Nr. 51 Lrjcheml täglich mit JfaSnatyH« be5 Sonntag«. Beilagen: „«ketzener Zamilienblätter" und „Ureisblatt für den Ureis Gießen". Vostfcheckkont»: Zrankfvrt am Main Nr. U666. vantverkehr: Gewerbebank Sieben. Iß7. Jahrgang ietzener General-Anzeiger für Gberhefien Donnerstag, 1. März 101- ZwillingSrunddruck und Verlag: Brühl'icheUniversitäts-Buch-u.Steiudruckerei. R. Lange, Gießen. Zchrifileitung. Geschäftsstelle und Druckerei: Schulstraße?. Geschäs^stellen. Vertag: &061, Schriftleitung: 112. Anschrift für Drahtnachrichten: AnzeigerGießen. Mb. Deutscher Reichstag. 84. Sitzung, Mittwoch, 2 8. Februar, 1 Uhr. Am BundeSratKtisch: Helfferich, Graf Roedern. Präsident Dr. Aaenlpf eröffnet die Sitzung. vie erste cesmg des Etats Wird fortgesetzt. Bayerischer Militärbevollmächtigter General v. Koeppel: Der Abg. Scheidemann hat gestern aus Anlatz der sehr bedauerlichen Malzschiebungen heftige Angriffe gegen die bayerische Regierung gerichtet. Die Angriffe waren nicht gerechtfertigt und ich mutz gegen eine solche Beurteilung bayerischer Verhältnisse Einspruch erheben. Der Kriegsminster hat im Finanzausschuß . der bayerischen Kammer der Ueberzeugung Ausdruck gegeben, daß das zuständige Generalkommando bei Annahme der Sühnegelder die beste Absicht hatte. Er hat aber auch erklärt, daß diese Maßnahme des Generalkommandos keine glückliche, sondern höchst bedenklich war. (Zurufe links: Na also!) Der bayerische Kriegsminister bedauert, daß keine Strafanzeige erfolgt war. Inzwischen ist die Angelegenheit denzu ständigen Gerichtsbehörden übergeben worden, deren Rechts- spruch noch auSsteht. (Lachen linkst) Abg. Schiffer-Magdeburg snatl.j: Der Kanzler hat gestern mit Recht betont, daß wir in dieser Zeit an nichts, an gar nichts weiter zu denken haben, als an Kampf und Sieg. Die' F i d e i. kommißvorlage patzt in dieses große Bild aber auf keinen .'i-all hinein. (Lebh. Zustimmung links.) Kein Wort hat der Kanzler davon gesagt, das; wir jetzt außerdem noch ein Fidei- rommitzgesetz von einigen hundert Paragraphen erledigen müßten, -^chc gut! links.) Graf Westarp meinte, für Pommern bedeute die Vorlage ja eine Einschränkung des Fideikommißwesens. Darum geht der Streit gar nicht. Wir wenden uns vielmehr dagegen, daß die Institution des Fideikommißwesens überhaupt ge- ^tzli'ch stabilisiert werden soll (Sehr richtig! links), und zwar noch vor Ablauf des Krieges. Die Fideikommitzvorlage bedeutet zweifellos eine Begünstigung des Grotzgrundbeiitzes. DaS kann niemand bestreiten, denn es fehlt in der Vorlage die mindestens ebenso wichtige Festlegung für denkleinereu Grundbesitz, das heißt die innere Kolonifatton. (Sehr richtig! finite.) Das ist doch aber das Mindeste, was wir verlangen müssen. Es ist gerade umgekehrt, wie Graf Wefiarp ge lagt hat. Wenn man im Kriege eine so heißumstrittene Vorlage, wie es das Fideikommißgesetz ist, erledigt, dann mutz auch Zeit für eine Wahlrechtsvorlage da sein. (Stürmische Zustutunung links.) Jedenfalls patzt 'l>aS Fideikommitzgesetz in die Sttmmung unserer Zett. in die Gesamtlage unseres Volkes nicht hinein, und wir würden uns freuen, wenn es gelingen würde, diesen Fremdkörper jetzt verschwinden zu lassem (Lebhafter Beifall links.) Mit feierlichem Ernst hat das deutsche Volk den Beginn de« u n eingeschränkten U-Boot-Krieges begrüßt. Einmütig fleht es hinter diesem Entschluß der leitenden Männer. An dieser Einmütigkeit ändert auch der Widerspruch des Abg. Ledebour nichts. (Sehr richttg!) Solche Einzelvorgänge stören ebensowenig das Gesamtbild, wie die erwähnte Z u s a m men- kunft im Hotel Adlon. Ich würde ein solches Beginnen, de n-leitenden Staatsmann zu stürzen, für sehr gefährlich halten, wenn ich eS sehr ernst nehmen müßte. Heiterkeit und Sehr richtig!) Aber diese Verschwörung im Hotel Adlon hrft doch etwas Groteskes an sich. Die Herren haben so ziemlich von allen Seiten Absagen erhalten, und deshalb braucht man sich mit ihnen nicht weiter zu beschäftigen, zumal wenn man nch mit den wirklich großen Dingen unserer Zeit zu befassen hat. Wer sich der Wucht von Zahlen, wie sie gerade dieser Krieg geschaffen hat, nicht verschließen kann, der muß mit uns zu der Ansicht kornmen, daß nnS eine Entschädigung für die erlittene Unbill auch in GeÜ> gewahrt werden muß. Gegen eine Annexion von Geld wird hoffentlich auch Herr Ledebour nichts einzuwenden haben. (Heiterkeit.) Bei der Durchführung des ungehemmten U-Boot-KriegeS find infolge eines Mißverständnisses holländische Schiffe vernichtet worden. Wir bedauern das lebhaft, und drefes Bedauern kann nur dadurch gemildert werden, daß wir keine Schuld daran tragen. Jede Schädigung Neutraler ist ein unglückliches Ereignis, kann aber nicht an unserem Entschluß zum U-Boot-.Krieg etwas ändern. (Sehr richttg!) Man hat auf Grund gewisser Verhandlungen mit Amerika und Dänemark an einzelnen Stellen die Vermutung geäußert, als ob v o n u n s e r e m Entschluß etwas ab ge bröckelt sei. Im Ausschuß sind uns beruhigende Erklärungen abgegeben worden, und eS wäre zu begrüßen, wenn auch hier in aller Öffentlichkeit eine solche Erklärung abgegeben werden könnte. Der Reichskanzler bat uns geistern keine Zahlen über die Wirkung des U-Boot-Krieges mitgeteilt. Zahlen sind nicht die Hauptsache. Der Schrecken schreitet durch die Welt! Er lahmt die Welt, den Verkehr, die Zufuhr. Die Nordsee ist leer von neutralen Schiffen. Die Ausfuhr stockt. Die Schiffe drangen sich in den Häfen. „Alle Räder stehen still weil dein starker Arm es will!" (Zuruf links: Das'ist auch von emem Sozialdemokraten.) Sic sehen, ich bin vorurteilslos, ich n^me das Gute, wo ich es finde. (Heiterkeit.) Amerika! Äon? e5 sich 0,1 die Seite unserer Feinde ^^ellt hat. darf uns aber nicht irre machen und nicht (Beifall.)^ Die ^ Urwaldbäume wachsen auch in Amerika-nicht m den Himmel, besonders dann nicht, wenn sie n ™-r ® 0b . en be§ Rechts stehen. Den Neutralen gegenüber hat Wchon einen gewaltigen Mißerfolg erlitten, eine große ,f'nbub° «n Amehcn, (Sehr richtig,, Seine ichi§° .MtungL unklar. Das weist auf innere Schwankungen hin. Wir sind f ruftet! unseren Bundesgenossen stehen ttnr felsenfest. Treue um Treue ! (Beifall ) ^ Das Volk muß sich mehr um Politik kümmern. Wie der Frieden auch aussehen mag, in redem Fall werden wir Kurland a ?a e? "ber a ls Befr e xe r auftreten müssen. Darauf muß ^Verwaltung Rücksicht nehmen. Ebenso nmß im Westen differenziert werden dm per Behandlung V la m e n u n d W a l I o n e n. Auf dem Gebiete der Ernährung würde unser VE willig alle Ent- ^i rU rÄÄ' lDEnn Hs 1 *® ^fühl hätte, das alles nach Recht und Gerechtigkeit ginge Organisation ist etwas sehr gutes, aber bei den Magensragen herrscht schon eine Ueberorganisation. Wir Een zu einer Konzentration der Kräfte auf diesem Gebiet rammen anstatt uns zu zersplittern. Was gibt es allein an 93 !vf wird allein an Kräften absorbiert d-urch Zu- andigkeitssragen? Man braucht ja direkt einen Weg w c i se r (Hetterkeit.) 