Nr. 55 Zweiter ®orucf unb Verlag: Brüh l'sthellniocrl üäts-Brrch- u.Sts indruckereu 3L Lange, Bießen. Schriftleitimg, Seschästrstelle und Druckerei: Schulst^7. «^eschäf.s,teste u.Verlag: e^s*5i, Schriftierrung: 112. Anschrift für htuachrrchtem AnzeigertÄieüen. . ■——■■ ■■ ■■■ . % 47*% Keichrschatzanweisungen auslösbar mit YO bis |20 Prozent. Letzhin hatten wir berichtet/ daß die sechste deutsche Kriegsanleihe außer in den bisher von allen Teilen der Bevölkerung bevorzugten fünfprozentigen Schuldverschreibungen in einer neuen Art viereinhalbprozentiger ReichsschatzaMveisungen bestehen werde. Die Bedingungen dieser Schatzanweisungen sind nicht nur neuartig, sondern auch höchst bemerkenswert und daz-u geeignet, die Aufmerksamkeit weitester Kreise zu erregen. Zunächst fft hervorzuheben, daß für die Tilgung der neuen Schatzawvenötigen, die in Gruppen eingeteilt werden, schon im Januar 1918 beginnende Auslosungen vorgesehen smd, die sodann zweimal im Jahre, nämlich jeweils im Januar und un Juli statt- finden werden. Zur Auslosung gelangen nicht einzelne Nummern der SchatzaMveifungen, sondern immer ganze Gruppen. Die Rückzahlung erfolgt indes im Falle der Auslosung Nicht zum Nennwert, sondern mit 110 Mal? für je 100 Mark Anleibebetrag Ja, das Aufgeld steigt, wie wir noch sehen werden, unter Umständen rn späteren Jahren auf 15 und 20 Mark. Das Reich ist nämlich berechtigt lnicht verpflichtet), alle nicht ansqelosten Schahanweisungen frühestens auf den 1. Juli 1927 zu kündigen, und läßt alsdann dw Rückzahlung der gekündigten (wähl zu unterscheiden von ausgelosten) Schatzanweisungen zum Nennwert erfolgen. Der Inhaber emer zlicht ausgelosten, sondern gekündigten Schatzanweisung würde sich mithin schlechter stehen, als der Eigentümer einer ausgelosten. Das Reich räumt ilpn jedoch die Möglichkeit ein, sich diesem Nächtest dadurch zu entziehen, daß er — falls das Reich zum 1. Juli 1927 oder später vom Kündigungsrecht Gebrauch macht — statt der Rückzahlung vierprozewttge Schatzanweisungen fordert, dst dann wieder regelmäßig ausgeloft werden, und zwar mit 115 Mark für 100 Mark Nennwert. Nttt anderen Worten, der Eigentümer der nicht ausgelosten Ichatzanweisungen hat, wenn das Reich zum 1. Juli 1927 oder später von seinem Recht Gebraucht macht, dre viereml^sbvr»'-e"ü"en Scha kanweisungen zur Rückzahlung zu kündigen, die Wahl zwischen dem Empfang des Nerrnwerbes oder vierpvozentiger mit llo Prozent auslösbarer Schatzanweisungen. Frühestens zehn Jahre nach der ersten .Kündigimg, also frühestens auf den 1. Juli 1937 ist das Reich wiederum berechtigt, die dann noch nicht mit 115 Prozent ausgelosten vierprvzeistigen Schatawveisungen zum Nennwerte zu kündigen. Und wiederum I>at der Eigentümer die Möglichkeit, statt der Barzahlung Schatzanweisungen, und z»var diesmal dreieinhalbprozentige zu fordern, die mit 120 Prozent nach demselben Tilgungsplan wie vordem die viereinhalbprozentigen und vierpwzentigen Schatzanweisungen aus- ausgelost werden. ^ t m w Eine weitere, Kündigung zum Nennwert darf das Reich nicht vornehmen, dochb'chm^en alle bis auf den 1. Juli 1967 nicht ausgelost nt S