Hf* * 300 Zweiter Blatt Erschein! täglich mit Ausnahme des Sonntags. Verlagen: „Siehener KamlUendlätter" und „Breisblatt für den Breis Stehen". -ostschecttonto: Kranlfurl am Main Nr. NOSb. Vankverlehr: Sewerbebank Sietzen. l66. Jahrgang Donnerstag, ; Dezember lOsb Eichener Anzeiger General-Anzeiger für Oberhessen Zwcllingsrundoruck und Verlag: B r ü hl'sche Universuäls-Bnch-n.Stültdruckerei. R. Lange, Gießen. Zchristleltung. Geschäftsstelle und Druckerei: Schulstra;;c7. Eeschäßs stellen.Verlag: Schristleuung: 112. Anschrift f.'ir Truht!achr»chten:AnzeigerCiepen. Lloyd Georges Erklärungen. "n (öß) Reuter meledt aus London: Lloyd George eicklarte rm Unterhause: « vor diesem Hause mit der furchtbarsten X i ü n e n ^ memm Schultern, die einem Menschen werden mnn.nämlich als der erste Ratgeber der Krone in bie,cm nesenhaiteil Kampfe, in den jemals ein Land verwickelt oui -^neg. van dessen Ergebnis sein Schicksal abhängt. Es ist der jemals geführt worden ist, der schwerste, den lemals irg>md ein Land hat duvck.ünachen müssen, und die ^tnge, du dabei aus den: Spiele stehen, sind die höchsten, die , in den die Menschheit gestürzt wurde, ^.^oueriner.eu. L:e Verantwortung der neuen Regierung wurde Plodlui verschntt durch die Erklärung des de u t s che n R e i ch s - ^nzlers, dessen Rede im Reichstag eine Rote folgte, die uns rurrril die B. reinigten Staaten ohne Kommentar übermittelt wurde. ^ie Regierung wird die Antwort in voller Ucbercinstimmung mit unseren tapferen Verbündeten geben. Natürlich sind be- relt<.. Gedanken aus-getauscht »vorden, nicht über di? Note, da diese eben erst nngetroffen ist. sondern über die Rede des deutta >7n Reichskanzlers, und da die Note tatsächlich eine Rcpro- vustion dreier ?üede ist, so eigentlich, auch über die Note. Ich erkläre Mrt Genugtuung, daß wir gesondert und unabhängig von- einander zu derselben Konklusion gekommen sind, und curf/, daß ankrei d, und Rußland zuerst geantwortet haben, weil n« Over fei los vas Recht haben, die erste Antwort zu geben aus eure derartige Einladung. Ter Feind steht rroch auf ihrem (Gebiet, Mid u>re Opfer sind größer gewesen wie die unsrigen. Tiefe .UntwoN rft bereits veröffentlicht, icud im Naruen der Regierung erkläre ul., diese Anttvort durchaus und kräftig zu unterstützen. Jeder oder iede Gruppe von Menschen, die leichtfertig und vhne genügenden Grund ein schreckliches Blutbad, »vie dieses fortfetzen wollte, würde ihr Getvissen mit einem Verbrechen be- sleckeu, das von einem Meere nicht abgewaschen werden könnte, ^tber aiidererseits ist es ebenso wahr, daß ein jeder oder jede Gruppe von Menschen, die aus einem Gefühl der Erschöpfung oder der Verzweiflung heraus, der: Kampf aufgäbe, ohne das höchste Ziel verwirilicht zu haben, wofür wir in diesen Kampf gegangen sind, sich der schwersten Feigheit schuldig machen würde, die irgend ein Staatsmann gezeigt hätte. Ich könnte dabei geflügelte Worte Zitteren, die Abrahoin Lincoln unter ähnlichen Umständen ausgesprochen hat: „Wir hali-en diesen Krieg für ein bestimmtes Ziel, ttnd zwar für ein universelles Ziel untenrommen, und dieser Krieg wird endigen, wenn dieses Ziel mit Gottes Hilfe erreicht m?-' ^ Zck hoffe, daß der Krieg, bevor dieser Augenblick eintritt, mcbt endigen wird. „Land tvir imstande, dieses Ziel zn erreichen," fuhr Lloyd George fort, „wenn wir die Einladung des deutschen Reichökauz- lers annehmen? Was sind die Vorschläge? Cs bestehen keine Vorschläge' Wenn wir mit Deutschland, das sich selbst als Sieger ausrust, in Unterhandlungen eintreten. ohne irgend etwas über diese Vorschläge zu nässen, die es die Absicht hat. zu machen, so würden tvir unsere Köpfe in eine Schlinge stecken, deren Strick Deutschland in der Hand hält. England ist nicht ganz ohne Erfahrungen in derlei Dingen. Nicht zum ersten Male bekämpfen wir einen großen M i l i t ä rde s p o t i s m u s, der Europa bedroht, und nicht zum ersten Male werden tvir einen Milttärdespotismus zerknicken. Cs war stets eine beliebte Gewohnheit unter den größten der Despoten, sich als Hüter ldes Friedensengcks auszugeben wenn sie glaubten, dadurch ihren, abscheulichen Plänen nützen zu können. -Auf diese Weise pflegten die Despoten zu erscheinen, »venn sie es nötig fanden, ihre Eroberungen auszugleichcn oder die Truppen für neue Eroberungen zu organisieren oder an zweiter SteUe, wenn die Untertanen Zeichen von Erschöpfung in diesen Kriegen %u. erkennen gaben. Und der Aiffrnf zum Frieden geschah dann stets im Namen der Menschheit. Man forderte, daß dem Blutbad ein Ende gemacht werde, bevor es dem Despoten nach seinen eigenen Aussagen graute, wofür er jedoch an erster SteUe verantwortlich zu Machen ist. So griff er auch unsere Vorväter an, und sie sowie ganz Europa^bedaucrten es bitter, als die Zeit für eine Wiederbelebung seiner Streitmacht zu dem vernichtendsten Schlag benutzt wurde, der jemals der Freiheit Europas beigebracht wurde. Derartige Beispiele bringen uns dazu, diese Note mit einer sich auf Erinnerungen stützenden Unruhe zu betrachten. Wir begreifen, daß wir, bevor wir eine derartige Einladung in günstige Erwägung ucl?men können, wissen müssen, ob Deutschland berc'it ist, der einzigen Bedingung zuzustimmen, aus Grund fvelchcr es möglich ist. den europäischen Frieden zu erlangen und aufrecht zu erhalten. Diese Bedingungen sind wiederholt durch olle füfrrenben Staatsmänner der Alliierten verkündet worden. Asguith hat sie wiederholt mitgeteilt. Es ist von großem Interesse, daß kein Mißverständnis in dieser Angelegenheit über Leben und Tod von Millionen herrscht. Darum »mederholt er noch einmal: Allgemeine Entschädigung, vollkommene Wiederherstellung und zweckentsprechende Garantien. Hat der deutsche Reichskanzler einen einzigen Satz geäußert, aus dem sich ergibt, daß er geneigt sei, einen derartigen! Frieden anzuuehmen?" London, 19. Dez. (WTB.) Unterhaus. Nachdem Lloyd George geschlossen hatte, sprach -Asguith von der vordersten Bank der Opposition und sagte, seine erste Pflicht sei, Lloyd George von ganzem Herzen zu beglückwünschen, daß er das höchste Amt im Dienste der Krone übernommen habe. Wenn er von der Bank der Opposition aus spreche, so geschehe das nicht, weil er der Führer der Opposition sein wolle. Es gebe keine Opposition: sein einziger Wunsch sei, was immer er an Erfahrung besitze zur Verfügung zu stellen. (Lauter Beifall.). Die letzte Regierung habe in der wirksamen Verfolgung des Krieges nicht versagt. Es könnten Jrrtümer un U rteil vorgekommen sein, , aber keine Nachlässigkeit oder Trägheit. Asguith gab sodann einen Ueberblick über die Fragen, denen sich die Regierung aus dein GMete der Land-, '-see- und wirtschaftlichen Kriegssührung seit Kriegsbegiun gegenüber gesehen hatte. . Lloyd George hatte seine Erklärung während der zweiten Lefung der Kr e d i t v o r l a g e abgegeben. Es fand nur eine kurze Debatte statt, die sich mit den Arbeitsfragen in Irland beschäftigte, worauf die Vorlage in zweiter Lesung angenommen wurde. Der wahre Inhalt und Stil der Rede bildet eine Ablehnung des Friedens Lus Grund der einzigen Bedingungen, unter denen ein Frieden möglich ist. Der Reichskanzler ist nicht einmal davon überzeugt, daß Deutschland einen Angriff gegen die Rechte freier. Nationen unternommen hat. .Hören Sie hierzu, was die Note sagt: „Nicht einen Augenblick sind die Mittelmächte von der Uebcr- zeugung