——————————— ——————ͤ——————,———y —— der Th der Se des W Zweaͤ in ſt ———————————— ——— ——— ——. —— . — ——— — 495— F— 2 N .—* Grund sätz e. e, — dl der* der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker⸗, Wald— und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Aecker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 3 u m 1 Zweck der Semeinheits⸗Thellungen, Dienst⸗ und sonstigen Regutirungen der landlichen Verhältnisse in sämmtlichen Königlich Preußischen Staaten, nach eignen praktischen Erfahrungen bearbeitet, mit Zeichnungen erlöutert und herausgegeben Vn W. H. Kle e, Königlichem Oekonomie-Commissarius im Departement Brandenburg— 7V 44 V XV. ö 9 1* NNV X & 0 WV U. A bt h e il n n g.. BDerli n, 1, In der Maurerschen Buchhandlung, Poststraße Nro. 29. ö ö ö ö ‚ ö ö ö ö öSPSSSFF PPTPPTPPPTPTPTPTTTs?s?s?s?'TFTDPDTFTPDPTF]FrTSPTFDTD DPD P PF P P P P F TFTHDTC Inhaltsverzeichniß der zweiten Abtheilung. III. Von der Separation oder dem eigentlichen Verfahren/ die bestehenden landbaulichen gemeinschaft— lichen Verhältnisse aufzuheben, und neue Verhältnisse iedes einzelnen bisherigen Interessenten, an Stelie jener zu begründen. Seite §. 1. Von der Provocation— 5 §. 2. Von der Informations⸗„Uusnahme V* 4 §. 5. Von der Ausmittelung und Fesistellung der Viehstände nach dem Grundsatze der Durchwinterung §. 4. Von vorkommenden Streitigkeiten„ BPP §. 5. Von der Festflellung aller—— Berhältnisse und⸗ Facta, welche in—— Einleitungs-Termin 22 vorgekommen §. 6. Von der Kunst des Neferteend oder Berichterttättens und der Abfassung Stonomischer Gut tachten 26 §. 7. Von dem Verfahren wenn die zu separirenden Grundfücke noch nicht E vermessen und ab— geschützt sind 32 §. 8. Fortsetzung des Verfabrens mit Beiug 4Uf den. 5.• und auf den Grund der äm bordergehenden. dargestellten Messungs- und Schätzüngs⸗Operationen—— 37 §. 9. Von Anlegung der Abfindungs-Pläne ö 340 Abfindungs⸗Berechnungen in Beispielen, welche der Plan. Anlage Lörandathin müssen 95—12 An han g. neber die Anwendbarkeit und den Gebrauch der im vorsheden den Werke enthaltenen ökonomischen Srund⸗ We und Ausmittelungen bei Regulirung der gutsherrl! ch Ha Verhältnisse 227 6. 1. Von den Eigenschaften die eine vollständige Entschädigung für der Danfta u. s. w. haben muß ‚ 128 §. 2. Gegenstände der Ablösung Aund Festsetung ihres Werths in Roggen 15 6. 5. Informations-Aufnahme und Ausmittelung aller Verpflichtungen, Prästations⸗ Tabelle un Anträge der Partheien 137 6. 4. Ansichten über die Frage, 0b 66 besser sey die Entschädigung in Sändereien oder in Rente oder in Kapital zu nehmen ö ů 140 §. 5. Von der Normal⸗ Abfsindyung W ü142 6. 6. Vom Werthe des Eigenthums⸗Rechtes 18 3 6. 7. Vom Werthe der Dienste, Natural- und Geld⸗ Abgabe n ö 144 6. 8. Vom Werthe der gutsherrlichen Gegenleistungen ö 46 8. g9. Beantwortung der Frage: in wiefern es nützlich sey beim D Di tens⸗ Megulirungs⸗ G eschät sofort auf eine totale Vergleichsweise, jedoch billige Abfsindung hinzuarbeiten und den Weg der Ausmittelung einer höheren als der Normal⸗ Entschädigung zu vermeiden ö 15⁰ 9. 10. Von der richtigen Würdigung der gesetzlichen Vorseyriften und ihren Einflusse auf die wirthschaft⸗ lichen Angelegenheiten. 15⁴ 8. 11. Veranschlagungen und Berechnungen in Beisy Kelen—— 15⁰ — ————— ———— u —4.— ————————————k———————————————π—.—————9—9—9—9—9—9—9—9—9———.———9——— — IVᷓ— §. 12. Von denjenigen Geschäften, welche aus der Aufhebung der Hofdienste folgen 4 bezüglich auf die neuen wirthschaftlichen Einrichtungen des Gutsbesitzes, und b ⁰— auf 9339 Kredit 19 S§. 13. Von der Regulirung polizeilicher Gegenfünde 12 §. 14. Von der richtigen Abschätzung der Bauerhöfe 1954 Nachschrift zu dem Artikel der isten Abtheilung pag. 41 äber Getreidepreise 229 Funfzigjährige Uebersicht der Getreidepreise im Kreise des Elbstromgebietes 244 SSDDDTTTTTTTIAIARCCCCCDDSSASAASSSAAAAATxxxxxx.x.x............. 1T.T...TTTTTDTDSsTLłRꝓP¶³VWWTDT᷑H:ffIIIITITTETCTC Uent den 10² 194 195 9 241 6rundsätz e d e r Gemeiheil d TIheil u n g9. U. Abt h e i l u n g. II. Abtheilung. 7 0 ö ö ö ö R ö ů ů ö ö 4 ö N x 4 . 1 14 ö ö I ö —————iꝛiꝛ—ißi————..— +—.— 1.———ß7—————.—.—.. ————.—.** äJJFFPII‚I‚IIIIIJͤ————— D⸗....„„f—.—.—————————W2F 8.0 22— —— ———— III. Von der Separation oder dem eigentlichen Verfahren, die bestehenden land— baulichen gemeinschaftlichen Verhältnisse aufzuheben, und neue Verhältnisse jedes einzelnen bisherigen Interessenten, an Stelle jener zu begründen. ö 1 9. 1. Von der Provokation. X Aces Separations-Verfahren grundet sich auf eine vorhergegangene Provokation oder Auffor⸗— derung desjenigen, der separirt seyn will, an denjenigen, der mit ihm in der Gemeinschaft lebt, ersterer heißt daher der Provokant, letzterer der Provokat. Da aber letzterer in der Regel nicht immer geneigt ist, der Aufforderung des ersteren zu genügen, so richtet der Provokant sein Gesuch an die bestellte obriakeitliche Bebörde, welche dem Provokaten solches, der vorge— schriebenen Form gemäß, bekannt macht, worauf dieser, den bestehenden Gesetzen zufolge, schul— dig ist, sich einzulassen. Eine solche Provokation kann sich auf ein ganzes Landgut und alle seine Theile, oder blos auf ein einzelnes Grundstück desselben erstrecken, je nachdem der Gemeinschafts-Verband beschaffen ist. Auch bei einseitigen Belastungen, wo also eine eigentliche Gemeinschaft der Nutzung nicht existirt, ist die Provokation zuläßig, und der Belastete kann darauf antragen, daß solche aufgehoben werde. ö Es ist der noch zu erwartenden Gemeinheitstheilungs-Ordnung vorbehalten, über die Bedingungen näher zu bestimmen, unter welchen der Antrag auf Gemeinheits-Theilung zuläßig seyn soll; indessen ist durch die Königl. Verordnung vom 20. Juni 1827 F. 102., Gesetzsamm⸗ lung No. 12. 430. schon vorläusig bestimmt, daß bei vorfallenden Dienst-Regulirungen der Antrag auf Separation allen Theilen, sogar den mitberechtigten Feldnachbaren und den Be— rechtigten von Grundgerechtigkeiten freistehen solle. Die Vorschriften über das formelle Verfahren sind in der Gerichts⸗-Ordnung und dem Landrechte enthalten, indessen sind diejenigen Vorschriften hiermit sehr verwandt, welche das oben genannte Edikt im zweiten Abschnitt§. 68. u. f. aufstellt. Sie beziehen sich zwar nur auf das Verfahren bei bäuerlichen Regulirungen und damit verbundenen Gemeinheits-Theilungen, kommen aber im wesentlichen der Sache weit näher, als jene Bestimmungen des Landrechts und der Gerichts-Ordnung, weil sie tiefer in die ökonomischen Verhältnisse eindringen; und daher werden wir auf diese Verordnung oft hinzudeuten Anlaß haben; angehende Geschäfts— 2**———..——.—————9——— S SS......———————————— —23343.—.——2—————————9——— SSIIII——————————— männer werden sie aber immer mit Nutzen einsehen und gebrauchen können, bis ein neuet Gesetz das formelle Verfähren näher bestimmt. H. 2. Von der Informations-Aufnahme. In dem gut gemachten Anfange eines Geschäfts ist oft, wenn auch nicht immer, die Bürg schaft für dessen glücklichen Erfolg und Beendigung enthalten, und ein solcher guter Anfang ist immer dadurch gemacht, daß man eine recht vollständige Information über die Sache auf⸗ nimmt. Da es nichts zur Sache thut, ob man sich eine Separation mit oder ohne Dienst— Regulirung denkt, so wollen wir hier die Sache so annehmen, als wären beide Geschäfte ver— bunden, und in diesem Falle kommt es bei der Informations-Aufnahme auf folgende Gegen⸗ stände in der Regel vorzüglich an: 1. die Ausmittelung aller zur Sache gehörenden Interessenten; 2. die Berichtigung des Legitimationspunktes für jeden einzelnen); 3. die Ausmittelung der Grundbesitzungen jedes Interessenten durch vorzulegende Register und Charten, in Ermangelung derselben durch eine vorläufsige Anzeige der Aussaaten, des Einschnittes, des Heugewinnes, der Viehhaltung u. s. w.— Richtigkeit der Grenzen; 4. die Ausmittelung der Art und Weise wie die Gemeinschafts-Rechte ausgeübt und genutzt werden, oder die Theilnehmungs-Rechte eines jeden an der gemeinschaftlichen Nutzung; 5. die Berechtigungen fremder Personen auf der Feldmark, und ob diese einseitig als eine Servitut, oder gegenseitig als eine Grundgerechtigkeit statt sinden, dergestalt, daß die Se⸗ paranten auch ähnliche Rechte auf der benachbarten Feldmark auszuüben befugt sind; 6. Ausmittelung sämmtlicher auf den Grundstücken haftenden öffentlichen Abgaben; 5. Ausmittelung der Kommunallasten und Abgaben; 3. Ausmittelung der gutsherrlichen Rechte, und der Verpflichtungen bäuerlicher Hofbesitzer gegen den Gutsherrn— Hofwehr. Außer vorstehenden Hauptmomenten kommen auch noth diejenigen in Erwägung, welche Abth. J.§. 3 und 4. dieses Werkes verzeichnet sind, in sofern sie vorstehend nicht schon genannt worden. Es ist aber in der Regel nicht möglich, alle diese Gegenstände im ersten Termine aus der Erklärung der Interessenten genau kennen zu lernen, sondern man muß sich begnü⸗ gen, nur vorgenannte acht Hauptgegenstände gehörig auszumitteln und zu documentiren, und hiernächst das übrige durch nachherige Verne ng, und nach erfolgten nochmaligen Besichti gungen und Lokaluntersuchungen festzustellen, weil man nur auf diesem Wege unter Beizie⸗ hung der Interessenten alles genau ausmitteln kann. Wir lassen hier, um aller Umschreibungen über diese Gegenstände überhoben zu seyn(die doch nur unvollständig ausfallen würden) eine solche Informations-Verhandlung im ganzen Umfange folgen, um angehende Geschäftsmänner desto eher in das Wesen der Sache ein⸗ zuführen: ͤ ————— ) Verorduung vom 20. Juni 1817.§. gr. ———————.—— — aurs Verhandelt zu X. den— 1819. Nachdem die hiesige Pfarre, die sieben Freibauern und der N. N. Krüger bei der Königl. betref⸗ fenden Behörde darauf angetragen haben, ihre Grundstücke an Aeckern, Wiesen und Weide⸗ ländern außer Gemeinschaft mit denen der übrigen hiesigen Einwohner zu setzen, so ist auf Bung heute von dem unterzeichneten, hierzu unterm 3. Mart. c. ernannten Special⸗Kommissario, ein Ifang Termin zur Aufnahme einer vollständigen Information angesetzt, und sowohl die Provokanten, auf. ö als die Provokaten dazu vorgeladen worden. Da auch gleichzeitig die Regulirung der guts⸗ enst. herrlich-bäuerlichen Verhältnisse der in diesem Dorfe lebenden 16 Dienstbauern, in Antrag e ver. gebracht, und verordnet worden, daß dies Geschäft mit jener Separation vereinigt behandelt jegen⸗ werden soll, so waren zum heutigen Termine auch die Interessenten dieser Dienst-Regulirung mit vorgeladen worden. Es erschienen die Provokanten der Separation: egister 1. der Herr Pfarrer N. N., welcher sich durch Vorlegung der Pfarrmatricul vom 2. Jan. A. Legitima⸗ u, des 1627. über den Besitz der Pfarre von 2 Hufen sammt Zubehör legitimirte; 9— ö zen; die 7 Freibauern und der Krüger besitzen jeder 22 Hufe nebst Zubehör und legitimir— genutzt ten sich durch ein Original-Dokument vom 29. Decbr. 1648., zufolge welchen sämmt⸗ ö ung; liche Hufen ihren Vorfahren damals von der Krone erb- und eigenthümlich überlassen 8 eine worden, sein jetziges Besitzrecht legitimirte jeder Wirth durch Vorlegung seiner gericht— die Se⸗ lichen Grundverschreibung, welche nachstehend bei jedem Ramen aufgeführt ist, nemlich nd; 2. Gottlieb Hensel, Verschreibung vom 2. April 1790 3. Friedrich Brauer, Verschreibung vom 1. August 1788. 4. Christian Zimmermann, Verschreibung vom 1. September 1807. sbestzer 5. Ludwig Bose, Verschreibung vom 2. October 1801. 6. Herrmann Gabriel, Verschreibung vom 18. November 1805. v. Die Erben des verstorbenen Bauers Michael Köhler, nemlich dessen Wittwe Maria, ge⸗ elhe—— ö ä ö borne Grahl, und deren zwei Söhne Ernst Ludwig und Joachim Heinrich, Gebrüder Köh— gehannt diin ler, erster neun, letzterer sechszehn Jahre alt, deren Vormund der sub Ro. 2. genannte begnü Gottlieb Hensel ist, welcher den Erbeheilunss⸗Mezes vom 3. October 1819 vorlegte. Die⸗ , und ‚ ser wird das Interesse seiner Pflegebefohlenen bei diesem Geschäfte wahrnehmen, und hat 5tscht dem obervormundschaftlichen Gerichte von der Separations-Provokation bereits Anzeige Baht gemacht, wird auch 9 wozu er hierbei aufgefordert worden— eine obervormundschaft— liche Autorisation zu diesem Geschäfte annoch beibringen. die g. Der Erdmann Gottlieb König, Verschreibung vom 8. Januar 1807. 