—————————— „———————— ——— —— —.—— * Beſteuerungs⸗Syſtem, ——— insbeſondere —— — die Einkommenſtener, —————— — — — — dargeſteltt. — — mit Hinſicht ——— auf hie in der Preu — . 3 1 ———— ——— treffenden Einrichtungen. 6 Fon —— — — Friedrich von Naumer, —-—-——— —— —— Königl. Preuſſ. Regierrurngsraly. ——— — — 4 Koni 5 2. — Brittische Besteuerungs— System, ins besondere die Einkommensteuer, de eg e tee ene, m it d in; auf die in der Preussischen Monarchie z u treffenden Einrichtungen. N N 8 N IN 55 8* 1 V o n Friedrich von Raumer, König l. Preuss. Ke teeeR EN N 3 Sterben und Abgaben entrichten muß man ütberall. Fran kin. Berlin, bei J. D. Sander, 1810. A — Vorrede. 3¹ einer Zeit, wo sich die Staats wirth— schaft fast aller Staaten auf dem Continent im tiefsten Verfall befindet, sehen wir die Brittische in ungetrübtem Glanze. Ich weiß sehr wohl, welche unzählige Verhält— nisse zu dieser Erscheinung beitrugen, und daß ihr so wenig, wie irgend einer anderen irdischen Erscheinung, ewige Dauer zu ver⸗ sprechen ist; billig sollten wir aber jetzt von den Erfahrneren Rath annehmen, da wir dessen so sehr bedürfen. Die Geschäfte meines Berufs, und eigene Neigung führten mich zu dieser Untersuchung; IV Mangel an vollständigern Hülfsmitteln und dringend nöthige Eil bei der Arbeit mögen die vielen Unvollkommenheiten entschuldigen; der Wunsch, diesen Versuch meinen Mit— bürgern eher überreichen zu können, als die großen Verhandlungen über die erforderli— chen neuen Steuern, insbesondere über die Einkommensteuer, gänzlich geschlossen sind, mag mich rechtfertigen. Gewiß ist es höchst lehrreich, zu sehen, wie ein großes Volk in einem ähnlichen Falle verfuhr; ich verweise auf das, was historisch besteht und ausge— führt ist, als auf das Wichtigere. Sollte indeß Mancher weniger geneigt seyn, sich mit dem Detail der Brittischen Einrichtungen bekannt zu machen, so bitte ich ihn, nur den ersten, nicht aber den zweiten, Abschnitt zu überschlagen; und die Andeutungen zu be⸗ herzigen, welche ich über Verkauf der Do— mainen, die Grundsteuern, die Repräsenta⸗ — ——— 10 4% N f/ 0 e, Gan dan La I Nag Cum g ssch gag acht het wen d chaäaßse da de 50 1 ale r——— ——— p*? ͤ VA————— 58. tion, das Verhältniß der Stände, über Staats- und Provinzial-Schulden gegeben habe. Geringere Bekanntschaft mit den näheren Verhältnissen mancher Theile von der Monarchie ließ mich besonders auf die Churmark Bezug nehmen; und so möchte bisweilen Churmärkisch anstatt Preus⸗ sisch gelesen oder wenigstens hinzu ge⸗ dacht werden müssen.— Dafür bürgt mir mein eignes Gefühl, daß ich, fern von Par⸗ theiansicht, nur das gesagt habe, was mir nach der redlichsten Prüfung als nothwen⸗ dig und heilsam erschienen ist. Potsdam, den 30. November, 180g. Uebersicht der Englischen Münzen, Maße, Gewichte u. s. w. Ein Pfund Sterling(I.) hat 20 Schillinge, ein Schilling(s.) 12 Pence(d). Das Pfund ist etwa einem Carolin, der Schilling 8 Groschen Courant, der Pence; eines Thalers, oder einem jetzigen Acht-Pfennigstück, gleich zu achten. Ein Pard hat 405 Französische Linien, oder ist 3775 Procent länger, als die Berlinische Elle. Ein Fuß(koot) hat 12 Zoll(inches); 34 Englische Zoll sind 33 Rheinländischen gleich. 695 gesetzmäßige Englische Meilen gehen auf einen Grad des Aequators, oder betragen 18 geogra— phische(große Deutsche) Meilen, ungefähr zu 11,500 Schritt(23,188 Pariser Fuß). Das Englische Pfund hält 9439 Holländische As, und ist 372 pro Ct. leichter, als das Berlinische. 1 Quarter hält 8 Bushel, ein Bushel hält 1801 Französische Cubikzoll. Der Berlinische Schef— Ul. fl st Hal L Fe Lat. 1e Natel t Ji Bunte A u 2% N ein d ist schen oder ) zu er ist Elle. lische einen ogra⸗ hr zu E As, ische. 1600L 80e VII fel hält 27413 Französische Cubikzoll; der Bu⸗ shel ist also 527 Procent kleiner, als der Berlinische Scheffel. 1 Barrel Bier hält 32 Gallonen; das Gallon 235 Französische Cubikzoll, oder 48 Berlinische Quart. 1 Tonne Wein oder Weinessig hält 4 Oxthoft, 8 Barrels, 252 Gallonen. Dieses Gallon hält nur 378 Berlinische Quart. 1 Barrel Seife hält 236 Pfund. Das Pfund Gold oder Silber hält 12 Unzen und 240 Pfenniggewichte,(pennyweights). VIII IR Ra f. Erster Ahschnitt. Darstellung des Briktischen Steuer⸗ N* Systems. Seite Einleitung 2...„. 3 W Uebersicht der Brittischen Steuern 4 9 1 Von den Domainen„ 9 l Von den Regalien 1782% N 21 Von der Post 5 a 3 12 Von den Stempelnn ⸗ 21 „Von den Zöllen und der Ae cise. 32 Von der Landtaxe 5; 105 Von den fixirten Steuern 6 ssed 2 116 Von der Sinkommensteuer„ Von der Kreissteue!; 176 Zweiter Abschnitt. Prüfung des Englischen Steuer-Systems, und Vergleichung desselben mit den Einrich— tungen in der Preussischen Monarchie. Seite Einleitung: 7- ⸗ 5. 181 Von den Domainen-.. ⸗ 5 186 Von den Regalien- 35 Von der Post-: 5 5: 3 100 Von den Stempennnt.n.: 15892 Von den Zöllen und der Accise 194 Von der Ländtaxe und den Grundsteuer 219 Von den fixirten Steuern 228 Von der Einkommensteuer f 5 5 229 Das 5 Das Brittische 5 Besteurungs-System. cls, lich⸗ deite 101 00 100 100 102 1 210 220 200 * a8 22 10 5 2 5 0 * 2 F 1 0 Jen 1 0 . PPP — e sls Ester Abschnitt. Von dem Brittischen Steuer-Systeme selbst. Einleitung. Adam Smith's unsterbliches Werk über den Nationalreichthum hat in ganz Europa Anhän— ger gewonnen. Die Verehrung für den großen Mann wird in dem Maße wachsen, als der Sinn für individuelle Selbstständigkeit, für freie menschliche Thätigkeit zunimmt; sie wird abneh— men, wo gewaltsame Einwirkung der Herrscher als alleinige Weisheit erscheinen muß, oder wo Theoretiker, unfähig die vielfachen Erscheinun— gen des Lebens in ihrer Mannichfaltigkeit und Wechselwirkung zu begreifen, lieber mit todten Formeln Götzendienst treiben. Damit soll keinesweges behauptet werden, das unaufhörliche Abschreiben, Excerpiren und Wiederkäuen der Lehren jenes Mannes sey ber 2 —— 4— sonders verdienstlich oder ergetzlich;— oder gar, es sey unmöglich, nach ihm irgend wichtige ei— genthümliche Ideen über die Staatswirthschaft zu erzeugen:— im Gegentheil möchte ein Werk, das die realistische, die phystkalische Seite so be— arbeitete und darstellte, wie Smith vorzugsweise die ideelle, die ethische Seite behandelt hat, eine sehr nöthige und würdige Ergänzung für die gesammte Wissenschaft werden.— Wenn nun aber auch die Theorie noch nicht als vollendet erscheint, so ist sie doch der Praxis auf mehrfache Weise zuvorgeeilt. Man hat es nicht der Mühe werth geachtet, die letztere ken— nen zu lernen; man hat der überaus wichtigen Belehrungen entbehrt, welche aus ihr für die Theorie entspringen, und deshalb die wunderlich— sten Mißgriffe bei Anwendung der letzteren auf die wirkliche Welt begangen.— Nirgends zeigt sich die Nothwendigkeit ge— genseitiger Aushülfe und Berichtigung deutlicher, als bei der Lehre von den Abgaben und der Be— steurung; wenn hier die verschiedenen Sekten der Theoretiker und Praktiker gegen einander . 3. auftreten, so entsteht ein unverständiges und un⸗ verständliches Hin- und Wider-Reden, noch är— ger als bei dem Thurme zu Babel. Für We— nige ist das Pfingstfest und die Gabe nachgekom— men, alle die bt chen zu verstehen und eine Concordanz zu bilden, wo 0 und örtliche und zeitliche Verhältnisse nicht in offener Fehde gegen einander 1 1 von der Anma— ßung diese Fehden schlichten zu wollen, ja ent— fernt von dem Glauben an den ewigen staats— wissenschaftlichen Frieden; hoffe ich, daß es kei— ner Parthei unlieb seyn wird, nach manchem Theoretischen aus England, auch ein Wort über die Brittische Praxis zu vernehmen. Einige glauben, Brittanien sey groß gewor— den durch Befolgung von Adam Smith's Grund— sätzen; Andre, trotz und im Widerspruche mit dessen Grundsätzen. Beide haben wohl Recht und Unrecht, wie die Darlegung näher erge— ben wird. Gern hätte ich, der Theorie zu Liebe, alle Brittischen Steuern nach einem wis— senschaftlichen Grundsatze geordnet: allein es schien mir unmöglich; und vielleicht findet nun 8 deshalb Jemand, der weniger in der Praxis be— fangen ist, als ich, das ganze Steuer-System ver— werflich. Das kurze, allein seligmachende Glau— bensbekenntniß der Phystokraten darf sich in so bunter, mannichfaltiger Gesellschaft gar nicht produciren. Smith's Abtheilungen nach den Quellen des Einkommens und der Besteuerung des Ausgabe-Capitals sind vortreffliche Schei— dungsmittel zur Feststellung der Bestandtheile; allein wo die Abgaben in der Folge ihres na— türlichen Lebens auftreten, sind jene Bestand— theile noch untrennbar vereint. Vüsch's Ver— zeichniß der Steuern auf Erwerb, Besitz und Genuß, scheint sich am leichtesten mit der Praxis des Lebens vertragen zu wollen; allein man ver— gleiche nur die Englischen Taxen, um sich zu überzeugen, daß eine Aufzählung nach jenem Princip höchst erzwungen ausfallen müßte. Ich gebe deshalb folgende praktische Eintheilung: Die Brittischen Staats-Einküufte sind J. von der Bewilligung des Parliaments unab— hängig; II. von der Bewilligung des Parliaments a b— hängig. u und raxis hel⸗ — — 7— 7 Zu jenen gehören: A. die Einkünfte von Domainen; B. die Einkünfte von einigen Regalien. Beide flossen sonst in die Privatkasse des Königs, jetzt aber auch in die Staatskasse. Zu diesen gehören: 1. Steuern, die von dem Parliament für immer bewilligt sind(permanent taxes); 2. Steuern, welche jährlich bewilligt wer— den(annual taxes); 3. Steuern, welche bei außerordentlichen Vorfällen, oder zu außerordentlichen Zwek⸗ ken, gewöhnlich für gewisse Zeiträume, be⸗ willigt sind. Die permanenten Taxen begreifen unter sich Stempel, Zölle, Accise, fixirte Abga— ben, besonders von mehreren Gegenständen des Luxus, oder die sogenannten assessed taxes. Die jahrlichen Taxen sind zum Theil als feststehend zu betrachten, obgleich das Parliament jährlich den alten, daruber erlassenen Akten aufs neue Gesetzkraft verleihet: so die Landtaxe und die Malztare; andre werden mit der ältern beständigen Steuer gehoben: so die neueren Abgaben vom Malze; weshalb ihrer dort Erwähnung geschehen soll. Die außerordentlichen Steuern haben zum Theil so specielle Zwecke, daß ich sie über— gehen kann, wie die für Convojen während des jetzigen Krieges; oder sie betreffen die ganze Nation, wie die Einkommensteuer. Ich will zuvörderst der vom Parliament unabhängigen Einnahmen der Domainen und Pagel dann der von dem Parliament abhän— gigen Steuern in folgender Ordnung erwähnen: I. Post. II. Stempel. III. Zölle und Accise. a. Allgemeine Vorschriften über die Ver— b. Von den Zöllen und der Accise selbst. IV. Grundsätze über die Verwaltung und Erhebung der Landtaxe. V. Von den sixirten Taxen(assessed taxes). VI. Von der Einkommensteuer. ——— 2 J. Von dem Brittischen Steuer-Systeme selbst. A. Von den Domainen. Di Könige von England besaßen im Mittel— alter, gleich allen übrigen Europäischen Regen— ten, bald mehr bald weniger Domainen: sie mehrten sich durch Heimfall von Lehnen oder 1 Confiscationen; sie minderten sich durch Verlei— hung oder Verpfändung, je nachdem militärisches oder finanzielles Bedürfniß vorzüglich drängte. Vor Heinrich VII scheint keine staatswissenschaft— liche Idee das Verfahren eines Königs geleitet zu haben; erst dieser— nachdem mancher große Baron in den Kämpfen der weißen und rothen Rose gefallen war— an Domainen reiche Kö— nig, faßte den Entschluß, diese Besitzungen zu zertheilen und einzelnen Eigenthümern zu über— lassen. Durch diesen Entschluß, durch die spä— tere Zertheilung vieler geistlichen Güter während der Reformation, durch tausend Ursachen, welche die gleiche Maßregel den großeren Gutsbesitzern oft heilsam erscheinen liessen, entstand die zahl— reiche Classe der Freigutsbesitzer(freeholders): ein fester Grund und Stamm der Englischen Freiheit und Verfassung selbst, ein Hauptmittel zur Weckung der vielfachsten Thätigkeit. Der Uebergang so vieler Domainen in Privathände hob alle Beschwerde und Willkühr, der eignen Administration, die Unsicherheit welche bloße Zeit— besitzer drückt, die Veranlassung das Interesse ein— zelner Gewerbszweige andern nachzusetzen, welche weniger genau mit dem Staatsoberhaupte in Ver— bindung stehen, das fehlerhafte Verhältniß, wo— nach der Regent zugleich der größte Grundbe— sitzer ist. Freilich ist es auch wohl Einzelnen in England von Zeit zu Zeit eingefallen, darüber zu klagen, daß der Staat nicht große Ausgaben von Domainen-Einkünften bestreiten könne; al— lein Theorie und Erfahrung führten überwiegend zu der Gewißheit, daß das Daseyn der Domai— nen die gesammte Einnahme der Nation, wovon zuletzt jede Ausgabe bestritten werden muß, ver⸗ ringert haben würde, und daß alles Eigenthum und Einkommen jedes Bürgers Staats Domaine ist; nur auf eine Weise, die von jener rohen Ansicht durchaus abweicht. Itzt sind, Theils durch jene preiswürdige Maß— regel Heinrichs VII, Theils durch Veranlassungen, die an sich weniger gut, aber in den Folgen gleichfalls heilsam waren, die Domainen so ge— schmolzen, daß nur noch einzelne Ländereien und Forsten dazu gerechnet werden, welche sehr ge— ringen Ertrag geben. B. Von den Regalien. Hieher lassen sich unbedeutende Sporteln für Ausübung der Gerichtsbarkeit, Einkünfte von herren- und erblosen Gütern, ein Theil der ge— fundenen Schätze, und endlich einige Hebungen von ehemals päpstlichen Anrechten zählen. So wie man aber in England nicht daran glaubt, daß der Regent Grundeigenthümer seyn müsse; so weiß man auch nichts von der Lehre, daß, oberpolizei⸗— licher Rücksichten wegen, der Staat allein dieses oder jenes Gewerbe treiben könne und müsse. — 12—— Noch weniger ist man mit der Meinung behaf tet, der Staat musse, bloß um Einkünfte zu zie— hen, mit einzelnen Gegenständen, etwa mit Ta— back, Salz, Porzellan u. s. w. handeln. Das Münzrecht hat der Staat sich aus zurel den Gründen vorbehalten; allein wir Deutschen werden es kaum ein Regale nennen wollen, da es nicht allein nichts einbringt, sondern— weil, wohl mit Unrecht, gar kein Schlagschatz genom— men wird— selbst Ausgaben verursacht. Privat-Lotterieen sind verboten; der Staat kann am besten ohne Betrug von der Sucht der Menschen, ohne Thätigkeit zu erwer— ben, Gewinn ziehen. Die Größe des Einsatzes bei der Englischen Staatslotterie hindert übri— gens jeden nachtheiligen Einfluß auf die ärmere lass der Bewohner. 1. Post. Nur die Briefpost ist in Brittanien ein Institut des Staats. Jeder der hierbei einen Dienst erhält, muß schwören, keinen Brief zu offnen oder zu veruntreuen, bei 20 J. Strafe, — 2 und Verlust des Amtes. Die schwerere Crimi— nal- Strafe, selbst gegen bloße Mitwisser oder Helfer, tritt hinzu, wenn Geld oder Geldes— werth dabei untergeschlagen worden ist. Ein halbes Loth oder 4 Unze ist das Gewicht eines einfachen, 2 Unze eines doppelten, 2 Unze eines dreifachen Briefes, und so fort in steigendem Verhältniß. Das Porto beträgt für 9 0 a) einen einfachen Brief auf x5 Meilen 3 d. 30 5 4 N 5 80 a 6 120 2 7 u. s. w. b) einen doppelten—— 15 ⸗ 6 30 8 5 10 80 IS.— 120„ 1 2. s. w. e) einen dreifachen—— 15 9d. „„ 2* gu. s. w. — 14— d) einen vierfachen Br. auf 15 Engl. M. 4s. 30. 14d. 50 2 2 8 80: 2— 120: 2 4, u. s. w. Nach Irland kostet, über dieser Taxe, ein einfacher Brief 2 d. ein doppelter 4 ein dreifacher 6 ein vierfacher 8 Ein einfacher Brief nach Portugall oder dem Brittischen Amerika kostet 1 s., ein doppel— ter 2, ein dreifacher Z s., u. s. w. Nach andern nicht Brittischen Ländern, wird, außer dem inländischen Porto, bezahlt für den einfachen Brief 4 d., für den doppelten 8 d., und so immer 4 d. mehr. Für obiges Porto werden in England, wenn man auf einer Post— station wohnt, die Briefe auch in's Haus ge— schickt; dagegen findet specielle Uebereinkunft we— gen der Vergütung Statt, wenn der Empfän— ger nicht an der Poststraße wohnt. Nur in Lon— don und einigen andern großen Städten über— — 15— nimmt die pennypost dies Geschäft; sie hat ihre besondere Taxe und darf nicht über 4 Un— zen schwere Briefe befördern. Privatpersonen welche sich mit Versendung von Briefen abge— ben, trifft eine bedeutende Geldstrafe; dagegen ist es erlaubt, reisenden Freunden Briefe anzu— vertrauen, den Fuhrleuten und Schiffern neben den Waaren Briefe ohne Bezahlung mitzugeben, endlich, Briefe nach Belieben mit Boten zu ver— senden. Nicht bezahltes, oder nicht richtig abge— liefertes Postgeld wird von dem Friedensrichter beigetrieben, und geht allen Privatschulden vor. Die Briefpost zahlt weder Chaussee-Geld, noch Zoll. Der Postknecht, welcher nicht bei dem Felleisen bleibt, einem Andern zu fahren oder zu reiten erlaubt, oder die Briefe nicht in einer Stunde 6 Englische Meilen befördert, kommt auf 14 Tage bis 4 Wochen in's Arbeitshaus:— bis 2 Monat, wenn er sich unterstanden hat, für seine Rechnung Briefe mitzunehmen. Für jedes gestellte Pferd zur außerordentli⸗ chen Fortschaffung von Briefen, nach Art unsrer Staffetten, so wie zum Reiten, wird für die ——— 5.— — 16— Meile gezahlt 3 d., und im letzteren Falle für den Begleiter und das zweite Pferd 4 d.— Alsdann darf man 80 Pfund Gepäck frei mit⸗ nehmen. Vermuthet der Postmeister verbotene Waa— ren in einem Packete, so bringt er es zu einem Friedensrichter der Grafschaft, oder zu der ersten Magistratsperson des Ortes. Hier wird ein nicht aber 2 Zoll langer Einschnitt gemacht; und falls sich ergiebt, daß der Verdacht ungegründet ge— wesen ist, das Packet wieder verschlossen und ein Attest über das Geschehene beigefügt. Im ent⸗ gegengesetzten Falle offnet man das Packet ganz, zerstort die Waare, und sendet den Brief mit beigefügter protokollarischer Erklarung an den Ort der Bestimmung. Portofrei sind: a. die Briefe an und von dem Konig; b. die, welche höhere Behörden senden und empfangen; c. an und von Parliamentsmitgliedern; diese jedoch nur unter mehreren Beschränkungen: so dürfen sie nicht über 1 Unze schwer seyn; Keiner e für Keiner darf täglich mehr als 10 Briefe frei — absenden und 45 empfangen; die Aufschrift mit⸗ der abgehenden Briefe muß von dem Par— liamentsgliede selbst seyn. Saa⸗ d. Soldaten oder Seeleute, welche Briefe ab⸗ nem senden oder empfangen, zahlen nie mehr als rsten einen d.; doch müssen die gehörigen Atteste nicht vom Befehlshaber über Namen, Regiment, falls Schiff u. s. w. beigefügt seyn. ge⸗ Die fahrende Post, die Postkutschen d ein und die Packetboote werden nicht vom Staate i ent⸗ selbst unmittelbar gehalten; sie sind aber gewif— ganz, sen Abgaben unterworfen, und stehen unter po— ef mit lizeilicher Aufsicht. Jeder, welcher Pferde, oder 1 Ort Wagen, oder beides, stationenweise verleihen will, muß dazu jährlich einen Erlaubnißschein, eine Licenz lösen, welche 8 8. kostet, und von zwei Stempel⸗Commissarien ausgestellt wird. In dieser und Licenz ist der Ort woher, der Ort wohin man verleihet, die Entfernung beider, und bei Post— dis kutschen, zur Vermeidung mancher Gefahr, auch ing: in polizeilicher Hinsicht, die Zahl der, besonders vschn auf der Außenseite, aufzunehmenden Passagiere Keiner 5 4 5 20— 8 e — — 18— ausgedrückt. Nachlässige Postknechte, oder viel— mehr Kutscher der licentiirten Kutschen, welche ö umwerfen, müssen 2 bis 5 J. Strafe erlegen; oder, an ihrer Stelle, wenn sie unvermögend sind, der Eigenthümer des Postwagens. Die. Eine Hälfte der Strafe erhält der Denunciant; Ia die andre der Aufseher der Straßen, zur Aus— besserung derselben. Von jeder Postkutsche werden für die Meile 2d. Stempelgeld bezahlt; von jedem Post- oder Mieths— pferde entrichtet der Miether für die Meile 12 d. Ist die Entfernung nicht bestimmt, so rechnet d man für den Tag 1s. 9 d. oder 14 Meilen. da Nach diesen Sätzen findet jedoch keine Vermie— 0 thung über 28 Tage Statt; bei langeren Zeit— 0 räumen treten andre Bestimmungen des Stem— 0 peledicts ein, und es müssen darüber, dem gesetz— lichen Schema gemäß, besondre Nachweisungen gehalten werden. Wenn man Knechte mit den 1 55 Pferden und Wagen verleihet, so tritt neben 5 obiger Abgabe nicht die fixirte Steuer von den. Knechten ein, wohl aber, wenn sie ohne Pferde und Wagen vermiethet werden. Die jährliche firirte Abgabe(assessed tax) von 8 J. 8 s. für den Wagen wird aber, außer jenen Stempeln, stets besonders entrichtet. Die Vermiether erhal— ten nämlich eine Quantitat Steuerzettel(tickets), welche sie den Miethern zur Berichtigung der Abgabe zustellen; sie halten darüber Buch, und liefern der Stempelbehörde die Wochenzettel mit dem Gelde ab. Sie müssen vorher Caution stellen, und schwören, die Zettel richtig auszuthei— len und die Einnahme zu berechnen; sie erhal— ten 3 d. vom Pfunde, als Vergütung für ihre Bemühung. Es ist untersagt, Zettel welche auf Tage lauten zu nehmen, sobald die Meilenzahl und der Wechsel der Stationen bestimmt ist. Ohne Steuerzettel wird niemand beim Schlag— baum der Chausseen oder an den Thoren durch— gelassen; sie werden daselbst ausgewechselt und von den Thorhütern oder Chaussee-Einnehmern dem Steuereinnehmer abgeliefert. Die erstern erhalten 3 d. vom J. für jenes Geschäft. Wo es an Chaussee-Häusern, oder uberhaupt an — Gelegenheit fehlt, jene Steuerzettel auszutau— schen und zu controlliren, können die Hebungs— Commissarien dazu die nöthigen Anstalten treffen lassen. An alle Postkutschen muß der Ei⸗ genthümer seinen Namen schreiben; an das Haus oder den Stall ꝛc. dagegen:„licentiüirt zur Verleihung von Postpferden.“ Alle Friedens richter, Constables, kurz, alle öffentliche Beam— ten, sind. jede zur Handhabung der Vorschriften der Postordnung nöthige Hülfe zu leisten. Auf Uebertretung dieser Vorschriften stehen viele Geldstrafen; die Eine Halfte dersel— ben erhält der Konig, das heißt der Staat; die andre Halfte der Denunciant; und jener das Ganze nur in dem Falle, wenn die Sache nicht sechs Monathe nach der That anhängig gemacht worden ist. Ueber Strafen von mehr als 50 J. erkennt der königliche Gerichtshof in Westminster; uber geringere ein Friedensrichter. Von diesem geht die Appellation an die Quartal-Sitzungen zur Final⸗Entscheidung: trifft die nächste dieser Sitzungen schon sechs Tage nach dem ersten Ur⸗ theil ein, so wird erst in der folgenden über die Sache gesprochen. fen C. Verpachtung dieser Einnahme. . Die Stempel-Commissarien durfen, im Auf— 0 trage der Commissarien der Schatzkammer, jene . Einnahmen von Postkutschen und Postpferden, . nach öffentlicher Verkündigung durch die Zeitun— * gen, für angemessen begränzte Distriete an den . Meistbietenden verpachten. Die Pachtperiode ist q nie länger als drei Jahr, und die sechsmonath— en liche Kündigung des Contrakts wird stets vor— l behalten. Nach den Einnahmen der letztvergan⸗ 0 genen Jahre wird die geringste Summe ausge— 2 mittelt, für welche der Zuschlag erfolgen darf. 1 Der Meistbietende stellt Caution, und erhalt das t Recht zur Einhebung, und zur Anordnung aller . gesetzlichen Maßregeln. Niemand der selbst Pfer⸗ J ade oder Wagen verleihet, darf an solcher Pach⸗ N tung der Gefälle Theil nehmen.— en 1 er 2. Stempel. ll⸗ Im Jahre 1804 wurden die alten Stem— dee pelgesetze durch ein neues Edict berichtigt und f geordnet; allein noch immer ist eine außeror— dentliche Menge von Gegenständen nach man— 7 ä 8 nich nichfaltigen Sätzen und näheren Bestimmungen ohe„ N 5 7.„„I 5855 dieser Abgabe unterworfen. Besonders greife diese Bestimmungen ein in die feinsten Verhält⸗ nisse der Englischen Gerichtsverfassung, welche hier nicht dargestellt werden konnen. Es genügt deshalb, eine Uebersicht von den Haupt— Klassen der Stempel zu geben und nur einzelne merk⸗ gi Abgabesätze herauszuheben. Gerichtsstempel(Lawstamps), bei Ueber⸗ nehmung gerichtlicher Würden, und bei Ver⸗ handlungen in Civilprozessen, nach sehr man— nichfaltigen Sätzen. Geistliche Stempel, bei Verhandlungen 1 vor geistlichen Gerichten, und bei Uebernahme geistlicher Würden. z. Admiralitätsstempel, bei Verhandlun— gen vor dem Admiralitätsgericht und dem Ge⸗ richte der fünf Häfen(Cinque- ports). 4. Vertragsstempel. Dahin gehören: a) verpflichtende Instrumente bei Pachtungen, Miethe, Bestätigungen, Schenkungen, Er— nennungen u. s. w.. Für die ersten 30 Sei⸗ 55 7 2 o„yok 11 ten, die Seite zu 72 Worten gerechnet, wird Ne 2 — 23— gezahlt x I. 10 8.; für jede 15 folgenden Seiten von gleicher Beschaffenheit 1 1. b) Schuld- und Pfandverschreibungen auf dingliche oder persönliche Sicherheit. Beläuft sich die Summe bis auf 100 l., so kostet der Stempel 1 J. 10 8. 1 bis een bis 500 5 a ⸗ 3 bis 1000 2 5 6 4 bis 2000 5 ⸗ 5 5 u. s. f. steigend, bis 20000 J., welche 20 l. zahlen; weitere Erhöhung findet nicht Statt. Enthält ein solches Instrument mehr als 30 Seiten, so tritt hier gleichfalls die schon erwähnte Erhöhung besonders ein. c) Verschreibungen in Wechselform (bonds), wohin z. B. Scheine gehören, welche das Versprechen enthalten, gestundete Abgaben nach einer bestimmten Frist zu zah— len. Der Stempel beträgt bis 100 l. 2 4 2 AI. bis 300 5 2 0 s. bis Soo l. 7:. 2 J. bis 1000:: 5 3 u. s. w. Ueber 20 J, von 20000 l. steigt der Stempel nicht. d) Verträge wegen Annahme von Lehrlin— gen(indenture of apprenticesbip), wenn die dafür versprochne oder gezahlte Summe nicht über 10 l. beträgt= 5 15 s. bis 20 7 N 5 1 I. 10 bis 50 7 7. 2— 10 bis 100. 5 5 5 bis 300 g 1 uber 300 f 20 e) Uebertragung von Capital(stock) in irgend einer Gesellschaft;— die Bank, Südseecompagnie, und die Kapitale aus— genommen, welche in den Fonds des Staates stehen(stocks in government funds). Bei jeder Uebertragung bis 100 J. betragt der Stempel 1 1. 10 8. bis 200 7 5 7 2 bis 3800 l]? a a 2 1. 18 4 bis 400 ⸗ 5 2 3 igt und so steigend bis 10000 J., welche 20 J. entrichten. lin; 6 4) Polizen bei Feuer- und Schiffsversicherun— enn gen, nach sehr mannichfaltigen näheren Be— ume stimmungen. Endlich gehören hieher g) Stempel für Ertheilung von Aemtern, 8. Würden, Privilegien, ꝛc. 5. Stempel der Licenzen für Höker, Detail— händler, Verkäufer von geheimen, jedoch ap— probirten, Arzneien, desgl. Licenzen für die Ver— käufer von Lotterieloosen, für die Vermiether von Pferden und Wagen, u. s. w. cb ö 6. Stempel von Zeitungen, die nicht über eine gu, gewisse Länge und Breite haben dürfen, von ö zus Pamphleten die nicht über einen Bogen be— ate tragen, von Kalendern und allen Schriften welche die Stelle der Kalender vertreten oder dieselben zugleich enthalten: nur Bibeln und 10; gewöhnliche Gebetbücher ausgenommen, wenn ihnen gleich ein Kalender beigefügt ist. —— 7. Handelsstempel. Dahin gehören: a) wechselmäßige Anweisungen, unter näheren 2—* Beschränkungen. p) Wechsel welche lauten zwischen 5 ö 40 8. und 5 J. 5 s., zahlen 8 d. von 5 J. 5 8. bis 30l. a 18. 6 bis 50 l.* 2— bis 100 3— bis 200 a 4— bis 500 5— bis 1000 7— über 1000 10— Befreiet von diesen Abgaben sind: &) alle Anweisungen und Trassirungen auf einen Bankier, welcher nur zehn Meilen entfernt wohnt; e) alle Anweisungen und Noten, ausgestellt von Officianten, zum Behuf der Armee, der Flotte, des Proviantwesens, u. s. w.; „) alle Wechsel und Noten der Bank von England, unter der Bedingung, daß sie jährlich die dafür festgesetzte runde Summe von 32,000 J. wirklich abzahlt.(Aus die— . ser Vergleichssumme läßt sich auf die unge— rer mein großen Geschäfte der Bank schließen.) c) 8 uittungen für empfangenes Geld. Von 2 bis 10 J. werden gezahlt 2 p. 0 bis 20 a 7— 4— bis 50 4 5— 8 bis 100 a 2 18.— bis 200: 2— bis 500- 5 3— über 500 a: 5— Ausgenommen sind: 4) Quittungen über Sold; 6) über öffentliche Stocks, desgleichen über auf Stocks der Bank, der Ostindischen oder len Südsee Compagnie, welche verkauft werden; allt„) Quittungen über Geld, das in der Bank e, oder bei Bankiers deponirt war; lb.; 5) Quittungen auf die Rückseite von Wech— ton seln geschrieben, welche schon einem andern i sit Stempel unterworfen sind; nue) Quittungen, hinter die bereits gestempel— 0 ten Verträge geschrieben; 2 r! ĩ⁵ — 28— 0 —— 2) Qiuittungen über bezahlte öffentliche Ab— gaben, u. s. w. Diese Stempel zahlt in der Regel der Aussteller der Quittung;— Quittungen ohne Stempel beweisen vor Gericht nicht. 8. Stempel für Bestätigung und für vidimirte Abschriften von Testamenten, desgl. für Autori— sationen der Behörden zur Administrirung ir— gend eines Vermögens(stamps on probates of will, or letters of administration for any estate). Wenn der Betrag zwischen 20 und 100 l. ist, so gilt der Stempel 10 8. bis 200: 7 2 bis 300: ⸗ 5 bis 450 8— und so fort, sehr rasch anwachsend. So geben 1000 bis 1500 l. 30 l. 20,000 25,000 210 100,— 125,000 1,200 400,00— 500,00 5,000 über 500,000 6,00 Die Erben von Matrosen oder Soldaten, die — im Kriege umgekommen sind, zahlen diese Ab— gabe nicht. 9. Erbschafts- Stempel(stamps on lega- ciès). Die Größe dieser Abgabe hat oft gewech— selt. Itzt muß von der reinen Erbschaft, d. h. für das wirklich(nach Abzug der Schulden, Begräbnißkosten, Lasten) empfangene Geld oder Gut gezahlt werden: a) von der Witwe und von Mitglie— dern der königlichen Familie, die bedacht worden sind, ⸗ nichts. b) von Descendenten für 100 l. I c) von den Brüdern, Schwestern und deren Descendenten 2 5 210 d) von Vater- und Mutter-Brüdern oder Schwestern, und von deren Descendenten n 4— e) von den Brüdern und Schwestern des Großvaters und der Großmut— ter, und von deren Deseendenten 5— f) von allen entfernteren Verwandten und von Fremden e, 10 — 30— Das Vermächtniß einer jährlichen Ren— te für immer oder auf Lebenszeit wird nach gesetzlichen Tafeln zu Capital berechnet. Den Werth der Grundstücke müssen bei ent— standenen Zweifeln die Commissarien fur die Landtaxe ausmitteln. Legate von Büchern, Gemählden, Medaillen u. s. w. an Schu— len oder ähnliche Corporationen sind frei von der Abgabe. Die Stempel-Commissa— rien vertheilen gedruckte Formulare, zur Be— scheinigung der empfangenen Erbschaft, und heben die gesetzlichen Summe chien 10. Stempel fur edle Metalle. NK Für jede Unze verarbeitetes Gold 168. 10 7— 1 Silber 1—3 d 1 Ausgenommen sind von der Besteurung: Uhrge— n häuse, Ketten, Halsbandknöpfe und Schlößchen, m Filigranarbeit, Hemdenknöpfe, Medaillen, 8 Mundstücke eder Röhren an porzellainenen he. und fayancenen Theeköpfen, Beschläge die nicht über 10 penny wiegen, und andre sil— En berne Waaren unter 5 penny Gewicht. Die 90 A letztere Regel hat aber wieder mehrere Aus— kn, 5 — 31— nahmen; denn viele dahin gehörige Objecte sind dennoch besteuert: z. B. Petschafte, Schuh— schnallen, Theelöffel, Theebüchsen, u. s. w. Bei der Ausfuhr wird der Stempel größten Theils, aber doch nicht ganz, vergütet. II. Unter vielfachen andern Stempeln erwähne ich nur den auf Spielkarten mit 2 s. 6 d. vom Spiele; vom Paar Würfel 1 J.; ferner von Hüten nach verschiedenen Sätzen, von Rennpferden, u. s. w. Zu den wichtigern allgemeinen Vorschriften gehör en: o) Wenn Jemand Stempel voraus bezahlt, oder wenn die zu zahlende Summe in ge— wissen Fällen sehr groß wird, so finden Pro— cente als Vergütung, Statt. b) Armen- und Soldatensachen sind stempel— frei. c) Unter dem Vorwande, als gehöre die Sache unter zwei Rubriken, soll nie ein doppelter Stempel gefordert werden. d) Das Nachstempeln auf schon beschriebenes Papier ist verboten. 1 —.— .——— e) Der Denuncianten-Antheil der sehr man— nichfaltigen Strafen darf nie die Hälfte übersteigen; den Rest bezieht der König. Die Strafe kann niedergeschlagen werden, wo die Fehler und die Umgehung der Stem— pel nicht vorsätzlich geschehen sind. B) Der Friedensrichter urtheilt über die Ver— pflichtung, Geldstrafen zu erlegen; die Ap pellation geht an die Quartal-Sitzungen. 3. Zölle und Aceise(Customs and excise.) Die Begriffe von Zoll und Accise sind in England so wenig wie in andern Ländern wis— senschaftlich streng gesondert und danach Hebung und Administration vertheilt; denn wenn man auch nicht Geleits- und Wegegeld mit eigentli— chen Einfuhr- und Ausfuhrzöllen verwechselte, so waren die letzteren doch oft nur Consumtions— Steuern, die man von der fremden Waare, zähl— bar vom Inländer, oder von der einheimischen Waare, zahlbar vom Ausländer, erhob. Bis— weilen wird selbst gleichzeitig und von demsel— ben lig. tden, em: imtions⸗ e, zahl humschn b. Be n haft belt ben Object Zoll und Accise gehoben, welche Ab— gaben sich nur in der Berechnungsart unterschei— den, nicht in ihren Wirkungen, wonach sie der Consumenten treffen. Ja, das Letztere möchte ganz allgemein behauptet werden können, wenn es nicht bedenklich schiene, alles was bei der Aus— gabe, und nicht unmittelbar bei der Einnahme, für den Staat gezahlt wird, Consumtions-Steuer zu neunen. So dürfte eine Abgabe von Fabri— kation der Mauer- und Dachsteine, von Fabri— kation des Glases, welche in den Brittischen Ge— setzen als Aceise erscheint, verglichen mit einer Abgabe von Bier, Branntwein u. s. w., nur un⸗ eigentlich für Consumtions-Steuer gelten können. Nicht minder scheint die praktische(nicht wissen— schaftliche) Erklärung von Stempelabgaben nicht auf Abgaben von der Fabrikation der Hüte u. s. w. passen zu wollen; denn eben so gut könnten diese zur Accise, die obigen von Glas und Mauersteinen aber bei veränderter Hebungs— art zu den Stempeln übergehen. Ich muß mich deshalb, und aus den in der Einleitung berühr— 13. ten Gründen, lediglich an die jetzt wirklich be— stehende Einrichtung halten, und zuerst A. Von den Zöllen im Allgemeinen reden. Schon von den ältesten Zeiten her fanden Zölle Statt: neue wurden eingeführt, wenn es das Bedürfniß und richtige oder falsche Handels— Politik erheischte; es wurden Vorschriften ertheilt über die Art der Hebung, die Verhütung von Betrug u. s. w. Diese unabsehliche Menge ein— zelner Bestimmungen war nirgends zu einem Ganzen geordnet; es gehörte lange Erfahrung und ein so mühsames Studium dazu, sie kennen zu lernen, daß die Brittischen Handlungshäuser darauf eigne Comtoir-Bedienten halten mußten. Endlich bewirkte William Pitt— dessen Größe man erst dann wird gehörig würdigen können, wenn man einsieht, welche Größe ihm oft ge— genüber, und welche Kleinheit ihm stets zur Sei te stand— im 27ten und vollständiger im J3ten Jahre von Georgs III Regierung, daß alle Zölle und dahin gehörigen Abgaben für Einfuhr und Ausfuhr von Waaren und Gütern, alle Rück— 5 zöle, Nachschuß- und Erhöhungsgelder u. s. w. aufgehoben und eine neue Zollrolle entworfen wurde. In derselben steht in leicht zu überse— hender Ordnung und an Einer Stelle die ganze zu zahlende Abgabe. Es ist unmöglich und über— flüßig, den Betrag für jede einzelne Waare hier aufzuführen; wohl aber muß ich bemerken, daß die Eingangszölle hoch, die Ausgangszölle gering sind. Jene betragen für eine große Menge Gegenstän— de 275 vom Hundert des angegebenen Werthes; 25 vom Hundert werden in der Regel bei der Ausfuhr zurückgezahlt. Um Betriegereien bei Angaben des Werthes vorzubeugen, ist es, unter näheren Bestimmungen, den Zoll-Officianten er— laubt, dem Eigenthümer 10 p. C. Gewinn an— zubieten und die Waare öffentlich zu versteigern. Durch jene neue Zollordnung wurden die Pri— vilegien mancher Städte auf bestimmte Hebun— gen, so wie die früheren Exemtionen, nicht ange— tastet; auch die Erhebungsart und die Strafen blieben unverändert. Keine Waare darf, bei Strafe der Confisca— tion, vom Schisse an's Land gebracht werden, ehe 1—— — 36— die Abgaben berichtigt sind; geschieht diese Aus— schiffung erweis lich, mit dem Vorsatze, die Steuer nicht zu zahlen, so wird außerdem der dreifache Werth der Waare entrichtet; das Boot, der Wagen, die Pferde u. s. w., womit die Waare transportirt wurde, sind verfallen, und Personen welche Hülfe leisteten, können vom Friedensrichter auf Ein bis drei Jahr in's Ar— 1 beitshaus geschickt werden. Güter, die unverzollt aus einem großen Schiffe in Boote geladen wur— Can den, können nebst dem Boote confiscirt und 1001. Strafe von dem Kapmeister(wharfinger) ein— 1E gezogen werden. Für den Schiffszahlmeister und Au Bootsmann beträgt die Strafe den halben Werth der confiscirten Güter; Träger, Karrenschieber u. s. w., welche dabei Hülfe geleistet haben, werden für die erste Uebertretung gefangen gesetzt, bis sie Bürgschaft wegen ihres künftigen guten Beneh—* mens(surety of good behaviour) stellen; beim zweiten Falle bleiben sie zwei Monath in der 1 Haft, wenn sie anders nicht 5 J. bezahlen, oder cl das Gericht der Schatzkammer(court of exche- 1er g quer) sie freispricht. Findet man Güter in — 22— 34 kleineren Schiffen, oder zu Lande von der See— seite her kommend, oder anderwärts auf Anzeige einer glaubhaften Person; so wird vorausgesetzt, daß die Abgabe nicht gezahlt sey, und die De— position in königlichen Waarenlagern tritt ein, bis der Beweis der Versteuerung oder eines ge⸗ setzlichen Ankaufs geführt ist. Kein Schiff mit verbotenen Gütern soll ohne zureichenden Grund hne 3 2 in einen Hafen einlaufen, oder innerhalb zweie Seemeilen(léagues) von der Küste ankern, oder sich ungewöhnlich lange daselbst aufhalten(hover), bei Strafe der Confiscation des Schiffs und der Waaren, wenn anders jenes nicht über 50 Ton— nen hält, und wenn der Eigenthümer schuldig ist. Zwingt Sturm oder andres Unglück zum Ein⸗ laufen, so muß 15 leich der Zollbehörde Anzeige geschehen. Gegen Rückzölle ausgefüh yrte, heim— lich zurückgebrachte, 19 5 garen, werden mit Booten, Wagen und 1 confiscirt, wenn die Eigenthümer der letztern mitwissend und mit— schuldig sind; außerdem ist die doppelte Erlegung der Rückzölle vorgeschrieben.