1 ^ Kb€nen Kri e g s g eseNs cha f te n. c ” euen Steuern haben sicher den Vorzug der Einfachheit der Veranlagung. Be, der Höhe des Bedarfs wäre vielleicht doch der Weg der Anleihe prakttscher gewesen. Gegen die Erhöhung der Kriegssteuer können wir doch nicht alle Bedenken unterdrücken. Wir denken an die gewichtigen Bedenken, die Dr. Helsfe- rich als Schatzsekreiär gegen eine höhere Kriegssteuer geäußert hat. (Hört! Hört!) Gerade diese Erhöhung der Kriegssteuer gcht Veranlassung, daran zu denken, daß diese Steuer die Schuldigen und Unschuldigen in gleichem Maße trifft. (Sehr richttg!) Die unreellen Kriegsgewinne müßten viel schärfer erfaßt werden; g yt es steuerlechnisch nicht, so möge man diesen Gewinnen gegenüber ruhig konfiskatorisch Vorgehen. Das entspricht dem Empfinden des Volkes. (Beifall.) Je hoher die Steuer ist, desto genauer muß die Veranlagung sein, um Un- gerechttgkeiten zu vermeiden. Die Veranlagung zu einer so hohen Steuer kann nicht mehr von den Beamten der allgemeinen Landesverwaltung im Nebenamt erfolgen, sie muß durch hauptamtliche Steuerkommissare geschehen. (Sehr richtig!) Auf jeden Fall müsse die Steuer befristet werden. Bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern sihreiten die Organisationen mächtig vorwärts. Heute ist für uns ein bedeutsamer Tag. Er ist der Erinnerung an die G r ü n d u n g d e t nationalliberalen Par tei vor 60 Jakhren geweiht. Schon in unserem ersten Parteiprogramm verlangten wir, daß die Zeichen der^Zeit beachtet würden. Man muß den Schluß aus den Tatsachen ziehen! Wenn wir den Geist dieses Krieges, dieses Heldentum, nicht in den Frieder: hinüberbringen, dann haben wir den Krieg verloren! Dieser Uebergang wird sich nicht ohne Kampf vollziehen. Von einem servilen Philistertum wollen wir nichts wissen. Staatsbürger wollen wir haben? (Beifall links.) Das Wort I'etal c'est moi! soll für jeden Bürger gelten. Wir wollen die Einheit zwischen Staat und Bürger! (Lehr gut! links.) . Wir sind stolz darauf, das V o l k v o n B i s - rnarck und Kaiser Wilhelm zu sein. Wir wollen aber auch «icht vergessen, daß wir da§ Volk Goehes und Schillers, das VE Herders und Lessings sind! (Sehr gut! links.) Nur die sachliche, wirkliche Parität wollen wir! Die Ausgaben der Zukunft sind ungeheuer groß. Wenn wir an sie mit deutscher Kraft, und mit echt deutschem Idealismus an die Aufgabe ebner Neugestaltung unseres politißhcn Lebens herangeben, dann wird die deutsche Zukunft in der Herrlichkeit erstehen, wie wir es wünschen. (Lebh. Beifall links.) Staatssekretär des Auswärtigen Amtes Dr. Zimmermann: In der Tat haben zwischen uns und Dänemark Verhandlungen sbattgefunden. Sie sind durch eine Indiskretion der dänischen Presse vorzeitig bekannt geworden. Uober den genauen Inhalt kann ich hier nichts Mitteilen. Soviel aber kann ich sagen, daß die Abrede, falls sie überhaupt zur Ausführung kommen sollte, unsere« wirtschaftlichen und militärischen Interessen nach dem überein st immenden Urteil aller in Betracht kommenden Ressorts durchaus Rechnung trägt, da sie zeitlich begrenzt ist und sich auf eine beschränkte Menge von Lebensmitteln bezieht. Man braucht daher nicht zu befürchten, daß diese Abrede unsere Handelssperre gegen England irgendwie durchlöchern könnte. (BravoZ Die Angelegenheit unserer Verhandlungen mit Amerika liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 8 . Februar erhielten wir durch Vermittlung des schweizerischen Bundesrats ein Telegramm des Schweizer Gesandten in Washington, der nach Abbruch der Beziehungen mit den Vereinigten Staaten dort unsere Interessen vertritt. Das Telegramm hatte folgenden Inhalt: „In Amerika ist der Wunsch vorhanden, den Krieg zu ver - rn^eiden. Falls die deutsche Regierung Geneigtheit zeigen wurde, über die Blockade mit der Union zu verhandeln, sei er der M-'-rische Gesandte, gern bereit, die Sache weiter zu betreiben. ,_Alle Redner haben gestern zum Ausdruck gebracht, daß der Mwuch der Beziehungen mit den Vereinigten Staaten zu bedauern >er. Zweifellos wäre noch mehr zu bedauern, wenn es mit Amerika zum Kriege käme. Zwischen beiden Ländern bestehen gute freundschaftliche Beziehungen. Politische Gegensätze zwychen den beiden Ländern gibt es nicht, wirtschaftlich sind sie mehr oder weniger aufeinander angewiesen. Ja nian kann sagen, ' TC -!:?S en wirtschaftlich Bundesgenossen sein. Es ist daher begreiflich, daß dre Regierung eS sich angelegen sein ließ, alles zu vermeiden, waS den Konflikt verschärfen und >oaS etwa den Krieg mit Amettka herbeifuhren könnte. Aus diesen Erwägungen heraus haben wir die Anregung geprüft. Wir waren von vornherein der Ueberzeugung. daß durch ein Entgegenkommen von uns der U-Boot-Krieg auf keinen Fall irgend- w,e eingeschränkt werten dürfte. ,BcifaL1 Selbstverständlich rann UN,er Wunsch, uns mit Amerika zu verständigen, nur soweit in Erfüllung gehen, daß wir nicht in Konflikt geraten mtt unserer Handelsfperre, die gegen unsere Feinde aut« r C v/j ? rt 5 n ' wir unter allen Umstanden fest ,^schr-ssen^s,nd. w ein richttger deutscher Prinz ist! Er ging zu den tfcmben über. Die borden einzigen Monarchen in Eurom. die sympathisieren, sind Prinzen französischen Geblutt: der eme ist ein Bourbone und regiert in Spanien, der andere ein Bernadvtte und regiert in Schweden. Man sieht, ^l^en Prinzen ist es anders als bei den Avbettern Die Ar- beittr bleiben twtz ihrer internationalen Gesinmmy deutsch oder engttich w ein Vrinz aber wechselt seine Nattonalität >vie ein Hemd oder einen Rock. (Hetter-keit.) Dieff Vorgänge zeigen, daß 'die g.P3rJttfr* ■•W Tatagarr • 15. ße/ot • t t/»ßoohtnbcA Pamens 2. Cuoe 7 Ti/njuotat 5. ■f /tarne ttnbeßannb 2 ßespo/rotny bf/asse ® Jfa//enmo5o// o 1. ßeneßetbo ßr/n t.leorrarßo ßa ß/nct • 2. ßegtna fifargbertba • 1 .Jtmbebr Mamenb *. Atr&ße t Meßuso 5.6/ac/nA? PittT/ne 3. Maub/Yits G.Je/ea • ‘ij/naßt Z. Gutseppe öartbaWY G 1. ße OmöerYo 2 CYYba ß fb/er/rn; 1. QuarYo » 1 2 ttnbe/rannben AM/nens 2 Turötne 6. Yn/rep/ßo J. Ar SPP H • S • • 5. PrTTQX 7. /mpefi/ose J. Pnnctps Umberto V. CtPe ß/Messma 0 7$iyßob* • 1 ßcb/ro/arg'e Z ßrJJ YKr.V.