Nr. S\ Zweites Blatt Erscheint föflid) mit Ausnahme des SsnntagS. 16k. Jahrgang Beilagen: ..Siebener ZamlllenblZtter" und „Ureisblatt für den Ureis Sietzea". Postscheckkonto: §rcn?fnrt am Main Ur. N686. vanksettehr: SewerbedLmk Gießen. Donnerstag, 5. April OT Zwillingsrundoruck und Verlag: Br üht'jcheUnivermäls-Buch-ii.Sttuldr.ickerei. R. Lang e, Gieren. Zchristleitnng. Geschäftsstelle und Druckerei: Schulstrnve?. Eefchäf.sileUeu. Verlag: Schrickt euung: 112. Anschrist für TrachtgachrlchtenrAnzeigerEiei en. 3 um Abschluß der heffischeu Ltaatsooranschlags Veratungen. Unser Tarmstädter Mitarbeiter schreibt uns: Es dürfte zweckmäßig sein, vor einer näheren Würdigung der HkwsÄ,üchlichsten Kmnmerbeschlüsse über den Hauvtvormischlaa kur: Uns den großen Unterschied hrnznweisen, der sich, bei den beiden Nichtigsten Einnahmequellen des Landes zwischen den Etatsjahre:' 1914 mid 1917 ergibt, den Eisenbahnüberfchüssen und den tnreften Steuererträgnissen. Im Voranschlag für 1914 waren die Ein- aus der L,essisch-preußisck-en Eisenbahngemeinschast noch an 17 994 (XX) Rdark veranschlagt worden; infolge des Krieges abcn d'as Jahr 1914 mir ein wirklicher Ueberschuß von. 10 045 000 Mark. Ter Verlust dieser nahezu 8 Millionen Mar! denn auch die Hauvturfache zu dem mrgünstigen StaatSvoran ichlag für das Jahr 1916, der einen Fehlbetrag von über 4 V 2 Millionen Marl auswies und eine 12prozentige Einkommensteuer erhöhrurg zur Folge hatte. Daß aber die damaligen Befürchtungen für ernen weiteren Rückgairg der vornehmlichsten Einnahmequelle Ar den Staatssäckel nicht zutrasen und die Schwarzseherei mancher Kreise überhaupt nicht am Platze war, zeigte schon das Jahr 1915, für welches sich die Eisenbahnüberschüsse bereits wieder aus 15391 000 Mark erhöhter; in diesem Ueberschuß waren aber noch nrcht die 2 3 Ai Millionen mit embegr iisen, die nacks der Teilungsziffer auf den hessischen Anteil aus der bis dahin nicht erfolgten Llb- rdjrontg mit dem Reich bezüglich der Militärtransporte sich er- (laben Trotz dieses überraschend günstigen Umfchmmgs war es aber ridjtig, die für das Etats ja hr 1916 zu erwartenden Eisen bahneinnahlnen rare mit 17 255 000 Mark einzustellen, und die Freude war um so größer, als im Einklang mit dem' preußischen Etat für das Jahr 1917 eine Einnahme von 18 643 000 Mar? vorgesehen werden tonnte. Durch diese lwhen Eüruahmen kommt nicht nur die große Steigerung des Eisenbahnverkehrs durch Militär- und Gütertransporte, sondern, auch die Hebung des allgemeinen wirt- ichastlichen Verkehrs zum Ausdruck. Eine ähnlich günstige Entwickelung zeigen auch die Steuer- Verhältnisse des Landes. Während sich die' Einnahme aus der Ltaatsciukunmeicheuer im Voranschlag für 1914 aus 15 590 000 Matt stellte, berechnete sie sich für das Jahr 1916 unter Zugrundelegung des bisherigen, 1910 erhöhten Steuersatzes von 115 Prozent en Holzpreisen, von etwa 15 Mar? sur den Festmeter ein Millionen-Kapilal bedeuten. Die Erste Kammer hat denn auch einsttmmig eine Entschließung gefaßt, Gr-oßh. Regierung zu ersuchen, aus den Mehreinnahmen, die sich bei der künftigen Fällung der seit 1915 entstandenen Holzreserven ergeben werden, einen befonbereu Fonds zu bilden, um zu verhüten, daß die sich später hier ergebenden Melweinnahmen für die Ausgaben der tausenden Ver- lvalttmg benützt werden. Ein ähnlicher Beschluß wurde von der Ersten Kammer auf Anttag ihres Finanzausschusses auch beini Kapitel Wernbaudomaneii gefaßt. Tie Zlverte Kammer hat dem Er sichen auf Bilüung eines besonderen Forrds für die Holz Verkäufe zugestimmt, ist aber merkwittdigerweise dem Beschluß für die Wernbaudomänen nicht beigetreten. Es ist schon ftüher darmrs hingewieseu worden, daß sich seit dem vor seM wahrenerfolgttn Wechsel im Finanzministerium und dem Etntrrtt des Ministers Dr. Braun in dem Verhältnis zwischen den beiden ^tändekammern eine f^r das Land sehr ersprießlich Veränderung vollzogen hat. Die scharfen Angriffe und unfruchtbaren Reibereien von Haus yu Haus haben aufgehört, es hat sich eine gegenseitige vertrauensvolle Annäherung eingestellt. Dieses befiel Verlxiltms zwischen den beiden Ständekammern hat sich auch bei der diesjährigen Etatsberatung gut bewährt; die ziltage gekonimenen Meinungsverschiedenheiten sind durch gegenseitiges Nachaebcn leicht beseitigt worden. Der wesentlichste Gegensatz bestand bei dem im Anschluß an den Staatshaushaltsplan beratenen Gesetzentwurf der die „Gewährung von Staatsdarlehen an vom Kriege betroffene Personen" bettisft. Die Zweite Kammer'hatte trotz euer-, gffcheil Widerspruchs der Regierung wegen der ganz unabsehbaren ftnanziellen Mehrsorderrmgeii einem Zusatzanttag Henrich beige- fttmmt, Nach welchem in den Küeis für die Darlehnsgewährung, hie in der Regierungsvorlage auf selbständige Personen 'b^sckwänkt 'sein sollte, auch die kaufmännischen, technischen und sonsttgen Angestellten— zu denen Abg. Ulrich selbstverständlich auch alle Arbeiter gerechnet wissen wollte — einbezogen wurden. Tie Erste Kammer lehnte nun in Uebereinstimmnng mit der Regierung diesen Zusatz- anttag einstimmig