— Ich übergehe an— dre ähnliche Bestimmungen über die Strafen, 38 Verbote, die an der Küste zu treffenden Sicher— heitsmaßregeln, u.. w.. Die letzteren sind be⸗ sonders streng gegen die Einfuhr von Thee auf Schiffen, die nicht der Ostindischen Compagnie gehören, und gegen die Einfuhr von Branntwein. Wissentlicher Kauf und Verkauf nicht ver— steuerter Güter wird bestraft, selbst an den Trä— gern der Waaren, wenn sie ihre Unschuld nicht nachweisen. Das Angeben der Mitschuldigen befreiet 1 in den meisten Fällen nicht al— lein von der Strafe, sondern wird sogar belohnt. Der Eigenthümer, nicht der Officiant, muß be— weisen, daß die Guter versteuert worden sind. In jedem Schiffe soll die Zollakte gedruckt ange— schlagen seyn. Die Zolleinnehmer müssen schwö— ren, außer ihrem Gehalte schlechterdings nichts anzunehmen, zu veruntreuen u. s. w.. Sie kön⸗ nen, nach Empfang eines allgemeinen Dekrets aus der Shaßkammer, welches Gerichtspersonen verpflichtet ihnen Hülfe zu leisten(writ ok assi— stance out of the exchequer), in Gesellschaft eines Constable Haussuchung halten, und, bei der streng verbotenen Widersetzlichkeit, sogar Thüren 2 und Schränke erbrechen. Die Accise-Officianten sind, gleich den Zollbedienten, zu Confiscationen berechtigt. Alle Untersuchungen über Confiscatio⸗ nen bis 15 Tonnen, über Pferde und Wagen in den oben erwähnten Fällen, entscheiden zwei Frie— densrichter nach summarischer Prüfung; und von ihrem Ausspruche findet keine Appellation Statt. Sie dürfen die Strafen, welche in der Regel halb der König, halb der Angeber und der er— greifende Officlant erhält, mildern, doch nicht unter die Hälfte des gesetzlichen Betrages. Bez schwerden über die Zoll-Officianten, besonders we— gen Vernachlässigung ihres Amtes, werden vor dem Friedensrichter angebracht, welcher die Sa— che prüft und die Akten an die Haupt-Commissio— nen für die Accise und die Zölle sendet, welche zur Bestrafung und zur Entlassung der Schul— digen berechtigt sind.— Mit den Zollgesetzen sind mehrere merkwür— dige polizeiliche Bestimmungen über die Aufnah— me der Passagiere und ihre Versorgung auf den Schiffen in Verbindung gesetzt, welche Erwäh— 5 8 nung verdienen, ob sie gleich nicht zunächst mit dem Steuerwesen zusammenhangen. Auf zwei Tonnen Schiffslast kann ein Mensch mitgenommen werden; ist aber die Tonnenladung des Schiffes voll, so darf keine Ueberladung durch Nenschen geschehen. In nicht- Brittischen Schif fen wird nur auf fünf Tonnen ein Passagier gerech— net. Die Gesetze bestimmen, bei Strafe, gewisse Quantitäten Wasser und Lebensmittel, welche für jeden Menschen bei gegebenen Entfernungen mit— genommen werden müssen. Der Zollbediente prüft, vor Ertheilung der Erlaubniß 8 Absegeln, die Zahl der Personen und jene Vorräthe; 200 1. Strafe steht auf die nachherige Ausschiffung von Le bensmitteln. Auf Verlangen kann der Officiant Jedem, der nicht Matrose ist, erlauben, ungeach— tet des bereits geschlossenen Fahr-Contracts, wie der an's Land zu gehen; und es bleibt den Par— theien überlassen, sich deshalb weiter in Anspruch zu nehmen. Kein Passagier darf, bei 800 J. Strafe, an einem Orte eingeschifft werden, wo kein Zoll-Officiant revidiren kann. Befinden sich 50 Menschen auf einem Schiffe, so muß ein Arzt 5 — 4 2— und eine angemessene Apotheke vorhanden seyn. Jener ist verpflichtet, die Menge und die Be— schaffenheit der Arzneimittel in einem genauen Verzeichnisse anzugeben und dasselbe zu beschwö— ren; dann aber auch ein genaues Tagebuch über die Kranken und ihre Behandlungsart zu halten und am Schlusse der Reise vorzulegen. Der Eigenthümer des Schiffs muß für jeden Passa— gier, welchen er mitnimmt, 20 J. Bürgschaft stel— len, daß das Schiff fest und tüchtig(sea-wor— thy) sey. Jeder Englische Marine-Capitain, welcher einem Schiffe begegnet, ist berechtigt, das Verzeichniß der Personen, und die Vorräthe von Lebensmitteln zu untersuchen, und, wenn die letztern unzureichend befunden werden, das Schiff zurückzusenden, oder zum Ankauf in dem nächsten Hafen anzuhalten. B. Von der Aceise im Allgemeinen. England ist, mit Ausnahme der Gegend von London, in funfzig Haupt- Aceisekreise(collec- tions) getheilt, welche in der Regel nicht mit andern Abtheilungen, z. B. nach Grafschaften, 3 1 42— Kreisen für die Landtaxe u. s. w. zusammen tref— fen. Jeder Hauptkreis zerfällt wieder in Di— strikte, und diese in noch kleinere Abtheilungen (foot- walks and out- rides). Den Hauptkrei— sen stehen Ober- und Unter-Commissarien, den Distrikten, Oberrevisoren(supervisors), den kleinen Abtheilungen Aufseher(gagers) vor. Der König besetzt die oberste Accisebehörde(board of excise) in London, und ernennt auch die Commissarien und Oberrevisoren. Dagegen ha— ben die Commissarien das Recht, in den Markt— platzen Personen zu wählen, welche die Hebun— gen besorgen: ste setzen, ohne Zuziehung der hö— heren Behörde, die Aufseher. Wer sich zu den letzteren Stellen meldet, muß durch ein eigenhän— dig geschriebenes Certificat nachweisen, daß er unter 30 und über 21 Jahr alt ist, die vier ein— fachen Rechnungsarten versteht, zur Englischen Kirche gehört, nicht verschuldet ist, und sich bis— her ehrlich genährt hat. Er darf ledig oder ver— heirathet seyn; nur hindern mehr als zwei Kin— der die Anstellung. Sobald jemand Vorstehen— des nachweiset und zwei Personen stellt, die für 3 ihn angemessene Sicherheit leisten, wird er Ex— spectant, und man weis't ihn einem Aecise-Of— ficianten zum Unterricht und zur Bildung zu. Zugleich muß er ein feierliches Zeugniß zu den Acten geben, daß weder ein Andrer, noch er selbst, irgend etwas gezahlt oder geschenkt habe, um als Exspectant aufgenommen zu werden. Die Ober- Revisoren der Districte müssen auf alle Weise die Untergebenen controlliren, ob sie gehörig die Gelder einziehen, Buch führen u. s. w.. Sie halten Tagebücher über den Fleiß und das Benehmen der Officianten, und senden diese von sechs zu sechs Wochen der obersten Be— hörde, welche nach Befinden ermahnen, in gerin— gere Stellen versetzen, und auch entlassen darf. Sollten etwa einzelne Bemerkungen nicht erheb— lich genug seyn, darauf sogleich etwas zu verfügen, so werden sie doch vom Schreiber in ein Repri— manden-Buch eingetragen, damit man sehen könne, wer im Verlaufe langerer Zeit Belohnung oder Strafe verdiene. Der Commissarius oder Col— lector, welcher den Hauptämtern oder Collections vorsteht, bereiset dieselben alle sechs Wochen, prüft — 44— die Diarien der Ober-Revisoren, sorgt für den Fortgang etwa angestellter Klagen, u. s. w. Die Accise-Aemter sind gewöhnlich von 8 Uhr Mor— gens bis 2 Uhr Nachmittags geöffnet. Ueber alle Strafen, Confiscationen u. s. w., welche wegen Accise-Abgaben, oder wegen andrer Ab— gaben, die von den Accise-Bedienten erhoben werden, Statt finden, entscheiden für London und den dazu gehörigen Distriet in erster In— stanz die Accise-Commissarien; in zweiter In— stanz andre, besonders für die Appellationen ange— stellte, Commissarien. In allen übrigen Theilen fen des Reiches entscheiden zwei oder mehr Friedens— kr ft richter, welche dem Orte des Vergehens nahe woh— un nen; und von ihrem Ausspruche findet, ganz ein— gc zeln stehende Ausnahmen abgerechnet, gar keine N Appellation Statt. Wenn die Friedensrichter bin— 5 nen vierzehn Tagen nicht entscheiden, oder nicht 5 entscheiden wollen: so wird hiervon dem Beklag— 400 ten Anzeige gemacht, und die Untercommissarien f Ns sprechen das Urtheil; von ihrem Ausspruche kann lig indeß an die Quartalsessionen zur endlichen Ent— J scheidung appellirt werden. Die genannten Com— missarien, Friedensrichter u. s. w. laden auf er— gangene Anzeige vor, und urtheilen nach Beweis, Geständniß, oder auf den Grund des Eides Eines glaubhaften Zeugen: sie geben dann Vollmachten(Warrants) zur Beitreibung der er— kannten Summe, zur Auspfändung, zum Ver— kauf des Pfandes, wenn binnen acht Tagen die Zahlung nicht erfolgt, oder zum Gefängniß, wenn ein Object der Execution fehlt. Diese Execution geht wegen Accisegefälle nur auf alle aceisbaren Güter, und auf alle Materialien, Utenstlien, Ge— fäße u. s. w., welche zur Bereitung solcher Gü— ter gehören, nicht aber auf jeden Besitz im Allge— meinen, mit Zurücksetzung aller andern Forderun— gen etwaniger Gläubiger, z. B. bei Bankerotten. Die Appellation von den Unter- Commissarien an die Quartalsessionen hemmt die Vollstreckung des Urtheils nur dann, wenn der Appellant den einfachen Aceise- Satz deponirt und Sicherheit für den Fall stellt, daß die zuerkannte Strafe be— stätigt wird. Diese Strafen erhält zur Hälfte der Staat, zur Hälfte der Anzeiger und der er— greifende Officiant. Die Friedensrichter und Commissarien können jene zwar mildern, doch nicht unter den doppelten Betrag der gewöhnli— chen Aceise-Abgabe und den Betrag der Kosten und Auslagen. Das Verbergen aceisbarer Waa— ren zieht Confiscation und, für die einzelnen Fälle näher bestimmte, Strafen nach sich. Häuser, in welchen mit accisbaren Waaren Handel getrie— ben wird, darf der Officiant zu jeder Tageszeit untersuchen; andre nicht ohne hinreichenden Grund zum Verdacht. Ein solcher Verdacht gilt für ge— gründet, wenn 1) steuerbare Güter in einem Boote oder an— derem kleinen Schiffsgefäße, ohne Beiseyn eines Officianten, gefunden werden; 2) wenn sie von der Wasserseite kommen und man sie in Wagen, Karren u. s. w. findet; 3) wenn glaubhafte Anzeigen vorhergegangen 5 sind. 5 Ueberhaupt muß auch hier in der Regel der Eigenthümer gegen den in Anspruch nehmenden Officianten beweisen, daß die Güter versteuert worden; nur wenn schlechterdings keine Gründe vorhanden sind, das Gegentheil zu präsumi— 4 ren, so liegt dem Accise-Bedienten der Beweis ob. Treten jene Ursachen zum gesetzlichen Ver— dacht ein, so muß sie der Officiant in dem Di— striete von London zweien Commissarien, ander— wärts Einem oder mehreren Friedensrichtern nach— weisen, welche dann Vollmacht zur Haussuchung bei Tage und bei Nacht ertheilen; doch im letz— teren Falle muß ein Constable oder anderer, zum Friedensgericht gehöriger, öffentlicher Bediente zugezogen werden. Widersetzlichkeit wird mit 100 bis 200 J. Strafe geahndet. Hat sich der Officiant hierbei falscher Suggestionen schuldig gemacht, so ist er dafür persönlich verantwort— lich; doch müssen Klagen jeder Art gegen Offi— cianten binnen drei Monathen nach dem Vor— fall erhoben, und einen Monath vor dem ersten Termine denselben darüber umständliche Anzeige gemacht werden. Durch diese und andre ähnli— che Bestimmungen werden sie geschützt, ihre Rechtfertigung erleichtert, die Beweismittel schnel— ler herbeigeschafft, und die Prozesse geschwinder beendigt. Der Offictant kann ferner binnen je— ner monathlichen Frist Genugthuung anbieten; —— — 48— wird diese von dem Kläger ausgeschlagen, vor Gericht aber hinreichend befunden, so muß die— ser die Kosten tragen und in den meisten Fällen noch besondere Strafe erlegen. In Beschlag genommene Güter werden von geschwornen Taxatoren abgeschätzt, verzeichnet und aufbewahrt. Nebst den Gütern trifft in der Regel die Confiscation auch die Gefäße, Bal— len, Pferde, Wagen, Boote, u. s. w., unter den bei den Zöllen schon erwähnten näheren Bestim mungen. Wer nach öffentlichem Anschlag und Bekanntmachung durch die Zeitungen einen Ueber⸗ treter der Accise-Gesetze im Gasthofe beherbergt, verliert sein Privilegium, und zahlt 100 J. Strafe. Die gleiche Summe verliert Jeder, der durch Betrug, falsche Wagen u. s. w. die richtige Aus—⸗ mittelung,des Waaren-Quantums verhindert. Ae⸗ cise- und Zoll-Offieianten, welche mit Kaffee, — Thee, Branntwein und andern accisbaren Ge genständen handeln, werden abgesetzt, und zahlen 50 J. Strafe; sie werden abgesetzt und zahlen 100 J., wenn sie ein Geschenk als Bestechung an— ge⸗ cafe. Arch genommen haben. Wer zu bestechen versucht hat, erlegt 500 J. Strafe. Das Wegbringen, Fahren u. s. w. der ae⸗ cisbären Güter muß binnen der im Erlaubniß— scheine bestimmten Frist geschehen; sonst ist dersele be verfallen und muß neu gelöset werden. Das Wiegen bedeutender accisbaren Quantitäten, z. B. des Hopfens bei der Hopfenernte, kann in der Regel kein Offieiant von geringerem Range als ein Oberrevisor vornehmen. Wenn Jemand, der mit accisbaren Waaren handelt, z. B. ein Glasfabrikant, Hopfenbauer, Kaffeeschenk ꝛe. Anzeigen, Nachweisungen u. dergl. verlangt, so sind die Officianten, dem nächsten Abschnitte zu Folge, nur verpflichtet, bis zur nächsten Markt— stadt, nicht aber weiter, zu gehen; und die Be— hörden müssen hiernach die erforderlichen Einrich— tungen treffen.— Ich müßte jetzt von den Zöllen insbeson— dre reden; da indeß oben schon der Hauptgrund— satz für diese Abgabe aufgestellt ist, die einzelnen Abweichungen aber eine umständliche Darlegung erfordern, welche hier nicht bezweckt wird, und 14 1 f J 1 1 endlich, da von den Grundsätzen des insularischen Brittaniens mindere Anwendbarkeit Statt fin— det; so wende ich mich gleich zu dem Abschnitte C. Von den accisbaren Gegenständen und ihrer Besteuerung. Mit dem Jahre 1803 wurden die älteren Gesetze über die Accise, über die dahin gehörigen Prämien, Rückzölle u. s. w. aufgehoben, und ein neues, einfacheres Reglement gegeben: nur die Hebungs- und Zahlungsart, die Gerichte, Strafen und Milderungen blieben größten Theils unverändert. Folgendes alphabetische Verzeichniß begreift vollständig alle Gegenstände, von welchen in Eng— land und Schottland Accise erhoben wird: 1. Bier, Ale, Apfel- und Birnen-Cyder, Mum— me, Meth. 2. Sachen, die in Auktionen verkauft werden. 3. Drath. 4. Geistige Getränke. 5. Glas. 6. Hopfen. 7. Kaffee, Thes, Chokolade und Cacaobohnen. 4* ischen f 8. Leder. fin, 5 9. Lichte. 10. Linnen, Seidenzeug, Kattun und weiße baumwollene Zeuge oder Callicoes. + 11. Malz. 12. Mauer- und Dachsteine. 1 13. Papier. 1 14. Rauch- und Schnupftaback. 5 15. Salz. 5 16. Seife. 5 17. Silberzeug. 5 18. Starke und Puder. 19. Wein. ft 20. Wein-, Obst⸗, Bieressig und künstliche 195 Weine(sweets). 5 1 I. Bier, Ale, Apfel- und Birnen⸗ Cyder, Mumme, Meth. n. Bier oder Ale, von welchem das Barrel, mit Ausschluß der Steuer, über 18 s. verkauft wird, gilt für starkes Bier(strong beer); was man zu oder unter 18 8. verkauft, für schmal oder Tafel-Bier(small or table- beer). l. ö 25 Jeder Brauer von starkem Bier, welcher sein Gewerbe anfängt, löset eine Licenz auf 1 Jahr für 2 7 5. 1 I. 10 8. er zahlt aber für das erste Jahr nach, wenn sein Gewerbe sehr groß geworden ist. Sonst kostet die Licenz jahrlich dem Brauer, wenn er bis 1000 Barrels brauet 4* JI. 18 8. bis 2000 0 7 5 0 2 2000 bis S000. a a 5 5000— 7500 ⸗ a- 218 7500— TOOOO 4 48 10000— 20000.„ 20 und so steigend weiter. Der Brauer von Tafelbier zahlt jährlich für die Licenz 1 J.; und ich finde dabei keiner Stei— gerung erwähnt. Dasselbe gilt für den Cyder— und Meth Brauer. Die Abgabe beträgt vom 8. d. Barrel stark Bier-- i 2 10— — Tafel⸗-Bier.:. 2— — stärkern sogenannten two— penny ale 7 5 2 4 2 — 25 her I.% 0. f Vom Barrel Sprossenbier(spruce— . beer), das 32 Gallonen Wein— 1 maß hält⸗ 5; 88 t— Orhoft Apfel-oder Birnen-Cyder XT—— ö a Dagegen das Orhoft Apfel- oder . Birnen-Cyder, welches(jedoch 0 nicht aus Ireland) eingeführt D 7 1 wird: ⸗ e ⸗ 17 17— Vom Barrel inländischer oder ein— geführter Mumme:— 10— Von der Gallone in England ver— fertigten Meths e e e Ir Die Gallone(doch nicht aus Ire— ei⸗ land) eingeführten Meths-— 5— 5 Auf 36 Gallonen jeder Art von Bier wer— den, bei Bestimmung der Abgaben, dem Brauer 3, für den Verlust aller Art, zu Gute gerechnet. Kein Brauer, Gastwirth, Verkäufer von Bier u. s. w. darf Darren, Bottiche, Kühlfäs— ser, Tonnen, Gefäße u. s. w. ohne Zuziehung der Aceise-Officianten anlegen, verändern oder * vergrößern, bei Confiscation der Gegenstände und 20 bis 50 J. Strafe. Die Officianten können, 1 wenn es ihnen nöthig scheint, den Inhalt der Gefäße ausmessen und berechnen lassen. Jeder Brauer muß, nach Maßgabe der Entfernung, Aae vier bis zwölf Stunden vorher der Aceise-Behör— 00 de melden, daß er anfangen werde zu brauen. 1 Dann begiebt sich ein Officiant zu ihm, in des— mad sen Gegenwart die Quanta gemessen und die eischung vorgenommen wird. Jede spätere Ver— änderung, Zusatz, Mischung ist strafbar. Pri— vat Brauereien ohne Licenzen sind streng verboten. Die Brauer dürfen keine Quantitäten unter da! 47 Gallonen verkaufen; Bierschenker müssen be— u! sondere Licenzen lösen. Des Nachts darf kein J Bier vom Brauer zum Händler gefahren wer— 10 7 8 den, und dieser ist jedes Mal verpflichtet, dem Acci— 0 se⸗Amte Anzeige zu machen, wenn er Vorräthe in sein Waarenlager übernimmt. Die Brauer liefern wöchentlich, die Gastwirthe, Bierschen— ker u. s. w. monathlich, Nachweisungen uber ih— n ren Debit an das Accise-Amt, wodurch eine ge— naue Controlle moglich wird. Kein Ausschenker lle darf starkes und Tafelbier an demselben Orte ver— en, wahren; die Gefäße, worin das letztere ent der halten ist, müssen, bei 50 J. Strafe, mit einem er T bezeichnet seyn. Wer Tafelbier höher als das „ Barrel zu 185. verkauft, zahlt 100 J. Strafe. Die - Gesetze sind streng gegen alle Vermischungen . des Biers mit Zuckerwasser, Vitriol, Quassia, J Paradieskörnern, Pfeffer, Opium u. s. w.. Nicht ie minder zahlreiche und vollständige Bestimmun— 5 gen finden sich zur Verhütung und zur Entdes— . kung von Verheimlichungen, Betrug und Unter— 0 schleifen. Die Commissarien können die Abgaben er der Brauer, Bierschenker u. s. w., wenn sie es 0 rathsam finden, auf ein xum behandeln. Jede uin Klage gegen einen Brauer, Gastwirth u. s. w., et wegen eines Vergehens gegen die Aceise-Ge— i setze, muß binnen drei Monathen angebracht wer— he den: eine wichtige Bestimmung, welche fast all— ber gemein zu gelten scheint. 00 2. Sachen, Gegenstände, die in Auctio— 0 nen verkauft werden. 0 Jeder Auetions-Commissarius muß jahrlich 15 eine Licenz fur 6 8. lösen; er muß ferner in ber: — 56— London Caution stellen auf a 1000 l. und zwei Bürgen, jeden für: 200— Außerhalb London stellt er eine Cau— tion von: ⸗ 500— und zwei Bürgen, jeden für: 50— Die Abgabe beträgt bei Versteigerung von Grundstücken aller Art, Kapitalstocks, Annuitäten, Schiffen, Gold, Silber und Juwelen von 20 8. 7; 7 6 d. bei Versteigerung von Hausgeräth, Pferden, Wagen, Vieh, Büchern, Gemählden und an— deren Gütern dieser Art von 20 8.:. 2: 10 d. Ausgenommen sind von der Abgabe: a) alle in England gewebten Stückgüter(piece goods wove), welche in Stücken, so wie sie von dem Weberstuhle kommen, an Orten, wo eine Accise-Behörde ist(entered places), öf— fentlich verkauft werden. p) Alles eingeführte Getreide, Mehl, Rind— und Schweinefleisch, Schinken, Speck, Käse, Butter u. f. w. für den ersten Verkauf bin— nen Jahresfrist. hl⸗ * c) Auctionen, welche obere Gerichts-Behörden, AcciseOfficianten oder Commissarien der Flot⸗ te und des Proviantamtes veranlassen; d) Auctionen der Sherifs für die Gläubiger, zur Vollstreckung von Urtheilen, z. B. wegen nicht bezahlter Zehnten, oder uber die Güter ban⸗ kerotter Perfonen; e) Auctionen der Ostindischen und Hudsonsbail Compagnie; N ö 1) Waaren aus dem Brittischen Amerika für das erste Jahr; g) Genommene Schiffe, desgleichen gestrandete Schiffe und Güter, wo jene zum Vortheile der Sieger, diese zum Besten der Versicherer und Eigenthümer, verkauft werden. n) Holz, Kohlen und andre mineralische Pro— duete, Vieh und Getreide, welches der erste Eigenthümer verkauft. 1) Lieitationen zu Pachtungen. k) Waaren aus Yucatan, Fischbein, Thran, Far: bewaaren, rohes Tischlerholz, und so mehrere einzeln ausgenommene Handelsartikel.— We— gen der unter c, d und g erwahnten Auctio— —.— 58— nen muß durch Unterschrift der Behörde(der Sherifs) der Versicherer genau nachgewiesen werden, daß keine steuerpflichtigen Sachen mit versteigert worden sind. Die Auctions-Commissarien geben der Acci— se-Behörde Nachricht von jeder bevorstehenden Auction, reichen Verzeichnisse der zu verkaufen— den Gegenstände, und, nach beendigtem Geschäft, Nachweisungen des gelöseten Geldes ein. Die Steuer wird vom Auctions-Commissarius ein— gezogen; er ist dafür verhaftet, und dagegen berechtigt, sich an das einkommende Geld und an die Personen zu halten. Der Eigenthümer zahlt nichts von dem, was er selbst ersteht. 3 Drath. Die Licenz zum Ziehen von Gold- und Silber— drath kostet jährlich a:: 21 J. für die Unze Troygewicht Golddrath werden von dem Verfertiger bezahlt.: 10 d. für die Unze Silberdrath l 7— Bei der Ausfuhr wird nicht die ganze Ab— gabe als Rückzoll vergütet, sondern für das Pfund Golddrath, Litzen, Frangen ꝛc. auf Sil— —.— 59— ber oder Seide gesponnen. 748 cd. für das Pfund S eee oder Litzen, Frangen ꝛc. auf Seide gesponnen 5— 9— Ehe der Drathzieher die Arbeit anfängt, muß er es dem Accise-Officianten anzeigen, da— mit in dessen Gegenwart die Abwiegung und der wirkliche Anfang des Geschäfts erfolge. Ver— e der verfertigten Quanta, des Gewichtes Debits ꝛc. werden der Behörde überreicht. 5 schr feinem Drath wird bei Festsetzung der Ab— gabe 5 des ursprünglichen Gewichtes zurückge— rechnet. 4. Geisti ge Getränke. Die vielfachen Gesetze über diesen Artikel lassen sich am besten in folgenden Unterabthei— lungen übersehen: A. Von der Einfuhr fremder geistiger Getränke. B. Von den in England von Branntweinbren— nern und Likör-Fabrikanten bereiteten geisti— gen Getränken. C. Von den in England zur Exportation verfer tigten und seewärts gebrachten geistigen Ge— tranken — c, D. Von in England verfertigten und nach Schott— land ausgeführten, und von den in Schott⸗ land verfertigten und in England eingeführten geistigen Getränken. E. Von den Einführern geistiger Getränke, von Groß und Kleinhändlern, und von den Strafen. A. Von der Einfuhr fremder gei— stiger Getränke. Die Abgabe, von dem Einführer vor der Ausschiffung zahlbar, beträgt 2) von der Gallone einfachen Rum oder Branntwein aus Brittisch— Amerikanischen Colonieen- 6 8. 11 d. Jetzige außerordentliche Abgabe bis ein Jahr nach dem Frieden 3— 52 Summa 10— 42 Wenn aber der Rum oder Branntwein stär— ker ist, als die gesetzliche Probe: von der Gallone. 13 8. 4 d. Außerordentliche Abgabe oder Er— höhung 5 95 Summa 11.—— Im ö Nan em finten Un 117 ek b) Von der Gallone, welche die Ostindische Com— pagnie einführt.- 78. 6 d. Erhohung 3 9 Summa 11— 38— Wenn der Rum ꝛc. stärker ist, als die ge— sebliche Probe 14 8 f K Summa 1 J. 1— 9 c) Jede Gallone andern einfachen Brannt— weins, der(jedoch nicht aus Ireland) einge— führt wird. a.: 8 8. 5 d. Ethöhungg 8— 22 Summa 16— 72 Die Aceise-Officianten sind berechtigt, Pro— ben zu nehmen; die Eigenthümer, Proben vom Schiffe an's Land zu schicken. In Brittischen Besitzungen gebrannter Rum oder Branntwein kann vor Zahlung der Abgabe gelandet und in Waarenhäusern deponirt werden, welche unter dem Verschluß des Eigenthümers und des Offi— cianten stehen, und aus denen man nie Quanti⸗ taten unter 20 Gallonen verabfolgt. Wird der deponirte Rum, Branntwein ꝛc. binnen Jahres— frist nicht verkauft, so muß der Eigenthümer die Abgabe berichtigen; oder die Vorräthe werden, so weit es zur Herbeischaffung derselben nöthig ist, versteigert.— Der Eigenthümer und der Of⸗ ficiant halten Bücher, die einander gegenseitig controlliren. Die vielfachen Vorschriften zur Ver— hütung der Contrebande, über Größe der Schiffe und Gefäße, über das Ankern der Schiffe in der Nahe der Küste, über das Transportiren in der Nacht können hier übergangen werden. B) Von den in England durch Brannt— weinbrenner und Likör- Fabrikanten bereiteten geistigen Getränken. Die Abgabe betragt: 1. von der Gallone Würze oder Maisch(wort or wash) zu inländischer Consumtion, gezogen von Malz, Korn, anderm Getreide oder Hül⸗ senfrüchten, oder aus einer eischung dieser Ingredienzien 2: 2 11 d. Dazu die Erhöhung bis ein Jahr nach dem Frieden 55— in Summa 1 s. 42— 2. Von der Gallone Birn-oder Aepfel-Cyder oder anderer Würze, die aus Brittischen Materia— lien zum Abdestilliren bereitet worden, welche unter der ersten Nummer nicht aufgezählt sind ⸗ 7 7 Erhöhung. 10 d. 5— * * * Summa 18. 3d. 3) Von der Gallone Würze oder Maisch aus Zucker und Syrup(melasses) zum Abdestil— r a a- a 18s. 44 d. hg 8 Summa 2— 4— ) Von der Gallone verdorbenen Weins(resu- sed wine), oder von fremdem Cyder oder an— deren fremden Materialien(Zucker ausgenom— men) ⸗: 4 is 10. * Erhöhung ⸗ 5: — 11— Summa 2— 9— Die Licenz kostet für einen Branntweinbren— ner, welcher gewöhnlichen Branntwein fabricirt (distiller or maker of low wines or spirits) 10 J.; für einen Destillatör stärkerer Sorten(recti- fler) und einen Likör-Fabrikanten, der über ge wissen Gegenständen, Anis, Kümmel ꝛc. abschwe— let(compounder), 5 J. Niemand bekommt Lieenz, wer nicht einen Grundbesitz von 10 I. jährlicher Rente hat, und zu den Communal-⸗ und Armen⸗ Abgaben beiträgt. Keiner gilt für einen Destil— latör oder Liquoristen, dessen Blase(still), mit Ausschluß des Helms(head), nicht 120 Gallonen hält, und der nicht die dazu gehörigen Gefäße und Schlangen ꝛ0. besitzt. Jeder, welcher eine Licenz gelöͤset hat, muß Namen und Qualität in großen Buchstaben über der Thür anschlagen. Wer ohne Licenz verkauft, und wer von Unpri⸗ vilegirten kauft, fällt in bedeutende Strafe. Ohne Anzeige bei der Aceise-Behörde darf an der Stel— lung der Gefäße und an ihrer Größe nichts ge— ändert werden; sie sind mit unter Verschluß des Officianten, und können nur in seiner Gegen— wart geöffnet, gefüllt und abgelassen werden. Es sind die genauesten und mannichfaltigsten Be— stimmungen vorhanden, jeden Unterschleif, Meh⸗ rung oder Minderung der Materialien, ihrer Güte und Beschaffenheit, auszumitteln und zu seder 90 we⸗ nz her en⸗ stil⸗ mit en saße ine ität geh. npri⸗ Dohle Stel- 8 ge⸗ b des zegen⸗ erden. en Bi u, et d da jeder jeder Zeit zu controlliren. Die Stärke der Ge⸗ tränke muß auf den Gefäßen bemerkt werden. Ist die Abgabe auf den Maisch(on wasb) er⸗ legt, und dieser nimmt Schaden, so wird zur Verhütung von Betriegereien an jener nichts zu Gute gerechnet; dagegen geschieht dies beim Ver⸗ setzen(compound) für den Zusatz an Zucker—⸗ Wasser u. s. w., nach Verhältniß der Stärke und Mischung.— leber die Sorten und die Stärke der gei— stigen Getränke finden sich gesetzliche Angaben, welche aber— Einmal, weil Deutsche Ausdrücke fehlen, und dann, weil die Art der Englischen Branntweinprobe von der unsrigen abweicht— nicht vollständig aufgenommen werden können. C. Von den in England zur Exporta— tion verfertigten und seewärts gebrachten geistigen Getränken. Kein gewöhnlicher unrectifieirter Branntwein darf ausgeführt werden. Für die zur Ausfuhr bestimmten geistigen Getränke sind besondere Waarenhäuser zur Deponirung vorhanden. Viele Vorschriften über Ausmittelung der Qualität und 5 130 — —, Quantität, den Ort der Einschiffung und der Bestimmung ꝛc. müssen bei der Ausführung beob— achtet werden. Es wird Caution, und nach ge— wissen Fristen Beweis verlangt, daß die Geträn— ke wirklich nach dem genannten Orte verladen, und(wenn anders kein Unglück geschehen ist) da— hin gekommen sind. Das auszuführende Quan— tum ist frei von Abgaben, so daß diese zu Einer Zeit gar nicht erhoben, zu einer andern durch — Rückzölle vergutet wurden; ja, man hat bis weilen Prämien auf die Ausfuhr von Korn— branntwein bewilligt. Auch der Branntwein für das Schiffsvolk ist von Abgaben frei; doch sind die Quanta für den Mann bestimmt, und die Besteuerung tritt ein, wenn er etwa nicht ver— braucht worden ist, sondern wieder an's Land gebracht wird. D. Ueber die wechselseitige Ausfuhr von und nach England und Schottland ist bloß zu bemerken, daß die, in beiden Ländern nicht gleichen, in Schottland geringeren, Steuersätze bei der Ein- und Ausfuhr durch Nachzahlungen ausgeglichen werden. der E. Von den Einführern der geistigen eob⸗ Getränke, den Groß- und Kleinhändlern, ge⸗ und von den Strafen. an Die Accise-Behörde darf keine Erlaubniß en, zum Ausschenken geistiger Getränke geben, wenn da nicht bereits von zwei Friedensrichtern eine Con— an⸗ cession hierzu ertheilt worden ist. Wer Quanta iner unter zwei Gallonen verkauft, ist ein Ausschen— lch ker(retailer); wer über 63 Gallonen in seinem 1. Gewahrsam hat, ein Händler(seller or dealer). . Ein solcher, der jedoch nicht Großhändler ist, eig zahlt für die jährliche Licenz 8 J. Ein Ausschen— ind ker, wenn sein Wohnhaus mit Hof, Garten und die Zubehör bei Bestimmung der Abgabe von Häu ver⸗ sern auf eine Rente bis 15 J. geschätzt ist, giebt and für die jährliche Licenz a: 4 J. 14 8. wenn es bis 20 J. Rente geschätzt ist 5— 2— on— 25— 2: 5— 10— bloß 8 nicht und so steigend weiter. Niemand erhält Licenz, der he nicht im Accise-Bezirke von London in seinem Namen eine Besitzung von 10 J. Rente hat, und zu den Armen- und Communal-Lasten beiträgt; — 68— niemand in den übrigen Theilen des Reiches, der nicht zu der letztern Abgabe, oder zu den Steuern von Häusern und Fenstern, beiträgt. Wer Brannt- wein verkauft, ohne Licenz erhalten zu haben; wer nach der Besichtigung Wasser zugießt; wer Brittische Branntweine nicht von fremden ge— — trennt aufbewahrt— ist strafbar. Jeder Ausschen⸗ ker, welcher Quanta in sein Lager bringen will, muß es dem Accise-Bedienten anzeigen, und stets auf Erfordern beweisen, daß alle Vorräthe versteuert sind. Kein Ausschenker und Klein⸗ händler darf an irgend einer Branntweinbren— nerei Theil haben. Wer Dienstboten, anstatt Geldes, Branntwein giebt, wird für einen Aus⸗ schenker gehalten; der Vertrag ist nichtig, und es wird angenommen, er habe ohne Licenz ge— handelt. Das Aushökern geistiger Getränke in Bu— den, Booten und an den Landstraßen, ist verbo⸗ ten; eben so wenig dürfen solche Getränke in Gefängnissen, Armen— und Arbeitshäusern ver— kauft werden. Keine Schuldforderung für eins Quantität Branntwein ist gültig, sie müßte denn S — . 2— 1 auf einmaligen Verkauf über 20 8. betragen; bei schwerer Strafe darf für solche nichtige Krug— schulden kein Pfand genommen werden. Brannt⸗ weinbrenner, die wissentlich an Ausschenker ver— kaufen, welche keine Licenz haben, zahlen 10 J. Strafe und den dreifachen Werth des Brannt— weins. Sonst gelten wegen der Gerichte, der Dauer der Klagen, der Appellationen, Strafen und Milderungen, die oben erwähnten allgemei⸗ nen Bestimmungen. 5. Glas. Die Abgabe beträgt: I. für 100 Pfund Materialien, Metall oder Im gredienzien andrer Art, um in England Flinte glas, Spiegelglas, Geschirrglas, buntes, kurz, Glas der feinsten Art zu verfertigen(enamel stained or paste glas)„. 128,8 9, 2. Desgleichen für 100 Pfund zu schlechtem Tafelglas(proad glas)— 8— 2— 3. Desgl. für 100 Pfund Mate— rialien zu allem andern, besseren, Fensterglase, gewöhnlich Kronen— — — 3 —„ ⁵²——11.... 1 5 13 ä — glas oder Deutsches Tafelglas 4 * genannt-. eee 1 4. Desgl. für 100 Pfund zu ge— 1 wöhnlichen grunen Bouteillen, chemischen Gefäßen, Gartenglä— fern, u. f o a.—4— 1— 5. Desgl. für 100 Pfund einge— führtes Glas(hier ist von Be— steuerung nach den Materialien nicht die Rede), vom Einführer vor dem Ausschiffen zu bezahlen 2— 2—— Von der letzten Abgabe ist jedoch ausgenom— men: ireländisches Glas, grüne Glas-Bouteillen, und Gefäße, worin Wein, oder Oel u. s. w. zu anderweitiger Besteuerung enthalten ist. Der Glasmacher zahlt jährlich für die Licenz 10 J. Wer bloß grüne Bouteillen und ähnliche Glaswaaren macht, kann nach dem Gewichte dieser, anstatt nach den Materialien, besteuert werden, sobald keine Gefahr vorhanden ist, daß er heimlich andre Sorten verfertigen möchte. Eins vom Hundert wird ihm bei Festsetzung der Abgabe zu Gute gerechnet(allowance). — — om. len, . W. scenz liche hichte teuert „, daß moll. ug der — Bei dem unter 1 erwähnten feinen Glase wird, wenn das Gefäß, der pot, über 100 Pfund der Materialien und Zoll für Bodensatz vor der Bestimmung der Abgabe abgezogen; hält Materialien hälnt- 2 1 das Gefäß unter 100 Pfund, dann nur 5 der Materialien, und nichts für den Bodensatz. Bei den unter 2 und 3 aufgeführten Glasarten, wird, ohne Rücksicht auf die Größe des Gefäßes, à der Materialien und 4 Zoll am Boden zu Gute gerechnet. Will jemand diesen Bodensatz, wo er 3 bis 4J Zoll stark ist, bearbeiten, so wer— den von 100 Pfund 18 s. 8d. bezahlt, und 1 Zoll für Bodensatz gerechnet. Außer den allgemeinen Vorsichtsmaßregeln gegen die unversteuerte Ein— fuhr des Glases, welche nicht zu wiederholen sind, scheint es bemerkenswerth, daß keine Bal— len unter 500 Pfund Gewicht gemacht werden dürfen,— es müßten denn große Spiegelgläser seyn; und daß auf jeden Ballen das Wort Glas mit großen Buchstaben geschrieben werden muß. Der Accise-Bediente ist verpflichtet, die Werk— stätte, zur Entdeckung etwaniger heimlicher Anla— —.. 1* * gen und Ableitungs-Canäle, genau zu untersu— chen und die Größe der Gefäße zu messen. Der Glasmacher muß anzeigen, wenn er arbeiten will, derzit in Gegenwart des Offictanten die Quan— tität und Qualität der Materialien geprüft, die Abgabe bestimmt und dann der Ofen und die e.. übrigen Anlagen, welche die Möglichkeit einer Ver— 8 1 werden können. Es wäre zu ane alle . aufzuzählen, wodurch das Letztere, oh— die Officianten und die Arbeiter übermäßig zu l 15 und zu belästigen, dennoch moglich gemacht wird. Der Officiant ist berechtigt, Proben der 2 Masse zu 5 Gewogene und ungewogene Bouteillen müssen gesondert werden. Wer heim⸗ lich in einem, der Accise-Behörde unbekannten, Ofen Bouteillen verfertigt, oder ungewogene, 12——ͤü((.— unversteuerte verkauft, zahlt 500 J. Strafe. Je⸗ der Glasmacher ist verpflichtet, genaue VBücher 5 über die angekauften und verbrauchten Materia- lien, so wie über das verkaufte Glas, zu halten, damit er zu jeder Zeit controllirt werden könne: er muß im Bezirke von London wöchentlich, Ae Nene eim⸗ tel, 2 — 73 andern Theilen des Reiches aber von sechs zu sechs Wochen, der Behörde daruber Nachweisungen einreichen, und dort vier, hier sechs Wochen nach— her die Abgabe, bei Strafe der Verdoppelung, er— legen. Wer Glas ausführen will, muß der Accise-Behörde Nachricht davon geben, damit es in Gegenwart eines Officianten gepackt, ge— zeichnet und plombirt werde. Niemand, der bei Glashandel oder Glas-Fabriken interessirt ist, kann als Friedensrichter in diesen Sachen ein Urtheil fallen. 6. Hopfen. Von 100 Pfund eingeführtem Hopfen werden bezahlt 5:: 51. 38. Der Rückzoll beträgt bei der Wie— der- Ausfuhr„ 4 4 Von jedem Pfunde eingeführ— tem Ireländischen Hopfen—— 23 d. Von 100 Pfund Englischem Hopfen zur inländischen Consumtion zahlt der Eigenthümer K Diese Besteuerung des Englischen Hopfens ————— 9 22 verhält sich zur Besteuerung des Ireländischen, wie 1 84 — — 1 zu 100; dieses Verhältniß ist aber in den neue— sten Zeiten, nach der Union, höchst wahrschein— lich aufgehoben worden. Vor dem 1. August je— 0 des Jahres muß ein Verzeichniß von der Lage und Größe der Hopfengärten, und von den Na— men und dem Aufenthalte der Besitzer eingereicht werden; ferner ein Verzeichniß aller dazu bestimm— ten Vorrathshäuser und ihrer Größe. Sechs Wochen nach der Hopfenernte muß der Officiant aufgefordert werden, sich zum Wiegen und Packen einzufinden. Der Eigenthümer erhält eine Ab— schrift der deshalb an die Behörde einzusenden— den Nachweisung. Auf den Säcken oder Kisten wird von dem Accise-Bedienten der Name des Eigenthümers, der Ort, das Gewicht, mit Ein⸗ schluß des Packwerks, das Jahr und die Num— mer gezeichnet, und, bei Festsetzung der Abgabe, auf 112 Pfund Hopfen 10 Pfund Tara gerech— net. Sechs Monathe nach dem Wiegen muß die Abgabe, bei Strafe der Verdoppelung, gezahlt seyn, von welcher Verdoppelung der Konig, ge— gen die gewöhnliche Vorschrift, 3, der Anzeiger oder Officiant aber 3 erhält. Die Brauer sol— elle ein⸗ len sich nicht des Wermuths oder andrer ähnli— chen Dinge, anstatt des Hopfens, bedienen; Ver— fälschung jeder Art wird, auf 400 Pfund Ge— wicht, mit 5 J. Sterling bestraft. 