* 5) u-ßoofe 6 ) ///ZfSkrtff2er 7) Geecbä/xM^aOtCP L/menscb/ffe 2) PenzerPru/zar 3) Xenon et?Probe H) ToppeßoPabrzeuge ü/eTotitittrzab/ ßerßs7fsAreuzero/tH//vbfif«/'/7gveefa?e£ • ttr? /ePz/cn HA&ebr rereeu/ß yzr£j7Qf Weitste ScMfcver/usfe der Potente bis tfebwariaiT Vizepräfideul Dove: Sie haben sich für die Abschaffung der Monarchie ausgesprochen. Ich habe das zunächst als Iheoretisttz^S Bekenntnis zur republikanischen Staatsform auf- gefatzt. AUS dem Stenögramm aber sehe ich. datz Sie gesagt babev, die. Monarchie müßte überall abgeschafft werden, weil genau dieselben Familien bei uns sitzen, deren Sprötzlinge in Rumänien, Pete-rsburg und London auf dem Thron sitzen. Sie haben also eine Famftieüberantwoctlichkeit konstruiert, vermöge deren Sie dann auch die Zlbschaffung der Monarchie bei uns verlangt haben. Damit haben Sie unsere monarchischen Familien beleidigt und ich rufe Sie zur Ordnung. (Beifall, Lachen bei der Soz. Arb. — Abg. Ledebour: Sonst noch etwas? — Große Unruhe.) Diese Frage ist absolut ungehörig, verstützt gegen den parlamentarischen Anstand und ich rufe Sie zum zweitenmal zur Ordnung. (Beifall.) Staatssekretär Dr. Helfserich: Als Vertreter der Reichs- keitung mutz ich meinem Bedauern Ausdruck geben, datz in diviem Haus und in dieser ernsten Zeit Ausführungen, »nie sie der Mg. Ledebour vsrgebracht hat. möglich sind. Diese Ausführungen stehen im schärfsten Gegensatz zum Ernst der Zeit, sie greifen mir, lvährend draußen unsere Brüder im Trommelfeuer stehen, in einer Weise an das Herz, datz ich nicht aus dem .Hause gehen kann, ohne ihnen zu widersprechen. (Lebhafter Beifall.) Alles, was uns heilig ist und woran wir glauben, hat er in den Staub gezogen, wie ich eS noch nicht gehört habe, von der Monarchie aNgefangen, was der Präsident bereits gerügt hat, hat er alles, was unser Volk geleistet hat, einer ätzenden, boshafben Kritik unterzogem Wir wissen, datz er nur einen berschkvinldenden Teil deS Volkes vertritt und nicht die Meinung deS .Hauses cuisspricht. Aber unsere Feinde lieben eS, derartige Aeutzerungen auf- zubauschen, äls ob sie vom ganzen Volk geteilt würden. Das ist ihr Schade. Sie werden sich in unserer Kraft und Geschlossenheit irren. Mer es wird auch unser Schade sein, denn der Krieg wird dadurch nicht abgekürzt. Der Vorredner setzt grotze Hoffnungen auf das Wirken seiner Freunde in Frankreich und hat bereit- gerühmt, dort seien serne Freunde, die internationalen Sozialisten erfreulicherweise so weit, die eigene Negierung zu bekämpfen, und er hat das als einen idealen Zustand hingestellt. IawHL von unserem Standpunkt ans ein idealer Zustand für Frankreich, aber Gott behüte unS in Deutschland vor solchen Zu- ftäirden. An der Geschlossenheit, die bei aller Kritik in sämtlichen anderen Reden znm Ausdruck kam, wird der Abg. Ledebour nichts ändern. Wer fall.) Grn Vertagungsantrag wird «mgenommen. ES folgen persönliche Bemerkungen. Abg. SÄcidcmann (Soz.): Schon Bebel hat gesagt, niemals sei ihm ein takrloserer Mensch zu Gesicht gekommen als Lede-our. (Lebhafter Beifall.) Der Abg. Ledebour ist eine Autorität «wf dem Gebiet der politischen Hanstvurstiade. (Grotze Heiterkeit.) Präsident Dr. Saempf: WaS auch der Abg. Ledebour gesagt kiaben mag, einen solchen Ausdruck dürfen Sie nicht gebrauchen. Gleiches Recht für alle. Ich rufe Sie zur Ordnung. Abg. Haas (Fortsthr. Vp.): Der Hauptmann von Köpenick war klug genug, sein Unternehmen wenigstens mit zehn richtigen Soldaten anzutreten. Der Abg. Ledebour möchte den Krieg ohne Soldaten, ohne Gewehre, ohne Kanonen führen. Zum Staatsstreich habe ich nicht aufgefordert. Niemals wird ein Deutscher Reichstag mitten im Kriege das deutsche Volk wehrlos machen toolleru Für eine Demokratie, die Kosaken und russischen Gen. darmen deutsches Land überlassen will, habe ich kern Verständnis. (Beifall.) Abg. Ledebour (Soz. Arb.): Abs ich mich mit der Monarchie lbeschäftigte, forderte das Objekt eine hümorrstische Behandlurig heraus. (Unruhe rechts. — Der Präsident ruft den Abg. Ledobour zum dritten Male zur Ordnung.) Nächste Sitning: Donnerstag 12 Uhr: Weiterberatung. Schluß 6 Uhr. Die Lage des Arbeitsmartes für Hessen, Hessen- Kassau und Waldeck im Monat Januar sys7. Berichtet vom Mitteldeutschen Arbeitsnachtveisverbänd. Der Arbeitsmvrkt steht im Zeichen stärkster Anspannung. Die Nachfrage nach Arbeitskräften nahm erheblich zu und zeigte in , Frankfurt a. M. den bisher höchsten Stand. Tie Vennittumgen ^mhmen gegen den Vormonat wieder zu. Das Metallgewerbe zeigt nach mie vor überaus starke Nachfrage nach hochqualifizierten Facharbeitern. Im Baugewerbe ist ebenfalls weiter starre Nachfrage; die gegen Schluß des Monats einsetzende strenge Kälte hatte eine Einstellimg der Bauarbeiten zur Folge. Tie durch das Verbot der Privatbauten frei gewordene Kräfte fanden, meist bei dem gleichen Arbeitgeber, bei Heeres-' Lauten Beschäftigung. Im 5)olzgewerbe ist die Nachftage weiter gestiegen. Gegen Ende des Monats wirkte die strenge Kälte hemmend auf die Entwicklung ein. Sattler und Polsterer waren für Heeresarbeiten stark angnordert. Tie Befchaffiorg geeigneter Kräfte war in vielen Fällen unmöglich. Im N/ahrungsmittelgewerbe herrschte starke Nachfrage nach Bäckern, die nur zur Hälfte befriedigt nxwden konnte. Ebeirso verhielt es sich im Vteklierdungs^ geirechc mit Schuhmachern, lster rvar fast kein Angebot vorhanden. * 7 U Frankfurt a. M. waren einige Schneider arbeitslos. Friseure konnteu ebenfalls nicht beschrfft werden. Tie Nachftage nach Packern und Ausläufern hob sich gegen den Vormonat, in Frankfurt a. Jjl. stieg das Vermittlungsergebnis. In der Landwirtschaft war entsprechend der Jahreszeit und den WittenmgSVerhältnissen die Nachfvage gering, überstieg jedoch das Angebot. Tlas Angebot von jugendliche Arbeitskräften, besonders von auswärts, nahm zu, fast alle konnten in geeignete Stellen untergebracht lrerden. Heppenheim nieldete Ueöerangebot in Jugendlichen, doch! scheint dasselbe nur gering zu sein. Das Hotel- und Gastwirtsgewerbe liegt entsprechend den Einschränkungen darnieder. Der geringen Nachfrage, die sich in der Hauptsache auf tüchtige Fachkräfte beschrankt, konnte zum großen Teil entsprochen werden. Frankfurt a. M. meldet einen geringen Ueberschuß an Köchen. Das Buchdruckgewerbe meldet guten Geschäftsgang. Der ^verbliche Arbeitsmarkt gleicht in seiner Gestaltung dem männlichen. Arbeitskraste für häusliche Dienste sind infolge der höher bezahlten gewerblichen Arbeit schwer zu beschaffen. Der Zuzug zur Munitionsarbeit hält au. Bei Näherinnen und Heinrarbeiteriunen nahm die Beschäftigungsmöglichkeit etwcks zu. Durch die Konttnbentternng in der Tabaksindustrie wurden an verschiedenen Stellen Arbeitskräfte frei, dieselbeir konnten leicht in passende Stellen der. Heeresindustrie untergebracht werden. Nur in rein ländlichen Bezirken begegnete die Unterbringung einiger Schwierigkeit. Die Vermittlung von arbeitsfähigen Lazarettinsassen beim Arbeitsamt in Frankfurt a. M. konnte erwieitert werden, und zeigte erfreulichen Erfolg. Amtlicher Teil^ Nr. W. II. 1800/1.17. K. R. A. zu der Bekanntmachrrng Nr. W. II. 1800 J 2 . 16, ft. N. A. rnrd den Nachträgen W. II. 1800/5. 16. K N. A. und W. IS. 1800/0. 16 . ft. N. A., betreffend Höchstpreise für Banmwollspinnstoffe und Banmwollgespinnfte Vom 1. März 1917. ^Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung! mit dem Ges'etz vom 4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reftl>s- Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. 2. 