abgewichen, daß ihre Achtung vor den Rechten der anderen Nationen nicht in jeder Weise mit ihren eigenen Rechten und rechtmäßigen Interessen vereinbar ist!" (Anmerkung der Redaktion: Die .Stelle in der deutschen Note lautet: „Stets haben sie (die Mittelmächte) an der Ueberzeugung festgehalten, daß ihre eigenen Rechte und begründeten Ansprüche m keinem Widerspruch zu den Rechten der anderen Nationen stehen,G Wann haben sic die Entdeckung gemacht? Wo war die Achtung für die Rechne der anderen Nationen in Belgien und S er - bien,? Das luar Selbstverteidigung! Ich vermute, die Deutschen waren durch Furcht zum Eindringen in Belgien, zur Niederbren- nuug der belgischen Städte und Dörfer, zur Hinschlachttrug von Tausenden von Einwohnern, alter und junger, zur Wegsührung der Ueberlebendeu in Leibeigenschaft veranlaßt worden. Sic süln- teu sie gerade in die Sklaverei in dem Augenblick, als die Note über die unerschütterliche Ueberzeugung hinsichtlich der Achtung der Rechte einer anderen.Ovation geschrieben wurde. Sind diese Gewalttätigkeiten das rechtmäßige Interesse Deutschlands? Wir wissen, daß es nicht ern Zeitpunkt für dni Frieden ist, wenn Entschuldigungen dieser Art für handgreifliche Verbrechen vorgebracht werden können. Zweieinhalb Jahre, nachdeni die Garantie durch grausame Taten bloßgcstellt wurde, gibt es da, frage ich in uiller Feierlichkeit, irgendeine Garantie, daß ähnliche Ausflüchte in Zukunft nicht wieder^benutzt tvcrden, um irgendeinen Friedensver-, trag umznstchßen. den man mit dem preußischen M'ilitärismus schließen^ konnte? Diese Note und die Rede beuxisen, daß sie noch nicht das einfache ABC der Achtung für die Rechte der anderere gelernt haben. (Beifall.) Ohne Genugtuung ist ein Frieden unmöglich. (Beifall.) Sollen all diese Frcveltaten gegen die Menschlichkeit zu Lande und zur See durch ein paar fronrme Phrasen über die Menschlichkeit ioieder gut gemacht werden? Sollen sie keine Rechenschaft dafür ablegen? Sollen wir die Hand, die diese Grausamkeiten begangen haben, in Freundschaft ergreifen, ohne daß die Genugtuung augcboten oder gegeben ivird. tvelche Deutschland uns zu erzwingen überläßt, für jede zukünftige Verletzung, die nach dem Kriege begangen wird? Wir haben bereits damit begonnen. Es hat uns viel gekostet. Wir müssen sie jetzt so erzwingen, daß wir nicht unseren Kindern eine so schlimme Erbschaft hinterlassen. . So sehr wir uns alle nach Frieden sehnen, einen so liefen Abscheu rvir auch vor dem Kriege empfinden, diese Note und die Rede, n>elche sie verkündete,^ gewähren uns nicht eine großL Ermutigung und .Hoffnung füreinen ehrenvollen und dauerhaften Frieden. Welche .Hoffnung wird in diefer Rede geboten, daß die ganze Wurzel und Ursache dieser großen . Trübsal, der anmaßende Geist der preußischen M il i t ä r k a stc nicht ebenso vorherrschend sein wird, wie von jeher, wenn wir jetzt einen Frieden z u sa m m e n st ü m p e r u. tVeisall.) Nachdem Lloyd George betont hatte, daß diese Rede, in der die Friedensvorschläge angeregt wurden, widergchallt habe vonr Ruhme und preußischen militärisck-eu Triumpl>c, erklärte er: Wir müssen unseren Blick feft auf das Ziel gerichtet halten, für das wir in den Krieg cingctreten sind, sonst wird das groM: Opfer, das tvir gebracht haben, vergeblich sein. Tie deutsche Note erklärt, nur für die Verteidigung ihrer Existenz und für die Frei« heit ihrer nationalen Entwicklung hätten sich die Vcittelmächte ge- zwungezi gesehen, die Waffen aufzunehrnen. Solche Phrasen immgen selbst diejenigen, welche sie niederschreiben. .Sie sollen das deutsche Volk dazu verleitgn, die Pläne der preußischen Militär laste zu ertragen, welche stets gewünscht hat, der nationalen Existenz rreutschlnnos oder der "Freiheit seiner nationalen Entwicklung ein Ende 51 t machen. Wir hießen ihre Entwicklung, so lang sie guck ivar, aus bpi Pfaden des Friedens willkommen. Die Alliierten find in,dmen Krieg cingetreten, uni Europa gegen den Angriff der preußischen Militärherrschaft zu verteidigen, und sie ihn begonnen hat, müsien sie darauf bestehen, daß das einzige Ende die vollständigste und wirksamste Bürgschlaft gegen die Möglichkeit sein muß, daß diese Kaste j e m a l s w i e d e r d e u Frieden Europas stör! (Beifall.> Preußen war seitdem in den 5)änden dieser Kaste. Es ist ein schlimmer,, anmaßender, drohender, eisen- fresserischer, Verträge nach seinem Gutdünken mißachtendcn Nachbar, der ein schönes Gebiet nach deni anderen seinem schtvächeren Nachbarn mit seinem prahlerisch mit Angriffswassen gefüllten Gürtel wegnahm und' in jedem Augenblick bereit war, kundzutun, daß er diese Waffen gcbranch-eu »volle. Es war immer erni unangenehmer, rrc he stö re n de r Nachbar in Europa. (Hört, hört!) Es ist für diejenigen, taufelw> Meilen entfernt leben, schwer, zu verstehen, was das für diejenigen bedeutet, welche in der Nähe leben. Selbst hier, mit dein Schutze des breiten Meeres zwischen uns, wissen wir. welch ein imruhestistender Faktor die Preußen loaren mit ihrer beständigen Drohung zur See. Aber selbst wir könuen auchl begreifen, was dies für Frankreich und Rußland bedeutet. Jetzt, da dieser Käneg von den Führern.der preußischen Militärpartei Frankreich, Rußland, Italien und uns selbst ausgezwungen worden ist, würde es eine pTQufanic Torheit sein, nicht daraus zu sehen, bar, dieses oäbch rasseln in den Straßen Europas, diese Beunruhigung aller harmlosen imd friedfertigen Bürger jetzt als ein Angriff auf das Völker- rcchjt behandelt werden muß. Das Wort allein, welches Belgien der. Zerstörung vreisgab, !vird Europa nicht mehr-befriedigen. Wir alle haben ihm geglaubt, wir alle vertraute:! ihm. Es gab unter: dem ersten Truck der Versuchung nach), und Europa wurde in einen Strudel von Blut getauchit. Wir wollen deshalb warten, bis wir hören, welche Bedingungen und Bürgschaften die deutsche Regierung a u b i e t e t — andere a l s d i e , b e s s e r als die, w e l ck> e e s s 0 l e i cb t gebrochen bat. Bis dahin wollen wir unser Vertrauen lieber in ein ungebrochenes Heer, als in ein gebrochenes Wort setzen. erhastet und von Kronstadt fortgeführt worden, ohne daß es möglich war, über seinen Verbleib bisher irgend etwas zn erfahren. Wie ichi festgestellt habe, befindet sich Dr. .Herfurth mit seiner Frau, die ihn bei seiner Entführung begleiten durfte, hier in Bukarest. Es ist ihm, namentlich infolge Eingreifens des Königs von- Rumänien und anderer glücklicher Umstände, in seiner Verbannung leidlich gut gegangen. Weniger befriedigend hat es der gleichzeitig entführte katholische Stadtpfarrer Abt Dr. Meisel getroffen; er wurde auf dem Transport geohrfeigt und sonst gemißhandelt. (ßr befindet sich zurzeit in Gesellschaft anderer katholischer Llmts- brüder im Staatsgefängnis von HuS in der Moldau. Der protestantische Stadtpfarrer von Fogaros ist, wie hier behauptet wird, infolge von Mißhandlungen, die er auf dem Transport nach seiner Verhaftung erlitten hat, gestorben. Adolf Z i m m e r m a n n, Kriegsberichterstatter. Giefzenev Stadtthccrtee. Das Märchen vom Danmenlutscher oder ^Wunderbare Erlebnisse des kleinen Konrad im Lande Tripstrill. Märchetn in 6 Bildern von H. S t c i n g 0 e t t e r. ?Rnsik von L. Marguth. Es ist ettixis ganz Eigenes um das Land der Märchen und Wunder, der Kobolde. Zwerge, bösen unb guten Feen. Wie ein rosiger Schleier schiebt sich das Märchen-Traumland vor