Er. {*12 Arvetter Vlatt J6Z. Jahrgang 5»-KH vsZL 8i«9m$me bö Sonntag». veNL^eM „«ch a m KaEcvvM«^ «nd «Leerv-latt sM tze, Ureis Metze»". -sU-eÄ«Ä--. zraeytM m ffiel» Ui. utftt. 6m*sl*texü Girtzeu. Mittag, 2. Zali M General-Anzeiger für Gbecheßen ZwillcklgSruttddruck und Verlag: B r ü htzlcheUnrverfitäls-Birch-u.Stemdriickerei. N. Lange, Gießen. Zchriftleitung, SeschafttsteLe nntz Dr«ckerei: Schulsiraße 7 . Geschäftsstelle m Verlag: 6 . 1 , Schristleitung: «sM 112. AnschristfürDrahtnachrichtentAnzeigerGreben. Die AattssiLloersorgMg für das Wirtschaftsjahr tyM9t8. Berlin, 30. Juni. (Anttlich.) Der Bundesrak hat in vdaa Sitzung vom 28. Juni frönt Entwurf einer Verordnimg über döe Kartoffel verlorgun g für das Wirtschaftsjahr 1917/1 8 frttCfcfHntml Die Beiordnung gibt lediglich den Rahmen, nruerlralb dessen demnächst das Kriegsernährnnascmi't, die Reichs- ^rrtoffelstt!! und die LondesbohOrdeit die Verso vqimg mit Kartoffeln für die Zeit vom 16. August 1917 bis zwU 15. September 1918 zu regeln haben «verden. Vis zum 15. August 1917 Mt die bisherige Verordnung des BundesvateS vvm 26. Juni 1916. Bet den Beratungen mit den Sachverständigen aller Benffsgrupven ist, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, durchweg erklärt worden, das; man bei dem ZwcmMi-eserirngsshstem fowvlst für Bw wie für Winterkrrtoffeln bleiben müsse, da der freie Handel ün System der .Höchstpreise unter deil gegenwärtigen Verhältnissen für eme ausreichende Versorgung aller Schichten der Bevölkerung mit Kartoffeln keine Gewähr bieten könne. Der Vorstand des Kriegsernälwirngsamts, der Ernährnngs betrat des Reichstags, Vertreter der LaEvirtschaft, der Bedarfsverbände und der Ueberschust- bezLrke find zu dem Entwurf gehört worden und, tvenn auch die Meinungen im Eirlzelnen auseinandergingen, so wurde bei diesen Wwarungen doch überwiegend der Ueberzcugnng Ausdruck gegeben, daß das Zwangs! ieserungssystcm zwar xurm Teil wegen orgcnnsa- torischer Mängel, zum sehr Frosten Teil ivegen der besondersi nugünstigen vorjährigen Entte rcnd Winterustttearng trotz aller Unzuträqlichkeiten, die es mit sich gebracht habe, aufrecht zu erhalten sei und daß nur Verbesserungen, insbesondere erheblich verschärfte Kontrollen geboten seien, die einerseits die Ueberlastnng der Erzeuger in einzelnen Bezirken infolge unrichtiger Ertrags^ schätzung auSschliesten, andererseits die Versorgung der Verbraucher wirksamer als bisher sichern sollen. Auch die Vertreter des .'Han dels l-aben sich zum weit überwiegenden Teil auf diesen Boden gestellt. Alle Vorschläge, die die Zwangslieferung auf dem einen oder anderen Wege vermeiden wolleri, sind mit den Airregern und andern Sachverständigen eingehend erörtert wordeir, haben aber gilt keinem, brauchbaren Ergebnis geführt. Die Kontrolle wird im Wege dev iAussührrmgsvorschrift in der Richtung geordnet werden, daß ständig bei den Ernpfangsverbänden und bei den Ueberschußverbänden feft-- gLstcllt wird, ob bei erstereit der Verbrauch sich in dem ttvrgeschrte- benen Rabmen bewegt und die Aufbewahrung sachgemäß erfolgt ÜW> ob bei letzteren die zur Lieferung, aufgegeben.cn Mengen von deit Landwirten, den Gemeinden und den Kommunal verbänden rechtzeitig und im ausreichendest Umfange geliefert werden. Zugleich wird die Beschäftigung durchweg sachverständiger, dem .Handel an- gehörmder Personen als Kommiisvonäre vorgeschrieben und dabei be- stimntt werden, dast Kommissimväre in jedem Kreise in genügender Zahl eingestellt werden müssen. Die Kontrolle beim Landwirt wie beim Kommunal verband wird nach der B undesratsverord nnng durch Aufnahme der Kartoffeln in die Wfirtschaftskarte gesichert, die für die Körrlcrfrächte und die hülsenffüchte durch die Reichsgetreide- mchnnng vor geschrieben ist. Säumigen Kommurralverbänden, hje- memden und Landwirten gegenüber steht die Bundesrats verordnten g eine Haftpflicht vor. Must zur Enteignung geschritten werden, so wird der Enteignungspreis um 60 NLark für die Tomte gekürzt. Die AusMrungsvorschriften körnten erst km Artguft ergehn, wenn dre Kartoffelanbauflachen feststehen und Aussichten für die kommende herbstkartoffÄernle stch einigermaßen übersehen lassen. Aus- 'c^chtechalten bleibt bis auf toeiteres die jetzige Bestimmung, wonach das Verfüttern von Kartoffeln verboten ist. Juwielvert dieses strenge Bersntternngsverbot im kommenden herbst etwa gemildert werden kann, '.md wie die Nationen und Liesernngsbcdingnngen im eiü- KÄnen festzusetzen sind, läßt sich erst entsckwiden, wenn das Er- gchnis der Herbstkartoffelernte besser zu übersehen ist. Da kommt mir eine bekannt' Dante entgegen. Schon von weitem erkenne üh ihre dreifach? goldene HÄskette mit dem großen goldenen Anhängsel., Wir bechüßen uns, und grob, wie ich mich nun einmal habe, :veise ich mit spitzem! 'Finger auf ihren 5>cks und sage mit verbindlichsten Lächeln: „Ah, verehrte Frau. Sie sind wohl gnade ans dem Wege zur Goldankauss stelle?" „Nein," erwDert sie ohne Erröten. „Mein Mann hat sie mir zum Geburtstag geschenkt, und da möchte man doch nicht so ohne weiteres —" „Natürlich, natürlich." bestätige ich, wiederum sehr verbind- Ich lächelnd. ,LLenn der Herr GemM ans dem Felde zurnck- kommt, wüstdr es die Freude des Wiedersehens twch sehr stören —" „Nich?" sagt sie glücklch „Sie müssen sie unbedingt behalten, meine Beste. Das Glück hängt manchmal von Kleinigkeiten ab." „Nch? Man kamt nicht wissen." -- und ch verabschiede mich ebenso höflich als eckig.- In einem Zigarrenladen trete ich ein, mir auf diesen zweiten Mißerfolg eilte Ranchrolle zu kaufen. „Tausend ja, Fräulein," rufe ch zur Begrüßung der Verkäuferin, „wieviel Ringe haben Sie denn? Vier? Und alles goldene mit echten Steinen? Die hat Ihnen sicher Ihr Schatz geschenkt." „Nu fveilich," sagt sie. geschäftsmäßig lächelnd. „Na, dann gehen Sie nur möglichst bald zur Goldankaufs-i stelle irrst) versilbern Sie sie." „Ach! Die sind ja nich echt?" „Was? — Ein netter Schatz, der unechte Ringe schenkt." „Oh — ich meine man —sagt sie verlegen, „ch Hab' wieder vergasseit, wieviel sie gekostet haben." „Schadet nichts. Sie haben immerhin ihren Wert; und wenn L-re ihin nach Flandern schreiben: ich bekam so und so viel Mark dafür- 7 ." „Nee, er is glücklicherweise inch emgezogen!" . "^Eicherweise? So so. Dann null ich nichts gesagt haben. Sie dürfen me Ringe behalten und sch noch effrige dazu schenken tafiert. Ich aber will doch lieber ein anderes Geschäft aufsuchen, wo ^r Schatz der Verkäuferin — glücklicherweise ein gezogen ist." fachenh' ^ ® tBa ® e aheX , " eil ^ te ic ^ : diese geschenkten Gold- * r ^ ** 3r, lrt U'^ ^ ie Verl'onalnachri chken. Der G-rvßhcrzog hat am 27. Jstni 1. Is. bent Pfarrer Johannes Wolf zu Juge 7 t- hetm r. Rh. die evangelische Pfarrstelle zu Gräfeirhcmfen übertragen. - SVlPr tv*/ V n \ f Kn , -r- rf- nü.l 4 u CiH c, „„.i Aus Stsdt nttb Land. ®ie§en, 2. Juli 1917. Fortfall des Brotkartenabmeldescheines. Der bisher bei Veränderung des Wohnsitzes und auf Gruird polizeilicher Abmeldungen auf Reisen sür unbestimmte Zeit vvrge- schriebene Brotkartenabmeldeschiebrotmaröeit für eine kurze Frist mitgegeben wer- den. Es liegt im Interesse der Bwtversorglttrg der Reisl^nden, daß, oafa sie ftcb stets von dem, Kommrem!verband ihres ständiges Wohnortes bei Empfang des Mömeldescheinies a-lff enffprechende Zeit mit Rcisel-votmarken versehen lassen, da die Kommunal verbände, in, die die Personen zuoeffen, diese mlit kommunalen Brotmarkech nicht mehr versorgen dürfen. Personen, die gegenlvärtig aus längere Zett verreist sind, ohne beim Empfang des Mmeldc- schenres von dem KvinMunalveaLand der HeimatgüMeinde mit Reisebrvtmarken versehen worden zu febt, tut gut darmr, sich vovj ernem getvissen Zeitpunkte an von dem Komrnunalverband der .vermiatgemeinde mft Reichsreisebrvtnrarken zu versorgen, da sie sonst Gefahr laichen, von einem gewissen Zeitpimkt an aus der , komuruuwlln Vrotversorgung ihres gegeitwärtigen Anfenkhaltortes an^gchchlossen zu werderr. Wecker kommt es vielfach vor, daß. für Karbchrün, Graupen, Grieß. Grirtze, Ha fierflocken n. dergl.. sowie <>vl- ^erabveichtmg von Speifiert aus derartigen Lebensinitteln ReiMlsretwlrvotm«arLen verabfolgt werden. Dieses ist unzulässig, da ^elch^renebroluöarken nur für die Berabsolgimg von Gebäck mid Mehl abgesordert werden dürfen. O diese geschenkten Goldsachen! Treffe ich da neulich einen Bekannten, der eine goldene UHr- «rte trug, wve fern kleiner Finger dick sage'^ ^Eten Sie aber bald zur Goldan^rnfsstelle bringen," ^ ^ „ Äch," irteiitt er verlegen. ,chas ist ein Geschenk meiner Lchwtegernmtter." „2iv so. Dann, würde ich sie aber doch fragen, ob es ihr vielleicht angenehm Ware lvemt die Russen sie Ihnen abnähmen." „Ja, — tvageit Sie die mal." ,.?lch so Na, dann dürfen Sie sie ruhig behalten. Sie ziert den Helden." Er schaute mich fragend an: ich aber riß mich mit einem kurzen Grütze los. —-- - uv.,, v- i.i^u.nyvu|U;i nu, vtycu|x:jupuu!