Nr. 27 Zweiter Erscheint tS-llch mit Ausnahme des Sonntags. Beilagen: „Gletzener ZamMendlStter" und „Ureisblatt für den Ureis Gießen". Postscheckkonto: Zrankfurt am Main Nr. U686. Vankverkehr: Gewerbebank Gießen. Blatt fb7. Jahrgang Giehener Anzeiger General-Anzeiger für Gderheffen Donnerstag, r. Zebmar l9l7 ZwillingSrunddruck und Verlag: B r ü hl'sche Universiräts-Buch-u.Steindruckerei. R. Lange, Gießen. Zchriftleitung. Geschäftsstelle und Druckerei: Schulstraße 7. Geschäftsstelle u. Verlag: e-E bl, Schriftleitung: 112. Anschrift für Drahtnachrichten: AnzeigerGießen. Das Anslandsurteil über unser Geldwesen. Tie LandesMfc für vaterländische Zwecke schreibt uns: die Reichsbanknote gesetzliches Zahlungsmittel ist, vmn man nrcht mehr Zahln>:gen in Gold verlangen. Wohl aber formte man bis zum Kriege dLoten in Gold Umtauschen. Das ist l^tzt während des Krieges nicht mehr inöglich. würde übrigens auch fern Deutscher tun, selbst wenn es-lroch nwglich wäre. 3o ist die Refthsbanknote — der Vorrat an Hartgeld ist nicht groß — das- jent^c Zahlungsmittel, auf das der Verkehr zurüc^reifen mutz, wenn eine Zahlung sich nicht anders als in bar leisten läßt. Da also die Rerchsbanknote jetzt tatsächlich die Trägerin der Geldverfassung ist, muH sie über alle Zweifel erhaben sein, auch m der ausländischen Bewertung. Wir im Inland wissen, datz die Reichsbank den GegeMvert für ausgeg ebene Banknoten in der Hand hat. Gr besteht zum Teil m kurzfälligen Forderungen von gesetzmäßiger ,md unzweifelhafter Sicherl-eit, zu einem ansehnlichen Teil auch in dem international ohne nennenswerte Preisschwankungen verwertbaven Goldbestand. Je größer dieser Goldbestand an sich und im Verhältnis Min Banknotenumlauf ist, desto günstiger ist das Bild, desto besser die Rüstung für weitere Notenausgaben. Umgekehrt: Bei einer milliardmweisen Steigerung des Notenumlaufs gestaltet sich dieses Bild nicht in unseren. Wohl aber in den Augen des Auslandes ungünstiger, namentlich dann, wenn wir mit der Steigerung des Goldbestandes entsprechlend Schrrtt zu halten, Schwierigkeiten haben. Da das größte Interesse darin besteht, den. Feinden' dre unerschütterliche Widerstandskraft and Gesundheit des deutschen Geldwesens dauernd vor die Augen zu führen, haben wir Anlaß, ein Doppeltes zu tun: Einmal den Goldbestand, soweit wir nur können, zu stärken und zweitens soweit wie irgend durchführbar, Zahlungen in Bargeld (Hartgeld irnd Banknoten) zu ersetz en durch buchmäßige Ue b erweis ungen. Das vollzieht sich in der Weise, daß man müßige Gelder nicht auf Vorrat daheim ansammell, bis die Zahlung«: tällig sind, sondern unmittelbar nach Eingang der Bank, der Sparkasse oder dem Postscheckamt zusührt. Man erwirbt damit ein Guthaben, aus dem späterhin sättige Zahlungen durch Ab- schrerben von diesem Guthaben und durchs lieber Weisung an den! Empfänger bewirkt werden. Viele, die bisher abseits blieben werden bei näherer Erwägung feststellen, daß auch sie wiederkehrende oder größere Zahlungen zu leisten haben, z>u denen sie die Mittel daheim statt auf der Kasse ansammeln. Hat der Empfänger ein Konto (ein Guthaben) bei derselben Kassestelle wie der Zahler, so schreibt diese den Betrag feinem Guthaben ohne weiteres zu. Hat der Empfänger bei einer anderen Stelle sein Konto, so benimmt sich die eine Kontostelle mit der anderen. Das gilt für den Ortsverkehr, gilt aber auch — imd darüber bestehen: noch vielfach Unklarheiten — inr Verkehr mit den ander«: Orten des Reichs. Denn wir sind im Begriff, das ganze Reich mit einem engmaschigen Ueb erweisungsnetz zu überziehen, in Fortsetzung der bisher schon erfolgreich durchgeführten Bemühungen. Auf diese Weise stehen erhebliche Barmittel, die bisher in privaten Händen verwahrt wurden, zur Verfügung des Geldmarktes. Das hat zur Folger, daß die Reichs'bchkg, auf die letzten Endes bdi einem Zahlmittelbedarf des Verkehrs als letzte Stütze unseres Geldwesens zurückgegriffen werden muß, desto weiniger in Anspruch genommen zu werden braucht. Die