——, — 2 Al — —— 4 4 — J — — õ—ÿ— ————— ——·, Gn „ 4 4 8 4 F. p 66, D„, 4ℳ Ah 7 8 F. 4 Die ℳ Nazional⸗Oekonomie. „ Ein philoſophiſcher Verſuch uͤber die Quellen des Nazional⸗Reichthums und uͤber die Mittel zu deſſen Befoͤrderung. Von V Julius Gr. v. Soden. . — &. eor„„ d Fünfter Ban d. d §ei pzi 8, bey Johann Am broſius Barth 1 5 11 1 — 1 1 1 9 4— ☛‿—— ———ö—=————— —— Said&.——— In dem Systeme der Nazional⸗Oekonomie(zten B.) sind im Allgemeinen die Hauptzüge angedeutet, nach welchen, so wie jeder Zweig der Staats-Haushaltung, also auch die Staats-Finanz-Wirthschaft nicht or— ganisirt seyn darf, wenn sie deren Prinzip: Bewah⸗ rung und Erhöhung des Nazional-Vermögens, des Nazional-Wohlstands, des Lebens⸗ Genusses nicht verlezen soll. Die durch Europas Umwälzungen begünstigte Tendenz des Zeit⸗ Geists hat den Verfasser zu dem Versuche eines speziellen Entwurfs bewogen: wie die Staats⸗Finanz⸗-Wirthschaft in Materie und Form je⸗ nem Systeme gemäß zu organisiren sey?— Nicht ist es falsche Bescheidenheit, wenn der Ver⸗ fasser diesen Entwurf Versuch nennt; wohl aber schiene es ihm Anmaßung: seine Ansichten für et⸗ was Höheres zu verkünden, in einer Wissenschaft, wel⸗ che in der gesammten Staatshaushaltungs-Kunde die umfassendste, verwickelteste, schwierigste, so wie für das Wohl der bürgerlichen Gesellschaften die wichtigste ist, und eben deswegen so mannigfaltige Irrthümer und Mißgriffe geboren hat. Wenn schon praktisches Geschäftsleben den Verf. befähigt hat, die Resultate der Meditazion zu berichti⸗ gen, wenn schon dieser Versuch nur eigne Ansichten, nur die Frucht eignen Nachdenkens enthält, also arm ist an litterarischen Netizen, an Beziehungen auf das was andre in dieser Wissenschaft und zwar in großen Massen vorgearbeitet haben,—(dessen Kennt⸗ IV niß man aber gewiß dem Verf. zutrauen wird)— so macht er doch auf nichts weiter Anspruch, als auf Stoff zur Prufung, zur Berichtigung; denn um Wahrheit, um Beförderung allgemeinen Wohls ist es rein dem Verf. zu thun. Er hat diese Veranlassung benuzt, bey dem Ge— genstande der allgemeinen Staats⸗-Finanz⸗Konsumzion zugleich seine Ideen über die Staatshaus hal— tung überhaupt, und eine philosophische Sonde— rung ihrer verschiedenen Zweige, also auch der Staäts— haushaltungs-Kunde auszusprechen; und er wünscht, daß diese Ansicht mindstens zu einer logisch-konsequen⸗ ten Sonderung Veranlassung geben möge, die zum Heil der Volker so wichtig ist, und allenthalben noch dermißt wird. Fest in der Ueberzeugung: daß Nazional— Oekonomie, daß deren prohibitife Geseze der ge— sammten Staats⸗Haushaltung als Prinzip unterliegen müssen, wird der Verf. die Kunde jenes Zweigs der Staatshaushaltung, der unmittelbar die präzep⸗ tifen Geseze der Nazional-Oekonomie enthält, näm⸗ lich der Stäats-Nazional⸗ Wei rihschaft (Z. 24 4. 260.)*) und so in der Folge auch die ad— ministratife Staats-Behörde(Staats-⸗Polizey) (3.247. 279.) nach Nazional ökonomistischen Grund— säzen bearbeiten— wenn seine Zeit⸗Genossen fortfah · ren, ihn durch ihre Nachsicht dazu zu ermuntern. 70 Eben deswegen sind die S. 143. 144. 148 und 149. bemerkten Tabellen, als eigentlich jener Kunde angehorig, dorthin aufbewahrt worden. 2. . * rrs.——— 2+2..—.—.—..P.‚‚.TDHDJJ‚J‚‚t‚t‚t.t PitttttttttcsfsffTfTFTFTFTTfTTTT!TFTFTf!T]TDTFHDDDD C-.——————.—* V Ianh a t. Ankündigung: ö Was ist Staats-Finanz-Wirthschaft im National-ökonomi⸗ stischen Sinne? S. Erstes Buch. Erster Abschnätt: Einleitung Z.1 14. Zweyter Abschnitt. Allgemeine Grundsäze der Staats Produkzion und Konsumzion 3. 15— 2 2 2 Zweytes 5 u ch. Allgemeine Grundsäze der allge⸗ meinen Staats⸗-Finanz-Produkzion insbesondere. Materie. Unmittelbare Staats⸗ Finanz⸗ Pro dukzion 20 38— 1006. ö Drittes Buch. Alhenteine Grundsäze der allgemei⸗ nen Staats⸗Finanz-Produkzion insbesondere Materie. II. Mittelbare Staats⸗Finan 3⸗ 7 Pr o⸗ dukion. Z. 107— 191. Viertes Buch. Spezielle Gr endsäße der all⸗ gemeinen mittelbaren Staats⸗Finanz⸗ e lichen te ⸗ Mater 3. 192— 216. Fünftes Bu ch. Erster Abschnitt. Gattun⸗ gen der Staats- Finanz⸗ Wirthschaftlichen Konsumtion und Produkzion. Z. 217— 228. Zweyter Abschnitt ⸗ ⸗ Allgemeine Staats⸗ Finanz-Wirthschastliche streng-ökonomistische Konsumzion und Produkzion. Z. 229— 302. Sechstes Buch. Spezielle Staats⸗Finanz⸗ wirthschaftliche Konsumzion und Produkzion Erster Abschnitt. ö Streng⸗okonomistische. Z. 303— 346. Zweyter Abschnitt. Kapitalistische. Z. 347— 361J. — 158 168 V Siebentes Buch. Prüfunz der bieherigen 5 Formen der mittelbaren Staats- Finanz⸗Produkzior nach dem National⸗ okonomistischen Prinzip dieser Pro⸗ dukzion. Z. 362— 3⁵8. S. 279 Achtes Buch. Innere orm der mittelbaren Staats⸗ Finanz⸗ Produkzion. Z. 379— 417. 293 Neuntes Buch. Ergründung der Masße des Na⸗ zional⸗Vermögens. Z. 418— 4⁴2. 327 Zehntes Bucch. Organisation der innern Form der mittelbaren Staato⸗ Finanz-Produkzien, Berechnung und Austheilung des Staats⸗-An⸗ theils am Nazional⸗-Vermögen. Z. 423— 440. 335 Eilftes Buch. Organisazion der innern 5 der mittelbaren Staats-⸗ Fnanz⸗Produkt zion. Erhebungs⸗Form. 3. 440½— 453. 351 Zwölftes Busch. Aeußere Form der unm ittelba⸗ ren und mittelbaren— Finanz⸗ Produtzi on.( 3. 454— 5II. 36³ Dreizehntes Bu ch. Allgemeine Reviston. 3. 480 3. 512— 520. Epilog ⸗ 421 DDĩD‚DD‚D‚DD‚D‚‚‚e‚eeee‚Eee‚e‚‚eteee..........‚.‚..—————————————.—.—.——————...———.——........‚3‚.‚.‚.I..I.......... A nt ündigung. Was ist Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft i m Nazional-Oekonomistischen Sinne? IIIPPTPTPTTPTPTFTPTD!·.·TÿPPT 222——.————W+WÆ᷑*——;— 4 toh I erf 140 det: der! shs kist mer sein hm! Auh 1f lei. aum bratg nagis wieder e Kee berhu heroo, Wô. will der Mensch in der Sinnen⸗Welt? Was erkennt er als seinen Zweck im irdischen Daseyn? An der Lösung dieses Problems hängt die Beantwortung der Frage: Was ist Staats-Finanz⸗-Wirthschaft nach Nazional—-⸗ Oekonomistischen Grundsätzen? Der Mensch will Lebens-Genuß. Dieses Stte— ben ist mit Flammen-Zügen auf seine Stirn gegraben. Es tobt in der Kindheit, glüht im Sommer, im Herbste, und glimmt noch kraftvoll im Winter seines Daseyns, wenn alles erstarrt ist. Dieses Sehnen, dieses unsterbliche Sehnen nach Genuß finden wir selbst in den Empfindungen wie— er: Glaube, Liebe und Hoffnung; den Grazien, die der Mensch sich zu Führerinnen wählte in die dunkle ver—⸗ schleyerte Zukunft, um Genuß auch jenseit des Grabes zu erstrecken. Genießen will der Mensch, welches auch im⸗ mer seine Ansichten, seine Leidenschaften, sein Tenzerament, sein Kultur⸗-Stand sey. Jenes Sehnen nach unsterblichem Genuß gab ihm den Zweck der Veredlung, der intellektuellen und sittlichen Ausbildung. Und gerade diese Ausbildung erhöht auch sei⸗ ne sinnliche Genuß-Empfänglichkeit, seine Genuß-Fähig— keit. Je näher dem Gotte, je reicher an Genuß⸗-Organen, je ärmer an Genuß-Mitteln. Dieser Entwicklungs-Trieb, dieser Ausbildungs—⸗ drang, der Nimbus der Menschheit, zwingt den Menschen magisch zur Geselligkeit; und die Geselligkeit allein kann wieder ihn befriedigen. Aufgeregt sind nun alle schlummern— de Kräfte; aus der Gruft seines isolirten Selbst geht der verbundene, derschmolzene Mensch auferstehend hervor, sich selbst ine neue Erscheinung. 4 Aufgezogen ist nun der Vorhang, der über den künftigen, 0 selbst den nächsten Momenten seines Daseyns hieng; 0 des Lebens reicher Teppich liegt ausgebreitet vor ihm, der Zu— 61 0 kunft üppige Landschaft lacht ihn an, von Elysiums Morgen— 1 röthe vergoldet. So fern er blickt, in jeder Berbindung Ge—⸗ b nuß; allenthälben erscheint Leben; eine Hebe, die ihm den goldnen Becher reicht, in kindlichen Spielen, im Liebesrausche 115 der Jugend, in den häuslichen Freuden des Sommers, in der Eut Ruhe und Stille des Greisen-Alters. So der Mensch, der Wũ gesellige Mensch. 1 Wie finden wir dann aber die Menschen geschichtlich versammlet? Wie finden wir' die Nazionen? Wie die 30 Staaten so und nicht anders geordnet? Wir finden sie größ⸗ tentheils, geographisch, wie die aufgeschlagene Karte sie zeigt— 6W Da forscht die Geschichte vergebens, warum sie sich so und nicht anders versammelten? Gebirg-Ketten, Ströh⸗ 0 me, Meere, Waldungen, sonderten die Versammlungen ab; Di Deutungen nur, wie der luftige Schatte hoher Gebirge, ö R die man bei heiterem Aether in tiefer Ferne erspäht. 0 Wie entstanden die Formen, in denen sie sich versam⸗ melten?— Ein starker, oder kühner, wilder, oder geniali⸗ imü scher Mensch erschreckte die einzelnen; Leidenschafts⸗Collision 11 hinderte diese einzelnen, das Uebergewicht mehrerer schwä⸗ ut cheren gegen den isolirten stärkeren zu gewahren. Kein Bund s der Weisheit; Alle zagten; und Armuth, Sklaverey, Elend, hrur Kränkung des Heiligsten, des Liebsten, trug der allmächtige 0 m Drang nach Entwicklung und Lebens-Genuß. So die gewöhnliche Geschichte der Staaten; Sie zeigt les uns nur Einen Manko Kapak, nur Eine Mama-Oello. Ragn Nur Drang der Entwicklung, und der aus ihr hervorgehen⸗ d. ö den Genusses⸗Fülle verband also Völker, Nazionen und Staa—⸗ ai Shfer ) Stifter der Pernanischen Monarchie, der Geschichte zusolge ihee Vir einzig als wohlthätige Genien erscheinend. bem eigt TTTTTTTTTT!TPT᷑!T!TFTFTPTDDDTDTFPFÿTM·T FTFT PTPSPSPTFTF T T P P P P D P iftigen, hieng; er Zu⸗ orgen⸗ 9 Ge⸗ m den ausche in der „ der tlich ie die größs zeigt. ich so tröͤht n ab; hirge, ersam⸗ niali⸗ llision chwä⸗ Bund Clend, chtige zeigt lo“) gehen⸗ Staa⸗ zusolge 2 ten. Dieser mächtige Presser warf der Menschheit die Binde um die Augen, und führte sie dann despotisch ⸗leicht wohin er gebot; selbst also abwärts vom Ziele. So weit aber auch die Geschichte ihre Telegraphie in die Vergangenheit treiben mag; einen andern Zweck der gesellschaftlichen Versamm— lungen mag sie nicht auffinden, als: Lebens⸗-Genuß. Ihn will also der Mensch: ihm opfert er Freyheit, Ruhe, und alle Freuden der Isolirung. Was will nun der Herrscher? Sey er im Denken ähnlich einem Gott; seine Pulse schlagen und hören früher oder später auf zu schlagen, wie die des ver⸗ worfensten seiner Unterthanen. Sey er ein böser Dämon; ein wildes zerstörendes Un— geheuer; wollend das Ueble um des Ueblen willen; Sey er ein leidenschäftliches Wesen; stolz, ehrsüchtig, Glanz, Ueppigkeit, Schwelgerey, Wollust-liebend. Selbst die Nazional-Oekonomistische Staats⸗Finanz⸗ Wirthschaft hindert ihn nicht es zu seyn. Er sey es; und das Nazional-Wohl ist doch gerettet. Darum laßt uns flüchten zur Nazional-Oekonomie, als dem Schutz-Geiste der Menschheit. Darum laßt uns die Menschheit bekämpfen durch die Menschheit; und wenn ihre eigene Schwächen, wenn ihre Leidenschaften, wenn ihre intel⸗ lektuelle, und vor allen Dingen ihre moralische Unvollkommen— heit sie zwingt: Lebens-Genuß zu erkaufen mit dem theuersten der moralischen Güter; für den Lebens⸗Genuß zu dulden das höchste moralische Leid, Druck und Tyranney und Fesseln und Kränkung und Zerreißung der zartesten Ban— de des Herzens, so laßt uns mindstens diese Aegide, die lez⸗ te ergreifen; laßt uns retten, wo für wir dulden. Der kühnste, wildeste Despot lerne diesen Talisman respektiren, den Schöpfer der Gesellschaft; also auch seinen Schöpfer. Und wenn die Menschheit nie mündig genug wird, ihre Würde zu behaupten und zu bewahren; so rette sie doch den eignen Zweck ihres Treibens: den Lebens⸗ 6 6 Genuß der Sinnen-Welt; so ermanne sie sich doch, 10 diesen Markstein ihres eignen Selbst zu sezen. 0 Wie ist also die Staats-Finanz⸗Wirthschaft ent st an⸗* 0 den? Was ist sie? ö 0 Blickt in Klios Spiegel. Reichthum schuf oft Herr⸗ ü⸗ schaft, aber nicht Tugend zeugt Reichthum. Er ist das Kind 66— der Stärke, der Schlauheit, des Trozes, der Macht, des La⸗ indi sters. Zusammengezogen waren die Menschen, durch den 1n Magnet des Natur-Organismus; durch das eherne Gesez der 90 Nothwendigkeit. Gebohren sind sie: Genußreiche Welt— bürger zu seyn, und an der vollen Tafel der Natur zwang— wxI. los zu schwelgen; und doch unfähig wurden sie: in Gemein⸗ Ir schaft, von Wurzeln das Leben abzunagen, ohne die über ihren 60 Rücken geschwungene Geißel. In Haufen zusammengebannt vult waren sie nun, um an die lange Kette der ursprünglichen or— ganischen Gebrechen, noch: Nazional-Stolz und Na⸗ 7 ite zional⸗Haß anzureihen; den Krieg der einzelnen in Heten den verderblichen Krieg der Haufen zu wandeln; also durch den von Kant beurkundeten Antagonismus, mit sich huden selbst im ewigen individuellen Kriege! Duß: Dieser Antagonismus war,‚ er ist, er wird seyn; er ist unsterblich wie die Menschheit. Auf ihm ruht tomie die bürgerliche Gesellschaft; auf ihm die Lasten derselben; auf shenzi ihm die Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft. Und so wie in ihm ihm n das Prinzip liegt, daß alle Staats⸗ Verfassungen in Despotis- d ei mus irgend einer Gattung sich auflösen müssen, so giebt es Rers auch für die sich selbst erdrückende Menschheit kein Asyl mehr, her A als den Tempel der Nazional-Oekonomie. Ihn, nur ihn, gsehch bewahre sie, wenn alle Altäre stürzen, und stürzen müssen; flrüst und ihn kann sie bewahren. NEn Die Finanzen sind es, wokür die Regenten, Regen-⸗ Punlle ten sind; die Finanzen sind es, wodurch sie Regenten sind. Rer Met Denn nicht vom Rechts-Zustande ist hier die Rede, sondern Da vom Faktischen. Hn sh SISISISISISISISISIISISSISSSSS... IIIT“T:.!T!TF᷑ÿͤꝓV„» · ˙ãaꝛͤ ĩ doch, tstan—⸗ Herr— Kind des Lat ch den esez der Welt— zwang⸗ hemein⸗ ihren gebannt hen or⸗ 1d Na⸗ nen in so dürch nit sich wird m ruht n; auf nihm espotis⸗ giebt es mehr, ihn, nüͤssen Regen. en sind. sondern *———— V 7 Es giebt also für den menschlichen Geist keine höhere Ten⸗ denz, für das Gemüth keine wohlthätigere Erweiterung, als die Lösung des Problems: wie kann die Staats-Finanz⸗Wirth⸗ schaft aus dem Sanktuarium der Nazional-Oekonomie selbst hervorgehen, mit der sie doch im Streit ist? Wie kann diese Staats-⸗Gewalt, die bisher in eherner Rüstung mit zerschmet— ternder Keule an der Pforte der Gesellschaften stand, die, gleich dem Briareus, ihre tausend Arme durch alle Staats- Haushaltungs⸗Zweige streckte, die der Menschheit bis jezt nur als eine feindliche Hyder erschien, welcher die von der Philoso— phie abgeschlagnen Köpfe endlos nachwuchsen; wie kann sie zur Priesterin der beschüzenden Gottheit geweiht wer— den, die über das Heil der geselligen Menschheit wohlthätig waltet?— Dieses Problem ist es, das ich in dem Werke: Ueber die Staats-Finanz⸗Wirthschaft, nach Nazional⸗ Oekonomistischen Grundsäzen, zu lösen versuche. In erhabenen, tief in das Heil der Menschheit einschnei⸗ denden Themen ist auch der kühne Versuch dankenswerth. Dieß ermuthet mich, dieß beruhigt mich auf den Mißfall. Wahr und ewig sind die Geseze der Nazional⸗-Oeko⸗ nomie; heitrer Lebens⸗Genuß ist der Zweck des Men⸗ schen; ihn zu sichern, zu befördern, der Staats⸗-Zweck. Zu ihm müssen alle Regenten, alle Staats⸗-Formen sich bekennen; und es ist zu früh: die Menschheit des unermeßlichen Jam⸗ mers anzuklagen, den die Geschichte aller Staaten als Folge der Verirrungen des menschlichen Geists: in der Wahl der gesellschaftlichen Formen, aufbewahrt hat; Es ist zu fruh: so lang der menschliche Geist nicht in der Ausbildung der Staats-Gesezgebung und Staats⸗Verwaltung den höchsten Punkt erklommen, so lang er diese, nicht den Spekulazionen der Metaphysik, sondern der reinen Anthropologie angepaßt hat. Dahin strebe also, wer Kraft in seiner Brust, wer ein Herz sich im Bufen fühlt. Und wenn nun einmal die Staats⸗ * 8 Finanz⸗Wirthschaft in der Reihe der Olympier, der Gesell- schafts Beschüzer erscheinen muß, so erscheine sie nur an der Hand des Zevs dieser Versammlung: der Nazional-Oe— konomie. ö Ja, auch die feindliche Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaft kann mit ihr versohnt, kann wohlthätig, kann sogar beglückend ö werden; und wenn ihr eiserner Beruf ist: das Nazional-Ver— ö ö mögen zu mindern, also dem Streben nach Reichthum al— lenthalben verwundend zu begegnen; so kann sie sogar selbst in ö die Reihe der die Gesellschaft beschüzenden Gottheiten treten: durch den allbelebenden Hauch des philosophischen Geistes; ö durch freundliche Verschmelzung ihrer Produkzion mit der Ersen hehtt Nazional⸗Produkzion; durch weise Schonung alles dessen, was den menschlichen Geist empört und das menschliche Ge— ö müth verwundet; durch strenge Prüfung und Sichtung ihrer Konsumzion; ja selbst durch ihre eigne kapitalistische, ö 1 Wissenschaften, Künste, Industrie, und Gewerb-⸗Fleiß aufre⸗ gende und spornende, Konsumzion. NRicht fürchten darf ö ——. sie dann der Herrscher Leidenschaften; denn so groß ist die Glo⸗ ö rie der Wahrheit, daß ihr Wiederschein alles erleuchtet, ö alles bestrahlt, was sie umgiebt, was ihr sich naht; und wenn ö es Nazional⸗-Wohl, Nazional⸗Glück gilt, wer steht dann ihr näher, als der Herr scher selbst? der mit und durch die Nazion steigt, und sinkt; so wie die Nazion durch seine Kraft, oder Schwäche, seine Tugenden, oder Verirrungen. ö ö x eme..eeee Gesel: an der Oe⸗ kann ckend Ver⸗ m al⸗ bst in eten: istes; t der essen, Ge⸗ rer che, ufre⸗ darf Glo⸗ htet, venn ihr die ine gen. Erster Abschnitt. Einleitung. Zweyter Abschnitt. Allgemeine Grundsäe der Staats⸗Fi⸗ nanzwirthschaftlichen Produktion und Konsumzion überhaupt. * 2I.——— 22 * —3.3.. 0 M nEht suth, sch N 0 d Re 1 Hlf stM Wap f Wf Anme 0. Eun Ime R * XI—*..— SS=——3——— 9———9—— SS= 2Sxvx —.. X.IEEI—— —.. 2.+.—— 69.—— S X V Erster Abschnitt. Einleitung. I. Der Staats⸗Zweck ist und kann kein andrer seyn, als: den Staats-Gesellschafts⸗-Gliedern den höchstmöglichen Wohl—⸗ stand, also die möglichste Genuß⸗Vollkommenheit zu sichern. 2. Die Nazional⸗Oekonomie⸗Wissenschaft ist die physio⸗ logisch⸗ psychologische Kunde der Grundsäze derjenigen Form und derjenigen Verwaltungs-⸗Art des Staats-Vereins, in welcher die größtmöglichste Zahl der Glieder desselben den relatif höchstmöglichsten Grad der Genuß-Vollkomm en— heit nach ethischen Grundsäzen erringen, und bewahren kön— ne(Lehrb. der Naz. Oekon. Z. 10. S. 6.). 3. Die Staats-Haushaltungs-Wissenschaft dagegen ist die Kunde derjenigen Grundsäze, nach welchen der Staats⸗ Verein seinem Zwecke gemäß zu leiten, zu verwalten sey. Auf der Einen Seite ist also der Umfang der Nazional⸗ Oekonomie⸗Kunde weiter, denn er umfaßt auch die Form des Staats⸗Vereins; auf der andern Seite ist er enger, denn die Naziönal⸗Oekonomie⸗Kunde schränkt sich einzig auf 12 die Genuß⸗Vollkommenheit im strengen Sinne' dieses I Worts ein; die Staats⸗Haushaltungs-Kunde umfaßt alle gesellschaftliche Verhältnisse der obersten Staats-Gewalt zu lssi den Gliedern des Staats-Vereins, dann dieser Glieder zu der obersten Staats-Gewalt, und der Glieder unter sich und gegen einander. 4. as Die Nazional-Oekonomie ist allerdings auch das oberste IM Prinzip der gesammten Staats-Haushaltung, jedoch nur in wn ihrem Spielraume; nämlich in sofern von Genuß— Vollkommenheit, deren Erringung und Bewahrung die Rede ist; so und also, daß die Staats-Haushaltungs— Wissen⸗ schaft alle Grundsäze, die mit diesem Gegenstande in Be— 100 rührung kommen, aus der Nazional⸗Oekonomie ⸗Kunde schö⸗ pfen muß. ů mmit 5. busn Die Staats⸗ Finanz⸗Wirthschaft ist ein wesentlicher a Zweig der Staats⸗Haushaltung; also auch die Staats-⸗Fi⸗ Hbih. nanz⸗Wirthschafts⸗Kunde ein wesentlicher Theil der gesamm— I ten Staats⸗Haushaltungs-Wissenschaft. haß u Die Staats Finanz⸗Wirthschaft ist: die Leitung des zu Bewahrung und Erhaltung des Staats⸗ Rad Vereins gesammelten, oder zu sammelnden und zu vertheilen—⸗ Wf den Vermögens, im Nazional-Oekonomistischen Sinne 0 dieses Worts, in dem es Stoff und Produktifkraft Hesonhe⸗ vereint, bezeichnet.(Lehrb. der Naz. Oekon. Z. 34. S. 17.) Iui 6. ö derungeg Die Staats⸗Finanz⸗ Wissenschaft ist also die Kunde: ih wie das zu Erhaltung und Bewahrung des StaatsVereins erforderliche Staats-Vermögen, auf eine Nazional— N Oekonomistische, d. h. auf eine der Nazional⸗Oekonomie, als un U h *= ꝑuI V 7 X.—.— 2—*—.— 2 r—.—————————.-:-:——————...————— SSSISIIIIIIIIDIITffffffTcTc.TT— dieses alle t zu uder und erste rin nuß⸗ Rede issen⸗ Be⸗ schöt icher Fi⸗ mm⸗. atss llen⸗ zinne raft 17. nde: eins Hal⸗ als 13 dem obersten Prinzip der gesammten Staats⸗Haushaltung angemessene Weise aus dem Nazional-Vermögen zu gen— tralisiren, also zu sammlen; dann wie es zu verwalten, und zu vertheilen sey. ö 7. Nach diesem Begriffe der Staats- Finanz⸗ Wirthschaft zerfällt sie am natürlichsten, gleich der allgemeinern Operazion der Menschheit, in zwey Haupt-⸗Bestandtheile, nämlich: Pro—⸗ dukzion und Konsumzion. 8. Die Sammlung des zu Erhaltung und Bewahrung des Staats-Vereins erforderlichen Vermögens, ist die Staats-⸗ Finanz- Produkzion. Die Verwendung und Verthei— lung dieses gesammelten Vermögens, ist die Staats-Finanz⸗ Konsumzion. Die klare Abtheilung und Sonderung dieser Bestand—⸗ theile ist, wie die Folge zeigen wird, in der ganzen Staats⸗ Finanz⸗Wirthschaftslehre, sowohl was Materie als Form betrift, von größter Bedeutung. ö 9. Produkzion und Konsumzion, dieß ist also der Inbegriff der Staats-Finanz-Wirthschaft. Beide sind wesentliche, aber beide gänzlich a b⸗ gesonderte Theile derselben. Nur auf diese gänzliche Isolirung und Abson— derung kann ein Nazional-Oekonomistisches Staats⸗Fi— nanz⸗Wirthschafts System gebaut werden. 10. Die Staats-Finanz-Wirthschafts⸗Kunde selbst theilt sich in ihre zwey wesentlichen Bestandtheile, in 14—— ö Materie, und ö Form. ö u II. ů 9. So wie die ganze Staats⸗Finanz⸗Wirthschafts⸗Kunde ns in zwey Theile, 9 Produkzion, und Konsumzion, + so zerfällt wieder jeder dieser Bestandtheile, in die zwey Theile von ö* Materie, und Form. 5 12. Ianhl 1. Materie der Staats-Finanz- Produkzion be⸗ en greift: die Grundsäze, nach welchen die zur Staats⸗Finanz mpn Konsumzion erforderliche National-Vermögens Masse in Staats-⸗Vermögen verwandelt werden muß. 2. Materie der Staats⸗ Finanz⸗Konsumzion be—⸗ t greift: g N a. die Grundsäze, nach welchen der Staats⸗Bedarf(Kon, mhn sumzion) bestimmt: ö d. die Grundsäze, nach welchen die bestimmte centrali⸗ sirte Staats⸗Vermöͤgens⸗Masse verwendet, konsu⸗ mirt werden muß. 13. Die Form der Staats ⸗Finanz Produkzion be⸗ greift: I. die innere Organisazion der Centralisirungs-Weise, der Art, wie der Staats⸗Antheil am Nazional⸗ Vermögen in Staats-⸗Vermögen verwandelt wird: 2. die äussere Organisazion der Art, wie dieses, *— IIIIIiD‚I‚I‚e‚eeI‚DeDD‚D‚‚eee‚‚.t˖‚........———..————.—.—.——..————...—..........—.....——.—.—.. Kunde Iwey n be⸗/ inanz. sse in ůn be⸗ (Kon, itrali⸗ konsu⸗ 15 Staats⸗Vermögen verwaltet werden muß.(Com- Pptabilité) Verrechnung. Die Form der Staats-Finanz-Konsumzion be⸗ greift: I. die innere: Austheilungs-Art des Staatsver-⸗ mögens an die Staats- Konsumenten. Admini stration. 2. die äussere: Verwaltung und Nachweis dieser Aus-⸗ theilung;(Comptabilitc). 14. Die Bewahrung und Eehaltung des Staats Vereins ist unmöglich, ohne einen Zusammenfluß von Vermögen in den Central-Punkt, der diese Bewahrung und Erhaltung, und zwar mittelst einer diesem Zwecke angemessenen Verthei⸗ lung dieses centralisirten Vermögens leitet. Die Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaft beschäftigt sich also mit der Leitung des centralisirten Nazional-Vermö⸗ gens; denn ein ursprüngliches Staats⸗(Vereins⸗) Ver⸗ mögen im philosophischen Sinne ist nicht denkbar. 11 Zweyter Abschnitt. 0 H Allgemeine Grundsäze der Staats⸗ Finanz-Produkzion 5 und Konsumzion.* imsich ö t . V Die Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaft enthält an sich einen Ge— Rd genstand, der mit der Nazional-Oekonomie in Wider— lgen spruch zu stehen scheint. 0 0 Die Nazional⸗Oekonomie ist die Nazional-Bereiche— W rungs⸗-Kunde. Ihr Zweck, der oberste Staats Zweck, Wun, nämlich: die Bewirkung der möglichsten Genuß-Vollkommen— MWanl⸗ heit.(3. 1.) Isunz Die Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft hat den Zweck: zu cen⸗ Wer tralisiren, Nazional-Eigenthum in Staats- Eigenthum U. zu verwandeln. Dieser anscheinende W Widerspruch löst sich Gagts Jin einzig dadurch, daß die Nazional-Oekonomie unbedingt Himmt v eine gesellschaftliche Verbindung voraussezt, dere Rl Wesen also auch ihren Begriff, obgleich ohne Ausschluß dpdaditho der Idealisazion(N daz. Oekon. 1. B. S. 22.), modifizirt. wendigt 16. Die bis jezt in der Staats-Finanz⸗Wirthschaft vorherr— ö De schende Dunkelheit und Verwirrung, dieser gänzliche Mängel ist nigt! an einem festen Prinzip derselben, ist vorzüglich da durch Wuthshas entstanden, daß man in der Staats- Finanz-Wirthschaft schast darf die Berechnung der Produkzion und Kon sumzion, misshez ehronologisch behandelt hat. Komamin ————* 1———————— XE—— 2+9—..— — 2—9———f—ü—ñzꝑ ẽUJUÿ S?SPxö 5 ——YYCI‚‚““‚‚“*ꝗ*ꝗ.“ꝗ e‚eYꝗY.Y......*. 2323.9ꝗ“W⁰˖ lion inen Ge⸗ Wider— reiche— Zweck, kommen⸗ zu cel⸗ igenthum ͤst ssh nbedingt odiftzitt. orhert Nangel durch hshast zion, —— 17 Gewöhnlich ist selbst diese chronologische Behand lung veukehrt geschehen. Man hat nämlich zunächst und z u⸗ erst die Konsumzion berechnet. Man hat Etats für die Staats⸗Bedürfnisse gefertigt; und nachher, ohne Rücksicht auf die Nazional⸗Produkzion, ohne Rücksicht anf die vorhandene Nazional⸗Vermögens⸗ M dasse, also natürlich auch ohne alle Rücksicht auf das Nazional-Oeko— nomistische Prinzip der Staats-Finanz- Wirthschaft, als ei— nes Zweigs der gesammten Staats? Haushaltung, die Staats-⸗ Finanz⸗Wirthschaftliche Produkzion, die& Centralif sirung des Na-⸗ zional⸗Vermögens, die Verwandlung desselben in Staats-— Vermögen, einzig nach dieser K donsumzions⸗B Berech— nung regulirt. Natürlicher wäre allerdings die umgewendete Ordnung gewesen; nämlich die vorhergehende Berechnung des Nazional-Vermögens und die hiernach erst zu bestimmende Konsumzion, den Bedarf. Aber auch diese Operazion kann keine dem Nazional⸗ Oekonomie-Prinzip entsprechende Re sultate gewähren. Die Staats⸗Finanz⸗Wirthschaftliche Konsumzion kann allerdings erst bestimmt werden, wenn die Produkzions⸗-Möglichkeit nach Nazional-Oekonomistischen Grundsäzen klar ist. Aber die Produkzion selbst hängt wieder von des Konsumzions⸗Not h⸗ wendigkeit ab.(3. 37.) 34. Die Ma sse des vorhandenen Nazional⸗Vermogens ist nicht der absolute Maasstab der Staats⸗Finanz⸗ Wirthschaftlichen Produk zion; denn die Staats⸗Finanz⸗Wirth⸗ schaft dauf nicht mehr erheben, als ihr Nazional⸗-Oekono⸗ mistisches Bedürfniß. Wenn auch diese Erhebung, diese Konsumzion ohne Verlezung des Nazional-Oekonomie Prin- 2 7.+„— ERXNV Er 7*— pSSIIIIITT TTTTTTTTTTTTT.T.TTTT„•„⏓np3⸗P; 18 zips, also ohne Verlezung des Nazional-Wohlstands, so sehr erhöht werden könnte. Die Staats⸗Finanz⸗-Wirthschaft ist aber auch in rer Produkzion durch die Masse des Nazional-Vermögens nicht absolut gebunden. ů Die Staats⸗Finanz-Wirthschaft darf alles Nazional⸗ Vermögen centralisiren, dessen sie zu ihrem Zweck, nämlich der Erhaltung des Staats-Vereins unerläßlich bedarf; es kommt also nur darauf an, daß dieser Bedarf, daß diese Konsumzion, den Nazional-Oekonomie-Gesezen gemaß orga⸗ nisirt werde. ö In einem Nazional-Oekonomistischen Staate, als dem einzigen, auf den überhaupt der Begriff von Staat paßt*), wird an sich der Bedarf, die Konsumzion, nicht die Gränzen der Nazional-Oekonomie überschreiten können, wenn die einzelnen Theile dieses Bedarfs, dieser Kon sunm zion Nazional-Oekonomistisch bestimmt sind. Auf diese Na—⸗ zional-Oekonomistische Bestimmung derselben kommt Alles an. Es giebt also keine Zeitfolge in der Bestimmung der Staats⸗Finanz⸗Wirchschaftlichen Produkzion, und Konsum-⸗ zion. Weder die Masse des Bedar fs, noch die Masse der Erhebung darf zuerst, oder zuleztz beide müssen durch— aus zu gleicher Zeit ergründet und bestimmt werden. 18. Das gewöhnlichste war freilich, daß man die Konsum⸗ zion, den Bedarf, zuerst bestimmte. Die Bestimmung der Produkzions-Masse, die Erhebung des Bedarfs war nichts weiter, als eine unmittelbare Folge jener Kon⸗ sumzions⸗Bestimmung; und nur die Art und Weise, die *) Nai. Oekonomie 1 B. 3. 3 ——.——.—..— ——H— noch so in ihrer ns nicht azional⸗ nämlich arf; es yß diese aß orga⸗ als dem vaßt)/ icht die nnen, nsum⸗ ese Na⸗ Alles ing der onsum⸗ asse der durch⸗ n. onsum⸗ nmung edatfs Kon— e, die ùe 1 9 Formen der Erhebung, wurden einer nachherigen Bestim— mung gewürdigt. Auch hier aber drang, auf eine den menschlichen Geist empörende Weise, allenthälben der allge— meine Grundsaz vor: da zu nehmen, wo am leichtesten zu nehmen war, wo die Gewalt den sichersten und ohnfehl— barsten Spielraum hatte. Daher die immer stei gende Ter⸗ ritorial-Auflagen; daher das ganze Physiokratische Sy⸗ stem; daher die Vervielfältigung der Rubriken und Ti— tel der Auflagen, ohne Sinn. Ja, mittelst der dadurch immer vermehrt werdenden widrigen Sensazionen und der Erhöhung der Erhebungs-Kosten, also der antiokono— mistischen Konsumzion, selbst gegen den Sinn der Nazio⸗ nal⸗Oekonomie; daher dieses ängstliche Aufspähen neuer unbe lasteter Theile des Nazional-Vermögens; daher die⸗ ses Chaos, in dem sich die Staats⸗-Finanz⸗-Wirthschaft noch jezt befindet; daher die unerläßliche Nothwendigkeit, wenn die Staats-Vereine noch ferner bestehen, wenn nicht alle Na— zional⸗-Bande, und alle gesellige Bande der Menschheit aufge— löst werden sollen, ein ganz neues Staats⸗Finanz- Wirthschaftsgebäude auf philosophische Gr un d säze aufzuführen. 19. Staats-Finanz⸗Wirthschaftliche Konsumzion läßt sich ohne Staats⸗-Finanz-Wirthschäftliche Produkzion nicht denken. Es muß produzirt werden, ehe man konsumi— ren kann. Allein Staats-Finanz-Wirthschaftliche Produk— zion ist ebenfalls undenkbar, so lange die Kon sumzions— Erforderniß nicht bestimmt ist Eine chronologische Behandlung dieser beiden Be— standtheile der Staats-Finanz-Wirthschaft ist nicht möglich. Aber wissenschaftlich muß der eine dieser Beständtheile 20——— früher, der andre später abgehandelt werden; und die Zeitfolge dieser wissenschaftlichen Behandlung ist daher an sich ganz willkührlich. Allein gerade zur Bezeich— nung, daß diese zwei Bestandtheile der Staats-Finanz⸗ Wirthschaft nicht ehronologisch behandelt werden dürfen, ist es nothwendig, selbst wissenschaftlich i h⸗ re Operazionen, den Gang ihres Mechanismus, vom Beginnen bis zur Vollendung, stets nebeneinander zu stellen. ä ö 20. Die Staats-Finanz-Wirthschafts-Kunde, nach Nazio⸗ nal-Oekonomistischen Grundsäzen, sezt unbedingt einen Na— zional-Oekonomistischen, d. h. einen Staats-Verein voraus, in dem sich die Nazional-Oekonomie frei bewegen kann. (Naz. Oekon. 3. B. Z. 447— 449.)N“ 21. Die Centvalisirung des Nazional-Vermögens, zum Zweck der Verwandlung desselben in Staats-Vermögen, also in ein zur Bewahrung des Staats-Vereins ausschließend be— stimmtes Vermögen, ist nur auf zweierlei Art möglich: I. Indem die Nazion für immer einen Theil des Na⸗ zional-Vermögens der Staats-Verwaltung übergiebt, und diesen Theil entweder a. im produktifen Ur⸗Stoff(Lehrb. der Naz. Oekon. Z. 86.) ausschließend zu Bewahrung und Erhältung des Staats-Vereins widmet und bestimmt; oder b. der Staats-Verwaltung gewisse Produkzions⸗Kraft⸗Aeus⸗ serungen, ausschließend überläßt: Un mittelbare Staats⸗Finanz⸗Produkzion. II. Indem die Nazion der Staats⸗Verwaltung überläßt, im Bedürfnißfalle, bei jeder Vorkommenheit,(es sey nun — ꝗ ..D‚I‚Ieee‚ee‚‚‚‚‚‚.eDe‚e‚-ee-‚eee.——.———— shs sstin Willi waltt dutt hel kih Mii kein ö 3— Hisch o de und die Hung ist Bezeich⸗ Finanz⸗ werden lich ih⸗ 18, vom ider zu 9 Mazio⸗ len Na⸗ votaus, kann. n Zweck o in ein no be— Na⸗ t, und Oelon. ing des Aeus⸗ hare erlast, unn —8——.—— 2 1 jährlich, oder einzeln) denjenigen Theil des Nazional⸗ Vermögens zu fentralisiren, d. h., in gesammtes Staats-⸗Vermögen zu verwandeln, dessen Sammlung und Austheilung zu Bewahrung und Erhältung des Staats— Vereins unerläßlich erforderlich isee Mittelbare Staats⸗Finanz⸗Produkzion. 2. Aus diesen klaren Säzen geht an sich hervor: daß die Staats-Finanz-Produkzion keinen andern Gegenstand habe und haben könne, als: das Nazional-⸗-Vermögen, und zwar in zwei Bestandtheilen: x 1) dem gesammten Nazionellen produktifen Ur⸗ Stoff; 2) dem Produkt⸗Stoffe. ů 25. Der isolirte Ur⸗Stoff ist keines geschlossenen Be⸗ sizes, also auch nicht des Staats-Besizes fähig. Der gesammte Nazionelle Produktif-Ur-⸗Stoff ist in so ferne des Staats-Besizes fähig, als die Nazion frei— willig dieses ihr Gesammt-Eigenthum der Staats-Ver— waltung übergeben hat, um den daraus hervorgehenden Pro— du't⸗Stoff zur Staats⸗-Finanz-Konsumzion zu verwenden; oder weil die Natur und Eigenschaft dieses Ur⸗-Stoffs ihn einzig zum Staats-⸗Besiz eignet. ö Der individuelle, d. h. im Besiz der einzelnen Nazional-⸗Glieder bereits befindliche produktife Ur⸗Stoff, ist kein Gegenstand der Staats⸗ Finanz⸗-Wirthschaft.(Lehrb. 3. 83— 8).) Wohl aber: der Produkt-Stoff, sowohl der na— türliche, als industrielle der ein zelnen Nazional⸗-Glieder; also der individualisirte Produkt-Stoff. ö 22—.—— — ö 24. ö Die Bewahrung und Erhaltung des Staats“ ereins ist 98 das Objekt der Staats-Finanz-Wirthschaft, die Sam m— 4 lung und Verwendung der dazu unerläßlich erforder— 840 lichen Mittel, ihr Subjekt. n Die Staats-Finanz-Wirthschaft produzirt, indem fom sie entweder aus dem ihr von der Razion übergebenen, oder seiner Natur nach dazu geeigneten Gesammt⸗-Prod üktif⸗ riistn Ur⸗Stoff, die Genuß⸗Mittel,(Produkt-Stoff) zur Staats- zi Finanz⸗Konsumzion erzeugt, oder die ihr ausschließend über—⸗ an d lassene Produktif-Kraft-Aeusserungen, wirklich ausübt, oder den Staats-Antheil am individualifirten Nazio-⸗ nal⸗Produkt-Stoff, zu dem nämlichen Zveck gentra— RIut ů lisirt. A! Die Staats-Finanz-Wirthschaft konsumirt, in— dem sie diesen erzeugten, oder centralisirten Produkt-Stoff Me zum Zweck der Bewahrung und Erhaltung des Staats-Ver⸗ eins verwendet. + ö Nion 25. junal⸗ „Der individualisirte produktife Ur⸗Stoff, derjenige nämlich, aus welchem durch Produktif-Kraft-Anwen— hiannl dung, Genuß⸗Mittel zur Erscheinung gebracht werden, ist vnen kein Gegenstand der Staats-Finanz⸗Produkzion:(3. 23.) Vvun I. aus denselben Gründen, aus denen der isolirte Ur- ln Stoff dazu untauglich ist; nämlich wegen der Austhei⸗ hrod lungs-unmöglichkeit. saunnt⸗ 2. Weil alsdann die Staats ⸗Finanz⸗-Wirthschaft für den bital⸗ nämlichen Gegenstand zwei einzelne Theile des Nazional— d Vermögens centralisixen müßte, nämlich: den produktifen E Ur-⸗Stoff, und die Produktif-Kraft. sothhen * ꝗSꝗDSIS‚IDS‚SISDSDIDi‚eei‚D‚D‚D‚SSDS‚D‚rDEDD‚‚‚eeeD‚t‚‚r˖.......e‚....--....——-.—.—.—————...—7..—..—5..——..——— eins it amm- forder⸗ indem „ oder üktif— Dtaats⸗ düber⸗ wirklich Nazio⸗ nrra— t, in⸗ Stoff 5 Ver toff, lnwen⸗ en, ist 23·) te ll⸗ ur den zional⸗ Utifen 23 Eine Operazion, die nicht ohne einen, den Preis des daraus hervorgehenden Produkt-Stoffs über seinen Ver— gleichs-Werth,(also unökönomistisch) erhöhenden(Lehrb. S. 30. Z. 76.) also die Masse des zu centralisirenden Nazional— Vermögens,(die Masse der Auflagen) vermehrenden Aufwand möglich ist. Einfacher und Nazional-Oekonomistischer ist also die Cen— tralisirung desjenigen Stoffs, der durch Produktif-Kraft be— reits in ein Genuß-Mittel verwandelt ist, des individualisir— ten Propdukt⸗Stoffs, —2— 26. Die Frage: ob der Kapital-Stoff(zurück gelegte Vorrath, Lehrb. 934 folg.) zur Staats⸗-Finanz⸗Wirchschaft— lichen Produkzion geeignet sey? ist also durchaus unnüz. Der Begriff von Kapital-Stoff enthält wesentlich⸗ Rücksicht auf den Besizer. Die Staats-Finanz⸗-Wirthschaftliche Produkzion hat es aber schlechterdings nicht mit dem Besizer des individuellen Nazional-Vermögens, sondern einzig mit dem Gesammt⸗-Na⸗ zional⸗Produkt-Stoff zu thun. Allerdings ist sie in ihrer Produkzion auf die Na⸗ zional⸗Kapital-Stoff-Masse eingeengt, d. h., sie darf nicht mehr konsumiren, als sie ohne Verlezung des Nazional-Oe-⸗ konomie-Prinzips produziren, nämlich centralisiren kann; allein in den Grundsazen ihrer Nazional⸗Oekonomistischen Produkzion liegt an sich die Berücksichtigung der Ge⸗ sammt⸗Nazional⸗Kapital⸗Stoff-Masse. Denn der Ka⸗ pital⸗Stoff besteht in dem Ueberschuß über das augenblick⸗ liche Konsumzions-Bedürfniß. Eben deswegen ist der individualisirte Kapital-Stoff nothwendig ausser ihrem Wirkungskreise. ö 24——— 27 rund und ur ö Ile Nazional⸗Vermögen ist der Gegenstand der Staats— Finanz⸗Produbzion,(3. 22.) und zwar als produktifer Ur⸗ it Stoff, und als Produkt⸗Stoff. 5 Die Nazional Produktif-Kraft isolirt, ist nich lltie Nazional⸗Vermögen, nur ein Theil desselben. h de Sie ist also kein Gegenstand der Staats- Finanz⸗Pro⸗ uiger dukzion; wohl aber kann die Staats-Administratif— Gewalt 4n die isolirte Produktif-Kraft der Nazion in Anspruch neh⸗ 2. men; centralistren. Ob, und in welchen Fällen? naq ssen ihr zwar die Nazional-Oekonomie-⸗ Geseze vorzeichnen; die Na— 9. zional⸗Oekonomie hat aber dafür kein pofitifes Gesez; wohl aber dieses prohibitife: daß sie, da ihr ganzer Wirkungskreis, an sich und seiner Natur nach im Gebiete 0 der Nazional-Oekonomie liegt, da sie, gleich der Staats-Fi— üM! nanz⸗Wirthschaft, nur in deren Gebiete, d. h. mittelst a f der Verminderung der Genußvollkommenheit sich eie zu bewegen vermag, sich dort so beschränkt bewege, als es ohnbeschadet ihres Wesens, also ihres Zwecks, möglich 3 it ö tine N Die An wendung dieses prohibitifen Gesezes, ist aber 1111 1 relatif; und muß es, nach der unendlichen Mannichfaltigkeit der Nazional⸗Verhältnisse seyn. u In folgenden Verhältnissen. Mhl 1. In einem Staate, wo es an produktifem Ur- Stoffe fehlt, d. h., wo derselbe mit der Produktif⸗-Kraft⸗Masse im Miß⸗ seht in verhältniß ist, wo es Arbeiter giebt, die keinen hinlänglichen sieesa Produktif/ Ur⸗Stoff zu 51 Produktif- Kraft-Aeusserung Ei wi besizen; und sins/s 2. Eben so in einem Staate, wo der ifolirte Produ— Nt⸗O zent, für seine isolirte Produktif- Kraft, und der produzi⸗ Wuseet — SI SS—** P 7 7———2—3———9—.—.———— —p I——.—————22—2*9‚‚....‚—— Staats; fer Ur⸗ st nicht Dro⸗ Gewalt ich neh⸗ ö sen ihr ie Na— Gesez; ganzer jebiete ⸗ Fi⸗ nittelst it sich als es glich aber chen fehlt, Miß⸗ lichen ung rodu⸗ duzis 25. rende Stoff-Besizer, für seinen Produkt-Storff kei⸗ nen ökonomistischen Preis erringen kann, wird die Centralisirung der isolirten Nazional-Produktif-Kraft Nazional⸗-Oekonomistischer seyn, als die Centralisirung des Pro⸗ dükt⸗Stoffs; denn die Staats-Finanz-⸗ Wirthschaft kann nur denjenigen Produkt-Stoff zu ihrer Konsumzion be— nuzen, der positifen Werth hat.(Lehrb. der Naz. Oekon. Z. 54.) und auch diesen nur mit Einschränkung, nämlich: a. wenn er bis auf die geringsten Bestandtheile theilbar ist; b. wenn er öhne eine andre Produktif-Kraft⸗-Aeusserung der Staats⸗ Finanzverwaltung, als die Austheilung theilbar ist. Ausserdem würde die Staats-Verwaltung, in die Klas⸗ se der Ur- oder industriellen, oder kommerziellen Produzenten, und zwar auf Kosten der Nazion treten müssen: mit der sie Eins ist, also auf ihre eigne. In einem Staate hingegen, wo die Produktif-Kraft auf eine Nazional⸗-Oekonomistische Weise beschäftigt ist, wo es also weder an Produkt-Stoff, noch an einem ökonomistischen Preis für die Produktif-Kraft fehlt, würde es nicht Nazio—⸗ nal-⸗Oekonomistisch seyn, die Produktif-Kraft auf Kosten der Nazional-Produkzion zu centralisiren. ů ö So wie diese Anwendung der Nazional-Oekonomie-Ge—⸗ seze in Beziehung auf die Nazional-Masse relatif ist, ist sie es auch in Beziehung auf die einzelnen Nazional-Glieder. Es würde nicht Nazional-Oekonomistisch seyn, die Produk— zions⸗Kraft eines Nazional-Glieds, das täglich einen Pro—⸗ dukt⸗Stoff von 1. Rthlr. produziren kann, für eine Kraft— Aeusserung zu Lentralisiren, deren ökonomistischer Preis nur V * 26 8. gr. betrüge; die Nazional⸗Produkzion würde 5 Theile ver—⸗ lieren. ö Die Centralisirung der Nazional-Produktif-Kraft ist also in sehr enge Gränzen gebannt, und allergrößtentheils nur dann, und da Nazional-Oekonomistisch, wo augen— blicklich ein zum Staats-Zweck unerläßlich nothwendiges Pro— düukt hervorgebracht werden muß, und es an Produktif— Kraft⸗Masse fehlt. Z. B., bei Anlegung von Verschanzun— gen, Festungs- und Brückenbau u. d. In allen übrigen Fällen ist die Staats⸗-Finanz-Wirth⸗ schaftliche Centralisirung des Produkt-Stoffs ohnstreitig dem Nazjonal-Oekonomie-Geseze auch dann angemessener, wenn die Staats-Verwaltung auch nicht Produkt-Stoff, sondern isolirte Produktif-Kraft bedarf. Denn 1. ist die Berechnung der Masse des Nazional-Pro-⸗ dukt⸗Stoffs leichter, als die der National-Produkt-Kraft, welche nach den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Menschen ins Unendliche abgestuft und abgeschattet ist; also auch der Antheil des Staats leichter berechen— bar. 2. Wird die isolirte Produktif- Kraft gerade dadurch im Preise steigen, und dieß den Nazional-Wohlstand befördern. Denn die Tendenz der Nazional⸗-Oekonomie ist: kraft ihres Prinzips, Genuß s Bollkommenheit der größt— möglichsten Nazional-Glieder-Masse; also: das Stre— ben: die isslirten Produzenten, zu Stoff besizen—⸗ den Produzenten zu machen, also dem Eigenthums-Rech—⸗ te, auf eine dasselbe nicht verlezende Weise, durch Ein— gleichung Gränzen zu sezen. 28. So wie die Centralisazion der isolirten Produktif⸗ Feuasti sting Imin. D hul de shruch Me sin fl Caatr amin ö muß omist 8 tif⸗ 3onal setung besimt umd der 5 SISSISII‚I‚I‚Ii‚I‚I‚r‚r‚rrrDD‚D‚‚eeete‚ꝗE‚‚e.eecte-YEE.....‚....———..——————..———————..—————————— ile ver⸗ Kraft ntheils augen⸗ Pro-⸗ duktif anzun⸗ Wirth⸗ ttreitig sener, Stoff, Pro- Fraft, n der also echen urch stand ie ist: ößt⸗ Stre⸗ ijen Rech⸗ Ein— Ktif⸗ ö ö 2 Kraft überhaupt, so ist auch derjenige Fall, wo der Staat be—⸗ stimmte Produktif⸗-Kraft-Aeusserungen bedarf, zu welchen eigne Fähigkeiten erforderlich sind, kein Gegenstand der Staats-Finanz-Wirthschaftlichen Produkzion, sondern der administratifen Staats⸗Gewalt). Die administratife Gewalt hat allerdings das Recht, im Fall des Bedürfnisses, diese Produktif⸗Kräfte speciell in An⸗ spruch zu nehmen. Sie kann z. B. fodern, daß im Nothfall die Waffenschmide sich einzig und ausschließend mit den Waf— fen für das Nazional-Heer beschäftigen. Dieß ist aber keine Centralisirung des Nazional-Vermögens; denn das Recht der administratifen Staats-Gewalt geht nicht weiter. Sie muß das Produkt dieser Produktif-Kraft-Aeusserung im öko— nomistischen Preise erkaufen. 29. Die Centralisirung der isolirten Nazional-Produk— tif⸗Kraft geht dann erst in eine Centralisirung des Na— zional-Vermögens über, wenn der Produktif-Kraft-Aeus— serung,(Arbeit) welche der Arbettsfähige leistete, ein Preis bestimmt, und dieser Preis als Staats-Finanz-Konsumzion vom Nazional-Vermögen erhoben wird. Dieß muß nach den Nazional⸗Oekonomie⸗Gesezen stets der Fall seyn; denn a. jede Produktif-Kraft-Aeusserung kann nur zum Zweck eines Produkts geschehen; denn b. die Saatsbürgerliche Verpflichtung geht nur da hin: ) Die man, zum großen Nachtheil der Menschheit, bisher Staats⸗ Polizey nannte, und die, gleich der Staats⸗-Finanz⸗Wirth⸗ schaft, in einem eignen Werke, nach Nathional⸗Oekonomistischen Grundsäzen bearbeitet werden soll. I 28—— * ö. ů Glid) zu dem Staats-Produkt den verhältnißmäßigen Antheil der Nazional-Produkt-Masse beizutragen; 5 . denn, einzig dadurch ist eine gerechte, also Nazional— Oekonomistische Ausgleichung möglich. 0 deb: 30. hasrih: In so ferne die Nazion übereinkommt, einen Theil ihres wuer Vermögens zu Bewahrung und Erhaltung des Staats-Ver— zucht eins centralisiren zu lassen, hat in Absicht der Gattung, Geun oder des Theils dieses Vermögens, die Staats-Finanz⸗ V Wirthschaftliche Produkzion keine Gränze, als die ihr die Na⸗ berüh zional⸗-Oekonomie-Geseze vorzeichnen. 1 21. ů ö lint Auf welche Weise also auch die Centralisazion geschehe; Juml⸗ sie ist immer eine Verminderung des Nazional-Genusses. Hchuun Allein bei der mittelbaren Centralisazion ist die Aufgabe Ei noch schwerer: die Staats-Finanz⸗-Wirthschaft mit der Na⸗ muß, zional⸗Oekonomie allenthalben in Eintracht zu bringen. 9rüd Zwar hat die Staats-Finanz⸗-Wirthschaft einzig das zu Hielne Erhaltung und Bewahrung des Staats-Vereins unevläß⸗, lich erforderliche Vermögen zu centralisiren; zwar ist je⸗ ner Staats-Verein selbst die Vorbedingung jener Ge— D nuß⸗Vollkommenheit; allein die Vortheile dieses Staats— on Vereins, die Nothwendigkeit: diese Vortheile durch einen Theil des Nazional⸗Vermögens zu vergüten, also durch Ent— heit behrungen zu erkaufen, sind so abstrakte Begriffe, daß sie das Centie Fassungs⸗Vermögen des ungebildeten, oder halbgebildeten, al—⸗ ubekst so größeren Theils der Nazion, an sich überschreiten. ö 32. 2 Den seltenen Fall der Gründung eines ganz neuen bee Mn Staats⸗Vereins ausgenommen, sindet sich das Nazional- Viths —IIIIID‚ieeeD‚‚‚‚‚s‚s‚‚eeeeeeeeeeeDD---------—.----—.——— Antheil zional⸗ lihres Ver⸗ tung, inanz⸗ die Na⸗ schehe; nusses, ufgabe er Nx gen. das zu yläß⸗ ist je⸗ Ge⸗ taats⸗ einen Ent⸗ 1e das „ al⸗ —— 2 9 ö Glied, der Staats-Bürger in die Staats-Gesellschaft ohne Anstrengung versezt. 2 Er betrachtet alle Einrichtungen und Anordnungen des Staats⸗Vereins) als von sich selbst bestehend, ja, als in der Natur der Sache liegend, findet mithin keinen Sinn darin: diese Einrichtungen, die ihm einzig als zu Be⸗ wahrung seiner Genuß-Vollkommenheit existirend, erscheinen, durch Entbehrungen, durch Verminderung dieses Genusses erkäufen zu sollen. Schmerzlich müssen also diese Entbehrungen ühn jedesmal berühren, und ist dieß selbst bei gebildeten Menschen der Fall, kann selbst der Gebildete mit den Vortheilen des Staats-Ver⸗ eins, mit der Nothwendigkeit, diese durch centralisirten Na⸗ zional⸗-Stoff zu erkaufen, vertraute Mensch, bey diesen Ent— behrungen, bey der Entziehung eines Theils seines Privat— Eigenthums ohne augenblicklich-sichtbaren oder fühlbaren Ge— nuß, einer in dem Organismus der menschlichen Seele ge⸗ gründeten widrigen Empfindung sich nicht erwehren wie vielmehr muß dieß bei der bei weiten größern, der ungebilde— ten, Klasse, der Fall seyn. 28 Das Resultat ist: diejenige Centralisirungs⸗-Art des Na— zional⸗Vermögens, welche jene schmerzliche Berührungen min—⸗ dert, sagt der Nazional⸗-Oekonomie am meisten zu. Sie will heitern, also ungetrübten Lebens⸗-Genuß; Jede dergleichen Centralisirung, welche diese schmerzliche Berührungen häuft, widerstrebt den Nazional-Oekonomie-⸗-Gesezen. 4. Diesen psychologischen Grundsäzen, als der Basis der Nazional-Oekonomie, gemäß, muß die Staats⸗Einanz- Wirthschaft, V—ꝛ.77—. ICEICIFIIIIIIIEeEeeee., D———— ö 3⁰ I. alle sichtbare unmittelbare Centralisirung des indivi— ö nih dualifirten Nazional-Vermögens, d. h., alle unmittel— bare Entreißung des Privat-Eigenthums, des Produkt— Ru Stoffs, aus dem Privat-Besize, und Uebertragung des— selben in den Staats-Besiz zu vermeiden suchen; die Cen— Mor tralisirung muß unsichtbar seyn. I S 2. Die mittelbare Staats-Finanz-Wirthschaftliche lihket Produkzion kann das Staats-Vermögen, d. h., denjenigen den⸗ Theil des Nazional-Vermögens, den sie zu Bewahrung dermn und Erhaltung des Staats-Vereins bedarf, nicht von dem verb Nazional-Vermögen in Masse, sie muß ihn von dem fan vertheilten Nazional-Vermögen erheben; eben deswe— b gen, und kraft der in dieser Erhebungs-Art ihrer We— henn senheit nach liegenden Genuß-Verminderung, muß Prode die Staats-Finanz-Wirthschaft streben: diese Samm-— Oue ů lung, diese Entziehung, allenthalben mit dem Ge— a nusse unmittelbar zu verbinden. Wird schon dieser Nas Genuß gerade durch diese Centralisirung, es sey nun in der Quantität oder Qualität, in der Masse oder in der Gü— te, unvermeidlich gemindert, so ist doch der Genuß an 910 sich eine, die Sensazion der widrigen Ereigniß mildernde, uan das Gemüth erheiternde, also die Operazionen der Staats— Dr Finanz⸗Wirehschaft erleichternde, also dem Nazional-Oe— 58 konomie-Prinzip zusagende Situazion. 391 3. Um jene widrige Sensazion, als die unvermeidliche ũ6 Eigenschaft der mittelbaren Centralisirung des Nazio— Beon nal⸗Vermögens, so viel als möglich zu mindern, muß die 05 Staats⸗-Finanz⸗ Wirthschaft streben, jene Centralisirung Rue also zu organisiren, daß, wenn sie schon das Staats-Ver— iune mögen nicht in Masse erheben kann, doch die Erhe— 0 bung das Nazional, Vermögen in Masse treffe, also wuch! ö SDSDSDSDSISISISISISISISIIISSSISDSDDDDSEtffff indivi⸗ littel— rodukt— ing des⸗ ie Cen⸗ astliche jenigen ahrung on dem on dem deswe⸗ We⸗ muß mm⸗ Ge⸗— ieser nun in er Gü— Iß an ernde, taats⸗ al⸗Oe⸗ eidliche Nazio⸗ s die sirung Ver— rhe— „also — nicht das in dem Besize und der Gewahrsame eines ein— zelnen Nazional-Gliedes bereits befindliche Vermögen, durch unmittelbare Entreißung desselben, verringere. Die Wichtigkeit dieses Grundsazes liegt, außer der mit dem Nazional-Oekonomie-Prinzip zusammenstoßenden Widrigkeit der Sensazion, auch in der außerdem sich erhöhenden Schwie— rigkeit: das Total des Nazional-Vermögens zu ergrün— den. Denn gerade jene unmittelbare Entreißung und Min— derung, muß das Nazional-Glied reizen, das Vermögen zu verbergen; und zwar mit doppeltem Verluste für den Na⸗ zional-Oekonomie-Zweck; denn durch diese Verheimlichung, wird auf der Einen Seite der Fortschritt der Produkzion ge— hemmt, der nur durch Tausch der Produktif-Kräste und des Produkt-Stoffs befördert werden kann, und auf der andern Seite der Staats⸗-Finanz-Wirthschaftlichen Produkzion, ihre einzige sichre Basis, nämlich: die Kenntniß der Total— Masse des Nazional-Vermögens, entzogen. 35. Unphilosophisch ist aber die Allgemeine Frage: den wievielsten Theil des Nazional-Vermögens die Staats— Finanz⸗-Wirthschaft centralisiren dürfe? Obgleich in diesem Dürfen: entweder das Prinzip der Nazional-Oekononomie, oder ein allen Staats-Zweck vernichtendes Despozie-Prin⸗ zip liegen muß. Bekanntlich haben Vauban und andere, je— nes Problem bald auf eine humane, bald auf teine alle Grund— Begriffe des Staats-Vereins entwurzelnde Weise beantwor— tet. Nicht rein arithmetisch läßt sich nach der Masse des Nazional-Vermögens, der Staats-Antheil an demselben be— stimmen. Diese Bestimmung muß von den Grundsäzen ausgehen, welche die Nazional-Oekonomie einem ökonomistisch organisir— F*F—F—F—F—F:F:F—F—F—F:CJC—CCIeeeecFcaamm:e::,,. eA?]]])).e 32 ö ten, d. h., selbstständigen Staate, in Absicht der Kon- e N sumzion vorzeichnet; und diese Grundsäze beruhen auf dem 3 Gemählde(Tableau) des Nazional-Vermögens im Allgemei— i nen Sinne, nämlich: 10 1. Masse und Qualität des Stoffs im Allgemei— aan nen.(Lehrb. Z. 81.) 0 2. Masse der Nazional-Produktif-Kraft; QAuantitä eitüt Husc Bevölkerung, und Qualität dieser Produktif⸗Kraft, wegen Werthgrad derselben, durch alle ihre Zweige.(tes Buch 99 filliz 36. timmmi Der Wirkungs⸗Kreis der Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaftli— Dich chen Produkzion ist: einen Theil des Nazional-Vermögens zu centralisiren, Privat-Vermögen, Privat-Eigenthum, in Ge—⸗ sch,v sammt⸗-Staats-Vermögen, in Gesammt Staats⸗Eigen— aus ni thum, und zwar einzig zu dem Zweck zu verwandeln, um K damit diejenigen Produkte, so wie diejenige Produktif-Kraft soldeße einzutauschen, welche der Staat zu Erhaltung des Staats⸗ md Vereins(Staats⸗Finanz-Konsum zion) bedarf. Cunt Die Staats-Finanz-Verwaltung bedarf also, wie sir i die Nazion, zu Anwendung des Werth-Messers, des Ver— kemn gleichs-Werths, und des aus ihm resultirenden Preises in nichi Absicht der Produkte, die sie erhebt und wieder aus- 16 9 theilt, des Vermögens„Messers,(Ktemo meters) (Lehrb. Z. 349.) wofür der allgemeine Name: Geld, ad—⸗ optirt ist. ö Prodt Die Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft muß also sot vohl die vesent Konsumzion, ihren Bedarf, als die Produkzion, den zu centralisirenden Antheil des Nazional-Vermögens, nach er zU diesem Vermögens⸗Messer, nach Geld bestimmen. men ii Bestimmen muß sie ihn nach diesem Vermögens⸗Mes⸗ D ser gerade des wegen, weil der Vermögens⸗Messer sich auf Iroön SSSSIIITTTTITITITIIITIIIItTTttttTTTTPTPTITITITITITITTITTPTPTFTTFTFTcTc..TFTFTT? TT C ö Kon, uuf dem Igemei, gemei⸗ ö 66 iallität f.Kraft, Buch) schaftli⸗ gens zu in Ge⸗ Eigen⸗ u, um Kraft taatst o, wie Ver— ses in aus- neters d, aot I I, den nach M/s. Mes⸗ ch Uf —— 33 die Multiplikazion des unwerthesten Guts(Lehrb. 3. 349.) gründet, also auch die Austheilung der Konsum— zion, nämlich des Bedarfs, so wie die Produkzion, die Erhe— bung, Centralisirung, bis auf den unwerthesten Razional-⸗ Vermögens-Theil ermöglicht. So wenig aber der Vermögens-Messer,(Geld) und Aus⸗ tausch und Ausgleichungs-Vehikel(Münze) des—⸗ wegen Eins und dasselbe sind, weil sie es hie und da zu— fällig sind(Lehrb. Z. 350.); so wenig folgt aus jener Be— stimmung, daß Münze der Maasstab der Staats-Finanz— Wirthschaftlichen Produkzion und Konsumzion seyn müsse. Man wird vielmehr in der Folge sehen, daß Mün ze an sich, nach den jezigen Staats-Finanz-Organisazionen, durch— aus nicht zum Maasstab der Staats-Finazn-Wirthschaftli⸗ chen Konsumzion und Produkzion geeignet sey, da selbst die solideste Gattung derselben, die Metall-Münze im Preise nach dem Welt-Werth des Metalls wechselt, daß also die Staats-Finanz-Wirthschaft entweder eine solidere Basis für ihre Produkzion und Konsumzion aufzufinden streben, oder, wenn sie dieses nicht vermag, ihr ganzes Produkzions⸗, mithin auch ihr Konsumzions-System nach den Grundsäzen des Preis-Wechsels organisiren müsse. 37. Die Staats-Finanz-Wirthschaftliche Konsumzion und Produkzion sind von der Privat-⸗-Konsumzion darin wesentlich verschieden: Der Staats-Bürger darf nicht mehr konsumiren, als er zu produziren vermag; als nämlich sein Einkom- men irgend einer Gattung beträgt. Der Staats-Bürger kann und darf wohl mehr produziren, als er zu seiner Konsumzion bedarf; 3 * FI SDSDSDSSSSSSSTTRRRRRSSISSS.. 34— Er kann und darf sich also Ueberschuß(Vorrath„Kapital⸗ Stoff) erringen; aber er muß es nicht; es ist nicht absolut nothwendig. Ganz anders verhält sichs in der Staats⸗Haushaltung. Die Staats-Finanz⸗-Wirthschaft muß konsumiren, was der Oekonomistische Organismus des Staats, also der Zweck der Bewahrung des Staats-Vereins fo dert. Dieser Nazional-Oekonomistische Organismus ist das ge⸗ bieterische Gesez seiner Konsumzion. Die Staats⸗Finanz-Wirthschaft muß also auch, diesem Geseze gemäß, alles dasjenige prod uziren, was sie nach diesem Organismus kon sumiren muß, und produziren kann. Sie kann aber auch diese Konsumzions⸗-Masse produ- ziren; d. h., sie kann einen zu ihrer Konsumzion hinreichen⸗ den Theil des Nazional-Vermögens centralisiren, ohne die Razional⸗-Oekonomie-Geseze zu verlezen, wenn der Staat selbst a. ein Nazional-Oekonomistischer Staat, b. seine Verfassung Nazional⸗Oekonomistisch organisirt ist. ——.——————————— 2.— )Qn!r 111 Kapital; t absolu zhaltung. en, was der zweck ist das g ch, diesem 18 sie nac prodahinen e proh⸗ hinreihe ohne R er Sun anisitt. Zweytes Bieu ch. Allgemeine Grundsäze der allgemeinen Staats-⸗ Finanz⸗-Produkzion insbesondere. Materie. 1. Unmittelbare Staats⸗Finan:⸗Produktion. —————————————.— —— I.—. ————* 2.:—.— 5————— das SSSSSIttttttttcttffTT!TATATDDTC 38. Diejenige Staats-Finanz-Produkzion, welche einen Theil des Gesammt-Nazional-Vermögens in der Eigen⸗ schaft von Staats Vermögen zur Staats-Finanz⸗Kon⸗ sumzion benützt, und zwar entweder J. in produktifem Urstoff, oder II. in bestimmten ausschließenden Produkzions-Kraft— Aeußerungen, ist unmittelbare Staats⸗ Finanz⸗ Produkzion.(3.21.) 39. I. Der in produktifem Urstoffe bestehende Theil, des in Staats-Vermögen verwandelten Nazional-Vermögens, enthält ö 1) produktifen Urstoff, den die Nazion der Staats-Verwal⸗ tung zur finanziellen Staats⸗Produkzion eigens übergeben, oder überlassen hat. 2 Produktifen Urstoff, der keine individuelle National⸗Pro⸗ dukzion liefert, und eben daher als Gesammt⸗-Nazid— nal-Eigenthum zu betrachten ist— 30 Produktifen Urstoff, der a) seiner Natur nach und seiner Abtheilungs— Unfä⸗ higkeit wegen, oder b) aus Nazional⸗Oekonomistischen Rücksichten nur vom Staate, also von der Gesammt⸗Nazional⸗Central⸗Kraft zur Produkzion benujt werden kann, und eben des⸗ ———————————————.—————————. 38 wegen dieser Central-Kraft zur Staats-Finanz-Produk⸗ ü zion überlassen bleibt. 4⁰. 1) Der produktife Urstoff, den die Nazion der Staats Ver⸗ waltung zur finanziellen Staats-Konsumzion eigens über⸗ geben oder überlassen hat, und 2) derjenige, der keine individuelle Nazional-Produkzion lie⸗ fert, als: ödes Herrenloses Eigenthum, bildet die soge— nannten Staats-Domainen, und besteht aus Grund—⸗ Eigenthum; Gebäuden, Feldern, Wiesen, Gärten, Teichen, vorzüglich Forsten, Holzungen. 3) Zu dem produktifen Urstoffe, der az) seiner Natur- oder Abtheilungs-Unmöglichkeit wegen, oder— b) nach Nazional-Oekonomistischen Grundsäzen, nur von der Nazional-Central-Kraft benuzt werden kann, ge— hören die nuzbaren, bisher sogenannten Regalien, als: Flüsse, Seen, Bergwerke, Salz-Quel⸗ len, Salpetergraben u. s. w.: Grund-Rega⸗ lien. 41. 1) Die Frage, wie der— den Staats-Verwaltungen bis⸗ her zur unmittelbaren Staats-Finanz-Produkzion überge⸗ bene oder überlassene Urproduktif-Stoff, Staats-Eigen-⸗ thum geworden sey? ist der Staats-Finanz-Wirthschafts-⸗ Kunde fremd. Hier ist vom Philosophischen Prinzip des Staats Eigenthums-Rechts die Rede. Mag auch jener Urproduktif Stoff ursprünglich zum Un— terhalt des Regenten und seiner Familie best im mt und gewidmet gewesen seyn; diese Bestimmung ändert nicht sein Wesen. Der Regent kann für seine Person Ei—⸗ ———-- roduk⸗ „Very über⸗ n lie⸗ soge⸗ rund⸗ rten, —— hegen, von „ get lien, Xuel⸗ Regat n bis⸗ ͤbetge⸗ Eigen⸗ chafts⸗ jip des m Un⸗ tund nicht NEi⸗ — 39 genthum besizen; nicht als Repräsentant der Nazion. Es giebt kein Regenten-Eigenthum. Dieser Urproduktif⸗ Stoff ist auch nicht mehr Nazional⸗Eigenthum; Er ist Staats-Eigenthum; also ausschließend zur Staats-— Finanz-Konsumzion bestimmt; die Nazion hat keine Rechte mehr darauf. 42. 2) Der produktife Urstoff, der keine individuelle Nazional⸗ Produkzion liefert, alles öde, herrenlose Grund-Eigenthum, muß, dem Nazional-Oekonomie-Geseze gemäß, Staats⸗ Eigenthum seyn; denn dieses Gesez gebietet die höchstmöͤg⸗ liche Produkzion. 43. 3) Der produktife Urstoff nuzbarer Grund⸗Regalien kann nur als Staats-Eigenthum benuzt werden; denn ihr individueller Nazional⸗ Besiz ist a) wegen ihrer Abtheilungs-Unmöglichkeit; oder b) nach den Nazional-Oekonomie⸗Gesezen unthunlich. 1) Das Nazional-Oekonomie-Prinzip heischt, daß aller pro⸗ duktife Ur⸗Stoff zur Produkzion, und zwar zur höchstmögli⸗ chen Produkzion gebracht, also daraus die größtmögliche und vollkommenste Produktmasse erzeugt werde. Produktifer Ur⸗-Stoff also, dessen vollkommenste Produk⸗ zion eine Kraft⸗Aeußerung heischt, die wegen des dazu erfor⸗ derlichen Kapital-Stoffs von einzelnen Nazional-Glie⸗ dern nicht geleistet werden kann, ist zur Staats-Pro— dukzion geeignet; denn nur dem Staate, der Nazional⸗ Central-Kraft, steht dieser Grad von Produktif⸗Kraft, diese Masse von Kapital⸗Stoff zu Gebot; z. B. bey Bergwerken. 40 2) Das Nazional⸗Oekonomie⸗Prinzip gebietet die Erhaltung der Nazion, widerräth also jeden individuellen Nazional— Besiz eines Vermögens, das durch seine Natur absoluten Werths in Masse jene Erhaltung gefährden könnte. Z. B. Salz⸗Quellen. 3) Die unmittelbare Staats-Finanz-Produkzion von Gegen⸗ ständen absoluten Werths, deren weise und zweckmäßige Benuzung einen bedeutenden Theil der Staats-Finanz-⸗ Konsumzion decken, also die mittelbare Staats-Finanz—⸗ Produkzion(Auflagen) vermindern kann, sagt dem Nazio— nal-Oekonomie-Prinzip zu.(Z. 559 4) Das Nazional-Oekonomie-Gesez gebietet die höchstmög— liche Nazional-Produkzion; gebietet also die Entfernung aller diese lähmenden Hindernisse; wie der individuelle Na⸗ zionalbesiz der Fischerey in Seen und Flüssen. Auch hier ist nicht vom geschichtlichen, sondern vom philosophischen Prinzip die Rede. 44. II. Die dem Staat zur finanziellen Staats⸗Produkzion überlassene ausschließende Produktif⸗Kraft⸗Aeußerungen(nu z⸗ bare Rechts-⸗Regalien).(3. 38.) Das Prinzip dieser nuzbaren Rechts-Regalien ist, daß sie entweder ö a) ihrer Natur nach nur der Gesammt⸗Staat sich zueignen kön ne, oder D) daß sie eine Central⸗Kraft heischen, also nur von dieser Central⸗Kraft, dem Staate, ausgeübt werden kön— nen; z. B. das Recht des Fiokus, das Münz⸗Regal, das Post⸗Regal. Die Nazional-Oekonomie kann aber diese nuzbaren Rechts⸗Regalien als unmittelbare Staats-Finanz⸗Produk— SSISSIPtffffTTfTTT?TssT· ·T·.T.·.((¶PF ———U——UUm———U—III————— Ehhrnz Masionm soluten . 3. d. on Gegen⸗ heckmäͤßige Finmnj e sinanz den Nann⸗ Hachemoz euletnung huelle Na⸗ Auch hier Hsophischen 3en Guß ehlien f sch Reigtt tot Ladh kot⸗ Ubaren Purdul V 41 zion nur dann und inso weit anerkennen, als und in-⸗ soweit sie der Staat ohne Verlezung ihrer Geseze zur finan⸗ ziellen Produkzion auszuüben vermag. 5 45. ö Die bisher gewöhnlichen Benennungen und Be⸗ griffe von Domainen und Regalien müssen also nach jenen Eintheilungen(3. 38— 44.als auf einem philosophi— schen Prinzip beruhend, berichtigt werden. Diesem gemäß, besteht also das zur unmittelbaren Staats- Finanz⸗Produkzion geeignete Staats⸗-Eigenthum in 1) Domainen; nämlich a) Urproduktif-Stoff zweyfacher Gattung(Z. 39.), dann b) Grund⸗Regalien.(Z. 40). 2) Rechts⸗Regalien.(3. 44.). 46. Der Staat kann das Recht besizen, gewisse Verpflichtun— gen und Abgaben von einzelnen Nazional-Gliedern zu be— ziehen; als Gülten, Zehenden, Grund-Zinsen,(Laude— mien), oder auch Eigenthum zu erwerben(Lehns-Konsolida— zionen). Dieser Staatsbesiz ist mit den Nazional⸗-Oekonomie- Gesezen allerdings vereinbar; und diese Staats⸗Finanꝛ-Pro— dukzion ist unmittelbar. Da sie aber nur auf Urver— trägen(titres primitifs) über abgetretenes Grund-Ci— genthum beruhen kann; so gehört sie unter den Urprodukt— Stoff; Domainen erster Klasse(3.39); denn die Form der Ben uzung des Urproduktif-Stoffs hat keinen Einfluß auf sein Wesen. K 47. Allerdings kann sich Urproduktif-Stoff, der als Staats-⸗ Sta Grund Regal zur unmittelbaren Staats-Finanz⸗-Pro-⸗ also dukzion benuzt wird, auch in individuellen Nazional⸗Besitz, V ohne Nachtheil der Nazionl-Oekonomie befinden, wie dieß Oe faktisch häufig der Fall ist, z. B. Bergwerke. Aber doch nur Ent Ausnahmsweise. Die Regel spricht für den Staats⸗ Hesim Besiz. Rausel 48. Die unmittelbare Staats⸗Finanz⸗Produkzion aller Gattung unterliegt den Nazional Oekonomie⸗ Gesezen in Ab⸗ En sicht der innern und äußern Form, wie in der Ma⸗ 60 terie. mi So darf z. B. das Grund-Regal der Jagd, nur auf Iun eine der Nazional-Urprodukzion, der Land- und Forst⸗Wirth⸗ ö schaft; so das Grund⸗Regal der Bergwerke, des Salpetergra⸗ bens u. s. w., nur auf eine dem PrivatEigenthum unnachthei? lige Weise ausgeübt werden. ö 600 10 Die Benuzung der Grund-Regalien, und also diese 4 Staats⸗Finanz⸗Produkzions⸗Form, ist als solche, nämlich 150 als un mittelbare Staats⸗-Finanz⸗Produkzion, u nökonomi— a stisch, wenn deren PFrodukte, sie mögen nun positifen oder relatifen Werth haben, entweder der Nazion gewaltsam auf⸗ gedrungen, oder ihr um ihres absoluten Werths willen, um ö bel einen höheren, als den Grad des positifen Werths, jund dem nach ihm sich regulirenden ökonomistischen Preis verkauft werden.(Naz. Oekon. 1. B. Z. 44 folg.) ½. ) Dieß war z. B. vor Zeiten in Frankreich der Fall, in den so— genannten Pays de Gabelle. Die Einwohner mußten das Salz, und zwar um einen bestinnuten Preis kaufen, ohne diese Quan⸗ RRHEDEDDEEEEcEc‚·S.. ———————————————.—————————U——————————‚.——m—m—————mmII‚e‚‚e‚‚‚.————— Staatkr jPro⸗ Besiß ie dieß och nur aats— n aller in Ab⸗ Ma⸗ r quf dirtht ergra⸗ chtheié diese imlich nomi⸗ oder u auf⸗ um „und nust nso⸗ Salh, ual⸗ 43 Diese Produkzions-Form artet dann in mittelbare Staats-Finanz-Produkzion aus; sie ist Staats-Auflage; also auch nach den Grundsäzen der mittelbaren Staats-— Finanz-Produkzion zu beurtheilen; nämlich nach denjenigen Gesezen, welche die Nazional-Oekonomie der mittelbaren Staats⸗Finanz-Produkzion vorzeichnet, und nach welchen sie bestimmt, welche Staats-Auflagen und welche Erhebungsart derselben Nazional⸗-Oekonomistisch sey. 50. Dieß sind also die Gattungen der unmittelbaren Staats⸗-Finanz-Produkzion. Welche? diese un mittelbare, oder die mittelbare Staats-Finanz⸗Produkzion(Auflagen) verdient also nach der Nazional-Oekonomie als obersten Staats⸗ Haushaltungs-Prinzip, den Vorzug? Dieß ist die Frage. 5I. Treue Darstellung der Gründe der Gegner dieser un— mittelbaren Staats-Finanz-Produkzions Gattung, so wie der Gründe da für; Prüfung beider ber diesen für das Nazionalwohl so wichtigen, und jezt mehr als je diskussions⸗ reichen Gegenstand, mag zur Wahrheit führen. 52. Es hat noch in den neuern Zeiten Staaten gegeben, in welchen die ganze Staats⸗-Finanz-Konsumzion durch unmit—⸗ tität weiters verkaufen zu dür fen. JNe n'ai— saat der edle Sully, indem er von dieser Gabelle spricht, die er verge— bens abzuschaffen versuchte, je n'ai jamais rien trouvé de si bizarrement tyrannique, que de faire acheter à un particu- lier plus dé Sel, qu'il n'en veut, ou n'en peut consommer, et de lui deésendre encore de revendre, ce qu'il a de trop! Memoires de Sully,(4. Edit.) Vol. II. p. 465. 44 telbare Staats-Finanz-Produkzion bestritten wurde, und diese Staaten blühten. In den ältern Zeiten war, zeug der Geschichte, die mittelbare Staats-Finanz⸗-Produkzion, die Nazional— Auflage ganz unbekannt; der Staats-Aufwand wurde aus den Staats-Domainen und Regalien bestritten. Erst durch das System der stehenden Heere bildete sich allmählig das mittelbare Staats-Finanz⸗Produkzions⸗, das Aufla⸗ gen-System. Desto interessanter ist die Frage: Warum hat die neu⸗ ere Staats-Finanz-Wirthschaft sich von jenen Grundsäzen entfernt? Wodurch ist sie bewogen worden, die mittel— bare Staats-Finanz-Produkzion, das fortdauernde Centra— lisiren des individuellen Nazional-Vermögens der un— mittelbaren Staats-Finanz-Produkzion aus Gesammt-Na— zional-Vermögen, vorzuziehen? 53• Die un mittelbare Staats-Finanz-Produkzion mag nun entstanden seyn: entweder, daß der Regent als ursprünglicher Grund⸗Eigenthümer durch irgend einen Rechts-Titel des bürgerlichen, oder Völker Rechts, sich eine bestimmte Masse von Ur⸗Stoff(Grund⸗Eigenthum)/ Domainen; oder aus-⸗ schließender Produkzions-Rechte(Regalien) bey der Grün— dung des Staats vorbehielt, oder daß die Nazion jenen Ur— stoff oder jene ausschließende Produkzions-Rechte der Staats- Verwaltung(Regenten) abtrat; dieß ist füͤr die Lösung jenes Problems gleichgültig. ö 34. Folgendes sind die allgemeinen Grundsäze, nach welchen jene Frage über den Vorzug der Einen oder Andern Produkzions-Gattung beantwortet werden muß. 1————.—————.————— w..* 2..——————*9————————————————————I..—. 55. Spezielle Gründe für die unmittelbare Staats-Fi— nanz⸗Produkzion, die Materie betreffend, sind: Erstens. Die unmittelbare Centralisazion wird der Nazional-Oekonomie dann mehr, als die mittelbare zusagen, wenn ö a. die Entbehrung der zu eentralisirenden Ur-Produktif— Stoff-Masse die Nazion nicht an der Erlangung der Genuß-⸗Vollkommenheit hindert; wenn z. B. die Bevölk kerungs-Masse mit dem Produktif-Urstoffe im Mißver— hältniß ist; b. wenn diese unmittelbare Centralisazion nicht das Bedürf— niß der Staats⸗Konsumzion erhöhen würde; wenn also nicht, kraft der Abgleichung, eine größere Masse von Na— zional⸗-Vermögen mittelbar centralisirt werden müßte, als außerdem der Fall gewesen seyn würde, in so fern auch die unmittelbar eentralisirte Masse im Nazio— nal⸗Besize geblieben wäre. Die Nazion entbehrt nicht mehr, was sie einmal abgetreten hat; das Abgetretene ist also kein Verlust an ihrem gewohnten Wohlstande; die Abtretung kann kein Hinderniß im Fortschritt zu dem— selben genannt werden. Sie würde die Produkt⸗Masse des abgetretenen produktifen Ur-Stoffs, oder der aus— schließenden Produkzions⸗-Rechte, außerdem von ihrem zurückbehaltenen Vermögen centralisiren lassen müssen. Zweytens. Durch diese unmittelbare Staats- Finanz⸗Produrzion wird die widrige Sensazion vermieden, welche von der mittelbaren Staats Finanz-Produkzion, nämlich der stets wiederkehrenden Centralisirung des im Besiz der Nazional-⸗Glieder befindlichen Eigenthums unzertrenn-⸗ lich ist. 46 Drittens. Die un mittelbare Staats⸗-Finanz-Pra⸗ dukzion giebt dem Staats⸗-Schaze ein weit sichereres, bestimm— teres und minder wandelbares Resultat, als die mittelbare. Auf welche Weise, in welcher Form auch der Staat das un mittelbare Staats⸗-Eigenthum(Domainen, Regalien) be⸗ nuze; wird es mit Weisheit benuzt und verwaltet, so liefert es um so gewisser das si cherste und beständigste Einkom— men, weil die aus diesem unmittelbaren Staats-Eigenthum erscheinende Produkt-Masse allergrößtentheils in Genuß-Mit— teln absoluten Werths besteht; als: das Holz der Staats- Forste, Gerraide der Meyereyen, Ertrag der Bergwerke, Salz⸗Quellen, u. s. w. 5 6. Viertens. Fehlt es an Stoff zur un mittelbaren Staats⸗Finanz⸗Produkzion, so muß nothwendig das Staats-/ Bedürfniß, die Staats⸗Finanz⸗Konsumzion einzig durch mittelbare Staats-Finanz⸗-Produkzion, also durch Centralisirung des individuellen Nazional-Vermögens bestrit— ten werden. Dieß aber hat bedeutende Nachtheile. 1) Muß der Staat alle seine Bedürfnisse unmittelbar aus der Börse der Nazional-Glieder holen, so müssen die Auf⸗ lagen bedeutend höher seyn; diese Höhe der Auflagen, diese bis zur Herbheit gedrängte, mit der mittelbaren Staats⸗ Finanz⸗Produkzion unerläßlich verbundene genußlose Ei⸗ genthums-⸗-Entziehung erschlafft das für Staaten Wohl und Staaten⸗Dauer so wohlthätige, so wichtige Band des Vertrauens, der Liebe, das Regenten und Volk verbinden muß. Zeug der Geschichte haben alle Staats⸗Umwälzun⸗ gen entweder vom Fanatismus, oder von den Finanzen ihren Ursprung genommen. Die Revoluzion Frankreichs hat dieß in den neusten Zeiten bestättigt; und Großbritta⸗ —.— — IIIIIIIIII——‚mmeeee- 47 z: Pra nien naht sich vielleicht dem nämlichen Abgrunde. Nie hestimm⸗ kann es also dem ruhigen Weltbürger räthlich erscheinen, lbare. die Regierung einzig unmittelbar von der Nazion abhängig aat das zu machen. ien) be⸗ 57. liefert 2) Jeder Staat hat seine unglückliche Perioden. Wenn in inkom⸗ Zeiten öffentlicher allgemeiner Kalamitäten die Nazion ver— enthum armt, wenn ihr Wohlstand erschüttert worden ist, so ver— 5⸗Mit. siegen auch die Quellen der mittelbaren Staats-Finanz—⸗ Staats: Produkzion. Wohin soll also der Staat zu seiner Erhaltung gwerke Zuflucht nehmen? 58. 3) Haben auch die öffentlichen Kalamitäten nicht den höchsten aren Grad erreicht; ist aber durch bedeutende Unglücksfälle, Krie⸗ taats/ ge, feindliche Verheerungen, Natur-Begebenheiten, die nzig augenblickliche Staats-Finanz⸗-Konsumzion, das gegen— durch wärtige Staats⸗-Bedürfniß auf einen Grad gestiegen, daß bestri⸗ diese Konsumzions⸗Masse nicht aus dem Nazional-Vermö⸗ gen gezogen werden kann, ohne die Nazional⸗-Oekonomie⸗ Geseze zu verlezen, ohne die Nazional⸗Produkzion zu hem⸗ r aut Aus⸗ men, den Nazional-Wohlstand durch Entziehung heitern diese Lebens⸗Genusses zu vernichten, muß also der Staat zur ̃taats⸗ Antizipazion der Finanz⸗Produkzion, zum Staats⸗ se E Kredite greifen, womit soll er sich Kredit verschaffen, WPohl wenn ihm alles solide Unterpfand fehlt? Wenn er nur d des die so unsichre und schwankende Hypothek der Auflagen, den inden Staats⸗Gläubigern anzubieten hat? Hun⸗— 32 Uen In die sem Falle bewährt vielmehr der Besiz der Staats, Iich Domainen und Grund-⸗Regalien seine große Nazional-Oeko— litta nomistische Vortheile. Er macht die Erhaltung der Nazional⸗ — ——— FFCCE?ICCFœeFF——:: ‚s— D 48 Oekonomie-Geseze selbst in Zeiten der Gefahr möglich; Er macht dem Staate möglich, auf billigere und ökonomischere Bedingungen, durch Benuzung des Staats-Kredits, den Staat und das Nazional-Wohl zu retten. Denn der stets ängstliche Kapitalist, dessen Mißtrauen durch allgemeines Sin— ken des öffentlichen Treu und Glaubens aufs höchste gespannt 2— ist, will einen firirteren und anschaulicheren Rück⸗ 930 zahlungsfond, als den, der erst aus den Nazional-Börsen ö ii gesammelt werden muß. sand 60. sehte Werden vollends diese Staats-Domainen in der allgemeinen Nulh Nazional-Hypotheken-Bank(Naz. Oekon. 2. B. Z.436 folg.) begriffen, werden sie, gleich dem gesammten Nazional-Grund⸗ uach Eigenthum mobilisirt, so vervielfältigen sich die Vortheile U0 des Staats-Domainen-Besizes, also der unmittelbaren Staats-— Finanz⸗Produkzion. Du 61. In Absicht der Form, und zwar heid 1) der innern, spricht füfr die un mittelbare Staats-Fi— nanz⸗Produkzion: daß der Ertrag des unmittelbaren sovi Staats-Eigenthums seiner Natur nach weit leichter, als sch ů‚ bey der mittelbaren Staats-Finanz-Produkzion erheb— el bar ist. Jenes befindet sich bereits im unmittelbaren Be— size der Staats-Verwaltung; dieses muß durch Centra— lisirung des Staats-Antheils am Nazional-Vermögen erst aus Privat-Eigenthum in Staats-Eigenthum verwan— delt werden. 2) die äußere Form(Comptabilitée) betreffend, so ist aus den nämlichen Gründen die Verwaltung und Verrech-⸗ nung der unmittelbaren Staats— Finanz⸗Produkzion nothwendig viel leichter, klarer und übersehbarer, und dieß ISSSSSISSIIISIIIIIIISSDSSSSSSSSSSSSSSSSSSEE.ꝗeeee.........Eꝗ.eee.eeeeeeee ich; Er mischere 5, den er stets s Sine espannt Rück⸗ Vörsen emeinen solg.) Glund⸗ etheile Staats: ats/Fit elbaren r, als erheb⸗ ꝛen Be⸗ Centra⸗ gen elst rwan— ist aus errech⸗ Iltion 0 deß 49 ist in streng finanzieller Hinsicht, d. h. für den veinen ge—⸗ fahrlosen Ertrag, allerdings bedeutender Vortheil. 62. Die allgemeinen Gründe, welche man der un mit telbaren Staats-Finanz-Produkzion entgegensezt, scheinen theils direkt aus dem Nazional-Oekonomie-Prinzip, theils indirekt, nämlich aus dem Kalk ül des Ertrags ent-⸗ standen. In Beziehung auf Materie und innre Form sezte man nämlich der unmittelbaren Staats-Finanz⸗-Pro—⸗ dukzion entgegen: I. Die Staats⸗Verwaltung müsse das Staats⸗Eigenthum nothwendig entweder 1) durch Lohn-Arbeiter, Verwalter, auf eigne Rechnung besorgen lassen, oder 3) verpachten. 1. Bey dem Regie⸗ oder Verwaltungs⸗System werde natürlich die Produkzion leiden, d. h. es werde, wie bey jeder Lohn-Arbeit, aus dem Staats-Eigenthum nicht soviel produzirt werden, als wenn jener produktife Ur⸗Stoff sich im Besize der Nazional-Glieder befände. Und dieser Verlust an der Stoff-Masse werde doppelt auf die Nazion zur ückfallen; denn ö a) die allgemeine Nazional-Produkzion werde dadurch an Masse vermindert, also auch der Nazional-Reichthum, und ö p) das, was die unmittelbare Staats⸗Finanz⸗Pro⸗ dukzion weniger liefere, müsse durch die mittelbare Staats⸗Finanz⸗Produkzion, durch Centralisirung einer größern Masse des individuellen Nazional-Vermögens ergänzt werden. ö 4 2. Bey dem Verpachtungs⸗System werde der pro— duktife Ur⸗Stoff selbst eiden; er werde nie so zweckmäßig zur Produkzion benuzt werden, als bey der Privat-Verwal— tung; er werde verschlechtert werden, und der Nachtheil falle eben so, wie bey dem Regie ⸗System, auf die Nazion zurück. 63. II. Der Staat könne das Staats⸗Eigenthum nur in der Konkurrenz mit den Nazional⸗-Gliedern zur Produkzion bringen. Bey dieser Konkurrenz müsse nothwendig die Staats-⸗ Verwaltung, welche die Macht in Händen hat, gewinnen, die Nazional⸗Glieder aber müßten verlieren. Es könne also die unmittelbare Staats-Finanz⸗-Produkzion nur auf Kosten des Nazional⸗Wohls, mittelst Hemmung der Nazional-Produkzion, also mittelst Verminderung des Nazional-Vermögens ge— schehen, spreche sich also als antiökonomistisch aus. 64. In Beziehung auf äußere Form fand man in der unmittelbaren Staats⸗Finanz-Produkzion: daß sie eine un⸗ ja selbst antiökonomistische Staats⸗-Finanz⸗Konsumzion herbeyführe; daß die Verwaltung des Staats⸗Eigenthums ein zahlreiches Verwaltungs⸗Personal nothwendig mache; daß die ans Unmögliche gränzende Schwierigkeit genauer Uebersicht dem Betruge, den Unterschleifen und Veruntreuun— gen unübersehbaren Spielraum öffne. ö 65. Zugeben muß man im Allgemeinen, daß der Staat, den Razional⸗Oekonomie⸗-Gesezen gemäß, der unmittelbaren Staats⸗Finanz⸗Produkzion aus produktifem Ur⸗Stoffe in so lange entsagen muß, bis alle vorhandne Ur-Produzenten ökonomistisch an eigenem Stoff beschäfftigt werden können. Er muß bis auf diesen Punkt die Staats⸗Gründe(Nealitäten) SIIII!T;TT!TTTTTTTDTCTCRCRDRCRCRCRCRTCRRCRRRTDTTR.........eeeeee — pio⸗ mäßiz Twal⸗ falle lrück. der Ilzion saats⸗ die so die u öes zion, 5 get u der eine mzion hums ache; uer euun⸗ „den haren se in enten nnen. Iten) —*— 5 I. veräußern, und in den individuellen Nazional⸗-Besiz bringen. Außer diesem Falle wird die Veräußerung der Staats-Do— mainen nur eine Masse von Grund⸗Eigenthum in den Nazio-⸗ nal⸗Besiz werfen, der aus Mangel an Produzenten, vorzüg⸗ lich solcher, welche den zur Produkzion unerläßlichen Kapi⸗ tal⸗Stoff besizen, weit weniger Produkte liefern wird, als bey der Verwaltung des Staats, der stets Kapiral-Stof⸗Be⸗ sizer ist; die Veräußerung wird also die Produkzion vermin— dern. 66. Uebrigens aber erhellt aus dem Vorstehenden, daß die bedeutendsten Gründe der neuern Staats-Wirthschaft, gegen die unmittelbare Staats-Finanz-Produkzion, vorzüglich die Domainen und Grund⸗Regalien, und zwar in Al sicht der Form, der Regie-Schwierigkeit, der aus ihr resulti⸗ renden Verminderung der Produkzion, den Regie-Aufwand, also die Erhöhung der Staats⸗Finanz⸗-Konsumzion betref⸗ fen. Gelingt es also der Staats-Finanz⸗Wirthschaft, diese Nachtheile durch eine Nazional-Oekonomistische Organisazion der Produkzions-Form zu entfernen, so bleibt den Grün den für die unmittelbare Staats⸗Finanz⸗Produkzion aus Domai⸗ nen(3. 55. folg.) ihr volles Gewicht. Dieß wird sich nun aus der Zergliederung der einzelnen Gattungen der Staats-Domainen und Grund-⸗Re— galien ergeben. 67. 1) Grund-Eigenthum an Weinbergen, Gärten, Wie⸗ sen, Aeckern, Teichen. Hier ist Selbst⸗Verwaltung allerdings nachtheilig. Der Vortheil der Landwirthschaft besteht in den Details(Naz. Oekon. 1. B. S. 259.), die der Staat nicht benuzen kann? 5² ö in der unmittelbaren Selbst⸗Bewirthschastung, Selbst ⸗Ar⸗ beit, Selbst⸗Aufsicht des Landbauers. Je mehr Produktif— Kraft⸗Aeußerung die Ur Produkzions Gattung bedarf, z. B. Weinbau ꝛc., je größer ist der Nachtheil der Staats⸗Bewirths schaftung. 68. Nicht viel vortheilhafter ist tem porelle, das Grund⸗ Eigenthum verschlechternde Verpachtung. Den Nazional⸗ Oekonomie-Gesezen am angemessensten aber ist: die Verlei— hung dieses Staats-Grund⸗Eigenthums in lebenslänglichen Pacht, mit Vorbehalt der Eigenthums-Rechte. 69. Die bey weitem nicht genug anerkannten, und doch auf so richtigen psychologischen Grundsäzen ruhenden Vortheile des lebenslänglichen Pachts sind bey Staats⸗Realitäten gerade am ausgebreitetsten. 4. Der Vital⸗Pacht sodert weit weniger Kapital⸗Stoff, als der Eigenthums⸗ Besiz. Nothwendig ist die Zahl der Konkurrenten Rößer, also auch, in streng Kammeralistischer Hinsicht, die Staats⸗Finanz⸗Produkzion ergiebiger, als bey der Veräußerung. b. Wird durch diese Operazion gerade diesenige Klasse der Ur⸗Produzenten begünstigt, welche, in Nazional-Oeko⸗ nomistischer Hinsicht, die kräftigste Unterstüzung bedarf; nämlich diejenigen Ur⸗Produzenten, welche wenig Ka⸗ pital-Stoff besizen, also eben deswegen isolirte Ur⸗ Produzenten werden müssen. c. Der Genuß⸗Kalkül der größern, vorzüglich der be⸗ schränkteren Menschen⸗Klasse, erstreckt sich auf ihr Da⸗ seyn; nicht weiter. ————π— π—‚‚‚m—e-e—-——— 53 I„Ma Der Vital Pachter betrachtet also den erpachteten HAktifé Grund als sein Eigenthum; er behandelt ihn dem gemäß⸗ . B. und die Nazional-Produkzion gewinnt. Das Eigenthum der Realitäten ist, nebst allen dessen Vortheilen, für die Zeiten der höchsten Noth und des Staats⸗Kredit-Bedürfnisses gerettet. e. Alle Regie⸗Kosten, alle Nachtheile der Selbst⸗Verwal⸗ ieth⸗ d. und⸗ Hnal⸗ tung sind vermieden. erkei⸗ f. Das Interesse der Staats⸗-Finanz⸗Verwaltung wird Ichn dadurch in ihrer Produkzion unmittelbar mit der Na⸗ zional⸗Produkzion verschmolzen, und die Seelenkunde be⸗ urkundet dem Beobachter den wichtigen, von der neuern fo Staats⸗ Wirthschaft aus Organisazions⸗ und Reform⸗ 1de Instinkt nur zu sehr vernachlässigten Einfluß dieses Amal⸗ ade gama auf Nazionalwohl. g. Die Er ben des Vital⸗Pachters, gewohnt, die Pacht⸗ uf Stücke als Eigenthum zu betrachten, werden stets wieder die vortheilhaftesten Pächter seyn. also 2—— ö ie Um die Vortheile dieser Produkzions ⸗Organisazion zu m vollenden, um sie gegen die Versatilität des Metall⸗Münz⸗ Preises zu sichern, vertheile 4. der Staat die Staats⸗Domainen in kleine Porzio⸗ 929 nen; dieß erhöht die Konkurrenz und die Nazional⸗Pro⸗ 50 dukzion; denn— warum muß man dieß dem Eroberer huf und dem Landbauer seit Jahrhunderten so oft vergebens wiederholen?