£.li uurilluytiL. Zrer Grostherzog hat durch Entschließung vom 27. Juni dem Prcytdenten des KafferliciEn Anfftchtsamts für Privatversicherung Bernhard Ja np in Berlin die Erlaubnis zur Äckrnahme und zum fragen des ihm voM Denffchen Kaiser verliehenen Berdtenstkrenzes Mr Kriegs Hilfe erteilt. — Der Grostherzog hat am 20. Juni dent Intendanten des Schauspiels des Stadttheaters in Frartffurt a. Di. Hofrat Behrend die Erlaubnis zur Annahme und zürn Tragen des ihm vom König von Bcüiern verliehenen Verdienstordens vom Heiligen Michael III. Klasse Erteilt. * Beförderung. Gefveiter .Karl Oswald aus Gießen, bei ernem Fntzartrllerio-Batl. im Westen, wurde zum Ulnter- ollrz?er »und OfsiNersafpiranten befördert. — Stufr. math. Kart ^EckewffiKier und Ofsiziersaspirant bei einem Arü-- MetztrUPP Sn Osten, wurde -um Vizefeldwebel befördert. " O-ssrutliche Bücherhille. Jrn S»n Wintzen L7M Barwc ausgelteyen. Davon fommen auf Erzählende Lckeratrcr Zeitschriften 233, JngQtdschriften 297, Literatnrgeschichte 23, GedrchllL und Tmanwn 35, Länder- und Völkerkurtde 74. Kultur- schickste 32 Geschichte und Biogvaphien 90, Kunstgeschichte 23. vdaturwlssenichaft und Technologie 119, Heer- und Seewesen 24 ^ms- imd Landwirtschaft 26^ Geftmdheckslehre 48. Religroat und Philosophie 34, Staatswissenschaft 26, Sprächnnssenfchaft 9, Fremdspvachltck-es 12 Bände. Nach mrswürts kancen 47 Bände. Landkreis Gießen. e. Annerod., 2. Juli. Der Gefreite Lehrer Müller von hier erhtett das Eiserne Kreuz 2. Klasse. -** ' 30 - Juni. Dem Vizefeldwebel Friedrich Ranft tn enter SNaschutengeWehr-Kompagnie wurde das Hess. Kriegs- chvenzetchen verlleheit. Das Eiserne Kreuz und die Hess Tapser- kecksmedaille besitzt er schon. —m. Hungen, 30. Juni. Bei einer gestern hier abgehal- tenen Holzversteigernng wurdeit Preise erzielt, die dos Erg^nts früherer Jahre fünf- bis sechsfach übersteigen. Es kosteten 120" Mk., 3 Meter Hainbuchen bis /O Mk, bie übrigen Holzarten waren im Preise dementsprechend Händler Mts Frankiurt, die das Holz wieder bündelweise verkaufen, waren es, die dte Preiie so ins Fabelhaft steigerten ^n. Hungen, 2. Juli. In der letztm Zeck> verschwanden ijm ans emzelnen Hoftriteir verschiedene Haustiere deren LÄallüngen jedenfalls von einer Seite freien Zugattg hatten' IN drec ansemMtdersvlgenfren Nächten wärmt uns einer Hofteite je. ent pruges FerPelchm abhanden gekvmnven. in einer anderen Hosreite vermißte man inovgens einige Stallhasen und vor einigst -ragen war einem Besitzer eine ^Glucke mck 6 nmgen Entchen wahrend der Nacht spurlos verschwunden. Dian dachte natürlich an entert Treb, der fein -Ge,Mft meisterhaft versteh. Nun scheint man aber bet dem letztest Fall dem richtigen Dieb auf die Spur gekommen M sein, demt rnan fand in geringer Eutferrnmg ans etner Wtese die Ueberveste der Tierchen, die von der Mahlzeck eines Hundes oder irgend eines Raubtieres, wie Marder, Wiesel ustv' ubrtggeblieben warnt. Wahrscheinlich kommen auch die früher ab- handen gekommenen, Tiere auf das Konto dieses Räubers, den man hoffentltch bald auf frischer Tat erfaßt. ** Steinbach, M. Juni Der Gard^-Grenadier Karl Krämer, der sert dem 5. Mat 4917 bei den schweren Käntpfen an der Atsne als vermißt galt, >hat nun Nachricht gegeben, dast er ftch tn ftautzostschst Gefangenschaft befinde, i ^ 'bO, .Jünn Bei dem heute nacht z4oischat 1 in cd 2 Uhr rm Lumdaital lt-errscheitden Ästigen Geuntter schlug der B1 1 tz, glEtchenveise ul-ne zu zünden, in das erst Var eckckgM Jahren, tvenerbatcke Wvhnliaus der Kt-iegerwckwe Schneider zer- slorte dve elektrtsche Lichtlettuug und rickstete an mehreren stellen des llnlarstockes wid des Daches eiur-gatr L-chaden an Ärm den Bewohnern wurde niemand verletzt. — Die di^siährfige Kirschen^ ernte der Gemeinde ging in öffentlicher BersteigMNg an Philipp Rabenau dahter zum Preise vort 560 Mk. über. — Am vorigen Sonntag sMtd nt der hiesige-t Kirckze der Gedäckstmsgottosdstnst für dett gefiall«teu UutenvfWzier Wilh. Kshr bei reger Teilnahme der Gemeinde statt. Krtis Büdingen. f BLdHngen, 30. Juni. Vom 1. Juli an sind die Butterkarten rm Kretfe emgeGhrt. .-st B iffes, 28. Juni. Das Erserrve Koenz erhielt Kanonier G e t st. v S, Elauberg, 29.Juan. Auf dein Felde der Ehre starb ^D^Urec^.^rn^W^rlter, früher Buveangehrlse in den Blofeld, 29.^«ti. DaS Gffeme Kreutz erhielt dw Landsturmmarm Hermann N r c o 1 e y. L o rbach 29. Jüni. Das Effekte Kreutz erhalten der Gesrerte Johanns Lott und Gardist Karl Geyer, Me Hessische Dapserkertsmedmlle «der Lanvsürrmmaun .Heinrich ' . # Vvnhap sen, 29. Juni. Die Hffsffck)e Tapferkettstn>tdaNe erhielt der Musketier Göwmsr. # Wenings, 29. Juni. Die hiesige Spar- und Darlehenskasse (e. G. tn. ttt. H.) hatte im abgelausenen Vereinsjahre einenj Gesauttrassenumsatz vmt 507 887 Mark, einen Reingewinn van 1949 Mark Und einen Mckgliedecbestcmd vvn 218 Genossen. Kreis Laulerbach. rr. Schlitz, 29. JUni. Mck Stolz darf nttat in unsrer Stadt auf dort Ertrag der Sammtlung für die U-- Boot spende blicken. Beträgt doch, das Gffanvtergebnis nicht wütiger als 883,45 SNarll IN dieser SumNre ist ein Beitrag vom Grafen Wilhelm von Schilf und der Spar- und Leihkasse enthalten in Höhe von je 100 Mark. Kreis Schotten. ,, c - .Schotten. 30. Juni. Durch Gasvergifttmg starb der ^u^rofffzier Wilhelm Schckörb, Inhaber des Eisertren Kreuzes 2. Klasse, in einem Feldlazarett den Tod fürs Vaterlmrd. — Das ©tiernc Kreuz 2. Klasse erhielt Gg. Hof mann, Sohn des Gv- metnderats Gg. Kd. .HofmUmr II. . e. Lanbach, 1. Juli. Der hier früher bedienstete und zuLcht rn Dwteicheithain tätig gewesene Lehrer Willstlm Schweizer ssarb dert Heldetrtod fürs Vaterland. Bei einem Sturmangriff wurde er dirrch einen Gewehrschuß tödlich getroffen. Er war Leutnant der Reserve und stand im 26. Lebensjahre. c. U1 f a, 30. Jtmi. Der hiesige Hilfs- und Sparverein e. G. nr. U.H., der twch 108 Mitglieder zählt, erzielte für das Jahr 1916 einen Reingewinn von 779,34 Mk. c. Wetterfe 1 d, 30. Juni. Der MAhlenbetrieb des Müllers Ludwig Schndt ist wegen Unzuverläffigkeit des Belriebsinhabers dtrrch das Kreisamt bis auf weiteres geschlossen wvrdcht. Kreis Friedberg. kd. B a d - N a n h e i m , 1. Juli. Das anhaltend schölte Wetter und die Heilkraft der Quellen habeit auch im dritten Kriegsjahre große Sck-avQt von Kranken tmd Erholnngsbedürftigert hierher gezogen. Die Besucherzahl betrug bis ^Ertde Juni nahezu 15 000, und es wurden über 100 000 Bäder verabfolgt. Kürzlich stattete König Ferdinand von Bulgarien, der in früherett Jahren cher die Kur gebrauchte, mck dem Kronprinzen Boris und erat Prinzen Ktzrilt Bad-9Laulheim einen Besuch ab. In seiner Begleitung befand sich auch der bulgarische Ministerpräsident Rados- mwow. Zu den hier weckenden Fürstlichkeiten gehören auch der Landgraf und die Landgräfin Chlodwig von §>essen. — Von tnnsi- wllschent _ Interesse ivar cm großes Phillnrmontsches Konzert unter Mitwirkung des dekannte-tt Wagnersängers Heinrich Hensel aus Hamburg-Bayrettth, das sich den großen .Kottzerten von Slczat und Richard Strauß würdig anschloß. Langenhain, 1. Jnli. Leutnant der Reserve, Lehrer Schä'ser von hier, erhielt als der Erste seines Regrments das Ei)erne Kreuz 1. Klasse. c. Steinfurth, 1. Juli, ©m Lehrer PH. Metzker, Leuttlmlt der Reserve, wurde zum Eisernen Kreuz 2. Klaffe nun auch die Hessische DapserkeitZmedaille verliehen, iti Kreis Friedderg. ^ -Ich. Aus der Wetterau, 30. Juni. Nach der drückenden Schwüle des gestrigen Tages, die noch bis in die späten Abend- [tabeit hmem anhielt, gckrgeri während der Nackt nnchrers schwere Gewitter über die Wetterau nieder. Etwa um 1 Wr begannen die Gewitter, die wohl die schwersten in diesem Jah^ gewesen sem dürften. Die elertrtfthen EnlladMVen warm von vesoudever HcssigSett, und «rmcketckrochen, in kaum febrnfren- ?lrtz aus Blitz mtö Schlag auf Schlag. Ob d«se Blitzschläge Schaden airrichteten, konnte bis jetzt nicht fest-. ^stellt N»erden. Glerchseitrg ging ein wolkenbrnchartig tt Regen nieder, der den trockenen Feldern wieder Erfrischung brachte. * Starkenburg und Rheiuhesfen. ■ti -ß Rhein Hessen, S?. Stei Rasch und nleichmäßi-, tst dte Blüte der Reben verlouftn und in der besten Weise