Nr. 28 3mitc$ Blatt $66. Jahrgang Erscheint L-Üch «nt Ausnahme des Sonntags. Die „Gießer Za»M«Eättett' werden dem »Anzeiger* viermal wöchentlich beigelegt, das ..Urcisdlatt fkr Hu Ureis Gjrtzen" zweinml wöchonMch. Die „Laaörsittfchaftlichen Sett- fta-««" erschei,«» monatlich zweimal. «che« Anzeiger General-Anzeiger für Oderhessen Vonnerrtag, 3. Kebruar Wb Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen ttniversitäts - Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen. Schriitleitung, Geschäftsstelle «.Druckerei: Schul» straße 7. Geschäftsstelle u.Verlag:«s-^51,Schrift- leitung: c^K!12. Adresse kür Drahtnachrichten.' Anzeiger Gießen. Die Beamten- und tehrerversorgung in Hessen.. Man s chveiVt uns : Irr den bisherigen Erörterungen über den neuen SttvatsvlorcrusckMg sind im all'gemernen die Grundzügie d-ar- gelsgt worden, die bei der diesjährigen Lxmshaltsberatung zu beachten sein werden, wenn eine möglichste Verbesserung des Staiatsboranschlags erreicht werden soll: Es muß gründlich gestrichen werden bei den Ausgaben.- alle Wünsche und Neuonfvrderungen, soweit sie nicht drl.rcha.us nottvenLisg und im Interesse des Ganzen erforderlich sind, müssen in dieser schweren Kriegszeit bis auf bessere Tage znrückgestellt iverden. Der Präsident des Finanznrinisteriums hat schon in ferner allgemeinen finanzpolitischen Uebersicht auf das - starke Anwachsen aller persönlichen Ausgaben hingewiesen, das noch gesteigert wird durch das stetige Aufrücken der Beamten usw. in den Gehalts- und Vergütirngsstufen während der beiden letzten Jahre. Die neue Besoldungsordnung tritt hier zum erstenmal in ihrer vollen Wirkung in die Erschei- irung. Die Beträge, die im neuen Etat für die persönlichen Ausgaben gegen die beiden Borjahre mehr an gefordert nZerden, beziffern sich auf Millionen, und es ist deshalb durchaus gerechtfertigt, daß der Finanzausschuß gleich zu Beginn seiner Budgetberaiamig den Beschluß gefaßt hat, die Gooßh. Regierung um die Vorlage einer Aufstellung über die Wirkung der neuen Besoldungsordnung zu ersuchen. Hier seien nur einige Beispiele darüber aus dem Voranschlag hevausgegriffen. Im Kapitel 2, Kameral- und Forst- ixomanen des Großherzoglichen Hauses, sind die Ausgaben um 388618 Mark gegen das^Iahr 1915 gestiegen, denen nur eine Minderausga.be von 130 033 Mark gegenübersteht. Die früheren 85 Oberförster bezogen nach dem Voranschlag für 1915 432000 Mark, während 1916 79 Oberförster öl2000 ML erhalten, also 80 000 Mk. mehr, 10 Förstassisten- ten sollen 6376 Mk. mehr beziehen, 163 Dom a ni als or st warte 106 250 Mk. mehr. Beim Kapitel „Direkte Steuern usw." erhalten 37 Vorstände der Finanzämter 47 000 MI. mehr, 13 FinanZiamtmänner 13 350 Mk., 37 Finanzamtgehilsen 32 350 Mk., die Schreibhilfekosten steigen von 245 000 M!k aus 341000 Mt., also um 96 000 Mk., für Aushilfekosten (Assessoren und Finanzaspiranten) werden statt 80 000 jetzt 90000 Mk. verlangt, für Stellvertretungskoüen in Kraut lieitssällen statt 2500 jetzt 7000 Mk. 40 Bezirkskassierer er* halten 22 500 Mk. mehr, für Schreibhilfelösten find hier 14 000 Mk. mehr angesetzt, für Aushilfekosten 6000 Mk., für 28 Pfandmeister 13 700 Mk. mehr, während die uneinbringf- lichen Posten aus 529 300 MI mehr beziffert werden. Das Kapitel „Direkte Steuern" erfordert im ganzen eine Mehr ausgabe von 811000 MI, denen mir eine Minderausgabe von 177 966 MI gegenübersteht. Beim Staatsministerium, Kap Ministerium, stellen sich die persönlichen Ausgaben um 14 641 Mk. höher, die Oberrechnungskammer erfordert trotz des Weg falls des Gehalts für den Präsidenten 11000 Mk., infolge Besetzung mit dem bisherigen Finanzminister ein Mehr von 21975 Mit; >es beziehen 3 Oberrechnungsräte 4800 MI, 2 Sekretäre 2800 MI, 6 Revisoren 5400 MI, 5 Oberrevisoven 6100 Mk. und 32 Revisoren 17300 Mk. mehr. Im Mi u i ste- rinm des Innern steigern sich die persönlichen Ausgaben um 49 676 MI; für 5 (bisher 4) Ministerialräte sind 16 500 MI, für 12 Vortragende Räte 20100 MI, 4 Ministe rialbuchhalter 4840 MI, 7 Revisoren und Assistenten 4900 Mark, 7 Registratoren 5400 Mk. mehr angesetzt, 5 Hilfsarbeiter bezogen bisher 26 700 Mk., jetzt erhalten 4 Hilfsarbeiter 27 400 Mk. Bei den Provinzialdirektionen und Kveisämtern steigen die persönlichen 2lus gaben um rund 90000 Mk. Die 3 Provinzialdirettoren erhalten 5000 MI, 15 Kreisräte 22100 Mk., 3 Räte 4800 MI, 26 Kreisamt- nramrer 29900 MI, 18 Bureauvorsteher 13900 MI, 21 Kreis- amtsgehilsen 12 800 MI, 19 Kreisdiener 9900 Mk. mehr, ferner 18 Kreisärzte 18 800 MI, 18 Kreisveterinärärzte 22200 MI, 21 KrersschulinspeÄoren 22100 Mk., 20 Kultur- techniker 21500 MI, 18 Kreisbauinspektoren 18800 MI, 5 Gewerbeinspektoren 4900 MI uff. Beim Ministerium der Justiz erhöhen sich die gesamten persönlichen Ausgaben um rund 594 000 Mk., denen eine Minderausgabe von 101 800 Mk. gegenübersteht. Beim M i n i st e r i u m d e r Finanzen endlich liegen uns die genauen Zahlen noch nrcht vor. Doch stellt hier der Finanzbericht fest, daß einschließlich eines Einnahrneausfalls von 21000 Mk. die Einstellung der höheren Gehalte in dieser Hauptabteilung ein Ansteigen des Zuschußbedarfs Um 222000 Mk. bedingte. In ähnlicher Weise, wie die Gehalte nnd Vergütungen, sind auch die Ruhegehalte in die Höhe gegangen. Die Beamtenruhegehalte stellen sich nach Abzug der von der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft zu ersetzenden 864 500 Mk. für dtt Eisenbahnbeamtcn auf 2158 814 MI 'gegen 1915 mehr 313 000 Mk.) und die Lehrerruhegehalte nach Llbzug der Beiträge der Gemeinden zum Lehrerruhegehaltsstock aus 846 700 Mk. (mehr 146 800 Mk.), der Zuschuß für die Versorgung der Witwen und Waisen stellt sich auf 1 062 820 MI (mehr 64 660 Mk.), der Zufchuß für die Angestellten-, Kranken-, Invaliden- und Unfallversicherung auf 238 800 Mk. (mehr 3000 Mk.), und der Zuschuß zu den Fürsorgemaßnahmen für die Beamten usw. der Landgemeinden und für die staatlichen Arbeiter und Kommunalforst- warte auf 131 790 Mk. (mehr 11160 MI). Danach stellt sich der gesamte Zuschußbedarf für die Hauptabteilung Nuhegehalte auf 4 438 924 Mk. oder 592 620 Mk. mehr als im Vorjahr. . Das sind Zahlen, die Beachtung verdienen und wohl ledem den Beweis liefern, daß unser Hessenland in der Besoldung seiner Beamten und Lehrer im allgemeinen durchaus nicht hinter anderen Bundesstaaten zurücksteht. Der von der Großh. Regierung für den Finanzausschuß der Zweiten Kammer anzufertigenden Aufstellung über die Wirkung der neuen Besoldungsvrdnung kann man jedenfalls mit Interesse entgegensehen. Aus Hessen. Aus dem Finanzausschuß der Zweiten Kammer, rb. Darm stadt, 2. Febr. Der Finanzausschuß der Zweiten Kmnmer setzte honte vormittag die gfftern begonnene Haushaltsberatung mit flottem Tempo fort und trat bereits in dre vorläufige Beratung der einzelnen Positionen des Staatsvor anschlags ein. Ter im Kapitel 1 behandelte Titel 2, „Neste aus ™ r$ C€1 - Jahn"", wurde zunächst noch ansgesetzt, um später beim Abschluß des Voranschlags in Verbindung mit der gesamten Finanz läge näher erörtert zu werden. Das Kapitel 2, Domänen des Großh. Hauses, schließt mit einer Gcsamteinnahme ovn 6 633 083 Mark (gegen das Vorjahr 52 478 Mark mehr) und mit einer Ge samtausgabe von 5 446 052 Mvrk (gegen das Vorjahr 258 585 Mark mehr) ab. Ten Haupttitel der Einnahmen bildet hier der Erlös von Nutz- unbArennholz, der wieder, wie in den beiden Vor lahren, mit 4 641000 Mark eingestellt ist. In Rücksicht auf den Umstand, daß die Preise für Miß- und Brennholz im letzten Jahr wwder ganz bedeutend in die Höl)e gegangen sind, war der Ausschuß darin einverstanden, diesen Einnahmeposten unt 200 000 Mark zu erhöhen, da in Ansehung der Preise und auch des .Holzhiebs ffne derartige Erhöhung gerechtfertigt erscheint. Dagegen wurde der m Einnahme gesetzte Posten von 33 000 Mark mehr als im Vorjahr an Beiträgen der Gem eiirden zu den Unkosten der Forst Verwaltung beanstandet und darauf hingewiescn, daß die Gemeinden schon durch die Belastung im Iahte 1910 mit 240 000 Mark erhebliche Lasten auf sich genommen hätten und von weiteren Auflagen verschont werden müßten. Beim Kap. 3, Weinbaudomänen, stellen sich, die. Llusgaben auf 161 705 Mark, die Einnahmen auf 206 453 Mark, beide Summen sind fast genau so groß, wie inr Vorjahr. An Erlös aus Wein sieht hier der Voranschlag ebenfalls, wie im Vorjahre, 150000 Mark vor. Ter Ausschuß erachtet es jedoch auch hier für angenressen, diese Summe um 30 000 Mark zu erhöhen, da dieser Erlös bei den bevorstehenden Weinversteigerungen im Jahre 1916 sicher erzielt werden würde. Beim Kap. 7, Staats-, Kmneral- und Forstdo- mäuen, das eine Einnahme von 401766 Mark (mehr 