Nr. ,-,2 äwcäics N-üt Erscheint tügNch Mit Abnahme des Sonntags. V vei/iagen: „Sietzener ZamMenblSttett' und „Areisblatt für den «reis Gietzen". p«/-fchee Entwicklung, die das Verkehrswesen während des neunzehnten Jahrhunderts genommen hat, hat schwere Gefcchrer die das Ernährungswesen in frü'hereit Zeiten bedrohteir, beseittgt. G& ist noch fat der ersten Hälfte des Jahrhunderts häufig vorge- kommen, daß ettva in der Provinz Sachsen Ueberffuß herrschte, während gleichzeittg etwa in Westpreußen ein schlechter Eritleansfall die Bewohner zum Verzehren von Baumknospen oder des sogen. „Holzbrotes" zwang. Die Verkehrsmittel erlaubten es nicht, hier einen Ausgleich zu schaffen. So hat es in Deutschland, namentlich unmittelbar nach der Kriegs,zeit, die 1815 abfcbloß, iroch Hungersnöte gegeben, von denen wir uns heute keinen Begriff mehr mache können. Sichter geht!es uns heute nicht schlechter, als es- unseren Vorfahren vielfach ergangen ist. Wir emrffiirden diese Lebenshaltung nur unangenehmer als sie, lutenl wir vor dem Ksttege Besseres gewohnt gewesen waren. Dafür sollten wir uns auch wieder leichter mit dem R .Ml in einfachere Verhältnisse abftnden, weil wir wrffen, daßi die Entbehrungen nur so lange wähven. als der Krieg uitd^etwaige nngüitsttge Folgen dauern. Diese ungünstigen Folgen würden aber gerade in unserer Volksernährung auf Menschenalter hin sich ianf das härteste spürbar machen, weirn die Forderungen jener kurzsichttgen Toreit verwirklicht würden: man solle einen Frieden um jeden Preis schließet, damit wir wieder satt würden. Der Friede um jeden Preis wird uns nie satt machen, im Gegenteil, er wird die NahrungsknjaipphÄt verewigen und verschärfen^ Nur wenn das deutsche Volk den Venttchtungswillen der Feinde bricht Und sich für seine wirtschaftliche Entwicllung freie Bahn kichert, wird es die Errungenschaften, die das letzte Jahrhundert der Volksernährung gebracht hat, erhalten und mehren können. Smtst sinkt es zurück in die Armut vergangeiter trüber Zeiten. Der §all Grimm. Bor einigen Da^m 'war gemeldet worden, Paß der schweizerische Nationalrat Grimm aus Petersburg ansgeivresen worden sei. Welckre Sachlage zugrunde lag, erfahren wir durch folgende Veröffentlichung des Schweizerischen Bundesrates: Am 27 Mai 1917 tyatfce Nattonalrat Grmttn die schweizerische Gesandtschaft in Petersburg, wo er sich damals aujlchell, ersucht, Hernt Bmtdesrak Hoffinann ein TelegraiNm zu üb.rmi '.'ln. in dem er in der Hauptsache ansführte, das Friedensbcoii.mis sn allgemem vorhandett. Ern Friedensschluß sei in politischer, wirtschaftlicher und militärischer Hinsicht zwingende Notwendigkeit. Die Erkenntnis hiervon sei an nvaßgebender Stelle vorhanden. Die einzig ntögliche und gefährlichste Störung aller Verhandlungen könnte nur durch eilte deutsche Offensive im Osten erfolgen. Unterbliebe triefe Störung, so werde eine Liquidation in relativ kurzer Zeit möglich sein. Daran wurde die Bitte aeknüpft, Bnndesrat Hoffmann möchte über die ihm bekannten KrieMiele der Regierungen Nattonalrat Grimm unterrichten, da die Verhandlungen, dadurch erleichtert würden. Am 3. Juni 1917 ist folgendes chiffrierte Antwvrtt^kegnrmtm an die schweizerische Gesandtschaft in Petersburg abgegangen: Bundesval Hoffmann ermächtigt Sie. Grimm folgende mündliche Mitteilungen zu machen: ivird von Deuttchland keine Offensive ünternonrmen werden, solange nttt Rußland gütliche Einigung möglich scheint. Aus wiederholten Besprechungen mit prominenten Persönlichlleiten habe ich die Ueberzeugung, daß Deutschland mit Rußland einen beiderseits ehrenvollen Frieden anstrebt mit künftigen engen Handels- und Wirtschaftsbeztehungm und finanzieller Unterstützung für den Wiederaufbau Rußlands, Nichteinmischung in Rußlands innere Verhältnisse, freundschaftliche Verständigung über« Polen, Litauen und Kurland unter Berück- sichttgung ihrer Völkereigenart, Rückgabe des besetzten Gebietes gegen Rückgabe der von Rußland besetzten Gebiete an Oesterreich Ick, bin überzeugt, daß Deutschland Und seine Verbündeten auf den Wunsch von Rußlands Verbündeten sofort in Friedensverhand- lnngeit eintreten würden. Bezüglich der Kriegsziele nach dieser Seite verweise ich ans die Kundgebung in der „Norddeutschest! Allgenteinen Zeitung"h worin die grundsätzliche Uebeveinstimtmung mit Asquith über die Frage der Annexionen behauptet wird. Deutschland will keine Gänetserweiterungeit zum Zwecke der Vergrößerung, sowie der pottttschcn und wirtschaftlichen Machterweiterung. Dieses Delegramim ist von unbefugter Seite entziffert und in der Zeitung „SocialdeMokraten"", dem' Organe Branttngs, in Stockholm veröffentlicht worden. Dieser Schritt ist von Bundes- vat Hoffmann ohne jede Beeinflussung im Interesse der Förderung eines baldigen Friedens u!nd damit iM eigenen Landesinteresse unternommen worden. Soweit die Veröffentlichung des schweizerischen Bundesrats. Am Montag abend hat, wie die „Frankfurter Zeitung"^ mitteilt, beretts eine Sondersitzung des Bundesrats stattgefunden, tn der die Angelegenheit besprochen wurde. Di-e Debatte, dte stellenweise erregten Charakter ttug, führte zu keiner grundsätzlichen Entscheidung. Dieitstag morgen sollen die Fvattwnspräfidenten der Eidgenössischen Räte zusammen mtt dem Bundesrat eine weitere Sitzung abhalteir. Ob beretts von Seite der Entente tn Bern Vorstellungen erhoben worden sind, war noch nicht festzustelleit, ist aber nicht ausgeschlossen, da bereits die Rede davon ist, es ntüsse zum mindesten ein Departementswechsel eintreten. Bundesrat Hoffmann soll indessen einer derartigen Lösung, wie das „Berner Tagblatt"" schreibt, eine reinliche Sck>eidmrg vorziehen. Auch der „Bund"" sagt, für jeden Schweizer, der die Persönlichkeit des Bundestats Hoffmann kennt, fft eine neue Lage entstaitdeit. Im Jittereffe einer ftemdeit Macht ist dieser Schritt ittcht geplant worden Es sprechen zuviel schlo-eizerische Interessen für ernen baldigen Frieden, als daß man etw-a den Vorsteher des politischen Departements als einen Agenten Teittschlcmds hinstellen könnte. Der „Bund"" fährt dann allerdings in ziemlich scharfer Ablehnung des persönliclxen Schrittes Hofsmanns fort: „Trotzdem hat der Schrttt auf einen Abweg geführt, der eigentlich mir von erneut führerlosen Blinden sollte eingeschilagen werden. Er tft die unmittelbare Folge eines Hanges zur Gehermhalttrng wi chttgster Vorkehren. Es ist ganz unmöglich, daß der gesamte Bnndesrat zugestimntt Hütte, wenn Herr Hoffniaim die Angelegenheit ordnungsgemäß vorgelegt hätte. Mcht nur, well ein unbÄachter mtd unbegreiflicher Schritt eures Mitglieds des Bundesrats das Laird luich außen in eine schiefe Stelluitg gebracht hat und eine ohnehin schwierige Lage zu verschärfen droht, sondern weil die gleiche Person. mit der Art des Vorgehens gegen gutes scl^oeizcrisches Enrp- finden und alle Gepflogenheiten verstößt, muß das Bedaü'ern über den Verlust einer so hervorragenden, in mancher Weise überragenden Kraft hier zunächst verstummen. Alles verdiente menschliche Mitgefühl kann nicht zur Solidarität nttt tat Fehlbaren führen. Der Bundesrat kann immöglich ta inkorrekten, hinter seinent Rückeit unternoMwenen Schritt decken. Es gibt nichts mehr als sofortige Demission des Chefs des polittschen Departeinents."" Berlin, 19. Juni. (WTB.) Die ,ferner Tagwacht"", das sozialdemokratische Organ, das der Zimmerwald-Rtchtung nahe steht, bezeichnet die Behauptung der russischen Regierung, GriMM sei ein deutscher Agent, als einen ftechen Schwindel. Cbeitso erklärt das „Berner Tagblatt"", Grimm' sei niemals ein deutscher Agent gewesen. __ _ _ _ Au» Stadt «uv Land. Gießen, 20. Juni 1917. Mairüben. Man schreibt uns aus dem Städtischen Lebensmittel- amt: Die Mairüben, die in manchen Gegenden viel an- gepflanzt und auf den Markt gebracht werden, sind in Gießen und der Umgebung wenig oder gar nicht bekannt. Und doch bilden sie in der jetzigen gemüsearmen Zeit, wo der Spinat zu Ende ist und sonstige Gemüsepflanzen, wie Kohlraben und Frühwirsing, bei dem trockenen Wetter nicht wachsen, eine wertvolle Bereicherung der Küche. Die Mairübe ist eine Art Weißrübe, oder wenn man will, eine Art Rettig. Sie kann sehr gut zur Streckung der §kartoffeln verwendet werden, indem man sie halb gar kocht und dann Kartoffeln zusetzt (die Rüben müssen länger