnrrf) den am königlichen Hofe beglaubigten päpstlickien Nuntius ebenfalls übermittelt worben. Der König hat hierauf an den Papst das imchsdeheirde 2ttrtwortschireibeir gedichtet: Heiligster Vater! Eure Heiligkeit 'haben am 2. Augrtst dieses Jahres an die StaatsoberhÄlpter der kriegsühr-elib^r Völker einen feierlichen Appell gerichtet, >um durch einen ^-rechten mrd dauernden Mieden! die Schrecknis fe dieses fürchterlichen .ibrivges zu beenden mW der Mlt den Frieden wiederMlMbcn. Eure Heiligkeit Haber dir hohe Wade gehabt, dieses lzochibedcuNsaine Dokuuient auch an »niic!^ geborgen «n lassem, wofür ich nüeimem lntfrichttgenc Dcrrik entgegen- Moe^ncnr bitte. Mrt tiefster Ergriffenheit habe ich die Worte Enrer Heiligkeit verwmwsen. AfuZ jedem ^Scche dieses der Anbahnung des Friedens g e i l- rd tz n et erc Lchrerbens spricktt das hei.be und iivnge Bestreben Eurer Heiligkeit, als Vertreter des göttlichen Friede ns füllten der Minden Memichiheit die Segnungen des Frieders wiederzuge betn Hßormtt krönen Eure Heiligkeit rn edelster Wleise das Werk, das sich Gnve Heiligkeit seit dem erftfnt Dcvge ihres Porrtifikates gesetzt hat: im albmusasssemder väterlicher Liebe Und Unparteilichkeit nach Mögllichkert die Schrecknisse dieses BölkerrinM'ns abznkü-rzon und die Leidem des .Krieges z'n mindern. Der ninvergänaliche D-rntk der iMy-en Mvnschchett ist Enver Heiligkeit für dieses unermüdliche chle Work sicher. Jedem Schritt, den Eure Heiligkeit Mr Anbahnung eines dauernden und für alle ttxrenviM.in Friedens nnternahrnen,' halbe ich ebenso, hü-re Se.^ Maj-estlät der deutsche Kaiser, König von Pvarhen und alle deutschen ^otdesfürsteu mrd une das ganze deutsche Volt mit herzlichster Simtpathre verfolgt. Die Geschichte bewerft es. daß das deutsche Volk seit der Begründung des Deutschen Micl.es keimen sehnlicherem Wiensch gehabt hat, als im Frieden! in Ehren an der Lösung der höchst^lr Kultnraufgabe der Menschheit nach, Kräften luitMvirken. nud sich der ungestörten Entwicklerg seines wirtschastlirlMi Lebens! zu widnten. Nichts konnte >em friMiebemden deutschen Volke umd seiner Regierung, dabeit ferner liegen, als der Gedanke eines Ajncfrisffs auf cmdere. Völker! umd als das Streben nach.gewaltsaiiver Gebtttserwettening, deutff keim Sieg !umd Länderertttetb koirnve in seinen Afugen auch nur im! mtserntesten die furchtbaren Schnecken eines Krieges ^ und dse dmnrt notwendige Vernitchrng tültti veiler umd wirtschaftlick>cr Wertt aufnüegen. .Die in v ol l >e r U e b a r e i n st i m m u n g mit dems deutschen verbündeten Negier umgem geführte Politik des de'ut sche n .Kaisers und d e r R e i ch s l e i - t u n g, die allezeit oft bis 'hart an die Grenze des mit den beut ftfvia Interesseir Verträglichen die Erhaltung und Sicherung des Friedens im Auge hatten, fcmd-!daher stets die vollste Billigung des deutschen Volkes iintb seiner gewählten Vertteter. Erst als sich Deutschland in seiner Existenz bedroht betrachten rntchte, als sich das deutsche! Volk mit seinem treuem Verbündeten von alten Seiten au gegriffen; iah, gab es keine andere Wahl, als mit dqnr Aufgebot aller Kräfte! für deren Freiheileu und Dasein zu kämpfen. Mer auch, ivährend dieses urrs aufgezwuugeucai und mmmehv mehr als drei Jahre wütenden Krieges ohne gleichen hat die deutsch^. Nogievung unzweideutige Beweise ihrer Friedensbereitschaft .ge- liefert und Ovar ganz besonders durch die im Verein mit urtfieVcnJ Bundesgenossen schon zu Ende des Jahves 1916 ^an die Feinde gerichteten feierlichen Aufforderung, in Fricdensverhandlimgeni crnzutreten. Wenn dieser erste ernste Versuch, denr Schrecken des Krieges ein Ende zü machen, geschmettert ist ,so trifft dafür die Kreis Frledderg. =, Ba d - Nau he.i m , 24 Sept. Am Bahnhof faßte die Polizei zwei Friedberger Pascher ab, die das Fleisch von zioei geschlachteten Schweinen heimlich nach Frankfurt schaffen wollten. B. Z. Butzbach, 25. Sept. Die in unserer Stadt aufgenom- menen Kinder aus dem westfälischen Industriegebiet sind am Donnerstag rcnter Führung von 2 Damen tu iljirc Hennat zuritck- gekehrt.