5 9. Der Krüger Philipp Hesse, Verschreibung vom 2. Decemder 1810. . Die Provokaten che en 10— 25 die Eingangs erwähnten 16 Dienstbauern,(die Namen derselben werden hier der Kürze wegen, so wie die der folgenden 32 Kossäten, weggelassen); . 26— 33 die hier ansäßigen 32 Kossäten, welche Eigenthümer, und ihre ehemaligen Dienst— 6R Verhältnisse bereits regulirt, und sich dieserhalb durch den Rezeß und ihre Verschreibun— gen legitimirt haben. Ferner nachstehende Weideberechtigte: 59. der hiesige Schulhalter Friedrich Balthasar; 60. der Schmidt Gottlieb Haße, Verschreibung vom 1. August 1819. 61. der Büdner August Keßel,—— vom 10. September 1807. 62. der Büdner Christian Siegesmund, Verschreibung vom 1. November 1811. Endlich erschien auch der zum Dienst-Regulirungsakt bevollmächtigte Mandatarius fisci der hiesige Königl. Oberamtmann Herr N. N., Generalpächter des hiesigen Amtes, zu welchem obige 16 Dienstbauern gewidmet sind. Die Dienstbauern sind nach Inhält ihrer vorgelegten Hofbriefe Laßbauern und nur Nutznießer ihrer Höfe, welche bei Sterbefällen niemals zur Theilungsmasse gekommen, viel⸗ mehr wurde der Hof bei Erledigungen in der Regel dem ältesten Sohne des Verstorbenen vom Amte sammt der dabei befindlichen, mit verzeichneten Hofwehr, als ein herrschaftliches Laßgut übergeben; die Güter unterliegen daher den Vorschriften des Edikts vom 14. Sept. 1811 Abschnitt J. 2. Grund⸗ Provokanten der Separation gaben nunmehro auf Erfordern folgende fernere Auskunft besitz. über ihren Grundbesitz. Sie producirten den Separations-Rezeß zwischen dem hiesigen Amt e und der ganzen Ge⸗ meine vom 2. October 1801. conf. den 24. Oetober e. a. nebst der dazu gehörigen Charte und Feldregister im Original, aus welchem die Besitzungen aller Interessenten nach Morgenzahl hervorgehen, mit Ausnahme der Wiesen, welche die Inhaber nur zeitpachtweise besitzen, und welche Dokumente auch die Provokaten anerkennen, und zeigen an, daß weder mit fremden Nachbarn, noch unter sich Grenzstreitigkeiten obwalteten. Die Dienstbauern besitzen ebenfalls jeder 14 Hufe Land, und jeder Kossäte 2 Hufe, und wird dieser Acker nach der Dreifelder⸗ Regel bewirthschaftet. 3. Theilneh⸗ Sämmtliche Interessenten der Gemeinschaft wirthschaften wie gesagt in drei Feldern, mungerechte. ohne besondere, etwa privilegirte, Beiländer zu haben. Sie üben die Ackerhütn e schaftlich aus, welche sie jedoch noch in der Art mit dem hiesigen Amte eheilen, daß letz⸗ teres nach§. 10. des Separations-Rezeßes befugt ist, mit seiner Schäferei von 800 280 im Oberfelde bis an derjenigen Linie zu hüten, welche auf der Charte angedeutet worden, und welcher Tractus etwa 3 dieses Feldes einnimmt, indessen ist dieses Hütungsrecht nicht aus— schließlich dem Amte allein beigelegt, sondern es ist hierin der Gemeine die Mithütung ebenfalls e worden; im Felde selbst ist dieser Hütungs⸗Tractus durch zwei Säunlen abgegrenzt. An beständiger Hütung besitzen sie unmittelbar beim Dorfe einen Upstall und ein Luch. Das Aufhütun gsrecht hat die ganze Gemeine mit dem Amte auf folgenden fremden Grundstücken: a. auf der hohen und niedern Königl. Forst bei N. N., dafür wird dem Forstamte jährlich ein Wispel Weidehafer entrichtet, und dieser von den Weideberechtigten nach der Kopf⸗ SSIIIIIIIIIIIeee!fffxxxPTPTPTPTPTPTPTPTTPDTTs.·.TDTTTDTTPTPTDTDTDTDPDPTPF PH PDP‚P P P P P P P P P P P P PPTTPTDTDTDDPTDTDTDTDTDTDTDPDPTDTDTPDTDTPTPTPTPTPQDTDRC 32——FENE——2222 8—————3— hun⸗ lisci 8, zu d nyr /viel⸗ rbenen ftliches Sept. uskunft zen Ge⸗ arte und rgenzahl jen, und fremden ebenfalls reifelder⸗ Felbern, gemein⸗ daß leh⸗ Stück im den, und licht aus⸗ chemfalls hgegtenzt. in Luch. fremden der Kopf⸗ LnS 7 ü— zahl des Viehes aufgebracht. Dies Forst-Revier besteht aus allerhand gemischten Holz⸗ arten, und ist 4 Meilen vom Dorfe entfernt;— b. auf dem gegen Abend belegenen Königl. Forst-Reviere Goldberge 2 Meile vom Dorfe, einem Kiehnen-Revier. Von diesem Reviere sind jedoch die Kühe der Freibauern aus— geschlossen. Wie groß die Forst⸗Reviere sind, darüber können die Interessenten keine Auskunft ge⸗ ben, und stehe dahin, ob sich bei dem Forstamte eine Charte davon vorfinde. Eine Vieh- und Trifftordnung existirt hier überall nicht, sondern jeder Wirth treibt so viel Vieh auf, als er hat oder ernähren kann, und dies gilt ebenfalls von den Büdnern, dem Schmidt und Schulhalter. Die Hirtenwohnungen, deren drei, jedoch in einem Häuse sind, nebst denen dahinter bele— genen Gärten, sind ein Eigenthum der ganzen Gemeine, und für Rechnung derselben stets im Stande erhalten worden. ö Servituten und Grundgerechtigkeiten Fremder existiren in Bezug auf die Feldmark nicht, 4. Servituten und nur blos das Amt hat ein Mithütungsrecht wie bei 3 bemerkt worden, auch hat nie— 8ceiiieiten. mand sonst ein Mithütungsrecht in den Forst-Revieren. Dagegen sind die Wiesen, welche die Inhaber von dem Königl. Fiscus gepachtet haben, und welche sehr zerstreut und mitunter 2 Meilen weit entfernt liegen, dem Abhütungsrechte derjenigen Gemeinen unterworfen, in deren Nähe sie belegen sind, und zwar wird die Hütung im Frühjahr und Herbst ausgeübt, welches den Heungewinn bedeutend vermindert. Da diese Wiesen kein Gegenstand der Separation feyn können, so genügt es, deren Be⸗ trag und Lage aus dem vorgelegten Amts⸗Register einzusehen. Oeffentliche Abgaben. Ihr Betrag wurde von den Dorfgerichten durch Vorlegung eines z Oefentliche gedruckten landräthlichen Verzeichnisses glaubhaft nachgewiesen, und solches in Abschrift zu Abgaben. den Akten genommen. é Kommunalabgaben. Außer dem bereits bei 3. à4. angemerkten Weidehafer, wird dem Amte 6Kommunal⸗ N. R. 40 Rthlr. dafür bezahlt, daß dasselbe sein Hütungsrecht mit der Schäferei auf der hie— E sigen Feldmark aufgegeben hat, diese Summe wird nach dem Landbesitze aufgebracht, und ist durch den Rezeß§. 15. festgesetzt. Die im ällg. Landrechte Th. 2. Tit. 7.§. 37. verzeichne⸗ ten Kommunal⸗Verpflichtungen, welche den Interessenten vorgelesen sind, existiren auch hier mit der Ausnahme, daß die Schmiede ein Eigenthum des Schmiedes ist, und daß die Anschaf⸗ fung und Unterhaltung der Feuerlöschgeräthschaften vom Amte, der Kirche und Gemeine zu gleichen Theilen bewirkt wird. Nach Inhalt des hierbei im Original vom Herrn Beamten vorgelegten Dienstreglements 7. Die gutsberr⸗ vom 16. October 1806, welches die Dienenden anerkennen, leistet jeder derselben dem hiesigen Waenht der 18 Arate zu hiesiger Amtsfeldmark jährlich 60 Gespanntage mit 2 Pferden zu allen Feldarbei⸗Denstbauern. ten, in der Regel wöchentlich nicht über 3 Tage, und zum Kornverfahren in einer Entfernung von 4 Meilen, ingleichen 50 Frauentage. Die Ladung an Getreide zum Verkauf ist 12 Schef⸗ fel Roggen oder Gerste, 9 Scheffel Weizen oder Erbsen, oder 15 Scheffel Hafer, und für eine .... SID ‚ öũ‚˖ ——— ö . — 8—.— solche Reisefuhre werden 3 Gespanntage im Hofedienst abgerechnet. In Gelde wird gegeben on jedem Dienenden jährlich 4 ethl. 77 Gr. 6 Pf. altes Dienstgeld, 6 Gr. Schweinezehent 4 Gr. Hünergeld, 8 Gr. Kälberzehent, 12 Gr. für eine Gans. An Natural-Abgaben 104 Scheffel Roggen, 62 Scheffel Gerste, 103 Scheffel Hafer. Die Hofwehrstücke jeden Wirthes sind in dem Dienst-Reglement verzeichnet. zmmgen ides Das Dominium ist verpflichtet, die Höfe der 16 Wirthe beim Veralten der Gebände oder Dominii ge⸗ bei einem Brande neu aufbauen zu lassen für seine eigne Kosten, jedoch muß der Wirth Juh⸗ Rendeß. Die⸗ren und Handarbeit dabei leisten, auch die Erhaltung in baulichen Würden liegt dem Dominio ob. Wenn ein Hof ganz abbrennt, so erhebt das Dominium zwar die Feuer-Kassengelder, deren Beiträge der Bauer zu leisten hat, es hat aber dagegen dem Abgebrannten eine drei⸗ jährige Remission aller Dienste und Abgaben, mit Ausnahme des kleinen Zehenten, zu erthei— len. Wenn blos das Wohnhaus abbrennt, so ist die Remission nur auf 15 Jahr, und beim loßen Abbrennen der Scheune nur auf 1 Jahr festzusetzen. Gleicher Erlaß erfolgt bei noth— wendigen Neubauten. In den Königlichen Forsten haben sie Befugniß, ihren Bedarf an Raff- und Leseholz, gegen Bezahlung von jahrlich 12 Gr. für jedes Revier, aus welchem sie es holen, zu beziehen. 9. Abgaben Jeder Ackerwirth ohne Ausnahme giebt dem Prediger den Garbenzehent zur Zosten Man⸗ an den Predi⸗ ö ö— ger u. Küster del von allen Halmfrüchten, und von den Erbsen pro Fuder 2 Bund. Der Küster erhält von jedem Bauer 14 Scheffel Roggen, und vom Kossäten 3 Scheffel. Auf besonderes Befragen des Kommissarii geben die bäuerlichen Wirthe an: daß jeder Bauer 6— 7 Pferde aber keine Ochsen halte, ferner 4— 5 Kühe und 20— 30 Schaafe. Die Kos— säten haben dagegen 2 Pferde, 2 Kühe und 10— 15 Schaafe. Sämmtliches Vieh wird im Sommer auf die erwähnten Weide-Reviere getrieben. Die Büdner und der Schulhalter, welche das Futter kaufen müssen, treiben in der Regel eine Kuh und ein Schwein, jeder Bauer hält in unbestimmter Zahl auch Schweine und Gänse, welche auf dem Acker gehütet werden. Weiter wurde für jetzt nichts auszumitteln befunden; sämmtliche Interessenten gestehen sich diese von ihnen gemeinschaftlich angegebenen und nachgewiesenen Gemeinschaftsrechte zu, und waltet darüber kein Streit ob. Der Herr Beamte erkläret dasselbe in Absicht der dem Amte zu leistenden Dienste und Abgaben, und der von diesem, den 16 Dienstbauern zu ge— währenden Unterstützungen. Der Herr Prediger und der Schulhalter erkennen an, daß ihre Rechte und Befugnisse, besonders auch die ihnen zukommenden Abgaben, richtig angegeben und ausgemittelt wären, übrigens aber sey die Viehhaltung der Pfarre nicht bestimmt und richte sich nach dem Acker— besitz, dem Heugewinn von Zeitpachtwiesen, und dem Rauhzehent, daher die Feststellung sei⸗ ner Hütungsbefugniß nach dem Grundsatze der Durchwinterung werde erfolgen müssen, wel⸗ ches letztere die Gemeine als richtig anerkennt und zugestehet, und der Kommission das wei⸗ terere überläst. Die Provokanten haben in ihrer Provokation bereits angetragen: daß der Pfarre und dem Krüger, jedem ein spezieller Ackerplan angewiesen werden möge, die 7 Frei⸗ bauern ———.— —.—....———9———m—.—.—.——————————— ———————————————— ISIIPPFPPFPFPFPTPTPTPTSTDTDTSDTLłꝓ‚qᷓ11 —.. —.—..— ..... —— — ö bn e e ö hent bauern wollen aus der Gemeinschaft der übrigen Wirthe ausgeschieden seyn, jedoch unter sich wieder eine besondere Communion errichten, wogegen die Dienstbauern und Kossäten aldann ebenfalls wieder eine Gemeinschafts-Corporation bilden werden. In Ansehung der Hütung in den Königlichen Forsten wollen Interessenten ihre Erklärung vorbehalten, bis die Größe der n Reviere ermittelt ist, die beim Dorfe belegenen Reviere aber zur Theilung bringen. ö Fuh⸗ Die Aufhebung des Dienst-Nexus soll durch Abtretung von Acker geschehen, und tragen 9190. nunmehro sämmtliche Comparenten an: Die weitere Einleitung zur Sache zu treffen, worauf ihnen diese Verhandlung vorgelesen, lder, von ihnen genehmigt und allseitig unterzeichnet worden ist. Hier folgen die Unterschriften. drei⸗ a. u. 8. ethei⸗ N. N., RK. M., beim Kommissarius. Protokollführer. noth⸗ Diese Information muß nunmehro von Seiten des Kommissarii noch in folgender Art er— gänzt werden, wozu die Anleitung schon in diesem Protokolle selbst enthalten ist. seholz, Zuvörderst hat man mit Einsicht von Charte und Register sich über den Landbesitz nach Rehen. Güte, Lage, Eintheilung u. s. w. an Ort und Stelle genau zu unterrichten, welches durch Man⸗ mehrmaliges Begehen der Feldmark geschehen muß, und wobei man einige Gemeineglieder als Führer, auch den Condukteur sogleich mitnimmt, wenn dieser schon gewählt und zur Hand ist. heffl. ean wird wohl thun, hier einige Vergleichung der Bonitirung, welche sich im Register ver⸗ Haner zeichnet findet, mit der Wirklich keit anzustellen, auch das Terrain, Gräben, Abzüge und Fall ö nach dem Augenschein zu untersuchen, und überhaupt sich hier, wie auf der Hütung, genau zu Ko⸗ orientiren, dergestalt, daß man sich am Ende die ganze Feldmark mit allen Wegen, Triften 9 u. s. w aohne die Charte deutlich vorstellen kann; etwa sich findende erhebliche Umstände muß man sogleich notiren. ler hät Nach diesen Untersuchungen findet man nun noch nachstehendes zu ergänzen: n. Die Feldmark ist zwar kein ganz regulaires Viereck, nähert sich aber doch im Ganzen die— Figur gestehen ser Figur. ö chte zu, Alle Wirthe wohnen im Dorfe, welches beinahe in der Mitte der Feldmark liegt. Dorflage. der dem i Zwei große Triften, welche zum Theil zugleich Landstraßen sind, und 6 Wege und Straßen. 