14 588 Mark) nnd eine Ausgabe, von 189 474 Mark (mehr 15170 Mk.) aufweist,^ wurde ebenfalls ein Einnahme-Mehr von 10 000 Mari (der Posten war mit 159 378 Mark angesetzt) in Konsequenz des Beschlusses zu Kap. 2 festgesetzt. Tie Fortsetzung der Haushalts- Beratung erfolgt morgen früh. i Aus dem Reiche. Höchstpreise fürWaumwolle? B e r l i n , 2. Febr. (WDB. Nichtamtlich.) Wie wir hören, sind die zuständigen Stellen in Erwägungen über die Festsetzung von Höchstpreisen für Baumwolle und Baumwollgarne eingetreten. Sittdt tt8f> Cnnd. Gießen, 3. Februar 1916. Die Natur im Februar. Schon zeigt manches Lebenszeichen, daß die Natur die Fesseln des Winters abstreift. Verhältnismäßig anr wenigsten in der Pflanzenwelt. Die Weide:: öffnen ihre Blattknvspen, die .Haseln und Erlen stäuben, die Schneeglöckchen blühen, Galanthus nivalis, Leucojnm Vernum und dazu Dienione hepatiea, das Lcberblümel-en, der Seidelbast Daphne Mczereum, dessen Blüten angenehmer riechen als seine Früchte, das schnalblättrige Lungenkraut und etliche andere. Lebhafter geht es schon im Tierreiche zu. Scheint big Sonne, dann kommen Dungkäferchen, Erdivanzen und Bienen hervor,, und man kann schon auf die Schmetterlingsjagd gehen nnd den großen nnd kleinen Fuchs (Vanessa poly chlorvs, und v. nrticae) und das gelbe Zitrvneirblatt erbeuten. Aus der Puppe entschlüpft sind nnd suchten beflügelt ihre Weibchen verschieden?. Geonrettaatten. Frösche, Kröten, Wassersalamander werden mobil, und die Hechte laichen. Herzlich begrüßt wird die schon stattlich Anzahl zurückkehrcnder Vögel. Der Star /Sturnus vulgaris) ist der richtige Frühlingsbote; er kommt wohl am frühesten, wenn auch nicht vor dem 24. des Monats, dann erscheinen Rvhramrner, Hausrvtschwünzckien, Banmeffeldlerche, lÄelfiuk, Holztaube, Storch und Wanderfalk. Mittcnter sogar sckwn die Waldschuepfe, die sich also nicht unbedingt an den Oculitermin bindet. Me Elstern und Kolkraben, auch Wasseramfel und Kreuzschnabel bauen schon, die Rebhühner geben das Gemeinschaftsleben auf und finden sich als Paarhühner zusammen, und etlickx Vögel, Amsel, Kohlmeise und Lerchen beginnen bereits zu singen. Der Finke schlägt und auch der Raubwürger läßt sich hören. Dagegen verlassen uns von unseren Wintergästen die Nebelkrähen, es wird ihnen scl-on zu südlich Von Säugetieren wollen sich Hamster und Haselmäuse noch nicht blicken lassen, aber Fledermäuse flattern schon umher, und die fleißigen Maulwürfe tun auch schon ihre Arbeit. Füchse, Iltisse. Marder und anderes Raubzeug pfeift bereits zur Ranzzeit. Selw flott treibt es der Hase, der, wenn es schönes Wetter ist, die Häsin ernsthaft umwirbt und nicht abgewiesen wird. Im Dachsbau aber wird sogar schon die Kinderstube eingerichtet polnische Sprache nach wie vor nur in zugelassen. Briefe deutscher Sprache karten auch die dieses Verkehrs sind zulässig. ' •* S t a b 111) c q t c v. Aus dem Stadltheater-Bureau wird uns geschrieben: Meben Werken heiteren Charakters, wie dem Volksstück „Das G k ü ck s m ä d e I", stehen auch einige literarische Werke ivieder in Vorberettnna, so Friedrich Hebbels „Maria Ai a g d a l e n a" und Cnldcrons „Richter von Z a l a in e a" Kreis Lauterbach. M. Lauterbach, 3. Febr. Am letzten Cbristabend ist der 70jährige Weber K o l b von hier infolge eines Unfalles in die Lauter gesliirzt imb ertrunken. Die Leiche konnte erst herrte geborgen iverden imb zwar wurde sie durch Kinder in der Gemarkung Aiigersbach eiitdeckt. — In letzter Zeit sind sehr häufige S ch a r l a ch- e r k r a n k u n g e n rmter den Kiiiderm und ailch bei älteren Per- onen ausgetreten. s Kreis Friedberg. = Bad-Nauheim, 3. Febr. Wie jetzt feststeht, wurden bei der Ausplünderung des augenblicklich unbewohnten Hotels „Kaiserhof" allein Lebensmittel und Konserven im Werte von rund 10 600 MI gestoh'cn. Der Diebstahl ist umso rätsel- Wster, als die Bewachung des Hotels der Frankfurter Wach- und ^-chließgesellschaft seit laugen Jalftcn ailvertraut war und die Besitzerin außerdem noch einem hiesigen Einwohner die Aufsicht über das Haus übettragen hatte. Die Diebe dürften auch schwer- lich ernnttelt werden, da man bis jetzt nicht einmal weiß, wann der Einbruch verübt wurde. Hessrn-Nassau. 0 Marburg, 3. Febr. Me Marbur>wr Sch4achthof-Ver- waltting macht bekannt, daß vorläufig fiir den Monat Februar Schwei n e s ch I a ch tun gen nur noch Montag, Dienstag und Donnerst tag vorgenommen iverden können und Samstags das Schlacht- ^schlaffen bleibt. — Hochstapeleien genau wie in Gießen, sind in der vergangenen Wvche auch in unserer Stadt vorgenommen. Leider ist die Täterin, eine hochelegant gekleidete Zucm,.. entkommen und hat eine Anzahl Leidtragender unter den Geschäftsleuten znrückgelassen. l] Schweisberg, 3. Febr. Wegen des Ausbruchs dev Maul- und Klauenseuche hat die Behörde für das Stadtgebiet Schwemsbcrg die üblichen Sperrmaßregeln angeordnel. ^-Frankfurt a. M., 3. Febr. Im Hanse Mörfelder Land- straße ereignete sich gestern früh eine Gasexplosion, bei der der H-rrseur Wilhelm erhebliche Brandnmnden erlitt, so daß er. dem .Krankenhanse zugeftihrt werden mußte.- -- Ein älreres ^ienstmäpckx'n machte in einer Btnnsarde der Hohenzollernstraße winem Leben durch Lysolvcrgiftung ein Ende. — Der erste diesjährige P f e r d e in a r k t des Landwittschaftlichen Vereins wiircc heute früh am Ostbahnhlft abgehalten. Er zeigte eine Be- schlckuug von eciva 600 Pferden, für die sich Käufer aus der ioeitesicn timgebung in großer Anzahl eingechuden hatten. Unter den Pferden befanden 'ich ncbim einer kleineren Zahl von Arbeitspferden besonders viel Lauspferde, die hei hohen Preisen raschen Absatz fanden. Zu Schluß war der Markt nahezu geräumt. Amtliche Persvnalnachrichten. Ter Groß- herzog hat am 29. Januar ds. Js. dem Pfarrer Karl Veller zu Wahlen die evangelische Pfarrftelle. zu Bretzenheim übettragen. Persvnalnachrichten Zer Ober-Postdirek- tion Darm stad t. Verliehen wurde das EiserneKreuz 2. Klasse dem Armeepostdrrektor Posttat Laemmlein aus Darmstadt, dem Feldpostsekretär S chm i d t aus Eberstadt und dmi ttregsfreiw. Gefteilen Pfeifer aus Mainz: die hessische T a p f e r ke r tsm e d a i l le dem Feldpostsekretär T r a b e r t au« Gießen, dem Leutnant d. R. Postassistent Sa hm aus Seliges tadt, dem Feldwebelleutnant Telegrapheuassistent Fenchel aus Gießen, dem Feldwebelleutnaul Te egrapchmassistent F i l b e r t aus Wornrs, dem Vizefeldwebel d. R. Postassistent Hart köpf aus Nieder-Jugelheim und dem Unterofftzier Postgehilfen B ä tz aus Grünberg; das hessische Allgemeine Ehrenzei- chen nnt der Inschrift „für langjährige treue Menste", am Bande des Ver'dienstordens Philipps des Gwßmüttgen, den Post. agenten a. D. Fr ick in Dorndürkheim und Zulauf in Rod- heun vor der Höhe. Ferner der Charakter als „Postsekreiär" dem Postverwalter Bern ins in Jugenheim (Vei'gstraße). — Q u in Offizier des Beurhaubtenftandes wurden befördert: Postsekrctär Bausch aus Butzbach. — Angenommen wurden zur Postagentin: Frau Elise Sander, Witwe, in Dexheim, zu Postagenten: die shnegsinvaliden Georg Christ in Gnndernhausen und Jakob Müller in Weinheim (Kr. Alzen) Wagner, Jakob, Darmstadt, in Groß-Winternchim — Beredt wurden: die Telegraphenassiktenten Gaul von Mainz und Haupt von Darmstadt nach Straßburg (Elf). — F r e i w i l l i g a u s g e s ch i e d e n sind: die Postagentiunm Lohr in Weftrheim (Kr Alzey)^ und Schacker in Gunderrrhausen, Postagent Alb recht rn Groß-Winteruheim. — Gestorben sind: Oberund Geheimer Poftrat a. D. W etz e l in Darmstadt und Postagent Sander in Dexheim i e polnische Sprache im P o st v e r k c h r mit Briefkasten der Redaktion. lAnoutzme -lufragcn blcibcn nuberückfithtt-t.» £ V. Nach unserer Ansicht besteht Anspruch auf Verpflegung^» geld ?ur die Zeit vom 22. bis 27. Dezember 1915. £. £ ^ a !™^ cn , üon öenen eheliche oder den ehelich gesetzlich fleichnehende Söhne durch dkbleistnng ihrer gesetzlichen zwei- oder drefiabrigen Dienüpsticht im Reichsheere, in'der Marine oder in den Sehntztrupven als llntero'siziere oder Gemeine eine G es a m t- d ren st zeit von 6 Jahren zirrückgelegt haben, erhalten ans Verlangen A n f >v a n d s e n t s ch ä d i a n n q e n in Höhe von 240 Mk. jährlich fnr jedes weitere Tienstjahr eines jeden seiner gesetzlichen zwei- oder dieiiährigen Dienstpflicht genügenden Sohnes m denselben ^ieilstgraden. Der Anspruch acn'Atlswandentschädigung ist bei der Gememdebehörde (Bürgermeisterei) des Ortes, in dem der Berechtigte (Eltern usw.) seinen geivöhnlichen Aufenthalt hat, an* znmelden. (Bundesratsverordnung vom 26. März 1914.) Mürtte. F.C Wiesbaden. 