^— Verlcel-en wurde dem Postdirel'tor K> l ein st eu b c r das allgemeine Ehrenzeichen für Kciegsverdrenstc und denr Ober-Postschaffner Rührig das Kriegsehreirzeictzen. st- Do r n a s s e n he i m , 25». Sept. Das Eiserne Kreuz zwetter Klasse, vorher die Hessische Tapferkettsmedaille, erhielt der Landsturmmann Will-elm .Herber t. st- Groß-Karben, 125. Sept. Das Eiserne Kreuz erster Klasse erlsielt der Bizeseldwebel Wilhjelm Kappes. st Reichel s heim , 25. Sept. Das Eiserne Kteuz erster Masse >erhielt der Leutrrnnt «und Kvm Mg n res ührer Hernr. Winter. Hessen-Nassau. mr. Frankfurt a. Ad, 25. Sept. Am Sonntag ibendr lvurde im Opernhaus das LVerk des jungen Münchener Ko niM nisten Erich Zlinders ,^Venezia", ettc .Einatter, unter der temperameut- vollerc Leitturg von Dr. Rottenbevg lwaicfgeführt. Die Handlung ist musikalisch etwas breit geraten. Packen.de Szeueir fehlen nahezu vollständig. Der Komponist beherrscht die moderne chroinatifche Instrumentation glänzeild. Freilich ist die Behandlung der Stimmen nicht immer untadelhaft getrmgen. Ueberhaupt varnttßt man die schürfe Chavatteristtk. Man «erkemrt daZ^ Talent des Komponisttn, ohne redoch )ior -einer' fettigen. Arbeit zu stehen. ul. Limburg, 25. Sept. Zu eftler großen vaterländischen Kundgebung gestaltete sich gestern imchmittag eine öffentliche Volksversammlung, die vonr Kreisausschuß ciubcruscn war, mrd die sich mit der Werbearbeit zur 7. Kriegsanleihe befaßte. Am Schftrssc der Versammlung wurde beschlossen., folgendes Delegr-amm arr Se. Majestät gelarrgen zu lassen: „An des Kaifers mrd Königs Majestät, Großes Hauptguartier: Tic tu einer- zahlreich besuchten .Volksversammlung aris Meis und Stadt Limburg zu Limburg Versammelten bringen Eurer ?)dajestät ehrerbi-ettgsten Huldigungsstruß dar. Tief durchdrungen von opferbereiter Liebe zai Kaiser und Reich, unerschütterlich fest in alter deutscher Treue, werden die von der Lahn, vom Westerrvald und arrs deni Goldenen Grund nicht wanken imd schlvaukcn, sondern wie ihre sturmerprobten tapferen Angehörigen im Felde zäh drrrckhalteu bis zum glücklichen siegreichen Frieden!.So werden sie auch in der jetzigen Finanzschlacht hre volle Schuldigkeit tun. Mit tiefer Verachtung und im heiligen Zorn wenden sie sich ab von den ehrenrührigen heuchlerischen üchcn des Präsioeltten Wilson, der in seinem anmaßeardeu Dünkel, unfähig, eine freie Nation zu verstehen, das deutsche Volk er- chüttern will in dem, ivas diesem Volke heilig ist, in seiner Liebe und seinem Verttauen zu feinem treusorgeuden Herrscher. Unsere Losung bleibt: Trerce Pflichterfüllung, einiger Siegeswille, festes Gott vertrauen ! Gott segne unfern Kaiser urti> König und verleihe ihm den endgültigen Sieg über seine und seines Volkes Feinde. Borcke, Landratsamtsverwalter. .Hacrten, Bürgermeister." für einen Erfolg des von Eurer Heiligkeit jetzt unternommenen' Schrittes hege, damit durch-ihn zum Besten der ganzen Menschbeit ein dauernder, für alle-.Tpile ehrenvoller Friede angebahnt werden! möge. Ja habe die Ehre zu zeichnen Euer Heiligkeit, ganz gehör- ßkner Sohn Ludwig. Aus Stcrdt nnd Caitft. Gießen, 25. Sevtember 1917. ** Auszeichnung. Dem Unteroffizier Schneidmüller von hier wurde die Hessische Tapferkeitsmedaillc verliehen. Das Eiserne Kreuz 2. Klasse ist bereits in seinem Besitz. — Das Eiserne Kreuz 2. Klasse erhielt Heinrich Aßmann. , ** Silberne Hochzeit. Das Fest der silbernen Hochzeit begingen am Samstag Apotherenbesitzcr Dorn- b e r g e r und Frau. — Das gleiche Fest feiern heule der Backmeister der Konsumbäckerei, Albert L i n d i g und Frau. ^Papier F r ü ch t e, O b st r e st e und sonstige Abfälle sollte man nicht auf Bürgersteige und Straßen werfen. Hierdurch werden die Straßen verunreinigt und Gefahren für die Passanten hervor- gerusen, die durch Msgletteir auf Obstresten und dergleichen zu Falle kommen Und sich erheblich verletzen kömren ** Im Lichtspielhaus, Bahnl)osstt. 34, wird von heute ad bis einschließlich Frettag, 28. Sept., der beliebte Otzwald-Film „Königliche Bettler" zur Vorführung gelangen. Für den Humor ist ein flottes Lustspiel „Ainandus Brautsahrt" vorgesehen. Dre Künstlerkapclle belebt die Vorstellungeii durch musikalische Dar bietungen. ^ ^ + it Schwarz-Weiß-Dhegter, Settersweg 81 Bon Dienstag, 25., bis einschließlich Freitag 28 Sept. wird Stuart Webb's 13. Detekttv-Abeuteuer im Lichtbttd vorgefuhrt, Außer dem hat die Spielfolge noch den Film schwank „Haben Sw 50 000 Marr?", sowie die neuesten Ausnahinen von den Krregchchan- pl ätzen auMNveisen. Denk' an die Zukunft deiner Kinder! Zeichne Kriegsanleihe? Landkreis Gießen. -m. Hangen, 25. Sept. Dem Gefteiten Hermann öomeö von hier wurde das Eiserne Kreuz 2. Klasse verliehen. tt. Treis a.L., 25. Sept. Ter diesjährige Mrssronssonntag des evangelischen Dekanats Gießen wurde am 23. September in der hiejsigen Gemeirrde begangen. Am Vormittag hielt Missionar Spa ich aus Frankfurt a. M. einen gut besuchten Jugendgottes-> dienst und nachmittags in der vollbesetzten .Kirche eine ttesergreifende Predigt. Nach ihm gab Dekan GußmaumKirchberg ecnen Ueberbuck über die in den Gemeinden des Dekanats im Jahre 1.116 ausgeübte Sammettätigkeit für die Mission, die ein sehr befriedigen des Ergebnis gel-abt hat. Kreis Büdingen. 