Nr, m Sctttts (Matt Lrscheml ti-lich mit AaLnahnre d«S SomuegL. m^z Die „JHefjmt ^nuffleilWitter" werden dem ^Anz«qer^ viermal wöchentlich beigelegt. das ..Ureirblatt für den Kreis Liehen" zweimal wöchentlich. Die ..Landwirtschaftlichen Seit- fra-««" erscheinen monatlich zweimal. (66. Zahrgans Mittwoch. (2. Zull (6(6 Rotationsdruck und Verlag der Brühl'! .Heu Universitäts - Buch- und Steindruckerci. R. Lang e, Gießen. Schrntleitung,Geschäftsstelle ».Druckerei: Schul» strafte?. Geschaitsstelle ».Berlage ^-zAal,Schrift» leitung: ^^112. Adresse für Drahtnachrichten: Anzeiger Gießen. „Deutschland" in der Welt voran! Aus Berlin wird uns geschrieben: Als in der deutschen Reichshauptstadt vor Jahren der Streit um die Ueberquerung der Linden durch die Straßenbahn die Gemüter erregte, verlangte die Stadtverwaltung die Legung der Linie über die Straße, während der Kaiser, der sich das hier so schöne Stadtbild nicht stören lassen wollte, die Losung ausgab: „nicht drüber weg, sondern unten durck". Nicht allzulange vor diesem Weltkriege hatte der gewaltige Ausschwung der Luftschisfahrt derartige Aussichten eröffnet, daß bereits allen Ernstes von der Einrichtung eines regelmäßigen Omnibuslustschisfverkehres zwischen der alten und der neuen Welt die Rede war. Jetzt hat der jüngere Bruder dem älteren, das U-Boot dem Luftschiff den Rang abgelauseu. Durch die kühne Argonautensahrt des Handelsunterseebootes ..Deutschland" ist der Weg über den großen Teich, den Kavi- tan König als ein neuer Kolumbus gefunden hat, ohne Benutzung der bisher üblichen Fahrstraße aus dem Wasser eröffnet worden, aber nicht, wie man es lange erwartete, „drüber weg", sondern „unten durch". Mit Fug und Recht bezeichnet, wie aus Baltimore gekabelt wird, die dortige Presse die Fahrt der „Deutschland" als eine große Tat. Das ist sie, und „Deutschland" mit und ohne Ansührungsstriche hat damit einen neuen Rekord ans dem Gebiete der Schiffahrt ausgestellt, die England bisher anmaßcnderweise als seine Domäne ausgegeben hat. Wenn die Strecke nach Baltimore mit ihren rund 3850 Seemeilen auch nickt sehr viel größer ist als diejenige, welche unsere Tauchboote wiederholt nach den Dardanellen zurückgelegt haben. so ist die neue U-Bootleistung doch deshalb weit höher cinzuschätzen, weil bei der Fahrt über den Ozean jede Möglichkeit fehlte, unterwegs einen schützenden Hafen anzulausen. Als vor kurzem in ausländischen Zeitungen das Gerücht auftauchte, daß Deutschland einen Unterseeverkehr mit Amerika plane, wurde das für eine „deutsche Renommisterei" erklärt. In aller Stille war unterdessen, ohne daß die Oeffentlichkeit etwas davon erfuhr, der von Bremen aus angeregte Gedanke, das Tauchboot in den Dienst des überseeischen Handelsverkehrs zu stellen, in die Tat umgesetzt worden. Schon im Herbst v. I. war, wie jetzt erst bekannt wird, auf Veranlassung des damaligen Präsidenten der Bremer Handelskammer, Alfred Lohmaun, eine besondere Reederei für den Ueberseeverkehr mit Handels tauch- booten gegründet wrMden, die am 8. November 1915 in das Handelsregister mit der Firma eingetragen wurde.'„Deutsche Özeanreederei G. m. b. H. Brenmn, gegründet durch den Norddeutschen Lloyd, die Deutsche Bank und Herrn Alfred Lohnvann". Wie weiter bekannt wird, schwimmen von diesen Handelsunterseebooten, deren Größe etwa 2000 Tonnen beträgt, bereits zwei auf dem Ozean, außer der „Deutschland"' die „Bremen", und mehrere andere sind im Bau. Die „Deutschland" hat Güter nach Amerika gebracht und zwar Farbstoffe, an denen in der Union ein so stark beklagter Mangel war, aber sie wird auch Güter nach Deutschland zurückbringen. — Der Fahrt der „Deutschland" kommt nicht etwa nur eine wirtschaftliche, sondern eine viel weitergehende politische Bedeutung zu. England sucht, seit es am 3. November 1914 die gesamte Nordsee als „militärisck)es Gebiet" erklärte, den Anschein zu erwecken, daß es eine effektive Blockade über Deutschland verhängt habe, und es hat jetzt, um den Versuch dieser Blockade mit allen, auch den ungesetzlichsten Mitteln durch- zuiühren, kurzerhand die Loildoner Deklaration außer Kraft gesetzt, indem es den Neutralen einzureden versucht, daß der Vierverband in Zukunft nach dem internationalen Recht handeln wolle, während doch die Londoner Deklaration lediglich die Zusammenfassung des bis dahin geltenden Seekriegsrechtes darstellte. Albion und seine Trabanten konnten das Seerccht vernichten. Deutschland aber zeigt mit der Fahrt der „Deutschland", daß es imstande ist, die Blockade zu vernichten. Es zeigt den Neutralen zunächst mehr jyntbolisch — denn es handelt sich bei dem Unterseeverkehr selbstverständlich für absehbare Zeiten nur um begrenzte Möglichkeiten —, wie sie sich von der Kuratel des Vrerverbandes befreien können. Nämlich, indem sie sich nickt einschüchtern, nicht ducken lassen, sondern sich zur Wehr setzen, aus Stoß mit Gegenstoß antworten. Baltimore, 11. Juli. (WDB.) Meldung des Reuterschen Bureaus. Das U-Boot „Deutschland" wird als ein Unter- s c e -Li n i end aMp s e r geschildert. Das Schiss ivarf gestern unterhalb Baltimore nach einer Reise von 4000 Meilen quer über den Ozean Anker. Das Tauchboot kam am Sonntag früh unter dem Scchrtze der Dunkelheit zwischen den Kaps CHärles und Henry durch und ließ dum die Sirene spielen, um die Aufmerksamkeit des Lotsen auf sich zu lenken. Es wurde von dein Schlepper „Timwins" bemerkt, der während der letzten zwei Wochen unaufhörlich auf Wacht lag, um: das Tauchboot nach, dem Hafen zu begleiten. Die ./Deutschland" führte, als sie zwischen den beiden Kaps auftauchte, keine 'Flagge, hißte aber dann, als sie ntit eigener Kraft in die Bucht einsubr, die deutsche Flagge. Der Lotse, der das Tauchboot die Bucht hinaus begleitete, erzählte, daß Offiziere und Besatzung, zusammen dreißig Mann, alle die Uniform der deutschen Handelsmarine tragen. Die Besatzung wird nach einem^Beschluß der Hafenbehörde an Bord bleiben. Der Lotse erzählte, daß der Kapitän des Tauchbootes mitgeteilt habe, der Zweck der Reise der „Deutschland" sei, m i t d e u Vereinigten Staaten Handel zu treiben. Sobald die Ladung gelöscht sei, werde Nickel imi> Rohgummi geladen. Während das Tauchboot selbst an beit Agenten des Norddeutschen Lloyd konsigniert ist, ist die Ladung für die Easteru Forwardmg Co. bestimmt, die vor kurzem ausschließlich für unterseeische Fracht begründet wurde. Von seiten der Schumacher Co. wird versichert, daß die „Deutschland" ausschließlich zu Handelszwecken ausgeschickt sei. und daß sic der Reederei Ozean-Bremen gehöre. Sie sei 315 Fuß lang und an der breitesten Stelle 30 Fuß breit. Das TaucKoot werde von zwei Dieselmotoren getrieben. Baltimore, 11. Juli. (WTB. Nichtamtlich.) Ter Kap>i- tän des U-Bootes „Deutschland" erklärte mit aller Bestimmtheit, ^daß die „Deutschland" die erste einer Reihe von gleichartigen Schissen sei, die erbaut seien, um einen regelmäßigen Handel mit überseeischen Ländern cinzurichten. Das U-Boot habe Bremen mit ungefähr 750 Tonnen kostbaren Farbstoffen verlassen. Als er am Samstag der letzten Woche in die Nähe der Virginia- Vorgebirge kam, habe er beschlossen, unter Wasser die Dunkelheit abzuwarten, ehe er näher an die Küste heranfahre. Als das volle Mondlicht kurz nach Mitternacht aushörte, sei die „Deutschland" nnt voller Fährt zwischen den Virginia-Vorgebirgen hindurchge- sahren. DaS U-Boot habe den Ozean von Helgoland in grader Linie durchguert. Munzig Meilen habe es unter Wasser zurückgelegt. Aus der Nordsee habe es wiederholt Rauchwolken von britischen Kreuzern und Zerstörern gesehen. Washington, 11. Juli. (WTB.) Das Reutersche Bureau meldet, daß gegen den Aufenthalt der „Deutschland" in amerikanischen Gewässern beim Staatsdepartement Protest eingelegt werden soll, falls sich herausstelle -,\ sollte, daß das Schiss in irgend welcher Hinsicht als ein deutsches Marinesahrzeug betrachtet werden könne, das im Auftrag des deutschen Nkarineamtes harckelt. Ariegsbriese aus dem Osten. Telegramm unseres zum Ostheer entsandten Kriegsberichterstatters. (Unberechtigter Nachdruck, auch auszugsweise, verboten.) Die russischen Angriffe um Baranowitschi. Baranowitschi, 9. Juli. Während gegen die Front der Hindenbnrgischen Armeen zusammenhanglose Deilcmgriffe gerichtet wurden, die hauptsächlich aus dem schmalen Streifen zwischen Narocz- See und Stachowce starke Energie entwickelten, entfalteten die Russen vorher und gleichzeitig eine kräftige Angriffstätigkeit gegen die Armeeabteilrmg Woyrsch, mit dein augenscheinlichen Ziel, den wichtigen Bahnknotenpunkt Baranowitschi zu gewinnen. — Schon vor Mitte Juni waren die Angriffsabsichten der Russen sestzustellen. Die Flieger- und Pattonillentätigkeit erhöhte sich, Brücken'wurden über die Schtschara geschlagen und Wabengräben, d. h. ein System von parallel und senkrecht dazu verlausenden Gräben, entstanden. Am 13. Juni setzte plötzlich des Morgens um 5 Uhr heftiges Artilleriefeuer ein, das sich bald zum Trommelfeuer steigerte. Nachmittags begannen die Jnsan- terieangrifse, die zimr Teil in die vorderste Linie gelangten. Der Vorteil wurde von den Angreifern nicht ansgenutzt. Ein Gegenstoß erledigte die eingedrungenen 400 Mann, die sielen oder gefangen genommen wurden. 