2. Febr. Viehmarkt. Am heutigen Atarkte standen zum Verkauf: 260 Rinder (darunter 29 Ochsen 15 Bnllen und 216 Kühe), 209 Kälber, 0 Schake und 130 Schweine. Durch die Sperre der verschiedenen auswärtigen Kreise fanden sich aus dem Markte heule iviederum Käufer von auswärtigen Engros- isirmen ein, die bald den.Auftrieb zu den höchsten Preisen anf- gekault hatten. Amtlicher Teil. Marsch ait. Von: 1. Februar ab wird Gebiet des Generalgouvernetnents in im Postverkehr mit dein Warschail aus P ost- W. M. 1000/11. 15. K. R. A. Bekanntmachung, betreffend Befihlagnahme und Beftandserhebung von Web-, Wirk- und Strirktvaren. Vom 1. Februar 1916. 9e ach stehende Belannttnachung wttd hierdurch mit dem Bemerken zur all genreinen Kenntnis gebracht, daß Zuwidlwlw nd- lnngen gegen die Enteignungs- oder Beschl-agnahnie-Anordmingen gemäß der Bekanntnrachnng über die Sicherstellung von Krieas- bedars vom 24. Juni 1915 .RGBl. S. 357 1 in ^-rbmdung mit dc'N Erwetternngsbekanntmachnnqen vom 9. Oktober 1915 .RGBl S. 645^ imb vom 25. November 1915 .RGBl. 2. 778)*, imd Sinvibrrlmibhinwi gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur Lager- buchfilhrilng gemäß der Bekanntnlachung über Vorratserhebintgen vom 2. Februar 1915 (RGBl. S. 54) in Verbindung mit den *) Mit Gefängnis bis zu einenr Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark loird, sofern nicht nach allgnneinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herans- zugeben vder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über- bringen vder zn versenden, znividerhandt'lt; 2. iver unbeftigt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Beräußernngs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließl 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zn behandeln, zuwiderlwnde't 4. wer den nach § 5 erlassenen 2lusführnngsbeftimnm^.gm znwiderhandett. Lrweiterungsbek-anntmachungen vom 3 . 191% (HTOb ÜT 5491 und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 684) besäst Werden. 8 1- Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Fe- Oruar 1916 in Kraft. ... „ . . m» Tie Bekanntmachung tritt an btc Stelle der früyerm <3c «mrntmachungen Nr. W. I. 734/8. 16. imb W M 231/9. 15., W.M. 1097/10. 15. und W. M. 999/11. 15. K. R. A. 9. Bastsa-er-Gewebe, deren Herstellung aus Grund des 8 3, Nr. 2 d und 6 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern und Erzeugnissen aus Bastfasern vom 23. Derber 1915 (W. III. 1577/10. 15. K. R. A.) erlaubt ist. ^ . 10. Gegenstände, die nach dem 1. Februar 1916 m Haushaltungen nicht gewerbsmäßig hergestellt werden. 8 6 . Freigabe für den Kleinvorkauf. Wenn die Vorräte ein und derselben Person in eut und derselben Qualität und Warenbreite (die Verschiedenheit der Größe bleibt bei konfektionierten Gegenständen außer Betracht) die in der Uebersichtstafel festgesetzten Mindestvorräte nicht übersteigen, so sind sie für den Klemverkauf freigegeben. ^ . . r . Sind die Vorräte einer Person in ein und derselben Qualität und Warenbreite (die Verschied mH eit der Größe bleibt bn Trllo- mone "-aumwour siuu\luum.u»^^, .. >.- - , tagen außer Bettacht) dagegen größer als die Mindest vorrate, )o iffiftaucnwfcri! aus Abfällen oder Mischungen der genannten ist diejenige Menge für den Klemverkauf'freigegeben, welche- den 'Spftmstoffe allein, oder aus einer Zusammensetzung verschiedener Mindestvorrat überschreitet, jedoch höchstens eine dem Mindestvorrat ^ - r, rf. t ... _-.-»-yY x. twvi Ar?« ittiS miaeweven I gleichkommende sNenge*>. Diese Freigabe greift nur Platz „ a) weiin die frei gegebenen Vorräte unmittelbar an Verbraucher in Mengen unter einem halben Stück bezw. einem halben Dutzend veräußert werden, , b) wenn der Verkaufspreis den zuletzt vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erzielten Preis nicht übersteigt. Wer ttotz dieser Vorschriften Ware zurückhalt oder größere Mengen als die vorgeschriebenen aus einmal an emen Abnehmer , verkauft oder höhere Preise als bisher sich bezahlen laßt, hat die und Futterstoffe, | sofortige Enteignung der Waren zu gewärtigen. Von dcr Brkanntmachung betroffene Gegenstände. Bmr der Bekanntmachung werden im Rahmen der beige,ugten Leber,iditätafet dir nachstehend ausgefuhrten Web-. Werk. u id tStrickwaren betrafscn, gleichvrel, ob sie aus Schafworle, Mohair, Kamelhaar, Mpaka, Kaschmir oder sonstigen Trerhaaren Kunlt- ,wolle. Baumwolle. Kunstbaumnwlle.^BaMasern oder sonstigen Wffanzensasern. au- 'Spftmstoffe allein, oder aus einer L)u,a.nuiutt,cs^u Spttmstoffe hergestellt sind, bei Lands ack- und Sttohsackgeweben «uch unter Mitverwendnng von Papier, und zwar: Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe I: Stoffe zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Gefangene, ^ . II- Schlaf- und Pferdedecken, Worte che und Decken- stoffe, Gruppe Gruppe Gruppe III: Männerttikotagen, IV: farbige Wäschestoffe und farbige Stoffe für Krankenbekleidung, V: farbige Futterstoffe, VI: rohe und gebleichte Wasche- Drillichanzugstoffe, VII: Segeltuche und Planstoffe, 8 7. Sondcrbestiinmungm für Konfektionsbetriebe und gemeinnützige Nähstuben. . „ . ^ Konfeitionsbetriebe und gemeinnützige Nahstuben dürfen verarbeiten, bezw. ausarbriten lassen: ^ . . 1. die gleichen Mengen, bte gemäß § b zum Klemverkauf ftet- gegeben werden: , ,, . „ 2. alle am 1. Februar 1916 (Stichtag) vorhandenen Steff- 3. die ^bei ihnen beschlagnahmten Wirk- und Sttickstoffe zu Gegenständen, welche nach Maßgabe der Uebersichtstafel der Beschlagnahme unterliegen; 4 25% einer jeden Qualität der sonstigen bei ihnen beschlagnahmten Stoffe mit Ausnahme der Deckenstoffe tm Stück (Uebersichtstafel, Gruppe II, Ziffer 3). Als Konfektionsbetriebe gelten nur diejenigen Betriebe, weich, bis zum 1. März 1916 dem Webstoffmeldeamt eme von her örtlich uständigen amtlichen Verttetung des Handels oder Handwerks > Handels-, Handwerkskammern usw.) ausgestellte Bescheinigung em- scnden, daß sie gewerbsmäßig bereits vor dem 1.■ Oft°ber 191o Stoffe znschneiden und fertige Erzeugnisse daraus Herstellen li'mn und dies noch gegenwärtig tun. Auf der Ruch eite dieser Bescheinigung muß der betreffende Betrieb angeben, welche Stoffmengen er auf Grmid der Ausnahmeerlaubnis zuschneiden und verarbeiten läßt. „ _ ^, .. . ^ , Als gemeinnützige Nähstuben gelten nur jolcfje, die dem Web- stofsmeldcamre einen von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Ausweis einsenden, daß sie gemeinnützige Einrichtungen sind. Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände. Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis aus weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Tie beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den be- schlaanahmesreien Vorräten aufzubewahren und als solche kenntlich zu machen. Tie Trennung und Kennrlichmachnng mutz bis zum 1. Marz 1916 erfolgt sein. 8 9. Eigentumsübertraaung und llcbernohmcprns. Das Webst ofsmcldQ-rmt ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlaflnahmten Ö!egenftänden gemäß 8 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die von ihm bezcich- neten Per'onen zu überttagen. ..... Durch eine beim Königlich Preußischen Krregsminfttermm gebildete Bcwcrtnngsstelle für Webstoffe wird zunächst grund,atz!ich eine gütliche Einigung über den liebernahmevreis mit dem Eigentümer der beschlagaiahmten Gegenstände angestrebt werden. Dowut eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, Molgt die Preisfestsetzung durch das Reichs-Schiedsgericht gemäß 88 2 und ö der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. 8 10 . Meldepfichtige Gegenstände. Meldepflichtig sind die ani Stichtage vorhandenen Gesamtvorräte der in der Uebersichtstafel näher bezeichneten Gegenstände, sofern die Bestände die in der Uebersichtstafel angegebenen Mindestvorräte. überschreiten. , .... , ... , Werden die Mindestvorräte (8 6) nachträglich überschritten, so sind dje Gesamtvorräte unverzüglich auf den vorgeschriebenen Melde sck-einen anzumelden. ' ..... Tie von Militär- oder Marinebehörden zuruckgewiesenen Gegenstände sind nach erfolgter endgültiger Zurückweisung unverzüglich unter Angabe der Gründe der Znrücllveisnng von dem anzumelden, der die Gegenstände znrückerhalten hat Alle Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbeständen werden jeweils am 1. und 15. eines jeden Monats, erstmalig am 15. März 1916, meldepflichtig. Meldepflichtig sind insbesondere auch die Gegenstände, über welche die in 8 5, Ziffer 3. Abs. 1 bezeichneten Lieferunas- oder Herstellungsverttäae mit einer deutsch^i .Heeres- oder Mannebehörde bestehen. Dagegen sind nicht meldepflichtig die übrigen gemäß 8 5 von der Beschlagnahme ausgenommenen Gegenstände. Soweit graue, feldgraue und graugrüne Militärwannschaftstuche bereits auf Grund der Bekanntmachung W. I. 1/5. 