Nr. M VEer Zlatt ^r. Jahrgang K-ttch mit AuSnahrne des TvnrckagL. „«che»« AaEeMkM«- und „RwfeW«*t fSr den Kreis Gictzen". VaftschtSKmto: Zrrmkfurl am Main Kr. \\föb. vaskVeriehr: S.Werdcdan? Eichen. SieastG, i . A«I M ZwilliugSrunddruck und Berta-: Brüh lssch« UniversitätS-Bnch-u.Steindruckerel. R. Lange, Gießen. General-Anzeiger für Gberheßen Schriftleitung. SefchLftssteLe und vruSerei: Schulstraßc?. GeschäflZstelle u. Verlag: sqK51, Schrift leitung: 112. Anschrift für Drahtnachrichten: AnzeigerGießen. Dis Folgen des Tauchbootkrieges und das englische Parlament. Ü Bern, 14. Mar. MTB. Nichtamtlich.) Die Lebaismitlelirrge «rw der DwLl^bvotkckeg brfte.^n die Hrorptgeg-m stände der Tebllten in bcäbat fc&rfem des englischen Parlam ents am 8. Mai Am Ob«r ha u se tadelte LnL> Buchmafter an der Regierung, chre^deäungen darüber, ob das Land durchzuhalten vermöge, -edenso wider, pruchÄwll seien wie ihre Leben-sm fftelversorg^ingen. «Er rLglr, daß sie ihre diesbezücfliick^l Bäaßnahmen nach Art der 58ett2brta: vvn OUlachÄbereien anpreise, und ersuchte mn eine ErDLarag über die Nahrungsmckpelbeständ-e -und der: Umsang der DgDchbwtz^ahr. Änd Beresford bezcickinet die Sagender »Schiff^chrl als lehr ernst stnd betonte, daß die Tauchboote -vrf««se der langer werdenden Tage, der müderen Bittcrimg mck ■teö^sa: märe Vergrößeren Typen der Unterseeboote noch ge- führÄcher wurden. Line Periode der größten Gefahr Ijetfce der Zeitraum von Mitte Juli bis Oktober fein Ter V^tMgsmjüA'llEtvollchrr Lord Devonport sagte- Die No-, rechret ruft der Möglichskeit noch zahlreicherer Schifss- »rtfeu7).,lge!i und trifft daher Maßnahmen, um unnötige Einfuhren yÄTülun arrsznschalten. und die verfügbare Tonnage für unum- ^glrÄ rEvendige Güter vorzu-bchalten. Selbstredeird ist c* müg- fedji, dich dre Versenkungen in erschreckendem Tempo ^«nehmen und die erwartete Zahl io eit übersteigen fwmesi; sofern die Verheerungen der Tauchboote ein annehmbares ^chrstbernlich.bi tSmarimunr nicht tib-ersveigen, werden wir hinsichtlich des Brotgetve-des inet ziemlich befriedigend eil Reserv en bis N«. Zvft der Esten Ernte drrvclHalten. Hinsichtlich der Fleisch- versiwgung ist die Lage güuffg. Tie Einfuhr seit Jahresbeginn ist pnr wenig niedriger als . dem entsprechenden Zeitabschnitt des Borfahres. Tie Heimischen Herden sind ebenso groß, »vewc r«A großer aE je zuvor. Fleischnot ist, falls sich der'Becheln in Vernünchgen Grenzen Mt, schwerlich zu befürcksten; daher wird dre FfeHchernftrbr, ^rm Man für andere Güter zu gelvmncm, wogKcherioerse zeitweilig eingestellt Werden. Mich wrrd beabsichtigt'. NatiomeriingsmetlsodOk, werde aber zur Zwangsvatvonieruing nur schreiten, wenn eine imabweisbave Notivendigkeft vorliege. Iw Unterhause erklärte Bathurst, die Statistiken der Bäcker hätten im April eine vierpoozentige dllmahme der Brot- veAäufe gegenüber dem März nachgewiesen. Redner warnte jedoch, vor einem zu frühen Optimisnru-s; die bloße Tatsache der Abnahme des Brotverzelws sei nicht ausreichend, um vor: der Zwcmgs- rahonrerung abzusel/en, falls sie Ms anderen Grü ...Gründen notwendig ci-K'ictite. Botchlrst erwähnte, daß die Eßbarkeit gewisser Pflanzen geprüft worden sei, aber ohne sonderliche Erfolge. Ans Stadt ur»d LanS. Gießen. 15. Mai 1917. Merkwürdigkeiten des Frühlings 1917. Die Blütezeit unserer heiinischen Pflanzenwelt verdient in diesem ^ahr nach dem langanhaltenden Winter und dem fast winter lrarten 7^1 i’r.lvf-iirr» fnpfnuhi’rp 9-Wjflfcf-irwrt • f i*. tkt. Kav den fleischlosen Tag abzuschasfen, da die Enthaltm'.g vom Fleisch- «ooiis derl Verzehr von Brot imd anderen schwerer beschassb. raren Lebe»srmlleln unliebsam vergrößere. Die Vorräte an Fettstoffen sind größer als im Vorjahre. Die vorgMnnMmen Margarme- VvVmMsen hatten i hren Grund nicht in dem Mangel an Margarine, Indern in der Unregelmäßigkeit der aus Holland kommenden Bersihffsungen. Teoonport vermied es, sich> über die Frage, ob die Enrführung der Zwangsrationierung beschlossen ttmden sei, offen Msznsprechen. Lord M i-lne r erklärte im Namen deS Kriegskabinetts, die Regienmg prüfe die verschiedenen 1 1 1 ^ , a'2T f>X>8&Bi\!3/7%äiaUK&a&X£I5f&&SaEM lwnm Jrühli-rg besondere Beachtung; sie ist in der Folge, wie va^» Aufblühen der einzelnen Pflairzenarten einsetzt, von einer solckferr