4 t Bindsachsen, 25. Sept. Das Eiserne Kreuz zwetter Klasse erhielt der Musketier Heinrich Ganz. # Bleichenbach, 25. Sept. Aus den, Felde der El?rc fiel der Gefreite Otto Emr ich. KreiS Schotten. # Schotten . 25. Sept. Das Hessische Kriegsehvenzeickien in Eisen erhiett der Gesr-ette Karl Weil. Amtlicher Teil. Nr. Q. 1/6. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Beffands- erhebmg von Aorkholz. KorfabfäUcn und den daraus hergeftellten halb- und Zerligerzeugnifsen. Vom 25. September 1917. (Neufassung von Nr 3300/1. 17 ZK. lila, vom 1. 3. 17.) Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen deS Königlichen Kriegsmimsteriums hiermit, zur allgenvcinen Kerrntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach der, allgemeinen tvafgesetzen höhere Sttafeu verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung! gegen die Beschlagnähnrevorschriften irach 6*) der Bekanntmachung über die SickversteMirng von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26 April 1917 'Reichs-Resttzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nM tz 5**) der Bekanntmachung >über Ailskuuftspflicht von, 12. Juli >1917 (Reick^-Gesetzbl. S. 604) bestraft >mrd. Äujch> kann der Bettieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannttnachiung zur Fernlsalttmg ulnzi,verlässiger Personen von, Handel vom 23. September 1917 (Reichs-Gesctzbl. S. 603) rmtersagt. iverden. § 1 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: a) Korkholz, Zierkorknolz und Korkholzbvbcken b> .Korkabfälle (Kvrkspäne, Korkichivot, Korkmehl jowre alte sonstigen bei der Korkverarbeitung sich ergebenen Kork rückst ände), '"*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntaicsiend Mark wird, sofern nicht nach allgemement Strafgesetzen höhere Strafen vertmrkt srnd, besttaft: 2 iver unbefugt' einen beschlagnahmten Gegenstaied beisefte ' schafft, beschädigt oder zerstört, ve,-wendet, verkauft oder kaust oder ein anderes Bcraußerungs- oder Enverbsgeschast über ihn abschließt: , s. 3 wer der Verpflichtung, 6te besehlagnahmteu Gegenstände zu ' verwahren -und Pfleglich zu behandeln, zuwidarhandeü; 4. wer den nach. 8 5 erlassenen dtusführungsbesttmmm^en zu widerhandelt. ^ ^ . .. - **) Wer vorsätzlich die AiuSkunft, zu der er auf Gruird dieser Bekanntmackuug verpsliclstet i>t, picht iu der gesetzten Frist erteilt Sei- J öotfldWi* hie »tW sESbücher ober die BesichttDE oder UirdM'.chimn der ««rwbo- SSp ->»cr Räume lorrronacrt, ober woT OOrfaBIufr bif JSSriLaaerbückvr enizuricksten oder zu sichren imterläßt 2lL| Gefänanis^bis zu sechs M onaten oder mtt Geldfttase bis zu 10 000 Mark ober mit einer dieser Strafen b^str^st. chlchi verschwiegen worden ,md, im Urteile als dem Staate ÄSwÄJ unterschob, ob sie dem W^unsts- pslickKsci'^ehme^ober ^ eScrnibbicfer Be. kannlmachjung verpslickpet ift., ttickst m der Frist erteckt oderunttchtiae oder pnvollstä.ch,ge Angaben macht, oder wer: fofr* lässig die vor geschriebenen Lagerbückier Nchr^u im 1erlaßt, wird mit Geldstrafe bcs zu .4000 ttäark bestraft. e) neue und gebrauchte Karkstopfen (Pfropfeni, Korkspunde uM .Korkscheiben, ck) ireue und gebrauchte Korkringe und Korkfender, e) alle übrigen vorstehend nicht genannten Erzengnisje aus Kork fauch, gebrauchte«, insbesondere Korksteine. Kork platten, Kprkschalen, Krouenkorkverschlüsse und ähnliche Verschlüsse mit Korkscheiben oder Korkplättchen als Dichtung, jotvie .Kunstkork und ähnliche Erzeugnisse daraus, nne z. B. Ktmstx korkstopfeu, Kimstkorkdeckel, Kuustkorkplätbckxn usw. 8 2 . Beschlagnahme. Alle im $ t aufgesührteu Gegensimrde werben hiermit bc* schlagnahmt, vgl. jedoch § 15. § 3. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschilaguahuvc hat die Wirkung, daß die Vornahm? vort Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verbotet ist und rucktsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der nachst>:!hend«n Anordnungen M' l ^b,Ä 1) erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlicl>en Verfügungen stehen Vn^ fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstteckimg oder Arrest- vollziehmrg erfolgen. ' ' Trotz der Beschlaguahürc sind alle Veränderungen und vsa* fügungen zulässig, die mit Zustimmung des Königlich Preußischen KrregAmrnisterimns erfolgen. 