Nr. 52 Zweites Blatt . Erscheint tS-NH mit Ausnahme be$ TonntagS. S5ie ^MeHeper werden dem .Anzeiger' viermal wöchentlich beigelegt, das ..LrelrblM fvr den Breis Gießen" zweimal Wöchentlich. Die .^an»«ir1schafverden. Schließlich die erste Bedingung angenommen. Hinsichtlich der zweiten wurde erklärt, daß sich keine serbischen Truppen auf unserem ^erntorrum befänden. Miuskovie kehrte am Abeiid des 5. Janmtt nach Skutarr zurück, worauf am 6. Januar eine Note abgesandt cm l 2 , betont wurde, daß die vorgeschriebene Art und Weise p r .M^üenablieferung praktisch undurchführbar und demütigend ^on erner beabsichtigten Demütigung der Montenegriner war nnne Rede, es handelte sich einfach um militärische Notwendigkecken. Anmerk, des Korr.-Bureaus.) Atr demselben Tage reiste der f °^ l (i ohne Wissen der Negierung nach Skutari ab und von M "b^r Medua irach Italien, aus welcher Ursache eben die im Artikel lb der Landesverfassung vorgcschriebenen Formali taten nicht erfüllt wurden. Ein solcher Abgang des Königs niachte einen niederschmetternden E i n d r u ck a n f H e e r un d Volk: es entstand eine allgemeine Verwitrung und die Ge fahr innerer Unordnungen, >vas uns drei Minister bewog, unsere Regierungsfunktionen auch weiterhin auszuüben und die begonnenen Verhandlungen, die erfolgreich beendet worden waren, > 0 uk.su sc hen , indem die Waffen als Staatseigentuni im Lande verblieben und Heer und Volk ruhig nach Hause zurückkehren! tonnten. Ern derartiger Verlauf dementiert am besten die offi- zielle Note Miuskovics, weil dadurch konstatiert worden ist, daß die Emstellung der Feindseligkeiten und sodann auch der Friede Nicht mit verwerflichen Absichttm nactMsucht wurde, sondern einzig und allem mit Rücksicht aus die ernste Lage und zu deni Zwecke um., das Volk vor Knechtschaft zu bewahren, (gemeint ist wohl die befürchtete Internierung der wehrfähigen männlick-en Bevölkerung. Anm. des Korr.-Bur.), ferner, daß die Negierung nicht zusammen Mit der Königsfamilie das Land verließ, mit Ausnahme des Mini stcrpräsidenten, der allein weder die Regierung repräsentiert, noch namens derselben irgend welche Entscheidungen treffen kann, was hingegen den im Lande zurückgebliebenen drei Minrsteru möglich ist Die obige Erklärung hat die königliche Regierung vollkommen frei von ledwedem Einflüsse auf der Grundlage von Dokumenten erlassen. Wie das Korr.-Bureau erfährt, hat das Friedensersuchen, das der König unter dem 31. Dezember a. St. an den Kaiser Franz Josef gerichtet hat, folgenden Wortlaut: Eure Majestät! Nachdem Ihre Truppen heute meine Haupt- stadt besetzten, befindet sich die montenegrinische Regierung in der Notwendigkeit, sich an die K. u. K. Regierung zu wenden, um sie unter Einstellung der Feindseligkeiten nnt Frieden zwischen den Staaten Eurer Majestät und meinem Lande zu bitten. Ta die Bedingungen eines glücklichen Siegers hart sein können, bitte ich im voraus Majestät, sich für einen Frieden einzusetzen, der ehrenvoll und würdig des Prestiges eines Volkes ist, das in früheren Zeiten Ihr hohes Wohlwollen, Achtung und Sympathie genoß. Ihr edles, ritterlich empfindendes Herz wird, hoffe ich, diesem Volke keine Demütigung antun, die cs nicht verdient' (gez.) Nicolas. Tags darauf erfolgte die Antwort des Kaisers Franz Josef Sie lautet: Es gereicht mir zur Genugtuung, daß Majestät sich bereit erklären, nunmehr den zwecklos gewordenen Widerstand aufzugeben Tic Bedingungen der Einstellung der Feindseligkeiten wurden Euerer Majestät bereits im Wege meines Armeeoberkommandos bekannt gegeben. Aus beit Vorschlag der montenegrinischen Regierung geht derselben die Antwort meiner Regierung zu. Franz Josef. Eine weitere Wiener Meldung teilt mit, daß das Schreiben der genannten montenegrinischen Würdenträ- g er an ihren in Frankreichs weilenden König, das die Bitte um Ernennung von Friedensunterhändlern enthielt und durchs Vermittelung der spanischen Regierung an seine Besttnrmnng gelanget! sollte, infolge von von Frankreich ausgehenden Hindere nissen dem König nicht aus gehändigt werden konnte. Witterirngsbericht. (Oeffentlichcr Wetterdienst.) Am Anfang dieser Berichtswoche (23. Februar bis 29. Februar) lag unser Bezirk auf der Grenze zwischen einent Tiefdruckgebiet im Südwesren imd einem Hochdruckgebiet im Norden. Das unbeständige Wetter der vorigen Woche hielt daher zunächst noch mi, zeitweise vollständige Aufheiterung wechselte mit zeitweise!, Niederschlägen — und zwar in Form von Schneeschauern — ab. Tie Temperaturen lagen verhältnismäßig niedrig und stiegen nur mittags etwas über Null: dgs Tagesmittel betrug in Gießen ungefähr — 1,5°. Auch am Donnerstag nachmittag hielt der Schneesall noch an, besonders in höherer! Lagen, so daß uns vom Feldberg i. T. eine Schneehöhe von 20 Zentimeter und gute Rodelbahn gemeldet werden konnte. Zroar ließen allmählich die Niederschläge nach, doch behielten wir noch vorwiegend trübes Wetter. Tie Temperaturen waren nneder etwas angestiegen imd sanken nur noch nachts wenig unter Null. Trotzdem sich nunmehr das irestliche Tiefdruckgebiet weiter verstärkte nrrd sich nach Osten nach Deutschland hin ausdehnte, wir also immer mehr unter Tiefdruckeinslust kamen nud recht trübes, regnerisches Wetter zu erwarten hatten, klärte sich unerwarteterwei.se infolge einer Föhnwirkung von den Alpen her der Himmel ans - genau wir vor einigen Wochen —. Es herrschte daher bei uns in Gießen (von Frankfurt, Tarmstedt nsw. wurden allerdings leichte Niederschläge gemeldet) heiteres, herrliches Frühlingswetter, bei dem tagsüber die Temperaturen sehr stark (Gießen Maximum + 12°) an stiegen intb sich nur nachts um 0° herum bewegten. Wir liegen auck> heute noch auf der Grenze zwischen dem westlichen Tiefdruckgebiet uud dem festländischen Hochdruckgebiet und haben dal)er auch weiter mit unbeständigem Wetter zu rechnen. Gießen, den 29. Februar 1916. Märkte. fc. Frankfurt a. M., 29. Febr. Heu- und Strohmarkt. Auf dein heutigen Heu- uud Strohinarkt mar nichts angeiahren. F. C. Wiesbaden. 