Nr. *09 Erscheint tL-ttch mit Än-naynk de? SowttagS. Die ..Hlctzener FamffL-rndMker- werden dem »Anzeiger" viermal wöchentlich beigelegt. das „rcretLblatt für den Ureis Hießen" zweimal wöchentlich. Die ..LandtvirrfchirLtttchr» Sttt- -rsgev" erscheinen monatlich zweimal. 16 S. Jahrgang ießener Änzei General-Anzeiger fSr Gberhessen Mittwach, 18 . Mai 1916 Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts - Auch- und Sieindruckerei. R. Lange, Gießen. Schristlettung,Geschäslsstelleu.Druckerei: Schul- straße?. Geschästsstetle u.Berlag:T^W51,Schrift- leitung: ^K112. Adresse für Trahtnachrlchlen: Anzeiger Gießen. Deutscher Reichstag. 44. Sitzung. Dienstag, den 6. Mai. Am Tische des Bundesrats: D. L i s c o. Präsident Dr. Kaempf eröffnet die Sitzung um 3 Uhr LV Minuten mit einer Begrüßung der Abgeordnetem Lös vKfKtzrM MM LKMeU. Auf der Tagesordnung stehen zunächst zwei schleunige Anträge der Sozialdemokratischen Fraktion und der Sozialdemokratischen Arbeitsgemeinschaft betreffend Aussetzung des gegen den Abgeordneten Dr. Liebknecht eingelei- teten Verfahrens für die Dauer der Sitzungsperiode and Auf. Hebung der über ihn verhängten Haft. Präsident Dr. Kaesetzf teilt mit, daß der Antrag varliegt, die beiden Anträge an die Geschäftsordnungsrommission zur schleunigen Berichterstattung zu überweisen. Widerspruch erhebt sich nicht. Der Antrag wird einstimmig MMgenomm e n. KriegsWöNr in SÄchMÄeke. Auf der Tagesordnung steht ferner die erste Lesung deS Gesetzes über die Feststellung von Krlegsschade u : m R e ich S g e b i e t e. Es handelt sich um die Schäden, die durch den Ruffeneinfall in Ostpreußen und die Kämpfe in Elsaß- Lothringen entstanden sind, und die werter durch feindliche Flieger, besonders in Baden und Württemberg verursacht wurden. Bei der langen Dauer des Krieges reicht das System der Vorentschädigungen nicht aus. Der Gesetzentwurf erstreckt sich nur auf die Sachschäden. Die Bestimmungen über Schäden an Leib und Leben sollen besonderer gesetzlicher Regelung Vorbehalten bleiben, ebenso die unter besonderen Gesichtspunkten zu beurteilenden Schäden der Seeschiffahrt, die Schäden in den Schutzgebieten und andere etwa noch in Betracht kommende Schadensarten. Wenn die Sache zerstört^ oder abhanden gekommen ist, wird der volle Wert, wenn die Sache beschädigt ist, die Wertminderung festgestellt. Maßgebend ist der Wert, den die Svche vor dem Kriege hatte. Als Feftstellungsbehorden werden Ausschüsse, Oberaus- fchüsie und ein ReichSauöschuß g<Äi!det. Ministerialdirektor Dr. v. Joncrplitzres leitet die Beratung ein. Der b 3b des Kriegsleistungsgesehes von 1873 sieht die Regelung der Entschädigungen für die durch den Krieg verursachten Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigentum dirrch ein jedesmaliges besonderes Reichsgesetz vor. Auch 1871 ist ern solches Gesetz erlassen worden. Dieses beschränkte sich nur auf solche Beschädigungen, die von den beiden kriegführenden ^«ersn durch Beschießung oder durch Brandlegung zu militärischen Zwecken herbei eine halbe Elle und mehr herunterhingen. Tianmls erschienen die ersten Verordnungen, die die Länsie des Rockes und der Mäntel geirau sestsetzten und auch sonst »einer allzu großen Stofsv-erschwensiung! entgegcntraten. So untersagte ber Rat von* Stratzburg 1370 die ungeheuren Schnabelschuhe!und befahl den Schuhmachern bei einer Strafe von 30 Schilling, keine Schuhe anzusertigen, deren Schnäbel die Länge