urgrnwhnlichbnt, wie sie wohl noch niemals geschaut wurde. Alle Blütenpracht, die man unter normalen Verhältnissen sonst von ^.larz bia Ende Mai nackfeinander wie. am Schnürchen bewundern konnte, drängt fich in diesem Jahr auf die Zeü von Anfang bis Ende Mar zusammen. Die Märzblüher, die Magnolien, Berberitzen urch Mandel- und Pfirsrchbaume, die im April bllihenden Kichckien, Frühapfel und anderen Stein- und Kernobstarteu und die später im Mai einfftzenden Blüher prangen gegenwärtig irerwiurdert und sriedlich nebeneinander. In die,es Blütenmeer schieben sich bereits die leuchtenden Kerzmr d^r Kastanien mrd die Dolden der duftenden Säringe Und unter der blütenschweren Fliederlaube duften die Märzveilchen und nicken Primeln, vereinzelte Schneeglöckchen, Hyazinthen und Tulpen. Ueberall, wohin das Auge blickt: Gegensätze und U'.rae- wöhulichkeiten. Im Walde sckwut der oft schon unter dem Sckme blühende Seidelbast hertte im Mai verwimdert aus den ihm fremden Waldmeister und ans das weiße Blütenmeer der Obsthaine'im fernm Tal. Im Wiesengrinid blühen das frühe Mefenschamnkraur und die gelbstrahlende Sumpsdotterbinme im Iabre 1917 lustig nebm der schniefelfarbenen Iris und ander eri Mallmoerir. Und auch in de ns Gen üsegärten drängen die BorsrMings^mächse Heuer mit ungestümer Kraft um die Wette mit den Mawemiffen der Sonne entgegen. Pflanzen, Sträu-cher, Bäume und Krwlter, deren Blütezeit monatelang von einander getrennt sind, haben sich« im Mai 1917 zu einer Blüten- urrd Farbensymphonie von unerhörter Schönheit und Reichhaltigkeit zusamniengefunden. So darf das Jahr 1917 in pflanzenphänologffcher Beziehung als eins der seltsamsten und an Ueberraschungen Wechsel vollstes für immer verzeichnet werden. ** Auszeichnung. Dem kriegsfreiwilligen Gefreiten Kurt Braun, bei einer Art.-dAetztruppe im Westen, Sohn des Bürgermeisters Braun in Krosvorf, wurde das Eiserne Kweuz 2, Kl. verliehen. ** Schwarz-Weiß-Theater. Seltersweg 81. Vom! Dienstag, 15. bis einschließlich Freitag, 18. Mai, wird gegeben: „Dos Opfer des Alkohols", Familiendranra in 3 Akten. „Int „Sckfützengraben", hochaktuelles .Kriegsbild in 2 Mten, ausgenommen auf dem westlichen Kriegsschauplatz; Regissai.r und .Hauptdarsteller : Fritz Steidt. Außerdem das zweiatnge Kriminaldrama „Neue Liebe, neues Leben", mch ent gutes humoristisches' Bed Programm. Landkreis Gießen. o Stein heim b. Hungen, 14. Mai. . Mit der Hessischen -vapferkeitsmedaille ausgezeichnet wurde der Musketier Friedrichl Schneider von hier. Schneider steht schon seit Kriegsbeginn iw Felde. Kreis Lauterbach. — ü— F r eiensteinau lKreiö Lauterbach), 14. Mai. Am vergangenen Samstag machte der Landniirt Johs. Neusinger seinein Leben durch Erhängrnr ein Ende. Der rasch zu Hilfe gerufene Arzt konnte nur den Tod seststellen. 9teusinger, der sck-on längere Zeit an Schwermut litt, versuchte schon einmal, gewaltsam leinem Leben ein Ziel zu setzen, indem er sich mit dem Rasiermesser eine schwere §>alswunde beibrachte. —ü— M 0 0 ser Grund, 14. Mai. Die Frühjahrswiesen bieten uns in reichlicher Menge ein nnldes Gemüse, das sonst karrm bekannt ist, aber in jetziger Zeit seines Nährwertes und Wohlgeschmackes wegen vwt inehr berücksichtigt werden müßte. Es sind dies die üppig nmchsenden Blätter des Hirschz u ngen - K n ö 1 e % i ch s. In Frieders zeit wurde er von der Bauersfrau als erstes Frühlingsgemüse geschützt und ist unter dem 9camen „.Laage" oder ,,Lauch.e" fvohlbekannt. nicht aber etwa als ein „Aruie- leutsejsen", londern als ein von jedermamr gern gegessenes Gemüse^ In Geschmack, Aussehen und Zubereillmg kommt cs dem Spinat sehr nahe. Da es eben in fast unerschöpslickien Mengen hier wächst, tonnte es mit leichter Mühe gesammelt und sacbveise dem ?Aarkte zugeführt werden, als ein billiger und vollgültiger Ersatz für den teuren Winterspinat. Man darf dem Knöterich inckü mit Mißtrauen als. einem der eben oft empfohlenen „Ersatz"-ifiemüse gegenüber treten, da er ja schon jahrzehntelang in hiesiger Eggend von ^ jedermann geschätzt wird. 9tur hat der Bv gelsberg er Bauer nie daran gedacht, diese natürlirhen Gemüsereichtümer dent Markte zuzu führen. Amtlicher Teil. / ! Nr. Mc. 100/2. 