7. Kaffee, Thee, Chocolade und Ca— cao⸗Bohnen. Diese Gegenstände entrichten erstlich einen Zoll, zweitens eine Aceise. Der Zoll beträgt für a) den Centner Cacao-Bohnen, der aus Brittischen Colonieen, oder aus andern Ge— genden, eingeführt wird, bei der Deposition in den Packhöfen a.. 6 d. bei der Herausnahme aus den Pachhöfen zur inländischen Consumtion das Pfund 24d. b) Der Centner Kaffee zahlt bei der Nie— derlegung dieselbe Abgabe; bei der Heraus— nahme zur inländischen Consumtion dagegen das Pfund.. 7 5: 5 d. c) Thee, eingeführt aus Europa, zufolge be— sonderer Erlaubniß, von 100 Pfund Werth 5“. Die Accise beträgt: . für 1 Pfund Cacao- Bohnen, aus Britti— schen Colonieen in Amerika eingeführt Is. 10d. — 76— 2. für 1 Pfund durch die Ostindische Compagnie eingeführt::: ⸗ 2 8. 3. für 1 Pfund anderswoher und auf andere Art eingefuhrter Cacao- Bohnen 38s. 4. für 1 Pfund Kaffee, aus Brittischen Colo— nieen in Amerika eingeführt 7 ESE. Id. B. fur 1 Pfund Kaffee, durch die Ostindische Com— pagnie eingeführt 237 2%% Al ES, Gd. 6. r Pfund anderswoher und auf andere Weise eingefuhrt:.:. 2 8. 2. Thee, in Großbrittanien von der Ostindi— schen Compagnie verkauft, wenn das Pfund unter 2s. 6d. gilt, von 100 Pfund Werth 151. wenn das Pfund über 28. 6 d. gilt, von 100 Pfund Werth h ⸗„ 4351. Aller eingeführte Kaffee, Thee u. s. w. muß erst in die öffentlichen Waarenhäuser gebracht werden, und wird im Uebertretungsfalle, als heimlich eingeführt, weggenommen. Zu diesen Waarenhäusern hat nicht allein der Accise-Be— diente, sondern auch der Eigenthümer einen Schlüssel, und der Letztere darf in des Ersteren Gegenwart die Waaren revidiren, sondern, u. s. w.. 3 agnie Art 7 8 77 Kaffee soll nicht in Kisten eingeführt werden, die weniger als 112 Pfund halten, weil sonst die Verheimlichung zu leicht, und die Aufzeichnung und Vewahrung zu schwierig wird. Das Schad— hafte wird im Waarenhause gesondert; das Uebrige neu gepackt. Jeder Eigenthümer darf drei Proben, jede zu 4 Unzen, aus jeder Kiste (cask) nehmen; verlangt er mehr, so muß er das Gewicht ersetzen. Beim Wiegen zur Be— stimmung der Abgabe wird dem Eigenthümer für Verlust beim Verkauf u. s. w. auf 100 Pfund Kaffee 1 Pfund, auf 100 Pfund Cacao-Bohnen 2 Pfund zu Gute gerechnet. Nur ganze Kisten dürfen gegen Zahlung der Abgabe aus dem Waa— renhause verabfolgt werden. Beim Abholen giebt der Officiant ein Zeugniß über die Quantitat, Qualität, die Zeit der Abholung, und den Ort der Bestimmung; er setzt eine Frist fest, binnen welcher, bei Strafe, die Waare an diesem Orte ankommen und nachgewiesen werden muß. Wer jene versteuerten Waaren wieder ausführen will, muß sie in Gegenwart eines Officianten packen, zeichnen, besiegeln lassen, und für die wirkliche 78 1 —— 48 Ausfuhr Bürgschaft stellen. Landen solche Güter dennoch ohne Noth zum zweiten Male, so sind sie, nebst der gestellten Bürgschaft, verfallen. Auf Thee werden volle Rückzölle gegeben; auf Cho— kolade, Cacao-Bohnen(und wahrscheinlich auch) auf Kaffee aber, nur 3 der inländischen Abgaben. Der eigentliche Waarenhaus-Aufseher und der Aceise-Bediente halten Bücher über den Zugang, den Abgang, die bezahlte und rückständige Steuer u. s. w.. Monathlich werden diese einander con— trollirenden Bücher von dem höheren Commissa— rius revidirt; finden sich Unrichtigkeiten in dem Verzeichnisse, ist etwas vor der Versteuerung ver— abfolgt, ist die Bürgschaft für die auszuführen— den Waaren nicht bestellt u. s. w.: so muß jeder von den Buchhaltenden 100 J. Strafe erlegen, und ist nun unfähig zu jedem öffentlichen Amte. Beschädigter Kaffee, wovon das Pfund nicht für 1s. 6 d.—, beschädigte Cacao-Bohnen, wo— von das Pfund nicht fur 1s. verkauft werden kann, sollen, zur Vermeidung betriegerischer Ver— mischungen, nicht zum inländischen Verkauf verab— folgt, sondern zur Wiederausfuhr aufbewahrt e——— Jüter werden. Von dem aus dem Verkauf des con— sind fiscirten Kaffee's u. s. w. gelöseten Gelde erhält Auf der ergreifende Offieiant 3; kann das Pfund ho⸗ nicht bis 1 s. ausgebracht werden, so ist die Waare ich) zu zerstören, und der Officiant auf andre Weise, en. doch nicht höher, als mit 6 d. für das Pfund, der zu belohnen. Ergreift ein Zoll-Officiant Waa— ang, ren, so muß er es der nächsten Accise-Behörde ler anzeigen, welche für die Aufnahme der nöthigen on⸗ Verzeichnisse sorgt und dann Erlaubniß zum Weg⸗ sa⸗ bringen der Waare ertheilt. Bei den Thee— dem Auktionen der Ostindischen Compagnie ist ein et⸗ Accise-Bedienter zugegen, welcher die Quanta, hren; den Käufer und den Preis aufschreibt. Hat der ieder Meistbietende binnen drei Tagen die Abgabe nicht und erlegt, so ist der Kauf nichtig, und er muß den sechsfachen Betrag der Abgabe als Strafe erle— nicht gen. Schon vierzehn Tage nachher kommt die wo; Waare zu einer neuen Versteigerung. Wenn Thee perde aus dem Magazin eines Kaufmanns in das Ma— 1 gazin eines andern gebracht werden soll, so darf ab der zu benachrichtigende Officiant, zur Controlle, 110 gegen Bezahlung, bis 2 Unzen Probe nehmen. * 88— Welgerung oder Aushändigung fälscher Proben wird mit 20 J. bestraft. Wenn mehr als 6 Pfund Thee mit oder ohne Erlaubnißschein in der Nacht — das heißt vom 29sten September bis zum aßsten März nicht zwischen 2 Uhr Morgens und 5 Uhr Abends, und in der andern Hälfte des Jahres nicht zwischen 5 Uhr Morgens und 7 Uhr Abends— in irgend einem Theile des Reiches gefahren werden; so ist die Waare, mit Gefäßen, Wagen und Pferden, zu confisciren. Doch fin— det keine Anwendung dieses Gesetzes Statt, wenn sich der Thee auf gewöhnlichen, auch die Nacht hindurch fahrenden, licentürten Postkutschen be— funden hat. Die Licenz zum Ausschenken von Kaffee, Thee, Chokolade kostet jahrlich 3 s. 6 d., und wird für den Bezirk von London durch zwei Accise-Commissarien, anderwärts aber durch die Vorsteher des Accise-Amts und des Districts(col- lector and supervisor) ausgestellt. Personen die in Compagnie stehen, lösen(hier, wie bei den übri— gen accisbaren Gegenständen) nur Eine Licenz, dürfen aber ihr Gewerbe auch nur in Einem Hause treiben. 1 * roben Ueber der Thür des Hauses muß, bei 200 J. und Strafe, mit großen Buchstaben, Kalleeschenker acht NN. angeschrieben stehen. Den, welcher dem zum Kaffee Aa. Wasser oder dergleichen, besonders und ö zur Erhohung des Gewichtes, beimischt, teifft des eine Strafe von 100 J.. Eben dieselbe Summe Uhr erlegt der, welcher aus irgend einem Pro— ches ducte Kaffee oder Cacao nachmacht, und unter 2 dem Namen„L Brittischer, künstlicher, ökonomischer fin⸗ Kaffee! ꝛc. verkauft;— außerdem wird die enn Waare confiscirt. Es sind besondere Häuser vor— sacht handen, in welchen man, unter Aufsicht eines be: Officianten, den Kaffee brennt, der nicht zur von unmittelbaren eignen Consumtion, sondern von 5 0, den Händlern, verbraucht wird. Man zahlt fur zwei 100 diu welche die dazu angestellten Perso— dee nen rösten, 8 s.; für 100 Pfund, welche die 60 dazu 1 Personen rösten, 3 s. Bei 1550 5 8. Strafe für das Pfund und bei Confsisca— 100 tion, dürfen Händler nicht anderwärts rösten gu ä lassen. Noch strenger sind die Gesetze und noch aum 22 die Maßregeln in Ansehung d Thees— zur Verhütung heimlicher 1 lleber 5 ——————— — 82— zum Verhindern des Verfälschens und Nachah— mens. Vorgefundene Blätter anderer, besonders aromatischer Pflanzen, deren Vestimmung nicht vollständig nachgewiesen werden kann, sind, auf den Grund des Ausspruches von einem Friedens-Rich— ter, zu vertilgen und Strafe dafür zu erlegen. Die Chocoladen-Fabrikanten in London müs— sen wöchentlich— die in den Provinzen sechswö— chentlich, eine Nachweisung der verfertigten Quan— ta einreichen und diese zur Stempelung vorle— gen. Ist sechs Wochen nach dieser Anzeige die Abgabe nicht berichtigt, so sind zu erlegen 80 J. Strafe, und nichts darf, bei Verlust des drei— fachen Werthes, vor der Bezahlung verkauft wer⸗ den. Wer ungestempelte Chocolade verkauft, zahlt 20 J.; wer den Stempel nachmacht, oder damit bezeichnete Chocolade wissentlich verkauft, erlegt 500 J., und kommt auf ein Jahr in's Gefängniß. Wer zum Privat- Gebrauche Cho— colade verfertigt, muß es der Behörde anzeigen, sie stempeln lassen, und die Abgabe bezahlen. Wer über 1 Pfund Thee, Kaffee oder Chocolade von einem Orte zum andern transportiren will, chah⸗ ders icht muß einen Passirschein haben. Die Verkäufer und Ausschenker jener Waaren müssen zwei Nach— weisungen halten: in der ersten wird aufgeführt, was einzeln unter 6 Pfund verbraucht; in der zweiten dagegen, was in größeren Quantitäten abgesetzt worden ist. 8 Leder. Das Leder ist entweder: lohgar, durch Baumrinde oder Sumach(tan— ned), oder ölgar,(dressed in oil), bei wel— cher Bereitungsart Oel das einzige oder vorzüg— lichste Ingrediens ist; oder weißgar(tawed), mit Alaun, Salz, Mehl u. s. w. bereitet. Für die in Brittanien bereiteten lohgaren Häute werden folgende Abgaben bezahlt: a) Vom Pfund Kalb-, Schwein-, Hunds-, See— hunds-, Schaf- und Lammleder I l. b) Vom Dutzend Ziegenfelle(goat), mit Su— mach, wie Spanisches Leder, bereitet 4. c) Vom Dutzend Schaffelle mit Ebreschen ge— gerbt(tanned for roans), nach Spanischer Art a: a a. 2 8. 3 d. d) Das Pfund aller andern, hier nicht erwähnten lohgaren Felle- a... 10. Von ölgaren Häuten giebt: T. Das Pf. Reh⸗, Hirsch- u. Elensleder Is Das Pfund Schaf- und Lammleder 855 3. Das Pfund jedes andern in Oel gar gemach—⸗ ten Felles a a: a 5 6 d. 4. Das Dutzend von den feinsten Pergament⸗ häuten(vellum)- a- 38. 6d. 5. Das Dutzend geringerer Art(parch— ment) 2 a... Is. 9d. Von weißgaren Häuten wird bezahlt: a) Fur eine Pferdehaut a. Is. 6d. b)—— Stier- oder 5 e a 38. c)— das Pfund Kalb- oder Seehundsfell 12 d. d) Das Dutzend Felle von ungebornen Kälbern, welche mit dem Haare gegerbt worden Zs. e) Dergl. ohne Haar, desgl. das Dutzend junger Hunds⸗ oder Ziegenfelle. 1 8. f) Das Pfund Rehleder(buck and doe skins) a. i:. 6d. g) Das Dutzend Ziegen- oder Biberhäute, 2 s. b) Das Pfund Schaf- oder Lammfelle 14 72 1) Das Pfund von anderem, hier nicht erwähnkem, weißgarem Leder 2 5 6 d. Die jährliche Licenz kostet für einen 99 8 4 N Lohgerber a 5 2 J. 10 8. seHiß aero 5 8 Weißgerber. 1— *. Oelgerber 7 1— Pergamentmacher- 1— Für London werden diese Sätze verdoppelt. Handschuhmacher, Verfertiger von Pferdege— schirren, welche die Haute selbst bereiten und ver— brauchen, werden als Weißgerber betrachtet.— Alle schon oben erwähnten Bestimmungen über das Wiegen, Stempeln, Absondern des Gestem— pelten, Verzeichnisse des Verfertigten u. s. w., gelten auch für diesen Gegenstand. ihk Vom Pfunde in England und Schottland verfer— tigter Talg-und andrer Lichte(die nicht Wachs⸗ oder Wallrathlichte sind) wird gezahlt 1 d. Vom Pfunde Wachs-, Wallrath-, oder davon gemischter Lichte„„ 32 d. Die Verfertiger berichtigen die Abgabe, 84 — 4— Jeder Talglichtzieher zahlt für die jährliche Li⸗ 5 cenz.: a: 1J.—— f Jeder Wachs- u. Wallrath-Lichtzieher ö——— 5 Jeder, der mit solchen Lichten handelt, 10s. 6d. 0 Binsenlichte, welche durch Fett oder Schmeer f 8 zu eigenem Gebrauche gezogen werden, entrich—⸗ 6 ten keine Abgabe. Für die Ausfuhr sind Rück— 0 zöle bewilligt; die Einfuhr ist, gegen Erlegung der Zölle, nur in Ballen zu 224 Pfund Netto— 0 gewicht erlaubt. Alle sechs Wochen muß der f Meister und der erste Gehülfe ein, nöthigen Falls g zu beschwörendes, Verzeichniß der verfertigten 9 Waaren abliefern.— Wer heimlich Lichte macht, zahlt 100 I. Strafe;— der Gehülfe 20 J., oder ö er kommt auf zwei Monath in's Zuchthaus. Bei der zweiten Uebertretung wird die Strafe 0 verdoppelt. Alle allgemeinen Vorschriften kom— 1 men, so weit es irgend möglich ist, auch hier zur Anwendung, besonders die uber das Anfan— 6 gen der Arbeit in Gegenwart eines Officianten, f über den Verschluß der Feuerungen, Utensilien e 6 fi 5 ä—ů—ů—ů—ů 8 2—— 0 che L 10. Linnen, Seidenzeug, Kattun und e Callicoes. 9 Die Abgabe beträgt: für jede Quadratelle 6d.(yard) fremder Callicoes, die in Brit— neer tanien gedruckt, gemalt oder gefärbt wer⸗ rich⸗ den soll ⸗ 5 5 5. 4 7d. Rück; Fur die Quadratelle in Brittanien ge ewebter Lein⸗ gung wand, ganz oder gemischten baumwollenen, lto⸗ ganz oder mit andern Materialien gemischten der wollenen 3 iges, a ausgenommen, wenn es schlicht alls und 1 ist, us„ e n a Sd. igten Fuür die Elle(2 Elle breit) eingeführtes Sei— ch denzeug, außer den Eingangszöllen, Is. 14 d. oder Fur die Quadratelle fremder Schnupftücher, au⸗ haut ßer den Eingangszöllen,„„ krafe Bänder und alle seidene Zeuge, die unter Elle kom: breit sind, entrichten die Abgabe nach Verhält⸗ hier niß. Der Drucker oder Färber ꝛe. bezahlt die sufan; Steuer. Die jährliche Licenz für diese Gewerbe anten, kostet 10 J. 115 Gewöhnliche Kattune und eingeführte blaue Callicoes dürfen in Brittanien getragen werden, nicht aber Callicoes anderer Art; diese letztern gehen in das Ausland. Die in England geweb— ten Kattune haben am Salbande drei blaue Fä⸗ 8 den, und sind als Brittische Manufactur-Waa— ren gestempelt. Kattun, dem jenes Zeichen und dieser Stempel fehlt, wird als fremder betrach— N tet. Solche ungestempelte Kattune, Cambrice, Schleier, Linnen ꝛc., werden eonsiscirt und, un⸗ ter Bedingung der Ausfuhr, versteigert. Vor dem Färben, Drucken u. s. w. wird das Stück von dem Ofstcianten gemessen, gezeichnet, und von dem Färber der Name des Eigenthümers, die Güte und der Preis beigefügt. 11. Malz. Von dem Malze sind mehrere Abga entrichten: a) Die eigentliche Accise, welche für den Bushel (aus Gerste oder anderm Getreide verfertigt) beträgt a- 7 a: BS. 2 b) Durch jährliche Wowillgungen dau⸗ ern einige andre Abgaben fort, wel— che schon länger separat vom Malze erhoben worden sind, oder ursprüng⸗ — — ——— —.—— —— lich zum Pensionsfonds flossen; sie en; 9 A 3 1 0 l c) Außero liche Abgabe bis ein jahr nach dem Frieden.: 7 8 sammen vom Bushel 48. Die unter Nr. 6 exwähnten Abgaben betra— gen in Schottland nur 72 d.; wenn daher Mal 3 aus diesem Lande nach England kommt, so giebt es so viel Nachschuß, daß es mit dem eigentlich „„„ 175 5 N„ Englischen gleich steht. Fremdes Malz darf, bei Skrosoe der Fange 8! icht eingefühye ey Stkrase der Constscation, nicht eingeführt wer⸗ Ii 1 8 I 4 5 den. Die Licenz kostet dem Mälzer, wenn er es 3 80 L* 5 Flick 7 bis 50 Au larters mach 7 jahrli 5 58. Pis 28 7 7 JI.. und so weiter, von 50 zu 80 Quarters mit 5 8. steigend. Wer das Gewerbe anfängt, zahlt für das erste Jahr§s., mit Vorbehalt der Nachrech—⸗ nungen bei größerem Debit.— Malz, das zur Ausfuhr bestimmt ist, zahlt keine A lögabe, son⸗ gegeondelr in Verwahrung — 90— genommen; auf 29 Bushel Getreide dürfen aber nicht mehr als 30 Bushel Malz exportirt wer— den. Geht Malz durch Feuer, Wasser oder an— deres unverschuldetes Unglück verloren, so wird die Abgabe zurückgezahlt. Kein von dem Offi— cianten besichtigtes Malz darf mit schlechterem vermischt werden. Von vier zu vier Wochen überreicht der Malzma cher die Nachweisung des verfertigten Malzes; vier Wochen nachher muß die Abgabe berichtigt seyn. 12. Mauer- und Dachsteine. Die Abgabe beträgt: à) vom Tausend Mauersteine, in Brittanien ver⸗— fertigt, 10 Zoll(inches) lang, 3 Zoll dick und 5 breit ⸗::: a 5 8. b) vom Tausend, wenn sie größer sind, 10— c) vom Tausend jener ersten Große, wenn sie an Einer oder mehr Seiten 9 lasirt, oder geglättet sind(smoothed or polished). 12 8. d) Wenn sie größer sind, tritt die Abgabe von Fliesen ein. e) Vom 1000 gewöhnlicher Dachziegel 48. 10 d. ) Vom 1000 Hohl- oder Forstziegel 12— 10— — or— g) Vom looo Fliesen, die Seite 10 Zoll lang,. 4. 7„„ h) Wenn diese größer sind 15 4 10. 1) Vom 1000 der etwa hier nicht beschriebenen Arten 5 4— 1— Die Abgabe wird von den Verfertigern be— zahlt. Eine gewisse Art von Hohlziegeln, welche zum Entwässern des Landes(draining lands) gebraucht werden, sind frei von der Steuer. Ber der Ausfuhr wird diese vergütet. Von jedem Bran— de muß man dem. vorher Nachricht ge— ben, welcher dann die regulär aufgesetzten Quanta überzählt, und danach die Abgabe, mit 10 Pro— cent Abzug, bestimmt, ehe die Steine gebrannt werden. Die revidirten Steine sind, getrennt von den noch nicht besichtigten, aufzusetzen. Länger als drei Tage braucht kein Ziegel— brenner auf den Officianten zu warten, und ö 0 2 dieser ist wegen unnützer Zögerungen verant— wortlich. Von sechs zu sechs Wochen wird die, auch vom ersten Arbeiter bescheinigte, Nachwei— sung über die verfertigten Quanta, den Debit *— 92— u. s. w. abgeliefert; und sechs Wochen nachher * muß die Abgabe berichtigt seyn. f 13 Papier. 1 Die Abgabe beträgt: 1. vom Pfunde Papier erster Classe 3. 0 9 2. vom Pfunde Papier zweiter Classe, 5 . 0 85 wohin alles braune und graue, bloß aus Lumpen und Strickhadern(cor- 7 dage) verfertigte gehört 1 12 3. von der Quadratelle gemahlten, ge— druckten, gefärbten Papiers, außer der Steuer von 3 d., noch- 14— 0 Kein Papier der zweiten Classe darf gemahlt, f gefärbt oder bedruckt werden. 4. Vom Centner geglätteten Papiers, oder von a Preßspänen für Tuchmacher und Presser 1 J. Ts. 1 Wenn diese aber erweislich in Brittischen Ma— 0 nufacturen gebraucht werden, so wird dafür keine Abgabe entrichtet. g Pappe soll nur von versteuertem, ungebrauch⸗ 1 tem Papier verfertigt werden; sie ist daher nicht 6 besonders besteuert: man muß aber dem Offician— 10 dn ten das zu diesem Zwecke zu verwendende Pa— 5 5 her pier vorzeigen. Kein Papiermacher soll Pappe verfertigen, und zwischen den Werkstätten, muß eine Entfernung von 2 Meile(Englisch) seyn. Die Licenz für den Papier- und Pappen— . macher, so wie für den Papierfärber und Druk— ker, kostet jahrlich 2 J.. Papier, welches gefärbt oder gedruckt werden soll, wird vor und nach dem Färben, Drucken u. s. w. gestempelt. Die ö Abtheilungen nach Büchern, Ries u. s. w. sin gefetzlich vorgeschrieben; 2 Procent werden für zufälligen Verlust bei der Abgabe zu Gute ge— rechnet. Wird Papier durch Unglück verd dorben, 80 oder geht es ganz verloren, so findet Rückgabe lt, 1 der Steuer Statt.— Niemand darf ungestempel— 6 tes Papier kaufen und den Umschlag, worauf 2 der Stempel ist, vertilgen: nur bei der Ausfuhr 0 wird dieser abgenommen und die Abgabe vergü— Na- . tet. Alte Lumpen, Hadern, Taue, Netze kann 4 man abgabenfrei einführen. Eingeführtes Pa— pier wird mit einem besondern Stempel bedruckt. 1 Es ist verboten, ursprünglich in England gedruck— nit i te, im Auslande nachgedruckte, Bücher nach fall 5 i i f Großbrittanien zu senden, bei 10 J. Strafe, und Pa- bei Verlust des doppelten Werthes. Eine Aus: nahme findet indeß Statt, wenn einzelne Bucher mit andern großeren Sammlungen verbunden sind, und wenn das Original zwanzig Jahr vor der Importation des Nachdrucks in Eng— land herausgekommen ist. Für alle Bücher, welche auf den Universitäten Oxford oder Cam— bridge gedruckt werden, sind gewisse Rückzölle auf das Papier bewilligt; so auch für die in das Ausland gehenden VBücher. 14. Rauch- und Schnupftaback. Vom Rauch- und Schnupftaback wird ein Zoll und eine Aceise erhoben. Es beträgt der oi PA ffe. à) vom Pfund eingeführten Spanischen und Portugiest— schen Taback 4 18. 6d. IS.— wenn er aus dem Waa— renhause zur Ausfuhr nommen wird 2. Summa 1s. 7d.—— ä—— b) Vom Pfund Rauchtaback aus Rußland oder der Tür— kei 5 ⸗- 7 c) Vom Pfund Taback aus dem Brittischen oder Spa⸗ nischen Amerika: d) Vom Pfund anderswo— her, nur nicht aus Ireland e) Vom Pfund Rauchtaback aus dem Brittischen Ame— rika und den vereinigten Zoll 5 6d. Nordamerikanischen Staaten—— ) Vom Pfund Schnupfta— back, wenn er durch die Ost— indische Compagnie einge— führt ist.. — Accise IS. 1 d. 1——— Die Bestimmungen über die Rückzölle, die Größe der Schiffe, der Ballen u. s. w. sind zu mannichfaltig, als daß sie hier aufgenommen wer— den könnten. Nur nach folgenden Städten ist die Einfuhr des Tabacks erlaubt: London, Bri— — 8 96— stol, Liverpool, Lancaster, Cowes, Falmouth, Whitehaven, Hull und Newcastle am Tyne. Die Licenz kostet jährlich: . dem Manufakturisten, welcher Rauch- und Schnupftaback bis 20,000 Pfund verfertigt 2 J. bis 30, OO- 2= 3 bis 40,-: 4— und so steigend weiter. Für das erste Jahr des Betriebs wird einstweilen der erste Satz, doch mit Vorbehalt der Nachrechnungen, an— genommen. 2) Dem Händler(dealer) im Bezirke von London 58 turist braucht die letztere Licenz nur in dem Falle .; anderwärts die Hälfte. Der Manufak— zu lösen, wenn er Que antitäten unter J Pfund Rauchtaback und 2 Pfund Schni 5 back ver⸗ kauft. Uebrigens gelten hierbei die schon döfter erwahnten Vorschriften uber die Nachweisung der Maschinen, Utensilien und Gefäße, über die Inschriften am Hause, das Bae der Bü⸗ her, das Nehmen der Proben, die e Anwesenheit der Officianten, u. s. w. Innerhalb fünf Eng⸗ lischer — p——ů * th — 99 lischer Meilen von der Seeküste soll keine Ta— backs⸗-Manufaktur seyn, ausgenommen in den schon genannten Städten, und in Marktstäd— ten überhaupt. Wer andre Blätter, Kräu— ter ic. unter den Taback mischt, oder sich schäd— licher Saucen und Färbemittel bedient, zahlt 200 J. Strafe, und hat die Confiscation der Waare verwirkt. Das Aushökern des Tabacks ist gänzlich verboten. Keiner darf in diesen Sachen als Officiant auftreten, der bei einer Tabacks-Fabrik interessirt ist. 15. Salz. Die Abgabe beträgt: a) Für den Bushel eingeführtes Salz, wenn es nicht aus Ire— land kommt,.. 5 13 8. 4 d. b) Vom Bushel Körner- und Steinsalz, in England gewonnen 10—— c) Desgleichen in Schottland ge⸗ wonnen 5 7: 2 4—— d) Vom Bushel Glauber- oder anderem Brechsalze, in England verfertig 11.— e) Vom Bushel ausgeführten Sal— zes, das nicht nach Ireland geht 1 d. ) Der Bushel Salz, welcher aus England nach Schottland geht, zahlt Nachschufß g) Vom Bushel, der in Schott— land zum Einpökeln und zur Schiffs Versorgung gebraucht wird, zahlt der Eigenthümer des Schiffes in Schottland- 6—— h) Für 100 Pfund Pökel⸗Rind⸗ oder Schweinefleisch, welches zu Lande von Schottland nach Eng— land gebracht wird, zahlt der Verkäufer beim ersten e Accise-Amte: g Von Körnersalz 7 5 56 Pfund, und von Steinsalz 65 Pfund für einen Bushel. Die Abgabe wird vergütet, wenn Salz untergeht, oder durch Unglück verdorben wird; sonst wird 2 p. C. für gewöhnlichen Ausfall berechnet. Salz, welches zur Verfertigung von Salzsäure, oder zum Be— huf des Leinwand und Kattun-Bleichens ver⸗ 2— 6— 755 von gabe urch fir elch be hel⸗ — 99— braucht wird, ist frei von Abgaben. Die Salz— Niederlagen stehen mit unter dem Beschlusse der Officianten. Zum Pökeln der Fische kann Salz ohne Abgabe eingeführt und aufgeschüttet werden; es wird zu verschiedenen Quantitäten, nach den ver—⸗ schiedenen Arten von Fischen, herausgegeben. 16. Seife. Vom Pfunde harter oder Kugel-Seife wird entrichtet:: 24 d. Vom Pfunde weicher oder Schmier-Seife 14— Zum Besten der Brittischen Manufakturen wird aber von jener Abgabe zurückgerechnet(al- lowances): a) für das Pfund harter Seife in Manufaktu— ren, welche ganz, oder doch zum größten Theile, Wolle verarbeiten„„ 12 d. b) Desgl. von dem Pfunde weicher Seife 1— c) Für das Pfund harter Seife zum Waschen neues Linnens zum Verkauf 14 d. d) Desgl. vom Pfunde weicher Seife 4— Die jährlich zu lösende Licenz für den Sei— fensteder beträgt 2 1. Bei der Ausfuhr inländi— scher versteuerter Seife werden Rück olle bewil⸗ * 1 ligt, doch nicht bei der Wiederausfuhr besteuer— ter ausländischer Seife. Die Formen, worin die Seife gegossen, oder die Stücke, worin sie geschnitten wird, haben bestimmte Größe. Für Abgang, Verlust ꝛc. werden 10 p. C. zu Gute gerechnet. Die Aufsicht der Officianten über die Große und Stellung der Gefäße, die Quantitat und Qualität der Materialien, die Controlle über die Größe der Fabrikation und den Debit ist hier besonders genau. Wöchentlich muß der Seifensieder über die letztgenannten Verhältnisse Anzeige machen. Keine Seife darf in Ballen eingefuhrt werden, die weniger als 224 Pfund netto wiegen. 17. Silbergeschirr oder Silber- und Goldschmiede. Die eigentliche Abgabe von silbernen und goldenen Waaren wird unter den Stempeln er— hoben.— Licenzen sind nicht nöthig, wenn je— mand zu einzelnen Waaren nicht über 2 permny Gewicht Gold oder 5 penny Gewicht Silber verarbeitet. Braucht er zu einer einzelnen Waare mehr als jene Quantitäten, doch nicht über 2 Un⸗ 2 65 N f Feller; o/. ä 11 zen Gold und 30 Unzen Silber, so kostet die Licenz. 7.; 5„ 8.- Wer zu einer Waare größere Quan⸗ titäten braucht, desgleichen ein Auctio— nator, zahlt für die Licenz 5 5— 15— Diese Licenz gilt(wie allgemein) nur für Einen 8 doch für mehrere Theilnehmer. 18. Stärke und Puder. 1) 100 Pfund eingeführter Stärke geben. a s eee, 2) Der Centner gewöhnlicher Pu— der giebt i 5 6—— 3) Der Centn. parfümirter Puder 8— 8— 4) Das Pfund in England verfer⸗ tigter Stärke— 34 d. 5) Wird die Stärke in Baumwol— len-Mauufacturen gebraucht, so werden für das Pfund weniger gezahlt(allowance) ⸗—— 2— 6) Wird die Stärke gebraucht, um rohe Leinwand ganz zum Verkauf fertig zu machen, so wird gleich— D f falls weniger gezahlt?!——— 5————.—————ůů—— 2 2———.—— , Die Licenz kostet jährlich. Keiner erhält eine Licenz, der im Accise-Bezirk von London nicht eine Besitzung von 10 J. jähr— licher Rente hat, davon besteuert wird, und zu den Armen-Taxen beiträgt; in den übrigen Thei— len des Reiches Niemand, der nicht zu diesen Taxen oder zu der Fenster- und Häuser Steuer beiträgt. Die Stärke wird in reguläre Formen gegoß— sen oder geschnitten, in Papier geschlagen, ge— bunden, und so gestempelt, daß, ohne den Stem— pel zu beschädigen, keine Oeffnung möglich ist. Ungestempelte Stärke wird confiscirt. Wöchent— lich müssen der Behörde Nachweisungen über die Fabrikation, den Debit u. s. w. eingereicht, und eine Woche nachher die Abgabe entrichtet werden. Stärke darf man nur in Kisten über 224 Pfund Netto-Gewicht einführen. Auszuführende Stär— ke wird in Gegenwart des Officianten gepackt, und von ihm mit dem Worte Ausfuhr bezeich— net. Findet sich solche Stärke im Lande, so wird sie confiscirt. Mischung des Puders mit Alabaster, Kalk und dergl. ist streng verboten. 7— — 19. Wein. 5 3) Von der Tonne Französischen Weins betrug lahr. die ältere Aceise: a 7 48 J. 65. i 1 Hierzu kommt die außerordentliche 5 Erhohung, bis ein Jahr nach dem en Frieden, mit a: 2 55 euet i in Summa 66— 6— 907 b) Von der Tonne jedes andern ge⸗ Weins 7 7 7 383 m Erhöhung 12—— . in Summa 44— 11— . Die Licenz zum Großhandel wird unent— 8 geldlich ertheilt. Der Detailhändler entrichtet da— ud für, wenn er weder zum Bier- noch zum Brannt— den. weinschank Erlaubniß hatte,. 51 48. fund wenn er nur die erste Erlaubniß hatte, 4— 4— „ wenn er schon beide Licenzen hatte, T 2— 4— back, Die Concession der Friedensrichter muß vor— eheich hergehen, ehe die Licenz ertheilt wird. Wer mit e, b fremden Weinen handelt, darf keine künstlichen 15 M(sweets) oder sogenannten Brittischen Weine bin f besttzen. Ohne Erlaubnißschein dürfen keine frem— ———— 104 den Weine aus den Packhöfen in Magazine, und aus den Magazinen in großen Quantitäten an Privatpersonen verabfolgt werden. Ueber den Debit sind genaue Listen zu führen; der Händ— ler muß zu jeder Zeit beweisen können, daß alle bei ihm gefundenen Vorräthe versteuert sind. 20. Wein-, Obst⸗, Bieressig und künst⸗ liche Weine(sweets). a) Die Tonne eingeführten Wein- oder Obst— essigs entrichtet: 37 l. 168. b) Das Barrel Essig, in England aus Wein, Bier oder andern Flüf— sigkeiten verfertigt, 2— 10— c) Das Oxhoft Obstessig, in England verfertigt, ⸗ a 78d. Die Licenz zum Verfertigen kostet jährlich 10 l. Niemand, der aus Syrup, Zucker oder andern Naterialien(Malz und Korn ausgenommen) Es— sig brauet, darf an demselben Orte Branntwein brennen. Vom Barrel künstlicher, aus Früchten, Zuk— ker, oder andern Ingredienzien und Mischungen — 105— ne, und verfertigter Weine oder Getränke, wird be ten an zahlt. 7 7 2 7 21 28. den Erhöhung bis ein Jahr nach dem Händ⸗ Frieden!— 7— alle g 5 ö 5 in Summa 2— 9— üs. Der. bezahlt die Licenz 1 88 5 l. Die Detailhändler(zu denen Jeder gehört, der ohe Quantitäten unter 25 Gallonen verkauft) 21. 4s. 8 f Auf den Aushänge- Schildern muß genau bemerkt seyn, wo künstliche Weine und wo echte natürliche verkauft werden. 13 Iv. Die Landtaxe; Grundsätze ihrer i Erhebung und Verwaltung. 8 Jol. Schon bei Ertheilung der megna charta ndern ward dem Könige von England 1e von allen C beweglichen Gütern bewilligt, welches anfänglich atrwein auf die Einzelnen gelegt, späterhin aber, im ach— ten Jahre von Eduard's III Regierung, auf die , J Städte und Districte vertheilt, den Einwohnern thun indeß überall freigestellt wurde, sich selbst unter einander abzuschätzen. Da ward die Steuer all— — 106— mählich höher im Verhältniß des Grundbe— sitzes, als der wechselnden beweglichen Güter. Sie trug zur Zeit des letztgenannten Königs et— wa 29,000 J. Als diese Einnahme für die Be— dürfnisse des Staates nicht zureichten, schrieb man Isg, Iz aus, indem man die, auf die Städte und Districte fixirt gelegte, Summe verdoppelte oder verdreifachte. Noch immer konnten die Aus— gaben mit diesen Einnahmen nicht bestritten wer— den; man verband daher mit ihnen, unter dem Namen„Subsidien“ oder Hülfsgelder, eine Steuer von ganz verschiedener Art: sie betrug 48. vom Pfunde für jede Rente vom Grundver— mögen, 2 s. 8 d. vom Pfunde für die Einnah— men aus andern Quellen. Die Funfzehnten stan— den fest, der Betrag der Subsidien aber war, der Repartitions- und Erhebungsart halber, wech— selnd: er fiel immer mehr, bis zu der Zeit des langen Parliaments die Summen für die Graf— schaften firirt wurden und aufgebracht werden mußten. Eine festere Einrichtung und, wo mög— lich, ein höherer Ertrag schien unter König Wil— helm III nöthig; es wurde daher beschlossen, alle ————ů—ů—— —.—— Undbhe⸗ Grundbesitzungen, nach der Größe der Pacht Yiltel. oder Rente, mit 48. vom Pfunde anzuziehen, und s et; eine gleiche Steuer von allem andern Einkom— Be⸗ men(personal estatées), Gewerben, Gehalten man u. s. w. zu erheben; das Einkommen des Mili— ͤdte tairs ausgenommen. Obgleich die gesammte Rente veltz von dem Brittischen Grundvermögen nur auf etwa lus⸗ 10 Millionen Pfund Sterling veronschlagt wurde, yer so erschien doch die daher entstehende Einnahme m wichtiger und größer, als die damit in Verbin— 10 dung stehende Hebung von dem Einkommen, g welches nicht aus dem Grundvermögen entstand; 1 und die Benennung„Landtaxe“ ward allgemein, ah; ob sie gleich keinesweges als eine reine Grund— stan⸗ steuer erscheint. Die Acten über die Landtaxe 15 wurden bis zum Jahre 1798 jährlich erlassen; 100 dann aber setzte man fest, daß die Einnahme— des sie betrug 2,037,627 I. 9s. 4 d.— zur Befesti— raf gung des Credits unabänderlich, und der Abkauf 70 der eigentlichen Grundsteuer erlaubt seyn; ja, 10 daß jeder Dritte das Recht haben solle, diese He— 1 bungen durch Erlegung des Kapitalwerths an Ws˖ 9 sich zu kaufen, sobald der Zahlungspflichtige ver— „ — — 108— säume, es binnen der gesetzlichen Frist selbst zu ü thun. Dieser Kapitalwerth wurde nicht in baa— f rem Gelde, nicht in Wechseln oder Banknoten, 1 sondern bloß in Drei-Procent-Stocks nach dem 0 Marktpreise, abgetragen. Der niedrige Stand f dieser Staatspapiere war vermuthlich die erste 1 Veranlassung zu diesen Bestimmungen; denn 1 wenn für die Einnahme der zwei Millionen von 1 der Landtaxe 80 Millionen Staatspapiere, welche 10 zu 30 Procent standen, erlegt wurden: so er— 1 sparte der Staat die Zinsen der letztern, welche, du zu 3 Procent, 2, 400,000 J. betrugen. Der Ge⸗ 10 winn belief sich also beinahe auf 400,000 J., und 1 überdies vermehrte sich auch der Credit um 88 0 Millionen, weil die Staatsschuld um so viel ver— 0 mindert wurde.— Im zweiten Abschnitte werde 10 ich Gelegenheit haben, dies Verfahren und die dagegen erhobenen Einwendungen zu prüfen. 5 0 Für alle Diejenigen, welche die Grundsteuer ö nicht abkaufen, bleibt nicht allein die bisherige 0 jährliche Festsetzung und Erhebungsart, sondern 10 es ist ihnen auch die Möglichkeit einer Erhöhung 10 drohend von fern gezeigt.— Die mit der Grund- i 1 ———— 2 3 elbst zu U haa⸗ loten, dem tand erste denn von elche exr⸗ und N 80 er⸗ erde die . steuet herig onden Höhug Gul steuer unter dem Namen der Landtaxe, von al— len andern Einnahmen aufzubringende Abgabe, wird jetzt besonders vertheilt und erhoben; doch ebenfalls von den Commissarien für die Land— tarxe, und unter näheren Bestimmungen, von welchen sogleich die Rede seyn wird. Die Com— missarien für die Landtaxe ersetzen sich jährlich durch Wahl. Sie müssen ansäßig seyn, ein nach den Gegenden verschiedenes nicht unbedeutendes Vermögen besitzen, und die Größe desselben auf Verlangen eidlich erhärten. Sie schwören die gewohnlichen Englischen Eide(of allegiance, supremacy and abjuration).— In vier Zu— sammenkünften werden alle Geschäfte, welche die Landtaxe betreffen, auf das laufende Jahr ab— gemacht. Bei der ersten Versammlung theilen die Commissarien den unter allgemeiner Aufsicht stehenden größern Distriet in bestimmte Unter— abtheilungen, welche den Einzelnen zur speciellen Aufsicht angewiesen werden. Sie erwählen Ge— neralsekretäre(olerks) auf ein Jahr; diese müs— sen die Hebe-Register, Duplicate, Instructionen, , ee e Zahlungsbefehle u. s. w. schreiben, und erhalten dafür 12 d. vom Pfunde aus der Casse des Obereinnehmers. Diesen Obereinnehmer setzt der König; sein Gehalt darf nicht 2 d. vom Psund übersteigen. Die Commissarien sind nicht berechtigt, die Quoten der alten Kataster in Hin— sicht auf ganze Communen abzuändern; die Ab— änderungen betreffen immer nur die Einzelnen jeder Commune unter sich selbst. Die Commis— sarien erwählen Beisitzer oder Steuerrepartitoren (assessors), welche indeß das Amt nur für ih— ren Wohnort zu übernehmen verbunden sind. Diesen werden Schemata folgenden Inhalts zum Gebrauch eingehändigt. f 0) Steuervertheilung im Verfolg Grafschaft N der e e e Jah⸗ J 1% N re... für die in Großbrittanien Kirchspiel N anno.. zu bezahlende Landtaxe. Eigenthümer Inhaber Summe und Pächter der Steuer — HI EB— halten Bei der zweiten Versammlunng erschei— e des nen auch die Beisitzer, und werden über ihre seht Geschäfte vollständig von den Commissarien un— vom terrichtet. Es geschehen die Vorarbeiten zur An— nicht fertigung der Special-Cataster, wobei folgende Hin; Hauptgrundsätze nicht aus den Augen gelassen Ab- werden dürfen: 2 1150 2) Die Quanta der Landtaxe für die Communen 155 stehen fest, und unter diesen Quantis ist so⸗ 15 wohl die Steuer vom, Grundvermögen, als 0 von anderem Einkommen begriffen. 0 b) Weil indeß jene Grundsteuer ablösbar ist, un die letzte Abgabe aber nicht, so zerfällt das der ganzen Commune aufgelegte Quantum seit 1798 in zwei unwandelbare Theile, wel⸗ 0 che besonders vertheilt, erhoben und berechnet 1 werden. 15 c) Die Quoten der Einzelnen ändern sich; in keinem Falle aber darf an der ganzen der 0 Commune aufgelegten Hauptsumme ein Aus— fall entstehen. Ist eine Summe nicht beizu— treiben, so wird sie von neuem auf die gonze Commune repartirt/ — 1II2— Die Steuer von allem Einkommen, das nicht aus Grundvermögen herrührt, also von Kapitalien, Gewerbe, Gehalt, Künstler- und Ar⸗ beitslohn, wird auf billigst-mögliche Weise nach Procenten so vertheilt, daß die für die Commune festgesetzte Summe herauskommt. Es leuchtet ein, daß, ungeachtet der Fixation der letztern, bei dem Wechsel der Größe des Einkommens und der Zahl der Beitragenden die Abgabe in den verschiedenen Jahren nicht gleich seyn kann; doch ist sie im Allgemeinen nur unbedeutend. Schulden, ganz unsicher ausstehende Kapitalien, Kapitalien welche auf Land ausgethan sind, Haus⸗ geräth, und Sold des Militärs werden nicht besteuert. Der Hauseigenthümer muß Nachweisun— gen der Miether anfertigen; die Behörden lie— fern den Commissarien Nachweisungen der öf— fentlichen Beamten, ihrer Einnahme, Pensio⸗ nen ꝛc. Diese zahlen wegen ihres Gehaltes da, wo sie ihrem Amte vorstehen; wegen Penstionen, Annuitäten u. s. w. da, wo diese zahlbar sind. Ueberhaupt wird Jeder in der Regel da be⸗ steuert, wo er wohnt, ausgenommen, wenn das Ein: — — 3—— —— en, das also von und At⸗ sse nach mmune leuchtet letztern, mmens abe it ann; and. italie, Haus⸗ n gicht weisü⸗ en lie⸗ der di Pensioe ltes da, stone, ar sin! — 113— Einkommen offenbar zu andern Communen gehört. Alte Seeofficiere und ihre Witwen sind frei von der Abgabe; wer sich aber widerrechtlich dersel— ben entz! ieht, bezahl t das Dreifache. Die eigentliche Grundsteuer oder Landtaxe wird nach Procenten der Einnahme vertheilt auf Aecker, Wiesen, Holz, Steinbrüche, Kohlen— gruben, Eisen-, Alaun-, Salzwerke, Zehnten, Fischereien, u. s. w.