— nicht der Flächen⸗Inhalt, die * Kultur ist der Grad-Messer des Ertrags. b. Der Staat bestimme die Pacht⸗Schillinge nicht in be⸗ Münze, sondern in Naturale Produkten, Getraide ꝛe. Du⸗ die der Vital⸗ Pachter in dem dem Grade ihres positifen Werths angemessenen ökonomistischen(Markt) Preise einer festgesetzten Periode nach der Ernde, mit Münze auslösen muß. ö 71. 2) Gebäude. Gebäude, welche Ngende ein 1 Seig der Staats⸗Haus⸗ haltung unerläßlich heischt, als: die dem Kultus, dem öffent⸗ lichen Unterricht, der Justiz-Verwaltung u. s. w. gewidmeten, müssen Allgemeines Staats⸗-Eigenthum seyn und bleiben; ihre Errichtung und Unterhaltung gehört zu der streng ökono— mistischen Staats⸗Finanz⸗Konsumzion. Landwirthschaftliche Gebäude, die zum Betriebe der Land. wirthschaftlichen Staats Domainen unentbehrlich sind, müssen beibehalten werden; doch nur in so fern sie un⸗ entbehrlich sind. Alle übrige Gebäude sind durchaus nicht zur unmittelbaren Staats⸗Finanz⸗Produkzion geeig⸗ net, und wo sie sich befinden, ist ihre Veräußerung Oekono— mistisch. Denn der Ertrag von Gebäuden steht nur in äusserst seltnen Fällen mit dem in ihrer Erbauung steckenden Kapital und den Unterhaltungs⸗Kosten im Verhältniß; und diese Un⸗ terhaltungs⸗Kosten sind bey Gebäuden, die der Eigenthümer nicht unmittelbar selbst und benuzt, bekanntlich noch höher. 72. 3) Holzungen, Forste. Auf diesen, als den häufigsten Theil der Domainen, ist die Staats-Finanz⸗Wirthschaft in den neuern Zeiten mehr als je aufmerksam geworden. Holzungen standen in den ältern Zeiten auf dem nie— drigsten Grade des positifen Werths, konnten daher beynah zum isolirten Ur⸗Stoff(Naz. Oekon. 1. B. Z. 55.) Mreise inze en, lahr nie⸗ nah 30 35 gerechnet werden. Sie waren ihrer Natur nach durch ihre mit dem geringen Bevölkerungs-Stande unverhältnißmäßige Masse großentheils außer der Nazional⸗ Vertheilung, also im Besiz der Central⸗ Kraft des Staats, geblieben. Daher die Größe ihrer Masse, daher im Allge⸗ mein en der verhältnißmäßig niedere Grad des Vergleichs⸗ Werths, also der geringe Bruto-Ertrag der Staats-⸗ Foꝛste an sich, und vollends, nach Abzug der Regie⸗(Ver⸗ wahungs⸗) Kosten, der geringe Netto-Ertrag. 73. ö In dem Nazional⸗Oekonomie⸗System(B. I. 3.93.) sind die Gründe dargestellt worden, welche eine Unterordnung der Privatholzungen unter die allgemeine Staats-⸗ Oberaufsicht unverträglich mit dem Nazional-Oekonomie-Prin⸗ zip machen. Ein edler und einsichtsvoller Staats- Wirehschaftlicher Schrifisteller hat diese Gründe weiter auseinandergesezt, und neue hinzugefügt). Dort wurde bewiesen, daß diese Ober-Forsteyliche Rus⸗ sicht eine tief in das Eigenthums⸗Recht einschneidende und die Rechts⸗Gränzen der administratifen Staats⸗ Gewalt über⸗ schreitende Maasregel sey; Hier ist mit Einsicht dargestellt daß diese Beschränkung der Eigenthums⸗ Rechte diese Ur Pra⸗ dukzions⸗Gattung lähme, selbst der Holz⸗Kultur nachtheilig sey und die Holzungen hindern müsse, den, dem jezigen Grade ihres Nazional⸗-Oekonomistischen positifen Werths angemesse⸗ nen Grad des Vergleichs-Werths, also auch Preises zu erlangen. 9.⁵— Ideen uber wichtioe Gezenstande aus dem Gebiete der Na⸗ zional-Oekonomie und Staats⸗ Wirthschaft, v. D. Karl Mur⸗ hard. Gottingen 1808. I—3——————— /——————— —— SSIIIITTTTTTDTCTC·CT·TCTCTCT¶T¶T¶„ *9**.‚E‚‚...—— 90 2— 74. Wenn sich nun alles einigt, der Privat— Holz⸗Kul⸗ tur freyen Spiel⸗Raum zu lassen, alle, die Benuzung des Wald⸗Bodens, also dieser Grund⸗-Eigenthums-Gat-⸗ tung, beschränkende Staats-Oberaufsicht als Anti- Nazional⸗ ökonomistisch zu verwerfen; so bleibt hingegen noch die Unter⸗ suchung dieser wichtigen Punkte übrig: Erstens: Fodert das Prinzip der Nazional⸗Oekonos mie die Beibehaltung der Holzungen im Staats⸗Besize? Und Zweitens: Es sodre sie dieses Prinzip nicht; sind Hol⸗ zungen, in streng finanzieller(kameralistischer), also doch stets Nazional⸗Oekonomistischer Hinsicht, zur um⸗ mittelbaren Staats⸗ Finanz⸗Produkzion geeignet, oder nicht? 2 Erstens: Der niedere Grad des positifen Werths, oder, was das nämliche ist, die Un⸗Produktifität der Staats⸗ Waldungen, wurde von mehrern Kameralisten, und noch neuerlich von Krug), aus sehr grellen Beispielen beurkun⸗ det. Krug berechnete z. B. den reinen Ertrag von 1,201,192 Morgen Forstland, im Preuß. Bialystocker Forst⸗Departe⸗ ment‚, auf 114 Pfennig jährlich. Es ist thetisch allerdings richtig: der Ertrag der Holzun— gen steht mit dem de! Getraide-Landes, noch mehr des Gar⸗ tenlandes, Gras⸗Landes ꝛc., noch in einem bedeutenden Theile von Europa, in mehr oder weniger großem Mißverhältnisse*). ½YKrug Betrachtungen über den National⸗Reichthum des Preu⸗ ßischen Staats, 2. B. G. 431. ꝛc. *) Auf die Größe dieses Mißverhältnisses in andern Weltthei⸗ len, vorzüglich in Amerika, bedarf es hier keiner Rücksicht. — 37 Der Grund davon liegt auch allerdings dar in: daß das Holz, als Ur-⸗Produkt, bey weitem den Preis noch nicht erreicht hat, der ihm nach seinem Karakter, als Produkt ab⸗ soluten Werths, somit nach seinem höchsten Grade des positifen Werths gebührt. Davon müssen wir aber allerdings wieder die Gründe in demjenigen Prinzip suchen, welches die Grade des positifen und des Vergleichs— Werths, so wie des Preises bestimmt.(Naz. Oekon. 1. B. 3. 44. folg.) 76. Unter diesen Grund-⸗Ursachen sind Seltenheit oder Menge des Stoffs, so wie der Grad des Kraft-Aufwands zur Produkzion, die bedeutendsten. Jener niedre Preis liegt also unstreitig da, wo er sich findet, sowohl in der Masse der Holzungen, als in der ge⸗ ringen Produkzions-Kraft-Aeußerung, welche das Holz bedarf, um Produkt, Genuß⸗Mittel, zu werden. Er würde noch niedrer seyn, läge nicht die späte Er— scheinung des Produkts, die Langsamkeit des Holzwuchses, im Verhältniß anderer Pflanzen, für Holz in der Waag⸗Schaale. (Naz. Oekon. 1. B. S. 43.) So lange also der Morgen Holzung, selbst mit Einrech—⸗ nung der Saat, der Aufsicht-Kosten, der Beschädigungen,‚ denen das Holz, es sey nun durch Brand, oder Insekten, oder Menschen, wegen ihres Alters, mehr, als irgend ein an— dres Ur-Produkt, ausgesezt ist, so wie des Zeit⸗ Raums der Produkzion, nicht eben so viel erträgt, als der Morgen des, einer andern Ur-Produkzion gewidmeten Grunds glei—⸗ cher Qualität, so lange jenes Produkt nicht den näm li⸗ chen Preis erreichen wird, den ein andres Ur⸗Produkt auf dieser nämlichen Erdfläche erreicht haben würde; so lange 58 ist der Nazional-Oekonomistische Preis jenes Produkts nicht erreicht. So lange ist also das Holz Land im Miß ver hält⸗ niß mit allem übrigen Grund-Eigenthum. Es ist mehr Holz-Boden vorhanden, als nach Nazional-Oekonomie-Ge⸗ sezen vorhanden seyn sollte: denn jenes Minus im Preis ist Nazional⸗Vermögens⸗Verlust. 7. ů Wird die Holz⸗Erzeugniß aller Fesseln befreyt, so wird zwar auf der Einen Seite die Mühlosigkeit dieser Produkzions⸗ Gattung— bey der es oft nicht einmal der Aussaat, und außerdem gar keines Aufwands von Produkzions⸗Kraft, noch auch eines Kapital-Stoffs bedarf— die Ur⸗Produzen⸗ ten dazu locken; allein die späte Erscheinung des Produkts, das man, auch bey dem fruchtbarsten Boden, in irgend einer nuzbaren Gestalt, doch nicht unter 10 bis 15 Jahren erwar— ten kann, macht diese Ur⸗Produkzions⸗-Gattung nur dem reichen, nur demjenigen Ur⸗-Produzenten möglich, der hin⸗ reichendes Grund-Eigenthum zu einem bequemen Lebens⸗Un⸗ terhalt und hinlänglichen Kapital⸗Stoff besizt. Die in unsern Zeiten aus sehr natürlichen, in Europas politischer Lage ruhenden Gründen immer wachsende Sierde nach augenblicklichem Genuß wird die Masse des Holz— landes nie, und auch dann nicht im Verhältniß des Bedürf⸗ nisses bleiben lassen, wenn im Privat⸗Besize der Holz⸗Preis den ihm gebührenden Grad des Vergleichs-Werths erreicht hat, also Nazional-Oekonomistisch geworden ist. 3 2. ö ö Holz aber ist ein Produkt abso luten Werths. Wollten wir auch die physiologischen Gründe nicht beach— ten, aus denen eine zu weit getriebene Ausreutung der Holzun⸗ gen die Erde verödet, und die üppigsten Landschaften in Wü⸗ ——— 59 sten umschafft, wie Thuau und Cadet de Veaux*) beurkundet haben; so können wir doch nicht läugnen: eine Verminderung der Holzungen bis auf einen Punkt, der den Preis die— ses Ur-Produkts jenseits des Nazional-Oekonomistischen Mark⸗ steins triebe, würde das Verderben der Nazionen nach sich zie— hen, die fruchtbarsten Gegenden entvölkern, oder mindestens dem Staat sein Nazional-Oekonomistisches Daseyn, nämlich seine Selbstständigkeit rauben, ihn in eine vernichtende Ab— hängigkeit stürzen. Vergebens erwarte man von dem Spekulations-Geiste, daß der Privat-Mann die Holzungen kultiviren, daß er sie nicht veröden werde, sobald der Nazional-Oekonomistische Holz-Preis erreicht ist. x Die Klasse der Kapital⸗-Stoff-Besizer ist immer die ge—⸗ ringere Nazional-Klasse; die Gierde nach augenblicklichem Genuß, nach schneller Bereicherung, immer die vor herr— schende Leidenschaft des Menschen. Eben deswegen werden die Privat-Holz⸗Besizer ihre Waldungen gewöhnlich nur zu Schla gholz(Unterholz) benuzen, das einen schnellern Um— trieb gestattet, also einen schnellern Ertrag gewährt, als Hochholz. Auch dieses, vorzüglich das Bauhol z, ist aber absolu⸗ tes Nazional-Bedürfniß, und dessen Erzeugung nur dem gro—⸗ ßen Nazional-Kapitalisten, dem Staate möglich, nur von ihm zu erwarten. 79. Können nun aber einzig Kapital-Stoff-Besizer Privat-⸗ Eigenthümer der Holzungen werden, so ist dies eben so wenig dem Nazional-Oekonomie-Prinzip gemäß; denn es wirft *) Naz. Oekon. I. B. S. 117. 121. 60 diesen ein, alle andere, vorzüglich die dürstige Volks⸗Klasse drückendes Monopol in die Hände, sezt diese in eine al⸗ len Begriff von Nazional⸗Wohl und Fortschritt desselben auf⸗ hebende Abhängigkeit von jenen Monopolisten. ö 680. ö Der Staats⸗Besi; der Holzungen ist also allerdings zur unmittelbaren Staats⸗Finanz⸗Produkzion geeignet; und das Prinzip der Nazional-Oekonomie fodert deren Beybehal-⸗ tung; denn es fodert, daß die Nazion ein Produkt abso— luten Werths bewahre, dessen Mangel seine physische Existenz bedrohen würde; Eine Gefahr, deren Größe nicht erlaubt, ihre Entsernung in Wahrscheinlichkeiten zu suchen, hergenommen aus der erhöhten Privat-Produkzion, aus der Auffindung anderer Feuerungs-Mittel, aus der Erhöhung der Holz⸗Ersparniß. Die Nazional-Oekonomie heischt, wenn es die Erhaltung der Nazional⸗Unabhängigkeit gilt, stren ge Gewißheit. 81. Nur der Staats-Verwaltung, in der das Gesammt⸗Na⸗ zional⸗Interesse sich konzentrirt, kann die Nazion ein für ihr Daseyn, für ihre Unabhängigkeit so wichtiges Gut anver—⸗ trauen, nur in ihrem Besiz eine produktife Ur⸗Stoff⸗ easse so hohen, absoluten Werths sehen; nur von ihr diese ruhige Passifität, diese besonnene, von keinen augenblicklichen Verhältnissen verirrte Bewahrung des Nazional⸗Schazes er—⸗ warten. Die Staats⸗Verwaltung, als Repräsentant der Nazion, wird, kraft ihrer Verpflichtung, als admini stratife Staats⸗ Gewalt, die Masse der Staats⸗Holzungen nie bis auf einen, die Nazional-Existenz oder Staats⸗Selbstständigkeit bedro⸗ henden Grad vermindern lassen. Kraft dieser nämlichen Ver⸗ —————————— 2———————F—F————————33———————————— ́— ᷣvmmcmmII————— —————..— Kasse ine al⸗ n auf. ĩzur und ehal⸗ bso— ssche nicht nj ion, der tung it. Na⸗ ihr ber⸗ off: diese ichen 5el. ion, ats⸗ en, dro⸗ ber⸗ 61 pflichtung wird sie den Preis des Holz⸗Produkts nie durch monopolistische Benuzung dieses produktifen Ur⸗Stoffs, über den Oekonomistischen, d. h. den dem Grade des positifen, und des sich hiernach regelnden Vergleichs Werths entspre⸗ chenden Preis treiben; über einen Preis also, der die dürfti⸗ gen Volks„Klassen drücken; also das Nazional-Oekonomie⸗ Prinzip verlezen würde, das nach Gleichstellung und all⸗ gemeiner Verbreitung des Wohlstands strebt. 82. Das Nazional⸗Prinzip fodert also, daß der Staat eine Masse von Holzungen zur unmittelbaren Staats⸗Finanz⸗ Produkzion im Besize behalte. Aber dieses ihr prohibitifes Gesez darf nicht dahin aus⸗ gedehnt werden, daß der Staat eine größere Masse von Holzungen besizen oder behalten müsse, als zur Erhaltung der Nazional⸗Existenz und der Staats⸗Selbstständigkeit, un⸗ erläßlich nothwendig ist. 832 Dieß wird sich aus der Erörterung des zweyten Punkts ergeben: in wie ferne nämlich Staats⸗Holzungen in streng finanzieller(kameralistischer) Hinsicht zur unmittelbaren Staats-Finanz⸗Produkzion geeignet seyen?(Z. 74.) Allerdings muß dem höhern Prinzip der Nazional-⸗ Oekonomie, nämlich der Rücksicht auf Nazional⸗Existenz und Staats? Selbstständigkeit, die streng finanzielle An sicht wei⸗ chen: Und hier ist um so mehr der Fall, wo dieses höhere Prinzip seine Oberherrschaft zu behaupten berechtigt ist, da die Nazional⸗Oekonomie die Eigenthums⸗Rechte, also die Vermögens⸗Ungleichheit respektiren, also bey allen ihren Ope⸗ razionen, die Existenz der dürftigen Klasse voraussezen muß; ihre Tendenz aber kraft ihres genialischen Idealisa zions⸗ ++—eee- 6² ͤʃKp— Attributs, gerade wieder dahin geht, diese Ungleichheit zu vernichten, Vermögens-Gleichheit herzustellen, und Wohl⸗ stand allgemein zu verbreiten. Sollte also auch der Staats⸗Schaz durch den Besiz der Holzungen verlieren, so würde er der Sicherheit und Selbst⸗ ständigkeit der Nazion und jenem Prinzip der Ei ngleichung dieses Opfer bringen müssen. 84. Allein, abgesehen von diesem höheren Prinzip, bleibt dennoch jede Staats⸗Finanz-⸗ Produkzion, also auch die unmittelbare aus Staats⸗Holzungen, unökonomistisch, sobald ste nicht die höchstmögliche Produkten⸗Masse liefert, also der dadurch entstehende Verlust von der Nazion, mittelst der mittelbaren Staats⸗Finanz⸗Produkzion, der Centrali-⸗ sirung ihres Vermögens, also Verminderung ihres Lebens⸗Ge⸗ nusses, ergänzt werden muß. Die Frage ist also: Ist der Ertrag der Holzungen im Staats-Besiz an sich unproduktif, also unökonomistisch, oder läßt sich ein öro— nomistischer Ertrag erwirken? lassen mithin die anscheinend sich hier begegnende Geseze der Nazional Oekonomie sich einigen? 85. Es kann weder allgemein, noch unbedingt behauptet wer⸗ den, daß der Staats⸗-Schaz bey dem Besize der Staats-⸗ Waldungen verliere: d. h., daß das aus den veräußerten Holzungen gezogen werdende Kapital einen höhern reinen Ertrag liefern werde. Denn, abgesehen von dem allgemeinen Nachtheil der Staats⸗Güter-Veräußerung,(Z. 56. 57. 58.) müßte, um diese Behauptung zu begründen, auch dargethan werden: daß der nämliche Holzboden sich mit Vortheil, ——————‚‚‚—————.—— hheit Wohl s der Selbst⸗ hung hleibt ich die nistisch, liefett, iittesst itkali⸗ 5.Ge⸗ ig an nöko⸗ inend sich t we⸗ aat⸗ eten einen inen 55. than j eil, 63 mit Gewinn, zu einer andern Ur⸗Produkzions⸗Gattung verwenden, in Gras-Land, in Ackerfeld ꝛc verwandeln lasse. Es müßte also dargethan seyn, daß nicht allein das Erdreich dazu fähig, sondern auch, daß die erforderliche Masse von ur⸗Produkzions-Kraft, von Ur-Produzenten zu dieser Ver— wandlung vorhanden sey. 86. Große ausgedehnte Waldungen müssen, der Natur der Sache nach, von menschlichen Wohnungen entfernt seyn. Nur einzelne Wohn-Pläze trifft man in großen Forsten, und um-⸗ geben von ihnen kann auch eine andre Ur-Produkzilon nicht wohl gedeihen; denn sie hindern alle andre Vegetazion. Entfernte Felder müssen aber, eben auch der Natur nach, wegen des Zeit⸗-Aufwands, als eines Prinzips des Werth⸗Grads der Produktif-Kraft(Naz. Oekon. 1. B. S. 151.), von den Ur-Produzenten vernachlässigt werden. Sollen also große Forste mit Gewinn für die ur⸗Pro⸗ dukzion einer andern Pflanzen-Gattung bestimmt werden, so muß man an der Stätte dieser ausgereuteten Forste, wie in Amerika, neue Kolonien anlegen. 87. Außer einer solchen Reutungs⸗-Maasregel wird es bey— nah unmöglich seyn, große Forsten zur Beybehaltung in ihrer ursprünglichen Eigenschaft zu veräußern; denn welcher Staat enthält wohl Kapitalisten, die einen so beträchtlichen Kapital-Stoff auf ein todtes Kapital verwenden könnten, von dem sie zwar die Renten beziehen, nicht aber das Kapital selbst zum Austausch zu verwenden im Stande sind? Sie werden also durch Ausreutung den bey weitem größern Theil ihres Kaufschillings zum Umsaz, wieder heraus 64 zu ziehen streben, und die Holzungen auf einen die Nazional⸗ de Selbstständigkeit gefährdenden Grad vermindern; oder sie werden sich das Monopol eines Produkts von ab solutem. Werthe, zum Nachtheil des Nazional⸗Wohls aneignen.; 88. I Um die Staats⸗Finanz⸗Produkzion aus Holzungs⸗ ö 1 Domainen Oekonomistisch zu erhalten, darf hingegen der Hal Staat die Staats⸗Holzungen allerdings bis auf einen Grad M vermindern, wodurch der in jenem niedern Preise liegende 9ee doppelte Verlust, nämlich der an der Masse der Nazio⸗ ö sul nal⸗Ur⸗Produkzion und der an der Staats⸗Finanz⸗-Pro— 0 dukzion, gehoben werde.(3. 82.). H1 Ist nur die Nazional⸗Existenz, die Staats⸗Selbststän⸗ E digkeit, auf jeden Fall gesichert, dann kann der Staat ruhig 68 erwarten: die Privat⸗Kultur werde sich des Holzes bemächti⸗. gen, sobald das Verhältniß mit den übrigen Prodükten herge—⸗ 6 stellt seyn, sobald das Holz den Grad des Vergleichs-— u 56 Werths erreicht haben wird, der ihm nach den Prinzipien 00 des Werths seiner Eigenschaft als positif und absolut, im Vergleich anderer Produkte, gebührt. Dann kann er allerdings auch rechnen, es werde weise M. Sparsamkeit an die Stelle der Holz-Verschwendung treten, h⸗ die noch immer aus jenen Zeiten stammt, wo Halz zwar im⸗ 0 mer absoluten und positifen, aber keinen Vergleichs⸗-Werth d; hatte; es werde also diese Sparsamkeit gegen eine unökonomi⸗ 0 stische Preis-Erhöhung anstreben. 59. n Die Bestimmung des Grads, bis auf den der Oi Staat seinen Holz⸗Besiz vermindern darf, und erhalten Hos muß, hängt allerdings von öͤrtlichen Verhältnissen ab. teu⸗ Der Holz⸗Preis ist der sicherste Barometer. Die Eintheilung ‚ Nen —:.———————————————— azional: oder sse luten 3 ungs⸗ jen der Grad legende Mot 3• Hrot ststän⸗ ruhig nächtin herge⸗ eichs— nzipien It, im weise treten, ar im⸗ Verth homi⸗ der halten ab. eilüng 6⁵ . des Erdbodens in die Kultur-Arten, ist nicht systematisch ge— ordnet worden. Zufall, einzelne Zeit-Verhältnisse haben sie bestimmt. Mancher Gegend fehlt es an Holz, indeß an andern Ueberfluß ist. Da also, wo nicht die Natur die Kultur— Art bestimmt hat, wo z. B. die gebirgige Lage oder die Be— stand-Theile des Erdreiches, den Boden ausschließlich zur Holzung widmen, ist es weise Nazional-Oekonomistische Maas-Regel, die richtige Vertheilung der Kultur— Gattun⸗ gen, durch Verminderung der Staats⸗Forsten und durch Lö— sung der Fesseln zu befördern, welche eine pedantische, ängst— liche, aber vom Despotismus mit Wohlgefallen adoptirte Be⸗ sorgniß des Holz-Mangels, der Privat-Holz-Kultur ange— legt hat. Gerade die Beybehaltung derjenigen Masse von Staats-Forsten, welche mindestens für den äußersten Fall die Nazional- Existenz und Selbstständigkeit sichert, wird aber auch der Staats-Verwaltung einzig möglich machen, jene Fesseln dieser Ur-Produkzions-Gattung zu lösen; wie dieß doch das Nazional⸗-Oekonomie⸗Gesez gebieterisch heischt. 2 90. Dieses nämliche Gesez fodert ohnehin, daß die Skaats— Nazional-Wirthschaft alles aufbiete, um die großen— theils vom Zufall ausgetheilten Kultur⸗-Gattungen im Staats— Gebiete dergestalt zu vertheilen, daß mindestens die Pro— dukte absoluten Werths durch den Transport, also den Aufwand kommerzieller Produktif-Kraft, allenthal— ben den Nazional-Oekonomistischen Preis nicht überschreiten, daß also dieser kommerzielle Produktiv⸗Kraft⸗Aufwand, durch Straßen-Anlegung, durch innere Kanäle zur Flößung des Holzes, aus den von der Natur zur Holz-⸗Kultur begünstig⸗ ten, vorzüglich gebirgigten Gegenden in das flache Land u. s. w. vermindert werde. — ———2———— 66— 91. Die Einwendung der Größe der Regie-⸗Kosten, des durch diese unökonomistische Staats-Finanz-Konsumzion er— scheinenden Verlusts und geringen rein en Ertrags, welche man gegen die Beybehaltung der Staats-Forsten ges wöhnlich anführt, verdient eine gründlichere Prüfung, als sie bisher erfahren zu haben scheint. 1) Kann allerdings nur der Besiz großer, geschloßner Forste für den Staat Nazional-Oekonomistisch seyn; denn nur diese machen eine regelmäßige Aufsicht möglich; die Aufsicht auf kleine Parzellen ist für den Staat unmög⸗ lich, und überdieß mit einem unverhältnißmäßigen Aufwand verbunden ö 2) 100 bis 300,00 Morgen Holzungen können allerdings nicht der Aufsicht Eines Ober-Försters und 10 Unter⸗För— stern übergeben werden, wie dieß, nach Krug, in Preu-⸗ ßen der Fall seyn sol. Allein die Forst⸗Wiuthschaft ist wohl mehr, als irgend eine Wissenschaft, mit Pedantereh überladen, und gerade dadurch die Forst⸗Regie— Kosten sehr gehäuft worden. Ein einzelner thätiger Mann kann die Aufsicht über eine in Verhältniß aller andern Kultur⸗ Gattungen höchst be⸗ deutende Erd⸗Fläche von Holz⸗Boden besorgen. Die Forst⸗-Regie-Kosten sind, außer jener, absichtlich in die Forst-Kultur eingedrängten Pedanterey, vorzüglich durch die sonstige Vernachlässigung der Nazional-Oekono-⸗ mie-⸗Geseze gehäuft worden. Die Dürstigkeit der Landes-Einwohner, die für einen großen Theil derselben daraus entstehende Unmöglichkeit, sich das Holz⸗Bedürfniß anders, als durch Beschädigung der Holzungen und Entfremdung zu verschaffen, begün tigt rr»p;i.2...2 2—2— „F des on er⸗ welche en ge „ als Hsner denn chz die Imög⸗ Hspano utere) Kosten eine A be— Ft sichtlich ‚ Valich * ono⸗/ einen ihkeit, gung unstigt 67 von der aus den Ur-Zeiten, wo Holz wegen des nieder 1 Grads seines Vergleichs-Werths sur herrenloses Gut galt, noch abstammende Idee: daß Holzungen allgem ei— nes Nazional-Eigenthum seyen; die aus jenem nämli⸗ chen niedern Grad des Vergleichs Werths herstammende, die Holz„Kultur vernichtende Waldhuthschaften, Streu- und Laub-Berechtigungen, diese sind es, wel— che die Vervielfältigang der Forst-Aufseher, und also die Höhe der Regie-Kosten veranlaßten. Ja, es svricht wohl nichts lauter für den Mangel des praktischen Lebens der Nazional— Oekonomie—„Geseze, als die Sorg-⸗ losigkeit, der sich in manchen Gegenden der Staats-Ein-⸗ wohner in Absicht seines Holz-Bedürfnisses überläßt; und die Verschwendung der Zeit und des. swands der Holz-Sammlung; abgesehen davon, daß durch diese Art, sich mit einer weit ökonomistischer zu verwenden gewe— senen, unrechtlichen Produktif-Kraft⸗-Aeußerung das Holz⸗ Bedürfniß zu verschaffen, die Ehrfurcht für Eigenthums- Recht, die Moralität vermindert, also die Erund-Säulen der bürgerlichen Gesellschast erschüttert werden müssen. 92. Holzungen bedürfen außerdem, wenn die Anflüge und die Schlage nach sorstwirthschaftlichen Grundsäzen geordnet sind, geringe Produktif-Kraft-Anstrengung; An ani ist unter allen Beschäftigungen wohl die mindest-bef schwerlichst Sorgt also die Staats-Verwaltung für den der Nazional-Glieder nach den Nazional-Oekonomie-Gese— zen, stellt sie durch bestimmte Vorschriften die Holz⸗Kultur unter den nämlichen Schuz, den alle andre Kultur-Gattun— gen genießen; verbannt sie alle Wald⸗Huthschaften,— die so wenig als die Cinforstung auf einem Rechts-Prin-⸗ 68—— zip ruhen können, weil ihr Ursprung einem Zeitalter angehört, das in Absicht des allgemeinen Kultur-Standes der Nazionen durchaus nicht mehr das nämliche ist, dann werden die Regie-Kosten der Staats-Holzungen gering er— scheinen, und der Nachtheil wird verschwinden, den die neuere Staats-Finanz-Wirthschaft in der unmittelbaren Staats⸗ Finanz 3⸗ Produkzion aus Holzungen gefunden hat. 93. Es giebt indeß noch mehrere Mittel, diese Regie-Kosten der Staats⸗Holzungen zu vermindern: 1) Nach den jezigen strategischen Verhältnissen, wo die leichten Truppen, Schüzen, Tirailleurs ꝛc in den Kriegs⸗ Heeren eine so bedeutende Rolle spielen, kann die Aufsicht derselben in Friedenszeiten diesen Schüzen-oder Jäger—⸗ Korps anvertraut, und dadurch vorzüglich deren Offiziers nüzlich beschästigt, also diese aus der Klasse der reinen Konsumenten verdrängt werden. 2) Die Besorgung der Holzhiebe auf Staats-Rechnung ist es, welche die Regie-Kosten erhöht, und den Rein-Er— trag der Staats-Holzungen vermindert. Zweckmäßiger ist es also, das nach Forstwirthschastlichen Grundsäzen zum Hieb bestimmte Holz disttiktweise an Meistt bietende auf dem Stamm veräußern zu lassen. Eine Benu⸗ zungsweise, die für den Staats⸗-Schaz nicht nachtheilig wer⸗ den kann, wenn der Staat Forst-Wirthe besizt, welche mit dem, nächst der Botanik wichtigsten Theile der Forst W Wirth⸗ schaft, nämlich der Holz-Schäzungs-Kunde vertraut sind; und die dagegen in der innern, und vorzüglich in der äu⸗ ßern Form der Verwaltung(Comptabilitée) große Erspar⸗ niß⸗Vortheile gewährt. w*.——————————————————————— +*+*TTDTTRD“—IIDD SꝗꝗDIIIIII — *2— — eitalter landes dann g9 er⸗ neuere taats; Kosten 0 die Hiegs⸗ 9 Vl⸗ mit Hirch⸗ sind äu? spar⸗ 94• Die Privat-Holz-Kultur muß sich selbst überlassen wer⸗ den(3. 73.). Aber auch der Staat muß die Staats-Hol— zungen frey, wie jedes Nazional⸗Glied, benuzen können. So wenig er das Recht hat, dem Nazional⸗Glied diese Kul⸗ tur⸗Gattung zu verbieten, oder zu beschränken, so wenig kann auch ihm die freye Konkurrenz versagt werden. Wird, wie dieß noch in einigen Staaten der Fall seyn foll, das Holz der Staats-Waldungen um einen bestimmten, unter dem Gräd des Vergleichs-Werthes stehenden Preis ab— gegeben, so ist der Besiz der Staats-Holzungen unökonomi-⸗ stisch Denn diese Käufer sind nur einzelne Nazional-Glie-⸗ der; das Staats-Vermögen aber gehört der gesamten Nazion, der aus jener niedern Preis-Bestimmung resultirende Verlust ist also eine Kränkung der Rechte aller übrigen Staats⸗ Bür⸗ ger. Sie sind es ja, welche jenen Ausfall, der aus dieser willkührlichen Preis-Bestimmung entsteht, in der mittel⸗ baren Staats-Finanz-Produkzion durch Auflagen ergänzen müssen. ö 95. Diese freye Konkurrenz des Staats mit den Nazional⸗ Gliedern in der Holz⸗Kultur ist es 1) einzig, welche den Besiz der Staats⸗Waldungen in streng finanzieller Beziehung öhönomistisch machen; Sie ist es 2) welche die Nazion gegen das Monopol der beynah stets zu der Klasse der großen Grund--Eigenthͤͤmer gehörenden Privat-⸗Holzbesizer schüzen muß. Sie ist es endlich, 3) wodurch der Staats-Besiz für jene zahlreiche, dürftige Staats⸗Einwohner-Klasse wohlthätis wird, die an den —233..... 70 niedern unökonomistischen Holz⸗Preis gewöhnt; die aus Mangel an Gelegenheit ihre Kraft und Zeit produktifer anzuwenden, gewohnt, sich dieses unent behrliche Wyarfu durch Sammlung dürren Holzes ꝛe. zu verschaffen, bey der absoluten Werth Eigenschaft dessel ben, durch eine plöͤz⸗ liche Steigung dieses Preises bis auf den— seinem Ver— gleichs-Werrhe entsprechenden Grad, zu tief verwun— det werden würde. *X 96. Gerade deswegen, weil der Staats- Holzungs-Besiz al⸗ lerdings dem e de ine zusagt(3. 82.), ist es auch finanzwirthschaftlich, den Staats Dienern deren Holz-Bedürfniß um den Na azional⸗Oekonomistischen Preis zu überlassen, an ihrem Staats-Gehalt anzurechnen, und dadurch dem Staate einen Theil des Absazes, unmittel— bar, so wie den Staats-Dienern ein absolutes Bedürfniß um jenen Preis zu sichern. Dieß wird im zten Buche näher beurkundet werden. 92— 4) Fabriken und Manufakturen, so wie die indu⸗ strielle Produkzion aller Gattung, sind durchaus nicht zur un mittelbaren Staats⸗Finanz⸗Produkzion ge— eignet 2. Theils sind dergleichen Staats- Fabriken von Eitelkeit und Glanzsucht, theils von der irrigen Ansicht geschaffen wor— den, daß jeder Staat alle Produkte selbst erzeugen müsse; und selbst die größten Staats-⸗ ⸗Wirthe ihrer Zeiten: Hein— rich der Vierte von Frankreich(troz des weiseren Sully Naz. Oekon. 2. B. Z. 254. ..— 71 s Widerstreben))/ Friedrich der Große und andere ha— kife ben jenem Irrthume gehuldigt. ö fniß In Staats-sinanzieller Hinsicht bedarf es nur der Be⸗ der merkung: daß sie nicht einmal zur Nazional-Oekonomistischen yloz⸗ Staats⸗Finauz⸗Konsum zion, vielweniger zur unmittel⸗ zer— baren Staats-Finanz- Produkzion geeignet sind. bün⸗ 98. Nächst den Domainen sind d die nuzbaren Grund— egalien(3. 40.) zur unmitte elbaren Staats-Finanz-Pro-⸗ dukzion aus speziellen Gründen weil sie nämlich aus B demjenigen Ur duktif⸗Stoff produziren, der 520. 1) seiner Natur nach einer Wdnneen Nazional⸗Produkzion 9—0 nicht fähig 905 oder 145 2) dessen Privat⸗Besiz der Nazional⸗Wohlfahrt nachtheilig t, werden könnte. itel 4. ilig kann aber der e eines Ur⸗Pro⸗ ofniß duktif Stoffs dem Nazional⸗Wohl werden, wenn er seinem siher Wes sen nach sich nicht zu einem aus geit theilten, individuel⸗ len Privat⸗Besiz eignet, also die Produkzion stets wieder in die Hände einiger weniger Nazional⸗ Glieder gerathen öu⸗ müßte. nht Hierdurch würde 10 a. diesen einzelnen ein Monopol von Produkten absoluten Werths zugewendet; b. Die Ungleichheit im Ve»rmögens⸗Besiz noch vergrö⸗ sleit ßert, der entgegen zu arbeiten doch die Haupt-Tendenz wor⸗ ö der Nazional⸗Oekonomie ist. Isse; 99. in⸗ Zu jenen Grund⸗Regalien gehören ly 1) Bergwerke. Memoires de Sully, T. II. p. 287. suiv. 72 Die Benuzung des Mineral⸗ Reichs, wenn sie den höchst⸗ möglichen Produkzions- Grad erxreichen soll, fodert einen Ka⸗ pital⸗Stoff, der sich selten in dem Besiz eines einzelnen Na⸗ zional⸗Glieds befindet. Auch giebt es ohnehin Bergwerke, die man ohne Staats⸗-Ober-Aufsicht von Privat⸗Eigeuthü⸗ mern nicht bearbeiten lassen könnte. Eben deswegen hat die Masse des zu dieser Produkzions— Gattung erforderlichen Kapital-Stoffs und der späte Zeit— raum, nach welchem das Produkt erscheint, beynah bey allen Völkerschaften veranlaßt, daß man diesen Produkzions- Zweig dem Gesammt⸗Staate ganz oder zum größten Theil vorbehielt. Auch liefert diese Produkzions⸗Gattung ohnehin meist Produkte, die der Staat unmittelbar wieder zu seiner Kon— sumzion bedarf. Z. B. edle Metalle zur Münze, Eisen zur Bewaffnung der Kriegs-Heere, zum Geschüz ꝛc. Und endlich, so ist oft der reine Ertrag der Bergwerke zu gering, um der Nazional-Produkzions-Kraft Spielraum zu geben. 100. Anders verhält sichs mit der Staats-Produkzion: a. Liefert sie ein Produkt absoluten Werths, von dem die Staats-⸗Selbstständigkeit abhangt; z. B. Eisen, Stein-⸗ kohlen ꝛc., oder die Selbstständigkeit der industriellen Nazional-Produk zion, mithin die Produkzions-Gattung selbst; so ist die Staats-Bearbeitung eines solchen Ur-⸗ Produktif-Stoffs als Grun d— Regal sogar zur streng ökonomistischen Staats⸗Finanz⸗-Konsum zion geeignet. b. Liefert dieser Ur⸗Produktif-Stoff keinen Gewinn, besizt mithin keinen Reiz zur individuellen Nazional⸗Pro-⸗ dukzion; und würde daher ganz unproduktif bleiben; W bih um Hil hͤhst nKa⸗ Na⸗ jelke, ithut ions⸗ Zeit. allen ions-/ Theil Heist on⸗ zur erke aum die ein⸗ elen tung Uu- eng het. n/ ro⸗ en; 73 dann ist diese Produkzion für die Nazional⸗Glieder uns öͤkonomistisch; für den Staat aber als Grund-Re—-⸗ gal ökonomistisch. Das Nazional-Oekonomie⸗Gesez fodert die höchst- mögliche Ver nehrung der Produkten⸗ Masse. So lang also 3. B die Bearbeitung eines Berg— werks noch Ersaz für den Produkzions-Aufwand lie⸗ fert, ist es Staats-Pflicht, es zu bauen.(Naz. Oekon. I. B. S. 149. 150.). 101. Derjenige produktise Ur- Stoff, der an sich keine Nazional⸗Produkzion liefert, als ödes Land ꝛc.(3. 39.)/ ist ein Grund-⸗Regal, das aus dem nämlichen Grunde, zur unmittelbaren Staats-Finanz-Produkzion aber in anderer Hinsicht geeignet ist. Das Nazional⸗Oekonomie-Prinzip, welches höchst⸗ mögliche Vermehrung der Produkten-Masse heischt, legt dem Staate die Pflicht auf, alles öde, im Gesammt Nazio⸗ nal⸗Besize gebliebene Grund-Eigenthum zur Produkzion zu befähigen, und in dem Falle, wo dieß die Kräste einzelner Nazional-⸗Glieder überschreitet, wo also die Central⸗Kraft eintreten muß, selbst mit einem Aufwande, der in so lange zur Klasse der streng-Oekonomistischen Staats⸗-Nonsum-⸗ zion gehören wird, als die Bearbeitung dieses Ur-Produk⸗ tif⸗Stoffs, wenn auch nicht augenblicklich, doch in der Fol— ge, Ersaz des Kosten-Aufwands gewährt*). *) Defricher de nouvelles terres— sagt der Vers. des berühm⸗ ten Essai politique sur le Commerce— cest conqnërir de nouvesur pbays, sans faire de malheureux.(S. Naz. Oe⸗ kon. 1. B. S. 149. 150.). V4—— Allerdings kann indeß diese Produkzion, nicht als ein nuzbares Grund-⸗Regal, nicht als eine Staats Finanz— Produkzion erscheinen, und gehört mithin in das Gebiet der Staats-Nazional-Wirthschaft. Hier ist sie also nur dann als Staats-Finanz-Pro— dukzion zu betrachten, wenn die Kultur eines dergleichen öͤden Staats-Grund-Eigenthums wirklichen Gewinn, Ueber-⸗ schuß des Aufwands liefert). 102. Salz⸗Auellen, oder Seen, sind bey allen kultivir⸗ ten Völkern zu den zur unmittelbaren Staats-Finanz⸗Pro-⸗ dukzion geeigneten Grund ⸗Regalien gerechnet worden. Sind die erstern auch wirklich so reichhaltig, daß ihre Bennzung keinen bedeutenden gr fodert, wie denn dieß d och seltener Fall ist, soi ist doch diese Produkzions— Gattung eine derjenigen, welche ihrer Natur nach nicht wohl in den allge meinen individuellen Nazional⸗Besiz, also nur an die einzelnen Kapitalisten gelangen kann; diese wür⸗ den dadurch auf ein unentbehrliches Bedürfniß, auf ein Pro⸗ dukt absoluten Werths, ein dem Nazional-Wohle schädliches Monopol erhalten. Der Staats-Besiz dieses Produkts sagt also der Nazional'-Oekonomie um deswillen zu, denn 1) eine Nazional-Oekonomistische Staats-Verwaltung kann dieses Monopol zum Nachtheil der Nazion nie mißbrau— chen; 2) gerade die Sigenschaft jenes Produkts eignet dasselbe zur un mittelbaren Produkzion; denn dessen Preis, bey dem hohen Grad seines positiven Werths, der Allgemein— ) Naz. Oekon. 1. B. S. 140. i'n.lfgD2y:“—— v teal ein inans⸗ biet der 3 Pro- en öden leber— kultivir⸗ Mro⸗ f. iß ihre „ wie Kzions⸗ ht wohl „ also ewur⸗ n Pro⸗ dliches rodukts eun 10 kann ßbrau⸗ dasselbe beh 57 emein: * —— 75 heit der Konsumzion, und der großen Austheilung desselben macht dem Staate möglich, ohne Nachtheil des Nazional— Wohls, ohne Berührung des individue llen E Eigenthums, ei⸗ nen bedeutenden Theil seiner Staats⸗Finanz⸗Konsumzion auf diesem Wege un mittelbar zu produziren, also die mit— telbare Centralisazion des Nazional-Vermögens zu er— waren. 103. Ja gd und Fischerey sind gleichfalls als Grund-Re— galien zur Nazienal⸗Oekonomistischen unmittelbaren Staats-⸗ Finanz-Produkzion geeignet. Diese Produkzions-Gattungen sind im individuellen Na— zional⸗-Besize der Ur-Produkzion und industriellen Produk— zion offenbar nachtheilig*). Richt- ökonomistisch ist aber auch die Selbst-Verwaltung derselben, am zweckmäßigsten die Verpachtung. 104. In Absicht der II. nuzbaren Rechts⸗Regalien (Z. 44.), als un mittelbarer Staats⸗Finanz⸗Prod Gegenstand, läßt sich 20 die Staats-Finanz Wiethschaft nichts Bestimmteres angeben, als oben(3. 44.) berei 8 ge⸗ sagt worden ist. 105. bsicht des Münz⸗Regals ist in der Nazional⸗Oe⸗ konomie(II B. Z. 351—359. einschlüssig, ausführlich darge⸗ than, daß sie, nach den Nazional-Oekonomie-Gesezen, durchaus nicht als eine Staats-Finanz⸗ Drodukzion, also als ein nuz⸗ bares Rechts-Regal betrachtet und behandelt werden könne. +) Naz. Oeken. 1. B. 3. 102. 103. ů 106. Die unermeßlichen Nachtheile, welche aus der Behand-⸗ lung des Post-Regals, als ein nmußzbares Rechts-⸗ Regal resultiren, sind in der Nazional-Oekonomie(III. B. 3. 599.) ebenfalls umständlich entwickelt. ö Weit entfernt, zur unmittelbaren Staats Finanz-— Produkzion geeignet zu seyn, ist alles, was das Nazio—⸗ nal⸗Oekonomie⸗Gesez erlauben kann: daß es nicht zur Staats— Finanz-Konsumzion geeignet, also nur der Auf wand mittelst spezieller Produkzion„nämlich Vergütung der Fracht— Kosten, erhoben werde. —eZꝰ.⸗ty.ä—— — —...... Behand⸗ dechts— (II.. inanz— ö No DOriltzt e. n ch. Staats⸗ fwand Allgemeine Grundsäze der allgemeinen Staats- Fracht Finanz⸗Produr zion insbesondere. Mater i e. II. Mittelbare Staats⸗-Finanz⸗Produkzion. ———————————— ——— 2———————————.—— ——————— Se—— 2———— ————.———— 2—— .+ — — 0— 3 * x — 107. Mietel bare Staats-Finanz⸗Produkzion ist die Centralisis rung des Nazional-Oekonomistischen& Staats⸗Antheils am ver⸗ theilten Nazional⸗-Vermögen, zur Staats⸗Finanz⸗Konsumzion. (D. 21.). 10g. Sie kann und darf nur da beginnen, wo die un-⸗ mittelbare Sta ats⸗Finanz⸗Produtzion aufhört; d. h. zur Staats⸗Finanz⸗Konsamzion nicht zureicht. 109. Die gesammte Staats⸗H. aushaltung muß ein Prinzip haben, also auch jeder einzelne Theil derselben. Zur regellosen Willkühr kann sich kein Staat, keine Staats— Verwaltung bekennen. Welches wäre denn aber bis zest das Prinzip der- mit— telbaren Staats ⸗Finanz⸗-Wirthschaftlichen Produkzion(des Auflagen⸗Syster n Man durchgehe den Auflagen-Katalog. Man stelle diese Auflagen neben einander. Man frage z. B. die Finanz⸗Wir ch⸗ schaft: Warum ist 10, οο Rthlir., warum nicht 8000 Rihlr. Trank⸗Steuer 5. worden? Sie wird antworten: Weil die Texritorial-Steuer nicht so viel ertrug, daß nicht diese 2000 Rihlr. mehr zur Staats⸗-Finanz⸗Konsumzioön erhoben werden mußten. Man frage sie weiter: Warum die Territorial-Steuer diese 2000 Rthlr. nicht auch ertrug? Sie wird antworten: weil die Trank-Steuer nicht 10, son— dern nur 8 Tausend ertrug. Man kehre die Aufgabe um, 80⁰ das nämliche Resultat wird erscheinen. So wird sich die Fi⸗ nanz⸗Wirthschaft im ewigen Cirkel umher drehen; das** um wird ungelöst bleiben. Zu einem Prinzip müssen wir also zurückkehren, oder die Staats⸗ rrmn ist keine Wissenschaft; sie ist nur der Mechanismus des Nehmens; eines Reh—⸗ mens, n ann s sich für eine Staats-Ver⸗ waltung nicht ziemt. 110. Hier ist von der Allgemeinen Staats⸗Finanz⸗Pro⸗ dukzion die Rede. Die allgemeine Staats-Finanz⸗-Konsum⸗ zion muß, dem Nazional⸗Oekonomie-Prinzip gemäß, mit—⸗ telst Einer Allgemeinen Produkzion, unter Einer allgemei-⸗ nen Rubrik erhoben werden. Die Nazional-Oekonomie er— kennt also nur Eine allgemeine StaatsAuflage. BI. Diese Einheit der allgemeinen mittelbaren Suns Finanz⸗ Produkzion gewährt überdieß, gerade durch ihren reinen Einklang mit dem Nazional⸗ Oekonomie-Prinzip/ fol⸗ gende wesentliche Vortheile: Erstens wird dadurch die für die Sicherheit des Eigenthums so wichtige Bestimmbarkeit desjenigen Theils, den die Nazion von ihrem individuellen Eigenthum, zur Ver— wandlung in Staats-Eigenthum, hergeben muß, es lichet. Zweytens wird die Nazion dadurch gegen die mannigfal— tigen Erpressungen der Staats-Unterbehörden gesichert; denn die einzige und allgemeine Nazional-Auflage kann nur von der obersten Staats-Finanz-Behörde ausgehen. Drittens wird die inure Form der Staats⸗Finanz-Pro⸗ dukzion die Er hebun g; ch die di⸗ das War⸗ en, oder uschaft; nes Neh⸗ ats⸗VDer⸗ nanz Pro/ „Konsum⸗ añ, mit. allgemei⸗ zomie er⸗ 3e. Staatz⸗ rch ihren nzip, fole genthums 5, den die zur Dar⸗ 5, ermog⸗ nanhipfal⸗ gschert; age kann Igehen. un; Pro⸗ * ERIE 87 V Viertens, die äußere Form derselben, die Verrech- nung,(Comptabilité); Füͤnftens, die Finanz⸗Uebersicht erleichtert; Sechstens werden die Erhebungs und Verrech— nungs-⸗Kosten verringert; also die u nöko nomistische Staats⸗Finanz⸗-Konsumzion vermieden, und dadurch die Masse der Finanz-Produkzion vermindert. 442. Die Nazional-Oekonomie erkennt kein anderes Prinzip der Staats⸗Finanz⸗Produkzion, als den Staats⸗Antheil am Nazional-Vermögen; also auch keinen andern Gegen— stand, als: das Nazional⸗Vermögen.(3.22.9 Die Bestimmung des Staats-Antheils muß aber eine Basis haben; und diese kann nur in der Einheit der Produkzion, der Auflage, bestehen. 113. Aus dem Mangel der Basis entsteht die Versweiflung der Finanz Wirthe, wenn entweder die erhöhte Staats⸗Kon⸗ sumzion eine Erhöhung der gewöhnlichen allgemeinen Finanz⸗ Produkzion gebieterisch fodert, oder von einer speziellen Staats-Finanz-Produkzion die Rede ist. Bisher hat die Finanz⸗-Wirthschaft sich entweder mit der Vervielfältigung der Auflagen⸗Rubriken, oder da⸗ mit geholfen, daß ste die Erhöhung auf die sogenannten dir rekten, die Territorial- ꝛc. Auflagen vertheilte; weil diese, wenn auch kein Prinzip, doch eine, wenn schon unrichtige Basis hatten. Daß aber gerade dadurch die Finanz⸗Produkzion selbst prinziplos, willkührlich wurde, wird die Folge zeigen. 2 8²— 114. Die Harmonie einer allgemeinen Staats-Auflage mit dem Nazional-Oekonomie-Prinzip 9 sich vorzüglich auch dadurch aus: sie mindert die mit der Staats⸗ Finanz-Pro⸗ dukzion unerläßlich verbundenen herben und schmerzlichen Be—⸗ rührungen der Empfindung(3. 34.), indeß die Mannig-⸗ faltigkeit der Auflagen sie vermehrt. Muß der Staals-Bürger einmal den Nazional-ökono— mistisch bestimmten Theil seines Eigenthums sich entreißen, d. h in Staats-Eigenthum verwandeln lassen, so ist ihm die Rubrik gleichgültig; die Zahl der Rubriken erhöht nur die Widrigkeit seiner Empfindung. Jene Mannigfaltigkeit der Rubriken scheint von der Fi⸗ nanz⸗Wirthschaft einzig aus dem dunkeln Gefühle entstanden zu seyn, daß die Völker die un- oder antinazional- ökonomisti— sche Konsumzion dieser Auflagen ahnen, daß man also diese darüber zu täuschen, daß man sie durch die Rubriken selbst von der Größe der Staats-Bedürfnisse zu überzeugen, vorzüglich aber durch öhönomistische Rubriken zu be— stechen suchen müsse. Allein die Zeit solcher Täuschungen ist vorüber. Die Konsum zions-Weise spricht sich durch ihren Einfluß auf den Nazional-Wohlstand zu schnell und zu klar aus; selbst die ungebildetesten Volks-⸗-Klassen sind über den sie am ingendsten berührenden Gegenstand, das Interesse des Ei— enthums aufgeklärt; und wünschenswerth wäre, es würde bey allen Regierungen die Ueberzeugung von der bedeutenden Wahrheit lebendig: daß jezt das sicherste Mittel, die Völker zu beherrschen, darin besteht: gerade und offen zu handeln*). Ein frappantes Beyspiel der Zahl jund Mannigfaltigkeit der Auflagen enthielt vormals die Liste der an den Barrieren zu n. 2—::/ cwqͤ„ì“,FV ußTĩ flage mit lich auch nz? Pro⸗ chen Be- annig; Al⸗dkono⸗ ntreißen, t ihm die t nur die der His standen nomisti zan alfo briken erzeugen, zu be⸗ % Die sluß auf ar aus; n sie am des Ci⸗ es würde helltenden je Völker deln d). gkeit det rieren zu ö 115. Die Allgemeinheit der Produkzions⸗-Rubrik hindert in⸗ deß die Mannigfaltigkeit der innern PY rodukzions-For— men nicht, die in der Natur der Nazional⸗Oekonomistischen ö Staats⸗-Finanz⸗Produkzionen liegen; obgleich au ch diese Formen durch ein Nazional-Oekonomistisches Produkzions- (Auflagen-) System, sehr vereinfa cht werden. 116. Für die Gefühle der Mazion sind übrigens jene innere Produtzions⸗Formen gleichgültig; wenn nur die Einheit der Produkzion besteht. Die Wissenschaft muß Geseze, Grundsäze und deren Befolgung voraussezen; für den Zustand regelloser Willkühr ö arbeitet sie nicht, und kann sie nicht arbeiten. Die Staats-Finanz⸗ Verwaltung ist der Nazion über das Bedürfniß und die Verwendu ng Rechenschaft schuldig; aus dieser Rechenschaft ergiebt sich die Rechnung 27. die Produkzion von selbst. Allerdings heischt diese Rechen-⸗ schaft Zergliederung der Staats-Bedü ifnisse, des Staats⸗ Aufwands; ist aber dieser in allen seinen Zweigen und Rubri⸗ ken Nazional-⸗ Oekonomistisch, so hat das Detail der innern Produkzions⸗Formen für die Nazion kein Interesse. 117. Anders verhält sichs mit der speziellen Staats⸗ Kon⸗ sumzion, die auch eine spezielle Staats⸗P rodukzion 6 Buch) nothwendig macht. Die Analyse jener speziellen Staats- Finanz-Konsumzion wird dieß aufhellen. In der allgemeinen Doktrin von der mittelbaren Staats ⸗Finanz⸗Produkzion(Staats⸗AuflagenSystem) ist Paris einzig zu speziellen Staats⸗ Finant⸗-Konsumzionen(Kom: munal- und Spital⸗-Kosten) erhobenen 31 Rubriken! 84 auch nur von der alldemeinen Staats-Finanz⸗Produk⸗ zion zunächst die Rede; und hier handelt es sich davon: für diese ein unumstößlich haltbares Prinzip aufzufinden. 118. Es kommt bey dieser Kunde nicht mehr auf die geschicht⸗ liche Untersuchung an, wie die Finanz- Methoden, die Auflagen-Formen entstanden sind? Denn mit der gänzli⸗ chen Umwandlung der Staats-⸗ Verfassungen, der Staats⸗ Verwaltungs⸗Formen sind auch alle Berechtigungen und V er pflichtungen der Vorzeit verschwunden. Für den philosophischen Staats-Finanz-Gesezgeber lie⸗ gen die Staaten da, jungfräulich, als gesellschaftliche Ver⸗ bindungen, zu einem allgemein anerkannten Zwecke. Also ist nicht mehr die Rede von Rechten und Pflichten, welche außer diesem Zwecke liegen; und zwar weder in Absicht der Staats⸗-Verwältung gegen die Nazion, noch in Absicht der Nazion gegen die Staats-Verwaltung. Dieß vorausgesezt, müssen wir also im Zweck das Prinzip aufsuchen. 119. Diesen Saz haben die Finanz⸗Wirthschafter und Fi⸗ nanz⸗ Wirthschafts»Lehrer bisher anzuerkennen geschienen, indem sie das Prinzip im Staats⸗Schuze suchten. Der Grad des Schuzes gab ihnen also auch den Maasstab des Antheils, den der Staat am Nazional⸗Eigenthum besize; und sie glaubten um so gewisser auf dem rech— ten Wege zu seyn, denn es schien sich mit der Masse des Eigenthums auch der Grad des Schuzes zu erhö— hen, der Umfang dieses Schuzes auszudehnen, also dieses Prinzip mit dem reinen Nazional-Oekonomie Gesezlichen — 2 —— Produk, n: fir den. cicht⸗ n, die gänzlis Staats en und eber li he Ver⸗ Al welche sicht der sicht der eck das und die eschienen, en. Der Muestab ihenthum ukech— asse des erhö⸗ dieses zesezlichen —— 85 Prinzip der Staats⸗Finanz Produkzion zusammen zu tref⸗ fen*). 120. Deutlich und klar haben sich die Staats⸗Wirthe über den Begriff, den sie mit jenem Schuze verbanden, zwar nicht erklärt; doch schienen sie darunter den Grad der Vor-⸗ theile zu verstehen, den das Nazional Glied aus der Staats⸗Verbindung ziehe. Dem gemäß folgerten sie also: die ser Grad müsse auch der Maasstab der Staat 5Finanz⸗Produkzi on, und mit⸗ hin dieser Maasstab Nazional-Oekonomistisch seyn. ö Aus diesen 1. verworrenen, theils schiefen Ansichten mußte nothwendig ein unrichtiges Prinzip des mittelbaren Staats⸗Finanz⸗Produkzions⸗Systems, somit auch eine un⸗ richtige Organisazion desselben in Materie und innerer + E——— 121. ö Der Grund dieses Jrrthums lag wohl in der unrichtigen Ansicht des Staats und Stuats⸗3Zwecks. Selbst die neueren philosophischen Staats Wirthschafts⸗Schriftsteller haben noch immer den Staat als eine Gesellschaft nach Rechts-Verhältrnissen desinirt; diese Rechts⸗Ver⸗ um hervorgehen. hältnisse aber, als das nothwendige Resultat des Ver⸗ bands, als E e dargestellt; dagegen die Nazio⸗ *) Aus diesem untersellten Peinziy floß 3. B. das Gefäll der Emigrations⸗Nachsteuer. Es wurde zur Vergütung des von den Auswandernden bisher im Staate genossenen Schu⸗ zes erhoben, und doch stand es wieder mit jenem nämlichen Prinzip im Widerspruche; denn wofür hätte denn der Aus⸗ wändernde bis dahin die Staatsbürgerlichen Lasten ent⸗ richtet? ö .— 5 — *„* 2 4 —8 86— nal⸗Oekonomie, als wesentlichen Theil des Staats⸗-Zwecks, ganz übergangen. Indeß wurden doch diese Rechts-Ver— hältnisse von der Staats-Gesellschaft unstreitig nur zu dem Zweck des Wohlstandes, und zwar des höchstmög⸗ lichen Wohlstandes, also auch der möglichsten Genuß-Voll—⸗ kommenheit adoptirt; weil diese in der gesellschaftlichen Verbindung einzig denkbar ist. ö 222. Noch also jener Schuz, nicht dessen Grad, können das Prinzip der mittelbaren Staäts- Finanz⸗Produkzion ente halten. Der Dürftige bedarf mehr Unterstüzung, als der Reichere: Er genießt offenbar die gesellschaftli⸗ chen Vortheile in einem höheren Gräde; Er bedarf also auch eines höheren Grads von Staats-Schuz. Gerade fur ihn ist die Staats-Verbindung am nothwen— digsten, am wohlthätigsten. Wäre jenes Finanz⸗Produkzions⸗Prinzip richtig, so würde er mehr, als der Reichere, zu den Staats-Aufla⸗ gen beytragen müssen; der Staat würde von ihm eine stär⸗ kere Vergütung seines Schuzes zu fodern berechtigt seyn. 123. Wir müssen also für die mittelbare Staats Finanz⸗-Pro-⸗ dukzion ein anderes Prinzip aufsuchen; und dieß können wir einzig in demjenigen Begriffe des Staats-Zwecks finden, welcher die Nazional⸗Oekonomie mit einschließt. Diesem Begriffe gemäß, liegt das Streben nach Wohlstand, nach Genuß Vollkommenheit im Staats⸗Zwecke. Nichts ist also natürlicher und gerechter, als daß dieser Wohlstand, dieser Genuß das Prinzip; also der Grad dieses Wohlstands, dieses Genusses auch den Maas-— stab der Staats-Finanz⸗Produkzion ausmachen müsse. Zwecks, „Ver: nur zu ANmög⸗ Voll⸗ ftlichen lönnen an ent⸗ ͤͤhung, haftlü alf also erade wen⸗ tig, so Aufla⸗ ne star⸗ . 7Pro⸗ können finden, ießt. h lach it im ler, als also der Naas-— e. 124. Hiernach wird es klar, daß 1) jedes Nazional-Glied nach dem Grade seines Wohlstan⸗ des, seines Genusses, zu den Staats-Auflagen bey— zutragen hat; ö 2) daß es dazu so viel beytragen müsse, als es, ohne individuelhaus dem Kreise des Staats-Zwecks zu treten, entbehren kann; Hierdurch ist 50 3) die Nothwendigkeit erwiesen: daß die Staats⸗Finanz⸗ Wirthschaft, mithin auch deren mittelbare Produkzion, gleich allen Staats-Haushaltungs-Zweigen, vom Nazional-⸗ Oekonomie-Prinzipe ausgehen müsse. Hierdurch 4) wird es klar, warum Nazional-Vermögen, und nichts als Nazional-Vermögen, der Gegenstand der mittelbaren Staats-Finanz⸗Produkzion sey; Und hierdurch 5) ist die Ahnung jenes Prinzips aufgehellt und entwik—⸗ kelt, welche in dem Vortrag der Staats⸗Finanz⸗Wirth⸗ schafts Lehrer, von der sogenannten Gerechtigkeit und Gleichheit, als ihrem angeblichen Prinzip des Staats-Finanz⸗Systems liegt. 125. Obgleich die Nazional-Oekonomistische Staats⸗Finanz⸗ Wirthschafts-Kunde mit den Nazional-Gliedern gar nicht, einzig mit ihrem Vermögen zu thun hat, also auch den Be⸗ griff von Kontribuenten gänzlich verwirft, keinen Kon— tribuenten kennt, so gleicht doch ihr Prinzip die Na— zional⸗Glieder in der Eigenschaft als Vermögen 6:Besi⸗ zer nach jenen Grundsäzen von Gerechtigkeit aus. 88—ꝛ—— 126. Die Staats- ⸗Finanz⸗Wirthschafts—— einig mit sich, daß diese Gleichheit und Gerechtigkeit die Basis der Staats-⸗ Finanz⸗Gesezgebung sey, ob sie gleich sol— che von einem irrigen Prinzip, nämlich dem Staats⸗Schuze ableiteten; einig also darüber: daß diese Gleichheit und Gerechtigkeit nur den Grad des Wohlstandes zum Maasstab haben könne, waren also nur verlegen über die Auffindung der Mittel, das Staats⸗-Finanz⸗Produkzions⸗ System auf diese Basis zu erbauen. Die Anwendung des von ihnen geahneten Prin⸗ zips blieb also das ewige Problem der Staats ⸗Finanz⸗ Wirthschaft, und ist es noch. 12⁴• Dem Streben nach Lösung dieses Problems muß man es zuschreiben, daß die Staats⸗ Finanz⸗Wirthe alles versuch⸗ ten, um durch Vervielfältigung der mittelbaren Finanz⸗Pro⸗ dukzions⸗Formen, der Auflagen-Rubriken, alle Gat— ——.14867 des Nazional⸗ Vermögens 0 treffen, keine dersel⸗ ben unbesteuert entschlüpfen zu lassen. Auch dieß ist ihrer, von den Höflingen, Kameralistik und Plusmacherey unter— stüzten, Anstrengung nicht gelungen; wohl aber gieng die Proporzion, das idealische Prinzip von Gerechtig-⸗ keit und Gleichheit, und zwar um so gewisser und un⸗ vermeidlicher darüber verloren, als sie nicht allein die Auflages Ma sse selbst er höhten, sondern auch die Formen der— selben vervielfältigten, ohne auf die Bestandtheile des Nazional-Vermögens, auf die Eigenschaft derselben, ih⸗ ren absoluten oder positifen Werth und dessen Gra⸗ den nach den Vergleichs-⸗ Werth⸗Messer, Rücksicht zu nehmen. ni s, üt die ich sol chuze t und ndes her die kzions⸗ Mrin; Ananz⸗ ñ man hersuch⸗ 3% Pro⸗ e Gat⸗ dersel⸗ ihrer, unter⸗ ng die chtig un/ Auflages en der⸗ lile des u, ih⸗ Gra⸗ icht z 89 In dieser Formen Mannigfaltigkeit wähnten sie das Geheimniß der Alchymie entdeckt zu haben; und so wurde denn vollends durch das bunte Gewebe der sogenann— ten direkten und indirekten Auflagen, mancher Vermögens⸗Theil gar nicht, mancher auf eine mit seiner Werth-Eigenschaft oder seinem Werth-Grade unverhält— nißmäßige Weise centralisirt. 128. Alle diese Verirrungen entstunden zunächst aus Verken⸗ nung der Wahrheit: daß Nazional-Produkt-Stoff der einzige Gegenstand der mittelbaren Staats-Finanz⸗ Produkzion ist und seyn kann.(3. 25.) ö 129. Eben deswegen war z. B. das Bestreben: die im engern Sinne sogenannten Kapitalisten(Lehrb. der Naz. Oekon. 3. 98.) zu besteuern, die Verzweiflung der Finanz⸗Wirthe. Diese Klasse der Staats-Bürger, unter allen als Nicht-Produzenten die unnüͤzlichste, also gewiß keine Be⸗ günstigung verdienend, trozte allen Anstrengungen des Finanz⸗ Geistes. ö Jeder Versuch, sie zu besteuern, trieb den Pfeil auf die Urheber zurück. Indeß schien es doch den Finanz-Wirthen klar: eine Ausnahme in Absicht der Kapitalisten, eine Befreyung dersel⸗ ben von der Theilnahme an den allgemeinen Nazional⸗Lasten, sey eine direkte und desto grellere Verlezung derjenigen Ge⸗ rechtigkeit und Gleichheit, welche sie als das Prinzip der mittelbaren Staats Finanz⸗Produkzion anerkannten, als Kapitalisten des Staats⸗ Schuzes mehr als alle andre Klassen bedürsten; dessen Grad ihnen als Maasstab jener Gerechtigkeit und Gleichheit galt.(Z. 120.) 9⁰ ö 130. Sie versuchten es also, die Kapitalien(Anlehlrj zu be⸗ steuern. Allein der Erfolg mußte die Unhaltbarkeit dieser Maasregeln bald beurkunden. ö Das Bedürfniß des Staats-Kredits erzwang bey⸗ nahe allenthalben ohnehin die Ausnahme der Staats Wa— pitalien; dann war die natürliche Folge: daß die Hape sten sich diese Steuer von den übrigen Klassen der prohnmmnen den Stoff-Besizer, den Grund-Eigenthümern, Kauflenten, Fabrikanten, durch Er höh ung des Zins⸗Fußes ersezen ließen. Wucher⸗Geseze, wären si auch rechtlich, sind, bey unendlichen Mannigfaltigkeit der Formen, unter denen sin Wucher verbergen kann, unausführbar; und Joseph Zweyten Preis-Frage ist noch nicht gelöst. Die Masse der produzirenden. Stoff⸗Besizer ohne lebendigen Kapital-Stoff(Lehrbuch der Naz. Z. 95.) also der Entnehmer, derjenigen, die lebendigen au⸗ genblicklich umsezbaren) Kapital-Stoff bedürfen, ist, im Verhältniß der Kapitalisten, gewöhnlich so groß, daß es diesen selten an Abnehmern ihres lebenden Kapitals, also auch nicht an Mitteln und Wegen fehlen wird, ihr Kapital in oder außer dem Staate anzubringen. Jede Maasregel gegen die Kapitalisten muß also nothwendig nicht diese, sondern gerade jene produzirende Stoffbesizer treffen; sie muß, indem sie die Kapiralisten zu— rückschreckt, der Nazional-Produkzion jeder Gattung tödlich werden, die durch den Umlauf der Austausch⸗ und Ausglei-⸗ chungs⸗-Mittel allein Leben und Bewegung erhalten kann. Zwangsgeseze, gewaltsamer Eingriff in die freye Ei— genthums-⸗-Disposizion, würden vollends das Nazional⸗Wohl —d;.:.ä— N en, , im daß „ also apital ß al Hitende en g⸗ (hlich Ioglei⸗ . he Ci⸗ Vohl 91 vernichten; sie erstickten alles Streben nach Wohltand, nach Erringung von Kapital-Stoff, das doch die Tendenz der Nazional-Oekonomie seyn muß; denn Kapital-Stoff ist die Vorbedingung des Reichthums.(Naz. Oekon. 1. B. Z. 66.). 131. VX Auf allen diesen Wegen war also den lebendigen Ka⸗ pitalien nicht beyzukommen, und die Kapitalisten erscheinen wirklich noch jezt als diejenige Klasse, die auf Kosten ihrer Staats⸗Mitbürger an den öffentlichen Lasten keinen Theil nimmt. Die Staats-Finanz-Wirthe haben also das Pro-⸗ blem noch nicht gelöst. Allein es ist auch nach der bisherigen Auflagen⸗ Orga⸗ nisazion nicht lösbar gewesen. In den bisherigen Finanz⸗-Produkzions-Organisa—⸗ zionen selbst lag diese Unauflösbarkeit. So lange näm—⸗ lich die mittelbare Staats-Finanz-Produkzion die Na— zional⸗Glieder als den Centralisazions⸗, als den Be— steuerungs⸗ Gegenstand, als Kontribuenten betrach— tete, so lange sie sich nicht an ihren wahren Gegenstand: das Vermögen, und bey diesem wieder, wie es doch in ihrer Natur liegt, an das Genießbare, zum Genuß erscheinende Vermögen, nicht einzig an den Produkt-Stoff, (Lehrb. der Naz. Oekon. Z. 87. 88. 89.), sondern zugleich an den produktifen Ur-Stoff(Lehrbuch der Naz. Oekon. Z. 86.) hielt, mußte die Ueberlastung aller Nazional— Klassen, im Verhältniß der Kapitalisten, die unvermeid— liche Folge seyn. 132. Die Ur⸗, industriellen und kommerziellen Produzenten, die Grund⸗Eigenthümer, Fabrikanten und Kaufleute mußten, * II *0 4 92——— vor züglich die ersten,(durch die direkten, die Territorial- ꝛc. Steuern) das alleinige Opfer werden; denn ihr Eigenthum war es ja, das jenes Finanz⸗System, jene Staats-Produk⸗ zions⸗Weise einzig centralisirte. Sie mußten dieses Opfer um so unvermeidlicher werden, als die bisherige Staats⸗Fi⸗ nanz⸗Gesezgebung die Natur des Anlehns-Vertrags durchaus nicht vichtig auffaßte. Kraft des Anlehns⸗Vertrags geht war nicht im juristi⸗ schen, aber im Staats⸗Finanz⸗Wirthschaftlichen Sinne, ent⸗ schieden derjenige Theil des Eigenthums des entnehmen⸗ den Stoff⸗Besizers auf den Darleiher über, der den Preis der Anlehns⸗Summe ausmacht. Denn die Staats⸗Finanz⸗ Wirthschaft ist nur um das Vermögen, um dessen Existenz, nicht um den au genblicklichen Eigenthümer bekümmert. Die Versatilität des Sigenthums⸗Besizes geht sie gar nichts an. 133. Der Entnehmer hat nun mit diesem Kapital ent— weder: a. Grund ⸗Eigenthum, oder Mobiliar⸗Eigenthum er st erworben; und dann ist er nur Natu ral! Besizer desselben; der Dar⸗ leiher aber der wirkliche Eigenthümer; oder: b. er hat dieses Kapital einzig zum Betrieb eines Gewer⸗ bes verwendet; so ist das Resultat dieses Gewerbes ebenfalls bis auf jene Kapital-Summe Eigenthum des Kapitalisten; Oder: ö— c. der Entnehmer hat es einzig zum Lebens⸗Genuß ver— wendet, verschwendet, verschwelgt, oder auf eine andere rigl⸗. jenthum Oroduk⸗ Opfer 16 Ji⸗ Itrags lristi⸗ le/ ent⸗ Ahmen⸗ u Mreis Finanz⸗ ossen hůmer esizes geven Hoe belbes uum des Uß ver⸗ andere — 93 Weise verlohren; und dann ist auf jeden Fall von des Entnehmers Vermögen(produktisen Ur⸗Stoff) eine gleiche Werth-Masse auf den Münz⸗Kapitalisten über⸗ gegangen, als dessen lebendiges oder Münz⸗ Kapital betrug. Denn lebendiges Kapital, Münz⸗ Kapital, ist ja ebenfalls Vermögen; es ist überdieß die vorzü iglichste Vermögens⸗Gattung; es ist durch sein Leben, seine ar ugenbhͤckliche Umsezbarkeit, gleichsam das Panorama alles Vermögens jeder Gattung. 134. Indeß ist in allen jenen Fällen, nach der bisherigen Staats⸗Auflagen⸗L Organisaz ion, ein größerer Vermögens⸗An⸗ theil des Entnehmers, des Stoff⸗Besizers, eentralisirt wor— den, als bey ihm wirklich vorhanden war; oder, was das nämliche ist, dieser ist gezwunzen gewesen, einen Ge⸗ genstand mit zu versteuern, der für ihn nicht existirte, nämlich den Betrag des Preises des lebendigen Kapitals, das doch nicht sein, des Produktif⸗-Ur⸗Stoff⸗Besizers, Ei⸗ genthum war; Er hat also fremdes Eigenthum versteuert. Von dem bey ihm sich befundenen Vermögen ist zu viel, und das Vermögen des Kapitalisten ist nicht centralisirt; al— so die Unive rsalität des Staats Finanz- Produkzions⸗ Systems vernichtet worden. ů 135. Dieser einzige Umstand, verbunden mit der oben be— Unmöglichkeit, die Münz⸗Kapitalien, Kapital⸗Stoff zu centralistren, zeigt die Un— haltbarkeit der bisherigen Staats⸗Auflagen⸗ ion. Eine Finanz⸗Organisazion, welche die 3 Orodukzion drück und die Nicht⸗Pr Aeen begünstigt, Einen Theil des Na⸗ zional-Vermögens ganz unbesteuert läßt, also den Staats⸗ 9⁴ Antheil daran auf den Rest des Nazional-Vermögens wälzt; ein Auflagen-System, das selbst den Produzenten den Weg öffnet, durch Erringung eines bestimmten, in leben— diges Kapital zu verwandelnden Kapital-Stoffs, sich der Theilnahme an den Staats-Lasten zu entziehen, also zum Stillstand in der Produkzion reizt, also diesen Still— stand lohnt, indeß das Nazional⸗Oekonomie⸗Prinzip steten Fortschritt in der Produkzion heischt, eine so geartete Zinanz⸗Organisazion ist kein System; ist mit den Nazio— nal-Oekonomie-Gesezen gerade eben so unvereinbar, als eine Finanz⸗Organisazion, welche diesen Fortschritt bestraft, al— so ihn hemmt. ö 136. Dieses Werk ist der Gründung eines auf die Na— zional-Oekonomie⸗Geseze gebauten Staats-Finanz⸗Sy—⸗ stems gewidmet. Ihm sind also alle bisherige und noch bestehende Staats-Finanz⸗-Organisazionen fremd; sie ge— hören in die Geschichte der Staats Finanz⸗Wirthschaft der Europäischen Staaten, von deren Gründung bis jezt; einem höchst interessanten Werke, das noch zu schreiben ist. Allein dargestellt müssen doch hier die Motife wer— den, welche diesen bisherigen Staats-Finanz-Systemen zum Grunde liegen; oder mindestens zum Grunde zu liegen schei⸗ nen. Denn diese Darstellung wird über die Auffin—⸗ dung des wahren, auf das Nazional-Oekonomie-Prinzip gebauten mittelbaren Staats Finanz⸗Produkzions⸗(Auflagen⸗) Systems Licht verbreiten, und dann dessen Richtigkeit beur— kunden. I37. Die Staats⸗Finanz-Wirthe scheinen nämlich bey ihren Staats⸗Auflagen⸗(mittelbaren Finanz; Produkzions⸗) Orga⸗ hi mögenz WMhjenten leben⸗ ich der zum Otill⸗ o steten⸗ geartete Masio⸗ al eine aft, al⸗ ie Na⸗ 3 Sy⸗ nd noch sie ge— rthschaft eluem mist. se wet⸗ en zum en schei⸗ Aufil⸗ Drinzb Ufhget⸗) hel⸗ v ihten Orga⸗ 9⁵ nisazionen bisher von folgenden Ansichten,(denn ein Prinzip vermißt man allenthalben) als Grundsäzen aus— gegangen zu seyn. Erstens: Vom individuellen Nazional-Vermögen so vlehals möglich zu centralisiren, in Staats-Vermögen zu verwandeln; also mit andern Worten, so viel als mög⸗ lich zu nehmen. Auch die Möglichkeit hat Gränzen. Freylich mußten sie diese Gränzen respektiren; aber für sie lag diese Gränze einzig darin, wenn 2 a. die Last der Auflagen so groß war, daß der Eingang nicht mehr zu erpressen stund; wenn das allgemeine Elend so hoch stieg, daß die Auflagen nicht mehr einge⸗ trieben werden konnten; oder b. wenn die Klagen der Nazion so laut wurden, daß die Eristenz der Staats-Gewalten gefährdet schien; und bis dahin ist es denn auch, zeug der ältern und neuern Geschichte, öfters getrieben worden. Daß jener Grundsaz mit dem Nazional-Oekonomie— Gesez unvereinbar sey, welches verbietet: mehr, als das unvermeidlich zu Erhaltung des Staats-Swecks er— forderliche Bedürfniß aus dem Nazional-Vermögen zu erhe— ben, spricht sich wohl von selbst aus. 138. Zweytens: Von demjenigen Theile des Nazional-Ver—⸗ mögens zu nehmen, von dem am sichersten, am leichtesten zu nehmen war, der also der Fiskalität nicht entgehen konn— te. Daher die sämmtlichen sogenannten direkten Auf— lagen, insbesondere die Territorial-Steuer; daher die Zoll— und Mauth⸗Auflagen, denen man durch Barrieren, Mauthner und Mauth-Kordons jene Sicherheit zu verschaffen suchte; die Personal: und Kopf⸗Steuern, u.. w. Alles Erhe— ů bungen(denn Auflage ist es im philosophischen Sinne nicht/ die sich allerdings mehr oder weniger bestimmt berechnen, x auch leicht und bequem erpressen und eintreiben ö 90 lassen. 6 Indeß hat dieser Grundsaz doch in Absicht der innern Form einigen Schein. Die Staats-Finanz⸗Konsumzion n muß gedeckt werden. Das Streben des Staats-Bürgers ist, von seinem Eigenthum so wenig als möglich ge— nußlos zu verlieren, also die richtige Centralisirung des Nazional⸗Vermögens zu erschweren. ö 0 Allein dieser Vorzug in der innern Form, nämlich R die Leichtigkeit der Centralisazion, ist kein materiel— D les Prinzip, kann den Mangel des materiellen Prin⸗ l zips nicht ergänzen. las 1) Läßt sich eine Operazion, welche den Vorzug der 3 5 dem Mangel der Materie unterstellt, mit dem ‚i Nazional⸗Oekonomie Prinzip durchaus nicht vereinen. fi⸗ Dieses theilt dem Staate dessen Antheil am gesamm⸗ ten Nazidnal ⸗Vermögen zu, und zwar nicht in arithmetisch„ V aber doch Nazional-Oekonomistischer Quota.(3. 153.). De Es gestattet ihm aber auch nicht, vom Nazional-Vermögen V mehr zu centralisiren, als der Staats-Antheil an jedem ein⸗ N zelnen Theil desselben Nazional⸗ökonomisch trifft. Diese Cen⸗ üt kann aber, ihrer Natur nach, nicht in Masse, au sie muß im Detail geschehen; d. h. der Staats ⸗Antheil muß von Kn einzelnen Theile des Nazional-Vermögens er—. hoben ö nem Grundsaze gemäß wird es, wie z. B. bey der tre Territ Al⸗Seener, nicht vom Vermögen selbst, sondern vom Natural-Besize, erhoben. Natural-Besiz und Ver⸗ Hen 5 Erse⸗ ne nigt/ echnen, treibeß inn ern nsumzion Bürgers lich ge— sirung des Nnamlich tekiel— Prim rzug der mit dem vereinen. esanm— metisch⸗ (3. 155) Vermögen jedem en⸗ Diese Eel⸗ uMasso ipelnaß ens el⸗ ley der sondern nd Der⸗ mögens ⸗ Eigenthum sind aber nicht Eins und das⸗ selbe. So trägt beym Grund⸗Eigenthum, auf dem Schulden haften, der Natural-Besizer die volle Auflage von dessen Werthe; Es wird also ein nicht existirendes Nazional⸗Ver⸗ mögen centralisiet; Ein bey den Gläubigern wirklich existireng des nicht. 2) Will nach diesem Grundsaze auch da genommen werden, wo nichts zu nehmen ist; wenn z. B. der Acker nichts erträgt; wenn das Haus leer steht; wenn das Razional⸗ Glied nichts, als seinen kärglichen Lebens„Unterhalt produzirt: was soll hier centralisirt werden? Hätte denn. der einfache Umstand: daß, wenn Hagel⸗-Schlag, wenn Uen berschwemmung u. s. w. die Ur-Produkte vernichtet, die Auf lage erlassen wird, und erlassen werden muß, die Staats⸗ Finanz⸗Wirthschaft auf die Unhaltbarkeit jenes Grundsazes nicht aufmerksam machen sollen? Von diesem Saze ist also nichts wahr, als: daß die⸗ jenige in nere Centralisations⸗Form, welche den Vortheil der Leichtigkeit und Bestimmtheit verbindet, den Vorzug bey einem auf das Nazional-Oekonomie⸗Prinzip gegründeten mittelbaren Staats⸗ Finanz⸗Produkzions⸗Sy⸗ stem verdiene. Aber die Materie därf nicht der Form aufgeopfert werden. 19294 139. Drittens: Jeden Theil des Nazional Vermögens zu treffen; jeden zu besteuern. Die Richtigkeit dieses Grundsazes, die Harmonie dessel⸗ ben mit dem Nazional⸗Oekonomie-Prinzip, ist unzweifelhaft. 7 98 Dieses Prinzip sezt den Staats⸗Antheil am ge sa mm⸗ ten Nazional-Vermögen fest. Es gebietet, diesen An— theil von jedem einzelnen Theile desselben, nach dessen Eigen— schaft, nämlich dessen positifem Werth⸗-Grade, so wie des⸗ sen Maasstabe, dem Vergleichs-Werth zu erheben. Aber auch nur diesen Antheil. Allein 1) das Verhältniß: wieviel der Skaats-An— theil am gesammten Nazional-Vermögen betrage? läßt sich nur nach dem allgemeinen Tableau des gesammten Na— zional-Vermögens bestimmen; dieses vorausgesezt, läßt sich 2. der Nazional-Oekonomistische Staats-An— theil an den einzelnen Beständtheilen des Nazional— Vermögens, d. h. wie viel der Staat von jedem einzelnen Produkt⸗Stoffe erheben dür fe, nur nach denjenigen Grundsäzen bestimmen, welche das Nazional-Oekonomie-Ge— sez diktirt. Kraft dessen muß nämlich das Centralisazions⸗ System dergestalt organisirt werden, daß die Nazional⸗Pro-⸗ dukzion aller Gattung nicht gehemmt, also der Fortschritt zum Nazional⸗-Reichthum als wesentlicher Staats⸗Z weck nicht vernichtet werde. 140. Beh der An wendung jenes Grundsazes hat es der Staats-Finanz⸗-Wirthschaft bisher stets an jenem allge— meinen Tableau gefehlt. Man hat auf die Nazional⸗ Oekonomie-Geseze keine Rücksicht genommen. Bald verirrte sich die Staats⸗-Wirthschaft in die Idee der Kontribuen—⸗ ten. Kraft dieser Idee betrachtete sie alle Nazional⸗Glie⸗ der als mehr oder weniger dem Staate zollbar; und sah doch auf der andern Seite wieder nur diejenigen als Kontri—⸗ —— esamm— osen Mu n Eigen⸗ vie des en. ats/ An⸗ e²ꝰ läßt nten Na⸗ It, läßt 8⸗In⸗ ʒional⸗ elnen nigen ie-Ge sazions⸗ H⸗ Pro⸗ tschbitt Zweck es der allge⸗ nnale lirtte Huen⸗ Glie⸗ dsah ntri⸗ —— 99 buenten an, die eine Abgabe unmittelbar aus ihrer Börse in den Staats⸗Schaz lieferten. So drängte Eine irrige Ansicht in der Anwendung jenes an sich richtigen Sazes, die Andre. Ihm am näch⸗ sten blieb immer noch die Ansicht des Anschauens des Ge⸗ genstands; nämlich des Nazional⸗Vermögens Theils. Allein man unterwarf den produktifen Ur- Stoff, so wie den daraus hervorgehenden natürlichen und industriellen Produkt-Stoff der Centralisazion zu gleicher Zeit. Dadurch mußte alle Uebersicht, so wie aller Maßstab des Verhältnisses verlohren gehen. 141. Die Folge dieses Verlusts der Uebersicht war: daß man Theile des Nazional⸗ Vermögens unbesteuert wähnte und nochmals besteuerte, die längst besteuert waren; daß hingegen andre unbesteuert blieben; daß einige zu hoch, an—⸗ dre zu niedrig besteuert wurden; daß alles Prinzip in dem Ozean der direkten und indirekten Auflagen ertrank, und das azional-Wohl das Opfer einer regellosen Staats-⸗„Finanz⸗ Prodnkzion werden mußte, der es an aller Basis fehlte, und die diesen Mangel, der Tendenz des Sazes: nichts un— besteuert zu lassen, getreu, durch Vervielfältigung und Vermannigfaltigung der Auflagen und ihrer Rubriken zu er⸗ gänzen wähnte und strebte. 142. Viertens: Das unvermeidliche Resultat jenes Mangels einer Ba— sis war, die Vernachlässigung der bey der Staats⸗ Finanz⸗ Produkzion so wesentlichen Berück sichtigung des reinen (Netto) Ertrags. 100 dacht die rentralisirt werdende Masse, welche die Staats-Finanz-Wirthschaft isolirt beachten muß, macht die innere Form der mittelbaren Staats-Finanz-Produk-— zion, macht die Organisazion der Centralisazion an sich, eine so bedeutende unökonomistische Staats-Finanz⸗ Konsumzion nöthig/ daß von deren centralisirt werdenden Nazional-Ver⸗ mögens⸗Masse für die ökonomistische Staats-Finanz⸗ Konsumzion nur ein geringer Theil übrig bleibt, d. h., führt diese Produkzion ihrer Natur nach eine un- oder wohl vol⸗ lends antiökonomistische Konsumzion herbey, so ist die Finanz⸗ Produrzion selbst antidkonomistisch. Der Staat hat das Recht, sein Nazional-Oekonomistisches Bedürfniß aus dem Nazional-⸗Vermögen zu erheben. Aber genau dieses Be—⸗ dürfni5. Wenn er nun eine Auflage von 1 Million bedarf, und um diese Million zu erhalten, eine halbe Million Erhebungs⸗ Kosten tragen, also von der Nazion statt Einer— 13 Mil⸗ lion erheben, und diese 2 Million, an zwecklose Staats⸗Die⸗ ner vertheilen muß, die er noch überdieß der Nazional⸗Pro-⸗ dukzion entzieht, und aus der Produzenten-Klasse in die Klasse der reinen Konsumenten verpflanzt, so widerstrebt dieß den Nazional-Oekonomie-⸗Gesezen, also dem reinen Staats⸗ Zwecke. 143. Huldigte also ouch hie und da die Staats⸗Finanz⸗Wirth⸗ schaft in der mittelbaren Staats- Finanz⸗Produkzion, dem Nazional-Oekonomie-Prinzip sich nahend, in der Ma— terie, so wurde sie ihm wieder in der eben so wesentlichen innern Form untreu. Dieß war vorzüglich der Fall bey den indirekten Auf⸗ lagen; deren Zahl und Mannigfaltigkeit die Masse der Er⸗ ———————— * velce di 5, maght Produk⸗ ich, eine nsumzion nal⸗Ver⸗ „Finanz⸗ ./ füͤhrt wohl vol⸗ e Finash hat das aus bem oses Be⸗ arf, und hebungs⸗ 11 Mik ats/Die⸗ hal⸗Pro⸗ se in die reht dieß Staats⸗ „5Wich⸗ onhion, Ma—- llichen u Auf⸗ r Er I0T hebungs ⸗Kosten auf eine die Staats-Finanz⸗Produkzion zum Nachtheil des Nazional-Wohlstands so verderbliche Wei— se erhöhte. Der hieraus entstehende Umfang der äußern Form (der Comptabilité), der aus diesem Umfang resultirende Spielraum für Verwirrung, Untreue, und Lähmung des Me⸗ chanismus, mußte jenen Nachtheil noch vermehren. 144. Wir finden in der Geschichte der Staats-Finanz⸗Wirth⸗ schaft hiezu die auffallendsten Belege. ö So trug z. B. unter Ludwig dem XIII., im J. 16272 der Marquis d' Effiat der Versammlung der Notabeln vor: daß die Steuern zwar 19. Millionen betrügen, aber nur 6 Millionen in den Königlichen Schaz flössen, und der Rest in den Händen von 22. Tausend Einnehmern, und 70. General⸗ und Spezial⸗Schazmeistern bleibe. So fand Sully, der Edle, bey seiner Uebernahme des Finanz⸗Ministeriums, daß von 150 Millionen, welche die Nazion bezahlte, nur 30 Millionen in den Schaz kamen*). So behauptete Simeson νσ): die revoluzionairen Zoll— Geseze kosteten jedem Einwohner Frankreichs jährlich 20 Franken, 68 Centimen mehr als vorher, und doch gelang⸗ ten kaum 14 Centimen davon in den Staats⸗Schaz, und *) Vie du Cardinal de Richelieu. Cologne 1696. T. I. p· 326. ν) Mémoires de Sully, T. I. p. 551. Je vis— sagt Sully— avec une horreur, quĩ augmentoit mon zle, que pour ces trente millions, qui revenoient au Roi, il en sortoit de la bourse des particuliers— j'ai presque honte de le dire— cent cinq uante mil- lions! νν) Sur la richesse eommereiale. nach dem von Crousaz bey der Nazional⸗Versammlung vorgelegten Budget v. I. 1803— 1804., verschlangen die Erhebungs⸗Kosten den 7ten Theil der Einkünfte. 145. Fünftens: Streben jedes einzelnen Staats, auf Ko⸗ sten des Andern, und vom Andern zu ge⸗ winnen. ö Das kosmopolitische Prinzip der Nazional-Oekonomie darf sich zwar zur Idealisazion erheben(Naz. Oekon. 1 B. Z. 22.): es muß aber die bestehenden Welt-Ver— hältnisse respektiren, also seine Geseze diesen Berhält⸗ nissen anpassen. ö Jener Krieg des Gewinns kann also allerdings als rechtliches Staats⸗Produkzions⸗Prinzip anerkannt werden; wenn die Gewinn-Aussicht erwiesen ist. Aber es rechtfertigt sich der Kosmopolitismus des Na⸗ zional-Oekonomie-Prinzips gerade dadurch am sichersten; denn diese Gewinn-Aussicht ist nicht reell, nur chimärisch. 146. Bey dieser Allgemeinheit und Wechselseitig— keit jener Tendenz muß nothwendig an sich der Spielraum des Gewinns sehr beschränkt seyn. Es läßt sich also selten der Fall eines durch Auflagen von fremden Nazionen zu erlangenden Gewinns, ohne Nachtheil des Nazional⸗Wohls denken. Diese Auflage kann nur von der Ein pvortazion, oder Durchfuhr, Produkte erhoben werden. I. Auflagen auf Importazion fremder können nur dann Nazional Oekonomistisch fuhr, Im— Transito, fremder Produkte, erscheinen, wenn sts⸗ ammimng ingen die uf Ko⸗ zuge⸗ ekonomie · Oekan. elt⸗Var 45 st. 06 als erden; es Na⸗ hersten; , nur eitig— ielraum ten der onen zu Wohls „Im— möer odukte, wenn 103 1. diese Auflagen nicht Produkte treffen, die zum hei— tern Lebens-Genuß der Nazion gehören, wenn also dieser heitre Lebens⸗-Genuß dadurch nicht verkümmert wird. Es versteht sich, daß hier nur von einer Auflage die Rede ist, die nicht, dem in der Folge entwickelt werdenden Allgemeinen Nazional-Oekonomistischen mittelbaren Staats⸗Finanz-Produkzions ⸗System gemäß, ohne— hin auf diesem Produkt haftet. Die Beurtheilung über Lebens ⸗Genuß ist übrigens außer der Kompetenz der obersten Staats-Gewalt. 2. Wenn diese Auflagen inicht fremde Produkte tref⸗ sen, die mit innern Produkten eingetauscht werden, für welche alsdann kein, oder kein gleich vortheilhafter Absaz mehr vorhanden ist; denn alsdann trifft diese Auflage nicht die fremde, sondern die eigene Nazion; hemmt die Pro-⸗ dukzions⸗Kraft, ist also antinazional⸗ökonomistisch; 3. wenn diese Auflage nicht fremde Produkte trifft, die entweder 3. in ihrer ursprünglichen, oder vollendeten Gestalt, der Nazion unentbehrlich sind, oder b. aus einem produktifen Ur⸗Stoff bestehen, den die Nazion zur industriellen Produkzion bedarf; denn in jenen Fällen wird nicht die frem de, sondern die ei⸗ gene Nazion, die erhöhte Auflage, durch die Erhö⸗ hung des Preises bezahlen; im zweyten Falle wird die industrielle Produkzion der Nazion gehemmt werden. In beyden Fällen wird also die Auflage unökonomi⸗ stisch seyn. Wenn endlich g. die fremde Nazion kein Mittel hat, auf irgend einem andern Kommerzial⸗Wege sich diese Auflage von dem Staate, der sie besteuert, wieder ersezen zu lassen. Außerdem sind mindstens die Erhebungs-Kosten für die Nazion verloren. Nach Abzug aller jener Fälle, möchte wohl der einzige seltne Fall übrig bleiben: wo ein Staat ausschließend Produkte absoluten Werths besizt, die andern Nazio⸗ nen unentbehrlich sind, indeß er alle ihm nnent— behrliche Produkte selbst besigt. Nur dann mag er mit Gewißheit rechnen, durch Auflagen an einer fremden Na⸗ zion zu gewinnen. 147. II. Auflagen vom Tra nsito, von Durchfuhr frem⸗ der Produkte, in sofern sie die Vergütung der Kosten der Unterhaltung der Brücken, Straßen, äbersteigen, können nur dann Gewinn an fremden Nazionen gewähren, wenn die geographische Lage des Staats so geeignet ist, daß I. dieser Staat nicht umgangen werden kann; denn außerdem wird durch Aenderung des Kommerz-⸗Zugs die Nazional⸗Produkzion aller Gattungen gefährdet und diese Auflage antinazional⸗ ökonomistisch; oder 2. wenn der fremde Staat, nach seiner geographischen Lage, oder den wechselseitigen Kommerzial⸗ Verhältnissen, nicht im Falle ist, sich diese Auflage auf irgend eine Weise wieder vergüten zu lassen. Das Resultat obiger Betrachtungen ist wohl: daß der finanzielle Gewinn an fremden Nazionen aller— größtentheils nur mit einem Nazional⸗ Verlust mög⸗ lich, also in Nazional⸗ökonomistischer Hinsicht eine unhalt— bare Spekulazion sey. von dem fur dis einzige eßend Mzio⸗ ment⸗ it mit eu NM stem⸗ sten der können währen, t, daß denn 96 die o diese hischen tnissen, WMes j der tllete mög⸗ nhalte 148. Obiges(Z. 137— 145.) scheinen nun bisher die An⸗ sichten und Grundsäze der Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaft bey ihrer Auflagen-Organisazion gewesen zu seyn, so weit sie sich errathen lassen; denn bestimmt ausgesprochen finden wir sie nirgends. Befragen wir die Weltgeschichte, und sie wird uns antworten: warum beynah kein einziger Staat, von den äl—⸗ testen bis auf die neuesten Zeiten, sein Finanz-System nach den Nazional⸗Oekonomie-Gesezen organisirt hat. So wie die Staaten und ihre Berfassungen entstunden, so wie sie organisirt wurden, und blieben, war der Staats⸗Verband nur eine philosophische Abstrakzion; so also auch der Staats- Zweck. Allein ist auch in den mehresten Staaten der bewohnten Erde selbst jezt dieser Zustand der Dinge noch der näm⸗ liche, so hat doch nicht sowohl der Fortschritt der geistigen Bildung an sich, als das Resultat derselben: der Zuwachs an Bedürfnissen, also auch an Genuß-Mitteln aller Gat— tung, den Regierungen die Nothwendigkeit eines Nazional—⸗ Oekonomistischen Finanz-Systems aufgedrungen. Die Ausdehnung der Begriffe von Hoheit, Macht, Glanz, Luxus und Wohlleben, als nothwendiger Umgebun— gen der Herrscher, macht es unvermeidlich, den Nazionen einen gewissen Grad von Wohlhabenheit zu bewahren, gerade um jene Umgebungen erhalten und sichern zu können. Wenn man auch die Bölker nur als eine Aue betrachtete, die zur Zeit der Reife geerndet werden sollte, so mußte man doch der Vegetazion inzwischen freyen Spielraum lassen. So weit nun auch immer die Menschheit noch von der lebendigen und praktischen Anerkenntniß des reinen Staats- Zwecks entfernt seyn mag, so wird der Philosoph doch be— 106———— haupten dürfen: daß selbst in diesem kränklichen Zustande der—⸗ selben, die Auffindung des wahren Prinzips der Staats- Finanz⸗Gesezgebung, und darunter insbesondere der mittel— baren Staats⸗Finanz⸗Produkzion, für sie, ja selbst für den Despotismus Gewinn sey, und daher jeder Versuch, die— ses Problem zu lösen, Dank verdiene. 149. Die Schwierigkeiten dieser Lösung sprechen sich von aus; und es ist weniger erstaunenswürdig, daß alle Versuche der Staatswirthschaftlichen Schriftsteller und Staats⸗Wirthe bisher gescheitert haben, als daß die Völker unter den bishe— rigen Staats⸗Finanz⸗Methoden nicht noch tiefer im Wohl⸗ stande gesunken sind. So wie wir hierin die trozige, eherne, alle Hindernisse überwindende Beharrlichkeit des Menschen im Streben nach Wohlstand, mit Ehrfurcht bewundern müssen, so mag viel⸗ leicht gerade sie den Philosophen auf den einzigen richtigen Weg zur Wahrheit leiten. ä 150. ü Die Tendenz des Menschen nach Lebens⸗Genu ßf, und der Zweck der Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft, die Verm in—⸗ derung des Genusses, müssen sich nothwendig allenthalben feindlich begegnen. Sie zu ver söhnen, diese ihrer Na— tur nach feindlichen zu einigen; dieß ist also die Aufgabe. Allerdings ist die Lösung dieser Aufgabe nur dadurch möglich: daß die Tendenz der Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaft, in Materie und Form, dahin gemildert werde: den Lebens⸗Genuß so wenig zu vermindern, als es, unbescha— det ihrer Natur, ihres Wesens, möglich ist. Al— lein diese Milderung kann materiell nicht lande det Staatz mittel. für den ih, die⸗ oh selbt Vesuche 3Vuthe den biehe⸗ im Vohl⸗ Idernisse en nach iag viel⸗ einzigen enuß, rmin⸗ thalben rer Na⸗ it aso, abutch schast, ·den oscha— Al⸗ nicht darin bestehen, daß die Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaft nur die wenigstmögliche Masse von Genuß-Mitteln centra— lisire; denn auf der Einen Seite wird dem Menschen jede Masse als die nicht wenigst mögliche erscheinen, und auf der andern Seite wird die Staats-Finanz-Wirth—⸗ schaft selbst ihre streng ökonomistische Konsumzion nicht mehr bestreiten können, also der Staats-Zweck unerfüllt bleiben. In Absicht der Materie steht also das Nazional— Oekonomie-⸗Gesez unbeweglich: daß jede ökonomistische Staats-Finanz⸗-Konsumzion nicht allein produzirt wer— den darf, sondern selbst produzirt werden muß. Weiter kann die Nazional-Oekonomie in der Materie nicht nach— geben. Schon dadurch ist für jene Vereinigung viel, aber noch nicht alles gewonnen. Es ist also unerläßlich nöthig, daß zum Zweck einer Ver—⸗ einigung jener feindlichen Mächte, jene Milderung sich auch in der Centralisirungs-Art des individuellen Nazional-⸗ Vermögens, der mittelbaren Staats⸗Finanz-Produkzion, also in ihrer innern Form ausspreche; daß also dabey je— de physiologische und psychologische Rücksicht geschont wer— de, um nicht dem Streben des Menschen nach Lebens⸗-Genuß, mittelst Aeußerung seiner Produkzions⸗Kraft, in den Weg zu treten; also den Produkzions-Trieb nicht zu entmuthen, son—⸗ dern ihm freyen Spielraum zu lassen. 