ab. Und da auch der Finanzminister der Zweiten Kammer gegenüber bei seinem Widerstand blieb und darnach die Mehrheit der Zweiten Kammer dem Anttag ihres Finanzausschusses eutspwchend dem Beschluß der Ersten Kammer beigetrewn wäre, so Mg Mg. Henrich im letzten Moment seinen Anttag zuriick mit der Erklärung, daß er ihn später als selbständigen Anttag tvieder ein- vrrngen würde. Damit tvar auch diese schwerwiegendste Differeirz 'zwischen den Kammern beseitigt und die Schlußberatung nahm einen raschen, für beide beftiedigenden Verlauf. , , . Iw Staa^voranschlac, bestand noch eine Meinungsverschiedenheit bezüglich der Staatsdienstanwärter und der Bauaspiranten, die aber durch den Beitritt der Zweiten Kammer zu einem von, anderen Ans Stabt nnö LanD. Gießen. 5. April 1917. Fleischverbrauchsregelurrg. Wir verweisen auf die heittige Bekannttnach'ung deb Oberbürgermeisters, wodurch mehrfach geäußerte Zweifel zu der neuen Fleischverbrauchsregelung behoben werden. Aus- wartige Fleischmarken sind danach nujr gültig, wenn sie vorher von dem Städtischen Lcbensmittelamt abgestempelt ivorden sind. Da diese Marken zur Vorbestellung aus Fleisch nicht verwendet werden können, weil die Inhaber in der Regel Montags noch nicht in Gießen amvesend sein wer den, sind 2 Metzger zur Belieferung dieser Marken besonders bestimmt. Es' sind dies für die laufende Woche die Metzgergeschäfte von Schreiner, Seltersweg irnd Hehler, Marktplatz; die Ausgabezeit ist auf Samstag nachmittag festgesetzt. Diesen Geschäften* werden zur Belieferung^ der auswärtigen ^leischmarken besondere Fleisch- niengen überwiesen. Die einzelnen Metzgergeschäfte werden abwechselnd berücksichtigt. Wer seine Marken am Montag abgeliefert hat und im Laufe der Woche auf Reisen gehen will, kann die entsprechende Anzahl von Marken, die für die nächste Woche gültig sind, auf dem Städtischen Lebensmittel amt zum Umtausch gegen zurzeit gültige Marken vorlegen. * Nachrichten über Kriegsgefangene in Rntzland. Ter Bezirksausschuß für vermißte und kriegsgesangene Deutsche m Gießen, Alte Klinik, Liebigsttaße, bittet alle Familien Mrs den Kversen Gießen, Alsfeld. Lanterbach Schotten und Wetzlar, von denen Angehörige als Kriegsgefangene seit August 1916 in rra-ckrstehenden russischen Lagern sind be?,w. waren, chre Adr-essen, sowie die des bett. Gefangenen ,christlich bis spätestens Samstag den 7 ds. Mts., vormittags, oder besser mündlich^ Sanrstag, den 7., nachmittags 'zwischen 3 und 5 Uhr, anzugeben. Es wollen 'sich nur diejenigen melden, die nicht unter dem 2 * n,‘ schriftlich d llr ch uns benachrichtigt ivorden sind u v e r n e m e n t S i m b i r s f. 'Simbirsk Bumsk, Bugulma, 'Buguruslan, Elrsawettnka. Pou ve rne men t Samara. Samara, Busulrck, Totzkij- Lager, Kreis Busuluk, Bogatoje Zuckerfabrik, Gut Lliweri^nowo Krers Busulük. _.,,Gouvern-meiit Orenburg: Orerck-rrg, Orsk, Zletzk, Tschelabrnsk, Trorzk. Gebiet Turkaj. l?lk1iiibinsk. Provinz Buchara: Tschardjuj, Neu Buchara. Gebiet. Transkaspicii: Kort WexandrowÄ, Maugischlak, Krasnodowsk. ^ G 0 u v e r n e m e n t U fa: Turgojatskiä Petschi b. Slawwsk, Bakal am Ural, Lterlitamak, Birst, MenselinE Gouvernement Wjatka: Jelabnga. Kasan: Dtamot>ysch, Tschislvv< Larschew, Teffushr, L>pasff. Gouvernement I eka terin 0 s law: Jusvnw, Jenakst Wwo Konstanttnoivka, Bochmut, Tschassvw Jar, Lugansk, Almasnaia, Kadiiewka, Warwarovolje, Jrminski Sawod, War- warvpolie Geneselda Sawod, Brjmisky Sawod, Olvojelenski Rudnik, Pawlowskh Rudnik, Mtschewskaia. Gouvernement Charkow: Charkow, Woltschansk. Gouvernement Orel: Ovel, Bvlchv-w, Kwmv Jele; Myensk, Malvavchangelsk. ' ^ Gouvernement Worvnesh: Woronech, Nisckvw Tiurrty (Tiewizk) Waljuikl, , Bttmtsch, Korotojesk, Bobrow, ^!?wsk, Botzichch«tt Jmmema Balderewa, -Semljansk, Grafta, Lemrluki Pettrnoff, Sadonsk. 5 ',-?Ln^-^^rnent Tambww: Dambow, Usütami, Boris- solliebsk, Koslow, Krrsanvw, Morschmrsk, Llpassk, Tennikow Lchatyr, Jelattna. ' feiertage noch Ludwig Fuldas neues Lustspiel „Die verlorene Tochter", das unlängst wegen ErkrankungeineA Mitgliedes verschoben werden mußte. Die Neuheit wird am Dienstag, 10. April, als 13. Dienstags-Abonnements^ Vorstellung gegeben werden. Gefunden. Der hiesigen Polizei gelcmg es heute, dre vor einiger Zeit als verloren gemeldete Brieftasche mit 1570 Mk. Inhalt zutage zu fördern. Ein Arbeiter harte sie geftinden und sich angeeignet. Der ganze Bettag war allerdings nicht mehr vorhanden, es fehlten 170 Ml., die waren. Dem Verlierer können somit 1400 Ml. zurückgegeben werden, was ein schönes Oster> geschenk ist. ' - ^.^ine Pest in Fekaterin os law. Vor kurzem miig die Nachricht durch die Blätter, im Bezirk Jekaterinos- law ser erne gefährliche Seuche ansgebrochen, der viele zum ^pser sielen und gegen welche die Aerzte inachtlos» !^u. Da sich auch einige Gießener Kinder in diesem Bezirk als Kriegsgefangene befindeii, hat diese Nachricht auch manche Gießener Eltewiherzen erschreckt. Wir freuen ims da per, heute ^ aus bester Quelle mitteilen zu können, daß diese Nachricht- unrichtig gewesen ist. Der Bezirk ist kurbln durch zwei Abgesandte des däni. Kreuzes besucht worden, die da« haben ltln€ gefährliche Krankheit gesunder Landkreis Gießen. ^ h Zeilshansen. 