vermögen ich dte jungen Beeren nunmehr zu entwickellr Der Heuwurm >hat «ntscheitrend nicht sehr viel geschadet, Pervnospora und Qcknnn haben sch noch tncht weit verbreitet. Die Bekämpfung der ^lhmtrn ^de durchgeführt. Geschäftlich zeigt sich das alte h»hen Pressen. Zuletzt brachte das Stück 1916er 3900 bts 4200 Mk. und mehr, 1915er 5000 Mk. und darüber. Kreis Wetzlar. IC* Wetzlar, 29. Juni. In der jüngsteit Vorstandssitznng ^ Z^^^EnzuAlverbandes leckte der Vorsitzende, WmterschuDEor Dr Koch, mtt, daß sich im abgÄaufenert Ge^ chaftsjahre die Zahl der dÖit Verbände äugetchlossetten Ztegett- Mchtverente auf 15, die der Gemeinden auf 17 belaufen habe Krofdorf und Lannsback) sind ausgetreten, Stockhausen und Blas^ dach aber neu hmzugekomtnern Es nmrde fttt den 11 Juli ein Ztegemtmrkt und für den HerW die Eiuführnug rernvassiger 3i& gen beschlossen. Hessen-Nassau. ... mr- ?5Mkfurt tt DL, 30. Juni. Da sich die Klagen über die chlecht« Qualität der städtischen Wurst dauernd mehrten, besZwstLls Stadt. , Lebensmittelantt, in seiner letzten Sitzung, ausländisches Schweinefleisch zur Wnrstbereitnng mit zu ver- wenden, freilich muß wegen des Hoheit Einstandspreises eine vettere Etchohnng des Verkaufspreises eintteten. Da noch immer Kartostelmangel herrscht, gibt die Stadt als Ersatz Haferflvckeir und anfangs nächster Woche Broffcheine. Um Diebstähle der Scheine und doppelte Benutzimg zu vermeiden, müssen dtese ab 1 ^ult von beit Händlern gestempelt werden. Den fchwie-, nsm Verhältnissen auf dem Obst- und Gemüsentarkte kann die SE nickst abhelfen, da Frankfurts seitherige Vefforgungsqebie'be. msbechtchM Hess^r, selbst auf das erzeugte Gemüse und Obs! angewiesen ftnd. Nur dem nnlanteven .Handel und bUtskänfern rn den Dorfen, dre sich um die Höchstperise nicht kümmern, wird jetzt mtt aller Energie entgegeugetteten. 1 ö ... . x Zur Beschaffung von BremnnatermKen! für den Winter 1917/18 sind in der Sitzima der Stadtverai>> 77 -pi»»n< “ Mll bewilligt NwrdQt. -„Zur Bltg SStt ^Ei Landwirten haben che städtischen Körperschaften 100 000 Mark berettgestellt. 200 000 Mark sind für dm Z eirfJ 3 bevetts verausgabt worden. ; g ö?en . [J Kuh. bei detn hiesigen Postamt sind seit NLNever Zeck eme Erzähl Briestr ägerinn en zur Etii» slÄlung Klangt. Die ^ttaßeirdahn Isttt dagegen noch, genügend männliches Personal. — Dast den Hartgeld-H am ne r n ieüt siekomtten^ Schaden erleiden, zeigt sich bei den öffent- uach tmd nach manchmal drlber- und NickelnPcnzen emgezahlt bzw, . st M a r b u r g, 29. Juni. Vergangene Nacht, gegen 2 Uhr wurden mrtf) em ^ r oftfeuer im nahen Dorfe Vortshausen die Oekonomregeblmde der bekannten Birkenstockschcn Gastwirtschaft mit tmd Samenernte vernicklet. Das Vieh konntv noch vechtzeittg aus den Ställen gebracht werden. Der rn Urlaub zu Hause weckende. Besitzer Theis whllw heute früh wieder «Ä Mittag trafen aus dem Hauptbahnhofe wieder eine ™ die wurden fron Ritt-. OlTtDmt freö Vaterländischen Frauen Vereins mit Ersrisckmngen be-> ffiShq mteffÄ. CrtfCf,aften ^ Edlichen TÄ-s d-s Vietzerrer Mtraflammer. - /i . Gießen, 29. Juni. Der^IZjabrige SchÄer Johannes F. in Friedberg hatte sich Enegen Einbruchsdicbstabls zu verantworten. Dem Angeklagten >r>ar scannt, daß die Ehefrau &&}. mit ihren ändern am ersten Osterfeiartage ihre aus einer Ziegelei in der Nähe Fried- bergs befindliche Wohnung verlassen Latte. Er berai&te die Gelegenheit. um einzubrechen. Den Holzladen an einem der Fenster, der bornfc eiserne, mit Portängeschlössern versehene Stangen verschlossen mar, entfernte er, firdem er mit einem Stein das Schloß abschlug. Hierauf drückte er die Fensterflügel auf und stieg in die Wohnung ein. In der Küche holte er sich einen Meißel und ein Messer, erbrach damit im Wohnzimmer die verschlossene Schublade «einer Kommod? und stahl daraus eine Uhr mit Kette und Anhänger, sowie ein Päckchen Brustlara mellen. Weiter entimmdete er aus einer offenen Sparbüchse 90 Pfeirnige. Tic Uhr verkaufte er, mit W dem Erlös unternahm er eine Reise nach Frankfurt, um seine dort wohnende Tante zu besuchen. Die Karamellen will er gegessen haben. Das Gericht verurteilte den geständigen Angeklagten, indem es ihm mildernde Umstände zubilligte, 'zu 2 Wochen Gefängnis. Der 55 Jahre alte Landroirt Johannes St. von Arnshain, 'der noch hilfs-dienstpflichtig ist, war oon der Oberförsterei Wahlen Mr Holzbauerei huangezogen. Da ihm als wohlhabendem Landwirt /diese Beschastiigung offenbar lästig war, hat er dieser Behörde gegenüber ein von dem Kreisarzt in Lllsfeld ausgestelltes Zeugnis vom 1. März 1017, das dahin lautete, daß er wvgeir einer an diesenr Tage erlittenen Ninskelzmurng arm rechten Arm in den nacktsten 4—6 Tagen beim Holzmachen nicht Mitarbeiten könne, verfälscht, indem er vor die Zahlen 4 und 6 eine „1" je&te und so die Ziffern 14 und 16 daraus machte. Er hat sich hierdurch der Urkundenfälschung schuldig gemacht- Der gestärchige Angel lagte gibt als Entschuldigung an, er habe erfrorene Füße gehabt und sei. da nur seine Frau, ein Sohn mit einer Handver- letzung und eine Magd zur Besorgung des starken Vicchstandes zur Verfügung gestanden, und diese Kräfte dazu nicht ansgereicht! 'hätten, — zu Haufe geblieben, um in 'bcr Wartung des Viehs zu l eisen. Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Urkunden - sälschung zu 2 Wochen Gefängnis. Die unterm 22. _ Mai I. JA von der biesigen StrafkaiUmer wegen Betrugs, Diebstahls i. R. und Ilnterschlagurrg zu einer Ge- samtgesängnisstrafc von 4 Morarten r-erirrteilte 22 Jahre alte Dienst nragd Emma Sch von Bingenheim hatte sich heute wiederum wegen Diebstahls und Betrugs zu verantworten. Am 5. April logierte sich die Angeklagte bei dem^ Gastwirt F. in Ober-Nosbach ein mit der Behauptung, sie wolle stch Stelllcng suchen. Sie fand daun auch Stellung bei dem Obsthändler B.. dem sie. erklärte, am- 3. Osterfciertag ihren Dienst anzutretcn. Bei Wirt F. gab sie an, B. stehe iwch init einem anderen Mädchen in Unterhandlung, dieser, wolle telephonisch ausragen und ihr dann Bescheid zuldmmeir lassen, sie »volle deshalb bei F. solange bleiben und übernachten, B. werde für die Kosten aufkomvwn. Letztere Angaben srnd aber unwahr. Am 7. April verLreß sie in cckver Frühe l?eimLich die Wirtschaft, ohne bezahlt zu haben, und nahm bei dieser Gelegenheit ein der Tochter des F. gehöriges Hemd an sich und zog es an. Die Angeklagte bestreitet, sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht zu haben. Sie habe am 3. Osterseieillag den Dienst bei B. antreten, bei dieser Gelegenheit ihre Zechschnld bezahlen und das Hemd zirrückgeben wollen. Das E-ericht schenkte itren Angaben keinen Glauben Und verurteilte sie unter Einbeziehung der obenerwähnten Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe vorr 5 Neonaten und 2 Wochen. Die Angeklagte erkannte die Strafe alsbald an. » _ Die 16jätzrigc Minna St. von Alsfeld ist von dem dortigen Schöffengericht wegen Diebstahls eines der Katharina Raib- ling von Brauerschwend gehörigen Geldbeutels mit 3 Mk. Inhalt zu 3 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Berufmrg rvurde kostenfällig veavorfen, da sie trt dem heutigen Termin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht er^ schienen war. ve^rnischtes. * Budapest, 29. Juni. ?luf der Reise nach Hermannstadt zur Sommerfrische sind hrutc 600 Kinder aus Leipzig hier cin- getrosfen. Aus diesem Anlaß war der Bahnhof beflaggt. Die Kinder wurden von der Volkswohlfahrtszentrale bewirtet und fetzten nach eiustüirdigem Aufenthalt die Reise fort. Amtlicher teil. ÜlZMUgtzU Nr. W. I. 1770/5. 17. K. R. A., ! betreffend Beschlagnahme von reiner MaiwoNe, Kamelhaaren, Mhör. Alpaka. Baschmir sowie deren haiberzeug- nissen und Abgängen- Vom 1. Juli 1017. ''Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgeinciueu Kennlllis ge- bvackft mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung rauft ß 6 der Bekanntmachung über die Siclurstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. 2lchril 1017 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) *) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handele-ge- werbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhcütung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1015 (Reichs-Ge- setzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1 . Von der Bekanntmachung betrofftttk Gegenstände Von dieser Betauntniachung werden betroffen: 3> ungefärbte imd gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohär, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen. fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, mich in Mischungen wrter- einander oder mit anderen Spinnstoffen, ungefärbte imd gefärbte Spinnstoffe aus reiner- Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka. Kaschmir, also KaMmzug, Kämmlinge, Abgänge und Abfälle jeder Art dieser Spinnstoffe, ans Wäscherei, KämMerei, Kammgarn- und Strcich- aarnspinnerei, Weberei, Strickerei. Wirkerei oder sonstigen Zweigen der Verarbeitung, auch in Mschimgen untereinander oder m it anderen Spinnstoffen. 