151. Dieß ist aber nur dadurch möglich, wenn die mittel—⸗ dare Staats⸗-Finanz-Produkzion, weit entfernt der Nazio⸗ nal⸗Produkzion in den Weg zu treten, auch nicht einmal Hand in Hand mit ihr zu gehen verlangt, sondern ihr nur immer von ferne und unsichthar folgt(3. 34.). 734 I X 108 Sobald die Nazional⸗-Produkzion die Staats⸗ Finanz Produkzion an ihrer Seite erblickt, schreckt sie diesen pa⸗ rasitischen Begleiter zurück. Ist aber ihr Gang ungehemmt, hat sie ihr Ziel erreicht, so mag sie auch ihren Nachfolger sich einholen sehen; sie ist in Sicherheit. 152. Dieß muß die Staats-Finanz⸗Wirthschaft belehren, daß I. die mittelbare Staats-Finanz⸗-Produkzion sich durch⸗ aus nicht im Anfang, nicht im Fortschreiten, sondern erst bey Vollendung der Nazional-Produkzion zei⸗ gen dürfe; 2. daß die Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft ihre Pro-⸗ dukzion, welche den einzelnen Nazional⸗Gliedern als genuß⸗ lose Konsumzion erscheint, ehen deswegen stets an den Ge— nuß erst an hängen, mit ihm verbinden müsse. Und was will denn auch die Staats-Finanz⸗Produkzion mit ihrem voreiligen Erscheinen zur Centralisirung, zu einer Zeit, wo noch nichts Genußbares existirt, also nichts zu centralisiren ist? Was will sie denn mit dieser Produkzion, mit dieser Cen⸗ tralisirung, die sich auf Gegenstände heftet, die an sich keinen Genuß darbieten, die sie zu ihrer Konsumzion nicht be⸗ nuzen kann? Was will sie mit dem Erdreich, von dem sie die Ter—⸗ ritorial-Auflagen, mit dem Menschen, von dem sie die Kopf⸗Steuer fordert? Allerdings schlägt sie dieses Erdreich, diesen Menschen, als ein Kapital an, das Zinsen trägt, von denen sie einen Theil für ihre Konsumzion fodert. Fam: iesen p chemuu, ger sich elchren, duch⸗ ern erst ion ei Pro⸗ genuß⸗ u Ge⸗ dukzion ng/ zu to zůt Cen⸗ keinen icht he⸗ Ll. se Ne schen, einen 109 Aber die Produkte, die Genuß⸗Mittel, sind ja erst diese Zinsen; wenn sie also an das Kapital sich wen⸗ det, wie kann sie Zin sen fodern? 153. Neben den allgemeinen Grundsäzen von Staats⸗ Finanz⸗Konsumzion, müssen auf folgende Betrachtungen und Ansichten die speziellen Grundsätze eines Nazional⸗ökonomi— stischen Auflagen ⸗Systems gebaut seyn: Erstens, dem Staate gebührt an dem gesammten Nazional⸗Vermögen derjenige Antheil, den er zur Nazional⸗ ökonomistischen Konsumzion, zum Staats-Aufwand, bedarf (3. 17.). Zweytens: Er gebührt ihm also von jedem Theile dieses Gesammt⸗Nazional-Vermögens; er ist also berech⸗ tigt, an jedem Theile des Gesammt Nazional⸗Vermo⸗ gens, seinen, den Staats-Antheil, zu reklamiren, ihn zu centralisiren, und in Staats-Vermögen zu verwandeln (3. 17.). Drittens: Um den Staats-Antheil an dem ge⸗ sammten Nazional⸗-Vermögen zu berechnen, muß die Staats-Verwaltung nothwendig 1. die gesammte Nazional⸗Vermoöͤgens⸗Masse 2. die Summe des Staats-Konsumzions⸗Bedürfnisses, also seinen ihm gebührenden Antheil kennen; Viertens: diese Uebersicht reicht wohl hin, um 4. die Nazionalökonomistische Staats⸗Finanz⸗ Konsum⸗ zion zu bestimmen, d. h., deren Masse festzusezen); ) Die Quota des Staats-Antheils(Z. 138.) an der ge⸗ sammten Nazional⸗Vermogens-Masse ist also arit hme⸗ tisch unberechenbar. Alle Versuche zu Bestimmung die⸗ ser Quote mußten also unrichtige Resultate liefern. * IIO b. diese Masse auf das Nazional⸗Vermögen auszu⸗ theilen. Aber sie reicht nicht hin, um den Staats-⸗Antheil an jedem einzelnen Theile des Nazional-Vermögens zu be⸗ stimmen; d. h., wie viel der Staat von jedem einzelnen Theile centralisiren, d. h. an Auflage erheben muß, und er⸗ heben darf. Erheben muß, um die Masse seines Nazional-Oekono⸗ mistischen Bedürfnisses zu ergänzen; Erheben darf, ohne das Nazional-Oekonomie-⸗Prin—⸗ zip zu verlezen. Zu diesem Kalkul muß die Staats Finanz⸗Wirthschaft damit beginnen: sich alle Theile des Nazional-Vermögens, frey von allen Auflagen, ohne alle Centralisirung zu denken. Sie muß dann die Masse des Staats- Bedürf⸗ nisses auf diese Theile einzeln austheilen, und zu die— sem Behuf, jedes nach seiner Auflagen ⸗freyen Eigenschaft, nämlich seinem positiven Werthe und dessen Grade, sodann nach dem Messer dieser Werth-Grade, dem Vergleichs⸗ Werthe, und hiernach sich regulirenden ökonomistischen (Naz. Oekon. 1 B. S. 57.) Preise der Produkte, in An— saz bringen; sie muß die darauf repartirte Auflage zu diesem Preise hinzufügen, und dann den Einfluß, den sede Michel du meilleur ordre dé contribution, z. B., wollte den sechzehnten Theil aller Ur-Produkte(doch verbun— den mit einer Auflage auf Salz!), für hinreichend zur Staats„Finanz⸗Konsumzion Frankreichs halten. Maupil⸗ lon berechnete den jährlichen Produkt⸗Stoff der Preuß. Monarchie, auf 100 Millionen Rthlr. und die Einkünfte auf 27 Millionen 5co tausend Rthlr. so, daß die Preuß. Staats⸗ Finanz⸗Konsumzion mehr als Ein Viertheil aller Produkte verschlungen hätte!— K gbzh ntheil an 18 zu be⸗ lithelnen und er⸗ Okkono- lie⸗Prin; bithschaf mögens, rung zu edürf⸗ zu die⸗ enschaft, sodann in in An- diesem en sede „ollle hathun⸗ d zur gubil Meuß. Ite auf Itnats⸗ odukte — III einzelne Erhöhung auf die at aller übrigen Pro— dukte, nach den Prinzipien des Werths jedes Grads und des Preises der Pr nein Ren, und des Stoffs und ihrer Grade, also auf deren Erzeugung, oder Läh⸗ mung, oder Minderung der Produkzions⸗Kraft haben wird, berechnen und vergleichen. Disese Berechnung und Vergleichung, kann ihr einzig den sichern Maßstab zu einer Nazional-Oekonomistischen Bestimmung des Staats⸗Antheils an jedem ein⸗ zelnen Theile des Staats-Vermögens, liefern. 154. Hieraus ergiebt sich: 1. Der positive Werth des Produkt⸗Stoffs, und zwar nach dem Werth-⸗-Messer, dem Vergleichs-Werth graduirt, und der nach die sem Messer sich regulirende ökonomistische Preis des Produkt⸗Stoffs ist der allgemeine Maßstab, nach dem die Staats-Finanz-Wirthschaft ihre Produkzion austheilt. Ist also die Masse des Produkt-Stoffs ergründet, ist die Nazional- ökonomistische Staats- Finanz⸗-Konsumzion, das Bedürfniß, bestimmt, so bestimmt die Staats-Fi— nanz⸗Wirthschaft die Produkzions-Quota der ganzen Masse. 3. B. 100 Millionen ist die Masse des Produkt⸗Stoffs; 1 Million das Staats-Bedürfniß. Der Produkt-Stoff gibt also 1 vom 100t. 2. Nun erst nimmt die Staats-Finanz-Wirthschaft die Nazional-Oekonomie Geseze zur Hand. Sie zergliedert die Produkt-Masse; sie theilt sie nach den Grundsäzen(3. 153.) ab; sie vertheilt dieser Prüfung gemäß das 1 vom Ioot. ö I1²2 155. Der Staats-Antheil am Nazional⸗ Vermögen haf⸗ tet nämlich allerdings auf demselben in Masse. Er haftet in Masse auf jedem einzelnen Theile desselben. Aus- getheilt aber muß er nach den Nazional-Oekonomie- Ge-⸗ sezen werden; und nicht nach dem Werthe, oder dieser einzelnen Theile. Gesezt also: das Nazional⸗-Vermögen bestünde in 100 Millionen; das Staats⸗Bedürfniß in 1 Million; dieses müßte also auf 100 Millionen repartirt werden; so würde nicht der Loote Theil des Preises jeders Produkts, als Staats⸗Antheil, also als Auflage anzunehmen und zu cen⸗ tralisiren seyn. Ein Produkt kann, den Nazional-Oeko⸗ nomie⸗Gesezen gemäß, nur der Loooste, das andere der ʒoste Theil treffen; aber aus diesem rocosten, aus diesem zosten Thelle u. s. w., 253 in Summa der Iooste Theil er⸗ scheinen. 156. Die Nazional⸗Oekonomistischen Vorschriften, nach wel⸗ chen diese Austheilung geschehen muß, sind Erstens: die Centralisazion des individuellen Nazional⸗ Vermögens; also die Auflage, also die Erhebung des Staats⸗ Antheils, darf nie dem Produkt einen Grad des Preises aufdringen, der dessen Erzeugung unmöglich macht. Un— möglich wird aber die Erzeugung, wenn durch die Hinzu⸗ fügung der Auflage zu dem von dem Wer th⸗Messer, dem Vergleichs⸗Werth, dem Genuß⸗Mittel bestimmten ökonomistischen Preis desselben, die Produkzion unökonomi—⸗ stisch wird; dem Produzenten keinen Lohn seiner Kraft— Aeußerung mehr übrig läßt; Entweder: weil die Konsumen⸗ ten diesen duurch die Auflage er höhten Preis des Pro⸗ cwögen haf . Er hisit en. Aug Humiex G *² Preise uldde in 100 lotz deses rde odukts, ls nd u nal/ Oeko⸗ der zoste sem zosten Deil er⸗ hach welz Monal⸗ Staats⸗ Preises acht. Un. die Hh⸗ stey dem simmten Hlonomi⸗ Kraft nsumen⸗ 5 Pro⸗ 113 5 dukts nicht zu bezahlen vermöchten; oder, weil bey Gü⸗ tern von zwar positivem, aber nicht absolutem Werth sie sich dieses Genuß⸗-Mietels enthalten würden, also die Produkzion still stehen müßte. 157. Zweytens: darf die Centralisazion des Nazional⸗ Vermögens, im Allgemeinen, den heitern Lebens⸗Genuß nicht verkümmern. Dieß wird sie aber, wenn sie, sey auch die Staats⸗Fi⸗ nanz⸗-Konsumzion genau Nazional-ökonomistisch berech— net, die Genuß⸗-Mittel absoluten Werths, die ersten Lebens⸗Bedürfnisse in einem Grade trifft, welcher mit dem Erwerb der ärmern, also der größten Volks„Klasse, und de⸗ ren Erwerbs⸗Möglichkeit nicht im Verhältnisse steht. Und zwar aus folgenden Gründen:— 1. Die Erwerbs-Möglichkeit der größern Volks⸗Klasse muß nach⸗den Graden des Werths der produktifen Kraft gemessen werden(Naz. Oekon. 1. B. S. 157. 158.). Behy der größern Volks⸗Klasse ist aber die Produkzionskraft, nach jenem Maßstabe, auf dem niedersten Werth-⸗-Grade. 2. Die Produkzions-Kraft-Aeußerung derselben fodert indeß a. eine größere Masse von Genuß⸗Mitteln, zu Unter⸗ haltung der Produkzions⸗Kraft; b. von dieser Masse die mehresten Genuß-Mittel ab⸗ soluten Werths; also erste Lebens-Bedürfnisse. Hält also das Staats ⸗Finanz⸗Produkzions⸗System die Nazional-Oekonomie⸗-Geseze ein; so geht gerade daraus derjenige Grundsaz von Gerechtigkeit und Gleichheit hervor, den die Staats-Wirthschaft als nothwendiges Prin⸗ zip der Auflagen ahnete; aber mit dem andern Grund⸗ LV 114—.— saze, der Erhebungs⸗Leichtigkeit, Erhe⸗ bungs-Sicherheit, Allgemeinheit der Erhebungs⸗ Möglichkeit nicht in Eintracht zu bringen wußte. 158. Es geht nämlich daraus hervor: wenn der Staats⸗ Antheil an demjenigen Theil des Nazional-Vermögens, wel⸗ cher Genuß⸗Mittel absoluten Werths(unentbehrliche Le⸗ bens/ Bedürfnisse,) enthält, unbeschadet der Allgemein— heit des Prinzips: daß der Staats-Antheil das gesarmm—⸗ te Nazional⸗-Vermögen behafte, in der Gradazion der Vertheilung desselben, an diesem gesammten Nazional⸗ Vermögen, am niedrigsten berechnet wird, und werden muß; so ist jener Grundsaz von Gerechtigkeit und Gleichheit gerettet, und der Reichere und Aermere Staats— Bürger sind ins Gleichgewicht gesezt. 159. Nur das sorgfältigste Abwägen aller jener Rücksichten, aller jener aus dem Nazional⸗Oekonomie⸗Prinzip gezogenen Betrachtungen, kann die Quota des Staats⸗Antheils an jedem ein zelnen Nazional⸗Vermögens⸗Theile bestimmen. Und auch hier werden Lokal- und relatife Verhältnisse diese Bestimmung modisiziren. Laßt uns indeß in die Mysterien dieses Kalküls, dieses Abwägens eindringen, so weit es der Natur⸗Organismus gestattet. 160. I. Produkt⸗Stoff a bsoluten Werths muß all⸗ gemeines Genuß⸗Mittel seyn. Diese Allgemeinheit ist es gerade, welche die Einhaltung des Nazional⸗Oekonomie-Peinzips ermöglicht: daß nämlich zu Erfüllung der Gerechtigkeit und Gleichheit, dieser * khe⸗ Thebungs Stagts⸗ ins, wel⸗ hliche Le⸗ gemein gesammn zion öhk Maionah herden eit und Staats. icksichten, gezogenen Heils an immen. ltnis „dikses anismus 5all⸗ ltung ümlich dieser Staats⸗Antheil bey den unentbehrlichen Lebens⸗Bedür fnissen, verhältnißmäßig am niedersten berechnet werde. Denn die Masse ergänzt, was der Summe der Quote fehlt. ö 2. Das Nazional⸗Oekonomie Prinzip fodert allerdings auch Berücksichtigung der übrigen Gräde des positifen Werths(Naz. Oekon. 1. B. S. 40. 47.); aber nicht in der nämlichen Proporzion, wie beym absoluten Werth; denn der absolute Werth ist nur die höchste Stufe des positifen (Naz. Oekon. 1. B. S. 44.); von dieser Stufe an darf also die Staats-Finanz-Produkzion in der Vermin⸗ derung herabsteigen; ruhig dieser Skala solgen, also mit der Höhe der Quota von Grad zu Grad der Entbehr— lichkeit fortschreiten. 161J. 3. Dem Nazional⸗Oekonomie⸗Prinzip gemäß, muß das Gesamt⸗Nazional⸗Vermögen der Centralisazion un⸗ terworfen seyn; an jedem einzelnen Theile desselben gebührt dem Staate dessen Antheil, muß er seinen Nazional⸗ Oekonomistisch berechneten Antheil erhalten. Allein die Gradazion des Fortschritts der Be⸗ rechnung dieser Quota darf, gerade weil sie der Skala des positifen Werths folgt, nie bis auf einen Punkt getrieben werden, der das Subjekt der Centralisa⸗ zion vernichtet. Jede den Gegenstand der Centralisazion, also sie selb st vernichtende Auflage, ist also nicht einmal vernunftmäßig, ge⸗ schweige Nazional⸗Oekonomistisch. Eine hohe Fenster⸗-Taxe z. B. veranlaßt, daß der Staats⸗ Bürger die Fenster vermauert; Licht und Luft also sich ent— ————. 116 zieht; also seinen heitern Lebens⸗-Genuß mindert; die Taxe. vernichtet sich selbst. Eine Taxe auf leicht entbehrliche, also auf der niedersten Stufe des positifen Werths stehende Genuß-Mittel, die den Preis derselben so hoch treibt, daß der Konsument sich den Genuß versagen muß, weil es ihm außerdem an den unent— behrlichen Genuß-Mitteln absoluten Werths fehlen würde, wird die Produkzion dieses Vermögens⸗Theils, also auch den Staats-Antheil vernichten. 162. Indem wir nämlich die Skala des positifen Werths verfolgen, gelangen wir zu den entbehrlichsten Produk⸗ ten, denen der luxuriösen Konsumzion; welche den Luxus- Auflagen das Daseyn gegeben haben. Nach dem allge— meinen Prinzip der mittelbaren Staats⸗Finanz⸗Produkzion sind Produkte luxuriöser Konsumzion, dem pro⸗ gresfüfen Verhältnisse gemäß, allerdings der allgemeinen Cen⸗ tralisazion unterworfen. 163. Eigentliche Lurus-Auflagen, nämlich Auflagen nicht unmittelbar auf Produkt-Stoff, sondern auf luxuriösen Aufwand, Domestiken, Equipagen, Hunde ꝛc. sind kein Gegenstand der Staats-Finanz? Wirthschaft, und ihrer Produkzion. Sie gehören zum Gebiete der administratifen Staats⸗Gewalt; und deren Kunde muß prüfen, ob, und in wie weit sie rechtlich und Nazional-Oekonomistisch seyn? in wie ferne nämlich der Staats-Gewalt das Recht zustehe, und zustehen müsse durch sie auf die Sitten zu wirken? In— deß sind sie bisher in die Staats⸗Finanz⸗ Produkzion aufge⸗ nommen worden, und es ist also der Untersuchung werth, von —————————....e Ino der ze im abh daj velg der kent dan e Me dersten el, die ich den unent⸗ würde, „ also Vathe roduk⸗ Krus- allge⸗ ukzion m pro⸗ n Een⸗ nicht Mibsen d kein ihrer rghin „ sehnꝰ he In⸗ lufge⸗ von 117 von weschem Prinzip denn die Staats-Finanz⸗Wirthschaft dabey ausgegangen sey? Sie hat nämlich die Richtigkeit des Nazional-Okonomi— stischen Prinzips geahnet: daß dem Staate an jedem Nazio⸗ nal⸗Vermögens⸗Theil sein Antheil gebühre. Aber, an der Möglichkeit verzweifelnd, ihn direkt zu erlangen, hat sie ihn durch die Lurus-Auflagen indirekt zu ergreifen beabsichtet. Ihr Kalkül war nämlich: dasjenige Nazional— Glied, das lururiösen Aufwand machen kann, muß Vor—⸗ tath haben; ist also im Stande, dem Staats⸗Schaze mehr, als jedes andre Wäh Allein diese Schluß⸗— Folge ist doppelt unrichtig Einmal ist der Ettend, daß der Iuxuriöse Konsfu⸗ ment überschießenden Vorrath besize, an sich salsch. Wäre auch der Begriff der luxuriösen Konsumzion nicht relatif, so können individuelle Neigungen, Hang zum frohen Lebens⸗ Genuß, den luxuriösen Konsumenten gerade zu dieser Kon⸗ sumzions⸗Gattung veranlassen; und dieß zu bestraßen, kann doch wohl weder in der Kompetenz, noch in der Tendenz der Nazional-Oekonomie liegen. Dann: so ist die Schluß Folge, daß derjenige, der im Stande ist mehr zu bezahlen, mehr abgeben müsse, eine derjenigen, die so viel beweisen würden, daß kraft ihr das gesammte Nazional⸗Vermögen in Staats⸗Vermögen verwändelt werden dürfte; sie spricht sich von selbst aus; und der Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft, die keine Kontribuenten kennt(Z. 125.), sind auch Auflagen auf luxuriösen Auf⸗ wand fremd. Daß aber die Produkte positifen Werths der nieder⸗ sten Stufe, also die entbehrlichsten, nämlich, die der lururiösen Konsumzion, der stärksten Staats⸗Finanz⸗Centra⸗ lisazion unterworfen sind, liegt an sich in dem allgemei⸗ nen Nazionalökonomistischen Finanz-Prinzip(3. 183.). Auch diese Centralisirung muß aber stets NazionalOeko⸗ nomistisch bleiben. Sie darf also nicht so hoch steigen, daß sie die Produkzion der Produkte luxuriöser Konsumzion lich macht(3. 161.). Denn gerade darin liegt der hohe Vorzug eines auf das Nazional⸗Oekonomie ⸗Prinzip basirten Staats-Finanz⸗ Produkzions ⸗ Systems, daß, indem es das Streben nach Er⸗ höhung des Nazional⸗ Vermögens bewahrt, es zugleich seinen eignen F onds, seinen Gegenstand vermehrt. ö Der Staat kann nicht produziren, wo die Nazion nicht genießt. Die Tendenz der Staats⸗Finanz⸗ Wirthschast muß seyn: daß viel zur Konsumzion taugliches, viel genießbares produzirt werde. Denn je größer die Masse des Pr o-⸗ dukt⸗Stoffs, je größer der Staats-Antheil daran. Und wieder: je höher der Grad des Vergleichs-— Werths, also des Oekonomistischen Preises des Produkts, je höher der Grad des Staats⸗Antheils. 164. Drittens: Die Basis der Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaftlichen Pro⸗ dukzion ist: der positife Werth; so wie dieser in sei⸗ nen Graden aufwärts steigt bis zum höchsten Grad, der in absoluten Werth übergeht, so steigt die Finanz⸗Wirth—⸗ schaftliche Produkzion abwärts. Der Unterschied des Werths, zwisch en tet und relatifem und zwar: Allgemein relatifem, oder speziell-⸗ relatifem (Lehrb. der Naz. Oekon. 3. 33.) hat also auf die Staats⸗ 119 Finanz⸗ Wirthschaftliche Produkzion keinen Einfluß. Aber aller zur Centralisazion geeignete Produkt⸗Stoff muß po⸗ sitifen Werth haben( Lehrb. det Naz. Oekon. Z. 160.). ö 165. Die Berechnung der Staats-Quota an der Nazional⸗ Bermögens⸗Masse muß nothwendig nach dem Regulator alles Werths, dem Vergleichs-Werthe, geschehen, dessen Ge⸗ fährte der Preis ist(Lehrb. 3. 61. 76.), und zwar nach dem ökonomistischen Preise. Ist also der gesammte Nazional⸗ Produkt⸗Stoff nach jenem Regulator gewürdigt; so berechnet die Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft ihre Konsumzions⸗ Masse nach ihm. ö 166. Die spezielle Austheilung dieser Konsumzions⸗Masse auf die einzelnen Theile des Produkt⸗Stoffs aber geschieht nach dem Prinzip des positifen Werths und seiner Grade⸗ ö 167. Und gerade hier zeigt das Daseyn eines Prin zips der mittelbaren Staats-Finanz Produkzion seine unermeßliche Vortheile. Denn da die Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft in die⸗ ser Stufenleiter selbst die des minde sten Grads des po⸗ sitifen Werths in so weit schonen muß, daß sie dessen Er⸗ zeugung nicht hemmen darf(3. 163.)/ so liefert uns dieses Prinzip zugleich einen Markstein der mittelbaren Staats⸗ Finanz⸗Produkzion. Klar liegt nun die Gränze des Staats⸗Auflagen-⸗ Systems; ausgeschlossen ist alle Willkühr; unmöglich alle Verwirrung; also alle Ueberlastung des Nazional⸗Vermögens im Ganzen, und Ueberlastung der einzelnen Bestandtheile. Indeß die Staats⸗Finanz⸗ Wirthschaft bis jezt in dem Ozean der Auflage⸗Plane regellos umher schiffte, und eben 2 1 —...——.. deswegen an allen Klippen dieses gefährlichen Meers strande⸗ te, hat sie hier einen sichern, alles ordnenden Kompaß. Indem nämlich die Staats-⸗ Finanz⸗Wirthschaft die Produkte würdigt, die auf der niedersten Stufe des positifen Werths scehen, also die entbehrlichsten; in-⸗ dem sie die Staats⸗Centralisazion, die Auflage, berechnet, welche diese Produkte tragen können, ohne ihre Pro—⸗ dukzion zu hemmen, so findet sie progressif, von Grad zu Grad, bis zum höchsten positifen Werth⸗Grad, nämlich den absoluten Werth, das Verhältniß der Nazional-Oekono— mistischen Quote jedes einzelnen Produkts, nach dem oben(3. 160.) ausgesprochenen Grundsaz von selbst; das Verhältniß der Nazional⸗- ökonomistischen Quote, d. h. derjenigen, die auf eine Nazional⸗ öonomistische Staats⸗ Finanz-Konsumzion basirt ist(3. 12.). ö ö 168. Und so ist denn die Staats-⸗ Finanz ⸗Wirthschaft mit der Nazional-Oekonomie in Harmonie gebracht, versöhnt sind die feindlichen Mächte, und gerettet ist der reine Staatszweck; so wie dessen Gefühl in jeder menschlichen Brust liegt. Das Nazional⸗ ökonomistische Prinzip der mittelba⸗ ren Staats⸗Finanz⸗ Produkzion ist in Absicht der Mate-⸗ rie gefunden; nur die innere Form, die Organisazion der—⸗ selben nach den Nazional-Oekonomie⸗Gesezen, ist zu berich⸗ tigen. 1609. Der Staat kann zu seiner mittelbaren Finanz⸗Kon⸗ sumzion nur Produkt? Stoff benuzen; er darf also vom Nazional⸗Vermögen nur Genuß-Mittel, Produkte, centra—⸗ lisiren(Z. 253.) und dieß sichert das Werth-Gradazions⸗ Prinzip. strandij — haft de ufe des en; in- Lechnet, e Pro⸗ rad zu lich den Rlono⸗ nach dem sst; das Quote, Staats⸗ aft mit hnt sind tösweck; telba— Nate— ion der⸗ berich⸗ Kon. pom sentrat zions⸗ —— 121 170. ö ö Die mittelbare Staats-Finanz-Produkzion muß nach Ausgleichungs und Austausch-Vehikeln(Lehrb. Z. 354.), Münze, berechnet werden. ö Denn ö 1. Diese Centralisirungs Art hat durch den ökonomisti⸗ schen Preis eine Basis; 2. sie macht die Austheilung in der Staats-Finanz-Kon—⸗ sumsion, die ins Unendliche sich erstreckende i möglich; ö 3. sie ermöglicht einzig eine allgemeine Centralisirung aller Bestandtheile des Nazional⸗Produkt⸗Stoffs; indeß 4. die Natural-Centralisazion bey dem größern Theile derselben unthunlich seyn würde. Wäre dieß an sich mög— lich), wären die zu centralisirenden Produkte auch stets theilbar; so würde dieß 5. für das Nazional⸗Wohl folgen de Nachtheile haben: a. Die Erhebung dieser einzelnen Antheile an jedem Produkte würde bedeutende Erhebungs-und Verwaltungs—⸗ Kosten unerläßlich machen; also die Staats-Finanz- Konsumzion, also das Staats-Bedürfniß, also die Masse des Staats-Antheils am Nazional-⸗Vermögen—— be⸗ trächtlich erhöht werden. b. Einen großen Theil dieser Reatehalr Weadeke: ahchene würde der Staat, der Abtheilungs-Unmöglichkeit wegen, nicht zu seiner Konsumzion benuzen können; er würde also veräußert, in Münze umgetauscht werden müssen und der Nachtheil dieser Vertauschung auf die Nazion selbst *) In Mexiko und Peru war es einst; in Tunquin ist es noch möglich; nicht in Europäischen Staaten. 122 zurückfallen; die Staats⸗Gewalt würde eine ihrem Wesen durchaus heterogene Eigenschaft, die des Privat⸗Kommer⸗ zianten, annehmen müssen. 171. Die mittelbare Staats⸗Finanz⸗Produkzion lann nur durch Austausch- und Ausgleichungs⸗Vehikel(Münze) bewirkt werden. Sie muß sich also dazu des allgemeinen Vermögens⸗Messers, des Gelds, bedienen. Eben deswegen spricht sich aber die Harmonie des fest— gestellten Centralisazions ⸗Prinzips mit den Nazional ⸗Oeko⸗ nomie⸗Gesezen aus. Münze ist ebenfalls ein Genuß⸗Mittel(Waare); also gleich allem Produkt⸗Stoff, dem Werth⸗Regulator, dem Vergleichs⸗-Werth und Preise unterworfen. Münze kann und muß also nach den nämlichen Grund⸗ säßen im Preise sinken und steigen, nach dem alle andre Theile des Produkt⸗Stoffs sinken und steigen. Auch bisher wurden von der Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaft die Auflagen nach dem Vermögens⸗Messer bestimmt, und in Münze erhoben. Allein die Centralisazions⸗Quota war, vorzüglich bey den direkten Auflagen, der Ter-⸗ ritorial⸗ Steuer, der Kopfsteuer ꝛc. firirt. Sank also der Münzpreis, so half sich die Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaft durch Erhöhung der Auflagen. Stieg aber der Münzpreis wieder und sank der Preis aller übrigen Produkte, so blieb die Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft bey ihrer Bestimmung ste— hen; und sie mußte auch, abgesehen von dem Antheile der Plusmacherey, zum Theile dabey stehen bleiben; ihre Kon— sumsion hatte sich einmal nach jener Bestimmung regu⸗ lirt. ranzu gereg! Mi is hole N G nein U K bey k. hader licten Lonn eun enste rem Vin Kommey kzion haz (Manhe) algemeinen nen. sie des fis nal/ Oll re); aso or, dem Grund⸗ re Thelle rthschaft estimmt/ „Quota der Ter⸗ also der ast dulch I „sollich Ig st hile der eKon⸗ regu⸗ Die natürliche Folge jener unsystematischen Staats⸗Fi⸗ nanz⸗Produkzions⸗Art mußte seyn: fortschreitendes Stei— gen des Münz⸗Preises bis auf einen Grad, der in Bezug auf die Welt-Verhältnisse und Welt-Bedürfnisse der Nazion den Lebens⸗Genuß verkümmerte; Sinken alles Nazio⸗ nal Produkt⸗Stoffs, vorzüglich alles Nazional-produktifen Ur⸗Stoffs, alles Grund⸗-Eigenthums, im Werth und Preis, Zerrüttung alles Wohlstands, Nazional-Verarmung. 172. Die Ahnung jener Wahrheiten hat bey den Staats⸗Fi⸗ nanz⸗Wirthschaftslehrern in den neuern Zeiten die Idee auf⸗ geregt, für die Auflagen einen andern, festern Maßstab als Münze, z. B. Eß getraide ꝛc. zu bestimmen. Allein dieß ist wohl für einzelne Theile der Staats-Konsumzion, z. B. die Gehalte der Staats⸗Diener ꝛc., aber nicht im Allge-⸗ meinen, nicht für die Staats⸗Finanz-Produkzion aus⸗ führbar. Die menschlichen Bedürfnisse und Genuß-Mittel sind bey kultivirten Nazionen zu mannigfaltig, als daß eine Ge⸗ traide-Gattung die Stelle eines allgemeinen Regulators ver⸗ treten könnte. Auch die allgemeinste Eßgetraide-Gattung, Roggen, Korn ꝛc., ist selbst wieder nach dem Welt-Kommerzial Zuge einer zu bedeutenden Versatilität unterworfen. Die Redukzion der Staats⸗Finanz Konsumzions⸗Ge— genstände, welche nothwendig nach dem nämlichen Regulator der mittelbaren Staats⸗Finanz⸗-Produkzion geschehen müßte, würde bey der unendlichen Mannigfaltigkeit derselben in der Abgleichung und Austheilung unmöglich seyn. Alle jene Nachtheile verschwinden bey einem Nazional⸗ öonomistischen Staats⸗-Finanz⸗Produkzions⸗System. 124 Es geht stets mit dem positifen Werth-Grade Hand in Hand. Es mißt diesen Werth-Grad nach dem Werth— Messer, dem Vergleichs⸗-Werth, und dessen Traban⸗ ten, dem Preise. Steigt die Münze, nach welcher der Preis durch den Vermögens⸗Messer, das Geld, ausgesprochen wird, und sinken die Produkte, so sinkt die Auflage mit; also auch die Staats⸗Finanz⸗Konsumzion. Sinkt die Münze, und steigt der Wrine Prodakt⸗ Stoff, so steigt die Auflage, also auch die Staats⸗Kosumzion mit. Allenthalben Ausgleichung; allenthalben Harmonie. Al— lenthalben aber auch Beurkundung, daß die bisherige Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft ohne Prinziy war; daß insbe⸗ sondere ewige und direkte Auflagen, daß eine Finanz⸗Pro⸗ dukzion, welche den produktifen Ur⸗Stoff behaftet Vir N2 und centralisirt, mit dem Nazional-Wohl ganz unvereinhar sind. ö 473— Es ist allerdings erstaunenswerth, daß der menschliche Geist, der in seiner Forschung das Universum mit Liebe, ja mit Leidenschaft erfaßt, in der Erforschung des Prinzips, das den so allgemeinen Werth der edlen Metalle bestimmt, und aller unermeßlichen Resultate dieses Prinzips, noch nicht tieser eingedrungen ist. Ihre Haltbarkeit, ihre Reinheit, ihr Adel, ihre Theil— barkeit, ja selbst ihre relatife Seltenheit, reichen nicht hin, je⸗ ne Eyscheinung zu erklären, daß für sie die ganze übrige Stoff⸗ Masse eintauschbar ist. Unerklärt, wie diese Erscheinung ist, laßt uns 85W— die wichtige Wahrheit aussprechen: daß an ihr jezt der Wohl⸗ ———————— fand alle jeder eihhe thet vun L Ku di dune, Piod lichker Oone, Hukte! 0 — fr x ihrer. de ndi Verthy u Trgbar⸗ eis durch wird, und nit; asso e Produkt⸗ Kosumpn nonie. M iaherige aß insbe⸗ anz⸗Nro⸗ behaftet +. wekeinhat hee Mih hih, je Übrige deß die tVohl senschliche e, ja mit das den , und icht tise stand aller civilisirten Nazionen hangt. Die Civilisation hat alle Erdbewohner zu Weltbürgern erhoben. Indem sich seder durch den Welthandel die Produkte des Universums an⸗ eignete, hat er sich auch das Bedürfnüß dieser Produkte angeeignet. Es ist mit ihm verschmolzen, von ihm, also auch vom Begriff des vollen Lebens⸗Genusses untrennbar. 174. Kraft dieses Verhältnisses, das nothwendig durch die ge⸗ sammte Staats⸗Finanz⸗Konsumzion seine Wirkung äußern muß, scheint es aber für die Staats⸗Finanz⸗Produkzion auch unerläßlich nothwendig, dem Repräsentanten des Welt-Stoffs doch irgend einigen festen Preis zu sichern. Es ist nie genug beächtet worden, daß der Preis, durch den sich am Ende im Tausch alle Gattungen und Grade des Werths aussprechen, und der sich wieder mit— telst des Vermögens⸗Messers, des Gelds, einzig durch Metall-Münze ausspricht, nach den jezigen Welt-Verhält— nissen, in Absicht alles und jeden Stoffs, von jenem Welt— Stoff⸗Rep räsentanten einzig abhangt. Von Einem Pole zum andern ist er es, der alles Genußfahige aus⸗ gleicht, und so ausgedehnt ist seine Herrschaft, daß das Stei⸗ gen des Preises Eines einzelnen Produkts der fernesten Zone, also das Sinken des Münz⸗Preises in Absicht dieses Produkts, nach der hohen Ausbreitung der Genuß-Empf. lichkeit, also nach der Genuß-Gierde in der irnäiini Zone, auf das Steigen oder Sinken aller übrigen Pro— dukte rückwirken kann. 175. Der philof sophische Beobachter wird hierin Grund finden für die Staats-⸗ Finanz⸗Wirthse haft, deren Produkzion von ihrer Konsumzion und die in dieser Konsumzion wieder von jenen Weltverhältnissen abhangt; die bey der Produkzion sich der Ausgleichungs-und Austausch-Vehikel, der Münze, bedie⸗ nen muß,(3. 120.) gerade zur treuen Einhaltung der Nazio-⸗ nal⸗Oekonomie⸗Geseze, irgend eine Sicherheit gegen die Ver— satilität des Preises der edlen Metalle, also auch der Metall⸗ Münze, unerläßlich nothwendig zu achten. 176. Wenn man die Preise des bey weitem größten Theils des Ur⸗Produktif und Produkt⸗Stoffs von funfzig bis sech⸗ zig Jahren her mit denjenigen vergleicht, die noch vor wenigen Jahren Statt fanden, so geräth man sogleich auf das Resultat: daß seitdem der Preis der edlen Metalle, also auch der Me⸗ tall⸗Münte, bedeutend gesunken ist. Dieses Sinken war die nothwendige Folge der Vermehrung ihrer Masse, durch die Ausbeute der Amerikanischen und Europäischen Bergwerke. Allein die Differenz zwischen ihnen und allen andern Produk—⸗ ten hat sich nothwendig durch die Erhöhung der Produkzion, durch die vom Kommerz beförderte Kultur, durch den aus ihnen entstandenen Anwachs von Produkten, durch den aus diesem Produkten⸗-Anwachs resultirten Anwachs der Bedürfnisse, und vorzüglich auch dadurch ausgeglichen, daß diese neue Produkte, z. B. die sogenannten Kolonial-Waaren, Zucker, Kaffee, Thee, Indigo, Baumwolle ꝛc. kraft der erhöhten Kul⸗ tur immer im positifen Werth⸗Grade fortschritten, d. h. im⸗ mer allgemein unentbehrlicher wurden. Rothwendig war, zum Eintausch dieser größern Mas⸗ se von Produkten hohen positifen Werths, also, dem Ver⸗ gleichs-Werthe gemäß, hohen Preises, eine große Masse von Metall-Münze erforderlich; und dieß veranlaßte unter andern, daß von nun an alles Gold⸗und Silber⸗Ge—- schirr immer leichter und leichter gearbeitet wurde. ziger Hlcha hunkt sand Oun el lpit! dukzin sch inze, huj der Naji; n die Ver⸗ er Metall⸗ ten 2 Thel ig bis sehz or wenihen Resulat: der Me⸗ ken war e, durch ergwerke, Produke rodukzion, aus ihnen ius diesem niss, und se neue „Zucker, hten Kül⸗ d. hin. II Mas⸗ m Velt e große nanlaßte her ⸗Ge Die Ausgleichung ist vollendet; wir haben nun, wenn auch die Amerikanischen Bergwerke für uns wieder geöffner werden sollten, kein Sinken der edlen Metalle, wohl aber ein progressifes Steigen derselben zu erwarten. 177. Mit jedem Fortschritte dieses Steigens werden die j e⸗ zigen Staats-Finanz⸗Wirthschaftlichen Organisazionen un⸗ haltbarer, unaussührbarer. Denn diese Finanz⸗Organisazionen sind in einem Zeit⸗ punkte entsprungen, wo die Metall-Münze weit niederer stand; denn in der nämlichen Periode haben alle Europäische Staaten durch Staats-Schulden ihre Finanz⸗ Produkzion auf eine mehr, oder weniger ferne Zukunft längst anti⸗ zipirt; und in Metall-Münze ankizipirt. Indem mit jedem Steigen der Metall-Münze sich die Masse jener Antizipazion offenbar vergrößert, sinkt durch dieses nämliche Steigen der Metall-Münze die Mög⸗ lichkeit, jene Antizipazion einzugleichen und zu realisi⸗ ren; nämlich durch mittelbare Staats-Finanz⸗Produkzion, durch Auflagen jene verschlungene antizipirte Metall⸗Münz⸗ Masse hervor zubringen, denn das Sinken alles und je⸗ des Stoffs, des Ur-Produktif-Stoffs, so wie des Pro-⸗ dukt⸗Stoffs, ist die unzertrennliche Gefährtin des Stei⸗ gens der Metall-Münze. Mit Schmerz sieht der ruhige Beobachter, wie si auf diese Weise die Staats-Finanz⸗-Wirthschaft sorglos dem na—⸗ hen Abgrunde nähert; wie sie in der Veräußerung alles un⸗ mittelbaren Staats- oder Nazional⸗-Gesammt⸗Eigenthums, der Domainen, geistlichen Güter und Stiftungen, das lezte so ephemere Rettungs⸗Mittel sucht; doppelt unzureichend, weil gerade jenes Steigen des Münz⸗Metalls nothwendig auch —....—— V 128 den Preis dieses unmittelbaren Staats- oder Gesammt-Na—⸗ zional-Eigenthums herabdrückt, also bey weitem nicht lie— sert, was es zur Zeit der Antizipazion gellefert hätte; und weil es der Staats-Finanz-Verwaltung allen Fonds der un— mittelbaren Staats⸗Finanz-Produkzion auf immer ent—⸗ reißt; also in deren Mangel, nothwendig die Masse der mit— telbaren Staats-Finanz-Produkzion, die Auflagen und das widrige Gefühl der Staats ⸗Bürger immer mehr erhöhen muß. 178. In dieser Lage, deren hohe und nahe Gefahr dem den— kenden Staats-Wirthe unmöglich entgehen kann, muß die Staats-Finanz-Verwaltung auf Mittel sinnen, sich und mit ihr das Nazional-Wohl zu retten). Ihre Finanz-Konsumzion wird wieder zur Welt— Nazional⸗-Konsumzion verwendet; wenn sie also schon zu ihrer Produkzion nur Ausgleichungs- und Austausch-Mit— tel im Allgemeinen benuzt und benuzen kann, so bedarf sie doch, gerade um dieser Welt-Verhältnisse willen, auch der Me— tall⸗Münze. Der größere Theil ihrer Konsumzion wird indeß unstrei— tig zur innern Nazional-Konsumzion verwendet. Die Staats-Finanz-Wirthschaft muß daher alles an- wenden, um der Metall-Münze wenigstens zum inneren Welche durchaus unrichtige, unweise, und allem Zweck wider⸗ sprechende Maßregel zu Fixirung des Metall-Münz⸗ Preises es sey, deren Aus fuhr zu verbieten, hat der edle Finam⸗ Minister Struensee bewiesen,(Abhandlung über wichtige Gegeustände der Staats⸗Wirthschaft. 1. B. S. 25 L.) daß hingegen einer der größten Finauz-Wirthe, Sully, in die⸗ sen Irrthum sinken könnte,(Mémoires etc. T. II. p. 65 kann man nur seinem Zeitalter verzeihen. ————S:s ᷓx— ä— Vel. dies Mii er m nen ljfen G0 Hliten ueu ö chen Mrei Kas⸗ nsse ö ofnh uen u jener Stu gezw hares gen den hahn mmt: Mi⸗ nigt li itte; ud der un— nmer ent⸗ e det mit⸗ und das erhöhen dem der muß die sich und Welt— zu ihret ch-⸗Mit⸗ hedarf sie der Me— j unstbei⸗ t. ales alz ninnexen etk uier⸗ Messs Finani⸗ ichtize 3.) daß in die⸗ 5. 650 129 Verkehr einen Nazional⸗Oekonomistischen Preis zu be—⸗ wahren. Nazional-Oebonomistisch ist aber der Preis der Metall⸗ Münze, wenn die inneren Erzeugnisse, der innere Nazional— Produkt-Stoff, also auch der innere Nazional-Produktif— Ur⸗Stoff, also das Grund⸗ Eigenthum auf einem mit den Welt⸗Verhältnissen harmonirenden Preise stehen, d. h. wenn dieser nach dem Werth-Messer regulirte Preis der innern Nazional-Produkte auf einem olchen Grade steht, daß er mit den Preis⸗-Graden der Produkte andrer Nazio⸗ nen(fremder Erzeugnisse), welche für die Nazion einmal posi⸗ tifen Werth, mindstens vom mittleren bis zum höch sten Grad erhalten haben, welcher also die Nazion einmal zum heitern Lebens⸗Genusse bedarf, ein Gleichgewicht hält, aus welchem für die Nazion kein Verlust resultirt. Wenn z. B. die Preise eines Ackerbauenden, Getraiderei⸗ chen Staats sinken, indeß die fremden Produkte ihren alten Preis behaupten; so muß natürlich nicht nur die größere Klasse der Nazion, die der Ur-Produzenten, am Lebens⸗-Ge⸗ nusse an sich verlieren, sondern jener niedere Preis muß offenbar Nazional-Verlust werden; denn die Ur-Produzen⸗ ten müssen auch der fremden Nazion ihre Ur-Produkte in jenem niedern Preise überlassen; da sie solche im Innern des Staats unter dem Oekonomistischen Welt-Preise abzusezen gezwungen waren. ů ö 179. Die Staats-Finanz⸗Wirthschaft besizt aber ein unfehl— bares Mittel in ihrer Gewalt, jenem unvermeidlichen Stei— gen der Metall-Münze einen Damm zu sezen, und dadurch den Oekonomistischen Preis alles andern Stoffs zu be— wahren. Unglücklicher Weise ist es ein Mittel, das durch den 9 0 130 Mißbrauch zum Verderben mehrerer Nazionen gedient hat ½); indeß es bey einem weisen, den Nazional-Oekonor mie⸗Gesezen angemessenen Gebrauch wohlthätig ist*), näm— lich: Pa pier-Münze. ö 180. Das Prinzip der Nazional-Oekonomie ist: höchstmö lich heiterer Lebens⸗-Genuß; nicht Diät; nicht 6 behrungen; es sey denn, daß Nazional⸗ Selbstständigkeit sie gebieterisch heische. Bey dem gebildeten Menschen,(und auch diese Bildung liegt im Nazional-Oekonomie-Prinzip) gehört zu dieser Ge— nuß⸗Vollkommenheit, Mannigfaltigkeit der Genüsse; also auch der Genuß-Mittel. Gerade diese macht aber höchstmögliche Abtheilung des Vermögens nothwen— dig; so wie diese höchstmögliche Abtheilung auch der Hebel der Produktion ist. Diese höchstmögliche Abtheilung läßt sich aber nur in einer den Welt-Verhältnissen angemesse— nen Masse von Abtheilungs⸗ und Ausgleichungs— Vehikeln(Münze) denken. Ob diese Ausgleichungs-Ve⸗ hikel in Wetall⸗Münze, oder Papier-Münze bestehen, ist für den innern Austausch und Verkehr durchaus gleich— gültig: wenn die Münze nur ihren Charakter behau p⸗ tet, nämlich: eine wirkliche Vermögens⸗-Porzion zu sehn. Diese Eigenschaft ist hingegen unerläßlich der Als die Kaiserin von Rußland, Katharina die 2te, die Rapier⸗ Münze schuf, mit der ausdrücklichen Erklarung, nur für 100 Million Rubeln in Umlauf zu sezen, stiegen diese Bankzettel bis auf 105. Mémoires secrets sur la Russie T. III. p p. 63. Ihren jezigen Kours(1810.) enthalten die offentlichen Blätter. ) Dieß beurkundet die weise Verwaltung des edlen Königs v. Sachsen, August. Die Steuer⸗Scheine haben stets den No⸗ minal-Preis bewahrt. ——.—kʒ—xꝛ—ͤ—ͤ———2— — lsg aun umn dese gedient Oekong 225 näm chstmög⸗ icht Ent: igkeit se Bildunh ilser G Genüsse; icht aber othwent ebel der läßt sich gemesse hungs— 196⸗ Ve estehen, gleich⸗ haup⸗ orzion lich de Hier⸗ fth 100 ankhette II. p. G. llichen en No⸗ — 131 Werth des Ausgleichungs- Vehikels, also Luch sein Preis, hangt ja einzig an diesem fest begründeten Glauben des Daseyns, des Empfangs einer Vermögens-Porzion. Wir sehen dieß an den versiegelten Säcken, Beuteln und Ronleaus, die immer umlaufen, ohne daß das darin enthaltene Metall zu sehen verlangt, also sichtbar wird Maz Oekon. II. B. 3. 345. 346.). x 18I. Wenn also der Staat für die Halbscheid seiner mit— telbaren Finanz⸗-Produkzion, seiner Auflagen, Papier- Münze kreirt, und diese ausdrücklich wieder zu Bezah⸗— lung der Auflagen bestimmt; so ist dieß eine durchaus Nazional-Oekonomistische Operazion; denn I. Durch die Masse der Auflagen, ist die Realität der Papier-Münze, ihr wahrer Charakter, ihre Natur und Eigenschaft, daß sie nämlich nicht eine Vermögens-Por-⸗ zion vorstellen(repräsentiren), sondern wirklich ent— halten soll, gesichert. Indem die Staats-Finanz-Verwal— tung nicht nur diese Papier-⸗Münze in den Staats⸗-Auflagen annimmt, sondern sogar festsezt, daß die Hälfte der Auflagen damit bezahlt werden müsse, liefert sie: gerade dadurch die, diese Papier⸗Münze enthaltende, Vermögens⸗Porzion der Nazion selbst in die Hand. 2. Sie läßt jene Summe, für die sie Papier⸗ Münze kreirt, im unmittelbaren Nazional-Umlauf zum National⸗ (Privat) Verkehr, und da die Staats-Produktion und Kon⸗ sumzion mittelbar ebenfalls wieder in den Nazional⸗Umlauf zurückkehrt; so erhöht sie auf eine für die Nazional-Produk⸗ zion wohlthätige Weise, die Vermögens-Abtheilung 837 Möglichkeit, also auch die Masse der Genuß⸗Mittel, also den Lebens⸗-Genuß. 3. Indem sie die Metall ⸗Münze zum innern Verkehr, —.— 132 mindstens für die Halbscheid des von der Staats— Finanz⸗ Verwaltung centralisirt werdenden Nazional-⸗ Vermögens ent⸗ dehrlich macht, überläßt sie diese Halbscheid der Nazio⸗ nal⸗Produktion und Konsumzion zum Welt⸗Verkehr; er—⸗ halt also die Metall: Münze auf ihrem Nazional⸗-Oekonomisti⸗ schen Preise, und schüzt sie gegen antiökönomistisches Stei— gen; so wie den Produkt-Stoff und produktifen Ur—⸗ Stoff gegen antinazionalökonomistisches Sinken. ů 4. Natürlich wird der Staats- Schaz diese Papier— Münze sogleich bey ihrer Emission zu seiner Konsumzion benuzen; dieß wird der Staats⸗Finanz⸗Produkzion Festig⸗ keit, Regelmäßigkeit und Ordnung sichern. Denn bey derjenigen mittelbaren Staats⸗Finanz Produkzion, wel⸗ che allein Nazional-Oekonomistisch ist, nämlich der allge⸗ meinen Produkt⸗Steuer, fehlt es nie am Zahllngs⸗ Gegenstand. Es können also bey ihr Reste, Rück stän⸗ de in den Auflagen einzig durch Mangel an Ausglei⸗ chungs, an Vermögens-Abtheilungs-Mitteln ent⸗ stehen; und ist diesem Mangel abgeholfen, so ist auch die Staats⸗Einnahme, und ihr zum Staatswohl unerläßli⸗ cher schneller Eingang gesichert; die äussere Form der Staats⸗Finanz⸗Produkzion, die Komptabilität aber, unendlich erleichtert. 5. Da nur die Hälfte der Auflagen in Papier⸗ Münze angenommen wird, so behält die Staats- Finanz⸗ Verwaltung zu ihrer Produktion noch immer mehr Metall-⸗ eünze, als sie hinsichtlich der Welt Ve r hältnifse bedarf. 182. 6. Die Prägung einer so gearteten Papier⸗-Münze hat überdieß noch solgende Vortheile: a. sie gestattet der Staats⸗Finanz⸗Verwaltung mindstens ein eingeschränktes Thesaurisazions- System. Die un⸗ cord licht begl asso die 9 Jinnmh us ent Nazio⸗ hr; er— nomisti Stei⸗ Stoff Papiez nsumzin Festigt Denn n, wel⸗ allge— Hlangs⸗ Estänt sglei— In ent⸗ uch die jäß li m der aber, Papier⸗ Finanz Methll bebarf. ije hat dstens ie Mi 133 vermeidlichen Nachtheile desselben werden mindstens vermin⸗ dert, wenn der Staat den resultirenden Mangel am Nume— rär, durch ein Surrogat ergänzt; der Staat darf dann mind—⸗ stens diese nämliche Sum me zurücklegen, um in au⸗ genblicklichen Hülfsfällen gedeckt zu seyn; b. sie arbeitet dem eben so nachtheiligen Thesaurisiren der Staatsbürger entgegen. Denn es ist eine aus der Seelen— kunde abgeleitete Wahrheit, daß die Metall-Münze und deren Sammlung, für alle zur Habsucht geneigte, besonders im Alter, Reize hat, die der Papier-Münze fehlen. 183. Von der Or ganisazion dieser Papier⸗-Münz⸗Emission hängt aber allerdings ihr Nazional⸗ökonomistischer Vortheil einzig ab. Zu dieser Organisazion gehört also: 1. daß sie die Hälfte der Auflagen-Masse nie überschreite; ö 2. daß sie ausdrücklich zu Tilgung der Auflagen bestimmt werde, und zwar so, daß die Auflagen zur Hälfte in dieser Papier⸗-Münze bezahlt werden müssen; 3. daß also ihre Existenz nie läuger, als bis zum Ende des zur Auflagen-Zahlung bestimmten Zeitpunkts, z. B. Eines Jahrs dauern müsse; und sie einige Monate nach dessen Ab⸗ lauf stets ihre Eigenschaft, also ihren Werth verliere. 184. Der Mißbrauch, der von der Papier-Münze gemacht worden ist, kann die Staats-Finanz⸗Wirthschafts-Kunde nicht abhalten, zu dem sich zu bekennen, was auf un be⸗ weglichen Prinzipien ruht. Der Despotismus kennt keine Wissenschaft, kein Gesez, also auch nicht die Nazional-Oekonomie. Nichts hindert ihn, die Nazion zu erdrücken, zu verarmen. Aber sein Kreislauf 134 ist bald vollendet. Nachdem er in seiner furchtbaren Gefräßig⸗ keit alles verschlungen hat, verzehrt er sich selbst. Eine Papier⸗- M ünze, die nach jenen Nazional⸗Oe⸗ konomistischen Grundsäzen organisirt ist, muß stets ihren Nominal-Preis erhalten. Sie wird, sie muß kraft dieser Organisazion vielmehr gesucht werden, und den Nominal-⸗ Preis überschreiten. R— Und wenn, durch die unseligen Erfahrungen der Vorzeit gewarnt, auch anfangs, troz jener Organisazion, die Nazion Aengstlichkeit äußert, so wird die Festigkeit der Staats Finanz⸗ Verwaltung, die Treue in Erfüllung ihrer Verpflichtungen, bald das Vertrauen zurückführen. 185 Das einzige, was der Paf ier⸗ Münze auch bey einer so l⸗ chen Organisazion entgegen gesezt werden kann, ist die Ger fahr der Verfälschung. Aber die kurze Dauer, und die engen Gränzen des Umlaufs derselben, mindern diese Gefahr beynah bis auf den nämlichen Grad, der auch bey der Metall-Münze unvermeidlich ist. Um sie ganz zu entfer— nen, müßte das En dossement dieser Papier-Münze be— stimmt werden, das ihren Umlauf etwas erschweren, doch kei— neswegs hemmen würde, da sie, ohnehin nur zur innern Cir— kulazion, und zu einem bestimmten Zweck geschaffen ist. 186. ö Alle bisher vorgetragene Grundsäze des Nazional-Oeko⸗ nomistischen mittelbaren Staats-⸗ Finanz⸗-Produkzions⸗ (Auflagen) Systems, sind aus dem Nazional-Oekonomie⸗ Prinzip gezogen; eine Nazional⸗ ökonomistische Auflage muß also in der Materie unerläßlich alle jene Eigenschaften haben. Sie bedarf aber eben so unerläß lich einer Nazio— nal ökonomistischen Form. Einer helch hgget deis leit fen, Dh Dah cah Van nig deftißiz onal⸗Oen ts ihren st dieser minal— Vorgei ie Nazion Finatj ichtunge, ner so l⸗ die Ge— und die ern diese bey der u entfer⸗ unze be doch keiü ern CLir⸗ s. alOlls bukzions⸗ konomie gge muß sschaten NRapo⸗ —— 135 Diese Form der Nazional- ökonomistischen Staats⸗ Finanz⸗Produkzion besteht wieder 1) in der innern Organisazion der Centralisazion; 2) in der äußern Organisazion der Centralisazion. 187. 1) Innere Organisazion der Centralisazion. Wenn auch die Staats-Finanz-Wirthschaft auf der Einen Seite die Nazional- öͤkönomistischen Grundsäze, auf welche das mittelbare Staats⸗ Finanz-Produkzions-, das Auf⸗ lagen⸗System gegründet werden muß, also das Materielle derselben ahnete, so verzweifelte sie zugleich an der Möglich⸗ keit der Anwendung; und um durch diese Klippe zu schif— fen, unterstellte sie die Anwendungs-Möglichkeit dem Prinzip, die Fioerm der Materie; opferte diese jener auf. Daher die direkten und indirekten Steuern neben einander; daher die ängstliche Tendenz, alle Gattungen des Vermögens durch Vervielfältigung und Verman⸗ nigfaltigung der Auflagen zu belasten, zu treffen (3. 113.. ö 188.— Die Form der mittelbaren Staats-⸗ Finanz⸗Pro⸗ dukzion muß allerdings dem Nazional⸗ Oekonomie-Pyinzip entsprechen, gleich der Materie. Also auch die innere Centralisirungs⸗Organisazion. Denn diese Organisazion ist unzertrennlich mit der Materie verschmolzen; beyde müssen von Einem Prinzip ausgehen. Sie dürfen also sich nicht widersprechen, nicht feindlich begegnen. Im vollen— deten Cyklus muß Harmonie seyn. Es muß also der Staats⸗Antheil am Nazional⸗-Vermögen, ö jsenen Material-Grundsäzen gemäß, wirklich der⸗ gestalt centralisirt, erhoben werden können; daß der Zweck: nämlich dem Staate das zur Konsumzion bedürfende Ver⸗ 136 mögen zu verschaffen, und zwar ohne Verlezung der Nazio⸗ nal⸗Oekonomie⸗Geseze zu verschaffen, vollständig er—⸗ reicht werde. Es muß also möglich seyn, dieses Nazional⸗ Oekonomistische Auflagen-System ganz nach jenen mate— riellen Grundsäzen durchzuführen, also diese Auflagen a. vom gesammten Nazional⸗Vermögen(3. 153.) und zwar ö b. von jedem Theil desselben(Z. 153. 155. c. in dem Verhältniß des nach dem allgemeinen Werth⸗ Messer regulirten Grads seines positifen Werths, und mit⸗ hin auch Preises zu erheben. ö Diese Centralisazion, diese Erhebung, muß auf eine Weise organisirt seyn, die weder a. in die Ur⸗Rechte des Menschen, auch im Staats⸗bür— gerlichen Verhältniß einschneidet(3. 157.) 7 b. noch den heitern Lebens„Genuß verkümmert(8.163.), c. noch die Nazional Produkzion aller Gattungen hemmt, geschweige vernichtet(Z. 161.), also frey von allen inquisito⸗ rischen Formen, ohne Verwundung heiliger menschlicher Ge— fühle, ohne Benachtheiligung des Eigenthums⸗Rechts, als der Basis des gesellschaftlichen Verbands. Rur eine in Absicht der Form so geartete innere Organisazion der Lentralisazion kann also der auf jene materielle Grundsäze gebauten mittelbaren Staats⸗ Finanz⸗ Produkzion den Nazional⸗ ökonomistischen Karakter sichern. 189. 2. Aeußere Organisa zion der Centralisazion. Ist die Staats- Finanz⸗ Produkzion in Absicht ihrer Be— stimmung und Austheilung, also der Materie, ganz auf jene, aus den Nazional Oekonomie⸗Gesezen gezogene Grundsä ze gebaut, ist auch die innere Organisazion der⸗ Msa⸗ dig as Azional⸗ mate— en und er h und mit⸗ auf eine 8:hüͤr⸗ 163.), hemmt/ nauisito⸗ her Ge⸗ ts, als nnere uf jene Staate⸗ Laralt Ron, l Be⸗ „ gan; zogene n deb⸗ 137 selben(Z. 169. folg.) Nazional-ökonomistisch; so muß end⸗ lich auch deren äußere Organisazion suo geeignet seyn, daß nicht in ihr selbst eine un⸗,„ oder vollends Antinazional⸗ökono⸗ mistische Konsumzion ihrer Natur nach liegt. Sie muß also 1) mit der geringst möglichsten Staats-Finanz-⸗ Konsums zion, Erhebungs⸗Kosten, verbunden seyn(3. 143.144.). Sie muß nicht durch ihr eigenes Wesen erst eine neue un⸗ oder vollends antiökonomistische Staats⸗Finanz⸗ Kon⸗ sumzion erzeugen. So wie die Staats-Finanz-— Wirthschast bisher in der Staats-⸗Finanz-Produkzion die Materie, nämlich das Nazional-Oekonomie-Prinzip in Bestimmung und Verthei⸗ lung der Auflagen, der Form in der innern Organisazion der Centralisazion aufopferte; so ist sie gerade deswegen an der Klippe der äußeren Organisazion der Form ge⸗ strandet. Gerade nämlich, weil sie die Nazional-Oekonomie—⸗ Geseze in der Materie verließ, mußte sie jene Mannig-⸗ faltigkeit der Auflagen adoptiren; und von dieser ist die Erzeugung einer eigenen neuen un⸗ja selbst antiökonomistischen Staats-Finanz⸗Konsumzion die unvermeidliche Folge(3. 144.) 5). So wie vorhin diese Vernachlässigung der Materie um der Form willen größtentheils zum Nachtheil der Nazion geschah, so sehen wir hingegen in den neuern Zeiten mit Er⸗ staunen, daß hie und da diese Aufopferung der Materie auch zum Nachtheil des Staats-Schazes adoptirt wird. Wie die Mauth, Weggelds⸗ und andere Einrichtungen der Zeit be⸗ urkunden. *) Gerade diefer Mannigfaltigkeit wegen ist es kaum glaublich, daß, wie Arthur Voung behauptet, die Erhebungs⸗Kosten in Großbritannien nur 6 vom 100. betragen sollen. 190. 2) In Absicht der äußern Organisazion der Centralisa— zion, besteht die Nazional ökonomistische Eigenschaft der mittelbaren Staats-Finanz-Produkzion darin: daß sie die Deutlichkeit und Klarheit der Uebersicht in der Verrechnung(Comptabilité) nicht hindre. 191. Die Darstellung einer alle jene Grundsäse in Materie und Foum erschöpfenden, also durchaus Nazional-Oekono- mistischen mittelbaren Staats-Finanz-Produkzion, ist also die Aufgabe). ö Soll aber von einer Klassifikazion ihrer Eigen⸗ schaften die Rede seyn; so werden ö 1) die materiellen Grundsäze den Rang vor den die Form betreffenden behaupten; 2) Unter den materiellen gebührt: ö a. der reinen und unverlezten Bewahrung der Propor— zion: daß nämlich von jedem einzelnen Nazional-Ver— mögens-Theil kein größerer als der Nazional-Oekonomistisch (namlich nach der Skala des positifen Werths) bestimmte Staats⸗-Antheil, eentralisirt, also der heitre Lebens— Genuß rein bewahrt werde, der erste; b. der Rücksicht auf Nazional⸗Produkzion(daß nämlich die Staats-Finanz-Produkzion, selbst bey der niedersten Stu— fe des positifen Werths, nicht den Fortschritt der Nazional— Produktif⸗Kraft-Aeußerung hemme, oder vernichte,) der zweyte Rang. *) Das 7te Buch ꝛe. enthält die Lösung derselben. ntralin aft det daß sie icht in aterie Oekono⸗ ist als⸗ Eigen⸗ den die ropot— al⸗Vel⸗ omistisch stimmte Lebens— nämlich len Stl⸗ azionak te,) der Vi er tee: Bu ch. Spezielle Grundsäze der allgemeinen mittelba— ren Staats-Finanz⸗Wirthschaftlichen Produkzion. Materie. —.— 2*9 kamne Verm deh vebw Vert Uksi v ten ist hört ren + shit schy 1 92. Nicht nur um die Konsumzio n, oder was dasselbe ist, den Bedarf, den unerläßlich erforderlichen Aufwand, son⸗ dern anch um die Vertheilungs-Art derselben zu be— stimmen, muß die Staats-Finanz- Wirthschaft die ganze Masse des Nazional-Vermogens kennen(3. 16.). Und eben so, um die Masse ihrer Produkzion zu kennen, d. h., um zu bestimmen, welche Masse vom Nazional-⸗ Vermögen centralisirt, in Staats-Vermögen verwandelt wer— den kann, und nach den Nazional⸗ Oekonomie⸗Gesezen verwandelt werden darf, ist diese Kenntniß des Nazional⸗ Vermögens nothwendig. 193. 7* Ehe also von der Staats— Finanz⸗Wirthschaftlichen Pro⸗ dukzion, oder Konsumzion die Rede seyn kann, muß diese vollständige und genaue Uebersicht des gesamm—⸗ ten Nazional-Vermögens vorausgehen. Die Ergründung, die Bearbeitung dieser Uebersicht, ist nicht die Sache der Staats-Finanz⸗ Wirthschaft, sie ge— hört zu der administratifen Staats-Gewalt; sie ist von de⸗ ren Kompetenz. Sie muß aber hier nothwendig abgehan⸗ delt werden. ö Ohngeachtet es sich klar ausspricht, daß jene Ue— bersicht die Basis der gesammten Staats-Finanz⸗Wirth⸗ schaft sey, so ist sie doch von dieser bisher als solche gänz⸗ lich vernachlässigt worden. 142—— Alle Recherchen, welche die sogenannte Staats-Poli— zey in den neuern Zeiten darüber anordnete, hatten entweder einen politischen Zweck, oder einzig den Zweck des Viel⸗Regierens, d. h., der Bewachung und Einen-⸗ gung der Staatsbürgerlichen Freiheit. Die Regierungen scheinen die Herstellung jener Basis um deswillen ver nachläs⸗ sigt zu haben, weil sie überhaupt in der Staats— Finanz⸗ Wirthschaft gar kein Nazional— Oekonomie-Prinzip suchten, und weil sie die Auffindung einer sichern, bestimmten und so⸗ liden Ba sis für unmöglich hielten. Daß der Stagts⸗Finanz-⸗ Wirthschaft, 0 wie der ge— sammten Staats-Haushaltung, das Nazional-Oekonomie— Prinzip unterliegen müsse, ist außer Zweisel. Und die Schwie—⸗ rigkeit der Begründung jener Basis ist weder Unmög⸗ lichkeit, noch ein gültiger Grund für deren Unterlassung. Mit welcher Sicherheit kann die Staats- Finanz⸗Wirthschaft ohne vorgängige Kenntniß der Nazional—⸗ Vermögens-Masse und ihrer Bestandtheile, ihren Bedar f‚, ihre Konsumzion bestimmen? also bestimmen: welchen Aufwand der Staat machen muß, um den Staats-Verein auf eine mit dem Nazional⸗-Wohlstand vereinte Weise zu bewahren? und mit welcher Sicherheit kann sie bestimmen, wie viel sie von dem Nazional-Vermögen nehmen, centralisiren kann und darf; und wie, und wo sie es nehmen kann und darf? 194. Die Schwierigkeiten der Ergründung dieser Basis ver— schwinden durch Klarheit in der Operazion. Die Be⸗ standtheile des Nazional-Vermögens sind Stoff und Produktif⸗Kraft. ) Lehrb. 3 D. gen + 4 l: 6 Polt; entweder seck det d Einen⸗ gierungen ernochläs⸗ „ Jinanz suchten, en und s⸗ ie der go konomie⸗ Schwie⸗ nmögz⸗ elassung. rthschaft 8Masse nsumzion r Staat nit dem und mit on dem ddarf; f siY Hl⸗ e De⸗ * ö als: — 143 195.„ Der produktife Ur-Stoff,‚(Lehrb. der Naz. Oe⸗ kon. Z. 86.) ist leicht ergründbar. Zu dieser Ergründung muß für jeden Staats-Nazional⸗ Wirthschaftlichen Bezirk ein Verzeichniß des Grund-Ei⸗ genthums, und der Gattungen desselben angelegt werden, 1) des Gartenfeldes, 2) des Obst-Baumfeldes, 3) der Weinberge, 4) des Graslandes, 5) des Ackerfeldes, 6) der Holzungen, 7) der Seen und Teiche, 3) der Vieh-Weiden, 9) der Gebäude. nach ihrem Flächen-Inhalte, und nach ihrem dermaligen Produkzions-Ertrage, dem Muster der Tabelle Zifr. 1. gemäß. Für die Nazional⸗Ur- Produkzion bleibt alsdenn nur noch der Ertrag desjenigen produktifen Ur⸗Stoffs übrig, der nach seiner Natur sich in Abschnitte nicht vertheilen läßt, nämlich der Fischerey an Kusten und in Flüssen; und der Jagd. ö Dieser Stoff fodert die Anlegung einer allgemeinen Ta— belle, für den gesammten Staat, nach dem Muster der Tabelle Ziffer 2. ö Es bleibt dann nur die Anlegung der Tabelle einer einzi— gen ergründbaren Gattung des Produkt⸗Stoffs übrig, nämlich des Bieh-Stands von zahmen erzoge— SuE7i nen Vieh, welche ihrer Natur nach auf die Ur-Produkzion —444— den wesentlichsten Einfluß hat, nach dem einfachen Muster der Tabelle Ziffer 3. V 196. Die Masse des Produkt— Stoffs der Genuß⸗ Mittel ist im Allgemeinen direkt nicht ergründbar). Es würde an sich unmöglich seyn, die Produkten⸗Masse eines Staats mit irgend einer Bestimmtheit zu verzeichnen. Diese Masse, das Kind des Augenblicks, wechselt mit jedem Augenblicke. Wäre also diese Aufzeichnung auch ausführbar; so würde sie sehr unsichre Resultate liefern. Und nie würde sie ohne antidkonomistische inquisitorische Maßregeln möglich seyn, welche die Nazion aufschrecken und die Produktion lähmen müßten. Es bedarf aber auch dieser direkten Ergründung nicht; denn durch die Kenntniß des allerdings ergründbaren Produktifen-Ur⸗Stoffs und der Na⸗ zional⸗Produktif—⸗ Krast in AQuantität und Qualität, er gibt sich die Produkten-Masse von selbst. Von der Masse und Qualität des produktifen Ur⸗Stoffs, verbunden mit der Zahl der Produzenten, der Gewerbs-Arbeiter, die ein Gewerb be— schäftigt, läßt sich so genau auf die Produkten⸗Masse, welche diese Produktif-Kraft-Masse zur Erscheinung bringt, schlie⸗ ßen, als es für den Zweck der Staats⸗Finanz⸗Wirthschaftli⸗ chen mittelbaren Produkzion nothwendig ist. 197. Die Kenntniß der Produktif⸗Kraft ist für die Staats-Finanz⸗Wirthschaft nothwendig, in Absicht 1. der Masse; ihrer Quantität, 2. ihrer Qualität. *) Das Schwankende der Berechnungen, die man hie und da. B. neuerlich von England, versuchte, spricht sich von selbst aus. — — — *. ——2—2— 40 —— 145 Nasterden. 198. ö ö 1. Die Masse(Quantität) der Produktif-Kraft, der Bevölkerungs Stand, die Zahl der Nazional-Glieder. Genuß— Sie wierd in allen geordneten Staaten, zum Behuf der ur 5). administratifen Staats-Wirthschaft, der Konseripzion, und ten Mass der Polizey, durch Volks-Zählung und Seelen-Register er— erzeichnen. gründet. Sie kann es also auch leicht zu dem Staats-Finanz— mit sehen Wirthschaftlichen Zwecke. Iyführhat; 195. 2. Die Aualität der Produktif-Kraft. uisttorisch Die Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft muß durch die Bezeich⸗ cken und nung der Eigenschaft der Produzenten, die Nazional— ich dieset Produkzions-Masse selbst kennen lernen: tniß des a. wieviel Ur-Produzenten, und unter diesen, wieviel der Na⸗ Stoff⸗Besizer, und wie viel isolirte Ur-Produzenten; t, ergibt Tagarbeiter, Taglöhner; Nasse und b. wieviel industrielle Produzenten, Künstler, Fabri— der Zahl kanten, Manufakturisten, Handwerker, und zwar, wie ewerb be⸗ viel von jeder Gattung der Gewerbe, und eben so, wie „ welche viel darunter Stoff-Besizer und isolirte Produzenten; t/ schlie⸗ und endlich hschaftl⸗ ö c. wieviel kommerzielle Produzenten, Kaufleute, Krä⸗ mer ꝛc. von jedem Handlungs-Zweige, im Staate vor— handen sind. sr R 200. Die administratife Staats- Gewalt(Staats⸗Polizey) hat sich vorhin um die Erforschung jener Produktif-Kraft— Masse, nur in Hinsicht der Konscripzion für den Kriegs⸗ Stand, und um die Gattungen der Produkzion einzig deswe⸗ dat gen bekümmert, um sie launenhaft in willkührliche Formen zu elbt aus. 16 5. pressen, oder zum Nachtheil des Nazional-Wohlstands zu lei⸗ ten, d. h. zu verkruppeln. Die Kenntniß der Nazional-Produkzions⸗Kraft, ihter Masse, ihrer Eigenschaft, ihres Werths und dessen Gra— de(Lehrb. Z. 182. f.) ist der Staats Finanz⸗Wirthschaft un⸗ erläßlich nothwendig. Wie soll sie außerdem den Staats-⸗ Bedarf, die Konsumzion bestimmen können? Wie soll sie ih⸗ re, mittelbare Produkzion bestimmen,‚ nämlich: wie viel, und welchen Antheil des Nazional-Vermögens sie zu centra— lisiren vermöge, sie centralisiren dürfe, wenn ihr die Zahl und Gattung der Prodnzenten unbekannt ist? 201. Einfach wird diese Operazion, so wie klar, durch die Berichtigung des Mechanismus. Unter allen Staats-Haushaltungs-Zweigen ist derjeni⸗ ge Theil der Stuaats-Gewalt, der sich mit der äussern Si— cherheit beschäftigt, die Staats-Militair-Gewalt, allein auf eine zum Organismus der Staats⸗Verwaltung so noth⸗ wendige Zerschneidung des Staats in Bezirke gefallen, die nicht, wie alle andre, von der Ober-Aufsicht, also rein poli— tisch, sondern von dem Gegenstande ausgeht. Es ist aber unwidersprechliche Wahrheit, daß die Staats⸗ Haushaltung nur dadurch ihre Vollkraft erlangen kann, wenn der Staat nicht einzig nach allgemeinen Politisch⸗ Geographischen Ansichten,(Provinzen, Departements, Krei— sen) sondern nach allen speziellen Gegenständen der Staats⸗ Haushaltung, nach den Staats⸗Haushaltungs⸗Zweigen, auch speziell zerschnitten und abgetheilt wird. Einem genialischen Regenten ist es vorbehalten, diese er— hahene und kühne Idee zu realisiren, und dadurch dem Staats⸗ St Iu H Ialta IIDN i 2 Hau + id uft Rer E Duuf I U Ren Wy Rei lesti us rast, hgr sen Grg hschaft un sal sie iß : wie vij, zul eenhig⸗ nn ihr e durch die st derjeni⸗ sern& t, allein so nath fallen, de rein pol⸗ ie Staatt⸗ erlangen N Palissh⸗ ents, Hai der Cantt⸗ zweigen, diese ue m Staalt⸗ 147 Stamme in allen seinen Zweigen d Jugend⸗Kraft, ewiger Blüthe zu sichern. — e Ueppigkeit ewiger. 202. Solch eines Abschnitts, solch einer ezirks⸗Einthei— lung, bedarf denn also auch derjenige Zweig der Staats-„Haus⸗ haltung, welcher sich unmittelbar mit der Anwendung und Ausübung der Nazional-Oekonomie- Geseze in Absicht des individuellen Nazional⸗Vermögens beschäftigt, nämlich die Staats-Razional-Wirthschaft. Diese bisher unbekannte, und doch so wichtige Staats-⸗ Haushaltungs-Behörde, welcher in der Abhandlung der Staats⸗-Finanz⸗-Konsumzion ihre Stelle angewiesen werden wird(3. 260.), sie ist es, welche der Staats— Finanz⸗Wirth⸗ schafts⸗Behörde vorarbeiten, ihr die Materialien liefern muß. ö ö 203. Auch für die Staats⸗Nazional-Wirthschaft muß also der Staat in Bezirke getheilt seyn. In jedem dieser Bezirke muß, nebst dem Produktifen Ur⸗ Stoff, die Produktif-Kraft-Masse, also die Quantität, die Volks⸗Zahl; und so auch die Qualität, die Gattun— gen der Produzenten, nach den drey Hauptzweigen der Proy⸗ dukzion ergründet, und in eine General-Tabelle im Allge— meinen eingetragen seyn. Diese General-Tabelle ist nur besti! 2* die HauptUeberficht der Produktif⸗ Kraft-Masse, und die Gattungen derselben zu bezeichnen. Von jeder Gattung muß eine spezielle Tabelle gefer⸗ tigt werden; also I. der Ur⸗Produzenten,(Landbauer, Landwirthe) und zwar 148 a. der Ur⸗Stoff⸗Besizer; Grund ⸗Eigenthümer; b. der isolirten Urproduzenten; Pächter, Taglöhner; 2. der industriellen Produzenten; und zwar; I. der Künstler; dE. Meister; 3. Lehrlinge; 2. Fabrikanten und Manufakturisten; 4. Stoff- Besizer; Inhaber der Fabriken und Manufakturen; Fabrikanten und Manufakturi— sten, die auf eigne Rechnung arbeiten, und arbei— ten lassen; g. isolirte Fabrikanten; Fabrik- Personal-Heim— arbeiter; 3. Handwerker; a. Meister; b. Gesellen; c. Lehrlinge; 3. kommerzielle Produzenten; I. im Großen; Großhandler; Banquiers; Kommissions-Spedi— zions⸗-Handlungen: a. Handlungs⸗Herren; b. Komtoir⸗Diener; 287 2. im Detail; Krämer, die offenes Gewerb führen; a. Inhaber; b. Ladendiener; Lehrjungen; Die Beilagen Ziffer 4. 5. und 6. zeigen, wie diese Ta— bellen anzulegen sind. 204. Aus diesen sämtlichen einzelnen Spezial-Tabellen, Ziffer Manz: abtiken und Nanufaktnnz , Und alla⸗ onal⸗ Hein Uö⸗ Sped⸗ hecb fühhe, Hlse Ta⸗ len, Ziffe 149 1— 6., wird denn die Staats-Nazional-Wirthschaft— liche General-Produktions-Tabelle Zisser 7. zusam— men gesezt. Sie liefert die allgemeine Uebersicht des gesamm— ten Nazional⸗-Vermögens, und seiner Bestand⸗-Theile, nämlich des ergrundbaren Stoffs der Produktif⸗ Kraft. 5 205. Diese Staats⸗Nazional-Wirthschaftlichen Tabellen haben eine ganz andere Tendenz, als das bisher übliche Tabellen— Wesen.— 1 Sie sollen der Staats⸗-Finanz-Wirthschaft nur die Ue—⸗ bersicht der Produktif-Kraft in Quantität und Qualitat, so wie des produktifen Ur⸗Stoffs in Quantität und Qualilät lie⸗ sern; so weit dieß nach der Natur der Staatsbürgerlichen und Welt⸗Verhältnisse möglich ist. Hier kommt es also nicht darauf an: den einzelnen Besiz; nicht darauf, die Eigenschaft der Besizer und Be— sizungen, und ihrer speziellen Bezeichnungen zu erforschen. Der Zweck der Uebersicht ist erreicht, wenn die Staate⸗ Finanz⸗Wirthschaft, neben der Quantität und Qualität der Produktif⸗Kraft, von der Quantität und Qualität des Pro⸗ duktifen Ur-Stoffs, und des ergründbaren Produkt⸗— Stoffs, theils direkt, theils indirekt unterrichtet ist. Aus der Zahl und Eigenschaft der Produzenten al⸗ ler Gattungen, aus der Masse und Eigenschaft des produkti⸗ sen Ur⸗Stoffs gegen einander gehalten und verglichen. kann die Staats⸗Iinanz⸗Wirthschaft die Masse des gesamm⸗ ten Nazional⸗Vermögens, und ihres speziellen Gegenstande nämlich des Produkt/Stoffs, mit dem zu ih⸗ * 150— rem Zwecke hinreichenden und erforderlichen Grad von Wahr scheinlichkeit überschauen. ö Bey der so natürlichen und so verzeihlichen Tendenz der Staats⸗Bürger, ihre Produktif⸗-Kraft, und ihre Produkt⸗ Stoff⸗Masse der Staats⸗Gewalt zu verbergen, kann die Re gierung mindstens nicht srüher, bis sie durch ihre Operazionen das Vertrauen der Nazion gewonnen hat, ohne inquisitorische, also den Nazional⸗Oekonomie⸗Gesezen widersprechende Maß—⸗ regeln, eine andere als wahrscheinliche Uebersicht(Ta. bleau approximatif) erwarten. Sie genügt aber zu einem Nazional-Oekonomi⸗ stischen Staats-Finanz⸗Produkzions- System. Dieß wird die Folge beweisen. 206. Angedeutet dürfen hier nur die wesentlichen Vortheile wer—⸗ den, welche jene Total⸗-Ueber sicht des NazionalVermö⸗ gens, außer ihrem eigentlichen, nämlich Staats-Finanz⸗ Wirthschaftlichen Zwecke, auch für die Staats⸗-Naziona ⸗ Wirthschaft, nämlich für diesenige Gewalt gewähret, wel— che sich speziell mit der Ausübung und Anwendung der Nazio⸗ nal⸗Oekonomie⸗Geseze, zur Nazional-Bereicher ung be— schäftigt. Indem die Staats⸗Nazional⸗Wirthschaft die Zahl der Ur-⸗Produzenten übersieht, wird sie in Stand gesezt, mittelst Vergleichung derselben mit der Masse des U r⸗Produktif— Stoffs, zu beurtheilen: ob diese Zahl mit demselben im Verhältniß stehe? Und eben so durch Vergleichung der Zahl der Stoff-Besizer mit den isolirten Ur⸗Produzen— ten: ob öas Grund⸗ Eigenthum Nazional⸗Oekonomistisch von Nihy endenz y e Produlh un die Re⸗ Mrrafionez guistorish, hende Mß ᷑sicht(I. ekonohi kheile wen al Vermo⸗ Finanz azional⸗ ihret, wel der Nazis rung be— evhl zv mitt obuktife nselben in roduzeh— uomisch 15 vertheilt sey? Indem sie die Masse und Eigenschaft der in⸗ dustriellen Produzenten überschaut, wird sie befähigt, zu beurtheilen: welche Gattung der industriellen Produkzion im Verhältniß des vorhandenen Stoffs übersezt sey, und wel⸗ chem produktisen Ur-Stoff es noch an Produzenten mangle? Indem sie die kommerziellen Produzenten übersieht, wind sie zugleich den Zustand des Kommerzes, die Hinder—⸗ nisse, die der kommerziellen Produkzion, dem Ein- und Aus-⸗ tausch der Bedürsnisse aller Gattung, entgegen stehen, und die ihr durch Anlegung neuer, oder Verbesserung alter Stra⸗ ßen, durch Eröffnung von Kanälen zur inneren Schifffahrt zu eroffnenden Quellen beurtheilen können. 207. Allerdings wird aber die Staats- Nazional-Wirth⸗ schaft dann zu Benuzung dieser Materialien zu ihrem Zweck noch eine General-Uebersicht, nämlich diejenige der Nazional-Bedürfnisse nöthig haben. Eine Uebersicht, deren bisherige Vernachlassigung, in einem Zeitpunkte, wo die Staats⸗Wirthschaft unter dem Namen der Staats⸗Polizey, ihre unruhige Geschäftigkeit, auf eine für Menschen⸗Wohl so gefährliche Weise, ausgedehnt und ausgesprochen hat, zu den auffallendsten Erscheinungen gehört. Nichts ist indeß leichter, als die Erlangung einer solchen Uebersicht der Nazional-Konsumzion; deren Details indeß nicht hieher, sondern in die Staats⸗Nazional⸗Wirthschaft gehören; die aber gleichfalls für die Staats-FinanzWirth— schaft in mannigfaltiger Rücksicht so vortheilhaft seyn würde. 208. Erst wann die Staats-Nazional⸗Wirthschaft der ** * I Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaft jene totale Uebersicht des ge⸗ sammten Nazional-Vermögens geliefert hat, kann die Staats— Finanz⸗Wirthschaft ihren Wirkungs-Kreis öffnen, ihre Operazionen beginnen; denn diese Total-Uebersicht ist die erste Basis, muß die erste Basis ihrer Staats-Konsumzions⸗ und Produkzions⸗Berechnung, also aller ihrer materiellen Operazionen seyn. Nicht die Vortheile allein; selbst die Unentbehr lich— keit dieser Total-Uebersicht(Tableau) sind klar. Aber die Schwierigkeiten, die Hindernisse, müssen wir prüfen, um die Leichtigkeit und Möglichkeit derselben zu beur⸗ theilen. I. Der Kosten⸗-Aufwand. Die vollständige Ergründung dieser Total—⸗ Uebersicht, ist nu r Einmal nöthig. In gewissen Zeit-Punkten, z. B. in einem Zeitraume von drey Jahren, kann die Staats— Nazional⸗Wirthschaft der Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft, aus der nie stillstehenden Beob— achtung des Nazional-Vermögens, das Resultat derjenigen Recherchen mittheilen, aus welchen wesentliche Abänderun— gen in jener Total-Uebersicht, z. B. in der Zahl der Produ⸗ zenten ꝛr., in der Veränderung der Eigenschaft des Ur-Pro⸗ duktif⸗Stoffs u. s. w. entstehen. Der Aufwand der ersten Total- Recherchen ist also nur Einmal. Sey er noch so beträchtlich; er ist nothwen⸗ dig. Er ist also streng ökonomistische Konsumzion. Eben deswegen ist er vor dem Tribunal der Nazional-Oeko— nomie gerechtsertigt; müßte er auch nicht, seiner Natur nach,‚ in der Folge für die Nazion offenbar kapitalistisch werden. Diefer Aufwand kann der Nazion selbst dadurch auf ren. henn 5 duelle 41 He di derri teurt 2. ime T lene Stel beflä kundi auf de sal be vor! sie aue ht dez 91. ie Stuutz ien, ihr st die erst hsumziont eriellg behrlich klar. MAler orüfen, n zu ben; ersicht, ist Zeitraume hschaft de den Brol⸗ deljenigen händerun⸗ er Produ⸗ Ur⸗Pro⸗ en ist al⸗ othhes onsumnpoh. nal/Oeko ntur nach werden, rch af der Stelle direkt ersezt werden, wenn man ihm den Ka— rakter eines Vorschusses an den Nazional-Oekonomisti— schen Auflagen gibt, ihn also zu dieser Nazional-Oekonomi-⸗ stischen Auflagen-Masse hinzurechnet, und nach Beschaffen— heit, in mehreren Perioden der Folgezeit, z. B. in 2 bis 3 Jahren, davon abziehen läßt. Indirekt wird er der Nazion ohnehin durch seine streng ökonomistische Eigenschaft ersezt; und noch mehr, wenn er in die kapitalistische Eigenschaft übergeht. Wohl aber ist unökonomistisch jener Aufwand auf indivi— duelle geometrische Grund-Eigenthums-Vermessungen, denn er wird zum Zweck einer Auflage-Gattung gemacht, wel— che die Nazional-Oekonomie durchaus verwerfen muß, der Territorial-Auflage, nämlich: der Ur-Stoff Be— steurung. 209. 2. Der Zeit-Aufwand. ů Von dem bedeutendsten Staate läßt sich in sechs Monaten jene Total-Uebersicht liefern. Es kommt nur darauf an: I. die Arbeit eigenen, mit keinem anderen Geschäft be— ladenen Geschäfts-Männern aufzutragen. Man wähle dazu die jungen Aspiranten zu den Staats— Stellen. Ihre Jugend, ihre Vollkraft wird das Geschäft beflügeln. Hier werden sie einen Wirkungs⸗Kreis zu Beur⸗ kundung ihrer Fähigkeiten und ihrer Thätigkeit sinden. Da auf dem Erfolg ihrer Anstrengung ihr ganzes künftiges Schick— sal beruht, so werden sie diese verdoppeln; Prämien auf die vor der bestimmten Zeit erscheinende Vollendung, bestünden sie auch nur in der Ordnung der Anstellung, werden diesen I 1754 Eifer spornen; dadurch wird sich der Kosten⸗Aufwand mindern, und diese Arbeit wird zugleich die Prüfungs⸗Schule aller derjenigen seyn, die auf Staats-Stellen Anspruch 8. machen. ö t * 2. Man erschwere den Gang des Geschäfts nicht durch + ö zweckwidrige Parzimonie. Man gebe jedem Kommissair nur 1 V ö einen eingeschränkten Bezirk zu seinen Recherchen, und ft man wird an der Zeit, an der Gründlichkeit überschwänglich gewinnen, was die Zahl der Kommissairs kostet. unt ten ö 210. Ko 3. Unvollkommenheit, also Unsicherheit dieser To flo 4 ö tal- Uebersichten. san Es ist vorhin bemerkt worden, daß die Staats⸗Finanze sich Wirthschaft nur ein Lableau approximatif bedarf. Um aber můs einer solchen Uebersicht den relatif- möglichsten Grad von Voll⸗ Mi ständigkeit und Gründlichkeit zu geben, ernenne man, nach Vollendung der Spezial⸗Tabellen durch die Spezial⸗Kom⸗ zion missairs, General/ Kommissairs, zu Prüfung der Tabellen, in mehreren zusammengesezten Spezial⸗Bezirken, und man wird alle die Vollstandigkeit und Gründlichkeit erlangen, deren shen die Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaftliche Produkzion bedarf. i. 211. Mit diesem Staats⸗Nazional⸗ Wirthschaftlichen Ta— bleau in der Hand, müssen nun die Staats⸗Finanz⸗Wirth⸗ schaftlichen Produkzions-⸗ und Konsumzions⸗Sekzionen ih⸗ re Arbeit beginnen. 15 Es ist oben bereits(Ziffer 9.) gesagt, die Staats⸗Finanz⸗ Wirthschaft hat zwey wesentliche Bestandtheile: „Auspath 96 Schul Ausprug nicht durch nissair nur chen, und hwänguh set Tot Jinanp Um aber Won Voll⸗ an, nach al⸗Kom⸗ Tabeller, nd man „ deren rf. chen d Wit onen ih⸗ Finan e 155⁵ die Produkzion; die Konsumzion; Beyde haben, sobald sie geordnet und bestimmt sind, nicht das mindste mit einander gemein. Sie können, sie dür⸗ fen nicht das mindste gemein haben; fie müssen stets ab⸗ gesondert und isolirt seyn; soll das Staats-Wohl nicht gefährdet werden. Das Finanz-Departement des Staats muß also aus Einem Chef(Finanz⸗Minister) und dessen Umgebungen, Gehülfen, Büreau, und aus zwey gesonder— ten Behörden,(Sekzionen) der Produkzions und der Konsumzions-⸗Sekzion bestehen. Jede Sekzion muß, der für beyde gleichwichtigen Total-Uebersicht des Ge— samt⸗-Nazional-Vermögens gemäß, isolirt, für sich und nach ihren Ansichten und Zwecken arbeiten; beide müssen das Resultat ihrer gesonderten Arbeiten dem Finanz-⸗ Ministerium vorlegen; dieses muß sie amalgamiren, und erst aus diesem Amalgama muß die Staats-Finanz⸗Produk⸗ zions⸗-Gesezgebung hervorgehen. 212. Jene gänzliche Absonderung ist aus psychologi—⸗ schen Gründen wichtig:— I. indem jedes dieser gesonderten Büreaus, oder Sek⸗ zionen, ausschließend und einzig mit seinem Geschäfts— Kreise beschäftigt ist, diesem seine ungetheilte Auf— merksamkeit widmet und widmen kann, wird in alle taats⸗Finanz⸗ Operazionen Licht, Klarheit und Deutlichkeit kommen. Die Sekzion der Konsumzion wird, der Basis ihres Wirkungs-Kreises, dem Tableau des gesamten Nazio— nal⸗Vermögens gemäß, die Staats⸗Bedürfnisse oder 56— Staats⸗Konsumzion frey, unbefangen, und einzig aus den Thatsachen und Resultaten schöpfen, welche dieses Tableau ihr liefert. Sie wird diese Bedürfnisse diesen Resultaten, der Masse und Qualikät des Produk⸗ tifen Ur⸗Stoffs, dann der Masse und der Qualität der Nazional⸗Produktif⸗Kraft, also der Volks⸗-Menge/ den Gattungen und den Graden der Produkzion anpassen. Sie wird diese Bedürfnisse bezeichnen, frey, unabhängig, lichtvoll und unbekümmert, wie und auf welche Weise sie bestritten werden sollen? Also mit klaren, ungepresi⸗ ten, ungehemmten, ungelrübten Ansichten Sie wird den Zweck rein und vollständig erfüllen. 3. Die Sekzion der Produkzion, der diese Arbeiten, * ö diese aus dem Tableau des Gesamt-Nazional Vermö⸗ gens gezogenen Konsumzions-⸗-»Resultate mitg eheilt werden, wird diese Bezeichnung der Staats⸗ Bedürfnisse ö prüfen; wird sie mit dem auch ihr mit tgetheilten Tableau des Gesamt⸗Nazional Vermögens vergleithen, und alsdann, wenn a. der Nazional⸗ Oekonomistische Karakter Bedürfnisses bestimmt; b. wenn sein Umfang, seine Ausdehnung geprüft und anerkannt ist, mit der nämlichen, gerade aus jener Absonderung und Isolirung entspringenden Klar— heit, Deutlichkeit und Unbefang C. berechnen: welcher Theil des gens zu des Staats-⸗ enheit WelVerüts⸗ Bestreitung jener& Bedürfnisse, jener Sraats- Konsumzion eentr alisirt werden muüsse, also dürfe? und wie? er centralifirt werden müsse und dürfe. Jione ste ‚ Finau ‚ u We agig au I„ welche Ldrfriss Produk; Illitat der uge, den anpassen. abhängij sche Wase ungepres⸗ wird den lebeiten, Vermö⸗ tgetheilt Helheis Hleichen, Itaats⸗ —— 157 Dieser Karakter von Unbefangenheit und Klarheit, der einzig aus jener Total-Absonderung der Produk⸗ zions- und Konsumzions-⸗VPrüfung entstehen kann, ist ihr erhabner und wohlthätiger Vorzug. Diese Total-Absonderung muß in der gesamten Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft selbst in Absicht der Form bey— behalten werden; und ihr entsteigt dann jene ruhige, rei— ne Prüfung und Kontrole als der beschüzende Genius der Gesellschaft gegen den habsfüchtigen Finanz-Geist. 213. Die Arbeiten jener gesonderten Staats-Finanz-Produk— zions⸗und Konsumzions⸗-Behörden, werden dann die ober— ste Staats⸗Finanz⸗Behörde in den Stand sezen, die Staats— Finanz-Wirthschafts-Gesezgebung und deren Verwaltung mit Bestimmtheit und Sicherheit, auf eine dem Nazional-Oeko— nomie-Prinzip angemessene, also durchgängig mit deren Ge— sezen einstimmende Weise zu ordnen und zu leiten. 214. So wie es keine ordentliche und außerordentliche Staats— Konsumzion giebt; so giebt es auch keine ordentliche und außer— ordentliche Staats-Produkzion. 215. Aber es giebt eine allgemeine und eine spezielle Staats-Finanz-Produkzion. Die allgemeine Staats Finanz-Produkzion wird nöthig für alle diejenige Staats⸗-Konsumzion, welche in dem Staats-Zweck an sich liegt, also von seiner Erfüllung nicht trennbar, also berechenbar ist; und umfaßt alle dem gewöhnli— 158 chen ordentlichen Gange der Staats-Maschine angemessene Bedürfnisse. Die spezielle wird im éten Buche abgehandelt. 216. Aus diesen zwar an Worten kargen, aber an Inhalt schweren Grundsäzen, folgt: daß jede Konsumzions⸗Gattung, also jeder Staats⸗Auf⸗ wand, der im Staats Zweck liegt, an sich zur Staatss Finanz⸗Produkzion geeignet ist. G5. ngamesen delt, an Irhal aats;Auft Onats Fünftes Buch. Erster Abschnitt. Gattungen der Staats-Finanz-Wirthschaftli— chen Konsumzion und Produkzion. Zweyter Abschnitt. Allgemeine Staats-⸗ Finanz⸗ Wirthschaftlicht streng⸗sökonomistische Konsumzion und Produkzion. ——— —*———— ᷓiI————————— —5———.— ————— ⏑— 2 S—E 2—— 31 EI 2. ——— —————— — Erster Abschnitt. Gattungen der Staats-Finanz-Wirthschaftlichen Pro— dukzion und Konsumzion. 217. E; giebt eine allgemeine und eine spezielle Staats⸗ Finanz⸗Produkzion. 2158. Die allgemeine Staats⸗Finanz Konsumzion ume faßt alle gewöhnliche, dem ordentlichen Gange der Staats— Maschine ihrer Nazional- ökonomistischen Organisazion gemaß ö angemessene, mithin voraussichtliche und berechenbare Bedürf— nisse, also auch die all gemꝛeine Staats⸗-Finanz⸗Pro-⸗ dukzion, die Sammlung des zu Bestreitung dieser Bedürf⸗ nisse erforderlichen Staats-Vermögens(Z. 8.). 219. Die spezielle Staats⸗Finanz-Produkzion ent⸗ steht einzig aus der speziellen Staats⸗-Finanz⸗-Konsumzion. So oft nämlich außergewöhnliche Verhältnisse eintreten, die es nothwendig machen, daß der Staat mehr als sein ge—⸗ wöhnliches voraussichtliches und berechenbares Bedürfniß kon⸗ sumire; entweder 1) weil es die bedrohte Erhaltung des Staats, seiner Unabhängigkeit und Selbstständigkeit fodert; oder, 11 162 2) ungewöhnliche Unglücks⸗Fälle, datur⸗-Begebenhein ten ꝛc., es zur Abwendung größeren Nachtheils, alsd Erhal— tung oder Herstellung eines ökonomistischen Zustandes hei— schen; oder, 3) das Nazional-Oekonomie⸗Prinzip es zu Beförde⸗ rung und Erhöhung des Nazional-Reichthums gebietet, tritt der Fall der speziellen Staats-⸗ Finanz⸗ Konsumzion, also auch der speziellen Staats ⸗Finanz-Produkzion ein. Die Konsumzion ist also der Regulator der Produkzion. 