15. K. R. A. mittels Meldesck)rins 1 als beschlagnahmt angemeldet sind, sind sie nicht erneut anznmelden. 8 11. Meldcvflichtige Personen. . . Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und fnristt- schen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Bettiebe, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, dre Digmkum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 10) haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. Vorräte, die sich, am Stichtage (8 12) nicht un , Gewahrsam des Eigentiftners befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sre an diesem Tage m Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). . Alle die, welche meldepslichttge Gegenstände rn Gewahrsam haben, ohne Eigentümer zu sein, brauchen nur die von ihnen verwalirten Mengen sowie die Eigentümer anzugeben, aber nicht die übrigen Spalten des Meldescheins auszufullen. Tie nach dem Stichtage eintreffendeli, vor dem Stichtage aber schon adgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu "gefeit bemjeniffen, brt die Ware in Gewaltsam hat, ist mich derjenige zur Meldung verpflichitet, des sie einem Lagerhalter ober Spediteur zur Verfügung eines Tritten übergeven hat. 8 12 Stichtag und Meldefrist. Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Bc- ainn des 1 Februar 1916 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand. bei der ersten Zusatzmeldung sind die bis zum Beginn des 16 März 1916, für die späteren Zusatzmeldungen dre m der Zeit Gruppe VIII: Sandsackstoffe. 3. Beschlagnahme. M Die von der Bekanntmachung bettosfenen Gegenstände (§ -0 werden nach Maßgabe der in der Uebersichtstafel naher umgrenzten Art und Menge hiermit beschlagnahmt Soweit die Anfertigung von Web-, Wirk- und Sttickwareiw nach Len bestehenden Vorschriften zulässig ist, verfallen d^:, Beschlagnahme auckn die in der Herstellung befindlichen vder kunfttg her Erstellenden Gegenstände der in der Uebersichstafel naher beschrie- fcerten Art, sobald ihre Herstellung tote ist, und zwar ohne Rücksicht auf die Mindestmengeii oder Mmd-estgroßen. Beschlagnahmt sind ferner die ppn der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2), welche von einer Abnahme stelle des Leeres oder der Nttrrine endgültig zurückgewiesen sind oder künftig ^enbgültig znrückgewiesen werden. Sie dürfen auch nicht anderen Stellen des Heeres oder der Marine geliefert werden. Schließlich fallen iwter die Veschlagnahme alle Web- Wiik- Und Strickwaren, die entgegen einem bestehenden Herstellungs-, Wevarbeittings- oder VerwendungsverLot Herges bellt worden Uno. Stoffe, ivelche zur Oberkleidmig für Heer, Marine, Beamte ünd Gefangene in Betrcuht konrinen können, untnttegen nach Mast gäbe der Uebersichtstafel nur insoweit ^r Beschlagnahme, als sie nicht schon durch die Bekanntmachung W. I. 1/5. Io. K. R. A. br Magna hm t worden sind. ^ ^ Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von -Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen, verboten ist und reckftsgeschäftliche Verfügungen über sie mchttg smd -recktsgeschäftlicherr Verfügungen stehen Verfügungen gleich, ow im Wege der Zwangsvollstteckung oder Avrestvollziehung eriolgen Die Veredelung (auch das Farben und, Bleichen) oder Uns «rüstung der beschlagnahmten rohen Stoffe ist verboten, dagegen berf rine vor dem 1. Februar 1916 begonnene Veredelung oder «Ausrüstung beendet wecken. Die in.8 4 Nr. 2 der Bekanntmachung, «betreffend Beschlagnahnie, BerweiMma und Veräußerung von Bastsajern und Erzeugnissen aus Bafffaiern vom ,23. Dezember 191o' V. III. 1577/10. 15. K. R. A.) gegebenen Ausnahmen blei- ^ Unzulässig' ist ferner jeder Wechsel im Gewahrsam der be W !Ä SÄ« smd alle fümmacn zulässig, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Webstott Meldeamtes her Kriegs-Rohsboff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Berl. Hedemannstr. 11, erfolgen. Auch Veräußerungen an Heeres- und Maiinebehvrden dürfen nur mft Zustimmung des Websboffmeldcamt,' erfolgen ^ 5- Ausnahmen von der Beschlagnahme. Nicht beschlagnalMt sind durch diese Berannttnachrmg: 1. Im Gebrauch gewesene oder un Gebrauch befindliche Gegen ftöjnbe. ^ ^cgerrfimtbe, welche sich am 1-Februar 1916 rm Eigen tum von staatlichen oder kommunalen Behacken und Anstalttn sowie von Vereinigungen für Liebesgabenbeschafiung, soweit letztere ih^ Vo^cfte ^Lltlich dem 5)eere oder der Marine,, zufuhren, ferner von Vereinslazavetten und privaten Krankenhäusern b - findem ^.^rg beschlagnahmter Gegenstände nach dem 1 Fetoar 1916 auch seitens der Vorgenannten unzulässig 3. Alle Gegeustcnide, die ohne von der Kteegs-Roh tosf-Mbtei- lung genehmigten Belegschein auf Grund von bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abgeschlossenen Lieserungs- oder Herstellungs veiNräaen an eine deutsche Heeres- oder MÄrmebehorde zu liefern Ab afle auf Me ^un^u^n Zwffchen- und Untervertrage bereits bis zum 1. Februar ivlo ar die Ausnahme Ge^st-Wd- über welche Verttäge mit Post-, Eisen^hn- Und anderen Zwckb^orden, ausländischen Militärbehörden, Vereinigungen für LiebeSgabeii- beschafsung, dem Roten Kreuz, Vaterländischen Frauenvereinen,^ Kantinen,' PrivatkrankenhLusern (selbst mit mllitarrscher ^legvngß Vereins! azaretten, anderen gemeinnützigen Vereinen oder Anstalten und dergleichen mehr bestehen , c 9r ., f 4 Gegenstände, die hergestellt werden auf Grund eures Aus ttaaes einer Heeres- oder Marinebehörde gegen vorschrlstsmaßig'en von der Kriegs-Rohsboff-Abteilung gepEm Beichern vi^, wenn die Herstelllina aus Spinnstoffen oder G-rrnen, welche der Besckstag- nahme oder einem Verorbeitimgsverbot ^Merliegen,eriolgen soll, mit ausdrücklicher Genehmigung der Kriegs-Rohstosf-Abterlung^ 5. Gegenstände, lvelche auf Grund von Ernzelfreigabeii (nicht auf Grund allgemeiner AusUahmebewilligungen) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung hergestellt worden wrd oder her gestellt werden. 6 Gegenstände, für die bis zum 31. Januar 1916 eme Aus suhr-Bewilligung des Reichskanzlers erteilt worden ist 7 Gegenstände, die nach dem 8. Dezember 1915 aus dem Reicbsausland lnickft aus dem Zollauslaud oder den be,etzten Gebietein cingeftihrt worden sind oder künftig ein geführt werden. 8 Gegenstände, die nachiveislich ganz aus Spinnftossen oder Garnen der in 8 2, Absatz 1 bc^eichneten Art hergestellt find, welche nach dem 25. Mai 1915 aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland oder den besetzten Gebieten) eingeführt «iZordcn sind, soweit nicht für die Einfuhr abiveichende Besttmmungen oder Vereinbarungen getroffen worden sind. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, odn wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ZL mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldsttafe bis zu zehntausend Mark besttast, auch können Vorräte, die verschwiegen sind im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso ynirfc bpfimit wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbucher einzur^chten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht rn der gffetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder un Un- vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechv Monaten besttast. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebeueu Luger- ^ bücher einzurichteu oder zu führeu unterläßt. bis MM 1 bezw, 1b, ;ebeu ?1wuats zu« Bestaub M»Ugrtk-t-u-u ist bis jum 1. Wte 1916 °u d-5 Web- stossuieDearnt der KmgsMoUwff-AbteUung des Komg^Preu- Nischen .Krieasminisderiums emzusenden. Die Zuwtzmelonngen ü«r svätere Zugänge z» den beschlaguahmttm Lag«°vri^« smd jeweils bis zum 8. bezw. 22. eines reden Monats dem.Webitoff Meldeamt zü erstatten. 8 io. Meldescheine. „ .. Tie Meldungen bürfen nur auf den amtlrchm MAdescheviM ' iür Web- Wirk- und Strickwaren erstattet werden. Die Melde ^ scheine sind für die erste Meldung bei dem Websdofftneldeamt, für die Zusatzmeldungen, vom 1. März ab, bei den ortlÄ zuitandi- gen amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammern usw.