8 4. Aufträgk von Heeres- und Marinebehörden. Troß der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung, Verarbeitung uird Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände zwecks Erssillimg von Aufträgen von Heeres- oder Mariuebehörden gegen eiiren amtlichen Frei gab eschein gestattet, sofern die Anordnungert im 8 dieser Bekanntmachung befolgt wl.'rdm. Bevor nicht deü Frcigabeschiein, ordnungsgemäß, ausgestellt und imterschrieben mrd vom Königlich Preußischen Kriegsministerium genehmigt, dein Lieferanten vorliegt, darf dieser mfit der Lieferung oder Berarbek- ttmg der beschlagnahmten Gegenstände Nicht beginnen. 8 5. Veräutzerungserlaubnis. ^.rvtz der Beschlagnahme Wz-die Veräußerung der im 8 1 be- zcichneteir Gegenstände, außer zur Erfüllung von Aufträgen vvnl Heeres- oder Mari nab ohörden (8 4), noch in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen in 88 3 und 9 dieser Bekannt-« mack'img beobachtet iverden: 1. Auf Grund einer vom .ilöniglicl' Preußischen >ltiegS- Ministerium erteilten lttisnahnutt^.villignng, die durch einen amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird. 2. Korkabfälle (Kvrkspäne, Korkschrot, Korkmehl, sowie alle sonstige.n aus der Korkverarbeitung sich ergebenden Korkrückstände), ferner gelaauchtc Korkstopfeu, Korkspunde und Korkscheiben dürfen an die Kricgchvirtschasts-Aktiengeself* schaff vcräicßert werden, und zwar die zur Zeit des Jnkrafbi tvetens dieser Bekanntmachung vorrätigen Mangen an diesen Geaenständeu bis zum 25. November 1917, alle später ansalleardcu Mengen innerhalb 2 Monaten nach, ihrem All- fall. Ist ein Angebot am die Kriegslvirtsck?asts-Akliengs« settschiaft, Berlin W50, Nürnberger Platz 1, innerhalb der Frist nicht erfolgt, so ist Enteignung zu gewärtigen. 8 6 . VmiveiidungSerlauÄniS. Für die int § 1 c bis e genannten Gegenstände ist die Ber-- -mudung auch im eigenen Betriebe nur ans Grund einer , om Königlich, Preu.ßischeu .Kriegsministerium erteilten Ausnahmebe- willigung, die durch, einen amtlichen Freigabeschein nachgcwiesew ivird, und (Nur uocke unter Beobachtung der im 8 9 angegebenen Höchstmaße gestattet. Bis zum 25. November 1917 t ursett inj dringenden Fällen znm Verschluß einer durch Korkverschlnß gegett die Gefahr des Verderbens zu sichernden Ware (Aüzneien, Wein- Bier, Ehennkalien usw.) die im 8.1 e bis o (genannteu Gegend ist in iedein Fall ciirzuholen. Die im 8 1 o bis c genannten Gegenstände, die bereits! ihrem bestimmungsgemäßcn Zloeck zugesührt sind (z. B. Korke und Kronenkorkverschlüsse in oder aus der Flasche, Korkspunde mr Faß, Korkfender aus Wasserfahrzeugen ä dürfen weiterverwendet werden: sie unterliegen jedoch der Beschlagnahme'und sind, sobald sie ihren beftimmungsgeinäßen Zweck erfüllt haben v B. uach der Entkorkung oder Anßergebrauchsetzung,, als gebrauchte Gegenstände zum nächsten Meldetermin meldepslichtig und können nur gemäß 8 5 veräußert werden. 8 7- Verarbritungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der im 5 1 be- zeichneten Gegenstände/ außer zur Erfüllung von Austragen von Heeres- oder Marincbehörden 4» erlaubt ans Grund einer vorn! erteilten Ausnahme- Freigabeschein nach- Königlich Preußischen Kriegsministerium bewilligung. die durch einen amtlichen gewiesen wird. 8 3. Höchstpreise. Die Veräußerung oder Lieferung der im 8 1 bezetchnetent! Gegenstände nach 8 4. 5 und 7 der Bekauntmacknmg ist nur gestattet, wenn keine höheren Preise als die in der Bekanntmachung Nr. Q. 2/6. !17. K. R. A). vom 25. Seprembn: 1917 sestgesetztent Höchstpreise für Korkerzeugnissc gefordert oder bezahlt werden oder, soweit diese Bekanntmachung keine Preise scstsetzt, der Preis^ von der Zbriegs-Rohsboff-Abtcilung des Königlich Preußischen! Kriegsministeriums genehmigt ist. Diese Bestimmung gilt auch für den Falt, daß -vor dem 25. Septencbcr 1917 höhere Preise als die Höchstpreise vereinbart sein sollten. Jedoch dürfen Verträge aut Lieferung von Körkhvlz, Korkabfälleu imd Kvrkerzeugnissen, die vor dem 25. September 1917 zu höüen-n Preisen abgeschlossen lvvrden sind, zu den per- dn&irrtcn Preisen infoweit erfüllt werden, alö dies erforderlich ist zur dlusftiln'ung von Heeres oder Marineauftrüge», für tvelche die crustragiiel'ende Heeres- oder Atarinebehördc bereits vor dem 2b. September 1917 den Zuschlag erteilt