Jahrgang 
16 (1825)
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Stuͤcke und auch andere Arten Vieh auf die Weide bringen duͤrfen, als die Feldbeſitzer ſelbſt haben oder halten duͤrfen, ſo wuͤrden die Fremden den groͤßten Nutzen von den eingefuͤhrten Schlagordnungen zie⸗ hen. Ein ſehr weſentlicher Gewinn, der aus der dadurch vermehrten und verbeſſerten Viehzucht ent⸗ ſteht, wuͤrde den Feldbeſitzern ganz entgegen, wenig⸗ ſtens ſehr verkuͤmmert werden. Ein billigmaͤßiges Arrangement mit den fremden Hutberechtigten iſt da⸗ her unerlaͤßlich, und auf den Grundſatz zu bauen, daß ihnen eben ſo viel Weidebenutzung und Genuß gewaͤhrt werde, als ſie immer gehabt haben; das Uebrige aber den Feldbeſitzern ungeſchmaͤlert zur freie⸗ ſten Benutzung verbleibe. Nur die groͤßte Unbillig⸗ keit der Hutberechtigten kann dieſem Grundſatze ent⸗ gegen ſeyn, welcher bereits in mehreren deutſchen Staaten geſetzliche Beſtimmung erhalten hat, und hoffentlich bald uͤberall geſetzlich werden wird.

Die Natural⸗Zehentabgabe pflegt auch wohl hier und dort ein Hinderniß zur Einfuͤhrung der Schlag⸗ und Koppelwirthſchaften zu ſeyn, indem manche Ze⸗ hentverordnungen die ſtete Cultur der Ackerlaͤndereien gebieten und nicht geſtatten, daß davon etwas wuͤſte werde. Dies Gebot wird dann auch auf die regel⸗ maͤßigen Dreeſchſchlaͤge bezogen. Offenbar gehen darin aber die Zehentberechtigten weiter als ihnen zuſteht. Denn in den Zeiten, als die jetzigen Ze⸗ hentverordnungen gemacht wurden, hatte man faſt