516), der B^amrtmachungen über die 9lendenmgan dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reic^-Ges-etzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhmrdlungen nach den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, *) Mit Gefängnis bis zu einem Jrckue und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die festgesctzteu Höchstvreise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffvrdert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt: 5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht; 6. wer den nachi 8 5 des Gesetzes, betreffend Höck>stpreise, erlassenen Ausführungsbestimmüngen zuwiderhandelt. Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegm Nr. 1 und 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist, oder in den Fällen' der Nr. 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn j^u erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbebetrages ermäßigt werden. In den Fällen der Nummern 1 uird 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilimg auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumack-en ist: auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlicheir Ehrenrechte erkannt loerden. sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzar höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewvrbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltiung Mznverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. Artikel I. In die Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Baum- wollspinnstoffe und Baumwollgefpinste Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A. wird folgender 8 4a eiugesügt: Für rohe und einfache Baumwollgarne auf Kops, uach dem System der Dreizylinder-Spinnevei hergestollt (Preistafel 2 Ziffer I, IV imWa), die auf Grund von nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen werden, erhöhen sich die Höchstpreise um folgende Sätze: 1. für Garire mit einem Gehalt von weniger als 50 v. H. Originalbaumwolle um 40 v. H., 2. für Olarne mit einein Gehalt von mindestens 50 v. H. und höchstens 75 v. H. an Originalbiaumwolle um 30 v. H., 3. für Garne mit einem Gehalt von nrehr als 75 v. H. Originalbaumwolle um 10 v. H. Beispiel: Ter Höchstpreis für Dreizylinder-Abfallgarn 16/2, gebleickit, auf Kreuzspulen, das auf 'Grund eines Spinnerlaubnisscheins vom 1. Februar 1917 gesponnen worden ist, berechnet sich wie folgt: 16/1 Treizysindev-Mfallgarn roh auf Kops (Preistafel 2, Va) ....... . 3,25 Mark 40 v. H. Zuschlag.1,30 „ Zwirnlohn ..0,64 „ Bleichzuschlag a) Gewichtsverlust 7 v. H.0,36 b) Bleichlohn. 0,20 Höchstpreis .... 5.75 Mark. Artikel U. § 4 Abs. 6 der Bekanntnrachung, betreffend Höchstpreise für Baumwoll spinnstoffe und Baumtvolla-espinste Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A. erhält folgende Fassung: Ballenpackung ist frei. Für Kisten dürfen die Gestehungskosten nicht überschritten werden. Artikel III. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 1. Mcn^ 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Geireralöommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, den 1. März 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, ßr. Usinger. Nr. 3300/1. 17. Z. K. III a, betreffend Bestandserhebnng und Beschlagnahme von Korkholz, Korkabföllen und den daraus hergestellten Halb- nnd Fertigfabrikaten. Vom 1. März 1917. Nachstehende Bekanntmachung lvird auf Ersitchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Sttaf- gesttzen höhere Strafen verlmrkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriftm nach § 6*) der Bekanntmachung über *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe, bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, besttaft< Hc SicherßEung von 5h*w*^M>atT vom 24. Juni 1915 (Reis- Gesetzbl. L>. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Rsichs-Gesetzbl. S. 645 und 778) imb vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5**) der Betanntmachmrgen über Vorrats erhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 3. 54, 549 und 684) bestraft wird. Lluch bum der Betrieb des Handelsgeweröes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhalttmg unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23, September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden § 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekamrtmachung werden betroffen: a) Korkholz (9Uni>e des Korkholzes), Zierkvrckholz und Korkbrocken, b) Korkabfälle, Kvrkschvot, Kvrkmehl sowie alle sonstigen bei der Korkverwertung sich ergebenden Kdrkrückstände, c) neue und gebrauchte Korkstopfen (Pfropfen), Korkfpunde und Korkscheiben, 6) neue und gebrauchte Korkringe und Korkfender, s) alle übrigen vorstehend nicht genannten Fabrikate aus Kork (auch gebrauchte), soweit ihnen der Kork in im verändertem Zustande enthalten mtb nicht mit anderen Stoffen fest verbunden ist (also %. B. nicht Korksteine, Linoleum, Isolier, mittel usw.). § 2. Beschlagnahme. Me im § 1 aufgeführten Gegenstände weiden hiermit be- beschlag nahmt. . 8 3. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Berfiignngen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen (§§ 4 und 5) erlaubt werden. Ten rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver süggrngen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest Vollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung des Königlich Preußischen Kiäegsministeiiums erfolgen. 8 4. Verarbeitungs- und Verwendungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verarbeitung von Korkholz imd Korkabfällen der im § 1a und b aufgeführten Gegenstände zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder Marinevertvaltung zulässig. Ebenso ist trotz der Beschlagnahme die Verwendung der un § Io und6 genannten Gegenstände zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft erlaubt. 8 5. Oeräutzerungscrlaubnis. Trotz der Beschlagnahme dürfen von den im §lc bis d auf- geführten Gegenstände monatlich bis zu 10 v. H. des bei Inkrafttreten der Bekanntmachung vorhandenen Vorrats veräußert werden. 8 6. Meldepflicht, Meldestelle und Meldefrist. Tie von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unter liegen einer Meldepflicht. Für die Meldepflicht ist der am 1. März 1917 wtsächlich vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. Tie Meldungen sind an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft Berlin IV 50, Nürnbergerplatz 1, postfrei prit der Aufschrift „Bestandserhebung von Korkholz usw." bis zum 10. März 1917 801 senden. 8 7. Meldepflichtige Personen usw. Zur Meldung sind verpflichtet: Ü- alle natürlichen und juristisch er: Personen, die Gegenstände der im 8 2 bez-eichneten Art in Gewfthrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen, 2. landwirtschaftliche und gewechliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, 3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 8 8. Meldescheine. Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, aus denen sich der Umfang der Meldungen im einzelnen ergibt. Me Fragen sind genau zu beantivorten. Me Anforderung der Meldescheine hat bei der Kriegswirtschafts- Aktiengesellschaft zu erfolgen, sie sind mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen; Mitteilungen als zur Anmeldung der vorhandenen Bestände und Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. Don der erstatteten Meldung ist eine zweite Ausfertigung (9lb- schrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäfts- Papieren zurückzubehalten. < 8 9. Lagerbuch und Auskunftserteilung. Jeder Meldepflichttge (88 6 und 7) hat ein Laberbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches slNvie die Besichttgung der Räume zu gestatten, V denen meldepflrchtige Gegenstände zu vermuten sind. 8 10 . Ausnahmen. Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind: a) Vorräte an: 1. Korkholz (Rinde des Korkholzes). Zierkorkholz und Korkbrocken.unter 50 ktr 2. Korkabsällen, Kvrkschrot, Korkmehl sowie allen sonstigen bei der Korkverwertung sich ergebenden Korkrückständen .... „50 3. neuen Korkstopfen (Pftopfen), Korkspunden und Korkscheiben . . „ 25 „ desgleichen gebrauchten. „ 50 ” 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu wider handelt: 4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzteil Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ein- zu richten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Atonalen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fabrlässrg die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen -unterläßt. 4. neuen Korkringen und Korkfendern . . desgleichen gebrauchten. 6. allen übrigen nicht genannten Fabrikaten aus Kork, soweit in ihnen der Kork in verändertem Zustande enthalten und nicht mit anderen Stoffen fest verbunden ist, und zwar neuen .. desgleichen gebrauchten 26 50 25 50 b) alle Bestände an den im 8 1 gelrannten Gegenständen, die sich im Besitz der Heeres- oder Marineverwaltung befinden. 8 11. Anfragen und Anträge. Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und An- ttäge sind an das Preußische Kriegsminrsterium, Abteilung Z. K., Wilhelm,traße 48, zu richten. 8 12. Inkrafttreten der Bekanntmachung. Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 1. März 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. fbanntmatbiitta Betr.: Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kortholz, Korb- ab-fällen und den daraus hergestellten Halb- und Fertigfabrikaten. An die Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsMich zu veröffentlichen: „Tas stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps hat iunterm 1. März lf. Js. eine Bekanntnrachung betreffend: Be- sta.ndSerhebnng und Beschlagnahme von Korkholz, Korkabfällen »und den daraus hergestellten .Halb- und Fertigfabrikaten erlassen. Diese Bekanntmachung enthält Bestimmungen über von der Be- kanntmachimg betroffene Gegenstände, Beschlagnahme, Wirkung der Beschlagnahme, Verarbeitung^- und Äerwendungserlaubnis, Veräußerungserlaubnis, Meldepflicht, Meldestelle und Meldefrist, Meldepflichtige Personen usw, Meldescheine, Lagerbuch und Auskunfterteilung, Ausnahmen, Anfragen und Anträge sowie Inkrafttreten der Bekanntmachung. Diese Bekanntmachung .ist (bn Gießen er Anzeiger abgedruckt und kann auf unserer Amtsstube ein ge sehen »verden." Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntinachung enthalt, ist von Ihnen auf Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 1. März 1917. Großherzoalicbes Kreisamt Gießen. ._ Dr. Usinger WjtraBkkMtMchUg • Nr. W.M. 1111/12.16. K. R. A. zu der Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4. Iß. K. N A vom 3Z. Mai 1916, betreffend Bestands- erhebnng von tierischen nnd pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Banmwolle, Flachs, Namie, Hanf, Inte, Seide) nnd darans hergestellten Garnen nnd Seil fäden. Vom 1. März 1917. Nachstehende Bekanntmachung Wird hiermit aus Grund des Gesetzes über den BelagerungszusLaurd vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in- Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 int Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 >und der Königlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 den Uebergang der vollziehenden (Gewalt betreffend — mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung, auch verspätete oder unvollständige Meldung nach der Bekanntmachung über Vorrcrtserhebimgen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Erlveit»- rungsbekairntmochnngen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) imrd vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) beftraft wird, soweit nicht nach dein allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kam: der Betrieb des Hattdelsgewerbes gemäß der Bekamt tmachmtg zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- onen vom Handel vosm 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. Artikel I. § 2 Gruppe 3 A bet Bekanntmachung W. M. 57/4.16. K. R. A. vom 31. Mai 1916 erhält folgende Fassung: „Bastfaserrohstoffe geknickt, geschwungen, gebrochen ge hechelt und als Werg oder als beschlagnahmter Abfall". Artikel II. In 8 2 zu a) nnd b) fallen in Absatz 3 die Worte: ,/und un geschnittenes Bastfaserstroh aus dem Felde" Und iit Absatz 6 die Worte: ,4mb für Bastfaserstrvh" brt. Artikel III. 8 2 Uu a) und b) Absatz 4 wird aufgechvben. Artikel IV. Me aüf 8 2 0>ruppe 4 bezüglichen Llnordnnngen der Bekanntmachung W. M. 57/4.16. K. R. A. sind durch § 14 twr Bekanntmachung Nr. W. IV. 100/1. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandsei'Hebung von rohen Südeic und Seidcn- absällen aller Art aufgehoben. Artikel V. In §2 zu a) und b), letzter Absatz, werden Ziffer 1 und 2 aufgehoben. Es sind in Zukunft auch im Stuhl liegende Ketten, sowie der Schuß an W'ehstühlerr für das im Webprvzcß beftndliche Stück der im Stuhl liegenden Kette zu melden. Artikel VI. In 8 2 zu a) und b), letzter Msatz, Ziffer 3 sowie in 8 7 Absatz 3 sind die Worte: „Nähfäden, Nähzwirne. Maschinenzwirne und" durch die Bekcmntmachllmg W. M. 500/12. 16. K. R. A. aufgehoben. Artikel VII. Tiefe Bekanntmachung tritt am 1. März 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 1. März 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps von I>eiite veriveisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, den 1. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. JDt. U fing er. Nr. M. c. 500/2.17. K. R. A. betreffend Beschlagnahme, Bestands-Erhebung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Alnmininm. Vom 1. März 1917. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemettren Strafgesetzen höhere Sttafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach 8 6*) der Bekanntmachung über -die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbintmng mit dertz Nachttagsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und voml 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht mich 8 5**) der Bekanntmachung übet Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 sRcicl)s-Gefttzbl. S. 54) in Verbindung mit den Nackstragsbekanrttmachungen vom^ 3 September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (ReickB-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrüb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1945 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1 . Inkrafttreten der Bekanntmachung. Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. März 191? in Kraft. > ^ § 2 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von der Bekarrntmachung werden bettoffeir die unten äu^o- führten, ans Aluminium besteheirden Gebrauchsgegenstände ft, ferner sämtliche im Gärmrgsgeiverbe üblichen Kellereigeräte, wie: Gärbottiche, Gärbottich-Kühlscl)lanFen, Lagertanks, Hefen-Ueber- führungs-apparate. Eimer. Sckiopfer, Löffel u. f ogl. Die Gegenstände werden auch dairn betroffen, werm sic aus Aluminiunr hergestellt sind, das von der Kriegs-Rohswff-Abteilung des Königlichen Kriegs Ministeriums oder durch die Militär-BefehlK- Haber freigegeben wurde. Absatztöpfe Deckechaltcr Aschenschalen Teghies Aschenteller Testillierblasen Tosen aller Art Auaenv sannen Aufaußm aschinen Auffchnittmasckftnan Backformen Backschaufeln Bainmarietöpfe Banchtöpfe Becher aller Art Beefsteakbräter Belgische Kafferollen Bestecke Bettschüsseln Bettwärmer Bidets Bierglasttäger Bierglasuntersätze Bierttichter Bierwärmer Bierwärmerständer Biskuitformen Blumenkübel Blumentöpfe Bonbormieren Bouillon ko cher Bouillonsiebe Bowlen Bowlenlöffel Bratenlöffel Bratenpfarrnen Bräter Bratpfannen Brieföffner Brotkapseln Brottürbe Brühsiebe Büchsen aller Art Bundformen Bürstenhalter Butterbrotdosen Butterdosen Eockdailbecher Teckel aller Art Durchschläge Dunstdeckel Eidottersänger Eierbecher Eierbüchseu Eierhülsen Eierkapseln Eierkochapparabe Eierkochein sätze Eierkvcher Eierkuchenwender Eierprüfer Eierschneider Eierttegel Einmachkessel Eimer aller Art, mich mit Einsätzen Eisbehälter Eiskühler für Bowlen 'Eiterbeckeir Englische Bauchtöpfe Essenttäger- Eßnäpfe Essenz flaschen Etageren Etagen essenttäger Etagenmenagenttäger Federhalter Feldflascheir Feldkessel Feldküchen Fettlöffelbleche Fettmesser Fetffchüsseln Fettftecher Fingerschalerr Fis chgr ätens chalen Fischheber Fischkessel Fischkocher Fischkörbe Fischplatten Fischscl>aufeln Fischsckmpper Flammend ämpftr Flasch-enschildchQi Fleisck-ermulden Fseisck?erschalen Fleisctwlatten Fleischsätze Fleischtöpfe Flüssigkeitsmaße Formen aller Art Französische Teckeffek Frisiereisen Frisierlampen Fruchtkessel Fruchtschalen Frühstücksdosen Frühstückskörbe Gabeln aller Art Gärspunde Gaskochtöpfe Gasrandtöpft Gemüseschüffeln Gemüseseiher Gemüseliebe Gewürzbüchsen Gewürzreiber Haarbürstenbüchsen Hackfleischständer HondleucÄer .Hand spgl schalen .Herdein lstin ge töpfe Heißwasserkannen. Heißwasserkrügc Heißschlangen ^ Jrregatorm Iagdbecher Jagdstühle Jägerbüchsen KaffeoaufgußmaschmeM Kaffeeftltrienma khmtrt Kvffeeflaschen Kaffeekannen Kaffee kvcher *) Mit Gefängnis bis einem Jahr oder mit Geldstrafe bisl zu zehntausend Mark wird, sofern nicht rrach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Sttafen verwirkt sind, bestraft: 1. 4ver der Verpflichtimg, die eitteigneten (Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über-, bringen oder zu übersenden, zunüderhairdelt) 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite^ schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder bucht oder ein anderes Veräußerungs- oder Erlverbsgescüäst über ihn abschließt: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände verwahren und pfleglich zu behandeln, zulviderhandelt: 4. iver den erlassenen Ausftlhrungsbestimmungen zuwider» handelt. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, z-U der er auf Grund dieser Verordnung verpftickstet ist, nickü in der gesetzten Frist erteitt oder wisseittlich unrichtige oder imvollstmidige Angaben macht, wird mit Gesmrgrns bis zu sechs Monaten odt'r mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft: auch fthmeu Vorräte, die verschnoiegen sind, int Urteile für dem Staate verfallerr erklärt werdcm. Ebenso wird be» ttaft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ttnzurrchten oder zu führcrr unterläßt. Wer fahrlässig die Auskmrst, zu der er auf Grund dieser Bei» ordnung verpflichtet ist, nickst in der gesetzten Frist erteilt oder unrichttge oder unvollständige Angabeir macht, wnd mit Geldstta^ bis ^u 3000 Mart oder im Unvermögensfalle mit Ost'sängiris bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, .per fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher emzurickstmi oder zu füllen mtterläßtt f) Anmerkung: .Alphabetische AuffveMmg Xrrn in s(ra« kommende,r Gegenständen, -schmen J&ffeeferiricc Shiff erfreue Kaffeetassen lntb Untertassen Kaffeettichdt-r Kaiserfträter Kakaobüchsen Kämme » Kartoffeldämpfer Kartoffelkocher Käsebüchsen Kasserollen .Kehrichtschaufeln Kessel aller Art Kessel zum Einmachen Kindertassen Kinderbecher Klebgmnnnbehätter Knochen schalen Kochtöpfe aller Art Quirle formen SpritzsttVe err Z^ringsvrnvn Spuckbecher Spuckflaschen Spielbürstenbleche Spielbürstenhalter Stcmdgefäße L>techbecken Steinbuttkessek Stopftrichter Sülzftrmen Sülz kotelett formen Suppenschalen Suppen siebe Suppenterrinen Rahncgießer Rahmlöffel Ralmtschöpfer Rasierschalen Rasiettvasserw ärmer Rauchservice ^Reflektoren Reibeisen ^icisebestccke Reiseflaschcn Reisckocher Reiskugeln Ring Häsen Ringtöpfe Sahnengießer Kogvakbecher _ Kölnische Bratpfanne:: Salalschüsfeln Konische Becher Salatseiher Kouservenbückffen Konsole mit Bochern Kopiernapfe Tabletts Tafel schaufeln Tafelschippchen Tasche:: apotheke:: Sachsische Kaffee kocher Taschenbecher Korke .Wtelettwste .Krüge aller Art ^ttvchenba ckformen /iuchenformen Kuchenschüsseln Kuchens.Pring formen Labeflichchen Lampen -um Kochen Leberkäseformen Leibwärmer Leichenbahren Leimtöpfe Leuchter Lichtmanschetten Likörservice Löffel aller Art Löffelbleche Maschinentöpfe Maße Mehlschaufeln Melonenformen 'Menagen Milchkännchen Milchkocher Milchkocher mit Wgsserbad MilSrüg« Milchlöffel Milchpfannen Milchschaufeln Milchsiebe Salzgefäße Salz-und Pfeffernäpfchen Salz- und Pfeffer- ftrener Sandwichbüchsen Saucenlöffel Saucieren Schaffnerkrüge Schal mkörbchen Schalennäpsche:: Schcckeshafen Sä-allttichter für Phonographen Schaufeln Schaumkellen Schmimlöffel Schilder Schles. Bmtpfaimen Schlüssel Schmarrens chau feln Schmor sähe Schmortöpfe Schneekessel Schnellbrater Schokoladenkännchen Scho ko ladenbi nn en Schöpfkessel Schöpflöffel Schraubdosen Schuhlöffel Schuhanzieher Schulbecher Schüsseln aller Art Schutzhüllen für Tennisschläger Schwammschalen Milchttcmsportkanneu Schweizer Pfannen Milchtöpfe Milchträger Rdulden Windwasserwärmer '.Musterkasten Taschenflaschen. Tassen Tee-Eier Teekessel Teesiebe^ Teig schusseln TelDer aller Art Terrinen Töpfe aller Art Topflappenkasten Toiletteneimer Tortenbleche Tortenplatten Touristenkocher Transporteimer Transportkaimen Trichter aller Art Trinkbecher, auch zusammenlegbare Ulmer Pfcnmen Universalsiebe Untersätze für Gläser Untertassen Ventildeckel Verbandzeugbüchsen Verdampffchalen Vorlegelöffel Vorleger Vorratsbüchsen Wachszündholzhülsen Wandbilder Waschschüsseln Wasser eimer Wasser kannen Wasserkessel Wasserkrüge Wasserschöpfer Weidlinge Weinheber Weinkühler Weinstützen Wiegeschauseln Wirrstbüchsen 7,00 Mr. fär jtbeg Äüosovnm AhmÄkttwr ohne Bo. Mtze*) und ö,M Mt. für jedes KAogarntm Mmnttrimn mit Be- ' schlagen*) festgesetzt. Diese Uebernahmepverse enthalten den Gegenwert Mx die ahgelixferten GcgenHnde einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Ausbau und Mieferuug bei der Sammelstelle. Ablieferer, die init dem vorb^eichneten Uebernahrnepreis nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ablieferung zu crkläreir In Fällen, in denen, .eine gütliche Einigung über den Uebernahrnepreis nicht erhielt ist, wird dieser gemäß KZ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung vorr Kriegsbedarf vom 24. Jiuni 1915 auf Antrag durch dass Reschsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin W. 10, Viktoriastraße 34, endgültig festgesetzt. 