8 2 . Beschlagnahme. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht ans den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 8 3. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verändei-ungen an den von ihr berührten <üegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind. Den «chtsgesch östlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen Massig, die mit besonderer Zustimmung de? Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Köinglich Preußischen Kriegsministeriums oder aus ,Grund der nachfolgenden Bestimmungen erfolgen. 8 4. 4. wer den nach § 5 erlassenen LlussührungsbestiMMungen zu- Nnderhandelt. Nohstoff-Llbteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt worden ist. Der Nachweis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Rohstoffe durch, einen amtlichen Belegschein zu führen, der von der Kriegs-RHstosf-Llbteilung lWol(bedarf-Paüfirngsstelle) des Königlich Preußischeil Kriegsministeriums mit Genehmigungsvermerk versehen ist. Aufträge der, Heeres- oder Marincverwaltung, für r reiche beim Jnlra st tret en dieser Bekanntmachung b ereits von der Kriegs-^Roh- stoff-'Abteilung «WollbeHarf-Prüfimgsstelle) des Königlich Preußischen KriegsMinisteriums genehmigte Belcgscheine aus Grund der Bekanntmachlmg M. W. I. 770/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915 erteilt waren, dürfen nach Maßgabe dieser Belegschein c ausgeführt werden. Anmerkung: Vordrucke der amtlichen Bclegscherne sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Mteilung des Königlich Preußischen Kriegsmmisteriums, Berlin SW 46, Verl. Hedemann str. 0/10, anznsorderrl. Die Anfofderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen. § 6 . Ausnahmen von der Bekanntmachung. Ausge,uommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind 1. Wollen der deutsche,: Schaffchur und das Wollgefälle bei deu deutschen Gerbereien >anch das Wollgefälle von ausländischen Fellen); auf diese findet die Bekanntmachung Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R. A. vom 1. Juli 1917, betreffend Beschlagnahme urrd Bestandserhebuug 5cr deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deuis'vcn Gerbereien, Anwendung. Bei der Verarbeitung und Verwendung dieser W>.lllcn ist jedoch ebenfalls der Nachweis Verwendung zur Erfüllung von, Aufträgen b>er Homes- oder Mariuevenvaltmcg nach Ntaßgalx? des K 5 ?lbs 2 dieser' Bek-.rnntmackvtng durch Beleg- schein zu erbringen: 2. dieuwaeri iwn der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände, welche seit dem 14. August 1915 vom Reutrsausland (nicht Zollausland und besetzte Gebiete) 7wch Deutschland eingeführt worden sind. 8 7. Anfragen und Anträge. Anfragen »ober Anträge, welche diese Bekanntnrachung betreffen, sfird mit der Kopfschrifi ..Spinnverbvll' Ml die Kriegs-Rohstoff- Abteilung, Sektwlc vf. 1. des Königlich Preußischen Krugsmlniste- riums, L^rlin SW 48, Verl. Hedenurnnstr. 9/10 zu richten. Diese ist für di-e Genehmigung von Freigaben ausschließlich zuständig. 8 8 . Inkrafttreten. Diese Bekanntinachung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. Die Bekanntmachung Nr. ,W. I. 770/12. 15. K. R. A. von, 31. Dezember 1915 wird durch diese Bekanntmachimg aufgehoben. Iran ksurt a. M., den l. Juli 1917. _ Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. klimwchm Veräußerungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der »von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände an die Kriegs- wollbcharss-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48. Verl. Hedemmrn- 'stvaße 3, erlaubt. Ueber jede derartige Veräußerung wird von der Kriegswoll- chedari - Aktien gesellscl)a st ein Veräußerungsschein in dreisacher Airs- fferllgung ausgestellt. Du Hauptaussertigung hat der Veräußerer an die Kriegs- Roh sto ff - Abteil u n g des Königlich Preußischen KwegsministeriumS üDollbedarj-Prüsungsstelle) in Berlin SW 48, Verl. Hedemann- straßc 9/10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, unverzüglich einzllsenden. Die zweite Ausfertigung behält die Kriegsroollbedarf-Aktien- gesellschaft, die dritte hat der Veräußerer als Beleg aufznbe-- wckhren. Von denjenicTeil Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswvll- bedars-Akllengesellschaft ablehnt, sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer Angabe der abgelehnren Ntengen an die 5?riegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W I.i des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW^ 48. Verl. Hedemann str. 9/10, zu senden. Die Krie^s-Rohstoff- Abtellung bestimmt über die Verwendung dieser Gegenstände. lleber den von der Kriegswvllbcdarf-dlktiengesellsckwft zu zah- lendaa,Uebernalwlepreis entscheidet mangels Einigung endgüllig 3) soweit Höchstpreise für die Gege,:stände festgesetzt sind, die zuständige höhere Verwaltungsbehörde, b) totveit Höckfftpreist für die Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht für Krregswirtschaft. Bei Zurückhaltung beschlagnahmter Gegenstände ist Enteignung zu gewärtigen. 8 5. Derarbeitunqserlaubnis. Trotz der Beschlagnahnve ist das Waschen, Kreurpeln. Mischen, Färben, Filzen und Verspinnen sowie jegliche andere Art der Ver- atbectung und Verwendung der von dreser Bekanntmachung be- tvoffenen Gegenstände zur Herstallung solcher Halb- oder Fertig- erzeuMiffe gestattet, deren Anfertigung nachweislich von der Kriegs- *) Mrt Gefangne brs zu em-em Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1'---.. • 2 rm unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand befferts- )chafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kautt oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbs ge schüft über chn abschließt: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstärrde zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zryviderhMwelt; Nr. W. 1.1771/5.17. M. R. A. betreffen- Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Zchafschur und des Wollgefälles bet den deutschen Gerbereien. , Vom l. Juli 1917. Nächsteheiche Bekanntmachung wird auf Ersuchen des .KöM,- lichen Kriegsmrnisteriums hiermit zur allgemeinen Kewltnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sirrd, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahurevorschriften nach § 6 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-lßesetzbl. S. 376) *) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht £ur Ftrlchnng eines Lagerbuchs nach 8 5 der Bekanntmachungen, über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684'' **) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes geniLß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personell vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-GeseM. S. 603) untersagt werden. *) Veit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1.; 2 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein auderes Veränßerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt- 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt.- 4. werden erlassenen Ansfiihrnngsbestirnnlnngenzuwiderharrdelt **) Wer vorsätzlich die Anskunst. zu der er auf Grimd dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabeic macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erllärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagarbücher einzurichten oder zu fülwen imterläßt. Wer fahrlässig die Ausllmft, u der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in er gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige ?ln- gaben macht, wird mic tzß-ldstrafc bis zu dreitausend Mark oder im Unvermogenssalle mit Gesängnis bis zu sechs Monaten bestrast Ebeilso wird bestraft, n>er fahrlässig die vorgeschnebenen 2,-erlmcher einzurichten oder zu führen unterläßt. 8 1 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntnrachung werden betroffen: der geiamte Wohlertvag der deutschen Schafschuren und das gesamte Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien (auch das Wollgefälle von ausläkchi- scheu Fellen), gleichviel, ob die Wolle sich auf den Schafen, bei den Sck)ofhaltern oder an sonstigen ' Stellen befindet. Ausgenommen von der Bekanntmachung find diejenigen Vorräte an Wälle, welche im gigeutum der K^ügswollbedarf-^lllielrgestll- schüft, Berlin SW 48, Verlängerte H edemannstraße 3, stehen. 