bat. In gleicher Weise dürserc Vr'rttägc aus Lieferung von Korkholz. Korkabsälleir und Korfcrzeugnissar die vor dein 25. September 1917 gegen Freigabeschein der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des .'königlich Preußischen Kriegsministrriuins abgeschlossen ivorden sind, zu dem vereinbarten Preise erfülli werdlein, falls der Fori gebe schein varl dem 2.5. Serüentbec 1917 Misgefcrtigt worden ist. 8 9. Höchstmaße von Korksrovfen ufw. Die Hcrstelttmq, Deräntzening und Benvendimg rwi, neuen und allen Kvrkstopsen usw. (8 ^ <') aus Nottir- imd Kunstkork ist nur in den tuKÜftvlK-ub angegebenen Längeit tmb Stärken zulässig Bereits fertiggestrttle Gröixn drescw Korkstt»psen uftv. die. über diesig Maß hinQusgehetl, sind, soweit sie nicht hinter der nachstehend Be*exrfsttten „Ausnahmelänge" zu rückb lüden. dergestalt zu kürzen datz ihre Lauge nicht mehr als die „Höckfftlünge" beträgt. Auf die anfallendem Korkabschnitte findet die Bestimmung des § 5 Nr. 2 entsprechende Anwendung. Zulässig ist die Teilung von langen Korken in zwei Hälftenund deren entsprechside Benutzung zu dem bestimmungsgemäßen Zweck des ungekürzten Korkens. Aus nähme:: von den Höchstlängen können in besonderen Fällen be toilligt werden. Sektkorke frim mm mm a) für ganze Flaschen 40 29 45 b) für halbe Flaschen 40 27 45 Weinkorke 25 24 35 Bvanntwein- und Bierkorke 20 unbeschränkt 30 Medizin korke 20 unbeschränkt Faß korke 30 38 kurze, gerade Korke 25 unbeschränkt 35 Spitzkorke 25 35 Spunde 30 unbeschränkt Senfkorke 7 „ Kvrkscheiben für Kronenkork und ähnliche Verschlüsse 27s >, rr 8 10. Meldepflicht. Die von dieser Beschlagnahme betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer Wiederkehr enden Meldepflicht. Gebrauchte Kork stopfen. Korkspunde und Korkscheiben sind nur zu melden, wenn sie sich im Besitze von Herstellern, Verarbeitern oder Händlern insbesondere Althändtern, befinden oder soweit ihre Gesamtmenge 10 kg überschreitet. Mengen, die sich im Besitze von Setbstver brauchen: (Weinhändlern, Gastwirten) befinden und deren Gesamt menge unter 10 kg beträgt, sind nicht meldepflichtig, unterliegen ledoch der Beschlagnahme. 8 11 . Stichtag und Meldestelle. Die erste Meldung ist für die am 25 September 1917 sStich- fcag> vorhandenen Vorräte bis zum 15. Oktober 1917. die folgenden Meldungen sind fortlaufend alle zlvei Monate für die am 1. des jeweiligen Metdenumats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum 15. dieses Mmrats zu erstatten und an die Kriegswirtschafts- MtiengeselisckMft, Berlin Ws 50, Nürnberger Platz 1, postfrei mit der Aufschrift „Bestandserhebung von Korkholz" zu senden. § 12 . Meldepflichtige Personen. Zur Meldung sind verpflichtet: 1. alle :mtürlichen uno juristischen Personen, 2. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die am Stichtage Gegenstände der im 8 1 bezeichneten Art in Gewahrsam haben. § 13. Meldescheine. Die Meldungen haben auf den vorgeschrieberven amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, aus denen sich der Umfang der Meldungen im einzelnen ergibt. Die Fragen sind genau zn beantworten. Die Meldescheine sind mit deutlicher Unterschrift und genauer Aufschrift zu versehen und dürfen zu anderen Mitteilungen als zur Anmeldung her vorhandenen Bestände und Beantwortung .der gestellten Fragen nicht verwandt werden. Die Anforderung der Meldescheine hat bei der Kriegsivirt- schafts-Aktiengrsellschaft zu erfolgen. Von der erstatteten Meldung ist eine zweite Ausfertigung ^Abschrift, Durchschlag. Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren Kurückzubehalten. § 14. Lagei-uch und Auskunstserteilung. Jeder Meldepflichtige (6 12) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem wde Aenderung in den Borratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muh. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden. > ; Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prü jung der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, insbesondere des Lagerbuches, sotvie die Besichtigung und Untersuchung der Be triÄseinrichtungen nnd Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert, feilgeholten werden oder zu vermuten sind. 8 15. Ausnahmen. Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind: a) Vorräte an: 1. neuen Korkstvpfen (Pfropfen), (aus Natur- oder Kunst kork) unter 1000 Stück, 2. neuen .Kvrkspunden (aus Natur- oder Kunstkork) unter 500 Stück, 3. neuen Korkscheiben (aus Natur- oder Kunstkork) unter 2000 Stück, 4. neuen Korkringen und Korkfendern unter 5 kg, 5. allen übrigen unter 1 bis 3 nicht gewärmten (A Zeugnissen aus Kork (vgl. 8 1 e), und zwar an neuen unter 5 kg; b) alle Bestände an den im 8 1 genarmten Gegenständen^ solange sie sich im unmittelbaren Besitz der Heeres- oder Marineverwaltimg beftnden (dagegen nicht Bestände, die andere meldepflichtige Personen — vgl. 8 12 — für die Heeres- oder Näar ine Verwaltung in Gewahrsam haben): e) Vorräte der im 8 1 c bis e bezeichneten Gegenstände, die sich in Privathaushaltungen befinden. Auf Grund der Bekanntmachung vom 1 März 1917 Nr 3300/1. 17. ZK. lila durch amtlichen Fveigabeschern des Kriegs- Ministeriums zur Verarbeitung, Veräußerung. Berlvnünmg oder Versendung frei gegebene Mengen an Korklwlz, .stvrkäb fällen, Kork stopfen usw. dürfen weiterverarbeitet, veräußert. verwendet oder versandt werden. Sie sind jedoch, soweit sie am 25. September 1917 vorhanden sind, zn melden unter Hinweis auf den nach Nummer nnd Ausstellungstag zu bezeichftrenbsn Freigabeschein. X S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Tezember 1914 (Reichs-Gftetzbl. S. 516) in .Verbindung mit den Bekaurttmachunger: über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Zarruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) und vom 23. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kennttns gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerllmg*) abgedruckten Be- stimniungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt- mack."ung zur Fern Haltung .unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gefttzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden alle im § 2 aufgeführlen Gegenstände betroffen. § 2 . Höchstpreise. Ter Verkaufspreis darf höchstens betragen: I. a) Zrcrkvrkhvlz .nw 100 kg 100 100 50 m., 60 90 100 50 100 100 100 20 40 10 für 1000 Stück 320 § 16. Anfragen und Anträge. Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind au das .Königlich Preußische .Kriegsminifterinm, Kriegs- Ro h s to N-.A b tc i tt i nq Sektion 0, zu richten und 1-aben am 5tvpf des Sckweibens die Aufschrift „Korkbeschlagnahme "zu tragen. 8 17 . Inkrafttreten der Bekanntmachung. Tie Bekanntmachung tritt mit dem 25. Septeinber 1917 in Kraft Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. 3300/1. 17. ZK lila vckm 1. März 1917 außer Kraft. Frankfurt a. M., den 25. September 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Q. 2/6.17. K. R. A. betreffend Höchstpreise für KortabfaOe und Uorkerzeugnisse. Vom 25. September 1917. Nackchehenbe Bekanntmachung wird auf Grirnd des Gc- letzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver. bindui'g mrt dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Refths-Gesetzbl. 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 150 65 80 40 35 50 25 35 45 80 150 50 280 150 50 35 22 30 40 70 130 6 d) Kvr Lab fälle c) Korkschrot (nicht unter 1 mm Körnung) ck) Staubfreies Korkmehl (korkfarbig) und Kvrkschleifmehl. e) Kortgrieß: 1. unsortiert, wie et aus der Mühle fällt 2. sortiert (sbaubfvei) . f) Korkstaub. II. Neue Korke aus Natnrkork: a) 1. Sektkorke für Versand . . . 2. Tiragekorke. b) Weinkorke: 1. bei einer Länge bis zu 25 mm 2. bei einer Länge von über 25 mm > bis 35 mm. c) Bier Lorke.‘ d) Flache Spunde: 1. bis 50 mm Durchmesser . . 2. von über 50 bis 70 mm Turchm e) Medizin korke: 1. bis 17 mm Länge .... 2. von über 17 bis 20 mm Länge 3. von über 20 mm Länge f) Faßkorke. g) Große Spunde bis 60 mm Durchm. d) .Kurze spitze 5lvrke. III. Neue Korke aus Kunftkork: a) Sektkorke:. 1. mit Naturkorkplättchen . . 2. ohne Naturstvrkplättchen . . b) Weinkorke . . . '. c) Bierkorke.. d) Medizinkorke: 1. bis 17 mm Länge. 2. von über 17 bis 20 mm Län>w 3. von über 20 mm Länge . e) Faßkorke. 0 Große Spunde bis 60 mm Durchm. g) Kronen korkscheiben. IV. Gebrauchte Korke (Altkorkch: A. Aus Naturkork: a) Sektkorke, zur Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch.... b) WeinLnke, zur Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch . . . . c ) Bier korke, zur Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch .... d) Faßkorke, zur Wieder tTerwendimg geeignet, frei von Bruch .... e) Alle anderen ;Korke, zur Widder- tvnrdrmg geeignet, frei von Bruch k) Bruchkorke, nur als Abfall ver wendbar . 