— Einnahmen an Chaussee— geldern sind frei.— Für Renten, Zehnten, Ab— gaben u. s. w., die auf Grundstücken ruhen und jährlich nicht unter 20 s. betragen, kann von dem Eigenthümer ein verhältnißmäßiger Abzug von der Landtaxe gemacht werden. Mil— de Stiftungen, Professoren, Schullehrer zah— len nicht; bewohnen aber andre Personen ihre Gebäude, oder kommen steuerbare Grundstücke in die Hände milder Stiftungen, so dauert die Abgabe fort. Arme, und solche Personen, deren Grundstücke jahrlich nicht über 20 8. eintragen, sind frei. Die Commissarien bestimmen die Quota der Assessoren. Die Pächter zahlen für die Eigenthümer, und ziehen den Betrag von 7 5 — — 114— der Pacht ab. Die Assessoren fertigen nunmehr die Hebe-Register an, und lassen ein Exemplar vierzehn Tage vor der dritten Versammlung zu Jedermanns Einsicht öffentlich anschlagen. Drei Exemplare bringen sie mit zur dritten Ver— 2 sammlung. Von denselben erhält eins der Obereinnehmer; eins geht zur Schatzkammer; eins empfängt der Einnehmer, welcher jetzt auf den Vorschlag der Assessoren gewählt wird und, auf Verlangen, Caution bestellt. Die Commis— sarien prüfen und unterzeichnen die Hebe-Regi— ster, und setzen den Termin zur Annahme der Beschwerden und Appellationen, oder die vierte Versammlung, wenigstens 30 Tage später als die dritte an, weil in dieser Zwischenzeit die He⸗ bung vollständig besorgt seyn muß. Der Tag dieser Appellation wird öffentlich in den Kirchen bekannt gemacht und das bestätigte Hebe-Regi— ster beim Einnehmer offentlich ausgelegt. Die Appellation ist nur gültig, wenn dem Beisitzer oder Steuervertheiler vorher schriftlich Anzeige geschah, damit dieser wiederholt prüfen und die nöthigen Beweismittel herbeischaffen konnte. —— 15— nme Gegen das Appellations-Erkenntniß der Com— remplar missarien findet kein weiteres Rechtsmittel Statt. ung zu Prägravationen werden, nach den oben aufge— Drei stellten Grundsätzen, im Bezirke selbst ausgegli— Ver⸗ chen. Betrifft der Streit einen Commissarius 5 der selbst oder seine Verwandten, Mündel u. s. w., mer; so muß er sich entfernen. gt auf Listen der Commissarien, Beisitzer und Ein— und, nehmer gehen an die höchste Finanz-Behörde; mi Listen der Besteuerten an den General- Sekretär 0g des Friedensrichters, um zu ersehen, wer an den e doi Parliaments-Wahlen Theil nehme. Ist Je— erte mand unter 405. jährlicher Rente angesetzt, folg— ter alz lich unfähig, als Wähler für die Grafschaften e He aufzutreten, so kann er an die nächsten Quartal— 1 Tag Sessionen appelliren, nachdem er den Commis— Furchen sarien zehn Tage vorher hierüber Anzeige gemacht 5 Reg. hat. Der Einnehmer sendet den Commissarien . Di eine Nachweisung der säumigen Zahler; diese Deisth erinnern, exequiren, lassen auspfänden, verkau— A fen, ja zur gefänglichen Haft bringen, nach stren— n he gen Vorschriften. Vierteljährlich untersucht der be. Commissarius, ob die Gelder gehörig gehoben 25 — 116— sind: vierteljährlich überliefert der Einnehmer das Geld dem Ober-Einnehmer, und zieht bei der letzten Zahlung 3 d. vom J. für seine Be— mühung ab. Der Ober-Einnehmer stellt die ö Quittungen unentgeldlich aus, und liefert das 0 Geld zur Schatzkammer. Die Strafen für 0 Nachlässigkeit und Betrug der verschiedenen Of⸗ f ficianten sind streng und bestimmt, beinahe für alle denkbare Fälle. 90 V. Von den firirten Taxen(assessed taxes). Die Darstellung dieses etwas weitläuftigen Kapitels zerfällt, zu besserer Uebersicht, in folgen— de Abtheilungen: e A. Von der Erhebung und Administration jener c Taxen, und zwar: I 1) Von den Eigenschaften der Commissarien, fen Beisitzer, Einnehmer, Aufseher u. s. w., und 1 der Art sie zu ernennen. gat 2) Von den Geschäften dieser Offteianten, der best Hebungsart, den Gerichten, Strafen u. s. w. an B. Von den sixirten Taxen selbst, und zwar: f Mehme ieht hei He Be⸗ lt die Aeg, uftigen folgen jener sssarien, w., und mten, le en l.( w. ö hal — IXI— 1) Steuer von Bedienten, 23—— Fenstern, 35—— Haäusern, 2— Hunden, ͤð ðͥ 6)—— Pkerdehändlern, 75—— Puder, 8— Wagen oder Kutschen, 9)—— Wapen und Livreien. A. 1. Von den Eigenschaften der Com⸗ missarien u. s. w. icianten sind bei Erhebung die— 0 — — S — 85 0 72 n er Steuer beschäftigt: Commissarien, Schreiber (clerks), Beisitzer oder Steuervertheiler, Ein— 4 nehmer, Ober-Einnehmer, Aufseher oder Revi⸗ seren(surveyors). Um durch Wahl Commissa— — rius werden zu können, muß man im Bezirke ansäßig seyn, ein bedeutendes reines Vermögen besitzen, welches, nach Verschiedenheit der Gegen— den des Reichs, verschieden, in dem Bezirke von London aber auf 5,000 J. bestimmt ist; man N muß endlich die gewohnlichen Eide leisten. Die Tommissarien der Districte treten zusammen, und wählen bei ihrer ersten Zusammenkunft Einen oder mehr Schreiber auf ein Jahr, welche aber im Laufe desselben ohne zureichenden Grund nicht entfernt werden dürfen: sie wählen ferner dis erforderliche Zahl von Beisitzern oder Steuerver— theilern. Diese schlagen bei der zweiten Zusam— menkunft Personen zu Einnehmern vor, aus wel⸗ chen die Commissarien nach ihrem Ermessen die Tauglichsten auswählen. Sollten durch irgend ein Hinderniß oder Versehen die Beisitzer und Einnehmer nicht gehörig binnen den gesetzten Fristen ernannt worden seyn, so geschieht dies durch die Civil-Obrigkeit. Die Weigerung eine Stelle anzunehmen, kostet 50 J.; dagegen ist es erlaubt, den Antrag, außerhalb seines Wohnortes ein solches Amt anzunehmen, zurückzuweisen. Die Einnehmer müssen Caution stellen, wenn es die Gemeinden oder ihre Vorsteher verlangen: die Commissarien durfen nicht einseitig von die— ser Verpflichtung entbinden.— Der König, oder V — vielmehr die Lords der Schatzkammer, ernennen H. Dit N And Einen e aber nicht r die lekver⸗ Usam⸗ bel. die ed und etzten t dies g eine sst es nortes n. wenn langen. rlennen 8 die Ober-Einnehmer, ingleichen die Aufseher, und bestimmen das Gehalt der letztern. Den Commissarien und Beisitzern ist keine Geldvergü⸗ tung angewiesen: die Ehre des Geschäfts ist ihre Belohnung, und die kurze Dauer des Amtes er leichtert die Beschwerlichkeit. Der Ober-Ein— nehmer erhält 2 d., der Einnehmer 3 d. vom Pfunde seiner Einnahme, der Schreiber 12 d. vom J. der Einnahme in seinem Districte. Ge neral-Nachweisungen über die Zahl und Namen der Beisitzer, Einnehmer und Schreiber gehen an den Ober-Einnehmer und an die höchste Fi— nanz-Behörde. As. Von den Geschäften der Officianten, der Hebungsart u. s. w. Die gewählten Beisitzer erscheinen zehn Tage nach erhaltener Anzeige vor den Commissarien, die ihnen bekannt machen, welche Abgaben für das nächste Jahr von ihnen festgesetzt und ver— theilt(certisicated or assessed) werden sollen. Sogleich nach der Heimkehr fordern sie durch offentlichen Anschlag zur Mittheilung aller der „55 0 Bü Nachrichten auf, welche zur Feststellung der Taxen c erforderlich sind: sie senden aber noch außerdem 10 eine schriftliche Weisung in jedes Haus, ja an 7K jede einzelne steuerpflichtige Person. Die Haus— eigenthümer müssen Sorge dafür tragen, daß die Miether die Notizen gehörig einsenden und nichts übergehen. Wer mit Vorsatz unvollstän— dige Nachrichten gegeben oder steuerbare Gegen— J stände übergangen hat, wird bestraft und vom an Beisitzer abgeschätzt, ohne dagegen etwas einwen— 0 den zu dürfen. Die Beisitzer sind uberhaupt n N berechtigt und verpflichtet, die Nachweisungen zu 150 prüfen und zu ergänzen; sie schätzen die einzel— 10 nen, ihrem Wohnorte nahe gelegenen Etablisse— en ments mit ab. Zur zweiten Versammlung der 5 Commissarien liefern sie die Hebe Register, 1 90 welche jetzt von den Schreibern zusammengesetzt a 100 0 und dreifach abgeschrieben werden: ein Exem— U plar behalten die Commissarien; das zweite wird 10 den Einnehmern, und das dritte den Ober-Ein— MG nehmern zugestellt. Die Aufseher sind verpflich— In tet, die Hebe-Register zu prüfen und den Com— s, missarien zur Abhelfung der Mängel und Irr⸗ Ne „Tales serdem ja an Haus- daß und stan⸗ egeh⸗ vom eni⸗ rem⸗ wird Ein⸗ ——— — 121— 5 dürfen sich aber nicht anmaßen, die Geschäfte der letztern selb thümer Anzeige zu machen; zu besorgen. Auch der 1 15 der höchsten Finanz⸗Behörde Anzeige machen, wenn er Fehler oder Vergehungen bei der Be— steuerung wahrzunehmen glaubt. Ueberhaupt tritt bei jeder Zögerung oder Vernachlässigung die Einwirkung des Aufsehers und selbst der Commissarien des benachbarten D A ots ein. Jene untersuchen zwei Mal im Jahre, ob Prä— gravationen Statt finden; wenn 15 aber etwas aus Partheilichkeit ohne zureichenden Grund än— dern, so trifft sie die Absetzung und eine Stra— fe von 100 J.. Die Hebe Regist die Zahlungen erfolgen vierteljährlich, spätstens er gelten auf ein Jahr, zehn Tage nachher, wenn jedem Steuerpflichti— gen die Zahlungen angesagt sind. Bei länge⸗ Zögern dürfen die Einnehmer auf den Grund der allgemeinen, von den Commissarien erhalte nen Vollmachten, exequiren, auspfänden, verkau⸗ fen, ja zur gefänglichen Haft bringen lassen. Die Einnehmer liefern das Geld an den Ober— — — 122— einnehmer, welcher unentgeldlich quittirt; sener ist aber nicht verbunden, das Geld weiter als 10 (Englische) Meilen von seinem Wohnorte zur a Haupt-Casse zu bringen. Die Ober-Einneh— 0 mer konnen sich, mit Beistimmung der Commissa— he rien, executivisch an das Vermögen der Einneh— ft mer halten, wenn diese mit Einsendung des fun Geldes säumen; die Einnehmer konnen für Ver— ür gehungen von den Commissarien sogar abgesetzt en werden. Diese revidiren, nöthigen Falls mit 1100 Zuziehung der Aufseher und Obereinnehmer, Wa,! die Cassen der Einnehmer, und verfügen wegen 00 der Reste. Ueber diese müssen schriftliche Nach— 1 weisungen vorgezeigt und an Eides Statt be— zeugt werden, daß keine Hebung geschehen ist 10 oder geschehen konnte, und daß am Tage des 11 Zahlungs-Termins kein Object oder auch keine Person vorhanden war, an welche man sich we— 1 gen der Zahlung hätte halten können. Die ö 0 0 Commissarien prüfen, ob Niederschlagung, oder 5 ob Uebertragung durch die Commune eintreten 10 müsse, und lassen durch die Obereinnehmer 10 ihre Entscheidung an die höchste Finanz-Behör⸗. g ekö * gehe — 123— de gelangen. Der Einnehmer muß den Vorste⸗ hern der Gemeinden, den Aufsehern über die Armen, oder der Versammlung des Kirchspiels die erhobenen Summen, die Reste und die ab⸗ gelieferten Quanta schriftlich anzeigen. Hat er nicht zur rechten Zeit gehoben, so bleibt er den Communen verantwortlich, und darf die Reste nicht auf die Haupt-Nachweisung derselben bringen. Die Ober-Einnehmer sind verpflichtet, den Commissarien nachzuweisen, was sie erho— ben, und was sie zur Schatzkammer abgeliefert haben. Wer an mehreren Orten steuerbare Ob⸗ jecte besitzt, muß sie an jedem, bei 50 J. Stra⸗ fe, besonders und genau nachweisen; Dörfer in— deß, Grundstücke und Häuser, welche in zwei oder mehr Bezirken liegen, werden ungetrennt nur in Einem besteuert. Niemand darf, ehe er die Abgabe entrichtet hat, den Bezirk ver— lassen; die Commissarien der andern Bezirke treiben von ihm auf Verlangen nicht allein die Abgabe, sondern auch 20 J. Strafe bei. Steuer⸗ reste des letzten Jahres gehen allen andern Forderungen vor. Zu außerordentlichen Ausga— ben können nur die Lords der Schatzkammer ge— 1 nügende Autorisation ertheilen. Wer sich durch Betrug der Besteuerung ent— zieht, zahlt das Dreifache. Es giebt schlechteenrn dings keine Ausnahme von der Steuerpflichtig ö 0 keit, weder durch Stand, noch Würden, noch l Patente, Gnaden, Privilegien u. s. w. Eltern, 7b Vormünder, Verwandte haften für die Kinder, l die Unmündigen ꝛc., und halten sich an das Ver— e mögen derselben. Alle Bucher, Papiere u. w., f welche auf die Steuer Beziehung haben, kön— nen in Todesfällen nicht zurückbehalten werden, i sondern gelten für allgemeines Eigenthum der 1 Behörde. Wer mehr als zwei eheliche, noch nicht versorgte oder ansäßige Kinder hat, und I.. jahrlich mehr als 40 J. fixirter Taxen bezahlen 75 1 e 4 p. C. abziehen. 0 e Steuer⸗Cataster werden öffentlich be— 10 kannt 1 die Termine, wenn Appellatio— 1 nen und Beschwerden vor den Commissarien 0 anzubringen sind, durch Anschläge an den Kirch— 1 thüren verkündigt. Nur zweimal im Jahre neh— file men die Letztern Appellationen an, und entschei— — 8 125 den ohne Dazwischenkunft der Rechtsgelehrten in letzter Instanz; ganz einzelne Fälle ausgenom— men, wo das Gericht der königlichen Bank(kings bench) oder das Gericht der Schatzkammer das Urtheil fällt. Der Appellant welcher hier verliert, zahlt 40 s. Strafe. Herabsetzung der Abgabe für das laufende Jahr findet nur dann Statt, wenn die Prägravation sogleich vollständig be— wiesen wird, und die größere Zahl der Commis— sarien dafür stimmt. Die Beisitzer sind bei die— sen Untersuchungen gegenwärtig. Niemand hat eine Stimme in Angelegenheiten seiner Ver— wandten, Mündel, Mandanten und Mandatarien, Pächter, Verpächter, Anwalde, Clienten u. s. w.. Alle zuerkannten Strafen werden binnen Jah— resfrist, zur Hälfte für den König, zur Hälfte für den Denuncianten, beigetrieben; doch kann der General-Fiscal(Attorney general) das Ver— fahren sistiren, wenn er sich überzeugt, daß der Bestrafte nicht mit Vorsatz betrieglich verfahren ist. Jede der nachstehenden Abgaben wird be— sonders erhoben und in die Bücher eingetragen. — 126— B. Von den fixirten Taxen selbst. 1) Steuer von Bedienten. Wer Einen männlichen Bedienten hält, zahlt jährlich. 0 2 n Wer zwei hält, für jeden e e 2— 10— Wer drei hält, fur jeden 3 Wer vier hält, für jeden. ⸗ 3— 10— und so steigend, doch nicht in einer ganz reinen arithmetischen Progression. Für jeden Bedienten, den eine unverheirathete Mannsperson hält, wird, außer jener Abgabe, entrichtet ⸗ 1 J. 10 8. Diese Steuer erstreckt sich auf männliche Dome⸗ stiken jeder Art, Haushofmeister, Kutscher, Köche, Gärtner, ic. Kaufmannsdiener zahlen nach an— dern, Personen die nur bisweilen nebenher Be— dienten sind, hauptsächlich aber beim Ackerbau oder in Manufakturen arbeiten, nach geringern Sätzen. Ausgenommen sind: Arbeiter für täglichen Lohn, bloße Landbauer und Manufaktur- Arbeiter, Die— ner in Hospitälern und ähnlichen Anstalten, Sol⸗ daten welche nur nebenher Officieren von gerin⸗ gerem Range oder Invaliden aufwarten. ——— — 127— Jede Veränderung, die mit den Dienstbo— ten vorgenommen wird, muß der Behörde an— gezeigt werden. f 2) Steuer von Fenstern. Die Abgabe beträgt in England in Schotland Eibe von 6Fenstern, wenn die Hausrente jährlich nicht 5 J. übersteigt,— 6—[— 4 von 6Fenstern, wenn die Rente höher ist„88 8 von 7 Fenstern— 18 6— 16 555 E 4 8 e 1 18— 1 16 0 10— 2 8 und so steigend z. B.* von 15 Fenstern 6 5— 63 — 20— 10—— 9 18 — 40— 25 15— 25 13 — 1000— S e ee 2 eee? 18 83—— 82 18 — —— — 128— Für jedes Fenster über 180, werden 28. 6 d. bezahlt. Steuerbär sind alle Fenster des Wohn— hauses; dazu gehoren auch Dach', Boden-, Gee wölbe- und Gängfenster außen oder im Innern des Hauses, Fenster der Küche, des Wasch⸗, Back⸗ und Brauhauses. Erleuchten Fenster mehrere Stuben oder Abtheilungen, so werden sie mehr⸗ fach gezahlt und bezahlt. Fenster, die eine ge— wisse Größe übersteigen(über 12 Fuß höch, oder über 4 Fuß 9 Zoll breit bei 3 Fuß 6 Zoll Höhe) werden doppelt gerechnet, wenn sie anders nicht schon vor Einführung der Taxe vorhanden waren. Der Eigenthümer des Hauses haftet für alle Be— wohner; ist er abwesend, so hält man sich an diese. Wer freie Wohnung hat(Geistliche, Schul— lehrer), zahlt als Eigenthümer. Die Abgabe wird nach Verhältniß der Zeit im Verlauf eines Jahres getheilt, wenn der Eigenthümer oder Bewohner wechselt; heruntergesetzt, wenn das Gebäude den größten Theil des Jahres unbe⸗ nutzt gestanden hat, und dem Beisitzer zur gehö⸗ rigen Zeit Nachricht davon gegeben worden ist. Von n N W 6. 64. Wohn Gee nern Back⸗ —GGPGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGGG — 129— Von der Steuer sind ausgenommen: Kö— nigliche und öffentliche Gebäude, Hospitäler, Kapellen, Käse- und Milchhäuser, woran keine Glas sondern Drath-Fenster, oder auch eiserne oder hölzerne Stangen befindlich sind, und end— lich, worin niemand schläft. Doch muß mit gro ßen Römischen Buchstaben daran geschrieben ste⸗ hen:— Käse- oder Milchgebäude. Wer Fenster durchbrechen oder zumauern las⸗ sen will, muß es dem Aufseher anzeigen. Nach dem Anfange des Steuerjahres findet keine Ver— minderung für das Vermauern Statt; auch darf dies gesetzlich nur in dem Falle geschehen, wenn man dieselben Materialien dazu nimmt, aus de— nen das Haus erbauet ist. 3) Steuer von Häusern. Für jedes bewohnte Haus mit Hof, Zube, hör und Garten wird gezahlt bei jährlicher Rente von 5 bis 20 J. 7 5 2 IS. 0 von 20 bis 40—%, e e * von 40 und mehr J. 2— 6— Bei Berechnung der Rente werden Remisen, Ställe, Waschhaus, Holzräum u. s. w. mit in 494 ä — 130— Anschlag gebracht; eben so mit den Häusern zu— sammenhangende Waarenlager, doch nicht davon getrennte. Wegen Verhaftung der Eigenthümer, der freien Wohnungen und der Exemtionen gel— ten die bei der Fenstertare erwahnten Bestim— mungen. Leer stehende Haäͤuser zahlen nichts; die Anzeige, wann sie leer, und wann sie wie— der besetzt werden, darf nicht unterbleiben. Ar⸗ me sind nur dann frei, wenn sie ihren Zu stand durch Gemeindeaufseher oder wenigstens funf Hausväter beweisen. Landhäuser, die von Pächtern bewohnt werden, und das bloß zu wirthschaftlichem Gebrauch bestimmte Haus des Eigenthümers sind frei, wenn die jährliche Rente nicht über 10 J. angeschlagen werden kann. Die Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, die Größe der Rente auf jede nur mögliche Weise auszu⸗ mitteln. Nachlässigkeiten und Uebergehungen werden mit 5 bis 20 J. bestraft. Wird Jemand im Laufe des Jahres unfähig, zu zahlen, so zeigt er es den Beisitzern an, welche dann dem Auf⸗ seher Nachricht davon geben. Findet dieser die Gründe unzureichend, so kann der Zahlungs— — 131— Isern zu pflichtige an die Commissarien appelliren, welche b davoß in der Regel ohne weitere Rückfrage entscheiden, humer, mindern oder erlassen. en gel 4) Steuer von Hunden. destim⸗ Von jedem Jagdͤhunde irgend einer Art nichts; wenden jähklich⸗ n n, 058. se wie von einem andern Hunde. ⸗ 6— u. Ar⸗ gezahlt. Ausgenommen sind Hunde, welche Mit— N gu- gliedern der königlichen Familie gehören; Hunde tens armer Personen, wenn es nicht Jagdhunde sind; b von Hunde, welche zu der Zeit, da die Steuer fest— c gesetzt wurde, noch nicht sechs Monath alt wa— us dis ren. Mit 30 J. kann man auf ein Jahr die Rente Erlaubniß erkaufen, so viele Hunde zu halten, n. Die als man will. Wer Hunde anschafft oder ab— Große schafft, muß es am gehörigen Orte anzeigen. auszu⸗ 5) Steuer von Pferden. ungen Von einem Reit-, Kutsch-, oder Renn— Jemald pferde wird gezahlt.. 21. 88. „ so Von 2 Pferden, und zwar für jedes dem 1 einten ß; w 2 4—— del de Von 3 Pferden, und zwar für jedes Zig einzelne ⸗ a ee ene 4— — 132— und so, indeß langsam, steigend. B.: Von 10 Pferden, für jedes a 34. 88. — 20———— 5 7 5— 8— Diese Steuer trifft Acker und Zugpferde nicht, wenn sie auch gelegentlich, z. B. Sonn— tags, zum Reiten ge raucht werden; ferner nicht Pferde zu zweirädrigen Karren, auch nicht Pfer de, welche ein Pachter hält, der nur bis 70 J. Pacht giebt, und sie hauptsächlich zu einer Wirth schaft gebraucht, von der er lebt. Von jedem Pferde, das nicht Reit-, Kutsch⸗, oder Renn. pferd ist, desgleichen von einem Maulthiere, wer— den in der Regel 12 8. 6 d. gezahlt; der noch geringere Satz von 2s. 6 d. tritt bei allen Pfer den ein, welche Pächter halten, die jährlich nicht über 20 J. Pacht zahlen, von der Acker⸗ wirthschaft leben, und überhaupt nicht mehr als 2 Stück besitzen. Ganz frei sind Fohlen, die noch nicht zur Arbeit gebraucht werden, könig— liche Pferde, desgleichen Pferde der Posthalter und Pferdehändler, weil diese andern Abgaben unterworfen sind; Pferde der Geistlichen, die nicht über 60 J. Einkünfte haben; Pferde der Volon— — 133— täre und der regulären Cavalles isten, doch die er⸗ . 58 stern unter nähern Bestimmungen; ein Pferd für 8— arme Personen, welche es selbst gebrauchen, wenn pferde es namlich nicht zum Vermiethen bestimmt ist. Sonn⸗ 6) Steuer von Pferdehändlern. r nicht Jeder Pferdehändler zahlt jährlich für sein t Pfer Gewerbe in und um London 20 J. 70 J. in andern Theilen des Reiches. 10— Birth 7) Steuer vom Puder. dem Wer sich pudert, zahlt jährlich 1 I. Is. un Herrschaften zahlen für ihre Bedienten auf das „Wo ganze Jahr, wenn diese auch wechseln.— Wer loch mehrere unverheirathete Töchter hat, steuert nur Pfer ö für zwei; dann dürfen alle sich pudern. Frei jahrlich von der Abgabe sind die königliche Familie und Acker⸗ ihre Bedkenten, Officiere, Volontäre, und Pre— hr als diger, die unter 100 J. Einkünfte haben. n, die 8) Steuer von Wagen. „könig Diese Steuer trifft zwei- und mehrrädrige osthalh⸗ Kutschen und Wagen jeder Art, die nicht zum Abgth⸗ Ackerbau oder Handel gebraucht werden(berlin, deen Jandau, chariot, calash, chaise marine, chaise u Hb sociable, caravan etc.). 5—————— — 15.— 5„Mon ae! Für einen zweird' zen Wagen, mit Ei⸗ Für einen zweirädrigen, mit 2 Pferden 7— 7— Für jeden auf die Rader zu sebende 0 zweiten Kasten: a; 2— 10— Für einen vierrädrigen Wagen 10—— Für zwei, von jedem. a„ 11—— und so für jeden Wagen, außer der — Verdoppelung des Satzes, 11. mehr. es, Für jeden zweiten aufzusetzenden Kutsch— K kasten:: 7:: 5—— 0 Zweirädrige einspännige Korbwagen und andre einfache Wagen, die nicht über 12 J. werth sind, zahlen jahrlich nur 1 J. 9 s.; doch muß in diesem Falle der Name des Eigenthümers und—„ta— rirter Korbwagen“(cart) daran geschrie— üstehen. Hat der Eigenthümer mehr als zwei Bedienten, so entrichtet er dessen ungeachtet die obige volle Steuer für zweirädrige Wagen. Ueber die Miethskutschen in London finden sich besondere Bestimmungen; alle andern Mieths— 5 kutschen zahlen, ungeachtet der Stesszelgelder, auch diese Steuer unter näheren Modistcati⸗ lonen. 8 —.——*—— —— — 125— 5 35. liche Wagen, Kutschen die erst zum Verkauf ver⸗ 7 io 75 o Ischer 148 ar 5 3 7 tigt sind, alle Acker ⸗ und stwagen wenn auch zufällig der Eigenthümer darin fährt. Kut 10— schenmacher, und Die, welche in Auctionen Wa⸗ . gen verkaufen, zahlen jährlich als Gewerbsteuer — 5 s.; ferner für jeden verkauften zweirädrigen Wagen 10 5.; für einen vierrädrigen 1 J. Hier⸗ über muß Buch geführt werden. Jeder, der ei nen Wagen kauft, muß es anzeigen; Jeder, der 5 einen Wagen(Kutsche) an einen neuen Wohn Kein RKomeison or 75 i ert ort mitbringt, muß beweisen, daß er die Abgabe sind erlegt hat. ind, 8t 5 Sn e Waden 181 dieset 9) Steuer von Wapen Cor using or ta: wearing any armorial bearing or ensign). N 70 0 7 Wer an Wagen, Livreien, Geschirr, im Pet— schaft ꝛc. ein Wapen gebraucht, in so fern es et die nicht von Amtswegen geschieht, zahlt jährlich: 1. wenn er auch wegen einer Kut— 1 sche besteuert ist, a 2 21. 28. finde 2. wenn er nur zur Häuser⸗ und 15 Fenstertare verbunden ist,. 1— 1—— elke, 4 3. wenn er auch davon frei ist,— 10-6 d IV. Von der Einkommensteuer. Diese Steuer heißt in dem officiellen Styl gewohnlich Sigenthums- oder Vermögens— steuer(property- tax); bei den Schriftstellern aber Einkommensteuer(income- tax). Die letztere Benennung ist richtiger; denn die Steuer wird wirklich vom Einkommen gehoben, und ist nur in so fern eine Vermögenssteuer, als überhaupt jede Abgabe, nach Maßgabe der Einnahmen, mehr oder weniger Vermöt genssteuer werden muß. Die außerordentlichen Beduürfnisse Groß⸗ brittaniens zur Führung des Krieges, waren bis zum Jahre 1798 fast ausschließlich durch Anlei— hen gedeckt, und durch neue Auflagen nur der Betrag der Zinsen aufgebracht worden. Allein das schnelle Anwachsen der Staatsschuld; die Gewißheit, daß auch das 5 seine Grenzen habe, und die Gewißheit, daß die jetzige Generation zur Abwehrung der au— genblicklichen Gefahr mehr thun könne, mehr zu leisten vermöge, brachten William Pitt dahin, von jenem, durch ihn 10 zur größten Vollkom⸗ —— — ä——— — 127— menheit gebrachten, System abzugehen und ei nen großen Theil der Bedürfnisse unmittelbar Sihl und vollständig aufzubringen, was ihm mit Un— en s⸗ recht als Inconsequenz ausgelegt wurde, da es lern als Beweis einer weit großeren Consequenz er⸗ Die scheint. Der Verkauf der Landtaxe, die bedeu— euer tende Erhöhung der fixirten Steuern, und die a stnue Einführung der Einkommensteuer waren drei bt überaus wichtige neue Maßregeln. en, Die Einkommensteuer insbesondre hatte den den doppelten Zweck, 1) einen Theil der außerordent— ro lichen Abgaben, welche der Krieg veranlaßt, un— bis mittelbar zu bestreiten; 2) den großeren Theil sulei⸗ der während des Krieges zu contrahirenden neuen r det Schulden zu verzinsen, zugleich aber auch zu til— (lein i gen. Die Grundfätze für die Erhebung der Ein— die kommensteuer haben in Großbrittanien gewech—⸗ pstem selt, und man ist von den Prineipien des ersten daß Planes späterhin zum Theil abgewichen. Dieser er au, Plan ging dahin: ch*) Kein Einkommen unter 60 J. im Jahre zu dahl, besteuern. 5 ö Jobb 1 8**. 2) von 60 J. Einkommen 2 pro Cent zu nehmen, und mit der Steuer von s zu 5 J. verhältniß⸗ mäßig zu steigen, so daß z. B. 100 J. 24 F. C. 150 J. 5 p. C. geben. Von. Einkommen uber 200 J. wurden, ohne weitere Steigerung, 5 p. C. entrichtet. Der zweite Plan wurde im Jahre 1803 entworfen, im Jahre 1806 aber nochmals in wichtigen Punkten modificirt. Danach ist 1) alles Einkommen unter 50 J. frei; das von Capitalien allein ausgenommen. 2) Die Steigerung wird in der Art berechnet, wie die anliegende Tabelle I. nachweiset: sie weicht bedeutend von der älteren Festsetzung ab, und ist eigentlich keine Steigerung, son— dern eine Ermäßigung, so daß von jedem J., welches an 150 J. jahrlichen Einkommens fehlt, 1 s der Steuer abgezogen werden darf. 3) Jedes Einkommen uber 150 J., woher es auch entstehe, wird mit 10 p. C. besteuert. Die nähere Darstellung zerfällt in zwei Haupttheile: A. Von der Ernennung und der Gewalt der 1 0 ehen, 575 l 1 ——.—— 1.— e 8 N Commissarien und der andern hieher gehöri 2 ³—AB—m—.. gen Officlanten; B. Von den Grundsätzen zur Ausmittelung des Ein⸗ — 5 den Befreiungen, Strafen, ꝛc. Zu A. Sogleich nach der Publication des Brit— tischen Einkommensteuer- Reglements mußten die Commissarien fur die Erhebung der Landtaxe an dem Orte der gewöhnlichen General-Versamm— 1 ö lungen oder Quartal-Sessionen zusammenkom— men, und binnen einer bestimmten Frist, für jede Grafschaft, Stadt, oder andre Abthe eilung, wo möglich in Uebereinstimmung mit den Districten für die Landtare, Commissarien für die Erhebung der Einkommensteuer erwählen. Diese Commis— sarien müssen ansäßig seyn und ein bedeutendes, indeß nach den 1 Gegenden des Rei— ches verschiedenes, Vermögen besitzen: für Lon— don und die umliegende Gegend ist ein Capital von 5000. J., oder ein Einkommen von 200 J., forderlich. In jedem Districte sollen nicht unter drei, und nicht über sieben Commissarien seyn; nur bei größeren Städten wird von der letzten Be— stimmung eine Ausnahme gemacht: so sind z. B. in London 10 Commissarien. Es wählen 0 der Mayor und die Aldermen von London 2 1 die Directoren der Bank a a a 2 1 die Directoren der Ostindischen Gesellschaft 1 0 —— der Südsee-Compagnie⸗ 1 f 10 der Gouvernör und die Directoren der gro— 0 ßen königlichen Versicherungs-Gesellschaft 0 (royal exchange insurance- company) 1 ff der Gouvernör und die Directoren der Lon— 10 doner Versicherungs-Gesellschaft(Lon— k. don insurance company):- 1 0 die Westindische Dock- Compagnie. die Londoner Dock-Compagnie 1 0 b zusammen 10 0 Die Commissarien stehen ihrem Amte, in 10 der Regel, ein Jahr vor; ist aber am Schlusse* des Jahres die Hebung 15 nicht vollendet, und ö 11 sind ste bereit, das Geschäft fortzusetzen, so kann 1 eine zweite Wahl unterbleiben. 0 In der Regel werden gleich Anfangs so 15 viele Stellvertreter als Commissarien gewählt, 0 um bei etwanigem Abgange der letztern einzu— 1 1 2 22 lusse und kann q h — 2—————— rücken. In einem solchen Falle wird durch neue Wahl die Anzahl der Stellvertreter ergänzt; bei dringenden Fällen konnen sie sel bst aus be— nachbarten Districten genommen werden, da die Qualification mehr entscheidet, als der Wohnort. Wenn bei der General-Zusammenkunft die Wah— len nicht in der gehörigen Frist erfolgt sind, so ge— schieht das Nöthige in den Distriets-Versamm— lungen von den Commissarien für die Landtaxe. Nur wo die Zahl der an den letztern Theil neh— menden Personen zu gering ist, müssen General— Versammlungen gehalten werden. Haben die Commissarien für die Einkommensteuer sich nicht durch eigene Wahl für das nächste Jahr ersetzt, haben auch die Commissarien der Landtaxe von ihrem Rechte, dann einzuwirken, keinen Ge— brauch gemacht, oder weigern 5 die Erwählten, das Amt zu übernehmen: so erf auf die An⸗ zeige der Sherifs der 5 öder der ersten Magistratsperson der Stadt, die Ernennung von der höchsten Finanz-Behörde. In der Regel ist das platte Land in Absicht der Administration dieser Steuer nicht von den Städten geschieden; nur für wenige der letztern finden sich getrennte Hebungs⸗Behörden. Ist aber in einer solchen Stadt nicht die hinreichende Zahl qualificirter Personen zu finden, so können diese vom platten Lande genommen werden. Sind die Geschäfte den Commissarien eines Distriets 8 weitläuftig, so dürfen sie durch Mehrheit der Stimmen Hülfs⸗Commissarien ernennen, welche nur halb so viel Vermögen nachzuweisen brauchen, als die Commissarien selbst. Sie erwählen ferner Bei— sitzer, Einnehmer, und für jeden Distriet Einen oder zwei Schreiber; sie theilen, wenn es nö— thig ist, sich und die Hülfs-Commissarien in Committeen für gewisse Abtheilungen der Di— stricte; diese halten dann, mit Zuziehung eines Schreibers, besondre Versammlungen. In jeder Committee dürfen nicht unter drei und nicht über sieben Commissarien sitzen. Die Commis— sarien der nächsten Distriete sind befugt, mitzu— wirken, wenn die erforderliche Anzahl nicht her— beigeschafft werden kann. Die Einwirkung der von der Regierung gesetzten Aufseher und Ober— Einnehmer findet hier in der bei den firxirten ellen. solchen N 1 Taxen beschriebenen Art Statt. Die Vereidi— ht sick ler dieser Officianten verste ch von selbst. .. 9 5*„ N 58 Dem Ober-Einnehmer der Grasschafts-Casse ist Cassen einzurichten; der Rendant der letztern erhält in diesem Falle vom J.: 1 Der Collectör oder Einnehmer— 3— Der Schreiber vom J., welches aus sei— nem Districte eingeht,- a. 12— Die Ober-Einnehmer und Aufseher wer— öden vom Staate besoldet; die Com— missarien und Assessoren verrichten ihre Geschäfte, der Ehre halber, ohne Ver— gütung. Nur für die Anfertigung des ersten schwierigen Catasters erhielten die letztern 2 d. vom Pfunde. Rechnet man also, daß jene Quoten der 6d. oder 22 Procent, durch die erwähnten Besol— dungen mit 2 Procent erhöhet werden, so betra— gen die ganzen Hebungskosten 3Z Procent. Das letzte 2 Procent genugt aber vollkommen, weil erstens die 12 d. für den Rendanten der zweiten — 144— Casse nur als Ausnahme eintreten, und die größ— ten Besoldungen für jene Officianten, bei der ge— ringen Zahl derselben und der starken Einnahme der Grafschafts-Cassen, darauf fundirt werden können. Der zweite Abschnitt B. über die Ausmittelung des Einkom mens, die Abgabe selbst ꝛc., zerfallt in folgende Abtheilungen: 1) Von der Besteuerung der Grundeigenthü— mer, der Landrente. 2) Von der Besteuerung der Pächter und Be— nutzer. 3) Von der Besteuerung der Annuitäten und Dividenden aus öffentlichen Fonds. 4) Von der Besteuerung des Einkommens, welches durch Eigenthum und Gewerbe ent— steht, und nicht unter andern Abtheilungen begriffen ist. 5) Von der Besteuerung der Besoldungen, Pensionen, Stipendien u. s. w. 6) Allgemeine Bestimmungen über Absetzung, Niederschlagung, Appellationen ꝛc. a die griß der 92 mahme Verden nkom fallt U A ud Dos en und immens, rbe ent⸗ eilungen oldungeh, Adseh * N 7 * —— 145— 7) Ueber den Ort, wo die verschiedenen Ob— jecte versteuert und zum Hebe- Register ge— bracht werden. k. Von der Besteuerung der Grunde genthümer, der Landrente. Es werden gezahlt 10 Procent der Einnah— men von allen Grundstücken, Forsten, Bergwer— ken, Mühlen, Kanälen, Fähren, Brücken, Zehn— ten; und von allen Einnahmen, die durch Grund— vermögen entstehen, in so fern sie nicht unter ei— ner andern Abtheilung begriffen sind.— Ist die Rente, die Pacht u. s. w. wirklich feststehend, so wird diese jedes Mal als der sicherste Maß— stab des Einkommens angenommen; fehlt eine solche bestimmte Summe, so wird in der Regel eine stebenjährige Fraktion der Berechnung zum Grunde gelegt— wenn anders so vieljährige Durchschnitte überhaupt genommen werden kön— nen. Bei Zehnten und Geldzahlungen für Zehnten kommt eine dreijährige Fraktion zur Anwen— wendung, wenn nicht durch Vergleich eine Sum— me feststeht. Die Commissarien sind jedoch be— 104 — 146— fugt, die Abgabe den Zehntgebern unmittelbar aufzulegen und diesen die weitere Auseinander— setzung zu überlassen. Die siebenjährige Fraktion bestimmt die Größe der Einnahmen von unbe— stimmten herrschaftlichen Grundhebungen; die dreijährige Fraktion die Einnahme von ssolirten Frucht-, Gemüse- und Hopfen-Gärten; die fünfjährige Fraktion die Einnahmen von Koh— len-, Blei-, Zinn⸗, Kupfer-, und andern Gru— ben; das letztvergangene Jahr die Einnahmen von Stein?, Schiefer-, Kalkbrüchen u. s. w., von Fischereien, Canälen, Marktrechten, Chaus— see- und Brücken-Einnahmen. Sind indeß solche Gruben ꝛc. im Sinken, so wird nur auf die Ein⸗ nahme des letzten Jahres Rücksicht genommen, überhaupt aber eine Herabsetzung vorbehalten. Die Steuer wird jährlich bestimmt, und vom Pachter und Inhaber bezahlt, im Fall der Ei— genthümer nicht selbst wirthschaftet; nur wenn fremde Prinzen oder Minister Häuser inne ha— ben, muß der Eigenthümer die Abgabe erlegen. Der Pachter ist berechtigt, die Steuer von der Pacht abzuziehen: den gleichen Abzug müssen sich die hy— pothekarischen und Pfandgläubiger auf ihren Antheil 1 aa dur U 0 „ M an Imittelby einander Fraktion 1 unbe⸗ nz die ssolieten en; die on Koh, N Gll⸗ ahmen „w., Gal ß solche dun Ein, nommen behalten. nd vom der Eis ur wenn inne h e erlegl n der dh fich eg ren dach — 147— gefallen lassen. Die Abgabe von Wohnhäusern, deren Miethe jährlich nicht 10 J. beträgt, vom Lande, das nicht auf ein ganzes Jahr verpachtet ist, tragt der Eigenthümer, mit Vorbehalt seiner Rechte an den Inhaber. In der Regel wird der Steuerbeitrag fur Gesellschaften und So⸗ cietäten im Ganzen festgesetzt; doch findet eine Trennung Statt, wenn jemand die Größe sei— nes Antheils vollständig nachweiset. Für Dienst— wohnungen(mit Ausnahme der in königlichen Pallästen befindlichen) zahlt der Inhaber. Wo die obigen Bestimmungen zur Ausmittelung der Einnahmen vom Grundvermögen nicht hinrei— chen, verfahren die Commissarien nach bestem Wissen und Gewissen. Ruhen beständige Abgaben, Grundrenten, ein Lehns-Kanon, Zehnten, welche jährlich über 20 s. betragen, auf einem Grund— stucke, so behält der Eigenthümer die darauf fallende Steuer inne, und berichtigt dieselbe an die Casse. Ist, anstatt der jährlichen Pacht, Ein⸗ fur allemal ein Kapital gegeben, so wird dies auf die Pachtjahre vertheilt, der Zins aber als Rente betrachtet und besteuert: ist der Termin *. — —— der dafür gegebenen Verlängerung unbestimmt, z. B. auf Lebenszeit, so wird der Werth nack politisch⸗ arithmetischen Tafeln, oder der sonsti— gen Wahrscheinlichkeit, ausgemittelt. Von der zu besteuernden Rente darf abge— zogen werden: 1) die Landtaxe, oder der Betrag derselben vor der Ablösung; 2) unter öffentlicher Autorität repartirte Abgaben für Trockenlegung und Eindeichung von Grund— stücken; 3) Zehnten, Lehns-Kanon u. s. w. nach dem Betrage im Jahre vor der Besteuerung. 