kochen), diese dann zusammen fertig kocht, zerdrückt und als Gemüse auf den Tisch bringt, ähnlich wie die Wejßrüben, die in manchen Gegenden, wie z. B. in Rheinhessen, auch'eingemacht wie Sauerkraut gern gegessen werden, hier aber wenig bekannt sind. Nur muß man sie in der jetzigen Zeit nicht nach den Koch buch rege ln: „Man nehme usw." zubereiten. Man kann sie auch roh und als Salat, wie Radiesck)en und Rettiche mit Brot und Salz essen. Es ist der Stadt gelungen, einen größeren Posten Mairühen zu erwerben. Die Gemüsehändler werden die Mairüben in ihren Geschäften zum Verkauf bringen. Die vielen Familien, bei denen die Kartoffeln jetzt knapp geworden sind, sollten bei dem billigen Preise eine Probe damit machen. Vdan wird schon finden, daß Mairüben, mit etwas Kartoffeln zusantmengekocht, ein gutschmeckendes Gericht sind, wenn, ein wenig geschmelzt, auch Schweinekoteletts und Hammelfeisch dabei sehen. * ** Beförderung. Tie beiden Brüder Wilhelm und Heinrich Scho m b ex äus Gießen 'wurden beide zum Unteroffizier befördert. ** D i e Opfer w o ch e f ü r L e s e st o s f ist im Gang und zahlreiche Opferwillige haben schon der heure nochmals veröffentlickften Bitte um Bücher für unsere Feldgrauen entsprochen. Wer cs bis jetzt versäumt hat. bei sich in seinen Bestanden einmal nachzusehen, oder bei seinem Buchhändler einen entsprechenden Ankauf zu machen, kcnin in den nächsten Tagen noch seine Spende den Sammelstellen zuführen. Ist es \a diesmal nicht um Geld, um das die Bitte geht, sondern nur eine Mahnung, der auch diejenigen entsprechen können, die vielleicht infolge der Zeitverhältnisse nicht mehr so in der Lage srno, unsere Feldgrauen mit einer Liebesgabe zu erfreuen. Landkreis Gießen. . lü Lang-Göns, 20. Juni. Verliehen wurde Wert Kra mp das Eiserne Kreuz zweiter Klasse. Mb. Kramp steht bei einem Sturm-Regiment und ist , der Sohn des Bernhard .Kramp. — (Ane Mttallvearbeitungs-Fabrik und Fajffondreherel wurde hier unter der Firma Heinr. Böller & Comp, gegründet. Kreis Büdingen. A Ans der n ördlichen Wetterau, 19. Juni. Trotz Krieges hat rn unserer,Gsgö-nd die Pferdezucht bedeutMd -ju<* genommen. In der vorigen Woche kauften bayerische und wirrttem- bergische Händler etwa 100 Fohlen auf, die hauptsächlich auf ta Stationen Attenstedt, Stockheim und Nidda eingeladen wurden. Dabet erzielten die Fohlenzüchter noch nie dagewesene Preise. ' st- Nidda, 19. Juni. Die Heuernte rst im vollen Gang« Und liefert vorzügliches Futter. Gleichzeittg hat auch der .HeuHände? schon stark eingesetzt. Der Zentner frisches fait wird mit 7 Mark, der Zentner altes Heu nttt 8 Mark bezahll. Dementsprechend wurden -auch bei den Heugrasversteigerungen der fiskalischen und Gemeindewieseit sehr hohe Preise bezahlt. Starkenburg und Rheinhessen. ch Bingen, 18.Juni. Ein schwerer Schiffsunfall hat sich gestern auf dein Rheine ereignet. Auf der Talfahrt ist ein im> Anhang des Schleppdampfers „Sperber"", der nttt drei beladenen und einem leeren Schleppkahn im Aühang in Fahrt war, fahrender, mit Zement bel-ädener Kahn in der Einfahrt ins neue Fahrwasser auf der Längskribbe hängen geblieben. Die sämtlichen Schiffe rffsen bei dieser Gelegenhett ab, der Zemeittkahn aber sank auf der Stelle. Zwei der Kähne gelangten ohne wettere! Fährlichkeit nach St. Goar, der dritte, der mit Salz beladene Schleppkahn „Mannheim Nr. 28"" fuhr zwffchen St. Goar pnd Oberwesel auf einen Felsen und bekam ein Leck. Der Schleppdampfer erhielt ebenfalls Leckschaden irnd mußte, damit er nicht gänzlich sank, unterhalb des neuen Fahrwassers auf der Höhe des Poßbachgrundes am Ufer aufgefahren werden. Der Kahn liegt auf dem Ende der Mäuseturminsel. Provinzial-Attsschuß der Provinz Oberhefieru Gießen, 20. Juni 1917. 1. Gehaltsanspruch, des städtischen Jnstalla-- tionstneisters Sch. in Friedberg. Ein Jnstallattmts- meister Sch. beim städtischen Gaswerk von Friedberg wmcde zu Begimr des Krieges einbevufen. Seine Frau suchte um Weiterzahlung seines Gehalts nach, was der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Stadtvevordnetenversammlung jedoch ablehnte. Auch- als der Kveisdirektor an die Gemeint die Aufforderung richtete, den Gehalt zu zahlen, blieb der Bürgermeister bei seiner Weigerung, die er damtt begründete, daß Sch. nicht zu ta städtischen Beamten gehöre, aus die § 66 ReichSmllitärgesetz Anwendung sinde. Um die Sache im Venimlttmgsstrettverfahven anhängig zu machen, veranlaßte schließlich der Kreisdirektor ta Bürgermeister ^von Friedberg, einxn die Zahlung ablolTnenden Beschluß der Dtadtvevordnetenversammlung zu beanstanden; als die Stadtve rordn ete uversam mlun g Mts ihrem LttandpuE be- harrte, leitete der Kreisdirektor durch Vorlage an ta. Provinzial- ausschuß auf Grund des Art. 233 St.-O. das Berw.-Strettver- fahren ein. — Die Klage wurde abgewieseit. Denn es ist nicht erwiesen, daß die Stadtvevordneteuversammlung einen rechts« oder geselwidttgen Beschluß faßte, der die Beanstandung icchtfertigte; es erscheint zweifelhaft, ob Sch als städtischer Beamter gellen konnte, wo er nickft wie andere städtische Beamte vom Bürgermeister nach Beschluß der Stadtvevormetenversammlimg angestellt wordei: war. Es wäre zwar denkbar, daß Sch. zu den dauernd Angestellten zu rechnen wäre, aber diesen stehen die Ansprüche aus dem Rttchs- mllittirgesetz nicht Ut, das nur von Beamten spricht. 2. Bureaukvstenvergütung des Bürgermeisters zu Nösberts. Ter Berusuitgskläger hatte, da seine nur den Kostenpuiikt des vorinstanzlichen Urteils anfechtende Be- rufting nach Art. 116 VRG. unzulässig- war (ein Rechtsmittel war gegen die Cuttscheidung in der Haupffäche nicht eingelegt Iroctai vor der Verhandlimg uitter Hiitweis auf die Gering-fügigkett der« Sache die Berufung zurilckgenommen. 3. Klage des Oritsarmenverbands Friedberg gegen den Ortsarmen verband Echzell wegen Unterstützung des Albert Kaufmann in Friedberg. Die Parteien hatteit angezetgt, daß sie in Verglei^chsVerhandlungen eingetreten seien: die Zeugen waren deshalb abbestelll worden. Und die Sache ftel aus. Spielplan Ser vereinigten ZraMirter StaSMeater. Gpernhaus. Donnerstag, 21. Juni, abds. 7: „Der Barbier von Sevilla"". Hierauf: Tänze von Brahms. Freitag, 22. Juni, abds. ßy«: Unter musikal. Leit, von Arth. Nikisch. „Aida"". Samötag, 23. Jimi- abds. 7: „Das Dveimäderlhaus"". Sonntag, 24. Juni, abds. 6t >: ..Die Afrikanern"". Montag, 25. Juni: Geschlossen. Dienstag, 26. Juni, abds. 6V 2 : „Der Rosenkavalier"". Mttwoch, 27. Juni, abds. 7: „Tannhäuser"/. Donnerstag, 28. Juni, abds. 7: „Hoff- manns Erzählungen"". t Schausplelhaur. Geschlossen. Mülkersche Badeanstalt. Wässerwärme der Lahn am 20. Juni: 20° Reaumur. SticffnfJc« der Hc Saftlon. Mnonvme Anfragen bleiben nuberücksichti-t-y holundergetränti. Auf die Notiz über Holimderblüten in einer Nacht -stehen lassen, durchseihen, in Flasck-en füllen, fest i>erforfat, «irrige Tage ttn Warmen ftchen lassen, benm in Keller stellen. Ist fettig zum Trinkeit und hält sich ungefähr 1 Jaln l24 §tcinheim. Den Angehörigen tum vermißten oder gelange- nett Kriegsteilnehmern kann die i,ittegslühnung ganz oder reilweffe als Unterstützung gelvährt werden, wenn der Unterhalt der Angehörige!» daraus bestritten werden soll. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht, die Löhiumg wird alwr rege! « nräßig dann gavährt, wenn B e d ürftig Leit anzunehmm ist. Das Letztere dürfte im vorliegenden Falle um deswillen zutreffen, iveil bereite Fanülienunterstützung genährt wird. In der Regel können Familiennnterstützung und Bermißienlöhnung nebeneinander bezogen werden. Gesuche um Auszahlung der Löbnung sind an den Truppenteil im Felde zu richten, dem der Vermißte zuletzt an- gehött hat. Amtlicher Teil. Verordnung Wer die Regelung des Fleischverbrauchs. Vvm 2. Mai 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegs Maßnahmen zur Sicherung der Bolksernälrrung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401> ivird verordnet. Artikel 1. In der Verordnung Über die Regelung des leijchverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) werden folgende Acnderunqen vorgenomrnen: 1. An die Stelle der 88 9, 10 treten folgende Vorschriften: 8 9. Die Verbrau chsregeln n g erstreckt sich auch au die Selbstversorger. Als Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Joch) Fleisch und Flei'chwaren zum Verbrwkch im eigenen Hauöhcklt gewinnt. Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam schneine masten, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Als Selbstversorger können vom zkommnrialverbande ferner anerkannt Nnwden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für die Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten unb Arbeiter; für die Selbstversorgung tarnt* r D ? n Rindvieh. mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, ist die Anerkennung von der Genehmigung der üan- deszentralbeHörde oder der vvn dieser bestimmten Stelle abhängig. Der Erwerb von Schweinen mit einem Lebendgewichte von nrehr als 60 Kilogramm zum Zwecke der SeMversorgung ist verboten. 8 9a. Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und von Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Woclstn, der Genehmigung des KvmMmralVerbandes. Die Geuehmignng hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen, und trenn die Schlachtung nach dem 30. September 1917 erfolgt, mindestens drei Monate gehalteu hat. Die Landeszentralbehörden 1-aben Vorkehrung zu treffen, daß, wenn infolge der Hausschlach- tung der Fleischvorrat des Selbstversorgers oie ihm zustehende Fleischmenge (8 10a) übersteigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist, die Genehmigung versagt wird oder die überschüssigen Mengen an besonderen Stellen gegen Entgelt ab- geliefert n^erden. Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen und Hühnern sind dem KornMunalverband anzirzeigen. Die Landeszentralbehövden können auch diese Hausschlachtungen von der Geiwhmigung des KommunalVerbandes abhängig machen. Die Verwendung von Wildbret im eigenen Haushalt sowie die ''Abgabe an andere sind dem Kommunal verband anzuzeigen. 8 9b. Die .Konmttmalverbände habeir die HausschlachttMgen zu üb-erlvacken. Sie lmben Ueberwachimgspersonen zu bestellen, die insbesondere das Sch lacht gelaicht genau zu ermitteln und darüber eine amtliche Bescheinigung auszustellen haben. Die Larideszentral- behvrden erlassen die näheren Bestimmungen; sie haben festzusetzen, welche Teile der Tiere beim Ausschliachben vor der Ermittelung des Schlachtgewichts zu trennen sind, und Über die Art der Gewickts- crmittlung Gnmdsatze «ttffzu stellen. 8 10. Den Selbstversorgern ist das aus der .Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd gAvonnene Fleisch nach Maßgabe der Vorschriften im 8 lös zuM Mrbnmch im eigenen Haushalt zu belassen. Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtschaftsangehörigen einschließlich des Gesindes sotvie ferner Naturalberechtigte. insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben. 8 10a. Der Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorräte verwenden will. Für diese Zeit erhält er für sich und die von ihm verköstigten Personen mir so viele Fleischkarten, als ihm nach Abtzug der Vorräte noch zustehen. ^Wildbret und .Hühner werden mit der nach 8 6 vonr Kriegs- crnährungsamte für die Reichsfteischkarte festgesetzten .Höchstmenge augerechnet. Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch ist eine Wochen menge zugrunde zu legen, die M zwei Dritte höher ist. als die nach § 6 festgesetzte; beim ersten Schwein, das innerhalb des vom 1. Oktober ab dürfenden Jahres geschlachtet wird, ist die nach 8 6 festgesetzte Wochenmenge zu verdoppeln. Fleisch zur Selbstversorgung darf en, ssitt» bei der zuständigen Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) sckftiftlich c,n- zuveichen. Die Gesuche müssen enthalten: 1. den Namen des Gesuchstellers: 2. die Zahl der zu seinem Haushalt gehörigen Personen einschließlich des ständigen Dienstpersonals, a) erwachsene Personen und Kinder, die im laufenden Kalenderjahre das 6. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden; b) jüngere Kinder: 8 das geschätzte Lebendgewicht des zu schlachtenden Tieres: 4. die Angabe des Zeitpunktes, an dem das Tier in den Besitz des 0>esnchstellers gelangt ist; 5. die '»Angabe des Zeitpunktes, an dem der Gesuchsteller die letzte Hausschlachtung vorgenommen hat. Die Gesuche sind nach erfolgter Prüfung mit einem Vermerk über di? Richtigkett der Angaben dem zuständigen Kreisantt vorzulegen das namens des Koimnunalverbandes über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung Entscheidung trifft. Die Genehmigung oder die Ablel-nung hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen, der dem GesuchsteKer durch Bevmittlung oer Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgevnrerster) zu-usdellen ist Die Genehmigung muß die Angabe desjenigen G«vichtes des Schlachttieres enthalten. das nach 8 10a Abs. 3 der Verordnung des Reichskanzlers dem .Hausschlachter überlassen werden darf. Das Kreisantt hat allgemein für jede Gemenrde zu bestimmen, von wem überschüssiges Fleisch aus Hausschlachtungen und gegen welches Entgelt es zu übernehmen rst, sofern nicht im Einzelsall bu Erteftuug der Genehmiguwr anders bestimmt wird. HarSscMrchtuvgrrr van AMew «ater 6 Wochen und Schafen sind spÄcstens 24 Stunden vor der Schlachtung der Bürgermeisterei (Oberbürgernrerster, Bürgern reiner) anzumelden. Die Anmeldung ist. nackidem durch den Fleischbescl«uer gemäß 8 3 Abs. 2 das Schlachtgelvichr festgestellt ist. dem Kreisantt zu übermitteln. 8,?' der Verordnung des Reichskanzlers.) Als UebenvachungsPersonen für Hausschtachtungen sind die z u st ä n d, g e n F l e i s ch b e s ch a u e r oder, too solche nicht in genügender Zahl vorhanden sind, sonst geeignete Personen zu bestellen. Auf die so bestellten Personen gehen die in dieser Bekanntmachung den Fleischbeschanern zugewiesenen Verpflichtungen und Rechte über. Das Kreisantt hat vvn jeder Hausschlachtungsgeneh- mrgun^ unter Beifügung der Gewichtsangabe nach 8 2 Ws. 2 letzter Latz dein zuständigen Fleischbeschauer durch Vermittlung der Bürgermeisterei (Oberbürgenrreister. Bürgermeister- Kenntnis zu steben. Die Fleischbeschauer sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß ohne Genehmigung keine Hausschlachtungen von Tieren vor* aenonunen werden, kür die die Genehmigung vorgeschriebe, l ist. Sie und verpsliästet, der Ortspolizeibehörde alle ihmm zur Kenntnis kommende,, Fälle anzuzeigen, in denen genchmigamgspslichtige oder anzeigepflichtige Hausschlachtungen olme ein geholte Genehmigung oder ohne vorherige Anmeldung vorgenommen worden sind. Derjenige, der eine genehmigungspflichtige .Hausschlachtung vornehmen will, hat, nachdem ihnr der Bescheid Über dle erteilte Geiiehmigurrg zugegangen ist (Z 2 Abs. 2), dem zuständigen Fleisch- beschauer Tag und Stunde sowie Ort mrd Stelle, an denen er die Schlachtung aussühven Null. aMrzeigeiu Ebenso sind Hansschlach- tungen von Kälbern unter 6 Wochen, und Schafen, die oljne Ge- nehmigung vorge,wniMeir werden dürfen, jedoch wegen Anrechnung der Fleischmenge die Feststellung des Schlachtgewichls erfordern, dem Fleischbeschauer anzuzeigen. Der Fleischbescbauer hat sich lrechtzerttg bet der Hausschlaä)tung einzuftnden und alsbald nach erfolgter Ausweidung des Sästachttieres dessen VerwieMnq nach der Großlierzogliehen Verordnung vom 5. Dezember 1908, die amtliche Verwiegung von Schlachtvieh betreffend (Reg.-Bl. S. 351) (nachstehend abgedruckt), vorzunehmen. Wo eine Gemeindewage oder die einer öffentlichen Anftält nicht zur Verfügung steht, kann auch erne andere zuverlässige, gseichte Wage benutzt werden. Der Flelschbefchauer hat die Venviegung durch amtlichen Wiegschein zu beurkunden und Buch darüber zu führen. Er hat sich dabei zu verlässigen, ob nicht der letztgenannten Verordnung entgegen Teile von dem Schlachttier entfernt worden sind. In solchem Fall hat er die Verwiegung z,var vorzunehnren, aber alsbald Anzeige be, der Ovtsrwlizeibehörde zu erstatten, die über den Befund e,n Protokoll auftunelMen und dem' Koeisamt vorzulegen hat. Ferner hat der Wetschbeschauer. wenn das hausgeschlachtete Tier ein höheres Schlachtgewicht hat. als dem Hausfchlachter auf Grund der erteilten Genehmigung überlassen werden soll, die überschüssigen Ge- wichttsmengen von dem Schlachttter unter Mitwirkung des Haus- schlachters abzutrennen, zu oeskmagnahmen und die Uebernahnw der beschlagnahntten Fleischmenge durch die von dem Kreisamt genräß 8 2 ziveitletzter Wsatz bestimmte Person alsbald zu überlassen. Die Fleischbescl>auer haben für die Vornahme der amtlichen Verwiegung von hausgeschlachteten Tieren sowie für die tibrigen ihnen auferlegten Verpflichtungen dieselben Gebühren zu beanspruchen wie für die Vornahnre der Fleischbeschau. In Gemeutden mit öffentlichen SäMchthäusern, für die über die amtliche Verwiegung von Sästachttieoen und über die hierfür z'u entrichtenden Gebühren besondere Bestimmungen erlassen sind, gelten diese auä» für die Verwiegung hairsgeschlachtetcr Tiere. Die Fleischbeschauer sind hinsichtlich der Beobachtung der ilMrn nach Vorstehenden, zukonrmenden Verpflichtungen auf ihren Diensteid zu verweisen. Werderr andere Personen mit der Ueber- nähme der hier erwähnten Verpflichtungen betraut, so find sie kreiZanttlich zu verpflichten oder, sofern sie bereits aicherlveits eidlich in Psliästen gewchNnren sind, auf ihren Eid zu verweisen. 