eines Fingers überschritten. Des weiteren Nnrd die Länge der Schleppe für die Frauen auf Schuh und Zoll genau sest- yelegt. Der Rat von Augsburg erlaubte für die Schleppe nur die Breite eines Fingers an Länge, Und der Rat von Ulm, ber zunächst eine Viertel Elle freigegeben hatte, beschrärrkte dieses ?Natz. Ms die Frauen sich daran nicht kehrten, wurde gegen sie nicht nutz mit Geldstrafen, sondenr mit so schwerer Llhndung, wie Stäupen und ^Stellen an den Pranger, vorgogangen. Während die Bürgerin- also zur Bescheidenheit g^wungen wurden, sah man den adligen Fvauen vieles nach. Die vornehmen Damen des 15. Jahrhunderts trugen Sckileppen von 4 Elben und mehr, die fie von einem Pagen halten lassen mußten. Dagegen wandte sich Kurfürst Ernst von. Sachsen in seiner Meiderordnung von 1462. Er beklagt den übermäßigen Luxus, durch den das Land verarme, und fahrt bamt fort; „Darumb wollen, ordnen und setzen wir, dass 7wan hinsüro unter der ritterschafft keine fiawe noch jnugsrawe kein ffeiv sol Machen lassen und tragen, vast ihr über zwo eleu lang aufs der erden nachgehet." Nächst der Schleppe waren es die Halskrausen, mit denen im 15. und 16. Jahrundert viel Unfug getrieben wurde. Schirm eine Viervrdmvrg von 1356 befielt: „Ärch sollen alle Frauen nicht Krausen oder 5Mlen tragen, die mehr als sechsfach gefältelt sind, sie seien Seiden oder Linnen, und die sollen auch! ohne Zaddetn sein." Später wurde dann beim Aufkommen der spa- nrschcn Tracht mit den „MMsteinkrausen" eine ungeheure Verschwendung getrieben, sodaß mit den schwersten Strafen eingeschritten lwerden »wustte. Ueberhaupt untersagen jetzt die .Neiderordrmngen das Kaufen von allzu teuren Dingen. Eine Mnrer Ordnung von 1486 verbietet „Genähtes und Gestricktes auf Röcken und Mänteln, das den Wert von 4 Mark Silber übersteigt: die Hästlein (SchlMucknadleln) dürfeirden Wert von 20 GuDen nickst .übersteigen." Auch über die Art des erlaubten Futters sind genaue Angaben gemacht: die Bürgerin darf ihreir Rock nicht mit kostbarem Pelzwerk, sondern höchstens mit Marderfellen füttern lassen. Das Verbrämen der Stoffe mit Giold und Silber ist mir den Adligen gestattet. Diese Kl-eiderordnungeu erlangten eine solche Wichtigkeit, daß sich sogar das Heilige römische 9äeich Ident scher 3?atioN mit ihnen beschäftigte mrd auf dem Reichstag zu Augsbirrg 1530 eine große Llnzahl von Artikeln der „neuen kaiserlichen Orchtung" der Tracht der einz-elnen Stände gewidmet wurden. Besonders heftig ging man gegen die Reisröcke vor, weil sie M einem ungeheuren Verbrauch! von Stoff Anlaß gaben. J'm 17. Jahrhundert kam Man idmmraus den Gedanken, „das lkebel am der Wurzel zu treffen," und so wurden besonders die Schneider mit Strafen belegt, „weil durch sie alle Mißbräuche am besten verhütet werden können." Und im Jahrhundert des .patriarchalischen AbfolUtismlus" wurden sogar die Fürsten höchstselbst zu Modesthutzleuten, und Friedrich Wilhelm I. riß den Frauen eigenhändig das verbotene holländische Kattmc vonr Leche. * — Nelu«s über die Wikinger-Grabsschi ffe. In der Jahresversammlung der norwegischen Gesellschaft der Wrssen- schasten hielt dieser Xage Professor Dr. ö k on Scheeeili g erneu rLevims seffelstdeu Sprtrag iiSrx das bQMchtL -Ochech->e^g- Schiff, jenes im Jahre 1904 auf gefundene firrstliche Grabschisi aus der Wikingerzeit, in dem Ehrisfiania vielleicht überlmupt das bedeutendste Kulturdenkmal aus jener großen Epoche der germanisch-nordischen