4.—— Sten C— ö +* ITuten. Im ganzen Ebene, mehrentheils abhängend von Südost nach West. Das Dorf ist auf Terrain Ge⸗ fugnis, der ganzen Westseite durch ein großes Wiesen- und Weide-Terrain eingeschlossen, und liegt saltung. wirtn, an einem Abhange, wo Anhöhen, Morast, Wiesen und verfallene Teiche abwechseln, dieses Acker⸗ Terrain, welches nach Westen zu die Ausfahrten und Wege etwas beschwerlich macht, erstreckt 3 sich bis an die Nordgrenze der Feldmark. Beträgt 4440 Morgen 130 ◻Ruthen Acker, 200 Morgen Meesch- oder Feldwiesen, 135 Größe der Morgen beständige Wiesen, 80 Morgen Hütung im Upstall, welche theils Morast, theils Berg ist. Seldmatf. sung sei⸗ sen/ wel⸗ das wal⸗ 440 daß der Hiervon sind bereits dem Amte separirt überwiesen 796 Morgen Acker, 20 Morgen be— 7 Frei⸗ ständige Wiesen, 50 Morgen Meeschwiesen, und den jetzigen Separanten sind verblieben: — 30 hauern II. Abtheilung. 93 II + *— ——— ———————— —.— 52——————.———ͤìP.—8..........4Kʃ...—8..—.—9ÄX—j759t99—.—P—Ä—————„——— Acker ⸗ 3644 Morgen 130 ◻Ruthen. Beständige Wiesen 115——— Meeschwiesen- 15⁰——— Hütung 8⁰——— Diese Grundstücke verden von den genannten 57 Wirthen besessen, sind im Acker in 3 Fel⸗ der, und überhaupt in 1000 einzelne Stücke getheilt. Diese Eintheilung ist sehr un gleich ge— macht, indem mancher Bauer 12, 15— 30 Ackerstücke, mancher Kossät deren 10— 25 be— sitzt, wovon manche nur 15 und 12 ◻Ruthen groß sind. Die 16 Dienstbauern besitzen Acker 1700 Morgen. 7Freibauern und der Krüger 1070— 32 Kossäten ⸗ ⸗ 740— die Pfarre 925.—— Summa 3645 Morgen. Feee⸗ der Das Feld A. ist größtentheils Oblongum, das Feld B. dagegen ziemlich Viereck, so wie auch C. eine ähnliche Gestalt hat. —— Die weiteste Entfernung aus dem Mittelpunkte des Dorfes nach den äußersten Grenzen ist in B. 700 Ruthen. in A. 660— in C. 850— Hiernach reguliren sich die Entfernungen von den Wirthschaftshöfen, deren kürzeste im⸗ mer an 200 Ruthen ist, beim Felde C. ist sie noch größer, denn hier muß erst vom Dorfe an, 280— 290 Ruthen Wiesen und Bruch, über einen Damm und Anhöhen passirt werden, ehe das Feld erreicht wird; die mittlere Entfernung jedes Wirthes bleibt daher im Durchschnitt 425— 450 Ruthen. Bodengüte Die im Register enthaltene Bonitirung spricht Weizenboden zweiter Klasse, dann 2 Gerst— landsklassen, 2 Haferlandsklassen, 3jähriges Roggenland und Sandboden aus, und ist nach der Ueberzeugung des Kommissarii sehr richtig und brauchbar, auch liegen diese Bodenklassen ziemlich gut vertheilt. Der Untergrund scheint nirgends fehlerhaft zu seyn, welches indessen erst nach längerer Bekanntschaft mit der Feldmark und den Interessenten erhellen wird. Der Boden ist graswüchsig. ö Foßilien. Es findet sich ein ganz vorzüglicher Lehm-Mergel. Abzüͤge. Abzüge sind überall von Natur oder durch Kunst vorhanden, aber schlecht im Stande, dennoch höchst nöthig; es fehlt nicht an Gefälle. Viehtränken. Viehtränken sind in den vorhandenen Seen und Pfühlen hinreichend vorhanden. Jagd— Kleine Feldjagd, verpachtet. Von nächtlichen Schäden durch austretendes Großwild we⸗ Wiloschäden. nig zu besorgen, da die Forsten lichte und durch die Landstraßen alarmirt werden. Weidereviere. Nach erfolgter Besichtigung, beim Dorfe schlecht, morastig und sauer, wegen ermangeln—⸗ den Abzuges. In den Forsten ebenfalls schlecht, wegen sandigen Bodens, und in Laubholz—⸗ Revieren sandigen Untergrunds und Näße. SIPIIFPFPFFFFFPFPFPPFPFPFTPTPTPTPTPTTDTDTDTDTPTPTPTPTPTDTDTDPTPTPTPTPTPTDT 6 666..2 88—22—— 2 22„1u1.2W„56 Fil⸗ h ge⸗ be⸗ ꝓwit renzen te im⸗ fe an, en, ehe schnitt Gerst⸗ st nach nklassen ndessen „ Der Stande, ild We⸗ Matheln⸗ aubholk⸗ Die Wiesen beim Dorfe sind überwässert und quellig, daher saures Gras. Durch diese vorstehenden Verhandlungen und Ausmittelungen, welche schicklich z uden Ak— ten zu notiren, wird man nun schon in den Stand gesetzt seyn, sich eine richtige ökonomische Ansicht von der ganzen Dorfschaft, Feldmark und Wirthschafts-Umständen zu verschaffen. Wenn man die natürlichen Kulturmittel, d. h. die vorhandenen Wiesen und Weidereviere, die bestehende Ackereintheilung und die Entfernungen von den Wirthschaftshöfen in Erwägung zieht, so sieht man schon, daß davon nicht viel guter Erfolg zu hoffen ist, noch precairer wird die Stellung der Wirthe dadurch, daß sie ihre Wiesen nur zeitpachtweise von einem Jahre zum andern, also keinesweges gewiß besitzen, daß der Garbenzehent ihre Futtermittel verrin— gert, daß ihre Rindvieh-Nutzung wegen der weiten Triften und schlechten Weidegrundes nicht von Bedeutung ist, und den Dünger nicht vermehren kann; endlich sehen wir, daß, wenn ein Wirth 6— 7 Pferde auf 100 Morgen Acker halten muß, diese Pferde entweder schlecht, oder der Arbeit sehr viel seyn müsse; es findet sich aber, daß beides wahr ist, und daß man haupt— sächlich der weitbelegenen Wiesen willen, viel Pferde hält, welche dann dabei durch den Wei— degang bei Kräften erhalten werden sollen; da sie die Weide noch mit vielem andern Vieh theilen müssen, so folgt von selbst, daß, wie auch der Augenschein lehrt, die Ackerkultur, wo nicht ganz schlecht, doch unglaublich mühsam, und für den guten Boden nur schlecht rentirend ausfallen müsse. Wir begnügen uns zum Zwecke der Information dies Bild hier entworfen zu haben, und werden in der Folge Gelegenheit haben, darauf zurückzukommen. L.. Von Ausmittelung und Feststellung der Viehstande nach dem Grundsatze der Durchwinterung. In jeder Wirthschaft richtet sich die Summe des Gespann- und Nutzviehes nach der Größe der Besizungen an Aeckern, Wiesen, Weide-Revieren und bestehenden aktiven und pas— siven Servituten. In Dorf-, und auch mehrentheils in Stadt-Gemeinen existirt selten eine Trift- und Viehordnung, welche bestimmt, wieviel Vieh und von welchen Gattungen ein je⸗ der Einwohner hüten könne, und in welcher Ordnung und Folge es des bessern Rutzens we— gen gehütet werden solle, daher thut in der Regel ein jeder was er kann und will. Dieser Grundsatz, oder vielmehr diese Unordnung, kann nicht in Betracht kommen, sobald die Rede von Separation und Aufhebung der Gemeinschaft ist, denn eine lange Erfahrung hat gelehrt, daß hierbei die feste Grundlage ermangelt, und daher allen Streitigkeiten und Leidenschaften Thür und Thor geöffnet wird, wenn man auf den vorgefundenen Viehstand eingehen wollte, weil hier, bei gewöhnlicher Gleichheit des Besitzstandes und der Rechte, der. Geldreiche vor dem Armen ein großes Uebergewicht erlangen, und Misbräuche der einzelnen nur zur Unterdrük⸗ kung und Verletzung des Rechtes der übrigen führen würden. Da man nun weiß, daß beim Ackerbau immer von diesem ausgegangen werden muß, wenn man bestimmen will, welcher Viehstand gehalten werden kann, weil erst die Arbeit, folglich die Zahl des Gespannviehes, veranschlagt werden muß, die der Acker erfordert, ehe Wiesen beim Dorfe. — 12— er Früchte und Futter giebt, so verdient also die Größe des Gespannes die erste Rücksicht, ehe vom Nutzvieh die Rede seyn kann. Das Gespann muß also der Stärke und Art nach zuvor festgesetzt werden. In der Re— gel werden dazu, sowohl in großen wie in kleinen Wirthschaften, Pferde und Ochsen zugleich gehalten, oder auch Pferde allein, nicht aber stets Ochsen allein, weil mancherlei Nebenum— stände statt finden können, die es nöthig machen, den Pferden den Vorzug zu geben, weil Pferde sich z. B. zu weiten Heu- und Kornfuhren besser schicken als Ochsen, wenigstens in den östlichen Provinzen, wo man die Ochsen nicht so zu behandeln versteht, wie in manchen andern Gegenden, in welchen dem Ochsen von Anfang an ein so rascher Gang, als einem Pferde, angewöhnt wird. Kleine Ackerbesitzer, welche nur 65— 30 Morgen haben, pflegen dagegen blos Ochsen zu halten. Wieviel nun an Gespann für eine gegebene Morgenzahl jedem Interessenten zu berechnen, das kommt in jedem besondern Falle auf die Schwere oder Leichtigkeit des Bodens, Entfer⸗ nung der Stücke u. s. w. an. Die Bonitirung des Ackers und der Wiesen wird nun ferner die Grundlage hergeben, wiebiel vom Acker an Stroh, einschließlich der Scheunenabfälle, zu erhalten stehet, und wie⸗ diel Centner Heu gewonnen werden. Bei dieser Ausmittelung wolle man sich dessen erinnern, was Abtheilung J. über Stroh und Heugewinn vorgetragen worden; man muß sich immer an die Oertlichkeit halten, denn an manchen Orten sind die Felder ergiebiger in Stroh, wie an Körnern. Historische Ermit— telung ist hier am rechten Orte, da man sie aber durch die Partheien selbst erhalten muß, so ist Vorsicht nöthig, daß man nicht mit Unwahrheiten hintergangen werde; eigne Kenntniß und Beurtheilungsgabe sichert hiergegen am besten, auch muß man in Ansehung der Gebinde in Mandeln und Stiegen auf deren Stärke Rücksicht nehmen, weil dies immer zu großen Täu⸗ schungen führen kann; in jedem Falle wird man vergleichen können, wie der Befund mit dem Inhalte, der in Abth. J. enthaltenen Strohertrags-Tabelle übereinstimme. Es ist für Ge⸗ schäftsmänner sogar verdienstlich, alle solche Untersuchungen zu sammeln, um vergleichende Resultate zu haben, welche diesem Gegenstande am Ende die nöthige Gewißheit und erfah⸗ rungsmäßige Richtigkeit verschaffen. Nach ausgemittelter Futtermasse kommt die Futtervertheilung in Anschlag. Hierbei ist nach dem bisherigen Verfahren immer viel Schwankendes gewesen, weil in einer Gegend so, in der andern so gefnttert wird. Nach meiner Ansicht kann man sich über diese Verschieden— heiten hinwegsetzen, denn, eingedenk des Zweckes, wozu die Futterberechnung angelegt wird, sindet sich immer ein gleichartiges Verhältniß für alle Interessenten, und das Resultat kann niemanden nachtheilig werden, wenn auch die Kopfzahl des Viehes, welches ausgewintert wer— den kann, kleiner wäre als der gegenwärtige wirkliche Viehstand, wenn nur dem Viehe seiner Natur gemäß, ein hinreichendes Futter berechnet worden ist; auf die Menge des Viehes kommt es gar nicht an, denn je größer diese, desto kleiner fallen die Weideantheile für ein ENN Stück. TTTTTTTTT..:?TTPT;T;TPDTDTPTPTPD!D!PTPFPDPDDDTPTDTDTPTPTPTDTDTDTDPTDPTPTPDPTPTPTPTPTPTTDTDPDPDPDPDTPPPPPSPSPTPTPTPTPTPTPTPSPSPSPSPSPSPöP„PP T P TTTTTTCTLłHêæX⸗J—QÄ w⸗.yłFy. troh denn mit⸗ „so und e in Läs⸗ dem Ge⸗ ende fah⸗ ei ist d so, eden⸗ vird, kann wer⸗ einer viehes ein Man siehet auch von selbst ein, daß man zweierlei Futtersätze nicht anwenden kann, denn ein großer Gutsbesitzer futtert anders als der Bauer, welcher in der Regel alle Arten Vieh halten will, ihm höchstens den Winter über das Leben fristet, und es im Sommer auf der Weide kümmerlich erhält, auch wohl gar, wie in der Nähe Berlins, Stroh verkauft. Die ritterschaftlichen Taxations-Principien der Kurmark geben Futtersätze an, wonach an— geblich eine reichliche Ausfutterung des Viehes, einschließlich des Streustrohes, nach Ver— schiedenheit der Gegenden berechnet werden soll, und danach wird für Gegenden, wo großes Vieh gehalten wird, in der Tabelle unter dem Zeichen 1 für einen Ochsen 30 Mandel Stroh— 82 Centner und 15 Centner Heu fur eine Kuh 10—— 49— und 2—. sür eine von mitt⸗ lerer Größe nur 5——— 41— und 10—— f. 100 St. Schaafe 460——— 109— und 45— Man siehet, daß diese Futtersätze für den Stand der Kultur, wie er vor 40 Jahren war, sich allenfalls rechtfertigen lassen, jetziger Zeit dürften sie indessen nur noch beim Bauernstande in dieser Art angemessen befunden werden. Wir gehen unsererseits wegen der Futterungsarten der Viehstände auf das zurück, was Abtheilung J. darüber, und über den Futterwerth von Heu und Stroh gesagt worden, und auf die Voranschläge, die wir darauf gegründet haben. Bei diesen Grundsätzen haben wir überall die Erfahrungen unterrichteter Wirthe benutzt, aber auch zugleich, entgegen der frühern Methode, Wurzelgewächse als Futter in Ansatz ge⸗ bracht. Dies könnte Veranlassung zu der Frage geben: ob dies zulässig, und ob nicht viel⸗ mehr das Heu und Stroh allein die Basis abgebe, den Winterfutter-Bedarf richtig auszumit— teln? Ich glaube nach meiner Ueberzeugung, dies aus zwei ökonomischen Gründen verneinend beantworten zu müssen, denn erstlich muß die Ertoffelfutterung immer ihre Grenzen haben, und wird durch das Verhältniß der Menge an gleichzeitig zu gebendem Heu und Stroh be— stimmt, kann folglich über dieses schickliche Verhältniß hinaus nicht ausgedehnt werden, an— derntheils sind aber die Wurzelgewächse ein Produkt derselben Wirthschaft, die das Stroh erzeugte, und es ist nicht abzusehen, warum sie nicht zu diesem Zwecke ebenfalls verwendet, und also berechnet werden sollten, denn daraus, daß der Bauer— vorausgesetzt er habe mit einem großen Gutsbesitzer eine gemeinschaftliche Hütungs-Rutzung— jene Futterungsart nicht treibt, ist kein Grund gegen selbige herzunehmen, weil dies blos von seinem Willen und seiner Einsicht abhängt, ihm geschiehet daher genug, wenn in einem solchen Falle für seinen Viehstand ebenfalls eine hinreichende Futterung, wenn gleich in anderer Form, berechnet wird, wo alsdann die Gleichheit hergestellt ist, und also die Stückzahl des aufzutreibenden Viehes nach Verhältniß des gewonnen werdenden Futters ausfällt; daß diese Stückzahl für den Bauernstand geringer ausfällt, wie der vielleicht vorhandene Bestand, hat, wie bereits bemerkt ist, gar keinen Einfluß auf die Sache. Die Festsetzung des Viehstandes nach einer bestehenden Dorf- und Weide-Ordnung hat öX i ,t.r.1 e— . 