8 4. lieber alle rmch 8 2 Ws. 1 und 4 genehmungspflichtigen und anzeigepflichtigen Hausschlachtmraen hat der Haussästachterl alsbald nach der Haussästachtung durch Vermittelung der Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) unter Beifügung des amtlichen Venviegesä>emö dem Krcisamt Mitteilung zu macken. Ist geinäß § 3 Abs. 2 ein Teil des SchlculsttieveS von dem Fleisch- besckMuer beschlagnahmt und abgegeben worden, so ist darüber eine Bescheinigung des Fleischbeschauers beftufügen. Diese Bescheinig,lNg muß das Gewicht der abgegebenen Menge und den Namen des Empfängers enthalten. Das Kreisantt stellt fest, auf wie lange der .Hausschlachter mit den zu seinem .Haushalt gehörigen Personen als versorgt zu gelten hat und läßt ihm dies dujrch Aermit elung der Bür germ.il! er (Oberbürgermeister, Bürge^av„-er; schriftlich milteilen. Gesuche um Teilselbstversorgung find zu berücksichtigen, soweit dadurch nicht eime längere Bersorgungszeft eintrftt, als nach 8 10a Abs. 3 der Verordnung des Reichskanzlers zulässig ist. Z 5. Hcmsschlachtungen von Hühnern (Hähüren und Hennen) ind dem Kommuiralverband, in dessen Bezirk sie vorgeusm-menl werden, binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen. Bei Hähiven ist außerdem anzu-geben, vb sie über oder unter l U Jahr alt sind. ß 6. Notschlachtungen sind binnen 24 Stunden der Bürgermeisterei (Oberbürgerineister, Bürgermeister) nnd vm, dieser dem Vorstand ves Komnumalverbands anzuzeigen, der über das Tier verfügt- Das Fleisch notgeschlachteter Tiere, das ohne Einschränkung ür den menschlichen Genuß tauglich befunden wird, unterliegt der BerbraUchsregelung rvie Sckstachtvrehsleisch. (is ist m der Regel von dem Komnttmalverband zu einem von dessen Vorstand der allgemeinen Preislage eittsprechend zu MUmiwenbat Preis zu übernehmen. Ucber die Aufteckprung von Fleisch aus Notschlachtungen und anderen Schlachtungen, das für minderwerttg oder bedingt tauglich erklärt worden ist, gilt die Vorschrift in 8 1 Abs. 2 unserer Bekanntmachung vom 24. Januar 1917, die Verwertung des minderwertigen und bedingt tauglichen Fleisches aus Notschlach- tungen nach anderen Schlachtungeir betreffend (Reg.-Bl. S. 26). Dem Besitzer kann auf Aurrog das Fleisch aus Notsttilachtun- gen, sowie aus gewerblichen Schlachtungen, bei denen er wegen eines WählchhoftsinangelS zur Zurücknahme des Schlachttieres verpAichtet Vst, zu den gleichen Bedingungen überlassen werden, wie )k für HausschlattZtungen vorgesehen sind. Auch können solche Schlachttieve an mehrere Besitzer (Selbstversorger) unter den gleichen Bedingungen abgegeben werden. Für oie Aufrechnung ind die Vorschriften in Absatz 2 und 3 maßgebend. 8 7. Wer Rot-, Dam-, SäMarz- oder Rehwild (Wildbret) tin eigenen Haushalt v-erwendot oder an andere abgäbt, hat dies binnen 48 Stunden dem Mmmunalverband, vr dem der Verbrauch 'tattsindet, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muß den Namen und Wohnort des Em^äirgers, die Art urrd das Gewicht des Wildbrets abzüglich Decke oder Schwarte enthalterr. 8 8. Aufgehoben werde,:: 1. die Bekanntmachung vom 6. Septcnnber 1916 zur Ausführung der Verordn,mg über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reg.-Bl. S. 179) mit Ausnahme der § 1 imd 6; 2. die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1916 über das Verbot des Erwerbs gemästeter Schveine zum Zweck der Hausschlachtung (Reg.-Bl. <§. 211). § 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden mit Gefängnrs bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Fleisch und Fleischlvaren, ans die sich die strafbare Handlmrg bezielst, eingezogen werden, ohne Unter- chied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 10. Gegeiuvärttge Bekanntmachmrg tritt sofort in Kraft. Darmstadt, den 7. Juni 1917. Großherzogliches Ministerium des Jnnerm v. Homberg?. Verordnung das amtliche Verwiegen der Schlachtttere betreffend. Vom 5. Dezember 1908. Mftr Mlerhöchster Ermächttgung Seiner Königlicherr Hobeit des Großherzogs !vird hierdurch verordnet: 8 1. Schlachttiere sind nur dann anttlich zu verwiegen, we,rn der Besitzer es beantragt. Das amtliche Verwregen dar? war von vereidigten Verwiegern und nur mit solchen Wagen twsoemtimen werden, die den Eichstempel tragen und CSgcntum der Gemeirrde oben einer öffentlichen Anstalt sind. * Gemeinden mit öfsentlrckMN Schlachthäusern können verbieten, daß än diesen andere Wagen, als die darin aufgestellten amNichen, benutzt werden. Mit der Vornahme der amtlichen Berwiegunger, sind, insoweit nicht in öffentlichen Schlachthäusern mit Schlachthauszwang ^besondere Verwieger angestellt sind, die Fleischbeschauer zu betrauen. 8 2. Die Sästachttiere sind, wenn nicht ausdrücklich a twas anderes verlangt wird, nach den in den §8 4 und' 5 dieser Ver ord-» nung enthaltenen Vorschriften zu verwiegest.. Anträge auf Verwiegungen, die von den in Absatz 1 genann 4eu Vorschriften abweichen, sind dem Verwieger schriftlich zu übergeb en. Sie müssen die Art der verlangten Verwiegung genau bezeichn en und mit Datum und Namensunterschrift versehen fern. § 3. Die Verwieger haben über alle amllichen Berwiegunge. n Buch «zu führen, uud zwar getrennt für Verwiegungen: a) nach den 88 4 und 5; b) nach § 2 rlbs. 2 dieser Verordnung. Tag und Stt,nde der GewichtSseststellung sind bei jeder Ver-ü Wiegung in das Verwiegebuch einzutragen. 8 4. Für bk Feststellung des Lebendgewichts gelten solgerrde Vorschriften: a) Großvieh muß stets einzeln verwogen werden; b) Kleinvieh und Schweine dürfen, soweit es die Größe der Wage zuläßt, bis zu 10 Stück zusammen verwogen werden; o) unbedingt nöttge Anbrndestricke sind mit zu verwiegen. tz' 5r .Für die Festsdellung des Schtachtgewichts gelten folgende: Vorschriften: l. Die Gewichtsermtttelung erfolgt bei Großvieh in ganzen Tieren (soweit es die Größe der Woge zuläßt), in Hälften oder in Vierteln, bei Kleinvieh und Schweinen nur einzeln und in ganzen Tieren. Großvieh und Schweine sind vor dem Verwiegen zu spalten. II. Vor der Gewichtsermittelung sind beim Ausschlachten' vom Tiere zu trennen: A. bei Rindern (einschl. Kälbern), Schafen und Ziegen: a) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett daran ver< bleibt; b) der Kops im Genick vor dem ersten Halswirbel ohne jedes Halsfleisch; c) die Füße im ersten Gelenk Wer dem Schienbein: 6) die Eingeweide der Brust-, Daw- und Mckcmhötste müt den im haftenden Fettpolstern, jedoch ohne Nieren, Nierenfett und Schlußfett: s) die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Teil der Brusthöhle gelegenen Blutgefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie die Lufttöhrc, die Thymusdrüsen (Milcher) und der sehnige Teil des Zwerchfells; k) das Rückenmark bei gespaltenen Rindern; g) bei männlichen Tieren der Penis (S-icmct) und die Hoden, jedoch ohne das sogenannte Sackselt, bei Kühen das Euter, jedoch ohne Voreuter: h) bei Großvieh der Schwanz ztvifchen dimr zweiten und dritten Schwanzwirbel; 6. bei Schweinen: a) die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Deckenhölüc, jedoch ohne Meren, Nierenfett und Schmalz: b^ die Zunge, die Luftröhre nnd der Schluß, ,'edvch ofme jedes .Kinnbacken-- und .Halsfleisch und obne H^sdrüsen; c) das Zwerchfell ohne anhaftendes Schmal--: ä) bei männlichen Schweinen die äußeren Gcschüeckttsteile, bei Mutkerschweinen die Zitzen; e) das Rückenmark; k). bje Augäpfel und das Innere der Ohrmuschel^ III. Bel Entfernung der unter II A und B angegebenen 'Teile, titfr* besondere der Geschlechtsorgane, des Afters und der-Blase, so- lvie beim Ausstechen der Augen und Ohren und beim Entfernen der Zitzen bei Schweinen dürfen nicht auch benachbarte Teile ■entfernt werden. IV. Erfolgt die Gewichtsermi ttelung innerhalb zwei Stunden nach dem Töten des Tieres, so sind bei Groß- und .AeinvL'h 2 «*>, bei Schweinen bis zu 50 Kilogramm Schlachtgewicht 1 Kilogramm. von 51 bis 75 Kilogramm Schlachtgewicht 1,5 Kilogrt'mm über 75 Kilogramm Schlachtgewicht 2 Kilogramm für Wdrmgewicht in Abzug zu bringen. Erfolgt die GewichtSfeststellung später, so ist ein ^lbzug nicht mehr gestattet. 