1. März. Viehmarkt. Am heutigen Markte standen zum Verkauf: 181 Rinder (darunter 17 Ochsen, 14 Bullen und 150 Kühe), weiter 180 Kälber, 1 Schai und 131 Schweine. Handel sehr flott, ausverkauft. Die Preise bei Rindern zogen an. Lkiechlrche Nachrichten. Israelitische Neligiorisgemein-e. Gottesdienst in -er Synagoge (Süd-Anlage). Samstag, den 4. März 1 9 1 : Vorabend: 5.4-5 Uhr Morgens: 9.00 Ihr. Predigt. Nachmittags: 3.30 Uhr. S n b b a t a n s g a n g: 6.55 Uhr. Israelitische Relm'.onsgeseslschasj. Gottesdienst. S a b b a r i e i e r am 4. Marz 19 16: Freitag abend 5.40 Uhr. Sam-:lag vormittag 8.30 Uhr. Predigt. Samstag nachmiitag 3.30 Uhr. Sabbatausgang 6.55 Uhr. Wo.tciigottesoicnsr morgens 7.00, abends 5.30 Uhc. Auch s/s Liebesgabe Im Felde begehrt! (Im Feldpostbrief portofrei.) Aus den Schlachtsetdern am Tigris. Romantische Bilder von dem interessante Kriegsgebiet am Tigris, auf dem' die Türken jetzt so erfolgreich gegen die Engländer kämpfen, entwirft der englische Kriegsberichterstatter Edmund Cand- ler in der „Daily Mail": „Oberhalb von Amara werden die Ufer des Tigris immer eintöniger und öder. Die Schilfrohrhütten der Nomaden, die vorher in der Landschaft auftauchten, ioerden nun durch schwarze Ziegenhaarzelte ersetzt. Das Gelände ist leicht zu beschreiben: harter gttrockneter Schlamm zu beiden Seiten. Nur zwei Pflanzen finden in dieser Wüste ihr mühsames Fortkommen. Die eine ist der Kharnoog, ein unansehnlicher dorniger Strauch, der einen Fuß hoch wird und in seiner Winlersärbung ein krankhaftes gelbliches Grün zeigt. Man nennt dies häßliche Gestrüpp häufig Kameldorn, obwohl es mit dem richtigen Kameldorn der Nordwest- arenze Indiens nichts zu tun hat. Die andere Pflanze ist der Ageen, ein faseriges Gewächs mit langen Wurzeln, das zur Feuerung benutzt wird. Die Palme ist oberhalb von Amara eine Seltenheit: die wenigen, die man in den Schlanttndörfern 'sieht, sind verkrüppelt und tragen keine eßbaren Früchte. Nur bei Ali Schargi dehnt sich ein Kranz von Bäumen, ein kleiner Wald, der voller Blütenglorie steht und den Kriegern, die daran vorbei marschieren, Heimweh ins Herz gießt nach englischen Bäumen, nach irgendwelchem frischen Grün, das sonst in dieser traurigen endlosen Landschaft nirgends zu sehen ist. Bei Ali Gharbi, wo die Truvven zum Vormarsch zusammengezogen wurden, macht der Fluß eine scharfe Wendung nach Osten, und hier bringt eine neue Erscheinung etwas Abwechselung in diese traurige eintönige Szenerie: es sind die Pusch-i-Kuh-Berge, die sich schneebedeckt an der persischen Grenze hinziehen und über denen schwere Wolken sich wie dunkle Schatten von einen! mauvefarbenen Hintergrund abheben. Das Land zwischen dent Tigris und diesem Gebirge war der Schauplatz der Schlacht von Scheikh-Saad. Völlig unfruchtbar dehnt sich diese Ebene, auf der sogar der Ageen und Kharnoog nicht mehr gedeihen. Der Sand, der sonst der Wüste seine Prägung aufdrückt, wird hier überdeckt von Geröll und hartem Schlamm, und über dies holperige (Gelände jagten nun die Wagen mit ihrer Last von Verwundeten, die ihre Schmerzen doppelt empfanden." Mit einem Dampfer war der Berichterstatter den Fluß hinaufgefahren und dem Schlachtfeld ganz nahe, gekommen. „Wir hatten die ganze Nacht über den Kanonendonner gdhört. Die Entfaltttng unserer Truppen an Land wurde für uns durch eine seltsame Luftspiegelung verdunkelt. Wir sahen Infanterie vorübergkeiten wie sich bewegende Bäume: andere Massen, die nichts airderes als Artillerie sein konnten, kreuzten die Pontonbrücke, die oberhalb unserer Stellung lag, vom rechten zum linken Ufer. Die Luftspiegelung, die das Ganze in eine märchenhaft phantastische Stimmung tauchte, erstreckte sich nicht auf die Atmosphäre in der Höhe einer explodierenden Granate. Wir konnten daher die Schrapnellwölkchen hoch in dar Luft sehen, aber Ivußten nicht, ob es die türkische Artillerie oder unsere eigene wäre. Erft später erkannten wir, daß unsere ganze Macht mit den Türken im erbitterten Kampf lag, und wie grimmig und furchtbar diese Schlacht gewesen, sahen wir an dein Strom der Verwundeten, der von den Schützengräben her sich nach dem User ergoß Die Kanonen, die wir gehört, halten bei den Kämpfen eine sehr geringe Rolle gespielt, denn die Luftspiegelung hatte ein sicheres Zieleir unserer Artillerie unmöglich gemacht und die richtige Vorbereitung unseres Angriffes verhindert. So hatte mau es mit einem Frontalsttrrm gegen die feindliche Stellung versuchen müssen. An diesem traurigen und verlassenen User des Tigris ivurde nun ein Kirchhof errichtet für die zahlreichen Toten. Man stelle sich dieses Massenbegräbnis vor auf einem engen Raum, während die Toten auf Mauleseln und Kantelen herbeigebracht werden. In der Ferne leuchtete durch den Rauch der Trausportdampfer und die schlanken Masten der Flußschiffe der Schnee der Puscht-i-Knh-Berge, über denen mit einem schwachen Rot der letzte Sonnengruß am Himmel stand. Rasch wird das letzte Biwak ft'ir die Gefallenen bereitet, der Pater spricht ein paar segnende Worte, und dann erleben sich auf den Hügeln die einfachen Kreuze, aus Packlisten gezimmert, mit deu schlichten Inschriften. Beim Qualm eines Lagerfeuers sehen sich unterdessen die Verwundeten ihre Verletzungen an. Stöhnen uud Seufzen und dumpfes Gemurmel hallt durch die dunkle Nacht an diesem fertren öden Tigrisnfer ..." * Maeterlinck u nd die K riegsvro pheten. Maurice Maeterlinck, der in den titerarischien Kreisen Deutschlands einst so verwöhnte belgische Dichter, hat int Berlatise dieses Krieges erstaunliche Proben von Wandelbarkeit an den Tag gelegt. Vor dem Kriege ein Dichter visionärer Psycl-ologien und ein intellektueller Anhänger des Deutschtums, wurde aus dem Träumer und Verehrer Deuts-ckstauds im August 1914 uiit einem Schlage ein Realist krassester Art und erbitterter, sich jeden noch so gehässigen Mittels bedienender Feind alles dessen, was Deutsch heißt. ?tber der Krieg währt lange, zu lange für die chauviitistisch aufgepulverten Energien Maeterlincks. In seiner Gesinnung bleibt er gehässig, antideutsch, aber in seinen Schriften tauckst er wieder in Vdystik und Bisioneu, in Erörterungen des zweiten Ge- sickfts, der Prophetie und der geheimnisvollen Abnungen unter. So beschäftigt sich der neueste, im „Daily Chroniele" erscheruende Artikel Maeterlincks mit den Bisioneu und Prophezeiungeit des Weltkrieges. An seine ftüheren Theorien mcknüpsend, führt Mäe- terlinck aus, daß es für uns schwer zu begreifen ist, daß auch die Zukunft ein wenn auch mir Wenigen bewußtes Vorleben l-at, daß es aber nicht überraschend ist, daß viele Leute von der Zukunft Kenntnis haben, bevor sie Wirklichkeit und damit OKgenwart wird. „Umso erstaunlicher wäre es," fährt er fort, „daß die gewaltigste Kataschophe, die die Welt seit ihrem Bestehen betroffen lwt, bei ihrem Hercnmahen sich nicht durch zahllose übersinnliche t eichen kundgetan haben sollte, daß sie nicht ihren mystischen chatten drohend vovausgeworsen haben sollte. So sollte man meinen, daß allenthalben Ahnungen und roertvolle Prophezeiungen auftauch-en mußten In WirkliiMit aber war dem nicht so. Wir lebten ohne schlünme Borausahuunigen, während das Unheil Jahr für Jahr, Dag für Tag, ja Stunde für Stunde näher kam. Lwer abgesehen von politischer und wirtschaftlicher Logik, die Eingeweihte umnches im voraus wissen liefe, finden wir fast nichts, das uns gewarnt hätte, fast nichts im Reiche des lieber- natürlichen, das als echte Kriegsprophez-eiung angesehen werden kann. Zrvar wurden nicht weniger als 83 Mregspropliiezeiungeir festgestellt, aber unter diesen ist nur eine einzige, die Vision von Leon Sonrel, ernsthafter Erörterung wert. Es gab Prophezei- uitgen in den verschiedensten Ländern. Am 24. Februar 1908 sandte der