4) Fünf vom Hundert der jährlichen Rente an Baukosten für Häuser, die nicht unter der zweiten Abtheilung besonders erwähnt sind. Für zufällige kleine Reparaturen kann der In— haber aber nur 2 Procent abziehn. 5) Gebühren an den Bischof für die jährliche Visitation und die Synoden, nach siebenjäh— rigem Durchschnitt; 6) Kosten der Kirchenbaue nach 2xjährigem Durch— schnitt, oder sonstiger genauer Ausmittelung. — 2 1— 8——.—— — I 40— bestünm, th nag er sonsti⸗ Ausgenommen von der Steuer sind: 2 a) die Gebäude, Gärten, Spielplätze u. s. w. 24 7 15 0 0 der Universitäten, Hospitäler, öffentlichen Schulen; in so fern sie nicht von Offician— fahg⸗ ten bewohnt werden, die über 50 J. Ein künfte haben. ben vun p) Die Einnahmen derselben, so weit sie wirklich zu milden Zwecken verausgabt wer— laben den; Nund⸗ c) außerordentliche Einnahmen neben der Pacht, wenn sie sogleich productiv verwen— ach den det werden, und ihr Ertrag anderwärts er . scheint und besteuert wird. ente an Allgemeine Vorschriften über die Abschätzung ter der und Erhebung der Steuer vom Eigenthümer gel— it sild. ten auch für die der In; Zweite Abtheilung, welche von der Besteuerung der Pächter und Benutzer zährliche 1 stebensh⸗ Von allen Grundbesitzungen, Häusern ꝛc. die in der ersten Abtheilung aufgeführt wurden, am Du giebt der Pachter, Miether, Benutzer in Eng⸗ mittl land von 208. Ts. 6 d., in Schottland dage— —— ** 8 e e gen 1s. oder 5 Procent. Der Pachtgewinn vom Zehnten wird dem vierten Theile der reinen Rente gleichgeschätzt. Wohnhäuser, ohne dazu gehörigen Ackerbau oder Zehnten, ingleichen Wohn- und Waa— renhäuser, welche allein zu Handel und Gewer— e gebraucht werden, sind frei von der Steuer. Die Abgabe wird auf ein ganzes Jahr festge— setzt, wenn auch die Benutzer wechseln; jeder ist für die Zeit seines Besitzstandes verhaftet. Die Beisitzer fordern Geständnisse(returns) von den Eigenthümern und Nießbrauchern: je— des Geständniß enthält vollständige Nachweisung aller Besitzungen, aller Pachtungen, doch in solchen Unterabtheilungen, wie es die allgemeine Vorschrift erfordert, daß die Steuer da erhoben wird, wo sich das Grundvermögen befindet. Reicht dies in mehrere Communen oder Districte hinein, so wird es ganz dahin geschlagen, wo der Pachter oder Eigenthümer gewöhnlich wohnt. Einnahmen von Brücken, Chausseen u. s. w. werden in dem nächsten Orte, wo die Rechnung geführt wird, besteuert. winn bon den Rente gehörigen d Maa⸗ Gewer- Steuer. r feshe⸗ jeder ist turns) kae. weisung doch in gemeine erhoben hefindet. Districte een, wo ) wohnt. u. s. l. Rechlug — 151— Besitzungen unter 10 J. jährlicher Einnah⸗ me können die Beisitzer ohne Geständnisse da— für erklären; doch findet auf ergangene Prote⸗ station nähere Untersuchung Statt. Die Rente darf nicht geringer als zur letzten Armensteuer angegeben werden, wenn diese nämlich nach Procenten der Einnahmen bestimmt worden ist. Wo Taxen zum Behuf der Armensteuer fehlen, oder die Zweige, woraus das Einkommen ent— steht, dort nicht gehörig gesondert waren, da sol⸗ len die Commissarien durch Abschätzungen, Einsicht der Contracte, Rechnungen, durch Vergleichung mit den Nachbarn, kurz auf alle nur denkbare Weise, zur Wahrheit zu gelangen suchen. Bei der geringsten Vermuthung, daß die vorgelegten Contracte nicht alle Bedingungen, Zahlungen, u. s. w. enthalten, oder wo Reservationen Statt finden, ist den Beisitzern die genaueste Prüfung zur Pflicht gemacht. Hierbei werden alle Lei⸗ stungen, welche der Pachter neben der eigentli— chen Pachtzahlung übernommen hat, der Rente zugesetzt; Natural-Leistungen werden, nach den Preisen zur Zeit der Ablieferung, zu Gelde be— —————— —— 2—— —— 1— 2 52 77 rechnet. Eine Abschätzung zur Festsetzung der 5 e, 1 Steuer darf die Rente nicht übersteigen; sie darf aber auch nie unter der wirklich bezogenen Rente bleiben. Jede falsche Angabe zieht die doppelte Steuer und 20 1. Strafe nach sich; vorsetzlicher Betrug wird auf das strengste ge— ahndet. Die Beisitzer verfertigen die Hebe-Re— gister, welche jährlich revidirt werden, in der Regel aber für zwei Jahre gelten; ausgenommen, wenn sich zu geringe oder zu hohe Besteuerung ergeben hat, wenn falsche Abzüge Statt gefun— den haben, oder ganz neue Glieder eingetreten sind. Mit dem dritten Jahre wird jedes Mal ein neues Hebe- Register ausgearbeitet. Die Commissarien und die Aufseher erhalten die He— be⸗Register zur Prüfung. Diese letztern thei— len ihre Ausstellungen schriftlich den erstern mit; das Recht herabzusetzen und zu erhöhen steht jenen zu. Will sich jemand bei der eingetrete— nen Erhöhung nicht beruhigen, und ist der Ter— min zur Anhörung der Appellationen noch nicht angesetzt, so überreicht er eine, unter Aufsicht der Commissarten angefertigte, Nachweisung seines — ——— —————ẽ—ũ———— — 153— Einkommens dem Aufseher. Findet sie dieser genü— en; sit gend, so sendet er sie den Commissarien zurück, f sogenen um die Heruntersetzung zu bewirken; findet er sie t die nicht genügend, so bleibt es bei der Erhöhung sh; bis zur förmlichen Appellation. Die Commissa⸗ ste ge⸗ rien entscheiden in diesem Falle, und bei jeder be Re⸗ Beschwerde gegen Feststellungen, die von Einzel— in det nen unter ihnen herrühren, in der dazu angesetz⸗ men, ten Versammlung in letzter Instanz. Es steht lung ihnen frei, die Ausmittelung des Einkommens Fun durch unpartheiische Männer(referees, Schieds— reten richter) vornehmen zu lassen. Bringt der Ap— Mal pellant keinen vollständigen Beweis, so schätzen Die ihn die Commissarien nach eigener Untersuchung, le He⸗ oder nach den Resultaten jener Obmänner. Fin— i hel⸗ det sich, daß der Appellant ursprünglich zu ge— mit; i ring angesetzt war, so trägt er nicht allein die Er— echt höhung, sondern auch die doppelte Steuer. End— gettete⸗ lich, wenn die Commissarien urtheilen, daß er er Ter: nicht bona fide zu Werke gegangen 12 trägt ch nicht er auch die Untersuchungskosten; sind diese dage⸗ siht gen der Meinung, daß er unschuldig ist, so stellt 6 sohe sie der Eipnehmer dem Ober-Einnehmer, mit — 154— Beifügung der Beläge, in Ausgabe. Hat der 9 Aufseher die Erhöhung pflichtwidrig angesetzt, so zahlt er der prägravirten Parthei 50 I als 50 Strafe. 1 Sind die Hebe-Register vollständig berich— f wn tigt, so erhält sie der Einnehmer zur vierteljähr— 11 lichen Einziehung. Die Execution wegen Rück— M6 stände findet Statt gegen jegliches Gut, nicht 0 bloß gegen den eigentlich besteuerten Gegenstand; 0 insbesondere selbst bei Ländereien, die nicht be— 6 600 nutzt werden, gegen alle andern Objecte: nur für wl leerstehende Häuser wird die Steuer herunterge— setzt. Den Commissarien müssen; auf Verlangen, die Register der Armensteuer und alle anderen offentlichen Register vorgelegt werden; den Wei— gernden trifft eine Strafe von 5 bis 20 J.. Die 7 Communen haften, nach Verhältniß der Steuer ihrer einzelnen Glieder, für die Collectoren und fur die richtig repartirte Abgabe überhaupt; doch hemmt diese solidarische Verbindlichkeit nicht das 5 Lecutivische Verfahren gegen den eigentlichen 0 Schuldner. Hak det 2 1 5 3) Von der Besteuerung der Annuitä— ngesetzt 570. i s ten und Dividenden aus öffentlich en 0 Ir als Fonds Von dem Einkommen aus Annuitäten oder beric⸗ Dividenden, die ein Einzelner oder eine Corpo— telsäht, ration, oder irgend eine Gesellschaft bezieht, zahlt Rü der Empfänger, oder dessen Stellvertreter, Vor— „nicht mund u. s. w., 10 Procent.— Der Stat hält tand; sich an den Vormund, den Stellvertreter, wenn t be⸗ der Eigenthümer nicht in Brittanien ist; die Cor⸗ r die porationen sind verpflichtet, ihren Vorstehern we— tere gen der daher rührenden Abzüge keine Schwie— ungen, a rigkeiten zu machen. anderen Ausgenommen von der Steuer sind: n Wii 1) das Einkommen der Gesellschaften von hülfsber 1. Die dürftigen Personen zu gegenseitiger Unterstüt— Steuer zung(kriendly societies); ren und 2) milde Stiftungen; pt; doch 3) Capitale und Dividenden zur Abtragung der nicht dat Nationalschuld; gentlich 4) Einnahmen(stocks and dividends), die in den Büchern der Bank für Rechnung der Schatzkammer stehen; 8— 9 9 N N 0 1 5) Annuitaten und Dividenden, welche Fremden gehören, die weder in Brittanien, noch Brit— tische Unterthanen sind; 6) hieher gehörige Einnahmen, welche dem Kö— nige selbst oder fremden Ministern gehören. Geht solches Einkommen an einen nicht zur Exemtion Berechtigten über, so muß dar— über Anzeige gemacht werden, und die Steuer tritt ein. Jeder Einzelne und alle Gesellschaften, welche Annuitäten und Dividenden zahlen, geben den Commissarien hierüber eine genaue Nachweisung; die Steuer wird dann abgezogen und zur Haupt— Casse berechnet; den Empfängern aber nur der Ueberrest gezahlt, welche indeß doch über die volle Summe quittiren müssen. Betragen An— nuitäten und Dividenden halbjährlich nicht 20 8., so werden sie nicht hier, sondern unter der vier— ten Abtheilung, als ein Einkommen von unge— wisser Größe und Werth ausgemittelt, nachge— wiesen und besteuert. Jeder Einzelne und jede Corporation, welche solche Einkünfte bezieht, sie mag besteuert wer— 1 Fu 5 Fremd och Brit em Kö⸗ ören. n nicht ß dar⸗ Steuer helche N dag isung; Haupt; ur der ber die U An 208., r Vier⸗ unge nachge⸗ „ wach ekt wl S den oder ein Recht auf Befreiung haben, muß zur bestimmten Zeit den Commissarien eine Nach— weisung einreichen, worin die Größe der Hebung, die Zahlungsart, der Empfänger u. s. w. genau bestimmt sind. Scheint die Angabe den Com— missarien ungenügend, so erforschen sie oder die Hülfs-Commissarien die Wahrheit; sie bestim— men die Steuer, und gegen die Festsetzung Ein— zelner ist bloß die Appellation an die Versamm— lung der Commissarien nachgelassen. Wer es versäumt, die Geständnisse einzusenden, wird auf gleiche Weise, unter Verstattung der Appellation, abgeschätzt. Die Geständnisse werden gesammelt und dann von den Commissarien der obern Be— hörde übersendet. Hat Jemand, ungeachtet ei— nes Prozesses oder anderer Ungewißheit über die Berechtigung zu einer Einnahme, für voll be— zahlt, so kann er nachher, wenn das Einkom— men einem Andern zugesprochen ward, Rückzah—⸗ lung verlangen. 4. Von der Besteuerung des Einkommens, welches durch Eigenthum und Gewerbe — 158— entsteht, und nicht unter andern Abthei⸗ lungen begriffen ist. Das Einkommen von jedem Eigenthum, Han— del, Gewerbe, Beschäftigung, Beruf, welches nicht unter andern Abtheilungen begriffen ist, wird b nach den Vorschriften dieses Abschnitts ausgemit— telt und mit 10 Procent besteuert. Die Abgabe wird erhoben, wenn der Empfänger in Groß— brittanien wohnt oder Brittischer Unterthan ist, der Handel, das Eigenthum mag in Brittanien seyn, oder nicht; sie wird erhoben, wenn der Handel, das Gewerbe u. s. w. in Brittanien ist, der Empfänger mag sich aufhalten, wo er will. Der Gewinn vom Handel und von Manufac— turen wird nach genauem dreijährigen Durchschnitt „—T—TbVT——.... 8 2 besteuert, geschlossen mit dem letzten Tage des völ— lig abgelaufenen Jahres. Alle Societäten wer— den, wenn anders die Theilnehmer ihre Antheile nicht genau nachweisen, ungetrennt abgeschätzt. ö Von dem Einkommen dürfen abgezogen werden: 1) Die Ausgabe zum Ersatz des stehenden Capi— tals und der Utensilien nach dreijährigem Durch— schnitt; desgleichen Kosten zur Erhaltung der Handels-Societät selbst und der Handlungsdie— ner. Auf außerordentliche Ausgaben in einzel— 0 nen Jahren wird keine Rücksicht genommen. 2) Die Zinsen an Fremde, welche nicht in Brit— tanien oder Brittischen Besitzungen wohnen. Es werden nicht abgezogen: 3) die jährlichen Interessen von angeliehenen Kapitalien, Annuitäten, oder andere ähnli— che Ausgaben, die aus dem unter diesem Titel begriffenen Einkommen zu bestreiten sind; p) nichts für eingetretenen außerordentlichen Verlust, oder weil ein Kapital aus dem Handel gezogen worden ist; c) nichts für ausstehende Reste, es müßte denn vollständig bewiesen werden, daß sie nie beizutreiben sind; 5 d) nichts für ein Kapital, welches erst zur Er— weiterung und Verbesserung des Gewerbes verwendet worden ist; e) nichts für das Wohnhaus, wenn es nicht unmittelbar zum Gewerbe gebraucht wird; — 160— 1) nichts für Privat- Ausgaben zur Nahrung, Kleidung u. s. w.. Land, welches man zum Behuf der Gewerbe benutzt, wird besonders gesch ätzt und besteuert. Das Einkommen von Gewerben und Pro— fessionen wird nach dem let ztverflossenen Jahre e Wenn das Geschäft auch nicht ein gan— zes Jahr gedauert hat, so kommen doch alle da— von her rührende Einnahmen zum Ansatz. Meh— rere Gewerbe, welche Jemand an Einem Orte betreibt, sollen gemeinsam besteuert werden; fan— den mehrere Ansätze(assessments) an verschie⸗ denen Orten Statt, so ist es erlaubt, den Ver⸗ lust bei einem Gewerbe von dem Gewinne beim zweiten abzuziehen. Nach einjähriger voller Hebung wird ferner besteuert: 1) Einkommen von unbestimmter Grö— ße, dessen nicht in der ersten Abtheilung er— wähnt ist. Dahin gehören Einnahmen vom Discont, Zinshebungen für geringe Zeiträume, Diäten— Einnahmen der Vieh- und Mehlhändler, wo es klar 1705 coe n Ver⸗ beim ferner Grd⸗ ung ek Disco i te- Dlaleh ar, lu flat — 161— klar ist, daß die bloße Besteuerung nach dem Grundvermögen der Große des Gewerbes nicht angemessen wäre. Ueber das Ansetzen der Ein— nahmen von Bergwerken u. s. w., deren Aus— beute geringer wird, ist schon oben geredet worden. 2) Einkommen von hypothekarischen Schulden in Brittischen Besitzungen außerhalb Brittaniens. Einkommen dieser Art in Geld oder Geldes— werth aus nicht- Brittischen Besttzungen kommt nur nach dreijährigem Durchschnitt zur Berech— nung. Leibrenteg werden auf den gewöhnlichen Zinsfuß reducirt. Die Commissarien sind ver— pflichtet, jedes Einkommen, welches, ob es gleich nicht ausdrücklich benannt ist, doch hieher gehört, — wenn die Fraktionen unmöglich oder unsicher sind— durch eigne Bemühungen auf jede nur denkbare Weise auszumitteln. Temporäre Entfernungen aus dem Lande werden nicht berücksichtigt, temporäre Anwesen— heit bis sechs Monath nicht besteuert; wenn aber nachher Anstedelung erfolgt, so kommen jene 1 Monathe mit zur Berechnung, in so fern sie in das neue Hebungsjahr fallen. Wenn Fremde im Laufe des Hebungsjahres ankommen, sich entfernen, wiederkommen und sich ansiedeln, so wird für die Zeit der Entfernung nichts zu Gute gerechnet. Fur Hebungen vom Grundvermögen sind auch Fremde steuerpflichtig. In den Ge⸗ ständnissen müssen alle Arten von Handel und Gewerbe geschieden seyn, damit sich nicht allein ergebe, was zu dieser Abtheilung gehöre, son— dern auch, wo es zu besteuern sey. Der Be— hörde jedes Ortes, wohin auch nur ein Theil der Steuer fällt, muß ein vollgändiges Bekennt— niß, der Controlle halber, vorgelegt und zugleich nachgewiesen werden, auf welche Weise die Be— rechnung angelegt ist. Wenn Personen, die an mehreren Orten wohnen, an dem in Einem Or— te betriebenen Gewerbe Theil haben, so wird dies nur an der letztern Stelle, ohne Rücksicht auf den persönlichen Aufenthalt, besteuert. Die Entfernung von dem Orte, wohin Jemand die nach dieser Abtheilung aufgelegten Steuern zu zahlen verbunden ist, hebt die Verbindlichkeit, 7 1 nach jenem Orte zu zahlen, für das Etats-Jahr 5 nicht auf. Alle Vorsteher von Gesellschaften, 1, sch Vormünder u. s. w. müssen jährlich den Namen 5 0 und den Wohnort der Theilnehmer, Pupillen u. Gute s. w. anzeigen und jede andre verlangte Auskunft Wag ohne Zögerung ertheilen; sie zahlen, und berech— den Ge nen sich dann mit der Gesellschaft, dem Pupil— del ud len ꝛc. Der Gewinn solcher Gesellschaften kommt, ballen ohne Rücksicht auf gesetzliche Dividenden und en Ansprüche anderer öffentlichen Corporationen, aber Be, nach Abzug des Gehalts der Officianten, zur ch Berechnung. Es ist bei Societäts-Handlungen dekenmt freigelassen, insgesammt oder nach einzelnen Thei⸗ nugleic len zu zahlen; doch muß im letzten Falle der die De Theilnehmer in Großbrittanien wohnen. Alle die an Dividenden der Bank, Ostindischen Compagnie und nem Or: Südsee-Compagnie, werden in London besteuert so wird und erhoben, vom Berechtigten aber, ungeachtet Rucksicht jener Abzüge, für voll quittirt. jert. De Von allen Annuitäten, jährlichen Interes— mand d sen für hypothekarische und andre Schulden oder Steuun/ Renten, die in Bezug auf ein Gewerbe Statt bindlitkt, finden, zieht der Schuldner dem Gläubiger — — 164— 10 Procent ab, und berichtigt unmittelbar die Steuer. Das Recht dieses unmittelbaren Ab— zuges darf nicht durch Contracte aufgehoben wer— den, weil dadurch die Sicherheit der Einhebung vermindert würde. Gesellschaftsgewinn von Ca⸗ nalen, Wegen, Werften ꝛc. wird ungetrennt an dem Orte besteuert, wo die Rechnung geführt wird. Diese Bestimmungen zeigen, daß die zwei zuletzt erwähnten Einnahmen von Dividenden und Annuitäten nicht zur dritten, die von Cana len u. s. w. nicht zur ersten Abtheilung gerech net werden. Gegen das Ende des alten Steuerjahres for— dern die Assessoren, nach Vorschrift der Commif sarien, durch öffentliche Anschläge an den Kirch thüren, Rathhäusern oder andern offentlichen Ge bäuden, zur Einreichung der Bekenntnisse binnen 21 Tagen, auf. Wer einen solchen Anschlag be— schädigt oder abreißt, zahlt 5 bis 20 J. Strafe. Außerdem muß jedem Hauseigenthümer, ja jedem Miethsmann, eine specielle schriftliche oder ge— druckte Aufforderung insinuirt werden. Auf Ver— zögerung und Verweigerung der Angaben steht bar di en 1 en wer⸗ hebung on Ca⸗ trennt geführt le zwei enden and dach 5 fol, umi Kirch Ge innen ig be⸗ ttafe, jedem — 163— eine Strafe bis 50 J.; wer aber nachweiset, daß es ihm unmöglich ist, den Termin einzuhalten, dem wird eine Frist bewilligt. Die Beisitzer übergeben bei der ersten Zusammenkunft die Listen den Commissarien, beschwören die generelle und specielle Bekanntmachung, und daß ste von der Richtigkeit der Angaben, für ihre Personen, über— zeugt sind. Die Schreiber fertigen aus den Li— sten Hebe-Register für jeden Ort, nach dem Al— phabet. Ueber das Recht der Aufseher zur Ab— änderung, der Rücksprache mit den Commissarien und den Appellationen an die Versammlung der Letzteren gelten die schon oben angeführten Grund— sätze. Die Hebe-Register erhält, außer dem Ein⸗ nehmer und Obereinnehmer, auch die obere Fi— nanz-Behörde. Eine Ermäßigung der für diese Abtheilung festgesetzten Steuer findet Statt, wenn ein vollständiger Beweis geführt wird, daß die Einnahme im Jahre geringer ausgefallen ist, als die Schätzung sie festsetzte; desgleichen, wenn Je⸗ mand Bankerott macht oder stirbt und das Ge— werbe eingeht. +. — 167— LC. Wollen Personen, welche Gewerbe und Han— del treiben, den Umfang und den inneren Be⸗ trieb desselben den Beisitzern und Commissarien nicht vorlegen, so übergeben sie diesen bloß eine Nachweisung, welche den Namen, den Aufent⸗ halt und die Gewerbszweige im Allgemeinen ent— hält; sie schlagen wenigstens zwei Personen zu Abschätzern vor, denen sie alle Quellen ihrer Ein— nahme genau vorzulegen bereit sind, und deren Ausspruche sie sich zu unterwerfen verpflichten. Die Commissarien prüfen in der nächsten Zusam— menkunft, ob die Abschätzer(referees) redliche, sachkundige, durch Verwandtschaft, Geld- oder andre Geschäfte nicht interessirte, Personen sind. Nur durch Mehrheit der Stimmen kann ein solcher Antrag bewilligt werden. Den Commissarien steht es frei, die Abschätzer wiederholt zu verwer— fen, ohne dafür irgend einen Grund anzugeben. Sie können auch den Partheien Abschätzer vor— schlagen; nur sollen diese weder dasselbe Gewer— be treiben, noch Officianten für die Einkommen— steuer seyn: der Parthei aber steht es frei, auch Commissarien zu diesem Geschäft zu erwählen. N o ag, eren Be⸗ ni sarien of eine lufent— len ent; nen zu er Ein⸗ deren chen. N oder h sind. i solcher ssarien berwer⸗ ugeben. zr ver⸗ Geer; komma, frei, u NN erwählal. Die Abschätzer sollen innerhalb des commissari— schen Distriets, oder wenigstens nicht 10 Englische Meilen weit von der Gränze entfernt wohnen: ste sind verpflichtet, die gesetzten Fristen einzuhal— ten, welche nie langer als auf sechs Wochen be⸗ willigt werden; sis werden vereidet, die Ausmit⸗ telungen aufs gewissenhafteste vorzunehmen. Kön⸗ nen sich zwei Abschätzer nicht einigen, so wird ih— nen der dritte zugesellt; und dann ist die Angabe zweier von denselben verbindend. Will sich die Parthei bei dem übereinstimmenden Ausspruch zweier Abschätzer nicht beruhigen, so erfolgt die Besteuerung auf dem gewöhnlichen Wege. Es ist erlaubt, die durch Abschätzer festgesetzte Steuer unmittelbar zur Bank abzuliefern, ohne daß die Commissarien den Betrag erfahren; doch muß dann der übereinstimmende Ausspruch dreier Ab— schätzer vorhergehn. Können aber diese das Geld nicht beitreiben und abliefern, so muß den Com— missarien der Betrag eröffnet und auf die ge— wöhnliche Art verfahren werden. Will Jemand auf die erwähnte Weise die Abgabe zur Bank berichtigen, so ertheilt der — 168— Schreiber des Commissarius dem Abschätzer einen Schein, wodurch der Cassirer der Bank autori— sirt wird, das Geld anzunehmen: in diesem Schein ist der Tag und die Nummer der Ab— schätzung bemerkt, und die sonst vorgeschriebens Form beobachtet. Der Cassirer stellt, nach Em— pfang des Geldes, zwei Certificate aus, unter demselben Buchstaben, Nummer u. s. w.: das eine für den Commissarius, bloß des Inhalts, daß auf die und die 5 der Abschätzung von dem und dem Tage die gehörige Summe zur Bank abgeliefert sey; der Commissarius trägt bloß in sein Buch ein: laut Hauptschein von dem Tage, der Nr., sey die durch Abschätzer festge— setzte Abgabe richtig zur Bank bezahlt. Das zweite Certisteat des Cassirers ist die 5 die be— stimmte Summe lautende Quittung für den Zah— lungspflichtigen. Die Abschätzer erhalten, auf Anweilsung der Commissarien, vom Obereinneh— mer Gebühren ausgezahlt, doch nicht über 3 d. vom Pfunde der entrichteten Steuer: ist diese nicht deklarirt, dann erhalten sie eine Vergütung nach Gutdünken der Commissarien, mit Rück⸗ ä— 0 3— 7 Ager einen f autor, 1 diesem der Ahe schriebenz nach Em⸗ 6, Unter b. has Ihaltg, Tun us tragt on dem t festge⸗ Das f die bee den Zah⸗ en, auf ereinneh⸗ Vergütung mib Nit — 169— sicht auf die persönlichen Eigenschaften der Ab— schätzer. Wünschen die Zahlungspftichtigen, bei den Speclal-Cassen zu zahlen, aber nicht bekannt zu werden, so giebt der Commissarius dem Ein⸗ nehmer bloß eine Liste, welche zu bestimmten Nummern bestimmte Summen der Abgabe nach— weiset: Der Zahlungspflichtige präsentirt einen Steuerzettel, welcher gleichfalls nur eine Num— mer und eine Summe enthält, und berichtigt darauf unerkannt die Abgabe. 5) Von der Besteuerung des Einkommens aus Besoldungen, Pensionen, Sti pendien u. s. w. Von jedem offentlichen Amte, Gehalte, Pension, Stipendium aus königlichen oder öffent— lichen Cassen, also vom Gehalte u. s. w. aller Militär- und Civil-Bedienten, aller Geistlichen und Schulbedienten werden 10 pro Cent ent— richtet, von der Einnahme jedoch abgezogen, was für einen zum Dienst nothwendigen Ge— hülfen, Vicarius, Schreiber ꝛc. gezahlt werden muß. Von der Steuer geht ab: der Betrag offentlicher, schon auf diese Einnahmen gelegter, 1 3 1 1 7 1 5 ö 1 0 — 0— * Steuern, der Betrag der Stempel und N 5 — — — cher Abgaben, welche schon vor Empfang des Ge— halts u. s. w. decourtirt werden. Die Schät⸗ zung lautet auf das ganze Jahr; fur Rückstände haften die Erben, für den Rest des Jahres der Nachfolger. In der Regel wird der Betrag der Abgabe von den Cassen bei der Auszahlung gleich inne behalten. Gebühren und Emolumente kommen, je nachdem es rathsamer scheint, ent— weder nach dem Betrage des letztvergangenen Jahres, oder nach dreijährigem Durchschnitte, zur Berechnung. Es werden jährlich aus jeder Ci— vil- oder Militär-Behörde drei bis sieben Com- missarien zur Festsetzung der Steuer gewählt; sind in einem allzu kleinen Collegium nicht drei dazu taugliche Personen vorhanden, so ernennt sie die oberste Finanz- Behörde. Diese Commis— sarien brauchen nicht das sonst erforderliche Ver— mögen zu besitzen; sie ernennen indessen Bei— sitzer, Einnehmer, und verfahren, wie gewöhn— lich. In den Städten übernimmt der Magistrat das Erforderliche in Absicht der nicht aus könig— lichen, sondern aus andern offentlichen Cassen und ahn fließenden Gehalte. Werden die zur Ernennung 9 des Ge⸗ gesetzten Fristen nicht inne gehalten, so besor⸗ Schät⸗ gen die Commissarien für das Grundvermögen ücksͤnde auch die Hebungen dieser Abtheilung. Wegen der hres der inzeln auf dem platten Lande wohnenden Sa Betrag laristen u. s. w. liegt ihnen ohnehin dies Ge— ahlung schäft ob. Die Steuer vom ganzen Gehalte lumente wird in der Regel da catastrirt, wo der Sitz „ ent der Haupt-Behörde ist, wenn auch Nebenämter genen und Commissionen von Jemand besorgt werden. M, dt 6) Allgemeine Bestim mungen uber Abschät— der Ci⸗ zungen, Niederschlagungen, Appella— Com/ tionen u. s. w. ewählt; Die Communen sind verpflichtet, die nach ht drei der ksten, zten und Zten Abtheilung auf sie ernennt. gelegten Steuern herbeizuschaffen, und sie müs— ommis⸗ sen Ausfälle übertragen, wenn gegen die Ange— be Ver messenheit der Repartition, und die bewilligten n Bei Remissionen nichts zu erinnern ist. Auch die wih, Collegien tragen Ausfälle, die bei der sten Ab— Nager theilung durch etwaniges Versehen oder Nachläs— 15 0 sigkeit entstehen. Wer wenigstens zwei Steuer— m Lat Quartale vorausbezahlt, erhalt 5 pro Cent Dis conto; alle Zahlungen, mit Ausnahme der in der Zten Abtheilung begriffenen, erfolgen viertel“, diese aber halbjährlich. Zieht Jemand an einen andern Ort hin, so muß er nachweisen, wo und wie er bereits besteuert worden ist.— Brüche unter 1 d. werden nie angesetzt. Nach dem ältern Englischen Einkommensteuer— Reglement konnte Jeder, der mehr als zwei sehe— liche unversorgte Kinder hatte, für jedes Kind bei einem Einkommen von 60— 400 J.(excl.) von der Steuer abziehen 4 Procent 40 S 7 7 3. 1000— 5000— 7 7 5 über 5000—. ⸗. 1— Diese Bestimmung ist aber in dem neuern Gesetze ganz aufgehoben und dagegen vorgeschrieben, daß jeder Handarbeiter, Künstler und Manufacturist, welcher nachweiset, daß er in keiner Woche des letzt— vergangenen Jahres über 30 8. eingenommen, und nicht über 5 J. jährlichen Einkommens aus einer andren Quelle bezogen hat, von der Abgabe ganzlich befreiet bleiben soll. Wer aus diesem me der N bel fel Brüche enstee⸗ wei ehe⸗ 0 hei Weg Orbcent Gesetze n, daß icturist, des letzt ommen, ens aut 1 Abgche 8 desn — Grunde, oder weil sein Einkommen unter 50 J. beträgt, die Absetzung der Steuer verlangt, muß dafür vollständigen Beweis führen durch das Zeugniß von fünf Hauswirthen und dem Predi— ger seines Wohnortes, oder von fünf Hauswir— then und zwei Kirchenvorstehern, oder, wenn nicht fünf Hauswirthe im Orte sind, von den vorhan— denen und dem Kirchenältesten des nächsten Or— tes.— Kein Privilegium, kein Patent, keine Gnadenbezeigung befreiet von der Zahlungspflich— tigkeit. Jede Streitigkeit zwischen Pachter und Verpachter, Gläubiger und Schuldner u. s. w. schlichten zwei Commissarien für die Einkommen⸗ steuer in letzter Instanz; sie müssen sich aber des Spruches enthalten, wo ste selbst interessirt sind. Die Hülfs-Commissarien schätzen die Commissa⸗ 5 rien ab, und umgekehrt. Der Appellant muß zehn Tage vor dem ge⸗ setzten Termin die Beisttzer schriftlich von seiner Beschwerde unterrichten. Der Aufseher kann das Verfahren gegen den Appellanten suspendiren; I 2 — 2 5 * ö — 174— allein die letzte Entscheiduüng stehet immer den Commissarien zu. 7) Ueber den Ort, wo die verschiedenen Ob— jecte besteuert und zum Heberegister gebracht werden. Die Bestimmungen über diese Frage sind größten Theils schon zerstreuet angegeben; doch scheint folgende Zusammenstellung nicht über— flußig: 1) Alles Grundvermögen wird besteuert, wo es liegt: der Pachter, am Orte der Pachtung; hat er mehrere Pachtungen, dann an verschie— denen Orten. 2) Jeder Capitalist, Zehntnehmer u. s. w. wird, wenn seine Forderungen auf ein Grundstuck eingetragen sind oder darauf ruhen, nicht be— sonders besteuert, sondern der Eigenthümer oder Pachter fur die ganze Einnahme angezogen, ihm aber das Recht zu verhältnißmäßigen Ab— zügen zugebilligt. Zu diesen Abzügen bedarf er nicht allein keiner Autorisation, sondern je— der Contract ist ungültig, welcher jene Berech— — — 175—— immer dy tigung aufheben sollte. Nur Abzüge bei der vierten Abtheilung, wo leichter Zweifel und ebenen Oh Mißverständnisse entstehen konnten, werden eregister errst durch Atteste der Commissarien begründet. 3) Von Manufacturen und Fabrikanstalten wird Frage sind da gesteuert, wo die Waare verfertigt, nicht ehen; doch wo sie verkauft wird; icht über 4 Handel und Gewerbe da, wo sie betrieben werden; doch ist es erlaubt, den Verlust bei „ mo es dem Einen mit dem Gewinne bei dem andern dun; auszugleichen, wenn die Schätzung und Zah— n vers lung zu mehreren Orten gehörte. 5) Anderes Einkommen wird am Wohnorte des w. wird, Empfängers besteuert; hatte er keinen bestimm— ten Wohnsitz, dann da, wo er sich zur Zeit rundstück nicht be⸗ der vorschriftsmäßigen Ablieferung der Geständ⸗ be nisse aufhielt, ohne Rücksicht auf nachheriges 0 7 a 5 8 8 gen Wegziehen. Hat Jemand zwei Wohnorte, so gezogen, ien W. wird er da besteuert, wo er sich zur Zeit der ige ö 1„. Ausschreiben gewöhnlich aufhält. 6) Einnahmen von Gütern außerhalb Englands, von Brittischen Colonieen u. s. w. werden in gen bedar sondern] dene Bea 6— London, Bristol, Liverpool und Glasgow, oder in derjenigen dieser vier Städte besteuert, welche dem Eingangsorte oder dem Wohnorte des Empfängers am nächsten liegt. N Um eine e Uebersicht des Engli— schen Besteuerungswesens zu erhalten, müßte nun auch von der wichtigen Armensteuer ge sprochen werden: dieser Gegenstand ist aber zu weitläuf— tig, und wird besser einer besondern Abhandlung vorbehalten; dagegen füge ich noch einige Nach⸗ richten bei uber die Durch diese Kreissteuer werden, anstakt vie⸗ ler ehemaligen einzelnen. und Aus⸗ 5 iben, die Kosten aufgebracht zu 2 Wegebesserungen, zum Dau und zur Erhaltung von Gefängnissen, Armen und Besserungshäu— sern, die dahin gehörigen Salarien, die Kosten zur Erhaltung der Gefangenen und Gerichtsdie— l 60 bl, I hesteue 0 Wohnort es Engl Aßte nun srochelt ö eillälf⸗ 0d 9e Nach istatt vie; ind Aus- Brücken, Erhaltung crungehäl die gose Gerichle lit, — 177 1 ner, zum Aufgreifen und Transportiren von Land— streichern, zum 178 0 der Feuer- und Wasserschä— den, zur Bezahlung des militärischen Vorspanns über die gesetzliche Vergütung u. s. w.— Die Friedensrichter bestimmen bei ihren Quartal— Sitzungen den Betrag, und repartiren ihn nach billigen Grundsätzen auf die Communen: dann wird das Quantum durch den Ober— Constabel eingefordert, durch den Armen-Vorsteher erho— ben. Die Friedensrichter sind nicht verpflicht nach den Grundsätzen der Armensteuer zu repar⸗ tiren, sondern im Gegentheil angewiesen, den ersten Maßstab zu befolgen, den sie auffinden können. Wo kein Armenaufseher ist, hebt der Unter-Constabel die Kreissteuer. Der Kreis— Einnehmer empfängt das Geld, und zahlt, nach Anweisung der Friedensrichter, nicht allein zu allen genannten bestimmten Zwecken, sondern auch zu jedem außerordentlichen Behuf, wenn da— durch das Beste der Grafschaft befördert wird. Die Friedensrichter nehmen in ihren Versamm— lungen die Rechnungen ab. Beschwerden über Prägravationen gehen an diese Versammlungen; 12 — 2 ——— 0 — 178— doch ist es erlaubt, in der ersten Woche, nach— dem die Frist zu den Appellationen verflossen und noch kein anderer Termin angesetzt ist, durch schriftliche Verhandlungen und Beweis die einst— weilige Suspension des Verfahrens zu bewirken. Der Appellant muß aber 100 1. Caution stellen, daß er die Appellation fortführen und, im Falle der Verurtheilung, die Kosten zahlen werde. he, nuch ossen und , durch le einst vikken. 2 ele, Prufun g Falle 8 b. Brittischen Steuer-Systems, un d Vergleichung desselben mit den Ein— richtungen in der Preussischen Monarchie. 3 8 5— 2———— U U —.—— 5— — 181— Zweiter Abschnitt. 3 Prüfung des Brittischen Steuer— Systems, und Vergleichung dessel— ben mit den Einrichtungen in der Preussischen Monarchie. Ich werde in diesem Abschnitt das Englische Steuer⸗System an und für sich prüfen, es mit den bestehenden Einrichtungen in der Preussischen Monarchie zusammenstellen, und endlich aus je— nen Resultaten zu entwickeln suchen, welche Grundsätze bei den hier bevorstehenden neuen Einrichtungen, insbesondere bei Einführung der Einkommensteuer, zu befolgen seyn möchten. Man traue mir indeß nicht die Anmaßung zu, das für erschöpfend zu halten, was nur Andeu— tung seyn kann und soll; man folgere aus der bestimmten Darlegung einer Meinung nicht ei— genliebige Geringschätzung fremder Einsichten. Zuvörderst ein Wort an die Theoretiker, wel— che— in der Ueberzeugung, daß alles Einkom⸗ men des Staates von dem Einkommen der ge— sammten Nation genommen werden müsse, und zwar auf eine einfache Weise. — das verwickelte System des Englischen Steuer wesens schlechterdings verwerfen. Die erste Hälf— te des Satzes ist allerdings wahr,— keineswe— ges aber die letzte; und selbst jene enthält die geheime Reservation einer Lehre von Production und Einkommen uberhaupt, welche, nebst der Doctrin von der Einen einfachen Grundsteuer, vissenschaftlich wohl endlich einmal genug be leuchtet ist. Ich wiederhole keineswegs diese theoretischen Gründe, kann aber zwei e pra! tische Bemerkungen nicht unterdrücken: 1. Das Einkommen entstehe bloß vom Acker bau, oder auch von Manufacturen, oder wo her man sonst will; so ist es doch eine Täuschung, zu hoffen, man werde von dem, welcher das Einkommen be zieht, stets mit Sicherheit große Summen heben nicht 5 5. 5 5 nit! können; denn in dem Augenblick, wo die Steuer ten. eingefordert wird, ist sehr oft die Einnahme , wel, längst verausgabt; und nun geht für den Prak— om; tiker die Noth an, von der sich der Theoretiker r ge⸗ nichts träumen läßt. und 2. Die Quellen alles Einkommens, welche dezu bei Betrachtung der unzählig mannichfaltigen Ar— keller, ten von Thätigkeit auch unzählig zu seyn schei— Half nen, die Ausgaben, für welche ein nicht minder 5 be⸗ zahlreiches Verzeichniß möglich ist, reduciren sich, ole bei wissenschaftlicher Prüfung, allerdings auf UN wenige Hauptzweige: so wie uberhaupt dem der menschlichen Wissen und Thun nur das Einfa— eller, che als Wurzel zum Grunde liegt.— Aber wer g be sich einbildet, er erkenne und beherrsche alle Zwei— diese ge, Blätter, Blüthen, Früchte in ihrer zahllosen kak Mannichfaltigkeit, wenn er nur den Stamm be— harrlich umklammere, ist in einem großen Irr— Acker thum.— Nicht am Stamme saugen die Bienen, r man sondern an den Blüthen; und indem sie jeder hoffen, nur die überflüßige Süßigkeit nehmen, befördern menb ste die Vollkommenheit und die Befruchtung. 1 b Auch von den Blattern und von der Rinde näh— — 184— ren sich Insecten; nur der Stamm, der Quell alles Lebens, soll unversehrt bleiben, damit das Leben nicht untergehe.— So denken jene Staats— jänner nicht. Erfreuet über die große Entdek— kung, daß durch den Stamm alles zu den Zweigen, Blättern und Früchten gelangt, begin— nen sie die große Operation, bohren den Stamm an, und zapfen die Kraft ab, welche erst bele ben sollte. Doch, es ist noch dn Unterschied vor— handen: der Baum stehet still, und empfängt ruhig den Tod.