die grelle Wirklichkeit und in unsagbarer Farbenpracht, mit beinahe logischer Naivität imrd gemalt, geplaudert und schließlich ein Bildchen hingestellt, das so herLersrischend wirkt, daß eS ruhig auf den Namen „.Kunstwerk" verzichten kann." Unser deutsches Märchen soll gar kein Kunstwerk »ein! Cs soll, so aus der Mitte des Volkes einpor- gewachscn, dastehen, daß inan ihm anch in jenem Wünderlande. wohin es uns führt, anmerkt, wes Geistes Kind es ist und kvieviel Seele, Volksseele, in ihm steht. Das ganze Bekenntnis eines Volkes zum Menschentum kann sich im Märchen offenbaren, das ja nach allen Seiten freie Balm läßt und Verzeihung für alle Utopien gewährt. Was Wunder, daß man cs von jeher mit den prächtrgsten Farben aufgeputzt, ans die Bretter gestellt hat, »via es seinen Weg ganz allein »and. Wier nicht weiß, was so ein Märchen alles sagen, erzählen kamt, welche Unmenge von Empfindungen es auszulösen vermag, der gehe einmal ruhig in solch eure „Kinderoorstellnng" wie die heutige. Ter sehe sich vinmal bjie Hunderte von glückstrahlenden Gesichtchen an, die wie sestgebanntcn blitzenden Kinder- ougen und die vor Verwunderung ob des Geschauten offenen Mäulchen. und der beobachtete, wie ein chter Mann, der sein Enkelchen ins Theater geführt hat. ergriffeti wird, wiie ihm die Tränen selbst höchsteigen, weil ihn die Erinnerung mahnt und er Ehrfurcht hat vor dem Traunilandc seiner Jugend. Es »var »vahrlich nichts Geringes, »rxrs sich vor uns aufbaute. Aus feiuer Feder ist iu einer Folge von 6 Bildern, in anmuttger Sprache und entzückender Form ein Bühnenmärchen entstanden, das man ruhpi in die erste Linie der Weihnachts-Kindermärchen stellen kann. Der kleine Konrad ist ein ungezogerrer, fauler, kleiner Junge, bei dem keinerlei (Ermahnungen helfen und dem das Daumenlntschcn auch nicht ab^u-. gewöhnen ist. Boin großen Okikolas wird er daher am Weihnachtsabend mitten aus dem Kreise semer Eltern in dem großen. Tintenfaß, in das lReich Tripstrill nrrtgenommien, w«o >?r Rnores lernen soll. Bei dem alten Gärtuer des Königs Blimblamblorins anfgenomwen, lernt er bald all sein Unrecht cinsebcn. ?lnck gelingt es ihm ducck) sein Zeugnis, die drei Minister Reniblemm, Dliinblamm und Bloni- blumm, die den guten alten König mii einer rosig gefärbten Brille Mid müde machendenl Schnupftabak lffntergehen und seine Tochter und damit das Reich dem feigen aufgeblasenen Prfirz Tuttifutschi in die Hand spieleti »ballen, zu entlarven. Gr erwirbt sich hohes Verdienst und wird, da er sich gebessert,, nach einem Jahre gerade am Weihnachtsabend wieder ins Elternhaus znrückgebracht, wo natürlich höchste Freude herrscht. Die Aufführung war unter Leitung des Vers aff s e r s , Herrn Direktor H. S t e i n g 0 e 11 c r auf das sorgfältigste vorbereitet und brachte vor allem reizende Bühnenbilder. ?l»ich die Darsteller fanden sich geschickt in die ihnen gestellten ^Aufgaben. Helene Kall- mar war ein famoser miniterer Daumenlutscher, Wilhelm Hellmuth ein würdevoller guter alter König. Rudolf G 0 l l ein prächtiger Hofgärtner, Kürt L e r ch ein in Maske und Mimik fein gezeichneter Prinz Tuttifutschi, als Vettreter der gelben Rasse, Oskar F e i g e l ein zum Verwechjseln ältlicher Nikolas, ?5dolf Falken ein guter Edelnrarrn, Karl Stein me per ein flinker, beroegliicher Schneider mit der großen Schere und Hermine Wossidlo eins zierliche Prinzessin. Ti? Rollen der Würdenttägei' „Remblemm, Blimblamm und Blomblumvi" »raren bei Hans Wert hma n n , Ernst T h e i l i n g und Otto C 0 n r a di in berufenen Händen, »vie die kleineren Roklai bei Etüil Walden, Elli Dornhöfer. Ada Mahr, Hermann Baermann und Frieda Steuerwald. Tie vou Herru Ludwig Marguth komponierte Musik füate sich in leichten, anschmiegenden Melodien dem Ganzen gefällig an und trug zur Erhöhung des Gesamtei»idrucks bei, ebenso »nie die von Rudolf Goll »viedergegebeneel Gesangeseinbagen. Besouders zu erwälme»! tväreti noch die von Liua Oldini ein- sttidierteu und von Kindern aus-gesührteu Tänze, uroömt vor allem der von M e l 0 d i a und M a g d a l e n a N g 0 s e getanzte ??igger- tnnz gefiel, der die hervorragende Grazie und daS nuverfätsthtej Talent der beiden Kin.der vollauf zur Gelttmg kommen ließ. Bei dem ttefen Eindruck mif die .Kindergemüter und der freudigen Aufnahme kann man dem Märchen nur redjit zahlreiche Wiederholungen wünscknen. Auch dürfte das Werkchen, das ans altem Bestände ans Licht gezogen, an anderen Bühnen »nieder Anfang sindeu, zumal es »oeder einen allzu großen technischen Llp- parat nock) kostspieliger neuer Dekorationen bedarf. W. M. — ©in? Weihnachts-Uraufführung im Kasse- l e r tz 0 f t h e a t e u. ?lus Kassel wird uns gesckwieben: Ein neues Weihuachtsmärckien „Was das Christkind brachte" von Gustav P ickert, dem Charakterkomiker der Kasseler Königl. oer oereil^ inemeie ersocgreime ^a,wuuce ge,cpr»?o?! hat. erlebte unter des Verfassers eigener Spielleitung am .Hof theater seine Uraufführung. Das Stt'ick, zu dem Rudolf Lörve-i eine aut volkstümliche Weiset: gestützt Musik komponiert hat schildert die bunten Abenteuer zweier Kinder, die ftd> aus Furch vor der strafe vom Elternhause entfernen, im Walde verirre» und einschlafen. Schöne»: Träumen, die ihnen die ganze G? staltensülle der deutscher Märcben»velt vorspiegeln, folgt ein böse Erwachen. Eine zigeunerhafte GauNer- und Kunstreiterqesellschas entführt die Kinder. Ms Trapezkünstler durchziehen sie mit de Bande die »veite Welt, bis sic schließlich im fremden Lande w» ihrem guten Onkel gesunden »oerden. Mitten mis einer Vorstellun> holt er sie heraus, und es ist natürlich gerade Heiliger Abend als dann der Onkel mit seiner Bescherung bei den beglückten Elter» eiutrifff. Der Dekorationsmeister durfte von dem ffrmeu .Beifall den die Neuheit fand, ein gutes Teil für sich beanspruchen. — Die Erstaufführung des „Richters von Ka » chan" in Köln. Aus Köln mirb uns geschrieben: Die neue Oper des bekannten Musikschriftstellers und .Komtwnisten Ott- Neitzel „Der Richter von Kaschau" erlebte am Opern hause ihre erfolgreiche Erstaufführung. Im Mittelpunkt der nack einer Novelle von Jvkai gearlreiteten Dichtung, die gleichfalls von Neitzel herrührt, stcht die schöne Katheriu, die das unschuldig Opfer eines listigen Anschlages tvird, den der Dorfiichter Michael der Freund ihres Verlobten ^randor, gegen sie verübt As- Saudo aus dein Kriege zurückkehrt, ersticht sich Katheriu und Michael büß Awer seine Untat. Eine Fülle bunter Episoden und eine reizend! Schilderung des mittelalterlichen unganschen Do r fl eben s geben de' • ' meisterlicher Orchcstertechnik auch reickie melodische Ge staltung des Jnnendramas. Die von Hofrat R e m 0 n d inszeniert! und vvn B r e ch er geleitete Aufführung war denkbar eindrnc! — E r n e G a st s p i e l r e i s e d e s D eu t s ch e u T b e a l e r n a ch S kan d t u a vie n Wie aus Gotenburg berichtet wird hat lungst der schwedische Kapellmeister Einar Niellsen als Bevoll machttgter des Deutschen Theaters in Berltti. Max Reinhardts ^^^Ä 5 ^rdrrektor Sophus Petersen ausgesucht, »md mit ihn Berhandlunanr über cm E)astsp!el des 'Deuffck>eu Theaters an Lorenzberg-Theater angefangen. Es handelt sich dabei „ich, un- txt tatet mmoexi Sttrdt, sondern um eine Ggsppje, reffe dies .Datschen Theaters nach bet skandinavischen Lmide m Jllö Zett ist dav kommende Früchahr in 'Aussicht geiwmmen Bekanntmachung (Nr. L. 111/11. 