französische Pfarrer von Ars an den englischen Geist- licki-en Dom Gr ca einen Brief, in dem er pvopliezeite, daß in- solge des Krieges 1870 ein zweiter .Krieg mit Deutschland kommen müsse. Ändere Prophezeiungen stammen von der Hellseherin „Frau von Theberi", von Dom Bvsco, von einem polnt- schen Mönch namens Korzenicki, voit Tolstoi, von den Brüdern Hermann sowie von einem gewissen „Bruder Johannes'3 über deu ent 16. Septenrber 1914 im „Figaro" bericht«! wurde. Aber sie alle sind ziemlich haltlos und uniuteressaut. Anders verhält es sich mit der „Sonrel"-Prophezeiung, von der in den Heften! August, September imd Oktober 1913 in den „Anuales des Sciences Psyckigues" berichtet wurde. Am 23. oder 24. Juli 1869 erging sich , der Pariser Gelehrte Dr. Tardreu im Luremburger Garten mit' seinem Freund Leon Sonrel, Lehrer der Naturphilosophie am Pariser Observatorium. Da hatte Sonrel plötzlich eine Vision, in deren Verlauf er zahlreich-e, ganz genaue Einzelheiten -des Krieges 1870 vomussagte, so die Schlacht von Sedan, die Belagerung von Paris und vieles andere zum Teil auck: privater Natur. Diese Voraussagen gingen in Erfüllung. Tr. Tar- dieu aber schrieb sämtliche Prophezeiungen und visionären 2tus- sprüche seines merktvürdigen Freundes Sonrel auf, und man jindet in dem Manuskript noch folgeitde, auf den jetzigen Weltkrieg bezugnehmende Stelle: „O, mein Gott! M!eiu Vaterland ist verloren, Frankreich ist tot! . . . Waches Unheil! . . . Ah, sieh, es ist gerettet! (£# breitet sich bis zum M)ein aus. O, Frankreich, mein geliebtes Land, bai siegst, die ganze Erde blickt in Bewunderung zu Tic enwor!" „Dies ist," schließt Maeterlinck seine Betrachtung, „die einzige Krregsprophezeiung von ernsthaftem Interesse . . ." Es ist nicht schwer, zu erkennen, warum der Deutschenfresser Maeterlinck ausgerechnet diese. Prophezeiung die einzige nennt, die „m den Gefilden, wo der leiseste Lichtschimmer seine eigene Bedentuug hat, eritstbaft zu nechnren ist." Ter Satz: „Tie ganze Welt blickt bewmtderno zu Frankreich auf" ist deutlich genug, um Mäaeterlinck und R»senoff'en die .Köpfe zu verdrehen. ALarum aber werden die anderer! Prophezeiungen einfach unbeachtet gelassen? Ganz einfach — weil sie zum großen Teil loeutger frauzosenfreundlich sind. Auch dieses Elaborat eines einst hocktgeschätzten Dichters in einem ersten Londoner Blatt muß als Charakteriftikun! für die Verwirrung der Geister im Lager der Mliierten festgenagelt werden. F r a n k f n r t a. M., 2. März. Das S t ä d e l s rfiefuit ft- in ft i tu t hat als Vermächtnis von der verstorbenen Philmtthropin und Kunstfreundin, Fräulein Rose Livingstone, zwei bedeutende Landschaften von Giovanni Segantini, und vier Landschaften von Wilhelm Steinhaufen erhalten. Seganttm war. im Städel bisher nickst vertreten. Aus Rtittelu der- Josef und Pauline Kowarzik-Stiftung erwarb das Institut eine Anzahl tttobrrmr Plastiken von Klinger, Stuck, .Klimsch, Kolbe. Haller Lehmbnick, Rvdin, Legros und Maillol. Auch aus dem Kriegs- hilfsschatz Frmtkfurttr Künstler kaufte das Städelsche Institut mehrere KimstN'erke auf. Tie Werke bilden den Anfang einer Sammlung moderner Plasttk, die sich später gleichberechtigt der Sammlung der modernen (Gemälde an die Seite stellen soll. Freunden und Bekannten die traurige Mitteilung, dass es Gott dem Allmächtigen gefallen hat, meine liebe Frau, unsere treusorgende, herzensgute, unvergessliche Mutter, Schwiegermutter, Grossmutter, Schwägerin und Tante Frau Mari© Faber, geb. Zörb am Mittwoch morgen 8 1 /, Uhr nach kurzem, schwerem Leiden im 66. Lebensjahre zu sich zu rufen. In tiefer Trauer: Heinrich Faber Schuhmachermeister Heinrich Faber IS. und Frau, geb. Velten Jobs. Bruder und Frau, geb. Faber Karl Faber und Frau, geb. Menges Wilhelm Mehl und Frau, geb. Faber und Enkelkinder. i6Si Für die unseren Herzen so wohltuende Teilnahme bei dem schweren Verlust unseres lieben Sohnes und Bruders Wilhelm sagen wir unseren tiefgefühlten Dank. Earl Petry und Familie. Grossen - Linden, den 1. März 1916. Hof-ATbach, den 1. März 1916. 0802 Viele 100 000 schon ins Feld gegangen. Kriegspackung, sehr geeignet zum Beipacken: Die Beerdigung findet Freitag, den 3. März, nachm. 3 1 U Uhr, vom Sterbehaus aus statt. Einser Liebesgabe" Betrifft: Kartoffel Versorgung. Bekanntmachung. Alle Familien und Personen, die für ihren eigenen Haushalt noch Bedarf an Speisekartoffeln haben, wollen dies unter Angabe der benötigten Mengen bis -spätestens den 4. d. Mts. dem städtischen Tiefbauamt, Asterweg Nr. 9, schriftlich Mitteilen. Spätere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. Die Zuweisung der Kartoffeln an die Besteller kann nur nach Mahgabe der verfügbaren Mengen erfolgen. 1636 B Gieffen, den 1. März 1916. Der Oberbürgermeister. Keller. Bekanntmachung. Das Urnlagekat-aster der Fand- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschiaft für dos Großherzogtum Hessen für das Jahr 1915 liegt 2 Wochen lang, nämlich vom 4. März bis zum 18. März dieses Jahres, aus der Bürgermeisterei zur Einsicht der Beteiligten offen. Etwaige Widersprüche dagegen, daß ein Betrieb in das Kataster ausgenommen oder nicht cmfgenommen, sowie dagegen, wie er veranlagt ist, sind innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei dem Vorstande der land- und forstwirtschaftlichen Bernfs- genossenschast in Darmstadt zu erheben. Später eingehende Widersprüche können keine Berücksichtigung mehr finden. l*. Muschenheim, den 1. März 1916. Großherzogliche Bürgermeisterei. Eifer. 1649 Bekanntmachung. ' Das Umlagekataster der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Groß- herzogtum Hessen für das Jahr 1915 liegt zwei Wochen lang, nämlich vom 3. März bis einschl. 16. März d. I., auf der Bürgermeisterei Obborn- ihofen zur Einsicht der Beteiligten offen. Etwaige Widersprüche sind innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei dem Vorstände der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Darmstadt zu erheben. Spätere Wider- Spruche finden keine Berücksichtigung. Obbornhofen, den 2. März 1916. Großh. Bürgermeisterei Obbornhofen. Le sch Horn. Bekanntmachung. Das Umlagekataster der land- und forstwirtschaftlichen Berufs g-enossenschaft für das Großher- zogtum Hessen für das Jahr 1915 liegt 2 Wochen lang, nämlich vom 4. März bis zum 18. März dieses Jahres, auf der Bürgermeisterei zur Einsicht der Beteiligten offen. Etwaige Widersprüche dagegen, daß ein Betrieb in das Kataster ausgenommen oder nicht ausgenommen, sowie dagegen, wie er veranlagt ist, sind innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei dem Vorstände der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- genvssenschcrft in Darmstadt zu erheben. Später eingehende Widersprüche können keine Berücksichtigung mehr finden. Ober-Bessingen, am 1. März 1916. Großh. Bürgermeisterei Ober-Bessingen. .