nt. 78 Zweiter Statt M. Zahrgang tjjdftmi iSßVch mfi WnSottSftnt des SonrttagS. L« „Siehener Fe r f d) l a d) t in M a suren, um den Siegeszug von der Grenze bis weit in Feindesland, bis zuni Einzug in Wilna. Ausdrücklich erwähnte ein amtlicher Tagesbericht über die Masuvenschlacht, daß die von Hindenburg „mit alter Meisterschaft geleiteten Operationen von Generaloberst von Eichhoru und General der Infanterie von Below in glänzender Weise durch ge führt" wurden. Der Kaiser, der die strategischen Fähigkeiten des Generals von Eichhoru stets besonders hoch einschätzte, hat dem ausgezeichneten Feldherrn den Orden Pour le merite CKowno) und das Eichenlaub zum Orden Ponr le merito üWilna) verliehen. Den schwarzen Adlerorden hat er bereits «rm 1. Januar 1912 erhalten. Dabei ist dieser Mann der 'kriegerischen Erfolge durchaus kein einseitiger Militär, er ,besitzt, ein würdiger Enkel des Philosophen Schelling, eine universale Bildung, die durch sein besonderes Interesse für die Klassiker und die moderne Literatur eine persönliche Richtung erhält. Wer ihn je an festlicher Tafel als Redner hörte, bezeugt gern, daß es ein großer Genuß ist, ihm zu -lauschen. Mit dieser vielseitigen geistigen Regsamkeit vereint sich eine Herzensgüte, die atte zu ihm hinzieht, die mit ihm in Berührung kommen. Man darf hoffen, daß es dem bedeutenden Feldperrn, dem bewährten Mitarbeiter Hinden- burgS, noch lange vergönnt sein wird, mü derselben Frische und Elastizität unter uns zu weilen, die ihn heute ans- zeichnen! hessische Erste llammer. Darmftadt, 31. März. Am Regiernngstisch: Staalsminister Dr. v. Ewald, Minister des Innern v. Hombergk, Präsident Dr. Becker, Staatsrcrt Süffert, Ministerialräte. Präsident Fürst Solms-Hohensvlms-Lich eröffnet die Sitzung um 10V? Uhr. Die Kammer genehmigt zuerst das vom Bureau der Kcunmer festgestellte Danktelegramm an den Großherzig, welches lautet: „Ew. Kgl. Hoheit dankt die Erste Kammer allernntettänigst für die gnädigsten Grüße aus dem Felde. Mit Stolz und Freude haben wir Ew. Kgl. Hoheit Mitteilung über die glanzvollen Leistungen unserer hessischen Truppen ent- gegengenommen. Wie sie draußen süm Felde Mr das geliebte deutsche Vaterland ihr Bestes hergeben, so versichern wir Ew. Kgl. Hoheit, auch zu Hause in treuester Pflichterfüllung und Gewissenhaftigkeit mit zu raten und zu taten zn unseres Vaterlandes Nutzen und Segen." Das Haus setzt darauf die Beratung des Staatsvoranschlags fort. Der Präsident verliest zunächst einen neuen Antrag des Ausschusses zn Kap. 23. Ter Llntrag lautet: 1. In Uebereinstimmmrg mit der Zwecken Kammer Grosch. Regierung zu ersuchen, die Trennung der Arbettsgebiete der Mini- sterialabteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe zu vollziehen, die Geschäfte eines neuen Ministerialrats jedoch bis zum ersten Friedensvorcmschlag provisorisch verwalten zu lassen. 2. Großh. Negierung zn ersuchen, mit Rücksickst aus die vorgesehene Teilung der Arbeitsgebiete der Ministeriälabteillmg für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe den Vcreinsachungsausschuß tunlichst bald zn berufen, um zu beraten, in welcher Weise durch Zusammenlegungen und cmdere Zuteilung von Referaten innerhalb der Ministerien Ersparimgen eintreten könnten. 3. Unter Abänderung der Zahl der Ministerialräte ans vier Und der Hilfsarbeiter auf sechs (unter Berücksichtigung des bei Kapitel 73 bewckligten Staats kommisscrrs bei der Zenttalkassc der hessischen landwirtschaftlichen Genossen schäften) 14 001 Mart in .Einnahme und 362 018 Mark in Älusgabe zn bewilligen. Minister v. Hombergk gibt hierzu die Erllärung, daß die Regierung nrit diesem Anttag einverstanden sei. Ter Antrag gelangt alsdann zur Annahme. Das Hauptkapckel 10 behandelt den Etat des Ministers der Finanzen. Die Kap. 09—103 werden debattelos genehmigt. Bei Kap. 104, Brücken und Ueberfahtten, bringt Frhr. Hehl zu Herrnsheim, Erz., eine Beschwerde der Gemeinde Stockstadt a. Rh. zur Sprache, in welcher über die Ver- schLammung des dottigen Rheinlanfs Klage geführt und uni Abhilfe ersucht wird. Ministerialrat Dr. Kratz entgegnet, die Regierung- sei schon seit längerer Zeit mck eurer Prüfung der Sache beschäftigt, sie habe auch bereits eckr Projekt darüber ausgearbeitet, durch welches die Nachteile für die Gemeinde Stoctstadt behoben ' werden würden. Frhr. Hehl zu Herrnsheim, Exz., dankt für die Mck- leckung und bittet uin baldige Ausführung der Maßnahme. t Das Kapitel wird darauf bewilligt, ebenso die folgende bis 116,e r häl tnis zum Reick. Staatsminister Dr. v. Ewald erklärt zu diesem Kapitel, daß die Regierung dem von der Zwecken Kammer angenommenen Antrags Tr. Osaim aus Nichtzulassung auswärtiger Vertreter am Großh. Hofe nicht zustimmen könne. Die Regierung halle den Zeitpunkt noch nickt für gekommen, diese Frage zu entscheiden. Es seien in Deutschland 16 fremdländische Vertreter vocl>andeir. Tie englische Gesandtschaft in Hessen bestehe schon seit dem Jahre l847^ und war anfangs mit dem Deutschen Bund und dem Sitz in Frankfurt verknüpft. Tie russische Vertretung wurde schon 1838 errichtet und ist seit 1890 mit einem Ministerresidenten besetzt. Es müsse doch zunächst abgewarret werden, ob nach dem. Kriege die englische oder russische Regierung uod) den Wunsch zu erkennen geben iverdcn, durch eine Gesandtschaft vertreten zu sein. Man könne vorerst noch gar nicht übersehen, wie sich nach dem Kriege die Verhältnisse gestalte werden. Bei Durchführung des Antrags' Tr. Osann ivurde die Regierung, selbst wenn alle anderen 15 auswärtigen Gesandtschaften wieder eingeführt würden, nicht in der Lage sein, auch die 16. wieder einzufühvcn. Gras zu Stvlbcrg-Roßla schließt sich diesen Ausführungen an, da man die rnmmenbc Ordnung der Verhältnisse: nicht übersehen könne. Frhr. Hehl zu Herrnsheim Erz. bittet, dein Anlrag des Ausschusses zuzustimmen, der denl Antrag Tr. Osann nur unter der Voraussetzung zustimmt, daß auch bei den anderen Bundesstaaten eine Beschränkung in der diplomatischen Vertretung cintritt. Mit der Annahme des' Ausschußantrags werde die Stellung der Regierung nicht vvHndiziett. Es wird auch Sache des Reiches fein, zu. entscheiden, ob es noch länger von Gesandten solcher Länder sich vertreten lassen will, die das deutsche Volk auszuhungern trachteten. Staatsniinister Dr. v. Ewald bemerkt, daß nach seiner Aus- sassung auch durch die Fassung des Ausschußantrages die freie Entschließung der Regierung immerhin präjudiziert werde. Frh. H e Y l z u Herr n shei m >Exz. lenkt alsdann die Aus- merksamkeil der Regierung aus die Beschlußfassung der Reichstagskommission über die Abänderung des Verein ge'etzes uird bittet, den hessischen Vertreter im Bundesrat zu beauftragen, dieser Abänderung nicht zuzustimmcn. Es hrndelt sich um die Bestimmung über jugendliche Arbeiter u. a. nt. 9!ach. den Beschlüssen der Kommission würde die nächste Konsequenz sein, daß in allen Berufsvereinen jugendlicher Arbeiter zugelassen würden, die bisher davon ausgeschlossen waren. Mit dem Eilckritt jugendliaicr Arbeiter von 18 