16. K.R.A.). betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm- und Ziegen- fellen, sowie von Leder daraus. vom 20. Dezember 1416. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur: allgemeinen .Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Be schlagnahmevo rs christen nack) 8 6 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24.LZuni 1915, vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 ^lieichs-Gesetzdl S. 357, 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetz blatt S. 1019, *) — und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde Pflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuchs nach st 5 der Be kanntmachungen über Borratserhebnngen vom 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) **) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des .Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung z-ur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 L Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekamttmachung werden betroffen: 3) alle Kalbfelle (auch Fresscrfelle) ; b) alle Schaf- und Lammfelle: e) alle Ziegenfelle (auch Bock-, Heberlings-, Kitz- und Zickel feile); 6) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten Gebieten und in den Etappen- und Operationsgebieten gewonnenen Felle der unter a, b und c genannten Arten jeden Gewichts mit Ausnahme der Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. Anmerkung: Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tiefen stammen, sind vvn der Bekanntmachung betroffen. | Inländisches G efalle. | § 2 . Beschlagnahme des inländischen Gefälles. Alle im § 1 unter 3, b und c ausgeführten Felle aus dem Jn- lande — ernichließlich der bereits eingearbeiteten — werden hiermit beschlagnahmt. 8 3. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist mld rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit Ire nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter wachender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Benugungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 8 4. Deräutzerungserlanbnis. ... Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung oder Lieferung rn- landftchen Gefälles, soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt: 3) von einem Schlächter f), der Mitglied einer Häuteverwer- Mngs-Vereinigung oder ihr seit spätestens 1. Juli 1916 als Einneferer vertraglich verpflichtet ist, an diese Hänteverwer- Mngs-Vereinigung bei gesalzenen Fellen innerhalb zweier Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach der Schlachtung oder dem Fallen: b) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer Hänteverwer- tun^-Vereinigung ist oder ihr nicht seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich verpflichtet ist, an einen Händler «Sammler) bei gesalzenen Fellen innerhalb vier Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach der Schlachtung oder dem Fallen: c) 'tem einem Händler (Sammler), der in dem betreffenden Monat über 1000 der von dieser Bekanntmvchnng betroffenen tfelle cm gesammelt hat, an einen zugÄassenen Großhänd- tott), spätestens am fünfzehnten Tage des 9Ronats fnr das innerhalb des vorangehenden Kalendermonats ge sammelte Gefälle; ä) von einem Händler, der in dem betreffenden Monat >höch^ stens 1000 der vvn dieser Bekanntmachimg betroffenen Felle angewnimelt hat, an einen zugelassenen Großhändler oder einen anderen Händler (Sammler), jedoch, spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des voran gegangenen Kalendermonats gesammelte Gefalle: e- von einer Hältteverwertungs-Vereintgung, die einem Ver band von Häuteverwertungs-Vereinicpmgen angehört, an diesen Verband: von einer HäuteverwertUngs-Vereinigimg, me keinem Verband angehört, an ehteit zngelcrssenen Groß- bändler; in beiden Fällen jedock) spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des voremaegangenLN Kalendermonats gesammelte Gefälle; i) von einem Verband von Häute verwertmigs-Verernigungen oder von emeni zugelaffenen Großhändler an die Sammel- (8 5) jedoch spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monat- für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Monats gesammelte Gefälle; *) Mit Gefängnis bis zü einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 2 ■ Ar unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schasft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, <9™* Veräußerungs- oder Erwerbsgesckäft über ihn abschließt: 3. wer der Verpflichtung- die beschlagnahmten Gegenstände zu bewahren und pfleglich zu behandeln, zu Wide r handelt' 4. Wer den erlassenen Ansführungsbestinrmungen zuwider- handelt. **-.Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind im Urteil für dem Staate verfalleii erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzu- richten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefänanis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschobenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. . t> Schlachter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige in denen Eigentum die Haut, durch die Schlachtung oder das Fallen verbleibt oder übergeht. tt) Für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Fell« werden von der Kriegs-Rvhstvff-Mteilung des Königlich, Preußischen Kri<^snnnifterimns besondere Großhändler bei der Sanunel stelle (§ 6 ) zugelassen. g) von der Sammelstelle Schrift (z. B. au nner an dem Fell zu befestigenden Bleche oder Holzmarke, durck> Stempeldruck oder geeigneten Tintenstifts zu vermerken. Gleichzeitig ist das Gewicht etwa anhaftenden Dunges Fachmännisch zu schätzen. Diese Felle smd sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber innerhalb 24 Stunden nach dem Fallen vom Verwahrer sorgfältig zu salzen. ä) Kalb-, Schaf- und Lammfelle, die nicht von Mitgliedern oder Eiiiliefevern einer Häntwerwertungs-Vereinigung ab- geschlachtet sind, müssen, falls sie nicht innerhalb 24 Stnn den nach dem ?lbziehen gesalzen werden können, unver zuglich getrocknet Iverden. Ziegen selbe sind in jedem Falle zu trocknen. Tie zu trocknenden Felle sind .unverzüglich nach dem Abzielxen E der Fleischseite nach außen möglichst in Zugluft und jedenfalls vor Nasse geschützt so anftzuhämgen, daß alle Stellen des Felles gut trocknen können, e) Jeder Verwahrer hat die Felle pfleglich zu behandeln und sie nach Art und Klassen getrennt zu halten. 2. s) Jeder Händler (Sammler) hat bei Lieferung an einen zugelassenen .Großhändler bis znm fünfzehnten Tage jedes Monats erne Liste für das vvn ihm im vorhergehenden Monat gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den zugelassenen Großhändler eiuznreichen, an den er seine Ware liefern will. b) Jede HänteverwerMugs-Veveinigung, die einem Verband an gehört, hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im vorhergehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an diesen Verband einzu reichen. c) I ede Hänteverwertungs-Veveinigung, die keinem Verband angehört, hat bis zum fünfzehnten Tage eines ieten Monats eine Liste über das von ihr im vorhergehenden Monat an- gesannnelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an einen zugelassenen Großhändler einzureichen. ck) Tie Verbände von Hanteverwertungs-Vereinigunaen rmd die zngelassenen Großhändler haben bis znm fünfnndzwan jeden Monats die Listen für das bis ein Wimm des fünfzehnten Tages desselben Monats gemeldet erhaltene Gefälle nebst einer Rechnung darf.ber in von _der Sammelstelle mit Genehmigung der Kriegs- Rohstoff-Mteilung des Königlich! Preußischen Kriegs min iste- vorgeschrrebenen Form an die Sammelstelle einzn- r eichen. § 7. Meldepflicht. , Wer nach Maßgabe der 88 4 und 6 von der Beräußerungs- ^lanbms kemm Gebrauch gemacht hat, hat Über die in seineni Besitz befindlichen Felle der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Ab- nnD Lederrohstoffe. BerlinW9, Budapester Straße H/12,, Meldung zu erstatten. Die Meldungen haben auf den vorgeschrrebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungs- ^d. Die Vordrucke sind bei der Meldestelle der Kriegs-Rohstofs-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe an- znfordern. Die Meldungen smd bis zum fünftmdzwanzigsten Tage ernes reden Monats für den vergangenen Monat zu erstatten. 