___$üt)n. 1S27 Verkauf eines fetten Bullen. Die Gemeinde Lich beabsichtigt, einen fetten Bullen des Simmentaler Schlags zum Schlachten auf dem Wege schriftlichen Angebots zu verkaufen. Offerten, nicht auf Gewicht ausgedrückt, sind bis zum Donnerstag, den 9, d. tfflt&.i nachmittags 3'/< Uvr, bei Groffh. Bürgermeisterei Lich einzureichen. Die Oeffnung der Gebote Für Mängel jeglicher Art wird keine Gewährleistung übernommen. Lich, den 29. Februar 1916. Grohherzogltclie Bürgermeisterei Lich. D ö r m e r. 1683 B Vermietungen 1647| Selterswec 52 ein Rebenhaus z. Alleinbem. mit Aussicht a. d. Straffe ab 1. April zu vermieten. C. v. flünchovr. 6 Zimmer S noneMausardcnwobng. Zn.mner) ver 1. April zu «crmtetetL Näher. Stevbau- ftranc 17, Parterre. [180 Schöne, neu bergertchtete 5-Zrmmcrwobnuna, Part., per 1. Mai, evtl. 1. April zu vermieten. Bleichste. 28 1., Ecke Ludwigstraffe. 39 323] 5-Z.-W., Part., z. 1.4.16 zu verm. Bleichstraffe 33. Sch. 4 Z. m. Gas u. sof. z. v. Stcvbanstr. 26. el.L 3 Zimmer | 3 Zlmmerwobu. d. Nenzen entsvr. zu vermieten. 107930 Näh. Sandgasse 11 l rechts. 3-Zim.-Wohng.(Manscndci an ruhige Leute zu vermiet. Näh. 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Beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den Vieh- Halter nutzer im Falle des § 3 darf der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht, nüchtern gewogen, nicht übersteigen: а) in der preußischen Provinz Ostpreußen für Schweine über 90—100 kg 93 Mk., über 80—90 kg 83 Ml., über 70—80 kg 73 Mk., tiwer 60—70 kg 68 Mk., von 60 kg tund darunter 63 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 103 Mk., über 120—150 kg 98 Mk., von 120 kg und darunter 78 Mk. d) in den Regierungsbezirken Danzig und Marienwerder ohne die Kreise Schlvchau, Deutsch Krone und Flatvw sowie im Regierungsbezirke Bromberg ohne die Kreise Filehne, Czarnikau, Kalmar urrd Wirsitz für Schweine über 90—100 kg 95 Mk., über 80—90 kg 85 Mk., über 70—80 kg 75 Mk., über 60—70 kg 70 Mk., von 60 kg und darunter 65 MT., für fette (frühes zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 105 Mk., über 120—150 kg 100 Mk., von 120 kg und darunter 80 Mk. c) in den Kreisen Schlochau, Deutsch Krone und Flatow aus dem Regierungsbezirke Marienwerder, in den Kreisen Filehne^ Czarnikau, Kvlmar und Wirsitz aus dem Regierungsbeizirkc Bromberg, in den Regierungsbezirken Posen, Köslin, Breslau und Oppeln für Schweine «über 90—100 kg 98 Mk., über 80—90 kg 88 Mk., über 70—80 kg 78 Mk., über 60—70 kg 73 Mk., von 60 kgwnd darunter 68 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 108 Mk., über 120—150 kg 103 Mk., von 120 kg und darunter 83 Mk. б) in der Provinz. Brandenburg ohne die Kreise Luckau, Calau, Cottbus (Stadt und Land), Sorau, Forst (Stadtkreis) und Sprem- berg, im Stadtkreis Berlin, in den Regierungsbezirken Stettin und Stralsund, in der Provinz Schleswig-Holstein, in den Grotz- her^ogtüm-ern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, sowie im Fürstentnme Lübeck und in Lübeck für Schweine über 90—100 kg. 100 Mk., über 80—90 kg 90 Mk., über 70—80 kg 80 Mk., über 60—70 kg 75 Mk., von 60 kg und darunter 70 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 110 Mk., über 120—150 kg 105 Mk., von 120 'kg und darunter 85 Mk. e) in den Kreisen Luckau, Calau, Cottbus (Stadt und Land), Sorau, Forst (Stadtkreis) und Spremberg aus der Provinz Brandenburg, in den Kreisen Saalkreis, Hal^e (Stadtkreis), Delitzsch, BitterfÄd, Wittenberg, Dorgau, Schweinitz, Liebenwerda aus dem Regierungsbezirke Merseburg und im Regierungsbezirke Liegnitz für Schweine über 90—100 kg 102 Mk., über 80—90 kg 92 Mk., über 70—80 kg 82 Mk., über 60—70 kg 77 Mk., von 60 kg und darunter 72 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 112 Mk., über 120—150 kg 107 Mk., von 120 kg und darunter 87 Mk. f) in der Provinz Hannover ohne die Kreise Einbeck, Uslar, Münden, Northeim, Göttingen (Stadt und Land), Osterode, Du- derstadt, Zellerfeld, Ilfeld, im Regierungsbezirke Magdeburg, in den Kreisen Herford (Stadt und Land), Mindcm, Lübbecke aus der Provinz Westfalen, im Großherzogtum! Oldenburg ohne die Fürstentümer Lübeck iünd Birkenfeld, in den Herzogtümern Braunschweig und Anhalt, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe und Lippe, lsowie in dem Kreise Pyrmont des Fürstentums Waldeck, in Bremen, in Hamburg für Schweine über 90—100 kg 103 Mk., über 80—90 kg 93 Mk., über 70—80 kg 83 Mk., über 60—70 kg 78 Mk., von 60 kg und darunter 73 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 113 Mk., über 120—160 kg 108 Mk., von 120 kg und darunter 88 Mk. g) in den Kreisen Merseburg, Naumburg (Stadt und Land), Weitzenfels (Stadt und Land), Qiuerfurt, Eckartsberga, Cisleben, Sangerhausen, Zeitz (Stadt und Lcmd), im Mansfelder See- und Geb irgskr eise vom Regierungsbezirke Merseburg, in den Kreisen Einbeck, Uslar, Münden, Northeim, Göttingen (Stadt und Land), Osterode, Duderstadt, Zellerfeld und Ilfeld aus der Provinz Hannover, im Regierungsbezirk Erfurt, im Regierungsbezirke Cassel ohne die Kreise Gersfeld, Fulda, Schlüchtern, Gelnhausen, Hanau (Stadt und Land), im Kreise Biedenkopf aus dem Regierungsbezirke Wiesbaden, in der Provinz Westfalen ohne die Kreise Herford (Stadt und Land), Minden, Lübbecke, im Regierungsbezirke Cöln, Aachen, Düsseldorf und Coblenz ohne den Kreis Wetzlar und im Regierungsbezirke Trier, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr., in den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen und Schwarz- burg-Rudolstadt, Waldeck 'ohne den Kreis Pyrmont, Reutz ä. L., Reutz j. L., und in dem vldenburgischen Fürstentnme Birkenfeld für Schweine über 90—100 kg 105 Mk., über 80—90 kg 95 Mk., über 70—80 kg 85 Mk., über 60—70 kg 80 Mk., tarn 60 kg und darunter 75 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber Mer 150 kg 115 Mk., über 120—150 kg 110 Mk., von 120 kg und darunter 90 Mk. h) im Regierungsbezirke Wiesbaden ohne den Kreis Biedenkopf, im Kreise Wetzlar aus dem Regierungsbezirke Coblenz, in den Kreisen Gersfeld, Fulda, Schlüchtern, Gelnhausen, Hanau (Stadt und Land) vom Regierungsbezirke Cassel, in Hohenzollern, in den Königreichen Bayern und Württemberg, in den Grotz- herzvgtümern Baden und Hessen und in den Enklaven Ostheim a. Rhön und Königsberg i. Fr. für Schweine Mer 90—100 kg 108 Mk., über 80—90 kg 96 Mk.. über 70—80 kg 88 Mk., Mer 60—70 kg 83 Mk., von 60 kg und darunter 78 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über 150 kg 118 Mk., über 120—150 kg 113 Mk., von 120 kg und darunter 93 Mk. i) in Elsaß-Lothringen für Schweine über 90—100 kg 110 Mk., über 80—90 kg 100 Mk., über 70—80 kg 90 Mk., üher 60—70 kg 85 Mk., von 60 kg und darunter 80 Mk., für fette (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber Mer 150 kg 120 Mk., über 120—150 kg 115 Mk.. von 120 kg und darunter 95 Mk. Der Preis von 90—100 kg erhöht sich bei Schweinen (mit Ausnahme ehemaliger Zuchtsauen und Zuchteber) im Lebendgewichte, nüchtern gewogen, von über 100—110 kg um 10 vom Hundert, von über 110—120 kg um 15 vom Hundert, von über 120—140 kg uni 20 vom Hrmdert, von über 140 kg um 25 vov Hundert. Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle des Viehhalters mrd die Kosten der Verladung daselbst darf ein Zuschlag nicht erhoben werden: ist aber die Verladestelle weiter als 2 Kilometer vom Standort des Tieres entfernt, so kann für diese Kosten ein Zuschlag zum Höchstpreis berechnet werden, der für je ange- sangene 50 Kilogramm Lebendgewicht 1 Mark nicht übersteigen darf. Maßgebend ist der Höchstpreis des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet. 8 2. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen, insbesondere die auf Grund des § 15 b der Verordnung des Bnndesrats über die Errichtung von Preisprüfungs- stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) durch die Landeszentralbehörden gebildeten Viehhandelsverbände, können Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anordnen. Zu Abweisungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 83. Die Preise für den Verkauf durch den Viehhalter auf dem Markte, sowie für den Handel werden durch die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen geregelt. § 4. Der Verkauf von ScUachtschwemen darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Die Landeszentralbe^rden oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt, Ausnahmen zuzulassen; sie haben dabei festzusetzen, nach welchem Verhältnis das Lebendgewichts nr Schlachtgewicht umzurechnen ist. § 5. Bei Schweinen, die auf Schlachtviehmärkte aufgetrieben werden, ist der Vorkauf, das Borzeichnen und das Zurück- stellen von Schweinen auf Bestellung verboten. Die Landeszentral- behövden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Ausnahmen zulassen. Tie zuständige Behörde kann Bestimnrimgen über die Zulassung der Käufer und die Verteilung der Schweine an sie auf den Schlachtviehmärkten erlassen. Schweine, die bis zum Marktschluß unverkauft bleiben, müssen der Gemeinde oder dem Kommu- nalverbande des Marktortes auf deren Verlangen käuflich überlassen werden. §6. Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß frisches Schweinefleisch, das aus anderen inländischen Orten eingeführt wird, nur an den von ihr bezeichneben Stellen verkauft werden darf. 8 7. Die Gemeinden sind verpflichtet: 1. Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher für die einzelnen Sorten (Stücke) des frischen (rohen) Schweinefleisches, für zubereitetes, insbesondere gepökeltes ooer geräuchertes Schweinefleisch, für frisches (rohes) und für ausgelassenes Schweinefett, für gesalzenen und geräucherten Speck sowie für Wurstwaren festzusetzen; 2. zu bestimmen, wieviel mindestens vom Schlachtgewichte des Schweines oder welche Teile bei gewerblichen Schlachtungen frisch verkauft werden müssen. Tie Landes zentral be Hörden köirnen anordnen, daß die Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen (Nr. 2) anstatt durch die Gemeinden durch deren Vorstand erfolgen. An Stelle der Gemeinden sind die Kommunalverbän de befugt und auf Anordnung der Landeszentralbehörden verpflichtet, die vorbezeich- neten Festsetzungen und Bestimmungen zu treffen. Tie Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen (Nr. 2) bedürfen der Zustimmung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörden. Diese können die Festsetzungen und Bestimmungen selbst treffen oder Anordnungen hierüber erlassen. Bei den Preisfestsetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie die Versorgungsinteressen anderer Bundesstaaten nicht beeinträchtigen. Ter Reichskanzler kann Vorschriften Mer den Ausgleich der Preise erlassen. 8 8. Tie in dieser Verordnung imd ans Grund derselben festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Aügust 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). 8 9. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen an Dritte gegen Entgelt beschränken oder verbieten. Tie Gemeinden oder Kommunalverbände sind berechtigt und aus Anordnung der Landeszentralbehörden verpflichtet, die gewerblichen Schlachtungen von Schweinen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser zu beschranken oder zu verbieten. 8 10. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordming und besttmmen, wie das Lebendgewicht, nüchtern gewogen (8 1), zu berechnen ist. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 11. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Er kann Bestimmungen über die Herstellung von Wurstwaren treffen. 8 12. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf aus dem Ausland eingeführte Schweine sowie aus Schweinefleisch, Fett, Wurstwaren und Speck, die aus dem Ausland eingesührt sind. Die gewerbsmäßige Abgäbe dieser Waren zu höheren als den in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstpreisen darf nicht in Verkaufsstellen erfolgen, in denen inländische Waren dieser Art abgegeben iverden. Die Gemeinden erlassen Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Waren; auf dre von ihnen festgesetzten Preise findet 8 8 Anwendung. Die Landeszentralbehörden können allgemeine Grundsätze über den Erlaß der Bestimmungen aufstellen. 8 13. Wer den Vorschriften in § 4 Satz 1, 8 6 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 2 oder den nach 8 5 Abs. 2 Satz 1, 8 6, 8 7 Abs. 1 r. 2, 8 9, 8 10 Satz 1, 8 H Abs. 2. 8 12 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu eintausend fünfhundert Mark bestraft. 8 14. Die zuständige Behörde kann Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, schließen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgülttg. Die Beschwerde bewirkt keinen AufschM. 8 15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler besttmmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch voni 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 725) sowie die Aenderung dieser Verordnung vom 29. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 788) werden aufgehoben. Jedoch bleiben 8 5 daselbst sowie die auf Grund des 8 5 festgesetzten Preise so lange bestehen, bis die Preisfestsetzung auf Grund des 8 7 dieser Verordnung erfolgt ist. Tie von den Landeszentralbehörden auf Grund des § 8a ber Verordnung vom 29. November 1915 erlassenen Bestimmungen bleiben in Kraft, bis sie nach 8 12 dieser Verordnung abgeändert werden. Berlin, den 14. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers!. Delbrück. Bekanntmachung. Aus Grund des 8 10 der Bekanntmachung Stellvertreters des Reichskanzlers zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vont 14. Februar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 99) werden hiermit nachstehende Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen: Zu den §ß 1 und 10. Als „nüchtern" gelten Schweine, die in den letzten zwölf Stunden vor dem Verwiegen zum Verkaufe nicht gefüttert worden sind. Bei Schweinen, bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind vom ermittelten Lebendgewicht 5 vom Hundert in Mzug zu bringen. Zu 8 2. Abweichungen von den Höchstpreisen können durch den für die betreffende Provinz ins Leben gerufenen Viehhandelsverband mit Zustimmung der Großh. Provinzialdirektion angeordnet werden. Zu diesen Abweichungen ist, abgesehen von der in § 2 der Verordnung vorbehaltenen Zustimmung des Reichskanzlers, unsere Genehmigung einzuholen. Zu 8 3. Die Preise für den Verkauf durch den Viehhalter auf dem Markte, sowie für den Handel, sind durch den für die betreffende Provinz ins Leben gerufenen BiehHandelsverba n d mit Zustimnmng der zuständigen Großh. Provinzialdirektion zu regeln. Zu dieser Regelung ist unsere Genehmigung einzuholen. Zu 8 7. Die in § 7 Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Festsetzungen (Nr. 1) und Bestimmungen (Nr. 2) haben anstatt durch die Gemeinden durch deren Vorstand zu erfolgen. An Stelle der Gemeinden unter 20 000 Einwohnern tritt der K o w m u n a l v e r b a n d. Bei Erlaß der Bestimnrung nach 8 7 Abs. 1 Ziffer 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß bei gewerblichen Schlachtungen wenigstens ein Drittel vom Schlachtgewicht des Schweines frisch verkauft werden muß. Zu den zu treffenden Festsetzungen (Nr. 1) und Bestimmungen (Nr. 2) ist unsere Genehmigung einzuholen. Zu 8 10. Im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: 1. als Gemeinde jeder nach Artikel 1 der Städte- und Landgemeindeordnung gebildete Verband, 2. als Kommunalverband der Kreis, 3. als Vorstand der Gemeinde in Städten über 20 000 Ein« wohnern der Oberbürgermeister, 4. als zuständige Behörde das Großh. Kreisamt und in Städten Mer 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister, 5. als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß. Darmstadt, den 25. Februar 1916. Großhcrzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Bekanntmachung wegen der Amtsdauer der Mitglieder von Handwerkskammern. Vom 17. Februar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die Landeszentralbehörden sind befugt, die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmänner von Handwerkskammern und ihren Gesellenausschüssen (88 103 a, 103 c, 103 i der Gewerbeordnung) bis höchstens zum 31. März 1918 zu verlängern. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. „ Bekanntmachung betreffend Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder der Hani> Werkskammer zu Darmstadt. Vom 25. Februar 1916. Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1916 wegen der Amtsdauer der Mitglieder von Handwerkskammern (Reichs-Gesetzbl. S. 110) wird die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmänner der Handwerkskammer zu Tarin- stcü>t und ihres Gesellenausschusses <§8 103 a, 103 c, 103 i der Gewerbeordnung) bis 31. März 1918 verlängert. Darmstadt, den 25. Februar 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Hoinbcrgk. Krämer Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns; hier: den Zitteilungsplan. In der Zeit vom 22. Februar bis einschließlich 6. März l. I. liegen auf Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns die Beschlüsse der Vollzugskommiffion vom 17. Februar l. I. und des Gemeinderats voni 11. Februar l. I. über Vornahme der Ueberweisung der neuen Grundstücke im lausenden Jahre zur Einsicht der beteiligten Grundeigentümer offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlussei während der Offenlegung bei Großh. Bürgermeisterei Lang-Gön; mit Gründen versehen schriftlich einzureichen. Friedberg, den 17. Februar 1916. Der Großherzvgliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. 1 -—- Bekanntmachung. Bet r/: Beftmidserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien Und ihre Behandlung. Dln die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich! zu veröffentlichen: „Am 1. März 1916 ist eine Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des 18. Armeekorps betreffend: Bestandserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung erlassen worden. Die Bekanntmachung betrifft: Inkrafttreten der Verordnung, von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw., Beschlagnahme, Meldepflicht, Lagerbuch und Belege, ferner eine llebersichtstafel. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist auf unserer Amtsstube einzusehen." Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthält, ist von Ihnen auf Wunsch den Jntcreffenten vorzulegen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 1. März 1916. Grvßherzogliches Kreisantt Gießen, vr. U s i n g e r. 0b. I. X./3. 16. K. R. A. Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung u. Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung. Bom 1. März 1916. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung! aus Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 54) in Verbindung mtt den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 549) und vom 24. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 684)*), und jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmeverordnung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 778)**)^bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. *) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu ft'ihren unterläßt. **) Mit Gefängnis bis zu ein ent Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1 . 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäst über ihn abschließt: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; 4. wer den nach §.5 erlassenen lAusführungsbestimmungen zuwiderhandelt. JNkrafUrrten^er Vrrordmmg. A) Dre Berorönmrg tritt mit Beginn des 1. Mürz 1916 in Sk* -f r W# die Verordnung Ch. I. 1/8. 15. K. R. A., be- Bestandsertzebuiu; und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandsimg, vom 1. August 1915. E §3 Ab! atz 6 beschlagnahmten (Gegenstände treten Meldepflrcht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder ferc Mvlag-erung der Ware in Kraft. 8 2 . Von der Verordnung betroffene Gegenstände. Von dieser Verordnung werden sämtliche Vorräte der in der untenstehenden Uebersichtstafel aufgeführten Stosfgattungen und Stoffarten (einerlei, ob Vorräte ei:r«, mehrerer oder sämtlicher Gattungen und Arten vorharrden sind) betroffen, auch tvenn sie nach der Verfügung 6b. I. 1./8. 15. K. R. A. frei waren 8 3. Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften ufw Von dieser Verordnung werden betroffen: a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben die im 8 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vor räte sich in ihrem Gewahrsam befinden, oder die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände urrter Zollaufficht beffnden: b) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände. in der«: Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, oder bei denen sie sich unter Zoll aussicht beffnden; e) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in. Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben; d) alle Empfänger (der unter a bis e bezeichnet«: Art) solcher Gegenstände nach Empsaang derselben, falls die Gegenstände lich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten Unternehmer, Personen ufw. in Gewahrsam oder urrter Zollaufsicht gehalten werden; e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch ^schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt morgen sind. Die EinzelVerfügungen rmd die Verordnungen Ch. I. 124/1. 15. K. R. A., 6h. I. 1./4. 15. K. R. A., 6h. I 1./6.15. K. R. A. rrnd 6h. I. 1./8. 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte Verordnung ersetzt. Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen: gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabri- ken und alle Betriebe, die Chemikalien Herstellen oder verarbeiten; . Handelsbetriebe: Kaufleirte, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.; wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. _ ^iud m dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptftelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Fittale», Zweig* dureaus, Nebenguter u.dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für dreie Zweig,telleu verpflichtet. Die ausrerhalb des genannten Bc- zlrts ,in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweig- ,telleu gelten als selbsiändige Betriebe; die in dem genannten Bc- zrrr belegen«: Haupt,teilen dürfen jedoch die Meldung«: der außerhalb liegenden Zweigstellen für diese miterstatteu. 8 4. Beschlagnahme. .. v dieser Verordnung betroffenen Gegenstände (8 2) sind be, chlagiiahmt. Ihre Venoendnng darf nur in folgender Weise erfolgen: a) Verkauf uni> Lieferung (Versand) Seschlagnahmler Bestände ttt ohne Erlaubnisschein gestattet mit Ausnahme der in .4 der Uebersichtstafel angegebenen Fälle; in diesen fallen rst der Erlaubnisschein vom Verkäufer bezw Lieferer zu beantragen. b) Erarbeitung und Verbrauch beschlagnahmter Stoffe (einerlei, ob ffe zur Herstellung von anderen beschlagnahmten oder nicht beschlagnahmten Stoff«: dienen) ist mit Ausnahme der :n der Uebersichtstafel unter B, 6 urck) D aufgefüchten Fälle nur aus Grund von Erlaubnisscheinen gestattet; Form und Inhalt der Erlaubnisscheine bestimmt die Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Zst au: Gruich eines Erlaubnisscheines ein beschlagnahmtes Erzeugnis entstanden, so kann dieses mit Ausnahme der imter Spalte B, 6 und v der Uebersichtstafel auf^führten H-älle nur auf Grund eines weiteren Erlaubnisscheines verarbeitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß der Erlaubnisschein einen weitergehenden Verbrauch vorsieht. Ter Bearbeiter oder Verbraucher ist verpflichtet, bei nnnnttelbaren Aufträgen der deutschen Heeres- oder Marinebehörde:: für die unt« Spalte B der Uebersichtstafel genügten Erzeugnisse einen schriftlichen Ausweis des unmittelbare:: Auftrages als Beleg bei ,einen Akten gemäß 8 6 aufzubewchren, Bei mittelbaren Aufttägen ist er verpflichtet v-m: dem Besteller eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, welcher unmittelbare Lknfttag für die unter Spalte B der Uebersichtstafel genannten Erzeugnisse vorliegt (Nummer Datum, Gegenstand des Auftrages, bestelleude Behörde).' Auch diese Erttärimgen sind als Belege gemäß 8 6 aufzu- bervahren. Tie Kriegs-Rohstoff-Mteilung des Königlich Preußisch«: Kriegsministeriums kann jederzeit jeden Verkauf, jede Lieferung, jeden Versand (Lager,vechsel) sowie Vcrarbectung bezw. V«brauch, soweit nach dies« Verord- nung ein Erlaubnisschein nicht «forderlich ist, v«bieten. c) Tie nach 8 4a u:ü) h «fordnlichen Anträge auf Auss«- ttgung von Erla::bn:sschernen sind bei der Kriegschemikalien- Äkttengesellschafr, Berlin W. 9, Köthen« Stt. 1—4 bezw bei deren Vertrauensmännern für Verteilung fteigegebener Chemikalien pünktlich und in der Regel auf den von d« Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft hercrusgegebenen Vordrucken «nzureichen. Tie Erlaubnisscheine werden m der Regel für «ne Gültigkeitsdmr« von zw« Monaten ausgestellt. Die Anträge müssen bis z-unt 8. des der Erlaubst», perrode vorangehenden Monats der, Kriegschemikalien-Aktten^ gesellschaft bezw. den zuständigen Vertrauensmännern vor-, lregen. Tie Annahme von Anttägen, die nicht ordnungsmäßig frantrert s:nd, wird versteigert. uicht v«brauchte Teil der ft«gegeben«: Mengen verfallt nur Ablauf des letzt«: Gültigkeitstages, auf den d« Erlaubnisschein lautet, erneut der Beschlagnahme. Neberftchtstafel. 8 5. Meldepflicht. . .. ?ie von dies« V«vrdnung betroffen«: Vorräte (8 2) sind spätestens bis zum 10. jedes Monats a,: die Kriegs-Rohstoff-Ab- terlung des Könrglrch Preußischen Kriegsministerrums zu melden , owe: t ,:e nrcht nach Spalte F der Ucbersichts- tafel von der Meldepflicht befreit sind. Die Mel- dungen ,:nd redvch nicht be: der Kriegs-Rohstoff- Abterlung sondern bei der Kriegschemikalien- Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Köthen er Straße 1 4, e 1 n z^u r e i ch e u. Außerdem sind von den Firmen, denm beivndcrc Fragebogen d« Kriegs-Rohstoff-Abteilung von d?c Kr:egschem:kal:ei:-Aktiengesellschaft zugehen, die gestellt«: Fragen :n der angegebenen Frist zu beantworten. Tie Annahme von Meldimgen, die nicht ordrrungsmäUg frankwrt ,:nd, w:rd verweigert. ' . Soweit die Kriegs che m i ka lien-Ak t ien gesellschaft nicht unaach, geford«t Melde,cbe:ne zuftellt, sind sie b« ihr «nzufordern. An- ftagen d:c das Meldewesen betreff«:, sind ausschließlich an d« Kr:egschem:kal:en-2lkttengesellfchaff zu richten. Eine Abschrift der Meldung ist von der meldende» Stelle zurückzubehalten, :m F-alle d« Meldung durch die Hauptstelle (vgl. 8 3) sowohl von d« .Haupt- wie d« Zweigstelle. 