8 2 . Kurz „Deutscher Wollertrag' genannt. Beschlagnahme. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände wer» den chermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestlmmungen 2lnsnahmen ergeben. 8 3- Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vonrahme.von Veranvernngen an den von ihr berührten Gegenständen verbotet rst uno rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Berfiigungen stehen Verfügungen gleich, die im Wirge der Zwangsvollstreckung oder Arrestvvllziehnng ffsvlgeu. Trotz ''-'d alle Veranderlnrgen und Verfi'igungen zu- laifig, die mlr bese d rer Zustimmung der 5kriegs-Rohstoff-Abtei- lung des Königlin Preußischen Kriegsministerillms oder auf Grund der nachrolgenden Bestimmungen erfolgen. 8 4. Schurerlauvnis. -lrotz der Beschlagnahme ist das Scheren der Schafe erlaubt, »ofern es nicht Ml einer früheren als der in anderen Jahren üblichen Zeit geschieht. § 5. Wafthersmrbnis. _ Trotz der Beschlagnahme ist innerhalb 12 SBbdjot Hftrjf scheren oder Fallen die Mieferung der Wolle an ststaepbe Finnen: 1. Brerner Wollkämmerei, Blumenchal. Provuy H Mmo ver. 2. Woll-Wäscherei und -Mmmerei, Hannover-Döhren, 3. Leipziger Wollkämmerei, Leipzig (Berliner Bahichoft, 4. Hamburger Wollkämmerei, WilhelvisNurg a. d. Elbe z-um Zwecke des Wachens gestattet. Die Erlaubnis, die Wollen an die vorstehenden Firmen ob* Kuttefern, wird mit der Maßgabe erteilt, daß die Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministerimns das Recht hat, cmzu ordnen, daß die bei einer der voroezeichneten Firmen ern gelieferten Wollen an eine andere der vorbezeichneten Frrmep oder an die Firmen: Bremer Woll-Wäscherei, Lesum bei Bremen, Kirchhoiner Wollwäscherei G. m. b. H., .Kirchhain N.-L , Deutsche Wollentfettung A.-G., Obechefi^orf bei Reichem« bach i. B., Wblliväsckrerei und Mrboniffervnstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte bei Lengenfeld i. D. zum Wascheu weitergesandt werden. Durch eine derartige Anordnung der Kriegs-Rohstoff-Abteikungl des Kömglich Preußischen Kriegsmänistermins entstehen denk Einlieferer der Wolle keine besonderen Kosten. Die Wäsche der Wolle bei den vorbezeichneiten Firmen erfolgt zu folgenden von der Heeresverwaltung ihnen vorgeschriebenen Bedingungen: 1. Die Wolle ist frei nächste Bahnstation ihres Lagerortes zu senden. 2. Die Firmen find verpflichtet, das Waschen der Wolke zu den Sätzen von 0,475 Mk. für 1 Kilogramm auf gewaschenes Geroicht geveämet einschließlich Sortierung bis zu 20 v. H. Unter- und Mbensorten und 0,05 Mk. für 1 ^Kilogramm Zuschlag aus gewaschenes Gewicht gerechnet bei Sortierung über 20 v. H. Unter- und Nebensorten bei sofortiger Bar- zahlimg ohne jeden ?ll»Mg zu benürken. Die Wolle ist gut verpackt einzzlliefern. 3. Der Waschlohn ist vor Abfieferung der sertiggewaschenen Wolle zu erstatteil. 4. Die Firmeir sind verpffichtet, die Wolle binnen 8 Wochen nach Einlicferung fettfrei, das heißt mit einem bei der Analyse sestgestellten j^attgehalt von höchstens 1 v. H., zu waschen :md das Verkaussgewicht aus einen Fauchtigkeits- gehalt von 17 v. H. kondifioniert festzustellen. Die Firmen unterstehen der dauernden U-ebenoachuug durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Könlglich Preußischen Kriegs- Ministeriums. §6. VeräußkrungserlEnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer Ernlieferung bei einer der fin 8 5 benannten Firmen oder innerhalb 10 Wochen rrach ihrer EmLneferung allge- niefic erlaubt, mit Airsnahme der Vevälrßerirng oder Lieferung an Verarbeiter. Die Kriegswollbedars-Mtimges-ellschaft in Berlin SW 48, Verlängerte .Hedemannstr. 3, lrfimnt Angebote vmr Sctjashaltern nur bei einer Menge von mindestens 1000 Kilogvanwl Rohvvlle und voir Nichtschafhalteril nur bei einer Menge von mindestens 7001 Kilogranrm Rohwolle entgegen. Die Kriegswollbedarft?lllieilgesellschaft stellt über jede an sie veräußerte Döenge der beschlagnahmten Wolle eine Empfangsbe- scheinigltng aus. 8 7. Uebernahnteprejs. Die Kriegstvollbedarf^AIktiengeselsschaft m Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 3, wird für das nach § 5 festgestellte Ber- kaufsgewrcht reingelvaschener Wolle dem Verkäufer folgenden Ueber- lvastnepreis zahlen Ä) soweit er Schafhaller ist 3) für SckMloollen, welckie vor dem 1. Mai 191^ geschoren morden find, sowie für alle Gerberwollen, welche vor dem 1. Mai 1917 vom .Fell abgelöst worden sind, einen auf Grundlage der Bekanntmachung über die Höchstpreise für SBrffe -™ ^ vvgcwm» i wnfaa*e «oi»e feftgriteffism UebModwepttS: v tfrr ^dnemwfleit, welche 93. ^ajauüiüJ W14 ®r ge -1 Grund -er Sfftnrrttirairfoma ®er bac ÄtrfWft*>iYir«r, v™« sw^ ^«mtdfeTTCttrcÖ: I bedarf m brr Fassung vom 26 cx^^rums von ,st^eg^ ^Mfeirgagjfcft ÄMSÄÄttlÄ flfllfefiltk frlHU (TlVlTf*!uff ir»r\r-$V'rt I /N , hT'ltH t f’('n I^,,V—- £, c . r r • . O AAAA ..... AAA . Feinheit .14 « Mark, AA .13 79 • A .. " A bis 8 ..... . . . . 19” " B .. 3 bis 6 . l !!!!!! io,» q 95 • 0 bis V.. | 9 D " 0 bis L . - E . Q/i CT&^I iqi 7 “T T ' l uu > ranuut) oirfuiwrnitnotmtgni geman Den tn der Anmerkuna*) ab- i'rnd' einen cllSL a ^ c [®J t worden -gÄNAckben Besttmmungen bestraft werden, sofern nicb; nach den XlLSwti?™* mo ** t «* r «** rtfWtm allgenwmon SttasgeseP«i höfcrr*.* -trafen SÄÄ i tarnt der Betrieb des Handels Gewerbes gemäß der Beknnnttnachimg M rvern-tzchtu^ mtzuverläffmer Pftrjomm vom Handel vom 2Z. September 1915 (Rerchs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1 . Von brr Bekanntmachung öctrosfene Gegenstände. Von dieser Bekanntmochunn werden betroffen: 1. Tierbaare jeder Art, auck) in Mischungen unlerernander oder mtt anderen Spinnstoffen, 2. Abfälle und Abgänge jeder Art der unter Ziffer 1 genannten GeMnstände aus Spinnerei, Weberei, Filzerei und allen anderen Betriebsarten. 3. Abschnitte uni> sonstige Mwänge intb Abfälle jeder ?lrt von Wollsellen, Haarfellen Wd Pelzen jeder Art. Ansgeiwmnien von dieM Bekanntmackpmg sind: a) ungefärbte und gefärbte reine Sckoiwolle,' Kamelhaare Mohär^ Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, vückenqewa scheu, sabrik- mächg getvaschen, larbonviert, mich in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstofftn, b) im ge färbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schastvolle Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir also Kammzug, Kammltng-e, Abfälle und Abgänge jeder Art dieser Spinn- stoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- und Streichgarns pmnerei. Weberei, Strickerei Wirkerei oder sonstigen Ztveigen der Verarbeitung, Mich in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, c) Schweinebvrsten. . dl n m e r lnng: Auf Gegcnstmlde der vorstehend unter a unb b Juden die Bestinrcmmgen der Bekanntmachung ^'^ '^^0/5. 17. K. R. A. vom 1. Juli 1917. betreffend 93e* „7 . ~n '—'"*■**'- ‘^ou|u;nui7u. JtN übrigen gelten bezüglich der Wäsche der Wolle die Be- btnqbfigeit des K 5 dieser Bekanntmachung. B) fpineit er nicht Schafhalter ist, d«r fgatäfo den unter A, a und b getroffenen Bestimmungen t^MestMten UebernahmLpreis zuzüglich. 2 v. H. irr dem unter ». Und zuzüglich 3 v. H. in dent unter b vorgesehenen Falle ^ Die Ä riogswollbedcws^Ktiengesellsch q st seht die von chr zu zaMEen Preise unter Zuziehung einer Sachverständigeuttmmisston fest. ^ Sie wird aus die von ihr zu gewahrenden Preise vor enb=» gültiger Regelung eine Abschlagzahlung gewahren. Anmerkung: Es ist genau zu beachten, boft die Höchstpreise im Betawnttnalttmtg Dem 22. Dezember 1914 sowie die vorstehend sestgeseht^en Uebernahmcpreise von der Kriegswollbedarf-Ektien- gesellschast höckfftens für die von der Bekanntmachung betrvffenens Gegenwände erster Sorte gezahlt nxrden dürfen Für ürmdere Arttn wird die Sfrtcg£n»nftebarf4^ I w n-echend m*hr4™>rr I Ichwgnadme von reutet Schaftvolle, Kamelhaar. Mohär, Alpaka Kaschmir, sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen bzw ^ entsprechend niedrigeir Preise zahlen. 8 8 . Meldepflicht und Meldestelle. Soweit dir von dieser Bekonnttnachüng bettvfftnen Gegenstände (§ 1. nicht innerhalb der im § 5 bestimmten Frist zum Waschen eingelieiert oder nicht innerhalb der rnt § 6 bestimmten Frist an die Kriegswollbedarf-Mtiengesellschaft veräußert worden *^ T ^ iw- itramu oeianaqnaymi, soweit si Dre Meldungen habett monatlich, zu erfolgen und sind an! Besümmnngeii Ausnahmen ergeben Webltofinreldeamt der Kriegs-Riohltoff-Abtetltrng des Königlich I Tt’.iW-d' 9Wv^Titilt A ß I § 3 SlV,« NL M^e.