8 8 . Gefälle aus militärischen Schlachtunaen. den Operations- Etappen- oder besetzten feindlichen Gebieten. 3 ) Die aus militärischen Schlachtungen (auch des Inlandes) sowie dre aus den besetzten feindlichen Gebieten stammenden Felle der im 8 1 angegebenen Arten jeden Gewichts — mit Ausnahme der im Eigentum der Kaiserlichen Marine besind- lichen Felle — und beschlagnahmt (einschließlich der bereits in Arbeit genommenen Felle). b) Die Ablieferung und Verwendung des vvn dem Absatz 3 dieses Paragraphen betroffenen Gefälles ist durch besondere Vorschriften geregelt; gestattet ist sein Bezug nur von der Ver- teilungsstelle. Behand lung des GefätteS beim Gerber. | i“£ Behandlung der Felle nach Zlbliefermng an den Gerber. ™ der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von den r cS foefer Bekmkntmockmng betroffenen Felle zu Leder Mme die Verfügung über die hergestellten Erzeugnisse gestattet' sofern die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind: a) Die VerarSeitung der ,rizeteilten blcschlamwhmten Felle mutz im eigenen Betriebe erfolgen. d) Aus KalMllen dürfen mangels b^oniu-rer ErruSchtigung. die bei der Meldestelle ver KriegS-Rohstoff-Mcilimg für Lede- und Lederrvhstoffe beantragt werden kann, nur die unter Nr. 13,14, 15 und 20 im § 3 der Bekanntmachung Nr. Ost.II. 888/7.16. K. R. A. aufgeführten Lederarien hergeftellt werden. 0) Aus Lammfellen, die grün oder salzfrei 0,75 und mehr Kilogramm (trocken oder trocken gesalzen 0,4 und mehr Kilogramm) wiegen, ferner aus Ziegen-, Bock-, Heherlings-, Kitz- und Zickelfellen, die trocken oder trocken gesalzen 0,30 und mehr Kilogramm wiegen, und aus allen Schaffellen dürfen mangels besonderer Ermächtigung durch die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-dlbteilung für Leder und Lederrohstoffe nur die unter Nr. 51 und 54 im 8 3 der Bekanntmachung Nr. Ob. II. 888/7.16. K. R. A. aufgeführten Lederarten her- gestellt werden. ä) Die Ablieferung des nach Buchstaben 3, b und c dieses Paragraphen aus den beschlagnahmten Fellen, Blößen oder Spalten hergestellten Leders ist in folgenden Fällen erlaubt: 1. von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerberver- einigung für Heeres- oder Marinebedars; 2. von einer Gerberei oder Gcrbervereinigung auf unmittelbare Bestellung einer amtlichen Bescliaffungsstelle der deutschen Heeres- oder Marincverwaltung an diese Be- schasfnngsstelle; 3. von einer Gerberei oder Gerbervereinigung entweder unmittelbar oder über eine Zurichlterei gegen einen von einer amtlick;en Beschaffungsstelle der deutschen Heeoes- oder Marinevenvaltirng bescheinigten „Ausweis für be- . ragte Lieferer" an diesen beauftragten Lieferer: 4. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff- AbteiluNg für Leder und Lederrohstoffe ansgestellten: Freigabescheines. ^"^ge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahm- ten Leders an die Meldestelle der ^iegs-Rohstvff-9lbtciluno M Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Budapester Stratze 11 12, bei welchler auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen erhältlich sind, zu richten: 1. das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß fertig gegerbt sein: 2. die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrags das in diesem angeführte Leder so lange zur Verfügung der Meldestelle zu Mten, bis sie in den Besitz des Freigabescheins gelangt sind: sie dürfen es aud. - an amtliche Beschafftmgsstellen oder auf Grund von Ausweisen für beauftragte Lieferer nicht ohne Zn- ttimmung der Meldestelle veränst-rn: 3. freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet von dem Datum des Freigabeschernes) zur Verwendung für Privatzwecke oder'den mittelbaren Be- darf der Kriegsindustrie veräußert und abgeliefert wor- den ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso dasjenige sreigegebene Leder, das ohne Zuchnimung der Meldestelle m Leder anderer Art umgewandelt wird; 4. freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung der Meldestelle weder an amtliche Beschaffungsstellen der Heere<'- oder Marineverwaltnng nock/ an beauftragte Lieferer derselben zur Verwendung für .Kriegsliefernngen veräußert werden. Tie Gerbereien, Olerbervereinigungev n < Estrichtereren haben zum Verkauf freigegebenÄt t, „ Leders ihre Abnehmer.auf diese Vorschrift binzuweisen. 1 ) Vorbedingung für alle nach, Buchstaben 6 Und 6 dieses Paragraphen erlaubten Veräußerungen ist. daß die in der Bc- kanntmachnng Nr. Cb. II. 888 7. 16. K. R. A festgesetzten oder bei Erteilung der Herstellnngserlaubnis oder des Auf. trags der amtlichen DeschaffuugssteNen vorgeschriebenev Preise Nicht überschritten werden. Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe frei- gegebenen Leders nach dem Äusland innerhalb der Gel- tungsdauer der Ansfuhrbewillignng. §) Tie verarbeitenden Firmen haben alle von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Mteilnng für Leder und Lederrohstoffe von der Kriegsleder-Miengeselt- ichaft oder der Oleschäftsstelle des Ueberwachnngsansschusses obr^Lederindustrre geforderteii Angaben unverzüglich, zu erstatten, soweit sie mit deii erlassenen Anordnungen zu- sammenhangen. 8 10 . Meldepflicht. Diejenigen in den Besitz eines Gerbers gelangten Felle, welche von den §§ 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffen werden, unterliegen, sofern ihre Einarbeitung nicht imrerbalb eines Monats gemäß den Bestimmimgen des 8 9 erfolgt ist, einer Meldepflicht. £te Meldungen sind innerhalb einer Wochie nach Ablauf der für die Einarbeitung bestimmten Frist von einem Monat an die Melde- stelZ der Kriegs-Rohstoff-Abteilimg für Leder und Lederrohstoffe in Berlin W. 9, Bndapcster Straße 11/12, auf den dort erhältlichen Vordrucken zu erstatten. Ansländisches Gefälle. § 11 . Ausländisches Gefälle. ^ Für alle im § 1 unter 3, b und e bezeichneten Felle, die aus dem Ausland eingeführt sind, gelten, soweit sie nicht besonders beschlagnahmt oder von der Verteilungsstelle bezogen sind, nur folgende besonderen Anordnungen: 3) Meldepflicht. . Die eingeführten Felle unterliegen einer Meldepflicht an die Meldestelle- der Kriegs-Rohstofs-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, von der Vordrucke für die Meldungen anzufordern sind. Zur Meldung verpflichtet ist jeder Gerber innerbalb einer Woche nach Eingang von ausländischen Fellen bei ihm oder seinem Lagerhalter. Andere Handel- oder gewerbetreibende Personen, Gesellschaften oder landwirtschaftliche Betriebe, Kvmnmnen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände- die ausländische Felle im Eigentum oder Gewahrsam haben, sind nur meldepflichtig, sofern der Vorrat mindestens 500 Felle beträgt und diese eineii Monat im Inland gelagert haben, ohne einer Gerberei zugefichrt zu sein. Die Meldung hat innerhalb einer Wdchc nach Ablauf der Monatsfrist zu geschehen. b) Lagerbu chführung. Jeder Meldepflichtige von ausländischen Fellen hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in dem Vorrat der meldepflichtigen Felle und ihre Verwlendung ersichtlich sein muß. e) Behandlung des Gefälles. Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, welcher den Vorrat nicht pfleglich behandelt und übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu gewärtigen. Die besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieses Paragraphen. § 12 . Ausnahmen. Die Meldestelle der KriegH-Rohstoff-Abteilnng für Leder und Lederrohstoffe kann Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung gestatten. Anträge sind an diese Stelle, Berlin W 9 Budapester Straße 11/12, zu richten. Die Entscheidung muß schriftlich erfolgen. 8 13. Inkrafttreten. Mese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Dezember 1916 in Kraft. Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der Vekanntmackuna insoweit, als sie sich auf Kalbfelle (auch Fresserselle) beziehen; un übrigen bleiben sie in M:aft. Frankfurt a. M., den 20.'Dezember 1916. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Belt., t. BefchsagnvHme, BechandkUng. Verwendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm- und Zie- genftllen, sowie von Leder daraus. 2 . Höchstpreise von Kalb-, Schaf-, Lamm- und Ziegen- sellen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Jrüvm wir auf die Bekanntmachungen des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps in obigem Betreff von verwelwn, beauftragen wir Sie, auf diese Bekannttnachungen hrnHuwersen, sonne den Gießener Anzeiger, der diese Be- tanntmachungen enthält, auf Wunsch den Interessenten vorznleaen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 20. Dezember 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. . Dr. Usinger. Bekanntmachung (Nr. r, 700/11. 16. K.R.A.), / betreffend Höchstpreise von Ualb-, Schaf-, Lamm- und Ziegensellen. vom 20. Dezember H9J6. Tie nachstehende Bekanntmachung ivird ans Grund des Ge- festes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grurch des Bayerischen Gesetzes über den .Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbiitonng stuft der Mlerhöchsteu Verordnung vom 31. Jmli 1914, mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Höchst- pveisbestimmümgen nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) bestraft werven*), sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen augeovoht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung urqiuverlLssiger Personen vom Handel vom! 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) Untersagt werden. 8 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Don dieser Bekanntmachung werden betroffen: a) alle Kalbfelle (auch Fresserfelle), b) alle Schaf- und Lammfelle, o) alle Ziegenfelle (auch Bock-, Heberlings-, Kitz- und Zickelfelle), ck) alle aus militärischen Schlachtungen stammeiwen sowie alle in den besetzten Gebieten und in den Etappen- und Operations- . gebieten gewonnenen Felle der unter a, b und c genanntem. Arten jeden Gewichts init Ausnahme der Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. Anmerkung: Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen, sind von der Bekanntmachung betroffen. § 2 . Höchstpreise. a. Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Gefäll-e. Rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die nicht gemäß § 7 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/11.16. K. R. Ä. meldepftichtig geworden sind. Ter von der Verdeilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für die im 8 1 bezeichneten Felle zu zahlende Preis darf den km fes^esetzten Grundpreis abzüglich der im § 5 vorgeschriebenen ?lb- zÜge nicht übersteigen. Der Höchstpreis bei Kalb- und Frefferfallen ist je nach Gewicht, Schlachtart und Beschaffenheit, der Höchstpreis bei Schaf-, Lamm- und Ziegenfellen je nach Schlachtart und Beschaffenheft veiffchieden. Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Derteilnngs- stelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein. Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis ist, den die V e r t e i l u n g s st e l l e (Kriegsleder Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen darf. Bei den gemäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/11.16. K. R. A. erlaubten Ber- imßerungsgeschaften über Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreise je nach der Lieferungsstufe entspreckfend niedriger angesetzt werden. Die im § 5 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll zu-rechnen, b. Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle. Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß H 7 rcher 10 der Bekanntmachung Nr. L 111/11,16. K R A. meldepftrchtig geworden sind und für die eine Verlängerung der Veräußerungserlaubnis (auf Grund des § 12 der genannten Bekanntmachmrg) nicht gewährt worden ist. Der von der Berteilungsstelle (Kriegsleder-AKiengesellschaft) für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 vom Hundert des unter Buchstabe a dieses Paragraphen festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen. 8 3 . Grundpreis. Der Grundpreis darf höchstens betragen: Kalbfelle, gesalzen 2,80 Mk. für 1 kg Grüngewicht Kalbfelle, trocken 6,25 Mk. für 1 kg Trockengewicht, Fresserfelle, gesalzen 2,20 Mk. fitr 1 kg Grüugeimcht, Fresserfel le, trocken 5,00 Mk. für 1 kg Trockengewicht, Schaf- und Lammfelle, gesalzen, von mindestens 0,75 kg Grüngewicht vvllwollige 2,70 Mk. für 1kg Grüngewicht, halblange 2,40 „ „ 1 „ 9j kurzwellige 2,20 „ „ 1 „ „ Blößen und Scheerlinge 2,00 „ „ 1 „ >, Unter 0,75 kg Grüngewicht 2,00 „ „ 1 „ *) Mit Gefängnis büs Hu einem Jahve und mft Geldstrafe bis^ zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die .Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 3 Wer einen Gegenstand, der von cftrer Aufforderung 88 2,3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseito- fchafft, beschädigt oder zerstört; 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkonrml; 5 wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht; 6 wer 'den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ansführungsbeftimmungen zuwiderhandelt. Bei vorsätzlichen ZitwAerhandlnugen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nr 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt iverden. Bei Zuwioerhandlungen gegen Nuinilver 1 imd 2 kann neben der Strafe angevrduet werden, daß die Berirrteilung aus Kosten des Schuldigen öffentlich beßanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Schaf- Und LaMmffekle, voll trocken, höchstens 0,50 kg wiegend 4^0 Mk. für 1kg Trockengewicht, volltrocken, mindestens 0,30 kg, höchstens 0,39 kg wiegend 4,80 „ „ t ,, ;7 volltrocken, mindestens 0,40 kg 6,00 , 7 .. 1 6,26 H " 1 7. 