'Nachdem die Angriffe überall zusanunengebrochen waren und die Einbrnchs- stelle längst wieder in Besitz der schlesischen Landwehr war, fuhren zwei russische Panzer automobile auf der Straße nach Baranowitschi vor. Eins wurde zusammengeschossen, dem andern gelang es, zu entkommen. Jedenfalls bewies diese Verwendung der Automobile und auch das Bereitstellen von Kavallerie, daß die Russen mit einem Erfolg des mit großen Massen angesetzten Stoßes sicher rechnete^ Die russischen Verluste bei dem angreifenden Grenadierkorps beliefen sich nach vorsichtiger Schätzung aus über 10000 Tote und Verwundete. Nach'diesem blutigen Scheitern ihres Angriffs hielten die Russen Ruhe, bis gegen Ende des Monats wieder neu entstandene Waben aräden gegenüber der Insel Labusv und dem Dorf Sarjetsche dicht neben der Eisenbahnbrücke über die Schtschara auf neue Stürme schließen ließen. An vielen Stellen wurden auch die russischen Drahlthindernisse entfernt. Vom 2. Juli au begannen dann auf der ganzen Front von Zirin bis südöstlich Baranowitschi treue Angriffe, die bis heute andmlern. Die schlesische Landwehr wies diese täglich sich erneuernden russischen Stöße in heftigen Kämpfen, in erbitterten Gegenstößen, restlos ab. Im Nachbarabschnitt östlich Goroditsche, am Scrwetsch-Knie, gelang es den Russen, Vorteile zu erringen, während alle weiteren Versuche gegen die Front westlich Kraschin auch nur einen Fuß Boden zu gewinnen scheiterten. Äe gestrigen Versuche der Russen, auf der ganzen Front von Zirin bis "Baranowitschi einzubrechen, scheiterten an allen Punkten. Im Morgengrauen des 8. sah man bei z erst alterndem Nebel endlose russische Verwnndetentrans- porte über die Höhen östlich der Schtschara ziehen. Die russische Berlustzisfer in den bisherigen Kämpfen in diesem Abschnitt dürfte erheblich sein. Rolf Brandt, Kriegsberichterstatter. Die Erhöhung öer Zigarrenpreise. Ter Deutsche Tabakverein schreibt uns: Eine wertere Erhöhung der Zigarrenpreise ist unvermeidlich! geworden. Den Ausschlag dafür gibt sin der großen Hauptsache die starke Erhöhung der Rvhtabakprei.se, die seit dem 1. August 1914 aur das Dreifache bis Fünffache für ausländische und aus das fünf- bis sechsfache für deutsche Tabake, die wegen der Knappheit aller Tabakarten heute stärker zu Zigarren mitver arbeitet werden als in Friedens zecken, gestiegen sind. Auch höhere Löhne sind wegen der Teueruugsverhältnisse erforderlich geworden: sic sind in den letzte'.! Tagen in Fielen Zigarrenindustriebezirken bis zu 20'Prozent erhöht worden. Ferner sind alle sonstigen Gestehungskosten für Zigarreuherstellung ebenfalls beträchtlich in die Höhe gegangen. Dazu kommt noch die am 1. Juli in Kraft tretende nnd^ durch Nachzoll und Nachstener- erhebung mit Wirkung vom 15. Mai ab zum Teil bereits >in Kraft getretene Erhöhung der Reichsabgaben sowohl für deutschen wie für ausländischen Tabak. Alle diese Vermehrungen der Herstellungskosten bedingen, daß bei Zigarren gegenüber den Preisen vor Kriegsausbruch eine Erhöhung der Fabrikpreise um durchschnittlich nckndestens 50 v. H. voll berechtigt und nötig ist, daß aber für billige Zigarren unbedingt eine weit höhere Preissteigerung Platz greifen muß. Dabei ist ausdrücklich hervorzuheben, daß Zigarren zu den vorstehend erhöhten Preisen nur unter Mitverwendung noch vorhandenen älterer billigerer Rohtabakbestände geliefert werden können. Borführungen über Obst- und Gcmüsckonservierung. Gestern fand gelegentlich einer Mitgliederversammlung des Aliceschul-Vereins hier, Steinstraße 10, ein sehr interessanter Vortrag, verbunden mit praktischen Vorführungen, über Obst- und Gemüsekonservierung mit möglichster Zuckerersparnis in der blitzblanken Schulküche der Alice-Schule statt. Die.lebhafte Diskussion, die den Vorführungen von Fraulein Hof, die den theoretischen wie praktischen Teil der Veranstaltung meisterte, folgte, zeigte, lote sehr das Interesse der weitesten Kreise, gerade jetzt aus diesen Punkt gerichtet ist. Frl. Hof füfyrte etwa folgendermaßen aus: Sonst war das Einmachen von Früchten mrd Gemüsen ein Leichtes, denn man konnte den Früchten die nötigen Mengen Zucker zusetzen, und dadurch der Verderbnis Vorbeugen. Jetzt aber mangelt es an diesem Konservierungsmittel, und es nmß Rat geschaffen werden, wie man die Früchte, die uns dieses Jahr wieder so reichlich beschert sind, ohne Zucker haltbar machen kann. Wer einen Weck'schen Apparat besitzt, ist gut daran, denn man kann sich kaum eine be- auemere Methode der Haltbarmachung denken, als diese. Alle Arten von Flüchten können in einem solchen Apparate ohüe Zusatz von Zucker oder Salz haltbar gemacht rverden, da die Konservie- rungsmelhode auf luftdichtem Abschluß beruht. Zucker und Salz sind bei ihr nur angewandt worden, um den Früchten ein schöneres Aussehen zu geben. Schlimmer steht es nun mit denjenigen, die keinen Einkochapparat