Kulturgeschichte l-esitzt. Das Oseberg-Schiff über- trifft an Wert auch das 1880 ausgegrabene Gokstad-Schiff, irrsosern es inr Gegensätze zu jenem ganz vollkommen crhrlten und auch die Grabausstattung im großen mtb ganzen gerettet und cnlfberoahrt worden ist. Aöls Grund eingehender Untersuchungen konnte.nur Professor Schetelig über die Bestimnrung urld die Geschichte dee Osebergschifses sehr wertvolle Mitteilu'ngen machen, die hellc Streiflichter auf das Damkel der Wikingerzeit rversen. Das Ose- berg-Schisf ist bekanntlich als Grabschiff ber einenr fürstlich ausge statteten Fvruenbegräbniffe gegen die Mtte des 9. Jahrhundetts zur Verwendung gelangt. Ter Mtertnmsforscher Professor Brög- ger glaubt, daß die in dem Schiffe begrabene Frau Königin Aase die Mutter 5>alvdans des Schwarzen gewesen sei: irr jeden t Falle aber ist >es eine sehr hochstehende Frau gemein, die mit dem Ose berg-Schisf zu Grabe getragen Nwrdeu ist. Ebenso gewiß ist, daf das Schiff nicht Imrr ihr Grabschiss gewesen ist. Denn das Oseberg- Schifs weist mannigfache deutliche Spurerr von Mbrauch und Abnützung sowie auch solche von Ausbesserungen aus, rmd cixmi’o ist durch viele Spuren sichergestellt, daß das Schiff eiwnal eine Busatzung an Bord gehabt hat. ?bus der anderen Sette fehlten an der Ausstattung des Schiffes bereits, als es zum Grabschiffe benutzt !vurde, zahlreiche Gegenstände. Die dreißig Ruder, die man an Bord gefunden bat, waren damals, als das Begräbnis stattfand, völlig neu jmb anscheinend in aller Hast hwgestellt. Dasselbe scheint für den Mast zu gelten. Der Schlüssel zu diesen mannigfachen Widersprüchen liegt in dem Mttr des Ojederg- Schisses, das sich am besten aus dem Stile seiner Schnitzereien erkennen* läßt. Danach scheint es imgcfähr im Jahre 800 n. Ehr. gebaut und um 850 als Gvabschisf benutzt worden zu sein, sodaß das Fahrzeug etroa ein halbes Jahrhundert im Gebrauckre ge- wesen wäre. Aller Wahrscheinlichkeit nach l>at das Schiss vor der Verwendung bei der Beisetzung noch lange äls Veteran außer Diensten gestandet!: vielleicht hatte Königin Aasa den alten Segler sich für die letzte Fahrt bereits lange voraus bereit gestellt. In hohem Grade wahrscheinlich ist, daß das Schiff von vornlserei..! zum persönlichen Gebrauche für die voruetMe Frau erbaut worden ist, der es nachher als Begräbnisstätte gedient hat. Es gehör! seinem Typus nach zu der besonderen Klasse von Fahrzeu^n. deren sich die Wikinger bei ihren Küstenfahrten bedienten, und rvai also nickst für große Fahrt über See l>estiimnt. Während dcrs Gokstad-Sckstff einem Manne gehört hat, gehörte das Osebe^i' Schiff einer Frau, und wir besitzen dal>er in diesen beiden Feh, zeugen vortteffkiche Typen für das Reisesckstsf eines Wikingertönigs und einer Wikingersürftin. Diese Darlegungen des norwegischen Forschers beweisen, welch große Bedeutung die wissensäiastliche Untersuchung der Wikingergrabschiffe für die gesamte iwrdffche Altertumskunde bsanjprucheu kann. MegsMefe aus dem Wester!. Telegramm unseres Kriegsberichterstatters. (Unberechtigter Nachdruck, auch auszugstoeise, verboten.'» Der siegreiche Sturmangriff auf die Höhe 304. Großes Hauptquartier, 8. Mai 1916. Seit dem deutschen Vordringen am Termitenhügel unb itnt Avrwonrt-Waide und den erfolgreichen Kämpfen um den 'Wen Ttarni erwarteten die Franzosen einen groß ei r An- xfvrff auf die wichtige Höjhe 304, die nun als nächstes bedeut- scrrttüs Hindernis