220. Die Staats Finanz- Wirthschaftliche Konsumzion ent⸗ hält die zu Erhaltung und Bewahrung des Staats⸗Vereins erforderlichen Bedürfnisse, also die Bestimmung des Staats⸗ Auswands zu diesem Zwecke(Z. 3.0 Diejenige spezielle Staats⸗Finanz⸗ Konsumzion, welche die Nazional-Oekonomie anerkennt, ist(Lehrb. der Naz. Oekon. 3. 172. folg. und Z. 491.), entweder 1) streng ökonomistisch; oder, 2) kapitalistisch. 221. Die u nökonomistische und an t iökonomistische Konsum⸗ zionen sind kein Gegenstand der Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft. In ihr können beyde nicht Statt finden. Allein die unökonomistische und antiökonomistische Staats⸗ Finanz⸗ Konsumzion sind faktisch. Die Staats- Finanz⸗ Wirthschafts-Kunde muß also nach den Grundsäzen der Na⸗ zional-Oekonomie, deren Karakter, deren Eigenschaften dar— stellen. ů ö degebeheh also Eihnh andes hij Beforde⸗ lietet, ttit sumzion, kzion en zion. mzion ert. 3/ Vereinz Staath N, welche 5. Oelon. Konsum⸗ rthschaf. Otaats⸗ Finanz⸗ der N. len dal⸗ rn,,s 163 222. Die u nökonomistische Privat-Konsumzion ist diejeni⸗ ge: bey der Genuß und Verzehrung nicht im Gleichge— wichte stehen(Naz. Oekon. 1 B. Z. 107.). Unökonomistische Staats-Finanz⸗Konsum⸗- zion ist also diejenige, wo der Vortheil der Nazion von dem Verluste überwogen wird, welcher in der Centralisazion des Nazional⸗Vermögens, also in der Entziehung eines Theils des Privat-Eigenthums liegt. 223. Jede Staats⸗Finanz⸗Konsumzion also, die 1Neinzelnen Nazional-Gliedern Vortheile zuwendet, auf Kosten der größern Masse der Nazion; oder die 2) zu Erzeugung von Produkten verwendet wird, durch deren Erscheinung die Masse des Nazional-Vermögens nicht vermehrt, wodurch kein neuer produktifer Ur-⸗ Stoff, oder kein der Nazion neue Genuß-Mittel darbietender Produkt Stoff hervorgebracht wird, ist u nökonomistische Staats- Finanz⸗-Konsumzion. 224. Unökonomistische Staats-Konsumzion also ist z. B. die Errichtung öffentlicher, nicht für irgend einen Zweig der Staatshaushaltung unentbehrlicher Gebäude, deren Daseyn den Nazional-Wohlstand nicht befördert, das menschliche Leiden nicht mindert, den Lebens⸗-Genuß nicht erhöht). *) Friedrich der ꝛte 3. B. verwandte bekanntlich große Sum⸗ men zu dergleichen Prunk⸗Gebänden; er hielt diesen Auf⸗ wand für ökonemistisch, weil er dadurch Münze in Umlauf brachte. Er ging von der irrigen Ansicht aus: Umlauf der Ausgleichungs-Vehikel befördre an sich den Wohlstand. Der Irrthum dieser Ansicht ist anderwärts gezeigt worden. Jede Kraft-Aeußerung, die kein neues Genuß-Mittel zur Erscheinung bringt, ist unproduktif, also jede Staats⸗ Konsumzion zu Bewirkung einer solchen Kraft-Aeußerung, unökonomistisch. Jeder Staats Aufwand auf Fabriken und Manufakturen, welche Produkt⸗-Stoff hervorbringen, dessen positifer Werth-Grad nach dem Werth⸗Regulator, dem Vergleichs-Werth, weniger beträgt als der Preis des Aufwands, ist unökonomistisch. Den Katalog dieser Beyspiele der unökonomistischen Staats/Finanz⸗Konsumzion könnte man nur allzureichlich aus— statten. *— 225. Die antiökonomistische Privat— Konsumzion ist die⸗ jenige, die keinen Privat-Genuß gewährt(Naz. Oekon. 1. B. 3..107. S. 147.). Die an tiökonomistische Staats⸗Finanz⸗ Konsumzion hingegen ist diejenige, die 2 1) Genuß⸗-Mittel verzehrt, ohne daß sie Genuß ge⸗ währt hätten; 2) die Nazional-Produkzion von Genuß⸗-Mitteln vom Produkt⸗-Stoffe, hemmt vermindert. Diese Gattung der Staats(Finanz⸗Konsumzion ist die unrechtlichste, und doch zum Unglück der Menschheit die ge— wöhnlichste und häufigste. Die Kriegs⸗-Heere, welche nicht Vaterlands⸗Vertheidi⸗ gung, sondern Prunk⸗Eitelkeit, oder Ehrsucht unterhält; die⸗ jenige Masse von Staats Pensionärs, welche Privat Leiden⸗ schaft oder Laune häuft, diese Verminderung der Produzenten und Vermehrung der reinen Consumenten, sind nur einzelne Nummern des voluminösen Verzeichnisses der antiökono⸗ mistischen Staats; Finanz⸗Konsumzion. „Mull Onaatz uherung, ken und bringen, tor, dem leis des listischen hlch guss n ist die⸗ n. I. B. asumzion enuß ge⸗ eln vom on ist die il die ge⸗ ült; de Liden duzenten einzele tiotogo⸗ —— 165 226. 1) Streng okonomistisch ist die oben Z.220. definirte Staats-Finanz⸗Konsumzion. Sie ist die Basis der un— mittelbaren und mittelbaren Staats-Finanz⸗Produkzion. Der streng ökonomistische Karakter paßt also auf all— gemeine und auf spezielle Staats-Finanz Konsumzion und Produkzion. Die kapitalistische Staats- Finanz⸗ Konsumzion und Produkzion hingegen ist stets speziell. 227. 2) Die kapitalistische Konsumzion ist aller derje⸗ nige Aufwand, welchen die Staats-Nazional⸗ Wirthschaft zu unmittelbarer Erhöh ung und Vermehrung des Na⸗ zional-Vermögens gebietet. Im strengsten Sinne liegt sie eigentlich außer dem Gebiete der Staats-Finanz⸗Wirth⸗ schaft, und eignet sich vielmehr zu dem der Staats-Nazio⸗ nal⸗Wirthschaft. Sie würde auch ganz in dieses Gebiet verwiesen werden müssen, wäre sie nicht durch ihren Einfluß auf Erhöhung des Nazional-Vermögens, auch für diese, sowohl was die Staats-Finanz⸗ Konsumzion, als Staats⸗Finanz⸗Produkzion betrifft, von gleicher Wichtigkeit. Wenn schon die kapitalistische Staats⸗Finanz⸗ Konsumzion, gleich der streng ökonomistischen speziellen, kraft ihrer Spezialität auch eine spezielle Finanz⸗Produk⸗ zion heischt, so ist doch die materielle Ba sis der für sie bestimmten speziellen Produkzion, die nämliche, wie bey der allgemeinen streng ökonomistischen Kon⸗ sumzion. Verschieden ist sie hingegen von ihr in der innern und äußern Form. 166— Sie muß daher als eine eigene Gattung der spe ziel⸗ len Staats⸗Finanz⸗ Konsumzion und Produkzion abgeson⸗ dert behandelt werden(Etes Buch). 228. Die streng öbonomistische Konsumzion fodert nichts als richtige Berechnung des nach Nazional⸗ökonomisti⸗ schen Grundsäzen wirklich centralisirungsfähigen Vermögens. Sie begreift allen Aufwand, den der Staat unvermeidlich ma— chen muß, um seine Eristenz, seine Dauer, und durch die Aufrechthaltung der gesellschaftlichen Ordnung der Nazion Wohlstand, d. h. jedem Nazional⸗Gliede den freyen Gebrauch seines Stoffs und seiner Produktif-Kraft zum Zweck heitern Lebens⸗Genusses zu sichern. Diese streng⸗ oökonomistische Konsumzion, in ihrer Eigenschaft als allgemeine, und als die materielle Basis der gesamten mwittelbaren Staats-Finanz⸗Pro⸗ dukzion, ist der Gegenstand des zweyten Abschnitts. Wäre es möglich, die verschiedenen Staats⸗ Finanz⸗Kon⸗ fumzions⸗Gattungen in allen Details zu verfolgen und neben einander zu stellen, so würden sich für die Staats⸗ Finanz⸗ Wirthschafts⸗Kunde die interessantesten Resultate ergeben. Die streng— ökonomistische Staats⸗ Finanz⸗ Konsumzion kann, in Beziehung auf Nazional Reichthum, gar nicht in Betracht kommen, denn si e ist die Verbürgung der Nazional⸗ Existenz im Nazional⸗ öonomistischen Zustande. Alles was si e gewährt und gewähren soll, ist, daß sie weder den heitern Lebens Genuß verkümmere, noch den Fortschritt der Nazion im Reichthum hemme. Die u nökonomistische Staats-⸗ Finanz⸗Konsumsion wird und muß diesen Fortschritt hemmen(3. 222. folg.. I spesieh nabgeson on fodat htonomistn zermögent kidlich ma⸗ durch die Mqzion Gebrauch ack heitern in ihrer terielle mz⸗Pro⸗ uunz⸗Kon⸗ und neben Hinanz eben. nsumzion Im, ger rgung dr Zustanb. sie wdet Fortschiit nsumsiet 9 2722 4⁴ · 4 — 17 Die antiökonomistische muß vollends Armuth und Elend erzeugen. Eben deswegen sind 1) die Nazional⸗Vermögens⸗Masse, und a) die Konsumzions⸗ Weise vereint die Regulato⸗ ren der Staats⸗Finanz⸗Produkzion. Das Verhältniß der unökonomistischen Konsumzion zur streng ökonomi— stischen wie 5: 1., und der antiökonomistischen, wie 10: I., wird vielleicht noch immer nicht die richtige Proporzion ausdrücken. Die streng ökonomistische Staats⸗ Finanz⸗ Konsumzion ersezt was sie nimmt; die unökonomisti⸗ sche nimmt, ohne zu ersezen. Die an tiökonomistische nimmt, und vernichtet zugleich ihre eigne Produkzions ⸗Möglichkeit. Die kapitalistische nimmt nicht; sie entleiht nur, um das Entliehene mit Zinsen zu ersezen. 7 163 Zweyter Abschnitt. Allgemeine Staats- Finanz⸗Wirthschaftliche streng⸗ ökonomißtische Konsumzion und Produkzion. 229. Die un- und die antiökonomistische Staats⸗ Fi⸗ nanz⸗Konsumzion ist dem auf das Nazional-Oekonomie- Ge⸗ sez gegründeten Staats- Finanz⸗ Wirthschaftlichen Systeme fremd(Z. 221.). Die kapitalistische Staats⸗Finanz ⸗Konsumzion ist spezielle Konsumzion, heiß Staats- Finanz Produkzion. Die allgemeine Staats— Finanz⸗ Wirthschaftliche Kon— sumzion ist also einzig: die streng⸗ökonomi st i sch e. 20. Die Staats- Finanz⸗ Wirthschaftliche stren g⸗ökonomisti⸗ sche Konsumzion umfaßt alle diejenige Bedürfnisse, welche zu Bewahrung und Erhaltung des Sta reinen Staats.3 t also auch wieder spezielle ats ⸗Vereins nach dem weck nothwendig sind, also ohne Verlezung der Nazional-Oekonomie- Geseze vom Nazional⸗Vermögen erhoben werden mü ssen und können(3.17, 52.). Der Karakter der streng okonomistischen Staats Finanz⸗ Konsumzion liegt in der unbedingten Nothwendigkeit zu Bewahrung und Erhaltung des Sraats- Vereins und —— Haftligt n und nate Ni⸗ mie: Ge— Systeme umzion it spezielle konomisti⸗ 14 welche 4 nach In Nerle 0 —⁰44925 Nermogen QWi Flhalh⸗ okeit fl ins WMo 169 Erreichung des Staats-Zwecks, nach dem von dem Nazional⸗ Oekonomie-Prinzip ausgehenden Begriff, welcher die mög⸗ lichste Nazional-Genuß-⸗ Vollkommenheit ein⸗ schließt. Diese unbedingte Nothwendigkeit im Ver— hältniß der Nazion und ihres Vermögens, ist also die Eigen⸗ schaft, welche bey jedem Staats-Finanz⸗Bedürfniß, bey je— em Aufwande untersucht werden muß, um seine Nazional⸗ ökonomistische Eigenschaft zu prüfen. 231. Die streng ökonomistische Staats⸗Finanz⸗Konsumzion hat also keinen Markstein als diese Nothwendigkeit im Verhaltnisse des Staats, d. h. seines Umfangs, seiner Na— zional- ökonomistischen Organisazion und seines Nazional⸗ Vermögens. Was also diesen Grundsäzen gemäß der Staat zu Erreichung seines Zwecks bedarf, muß und darf er auch unmittelbar oder mittelbar vom Nazional-Vermögen erheben. 232. Die Analyse der einzelnen Staats-⸗Bedürfnisse ist es also, die uns bezeichnen muß, welchen Aufwand die Nazional-⸗-Oe⸗ konomie als okonomistisch anerkennt, und welchen sie ver⸗ wirft. 233. Den ersten Rang unter diesem Staats⸗ Aufwand nimmt ein: I. der Unterhalt des Regenten. Welches auch immer die Staats⸗Form sey, der Staat bedarf ein Oberhaupt. In Europa, wo nun die republikanischen Staats— Formen allmählig untergehen, ist der Monarch, der Alleinherrscher, 17⁰ dieses Oberhaupt. Dieser Regent, als der unwiderrufliche oder erbliche Repräsentant der Nazion, muß auf eine der Würde und dem Umfang seiner als der erhabensten Staats⸗Stelle angemessene Weise unterhalten werden. Doch jener Glanz des Hofs, von dem die Adulazion der Staats⸗Wirthschafts⸗Schriftsteller in so schwankenden Bezeichnungen spricht, läßt sich mit der Nazional⸗ökonomi⸗ stischen Staats⸗-Finanz-Verfassung nicht vereinen. Die gänzliche Unbestimmtheit des Begriffs bietet der Will⸗ kühr gränzenlosen Spiel-Raum und vernichtet das Prin⸗ zip der Nazional⸗Oekonomie, das doch der Staats⸗Finanz⸗ Wirthschaft so wie jedem Zweige der Staats⸗Haushaltung schlechterdings unterliegen muß. Die innere oder änßere Sicherheit des Staats kann durch Glanz, Ueppigkeit und Verschwendung des Regen⸗ ten und des ihn umgebenden Hofs nicht gewinnen, noch durch eine weise Simplizität gefährdet werden. Ehrfuriht, Achtung im Innern können nur Seelen⸗ Größe und die Tugenden des Regenten, die treue Erfüllung seiner Pflichten; Achtung, Bewunder ung, Verehrung im Auskande nur diese nämlichen Tugenden des Regenten, und die Weisheit, Solidität und Festigkeit der Staats⸗ Verfassung verschaffen; selbst Freygebigkeit des Regenten, auf Kosten der Nazion, aus dem Nazional-Vermögen, ist nicht Tu⸗ genö. Denn streng ökonomistischeen und kapitalisti— schen Aufwand hat nicht der Regent, sondern der Staat zu bestreiten. Prunk und Schimmer kann zwar Thoren blenden, Höflinge und Parasiten zur Adulazion vermögen, aber nicht Achtung, nicht Liebe, nicht Bewunderung, nicht Verehrung, weder im Innern noch bey fremden Nazionen er⸗ zwingen; wahre Größe, wie Friedrichs Beyspiel be⸗ wies Thrt H seih hel! an hun nusse le d will onder ü halt! dem biderrosihe f eine der erhabenstn den. e Dulazi hwankende H= ökonomn⸗ einen. Oe der Vil⸗ 0 Prin⸗ 6 inauy aushastung sStaats es Regen⸗ noch durch Seelen. Erfüllang rung im sten, und zerfassung uf Kosten nicht d italistz Statt zl Thol vermoge g/ lich zionen e piel k 171 wies, liegt vielmehr in edler Simplizität und der Glanz des Throns in dem Geiste und den Tugenden des Herrschers. 234. Noch weniger ist es mit den Nazional-Oekonomie-Ge— sezen vereinbar, wenn für den Unterhalt des Regenten gar keine Bestimmung existirt; hängt dieser einzig von sei⸗ ner Willkühr ab, dann ist aller Begriff vom Privat-Eigen-— thume, von Nazional-Vermögen aufgehoben, aller Begriff vom Zweck des Staats-Vereins, der Sicherung des Ge— nusses dieses Eigenthums, vernichtet; dann ist die sinnlose Leh— re des Beichtvaters Ludwig des XIV. von Frankreich ver— wirklicht: daß die Nazion gar kein Eigenthum besize, sondern das gesammte Nazional⸗Eigenthum, Eigenthum des Regenten sey. Sey also auch die Staats-Form despotisch, der Unter— halt des Regenten muß bestimmitt seyn, und er muß nach dem Nozional-Oekonomie-Gesez, er muß also auf eine dem Nazional⸗Wohle unschädliche Weise bestimmt werden. Ist die Staats-Verfassung nicht despotisch, sondern ree publikanisch, im ächten Sinne dieses Worts(Naz. Oek. 3. B. Z. 454.), so wird die Nazion diesen Unterhalt nach liberalen Grundsäzen bestimmen; aber selbst in der Despozie kann und darf ihn der Regent nicht anders als dem Nazional-Oeko⸗ nomie⸗Prinzip gemäß festsezen. Fehlt diese Bestimmung, gebietet der Regent willkührlich über den Staats-Schaz, also das Nazional-Vermoögen, so ist auch die Anwendung der Staats⸗-Finanz⸗-Wirthschafts-Kunde unmöglich. Alles fodert, selbst in der Despotie, den Regenten zu die—⸗ ser Bestimmung auf. Er kann sich zu keiner andern Maxime⸗ als der Beförderung des Nazional-Wohls bekennen. Nur durch diese Bestimmung kann er das Vertrauen, die Liebe 172—— der Nazion gewinnen und bewahren; nur durch sie dem Staats⸗Finanz⸗Systeme Solidität, Ordnung und Festigkeit sichern. ů 235. Nach den Grundsäzen der Nazional⸗ Oekonomie sollte der Unterhalt des Regenten nicht mittelbar von dem Na— zional⸗Vermögen genommen werden. Der Regent kann in dieser Eigenschaft kein Ver— mögen besizen. Er ist nicht Staats-Diener, er ist erbli⸗ cher, oder doch unwiderruslicher Repräsentant der Nazion. Ein Unterhalt, den ihm die Nazlon durch die mittelbare Staats⸗Finanz⸗Produkzion, alsd unmittelbar aus deren individuellen Vermögen reicht, nimmt dadurch die Ei— genschaft eines Staats-Solds an. Diese Eigenschaft ist nicht einstimmend mit der Unabhängigkelt, die in seinem Karakter als Nazional⸗Repräsentant liegt, und zu Bewah⸗ rung des Staats⸗Vereins liegen muß. ö 236. Es ist also dem Nazional⸗Oekonomie⸗Prinzip gemäß, den Regenten in Absicht des Unterhalts nicht unmittelbar von der Nazion abhängig zu machen, sondern diesen Unterhalt auf die unmittelbare Staats-Finanz⸗-Produktion zu fun— diren. Die Geschichte lehrt: in der Vorzeit bestand das Ein— kommen der Regenten, außer einigen freywilligen Geschenken, in Nazional Domainen und Regalien. Dahin müssen wir zurückkehren. Dadurch wird die Unabhängigkeit des Regenten begründet; dadurch die Liebe und das Ver⸗ trauen der Nazion zu dem Regenten, zu der Staats-Verwal— tung gesichert, und die Sicherheit der Thronen gegen alle Er— schütterung gestüzt. So lange die Nazion, vorzüglich der vom — irch sie zn und desigth anomie salz vn dem Ny ift kein du er ist erhh⸗ der Noziun nittelbatt alls deren uuch die Eu genschaft if ie in seinen zu Bewaß⸗ shiß gemiß ittelbar bot terhalt auf n zu fun⸗ H das Esl Geschenke, můüssen vit gkeit des Das W. Eerval nalle E der M —— 173 Throne entfernteste und ungebildetste Theil derselben glauben kann, die Auflage diene zu Unterhaltung der Pracht und Ueppigkeit des Hofs, wird ihr jede, auch streng-Nazional⸗ Oekonomistische Auflage drückend, jeder Aufwand des Regeu⸗ ten übermäßig erscheinen; denn jede mittelbare FinanzPro— dukzion muß eine Entziehung des Privat-Eigenthums, eine Verminderung des Lebens-Genusses enthalten; also an sich eine widrige Empfindung aufregen. Stets sucht der Schmerz, gerecht oder ungerecht, einen Gegenstand zur Anklage. Dieß muß geschont und entfernt werden. Die Nazion durch das heilige Band der Liebe und des Vertrauens mit dem Regenten zu verschlingen, ist und muß also die Tendenz einer Nazional-Oekonomistischen Staats-⸗ Verwaltung seyn. Nicht verkennbar ist die Heiligkeit dieses Bandes, der hohe Werth desselben in einem Zeitraume, der an politischen Revoluzionen sich vor allen Perioden der Vorzeit auszeichnet; in einem Zeitraume, wo durch den raschen Wech— sel der Regenten und Staats-Formen, die ehemals so ehr— würdigen und so bedeutenden Bande zwischen Regenten und Volk erschlafft sind/ die einst so tiefen und heiligen Empfindun—⸗ gen der Liebe zu dem Herrscher und seinem Stamm, zu Ge— burtsland und Verfassung entwurzelt werden(3. 80.). Furchtbare Beyspiele von der Unsicherheit der Thronen, die Nazional-Liebe nicht umgiebt, haben unsere Zeit-Genossen gesehen. Und gerade in diesem Zeitpunkte, wo der an sich wohl⸗ thätige Organisazions- und Neform-Geist sich, der Natur der menschlichen Seele und ihrer Schwingungen gemäß, bis zur Exaltazion verirrt hat, wo er so geschäftig gewesen ist, die Mauern zwischen Regenten und Volk einzustürzen, und die Thronen zu isoliren, wo Nazional-Liebe deren einzi⸗ 174— ge Stüze geblieben ist; in einem Zeitpunkte also, wo man mehr als jemals dahin hätte streben sollen, dem Regenten diese Nazional⸗-Liebe zu bewahren, alles was sie schwächen kann, also allen Anlaß zu Mißtrauen zu entfernen, und den Regenten in Absicht seines Unterhalts, mithin in finanzielller Beziehung, als dem zartesten menschlichen Berührungs-Punk⸗ te, von der Nazion unabhängig zu erhalten; in diesem Zeit⸗ Punkte hat die Staats⸗-Finanz⸗-Wirthschaft wohl ohne philo— sophische Tiefe die Tendenz angenommen: auch dbiese lezte Stüze der Thronen dadurch zu untergraben, daß man die Veräußerung der Domainen als eine weise Staats- Fis nanz⸗Wirthschaftliche Operazion darstellte. 237. ö Auch der Familie des Regenten gebührt ein der Wür⸗ de ihres Ranges angemessener Unterhalt. Auch er muß be— stimmt seyn(Apanagien). Wünschen darf die Nazional⸗Oekonomistische Finanz⸗ Kunde: daß die männlichen Glieder der Regenten- Fa milie durch Staats-Aemter aus der reinen Konsumenten? Klasse treten. 238. II. Unterhalt der Staats⸗ Beamten, Staats⸗ Diener. Die Staats⸗Wirehschafts⸗ Lehrer waren bisher ängstlich bemüht, für die Eintheilung der gesamten Staats-Haushal⸗ tungs⸗Kunde in ihre verschiedene Zweige ein logisch konse— quentes Prinzip aufzufinden. Es ist zu bedauern, daß sie hierin noch nicht glücklich gewesen zu seyn scheinen; denn wichtig ist die scharfe und schneidende Absonderung aller dieser Zweige, und der ihnen zum Grund liegenden Spezial⸗ mn l Ahch Gbil⸗ hliste Ohaat 7 Rer 6 Mdhl Inn Viths⸗ dchjenie de Oe GOtagt. Eungs⸗ o, Wo uin Regenen e schwache u, und den fnanzieler unge:Punt iesem Zen Kohne phih⸗ diese ket daß man di Sthats e u der Vin er muß he che Finanz Familie sen Kluss ängflih Haushal⸗ sch klonses N si u denn Ing aler Ohezuh 175 Wissenschaften, für das Nazional⸗Wohl; nachtheilig hingegen die Verworrenheit der Begriffe über den Karakter und den Umfang dieser Staats⸗-Haushaltungs⸗Zweige, und der ihnen zum Grund liegenden Szienzen; nachtheiliger der Uebergriff einzelner dieser Zweige in die Gebiete der andern und vor— züglich derjenigen, die ihrer Natur nach der Ausdehnung Spiel-Raum bieten, und zugleich die Nazional-⸗Kräfte cen⸗ tralisixen, wie z. B. die Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft, die Staats Kriegs⸗Wirthschaft u. s. w.). Die mehresten Staats-Wissenschafts„Lehrer sind von der Haupt⸗-Idee der innern und äussern Sicherheit ausgegangen. Sie aber leitet gerade von jenem Zweck ab. Denn so läßt sich z. B. die Staats-Militair⸗Gewalt und Wirthschaft, als zur äussern Sicherheit gehörig, nicht ohne denjenigen Theil der administratifen Staats-Gewalt, welche die Staats-Polizey begreift, und noch weniger ohne die Staats- Finanz-Wirthschaft denken, deren vorzüglicher Wir—⸗ kungs⸗Kreis doch die innern Staats⸗Verhältnisse betrift. Indeß ist selbst in Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaftlicher Hin— sicht richtige Abtheilung der Staats-⸗ Haushaltungs-⸗ Zweige, und der hiernach zu organisirenden Staats-Behörden von der größten Wichtigkeit für die Regelmäßigkeit des Gangs der Staats-Verwaltungs⸗Maschine und des hieraus ent—⸗ Die Wahrheit jenes Sazes, und die dringende Nothwendigkeit schneidender Absonderung der Staatshaushal⸗ tungs⸗Zweige beginnt allmählig gefählt zu werben. Dieß beweisen unter andern die neneste Nussische lHase, die Kö⸗ nigl. Westohälische, Königlich Preussische Organisaziomen und Abtheilung der Ministerien. Sie beurkunden, wenn auch nicht stets das Daseyn eines streng logischen Prinzips, doch ein hochst rühmliches Streben nach Vervbollkommnung der Staats⸗ Verwaltungs⸗-Form. 176 springenden Staats⸗Tinanz Konsumzions⸗Er spar⸗ nisfses.—— ö 239. Zwar gehört der Gegenstand eigentlich der Theorie der gesamten Staats⸗Haushaltungs⸗Wissenschaft an; doch wird es nothwendig, hier eine logisch konsequente Ab— theilung sämtlicher Zweige der ganzen Staats-⸗ Haushal—⸗ tung, und der sie begleitenden Wissenschaften, zu versuchen. Der Staats-Zweck ist: sichre möglichste Vollkommenheit des Lebens⸗Genusses; dessen Vorbedingung aber gesellschaft⸗ liche Verbindung, also StaatsVerein. Die Staats⸗Haushaltung ist: die Leitung des Staats zu Erreichung dieses Zwecks. Diese Leitung kann sich nur äussern: I. in der Beförderung und Bewahrung jener Vollkommen— heit, in Beziehung auf die kollektife Staats-Ge— sellschaft; 2. in der Beförderung und Bewahrung sener Vollkommen— heit, in Beziehung auf die wechselseitigen Verhältnisse der einzelnen Nazional⸗Glieder unter sich. 240. Der Erste Theil der Staats⸗Haushaltung begreift: I. die Staats⸗Nazional⸗Bildung); also alles, was auf den Kultus der Vottheit, auf Religions⸗ und morali⸗ schen, so wie geistigen Unterricht, Beziehung hat; ) Die Ideen, welche Herr Prof. Lips zu Erlangen, in einem im vorigen Jahre erschienenen Programm: quaedam de scientiae Politices natura ac partibus, meditationes, zuerst mit Kenntniß und Kraft aufhestellt hat, sind hoher Auf⸗ merksamkeit werth. I. die mit f Mf sene IIl. die tral her 6 Gar V. de 14 4. b. 6 l 0 Kcheift — 2 —* inö 3t . Enthut dieses Erspent Theorie da t an; v juente I6 6 Haucheh ersuchen, Hkommerhot gesellscht des Sthag ollkommen⸗ taats 6H zollkonmeh Verhälnist nter sig. egreift: alles/ 05 nd nonle ) is eilem zedem de tationes, hohe Mß 177 II. die Staats⸗ Nazional- Wirthschaft, welche sch einzig mit der Bewahrung, Beförderung und Erhöhung des phy⸗ sischen Nazional⸗Genusses beschäftigt(8. 260.), und deren Aufwand als rein kapitalistische Konsumzion unter jene Rubrik gehört; III. die Staats-Finanz-⸗-Wirthschast, welche die Cen-⸗ tralisirung des Nazional-Vermögens, zum Zweck der Erhaltung und Bewahrung des Staats-Vereins im Ganzen, zum Gegenstand hat; ö IV. die Staats-Administrazion, im engern Sinne die⸗ ses Wortes, welche a. die Staats-Vertheidigung, und zwar: a. die kriegerischez wesche die gewaltsame Vertheidigung des Staats gegen fremden seind—⸗ lichen Angriff, B. die friedliche, welche die Besorgung der Ver— hältnisse der Staaten gegen einander(Diplo— mazie) und d. die Staats⸗Polizey, welche die Beschüzung der geselligen Verhaltniss, mittelst Verhütung und Abwendung alles aus dem ge⸗ selligen Beysammenseyn entstehenden Nachtheils, begreift. Der Zweyte Theil der Staats-Haushaltung umfaßt: Die Staats⸗Justi und zwar die verhütende(Straf⸗Gerechtigkeit); die ordnende, die bürgerliche, das individuelle Eis genthum beschüzende Gerechtigkeit. 241. Eine scharfe Analyse dieser Abtheilung gehört nicht in dieses Werk. Sie würde aber beurkunden, auf welche be⸗ 12 178 trübende, dem Nazional-Wohl gefährliche Weise, jene Staats⸗ Haushaltungs-Zweige, die darauf gegründeten Staats-Gewal— ten, und die sie begleitenden Wissenschaften, sich bisher durch⸗ krenzt haben. 5 242. ö Diese Abtheilung umfaßt alle und jede Zweige der Staats⸗Haushaltung. Ihr gemäß müssen alle Staats⸗ Verwaltun gs-⸗Behörden abgesondert werden, wenn nicht eine den Näzional-Oekonomie-Gesezen widerstrebende, also dem Nazional-Wohle nachtheilige Unordnung und Ver— mischung entstehen soll. 243. Es muß also existiren, Erstens: I. für die Staats-Nazional-⸗-Bildung, eine eigene Cen— tral⸗Behörde, von der alles ressortirt, was die religiöse und moralische Kultur, die kirchlichen Verbindungen, die öffentlichen Lehr- und Unterrichts-Anstalten, Kirchen, Schulen, Akademien, Lyzeen, Gymnasien, Trivial- Schu— len, Bibliotheken, Künste und Wissenschaften betrift. Der Aufwand auf diesen Zweig ist so rein ökonomi— stisch, daß er sich dem kapitalistischen nähert. 244. II. Eine eigne Central-Behörde für die Staats⸗ ⸗Nazional⸗ Wirchschaft. Diese Behörde fehlt noch in allen europäischen Staaten. Einzelne Theile ihres Geschäfts- Kreises sind bald der Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft, bald der Staats- Polizey zuge⸗ theilt worden, und daraus ist für das Nazional⸗-Wohl uner—⸗ meßlicher Nachtheil entstanden. Die diesem Staats⸗-Haus-⸗ haltun andech 4 wonn es 61. D Iish II, Ein schel run wen 3bij athel V. A. von Sta Ni 0 V. B von greif säte beite Just ene Satz ats Gewal her durch Iweige de lle Stuatz den, wenn erstrebende, und Den igene Cen⸗ ie religide ungen, di Kicchen, al⸗ Schu⸗ ist. ökonomi azionah Gtaaten. bald det 3ey zuge ohl una 7 Haus haltungs⸗Zweige unterliegende Wissenschaft aber ist in den andern Szienzen ertränkt worden. Abgesondert, unerschütterlich abgesondert muß sie stehen, wenn es in der gesamten Staats-Haushaltung licht werden soll. Der Aufwand auf diese Behörde ist ganz kapitali— stisch. ö 245. III. Eine eigne Behörde für die Staats-⸗ Finanz Wirth— schaft, von der alles ressortirt, was die Centralisi— rung des Nazional-Vermögens und dessen Ver— wendung betrifft, und die sich, wie die Folge ergiebt, in zwei gleichfalls abgesonderte Unterbehörden, nämlich: 2. die produzirende; b. die konsumirende; abtheilen muß. 246. IV. A. Eine eigene administratife Staats- Behörde, von der alles ressortirt, was die Bewahrung des Staats-Vereins im Aeussern, und gegen äussern Angriff begreift, und zwar in zwei Sekzionen, a. das Kriegs-Departement, und b. das Departement der auswärtigen Angelegen— heiten. 247. IV. B. Eine eigene administratife Staats⸗Behörde, von der Alles ressortirt, was die Staats Polizey be— greift, als Verhütung allgemeiner Uebel; Medizinal-An— stalten; Oertliche Stadt- und Dorf⸗) Polizey u. s. w. 248. Zweitens. Eine eigene Central-⸗Behörde für die Staats— Justiz, von welcher die verhütenden peinlichen; und 180 die ordnenden, die wechselseitigen Privat-Rechte beschü— zenden, Tribunale ressortiren. Der Aufwand auf alle obige Behörden ist streng ⸗ökonomistisch. Keines ist ohne Gefähr⸗ dung des Staats-Zwecks entbehrlich. 249. In Absicht der Größe des Aufwands der Staats⸗ Finanz Konsumzion, giebt jene Abtheilung kein Prinzip, als, einzig: so viel den Aufwand auf die Staats-Nazional⸗ Wirthschaftliche Behörde betrift; nämlich wegen der aus sei⸗ ner kapitalistischen Eigenschaft fließenden Form der Centra— lisirung des Nazional-Vermögens, als einer speziellen Staats⸗-Finanz⸗Produktion,(S. das ote Buch). V 250. Die Größe des Aufwands auf jene Staats⸗ Be⸗ hörden, muß 1. so viel die Zahl der dabei anzustellenden Staatsdiener betrift, nach demjenigen Tableau bestimmt werden, welches die Sraats⸗Nazional-Wirthschaft der Staats! Finanz⸗Wirth-⸗ schaft über das gesamte Nazional-Vermögen liefert. Gefährlich und nachtheilig ist die Vermischung der Staats⸗ Haushaltungs⸗Zweige, also auch die Vereinigung derselben in Einer Behörde; eben so gefährlich eine zu große Einschrän—⸗ kung der Zahl des Personals. Der Umfang der menschlichen Kraft muß nach dem Maßstab einer mäßigen? Thätigkeit, also nach liberalen Grund— 1950 berechnet werden. Der Staat kann nicht sodern, 940 der Staats⸗Diener, der für den Lebens⸗Genuß Aller arbeitet, allein dem Le⸗ bens⸗Genusse entsage, und die Nazion selbst wird stets das Opfer seyn, wenn die Zahl der Staats? Diener mit ihrem Geschäfts⸗Kreise im M Lisverhältnisse steht. rer X sshd,, gilt a sij M un, be ichtung jcht ar 14 vett Ichn nie An rlunde I Arden Wrphgli enn j6 Rene 0 gemi esfeßt,! sdein! Lentre Whrt, nie zu etbind Reziehn Winu ce hish, f alle oli e Gefihn er Staste Prinzij, Mmziontl. der aus sei der Center⸗ deziellen gats⸗ Be⸗ gatsdiener belches die ⸗ Wirth⸗ Staats: yselben in inschrän⸗ nach derh n Grunh⸗ . Dienll, dem stets dei it ihten Es giebt Staats⸗Haushaltungs-Behörden, die troz ih— rer Wichtigkeit in keinem europäischen Staate eigens besezt sind, wie z. B. die Staats Nazional-⸗-Wirthschaft; es giebt andre, die oft auf eine antiokonomistische Weise besezt sind, wie die Staats⸗Militair- und Staats-Finanz⸗Behör— den, bey welchen es nur einer Nazional- ökonomistischen Ein⸗ richtung bedark, um bedeutende Ersparnisse zu machen; es giebt andere, wie die so wichtige Staats ⸗Ju sti z⸗ Behörden, die vernachlässigt werden, und auf welche sich, zum unermeß— lichen Nachtheil des Razional-Wohls, die Finanz⸗Parzimo⸗ nie Auszeichnungs-Weise geworfen zu haben scheint. Die einzelne Beleuchtung dieser Behörden wird dieß be— ürkunden. Jene Vereinigung mehrerer abgesonderter Staats⸗-Be—⸗ hörden von einer unökonomistischen Sparsamkeit diktirt, ist vorzüglich auch aus dem psychologischen Grunde nachtheilig: denn jeder Staats-Gewalt liegen eigne Wissenschaften, also Theorien zum Grund; der Natur des menschlichen Geistes ist es gemäß, daß er seinen Wirkungs⸗Kreis mit Lebhaftigkeit erfaßt, da also, wo diese Theorien sich begegnen, einen dem andern unter ordnet. Indeß die Total⸗ Uebersicht nur der Central-⸗-Staats-Behörde die Kraft und die⸗Mittel ge⸗ währt, die Wirkungs⸗ Kreise aller Behörden in Harmo— nie zu bringenz und zum allgemeinen Staats-Zweck zu verbinden. 251. So viel die Große des Staats⸗ Finanz⸗ Aufwands in Beziehung auf den Unterhalt der Staats-Diener betrifft, scheinen die Regierungen bisher überhaupt nicht nach festen systematischen Grund säzen, sondern nach willkührlichen Voraussezungen gehandelt zu haben. —* * Es ist allerdings nicht leicht, hierübet allgemeine Grund-⸗ säze zu bestimmen, aber doch wohl nicht unmöglich. Die Staats-Amts-⸗Ausübung ist eine Produktif— Kraft⸗ Aeußerung; und die Produkrif⸗Kraft hat Gra⸗ de ihres Werths(Lehrb. der Naz. Oekon. 3. 184.). Die Prinzipien dieses Werths und seiner Grade muß man auf den Staats-Dienst anzuwenden suchen; mit Berüchsichtigung folgender, in Beziehung auf die Produk— tif Kraft überhaupt, spezieller, in Beziehung auf den Stats-Dienst überhaupt, allgemeiner Rück⸗ sichten: I) Der Staats⸗Diener muß sein Amt sorgenfrey verwalten, er muß ihm seine ganze Zeit, sein ganzes Daseyn widmen können; er muß also nicht g ezwungen seyn, durch anderweite Privat Produkt⸗Kraft Aeußerungen bequemen Unterhalt zu sichern. 2) Er muß sein Amt o hnrücksichtlich, leidenschaftlos verwalten können, es muß also aller Reiz zu Malversazionen und Bestechungen ihm entzogen seyn. seinen 252. Diese Rücksichten vorausgesezt, muß der Gehalt der Staats⸗Diener nach folgenden Grundfäzen bestimmt werden: I) nach der Wichtigkeit des Staats? Amts, also nach der Erhabenheit der Würde. Das Prinzip liegt 4) In dem Aufwande, den die Erhabenheit des Staats⸗ Amts und dessen Würde zu Sicherung der öffentlichen Achtung unvermeidlich macht; b) In dem allgemeinen Grundsaze, der den Werth der Produktif⸗Kraft erhöht, nämlich der Größe, also Sel⸗ Nlii 4) ber d 0 — Alte f ml A in Rast ung: I) lehme ts b. NL Kran und s 3 Hid, den m Red ne Glunh oöuktist hat Gur .). Gradt uchen; nt Produh iehunz aif ser Rick enfrey àDaseyn en seyn, gen seinen enschaftls Hersazionen halt der t werden: „also nach Stuntz⸗ fentlichen erth de o Sel tenheit der Fahigkeiten, welche die ersten Staats⸗ Aemter voraussezen. 2) Diese Seltenheit der Fähigkeiten, die Masse von Kenntnissen, welche ein Staats⸗Amt sodert, ja selbst der Aufwand, den es heischt, um diese Kenntnisse zu erlangen, ist also im Allgemeinen: Grundsaz der Gehalts⸗-Be— stimmung. Wei 3) Der Umfang der mit dem Staats⸗Amt verbunde⸗ nen Arbeiten und Geschäfte, also die damit verknüpfte Pro⸗ duktif⸗Kraft-Anstrengung; und endlich 4) die damit verbundene Gefahr für das Dase yn eder die Gesundheit des Staats-Dieners. Dieß sind die einzigen Nazional⸗ öonomistischen Re⸗ gulatoren des Gehalts der Staats⸗Diener. Bey dieser Be— stimmung des Lohns ihrer Produktif-Kraft kommt hinge— gen im Verhältniß des sonstigen Lohns der Produktif⸗ Krast, also ihres Preises, folgendes in Gegen⸗Rech⸗ nung: ö 1) daß bey dieser Produktif⸗Kraft-Aeußerung, nämlich beym Staats⸗Dienst, die Belohnung nie ungewiß, sondern stets bestimmt ist. 2) Daß bey derselben auch ein temporeller Stillstand des Lohns nicht Statt findet; daß der Staats-Diener auch in Krankheits⸗Fällen, im Fall des Unvermögens belohnt wird/ und seinen Gehalt fort bezieht. 3) daß auch nach seinem Tode für dessen Famille gesorgt wird, und nach dem obigen Grundsaz(3. 231.) gesorzt wer— den muß. 233. I. Die Staats-Nazional⸗-Bildungs⸗ Be⸗ hörde bedarf eine allgemeine, das Ganze leitende und —.—— 4 ord nde Central⸗Behörde, ein Nazional⸗-Kultur⸗Mi⸗ nisterium. Sittliche und geistige Bildung ist die Vor be⸗ dingung der Existenz im gesellschaftlichen Zustande. Ohne sie känn der Mensch nur abgeschieden und isolirt, gleich den Löwen und Leoparden in gesonderten Höhlen, wohnen. Die gesellschaftlichen Berührungen regen alle wilde Lei— denschaften der menschlichen Seele auf und geben zugleich ih⸗ nen Spielraum. Der Mensch tritt also mit dem Eintritt in die bürger— liche Gesellschaft zugleich in den Stand politischer Un mün⸗ digkeit, und übernimmt die Verpflichtung: sich sittlich und geistig bilden zu lassen. 4 Mit Recht kann man also dem Staat die oberste Ku⸗ ratel nennen; er hat alle Pflichten dieser Kuratel, so wie alle ihre, also auch die Zwangs-⸗Rechte. Erlassen wird man wohl dem Staats- Finanz⸗Wirth⸗ schafts Lehrer den Beweis, daß geistige und sittliche Bildung der Zweck der gesellschaftlichen Verbindung sey. Sey sie aber auch nicht ihr Zweck, so möchte denn doch dieser Saz wohl keiner Beurkundung bedürfen, daß ohne geistige und sittliche Bildung die gesellschaftliche, also die Staats⸗Verbindung gar nicht bestehen, nicht dauern könne. Das hatten selbst die despotischesten Staats-⸗ Verfassun⸗ gen zwanzig Jahre früher anerkannt. Die französische Revo⸗ luzion schreckte sie auf. Durch den bedauernswürdigsten Miß-⸗ griff hielten sie diese Revoluzion für die Folge der Kultur. Und nichts ist wohl dem, der Frankreich in seiner damaligen Lage und Verfassung kennt, dem, der die Geschichte der Revo— luzion von ihrem Ursprunge mit philosophischem Blicke ver— it Grärl aus u dmnstr ½ Nenb Demad Hen 31 ingebaz detenY schmellz Iner x elgtiff Bhuris sir Ger ugchs! 636 můht v giͤsen s Enpfyn in iht d Uirz 60 lich wareny dung n El die Uehn s Bilg A3 Malio! D, 18⁵ hiurea folgt hat, klarer, als daß diese Revoluzion mit all den ů Vort, ö sie der nheilbare Vunden schlus 2— 0 aus dem Mangel an Nazional⸗Bildung, aus dem grellen Abstande der einzelnen Lichter und großen Schat—⸗ glichen ten-Massen, aus der Brutalität einer ungebildeten und un— 00 wissenden Volks ⸗Masse entstanden ist. Nie würde es den le wilde gy⸗ Demagogen Frankreichs gelungen seyn, ihren Thron auf Lei⸗ ugleh 6 chen zu gründen, wären sie nicht von einer unwissenden und ungebildeten Volks-Masse umgeben gewesen. An sie wen— die büͤrge deten sie sich; ihr, den wilden ungeregelten Leidenschasten Unmü schmeichelten sie; leicht war daher der Triumph. Irideß hat sch sollg jener Irrthum mehrere europäische Staats-Verwaltungen ergriffen, und bewogen, entweder alle geistige und innere rste Ku— Bildung zu unterdrücken; oder doch ängstlich nach den sichern, el, so wie für Staats⸗Wohl, d. h., für Erhaltung der Thronen un⸗ nachtheiligen Gränzen derselben zu forschen. 3;⸗Virth⸗ So viel die moralische Bildung betrifft, waren sie be⸗ sittliche müht, diese in die Gränzen des Aber glaubens in reli⸗ sey. Oey giösen Meinungen zurück zu bannen; zu dem die menschliche h dieser Empfindung, nach der Organisazion des Menschen, nach dem geistige in ihr liegenden Hang zum Wunderbaren, ungewöhnlichen also die und Unnatürlichen, an sich neigt. dauern Selbst da, wo die Staats-Verwaltungen nur äng st⸗ lich um die Gränzen der geistigen Bildung bemüht Verfassun waren, hat diese Aengstlichkeit nothwendig die Nazional-Bil— sche R dung gehemmt. sten Nß ö„So lange diese Gränzen nicht gefunden waren, konnte Kulll⸗ die Ueberzeugung von der Wichtigkeit und Nothwendigkeit die⸗ Nmolgen ser Bildung nicht lebendig werden. Eu Auf der andern Seite schien die Vernachlässigung der icke ben Nazional-Erziehung in die den Staats- Verwaltun- 186 gen so eignen Leidenschaften zu passen. Man überredete sich irrig, unwissende Sklaven seyen leichter als gebildete Staats⸗ bürger zu beherrschen. Man empfand den Drang jedes andern Staats⸗ Bevürfnisses naher, dieses, das allerdringendste, muß stets zurückstehen. ö Selbst die Schriftsteller, die Lehrer der Stgats-Ver— waltungzen, haben durch die von Eitelkeit diktiete fortschreiten⸗ de Autsdehnung des Gebiets ihrer Szienzen, jene Aengst⸗ lichkeit sin Absicht der geistigen Bildung noch vermehrt. Man wollte gelehrte Ackerbauer, gelehrte Handwerker bil⸗ den; das Lächerliche dieses Erteems auf der einen, und der Aufwand solcher Bildungs- Anstalten für Menschen, die ein zig der tägliche Verdienst unterhalten kann, auf der andern Seite, sprang zu grell hervor. Man ließ es also beym Alten; d. h., die Schul-Anstalten blieben allergrößtentheils bie lezte Sorge der Regierungen, und da, wo nicht Privat- Stiftun⸗ gen, oder der aufflammende Eifer einzelner Edler ins Mittel trat, die Nazional⸗ Bildung beynah gänzlich sich selbst über— ö lassen. 254. Ein wesentlicher Grund dieses unglücklichen Zustands der Dinge liegt offenbar in der zweckwidrigen Ableitung der der Nazional⸗Bildung gewidmeten Fonds. Ziehen wir den eigentlichen Kultus(gottesdienstliche Hand lungen, Gottesverehrung) von der Beschäftigung der Geistlichkeit ab: was ist denn ihre Bestimmung? Der geistigen, vorzüglich der moralischen Nazio— val⸗Bildung gehört die Geistlichkeit an. Der Staat muß ihren Wirkungs⸗Kreis bestimmen. Sie selbst hat hiher Absichte dahet Kxeis alt es Ul1 Di! Heis de! jüglichz Sel verändei gen. A dn ile Mil Vib un Dei sehschaftt daß der minherun inige Ot siht lin Nim nih lählich i höhern der Gei Ab kt. afts⸗, lergröß hen d de glich e Herrehrust dete Suisz e'n Stagttz , muß ste Inatz/ Ver futschreiter⸗ jene Lengst gehtt. Man dwerker bil ien, und du en, die ein f der anden beym Ahen ls bie lett at Siiftun ins Mitil Hselbst üe zustands tung der d tesdienstice sigung d en Miis e Stant selbstee ö 187 bisher ihn großentheils bestimmt; und natürlich nach ihren Absichten zu Ausdehnung der Macht und des Einkommens; daher hat sie fremdartige Geschäfte in ihren Wirkungs— Kreis aufgenommen, und von den wesentlichen sich aus— geselossen. Die Nazional-Bildung ist der edle Wirkungs— Kreis der Geistlichkeit; ihr werde sie zunächst und vor— züglich gewidmet. Selbst der Name Pfarrer— Pfarrherr— werde verändert. Man kennt den wichtigen Einfluß der Benennun⸗ gen. Man nenne sie Lehrer; oder verdienen sie diesen Titel durch ihren Wirkungs-Kreis minder, als die Doktoren aller Art, welche die akademischen Fakultäten creiren? Oder wird ihr Amt, ihr Stand dadurch herabgewürdigt? Willig verdankt der Geschichts-Forscher, der unbefan— gene Denker, der Geistlichkeit die Bewahrung der Wis— senschaften. Sollte es denn ein zu gewagter Anspruch seyn, daß der Land-Geistliche, der gewöhnlich, zumal seit Ver— minderung der Feyertage, wenig Beschäftigung hat, täglich einige Stunden dem höheren Unterrichte der Jugend,(also nicht einzig dem Katechifiren) widme? Ist denn zwischen dem mühvollen Leben des Civil⸗Geschäfts-Mannes, der täglich 10 bis 12 Stunden bey einem kärglichen Gehalte und höhern Auswande arbeiten muß, und dem Geschäfts⸗Kreise der Geistlichkeit Verhältniß? Aber man reformire auch die Bildung dieser Leh— rer. Wozu denn das für Erudizion und höhere Wissen— schafts-Kunde so ehrwürdige, aber dem Land-⸗Geistlichen allergrößtentheils nuzlose Studium der orientalischen Spra⸗ chen? der nie endenden Exegese? u. sw. Philosophie, vor⸗ züglich Logik, Moral ꝛc. Landwirthschaft und allgemeine Ger * E — ö X 188 sez ⸗ Kunde, dieß sind die Wissenschaften, deren sie zur Nazio⸗ nalbildung bedürfen. 255. Die Religion geht den Staat nur in Absicht der äußer— lichen Gottes-Verehrung, des Kultus, an. ö Die Ansichten von der Gottheit und ihrem Zusammenhange mit der Menschheit, also die Mei nungen, sind die Sache des einzelnen Menschen, und dem Staats-Zwecke gänzlich fremd; denn diese Meinungen und Ansichten haben mit der Genuß⸗-Vollkommenheit der Staats-⸗Gesellschafts Glieder und deren Sicherung nichts gemein. Es kann also kein geistliches Staats⸗ Ministerium existiren. Für den Staat ist die Religion einzig: Erzie⸗ hungs- und Bildungs-Mittel zum Zweck der Genuß Voll⸗ kommenheit. Nur in dieser Beziehung ist also die Aufsicht auf öffentliche Gottes Verehrung und die Verhütung aller Kollisionen zwischen den mannigfaltigen Formen derselben von der Komperenz der administratifen, und zwar speziell der Staats⸗Polizey-Behörde; so viel aber den dogmati— schen Theil derselben, also den eigentlichen Religions-Un⸗ terricht betrifft, von der Kompetenz der Staats-Nazional— Bildungs⸗ Behörde; denn dieser dogmatische Theil ist mit der sittlichen Bildung unzertrennlich verwebt. Die Nazional-Bildung bedarf, so viel die religiose und moralische Kultur anbetrifft, eine Zahl von Priestern und Kirchen-Lehrern, die dergestalt der Volks⸗Zahl ange— paßt ist, daß auf der einen Seite in Absicht der gottesdienstlichen Handlungen der Zeit- und Kraft-Aufwand eines Menschen dabey in Kalkul kommt, auf der andern Seite die Glieder der lirchli Gour tendera I 94 miibx isch delt h schenstz Kirche Fuand Ig Iuz AN. W. matis gerfrell tual⸗. Stnas sumzinz Nazio ber b%0 brganisg Nr derz baren s. standen ezr Rasy t der äußer u ihr. so die Meit I, und dem Manungen mmenheit Sicherung Ninisterün :Erzit. renuß ⸗Wl. die Aufsich ütung alle rselben von speiell de dogmati— ionsUn⸗ Nazional heil ist mt ligi u stern Ind l ange⸗ enstichen Menshen lieder de 189 kirchlichen Gemeinde dem Genusse der gemeinschaftlichen Gottes Verehrung so nahe gerückt sind, daß sie ohne bedeu— tenden Zeit-Aufwand, also ohne Nachtheil an ihrer Produk— tif Kraft⸗ Aeußerung daran Theil nehmen können. In den europäischen Staaten ist diese Vertheilung größ— tentheils vom Zufalle diktirt worden, nirgendwo systema⸗ tisch geordnet; hier findet man die Kirchspiele dicht an einan— der gedrängt; dort in großen Eutfernungen gesondert. Die Nazional-Oekonomie gebietet, nach ihrem ethi⸗ schen Prinzip, systematische Eintheilung der Priester und Kirchen-Lehrer; und diese Ordnung ist wichtig für die Staats⸗ Finanz⸗Wirthschaft. Allerdings kann diese systematische Ord— nung in gegründeten Staaten nur allmählig hergestellt wer⸗— den; aber sie kann es. 256. ö Eben so wichtig ist eine auf Grundsäze gebaute, also syste⸗ matische Eintheilung öffentlicher Unterrichts-An⸗ st alten. Unter diesen nahmen 1)idie Akademien der Wis⸗ senschäften und Künste allerdings den ersten Rang ein. Es ist eine schöne erhebende Idee, dem Studium sor— genfreye Muße zu gewähren, und für die Kultur einen Cen— tral-Punkt zu bilden. Allein die Nazional- ökonomistische Staats⸗Finanz Wirthschaft fodert, daß im Staat jede Kon-⸗ sumzion ökonomistisch sey, also zur Vervollkommnung des Nazional⸗Wohlstands unmittelbar beytrage. Dieß schien aber bey den wissenschaftlichen Akademien, wie wir sie bis jezt organisirt sahen, nicht der Fall zu seyn. Ein großer Theil ih⸗ rer der Nazion so kostbaren Arbeiten verliert sich in unfrucht— baren spekulatifen Untersuchungen, die dem Nazional-Wohl— stande nicht frommen. 19⁰— Oekonomistischer würden also die Akademien or ganisirt seyn, wenn sie nach den verschiedenen Zweigen der Staats Haushaltung in Klassen abgetheilt, wenn jeder Klasse die wissenschaftliche Bearbeitung aller Gegenstände dieses Zweigs übertragen, und sie zugleich als die höchsten wissenschaftlichen Rathgeber der Regierung betrach— tet, behandelt und benuzt würden. So würde 3. B. die der Nazional⸗ Bildung gewidmete Klasse alles, was die Nazional-Erzichung, die der Nazional⸗ Oekonomie gewidmete Klasse alles, was die physische Nazio⸗ nal⸗Genuß-Vollkommenheit, die der Staats⸗-Administration gewidmete Klasse alles, was Geschichte, Diplomatik, Politik, Kriegs-⸗ Kunst, Strategie ꝛc. betrifft, die der Justiz gewidme— te Klasse die bürgerliche und peinliche Gesezgebung wissen— schaftlich bearbeiten. Dadurch würde die Staats⸗Verfas⸗ sung und Staats-Verwaltung und mit ihnen die Nazion ih— rem Zwecke der Vollkommenheit näher rücken. ö Nur in dieser Organisazion kann man die Akade— mien mit den Grundsäzen einer Nazional Oekonomistischen Staats⸗Finanz Wirthschaft vereinbaren und den Aufwand auf sie als Nazional⸗ ökonomistisch erkennen. Und bey dieser Organisazion können die Wissenschaften selbst nur gewinnen; denn sie greifen in alle Staats⸗Haushal⸗ tungs⸗Zweige ein. 257. 2) Höhere Lehr⸗ Anstalten; Universitäten. Waren schon die höhern Schulen, die Univer sitäten, bisher in einigen europäischen Staaten, z. B. im vormaligen teutschen Reiche überhäuft, so scheint man doch bey ihrer Ver⸗ minderung nicht immer beachtet zu haben, die unermeßlichen Vortheile der Mehrheit der Institute für die Beförderung und Ausbrei Konkurt u tuns; guy e Mꝛalede lihts Al ärftiß fi E iine he and vof, duuchhls lante n auf dßs jt Lebesk sich ihe Sucts: hleibeh, 0 dit E an einem M die Zahl als zuse Bedürft was ihr Khrern, alen den Rundsh M nih, d ien ahnsn beigen n theilt, unn Gegensthh die höchi erung hennth ing gewidmie der Mrsionh sche Mj löminifral) atik, Polil stiz ewiduh hung wiss nats Vers e Mafion i) die Akade; onomistischh en Auswald jissenschaftn t Haushyj ersititnn ersitäte, vormalgeh ihter N eimeßlichen herung M 191 — Ausbreitung der Wissenschaften, und die Wichtigkeit in der Konkurrenz. Aus der gesamten Zahl der in allen Staats-Haushal⸗ tungs- Zweigen erforderlichen Staats- Diener kann die Re— gierung leicht die Summe der hiezu zu befähigenden Nazional⸗ Mitglieder, also auch diejenige Zahl der höheren Unter— richts-Anstalten bestimmen, welche Staats-Nazional-Be— dürfniß sind. So lange freylich diese höheren Lehr⸗ Anstalten nicht eine zweckmäßigere Einrichtung erhalten, deren sie in Teutsch⸗ land vorzüglich bedürfen, so lange man bey ihrer Organisazion durchaus nicht mit dem Zeitgeist fortschreiten zu wollen scheint, so lange man in Absicht der Wissenschaften, die gelehrt werden, auf das jezige Nazional-Bedürfniß, auf das praktische Leben keine Rücksicht, und die Studirenden sowohl in Ab- sicht ihrer Studien als ihres Wandels nicht unter nähere Staats⸗Aufsicht nehmen wird, so lange wird es nachtheilig bleiben, eine große Masse von Jünglingen in einem Zeitpunkt, wo die Leidenschaften in der wildesten Gährung sich befinden, an einem Ort zu konzentriren. In Staats-Finanz⸗Wirthschaftlicher Hinsicht darf indeß die Zahl der Universitäten eben so wenig zu weit aussedehnt, als zu sehr eingeschränkt; diejenigen aber, die wirklich Nazional— Bedürfniß sind, müssen mit alle demjenigen ausgestattet werden, was ihr Zweck heischt. Also mit fähigen, anständig besoldeten Lehrern, mit Bibliotheken, Naturalien-Sammlungen, und allen den Hülfs⸗Instituten, ohne welche ein vollständiges und gründliches Studium unmöglich ist. Indeß rechtfertigt dieser Aufwand den Universitätszwang nicht, der gleich einem Ritter⸗Gespenst des Mittel- Alters 19² sich aus den Zeiten der Barbarey wieder in u ns er Nazional⸗ Leben verirrt hat. * 253. 3) Lehr-Anstalten der zweyten Ordnung, Lyzeen und Gym nasien sind, nach ihrer jezigen Organisazion, nach welcher sie größtentheils Vorbereitung zur Univer sitat ausmachen, nur in dem Gräde nothwendig, als die Zahl der diesen höheren Lehr-Anstalten gewidmeten Subjekte es heischt. Allein auch diese Institute si sind, nach Nazional-Oe— konomistischen Grundsäzen, großentheils noch sehr 121., organisirt. Ihr Wirkungs-Kreis schränkt sich beynah einzig auf Sprach-Kenntniß ein. Die wesentlichsten Studien, der wissenschaftliche Unterricht in allen Gattungen der Nazional⸗ Produkzion sind gänzlich unbesorgt. Werden nicht auch diese mittleren Lehr-Anstalten in Klassen getheilt, nicht außer den allerdings wichtigen Vorbe— reitungs⸗-Wissenschaften, der Sprach-Kenntniß, der Geschichte, der Erdkunde und Natur-Geschichte ꝛc. eigne Klassen für die Ur-Produkzion, die Landwirthschaft(Ackerbau-Schu— len) für die industrienle Produkzion(die Gewerb-⸗-Kun—⸗ de, Technologie- Schulen) und für das Kommerz(Hand— lungs-Schulen) geschaffen, so wird die Staats- Finanz⸗ Wirthschaft den Aufwand auf Lyzeen und Gym nasien nicht für Nazional-Oekonomistisch anerkennen. 259. Das dringendste Nazional⸗Bedürfniß sind die so genannten 4) niedern Lehr— Anstalten, die Elementar⸗ Schulen. bies Welt 3 in 720 Isten en/ Gehe Och. W W i sc lch e hres ihren so eth * aug⸗ Haht Dol, durch Glied Unter sung er 10 ß i Rafig er Mpanh Hzeen u scion, un Universuth d Zahl du l es heischt uponal: Oe— schr scherhaf enzig au Studien, y er Nazionh Anstalten i htigen Votho her Geschicht lassen für N Tbau⸗Ochl ewerb ⸗Kun eri Had gts Finath ymnasie srd de sementas 193 Die Mißgriffe der Staats⸗Ver waltungen in Absicht dieses Zweigs der Staats- Haushaltung sind diesem Werke fremd. Nur das Wichtigste was das Nazional-Oekonomie-Prin—⸗ zip in Staats⸗ Hinsicht gebietet, werde hier bemerkt. Man gebe den kirchlichen Volks-Lehrern für die ersten wissenschaftlichen Anfangs-Gründe: Lesen, Schrei⸗ ben, Rechnen, und vorzüglich für die moralische Bildung, Gehülfen unter einem passenden Titel; denn der Name Schulmeister, hat durch die aus einer rohen Vorzeit über— tragne Herabwürdigung des Standes, alle Achtung verloren. Man bilde diese Gehülfen in zweckmäßigen Seminarien; aber man schüze sie gegen Mangel Man ermögliche es ihnen durch einen anständigen Unterhalt, sich selbst zur Würde ihres Standes zu erheben. Man zwinge sie nicht, ihren Unterhalt durch Neben-Geschäfte zu erringen; ihres so erhabenen und wichtigen Amts unwürdig. Man gebe ihnen in der bürgerlichen Gesellschaft den Rang, der ihnen nach der Würde und Wichtigkeit ihres Amts gebührt; man sichre dadursch auch ihren Einfluß auf das Volk, und ihre Achtung beym Volk; men mache sie nicht durch Einforderung der Schulgelder von einzelnen Nazional⸗ Gliedern abhangig, und durch diese Spezial-Auflage den Unterricht selbst den Aeltern widrig. Die Nazional⸗Erzie⸗ hung ist Staats-Pflicht; der Aufwand auf sie, Schuld der Nazion.— Man vermehre ihre Zahl; man fodre nicht auf eine sich durchaus als sinnlos aussprechende Weise, daß ein Lehrer hundert und mehr Menschen moralisch und geistig bilde. 13 194— Man banne aber auch den Unterrichts-Kreis dieser Volks-Lehrer in seine wahre zweckmäßige Nazional- ökonomi—⸗ stische Gränzen. Der Landbauer, der Fabrikant, der Handwerker bedarf zu seiner moralischen Bildung außer der Kenntniß der Dogmen seiner Kirche, sittliche Bildung; er bedarf Kennt— niß seines Gewerbes; er bedarf Kenntniß seiner Staatsbür— gerlichen Pflichten und allgemeine Kenntniß der wichtigsten Staats-Geseze. Alle diese Kenntnisse bedarf er, ohne sie kann er durchaus nicht zum Wohlstand fortschreiten. Den Kreis seines Wissens weiter auszudehnen, ist zweckwidrig; wäre es auch nach seinem Zustande, seinen Verhältnissen, seinem Nährungs⸗Erwerbe, möglich. Die— se Bildungs-Anstalten sind ein wahrhaft Nazional-Oekono— mistischer Staats-Aufwand. Die Bildung der Staatsbürger befördert die Produkzion; diese Beförderung vermehrt das Nazional-Vermögen, und vergütet also den Aufwand über— schwänglich. 260. II. Die Staats⸗Nazional⸗ Wirthschafts— Behörde. Die Staats-Nazional-Wirthschafts⸗ Behörde ist es, welcher die Sorge anvertraut werden muß, 1) zu wachen, daß in allen an dern Zweigen der Staats-⸗ Haushaltung die prohibitifen Geseze der Näzional⸗Oeko— nomie nicht verlezt werden. 2) Die präzeptifen Geseze derselben zu vollziehen; alles also, was die Erhöhung des physischen Nazional— Genusses betrifft, ist von dem Ressort dieser Behörde. Denn darin liegt der unterscheidende Karakter der prohibitifen und präzeptifen NazionalOekonomie- haltn Winh Uheru Rrodak Hiader Eentea ferlun sihige keit U lomnist O isnert zͤgleich M sehr bece x Wol 9 keis dst ökohomne andwerker untniß det uf Kennt⸗ Stgatsb Sbͤͤl⸗ hichtigsten ohne si * chnen, is nde, seinen ich. Dis „Oekono zatsbürger nehrt das and über hafts— de ist es, Staats nal: Oek⸗ Olhiehen; Jiongl⸗ lde. Her der nomie⸗ Geseze, daß jene die Bewahrung des Nazional-Ver t ö1.e I* K. diese die Erhöhung desselben zum Gegenstande 0 So lange diese Behörde, von deren Nochwendigkeit hie und da einzelne Staats-Verwaltungen nur eine leise Ah⸗ nung gehabt zu haben scheinen, nicht, und zwar abgeson⸗ dert von allen andern Staals- Haushaltung„Zweigen (3. 244.) in allen Staaten erij stiren, so lange nicht der Staat auch für die Nazional-Wirthschaft in Bezerke abgetheilt und mit eignen, einzig damit beschäftigten Staats— Dienern bestellt seyn wird, müssen alle andre Staats Haus- haltungs-Zweige siechen. Vorzüglich die Staats Finanz⸗ Wirchschaft. Dieser Behörde muß alles vertraut werden, was Be⸗ förderung der Nazional-Ur-, industriellen und kommer ziellen Produkzion und Entfernung aller ihren Fortschritt hemmenden Hindernisse betrifft. Auch sie muß einen eig nen Staats⸗ Central-Punkt, ein Staats⸗Nazional- Wirthschasts Mini⸗ sterium besizen; denn nirgend ist wohl die Sondern ng nöthiger. Kein Staats-Haushaltungs-Zweig, bedarf einer so reinen, unbefangnen, isolirten Ansicht. 261. III. Die Staats-Finanz⸗-Verwaltungs? Behörde. Ihre Rothwendigkeit beruht auf dem Nazional— Oeko⸗ nomistischen Prinzip der Staats-Finanz-Verwaltung selbst. Die Organisazion derselben, sowohl in Absicht der innern als äußern Form diesem Prinzip gemäß, ist zugleich der Gegenstand dieses Werks. Die Folge wird zeigen, wie sehr diese Behörde der Vereinfachung fähig ist und welche wesentliche Vortheile diese Vereinfachung dem Nazional— Wohl gewährt⸗ 196 262. IV. Die administratife Staats⸗Behörde und darunter ö A. zuerst die Staats- Kriegs- Wirthschaft. Die Nazional-Oekonomie darf sich zwar zur Ideali⸗ sazion erheben; sie muß aber, in so lange bis es der Na⸗ zional⸗Bildung gelingt, der Menschheit ihre volle Würde zu verschaffen, die bestehenden Verhältnisse respektiren, und diese ihrem Prinzip anzupassen suchen. Auf der jezigen Kultur⸗-Stufe der Menschheit und so wie nach ihr die Weltverhaltnisse stehen, ist also der Kriegs-⸗ Zustand ein unvermeidlicher Zustand. Jeder Nazional⸗Oeko⸗ nomistische, d. h., jeder Staat, der innere Kraft besizt, seine Unabhängigkeit zu bewahren, muß also stets zu dieser Bewah⸗ rung gegen äußern Angriff gerüstet seyn. Außerdem hört sei⸗ ne Nazional-Oekonomistische Eigenschaft auf. Die Art dieser Rüstung hat seit einigen Jahrhunderten sich mehrmals anders gestaltet. Vorhin waren alle Kriege Nazional-Kriege. Das Haupt der Nazion bot die großen Grund-Eigenthümer, Vasallen, und diese boten ihre Lehnleute auf, diese bil— deten das Heer für die Kriegs-Zeit, und traten in den Staatsbürger⸗Zustand zurück, sobald der Krieg geendet war. Im ten Jahrhundert ging von Frankreich eine andre Gattung der Kriegführung durch Söldner, durch gemie— thete Menschen aus, die auch im Frieden Staats-— Vertheidi⸗ ger blieben, dafür besoldet wurden, und auch einheimisch als solche nicht Staats-Bürger waren. Die französische Staats⸗Umwälzung am Ende des ISten Jahrhunderts brachte abermals eine neue Gattung der Staats- Vertheidigung hervor, aus beiden obigen zusammen gesezt. eet Denn steye N khens r 90 NtAh u w wolfe Klase Fren . + gen, a Waltu Stag nath GWheuge E K Hlsan Vhrie seze is örde, Neali der Na⸗ Vurde zu nnd diese Heit und so X Kriegt: onal⸗Oekz. osizt, seint er Bewaß⸗ n hört st rhundeitn ege. Diz genthüme iese bil ten in du eendet ha⸗ eine ande uech gelle Veuhel. amisch uli bes L & Stunth zen gesh ——.— 197 Die Nazion wurde aufgeboten; aus ihr wurde die mögliche und erforderliche Zahl von Kriegern gewählt, aber besoldet, auch in Friedens ⸗-Zeiten beybehalten und zu Bewahrung der innern Sicherheit verwendet. 26 3. Bey dem Sturz des Feudal⸗-Systems kann nothwendig die erste Gattung der äußern Staats ⸗Vertheidigung nicht weiter Statt finden. Cben so wenig ist die zweyte Gattung mehr thunlich. Denn mit der Zunahme der Kultur, mit der Erweiterung der sreyen Denkkraft, mit der Lösung der Sklaven⸗Fesseln, mußte die reine Ansicht des Daseyns-Zwecks, nämlich des heitern Lebens⸗Genusses, mit der Sitten-Verfeinerung nothwendig der Hang zum ruhigen, mühlosen Wohlleben, und mit ihm die Abneigung gegen den Kriegs-Stand und dessen Beschwer— den wachsen. Einheimische Miethlinge konnten sich also nur in der ver⸗ worfensten, also zur Staats-Vertheidigung untauglichsten Klasse, der Müßiggänger, der Taugenichtse finden. An Fremden mußte es nach den innern Einrichtungen, die je— der Staat zu seiner Vertheidigung traf, ohnehin fehlen. Ueberdies sahen endlich, belehrt durch traurige Erfahrun— gen, als den einzigen glücklichen Lehrmeister, die Staats⸗Ver—⸗ waltungen ein: fremde Mithlinge würden stets schlechte Staats-⸗Vertheidiger seyn, und nur Anhänglichkeit an Hei⸗ math und Vaterland könne Muth und Todes⸗Verachtung erzeugen. Denn der Fall, wo der Ruf eines Heros, wie einst König Friedrichs des Einzigen selbst ungebildete Menschen entflammen könne, und die Eitelkeit, den Abglanz seiner Glorie zu theilen, die Stelle des Vaterlands⸗Gefühls er⸗ seze, ist ein seltner Fall. — 198 L 264. So entstand denn das jezige Kriegs⸗-System. Kraft dessen wird die ganze Nazion als berufen, als ve rpflich— tet zur Staats-Vertheidigung angenommen; aus ihr wird also die erforderliche Jahl der Vertheidiger gewählt(Kon—⸗ skripzion). Man sieht: das jezige Kriegs⸗System greift tief in die Nazional-Oekonomie-Geseze ein, und muß weit mehr als die ehemaligen Systeme diesen Gesezen gemäß organisirt werden. Wenn die alten Systeme nur den einzelnen Staats— Haushaltungs-Zweig, die Staats- Finanz⸗Wirthschaft, berühr— ten, so berührt hingegen das neue System zugleich die Staats- Nazional-Wirthschaft. Es kommt darauf an: den Zweck der Staats-Vertheidigung mit der Sorge für die Er— haltung und Erhöhung des Nazional-Wohlstandes in Har⸗ monie zu bringen und dem Staate seine Selbstständigkeit zu bewahren, ohne die Quellen dieses Nazional—⸗ Wohlstandes, die Produkzion zu hemmen. Bey dem System der Miethlinge war dieß allerdings weniger der Fall. Machte die Erringung ihres Solds, also die Erhöhung der Staats⸗Finanz- Konsu mzion, den Nazional-Gliedern auch eine Erhöhung ihrer Produkzions⸗ Kraft-Anstrengung, oder eine Minderung ihres Lebens⸗-Ge— nusses nothwendig, so störte jene Organisazion des Kriegs⸗ Zustands doch die Nazional⸗ P rodukzion nicht. Verwerflich ist indeß das System der Söldner an sich, wäre es auch mit der jezigen allgemeinen Staaten-Organisa— zion vereinbar, also dessen Wieder-⸗ Einführung möglich; es kommt also nur auf die Untersuchung der wichtigen Frage an: ob das jezige Kriegs-System den Nazional-Oekonomie— n. Kuf erpflich ihr witd ht(Kont üfin de dehr als di t werden. u Staats⸗ st, herühr. e Staats⸗ an: den ir die Er⸗ in Hal⸗ ndigkeit zu ohlstandez allerding Solos, umzion, dukziont⸗ cbens⸗ G es Kliegs er an sh Orgahss Ihlich; 8 Frage ah: ckonomsi —— 199 Gesezen auch in Staats-Finanz-WWirthschaftlicher Hinsicht zusage, also auf reinen Grundsäzen ruhe? 265. Dieses jezige Kriegs-System widerstrebt in so fer— ne dem Nazional-Oekonomie- Prinzip nicht, als dieses die allgemeine Verpflichtung jedes Nazional-Glieds zur Staats⸗ Vertheidigung anerkennen muß. Und nicht die Staats⸗Finanz-Wirthschaft, sondern die Nazional-Oekonomie-Wissenschaft hat zu untersuchen: in wie ferne von dieser Verpflichtung ein richtiger, dem Staatszweck angemessener Gebrauch gemacht, also das Na— zional⸗Glied zu wirklicher Vertheidigung des Staats benuzt, oder zu ehrsüchtigen Zwecken und Befriedigung von Privat- Leidenschaften mißbraucht wird. Jenes Anerkenntniß der allgemeinen Verpflichtung der Nazional⸗Glieder zur Staats-⸗ Vertheidigung als unzweifel— haft vorausgesezt, fragt es sich also nur: in wie ferne ist das aus diesem anerkannten Saze hergeleitete jezige Kriegs⸗ System wirklich Nazional⸗ökonomistisch? Krasc dieses Systems werden der Produkzion gerade di⸗ kraftpollsten Menschen entzogen; denn nun sie, vorzüglich die Landbauer, sind fähig, die Kriegs-Beschwerden zu ertragen. » Kriegs-Zustand steht also mit dem Nazional-Oekonomie⸗ Prinzip in dem direktesten Widerspruch. 266. Kraft dieses Systems wird die Nazional⸗-Ur-Produkzion durch die Entziehung der kraftvollsten Produzenten gelähmi, und durch die Bezahlun g dieser nämlichen aus der Pra⸗ duzenten⸗ Klasse in die Klasse der reinen Konsumenten ver⸗ sezten Nazional⸗ESöldner, die Staats⸗Finanz⸗Kon⸗ sumzion erhöht. Die Staats- Finanz⸗ Produkzion hat 200 keine andre Quelle als die Nazional⸗-Produkzion; diese vermindert sich; es muß also durch den Kriegs⸗ Zustand nach dem jezigen Systeme, nothwendig im Staats-⸗ Schaze, ein doppeltes Defizit entstehen; dieses haben die Regierungen bisher neben der doch unhinlänglichen Erhöhung der mittelbaren Finanz—⸗ Produkzion, der Ue— berlastung der Staatsbürger mit Auflagen in mancherley Formen, durch das Antizipazions-, durch das Staats-Kredit— System auf eine alle Nazional⸗ ökonomistische Staats-Fi— nanz⸗Wirthschaft unmöglish machende, also den Nazional⸗ Wohlstand gänzlich entwurzelnde Weise zu dek ken gesucht. Auch dieses Mittel zu Bestreitung der Staats-— Kriegs--Bedürfnisse scheint aber nun großentheils erschöpft. Soll also jenes System dauern, so kann es nur auf dem Ruin des Nazional⸗Wohlstands, nur auf den Trümmern des Voltsglücks fort bestehen. Früh oder spät werden also die Regierungen gewahren, daß sie dem jezigen Kriegs⸗System eine ander e Organisazion geben müssen; daß dieser Zwitter der ältern und neuern Kriegs⸗Verfassungen in Staats Finanz⸗ Wirthschaftlicher Hinsicht verwerflich sey und die Heere auf eine dem Staats— Zweck, also den Nazional⸗Oekonomie- Gesezen, welche die Grundsäze zu Bewahrung dieses Zwecks enthalten(3. 2.) angemessene Weise organisirt werden müssen. Darin liegt allerdings die Ahnung dieser Noth⸗ wendigkeit: daß die mehresten Regierungen in Friedenszeiten einen großen Theil der gemeinen Söldner außer der Uebungs⸗ Zeit beurlauben, um deren Sold zu ersparen. Allein diese Halb⸗Maßregel ist unhinreichend, die ver⸗ derblichen Folgen jenes jezigen Kriegs, Systems zu vergüten. Die Regierungen haben sich der traurigen Täuschung überlas⸗ 9e/ e as sehe aus 3u Hhion; uiz 6 Sisen uStact Nn; diest inlängliche ion, der Ue⸗ manchersh aats Kredi⸗ Staats: en Mfonn. en gsuch. er Snatz: ls erschösf. fdem Run mmern de gewahren, Nganisaion und neuern hschaftlichet m Staats welche dit 1(3.2.) eset Noh iedenszeien Hebunge , dib H vergͤten N Hberh 201 sen, daß, indem sie, dem neuern System gemäß, selbst die Verpflegung der Nazional⸗Heere, durch die Natural— Einquartlerung auf die Staatsbürger wälzten, die Last der Kriege für den Staat erleichtert werde. Aber diese Ein— quartierungs-Last, zumahl in ihrer jezigen fehlerhaf— ten Eigenschaft einer TerritorialAuflage, also einer Aufla⸗ ge, die den Werth des Grund⸗Eigenthums drückt, vernich⸗ tet die erste und reichste Quellen des Nazional⸗Einkommens; also der Staats⸗Einnahme. Auch reicht jene Beurlaubung, jene Ersparniß des Solds in Friedens⸗ Zeiten nicht hin, das aus dem Kriegs-Zustande nach dem jezigen Kriegs ⸗-Systeme resultirende Defizit, ohne Vernichtung des Nazional⸗Wohls zu decken; denn 1) der Sold der zurückbleibenden gemeinen Söldner, 2) der auch in Friedenszeiten fortlaufende Sold aller andern über den gemeinen Söldner erhabenen Krieger und des zum Kriegs⸗ Stand gehörigen Personals; 3) die Bewaffnung des Kriegs⸗Heers, 4) die Montirung, Bekleidung desselben, 5) der übrige mit dem Kriegs Zustande verbundene Auf—⸗ wand aller Art an Geschüz, Munizion u. s. w. u. s. w. sind an sich eine antiökonomistische Staats Finanz⸗ Kon⸗ sumzion. 257. Soll also die Staats-Finanz Wiethschaft Nazional⸗ Oekonomistisch seyn, so muß das jezige Kriegs- System neu und ihm gemäß organisirt werden. Ausgehend von dem richtigen Prinzip: daß die Verthei⸗ digung des Staats allgemeine Nazional-Verpflch, tung ist, müssen auch 1. V 202 1)N alle männliche Nazional-Glieder geborne Staats⸗ Vertheidiger seyn; 2) aus diesen sämtlichen Staats-Vertheidigern müssen im Fall der Vertheidigung und zwar in Absicht der Zahl, je nach dem Grade des Bedürfnisses, diejenigen zum aktifen Dienst ausgewählt werden, welche, ohne zur Vertheidigung untauglich zu seyn, für die Nazional-Pro— dukzion aller Gattung die entbehrlichsten sind. Dieß ist das einzige vichtige Piinzid der Konstripzion. Aeußerst Prinziplos ist also jene Auswahl, die man durch das Loos, oder auf andere Wege bestimmen läßt, und die man nur aus Mißtrauen in die zu diesem Geschäfte geordneten Staats-Behörden ergriffen zu haben scheint. Darauf kann aber die Wissenschaft keine Rücksicht neh⸗ men; denn sie sodert strenge Auswahl der StaatsDiener und eine Organisazion, die und Unterschleife un— möglich macht. Jene dem Zufall überlassene Wahl kann nur da zu die— nen, den Kriegs⸗-Stand verhaßt zu machen, den Nazional— Gliedern Abneigung dagegen erst einzuflößen. Die Tendenz des Staats sollte seyn, diese Verpflichtung, den edlen Beruf der Vertheidigung des Vaterlands als ehren⸗ voll und wünschenswerth erscheinen zu lassen 3) Dem Grundsaze gemäß: daß alle Näzional-Glieder ge— borne Staats⸗Vertheidiger sind, kann der Staat von jedem, der auch zur äußern Vertheidigung untauglich ist, die Bewahrung der innern Sicherheit, die Er— haltung der öffentlichen Ruhe, den Vollzug der Geseze fodern. 268. 4) Nach diesem Grundsatze ist keine Konskripzion, in dem jezigen Sinne dieses Worts; es ist nur die Auswahl nöh nothi netie Oi endlid das V der N nachtol nesd0 Iunea Kuns Bevi guf N. zionee 3 Der 9 nach den ua eine 33 zuste, sen i wenic immeij entbcht der O rne Stantz müssen in Absicht de enigen zum ohne gur Honal: Po⸗ sind. stripzion, man durch ißt, und di Heolöneteh ksicht neh⸗ ts⸗ Diener schleife u da zu diet Nazional⸗ H. A pflichtung, 36 als ehren. lieder ge⸗ der Enan untauald „ die Ei efodeit, „in den Ewahl a. der zur Vertheidigung fähigen, b. der zu Produkzion entbehrlichsten Nazional— Glieder, nöthig. 5) Eben so wenig ist die Bestimmung einer Dienst zeit nöthig. Die Militair Pedanterey, die Militair-Charlata— nerie beginnt endlich allenthalben zu verschwinden. Man hat endlich einsehen lernen, daß der wahre Kriegs-Geist, das wahre Kriegs-System nicht in der Einfsörmigkeit der Zöpfe, der Kamaschen, der Rock Knöpfe und des Schritts nach Noten-Takten, sondern in der Einförmigkeit des Sin— nes, des Muths, der Abhärtung gegen Beschwerden, der Vater lands⸗Liebe und des Ehr-Gefühls; so wie die Kriegs⸗ Kunst in der Gleichförmigkeit derjenigen Uebungen und Bewegungen besteht, welche sich ausser dem Parade-Plaze, auf dem Schlacht-Felde und in wahrhaft militärischen Evolu— zionen machen lassen, und dort nothwendig sind. Diese Uebungen, diese Bewegungen sind einfach. Der Krieger, der in der Linie marschiren, also mit ihr sich nach der Anordnung seines Führers drehen, sein Gewehr la—⸗ den und abfeuern kann, hat alles gelernt, was er bedarf. Es ist also nicht nöthig, den Staats-Vertheidiger auf eine bestimmte Dienst-Zeit zu verbinden, ihm also den Kriegs⸗-Stand als eine mindestens temporelle Knechtschaft dar— zustellen. In jenen wenigen und einfachen Bewegungen müs⸗ sen und können alle Nazional-Glieder geübt seyn, und in wenigen Wochen geübt werden. So oft also der Staat Vertheidiger bedarf, kann er auch immer wieder diejenigen rufen, die dann der Produkzion am entbehrlichsten sind. Durch eine solche Organisazion wird der Staat in dasjenige wesentlich umgeschaffen, was jeder 1I. x 7 ö 204 Staat, so lange diese Weltverhältnisse bestehen, so lange die Menschheit nicht eine höhere Kultur-Stufe erklommen hat, schlechterdings seyn muß: eine militärische Gesellschaft. 269. 5 Dann werden auch alle Nachtheile des jezigen Militär⸗ Systems fallen. Der Konskribirte wird nicht mehr aufhören Staats⸗Bürger zu seyn; er wird nicht durch die Unterbre— chung in der Uebung seiner Produkzions⸗-Gattung, durch den Verlust der jugendlichen Jahre, wo er sich, sey es nun für Ackerbau, Fabriken, Handwerk oder Kommerz, als produzi⸗ render Staats-Bürger ausbilden sollte, ein unbrauchbares Staats-Mitglied werden; nicht durch die Gewohnheit zan Müßiggang, als die Quelle aller ungeregelten Leidenschaften, die Sitten seiner Mitbürger vergiften. ö 270. Unermeßlich ist aber der Vortheil einer solchen Orga— nisazion für die Nazion auch in Staats-Finanz⸗Wirthschaft— licher Hinsicht. Ist der Beruf der Staats-Vertheidigung geendet, so kann jeder Staats-Vertheidiger in seine Heimath, zu seiner Produkzions-Gattung zurückkehren; der Staats— Schaz ist des Solds entlastet, und er kann zu der innern Ber⸗ theidigung, zu Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung, zu Beschüzung des Eigenthums und zum Vollzug der Geseze, Klassenweis diejenigen Nazional⸗Glieder aufrufen, die dazu tauglich sind. Die Ma sse derselben wird die Erfüllung die— ser Verpflichtung erleichtern; der Begriff der stehenden Heere wird in dem: der bewaffneten Nazion sich verlieren. Die Verpflichtung der Staats-Vertheidigung auch im Innern ist eine persönliche Verpflichtung. Kein Staats-⸗ Glied kann und darf sich ihr entziehen, und wird auch die Last —2—— so hnge h lommen u, sellschaf, Hen Militij icht aufhütn die Untethin , durch dey eo nun siy als ptody/ nbrauchbars wohnheit n idenschaftnn chen Oran Wiethschaf, ertheidigung ne Heimah) der Stas nnern Des rdnung, il der Geshe „ die dazl füllung d⸗ tehendes Ihian sch Enats 0 die As dieser Verpflichtung dadunusch ungleich, daß dem isolirten Produzenten, dem Taglöhner, dem Handwerker seine Zeit kostbarer ist, weil von deren Anwendung zur Produkzion sein Unterhalt abhangt, so ist es nicht die Nazion, sondern die Sekzion der Staats Bürger, die diese Ungleichheit unter sich ausgleichen muß. 271. Denn, diesem System gemäß, bildet die ganze Nazion ein Heer. Dieses Heer wird geographisch in Kompagnien oder Schwadronen, Regimenter oder Bataillons, so wie die— se in Divisionen vertheilt; und die Heere werden, auch der Form nach, wieder, was sie der Wesenheit nach bereits wirklich sind: Nazional-Heere. Allein diese Form ist für die Staats-Finanz-Wirth— schaft so wenig gleichgüllig, als für die Staats Nazional⸗ Wirthschaft. Denn nach diesem System hört aller Sold der Heere in Friedens-Zeiten aus dem Staats-Schaze auf. Wenn alle Staats- Bürger Staats-Vertheidiger sind, so kann die Regierung die innere Staats-Vertheidigung, die Be⸗ wachung der öffentlichen Kassen, der Thore, der öffentlichen Gebäude, die Sorge für öffentliche Ruhe, und für Vollzug der Geseze von allen Staatsbürgern fodern. Die große Vertheilung der Last wird sie allen unmerk— lich machen; und da sie nach und nach alle an die Reihe kom— men, so wird dieß nothwendig sie alle in der Uebung der wenigen rein kriegerischen Exerzizien, so wie bei sämtlichen Nazional-⸗Gliedern den Geist der Zucht, der Ordnung und Disziplin bewahren, der von Militär-Einrichtungen allerdings unzertrennlich ist. 206 Und warum sollte diese Disziplin, dieser im Kriegs⸗-Dien—⸗ ste nnerlaßlich- nothwendige passife absolute Gehorsam, nicht bei Staats-Vertheidigern, bei Nazional-Garden, eben so gut als bei Söldnern Statt finden können? Sind diese Söldner, nach der jezigen Militär⸗Einrichtung, nicht auch Staats-Bürger? Und diese strenge Unterordnung im Dien— ste unter dem Ansehen strenger Geseze, ist sie unverträglich mit der Gleichheit außer dem Dienste? Haben nicht die ameri— kanischen, die französischen Heere uns das Beispiel des Gegen— theils gegeben? 272. Ist der Staats-Schaz des Solds der Heere für Frie— dens⸗Zeiten entlastet, so bleibt ihm nur die Sorge für die Anführer, für die Bewaffnung, Armatur, für die Be— kleidung und die Kriegs- Bedürfnisse. 1. Die Klasse der Anführer, der Offiziers, ist es, welche bisher das System der stehenden Heere erhalten hat. Nach Auflösung der Wesenheit der Lehns⸗Verhältnisse, des Ritterdiensts, blieb für den Geburts-Adel kein Spiel—⸗ Raum der Beschäftigung und des Unterhalts mehr, als in den Anführer⸗Stellen. Seitdem hat man, statt den Adel, Staatszweckmäßig, wie in Großbritannien, als Stüze der Thronen zu organisiren, ihn theils Staatszweckwidrig vernichtet, theils zu seinem eige⸗ nen Unglück stehen lassen. Man hat ihm seine Rechte, Vor—⸗ züge und Einkünfte genommen, und das nackte Skelett zur Schau gestellt. ö Es wird eine Zeit kommen, und sie ist nicht ferne, wo Gerechtigkeit, Vernunft und Menschlichkeit ihre Rechte behaup⸗ ten werden; wo man den Adel als Ziel⸗-Scheibe des Neids und der Verfolgung vernichten; wo man ihm aher seine wa h⸗ — 22—ͤjß7ñßIñjjñj— — Kriegsꝛden horsam, giß Eden, enn Sind die „nicht auh na im Din ertrählich mů icht die awes el des Gegey e för gij ige füͤr die Ae die Be t es, welce at. Verhältnise kein Syil als in del weckmähi) organisitet, seinem eihe echte, A⸗ Skelett i ferne, 0 le behalh V Nabo se waß⸗ Würde wieder geben wird; und dann wird jenes wesentli— che Hinderniß der formellen Organisazion der stehenden Söldnerheere in Razional-Heere fallen. 273. Bis dahin gibt es zwey Mittel, dem Staats⸗Schaze den in Friedens-Zeiten fortdauernden Unterhält der An füh— rer zu erleichtern: Erstens: indem man aus der Nazion selbst die Hälfte der Anführer wählt, die nach Endigung des Kriegs zu ihren Beschäftigungen zurückkehren. Washington und so viele Ame— rikanische Heerführer waren Landleute, Fabrikanten, Manu— farturisten, zeichneten sich durch Muth, Einsicht und hohe mi⸗ litärische Talente aus, und kehrten, gleich Cincinnatus, nach Rettung ihres Vaterlands, zu ihrem Herd, zu ihrem häusli— chen Leben und Beschäftigungen zurück. Die neuere Geschich—⸗ te hat bewiesen, daß der tapfere und talentvolle Krieger in jedem Stande gebohren wird. Zweytens: indem man die andere Hälfte der Anfüh⸗ rer zwar auch in Friedenszeiten stehen läßt und besoldet, aber ihnen einen dem Staate nüzlichen und ihrem Siande analogen Geschäfts-Kreis anweist, z. B. Forst ⸗Wirthschaft, Architek— tur, Wasser- und Straßen-Bau, Unterricht in den militäri— schen Haupt- und Hülfs⸗Wissenschaften, Zeichenkunst, Inge—⸗ nieur⸗Kunst u. s. w.; und indem man sie in eigenen Bil— dungs-Instituten dazu bildet und befähigt. Welcher Offizier von Ehrgefühl kann sich schämen, sei⸗ nem Vaterlande auch in Friedens-Zeiten nüzlich zu seyn? Welchen Offizier von Bildung und Gefühl wird nicht der ge— zwungene Zustand von Müßiggang anekeln, in den er sich in Friedens⸗Zeiten gedrängt sieht? 208 Dann wird aber auch der Staat den Offizier Stand, der es so sehr bedarf, besser besolden können, weil er dann aus der Konsumenten-Klasse in die der Produzenten über—⸗ treten wird. 274. Die Sorge für die Bewaffnung muß der Staats- Schaz übernehmen. Wird diese Bewaffnung allmählig zweckmäßig wer⸗ den, so wird auch für den Staats-Schaz eine bedeutende Er— sparniß möglich. Endlich wird doch die Stimme einsichtsvoller Vetera⸗ nen*) durchdringen. Man wird z. B. endlich einsehen ler⸗ nen, daß der Säbel des Fuß-Volks eine zwecklose Waffe ist, un nüz im Dienste und schädlich außer dem Dienste, wo er Unfug und Ausschweifungen begünstigt. Findet man dem Charakter des Kriegs⸗Geists, der auf Ehr⸗Gefühl ruht, unerläßlich angemessen, daß der Krieger auch ausser dem Dienste bewaffnet sey, so gebe man dem Bajonet, als der nüzlichsten und unentbehrlichen Waffe, eine Form, die das Tragen an der Seite erlaubt. Man wird ferner endlich einsehen, daß die Flinte für das zte und vielleicht auch für das ꝛte Glied eine nuzlose Waf⸗ fe ist; und die weit zweckmäßigere und minder kostbare Lanze der Alten wieder hervorsuchen. ů Man wird beym Fußvolk, dessen Waffen⸗Kraft im Bajo⸗ net besteht, jene zwecklose Verschwendung der Munizion einschränken; denn jeder erfahrne Krieger weiß, daß das Feuern des Fußvolks nur in wenigen einzelnen Fällen, z. B. beym Angriff der Reuterei von bedeutendem Nuzen ist. ) Betrachtungen über die Kriegs⸗Kunst u. s. w. shierdumj weil er dun genten ühn, der Stuatz eckmäßig uy edeutende Ey ooller Detad einsehen ly ose Waffe jenste, wo⸗ eists, der al der Kuithn ebe man deh Vaffe, eit Flinte st nuzlose V osthare dust ta im Byq Runiziot „ Filen, y S. en is. 209 Man wird bey der Reiterey, deren einzige zweckmäßige Waffe die Lanze, der Säbel und das Pistol ist, den Gebrauch der Karabiner abschaffen, die den Mann beschweren, seine Bewegungen hindern und nuzlos sind.— 275. Die Sorge für die Bekleidung eines Nazional⸗ Heers sollte zwar der Staats-Schaz, aber unter ganz andern als den bisherigen Formen, übernehmen. Jeder rechtliche Staats-Bürger muß bekleidet seyn; muß einen Ehren-Rock haben. Giebt es wohl einen zweckmäßi—⸗ geren als die Uniform des Nazional-Regiments, dessen Glied er ist? Ist es nicht für ihn in Absicht des Aufwands gleichgül— tig, von welcher Farbe, von welchem Sehnitte dieser Ehrenrock ist? Man überlasse also jedem Staats-Bürger die Besorgung seiner Montirung, nach dem vorgeschriebenen Muster. Aber man schieße dem Dürftigen die Kosten aus der Kasse des Re— giments vor, und ziehe sie ihm allmählig an dem Solde wieder ab, den er in Friedens⸗Zeiten durch Dienste gewinnt. Man gleiche die Glieder jedes Regiments nach dem Verhältnisse ihres Vermögens aus. Man bestimme z. B., daß nur derjenige, der eine bestimm—⸗ te Summe jährlicher Einkünfte hat, seine Montirung ganz, der die Hälfte besizt, die Halfte des Aufwands allein zu be⸗ streiten habe; wer unter der Hälfte jener Summe besizt, dem werde der Sold des Friedens-Diensts so lange bezahlt, bis der Aufwand bestritten ist. Diese Einrichtung wird dem Staats⸗Schaze große Summen ersparen; denn jeder Nazional-Krieger wird seine Kleidung schonen: weil sie sein Eigenthum ist, oder er sie durch Dienste verdienen muß. 14 210——— Diese Einrichtung wird für den Staats-Bürger keines— wegs drückend seyn; denn 1. wird durch die Verringerung des Staats-Aufwands, also der öffentlichen Lasten, ihm der geringe Mehr-Auf—⸗ wand auf eine geregelte Kleidung vergütet. 