5,25 Vvllwvllige halblange kurztvollige Blösfen und Scheerlinge 4,80 1 „ 7 Ziegenfelle, einschließlich Bock-, Heberlings-, Kitz- und Zickeffelle, volltrocken, höchstens 0,20 kg wiegend, 2,50 Mk. für ein Fell, volltrocken, mindestens 0,21kg, höchstens 0,30 kg wiegend, 3.00 m. für ein Fell, volltrocken, mindestens 0,31 kg, höchstens 0,50 kg wiegend, 3,75 m. für ein Fell, volltrocken, mftGestens 0,51 kg, höchstens 0,70 kg imegend, 5.00 M!k. für ein Fell, volltrocken, mindestens 0,71 kg, höchstens 0,85 kg wiegend. 6.50 Mk. für ein Fell, volltrocken, mindestens 0,86 kg. höchstens 1,10 kg lviegend, 7.50 Mk. für ein Fett, volltrocken, mftrdestens 1,11kg, höchstens 1,30 kg wiegend, 8.50 Mk. für ein Fell, volltrocken, mindestens 1,31kg, höchstens 1,50 kg wiegend, 9.50 M'k. für ein Fell, volltrocken, rnindestens 1,51kg und darüber wiegend, 10.00 Mk. für ein Fell. 8 4. Beschaffenheit des Gefälles. Der volle Grundpreis (§ 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen entspricht: a) Kalbfelle müssen fleischfrei, olfne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren abgeschuitten), ohne Schtoeif- bein und kurzfüßig abgesch lachtet werden. 'Schaf-, Lamm- und Ziegenfelle müssen fteischftei, mit Kopf, ohne Hortt, ohne Knochen, ohne Beine, mit Schweif abgeschlachtet werden. b) Das Gefälle mutz richtig gesalzen oder vollkommen getrocknet sein. c) Bei gesalzenen Kalb-, Schaf- rmd Lammfellerr muß das durch Wiegen ermittelte Gewicht in unverloschlichcr Schrift tz. B. auf einer an dem Fell befestigten Blechmarke oder Holzmarke ,durch Stempelaufdruck oder geeigneten Tintenstift) vermerkt sein. 8 5. Abzüge vom Grundpreis. Ter Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen zu berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis: 1. Bei Kalbfellen: a) für gesalzene Kalbfelle, deren Gewicht nicht zweifelsftei (8 4o) festgestellt und erkennbar gemacht ist, um 10 Pf. für das Kilogramm, b) für leichte Beschädigung (Fehler*) im Mfall) insgesamt.., .5 vom Hundert, für schwere Beschädigung (Fehler**) im Kern) insgesamt . : . 10 „ „ für leichte und schwere Beschädigungen zusammen.. 10 „ j, bei Fresserfellen: außerdem für Engerlinge «bis fünf offene) 20 „ bei Bauern- und Abdeckerfcllen außerdem 20 ,. Schußfelle (Felle mit mehr als zwei Fehlern in: Kern oder mehr als fünf offenen Engerlingen).30 „ Brackfelle (Felle, die Haar lassen, die Watte Stellen haben, grindig oder löcherig sind).50 „ c) bei abweichender Schlachtart oernrindern sich die Grundpreise um folgende Sätze: mft Kopf. . .... 15 vom Hundert, laugfüßig.. ..5 „ langfüßig mit Klauen.10 „ „ mft Schweifbein. 2 „ „ 2. Bei gesalzenen Schaf- und Lammfellen von mindestens 0,75 kg Grüngewichtoder 0,4 kg Trocken- gewicht: a) für gesalzenes Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 4 c) festgestellt und erkennbar gemacht ist, um 10 Pf. für das Kilogramm, b) für leichte Beschädigung (Fehler im Mfall) üm 25 Pf. für das Fell, für schwere Beschädigung (Fehler im Kern) um 50 Pf. für das Fell. Bauern-, Abdecker- und Sterblingsfelle um 30 Pf. das Kilogramm Grüngewicht oder um 75 Pf. das Kilogramm Trockengewicht, für Schußfelle (Felle mft mehr als zwei Fehlern) um ein Drittel; c) bei abweichender Schlachtart vernrindern sich die Grundpreise um folgende Sätze: mit Bein.5 vom Hundert, mft Horn.. ... 5 „ , mft Knochen 9 . . 5 „ ,. 3. Bei Ziegenfellen (auch Bock- und Heberlings-, Kitz- und Zickelfellen): a) für leichte Beschädigung (bis zwei Kerben oder Löcher im Mfall, zerfressene Stellen am Rand) 10 vom Hurrdert, ) für schwere Beschädigung (verschlachtet, bis zwei Kerben oder Pocken oder Löcher oder zerftessene Stellen im Kern) ... 15 „ für Schußfelle (Felle, die grindig oder stark krätzig sind, die mehr als zwei Pocken oder mehr als zwei Löcher haben oder stark verschlachtet sind).um ein Drittel, für Schaumziegen. 4 . , zwei , b) bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um folgende Sätze: mft Bein . . , s . * B • y 6 vom Hundert, mit Horn R *j . . .? 5 „ mit Knochen >. 5 „ § 6 . Zahlungsbedingungen. Die Höchstpreise schließen die Kosten der Satzung und einmonatiger Lagerung, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Berladrmg ein imd gelten für Barzahlung. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über ReichsbanDiskont hinzugeschlagen meröen. § 7. Zurückhalten von Vorräten. Bei Zurückhaltung von Vorräten ist Enteimkung zu den gemäß § 2a (Anmerftmg) für die betreffende Lieferungsstuft in Betracht komnrenden Preisen, höchstens jedoch zu den unter ß 2b für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen, zu gewärtigen. 8 6. Ausnahmen. Anträge auf Bewllligung von Ausnahmen sind an die Meldestelle der Kriegs-Rohstofs-Abtrilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, zu richten. Die Entscheidung behalte ich mir vor. 8 9. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt mft dem 20. Dezember 1916 in Kraft. Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der Bekanntde.. Antragsteller ü V- ClI r> 6 Zu- und Vorname Geburtstag ! Arbeit- . geber für Wohnung! Heeres- ! näh- ; arbeiten Datum der Ausfertigung Bemerkungen machung Nr. 0b. II. 700/7.16. K. R. A. rnsoweft, als sie sich auf Kalbfelle mrch Fvefferfelle) beziehen; im Übrigen bleiben ne in Kraft. Frankfurt a. M., den 20. Dezember 1916. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. IVa Nr. 23 345. Fran kfUr t a. M., den 14. Dezember 1916* ArrSführungSbeftimrnuugen zur Einführung der Arbeits-Ausweiskarten für Heeresnäiharbeitelr« (Erlaß des stellv. Gen.-Kdos. vom 4.12.16. IVa Nr. 22 250.) Wer an den Hseresnahar^eiten als Zwischenmeister, .Hausgewerbetreibender, als Werkstätten- oder auch als^ Heimarbsfter unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein wftl, Muß sich vvu der Gelueindcbehörde seines Wohnsitzes eine Arbeits-Ausiveiskarte ausstellen lassen. Die Arbeits-Ausweiskarte ist den: Antragsteller ftr zlvei Ausfertigungen (die eine auf Vordruck A und die andere auf Vordeck B> auszuhändigeu. 8 2 Uebcr die ansgeftellteu Ausweiskarten hat die Genreindebehorde eine alphabetisch geordnete Liste nach folgendenr Muster zu führen; *) Bis ^U zwei tiefen Schnitten oder Kerben oder Löchern, Faulsrelle. **) Verschlachtet, bis zu zwei tteftn Schiritten oder Kerben oder Löchern, Geschwür, Faulstelle, An Stelle der Listenführwrg kann die Gemeindebehörde auch das Kartensystem wählen. Die Karten müffen die gleichen 9lngab«n enthalten, tvie die Liste. ! 