Jahren würde aber eine scharfe Agitation eintreten und Gegensätze in den Bernfsoereinen hervorgerufen 'werden. Die Berufsvereine haben sich aber mit diesem Beschluß des Ausschusses noch nicht einverstanden erklätt, sondern auch rwch die Zulassung der jugendlichen 'Arbeiter auf dem Lande, Dienstboten u. a., man habe also gleich die ganze Hand nehmen wollen. Ganz verkehrt sei auch der Beschluß des Ausschusses über die Zugeständnisse betteffs der polnischen und französischen Sprache. Die in Berlin geinachten Zugeständnisse gehen von der Ansicht aus, daß Wan in Rücksicht auf eine gewisse veränderte Haltung solche Zugeständnisse mack>en müsse. Diese haben aber diejenigen, für die sie bestimmt sind, verletzt und die andern iiidjt befriedigt. Selbst in der demokratischen Scksiwei; geht Man nickt so Ivcit, wie es der genannte Ausschuß getan habe. Mail sollte in der Jetztzeit mit allen derarttgen Maßnahnren warten. Die draußen ckn Felde stehenden Truppen bildeten eine einzige große Kette, und inan dürfe erwarten, daß sie auch bei der Neuorientierung der deutschen innereil Politik eiü Wott mitzusprechen haben. Geh. Rat Pros. Dr. Leist erllätt, daß er sich nach seiner Kenntnis der Verhältnisse den Darlegungen des Herrn Vorredners nur vollkomuren anschließen könne. So schwierige Fragen, wie die von dem Reichstagsanssckmssc behandelten, sollten im der jetzigen Kriegs zeit überihanpt nicht beanckuottet werdvn. Frhr. Hepl zu Herrnsheim Exz. betont noch, es handle sich darum, daß ein Ausnahmegesetz gemacht lverden soll ftir diejenigen Vereine, die nicht Bernssvererne sind. Durch diese Beschlüsse des Ausschusses werde eine gleichmäßige gereckste Handhabung des Bereinsgesetzes verlassen. Das Kapitel ivird daraus nach denr Ausschußantrag genehmigt. ebenso die Jcestkapitel des Verwaltungsetats. Die Kap-ckel des Vermvgensteils werden gleichfalls ohne ')lussprache angenommen imd das Fil'.anzgesetz nach den Beschlüsseil der Zweiten Kamnrcr angelwmmen. Es folgt nun die Berattnlg der übrigen Regierungsvorlagen. Die Regierungs-Vorlage betr. den Gelände- ankauf für die Larrdes-Heit- und Pflegeanstolt Alzey wird genehmigt, desgleichen die Vorlage über die Lief?rimg von Futtern schrot und sonstigen Futtermitteln zum Abschluß vou Schweine- mastverträgen. Tie Regierungsvorlage betr. die Anstellung der Volksschullehrer wird vom Geh.-Rat Prof. Koch kurz begründet imd nach einigen Ausführungen des Staatsrates Süffert genehmigt. Tie Beschlüsse der Zweiten Kammer über Maßnahmen zur Volksernährung und andere wirtschastliche Fragen aus Anlaß des Krieges werden zur Kenntnis genommen. Nackdera noch durch den Schriftführer der Voranschlag über die Ausgabebedürsnisse der Ersten Kammer im Rechnungsjahre 1916 zum Vottrag gebracht und genehmigt worden ist, ist die Tagesordnung erledigt. Es tritt darnach eine kurze Pause ein. Nach Wiedevausnahme der Sitzung teilt der Präsident mit, daß die Zweite Kammer dein neuen Antrag des Hauses zu Kapitel 23 beigetteten sei, beim Kapitel 38 jedock) aus ihren Antrag in Betreff des Anttags Münch über die Kriegsprimaner beharre. Ta weitere Beratungsgegenstände nicht dorliegcn, vettagt der Präsident das Hans mrs imbestimmte Zeft. Schluß der Sitzunq 12V2 Uhr. Hessische Zweite Uammer. Darm stadt, 31. März. Am Regieruilgskische: Staatsrccke Süffert und Höl- zinger, später Staatsmiurster Dr. v. Ewald, Geh. Ober- fiiranzral Dr. Roh de u. a. Präsident Köhler eröffnet die Sitzung Um 11.30 Uhr. Als erster Gegenstand der Tagesordirnng stehen Rückäuße- rungcn der Ersten Kammer. Ter Vorsitzende des Finanzausschli.sses, Dr. Osann (natl.) berichtet über die Anträge dos Ausschusses und teilt mit, daß mir noch Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf zwei Anttäge mit der Ersten Kammer bestehen. Die erste beziehe sich: aus Kap. 23 (vergl. den Bericht über die Sitzung der Ersten Kammer). Hierin empfehle der Ausschuß Beitrckt zum Bc'schlnssc des anderem Hauses. Die Kummer beschließt demgemäß, ölcgenüber dem abweichenden Beschluß der Ersten Kammer zn Kapckel 38, Gymnasien nsw., hinsichtlich der Lusainmenlegung der Darmstädtcr Gymnasium und des Lkntrags Münck) beanlragt der Ausschuß dagegen, bei dem früheren Beschlüsse zn verhorren. (BeifallO ?lbg. Münch (natl.) rechtfertigt nochrnials eingehend feilten Anttag betreffs der Kriegsprimauer Staatsrat Süffert erklätt, er könne nicht finden, daß den Kriegsprimanern ttwas' Unrechtes gesckiohl', da chnon berecks \ Jahre geschenkt worden sei. Eine Bes-ohnnmg aut einem ganz anderen Gebiete mÄssc er ablehneu. Am Nachweis der wissensck-astlichen Reife für die Universität müsse man unbedingt festhalten. Das schließe jedoch nicht aus, daß besondere Verhältnisse gebührendberücksichtigt würden. Dazu kommt das Vorbild Preußens, von dem wir in dieser Sache abhängig seien. Abg. Molt Han (Ztt.) bedauert, daß Hessen nicht die .Konzessionen machen wolle, die Bayern gemacht l>abe. Auch beklage er die ablehnende Haltung der Regicrrmg zur Zusammenlegung der Tarmstädter Gymnasien. Die Erste Kammer sei diesmal wenigstens den Wünschen der Zweiten Kammer in gewissem Sinn entgegengekommen. Er bitte um Beharrung aus 'dem gefaßten Beschlüsse, namentlich mit Rücksicht aus die Vereinfachung der Staatsverwaltung. Staatsrat Süffert bestreitet, daß die Regierung sich völlig ablehnend verhalte, sie halte nur den gegenwärtigen Augenblick noch nicht für geeignet. Es handle sich darum, einer Legenden-, bildung cntgegenzntteteu. Abg. Adelung (Soz.) ist der Meinung, daß man die Kriegsprimaner ja nicht belohnen wolle, sondern man wolle sie bloß vor einem Nachteil bewahren. Den ablehnenden Standpunkt der Regierung begreife er nicht. Abg. Tr. Osann (natl.) unterstützt diese Ausführungen und betont das Vorgehen der anderen süddeutschen Staaten. ^ Staatsrat Süffert antwortet den, Redner, wobei er zugibt, daß Bayern und Württemberg Zugeständnisse gemacht hätten, jcdock betont, daß diese Staaten ihre Auffassung noch einmal nachprüfen wollen. Abg. .Urstadt (Frcis.) tritt für den Ausschuß«nttag und den Anttag Münch ein. Abg. v. Brentano lZtr.) nnterstteicht für seckrc Partei, das- sie jedes Wott des Abg. Acünch unterschreibe. Leider fehle es an jedem Entgegenkommen der Regierimg. Im weckeren wendet sich Redner gegen verschiedene Äcußerungen des Regckrungsvettre- ters, der insofern inkonsequent sei, als er allerlei AusnalMen nrachen wolle. Das beweise eben die Unhaltbarkeit des Recfterungs- standpnnktes. Man solle sich nicht an das preußische Vorbild llam- mern^ sondern bedenken, daß wir ein selbständiger Staat sind. Staatsrat S tt f fer t weist jede Unterstellung, als ob die Regierung von andern als sachlichen Gründen ausgehe, mck Entschiedenheit zurück. Darauf )mrd der Ansschußanttag auf Beharrung bei dem früheren Beschluß des Hauses einstimmig angenommen. Es gelangt nun die Regierungsantwort zur Weinstener zur Beratung. Abg. wtolthau (Ztr.) bemerkt, daß verschiedene Zeckmigen wieder das Gespenst der Reichsweinsteuer vorgebracht hätten. Er freue sich über die 'Antwort der Regierung, wünsche -aber auch ihren entschlossenen Widerstand gegen derattige Projekte, welclw die rbeiuhessischon Interessen aufs schwerste schädigen würden. .'Abg. Adelung (^-oz.) ryrterstützt diese Ausführungen, möchte jedoch den Redner auf die Folgen der Berlveigerung direkter Reichssteneru aufmerksam mack)en. .Hierzu sprechen noch die Äbgg. Calman (natl.), Korcll- Ingelheim (Fveiß), letzterer im Sinne Adelungs. Molt Han >Zentr.) crllärt, daß die Weinsteuer ltt>iglich als Sondersteuer auf den Weinbau zurückweisc. 