Wirkung ist dann die, daß sie bei gleichem Goldbestand weniger belastet ist in ihrem Ausleihgeschäft, aber auch weniger Schuld Verbindlichkeiten in Form von Umläufen-- Banknoten hat. So führt die Schonung der Reichsbänk zu einer Stärkung unseres geldwirtschaftlichen Rückgrats. am Vorteilen verbesserter Zahlsitten vom Standpunkt der Allgemeinheit treten die Vorteile für den Einzelnen: Vermeidung der Gefahr des Abhandenkommens von Geldnlitteln, übersichtliche Ordnung in der Einzel-Geldwirtschaft und Zinsgewinn. Das unvermeidliche Schreibwerk des Einzelnen wird dadurch gemindert, daß. die Kassestelle Formulare zur Verfügung stellt, die nur mit wenigen gelchrieben Worten ausgefüllt zu werden brauchen. Uriegsbriese aus dem Westen. Von unseren: Kriegsberichterstatter. (Unberechtigter Nachdruck, auch auszugsweise, verboten.) Starker Frost an der Westfront. Großes Hauptquartier, West, 29. Januar. Stärker als in einem der beiden ersten Kriegswinter zeigt der Frost heuer seine Macht. Frankreich hat seit vielen Jahren keine derartige Kälte erlebt, und die bekannten ältesten Leute erinnern an 1870/71, wo der Frost ebenfalls ungewöhnlich scharf und anhaltend war. Wie schon das Nogenwetter des vergangenen Sommers, so bringen - die Franzosen die jetzige Kälte mit dem Krieg in Zusammenhang und schieben die Schuld dafür auf die andauernde Erschütterung der Wolken durch die Granaten. Diese Erklärung vermag sie aber nicht über die Tatsache zu trösten, daß weder die Bauart ihrer Häuser, noch die veraltete Kaminheizung auf derartige Winterkälte berechnet ist. Aus den Leiden der Bevölkerung des besetzten Landes, welche immerhin noch Kohlen hat, wenn auch Transportmittel und Arbeiter fehlen, kann inan einen Rückschluß machen auf die Wintersnot, die in Ost- und Südfrankreich herrscht. Zudem bestätigen das die französischen Gefangenen mit sehr beweglichen Klagen und nennen den Winter einen gefährlichen Bundesgenossen der Deutschen. Auf unserer Seite ist seit langem alle Vorsorge getroffen, um unsere Kämpfer an der Front unter der Kälte nicht zu sehr leiden zu lassen. Jetzt bewähren sich die rauch^- losen Schützengrabenöfen, die man seit langem hinter der Front gebaut hat, und die im vordersten Graben, wenige Meter vor dem Feind, gebrannt werden können, ohne sich zu verraten. Als Heizmaterial steht die in gewaltigen Köhlereien der Heeresverwaltung während des Sommers gebrannte Holzkohle in unbeschränkten Vorräten zur Verfügung. Ich kann bestätigen, daß unter diesen Umständen der Aufenthalt in den Unterständen der vordersten Linien, in denen ich in diesen Tagen geweilt habe, infolge dieser Vorsorge nicht unbehaglicher ist, als zu anderen Zeiten. Doppelte Bewunderung verdienen die Grabenposten und die Horchposten in den vorgetriebenen Sappen, die unbeweglich den Frost dulden müssen, wenn auch alles getan wird, um ihre Aufgabe durch öftere Ablösung zu erleichtern, und warme Schafpelze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Die Kampfes tätig keit beschränkte sich auf dem größeren —« gn«,n » !» »>»»! Ü Teile der Front auf zahlreiche Patrouillenunternehmungen. Nur an der Somme hielt das Artilleriefeuer, am Peter- Vaast-Walde, zeitweilig zuiTrommelseuer gesteigert, ununterbrochen an. Das Unternehmen der Engländer bei Transloy hatte im Endergebnis nach heftigen Nahkämpfen keinen Erfolg für sie. Die Franzosen versuchten vergeblich, unsere neugewonnenen Stellungen au der Höhe 304 mit großem Artillerie- und Jnfanterieauswande zu erschüttern. Sie holten sich nur schwere Verluste und konnten uns nicht das kleinste Grabenstück wieder entreißen. W. Scheuermann, Kriegsberichterstatter. Ans Stadt und Land. Gießen, 1. Februar 1917. ** Der Evangelische Arbeiterverein veranstaltete am letzten Sonntag auS Anlaß von Kaisers Geburtstag einen Farn i l i e n a b e n d. Eingeleitet wurde die Veranstaltung durch «neu! Musikvortrag: „Wir müssen siegen", der von Frl. M. Loh (Klavier), sowie den Herren Müller (Harmonium), Loh und Pfeiffer (Violine) sehr »virkungsvoll zu Gehör geknackst wurde und an dien sich ein von Frl. Weller reckst stimmungsvoll gesprochener Prolog anschloß. Die hierauf von dem Vorsitzenden des Vereins, Oberbibliothekar Dr. Heuser, gehaltene Begrüßungsansprache, in der auf die BedeutuugJes Tages hingewiesen wurde, schloß mit einem Hoch auf unseren Kaiser, in das die Anwesenden, ebenso wie in das folgende gemeinschaftliche Lied „Heil dir in: Siegerkranz" begeistert einstimmten. Den Mittelpunkt der Veranstaltung bildete die vom Herrn Dr. Schneider, hier, gegebene Schilderung über seine letzte Liebesgabenfahrt nach dem West«:. Die oft mit Humor gewürzten Ausführungen des Vortragenden, welche die Besucher dev Veranstaltung bis zun: Schluß mit gespannter Aufmerksamkeit verfolgten. fanden ungeteilten Beifall. An die Reiseschilderung schlossen sich zwei von Frl. A r n d t besonders stimmungsvoll vorgetragene Lieder, die von Frl. M. Lo h gut begleitet wurden. Nach einer sehr eindrucksvoll gesprochenen Deklamation von Kl. Pfeiffer, sowie einem weiteren Musitvortrag (Frl. Martha und Gr«e Loh Ma- vierj, Herr Pfeiffer (Violine)) schloß die sehr schön verlaufene Feier mit dem gemeinsamen Lied „Deutschland, Deutschland über alles". Landkreis Gießen. '* L e i h g e st e r n , l. Febr. Dem Fahrer Wilh. Arnold von Leihgestern, in: Feld-Art.°Rgt. Nr. 56, wurde die Hessische Tapserkeitsmedaille verliehen. Arnold, der schon seit Beginn de? Krieges tm Felde steht, wurde vor einiger Zeit zum Gefreiten befördert. Kreis Büdingen. # Bleichenbach, 1. Febr. Das Eiserne Kreuz erhielt der Musketier Heinrich E m r i ch. Dudenrod, 1. Febr. Das Eiserne Kreuz erhielt der Dragoner D o b h a n. 4b Stockheim, 1. Febr. Das Eiserne Kreuz e r st e r Klaffe erhielt der Oberjäger Karl Schmidt. Hessen-Nassau. ü Marburg, 1. Febr. Die Polizei beschlagnahmte auf dem hiesigen Bahnhose vorgestern über zwe: Zentner Fleisch, die ?m Mann ohne Erlaubnis ausführen ivollte. Amtlicher Teil. evnwilllm Nr. W. IV. 100./1. 17. K. R. A. betreffend Beschlagnahme und Be- ftandrerhebmg von rohen Seiden und LeidenabWen aller Art. Vom 31. Januar 1917. Nachstehende Bckmintmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegs Ministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nickst nach den allgemeinen Strafgesetzten höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahm^evorschrift«: nach $ 6*) der Bekanntmachung«: über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung nnt den Er- gänzungsbekannllnachungen von: 9. -Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645 unb 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S, 1019) imd jede Zuwider- harwlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung«: über Vorratserhebungei: vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgcwerbes gemäß der Bekmmtmachamg zur Fernhaltung :mzuverlässiger Personen vom *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und güt Geldstrafe bis Lu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1 .$ / 2. tver unbefugt ein«: beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhondelt: 4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grmrd dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben nmcht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ein- zurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monat«: bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebencn Lager- bücher einzurichten oder zu führen unterläßt. l Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter- ■ sagt werden. a) sowett Höchstpreise (W. IV. 150/1. 17. K. R. A.) festgesetzt sind oder werden, gemäß § 2 Ms. 4 des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 die höhere Verwaltungsbehörde; b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf. § 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen, anfvll«ü)en unb noch weiter eingeführten rohen Seiden) nnö Seide nabfälle aller Arten, unter anderen 1. abhaspelbare Coeons, Eocons' Doppi, Eocons mixtes, Eocons perces, Eocons Piques, Blazes, Wattstide, Bassines, Pelettes, Telettes, Ricotti, Galedamie, Wadding, Bassinetto, Tarmate, Ruggiirose, Frisons, Strusi, Frisvnnettes, Strussa, Strazza, Galetta, Bourettes, Bourettegarne, wilde Seide::, roh und farbig, (auch schwarz und weiß), auch in gerissenem und effilochiertem Zustande. 