6. Aus Kimstkork: a) Sektkvr ke, zur Wieder Verwendung geeignet, frei von Bruch. . . . v) Weinkorke, zur Wiederverwendimg geeignet, frei von Bruch. . . e) Alle Übrigen .Korke, zur Wiederverwendung geeignet .... d) Bruckkorke . V. Aufgeardeftete, zur WiederVenvendung fertige Altkorke a) Sektkorke: 1. Naturkorke 2. Kunstkorke b) Weinkorke: 1. Naturkorke 2. Kunstkorke o) Bierkorke I d) Faßkorke / Ter Höchstpreis verficht sich für die unter I bezeichneten Gegen- stmrde für trockene, reine und gute Ware, für vie mtter II und HI bezeichneten Gegenstände für die beste Qualität und, soweit vorstehend Länger: oder Turck-schnfttsmaße angegebei: sind, für das jeweilig aufgeführte HöckLtmaß, für die unter IV A a bis « und IV B a bis c bezeichnten Olegenstände für bruchfteie, zu dem be- zerclmten Ztveck wieder verwe-.chbare Ware. Für Ware geringerer Güte oder mit geringeren Maßen als das Höchstmaß mnß der Preis entsprechend der geringeren Güte oder dem geringeren Rvh- materialverbrauch niedriger sein zur Bernreidung' der durchs die Bekanutinachimg gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 191.) (Rerchs-Geschbl. S. 467) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betrefsmw Gr ganz: mg dieser Bekannttnachimg von: 22. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 514), vmn 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und 23. März 1916 .(Reichs-Gesetzbl. S. 183) angedvöhten Strafen. für das Stück 0,12 Mk. „ „ 0,02 , 7 » 0,01 ,* kg 0,03 1,00 0.40 Stück 0^)7 kg 0,01 1,00 0,40 für 1000 Stück 200 Mk ans Naturkork 1000 1000 1000 100 ) 1000 120 40 30 25 50 *) Mrt bjefänguis bis zu einem Führ oder mit Geldstrafe bis zu zdhittmlsend Mark oder mft einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet: 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffardert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu emen: solchen Vertrage erbietet; 3. wer eimm Gegenstand, der von einer Aufforderung M 2 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beisei'te- schafft, beschädigt oder zerstört; 4. ,ver der Aufforderung der zuständig«: Behörde znm Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind nicht nachkommt; 5. iwt Vorräte an tÄeaenstärrdan, sLr die .HöMpn-isr festaesetzt smd, den zuftärchigen Beamten gegenüber verheimlicht- 6. w« den nach des (Gesetzes, betreffend tzmt.stprrisc, er- lassenen Ansftkhnmgsbestimnnmgen znwiderhandelt. ^Voi vorsätzliche:: Zuwideöhaudlnngen gegen Nnmmer 1 odi'r 2 :st Ine (veld)trafe mindestens ans das Doppelte des Betrages zn bemessen, wm den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Niunmer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mlndestbetvag ze'l-ntausend Mark, so ist auf ilm zu erkenn«: Falle mildernder Umstände faitn die Geldstrafe bis auf die älfte des Mindeftbetrages ermäßigt werden. JU Fäll«: der NUinmer 1 »md 2 Rann neben der -Strafe an° geordnet werden, daß die Verurteilung auf Kdsten der Schädigen öffentlich bäkanntzumachn: ist: auch ka:m neben der Gefängnis^ träfe auf Verlüst der bürgerliche: Ehrenrechte erkannt :varden Rebe,: der Strafe kairn ans Eürzieh::ng der Gege::,ttuwe. auf die rch bte strafbare Handlung twziM, erkannt werden, ohne llnter- kckned. ob sro dem Täter gehör«r oder ulchtz. - Be: Vertäu: der im § 2 unter II bis HI bezeicyneten Gegru^ stäw« durch Händler, welche nicht gleichzeitig Erzeuger der vertälls. ten ?Nengen sind, ist ein Zuschlag von 10 v. H., ivenn der Ein- taufspreis über 100 Mar? beträgt, von 15 v. H. bei einem Em- llrufspreis von über 50 bis 100 Mark, von 20 v. H. bei einen: solche:: von unter 50 Mark zu den: Einkaufspreise gestattet. Tie Höchstpreise gelten für jede Vleräußernng oder Lieferuu» der vorbezeichrieten Gegenstände, sei es, daß es sich um gemäß § 15 der Bekanittmachung Nr. Q. 1/6. 17. K. R. A. betteffend Be, schlagnahme und Bestandserhebung von .Kvttcholz usw. vom 25. September 1917 beschlagnahmfteie Ware handelt, oder daß die Veräußerung oder Lieferung auf Grund der ■§§ 4 und 5 bca Bebmtntnvachung Nr. Q. 1/6. 17. K. N. A. vom.25. September 1917 gestaltet ijt. 8 3. Lieferungs- und Z.ih'ungSbÄlitrgittlgen. 1., Tie Höchstpreise gelten bei den im 8 2 zu I bezeichneten Gegenpchchen für Bruttogewicht einschließlich Verpackung, bei Ber, sendung in Säcken und bei dm zu II, III und V bezeichneten Ge- gen;künde:: ausschließlich Verpackung, bei den zu IV bezerchnelM Gegenitänden bahn- oder postfertig verpackt, — ab Postamt oder Bahnstation, — und zwar bei den zu IV A e und f und IVBe und d bezeichneten Gegenständen für das Nettogewiftü. 