— Aber die Menschen müßten ihre innerste Natur verläugnen, wenn sie sich ge— gen den unge schickten Arzt nicht empörten, der ihnen ganze Zweige ihrer Thätigkeit er drückt und ablöset, um den andern vorgeblich freien Spiel— raum zu verschaffen. Dies sei für's erste genug; bei der Landtaxe und Einkommensteuer ein Meh— reres. Die hohe Vortrefflichkeit der Brittischen Ein— richtung, wonach die Repräsentanten der Nation die Abgaben bewilligten und noch bewilligen, ist leichter gepriesen, als nachgeahmt. In dem Ma— ße, wie es den Deutschen Fürsten gelang, die Stän— ——ö. det Jus 5 8 5 l e zu unterdrücken, minderte sich bei diesen die amit de. 85 g A Geschicklichkeit das Wohl des Landes zu vertre— Staat ten; nur dem Adel blieb gewöhnlich hier und da Carb, das Recht einzuwirken, oder doch einzureden. Kein u den einzelner Stand— das beweiset die gesammte begin, Geschichte— kann aber das Wohl aller übrigen Otanm tüchtig besorgen, und indem er, ganz der Natur st bele gemäß, vorzugsweise an sich denkt, gräbt er den id vor, Abgrund, der auch ihn verschlingen muß. Da— 1 her ist es unter allem Nöthigen das Nöthigste, isten alle Stände zu gewöhnen, ihr wahres— nicht 0 ihr getrenntes, eingebildetes— Interesse einse— n, der hen und vertreten zu lernen, und dann eine Re— kt und präsentation zu gründen, wobei es weniger auf Spiel mäthemätische und geographische Gleichheit, als gelug; vielmehr darauf ankommt, durch jede nur denk— Meh⸗ bare Weise zu befördern, daß der verständige und rechtschaffne Mann zur Einwirkung gelange. Nur en Ein: sey man der Wahrheit eingedenk, daß jede stän— Nation dische Verfassung in dem Maße ausartete, wie igen, f sie sich mit Administration und Execution befaß em Me te. Deshalb haben selbst die freimüthigsten Re— diert präsentanten des freiesten Volkes in Europa stets g 7 —.— 186—— die Anträge verworfen, welche darauf abzweck— fa ten, der repräsentativen Versammlung Einmischung neh! in die Administration zu verschaffen. Auf gleiche 12 Weise muß ein gesetzgebendes Corps von dem ul richtenden gesondert seyn, ob es gleich möglich ist, 0 daß ein Mitglied des ersten auch zum zweiten ö i gehöre. Ständische administrirende Versamm— 9 lungen sind nicht einmal in rein aristokratischen wl Verfassungen zu rechtfertigen; in monarchischen bun Staaten können sie ohne inneren Widerspruch an weder bestehen, noch heilsam und ohne Störung Fu einwirken. 48 Von den Domainen. le In Absicht der Domainen ist von den Brit— N ten nur zu lernen, daß man keine haben muß. 1 Diese Ueberzeugung ist auch bei uns kräftig aus— 0 gesprochen worden; groß erscheint aber die Schwie— rigkeit, wie man sie rasch und ohne Verlust 10 in die Hände von Privatpersonen bringen könne. Den Verkauf verhinderte in finanzieller Hinsicht: 10 1. Der Umstand, daß die baare Valuta, wel— 9 che den Werth eines so großen Grundvermögens, Acht getrennt von demselben, dargestellt hätte, nicht fe arauf dhc 9E sumissug Af gloch 5 bon den 8möglich is, um zweiten Versamm⸗ stokratischen narchischen Hersttuch Stotung den Brit⸗ ben muß. raftig aus⸗ Schwie⸗ Verlust en könne. Hinsicht: aluta, we „ vorhanden ist. Um für 12 Millionen Domai— nen zu kaufen, müßte ein zweiter Werth von 12 Millionen, in Summa 24 Millionen, da seyn; und dies ist keinesweges der Fall. Der bloße Entschluß zu verkaufen, konnte das Kapital zum Kaufen nicht erzeugen. 2. Dennoch hätte mit den vorhandenen Staats— papieren ein großer Umschlag gemacht werden können; die Erscheinung aber, daß sie an ih⸗ rem Nennwerthe verloren, war zu neu, und die Hoffnung die volle Summe zu erhalten, zu groß, als daß Viele sich entschlossen hätten, mit den Papieren, wie mit andern Waaren, nach dem Marktpreise Geschäfte zu schließen. Die Vererbpachtung mit der Bed ingung der Ablösung des Kanons wird allmählich selben Zwecke führen. Den etwa zu zahlenden, gegen die Zeitpacht höheren, Ertrag— durch Ue⸗ bernahme der Baukosten ꝛc.— wird der Erb— pächter leicht tragen können, da ihm der Besitz gesichert, ein Credit begründet, und die Mög⸗ lichkeit größerer Verbesserungen gegeben ist. Um indeß diese heilsame Umwandelung nicht zu sehr ——— —— 188— in die Länge zu ziehen, würde ich— keinesweges die noch fortlaufenden Zeitpacht-Contracte umsto— ßen, sie aber dadurch auflösen, daß dem Beam— ten, unter billigen Bedingungen, Ein oder meh— rere Vorwerke, gegen Rückgabe der andern, in Erbpacht überlassen würden. Verständige und redliche Prüfung wird leicht ergeben, ob der Staat nicht zu sehr verliert, wenn für jene Vor— werke keine Licitation Statt findet; für diese dürften sich, meinen Erfahrungen nach, leicht Licitanten finden. So liesse sich binnen kurzer Frist eine Operation vollenden, für die wir auf entgegengesetztem Wege kaum das Ende absehen; und die an sich gegründete Einwendung, daß das langsame Verfahren größere Einnahme gewähre, wird dadurch mehr als hinreichend widerlegt, daß die Einziehung vieler Staatspapiere, und die Ersparniß hoher Zinsen, ingleichen bedeutender Ad— ministrations-Kosten, beim allgemein durchgreifen— den Verfahren, jenen Ausfall mehr als bloß decken. Damit wird sich fast allgemein die Aufhebung der Dienste, des Mahl- und des Bierzwanges ohne weitere Entschädigung und ohne weitere 17 2 5 ent kracte ung dem Benn i oöer mh ndern, in dige und n, ob der jene Vet, ar diese ch, leicht N furzer We du absehen; „ daß das gewähke, wöderlegt, „und die tender Ad. rchgreifen bloß decken Aufhebun Hierzwages ohe chalere —— 189— Berechnung verbinden lassen. Jenes Abwarten des Ablaufs der Zeitpacht-Contrakte hat außer⸗ dem zwei höchst nachtheilige Folgen: 1. es bringt eine große Menge achtbarer Fa— milien in eine peinliche Ungewißheit über ihr künftiges Schicksal; 2. es verleitet zur Vernachlässigung aller Cul— tur, zum Aussaugen und Verschlechtern der Grundstücke, welche man länger zu benutzen nicht hoffen kann; es macht jede kostspielige, erst allmählich sich lohnende, Melioration ganz unmöglich. Die Regalien. Auch die Lehre von den Regalien fehlt— eine schöne Erscheinung!— fast ganz in den Brit— tischen Gesetzen. Die dortigen Erfahrungen über zu gutes Münzen, und die hiestgen über zu schlechtes Ausprägen, sind lehrreiche Beispiele zu unzweifelhaften Grundsätzen.— Die Engli⸗ sche ClassenLotterie hat so hohe Einsätze, daß ste auf die geringeren Stände nicht schädlich ein— wirkt; Zahlen- und Privat-Lotterieen finden sich nicht. Wir müssen aus den jetzt von der Preus— — 190— sischen Regierung aufgestellten Grundsätzen fol— gern, daß sie die hiesige heillose Zahlen-Lotterie, so wie die auf andere Weise leichter zu admini strirenden und leichter zu besteuernden Regalien, ganz aufheben wird; denn dieselben Gründe, welche gegen die Domainen anzuführen sind, sprechen auch gegen die meisten Regalien: nur etwa das Bergwerks-Regal möchte— bei der ge— schickten Verwaltung und der Unzulänglichkeit der Privatcapitale und der Privatindustrie— nicht ohne Schaden für die Sache selbst wegfallen können. Post. In Großbrittanien und Frankreich ist nur die Briefpost eine unmittelbare Anstalt des Staats, und die Erfahrung lehrt in beiden Reichen, daß Privatpersonen dort die fahrenden Posten zu be— quemerer, wohlfeilerer und schnellerer Fortschaf— fung organisirt haben, als bei uns der Staat. Diese Erscheinung ist nicht auffallend: ste ist so natürlich, als die Gewißheit, daß Privatperso— nen Grundvermögen, Gewerbe ꝛc. überhaupt besser verwalten und nutzen, als der Staat. Eine ndsche s plötzliche Aufhebung der fahrenden Post würde when do, indeß manche nachtheiligen Folgen haben; man zu abi muß nur durch Erleichterung des Privat-Fuhr— N egal wesens allmählich dazu vorbereiten. Grund. Es ist ein falscher, in benachbarten Staaten hren sind, zum Extrem getriebener Grundsatz: man könne lien: nul die Taxe der Brief post so lange erhöhen, als es ba der g nur noch 1 sey, den Brief auf die Post 1 5 schket de zu geben, als einen Boten zu schicken. Diese h Behauptung ist der gleich: man müsse die Zölle cal so lange erhöhen, als nur die Fuhrleute nicht um das Land herum fahren. Wenn man doch bedächte, daß dann oft gar nicht geschrieben und 1 0 gefahren wird; daß in finanzieller Arithmetik 2 mal 2 nicht 4, sondern oft nur 2 ist. Anstatt die Mittel der Gemeinschaft und des Verkehrs auf alle Weise zu erleichtern, damit durch sie — 55 Staats, chen, daß N 15 etwas erzeugt werde, das erst Einkommen und 0 5 dann Steuer giebt— belästigt man sie, als wä— 1 ren sie selbst schon die zu brechende Frucht; man 9 15 wünscht die freieste, mänichfaltigste Thätigkeit, n und hemmt die wirkenden, bewegenden Glieder. Me Es ist erfreulich, daß die höchsten Behörden in gat. C — 182— der den Regierungen ertheilten Instruction die— selben Grundsätze geäußert haben. Stempel, Bei Vergleichung der Englischen und Preussi— schen Stempelgesetze zeigt sich, daß jene mehr Gegenstände unter sich begreifen und— das er— laubt der Reichthum der Nation— höhere Preise bestimmen, als diese. Doch finden wir unter den Englischen Stempeln keine Trauscheine für Ju— den, keine Wusikzettel, und keine Paraphenstem— pel. Von der Unvollkommenheit aller Gesetze für die Juden, also auch des Stempelgesetzes, kann hier nicht umständlich gesprochen werden. — Nimmt man auch an, daß es Personen, wel— che Lust zu tanzen haben, wohl nicht an Gelde zu Lösung eines Musikzettels fehlen werde, so ist doch kein Bann und Zunftrecht verdrießlicher (und dessen ungeachtet leichter aufzuheben) als das Recht, Tanzlustige durch schlechte Musik zu quälen. Kommt dann zu den Zwangsgeigen noch das Zwangs bier, so ist der Jammer voll— kommen;— und doch wundert man sich, daß das Volk nicht fröhlich und vergnügt ist! Man strutin ie uno Vrelß jene meh — das er⸗ here Preise k unter den de für Ju; aphenstem, 5 Gesehe Gassetzes, werden. onen, wel an Gelbe werde, s cͤrießlicher Musik zl gs geig! ammet 9h n sich nehme den Musikstempel, lasse aber die musici⸗ ren, welche es verstehen. Die obersten Behör— den sind ernstlich beschäftiget, diesen Uebelständen aus früherer Zeit abzuhelfen. An die Stelle der Paraphengelder treten in England Einmal die in genauerem Verhältniß zu der Größe des Gewerbes bei den fixirten Ta⸗ ren erwähnten Licenzen, dann aber auch an— dre Stempel, welche das Preussische Reglement: nicht kennt: z. B. von Wechseln, Quittungen, Assignationen, Ulebertragungen von Kapitalien u. s. w.. Der Englische Handel und die Gewerbe haben, ungeachtet dieser Abgaben, die größte Hö⸗ he erreicht; vielleicht könnten auch die unsrigen et— was der Art tragen, jedoch unter großen Ermä⸗ ßigungen, welche die Verhältnisse vorschreiben. Der Stempel von den edeln Metallen beträgt in England für jede Brutto⸗Unze verarbeitetes Gold 16 s.— — Silber 1— 3p. im Preussischen für jedes Karat fein Gold 3 Thlr. Cour. als er— ste Besteuerung, und 2 Thlr. als bleibende. 118.2 — — 194— für jedes Loth fein Silber 6 gr. Cour. als erste Besteuerung, und 4 gr. als bleibende. Jener ist also noch höher, als diese, und zwar bei der ersten Besteuerung ungefähr um 95 pr. Ct., und bei der bleibenden um 125 pr. Ct. Die leichte und wohlfeile Erhebungsart wird die Stempel mit Recht immer sehr empfehlen; eine umständliche Arbeit wäre es aber, nachzuweisen, wohin die Abgabe eigentlich in den so sehr ver— schiedenen Fällen trifft. Der Augenblick der Er⸗ hebung ist(wenigstens in der Regel) günstig, und die Einnahme sicher; denn die Uebertragung eines Eigenthums oder einer Erbschaft, eine Wechsel— ausstellung, eine Quittung ꝛcf. setzt voraus, daß etwas von Werth, daß Geld da ist, wovon ge— nommen werden kann. Eine bessere Fassung wäre dem Preussischen Reglement vom 17ten Sept. 1802, und der dazu gehörigen Anweisung zum Gebrauche, sehr zu wünschen: es strebt den Englischen Gesetzen an Länge nach, ohne deren Vollständigkeit und Bestimmtheit zu erreichen. Von den Zͤllen und der Aecise. Durch seine insularische Lage hat Großbrit— tanien für die Zolleinrichtungen so bedeutende r. 45 ff. b. ö zwar h r pr. Ct, i t. Ct. wird die len; eine zuweisen, seht ber der Er⸗ 0, un Weines Wechsch raus, daß vovon ge Fasung Iten nweisung trebt den hne dere reichen. eise, t Groll sehallnde — 93 Na„i lo 5 77 7 f Vortheile, daß man ste nur erkennen, nicht nach— 5 5. 2 N 5 ahmen kann. Doch zeigt uns die für viele(ob— 1 2 er 1 41 851 51 757 3 7- gleich nicht die bedeutendsten) Gegenstände ein— tretende gleiche Besteuerung nach Einer Hauptre— gel wo auch bei uns zohl eine große Vereinfachen gel, wo auch bei Uns wohl eine große VBeleinfachung e 5 Fi 61 5 möglich seyn möchte. Eine solche Vereinfachung 7 Nit 2 N 5 1 14„„. 4 55* ift durch die me Aufhebune der Land-Bin— enzölle angefangen os Bot F. nenzölle angefangen; es bleibt aber etwas gleich⸗ N 8 * 1 fecHffgos unc 517* N Wichtiges noch zu thun Übrig: a. die Aufhebung der Wasser⸗Binnenzölle; b. eine neue Bestimmung der Grundsätze für die Erhebung und die Administration über— haupt. „ Ti FarfNaen; ö 55 u ä. Die Fortdauer der Wasser-Binnen— zölle hat, wie die Tabelle II. zeigt, die Folge, daß die Waaren in dem Maße theurer werden, als man sie entfernter von der Grenze consu— mirt. Hierin liegt eine Begünstigung eines Theils von den Unterthanen vor dem andern, welche weder in finanzieller, noch in politischer 55 chr foyfigon Hinsicht zu recht ertigen ist; denn— warum soll der Einwohner von Lenzen nur 8 gr. 8 pf. für re As das Oxhoft Rum entrichte 5 das Ofhoft Rum entrichten, der Einwohner von Mots dar 1 Rrhole Botsdam aber 1 Rthlr. 8 gr. 8 pf., und der Ein— 6 wohner von Berlin 1 Rthlr. 11 gr. 8 pf.? Nur die darunter begriffenen Schleusengelder sind nicht zu umgehen. Der Wunsch nach 120 Besserung erhöhet sich, wenn man bedenkt, wel— che unnütze Zögerung, welche Unbequemlichkeiten es verursacht, zwischen Lenzen und Berlin elf verschiedene Male Zoll entrichten zu müssen. Zu b. Gleiche Uebelstände fanden sonst bei den Land-Binnenzöllen Statt. Der Krieg un— terbrach aber die vollständige Verbesserung; denn nur der Zoll des Grenzzollamts blieb ohne Er— höhung oder Erniedrigung, wodurch nach Auf— hebung der übrigen Landzölle, beim Bestehen der Wasser-Binnenzölle, weder der Tarif an sich richtig, noch das Verhältniß der Besteuerung für den Land- und Wasser-Transport tauglich gestellt war. Die durchaus veränderte Ausdehnung und Lage der Monarchie erfordert große Reformen in der Zoll- und Accise-Verfassung, in der Be steuerung und den Verboten der fremden Pro— ducte und Fabrikate. Es möchte gut seyn, hier nur Eine Abgabe— man nenne sie Zoll oder Accise— an die Stelle beider treten zu lassen; die Sache hat aber große Schwierigkeiten. Bei 9 5. dur elber sei ö baldig; kt, mil lichkeiten bur srieg un 9, denn erung für ch gestellt ung und deformen det Be en Pao seyn, hi e Zell 00 n ee fel. Oe FF der Neigung zum Defraudiren, und bei der offe— nen Grenze würde vom platten Lande nichts ein— kommen, wenn man die Grenzzölle abschaffen und die Erhebung der Abgaben nur in den Städ— ten eintreten liesse. Wählte man den umgekehr— ten Weg, so gäbe man sich ganz in die Hände er Grenzzoll-Officianten, wahrscheinlich mit 11 Verluste.— Es wird daher beides, schon um der Controlle willen, vielleicht auf fol— gende Weise verbunden werden können: I. man erhebe an den Grenzen einen mäßi— gen Zoll nach dem Gewicht, und bestimme die großen Frachtstraßen, auf welchen der Eingang kleinem wechselseitigen Verkehr unbeschadet) al— lein frei bleibt.— Was gegen die Besteuerung nach dem Gewichte gesagt werden kann, ist be— kannt; allein das Uebel wird dadurch ausgegli— chen, daß a. nun die so aufhaltende, den Waaren oft so nachtheilige, Oeffnung der Tonnen, Collis u. s. w. wegfällt; b. daß die Abgabe als mäßig vorausgesetzt, und durch den Aceisetarif das gehörige Verhältniß unter den Waaren hergestellt wird.— Eine — 198— — zum großen Theil in Preussen festgesetzte — Besteuerung nach gleichen Procenten nähert sich dies. heit der Angabe des Werths, ohne Oeffnung er Vereinfachung; nur ist die Wahr— und Taxation, gar nicht zu controlliren. 2. In den Zollregistern wird Tag der Ankunft, Ort der Bestimmung u. s. w. angegeben; die Accisebücher controlliren jene Zollregister auf das genaueste: es kann kein Object verschwi nden, oder unversteuert bleiben. Der Einwand,„daß die bloß nach dem Gewichte bezeichneten Waaren unterweges ausgetauscht werden könnten,“ ist r scheinbar erheblich; denn, abgesehen von der e dies auf Schiffen und großen Landstraßen zu thun, liegt die größere darin das gleiche Gewicht bei andern Waaren zu tref⸗ fen und doch Gestalt und Größe nicht so zu än— dern, daß, selbst bei nur allgemeiner Erwähnung der letztern, ein Betrug nicht offenbar würde. Das beigefügte Schema III. zeigt, wie die Hebungsbücher in einigen Provinzen zu diesem Zwecke rubricirt sind. 3. Ich enthalte mich um so mehr zu wie— derholen, was im Allgemeinen gegen die Aceise — er auf das inden, bock „ daß oe Waaten N N NN XN id großen dab in, o zu tref⸗ o zu än⸗ wähnung irde. Das Ungsbüche Ke rubriait icht wie 1 Ne Mei — 199— und alle indirecten Abgaben gesagt worden ist, weil unten, über noch Ein beschränke ich mich auf die Zusammenstellung der Gelegenheit der Landtaxe, dar— iges erwähnt werden muß. Hier Brittischen und der hiesigen Einrichtungen. Jene. scheinen, in Absicht der Controllen und der steten Aufsicht über die Gewerbe, noch schwieriger, als diese; so daß man kaum begreift, wie ohne sehr große Administrations Kosten und eine unend— liche Zahl von Officianten die gesetzlichen Be— stimmungen zur Ausführung kommen können. — sich an Ort und Stelle genauer Personen die unterrichtet haben, versichern indeß das Gegen— theil; und mir scheinen zwei Umstände diese Be⸗ e zu unterstützen: 1. Die den Officianten fast allgemein ertheilte mit dem Gewerbtreibenden, nach gehöriger Prüfung, einen Vergleich uber eine bestimmte Summe zu 1 1 2. der bessere, zu Unterschleifen weniger ge— neigte Sinn des für öffentliche Angelegen— heiten lebendigern, reichern, sich selbst be— steuernden Volkes. 1 . —— 2— — 2 8 1— — 200— Dagegen fallen auch mehrere Vorzüge des Brittischen Accise-Systems sogleich in die Au— gen; ich erwähne nicht mehr als vier, welche aber von großer Wichtigkeit sind: 1. es erstreckt sich nur auf eine geringe Zahl von Gegenständen; 2. es trifft nicht die ersten Lebensbedürfnisse, Brot, Fleisch und Holz; 3. es weiß schlechterdings von keinem Unter⸗ schiede zwischen Stadt und plattem Lande; 4. die Hebungs- und Berechnungs-Methode ist einfach. Freilich kann man nicht an Einem Orte und geradezu nehmen; aber von so unzähligen Ge— genständen, wie im Preussischen, Accise erheben, und doch zuletzt so wenig erheben, mit Aufopfe— 3 rung von Zeit und Kraft, erscheint als ein Ue— belstand, welchen abzuändern man bereits ernst lich bemühet ist. Damit wird dann, den neuen Verhältnissen des Staate und der echten Staats— wissenschaft gemäß, das sogenannte Fabriken— System zu Boden stürzen, aus welchem man, ——-ꝝ — ͤ ͤ— de ohne irgend einen zureichenden Grund, biswei— 0 in de 5 len Preussens frühere Größe abgeleite hat. bie, wi Ich bin weit entfernt, zu glauben, daß Eng— lands Fabriken-Ueberlegenheit davon herrühre, geringe Hahl daß Brot und Fleisch keine Accise geben, und das Tagelohn deshalb wohlfeiler geblieben sey: bedlrfasse wenigstens stimmt dies durchaus nicht mit der gesetzlichen Bestimmung, daß kein Arbeiter zur nem Unter Einkommensteuer beitragen solle, der wöchentlich N Hund; nicht über 1o Thaler einnehme. Danach müßten Methoc e wir, trotz unserer Brot- und Fleisch? Aceise, ste wenigstens um zwei Drittel wohlfeiler fabriciren Orte und können, als die Engländer. Ich glaube ferner hligen Ge nicht, daß eine Erhöhung dieser Consumtions— se erheben, Steuern unsre Fabriken verderben werde; allein it Mufeyfe es ist unbedenklich, daß sie an sich den Aexmern e Ue⸗ weit härter treffen, als den Reichen, und daß ats ernst daher stets auf verhältnißmäßige Ausgleichung den neuen zu denken ist. en Staats Der dritte Vorzug des Brittischen Accise; Fabrik, Systems ist der wichtigste. Das Edict vom 9. schem mal October 180) muß, bei consequenter verständi— chem ie 5 ger Auslegung und Befolgung, die Hindernisse ——̃ U— ——— 5— * — 202— heben, welche der Vertheilung, Zusammenlegung, Benutzung des Grundeigenthums auf eine ge— meinschadliche Weise entgegenstanden: so lange aber der Bann nicht 1 0 wird, welcher zwischen Stadt und Land besteht, ist das Gute, das dringend Nöthige, kaum zur Hälfte gethan.— Wenn Jeder, nach Neigung, Geschicklichkeit und Vermögen, Grundeigenthum erwerben darf, so ——ͤ—— — muß ihm aus gleichen Gründen auch verstattet seyn, sich jedem Gewerbe zu widmen, damit kein l 10 0 örtliches oder zeitliches Monopol für den Trägen und Ungeschickten bleibe.— So wie der Land— bauer kein ausschließliches Recht hat, den Preis des Grundvermögens zu bestimmen, sondern der Städter mit seinem Kapital und seinen Talen— ten darauf wirkt: so muß auch dieser nicht ver— langen, die Concurrenz der andern Classe auszu— schließen. Man spricht von Aufhebung der Zünfte in den Städten, bei fortdauernder Ban— nung der Gewerbe in ihre Mauern.— Frei— lich ist es immer löblich, das Gute wenigstens anzufangen; allein die Hindernisse, mehr zu thun, sind doch vielleicht nicht unübersteiglich. Der mehl cg, 00 F eine 90 so lange velche, is Gute, than.— keit und darf, so verstattet it kein agen N . Preis un der Talen⸗ cht ver⸗ allszu⸗ ig der r Ban⸗ Frei⸗ enigstens zu thun, ich, — 203— Gegenstand ist zu wichtig, zu umfassend, als daß ich wähnen sollte, ihn ausführen zu können; in— deß wage ich es, einige Grundlinien zu zeichnen. 1. Durch die Entwickelung der gesammten Zeit ist es dahin gekommen, daß der Edelmann, der Bürger, der unterthänige Bauer das nicht mehr sind und bleiben können, was ste waren. Ausschließliche Rechte auf Güterbesitz, auf Steuer freiheit, auf Handel, auf Gewerbe, auf Siche— rung des Daseyns und der Zahlungsfähigkeit durch fremde Unterstützung, müssen gleichzeitig niederfallen. Versuche, das Eine ohne das An— dre zu erhalten oder neu zu bilden, können nur Auflösung des natürlichen Gleichgewichts und einseitige Wirkungen erzeugen. Welche Folgen die Gleichheit der Rechte auf 55 Thätigkeit, welche Folgen die Gleichheit der Besteuerung hat, zeigt, in einer bewunderne würdigen Größe, Großbrittanien. Hätten die großen Gutsbesitzer die Steuerfreiheit, die Städ te den. die Bauern das Recht auf vormundschaftliche Abhä ingigkeit verlangt und behauptet, oder wäre es den letztern aufgedrun — 204 gen worden: so würde schwerlich Brittanien der ganzen übrigen cultivirten Delt in Gewerben, Thätigkeit jeder Art, bürgerlicher Größe, Frei— heit des Sinnes und der Versassung die Wage gehalten haben. Wir können kein Brittanier werden; uns sind die Zügel der Welt nicht an— vertrauet: aber wenn wir unterliessen, auch das Kleinere zu thun, was wir können und sollen: wie dürften wir verlangen, über Grö setzt zu werden! 2. Unser Abgabe-System 1 das größte Hin⸗ derniß gegen die Aufhebung des Gewerbebanns; und eben dadurch beweiset sich die Nothwendig— keit, jenes in sich unvollkommne zugleich um— zugestalten. Man reducire die Zahl der accis— baren Gegenstände; man. die zweckwidri— gen Natural-Lieferungen von dem Producenten der verlangten Objecte auf, und lasse jeden Un terthan nach Verhältniß dadurch beitragen, daß N35 Dasro!„ie do indipoeto Stoner ö. die Kosten aus den indirecten Steuern genon 18. 1 5 men werden; man führe auf dem platten Lande eine all mne, leicht 3U controllirende, Trank⸗ — 555 leu 8 8 S steuer ein, erlaube dagegen den freien Betrieb — kahl hy Gewehe, 0 0 65 1 5 5 fen Attanjen licht an⸗ nch Ne Auch bad N on d ollen: kes ge— 0 Hin Goes vendig ch um F accis cwidri⸗ centen He, Ike ie Wag 5 3 7 8 10 2 7 ba oO aller Gewerbe, und gleiche das sich ergebende Mic 5 55 8 S T ol Mizverhältniß zu den Städten, durch Hebung der Licenzen nach Verhältniß des Gewerbes, oder durch eine fire Accise, aus. Bei der inne— ren Gewißheit, daß die Sache ausführbar und heilsam ist, müssen specielle Fragen über die Größe solcher Fixationen und über diese und je— ne Folge zwar erwogen werden; sie können aber den Hauptplan nicht umstoßen. Wenn nur erst as Gebäude in seinen Haupttheilen aufgeführt ist!— ob man die einzelnen kleinen inneren Ein— richtungen so oder anders zu treffen habe: das kann nur die Erfahrung lehren. Würde man es rathsam finden, nicht zu säen, weil manches unvorhergesehene Ereigniß die Ernte verringern kann?— und sind manche hieher gehörige Ein— wendungen nicht jener Besorgniß gleich zu achten? In Großbrittanien sind die vielfachen Zet— telgelder, Uebertrags-Accise, Gold-, Silber— und Agio Berechnungen u. s. w. vollig unbe— kannt. Welcher praktische Aceise-Officiant denkt nicht mit Seufzen an diese und ähnliche Dinge! 5 —— ä—— — 206— und welcher wünscht nicht baldige, leichte Ver— einfachung! Jetzt noch Einiges zur Vergleichung der Brit— tischen Besteuerung einzelner Gegenstände mit der Besteuerung im Preussischen. Ich bin außer Stande, diese Vergleichung so vollkommen zu machen, als ich wünsche, und muß mich be⸗ schränken, vorläufige Data dazu an die Hand zu geben. So fehlen mir gleich 1. beim Bier, Nachrichten, wie viel Malz zum Barrel der verschiedenen Sorten Dier ge— nommen, und wie viel davon gezogen wird; ja, zuch die Gelöpreise sollten genauer als oben be stimmt seyn. In Brittanien muß die Abgabe vom Bier, vom Malz, vom Hopfen und von den Licenzen summirt werden, um zu wissen, 1 7 wie hoch zuletzt das Fabrikat wirklich besteuert ist: dies verursacht sehr verwickelte Rechnungen. In der Churmark nimmt man an, daß von 1 Scheffel Weizenmalz eine Tonne Bier, und von 1 Scheffel Gerstenmalz auch eine Tonne Bier gezogen werde. Die Abgabe wird vom —— Scheffel Weizenmalz mit 18 gr. und vom Schef— leigt y 9 der Bel ne A bin außer Amen zu mic be⸗ die Hand M al et ge ngen. aß von er, und 2 Tonne ird dor m Sfeß fel Gerstenmalz mit 12 gr. erhoben und folgen— dermaßen verrechnet: Neue Jiese zur landschaftlichen Casse 3 gr. Ziese zur Städte⸗-Casse 3— 6 pf. Hur Aekise Casse 8 Summa 18 gr.— Auf 5 15 Weise vertheilen sich die 12 gr. zu 2 gr., Augr. A pf. und J gr. Ge pf. Bei der 0 0 des Bieres ist ein Aceise— Officiant zugegen: ergiebt sich dann ein höheres Bier-Quantum, so soll dies sogenannte plus- Bier mit 18 gr. für die Tonne besteuert werden. Wird Bier aus einer Stadt in die andere ge⸗ sendet, so giebt es für die Tonne, zur großen Hemmung des inneren Verkehrs, einen Nach— sck 5 von gegr. Thlr. gr. Die Tonne Bier von Amtsbrauereien zahlt 3 von andern Landbrauereien 1 21 Bier aus dem Auslande 4— und außerdem jedes Mal die Tonne an Einle 1 aßgel—* 4*— 6 und an 1 vom Thaler *—* Duchstein giebt an Douceurgeldern(lä⸗ cherlichen Ursprungs!), ferner außeror— dentlich, für die Tonne Thlr. 4 gr. Fruchtwein zahlt, nach dem Preussischen Dari vom Eimer, 6— Mumme vom Eimer 4 inländisches Malz desgleichen..— 18— aitsländ ches. B11 3 Jene Abgaben von der tnländi chen Fabrika— tion erschöpfen aber eben so wenig wie der ein— zelne Brittische Tarif⸗Satz die Last, welche zuletzt wirklich auf dem Fabrikate ruhet; die Beilage IV weiset nach, welche andre Hebungen hier noch mit zur Berechnung gezogen werden müssen. Aus den sämmtlichen hier und oben erwähnten Angaben ergiebt sich, ob ste gleich unvollständig sind, daß die Besteuerung in England bedeutend höher ist, als bei uns. 2. Von Gegenständen die in Auctionen ver— kauft werden, wird in Preussen selbst nur in dem einzigen Falle etwas erhoben, daß ste vom Aus— lande oder dem platten Lande zur Versteigerung in eh WIV er noch müssen. vähnten ständig en vek⸗ in denn om Aus deigerung 1 ———— in die Stadt kommen. Der Thaler giebt dann Consumtions⸗Ageise 6 gr. 6 pf. Handlungs⸗ Accise 2— 3— In Summa Preussisch 8 gr. 9 pf. In der Churmark werden nur die von aus— wärts eingehenden, und die vom platten Lande neu eingehenden, Objecte nach den gewöhnlichen Tarif-Sätzen versteuert. 3. Der ausländische Gold- und Silberdrath zahlt 15 gr. vom Thaler Werth; die inländische Fabrikation ist nicht besonders besteuert. 4. Rum, Arrak ohne Unterschied der Stärke, desgleichen fremde Liköre, geben vom Eimer zu 64 Quart, mit Einschluß der Uebertrags-Accise, in dere Ehütmark n in Memel, Königsberg und Elbing 7— in den ubrigen Theilen von Preussen 14— Die Verschiedenheit dieser Sätze wird hof— fentlich bald nach Gründen ausgeglichen werden. Bedenkt man, daß in England die geringste 7 Abgabe vom Rum vor dem Krie ge für das Gal— lon zu 378 Berl. Quart 2 Thlr. 7 gr. 4 pf. be⸗ trug, und jetzt zwischen 3 Thlr. 10 gr. und 3 1 14 9 ä—— 210— Thlr. 10 gr. beträgt: so ergiebt sich, daß die höchste Preussische Steuer, selbst mit Hinzurech— nung des Zolls, der Brittischen niedrigsten noch nicht gleich kommt. Zum Branntweinbrennen im Lande zahlt der Scheffel Weizen 22 gr.— pf. — Nöggen, — Gelks e mit Ausschluß des Uebertrags von 3 gr. für den Thaler. Hierbei wird angenommen, daß von 1 Scheffel Weizen 18 Quart —;ð² Noggen. —— Gerste 12 Branntwein zu 3 Grad Stärke gezogen werden. Der Destillatör wird nicht besonders besteuert. D Die Anlage IV. zeigt wiederum, welche andere Abgaben noch außerdem dies Gewerbe treffen; die Vergleichung mit Großbrittanien ergiebt, be— sonders wegen der hohen Malztaxe, dort eine weit höhere Besteuerung, als bei uns. Bei der Ausfuhr zah 11 so hr gor„Das Kagsßben?; wege i e nu sehr geringe Zollabgaben; wegen der Boni fication des aus den Städten nach dem Aus⸗ ch, 6 b it Hintz 9 sten nh knnen .— 1, fler den IF von Qlnatt werden. esteuert. „5 kande zu verkaufenden Branntweins sind die Ver— handlungen noch nicht beendigt. Die Verschie— denheiten der Accisetarifs in den verschiedenen Provinzen der Preussischen Monarchie werden, leider! noch durch Ergänzungs-Accise ausgeglichen. Selbst die Churmark hat jetzt zwei Tarifs: ei⸗ 7 n Churmärkischen und einen Magdeburgischen. — — * 5. Glas wird bei uns nach dem Fabrikat, mit 6 pf. vom Thaler Werth, nicht nach den dali Teiferf: di 155 Materialien, 5 diese Methode 0 beque⸗ oft Fixation der 1 in der ane 17 71 6. Der Hopfen, dessen Ausfuhr wahrschein— lich, nach den höhern Orts allgemein aufge- stellten Grundsätzen, nächstens erlaubt werden wird, zahlt an Accise-Gefällen für den Scheffel 3 gr.. Die umständlichen Brittischen Vorschr — — —8 — — — — kommen hier nicht zur 8 7. Der Zoll, welchen Kaffee, Thee u. s. 1 w. im Preussischen entrichten, 1 5 bei der unvol— lendeten Organisation der Landzölle und dem Be— stehen der Wasser Binnenzölle, wie das oben Ge sagte und die Beilage II. beweiset, nicht genau — 212— anzugeben, sondern je mehr Zollstätten die Waa⸗ re berührt, desto theurer wird sie. Die Accise-Gefälle betragen: vom Pfund Cacaobohnen.. 2 gr.. „„ Pa, dazu der, dem Ursprunge nach unglück⸗ liche, der Erhebung nach beschwerliche, Banco ⸗Impost mitt. 2 pf. vom Pfunde Thee... 10 gr. ö„eee Wenn diese Waaren in den Pachhöfen blei— b ben, so zahlen sie ein Niederlagegeld nach der Dauer der Zeit, welches überall verschieden, in— deß sehr unbedeutend ist. Beim Kaffee werden 3 pr. Ct. Rabatt bewil⸗ 10 0 ligt. Die Vergleichung mit den Brittischen Ab— 1 8 gaben beweiset, daß diese ohne Vergleich höher 1 0 sind, als die Preussischen. 0 8. Die Einfuhr des fremden loh- und knop⸗ 6 pergaren Leders ist verboten; nur aus Frankreich 15 und dem Königreiche Westphalen wird es, gegen 5 0 eine Abgabe von 8 pr. Ct., eingelassen. Vom Paar Englischer Stiefelschäfte werden 4— ofen blei ad wach der schieden, in, zabatt bewib rittischen Ab. lach höhet und knoh us Frankrah vird to, 9000 assen. — 213— 12 gr. gezahlt; vom Centner Englischen Sohl— oder Butzleders 2 Thlr. gr. Vom Centner eingeführten sämi— schen Büffel oder Rindsleders 1— 10 vom Stück Hirsch⸗ und Elennslede n 2 —— Dannhirsch- und Renn— thierleder. e e „ Schafl eder! 8 —— Kalbleder CRC Die inländische Leder-Fabrikation ist keiner Abgabe unterworfen; nur die rohen Häute ge— ben eine sehr geringe Steuer, z. B. 1 pf. für ein Kalb⸗, Schaf- oder Lammfell. 9. Die inländische Fabrikation der Lichte aus versteuertem Talg ist im Preussischen keiner Ab— gabe unterworfen. Das Pfund Wachslichte zahlt 1 gr.; die gelben Wachslichte sind mit 1 gr. vom Thaler Werth besteuert. 10. Die Verfertigung von Linnen, Kattun, Seidenzeug und Callicoes ist im Inlande keiner Abgabe unterworfen; die Einfuhr aus der Frem— de ist verboten, wovon nur weiße Kattune aus— genommen sind, und nach Verhältniß ihrer Gü⸗ te 16, 24 bis 32 Thaler für das Stück zahlen. Aus Frankreich und dem Königreiche Westphalen werden jetzt aber alle seidene Zeuge gegen 10 pr. Ct., baumwollene und leinene gegen 8 pr. Ct. Abgabe eingelassen. 11. Die von dem platten Lande eingehen— henden Mauersteine zahlen von dem Hundert 6 pf.; die Einfuhr der fremden ist nur gegen Päs— 8 se erlaubt. Die Dachsteine sind einer 1 8 5 Ab⸗ gabe unterworfen. 12. Postpapier zahlt für das Rieß 2 gr. Schreib- und Concept-Papier 1— Druckpaptee n— Apf. inländisches Pack- u. blaues Papier— 8— fren des.—— Fremde türkische, buntgemahlte, marmorirte — und gedruckte Gold- und Silber-Papiere 0 verboten. 8 Das Regal-Papier zum Zeichnen von Land— karten zahlt 1 gr. vom Thaler. Gedruckte Bücher sind gar keiner Abgabe unterworfen; nur die jüdischen machen eine Aus— nahme, und zahlen 2 gr. vom Thaler Werth. Jans n von bald Io — 215—— 13. Die fremden Tabacksblätter werden mit 2 gr. für das Pfund, die Virginischen Tabacks— stengel aber mit 1 gr. für das Pfund versteuert. Einländische Tabacksblätter zahlen 1 Thaler für den Centner. Der feine Spanische Schnupftaback ist mit 1 Thlr. für d. Pfund Canaster—— 6gr.—— Portorico—— 4——— die übrigen fremden Sorten Rauch- und Schnupftaback mit ö6——— besteuert. 7 1 14. Küchen⸗ und graues Salz zahlt für den Scheffel 1 gr. 25; pf. das Steinsalz 2 gr. für Kein Privatmann darf fremdes Salz, bei 12 gr. Strafe für die Metze, einbringen. Wie hoch die Seehandlung und das General— Salz⸗ Departement das Salz im Auslande be— zahlen, ist mir nicht genau bekannt. Der Gewinn, den die Staatscassen von diesem Alleinhandel be— ziehen, ist zwar sehr bedeutend; allein die Con⸗ traventionen sind es bei den jetzigen hohen Ver— — 216— kaufspreisen(14 Thlr. 17 gr. für die Tonne zu 405 Pfund) nicht minder, und wahrscheinlich würde sich jener Gewinn nicht verringern, wenn dieser Handel auf eine verständige Weise in die Hände von Privat-Personen überginge. Man vergleiche darüber eine lehrreiche Abhandlung in Kraus kleinen staatswirthschaftlichen Schriften. 15. In den Städten darf die Seife nur aus versteuerten Materialien verfertigt werden; als— dann ist ste keiner weiteren Abgabe unterworfen. Fremde weiße Seife zahlt vom Centner 12 gr. 6 pf.; vom platten Lande die Tonne 8 gr.; die graue Seife aus dem Königreiche Westphalen 16 gr. vom Centner. Die Einfuhr aus andern Staaten ist verboten. 16. Silber-Geschirr zahlt, wie oben er— wähnt worden ist, vom Loth Brutto-Gewicht eine Abgabe von 4 gr., welche dem Goldschmidt bei der Ausfuhr vergütet wird. Von fremden Waaren sollen, noch außer der neuen vorbemerk— ten Stempelabgabe, 8 gr. 6 pf. vom Thaler Werth entrichtet werden, wodurch die Einfuhr die Ap 1 waßrschnz ingern, pu Pesso in inge. Mun udlung in Schriften. eife nur aus erden; als, terworfen. ler I2 gl. O.) de stphalen us andern oben er⸗ 97 Gewicht holdschmüdt n fremden vorbemerf om Thale die Einsah offenbar unmöglich wird. Die Goldschmiede ge— ben jährlich eine fixe Accise für das zu ihrem Ge— werbe verbrauchte Gold und Silber. 18. Zur inländischen Stärke- und Puder-Fa— brikation wird der Scheffel Weizen mit 3 gr. versteuert; fremde Stärke und Puder ist verbo— ten. Aus dem Königreiche Westphalen darf je— doch Stärke gegen eine Abgabe von 13 gr. vom Centner, und der Puder, gegen Zahlung von 10 gr., eingebracht werden. 18. Die fremden Wagen oder vielmehr Kut— schen ꝛc. werden mit 7 gr. 6 pf. vom Thaler Werth versteuert; die inländischen dürfen nur aus versteuerten Materialien verfertiget werden, und sind keiner weitern Abgabe unterworfen. 19. Rheinwein, Champagner, Burgunder, Ungarische-, Franken⸗, Mosel- und andere feine Weine zahlen 10 Thlr. 16 gr.; die Portugiesi— schen, Italiänischen, Griechischen und Likör-Wei— ne 8 Thlr. 16 gr.; die Spanischen, Oestreichi— schen, ordinären Franz- und alle übrigen frem⸗ den Weine geringerer Gattung 5 Thlr. 20 gr. vom Eimer, und 3 gr. vom Thaler Uebertrags 2—ů—ů 5 Accise. So bedeutend diese Abgaben sind, so er⸗ reichen sie doch bei weitem nicht die Englischen, welche den Werth der Waaren felbst übersteigen. Der inländische Landwein zahlt 5 gr. für den Eimer. Der fremde Weinessig wird mit 3 Thlr 18 gr. der inländische mn 3 für den Eimer versteuert. Fremder Bieressig ist verboten. Bei dem Eingange vom platten Lande zahlt dieser 21 gr. für die Tonne. Vom Scheffel Weizenmalz zum Fruchtessig werden 18 gr., und vom Scheffel Gerstenmalz 12 gr. entrichtet. Der feine Französische Tisch— und die wohlriechenden Wasch- und Toiletten-Es— sige sind einer Abgabe von 6 gr. für den Tha⸗ ler Werth unterworfen.