4 * rrrrTcTTRTRTTRTRTRTRTł᷑CRéłꝭéꝭxꝭͤ 6RSTTRTRTCTDTCTCTRTTTDTFTDTDTDTDTDTDTDTDTCTCTCTCTDTRTRTRTRTRTRTRTTTTTTTTTTTTTTTTCTC—— bekanntlich keine Schwierigkeiten, und man hat dabei nur, wie immer bei Berechnungen, um eine Einheit zu erhalten, die verschiedenen Viehgattungen auf eine, gewöhnlich auf Kühe, zu reduziren, wozu die Sätze Abth. J. Pag. 210— ernangegeben sind, über deren Anwendbar— keit sich die Interessenten jedoch erklären müssen. Der Durchwinterungssatz ist übrigens ein gesetzliches Auskunftsmittel über die Höhe des Viehstandes, da, wo dieselbe zweifelhaft oder streitig ist, und wird durch die Vorschriften des allg. Landrechts Theil J. Tit. 22.§. 90— 92. begründet. Seine Anwendung kann aber, wie sich schon von selbst verstehet, immer nur für die Grundstücke der zu separirenden Feldmark und deren rechtliches Zubehör statt finden, und folglich kommen andere Futterzuflüsse hierbei gar nicht in Beträcht. §. 4. Vorkommende Sireitigkeiten. Bisher haben wir die Einleitung der Sache betrachtet, und uns mit möglichster Genauig— keit von allem zu unterrichten gesucht, und hierbei ist zur Zeit noch von keinem Theile ein Widerspruch eingetreten. Dieser liegt aber oft dennoch schon in der Sache, und tritt bei wei— terem Verfahren nothwendig hervor. Gehen wir auf das§. 2. aufgestellte Beispiel zurück, so finden wir, daß die Bauern wenig Wiesen haben, die zu ihren Höfen gehören, die mehresten Wiesen, die sie und ihre Vorfahren benutzten, gehören dem Fiskus, dem sie dafür einen Zins geben, oder eigentlich eine Zeitpacht. Es ist dieser Umstand in jenem Informations-Protokolle noch keinesweges gehörig ausgemittelt, und zwar der Ausdruck Zeitpacht gebraucht, aber es steht dennoch besonders von den Dienstbauern zu erwarten, daß sie diese Wiesen nicht so mit gutem Willen abtreten werden, da bekannt ist, daß solche seit Jahrhunderten vielleicht bei den Höfen genutzt worden. Da nun die Frage kommen muß, ob die Durchwinterungs-Berechnung auch auf den Heugewinn mit auszudehnen sey, und dies von Seiten des Fiskus offenbar ver— neint werden wird, so folgt von selbst, daß das Rechtsverhältniß jener Wiesen streitig wird, und näher festgestellt werden muß. Ferner kann bei diesem Beispiele in Frage kommen, ob die Waldweide gegen Entsagung des davon zu gebenden Hafers aufgehoben werden könne, denn auch dieses ist nur ein bloßes Miethen der Weide, wiewohl auch langjährig ausgeübt, existirt darüber so wenig ein schrift— licher Vertrag, als über den Wiesenbesitz. Es kommt darauf an, ob Aussicht vorhanden über dergleichen Umstände gütlicherweise hinweg zu kommen, um die Hauptsache ferner ungestört nach ökonomischen Grundsätzen ver— folgen und behandeln zu können; desfalls angewendete Bemühungen haben sehr oft einen gu⸗ ten Erfolg, häusig aber auch keinen, und alsdann gehet die Sache zur rechtlichen Entscheidung. Instruktion Den Fall angenommen, daß einzelne Punkte streitig bleiben, und daß solche nur durch 2——— eine richterliche Entscheidung abgemacht werden können, muß die Instruktion der Streitpunkte zuvor erfolgen. Diese liegt nach den Vorschriften der Gerichts-Ordnung einem zum Richter— amt verpflichteten Justiz-Beamten ob; nach der Verordnung vom 20. Januar 1817§. 106. sind die zum Ressort der General-Kommissionen gehörigen Streitigkeiten vom Oekonomie— —.—7.——8——————— ——.———— 2..PPEE——— P‚P‚E‚E‚ee— ————*——.——.— DSDSDIDIDIDIDIiHDHITHIIH‚I‚‚———————8388————————————‚———=˖ SIIItFIFFttffxTfTfTfTTTTT TTTTDTDDP]PDTPTDPTPDPTPTDPTDPDTDTPTPTPTPTPTTTDTDPTPTPTPTPTPTDTPTDTDTDTPTDTPDPTPTPTPTPTPTPTPTDTDTDPDPTPDTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPIIITTTTTTTTTTTTTTTTłHꝓêł(Ü iiii.— Um zu har⸗ des ded wie und gar lig⸗ ein vei⸗ so sten ins olle es mit den ung ber⸗ ird, ung ßes ift⸗ eise ver⸗ gu⸗ ng. irch nte lll⸗ 106. nie⸗ — 15— Kommissario zu instruiren. Im vorliegenden Falle, z. B. wo Dienstregulirung und Separa⸗ tion mit einander verbunden sind, und gleichzeitig bearbeitet werden, würde der Oekonomie— Kommissarius diese Instruktion wahrscheinlich vor sich ziehen können, indessen ist hierzu nie— mals zu rathen, indem es etwas misliches für einen Oekonomen ist, sich auf ein ihm ganz fremdes Geschäft einzulassen, für welches er eigentlich doch, wenn er sich auch noch so gut darauf verstände, nicht öffentlich beglaubigt ist, und wozu ihm die nöthige Autorität ermangelt. Offenbar muß man hierbei die Fälle sehr genau unterscheiden, wo es auf Erledigung blo⸗ ßer Rechtsfragen und auf das Gewicht, welches einem bestehenden, klar dargethanen Rechte beiliegt, ankommt, und wo gegentheils der Streit aus unrichtigen, verwörrenen ökonomischen Ansichten, falscher Beurtheilung der Nutzungsarten, oder Mangel an Einsicht in das ökono— mische Rechnungswesen und dergleichen entstanden ist. Im letzteren Falle kann der Oekonomie— Kommissarius allerdings die Hauptsache zur Aufklärung und Erledigung des Streites beitra— gen, und sogar eine Art von Instruktion einleiten, welche endlich mit seinem Gutachten ab— schließt, und dann, wenn sie nicht zur gütlichen Einigung führt, den künftigen Richter doch ganz in den Stand setzt, die Sache genau zu übersehen, und also das Verfahren bedeutend abzukürzen. Eine solche Art von Instruktion, wie wir eben vorstehend bezeichnet haben, kann oft vor⸗ kommen und von Nutzen seyn, und daher muß man sich klar bewußt seyn, worauf es dabei ankommt, und wie man dabei verfahren muß. Die Instruktion streitiger Punkte ist eigentlich eine gerichtliche, an bestimmte Formen ge— bundene Handlung, welche zum Zweck hat, die zur Sprache kommenden Forderüngen des ei⸗ nen Theiles auszumitteln, aufzuklären und die Beweise darüber zu erfordern, und den Geg ner deshalb mit seinen Einwendungen und Gegenbeweisen zu vernehmen, am Ende das Be⸗ wiesene von demjenigen was unerwiesen, und folglich unklar geblieben, abzusondern, und nun den ganzen Thatbestand mit den Beweisen, Gegenbeweisen und übrig gebliebenen Zweifeln klar darzustellen, so, daß ein richterlicher Spruch erfolgen kann. Wenn dies alles der Form nach auch von einem Oekonomen bewirkt werden könnte, so stehet doch nicht zu erwarten, daß er Rechtskenntnisse genug besitzen werde, Beweise aller Art, durch Urkunden, Zeugen u. s. w. ge⸗ hörig zu prüfen und zu würdigen, und daher bleibt diese Handlung immer unvollständig, un wird in der Regel vervorfen. Aus diesem Grunde ist es angemessen, daß der Oekonomie— Kommissarius sich innerhalb der Grenzen hält, wo er vermöge seines Standes, seiner Wis⸗ senschaft und seiner Stellung hingewiesen ist, da wird er immer noch vorzüglich nützlich seyn können, besonders dadurch, daß er sich bemüht, Streitigkeiten, besonders unnütze, zu vermeiden, und die Partheien auf den Weg zu führen, der ihrem Vortheile am angemessensten ist, als— dann wird er auch stets im Geist des erlauchten Gesetzgebers wirken, welcher am Schlusse des Edikts vom 14. September 1811. sich dahin ausspricht: daß der Eifer Gutes zu wirken, hier ein großes und freies Feld habe, und daß das allgemeinste Interesse auf selbiges hinrufe, F—— ———— SISIE *———...— w..NKX.XX* 21. -''''. V. 4 + 2 l — 16— daß man hosse, diesen Eifer auf allen Punkten zu finden, wo es Schwierigkeiten zu lösen gebe, und daß endlich das Bemühen wahrer Patrioten hierauf gewiß werde gerichtet werden!“) Die Menschen, wie sie nun einmal sind, mögen gar zu gern mit einander hadern, und um Kleinigkeiten streiten; entweder gehen sie von einem Extrem zum andern und schaden sich selbst, oder sie streiten um ein Paar Ruthen breites Land, und wenden große Kosten an dicke Prozeßakten, sie sparen einen Pfennig und werfen die Thaler weg, und schaden sich wieder selbst. Der Staat, die Gesetzgebung als höchstes sichtbares moralisches Grund-Prinzip, kann nur das Wohl des Ganzen wollen, und wenn es sich so ausspricht, wie wir eben gesehen, so ist es groß und verdienstlich, in diesem Geiste zu wirken, und nicht beizutragen, daß die Zwie— tracht, Ränke- und Prozeßsucht an seine Stelle trete. Wenn man also dahin wirken kann, einen Gegenstand innerhalb seiner ökonomischen Gren-⸗ zen zu erhalten und zu behandeln, und es nicht dahin kommen zu lassen, daß um geringer rechtlicher Zweifel und Bedenklichkeiten willen, die am Ende doch nur einen geringen Theil des wahren Werths betreffen, ein weitläuftiger kostspieliger, den Gang des Ganzen aufhalten⸗ der Prozeß entstehe, so hat man seinerseits genug gethan. Daß, und wie dies möglich sey, zeigt sich in unzähligen Fällen, die wir nicht alle anführen können; wir halten es daher für angemessen, zur Einsicht angehender junger Geschäftsmänner hierbei eine Relation folgen zu lassen, woraus sich nebst manchen andern Sachen, auch eine solche gütliche Beilegung, die wirklich eingetreten ist, beispielsweise ergiebt, und wonach wird beurtheilt werden können, velche Art von instruktiver Verhandlungen der Verfasser vorhin bezeichnet und im Sinne gehabt hat. Ausführliches Gutachten über die Ab⸗ indung der Pfarre zu N. N. wegen der Hütung, und über die Hinlänglichkeit dieser Absindung, in Bezug auf die Ge⸗ rechtsame der Pfarre. Der zeitige Pfarrer zu N. N. trug bei Gelegenheit der Dienstaufhebung in die— sem Dorfe unterm 6. Januar 1816 auf Spezial⸗Separation der Pfarrländereien an, welche bis jetzt im Gemenge mit den Gemeine⸗ ändereien lagen. Hinsichtlich der Pfarrgerechtsame nahm der Provokant Bezug auf das dortige Urbarium und das Vermessungs-Register, welches letztere von der frühern Separation zwischen Herrschaft und Gemeine vorhanden ist, und als anwendbar von sämmtlichen Inte⸗ ressenten befunden wurde. Nach Inhalt jener Dokumente, und zwar zuvörderst des Urbarii vom 26. Deebr. 1789 besitzet diese Pfarre 31 Hufe Landes, und 25 Morg. 136 ◻Ruthen Wiesen, ferner wurden der Pfarre bei Gelegenheit jener Separation 6 Morgen privativer Antheil an der sogenannten Heegewiese dafür bewilligt, daß * sie 4 R — 4 161 — 4 I II 1 — ) Ueber die, den Oekonomie Kommissarien aufgelegten Verpflichtungen, spricht sich auch das Landkultur⸗ Edikt vom 14. September 1811.§. 44 in demselben Geiste aus. ——IIIIFIYI‚D‚‚‚‚.‚‚‚‚‚‚‚‚‚.‚‚‚I —— — SSISSDI‚I‚EIiE‚E‚H‚E‚.‚ 68 V 7 ——————* . SISISIIIIIIIttttttxTPTPTPTPTPTPTPT?!?!?P?sCZLßjĩqꝗ§ꝗᷓ§᷑ßꝛ;ʃ;; —— IIIIIIFPPPPxPPxPTPPPTPTPTTĩTTFTFTFCITTTT—.———————— ........ P‚IIIISISiIi‚I‚ii‚‚eee—— — 17—. gebe,„„ AWe 18 sie um so weniger Zugvieh in die Gemeine⸗Nachtkoppel jagen, und in letzte wurde 1—— ihm verstattet, so viel Vieh einzutreiben, als auf einen Bauer und einen Kossäten ö uUld (der Dorfordnung gemäß) fällt, da diese beide letztere Festsetzungen sich auf den ssch Inhalt des Separations-Rezesses zwischen Herrschaft und Gemeine, vom 30. ö e April 1775 H. 20. gründen, so scheint zu folgen, daß der Verfasser des erst im Jahre wieder 1789 errichteten Urbarii nicht gehörig unterrichtet gewesen, wenn er in dem Titel kann vom Einkommen der Pfarre sub 6. sagt: die Anzahl des Viehes des Predigers richte , so sich nach der Durchwinterung. Uebrigens hat die Pfarre von der Feldmark den Zbie⸗ Rauhzehent zur Zosten Mandel von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Buchwei— zen, nicht aber von den Erbsen zu erheben, von dem zehentbaren Lande eines jeden Gren⸗ Wirthes der 15 Bauern und 6 Kossäten gehen aber für jeden 3 Morgen ab, die ringer er als privative Kleverkoppel gebrauche, auch sind Wörden und Garten zehentfrei. Theil Bei Einleitung des Separations-Verfahrens und Ausmittelung der Theilnehmungs— alten⸗ Rechte der Interessenten an der gemeinen Weide, geriethen die Pfarre und Gemeine sey, mit einander in Streit. Die Pfarre behauptete, sie sey in Ansehung der Zahl des er für zu hütenden Viehes keiner Einschränkung unterworfen, ihr Viehstand müßte mit en zu Bezug auf den Garbenzehent nach dem Prinzip der Durchwinterung regulirt wer— ö „ die den. Die Gemeine entgegnete hierauf: daß diesem nicht also sey, denn aus der x ninen, Einrichtung die bei Gelegenheit der Separation und der Heegewiese(wie oben ge— Siyne meldet) getroffen worden, wo nämlich dem Prediger zuvörderst ein Bauernantheil mit 6 Morgen als Nachtkoppel und an dem communen Theil dieses Revieres soviel Triftberechtigung zugestanden worden sey, als einem Bauer und einem Kossäten zu⸗ ö komme, gehe hervor, daß die Pfarre bei der Weiderei soviel Befugniß habe, als 2 Bauern und 1 Kossäte(nach der Weideordnung); ferner könne der Garbenzehent ö nicht in Rechnung kommen, und dadurch die Viehhaltung zum Nachtheil der übri— gen Interessenten nicht vermehrt werden, die Stückzahl des Viehes, welches der ö —. Prediger halten könne, gründe sich vielmehr anf den Bestand seines Ackers und sei⸗ it ner Wiesen, den Zehent bekomme er aber als Gehalt. hlich Kommissarius fand sich veranlaßt, die Rechts-Ansprüche beider Theile um so und mehr durch Vergleich zu schlichten, als es das Ansehen hat, daß die Forderungen ischen der Gemeine überwiegender sind, als die der Pfarre. Letztere hat zwar die Bestim— Inte⸗ mungen des Landrechts“) und des Urbarü für sich, allein es ist höchst wahrschein— ᷣst des lich, daß im Jahr 1775 die Rechte der Pfarre definitiv nach der Behauptung der Norg. Bauern festgesetzt worden, und daß der Verfasser des Urbarü den Separations⸗ Rezeß in diesen Punkten nicht gehörig berücksichtigt hat. Der Antheil eines Bauern „daß ů s ) Bei Gründung dieser Befugnisse im Jahre 1))5 und 1799 war das allg. Landrecht noch nicht publieirt, Haltär und es scheint also auch in dieser Rücksicht die Sache nur nach Inhalt jener Dokumente genommen werden zu können II. Abtheilung. 154 40 1 4 9 IR7 447 1 I 1 Nl 44 44 + 10 1 4 + 7 V * 1 II * — ——— R 18 R an der Heegewiese kommt wirklich auf 6 Morgen. Der Ackerbesitz der Pfarre beträgt 196 Morgen Fläche, der eines Bauern durchschnittsmäßig 95 Morgen 83 ◻Ruthen, der eines Kossäten 44 Morgen 1214 U◻Ruthen, die Pfarre hat also soviel Acker als 2 Bauern, und es ist daher Kommissarius der Meinung gewesen, der der Pfarre noch überdies bei der Hütung zugelegte eine Kossäten-Antheil, werde ihr in Betracht des Zehenten bewilliget seyn, ein Umstand, der sich folglich auch sonst gar nicht erklären ließe, denn, sollte bei einer solchen Befugniß, nämlich zu 2 Bauern und 1 Kossäten auch noch das Prinzip der Durchwinterung hinzufüglich und mit Heranziehung des Rauhzehenten in Anwendung kommen, so würde die Pfarre zum enormen Nachtheil der Gemeine im Vortheil seyn. Der Herr Pfarrer hat auch für seine Behauptung weder schriftliche Beweise, noch das wirkliche Vorhandengewesenseyn eines höhern Vieh— standes, als von der Gemeine zugestanden, nachweisen können, weshalb man geglaubt hat, die Sache nicht zu einer richterlichen Entscheidung einleiten zu müssen, weil ein gütliches Abkommen vortheilhafter für die Pfarre schien. Da nun der von der Separation im Jahre 1775 angenommene Grundsatz: daß die Pfarre soviel Vieh halten könne als 2 Bauern und 1 Kossät, bisher als feststehend unter den Interessenten gegolten hat, und das gegenseitige: daß die Anzahl des Viehes der Pfarre jetzt erst nach dem Prinzip der Durchwin— terung ausgemittelt und festgestellt werden müsse, ein neues bisher nicht stattgehabtes Verhäktniß herbei führen mässr, so könnte auch der erstere um so mehr in Anwendung verbleiben, als die Pfarre bisher immer nar demselben gehandelt, den letztern aber nie geltend gemacht hatte. Gegenwärtig kommt es nur darauf an, darzuthun: ob die Pfarre für ihren zeitherigen Viehstand durch die vergleichungsweise gesche— hene Abfindung ausreichend abgefunden worden ist? Der zeitherige Viehstand war nun für die Pfarre folgender: Nach der Ordnung vom 17. März 1792 Fol. 100 der Dienstregulirungs⸗Akten kann ein Bauer hüten: 5 Pferde und meinjähriges Fohlen 10 Haupt Rindvieh und unbestimmte Spänkälber 36 alte Schaafe und die fallenden Lämmer, überdies 5 Schweine und 20 junge Gänse. Ein Kossät kann 3 Pferde und 5 Haupt Rindvieh, 18 Schaafe und die Lämmer davon, 20 junge Gänse und 5 Schweine halten. Ein Pferd wird einem Haupt Rindvieh gleich gerechnet, und 10 Schaafe für 1Haupt Rind vieh. — imer Hiernach würde die Pfarre für 2 Bauern und 1 Ko sät halten können 13 Pferde sind gleich Kühen 15 2 Fohlen— 265 Haupt Rindvieh—— 25 5 Kälber—*— 2 90 Schaafe— 9 50 Lämmer———— 16 Schweine— 5 60 junge Gänse—— 1 56 Kühe. Die Reduktion auf Kühe gründet sich auf die Kleinheit des Viehes, denn die Pferde, Ochsen und Kühe sind nur die kleine Land-Race des Bauernstandes, wobei die Anzahl die Güte ersetzen soll, weil bei besserer Güte eine so große Viehzahl nicht würde er— halten werden können. Lämmer sind nicht reduzirt, da durch das Ausmerzen die Zahl der alten Schaafe aus den Lämmern ergänzt werden muß, und die Jährlinge als— dann für alte gelten. Die Zahl der Spänkälber kann man auch nur willkührlich an⸗ nehmen; in der Regel komplettiren die Wirthe ihren Viehstand durch Ankauf auf den Märkten, die Ochsen sind mit Kühen und Pferden gleich gerechnet, da auch sie nur zu den kleinern Gattungen gehören, die man in der Uckermark Stiere nennen würde. In wiefern die Pfarre durch die Separation Weide erhielt, diesen Viehstand zu er⸗ nähren, wird sich aus folgendem ergeben: Sie erhielt laut Separationsplan an Acker zur ersten Klasse reducirt 355 Morgen 324 ◻ Ruthen, unter welchem Acker nur die Klassen 1. 2. 3. und nichts aus den ge— ringern enthalten ist. Der Boden des Feldplans ist sehr graswüchsig, weil er die nie— drigste Stelle in der Feldmark einnimmt. An Wiesen erhielt die Pfarre zur ersten Klasse reducirt 3r Morgen 84 ◻Ruthen, und zwar um deshalb so viel mehr gegen ihre frühere Besitzungen, weil sie ihren privativen und communen Antheil an den Weideredieren, Heegewiese genannt, an die Herrschaft gegen Wiesen vertauschte, und für 16 Morgen 84 ◻Ruthen dieser Weide auf Wiese reducirt, 1 Morgen 1123 ◻Rth. Wiesen erster Klasse erhielt, ein Umsatz, der offenbar den Kulturstand der Pfarrgrund⸗ stücke um deshalb verbessern muß, weil jenes Weide-Revier der Ueberschwemmung im Frühjahr ausgesetzt, abgelegen ist, und in Zaun und Hecken von dem Besitzer erhalten werden muß, daher hat die Gemeine ihren Antheil ebenfalls vertauscht. An privativer Weide erhielt die Pfarre 70 Morgen, und es ist kein Zweifel, daß die Real⸗Gerecht⸗ same der Pfarre hierdurch gegen ihr früheres Verhältniß gewonnen habe, indem sie in diesem eigentlich nur ein Hütungsrecht, und kein vollständiges Eigenthum, welches ihr jetzt zugestanden ist, besaß. Diese 70 Morgen betragen 49 Morgen Weide erster Klasse— Das gesammte Vieh, welches auf 474 Morgen Weide erster Klasse bisher ernährt *—————— *...... N — *— 2.— e... iNn. ——————.— ——————— ———— + — ————— — 20— werden mußte, betrug nun, nach der vorhergenannten Weide-Ordnung und den Re— duktionssätzen auf Kühe gebracht, 5443 Haupt, es kommen daher nur etwa 7 Morgen auf ein Haupt, und nicht einmal so viel, wenn man erwägt, wie sehr die Trift⸗ Ord⸗ nung umgangen 2 ein Umstand, worüber mehrere Klagen vorgekommen sind. Das neue Verhältniß der Pfarre ergiebt nun im Gegensatz des frühern die Fähigkeit der Viehhaltung, Wuke indessen zu berücksichtigen, daß die Vergleichung immer zweck⸗ widrig ausfallen würde, wenn die Frage dahin gestellt würde: Kann die Pfarre jetzt 36 Kühe nach vorstehender reduktiben Berechnung auf ihren separirten Plänen unterhalten? Denn es ist gewiß, daß die Pfarre niemals eine solche Häupterzahl erhalten hat, diese würden gar nicht untergebracht werden können, sie hat auch gewiß nie z. B. 18 Pferde, sondern nur höchstens 4 gehabt, und eben so wenig so viel Kühe und Schweine, daher jene Stückzahl nicht ein ökonomisches Erforderniß, sondern nur den Maaßstab für die Größe der Trift⸗Befugniß andeutet. Von dieser Seite betrachtet, erscheint aber die Trift⸗Berechtigung ganz gegen alle wirthschaftlichen Grundsätze, und wenn sie so in dem angegebenen Maaße ausgeüͤbt worden, so geschah es nur, um den bei allen Ge⸗ meinheiten herrschenden Grundsatz geltend zu machen: daß man sich von seinem Rechte nichts vergeben müsse, wie auch dem wirthschaftlichen Irrthume getreu: daß es bei der Viehhaltung nur auf die Häupterzahl ankomme. Mit Bezug auf die Weide, die einem Haupte Vieh nach dem frühern Verhältniß mit 7 Morgen zu Theil wurde, und bei der Kleinheit des Viehes ist man ökonomisch berechtigt, jene St ückzahl von 56 Haupt auf 30 zu reduciren, und darunter solches Vieh anzunehmen, wie es in grö⸗ ßern Wirthschaften gehalten wird. Diese 30 Stöck würden zerfallen in 2 Pferde 3 Kühe 6 Ochsen— 9— 10 Kühe— 16— 30 Kühe und diese würden, wenn 12. Ackerweide vom Total zur ersten Klasse reducirt gerechnet wird, an Ackerweide 11 Morgen 48 ◻Ruthen und anderer Weide erster Klasse 49— Summa 60 Morgen 48 ◻Ruthen, folglich jedes Haupt an 2 Morgen Weide der ersten Klasse haben. Hiergegen könnte zwar eingewendet werden, daß dann keine Schaafe gehalten werden, es sind aber die Schaafe hierunter schon reduktive mit begriffen, und es hängt von Einrichtung der Wirthschaft ab, in wiefern man Schaafe halten, und den Rindviehstand vermindern will. Etwas bedeutendes kann es mit den Schaafen in einer so kleinen Wirthschaft immer nicht werden, da es nicht der Mühe lohnen würde, deshalb einen besondern — PꝑPIPPPPPPPTPTPTPTPTDTDTDPDTDTDTDTDTDTPTPDPTDTDTPTDTDPTPTPTPTPTPTPTDTC IIIIIIIIIIIIITTTTTPTTTTTCTCTCTECECECPPTTPPTTTFTCTCTDTPTPTTTETETETETTTTT— en Re⸗ Norgen st⸗Ord⸗ in sind. ähikeit zweck⸗ fihren t, diese Pferde, „daher für die ber die e so in sen Ge⸗ Rechte es bei de, die de, Mo von 56 u grö⸗ rechnet könnte her die ng der ninden ssschaft sondern — 21— Hirten zu halten, wogegen Kühe dort das Stück zu 14 Rthlr. verpachtet werden, und ein Pächter der ganzen Wirthschaft daher gewiß um so eher den Rindviehstand vor— ziehen wird, als Wiesen vorhanden und die Feldeintheilung so gemacht werden kann, daß ein Theil zu Klee bestimmt wird. Es würde die Pfarre in Folge der Separation ihren Viehstand an gutem Nutzvieh größern Schlages noch vergrößern können, und zwar deshalb, weil sie im Stande seyn würde, ihren Acker bald in einen dreijährigen Düngungszustand zu versetzen, wozu sie mit Hülfe des Zehentstrohes schnell gelangen kann, und weil sie gleichmäßig im Stande seyn würde, bei veränderter Feldeintheilung 2 oder in einen Kleeschlag zu ver-⸗ wandeln, durch welche Operation zwar anfäglich der Getreidegewinnst etwas würde vermindert werden, in der Folge aber würden sich für den Getreidebau und Viehnu⸗ tzung entschiedene Vortheile daraus ergeben. Unterzeichneter glaubt hiemit die Eingangs aufgeworfene Frage hinlänglich beant⸗ wortet zu haben, und bemerkt nur noch in Hinsicht der Gerechtsame der Pfarre, daß außer dem Urbario und dem Separations-Rezesse von keiner Seite nähere Data bei⸗ gebracht worden sind. Indessen hat man sich von Amtswegen veranlaßt gefunden, die Separationsakten vom Jahre 1775 von der Behörde zu erbitten, um zu ersehen mit welchem Viehstande damals die Pfarre in Ansatz gebracht worden ist? Das aus diesen Akten in Abschrift anhero übernommene Protokoll vom 8. Mai 1774 Fol. 199. der Separationsakten weiset nach, daß damals jeder Interessent seine Vieh⸗ zahl auf Pflicht und Gewissen, und wie er es eidlich bestärken könne, angegeben, daß darauf die Separation der Aecker und Hürungs⸗ Rediere erfolgt ist. Die Pfarte ließ sich also mit Rindoieh 30 Haupt Pferden 7 und Schaafen 50 ansetzen, welches im Ganzen nach den angewandten Reduktions-— ⸗Sätzen nur 42 Haupt Rindvieh ausmachen würde, es war also damals der Viehstand der Pfarre geringer als jetzt, ungeachtet die Weide-Reviere weit größer waren, und nach Beendigung je⸗ ner Separation erst auf die jetzige Größe reducirt wurden. Allein es ist auch bei vorstehender Berechnung der Viehstand der Pfarre von 56 Häuptern nur wirklich um deshalb so hoch ausgefallen, weil der Ausdruck: daß sie für 2 Bauern und 1R Kossäten Vieh treiben könne, dahin führte, die Dorf-Ordnung vom 17. Mai 1791 zum Grunde der Berechnung zu legen. Allein in dieser Dorf⸗ Ordnung ist der Pfarre nicht gedacht, und sie würde also auch danach nicht beurtheilt werden können, man hat sich daher ihrer auch nur blos bedient, um einen Maaßstab zu haben, wieviel Vieh auf 2 Bauern und 1 Kossäten fällt. Hätte die Pfarre aber von jeher ein größeres Recht gehabt, so würde sie es unfehlbar schon im Jahre 177⁵ geltend gemacht haben. Besonders würde das Prinzip der Dunchwinternutg gegen fremde und einheimische *———— SSeee ———— — —— ——— ———— ö 60 *2———.