2. Liegt der Druck nur darin, daß man gewöhnlich bei der Bekleidungs-Anordnung von Glanzsucht und Eitel— keit, nicht aber vom reinen Zweck ausgeht. Der Krieger muß für seine Bestimmung, d. h. er muß reinlich gekleidet, er muß gegen Kälte und Nässe geschüzt, seine Kleidung muß so geordnet seyn, daß sie die kriegerischen Uebungen nicht erschwert, allen Bewegungen des Korpers freyen Spielraum läßt. Sie muß für die verschiedenen Korps und Abtheilungen Unterscheidungs Zeichen besizen. So weit und nicht weiter ist die Montirung wahrhaft militärisch. Alles übrige ist zwecklose Pedanterei. Einfach sey die Kleidung des Kriegers; des Anführers wie des Gemeinen, sie sey bequem und geschmackvoll, und dieß alles kann sie seyn, ohne den Aufwand auf Klingklang, der den Staats-Bürger, insbesondere die meist unbemittelte Klas⸗ se der Subaltern ⸗Ofsiziers, drückt, und sie zwingt, an wah⸗ rem Lebens-Genusse zu darben; ohne alle die kostbaren Müz⸗ zen, Schärpen, Riemwerk, Lizen, Schnüre, Borten, Fran⸗ zen, Trotteln und alle den läppischen, für den Kriegsdienst ganz unbrauchbaren, so wie unpassenden Prunk, den jeder einsichtsvolle Feldherr, als ein des wahren Kriegers unwür⸗ diges Spielwerk verachten wird. Können einmal die Na— zionen ihre Selbstständigkeit anders nicht als in steter Be— waffnung bewahren, so laßt uns doch wirkliche Krie— ger seyn, nicht gepuzte Puppen. ürger kineh 32 Auftartz e Nehr:M . gewöhnlich d. icht und Eith ung, d. He Mise geäl ie keiegensch des Körpen verschiedenn besizen. ung wahrßi i. des Anfühntz voll, unddij lingklang emittelte H ngt, an U otharen M Borten, Zun Kriegheß k, den e egers mlt mal di I steter de liche Hů 276. Der übrige Kriegs-Aufwand, auf Befestigungen, welr che die Staats⸗Sicherheit unerläßlich heischt, auf Geschůz auf Munizion, auf Transport u. s. w. muß allerdings von dem Staats-Schaze getragen werden. Er ist der Krebs- Schaden der Staaten, und nach seiner, dem Nazional-Oeko— nomie⸗Ideal gemäß, antiökonemistischen Eigenschaft an sich, bedeutend genug, um die Nazionen im Fortschritt zum Nazional⸗Reichthum aufzuhalten. Desto dringender ist die zweckmäßige Organisazion des Militär-Aufwands; der, soll er ferner wie jezt bestehen, bei der allmählig versiegenden Fi⸗ nanz⸗Quelle der Antizipazionen, des Kredit-Systems, den Staaten den Untergang droht. 277. B. Die Besorgung der äussern Staats-Verhält— nisse. Diplomazie.(3. 246.) (Departement der auswärtigen Angelegenheiten.) Die Bande, welche, vorzeiten in Einem Weltthei⸗ le, bey der Ausbreitung des Weltverbands durch Schifffarth und Handlung nun in mehreren Welttheilen, die Staa⸗ ten und Nazionen knüpfen, machen diese Behörde zu Erhal⸗ tung des Staats nothwendig, also streng⸗ Nazional-Oekono⸗ mistisch. Die Ausdehnung unserer Bedürfnisse hängt durch unsichta bare Bande, vorzüglich mit der geistigen, und in mancher Rücksicht, so viel Urbanität, Geschliffenheit und Hu— manität beteift, auch mit der sittlichen Ausbildung der Menschheit zusammen. Diese Vermischung der Weltfamilie ist also, kraft des kosmopolitischen Prinzips der Nazional-Oekonomie, füͤr den einzelnen Nazional⸗Wohlstand wohlthätig. Dazu ist 212 es also zweckmäßig, daß der Staat in allen denjenigen Staa⸗ ten, mit welchen seine Bürger in Berührung kommen können, öffentliche Autoritäten, Gesandten, Konsuln, Agenten unter— halte, um den freien Verkehr der Nazionen und die Bürger selbst in diesem Verkehre zu schügen; daß also im eigentlichen Sinne die Nazionen in ihren Repräsentanten allgegen⸗ wärtig seyn. Die politischen Verhältnisse des Staats im Ganzen gegen andre Staaten, in Absicht ihres gegenseitigen Interes⸗ se, machen das nämliche nothwendig. Allein die Staats-Finanz-Wirthschaft wird diese Kon— sumzion, diesen Aufwand auf diejenigen Gränzen zurück—⸗ führen, welche das Nazional⸗-Oekonomie-Prinzip vorzeich— net. Sie wird: I. die in der Diplomazie, kraft des auf einem ganz ürrigen Sinne beruhenden sogenannten Völkerrechtlichen Herkommens eingeführte Fikzion, einer persönlichen Repräsentazion der Staats-Regenten, nicht anerkennen. Dieses Herkommen scheint seinen Grund nur in der einem barbarischen Zeitalter angehörenden Nothwendigkeit zu haben, dadurch die Person des fremden Staats-Geschäfts ⸗Besor⸗ gers gegen jede Beleidigung zu schüzen, heilig und unver⸗ lezlich zu machen. Jenem Zeit-Alter und dessen Ansichten ist die Menschheit längst entwachsen. Sie hat nun einsehen lernen, daß die Nothwendigkeit jener Unverlezlichkeit in dem allge— meinen Interesse aller Staaten sich gründe: selbst im feindlichen Zustnde die Welt Bande zu sichern, zu be⸗ wahren. Jene per sönliche Repräsentazion des Staats-Regen⸗ ten hat also keinen Grund mehr, als in der Glanzsucht, in der jenigen Sar umen könno genten unnn. die Bümn meigentligh wallgegen 8 im Gann Atigen Iuters d diese Hu anzen zuric mʒip vorzeih einem gan lkerrechtliche ersönliche kennen. in der eineh keit zu habi hasts/ Besn und unvei die Menschhs Een, daj N demm allhi⸗ e: sehs i hen, N aatö⸗ Rgch sucht in x — 213 Pracht⸗Liebe der Regierungen auf Kosten des Nazional⸗-Wohls. Denn diese Per sönlichkeit der Vorstellung ist es, welche den Aufwand, die Staats-Finanz⸗Konsumzion auf diese Behörde, so hoch treibt. ö 2. Diese nämlichen Ansichten der Staats-Verwältun-⸗ gen sind es, welche die Zahl der diplomatischen Staatsdiener auf eine zwecklose Weise vermehren. Gesandte, Residenten, Konsuln oder Agenten in Staaten zu unterhalten, die gar keine Berührungs-Punkte haben, deren Geschäfts⸗ Kreis sich theils auf eine nuzlose Anekdoten-Krämerey, theils auf Komplimente bei Geburtstags-, Namenstags- oder Vermählungs-Feyerlichkeiten der Regenten ⸗Familien ein— schrankt, ist ein durchaus unökonomistischer Aufwand. 278. In einzelnen Fällen mag das Staats-Wohl den Auf— wand der Subsidien-Gelder, und der geheimen Ausgaben dieser Behörde, als Nazional-Oekonomistisch recht⸗ sertigen. Aber im Allgemeinen wird man ihn dafür nicht an—⸗ erkennen, sondern behaupten dürfen, die Selbstständigkeit des Staats bestehe in der Nazional-Oekonomistischen Organisazion desselben, in der Kraft der Regierung und der bewaffneten Nazion. 279. IV. B. Administratife Staats⸗Behörde, Staats- Polizei. 63. 24.0 Der Wirkungs-Kreis der Staats-Polizei selbst, ist nach Nazional-Oekonomistischen Grundsäzen sehr eingeengt, und scheint sich einzig auf die Verhütung der aus der geselligen Verbindung entstehenden Nachtheile, und auf die Beförderung der Vortheile dieser Geselligkeit einzuschränken.(Lehrb. der Naz. Oekon. Z. 558. folg.). 214 Der Nazional-Oekonomistische Aufwand auf diese Behör— de ist also bey weitem nicht so bedeutend, als er in den meisten Staaten erscheint. Die Staats⸗Polizey, für die ein scharfer Begriff erst aufzufinden ist, beschäftigt sich wohl nur mit a. Beförderung der geselligen Vortheile, und b. Verhütung der aus der Geselligkeit, aus dem Beysammenseyn der Menschen resultirenden Nach— theile. Es muß also 1. nächst der obersten Polizey⸗-Behörde, welche die Uebersicht für den ganzen Staat und die Leitung der allgemeinen Maßregeln besorgt, 2. die Anstellung der untergeordneten Behörden sich nach dem Gegenstande, nämlich der Volks-Menge, richten. Je häufiger die geselligen Berührungen, je noth⸗ wendiger die Aufsicht. Gesellige Verbindungen von bedeutendem Umfange, Städ—⸗ te von einer bedeutenden Volks⸗-Menge, müssen also ihre eigne Polizey⸗Behörden(Polizey⸗Direkzionen) erhalten. 3. Der ganze Staat muß, so wie für jede Staats⸗ Haushaltungs-Behörde, also auch für die Staats— Po⸗ lizey⸗Behörde, in Bezirke(Distrikte) abgetheilt seyn; und jedem dieser Distrikte eine eigene Behörde(Polizey⸗ Direktor, Polizey⸗Kommissair) vorgesezt werden, der, ab— gezogen von allen andern, seinem Zwecke fremden Beschäf— tigungen, einzig die Polizey zu seinem WirkungsKreis hat. Nur durch diese gänzliche Isolirung der Staats— Behörden, nach ihren Zwecken, kann die Ordnung in der Staats⸗Haushaltungs Maschine, auf eine dem Nazional⸗ * Vollss der E gern Vort seinenz ti ist Debin finden, C Palie lise Dhhn den meisz Segrifan und „aus den den Mal⸗ Welche Ye Leitung de Behörde Menge, , je noth⸗ inge, Stih⸗ ihte eigt . e Staath lats⸗ Po- theilt sonh (VDole⸗ der/ dl N Bishi 0/ Kiii Etagts⸗ g in det Wasiona 215 Oekonomie-⸗Prinzip entsprechende Weise bewahrt werden. Je— de Vereinigung mehrerer Staats⸗-Haushaltungs⸗-Zweige, und deren Wirkungs-Kreise in Einer Behörde, muß Stockung, Aufenthalt und Zerrüttung des regelmäßigen Gangs hervor— bringen. Gerade in diesem Sinne aber ist auch die Einthei— lung des Staats in eben so viele ihrem Zwecke gemäße Bezirke nothwendig, als Zweige der Staats-Haushaltung, also auch Staats-Haushaltungs⸗Behörden, existiren.(3. 201.). 280. Jeder Bezirks⸗Polizey⸗Direktor muß unausgesezt auf der Besuchung seines Bezirks seyn. Er muß also rastlos wa⸗ chen, innerhalb des Bezirks die geselligen Nachthelle zu verhüten und die geselligen Vortheile zu befördern. Einzig damit beschäftigt, ist kein bedeutendes Personal erforderlich. Nicht auf die Menge, sondern die Energie der Staats⸗Diener dieses Staats-Haushaltungs⸗Zweigs kommt es an. 281. Allerdings muß die Staats ⸗Polizey auch unmittelbare Vollstrecker haben; und es ist nicht räthlich, die Vollstreckung der Staats⸗Polizey⸗Geseze unbesoldeten Staats⸗Bür⸗ gern zu übergeben. Der Mensch ist so geneigt, die geselligen Vortheile, als eine sich von selbst verstehende, und in seiner Existenz ohne weiters begründete Sache zu betrachten; er ist so geneigt, die Abwendung der Nachtheile der geselligen Verbindung zu vernachlässigen, allenchalben nur Sich zu finden, nur sein Ich zu berücksichtigen. Eben so zweckwidrig aber ist es, die Vollstreckung der Polizey⸗ Geseze und Anordnungen anderen, als ge sez ten 2 216—— ů Männern, von geprüfter Rechtschaffenheit, von Bildung an— u zuvertrauen Geräde die Natur der Polizey-Gewalt, die 0 keine prüfende Formen zuläßt, sondern rasche, augenblickliche K * Handlung unerläßlich macht, gebietet: diese Vollstreckung nicht (wie es hie und da der Fall ist) jungen, leichtsinnigen, oft 8 heimathlosen Menschen zu vertrauen, die jene gefährliche Ge⸗ ö walt zum Eingriff in die bürgerliche Freiheit, oft zu Befriedi⸗ gung der ungeregeltesten Leidenschaften mißbrauchen, sondern sie gerade(wie in Frankreich die Gensd'armerie) den rechtlich— sten, besonnensten Subjekten zu übergeben; dem Stand selbst W aber die Achtung und Würde zu verleihen, die ihm, wie je— dem Staats-Amt, gebührt. Denn ein Staats-Amt, das ¶ — diese Achtung nicht bedarf, ist auch ein zweckloses Amt. Mi „ e ö ö 282. 3 ö 3* bäls 2 3weyter Theil der Staats⸗Haushaltung. 7˙ ö Staats-Justiz⸗Behörde. 6 ö ö Ihr Zweck ist: Bewahrung der Genuß⸗Vollkommenheit, mud + in Beziehung auf die Verhältnisse der ein zelen Na—⸗ Ruain zional⸗-Glieder unter Jich.(J. 240. 248.). 4+. + Dieser Zweig der Staats⸗Haushaltung bedarf zwar IHEE eine oberste Behörde,(Justiz-Ministerium), aber mit einem will nicht sehr ausgedehnten Geschäfts⸗Kreise. sttig Die Gerechtigkeits⸗Pflege muß republikanisch organisirt, seih ö von ihr muß alle Möglichkeit der Willkühr ausgeschlossen Grs Ieyn. 4. 40 tot; ö Die Geschäfte der obersten Staats⸗Justiz⸗Behörde müs⸗ sen sich also darauf einschränken: der ö ö I. die Nazional⸗Oekonomistisch organisirten Tribuna—⸗ unde * le in ihrem regelmäßigen Gange zu erhalten und durch Vi— gesch Bibunzeun dewalt,. Khenblickice eckung nich innigen, fähtliche hr zu Beflich, hen, sondin den rechtt⸗ Stund sehs ihm, wie iy 5/ Amt, d es Amt. ltung. kommenhel elen M bedarf ztn mit eihen organisth ugeschhin cherbe miß Uibung⸗ durch V 217 sitationen derselben sich von der Regelmäßigkeit dieses Gangs zu überzeugen. 2. die Wahl der Tribunal-Glieder, und der damit ver⸗ bundenen Büreaus, dem Regenten zu begutachten; 3 das permanente Gesezgebungs-Tribunal zu leiten, das in jedem wohl organisirten Staate existiren muß, 283. Außer dieser obersten Justiz⸗ Behörde, bedarf also ein Nazional-Oekonomistisch organisirter Staat I. Ein Gesezgebungs-Tribunal. Es muß permanent seyn. Bei der unermeßlichen Mannigfaltigkeit der menschlichen Verhältnisse, Ansichten und Leidenschaften, ist auch das ausführlichste und umständlichste Gesezbuch nicht erschöpfend. Die Zeit ist eine ewige Ge— bährerin. So wie sie selbst sich rastlos verdrängt, drängt sie auch Erscheinungen auf Erscheinungen. Ewig verjüngt— sie; und doch veraltet sie alles. Die Justiz-Tribunale müssen also häufig in den Fall kommen, Auslegung, Er— weiterung der Geseze zu bedürfen. Am häufigsten ist dieß bey der verhütenden(pein⸗ lichen) Gerichtsbarkeit der Fall. Der Richter, der das Gesez willkührlich auslegt oder ausdehnt, oder im Mangel einer po—⸗ sitifen Bestimmung, im Falle des Stillschweigens des Gesezes, seine Ansicht, seine Meinung unterschiebt, tritt aus den Gränzen seines Amts. Er wird Gesezgeber, also Usurpa⸗ tor einer ihm fremden Staats-Gewalt. Beynahe in allen Staaten ist dieß noch im hohen Grade der Fall: und doch hat diese die bürgerliche Freyheit vernich— tende Desorganisazion bis jezt wenig Sensäzion zu erregen geschienen. 218 Permanent muß dieses Gesezgebungs-Tri— bunal seyn; denn sein Wirkungs-Kreis ist stets offen, und kann, vorzüglich in der verhütenden, nicht stille stehen. Dieses Tribunal muß die Staats-Verwaltung aus den Ve—⸗ teranen der Justiz⸗Behörden zusammen sezen. Es muß den Gang der Zeit, die Revoluzion der menschlichen Meinun— gen, Ansichten und Sitten beobachten und die Gesezgebung stets dem Zeit⸗Geiste anpassen. Der Aufwand auf dieses Gesezgebungs-Tribunal ist also streng ökonomistisch. 284. Die Hierarchie der Justiz-Stellen, sowohl was die ver—⸗ hütende(peinliche), als ordnende(bürgerliche) Gerichts— barkeits-Pflege betrifft, muß nach dem Umfange des Staats bemessen werden. Der Staat muß auch in der Ju— stiz geographisch vertheilt seyn. Aber beyꝛ dieser Eintheilung muß man nach richtigern psychologischen Ansichten wersahren, als es großentheils bisher geschehen ist. Die Justiz berührt, unter allen Staats⸗ Haushaltungs-⸗ Zweigen, den Staats-Zweck, nämlich die Sich erstel⸗ lung des Eigenthums im weitesten Sinne am nächsten, und doch ist dieser Zweig von der Staats-⸗ Finanz⸗Wirth⸗ schaft gerade unter allen am stiefmütterlichsten, am kärglich⸗ sten behandelt worden. Dieser böse Geist scheint sogar in den neuern Zeiten noch mehr Raum zu gewinnen. 285. Bey der Abtheilung der Gerichtsbarkeits Bezirke muß man doch wohl von zwey Prinzipen ausgehen: 1) Welches kann zwischen einer gegebenen Zahl von Staats-Bürgern nach ihren relatifen Sitten, und dem Gra— hibck Duül 0 lets alein! nachkr harke at lissgu a0 E I sen N 0 und k derjen den 9 hende: schid tende engt heit, Und gen de Valt 36 Nit offn, uů ille stehg, den Ve Es muß n Meinun: .segehun Nibunal as die bel⸗ Gerichtes inge dei n der Ju⸗ intheilung verfahter, shaltungs Herstel— nächsten, Wirlh⸗ ärglich n Zeitnn Ile Huß hl von m Gra⸗ de ihrer Bildung und Moralität die Zahl der vorfallen— den Geschäfte seyn? 2) Welche Zahl von Geschäften kann der zum Richter ge— bildete Mensch, wenn er nicht allem Lebens-Genusse, allem Daseyns-Zwecke entsagen will, in einem bestimmten Zeitrau⸗ me vollenden? Unwidersprechlich sollte die Eintheilung der Gerichtsbar— keits Bezirke diesen Grundsäzen gemäß organisirt werden; allein daran hat man selten gedacht; vielmehr suchte man nach kameralistisch, nicht rein finanziellen Ansichten die Gerichts⸗ barkeits⸗Bezirke so viel möglich auszudehnen. Dieß hat die Unsicherheit des Eigenthums, die gänzliche Vernach— lässigung der Gerichts-Pflege, einen unermeßlichen Zeitverlust, also Stillstand der Produkzion für die von dem fernen Size des Tribunals entlegenen Nazional-Glieder und die furchtbar— sten Nachtheile für Nazional⸗Wohl zur Folge. Jeder andre Staats⸗Aufwand wurde für dringender und der Regierungs-Sorge würdiger gehalten, und selbst derjenige Aufwand, den man dazu bestimmte, wurde auf eine den Nazional-Oekonomie- Gesezen schlechterdings widerstre— bende Weise produzirt, wie man in der Folge sehen wird. 286. Keine Finanz⸗Parzimonie ist aber dem Nazional-Wohle schädlicher. Die Gerichtsbarkeits⸗-Bezirke sowohl der verhü— tenden als ordnenden Gerechtigkeits-Pflege müssen so einge— engt seyn, daß jedes Nazional-Glied augenblickliche Sicher— heit, daß der Verbrecher strenge und unausbleibliche Strafe,‚ und daß jeder Eigenthümer schnellen und gewissen Schuz ge—⸗ gen den Angriff seines Eigenthums erwarten könne. Die ersten und wichtigsten Teibunale, die dem Volke am nächsten sind, müssen also nicht sparsam, sondern * * ö 184 * 19 4 220 nach dem Grade der Volks-Menge in engen Bezirken ange— legt, und eben so die höheren und höchsten Tribunale nicht in Entfernungen verpflanzt werden, die, so viel die ordnende (Civil-) Gerechtigkeit betrifft, dem Staatsbürger unmöglich machen, Recht ohne einen Aufwand, oder Verlust seiner Zeit und Produkzion zu erlangen, der sein Vermögen übersteigt; und so viel die verhütende peinliche Gerechtigkeit be— trifft, dem Verbrecher Spielraum geben, und den friedlichen Staatsbürger gegen Bosheit und Laster ohne zeitigen, also der Wirklichkeit nach meist ohne allen Schuz lassen. Jeder Aufwand auf eine nach jenen Grundsäzen organi— ree Der Aufwänd auf diesen Zweig der Staatshaushal⸗ tung ist bisher größtentheils von den Regierungen durch die Prozeß⸗Kosten bestritten worden; ja es hat Staats?⸗ verwaltungen gegeben, welche diese Kosten(Sporteln) selbst zu einer allgemeinen Staats⸗Finanz⸗Produkzions⸗Gattung, zu einem ganz andern Staats⸗Aufwand, benuzten. Diese Produkzions⸗ Art eines so Nazional- ökonomi⸗ slischen Aufwands hat sich seit Jahrhunderten erhalten. Ein trauriger Bewels, daß Gewohnheit auch das Empörendste, allem Zweck der geselligen Verbindung Widersprechende er— träglich machen kann: eine Urkunde, wie leicht Wahrheit, Gerechtigkeit und Glückseligkeit unter der eisernen Keule der Gewohnheit und Habsucht erliegen kann, und wie nothwendig es also ist, jene Schuz⸗Götter der geselligen Menschheit gegen die Allgewalt der Zeit in Schuz zu nehmen. Führte man einen Natur-Menschen, einen. Huronen, in die Tribunale unsres gebildeten Europa, zeigte ihm, wie man dort die Mittheilung des Schuzes erkaufen muß, würde er nicht en verbld dbr irken ange⸗ ale nichty ronende unmögsich seiner Zeit überseigt; tigkeit 6 slledliche lihen, aso Hen organi⸗ 1Aufwald, tshausha⸗ durch die t Staatz⸗ leln) selhs 5Gattung, ökonom Iten. En wwörendst, echende l⸗ ahrheit, eiserhen und vie gescligen Nahmen. 3. il de nan dort e nicht E..•vlr V 221 uns für Wilde, für Barbaren halten? würde er nicht fragen: wofür seyd ihr denn also in eine Gesellschaft vereinigt? wo— für habt ihr Regenten und Regierungen? 288. Die Handhabung der peinlichen Gerichtsbarkeit, die den Schuz des Eigenthums, des Lebens, der Ehre, der Frey⸗ heit gegen Gewalt gewähren, die Unschuld bewahren, und das Laster zügeln soll, ist der Staat der Nazion an sich nach dem Staats⸗-Zwecke schuldig. Gewöhnlich sind Verbrecher arm; denn Dürftigkeit ist die Mutter des Lasters. Wenn nun auch die Staats⸗-Nazional⸗Wirthschaft, de— ren Tendenz ist, allgemeinen höchstmöglichen Wohlstand zu verbreiten, wenn die Staats⸗-Bildung und Erziehung, die mit der peinlichen Gerichtsbarkeit gleichen Zweck hat, dieser, nach der Organisazion der Menschheit, ihren Wirkungskreis nicht ganz entziehen kann, so muß der Staat die Kosten der peinlichen Gerichtsbarkeit tragen. Der Sträfling, wie jeder gezwungene Arbeiter, verdient wenig mehr als seinen Unter— halt(Lehrb. der Naz Oekon. 3. 204); zumahl bey ihm noch die Kosten seiner Bewahrung hinzukommen. Was sollte ihn auch aufregen mehr Produktifkraft anzustrengen, als er schlechterdings muß?— ‚ Es wäre daher wohl sinnig, ihm gleich dem Negerstlaven Freystunden zu seinem Vortheile zu verwilligen; wobey doch die Produkzion gewönne. Kann aber der Verbrecher die Kosten seines Prozes⸗ ses, seiner Aufbewahrung tragen, so ist er als Folge seiner Handlung allerdings dazu verpflichtet, nicht der Staat. 239. ů Der Staats⸗Aufwand auf die peinliche Gerichtsbar— keit besteht * — — 222 1) in der Besoldung der peinlichen Justiz-Tribunale; 2) in der Aufbewahrung und Unterhaltung dürftiger Verbre— cher und freygesprochener Angeklagter. Vermindert könnte dieser Aufwand allerdings, außer dem was die Näzional-Erziehungs⸗Anstalten und die Staats- Nazio⸗ nal-Wirthschaft zu Verbesserung des sittlichen Zustands und des physischen Wohlstands zu thun hat, bey einer weisen Or—⸗ ganisazion werden, wenn a) die peinlichen JustizTribunale mit der Populazion in gehöriges Verhältniß gebracht werden. Dadurch wird der Gang der Untersuchungen beflügelt, und der Auf—⸗ wand auf die zweckmäßige Zahl der peinlichen Justiz⸗ Tribunale vergütet sich ohnehin; b) Wenn der Gang der peinlichen Untersuchungen seinen wahren Karakter wieder erhält; wenn also der Sprung von den Zeiten der Barbarey, deren Tendenz war, Schuld zu finden, auf unfer pseudo-philanthropisches Zeit⸗Alter, dessen Tendenz ist, Unschuld zu finden, in das richtige Geleis zurückkehren wird; in das Streben: Wahrheit zu finden, wodurch diese Untersuchungen bedeutend abgekürzt werden. 290. Ganz anders verhält sichs mit der ordnenden(bür— gerlichen) Gerechtigkeits-Pflege. Ihr Spielraum ist nicht auf die ungeregelten Leiden— schaften der Menschheit eingeschränkt. Die gesellschaftlichen Verhältnisse an sich können ihre ordnende Einschreitung nicht entbehren. Abgesehen von allen Handlungen der willkühr⸗ lichen Gerichtsbarkeit, denen der Begla ubigung u. s. w. gibt es in den durch die Kultur so vermannigfaltigten bürger⸗ lichen Verhältnissen eine Menge von Fällen, wo, ohne daß Cx Mul se l ingẽ sichd ten undi Dun allnt igunl Meihz Ver lichs leit ve des hat. ser bůr ale; ger Vahhy et dem en ats; Mi stande i wesen g Spulazion in durch Wid nd der Afß hen Jusit gen seing er Sprunz denz wal, ithropische finden, in Streben: xsuchungen den sil en Leiher⸗ shaflihhn sluth nigt illkuhn. 0... bürger⸗ he daß 223 gerade Streit im eigentlichen Sinne des Worts vorhanden ist, dennoch eine ord nende Gewalt ins Mittel treten muß. 291. Allerdings wäre es ungerecht, die Nazion zum Opfer der Streitsucht, der Ränkesucht boshafter und leidenschaftlicher Menschen zu machen; aber philosophische Uebersicht der Pro- zesse wird den Forscher überzeugen, daß bey weitem der ge— ringste Theil der bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten aus ab— sichtlicher Streitsucht, also aus sträflichen Leidenschaf⸗ ten, dagegen der bey weitem größte Theil aus Unwissenheit und Mangel an Bildung, aus der Unvollständigkeit, oder Dunkelheit der Gesezgebung, so wie der Unvollkommenheit aller menschlichen Dinge, und also aus der unmöglichen Besei— tigung aller künftigen Reibungen und Berührungs-Punkte von Seiten der legislatorischen Gewalt entsteht; oder unver— meidliches Resultat der gesellschaftlichen bürgerlichen, so wie Welt⸗Verhältnisse ist. In allen diesen Fällen, die sich gegen jene der absicht— lichen Streitsucht wie 30 zu 1 verhalten, kann man wohl keinen Theil im eigentlichen Sinne des Worts schuldig nennen; und doch müssen die Staatsbürger, wenn sie Schuz des Eigenthums sinden wollen, diesen Schuz erkaufen; doch hat es unwidersprechlich die Bosheit, die Leidenschaft nach di e⸗ ser Einrichtung in ihrer Gewalt, dem friedlichsten Staats⸗ bürger einen Theil seines Eigenthums zu entreißen. So handelt jene Einrichtung dem Staats-Zweck un⸗ mittelbar zuwider, wenn sie, wie z. B. in Ganth⸗Hällen, den ohnehin unglücklichen Gläubigern, statt des Eigenthums— Schuzes, den sie reklamiren, durch die Ganth-Kosten noch einen Theil ihres Eigenthums entreißt. ö . x 4* ö 5 2²24 Es ist also mit dem Nazional-Oekonomie-Gesez unver⸗ einbar, die ordnende bürgerliche Justiz von den Interessen-⸗ ten bezahlen zu lassen(Lehrb. der Naz. Oekon. Z. 576.). Die Unterhaltung der bürgerlichen Justiz ⸗Tribunale ist eine reine streng⸗ökonomistische Konsumzion; dafür muß sie die Staats-Finanz-Wirthschäft unbedingt anerkennen. 292. Sie kann nur von dem Nazional-Oekonomie⸗Prinzip fodern: 1) daß derjenige Theil, dessen leidenschaftliche Streitsucht oder Bosheit ergründet und anerkannt ist, dem Staats-⸗Schaze den betreffenden Theil des Aufwands erseze; 2) daß die bürgerlichen Justiz Tribunale der Volks⸗ Menge angepaßt, und dadurch sowohl als durch eine zweck⸗ mäßige bürgerliche Gesezgebung der Gang der Gerechtig—⸗ keits⸗-Pflege beschleunigt werde: 3) daß die Handlungen der willkührlichen Gerechtigkeits— pflege von den Interessenten bezahlt werden. 293. Zwey Gründe scheinen die Regierungen bisher bewogen zu haben, diese Wahrheiten und den Mißbrauch der bürgerli— chen Justizpflege zu einer Finanz⸗ Operazion zu verkennen. Erstens: die Besorgniß, dadurch die Streitsucht aufzuregen, der Bosheit freyen Spielraum zu öffnen, also die Rechts-Streite zu vervielfältigen. Allein dazu ist wohl die Bezahlung der Justiz ein eben so unrechtliches als unhinlängliches Mittel. Unrecht⸗ lich, weil es dem Dürftigen, der doch des Schuzes am drin—⸗ gendsten bedarf, diesen erschwert; u nhinlänglich, weil leidenschaftliche Bosheit und Streitsucht sich, nach der Natur ber n ihigle Ests 4e W ahwakt ⁊ n Ei ghal Onli Halast dl iic No Hal⸗ aft de Hl kligen. 190 Schuz ll gliger o Rald an 1s Ciger Iode in if aso estʒ uhver⸗ Intees 576.) ribunale für miß lkennen. Printip Stkeitfugt It ist, den 5 Aufwads olks⸗Mer eine zwel Gerechiy erechtigkeis er bewogen er bürgerll ekennen. wreitsuct fnen, a6 Justz a Unrecht 5 am dint ich, l der Malt 225 ber Leidenschaften dadurch nicht abhalten lassen wird. Un nö⸗ thig endlich, weil allerdings anerkannte Streitsucht durch Ersaz der Kosten bestraft werden muß. Ist die Justiz nicht mehr feil, so kann auch der friedliche und rechtliche Staatsbürger Angriffe des Streitsüchtigen ruhig abwarten; sie können ihm nicht mehr schädlich werden. Der zweyte Grund war aus der Last genommen, die dem Staats Schaze dadurch zufiele. Dieser Grund ist noch gehaltloser als der erste. Enthält er nicht an sich ein stilles Bekenntniß: daß die Völker mit unökonomistischen Auflagen belastet sind, welche es unmöglich machen, die rein ökono⸗ mistischen von ihrem Vermögen zu erheben? Von diesem faktischen Zustande kann die auf das Na— zional-Oekonomie-Prinzip gebaute Staats-Finanz-Wissen⸗ schaft allerdings keine Notiz nehmen. Sie hat einzig die Natur der Staats⸗Konsumzion zu prüfen; hängt diese rein mit ihrem Prinzip zusammen, so muß sie solche auch als rechtlich und nothwendig anerkennen. Handelt es sich denn nicht bey der Vernichtung des un⸗ seligen Sportel-Wesens,(das, im Vorbeygehen gesagt, aller Taxen ungeachtet, der Willkühr in der Erhebung so großen Spiel⸗Raum läßt), einzig von der Form? Ist es denn nicht doch die Nazion, und stets die Nazion, welche die Kosten der Justiz⸗Pflege bezahlen muß? Allein dieser Aufwand wird nur auf eine Anti-Nazional⸗ ökonomistische Weise; er wird von denjenigen erhoben, die Schuz bedürfen; also von denjenigen, die, sie seyen nun Kläger oder Beklagte, ohnehin schon in einer mißlicheren La⸗ ge als andere sich befinden; denn entweder wird ein Theil ih⸗ res Eigenthums vorenthalten, oder angegriffen; sie wird ge⸗ rade in und während dieser Lage von ihnen erhoben. Es ist also eine spezielle Staats ⸗Finanz⸗ Produkzion; alss 13 226— immer eine Auflage, die gerade jene trifft, welchen sie am empfindlichsten fällt; also, von allem philosophischen Prinzip entblößt, gerade jene drücken muß, weil sie die Last des Ganzen allein tragen müssen. 294. Ganz anders verhält sichs, wenn die Nazion die Ko⸗ sten der Justiz⸗-Pflege trägt, also der Aufwand unter eine große Masse vertheilt ist; das geringfügige Opfer, das, zumahl nach einem Nazional⸗ökonomistisch organisirten mittelbaren Staats-Finanz⸗Produkzions-(Auflagen⸗) Sy⸗ steme, das einzelne Nazional-Glied trifft, wird ihm reichlich durch die Gewißheit vergütet: zu allen Zeiten, ohne Besorgniß nad ohne drückende Aufopferungen, Schuz des Eigenthums, also gerade das zu erhalten, was er in der Gesellschaft zu⸗ nächst suchte, und wofür er die gesellschaftlichen Lasten übernahm. 295. Laßt uns also hoffen: es werde der Philosophie doch end⸗ lich gelingen, auch hier der Wahrheit den Sieg zu errin⸗ gen; laßt uns bekennen: derjenige Regent, welcher zuerst die Feilheit der Justiz verbannt, und den Aufwand der Justiz⸗ Pflege als allgemeine Staats-Konsumzion anerkennt, werde durch diesen Triumph über Vorurtheil und Gewohnheit eine Glorie um seinen Namen ziehen, jene der Weltenbestürmer wa überwiegend. 296. Dann erst wird es Zeit seyn zu prüfen: ob es mit der Vernunft und mit dem Staats Zwecke einstimme, daß der Staatsbürger Vertheidiger seines Eigenthums bedarf, Vertheidiger bezahlen muß. Wofür sind denn die Tris bunale da, als Recht und Unschuld zu schüzen? Das Daseyn der Rechts-Anwälde ist also eine Satyre auf die Gerichts— höse. IIl. U 0 Ffulch lithh aul shen Zin o die Achut dem S ton del Nspan M ue Halthat + dauerhch salben uz und dest + Knälet fodert! Staats, mn Desstand Deset A auch Hror Die chen Su eihen sen chen D gion die d unter ein gfügge opft, ch uhmnistte uslgen:) Cy d ihm reichst hne Besorguj Eigenthun ẽeselschaft; en übernaß hie doch eud dieg zu arn cher zuert nöbder I kennt, Wun wohnheit en Itenbestüamg oh es mit x me/ da d ms bdaff u de Ai D. Daseh je Gekicht — 2³27 297. III. Unterhaltungöffentlicher Gebäude, Stras— ö sen, Brücken, Kanäle. Beynahe jeder Zweig der Staats-Haushaltung macht öffentliche Staats Gebäude, und deren Unterhaltung nöthig. Auf der einen Seite sagt es dem Nazional-Oekonomisti— schen Finanz⸗Systeme keineswegs zu, den Staats⸗Dienern da, wo die Lokalität irgend eine fremde Wohnung gestattet, eigene Wohnungen einzuräumen. Die Unterhaltung derselben kostet dem Staate an sich mehr, als dem Privat-Manne; die Lau-⸗ nen der wechselnden Subjekte verleiten ihn zu immer erneutem Aufwand. Auf der andern Seite sind diesenigen Staats⸗Gebäude, welche der Zweck des Nazional-Oekonomistischen Staats⸗ Haushaltungs⸗Systems fodert, auch unerläßlich nothwendig. Werden sie ohne zwecklosen Prunk, also einfach, aber dauerhaft angelegt, so ist nur eine jährliche Untersuchung der— selben und Herstellung dessen nöthig, was der Zahn der Zeit und des Gebräuchs genagt hat. 298. Eben so verhält es sich mit Straßen, Brücken und Kanälen. Dieser Theil der Staats-Finanz-Wirthschaft fodert eigenthümliche Kenntnisse. Allerdings ist eine oberste Staats⸗Behörde zu Leitung und Uebersicht des Ganzen(Bau— Direkzion), und in gewissen bestimmten Bezirken, Bau— Verständige, Architekten, Bau-Inspektoren nothwendig. Dieser Aufwand ist daher strengökonomistisch. Er muß aber auch ökonomistisch organisirt seyn. Die oberste Bau-Direkzion muß von allen öffentli⸗ chen Staats⸗Gebäuden, Straßen, Brücken, Kanälen, ein D **...—.I——— 226 vollstöndiges, und zwar nach den Staats⸗Haushaltungs⸗ Zweigen abgetheiltes Tableau besizen. Die Bezirks-Inspektoren müssen innerhalb einer bestimm— ten Zeit ihre Bezirtke bereisen, nach den aus senem allge— meinen Tableau gezogenen Spezial-Tableaus den Zustand der ihnen untergebenen Gebäude ꝛc. untersuchen und über den Befund Bericht an die Ober-Direkzion erstatten. Diese muß alsdann das Erforderliche schleunig an— ordnen. 299. Die zweckmäßigste Art der Erbauung und Unterhaltung öffentlicher Gebände ꝛc. war bisher ein Problem der Finanz— Wirthschaft. Ueberzeugt hat man sich, daß die Unterhaltung eigner Arbeiter, eigener Materialien⸗ Vorräthe und Bau⸗ Anspanns nicht wirthschaftlich sey; man hat also die Einrich— tung und Unterhaltung öffentlicher Gebäude im Lohne besor⸗ gen zu lassen begonnen; und wirthschaftlicher ist diese Be— sorgungs⸗Art allerdings. Aber auch in Absicht der Bani— Akkorde hat man mannigfaltige Formen versucht. Insbe— sondere die der öffentlichen Verpachtung an den Wenigst⸗ Nehmenden. Scheinbar ist diese Form die wirthschaftlichste. Aber vielleicht doch nur scheinbar; denn, wird auch die Eigenschaft der Materialien, die Art des Bauens, mit einem Worte, werden alle Details noch so ängstlich bedungen, so ist doch die Tendenz des wenigstnehmenden Bau-Meisters, von Reid, Leidenalt oder Eitelkeit, oft von Mängel an Arbeit moti— virt, seinen augenscheinlichen Verlust zu verhüten. Die redlichste, strengste Aufsicht der Staats— Behörde (Bau⸗ Inspektoren) kann oft die so leicht verbergbaren, und nicht so nahe liegende nFolgen dieser Tendenz nicht vergüten. Bey der Unmöglichkeit, daß der Staat die öffentlichen 0 Geb! d 13 Hand Pei 2 ahn 24 0 vie d dhen&. 117 vatuu W E — 8 Unter A Derwon . RN 2„ ei den S W. chungz aushaltan ner bestimm senem alhy en Zustan d über dz . Heunig ay Unterhallnz der Zinmnj Unterhalah se und vn o die Cinni Lohne bese t diese d t der d icht. Jull Venigß ichste. M. ie Cigenschf inem Wolh o ist oijᷣl „ von Mo VWbeit nub l. 1 Bahll Bhaten, un vergůten. ö Iffenllche Gebände entbehren, und daß er doch um den nämlichen Preis als der Privat⸗ Mann sie errichten und unerhalten könne, scheint es daher immer noch das Zweckmäßigste zu seyn, die Baulich— 13 en unter Aufsicht öffentlicher Staats: Beamten um einen Preis zu verpachten, der dem Arbeiter den ökonomistischen Lohn seiner Produkt if⸗Kraft läßt; den der Bauverständige, so wie das Matertalien⸗Erforderniß auf das genauste zu wür⸗ digen und zu bestimmen im Stande seyn muß. Doppelt vorsichtig muß aber allerdings die Staats-Ver⸗ waltung in der Wahl der Staats: Diener dieser Behörde seyn. 300. Gebäude, nicht zu irgend einem Staats⸗Haushaltungs⸗ Zweige un entbehrlich, sind daher undkonomistischer Auf⸗ wand. Der Staat ist dem Regenten eine der Würde seiner Stelle angemessene Wohnung schuldig. Allein alle Gebäude, nur dem Vergnügen oder dem Prunke gewidmet, snd einer Razional⸗Oekonomistischen Staats Finanz⸗ Wirthschaft fremd. Dem Regenten steht es ohnehin frey, den reichlichen Unterhalt, den die Nazion ihm bestimmen oder vorbehalten muß, willkührlich zu verwenden. 302. Das Nazional-Oekonomie⸗Prinzip erkaubt der Staats⸗ Verwaltung nur: die Produkzion des Nazional⸗Ockonomi-⸗ sischen Bedürfnisses(Z. 35. 36.). Da für kann sie aber die Hinterlegung eines Vor⸗ rathes nicht anerkennen. Das Schaz⸗System ist also keine Nazional⸗ ⸗Oekonomistische Staats⸗ Finanz⸗Konsumzion. Der Staat darf nicht einen Theil des Nazional-Vermo⸗ gens einzig zu dem Zweck centralisiren, um diesen Theil in den Schaz zu legen. Metall-Münze ist als Austausch und, ch ungs: Vehikel für die Produkzion, also für den Nazio onal“ ů 230 Wohlstand von der größten Wichtigkeit. Sie hat aber nur dann und in dem Augenblicke Werth, wo sie ihre Be— stimmung, nämlich die des Austausches, der Aus-— gleichung erfüllt, also im Umlauf ist. Genuß kann sie, außer dem Umlauf, nur der lächerlichsten und bemitlei— denswerthesten aller Leidenschaßen, dem Geize, gewähren. Wird sie also ihrer Bestimmung entzogen; so kann dieß nur auf Kosten der Produkzion geschehen. Auch Metall- Münze ist ein Bestand⸗Theil des Nazional⸗-Vermögens. Die Staats⸗ Verwaltung entzieht der Nazion diesen Theil ihres Vermögens, den der Staat nicht bedarf, indem sie diese Metall-Münze aus dem Umlaufe reißt, einzig um sie für die Zeiten der Noth aufzuspeichern. ö Diese gehäuften, der Produkzion entzogenen Münz-Metall-⸗ Massen sind dann in der Schazkammer der Versatilität aller menschlichen Begebenheiten unterworfen(3. 308.). ö 302. Die Centralisirung jedes Ueber schusses ist gegen die Razlonal⸗Oekonomie: Geseze. Wäre es auch möglich, sinnig wäre es wohl nicht, die Staats- Finanz⸗Konsumzion so scharf zu berechnen, daß die Centralisazions- Summe nicht hinreicht. Aber die Rubrik eines Plus für unvorher— gesehene Ausgaben in den Staats⸗ Finanz⸗Konsumzions⸗ (Ausgab⸗) Etats ist nicht Nazional- Oekonomistisch. Stirbt denn die Nazion? Ist sie nicht immer da, um das zu bezah— len, was sie dem Staats⸗Zwecke gemäß bezahlen muß? Nur die Unkunde einer richtigen z ußern Form der Staats-⸗Fi⸗ nanz⸗ Produkzion und Konsumzion, wie sie einst Necker so auffallend beurkundete, kann jene schiefe Ansicht einer Plus⸗ Rubrik erzeugen. hat aber ihre d der Aug Genuß kin und bewithh.I. e, Rebähen ö kann dieß ny reallz Mur S e ch stes B u ch. „DieSuatz Nemögenz Nernll Mü ten der Mu6 Erster Abschnitt. Spezielle Staats-Finanz-Wirthschaftliche Konsumzion und Produkzion. Inz⸗Menn Streng⸗ökonomistische. atilität gla ö ni Zweyter Abschnitt. Kapitalistische. ist geger auch möglih Konsumin ns/ Summ ür unvothi/ Ronsunzion ttisch. Sult ö das zu Hach muß? MN Stuats/h inst Necket liher Pas 1v A. Ino d die nöp dukhon dush. Kon Lat; gänzlig veyerz bigte derm 5 Erster Abschnitt. — Spezielle streng⸗vökonomistische Staats⸗Finanz⸗ Konsumiion und Produkzion. 303. Ogleich die allgemeine Staats- Finanz⸗ Konsumzion und die spezielle, in Absicht der Produkzion, eine und die nämliche materielle Basis haben, so wie die Pro⸗ dukzion nur in Absicht der innern und äußern Form verschieden ist, so ist doch die spezielle Staats⸗ Finanz⸗ Konsumzion von der allgemeinen auch in der Materie gänzlich verschieden(. 219.). Und aus dieser gänzlichen Verschiedenheit der Natur und Eigenschaft dieser zweyerley Konsumzions-Gattungen erhellt an sich die unbe— dingte Nothwendigkeit ihrer vollständigen Absons derung. 304. Die spezielle Staats-Finanz⸗ Wirthschaftliche Kon— sumzion ist entweder 1) streng⸗ ökonomistisch; oder 2) kapitalistisch. Die spezielle streng⸗ ökonomistische Konsumzion sezt näm⸗ lich(3. 219.)außergewöhnliche, nicht in dem ruhi⸗ gen Gange der Staats⸗Verhältnisse liegende, also nicht 34 voraus zu sehende Ereignisse, und den durch sie herbey ge— führten nicht berechenbaren Staats-Aufwand voraus. Nicht kann es dem Nazional-Oeronomie-Prinzip zu⸗ sagen, den zu diesem Aufwand erforderlichen Theil des Nazional⸗Vermögens vorhinein zu eentralisiren. Wäre er auch vorher zu sehen, vorher zu berechnen, so wird doch der Nazion ein Theil ihres Vermögens srüher entrissen, als der Bedarf eintritt; er wird dadurch der Nazional⸗-Pro⸗ dukzion entzogen. Diese Antizipazion artet also entweder in das dem Na⸗ zional⸗Wohl nachtheilige Thesaurisazions⸗System aus, oder die antizipirte Masse verschwindet, ehe der Fall des Be⸗ darfs eintritt. Wenn schon jene Ereignisse, die eine dergleichen spezielle Konsumzion herbeiführen, an sich die Nazion drucken, so hat doch der Fonds indeß in der Nazional-Produkzion ge⸗ wuchert, und die Nazion ist dann leichter fähig zu einer er⸗ höhten Anstrengung, als wenn sie durch eine unökonomisti— sche Antizipazion geschwächt worden ist. Noch weit mehr ist dieß der Fall bey der kapitalist i⸗ schen Konsumzion; denn die Erhebung für diese verlor durch ihre Vermischung mit der allgemeinen Produkzion ihren Karakter einer Entleihung, der stets, auch an— schaulich, unverlezt erhalten werden muß. 305. Es würde also 1. der Staat die außer dem gewöhnlichen Gange der Staats⸗Maschine gelegenen Fälle, wo es entweder die Erhal—⸗ tung seiner angegriffenen Selbstständigkeit oder die Vergütung ungewöhnlicher Unglücksfälle gilt, in die allgemeine Staats-Finanz⸗Produkzion nicht aufnehmen können, denn er —3——— mn mhyxl 17. beh ind ama soner Reim Nsh u Gahn es Moe eh li On fsun und gllch Hedt. ven e herbey raus. Prinii y u Teil ren. Vin den, so wi iher entriser zional⸗Pu, das dem M⸗ Oystem aus Fall des B. speziell drucken, sÿ odukzion g⸗ zu einer et⸗ nökonomist⸗ pitalisti erlor durch odukzion „auch an⸗ Gunge d die Cihal⸗ Vergkrung gemeine denn er 235 kann die Masse des Aufwands, also der Konsumzion nicht bestimmen. Diese spezielle Konsumzion kann ser aber stets nur mit⸗ telbar, nämlich durch Auflage produziren, weil die mittelbare Staats-Finanz-Produkzion erst da anfängt, wo die unmittelbare aufhört. Der Staat darf aber nicht mehr vom Nazional-Ver⸗ mögen centralisiren, als den ökonomistischen Bedarf.(3. I7.). 2. Wollte auch der Staat in gewöhnlichen Zeiten, in der gewöhnlichen Lage der Dinge, für jene ungewöhnliche Fälle einen Bedarf bei der allgemeinen Staats⸗Finanz⸗Konsumzion und also auch bey der allgemeinen Staats-Finanz⸗-Produk-⸗ zion, nach einem wahrscheinlichen Ueberschlag in Rechnung bringen, so würde er der Nazion dadurch ohne Noth einen Theil ihrer Genuß-Mittel, ihrer Ausgleichungs⸗ und Austausch-Vehikel entziehen, und ihn müßig in den Schaz zurücklegen; er würde dadurch die Nazional⸗Produkzion aller Gattungen lähmen.(3. 302. 3. Dieser zum Nachtheil der Nazional-Produkzion, also des Nazional-Wohls zurückgelegte Schaz, wenn auch dessen Masse bestimmbar wäre, ist allen den Unfällen ausgesezt, wel⸗ che der einmal existirende Organismus der Menschheit mit sich bringt. Die Nazion kann also leicht in den Fall kommen, die Opfer, welche sie am Verlust des Lebens⸗Genusses, des Wohl⸗ stands, an Entbehrungen gemacht hat, ganz vergeblich gebracht und beym Eintritt jener ungewöhnlichen Fälle, oder jener Un—⸗ glücks⸗Fälle, sich zu neuen Opfern, zu neuen Entbehrungen gedrängt zu sehen, die dann das eherne Gesez der Noth—⸗ wendigkeit unerläßlich macht ½). *) Heinrich der Ate von Fränkreich war noch nicht begraben und 4. Nimmt der Staat den Fall spezieller streng⸗öko⸗ nomistischer Konsumzion in seine allgemeine mittelbare Staats⸗Finanz⸗Produkzion auf, so müssen die Auflagen noth—⸗ wendig auf eine drückende Höhe gedrängt werden, weil sie das augenblickliche Bedürfniß übersteigen. Diese Höhe der Auf⸗ lagen muß, außer ihrem bereits bemerkten Einfluß auf die Nazional-Produkzion, nothwendig die mit jeder Centra⸗ lisazion des individuellen Nazional-Vermögens, als einer ge⸗ nußlosen Verminderung des Privat-Eigenthums, verbundene widrige Sensazion erhöhen, und das zum Nazional Wohl so unentbehrliche Band des Vertrauens und der Liebe zwischen Regenten und Volk erschlaffen.(3. 34.). 306. Die Razional⸗ Oekonomie-⸗-Geseze fodern also für jede spezielle streng ⸗ökonomistische Konsumzion auch eine eigene spezielle Produkzion. 307. Diese spezielle Staats-Finanz⸗Produkzion muß also, so viel die innere und äussere Form betrift, nothwendig stets nach der Natur der speziellen Staets⸗Finanz- Konsumzion organisirt seyn. In Absicht der Materie aber hat die spezielle Staats⸗Finanz⸗-Produkzion mit der allgemeinen nur Eine Basis.(3. 303.) Es darf also die Produkzion auch hier nur, durch ei— ne nach dem Maßstab der allgemeinen Staats-Finanz⸗ Produkzion gemessene Erhöhung der Centralisazions- Masse geschehen. schon die zu seiner genialen Idee einer europäischen Universal⸗ Republik gesammelten Schäze verschwendet. Memoires de Sully T. III. p. 225. Man weiß, wie schnell Friedrichs des ꝛten Schaz verschwand! ———.—— sze Sit ede ʒ . hn i. vohhy zioz beib boh Voln hin recht 3 V —.— ——.— 2 —........ 4 II sreng Nicht dürsen also für die spezielle Konsumzion neue Gattungen von Auflagen geschaffen; nicht darf ein spe— zieller Austheilungs-Maßstab angenommen, sondern nur durch eine verhältnißmäßige Erhöhung der auf die Nazional⸗ Oekonomie⸗Geseze basirten allgemeinen Staats-Finanz-Auf—⸗ lage darf der spezielle Aufwand bestritten werden. e mittelher slagen nah⸗ weil sie de hhe der Au Nuß auf v jeder Lentto als einer gy ö 308. „verbunden Denn n- D 1. die Erschaffung einer eigenen speziellen Form sebe zusche der Centralisazion, also einer neuen Gattung von Auf⸗ lagen, neben der allgemeinen Staats-Finanz⸗Produk⸗ zions-Auflage, muß nothwendig das Nazional⸗Oekonomie— so fir seh Prinzip verlezen. auch ein Jede Auflage ist Centralisirung des individuellen Nazional-Vermogens. Die allgemeine Nazional-Oekono⸗ mistische Auflage centralisirt dieses Vermögen nach den Grund⸗ nuß abo, s säzen der Nazional-Oekonomie, nämlich nach dem, dem nothwendi Staate am gesammten Nazional-Vermögen und zwar an ts/Hinanz jedem einzelnen Nazional-Vermögenstheile, gebühren— den, also ohne Verlezung des Nazional⸗-Wohlstands zu erhe⸗ spezitlle ben möglichen Antheil. einen mut Eine neue Centralisazions⸗Form, also neue Gattung von Auflage, muß unvermeidlich irgend einen Theil des Na⸗ „durch el zional-Vermögens doppelt betreffen; muß also einen grö⸗ 6/ Huun;⸗ ßern Antheil davon centralistren, als dem Staate daran ge— Msions bührt; als nämlich der Staat ohne Nachtheil des Nazional⸗ Wohlstands davon centralisiren känn und darf; muß mit⸗ Miersil hin das Nazional-Oekonomie⸗Prinzip, somit das der Ge⸗ rechtigkeit und Gleichheit verlezen. h 2. Eine spezielle neue Auflagen Gattung heischt — 238—— auch eine neue Regie; führt also eine unnöthige, mithin an— tiökonomistische Staats-Finanz⸗ Konsumzion herbey. Der Staat muß also die streng- ökonomistische spezielle Staats-Finanz⸗ Konsumzion, mittelst einer der Masse dieser Konsumzion angemessenen Er höhung der all— gemeinen Auflage erheben*). 309. Anders verhält sichs mit der innern Form der spe⸗ ziellen Otaats⸗Finanz⸗Produkzion, welche die spezielle Staats- Finanz-Konsumzion nothwendig macht; diese unterliegt den Modisfikazionen, welche die Eigenschaft dieses speziellen Staats— Aufwands heischt. Ist nämlich die Masse der speziellen Staats-Finanz⸗ Kon—⸗ sumzion von der Art, daß die Staats-Finanz⸗-Verwaltung bey der Uebersicht des Nazional-Vermögens, welche ihr das Tableau der Staats-Nazional-Wirthschaft(3. 193. folg.) liefert, ermißt: die Centralisirung des zu jener speziellen Kon⸗ sumzions⸗Masse erforderlichen Staats-Antheils am Nazional— Vermögen würde die Nazional-Produkzion so bedeutend läh⸗ men, den Lebens⸗Genuß so stark vermindern, den Fortschritt zum Nazional-Reichthum so sehr hemmen, daß die Wirkung der Nazional-Oekonomie-Geseze aufgelöst wäre; so muß sie diese Konsumzions-Masse auf die Jukunft vertheilen; sie muß die Produkzion antizipiren. In diesem Falle tritt also die Antizipazion, das In Frankreich ehehin sous-additionnels genannt. In andern Staaten hat man diese Erhöhung nur in Absicht der Territo— rial-Auflage organisirt und organisiren können, weil diese einzig eine obgleich unrichtige Bäsis hatte. Man hat aber da—⸗ durch natürlich die Ur-Produkzion zu Grund gerichtet, und den Werth und Preis des Grund-Eigenthums gedrückt. Sta 1 neit andath Pd 0 in eing Vorhi Oekoh: Noth auf d gem Roth! O/ Staa Nes Naz ung uume liseun ohn michin l eh. omistisch sst einer da Ing der all⸗ em der 0 zielle Staatz unterliegt da lellen Statte Finanz: Ko Verwaltum sche ihr da 103. flh) eziellen Hot m Mazional eutend ah⸗ Fortschlitt e Wirkung so muß si vertheilen, zion, 0 M anden der Lerric⸗ Rgal Ne t aber du⸗ ihtet/ ud ilt, 239 Staats⸗Kredit⸗System ein; und nur in diesem Fal⸗ le kann die Nazional-Oekonomie sie anerkennen; die allge— meinen Nachtheile desselben für das Nazional⸗ Wohl sind anderwärts(Naz. Oekon. 3. B. 3. 384. folg.) ausgeführt worden; hier also nur folgende Bemerkungen). Es erhellt an sich, daß der Staat durch jene Antizipazion in einen ewigen kränkelnden Zustand versezt wird. Die Vorhinein„⸗Verzehrung ist mit dem Prinzip der Nazional⸗ Oekonomie unverträglich. Wenn aber das eiserne Gesez der Nothwendigkeit sie unerläßlich gebietet, so muß der Aufwand auf den Ersaz dieser Antizipazion durchaus nicht mit den all— gemeinen Staats-Bedürfnissen vermischt werden. Keine Noth kann gebieten, diese Konsumzion, also die Benuzung des Staats⸗Kredits, bis auf einen Punkt zu treiben, der den Staats⸗Zweck, nämlich den heitern Lebens- Genuß im gesellschaftlichen Zustande, unmöglich macht. Jenes allgemeine Tableau, welches die Staats- Nazional-Wirthschaft der Staats-Finanz- Verwal— tung zu liefern hat, muß diese belehren, wie weit sie, auch zum Ersaz eines solchen Vorhinein- Genusses, die Centra— lisirung des Nazional-Vermögens treiben darf? und sie kann, ohne ihren eignen Zweck zu vernichten, oder, durch Verlezung Napoleon der große schilbert jene Nachtheile kräftig in dem Finanz⸗Edikte vom 29. Dez. 1810. Les finances d'un grand mpire— spricht er— doivent ofsrir les moyens de faire sace aux circonstances extraordinaires.— Les nations les plus éclairées sur ces matières avoient pensées, que le seul moyen, qui put remplir cet objet, était un système d'emprunts bien calculés. Cemoyen est à la fois immoral et funeste. II sacrifie au moment présent, ce que les hom mes ont de plus cher, le bien-etre de leurs enfans. Il mine insensiblement l'edifice publique et condamne une géneration à la malediction de celles qui la suivent. 24⁰ der öffentlichen Treu und Glaubens, die widerrechtlichsten Eingriffe in die Eigenthums⸗Rechte, ihre Würde zu verlie— ren, den Punkt nicht überschreiten, den ihr jenes Tableau be—⸗ stimmt. Sind die Verhältnisse, welche eine solche speziell erhöhte Centralisirung des Nazional-Vermögens unerläßlich nothwen— dig machen, wirklich Nazional⸗Oekonomistisch, steht die Er— haltung des Staats selbst auf der Spize, so ist es auch dem Nazional-Oekonomie-Prinzip angemessener, von der Nazion auf Einmal eine bis zum Grad des Bedürfnisses erhöͤhte Anstrengung zu fordern, als sie in jenen siechen Zustand zu versezen. Uebersteigt diese Anstrengung nicht den Punkt, daß sie diejenigen Vorräthe, den Kapital⸗ Stoff berührt, der unent— behrlich ist, um die Produkzion im Gange zu erhalten, so ist Ein großes Opfer dem Nazional-Oekonomie-Prinzip minder gefährlich, als jene 2. Krankheit. Es ist näm⸗ lich der Natur der menschlichen Seele gemäß, daß eine heftige Erschütterung, ein hoher Grad von Schmerz ihre Kräfte spannt, und daß diese Spannkraft ihr Heil-Mittel gegen die tiefssten Wunden verleiht. Die Gewißheit, daß das Uebel vorüber ist, erlaubt zugleich dem menschlichen Geiste, in dasje⸗ nige Gleichgewicht zurück zu treten, das er bedarf, um Opfer zu vergüten, durch erhöhte Anstrengung die Lücken seines Wohlstands zu ergänzen, also mit Ruhe und Kraft einer bei⸗ tern Zukunft entgegen zu streben. Ganz entgegen gesezt verhält es sich mit einem anhal⸗ tenden, dauernden Uebel; vorzüglich dann, wenn das Ende desselben nicht einmal berechenbar klar vorauszusehen ist. Dieser Zustand entmuthet die Seele und erschlafft ihre Thatkraft. Kann der Staats-Bürger nicht mit irgend einer Ne Nů möglich bech erde und! fu jl Fonal. der u rrechligss de zu velsg Tableau dy ehel erhöhe lich wothwa steht de Er es auch den der Mqot nises ahöht Jusarbn unkt, daß st „der unenn erhalten, y nie: Prinh Es ist nin feine hestht ihre Kräft el gehen e das llebel e, in dasse⸗ „ um Opt ücken seinet ͤst einer hil em auhah wnn das nauichen schuft hi igend eie —— 241 Wahrscheinlichkeit voraus berechnen, wie viel von seinem Ver⸗— 2 moögen zum Staats⸗Bedürfniß centralisiet werden musse; wie viel also zu seinem Lebens⸗Genusse übrig bleiben wer⸗ de: so ist die Sicherheit des Eigenthums untergraben und der Produkzions⸗Kraft aller Sporn entrissen. Aus diesen psychologischen Gründen ist es wichtig, daß die Nazion die Summe der Staats ⸗Bedürfnisse so genau als möglich kenne, daß sie also Mder mit Wahrscheinlichkeit berechnen könne, wie viel von ihrem Eigenthume ihr bleiben werde, daß also die Auflagen so bestimmt als möglich seyen und gerade dieß ist es, was für jenes Lne ne für jenes Auflagen-System spricht, das man allein als Na— zional⸗Oekonomistisch anerkennen kann. 77 Aus den nämlichen Gründen ist es aber auch 10 wich⸗ tig, daß, wenn die Antizipazion, wenn die Benuzung des Staats-Kredits unvermeidlich ist, keine Staats-Schuld ge— macht werde, ohne der Nasion zu gleicher Zeit zu eröfnen: wiehmit welchen 2 Witteln und in welchem Zeit⸗ raume sie wieder getilgt' werden könne und müsse? daß also, um jene Abstumpfung, jene Erschlaffung der Pro⸗ dukzions⸗Kraft, jene Entmuthung des Gewerb⸗Fleißes zu verhüten, der Nazion mindstens die bestimmte Aussicht gezeigt werde, wie und wann sie aus jenem Zustande der Siechheit, der mindstens keinen Fortsch ritt im Wohlstande gestattet, gerissen und wieder in denjenigen zurück versezt werde, wo sich das Nazional-Oekonomie-Prinzip frey bewegen, wo also die Nazion für die Erhöhung ihrer Produkzions ⸗Kraft sich auch Lohn, also Fortschritt im Wohlstande versprechen kann. 310. Die Benuzung des Staats-Kredits ist also Antizipa— zion der speziellen Staats-Finanz-Produkzion. 16 ö 242 Auch der Organismus dieser Antizipazion ist den Nazio⸗ nal-Oekonomie-Gesezen unterworfen. 311. Denn die Nazional⸗Oekonomie kann 1. die Antizipazion der Staats-Finanz-Produkzion, mittelst des Kredits, kraft der obigen Bemerkungen,(Z. 309.) nur dann anerkennen: ö ů A. wenn die Bewahrung des Staats eine augenblickliche Konsumzions⸗Masse heischt, deren finanzielle Produkzion ohne Vernichtung ihrer Geseze unmöglich wäre. Im Fall der kapitalistischen Staats-Finanz-Kon— sumzion.(r Abschnitt). 312. 2. Diese Antizipazion muß nie das Verhältniß mit der Masse des Nazional⸗Vermögens verrücken. Die Staats⸗ Finanz⸗Verwaltung darf auf die Nazion, mayn schließe in diesen Begriff auch die Folge ⸗Geschlechter ein, keine Schulden⸗Last häufen, deren Abtrag selbst die Nach⸗ kommenschaft voraussichtlich nicht zu leisten vermöchte, ohne ollen Staats-⸗Zweck, also alle Wirkung der Nazional-Oeko— nomie⸗Geseze vernichtet zu sehen. Gilt es die Erhaltung des Staats, seiner Selbststän— digkeit, wie dieß z. B. bey den Nord-Amerikanern der Fall war, so kann, wie oben bemerkt ist, die Staats-Verwaltung allerdings die höchsten Anstrengungen fordern. Aber nichts kann die Uebernahme von Verbindlichkeiten autorisiren, deren Erfüllung unmöglich ist, nichts die Verlezung des öffentli⸗ chen Treu und Glaubens. Eine dergleichen Verbindlichkeits— Uebernahme, sie betreffe nun den innern oder äu ssern Kredit, ist ein absichtlicher und wissentlicher Bankerot, dem —— it den Mj⸗ *Produhhh, ugen,(3.30 auzerbliltz ille Proöukin wäe. „inanz iltniß mit l f die Majty eschlechtet el lbst die Mth rmöchte, ohn Bional⸗Oelh er Selbsisij mern der dil 3j Verwaltag Aber nas orisiten, 10 Ne Ofen erbindlichlilt e alssetl nlerot, den 243 das unverlöschbare Brand-Mahl des Betrugs, des Raubes, aufgedruckt ist. ö Vermögen nur die höchsten Anstrengungen den Staat zu retten, so ist es an der Nazion zu entscheiden: ob sie unterge— hen oder mit jedem Opfer isre Freiheit erringen, ihre Selbst— ständigkeit bewahren will? Das Nazional-Oekonomie-Gesez entscheidet also die so oft aufgeworfene Frage: ob der Staat auch die folgenden Ge— schlechter zu Zählung der Staats⸗Schulden verbindlich machen könne? ö Die Staats-Finanz-Verwaltung kann die Nazion nie, ohne ausdrückliche Einwilligung, weiter verbindlich machen, als es der Staats-Zweck des heitern Lebens nusses er— laubt; nicht die Folge-Reihe der Geschlechter in Fesseln schla— gen; nicht werdende Generazionen vorhinein vernichten, in— dem sie ihnen den physischen Lebens-Genuß, also den Da— seyns⸗Zweck raubt. Innerhalb jener Gränze kann sie aber jedes Opfer fodern, das die Staats⸗Erhaltung unerläßlich gebietet. Allerdings darf aber in diesem Falle die Staats-Finanz—⸗ Verwaltung in den Kalkül jener Oofer auch eine mehr als ge⸗ wöhnliche Produktions⸗Kraft-Anstrengung bringen; und diese ermöglicht, was unmöglich scheint. Die amerikanischen Staats-Papiere waren, noch kurz vor Anerkennung der Un-⸗ abhängigkeit dieses neuen Staats, beinah bis auf 0 gesun— ken. Wenige Jahre nachher schwangen sie sich, durch weise Finanz⸗Operazionen, wieder bis um Nominal-Preis. 313. 3. Die Staats⸗Kredit⸗ Benuzung ist Antizipazion der Staats⸗Finanz-Produkzion; also auch der Nazional⸗ Produkzion. Diesem Begriffe gemäß, kann die Nazional⸗ 244 Oekonomie keine Benuzung des Staats-Kredits anerkennen, deren finanzielle Produkzion nicht zu gleicher Zeit bestimmt ist. Also ö a. keine auf unbestimmte Zeiten und Termine ent— nommene; b. keine Anleihen, deren Zinsen und Haupt-Stock-Heim-⸗ zahlung nicht auf das bestimmteste fundirt ist. Gerade deswegen fodert die Antizipazion unerläßlich eine spezielle Staats⸗Finanz-Produkzion. Es muß nämlich durch eine eigne diesem Zwecke gewidmete Aufiage, Kapital und Zins zugleich schon bei der Entnehmung gedeckt seyn; Dadurch allein kann I. die Nazion gegen Misbrauch des Staats-Kredits gest— chert werden. 2. Einzig dadurch erhält, bewahrt das allgemeine Finanz-Produkzions- und Konsumzions⸗System seinen festen, regelmäßigen, sichern Gang, und wird gegen alle Erschütterung geschüzt. Dadurch allein wird 3. der Staats-Kredit bewahrt, und alle Nachtheile seiner Schwächung, als: lästige Bedingungen hoher Zinsen und Provisionen ꝛc. vermieden. Dadurch allein wird — 4. den öffentlichen Staats-Papieren(Stocks) ihr No-⸗ minal-⸗ Preis rein bewahrt, und dem Wucher ⸗Geiste, der Agiotage gesteuert. Dadurch wird es dem Staat 5. ermöglicht, zu niedern Zins-Renten Gelder zu entlei⸗ hen, und dieser niedere Zins⸗ Fuß ist wohlthätig für die Nazion, weil er besteh Diese Anor Leicte Duan⸗ ohet in hämlic M Naht Ohion nein. ihe O nur 6 ziona nal⸗ fodett aherkempg, bestinmd rmine es Rock, Hen t ist. tizipazitz dukzion. m Zweckt on hei der dredits Igemein stem seinn gegen all jelle seinet r Zinse iht Nu /Gist, llei Hlih flt 4) dem allgemeinen Zinsfuße die Richtung gibt, dessen niederer Stand der National— Oekonomie zu⸗ sagt(Naz. Oek. 1. B. Z. 16.), b) die Kapitalien-Vorräthe in die Hände der Produzen⸗ ten, des Ackerbaus, der Fabriken, des Kommerzes liefert. 314. Der wahre Nazional-ökonomistische Sinking-Fond besteht nicht in einer reellen Schulden— Tilgungs ⸗Kasse. Diese reizt, nach dem Organismus der Menschheit, so leicht zum Angriff, zu einer heterogenen Verwendung, und dieß desto leichter, je befestigter der Staats-Kredit, je weniger der Drang der Staats-Gläubiger zur Heimzahlung ist; wohl aber in einem ide alischen Schulden-Tilgungs⸗Fond, daß nämlich die Masse der antizipirten Konsumzion sogleich bey der Antizipazion, also bey der Entnehmung auf die Nazion repartirt werde. 315. Auch die Austheilung dieser speziellen Finanz⸗-Pro⸗ dukzion muß nach den nämlichen Maßstabe, als die allge⸗ meine Staats-Finanz-Produkzion geschehen; denn es gibt für Staats⸗Finanz-Produkzion nur Ein Prinzip; es kann nur Ein Priyzip geben; nämlich, daß dem Staate am Na⸗ zional⸗Vermögen derjenige Antheil gebühre, den die Nazio—⸗ nal- ökonomistisch bestimmte Staats⸗Finanz Konsumzion fodert. ů Ist also die allgemeine mittelbare Staats Finanz- Pro⸗ dukzion 10 Millionen, die Antizipazion 1 Million, so müssen alle Nazional-Auflagen um ein Zehntheil erhöht und die— ses Zehutheil auf die Jahre des Abtrags sogleich ausge— theilt werden. 246— 316. Gerade aber um dem Staate die Benuzung des Finanz⸗ Kredits da, wo er Nazional-Oekonomistisch ist(3. 309.), zu erleichtern, sie für den Staats-Schaz, also die Nazion unschädlich zu machen, ist es nothwendig, den Staats-Gläu⸗ bigern ein sicheres, anschauliches Unterpfand bieten zu können: dieß sind die Staats-Domainen; und eben deswegen ist dieß einer derjenigen Gründe, die ihre Veräußerung widerra⸗ then(Z. 58.). 317. Sind auch die StaatsDomainen das zweckmäßigste Unterpfand für Staats-Anleihen, so ist es darum nicht noth—⸗ wendig, deren Einkünfte zu der Abzahlung zu bestimmen. Ihr Ertrag gehört zu der unmittelbaren Staats-Fi⸗ nanz⸗Produkzion; die mittelbare kann nur da, und dann beginnen, wo und wann die unmittelbare aufhört. Und die Nazional-Oekonomie kann die Antizipazion der Finanz⸗ Produtzion aus den oben(Z. 309.) angeführten Gründen nur dann geschehen lassen, wenn sie durch eine spezielle finanzielle Produkzion gedeckt wird. 318. Anleihen im Innern sind nach dem Nazional- Oeko— nomie⸗Prinzip fremden vorzuziehen. 1) Es gibt in jedem Staate Bürger, die ihre Vorräthe (Kapitalien) anders als durch den Anleihe-Kontrakt nicht produktif anzulegen vermögen. Wittwen, Waisen, Greise, Gebrechliche. 2) Es gibt Staats-Institute, die ihrer Natur nach nicht zu produziren, also auch Stoff und Vorrath nicht zur Produkzion zu verwenden vermögen; aber doch eines Fonds bedürfen, oder einen Fonds besizen, der von 2..22 Ls 247 der Staats⸗Finanz-Produkzion unabhängig ist; Akade⸗ dintn, mien, Spitäler u.. w. (3. 309) Der Staat ist verpflichtet, für die Sicherheit dieser In— die Nan stitute zu sorgen. gats; Gsih Ihr Unterhalt würde auf ihn zurückfallen, ging ihr zu könpn: ö Fonds verloren. debtwegen s Eben so verhält sichs Ing Widetrt 3) mit vormundschaftlichen, mit Depositen⸗Geldern, wofür der Staat haften muß. Es ist also zweckmäßig, im Fall einer Staats-Finanz⸗ Weckmäßgt Antizipazion diese innern Vorräthe zu benuzen. n richt roß 49 8. auswärtige Anleihen wird zwar fremde bestinmin Metall-Münze in den Staat gebracht und die Masse der Staats And.nsch: und Ausgleichungs-Mittel vermehrt; doch nur und dat für den Augenblick, um sie in der Folge zu vermin⸗ fhöͤrt. N dern; denn die jährlich ins Ausland wandernden Seusen sind der Zunn um deswillen Nazional-Verlust, weil der Hauptstock Gründn wieder zurück gezahlt werden muß. Jeder Staat wird also speziell durch auswärtige Anleihen um Metall-Münze ärmer besizt also die Nazion nicht die zur Ausgleichung erforder— liche Masse, oder vermag durch Ueberschuß andern Pro— nal: Oel dukt⸗Stoffs sie zu erwerben, so wird das Nazional⸗Wohl gefährdet. e Voni——.— In Auswärtige Anleihen können also der Nazional⸗ „ Nuln Oekonomie nur unter folgenden Voraussezungen zusagen: . Wenn die Staats-Anleihe im Innern nicht zu er— langen ist. Entweder aus Mangel an Metall-Münz-Vor— 2 3 räthen überhaupt; oder aus Mangel an müßigen, unyrodukti⸗ niht; sen, nicht im Ackerbau, Fabriken, Manufakturen, Kommerz 119 ꝛc. umlaufenden Vorräthen. Denn nur in diesem Falle 24⁸ können die Vortheile der Zwischen⸗Belebung aller Nazional— Produkzion(die in einer verhältnißmäßigen Masse an Vor⸗ räthen, als dem Vorbeding des Fortschritts zum Reichthum (Naz. Oek. 1. B. 3. 58.) ruhen), den Verlust der für die Zins⸗Renten auswandernden Metallmünze ersezen. 320. Alles obige betrifft die Antizipazion der Staats- Finanz⸗ Produkzion, also den Staats- Kredit, d. h., Anleihen, für welche die Nazion verbindlich hegemacht, kraft deren ein Theil des Nazional-Vermögeus vorhinein eentralisirt wird. Von ihm ist der Regtern ings⸗, der Staats⸗Ver⸗ waltungs⸗Kredit unterschieden, Kraft dessen die Staats— Finanz⸗Verwaltung zu ihren finanziellen Operazionen auf die allgemeine unmittelbare Staats⸗ Finanz⸗Pro⸗ duktions⸗Ma sse temporell antizipirt, Gelder entnimmt, ohne die Finanz-Produktions- Masse zu erhöhen(Naz. Oek 3. B. Z. 482. folg.). Diese temporelle Antizipazion kann nur durch einen augenblicklichen Mangel an Ausgleich⸗ und Austausch- Vehi—⸗ keln nothwendig werden. Indem nämlich die Staats-Ver⸗ waltung früher konsumiren muß, als sie prodi lziren kann. Diese Regieru ngs-⸗-Anleihen sind das, was man in Großbritannien Ex chequer-Billets; anderwärts Kas⸗ sen⸗Anweisungen, Assignazionen, Kassatratten neunt. Der Mißbrauch, dem dieser Regierungs⸗Kredit so leicht unterliegt, macht seinen Gebrauch gefährlich(Naz. Oekon. 3. B. 3.484.); und eine Papier- Münz⸗Er schaffung, welche gesammten unmittelbaren und mittelbaren Staats⸗Finanz- Produkzions⸗(Staats- Einkünften) Masse nicht ühersteigt, die Hälfte der ist jenen temporellen Regierungs-Kredit⸗ huch so 6 . Mil ö zihnel selhst Hung/ machen Uughi 249 P Wünn, Benuzungs-Arten vorzuziehen; durch jene Operazion, wie sie se and,(3. 179. folg.) auseinander gesezt ist, wird der Staat zu je— Wiahn der Zeit so viele Ausgleichungs- und Austausch-Vehikel lie— der fir x fern, als er Nazional-ökonomistisch bedarf. Jene Benuzungs-Form des Regierungs-Kredits aber kann durch den Wucher-Geist leicht zum Nachtheil des Staats, 5· inm also der Nazional-Gläubiger, vorzüglich der Staats-Diener Mleha, ꝛc. mißbraucht werden. st deren en V 321. dentralsst 30 denjenigen speziellen Staats-Finanz⸗ Konsum⸗ x zionen, welche in Absicht der innern(der Organisazion), ja ats? Len selbst öfters der äußern Form(Verwaltung und Verrech— ie Sunmt nung), eine spezielle Staats Finanz- Produkzion nöthig nen auftd machen, gehören alle allgemeine, nicht aber parzielle anz⸗ I Unglücks⸗Fälle. entnimmt, Der Nazional-Verband und dessen Verpflichtungen kön— (Naz. M. nen in der Staats-Finanz-Wirchschaft nicht bis zu ein— zelnen Unglücks⸗Fällen ausgedehnt werden; denn sie hat hrch einn es nur mit der Gesammt⸗-Nazion und dem Gesammp:— sch⸗Vhi Nazional-Interesse zu thun; kann es, ohne ihren Its: Vꝰs Wirkungs-Kreis zum Nachtheil des Nazional-Wohls auszu⸗ n Kanl. dehnen, nur mit diesen zu thun haben. . Nur in Abficht des aus diesen parziellen Unglücks⸗Fällen resultirenden Abgangs an der Nazional-Vermögens-Masse, gehören sie in so weit in deren Wirkungs-Kreis, als vatts Kaß bit dieser Abgang von der Nazion im Ganzen bey der all— 1 gemeinen Staats⸗Finanz⸗Produkzion übertragen wer— 0 Welhe den muß. anen Zicht aber ist deren Vergütung zu einer speziel— n len Staats-Finanz⸗Produkzion geeignet. Diese Vergü— 43 tung gehört in den Wirbkungs⸗ Kreis der administratifen 25⁰—— Staats⸗Gewalt, insbesondere der Staats- Nazional⸗— Wirthschaft, welche für gesellschaftliche Institute, Versiche— rungs-Anstalten ꝛc. zu sorgen hat. 322. Anders verhält sichs mit Kriegs⸗Verhältnissen. Sie sind eine Nazional-Last. Ihre Uebertragung eig— net sich als spezielle Staats-Finanz-Konsumzion, auch ur speziellen Staats⸗Finanz⸗-Produkzion. ö Dahin gehören feindliche Verheerungen(Kriegs⸗ Schäden), Lieferungen, Requisizionen, Fuhren, und vor allem die in einem bedeutenden Theile von Europa so Unheil- bringend gewordene Einquartierungs- und Verpflegungs-Dast, sowohl fremder, als eigener Na— zional⸗Kriegs-Völker. 2 0 323. Die tiefen Wunden, welche diese leztre Last dem Na— zional-Wohle durch die unrichtige Organisazion ihrer Verthei⸗ lung(Centralisazion) in Materie, innrer und äuße— rer Form geschlagen hat, machen es nöthig, die spezielle Staats-Finanz-Produkzion, wodurch diese Konsumzion ge— deckt werden muß, gründlich darzustellen. 324. Die französische Revoluzion und deren Folgen, hat in ei⸗ nem großen Theil von Europa und vorzüglich in Teutschland, mit der neuern kriegerischen Taktik, auch eine gänzlich neue Art Krieg zu führen, zur Erscheinung gebracht. Vordem führte man Krieg, um den Gegner durch di— rekte Schwächung seiner politischen Kraft zur Ohnmacht herab zu drängen, ihn durch diese Ohnmacht zu dem Zweck des Angriffs zu zwingen, oder den Angriff zu vereiteln; da— her das System der Verwüst ung. Jezt führt man Krieg, Klät überhn Eibber 0 Iem Hereitel wuder oe, wögli 9e bol Humt kah, 2 hasts, dig ei der Vo⸗ sche fode NMi nicht der 6 behal Nazional / Dessho lthissen. rtragung ih Imzon, at en(Krieg 1„Juhren, von Elnin rungs: eigener W ast bem N rer Vessh und älßt speziellt smzion x hat in d Teutschlnn, winzuch nl ht. Hh l nag hu peck he Hial; da shnt mn 251 Krieg, um durch die taktische Gewalt im Kampf der Streit— Kräfte den Gegner, und zwar so schnell als möglich zu überwinden, um dann seine politische Kraft durch bleibende Eroberungen auf immer zu schwächen. Jenes allmählige System verewigte die Kriege. Indem es den Volks-Wohlstand bis auf den Keim vernichtete, vereitelte es den Zweck der bleibenden Eroberungen. Diese wurden als verödete Wüsteneyen für beyde Theile gleich werth—⸗ los, und machten die Erholung der Völker theils ganz un— möglich. Viele Gegenden Teutschlands, vor dem 3ojährigen Krie—⸗ ge von arbeitsamen Menschen bewohnt, liegen noch jezt wüste; kaum kennt man noch die Namen der damahls zerstörten Flek— ken, Dörfer und Weiler. 325. Das jezige Kriegs-System fodert nach seiner Grund— basis, der Absicht bleibender Eroberungen, nothwen— dig eine ganz entgegengesezte Handlungs⸗Weise. Es fodert: daß die Kriegs-Lasten nicht bis auf den Grad der Vernichtung, der Entwurzelung aller Keime des Nazional— Wohlstands getrieben werden; es fodert eben deswegen ra— schen Gäng der Kriegs-Operazionen. Dieser rasche Gang fodert aber auch große Streit-Kräfte, also Aufsuchung der Mittel, diese ohne Verlezung jenes Zwecks, d. h., ohne Ver— nichtungs-System zu bewahren, also sich immer die Mittel der Subsistenz auch im feindlichen Lande zu schonen und zu erhalten. Nach diesem System werden jezt die Kriege geführt; und die Folgen dieses Systems waren: die Requisizie- Ken die Einquartierungen. 326. ů Beyde Systeme haben in Nazional-Oekonomist i⸗ scher Hinsicht, Vortheile und Nachtheile. Ueberwiegend scheinen die Vortheile des jezigen Systems; denn I) dieses System vernichtet nicht die Produkzion, nicht den Produkt-Stoff; sondern vermehrt nur 2) die Konsumzion; zwingt also die Nazion, tem⸗ porell an eigenem Genuß zu darben. Nur wird vielleicht dieser Vortheil in höherer An— sicht durch den bedeutenden Nachtheil aufgewogen: daß das jezige System die Kriegführung erleichtert, die Sorge für Magazine, für großen Staats-⸗ Kapital⸗-Stoff, dessen Mangel vorhin so manches Schwert in der Scheide hielt, aufhebt, also einen dem Kriege ähnlichen Zustand verewigt. Durch diese Vervielfältigung und Verewigung der Kriege wird denn auch die Genuß⸗Entbehrung der Nazionen verewigt; also der Zweck der Nazional-Oekonomie vernichtet. Die Entscheidung zieht sich also wohl auf die Beantwor— tung der Frage zurück: ob jenes ältere Verwüstungs— und Verödungs-System, das die Staatsbürger zwang, ein andres Vaterland, einen andern Wirkungs-Kreis für ihre Kraft-Anstrengung zu suchen, oder das neue Schonungs— Spystem, das die Nazionen in einem ewigen kränkelnden Zu— stande der Entbehrung erhält, und wegen der Unsicherheit des Eigenthums, alles Fortstreben nach Wohlstand, allen In— dustrie⸗Geist hemmt, der Menschheit vorträglicher sey? 327. Die Bewegungs-⸗Mittel der neuern Strategie sind: die Einquartierungen, die Kantonnements statt der Feld-Lager; und die Requisizionen. waren Klagel Eingln siussht gen A die Völ E gen k Gebur sil/ bens⸗E des hln liu ser das 2 nih 6 jährlich Wyten scheint vern ö tunget schaf gebrat 0 ten; n willt konomist en Spstent rodukzin, nehrt nut uzion, ten öherer H Hen: daß hu „ die Cux Stoff, desn cheide hih verewigt 9 der Klige er Mazioe ie verniche Wentwot⸗ elwůstungs wang, ein 18 für iht Schonungs Keladen d Unschehht „ alen Iy seh! Oeg eltö statt 25³ Schon vor dieser neuen Kriegs Führungs-Periode waren in dem bey weitem größeren Theile von Europa die Klagen über die Höhe der Staats-Auflagen allgemein. Die Einquartierung und Verpflegung allein hat, neben der mit fortschreitenden Erhöhung aller Auflagen, die vormali— gen Auflagen dreißig, ja sechzigfach vermehrt; und die Völker tragen sie! ö Eine andre Frage ist freilich: wie lange sie solche tra⸗ gen können? So länge indeß der mächtige Trieb der Anhänglichkeit an Geburtsort, Vaterland und Heimath, den Menschen noch sese selt, ihn magisch zwingt: jede, auch mit dem kärglichsten Le⸗ bens⸗Genusse verbundene Last zu tragen; scheint es die Pflicht des humanen Staats⸗ Finanz⸗-Wirths, mindestens alle Mit⸗ tel zu Erleichterung diefer Last aufzusuchen. 328. Unverkennbar ist der Umfang; die Größe die⸗ ser Last. Wir können annehmen, daß seit mehrern Jahren derje—⸗ nige Grund-⸗Eigenthümer, der dem Staate direkt 3 Rthlr. jahrlich bezahlte, einzig durch die Einquartierung ihm nun we— nigstens 30 Rthir bezahlte. Das Anerkenntniß dieser Größe scheint indeß bey der einmal ausgesprochenen traurigen Un— vermeidlichkeit jenes neuen Kriegsführungs- und also auch jenes Einquartierungs-Systems, die Staats-Verwal⸗ tungen nicht einmal auf feste Grundsäze: über die Eigen—⸗ schaft dieser Last, geschweige der Austheilungs— Mittel gebracht zu haben. In jedem Staate findet man hierüber andere Anstal⸗ ten; nicht Grundsäze; denn allen diesen Anstalten liegen willkührliche Hypothesen unter. 25⁴ 329. Die Einquartierungs-Last ist bisher als eine Territorial- Auflage betrachtet und behandelt worden; und nichts ist natürlicher, als daß die Staats-Verwaltungen diese Ansicht oberflächlich auffaßten. Einquartierung sezt Wohnung, also Grund-Eigen— thum voraus. Die treue Gefährtin der Einquartierung isi die Ver— pflegung. ů Und daß diese aus dem Subjekt: der Wohnung, nichts weniger als nothwendig folge, fiel der Finanz Gesezgebung nicht ein. Vielmehr wurde diese ihre Eigenschaft als Terri— torial-Auflage ihr einzig durch das allgemeine so bequeme Motif jener Auflagen-Gattung beygelegt, nämlich der Leich— tigkeit und Bestimmtheit der Erhebung. 330. Wie bey allen sogenannten direkten Auflagen, insbe— sondere den Territorial-Auflagen, und vorzüglich bey der Ein⸗ quartierungs-Auflage, geht das Nazional-Oekonomie-Prin— zip der Auflage, Gleichheit, gänzlich verloren. Der Besiz des Grund-Eigenthums überhaupt, und noch weit mehr der einzelnen Gattung desselben, auf welcher diese Einquartierungs-Auflage, insbesondere jener ersten Ansicht gemäß, geheftet worden ist, nämlich des Hauses, der Wohnung; ist keineswegs ein richtiger Vermögens- Maasstab. Am allerwenigsten in Städten. Ein Eigenthümer kann ein weitläuftiges Haus besizen; es kann mit Schulden beladen seyn. Die Volks-Menge kann mit der Zahl der Häuser, wie dieß so oft der Fall ist, nicht im Verhältnisse stehen; der Eigenthümer kann also nicht einmal zur Vermiethung Gelegenheit haben; sein ganzes Vermögen kann Pad oder seile numg Bisie schn. rehte Ver! — kann in diesem Hause, alle seine Einkünfte können in den Pacht ⸗Zinsen desselben bestehen; er kann ein Geschäft treiben, oder eine zählreiche Familie besizen, die den ganzen Umfang her az tz idelt wogden Verwaltnng seines Hauses fodern, so daß es ihm, außer der eigenen Woh— nung, keinen Ertrag gewährt. Mit einem Worte: selbst der Sund⸗En Besizer eines großen Hauses kann in dürftigen Umständen seyn. isi die e Der Haus-Besiz ist also kein sicherer, noch also ge⸗ rechter Maßstab der Einquartierungs-Auflage, welche die ö Verpflegung begreift. 7 Geschrlag ö‚ 331. Bedeutend ist ferner der Unterschied dieser Auflage zwi— schen Städten und flachem Lande. ohnung, nich hast als Zur⸗ so beguent ich der Leih Der Landmnann nimmt den Soldaten in seine Wohn⸗ stube auf, die keiner eigenen Heizung bedarf; er bereitet ihm hahen, ü: ein Strohlager, das ihm wenig oder nichts kostet; er speist bey der En ihn an seinem Tische; er erzieht einen großen Theil der nomie⸗Muun Produkte selbst. Ganz anders verhält sichs mit dem Städter. und wog Nur der Stadter von hohem Wohlstande hat leere welcher diet Prunk-Zimmer für Fremde übrig. Der städtische Hausbe— sizer von maßigen Vermögens⸗Umständen vermiethet denjenigen Theil seines Hauses, den er entbehren kann, und muß ihn vermiethen; der Arme hat ohnehin nur die unent— behrlichste Wohnung. Der Städter muß für die Einquartier— ten eigene Zimmer heizen, eigene Betten bereit halten; alle die Produkte, die der Einquartierte verzehrt, muß er kaufen. Er muß sie sogar in erhöhtem Preise kaufen, denn die aus der Einquartierung folgende Konsumzions-Erhöhung er— höht die Preise der Lebens⸗Bedürfnisse. rsten Ansch Hauses, N ermögen Haus besse Menge fnt lis a 1 uch aumdl dem 256 1—— Fügt man den Vortheil hinzu, der aus dieser Preis⸗ Erhöhung der Lebens-Bedürfnisse, der Ur-Produkte, mei⸗ stens absoluten, oder doch hohen positifen Werths, gro-⸗ ßentheils auf den Ur⸗-Produzenten, den Landbauer zurückfließt, schen Städter und Landmann bedeutend. Hierzu reihe man die fernere Betrachtung: Der einquartierte Kriegsmann ist in der Stadt, wo alle Produkte zusammen fließen, wo er alle Bedürfnisse vor sich sieht, stets begehrlicher als auf dem Lande, wo Mangel luxu⸗ riöser Bedürfnisse ihm die Frugalität, die Entbehrung mancher Bequemlichkeiten erträglich macht. o wird das Mißverhältniß der Einquartierungs-Auflage zwi— — 332. Selbst auf dem Lande aber ist nach der jezigen gewöhnli— chen Organisazion des Einquartierungs-⸗ und Verpflegungs—⸗ Wesens unter den Klassen der Landleute, der Ur-Produzen⸗ ten, durchaus kein Verhällniß. Drückend ist sür den Land⸗ mann die Einquartierung, der gerade so viel produzirt, als er für sich und seine Familie bedarf; er verliert selbst durch die Erhöhung der Konsumzion, also der Produkten⸗-Preise; denn er besizt keinen Kapital-Stoff(Vorrath). Er kann also jene Last nur durch Verminderung seines Produktif⸗Ur-⸗Stoffs bestreiten, geschehe diese Verminde— rung nun durch formellen Verkauf eines Theils seines Grund⸗ Eigenthums, oder durch materiellen, nämlich Kapital-Auf—⸗ nahme; dieß ist gleichgültig. Anders verhält sichs bey dem Landmann, der mehr produzirt als er verzehrt, der also Kapital-Stoff besizt. Die Einquartierungs-Last verhält sich bey jenem, ge— gen diesen, wie 10 zu 1. Gru Hau spred enth⸗ oriul scheng — — 257 Den Armen, der gerade so viel erwirbt, als er zu seinem nothdürftigen Unterhalte bedarf, sollte diese Auflage gar nicht treffen können. Indeß sind nach dem bisherigen Eingquartierungs-— ieset Preiz IPdnEo a Rodukte, l ¹ Wuel Webkhey g zurüksch ———... —**. Auflage Systeme alle jene Klassen mit jener Auflage belegt worden. 233• Suadt, vo. Aus dem Vorhergehenden erhellet schon, daß weder ů irfnise wi sh Grund⸗ Eigenthums⸗ noch weniger insbesondere + ö Mangel uun Hausbesiz, einen dem Nazional-Oekonomie-Prinzip ent— ö Hrung munch sprechenden Maßstab der Einquartierungs⸗Vertheilung enthalte; daß also die Austheilung dieser Last nach der Terri— torial-Auflagen-Basis, nämlich der Grund-Steuer, dem n gebdhj sogenannten Steuer-Fuße, durchaus u ng erech t sey. x Derpflezung 334. Proöh Die Einquartierung ist öffentliche Staats-Auf— den duh lage geworden. Kraft dieser ihrer Eigenschaft kann sie kein duzirt, de anderes Prinzip haben, als: die gesammte mittelbare elbst bucch Staats⸗-Finanz⸗ Produkzion. Mreise; den Daß diese spezielle Staats-Finanz-Konsumzion, dieser spezielle Staats⸗-Bedarf, seiner Natur nach Wohnung fodert; daß die damit verbundene Verpflegung von dem rung sein ů Wohnungs-Besizer am leichtesten besorgt werden kann, . sind zufällige Umstände; verändern aber das Prinzip 00. fhü der Staats-Finanz⸗Konsumzion nicht. 8 Die Nazional-Oekonomie kann diesen akzidentellen Verhältnissen keinen weitern Einfluß gestatten, als: daß die der est Last der Beherbergung und der Verpflegung zu nächst auf bess. die Wohnungs-Besizer in Natur vertheilt werde. senen, I. Aber bey dieser Natural-Vertheilung selbst müssen alle die Verhältnisse beachtet werden, die oben(3. 330. 17 2358 2 folg.) angedeutet worden sind, um das Prinzip der Gerech— tigkeit und Gleichheit unter allen Nazional-Gliedern unverlezt zu erhalten; so weit es nach der Natur dieser Konsumzions-Gattung möglich ist. 335. Die Berechnung jener Last, also der Konsumzion, so wie die Austheilung der Einquartierungs-Auflage selbst aber, also die Organisazion der speziellen Staats-Finanz⸗ Produkzion, zu Bestreitung jener Konsumzion, muß eben so mit genauer Beachtung jener Verhältnisse, mithin auf eine Nazional⸗örönomistische Weise, geschehen. Diese spezielle Staats-Finanz-Produkzion muß sich auf zwey Haupt⸗Grundsäze stüzen: 1) die Größe der Natural⸗Last; 2) die QAuantität des Vermögens. Hiernach muß also auch die Austheilung proporzio— nirt werden. So kann z. B. dem Landmanne, der Ein— quartierte in seine Wohnstube aufnimmt, dem Städter, der leere Prunk-Zimmer besizt, die Bewohnungs-Last nicht in denjenigen Anschlag kommen, in dem sie dem Hausbesizer kommt, der seine zu vermiethende Zimmer für die Einquartie-⸗ rung leer stehen lassen, der den Miethzins entbehren muß. Dem Landmanne, der mehr Urprodukte erzeugt, als er konsumirt, kann die Verpflegung nicht in den Anschlag kom⸗ men, in dem sie dem Ur-Produzenten kommt, der nur seinen Bedarf produzirt, oder dem Städter, der sie, und zwar in durch Erhöhung der Konsumzion erhöhten Preisen erkau⸗ fen muß. 3365 Es will sich nicht wohl erklären lassen, wie die Staats⸗ Verwaltungen dazu gekommen sind: Die Einquartierung — 259 2 Gertt und Verpflegung fremder und Nazional-Kriegs-Völker, als ni⸗Gicn eine speziell auf dem Grund-Eigenthums-Besize Latur n haftende Last zu betrachten und zu behandeln? An sich ist al— lerdings nichts leichter und einfacher, als, den Kriegsmann in eine Wohnung zu senden, und dann nothwendig vorauszuse— amzion, sueE. zen: der Besizer sey, zu Vermeidung der Mißhandlung, ge— age selbs aln zwungen, ihn zu ernähren; also die Einquartierung im All⸗ zats; Fiamj gemeinen als Exekuzion zu behandeln. ioh, muß eln Von einem Prinzip bey jener Anordnung gewahrt nithin auf an man nicht das mindeste. 337. gon nußfß Anders das Nazional⸗-Oekonomie-Gesez. In seinem Staats-Finanz- Produtzions-Prinzip— überhaupt, also in Absicht allgemeiner, so wie speziel—⸗ ler Produkzion, liegt an sich Gerechtigkeit und Gleich⸗ propottih. heit(3. 158.), die Einquartierung und Verpflegung der ne, der Er Kriegs-Völker ist also Razio nal-Staats-Konsum-⸗ Städter, x zion; die Nazion muß diese produziren, und nach jenem Last nict l Nazional-ökonomistischen Prinzip produziren. Hausbessh 338. Einguarti Zu diesem Zweck müssen vor allen Dingen feste Grund— uen muß. säze bestimmt werden, in Absicht der Berechnung des gugt, ab Vorschusses, den der Haus-Besizer nach der Natur Auschlag h der Last für die gesammte Nazion tragen muß; um dadurch nur seise die Gleichheit mit den übrigen Staats-Bürgern herzue urd zun stellen. Wisen alth 339 1) Die Einquartierungs-Auflage fodert an sich die voll⸗ ständige Uebersicht der Wohnungen des bewohnbaren *Staith Raums. Mit dieser muß also nur Raurtiennt —— nn rd 260 2) eine Prüfung und Bezeichnung des Vermögens— Stands des Wohnungs-Besizers zu dem Zweck der Be— rechnung der Größe der Last verbunden werden. Diese Prüfung bedarf aber keiner inquisitorischen Formen; denn nur die Last des Vorschusses für den Staat, nicht die Auflage selbst, kommt dabey in Be— trachtung. Sie ist leicht; denn der Augenschein spricht die Größe der Last ohnehin aus. Sie verliert alle widrige Form, wenn sie, unter gehöriger Kontrole, den Vorstehern jedes Orts über— geben wird, die den Vermögens-Zustand ihrer Mitbürger kennen müssen. 