vor der deutschen Front westlich der Maas IgG Schon Eiche März bereitete die französische Berichd- auf die Möglichieit ebnes Verlustes auch dieser becklung vor, 'ivälwend man durch sieb erb aste Besestigungs- rnchmteu und Anhäufung von Reserven die schon an sich sehr starken. Stellungen uneinnehmbar zu machen versuchte. Der Angriff ist nicht 51t der von den Franzosen vermuteten Zsit und unter den von ihnen erwarteten Umständen er- sdkgt. Erst vor zwei Tagen begann die artilleristische Vorbereitung, die nrit großer Gründlichkeit gestern nachmittag fortgesetzt worden ist Ich sprach Flieger, welche gerade dorr der Beobachtung zurückkehrten und nrir sagten, so etwas an schwerstem Trommelfeuer sei selbst an der Verdunfront noch kaum dagewesen. Dann begann gestern nachmittag der Angriff auf 304 und die Stellungen nordwestlich davon, ivelche in 500 Meter Breite ei g enommen wurden, so daß unser rechter Angriffsflügel südlich des Camarde- Waldes kämpft, wahrend auf der Höhe die französische Hauptverteidigungslinie genommen »vurde und unsere Posten den in schwerem Feuer liegenden Gipfel halten. Der Feind har sehr schwere Verluste an Toten und Verwundeten erlitten, im Verhältnis zu denen die unvertviundet gefabenen 40 Offiziere und annähernd 1300 Mann als eine geringe Zahl bezeichnet werden müssen. Am Ostufer brachte uns gleichzeitig ein Angriff in den Besch der wichtigen Thiaumont-Fermeftellmrg, während ein Üstrich davon um dieselbe Stunde losorechender sehr starker frurrzöjischer Angriff nirgends vorwärts kam. Hierbei wirkten zum ersten Male in der Verdunschlacht Turkos und Z uave n mit. Etwa 300 Schwarze wurden gefangen ge- nonrmmr. — Die Zahl der kürzlich durch eine Windböe ab- §^?i«len wtü) uns unversehrt zrigetriedenen französischen Isfeld allons hat sich auf 17 erhöht, ein Teil davon war bemannt. W. Scheu ermann, Kriegsberichtefftatter. r a t u r, Ku n st u n d Photographien vom 9. November 1907 ist am 23. April 1916 durch Vermittelung der schweizerischen Regierung von der italienischen Regierung gekündigt worden,- sie ttitt daher gemäß Arttkel 8 am 23. April 1917 außer Kraft. Berlin, 9. Mai. (Priv.-Del.) Das „Berk. Tagebl." meldet aus Lieben st ein: In Bad Liebenstein (Thür.) sind fünf Offiziere und 31 Mannschaften der türkischen Armee zur Pflege eingetroffen. Köln, 9. Mai. (WTB.) Die städttsche Polizei hielt heute in zahlreichen Metzgereien Durchsuchungen nach Fleischvorraten ab. ' Dabei wurden bei dem Großschlächter Sommer über 10000 Pfund Schinken. Speck, Rindfleisch und Wurstwaren vorgefunden, die teilweise schon in Fäulnis übergegangen waren. Es stellte sich heraus, daß Sommer fortgesetzt gewaltige Mengen Fleisch nach anderen Städten zu hohen ^preisen ausgefiihrt hat. Die Polizei beschlagnahmte das unverdorbene Fleisch und führte es dem Schlachthof zu, wo es sofort verkauft wurde. Gegen Sommer, dessen Geschäft geschlossen wurde, ist Anklage erhoben worden. München, 9. Mai. (WTB. Nichtamtlich.) Wie die Korrespondenz Hofftnann meldet, hat sich der Staatsminister des Königlichen Hauses und des Aeußern, Dr. Graf v. Hertling, heute abend für einige Tage nach Berlin begeben. Nm dem Reiche. Berlin, 8. Wci. (WTB.) Auf die vierte Krieqs- aulelh« wurden in der ersten Maiwoche 276 Millionen rSta neu Ungezählt. Gleichwohl haben sich die von den «Nwcchiis.aife,, fiir Zwecke der vierten Kriegsmileibe her- Darlehen nm dii Millionen Marl verringert, fürs jetzt auf die