9!ach weiteren Bemerkungen des Abg. Ulrich wird der Gegenstand verlassen. Es folgt die Besprechumg der Regicrungsantwort aus die Au- ftage Heerdt-Henrich, betreffend Schadenersatz für Bombenwürfe von Fliegern. Abg. Henrich, (Freis.) dankt für die Regierungsantwort, die von einer Wertentschäöiguv.g spricht. Leider sei es zweifelhaft, ob ein Reick-sgesetz über diesen Gegenstand kommen werde. Damit ist die Bespreck)ung erledigt. Präsident Köhler schließt darauf die Frühjahrstagung mit folgender Ansprache: Meine Herren! Wir sind am Ende unserer diesmaligen Ta- gnng angelangt. Es ist uns gelungen, trotz mancknr Sck>wierig- keiten, die zweifellos beslanden, den Voranschlag für das kommende Rechnungsjahr noch rechtzeitig fertigzustellen. Ich möchte nicht unterlassen, meiner ganz besonderen Freude über die Einmütigkeit Ausdruck zn geben, mit der die sämtlichen .Herren aus allen Seiten des Hauses an dieser Aufgabe gearbeitet haben. Ich möchte dabei der Hoffnung Ausdruck geben, daß diese Eimnüttgkeit sich bis zu einem gewissen Teile auch in die Friedenszeit hinaus rctteu lassen möchte. Ich glaube, gernde die Verhandlungen der letzten Tage hier im Hanse haben zum gegenseitigen Verstehen der verschiedenen Parteittchtungen sehr wesentlich beigcttagen. die gegenseitige Dichtung und das gegenseitige Verstehen frrrrn dadurch selbstverständlich nur gewinnen, und unsere gemeinschaftliche Arbeit kann daraus nur den größten Nutzen ziehen. Meine Herren! Wenn wir heute auscinandergehen für mehrere Wochen oder Monate, so ist cs selbstverständlich, daß loir zunächst der Lage des Weltkriegs gedenken. Wir gehen auseinander mit der festen Zuversicht, daß, lvenn auch langsam, trotzdem mit allem Nachdruck und Erfolg unsere Waffen gegen den Feind gefüllt werden, welche Waffe eS auch sein mag, und daß der Erfolg sicher auf unserer Seite sein lvird. Daß das deutsche Volk aus eine schwere Probe der Ostdickd gestellt wird, ist ja außer Zweistl: aber wenn wir das Ziel und das Ende nckt solcher Bestimmtheit vorauszusehen vermögen und unserer .Heeresführung in jeder Hinsicht das höchste Vertrauen entgegenbttngen dürfen, so soll es bei uns an Geduld nicht fehlen. Schwiettg hat sich ja die wirtschaftliche Seite unserer Mrmpfes gestaltet, uud ick nröchtc Sic alle, meine Herren Kollegen, wenn Sie ietzt auseinandergehen, bitten, daß Sie in Ihren 'Kreisen als Wgeordnete mit allem Nachdruck darauf hinwirken mrd mithelfen, daß diese wirttck.Etlichen Härten mrd Schwierigkeiten überlvnirden werden. Es ist kein Zweifel, meine Herren, daß sie in einzelnen Kreisen unseres Volkes härter empfunden werden als in anderen und ich möckte Sie bitten, mitzuwirken, daß hier der gerechte Ausgleich geschieht, damit alle Teile, unseres Volkes, gettagen von der Zuversicht und Tüchtigkeit und der Zielsich>ei4iieiL und der Sieg es siche rheit unseres Heeres, auch im Inlande in den wittsckaftlick-en Bedürfnissen und Fragen die Geduld und die Ausdauer zeigen, die unsere braven Truppen vor dem Feinde in gmadezn großartiger Weise beseelt. (Bravo!': Ich möchte Sie bitten, meine Joerrcn, in diesem Sinne in Ihren Kreisen zu wirken mit der ganzeIi >ttaft und mit dem ganzen Nachdruck, auf den Sie als erwählte Vertreter des Bold', einen Anspruch haben, da Sie ein Recht darauf haben, daß man ans Ihre Sttmmc in solch schweren Zeiten hört. Ich möchte hoffen und loünscheu, daß Ihre Arbeit von recht gutem Erfolge zum Nutzen unseres Hessenlandes wie unseres ganzen deutschen Volkes in dieser schweren Zeit getragen sein möchte. Und somit schließe ich die Sitzung. (Bravo!) Schluß der Sitzung gegen 1 Uhr. Spielplan der SieLener Stadttheaterr. Direktion: Hermann Steingoetter. Sonntag, den 2. April, nachmittags 8'A ? Uhr, bei Vollspreisen; „Der Juxbaron." Ende 6 lllu\ Abende 77 Uhr, bei kleinen Preisen: „Loqierbesuch." ONeuhett!) Schivank in drei Akten von Fritz Friedmann-Fredericb. Ende gegen 93£ Uhr. Montag, den 3. April, abends 3 llhr, bei gewöhnlichen Preisen: Gesaint-Gastspicl von Maximlls Ren«^. Königlich Sächsischer Hoischaltspieler mit Ensemble: „Frieden im Krieg." (Nenheil!) VicitereL ans ernücr. Zeit, 3 Akte von Alwin m;d Roll Römer. Ende 10'/, Uhr. Dienstag, den 4. April, abends 8 Uhr, bei kleinen Preisen, Gutscheine herben Gültigkeit: „Der Gatte des Fräuleins.* Ende 10'/, Uhr Freitag, den 7. April, abends 8 Uhr, bei Bolkspreisen: „Wie cinft tm Mai." Ende 10'/, Uhr. Sonnlag, den 9. April, nachmittags 37, Uhr, bei Volkspreisen: „Das Glücksmädel." Ende gegen B Uhr. Abends 7'/, Uhr, bei kleinen Preisen: „Der Gatte des Fräuleins." Ende 10 Uhr. spielplan der vereinigten frankfurter Stadttheater. Opernhaus. Sonntag, den 2. April, nachmittags 31L Uhr: „Martha." Abends 7 Uhr: Zum ersten Male: „Die Kaiserin." Operette in 3 Akten von Leo Fall. Montag, den 3. April, geschlossen (3. Rühl-Vereins- ^Konzert). Dienstag, den 4. April, abends 7 Uhr: „Violetta." j Mittwoch, den 5. April, abends 7 1 /, Uhr. unter musikalischer Leitung des Komponisten Pros. Dr. Hans Pfitzner: „Der arme Heinrich." Donnerstag, den 6. April, abeiids 7 Uhr: „Die Kaiserin." Freitag, den 7. April, geschlossen (12. Muftuins - Konzert.) Samstag, den 8. April, abeiids 7 Uhr: „Amelia oder Ein Masken ball/ Sonntag,^den 9. April, nachinitags Uhr: „Poleublut." Abends 7 Uhr: „Figaros Hochzeit." Atontag, den 10. April, abends 7'/, Uhr: „Hofsmanns Erzählungen." Schauspiel Haus. Sonntag, den 2. dlpril, nachmittags 37? Uhr: Zweiter Oesterr. Autorenabend: „Der Tor und der Tod." Hieralls: „Der Puppen- Spieler." Tann: „Trollbadour." Znm Schluß: „Schölle Seelen." Abends 7' . Uhr: „Der Kaufmann von Venedig." Montag, den 3. April, abends 7'/, Uhr: „Nosmersholm." Dienstag, den4.Apr;l, abends 77, Uhr: „Goldfische." Mittwoch, den 5. April, abends 7 1 ', Uhr: „Als ich noch im Flügelkleide." Donnerstag, den 6. April, n 7. April, abeiids 77, Uhr: Zum büjähr. geschlossen. Freitag, den Dienstjubiläum H i n d e n b u r g s : A,r Hindenbnrq. Gedicht, gesprochen von Herrn Janssen. Hierauf: „Die Quitzows." Samstag, den 8. April, abends 77, Uhr: „Goldfische." Sonntag, ben 9. 3lpril, nachinittags 3 Uhr: „Was werdeii die Leute sageii!" Abends 67- Uhr: „Faust." Der Tragödie erster Teil in 6 Akten von Goethe. Montag, ben 10. April, abends 77, Uhr: „Die Zierpuppen." Hierans: „Ter eiilgebildete Krailke." Meteorologische Beobachtungen der Station Gietzen. März Avril 1916 |o.^ 1|I a u 5? " 2" *~- S-O & — 0 S. ** öc S -§ 55 £ dfo - H 3 JO — if >v -Q i fsi Mz = 2 COjÖ Z.5Z Weller 31. 