340. Ist der Raum, ist der Vermögens⸗-Stand des Wohnungs⸗Besizers mit allen jenen oben angegebenen De— tail⸗Rücksichten aufgezeichnet, so ist, wenige Abänderungen ausgenommen(welche durch Bau-Veränderungen, neue Gebäude, Besiz ⸗Veränderungen, und Veränderung des Ver⸗ mögens⸗-Standes veranlaßt, und nachgetragen werden kön— nen), die Arbeit auf Jahre geschehen, und eine richtige Basis gelegt. Es bedarf also nur eines Mittels, jener einzelnen Staats-⸗ Bürger-⸗Klasse, welche diese Staats-Auflage für alle Klassen, also für den gesammten Staat auslegen, vor— schießen muß, diese Vorschuß⸗Last so unschädlich als mög⸗ lich zu machen; also sie mit den übrigen Staats-Bürgern vollkommen ins Gleichgewicht zu sezen. Man hat hie und da dieses Mittel darin gesucht, daß die Einquartierungs-Last nach gewissen Zeit-Punkten(3—6 — 12 Monaten) im ganzen Staate berechnet, alsdann auf den gesammten Steuer Fuß ausgeschlagen, und hiernach * V x 261 ermögent, unter den Bequartierten und Nicht-Bequartierten, so weck der vy wie unter den mehr oder weniger Bequartierten eine den. Peräquazion, Ausgleichung, veranstaltet werden solle. ain'Abgesehen davon, daß dieses System an dem we— sentlichen Mangel krankt, die Einquartierungs-Last als eine einzelne Territorial-⸗Last, und nicht als eine all⸗ gemeine Staats-Last, als Staats⸗-Finanz⸗ Konsumzion zu dabey in dr t die Er muchriz betrachten, eine offenbar unrichtige, dem Nazional- Oekono— Hoim, win mie⸗ Prinzip widerstrebende Ansicht, so erreicht sie, selbst in des Orts ibe/ dieser durchaus irrigen Eigenschaft, ihren Zweck nicht. er Mithüig ů ö 1 Macht sie eine sehr umständliche, sehr beschwerliche Komptabilität nöthig; die ungeheure Weitläuftigkeit dieses Berechnungs-Wesens durch einen großen Staat be— e darf für den Verständigen keiner Ausführung. Jahre wer— den zu dem erfodert, was systemmäßig in drey Monaten ge⸗ andenen schehen sollte. Die Einquartierungen laufen fort, Berech— 1 nungen müssen sich auf Berechnungen häufen; vergebens wird unj des du man einen Abschnitts Punkt suchen; und bald muß ein un⸗ werden kn entwickelbares Chaos entstehen. eine richi ʒ—5 ů 2) Für den ärmeren Theil der Bequartierten, d. h.. diejenigen, welche die Last der Einquartierung für den Ge⸗ 129 0. sammt-⸗-Staat vorschußweise tragen, ist später Ersaz kein Wüe Ersaz. Damit kann er die Wunden nicht heilen, die ihm R, jener Vorschuß schlug. Mit einer unbestimmten und lange lihabön Zeit unbestimmt, noch länger unberichtigt bleibenden Fode— u⸗Dinn rung an den Staat, kann er, der keinen Kapital-Stoff ö bestzt, seine dringende, täglich sich erneuende Bedürfnisse nicht gsuch 5 eintauschen; er ist also durch einen späten, wenn auch noch en 2— so reichlichen Ersaz, mit den übrigen Staatsbürgern keines⸗ alddenn wegs gleich gestellt. ö hierne 341. Die reine Ansicht ist also: I. Die Einquartierung und Verpflegung der Kriegs-Völker ist keineswegs Staats- Last einer einzelnen Klasse der Nazio⸗ nal: Glieder, nämlich der Grund-⸗ Eigenthümer; darf also als Folge des Kriegs, also als Nazional-Last keine Territo— rial-Auflage seyn, sondern ist, als spezielle Staats— Finanz-Konsumzion betrachtet, zur mittelbaren speziel— len Staats- Finanz Produkzion geeignet. 2. Der Staat muß also derjenigen Klasse, welche diese Last für die ganze Razion ihrer Natur nach vorschießen muß, diesen Vorschuß unschädlich machen, und sie, der Gerech— tigkeit gemäß, mit allen übrigen Staatsbürgern ins Gleichge— wicht stellen. Es gibt eine innere und äußere Form dieser spe⸗ ziellen Produkzion, welche jene Absicht vollständig erfüllt; nämlich: die Quartiers-Zettel, als Staats-Auf⸗ lagen⸗Quittungen gelten zu lassen; sie dafür in al—⸗ len Staats-Kassen anzunehmen. Vorausgesezt,— was bey jeder Staats⸗-Haushaltungs— Organisazion und Operazion nothwendig vorausgesezt werden muß— das Einquartierungs-System ist von der admini— stratifen Staats Gewalt zweckmäßig organisirt; voraus— gesezt, diese Billets werden mit Pünktlichkeit den tabellarisch redigirten Prüfungen und Vorkenntnissen gemäß ausgegeben, und ihnen gemäß darin der Preis der Wohnungs ⸗ und Ver⸗ pflegungs-Last bestimmt ausgedruckt, so ist auch diese Or⸗ ganisazion der innern und äußern speziellen Produkzions— Form keinen Hindernissen unterworfen. Die Einquartierungs-Auflage ist einmal ein streng-öko⸗ nomistischer Staats-Bedarf. Die Nazion muß ihn tra⸗ — 263 gen; er muß erhoben werden; er erhellt aus den Staats⸗ . Quartiers-Quittungen auf die einfachste Weise. Er wird, degs⸗U gleich allen übrigen Staats-⸗ Auflagen, d. h, nach dem allge⸗ se der Mjn meinen materiellen Prinzip der mittelbaren Staats⸗ z Ddurf aspag Finanz⸗-Produkzion erhoben. ine Ter kitt Aber der bequartierten Klasse gewährt diese Organisazion le Staatt der Produkzions- Form den wesentlichen Vortheil, daß sie rren spezith ihren Vorschuß auf der Stelle ersezt erhält; daß, indem die Konsumzion der Produkte durch die Ein— elche dise Yj quartierung sich erhöht, indem also die Centralisazion der vorschießen Produkte sich vermehrt, indem diese an sich mehrere 6„ der Gereh Austausch- und Ausgleichungs- Mittel nothwen⸗ dig macht, diese Mittel aus der erhöhten Konsumzion so⸗ gleich selbst hervorgehen. ins Gleichy m dieser. 34 Die Masse dieser Einquartierungs⸗Billets ist zugleich der sichre und unfehlbare Regulator der speziellen Finanz⸗Pro⸗ dukzion, wodurch jene Finanz: Konsu mzion wieder aus⸗ ändig erfilt taats-Auf da für in geglichen, und zugleich, dem Nazional-Oekonomie-⸗ Prin-⸗ zip gemäß, als eine wahre Staats⸗ Finanz Konsumzion Haushaltung vom gesammten Nazional-Vermögen, also einschlüssig der hesezt werdt/ der admi Bequartierten wieder erhoben wird. ssirt; worahi ö e. 255. n dabcbach n azion der reer Pro⸗ ausgegthn dukzions⸗Form läßt sich auch auf Kriegs:? Schäden, 931 dr Requisizionen, Lieferungen und dergleichen, unter 164 0 denjenigen Modifikazionen anwenden, welche die verschiedene „ümrn. Natur und Eigenschaft der Last nothwendig macht. 5% Die nähere Entwickelung derselben gehört nicht in die allgemeine Theorie der Staats⸗ Finanz⸗Wirthschafts-Kunde: nn und sie ist hier in Absicht der Verpflegung und Einquacties hY ihn ö 264—— rung einzig des wegen geliefert worden, um den Saz zu beurkunden daß die spezielle Staats-Finanz-Konsumzion, auch in Absicht der Produkzion, so viel die innere und äußere Form betrifft, ihre eigne Organisazion ha— ben müsse. 344. Für die Staats⸗Finanz⸗Konsumzion und Produkzion gibt es in einem Nazional-Oekonomistischen Staate keine Provinzen, keine Departements, keine Kreise, keine politische Abtheilungen. Die Staats⸗Finanz⸗Gesezge— bung muß für den Gesammt- Staat die nämliche seyn. Dieser Grundsaz bedarf wohl keiner Beurkundung. Man lese die Geschichte der Finanzen Frankreichs; die unglücklichen Folgen der Eintheilung in Pays de grande et petite Gabelle ete. 345. Provinzial-⸗Auflagen widersprechen also dem Prinzip der Nazional⸗Oekonomie. Der Staat ist eine Nazional-Fa— milie; und er ist verloren, sobald er aufhört es zu seyn. Kommunal-Auflagen muß die Nazional-Oekonomie zwar anerkennen, aber nach einem ganz anderen, als dem bisher gewöhnlichen, nach einem berichtigten Begriffe der Kom munal-Lasten. Nur diejenige ist eine isolirte, eine Kommunal— Konsumzion, aus der einzig und ausschließend für diese Kommun-Glieder Vortheil entspringt, die einzig für sie Bedürfniß ist; ohne alle Beziehung auf Staats⸗Zweck, also auch ohne alle Beziehung auf den Staats-Verband. Nach diesem Begriffe, den die Natur des Nazional⸗ Oekonomistischen Staats-Verbands diktirt, wird die Zahl der Kommunal- Lasten sehr eingeengt. er 0 3 teno A miat bem& 5 Ots mII jenir 1 scntu Ste nad anuch nauh Kem —* debimt Pri 8 mer enns Ca nsumzin, innere sazion ha erdulzn aate kiine Kreise, 7Ossehge siche sen. eichs; de rande et n Prinsi ional⸗⸗ yn. Kkonomie als dem griffe der munal— ür diese, für si weck, s Wasionale aahl de 3 * —— 265 — Unterhaltung der Straßen, Wege,-Brücken, z. B. sind keine Kommunal-Lasten; Straßen, Wege, seyen es auch nur Vizinal⸗Wege, sind das Band der geselligen Menschheit. Das Nazional⸗-Wohl, das Nazional-Interesse heischt deren Unter— haltung, deren Vollkommenheit. Denn an ihr hangt der Grad des Werths der kommerziellen Produkzions⸗Kraft (Naz. Oek. I. B. Z. 110.), also auch der Oekonomistische Preis der Produkte für die ganze Nazion. Eben so wenig sind öffentliche Bildungs⸗Anstal— ten Kommunal- Lasten; das Nazional-Wohl heischt sie. Allen Gliedern der Nazion liegt daran, daß sie in der sittlichen und geistigen Bildung gleiche Stufe erklimmen; jedes dersel— ben gehört dem Ganzen an. ö 346. Selbst der auf das Nazional-Oekonomie-Gesez basirten Staats-Finanz-Wirthschaft liegt daran: daß die Kom— munal- Lasten, also auch die Kom munal-Auflagen, auf jenes richtige Prinzip zurück geführt werden; denn 1. hindern diese Kommunal-Auflagen die reine Ueber— schauung und Schäzung des Nazional-Vermögens. Die Staats⸗Finanz-Wirthschaft kann dieses Vermögen nur dann richtig beurtheilen, wenn sie es als frey von allen Lasten anzuschauen und zu würdigen vermag. 2. Spezielle Kommunal-Centralisazion, also Kommu— nal-Auflage macht eine besondere Regie, also neue Finanz— Konsumzion nothwendig, welche die Lasten erhöht. 3. Lokal⸗Verhältnisse, welche einzelne Kommunen hin— dern, in und durch sich selbst den im Nazional- Oekonomie— Prinzip liegenden höchstmöglichen Grad der Genuß-Vollkom— menheit zu erreichen, sind gerade das Motif, das man den einzelnen Gesellschaften, Kommunen, unterstellen muß: sich ——.— V an eine größere Gesellschaft anzuschließen, um durch Theilnah—⸗ me und wechselseitige Unterstüzgung den Zweck, nämlich sichern und heitern Lebens-Genuß, zu erlangen. Dieses Motif wird durch Kommunal-Auflagen unter— graben. Wozu soll dem Menschen der Nazional-Verband, wenn er gerade da seine Wirkung vermißt, wo er sie bedarf und erwartet? 4. Kommunal⸗Auflagen müssen durch die Enge ihres Kreises immer drückend seyn: durch Vertheilung unter eine große Masse werden sie erleichtert. 5. Kommunal-Auflagen begünstigen den Egoismus, den Abderitismus, die Spiesbürgereyz. Sie hemmen die Verbreitung des Gemein-Geists, des Nazional⸗-Gesühls. Kommunal-Eagoismus schrumpft Geist und Herz zusam⸗ men. Nazional-⸗Gefühl, lebendige Empfindung des Glücks: einer großen Familie anzugehören, Mitglied eines großen Bunds zu seyn, erweitert, erhebt die Seele und ohne Nazio— nal⸗Gefühl kann nichts erhabenes, nichts großes und genialie sches entstehen. uyumi, allge idn heitr Hen tung! Hanahe lich sche gen unter Verbanh, sie behuf Enge ihre Unter eise Cghoiemus, mmen die sühle. ij zusam Guäcks: großen n Nrzo⸗ d genialt — Zweyter Abschnitt. Spezielle kapitalistische Staats-Finanz⸗ Konsumzion und Produkzion. ————————.———‚—‚‚‚— 347. Die Staats⸗Finanz⸗ Wirthschaftliche⸗Kapitalistische Konsumzion, ist eine spezielle Vonsumzion.(3. 220) Die kapitalistische Konsumzion ist der streng⸗öko⸗ nomistischen entgegen gesezt. Wenn nun an sich schon die allgemeine und die spezielle Staats⸗Finanz⸗Kon sum⸗ zion gesondert seyn müssen(3. 227.), so ist dieß noch weit mehr bey der kapitalistischen der Fall. Der Geist der streng⸗ökonomistischen allgemei⸗ nen und speziellen Staats- Finanz⸗Konsumzion ist: Bewah⸗ rung und Erhaltung des Staats-Vereins zum Staats⸗Zweck. In dieser Eigenschaft liegt also auch nur die Bewahrung, die Sicherstellung des Nazional-Vermögens. Sie sichert; aber nicht ist: Vermehrung, Erhöhung des physischen Ge— nusses im Nazional-Oekonomistischen Sinne, ihr unmittel— barer Zweck. 348. Anders verhält sichs mit der kapitalistischen Staats⸗ Finanz⸗ Konsumzion. Ihr einziger Gegenstand und Zweck üst: die Nazional-Genuß⸗Erhöhung. —.— lus dieser gänzlichen Verschiedenheit ihrer Karak— tere folgt nothwendig: •————————— 268 ö 1. die streng- ökonomistische Staats-Finanz⸗ Konsum— zion nimmt, entzieht den Nazional-Gliedern denjenigen Theil ihres Vermögens durch die Centralisirung, den sie zu Siche— rung des Rests im Staats-Verein, also auch zu Sicherstel—⸗ lung sreyer Produktif-Kraft-Aeusserung bedarf, ohne der Nazion mehr als diese Sicherstellung dafür zu geben. Die kapitalistische Konsumzion hingegen entzieht der Nazion nichts. Der Staat hat kein ursprüngliches ei—⸗ genes Vermögen. Sein Vermögen besteht nur aus dem cen—⸗ tralisirten Nazional-Vermögen. Ohne Produktif-Kraft und ohne Produktif-Stoff ist der Zweck der Er höhung des Nazional-Vermögens unmglich. Der Staat entleiht al— so von der Nazion so viel Vorschuß, als er zu diesem Zweck bedarf, um ihn der Nazion mit Gewinn zu erstat— ten. Aus dieser gänzlich verschiedenen Natur und Eigenschaft dieser zweyerley Konsumzions⸗Gattungen, erhellt an sich die unbedingte Nothwendigkeit ihrer vollständigen Ab⸗ sonderung. 349. Die kapitalistische Staats-Finanz⸗-Konsumzion ist also dem Nazional- Oekonomie-⸗-Geseze gemäß, spezielle Konsumzion, fodert also auch spezielle Produkzion. Denn I. die kapitalistische Konsumzion gehört zuer st und zu⸗ nächst nicht der Staats-Finanz-⸗Wirthschast, sondern der Staats-Nazional-Wirthschaft und deren Gebiete an, nämlich der unmittelbaren Anwendung der Nazional-Oekono⸗ mie: Geseze. Wenn schon die gesamte Staats⸗Finanz⸗ Wirthschaft auf dem Nazional-Oekonomie-Prinzip ruhen, d. h., wenn sie schon allen rer tunh Histis iuah, kkon ichet we Sta liet 2 Iinan hen zioy sehte nomi Prod gende ö liti⸗ ziot sie v mitte Nem lister End 269 rin schon die prohibitifen Geseze der Nazional-Oekonomie in 425 allen ihren Theilen respektiren muß, so ist doch ihr unmittelba⸗ 40 7 rer Wirkungs⸗Kreis in der Bewahrung und Er hal— Sicherst tung des Staats begränzt; dem gemäß würde die kapita— chn listische Staats Konsumzion nicht zur Kompetenz der Staats⸗ 5 Finanz⸗Wirthschaft geeignet seyn, lägen nicht die Nazional⸗ 8 ertih Oekonomie-Geseze selbst, nämlich die Bewirkung höchstmög⸗ nalches u licher Genuß-Vollkommenheit im Wesen des Staats⸗ dem cay ö Zwecks. ö Haaftmn Dieß macht die kapitalistische Konsumzion von der hung de Staats ⸗Finanz⸗Wirthschaft abhängig, prägt ihr den Karakter tleiht dl einer Staats Finanz-Konsumzion auf. Nicht also die Ei— diesen genschaft, welche die zu ihrer Bestreitung erforderliche Staats- Herstat⸗ Finanz⸗ Produkzion zufalig mit der streng ökonomisti⸗ schen allgemeinen und speziellen Staats⸗Finanz Produ k⸗ eigenschaf zion gemein hat, daß sie nämlich vom Nazional⸗Vermögen sich di centralisirt, und zwar nach dem allgemeinen Nazional-Oeko— igen 40 nomistischen Prinzip der mittelbaren Staats-Finanz⸗ Produkzion centralisirt; sondern: das im Staats⸗-Zweck lie⸗ gende absolute Bedürfniß. umzion if 350. spezielle Speziell muß aber stets die zur Deckung der kapita— n. listischen Staats-Finanz⸗-Konsumzion erforderliche Produk— zion um deswillen seyn: t und su⸗ 1. Sie gewährt der Nazion nichts für den Augenblick, ondern de sie verschaft ihr nur Vermögens-Zuwachs in der Zukunft. bitt dh Soll dieser Aufwand mittelst der allgemeinen (Olloto⸗ mittelbaren Staats-Finanz Produkzion aus dem Nazional⸗ Vermögen erhoben werden, so wird er die Masse des zu centra— Whista lisirenden Staats⸗Antheils am Nazional-Vermögen auf einen venn se Grad erhöhen, der gerade den Zweck, wo nicht aufhebt, doch *———— .. 27⁰ dessen Erreichung verspätet. Er entzieht der Nazion ei— nen Theil ihres gegenwärtigen Vermögens, also ihres jezigen Genusses, um ihr diesen Theil erst später, freylich dann mit Zinsen wieder zu geben. Allein diese Aussicht des Gewinns ist ein zu abstrakter Begriff, als daß er bey dem größern Thei— le der Nazion die Herbheit der Empfindung schwächen sollte, jezt, im Augenblick, sich Entbehrungen unterwer— sen zu müssen. Die Staats-Finanz⸗Wirthschaft, die stets die Organisa⸗ zion der menschlichen Seele konsultiren muß, darf jenes all⸗ gemeine Haften an der Gegenwart, an dem Genusse des Moments, nicht unbeachtet lassen. Und dieß bei der käpitalistischen Konsumzion um so weni— ger, je später oft, nach der Natur der Operazionen, der Vortheil eintritt; je weniger der Vortheil, kraft dessen All- gemeinheit, sich für einzelne Individuen schnell und auf eine anschaulich fühlbare Weise zeigt und zeigen kann. 351. 2. Aus den nämlichen Gründen ist es den Nazional⸗ Oekonomie⸗Gesezen gemäß, diese kapitalistische Konsumzion durch Antizipazion zu produziren. Indem nämlich der Staat die Konsumzions-Masse durch Kredit entnimmt, und die entnommene Summe allmählich in späteren Zeiträumen, durch spezielle Centralisazion ob— gleich nach dem allgemeinen Centralisazions- Prinzip, wieder abträgt, erleichtert er die Staats⸗Finanz-Pro⸗-⸗ dukzion. Er erreicht dadurch den Zeit⸗-Punkt, wo er, aus der durch den kapitalistischen Aufwand entstandenen Erh ö— hung des Nazional-Vermögens, diesen Aufwand wieder be— streiten kann; denn auch sein Antheil hat sich vergrößert. Er erre mögen gung f. durch dk He Hen Ihhnge ir ado N65 Sid vermei i um pid 9 eihe M Insei! so ferne/ in. Wahrschz Redren g 2 kabitgh nur s Den i sie dußz der doh Dl neg. 3 Sumi. Mqnnn hies spn 9 dann mi Er erreicht ihn, ohne in der Zwischenzeit das Nazional-Ver— mögen vermindert, also seine eigene Operazionen, die Errei— chung seines Zwecks gehemmt und verspätet zu haben. Dieser Gahmn durch die kapitalistische Staats Konsumzion erst entstande— ißern dyj ne neue Fonds ist das sicherste Unterpfand, der gewisseste ichen sol, Zahlungs Gegenstand der Antizipazion. unlervu Zur kapitalistischen Staats-Finanz„Konsumzion ist also nach den Nazional⸗Oekonomie-Gesezen die Benuzung H des Staats-Kredits, vorzüglich, und wenn es nicht die un— f jenes al⸗ vermeidliche Noth in den oben(3. 309.) angezeigten Fällen m Genuss un widerstehlich gebietet, einzig geeignet. Ja wenn in irgend einem Falle die Form⸗Organisazion der gezwungenen so weni⸗ Anleihe rechtlich erscheinen kann, so ist es in diesem; in nen, der so ferne der Staats-⸗Kredit fehlen sollte. sen All— 352. nell und Die kapitalistische Staats-Finanz-Konsumzion hat nd zeigen zwar, ihrer Natur nach, sehr freyen Spiel-Raum; aber doch Gränzen Auch zu der kapitalistischen Staats-Finanz-Konsumzion Mosungh darf der Staat keine größere Masse erheben, als der nsumzion wahrscheinliche Nazional- Kapital-Stoff, die zurückge⸗ legten Ersparnisse, die Vorräthe der Nazion gestatten. st duch Die Er höhung des Wohlstands, die im Begriffe der aumthit kapitalistischen Staats⸗-Finanz Konsumzion liegt, kann sich Rhon) nur langsam, nur allmählig, oft in später Zeitfolge äußern. Pan Den jezigen Nazional-Gliedern kann es nicht frommen, wenn 11⸗.e sie durch einen fernen Gewinn in gegenwärtige Noth, i 416 oder doch Mangel an heiterm Lebens-Genusse, versezt werden. Gihlr Die Auflage würde also jezt als unökonomistisch erschei⸗ Ier be nen. Auch bey der kapitalistischen Konsumzion muß also der ghat Staat den Kapital-Stoff der Nazion sorglich berechnen. Aber größett ö ————————— 27²2—— die Weisheit der Organisazion in der innern Centralisazions⸗ Form, vorzüglich wenn sie durch Antizipazion geschieht, also in der Erhebung und Vertheilung der kapitalistischen Auf—⸗ lage, kann den Mangel an augenblicklichen Vorräthen auf ei— ne mit den Nazional- Oekonomie-Gesezen harmonirende Weise ergänzen. 333. Die kapitalistische Staats-Finanz⸗Konsumzion darf nie individuelle, sie muß stets Nazional-Wohlstands ⸗-Er-⸗ höhung, Vermehrung des Gesamt--Nazional-Vermögens zum Gegenstand haben. Dahin gehört 1. Vermehrung des produktifen Nazional-Ur-Stoffs, Urbarmachung öder Ländereyen, Eröffnung ergiebiger Berg⸗ werke und dergleichen. 2. Beförderung der allgemeinen Nazional-Produkzion, und dadurch des Lebens-Genusses mittelst Verminderung des Werths der kommerziellen Produktif-Kraft-Aeusserung, al— so Erzielung des nach dem Werth-Grade sich regulirenden Nazional-Oekonomistischen Preises der innern und frem— den Produkte; so wie, Ermöglichung der gleichen Aus-— theilung des Nazional-Produkt-Stoffs, mittelst öffentlicher Straßen, Kanäle für die innere Schiffarth, u. s. w. Leih-Magazine für die industriellen Produkte u. s. w. 354. Um sowohl die Natur der kapitalistischen Staats-Finanz— Konsumzion, als auch der kapitalistischen Staats-Finanz— Produkzion, in Absicht der innern Centralisirungs⸗-Form anschaulich zu machen, möchte in einem Augenblicke, wo der, ganz Schottland durchschneidende, Kaledonische Kanal sich seiner Vollendung naht, und Napoleon, Frankreichs Hert dische tase ße,/ gumn, dh ddt Geher! uun ch ul he Oi Ehins Muecht bracht sch bi ngum 7 27³3 ealsast Herrscher, einen kolossalen Kanal zu Verbindung des mittellän⸗ schich, gÿ dischen Meers mit der Ost-See dekretirt hat, das interessan—⸗ sischen d teste Beyspiel jener Kanal seyn, den einst Karl der Gro-⸗ then auft ße, zu Vereinigung der Donau und des Mayns, be— armonixesz gann, der noch neuerlich die gespannte Aufmerksamkeit eines der edelsten und kraftvollsten Männer, des K. Französischen General Andreossi, Abkömmlings des berühmten Beför— jion daffnn derers des Kanals von Languedoc, auf sich zog, und dessen Isands-E Ausführung dem Genie vorbehalten ist. Vermögg 355. Bekannt ist aus den durch diese Veranlassung neuer⸗ lich erschienenen Schriften): zu jener Vereinigung würde lr⸗Stoff, die Durchgrabung eines Bezirks von 2 Stunde auf ebenem Lan—⸗ iger Berg de hinreichen; und nicht viel mehr, wenn auch andere hiezu neuerlich in Vorschlag gebrachte Entwürfe in Ausübung ge— deddukzi bracht werden wollten. ö derung de Gesezt nun, die Bayersche Regierung, in deren Gebiete serung/ sich beide Flüsse am meisten nähern, unternähme diese Verei—⸗ regulirendg nigung, so fragt sich: und fer 1. Welche Mittel würden diesem Staate zu dieser Opera⸗ ihen I0 zion nach Nazional-Oekonomistischen Grundsäzen zu Ge⸗ ö Und ö farth,! ö ö— Ult u.Uv 2. welches würden die Resultate dieser Operazion nach den nämlichen Grundsäzen seyn? as⸗Hiuu*) Zwey für das Gute glühende Männer, Prof. Lipps und Kreis⸗ 18·th Kondueteur Fick, vereinten sich zu dessen Empfehlung in der Lor Schrift, die im J. 1805. unter dem Titel: der Kanal von 550 Franken, ein Versuch auf die Opinion über dlesen Gegen⸗ nlike, lo stand gewünscht, v. D. Alexander Lipps, Professor der Philo⸗ he Kanas sophie und Adjunkt der Philosophischen Fakultät, und Friedrich 1 Fick, Königl. Kreis-Kondueteur,— erschien. nkreict 15 rEe.————————— 356. ö 1. Wir wollen die höchstmögliche(wahrscheinsich um die Halfte zu hoch berechnete) Summe des Aufwands auf einen dergleichen Kanal, wir wollen 10 Millionen Rothlr. an— nehmen. Diese 10 Millionen kann der Bayersche Staat, nach sei⸗ nem jezigen Umfange und Populazion und nach seinen jezigen Staats-Bedürfnissen, schlechterdings nicht als eine kapita⸗ listische Auflage erheben(Z. 350.); sie würde offenbar unöko⸗ nomistisch werden; sie würde den Nazional-Gliedern einen so bedeutenden Theil ihres Kapital-Stoffs entziehen, daß der Nazional⸗Wohlstand am Fortschritt gänzlich gehemmt würde. Indeß könnte durch eine Nazional-Oekonomistische Orga—⸗ nisazion der Produkzions-Form diese nämliche Staats ⸗Fi⸗ nanz⸗ Konsumzion offenbar kapitalistisch werden. Neh— men wir den Aufwand auf 10 Millionen Rothlr. an, so dürfen wir den Lohn der Arbeiter daran wahrscheinlich auf 6 Millio— nen Rothlr. berechnen. Dieser Lohn wäre an sich ein unökonomistischer Auf— wand; denn der Staat ist kein Verpflegunas⸗Haus, hat keine Verpflichtung, die Nazional⸗-Glieder zu ernähren; seine einzige Verpflichtung ist, ihnen den freyestmöglichen Spiel-Raum für ihre Produktif Kraft zu sichern. Zwar darf man annehmen, daß alle diese Arbeiter außer— dem weniger, oder(denn zu einer solchen Arbeit können auch Kinder benuzt werden) gar nicht gearbeitet haben würden, daß also Produktions-Kraft aufgeregt, geweckt, her— vorgebracht, geschaffen wird, die außerdem nicht existirt hätte. Allein abgesehen von den Resultaten, erschien dieser Aufwand an sich immer noch als unökonomistisch. . Vors + vnd/ eignenst Opere h Hill deruith suls 2 N . aso N sthend Engd Hey YR Sumtz Ml) zipig Schr Nah. — 275 Die Resultate aber sind es, welche ihn zum kapi— cheinih n talistischen erheben. Ehe wir aber diese Resultate darstel⸗ swandt af len, wollen wir die kapitalistische Produktions- Form Rethl. a dieser Staats-Finanz⸗-Konsumzion idealisiren. lat, nachst 357. en ftn Voraussezen müssen wir, jene Resultate, welche den Auf⸗ eie kuir wand, also die Staats- Konsumzion zur kapitalistischen ahne ut eignen, werden und können er st nach Vollendung der em enns Operazion erscheinen. Die Nazion könnte aber allerdings oh—⸗ „ahh ne Hemmung ihres Wohlstands eine Vermin⸗ 11 derung ihres Kapital-Stoffs, als jene Auflage heischt, durch— aus nicht ertragen. ische Orn Alles kommt also nur darauf an: der Razion diesen aats/ Gi Vorschuß zu ermöglichen.— n. Neh⸗ Angenommen: die Grabung des Kanals foderte einen so därfn Zeit⸗Raum von s Jahren, so würde der jährliche Aufwand. fWMlla also die jährliche Staats-Auflage in à Millionen Rothlr. be⸗ stehen. Der Staats-Schaz bezahle diesen Aufwand mit ische Uf Staats-Scheinen zu s oder 10 Rsthlr. Er bestimme, daß 6Hah, bey den übrigen Auflagen jeden Jahres, nach Verhältniß der ernähen Summe, die jedes Nazional-Glied zu bezahlen hat, der lote tmöglch Theil der Staats⸗Auflagen für das folgende Jahr anti— ö x zipirt, aber schlechterdings in diesen Staats-Schaz— Scheinen antizipirt werden müsse, und schreibe sie dem aühn Nazional⸗Gliede stets auf dieses folgende Jahr gut. Heit komne eüet holg 358. wakt he⸗ Die Vortheile dieser e in fachen Centralisazions-Form sit hitt. sind: Un 1. Der Staat entzieht der Nazion nichts von ihrem Ka— pital⸗Stoff(Vorrath). e——— ————*——— 2 Er mindert auch das Staats-Vermögen nicht, er häuft keine Schuld auf die Nazion. 3. Dadurch, daß er sich den Vorschuß auf das nächste Jahr in diesen nämlichen von ihm ausgegebenen Staats⸗ Schaz-Scheinen bezahlen läßt, erhält er die Gewißheit: daß dieser Aufwand kapitalistisch verwendet; daß also das Na— zional⸗-Verm ögen nicht vermindert; wohl aber durch die erhöhte Produkzion aller Gattung vermehrt worden ist. 4. Die Nazion verliert dabey nichts an ihrem Produkt⸗ Stoffe; denn, hat sie schon für diese Staats-Scheine ihre Produkte hingegeben, so hat sie solche doch nicht umson, sie hat sie zu allgemeinen und streng⸗ökonomistischen Auflagen hingegeben, welche sie auf jeden Fall tragen mußte. 5. Das einzige Opfer, welches die Nazion bringt, besteht also in dem Vorschuß des 1ôten Theils der allgemeinen streng⸗ ökonomistischen Auflage auf 1 Jahr. Allein dieser Vorschuß wird ihr durch die kapitalisti— 130 Eigenschaft der Auflage überschwenglich ersezt. 359. 2. Der Staats⸗Schaz hat allerdings nach Verfluß jener 5 Jahre ein Defizit von 10 Millionen in seiner streng ököno⸗ mistischen Einnahme; denn er hat diese 10 Millionen im 6ten Jahre voraus empfangen. Allein dieses Defizit wird ihm eben auch überschwenglich gedeckt. Es wird ihm gedeckt: a. durch die in der kapitalistischen Konsumzion liegende Er-⸗ höhung des Nazional-V Vermögens, welches doch die Basis seines Kalküls bey Berechnung der ökonomisti⸗ schen Staats-Finanz⸗Konsumzion, also auch der Staats⸗ Finanz- Produkzion ist. Es wird ihm also n lltat R inent durchsch schen Bayris sau in d aud, R. Di Luswand Wihen Oek. 19 Iu Mqsione ssfühe Der sch scho zullhzen ganpne erst en tlllgen; Minsip Hlen gatigen MM Erhöhn —— 277 hen nicht. b. gedeckt, durch die Erhöhung der Staats-Finanz-Pro— dukzion der neuen Auflagen, welche aus jener Erhöhung Wen an sich selbst. 0 müssen. 24. 360. 538 Um diese lezten Säze zu beurkunden, müssen wir 2— Re⸗ g sultate einer solchen a aliden Konsumzion untersuchen. eif In dem gegebenen Sehnte unn das 90 nze Kon— m Prohh tinent von Europa durch ein schiffbares Fahr⸗Wasser durchschnitten. Alle Produkte der Levante, des Mittelläͤndi— ü schen Meeres, der Türkischen, Oesterreichischen, Italiänischen, 11 Bayrischen Staaten, könnten unmittelbar und einzig zu Was⸗ Hse ser in den Norden, in die Nord-See, nach Frankreich, Hol—⸗ Hmußte land, Rußland, Schweden, Dänemark ꝛc. gelangen. . beseht Die große Ersparniß an kommerziellem Produktif- Kraft— loememnen Aufwand bey dem Wasser-Transport, der große Unterschied zwischen Land⸗ und Wasser-Fracht, sind bekannt genug.(Naz. ditalisti Oek. 1 B. 3. 109. S. 150 folg.). Aus dieser Ersparniß ergibt sich, für alle europäische Nazionen, ein Nazional-Oekonomistischer Preis ihrer wech⸗ rfluß sehe selseitigen Produkte. ng⸗Okono Der Tausch derjenigen Produkte, welche jene Nazionen illonen in sich schon jest, entweder zu Land, oder durch große Umwege efizit wid zuführen, würde sich unermeßlich vermehren, es würde ein ganz nener Tausch einer großen Menge solcher Produkte erst entstehen, welche die Land- Fracht bisher nicht er⸗ gende E⸗ trugen; weil die Masse der Produktif-Kraft⸗-Aeusserung im alches doh Prinzip des Grads des Vergleichs-Werths ist,(Naz. Honomisi Oekon. 1 B. S. 48.) und dieser Werth-Grad also zu hoch Engto⸗ gestiegen seyn würde. Ohne Uebertreibung darf man also z. B. die Auflagen⸗ Erhöhung, welche der Bayrische Staat direkt durch ——1—8—————————ꝗIIIIIIIII 278——.—— Transito-Zölle ꝛe. indirekt, wegen der Vermehrung seines Nazional-Vermögens, ganz nach dem Prinzip der Nazional— Oekonomie, erhalten würde, auf 1 Million berechnen. Der Staats⸗Schaz würde also im Stande seyn, nicht nur der Nazion jenen großen Zuwachs an Nazional-Vermö— gen, jenen unermeßlich erweiterten Spiel-Raum für die Ur⸗ Industrielle und Kommerzielle Produkzion zu gewähren; er würde auch das StaatsSchaz-Defizit von 10 Millionen schon im éten Jahre, durch Erschaffung neuer Staats-Bil—-⸗ lets, er gänzt finden, die einzig zu Deckung und Berichti— gung der neuen erst entstandenen Staats⸗Auflagen bestimmt wären, und mit ihnen bezahlt werden müßten. 361. Ein dergleichen kapitalistischer Aufwand würde aber sei⸗ ne Nazional⸗Oekonomistische Eigenschaft, seinen rei— nen Ursprung auch dadurch beurkunden, weil er allen Nazionen des bewohnten Erd-Kreises gleichfalls unermeßli— che Vortheile gewähren würde, und das Prinzip der Nazional— Oekonomie ist weltbürgerlich. ö Gewählt wurde dieses Beyspiel kapitalistischer Staats⸗Finanz-Konsumzion, zur Beurkundung, zur anschau⸗ lichen Darstellung des wesentlichen Einflusses, den die innere und äussere Produkzions-Form hat, auf die Eigenschaft der Konsumzion, so wie der zu deren Bestrei⸗ tung erforderlichen finanziellen Produkzion. heung sinz Mant nen. e seyn, nih Mnal⸗Vernh fir die V/ ewähren;e 10 Miliana Stnats:Bl ind Berichh gen bestimm de aber se⸗ „seinen ru Wer allte 3 unermeßb er Mpont talistischn zur anshr e, deh hat, uf deren Bit Siebentes Bucch. Prüfung der bisherigen Formen der mittelbaren Staats-Finanz-Produkzion, nach dem Nazio— nal-ökonomistischen Prinzip dieser Produkzion. J 3* sind samui Dumh olgn 00 dau Il5αο noch H ner/niz sen: dem dieseln she nn Ruse n5 Lebe 00 Finag vj Bele a Kundynn Nens Wendi; vrakij •*—————— 362. Im dritten Bande des Systems der Nazional-Oekonomie sind unter der Kategorie der Produktifkraft der Nazional-Ge— sammtheit, wohin auch die Staats-Finanz⸗Gesezgebung und Verwaltung gehört, die bisherigen Staats⸗Auflagen(3. 575. folg.) bereits analysirt worden. Indeß scheint es zur Vollständigkeit einer Staats— Finanz⸗Wirthschaft und der Gründung eines auf das Nazio— nal-Oekonomie-Prinzip gegründeten Systems derselben den—⸗ noch nothwendig, diese bisherige Auflagen auch hier ei— ner, wenn schon nur allgemeinen Prüfung zu unterwer⸗ fen: ob, und in wie ferne sie mit jenem Prinzip, also mit dem reinen Staats-Zwecke in Eintracht stehen? Aus dieser Prüfung muß dann das wahre Nazional⸗ ökonomisti⸗ sche Finanz-Produkzions System sich von selbst in dieser Ei— genschaft hervordrängen. 363. Ein Theil jener Auflagen-Systeme ist ins praktische Leben übergegangen; ein andrer ist nur Spekulazion der Staats⸗ Finanz⸗Wirthe geblieben. Auch diese lezteren verdienen aber Beleuchtung; denn in einem Zeitalter, wo die Staats-Finanz—⸗ Kunde unter den Wissenschaften eine so bedeutende und für Menschen ⸗Wohl so wichtige Stelle behauptet, scheint es noth⸗ wendig, auch spekulative Irrthümer zu entlarven, die ins praktische Leben übergehen könnten. —————— 34. Vauban, und unter den Neuern Amelot und Mi- chel gläubten das wahre Auflagen-System in der Erhebung eines Theils der Natural-Produkte, und zwar des zehnten Theils derselben, zu finden(Naz. Oekon. 3. B. Z. 573.). Vaubans Entwurf war wirklich, unter der damahligen französischen Regierung, der Ausführung nahe. Dieses System naht sich dem Nazional-ökonomistischen Auflagen⸗System durch das darin liegende Anerkenntniß: daß die Auflage nur vom Produkt-Stoffe, nicht dem Ur— Stoffe erhoben werden könne. Es ist in der vorgeschlagenen Form unvereinbar mit den Nazional-Oekonomie-Gesezen; denn I) in dieser fehlt es ihm an allem Prinzip. Das Staats-Bedürfniß, die Staats-Konsumzion ist der Re— gulator der Staats-Finanz-Produkzion(3. 219.). Worauf ruht also die Bestimmung, daß der lote Theil der Natural-Produkte, und nicht der ôte, der lite, erho⸗ ben werde? ö 2) Es ist in jeder Form, so viel die Materie be⸗ trift, unvereinbar mit dem Nazional-Oekonomie⸗Prinzip, denn es schränkt die Auflagen einzig auf Ur-Produkte ein, verlezt also die wesentlichsten Grundzüge des Nazional-Oeko— nomistischen Staats-Finanz⸗-Produkzions⸗-Systems, wel— che dem Staate seine Quota an jedem Theile des Na-⸗ zional-Vermögens zuerkennen, oder, nach der gewöhnli— chen Sprache, die Grundsäze der Gerechtigkeit und Gleichheit. Es ist 3) unvereinbar mit den Nazional-Oekonomie-Gesezen, in Absicht der innern und äusfern Form; denn die hn Heuun weln Prahs desscho aihyeg laaj Oü ot und Mi der Erhihnt ar des zehnty 8. 3.355) er damahlgg Konomistiche Inerkemntnß; nicht dem ll⸗ nbar mit dn zip. Dat ist der R⸗ (3. 219.) Lote Hel Ulte, ehhs daterie h nie⸗Prinzij Hrodukte eß ional.Och ystems, vll le S M er gevöhns⸗ igkeit I1 e⸗Gesezel, demn N Lnit muiu 283 Erhebung einer Natural— Auflage würde eine Masse von Erhebungs- und Verwaltungs-Kosten heischen, welche den Ertrag derselben großentheils wieder verschlänge. Es wür⸗ de den Staat, der mit Natural-Produkten seine Bedürf— nisse, mindstens zum größten Theil, nicht befriedigen kann, zum Privat-Wirthschafter, zum Privat-Kaufmann, auf Kosten des Nazional-Wohls umschaffen; es würde, da so viele Natural-Produkte dem Verderben unterworfen sind, stets mit einem bedeutenden, der Nazion nichts nüzenden, und durch die Unhinlänglichkeit der Auflage doppelt drücken— den Verluste verbunden seyn. ö Es würde endlich eine Verrechnung(Comptabilité) fo⸗ dern, die, ohne dem Betruge, den Unterschleifen, den Verun⸗ treuungen wehren zu können, unermeßlich und unübersehbar werden müßte. 365. 6 Die zweyte Gattung der zur Zeit auch, glücklicher— weise, nur in der Theorie existirenden Staats-Finanz⸗ Produktions⸗Systeme, ist das Physiokratische, kraft dessen alles von dem Netto⸗Ertrage des Grund-Eigenthums erhoben werden soll. Die Unhaltbarkeit dieser Theorie ist längst so klar erwiesen, daß ihre Ausführung zur Zeit in allen Staaten unterblieb.(Naz. Oekon. 3. B. Z. 379. folg.) 366. Die wirklich ins praktische Leben übergegangenen Staats-Finanz⸗Produkzions⸗Systeme, sind entweder I. die sogenannten direkten(vielmehr bestimmten auf einem Gegenstand haftenden); oder II. die indirekten(zufälligen, von Ereignissen abhän⸗ gigen) Auflagen; oder **E:———838383888——8—8———83 ä—— 283 m III. die Ueberschüsse gesellschaftlicher Anee In⸗ stitute; oder IV. der Ertrag der Staats-Finanz-⸗ Monopole. 367. Unter l. den bestimmten(direkten) Auflagen, hat sich die Grundsteuer am weitesten verbreitet. Kraft derselben wird das Grund- Eigenthum, das unbewegliche Ver⸗ mögen an Gebauden und Grundstücken, nach einem bestimm—-⸗ ten Anschlage seines Werths, und des hiernach berechneten Preises, mit einer bestimmten fixen Abgabe, als dem Maß⸗ stabe, behaftet; und diese Abgabe, nach dem Staats-Bedürf—⸗ nisse, diesem Maßstabe gemäß erhöht. Zu dem, was in dem System der Nazional⸗Oekonomie über die Unvereinbarkeit dieser Auflage mit dem Nazional-Oekonomie-Prinzip(3. B. Z. 575. folg.) gesagt worden ist, läßt sich noch folgendes hin⸗ zufügen. Um der Grundsteuer eine feste Basis zu geben, hat man allgemein die Kenntniß des Flächen-Inhalts des Grund— Eigenthums als unvermeidlich angesehen. In den mehresten europäischen Staaten ist also die Ver⸗ messung desselben beschlossen; in keinem Staate noch aus⸗ geführt, mindstens vollendet worden. Der Aufwand dieser Vermessung des gesamten Grund-⸗ eigenthums, vorzüglich in bedeutenden Staaten*, möchte, auch die Haltbarkeit des Grund-Steuer⸗S Systems vorausge— sezt, sich schwerlich mit den Vortheilen ausgleichen. Es ist be⸗ ) Das neue Kataster in Frankreich, an dem noch jezt 70 tausend Menschen arbeiten sollen, kostet 200 Millionen Franken. Oyon, Collection des Lois etc. relatives au Catastre de la Eranee. Paris, 1806. 4. Partie. hannt, Organi 2 ser Le Eiensch dae de NiO die Sta 6 doch) wedenf El Vyal Probuz 6 U genthur! muß, Höhe g schlingtz lichl es: ohne gl; tem al Grun, lie bey jung ber sungerne Indbau Es gen dgvor stthi kannt, wie sehr die Oberfläche der Erde durch den Natur—⸗ Organismus sich verändre. ole. Auch ist ja wohl der Flächen-Inhalt kein Grad-Mes⸗— ser des Ertrags. Der Ertrag hangt von dem Klima, der V Eigenschast des Erdreichs, der Industrle und dem Arbeils- agen, hi —.—.—.8 Fleiße des Besizers und Bearbeiters ab. last dersehn liche Nen Nur vom Ertrage läßt sich eine Staats-Quota für em besinm die Staats⸗Finanz-Konsumzion nehmen. Der Ertrag ist Hetechtenn es doch am Ende, nach welchem diese Staats-Quota kalkulirt den My werden muß, sey auch der Flächen Inhalt, welcher er wolle. ats ⸗Beduiß Es wird endlich eine Zeit erscheinen, wo die Staats-— wab in den Verwaltungen den beschämten Blick auf eine Staats-Finanz— Leinbatkeit Produkzion zurück werfen werden, die kein anderes Prinzip i(3. B. hat, als daß der Ur⸗-Stoff-Besizer, will er anders sein Ei— endes hin: genthum retten, will er seine Existenz fristen, alles bezahlen muß, was man von ihm fodert, bis die Auflage auf eine „ hat man Höhe gestiegen ist, welche den reinen Ertrag gänzlich ver— s Gruld' schlingt und ihn zwingt, den Anbau zu unterlassen; und wahr⸗ lich! es gibt Staaten, wo dieser Zeit-Punkt nicht ferne ist. die Vel— Denn das ist die unselige Folge jenes furchtbaren Sy-⸗ noch aue⸗ stems, kraft dessen man die Leichtigkeit, zu neh men, ohne allen Sinn zu einem Prinzip erhoben, den bei wei— n Gruth⸗ tem allergrößten Theil der Staats-Konsumzion auf das „ wmöchtl Grund-Eigenthum gewälzt, dadurch die Ur-Produikzion, votausge⸗ die bey ihren mannigfaltigen Beschwerden so viele Errnunte— Es it h rung bedarf, vollends verhaßt gemacht, und eine große Masse hungernder Bettler in die Städte gedrängt hat, die biei dem uh Landbau im Wohlstande leben könnten! + 2 Feunfen. Es wird eine Zeit kommen, wo die Staats-Vertvaltun— tre de le gen davon sich überzeugen, wo sie zugleich sich überzeug en wer— —————8——————3————2———x—.—IIIIIII—————————————22.3........2...‚......... 286 den, daß selbst hermetische Verschließung der Staaten die Fol—⸗ gen jenes furchtbaren Systems aufzuhalten nicht vermag. . ‚ 368. ů In den Städten hat man außer der Grund-Steuer das Grund-Eigenthum, nämlich die Häuser, auch noch mit einer eignen Steuer, der Fenster-Ta xe, belegt; z. B. in Großbritannien. Man glaubte in der Zahl der Fenster den allenthalben in der Finanz-Kunde so ängstlich gesuchten Maßstab des Vermögens zu finden. So wie der Erfolg dieser Auflage war, daß die Haus— Eigenthümer alle nicht zur Existenz unentbehrliche Fenster ver— mauerten, so spricht sich hingegen die Inhumanität einer Auf⸗ —„.— 3— lage, welche sich selbst vernichtet und den Staatsbürger zwingt, sich die für physisches und morslisches Wohlseyn so nothwendi— ge Wohlthat des Lichts und der Helle zu versagen, von selbst aus. 369. Der firen Mobiliar-Steuer fehlt, so viel die Ma— terie betrift, bei der Versatilität aller beweglichen Dinge, auch alle feste Basis; auch ist sie, so viel die Organisazion der in— nern Form betrift, ohne inquisitorische, Antinazional-Oeko— nomistische Formen nicht erhebbar; in so weit sie nicht mit der allgemeinen Produkt-Steuer zusammentrift.(Naz. Oekon. 3. B. 3. 587. 370. Die Vermögens-⸗-(Einkommen⸗-) Steuer ruht, in Ab⸗ sicht der Materie, mit der dem Nazional-Oekonomie-Prin— zip angemessenen allgemeinen Produkt-Steuer auf Einer Basis. In Absicht der innern Form ist sie nicht anwenöbar, ohne entweder die empörendsten, die Produkzion vernichtenden inquisitorischen Maßregeln anzuwenden, oder heder 3. an b an Di hetn de bfnis ten St kung ein Danin yomie. kahn, o sromme prodl jenige einzig Feueende 2. 7 Nasion Eine X eben au o nog Nur 5u nomssis aaten dieqů vermag. ind⸗-Steun er, auch uih de, delegt; ahl der Fun, stih Ruan daß die Ha he denster uy ilat einer Mger zwing so nothwend. sagen, vor viel die M n Dinge,a sazion der iß zinal⸗O nicht mit x lrist.(Wu tuhtymdh anomie/huin Steuer af st se nict Podlkhig Men, or ²**eee 287 den Zweck zu verfehlen: nämlich dem Staate die ihm gebüh— rende Quota am Nazional-Vermögen, zu seiner Finanz-Kon-⸗ sumzion zu verschaffen(Naz. Oekon. 3. B. Z. 5909. 371. Alle jene direkte Auflagen hefteten sich an den Stoff. Die fölgenden an die Produktif-Kraft; und zwar ent— weder ů a. an eine spezielle odek b. an die allgemeine Produktif-Kraft. Das individualisirte Nazional-Vermögen ist es, von dem der Staat einzig seine Quota zu Bestreitung seiner Be— dürfnisse nehmen kann. ten Stoffe und Produktif-Kraft. Jede Centralisi⸗ rung eines einzelnen isolirten Bestandtheils des Vermögens ist also gegen das Prinzip der Nazional Oeko— Entweder sie nimmt den Stoff, den sie nicht benuzen kann, oder sie eignet sich eine Kraft zu, die dann erst ihr frommen kann, wenn sie durch ihre Vereinigung mit Stoff, produktif geworden, also in Vermögen, also in das— jenige übergegangen ist, was der Staat bedarf, was er einzig benuzen kann. Dies spricht allen die Kraft be— steuernden Auflagen ihr Urtheil. 372. a. Spezielle Produktif-Kraft. Die Gewerb-Steuer. Sie hat an sich mit der Nazional-⸗Oekonomistischen Produkt-Steuer auch materiel! Eine Basis. Sie will das Produkt treffen. Sie ist aber eben auch in der innern Form fehlerhaft; denn sie nimmt, wo noch nichts produzirt ist.(Naz. Oekon. 3. B. Z. 589.) Nur durch eine andre Organisazion kann sie Nazional-Oeko— nomistisch werden und wird es. ö Vermögen besteht aus vereinig— nomie. ——— w—— —* 1 * ö V + 288— 373. b. Allgemeine Produktif⸗Kraft. Auflagen auf allgemeine Produktif-Kraft sezen voraus, das Individuum, der Staatsbürger könne so viel er wer— ben, produziren, daß die Quota des Staats daran den be— rechneten Theil betrage. Dies ist das Prinzip aller Kopf— Stenern. In der Materie sind sie fehlerhaft, denn sie gründen sich auf eine blo— ße Voraussezung. Natürliches Unvermögen, Krankheit, Mangel an Fähig— keiten und Nahrungs-Quellen, Unglücks⸗Fälle, können diese Voraussezung ganz aufheben. Ist die Steuer für alle Indivi— duen gleich, wie dieß der Fall in mehreren Staaten zu seyn scheint, so verlezt sie die Grundsäze der Gerechtigkeit. Sie bestraft den dürftigen Hausvater für die Zahl seiner Familie und erhöht sein Unglück. In Absicht der innern Form ist sie durchaus verwerflich; sie drückt durch ihre Behaf⸗ tung der Persönlichkeit, der reinen Existenz, dem Staats- Bürger das Brandmahl der Sklaverey auf. Die mildernden Formen der Familien- der Klassen— Steuern, ließen noch ehe sich mit der Nazional-Oekonomie versöhnen, wenn sie materiell mit dem Nazional-Oekono-⸗ mie-Prinzip vereinbar wären. Man hat sie in neuern Zeiten in mehreren Staaten mit und neben allen andern direkten und indirekten Auflagen Sie sind also nur eine neue Form: die Aufla⸗ gen⸗Masse zu erhöhen. 374. II. Die Gründe, welche die Unvereinbarkeit der bisheri— gen sogenannten indirekten zufälligen(unbestimmten) Auf— lagen mit dem Nazional-Oekonomie-Prinzip beurkunden, sind in vorgeng Hagen fat uumioh x bah Hebst nam und! sür das d Die naht sict Durch Stüdtl schlleßn Dot W neinen Alsicht! 1 Cbe Nufla; Rmͤͤße wird. D Den Aer der Cthats; kishtvert Miinp * * 289 sind in dem Systeme der Nazional-Oekonomie umständlich schen unhz vorgetragen(Naz. Oek. 3. B. Z. 594.). Keine dieser Auf— uil ernn. lagen konnte einzeln zu Bestreitung der Staats⸗Finanz⸗Kon⸗ dunnn d sumzion zureichen. Daher ihre Zahl, ihre Mannigfaltig⸗ keit, nebst allen sowohl in Absicht der Materie, als der in— nern und äußern Form, des Erhebungs-Aufwands u. s. w. uern. Ih für das Nazional-Wohl so traurigen Folgen. ch auf eine ly Die in einigen Staaten eingeführte Konsumzions Aceise ne andi naht sich der Nazional-Oekonomistischen Produkt⸗Steuer. 3 kinnenxñ Durch einen unerklärbaren Misgriff wurde sie aber auf die ale I Städte eingeschränkt; weil man diese, irrig, als den aus- Staeny. schließenden Central-Punkt aller Konsumzion betrachtete. Herechtigkei zahl seine Das Umgeld, Kesselgeld u. s. w. als die Konsum— der innett zions⸗-Steuer vom Getränke, fließt materiell mit der allge— hihre ShUn meinen Produkt-Auflage zusammen, und muß nur in dem Thnmt Absicht der innern Form dem Nazional-Oekönomie-Prin-⸗ zip gemäß organisirt werden. Msth Eben so sind die Zölle und Mauthen ein Theil die⸗ aun ser Auflage, wenn sie eine dem Nazional-Oekonomie-Prinzip mnl⸗Hle gemäße Organisazion erhalten, welche in der Folge dargestellt „ wirsd. Singten mit- en Mufhn Die Stempel-⸗-Auflage, der alles Prinzip fehlt, die 1 N den Armen gleich dem Reichen trift, die wesentlichsten Mo⸗ tife der gesellschaftlichen Vereinigung, die Erlangung des Staats Schuzes, und die Sicherstellung des Eigenthums hehell erschwert und verkümmert, ist mit dem Nazional-Oekonomie⸗ mte A Prinzip unvereinbar. Heutkunder 19 ———— Die Lottos und Lotterieen-Auflagen sind bis⸗ her vergebens von allen Weisen, von allen Freunden der Menschheit als die Pest der bürgerlichen Gesellschaft dargestellt worden. Nur die Erscheinung der Resultate kann endlich de— ren Stimme Gehör verschaffen. Ueber die gänzliche Unvereinbarkeit der Taxen und Sporteln mit Nazional-Oekonomie und Staats-Zweck ist sich oben(3. 293 erklärt worden. 375. Außer den oben angeführten, hat die Kameralistik noch eine große Menge andrer zufälliger und unbestimmter in⸗ direkter Auflagen ersonnen; ohne alles Prinzip als das: zu nehmen, wo nur immer bequem und sicher zu nehmen war; z. B. die Einziehung eines Theils der Kollateral-Erb— schaften u. s. w. 376. III. Die dritte Gattung der Auflagen sind, die admi— nistratife, oder der Ueberschuß, den die Staats-Finanz—⸗ Verwaltung von dem Einkommen gesellschaftlicher In— stitute, nach Abzug des Aufwands, sich aneignete. Die Nachtheile dieser Auflagen für das Nazional⸗ Wohl sind in dem System der Nazional-Oekonomie in Absicht der Ausmünzung, im 2. B. Z. 365. folg., und in Absicht des Post-Wesens, im 3. B. 3. 599. ausführlich dargethan worden. Das nämliche gilt von den neuerlich erst entstandenen Po⸗ lizey⸗ Verwaltungs-⸗ u. a. d. Auflagen. Finonz nsoft Qulen nich 3.. 1 al er ilt Geseh heiter Spang un Y. e w Im B Vpbe dhe der, dukte oheign mit det n sid l 37⁷. Bieundn u IV. Die vierte Gattung der Staats-Auflagen, die Staats-⸗ chust duneft Finanz⸗Monopole, ist nicht unbedingt verwerflich. Allein tam endlch in so ferne der Staat sich gewisse Ur⸗Stoffe, z. B. Salz⸗ Quellen, zur ausschließenden Benuzung vorbehält, so gehören r Taren u sie nicht zur mittelbaren, sondern als Grund-⸗-Regalien nats,unt!(Z. 40.) zur unmittelbaren Staats-Finanz⸗Produkzion, sind also materiell Nazional-Oekonomistisch. In Absicht der innern Form müssen sie aber den Nazional-Oekonomie— Gesezen untergeordnet seyn, d. h. das Monopol darf nicht weiter ausgedehnt, die Produkte dürfen nicht der Nazion durch ameralistik uu Zwangs-Geseze, weder überhaupt, noch selbst um einen hö— n hern Preis aufgedrungen werden, als 4—— Geseze L Uhm Dies war aber in vorigen Zeiten in Frankreich, und ist Ulnterdl⸗el zum Theil noch in mehrern Staaten der 0 68. 49.). 3 nopole hingegen, welche sich die Urs oder industrielle Nazional⸗ d. h. durch die Produktif Kraft der einzelnen Nazional-Glie— der, aus deren eigenthümlichem Ur-Stoff erzeugten, Pro—⸗ , de ado dukte ausschließend zum Zweck einer Finanz⸗Centralisazion taate ⸗ Hinay aneignen, also die Produktif-Kraft mindern und lähmen, sind ftliher mit dem Nazional-Oekonomie-Prinzip unvereinbar. e. 378. mzional:. Sogenannte eigentliche Luxus- Auflagen, d. h. Besteu⸗ in Wsit& rung der luxuriösen Konsumzion, der Domestiken, des Gesin— in Alscht des, der Equipagen u. s. w., gehören nicht der Staats-Fi— sich argetht nanz⸗Wirthschaft, sondern der Staats ⸗Nazional-Wirthschaft und administratifen Staats-Gewalt an. Sie haben nur in sofern Prinzip, als sie die luxuriöse Konsumzion mindern „ 6 Iodanx sollen, und können zu einem finanziellen Zweck sich nicht r———— ⁊*.—.———————————— ‚‚.........—— V 292 U ö ——— 2 ö bekennen, weil sie sich selbst verschlingen. Ob, und in wie weit diese LurusAuflagen mit dem Nazional-Oekonomie—⸗ Prinzip, also mit dem Nazional Wohle und der Beförderung * der Industrie vereinbar sind: ist in dem Systeme der Naz. Oekonom. 2. Band. Z. 274. folg. entwickelt. —— 1 X. „ und in al- Oekononh r Besördemn seme der M. Achtes Buch. — 5 RSV· ats⸗Finan; Form der mittelbaren Sta V* o Innere Produkzion. ————————— „ — ö D scht de Ien ant ö Form ö„ .(5. 1. ö — ö oder ba * an den ö Derdan 47½ I jenen ohne d ö dabjeni V ten, 6 nihlch Echebu 0 uee aller( verkin „*— inaquis ö und oh bunge ö ö eiho ö RNup * ö 379. ——7 mittelbare Staats-Finanz⸗-Produkzion ist nun, in Ab⸗ sicht der Materie, auf ein den Nazional-Oekonomie Gese— zen angemessenes Prinzip gebaut. Aber auch die innere Form, ihre Organisazion, muß Nazional⸗Oekonomistisch seyn (I. 12.). 380. Das mittelbare Staats-Finanz Produkzions⸗System, oder was dasselbe ist, die Centralisazion des Staats-Antheils an dem individuellen Nazional⸗-Vermögen, zu dem Zwecke der Verwandlung desselben in Staats-Vermögen, muß auch jenem materiellen Prinzip gemäß geschehen können, ohne die Nazional-Oekonomie⸗Geseze zu verlezen. Es muß also dasjenige materielle Auflagen System, welches die Geseze gebie— ten, ausführbar, praktisch anwendbar, es muß also möglich seyn, die Auflage dem gemaß zu erheben, ohne in der Erhebung und durch sie selbst den Nazional⸗ Wohlstand zu verlezen, den Fortschritt der gesammten Nazional⸗Produkzion aller Gattungen zu hemmen, den heitern Lebens⸗Genuß zu verkümmern, die Eigenthums⸗Rechte zu kränken, ohne durch inquisitorische Formen die heiligsten Gefühle zu verwunden, und ohne durch eine unverhältnißmäßige Erhöhung der Erhe— bungskosten die Staats-Finanz⸗-Konsumzion undkonomistisch zu erhöhen.(8. 34.) 5 ö So wie also alle jene Rücksichten bey dem materiellen Prinzip beachtet sind, so müssen sie es auch bey der innern ————————————— —————————ͤ‚ͤ Form seyn. Nur in dieser Eigenschaft kann das System als vollendet- Nazional-Oekonomistisch anerkannt werden 381. Das Nazional-Vermögen ist der Gegenstand der Staats— Finanz-Produkzlon(3Z. 21.) und von diesem Vermögen wie— der Nazional-Produkt-Stoff der einzige Gegenstand der mittelbaren Staats- Finanz⸗Produkzion(S. 23.). 382. Die Centralisirung des individualisirten Nazional-Ver⸗ mögens kann sich also einzig auf Produkte einschränken. Im Nazional⸗Oekonomistischen Sinn giebt es zwar eine Ur-Produktions- industrielle Produktions⸗ und kommerzielle Produkzions-Kraft; Allein nur zwey Gattungen der Produkte, nämlich: Ur-Produkte, und industrielle Produkte. Denn die kommerzielle Produktif-Kraft äußert sich nur in der— und durch die Seribeilung jener zweyerley Produkte. 383. Anders verhält sichs im Staats-Finanz⸗-Wirthschaftlichen Sinn. ö So wie in jenem nur dasjenige Produkt ge— nannt wird, was entweder in seiner ursprünglichen, oder ver— wandelten Gestält unmittelbar genießbar ist, so ist hingegen für die Staats⸗-Finanz-Wirthschaft alles Pro- ut, was Genuß gewährt; womit Genuß erlangt, eingetauscht werden kann. Dau hin: dutt yEt Hrölk. i Lonon Venn licht nur vun geno Virhch Rablick e Die Mritzip g thalte M der mitt Enhelr Y. Ctoff en — 1.2 Genuß; Neßernn Krast 0 gehracht schon ganz, Vand/ un. E 0 207 en Denn zwar ist individueller Ur-Stoff kein Centrali⸗ ham unn sazions-Gegenstand(3. 23.), wohl aber das gesammte Pro-— — dukt⸗Stoffartige Vermögen, d. h. an dem gesamten ud der Stunt Produkt-Stoffartigen Vermögen gebührt dem Staat dumögenh sein ökonomistischer Antheil. Gegensundhy Wenn nun im Staats⸗Finanz⸗Wirthschaftlichen Sinne 3.25) nicht nur alles Produkt ist, was genießbar ist, es werde ö ů nun genossen oder nicht, so ist auch für die Staats-Finanz— Wirthschaft alles Centralisirungs- fähig, womit jeden Au— Fünlen genblick ein genießbares Produkt erlängt werden kann. inschränken. ö ö ieht es zun Die Staats⸗Finanz⸗-Wirthschaft muß also, um ihrem Prinzip getreu zu bleiben, kraft dessen das gesamte ver— theilte Nazional-Vermögen der Centralisazilons-Gegenstand der mittelbaren Finanz⸗Produkzion ist, eine eigne 9—600 Eintheilung des Produkt-Stoffs aufnehmen. 9150 In der Staats-Finanz-Wirthschaft ist der Produkt- „ Stoff entweder 1) natürlicher Produkt⸗Stoff; oder ihert sch m 2— industrieller Produkt⸗Stoff*); oder ner oggh 3Jneutraler Produkt-Stoff. 385. I. Der natürliche Produkt-Stoff schließt alle jene Ithschoftiin Genuß⸗Gegenstände ein, die entweder ohne irgend eine Kraft— Aeußerung genießbar sind, oder vermöge der Ur⸗Produktifen. rodukt Kraft, zwar erst zur Genießbarkeit und zum Genuß a, odet ven gebracht, allein doch in ihrer ersten(Ur-) Gestalt, R, si schon ganz, oder zum Theil genießbar sind, ohnereiner Ver— let Ytos wandlung zu bedürfen. etlangt, 2 Naz. Oekon. 1. B. Z. 55. —.——.— FF—— Unter die Kategorie der üsten Klasse des Ur-Produk—-— tif⸗Stoffs gehören also: Alle genießbare wilde Thiere der Erde und des Wassers; es sey nun, daß ihr Fleisch und ihre Haut, Pelzwerk ꝛe. oder nur Eines davon genießbar sey. Alle genießbare zahme Thiere; also alles Rind-, Horn⸗, Melk⸗, Schaf-⸗ und Feder Vieh, Pferde u. sw. Denn der Begriff des Genusses, der Konsumzion, ist im Nazional-Oekonomistischen Sinne nicht auf Verzehrung eingeschränkt. Ferner Das gesammte Pflanzen-Reich, also Holz, Getraide, Früchte, Obst, Gemüße aller Gattung u. s. w. ö 2. Der industrielle Produkt⸗Stoff begreift alle Ge—⸗ nuß⸗Gegenstände, welche vermöge einer zweyten, nämlich der industriellen Produktif-Kraft-Aeusserung, entweder aus der ersten Ur Form, in eine andre Genuß⸗Form, zum Zweck einer andern Genuß-Gattung gebracht, verwan— delt, oder durch Zusammensezung mehrerer natürlicher Produkt-Stoff-⸗Gegenstände, eben auch zum Zweck einer eig— nen neuen Genuß-Gattung, erst zur Erscheinung gebracht wyrden sind; oder bey deren Erscheinung die geistige Kraft-Aeußerung in Absicht ihres Werths die bedeu— tendste Eigenschaft ist. Dahin gehören also alle und jede industrielle, alle Fa— brik und Manufakturen-Produkte; also selbst Bücher, Mah⸗ lereyen, musikalische Komposizionen u. s. w. 387. 3 Alle obige Produkt-Gattungen erschöpfen aber nur im Nazional- Oekonomistischen Sinne, d. h. in Bezug auf die Nazional⸗Produkzions⸗Kraft-Aeußerung, den — Begiff! mögel, sheh Lel flht So i1 Be Austat gliffe v dert(et 30. Iu shasto etutet se Au. Chnts⸗ sehllicher Ctoff solten, scheiner W der M Wtauf Jalge Vith wenn sc wůrde! nicht an Vermög nten, lein nie emnalh 299 Ue⸗Prrhit Begriff vom Produkt; doch nicht in Beziehung auf Ver— es Dis mögen, als den Gegenstand der Staats-Finanz-⸗Wirthschaft— ves Wassenz lichen Centralisazion, also nicht im Staats-Finanz-Wirth— Pehzvekn schaftlichen Sinne“ Nnnd/ dun So wie im Nazional⸗Oekonomistischen Sinne, Münze v. als Bewegungs ⸗Mittel der Produkzion, als samon, isti Austausch- und Ausgleichungs-Vehikel, dem Be— Vetzehrung griffe von Produkt(Genuß-Mittel) entgegen, geson— dert(kontradistinguirt) werden muß(Naz. Oekon. 2. B. a, Gelnnd, 36. Buch.), so würde hingegen der Staats-Finanz-Wirth—⸗ schaft offenbar ein bedeutender Vermögens-Theil, also ein bedeutender Theil ihres Gegenstandes fehlen, wenn die— eist ale G se Austausch- und Ausgleichungs-⸗Vehikel, im en, namlic Staats-Finanz-Wirthschaftlichen Sinn, nicht als ein we— nttbeder al sentlicher Theil des individualisirten Nazional-Produkt— dorn, n Scoffs betrachtet werden, also uncentralisirt bleiben acht, verwu sollten, in so serne sie als Rente, Einkommen, er— er nathenn scheinen. ö beck emner ch Was dabey in Absicht des transitorischen Werths Tscheinuth der Münze, als Münze, die nämlich nur im Moment des j die gesth Austausches selbst existirt, zu beachten kommt, wird in der die bedel, Folge dargestellt werden. Aber wenn schon die Staats⸗Finanz⸗ Wirthschaft keine Kontribuenten kennt(Z. 26. 125.), jelle, alle wenn schon sie einzig sich an den Produkt-Stoff hält, so ücher, My würde doch, in so ferne dieser neutrale Produkt-Stoff nicht angenommen werden wollte, alle die Münze, in der das Vermögen des Negozianten, also des kommerziellen Produ— n le w zenten, und des Münz⸗oder Land-Rentirer, besteht, al— 510 auf lein nicht centralisirt werden; also die Allgemeinheit des m d. Centralisazions-Prinzips vernichtet seyn. ——'''— I— ee· ———————— 30⁰ Denn mögen auch beim Negozianten diejenigen Theile seines Vermögens, die er nicht in Waaren(als die bereits centralisirt sind,) stecken hat, nicht in baarer Münze, sondern in Ausständen beruhen; diese Ausstände repräsentiren eine gleiche Münz„Summe; sind also ein Vermögens-⸗Theil. ö Mag der Rentirer seine Gelder auf Zinsen ausgeliehen hahen, oder aus dem Pacht⸗-Schilling, oder den Grund⸗Ge⸗ fällen des Grund-Eigenthums beziehen, dieser Pacht Schil⸗ ling, diese Grund-Gefälle repräsentiren eine gleiche Sum—- me von Münze, also einen VermögensTheil. So wie dort der Kaufmann, ist hier der Rentirer, der Besizer dieses neutralen Produkt-Stoffs. Kraft jener Re— präsentazion ist also jede Rente ein Theil des Staats-Fi— nanz⸗Wirthschaftlichen Produkt-Stoffs, der aus natürlis chem, industriellem und neutralem besteht. Diese drey Gattungen umfassen den gesammten Centralisaztons⸗ Gegenstand. ö Dieser neutrale Produkt- Stoff hat natürlich seinen Werth-⸗Messer in sich selbst. Wer viel von diesem Produkt-⸗ Stoff bezieht, hat auch viel zu versteuern; er ist ein Theil des Nazional-Vermögens; also der Centralisazion unterwor⸗ fen; und zwar wie jeder Produkt⸗Stoff nur dann, wann und wo er zur Konsumzion erscheint.— Allerdings macht seine eigenthümliche Natur auch in der Centralisazious⸗Form eigne Grundsäze nothwendig, so wie solche die Nazional⸗Oekonomie-Geseze diktiren; und diese werden in der Folge entwickelt(Z. 402. folg.). 3886 Individualisirter Produkt-Stoff ist der Gegen— dand der Staats-Finanz⸗Wirthschaftlichen Centralisazion, 2— (3.1% Aen gin Grudsie Fumin I) in: 2) des Bey nal⸗Pi sese det in dieser ge die Zunden; Hliteen e zion der Rullen E tung/ u hebungs Najiona In fen, Hie Gsseze de die pra Vitthf hung der dluchnen. Iun innerha ver wa hrem am außer —.—— 301 en diefrgn ö aaren(ale r t in buig dise Lussthy sind alsoeh (Z. 23. und zwar aller und jeder Produkt⸗Stoff. Allein gänzlich verschieden ist, nach Nazional Oekonomistischen Grundsäzen, die innere, so wie äuße re Centralisazions- Form in Absicht des 1) innern Nazional⸗ und 2) des fremden Produkt-Stoffs. in Bey der innern Form des innern, oder Nazio⸗ aOind nal Produkt-Stoffs, treten nur die prohibitifen Ge-⸗ 5 Ealh seze der Nazional⸗Oekonomie ein. Die Centralisazion muß leiche Lin in dieser innern Form, also in der Organisazion der Aufla⸗ Theil ge die Rücksichten respektiren, welche zu Bewahrung der Nnuite, E Tendenz der Nazional⸗-Oekonomie, nämlich der Erhaltung st jener RE heitern Lebens-Genusses, nothwendig sind. Die Organisa— Onats⸗ g zion der Auflage, sowohl was die Berechnung des indivi— natrlis duellen Staats- Antheils an jeder einzelnen Produkt-Gat— steht. Dist tung, und wieder an jedem einzelnen Produkt, und die Er— tralisazon hebungs-Art betrifft, muß den heitern Lebens⸗Genuß der ö Nazional-Glieder nicht trüben(Z. 34.). fülich seinet Anders verhält sichs mit fremden Produkt⸗Stof⸗ sem Piobult fen. Hier muß die innere Form nicht allein die prohibitifen ist ein Zel Geseze der Nazional-Oekonomie unverlezt lassen, sondern auch on unterwor⸗ die präzeptifen Geseze der Staats-Nazional⸗ ahn, Walh Wirthschaft berücksichtigen; welche bestimmt die Erhö— ö hung der Nazional-Produkzion, des Gewerb⸗Fleißes, vor⸗ auch in L zeichnen. ö ndiß/ sytl 389. m0 H Innerer Produkt-Stoff ist jedes Genuß⸗Mittel, das innerhalb des Staats, es sey nun in der Ur-Gestalt, oder in verwandelter Gestalt, erzeugt ist. Gel⸗ Fremder Produkt Stoff ist also jedes Genuß-Mittel, alsun das außer den Gränzen des Stants, entweder durch Ur— , m:m:m:ee::-:-:-:-:-:-::eeee:eeeeeeeeeee 30² oder industrielle Produkzion zur Erscheinung gebracht wor—⸗ den ist. ů 390. Die Auflage auf innern Produkt-Stoff, so wie auf fremden, ist Produkt-Steuer. Sie unterscheiden sich nur in der äußern Förm dadurch, daß diese an den Gränzen erhoben wird, so wie sie bisher unter den Namen Mauth, Zoll ꝛc. erhoben worden ist. 391J. Iunerer. Drodulr: Stoff. Der innere Produkt-Stoff ist entweder Ur⸗-Produkt⸗Stoff, oder Industrieller Produkt-Stoff, ö oder ů Neutraler Produkt-Stoff. 392. Bey der Organisazion der innern Form der Staats— Finanz-Wirthschaftlichen Produkzion vom innern Ur-Pro— dukt⸗Stoff, ist vorzüglich zu beachten: daß dieser Stoff oft zweyfach zur Erscheinung kommt, nämlich: 1) als Ur-⸗-Produkt, und wieder als industrielles Produkt, durch Verwandlung in der Bearbeitung der in— dustriellen Produkzion. 2) Durch die in der Natur der Sache liegende Ver— wandlung. Der Staat hat an jedem Produkt seinen Antheil. Erscheint also das nämliche Produkt in einer andern Ge— stalt wieder, so gebührt dem Staate eben auch wieder davon sein Antheil; für ihn ist es ein neues Produkt. I shon emn h ash sih Der I. eine 2. ein Di Genu rrag, Die jenige, u tenden Pferde, De an Pro ahgeglich Da der Gen Duer. 0)/ Fnan der S Etoffs 2j7 hurechne Iso die s D V debh u Allein da er den Antheil in der Ur-Produkt⸗Eigenschaft schon empfangen hat, so kann er nur denjenigen fodern, den der erhöhte Werth ber Gestalts Verwandlung ihm zu— uf, so ui eignet. 4 wersheden st ö 393. diese and Der Produkt-⸗-Stoff ist entweder ler den Punn I. eine vorübergehende, transitorische Erscheinung, oder 2. eine bleibende. ö ff Die erste Gattung ist diejenige, welche durch den Genuß untergeht; z. B. Fleisch, und das gesammte Pflan-⸗ zenreich. Die zweyte Gattung von Produkt⸗Stoff ist diet jenige, welche ihrer Natur nach einen fortgesezten anhal— tenden Genuß gewahrt, z. B. Mobilien, Haus⸗Geräthe, Pferde, Zug-⸗-Vieh ꝛc. Das Prinzip der Berechnung des Staats- Antheils an Produkt⸗-Stoffe, besteht in dem Werthe und hienach N der Stntt Preise. ern H⸗ as Prinzip dieses Werths und Preises aber ist wieder iser Sff der 0 enuß-⸗Grad; sowohl in Absicht seiner Intensität, als Dauer. udustriell Hieraus erhellt, daß Hatung dd) beymetransitorischen Produkt— Soff die Staats⸗ Finanz-Produkzion nur einmal eintreten könne; daß also Hege I. der Staats-Antheil an dieser Gattung des Produkt⸗ Sroffs auch nur einmal zu berechnen und zu erheben sey. m Rahl 2) Daß er hingegen von der zweyten Gattung so lange auberne berechnet werden müsse, als der Genuß dauert; so lange also die Vermögens-Porzion wirklich existirt. her Sa i Die Vieh⸗, die Mobiliar-Steuer ist daher den Nazionalꝰ kt. I———————.—.——tt———Hmiimimimwmwmieeeeeeeeeeeeeeeee Oekonomie- Gesezen an sich allerdings gemäß, und verliert sich in der allgemeinen Produkt-— Steuer. Allein die Organisazion derselben muß dem Nazio— nal⸗Oekonomie⸗-Prinzip angemessen seyn, also die Entrichtung der Auflage durch Vertheilung des Zeitraums erleichtern. Sobald nämlich ein Produkt diesser Gattung zur Er— scheinung kommt, muß der Staats-Antheil daran berechnet werden. Es muß aber dem Besizer frey stehen, diesen Staats— Antheil auf einmal zu berichtigen, oder ihn in denjenigen Raten zu bezahlen, welche der nach Wahrscheinlichkeit zu be— rechnenden Dauer des Produkts angemessen ist. Wir wollen annehmen, der Werth eines Bettes wer— de auf 20 Rthlr., und der Staats-Antheil daran auf 20 Groschen, die Dauer auf 10 Jahre berechnet; so wird es dem Besizer, dem Käufer des Bettes frey stehen, durch Bezahlung dieser 20 Groschen, das Bett auf immer von der Centralisa— zion zu befreyen, oder in 10 Jahren, jährlich 2 ggr. dafür zu bezahlen; wenn der Staat für diese Zahlung durch sein son— stiges Vermögen gesichert ist. Durch eine solche Organisazion, verbunden mit der all— gemeinen Eigenschaft der Produkt-Steuer, daß näm— lich, Kraft ihrer Allgemeinheit, der Staats-Antheil an jedem einzelnen Produkt sehr gering ausfällt, verlie— ren die Mobilien-Steuer, die Vieh-Steuer, u. s. w., alles Widrige und Drückende. ö 394. Die einzelne mindestens Beispielweise Durchgehung der Ur⸗Produkte wird alles obige verdeutlichen. Shierrei sch. 1. Zahmes Vieh. 2. Pferde. Libel 25und nl A⸗f Ieh Hruucht davandtr D I. d worfen 2. werder Lodt l seine 5 dem St b. N Die seiner Na oder der K Ocö, KS tung auf. *— 30⁵5 j„ und vnd Lebend ist das Pferd, das die Dauer seines Genusses auf uer. 25 und mehr Jahre erstrecken kann, ein bleibender Pro⸗ uß dem Rh dukt⸗Stoff. ä die Etichtn Es erscheint als Füllen, und wird erst nach einigen Jah⸗ erleichter ren brauchbar; gehört also unter diejenigen Produkte, deren Hattung zur Verwandlung in ihrer Natur liegt. daran berehy Das Resultat hievon ist: dieen Etut I. daß das Pferd einer bleibenden Centralisazion untern n in dtnjeniz: worfen ist; einlichket zt 2. daß im dritten Jahre, wo es als Roß behandelt . werden kann, der Staats- Antheil erhöht werden muß. Bettes u. Todt liefert das Pferd als Ur-Produkt, seine Haut, und dalan auf v seine Haäre; der Staats-Antheil am Pferde hört auf; o wird es den dem Staate gebühret aber der Antheil an diesem Produkte. ich Bezahlun b. Mit dem Hornvieh, männlichen und weiblichen, der Lentrass verhält sichs beynah gerade so. Es ist bleibendes Pro⸗ gHr. Nafse; dodukt, in so fern es als Zug⸗ als Zucht-⸗ und als Melk⸗ durch sen sh vieh behandelt wird. Die Besteurung fängt vom Kalbe an, und nach der in den mit er l seiner Natur liegenden Verwandlung, fährt sie mit dem Stier er, daß un oder der Kalbe erhöhend fort, steht mit dessen Vollendung als ts ⸗ Antheli Ochs, Kuh, Mastvieh, still, und hört mit dessen Vernich⸗ vufilt, w tung auf. ö 1.. V./A Als Schlachtvieh ist dessen Fleisch, so wie die Haut, das Talg, ꝛc. transitorisches Produkt. e. Das Schafvieh ist gleichmäßig theils bleibene chgehllg 0 des Produkt, theils nach seiner Natur sich ver— wandelndes, theils transitorisches. Das Lamm ist, so wie das Zucht-Schaf und der Hammel, der bleiben— den Besteurung, die Wolle, so wie das Fleisch des 20 sss——7727—.——— V geschlachteten, der transitorischen Centralisazion unter— worfen. d. Federvieh, Gänse, Enten, Hühner u. s. w. sind von dem Alter an, wo sie zu irgend einer Konsumzion braäuchbar werden, der bleibenden Centralisazion un— terworfen, so lange sie existiren. Werden sie konsumirt, so ist die lezte Centralisazion die ihres Fleisches; ihre Produkte, als Kiele ꝛc., Bett⸗-Federn, Dunen sind, als eigene abgesonderte Genuß⸗Mittel, wieder einer eignen Centralisazion unterworfen. 395. ö 2. Wildes Vieh(Hirsche, Rehe, Haasen, Gänse, Enten u. s. w.), unterliegt, da es sogleich konsumirt wird, und so auch Fische, der transitorischen Centralisazion; und zwar a. in Absicht ihres Fleisches; b. ihrer sonstigen Nuzungen, Häute, Bälge, Fedeyn, Thran ꝛc. 395. Die Bälge und Häute der zahmen und wilden Thiere müssen nothwendig als transitorisch der Centralisazion in dem Augenblicke unterliegen, wo sie als abgesonderte Pro— dukte erscheinen, also in ihrem erstern rohen Zustände. Sie gehören aber zu dem Ur-Produkt-Stoffe, welcher durch die Verwandlung in einer zweyten Gestalt, ja seibst in einer dritten Gestalt, als industrielles Produkt wieder zur Erscheinung kommt. ö Sie erscheinen aus den Gerbereyen als Ur-Produkt— Stoff in der zweyten, und in der Hand des Kürschners, des Beutler, Sattler, Handschuhmacher, Huther ꝛc., als industrieller Produkt⸗Stoff, in der dritten Gestalt. d ——————2 22—2—.— N Et rechtung asenige lchhen In hin uun 4 Konsu Schag- gedros M wetden! de Ge Centra 0ʃ6 Bil nen, det des in Suats; V ler erste Ilt berw Die ass Rente Mit. Alisapon unp W. In jeder dieser Gestälten sind sie wieder einer eigenen Centralisazion unterworfen; aber, natürlich muß, bey der Be— rechnung des Staats-Antheils am zweyten und dritten Stoff, derjenige gekürzt werden, welcher in der ersten Gestalt schon erhoben worden ist. . w. sind mn Kanumi auttnlistzann densie konamtz Kleschet;— u, Dunen ssth e e el, wicherein ö In dem unermeßlichen Pflanzen-Reiche wäre es ohne⸗ hin unmöglich alle Gattungen zu verzeichnen. Alle sind der Centralisazion unterworfen, sobald sie zur Konsum zion erscheinen. Also 3. B. alles Bau⸗Nuz-⸗ und Schlag-Holz, sobald es gefällt ist; alles Getraide, sobald es gedroschen, also konsumzions ⸗fähig ist. Alle Baum- alle Garten⸗-Früchte, sobald sie reif sind; werden sie verwandelt, z. B. der Weizen, der Rokken zu Mehl, dage, Zedeh die Gerste zu Malz u. s. w., so sind sie auch einer neuen Centralisazion, und erscheinen sie in einer dritten Gestalt/ als Brod, als Bier, als Wein, als Flachs, Hanf ꝛc., Lin— Haasen, Gil Onsumirt wiß llisazion; un wilden Din nen, der dritten Centralisazion mit gleicher Berücksichtigung lisazion in x des in ihrer ersten oder zweyten Urgestalt bereits Bashn nderte Y Staats-Antheils unterworfen. Zustande. 308. toffe, Walt 115— ů Wfl,Rif Mineral⸗Reich. hꝛodukt hat Alle Mineralien, alle Metalle, unterliegen schon bey ih— rer ersten Erscheinung der Centralisazion; und eben so in ih⸗ Il? Moodth rer verwandelten Gestalt. Ks Die Metall-Münze ausgenommen, die, in so fern sie ö her/ d als Rente erscheint, zum Neutral- Produkt-Stoffe Ge, gehört. ———————I———————————II...“.....YY.Y..2—2 3⁰⁸ 399. Die Verwandlung entweder aus einem ungenießbaren Zustande in einen genießbaren, oder aus einem genieß— baren Zustande der einen in den der andern Gattung, ist also bey allen drey Natur-Reichen stets das Prinzip der neuen eigenen Centralisazion. 40⁰0. Unter dem industriellen Produkt-Stoffe sind alle und jede Genuß-Mittel begriffen, welche aus ihrem Urzustan⸗ de in eine andere Gestalt gebracht worden sind. Sie mögen nun in diesem ersten Urzustande bereits genießbar gewesen seyn oder nicht. Hatten sie in diesem Ur-Zustande bereits Werth, also auch Preis, so waren sie in jener Gestalt schon der Cen— tralisazion unterworfen. In der zweyten industriellen Form muß also jener Staats-Antheil bey der Centralisazion in Ab⸗ rechnung kommen. Hatten diese industrielle Produkte, wie dieß bey Manufaktur-Waaren, z. B. der Quincaillerie ꝛc, so oft der Fall ist, als Ur-Produkt-⸗Stoff gar keinen Werth noch Preis, so wird der Staats-Antheil nothwendig nach dem vollen Preise des industriellen Produkts berechnet. 401. Industrielle Produkte können bleibender und tran⸗ sitorischer Eigenschast seyn. Sie müssen daher in Absicht der Berechnung des Staats-Antheils in zwey Klassen ge— sondert werden. Zur ersten Klasse gehören alle diejenige, die ihrer Na⸗ tur nach Dauer haben, also bleibenden Genuß ge⸗ währen. + 55 U Ighe Podakte Schrüng tützer Waaren 8 guon. tlell sondern Di die Det gehött! edem e A yun sein . rags Hestin b. Ie Gru 0. di⸗ 1 sch 309 Sie sind der bleibenden Centralisazion unterworfen; 3. B metallene Gefäße, Mobilien ꝛc., doch unter den oben angegebenen Modifikazionen. Rn Zur z w yten Klasse Ehe alle diejenigen n e Produkte, die entweder sogleich verzehrt, und durch die Ver⸗ zehrung vernichtet werden, oder doch, ihrer Natur nach, nur turzen Genuß gewähren, z. B. Töpfer.-„Geschirr, Glas⸗ Waaren, Kleidungs⸗ Stücke ꝛe. Sie unterliegen nur der transitorischen Centrali-⸗ azion. Die Vernunft lehrt bey Durchgehung aller dieser Ar— tikel leicht die Gränzlinie ziehen, und die Klassen sinnig ungenießhun einem Rahiß Gating, loffe sud ah hrem Musup „Sie mögg sesbar gewesh sondern. ö derth, asß—9— on derCen“ Neutraler Produkt⸗Stoff. riellen Forn Die Centralisazion dieses Produkt-Stoffs war von je isazʒion in M die Verzweiflung der Staats-Finanz-Wirthe. Nodukte, v Unbeweglich steht das Prinzip(Z. 112.) dem Staate aillerie r, si gehört an dem gesammten Nazional-Vermögen, also auch an keinen Veus jedem einzelnen Theile desselben, dessen Antheil— adig uch do Also auch an dem Vermögen des Rentierers. Er ziehe hnet nun seine Renten +* a. aus Münz⸗Vorräthen, die er Kraft des Anleih⸗Ver⸗ trags(mutuum) einem Dritten zur Benuzung gegen eine ind trn/⸗ bestimmte Rente überließ; her in Nsch oder y Klassen b. aus Renten, die er von einem Grund-⸗Eigenthum ä als Grund⸗Gefälle oder Pacht⸗Zinse bezieht; oder hie He M⸗ 6%5 c. die er durch Handlung, Kommerz, oder Fabrik⸗Ver⸗ lag sich erwirbt. msss—— E — b ꝓ F.....II.II———9——————3—————— öSSRREANQII 310 Nicht also kann die Frage seyn, ob alle obige Renten der Centralisazion unterworfen sind? Sie, also die Mate— rie, ist entschieden. Die Frage ist nur: 1) welchen Antheil hat der Staat an diesen Renten? welche Quota kann er davon als die seinige nach Nazional⸗ Oekönomistischen Grundsäzen erheben? und 2) wie kann er diese Quota auf eine dem Nazional⸗ ö Oekonomie-Geseze angemessene Weise centralisiren? Alles dieß bezieht sich also auf die innere Form. Und diese innere Form war die Klippe, an der die Staats-⸗ Fi⸗ nanz-Verwaltungen bis jezt scheiterten. 403. Nach Nazional-Oekonomistischen Grundsäzen gibt es nur eine Gattung der Staats- Finanz Wirthschaftlichen Pro— dukzion, nämlich: die allgemeine Produkt-Steuer. Auch die Centralisazion der neutr alen Produkte ist Produkt-Steuer. Allein die Natur dieser neutralen Produkte heischt eine ganz eigene Form, die ihr die Nazional-Dekonomie-Ge— seze vorzeichnen. Wollte die Staats-Finanz⸗Wirthschaft, bey dem neu— tralen Produkt⸗Stoffe, die nämliche Centralisazions⸗ Form, wie bey dem Ur- und industriellen Produkt, einhalten, so würde sie die Näzlonal⸗Produkzion lähmen, die Industrie hemmen, den Nazional⸗-Wohldand gefährden. Sie muß also alle allgemeine Rücksichten, welche die Nazional-Oekonomie-⸗Geseze vorzeichnen(Z. 33.), schönen, und bey jeder Gattung der Renten sind eigenthümliche Rücksichten und Verhältnisse zu achten. nishen de Lert Den gen Vel Eigengt an den nach di mitts Terti Eizenth enlladen prodt — ö +* 311 obige Ren ode üi 48 Ersteys, die Münz⸗Renten, die eigentlichen Ka⸗ pitalisten nach dem Sprach-Gebrauch betreffend, kommt en Mnn 1) in Betrachtung daß nach dem Nazional-Oetono— ach Mzi mistschen Staats⸗Finanz⸗Produkzions⸗System die Grun d⸗, die Lerritorial-Steuer aufhört. Der Grund-GEigenthümer versteuert also nicht mehr ei— m Mnsong, nen Verth, den er nicht besizt, in so sern auf seinem Grund⸗ en? Eigendum Kapitalien haften Denn: die Staats- Quota Form. H an den ir-Produkten, vorzüglich die absöluten Werths, ist, Ennn nach den allgemeinen Grundsäzen der Nazional-Oekono— mistischen Staats-Finanz⸗-Produkzion, im Verhältniß der Territoval-Steuer so gering, daß dadurch der Grund— Eigenthüme der Last der Versteuerung fremden Eigenthums abt es un entladen ist; denn gerade in jener Universalität der an Pue Produkt-⸗Cceuer liegt diese Minderung. Steuer. Produkte it 485 Zweytens Münz⸗-Kapitalien können sich nur da, hiict i und dann häufe, wenn a. die Nazion imWohlstande sich befindet; b. wenn die Pronkzion jeder Gattung in der höchsten Thätigkeit, mithifür die Verwendung dieser Kapitalien ohomie⸗G. y dem nel Innm kein Spiel- Raum ngehr vorhanden; oder 1eihin e) die Nazional-Proekzion unthätig ist; wenn die Na⸗ I IU zion entweder wegen ihs Karakters, oder des Geists der Regierung, in der Proakzion stille steht; wenn der Be— sizer der Kapitalien sie woer der Ur⸗ noch industriellen. die Mustl pelche N hen noch kommerziellen Produjon anzuvertrauen Neigung ) schoen, 2 hinlihe hat, sondern vorzieht, von Renten zu er— halten. —————————— 2—— —.———————————————————————————————————— ——m———————————— 406. Gerade diese Betrachtungen zwingen die Nazional Ocko⸗ nomistische Staats Finanz⸗Wirthschaft zu zwey ganz enge— gengesezten Berücksichtigungen. Auf der einen Seite beurkundet der Kapitalien- Best an sich das Daseyn des Vermögens, also den Spiel⸗Mum der Centralisirung; er spricht dem Staate, dem Ur⸗Pinzip der Staats-Finanz⸗ Wirthschaftlichen Nazional-ökonomitischen Produkzion, nämlich dem Grund⸗Geseze der Gleih heit und Gerechtigkeit gemäß, einen bedeutenden Arheil an senen Renten zu. Auf der andern Seite sieht sich aber die Staat- Finanz⸗ Wirthschaft durch die Basis der gesellschaftlichen Lerfassung, nämlich die Ehrfurcht für Eigenthums- Rehte, ge⸗ drängt; diese Ehrfurcht muß ewige Ungleichhe der Glücks—⸗ güter unter den Nazional⸗ Gliedern erhaen, und die Staats⸗ Haushaltung hat nur Ein Mittel i' ihrer Gewalt, diese Ungleichheit zu begränzen, nämlich einbeises Acker— Gesez, das mindestens den Grund Eiglthums⸗Besiz in einiges Verhältniß bringt; ein Gesez, ds noch alle europäi— sche Staats Verwaltungen vernachlässigt⸗aben, und zu dem sie der Organismus der bürgerlichen Ghellschaften so gut als die Nord⸗Amerikanischen Frey⸗Staan früh oder spät drän⸗ gen wird*). Aber selbst das Daset eines weisen Acker— Gesezes wird die Ungleichheit der Kücks⸗ Güter nie hemmen *) In der Bearbeitung der raats⸗Nazional⸗ Wirthschaft nach Nazional ⸗ökonouiistisch' Grundsäen wird der Entwurf dieses Acker⸗Gesezes seinestelle sinden. Treflich hat dazu vorgearbeitet Herr Prof. s in seinen Prinzipien der Acker⸗Gefeigebun“, wovon der iste Theil so eben erschienen ist. Vnten, tif: Klift niß N Kapital i dem gr Magels Die hedeutend un. Un eoße da Mangel zein, de Die zum Get De thume in ist ein U Vokhit Stoff un lien hoß sannenheit nigsten di digen K Auf daß del gewisse In heilen me Mter dene De labgme Lunt Ver — 313 können, die in der Mannigfaltigkeit der menschlichen Produk-⸗ agional/ O. ů 2 ö 0 tif⸗Kräfte und in dem großen progresstiven Anwachs-Verhält⸗ ganf enn niß des Vermögens zu Reichthum nach Erwerbung des ersten lien: Se Kapitals(Vorraths)(Naz. Oekon. I. B. Z. 63.) so wie + in dem großen Mißverhältniß des af oeße und Stoff⸗ S n Mangels beruht. m md Die Zahl der isolirten Produzenten wird also stets Stunmistn bedeutend größer seyn, als die der Stoffbestzenden Produzen⸗ Gleyhe ten. Und auch unter diesen Stoffbesizern wird immer eine en Mheln große Zahl derselben an lebendigem Stoff, an Vorrath, Mangel leiden. Dies ist vorzüglich bey den Ur- Stoff⸗Besi⸗ uat⸗Finmn zern, den Grund-Eigenthümern, der Fall. erfasunz Die Beweglichkeit des lobcndigen Stoffs reizt echte, ge zum Genuß. der Glut Die durch die Zeit-Gefahren und den Wandel des Eigen— „und de thums immer wachsende Gierde nach augenblicklichem Genuß, der Gebhh, ist ein Urzug der menschlichen Seele, und lockt magisch zur ses Aett' Vorhinein-Verzehrung. Leicht verschwindet der Kapital— 6. Bisj u Stoff unter den Händen derjenigen Stoff⸗Besizer, die nicht al eum einen hohen Grad von Enthaltsamkeit, Mäßigung und Be—⸗ sonnenheit besizen. Indeß läßt sich keine Produkzion, am we— nigsten die Ur- und kommerzielle Produkzion, ohne leben-⸗ und zu b so gutaß r digen Kapital-Stoff mit Gewinn betreiben. sen An Auf der andern Seite lehrt uns Menschen Beobachtung: nie hemm daß der Anblick der Münze, der Umgang mit derselben, eine gewisse Anhänglichkeit an sie erzeugt. Man wird daher bey Wihst weiten mehr Harpagons unter den Münz⸗HKapitalisten, als Her Eune unter den Grund⸗Eigenthümern und Fabrikanten finden. H H Die Sorge für die isolirten Produzenten und die an le— 4000 bendigem Kapital mangelnden Stoff⸗Besizer, wird es also der Staats-Verwaltung nothwendig machen, zu Erhaltung und ——————— HWHW——— me—————m—m—mm‚m:eseesseseeeeeteteet 314 Beförderung der Nazional-Produkzion die Münz- Kapitali— sten zu schonen. Wenn auch eine Nazional-Oekonomistische Staats-Finanz-Verwaltung den Staats-Kredit nie anders als zur spezielle Staats-Finanz Konsumzion benuzen muß(Z. 219.), so bedarf doch auch sie der lebendigen Vor— räthe. Und endlich, so kann der Staat nicht ohne Eingriff in die Eigenthums-Rechte, das Anleihen der Münz-Kapitalien in fremden Staaten hindern, wodurch sie der Belebung der Nazional-Produkzion entzogen werden. Er kann die Münz⸗Kapitalisten nicht belasten, ohne der Industrie den Sporn zu rauben, der in der Aussicht auf Sammlung von Vorrath besteht; ohne also die Nazio— nal-Produkzion zu lähmen. 