- ^^Anchckerungen nach Meldescheineii können uuv dann schnell berücksichtigt werden, wenn sie *> »“«• ^^SümtlichL^den Meldeschemm sefWto strageu fwb flmaii zu bcautmorlen. Die Bestäudc smd rn* ben tn ^ UeferfuStS* tafet aufaefüijrtcn Uutergruppeu genau anzu geben. UnZemme Au. gaben, iusbesoudere üb« Menge, Brerte Gewacht u,w, wurden erhebliche Verzög^ugu-n bei ^r Abnahme uub 'msttge Nachteile für den Ei«eutüm« der GeA«nstand« nach srch mehem Weitere Mitteilungen rrgendwelcher Art darf der Meldelcyem ‘*£1% Meldeschein dürfen nur die ,B°rräte eines und desselben Eigentümers oder die Bestände einer und derselben &aq tn IS ift E Abschrift «aWPtat *) BeisPiel: Hat jemand in ein und derselben Qualität und Breite von unter dst BeschlagnalMe fallendent farbigen Fntter- tötet 1750 m (.Mindestvorräte bei Futterstoffen sind 1800 m), so sind diese 1750 m frei, beschlagnahmt istLichts. Hat er jedoch 2600 m, so sind 800 m frei, beschlagnahmt smd 180 °öat er jedoch 4200 m, so sind 1800 m frei, beschlagnahmt sind 2400 m. 8 14. Meldekarten. Für jede Qualität ist von dem Eigentümer (also nM von den Laaerbaltern usw.) eine Meldekarte ordnungsgemäß aus- zuMlem Diese Meldekarten sind zusammm Mit deii MelEnnen mittels des erwMnteii Postkartenvordrucks (§ 13, Abs. 2) btm Webstoffmeldeamt anzusordern, und zwar nur m wirklich be Von ^Stückwaren hat der Ggeirtüm« emat TO&nüt « (UrA6 e von 12X17 Ztm. auf die Karte auszukleben. Bei fertigen Gegenständen (Decken, Hanidtüchlern usw.) braucht ^r Mustnab- schnitt nur dann ausgeklebt zu wecken, wenn noch Must-ermaterral. oorhanden ist. Fertige Gegenstände brauck)en also Nicht ange- Dte Meldekarten einer Gruppe sind immer äusamnwn wft dem dazu gehörigen Meldesckiein (also m demselben Umschlag) b s , zum 1. März 1916 dem Webstoffmeldeamt emzusenden Für jede Gruppe sind zur Beschleunigung der Bearbeitung getrennte Umschläge zu verwenden. Auf der Vorderseite der Umschläge ist zu vermerken, zu welcher Gruppe die,einzelnen Meldescheine und Meldekarten gehören, und WCr Weitere^ Schriftstücke irgendwelcher Art dürseii diesen Umschlägen nicht beigefügt werden. 8 15. Muster. . ^ Von jeder meldepflichtigen Qualität haben die Gigentmnev nach näherer Maßgabe dcr Ueb«srchtstastl em Must« dem Mb- staffmeideamt ordnungsgemäß fran!l«t bis rum 1, Marz 1916 emzusenden. Die Muster sind mit einem gut befefttotortJSW- jettet ju versehen, aus dem der Name, Wohnort unb Strotze des Einsenders, das Min, die Farbe, d -, Anzahl bex bonJwftr Sorte vorhaiibenon Gegemtänbe, b^w. lei Steffen dre Meterzahl, Gewicht (bei Stessen pro qm) Breite bM Große und em Bemerk über das verwendete Material rmt deutlri^r Schrift an gegeben sind. Außerdem sind an das Muster nach 9JtafeflKiÄct>cr Uebersichtstafel kleine Färb- und Dessinabschnitte fest anzuheftem Es ist nicht angängig, Muster von zu verschiedenen Gruppen gehörigen, auf verschiedenen Meldescheinen anzumekdenden Gegenständen in einem und demselben Brief bezw Paket AMtzLm. Ebenso ist es nickst zulässig, in Paketen mit Mustern Melde)c^me oder Meldekarten zu übersenden, da sonst eme erhebliche Verzögerung in der Bearbeitung eintteten würde. „ ,_. r Jede einzelne Sendung mit Mustern hat auf dem Umschläge mit auffallender Schrift beit Vermerk zu tragen, zu welcher Gruppe der Inhalt gehört (z. B. „Enthält Muster zu Meldeschein 6") und die genaue Adresse des.Absenders.anzugeben. Da^ Webstoffmeldeamt ist berechtigt, uoer diese Muster hinaus in besonderen Fällen weiteres Mustermaterial anzusordern. 6 16. > Lagerbuch und Auskunftserteilung. Jeder Meldepflichtige (8 11) hat ein Lagerbuch zu fuhren, aus dem jede Aenderung in den Borratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. .. ^ A Soweit der Meldepflichttge bereits eut derartiges Buch fttert, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet m werdem In dem Lagerbuch ist indes mit roter Tmte deutlich bei den einzelnen beschlagnahmten Posten zu verrnerken, daß sie beschlag- ^ Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist jckerzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Raume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten ,mb - § 17. Anfragen und Anträge. ^ , Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Bek annt» machung oder etwa dazu erachende AusführunMesttnmmmgen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohftosf- Abteilung des Königlich Preußischen Knegsministeriums, Berlin > SW 43, Verl. Hedemannstt. 11, zu richten,.. . Die Anfragen und Anttäge Müssen auf dem Briefumfchlag sowie am Kopfe des Briefes einen kurzen Vermerk tragen,, auf welche der in 8 2 aufgefülftsten Warengruppen fte sich beziehen (i. B. betrifft Männerttikotagen). m < In einem und demselben Schreiben sollen nur Angelegenheiten behandelt wecken, die sich auf eine der in § 2 genannten Warengruppen beziehen. . .... Für Fveigabeantväg-e, beiten itut tn besonders drmgenden Fällen stattgegebeii werden kann, sowie für Anfragen, ob bestimmte Gegenstände von der Bekanntmachung bettosfen werden, sind die vorgeschriebenen amtlichen Vordrucke zu verwenden, die bei den Handelskammern erhältlich sind. Jeder Anffage ist, soweit gemäß der Ueberftchtstafel bet der ; betreffenden Gruppe überhaupt Musterkarten zu ubersenden smd, eine besondere Musterkarle (vgl. 8 14) beizusügen. Ist jemand sich nicht llar darüber, ob seine Ware der Beschlagnahme unterliegt oder nicht, so hat kr die Ware -unachft anzumelden und mfttels des vorgeschriebenen Vordruckes bet dem Webstoffmeldeamt anzufragen,, ob die Ware beschlagnahm oder beschlagnahmefrei ist. Bis nn Frergabebeschete erfolgt, gckt die geureldete Ware auf jeden Fall als beschlagnahmt und ist zur Verfügung des Webstofsmeldeamts zu halten. ltebersich»stafel zu der Bekanntmachung VV. M. 1000/11. 15. KRA 1 . Beschlagnahmte Warengattungen 2 . Spinnstoffe 3 . Farbe 4. Mindestgewicht 5. Mindestbreite bez. Mindestgröße 6 . Mindestvorräte (ß 6 , § 10 , Abs. 1 unb 2) 7. Nichtbeschlagnahmte Warengattungen 8 . Muster (§ 15) Gru lipe l: Stoffe zur £ Verkleidung fü r Heer, Marine, B eamte und Gefangene. Beamte und Gesungene in Betracht kommen können. Hierzu gehören ohne Rücksicht aus Webart, Bindung und Ausrüstung: 1. Uniform- und Livreestoffe und dergl., 2. Zivilstoffe, wie z. B. Kammgarnstoffe, Meltons, Cheviots, Loden,Trikots,Tirteys, Lordsund dergl., 3- Genua-Cords, Moleskins, Pilots, Sommeruniformstoffe, Lederluche und dergl. Rohe und gebleichte Stoffe für Drillichanzüge fallen unter Gruppe VI. haar, Alpaka, Kaschmir und sonstige Tierhaare, Kunstwolle, Baumwolle, Kunslbaumwolle, sonstige Pflanzenfasern oder Abfälle u. Mischungen verschiedener Spinnstoffe. liert in schwarz, grau, graugrün, feldgrau, blau, braun, grün und khaki, b) ungefärbt. wollenen Stoffen 350 g in unausgerüstetein, bezw. 400 g in fertigem Zustande für den qm, b) bei Baumwollstoffen 250 g für den qm in unausgerüstetem oder fertigem Zustande. breite: 60 cm. ein und derselbenO.ua- lität und Farbe: 2 ) Bei Uniform- und Livreesloffen 40 m doppelte Breite oder 8 Om einfache Brette, b) bei allen übrigen Stoffelt 150 m doppelte Brette oder 300 m eint. Breite. grüne und marineblaue Offiziersluche, sofern sie aus reiner Wolle bestehen, 2 . alle gemusterten Stoffe, d. h. Stoffe, zu denen Garite iit verschiedenen Farben zur Herstellung eines Musters verwendet tvorden sind. Stoffe, deren Musterung ntlr durch Biu- dtlitg oder Einstellung beivirkt ist, gelten nicht als gemusterte Stoffe u>td sind daher be- schlagnahint. Vgl. aber Gruppe II. breiter Ware 26 cm, bei doppelt breiter Ware 15 cm über die gattze Breite. Ohne Rücksicht auf Herstellungsart und Ausrüstung: 1. Schlasdecken, '2. Pferdedecken und Woilache, 3. Deckenstoffe im Stück, 4. Stoffe, die zur Anfertigung der Decken zu 1 imb 2 'dienen können. Als solche koinmen auch in Be° tracht: Zivtlstoffe, wie Flauschstoffe, Mantelstoffe, Ulsterstoffe, Capestoffe usw., soweit sie nicht schon in Gruppe l beschlagnahmt sind. Taaegen kommen für diese Ernppe nicht in Betracht: Herren- und Knaben-Anzugstoffs und -Hosenstoffe. Gruppe II: Schlaf- und Pferdedecken, Woilache und Deckcnstoffe. Wolle, Mohair, Kamel- haar, Alpaka, Kaschmir und sonstige Tierhaare, Kuustwolle, Balunivolle, Kunstbaumwolle, ionftige Pflanzenia exn oder Abfälle und Mischungen verschiedener Spinnstoffe. alle Farben glatt und gemustert. 2 ) Decken 650 g für das Stück, b) Deckenstoffe 400 g für den qm. 2 ) Decken: 170X115 cm (b. h. Mindestlänge von 170 cm und Mmdest- brette von 115 cm) b) Decken- flofie 116 cm Mindestbreite. Bei Vorräten in ein und derselben Qualität (ohne Rücksicht auf Muster, Farbe und Größe), 2 ) 60 Stück Deckeil, b) 150 m Teckenstoffe. 1. Tischdecken, sogenannte Bettdecken (d. h. Tages- überdeckcu oder Steppdecken), Divandecken, Koinnlodendecken, Wandbehälige, 2 . Ftlzdeckeil, 3. Kamelhaardecken, d. h. Decken, die mehr als 25°/g Kamelhaar enthalten, jedoch nicht sogen. Kameelhaar- imitate. 2 ) bet Decken: je 1 Decke, b)bciDecken- stoffen: 25 cm ilber die ganze Breite, jedoch keine Färb- und Dessin- abschnilte. Maschinen- od. handgestrickt, beziv. gewirkt, 1 . Männerhemden und Männerunterhosen in Märiner- größen, gewirkt, gestrickt oder aus Wirk- oder Strickstoffen hergestellt oder konfektioniert, 2. Männerärmelweslen und -Jacken, 3. Männersocken und -Strümpfe, 4. Kniewärmer, 5. Halstücher (Schals), 6 . Leibbinden und Kopfschützer, beides nur in Schlauchkorm, 7 - ®X" er ' 8auft ' unb Nngerh°nd.