———.—.—ß7.——Ä5j‚—4—————...—.—.—.—.——————.‚————————......——————— — 22— Hütungs-Interessenten geltend gemacht worden seyn, wenn es ein anerkanntes Recht gewesen wäre, daß der Viehstand der Pfarre sich seiner Größe nach auf die Summe des selbst erworbenen und des Zehentfutters stütze, und daß also bei eintretender Se— paration eine Berechnung des Durchwinterungs-Vermögens eintreten müßte. Die tonnte im Jahr 1770— 1780 um so weniger in Anwendung kommen, als damal⸗ bekanntlich das Prinzip einen möglichst zu haltenden Viehstand nach der Summe der vorhandenen Futters festzusetzen, noch nicht allgemein zur Anwendung kam, sondern noch in späterer Zeit viel Widersprüche erfuhr, daher scheint die mehr allegirte Be— stimmung des Urbarii von 1788 blos einseitig und ohne Zustimmung der— ö senten eingeflossen zu seyn. Kommissarius glaubt daher der Pfarre durch den gestifteten Vergleich einen größern wirthschaftlichen Vortheil gestiftet zu haben, als sie durch Nachsuchung eines unge— wissen Rechts jemals zu erlängen Ten konnte. 6. 5. Von der Felhßelung aller derjenigen Verhältnisse und Fakta, welche in den Einleitungs⸗ Terminen vorge⸗ kommen sind. Es dient, wie schon aus dem vorhergehenden diniermagßen erhellet, ungemein zur Be⸗ förderung der Geschäfte und zur Vermeidung von Irrungen und Misverständnissen, besonders zwischen dem Kommissario und den Partheien, daß man eine aktenmäßige Uebersicht über das Vorgefundene in Kurzem anlege und zusammen stelle, und hierüber die Partheien allenfalls nochmals zu vernehmen nicht unterlasse, wenn irgend ein Zweifel sich zeigen sollte; denn nichts ist so verderblich für den glücklichen Fortgang der Sache, als solche unerledigt gebliebene Punkte und Zweifel, oder, wenn sich dergleichen aus Mißverständniß erst noch im Laufe der Sache hervorthun und dann oft Veranlassung werden, alle Pläne danach umändern zu müs⸗ sen. Eine solche Uebersicht kommt auch dem Gedächtnisse zu Hülfe, und legitimirt übrigens den Kommissarius bei seiner vorgesetzten Behörde darüber, daß er mit aller Sargfalt in die Sache eingegangen*). Wenn diese Uebersicht zu den Akten gebracht ist, so laht man das Dekret totarn, nach Anleitung dessen weiter zu verfahren, und wenn wir hier das beispielsweise§. 2. aufgestellte Informations-⸗ Protokoll zur Hand nehmen, so würde dies Dekret folgendermaaßen lauten müssen: . e. r et uem auf das Informations- Protokoll von— in der N. Nschen Separations⸗ und Dienst⸗Regu⸗ 4„Sache. „Die Legitimation der Provokanten und Provokaten ist für berichtiget anzunehmen, der Köhlersche Vormund, Bauer Hensel, hat aber binnen 14 Tagen noch die öbervormund— — Das hier aufgestellte Beispiel ist nicht von der Art, daß eine ce 0el 0r nebersict durchaus nö⸗ thig wäre/ es giebt gber weit verwickeltere Fälle, wo sie höchst —...—.———————.— ß—ß—ß7—.—————.———————— Recht schaftliche Autorisation zu dem jetzigen Geschäfte beizubringen, wozu er sofort mündlich 218. aufgefordert ist. 2. Hinsichtlich des Grundbesitzes ist zwar das Register ziemlich genau, dennoch findet sich 605 der sogenannte Üpstall nicht namentlich angegeben, er muß also noch besonders vermes— a sen und abgeschätzt werden, falls Interessenten darüber keine besondere Nachrichten haben ime der sollten, und er nicht unter der allgemeinen Bezeichnung der Hütung mit begriffen sondern seyn sollte. 0 Se⸗ 3. Die Theilnehmungsrechte betreffend, so ist noch durch Vernehmung der Partheien festzu⸗ muttre⸗ stellen, welche Maasregeln wegen des Mithütungsrechts des Amtes im Oberfelde zu tref⸗ fen, weshalb bis jetzt keine Anträge gemacht sind, denn dieses Recht kann in der jetzigen den Art nicht bestehen bleiben, da es nur auf dem geringern Theile der Feldmark ausgeübt 12—. wird, und derjenige oder diejenigen der Interessenten, die jenen Acker bekommen, ihn mit dieser Belastung zu nnn nicht schuldig sind, und daher Entschädigungs-Forderun⸗ gen machen würden. Da nun die Dienst-Regulirung und die Waldweide-Rechte der Gemeine schickliche Compensations-Mittel wegen jenes Mithütungs-Rechtes auf den Acker vorge⸗ darbieten, so soll hierauf die Verhandlung gerichtet werden. In Ansehung der Nutzung ö der Waldweide müssen die Interessenten eine Bestimmung für die Zukunft treffen, und ur Be⸗ es müssen die Viehstände und das Auftrifts Recht eines jeden Theils festgesetzt werden, sonders indem es schwerlich ausführbar seyn möchte, jedem Theile ein bestimmtes Revier in der der das Heide anzuweisen, weil dies schon durch die Schonungs⸗ Anlagen der Forstverwaltung senfalls wiederum gestört werden würde; es hat daher auch keinen Effekt, daß sie ihre Erklärung nichts aufgeschoben haben, weil sie die Gtöße der Reviere nicht wüßten. liebene„Bei der, nach dem Grundsatze der Durchwinterung vorzunehmenden Festsetzung der ife der Viehstände, kann der Heugewinn von den Wiesen, die nicht in dieser Feldmark liegen, u wäs⸗ den Interessenten auch nicht eigenthümlich gehören, 22.552 in Rechnung kommen; welches brigens alles den Partheien zu eröffnen ist. in die 4. Die Partheien haben sich noch darüber zu erklären, ob ste d die vorhandene, im Rezeß und Register vom Jahr 1891 enthaltene Acker⸗ Bonitirung und die hierauf begründeten Ver⸗ „nach hhältnißsätze der Ackerklassen unter sich, auch bei diesem Geschäft angewendet wissen wollen. estelte 5. Ad 7. ist die beim Dienst⸗Reglement vorhandene Prästations⸗Tabelle der bessern Ueber⸗ züssen: sicht wegen, zu den Spezial-Akten der 75530563— 2155 zu bringen, auch eben so das Verzeichniß aller Hofwehrstücke. Regu⸗ 6. Es ist auch noch auszumitteln, ob und wo besondere gemeinschaftliche Lehm⸗, Sand- und Mergelgruben existiren, und wie es dieserwegen gehalten werden soll. el N. N. den— Name des Kommissarii. salin Die Ausführung des vorstehenden Dekrets, welche am besten gleich in demselben Termine erfolgt, bringt die Sache nun um einen ansehnlichen Schritt weiter, und der Erfolg muß be⸗ 515 stimmen, ob alles in Güte abgethan werden kann, oder zuvor Rechtshändel abgemacht werden sus nö⸗ müssen. Setzen wir hier das letztere vorkus, so zeigt sich sogleich um so besser die Nützlich⸗ — 24.— 2— unseres hier gewählten Verfahrens, denn wir können nun gleich die Streitpunkte aus⸗ verfen, die Sache ist nach den Akten klar und übersichtlich, und die Spezial— Instruktion der Enen Streitpunkte kann sofort eingeleitet werden, auch übersieht die ü Vezworde leicht was man gethan, und welche Anstände das Geschäft gefunden. 3. Si⸗ Jener faktischen Nachweisung der bestehenden Verhältnisse folgt nun die Auswerfung der vunkte. Streitpunkte, die wir mit Bezug auf das angenommene Beispiel folgendermaßen stellen: Nach erfolgter Informations-Aufnahme und wiederholter Vernehmung der Partheien in der N. Nschen Sep. u. D. R. Sache, worüber sich die Verhandlungen Fol. 10— 24 in den Akten befinden, ist folgendes streitig geblieben: 1. Beide Theile verlangen, daß der Heugewinn von solchen Wiesen, die sie vom Fiskus in Zeitpacht haben, bei Anlegung der Durchwinterungs-Berechnung mit in Rechnung ge⸗ bracht werde. Sie besien diese Wiesen in verschiedenen Größen, indem der eine 10, der andere 20 Morgen hat, sie gestehe n ein, daß es Zeitpachtwiesen sind, und daß sie nicht in ihrer Fel ldmark liegen, behaupten aber, daß ihnen selbige nicht abgenommen werden könn⸗ ten, da sie solche schon über 100 Jahre unter denselben Verhältnissen genutzt. Diesem wird von Seiten des Fiskus widersprochen, welcher sich— zumal bei dem Ein⸗ geständniß, daß es nur Zeitpachtwiesen sind,— sein Recht vorbehält, dieselben zu jeder Zeit zurückzunehmen, da auch nicht einmal ein Zeitpacht-Kontrakt darüber hat vorgewie— sen werden können. Es ist also die Frage: a. müssen jene Wiesen bei dieser Separation ex nexu bleiben, oder haben die Separanten einen rechtlichen Anspruch auf deren fernere Benutzung oder nicht; b. muß der Heugewinn von diesen Wiesen, die außer der Feldmark liegen, bei der Durch⸗ winterungs⸗Berechnung mit in Anschlag kommen; dies ist zum Theil von der Entschei— dung der ersten Frage abhängig, denn wenn entschieden wird, daß ihnen die Wiesen nicht abgenommen werden können, wird dieser zweite Umstand besonders entschieden wer— den müssen, indem es wegen der Schäferei-Hütung des Amtes sehr erheblich ist, ob der Heugewinn in Rechnung gebracht werde oder nicht. „Behaupten die Provokanten und Provokaten bäuerlichen Standes mit Einschluß der Pfarre: sie hielten sich für ermächtiget in den Königl. Forst-Revieren besondere Einthei⸗ lungen zu treffen, wodurch jedem Theile, sowohl den einzelnen Separanten, wie den aus⸗ scheidenden in Gemeinschaft verharrenden Korporationen, ein bestimmtes Weide⸗Revier angewiesen würde, und daß die Forst⸗Behörde kein Recht habe, diesen Thurichtunen ent⸗ gegen zu seyn. Diesem wird widersprochen von Seiten des Amts, welches zugleich in den Forsten die Aufhütung mit der Schäferei hat, und sich auf Anweisung eines besondern Reviers nicht einlassen will noch kann, indem dies theils dem wirthschaftlichen Vortheile des Amtes, theils dem fiskalischen Interesse entgegen; denn da Fiskus Eigenthümer der Forsten sey, so wie Eigenthümer des Amtes, so könne er denen Personen, die von der Forst gegen Erlegung einer gewissen Miethe oder Pacht,(Weidehafer) eine Nutzung bezögen, keine mehre⸗ * —————9——— PFFPFFFPFFPFPFFPFFPFPFTPTPTPTPTTꝰTDTDTCTCTTFTFTPTDTPTPTPTPTDTDTFTCTCTCT — 25— ‚ ö nin mehreren Rechte als sie bisher gehabt, Rechte der Aufhebung von Seiten des Fiskus jederzeit unterworfen, weil darüber kein schriftlicher Vertrag exi— hͤrde stire, welches die Gegner aus dem Rechte der Verjährung bestreiten. Das hierbei zuge⸗ zogene Forstamt widerspricht den Behauptungen der Berechtigten auch aus der Ursache: nd de weil einem Hütungs-Berechtigten auf einem ihm blos zur Weide-Nutzung angewiesenen Forst⸗Revier keine freie Disposition zustehen könne, durch welche die Rechte des Eigen— ien in thümers der Forst offenbar geschmälert werden müssen, und beständige Streitigkeiten un⸗ 2 in terhalten würden. Es ist also die Frage: 6 in a. ist das Weiderecht der Gemeine der Auffündizung und Aufhebung von Seiten des Fis⸗ 0 0 ge⸗ kus unterworfen, und 0/ der b. im Fall dies nicht ist: stehet der Lerechtigten Gemeine die Freiheit zu, die Reviere. icht in unter die einzelnen Separanten und Korporationen, ohne Widerspruch des Fiskus zu lönn⸗ vertheilen, Grenzen deshalb in der Forst zu ziehen, und diese Weide-Abtheilungen, ohne ö Rücksicht auf die Forderungen und Anstalten der Forstkultur bestehen zu lassen? 0 u Ein⸗ c. stehet dem zur Mithütung mit der Schäferei berechtigten Amte, ein Widerspruchs-Recht N jeder gegen die Einrichtungen der Gemeine in dem Falle zu, daß die Frage ad b. bejahend zewie⸗ entschieden würde?* Durch diese Auswerfung der Streitfragen ist nun der ganze faktische Bestand der Sachen ranten dargestellt, die Akten komplettirt und es erhellet zugleich, daß die Bemühungen des Kommis⸗ sarii, die Sache im gütlichen Wege zu reguliren, fruchtlos gewesen. Aus der letzten dieser— V urch⸗ halb aufgenommenen Verhandlung muß dies hervorgehen, denn man wird nicht unterlassen ö tschei⸗ haben, die Provokanten darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Forderungen, ökonomisch be⸗ Biesen trachtet, ganz neue Verhältnisse darstellen müßten, wenn solche durchgingen, weil alsdann die wer⸗ Viehstände der einzelnen wegen verschiedener Größe der Wiesen, auch verschieden ausfallen ob det müßten, und dies würde nicht nur gegen die bisherige Nutzungsart streiten, sondern auch wie— ö der eine besondere verschiedene Abfindung wegen der Ackerweide nach sich ziehen. Indessen ist der wenig zu besorgen, daß diese Anforderungen einen glücklichen Erfolg haben werden, da sie ge⸗ athei⸗ gen die, in den Gesetzen wegen der Durchwinterung enthaltenen Bestimmungen, geradezu an⸗ ö Kals⸗ laufen. S. das allg. Landrecht Th. J. Tit. 22.