Jahrgang 
13 (1824)
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muß, um dieſes einzuſehn, ſich klar machen, daß Staatsſchulden ein verzehrtes Kapital ſind, das nicht mehr da iſt, welches zu ihrem Abtrage aber neu geſchaffen werden muß. Der Natur der Sache gemaͤß ruhen ſie auf dem Beſitz, denn im Grunde iſt die Staatsſchuld eine gemeinſchaftliche Schuld, wovon jedem Einzelnem in dem Verhaͤltniſſe ſei nes Antheils am allgemeinen Vermoͤgen ein gleich⸗ maͤßiger Theil zufaͤllt. Man iſt zwar im gemeinen Leben nicht gewohnt, ſich ſein Vermoͤgen auf dieſe Weiſe zu berechnen; im Grunde iſt aber zum Bei⸗ ſpiel ein Englaͤnder, welcher Vier Tauſend Pfund beſitzt, in der That nicht einmal Drei Tauſend Pfund reich, da man rechnet, daß die Engliſche Staats⸗ ſchuld die ungeheure Hoͤhe erreicht hat, daß ſie mehr als den vierten Theil des ganzen National⸗ Vermoͤgens betraͤgt. Die natuͤrlichſte Art die Staatsſchulden zu tilgen und damit dieſe große Laſt abzuwaͤlzen, wuͤrde daher eine allgemeine Aus⸗ gleichung ſeyn, nach welcher jeder Einzelne ſei⸗ nen ihm zufallenden Antheil derſelben uͤbernehmen muͤßte, wenn dieſes nicht, wenigſtens in ſeiner vollen Ausdehnung, aus andern Gruͤnden unaus⸗ fuͤhrbar waͤre. Aber man will dieſes ſelbſt nicht einmal theilweiſe, wie in England unlaͤngſt der Vorſchlag gemacht iſt. An den Beſitz iſt die Macht gebunden. Im neuern Staatenleben hat nur der