— Es würde mich zu weit führen, einzelne Balancen der Englischen und hiesigen Accise-Abgaben fel daher begnüge ich mich, sie durch diese Zusammenstel— lungen Jedem möglich ger macht zu haben. Eben so wenig gehort hieher die Aufzählung aller der bloß im Preussischen jener Abgabe unterworfenen Ge r. ffir d Ihle Ihle 10 gr. lob 9 ahl Fru erstenmaz che Tisch⸗ letten⸗ Ef den Tha⸗ e mich zu inglischen u; daher ammenstel l. Eben so Mopst gt Abelteigen 1 9 1 — 219— genstände; deshalb wende ich mich sogleich zu den Bemerkungen über Die Landtaxe und die Grundsteuer. Unstreitig steht die seit mehr als hundert ahren unveränderte Englische Landtaxe jetzt nicht in einem richtigen Verhältnisse zum wirkli— chen Ertrage; sie war schon bei ihrer Fixation sehr gering: um wie viel mehr muß sie es nach so ungemeiner Erhöhung der Renten seyn! Vie— le halten dafür, diese niedrige Grundsteuer sey ein Unglück für England;— mir scheint die ent— gegengesetzte. richtiger.— Ganz ent⸗ behrlich ist jetzt eine Grundsteuer nicht, weil bet 2 0 1 4 den großen Bedürfnissen des Staates fast auf jede nur denkbare Weise genommen werden muß; weil, wie schon oben bemerkt wurde, das Neh⸗ men in großen Quantitäten an Einer Stelle praktisch„ ist; ferner, weil ohne eine solche Steuer vielen Menschen mit den Abga—⸗ ben fast gar nicht beizukommen wäre. Jede Grundsteuer wirkt aber verderblich auf die Pro— duction und auf den Credit: erstlich auf die Pro! duction; denn die Kapitalien werden von der — 220— Anlegung im Ackerbau, dem, wenn nicht wich— 1 1 tigsten, doch sichersten und unentbehrlichsten Fun⸗ t 0 dament des National-Reichthums, weggedrängt. Dieser Umstand findet für Handel und Gewer— be durch Belastung mit indirecten Abgaben weit weniger Statt, weil diese letzteren sich auf die Con— 0 sumenten vertheilen und verschwinden, dort aber fast ganz den Eigenthümer treffen. Die Grund— 1 ———— steuern vermindern ferner— und dies ist das wichtigste— den Kapital-Werth des National— 0 Vermögens nicht in dem Verhältniß ihrer wirk— lichen Nominal-Größe;— sondern um die Sum⸗ U me, von welcher ihr Nominal- Werth als Zins erscheint. Sie sind gewissermaßen die Antipoden 6 des Fundirungs-Systems, d. h.: hier nehme ich f 5 bloß die Zinsen, um das Kapital zu heben; dort U 6 vertilge ich das Kapital, um die Zinsen zu er— f halten. Wenn z. B. auf ein Grundstück 5 Thlr. 1 N 1 f Grundsteuer gelegt werden, so vermindert sich 0 „ in demselben Augenblick der Kapital-Werth um 0 100 Thlr.; der Credit des Grundstückes vermin— ü dert sich um diese Summe; ja, es ist der Fall 10 0 denkbar, daß durch allmählige Steigerung Kapi— — 221— ict ac tal und Credit gleich Null wird. Dies Zurück— lachten gun schlagen der Grundsteuern auf den Werth der chebräng, Grundstucke, dies Radiciren derselben, ist ein 10 Gever praktisch ganz unvertilgbarer, über alle Maßen aben weit wichtiger Fehler, wogegen alle Raisonnements die Con- aus bloß theoretischem Standpunkte nichts hel— dokt aber fen; daß dagegen ein solches Radiciren(Ver— e Grund wurzeln) der Last bei den indirecten Steuern ist das nicht Statt findet, ist ein überaus wichtiger Vor— Natonal⸗ theil. Die Steigerung der letztern kann viel birke von der Einnahme wegnehmen; allein sie ver— Sun tilgt doch niemals Kapital und Credit. Zu die— als Zins sem Vorzuge kommt die sichere Erhebung, die wil— ntipoden ligere Zahlung: die indirekten Steuern sind un— ehme ich sichtbar, überall und nirgends, leicht beweglich; en; dort nur Einer und der Andre weiß, daß er sie zahl— te: Jedem scheint es von seiner Willkühr abzu— zu er⸗ J Tl. hangen, ob er sie entrichten wolle, oder nicht; sie dert sich sind pfychologisch unentbehrlich, und durch sie Ferth um eher 100/000 Thlr., als auf directem Wege ro, o, S vermil⸗ zu erheben. So wie es die Kindheit, die Un— der dal rung K vollkommenheit des Creditwesens, ja des gesamm— ten öffentlichen Lebens und des Verkehrs bezeich— — N————— — — 222— net, sich nach speciellen Hypotheken und Faust— pfändern umzusehen: so ist es die Kindheit des Besteuerungswesens, immer dahin die Hände aus— zustrecken und da zu nehmen, wo man Land, Häuser und andre handgreifliche gar große Din— ge sieht. Die, welche hieran zweifeln, sind an Hume's Ausspruch zu erinnern, daß fast bei kei— ner Wissenschaft so sehr wie bei der Staats— kunde alles das, was, der ersten Betrachtung nach, 2 — * höchste Gewißheit und Wahrheit erscheint, bei tieferer Prüfung sich in die höchste Verkehrt— heit verwandelt. Das stillstehende statistische Besteuerungswe— sen ist eine Folge von der statistischen Betrach— tung des Staates selbst; wem er als etwas künstlich Zusammengesetztes, Fertiges, Abge— schlossenes erscheint, dessen man in Tabellen und Zahlen habhaft werden kann: dem ist die Be— steuerung nur ein Divisions-Exempel; wem er dagegen als etwas stets Bewegliches, Lebendi— ges, Wachsendes erscheint, dem können jene sta— tistischen versteinerten Ansichten auch noch nicht einmal als Erklärung eines Moments gelten: Ach —— ß——* — 223— 1 und gau a„ e e als lend M er muß das Lebendige als lebendig begreifen, e dem Beweglichen sich selbst bewegend zugesellen, Hande a und nicht etwas Beharrliches, ein Gesetz, da an Land, appliciren wollen, wo es nicht hin gehört. So voße Din, wie der Staat nichts ist, als die ewig fortlau— „ sind an fende Entwickelung aller denkbaren geistigen Thä— st bi kei tigkeiten, unterstützt von den rastlosen Erzeugun⸗ Sutz gen der Natur: so muß auch das Besteuerungs— ung nach wesen stets sich entwickelnd seyn; und das wird elscheint, es nicht etwa durch täglichen Wechsel der Grund— erlehit⸗ sätze, sondern dadurch, daß es nur eingreift, wenn und wo sich die Thätigkeit offenbaret, und in die age Masse dieser Thätigkeit selbst eingreift.— Mein Balrach Zweck erlaubt nur diese Andeutung, nicht eine voi fob 0 führ. 110 s etwas weitere Ausführung. Auch unsere Grundsteuern sind, im Verhält— i und niß zu den indirecten 295 gering: meines die Be⸗ Erachtens ein großer Vortheil; denn, nur auf wem er diese Weise war es möglich, in der Preussischen Abendi Monarchie das zu leisten, was geleistet ist. Aber jene sa⸗ sie haben einen zweiten Fehler: den, daß sie och nit nicht alle Theile des Grundve rmögens treffen, ts gell * 1797 1755 5 N 9171601 1 4 110 0 0 ö — 9 daß ganze Gegenden, ganze Stände, davon be⸗ freiet sind. Es bedarf keines Beweises, daß dies finan— ziell, psychologisch und politisch höchst fehlerhaft, und bald zu verbessern ist. Soll diese Verbesse— rung ausgefetzt bleiben, bis ein ganz neues Grund— Cataster angefertigt worden; so möchten wir es schwerlich erleben: denn diese Anfertigung ist ein weitläuftiges, kostspieliges Werk; und wenn es denn auch mit aller Umsicht und Redlichkeit, die irgend anwendbar war, beendigt wird, so bleibt es doch nur wenige Jahre passend: die Natur, der Fleiß, die Einsicht, die Kapitalien bewirken so vielfachen und raschen Wechsel, daß man immer aufs neue anfangen muß, bis man es vorziehen wird, durchaus andere Wege der Besteuerung einzuschlagen. Es kann aber nicht schwer fallen, die contributionsfreien Gegenden und Stände mit einer Steuer zu belegen, die mit der für die übrigen Zahlungspflichtigen in billigen Verhältnissen steht; sobald nur der Ent⸗ schluß dazu fest gefaßt ist, und sachverständigen, redlichen Männern dazu unbeschränkte Vollmacht er⸗ — 225— be, dau h ertheilt wird. Hiermit ist die Aufhebung des Vorspanns, der Natural- Einquartierung, der aß o es ffn st fahlethaf, ese Verhe sse⸗ Natural-Fouragelieferung, und die gleiche Ver— theilung der dadurch entstehenden Kosten zu ver— binden; oder wenigstens sind, wenn dies nicht dues Grund. a 2 us Grun so schnell geschehen könnte, jene übermäßigen La— ten wi es sten nicht bloß Einem Stande aufzulegen. J 6 5 N— 7* e Die Idee in England die Landtaxe zu ver— 1d wenn es kaufen, stimmt mit der bei uns aufgestellten, Neölchkii, die Abgaben abzulösen; nur erstreckt sie sich lui, fe dort auf alle Grundsteuern, hier aber bloß auf rde die die gutsherrlichen baaren und Natural-He— Kapitolien bungen. achsel, daß Der Zweck für England ist schon oben an— „bis man gedeutet: nämlich die Ersparung von Zinsen, die Wige dek theilweise Tilgung der Schulden, und die Er— höhung des Credits. Es fehlt an genauen Nach— Gegenden richten, wie weit der Verkauf gediehen sey; man legen, die hatte aber gleich Anfangs gegen das Verfahren lächtigen in große Einwendungen gemacht, die sich zuletzt ie der Ent darauf reduciren: verständigen daß man einer Grund-Taxe bedürfe, daß te Volant sie heilsam sey, daß aber die Sache sich nicht f 5 l- 1 13 — ausführen lasse. Der erste Einwurf ist in dem oben Gesagten berücksichtigt; der zweite hat sich zum Theil durch die Erfahrung widerlegt; ein dritter aber scheint, seit dem Budget des Lord Henry Petty, so viel Gewicht gewonnen zu ha⸗ ben, daß die Sache fast zum Stillstande gekom— men seyn soll. Man hielt es nämlich für nachtheilig, 80 Millionen Nominal-Werth, lebendiges, in Ak— kerbau steckendes, Kapital in die Hände der ren— tenirenden Stocks-Inhaber zu spielen, und da— durch vielleicht auf mehrere Jahre für die Na— tional- Oekonomie zu tödten.— Dieser Grund ist indeß an und für sich nicht entscheidend; denn, wenn der Landmann glaubt, mehr Vortheil zu haben, das Kapital Ein- für allemal, und nicht jahrlich die Zinsen, zu zahlen: so braucht man in seiner Seele keine Bangigkeit zu hegen; wo— zu aber die 80 Millionen endlich verwendet wer— den, das ist die entscheidende, durch die bloße Einziehung derselben gar nicht beantwortete, Hauptfrage. Der gute Stand der Staatspa— piere mußte die ganze Operation ungünstiger er— —.... — 227— ist in d b Faun scheinen lassen: das mag wohl der eigentliche dete htc Grund von der Hemmung derselben seyn. derlegt; eh Bei uns entsteht die Hemmung aus entge— er des Lat gengesetztem Grunde, aus dem Mangel an Geld nen zu h und Credit; jene Ablösung wird so wenig, wie nde gekom, der Verkauf der Domainen, rasch zu Stande kommen können. Gelänge es indeß für alle stheilig, 0 Grundsteuern, so hätte man reinen Boden, um ges, in Ak darauf ein neues Grund-Cataster zu fundiren.— de der ren Ganz den richtigen Grundsätzen entgegen, die und da⸗ Besteuerung erschwerend, und ohne Rücksicht auf „t du Na die innere Kraft des Grundvermögens, wäre ser Grund aber die Maßregel, Zahlungen für aufgelösete end; denn, Zwangsgerechtigkeiten, z. B. für den Mählzwang, Vortheil zu an den Boden zu heften und als Grundsteuer „ und nich zu erheben. Davon abgesehen, daß ein solches raucht man Radiciren fur so viele Personen, die weder hegen; wo Grundvermögen noch bleibenden Wohnsitz haben, vendet wet; unmöglich wird; so drückt es die Grundbesitzer 9 die bl auf eine unbillige Weise: es verewigt nur das Miß 65 f orhande der N eantwartth Mißverhältniß, und verwandelt den alten Mahl— r Etat zwang in einen neuen Zahlzwang. Solche Ue— 0 b te belstände sind bloß wegzustreichen, ohne Aufer— pünsthhe d — 228— stehung in andrer Form;— die frei gewordene Thätigkeit wird den geringen Ausfall an an— dern Orten vielfach ersetzen. Jede Erhebungs— art ist vorzüglicher, als die Erhebung durch den Mahlzwang; aber unter allen zur Deckung et— waniger Ausfälle zu treffenden Maßregeln, ist die, welche bloß den Zwangspflichtigen anzieht, und zwar bloß durch directe Grundsteuer anzieht, die schlechteste. Die Besteueruug des übrigen Einkommens, des personal estate bei der Eng⸗ lischen Landtaxe, ist nur historisch erklärlich; wis— senschaftlich untauglich; besonders dann, wenn die Steuer irgend zu einer bedeutenden Summe anwüchse, was, bei der unwandelbaren Fixation der Quoten der Communen, die größten Ungerechtig— keiten erzeugen müßte. Die fixirten Steuern(assessed taxes). eit Ausnahme der Fenstersteuer, welche aus bekannten Gründen fehlerhaft ist, und der Steuer vom Puder und von Wapen, die bei uns wohl nicht viel einbringen möchten, scheint eine Nachahmung dieser, den Luxus treffenden, Abga— ben äußerst rathsam. Einwendungen gegen dis en gage Mannichfaltigkeit dieser Taxen haben Diejenigen fall an gemacht, welche wissen, woraus sie bestritten' Eerhehumz werden, aber nicht wissen, wie und wo Einzie— 9 durch den hungen rathsam und möglich sind. Deckung el Die Einkommensteuer. regeln, ist Ehe wir fragen, wie eine Einkommensteuer gen anzieht, auszuführen sey, müssen wir untersuchen, ob und ler anziht, welche Vorzüge ihr überhaupt zukommen. Sie des übrigen ist, bei mancher bald zu berührenden Aehnlich— der Eng⸗ keit der Unvollkommenheiten, in andern Punk— lich; wi ten das Gegentheil einer indirecten Steuer: denn a, Wann sie nimmt en Summe 1. vom Einnahme-, und diese vom Ausga— tration det be- Kapital. Obgleich beide Kapitale in gewis— Ungerechtg sem Sinne identisch sind, so finden sich doch praktische Unterschiede. Jenes ist ein Brutto— uei). Kapital: eine auf das Einkommen gelegte Ab— welche aui gabe trifft dasselbe nur nach Abzug der Ausga— und der be, welche zur fortdauernden Erhaltung der Ein— 0 die bei um nahme selbst nöthig ist; eine Besteuerung des scheint ein Ausgabe- Kapitals trifft dagegen eigentlich ein enden, A Netto- Kapital, also ein Quantum, von dem die zn 9e Zahlung weit unbedenklicher erfolgen kann; z. B.; — — 230— das Einkommen eines Gewerbetreibenden wird auf 1000 Thaler abgeschätzt; 400 Thaler schickt er seinem Sohn auf die Universttät: die Ein⸗ kommensteuer trifft die 1000 Thaler; die indi⸗ recte Steuer träfe nur 600 Thaler, und so in ahnlichen Fällen. Welche die angemeßnere in Beziehung auf Zahlungsfähigkeit sey, ist an sich klar. Die Einkommensteuer raubt für ein gewisses Quantum absolut die Möglichkeit irgend einer Art der Verausgabung; die indirecte Steuer er— schwert nur gewisse bestimmte Arten der Veraus— gabung. 1. Der Moment der Hebung ist bei der indi— recten Steuer der günstigste, bei der Einkommen— steuer der ungünstigste. Ich beziehe mich zunächst auf die schon oben gemachte Bemerkung, wie un— richtig es sey, zu wähnen, daß man immer da baa— res Geld zur Einziehung finden werde, wo notorisch eine Einnahme Statt gefunden hat. Die Zahl der Restanten wird, ungeachtet aller Zwangsmit— tel, äußerst groß seyn: ein Uebel, welches man bei den indirecten Steuern gar nicht kennt— bende nit Thaler sch it: die Ei die ind und so in Meßnere in . st al sich ein gewisses gend eine teller er der Dodos ei der indi Einkommen, nich zunächst ig, wie un⸗ mer da baa⸗ wo notdrisch Die gal t Zwängen welches ll e nacht kal. W— ̃¶ ͤ. — 231— Man kann zur Hebung dieses Uebels darauf dringen, die Einziehung der Abgabe, wo mög— lich, sogleich in dem Augenblicke zu veranlassen, wo die Einnahme bezogen wird; allein diese Besse— rung ist einseitig: sie vermehrt in wissenschaftli— cher Hinsicht den Fehler; es ist ein Pflücken un— reifer Früchte, welche keinen Samen zu Erzeu— gung neuer Früchte bei sich tragen.— Wird dagegen bei der Ausgabe, bei der Consumtion, eine Steuer gehoben, so hat das gesammte Ka⸗ pital zur Erzeugung neuer Güter, zur Erhöhung der Industrie, eingewirkt: das entgegengesetzte Verfahren muß die Consumtion, und, was da— von unzertrennlich ist, die Industrie beschränken; mehr als eine Taxe, welche man unmittelbar auf die Consumtion legt. Die Einkommensteuer wird bis zu einem ge— wissen Grade allemal Vermögenssteuer; und dann treffen sie alle die Vorwürfe, welche dieser mit Recht gemacht worden sind. Eine richtige Repartition derselben anzulegen, ist höchst schwie— rig. Das Ausmitteln des Einkommens, die Con— trollirung der Angaben, hat in England, wo der 1 Reichthum und das Interesse der Nation an den öffentlichen Vorfällen größer ist als bei uns, so große Schwierigkeiten gefunden, daß dem Mi— nister Pitt übermäßig umständliche Vorschriften nöthig schienen, die er aber, bei dem nicht un— natürlichen Unwillen der Nation, zum größten Theil zurücknahm. Wenn schon die Controlle bei einer verständig eingerichteten Accise schwer ist, und die Erhebungsart getadelt wird: wie vielmehr zeigt sich hier Gelegenheit zu Vorwür— fen, wo eine unüͤbersehliche ne drückender Maßregeln, hundertfältige Vorschriften zur Ab schätzung des Einkommens, und Willkühr bis zu einem gewissen Grade unvermeidlich sind; wo jedes Individuum seine innersten Verhältnisse aufdecken soll!— ein Verlangen, das an sich hart, und, bei der e e mit allen Begriffen von reinem Einkommen, und bei der inneren Unbestimmtheit derselben, so schwer wird, daß ngaben, welche zahllos Statt die unrichtigen 2 finden werden, fast gerechtfertigt erscheinen. Wie wenige Kaufleute, Gewerbetreibende, Pächter u. s. w. führen so genaue Bücher, daß sie selbst 5 det Mai n 2 2 f 0 wissen, was sie einnehmen! und wie sollen sie 1 die selbst gewonnene Consumtion, die unmittel— „daß den J. bar für sich und ihre Familie verwendeten Vor— 9e Nui theile berechnen, und dem Einkommen zusetzen? oem nit wie z. B. der Bäcker das consumirte Brot, der dum gin Fleischer das Fleisch, der Gärtner die Garten— bie Gl, früchte, u. s. w.. Nur Rentenirer und Salari⸗ Aceise schbir sten können— dadurch im Nachtheil— ge— „I. je Ranis Bon dn foto 577* 5 7 1 hiko: wie hörige Geständnisse liefern;— für den ganzen „ Mgyhhe 5& o 15 EK I Vorn ubrigen zahlreichen Theil der Nation scheint es 2 7 1 brckenöer mir aus inneren Grunden unmoglich. u I U Ich schließe mit den Worten eines von un— kühr bis zu sern größten Finanz⸗Kundigen,(Historisches sind; wo Journal, September 1800, S. 33)»Ich Verhältnisse halte die Einkommentaxe für ein lehrreiches und n sich halt, auf immer schreckendes Beispiel der rädicalen Un— n Begriffen tauglichkeit aller auf eine große Sphäre berech— er inneren neten directen Abgaben, für einen redenden Be— wird, daß weis von der 10 aller der verführerischen Glos Stat Theorieen, die uns die Freiheit und den Wohl— 1 0 stand der Völker an diese Abgabe ausschließend hheinen. W b 152 gebunden zeigen wollten! Nur in einem einzigen Falle möchte sich die — 23..— Einführung der Einkommensteuer wohl immer noch nicht rechtfertigen, aber doch entschuldigen ssen: wenn die indirecten Abgaben schon zu solcher Höhe gestiegen sind, daß die Consumtion bei neuer Steigerung wirklich ganz aufhören müßte(eine Behauptung, die fur viele Fälle nie wahr wird);— und wenn ferner die außeror— dentlichen Bedürfnisse so dringend sind, daß man seine Zuflucht auch zu Hülfsmitteln nehmen muß, welche nur eine Zeitlang dauern und für den Moment helfen sollen. Dann mag selbst die Einkommensteuer als Vermögenssteuer wirken; es ist nun einmal, leider! an der Zeit, selbst einen Theil des Kapitals aufzuopfern, um das Uebrige zu retten. Es stehe also fest, daß die Einkommensteuer nicht umgangen werden kann. In diesem Falle sind, vor näherer Prüfung über die Behandlung der einzelnen Zweige des Einkommens, folgende allgemeine Fragen zu beantworten: Soll jedes Einkommen, welches irgend eine bestimmte Größe nicht erreicht, von der Ab— gabe frei seyn? wohl per entschuldhn en schon z 10 Consumtun die außeror⸗ 0, 10 man men nuß, fit ben selbst ble * wida zeit, selbst „um das nmensteuer em Falle handlung , folgende irgend ee von der 4 — — 235— 2. Soll eine Steigerung der Abgabe nach Pro— centen eintreten? Sollen Ausgaben von dem Einkommen ab— 5 gezogen werden dürfen? 4. Sind alle Zweige der Einnahme gleich-hoch zu besteuern? Wie soll die Ausmittelung des Einkommens, * 7 und die Administratlon im Allgemeinen ein— gerichtet werden? 6. Wozu soll die Einnahme verwendet werden? Zu 1.— Nach dem ersten Plane zur Einkom— mensteuer in Großbrittanien war jedes Einkom— men, welches jährlich unter 60 J. betrug, von der Abgabe frei; dieser Grundsatz ist, wie wir oben (S. 138.) gesehen haben, nachher beschränkt worden. Die Fixirung einer solchen zur Befrei— 0 — ung von der Abgabe 8 Summe hat die üble Folge, daß ein allgemeines Bemühen entsteht, sich in dies Vorrecht der Befreiung hinein zu drängen; es entgeht eine gewisse Masse von Einkommen der Besteuerung, besonders bei uns, wo die Quoten so gering sind. Ich glau— be daher, daß jedes Einkommen ohne Ausnahme — 236— zu besteuern ist; die Aermern jedoch ohne weite— re Abschätzung, nach feststehenden, sehr geringen Sätzen. Zu 2. Die Steigerung nach Procenten ist bet uns noch nöthiger, als in England, weil dort die Reicheren bei andern Abgaben schon sehr stark angezogen werden, und zwar u. durch die, im Ma 15 des größern Verkehrs, Handels und der größern Geldeinnahme an— wachsenden, Stempelsätze(m. s. S. 21. u. f.); b. durch die fixirten Taxen, welche fast ganz allein den Reichen treffen, und, nach Beschrän⸗ kung jenes Grundsatzes über die Befreiung des Einkommens, um 10 pro Ct. erhöhet worden sind; c. durch außerordentlich hohe Besteuerung eini⸗ ger Gegenstände des Luxus bei der Accise; d. durch die für die wichtigsten Gewerbe im Naße ihres Umfanges jahrlich zu lösenden Licenzen; e. durch die Befreiung der 8 Lebensbe— dürfnisse, des Brotes, des Fleisches und d Brennmaterials, von allen Abgaben. . —— 287— ac gun Allerdings treffen bei uns auch den Reichen bc gen größere Abgaben, als den Aermeren; allein das Verhältniß ist noch nicht richtig gestellt, und die— Oe. 7 0 ge. 82„. ocenken it ser fünfte Punkt könnte allein schon eine Stei— weil dott du gerung der Procente begründen. Wenn aber an schr stak nicht auf der andern Seite große Ungerechtig— keit eintreten, wenn nicht jeder Fortschritt der u Verkehts, Industrie und des Wohlstandes gleichsam mit nahme an⸗ dem Banne belegt und schon im Ursprunge ver— 21. U. f.) tilgt werden soll: so darf jene Steigerung nicht fast ganz in's Unendliche fortgehen. Ich würde, unter kei— Dachte nem Vorwande, selbst bei dem höchsten Einkom— Befteiung men, den Satz von 10 pro Ct. für die einjährige t. erhoht Hebung übersteigen. Wird dagegen bei uns dies Princip des Anwachsens der Abgabe ganz ver— rung eini⸗ worfen, so dürfte nur wenig eingehen, oder die Icise; Last für die geringere Classe unerträglich drückend werbe im werden. 1 bösenden Zu 3. Bei den Verhandlungen über die Ein— kommensteuer nannte Lord Aukland das Princip n Lebenebe der Steigerung revolutionär; noch revolutio— ges und de närer würde ihm der Vorschlag erschienen seyn, 1 auf die Ausgaben der Einzelnen Rücksicht zu neh— — 3 2 7 ä————— —— 238.— men; deshalb ist auch späterhin in England durch— aus mit Recht die Begünstigung aufgehoben wor— den, welche anfänglich für eine gewisse Zahl von Kindern zugestanden war. Diejenigen, welche mit dem Argumente da— für streiten,„daß der Eine bestimmte Einnahmen weniger nothwendig gebrauche und also mehr davon geben könne, als der Andre,“ behaupten zuletzt nur,„daß eine Einkommensteuer sehr gro— ße Mängel habe, wovon ich gleichfalls überzeugt bin; allein eine Einkommensteuer mit Rücksicht auf die Ausgaben eines Jeden, scheint mir den Begriff derselben ganz umzustoßen. Sie verlangt ja eben durch die Besteuerung des Einkommens, daß Jeder seine Ausgaben nach dem Ueberreste regulire, welcher nach Abzug der Abgabe ver⸗ bleibt; das Quantum der Einnahme bestimmt die Ausgabe, nicht die Ausgabe das Quantum dessen, was zur Besteuerung angezogen werden kann. In der Regel giebt Jeder alles aus, was also nichts zu besteuern, ja man müßte noch zu⸗ Sie⸗ Oe „51 5 79 ao 7 1 10 geben.„Wir verlangen, sagen die anders — 8 8 England z, 8 5 f 770 Mandat sinnten,„bloß den Abzug der nothwendigen Aus— Ashehoben un gaben.“— Was sind denn aber die nothwendi— wisse Zahl Ion 5 2 N* 5— e ahl yy gen Ausgaben? ist dem Gelehrten der Ankauf von Büchern, dem Künstler der Ankauf von umente da— 2 5 5 2 H Kunstwerken, dem durch Neigung oder Verhält— hne nisse Geselligen der Ankauf mannichfaltiger Ge— d also meht genstände des Luxus, nicht eben so nothwendig behaupten zur untheilbaren Erhaltung und Bildung des ver schr gr Leibes und der Seele, als dem Armen die blo— 5 Vetzeugt ße. Erhaltung seines Leibes? Das entgegengesetzt Mucsicht Princip führt, bei consequenter Anwendung, zur ut won den Erdrückung und 1 alles dessen, ie verlangt was als das Herrlichste am Menschen erscheint; nkömmens, es führt, bei der besten Absicht, zur Auflösung Ueberrestt und zur Anarchie; es ist gleich mit dem Princip bgabe ver einer Steigerung der Procente in's Unendliche, bestimmt mit dem Princip einer absoluten Gleichheit des Quantum Vermögens, der Neigungen, Bestrebungen und en werden Genusse. s aus, we Zu 4. Alle Arten des Einkommens sind in b da blch Großbrittanien gleich- besteuert; denn die Aus— i nah nahme bei den Pächtern und Nießbrauchern ist 601 e ö aden — 2 240 — eigentlich nur scheinbar: sie entsteht durch die Art der Hebung und Berechnung. Mir scheint jenes Verfahren unrichtig; denn sollte 0 darauf Rücksicht genommen werden, ob ein Eink en Folge eines geringern 1e Und was oder größern verwendeten e sey, und zu 4 Procent rentirt, nicht besteuert werden, wie das, was zu 8 Procent rentirt. Aẽsmittelung könnte praktisch wohl unmöglich erscheinen; dann aber bleibt es 2. möglich und nöthig, Einnahmen, die aus einem Real-Vermögen oder aus Eigenthum her— rühren, welches für alle Zeiten für Kind und Kindeskinder bleibt, welches Credit begründet, und ein Gewerbe dem Umfange nach über naus; es bleibt nöthig, de e eigentliche erm ögen hinaus; „ D een ker zu besteuern sage ich, solche Einnahmen stärker zu besteuern, als bloß 1 sönlich nnabhmen von ehalt Als bl 5 pebfe che Einnahmen von Gehalt, Sold, Pension ꝛc., die mit dem Tode keiner Erhöhung fähig sind, deren Pexei— eine der Abgabe au pienten nicht einen Theil Gewerbe len d 7 K Ra das 7 7 5 MNabthpi— selbst schlagen und von den Vorthei— es Credits keinen Gebrauch machen können. — — —.— 241— tsteht dart de 8 3 5 c daß Kapitalien auf Leibrenten geben leicht doppelte * . Zinsen, weil ihre Rückzahlung wegfällt; im um—⸗ nrichtih; dam gekehrten Verhältniß können Renten nur etwa t genomm zur Hälfte besteuert werden, wenn sie nicht reell, Hes ger rhei sondern an das Leben der Person geknüpft sind: sch, und wae oder, z. B., der Besteuerungs- und der gewöhn— t werden, wie liche Zinsfuß mögen 5 Procent seyn, ich erhalte Doch dee auf Leibrenten 1o Procent; denn so viel ist Munmiglit dem Zahler die Aussicht werth, das Kapital zu gewinnen: ich bezahle nur 25 Procent Steuer vom Gehalte; denn so viel muß ich mir den Verlust berechnen, der daraus entsteht, daß mir 0 niemals das Kapital, sondern nur die Rente auf Lebenszeit, zu Theil wird. Zu 3. Nicht etwa allein durch den Reich— tbr nöthi) thum der Nation, sondern hauptsächtlich durch f die Art der in Großbrittanien erwählten Admi— nistratton, ist ein glänzender Erfolg der Einkom— 50 mensteuer möglich geworden. Wir müssen hier ö gufhören, von allen bisherigen Einrichtungen abweichen 09 0 et Sheriger nrichtüngen abweichen, f oder auf gerechte und einträgliche Resultate Ver— abe auf! a 25 8 e e 5 N zicht leisten. Wir müssen(eine Ueberzeugung, do B We 7 7 16 nachm ken. Ka * 7—ů—ů ů — 242— die jetzt von den höchsten Behörden schon mehr— mals ausgesprochen worden(ist) 1. einsehen lernen, daß nicht die Zahl der Vorschriften, nicht die Bannziffern und Princi— pien etwas helfen; sondern daß diese der Tod der lebendigen Bemühungen, der Hinterhalt der Tragen und Unredlichen, eine Scheidewand ge— gen die Wahrheit sind. Ueberaus einfach erschei— nen die Brittischen Grundregeln; dagegen aber 2. ist, durch die freie Wahl der Officianten aus allen Ständen des Volkes, die Vertretung eines jeglichen Interesse möglich geworden.— Ehe bei uns nicht an die Stelle der einseitigen Repräsentation eine Bevormundung der übrigen Stände, bis zu ihrer nicht plötzlich zu verlangen— den, aber zu hoffenden, Großjährigkeit, eintritt: ehe wird das Grundübel nicht verschwinden, an welchem wir jetzt überall kranken. Nicht als wenn ich meinte, der Repräsentant des einen oder des andern Standes solle nur auftragswei— se für seine Committenten sprechen; im Gegen— theil, ganz gelös't von dem einzelnen Interesse derselben soll er das gesammte Intcresse Aller f sch ehr, die Zahl de und Pune iese der da interhalt der fadewand ge infach erscel hagegen aber Officanten Vertretung Volden.— r einscdtigen der übrigen u verlangen; it, einttitt: winden, an Nicht als des einen guftrags wu, im Gagen gen Jiterst +% 5„0% Antckesse r vor Augen haben, und nur für das eine un— trennbare Wohl des Staates wirken. Von Ei— nem Punkte aus, ohne Gegengewicht, handeln, 8 eine Centrifugal-Kraft ohne Centripetal— Kraft wirken lassen: nicht geregelte Ordnung, nicht Maß in der Bewegung kann daraus ent— stehen, sondern ein furchtbarer Sturz in das tiefste Verderben; und das haben wir erlebt.— Sonst sprach der König nur durch die Behör— den zu dem Volke; und— so thöricht man auch oft gewitzelt hat— die Kammern waren nicht die Blutsauger, sondern die Vertreter des letzte— ren. Will man eine solche Vertretung nicht mehr, so kann doch an die Stelle der Verfassung, welche Unpartheilichkeit und Kenntniß aller Ver— hältnisse erzeugten, nicht eine bloße Geburt der Noth als Rettungsmittel constituirt werden. Indem die Vereinfachung aller Zweige der Ver— waltung als Ziel aufgestellt wird, und vorher getrennte Behörden in der Regierung vereinigt sind, für welche, wie für das Consistorium, ein 5 eigenthümliches Leben wenigstens nicht unmög— lich scheint:— wäre es ein Auseinander-Reißen ————— des Untrennbaren, wenn Besteuerung, Erhe⸗ bung, Execution, mehreren, in ihren Ansichten und Verfügungen einander oft widersprechenden, Behörden anvertrauet würden. Nicht in den Sachen, nicht in den Personer allein, nicht im bösen Willen, nicht in tadelns— werther Anmaßung, liegt das offenbare Uebel, sondern in der formellen Organisation der Ei— nen Behörde, und in der Lösung von der an— dern. Wir müssen dem Uebel in der Wurzel beikommen; wir müssen der Einsicht, dem Mu— the, der Bedrängniß das Wort vergönnen, da— mit endlich aus allen Theilen der Nation ein Ganzes zusammenwachse, und mit Sonnenklar— heit allen vor den Augen des Verstandes und des Herzens geschrieben stehe, daß durch das ver— einzelte Treiben der Untergang Aller begrün— det wird, daß der ungerechte Druck des Au— genblicks über kurz oder lang die Federkraft weckt, welche zerstörend zurückwirkt. Ja, es leuchtet dem Unbefangenen ein, daß ein Höhe— res vorhanden, erreichbar ist, wonach Alle sehn— suchtsvoll greifen sollten, anstatt zu wühlen nach — 9 eln 9,7 Vie N ren Mschtn rechen, 1 Ver. 0. 90 fate Uebe, tion der Ei on der an dem Mu Ich, das Nation ein Fonnenklar, standes und ch das bel, er begrüͤn; ck des Au 1 guat 6 kderkraft ec Ca, 0 Le. I 5 aß ein Hohe 0 Aso she ach Ae de 0 1 1 wühlen dach — 245— den versunkenen Schätzen und Freuden und Rechten, welche den Voreltern zustanden, weil sie die Kraft gehabt hatten, sie zu begründen. Was der Gipfel der Größe war für Eine Zeit, wird, entartet, gemißbraucht, der Tod der an— dern; und das ist die Kunst der Staatswissen— schaft, in den raschen Bewegungen der Welt erkennen, was junges Leben in sich trägt und ge— bildet und erzogen seyn will, und was nur der Krankenpflege bedarf, um des früheren Lebens halber ehrenvoll beerdigt zu werden. 3. Was thut die Regierung in Gropßbritta— nien bei den Einzelnheiten der Verwaltung?— Nichts!— und erst, wenn bei uns die Ueber⸗ zeugung allgemein geworden ist und tie ef Wurzel geschlagen hat, daß das stete Belehren, Vor— schreiben, Entscheiden, Einwirken, alle tüchtige Thätigkeit verdrehet und lähmt: erst dann wer— den wir zu dem erwünschten Ziele gelangen. Nicht auf Vorschriften, Principien verläßt sich die Brittische Regierung;— sondern auf die Redlichkeit, die praktische Weisheit der Männer, welche, nach der Stimme ihrer Mitbürger, wür— —— 246—— dig sind, über ihre Rechte und ihr Gut zu ent— scheiden. 4. Weil ein solcher Beruf groß und ehrenvoll ist, so übernimmt ihn der Freund seines Vater— landes gern und unentgeldlich; aber mit wel— cher Sorgfalt ist auch die Brittische Regierung bemühet, die Würde dieses Berufes nicht zu ver⸗ letzen! Der von ihr gesetzte Aufseher kann tem⸗ porell einwirken; aber der Ausspruch der Com— missarien ist die letzte höchste Instanz. Alle Ge— 2 schäfte sind in einen bestimmten Kreis von Per— sonen eingeschlossen, über denen nicht neue control— lirende Behörden in engeren Kreisen stehen; es ist von Anfragen, Berichten und andern Schreibe— reien nie die Rede.— Freilich, wollte man dies nachahmen ohne vollendete Repräsentation und Wahl:— so würde das Uebel vermehrt, keines— weges vermindert. Manchem scheint es jetzt bei uns sehr beschwerlich, ein öffentliches Amt dieser sind wir der Art anzunehmen: so entfremdet Einsicht von der hohen Wichtigkeit der Selbst— besteuerung!— Wenn wir ihn aber fragen: wären bei entgegengesetzter Organisation solche Prägra⸗ + Sl d. ehre es Patel mit wel Legierung ht zu vir, kann ten; der Con- Ale Ge⸗ ii Ver- earol⸗ en; es Schreibe man dies tion und , keines⸗ etzt bei imt dieser wir der r Sulf, gen: wake 0 fei — 247— vationen moglich gewesen, als wir sie während der letzten Jahre vor Augen gehabt haben?— so wird er dies verneinen und mit Dank die aufgetragenen Geschäfte verrichten.— 3. Wozu endlich wollen wir die Einnahmen der Einkommensteuer verwenden? Zur Verzin— sung und Tilgung der Kriegesschulden. Stehen diese fest?— Meines Erachtens, Nein! Wir haben Gläubiger bona fide und mala side; wir sehen Anleihen eingegangen zu über⸗ mäßigen Zinsen, welche aufzubringen ganz un⸗ möglich ist, deren Bewilligung vielleicht der Au⸗ genblick der Noth entschuldigte, deren fortdauern— de Zahlung, bis zu 27 Procent bei neunfa— chem Pfande, aber nicht gerecht, sondern un— gerecht, deren Empfang auf Kosten seiner Mit— bürger hier wahrhafter verwerflicher Wucher wird. Die Stadt Berlin, welche, in Vergleich mit der Provinz, mehr Schulden und weniger innere Krafte hat, leidet nicht wie diese, weil zweckmä⸗ ßigere Vorkehrungen getroffen und ohne Vergleich billigere Anleihen gemacht worden sind.— Weit entfernt, solche unkluge und ungerechte Behand' —.— 248— lung der Creditoren und Lieferanten anzurathen, wie ste bloße Willkühr oft herbeiführte, ist doch hier eine Prüfung, Sonderung, Behandlung und Fixation schlechterdings nothwendig, wie sie einst Sully, zum Wohl seiner Nation und zum ewi— gen Ruhm seines Namens, durchgesetzt hat. Dies geschehe schnell und mit Ernst; dann mögen sich die Stimmen der Stände mit der Stimme der Regierung vereinigen, daß aus allen Theilen der Nation Männer zu einer Schulden— verwaltung und Tilgungs- Deputation zugezogen werden, und diese Deputation, wie dies schon in andern Provinzen der Fall ist, als Theil der Regierung, unter demselben Präsidium, das Wohl des Ganzen befördern. Durch eine solche Organisation ist 1. den Ständen die gehörige Theilnahme gestchert; 2. allem Schreiben zwischen den Committeen derselben und der Regierung ein Ende gemacht; 3. jedem Streite, jeder widersprechenden Maßregel vorgebeugt. Beide Theile erhalten— was bis jetzt schlechterdings unmöglich ist— eine ——————ꝗ— en anz, 8 i g Ne, vollständige Uebersicht der Bedürfnisse und der shrte U 8 2 1 5. e nothwendigen 1 während jetzt Keiner, handlunt 1 Hue. andlug un beim besten Willen, des Andern Ansichten begrei— Vie 60% 100. 1. wee see aaf fen kann. Der Eine will vom Unterthan dies, 0 zum aal der Andere jenes beitreiben; Jeder glaubt, sein bt hat. Verlangen sey das dringendere, und der unglüͤck— 8 5 5 a 8 8 3 Ant; dant liche Unterthan wird zwischen diesen zwei Mühl— de mit dee. 7 de mit de steinen. und geschroten aß aus allen Die Schulden-Deputation wird sich bald Schulhen, überzeugen, daß mit der alleinigen Einführung Jgefogen einer Einkommensteuer dem Uebel kein Ende das schon gemacht werden kann: ihr Betrag wird nie den Theil det Bedürfnissen genügen; denn die Idee, sie auf das Wohl 3 bis 4 Procent zu fixiren, aber vielleicht in Ei— * nem Jahre sechs- bis achtmal diese 4 Procent zu heben, zeigt, daß man das Wesen dieser Steuer, hellnahme und der Besteuerung 1 1 gar nicht ver— 1 steht. Unbestimmtheit der Forderungen ruinirt ommitteen alle Einzelnen; Unsicherheit der Bedürfnisse die 1 macht; Staaten.— In dem mit vielem Verstande und rsprechenden einer überaus verehrungswürdigen Unpartheilie erhalten— keit entworfenen Schuldentilgungsplane für die c llt Stadt Berlin, ist deshalb eine dreifache Steuer — 3 2—— 2 1 N N 6 — 250— vorgeschlagen worden: eine Grund-, eine Ver⸗ mögens- und eine Einkommen-Steuer; jede trifft gewisse bestimmte Gegenstände, keine wird mit der andern cumulirt: die beiden ersten sollen 4 Procent des Kapitals, die letzte 8 Procent der Einnahme oder der Rente, des Zinses, betragen. Anfänglich möchte man vor der Größe der erstern erschrecken; ja, ihre Hebung ist schlechterdings unausführbar: allein von Hebung ist, wenn ich nicht irre, gar nicht die Rede, sondern die rich— tig leitende Idee muß, wie es mir scheint, fol— gende seyn: die Commune hat, als solche, weder Geld noch Credit; dieser muß, nach gänzlicher Zerstöͤrung, auf die schon oben erwähnte Weise zur Kindheit zurückkehren, d. h.: man muß die Schulden- und Zinsenlast vertheilen, für jeden Theil derselben Special-Hypothek und Faust⸗ pfand bestellen, und so beweisen, daß der Ban— kerott noch nicht vorhanden ist.