5. April. Unsere SckMrr mit Spar.orten und Einzelstücken 2870 Mark zur 6 KrieosMileme Zeichnung sich Enoachstne mit 2400 Mar? an derS^l- 5 -^ rä - Musketier Wilhelm Har- aÄ 31 fefÖrbert ^ mit ^ ßclcf>cr bei Beginn des Krieges als Kriegs- fterwilliger ms ^eld Zog, wurde zum Leutnant befördert, Kreis Büdingen. Nidda 5. April. Mit Kriegsbeginn wurde Steuerkon-, ttolleur Hanack von hier zum Heeresdienst eingerufen. Sein Dienst wurde von benaaibarten Kollegen bisher mitversehen 8u ^uem Nachfolger ist nm: Obersteuerwnttolleur Schröckert aus worden, der bisher schon den Kontrolle bezirk Nidda von Lauterbach aus teilweise mitversah. r. O r t e n b e r a, 4. April. Dieser Tage fand auch in Eckarts« borii eme vaterlandl,ck-e Versammlmig mit dem Vorttaa des ^errn Psarrcr Kahn von Ortenberg über das Tl>ema- Tie Kraft, die Bürgschaft deutschen SiegZ" statt mi> ! -H n alle Vrtei'ländiicheu Abende, dis iin Bezirk Ortenberg vorge,elxn tvaren, erledigt. Tie Vorttaae geführü m 13 ^Enden mit sehr gelungenen Ächlbildern dur<§ r. Ortenberg, 5. April. Der Gefteite Georg Lein« berger aut- umerem Nachbardorse Usenborn, Inhaber- d^ Hess Tapserkeitsmedlnlle, erhielt das Eiserne Kreuz 2. Klasse 5. April. Unsere Gemeinde die fick» an den bisherigen Kriegsanllchen sck-on mit etüxi 17 000 Mark l^telliat hat zeichnete Zur.6 Kriegsankeilie wieder 4000 Mk. - Der G^rdL SM liä'aSts;«. ä . Dre Goldnnkaufsstelle bittet uns, mittiv- teilen, daß die Geschäftsräume am Samstag, den 7. und Dienstag, dÄi 10. d. Mts. geschlossen bleiben. - Diebstahl. Am 2. Llpril, in der Zeit twn 3V a bis 5 Uhr nachmittags wurden aus einer Wohnung in der Klinikstraße dahier 120 Mk., wovon 40 Mk. aus Silberund 80 Mk. aus Papiergeld bestanden, sowie ein kletiier stoevolver mit einer Sck)nchtel Patronen entweiidet Sack>- dienliche Mitteilung nimmt die hiesige Kriminalpolizei entgegen. ^ .** Aus dem Stadt theaterbureau. Außer den schon bekanntgegebenen Vorstellungen bringen die Oster- Sitzung des ProvinzialanSschuffes der Provinr Oberheffeu. ^ ^ . Gießen, 31. März 1917. . Der Pvovmzralaus schuß verliandelte in dem öffe,ttlick>en Teil seiner ^itzung nachoem drc Klage,'ache des OrtSarmenveTmA Gießeii gegen den Landarmenverband Gießen (Fall Ruf. S nTl ru Ä ll Ä f l ^ te Erledigung gefunden hatte, in der feSB Bahnhofs-Enteignungsange egenheit, in welcher ein Ersatzsa'chv^ ftwidiger wegen der Frage der bestrittenen Verwendbarkeit Ls ^ Liedenteichgelandev zur Lagerung von Gruberil-olz instruiert nmrde^ ferner m der Klagcsack-e des Ortsannenverbandes Frankfurt a M gegen d^i Ortsarmenverband Fnedbsrg. Hier wurde am kostm- allige Klageabweisimg erkannt, mdem man davon ausging daß die vom Genchtsarzt veranlaßte Einweisung des Umersuchnna^ae- fangenen m die Irrenanstalt ttvtz sörnittckier Aushebung^'des HaftbefeNs bei aufgetrvtener Haftmifähigkeit infolge '.eckiger G^. U^krankhett nach der belondeven Lage des EinzeifaHes sich nicht Kttsorgeiättgvnt. sonoern übermiegeni* Ä ftcherhertSpolizeckick-e Maßnahme darsbellt und deb.r einen Erstattimg^anipruch gegen den Ortsarnierrverl>mck> des Unter- stützungskvohnsitzes Nicht begründet, zumal die Bevba.chttmg in der Irrenanstalt durck) das Reck-tsnnltelversa! 7 ren und die auch sanft noch chlvebenderr Versahren mit veranlaßt wrr, imd hiernach dv» UettrwackMng des als gemerngesährlick> erkmutten Erkrankten inr Stocrjc^ Sttafterfolgnngsor gane und Sicher heitsbehör den ge* Amtlicher Teil. Nr. V. IV. 2000/2.17. St. R. A., betreffend Beschlagnahme und Beftandserh bnng von Brunst- Wolle «nd Knnstbanmwolle aller Art. Bom 1. April 1917. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlicher Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis, gebracht mit beni Benrerken, bafc, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen 'höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reiclp-Gesetzbl, S. 357), in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmcrcb'.mgen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 .Reichs-Gesetzbl. S. 645 und 776) und vom 14. September 1916 lNerck'S-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5**) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 Und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft fvird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personeir vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unterlagt! werden. 8 1 . Von -er Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Win dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen Kunstwollcn und Kunstbaumwollen aller Art einschließlich karbonisierter, auch zusammeugestellt aus gemischten und ge- »volften walkmen und l^llwvllenen Kunstwollen aus Abfällen der Textilindustrie und in Mischungen untereinander oder mit anderen tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen aller Arten***). 8 2 . Beschlagnahme. Mle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus nachstehenden Beinm- mungen Ausnahmen ergeben. . 