^„r Maschinen- 8 ™ S cm f a ^ I8,oätm «' minbefte " S j handgestrickt. 9. Wirk- und Strickstoffe, die zur Anfertigung von Männer-Unterkleidung oder -Trckotagen in Betracht kornmen. Aus Webwaren konfektionierte Män- nerhemden und Männerunterhosen sind durch die Bekanntmachung Nr. W. 91. 1S00/I2. 15. KRA. beschlagnahmt. Wolle, Mohair, Kamelhaar, Alpaka, Kasckunir. uild sonstige Tierhaare, Klmstivolle, Baumivolle, Kuustbaunlivolle, sonstige Pflanzenfaser,l oder Abfälle unb Mischungen verschiedener Spinnstoffe, auch shoddygemischt. plattiert oder aus ver- schiedeilen Stoffen zu- salnmellgejetzt. Grtzppe III: Mänuertrikotagen. 2) b) 6 ) Halstücher: weiß, grau, feldgrau, graligri'in, braun, grau- u. braunmeliert, Aiäuuersocken und -strümpse: wie zll 2 ), jedoch auch ilatur- lllld nlakosarbig, Atänner- Faust- u. Fmgerhaud- schuhe wie 511 2 ), jedoch auch schwarz, alle ailderen Warengatilnlgeil ohne Rücksicht auf Farbe. 2 ) Mänilerhemdeil unb Männerunterhosen 220 g das Stück, b) Mäililerärlnelwesten und -Jacken 400 g das Stück, c) Männersocken und -strümpse 90 g das Paar. nur m Männergrößen Bei Vorräten in ein u. derselben Qlialität: 2 ) je 100 Stück Männer- henlden, Männer- unlechosen, Halstücher, Leibbinden od. Kop'schützer, b) je 50 Stück Männer- armelwesten oder -Jacken, c) ie200Paar Männer- socken od.-Strümpfe, ck) ze 100 Paar Knie- wäriner oder Handschuhe, e) 300 Paar Puls- ivärmer, f) 5V kg Wirk- und Strickstoffe. 2 ) hei Fertig- erzeug- niffen von jederQua- lltät ein Stück bez. Paar jedoch keine Färb- und Tessin- abfchnitte, b) bei Wirk- u. Strick' stoffen kein Dlusler 1. Leibwäschestoffe ohne Rückstcht auf die Breite (Stoffe, geeignet für Hemden, Unterhosen undUnter- röcke), wie z. B. Oxford, Zephir, Kattun (gerauht und ungeranht), Flanelle, Fancy, Barchente (ein- und zweifeuig gerauht) ufw. 2. Beltzeugstoffe, lvie z. B. Strohsackftoffe, Bett- und und Matratzendrelle, Bettzeuge (Züchen und Chetlas) usw. 3. Stoffe zur Krankenbekleidung wie z. B. Lazarett- drelle, Kadetts, Regattas usw., 4 . Handtücher, abgepaßt und im Stück, auch gestreift-gemustert. Gruppe IV: farbige Wäschestoffe und farbige Stoffe für K rankenbekleidung. 2 ) Leibwäsche- Wolle,Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Bastfasern (Flachs, Hanf, Jute) oder Abfälle und Mischungen verschiedener Spinnstoffe, auch unter Mitverwendnng v.Papier. 'arbig (stückgesärbt, garnfarbig oder bedruckt). stoffe 130 g b) Bettzeugstoffe 150 g c) Stoffe zur Krankenbekleidung 200 g d) Handbücher 280 g für den qm ohne Rücksicht auf Breiten und Größen Bei Vorräten trt ein und derselben Qualität und Breite (ohne Rücksicht auf Muster und Farbe): 2 ) 900 m bei Stoffen, b) 40 Dutzend bei Handtüchern. !. Aetteinschütten (StoutS, Inletts) und bedruckte Bettkattune. 2 . Handtücher in Jacquardoder Damastmustern u. Frottierhandtücher. 2 ) bei Stoffen 25 cm über die ganze Breite sowie Färb- u. D essin- abfchnitte. b) bei ab- gepaßten Handtüchern je ein Stück. 1. Futterköper, Futterkaliko, Futternessel und Futterboy, Zwirritnch, Molton u. dgl., 2. Aermeliutter, Taschenfutter, 8 . Halsbindenstoffe, 4 . Helmbezugstoffe u. dgl. Gruppe V: Farbige Futterstoffe. Wolle, Kniistwolle, Baumwolle, Kimstbanmwolle, Bastfasern (Flachs, Hani Jute) oder Abfälle und Miscyungen verschiedener Spinnstoffe. einfarbig (sowohl stückgesärbt als auch gariisarblg)ingrau, feldgrau, graugrün, graublau, braun, schivarz mid khaki. 130 g für den qm ohne Rücksicht auf die Breite. Bei Vorräten in ein und derselbenQualität imd Breite (ohne Rücksicht auf Muster und Farbe): 1800 m / 1 . Leibwäschestoffe ohne Rücksicht auf die Breite (Stoffe, geeignet für Hemden, Unterhosen, Unterröcke) sowie Stoffe für Futterzwecke, wie z. B. Barchente, Fancy, Flanelle (gerauht und unge- rauht), Kaliko, Nessel, Kattuii, Köper (auch ent- fchlichtet), Schirtmg, Towlas, Renlorc^, Cr 6 as und Hemdenleinen (in halb- und reinleinen), Rohleinen usw.. 2. Bettzeugstoffe, wie z. B. Strobsackstoffe, Bett- und Matratzendrelle, Bettzeuge, Bettlakenstoffe, auch gemustert, Z. Handtücher, abgepaßt und im Stück, auch durch Bindung gemustert. 4. Zwifchenfutterstoffe, wie rohleinenes und halbleinenes Zwischenstttter, Klötzelleiiien, Steifleinen (Wattierleinen. Leiinleinen) usw. 5. Drillich-Anzugstoffe. Rohware für Anzugstoffe außer für Drillichanziige, fällt unter Gruppe 1. Gruppe VI: Rohe und gebleichte W äsche- und Futterstoff e, Drillichanzugstoffe. roh oder gebleicht 1. Serge und Zanella, 2. Futterstoffe mit Jacquardmustern, 3. Gestreifte Aermelfutter. 25 cm üb. die ganze Breite sowie Jarb- undTefsin- abschnilte Baiimivolle, Kunstbaum- wolle, Bastfasern (Flachs, Hans, Jute) oder Abfälle und Mischungen verschiedener Spimistoffe, auch unter Mitverwen- dung von Papier. Leibwäsche- stoffe 130 g, jedoch tu halb- u. reinleinen I70g Betizeugstoffe 150 g Handtücher 280 g Zwischeniutter- sloffe 200 g Drillichanzng- stoffe 270 g für den qm ohne Rücksicht auf Breiten und Größen. Bei Vorräten in ein lind detlelben Qualität und Breite (ohne Rücksicht au? Muster und Farhe): 2 ) 900 m bei Stoffen, b) 40 Dutzend bei Handtücherii. Gruppe VII: Segeltuche und Planftoffe 1. Bettzeugstoffe iit Jacquard- oder Damast- milstern und vollgebleichte, reinleineiie Bettzeugstoffe, 2. Harrdtücher in Jacquard oder Damast- mtistern imd Frottierhandtücher. 2 ) bei Stoffen 25 cm über die ganze Brette so- wieFarb- u.Dessin- abschn. b)bei abge- paßt.Hand- tüchern je ein Stück. 1. Planstoffe, Markifenstoffe, 2 . Segeltuche, wie z. B. Marine-Köpertuch, Bram- tuch, Persenniltgtuch, Schiertuch, 3. Zeltbahnstoffe und Zeltstoffe, 4. Tornister-, Tränkeimer, Brotbeutel-, Rucksack-, Packtaschen-, Futtersack-, Schuhzeugstoffe. Baumwolle, Kunstbaum- wolle, Bastfasern (Flachs, Hans, Jute) oder Abfälle und Mischungen verschiedener Spinnstoffe. alle Farben glatt und gemustert. 2 ) Stoffe zu 1 , 2 > und 4 : 300 g, 1 s b) Stoffe zu 3: s 195 g 1 qm ohne Rückstcht auf die Breite. Bei Vorräten in ein und derselbeu Qualität (ohne Rücksicht auf Muster, Farbe und Breite): 200 m 50x70011 so wie Farb- un dD essin- abschnitte. Gruppe VIII: Saiidsackstoffe. Glatte Gewebe in Leinwand- oder Köperbindung, soweit sie nicht in anderen Gruppen meldepflichtig sind. Baumwolle, Kunstbaumwolle, Bastfasern (Flachs, Hani, Jule) oder Abfälle und Mischungen verschie- dener Spinnstoffe auch unt. Mitverwendung v.Papier. roh oder einfarbig (gani- oder stück- farbig) in gelben, gvaitcn, felbgvattcn, hellbraunen, khaki- artigen ob. grünen Farbtönen. 160 g für den qm Mindest- breite: 58 cm Bei Vorräteit tn ein unb derselben Qualität (ohne Rücksicht aut 'Muster. Farbe und Breite): 900 m Florgewebe. 25 cm üb. die ganze Breite, jedoch keine Färb- und Tessinabschnitte Berlin, den 5. Januar 1916. Kgl. Preußisches Kriegsministerium. gez. von Wandel. Dresden, den 5. Januar 1916. Kgl. Sächsisches Kricgsministerium. gez. von Wilsdorf. Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur allgeineinen Kenntnis gebracht, mir dem Benterken, daß hiermit die Bekanntmachungen Nr. W. I. 734/8. 16 ., W. M. 231/9. 1b., W. M. 1097/10. 15. und W. M. 999/11. 15. K. R. A. aufgehoben werden. München, den 5. Januar 1916. Kgl. Bayrisches Kriegsministerium gez. Freiherr von Kreß. Stuttgart, den 5. Januar 1916. Kgl. Württembergischrs Kriegsministcrium. gez. von M a r ch t a l e r. Frankfurt (Main), den 1. Februar 1916. Stellv. Generalkommando 18. A. K. Seir.2 Beschlagnahme und Destandserhebung von Web-, Wrr^ und Strickwaren. Vom 1. Februar 1916. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die Bekanntmachung des ftellvertr. Generalkommandos des XVIII. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen. „Am 1. Februar 1916 ist eine Bekanntmachung des stell- vertr. Generalkommandos des XVIII. Armeekorps betreffend: Beschlagnahme und Bestandserhebung von Web-, Wirk- und Strickwaren erlassen worden. Die Beschlagnahme betrifft: Inkrafttreten, von der Bekanntnrachung betroffene Gegenstücke, Beschlagnahme, Wirkung der Beschlagnahme, Ausnahmen von der Beschlagnahme, Freigabe für deir Kleinverkauf, Sonder- bestimmungen für Konfektionsbetriebe und gemeinnützige Näh- stuben, Verwahrung der beschlagnahmten Gegenftärcke, Eigen- tumsübertragung und Uebernahmepreis, Meldepflichtige (^Gegenstände, Meldepflichtige Personen, Stichtag und Meldefrist, Meldescheine, Meldekarten, Muster, Lagerbuch und Auskunft- erteilung, ferner Uebersichtstafel zu der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K. R. A. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist auf unserer Amtsstube einzusehen." Der Gießeper Anzeiger, der obige Bekanntnrachung enthält, ist von. Ihnen aus Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch auf etwaig«? Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 1. Februar 1916. Grvßhcrzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Lan germann. Nr. W. M. 1300/12. 15. K. R. A. Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestands erhebung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken für Heer, Marine und Feldpost. Vvm 1. Februar 1916. Nachstehende Bekanntmachung toird hierdurch mit dem Bemerken rur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die EnteignnngS- oder Beschlagnahme-Anordnungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357 in Verbindung mit den Er- weiterungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und vom 25. November 1915 (RGBl. S. 778)*), und Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur Lagcröuch- führung geinäß der BekannOnachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (RGBl. S. 54) in Verbindung mit den Er- weiterungsbekannttnachnngen vom 3. September 1915 (RGBl S. 549) und vvm 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 684)**), bestraft werden. § 1 . Inkrafttreten. Tiefe Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Februar 1916 in Kraft. 8 2 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden die nachstehend aufgesithr- tet Gegenstände betroffen, gleichviel, aus toelchen Rohstoffen die dazu verwandten Webwaren hergestellt sind, ohne Rücksicht auf Farbe und Herstellungsart 1. Umfarmrwüe (Waffenröcke, Attilas, Ulankas, Koller usw.), Litewken, Feldblusen, Mantel, Lwsen, Reithosen, Feldmützen (keine Extramützen), Halsbinden (mit Ausnahme von reinseidenen), Stoff-Fausthand schühe, soweit sie für Mannschaften des Heeres, der Marine und der Feldpost in Betracht kommen können, 2. Kriegsgefangenen-Anzüge, s chw ar z oder annähernd schwarz, gelb gepaspelt, 3. Drillichjacken, Drillichröcke, Drillichhosen, 4. Männerhemden (jedoch keine Oberhemden und Nachthemden) und Männerunterhvsen mit Ausnahme aller aus gebleichten Leinen- und gebleichten Baurnwotl stoffen oder Seide her- gestellten Hemden und Unterhosen. Männerhemden und Unterhosen aus Wirk- und Strick- stoffen sind durch die Bekanntmachung Nr. W. M. 1000/11. 15. K. R. A. beschlagnahmt. 5 . Helmbezüge (auch für Tschakos, PelMützen, Tschapkas usw.ch Torinster, 'Militär-Rucksäcke, BrotMmtel. Zettzubehörbentel, Packtaschen, Schanzzeug- und Trahtscheren-Futterale, ganz oder teilweise aus Webstoffen gefertigt, Feldflaschenübexzüge aller Art. 6. Munitions- :md Wassertrngesäcke, Refterfuttersäcke, Tränk- ermer, Protzschlitzsäcke, Zeltsäcke, 7 . Zeltbahnen, Zelte aller Art, soweit sie für militärische Zwecke geeignet sind, Fuhrparkpläne aus Segeltuch (Hanf oder Baumwolle) in folgenden MMessungen: 211 : 226. 224 : 231, 231 : 284, 240 : 400, 248 : 282, 270 : 360, 300 : 500, 310 : 311, 400 : 500 ein. 8. Sandsäcke. Beschlagnahme. Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden, ohne Rücksicht auf Qualität, beschlagnahmt. Svwest ihre Anfertigung nach den bestehenden Bestimmungen ^ulässtg ist, verfallen die in der Herstellung beftndlichen oder künftig herzustellenden Gegenstände gleichfalls der Beschlagnahme/ sobald rhre Herstellung beendet ist und die Mindestmengen überschritten ftnd. Beschlagnahmt sind ferner die von der Bekanntmachung be- trofiencn Gegenstände (§ 2), welche von einer Abnahmestellc des Leeres, der Marine oder der Feldpost endgültig zurückgewiesen sind ''der rupsttg endgültig zurückgewicsen werden. Sie dürfen auch * Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis xu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetze:: höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: X wer der Verpflichtung, die enteigUeten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt: 2. wer, unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes VerLrßerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn «bschließt: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt- 4. wer den nach §5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit,Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind im Urteil für dem Staate verfallen erllärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgefchriebenen Lagerbüchec einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft zu der er auf Grund, dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in'der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihrusend Mark oder im Un- ^mvgensfalle mit, Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, ^benio wird bestraft, wer fahrlässig die vorgejchriLbenen Laaer- büÄK MLuE.en oder m führen unterst. nicht, anderen Stellen des? Heeres, der Marin« oder der Feldpost geliefert werden. § 4. Wirkung der Beschlagnahme. Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an der: von ihr berührten Gegenständen verboten ilt und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die urc Wege der Zangsvollstreckung oder Arrestvollzichung erfolgen. Unzulässig ist auch jeder Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände. ... Trotz der, Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Web- stoffmcldeamts der Kriegs-Rohsboff-Abttilung des Königlich Preu- ßrschen Kricgsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann- st^^tze 11, erfolgen. Auch Veräußerungen an Stellen das Heeres, der Marine oder der Feldpost dürfen nur mit Zustimmung des Webstoffmeldeamts erfolgen. 8 5. Ausnahmen von der Beschlagnahme. Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekanntmachung: 1. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Gegen stände. 2. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von staatlichen oder kommunalen Bchördm und Anstalten sowie von Vereinigungen für Liebäsgabenbeschaffung, soweit letztere ihre Vorräte unentgeltlich dem Heere oder der Marine zuführen, ferner von Vereinstazaretten und privaten Krankenhäusern befinden. Dagegen ist der Erwerb beschlagnahmter Gegenstände nach dem 1. Februar 1916 auch seitens der Vorgenannten unzulässig. 3. Alle Gegenstände, für welche LicseruugSverträge mit einer Stelle des Heeres, der Marine oder der Feldpost bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abgeschlossen worden sind, vorausgesetzt daß auch alle auf die Lieferungen bezüglichen Zwischen- und Unterverträge bereits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen wor den sind. Dagegen fallen nicht unter diese Ausnahme Gegenstände, über welche Verträge mit Eisenbahn- und anderen Zivilbehörden ausländischen Militärbehörden, Kantinen, Privatkrankenhäilsern (lelbst mit militärischer Belegung), Vereinslajaretten, anderen gemeinnützigen Vereinen oder Anhalte:: und dergleichen mehr bestehen. 4. Männerhemden und Männerunterhosen, welche nach dem 8. Dezember 1915.aus dem Reichsausland (nicht Zollausland oder besetzten Gebieten) eingeführt worden sind oder noch werden. 5. Gegenstände, für die bis znm 8. Dezember 1915 eine Ausfuhrbewilligung des Reichskanzlers erteilt worden ist. 8 6 . Freigabe für den Kleinverkauf. Die Vorräte einer Person fiub bis zur Höhe der folgenden Viindestmengen für den Kleinverkauf freigegeben: 2 ) ohne Rücksicht auf die Qualität je 50 Waffenrocke, Litewken, Feldblusen, Mantel, je 20 Attilas, Ulankas, Koller usw., 20 Reithosen, 100 lange Hosen (einschließlich Stiefelhosen), je 20 Feldmützen, Drillichjacken, Drillichröcke, 40 Drillichhosen, 50 Halsbinden, je 10 Tornister, Zeltzubehörbeutel, Mvnittonstragesäcke. Wassertragesäcke, Schanzzeug- oder Dratztscherenfutterale, Feldflas chenüb erzüg e, 30 Militär-Rucksäcke, je 50 Hclrnbezüge, Brotbeutel, Zeltbahnen, Reiterfuttersäcke, Tränkeimer, Packtaschen, 500 Sar^stickc, b) von jeder Qualität je 100 Männer Hemden und Männernnterhofen. Die Verschiedenheit der Größe und Farbe der unter a) und b) benannten Artikel bleibt außer Betracht. Die unter 2 ) und b) aufgeführten Mengen sind nur dann freigegeben, wenn 1. die freigegebenen Vorräte unmittelbar an den Verbraucher veräußert werden, 2. der Verkaufsvreis den zuletzt vor dem Inkra ft tr e te n dichser Bekanntmachung erzielten Preis nicht übersteigt. Wer trotz dieser Vorschriften Ware zurückhält oder höhere Preile als brsher sich bezahlen läßt, hat sofort die Enteignung der Ware zu gewärtigen. Wer also von dieser Freigabe für den Mein- berkauf keinen Gebrauch machen will oder kann, hat seine sämtlichen Vorräte als beschlagnahmt anzumelden. Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände. Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf weiteres zu vertoahren und pfleglich zu behandeln. Die beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den beschlagnahmefreien Vorräten aufzubewahren und als solche kemttlich zu machen. Die Trennung und Kenntlichmachung muß bis zum 15. Februar 1916 erfolgt sein. 8 8 . Eigentumsübertragung und Uebernahmepreis. Das Webstoffmeldeamt ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen gemäß 8 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die von ihm bezcich- neten Personen zu übertragen. Durch eine beim Königlich Preußischen Kriegsministerium gebildete Bewertungsstelle für Webstoffe wird zunächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den Ueberuahmevreis mit dem Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände angestrebt werden. Soweit eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Preisfestsetzung durch das Reichs-Schiedsgericht gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. 8 9 - Meldepflichtige Gegenstände. Meldevflichttg sind die am Stichtage vorhandenen Gesamtvorräte der beschlagnahmten Gegenstände, sofern sie größer sind als die im § 6 angegebenen Mindestvorräte. Werden die Mindest Vorräte eines Eigentümers nachträglich überschritten, so sind die Gesamtvorräte unverzüglich auf den vor- geschriebenen Meldekarten anznmelden. Alle von Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost bereits früher oder in Zukunft zurückgewiesenen Gegenstände sind nach erfolgter endgültige Zurückiveisung unverzüglich unter Angabe der Gründe der Zurückweisung von dem anzumelden, der die Gegenstände zurückerhalten hat. Alle Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbeständen sind ebenfalls meldepflichtig. 8 10 . Meldepflichtige Personen. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Betriebe, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbmcke, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 9) haben, oder bei denen bezw. ftir die sich solche unter Zollaussicht befinden. Vorräte, die sich am Stichtage (§ 11) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dein Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat. (Lagerhalter usw.) Me die, welche meldepflichtige Gegenstände in Gewahrsam haben, ohne Eigentümer zu sein, brauchen nur die von ihnen verwahrten Mengen sowie die Eigentümer anzugebcn, aber nicht die übrigen Spalte,: der Meldekarte a^zufüllen. Die nach dem Stichtag erntrestenden. vor bgtf Stichtage aber! schon abgesarkdten Vorräte stm» nur von dem GmMvger melden, ^ Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige Mr Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verjügimg eines Dritten übergeben hat. 8 11 . Stichtag und Meldefrist. Maßgebend für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung de« am Beginn des 1. Februar 1916 (Stickstag) tatsächlich vvrhcuckene Begand, bei den Zusatzmeldnngen die in der Zeit bis zum 1. jed^ folgenden Monats «erstmalig bis zum 1. April 1916) zum Bestand hrnzugetretenen Mengen. Tie erste Meldung ist bis zum 15. Februar 1916, die Zusatzmeldungen sind bis zum 8. jedes folgenden Monats (erstmalig bis zum 8. April 1916) an das Webstoffmeldeamt der Kricgs-Rohstoff- abteilung des Königlich Preußischen Kriegs Ministeriums einzu- senden. • Meldekarten. Tie Meldungen dürfen nur auf den amtlichen Meldekarten für Bekleidungs- und Ausrüsttrngsstücke erstattet werden. Diese Meldekarten sind dirrch Postkarte beim Webstoffmeldeamt anznfordern. Tic Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adr^se und Firmenstempel zu versehen. Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Mle Mängel, die ein Warenposten etwa lmt, sind genauestens zu beschreiben. Ungenaue oder unvollständige Angaben, insbesondere über Menge, Größe oder Maße, Getvicht nstv. würden erhebliche Verzögenrngen bei der Abnahme und auch sonsttge Nachteile bezw. Strafverfolgung für den Eigentümer der Gegenstände nach sich ziehen. Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldekarte nicht enthalten, auch dürfen bei Einsendung der Meldekarten sonstige schriftliche Erklärungen, außer den Aufftellungen über die Mädtz- karten, nicht beigefügt werden. Auf einer Meldekarte darf inrMer nur ein meldep flüchtiger Warenposten gemeldet werden. Die Meldekarten siick fortlaufend numeriert und ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstosf-AL- tT"ung detz Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, einzusendcu. Die Vordrucke für die Aufftellung-en über die Meldekarten sind ordnungsgemäß ausgefüllt diesen beizufügen. Aus die Vorderseite der zur Einsendung von Meldekarten bs- nutzten Briefumschläge ist ein Vermerk zu setzen: „Enthält Melden karten für Bekleidung^. und Ausrüstungsstücke." 8 13- . Muster. Muper sind ohne weiteres nur bei Sandsäcken dem W^bstoff^ Meldeamt eiuznsenden. Diese Muster sind getrennt von den Melde- karten zu verpacken: der Umschlag muß den Vermerk „Enthält Sanchackmuper" sowie Nanren und Wresse des Wsenders' tragen. Bei den übrigen Gegenständen sind für den Durchschnitt der einzelnen Warenposten genau maßgebeirde Väuster nur auf Aufforderung des W ebstoffmcldeamts an die von ihm bezeichneten Per,onen kostenftei zu übersenden. Die Muster werden entweder zurückgesandt oder zum Uebev- nahmeprers vergütet. 8 14. Lagerbuch und Auskunftserteilung. Jeder Meldevflichttge (8 10) hat ein Lagerbuch zu führ«, aus dem jede Änderung in den Vorratsmengen und ihre Verwew, düng ersichtlich sein muß. Soweit der, Meldepflichtige bereits ein derartiges Buch füAt, braucht ein beionderes Lagerbirch nicht eingerichtet zu werden. dem Lagerbuch ist indes nrit roter Tinte deuttich bei den beschlagnahmten Posten zu vermerken, daß sie beschlagnahntt sind Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jÄrerzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten md. 8 15. Anfragen und Anträge. Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Dekanttt- machung oder die dazu ergehende,: Ausft'ihrungsbestimmungcn betteffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-RoMtoff-Abtei-« lung des Königl. Preußisch. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannsttaße 11, zu richten. Die Anfragen und''Anträge mi'issen auf dem BriefuMslUag lowie atnr Kopfe des Briefes einen kurzen Vermerk tragen: „Betrifft Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke". Berlin, den 15. Januar 1916. Kgl. Preußisches Kriegsministerium, gez. Wild von Hohenborn. Dresden, den 15. Januar 1916. Kgl. Sächsisches Kriegsnrinisterium. gez. von Wilsdorf. München, den 15. Januar 1916. Kgl. Bayrisches Kriegsministerium, gez. Freiherr von Kreß. Stuttgart, den 15. Januar 1916. Kgl. Württemb. Kriegsministeriumt gez. von Marchtaler. Vorstehende Bekanntmachung der 4 deutschen Kriegsntmisteriat wird hiermit zur allgerNeinen Kenntnis gebracht. Frankfurt (Main), den 1. Februar 1916. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. B e tr.: Beschlagnahme und Bestandserhebung von Bekleidungs!- und Ausrüsttingsstückei: für Heer, Marine :rnd Feldpost. An die Großh. Büraermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir ar:f die Bckannttnack)ung des stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armee-Korps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald Ortsüblich zu veröffenllichen: „Am 2. Februar 1916 ist eine Bekannttn^achung d s stell- vertretende): Generalkommandos des XVIII. Arme^-Kor fs, be- ttcfsend: Beschlagnahme wch Bestandserhebung von Belleioungs-- und dlusrüsinn gsstticken für Heer. Marine und Feldpost erlassen worden. T:c Beschlagnahme betrifft: Inkrafttreten, von der Bo kanntmachnng betroffene 6^genstände, Beschlagnahme, Wirkung der Beschlagnahme. Ausnahmen von der Beschlagnahme, Freigabe für den Kleinoexkanf, Ver:vahr,:ng der beschlagnahmten Geaen stände, Eigentumsübertt'acjnng und Uebernahmepreis- Meldepfsichtiae Geaenstände, Meldepflichtige Personen. Stichtag und Meldesriit, Meldekarten,. Muster, Lagerbuch und Anskunstserteilung, Anfragen und Anträge. Ter Worllckltt der Bekanntmachung ist auf unserer Amtsstube cinzusehen." Ter Gieß euer Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthDt- :st von Ihnen ans Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 1. Februar Ltzl6. Groß herzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumci:. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß das Königl. Generalkommando des XVlU. Armee-Korps die nach § 5 to obigen Bekanntmachung vorgeschriebene Meldepflicht bis zum 15. Februar 1916 verlängert hat. Gießen, den 31. Januar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ^ I,V>: Langermann.