§. 90 bis 92. Eben dasselbe gilt bei der zwei⸗. ö ten Anforderung, da niemand schuldig ist, eine Belastung seines Grundstückes,(hier ein Forst⸗. 40 Revier) vergrößern zu lassen, und einem Dritten eine freie Disposition darüber zu gestatten. ö Wat Abgesehen von allen Rechtsgrundsätzen aber, die der ökonomische Kommissarius nicht hinläng⸗ j lich beurtheilen kann und ihn weiter nicht affiziren, ist es schon an sich von Seiten der Par— 5 theien wenig überlegt, um einer Weide-Berechtigung willen, die an sich wegen der Entfernung nicht und geringen Güte nur einen geringen Werth hat, einen kostspieligen Prozeß anzustellen, des⸗ ates sen glücklicher Ausgang für die Prätendenten höchst zweifelhaft ist. Hat man diese Vorstel— sch lungen gehörig angebracht, und sind sie dennoch ohne Erfolg gewesen, so hat man das seine dever e gehen gethan, und die Sache muß nun weiter verfolgt werden. Dies erfordert nun die Beiziehung barden⸗ 22 keine II. Abtheilung. 4˙4 nehre⸗ 1 anderer Behörden, und in diesem Falle einer Justiz-Behörde, gewöhnlich des, für den betref⸗ fenden Kreis bestellten Justitiarius. Ueber die Zuziehung anderer Behörden ist überhaunpt nur zu bemerken, daß man dabei die gehörige Form, das Herkommen und das Verhältniß beobachte, in welchem man zu jenen Behörden jedesmal stehet. ö Von selbst verstehet sich, daß man in den zu erlassenden Anschreiben, sie mögen nun Re⸗ quisitions-oder Ersuchungsschreiben, oder in Form der Berichte(gegen Landes-Behörden) ab— gefaßt seyn, die Sprache der gebildeten Welt rede, sich klar und deutlich ausdrücke, und allen Anlaß zu Misverständnissen und doppelter Schreiberei vermeide. Wir haben vorstehend angenommen, daß bei den vorgekommenen Verhandlungen Strei— tigkeiten vorkommen, deren Untersuchung und Entscheidung also die Hauptsache aufhält, und bei welchen der ökonomische Kommissarius in der Rücksicht mit gegenwärtig seyn muß, als sein Gutachten und Meinung dem Richter oft nöthig ist, und daher muß er den Instruktions⸗ Terminen in der Regel beiwohnen, und deshalb mit dem Richter Abrede treffen. Angenommen aber, daß keine Streitigkeiten sich ergeben hätten, so würde man nun auf den Grund der letzten Verhandlungen in dem angeführten Beispiele weiter verfahren, den Kon⸗ dukteur wählen und alles zur Plan-Anlage vorbereiten können. Gegenwärtig können wir dies weitere Verfahren hier noch nicht berühren und setzen solches noch aus, bemerken dagegen, daß jene vorgekommenen Streitigkeiten in besondern Akten verhandelt werden und daß, wenn die Instruktion beendet ist, diese Akten mit dem Bericht des Oekonomie-Kommissarii und mit seinen Kommissions-Akten begleitet, an die vorgesetzte erkennende Behörde abgehen müssen. 9.. Von der Kunst des Referirens oder Berichterstattens, und der Abfassung öronomischer Gutachten. Bevor wir den Hauptgegenstand weiter verfolgen, glauben wir hier, besonders der jün⸗ gern Geschäftsmänner wegen, von der Kunst, Relationen und Gutachten abzufassen, das Nö⸗ thige vortragen zu müssen. Wenn dieses auch manchem geübtern Geschäftsmanne überflüssig erscheinen sollte, so dürfte doch zuviel für das Geschäftswesen selbst in diesem Umstande liegen, als daß ich bei dem Plane zu dieser Schrift mich nicht hätte um so eher veranlaßt finden sollen, das nach meiner An⸗ sicht nöthig scheinende, darüber vorzutragen. Es bedarf ja auch wohl für Sachkenner weiter keiner Rechtfertigung der Wahrheit: daß auf eine richtige Darstellung, Vortrag, Begutachtung u. s. w. wo nicht alles, doch sehr viel ankommt, um einem Geschäfte einen glücklichen Aus⸗ gang zu verschaffen, dies gilt wohl für alle Arten von Geschästen. Beim Separations-Ge⸗ schäft haben wir indessen noch weit mehr Ursach, die schriftlichen Arbeiten mit Sorgfalt zu behändeln, weil alles was gesagt wird, häufig einen direkten Einfluß auf die Sache, oder auf einen Theil derselben, hat. Dies kann auch gar nicht anders seyn, wenn man das Wesen der Sache bedenkt; gehen wir z. B. auf die Informations-Aufnahme zurück, so ergeben sich eine Anzahl Thatsachen und Verhältnisse, die oft einzeln ihren Einfluß ausüben, und auf de⸗ —2*—9————.———ß—ß—————————.———— *——.—————.—pß7‚—4—......—........——.————————.—.——.—.———————— 22 SI EXA etref⸗ dabei „ enen un Re⸗ n) ab⸗ Nallen Strei⸗ t/ und iß, als ktions⸗ un auf Kon⸗ r dies igegen, „wenn d mit Assen. r jün⸗ as Rö⸗ dürfte Plane er An⸗ weiter achtung Mus⸗ 6⸗Ge⸗ falt zu der auf Wesn hon sich auf de⸗ ren Stellung und Behandiung biel ankommt, und wie dies geschehen, wird in der Regel schriftlich dargestellt, es sey nun zu welchem Zwecke es wolle. Berichte gehen an die vorgesetzte Behörde oder an irgend eine andere betheiligte Lan⸗ des⸗Behörde, es können General-Berichte seyn, die den ganzen Gegenstand, oder solche, die nur einen Theil des Geschäfts betreffen, sie können auf Erfordern der Behörde oder aus ei⸗ gener Veranlassung des Geschäftsführers aögefaßt seyn. Jeder Bericht muß zuvörderst dem Inhalte der Akten genau entsprechen; ist es ein Haupt⸗ Bericht, so muß sein Inhalt das Ganze umfassen, und ohne die Akten buchstäblich auszu⸗ schreiben, dennoch alle Hauptfakta und Verhältnisse berühren, und dasjenige klar darthun, was aus diesen folgt. Man wird also bei der Fassung jene Hauptfakta und Verhältnisse zu⸗ erst darstellen, und dann mit Bezug auf den Lauf der Verhandlungen die nöthigen Folgerun— gen ziehen, die sich aus jenen Faktis, Verhältnissen und Verhandlungen ergeben; ist dies al— les geschehen, so wird man nun zum Schlusse einen Antrag machen können, der zur Sache erforderlich ist, und zu dessen Ausführung die höhere Behörde wirksam seyn soll. Dies sind also die drei Haupterfordernisse eines Berichts, wie er gewöhnlich bei Separations-Geschäf⸗ ten vorkommt. Als eine Haupt-Regel gilt hier: daß man die Sache darstelle wie sie wirklich ist, die Thatsachen für sich selbst reden lasse, keine Schlüsse und Folgerungen ziehe, welche den öko— nomischen und rechtlichen Verhältnissen der Partheien und bestehenden Gesetzen gräde entge— gen laufen, und überhaupt der Einbildung oder einem zu raschen Ideengange keinen Einfluß gestatte, denn es wurde dadurch nur ein flaches Raisonnement entstehen, welches durch die Thatsachen widerlegt würde, und der Berichterstatter würde keinesweges überzeugen, im Ge⸗ gentheil würde er von der wahren Lage der Sache erst überzeugt werden müssen. Bei Berichten welche von Seiten der Behörde erfordert werden, und nur einen einzelnen Gegenstand, oder überhaupt nur den Betrieb der Sache betreffen, ist allerdings die Fassung einfacher, und hält sich blos an den in Rede stehenden Gegenstand, mit Bezug auf die Akten. Ist ein Bericht weitläuftig und umfassend, und werden mit selbigem zugleich die Akten tingereicht, so muß man bei seiner Fassung die Gegenstände absondern, und über jeden beson⸗ ders sich verbreiten, und in sofern ein Gegenstand mit dem andern verwandt ist, muß man sich auf letztern beziehen, dies alles aber so darstellen, daß keine Verworrenheit zum Vorschein kommt; Hauptumstände, welche in den Akten nachgewiesen sind, müssen auf dem Rande des Berichts angedeutet werden, damit sie in den Akten leicht nachgeschlagen werden können, die Akten müssen also foliirt oder paginirt seyn, und die Zahl der Haupt- und Spezialhefte, nach ihrem Rubro, muß angegeben seyn. Dies alles ist nöthig, um die vorgesetzte Behörde in eine leichte und schnelle Uebersicht der Sache zu setzen, denn man muß nicht verlangen, daß die Behörde mühsam aus den Akten heraussuche, was der Bericht-Erstatter bereits im Gedächt— niß hat, im Gegentheil ist man verpflichtet, ihr den Ueberblick der Sache, in welcher sie fremd ist, und doch ein Urtheil oder eine Erklärung und Verfügung abgeben soll, zu erleichtern, weil xxxTTTTsss.?:·:?TRTA TREU· ĩ᷑ĩ·!RPyHñZEä' ihr die obere Leitung aller Geschäfte obliegt, und daher auf ein einzelnes nicht viel Zeit ver— wenden kann. Die Berichts-Erstattung hat gewöhnlich nur den Zweck, die vorgese 6te Behörde von der Lage der Sache in Kenntniß zu setzen, entweder zum fernern Betriebe derselben, oder um die Partheien über eingegangene Beschwerden zu bescheiden u. s. w. Dagegen hat es eine andere Bewandniß bei ö ö Abfassung eines ökonomischen Gutachtens. Dieses dient in der Regel, wo nicht allein, doch zum Theil, zur Entscheidung streitiger Sachen, und hieraus folgt, daß es mit Umsicht und Sachkenntniß angefertiget seyn muß. Die Wichtigkeit der Sache erfordert, daß man überhaupt bei der Abfassung von Gutach— ten folgendes beobachte: Zuvörderst kommt es darauf an, ob der Gegenstand über welchen das Gutachten ertheilt werden soll, nur ein Theil desjenigen Inbegriffs von Dingen ist, die gewöhnlich beim Ge— meinschafts-Verbande vorkommen, oder ob derselbe das Ganze oder mehrere Theile desselben berührt; im letzteren Falle wird man allemal sehr umfassend seyn müssen, und für diesen gel⸗ ten e Regeln: „Eine umfassende, jedoch gedrängte Darstellung des ganzen ökonomischen, geometrischen und Hehrhchen Thatbestandes der betreffenden Gemeinschaft macht den Anfang, und so zu sa— gen die Grundlage des Gutachtens aus, welche aus den informatorischen Verhandlungen der Akten zu entnehmen ist, wobei wir voraussetzen, daß der Geschäftsführer die Infor⸗ mation so vollständig gemacht hat, wie oben Pag. 9. angedeutet worden. 2. Diesem folgt eine kurze Darstellung des Ganges der Sache bis auf den gegenwärtigen Zeitpunkt, woraus also hervorgehen muß, ob in den Verhältnissen bereits etwas geän⸗ dert, und also ihre ursprügliche Lage nicht mehr existire, vielmehr durch geschehene Wil— lenserklärungen und Schritte der Partheien ein neuer Zustand, und welcher, herbeige— führt worden, oder, ob die älteren Verhältnisse noch unangerührt bestehen. 3. Aus dieser Darstellung ad 2. muß nun nothwendig hervorgehen: ob der Gegenstand, wel⸗ cher begutachtet werden soll, aus den ältern Verhältnissen und Einrichtungen herrührt, oder ob er in Folge der neuen Zusammensetzungen und Abfindungen sich ergiebt, wonächst denn die Streitfragen sich historisch aus dem bisherigen Gänge der Sache ergeben; die Erledigung dieser Streitfragen wird nun der Gegenstand des Gutachtens. 4. Bei Entwerfung desselben muß der Zweck aller Separation, wie er bereits in der I. Abth. dieser Schrift§. 