8 3. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgesbästliche Verfügungen über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs Vollstreckung oder Arrestovllziehung erfolgen. 8 4. BtrittlfferumserLaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten G-gen stände, soweit es sich um Kunstwolle oder deren Mischungen mit anderen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen handelt, a»c die Kriegswollbedars Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48. Verlängerte Hedemannstraße 1—6, und soiveit es fick um >.Kunstbaumwvlle oder deren Mischungen mit anderen pflanz- lickren Spinnstoffen handelt, an die Kriegs Hadern A.-G., -Berlin SW. 11, Leipziger Straße 76, erlaubt. Von den Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf Ak tiengesellschaft oder die.Kriegs Hadern Ä.-G. ablehnt, sind inner- 5«lb 2 Woeben nach Empfang des ablehnenden Bescheides an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, Muster zu senden. Die Kriegs-Rohstoif-Abteilung bestimmt über dre Verwendung dieser Gegenstände oder gibt sie frei. Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenständ? liaben die Enteignung zu gewärtigen, sofern sie nicht bis zum 15. Mai 1917 ihre Bestände au bi? int Abs. 1 bezeichnen?!! Stellen an geboten haben, lieber die Ilebmuahmepreise im Falle der Enteignung ent'äMdat mangels Einigung., a) soiveit Höchstpreise i) festgesetzt sind oder .verden, gemäß 8 2 Abs. 4 des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914, die höhere Verwaltungsbehörde,; b) formt die Höchstpreise für diese Gegenstände nrch-t festgesetzt sind, das Rmchsschiedsgericht für KnegSnnrtschaft 8 5. Verarbeitungtzerlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ,8 1) der .Kriegswollbi'- darf Akr.-Gef. uno der Kriegs Hadern Mt.-Ges., Berlin, sowie den Personeir und Firuwn erlaubt, welchen die Gegenstände von! einer der vorgenaimtm Gesellschaften oder in deren Aufträge zur Verarbeitung geliefert werden. 8 6 . Ausnahmen von der Beschlagnahme. wÄche naHiSOSat MS aus Sem RrtckM-csland (ikcht Zollausland) eingeführt worden sind; , d) alle im 8 1 bezciclnnten Kirnstwvllen oder deven Dnschmrgen, hergesdellt aus Garn- urrd ZwirnabfÄlen, Lumpen und StoftabfÄlen, welche nachdem 1. Mai 1916 aus dem Rercys- ausland (nicht Zollauslaud) eingeführt Word«: furo; c) alle im § 1 bezeichneten Kunstbau nrwollen, .welche narb dem 1. Januar 1916 ans dem Reich-»ausle Körperschaften und Verbände. Vorräte, die sich am Stichtage (§ 9) nicht nn Ge wahr am ,des Eigentümers befinden, sind sowohl von dein Eigentümer als auch von demjenigen KU melden, der sie an dieiem Sage rm Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.t. ... , Die nach dein Stichtag (§ 9) erntretTCubcn, vor oem -Stichtag (Z 9) ater schon ab gesandten Vorräte sind mrr vom Empfangen Neben demjenigen, der die Ware im (Gewahrsam hat, ist auch derjenige Mr Meldung vervUichHt. «der sie etncnT ^aflerl>altn; oder Spediteur yitt Verfügung cfcnfö Dritten tiber geben dar. ^ § 9. Stichtag und Meldefrist. Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 1. April 1917 Stichtag, bei den spateren Mengen der bei Beginn des erster: Tages eines jeden Bdvnais^Lliartng) um ächlich üOT'Jwnbrnc Bestand moßgcbnid. me erste Meldung ist biv zum 15. April 1917, die folgenden Mcldungeri sind bis zum 15. Tage eines jeden MvnatS zu rrfratt«t. Von der Beschlagirahnre sind ansgenommen: 3) alle im $ 1 bezeichneten Kwistwollerr oder d deren Mischungen *) Mit Gefängnis bis lzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu -ehntailsend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafm verwirkt sind, bestraft: 2 wer' unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes VLräußerungs- oder Erwerbs geschäft über ihn abschließt: 3 wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt: 4. iver den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmmigen zu-- widerhandelt. . . ^ ^ **) Wer vorsätzsich die AirSkunst. zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in d-r gesetzten Frist erteilt oder Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen si"d im Urteil für den, Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen^ Lagerbücher: em- zurichtcu oder zu führen unterlaßt. Wer fahrläsftg dw Auskunft, ru der er auf Grrund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben n!«cht, nürd mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monatm bestraft Ebenso mirb bestraft, wer fahrlässig bic vorgeschriebenen Lager bücher einmrichten öder zu führen unterlaßt. oa-ch . $3 vjirb auf die Bekanntmachung W. IV. 30/8/11. ^ Mtcrfeitb das Reißen von Lumpen (Hadern), vom 25' Jmiuar 1917 verwiesen, nach welcher daS Reißen von Lumpen (Hadern) oder neucni StvsfMällen aller Art rm allgemeinen nicht wird mis di.- mcamtmadw« W. IV. 2.W0/2. 17. Sf. R A . txtrcffciib vEtPie.s- für Kunsiwvlle Mer »tt. vom 1. AprU 1917 mid auf dre Bekanintmachlmg W. II. 1800/2. 