407. Alle diese vereinte Rücksichten muß so die Nazional-Oe— könomistische Staats-Finanz-Produktion achten und schonen. Diese Achtung und Schonung kann sich allerdings nicht dahin ausdehnen, daß der neutrale Produkt-Stoff gegen die Universalität des Prinzips uncentrallsirt bleibe. Sie muß sich vorzüglich durch die Organisazion der Auf— lage aussprechen, der die Staats-Administratif- und bürgerli⸗ che Justiz-Gesezgebung vorzuarbeiten hat. 408. Bey der Centralisazion der MünzKapital- oder An⸗ lehns⸗-Renten, sind die Kapitalien selbst der Stoff. Erst das Kapital erzeugt die Zins-Rente, so wie der Bo— ö den die Pflanze. Nur die Rente also ist der centralisirbare neutrale Produkt-Stoff. Dar diser Y Mökt⸗ NM luft Nate zu Dier eine best frey la Bestimn chen Leb Beyspie Die Emntrali⸗ Dun in prore a0 die Pehrzu nimmt, W lade das Ale Nente,! traliaao Prodakt. den entle in Eine! sen Pun dus⸗Nen dens 80 . N 0. ů —.—.— 315 dnz⸗ H Der Münz⸗Kapitalist muß auf jeden Fall einen Theil Okononisth dieser Renten zum Eintausch Ur- und industrieller Produkte, zu seiner Verzehrung anwenden; dieser Ur- und industrielle Produkt-Stoff ist bereits centralisirt. Es ist also gerecht, edit nie an Imzion H lebendigen du diese Auflage, die er als Konsument bereits trägt, der Zins— Rente zu gut zu rechnen. Eiif Dies geschieht, indem die Staats⸗Finanz⸗ Produkzion Kapinlinz eine bestimmte ZinsRente ganz von der Centralisazion Beltbung frey läßt; und zwar nach liberalen Grundsäzen, also mit Bestimmung einer Summe, die zu Bestreitung der gewöhnli— sasten, ohney chen Lebens-Bedürfnisse einer Familie zureicht. Wir wollen Musicht al Beyspielweise 500 Rthlr. annehmen. Isso die Muj Die Zins-Rente über 500 Rthlr. unterläͤge also der Centralisazion. Dem ersten Anscheine nach sollte an der Zins-Rente, in progressivem Verhältnisse, der Staats-Antheil wachsen, Maional⸗h 15. fl ö also diese immer höher besteuert werden, weil mit der 4 7• Mehrzahl der Zins⸗Rente, auch die Vermögens- Höhe zu— H nimmt, so wie die Möglichkeit der Zahlung. dukt: S Und doch fodert das Nazional-Oekonomie- Prinzip ge⸗ tualsstt 0 rade das Gegentheil. ion 3 Allerdings muß die Staats-Auota an der Zins- und burg Rente, über die Summe von z. B. 500 Rthlr. in der Cen— tralisazions-Skala mit dem niedersten Grade des positifen Produkt-Werths einstimmen, d. h. die Zins-Rente muß mit den entbehrlichsten Produkten(Artikeln lururiöser Konsumzion) l ⸗ oer au in Eine Klasse kommen; aber nur bis zu einem gewis⸗ ue sen Punkt, z. B. das 3— das Afache der srey bleibenden Zins⸗-Renten Summe. 111 Jenseits dieser Summe die Staats— Centralisazions⸗ 40 Qasto sorischreiten zu lassen, würde dem Nazional⸗Ockonomie⸗ —————————————— 316 Prinzip offenbar widerstreben. Der Zweck der Industrie ist: Wohlstand und Reichthum. Durch eine fortschreitende Auf⸗ lagen-Erhöhung wird der Sporn der Industrie gelähmt. Er— blickt der Staats-Bürger den Fiskus stets an seiner Seite, oder auf seinen Nacken; soll er diesen mit jedem Forrschritt seines Wohlstands ebenfalls mit genießen, die Früchte seiner Arbeit mit ihm theilen sehen, so wird diese widrige Idee, nach der Natur der menschlichen Seele, sein Gefühl empören. Jede Theilung des Eigenthums mit einem Wesen, das uns nicht freundlich angehört, muß eine widrige Empfindung auf— regen. Jedes Wesen, das uns zur Theilung der Früchte un⸗ seres Erwerb-Fleißes zwingt, muß uns als ein feindliches Wesen erscheinen. Der Natur der menschlichen Seele ist es aber gemäß, daß sie der Grämlichkeit, dem Genuß der ange— nehmen Empfindung, ein feindliches Wesen zu verwun— den, an ihm sich zu rächen, selbst den eigenen Genuß willig aufopfert. Und dies ist hier um so natürlicher, da der Mensch zur Produkzions⸗Kraft-Anstrengung immer vorher den Kampf mit der ihm angebohrnen Indolenz, dem Hang zur Ruhe, bestehen muß; also jede Veranlassung, jeden Vorwand willig ergreist, sich gegen den innern und äußern Vorwurf dev Unthätigkeit, des Fleiß-Mangels zu schüzen*). Es wäre also durchaus nicht sinnig, den Münz⸗Kapitali⸗ sten jenseits eines gewissen Punkts zu besteuern; also ent— weder den Sporn aller Produkzion, die Tendenz zu Samm-⸗ lung von Vorräthen zu lähmen, oder den Kapitalisten zu Verborgung seiner Vorräthe, also dazu zu veranlassen, Es bedarf wohl kaum der Vemerkung: daß alles das auf die allgemeine Produkt⸗ Steuer, obgleich sie jedes Pro⸗ dukt behaftet, gerade um ihrer Algemeinheit, also Geringfü⸗ gigkeit willen, nicht paßt. ie den dukzioh u an Dies 1) bio bleib — nach best begt 2) Z Sun keln, er Idasreß schleitene ie Kelahmt an seiner Oz jedem Jorsttn de Frühe siz se widthe dy Gefühl emrin Besen, dat y Empffrdurga der Flͤͤchein feindlicht en Seese ist enuß der al n zu vernr en Genh rlicher, N inmer vah dem Hunp jeden Vonte uVuwuf un⸗Huni uern: aso m iN Em Kapitnife 6 eraun Hes O 317 sie dem Umlaufe zu entziehen. Nichts ist der Nazional⸗Pro⸗ dukzion und dem Nazional-Wohlstande tödtlicher, als der Zwang zu Verbergung des Reichthums. 409. Diesen Grundsäzen gemäß muß also die Zins. Rente, 1) bis zu einer gewissen Summe ganz un besteuert bleiben. Diese Summe muß die Staats⸗Finanz⸗Verwaltung nach den Lokal⸗-Verhältnissen und dem Prinzip gemäß bestimmen: daß sie dem Aufwande einer* zum bequemen Leben gleich komme. 2) Die Zins-Rente, bis zu der drey oder vierfachen Summe jenes Aufwands, muß, gleich den Luxus⸗ Arti⸗ keln, besteuert werden. 3) Die Zins-Rente jenseits jener drey- bis vierfachen Summe des Aufwands, bleibt unbesteuert. Diese Organisazion wird: 1) der Industrie Spiel Raum lassen; sie wird vielmehr den Münz⸗&Kapitalisten zu Erhöhung seines Kapital⸗ ö Vorraths spornen, weil diese Erhöhung ihn von der Cen— tralisazion befreyt. Sie wird 2) den Kapitalisten nicht hindern, seinen Reichthum zu zeigen, denn er hat keine Veranlassung, ihn zu ver⸗ bergen. Sie drückt ö 3) der Besteurung dieses Neutralen ⸗Produkt-Stoffs den Karakter der Gerechtigkeit auf; denn es ist gerecht, daß die Münz⸗Kapitalien, als Nazional-Vermögens Theil, so viel zu den Staats-Lasten beytragen, als der Staats-Antheil daran ohne Lähmung der Industrie be— rechnet werden kann. 410. Auch die Art, diese Münz⸗Kapital-Renten zu centrali— siren, muß Nazional-Oekonomistisch seyn(3. 34.). Also frey von allen inquisitorischen, menschliches Gemüth verwundenden, das Eigenthums-Recht verlezenden, mithin auch die Produktion, die Industrie hemmenden Formen. Erstens: spricht sich nach der bisher detaillirten Orga— nisazion der Zins⸗-Renten-Auflage von selbst aus, daß der Münz⸗Kapitalist keinen Reiz habe, die Masse seiner Zins-⸗ Renten zu verschweigen; denn die über jene Steuerfreye drey bis vierfache Aufwands-Summe steigende Zins-Ren-⸗ te bleibt Steuerfrey. Zweytens: muß die Centralisirung einzig auf die An⸗ gabe des Münz-Kapitalisten geschehen. Die Verschweigung hingegen muß allerdings einer bedeutenden fiskalischen Stra— se unterworfen werden. Drittens: die Staats-Finanz-Verwaltung findet die Sicherstellung der Richtigkeit der Angabe in den einfachen Maßregeln. Gerichtliche Pfand-Kapitalien müssen ohnehin in die ge—⸗ richtlichen Hypotheken-Bücher eingetragen werden. Der Münz⸗Kapitalist kann also nicht hoffen, sie der Auf— merksamkeit der Staats-Finanz-Verwaltung zu entziehen. Er kann es nicht wagen, sich der fiskalischen Strafe auszusezen. Um aber auch außergerichtliche Kapitalien gegen Verheimlichung zu sichern, bestimme man: In jeder Kommun, Stadt, Ort, werde von einer zur Verschwiegenheit beeidigten Kommunal-Obrigkeitlichen Per— son ein Kommunal-Buch gehalten. Jedem, der eine Pri— hat? Od Bůhlede den su Oe daghs⸗ suf Lite Luch Ent werdenk Asth⸗ lassen. beh hen pendhai. Den gemäß, Muaz auszulei Unt stllede I. d Hpitz belegt: len gah 3. die den schaften telwotfe Disse Miindis nltnhsche *.— 4 2 d 319 Musti vat⸗Schuld ausleiht, stehe frey, diese bey dieser Kommunal— Behörde anzuzeigen und die Präsentazion sich beurkun— den zu lassen. nten zu cenmn Diese Präsentazion wirke kein Pfand Recht, kein 34). Man Vorzugs-Recht. Sie erhalte die einzige Wirkung, daß nur Hberduninn auf eine dergleichen und zwar in den nächsten vier Wochen die Prodi nach Entstehung der Schuld präsentirte Urkunde geklagt werden kann, daß also auf jede nicht präsentirte, die Staats— etaillittn z Justiz-Tribunale keine Klage annehmen, keine Verfügung er— aus, d lassen. se seiner du 41¹1. ne Stelaft Alle diese Sicherstellungs- Maß-Regeln sind indeß nur nde Zins⸗ ö bey den im Inland ausgeliehenen Münz⸗Kapitalien an— wendbar. 10 auf diel Dem Weltbürgerlichen Prinzip der Nazional-Oekonomie Verschwegh gemäß, muß es jedem Staats Bürger frey stehen, seine lschen Ei Münz⸗Vorräthe willkührlich im Auslande oder Inlande auszuleihen. 2 phng fu Unbeschadet dieses Prinzips, läßt sich indeß folgende sicher ngabe in stellende Modifikzion denken: 1. daß die ins Ausland ausgeliehen werdenden Münz—⸗ hn In Kapitalien mit der doppelten Aeutral-Produkt-Steuer ö belegt werden, welche die im Inlande angelegten zu bezah— ö len gehabt hätten. 19 sehi 2. Daß verschwiegene aus wärtige Kapitalien, * anit die denn doch auf mannigfaltigen Wegen, z. B. durch Erb—⸗ ast athis schaften ꝛc. zur Erscheinung kommen, der Konfiskazion un— nlen d wpinsin terworfen werden. Diese Organisazion wird zugleich den Zweck befördern, Hel*. * 5 die inländischen Münz- Kapitalien auch zu Beförderung der Achen Y. A—— Hlhe inländischen Produkzion im Staate zu erhalten; und diese Un— her Lihe Y .e.————— —— IIFFFFFFFFFF————ͤ————— 2.——— 3²⁰ — terstüzung ist jeder Staats⸗-Bürger zunächst seinem Staate, seinem Vaterlande schuldig. Die Sache des Staats ist es übrigens, diese innere An—⸗ legung durch zweckmäßige Organisazion des Hypotheken We— sens und der Justiz⸗Verwaltung zu befördern. 472. Die zweyte Gattung des Reutralen Produkt— Stoffs ist: Die Land- oder Grund-Eigenthums⸗Rente; d. h. diejenige Rente, die der Grund-Eigenthümer entweder I. durch eigene Benuzung ohne Erscheinung eines wei— tern Produktes, wie durch Bewohnung eines Gebäudes ꝛe. oder 2. von verpachtetem, also solchem Grund-Eigenthu— me bezieht, welches er nicht selbst benuzt, anbaut, nicht selbst bewirthschaftet. 3. Die Rente, welche als Real-Abgabe des Grund— Eigenthums, in Natur oder in Münze bezogen, und von den Grund-Eigenthümern erhoben wird; als: Grund-Zinse, Gülten, Lehn⸗Gelder, Zehenden u. s. w. 413. Diese LandesRente ist, als neutraler Produkt— Stoff, allerdings ebenfalls der Staats-Finanz-Wirth— schaftlichen Centralisazion unterworfen. Allein der natürliche Produkt-Stoff, nämlich die Früchte des Grund-Eigenthums, sind bereits in jener Ei— genschaft centralisirt. Der Land-Renten: Besizer muß sich von dem Grund ⸗Eigenthümer oder Pächter jenen Staats— Antheil, der vom natürlichen Produkt⸗Stoff erhoben worden ist, anrechnen lassen. Scln hssajb st sehe tE Rathrlich lichtet, Iũ zer di tragen. 0 Anthei Rantz/ Di⸗ dulten Zins:N 2 vom I. und ⸗9 D hört zu Die ve wendi D und wit lihe in Loral⸗; einen Ln diese inner Mhotheken wlen Puth. ums⸗Aent ümer eniwehn nung eines x s Gebälder! und⸗Eigents anbaut, ni be des Gan ogen, und 6: der, Iahah er 7 robull inanz Vi f„ nansch in jenet ł sir mf genen Slul hehen ohl 321 Ist die Land⸗Rente unbestimmt, wie der Pacht⸗ Schilling, das Lehn-Geld, Zehnden, so wird durch die Cen— tralisazion ohnehin der Ertrag der Land-Rente vermindert; ist sie best im mt, wie bey Grund⸗Zinsen, Natural-Gülten, so ist der Grundhold allerdings berechtigt, die Staats⸗Quota des natürlichen Produkt⸗Stoffs, von dem er die Land-Rente ent— richtet, dem Grundherrn in Rechnung zu bringen. In beiden Fällen muß also der Land— Renten⸗Besi-⸗ zer die Staats⸗Quota des natürlichen Produkt⸗Stoffs tragen. Gerecht ist es also auch, daß sie bei der Berechnung des Antheils an dem Neutralen-Produkt⸗Stoffe, der Land— Rente, in Rechnung komme. Diese Gattung der Land-Rente kann also nur für den dritten Theil desjenigen centralisirt werden, was die Kapital-⸗ Zins⸗Rente bezahlt. Wenn also der Staats-Antheil an der Zins⸗Rente drey vom 1oot betrüge, so würde der Staats⸗ Antheil von der Land⸗-Rente nur 1 vom 10ot betragen. Die eigene Wohnung nach liberalen Ansichten ge—⸗ hört zu der Klasse des Produkt⸗Stoffs absoluten Werths. Die vermiethete in der Regel zu der Klasse des noth— w endigen Produkt⸗Stoffs. Diese Organisazion liegt in der Natur der Sache und wird der Nazional⸗Oekonomistischen Staats Finanz⸗ Wirthschaft auch durch folgende Gründe diktirt: 1) den Preis des Ur⸗Stoffs zu bewahren, der alle Produkte absoluten Werths liefert, und durch die Be— günstigung der Land-Rente vor der Zins-Rente, die Münz⸗Kapitalisten zu vorzugsweiser Anlegung ihrer Vor— räthe im Grund-Eigenthum, als dem einzigen soliden Na—⸗ zional-Vermögen, zu reizen. ö 2I ——————IIIIII————————————777————— 322 2) Dadurch die Masse der Grund-Eigenthümer zu ver⸗ mehren, also ein weises Acker-Gesez, und dle nach dem Natur⸗Organismus zugleich zweckmäßigste und nüzlichste Vermögens-Gleichheit, als den heiligsten und erha— bensten Zweck der Näzional-Oekonomie, zu befördern. 414. Die dritte Gattung der Renten ist: die des Fa⸗ brik⸗ und Manufaktur-Verlags und, des Handel— Stands. Der Gewinn, den der Fabrik- ꝛc. Verleger aus der Pro⸗ dukt⸗Kraft seiner Lohn-Arbeiter zieht; der Ueberschuß des Kaufmanns, sind neutraler Pr odukt⸗Stoff. Es steht jenem und diesem frey, diesen Ueberschuß in Mer tall- Münze zurückzulegen. Nach dem allgemeinen Nazional-Oekonomistischen Prin⸗ zip, das alles Nazional-Vermögen, und zwar in seinen ein⸗ zelnen Theilen, der Staats-Finanz-Wirthschaftlichen Centra-⸗ lisazion unterwirft, muß also auch an jenen Ueberschüssen dem Staäte sein Nazional-Oekonomistischer Antheil gebühren, der Staat muß ihn empfangen. Das Prinzip der allgemeinen Produkt⸗Steuer, kraft dessen sie auf jedem einzelnen Produkte, also Vermögens— Theile haftet, muß materiell allenthalben stets das nämli⸗ che seyn. Aber, der Allgemeinheit der Materie unbescha— det, kann die Organisazion der innern Form der Centra⸗ lisazion eigenthü mlich, also von der Form der Centra— lisazion der Ur- und industriellen Prödukte verschie⸗ den seyn. Diese eigenthümliche Centralisazions Art kann, unbe—-⸗ schadet des Prinzips, durch die Narur der Sache und durch Nazional-Oekonomistische Rücksichten, welche diese ei— genthümliche Natur herbeyführt, geboten werden. U Renl wůcde f SMnn al Mitege enmen D ind noc Freihe ruht de der kon Vetla. h6r Mrot VPaghaf sschtigse steäigende liditat ‚ kichtig des centt un nögl lihe, d gefähtder Die einbale i des Nenn Ralcger, I.. Hastenerth Hhssi ej 6 323 nthüner Un er ö Und dies ist auch wirklich der Fall. Der Betrag der z e ꝛc. so Kaufmanns, Igsn ,h 28 sich— 27 winotr also die Staats Quota utesüden, daran anders nicht nmi lassen, als durch inquisitorische Maßregeln, welche die industrielle und kommerzielle Produkzion hemmen: würden. Die eigenthümliche Beschaffenheit der Fabrik⸗ Verlag⸗ und noch mehr der Kaufmännischen Geschäfte, fodert an sich Freiheit, Sicherheit und Geheimniß. Auf ihnen ruht das öffentliche Vertrauen, der Kredit, als die Seele die ded iy des Handel her aus det Yy lebashaßn der kommerziellen Produkzion, zu welcher auch der Fabrik⸗ 0 toff Verlag gehört. Wäre auch nicht, bey dieser Gattung wersha in Y der Produkzion, wegen der damit verbundenen Gefahr und Wagschaft, wegen der Ungewißheit, in der sich auch der vor— ustischen Pu sichtigste Fabrik-Verleger, oder Kaufmann, in Absicht des in seinen o steigenden und sinkenden Waaren-Preises, in Absicht der So⸗ ftlichen Em; lidität seiner ausstehenden Forderungen, stets, und in dem berschͤsen de ganzen Laufe des Geschäfts, dessen Natur nach, befindet, die gebühre, x richtige bestimmte Berechnung des Ueberschusses, also des centralisirbaren neutralen Produkt ⸗Stoffes, an sich ukt⸗Steunm.„ un möglich, so würde doch jede Berechnung ohne inquisito— Ho Vermögel rische, die Produkzion hemmende, und das Nazional⸗-Wohl stets dat nunt gefährdende Maßregel unmöglich seyn(3. 34.). etie mlase 415. ö m der Cunto Die einzige mit dem Nazional-Oekonomie-Prinsip ver— m der Celnt einbare innere Form, also Organisazion der Centrali sisazion bte velschll des Neutralen-Produkt-Stoffs der Kaufleute und Fabrik⸗ x Verleger, scheint also folgende zu seyn: t kann/ uhe 1. die Kaufleute und Fabrik-Verleger, in Absicht des erce 10 ö nnrin Kn Produkt-Stoffs(Vermögens), in uahe der Klassen einzutheilen.-EN h 2. Ein Maximum und ein Minimum zu be— ————————————————595——— ö 3*⁴4 ů stimmen; und alles Vermögen jenseits des Maximums un eentralisirt zu lassen. 3. Jedem Kaufmanne, jedem Fabrik-Verleger frey zu stellen, in welche Klasse er sich innerhalb dieses Ma— rimums und Minimums einzeichnen lassen will. 416. ö Diese Organisazion, indem sie das Nazional-Oekono— mie-⸗Prinzip unverlezt erhält, vereinigt folgende Vortheile: 1) Kredit, Glaube an einen bedeutenden Fond, ist die Basis des Kommerzial- und Fabrik-Verlags-Geschäfts. Um diesen zu bewahren, ja zu erhöhen, ist es der eigne Vor— theil des Kaufmanns, des Fabrik-Verlegers, sich nicht nur in eine seinem wahren Fond angemessene, sondern selbst in ei⸗ ne höhere, seinen Fond übersteigende Klasse einzeichnen zu lassen. Daduuch ist die Staats-Finanz-Verwaltung gegen Betrug geschüzt. 2) Die Bestimmung eines Maximums, als die Besteu-⸗ rungs⸗Gränze, hat den Vortheil: daß der Kaufmann, der Fabrik-Verleger, den Sporn der Industrie bewahrt. Die Idee, daß mit jedem Zuwachs seines Vermögens auch der Fis— kus mit gewinnt, mit theilt, ist eine das menschliche Gefühl empörende und entmuthende Idee. Der Gedanke hingegen, daß jenseits des Maximums er mit Niemand zu theilen hat, er die Früchte seines Gewerb-Fleißes frey genießt, wird ihn spornen, selbst dann, wenn er das Maximum nur angab und noch nicht besaß, es zu erreichen und zu übersteigen zu suchen. Wir wollen z. B. dieses Marimum auf 50000 Rothlr. annehmen. Für diesen Fond wird der Kaufmann, der Fabrik— Verleger Kredit haben. Und nichts hält ihn ab von dem Be— streben, es zu erringen. Denn hat er einmal dieses Maximum erreicht, so ist die Erhöhung desselben nach der hohen Pro— gasso Eich N l suh, Jald vor Wir 30⁰⁰0 Re das Mini Dies Hishion d votausges Jom nur V Die Stant Theile han nal⸗Oekot 6. 10 3.. I Gattung I Hie krale Prol gas mhn Naxinin Derleger fie alb dieses N lassen wil, Razional⸗-Ochn nde Vorthul enden im, rlags: Gichist es der eihne xV sich nicht un dern selbst in se einzeichnen erwaltung g „als die Bitd Kaufmant, I. e bewahtt. A ens auch de enschlihe Eij edanke hinggh⸗ mand zu hün frey gl Maximum l 10 zu ubasch. f3000⁰ Nahl, Iul, Le haltb 0 vn dem ses Mimun 1 hen. ———————————————— 32 gression des Vorraths(Kapitals),(Naz. Oekon. I. B. 3.6330 so leicht. ö 3) Die Bestimmung eines Maximums ist gerecht. Bey jedem Kaufmann, vom Großhändler bis zum Krämer herab, ist der Staat berechtigt, einen bestimmten eignen Fond vorauszusezen; und eben so beym Fabrik-Verleger. Wir wollen Beispielsweise 8 Klassen von 50000 Rothlrn. 30000— ?20000— 10000— 5000— 2000— * 1000— 500— annehmen; 50000 Rothlr. würden also das Maximum, so wie 500 Rothlr. das Minimum seyn. * 417. Diese Nazional-Oekonomistische innere Form der Centra⸗ lisazion dieser Gattung des neutralen Produkt-Stoffs vorausgesezt; wäre also zu Vollendung der innern Form nur die Bestimmung nothwendig: Wie der Staats-Antheil, an diesem Neutra— len Produkt⸗Stoffe zu bewahren sey? Die Staats-Quota an jedem einzelnen Nazional-Vermögens— Theile hängt von dem Bedürfniß des Staats, der Nazio—⸗ nal⸗Oekonomistischen Staats-Finanz-Konsumzion, ab (3. 165.). Sie läßt sich also nur in Absicht der Klassifikazion der Gattungen des Produkt-Stoffs bestimmen. Und hier kann man allerdings annehmen, daß der neu⸗ trale Produkt-Stoff des Kaufmanns, des Fabrik-Verle— gers, in die niederste Klasse der Produkte positifen Werths 320 mm gehöre, also in die Klasse der entbehrlichsten Produkte, also selbst höher als der Kapital-Zins, und die Land⸗Rente zu besteuern sey. Folgendes sind die Gründe: Die von einem scharfsinnigen Beobachter noch zu liefernde Vergleichung des Ertrags der verschiedenen Gattungen der Ge— werbe wird beurkunden, daß das Kommerz, wozu auch der Fabrik-Verlag gehört,(ob er gleich dem eigentlichen Handel nur in solchen Artikeln und Produkten gleich kommt, die ab— soluten Werth besizen), die bey weitem lukratifeste Er⸗ werbs-Gattung sey. ö Daß also z. B. die Benuzung des Landwirthschaftlichen Kapitals, auch bey der höchsten Anstrengung, dem Ertrage des Kommerz-Kapitals nicht gleich komme. Der Staat ist berechtigt, bey jedem Kommer zianten die zu seinem Geschäfte erforderliche Einsicht, Klugheit und Be— sonnenheit vorauszusezen, und kraft dieser Voraussezung kann er darauf rechnen, daß der Kommerziant sein Kapital jähr— lich allerwenigstens 7— 8 mal umseze, daß es also nach Ab— rechnung alles unvermeidlich gewesenen Verlusts, die höchst— mögliche Rente liefere. Indeß kann bey einem Nazional-Oekonomistischen Finanz—⸗ Systeme, welches Lösung aller Fesseln der Industrie überhaupt, 0 und des Kommerzes insbesondere, wesentlich voraussezt, und bey jener Qrganisazion der innern Form der Centralisazion dieses neutralen Prodnkt-Stoffs, auch die jenen Grundsäzen — angemessene höchste Auflage dem Kaufmanne, dem Fabrik— Velleger nicht lästig werden. Sie wird ihm durch die vom Nazional-Oekonomistischen Finanz⸗-Systeme an sich untrenn⸗ bare allgemeine Freyheit des Kommerzes, an sich schon überschwänglich vergütet. ——————— Innere Gicdl sten Puh die Rund,h hoch zu ießen, attungen dut wozm auch h gentlichen Im h kommt, d; Ikratifestel obirthschastht 9/ dem Enn mmerzianten lugheit und Uraussezung sein Kapittl j j es also nugj usts/ die hö — mistichen dith Zuttit uberßhn vorausseh A der Centralsht nen Grundh nne, dem dil m dulch Rn 0 IAth an schunt / Nsch s Neuntes Buch. Innere Form der mittelbaven Staats-Finanz⸗ Produkzion. Ergründung der Masse des centralisirbaren National⸗ Vermögens. 4 ————— De er wiethsch⸗ Kenntni lisiebaren (3. 15 Die sich, wen gen der! Justizfac allgem Neß sind die Sta I anderwz fene St * 12* dem M. hahen. ö Es ö lihe Mzj Mans r 318. Die erste und wichtigste Operazion der Staats-⸗ Finanz⸗ wirthschaftlichen Produkzion, ist die möglichst vollständige Kenntniß der Nazional⸗Vermögens⸗Masse, d. h. des centra⸗ lisirbaren individualisirten Nazional Produkt⸗Stoffs 85. 154.). 419. Die Erlangung dieser Kenntniß ist nur dadurch mög— lich, wenn der Staat nach den rein abgesonderten 3 w e i⸗ gen der Staats-Haushaltung abgetheilt wird. In Absicht der Justiz-Verwaltung und des Militair— Fachs, haben beynah alle Staaten die Nothwendigkeit die— ser Absonderung anerkannt. Allein bey die ser Absonderung sind sie auch größtentheils stehen geblieben. Was nicht in das Justizfach, dann das Militair-Fach, paßte, wurde unter dem allgemeinen administratifen Fache begriffen, und dieß sind die drey einzigen Behörden, in welche größtentheils die Staaten eingetheilt sind. In dem Bayrischen Staate allein scheint man die anderwärts unter der administratifen Behörde begrif⸗ fene Staats-Finanz-Verwaltung neuerdings, obwohl nach dem Maßstabe der geographischen Abtheilung, gesondert zu haben. Es muß auch hierin durchaus erst licht werden, ehe eine Nazional-Oekonomistische Organisazion der Staats-Fi⸗ nanz Produkzion möglich ist. 7 330 Bis jezt finden wir die Staaten außer der Justiz und militairischen Eintheilung, so viel alle übrige Staats-Haus— haltungs⸗-Zweige betrifft, die unter dem Namen der ad mi— nistratifen begriffen werden, einzig nach geographischen Ansichten in Departements, Kreise, Provinzen ꝛc., abgetheilt, in deren ungefähren Mitte sich denn ein Central-Punkt für jene administratife Behörde befindet. Richts scheint indeß natürlicher als so viel die Staats- Haushaltung betrifft, den Staat nach deren Zwei—⸗ gen abzutheilen, und diese Abtheilung nach der Natur dieser Zweige zu organisiren(3Z. 201.). Diese Natur aber hängt nicht einzig von den geo— graphischen Verhaltnissen, also von der Distanz, als dem einzigen bisher angenommenen Abtheilungs⸗-Prinzip*)/ sie hängt von relatifen Verhältnissen des Zweigs selbst ab. Für die Staats-Finanz-Produkzion ist also eine eigne Abtheilung des Staats nothwendig: und sind die Finan z⸗ Behörden dieser Abtheilung gemäß zweckmäßig organisirt, so ist es auch leicht ein vollständiges Tableau des gesamm— ten individualisirten Nazional⸗ Produkt-Stoffs zu er— langen. 420. Es treten dann folgende allgemeine Betrachtungen ein. Erstens: Kann überhaupt bey dieser Erforschung des centralisirbaren Nazional-Produkt-Stoffs nie von voll⸗ ständiger Richtigkeit und Gewißheit die Rede seyn. *) Auch hier hat der Bayrische Staat sich durch Anerkennt⸗ nif der Vahrheit auszuzeichnen begonnen. Die größern Kom⸗ merz⸗Stadte haben eigne administratife Behörden erhalten. * e ale frebun undure Priva mit K tistich lung: Otan 7 + digen, Wechse der Iitint Stuatz ha men der adyj 0 Hergrush en v., Ahhehth Eentenl; Pa iel die Stuath deren doh ich det Mih ;. ig von den ge Distanz,V ngs⸗Pinzip) eigs selbstt st aso eine ej d die Finans i oganistt, u des geanw Stoffs zu d Betrachtulg refschug l nie von 010 eit die Y uß Relnt gijam Kul 330 Die Staats-Finanz-⸗-Verwaltung bedarf aber auch nur eine nahende Darstellu n8(Tableau approxi- matif.). N Zweytens: Wir besizen, ohne alle Anstrengung, oh⸗ ne alle Unterstüßung der Regierungen, ja selbst troz der Be— strebungen mehrerer, die innern Staats-Verhältnisse in einen undurchdringlichen Schleyer zu hüllen, also einzig durch die Privat- Bemühungen der Statistiker, die ihre mit Liebe erfassen*), von mehrern Staa tistische Nachrichten über deren Nazional⸗ rde — Wissenschaft Es wird also erlaubt seyn vorauszusezen, daß die Samm-— lung derselben, Behufs der Staats-Finanz⸗-Produkzion, der Staats-Verwaltung sehr leicht fallen müsse. Die Ur-Produkte lassen sich nach dem 2 digen, abgesehen von den Hülfs⸗ Mi lugenscheine wür⸗ wechselseitigen Kontrolle der Ortschaften, und so mannigfalti— ger andrer, einer künftigen Staats-Verwaltung zu Ge— bot stehenden Hebel zu Erforschung der Produkte. Der industrielle Produkt⸗Stoff kann allerdings großentheils anders nicht, als nach den Angaben der Produ— zenten bestimmt werden. Allein der Umstand, daß das gesamm-⸗ te Nazional⸗Oekonomistische Staats-Finanz-Produkzions⸗ System darauf wesentlich ruht, daß die Ma 00 die Lasten d entzie ht e 91510 r wir dem Produzenten allen Reiz zur Je weniger Produkte anbrgehern werden, je d die Last des einzelnen. 26 *) Merkwürdig 3n ruhmyoll Eifer, mit d einsichtsvolle Professor Schu ltes, jezt 3u andshuth, 9—2 er Hidariih stischen Theil seiner Beschreibung Oberosterreichs bearbeit Reise durch Oberosterreich in Briesen an un Meusel ꝛc. 1810. ist zum Beyspiel der unermüdete 27860 0 7* eschtet den s — — rn edlen Deteran E 67— ö 11 ———U—:— en umständliche sta⸗ tteln des Zehndens, der ITist hat. 9—— seiner. ———————————— H— 4 V 332 Wie der Neutral-Produkt⸗-Stoff auf eine Nazional⸗Oekonomistische Weise ergründbar sey, ist oben (Z. 402.) bereits angegeben. 421. Drittens: Soll die Staats-Finanz-Produkzion Nazional-Oekonomistisch organisirt, soll also die allgemei— ne Produkt-⸗Auflage als die einzige eingeführt wer— den; so ist die erste Anlegung eines allgemeinen Ta— bleaus des centralisirbaren Nazional⸗-Produkt-Stoffs, als Matrir allerdings nothwendig. Aber damit ist auch für immer die Haupt-Arbeit gethan. Bey der jährlichen Berechnung der Staats-Finanz— Konsumzion, des Staats-Bedürfnisses, als dem Gegenstande der Central-Staats-Finanz-Konsumzions-Behörde, muß jenes wahrscheinliche Tableau des centralisirbaren Nazio— nal⸗Ur-⸗-Produkt- Stoffs, nebst den neuen Prüfungen und Untersuchungen und Berichtigungen der Finanz-Distrikts⸗Be— hörde, vorliegen. Aus diesen Recherchen, welche, um der wichtigsten der Ur⸗Produkzion und der wahrscheinlichen Berechnung der Ernten aller Gattung willen, im Lenze jedes Jahrs anzustellen sind, muß die Staats⸗Finanz-Produkzions-Behörde jährlich ein neues General-⸗Tableau bilden. Dieses gibt alsdann, nebst dem Etat der Staats-Finanz—⸗ Konsumzion der Haupt-Central-Finanz⸗Behörde(Finanz— Ministerium), den Maßstab zu Bestimmung der Auflagen— Masse, d. h., der Staats-Quota an jeder einzelnen Gattung des centralisirbaren Nazional-Produkt-⸗Stoffs. 422. Viertens: Die Existenz statistischer Tabellen, welche einzig Liebe zu den Wissenschaften geliefert hat, beweist für die Moög nal 1 hl, v Mzion Oysten euxopa nannte Auflag bey we eine nn Duf Ein zig Werdenk ——— Stoff a— df sh, s Möglichkeit der wahrscheinlichen Ergründung des Nazio⸗ is in nal⸗Produkt⸗Stoffs. Die Mühsamkeit, die Weitläuftigkeit, der Zeit-Aufwand, die Zahl der Offizianten, welche diese Ergründung so— Ran dert, werden allerdenge Wie Empyriker Water mit dem Wdn Nazional-Oekonomistischen Staats-⸗ Finanz-Produkzions⸗ System unzertrennlich verbundenen Operazion entgegen sezen. Anen Hier die Antwort: ö Rodukt Eoff 1) Fodert diese Operazion nur Ein Tableau zur Ba⸗ sis(J. 421.). 2) Die jährliche Prüfung, Revision und Berichtigung dieses Grund-Tableaus, ist keine so weitläuftige, noch mühsäme Arbeit; denn 39 die Bezirke der Finanz⸗-Distrikts-Behörden damit is at Staats: Junp em Gegenstun ons-Behon sharen Ni müssen, gerade um der möglichsten so wichtigen Gründlich— Hefangen 0 keit jener Tableaus willen, auch so eng als möglich zusam⸗ Ditritt r ö men gezogen werden, und sie können und müssen die Mu⸗ nizipal⸗Behörden, den Orts-Vorsteher ꝛc. zu Hülfe wichtigten u nehmen. Berechnung 4) Das Nazional-Oekonomistische Finanz-Produkzions⸗ ahrs anzuftla System ist auf Sine, eine einzige Auflage einge— chlide Ihll schränkt. Man vergleiche damit den jezigen Finanz-⸗-Zustand der Staats⸗Jiun europäischen Staaten. Die zahllosen Gattungen der soge-⸗ hůͤrde(Fun nannten direkten und indirekten Auflagen, der administratisen dber Mfhn Auflagen, der Monopol-Auflagen, heischen doch wohl eine Ielten Gutut bey weitem ausgebreitetere Arbeit, und beschäftigen zwecklos eine nur allzu zahlreiche Klasse von Offizianten, welche zum Behuf der Gründung und so auch der Erhebung einer Ahlleh Kele Einzigen allgemeinen Auflage zweckmäßig beschäftigt Kulltfi N— werden können. ————.———————————————————————- 334 Weit entfernt also, daß die Nazional⸗Oekonomistische Staats⸗Finanz-Produkzion einen weiteren Geschäfts⸗ Kreis, ein zahlreicheres Personal, sowohl was die in— nere Form als die äußere(die Comptabilité, Verrech— nung) betrifft, heischte, ist es klar, daß die Geschäfte, die Arbeit, der Zeit-Aufwand, so wie die Uebersicht, unendlich abgekürzt, vermindert und erleichtert werden müssen. Abgesehen von dem wesentlichen Vortheile, daß die Staats-Verwaltung durch die jährliche Berichtigung des GrundTableaus eine richtige Kontrolle der Tableaus erhält/ welche ihr die Staats⸗ Nazional⸗ Wirth⸗ schafts Behörde zu liefern hat, die sie über den Fort— schritt der Nazional⸗Produkzion jeder Gattung, also des Na—⸗ zional-Wohls und des Nazional-Vermögens zum Reichthum, oder über deren Stillstand, oder 3. aufklärt; eine Auf— klärung, deren sie vorzüglich in der Staats-Finanz-Ver— waltung, aber auch in allen und jeden andern Zweigen der Staats-Haushaltung so wesentlich bedarf, soll anders der Staats-Zweck erreicht werden. Die unter Z. 195. anliegende Tabelle wird die Leichtig— keit dieser Operazion verdeutlichen. —————— 22.— Orgat Berech Orkonnnih eren Geshißz wohl was de tabihe, Lenit die Gehist, ersicht, uhet muüssen. ihele, W Zehntes Buch. Berichtigurg der Tahla Organisazion der innern Form der mittelbaren lonal-Viet Staats⸗-Finanz-Produkzion. se iber den zn ng, also des R zum Reichthu Berechnung und Austheilung des Staats-Antheils am ftlärt; eine Nazional-Vermögen. 3: Jinanz⸗I rn Zweigen x soll anders x hibd die Kichty —————.— PꝓPꝓPFF——....—— é O. stschen tralisit großen Vergle auf Aufla⸗ 547. o Berecht sich aß anscha nehmen diesen Mizit Stagt Selb erforde fullang (3. 3 N. sigen, Ile Hiling 423. Die Berechnung und Austheilung des Nazional-Oekonomi— stischen Staats-Antheils an jedem einzelnen Theile des gen— tralisirbaren individualisirten Nozional-Vermögens, scheint großen Schwierigkeiten zu unterliegen, und doch ist sie leicht. in Vergleichung der Ertrags- Berechnungen so mannigfaltiger auf einander gethürmter, bestimmter und unbestimmter Auflagen. ö In dem Systeme der Nazional-Oekonomie(3 B. 3. 547. solg.) sind die Grundsäze angegeben, nach welchen diese Berechnung und Austheilung geschehen muß. Es handelt sich also nur davon, ihre praktische Anwendung vollkommen anschaulich zu machen. ö 42⁴4. Um dieses zu bewirken, müssen wir vor allen Dingen an⸗ nehmen, daß die Nazional-Oekonomie-⸗Geseze, also auch eine diesen Gesezen gemäß organisirte Staats⸗-Gesezgebung einen Nazionalökonomistischen, d. h. einen solchen Staat voraussezen, der die zu Erhaltung seiner Staats— Selbstständigkeit, also zu Erfüllung des Staats⸗-Zwecks erforderliche Kräfte und Mittel, also auch das zu dieser Er— füllung erforderliche Nazional-Vermögen wirklich besize (8., 32.. Jeder andre Staat muß seiner Selbstständigkeit ent⸗ sagen, und sich in einem andern Staat auflösen. Allerdings dürfen diese Kräfte und Mittel nur rela tif hinlänglich seyn. Es kann zum Beyspiel Staaten geben, die 22 7 .. ‚..‚.‚.‚‚‚‚FTFTF—FF——————— —————— vnrneᷣ,xmsᷣsx 338——— an sich ihre Selbstständigkeit gegen überwiegende kolossale Staaten nicht durch Gewalt zu behaupten vermöchten, deren Unabhängigkeit aber durch ihre Bündnisse, durch den politischen Welt-Verband, durch das Interesse anderer Staa— ten dennoch gesichert ist. 42⁵5. ‚ Diese Nazional-Oekonomistische Staats-Eigen-— schaft vorausgesezt, müssen wir, da hier von Kalkül-Sa— chen die Rede ist, zu Versinnlichung und klarer Dar— stellung der Grundsäze, ein Beyspiel aus ungefähren Vor— aussezungen annehmen. Wir dürfen z. B. voraussezen, daß ein Staat, dessen Finanz- Konsumzions-⸗Bedürfniß, nach Nazional⸗-Oeko⸗ nomistischen Grundsäzen, in jährlichen 20 Millionen Reichs-⸗ Thalern besteht, einen jährlich centralisirbaren Nazional-Pro— dukt⸗Stoff von 4000 Millionen Rthlr. besizen müsse, wenn das Nazional⸗Oekonomie-Prinzip in diesem Staate wirksam seyn, wenn also die Razion zum Wohlstand soll fortschreiten können. Nach diesem Verhältnisse würden auf 100 Millionen Nazional⸗-Produkt-Stoff 50 Tausend; auf 1 Million 500— auf 100 Tausend 50 Rthlr. Auflagen; auf 1000— 5 Rthlr., und auf 100 Rthlr. 12 ggr. treffen. Eine Auflage von 12 ggr. auf 100 Rthlr. Produkt⸗Stoff. kann aber das Prinzip der Nazional⸗Oekonomie nicht ver—⸗ lezen, die Nazional-Produkzion nicht hemmen, wenn sie Na⸗ zional⸗Oekonomistisch vertheilt ist. — 426. Aus diesem Beyspiele drängt sich aber gewaltsam die Ueberzeugung hervor: daß die Staats-Verwaltung, welche ihre Staats⸗Finanz⸗Produkzion nach dem Vermögens Me Beb Gult Mre Doc Meder Prodt lich a de die Fihunz Wertt Umta offenk Wer im 5 I. B. liche behn und j * oder i die Ei V lungen seene 3. D kwiegende s aupten wunith undnisse, ducy desse andener Sy. Staatz⸗Eun von Kalltie g und khartr ungefähyn dy Rein Stagt, N ich Nazional Millionen R. en Razional⸗ en müsse, ge m Staate Wih d soll fortschtl uf 100 Milin IMillion r⸗ 1000—5 R e. Produltzenf Hnomie nicht x en, wenn s er Rehubham l Wallüng/ I 330 Messer, nach Geld bestimmen muß(3Z. 35) für die Bewahrung eines gewissen Preises des Ur- Stoffs, des Grund-Eigenthums sorgen muß, weil von diesem der Preis der wesentlichsten und größten Masse der Nazional⸗ Produkte, nämlich der Ur-Produkte, so wie von diesen wieder der Preis der Produktif-Kraft und so vieler andern Produkte abhangt. Sinkt der Preis der Produkte, so muß unvermeid— lich auch die Quota des Staats-Antheils sinken; gera— de dieß beweist aber auch wieder für die Nothwendigkeit einer nach den Nazional Oekonomie Gesezen organisirten: nämlich einer einzig von dem centralisirbaren individualisirten Na zio⸗ nal⸗Produkt-Stoffe erhebbaren Auflage. Denn wie kann die Staats-Verwaltung hoffen, ein Finanz System zu behaupten, das nach einem fixrirten Werthe berechnet ist, indeß sie nur lebendiges Vermögen, nur Umtausch-Mittel zu ihrer Konsumzion benuzen kann, mithin offenbar ihre ganze Finanz-Produkzion sich nicht nach dem Werthe, sondern nach dem Preise regulirt, der ja nur im Fall des Umtausches erscheint?(Naz. Oekon. I. B. Z. 50.) Wie kann sie, deren Konsumzion die näm⸗ liche bleibt, hoffen, ein solches Finanz- System dann z u behaupten, wenn der Preis der Umtausch-Mittel steigt, und jener der Produkte sinkt? Entweder muß sie die Nazion zur Verzweiflung bringen, oder ihre Einkünfte werden nur auf dem Papiere erscheinen; die Einhebung wird unmöglich seyn. Vergebens sträuben sich noch jezt die Staats Verwal⸗ tungen gegen das Anerkenntniß dieser Wahrheit; eine nicht ferne Zukunft wird sie ihnen aufdringen. 1427⁷ Wenn oben(3. 425.) ein Staat angenommen ist, der V ———————————————222——————ÄX — 34⁰. 20 Millionen Rthlr. zu seiner Finanz Konsumzion be— darf, und bey dem man also 4000 Millionen Rthlr. centrali— sirbares Nazional⸗Vermögen voraussezen muß, so ist nur von der mittelbaren Staats-Finanz-Produkzion die Rede. Hat aber das unglückliche System der Staats-Domai— nen-Veräußerung nicht allzuweit um sich gegriffen, so wird man doch annehmen dürfen, daß jener unterstellte Staat aus Domäinen, Grund- und Nazional— Oekonomistisch nuzba— ren Rechts⸗Regalien(3. 45.), mindestens eine unmit— telbare Finanz⸗Produkzion von 5 Millionen Rthlen. müsse beziehen können; daß er also eigentlich nur I5 Millionen Rihlr mittelbar, nämlich durch Centralisirung des indi— vidualisirten Nazional-Vermögens zu erheben hätte. Indeß wollen wir in dem angenommenen Beyspiele nach der jezigen Lage der mehresten Staaten bey der Masse von 20 Millionen mittelbarer Finanz⸗Produkzion, auf 4000 Millionen Nazional-Vermögen stehen bleiben; im Grund also die Konsumzions-⸗Bedürfniß⸗ Masse des angenom— menen Staates auf 25 Millionen ansezen. ö 428. Bey einem eentralisirbaren Nazional-Produkt⸗-Stoffe von 4000 Millionen Rthir., wird man den wahrscheinlichen Berechnungen nach 8. 2000 Millionen auf den natürlichen Produkt-Stoff al-⸗ ler Gattung,(Naz. Oekon. I. B.3. 55.) 1000 Mill. auf den industriellen Produktstoff aller Gattung 500 Mill. auf den neutralen Produktstoff aller Gattung, 500 Mill. auf die fremden Produkte, also zusammen 4⁰⁰0 Mill. rechnen dürfen. Diese Berechnung hat aber auf die Berechnung der Sta inoin einnin Soff ) nanz⸗ endlic lich ve von E N Gir Ahaltey R Konsunzinn n Athle.cerhij àmuß, so st 1 Modktan er Smatz⸗-Dun egriffen, sumn erstelte Sunt uu nomistisch⸗uushj dens eine unmi nen Rahlan. n nur 15 Milih alstrung des il hen hatte sen Beyspielen ey der Massen dukzion, auf g eiben; im Guh asse des angend Produkt⸗Ef nahrschenst dult? Suff 1. 5.J.5) faller Guich aller Gallh Hso Issammie Buehug l Staats⸗-Quota an den einzelnen Theilen des Nazional⸗ Vermögens durchaus keinen Einfluß. 429. 1) Der Regulator des natürlichen und des industriellen Produkt⸗Stoffs, ist einzig der durch den Preis sich aussprechende, also nach dem Preise kalkulirte positife Werth, und dessen Grade bis zum absoluten Wer⸗ the*). 2) Der Regulator des neutralen Produkt-Stoffs ist oben Z. 384. folg. angegeben. So wie der absolute Werth in der Berechnung der Staats⸗Quota an den einzelnen Theilen des centralisirbaren individualisirten Nazional-Vermögens die unterste Stufe einnimmt; so nimmt der gesammte neutrale Produkt⸗ Stoff die höchste Stufe ein. ö 3) Der fremde Produkt Stoff hat aber auch seinen Regulator in den Graden des positifen Werths; Grundsäze, nach welchen dieser Grad bey ihm berechnet werden muß, bedürfen einer eigenen Entwickelung, die folgen wird(Z. 434. folg.). 448 I. Der natürliche und industrielle Produkt— Stoff haben nur Einen Regulator: den positifen Werth. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Staats- Fi— nanz⸗Verwaltung bey ihrer mittelbaren Produkzion die un— endliche Stufenleiter der Grade des positifen Werths unmög— lich verfolgen kann. Sie muß also eine bestim mte Zahl von Graden annehmen. Drey Grade reichen hin, um die Grundsäze der Gerechtigkeit und Gleichheit aufrecht zu erhalten. * Naz. Oekon.. B. à. 43. folg. „ * —————————UUUUU—————————————————7s: 34² a Der erste Grad begreift die entbehrlichsten Genuß⸗Mit⸗ tel, d. h. solche, bey deren Mangel sich selbst nach liberalen Grundsäzen dennoch heitrer Lebens-Genuß denken läßt. Hierher gehören z. B. alle Produkte luxuriöser Konsum— zion(nach liberalen Grundsäzen)(Naz. Okon. 2. B. Z. 278. S. 150.). Der z2te Grad begreift alle nothwendige Genuß⸗ Mittel, welche selbst die durch Sitten, Erziehung, Stand, Gewohnheit und Vermögen höher stehende Klassen zum hei— tern Lebens⸗Genusse, zu einem behaglichen Zustande(Aisan- ce) bedürfen. Der zte Grad, der absolute Werth, begreift alle Genuß— Mittel, welche zum Ziveck einer, wenn schon nicht bequemen, aber doch nicht trüben Existenz unentbehrlich sind. 451. II. Der neutrale Produkt-Stoff ist unter dem er— sten Grade begriffen(Z. 429.) Bey der Austheilung der Staats-Quota kommt er also auch in die nämliche Kategorie, als die entbehrlichsten Genuß⸗Mittel; und dieß ist gerecht. Denn bey den Grundsäzen, nach welchen er berechnet wird, ist schon auf die Erhaltung der Gleichheit Rücksicht genommen(3Z. 384. folg.). 432. Dem gemäß beginnt also die Berechnung der Staats- Quota am individualisirten Nazional⸗-Vermögen von dem er—⸗ sten Grade des positifen Werths, also von den entbehrli— chen Genuß-Mitteln. Die Klassifikazion der Grade gibt Vernunft- und Menschen⸗ Beobachtung; sie muß nothwendig nach allge-⸗ meinen Ansichten geschehen. Wpital Iud di Heshe! — ö n Gen.—... Ruch m Verhältnisse, z. B. die einem Individuum un lit ein ee zum Produkt absoluten Werths machen ʒ Muchn On konnen, das im Allgemeinen zur Isten Klasse der entbehrlichen .2.F gehört, kann die Staats-Finanz-Verwaltung unmöglich Füt beachten. Iiiir Ist die Klassifikazion aller natürlichen und industriellen ö 55 Produkte vollendet, so wird die Staats-Finanz-Verwaltung bchmg, En in dem oben(Z. 427.) angenommenen Beyspiele, von den aust 0f 12 ggr., welche auf jedes Hundert durch den Preis ausge— dustande(üe sprochenen Produkt- Werths kommen würden, auf die Iste Klasse einschlüssig des neutralen Produkt⸗Stoffs 6 ggr., auf greist ale Ga die ate Klasse 4 ggr., und auf die zte nur 2 ggr. legen. n nicht kegur Das anscheinende Mißverhältniß dieser Klassen wird lich sund. dadurch vollständig eingeglichen, weil die gerin ge Auf⸗ lage der Produkte zter Klasse, nämlich der Genuß-Mittel ab⸗ soluten Werths, auch denjenigen zu statten kommt, welche die Produkte der Isten und aten Klasse bedürfen; denn alle Staatsbürger bedürfen Produkte absoluten Werths. st unter den! ota kommt eꝛt 45 433 utbehrlihtn Die von dem Nazional-Oekonomie⸗Prinzip dittirt ei⸗ genthümliche Organisazion des neutralen Produkt⸗Stoffs chen er baitt(Z. 384. folg.) scheint im n mit obigem System hhheit Mist zu seyn. Hier ist der Ort, diesen hhnbnrch Widerspruch zu lösen. Der neutrale Produkt-Stoff steht in der ersten Klasse der natürlichen und industriellen Produkte(3Z. 429.). Obigen Säzen(Z. 432.) gemäß/ würde diese er ste Klasse von 6 ggr., 3 ggr. vom Hundert treffen: Bey den Münz⸗Rent- und bey den Land⸗Rent⸗ Kapitalisten wird die Rente als das Produkt angenommen; und dieses Verhältniß vereint alle die schonenden Rücksichten, welche das Nazlonal/ Oekonomie⸗Prinzip diktirt(Z. 406.). ung de⸗ Ct gen von de den euthehll demu I¹9˙ 3⁴⁴ VI Bey den kommerziellen Kayvitalisten, wo die Staats-Finanz Verwallung keinen Regulator des Produkt— Preises hat, muß sie nothwendig einen, und zwar nach den— ienigen Probabilitäten schaffen, welchen die Kenntniß des kommerziellen Gewerbs an die Hand giebt. Man darf dem gemäß wohl annehmen, daß der Kauf⸗— mann, der Fabrit Verleger, jährlich den Loten Theil desje⸗ nigen erringen, also als neutralen Produkt⸗Stoff pro duzi— ren müsse, wosür er seinen Fond nach der oben(3. 414.0 angegebenen Klassifikazion angiebt. Dieser lote Theil ist also das Produkt, von dessen Preise er die Auflage bezählt. Die Klasse von 5000 Rthlr. z. B. würde also von 5000 Rthlr. à 6 ggr. pro 100, 12 Rthlr. 12 ggr.; die niedrigste Klasse von 500 Rihlr. 1Rthlr. 6 ggr. bezahlen; und W ist wohl keine drückende Auflage! 434. III. Der fremde Produkt-Stoff. In so ferne von dem Finanz⸗Systeme einzelner Staaten die Rede ist, muß die Centralisirung fremder Produkte ebenfalls darin ihre Stelle finden. A. Einfuhr. Aller Produkt⸗Stoff, der aus sremden Staaten zur in—⸗ nern Nazional-Verzehrung eingeführt wird, unterliegt also der allgemeinen Produkt-Auflage. Diese verschlingt also die Mauthen und Zölle und macht den bey weitem größten Theil jenes die Finanz ⸗Produkzion wieder aufzehrenden Erhebungs Aufwands überflüssig. Denn die Organisazion dieser Auflage auf fremde Pro— dukte entzieht dem Schleichhändel allen Reiz, indem sie zu—⸗ gleich die Einnahme sichert. Mögen die Staats⸗Verwaltungen die Zahl der Aufseher und Aufpasser, die fiskalischen Geseze, die inquisttorischen Maß⸗ regell Syor Sul enj l Gs n de Rͤrste lichen große muß die in (2.5 — Prod der I zwar Mozi 4. Ni 2) b) ö O V nuß di en N. talsten, ge Ror des Punih pwar nach y de Kenntn y en, daß der Ju Loten Beildth Svff proj r oben(J lIote Thel iti usage benht Ide also von zu hr.; die niehtz len; und dij f. einzelner Sint emder Pude Staaten uur dd, mterligt Zle und u nanz/ Prolhh⸗ Werflüssn auf finde A % im se ahl her Nusse sstlsshen W ——————————— 34³5 vegeln noch so sehr verstärken und erhöhen; dies sind nur neue Sporne für den Spekulazions-Geist. Das unermüdende Streben nach Wohlstand wird stets alle Hindernisse überwin⸗ den, und desto sicherer überwinden, je sichrer nach dem Natur— Geseze Druck die Kraft weckt. Ja es ist eine Wahrheit, von der die Regierungen zu spät die Ueberzeugung erlangen dürften, daß ohne diesen Schleichhandel, daß bey dem pünkt— lichen Vollzug der fiskalischen Mauth- und Zoll-Geseze, ein großer Theil der europäischen Bevölkerung auswändern müßte. 435. Die Produkt⸗Auflage auf fremden Produkt- Stoff, muß den Nazional⸗-Oekonomie⸗-Gesezen gemäß organisirt werden, die in Absicht des fremden Kommerzes in dem Systeme (2. B. 2s Buch. S. 153. folg.) umständlich entwickelt sind. Diesen Gesezen gemäß ist der allgemeine Regulator der Produkt⸗Steuer, nämlich Grad des positifen Werths, auch der Maßstab der Auflage vom fremden Produkt⸗Stoff, und zwar nach denjenigen innern Formen, welche sie, welche Nazional-Wohl diktiren. Der eingeführt werdende I. Fremde Produkt⸗Stoff(Naz. Oekon. 1. B. Z. 55.) ist entweder a) in dem Staate in der zur innern Nazional⸗Konsum— zion erforderlichen Quantität und Qualität vorhan-— den; oder b)nicht vorhanden. à. Ist er vorhanden, so wird er eingeführt, entweder a) zum Verbrauch in seiner Ur⸗Gestalt; oder b) zur innern industriellen Veredlung. Der Fall a. ist kaum denkbar: denn das fremde Produkt muß die Kommerz⸗Kosten tragen; also in der Regel einen hö— hern Preis haben, als das inländische. Bey einem großen ————— :rtTrGnenee e—* 346— Reiche ist hingegen der Fall allerdings denkbar, daß fremder natürlicher Produkt-Stoff in den Gränz-Provinzen aus dem benachbarten Staate wohlfeiler eingeführt, als aus den in—- nern Provinzen des Staats in die entfernten gebracht wer— den könnte. Die Sorge der Staats⸗Nazional-Wirthschaft ist dann: zu bewirken, daß durch Erleichterung des innern Verkehrs, Kanäle, Straßen ꝛc. die Vertheilung der innern Ur-Pro— dukte, im ganzen Staate, um einen Nazional-Oekonomi—-⸗ stischen Preis ermöglicht werde, daß also der natürliche Na— zional-Produkt-Stoff mit dem fremden allenthalben Preis halten könne. Außer diesem Falle kann nur Vorurtheil, Eigensinn und Laune die Einfuhr eines dergleichen fremden, im Staat doch selbst vorhandenen natürlichen Produkt-Stoffs, herbeyführen. Es ist also gerecht, daß von diesen fremden Ur-Produk— ten die Auflage, und zwar I. von denen der ersten Klasse positifen Werths, also von den entbehrlichen Produkten, der Betrag der Auflage auf das innere Ur-⸗Produkt wenigstens sechsfach; 2. von denen der zweyten Klasse, nämlich den noth wen di— gen, wenigstens vierfach; 3. von denen der dritten Klasse, des absoluten Werths, wenigstens zweyfach; erhoben werde. 1* 436. II. Ist der fremde natürliche Produkt-Stoff im Staate nicht vorhanden; so gehört er entweder 1. in die Klasse der entbehrlichen Güter, steht also auf der ersten Stufe positifen Werths, und dann ist die Cen— tralisirung des Dreyfachen der innern Ur-Produkt— Steuer, sehr billig: lleten a N te, W sabriß tat fu ftemde nelle der erf se nit industt liefert — herden. in größ Wur andeter ingan ilbar, deß sinh Prorinzen az u t, ale aus enten gehrach y diethschiti innern Valth innern m azional Oekun der natüͤrlict du allenthalbenhy jeil, Eigensnn en, im Staath sso, herbeyfihr nden Ur⸗VPiad erths, alo pn eteag der Aftz sechsfuch; den nothweh sclüten Vug rodukt E entveber hrae dum it di 0 57 P 49—————————.—————— ——.ů— 34⁷ Oder 2. der fremde natürliche Produkt⸗ Stoff ist no thwendig zum heitern Lebens-Genusse, und dann ist die doppel— te Auflage des innern Ur-Produkt-Stoffs angemessen. Ist er aber 3. unentbehrlich, und zwar entweder an sich, oder weil die Nazion mit der industriellen Veredlung dieses natürlichen Produkt-Stoffs sich selbst beschäftigt, so darf er auch nur die einfache Auflage der innern Nazional⸗ Produkte absoluten Werths tragen. ů 437. Bey den fremden industriellen Produkten treten andre Verhältnisse ein. Fremde industrielle Produkte werden entweder im Staa— te, und zwar in gleicher Qualität und hinreichender Quantität fabrizirt, oder nicht. Werden sie im Staate in gleicher Qualität und Quanti—⸗ tät fabrizirt, ist es also einzig Laune und Vorurtheil, das dem fremden industriellen Produkte den Vorzug vor dem Nazio— nellen giebt, so ist es gerecht, dergleichen fremde Produkte der ersten Klasse mit der zehnfachen; der aten und zten Klas⸗ se mit der sechsfachen gewöhnlichen Auflage zu belegen. Alles jedoch in der Voraussezung, daß die nazionellen industriellen Produkte auch um den nämlichen Preis ge— liefert werden können. Dies kann durch mannigfaltige Verhältnisse verhindert werden. Entweder weil die fremde Nazion den Ur-Stoff in größerer Menge besizt, also derselbe dort einen geringern Werth hat, oder, weil bey der fremden Nazion, aus Mangel anderer Beschäftigung, die industrielle Produktif Kraft ge— ringern Werth und Preis hat; sie also wohlfeiler arbeiten ————————————————-:::eex ——.———————————— 348 kann, oder in dem Mechanismus der Veredlung weiter vorge— schritten ist u. s. w. In allen diesen Fällen wird das fremde industrielle Produkt die kommerziellen Kosten tragen und doch wohlfei⸗ ler seyn. Die Staats? Verwaltung hat aber kein Recht, der Na— zion die nazionellen Produkte um einen höhern Preis aufzu— dringen, als sie das nämliche Produkt von fremden Nazionen ertauschen kann. Dies würde dem Nazional-Oekonomie- Prinzip widerstreben; sie kann also dann von dem fremden industriellen Produkt keine höhere Auflage fodern, als wodurch das fremde industrielle Produkt mit dem nazionellen, im Nazional-Oekonomistischen Preise gleich gestellt wird. 438. Wird das fremde industrielle Produkt im Staate nicht in gleicher Qualitat, und zum Bedarf in hinreichender Quantität gefertigt; so kann es entweder fabrizirt werden oder nicht. Kann es fabrizirt werden, so kann der Grund des Nicht— Daseyns nur im Mangel dazu fähiger Produzenten liegen. In diesem Falle müssen die fremden industriellen Pro⸗ dukte aller drey Klassen, verhältnißmäßig— 2— 6— Sfach besteuert werden, um die nazionelle Industrie, den innern Gewerb-Fleiß zu dieser Produkzion zu wecken. Kann es im Staate in der nämlichen Quantität und in hinreichender Qualität nicht fabrizirt werden; entweder, weil der dazu erfoderliche Ur⸗Stoff nicht vorhanden ist, oder, we—⸗ gen Mangels hinreichender Qualität, oder Verwendung zu andern Produtten in einem zu hohen Preise steht oder die Nazion mit lukratiferen Arbeiten bereits beschäftigt, also die hierauf zu verwendende industrielle ProduktifKraft in einem zu hohen Preise ist; so muß die Staats- Finanz-Ver⸗ waltue rustr ö 3un Al Hageh. III. Mzöona tralsazi D Auflage kann, kungen 100 fn E sebe, w Konsum thig di vetbiete ideglif dessen j dukts g ten muß N. heredeste oder dog hieder e Jn. Oalomi Pehthin Ausagn x ——... V 48 34² waltung die Einfuhr dergleichen fremder industrieller Produkte— erster Klasse, höchstens mit der doppelten, die der Zten und Zten Klasse aber nur mit der einfachen Produkt-Steuer be— legen. dlung Wein rende uut wund doch hohsh 439. ein Rech, 1½ III. Die Ausfuhr aller Nazional-Produkte hat, nach ͤhern Pret auz ash 4 ie⸗Gese ie S Len⸗ 0. Nazional⸗Oekonomie⸗Gesezen, auf die Staats? Finanz⸗Cen⸗ Lemden Mf I tralisazion keinen Einfluß. Monal⸗Oetopanh Das Nazional-Produkt hat die allgemeine Produkt— Auflage bezahlt. Allein die Staats⸗ Nazional⸗Wirthschaft kann, dem Naztonal⸗-Oekonomie-Prinzip gemäß, Beschrän⸗ kungen der Ausfuhr der innern Produkte durch Auflagen nö— thig finden. ö ö So viel den natürlichen Produkt-Stoff betrift, so ist der⸗ selbe, wie z. B. Getraide ꝛc. entweder zur innern Nazional⸗ on dem frenhn odern, als wuin n nazionellen, gestellt wid. kodukt im un if in hinreitthl Konsumzion nöthig, oder der innern Veredlung, industriel— subrisit umn ler Bearbeitung, fähig. Im ersten Falle hat die Staats Verwaltung nicht nö— Grund degih thig, die Kommerz⸗Freyheit zu hemmen und die Ausfuhr zu Mzenten sihn verbieten; sie kann die Handels⸗ Freyheit retten, durch das industrielen ie idealische Magazin(Naz. Oekon. 1. B. 3 199.), kraft 2—6 dessen jeder Staatsburger eine bestimmte Masse jenes Pro— trie, den inh dukts absoluten Werthes zur Staats-Requisizion bereit hal— cn. ten muß. Quamiitit u Natürlicher Produkt-Stoff ist entweder in der X veredelten Gestalt der Nazion unembehrlich, oder nothwendig, en ist, Dey x oder doch erfoderlich. Er wird also in dieser veredelten Gestalt DawendugN. wieder eingeführt. tie sht In diesem Falle scheint es allerdings dem Nazional—* shifh h% Oekonomie-Prinzip, welches die Beförderung der Nazional—„ Mf- Hust u Produkzion gebietet, angemessen, die Ausfuhr durch Hhohte unth Auflagen zu erschweren und dadurch die Nazion zu Anwen— —...888——8—8———————8—8——.————————.————.——————.———88——— 350 fü wendung ihrer eigenen industriellen Produktif-Kraft, also zum Gewinn des Bearbeitungs-Lohns zu vermögen; voraus- gesezt, daß sie nicht mit andern Arbeiten bereits Oekonomi— stisch beschäftigt ist. Bedarf die Nazion diesen exportirt werdenden natürli— chen Produkt-Stoff in der veredelten Gestalt nicht zur ei— genen Konsumzion, so könnte sie ihn entweder selbst bear— beiten oder nich t. Könnte sie ihn selbst bearbeiten, so scheint es gleichfalls dem Nazional-Oekonomie—⸗ Prinzip gemäß, durch eine, obgleich geringere und mäßigere Auflage, die Ausfuhr zu erschweren, und neben andern Nazional⸗Oekonomistischen Mit⸗ teln, dadurch die Industrie der Nazion zur selbstigen Vered—⸗ lung zu spornen. Kann die Nazion diesen Ur-Stoff oder natürlichen Pro⸗ dukt⸗Stoff, entweder aus Mangel an fähigen Arbeitern, oder weil sie mit andern lukratiferen Produkzionen hinreichend be—⸗ schäftigt ist, nicht veredlen, so muß auch, so lang bis jene Hindernisse gehoben sind, die Ausfuhr frey seyn, und es kann kein Ausfuhr⸗Zoll Statt finden. Industrielle Nazional-Produkte können ohnehin, außer der allgemeinen Centralisazion bey der Ausfuhr, keiner besondern Auflage unterliegen. Die Staats⸗Verwaltung muß vielmehr deren Exportazion begünstigen. à40. Daß im Innern eines Staats gänzliche Kommerz⸗ Freyheit, vollständig freyer Tausch der Produkte aller Gattung, ohne andre als die allgemeine Staats-Finanz⸗ Centrali⸗ sazion Statt finden müsse, versteht sich ohnehin. Orgar tif Kus, 6 emögen; unn hekeits Oalapn Herdenden mhz alt nict eder selhzhy heiten,ssh Eil Fa4es Bu ch. rio geniß xj ö ,NMuih Organisazion der innern Form der mittelbaren Womilihad Staats-Finanz⸗Produtzion. selhstigen dun mitchen! Erhebungs⸗Form. Acbeitern, hinreichen“ so lang hh yn, und ez können ehheß Ausfuht, Ha. erwalumß liche Kum aler Gh nun⸗ Ceni —9——————.——————————————— —————— X————— S +.-W”————— 2— 6. —.—————..—.— E. 2 E.— 5 —————————.——— —— 2——————— . S— 2.—— S ö—— 2—— — —— —— ——— — — 441. Der Staat, in welchem die allgemeine Produkt-⸗Steuer erhoben werden soll, muß in Finanz— Bezirke eingetheilt seyn(3. 260. 459.). Diese Finanz Bezirke müssen je nach den Lokal-Verhältnissen organisirt, aber ihre Gränzen nie weiter ausgedehnt werden, als es die Masse der Produzenten und Produkte erlaubt; also Einem Subjekte die Uebersicht möglich ist. Der erste Bezirk ist der der Einnehmer(Rent— Aemter, Steuer-Aemter). Ihr Geschäft schränkt sich einzig auf die Einnahme der Auflage und deren Ablieferung an die Aus gaben, Ausgabs-Behörden, ein. Der zweyte Bezirk ist, für die NRazional-Produk—-— te, derjenige der Aufzeichner(Kontroleurs). Ihr Geschäft ist: die Produkte nach den Tabellen aufzuzeichnen, und den Betrag in die Tabellen einzutragen. Diese Tabellen sind die Basis der Einnahms⸗ Verrechnung, der Einnehmer. 442. Die Gattung des Produkt⸗Stoffs ist die Basis dieser Aufzeichnung; also die Haupt-⸗Rubrik der monatlichen Ta-⸗ bellen. ö 15 ———————— 9F9————2:-⸗:—9. e—.—....—..—— 35⁴ Der Produzent oder Besizer des Produkts, also derjeni⸗ ge, der die Auflage zu bezahlen hat, die zweyte Rubrik. Der Preis des Produkts, die dritte; und der Betrag der Produkt-Auflage, die vierte Rubrik. 443. Der Produzent und Besizer des Produkts ist gehalten, sobald das Produkt zur Erscheinung kommt, es dem Au f⸗ zeichner anzumelden. Dem Aufzeichner steht indeß die selbstige Aufzeich— nung, so wie die Nachsicht und Kontrole frey. I) Bey demjenigen natürlichen Produkt— Stoffe, oder densenigen Ur-Produkten, die ihrer Natur nach nur zu ge— wissen Zeit⸗Perioden erscheinen, geschieht sie auch nur dann, wenn die Erscheinung eintreten kann. a) Bey dem industriellen Produkt Stoff geschieht sie, in bestimmten Terminen, von 20 oder 30 Tagen. 3) Bey dem neutralen Prodult⸗Stoff, in Terminen von 60 bis 90 Tagen. 4) Der Produzent im weitern Sinne dieses Worts, ist es, von dem die Staats⸗ Finanz⸗-Verwaltung die Auf⸗ lage des Produkts fodert. Seine Sache ist es, wenn das Produkt in fremden Besiz kommt, für die Berich—⸗ tigung der Produkt-Auflage zu sorgen. 1%„444. Die Geringfügigkeit der Produkt⸗Auflage entzieht allen Reiz zur Verheimlichung und zum Betrug. Da indeß dem Staate an jedem Produkt sein Nazional-Oekonomistischer An— theil gebührt, so ist es, gerade um dieser Geringfügigkeit der — —— ——.— . Soffes Ort zu Moßste litit de 8 nuß; me, he v. d. e sch nur die Vuscch 2. Mannl dings v D Uebersi möglich 0 lung, Oekonor Ameige Der Sa hen und du ——. N lle, ap 35³ yte Muhtt Auflage willen, gerecht, die Verschweigung mit einer schweren undder enn siskalischen Strafe zu belegen. 445. I. Bey einem großen Theile des natürlichen Produkt⸗ Stoffes ist die Kontrole leicht. Die Uebersicht der Ernde von ukts is ghy Ort zu Ort, von Flur zu Flur, giebt einen wahrscheinlichen ½ es den I Maßstab zu Beurtheilung der Masse, der Quantität und Qua⸗ lität des Produkts. selhsiize Aus Da das Produkt nach seinem Preise versteuert werden . muß; da also hier nicht, wie bey dem physiokratischen Syste⸗ Hukt⸗Stoff, me, von einem Abzuge des Saamens, der Arbeits ⸗Kosten u. noch nur u s. w. die Rede ist— Rücksichten, die bey der Masse der Auf— auth nurl lage schon beachtet sind;— so hat der Bezirks-Aufzeichner nur die Masse und den Preis zu kontroliren, und die Orts— fgeshichtß; Vorsteher sind seine Gehülfen. Heh. 2. Bey der industriellen Produkzion, Kunst⸗Fabrik und f, in Aunt Manufaktur⸗-Artikeln, muß er die Angabe der Produkte aller— dings von den Produzenten selbst erholen. Die Enge seines Wirkungs-Kreises wird ihm aber die Uebersicht erleichtern, und eine wahrscheinliche Kontrole möglich machen. ‚ 3) Bey dem neutralen Produkt-Stoffe aller Gat— tung, hat die Staats-Finanz-Verwaltung, nach Nazionalt Oekonomistischen Grundsäzen, keine andre Kontrole, als die Anzeige der Kapitalisten, Kaufleute und Fabrik-Verleger. Der Schuz dieser Auflage muß in der Geringfügigkeit dersel⸗ ben und in der Gefahr, im Fall des Betrugs, liegen. ne dieses n valtung de x he ist es, u für die Ynh He eutihtelh Diind onomischt x 5 23 Der Produzent erlegt die Auflage bey dem Einnehmer. 292——————9——————— L—————————————————————— 7 35⁵ Die Journale des Einnehmers und die Tabellen der Aufzeich · D ner müssen in den bestimmten Terminen verglichen werden. V Sie sind die Kontrole zur Berichtigung der Einnahme. ö Der Produzent kann diese Auflage zu jeder Zeit, hunle von jedem einzelnen Produkte erlegen; aber am Ende des bestimmten Termins muß sie erlegt seyn. 0 447. einzen Diese Organisazion heischt allerdings ein bedeutendes e dies⸗ Personal; denn durch Ausdehnung der Einnahms- und Prcbi Aufzeichnungs-Bezirke geht die Möglichkeit der richtigen Er⸗ unbeh hebung verloren. Histige Alein 1) die Masse dieses Personals zu Erhebung einer ein— zigen einfachen Auflage, ist noch immer gering gegen sodem. dasjenige Personal, welches die Erhebung der verschieden— artigen, mannigfaltigen, zahllosen, direkten und indirekten Auflagen nöthig macht. ü. 2) Die Bezirks⸗ Einnehmer müssen allerdings einzig mit 5 dem Staats⸗Dienste beschäftigt seyn; aber das nämliche ist ini nicht bey den Bezirks⸗Kontroleurs nothwendig. Die erste schß Untersüchung und Berechnung des Nazional-Vermögens mag allerdings durch unmittelbare Staats-Diener geschehen am und geschehen müssen. Aber ist diese Matrix geschaf⸗ sene sen, so ist auch ihr Geschäfts⸗Kreis so gering, ihr Wir⸗ 18 Buce kungs⸗Kreis so eng, ihre Arbeit dergestalt auf bestimmte be M Termine beschränkt, daß sie auch gegen einen geringen Ge— 6 halt dieses Geschäft neben Privat-Gewerben besorgen kön— Lerwalt nen, denn es handelt sich ja nur von der Bemerkung und Wr ů H ——.4— V dlen dqr 300 àU 0 Berichtigung der Abweichungen der Grund-⸗Tabellen, nn des Ab⸗ oder Zugangs. Der Gehülfe des Bezirk-Einnehmers ist zugleich der Ge— ju jeder neral⸗-Kontroleur des Einnahms-⸗Bezirks. aber am Eige Er prüft die Tabellen der Spezial-Kontroleurs, und un⸗ ö tersucht, wo er Unrichtigkeiten ahnet. Stets gedenke man, daß die Geringfügigkeit der einzelnen Auflage vom einzelnen Produkt, der Geist, die See⸗ s ein bedeuchj le dieser Organisazion ist; daß sie nur bezahlt wird, wenn der r Einmahmen Produzent zu bezahlen fähig ist; daß sie im einzelnen so t der richtgn unbedeutend ist, daß ihre Bezahlung den Produzenten nie be⸗ läftigen, ihm nie unmöglich seyn kann. Für diesen bedeuten—⸗ den Vortheil, kann die Staats-Finanz-Verwaltung von den cng ehg Produzenten billig die erhöhte Bemühung öfterer Zahlung mer gerinz g 8 der verschez 448. en und indnth Das sicherste Mittel aber, jene Erhebungs ⸗Operazion zu erleichtern und einen höchst beträchtlichen Theil der Erhebungs— erdingi eine Losten zu ersparen, ist wohl dieses: Wenn die Staats⸗Fi— r das ninlit nenz⸗Verwaltung die Produkt-Auflage an die Nazion endiz. Drch selbst verpachtet. onal Vermi Ist die Nazional-Oekonomistische Masse der Staats-Fi— Diener gesh nanz⸗Konsumzion, von welcher auch die E rhebungs⸗-Ko⸗ Natkix gat sten einer beträchtlichen Theil ausmachen, nach den im ten rinz/ ir Buche vorgeragenen Grundsäzen ergründet, so muß einmal It alf Hinndie Nazion sie wagen. uun enngen Es scheint aso doch wohl natürlicher, daß die Staats— en Hspigent Verwaltung der Naꝛion dieses Bedürfniß gerade zu erklärt, Fanalug und von ihr die Berichtigung verlangt, als daß sie auf so ————————————iii-:--:-˖-:⸗:w-eerrereeseee n 35⁸ E mannigfaltigen Wegen und unter so mannigfaltigen, umständ— lichen, den Ertrag großentheils wieder verzehrenden Formen, die nämliche Masse des Bedürfnisses von der Nazion erpreßt. Allerdings muß die Staats Finanz-Verwaltung in Ab— sicht der individuellen Austheilung dieses Finanz⸗Bedürfnisses eine Basis haben: sie muß also das Nazional-Vermögen, die Masse des Nazional⸗Produkt-Stoffs, kennen. Diese Untersuchungen bleiben also auf jeden Fall un— vermeidlich. Ist ihr aber diese Masse einmal bekannt, so ist ihr auch die Austheilung auf die einzelnen Finanz-Bezirke leicht. Sie kann dann von diesen Finanz-Bezirken den auf sie zugetheilten Betrag fodern, indem sie zugleich den Betrag der Erhebungs⸗Kosten abzieht. Sie kann dann jedem Fi⸗ nanz⸗Bezirke, jedem Orte überlassen, diese Masse unter sich selbst, durch ihre eigne Orts-Behörden, gegen eine geringe Vergütung auszutheilen und sich auszugleichen. Es ist nicht wohl glaublich, daß die Nazion sich nicht zu dieser Erpachtung verstehen sollte, bey der sie die Erhebungs⸗ Kosten erspart; es ist doch wohl wahrscheinlicher, daß sie vor⸗ ziehen wird, weniger als mehr zu bezahlen. 449. Ist eine solche Verpachtung organisirt, so können 1) die Bezirke der Einnehmer bey weiten mehr avsge— dehnt, und schon bey ihnen ein zahlreiches Persaial er— spart werden. 2) Alle Aufzeichner(Kontroleurs) sind übaflüssig und nur das Gränz⸗Personal für die Ein⸗ und Aus fuh⸗ bleibt. Ob die Nazional-Produkten-Masse zu- oder abgenom— men? ob also und welche Zu- oder Abnahme des centralisirba⸗ ten N die E Ennnn Hfeth. IStte dun e all ge Virt der w daß d Wirt ult, R ung ih u die es Lompe Caats Sehed 2 tend se zelne sejes, nung b glichme ten sich Hung z altigen, Uustij chrenden Iunn Mion ung uwalungng anß⸗ Döfth lonal-Vanin ennen, f jden Az nal hekamnt j Finanz⸗Va Bezirken kun lich den diz n dann jede Muse untn gen eine gun ů. gzion sh nih e die Eihthm cher, daß se sen. so konnen iten meht ar es Persnd 0 ahoslsa w b Ausfl oder ahem lelsch —— ————————————— 359 ren Nazional⸗Vermögens sich ergeben habe? darüber wird die Staats⸗Nazional-Wirthschafts-Behörde der Central⸗Staats⸗ Finanz⸗Verwaltungs⸗Behörde die Notizen liefern. Denn sie sind es ja, auf welche das ganze mittelba— re Staats⸗Finanz ⸗Produkzions- System gebaut werden muß: denn endlich werden doch die Staats- Verwaltungen sich allgemein überzeugen, daß die Staats- Nazional⸗ Wirthschaft ein eigner, abgesonderter, und zwar der wichtigste Zweig der gesamten Staatshaushaltung, und daß die Gründung einer eignen Staats⸗ Nazional⸗ Wirthschafts-Behörde, die ihren Aufwand so reich ver⸗ gütet, unerläßliches Bedürfniß sey. Nach diesen Notizen wird die Staats— Finanz⸗-Verwal⸗ tung ihre Konsumzions Masse, und so auch ihre Foderungen an die Nazion erhöhen oder mindern. 45⁰. Entschließt sich die Nazion zu Erpachtung der Auflage, so is es nur nöthig, der Kreis⸗-Finanz-Bezirks- Behörde die Kompetenz einzuräumen, die etwanigen Reklamazionen einzelner Staats-Bürger, wegen Ueberlastung von ihren Munizipal⸗ Behörden, zu prüfen und zu entscheiden. Diese Reklamazionen können weder häufig noch bedeu⸗ tend seyn; denn die Geringfügigkeit der Auflage auf das ein⸗ zelne Praukt, verbunden mit der Klarheit des Finanz⸗Ge⸗ sezes, kann keͤne bedeutende Ueberlastungsklage zur Erschei⸗ nung bringen; denn durch Vereinfachung, durch richtige und gleichmäßige Vertheilung der Auflagen, werden auch die Sit— ten sich bessern; mit dem Reize zum Betrug wird auch der Hang zu ihm allmählig verschwinden. ———————————.———ß7—— PSIE 2 .—.— —* 1 7*4 V * * T 360—— 451. Wenn die allgemeine Produkt-Auflage nur vom Pro—⸗ dukt⸗Stoffe, und bey dessen Erscheinung erhebbar ist, so folgt daraus nicht, daß der Produzent jedes einzelne Produkt auch einzeln versteuern müsse. Das Prinzip derselben ist wohlrhätih für den Dürftigen. Sie verlangt von diesem nur dann, wenn er selbst etwas hat; aber es ist gerettet, wenn auch der Bemittelte seine Produkte für den ganzen Finanz—⸗ Termin auk Einmal versteuern; wenn z. B. der Loh-Gerber für alle Häute, die er innerhalb dieses Zeit- Raums zubereitet, auf Einmal die Produkt-Auflage bezahlen will. Und in so ferne trift diese Auflage mit der Gewerb— Steuer zusammen. Aber sie hat eine Basis, die der Gewerb— Steuer fehlt; die Staats-Finanz-Verwaltung kann von dem Loh-Gerber nicht willkührlich, nicht mehr fodern, als die Produkt-Auflage auf die Zahl und Eigenschaft der von ihm verarbeitet werdenden Haute, nach dem allgemeinen Kal— kül erlaubt. Bey dem neutralen Produkt⸗Stoffe fällt ohnehin die einzelne Erhebung hinweg. 45²³ Will man der allgemeinen Produkt-Auflage vorversen, daß sie die Staats⸗-Finanz-Verwaltung zu abhängig von dem Treu und Glauben der einzelnen Nazioral-Glieder macht, so vergesse man doch nicht, daß die allg'meine Gleich— heit der Auflage gerade Treu urd Glauben mieder hervorbrin— gen muß; daß zwischen der geringfügigen Aufopferung und der Gefahr fiskalischer Strafen alles Verhältniß fehlt; daß die Staats-Finanz-⸗Verwaltungen auch bey dem jezigen Stad l hunge ust Miio nisis entwu Verm Quan grü der hebu gashe 361 Staats⸗Finanz⸗Systeme, in Absicht der mehresten indirekten, ja selbst direkten Auflagen, von diesem Treu und Glauben ab— hangen, ihn aber durch die unrichtige Vertheilung erschüttert, ja oft vernichtet haben; daß der zunehmende Wohlstand der Nazion, als die unmittelbare Folge eines Nazional-Oekono— mistischen Finanz-Systems, ohnehin den Keim des Betrugs entwurzelt; daß, ist anders die Erforschung des Nazional— nur von qy erhebbarssßz mne Puth Rlip detsehgj t von Wänn gerettar, zu hnen n Vermögens, der Masse des Nazional⸗Produkt- Stoffs in der Loh Eh Quantität und Qualität, als der Basis des ganzen Systems, ums Rllat gründlich geschehen, dem Betruge ohnehin kein bedeuten— l. der Spiel-Raum bleiben kann, und daß überhaupt die Er— mit der Geun hebung nicht nach kleinlichen, sondern liberalen Ansichten die der Gan geschehen muß. ng kann von) ö ehr sodenn/ 453. genschast k Allerdings wird die Klasse der Reichen sich als Geg— allgemeinen& ner dieses Systems darstellen. Aber gerade dieß möchte für„ seine Gerechtigkeit beweisen. Denn sie kann nur aus fillt ahuch der Gleichheit fließen. Die Staats-Verwaltung muß nach festen, reif erwoge— nen Grundsäzgen zu Werke gehen; aber unbeweglich muß sie dann in diesen Grundsäzen seyn. ige vörreft Die größere Masse der Nazion, nicht die einzelnen, sind hingenn der Gegenstand ihrer Sorge, so wie der jedes Sate⸗ ranl l 2 al W 238 Tihdt einer Ilgapeie Hlh gewissen Gleichheit des Wohlstands, die Vernichtung des Maan⸗ wede hentn großen Mißverhältnisses der Glͤcks: Gater, 605 dem Elend Auffn und Dürftigkeit, so wie aus diesen Laster entspringen, sind die Tendenz der Nazional⸗Oekonomie, deren Geseze jeder Ilniß seht; Staats⸗Haushaltungs-Zweig ehren muß. ien enũi —9—5—————————————Ä—ß—— 36² Eiue iegierung, die das Geschrey einzelner über sy ste⸗ matische Maßregeln achtet, wird sich nie zu der Höhe ihrer Bestimmung erheben. Die Richtigkeit dieser Maßregeln wird sich bald durch die Zunahme des Nazional-Vermögens, also Razional⸗Wohlstands, also die Erhöhung der Kraft, der Macht des Staats, aussprechen. —————.. der u ner üe V der Hihehn Moßregeh 0 Remdgen, g der Krast, Z wölftes Buch. Aeussere Form der unmittelbaren und mittelbaren Staats-Finanz⸗ Produkzion. 4 ——— E 2———— VI— —————= 7 Se S S.& 1*————— V x 454. Die außere Form der Staats⸗Finanz⸗Produktion be⸗ h: I. in der Verwaltungs-Weise, oder der Organisazion der Administrazion des Staats Vermögens. II. In der Verrechnungs-Art desselben(Compta- bilité.). 45³. Die äußere Form ruht theils auf allgemeinen Grundsäzen, welche die unmittelbare und mittelbare Staats— Finanz-Produkzion mit einander gemein haben; theils auf speziellen Grundsäzen der unmittelbaren Staats-Finanz⸗ Produkzion. Erste Abtheilung. Verwaltungs⸗Weise. 456. Allgemeine Grund saze der gesamten Staats-⸗ Finanz⸗Produkzion. Der Staat muß 1) in Einnahms⸗ 2) in Ausgabs-und 3) in Finanz⸗Bezirke eingetheilt seyn. Außer diesen Einnahms- und Ausgabs-dann Finanz⸗ Bezirks⸗Behörden, muß — .*—— ——————9—˖˖m‚‚‚‚—.————————— 9—.%—v7iæ.——ßͤß7——333—.——— —..—.—9.9.——————————ᷣ33.838————— x 366 4) eine Central⸗-Einnahms=und ö 5Neine Central-Ausgabs-⸗Behöörde, 0 6) eine Central-Finanz⸗-Behorde; und 9 7) eine so wie sämmtliche Finanz⸗ Beʒirks, Bezirks⸗Ein-⸗ 0 nahms⸗ und Ausgabs- und Central Einnahms⸗und Ausgabs-Behörden dieser untergeordnete 6 Central-Rechnungs-Behörde für den ganzen Staat existiren. 457. 7 1) Die Einnahms-Behörden, als die wichtigsten, müssen auf einen engen Bezirk eingeschränkt seyn; 7Q denn ihr Geschäfts⸗Kreis ist größtentheils mechanisch und zeitfodernd. a) Sie erheben die Austagen nach den Tabellen, die sie von C 80 den Bezirks⸗Finanz⸗Behörden erhalten; sie führen also die Kassen.* b) Sie senden diese Tabellen in den systematischen Terminen 1) an die Bezirks⸗Finanz⸗Behörden; 97 2) an die Bezirks⸗Ausgabs-Behörden; 3Nan die Central-Einnahms-Behörden. 0 c) Sie geben in den systematischen Terminen ihre volle ta⸗ bellenmäßige Einnahme an die Bezirks⸗-Ausgabs-Behörde ö 1 ab, und empfangen von dieser eine Total-Quittung, die Belik sie an die Bezirks-Finanz⸗Behörde einsenden. d dr ö 185— 458. Juanz 2) Die Bezirks⸗ Aus gabs--Behörden gestatten eine ö ber Ce weitere Ausdehnung; denn ihr Geschäfts⸗Kreis bes 0 Di steht einzig dar in: kein 4) Die Gelder, die sie in den mäßigsten Summen, z. B., zu Oehen 5 Rthlr., zu 5 fl. von den Bezirks Einnahms-Be⸗ ud, hörden versiegelt erhalten, und für deren Richkigkeit die as — ** xů é * — 36² Einnahms,-Behörde haften muß, nach den Anwei— / sungen und Etats, die sie von der Bezirks⸗ Finanz⸗Be⸗ dez W hörde erhalten, auszuzahlen. ke, Dastt dj b) Die Tabellen dieser Ausgaben, nebst den Quittungen, am Eimchng Ende des systematischen Termins an die Bezirks Fi— dtiete nanz⸗Behörde einzusenden. orde 459. 3) Die Finanz⸗-Bezirks⸗Behörden. die wiltin Ihre ausschließende Beschäftigung ist: naehrart n 4) Die Einnahms-und Ausgabs⸗ Bezirks Behörden zu chelh nehnt kontroliren. An sie müssen also die Einnahms— und Ausgabs Listen in den bestimmten Terminen, von den Un, diesin Bezirks ⸗Einnahms- und Ausgabs Behörden eingesen— se fihat det, von ihr müssen sie geprüft, und nach Richtigstellung an die Central-Staats-Finanz-Behörde(Fi⸗ nanz⸗Ministerium) eingesendet werden. b) Sie sind das Organ, durch welche diese Central-Finanz⸗ Behörde die ganze Maschine des Finanz⸗Wesens leitet; ihr sind also die Bezirks-Einnahms- und Ausgabs-Be— hörden untergeordnet. Sie untersuchen und berichtigen die Einnahms⸗Listen der ischen Lamim ien ihtt tult Baind ‚. lchal Bezirks⸗Einnahms-Behörden, und ordnen die Ausgaben an •Quinuth die Bezirks-Ausgabs-Behörden, den Vorschriften der Staats— nden. Finanz⸗Gesezgebung und den Etats gemäß, welche sie von der Central-Finanz-Behörde empfangen. N e) Die Bezirks ⸗Finanz⸗Behörden haben also keine Kassen, Hist Kubs keine Verrechnung. d) Eben deswegen, und zu Vereinfachung des Finanz⸗ We— umen S/N sens, können die Bezirke der Finanz⸗-Bezirks⸗Behörden nahms;l ausgedehnt seyn; Ein einzelnes Subjekt kann bey ei— RNR ————————————————————..—— 30³ nem solchen Geschäfts⸗Kreise, der alle mechanische Ge— schäfte ausschließt, einen bedeutenden Bezirk überschauen; und er bedarf nur Revisoren, Kalkulatoren, Abschreiber zu seinen Gehülfen. 460. Aus dieser Organisazion ergiebt sich 1) daß Einnahme und Ausgabe gänzlich getrennt und isolirt sind; dieß hat für die Organisazion der Verrechnung, für die Uebersicht die wesentlichsten Vortheile. ö 2) Die Einschränkung der Bezirks-Einnahms⸗ Behörden gründet sich theils auf den Umfang ihres Geschäfts Kreises, theils gewährt sie den großen Vor— theil, daß nicht zu vieles Numeräre in die Verwahrung eines einzelnen Subjekts geräth, also die Unsicherheit, die Gefahr des Staats vermindert wird. 3) Die Ausdehnung der 5s, Ausgabz⸗ Be⸗ hörden spricht sich von selbst aus. Einer Ausgabs-Behörde können 5 bis r 10 Einnahms-⸗ Behörden zugewiesen, zugetheilt werden. Bey ihr ist keine Gefahr vorhanden; denn ihr sind von der Bezirks⸗Finanz—⸗ Behörde die Aus gaben bereits vorgezeichnet. Da diese Vorzeichnung nur approximatif geschehen kann, so muß sie zugleich die Anweisung haben, allen Ueberschuß nach Ab⸗ zug der vorgeschriebenen Ausgabs-Posten am Ende des syste⸗ matischen Termins an die Central-Ausgabs-Behörde einzu⸗ s:enden. Auch bey ihr kann also ein Kassa⸗Rest nicht entstehen; denn alles was nicht an Quittungen geliefert wird, muß Ueberschuß seyn. 369 echanischeh 100 zirk ubershann 65 Das Numerär(Münze) hat als Münze, nämlich siü als Austausch- und AusgleichungsVehikel, und in dieser Eigenschaft nur in dem Augenblicke der Ausgleichung, des Austausches, Werth. Je schneller also der Um⸗ lauf, je größer der Werth des Numerärs, als solches. l Auf diesen Grundsaz ist die ganze Organisazion basirt. Wuhm Abgesehen von allen Vortheilen der schnellen, rastlosen Cir⸗ Omut kulazion für die Naziona l⸗Produkzion ist es klar, daß, da in maul die bey weitem größte Staats-Finanz⸗Konsumzion doch im Innern besteht, der Staats-Schuldner am sichersten in 3 Cinnash Stand gesezt wird, sein Debet zu bezahlen, wenn der en Umsarg Staat ihm sein Kredit ausliefert. den graßnt Eben deswegen müssen, wie bey der Lehre von der Ver⸗ die Derngh rechnung vorkommen wird, die Einnahms-und Ausgabs— so die Unscheh Termine so sehr als möglich eingeengt werden; und sie . können es. Ausgabsw 462. 4) Die Central⸗Einnahms⸗Behörde empfängt: bis 10 Eme 29 von der Central-Staats-Finanz⸗Behörde die Etats der By iht sth Finanz-Produkzion, der Auflagen, also dessen, wars ein⸗ Bezrks mal, und wie es zu erheben ist? und ertheilt hiernach icntt. A V den Bezirks⸗ F Finanz-Behörden die Anweisungen. m kann, b) Empfängt sie Haschuß m von den Bezirks⸗Finanz⸗ Behörden die Listen, die m Erde d* Tabellen der Einnahmen aller Ein nahms-Bezirks—⸗ 4N Sehbem Behörden; prüft sie nach den Staats Finanz⸗ Ge⸗ ssa Ref 0 sezen und legt sie bann ö dunget l e) der Staats- Central-Finanz-Behörde(dem Staats⸗Finanz⸗ Ministerium) vor; 2⁴ ö * ———————————————————————————— 4.9 9————..—————————ßt— 1—— 370*— d) Sie trägt die Einnahmen in das Staats⸗Finanz⸗Pro⸗ dukzions⸗ Hauptbuch nach den verschiedenen Staats⸗ Haushaltungs⸗Zweigen ein. e) Sie führt die Kasse über die Ueberschüsse sämmtlicher Einnahms-Behörden. Damit ist ihr Geschäfts⸗ Kreis geschlossen. 463. 5) Die Central-Staats-Ausgabs⸗ Behörde em⸗ pfängt ö 1) von der Central⸗-Finanz⸗Behörde die Etats der Staats⸗ Finanz⸗ Konsumzion, der Ausgaben, und vertheilt sie auf die Finanz⸗Betirke. 2) Sie empfängt von den Bezirks⸗Finanz⸗Behörden die Tabellen der Ausgaben, nebst den Quittungen. 3) Sie prüft diese Tabellen und Quittungen, und trägt sie dann in das nach den verschiedenen Staats- Haushal⸗ tungs-Zweigen eingerichtete Staats-⸗ Finanz⸗Konsum-⸗ zions⸗Hauptbuch ein. 4) Sie legt die Tabellen der Central-Finanz⸗ Behörde vor. 464. ͤ ö 6) Die Staats⸗Central⸗ Finanz-⸗Behörde(das Finanz⸗Ministerium) ist 1) die gesezgebende Finanz⸗ Gewalt. Sie regulirt mit der Central-Ausgabs⸗Behörde die Masse der Finanz⸗ Konsumzion, und prüft und bestimmt, 2) mit der Central⸗ Einnahnns⸗Behörde, die Masse der Produkzion, beydes nach den Coben Z. 453.) vorgetra— genen Grundsäzen. 3) Sie prüft die Haupt⸗Tabellen dieser beyden Behörden nach ihren Hauptbüchern in den systemmäßigen Ter⸗ minen. 33.—F———— 2—..—.—..—— Jinr, Redenen Eun e sänntiich ihr Ghi 3. Bshilb a Etats der Suth I„, und vusht 3: Behorbaj Mittungen, en, und tuihz Staats: Hu Jinanz Kn inz⸗Behitken Behörx A ie regultt x asse ber duth mt, „die Mast x 453.) Hurgllt ben ithe nmchhen. —*— NAV IIIIII—————————————————...— 371 4) Sie entscheidet über alle Gegenstände, welche das Le— gislatife der Finanz, in Absicht der Produkzion,(Ein— nahme) und Konsumzion(Ausgabe) betreffen. x‚ 465. Nach dieser Organisazion bedarf es keiner Spezial⸗ Kassen, keiner Spezial-Verrechnung für die einzelnen Zweige der Staats-Halshaltung und deren Konsumzion. Es bedarf keiner besondern Militär,‚-keiner Hof Staats-, keiner Justiz⸗, keiner Polizey-und andern Kassen. Die Staats- Finanz⸗Verwaltung bezahlt pünktlich; sie giebt aber keinen Vorschuß. ö Dieß hat unendliche Vortheile. 1) Ist das Numerär nicht in einer Menge von einzelnen Kassen zerstreut, wo es müßig liegt, indeß entweder die Central⸗Staats- Kassa ohne Zahlungs-Mittel ist, oder einige Verwaltungs⸗Zweige leiden; ihr Aufwand un-⸗ bestritten bleibt. Jene Zerstreuung des Numerärs in so vielfältige Kassen ist der Ruin der Finanz-Wirthschaft, und hat so oft den Kre—⸗ dit der Staaten erschüttert; bisweilen Staats-Verfassungen umgestürzt. 