8 10 . Anfragen und Anträge. Alle Anfragen imd Anträge, die die vorstehende Bekan.nl- nracbung betreffen, sind unter der Bezeichnung „Betrifft Aluminium^ an die beauftragte:: Behörden zu richten und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln. Frankfurt ü., M., den .1. Mär- 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. *) Unter Beschlägen sind Ringe, Stiele, Griffe und Versteifungen aus anderem Material als Aluminium verstanden. Das Entfernen der Beschläge vor der Ablieferung ist gestattet. dLachtzgrschrrre 'lüstsonbüchsen Relftmkasservllen Mudelpfannen Omekettepfannen Pfanne» aller Art PfeffermMen Zahnbürstendosen ^ rhnbürstenhülsen rhn stocherhalter irgendeckel 'Zigarrenbüchsen Zigarettenetuis Zigarrenetuis Zitronenpressen Zuckerdosen Zuckerstreuer Zündholzbüchsen Zwiebelkasten Schweizer Randkesfel Siebe aller Art Seifendosen Seifen eimer Seifenhalter Seifennäpfe Seifenschalen Sektkühler Service Seron rbretter Serviettenringe Setzeierpfmmen Skispitzen Spargelheber --— 7 — Spargel fecher , Pichelsteiner Maschinen Spätzelseiher Piknikkasten Speiseglocken Platten aller Art Speiseträger Provimttdvsen Spielwaren 8 3. Ausnahmen. ^LSgavonttnen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung find: n«t Aluminium überzogene Gegenstände, die aus einem anderen Material als Aluminium hergestellt sind 8 4. Bon der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw. Von der Bekanntnrachuug werden betroffen alle Besitzer natürliche und juristische Personen, einschließlich ösfentlichmecht- lrcher Körperuhaften und Verbände), auch Erz-enger und .Händler der nach § 2 dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände. Demgemäß erstreckt sich die BeHmntmachiung auch auf kirchliche stistcsckie, konmumale, im Eigentum des Reiches oder eines Bundesstaates befindliche Gege:: stände. 8 5. Beschlagnahme. Me von dieser Bekanntmachung betroffenen (Gegenstände (§ 2) werden hiermit beschlagnahmt. Wirkung der Beschlagnahme. Dl« Beschlagnahme hat die WirkuW-, daß die Vornahm-e von Veränderungen an den von ihr betwfiene:: Gegei:ständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, ,owerk ffe nicht ausdrücklich auf Grund der folget«: Wortungen oder etwa weiterhin ergehender Anordnungen erlaubt werden Ten rechtsyeMiffttchen Verfürpmgen stehen Berfügsrngen gleich, die rm Wege der ZwcmgsvochkveckUng oder ArrestvoÜUvehung ersotc Trotz der _BeschFagnahme sind Veränderungen und Äer- tügumren -Mäßig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden (siehe § 8) erfolgen xic Bemgms zum einstweiligen- Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt imberührt. 8 7. Ntrkdepflicht, Enttignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. Tie von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterließen, unbeschadet aller bisher erstatteten Meldungen, der Meldepflicht durch den Besitzer. Sie iverden durch besondere an de:: Besitzer gerichtete Llnordmnlgen enteignet werden. Sobald shre Enb- eiginmg angvordnet ist, fick» sie, soweit erforderlich, auszubwren und an die SamMÄstellen al^uliefern. Tie enteigneten Gegenstände, die picht tturerhalb der in der Enteignmtgsanordmurg vor geschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf .Kost«: der Mli^äwMrgspffsthttgen zwangsweise ab-- gch»O w«d«n. KS. Durchfuhr-imgvrr MkMntmachung. ML der Turchführimg dieser Bevrnnttnachu,rg werdie Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6*) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Okttber 1915 (Reichsgesetzbl. S. 645), vom 25. Nvvenrber 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S.^ 1019) und jede Z uwLer Handlung gegen die Meldepflicht rvach> ">**) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Fe- lar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb Hande'ls- ewerbes gemäß der Bekanntmachuug zur Fernhaltung Unzuver- ffsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1. Inkrafttreten der Bekanntmachung. Die Bekanntnrachuug tritt mit dem Beginn des 1. März 1917 in Kraft. 8 2 . Von der Bekannlmachirng betroffene Gegenstände. Von der Bekanntmachung werden betroffen: sämttiche aus Bronze gegossenen Glocken mit Ausnahme der im § 3 mifgesührten Bronzeglocken. Betroffen werden auch solche Glocken, deren Bronze von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlicher: Krieasmirnsteriums oder durch die Militärbefehlshaber fteigegeben worden ist, und ferner auch solche Glocke,:, die -zur sreiwtüligen Abgabe bereitgestellt tvcrren, auf deren Ankauf für Heereszwecke aber vorläufig verzichtet worden ist. 8 3. Ausnahmen. Ausgenommen von den BestimMungei: dieser Bekanntmachung sind Brmrzeglocken, deren EinzeWwicht unter 20 Kilogramm bo- ttägt, Glocken in mechanisch betriebenen WockerrspiÄen, Glocken für Signalzwecke bei Effenbahmm, auf Schiffen. Straßenbahnen und Feuerwehrfahrzeugen. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark rmrd, sofern nicht nach den aügemeffren Strafgesetze:: höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1. ,ver der Verpflichtung, die errteiKneten (Gegenstände hevsus- ziugeben oder sie aus Verlangen des Erwerbers m Überbringer: oder zu übersenden, zuwid«chandelt ; 2. ioer unbeffrgt einen beschlagnahmten Gegenstand berseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes VercmßerimsM- oder über ih,l abschkeßt; 3. wer der Berpflichtiu:g, die befchkagiwchlmten Gegenständ^' zu verwahren und pfleglich zu bchandekn, zuwS>ertza»delt: 4. wer den erlassenen A«sMcu»gSbeKoymmgen zmwider- handelt. **) Wer vvrHWich die dk^kunst, zu der er auf Gnind dieser Verordnung bcrpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist ertellt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntcmsend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklcftt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerdücher ein- vermögeussalle mit Gefängnis bis zu sechs Ebenso rvird bestroftt »vec sahrlässig die v« bitcher etaiwriiU m ober zu sichren uxz --* — 1 C(Li- unterlagt. bestraft. Lager- 8 4> Da« der Beklmntmochung betroffene Personen, Betriebe usw. Bon den Bestimmuugei: dieser Bekcmutmochung werden be- troffen alle natürlichen und juristischen Personei:, welche die von dieser Bekannttnachung betroffenen Bro::zeglocken (§ 2) im Besitz vder Gewahrsam haben, insbesondere Verwaltungen usw. von Kirchen. Mösteri: und Kapellen, Sttafauftalten, Rathäusern (Stavthaupwn) :md sonstigen öffentlichen ßiebäuden. Hvspitäbern. Schulen, Fabrlken. ffEühlen, Berg-uud .Hüttenwerken usw., ferner Bettiebe imd Werkpätten, die neue Glocke:: gießen oder gesprungene Glocken umgießen oder foie Bwnzeglocken, die zum Verkauf bestimmt sind, :m Besitz oder Gewahrsam haben. § 5. Beschlagnahme. lMe von dieser Bekanntmachung betroffen«: Bronzeglocke« werden hcernnt befchlagnahllnt. 