2. die unter 1 bezeichnten Gegenstände, gemischt nnt Baumwolle, Wolle und Kunstseide oder irgendwelcher: anderen Spinnstoffen, 3. die aus ch«: unter 1 und 2 bezeichnet«: Gegenständen oder deren Mischlingen hergestellt«: Züge sowie die beim Spinnen, Zwirnen und Web«: anfallenden Abgänge. 8 2 . Beschlagnahme. Alle vor: der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus nachstehenden Bestimmung«: Ausnahmen ergeb«:. 8 3. Wirkung der Brschlagnahmc. Die Beschtagnahnw hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen ca: den vor: ihr berührt«: Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche VerfÜMNgen über diese nichttg sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen! erlaubt sind.^ Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügung«: gleich, die im Wege der Ztvaugsvvllstreckung oder Arrestrollziehung erfolgen. 2llS unerlcu:bte Verarbeitung gilt bernts jedes^Vorbereitungsverfahren, wie das Entbasten (Entfernen der Ehrysaliden), Reinigen, Klopfen, Hacken, Zupf«:, Schneiden, Entstauben, Droussieren, Willvwieren, Reiß«: usw. § 4. Veräußerungserlaubms. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung m:d Lieferung) der beschlagnahmten Gegmständ-e an die Kriegswoltbedarf-Aktiengesellschaft Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 1—6, erlaubt*). lieber jeden Ankauf vou^ beschllagnahmten Gegenstände!: (§ 1) wird von der Kriegswvllbedarf-Artiengeseslschaft ein Veräußerungs- schein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Die Hauptansfertig::ng hat der Veräußerer an das Königlich Preußische K'riegsministerium, Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Mteilung, Lektion V'. IV., Berlin 81V 48, Verl. Hedemannslr. 10, unterschrieb«: und mit Firm«:- stempel versehen einzusenden. Durchschrift Nr. 1 behält die Ktüegs- Wollbedarf-Aktieugefellschast, Durchschrift dir. 2 hat der Veräußerer als Belag aufzubervaihi'en. Bon denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswoll- bedarf-'Aktiengesellschaft ablehtft, sind innerhalb zweier Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides an die .Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußische:: Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedcmannstraße 10, Muster zu senden. Tie Kriegs-RoWoff-Mteilnng bestintmt über die Verwendung dieser Gegenstände oder gibt sie fr«. Tie Besitzer der beschlagnahnlten Gegenstände Hab«: die Enteignung zu gewärtigen, sofern, sie nicht bis zum 31. März 1917 ihre Bestände an die in Mfatz 1 bezeichnete Stelle veräußert haben. Ueber die UeLernahmepreise entscheidet mangels Einig:ing *) A'ngebote Hab«: ans den von der Kriegswollbedarf-Akti«:- gesellschaft anzufordernden Angebots vordriuben zu erfolgen. 8 5. Verarbeitungserlaubnis für Heeres- und Marinebedars. Trotz der Beschlagnahme ist die weftere Verarbeitung der beschlagnahnlten Gegenstände erlaubt zur Erfüllung von Aufträge» 1. des Belleidungsbeschafftmgs-Amles, Berlin 8W 11, 'Askanischev Platz 4, 2. des Königlichen Artülerie-Tepots, Berlin NW 5, .Kruppstraße 1, 3. der Kaiserlichen Mvrine, Vrfunitionsdepot zu Tiettichsdorf, 4. der Jnspettion der Lustschiffertrupp«:, Berlin-Charlottenüurg^ Schültcrstraße 35, 5. der Küftegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 4 8, Verlang. Hedemannstraße 1—6, 6. der Vereinigung ^ des Wollha:ü)els, Leipzig, Fleischerplatz 1. Im übrigen ist die Verarbeitung der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände (§ 1) nur erlaubt mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Äbteilung des Kriegsamts, des Königlich Preußischen Kriegsmin:steriu:ns, Berlin SW 48. Verl. Hedemann-, straße 10. Bor der Verarbeitung der beschlagnahnlten Gegenstände zur Erfüllung eines Heeres- oder Marinem:ftrages muß sich der Hersteller der .Halb- :rnd Fertigerzeugnisse im Besitze eines ordnungs-. mäßig ausgeftillten und von der zuständigen Behörde gestempelten Belegscheines für Seidenfasern befinden. Vordrucke sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-RoWosf-dlbteilung des Krisgs- amtes des Königl. Pr«ißischen .Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, anzusvrdern. Anforderungen der Vordrucke sind mit der Auffchrift „Betrifft Seidenbeschlagnahme" zu versehen. 8 6 . Ausnahmen von der Beschlagnahme. Von der Beschlammhme si:ck> ausgenommen die von der Be-' kanntmachung betroff«ren Gegenstände, soweit sie sich bei Inkrafttreten der,Bekan:ft:nach:u:g im Entbastungs-, Reiß-, Spinnoder Webprozeß lnittelbar oder unmittelbar zur Erfüllung eines Auftrages für eine der im § 5 g«ran:ften Stellen bcsinden. 8 7. Meldepflicht und Meldestelle. Alle von dieser Bekmurtmachung betroffenen Gegenstände (auch soweit sie von der Beschlagnahme ausgmwmm«: sind) untere liegen der Meldepflicht, sofern die Gesanttmenge bei ein«' zur Meldung verpflichteten Persro: nsw. (§ 8) milchestens 20 Kfto beträgt. Die Meldungen Hab«: monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeantt der .Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kiüegsmftristeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, mit der Auffchrift „Seidcnbeschlagnahme" zu erstatten. 8 8 . Mkeldepflichtige Personen. Zur Meldung verpflichtet sind 1. alle Personen, welche Gegenstände der in: 8.1 bezeichnetsr Art in: Gewahrsam haben oder aus lAnlaß ihres Harchels-- betriebes oder sonst des Erwerbes wegen kauf«: od« verkaufen - 2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegen-, stände erz«rgt oder verarbeitet werden: 3. .Kommunen, öffwrtlich-rechtliche Körperschaften und Verbände^ Vorräte, die sich am Stichtag (§ 9) nicht in: Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von den: Eigentümer als auch von demjenigen m melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat. (Lagecyalter ustv.). ._, Neben öemiemgcn, der die Ware im Gewahrsam Ixtt, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat. 8 9. Stichtag und Meldefrist. o ^ Meldepflicht ist bei der ersten der an: Beginn des I. F-eb^lar 1917 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der denn Beginn des 15. Tages eines jeden Nttnats tatsäclstich vor- l-andenc Besta:ch maßgebend. Tic erste Meldmrg ist bis zun: 10. Fe- p^nrr 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. eines reden Monats zu erstatten. 8 10 . Adeldcscheine. Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen MÄdecheinen zu erfolgen, die bei der .VordruckVerwaltung der KttegS-Nohftoff-Abteitung des .^ttiegsamtes des Königlich Preußischen Kriegs Ministeriums, Berlin SW 48, Barl. Hedemannstt. 10, Siuter Angabe der Bordrucknuunner Lst. 1148b anzufordern sind Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Ter Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwottirng der gestellten Fragen nicht tvrwaicht werden. Bon den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Achchttst, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren znrückzubehalten. § 11 . Lagerbuch und Auskunftserteiluug. Jeder Meldepfticlüige (§§ 7 und 8) hat ein Lagerbnch zu fuhren, aus dein jede Aenderung ftr den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein mutz. Soweit der Melde pflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten der Militär- odep Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen mcldepflichtige Gegen stände zu vermuten sind. 8 12 . Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen (§§ 7 bis 11) betreffen, sind an das Webstvffmelbeamt der Krieos- RvhstoN-Abteilnng des 'Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 81V 48, Verl. Hede mann straßc 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an die Kriegs-Rohsdoff-Abteilung, Sektion W. IV., des Kriegsamtes des Königl. Preußischen Kriegs minisberiu-ms, Berlin 811 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten mtb am Kopse des Schreibens mit der Auffchrift „Betrifft Seidenbeschlagnahme" zu versehen. § 13. Ausnahmen. Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt lverden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Roh- stoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegs- nrinisteriums, Sektion W. IV., Berlin SW 48, Verl: Hedemann- straße 10, zu richten. Die Entscheidung über Ausnahmebewilli gungen bezüglich der Bestimmungen über Meldepflicht und Lager buchführung behält sich der Unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor. 8 14. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachmrg tritt mit dem 31. Januar 1917 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden: a) die Bekanntmachung W. 1.1134/6.15. K. R. A. vom 15. Juli 1915 betreffend Vevarbeitungsverbot und Besvandserhebung von Seiden und Seidenabf allen, b) die auf 8 2 Gruppe 4 bezüglichen Anordnungen der Bekanntmachung W. M. 57/4.16. K. R. A. vom 31. Mai 1916, betteffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen. (Wolle, Baumiovlle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Garnen und Seilabfällen aufgehoben. Frankfurt a. M., den 31. Januar 1917. Sttllv. Generalkommando des 18. Armeekorps. 8 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen. anfallenden und rroch weiter eingeführten, in der Uebet- srchtstafel verzeichneten rohen Seiden und Seidenabfälle aller Arten. § 2. Höchstpreise. Die von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft Berlin für die im ß 1 bezeichnten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden Preistafel für die einzelnen Sorten festgesetzten Preise nicht übersteigen. Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die festgesetzten Preise diejenigen Preise sind, die die Krisgswvl4bedarf-Aktiau- gesellfchaft höchstens^ für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erster Sorte bezahlen darf. Für mindere Arten wird die Kriegswollbedarf-Mttengeiellschaft einen attsprechend niedrigeren Preis bezahlen. Angebote haben auf den von der Kriegswott- bedarf-Aktiengesellschasr anzufordernden Angebotsvordrucken zu erfolgen. § 3. Zahlungsbedingungen. Die Höchstpreise schließen die Kosten der Verladung bis zur nächsten Bahnstation des Verkäufers sowie den Umsatzstempel ein. Für Zellstoff, Spinnpapier und Papiergarn. Vom 1. Februar 1917. Nachstehende B^anntmachung wird hiermit .rus Ersuchen des Königlichen Kriegsministerinms zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß soweit nicht nach den allgemeine:: Strafgesetzen höhere Sttafen verwirkt sind, iebe Zulmdechandlung gegen die BeschlaAnahmevorschttften nach §6*) der Bekanntmachungstz über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). vom 9. Okwber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) :u:d 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) bestraft wird. Aucl', kann der^Bettieb des Handelsgewerbes ginnäß der Bekannt- urachung zur Fernhaltung :mzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1. Beschlagnahme. Beschlagnahmt werden lstermtt: 3 ) aller Natron- lSulfat-) Zellstoff, b) alles unter Mitverwendung bon Natron- (Sulfat-) Z^tstoff hergestellte Spimcpapier, c?) alle Papiergarne, welche aus Sprn:wapier gemäß § 1 b all«» oder unter Mitverwendung! von Faserstoffen hergestellt sind. Ausgenommen sind Garne, die aus Papier und Bastfasern bestehen**). 