^nd Bestandserhebung der deutschen Schafschur tmd des Wvtlgefälles bet den deutschen Gerbereien Anwendung. 8 2 . Beschlagnahm«. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände wer- Den hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgeitden das __L v oitwgs'tfWTTwi r «v»v«« ts P^enstische Kriegsm inistr rinms, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, mit der Aüffchrift „Betrifft Wvllmeldu-ng^ ver- 'eben. zu erstatten. § 9. Meldcpflichtige Personen Zur Meldung verpflichtet siiid: Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veranderungeii an den von ihr berührten Gegenständen verbotet tst und vechtsgeschästliche Verfügungen über diese nichtig sind. Den ! rechts geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im .— - I cmi ^ * 1 2 3 4 ^ «oeiiuauiitfCH iwijvn oersugungen gietct), Dte NN 1. mie Personen, welche Gegenstände der im 8 1 bezeichneteü! Wege der Zwangsvollstrectung oder Arreswollziebung erfolgen. Trotz Art im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres .Handels- der . Beschlagnahme sind alle Beränderungen und Perfügungen zu- betriebes oder sonst des Erwerbs wegen kaufen oder verrufen; lässig, die mit besonderer Zustimmung der Kiiegs-Rohstoss-?lbtei- 2. gewerbliche Unterrtehmer, in deren Betrieben solche Gegen-! lwtg des Königlich Preußisci-en Kriegsministeriums oder auf Grund i'S^n nXor I HO Y ftftm-Tflfr'r'frxf IIU L, ui Uvivii (viuK- v^/egen^ ■ Ailu n - ^ Wf5i|u/iii oviii (jviimr stiäntde erzeugt oder verarbeitet werden oder bei denen sich! der nachfolgenderi Bestimnumgen erfolgen, solche unter Zollaufficht befinden: 3. Komnmnen. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände ß 10. Stichtag und Meldefrist. laer von vieler BekaMrturarlMlg betroffenen Gegenstände erlaubt Zu melden ist der am ersten Doge jedes Monats ^Stichtag)! nnt Ausnahme der Veräußerung oder Lstferung an Änurbciter rfiidi oorlxrndene Bw'taud rm mesderülichrÄA^Tr I solcher Gooenstände § 4. Veräutzerungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerwig und Lieferung der von dteser Bekanntmochwig bewoffenen Gegenstände erlotibt TIlll ''firrtTI'f» ^uvr r r n <■% CVL-C--Ol < _ ' j . öu meLoen tjt oer am entert Vage red es Äüonats ^Sttchdag!) ^ 'u usna gme Der tatsächlich vorhandene Bestand an mefdevfficÜÄgen Gegenständen. I sr>lcher Gegenstände Die Meldung ist bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu erstatten. I Erlaubt bleibt jedoch die Veräußerung und Lieferung an solche 8 11 I ^^>bn^ oder Firmen, welche sich lediglich mit dem Wäschen, 8 14. Enteignung. wti iuu uem miöf Diejenigen Mengen Wolle, die nicht rnnerhalV der im § 5 . -. — - - - - - - - --- ^ Ervorchen dw rm §1 unter Ziffer 1, 2 oder 3 aufgeführteff r>-__ "T n. . ^ i lu ^ w-uty-iLu; ii lu. ueui WOIigen, A-iocntat und p-ermentreren der von dieser Bekanntmaching be- ^ Ge^chändc oder mit dem Aus sondern (Zurichten) von F riste zum Wasc^n'erngeliefert oder innerhalb der im ~J?* Z ^ a^^hrtest 8 6 Seltmmrten Frist an dke KrieysNnstlbcdarwAklien gesell schaff ver-! ^ bmes Eigentüm ms eme Menge von ie ffum WUI.^£.LT.|C.IL WSCl UUICUJUUI uet 141 8 6 bestimmten Frist an dke Kriegswollbedarf-Aktiengesellschast der- äußert sind, werden a rte i g uet toerden. 8 12 . Freigabe. ^ welchen Arten der beschlagnahmten Gegen- stcmde such diese Menge zusammensetzt, so ist eine Veräußerung oder Lieferimg nur an die Bereinigung des Wollhandels in Leidig, Fletscherplatz 2—5, zulässig Us-ber jede Veräußerung dieser Gegenstände an die Vereinigung iMYTYTrnHVnStpT*? -rVT rsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen sltummer 1 oder 2 ist die Geldstraft mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschrftten worden ist oder in den Fällm der slttrmmer 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Vctndestbetrag zehntausend Däark. so ist auf ilm zu erkenneil Im Falle mildernder Umstände kann die Oftldstraft bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden. In ten Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Sttase angeordnet werden, daß die Bertirteilung auf Kosten des Schuldigen ösfentlükr bekanntzumachen ist; auch kann .neben Gesängms- straft aus Verttist der bi'irgerlichen Ehrenrechte erkamit werden Neben der Straft kann auf Emzfttwug der Gegenstände von WollfeLen, haarfeken und pelzen. ^ Bvvc 1. Juli 1917. oveoen oer Strafe rann aus ^nnzteyung der Gegenstände v C BeLannttnochung wird auf Grund des Gesetzes I auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erbrrmt werden obne über den BelagerungszustMtd vom 4. Juni 1851, in Verbindung! Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder mcht mtt daul Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Rmchs-Gefttzbl. S. 813) ——-, ^ tr: ll l ^ Allerhöchsten BewrdMlng vom I Mft Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit ftr.,fc> hia v- 1 \ ^n Uebergang der vollziehenden Gewalt aus M zelnttausend Mark wird bestraft: 2. wer aatbefngt einen beschlagnahmten y^gerrstand betferk schafft, bes. 2.o3), km c — auf Ersuchen des KriegsmintpLnumo — auf kaust oder ein anderes Veräußerung oder'Erwerbsgeschäft über ihn abschlftßt; 3. wer der Verpffichtmtg, die beschLagnohmchen Gegen,Ämde zu vor wahren und pfleglich zu behandeln, zrovrdechandrÄ; 4. wer den erlassenen AusMrutig^LEstrimuvMgen Mäaibcdkrahfit ftwie das Aichsondern Zurichttn, von Borsten ans den Stfchfiw haaren gestattet. .Int übrigen ist nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung jegliche Art der Verarbeitung und Verwctrduug beichlsffna'bmrer (Äeqenstärttn- nur zur .Herstellung solll^c Halb oder wertig erzeug - nrsft gestattet, dettn Anfertigung von der Kriegs - :stvlffivs ft Abteilung ^ des Königlich Preußischen zkriegsministerlums nachLveistich genehmigt worden ist. sDer N-aü>ioeis dieser Genehm igrung ist vom Verarbeiter der Rtthstoffe durcli einen amtlichen Belogfchnn -n nchren, der von der Krieg? Riftsior Mftklmig Wo!lb«)ars>Pt'i,ffcikq»'steii-c des Kömg lich Pveuchsclieu Kttlegsnttnisteriums g»neli>'.»igr ist. Aufträge der .Heeres- oder Marinevcrwattieiig, fttt ivelche l'eim Intra sttteteu dieser Be kann tttachiln g bereits von ch* i Krieg; - Rohst« ff- dlbteitt lng (Wvllbedarf-Prüftcngsstelle) des .Königlich Pueußischen Kriegs Ministeriums genehmigte Velegicheine aus Grund der BeLaruittmuhuirq Nr. I. 770/12. 15. K. R. A. vom 31. De zember 1915 erteilt waren, dürfen nach Maßgabe dieser Beleg- scheme Lusgesührt -verden. Fern er dürfen ttotz bet Beschffagrnahme biejenignt bei Jutta st- treten dieser Bekanntmachung im Besitz von Verarbeitern befind- lich«i beschlagnahmten Gegenstände, ivelche nicht bervrte- durch dft Bekamttinaclrung Nr. \\ T . I. 770/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember ^ 1915 betrosftn waren, von den Besitzern für Aufträge der Heeres- ^>er Marine vettoolttmg verarbeitet werden, sofern dieft Aufträge bereits bei Inkrafttreten dieser BeSarrnrmachung ftst erteilt waren. Der 9?-achnreis hierfür ist der Kriegs Rohstoff Abteilung des Köntglüh Preußischen Kriegsmiuffteriums durch Vorlage der Auf- ttäge in Urschrift jeweils zu erbringen. Anniertung; Vordrucke der arntlichien Beleg scheine sind bet der Vvrdruckvenvaltung der Krftgs-Rohstoff Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsminifternnne, Berlin SW 48, Verl. Hedenionnstr. 10, anzufordern. Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschritt, genauer dlbreffe und Fttmenstempel zu versehen. Z6. Höchstpreise. Die beim Ankauf von der Vevemigung des Wollhandels bi chleischerplatz 2 —5, für die rm § 1 bezeichneten Gegenstände m zahlenden Preise dürfen die in beifolgender Illbersichtstaftl tux die einzelnen Gattungen ftstgefttztsn .Höchstpreise nicht übersteigen. S-psoeit Preisabzüge vorzunehmen sein iverdcn oder soweit ttrr dte beschlagnahmten Gegenstände Höchstprcise in beifolgender lllberstchtstasel nicht ftstgefttzt werdeil, findet dic Festsetzung des llebernahmepretses betm Vettaug dieftr üftgvn stände an die Ver- etntgung des Wollhandels in Leipzig durch diese unter Zuziehung cmwr von der Kiieg<>-Ro'hstoff-Abteilung des Ktöniglich Preußischen KriegsMiNisderiums eingesetzten Sachvcrs^indigenkvmnttffivn statt Der Höchstpreis versteht sich bei sofortiger Zalstung. Bei Sttmdimr te« StatnjmftS dürfen 2 v. H. über Reichsb-nknsko« als A«, Nn, zum nächsten Güterbahnhof oder zur nächsten Schiffsladestelle die Kosten der Verta-dnng und Bedeckung, nicht aber che weiteren ^-er sendim gskosttn, ein. Im Orts verkehr Dürfen Uedersendnng-^ ttsben^nicht^. berechnet werden. Die Vereins cpmg des ;Vvllchnidel^ wird bO v. H. des Kaufpreises bei Erhalt der Rechnung, den Rcn- betrag nach Rittftigbefund der Waren zahlen , lieber den von der Bereinigung des Wollhandels in Leipzig zu zahlenden Uebernahmepreisentscheidet MWtgcls Einigung endgültig- a) wwett in ^folgender llebersichtstaftl .Höchstpreise festgesetzt srnd, dte zuständige höhere BerwalttingÄbebü rde b) soweit in beisvlgender UeLiersichtstafel Höchstpreise nicht fest, gesetzt sind, das Reichs,chiedsgericht für .Kriegswirtschaft ^ Zuruckhaltung von Vorräten beschlagnahmter (Gegenstände fft «Littecgnung M gewarttgem ^^ gcittru zu beachwu, daß die festgesetzten Höchstpreise metenigen ftnd, welche dir Bereinigung des Wollhandels m reiv z-tg höchstens für die von der Bekannttnachung bettofferteit GegE^erster Sortt b^aUen darf. IM mindere Arten wtrd d^^Berettügung des WEhandets sprechend mebrigere Wrift 8 7. PreisberechivMg. Me Preisberechnung darf nur nach Gewichtseinh eit en epsolgen. § 3. Meldepflicht. Beglich der Meldepflicht gelten die Bestimmungen der Ve. kEtmachung 57/4.16. IM und der Nachtrags- bekannttnachung Nr. W. M. 997/5.17. U R. A. ^ 8 9. Anfragen und Anttügc. - ^ Anfragen vder^ Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, „Beschlagnahme von Tterhcurren" an die Krwgs-NohstofftAbteiliing (Sektion I.) des Königlich Preußffci^ KriegÄNiMstermms, Berlin ^W48, Verlängerte .Hedemannstr 10 zu richten. ' ' Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebesttm- yi. ™ ?on der Kriegs-Roliswff-Abtellung des Königlich Preustischerl Kttegsministeriums bewilligt werden. BewÄliMrgen von Ausnahmen von den ftstqesetzten Höchst. Preisen behalt sich der mtterzmchnete zuständige Militärbeiebls- havier vor. 8 10 . Inkrafttreten. Dftse Bekanntmachung tritt mit 1. Juli 1917 in Maft. . Neberfiehtstafel zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 1772,ö. 17. K. R. A Klasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 ]4 lt> 16 17 18 19 20 Bezeichnung Pferdemähnenhaare. Niirderschweifhaare. Halbschweifliaare von Pferden . . . Schnitthaare „ „ ... Langschweifhaare „ „ ... Wirrhaare „ „ ... Llbdeckerhaare, Mähnen u. Schweife von Pferden.«. . . TrockneSchlachthaus-Schweinehaare Trockne Landschweinehaare. Russische Schweinewolle .. Sommerrehhaare.. Winterrehhaare. . Hirschhaare.. Elchhaare.] Remttierhaare . Kaninchengerberhaare. . Hasengerberhaare. Haare von Pelzabscillen. Ungeschorene Abfälle von Haariellen u. Haarpelzen aus Kürschnereien . Ungeschorene Abfälle von Wollftllen u. Wollpelzen ans Kürschnereien . F r a n k f u r t a. M., den 1. Juli 1917. Stellv. Genfralttmmandv des 18. Armeekorps Für I kg Mark 9.00 9.00 11,00 13.00 14.00 10.00 9.00 1.50 1,80 1,80 2.00 3ch0 3.50 3.50 4.00 6.50 6,50 6.50 1.50 2.00 Nettogewicht Bruttogewicht tn handelsüblicher Verpackung in Säcken Nettogewicht J Bruttogewicht in handelsübliche' Verpackung in Säcken Au den Oberburgernreyttr zu Gießen, das Grohh. Poli ^ amt Greyen sowie an die Grotzh. Büraenneistereien der Land gemeinden des Kreises iinv auf bie Beean-ntmachungen des stell verttrt enden: O^ievallommondos der- 18. Armsekvrp« von heule nmnei kn bElttagen nur öte, wlyendes alsbald vEblich zu verütteM^ latjen : „Das stello. GMevalkom inando des 18 - r Juli 1917 BcLmiimmiMn«« ofafiw. 1 NeschkagvoHuw tarn tri ste r Schastovlle, Kamell-aoren. Mohär, Mpoka, Kaschmir sowie deren Halberzeug:: iffen mck) W- gängeu. 2. Befchlagr-abnw vnd Bestondserhebring der deutschen Schafschur tmrd des Wollg-efälles Lei den deutschen Gerbereien. 3. BeschLagnohme und Höchstpreise von T:erl>aaren, deren Ab- güuye,: mü) Abfälle:,, sowie Mfälleu irird Abgänge von WoÜsickken, Haarfellen und Pelzen. Diese Bekarmtmachmrgen enthalten Bestimmungen über: Von den Bekannt macknm gen betroffene Gegenstände, Beschlagnahme, Wirkung der Bescküagi:echs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für den, Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzü- richten oder zu sichren unterläßt. Wer fahrläffig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, iricht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wi.rd mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Nn- vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestsraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebeneN Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterlaßt. 8 4. Zulässige Veränderungen und Verfügungen. Verbrauch von Salzsäure ist nur auf Griind von Erlaubnisscheinen gestattet, die von der Chemischen Abteilung des Königlich lick: Preußischen Kriegsministerimns ausgestellt werden.. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Salzsäure zur Herstellung von anderen! lesMagnahmten oder nicht beschlagnahmten Stoffen dient, soivie, ob sie sich bei Erteilung des Erlaubnisscheines bereits im Gewahrsam des Verbrauchers beftiidet oder nicht. Der nicht verbrauchte Teil der cheigegebenen M enge verfällt mit Ablauf des letzten Gültigkeits- tages, ans den der Erlaubnisschein lautet, erneut der Beschlagnahme. Eines Erlaubnisscheines bedarf nicht, wer monallich nicht mehr als 100 kg Salzsäure von 20° Bearrme, entsprechend 32 kg HCl, oder eine dem MssJnhalt nach gleiche Mcknge Salzsäure in Lösungen anderer StärLegrade, verbraucht. I Berkans. Lieferung und Versand beschlagnahmter Bestände au Salzsäure ist ohne Erlaubnisschein gestattet, soweit die Bestimmungen der .§8 10, 11, 12 ,md 13 und etwaige Anweisungen dev Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsrninisterinms eingehalten werden. '•=* ( § 5. Meldepflicht. Die im § 1 bez-eichneten beschlagnahmten Gegenstände sind zu melden. § 6 . Meldepflichtige Personen. Von der Meldepflicht werden betroffen: a.) alle Personen, welche Salzsäure irgendeines Stärke- oder Reinheitsgrades § 1) in, Gewaltsam haben oder aus Anlaß ihres .Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verlausen, b) gewerbliche Unternehuler, in deren Betrieben Salzsäure erzeugt, gereinigt oder verarbeitet wird, e) Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. Sii,d in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Haupt- stelle" Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweig- bnreaus, Ncbengüter u'. dgl.), so ist die Hauptstelle für die Zweigstellen zur Meldung verpflichtet. Die außerhalb des genanntest Bezirks, in welchem sich die Hauptstelle befindet, ansässigen Zweigstellen gelten als selbständige Betriebe und sind selbständig metde- pflichtig. Die Hauptstellen dürfen jedoch die Meldungen ihrer Zweigstellen in allen Fällen übermitteln. 8 7. Ausnahmen von der Meldepflicht. Wer am 1. eines Kalenderinonats, ohne Erzeuger von Salzsäure zu sein, weniger Salzsäure in Gewahrsam hat, als dem 1161- Jnbalt von 1000 kg Salzsäure von 20 0 Beaumö (320 kg HCl) entspricht, ist für diesen Kalendermonat von der Meldung befreit. § 8. Meldebestimmungen. Bis zii.n 10. jedes Kalcndcrinonats, erstmalig bis zunl 10. Juli 1917, hat jeder Meldepflichtige die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte an die Kriegscb unikal ien Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthe-ndr Straße 1—1-, postsxci zu melde:,. Die nötigen Vordrucke i„Vesta,idsmeldung über Chemikalien"' sind bei der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft anzufordern, falls sic nicht unaufgefordert) zugestellt worden sind. Außerdem haben die Firmen, welche von der Kriegschemikalien Mtilmgescllsckiaft besondere Vordrucke l„ Monatsbericht üher Chemikalien" , erhalten, die darin geforderten Angaben in der verlangtest Frist postfrei zu erstatten. Eine Abschrift der Meldungen ist von dem Meldenden zuruck- zubrhalten, und zwar in, Falle der Meldirng durch die Haupt-, sowohl von der Haupd- wie von der Zweigstelle (vgl. 8 6 letzter Absatz). Vermindern sich die Vorräte eines bereits meldepflichtig (Gewesenen unter den im 8 7 festgesetzten Betrag, so ist zum istichst- folgenden Meldeternrm nochmals zu melden, eine weitere Meldung» jedoch so lmige nicht erforderlich, als die VvrrÄe unter dem im 8 7 festgelegten Betrag verbleiben. Hersteller von Salz-saure haben unter allen Umständen zu melden. 8 9 . Enteignung. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände können im Bedarfsfälle enteignet werden. Hiermit ist insbesondere danst zu rechnen, wenn ein von der ChenrischeN MtellunA des Königlijch Preußischen Kriegsministeriums empfohlener Verkauf oder eine solche Lieferung nicht zustande kommt. 