8 6. Bei Vornahme amtlicher Verlviegungell haben die Verwieger jedesmal zil prüfen, ob den in den 88 4 intb 5 entbaldeneir Vorschriften, oder wenn es sich um Venviegungen nach 8 2 handelt, ob den vertragsmäßig eingegangenen Bedingungen entsprockien ist. Sind die in den 88 4 und 5 enthaltenen Vorschriften ober die vertragsmäßig eingegangenen Bedingungell nicht nngehallen, insbesondere an einem Sckstachttiere me'hr Teile als zulatzsig entfernt worden, so hat der Verwieger die tt^wichtsfeststellung dennoch vor^unehmvn und sie, sowie bie TZerletzlvng der Berwletwrvor» schrlftcn nach Art urkd Umfang in das Berwiegebuch (§3tt) einzutragen, die Ausstellimg eines Wiegescheines aber zu verw'igern. Der als Verkäufer des Schlachttieres sich ausweisenden sberson ist auf Verlangen Einsicht von den -nach Absatz 2 gemachten Einträgen in das Venviegebilch zu gestatten. 8 7. lieber jede amtliche Verwiegung ist, ansgenommela im Fall deS 8 6 Absatz 1, ein Wiegschein zu verabfolgen. Mle ÄJieg- scheine müssen die Angabe von Tag und Stunde der Gewichts- seststellung ektthnlten. Für die Wtegscheine sind besondere Formulare zu venveniden. und zwar: ä) für Verwiegitngeil nach den in den KZ 4 und 5 enthalteilen! Vorschriften solche, die in schwarzem Fettdruck V>« Ucberschrrft tragen: »Amtliche Verwiegung nach den in den §§ 4 uud 5 der Verordnung vom 5. Dezember 1968 enthalttmn Vorschriften." Auf diesen ist das nach § 5 Ziffer IV Absatz 1 in Ab- 4mg zu bringende Warlngewicht anWgebell oder aber z» vermerken, daß nach 8 5 Ziffer I>. r Ablaß 2 ein Abzug nicht gestattet ist; b) für Berwiegungon nach 8 2 Msatz2 svlckie, die in rotem Fettdruck die Ueberschrift tragen: „Amtliche Verwiegung nach 8 2 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 1908, abweichend von den in den 88 4 und 5 enthaltenen Vorschriften." Aus diesen ist stets die Art des Venviegens gemäß des nack/ 8 2 Ms. 2 gestellten schriftlichen AntlxrgS anzugelren. Die für die amtlichen Verwiegimgerl vorgeschriebenen Wieg- scheiire dürfen bei nicht amtlichen Verwiegungen nicht verwendet werden. ^ 8 8. Die zum -Schlachten in ein öjfentlick-es Scdlachthaus mit Schlachchcmözwang zu verbringenden Schveine sind aus Verlangen des Einbriugers am Eingangstor in dauerhafter Weise so zu kennzeükmen, daß bei der Feststellung des Schl achtgelvichts (§5) eine Vcttvechselung mtt anderen Schweinell nicht stattsinden kann. 8 9. Diese Verordnung tr^'tt am 1. Jcmuac 1909 in Kraft. D a r m st ad t, deir 5. Dezember 1908. Großherzogliches Ministerium des Innern. Braun. 4 Dr.- Seyferth. Betr.: Regelung des Fleischverüttnuchs. An den Oberbürgermeister zu Kieszen, die (^roßh. Bürger, meistereicn der Landgemeinden L'es Kreises, Grotzh. Polizei-. amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des .Kreises. Vorstehende Verordnung vom 2. Mai JL917 nebst Ansftib- rungsbestimmuug vonr 7. Juni 1917 sind ortsüblick bekaintt zu machen rind sind Zuwrderhandltlngeri zur Anzeige zrl bringen. Auf drc Verordnung vonr 6. Dezember 1908 sind die betreffendest Wiegemeister und die Fleischbeschauer, auch die Hausschlachtungeu: ausübenden Personen Knzuweisen. GtatHltij § 3 ber NlEhrwcgsÜefttzmMrungM tz-ben die Gwßh Bm.- rmeisttr^n derLandgenwinoe-n Mnrmt 1 Woche m be- niii»-. n, cts für rhve^ Gemeinde der Flerschboschaurr noch vorhanden gemäß 8 3 Abs. 5 ach semen D^isteÄ yln,.chtt,ch derBeobackstung der Treuen Verpflichtungen hinae- wieierc worden ch. oder wenn der Fleischlbesckmuer nicht mehr vvr-- hmldcn m. welche Person als Uebmmachung sperftm zur Verpflicht tmrg m Vorschlag gebracht wird. J vmsrchtlich der Regelung gemäß 8 2 Ms. 3 der AuLführuugs- bestmEngen wegen UebernalMe überschüssigen Fleisches ans Lansschlachtungen verdleidt es bei den seither geübten Verfahren Gießen, den 15. Juni 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, ä _ Dr. Usijnger. ©ctr.: ZicherverbrauchKregelung. die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ? c bec . Bekanntmachung vom 1. Do- gmöeT 1916 (KrerMatt Nr. 156) wird bekannt gegeben, daß die für Jnlr -und Kurgast Mr Aufgabe gelangenden Zuckermengen auf crnmal ansgegehen »verdar. Mr diese Verforgungsperiode gAangen statt derlnsbeiigen 500 Gramm auf den Lpf d« Be- Eerung für v*xn Monat 750 Gramm Zucker Mr Ausgabe, so dab «uf ine Zucker nurrken 24 des einschließlich 29 je 250 Gramm ^r lx'.wgen werden Kimen. Ä Zuckermarken liaÄen Gültig- ^ ^ 31. Julr 1917. nach Maus dieser Zeit verlieren die Margen ihre Gülttgkett. Wir beauftragen Sie. diese Verfügung ortsüblich bekanntzn- machen. * Gießen, den 19.Juni 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Ufinger. I Gruppe A. | (Lfde. Nr. 1 bt» 13) I. Außer Betrieb gesetzte Hauswasserpumpen und Rohrleitungen dazu; 2- Barrierenstangen aller Art nebst Pfosten und Stützen; 3. Buck-staben von Firmen- und Ranienbezeichnungen; 4. vlarderobehaken, Huthaken., Mantclhaken; o- Gardinenrosetten, Gardinenhalter, Gardrncnschnurguasten 6. Gardinenstangen, Borhangstangen, Portierenstangen sonne -ringe; 7. ArbeitcrkontroNmarken, Garderobemarken, Zahlmarken; 8. Schutzstangen und Schutzgitter- an Fenstern und Türen aller Art auch solche von Untergrundbahnen^ von Straßenbcchirwagen von Kraftwagen, von Jacksten, von Schiffer:, von Schaufenstern, vion Ladentüren, von Drehtüren, von Windsaugtt'iren und von Fahrstuhltüren: 9. Stoßbleche u,cd SockclÄeche an Ein- und Durchgangstüren aller Art, an Ladentheken, an Schankbüfetts, an Ladentischen, a» Säulen und Pfeilerir; 10. Treppenlauserstangen, Treppenläuftrstangen-Endkiiöpfe; II. Treppenschntzstangen und -geländer, welche an Wänden angebracht, also nicht freistehend sind, sowie Endigungen und Halter dazu; 12. Wärmflaschen; 13. Hohlmaße (Maßgefäße). j Gruppe B. | De Ir.: Förderung der Volksen, ähruny. An die Schulvorstände des Kreises. Aus Wunsch der Ein kaufsgeftll schaff Mr das Grvßherzvgtum b. H. weifsn wir Sie am das Sammeln von Blättern fcprt Bvombser-, Erdbeer- und Hrml"cersttäuchern zur Teedereitung MS nach Al^rntung der Früchte zu verschieben. Die Einkäufsgeftllschaft hat sich übe^eugt, daß diese Blätter, rem schon abgrvvlchet, nicht die Kraft und den Geschmack von Blät lern haben, die in spaterer Jahreszeit gesammelt wurden. Es beliehen auch erhebliche Bedenken, jetzt schon während der Blüte und > ?r der Mise der Früchte die Blätter von den Sträuchern Lwz:modnlen, denn dadurch dürfte der Beerrnertvag. der in erster Lune m Frage kmnmt, Mnindert, wenn nicht ganz aussichtslos gemacht werden. Gießen, den 12. Jmri'1917. Großherzogliche KreiSschulkommission Gießen. I. V.: H em merde. Betr.: Sammeln von Brenneffeln. An die Schulvorstände des Kreises. Wie im Vorjahre, lenken mx Ihre Aufmerksamkeit aus das Samnkelu von Brennesseln und vertveffen zugleich auf unsere Ueber- druckverfüqung vom 7. Juli 1916. lieber das Ergebnis der Samm- llrng ist bis zum I.Jull 1917 zu berichben. Gießen, den 1LJmri1917. Gwßherzvgliche Kreisschutkvmnftssion Gießen, I. V.: Dem merde. rllmtlllchW «L Mo. w. 17_.ffl.8i9t. betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Linrich- tungrgegenftänden am Kupfer und «upserlegienmge, (Messing. Rotguß, Tombal, Bronze). Vom 20. Juni 1917. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des König Lchen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge bvacht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen erwirkt sind, jede Zuwiderhand- ,8 6*) der Bekannt- ” in der Fassung er einzurichten oder zu sübren unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, »u der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An- oabeil macht, »oird mit Geldstraft bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen nnlsrläßi (Lfrx. Nr. 33 bi» 36) 33. HcrWttrchhalter, Schwamnrhalter. Serftuhaller, Wäschehaken, Wäschekörbe: 34- Boiler- und Füllungsbekleidungen von Schanktischen, von Büfetts, von Ladentischen u. dgl., soweit sie für gewerbliche Zwecke besttnrmt sind; 35. Tropssftbe und sonstige lose Teile von Sck^ntckttschen, von Büfttts, von Ladentisckren \i. dgl., soweit sie für ge)verbliche Zwecke bestimntt sind: 36. Gegenstände von Schauftnsttrdekoration und Geschäftsaus- statttrng, auch Zubeblirteile dazu, rvie Mschrauböseu, Zigarren- ablagen. Dekorationsständer, Doahtstltnder. Oftstelle und ter, Handlschuhstützkisseit. Hutarme und Hukständer, Kartenständer imd -haltei', Metallständer, Metallbüstenspitzen, Messinghaken, Metallrahmeri, Messingzahlplatten, Metallarme für Glasplatten, Metallarme für Schirine, PaMschgitter. Schirmhülsen il dgl., Schlaugenarnre, Stecknadelsckxrlen, Schaufenstcr- gestelle nebst Zubehör, Derkaufsbehältzer und Bcickaussüpparate für Kaffee, Tee, Kakao und Schokolade, Kafftemühlentrichter, Konfektschalen, Kon sektkörbe, Konsektkasden., Deckel von Stand gläftrii, Dekorationsränder, Dekorationsschalen, Dekoration vasen und Llbünegeschaufelm Vorstehende Gegenstände der Gruppen A, B und C fallen auch dann unter die BekauntumckMng, wenn sie mit einnn Ueberzug wus Metall. Lack, Farbe u. dgl. versehetr sind. AuSnahm m . Ausgenonmken von den Bestimmungen dieser Bekmruttnachung snrd foldjc der imch § 2 betroffenen Gegenstände, {xi denen Kupfer oder Kupferleg ierungeu nur als Ueberzug oder Plattierung Über einem durch diese Bekannttnachmtg nicht beschlagnahmten Material verwendet sind. Hierzu gehöre,: tnsbesmiderr alle diejenigen, sehr hauftg vorkommenden (Z^vrdinew- und Portterenlttrngen, Treppenläuserstangen, Rohre an Schttnrständern u. dgl, die aus mit Messingblech überzogenen: Eisen bestehen. Dagegen lvgründet die Verbindung eures nach 8 2 beschlag- nabutten Gegenstandes mit einer aus nicht beschlagnaküntein Material bestehenden Tragekousttnktion, ivie bet Bekleidimgen an Türen. Schaufenstern, Schaukasten oder b-ei auf .Holz nvontierten Garderoben haken, keine Ausnahnre von den Bestimmungen dieser Bekamttmachmig. Beschläge an Möbeln aller Art falle,: nicht imter die Be- kaiuMnachirng, soweit sie nicht in 8 2 besonders geiuumt sind. Weiterhin sind ausgeirolnuren: Buchstabm, Namerischilder und Bezeichnungssckülder von Denkmälern und Grabstätten, Gewichte für analytische Wagen. 8 4. Von der Bekanntmachung betrofftm Personen, Betriebe usw. Von der Bekanntmachung werden betroffen: alle Besitzer (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich-rech 1 1i(fax Körperschaften und Verbärrde* ) der nach 8 2 dieser Bekanntnmchung betroffenen YstgenstimdL. 8 5. und rechtsgeschästliche BersÄgungen über sie rttchtig sind, sowett )te Nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordrcungen oder weiter ergehender Anord-rmugen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Wnsüg-ungeri stehen Verfügungen gleich, die in, Wege der t aus .Kupfer oder .Kupftrlegicrungen bestellende Teile sttw vor der ?Mieftrung z:> entfernen. Das Gewicht der nicht vorher entfernten Teile ^wird geschätzt und vom Gesamtgewicht des Gegenstandes abgesetzt. Diese Uebernahmepreise enthalten den Gegenwert für die ab- gelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der Äbliefernng verbundenen Leistungen. Irgendeine andere Preisfestsetzung, also auch eine Jnanspruch- nahme des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft ist bei jrei- wuliger Ablieferung ausgeschlossen. 8 8 . Meldepflicht und Enteignung. Rach Ablauf der Frist für freiwillige Ablieferung sind die be- Kagnahmten Gegenstände yn melden. Das Eigentum wird auf n Retchsinilit(ttfisknS übertragen werden, sie werden nötigenfalls zwangsweise abgeholt werden. Nähere Bcstimnningen hierüber werden noch bekanntgemacht. 8 9 . Durchführung der Bekanntmachung. Mit der Durchführung dieser Bekmintmachnng werden dieselben Kommunal verbände beaufttagt, denen bereits die Durchiüürung dep Bekanntmachung U. 1/10.16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, be- tteffend Beichlagnahnre, Bestandserhebung Und En teig nun g von Bier glasdeckeln und Bierttngdeckein aus Ziltn und freiwillige Ablieferung von andere,: Zinngegenstä'.rden übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Aussührungsbestimmungen hinsichtlich der Mlieftrung der 'beschlagnahmtm Gegenstände. § 10. Anfragen und Anträge» Alle ^Anfragen und Anträge, die die vorsteherche Bekamrd- machnng betreffen, sind an die beauftragten KomrmnmlbehSrden zrr richten und unt der Bezeichnung ,^etrifft EMrichtun^gegenftäilde^ Ku versehen und dürfen andere Ängelegenhettrn nicht bebmwekn. Frankfurt'a.M., den 20.Jnm1917. Strklv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Betr.; Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Einrich- ^urgs^egenstäittien aus Krrpftr und KnpftrlegierungV (Messing, Rotguß, Tonübak^ Bronze . e An den Overbürgernreisttr zu Gretz.m, das Grofth. Poli^ antt Gießen rmd die Gwßh. Bürgcnrttjsrereien der LanL gemriitden des Kreises. Indem wir auf vorstehende Bekam,ttnachung des stellvertre den Generalkomniandos des 18. Armeekorps von heute verwe beauftragen wir Sie, folgendes alsbald öffenttich zu oeröfpun^ lrchen: rung „Das stellverttetende Generalkommando des 18 Armee! und hat untzerm 20. Juni ds. Js. eine Beüimttmachnng betreffEi- Beschlagnahme Urrd freiwillige Mieferiing von Eiurichttu N- Gegenständen mi$ Kupfer und .Kupferlegierungeu (Meffing stchs- gup, .Tombak, Bronze- erlassen. Diese Bekannttnachung entlttre lBesttnimungen über Inkrafttreten der Bekanntmachung, von k»it- Bekanntniachung dettoffeNe Gegenstände, Ai^nahmen, von b\ m Bekanntmachulig betroffene Personen, Bettiebe nsiv Beschlag nahnn. Wirkung der BtschlaMahnre, freiwillige Ablieferung'der beschlagnahmtem Gegenstände und Uckornahinepreise, Meldepflicht Und Enteignung, Durchführung der Bekänntniackmüg sonne Anfragen und Anträge. Diese Bekanntnmchung ist in: Gießener Anzeiger pbgedrnckt »rnd kann auf unserer AmtsstE emgesehen HaTIlCII, Gießener TnMger der obige Bebrmitmachung enthält, ist von Mnen auf Wunsch den Interessenten vorziüegen. letztere,> auch aus etwarge Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 20.Juni 1917. Gwßhcrzogliches KreisaMt Gießen. I. B.:Lan g e r m a n n. Beschlagnahme. Alle von dieser Bekanntmachilng bettoffenen Gegenstände (8 2) werden hiermit beschlagnahm». 8 6 . Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlag,mlnne hat die Wirkiriig, daß die Vornalsme von Verändernngen au deu vou ihr berührten Gegenständen verboten *) Demgernäs; erstreckt sich die Beschlagnaftne auch auf Gegcn- lände in kirchlichen,, stiftisckM,, komnumalem Reichs oder Staatsbesitz Nr. 592/4. 17. ll. II. 4. e, ^ betreffend Beschlagnahme und Be-- ffandrerhebnng von Lokomobilen/ Bvm 20. Juni 1917. NaH!)«And«, BeLsmimachnna wird auf CwiuM-n n,, licken KEmMster-mnir Viermi, Mr allariMiae? I ! daß, ftvftSt rfMÄ in der gassima ix>,n ourvider- bis 2(3^ 19i7 (Raichs-Gesetzbl. S. 97vj», _ ,,„ b l jg 2 ' Sr;S'ifli - € ! 1 ,£ 1 f brschlagnaHüften Gegenftaiw lwiftite- M oder zerstört, varwondtt, T 0&[ K7°bsch,E^ »der 3. ,ver der Berpstichlung/pje beschlagnahntten Ge gen stände zu i lstleglich zu behandeln, Mmderhandelt Zit- tznrdÄMg MtzM die MirLcpflich: und Pflicht zur Führung eines Lager!