2“ 11,8 3.6 38 _ 1 Sonnenschein 31. ^ a5 — 5,0 4,8 73 — — 0 LllarerHimmel 1. r 26 3/7 5,0 83 0 " " Universität Frankfurt 1 1. Das Vorlesungsverzeichnis für das am 26. April beginnende Sommer-Sesiester ist erschienen und wird auf Verlangen vom Sekretariat (Jordanstraße 17) unentgeltlich zugesandt [1235 ss Für Rheumatiker und Neuralgieleidendc Jahrelange Schmerzen waren in 3Tagcu verschivunden. Herr E. Kelch. Hagen, schreibt: „Ich leide schon seil Jahren an Nheumatismus und Blasenleiden und konnte vor lauter Schmerzen kaum noch auftreten. Da ich rnir schon öfter alle möglichen Mittel hatte komnien lassen, welche oft sehr teuer waren und rein gar nichts geholfen hatten, kaufte ich mir eine Packung Togal, denn ich sagte nur: „lvenn es nicht Hilst, dann ist nicht viel verloren. Das Resultat ivar so überraschend, das; ich es selbst tnum glauben konnte. Schon iiach dem Gebrauch von 2 Tabletten lonme ich gehen und a,n nächsten Morgen konnte ich wie seit langen Jahren frei unö unbehindert auftreten. Heute, am dritten Tage, fühle ich mich am ganzen Körper trotz des miserablen Wetters io ivohi. das; es eine Freude ist. Ich kann daher Togal allen Leidensgefährten sehr ivarm empfehlen." Aehnliche Erfahrungen und noch überraschendere Erfolge erzielten viele andere, welche Togal nicht nur bei Rheumatismus, sondern auch bei Kopfschmerzen. Hcren- schuß, Ischias, Schmerzen in den Gelenken, sowie bei Influenza gebrauchten. Alle Apotheken führen T 0 g a! - T a b l e t t e n. Best.: A id. acct. salic. Chinin. Mg. Li. (262ÖSS Vekarmtmachung Nr. V. I. 2354/1.16. K. R. A.. betreffend Vsschlagnahme und Vestünds- erhebung vsn Altgummi, Gummiabfällen und Aegeneraten. Vom 1. April 1916. \ Nachstehende Bekanntmachung ivird hiermit auf Erfuckien des .'Königlichen Kriegsnrinistc rinms mit dem Bemerken zur allgcmcknen ! Kenntnis gebracht, das; jede Ziurüderliandlung gegen die Bcsd-'.ag- nahm-everordnung aus Grund der Bekaiultmachimg über die Sich.n-- I stelllmg von Kriegsbedarf vom 24. Funi 1915 (Reichs-Gefttzbl. IS. 357) in Verbindung mit den Grgänzimgs^Betanntmachnngen ' vom 9. -Oktober 1915 (Reichs-Ge fttzül. S. 64.5) und 25. November 1915 (Reichs-Gefttzbl. S. 778) *) und jede Zuwiderhandlung gegen "die Vorschriften, betreffend Bestandserlnbustg und Lagerbuchführung ans Grund der Besannnuachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Neichs-Gefttzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungerr vorn 3. September 1915 iReichs- Gesetzblatt S. 549) und vom. 21. Oktober 1915 (ReickM-Gefttzbl. S. 684> 'bestraft wird, soweit nicht nach allgemeineit Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. § 1. Inkrafttreten der Bekanntmachung. f a) Tie Bekanntmachung tritt mit Beginn des 1. April 1916 in Kraft. b) Mit derrl Inkrafttreten dieser Bekanntmachung rverden die Bekanntmachung. betreffend Beiaudserhebung und Beschlagnahme - rwn Kautschuk (Gummi!, Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb- und Fertigsabrirater» bei Verwendung dieser Rohstoffe iNr. V. I. !663/6. 15. K. R. A. vom 24. Juli 1915 für die Klassen 9—23 einschließlich sowie die erste Nachtrags-Bekanntmachung hierzu ?dr. B. I. 1612/8. 15. K. R. A. vom 17. September 1915 cruigehoben: für die übrigen Klaffen bleiben die bisherigen Vorschriften bestehen. \ 8 9 Don der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Bon dieser Bekanntmachung norden sämtliche Vorräte der nachsteltend aufgeführten Klassen einerlei, ob Vorräte einer, nwh- rcrcr oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) betroffen, mit Aus- lmbmc der in § 8 genannten Mindcstmengcn. Altgummi und G u m mi a b fäl l e (im ganzen -oder zerkleinert). Ausgenontmen sind Gegenstände, die fiefr noch im Gebrauch Hcnnden, solange sie nicht zum Verkauf gest-ellt sind. Klasse 9 a Autoreifen mit Nieten, „ 9d Autoreifen und Gnmmiprotektore (stoffrei) ohne Niete, „ 9 c K r a f t sa h r ra dd c cken, ^ „ 9 (1 Aeroplandecken, „ 9 0 Autoivnlste, „ 91 'Aulo-Gnmmiprotektore, breit (10 ein und mehr) mit Nieten, 9 s Auto - Gnmmiprotektore, schmal (unter 10 em) mit Nieten. „ 9ft vulkanisiertes Auto lei neu, „ 9i Ballonstoffe, Mastenstofse, Acropl-anstvsse, ,, 10 Vollreifen mit Stahlband, - „ 11a Vollreifen, frei rou Eisen "und Hartgummi? „ 1 1 b K utschwag 4;reisen. „ 12 a Fahrradjuftichläuche, schwimmend (iveich), „ 12 b a a 1 1 rab(u' 1/chLäuchc 1 hart), „ 13 a Autoluftschläuche lvveich), . „ 13b Autoluftschlänche hart). „ 14 a Fal.cradinftschläuche, nicht schivintutend, „ 11b leichte W eich gununi-Abs alle ohne Einlage bis 1,.- spez., „ 15 a Faiirraddecten (wcich), „ 1.5 b Fabrradwülsic, „ 16a Gummiavftlle, schwimmlend (weich), „ 1<>b (Kuntwiabfälle krustig), „ 16 e Gummiiäd 'uabfälle ttvcich), ^ ^ ^ „ 16 ch tt-ummiftchenabfällc. bcspounen (weich), „ 17 Vntcn! (öummiabsälle, vulkanisiert, ,, 18 a chftttninisehuche, „ 18 b ^urn und Tenuisschuhe mit Gummisohlen, „ 18 c- Schlauch' miss Slviseinlagen (ohne Eifert), „ 18 d andere Weichgi'mmi Abfälle mit Stoffeinlagen (ohne Eisen oder Drahtein lagt), „ 18o gummierte Regenmäutel-Stossabfalle, „ 18 t' Kw atzen stoche, Unterlagen und sonstige gmnmicrte Stoffe, . * Mit Gefängnis bis zn einem Jahre oder mit Geldstrafe bis , zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1. 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, kodcr ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; 3 iver der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwidcrlwndelt: 4. wer beit 11 ad) / 5 erlassenen Aussichrungsbestinrmiingn; zuividerhandelt. ** 1 Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er ans Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder i wissentlich unrichtige oder unvollitändige Angabe;; macht, wird 1 mit Gefängnis bis zu 6 Vlonatcn oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen.sind. im Urieii für dem Staate verfalle); erklärt »oerd«;. Ebenso lvird bestraft, wer vorsäiftich die vor geschriebenen Lagerbücher ein zu- rich-ten oder zu führe;; unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er ans Grund dieser Ber- ordnnng mrpflichteL ist, nicht in der gesetzten Fräst erteilt oder nnrichtigö oder unvsLständige dlngaben macht, wird mit EKldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Nnvermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monate;; bestraft. Ebenso wird bestraft, lver fal^r- lässig 1 i. r-orgcschriebenen Lagerbüd-er ei>;zurichten vder zu führen unterläßt. Klasse 19 b Kinderioagenreifen, Schllhabsätze, Matten olMe Stoff, „ 20 a Weichgummi-Absällc, unsortiert, ohne Stoff (iveich), „ 20 b Weicbgummi-Abfälle, unsortiert, mit Stoff (weich). R c g c tt c r .n; Monats. Die eldungen habe;; unter Beimhung der amtlichen Meldescheine für Altgummi und Gnmmiabsälle zn erfolgen, für die Vordrucke bei ee>; Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind. Die Bestände sind nackt den vor gedruckten Klassen getrennt l soweit genaue Mnuten nicht ermittelt iverdca; können, .schätzungsweise) aNjVugeben: falls nur ci n Schätzungswert angegeben ln erb, ist dies besonders ,m vermerken. Die monatliche Meldung der G'mmnifabrikcn und Negenerier- betriebe lvird hieronrch nickst berührt. Weitere Mitteilung^; irgendwelcher Art darf die Meldung nicht eitthalten. Alle aus bei; Meldcg'cheinen geforderten Angaben sind vorschriftsmäßig ;vu machen: die Urschrift der ansgefnllten Mel.de- jcheine ist an die Kautschnku>eldestelle der Kriegs-Rohstofs-Ab leilung des Königl-ck' Preußischen Kriegsministcriums, Berlin W. 9, Potsdamer Straß- 1«> U eiuznreichei;: eine Zweitschrift ist von den; Milde pflichtigen gesondert aufz-llbeitwhren. § 7. 