besitzen. Eine Neuanschaffung würde sich jetzt, während des Krieges, wo die Preise für die Gläser und Gummiringe so enorm m die Höhe gegangen sind, sehr teuer stellen. Deshalb muß man wieder zu den alten Einmachmethoden zurückkehren Besonders muß Wert ans das Dörren des Obstes und Gemüses gelegt werden, denn bei ihm erspart sich die Ausgabe für Gläser, Zucker usw., wenu auch noch vielfach die Ansicht herrscht, daß Büchsengemüse dem Dörrgemüse vorzuziehcn sei, eine Annahme, die vollkommen irrig ist. Geschmack und Aussehen des Backobstes und Gemüses hängen natürlich sehr wesentlich von der sachgemäßen Behandlung desselben ab. Das Gemüse und Obst muß sauber vor bereitet werden, und um deu Dörrprozeß zu beschleunigen, wird es auf einem Sieb in einem Topfe mck kochendem Wasser etliche Minuten vorgeoämpft. Alsdann nimmt man -es heraus und breitet es auf den, aus billige und einfache Art selbst herzustellenden Hürden aus. Die Hürde wird aus den Herd gestellt und mäßiger Hitze aus- gesetzt Das aus diese Art getrocknete Gemüse und Obst ist, wenn cs trocken und luftig, am besten in Mullsäckchen, aufbewahrt wird, unbegrenzt haltbar. Eine andere Art der Konservierung von Gemüse ist das Ein salzen. Das Salz wirkt wasserentziehend: die Zellen der Nahrungsmittel werden wasserarm gemacht, den ihnen etwa anhaftenden Bakterien wird das Zellwasser entzogen, und sic müssen dadurch absterbeu. Bohnen lassen sich iwch auf einfachere Art einmachen. Man füllt sie in Weinflaschen, gießt Leitungswasser darüber und gibt in den bis zur Hälfte Freigelassenen Flascl)enhals cinen Lössel Oel oder Rindertalg. Es genügt auch, die Flaschen- ösßnung mit einenr W a t t c p s r.op f e n , der in trockenem Zustand einen' Filter für Bakterien abgibt, zu verschließen. Diesen W attepsr ops-eniv ersch ln ß kann man auch bei all«n in Flaschen eingemachten Obst verwenden. Sehr praktisch ist es, beim Einkochen von Obst sauere und s ü ß e Früchte zu - s am men zu verwenden, da hier der natürliche Fruchtzucker wirkt. Eine altbewährte Methode ist das Einmachen des Obstes ohne Zucker in Flaschen. Die erst gut gereinigten, mit Obst gefüllten Flaschen, werden verkorkt, in einen dreioiertel mit lauwarmem Wasser gefüllten Tops gestellt und darin die nötige Zeck kochen gelassen. Das Konservieren mit Chemikalien, wie 'Schwefel, Salizvl und Ameisensäure soll man möglichst vermeiden, während benzoesaures Natron zum Haltbarmachen zuckerloser Früchte zu empfehlen ist. l Gramm ist in einen! Eßlöffel kochendem Wasser ausznlösen und 1 Kilogramm Früchte zuzusetzen: es Unterläßt keinerlei Geschmack darin. Die Gläser mit Früchten, Marmeladen usw. lassen sich aus die verschiedensten Arten lustdicht verschließen, z. B. luftdichter Abschluß mit in stärke getauchtem Berga- mentpapier, luftdichter Abschluß mit .Gelatine. Obstmarmeladen, die in große Töpfe eingemacht werden, sind durch das öftere Oessncn leicht dem Schimmeln ausgesetzt. Dieses laßt sich verMten, wenn man einen in heißen Rindertalg getauchten Lein- wandlappen vor dem Schließen des Gesäßes daraus legt. Tic Annahme, daß das Obst später den Zucker nicht mehr annehme, ist unbegründet; es empfiehlt sich nur, die Zuckerung 3—^-4 Stunden vorher unter nochmaligem Lluskochen vorzunehmen. Mit der Mahnung, tvegen Mangel an Zucker doch ja keine Frucht verderben zu lassen, schloß Frl. Hot ihren Vortrag, um zum praktischen Teil der Veranstaltung überzugehen, der noch manches' Interessante brachte. Ten sehr interessierten, zahlreich erschienenen ZuUirern Wurde als Kostprobe CUIC Stachelbeermarmctade gereicht, der Beni&e-- saures Natron zugesetzt war, und alle waren überzeugt, daß die Benzoesäure den famosen Geschmack der Marmelade nicht bocnr- trachtigte. Wie der Vorstand des Aliceschul-Vereins begannt gab. soll nächste Woche ein (Änmachkursus seinen Anfang nehmen, h*> alle Arten der Haltbarmachung gelehrt werden. * Da obiger Vortrag bei der gestrigen Wiederholung eine solche Fülle von Zuhörern herbeilockte, daß der Raum sie nicht alle fassen konnte und deshalb viele tvieder umkehren mußten, soll der Vortrag nochmals stattsin den. Die Diskussion, die wieder sehr viele Anregungen, viel Neues und Jntereffantes bot. tvar außerordentlich lebhaft. Erst gegen 11 Uhr verließen die letzten Teilnehmerinnen das Haus. Näheres über die Wiederholung des Vortrages loft'd noch bekannt gegeben. GalemI^leikum _ (flohimund^.f ücK) Salem Oold (GcAdmundsfück) Zigaretten. R-dsNI 3H4 56A1Q 4 5 ö ö 1012 PfdStück einschließlich Krieg aaufschla a. Orier±Tobak'U.Qöcii^ferifdbn^T)d2ed > re5d^ Jnh,Hu&> Zieh, iinuefermi S.Mdffixi43 vSdct’.-ien. £ Triisifrei l Bekanntmachung (9tr. V. I. 354/6. 