8 10 . Lagerbuchführvng und Auskunstserteilung. Jeder Meldepftichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorvate und jede Aenderung der Vorräte an Salzsäure der verschiedenen^ Stärke- uiid Reinheitsgrade sowie ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Beauftragten Beamten der Militär- und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbucbes, der Belege sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände vermutet ioetbciL § 11. Höchstpreise. Der VreB von 100 kg Salzsäure darf die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Höchstpreise nicht überschreiten: Reinheitsgrad Stärke in Graden Beaumtz 17/18° | 19/22° I. Salzsäure, roh. 7,, 6 vH 8 ... M 2. „ technisch arsenfrei . . . 3f75 f» 3. „ nahezu chemisch rein. . nämlich entweder a) absolut arsensrei oder b) wasserhell, chlorfrei oder e) schwefelsäuresrei 9 ‘Vßo v 4. Salzsäure, chemisch rein, Reinheitsgrad des Deutschen Arzneibuchs V O, fi0 Jt für das Kilogramm Ehlorwasierstoffinhalt Für oben nicht genannte Stärke- und Reinheitsgrade muß der Preis zu den festgesetzten Höchstpreisen in eirrem angemessenen Verhältnis stehen. In Zweifelsfällen ist Biet der Chemischen Abteilung des Königlich Preußische,: Kriegsnrinisteriums anztrftagen. 8 12 . ZÄhlungsbedingungrn. Die Höchstpreise gemäß § 11 gelten für unverpackte Wäre frei Balmnmgen, Verladestation der Erzeugungsstelle und Zahlung beim Empfange. Wchd der Kaufpreis gestuiidet, so dürfen bis M 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsba nkdiskont berechnet werden. 8 13- Preiszuschläge stir BerMckung und Versand von Salzsäure. A. Bestimmungen für Erzeuger und Wi^rerverLäufer von Salzsäure: 1. Lieferung in Topfwagen. aj Bei Stellung des Wageiis durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von mchit n:ehr als 50 Pf. für je 100 kg verladenes Salzsäuregewicht berechnet werden, ivenn der Wagen spätestens an dem ersten W^erktage nach dem Tage der Ankunft aus der Station des Bestimmungsortes entleert und zurückgesandt lvird. Für jeden Tag Verzögerung darf eine den Be-- trag von 7,00 Mk. für den Wagen, iricht überschreitende Gebühr berechnet werden. Die Berechnung weiterer Gebühren, tme für Füllung u. dgl., ist nicht MLssig. d) Bei Stellung des Magens durch den Säureempfänger ist die Berechnung von GMvhren, wie für Füllung u. dgl. nicht zulässig. 2. Lieferung in .Korbflaschen. a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise geltellt, so darf für jeden angefangenen Zeitrau,n von 2 Monaten — gerechnet vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkehr zum Sänrcverkänser — eine Mietgebühr iw nid.it über 1.25 Mk. für jede ganze ft'ft) Korbflasche von rund 70—75 kg Fassungsvermögen, 1,50 Mk. rät jede i albe (G» Korbftasche (Demiiohm von rund 40 kg Fasftingsvernwgen 'berechnet werden. Außerdem ist eine Z-üllgebühr von nicht mehr als 60 Pf. für je 100 kg verladenes Sauregewicht zulässig. b) Bei srachtfteier Zustellung der Flaschen durch den Säure- cmpsönger darf narr eine Füllgebühr von nicht mehr- als 60 Pf. für je 100 kg verladenes Säuregeivicht berechnec werden. e) Bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Saure dienenden Flaschen an den SÄrreemPsällger darf der Verkäufer berechnen: für iedc ganze ( 1 / 1 ) Bandeisenkorüflasche von rund 75 kg Fassungsverniögen nicht mehr als 8,50 Mk. für das Stück, ' für jede ganze ( 1 / 1 . Weiden korbflasche "bon rund 70 kg Fassungsvermögen nicht mehr als 5,50 Mk. ftir das Strikt, für jede halbe (1/21 Weiden korb flasche (Demyohn) von rund 40 kg Fassungsvermögen nicht mehr als 6,50 Mk. für das Stück. Außerden: ist eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pf. ftir je 100 kg verladenes Säuregewicht zulässig. .Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf der Unterschied zwischen dem Verkaufspreise der Flasche,: und ihrem Rncknahmepreise nicht mehr betragen als die Mietgebühr nach 2 a für die vom Säureeinpsänger beai,spr,:chte Gc- branchszeit betragen haben würde. 3. Lieferung frei Haus des Säureempfängers. ^ Der 'Verkäufer darf für Lieferung ftei Hans des Säureempfängers dem Käufer eine Gebühr nach ortsüblickjen Sätzen, jedoch von nicht mehr als 3,00 Mk. für je 100 kg geliefertes. Sänregewicht in Rechnung stellen, woftir er die Bcuchgcfahr und die Abholung der entleerte:: Verpacbmg gleichzeitig mit übernimmt. B. Bestimmungen ft'rr Wiederverkäufer von Salzsäure (Händler). Der Salzsäurehändler, d. h. ein Verkäufer, der nicht gleichzeitig Hersteller ist, darf bei Verkmif von Sm:re in lleinere:ü Mengen als 5000 kg: aj bei frachtfreier Lieferung nicht chemisch reiner Salzsäure lReinheitsgrade 1, 2, 3 8 11) 3.00 Mk. b bei Lieferung von chemisch, deiner Salzsgurc (Reinheitsgrad 4 8 lli die tatsächlich erwachsenen Kosten an Fracht und Rollgeld zuzüglich 1,00 Mk. für je 100 kg verladenes Säuregewicht unter gleichzeitiger Uebernahme der Brnchgefahr über den Höchstpreis hinaus berechnen. 8 14. Ausnahme ttmt den Höchstpreisen. Anträge ans Bewilligung von Ausnahmen von den Höck>ft- Fireisen sind an die Chemische Abteillrng des Königlich Preußischen 'Kriegsministeriums zu richten. Die Entscheidung bleibt dem zuständigen Militärbefehlshaber Vorbehalten. 8 15. Anfragen und Anträge. Die imch 8 4 erforderlichen Anträge auf Abfertigung ixwt Erlaubnisscheine,: sind bei dem zuständigen Vertrauensmann der Krie.^chenlikalien-Aktiengesellschaft für die Stoffgattung Salzsäure auf besonderen, bei dem zuständigen Vertvauensmann erhälllichen Vordruck einzureichen. Zuständig sind bis auf n^eiteres für Entgegenn-ähme der Anträge auf Freigabe von Salzsäure für: Cliemische und pharmazeutische Produkte jeder Art: Der Vertrauensmann der Hanptgruppe I (8^ I) Dr.-Jng. ch c. Plle- ninger, Berlin W 8. Kanmnerstr. 45, Bearbeitung metallischer Oberflächen: Der Vertrauensmann der .Hauptgruppe II (82 Iss Genevaldirektor Winkler und Alfred Vorster Berlin W 50, Morkgrafeustr. 46, Nahrungs- und Futtermittel: Der Vertrauensmann der Haupt- gruppe III (82 III) Direktor Dr. Vreißler, Berlin W 62, Kleiststr. 32, In vorstehendem nicht genannte Zwecke: Der Vertrauensmann der .HaoflTtgrupve IV (82 IV)) Dr. Ing. b. c. Plieninger, Berlir W 8, Kanomerstr. 45. Die Erlaubnisscheine werden in der Regel für eine Gültige leftsdauer von einem Monat ausgestellt. Die Anträge müssen bis zun, 8. des dem Berbrmlchsmvnat vorangehenden Monats, erstmalig bis zum 8. Juli 1917, dem zuständigen Vertrauensmann v-orliegen. Ml ge meine ^Anfragen, welche die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind zu richten an die Chemische Abteilung des Königlich Preußischen 5kriegsministeriums, Berlin W 66, Leipziger Str. 5. 8 16. Jnkraftlrrtm der Bekanntmachunq. Die Bekanntntachung tritt mit Beginn des 1. Juli 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 1.Juli 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Betr.: Beschlagnahme, Besdandserhebung rmd Höchstpreise für Salzsäure vom 1. Äli 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizei- lnnt Gießen lmd die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachimg in Ihrem Vlmtszimmer zur ettoaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, den 1. Juli 1917. . Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Nr. Bst. 848/6. 17. K. R. A. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand von, 4. Juni 1851 (G. S. S. 451 ff.) in Verbiiüi:mg mit dem Gesetze vom 11. Dezember. 1915 (R. G. Bl. S. 813) betreffend Abänderung des BelagerinrgsOrstandgesetzes in Bayern auf Grund Art. 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindmrg mit dem Gesetze vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung des Gesetzes über den Kriegszustand wird hiermit nachstehendes bekairntgemacht: 4) ftir Roheisen, Rohstahl, Halbzeug imb Erzeugnisse aus Eisen:ntb Stahl gewalzt oder gezogen, dürfen keine höheren Preise gefordert oder gezahlt werden, als die vom Deut- sck>en Stahlbund in einer von der Kriegs-Rohsto ff-Mteilnnft des Kriegsministeriums genehmigte,: Preisliste jeweils festgesetzten Preise, # . b) die jeweils gültige Preisliste liegt beim Beauftragten des .Kriegsniinisteriums beim Deutschen Stahlbund auf; an diese:: sind auch alle diese Verordnung betreffende:: A:v> fragen zu richten. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer die vorstehenden Anordnungen Übertritt oder zur Uebertrettmg anf- forderl oder anrcizt; bÄm Vorliegm nnldewcher Umstände kann ans .Haft oder Geldstrafe bis zu ftmfzehnAmdert Mark erkamtt werden. Frankfurt a. M., den 2 Juli 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.