8ag«rbuchführrmg. lieber die von der V-elannt-.nachung betroffenen Gegenstände ist ein Lagerbiick) zn führen, aus dem Me 9lea;dernng in den Vorratsmengen der einzelnen im $ 2 ansgesührten Klasse 1 ; und die Verwendung diesec Mengen crsickruicki sein mnst. Das Lager- ln»chi ist für jeden. Meldez.eitpnnit abznsch-ließ-ei;. 8 8 . Ausualimrn. Ansgenommrn. von dieser Bckatmcknachnitg find die Vorräte der im § 2 bezeichneten Klassen.d ie boi eilt und derselben Person (8 3) das Gewicht von 1 kg nicht üüerschrmten. 8 9. Anfragen. Anfragen betreffs dieser Bekanntmachung sind- an die Kan!- schukmeldestelle der Kriegs RohßvosftM-tistlnng des Königlich Preußischen Kriegsministerinms, Berlin W. 9, Potsda)nrr Straße 10/11 zu richten. Frankfurt a. M'., den 1. Achril 1916. Stellv. Generalkommmido 18. Armeekorps. absälle. Ter Wortlaut der Beka;mtmachnng ist m;s unserer Amtsstube einzusehen. Ter Gießener Anzeiger, der obige Dckanntnurchung enthält, ist v-on Ihnen ans Wünschten Interessenten vorzulegen, letzteren an-ch aus etwaige Fragen eingehende Airskunft zu geben. Gießen, den 1. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang ermann. Bekanntmachung Nr. W. II. 1700/2.16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme ba«m- mollener Spinnstoffe nnd Garne (Spinn- und Webverbot). *) Die Nam-.!) der Attfläuftr )verden veröffentlicht )verden. BcsannlmnchrLAg. Bctr.: ,.Bcschlagnahn'e und Bestandserhebung von Altgummi, Gummiabsällei; und Regeneraten" und „.höchstprsise ft;r Altgnmnii und Gummiabfälle". An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Z;tdem mir auf die Bekaimtmachung des stellvertretend«; G-ei;cralLomn)andos des 18. flrmeelorps verweisen, lwanftragen )vir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu verösftntlichen. „Am lBs?1vril 1916 ist eine Bekanntmackmng des stellvertretende); (Generalkommandos des 18. Armeekorps betreffend: Beschlagnahme und Bestandserhcbtnrg von Alt- gunrmi, Gnniwiabfällen und Regeneraten" und „Höchstpreise für cklltgnnrmi nnd lwttnmrabsätle" erlasse,; ;nordeir. Tie Beschlagilahnte betrifft: Imkrafttreten der Bekannt- nrachimg, von der Bekanntniachnng betro.fsei;e Gegenstände, Altgirmmi und Gummiabfälle (in; ganzen oder zerkleinert), von der Bekanntmachung betrofftnc Personen, Besehlag- nahnrc. Meldepflicht, Meldebestimmnng, Lagerb;ichsührung, 7lusnahmen, Lft;fragen. Ferner ist verösfesttlicht eine „Bekanntmachung vom gleiche,; Tatwn über Höchstpreise für Altgummi und Gummi- Nachstehende Bekanntmachung nürd hiermit auf Ersuchen de? Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gege;; die Beßhlag- nahmevevordnung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 21. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) *) und jede Zuwiderhandlung gegen die iVorschriften, betreffend) Bestandserhebung Und Lager- buchftihrung au! Grund der Bekarintmachung über Vorratserhcbnn-^ gei; vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S^ 54) in Verbindung mit den BekanntmackMngen vom 3. September 1915 iReickis-Ges-etz- blatt S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 684) **) bestraft lvird,. soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen liohere Strafen verwirkt sind. 8 1. Inkrafttreten der Anordnungen. Tieft Belanntnmchung tritt am 1. Llprit 1916 in .Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden auf- gehvben: 1. das Herstellungsverbot für Baumnwllstoffe (W. II. 1293/6. 15. K. R. A.), 2. a) die Bekanntmachung, lfttreffe;ü> Veräußerung, Berarbci- tung und Beschlagnahnw von Baumwolle, Baumnwllab- güngen und Banmivollgespinsten, vom 14. Angnst 1915 UV. II. 2548,7. 15. K. R. A3, h) die Belauntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme, inm Banmivollc, Baumwollab- gäugen, Baumionllabfällen imb Banntwollgespinsten >ab- geliirzt Spinnverbottz vom 7. Dezember 1915 (W. II. 1726/11. 15. K. R. A.), . 3. die allgemeinen Ansnahmebeivisligungcn vom 14. Juli 1915 iW\ II. 948/7. 15. K. R. A ), von; 20. August 1915 (W. II. 1200/8. 15. K. R. A.) und vom 25. Oklrcher 191 > (Vi. II 3503 10. 1:5. K. R. A3, 4. die Erläuterittvgci; zun; Beleg schein 3, (W. II. 478/10. 15. K. R. A.). 8 2. Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Bon dieser Bekallutmachuug sind betroffen: 1. Bauuiwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baum» wollabfälle (einschließlich Stripse m;d Kämmlinge), auch mit anderen Spiittlstirstfe;;. (Wolle, Kunstivolle usw.) geunscht, sowie Kuustbailmivolle, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind: 2. sämtliche Garne, Zivirne und deren Msälle (Putz- fäbcii, Reinfäden u. dgl.tz die aus den rwrge- nannten Bauuttvollspinnstofftn bestehen oder einen Zusatz voi; Baum'w)llspinnstvffen entl)allen. 8 3- Beschlagnahme. nach- stehe den kurz „Damnwoll- spinnstoffe" genannt. Tie im ^ 2 ausgciührt-en BauM-:oollspilI))stofft, Garne, Slntntf, Garn- und Zwirnabfälle werden hiermit beschlagnahmt: Bon dieser Beschlagnahme bleiben sr-ei — abgesehen von der im 9 verfügten Arbeitseiuschräntnng —: 1. Webereikehricht: 2. Ktlnstbaumwolle aus Lumpen und Stofsabfällen; für diese gelten besondere Beftimnuttlgen: 3. die für de,; eigenen Betrieb von Reißereien, BauiMvoll- spinnereien, -znnrnereie;;, -w-ebeveien und tvirkereien nötige,; Moirgen von Putzbauimvvlle sowie ferner die am 1. April 1916 in sonstigen Betrieben vorrätigen Putzbannttvollbe- stände; ^ *) Mit Gefängnis bis zn einem Fahr oder mit GÄüstrase bis z-u zehntausend Mark lvird, sofern nicht nach allgememm Strafgesetze,; höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegeilstand beiseite» schafft, beschädigt oder zerstört, venve;rdet. verkauft oder tauft oder ein anderes Veränßerungs- oder Enverbsgr-schüft über ihn abschließt: , , 3. Iver der Verpflichtung, die beschlagnahnrten Gegenstände zu verwalire;; und pfleglich zn belwndelu. znwiderhandelt: '4. iver den nach 8 5 erlassenen Al^ftihrnnqsbeftimmnngen zu- widerhandell. **) Wer vorsätzlich die Auskmlft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollftändige Angaben macht, lvird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt merten. Ebenso lvird bestraft, iver vorsätzlich die uorgefchriebenei; Lagerbiicher ein- zurichten oder zu führen unterläßt. hl«* Ris^kiinft. zu Wer fahrlässig die Anskurrft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erl.