«nt)s wach tz 5 der Bekcrnntmachnngen über BorrutserhÄmu- gen vom 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und dom sl. -Oktober 1945 (Rcrchs-Gesetzbl. S. 54, 549 uiü» 684) **) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbcs gemäß der BeLruutmachimg zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. § X Von drr Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden betroffen: 3 ) sämtliche fahrbaren und ortsfesten FenerbuchskessÄ ntit Heizröhren, sowohl solche mit seswerbundener Dampfmaschine (sogenannte Lokomobilen) als auch solche ohne Dampftna schine, sofern ihre Normalleistung mehr als 20 ?8 normal oder ihre Heizfläche mehr als 12 Quadratmeter beträgt; b) die zu den vorbezeichneten Kesseln gehörigen Sicherheits- Vorrichtungen und sonstiges Zubehör sowie Reserveteile. Unter SicherheitsvorrichtUNgen sind sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Armaturen und Vorrichtungen, wie Wasser stairdLanzeigevomichtung mit Schutzglas, Probierhähne, Kontroll- stutzen Mit Dreiweghahn, Manometer, Sicherheitsventile, Maß- hahn, Speisevorrichtungen und Funkenfänger zu verstehen. ZU sonstigem Zubehör rechnen alle zur Jubetrieb- sotzarng imd Bedienung nötige:: Werkzeuge, ivie Schaufeln, Schürhaken, Krücken, Rohvbürste, Saugrohre, Schraubenschlüssel. Ham- ürer, ,Meißel, Ventilheber, Oelkannen lüsw, und bet den fahrbaren Lvkomobiler^ außerdem noch Deichsel, Wagen, Hemmschuh, Bremsklötze mit Unterlagen zunr Festklenrmen der Fahrräder usw. MsR e s e r v e tc i l e sind ianzjusehen jetwa vorhandene Reserve- Wasserstandsgläjer, (Kmnnripackungen, Roststäbe, Kolberrringc, Rcchrsysteme Imd dergleichen. Die auf ge führten Gegenstände sind auch dann betroffen, wenn sie sich nicht in geörauchsfähigem Zustande befinden. In der Herstellung begriffene Gegenstände unterliegen der Beschlagnahme gemäß dieser Bekannttnachung vom Zeitpunkt ihrer Fertigstellung ab. Nicht betroffen werden: StvatzenzUgmaschinen (Traktoren), Straßenwalzen sowie DaMPfpftugmaschinLN. 8 2 . Beschlagnahme. Die im § 1 bezeichneten Gegenstände sind beschlagnahmt. 8 3. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist. und rechtsgeschäftliche^ Verfflgimgen über sie nichtig sind, soweit nicht nach den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen gestattet sind. Den vechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll- i iehung erfolgen. 8 4. Zulässige Veränderungen und Verfügungen. Trotz der Beschlagnahine ist der ordnungsgemäße Weiter- gebrauch der beschlagnahmten Gegenstände gestattet, solange das §kriegsministerium, Kriegsamt, Waffen- und Munitions-Beschaffungsamt, Ghesingenieur R. II 4 e, Berlin! W 15, Kurfürsten^ dämm 193/94, keine andere Verfügung trifft. Ferner sind zulässig alle Veränderung, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der GebrauchsfähigLit erforderlich sind. Me anderen Vevänderung-en und Verfügungen sind nur zulässig, wenn sie auf Veranlassung oder mit Zustimmung den lässig, wenn sie ans Veranlassung oder mit Zustimmung der genannten ^Stelle erfolgen. Anträge auf Zustimmung zu Veränderungen oder Verfügungen (z. B. Verkauf, Vermietung usw.) sind an die zuständige Mäschinen-MiSglmchstÄle zu richten, wÄche die ^Anträge nach Begutachtung durch die Kriegsamts^ stÄlen des Justandigen stellvertretenden GeneralkoUimandos an Adas Waffen- und Mmitivus-Beschaffungsamt zur Entscheidung ffweckerleitet. de Für solche Gegenstände der im ZI genannten Art, die sich Kcks Betriebsmittel in öffentlichen Elektrizitätswerken, Gasanstal- u und Wasserwerken befinden, ist die Befugnis, Veränderungen Server Verfügungen zu veranlassen oder zu gestatten, auf das iindiegÄmrt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion LI, Berlin8W. mit cnggrätzer Straße 28, übertragen, cm welche Anträge unmittel- - (ohne Vermittelung der Maschinenausgleichstellen) zu rich- kungesmd. , z 5, Meldepflicht. b) Die im § 1 bezeichneten Gegenstände unterliegen der Meldecht, auch ivenn sie ansbessermrgsbedürftig sind. f § 6 . Meldepflichtige Personen. 01 Don der Meldepflicht werden betroffen: a) alte Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art , in: Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen ; , b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, ausgebessert oder verarbeitet werden; c) Kommunen, öffenAch-r-echtliche Körperschaften und Verbände. , 8 7. Ausnahme von der Dreldepflicht. . Meldepflicht nach §Z 5und6 (aber nicht von der ' Beschlagnähme gemäß §§ 2, 3 und 4) ausgenommen sind die- !' imigen Gegenstände der im Z 1 genannten Art, die r e g e l m ä ß i a dauernd in einem Betriebe benutzt werden, der unter Z 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5 Dezember Z1916 (Rmchs-Gesetzbb S. 1333) fällt. Nicht regelmäßig Mauernd benutzte Gcgenstänoe der im LI genannten Art sind AÄuch von diesen Betrreoen zu melden. Soweit es sich um not- VDendige Reserven handelt, ist dies auf den Meldekarten unter rrGemerkungen- anzngebew Bei öffentlichen Elektrizitätswerk«!, Gasanstalten und Wasserwerken, xom.}t die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände^ (ß 1) im Betriebe benutzen, entscheidet im Zweifel • das Kriegsamt, .Kriegs - Röhstoff - Mteilunq &UL F ff .Berlin SW 11, Königgrätzer Straße 28, ob Melde- Pflicht vorliegt. Bei allen anderen Anlagen, welck-e öffentlichen Zwecken dienen, smd von der Meldepflicht nur diejenigen Masännen snsgenonmwn, welche die höchste Belastung zu decken hoben H«rM darf dann noch ein weiterer Maschinensatz als iwtwendige Reserve gerechnet weroen. u . ferner smd von der Melduntg befreit solche Gegenstände der rm 8 1 gavnmtcai Art, welche am Tage des Inkrafttretens dieser **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung vewstlichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Mgaüen macht, ivird mit GeMiSNis bis zu sechs Monaten oder nirit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind rm Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vo rgeschriebenen Lagerbücher ein zu- richten oder führen un^rläßt. Wcä fahalaffig die Auskunft, zu der er auf 'Grund dieser Verordnung verpflicht^ ist, nicht in der. gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben ümcht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögens falle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft Ebenso ivird bestraft wer fahrlässig die vor geschriebenen Lagerbücher emArvichten oder zu führen unterläßt. 53e&r finden. Wirts« sich i» em«n landwrrffchaftftchcn Betrieb be- find die für em Nebengewerbe des land- bestrmmtm Gogcrrstände. 8 8 . Mewebestimmungen. Für die erste Meldung ist der mit Beginn des 20. Juni 1917 (Stichtag) vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebmd. Die Meldung hat bis zum 10. Juli 1917 (Vieldefrist an die Vertmlungsstellen für LoL)mobilen beim Kriegsministe- rium, Kriegsaurt, Waffen- und Munitions-Beschaffungsamt, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/94, auf den amtlichen Melde karten für LoEomobilen zu erfolgen. Ädrf jeder dldeldekarte darf nur eine Lokomobile (Kessel) bzw. eiu Maschinensatz gemeldet werden. Es bestehen fünf Arten von Meldekarten, und zwar: Kennbuchstabe A für fahrbare Lokomobilen ohne Kondensation, " ® " ,, „ mit „ „ C „ o-OSset te „ oh» „ „ Mit ^ ftchoLare und ort^este LoHomobNiesstt. Die Meldekarten sind genau nach den aufgetdruckten Anweffun- gen au^ufüllen und dürfen keine werteren AlÜtteilungen enthalterü Bei reparaturbedürftigen Lokomobilen sirrd die vorhanderen Mängel und der Umfang der erforderlichen Jnstandsetzungsarbeiteu unter „Bemerkungen" und „fehlende Teile" zu melden. Jeder zur Meldung Verpflichtete hat außer den Meldekarten eme Sammelliste an^ufüllen, in der alle seine Meldungen zu- sanvnenzutragen sind und anzugeben ist, wem die Gegenstände gehören. Wird einer der rm § 1 unter a und b aufgeführtcn Gegenstände nach dem 20. Juni 1917 meldepflichtig durch Fertigstellung oder durch Aufhören einer auf § 7 gegründeten Au-snahme, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen Mi die vorbezeichnere Stäle zu geschehen. Für die am Stichtage auf dem Berscmd befindlichen Gegenstände ist der Empfänger meldepfllchäg. ^Neldungen, die bisher schon dem Kwiegsministerium oder anderen Stellen gemacht worden sind, entbinden nicht von den durch diese Bekanntmachung vorgeschriebenen Meldungen. Die Meldekarten und Sammellisten für Lokomobilen sind von der Verteilungsstelle für Lokomobilen beim Kriegsministerium, Kriegsamt, Waisen- und Munitions-BeschaffmrgSamt, Chefingenieur R. II 4 6, Berlin W 15, Kursürstendamm 193/94, arrzufordwi. Die Anforderung hat postfvei auf einer Postkarte zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die kurze Anforderung der erforderlichen Anzahl Karten jeder Art nach den vorstehenden Kennbuchstaben sowie der Sammelliste, ferner deutliche Unterschrift, mit genauer Adresse und Firmenstempel. Die Anforderung kann auch persönlich in der Zeit von 9—12 Uhr vormittags bei der vockbezeichneten Stelle erfolgen. 