17. K. R. A., KetreMd' VeschlaWühme, wie-echolte BeMydserhebung und Enteignung Aon DchillaLiomapparaten ans Kupfer und Achferleglsrnngen Messing. Ksigus; und Vronze) und freiwiliige Adüeserüng von andere!; Vrennsreigeräten aus Aupfer Md Anpferlegierungen (Messing, Rotguß und Vronze). Vom 15. Mai 1917. Nachstehende Bekanntnrachung wird auf Ersuchen des König- LichM Rriegsmimst'wiums zur allgemeineu Kenntrns gebracht mit idem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgenreinen Strafgesetzen Köh«e Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vor- ffchrisren über Beschlagnahme und Enteignung nach L- 6*) der Be- kavrtmachuug über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom ^4.Zu7ri1915 iReichs-Gesetzbl. S. 357), in Veibindung mit den Machkrags-Bekanntrnackymgeir vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gescybl. S. 645), vom 25. Noveurber 1915 (Reichs-Gesetzbl.^S. 778- und vom ^14. September 1916 (Reichs-Gesetzb^. S. 1019) und jede Zuwider- shandLnng gegen die Meldepflicht iwch § 5**) der Bekanntmachung fer Borralserhebungetr vom 2. Februar 1915 (Reich^-Gesetzbl. >.54), in Verbindung mit den Nachtrags-Bekanntmachungen twm .September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltuug unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReichH-GesehN. S. 603) untersagt werden. bestehenden Destillations-, Rektifizier- und Extraktiomsapparate (mit Ausnahme der in § 3 genannten), insbesondere: 1. Blasenavparate bestehend e noch der Bekmurtmachung Nr. M. 1/7. 15. r- A- D- ibetresfend Bestandsmeldung und Verwertung vrm Kupfer m Fertig Fabrikaten § 2 Ziffer 7) meldepflickstig waren und durch die Bekanntmachung Nr. M. 5395/9.15. fr. R. A. /betreffend Beschlag- uahme und Nachmeldung von Kupfer in Fettigfabrikaten Z'2 Ziffer 4) beschlagnahmt worden finit § 1. 'Inkrafttreten der Bekanntmachung. ' Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 15. Mai 1917 di Kraft. § 2 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. _ Vrm der Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche ganz oder teilweise aus Kupfer oder Kupferlegierungen Ausnahmen. ... , Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung siud orefeuigen Destillations-, Rektifizier- und Ertrakticmsapparate oder ^eile derselben, bei welchen nur kleinere Teile aus Kupfer oder Kupferlegrerungen gefertigt sind, insbtsondere eiserne Maische- oder Lutterkolonnen mit kupfernen oder messingenen Verschraubungen' oder Verschlüssen, eiserne Dephlegmatoren mit kupfernen oder messingenen Maischerobren, eiserne Scbkcrnperegulatoren mit kupfernen Schwimmem u. ägl Ausgenommen sind ferner die zu deni Apparat gehörende ^auermarschepumpe, der Spintuskühler, die Vorlage, die Meßuhr und die nach dem Sammelbassin führende Branntweinrohrleitnng. 4. ^ f) Mrt Gefängnis bis «zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis z» WMtauseiw Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: li Wer. der Verpflichtung, die enteigueten Gegenstände herans- zUgeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbrin- gvn oder zu übersenden, zuwiderhandett Von der Bekanntmachung betroffene Betriebe usw. Die Bestimmungen dieser Betanntmachung gelten 1. für alle Brennereien, und zwar: a) la ndw i r t schas tliche Brntnereien, d) Obstbrennereien, e) Brennereien, die den Obstbrennereien gleichgestellt sind, . d) gewerbliche Brennereien, insbesondere für alle Getreide-, Kartoffel-, Wein-, Obst-, Beereir- und Melassebrennereien (auch wenn vorübergehend im Znnschenbetnebe ^ rudere mehlige oder nichtmehlige Stoffe verarbeitet werdend 2. Likör- ifnb Hesesabriken: 3. Betriebe der Spiritiwsenindustrie, insbesondere Essenzen- Kognab-, Obstwein-, Sprit-. Essig- und Tri-nckbranntweinfabriken^ Allvbolrertifizier- und -reinigikugsanstalte-n; 4. Fruchtsaft- und Limonadensabriken. 