ält "der im- richtige oder unvollständige Angaben macht, lvird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögeusfatie mit Gefängnis bis zn sechs Monaten bestraft. Ebenso lvird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher cinzirrichten vdrr zir sülzen nntttH läßt. 1 i 4. dem 1. Januar 1016 aus dein Ausland cingeführn LmterS und Kunstbanmwvlle, ferner sonstige nach dem 15. Juni 1015 ans dem Ausland eingeffchrte Banrnnwll- spinnstoffc, daraus hergestellte Garne, sowie nacf> dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland einqefü'hrte Garne, vorausgesetzt, das; die Einfuhr der >kriegs-Rol-stvff-dlbteiluug des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachgewiesen werden kann. Tie von der deutschen .Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete, sowie das zum Deutschen Reiche gehörige Zollausland gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung : 5. tvollgemischte Strickgarne: für diese gilt jedoch die Bekanntmachung, betreffend Veräußern« gs-, Verarbeitungs- und Be weguugSverbot für Web-, Trikot--, Wirk- und Strickgarne (IV. I. 761/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915); 6 . Nähfadcn, Stopfgarne, Crepegarne, Frottegarne, genoppte send geschmelzte Garne — sämtlich unter der Voraussetzung, , daß sie schon vor dem l. April 1916 fertiggestellt waren !>md nicht gegen Belegschein bezogen ivorden fiiib. — dürfen im Inland veräußert und verarbeitet werden, ebenso Stickgarne und baumwollene Strick- nud Häkelgarne, die bereits am 1. April 1916 in lwndelsfertigen Ausmachungen für den Kleinvcrkans vorhanden waren: 7. offene Ladengeschäfte dürfen die am 1. April 1916 bei ihnen lagernden beschlagnahmten Garne, möchstcns jedoch 50 kg, an Haushaltungen und Hansgewerbetreibenoe zur beliebigen Verarbeitung ün eigenen Betrieb in Mengen veräußern, die bei jedem Einzelverkanf 10 kg nicht übersteigen. 8 4. Verüußerungs- und Dtrarbeitungsverbot. Jede Veräußerung, jede Verarbeitung und jede Veränderung der beschlagnahmten Banmwollspinnst>efse, Garne. Zwirne, Garn- imd Zwirnabfälle ist verboten. Nicht gestattet ist namentlich das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und Verspinnen beschlagnahmter Banmlnvllspinnstosse, ferner die .Herstellung von Watte, das Weben, Wirken, Stricken, Klöppeln, Flechten, Veredln (K. B. Bleichen, Färben nsw.), Spulen, Zetteln, Schliche ten. Neben und Reißen beschlagnahmter Garne, Zwirne Und Garn- und Zwirnabfälle. 8 5. Aufträge von .Heeres- und Mtunnchehörden. Tie Veräußerung und Verarbeitung beschlagnahmter Baum- wollspinnstoffe und Garne ist gestattet zwecks Erfüllung von Aus trägen von Heeres- oder Marinebehörden gegen amtlichen Beleg schein 3. Für das Verfahren bei der Ausfertigung des Belegscheines sind die jeweiligen, vom Königlichen Kriegsministerium veröffentlichten „Erläuterungen znm Belegschein 3" maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben Und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Prenßi- schein Kl«gsministerrums genehmigt, deni Lieferer vorliegt, oars dieser mit der Verarbeitung beschlagna-hm>ter Baumwollspinnstosfe oder Garne nicht beginnen. Vordrucke zum Belegschein 3 find beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstofs-Abteilnng des Königlich Pvcußifch.en Kriegsministcriums, Berlin SW. 48, Verl. Hede- wannstt. 11, erhältlich. Ohne Belcgfchein dürfen Garne, die ausschließlich aus Baum- wolbrbfÄlen (ohne Stripse und Kämmlinge) oder Knnstbanm- tvalle bestehen, zur Erfüllung von vor dem 1. April 1916 abgeschlossenen mittelbaren oder unmittelbaren dlnsträgen von Heeres- oder Marinebehörden verwendet werden, vorausgesetzt, daß auch alle Zwischen- und Unterverträge vor dem 1. April 1916 ab geschllossen ivorden sind. Diese AufchLge sind auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck (Meldeschein Nr. 7), der beim Web- ftoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des ^königlich- Preußischen Kricgsminisberiuzns, Berlin SW. 18, Verl. Hedeinannstr. 11, erhältlich ist, bis jyum 10. 2lpril 1916 der Kriegs RohstoN-Abtei - lung des Königlich Preußischen Kriegsministerrums anzuineldcn. Beschiagnalnnte Linlers dürfen ohne Belegschein, jedoch nur mit OKnelnmgung der Kricgs Beschlagnahmeverfiiguug getroffenen Bestimmungen. 8 7. diu s nah men vom Verarbt'iNmgsvi'rbot. Trotz der Beschlagnabine ist die Berarbeitmrg von Baum,voll sikinnstossen und Garnen außc'r zur Erfüllung- von Aufträgen der Heeres - oder Ma rin ebe Hörden, ^ 5) noch m folgen deu Fällen erlaubt: 1. Beschlaguabinle Baumwollspiunstoffe u.ud Garne dürfen gegen einen von der Niegs-RohstvN-Abteilung erteilten Frcigabesci ein >8 6 Ziffer 1) verarbeitet ioerden. 2. Baunnvoliwinnercieis und -zwirnereren dürfen Baum voll seile und Spindelschnüre für deii Bedarf ihres eigenen Be tricbes Herstellen. 3. Baiunwollcne Ketten, die bereits am l. März 1916 als Knänelwarps oder aus Zettelbäumen vchr Webbäuinen vorhanden ivaren und durch das Inkrafttreten dieser Bekannt-! machnng der Beschlagnahme versalleu. dürfen mit (Moruon, die keinem Verarbeitungsverbvt unterliegen. Oder mit solcknm besth-taguahmtei'. Baumwollgarnen ausgearbeitet ioerden, die sich mn 1. April 191.6 ine Besitz der Webern befanden, und nickt gegen B^elegschein 3 bezogen sind. 4. .Haushaltungen und .Hausgewerbetreibende dürs«ni (Karne, die sb ani 1. April 19141 für eigene Rechnung im Gewaln sam haben, im eigenen Bi'trieb' zu beliebig'n Mzeugßvissen ausarbeiten, cs sei deiru, daß die Garne «regen Belechchein bezogen ivurden oder daß, bei der .'miueisuiig der (^arne etivos anderes bestimmt ist. Ferner ist ihnen die Bcrarbei Ii.ng derjenigen Garne gestattet, die sic gemäß $ 3 Ziffer 7 in offenen Ladengeschäften erwerben. 8 8 . Borratssvinnen Auch- ohne Belegschein oder Freigabeschcin dürfen Baumivoll svinnereien bis auf Widerruf ^umunülabjälle, jedockf nicht Stripse und Kämmlinge, und Kunstbauniivolto mit Ausnahme von KNiislbaumwoile aus gerissenen Fäden zu (Harn verarbeiten. Die hergestellten Garne sind beschlagnahmt. Die Kriegs-Rohstoff /'lbteilung des König lickr Preußischen Kriegsministeriums kann diese Ermächticplng zum Äorratsspinncn durch allgemeine Anordnung oder durch Einzel Verfügung erweitern, solvie ans andere Banmwollspimistoffe und aus «andere Betriebe ausdehuen. 8 9 . Arbeitseinschrailtung. Die Verarbeitung von Bamnwollspinnstoffen oder Garnen nach 88 -3, 5, 7 und 8 dieser 'Bekanntmachung wird au. solgcirdc Bedingungen geknüpft: 1 .. Bmunwollspinucreien dürfen monatlich höchstens 20 v. H. derjenigen Baninwallgartzmengc ansertigen, die sie in der :'.eit vorn 1. April 1914 bis 30. Juni 1914- iiri monatlichen Durchschnitt hergestellt haben. Werdeil ('larne aus Bauuvvollabfälleu oder Kunstbaum- wolle ohne Beinlischung voll Baumivolle, Baumwollabgän- gen, Stripfen und Kämmlingen hergestellt, so werden diese Olarne ulrr init ihrer halbell Gel nichts grenze aus das zulässige Monaisquantum in Mvechnmig gebracht 1 ). 