8 2 . Wirkung der- Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat ine Wirkung, daß die Vornahme vor: Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen 'verboten ist und rechts geschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soiveit fie^ nicht auf Grund der folgende» Anordnung«: erlaubt werden. Dm: rochtsgeschäftlichc:: Verfügungen sichen Verfngw:ge:r gleich, die in: Wege der Zivangsvollst:r gelichett iverden. Als Lieferui:g gilt auch das llebcrftchren nach einer eigen«: Weberei oder nach einen: sonstigen eigen«: garn- verarbeitenden Bettirbe. Diese Lieferung darf erst erfolgen, wem: sijch der Hersteller im Besitz eines Nachnweises beftndet, daß die Garne für eine Kttegslieferrrng benötigt werden. Ms! Nachweis gilt nur ein ordnungsmäßig auSgeMtter und von der aus- traggebenden Behörde unterschriebener amtlicher Beleg schein für Erzeugnisse aus Papiergarn (Vordrucke.für diese Belegscheine sind bei der Deschlagnahmestelle (Bordrucktxrwallung) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Kttegs- ministertumS, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraßc 10, erhältlich.) Für Lieferungen iimerhalb vier Wochen :wch Inkrafttreten der Bekanntmachung gilt als Nachweis auch eine schriftliche Versicherung des Verarbeiters, daß die Garne für eine Kriegslieferung beiwtigt werden. 20 non hundert ^ Gewichtsteilen der Gesamtlieferustg an Papiergarn dürfen beliebig geliefert oder verwerdet werden. b) Ms zarm 5. jedes Monats sind durch besondere MittsilMy der .Kriegs-Rohstoff-Wüeilmcg des Kriegsamts des Kriegs- Ministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannsttaße 10, die im Vormonate gegen Belegschein beziehirngsweisa schriftliche Versicherung (gemäß 8 3 Ziffer 4a Absatz 2) zur .Auslieferung gekommene Garirmenge und ditz chsgesamt zur!Alu2- Kiefenntg gekommene Girnmenge m Kilo anzuzeigen. Eine^ Abschrift, Durchschlag oder Kopie dieser Mitteilung ist bei dm: Geschä ftspapreren aufzubewachren. Jede nach den vorstehenden Bestiinmungen erlaubte Lieferung wird an die Bedingung geknüpft, daß festgesetzte Höchstpreise nicht überschritten werden. Jedoch dürfen Lieferungen von Spimr- papier innerhalb eines Monats und Lieferungen von Papiergarn innerhalb 2 Monaten :mch Inkrafttreten von Höchstpreisen auch zu höheren Preise:: erfolgen, wenn die Lieferungsverttäge vor Jn- krafttreten der Höchstpreise abgeschlossen waren. < § 4. Verarbeitungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: 1. Tie Verarbeitung von Natron- (Sulfat-) Zellstoff, gemacht mit mindestens dem gleichen Gewichte Sulfit-ZellstAf, zur Herstellung von Spinnpapicr oder Paprergar::. Für Verarbeitung innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten oieser Be- kanntmachung wird ein Mischungsverhältnis nicht vorgeschrieben. 2. Tie Verarbeitung von Spinnpaprer (§ 1 b), n)zu Papierflachgarn, b) zu Papierrundgarn. 3. Die Verarbeitung und Verwendung von Papiergarn (ß Io). 8 5. Ausnahmen. Ausnahmen von dieser Bekanntniachung können von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Kriegsnnnisteriunks, Berlin 81V 48, Verl. Hedemannsttaße 10, bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstvff-Abtellunig, Sektion W. III, zu rächten. 8 6 . Inkrafttreten. Diese Bekcnmtmachung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 1. Februar 1917. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. *) Mit Gefängnis bis zu einem 'Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemein«» Strafgesetzen liöhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 2. wer unbefugt .einen beschlagnahint«: Gege::stand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstött, vettvendet. verkauft oder kauft oder ein anderes Beräußeruirgs- oder Ertverbsgesft)äst über ihn abschließt; 3. tver der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhaichelt: 4. wer den nach § 5 erlassenen AnsführmrgSbestimmungen zu- roid erhandelt. **) Diese Garne unterliegen den Bestim:mmgeu der Bekannt- niachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R. A. vom 10. Nov. 1916. Betr.: Beschlagnahme von Natron- (Sulfat-) Zellstoff. Spinn- papiere und Papiergar::. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die Bekanntmachung des stellr. Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftrage« wir Die, von dem Inhalt derselbe:: den Irrteressente:: alsbald Kenntnis zu geben und dieselbe ffpJhreM Amtszimmer zur etwaigsr Einsicht offen zu legen. Gießen, den 30. Januar 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Üsinger,