16. St. 9i. Vl über Höcl üpreile für BaummvllivinustVffc und Baumwollgespinste vom 1. Avril '916. soivie die Nachträge zu der Bekanntmachung ülier oöäl'ipcci'e für Banmwollspinnswsfe und Baumwollmspinste W II. 1.800/Ä 16 K. R A., W. II. 1800/9.16. K. R. A.. W II. 1800/1.17. K. R. A. verwiesen. 8 10 . Meldescheine. Die MÄdiUignr lraben cmf den vorgeschriedeneu amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vordruckverwaltung der Krieg s-Rvhsw s f - Abtei l mi g des Königlich Preußpchen .Krtcgvnmn- 'terrums. Berlin SW. 4«, Verlängerte Hcdeniannstraße 10, imtcr Angabe der Vvrdrucknummer Bst 1276b anzirfmDernsmd. Tie Anforderung Der Meldescheine ifr urct deutlicher Ilnter 'chrift (Firmenstenipel und genauer Adresse z-u veriehmr. xxi Melde' schein darf zu anderen Mitteilimgen als zu der BewitwvrtiMg der gestellten Fragen nicht verwendet werden, Bon den erstntreten Melduiigen ist eirre zweite Auchertigimg (Abschrift, Durchsch^ft, Kopi^^ von dem Meldenden bei fernen Ge- chästspavieren zurirmübehalten. 8 IV Lngcrduch und Auskunftserteilung. Jeder Meldepflichtige (§§ 7 und 8) hat ein Lagerbuch zu sichren, mrs dem jede Äenderung in den VorvatLnrengen rrnd ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der MeDepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch sül-rt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden Boruftvagten Beamten der Militär- imd Polizeibehörde nt die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Raume zu gestatten, in denen nrcldcpflichtige Gegenstände zu vermuten sind. s 12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge die die Meldepflicht (8§7 bG lll) betreffen, sind an das W-ebstoffmel-xamt der Kriegs-RoMosf-Ab- teilmig des Körnglich Preußischen .Kriegsmiinstercums Berlin SW. 48, Verlängerte Hedeniannstraße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Be^mitmachmra betreffen, sind an die Kriegö-Rohstoff-Mteilnng, Sektion W. IV., des Königlich Preußischen Kriegsministerruins, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 40, zu richten und am Kopfe das Schreibens rmt der Aufschrift „Betrifft .Kunstwolle und Kunstbaumwolle' zu versehen. 8 13. Ausnahmen. Ausnahmen von den BeschlaginilBn'vorschriftmi dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Itohstwff-Abtcnlung des Königlich Prenßischen .Kriegsneinisd-rftims bewilligt werden. Schrift liche nrit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Krie'gs-Rolch»ff-Abteilung, Sektion W. IV., des Königlich Dreu ßischen KriegsMiNisteriir nrs, Berlin SW. 48, Verlängerte Hede Wannstraße 10, zu richten. Tie Entscheiduna über Ausnahmebe- willigu'.igen bezüglich der Bestrmmung«i über Meldepflicht und Lagerbuchführung behält sich der Unterzeichnete zuständige Milftär- befeblslxiber vor. 8 14. Inkrafttreten. Diese BeLrmftmachiMg tritt mit denk 1. April 1917 in Kraft. Tie Bestimmimgeii bftreffend.Kunftbamnwolle in § 2 Gruppe 2 A bet Bekanntmachung W. M. 57/4. 16. K. R. A. vom 31. Mai 1916 werden gleichseitig aufgehoben. Frankfurt (Main), den 1. April 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den rn der chimerkung ) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach, den allgemeinen Sttafg^setzeri höhere Strafen an gedroht ftno. -uia? kann der Betrieb des Handelsgerverbes gemäß der Bekanntmachung zur Ferrihaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septeuiber 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden 8 1 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. V»n dieser Bekanntviachung werden betroffen sämtliche vorhandenen, in den beigefügten Uebersichtstafeln verzeichnetm Kunst- wvlleii aller Arten, einschließlich karbonisierter, auch zusammen- aestellt aus gem'isckste-.i und geioolften wollenen und'halbwollenen Kunstwollen an» Mfällen der Textilindustrie und In 'Mischmigen mit andererr kierischen oder pflanzlichen Lp-innstoffen aller Art, auch aus Fäden und Abgängen gerissenen. 8 2 . Höchstpreise. Tie beim AnkMif von der .Kriegswollbedarf-Aktteiigesellschaft, Berlin SW. 48. Verlängerte Hedemannstraße, 1—6 für dre im ^ 1 bezeichneten OZcgenstände zu zahlenden Preise dürfen die in v«i beifolgenden Uebersichtstaftln für die einzelnen Klassen Kunstwvlb' festgesetzten Preise nicht übersteigen. Anmerkung: Es ist geiian zu beach'en, daß die sestgefttzten Preise diejenigen Preise sind, die die Krieg swol l bedarf- Aktien - gesellickaft, Berlin, höck>sMis für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erster Sorte bezahlen darf. Für nniidere Arten wird die .Kriegsroollbedarf-Mtiengesellsäraft enftprechmd niedrigere Preise bezahlen. Angebote haben auf den von der Kriegswollbedarf-MengeieNschaft anzufordernden Angebotsovr- vordi'ucken zu erfolgen. Tie unter den Klassen 19, 22, 26, 31 iwd 36 angeboteneii Knnstwollen rverden von der ankaufenden Gesell- sstwst je nach Qualität tm Rahmen der Preise für die betreffenden Gruppen bewertet. ' , , , , , Tie Kriegsnwllbedkrn-Ylktiengesellschaft ist ermachftgt, bei mm durch sie erfolgenden Verkauf der .Kunstwollen entstehende Nnkpft^r den festgesetzten Höchstpreisen unter Aufsicht der Kriegs-Rohstoff- Abteilung zuzuschlagen. 