2. dNcchanijche BanmuwllWebereien, -Wirkereien uild -stricöereicn dürfen monatlich lwchstcns so viel 2lrbeitsmaschi neu stunden arbeiten, als der Zahl der Arbeitsnraschinen (Webstühle, Mailleusw risw.), welche am 4. August 1915 auf Baumwolle liefen, iilultipliziert mit 50, entspricht^). Die^ .Kriegs-Rohstoss--Abteilimg des Königlich Preußischen Kriegsministcriums kann im Einzelfall die betroffen eil Betriebe von der Arbeitscinschräilkung ganz ob'r in gewissem Umfauge entbinden. Bis zum 10. eiircs jederi Monats, erstmalig znm 10. Mai 1916, haben Baumwollspinnereien über Menge, Art imd Nummer der im vergangenen Monat init oder ohne Belegschein erzeugten Baumwollgarne, mechanische Bauwollwebereien, -Wirkereien und -strickereiell über die Zahl der Ar bei tsmaschinen stunden, die sie im abgelauseuen Monat gearbeitet haben, Anzeige zn erstatten. Di^ erforderlichen Vordrucke «Belegschein Nr. 6) sind beim Webstoss Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischell Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 11, anzufordern. Beispiele: Tie Spinnerei X hat in der Zeit vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 dirrchschnittlich 100000 kg Garn im Monat gesponnen. Sie dari daher jetzt mmratlich 20 000 kg reguläres Garn unfertigen. Stellt sie jedoch ausschließlich Abfallgarn oder Knnstbaumwollgarn her, so steht ihr die doppelte Erzeugung -- 40 000 kg — frei. Will sie im Motmt nur 25 000 kg Garn aus Abfällen oder Kunstbaumwolle und daneben reguläres Garn spinnen, so stellt sich die Berechnung wie folgt: 25 000 kg Abfallgarn kommen nur mit ihrem halben Gewicht in Ansatz 12 500 kg, sie darf also noch)> an regulärem Garn s pinnen 7 500 ,, • 20 000 kg. Ihre tatsächliche Garncrzeugnng beträgt daher Absallgarn 25 000 kg, reguläres Garm 7 500 „ 32 Ü00 kg. 2 ) In der Weberei Y liefen am 4. Aiunrst 1915 100 Web- stühle aus Baunrwolle, und sie darf daher in einem Monat 5000 Webstuhlstundcn arbeiten. Sic kann also 50 Webstühle still setzen und die übrigen 50 Webstühle, je 100 Stunden im Monat lausen lassen oder 75 Webstühle stillsetzen und 25 Stühle je 200 Stunden im Monat laufen lassen nsw. 8 io. Höchstpreis«. Die Vcräußeumtg oder Lieferung von Baumnwllspinnstosfeil und Garnen nach 3, 5 und 6 dieser Betanntmachwig wird nur gestattet, wenn leine höheren Preise als die in der Bekanntmachling W. II. 1800/2. 10. K. R. A. festgesetzten Höchstpreise für Baumwolle, Linters, Baumwoltabgcrngc, Bauwollabfälle, Kmistbanni - wolle und Banmwo-llgaspinnste gefordert und bezahlt > ver den. ' Tics gilt auch dann, wenn vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung höhere Preise vereinbart sein sollten. Die vorstehende Bestimmung findet keine Amvendung auf solche aus dem dluslande eingeführten Baumnwllspinnstofsc und Garne, die -gemäß £ 3 Ziffer 4 dieser Bekanntinachiing dem Veräilßcrungs- nnd Verarbeituugsverbot nicht unterliegen. . 8 11. Meldepflicht und Lagerbuch. Sämtliche am 1. April 1910 vorhandenen Bestände an Banni- ivollspinnstoffen, Garnen, Zwirnen und Garn.- und Znnrnabfällen sipd bis zum 10. 'April 1910 dem Weostoffnreldeamt der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsininisteriums anznmelden ohne Rücksicht darauf, ob sic beschlagnahmt sind oder nickt. Auf diese Meldm'g siuden die Vorschriften der Bekanntmackinng, betreffend Bestanrn'rhe'ouug von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen uslv. « W. M. 58/9. 15. K. R. A.) vom 28. September 1915 mit Nachtrag vom 1. Februar 1910 (W. M. 600/1.16. K. R. 2l.) Anwendung. ' Außer dem vou d^.r Meldepflichtigen zu führenden^ Lagerbuch über bescklagnahmte Baumwollspiunstoffe und Garne ist ein besonderes Lagerbnch über die gemäß 8 3 Ziffer 4 und 0 von dem Veränßerungs- mrd Verarbeitungsvcrbot ansgenonnnencnr Baum- wollspinnstoffc und Garne zu führen. 8 12. Aushang der Bekanutnurchung. Die in dieser Bekanntmackung gestattete Verarbeitung von Baumwollspinnstvsfen und Garnen ist nur zulässig, wenn die .Bekanntmachung in allen Arbeitssälen an sicktvarer Stelle ausgehängt wird. Abdrucke der Beianntmackmng sind beim Webstoss- meldeaint der Kricgs-RotstoN Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministcriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannftr. 11, ; erhältlich. Franks u r t a. M., den 1. April 1916. Stellv. Generalkommaudo des 18. Armeekorps. Bekanntmachung. Bctr.: „Bcschlagnalime baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn- und Webverbot)" und „Höchstpreise für Baum- wollspitmstofsc und Banmwollgespinste". An die Gvotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen. Indem ivic auf die Bekanutiuachnugcn dc^s stellv. Olcrwral- Lommandos des 18. Armeekorps verweisen, beauftragen nur Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen: „Das stellv. Generalkommando .des 18. Armeekorps verüssentlickit eine Betäuntmachuiui^vom 1. April betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn- und Webvcrbot), sic enthält: Inkrafttreten der 'Anoi'dirmuTen von der Bekanntinachnng betroffene Gegenstände, Beschlagnahme, Veränßeriurgs- und Verarbeitungs- Verbot, Aufträge vou Heeres- und Marinebehörden, Aus- nahmen vom Vcräußcrungsverbot, Ausnahuren vom Bcrarbei tun gs^verbol, Vorrats spinnen, 'Arbcitseinschränkiulg, Höchstpreise, Meldepflicht und Lagerbnch. Anshang der Bekanntmachung. Ferner ist veröffentlicht eine Bekannt- inachuug vom gleichen Datum über Höchstpreise für Bauw- wollspinnstvsse und Baumwoltgespinste. Der Wortlaut dieser Betauutnlackuug ist auf unserer dlintsstube einznseh-en. Der Gießener 2luzciger. der obige Bekaimtnmchuuqcm eut- ljält, ist vou Ihnen auf Wunsch den Interesscitten vorznlegen, 'letzteren auch ans /twaige Fragen cinigchendc Ariskunft zu geben. Gieße n, d^m 1. April 1910. Großherzogliches 5krcisamt Gießen. I. B.: L an ger mann. Kricgsministeriunv Bekanntnulchnng Nr. U 10/3.-16 K.R. A. betreffend Höchstpreise für Blei. Vom' 1. April 1916. Die nachstehende Bekauntiuachung ivird auf ltzruud des Gesetzes iiber den Belagerlmgszustaud voni 1. Juni 1851, in Bayern aus Grund des Bäuerischen Gesetzes über den Kriegszustand voni. ,5. November 1912, in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914. des Gesetzes betreffend .Höchstpreise von: 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vonr 17. Dezember 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 516), in Verbindung mit der Bekanntmachung über Aeudernug dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs tstesehbl. S. 25), der Bekanntmachung zur Fcruhaltung unzuverlässiger Personen vom .Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 003) zur allgemeinen Keimtiris gebracht init dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntrnachung gemäß den in der An merkung*) abgedrrrckten Bestimmungen bestraft lverden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen an gedroht sind. > § 1 . Höchstpreise. Der Preis der nachstehend aufgeführtcn Gegenstände darf nicht übersteigen bei: Klasse 45. Blei, unverarbeitet, in festem oder flüs- sigem /Zilstande, mit einem Reiugelsalt an Blei von mindestens 98 o. H. des Gesamtgetvichtes, Höchstpreis: 62 Mk. für jc 100 Klgr. Gesamtgewicht. Klasse 40. Blei, vorgearbeitet, insbesondere gewalzt, gepreßt, geschnitten, gestanzt, gehämmert, gegossen, mit einem Reingehalt an Blei von mindestens 98 v. H. des Gesamtgewichts, auch mit anderen Stoffen mechanisch verbunden, insbesondere durch Schrauben, Schmelzen, Löten, Fassen, Ueberziehen. so ^ fern das Gesamtgewicht der mit dem Blei verbundenen Stoffe nicht mehr als 10 v. H. des Meigewichites beträgt. Beisvielc: Ballast, Gewichte, Kugeln, Röhren, Drähte, Platten, Bleche, Rollblei, Fensterblei, Höchstpreis: 62 Mk. für je 100 Klgr. Gesamtgewicht, zuzüglich einer Entschädigung für Formgebung und Verbindung, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Herstellungskosten, Verwertbarkeit und Marktlage, keinen übermäßigen Gewinn enthalten darf. Klasse 47. Blei in Legierungen, unverarbeitet, in festem oder flüssigem Zustande, mit einem Reingehalt an Blei von weniger als 98 v. H. des Gesamtgetoichtes. Unter lcgiertenr Blei wird ein Material verstanden, das insgesamt init mehr als 2 v. H. anderen Stoffen verschmolzen ist und bei welchem Blei dem Gewichte nach gegenüber jedem anderen in der Legierung verschmolzenen Stoff überwiegt, H öchst- prcis: 62 Mk. für je 100 Klgr. Dleiinhalt. Klasse 48. Blei in Legierungen, vorgearbeitet, entsprechend den Klassen 46 und 47, Höchstpreis: 62 Mk. für te 100 Klgr. Bleiinhalt, zuzüglich einer Entschädigung wie bei Klasse 46. Klasse 49. Blei in Altblei, FehTgüffen. und Abfällen jeder Art, auch in Legierungen. Als Altblei werden insbesondere Gegenstände angesehen, die sich in einem Zustande befinden, in ,dcm sic herkömnttich nicht mehr für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck benutzt ivcrden, Höchstpreis: 55 Mk. für je 100 Klgr. Bleiinhalt. Klasse.50. Blei in Erzen, Rückständen (auch Aschen und Krätzen), Neben- und Zwischenproduktion der Hüttenindustrie und .der Blei verarbeitenden Industrien, mit einem Bleiqehalt von mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichtes, Höchstpreis: 62Mk. für je 100 Klgr. Bleiinhalt, abzüglich eines angemessenen Hüttenlohnes. Der Preis für: Blei in den ErzengungsVorstufen zn den vor- genannteir Klassen muß in einem angemessenen Verhältnis zu den verordneten Höchstpreisen stehen. Wer Blei in d'n Erzeugungsvorstufen zn den vorgenannten Klassen zu einem Preise veräußert oder ernnrbt, der in keinenc angemessenen Verhältnis zn den genannten Höchstpreisen steht, hat auch die Znurngscnteignung seiner Bestände zu gewärtigen. Bei den vorstehenden Preisen dürfen Gold und Silber nach dent Tagespreis bezahlt werden. Ein außer Gold nud Silber im Blei, in den Bleilegicrungen und in den Bleierzen der Klassen 47 bis 50 enthaltener Stvft darf nur . dann in Rechnung gesetzt uird bezahlt uwrden, ivenn dieser Stofs dem Gewickte nach mehr als 2 v. H. des Gesamtgewichts ansmacht. In diescin Falle darf als Preis für das Zusatzmaterial höchstens der Tagespreis oder, sofern Höchstpreise bestehen, der Höchstpreis gefordert im5 bezahlt werden. § 2 . Zahlungsbedingungen. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die Berseudungskosten nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über Reichs- barttdiskoitt hinzu geschlagen werden. 8 3 - Zurückhalten von Vorräten. Bei Zurückhalten von Vorräten mit der Absicht der Preistreiberei ist sofortige Enteigmrng zu gewärtigen. 8 4. Ausnahmen. Die. Kriegs -Rohst o ff-Abtei lung des 'Königlich Preußischen 'Kriegsnnnisteriums, Berlin <5)V. 18. Verlängerte Hedemann- straße 10, kann, insbesondere bei Einfuhr, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung gestatten. Nur schriftliche, auf den Namen der Firma lautende Entscheidungen haben Gültigkeit. Anträge auf Gestattung von Ausnaknnen und Anfragen, tvelche die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind zu richten an .die Metall-Meldestelle der K riegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsmimstcrinms, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11. § 5. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 19.16 in Kraft Und erstreckt sich mich auf zollfreie Gebiete. Frankfurt a. M., den 1. April 1916. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorvs. *) I. Mit Gefängnis bis zn einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. lvcr die festgesetzten .Höchstpreise überschreitet; . 2. wer einen andereu zum 2lbschluß eines Vertrages aufsordert, durch beu die Höchstpreise überschritten ioerden, oder sich zu cineK solchen Vertrag erbietet: 3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2 und 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise^ betroffen ist, bei- seitcschafft, beschädigt oder zerstört: 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind (8 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise), nicht nachkommt: ^ 5. wer Vorräte an Gegenständen, ff'ir die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten verheimlicht, 6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ansffihrungsbcstiinnnlngen zn widerhandelt. In den Fällen 2«r. I und 2 kann neben der Strafe an- geordnet iverWn, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen Öffentlich bekanntznmachen ist: auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Bekanntmachung. Bctr.': Höckfftpreise für Blei. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die Bekanntmachung des stellvertretsrdeK Geiicr«ilkmnmandos des 18. 2lrmeckorps verweisen, lnanftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu vcröffeittlick^en. „Am. 1. April 1916 ist eine Bekamttmachimg des stell' vertretenden Generalkommandos des 18. Arnieekorps betreffend: Höckffthrcisc für Blei erlassen nwrden. Tie Bekanntmachung betrifft: Höchstpreise, ZahlungSbedincnmgen, Zurückhalten von Vorräten. Ausnahmen. Inkrafttreten. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist aus unserer Amtsstube ein zu sehen." Der- Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung raüfciU, ist von Ihnen ans Wunsch den Interessenten vvrMlegen, letzteren Mch ans etwaige Fragen eingehende Auskunft zn geben. G i e ß c n , den l. April 1916. Grvßberzoglichcs Kreisamt Gießen. I. V.: L an g erma n«. Ofterbafen-Spende Hn unsere cleutscken 1>Iäclcken unä Knaben Onsere Soldaten im felcle kaben Eckokolacle uncl Mucker nötig, unsere Verbündeten braucken Eier, um wieder zu Kräften zu kommen; da müsst ihr zu Ostern verzichten. Mir wissen, ihr tut es gern. I-asst euch das Geld, das eure Eltern für den Osterhasen ausgehen würclen, schenken, und bringt es dem Koten Kreuz, ^edes Kind, das uns eine Epencle bringt, erhält ein schönes Erinnerungszeichen, das es zu Ostern als Orden tragen und damit beweisen kann, dass es auch für unsere tapferen Soldaten et*va6 getan hat. Die Vorsitzende des HUce-frauenvemns vom Roten Kreuz frau B. Gebhardt. Der Vorsitzende des Zweigvereins vom Roten Kreuz Wiener. Gaben werden an der Kasse des Roten Kreuzes in der Alten Klinik entgegengenommen. 26146 CrnttCkcilli'sr Rudolph’s riachf. GleHen • üeuenweg 9 • Tel. 671 musikaHen- u. ITluslkinslrumenlen Baus Grammophone Offizielle Derkaufsftelle der Deuffdien Grammophon- HkffemGelellläiaft Berlin zeigt an Marie Reitz Ww. Bleichstraße 8 ptr.