2. tE unbefugt einen besckstagnahrnten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört ' " ' -- verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs-, geschäft über ihn abschließt; 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt ; erlasseireu Aussührungsbestmrmuitgen znwiderhandelt. ^ ) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordn ung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder mmeukknh unrrchtige oder unvollständige Angaben macht, wird r mt Gef ängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu -eyrrtanseud Markbestraft; auch können Vorräte, die verschwiegerr W**"* E urteil für dem Staate verfallen erklärt !verden. Ebenso Nürd beftraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebeneu Lagecbücher ein- Mruhten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, F r ^ dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Hrrft erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben machit, Mrd mit Geldswase bis zu dwitmrsend Mark oder im Unvermögenssatte mit Gefängnis his zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschrieberren Lagerbücher puzunchten oder zu führen unterläßt. § 5. Beschlagnnhme. den Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß den Bestimmungen dieser Enteignungsanordnungen sind die Lkpparate aus den Betrieben zu entfernen und an die Sammelstellen ab- zuliesern. Hierbei wetden unterschieden: Betriebe der Gruppe A (LnffEMertzaltende Betriebe), das sind sulche, welche dauernd arbeiteu oder als Kampagnebetriebe iiaich zeitweiliger Betriebsunterbrechung bestimmt im Herbst 1917 wieder arbeiten müssen. Betriebe der Gruppe B (stillgÄegle Betri^e), das , sind svlche. die nicht unter die Gruppe A falle». .Die Betriebe der Gruppe A haben sich so-n Die Betriebe der Gruppe B haben sich bis zu einem von der Metall-Mvbilmachungsnelle noch aufzugebenden Termin um Crsa^ beschafsung nicht zu bemühen. Die enteigueten Gegenstäude, die nicht irmerhalb der an- gegebenen Zeit abgcllefert sind, werden aul Kosten der Abliefe^ rungspflichtrgen zwangsweise abgeholt -verden. Mit der Durchführung dieser- Bekanntmachung werden dieselben Kommunal verbau de beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung Nr. M. 1/10. 16. K. R. A. vom 1 Ok- tober 1916, betreffend Bierkrugdeckel aus Zinn übertragen rvordan rst. Diese erlassen auch die Ausrührungsbestimmrmgen hinsichtlich der^ Atetdepflicht, Ablwferuug rmd Eiuzie'hung der beschlagnahmten Dellillatwnsapparate usw. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit beschlagnahmt. § 6 . Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungerr au deir von ihr berührten Gegeirständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordmrngeei der Metall-Mobilmachu ngs- stelle erlaubt,verden. Den reckftsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügimgnn gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Beffrqnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weiter- gdbvaruch der beschlagnahmten Gegenstände bis zu dem bei der Enteignung festzusetzenden Llblieferungstermin bleibt unberührt 8 7. Meldepflicht, Enteianuna und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) unterliegen einer Meldepflicht; sie sind drrvch den Besitzer' zu melden. Die gemeldeten Gegenstände werden durch besondere rn 8 8. Ueöernahmepneis. Der von den beauftragten Bchörd«: zu zahlende Nebernahme- prers für die durch 8 2 der Bekanntmachung betroffenen Z^stiller- tions-. Rektifizier- und Extraktionsapparate wird solg-endermaßen festgesetzt: 1. Apparate bis zu einem Gesamtgewicht von 200 kg (Kupfer und 5bupferlegürung) für das k§ Kupfer.- .... 3 75 Mt „ or - - V- Legierung (Messing, Rotguß, Bronze) 2,25 „ 2. vlpparate mit crnenr Gerauttgewicht von über 200 kg (Kupfev und .Kupsextegierung) für das kg Kupfer.. . , - . 3,50 Mk „ „ ,, Legierung (9Nefsing, Rotguß, Bronze) 2,25 „ Die an diesen Gegenstcnrden befindlichen Beschläge dbe* Be-- standteile aus andrerem Material als Kup-c oder Kupferlegieruug werdm nicht vergütet; sie sind vor der Wlleferung zu entserveru. Tlre dlpparate sind vor der Mieferung so Mr zeckegM, daß Kupfer und Kupsertegierung, jedes gesondert für sich gewogen werden .kann. Der Uebernahmepreis enthält Herr Gegenwert für die abge- heferteu Gegenstände ecnschließlch aller mit der Abkeferu-ny m> bundenen Leistungen, wie Entfernung per DffMalümsappMALe aus dem Brtvieb, Wlieferung derselben bei der Sammckstelle ufw Ablieferer, die nnt dem vorbezechneteir Uebernähmepreis nichk cmv er standen sind, müssen dies sogleick, bei der AöliefeTung eLärsr. In Fällen, in denen eine gütliche Enking über den Ueberncchme- preis nicht erzreit fft, wird dieser gemäß 2 rmd 3 der B>cLrmtt> nraü.'ungen über die Srcherftellung von Kriegsbedarf vom 24 Juni 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 357) ^eost Nvcht^gsbekamrtmachun^' auf Antrag der Betvchfenen durch das Reichisschiedsgericht -für Krregswrrtschlrft rn Berlin W. 10, Pikdoriastwste 34, endgültig festgesetzt. ' § 9. Zurückstellmig von der Ablieferung. Betstebe der.