8 6 . Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme v« Veränderungen an den von ihr berührten Bronzeglocken verbot» rst und rechtsgeschfftliche VerfügimgLn über sie nichtig sind, soweit fte n:cht ausdrücklich durch die folgenden Agrorduungen oder etwa weiter ergehende Anordnmrgen der Metall-Mobilnmchilngsstelle der Kriegs-Rohstoff-Mteilung des .Kriegsamts oder der bemrf- ttagten Behörden erlaubt werden. Den rechtsgeschäftliche:: Bed- füguugen stehen Verfügungen gleich, die rm Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzielpmg erfolgen. Trotz der Besckstagnahme sind ferner alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, £ie mit Zustimmung der mit der Durchführung der Be ka:mtmach:u:g beauftragten Behörden erfolgew. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Wetter- gebrauch der beschlagnahmte:: Bronzeglocken bleibt unberührt, 8 7. Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Bronzegwcken. Die von der Bekmlutmachung betrogenen Broi^eglocken unterliegen einer Meldepflicht, auch wem: die Befreiung von der! Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung gemäß de,: Sonder» beftimmungen des § 9 ausgesprochen ivrrd; sie sind durch den; Besitzer zu melden. Die gemeldete:: Bronzeglocke:: werden durch besondere an den Besitzer gerichtete dlnordnungen enteignet werden,- Gemäß den Bestimmungen dieser Enteignungsanordnungen sind sie alsdann, soweit ersott>erlich, auszubMLN und muh Entfertrung der Klöppel und Klüppelöhre an d:e SamMelstellen abzuliefern. Die euteigneten Bronzeglocke::, die nicht innerhalb der in der Enteiguui:gsanordnung vorgeschriebenen Zett abgeliefert sind, wer» den auf Kosten des Ab liefe ruugsp fli chtigen zwangsweise abgeholl wettreu. Mit der Durchführung dieser Bekamrtmachung werden dieselben .KomM'unalverbände beauftragt, denen bereits die Durch- sühnmg der Bekanntmachung N. 1/10. 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln, Bierkruccheckelu aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinn gegenständen, übertragen: worden ist. Diese erlasse:: auch die Zsusführungsbestimmnngen! hinsichtlich der Meldepftichl, Ablieferung :md Einziehung der beschlagnahmten Bronzeglocken. 8 8. Uebernahmcpreis. Der von der beauftragten Behörde für die Glockenbrouze zu zahlende Uebernahmepceis wird für die aus einem Bauwerk aus- gebauten Glocken wie folgt festgesetzt: u) bei Geläuten*) mtt cinent Gesanttgett^ht über 665 kg aus 2,00 Mk. für das Kilogramm, zittzüglich einer festen Grundgebühr von 1000 Mk. für das Geläut; b) bei kleinen Geläuten bis zn 665 aus 3,50 Mk. für das KilogvaMmi, ohne jede weitere Grundgebühr. Maßgebend ist für die Preisberechnung dW ans ei nem ! Bauwerk ausgebaute gesamte Bronzegewicht. Die Uebernahmepveise enthalten den Gegenwert für die ab- gelieferten Bronzeglvckem einMieWich aller mtt der Abl-ieftrun^ verbundenen Leistungen, wie den Ajusbau der Bvonzeglocken, die Entfernung der Klöppel und Klöppelöhve und die Mlieffrung an die Sammelstellen. Mieserer, die mtt den borbe^eichncüür lledernahmepreisen nicht einverstanden sind, sollen dies sogleich bei der AbliefeQrngt erklären. In Fällein, in denen eine gülliche Ein^ung über bm llebernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf aus Antrag des Bettoffenen durch das iRerchsschiedsgemcht ffe Kriegswirtschaft in Berlin ,Wi 10, Vikboriastr. 34, endgültig fcfa gesetzt. § 9. Befreiung mm der Befthlagnahme, Enteignung mrd Wlreferung. Solche beschlagnahmte:: Bronzeglvcken, für die ein besonderer wffsenschaftlicher, geschichtlicher oder Kunstwert durch Sachderstüv- dige festgestellt wird, die von dn: Landeszentralbehörden bestimmt und den Betroffenen von den beauftragten Behöttrn: alsbald namhaft zu mache:: sind, Müssen von den bea::ftragten Behörden von der Beschlagnahme, EnteigMMg und Mieferung befteit werden. Die vor dem Jnkvafttreter: der Bekarrntmachimg erstatteten Gutachten können keine Berücksichtigung finden. Die beauftragten Behörden sind weiterhin angewiesen, die Enteig::Ung und Miefevung von einzelnen Glocke:: vorläufig AirückKu stellen, 1. wem: fein, besonderer, sondern nur ein uläßiger wissenschaftlicher, geschichtlicher oder Kunstivert vorliegt, oder solche Bwnzeglocken :wch nickst oder nicht endgülttg von den zuständige:: Sachverständigen beurteilt worden find, 2. wem: eine Glocke für die Bedlirfniff« des Gottesdienstes evhalteu bleiben soll, 3. wenn die Kosten des Einbaues der Erfatzglocken ausschließ, lich des Wertes derselben den Ueberncchmepreis für das oüsgebaute Bwnzogewicht überschreiten würden. Ueber die endgültige Besreiung eirtscheÄet die Metall-Mottl- machungsftelle im Benehmen mit den zarstLndigen Airfsichts^- bebörden. Andttlleuwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Miefevimg. 8 10 . Kreiwillige Ablieferung von Bronzeglocken. Die Lammelstellen sind auch zur Entgegennahme van gemäß §3 bet Bekanntmachung nicht bettoffenen Bwnzeglocken Wrh pfttckM. ,Mir jedes Kilogranrm solcher freiwillig ab gelieferten,' von Beichläge:: oder Beitmchteilei: aus anderem Rtaterial als Bronze freigemachten Bwnzeglocken tverden 2,50 Mk. vergütet. § 11 - ^ ^ Anfragen und Anträge. Me Anfragen und .Anttäge, die die vvrstehe:che Bekannt- :nachung bettefsen, sind an die beauftragten Behörden zu richten, mit, der Bezeichnung „Bett. Bronzeglocken" zu versehen und dürfen andere ^Angelegenheiten nicht behandeln. Frankfurt a. M, 1. Marz 1917. Stellv. Genrralkonnimndo des 18. Armeekorps. r ^ U !? er rm SmNx der Bekannkmtachuu g wird di« Gesamtzahl der ans e:nx!m Bauiverk befindlichen Bwnzeglocken verstanden, wxnn sie mul) an verschiede::«: Türmen u. a. n: untergebwcht imd. An die Gwßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die vorstehende Bekanntmachung des stell- verttetanden GenL-valkonmrandos des 18. Armoekvrp^ van heute verweisen, beauftrage:: wir Sie, von dem Inhalt derselben den Intern fenten alsbald Kenntnis zu geben :rnd> die Bekanntmachung in JhpeN: düntSzinrmec zur etwaige:: Einsicht offen zur lögen. Grrßrn, den 1. März 191.7. Grvßherzogliches Kreisaott Giehm. L Dr. miauen