16. K R St) betreffend Beschlagnahme und Bestands erhebnng der Fahrradbereifungen (Einschränkung des Fahrradvcrkehrss. Vvm IS. Jiür 1916. Nachstebendc Bekanntmachung lmtb hiermit aut Ersuchen des Königlichen .Kriegsministeriums nrit dem Bemerken zur allgemeiktcn Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegett die Beschlag - n ähmea no rd nun gen aus Gritnd der Bekannt mach mig über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915) (Reichs - Gesetzblatt S. 857) in Verbindung mit den Ergänzungsbekannt-- machungen vom 9. Oktober 1915 Reichs-Gesetzblatt S. 645» und 25. November 1915 (Reichs^Ge setzblatt S 778^ *) und jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen, betreffend Bestandserhebung aus Grund der Bekanntmachung über Borratserhebungen vom 2. Februar 1915 i Reichs-Gesetzblatt S. 54^ in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 Reichs-Gesetzblatt S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 684) **) bestraft wtrd, soweit iricht nach den allgemeirren Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 8 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Vvn dieser Bekanntmachung werden alle nicht zur gewerbsmäßigen Werter vertrust erimg vorhandenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche betroffen, die sich bei Inkrafttreten dieser Bekaunt- nrachung oder während der Dauer ihrer Geltung im Gebrauch befinden oder für den Gebrauch bestimmt sind ***). § 2 . Beschlagnahme. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 8 3. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und vechtsgeschäftliche Versüguügen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechts geschäftlichen. Versiigungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Insbesondere ist jede weitere Benutzung der beschlagnahmten Gegen st ände verboten, soweit sie nicht durch die folgenden Anordnungen erlaubt ist. § 4. Verwendungserlaubnis. Tie weitere Benutzung der im 8 1 bezerchneten Gegenstände zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie die Vornahme von Veräuderrtngen an ihnen ist nur den Personen gestattet, die eine besondere Erlaubnis eines Militärbesehlshabers oder einer von ihm mit der Erteilung der Erlaubnis beauftragten Stelle erhalten haben. Die Erlaubnis zur weiteren Benutzung der Fahrradbereifungen wird durch besondere Abstempelung der Radfahrkarte durch den Militärbeiehlshaber oder der von ihm beauftragten Stelle erteilt. Eine derartige Erlaubnis (abgestempelte Radfahrkartel wird nur solchen Personen erteilt werden, die das Fahrrad in Ermangelung anderer zwecLnenlutrer Verkehrsmittel benötigen: 1 als Best) rdevungs mittel zur Arbeitsstelle; 2. zvr Ausübung ihres im allgemeinen Interesse besonders novvendigen Berufs oder Gewerbes: 3. zur Beförderung- von Waren zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes; 4. infolge ihres körperlichen Zustandes. Dic° Erlaubnis ist in jedem Falle ohne wetteres zu erteilen: a) ^hülern und cxfräterbnten, deren einmaliger Schulweg Mehr 3 km beträgt und denen die Gelegenhett fehlt, durch andere Verkehrsmittel in zweckmäßiger Weise die Schule zu erreichen: b) Personen, insbesondere Arbeitern oder Arbeitorrnrten, die von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle einen einmaligen Weg von mindestens 3 stm 1-aben: ch LLerzten, Tierärzten, Heilgehilfen .Ktxmkntschwestern; Hebammen zur Ausübung ihres Berufs oder Dienstes; ck) Beamten oder anderen im Dienste von staatlichen oder kommunalen Behörden stehenden Personen sowie Militätper- sonen zur Ausübung ihres Berufs oder Dienstes; s) solchen Personen, die infolge ihres körperlichen Zustmrdes (Fehlen von Gliedmaßen, Lähmung usw5 aus die Benutzung eines Fahrrades (Dreirad, Selbstfahrer usw.) angewiesen sind. Die Erlaubnis wird nur gewährt für den bei Erteilung der ab- gestempelten Radfahtkarte angegebenen Zweck. Tie Benutzung der Radfahrbereijungen für andere Zwecke bleibt verboten. mit. Im Falle der Nrchlgenehmigung des Antrags verbleibt die Radlahrkarre während der Tauer der Geltung dieser Bekanntmachung bei der Polizeibehörde. Staatliche oder kommunale Behörden sonne Milttärbehörden stellen ihre Anträge unmittelbar bei. dem für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Militärbefehlshaber oder der von ihm beauftragten Stelle 8 4 Abs. 1, unter Einreichung einer Lifte der Personen, für welche die Erlaubnis beantragt wttd, nebst den erforderlichen Radfahrkarten. Anträge aus Erteilung der Erlaubnis srnd unser zug- lich zu stellen. § 6 Veräußerungserlaudnis. Für den Ankauf von Fahrraddecken und -schlauchen, die durch die vorstehenden Anordnungen beschlagnahmt sind und nicht mehr benutzt werden .dürfen, werden Sammelstellen eingerichtet und bekanntgegeben. Tie