^Gruppe A (§ 7) können die vorläufige Arrück- steüung von der Achkwferung der beschlagnahmten und fstbdttndfai Apparate beantrageir, memt dringende Grü-nde hierfür vorliegen. Dre Zurückstellung solcher Llvparate von der Mieferuny wird sofern der dl-ntvag ausreichend bqgrändet und die DringkuPeit hinreichend erwiesen ist, gegen jederzeitigen W^Lvrnrf dis zrrr Be-. Hebung der der Mlieserung xntgegenstehendsn Hindernisse, insbesondere bis zur Bereftstellung eines eisernen Ersatzapparates von der Metallinobilmachun gsfvelle verffigt werden. . Die Anträge sind bei dem Nrständigeu Kmnmumlldtznband^ ernzureshen, der sie mr die AdetallTN-olEnkachungsstelle weitevribL. Tie Entscheidung trifft die Metall.MpbckmachjiMgsßrlle. s 10. Wtkkncm von «nderen Vrrnnrrerseräten usto T-k «oncmrkstsLeu ymi> auch zur öüxj^grnnaömf folgender von bec S?VftunU 3iMyfcnr uj nstht betroffener BrsuncreigrerLI« und Ein- rE^gÄMgmstchrde aus Kiyißer, Meffing, RotMß mü> Brouze derpEKrütrl. dir von den im ^ 4 gemnsttatt BrLriebeu usw. ab- grüe^rt werden, fioweft es sich nicht um . Mtina teri u- l handelt: i^ttwcr®cij±ini8t*!L, insbesondere KühkschlkrMge» (Hefen- rmd GLrvottübLühttr': .Beriefelmrgskühler, Ulchttafchm, Kühlzellm, KüMMste. in einem eisernen MantÄ befindliche Schwingen-, ZarserL- und IWtzvmkühker!n. dergl. Gefäße und AusWviLuungen dersclberr, inbesondere Kessel, Heftn- satzgesäste, Muttettrefew^Lßc, Hesenschöpstr, und Hesenlöffel, Kllnmm, Ffltrierzpliuver und FnltriervorrichLlngOt, Siebe, Zylinder. Trichter, Meßgefäße, Drucksässcr, Druckgefäße n. dgl BrruuewiarntattirQl, rnsbesmideve ILohrleftu-ugeit, Hähne, Ver- sthorubungm u. dgl. -Für redes Mogtttmfct der böernnch freiwillijg abgelieserten Geymstände «ms Kupier rmd Kupferlolsterungeu werden vergütet: 3,50 Mk. für 1 kg Kupfer, 2,25 Mk. für 1 kg Legierung (Messing, Rotguß. Bronze). Die on diesen Gegenständen befindliämr Beschläge oder Be- stmrdeÄbe aus auderern Material als Kupfer oder Kupserlegierung Werden nicht vergütet: sie sind vor der Ablieferung zu entfernen. Von anderen als von dm int § 4 genannten Beträten, insbesondere vorn Atchandlinigen, dürfen die gmamttm Gegenstände zu. den augeg^enm Uebernähm-epoeism nicht angenommm werden. Andere Gegenstwido ans Kupfer oder Kupferlegrernngen als dir vorgenannten sowie aus auderenr lNa-terial bestehende mit .Kupfer oder Kdrpfa^egierwrV'n überzogene Gegenstände werden nicht an- MllvvMM. 8 U. AnsMOM Anträge. Me Umfragen und Anträge, die vv-rstehende Bekanntmachung betreffen, sind an .die beauftragt Behörde zu richten mit der Bezeichnung „BetrM .DesüNatiEsapvWate" zu versehen und dürfen cribece Angrleämhsttm nicht behandeln. Frankfurt a. M., den 15. Mai 1917. Stcllv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Beschlagnahm*', ^wiederholte Bestandserhebarng nno Ent- kügmrng von DestllbrttEsappcwatO: aus Kupfer und Sbupferbegierunym (Messing, Rotguß und Bronze) und frcstvMge Mlieferung von anderen. Bomnovergerätm aus Kupfer und Knpftrlegierungm (Messing, Rotguß und Bronze). An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Achem wir auf Vorstehende Bekanntmachung des stellv. WeMMÄovrmandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, Von dem Jrchaft derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben njrb die BMMtmachung irt Ihrem Amtszimmer zur düOmgca Guficht offen M. legen. Gießen, den 15. Mai 1917. Großherzvgtiches Kreisamt Gießen, vr. Ustnger. Poesie f§ S) «LU fl M ftgftte t _ treten dieser BekauuüMrchSWs Wheve vor dem Jrckmft- verr mb art waren.. j Br. 0 406/4.17. U R. A. betreffend Beschlagnahme, Mewepfficht und Höchstpreise von Stemkohlenteerpech. Vom 15. Wat 1917. Me »«Wrchende B^MUkmachrarg wird aus Grund des Gesetzes Wer den Besagerurrgszustartd vom 4. Juni 1851, in Ver- birrdUur; mit de« Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. L 813) —> ta NtchM auf Grund der AlLerhöchfüu Verordumrg 900t BL ‘3x& 1914 — den Uebergang der vollziehenden Gewalt uarf fc® MüLÄbehö-ckcn be treffend, des Gesetzes, betreffend Hochst- SnrSt, vom 4. Ammst 1914 (Reiä^-GeseAl. S. 339) in der Fm ftsg vom 17. De^utbcr 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Be- ffljfer die Aenderung dieses Gesetzes vorn 21. Jä- 1915 (Mchs-Ge^M. S. 25), vom 23. September 1915 r S. 603) icrib vvm 23. März 1916 (Reichs-Ge- S. 183), ferner — aus Ersuchen des Kriegs Ministeriums aaij Grund der BekannturachungerL über die Sicherstelkung von fbneo0x&xd\ vom 24. Juni 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (ReichA-Ä^etzbl. S. 645), vvm 25. November 1915 (RerchS-Gesetzbl. S. 778), vom 14. September 1916 (Reichs-Ge- seM. S. 1019) und vom 4. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 316}, ferner auf Gruüd der Be?auutm«chung über Vorrats-erhebuilgen! vom 2. Aebrmrc 1915 in Berbindmrg mit bat Ergünzungsbekannt- !!»rch«nyen vom 3. Septembe r 1915 und vom 21. Oktober 1915 (RrÄH^G^etzbl. S. 54, 549 und 684) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den fcu der Anmerkung*) abgedruckten BestiTNLMmgen bestraft werden- soZeru nicht mich den allgemeinere Strafgesetzen höhere Strafen vngedrohl sind. Auch kamt der Betrieb des Handels gewerbes ge- nM der Bekanntmachung zur sfernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel iwm 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) jßsterfcrgt werden. § 1 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenställde. VoD dieser BeLrnudirachuug lwird betroffen alles vorhandene, WrchrÄende mü) noch werter emgeführte Stenrtohlentserpech. §2. Beschlagnahme. Me von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werben hiermü beschilLgnahmt. §S. Blrkung der Beschlagnahme. Die BeschLrgucchrwe hat die Mirkimg, daß die Vornahme von BeoSodermrgen an der von ihr berührten Gegenständen verboten ist und recbtsgeschäMche Verfügungen über sie nickitig sind, inso- weüt sie nicht aus Grund der folgeirden Anordnungen erlaubt sind. Den rechtsgeschaftlichen Verfugirnge-r stehen Berfügmrgen gleich, d« im Wege der Zwcmgsvollsrveckung oder Arreftvollzrehrmg er- si^geu. § 4. BerSutzerungs- mw Lieftnrngserlaubms. Trotz der Beschlmpuchme ist die Veräußerung Lieferung bet keschdrgnahmten Gegenstände ertaubt a) «zu ''Leerte, die Kohlen, .Koks und Erze brikettieren, d) «m das Rheinrsch-Westfäkfche KohLnfyndikat zur Weiter- Verteilung für Brikettterungszwecke, ch an Geschoßbabriken zur Herstellung vcm Geschaffen, rl) a» die Kri«smeta1l AktlLvqeseQschafL, Berlin W. 9, Pvts- dorner Straße 10/11, e) an Hersteller von Elektroden, zur HersteLdrug von solchen, f) an Hersteller von Klebe-, Tränkungs- und Stveichmaffe für bk Dachpapvemndirstrve. nur mit (Yenehmiguwg der KL-egHansglQchsteQL für Dichpappenteer G. nt h. Hl, Berlin V. 35, Po-Ädamer Straße 118a, g) an Inhaber von Freigabe cheincn, die von der Kt ie gs - RoH^sfs-Abteilunq des Mniglich Preußffchen .Kriegsmini- r stcrarms erteilt werden und bei der Kriegschemika- lien Aktieugeseklscharst, Berlin W. 9, Köthe- ncr Straße 1—4, vom Verbraucher angesor- dert werden können. Die Veräußerung und Lieferung darf nur ersolyckr, wenn bei Sürfaamg der SeschLrgmrhMW GeseTtstände dis ^stgxsetzten Höchft- § 5 . BerarHettungserlasbutt. Trotz der BefchLagnahme ist die Vevapheltupg oder Verwendung der beschlagnahmte Gegenstcorde erlaubt a) zur Brikettierung von Kohlen, irbokS && Grzjeu, b) znr Herstellung von Elektroden, c) in Geschoßfabriken zur Herstellung von Geschoffeu, ci ) in dem vom Reichs-Dtarineainjt cmgeordneten und den in Frage kommenden Pecherzeugern bekannten Umfange, e) zur Herstellung von Klebe-, Tränkungs- und Stvächnmffe für die TackTpappenindustrie, jedoel) nur m4t Genehmigung -der Kriegsausgleichftelle für Dachpappenteer G. ur. b. H., Berlin W. 35, Potsdamer Straße 118 a, f) für sonstige Zwecke, sofern ein Fveigabeschtein (§ 4g) erteilt worden ist. Meldepflicht. Die von dieser ^kanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen, sofern sie sich länger au? 2 Monate im Besitz ein und desfelben Meldepflisttigen (§ 7) befinderr, einer Mcckdepflicht an die Kriegs-RoWoff-Mcheibung !des Königlich Preußischen Kriegs- mmifteriums. § 7. Meldepflichtige Personen. Zur Meldung verpflickstet sind: 3.) alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder ver- kaufeir:^ b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet ioerden: e) Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. MrK^srist und Vbeldrftelle. Die Ateldungen sind innerhalb einer Woche, nachdem die Vorräte meldepflichtig geworden sind, an die Kriegschemikalten Aktiengesellschaft, Berlin M.9, Ksöthenest Sraße 1—4, einznfenden. § 9 . Höchstpreise und ZMungsbedingungen. Für die in 8 1 bez-erchneten Gegenstände dürfen höhere Preise als 7 Mk. für 100 kg frei Waggon Verladestation, in Schollen lose verladen, einschließlich Umsatzstempel, nicht gefordert oder bezahlt werden. Für Blockpech ist ein Auffchlag von 10 Pfg. strr 100 kg gestattet. 