17 r DeElndermrg d« Vorräte unt« die in Spalte F der ueberstchtstafel angegebenen Mengen fft einmalige Anzeige am nächstfolgenden Meldetermm einzureichen. Effw weit«e Meldung :ft dann ,0 lange n:cht erff>rd«lich, als die Bestände nach Spalte F Ktzrstchtstafel von d« Meldepflicht befreit sind. Tie nicht unterliegenden Mengen bleiben gemäß Uebev- ftchtstafel beschlagrrahmt. § 6 . Lagerbuch und Belege. VewrdnMg Betroffene (auch soweit « nach Spalte F d« Uebersichtstafel von d« Meldepfliclst befreit M hat em Lag«bnch enizurichten, aus dem jede Aend«ung d« Vor- ratsiuenge und :hre Vettvendung ersichtlich sein muß. V«bnndenj m:t der Lag«bnchführung ist eine Attenbaltung einzurichten, in £ €r die nach 88 4 unb 5 «ford«lichen Belege und Llbschrifdm der Meldungen l«cht aufffwdbar m:fznbewahren sind, w u F^tstellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden Beauftragte der Pol:zcr- und Militärbehörden' die Vorratsräume untersuchen und. d:e Büch« und Belege des zur yluskrmft Vnx pssichtungen prüfe::; sie,sind befugt, zur Ermittelung richtig« Lbr- gaben Borratsraume, in denen - Gegenstände zu vermuten sind, ub« welche d:e Ankunft verlangt wird, zn untersuchen und die Bücher d« zur dluskunft V«pflichteten einzusehen. Beschlagnahmte Stoffgattangen und Stoffarten Verkauf und Lieferung (Versand) Verkauf und Lieferung im Jnlcmd ist ohne Erlaubnisschein gestattet mit Ausnahme der unter c und d angegebenen Fälle; für Verkauf und Lieferung in das Ausland (einschließlich der besetzten feindlichen Gebiete) ist stets ein Erlaubnisschein erforderlich (Inhalt) in reinen, unreinen und gemischten salpetersaureu und salpetrigsauren Salzen von Natrium, Kalium, Kalzium, Ammonium, Baryum Strontium, in reiner, unreiner (z. B. Abfallsäure) und gemischter Salpetersäure jeder Grädigkeit, mit Ausnahme von Mengen, die d« Verbraucher sich selbst aus nicht beschlagnahmten Llusgangs- stoffen herstellt, sofern die monatliche Gesamtmenge der Erzeugung aller Arten dieser Stoffgattung kleiner ist als 75 Salpetersttckstoff (Inhalt). Toluol (Inhalt) in rohem, gereinigtem, reinem Toluol. Wegen der toluolhaltigen Rohstoffe und des Zwanges zur Toluol gewinnung wird aus die '„Bekanntmach ung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie über Höchstpreise für diese Stoffe" verwiese::. Zapankarupfer (Inhalt) in Japankampfer jeder Aufbereitung, Reinheit und Form gleichgültig, wo die Aufbereitung statb gesunden hat. Elyzerm (Inhalt) in reinem, unreinem und gemischtem Glyzerin nur 20 v. H. und mehr Neingehalt. rchwefel (Inhalt) in Schwefel u.Schwefel- k:es aller Art, in Zinkblende, in schwefliger Säure, in reiner, unreiner (z. B. Absallsäure) und gemischter rauche,:der und wäfferiger Schwefelsäure jeder Grädigkeit. Chlor (Inhalt) in flüssigem und gasförmigem Zustand in Chlorkalk, in'Lösungen von unterchloriger Särrre und ihren Salzen, in reinen, unreinen und gennschten chlorsauren und überchlorsauren Salzen von Kaliurn, Natrium, Ammonium und Baryum. Aus 2L—f gefertigte Kampfmittel, wie Pulv«, Sprengstoffe us.w. aller Art, mit Ausnahme von folgenden vorrätigen oder aus freigegebenen Stoffen hergestellten Erzeugniffen: Jagd-, Scheiben- und Freudenpulver, Zündschnüren, Zündhütchen, auch in leeren Patronenhülsen, Flobert- im< Revolvermunition. 3r«roff*rt «Mai»), bra 1. MSrz 1916. Verarbeitung unb Verbrauch be,chlaqn-ihm»er Stoffe ist nur aus Grund von Erlaubnkschemen gestattet mit Ansnabme der in B, C und D genannten Fälle Ohne Erlaubnisschein fft gestattet (unter Einhaltung der Sonderbestimmung z« E) Verarbeitung und Verbrauch Verkauf und Lieferung von Japan- kamps« ist nur auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet, falls die monatliche Gesamtmenge mehr beträgt als 0,5 kg Kampferinhalt. Verkauf und Lieferung von Glyz«in ist nur auf Grund von Erlaubnischeinen gestattet, falls die monatliche Gesamtmenge mehr beträgt als 1 kg Glyzeringehalt. Ohne Erlaubnissch. istgestattetVerarbei- tung und Verbrauch vorrätig.u.bezogener Mengen, wenn der monatl. Gesamtoer- drauch bei der Verwendung aller Arten einer Stoffgattung kleiner ist als: Für folgende Arbeitsgänge ist, auch wenn es sich nicht um Aufträge der deutschen Militär- oder Marinebehörden nach Spalte B handelt, nie ein Erlaubnisschein erforderlich Sonderbestimmung Für folgende Arbeitsgänge, anch wenn es sich um Aufträge der deutschen Milftär- oder Marinebehörden nach Spalte B handelt, ist st e t s ein Erlaulmis- schem erforderlich denjenigen Besitzern, die m ihren Büchern und Belegen ausweisen, daß sie mrt den beschlagnahmten Mengen unter bestmöq- licherAusbeute unmittelbare oder mittelbare Aufträge der deutschen Militär- oder Marinebehörden auf Sprengstoffe, Pulver. Rauch- und Leuchttörper aussühren; (der Verbrauch entfallender stickstoffhaltiger Zwischen- und Nebenerzeugniffe zu anderen als den hiergenannten Zwecken ist nur auf Grund eines Erlaubnis schems gestattet); denjenigen Besitzern, die m ihren Büchern und Belegen auSweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute ulunrttekbare oder mittelbare Aufträge der deutschen Militär- oder Dtarinebehörden auf Sprengstoffe, Pulver, Rauch- und Leuchttörper und rüzueimittel ausführen; denjenigen Besitzern, die in :hren Büchern und Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute unmittelbare oder mittelbare Aufträge d« deutschen Militär- oder Marinebehörden aus Arzneimittel aus führen; r- denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern und Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute unmittelbare oder mittelbare Aufträge derdeutschen Militär- oder Marinebehörden auf Sprengstoffe. Pulver, Rauch- und Leuchttörper aussühren; für andere militärische Zwecke ist von der bestellenden Behörde die Unersetztichkeit zu bescheinigen; denjenigen Befitz«n, die in ihren Büchern und Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute unnsiltelbare oder mittelbare Aufträge der deutschen Militär- oder Marinebehörden auf Sprengstoffe, Pulver, Ranch- und Leuchttörper und Arzneimittel ausführen; denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern und Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlagnahmten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute unmittelbare oder mittelbare Aust:-äge der deutschen Militär- oder Marinebehörden aus Ramps-, Arznei- und Desinfektionsmittel aussühren; den Militär- oder Marinebehörden und den von diesen unmittelbar beauftragten Stellen. Ausnahme von der Meldepflicht F Nicht melde- pfttcAig (aber beschlagnahmt) find Vorräte, d«en Gesamtmenge aller Arten ein« Stoff- gattg.aml. eines jeden Monats kleiner fft als 1 kg Salpeter- Mctstoff (Inhalt) 1 kg Toluol (Jnhalr) 0,06 kg Kampfer (Inhalt) 0,1 kg Glyzerin (Inhalt) Verdichtung von Sal petersäure; „Mlschen von Salpetersäure mit Schwefelsäure (auch rauchender) Verarbeitung von rohem zu gereinigtem und reinem Toluol 50 kg Schwefel (Inhalt) Arbeitsgänge, welche zur Erzeugung von Roh- und Dynamit glyzerin ffihren (z.B. Reinigung, Eindampfung) 25 kg Chlor (Inhalt) Verdichtung von Schwefelsäure; „Mischen" von Schwefelsäure (auch rauchen- d«)mitSalpetersäure, Verbrauch von Schwefelsäure zurHerftellung von Salpetersäure Verarbeitung von beschlagnahmten salpeter- sauren Salzen in an dere beschlagnahmte salpetersaure Salze oder in Salpetersäure . .. Erzeugung von destilliertem Glyzerin jeder Art mit Ausnahme vor: Dynamitglyzerin 7b kg Salpeter stickstoff (Inhalt) 20 kg Toluol (Inhalt) 20 kg Kampfer (Inhalt) oO kg Glyzerin (Inhalt) Verarbeitung von Schwefel, Schwefelkies und Zinkblende in rauchende und wäfferige Schwefelsäure; Her- tellung vor: schwesel- aur. Ammoniak, Reinigen von Benzol, Toluol u. Solventnaphta Verarbeitung von gas- örmigem u. flüffigem Chlor 1500 kg Schwefel (Inhalt) 125 kg Lhtor (Inhalt) Stellv. Generalkommando des 13, Armeekorps.