Veräußerung der von der Bekanntmachung betroffenen: Fahrraddecken und Fahrradschläuche ist nur an eine eingerichtete Sammelstelle für Fahrradbereifungen zulässig. Du Sammclstellen werden für die zur Ablieferung kommenden Fahrradbereifungen folgende Preise zahlen: Decke Klasse a sehr girt Klasse b gut Klasse e noch brauchbar Klasse ck imbrauchbar . s Die Sammelstellen.sind ermächtigt, gegen Empfangsbescheinigung auch Fahrradbereifungen anzunehmen, die unentgeltlich zur Verbimina ae stellt werden. Mark 4.00 3.00 1,50 0,50 Schlauch Mark 3.00 2.00 1.50 0,25 8 7 - Meldepflicht. Tre von der Bekanntmachung betroffenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche, die bis züm 15. September 1916 nicht an eine Sammelstelle abgelrefert sind, unterliegen, sofern sie nicht iveiter- benutzt werden dürfen, einer Meldepflicht. Sic silid bis zum 1. Oktober 1916 an die für den Lagcvort der Fahrraddecken, und -schläuche zuständige Ortsoehörde zu melden, von welcher amtliche Meldescheine rechtzeitig einzufordern sind. § 8. Enteignung Diejenigen Meldepflichtigen Fahrraddecken und Fahrradschläuche (§ 7 , wekcke bis zum 15. September 1916 nicht an eine Sanrmel- stelle abgeliesert sind, werden enteignet werden. Mit der Enteignung und ihrer Durchführung werden die. gleichen Behörden beauftragt, welche mit der Durchführung der Verordnung M. 325/7. 15. K. R A., betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Mlieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Rcinnickel. bettaut worden sind. 8 9 . Inkrafttreten der Bekanntmachung. Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 12. August 1916 in Kraft. Frankfurt (Main), den 12. Juli 1916. _ Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Betr.: Beschlagnahme und Beftandserhebung der Fahrradbereifungen i Einschränkung des Fahrrad Verkehrs'. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen. Indem ivir auf die vorstehende Bekanntmachung des stellver- ttetenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps verweisen, beauftragen wir Sie, Folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen: „Das stellvertretende Generalkommando des XVIII. Armeekorps hat unterm 12. Juli ds. Js. eine Bekannttnachnng, betreffend , Beschlagnahme.und beftandserhebung der Fahrradbereifungen (Einschränkung des Fahrradverkehrs) erlassen. Diese Bekanntmachung enthält Bestimmungen über „von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände, Beschlagnalpne, VerwendirngSerlaubniS, Meldepflicht, Enteignung und Inkrafttreten der Bekanntmachung". Diese Bekannttnachamg ist im Gießener Anzeiger enthalten und kann auf unserer Amtsstube eingesehen werden." Der Gießener Anzeiger, der obige Betannttnachmtg enthalt, ist von Ihnen aut ^b-unich den Interessenten vorzulegen, letzteren auch gut etwaige Fraget eingehende Auskunft zrt geben. Zur Erteilung der nach S 4 obiger Bekanntmachung erforderlichen Erlaubnis zur rveiteren Verwendung der 'Fahrradbereifung sind die Grotzh. Kveisämter beauftragt. Nach § 5 daselbst ist der Antrag für fragliche Erlaubnis, unter Vorlage der von uns Erteilten Radfahrkarte bei Ihnen vorzubringen- wozu a m t l i ch e Vordrucke vorgeschrieben sind. Diese sind von Ihnen in der erforderlichen Anzahl bei dem Königl. stellvertretenden Generalkommando des XVIII. Armeekorps Frankfurt a. M. alsbald cinzufordern. Alle.eingehettdetr Anträge sind mit der Radfahtkarte alsbald nach Eingang hierher vorzulogen. Gießen, den 12. Juli 1916. Groszherzogliches Kreisamt Grehen. Dr. Using er. _ § 5 . Radfahrkartt. Die Erteillmg der im § 4 vorgeschriebenen besonderen Erlaub- ms zur weiteren Verwendung der im § 1 bezeichneten Gegenstände ist auf amtlichen Vordrucken zu beanttagen, die bei den Polizer- behörden erhältlich sind. * Der Antrag auf Erteilung einer Radfahrkatte ist bei der für den. Wohnort des Antragstellers zuständigen Polizeibehörde unter Beiffigung der vorgeschriebenen Radfahtkarte ei neureichen. Die Polizeibehörden prüfen die Anttäge, geben die begutachteten Aw- träge weiter und teilen die Entscheidung, gegebenen falls unter Aushändigung der abgestempelten Radfahtkarte dem Antragsteller *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nickt nach den allgemeinen Sttaf- gesetzen höhere Sttafen verwirkt sind, bestraft: 1.. . . 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwaidel, verkauft oder kauft, oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; 4. wer den nach § 5 erlassenen Aussührungsbestimmungen zuwiderhandelt. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vvrgeschriebenen Lagerbücher ein- zurichlen oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvcrinögenssnlle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, lver fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter- ^****) Es wird darauf hingewiesen, daß im übrigen für Fahrraddecken usw. die Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Beftandserhebung von Mgnmmi, Gummft ab'ällen und Regeneraten V. 1. 2354/l. 16. K. R. A. vom 1. April 1916 und der Bekamt ttnachirng. bettesfend Höchstpreise für Mt- gummi und Gummrabjälle ^ I. 2354/1. 16 K R. A. II. Angabe vom 1 ?IprÜ 1916 sonne der zweiten Nachttagsvervrdnung zu der Bekanntmachung, bctteffend Bestandserhebmrg und Beschlagnahme von Kautschuk Gummi), Guttapercha usw. V. 1. 1448/11. 15. K. R. A. bestehen. BekanKtmachUAg (Nr. W. III. 300/6.16. K. R. A.), betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhebnng von Flachs und Hanfstroh. Dottt 12. Juli 1916. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit aus Ersuchen des Königlichen Krieasministeriums mit dem Bernterken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlag- iiahine-Anordnungem ans Grp^d der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 ! Reichs-Gesetzblatt S. 357 , in Verbindung mit den Ergänzungsbekaimtmachum-' gen vom 9. Oktober 1915 (Reicks-Gesetzbl. S. 645) urrd 25. November 1915 lReichs-Gesehbl. S. 778)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Beftandserhebung und Lagerbuch- führung auf Grund der Bekanntmachung über Borratserhebimgen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 541 in Verbindung mit den Bekannttnachurrgen vom 3. Septencker 1915 (Rercbs-Gesetzbl. S. 540) und vom 21. OKober 1015 (Reichs-Gesetzbl. 3. 684) **) *) Mit Gefängitis bis zn einem Jahr tzK>er mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Sttafen verwirkt sind, bestraft: 2. wer unbefugt einen beschlagpahmten Gegenstand beiseite^ schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagmrhatten Gegenstärrde zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwider handelt; 4. wer den i,ach 8 5 erlassenen Ausführungsbesttmmuiigen zu- widerhandelt. **' Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht tu der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich mtrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefctttgnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark besttaft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dent Staate verfallen erllärt werden. Ebenso wird besttaft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ernzu^ richten oder zu führen mtterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu drettausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vor geschriebenen Lagerbücher emzurtchten oder zu führen unterläßt. besttaft nnrd, soweit rncht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen vermerkt sind. 8 1 Beschlagnahme. Mler nn Reiche angebauter Flachs und Hans des Jahres 1916 wird nnt der Trennung vom Boden beschlagnahmt Die Beschlagnahme erstteckt sich nur auf den Halm (Machs-, Honfsttoh. Sttoh- lachs, Sttohhanf, Flachs bezw. Hanf im Sttoh), jedoch nicht auf die !Frucht (Leinsaat). ^ Ferner werden alle vorhandenen alten Beüände und etwa noch zur Einfuhr rrach Deutschland gelangendes 'Flachs- und Hauffttvh, letzteres mit dem Zeitpuntt seines Eintveffens im Reichsrnlande. beschlagnahmt. § 2 . Bearbeitungscrlaubms. Das Rösten des Sttohs und das Ausarberten der Faser rm eigenen Betriebe ist gestattet. 8 3. Auslieftrungscrllmbms. ^ Rost- und Ausarbeitungsanstatten dürfen arrsgearberttte Faser aus Beständen früherer Ernte bis zum 1. August 1916 auf Verkäufe, welche vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen mb, an Bastfaserspinnereien und.-seilereien liefern. 8 4. Verkauf an die Kriegsflachsbau-Gefellschaft m. b H. Der Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände sowohl im rohen als auch im ganz oder teillveise bearbeiteten Zustande ist, abgesehen von der Bestrnrmurrg dcks! 8 3, nur an die^ Kriegsflachsbau -Geiell- schaft m. b. H. Berlin W. 56, Markgrasensttaße 36 oder an Per- önen gestattet, die einen schriftlichen Ausweis der Kiüegs-Rvhstofi- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmin i steriums zur Berechtigung des Aufkaufes der beschlagnahmten Gegenstände erholren haben. Anträge aus Erüeillmg eines derartigen Ausweises iind durch Vermittlung der Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H. an die Kriegs- Rohstofs-Abteiluna zu richten. Sofern eine Einigung über den Kauipoeis trickst zustande kommt, findet Enteignung statt. Bleibt alsdann der Preis streitig, so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über dte Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915. Die Vorschriften des 8 5 der Bekattntmachung vom 26. Mai 1916 IV III 