1 \ Bei Verkäufen in Fässern und sonstigen Behältern kann außer dem Preise vorr^7 Mk. für 100 kg der für die Fässer und Behälter nachgewresene Selbstkostenpreis, sowie eine Füllgebühr von 50 Pfg. Är 100 kg gefordert und bezahlt werden. Die Höchstpreise gelteir für Nettogewicht und Barzahlung binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung; bei späterer Zahlung dürfen 2 vom Hundert über Reichsb^ankdiskout an Zinsen berechnet werden. § 10 . Auslnchmen von der Höchstpreisbestimnurng. Anträgeailf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen des § 9 sind zu richten an die Kriegsche mikalien Akt iengesellschast, Berlin W. 9, Köthener Straße 1—4, zur Wciterleitung an die Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kläegsmiuisterrmirs. Die Entscheidung jüber die gestellten Anträge ist dem zuständigen Militärbefehlshvber Vorbehalten. § 11 '. Inkrafttreten. Die Bekanntmachmrg tritt am 15. Mai 1917 ?rt Mast. Franlsurt a. M., den 15. Mai 1917. Stellv. Generalkormnando des 18. Armeekorps. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zn zehntanseTld Mark oder mit einer dieser Stvaferc wird bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 2. wer einen anderer zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werdeir, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 3. wer einen Gegenstand, der von einer AüffordeNuNg (§§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- schasst, l^eschädigt oder zerstört; 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; 5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchistpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamt m gegenüber verheimlicht; 6. wer den nach> § 5 des Gesetzes, betreffend 'Höchstpreise, erlassenen Ansfübrungsbestirnrnungen zunnd^erhandett. Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mrndestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, irm dm der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fäll-m der Nummer 2 überschiritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehrttausend Mark, so ist aus ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis aus die Halste des Mindestbetrages ermäßigt werdm. In dm Fällm der Nummem 1 und 2 kann nabm der -Strafe angeordnet werdm, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekarrnt zu wack-en fft; auch kann neben Gefwrgnisstrafe auf Verlust der birrgerlichen Ehrenrechte erkannt ^werden. Mit Gefängnis bis M eknem Jahr oÄr mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1.; 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, vettomdet, verkauft oder kauft oder ein anderes BeränßeruNgs- oder Erwerb sgefchäst über ihn abschließt: 3. wer der Berpflichtu^rg, die beschlagnachmtm Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zÄwiderhandelt; 4. werken erlassenen AilssührrrngWestlMmrrngen znwiderhandelt. Mer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ber- ordnuirg verpflichtet ist, mcht in der gesetzterr Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstüudige Angabm macht, tvird mit Gefängnis bis zu sechs Mormten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfalbm erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschmÄffnm Lagerbücher ernzurichten oder zu führm unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung > verpflichtet ist, cckcht in der gesetztm Frist erteilt oder unrichtige oder uuvollstLrdige Angüdm macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Nu vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. (£benfa ivird bestraft, wer sahrläffig die vorgeschrieb^men LagerbÄcher einzurichten oder zu führm unterläßt. Be kr.: Beschlagnahme, Meft-epffWt und HöchWveise von Stein- kohlentcecpech. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Zudem wir ans vorstehende Bekannttnachjung des stellv. Generalkomnsandos von heute vettveisen, bemrstragm wir Sie, von dem Inhalt derselbm dm Jnteresseirtm alsbald Kenntnis zu gedeil und die Bekannttncochuug in Ihrem Amtsziminer zur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, dm 15. Mai 1917. Grvßherzoqliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger. Bekanntmachung Mr. 6. 16M/S. 17. K.IL N, betreffendBeftandserhebrrngvmr Weiden, Werdenftöckeu, Weidc»- schienen und Weidenrinden. Votm 15. Mai 1A.7. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des 5Woig^ lrchm Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinm Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach dm. allgemeinen Strafgesetzen. höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwcderhand- lmrg gegm dce Meldepflicht nach 8 5 der ^anntmv chuugm über VorvatserhebungDi vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 lReühs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird*). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be- kanntmachimg zur Fernhaltung unzuverlässiger Personm vom Handel vom 23. <-eptember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) mrtersagS werdm. § 1 . Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Bon dieser Bekanntmachung werdm betrvffm: alle Weiden aus bem Stock und geschnitten, Weidenstöcke, .W-eiderrschienen Md Wewenrrndm., § 9 Meldepflicht und Meldestelle. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenOr GeHAsWÄE (§ 1) unterliegen einer dreimonatlichen Nöeldepflicht. ^Dre Meldungen sstch^ an .oie Hvl-^-MeLdesftlle der Kriegs- des Königlich Preußischm Kriegsmäuistermms rn Berlin SW 11 Kmrrggrätzer Str. 100^., mt der %f[W ,,WeiLmlxstandsanstlahme^ zu erstatten. , Nicht weldepflichtig sind Vorräte ini Gewicht voll 3 ZvÄyern ieber %t und darunter. . § 3. Meldepflichtige Personen. Zür Meldung verpflichtet sind: 1. alle Personm, welche Gegmständie der iw § 1 bezenchlletell Wrt iw Gewahrsam habm oder aus Anlaß ihres Handels-- betriebes oder sonst dos Erwerbes wegen kausm oder vor- kaufm; 2. gewerbliche Unternehmer, in derm Betriebm solche Gegm-. stände erzeugt oder vevarbeitek werdm; 3. Kmnimünm, öffmtlich-rechtliche Körperschaftm und Verbände. > - fyrz Meldung verpflichtet sind auch die vorgenanntm Personm üsw., die Werden auf dem Stock habm. Vorräte, die sich cm Stichtage unterwegs befindm, sind vom Empl'anger zu moldm. § 4. Stichtag und Meldefrist. , Für die Aieldepflicht ist bei der ersten Meldung der bernr Begum des 15. Mai 1917'(Stichtag), bei späteren MÄduugm der bermj Beginn des ersten Tages eines jeden Melde-Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgeblich. Die erste Mellürng ist bis zum 25. Mai 1917, die solgendm Meldungm find bis amu 191 L 10. November 1917, 10. Februar 1918, 10. Mär 1918 ww. zu erftatten. 8 5.- Meldescheine. Die Meldungm habm auf dm vvrgeMrübmÄr amMhm Meldefcheinm Mr «ersvLgen, die bei der Hol^MeldestÄle der.Kriegs Rohstoff--95bteil:m»g des KSnigkich Pveußischm Krchg^u m r ist ei üatt S, Berlin SW 11, Königgrätzer Str. ^00^., anÄu-ordern find Die Anforderung der Meldeschein- ist mit der Arcsschrüst „WeidenbeiianÖsEmatzme", mit deutlicher Uttterschkist und. Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf Kn anderen als zu der Bkanttvv-rttmg der grsteMm Foagen nicht vecwovdt werden. Von den erstattetm Meldungm ist eine zw e ite Ansftrtigsmg (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden anzufcrtigen ütch auszübewahven. § 6 . Lagerbuch und Auskunstserterlung. r Jeder Meldepflichtige (ß 3) hat ein Lagerbuch zü führen, «rrS dem! jede Aenderung in dm Borvatsmmam und ihve Berwe^vMU ersichtlich sein müß.- Soweit der Meldepflichtige bereits ear devt artiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu lverdm. Beaustragtm Beanttm der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prüfung dos Lagerbuchs sowie die Besühtvgung der Räume zu glestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuttn sind, 8 7. Anfragen und Anträge. Anfragen 'trrtb Älntväge, die diese BekanittNüvchlüvg bekoeW» sind an die ^Holtz^NÄldeslielle der Kriegs-Rohfloff-Abttflung des Königlich PreNßisckMi Kriegsuiinisteriums in Berlin SW 11. Königgrätzer Str. 100A, zu richten und mp Kopf des SchreÄenZ Mit der Äftlffchrist „Betpffst WeöxNb