2. Nebe:: den Höchstpreisen dürfen angerechnet werben: a ) bt e Kosten für Fracht oder Porto und bei den im § 2 zu I. bis III und V bezeichnetei: Gegenständen die Kosten für d:e Verpackung, falls der Höchstpreis ausschließlich Ver« Packung gitt, b) bei Ltnndung des Kaufpreises As zu 2 v. H. über Reiche bankdiskont als Jahreszinsen. 8 4. Zurückhaltcn von Vorräten. Bein: Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewart:gen. ^ § 5. ^Ausnahmen. ^ u besonderen Fällen können Ausnahmen von den in 88 2, 3 festgesetzten Preisen n::d Liefer::ngs- oder Zahlungsbedingungen durch den zuständigen Militärbefehlshaber bewilligt werde::. 8 6 . Anfragen und Anträge. Alle Anfragen und Anttäae, die diese Bekanntmachung be- treften. s:nd an die Kriegs - Mhstoft - Abteilung des Km'. Preuß:scheu Kriegsministeriums, Sektion Q, in Berlin 8' Verl. Hedemannftr. 10, zu rickfte::. 8 7. Inkrafttreten. Tiefe Bekanittmachung tritt mit dem :n Kraft. Frankfurt (Main', den 25. September 1917. Stellv, b^eneralkummando des 18. Arnieekorps. 25. September 1917 Be Ir.: I. Bescklrgnchrne und Bestandserhebung von Kmckhokz. Kottabfälle:: und den daraus hergestellten Halb- und Ferttgerzeu-gnissen. 2. Höchst freist für Korbabfälle nnd Korkerzeugnissc. An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Grotzh. Polizei' amt Gießen und die Grotzh. Vürgermeistereirn der £ank. gemeinden des Kreises. ^ndem wir uns vorstehende Betauntnmchungen des stellver-- tretenden Generallvmnrandos' vor: .heute verweisen, beauftragen wir Lre, von dem Inhalt derselbe:: de:: Interessenten alsbald Kemttnis zr: geben und die Bekannttnachnngen in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Crnsrcht offen zu legen. G:eßen, den 25. September 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießett. Br. Usinger. Bekanntmachung Nr. W. G. 844/9. 17. K. R. A Auf Grund des 8 4 der Bekanntmachung über die Sicherstelluuy von Kriegsbedarf in der Fassung von: 26. dlpril 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 375) wird hiernrit Nachstehendes b^kanntgemacht: a) gebrauchte und ungebrauchte Segel. Z e l te and Zeltplanen, b:e nicht mehr als solche Verwendung finden, werden hiermit be-- s ch l a g n a h m t. b) F r e i g a b e er f 0 l g t d u rch. d i c Kr ie9 s - Rohstoff- Abteilung des Königl. Preußischen Kriegs-, Ministeriums, Berlin. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mft Geldstrafe bis zu zehntausend Ntark :vird, sofern nicht nach allgemeinen Straf-s gesetzen höhere strafen verwirkt find.bestraft: 1. usw. 2. wer m che fugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschad:gt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abscistießt; 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmte:: Gegenstände zu vertvalsren und pfleglich zu behandeln, zmoiderhandelt: 4. wer den nach § 5 des Gesetzes erlassenen AuAftihrungsbestim- mungen zuwiderhcmdelt. Frankfurt a. M., den 25. Septeu:ber 1917. Der stellv. Kommandierende General: Riedel, Generalleutnant. Betr.: Beschlagnahme von gebrauchten und ungcbraiuchten Se«ta Zetten und Zeltplmien. An den Oberbürgermeister zu Gietzeil. GroM Poli^iamt Gießen nnd die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises. Indem wir auf vorstehende Bekanntinachmrg des swltver- tret^rdei: Generalkonm:andos von heute verweise::, beauftragen wir Lie, von den: Inhalt derselben den Jmwressentei: alsbald Kenntnrs zu geben und die Bekanntornchung in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht vffe,: zu legen Gießen, den 25. Septeinber 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g e r. Bet r.: Behörden.-Pe-troleuM. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und des Kreises. Unsere Verfümmg vom 28. 8. 1917 .Kreisblatt Nr. 150 wird znm zweitenmal in dringende Erinnerimg gebracht (zu vergleich^: Kreisblatt Nr. 218 vom 17. 9. 1917) Me Bürgermeistereien, die bis Mm 30. sf. Mts. nicht berichtet haben, körmen erst, hinsichtlich des Behörde::-Petroleums, im Ja-, nuar 1918 berüch'ichtigt werden. Gießen, der: ,£4. Septeml>er 1917. Grvßperzoglnhes Zkreisamt Gießen. I.V.: v. Grolman. Betr.: den Verkehr mft ^Oelfrüchben; Einsendung der Listen über Schlagscheine. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Z Weite E r i n n e r u n g an die :wch rückständige:, Bürger- nrefftererei: (zu vergleiäsen Kreisblatt Nr. )92 vom 1. 9. 1917 »nd Nr. 161 vom 18. 9. 1917.) Frist drei Tage bei Meidrrng numigeirehmer Verfügung Gießen, den 24. ^Septernber 1917. Grvßherzogliches .^kreisamt Gießen. J.V.: v. Grolmarr. . t j