416.
Der im Hildesheimschen festgesetzte Preis ist so, daß der Landwirth nach einer guten Erndte da⸗ bey bestehen kann; und da wir diese wenigstens ein um das andere Jahr erwarten dürfen, und nach einer guten Erndte die Einlieferung des Asservations-Quantums nicht gefordert werden wird, so schreibt sich dieser Vorrath gewisser⸗ maaßen immer von einer guten Erndte her, und der Landwirth verliert höchstens die Zinsen. Wo der Mittelmarktpreis zur Bezahlung festgesetzt worden, kann der Landwirth sogar dabey ge⸗ winnen; und leztere Einrichtung verdiente wohl den Vorzug, wenn nicht der Marktpreis auf eine Zeit lang durch Kunst und Speculation so leicht erhöhet und herabgesetzt werden könnte. Die Aufbewahrung des ganzen festgesetzten Vor— raths, bis zum Ausdrusch der neuen Erndte, scheint mir in manchen Fällen unnöthig, weil dieser Vorrath dann unmöglich consumirt wer⸗ den kann, eher frischer Vorrath zu Markte kömmt. Eine nützliche Folge kann indessen die Aufbewahrung eines überflüssigen Vor— raths haben: nemlich, um solchen zur frühesten Aussgat zu verwenden, wenn man anders diese Verwendung dem Landwirthe, der in jedem Au⸗ genblicke neuen Aus drusch liefern kann, zugeste⸗