— Je weiter, je umfassender oder je gründlicher, diese Maß⸗ regel wirkt, desto mehr wird die Meinung schwin⸗ den, daß in jener Special-Hypothek mehr Si— cherheit sey, als in der Bürgschaft, dem Leben, — 251— du, der Thätigkeit, den Erzeugnissen des Ganzen. Dann erst entsteht der Credit, der Glaube, das de with nh Vertrauen;— Mißbrauch aber ist es, dann von gel saln„Credit“ zu sprechen, wenn ich die Hand auf Vebeent de die Sache lege, weil ich der Person nicht traue. „ betragen. Das übermäßige Vorwalten objectiver Sicher— der erstert heit hat, uns zum höchsten Schaden, allen per— llechterdilgz sönlichen Credit vertilgt, und dahin hat, noch „ wenn ich mehr als die Gesetze, die ungerechte Nachsicht in die lich gegen Bankerottirer aufs stärkste gewirkt. Der eint, fog Staatskundige wird hier nicht gegen mich strei— ce, weder ten; der Jurist lasse sich vom Personalcredit in gänjliche England Wunder erzählen, und lese die Britti— ynte Veie schen Gesetze über Bankerotte! m muß de Die Operation der Berlinischen Grundsteuer für jeden muß also zuletzt in einem Fundiren der Schuld und Faust auf Special-Hypotheken bestehen. Ein ähnli der Baf⸗ cher Plan ist für die Provinz noch nicht zum I wette, Vorschein gekommen, ob ich gleich überzeugt bin, die M daß nur auf diesem Wege, und nicht durch ste— mung sha te Wiederholung unzureichender, Kapital und b mehte Gewerbe zerstörender, nach schlechten Grundsätzen er meht x . den li repartirter, Ausschreiben Hülfe geschafft werden t, delh l, 5 2 — 252— kann.— Freilich scheint ein Hinderniß im We⸗ ge zu stehen, das bisweilen als großer Vortheil bezeichnet worden ist: man hat nämlich behaup— tet, der Credit der größern Grundeigenthümer sey unsere einzige Rettung; man müsse nur die Credit-Institute erhalten; ihr Fall sey das all⸗ e Verderben: man hat aus diesen Gründen die Zinsbesteuerung nicht auf die Pfandbriefe er⸗ streckt; man hat im Gegentheile Pfandbriefe angeliehen und von den übrigen Unterthanen die Zinsen decken lassen.— Ich für mein Theil glaube weder an die Richtigkeit jen Behaup⸗ tungen, noch an die Heilsamkeit und Gerechtig— keit dieser Maßregeln; mir scheint im Gegen— theil die gesetzliche Creditlosigkeit des gr ößern Theils der Nation, und die Begünstigung des an Zahl und Vermögen geringern Theils, ei— ne große Wurzel des Uebels. Die Wahrheit dieser Behauptung erscheint ganz bei dem Gedanken, die Provinzial-Schuld auf Special⸗Hypotheken zu fundiren; davor er— — — —— — 5 — Los con uta leger 5 5 schr eck en die größe ren Sutsbesitzer: sie 555öͤö N I ihnen die Last allein zufiele, daß jedes Ausson— —— erniß. U: 1 lich h behun helgenthl thing IIe nur de seh das all⸗ n Gründen nbbriefe er; 97 17575 Vanöbriefe 7 1 t hanen dͤle 11 Theil * N W r Dohgup⸗ Wack Gerechtig im Gegen; 5 gkößern stigung des * 77 17 Theils, el⸗ scheint ganz 8 Fc Anal Schuld en; dabor d sie schen/ U dern aus dem Staate zu isolirtem Daseyn an— derer Art, sich zuletzt immer straft. Es ist des⸗ halb möglich und nöthig— nicht etwa aus Par— theilichkeit diese Strafe zu appliciren, sondern — dss richtige Verhältniß für die ganze Nation 8 herzustellen und, nach F undirung d der Schuld, die Einkommensteuer, nach mäßigen Procenten fixirt, ohne Nachforderungen und Nachrechnungen zu erheben. Mit der Fundirung der Berlinischen Schul— 9 den ist zugleich das beste Mittel zur Ausglei— . 2 * — — chung der Kriegeslaf an die Hand gegeben. Für die Churmark ist diese Maßregel anfäng⸗ lich zurückgewiesen worden; man wird aber, um der Gerechtigkeit, um des National- Reichthums willen, gewiß zu ihr N Es ist hier—⸗ bei nicht von jedem Unglück des Krieges die Re— de, nicht von jedem perfönlich erlittenen Scha— den, nicht von Ausrechnung nach Heller und Pfennig;— sondern allein von Ausgleichung der Lasten, welche nicht unmittelbar vom Feinde entstanden, sondern von den inländischen Behör— den nach falschen Grundfätzen repartirt worden —.— 254—— sind.— Vom Feinde leidet man gezwungen 5 man entschuldigt Mißgriffe der Behörden in den Augenblicken dringender Noth: aber vollständi— gere Rechtfertigung ist nur dadurch möglich, daß nach zurückgekehrter Besonnenheit rastlos zur Ab— 0 helfung des entstandenen Uebels gewirkt, nicht aus 1 irgend einem unedlen oder unzureichenden Grunde gesagt werde:—„so besteh' es jetzunder.“— Es giebt Prägravationen, die ohne Ausgleichung uns als verewigte Sünden zur Last fallen müs— sen: so die Besteuerung der Städte(Berlin aus— geschlossen) mit einen Drittheil der gesammten Aus— schreiben; die Besteuerung adeliger Pächter zu 5, königlicher zu 12 pro Ct. von der Nahrung; die mindere Belastung des Eigenthümers, als des Benutzers überhaupt; die Lagersteuer, wo das größte Rittergut nur vier- bis sechsmal so viel zahlte, als der ärmste Bauer in der unfrucht— barsten Gegend; die Besteuerung nach der Aus— saat, dem unrichtigsten aller Maßstäbe, wo der Morgen des fruchtbarsten Bruchlandes nicht mehr zahlt, als der Morgen des unfruchtbarsten Sand— an ganign; dehördey n aber voc moglich d astibs zur N it, nicht aus den Grund! sczundet.“— Auegleichu fallen mu Berlin alts⸗ damen lus⸗ Pächter zu r Nahkung; ners, ale des r, wo das mal so viel ar unfrucht' ach der Aus; abe, wo der des nicht nahe datsten Sun — landes; welchen Maßstab man in der Neumark fast au N anwendet, u. s. w. Jene Arbeit ist, sobald sie mit festem, großem 1 mit hinreichender Vollmacht und ohne kleinliche Quälerei betrieben wird, so schwer micht, als es anfänglich scheint. Man nehme die Summe aller Steuerausschreiben, repartire sie nach richtigen Grundsätzen, schreibe sie nach die— sen nochmals aus, rechne die ältern Zahlungen zu gute, lasse Den baar na 1 welcher zu wenig entrichtete, und gebe Dem heraus, welcher prägravirt ist!— Nach den Brittischen Grund— sätzen und dem Entwurfe zu den neuen Steuern für Berlin, geht mit Recht das Geständniß über Eigenthum und Einkommen voran; erst nachher folgt die nöthige 1 ung:— nur eine falsche Vorliebe für Normalzahlen, oder sogenannte 8 cipien, kann zu dem entgegengesetzten Wege, heißt von der Wahrheit ab, 1 1 men, z. B., ich lasse ein Landgut nach ritterschaft— lichen Taxprincipien abschätzen, und setze danach die Steuer fest: was habe ich dann eigentlich gethan? —*— N 2— — — —— ä——ů — 256— 1. Ich habe Vorschriften, Zahlen, von de— nen auch nicht eine einzige unbedingt— höch— stens hier und da durch Zufall— mit der Wahr— heit übereinstimmt, zu einem gesetzlichen Kanon er— hoben; ich habe die Falschheit förmlich constituirt; 2. ich habe an die Stelle des wahren wirk— lichen Einkommens, welches in Brittanien stets zum Grunde gelegt wird und überall stets zum Grunde gelegt werden muß, ein unwahres heraus calculirt, und das größte Mi vverhältniß zu dem Einkommen, und der Besteuerung be— gründet, wo ein solcher Calcul weder gesetzlich noch möglich ist. Es muß also schlechterdings den Commissarien, bei Ausmittelung des wahren Einkommens, kein solcher Hemmschuh angelegt werden: es darf niemand sein wahres Einkom— men durch Hypothesen und financielle Taschen— spielerkünste verschwinden lassen. Einen zweiten Fall angenommen; man wolle von dem ausgemittelten Einkommen alle Real- und 3 Personalschulden abziehen:— was bedeutet dies? 1. Einen Rückfall in die oben widerlegte Meinung vom Abziehen der Ausgaben. able, Ui be⸗ Nit der Nahr hen Kanon er h constitut; wahren wirk⸗ kittanien stetz ill stets zun n unwahres syerhältniß letung be⸗ de gcc llechterdings des wahren uh angelegt a8 Einkom⸗ l Taschen; man wolle le Neal und — 2. In Verbindung mit den eben widerleg— ten Abschätzungsgrundsätzen, würden die Schul— den die Einnahmen in den meisten Fällen über— steigen, und die alte Steuerfreiheit sich auf ge— meinschädliche Weise erneuern; 3. entständen daraus die größten Verwicke— lungen in den Hebungen, wovon ich weiter un— ten reden werde 4. wäre dies eine übermäßige Begünstigung der credithabenden Stände, gegen den creditlo— sen Stand. Wem bleibt verborgen, wo, und wie — tief, hier die Besserung eintreten muß! Die Brittischen Grundsätze bestimmen so ge— nau und verständig, was von den einzelnen Zweigen des Einkommens abgezogen, und was werden dürfe, daß ich mich dar— nicht abgezoge auf beziehe. Sehr schwierig erscheint bei uns die Abschätzung des Einkommens der Bauern; auf richtige Geständnisse ist, bei Mangel an Ein— sicht und gutem Willen, gar nicht zu rechnen: eine Zuflucht zu Ziffern und Normal,--Anschlä— zen, zu Abschätzungen einzelner Normal-Dörfer, ist ganz ungenügend, ja täuschend und schädlich; L. 17. deshalb komme ich wieder auf die Grundansicht zurück: redlichen, verständiger Männern das Ge— schäft anzuvertrauen, ihnen freie Hand zu lassen, und specielle Prüfung zur Pflicht zu machen.— Die Große der Besitzungen kann nicht über das Einkommen entscheiden, da, bei den bedeutenden Lasten, oft der kleinere Besitz einträglicher er— scheint: so sind in vielen Dörfern die sogenann— ten Kossäthen oder Halbbauern wohlhabender, als die Bauern. Wenn, für den Fall einer Fi— ration ihrer Steuer, nur auf die bisherigen Geldabgaben Rücksicht genommen wird, so blei— ben sie noch prägravirt; denn wie viel müßte man nicht allein für die große Last des Vorspanns in Abzug bringen!— Die Einnahmen des Pachters und Benutzers stehen nicht in einem nothwendigen unveränder— lichen Verhältnisse zur Größe der Rente; es er scheint oft als die höchste Unbilligkeit, jenen nach Procenten der Rente zu besteuern. Auf der an— dern Seite ist es sehr umständlich, ja fast un— möglich, für jeden einzelnen Fall die Differenzen festzusetzen und, neben dem weitläuftigen Geschäft, —— 1 1 8— scht Uber dat bedeutenden die sog gehanh hohlhabender, all einer F Hsherigen d, J lei viel müßte 8 Vorspann gd Benutzer unveränder⸗ ente; es el „jenen nach Auf der al in fist in ie Differenz tigen Gh, —.— 259— die Rente auszumitteln, noch die zweite schwieri— gere Ausmittelung des Pachtgewinnes zu unter— nehmen. Daher scheint es mir unsern Verhält— J 1. 1 nissen angemessen, vom Pachter, wie in Schott— land, in der Regel halb so viel als vom z thümer zu verlangen, und nur bei vollstä idig er— wiesenen Gründen einen höhern oder geringern Satz nachzulassen.— Nirgends sind e und vorsetzliche Irrthümer leichter und häufiger, als bei Besteue⸗ rung der Gewerbe nach dem Einkomm Hier erscheinen aber auch die Englischen Gesetze nicht allein am vollständigsten, sondern, im Gefühl der Unzulänglichkeit aller Bestimmungen, ist hier mehr, als irgend anderswo, der Redlichkeit un— partheiischer Männer überlassen. Das Institut der Abschätzer oder referèes, kann bei uns auf das heilsamste angewendet und ausgebildet werden. Normal-Sätze der Steuer für einzelne Ge— werbe sind so falsch und trieglich, wie Normal— Sätze zur Abschätung des Grundvermögens:— — enn Schneider sich Rittergüter kaufen, so ge— — 260 hören sie gewiß nicht in die niedrigste, wenn f Goldschmiede betteln, diese gewiß nicht in die u höhere Classe; wozu also jene Bestimmungen?— 0 „Sie leiten doch“— meint man—„wenigstens 0 einigermaßen.“— Umgekehrt! erwiedre ich; 5 sie verwirren stets, mehr, oder weniger. Wenn b ü der Commissarius erst aus der Tabelle entneh⸗ f men muß, wie ein Handwerker zu besteuern sey, f so ist er entweder von Natur unfähig, ihn nach der vor Augen liegenden Große und Einträg— b lichkeit seines Gewerbes abzuschätzen,(und dann 0 muß man das Geschäft einem Tüchtigern anver— N trauen); oder aber er versteht es, ist jedoch b durch das Steuer Schema gebunden: dann muß man dieses abschaffen. Ein Drittes giebt es nicht. Es sey mir erlaubt, hier zweier antiken Ein— richtungen zu erwähnen. Wir wissen aus den N Reden des Demosthenes gegen den Phainippo f und den Nikostratos, daß in Athen eine Art von Einkommensteuer zur Bestreitung der Krieges⸗ lasten bestand, daß! viele Versuche gemacht wur— den, sie zu umgehen, und alle vom Staate selbst ö angewendeten Mittel, dem Uebel abzuhelfen, nicht niebkigst, yu viß nicht in d simmungen- —„wengsenz er wiede ich, enger. Wenn besteuern seh, ühig, ihn nag und Eintrag „(und öann htigern aue „, ist jedoch n: dann muß zieht es nicht antiken Ein, ien aus den u Phainippos chen eine Mt ng der Kriche e gemacht bil m Staate feht ben c 900 — 260— hinreichten. Manu verstattete deshalb den Ein— zelnen zwei Mittel; das erste war die Antido— sis, das zweite die Apogra phe. Antido— sis hieß das Erbieten, mit dem Vermögen zu tauschen, wenn Der, dem man es antrug, nicht bereit war, die öffentlichen Lasten der höheren Classe zu übernehmen, welche dem Antragenden prägravirend auferlegt worden waren. Apographe hieß die Denunciation, wo— Andrer Güter be— Siegte der De— durch man nachwies, daß ein size und davon nicht steuere. nunciant, so erhielt er drei Viertel der nachge— wiesenen Güter zur Belohnung, und übernahm 11 die Steuer; unterlag er, so mußte er 1000 Drachmen Strafe erlegen. Beide Mittel sind mehrere Male von Privatpersonen n nit Erfolg angewendet worden, und die Furcht vor der Schande und dem großen Verluste scheint äußerst günstig auf die Wahrhaftigkeit der Angaben über das Vermögen gewirkt zu haben. Wenn auch die Antidosis oder der Vermö— genstausch ein fast zu kühner, mit großen Weit läuftigkeiten verbundener Ausweg zu seyn scheint; — 262— so gilt doch, bei veränderter Gerichtsverfassung und Beweisführung, die Behauptung eigentlich nur für unsre, nicht für jene Zeit: dagegen könnte wohl, mit wenigen Modificationen, di Apographe noch jetzt anwendbar seyn. Man kann Jedem das Recht der Denuncia— tion, und großen Vortheil aus dem Beweise, zu— gestehen; dagegen aber ihn hart bestrafen, wenn er nicht im Stande ist, seine Anklage durchzu— führen. Nur muß, um nicht unzählige Beschwer— den aufzuregen, festgesetzt werden, daß die De nunciation nie auf ein geringeres verheimlichtes Quantum, als ein Zehntel des Einkommens, ge— hen dürfe. Aus der Trennung des Schuldenwesens der Churmark von dem Schuldenwesen der übrigen Provinzen und der Stadt Berlin, haben sich in die Vorschläge über den Ort, wo die einzelnen Zweige des Einkommens zu besteuern seyn möch— Jed ten, vielfache Inconsequenzen eingeschlichen. Je 5 0 Parthei sucht an sich zu ziehen, ihre Ansprüche über Gut und Person bis in Ewigkeit und bis an's Ende der Welt auszudehnen; wobei man Hetichtzpesing ig ütung eig e Selk: dagegen ffeationey, 0 seyn. No der Denuncia⸗ estrafen, wenn 0 b Fey lage dürchu ge Beschwer⸗ 7 ole De⸗ erdöcwläctes ommens, ge, enwesens dit der ubrigen haben sich in die einzelnen u sehn möͤch⸗ lichen. Ich ihte Ansprüche vigküt und be ; wobei mit — 1— — 3 vergißt, Einmal, daß eben dasselbe nicht bloß von der zweiten Parthei geschieht, sondern auch von der zweiten Provinz, dem zweiten Staate, und so fort:— und dann, daß, selbst ohne solche Gegenforderungen, die Ausfuhrung schon an und für sich unmöglich ist. Wenn es z. B. heißt: „Der, welcher sich zur Zeit der Schulden-Con— trahirung in der Provinz befand, ist verpflichtet, bis zur letzten Tilgung derselben beizutragen, wo er sich auch aufhalten möge; so bleiben dies bloße Worte, so lange unsre Executoren nicht in Paris, London, Washington u. s. w., beitreiben und auspfänden können. Wenn es heißt:„das ganze Einkommen wird an dem Orte, wo sich die Person auf fhält, . Schulden aber da besteuert, wo as Grundstück liegt;“ so ist dies ein Wider 5 in 5 selbst. Die Provinz ve rlangt aus dem letzteren Grunde, daß die Steuer von den Real-Schulden auf Landgüter zu ihr fließe; die Stadt, weil der Empfänger in Berlin wohnt. Die Provinz verlangt, daß der Landbewohner, welcher Kapitalien auf ein Haus in Berlin ge— — 264. liehen hat, Zinssteuer zur Provinzial-Casse, die Stadt verlangt, daß er sie zur Stadt-⸗Casse zahle. Wenn es heißt:„Einwohner, die während des Krieges zum Theil in der Stadt, zum Theil in der Provinz wohnen, sollen nach Verhältniß der Zeit ihres Aufenthaltes zahlen;“ so ist die Bestimmung weder an die Person, noch an das Object geknüpft, sondern lediglich an einen zu— fälligen, längst verschwundenen, Umstand. Es würde eine große Berechnung erforderlich wer— den, wie viele Schulden bis zum Tage des Weg— ziehens wirklich contrahirt, wie viele Lasten aus— geschrieben waren, und dergleichen mehr. Wie dies alles eingerichtet seyn müsse, zeigen die Brittischen Gesetze aufs deutlichste; nämlich: das gesammte Grundvermögen und alles Ein— kommen vom Grundvermögen, oder von Kapita— lien die auf Grundvermögen radieirt sind, wird da besteuert, wo sich die Sache, das Grundstück befindet; alles rein persönliche, mit keiner Sache in eine beharrliche, dauernde Verbindung tretende — de während H, zum Thal h Vahältneß j swu ist die „noch an dis an einen zu⸗ nstand. Es erlich wer— ge des Wiz Lasten aus; mehr. müsse, zeigen te; namlich: Valles Ein⸗ von Kapita⸗ t sind, wird 8 Grundstück keiner Sache dung treteh — 263 Einkommen wird da besteuert, wo die Person sich aufhält. Hieraus ergiebt sich leicht: 1. ob und in wie weit Fremde, aus dem Lande gezogene, oder in das Land ziehende Per— sonen besteuert werden können; nur muß man sich nicht zu dem Mißgriffe verleiten lassen, die fremden Kapitalien durch harte Besteuerung von der Real-Hypothek los zu reißen und in bewegli— ches, nicht fest zu haltendes, Vermögen zu ver— wandeln. 2. Wird die Hebung sicherer, und das Nach— fragen, Nachschicken, und— Zu-spät-Kommen vermieden. 3. Wird die Besteuerung ohne Vergleich ein— facher und weit weniger veränderlich.— Die Geständnisse muß jeder Einzelne vollständig für alle Zweige seines Einkommens einreichen, da— mit eine Controlle möglich sey; die Unterabthei— lungen derselben aber müssen nach jener Regel sogleich nachweisen, wo die Steuer für die ein zelnen Zweige erhoben wird. Ein Beispiel wird zeigen, in welche Verwickelungen man geräth, wenn man alles Einkommen bloß persönlich be— —— ——— — 266— son des letzten Empfängers und dessen Aufent⸗ Ein Rittergut giebt 1000 Thaler Pacht; da— von müssen an 10 Creditoren 500 Thuler gezahlt werden. Wie verfährt man nach der Brittischen, von mir gebilligten, Methode? Man sagt zum Pachter: 10 pro Ct. der Rente vom Eigenthü— mer macht——— 100 Thaler, 3 pro Ct. von deinem Gewinn * 2 macht 5 3 7 50 In Summa giebt das Gut an Sten!—„ .— N 2 2. 29 4 8 thümer; es ist des Eigenthümers Sache, sich mit J K den Släubigern zu berechnen. Steht die Pachtsumme auf 20 Jahre fest, so ist der Steuersatz im Cataster auf 20 Jahre wahr und richtig. 1 8 5 Mosso Nie Mo a zun die umgekehrte Weise: die Rente be „ g Nis a Wie P ee desseh teh en aueh % f Pacht; da⸗ Okittischen Orellsche„ * 7„ fact zum N Eigenthu⸗ Nee 00 Thalek, 0 9 5 9 Kohn I Rent 5 trug e— 1000 Thaler Davon geht ab für a 50 — 2 O 9 N Q 30 „„ . 130 — Summa 300 Rest 500 Thaler. Der Eigenthümer wohnt ein halbes Jahr in der Stadt; deshalb wird er dort besteuert mit— 230— auf dem Lande mit—— 230— Das sind zwei Steuerberechnungen C(assels- ments) und zwei Hebungen; die dritte Berech— nung und getrennte Hebung ist die vom Pach— ter; hierzu 1o Berechnungen und Hebungen von IIZ* Noche 0 7 Gläubigern, macht 13 Rechnungen und 13 He— bungen für ein Jahr. — 268— Im zweiten Jahre sind einige Gläubiger aus— geschieden, und neue eingetreten; alle Berechnun— gen, alle Hebe-Register werden umgeworfen; keine Posttion bleibt unverändert; die Reste mehren 1 sich:— es ist kein Weg vorhanden, mit unbe— dingter Gewißheit die Steuer zu bekommen, worüber dort, wo man sich an Einen hielt und das Object der Executton neben hatte, kein Zweifel vorhanden war. Die Meinung, daß bei der ersten Methode die Weitläuftigkeiten nur an anderer Stelle er— schienen, ist nicht gegründet; denn unbezweifelt tritt Eine Hebung an die Stelle vieler; Eine Position in die auf Jahre unwandelbaren He⸗ be-Register, anstatt vieler einzelnen Posten in den stets veränderlichen Hebe- Registern.— Vollständige Geständnisse sind für beide Metho— den nöthig: dahin soll die vorgeschlagene Abkür— zung gar nicht wirken; allein es ist ein großer Unterschied, ob ich solche Geständnisse bloß mit den Büchern vergleiche und ein Zeichen der Rich— tigkeit dabei eintrage, oder ob ich daraus neue Register bilden muß; ein großer Unterschied, zu ö este Mehren mit unbe bekommen, n hüllt und hatte, kein Methode telle 7 bepwoflt ler; Eine baren He⸗ Posten in stern.— de Metho— ne Abkür⸗ ein großer de bloß mi en der Nic dakgus heal interschieb, — 269— sehen, ob Eine Post gehoben ist, oder nach zehn Posten umher zu suchen und umher zu exequiren; ein großer Unterschied, ob die mit wenigen Per⸗ sonen besetzten Behörden alle Berechnungen und sollen, oder ob Auseinandersetzungen vornehmen — dies den unzähligen Individuen aufge legt wird. Die Steigerung der Procente findet in Brit⸗ — tanien bei den Kaptitalien nicht Statt; auch das — geringste zahlt den vollen Satz, in der richtigen Voraussetzung, daß jedes Kapital in der Regel eine Einnahme gewährt, die über das minimum hinausführt, welches befreiet bleiben soll. Per⸗ sonen, die unter dem Brittischen minimum blei— ben, durften auch keine Kapitalien besttzen. Die Uebernahme dieses Grundsatzes wegen der Ka— pitalien, hebt also auch die Bedenken, welche 62 gegen jene Vorschläge über den Ort der Besteue— rung allerdings mit Recht erhoben werden könn— ten, wenn eine Steigerung der Procente für die Kapitalien Statt fände: denn es 1 bei ver⸗ theilter Austhuung derselben eine andre steue⸗ rung erscheinen, als bei der 9 7 in gro— ßen Summen. ———— —B p— Wenn man sich nun aber auch aufs äußerste 9 8 bemühet, ein Steuer-System nach Grundsätzen 5 aufzuführen, welche die Wissenschaft und die Er— fahrung bewährt; so stößt man immer wieder b auf ein Grundübel: auf die Trennung des Schul— denwesens der Stadt Berlin von dem Schul— denwesen der übrigen Theile der Churmark, auf die Trennung des Schuldenwesens der gesamm— ten Churmark von dem Schuldenwesen der übri— gen Provinzen. Es fragt sich: ist es unmög— lich und unrathsam, diese Sonderungen aufzuhe— ö ben und ein Staats-Kriegesschuldwesen dar— 0 aus zu bilden?— Gegen den Vorschlag kann a angeführt werden: 1. Es giebt kein genüͤgendes Kennzeichen, welches das Aussondern, den Uebergang einer bloß provinziellen Schuld in eine Gesammtschuld 5 aller Prov mbegründet und rechtfertiget; 2. es. 105 in den verschiedenen Provinzen 0 während des Krieges ganz verschiedene Grund— 0 sätze bei Aufbringung der Kriegeslasten befolgt worden: die eine hat sich z. B. mit Natural— f Lieferungen und augenblicklicher Uebernahme der duch aufs gaz Ahe lach G. dsh 1 a Und die b ner. liehe 55 lg öl 8 Schul Ul, e den Schul Hur, auf 5 der gesnmm besen der Ihe f 6 Aamig, gen ah dy, for ode dot schlag 9 kann Kenmzichen, gang eilet amm) schlllo ligt; J Provinzen dent Grun lasten bifog it Matuknl dabernahme er größten Lasten geholfen; die andere hat Schul— den contrahirt, und 1 ein 1 Ue⸗ bel getragen, muß aber deshalb von Rechtswe— gen auch länger und mehr bezahlen. 3. Erst wenn eine Vergleichung der Princi— pien, der e aller Lasten, der Beschwernisse bis in's Einzelne hinab zu Stan— de e ist, und wenn dann die Kräfte der Provinzen gleich-vollständig nachgewiesen sind: läßt sich bestimmen, ob eine oder die andere der— selben, und welche, prägravirt ist. Da aber die— e— f 1 se Voraussetzungen unausführbar erscheinen, so bleibt nichts übrig, als daß jede Provinz ihre Schulden allein trägt 4. Leichtsinnige Uebernahme der Provinzial— Schulden als Gesammtschulden führt dahin, daß desto unverantwortlicher gewirthschaftet wird, weil man sich auf das Ganze verläßt. Schon jetzt muß jede Provinz für die Fehler haften, welche ihre Administratoren begangen haben, da— mit künftig ordentlichere und klügere Maßregeln getroffen werden. Zur Widerlegung dieser Gründe läßt sich be haupten: 8—— — 272— 1. Wenn man einräumt, daß es Communal— Schulden giebt, die in Provinzial-Schulden ver— wandelt werden müssen, z. B. Kosten eines La— zareths für ganze Districte; so muß man auch einräumen, daß sich aus den Provinzial-Schul— den wahre Staatsschulden aussondern lassen. Bei näherer Einsicht der einzelnen Posten kann die Prufung um so weniger fruchtlos seyn, da bekanntlich fast alle Europäische Staatsschulden aus Kriegesschulden entstanden sind. 2. Läßt sich, abgesehen von allen Principien über die Tragung und Aufbringung der Lasten, unumstößlich darthun, daß diese Lasten für die Churmark, insbesondere aber für Berlin und Potsdam, bei weitem größer gewesen sind, als in den übrigen Provinzen und Städ— ten. Wenn man nun bei Auflegung der Ein— kommensteuer dem Einzelnen nichts zu Gute oder zur Last rechnet, weil er diesen oder jenen Grundsatz bei der Tragung der eignen Krieges— lasten für sich angenommen hat; wenn man ihn im Gegentheil nach gleichem Grundsatz und nach seinen wirklich vorhandenen Kräf— ken fade fan 9 Mog! ten. sichten rechff, ditgur al. q gruß lin, l derlanz hei, dg die N. bessere — 273— 4 ann ten in Anspruch nimmt: so muß dieses Princip Uchuben pn auch für die Verhältnisse der Provinzen zu ein— n eint dn ander gelten. Von einer Ausgleichung bis in man auch das kleinste Detail ist hierbei nicht die Rede, al Schlk sondern nur von Gleichheit der Steuer— een lasen. Principien:— dadurch wird die Last von selbst gleichmäßig vertheilt. 3. Die Behauptung:„wie der Einzelne seine osten kann 8 seyn, da gatsschulhen Fehler und Irrthümer trägt, so die Provinz, findet hier nicht Anwendung; denn nicht allein jene Fehler sind zu erweisen, sondern auch die Vltubien er Mn, Möglichkeit, daß sie vermieden werden ko nn— lasen fir ten. Zugegeben, daß, nach wissenschaftlichen An— sür Bail sichten, fast keine der getroffenen Maßregeln zu er gw rechtfertigen ist, so fehlte es auch an allen Be⸗ dingungen, unter welchen wissenschaftliche Ansich⸗ der El ten zur Anwendung kommen können. Wenn zu Gut, große Geldsummen, große Quantitäten Natura— oder sun lien, binnen wenigen Tagen, ohne Nachsicht verlangt wurden: so half keine innere Gewiß—⸗ en Kriege man ihn heit, daß die oder jene Besteuerungs— Methode, daß un man h hab ln die Natural- oder die Contract-Lieferung die undsah in Keil bessere sey; man mußte nehmen, wo etwas war. nen A ö 0 61 5— 8——— 3 15— 3 Na 5— 5 1 N E ö 1 1 9 — 274—— Wurden dann Anstalten getroffen, zur Verzin— sung der Schuldverschreibungen Geld aufzubrin— gen, so mußte es verausgabt werden, zu neuen Forderungen: das Unglück mehrte sich, ohne daß in jenem Augenblicke vollständige Hemmung mög— lich gewesen wäre. Wahr bleibt es indeß bei dem allen, daß viele große Fehler begangen worden sind. Man untersuche, man strafe; aber deshalb die un— schuldige Provinz doppelt leisten zu lassen, scheint mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar zu seyn. 4. Sobald die früheren fehlerhaften Einrichtun— gen, z. B. die einseitige Vertretung des Volkes, ab— geschafft sind, verschwindet die Besorgniß, daß man in den einzelnen Provinzen, auf Rechnung des Ganzen, schlecht wirthschaften werde. Sobald dagegen die jetzigen Schulden der einzelnen Pro— vinzen getrennt behandelt, verzinset, getilgt wer— den sollen: müssen in den verschiedenen Provin⸗ zen ganz und gar verschiedene Maßregeln ergrif— fen werden; die neuen Abgaben der einen müssen auf undenkliche Zeit hinaus das Zehnfache von — r Wi aufhubrm zu neuen ohne daß ung mag ln, daß d. Mar die un, Alaseeg, H 1 inrichtun⸗ olkes, a0. daß man zung des Sobald jen Pro- gt wer⸗ Provin⸗ in. eg m müͤssen fache hen — 275— dem betragen, was einige andre entrichten; die eine wird um der andern willen ruinirt; alle Ka— pitalien, alle Gewerbe müssen sich aus der zu sehr belasteten hinweg ziehen, und der Werth des Grund— vermögens muß übermäßig sinken. Nur gleiche Grundsfätze der Besteuerung treffen gleichmäßig im Verhältniß der Krafte; und die Berufung darauf, daß diese Kräfte schon bei Befolgung anderer Principien erschöpft worden wären, wird, wenn sie wahr ist, auch von der Steuer befreien. Geschieht dies nicht, so liegt die Unwahrheit derselben zu Ta ge. Die entgegengesetzte Ansicht kann nur entste⸗ hen, wenn man im Staate nicht ein einiges, organisch gebildetes, Ganze erblickt, sondern die Anhäufung fremdartiger Theile; wenn man glaubt, daß jede Provinz für sich lebe und be— stehe, und nicht alles, was ihr Wohl und Weh betrifft, nothwendig auf das Ganze zurückwirke. Diese Provinzial“, diese Departements-Ansichten haben in früheren Zeiten, mehr als es die Na— . 1— . 9 tur der freilich sonderbar zusammengesetzten Mo— narchie erforderte, das Zusammenwachsen zu ei— 90 nem Ganzen verhindert; sie erscheinen aber jetzt, 5 nach der Ausscheidung fremder Nationalität, bei 900 der Gleichheit der Staatsbürger, noch weit nachtheiliger, als vorher: sie müssen, anstatt zu gegenseitigem Vertrauen und nothwendiger Eini— b gung zu führen, eine Trennung der Gemüther f erzeugen und die Falschheit jeder Theorie der f Isolirung, durch die Lösung der Theile bewei— a sen, deren innerste Bestimmung dahin geht, sich N unlösbar für alle Zeiten zu verbinden. N N ———kꝛ ᷣ s N ö l Nachweisung 9 4 über das Steigen der Brittischen Einkommensteuer, nach dem älteren Plan. N zu ei 10 Unter 60 J.(Pfund Sterling) Einkommen 4 9 Ferner: 1 33 1 were, zahlt nichts. 0 1 ö 5. 5 7 ität, bel 8 Ben d. d(pense,„%% kↄ C 54 ch Wet 4 61.„ 0 8. 0— 3 109.—„ 5 0„ 3 2 0 5 2 5 5 5 8 5 5— 15 6„110 J. 4 8 d....„ 3 satt zu„ 63. 4 8. 8 8 5“ 111 4 5 2 2. 5 3144— 45 6„„ 77. 5 8 er Eini 8. 8 8... 5 3 113.. 5. 5. 5 1. 4 „„„ 0 0*— 16 6 114„ 0 8. 0 8 3 16— emüth 7 JJͤ 8 3163 „ 68 8. 0. 8.— 17— 7 116.. 3 8 5 8 8317 4 tie d„ 69. e 5 2 5 8— 1171 3* 117 0.. 0 g 8 31181— f 70 l. à 4 d. g 3 5 3. 118.. e 8 5 31181 8 bewei 7 7. 0 5 8 1 3 8 410 8.. 0 0 319 4 5„ 72 8 5. 2 8 11444— 120 l. 4 9 d.. 8 8 g 4 120— , sich 33 5.. 4 141 4 s 121 5. 8.. 4109 74 8 5... 8 11 8 122 g. 2 5 8. 4111 6 3. 5 8.„. 1 5 123.„.„. 412 3 8„ 0„ 8 8 1 5 4 124. 8 5... 4411314— 3. 5 0— 8. 1 5 8 1265.... 0„ 413 3 78* 0 5 0 0 1 8—— 7 120 5** 0„* 4 14 6 80. 8 0 8. 0 1 6 4 12. 8.„. 8 4 1 15 3 „ 388 3d. g 8 g. 1 45 4„ 128.„„ 44261— 3 81...... 14„ 129 g.. 5 8 41269 3.... 1 7 2 5. d.... 5 7 83** 0. 0* 1 14 74. 131 7„„* 0* 5 9 2 7 84* 0„ 0*„ 1 15—? 132.*„** 0 5 10— * 85.. 8.. 4 15 5 133...... 5 10% 10 e.... 1115 10 134 8..... 38 87... 8. 1 18 3„ 133 5 8.... 5 12 6 88. 5.. 8. 416 83 136.. 8. 8 53 89...... 13 3 9 137....„ 8 5 14 1 2 7 90 J. a 6 d. 5* 0* 2 5 5; 138 0*** 5* 5 15— 91 8..... 2 6 139. 2 8... 315 16 2 92*** 0* 0 2 2——— 5 140 1 a 11 d.*„ 0* 6 8 4 5 93 5 0 0 0 0* 2 6 6 4 141** 0*** 6 9 3 94 5 5.... 233 142... 4„. 61101 2 2 95** 0*** 2 7. 6 3 143**** 0* 6 11 1 3 96* 0„* 0* 2 8 2 7 144 0** 0 0* 6 12— 97„ 8 5 5 1 8 2 8 6 s 145. 3 8... 6 12 11 ; 98**„ 0 5„ 2 9— 7 140* 4** 9 0 6 13 10 99 3 g g 5 4. 21 8 6 147. 8.. 8 8 6114149 „100 l. à 7 d. 5... 2 198 4 5 148. 8. 8. 0 68 101..... 21813„. 3 5. 61164 7 „102 5 5 5 8 4 8 219 6 130 J. A 2 8.(Schilling dz. 7110— 103 5 8 8 4 8 5 3— 1 1 4 131 5 5 2 5 8 5 81194 8 CCC. 3 und so weiter, 6 105 0 0*„** 3 1 5 1. 106 5 5 f 5 4 5 3 11 10 von jedem J. 1 s.(Schilling). 107 8. 0* 0. 3 1 8 Einkommens angenommen wurden. Zur richtigen Vergleichung der alten Sätze mit den neueren ist es nöthig, von jenen immer das Doppelte anzunehmen, da bei der ersten Einkommensteuer 5 pro Cent, bei der zweiten aber 10 pro Cent als Basis gedacht werden müssen. Die sich dann noch ergebenden Differenzen der Steuern von dem Einkommen unter 156 J. Sterling rühren bloß davon her, daß erst bo J. daun aber 50 J. als das Mmimum des steuerbaren Nachweisung über das Steigen der Brittischen Einkommensteuer, nach dem neueren Plat. 1. Einkemmen wird nichts gezahlt. 55 Ferner: 1. 103 104 105 100 107 108 109 110 11˙¹ 112 113 114 1133 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 Von 102 J. Einkommen — X — 1 XXX XX XX NX N.* XX X K — D oO D= SSA= err 18 O S= —— & S VVVVVUUUVTTTTCTCCCCCCCCCCCCVCC — — R* X KX KK. S&K XXXIX XX NN A * 1 4 1 1 1 1 1 2 — 2 2 2 2 3 3 3 98 3 5 3 4 4 44 4 S X XX NX K KX ee O SX XXI M * S 0 — 143 146 KX XXX& XN ——— A Oe TX X KX 47 148. 149 a 130 0. 151 8„ 5 u. f. w. von jedem 1. Sterking 2 Schilling. X XX — — = —5 S * —— 8 See 81 d SON 1— der Land- Eingangs ⸗, II. Nachweisung Wasserzoll⸗ und Schleusen-Gefälle von IE. Benennung der zu entrichtenden Zollabgaben. affe vom Centner Kehlr. Gr. Schi 9 Rthle. Gr. fund Land-Eingangs-Zoll Summa per se Lenzen, Elbzoll Ebendaselbst, Licent Schnackenburg, Lüneb Cumlosen, adeliger Zoll Havelberg, Wasserzoll Rathenau, Wasserzoll Ebendaf. Schleusenzoll Mylow, adeliger Zoll Plauen, Wasserzoll Brandenburg, Wasserzoll Ebendas. Schleusenzoll Potsdam, Wasserzoll. Spandau, Wasserzoll. * 0 Wittenberge, Wasserzoll. „ „ 8 * 0 * „ Berlin, am Bestimmungsorte 7 7 Wasserzolb- und Schleusen-Gefälle von Hamburg bis incl. Berlin. * „* ger, Zo ger-Zol * * In Lenzen werden die Gefälle nach dem Ansatz in Banco mit 35 pro Cent Agio, und die herauskommend? Summe in Ducaten à ö f In Rathenau erhält die Kämmerei die Hälfte der Brutto-Schleusengefälle. In Brandenburg desgleichen. zn Spandau erhält die Kämmerei die Hälfte der Brutto-Wasserzoll- Einnahme. 24 Thlr. bezahlt. 44 O A 95 S Pf EV. Nachweisung der sämmtlichen Abgaben, welche in dem Königreiche Preussen auf einem Gebräude von 24 Tonnen ruhen. Rihlr. Gr. Pf. 1) Für 36 Scheffel Gerstenmalz, zu 45 Gr. Preussisch“) für den Scheffel 4 13535 K 2) Zettelgeld..... 0.„— 2 3) Consumtions-Servis. 8. 8 2. 0 1 1838 4) Für 30 Scheffel Gerste Umschüttegeld zu 1 Gr. 3 Pf. 0 8„— 35— 5) Für 2 Fuder Darrholz Accise. 8 1 8. N— 13 8 6) Für 2 Fuder Darrholz Kloben-Servis 1. 5 5 4— 5 6 5) Für? Achtel Brauholz Accise.. 4. 8 0— 283 1 83)————— Kloben-Servis 8 5.— 10 12 9) Für 3 Stein Hopfen. 5 f 5 5 5 8— 3— In Summa Preussisch 8 20 26— oder für die Tonne 76 Gr. 15 Pfenn. preussisch. Nachweisung der sämmtlichen Abgaben, welche auf einem Ohm Branntwein ruhen. Rthlr. Gr. Pf. 1) Für 10 Scheffel Roggen zu 39 Gr. Preuss. 4. 4 8 65 ß 2) Zettelgeld.. 4. 8... 8 12 3) Consumtionsservis 0 6 n. 5 8— 40— 4 Umschüttegeld 8 4 0 8 5 1 1— 11 12 5) Für 3 Achtel Holz Accise g N 5 5 0 5— 14— 5 60——H——— Kͤéeobenservis 8 a 1 5 8— 3 6 In Summa Preussisch* 3 7 oder für 1 Quart Branntwein etwa 5 Gr. 9 Pf. Preussisch. 6) Im eigentlichen Königreiche Preussen ist das Verhältuniß der Münzen folgendes: ReichsthalerPreussischer]Preussische] Schlllinge J Preussische Gulden Groschen Pfennige. 1 3 9⁰0 270 l 1620 30 90 54⁰ .„ 1 6 Ela Preussischer Gulden betragt 8 gute Groschen, und 4 gute Sroschen machen 15 Preussische Groschen aus. III. Der Bestimmung Zur Consumtion in der Stadt. zur Versteuerung. zetteln ein⸗ mit Passier⸗ gegangen: Zur Nie⸗ derlage laut Conto⸗ buch. Transito⸗ Register. An Zetteln sind ausgegeben: Abladeschei⸗ Nie⸗ Anzahl der Collis. Namen derselben. Gewicht, Maaß oder Stückzahl. Datum der Ver⸗ steu⸗ rung. Nr. des Jour⸗ nals. Accise⸗J ee, dessel⸗ ne zu der⸗ Folium dre] Nr. chein⸗ 9275 ben. sters. lage, Was⸗ Lan⸗ schei⸗ ser de ne a A 4 4Gr. 2 Gr.] 4 Gr. An kun ft. Der Zoll expedi⸗ tions, Be⸗ gleitschei⸗ Die West— preussi; schen Zoll— gefälle sind Namen des Aus— stellungs— amtes die— e Inhalt der Collis der nach Quantität und Qualität Datum der Ankunft. Laufende Nummern. Namen des Thores. Nr. des Thorzettels. ne o. Pas⸗ sirschein. e rge⸗ ditionen oder des Absen⸗ dungs— ortes. Schiffen, te oder Eigen⸗ thümer. Fuhrleu— Waaren— Empfän⸗ ger. Anzahl der Collis. Marken und Nummer der Collis. outet Frachtbriefen, Connoisse⸗ ments, Declarationen. Nummer des Seezoll— Buchhaltereiregisters. erhoben sub * N 0 ———— 110933, 8935154 Sn 7—» —— —— —— —-———— .— ———— — 9 3 — — ————————— ——— —— —— 1 27 ———— ——; —— A LIIIIIIAILIILIILIAAAIIILIIEAIIHXIHIIIIOIIIIIIAGAUUILI aIAd liſnhhhn- M1Nnihnn1'enlannnifa MEn! Vntuhhln Oem 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 usSbeſond G i die Einkommenſteuer, 3 4 4 6 argeſt 1 4 mit Hinſicht 8 6 4. 2 6 4* auf Hie ind r P reuſſiſchen Mona uchle lour 8 Grey Control Chart Blue Cyan Green Vellow Hed Magenta Grey 1 Grey 2 GSrèey 3 Grey 4 Black