8 9. Enteignung. Die^ von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) können im Bedarfsfälle enteignet werden. Hiermit ist insbesondere dann zu rechnen, wenn ein vom Waffen- und Mmcktions-Beschaf- fungsamt zuvor anempfohlener frerwill^er Verkauf oder Bermie- tuug nicht innerhalb acht Tagen zustande kommt. Kommt im Falle der Enteignung eine Einigung über den Ueber- nahmepreis nicht zustande, so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin 10, VMoriastr. 34. 8 10 . Lugervuchsüyrmm und Auskunstserteilung. Ä^der Meldepflichtig-e hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte und jede Aenderung der Vorräte an von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenständen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein solchä Lagerbuch Whrt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. ^ Beauftragten Beamten der Militär- und PoLZeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume $u gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände vermutet werden können. 3 IX Hnfnatett Alle Nnftagen, welche diese Bekanntmachung und' die von ihr berührten Gegenstände betreffen, sind zu richten an das Kriegs- ministerium, Kriegsamt, Wckffen- und Munitions-Beschaffungsamt, Chefingenieur R II 4 e,. Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/94, oweit es sich nicht um Bctriebsnrillel von öffentlichen Elektrizitätswerken, Gasanstalten und Wässerwerken handelt. Bei letzteren sind, die Anfragen an das Kriegsministerium, Kriegsamt, Käegs-Roh- 'toffabteilimig Sekt. LI, Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 28, zst richten. § 12 . Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 20. Juni 1917 in Kraft. Frankfurts.M., den 20.Juni1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Betr.: Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lokomobilen. An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizel- mnt Gießen rmd die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Jndeni lvir auf vorstehende Bekanntinachung des stellvertretenden Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir 0ie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Ernffcht offen M legen Gießen, den 20. Juni 1917. Groß herz ogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langermann. Nr. E. 1100/5.17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandz- erhebung von Braunffein. Vom 20. Juni 1917. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen oes Königlichen Affiegsmimsteriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Benreröen, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahinevorschiriften nach Z 6 der Bekanntmachung über die Sickierstellung von .Kriegsbedars in der Fassung vom 26. April 1917 (Reicks-Gesetzbl. S. 376)*) — und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuchs nach Z 5 der Bekanntmachungen über Vorraiserhebun- gen vom 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und vom *) Mit Gefängnis bis >zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen'verwirkt sind, bestraft: 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite-- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Vecäußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschlicßt; 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt: 4. wer den erlassenen Ausführungsbestimnumgen zuwiderhandelt. ?X Oktober 1915 (R^chS-GeftM. S. 54, 549 und 684) Ix» Itraft wird. Auch kann der Betrieb des Hanselsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vvm 23. (September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 81. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung Uierden betroffen alle Vorräte an Braunstein (Mn 0 2 ) im Rohzustände, aufbereitet, in Mischungen .mid Halbfabrikaten sowie Kstnslbraunftein. diicht betroffen imd Braunstein und Kunstbraunstein in Fertigsabrikaten. 8 ^ beschlagnahme. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 8 «. Wirkung der Beschlagnahure. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vorrach«- Veranderm^M an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rEvgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, so- wert sie nicht auf Grund der vorliegenden Anordnungen erlaubt iverven. , x ^A^aeschäfllichen Verfügungen stehen Bersügiorgeni erfchgen^ ^ ber Zwangsvollstreckmrg oder Arrestvdllzickhung 8 4. Verwendungs-, Verarbeitungs- und Veräußerungserlaubnis. c^c Die Mrfarbeitung, Verarbeitung und Veräußerung der be- schlagnahmten ^Gegenstände ist nur gestattet auf Grund einer besonderen Erlanbms der .^egS-Iöohswff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Anträge auf Ausbeveitungs-, Verarbeftungs- oder Veräuße- rung^erlaubnis lwn Braunstein im Rohzustände sind an dw lNanganerz-Geiellschaft m. b. H. in Berlin -SW 11, König- gratzer Straße 97—99, Anträge auf Berarbeitungs- oder Der- außerungserlaubnis von aufbereitetem oder zu H-alb^ verarbeitetem Braunstein sowie von ™ ! “ n £ p^nstein an die Braunsiein-Versorgungs-Gesellschaft m. b. H., Berlin diW 7, Dorotheenstraße 11, zu richten. 8 5 . Meldepflicht. ßu pvu dieser Bekanntmachimg betroffene Braunstein und Künstbraunstein nnterliegt, sofern der Vorrat je 50 kg übersteigt, .El die Kriegs-Röhstoff-Abteiluug des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 8 6 . Meldepflichtige Personen. Zur Meldung verpflichtet sind: 1. alle Personen, welche Gegenstände der im §5 bezeichneten Art rm Gcwährsam haben oder ans Anlaß chres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen Laufen oder verkaufen; 2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden; 3. Stommitnat, öff«iMH-r«Mche Körperschaften. imJ> Vcc-, bande. Vorräte, die am Stichtage (Z 7) sich unterwegs befinden, sind Unverzüglich nach ihrer Ankunft von dem Empfänger zu melden. 8 7. Stichtag. Meldefrist, Meldestelle. Die Meldungen sind über die bei Beginn des 20. Juni 1917 (Stichig) vorhandenen Bestände bis zum 30. Juni 1917 an den Ksmmissar des Königlich Preußischen Kriegsministeriusms bei bex Eisenzentrale, Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 97—99 zu erstatten. 8 8 . Meldescheine. Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen mnklic^n Meldescheinen zu ersolgen, die von dem Kommissar des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der Eisenzentrale Berlin SW 11, Königgrätzer Straße 97—99, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1480 b, anzufordern sind. Die Anforderung >er Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer' Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückznbehalten. Lagerbuchführung mW Auskunftserteilung. Jeder Püeldepflichtige (§§ 5 und 6) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorrats mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit^der Vieldepslichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten Beamten der Militär- oder Polizeibehörde ist die Prüfung des Lagerbuches sotvie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen Meldepflichtige Gegenstände zu vernmtcn sind. 8 10 . Anftagen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntinachung betreffen, smd an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion E) des Königlich Pveußftchen Kriegsministeriums in Berlin 8 W 48, Verl Lwde- mannstraße 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Anffchrift: „Betrifft Braunstein-Beschlagnahme" zn versehen. 8 11 . Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Juni in Kraft. F r a n k f u r.t a. M., den 20. Juni 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus GrUnd dresev Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wich mit Gefängnis bis zn sechs Morülten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf GrNnd dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollstäiidige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebeiien Lagerbücher einzurrchtcn oder zu führen unterläßt. Betr.: Beschlagnahme und Bestaiidserhebung von Braunstein An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Poliz amt Gießen imd Die Großh. Bürgermeistereien der Lar gemeinden des Kreises. Jndeni 'wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertret den (Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir £ von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbäld Kenntnis geben nnd die Bekannttnachung in Ihrem A-.nts^immer zur etwai- Ernsicht offen zu legen. Gießen, den 20.Juni 1917. ^ Grobherzogliches 5krersamt Gießen. J.V.: Lang er mann.