1500/4.16. K. R. !A. finden auf die durch vorliegende BekMrntrnvckmng beschlagnahrnten Gegenstände keine An- wenduttg. § 5. Bestandsmeldung. Die Besitzer von Flachs- und Hanfstroh (geröstet oder unge- röstel) sind verpflichtet, ihre Bestände früherer Ernten mn 1. August 1916 der Kciegs-Rohftoff-Abteilung des Königlich Preußischen .Kriegsministerrums zu melden. Zur Meldung sind die amtlichen Vordrucke Nr. 6st. 745 b zu benutzen, welche bei der Bordruckver- waltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstt. 10 anzufordern und nach ordnungsmäßiger Ausstellung frankiert an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektton IV. III. einzusenden smd. Auf Verlangen der K'negs-Rohstoff-Abteilung haben alle von der Be- sästagnahme Betroffenen Auskunft über Menge, Att und Verkauf ihrer beschlagnahmten Bestände zu etteilen. 8 6 . Lagerbuch. lieber alle beschlagnahmten Vorräte alter und neuer Ernte ist nach Einbringung der Ernte ein Lagerbuch zu führen, aus welchem die Vorräte sowie alle Aenderungen derselben ersichtlich sind. Ist ein derartiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann dasselbe weiter- berrutzt werden. Bescher von Flachs- und Hanfstvvhbvrräten gervst« oder ungeröstet), welche weniger als 1000 Kilogramm bettagen, brauchen ein Lagerbuch nicht zu ftihren. 8 7. Ausnahmen. Ausnahmen von dieser Besannttnachung können durch dte .Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußtschen Krcegsnn.nisten riums in Berlin bewilligt werden. Schriftliche, mal ernyehender Be- gründuug versehene Anttäae^snrd an die Krregs-Rvhstoff-Abteüung des Königlich Preußischen Küregsministeriunts, Settwn IV. IU, Bc» lin SW. 48. Berl HedeMcarnsttaße 10 einznveichen. 8 8 . Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Frankfurt a.M., den 12.Juli 1916. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Betr.: Beschlagnahmte und Bestandserhelmng von Flachs und Hanfsttoh. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen. Indem tvtt auf die vorstehende Bekanntmachung des stellvertte- tenden General ko mmandos des 18. Armeekorps verweisen, beauftragen wir Sie, Folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen: „Das stellverttetende Genevalkommando des 18. Arrneekorvs hat unterm 12. Jrcki ds. Js. eine Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und ^statidserhebung von Flachs und Hanfstroh erlassen. Diese Bekanntmachung enthält Bestinrnrnngen „über Beschlagnahme, Bearbeitungserlaubnis, Auslieserungseclaubnrs, Verkauf an die Kriegsfachbau-Gesellschaft m. b. H„ Bestands- amneldung, Lagerbuch, Aufnahmen und Jnttafttreten". Diese Dekannttnnchung ist im Gießener Anzeiger abgedruckt und kann auf unserer Amtsstube cingefehen werden." Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthält, ist von Ihnen auf Wunsch den Interessenten vvrzulegen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft z» gcken. G ießen, den 12. Juli 1916. Groß herzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr Usinger. _ Abt Tb N. Tgb.-Nr. 1367. 1702. FrmEnrt«. M . 24 /26. Mai 1916. Anordrr«nq Milrtärpersonett, die von mtt mit der AusÄbmLg des Eisien- bahiiüberwachungsdrenstes beauftragt find, haben die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten. Mililärversonen, die von einent mcheren Üonrmandierendett Getteral mit der ^Ausübung des EisenbahnMerwachungsdienstes beorufttagt sind, sind in dem mir unterstellten Korpsbezirk zur Ausübung dieses Dienstes berechtigt. Die mit der Ueberwachung Beanftragten üben ihren Dimst in Zivillleidung ans; sie sind verpflichtet, auf Wimich ihren Ausweis, der von mir oder einem anderen kommandierenden General ausgestellt ist und mit der abgestempelten Photographie des Inhabers versehen sein muß, vorznzeigen. Stellvertretertdes Generalkontmando des XVIII. Armeekorps. Der Kommandierende General: _ Freiherr von Gall, General der Fnsartterie. XVIII. Armeekorps. Stellverttetendes Ge»reralkonrma.ndo. Abt. III b Nr. 12536/3571. 1 Frankfurt a. M., den 26. Juni 1916 Betr.: Vorläufige Maßnähmen auf dem Gebiete der Fettversorgung. Mit Rücksicht auf die Verordnung des Bunüesrats vom 8. ds. Mts. über vorläuftge Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung wird Ziffer I meiner Verordnung vom 12. Februar dS. Js. bett. M il ch v erso r gung pp. — III b 2701, 677 — dahin abgeändert, daß hinter der Sttafscstsetzung folgender Zusatz angefügt tvird: „Die vorstehende Bestinimung gilt üffoweit nuht. als dte Verwaltungsbehörden oder Gemeinden vo» deit ihnen durch die Verordnung des Bundes:als vom 8. Juni 1916 :R.G. Bl, S. 447) gegebenen Befugnissen Gebrauch machen." Der Kommaudrererüie General: Freiherr von Gall, General der Jnßuttene.