2) Es bedarf nicht jener unermeßlichen und unübersehba—⸗ ren Masse von Comptabilité(Rechnungslegung) und Verrechnungen, welche die Unterschleise begünstigen, den wahren Finanz- Zustand in undurchdringlichen Nebel hüllen, und die reine Uebersicht unmöglich machen. Außerordentliche Fälle können Ausnahmen gebieten. 3. B. im Kriege, in Feindes Land muß das Heer eine Kriegs-Kasse haben; aber Ausnahmen erstarken die Regel. ———————p—p——j7—————————..—.——-—.—————..————— ö 4660. Reiner und klarer Ueberblick der gesammten Staats⸗ Haushaltung macht die Einhaltung jener Grundsäze aller⸗ dings möglich. Die Staats⸗Ausgaben sind entweder bestimmbar, also bestimmt, oder unbestimmbar, also unbe—⸗ stimmt. Die bestimmbaren, also bestimmten, kann die Staats⸗Central⸗-Ausgabs⸗Behörde stets auf die näch sten Bezirks⸗ Ausgabs⸗Behörden anweisen. ö Für die unbestimmbarenn muß sie, obgleich nur von Einem systemmäßigen Termin zum andern, einen Ueberschuß bey der Bezirks Ausgabs⸗ Behörde! vorbehalten, d. h. sie muß nie die volle Masse der wahrscheinlichen Einnah—⸗ me dieses Ausgabs-⸗Bezirks auf denselben anweisen. Wird dieser vorbehaltene Ueberschuß im Laufe des Termins erschöpft, so fließt er unmittelbar in die Kasse der Staats⸗-Central-Ein-⸗ nahms⸗ Behörde. Die Kasse dieser Central-Ernna hau s-⸗ Behörde kann und soll aber auch nie bedeutend werden. Das Centrum der Staats⸗Verwaltung, der Siz des Regenten und aller Central-Staats-Behörden, bedarf allerdings den bedeutendsten Aufwand; aber dieser kann ja dadurch gedeckt werden, daß man den Kreis der Ausgabs-⸗ Anweisungen auf die Einnahm- und Ausgabs-Behörden so weit nächst um die Residenz ausdehnt, als es zur Deckung dieser Konsumzion nothig ist. Warum soll das Numerär aus den entfernten Provinzen mit Transport⸗-Kosten, Zeit- und Zinsverlust langsam in das Centrum schleichen? Leben, rastlose Bewegung und Umlauf ist die Seele des Finanz Wesens. 467.— utten Suuz. Mit dieser Organisazion der Staats-Finanz⸗Produr⸗ Gandshze l zions und Konsumzions⸗Verwaltung muß 7) Eine Central Rechnungs: Behörde in vier Abschnitten(Sekzionen) verbunden seyn. bestinnhy, . üh Die erste Sekzion prüft die Listen und Tabellen aller CEinnahms⸗Behörden des Staats, sie untersucht: ob die Staats⸗Finanz Produrzions⸗Geseze eingehalten sind? en, knn schließt die Rechnungen ab, und ressortirt von der Staats⸗ Rli nitn Ceutral⸗Einnahms-Behörde. Die zweyte Sekzion prüst die Listen und Tabel— oboleich ney len der Staats-Ausgabs- Behörden, untersucht die Rich⸗ einen Ueherth tigkeit der verausgabten Posten, nach den vorhandenen An— behalten, weisungen und Bescheinigungen, und ressortirt von der Staats⸗ nlichen Eint Lentral⸗-Ausgabs-Behörde. Die dritte Sekzion prüft die Rechnungen der Do⸗ mänen und Regalien-Behörden über alle Gegenstände der unmittelbaren Staats-Finanz⸗Produkzion, und ressor⸗ tirt von der Central-Behörde für diese Produkzion(der nweisen. V ermins erschh Centeal/Eit Ciphnahge d weheh Domänen⸗ und Regalien⸗-Kammer). 42 Die vierte Sekzion bildet die Finanz⸗Buch⸗ h halterey des Staats, und theilt sich in zwey Unter⸗Ab⸗ Wü schnitte. ö dist 5 Die erste Untersekzion kontrolirt die Eintragung der ge⸗ prüften und richtig gestellten Staats-Einnahme aus der „Dchataf unmittelbaren und mittelbaren Staats⸗-Finanz⸗ Produkzion nt/ ab in die Hauptbücher der Staatsverwaltung, nach ihren verschiedenen Rubriken; und nim Proiie die zweyte Untersckzion, die gesammte Staats⸗Finanz⸗ angm i d Ausgabe, und zwar nach den Rubriken der Staats-Ver— 0 Id Imsuf waltungs-„Zweige; und legt der Haupt⸗Central-Finanz⸗ ——; 1 —————9———ꝗ———————————————— I—————————————p‚‚„—————— ———..—v—7....———2—2———— —— 374— Behörde(Finanz⸗Ministerium) das Resultat ihrer Kontrole 1 am Ende des sytemmaßigen Termins vor.. Da die erste Untersekzion der zweyten immer im Laufe ö des Termins die Subsidien liefert, so können auch am Ende desselben die Bücher, welche die Central-Einnahms- und Ausgabs- Behörden zu führen haben(3. 462. 463.) ge⸗ schlossen seyn. Das Finanz⸗Ministerium kann nun eine kla— Su re und vollstandige Uebersicht der Staats-Finanz-Pro-⸗ he dukzion und Konsumzion erhalten. 90 Es wird in Stand geseꝛt, mit Einem Blicke zu über⸗ sehen und zu beurtheilen: ob die Staats-Finanz-Produkzion im Laufe des Termins zur Deckung der Staats-Finanz⸗ Teic Konsumzion hingereicht habe? Ob ein Ueberschuß oder Man— gel(Desizit) vorhanden sey? Woher der Ueberschuß oder ö das Defizit rübre? Welche Gegenstande der Produkzion we— niger, und welche mehr ertrugen, als man erwarten konn-⸗ te? Und hiernach wird es die Grundsaze seiner Finanz⸗ G Gesezgebung für den nächsten Termin berichtigen. 468. nuz So wenig die einzelnen Konsumzions-Gegenstände eig⸗ einge ner Ausgabs⸗ Behörden bedürfen, so wenig bedürfen die Einn Produkzions Zweige einzelner Einnehmer. Schadlich den mag in andern Staats-Haushaltungs⸗Zweigen die allzu⸗ bey: weite Ausdehnung des Centralisirungs— Prinzips seyn; in der Fors Staats⸗Finanz⸗Wirthschaft ist es höchst wichtig.— Belg Den nämlichen Staats-Finanz-Behörden, welche die öfentlichen Auflagen, also die mittelbare Staats-⸗ Finanz⸗ ssch a Produkzion, erheben, kann auch der Ertrag der unmit— ind dl telbaren geliefert werden; also der Domänen, der Grund— und Rechts⸗Regalien. Nur diese bedürfen dann/ in Absicht M d —. 375 l ihret Ka ö ihrer Einnahme, der Verrechnung; die Ausgabe beur⸗ kundet sich durch die Quittungen der Bezirks-Einnahmen. iumer im d Dieß leitet den Uebergang ein zu den: en aub an gh 258. innahnes Speziellen Grund säzen, in Absicht der 2. unmittelbaren Staats-Finanz⸗Produkzion. un nun aiv Die eigenthümliche Natur der unmittelbaren ts Jinm Staats⸗-Finanz Produkzion macht, in Absicht der Verwaltung ihrer Gegenstände, eine eigne Staats-Eintheilung noth⸗ ö wendig Biike fly Diese Gegenstände bestehen in ug Du Domänen, Vorwerken, Aeckern, Wiesen, Seen, Staats; Iuh Teichen ꝛc. ö schuß oder Forsten ꝛc. labeischhn Grund⸗Regalien, und Produkzux y Rechts⸗-Regalien(44.) werworthye Die Art ihrer Benuzung gehört zu der Materie der e seiner giih Staats⸗Finanz⸗Produkzion. gen. Zu ihrer Verwaltung aber, wie auch immer die Be⸗ nuzung organisirt sey, muß der Staat in eigne Bezirke Hegenstinz eij eingetheilt, und diese Verwaltung eigenen Verwaltungs— nig boln Einnahms-Behörden übergeben seyn, zusammen gesezt aus net. So den Individuen, die jedem Zweige vorgesezt sind. Z. B. bey den Vorwerken ꝛc. die Oekonomie-Verwalter; bey den Forsten, die Forst-Offizianten; bey den Bergwerken, die Bergverwalter u. s. w. Der Geschäfts-Kreis dieser Bezirks⸗-Behörden schränkt sich auf die Verwaltung/ die Einnahme der Erträgnisse ö und die Verrechnung derselben ein. 10 M Mu Sie haben mit andern Ausgaben nichts zu thun, als Gald 855 ien 95 mit demjenigen Aufwande, den die Erhaltung des Ge— u, IM weigen de d iys symi lig. Iben, ahh Suts: Sh — ———————9————mm‚‚‚‚I‚‚‚“...———— — 4—.———————11 ITTTTTTT————— 376 genstands, und die Erlangung des Produkts ge—⸗ bietet. ö Sie liefern ihre Netto-Einnahme an die Bezirks⸗ Ausgabs-Behörden, mit den Auszügen ihres Journals in den systemmäßigen Terminen, gegen Qnittung. Sie legen ihre Rechnungen den Bezirks- Finanz⸗ Behörden in den systemmäßigen Terminen ab, welche sie prüfen, und an die Central-Behörde für die unmittelbare Staats⸗Finanz⸗Einnahms⸗und Ausgabs⸗ Behörde einsenden. Die Central-Behörde für die unmittelbare Staats-Finanz Produkzion(Domänen und Regalien-Kam— mer) wird aus eigenen Gliedern der Central-Einnahms-und Ausgabs-Behörden zusammen gesezt, und bildet dadurch eine eigene Behörde; wie es die Natur der unmittelba⸗ ren Staats⸗Finanz-Produkzion fodert. Sie übt in diesem Theile der Staats-Finanz⸗Produkzion die legislatife und ordnende Gewalt aus, und ressortirt von der Haupt-Central-Finanz-⸗Behörde, dem Fi— nanz⸗Ministerium. 470. Alles was bey dieser vereinfachten Organisazion der Staats-Finanz-Verwaltungs-Weise noch dunkel scheint, wer— den die nun folgenden Grundsäze der Organisazion der Ver— rechnung(Comptabilits) aufklären. Die Haupt⸗Basis beyder Organisazionen ist die gänz⸗ liche Absonderung der Produkzion und Kon— sumzion, der Einnahme und Ausgabe. Die Vereinigung derselben ist es, welche bisher jene Dunkelheit, jene Ungewißheit, jene Schwerfälligkeit in das Finanz⸗Wesen gebracht hat. ber: Ma zahl botij Cen tral: und Ueb der! gaber sein! —— 37² Produktz 6 Eine Gattung von Geschäften wird leicht übersehbar, e Vit 1130 dem Manne und die Ma⸗ ahnt.5 schine geht von selbst ihren regelmäßigen Gang. V Der Einnehmer kann dem Gegenstande seines Ge— W schäfts- Kreises, nämlich der Erhebung dessen, wais er nach irts hinnn den Finanz⸗Produkzions⸗Gesezen erheben soll, seine un ge⸗ —— uih theilte Aufmerksamkeit widmen. de umüih Noch weit leichter ist der Geschäfts Kreis des Ausge— dchurdernfan bers. Er hat nur zu quittiren und einzutragen, was er in un mittelhn Masse von der Einnahms-Behörde empfängt und auszu—⸗ d Regalien de zahlen, wozu er durch Anweisungen seiner Ober-Behörde au⸗ •Eimnohnti torisirt ist. lldet doduthte Eben so erleichtert ist dieser Geschäfts⸗Kreis für die unmittesl. Central-Behörden. Nur beym Finanz⸗Ministerium, als dem Haupt-Cen⸗ nan;: Prchohn tral-Punkte, trifft das Ganze, die Uebersicht der Produkzion und ressottn und Konsumzion zusammen. Nur ihm ist aber auch diese örde, d Uebersicht nöthig. Wie soll sich aber der Finanz Minister durch das Chaos der in tausend Rechnungen versteckten Einnahmen und Aus⸗ rgahisazin N gaben durcharbeiten, um diese klare Uebersicht zu erlangen? mkel schelt ky Die Finanz-Legislazion ist sein Gegenstand; sie ist sazion de Itn sein Wirkungs⸗-Kreis; er bedarf also nur zu wissen: 1) was in der unmittelbaren und mittelbaren Finanz— Produkzion, nach allen ihren Zweigen, eingegangen und n ist di gins n 10 06 2) ob die Konsumzion, seinen Vorschriften gemäß ge— he schehen ist? Dieß allein hat auf seinen Geschästs⸗Kreis Ein⸗ fluß. Dieß muß er aber stets und in kurzen Zwischen⸗Räu⸗ men überschauen und beurtheilen können; und dah in muß delche Hohet st nfilhgel 10 — ²*——————————* 7 eeee———— ————3—————————————————..— 378 die Tendenz der Verwaltungs⸗ und Verrechnungs- Organi⸗ sazion gehen. Zweyte Abtheilung. Verrechnungs⸗ Weise(Comptabilité). Allgemeine Grundsäze. 471. Die Verrechnungs⸗-Art der Staats-Finanzen ist von V der wissenschafttichen Staars-Wirthschaft mit einer Gleichgül⸗ tigkeit, beynah möchte man sagen, mit einer Geringschazung behandelt worden, welche auf das Nazional⸗ Wohl einen sehr bedeutenden, unheilbringenden Einfluß gehabt hat. Man hat sie als bloße mechanische Form berrachtet, die, alles phi⸗ losophischen Geistes unfähig, sich einzig mit Zahlen, mit Ziffern beschaftigend, auch der Aufmerksamkeit des Den— kers unwerth sey. Indeß ist es dieser Irrthum, der so man— che Staaten gestürzt, und den Französischen an den Rand des Abgrunds gebracht hat, von dem ihn nur ein genialisches Wesen zurück zu ziehen vermochte. 47²2. 2 Das Verrechnungs-Wesen ruht allerdings auf allgemeinen theoretischen, so wie auf praktischen Grundsäzen. Der erste theoretische Grundsaz ist: Klarheit, Leichtigkeit der Uebersicht. Einzig diese Klarheit, diese Leichtigkeit der Ueber— sicht kann die Staats-Finanz-Verwaltung in Stand sezen, die Masse ihrer Produkzion und ihrer Konsumzion zu jeder Zeit zu überschauen, deren Lücken zu ergründen, deren Män— poh ten hrald N6 di sechst nuß, hat a in der bersch Under kann bekem — auf M den Re nuß de Eclln echnungs; g. ptabilie). säze. Jinanhen siy nit einer Gactt er Gerngi 1½TWohl exg abt hat. M tet, die, An nit Zahlehyx Esamkeit Ne thum, der pz hen an den J nur ein genassh N Iht alerdnte auf pralisth t: ebersich. Heit det WIU 10 in Sun 0 Impion 30 1006 n und ö— 370 gel zu entdecken, und durch zweckmäßige Mittel auf der Stel⸗ le zu ergänzen oder zu verbessern. Sie allein kann den Staat gegen Unterschleife, gegen Veruntreuungen schüzen. Ja sie ist es, die indem sie dem Offizianten alle Möglichkeit zum Betrug, zur Untreue entreißt, ihn selbst vor dem Reize zum Verbrechen bewahrt. Der Rechnungsführer, der nicht hoffen darf, dem Auge der ihm vorgesezten Behörde seine Verirrung verborgen zu se— hen/ wird auch seiner Pflicht treu bleiben. Diese Bemerkung ist desto wichtiger, je größer, nach psychologischen Grundsäzen, für den Bewahrer anvertrau—⸗ ten Eigenthums der Reiz ist, dieses zum eigenen Ge— brauche anzugreifen. Der Veruntreuer des öffentlichen Schazes ist sich selten der direkten Absichten der Entwendung fremden Eigenthums selbst bewußt. In den Momenten der Noth, oder des Reizes zum Ge—⸗ nuß, gläubt er nur zu entleihen, und hofft den— und hat auch den festen Willen zum Ersaz. Selbst der Halbverdorbne erlaubt sich diesen Angriff nur in der Absicht, durch diese Entleihung sich Vortheile zu verschaffen, die er als unschädlich für den Staat betrachtet. Und nur die allerverdorbenste Klasse der öffentlichen Verwalter kann sich zu der direkten Absicht der Entwendung bekennen. Das Verrechnungs⸗System muß also auf Seelenkunde, auf Menschen⸗-Kenntniß gebaut seyn; es muß dem Schwachen den Reiz zum Angriff des anvertrauten Schazes entziehen; es muß dem Bösewichte diesen Angriff unmöglich machen. Real⸗Kauzionen vermögen dem Staate jenen Schiz nicht zu gewähren. Selten oder nie können sie bedeu⸗ —————— ——.— 9———————————9.——— — 350 tend genug seyn, um mit dem anvertrauten Schaze der Ein⸗ nahme in Verhältniß zu stehen. Die Foderung der Real-Kauzion zwingt die Stats⸗ Fi⸗ nanz⸗Verwaltung, nur vermögende, reiche Subjekte zu wäh⸗ len, und Reichthum ist öfter die Basis des Sitten-Verderb—⸗ nisses, des Hangs zum Wohlleben, der so leicht die Rechts⸗ Gränzen überschreitet, als der Sittlichkett. 473. Der zweyte theoretische Grundsaz ist Schnel⸗— ligkeit des Umlaufs der Staats-Finanz⸗Produkzion und Konsumzion. Die Staats-Finanz- Produkzion besteht aus Tausch⸗ Mitteln: der Karakter ihres Werths in dem Augen⸗ blicke des Umtausches. Darin, und einzig darin liegt ja das Prinzip der Zins-Rente; deswegen produzirt ja das Numerär in dem Besize des Eigenthums nichts, und beym rastlosen Wechsel des Besizes rastlos. Der Staats⸗Finanz⸗-Verwaltung ist also noch weit mehr als dem Privätbesizer dieser Austausch-Mittel daran gele— gen, daß dieser Wechsel des Besizes beschleunigt werde; denn ö a) durch ihn wird die Nazional-Produkzion, also der Zuwachs des Nazional⸗ Vermögens beflügelt, also ihres Fonds. b) Ihre Konsumzion steht nie still. Durch je— den Stillstand ihrer Produkzion muß eine nachtheilige ücke entstehen. Sie muß also auch rastlos produziren; diese Konti—⸗ nuität, diese nie stillstehende Bewegung ihrer Produkzion ist aber nur möglich, indem sie das, was sie an Nazional⸗-Ver⸗ mögen zur Konsumzion centralisirt, sich aneignet, unmittelbar und auge Ouats⸗ dutchde seduch d Derunteel Staats;- Di⸗ ten pro! ) technun daß sie al hͤrden ul Ausgal gen ist zu ziehen Die Nachlissi Jorm i wichtige, spätet, da 27½ Stele bi unmitte Umpege. Ider it Mlst walung * * x 381 eu Schtstin——— und augenblicklich wieder in die Nazional-also auch in die Uurhn Gu Staats⸗Finanz Produkzions-⸗Maschine gießt, und da⸗ de Stth „** N 48 4— 5** 47 54Z* E Gibsthhn durch deren Räderwerk in ununterbrochenem Gange erhält. Siumn Uih C) Gerade durch diese Schnelligkeit des Umsazes entzieht so leigt ie sie auch dem Staats⸗-Finanz Offizianten alle Möglichkeit der ů Veruntreuung und Zurückhaltung des ihm anvertrauten Staats-Vermögens. andsaz iNSI—0 474. m: Produhhnz Die aus diesen thepretischen Grundsäzen abgeleite— ten praktischen Grundsfäze sind steht us Tunl hs in den Ai nig datin en produsht nichts, d 1) daß die Staats- Finanz- Verwaltung in der Ver— rechnung alles auf die Centralisazion organisiren, daß sie also dem gemäß dahin streben muß, den Unterbe— hörden nur das Materielle, nämlich Einnahme und ö ö‚ Ausgabe, zu überlassen, die sie ihnen zu überlassen gezwun⸗ gen ist; dagegen alles Formelle ihnen zu ent- und an sich zu ziehen. Die Form ist es, hinter die sich Untreue, Leichtsinn, Nachlässigkeit und Unfleiß so leicht verbergen können; die Form ist es, welche die der Staats-Finalz-Verwaltung so wichtige, stete, klare Uebersicht so sehr erschwert, so sehr ver— spätet, daß oft der Zeitpunkt der Hülfe indeß entschlüpft ist. 2) Daß die Masse der Staats-Produkzion auf der Stelle wieder in die Konsumzion trete; also direkt, unmittelbar; nicht durch Schlangen Windungen und Umwege. also noch deln Nittel daten g. beschlelng rodukhion, dl Helt, ao ihr still. Zuhl eine hel iven; dis ser Prthu Jeder, auch der kleinste Stillstand in dieser Rotazion In N ist Verlust für die Nazion und die Staats-Finanz-Ver⸗ Irt umiith waltung. 38² Darin liegt vorzüglich das Prinzip der gänzlichen Ab—⸗ sonderung der Einnahme und Ausgabe; der unmittelbaren Ab—⸗ lieferung aller Einnahme an die Ausgabs-Behörde, von al— len unn esentlichen Formen entkleidet. 2726 475.• Die Staats⸗Finanz⸗Verwaltung hat, wenn ihr legisla⸗ tifer Geschäfts Kreis geschlossen ist, wenn sie die Staats-Fi— nanz⸗Produkzion und Konsumzion nach Nazional-Oekonomi-⸗ stischen Grundsäzen ergründet und bestimmt hat, keinen wei— tern Wirkungs-Kreis, als den adm inist r atifen, d. h., die Erlangung der Ueberzeugung, der Gewißheit: a) daß die Staars Finanz⸗Produkzion, die Staats-Ein— nahme, den Finanz-Gesezen gemäß, so viel und nicht mehr, und nicht weniger ertragen habe; b) daß die Staats-Finanz⸗Konsumzion, die Ausgabe, von dieser Produkzion wirklich bestritten worden sey. Dieser Tendenz ihres administratifen Geschäfts⸗Kreises muß sie treu bleiben. Von diesem Zwecke muß sie durch nichts sich ableiten lassen. Eben deswegen müssen auch alle dazu überflüssige und unnöthige Formen ihr gänzlich fremd bleiben. 476. Nach diesen Grundsägen muß also das gesammte Staats⸗Rechnungs⸗Wesen organisirt seyn; Sie muß man in jedem einzelnen Theile der Organisa⸗ zion finden. Sie sind die Basis der Comptabilité, wie der Verwal/ tungs⸗Weise; also der Finanz⸗Hierarchie. Hlbatch telbate schaft, g. Heffen s +* ren L D antwede Y duktion de det e Al aber/ 1) daß trag 6 dig die Unters sich, Es nahme, u Afpand, Jorde; l verden mi der Ranhliheyz et Uumittelhun dhodd, W. u, wenn ij n sie die Smz Mozional⸗Ohe uimt hat, keunn istrakifen,d der Gewishe n, die Enih 5, so viel uyt en habe; die Aucgth tritten husg, Geschist a ecke muß sein zu ibeftss hleiben, Io d R ile der Hn 6 Hiel vin 477. Allerdings muß das Verrechnungs-System der unmit— telbaren Staats Finanz- Produkzion von dem der mit— telbaren, nach ihrer so verschiedenen Natur und Eigen-⸗ schaft, ganz verschieden seyn. Aber in der Konsumzion treffen sie zusammen; huldigen sie dem nämlichen Peinzip. 478. 1) Organisazion der Verrechnung der unmittelba— ren Staats-Hinanz⸗Produkzion. Die unmittelbare Staats-Finanz⸗Produkzion entsteht entweder aus Domainen, oder aus Grund ⸗oder aus Rechts-Regalien. Jede Gattung dieser unmittelbaren Staats⸗ Finanz⸗Pro⸗ dukzion fodert noihwendig auch eine eigne Rechnungs-Metho-⸗ de der Natur des Gegenstandes gemäß. Als allgemeine Grundsaze für alle Gattungen gilt aber, 1) daß die Rechnungs⸗Form gänzlich auf den Netto-Er-⸗ trag gerichtet seyn muß. Denn dadurch wird theils ein— zig die klare Uebersicht möglich; theis dem Betrug und den Unterschleifen gewehrt und theils die Verrechnung verein— facht, erleichtert und beflügelt. ö Es muß also in diesen Rechnungen aller Ertrag in Ein— nahme, und ꝛs darf nichts in Ausgabe kommen, als derjenige Aufwand, der auf die Bewahrung des Gegenstands des Fonds; also auf Erlangung des Ertrags verwendet werden müßte. ——— ———————m—cciiiieeeei‚ieeee..‚...‚.‚....... 384 Selbst die Gehalte der Verwaltungs⸗-Behörde gehören nicht in diese Kategorie. Die Verwalter öffentlicher Einkünfte gehören nicht dem Verwaltungs⸗Gegenstande an; sie sind Diener des Staats; von ihm haben sie also ihre Gehalte durch die Aus gabs— Behörden zu erhalten. Dadurch wird der Staats-Finanz-Verwaltung die Uebersicht dieses Zweiges des Staats-Aufwands ermög— licht und erleichtert; der Verwaltungs-Behörde aber aller Vorwand zur Zurückhaltung der Staats⸗Einkünfte ent— zogen. So hätte z. B. die Staats⸗Forst⸗Behörde nur den Aufwand des Holz⸗-Schlags, der Stöck-Gräber-Löh— ne, der Aussaaten, der Anpflanzungen, der Verwah— rungs⸗Kosten, als Gräben, Zäune ꝛc. in Ausgabe zu stellen. 2) Dieser zu Ergründung des Netto-Ertrags in Ausgabe zu stellende Aufwand muß, so weit es möglich ist, be—⸗ stimmt(auf Etat gesezt) und da, wo dieß nicht möglich ist, durch die Bezirks⸗Finanz⸗Behörde beglaubigt werden. 429. Die Verwaltungen der unmittelbaren Staats- Finanz⸗Produkzions⸗Gegenstände sind, rücksichtlich der Staats⸗ Finanz⸗Verwaltung, einzig Ein nahms⸗Be⸗ hörden. Sie liefern also in den systemmäßigen Terminen den Netto⸗Ertrag nach ihren Journalen an die Staats-Aus⸗ gabs⸗Behörden, an welche sie verwiesen werden. der ul enscd rͤthl velba geneg Negal des e Denn währr teste K die du lünste, osbik gi, ie ehöten ist iener des Oiuth ich die Augih ;⸗ Verhih Auswands u Behörde Ilr ats? Einkinf orst⸗ Behuk: Stöck⸗Gtilt en, der In c. in Mihhh rteags in M. möglih iñ/ 0 dieß nichm ehötde Hagt elbaren Ei „ russchlt x 9 eh en Tamint h Euute herdh. IIIII————..——————————.—.... 385 Sie müssen nach der Natur der ihrer Verwaltung un— tergebenen Gegenstände allerdings in systemmäßigen Termi—⸗ nen förmlich Rechnung, aber nur über die Bruto⸗Ein⸗ nahme, und den oben bemerkten Aufwand liefern; den Net— to: Ertrag belegen sie mit den Quittungen der Ausgabs⸗ Behörden. Sie sind den Bezirks⸗Finanz⸗Behörden untergeord⸗ net; ihnen legen sie ihre Rechnungen ab; und diese le— gen sie derjenigen Sekzion der Central-Einnahms- und Aus gabs-Behörde zur Prüfung vor, welche die Domainen— und Regalien⸗Kamm mer(3. 469.) bildet. 480. Gerade weil es nicht möglich ist das Rechnungs⸗Wesen der unmittelbaren Staats-Finanz⸗Produkzions-Ge— genstände noch mehr zu vereinfachen, ist es für den Staat räthlich: die Vorwerke, Aecker, Wiesen ꝛc., Domainen zu verpachten; den Forst-Ertrag nach richtig gestellten Anschlä⸗ gen auf dem Stamme zu verkaufen; und selbst die Grund— Regalien zu verpachten, wo, und so weit es ohne Verlezung des Staats⸗Zwecks, und der Staats-Würde möglich ist. Denn die Selbstverwaltung kann nie den wahren Ertrag ge— währen, die bestimmteste Rechnungs-Vorschrift, die gespann⸗ teste Kontrole nie den Unterschleifen vollkommen steuern, oder die Langsamkeit des Eingangs der unmittelbaren Staats-Ein— künste, und die daraus resultirenden Nachtheile heben. 481. Die dritte Sekzion der Central-Rechnungs Be⸗ hörde(Z. 467.) wird dann die Rechnungen über die un— mittelbare Staats-Produkzion prüfen; und die Iste Un⸗ 25 ——————————————— ———7—————9—————————————————— 5 — 2 — 386 ter⸗-Abtheilung derselben den Netto-Ertrag in das Haupt⸗ Buch eintragen. 482. Organisazion der Verrechnungs⸗Weise der mit⸗ telbaren Staats⸗Finanz⸗Konsumzion. Der wichtigste Gegenstand dieser Organisazion ist: der Rechnungs⸗Termin. Der Rechnungs-Termin ist nichts anders als: der Zeit— Z3wischenraum, innerhalb dessen, und nach dessen Ablauf der Einnehmer dem Rechnungs⸗Herrn(hier der Staat) über seine Einnahme und deren Verwendung die Beurkundu ng vorlegt. ö 483. Dieser Rechnungs⸗Termin ist in den europäischen Staa⸗ ten allgemein auf den Zeitraum von 12 Kalender-Monaten, V der Zeitraum selbst aber bald nach dem Kalender-Jahre, näm—⸗ lich vom Isten Jänner bis lezten Dezember, bald nach einem von der Finanz⸗Gesezgebung bestimmten Abschnitt, dem soge⸗ nannten Etats⸗ oder Militär⸗Jahre, bestimmt; hiezu wählte man bald den ten Oktober, bald den Iten Juny u. s. we Die Eintheilung in Jahre, oder 365 Tage, hatte das scheinbare Prinzip, daß der Kreislauf der Urprodukzion ein volles Jahr bedürfe, daß die Natur innerhalb 12 Monaten, nur Einmal produziren könne, daß die Ur ⸗Produkzion in Ei— genschaft und Masse die bedeutendste ist, und daß die Staats— Finanz⸗Produkzion nur der Nazional⸗Produkzion folgen kann. ů ö Allein, abgesehen da von, daß die Voraussezung an sich unrichtig ist, indem bey der Ur-Produkzion auch in den nörd⸗ lichen Pfahh Eullk! gen B 28 3l Beurkt aushed sceihen ie Auf d sihiger uncent vergüͤt sich m wenigei — Rndba zehr Rechnu und zu: nig Gel Get ithelh Wopun NV 5 xů A lichen Himmelsstrichen, selbst die am spätsten reisende Pflanzen nur höchstens 8 bis 9 Monate, bis zur Reife und Ernte bedürfen, und bey einer sorgfältigen landwirthschaftli⸗ ninn 6 chen Benuzung der Acker, z. B. im Laufe von 12 Monaten, 2 bis zmnal trägt, so ist doch die Bestimmung eines Jahres zur anisajinn st y Beurkundung über Einnahme und Ausgabe von dem Er⸗ scheinen der Ur-Produkte ganz unabhängig, also das schein⸗ ro als: derh bare Prinzip ganz unrichtig. nach dessn A Nicht bey der Erscheinung des Produkts tritt die der Stn) Möglichkeit der Staats-Finanz-Produkzion ein. Das reife, Beurkummn das geerntete Getreide kann nicht versteuert werden; es muß ausgedroschen seyn; es muß als Korn in der Konsumzion er—⸗ scheinen, ehe der Landbauer im Stande ist, dem Staate davon ö die Auflage zu bezahlen. dukopäischen E 9— Der Konsument ist es, der den Produzenten erst dazu be⸗ Hüu fähigen muß, indem er diesem, nebst dem reinen, d— h. dem We Ihn uncentralisirten Preise, auch die Staats- Quota mit vergütet, die dann dem Staats-Schaze entrichtet wird. schnüt, dn Die Erscheinungs Zeit der Ur-Produkzion hat also an hefinnt sich mit der Staats-Finanz-Produkzion nichts, noch weit den uen weniger aber mit dem Verrechnungs Raume gemein. Die Ur-Produkte erscheinen nur bey dem dürftigsten Tie, Hue Landbauer unmittelbar nach der Ernte sogleich in ihrer ver— Urprodutzind zehrbaren Gestalt; und dieß meist deswegen, weil ihn der lb 2 Mun Rechnungs⸗Termin zwingt, seine Abgaben jezt zu entrichten, Drodiksonn und zu diesem Zwecke sich durch Verkauf der Produkte—.— daß di E nig Geld zu verschaffen. Nodufon sh 484. Gerade dieß ist aber der für das Nazional Wohl so Russcng hust nachtheilige Zug des nach dem Zeitpunkte der Erscheinung der auch iHd Ur⸗Produkzion abgemessenen Rechnungs⸗Termins. — ——————————:——„*. 1 ———.———ß— 2 ——————————————.—jß7..—..—.—.9.—-————— ꝗ.—...——9.——.—8** 388—— Er drückt gerade die dürftige Klasse der Landbauer, in— dem er ihr unmöglich macht, den nach der allgemeinen Ueber— sicht der gesammten Nazional-Ur-Produkzion sich erst bilden⸗ den ökönomistischen Preis der Ur-Produkte abzuwarten, in⸗ dem er ihm seine Ur-Produkte abdringt; und diese Klasse ist es doch, welche der Staats-Nazional-Wirthschaftlichen Schonung, des Schuzes, der Ermunterung ihrer Industrie am dringendsten bedarf; denn Mangel am Kapital-⸗-Stoff, ir-⸗ gend einer der mannigfaltigen Unglücks-Fälle der Ur⸗Pro-⸗ dukzion, als Mißwachs, Hagelschlag, Viehsterben u. s. w., kann sie auf Einmal zu Grunde richten. Ein solcher Rechnungs- Termin widerspricht geradezu dem Nazional-Oekonomie-Prinzip, das den ausgedehnten Grund-Eigenthums-Besiz verwirft, und in einer zweckmähi⸗ gen Vertheilung desselben für seine Tendenz: der Gleich— heit und Allgemeinheit des Wohlstandes, einzig Spiel⸗Raum findet. 485. Jenes scheinbare Prinzip des einjährigen Rechnungs-Ter— mins wird aber vorzüglich darin gesucht: daß nach Vollen— dung der Ur-⸗Produkzions-Erscheinung die Einnahme am st ärksten ist. Allein was hat denn die Stärke oder Schwäche der Einnahme mit dem Ausweis über Einnahme und Verwen⸗ dung, mit der Beurkundung, als dem Gegenstande der Verrechnung, gemein? Ist die Einnahme gering, so folgt daraus nur, daß die Verwendung eben auch nicht hoch, also auch die Beurkundung nicht weitläuftig seyn könne. Dieß folgt, und nichts weiter. wegli veil di sie hat Konsun nur is E nur in doch ofe tung de V alle Her ein Al Hel i ner, ir liegt den theilung Kl Diener! Altheilun Der Wt, d. men Enn! er Landbaun, Algemeiney I- ion schyerßthh ke abiuwauth,, und diese gg Vlthshusth Kapital⸗Euf äle der Unh iehsterben usr derspricht nah, c den aubhsh in einer zurthñ z der Ol lstandeheh NRechumnp/ daß nach Ml⸗ Einnahner Schvähth hme und Vil u Gehehstatd V raus nut, WI DR Brulkd — 355 486. Die Eintheilung der Verrechnung in Jahre ist also überhaupt gehaltlos, sie ist ohne Prinzip; sie verdankt ihren Ursprung nur einer unrichtigen, von Gewohnheit und Herkommen tief gefurchten Ansicht der Staats⸗Fi⸗ nanz⸗Produkzion. Die Staats-Finanz-Produkzion ist das Ewig⸗ Be— wegliche: sie steht nie still; sie kann nie still stehen, weil die Staats-Finanz- Konsumzion nie still steht. Und sie hat dieß mit der allgemeinen Nazional-Produkzion und Konsumzion gemein, deren Begleiterin und Gefährtin sie nur ist. Erschienen auch die sämtlichen Ur-Produkte wirklich nur in Einem Zeit-Punkte, zu gleicher Zeit, wie dieß doch offenbar der Fall nicht ist; so ist dieß ja nur Eine Gat— tung der Nazional-Produkzion. Wie kann also die Staats- Finanz-Produkzion, welche alle Gattungen der Nazional-Produkzion umfaßt, von ei— ner einzelnen Geseze annehmen? 487. Allerdings muß die Staats- Finanz⸗-Verwaltung einen Theil ihrer Konsumzion, z. B. die Gehalte der Staats ⸗Die⸗ ner, in bestimmte Zeit-Räume eintheilen. Allein wo liegt denn das Prinzip, daß auch diese Konsumzions⸗Ab— theilung gerade nach Jahren geschehen müsse? Kann die Staats⸗FinanzVerwaltung dem Staats- Diener nicht eben so gut den Gehalt nach Tagen, z. B. nach Abtheilungen von 20 Tagen, bestimmen? Der Tag ist es also einzig, den die Staats-Finanz⸗Pro-⸗ dukzion, der Konsumzion wegen, aus der Natur zur Norm neh⸗ men kann und muß; weil die physische Organisazion des Men⸗ * — ——————————9—2—2—— I.. — SSIIIII————. ———* 8———...... T» TTW„»PRR 390— schen, in Absicht der Unterhaltung der Lebens-⸗Kraft, also der Konsumzion, so gut als in Absicht der Produkzions-— Kraft, der Arben, ihm diesen ewigen Markstein sezt. 488. Unwidersprechlich ist also die bisherige Abtheilung der Comptabisité in Jahre irgend einer Art ohne ailes philoso— phische Prinzip. Sie ist aber auch dirert gegen das Nazio⸗ nal-⸗Oekonomie-Prinzip. Die Nazional-Oekonomie-⸗Geseze fodern 1) höchstmögliche Beflüglung des Umlaufs der Austausch⸗ Mittel, der Münze, womit die Staats-Finanz-Verwal⸗ tung produzirt und konsumirt; damit die Mün ze stets ihre Eigenschaft, ihren Werth als solche bewahre. Durch lange, auf 12 Monate ausgedehnte Beurkundun— gen der Einnahme und Ausgabe wird aber dieser Umlauf ge— lähmt. Die Münze liegt müßig in den Kassen; denn seltener ist doch wohl der Fall, daß der Einnehmer aus seinem Ver— mögen vorschießt, als daß er am Ende des Rechnungs-Ter—⸗ mins Kassen⸗-Rest hat. 2) Die Länge des Rechnungs-Termins giebt der Verun—⸗ treuung, der Verwendung der öffentlichen Gelder zu frem— den Zwecken, den Unterschleifen, Zeit und Spiel-Raum. 3) Sie erschwert die Uebersicht, die Prüfung der Beur— kundungen selbst; und dadurch 4) die Uebersicht der ganzen Staats-Finanz-Lage. Und gerade in der Möglichkeit der häufigen, der augen⸗ blicklichen Uebersicht derselben, ruht das ganze Wohl des Fi— nanz⸗-Zustands; also des Staats, also der Nazion. 489. Es würde höchst interessant seyn, in der Geschichte des Finanz⸗ Wesens den Zeit-Punkt aufzuspähen, wo die shitfe! Staate. ie Mxhiit e ves und Pi D zu pret muß! schen elistirt 9 duß siet desto be 66 vroduzi nöͤthige 6 se näm nicht ze in den ber Na ontziehe oder die liche V. auszufil Die humn die sih sh h —....———288 V — 1 Lebensgg———— 6—— Wrdahin uf n Idee 858 fahrl ichen Abschnitts im Rnse Staats- Finanz Wesen sich fest gesezt hat. 490. Whag; 460 253 · diese. Bt von hudch i ö digkeit 9465 Abschlusses, scheint— der Pertenuns des wesentlichen Unterschieds zwischen der Staats⸗-Finanz⸗ gegen dh und Privat⸗Produkzion und Konsumzion herzurühren. Der Privatmann darf und kann nur konsumiren, was er den zu produziren vermag. Die Staats-Finanz-Verwaltung iss der luuh muß produziren, was sie nach Nazional⸗Oekonomisti⸗ Fanz In schen Grundsäzen konsumiren muß. Zwischen beyden die Nunseth existirt also gar kein Vergleichs-Prinzip(Z. 37.). solche hath Je näher der Staats-Finanz-Verwaltung die Ansicht: ehnte Buulz daß sie mehr oder weniger produzirt, als sie konsumiren muß; dieser Inga desto besser. assen; dem siz Gewährt ihr diese Uebersicht das Resultat, daß sie mehr aus seinen produzirt als sie konsumirt, so erspart sie der Nazion eine un— 5 Nechnumgi nöthige Entziehung des Nazional-Eigenthums. Gewährt sie ihr das entgegengesezte Resultat, daß giebt da A sie nämlich mehr konsumirt, als produzirt; so kann sie n Gelber uft nicht zeitig genug diese Lücke ergänzen; sie kommt außerdem und Silln in den Fall, durch deren fortschreitende Erweiterung entweder rüfung& ber Nazion auf einmal eine größre Vermögens-Porzion entziehen zu müssen, als der Nazional-Wohlstand erlaubt, u3 Lule oder diese Lücke durch eine dem Nazional-Wohle gleich schäd— wushen Nun liche Vorhineinverzehrun„ durch das Kredit System W 05 auszufüllen. Min. 2. 25355. ö Die Staats-Finanz⸗Konsum zion steht nie still; wie 1 gehih kann die Staats-Finanz- Produkzion still stehen? Wie 1 läßt sich bey ihr ein wiederkehrender Abschnitt denken? shußihn/ * DIDD‚D‚D‚‚‚D‚‚‚‚‚t‚..‚.——.——.— ö *— 9 9—9—9ꝗ——.———— D RaA...e 2——— 392—— Ganz anders verhält sichs beim Kaufmanne. Die Un— gewißheit seiner Produkzion macht es dem rechtlichen und besonnenen Kaufmanne räthlich, nöthig und möglich, zu bestimmten Zeit-Punkten sein Vermögen zu untersuchen, seine Bücher zu schließen, seine Bilanz zu ziehen. Dieß allein kann ihn aufklären: welcher gewisse lebendige Kapital-Stoff zu seiner Disposizion stehe? Wie er also für die Zukunft seine Geschäfte, seine Wagschaften einzurichten habe? Ob er eine ihm sich darbietende Spekulazion unternehmen könne und sol— le? u. s. w. Anders die Staats-Finanz-Verwaltung. Ihr Fond zur mittelbaren Produkzion besteht im Nazional-Vermögen. Nur dessen Masse, nur dessen Wachsthum oder Abnahme ist der Regulator ihrer Konsumzion. Diesen Regulator muß sie aber stets in ihrer Gewalt und Leitung haben. Er hangt nicht an fernen Zeit Wiederholungen. Die Präzision und Klarheit der kaufmännischen Rechnungs-Weise hat indeß die Staats-Finanz-Verwaltun— gen verführt, sie für anwendbar im Staats-Finanz⸗Wesen zu halten; sie haben nicht beachtet, daß der Geist derselben durchaus verschieden ist. Eben deswegen wird ein Kaufmann nie ein guter Staats— Finanz-Verwalter seyn. Sein auf bestimmte Zeitmaaße ein— geengter Blick wird sich nie zu höheren, den Ring der Dauer des Fortschreitens, der sinnbildlichen Ewigkeit, um— fassenden Ansichten erheben. Das hat unter andern Neckers berühmtes Beyspiel beurkundet. Durch sein berüchtigtes Compte rendu ängstete er die Razion mit dem Anblick eines augenblicklichen Defizits von 70 Millionen, und in dem Augenblicke da er diese Rechnung ab— schloß, waren diese nämlichen 70 Millionen nicht nur in den Kisten Milio u. Boz 0 2 lichtet, viel at de I Freiht gerech komm Finan eine; krachte Stan Finan Yrodu sich ai har. dürfni und 9 gung die sch Staat 4 liche? Onatz, aune. Die hy en Lhhsth 09 möhlh, untersiey sz . Dilß Alch lu ige Ku r die Zukuft habe? Nash nen köͤnne un altung. Ihr gzional⸗Vumiz hum oder Wuß hiesen Ne itung habn, igen. aufmännish hinanz:Demd ats Sinatj r Geist ussh ein gute Eu. mte Zetmuthen. NI den Rinz N cen Ewihley t Mer ¹ wan iipftt in Ofsimn Rug Hπ Kisten der Einnehmer(Receveurs); es waren andre 70 Millionen bereits verfallen; und so wie die Produkzion, hatte auch die Konsumzion ihre Ansicht schon gänzlich verändert; die Bilanz war durchaus nicht mehr die nämliche. Dieß ist es, was das französische Reich zu Grunde ge— richtet, und die Revoluzion zur Erscheinung gebracht hat. So viel auch Gährungs-Stoff in der Nazion lag, gereift durch die Theilnahme an der Erringung der Nord-Amerikanischen Freiheit; zum Ausbruche wäre er unter dem schwachen, aber gerechten und menschenfreundlichen 16ten Ludwig nicht ge— kommen, ohne diese schiefe Darstellung eines augenblicklichen Finanz-Defizits. 492. Hier scheint es der Ort zu seyn, sich über den Begriff eines Staats-Finanz-Deficits, so wie er gewöhnlich be⸗ trachtet wird, auszusprechen. ö Bey einer Nazional- ökonomistischen Organisazion der Staats-Finanz-Gesezgebung ist die ganze Idee eines Staats— Zinanz-Defizits undenkbar. Die Staats-Verwaltung muß produziren, wie sie konsumiren muß; oder der Staat muß sich auflösen. wui Nicht thetisch, nur faktisch ist also ein Defizit dene⸗ bar. Denn, welches auch immer das Staats-— Finanz⸗ Be⸗ dürfniß, welches also auch die Anstrengungen, Entbehrungen und Aufopferungen der Nazional-Glieder zu deren Befriedin gung seyn möchten, die Bedürfnisse müssen befriedigt, gedeckt, die schmerzlichsten Opfer müssen gebracht werden, um die Staats⸗Existenz zu retten. Aber faktisch kann, entweder durch außerordent— liche Verhältnisse, oder Kraft eines organischen Fehlers der Staats-Verfassung, und einer daraus resultirten unoder an— —2—8——————3—————.“——————————————— 394 tiökonomistischen Staats⸗-Fiuanz⸗-Konsumzion, mittelst Miß⸗ brauchs des Regierungs-Kredits, mittelst der Vorhineinver— zehrung ein augenblickliches Mißverhält ni Dß zwischen Ein— nahme und Ausgabe, zwischen Staats⸗Finanz-⸗ Produkzion und Konsumzion entstehen. Allein dieß ist noch kein Defizit. Wenn der Privatmann mehr Schulden als Vermögen besizt, so besizt er in der Regel nichts. Nicht so der Staat. Wer mag die Produkzions⸗Kraft einer Nazion messen? wer ihr Ziel, ihren End-Punkt, ihr non plus ultra bestim— men? wer die Erhöhung von Nazional⸗Produkzions⸗Kraft und den aus ihr quellenden Zuwachs von Nazional-Vermö— gen bestimmen, welche gerade die ungestüme Presserin, die Noth, erst zur Erscheinung bringt? Es liegt in der physischen und psychologischen Organisa⸗ zion des Menschen, daß nur Deuck seine Kraft-Fulle ent— faltet. Und eben deswegen beurkundet die Erfahrung aller Zeiten und aller Völker, wie leicht und schnell auch die tiefsten Wunden des Staats-Finanz⸗Wesens durch weise und zweck— mäßige Verwaltung geheilt worden sind. Wenn selbst der Privat Mann durch Fleiß und An-⸗ strengung aus den Ruinen seines Hauswesens ein neues Ge— bäude aufzurichten vermag, so lange er nur hinlänglichen eig— nen Stoff, oder auch nur Produktif⸗Kraft besizt, die sich auf eine lukratife Weise an fremdem Stoffe üben kann; wie viel mehr der Staat, dessen Fond im Nazional⸗Vermögen besteht, also seiner Natur nach ewig, unzerstörbar, so wie unermeßbar ist. Haben wir nicht in unsern Tagen gesehen, daß die Stagts⸗Papiere des amerikanischen Frey- Staats, welche beynah bis auf Zero gesunken waren, in wenig Jahren bis zu ihrem Nominal⸗ Werth gestiegen sind? zut umnt! oh, mitta j Vushin tuiß huischnti inans; Nahhn roch ken Inf, en als Dmniz licht so dui Rion mesej y plus ultra z rodakfione Mgnal ne Pressenn, j igt? logischen g e Kaft Hn e Erfahrun e Wauch di f ch Weise und pt Reih uud ens ein nt hinlingitnth besht/ de sh Iben keln ioral⸗unth estöebar, 0 geschen, 5 N Ghntts, vil win 7 ———C—CD‚mm˖m‚I‚I‚‚D‚DD‚ei‚iee‚‚ee“Y‚Y‚Y.Yꝗ‚t‚tNIl‚ 493. Nur aus dem Mangel philosophischer Ansicht kann also die Darstellung eines wahren Staats-Finanz⸗„Desizits im gewöhnlichen Sinne dieses Worts fließen. Im rein philosophischen Sinne ist aber, so lange der Staat existirt, nur ein temporelles Defizit möglich, das je nach dessen Grade in der Zeit verschieden ist. Allerdings kann die Staats⸗-Finanz-Verwaltung in den Fall kommen, übernommene Zeit-Verbindlichkeit nicht in der Zeit erfüllen zu können; aber dieß kann nur die Ver⸗ spätung dieser Erküllung nöthig machen, also auch au-⸗ torisiren; nie ihre Aufhebung, ihre Vernichtung. Der Staats⸗Finanz-Wirth wird dann mit Weisheit die Gegenstände der Staats⸗-Finanz⸗Konsumzion sondern und abtheilen, je nach dem Grade ihres Einflusses auf Nazional⸗ Wohl, also Staats⸗Erhaltung. Er wird zu Bestreitung der dringendsten, z. B. der Besoldung der Staats-Diener, der Zinsen-Zahlung u. s. w. der Nazion jedes augenblickliche Opfer anmuthen, das ohne die Vernichtung der Nazional⸗ Produkzion, des Fortschritts der Industrie, ertragbar ist; er wird die minder dringenden verspäten, aber sicher stel⸗ len. Er wird dadurch, und durch die damit verbunde— ne unerläßliche offne Darstellung, die Nazion über ihre Lage, über die Aussicht zum heitern Lebens-Genuß, zum ungehemm— ten Fortschritt, zum Reichthum, so wie die Staats⸗Glaubi⸗ ger über die Sicherheit ihres Eigenthums beruhigen; aber er wird nicht durch Darstellung eines unphilosophischen Ab— schnitts in der ewig rollenden Staats⸗Finanz Produkzion und Konsumzion die Nazion entmuthen, die Staats-Gläubi⸗ ger zur Verzweiflung treiben, und den Staats-Kredit, und damit den Staat selbst, an den Rand eines Abgrunds drän⸗ ——9———————————— ——————ee--Yꝗ-Y. 396—— gen, in den ihn dann der nächste exaltirte Kopf so leicht zu stürzen vermag. ö 494. In der sehlerhaften Organisazion des Verrechnungs-We— sens, der Comptabilité, lag aber der Grund jener Ver— irrung. ů Nur, wenn die Staats⸗Finanz⸗ Verwaltung das ewig sich drehende Räderwerk der Staats-— Finanz⸗ Produkzions- und Konsumzions-Maschine jeden Augenblick zu überschauen vermag, aber nie in dessen Speichen greift, nie ein mit dem unvergänglichen Leben derselben unverträgliches Bild der Stockung des Umlaufs, des Todes, zur öffentlichen Er— scheinung bringt, nur dann vermag sie jene Ruhe, jenen Gleichmuth, jene Total-Uebersicht sich anzueignen, die nicht am Moment ängstlich haftet. Adlerblick, Vergangenheit, Gegenwärt und Zukunft als unlösbare Glieder einer Kette umfassend, ist unter allen irdischen Verhältnissen gerade im Finanz-Wesen am wichtigsten und unentbehrlichsten. 495. So paradorx es auch dem Ungeweihten erscheinen mag, so wahr ist es: sinnige Organisazion der Verrechnung ist vorzüglich der Talisman, womit das Staats⸗Finanz⸗We⸗ sen in Ordnung, im Gleichgewichte erhalten zu werden ver⸗ mag. Er aber besteht zunächst in dem Zu sammen tücken der Verrechnungs 3Fristen. Allerdings muß auch die Staats-Finanz⸗-Produkzion und Konsumzion zur Beurkundung bestimmte Zeit-Räume anerkennen. Allein, so wie die Jahres-Eintheilung ge— haltlos ist(3. 485.), so hindert nichts, jenen Beurkun— dungs⸗ Zeitraum ohne alle Beziehung auf den Lauf der Ge⸗ slene nunh/ Te I1 A uhm seze dukzis Kans Jale maß, an 00 Mermno räthii u Ve Sthat scheint Exmo von de können I die tet, so das so kintlete V himgegen Ming . ..... — . Lupf solih stirne und ihren Einfluß, also auf astronomische Zeit⸗Rech⸗ nung, nach Tagen zu bestimmen. Es hindert nichts, diese Beurkundung, z. B. auf hundert errechrungeꝛ Tage einzuschränken; also durch die Staats-Einnehmer rund jener dy und Ausgeber in jeder Centurie die Journale ihrer Ein— nahme und die Tabelle ihrer Ausgabe an die zunächst vorge— daluung d sezte Finanz⸗-Behörde zum Abschluß einsenden zu lassen. 6 Piahhn Es hindert nichts, die gesammte Staats⸗Finanz⸗Pro⸗ Eiu itan dukzion alle hundert Tage, und so auch die Staats-Finanz⸗ „Maen ün Konsumzion abzuschließen; und je nach dör Dringenheit des n Ul Falles, nach dem Ablauf dieser hundert Tage, dem Tarifse ge— fnulhas 2205 welchen die allgemeine Nazional-Produkzions-Tabelle 10 Nahe, u an Handen giebt, selbst die Quota des Staats am Näzional— aunn, n Wnen zu mindern oder zu erhöhen.— n Außer dem Falle der Dringenheit ist es allerdings räthlicher, den Ablauf dreyer Centurien, also von 300 Tagen, zu Veränderung jener Quota abzuwarten. zu. Aber für den Fall dee Dringenheit, einen Fall, der im eder einer nissen gerade ů 85 Staats-Finanz Wesen so haufig erscheint, und dessen Er— scheinung immer sich mehrt, ist jene öftere Uebersicht und chine f Ermoglichung der öfteren Bestimmung der Staats-QAuota rrechnui von der höchsten Wichtigkeit. 16· n A Außerordentliche Verhältnisse, unerwartete Unglücksfälle, zu werben können plözlich die Staats-Finanz- Konsumzion erhöhen. mmentitn Ist die Staats-Finanz-Verwaltung darauf nicht vorberei— tet, so muß entweder Stockung im Lauf der Maschine, oder nj Plun das so kostbare und nachtheilige Antizipazions⸗System 30u Rin 5.460 9.3 Hinthalutz g Mi sich 13 Staats⸗-Finanz⸗Konsumzion, so ist Bamt hingegen die Produkzion nach der höhern Quota Raub am iiim Nazional-Eigenthum, Minderung des Nazional-Wohlstands. 0 ö X V V —— 6. 1„— —————.——————9.—.——...——.——..—————J‚‚‚C‚‚‚‚‚‚‚‚J‚J‚J‚J‚J‚J‚‚‚rrrrr..e.e......‚..28 398 po 496. Gesezt aber auch, die Staats-Finanz⸗-Verwaltung fint det räthlich, die mittelbare Staats-Finanz-Produkzion, also die Auflagen, auf einen Zeit-Raum von 300 Tagen zu fixi⸗ ren; so hat doch dieß auf die Verrechnung keinen Ein⸗ fluß. Die Rechnungen, so wie sie das Nazional⸗ökonomistisch organisirte Staats⸗-Finanz- Verwaltungs-System fodert, können dennoch alle hundert Tage, also dreymal im Laufe ei—⸗ nes Staats-Finanz-Produkzions-(Etats-) Jahrs geleget, abgeschlossen und dadurch alle obige Wortheül gewonnen werden. ö 497. Alle Einwendungen der Laune und der Bequemlichkeit gegen eine dergleichen Organisazion, lassen sich siegend beänt—⸗ worten. Diese Antwort liegt in der Analyse der Verrech-⸗ nungs⸗Gegenstände selbst. Die Nazional- ökonomistische Staats-Finanz⸗ Verwal⸗ tung erkennt nur drey Haupt-Gegenstände: Erstens: Die unmittelbare Staats-⸗ Finanz⸗ Produkzion. Zweytens: Die allgemeine mittelbare Staats⸗ Finanz⸗Produkzion. Drittens: Die spezielle Staats⸗ Finanz⸗ Pro-⸗ dukzion. 408. Erstens: Die unmittelbare Staats⸗ Finanz⸗ Produkzion hat folgende spezielle Gegenstände: ö 1) Die Domänen und darunter à) die Land Güter, Aecker, Wiesen, Teiche. Mal, N— Malt Ahen bis zu. europai den Na D tung de erst nac dahme wie vorh ) Eerritn en el 2 Grundf de Auf der Mit man in wegen d Geund durch! öronomi nathrlich Eischeinn genußh. Die Gchehe. da Pudikan, 06 0⁰d Ngen g) ung kim En Ral⸗ Hotoms Cysten uon, ymal im dußth ) Nhis glgh chn Rehumn er Beguenicht sich siegend kan der Verrth Finanz: Vurh de: daats? R elbate Euh Finath ⸗N nat; diah : 390 Es ist wohl nie räthlich, daß die Staats ⸗Finanz Ver⸗ waltung diese Gattung der Domänen selbst benuze. Sie mögen aber verwaltet, oder im Weg des Zeit⸗ Pachts, oder lebenslänglichen Pachts benuzt werden; so ist die Natur-Produkzion, selͤst in nördlichen Klimaten, in 500 Tagen vollendet. Zwischen dem Anfange unsers Hornungs bis zu Ende unsers Novembers dreht sich in den mehresten europäischen Himmelsstrichen der Kreislauf der hervorbringen— den Natur. Der gewöhnlich angegeben werdende Grund der Verspä— tung des Termins: daß nämlich der Landbauer seine Produkte erst nach vollendeter Ernte verkauft haben könne, also auch dann erst die öffentlichen Auflagen zu bezahlen fähig sey, ist, wie vorhin schon vorläufig bemerkt wurde, ohne Gehalt. 1) Bezieht sich derselbe auf die fixe Grund-die Territorial-Steuer, welche nach Jahren und im Gan— zen erhoben wird. Das erstere ist einer der wesentlichen Mängel der fixen Grundsteuer selbst; der Landbauer, welcher eine bedeuten—⸗ de Auflagen⸗Suiame auf Einmal bezahlen soll, wird bey der Mittelmaßigkeit des lebendigen Kapital-Stoffs, den man in der Regel bey ihm voraussezen muß, und die auch, wegen der im Nazional⸗Prinzip liegenden Gleichheit des Grund-Eigenthums-Besizes, Rejel seyn soll, da⸗ durch gezwungen, seine Ur-Produkte schnell, und unter dem ökonomistischen Märkt⸗-Preise zu veräußern; dieser kann natürlich nach gänzlich vollendeter Ernte erst dann zur Erscheinung kommen, wenn die Masse der Ur⸗ Produkzion in genußbarer Form gesammlet und übersehbar ist. Die Erhebung im Ganzen krankt an dem nämlichen Gebrechen; sie zwingt auch die Staats-Finanz ⸗Verwaltung, —— 7=— ———————————————......——————.—.——————————————99——..9——— * 40⁰ deren Konsumzion durch das ganze Jahr vertheilt ist, zu der Antizipazion, deren Nachtheile immer auf die Nazion zurück⸗ fallen. Sie hindert den lebendigen Kapital⸗Stoff, die Mün—⸗ ze, durch die Schnelle ihres Umlaufs ihren Zweck zu erfüllen und ihre Eigenschaft, ihren Karakter zu bewahren. Abgesehen davon, daß der Land-Bauer im Vieh— Verkaufe aller Gattung, in dem Verkaufe des Vieh-Ertrags, als Milch, Butter, Schmalz, und der Garten-Gewächse, im ganzen Laufe des Natur-Jahrs doch einige Einnahme hat, so bringt die Vertheilung der Auflagen in mehreren aneinan⸗ der gerückten Zahlungen, auch andre wohlthätige Wir keng hervor; sie gewöhnt den Landbauer an Wirthschaftlich— keit, an das Zurathhalten des lebendigen Ka⸗ pital-Stoffs, der Münze; und dem Landbauer ist der Besiz eines bedeutenden Münz-Vorraths stets schädlich. Der Landbauer verwendet ihn entweder zum Ankauf neuen — sein Produkzions-Vermögen übersteigenden— also diese Produkzions-Kraft schwächenden Grund-Eigenthums, oder er verschwendet ihn leichtsinnig, oder er läßt ihn müßig in Kasten, und vernichtet dadurch den Zweck der Münze, raubt ihr ihre wesentliche Eigenschaft, ihren Nazional-ökonomistit schen Werth als Umtausch- und Ausgleichungs⸗Mittel. 499. 2) Alle diese Nachtheile werden durch die Nazional-öko⸗ nomistische allgemeine Produkt-Steuer ohnehin ver— mieden. Sie wird nur vom genußbaren Produkt erho— ben, und allergrößtentheils nur im Fall des Austau— sches erhoben, also dann, wann das Austausch-Mittel erscheinen muß, in dem die Staats-Finanz-Verwaltung die Auflage erhebt. Prohul kamn l duhhon ingen, chellt b); In de größer D gebisset den sol unter diesen Rechni kcheit i, Ny Ne Mqjian ul .Cuff, de wec zuast er zu betihg Bauer in des Dieh⸗Eing ten:Gepich,g ige Einnahyeh mehreren aunte Hlchäthe Vun Zirthschastht ebendigen! dem Lambun hs stets shil zum Ankalfun nden— at Cigenthumt, laßt ihn uiß der Mune ul Rional⸗ H ngs⸗Minl. 2 W uer chnih Prodakt 0 des Nustn tausch Wl „Nek 0 inanj Iupela ꝗ RI‚IICJCJ˖JI‚˖‚m‚˖‚JI‚I‚J‚‚‚‚e‚˖‚i‚i‚i‚D‚e...‚.‚eee.l‚‚ * 401 So wie nun bey der mittelbaren Staats⸗Finanz⸗ Produkzion die Auflage sich in kleine Massen vertheilt, so kann auch in der unmittelbaren Staats Finanz⸗-Pro⸗ dukzion der Ertrag jener Staats-Domänen in Pacht-Schil—⸗ lingen, aus den nämlichen Gründen, in kleine Porzionen ver—⸗ theilt werden, deren Summe sich mit 300 Tagen schließt. * 500. b) Noch viel leichter ist dieß bey den Staatts-Forsten. Die Forst-Produkzion ist in wenig Monaten geendet. In dem Zeit Raume von hundert Tagen ist der bey weitem größere Theil der Forst-Produkzion zur Erscheinung gebracht. Die Natur hat nach Forstbotanischen Grundsäzen einen gewissen Zeitpunkt vorgezeichnet, in dem das Holz gefällt wer—⸗ den soll und muß, und der, mit unbedeutenden Abweichungen,‚ unter allen Himmels-Strichen der namliche ist. Ist der in diesen Zeitpunkt eingebannte Holzhieb vorüber, so ist auch die Rechnung geschlossen. 501. e) Die unter die Kategorie der Staats-Domänen gehöri⸗ gen Grund-Gefälle(3. 46.) fodern allerdings eine eigene Verrechnungs-Form. Aber auch deren Termin ist nicht durch den Natur⸗ Organismus auf das willkührliche, zum Regulator angenom— mene Kalender-Jahr eingebannt. Für den Grundholden läßt sich kein wesentlicher Nach— theil denken, wenn seine Abgabe auf Fristen von 20, von 100 Tagen vertheilt, und ihm die Entrichtung derselben er— leichtert wird. 36 ——.———————————9——————.— F. . 9⁰———— 2— 552. Noch leichter ist die Organisazion der Verrechnung bey II. Grund⸗Regalien(3. 40.). Sind es Bergwerke aller Gattung, so kann die Aus⸗ beute in 20 Tagen eben so leicht, als im Laufe, oder Zeit— Raume eines Kalender-Jahres berechnet werden, denn die Produkzion steht ja bey ihnen nie still. Z. B. der Ertrag des aus den Salz-Quellen gewonnenen, und zum Verkauf ge— brachten Salzes, kann eben so leicht auf 20 Tage, als auf 365 berechnet werden. ů 503. uUnd eben so verhält sichs III. mit den nuzbaren Rechts⸗-Regalien(3. 44.). Es sind entweder ein zeln erscheinende Erträgnisse; 3. B. die Fiskal⸗-Rechte, das Münz-Regal; oder fortlau-— fende Erträgnisse; z. B. das Post-Regal. Jene können, so wie diese, eben so leicht in einem Zeit— Raume von 20, als von 365 Tagen verrechnet werden. 504. Zweytens: Bey der allgemeinen mittelbaren Staats-Finanz⸗-Produkzion hat die Verrechnung weit weni— ger Schwierigkeiten in Absicht der Zeit. Die allgemeine Produkt-Steuer wird bey der Erschei— nung des Produkts zur Konsumzion erhoben. Diese Er— scheinung ist auf keinen Zeitraum eingeschränkt; sie rollt ohne Aufhören fort. Der Abschnitt der Verrechnung ruht also einzig in der Willkühr der Staats-Finanz⸗Gesezgebung. Es anme die (Podd Padak hung 9 Wchn gabet) 2 ben ha in 303 kund. deitrau tung d guf de mehr schlan Staa sůr die Finatz Einnat Produk Bücher nanz⸗L Podnkz behg — 40⁰3 kann eben so bestimmt und genau alle 20, als alle 365 Tage, 6 die Verrechnung geliefert werd Di e Ein — rden. ie ganze Einnahms⸗ (Produrzions-) Verrechnuns schränkt sich auf die Tabelle der ng, so kamhe Produkte ein, die in dem gegebenen Zeitraume zur Erschei— im Luufe, x nung gekommen sind. Jeder Tag gebiert einen neuen t wedden, Nuz Abschnitt. . B. derengn Eben so verhält sichs mit der Konsumzions-(Aus-⸗ d zum Lahef; gabs⸗) Verrechnung. 62⁰ L Was die Ausgabs-Behörde binnen 20 Tagen ausgege— ben hat, kann sie eben so bestimmt und genau verrechnen, als was in 365 Tagen ausgegeben worden ist. Und da sie ohne Beur— kundung nichts ausgiebt, so kaun sie in dem nämlichen Zeitraume auch die Beurkundung liesern. x 5——— asie G Abgesehen da von, daß die Staats-Finanz-Verwal—⸗ mnende Eminl tung dorch nichts gebunden ist, ihre Konsumzion gerade U, oder fotth auf den Zeit-Punkt von 365 Tagen auszudehnen, daß sie viel— E mehr solche eben so gut auf den Zeitraum von 20 Tagen ein⸗ licht in eun schränten kann, so ist die Uebersicht der gesammten nnt wenn Staats- Finanz-Produkzion und Konsumzion, keineswegs für die Staats-Einnehmer und Ausgebes geeignet. Sie sind nur die untergeoröneten Räder der Staats⸗ en mitteshnl Finanz⸗Maschine. ichnung eken Die Sache der Central-Behörden ist es, diese Einnahmen und Ausgaben regelmäßig in die Haupt-Staats⸗ bey der Eishl Produkzions-und Konsumzions-⸗(Einnahms und Ausgabs⸗) uben. Di 0 Bücher einzutragen, und dadurch der Haupt-⸗Central-⸗Fi⸗ nanz⸗Behörde die Totall-Uebersicht der Staats-Finanz⸗ Produkzion und Konsumzion zu gewähren, welche nur sie bedarf, welche nur ihr frommt. fkt; se mleh rhnm uh Gasehgebuh ———..—...———————— ee— I˖˖˖m˖‚Jm‚D‚D‚D‚e‚e‚‚i‚i‚e‚e‚e..Y.ꝗ‚Yꝗ‚Y‚e..N.Y.ll‚ 4⁰⁴—— 505. Dem Schriftsteller wird es stets schwer fallen, das Le— ben, die praktische Anwendbarkeit dieser Grundsäze zu beur⸗ kunden. Er kann nichts thun, als sich zu dieser Beurkundung erbieten. Bequemlichkeit, Eigensinn, Vorurthell und noch gefährlichere Leidenschaften können diesem praktischen Leben zahllose Hindernisse entgegen sezen; aber die Wahrheit wird den Kampf mit ihnen stets siegreich bestehen. Es ist gerecht, daß der Gehalt des Staats-Dieners, der sein Daseyn, seinen Lebens⸗Genuß, seine Ruhe dem Staats⸗ Dienste opfert, diesem Opfer angemessen sey; aber dann kann auch der Staat die pünktlichste Befolgung der Geseze heischen. Denn für Tugend, Wahrhaftigkeit und Rechtschaffenheit sind diese nämliche Geseze wohlthätig. Der Staats-Rendant darf bey der großen Wandelbar⸗ keit der irdischen Verhältnisse, bey der Unsicherheit des mensch— lichen Daseyns, nicht mehr für das Schicksal seiner Familie, oder für seinen Ruf zittern. Seine Responsabilität ist auf ei⸗ nen so engen Zeit-Raum eingeschränkt, daß der rechtliche Geschäfts-Mann sich jeden Abend ruhig dem Schlafe hinge— ben kann. 506. Drittens: Bey der speziellen Staats-Finanz⸗ Wirthschaftlichen Produkzion und Konsumzion bedarf 1) die streng ökonomistische, allerdings in Absicht der Verrechnung einer eignen Organisazion. 7* Diese Produkzions⸗Gattung schränkt sich auf den ein— zelnen Fall, das einzelne Bedürfniß ein. E5 0 vill ) Aita Bedü die E muß. Di sumzion und Un Dedorft I hurchaus Produkz muß als N baren 2 den Zw b) Prodt Gen sunde dem? zion ligne nuß y 147 — * —..22 ——— 40⁵ Es muß also auch die Einnahme wie die Aus gabe, fllen, hh so viel Suundsig uh a) den Raum betrifft, auf denjenigen kürzestmöglichen iter Bentuh Zeitraum eingeschränkt werden, den die Natur des rurthell mp Bedürfnisses, der Konsumzion, an Handen giebt, und den praktichen go die Staats⸗Finanz⸗Gesezgebung, ihr gemäß, vorzeichnen ie Vahiset muß. Die spezielle streng⸗öonomistische Staats⸗Finanz⸗-Kon⸗ aats: Dintt v sumzion sezt die Vergütung außergewöhnlicher Verhältnisfe Ruhe den Sun und Unglücks⸗Fälle voraus(Z. 304.). Die Deckung des 3 aber dmthy Bedarfs ist also seiner Natur nach stets dringend. müi Auch die Verrechnung, und zwar die spezielle, dhrfuft durchaus nicht mit der allgemeinen Staats-Finanz⸗ Produkzion und Konsumzion zu vermischende Verrechnung, Roßen Vunlh muß also beflügelt werden. 920 220 Mit der Erhebung der Auflage, und mit deren unmittel- sal sint 10 baren Verwendung zu dem zum Grunde der Erhebung liegen— shliti 50 den Zwecke, muß das Ganze geschlossen seyn. v0 d em Schlhthth 507. b) Die spezielle kapitalistische Staats Finanz⸗ Produkzion hat einzig die Erhöhung des Nazional— Genusses, des Nazional-Wohls, zum Gegen⸗ Sthats Ath irnn stande(3. 348.); sie darf, ja sie muß gewöhnlich nach dem Nazional⸗Oekonomie-Prinzip durch Antizipa⸗ DhR M zion geschehen(Z. 351.). Um so mehr heischt sie eine anisozioz ö eigne spezielle Verrechnung; und diese Verrechnung u muß von jeder übrigen Staats⸗Finanz⸗ Produkzions⸗ und —————. 7 2——————————.———————— — DSDSISISeIIIIIHIAII—————— Konsumzions⸗Komptabilität selbst in— Verwaltung verschieden seyn. Die Staats Finanz-Behörde hat es nur mit den streng ökonomistischen Staats⸗-Bedürfnissen zu thun. Ihr ist die Erhöhung des NazionalGenusses fremd; sie gehört einem eignen Zweige der Staats-Haus— haltung, nämlich der Staats Nazional- Wirthschaft (Z. 260) an. Diese Behörde ist es also, welche den Gegenstand, den Zweck, die Konsumzion bestimmen, und die Erhebung, so wie die Verwendung durch eigne Kassiere(Staats-Na— zional⸗ wirthschaftliche Einnahms- und Ausgabs⸗ Behörden) besorgen lassen muß. Ihre Kassen müssen heilig und unver— lezbar seyn. Nie müssen ihre Fonds zur streng ökonomisti⸗ schen, sondern einzig zu derjenigen kapitalistischen Konsumzion verwendet werden, welche die Produkzion bezweckte. Der Zeitraum, so wie die Form der Verrechnung, hangen nothwendig von den Modalitäten der Produkzion und Konsumzion ab; und deren Mannigfaltigkeit gestattet keine bestimmtere Vorschrift, als daß auch sie in die engsten Zeit-Räume eingeschränkt werden müssen, welche diese Mo— dalitäten erlauben. Alle übrige Betrachtuutgen gehören der Staats- Naii⸗ nal Ee an. 9⁰8. Haupt: Kontrole. Die gesammte Staats-Finanz-Verwaltung bedarf aller⸗ dings eine Haupt⸗-Kontrole. * D teal /N haltel „2 velhe Straz D den wi alen E Belich Ausga detlich D sie wie deln, w Finanz Jinanz E nungs⸗ Zwar!! nanz⸗ namlich stände s ein Pro tuch das Mar wi 4⁰⁷ Vervuln Diese ist durch die vierte Sektzion der Staats-Cen⸗ tral-Rechnungs⸗Behörde, durch die Staats ⸗-Finanz⸗Bu ch⸗ u Rx N halterey(3. 468.) schon geschaffen. rn Die Haupt-Bücher über Einnahme und Ausgabe, welche deren beyde Unter⸗Sekzionen führen, bleiben Omntr y Strazzen, bis der Etats-⸗-Termin vollendet ist. Dreyßig Tage nach dem Ende dieses Etats⸗Termins, den wir z. B. auf 300 Tage annehmen wollen, können von Gagenf g allen Einnahms- und Ausgabs- Behörden des Staats die—43 0 die Ehtg Berichtigungen eingekommen seyn, welche die Einnahme und ere(Ouut Ausgabe auf jeden Zweig der Staats-⸗ Haushaltung unverän⸗ gabs⸗Dhad derlich bestimmen. hü Win Dann ist es also Zeit diese Strazzen abzuschließen, und rah n sie, wie beym Kaufmann, in ein Haupt-Buch zu verwan— schen Knim deln, welches der obersten Central- Staats⸗Behörde(dem hweckt, Finanz⸗Ministerium) vorgelegt wird. Dann ist die Staats⸗ der Durthth Finanz⸗Rechnung des nächst vorigen Zeitraums vollendet. der Puhn faltigket—2— sie in Rst Die Aus st än de. welche i Ein einziger wichtiger Gegenstannd des Verrech— nungs⸗Wesens ist noch zu regeln übrig; die Aus stände. Suttz:M Zwar muß die Organisazion der unmittelbaren Staats: Fi⸗ nanz⸗Produkzion nach Nazional-ökonomistischen Grundsäzen, nämlich die allgemeine Produkt⸗Steuer, die Aus⸗ stände sehr vermindern; denn diese wird nur erhoben, wenn ein Produkt zur Konsumzion, zur Erscheinung kommt; also auch das Mittel zu Entrichtung der Auflagen vorhanden ist; as zwar wird und muß eine Nazional-ökonomistische Staats⸗ —2838—..—...——————.—————— ———.——9————— ———.3‚‚‚II‚‚t‚Dt‚tC‚CEttr.....t...— 408— Finanz⸗Gesezgebung den Fal' des Ausstands schon dadu uch sehr vermindern, weil sie die Produkzion dem Nazional-Ver—⸗ mögen anpaßt(3. 133.). Allein dennoch können sowohl bey der mittelbaren als unmittelbaren Staats- Finanz⸗ Produkzion Asu s st ände entstehen; es kann durch temporelle Verhältnisse unmöglich werden, die dem Staate gebührende Vermögens⸗Quota in demjenigen Zeitraume einzuziehen, den das allgemeine Staats-— Wohl in Absicht der Vlerr echnung fodert. Soll aber nicht die ganze Staats⸗Finanz⸗Maschine zer⸗ rüttet, soll dieß ewige Gleichgewicht zwischen Produkzion und Konsumzion, zwischen Einnahme und Ausgabe bestehen, und bewahrt werden; soll also in der lezten keine Lücke entstehen, soll auch der Ausstands⸗Fall berechnet seyn, so muß für die Ausstände eine eigne Verrechnungs- Orga— nisazion eintreten; alle Störung in dem regelmäßigen Gange der Staats-Maschine verhütend. Es muß zugleich gesorgt werden, daß die Rubrik der Ausstände bey den Staats? Finanz⸗-Einnahmen nicht das Asyl des Unterschleifs und der Veruntreuung werde. 310. Allerdings eine schwere Aufgabe. Aber doch vielleicht durch folgende Organisazion lösbar: 1) Die Einnahms-⸗Behörde rechnet am Schlusse jedes Lieferungs⸗ Termins, er sey nun 20 oder 30⁰ Tage, der Ausgahs⸗Behörde die Liste ihrer Ausstände ů ꝗIN jirks Glied stand. und I. 2 RN6el,! Hlck tand Hez Mde telbar Nzoge ö 3 * V 2* ö ——— 40⁹ schon dadue 28 5 M statt baarer Lieferung zu, und empfängt dafür einen Whn Schein. ö hmnen ssc 8 2238 Eund i Diesen sendet die Finanz⸗Behörde an die Finanz-Be— zirks⸗Behörde(3. 457.). Die Finanz-Bezirks-Behörde läßt durch eines ihrer Itnist Wh Glieder, nach Ablauf von drey Lieferungs-Terminen, die Aus— hgen Nn stände dieser drey Lieferungen an Ort und Stelle prüsen, und zwar lgemeined 159 . 1) in Absicht ihrer Richtigkeit; Liquidität; 11 2) in Absicht ihrer Erhebbarkeit; Exigibilität. u⸗Masclu schen Puddh ö Diejenigen, welche man liquid und erigibel befin— Wuegiteheh det, werden der Einnahms-Behörde zugewiesen, zum augen⸗ ten kir blicklichen Ersaz. hnet seyr sn Eben so die illiguiden, d. h. diejenigen, deren Aus— ungs-O stands-Richtigkeit nicht erprobt werden konnte; die also als em regelnth bezahlt anzunehmen sind. ö Die liquiden, aber unerhebbaren sind es ent⸗ die Ruhky weder nnahmenh a) gänzlich, oder ung werd b) temporell. Ueber die gän zlich unerhebbaren wird die Ein⸗ nahms⸗Behörde, unter Anführung der Gründe, als über eine e dech Mlit Ausgabe bescheint, und diese in die Ausgabs-Tabelle der B zirks⸗-Finanz-Behörde eingetragen. 110 Die nur temporell nunerhebbaren werden unmit— telbar zum Ressort der Bezirks-Einnahms-Behörde u 2⁰ bair v gezogen. Sie werden als ein eignes ahgesondertes ri — 9—9.—9.ꝗ.ꝙ——————I‚‚‚‚‚II‚IIDCRRCCe Staats-Vermögen behandelt; im Laufe jedes Rechnungs- Termins muß die Einnahms-⸗Beshörde beweisen, was sie davon noch nicht eingenommen hat;— außerdem wird es zu ihrem Kassen-Rest geschlagen. Durch diese Organisazion werden 1) die Einnehmer vermocht, die erhebbaren Ausstände ein— zutreiben; 2) Es wird ihnen unmöglich gemacht, Kassa-Reste durch erdichtete Liquidazionen zu decken. 3) Wenn in ihren Lieferungs-Tabellen die Reste eine eigne Rubrit bilden, so ist nicht nur die Möglichkeit des Verlusts für den Staat verhütet, sondern auch für die Stetigkeit des Betriebs in der Exrigenz gesorgt. So wie in dem Haupt-Staats-Finanz-WBuch eine Ru— brik an Einnahme von Resten des vorigen Rechnungs-— Raums offen seyn muß; so muß auch eine Rubrik in Ausgabe von verlornen, unerhebbaren Resten darin offen seyn. Die Central-Einnahms-Behörde(Z. 462.) wird aber keine Ausstände statt baarer Lieferung annehmen, welche nicht auf die vorschriftmäßige Weise geprüft und behandelt worden sind; und eben so wenig wird die Central-Ausgabs-— Behörde(3. 463.), Ausstände vernichten lassen, ohne die Gründe dieser Vernichtung vorher geprüft zu haben. 51I. Entschieden ist wohl unter allen denkenden Wesen die Frage: daß die Staats-Finanz Verwaltung dem Staate, d. h. der Nazion mit Einschluß des Regenten, über ihre Ver— waltung Rechnung zu legen habe. — der d ligen Rahe öffent hin f Und streng Vertt jur ö in sei rien werder Zeit u intern vungs⸗ ct Rehnng beweisey yy außerdemyi uMuestinkehz assa /Rst lu Reste einet Moglchketu dern auch sir rigenz Ri Buch iin xy gen Rechuht brik in Mg en seht. 62.) Wib ien, welche nt 1d behandll ntral⸗Mu assen/ ohneN ju haben. Den Vistt bem Euat ber 01 M 2—7.——————— 4II Mehrere Staats-Finanz⸗Verwaltungen haben diese Verbindlichkeit anerkannt; andre nicht. Jene haben bald zergliederte, bald allgemeine Rechnung über die Staats-Fi— nanz Produkzion und Konsumzion geliefert; also auch die Beurkundung der Verwendung vorgelegt. Andre haben sich begnügt, das Budget, das Tableau der Bedürfnisse, der Konsumzion, öffentlich mitzutheilen. Die Publizität der Staats-Verwaltungs-Rech— nungen im Allgemeinen ist eine schöne Idee; aber auch nichts weiter. Sie kann nichts weiter seyn. Ihr Vortheil kann sich nur darauf einschränken, daß bey der Nazion durch die Uebersicht über die Verwendung desje— nigen Theils ihres Vermögens, den sie centralisiren lassen muß, Ruhe verbreitet wird; daß der Staats-Bürger williger den öffentlichen Lasten sich sügt, wenn er zu wissen glaubt, wo— hin sein Beitrag gekommen? wozu er verwendet worden ist? Und gerade deswegen ist auch bey der allgemeinen strengökonomistischen Konsumzion räthlich, nach Ablauf des Verrechnungs- Termins ein allgemeines Tableau zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Detaillirte Rechnungen aber, wie einst Necker in seinem Compte rendu geliefert hat, sind ohne Sinn. Welche Nazional-Glieder, wenn sie nicht in die Myste— rien des Finanz und Rechnungs-Wesens eingeweiht sind, werden diese Rechnungen verstehen? Welche haben Geduld, Zeit und Muse sie zu prüfen? und, wollten sie es wirklich unternehmen, welche Verwirrung im Staats-Finanz-Rech— nungs⸗Wesen müßte daraus entstehen? 2*—2—————— 69—4—— —————.——————.....ss‚Is‚I‚I‚IsIIIF..8...— 412 Nichts aber hindert, daß auch im despotischen Staate die Staats⸗-Finanz-Verwaltung am Ende jedes Verrechnungs— Raums(Etat-Zeit) ein allgemeines Tableau der Verwendung des vorigen Zeit-Raums und der Staats-— Bedürfnisse des näch sten öffentlich bekannt mache. Mehr bedarf die Nazion nicht; mehr frommt ihr nicht; die Weis— heit der Staats-Finanz- Verwaltung muß sich durch die Resultate, durch den Nazional- Wohlstand aussprechen; und ist Täuschung der Zweck, so ist nichts wohl— 5üͤ als durch Rechnungen zu täuschen. ů woischen Oie Venehnnz Vblean ind der Enth ö ä mach. Mot ä nicht; de utz ö u ch. sch dutthh ehntes B He y z nd aussyrh D 8 ohl ihg ision. 8 hohl sih Allgemeine Revisi ——— öqCRCRCRCRRTRTRRERE‚‚L‚ —————.—9ꝗ—.—.— EEEEee..—3——.———.— 5 TTTT —3———*———ꝗ—————.— * E –e?:———*9 ́—-f SFWN&. .— 2——— — E S — EFFIFJ‚I‚‚‚‚‚e—— 512. Allgsemeine n e isi o n. Es scheint zum Zweck der Total-Uebersicht dieses Staats-Finanz-Systems nothwendig, mindstens wohlthatig, dasselbe am Ende einer allgemeinen Revision zu un— terwerfen. Unerschüttert, vielleicht selbst unangegriffen, mag wohl der materielle Theil, die Basis desselben, dieser Grund— säze stehen: 1) daß die Staats-Finanz⸗Konsumzion den Gesezen der Nazional-Oekonomie angepaßt werden müsse. So wie 2) die Staats-Finanz⸗-Produkzion, dieser Konsumzion. 3) Daß die unmittelbare Staats-Finanz-Produkzion dem Nazional-Oekonomie⸗Prinziv zusage; 4) daß die mittelbare Staats-Finanz-Produkzion kei⸗ nen andern Gegenstand habe, als das Nazional- Vermögen und zwar den durch Produktif-Kraft und Stoff in Produkt-Stoff verwandelten Theil desselben; 5) daß dem Staate an jedem, und zwar jedem einzelnen Theile des Nazional-Vermögens, sein nach und 2 be— rechneter Antheil gebühre; und daß also —* 2 4 9 I—————— E WiASESr‚R‚‚DC. — — 6) der Grad des Genusses, der Maasstab zu Be⸗— rechnung dieses Staats-Antheils seyn müsse. 313. Aber mächtigen Zweifeln und Widersprüchen möchte der formelle Theil dieses Staats-Finanz Systems ausgesezt seyn; die Organisazion der Erhebung, sowohl in 2— 7 der innern als äußern Form. In dem Systeme der Nazional-Oekonomie(Iten B.) ist von dem Formellen der Staats-Finanz-⸗Haushaltung vor— getragen, so viel davon in jenes System gehörte, um das praktische Leben des Nazional-Oekonomie-Prinzips durch alle Staats⸗Haushaltungs⸗Theile zum klaren Anschauen zu bringen. Eben deswegen mußten die dort nur angedeuteten Grundsäze Zweifel und Widersprüche aufregen, welche die Zergliederung der formellen Organisazion, vorzüglich so viel die mittelbare Staats-Finanz-Produkzion, das Auflagen⸗ System betrifft, zum Theil gehoben haben wird. Vielleicht mag die Concentrirung dieser Grundsäze den Rest dieser Zweisel heben, mindstens dem Mißverstande begegnen, und die Klarheit des Anschauens erleichtern. 514. Die allgemeine Produkt— Steuer, die einzige mittelbare Staats-Finanz-Produkzions⸗-Gattung, welche das Nazional⸗Oekonomie-Prinzip anerkennt, und anzuerkennen vermag, ist zwar der Materie nach, die einzige Nazio— nal ökonomistische Staats⸗Finanz⸗Auflage; aber sie ist es ö ö W sonm müss, 0 Wchen miheh Ohstems ar sobohl inI onomie(30 Haushaltug u gehöͤrte, mi ie-Prinpis i laren Aushung nur angebath egen, Walh vorzuglich Hn ion, dis Mh wird. dieser Guni em Mißhafht erleichtern. euer/ xaiß 0. 0 0 attng, Weht Ind autate einzihe N ez gber sests 417 nicht der Form nach, sie muß es der Form nach keines⸗ wegs seyn. 232850 Rein und unverlezt müssen nur die materiel— len Grundsäze bleiben: der Gegenstand, nämlich der Produkt⸗Stoff, und der A ustheiler, nämlich der Grad des Genusses. Aus diesen materiellen Grundsäzen folgt aber auch, daß sie nie fix, nie unbeweglich seyn können; daß also jede fire, unbewegliche Besteuerung des Nazional-Ver— mögens ihrem, mithin dem Nazional— Oekonomie⸗Prinʒiy widerspreche. 515. Durchgehen wir die verschiedenen Gattungen des Pro⸗ dukt⸗Stoffs, so wird sich die Richtigkeit dieser Ansicht klar Die Besteuerung des Ur- Produkt⸗-Sto sfs kann nie in diejenige Territorial-⸗Steuer übergehen, welche un⸗ beweglich auf dem Grund— Eigenthum, auf dem Bos den haftet. · Aber ohne Verlezung des Prinzips kann sie nach der Ermäßigung des Ertrags, nach den Frucht⸗Gattungen, dessen der Boden fähig ist, und so viel die Wohnung betrifft, nach dem Preise, in so lange, dem Maasstabe der Staats⸗ Quota gewäß, erhoben werden, als die Geseze der Gleich—⸗ heit und Gerechtigkeit unverlezt bleiben; also von dem Besizer, dem Genießenden, mehr nicht gesodert wird, als der ihn nach dem Nazional⸗-Oekonomie- Prinzip treffende An— theil. Mag man dann diese Auflage Grund⸗ Steuer nennen; sie wird stets Ur⸗Produkt⸗S teuer, sie wird nicht unbeweglich seyn; sie wird nur vom wirklichen Er— trage, und zwar nach Nazional ⸗öonomistischen Grundsäzen * 7 FF—F F. 418 gegeben. In dieser Beweglichkeit, und zwar sowohl so viel den Total-⸗ Antheil des Staats, so wie er nach der Staats-Finanz Konsumzton ausgemessen ist, als so viel den individuellen Antheil am Ertrage, also an dem zur Erschei⸗ nung kommenden Ur-Produkt- Storffe betrifft, wird stets das karakteristische Unterscheidungs- Zeichen dieser Ur-Pro— dukt⸗Stoff-Auflage von der bis jezt herkömmlichen Terri⸗ torial-Auflage seyn. 516. Mag man den Ur⸗Produkt-Stoff des Thier-Reichs mittelst einer Auflage, die man Vieh-Steuer nennt, cen⸗ tralisiren; wird nur der Staats-Antheil daran, nach den Nazional⸗ökonomistischen Grundsäzen, centralisirt, so ist sie eben auch ur⸗Produkt Stoff-Steuer. 517. Mag der gesammte indu üstrielle Produkt⸗Stoff durch⸗ eine Gewerb-— Steuer centralisirt werden; auch sie wird Produkt⸗Steuer seyn, wenn nicht das Gewerb nach allgemeinen Ansichten, sondern nach der approximatifen Schäzung und Berechnung des Produkzions-Grads, also der Masse der zur Erscheinung kommenden Produkte, also auch nicht unbeweglich, sondern nach dem jedesmaligen Stan⸗ de der Produkzion geregelt und erhoben wird. Nicht im Gewerbe selbst liegt ja der positife Grad der Produkzion; also der Produkten- Masse. Er liegt gro⸗ ßentheils in dem Kapital⸗ Stoffe, und in dem Grade der Pro-⸗ dukzions⸗Kraft des Produzenten. Der eine Tuchmacher z. B. kann 50, der andre nur 20 Stücke Tuch fabriziren. Nie wird also die Nazional-⸗Oeko⸗ nomie eine das Gewerb selbst besteuernde Auflage anzu⸗ erkennen vermögen; wohl aber eine nach dem Ertrage des Del unb Hei r sang wit er nach h st, ast vil h dem zur Esch sft, witd stelt en dieser Ur:y mmlichen Tantj Thier Ritt teuer uune daran, nah d traliset, shäst. lel. Prodult eif werden; alh st 3 Gewerhin der appprmtt „%Grade In Prabihel esmalihen Ettk en wird, positift 0 sse. Eg 0 m Grade di andre m der arde Muiiond nde Mfaz l I Ertlage 0 ——— 419 Gewerbs, nach der aus ihm hervorgehenden Produkt-Masse sich regelnde industrielle Produkt⸗-Stoff⸗Auflage; die man immerhin auch Gewerb- Steuer nennen mag, wenn sie nur nach jenen Grundsäzen bestimmt ist. 518. Daß der neutrale Produkt-Stoff aller Gattung sich, so viel die innre Form betrifft, anders, als auf die in je⸗ nem System angegebene Weise, nicht centralisiren lasse, spricht sich von selbst aus. Mag man diese Centralisirung, Vermögens-Kapitalien-ꝛc. Steuer nennen; wenn nur ihr Prinzip in Absicht der Materie und der innern Form unverlezt bleibt, so wie es die Naziönal-Oekonomie⸗Geseze heischen. 519. Mag also die Nazional-ökonomistische allgemeine Produkt- Steuer in der Ausführung immer eine zu— sammengesezte Grund-Mobiliar- Akzis⸗Gewerb- und Kapitalien-Steuer werden; nicht um die Namen, nicht um Benennungen laßt uns streiten, nur um das Wesen laßt uns bekümmert seyn. und wesentlich und unerläßlich ist: daß die Staats-Verwaltung das ge sammte, das Total⸗ Nazio⸗ nal⸗Vermögen kenne, von dem es zu seiner Kon—-⸗ sumzion einen Antheil centralisiren will; daß sie ihre Kon— sumzion, ihren Aufwand nach dieser Masse bestimme; den Grundsäzen der Nazional-Oekonomie getreu, also ohne Verlezung des Nazional-Wohls, ohne Hemmung des allge— meinen möglichsten heitern Lebens-Genusses; und endlich daß sie diese ihre Konsumzion auf das gesammte Na⸗ zional-Vermögen nach allen seinen einzelnen Theilen, diesen nämlichen Grundsäzen gemäß, also dergestalt ———— EEER............ K. FfxxxTT;;T;T?T s ssĩ · TT¶( 4²0 austheile, daß, indem sie in der Stufen-Folge des Genu ß⸗ Grades hinaufschreitet, sie zu dem Throne der Gerechtig— keit und Gleichheit gelange, als den emblematischen rechtmäßigen Herrschern der Nazionen! 520. Denn darin vor allem liegt der hohe Vorzug eines auf die Nazional-Oekonomie-Geseze gebauten Staats-Finanz—⸗ Systems, daß es durch die Allgemeinheit der Last-Verthei— lung, durch die Verbindung derselben mit Genuß, und deren Abstufung nach dem Genuß Gra de, die vertheilte Last unfühlbar macht, die schmerzliche Empfindung der Eigen— thums-Entziehung mildert, die Produzenten und Konsumen-⸗ ten mit den in dieser Last liegenden Entbehrungen ver— söhnt, und sie rein empfänglich macht für das Gefühl der gesellschaftlichen Vortheile, der Staats-Bürgerlichen Würde. hhes Genz enllmah Nachuz cleg Snuts; Ru der Bast Buh Veuuß, Ihyg vertheilnh dung der Eiey n und Konsanmn dehtungenn das Gefiflu dgerlichen Vih, SFIIDDDDRDDDIDI‚Et‚‚‚‚t‚‚.—.— 421 *— Dem Schriftsteller, den sein Gegenstand zwang, in einer an sich so abstrakten, dürren, ja zum Theil selbst mechanischen Wissenschaft, so lange einzig zum Verstande zu sprechen, dem Schrifesteller, dem doch rein- menschliches Gefühl und heiße Theilnahme an Menschen-Wohl und Menschen- Weh die Fe— der gab,— diesem Schriftsteller sey es denn am Ende auch erlaubt, gemüthlich vom Herzen zum Herzen zu sprechen: Herrscher! wenn die Nazion, deren Repräsentant Ihr seyd, in einem durch innre Größe und Macht, oder durch Staats-Verbindungen selbst st ändigen, also Na⸗ zional-ökonomistischen Staate versammlet ist, was könnt Ihr wollen, oder wünschen, als dieser Eunrer Sorge vertrau-⸗ ten Nazionn Wohlstand zu erhöhen, und zu bewahren?— Daß sie Euren Thron mit Würde und Glanz um⸗ gebe, daß sie Eusch ein heitres Daseyn gewähre, angemes⸗ sen der Hoheit, der Last, den Pflichten Eures Rangs, Eurer Stelle,— das schuldet sie sich selbst, so wie Eucch. ö Aber nie nahen sich Eusch die Höllen⸗Geister der Ehr— sucht, der Vergrößerungs⸗-Gierde, der Macht-Erweite— rung! diese Vampyre, die nicht einzig sich nähren von Lei— ... —''—;'.‚‚‚r‚r‚..— 2— FFFF ꝑPSDSDSꝗSꝗSSSISSSSSSSSSSSSee‚eee.e 42² chen und Blut, auch von Thränen, auch von Armuth und Elend der Geschlechter und Folge-Geschlechter!— Verpeßt nie, daß es so leicht ist, zu verderben, so schwer ist, zu beglücken, und daß der Kreis der Wohl— thätigkeit in dem Grade einschrumpft, in dem er sich auszudehnen strebt!— In welcher Gestalt, unter welcher Larve auch die Adulazion Euren Thron umkrieche, laßt nicht von ihr Eusch verleiten, das Vermögen der Ma zion als das Eurige zu betrachten; Regenten- Glan z an⸗ derswo, als in Regenten-Tugend zu suchen! Stets seyd gedenk: daß das Staats-Vermögen, auch bey der weisesten Organisazion des Finanz⸗Wesens, nur aus den Entbehrungen der Nazional-Glieder gesammelt, und mit Thränen benezt ist!— Minister! Finanz⸗Räthe der Für⸗ steen! wenn Euer sorgenloses Daseyn gesichert ist; so über—⸗ blickt mit reinem Herzen den schönen himmlischen Kreis Eures Wirkens! erhebt Euch zu der Würde Eures Amtes! Ihr dient dem Staate, d. h. der Nazion, die den Be— griff des Herrschers einschließt. Nicht die Laune des Einzelnen; nicht der Beyfall der Großen und Reichen; auch nicht die Gunst der lärmenden Menge darf Euch bestechen. Nicht trachtet nach schimmerndem und geräuschvollen Dank. Euer Lohn sey die stille, ruhige Heiterkeit des Volks, das durch Eure weise Leitung seines unverkümmerten Daseyns froh wird. lli dett daß von Nmuh un er— verderhen, z Keis der V ihs in dem e 0 Hrbe ah he st nict vn ij aiona 6lana zu suchen! Jermögen, u Vesens, nur an ieder gesamm e der rin hert istz soi sen Hles Eut Amtesl u/ die dh ct de ume OWihnz Euch befthe schölan.ul des Volks, 0 Hetten Osnt —..‚.e.. DFFFFE—...— 423 SSEiis- Und giebt es wohl einen entzückendern Lohn als den An⸗ blick eines zufriednen, frohen, genußreichen Volks?— Es ist schön, Thränen zu trocknen; aber schöner noch, deren Quellen zu schließen. Sorgt für treue Beobachtung der Nazional-Oekonomie—⸗ Geseze; für Erhöhung des Nazional-Vermögens, der Na⸗ zional⸗Produkzion; für ein diesem angepaßtes Gleich— gewicht der Staats⸗-Finanz⸗Produkzion und Konsumzion, und üͤberlaßt dann diese ruhig ihrer ewigen Rotazion! und Ihr, Völker, seyd stets eingedenk der Wür— de des Menschen, der hohen Bestimmung zur Vervoll— kommnung, zum Fortschritt in moralischer und geistiger Ausbildung. Nicht grämlich tragt also diejenigen Erhöhungen der Auf— lagen, also Entbehrungen an physischem Genusse, welche höhere Kultur und der Aufwand auf deren Institute, welche die mit dieser Kultur fortschreitende Ausbildung der gesell⸗ schaftlichen Verbindung herbey geführt hat. Lernt die gesell— schaftlichen Vortheile, so wie die Freuden geistiger Genüsse würdigen, und gegen jene Entbehrungen richtig wägen. Streift ihn ab, jenen Egoismus, der allein sich sieht in der Gesellschaft, und deren Vortheile genießen will, ohne sie zu erkaufen. Buürger! wollt Ihr genießen, so vergeßt nicht: daß die Erhöhung unsrer geistigen Kräfte auch die phy si⸗ 7— S———— *ν.— SSSSS y. —J3JI.‚.‚‚‚TT.‚.‚.tt......... 2..— 42⁴—— sche Produkzions-Kraft durch deren zweckmäßige Leitung er— höht; daß Thätigkeit und Kraft— Uebung die reizende Folie des Genusses ist; daß Apathie selbst des Genusses Zau⸗ ber verschleiert; und werdet empfänglich für die schöne, die menschliche Brust erweiternde Idee: diese Kraft nicht jeder einzig für sich, sondern für die große Nazional-Fa⸗ milie zu üben, der ihr angehört.— — — ☛ —— 3 5 4 kmäßige keinnge die teizende dai des Grnuſes Jan fur de ſthe, eKraſt nich f el Nazional: ½ 3— d 7 4— ☛ re — I————— — ò 3 —— 8 ha .— 8 danes 1 t, Cyan Green Vellow HNed Magenta Srey Gle. Grey 3 Grey 4 Black