8 3. Zohlungsstcdingungen. Tie Höchstpreise Miesen die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbalmbof oder bis zur näch^ Schiffsladestelle und die Kosten der V-erladrmg sowie der Bedeckung wid dem Umsa^° stempol ein Tie Koi'en für den Gebrauch von Decken siiid nach den Preisen des Teckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangsortes, auch bei der Verwendung eigener Decken des Verkäufers, von der ankaufenden Gesellschaft zu tragen. Für Kapziichen sind 1 Mark für 1 Kilogramm, ftlr sonstige Säcke und Packbüllen 0,50 Mark für 1 Kilogramm von der si-nf^den Gpstllfchmft erstatten. Eine besondere Vergütung! für die vom Käufer bei PreßballenPackung zu verlvendende Draht' und Bandeiscuverschnürung findet nicht statt. Tie Höchstpreise w'lten für Nettogewicht und Barzahlung innerhalb 30 Tagen nach Eingang der Rechnung: ber Stundung dürfen 2 v. H. über Reichsbankdrskont an Zinsen verembart werden. 8 4. Ausnahmen. Au^genoimnen von deii Anordnungen dieser Belanntmachmig sind Kunstwolleu. die nach dem 1. Mai 1916 aus deni Reichs- auslaud -nicht ZoNanslandi eingeführt oder aus Lumpen her- gestellt siiid, welche nachweisbar nach dem 1. Mai 1916 aus dem Reichsausland (nicht Zvllausland) eingeführt .vorden ftnd. Tie von der deutschen Heeresnm-cht besetzte Kindlichen Gebiete gelten nicht als Reichsauslcrnd im Sinne dieser Besttmmun^r Änttäge auf Bewilligung von weiteren Msnahmen vonden Anmdnungen dieser Bekarrntmackpma smd Mi die Kriegs-Rohstvff- Abteilung' (Sektion W. IV.) des Königlich Preußischen .Kriegs- ministerilims, Berlin SW. 48, Berlchige^e Hedemannsttaf^ 10 zu richten. Die Entscheidung über dre gestellten Anträge behalt sich der Unterzeichnete zuständige Militärbefeblshaber vor. Nr. W. IV. 2500/2.17. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Krmst- wslle aller Art. Vom 1. April 1917. Tie nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Bclagerungs^istaiid vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Tcz-embcr 1915 ^Reichs-Gesetzbl. S. 813). in Bayern auf Gnmd der AllerhEten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höclsttpreise, vom 4. August 1914 (Reickr-s-Osesetzbl. S. 339) in bn; Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Ostsetzbl. S. 51.6) in Verbindung mit den Bekanntmachungcn über die Aenderimg dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reühs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen KenntmS gebracht mit dem 8 b. Inkrafttreten. Tiefe Bekamttnrachimg tritt mft d em 1. April 1917 m Kraft. NebersichtStafel zilr Bekanntmachung W. IV. 2500/2. 17. K. R. A K-ss- Aa. Kunstwollen ans altem Wall-- gestrickten, Zephir und Trikot. 1 Kunstwolle Mis buntem Wollgestrickten (Shoddy, in Wasser gerissen) . ... - - - - ö ' öu 2 Kunstwolle aus weißem Wollgestrickten (Shoddy. in Wasser gerissen) . . ... - - - - . - 3 Kunstwolle aus buntem Zephir (shoddy, ™ Wasser gerissen) . . • • • - - - •. - 4 Kunstwolle mis weißem Zephir (Shoddy. m Wasser gerissen). . . . . . ■ . v 5 Kunstwolle aus sonstigen wollenen Gestrickt-, Zephir- und Trikotlumpen. Ab. .Kunstwollen aus alten halbwollenen Stricklum Pen. 6 Kunstwolle aus buntem HalbwvttgestricktM. Westen, Jacken und Sweater . . . \,ib 7 Kunstwolle «us ' weißem Halbwollgestrickten, Westen. Jacken und Slveater . . .. - choO 8 Kunstlvvlle aus bunten halbwollenen Zepbrr- und Trik llumren.. . . « a,2o 9 Kunstwolle aus weißen und nattrrsarbigen lralb- wollenen Zephir- und Trikotlumpen einschl. Eiderdaunen und Lammfelltrikotlnmpen . 3,— 10 Kunstlvvlle aus sonstigen alten halbwollenen Stricklum pen. Ae. Kunstwollen ans neuen wollenen Strick- u. Wirkwarenab fällen. 11 Kunstwolle mis neiien rveißen Zephir- und Kammgarnwollttikotabsällen . . - .. H, 12 Kunstwolle aus neuen normalfarbigen Zeplyr- und Kammgarn-Wolltrikotabfällen . . 9,o0 Hit Gefängnis bis zu einem Jahre uftd mit Geldstrafe bis r.r Zehntausend Mark oder mit einer dieser Sttafen wird bestraft: ' '{ mx btt feft«rfrfe«en a _ . f 9 wer einer, anderen zum Mfcbluß eines Vertrags anffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet: „ 3. wer einen Gegenstand der von erner Aufforderung ($. 2 3 des Gesetzes, betresfeird Höchstpreise) betroffen ist, bepeite- schafft, beschädigt oder zerstört; A- wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegeriständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind. 5 wer^VorräEgn Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt ' sind dm zuständigen Beamten gegenüber verlreimlicht; 6 wer den nack> r; 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlasseneu Ansführungsbestimmungen zuwiderhandelt. Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlimgen -gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldsttafe nrindestens aus das Doppelte des Betrages zu bemessen, „m den der Höchstpreis überschritten worden ist- oder in den Fällen der Nr 2 ilberschritten werden sollte: übersteigt der Mindestbetrag r^dntauserrd Mark, so ist ans ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbe- betraaes ermäßigt werden. . . ^^ - In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Straft angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schrldigenr öffentlich bekamitzumachen ist: auch kann neben Gefängnisstrafe lumpen . Kunstvolle aus sonstigen neuen halbwollenen Tuch-, Double-, Kammgarn-, Flausche und Militärtuchabschnitten. Ka. Kunstwollen aus alten Dam en- kleider-Halbwvllumpen. Kunstwolle aus alten bunten Alpakka- und Zanella-Halbwollnmpen . Kunstwolle aus alten weiften Alpakka- und Zanella-Halbwollumpen . Kunstvolle aus sonstigen alten Damenkleider- Halbwoll-, -Warp- u. -Beiderwandlumpen L b. Kunstwoll en aus neuen Damen- kleider-Halbwo klumpen. Kunstwolle aus neuen bunten Alpakka-, Lüster-, Halbwolltibet- und Holbwvllzanellaab- schnitten. Kunstwolle aus neuen weiften Alpakka abschnitten Kunstwolle aus sonstigen neuett Damenlleider- Halbwollabschnitten . . .. 3,20 1,20 1,40 1,50 2.30 1,70 2.50 *) Geringere Sorten entsprechend billiger. jeder dieses Red Löser Klasse Bezeichnung La. m. f. i kg beste Sorte*) 53 Gemischte und gewolste Kunstwollen aus wollenen und halbwollenen alten und neuen Lumpen und Stoffabfällen, soweit sie nicht unter A—K ausgeführt sind . . . Lb. 54 Gemischte und gewolste wollene und halbwollene Kunstwollen aus Abfällen der Textilindustrie Lc. 55 Wollene und halbwollene Kunstwollen, zulammen gestellt durch Mische oder Wolfen der unter L a und L b ausgefü'hrten Spinn- stofse ... Frankfurt a. M., den 1. April 1917.' Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. *) Geringere Sorten entsprechend billiger. B e t r.: Beschlagnahme Und Bestandserhebung von Kunstwolle tind Kirnschanmwvlle aller Art und Hächjrpreise für Kunstwolle aller Art. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die vorstehenden Bekanntmachungen des stell- vertretendet: GeneralkommaudoS des 18. Armeekorps von heute venvetjen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den ^Zntereiienteu jalsbald Kenntnis >z!u geben und die Bekanntmachungen ut Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gieften, den 1. April 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s rn g er. Iladjtrügsbflmnntmadjung Nr. L. 888/3. 17. K. R. A., zu der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. lö. K N. Ä. vom 8. August ! i41G, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme vor Leder. Vom 1. April 1917. .Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen deS Königlichen KricgSmiitistcriumS auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Ge-ctz vom 11. Dezeml>er 1915 (RerchS-Gesetzbl. S. 813), in Bayern aus Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, den Ueberganq der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt ^eite 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den B-estanntmackmngen über dte Aendcrung dieses Gesetzes vom 21. Janttar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichö-Gesetzbl. 1915 S. 2o, 603 und 183) *) ferner der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (ReickS-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den ErgänzungSbekatmttnacknmgen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (ReichS-Gefetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Retchs-Gesetzbl. S 1019) mit dem Bemerken zur allgenreinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen be,traft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind**). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekam:ttnackunq zur Fernhaltung unzuder- lässtger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Rcichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. *) Mit Gefängnis bis zu ein ein Jahre und mit Geldstrafe b:s zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages e«schlreßüch Bekleidnngs-Tepot Nürnberg), Artilleriewerkstätten, Marine-Bekleidungsämter, Kaiserliche Werften, Kaiserliche Torpedo-Werkstatt, Kaiserliche Marine-Tepotinspektivn, Friedrich Krnpp Aktiengesellschaft in Essen. c) Alle nach Biuhstabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten Lederarien, also mich die unter Nr. 22 bis einschließlich 25 der Pretstasel aufgeführten. dürfen auf Grund eines vom Leder- Zuweistmgs-Anft der .Kriegs-Rohstoff-Abteilung ausgestellt«: Frei- gabeschcrnes veräußert oder geliefert werden. Anmerkung: Die Ausweise für b«ruftrLfrm zu l«gw Gretzen, den 1. Aprck 1917. Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. _ vr. U finger. dloses Rodas erhält von uns \\J/ y /\\ K unter Ersatz der geringen Versandkosten vollstanria^ ammonst das Bild „Des Kriegers AI)»chiod“. (Größe 50x60 cm), über welches uns viele lobende Anerkennungen freiwillig gehoben wurden. Sie können ohne jede VerplUchtnng Ihre Losung an uns einschicken; dieselbe nuß uns soJorl in genügend frankiertem Kuvrrt uni er Angabe ihrer vollständigen Adresse zugesandt werden. Es wird Ihnen alsdann unter 3 Pftf.-Drucksache im Briefumschlag rnit«eteilt, ob ihre Lösunff richtig ist. RSohporta !fir nnaero Ansk^ntt msi8 jeder Löser »einem Schreiben deiMgea. Schreiben Sie an den 2693 Verlag tür Wort nnd Blid :: Dortmund Nr. 23fl. Jagd - Verpachtung. Samstag, den 7. stipril. nachmittags 2 * ttbr wird tue Jagd in dem gemctnschaftlichen Jagdbezirk der Gemarkung Jrankenbnch nach den am 15. Marz offen gelegenen Bedinchrngen auf hiesigem Gemeindehaus nochmals verpachtei. 