vierte Kriegsanleihe 8704 >SlrLwnen Mark gleich 81,3 Prozent des gesamten gezeich- -Mten Betrages crng^ahlt worden, davon nach Abrechmmo i . o. -lüi mit Hilfe der Da rteh-ensrasse n nur 354,2 - Mcklron en Mark, also rrrrr wenig über 4 Prozent der bisher (Kber-Haupt gelerstoten Ernzahknngen. sv&n-Jh^ T ^ K ' ^ . MDB.) Der „Reichsanzeigett' lZE- Ueoerernttlnff zwischen Deutschland und , gtaltci: bet reffend den Schutz an Werken der Lite. Ans Hessen. rb. Tarmstadt, 9. Mai. Tie Regierung hat den beiden Ständekammern zwei Gesetz-entwürfe zugetzen lassen, die sich mit der Regelung wichtiger rechtlicher Fragen beschäftigen. Ter erste betrifft die Befreiung' gemeinnütziger, auf die Errichtung von Wohnungen für Minderbemittelte gerichteten Unternehmungen von Stempel- und Gerichtsgebühren. Das zurzeit bestehende Gesetz darüber vom 9. Juni 1894 will seinem Wortlaut nach unter bestimmte Voraus setzmrgen Gesellschaften jeder Art und Genossenschaften, Gemeinden und Stiftungen, die sich die Beschaffung von Wohnungen für Unbemittelte zur Aufgabe stellen, Freiheit von Gerichts gebühr eir und Stempln für das Unternehmen gewähren. Es handelt sich hier, rein äußerlich bettachtet, uni ein persönliches Abgabeuprivileg der genannten juristischen Personen, das dazu dienen soll, die Bestrebungen zu fördern und zu unterstützen, die daraus gerichtet sind, dem unbemittelten Teile der Bevölkerung billige Wohnungen zu verschaffen, die den sittlichen und hygienischen Anforderungen der Neuzeit entsprechen. Die Praxis und ihr folgend die Rechtsprechung, hatten aber die schon bei der Beratung des Gesetzes zutage getretene Anschauung übernommen, nicht nur die Veräußerung von Liegenschaften seitens der gemeinnützigen Beigesellschaften nnd. Genossenschaften an Unbemittelte, sondern sogar die Hypothek, die diese zur Sicherstellung des Kaufpreises bestellten, für gebühren- und stempelsrei zu erklären. Zudem ging man bald dazu über, den Begriff „unbemittelt" als gleichbedeutend mit „minderbemittelt" zu erklären und damit gewann die ganze Frage eine erhebliche Bedeutung sowohl für die betreffenden Gesellschaften usw. und ihre Mitglieder, wie auch für die Staatskasse. So !am es, daß die Stempelfreiheit auch für den Verkauf von Häusern an Personen, .deren jährliches Einkommen deu Betrag von 3000 Mark überstieg, uni) für dei^ Verkauf non villenarligen Häusern (nach bem Gesetz vom 7. Aug. 1902, betreffend Wohnungen für Minderbemittelte) in Anspruch genommen wurde, und zwar nicht nur von der Gesellsckwft usw. als Verkäufer, sondern auch von dem Erwerber, dem angeblich Minderbemittelten, wodurch die Staatskasse merkliche Ausfälle an Stenrpel- einnahmen erlitt. Ties veranlagte die Regierung, den Begriff „minderbemittelt" durch eine Gesetzesänderung so genau festzulegen, daß zukünftig aus keiner Seite mehr ein Zweifel -obwalten kann. Tie Regierung ist der Meinung, daß derjenige nicht mehr als minderbemfttelt anzusehen sei, dessen steuerpflichtiges Ein^ kommen den Bttrag von 2600 Mark erreicht. Aber es wäre doch nicht unbedenklich, die für die Steuerfreiheit zu ziehende Schranke lediglich auf dem Einkommen aufzurichten; die Möglichkeit sei nicht ausgeschlossen, daß Personen mit einem jährlichen Einkommen unter 2600 Mark ein Haus ern-erben, das nach Größe und Raumeinteilung über ihr Bedürfnis hinaus geht. Es wird daher im Attikel I des Gesetzes bestimmt, das Gesetz über den Urkunden- stempel vom 12. August 