8 3. Die Aus weis karten dürfen erst dann ausgestellt rverden, nachdem die Durchsicht der Liste oder der Kartothek (8 2) in jedem' einzelnen Fall ergeben Haft daß für den AiutragsMer eine Aus^ weiskarte noch nicht ausgeftrtigt wurDe. Kommt Heimarbeit in Betracht, dann ist darauf zu achten,! daß aus einer Hausgemeinschaft (Familft) in der Regel nicht mehlp' als eine Person die Arbeits-Ausweiskarte erhält. Frauen >und ,Miidchen, die die Heimarbeit nicht schon vor den, Kriege berufsmäßig ausgeübt habeil, dürfen mrr dann Arbefts-i AusiveiskartöN erhalten, wenn sie bedürftig sind und wenrr die Ge^( ineindebehörde auf Grund gewissenhafter Prüfung die Ueberzeugung' gewonnen ^hat, daß die Antragstellerinnen eine airdere Tlrbeft, deren Ilebernahme ihnen füglich zugemutet toerden darf, nicht finden können. In Gemeinden, die öffentliche Arbeitsnachweffe besitzen, ist diese Prüftmg den öffentlichen Arbeitsnachweisen zu übertragen^ 8 4. Wechseln Inhaber von Arbeits-Ausweiskarten ihren Wohnsitz, so hat die Gemeindebehörde des aufgegebenen Wohnsitzes der Aus- ftrftgungsstelle des neuen Wohnsitzes emen Auszug aus der alphabetischen Liste oder eine Mschrift der betreffenden Kontrollkarta (8 2) zuzustellen. Die Gemeindebehörde des neuen .Wohnsitzes überträgt den Auszug in ihre Liste über ausgefertigte Ausweiskarten oder reiht die Katterrabschrift in ihre Kartothek ein. Die Tatsache der in Absatz 1 vvrgeschriebenen Meldung hat die Gemeindebehörde des aufgegeHenen Wohnsitzes unter Angabs des Datums und des Lldressaten in ihrer Listse oder auf der betreffenden 'Kontrollkarte ümter der Rubrik „Bemerkungen" er* sichtlich W machen. §5. Ms Zwischenmeister, HaUsgewerbetveib^Ger, als Werk stätta r- oder auch als Heimarbeiter darf ein Unternehmer nur solche Personen unmittelbar oder mittelbar mit Heeresnäharbeiten be* sch ästigen, die ihm ihre Arbeits-Ausweiskarte in beiden Ausfertd, gungen (A und B) übergeben haben. Die eine Ausfertigung (A) behalt der Unternehmer in seinem) Verwahr. Er ist verpflichtet, in den hierfür vorgesehenen Spalten, außer seiner Firma, zunächst den Eintritt des Beschäftigten, auch die einzelnen Aufträge nach Datum, Ort und Umfang einzutragen^ Den Empfang der erirzelnen Arbeftsmengen muß er sich vom Be-? schäftigten durch eigenhändige Namerrsunterschrift guiltteren lassen- Tie andere Ausfertigung (B) hat der Unternehmer, an vorgeschriebener Stelle mit dem Einträge feiner Firma und dem Erntrittstag des Beschäftigten versehen, spätestens innerhalb einer Wock)te nach Erhalt an die für ihn in Betracht kommende Verteil lungsstelle einzufenden. Fordert ein Arbeitnehmer seine Arbeits-Ausweiskarte zurück, wozu er jederzeit berechtigt ist. so hat der Unteruehner zrmächst von seiner Berteilungsstelle die Äusferttgung B der betreffenden Karte einzufordern und diese, zusamnren mit der in seinen: Verwahr befindlichen Ausfertigung A, dem Inhaber wieder xuzustellen. Vorher :st noch in beide Ausferttgungen der Tag des Austria eirrzu-, tragen. Sobald sich die Ausweiskarte nicht mehr im Verivahr des Unternehmers befindet, darf er ihren Inhaber nicht mehr beschäftigen^ 8 6 . Wer vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, hat sofortigen Ausschluß von den Heeresnäharbeiten, nach den Umstünden des einzelnen Falls auch zivil- und sttafrechtliche Verfolgw:g zu ge- wärttgen. » Stellv. Gcneralkommaltdo des 18. Armeekorps. vaterländischer Hilfsdienst. Aufforderung des Krftgsamts zur freiwilligen Meldung gemäß § 7 Adftltz 2 des Gesetzes über den Vaterländischen Hilfsdienst. Hierzu gibt das Stellv. Genevalkomma7Ü>o des XVIII. Armee-« korps Nachstehendes bekannt: Eine nackidrückliche Förderung der B i n u e n s ch i f f fahrt ist notwendig. Diesem Zweck müsse«: auch die. ftpäfte, die auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zur Verfügung steher:, in erster Linie dienstbar gemach: 1 "erden. Die Betätigung folgender Berufsstände in der Binnen-« schiffahrt ist dringend erwünscht: Alle in Schiffahrts - und Hafen betrieben er-« fahrenen Personen des Innen- und Außendienstes, wie: Geschäftsinhaber, kaufmännische und technische Geschäftsführer und Angestellte, Schiffsexpetten, Kapitäne, Schiffsführer, Steuerleute, Motvrbootsührer und -Maschinisten^ Bergungsfachleute, Fischer, Heizer, Flößer. Terncr. Matrosen, Schiffer, Schifssmaschinisten, Schiffsköche und Aufwartepersonal Kanal-, Schlerisen-, Brücken- und Fähr- personal, Treideldienstbeamte, Pferdetreiber (Kanalschiff-, fahrts-), Umschlag-, Lagerhaus- und Kaischuppen- Beamte, Verwalter, Auffelfer, Vorarbeiter (Scheuerleute, Stauer, Zähler) und Arbeiter, Krahnensührer ffir elektrischen :rnd Dampfbetrieb, einschließlich Hsck>- und Schiebebahnen, Elevatorenführer, Schiebebühnensührer. Alle Hilfsdienstpflichtigen, die zur Beschäf- trgung :n den genannten Berufen geeignet und bereit sind, werden hiermit zur baldigen freiwilligen Meldung für die Binnenschiffahrt dringend aufgefordert. Die Meldungen sind mft entsprechenden Zeugnissen und Be- fahpfungsnachweisen an das zuständige Bezirkskome mando bis zum 2 8. Dezember 1916 zu richten. F r a n k f u rt a. M., den 17. Dezember 1916. Tor stellv. Komnnnchierende General: Riedel, Generalleutnant. Wir bieten nach wie vor eine konkurrenzlose Auswahl noch ohne Bezugsscheine Gl OS SOU, Söftersiveg52 Stockschirme - Spazierstöcke ckirme mit Silber-. Elfenbein- und Horn-Griffen bis zum billigsten. 185901)1 S*ap[tenschlrrac. Schönstes »nd gediegene- Feftgefche»?: »M- Mehrfach preisgekrönt: “Wi 1 Die neuesten Mütter, »yvnucit, Bräute und Schwestern, welche ihren Tonern drauhen etwas Gutes zu rauchen senden wollen, finden reiche Auswahl bei Wilhelm M 0 e s e r, Grotzh. Hess. Hoflieferant, Setters- weg 63. (8645 Im Forsthaus Falkenhorst Erzählungen und Schilderungen aus dem Leben im Berawrsthause und im Bergwaldc von Schulrat Albert Klcinichmidt. 6Bände mit 24 seinen Farbendruckbildern und einigen hundert Tertabbildungen. Zum Teil schon in sechster Auflage erschienen' Durch das Erscheinen des 6. Bandes nunmehr vollendet vorliegend. Jeder Band tertlich in sich abgeschlossen und einzeln käuflich. Preis jedes BandeS: in Prachtbgnd Mk. 4.—. Alle t» Bände auf einmal bezogen: in Prachtband gebunden und zusammen in einem Gcfchcnkkarton vereinigt mir WidmungSwor: anstatt Mk. 24.—, für Mk. 20.— käuflich. Ein Buch voll Straft und Schönheit für die deutfche Jugend und auf jeden Weihnachtstisch willkommen ist auch: Ein deuischer Robinson Herausgegeb.r.vr. Ernst Bartraaun.Oberllizealdirektor Mit 4Aanarclldrucken v. Kunstmaler G.Müblberg. PreiS: in Prachtband mit Titelbild M. 4 .— Vorrätig in allen Buchhandlungen. 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Aufforderung In einer hier anhängigen Nachlaßsache suche ich die Nachkommen des Korporals Johann Heinrich Lauer und seiner Ehefrau Magdalcne geb. Schmitt, die beide zu Gießen — der erst er e am 19. Dezember 1811 und die letztere am 12. Juli 1813 — gestorben sind. Personen, welche glauben Erbansprüche erheben zu können, oder sachdienliche Mitteilungen zu machen in der Lage sind, wollen sich mit dem Unterzeichneten Nachlaßpfleger in Verbindung setzen. Darmstadt, 15. Dezember 1916. Dr. G. Geßner, Rechtsanwalt. 9013hv Stai-nn Backpulver ist stets frisch, wirkt daher besser als abgelagerte. I 8830 Nur Cdntral'Drog., Soholstr. Schwemsi8t8!n!&brlk,ältefte autz.Synd., lief, bi ll. Ia Steine. - Phil. Gies. Neuwied. Bekanntmachung. Tie Ausgabe der Brotmarken findet diesmal Frei tag, den 22 . dieses MonatS von vormittags 8—12 Uhr für die Bezugslerechligteu von A— K und nachmittags von 2—6 Uhr für diejenigen von L—Z statt. Da am 25.'öd. Mts. ein Verkauf von Butter nicht stattfindet, wird die Butter für die Bezirke 1. >1 und TU bereits Freitag, den 22. Dezember in den bekannten Verkauf zstellen gegen Abgabe der Buttermarken für die 52. Woche verabfolgt. 0052L Ziehen, den 20. Dezember 1916. Ter Oberbürgermeister. _ Keller. Schliisselwarett-Vertcilttiig. Tie Schtt'isfettvaren können von Freitag, den 22. Dezember 1916 ab in den Geschäften, bei denen die Eintragung in die Bestelltste erfolgt ist, gegen Barzahlung und Vorzeigung der AuSmeisnnmmern in Emvfang genommen werden. Es entfallen auf die Person ie 86 Gramm Nudel», Griest und Graupen. Besdiwerden gegen Geschäfte, bet denen Unregel' mästigkeilen bei der Abgabe Vorkommen, sind dem städt. Lebensmittelamt mitzuteilen. Gietzen, den 20. Dezember 1916. 9063B Der Oberbürgermeister. Keller.