2696D Frankenbach, am 31. März 1917. Der Jagd Vorsteher. Schneider, Bürgermeister. Sanatorium Lsndsnfels s. öd. zw. Darmstedt-Haidsltjerg 493 m.b. in ideal. V/ald^.^oL SarKßrvßse, chroa. KrasL U n™, VÄß. Preise —Prospakt kostenlos. S. E. Dr. SclwalH. Bin heute mit einem firülurn IronJjjürt __ emgetroffen. t§botf* Dranksnrter Strafte 31, _o_o_ ' _Telefon 3015. ffm s.ää“"" * FrüSijahrs Handschuhe Damenkragen Kinderkragen empfiehlt 2703a Wilhelm Noll. Vorichrfftömäftlge sschsine AI u. 1^1 2719 Ruchstruckere: drct.enwea 9. Feritspr. 2153 1 Bezug MMMkMi^,7i>s>i8s!MMMIfiiMWWM!M!Ik!IlIIMI!WMWt8MI!MMMIIsIMMIssfiWiWM!l!!MMIstIIW!II>IIIlWMlU!!WMWls!IIWMt!l!kl!!I>slIIls!IIIlIIlIIIIIIll!Is!IIIlIIIMlll1!II!IWIIlyM der Jede: VOR_ Umarbeitung un NACH mittels eines ngsstuck kann altere Kleidu Ullstein - Schnittmusters ähnlicher Ä. r * Tn Einern modernen werden r t zu stets Vorrat = Ullstein - ScLnittmuster sind | GEBRÜDER I M H E U S E R ig bei GIESSEN Fleischverbrauchsregelung. Im Anschluß an die FlcischverbrouchsregelunF vom 28. März 1917 wird weiter folgendes bestimmt: 8 1. Auf Fleischmarken, die nicht von der Stadt Gießert ansgegeben sind, können Fleisch und Fleischwaren imr bezogen werden, ^nachdenl die Marten dem Stadt. Lehens- inittelamt (Fleischstelle) zur Abstempelung vorgelegt iwor- den sind. , . ^ Bei der Abstempel'.nlg der Marten wird leweu* bekannt gegeben, bei welchem Metzger und zu welchen Zeiten die Abgabe von Fleisch auf diese Marten erfolgt. § 2 . Personen, welche die für die lausende Woche geltenden Fleischmarken bei einem Metzger abgeliefert l-abui und im Laufe der Woche auf Reisen gelten wollen, können Flcischmarken, die für die nächste Woche Gültigkeit besitzen, gegen die entsprechende Anzahl für dre lausende Woche gültiger Marken auf dein Städt. Lebensmittel amt (Fleischstelle) ilmtauschen. -^36 8 3. Tiefe Besftmnulugen treten sofort in Kraft. Gießen, den 4. April 1917. Ter Oberbürgermeister: Keller. _ Perteilung von Kunsthonig. Ter Stadt Gießen sind Kunsthonig und Syrup zur Verteilung tiberwiesen worden. Es ivird daher folgendes bestimmt: , . . 1. Wer Kullstihouig oder Syrup beziehen will, hat den vezugsabschnitt 5 der Lebensmittelkarte von Dienstag, den 10. April bis Donnerstag, den 12. Apn! 191Z in einem Kleinhandelsgefchäft der Stadt Gießen, gegen Aushändigung einer Auslveiskarte, ans der me Firnla des Geschäfts und die Zahl der abgelieserten Abschnitte angegeben ffatb, abzugeben. Wer in dem m>rgenannten Terniin deii Bezilgsabschnitt 3 m.cht abgibt, kann bei der Verteilung iricht berücksichtigt werden. Die Au^weiskarten können von deii Kleinhandelsgefchäften anr Samstag, dem 7. April 1917, aus dem Städt. Lebensmittclamt in Empfang genommen lverden. 2 Tie Küinhandelsgcschäfte l-aben die Abschnitte aus Bogen aufzukleben imd mit einer Aufstellung ülwr die Gesamtzahl der vereinnahmten Abschnitte am 13. Achrrl 19 17 dem Dtädt. Lebensinittelamt zur PrüflMg ernzu- reicben. , . Tie ein gereichten Abschnitte ^dienen als Grundlage s'lir die Zuteilung an die Kleinhandelsgeschäfte: sie erhalten Bezugsscheine znni^Bezug der erforderlicl-en Waren von Großhändlern dar Stadt Gießen. 3 Tie Menge an Kunsthonig oder Syrup, die aus reden Abschnitt entfällt s o w ie der Beginn der Ausgabe werde mied) bekannt gegeben. 27636 Gießen, den 4. April 1917. Der Oberbürgermeister: Keller._ Bcßsiidsailfnahmt Der Eemüse-Koitsme!!. Um eine gleichmäßige Verteilung der im Handel befindlichen Gemüse-Konserven unter die Bevölkerung zu ermöglichen, nnrd auf Veranlassung des Kriegs- ernährungsamtes angeordnet, daß alle im Besitz tvn Gemüse-Konserven befindlichen Groß- und KleiNhaiidter der Stadt Gießen bis spätestens 12. d. Mts. ihren Bestand an Gcmüse-Konserveii unter Angabe des Inhalts und Gewichts scl/riftlich dem Städt. Lebensmittelamt an- zeigen. Unrichtige und ungenaue Angaben werden ver- angezeigten Vorräte werden den 5MLlern belassen. Tie näheren Bestimviungeii über die Abgabe an die Bevölkerung werden noch bekmmt gegeben. s/blts Gießen, den 4. April 1917. Der Oberbürgermeister : Keller. _ Die Zinsen der Schott- Stiftung (Osttrgeld) für 1917 werden am 1. Ostersecertag nach dem Llbendgotte^ dienst in der lüesig en Stadt kirche vergeben.^ 2,626 Städt. Wol,nungsnÄhweis Gießen, Astcnveg 9. sind zn vermieten: .. ' !2<60B 1 berrschastliche Wohnung von 10 Zimmern. 3 herrschaftliche Wohnungen von 7Stmmern, 4 herrschaftttche Wohnungen von 6 Ziinmern. 2 Wohnungen von 5 Zimmern. 4 Wohnungen von 4 Zimmern. 2 Wohnungen von allräume mit Wohnung von lierte Zimmer.-, - .... 0 Zimmer. 1 größeres ivaarirgebaude, 2 * Burschenzimmer, 1 Stall mit Lager, 1 2—3 Zimmern in Bellersheim. Zu mieten aeiuckt: 10 Wohnungen von 1 —8 Zimmern. zu verkaufen. 02005 Schill enb er g or Weg 30, 6. II. Zusammenlegbarer L4dnrr- s“all mit ebensolchem Laus- raum billig z. verk. 102068 Bleichstraftc 3511. 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