1889 in der Fassung vom 24. März 1910 dahiu zu ändern, daß erstens nur solme Gesellschaften usw., deren Zinsen oder Dividenden sich aus höchstens 4 Prozent des eingezahlten Kapitals be,chräuken, die Stempelfreiheit genießen sollen mrd daß zweitens bei Veräußerungen eures dieser Häuser oder einer Wohnung an Minderbemittelte nur solche, deren Einkommen den Bettag von 2600 Mark nicht erreicht, Stempelsreiheit erhalten. Sie tritt nicht ein bei gewerbsmäßigem Grundstücks Handel und aftch nicht, wenn nach Lage der Umstände anzunehmen ist, daß der Minderbemittelte das Haus oder die Wohmuig nicht oder nicht vorwiegend für sich und ferne Familie zum Wohnen benutzen -wird. Nach Art. 2 des Entwurfs soll das Gesetz, betr. die Gerichts- kosten vom Dezember 1904 dahin abgeändert werden, daß Gesellschaften jeder Art und Genossenschaften, sowie Unternehmungen von Gemeinden, Kommunalverbämden, Kirchen und Stiftungen, sofern deren Satzung, die an ihre Mitglieder ziu zahlenden Zinsen oder Dividenden sich auf höchstens 4 o/o des ein gezahlten Kapitals beschränkt und dies im Fall der Auslösung den Mitgliedern zugesichert, der etwaige Ueberschuß aber für gemeinnützige Zwecke bestimmt wird, für das Rechtsgeschäft eftrschließlich der zu stellenden Hypothek, Bürgschaft usw. die Vergünstigung der Gebührenfteiheit genießen, desgleichen auch der Minderbemittelte; als „minderbemittelt" gilt auch für den oben festgestellten Begriff. Im Att. 3 wird ftrner. den Beschwerden der gemeinnützigen Baugffellschaften und Genossenschaften entsprechend-, bestimmt, daß den neuen Vorschriften rückwirkende Kraft auf anhängige Sachen genießen. Tie zweite Regierungsvorlage betrifft die Belastung von Grundstücken mitvererbliich-enundveränßerlichen A bba u rechten. Art. I behmrdelt die grundsätzliche Zulässig- . t ®' er Begründung vererb!ich.er und veräußerlicher ?lbbaurechte dinglicher Art. Sie sollen jedoch rmr begründet iverden, wofür einem wirklichen Bedürfnis entspreche und sind daher von einer Genehmigung der Oberen Bergbehörde abhängig, (öegen einen die Genehmigung vertagenden Beichluß soll nur eine beftistete Beschwerde zulässig sein. Der Art. 2 stellt die rechtliche Natur des Abbaurechts als eine Grundstücksbelastmrg klar und die folgenden Artikel regeln die daftir gegebenen Vorschriften, besonders des Art. 68 des Ein führ ungs ges etzes zum B. G. B. und die Art. 7, 20,22 und 84 des B. G. B. Nach Art. 7 erlischt das Abbaurecht mit allen an ihm bestehenden Rechten., wenn die Obere Bergbehörde aus Antrag des Grundsttickeiguttümers rechtskräftig festgestellt hat, daß das Mineral völlig abgebaut ist, oder daß es nicht mehr abbauwürdig ist. In letzterem Falle darf die Feststellung nur da»m erfolgen, wenn das Mbaurccht seit länger als zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist. Meteorologische Ssobachturrgen der Station Gießen. 05 'S- teo.s p a * c S ^ QJ & 'S *05 O ~ Ä 'S M- Z s eo If r-> y3 i gv;i — — £ a'Bj = Wetter 9. Z 2, _ 12,0 5,9 56 _ 10 Bed. Himmel 9. 9,0 10,3 7,3 78 — — 8 Bew. Himmel 10. 9,0 7,3 85 10 Regen Höchste Temperatur am 6. bis 9. Mai 1916: -f-14,9' 0. Niedrigste „ „ 8. „ 9. „ 1916: 8- 3,9*0. Niederschlag 9,4 mm. Gr. 5-2.-W. rn.Bu66.If. St. ä- ocrrn. Kaiser-Allse 161. 2984 7-LLrmmerwobrrung mit au. Zubehör, herrschaftlich ein Stephanstr schöne 6-Zimn und Gar'enanteil zn verm. 27D\ Näheres im 3. Stock. Wm.-Mhn. im 2. 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