27. Pag. 261 angedeutet worden, stets im Auge behalten werden. Selbst— redend werden also die vorgefundenen ökonom⸗schen Thatsachen mit den übrigen ad 1. angedeuteten Verhältnissen auftreten, und aus ihnen oder aus der neuen Verbindung, in welche sie gesetzt seyn mögen, diejenigen ökönomischen Ansichten entwickelt werden, welche für oder wider die Sache sprechen, und eben so müssen hierbei die gesetzlichen Vorschrif— ten, welche auf die Sache Einfluß haben, mit in Anschlag kommen. Dies schließt also ein flaches Raisonnement ganz aus, giebt sogar Gelegenheit, dasjenige zu moilesen, 2—ͤ['„——— SSSSSIITTITTIIIIIIPIIIIIIIPIITIPTITITITITITITIIPTPTT!xT!TT!Tx!xTTTPT S ZTST᷑T᷑&S:T ꝙ ä SSSssSsSSSSSTSTSTSTSTATSTSU„STSTSTSTSTSTSTSTSTSTSTSTSTSTDTLHæ„ᷓ⸗0ut 2— t ver⸗ Nder am die aldere leitiger ß. utach⸗ ertheilt m Ge⸗ sselben n gel⸗ en und zu sa⸗ lungen Josdr⸗ irtigen geän⸗ e Wil⸗ xbeige⸗ d wel⸗ krührt, onächst n; die Abth⸗ Eelbst⸗ ad 1. ug, in welche rschrß⸗ also klegen, was etwa von Seiten einer Parthei fälschlich behanptet worden, und was sich oft nur auf Gewohnheit und Herkommen stützt, ohne irgend eine wirthschaftliche Nothwendigkeit mit sich zu führen. Auch Selbsttäuschung kann hierbei um so seltener eintreten, als die vorhandenen Verhältnisse immer im Auge behalten werden, und so zu sagen immer auf der Erde halten, und also der Phantasie keinen Spielraum gestatten. Bei Wahrnehmung dieser Haupterfordernisse wird also ein Gutachten immer sachgemäß ausfallen, die Partheien überzeugen, und den Richter in das Wesen der Sache einführen. Wir lassen hier beispielsweise ein Gutachten über einen einfachen Separations-Gegenstand fol⸗ gen, um das Vorgetragene für Anfänger deutlicher zu machen: Oekonomisches Gutachten in der Wiesen⸗Separations⸗Sache zu N. Es ist von Seiten des Gutsherrn zu N. auf die Aufhebung der Gemeinschaft angetragen worden, welche noch zwischen ihm und denen im Dorfe vorhandenen 12 Bauern in Absicht der Wiesen existirt, und welche darin bestehet, daß die Wiesenstücke beider Theile gemengt durch einander liegen, und im Frühjahr und Herbst von beiden Theilen behütet werden, und gehet der gutsherrliche Antrag dahin, ihm seine Wiesen in einer Fläche, und von aller Aufhütung befreit, anzuweisen. Die Provokaten haben diesem Antrage nur aus dem unhaltbaren Grunde widersprochen, weil sie dabei an Hütung verlören, und daß es daher bei bisheriger Verfas— sung verbleiben müsse; damit sind sie abgewiesen, vielmehr ist die Schätzung der Wiesen be— wirkt, festgestellt und alle Vorarbeiten zur Abfindung jedes Theils gehörig angeordnet und beendet worden. Die Feldmark worin diese Wiesen liegen, wird in Süden durch einen ansehnlichen Mühl— bach der ganzen Länge nach begränzt, und neigt sich in schiefer Lage von Norden her gegen den Mühlbach, so daß der niedrigste Theil derselben sich als ein bedeutendes Hütungs-Revier und die gedachten Wiesen darstellt, wenn man daher von der Grenze der Feldmark in der Niederung stromabwärts gehet, so liegen diese Wiesen am linken Ufer und werden nur durch das Dorf, durch einige Koppeln und einen Damm, der zugleich zur Viehtrift dient, unterbro— chen. Ihre Ausdehnung beträgt an 2500 laufende Ruthen, ihr Flächen-Inhalt— Morgen, und die Figur, in welcher sie sich darstellen, ist daher lang, schmal, unregelmäßig und im brei⸗ testen Theile ein längliches Polygon, durch letzteres gehet queer von Norden nach Süden ein Canal, welcher zum Ent⸗ und Bewässern gebraucht werden kann, und wahrscheinlich zu dem Zwecke ehemals mit einer nun verfallenen Schleuse versehen war. Der ökonomische Charakter der Wiesen ist zwiefach; die oberhalb belegenen, etwa der ganzen Fläche, enthalten Moorgrund, sind wegen vernachlässigter Abzüge größtentheils mora⸗ stig, und erzeugen, ungeachtet ihres nicht schlechten Bodens, nur größtentheils grobe Segge⸗ gräser, wogegen sich auf den Höhen, folglich trockner liegenden Stellen, bei gleichem Grunde, vorzügliche Futtergräser finden. Der untere und größte Theil der Wiesen enthält größten⸗ theils Torf, und über diesem eine Lage rohen Humus von faserigem Gefüge, die Erdschicht über letzterem ist unbedeutend. Es wächst hier zwar ein nahrhaftes Futtergras, aber im gan⸗ —.—.————————— —.——.—..— SS Se—— 2.— . . 47½ E e...— — 30— zen nicht in Menge, der Graswuchs leidet bei der Dürre und eben so bei großer Nässe; das Austorfen ist bisher nicht von besserm Erfolg für den Graswuchs gewesen. Die Abschätzung der Wiesen ist erfolgt und genehmigt. Auch die Mächtigkeit der Torflager ist durch besondere Sachverständige untersucht und abgeschätzt worden, womit beide Theile zu⸗ frieden gewesen. Eine gütliche oft versuchte Einigung über die Pläne, welche jedem Theile anzuweisen, fand nicht statt, weil die Bauern stets für die Theilung des Objekts nach der Länge stimm⸗ ten, und dabei stets den Theil verlangten, welcher Torf enthält, und da sie auch fernerhin die Frühjahrs- und Herbsthütung gemeinschaftlich ausüben wollten, so blieben sie alle bei ihrer Meinung. Der unterzeichnete Kommissarius wurde bei Entwerfung des in den Kommissions-Akten Fol. 102. befindlichen Abfsindungs- und Theilungsplaues von folgenden Ideen und Beweg⸗ gründen geleitet: ö 1. Eine Theilung des untern? des ganzen ausmachenden Terrains nach der Länge, ist aus geometrischen Gründen unzulässig, da hier die Grenzen zu ausgedehnt werden, um nicht bei fortbestehender Hütung des Viehes der Gemeine zu Verletzungen und Pfändungen Anlaß zu geben, denn durch diese Theilung wird keine ordentliche Figur herausgebracht, sondern nur ein länges schmales Stütk. Ueberdem ist sie unmöglich, weil keine Gleichung herausgebracht werden kann, wenn die Bauern die bessern und zugleich die torfhältigen Wiesen allein nehmen, und die schlechten dem Gutsherrn allein zugewiesen werden sollten. In einer Gegend die gar kein Brennholz darbietet, ist es nöthig, beiden Theilen den Vortheil des Torfstiches zu gewähren, dies ist möglich, und der Torfstich an sich ist auch, der Verbesserung der Wiesen wegen, nothwendig. 3. Die Vortheile müssen und können auf beiden Seiten gleichgemacht werden, um so mehr als das Hütungsrecht gleich ist, daher durch Compensation gehoben wird. Diese Gleich⸗ machung bestehet mit Bezug auf die bei 2. schon angegebenen Verhältnisse darin, daß je⸗ der Theil, sowohl von den guten als schlechten Wiesen, einschließlich der torfhaltigen, seine Abfindung erhält, folglich am obern und untern Theile des Flußes. Indem man also hier dem Interesse beider Theile zu entsprechen sucht, verbindet man damit 4. eine andere Rücksicht, nemlich die, daß die Ent⸗ und Bewässerungs-Anstalt der Wiesen, welche wahrscheinlich in frühern Zeiten schon bestanden hat, wieder ins Leben treten kann. Auf diesen Umstand reflektiren für jetzt die Bauern nicht, wohl aber der Gutsherr; es ist aber unerheblich, daß die Banuern nicht auf eine Sache eingehen wollen, die entschieden zu ihrem Nutzen ist, auf jeden Fall können sie solche nicht hindern. Zur Herstellung die⸗ ser Anstalt ist nöthig, daß der Gutsherr an den Fluß grenze, und nicht wie die Gegner es verlangen, beinahe ganz davon abgeschnitten werde. Ohnehin ist er Eigenthümer des Flusses und kann sich seiner also zu erlaubten Zwecken frei bedienen, wogegen die Bauern dies nicht dürfen, wenn sie auch Grundstücke an seinen Ufern besitzen. Der Gutsherr ist gleichzeitig Eigenthümer des entgegengesetzten Ufers, indem seine Grundstücke sich auch 5 +. I 1 4 1 2 * N „* 74 IA . 1 ö I N 8 I Tl * 1 3 1 I 4898 41 24 I I. . III II V 4 + — Ieeeeeeeeeeeete..ttt.. — PFPFFPFPFPFPFFFTTTTTTDTDTDTDTTDTDTDTTPTFTPDPTDTDTDPDPTPDPDPDP DTDPTPTPTPTTTTDTT TTTTTTTTTTt;T;T;T;TP?TPTPTPTPTPTPTFPP.·] T T T TS(TST——„ veisen, stimm⸗ in die ihrer Akten deweg⸗ ist aus nicht dungen bracht, ichung altigen sohlen. den auch, mehr Yleich⸗ daß je⸗ seine also ziesen, kann. es ist hieden 3die⸗ er es * des 5auent har ist auch — 31— dort ausdehnen, und um so weniger siehet ihm bei der Disposition über das Wter ein Hinderniß entgegen. Die für beide Theile entworfenen, auf der Charte genau angedeuteten Absindungsvlane, folgen nun diesen Ideen, und es ist daher der Gemeine im obern Theile der Wiesen ihr An— theil neben ihren anstoßenden Aeckern angewiesen, und hierauf folgt die gutsherrliche Abfin— dung für diese Stelle. Im untern Theile ist die Theilung durch eine Queerlinie A. B. C. erfolgt, so daß der Gutsherr den vordern, die Gemeine den hintern Theil dieser Wiesen be— kommen hat. Die Ausgleichung nach Güte und Fläche hat mit Berücksichtigung der frühern Besitzstände an torfhaltigen und an guten und schlechten Wiesen bequem geschehen können, und es sind keine besondern neuen Triften anzulegen gewesen. Wenn nun die bäuerlichen Interessenten diese ihre Abfindung in der nachgewiesenen Form und Art nicht haben annehmen wollen, jedoch auch im Laufe der deshalb veranlaßten Instruk— tion nichts weiter dagegen angeführt, als daß sie im untern Theile der Wiesen nun nicht ganz Besitzer des Ufers wären, sondern dieses auch zum Theil dem Gutsherrn zugefallen, und daß sie nun, da seine Wiesen die vordersten wären, mit ihrem Vieh durch diese treiben müß⸗ ten, welches zu Streitigkeiten Anlaß geben könnte, weshalb sie wieder auf der Theilung in die Länge bestanden; so sind ihnen deshalb die nöthigen Gegenvorstellungen, mit den Bewei— sen der geometrischen und ökonomischen Zweckmäßigkeit, wiewohl vergeblich, gemacht worden. Daß die Abfindung an sich gleichmäßig ist, dagegen hat kein Theil etwas eingewendet, sondern dies anerkannt. Aus dem Verfahren folgt aber nun bezüglich auf die künftige Benutzung, a. daß die Gutsherrschaft, falls sie die Wiesen ferner behüten will, unmittelbar von der Trift sich rechts und links auf ihre Plane mit dem Viehe verbreiten kann, ohne Hinder— nisse zu haben; b. daß die Gemeine nur auf einer Distanz von 130 Ruthen durch den herrschaftlichen Plan zu treiben hat, und zwar auf einer Trift, welche bisher schon als solche, und als Fahr— weg existirte. Wäre nach der Länge getheilt worden, so hätte von dieser Trift kein Ge— brauch gemacht werden können, da sie nicht in die Theilungslinie gefallen seyn würde, es hätte also eine neue mit Verlust angelegt werden müssen. Ueberdies würden die Gren⸗ zen zwischen beiden Theilen zwischen 5— 6oo Ruthen betragen haben, und jetzt betra⸗ gen sie nur 196 Ruthen. Der Berührungspunkte sind hier also bei weitem weniger, als wenn nach dem bäuerlichen Antrage getheilt worden wäre, der Einwand, daß die Vieh—⸗ heerde durch den herrschaftlichen Plan gehen muß, ist aber von gar keiner Erheblichkeit, da eine Trift vorhanden, die Strecke nicht lang ist, und die Heerde, welche eine Gemeine von 12 Bauern haben kann, nicht so groß ist, daß der Hirte sie nicht sollte in seiner Ge⸗ walt halten können, welches überdies nur allein seine Sache ist. . Daß die Herrschaft freie Hand hat, jetzt die Bewässerungs-Anstalten zu machen, woran sogar die Bauergemeine Theil nehmen und Vortheile davon ziehen kann, wenn sie deshalb mit dem Gutsherrn übereinkommt. Unerheblich ist übrigens der Einwand der Banuergemeine, daß sie nun nicht ganz Besitzer ***— ———. ——..... BIKIAOI — — —.———— EE.........— — 19 * I IN P‚IIiIiIIeeeeeeeeeeeeeeee.eeee::eeeeeeeee.teete — 32— des Ufers des Mühlbaches im untern Theile der Wiesen wäre; denn erstlich hat sie auf diese Ufer, als solche keinen rechtlichen Anspruch, da sie über den Bach nicht im geringsten dispo⸗ niren darf,‚ und daher siehet man nicht ein, wozu ihr diese Ufer besonders nutzen könnten, alsdann ist aber auch aus der vom Kommissario veranlaßten Messung der Uferlänge, so weit nemlich Wiesen jeden Theils an selbige stoßen, nach Fol. 109 der Spezial-Akten erwiesen, daß bei jetziger Theilung dem Gutsherrn 525 Ruthen, der Gemeine aber 950 Ruthen Ufer— länge zugefallen sind. Daher ist denn anzunehmen, daß das Vorgeben der Bauern in dieser Hinsicht nur Bezug auf die torfhaltigen Wiesen hat, die sie gern allein besitzen möchten, und worauf sie gleichwohl nicht ganz Anspruch haben, sondern nur im Verhältniß ihres frühern Besitzstandes, und dieser ist ihnen, wie die Planberechnung sub C. Fol. 102 nachweiset, rich— tig gewährt worden. ö Da nun hiernach der unterzeichnete Kommissarius sein Verfahren ökonomisch, gesetzlich und geometrisch gerechtfertiget zu haben glaubt, so hat er für nöthig gehalten, dieses Gut— achten den instruirten Akten beizufügen, um den geehrten Richter von allen Verhältnissen und Umständen um so genauer in Kenntniß zu setzen. N. den—— N. R. Es wird sich kunftig noch Gelegenheit sinden, ähnliche Gutachten darzustellen, oder doch die Hauptmomente derselben anzudeuten, und man wird oft finden, daß alle oder doch sehr viele derjenigen Umstände vorkommen werden, die schon sehr ost in der J. Abth dieses Wer⸗ kes angedeutet worden, und deren Existenz so manche neue Anordnungen und eine schickliche Stellung derselben unter sich nöthig macht, daher wird das Verfahren an sich verwickelter, und wenn ein Gutachten deshalb anzufertigen ist, so wird natürlich auch dieses viel Haupt— und Unterabtheilungen enthalten, und diese in einer schicklichen Ordnung mit Klarheit ent— wickelt und dargestellt werden müssen. §. 7. Von dem Verfahren, wenn die zu separirenden Grundstücke noch nicht vermessen, gezeichnet und abgeschätzt sind. Prüfung der In den vorhergehenden§H§. wurde voraussätzlich angenommen, daß die Grundstücke be⸗ dett atter Feid reits vermessen und abgeschätzt sind, und daß eine brauchbare Charte davon vorhanden, dies Charten. ist aber nicht immer, ja sogar nur selten der Fall, oder es werden veraltete, fehlerhafte, gar nicht brauchbare Dokumente solcher Art vorgelegt. Da die Interessenten die Brauchbarkeit solcher Dokumente gewöhnlich nicht zu untersuchen wissen, so ist es eine unerläßliche Regel für den Oekonomie-Kommissarius, solche ihm vorgelegt werdende Charten und Register mit Zuziehung eines geschickten Geometers, in Rücksicht auf ihre Brauchbarkeit genau zu unter⸗ suchen; hauptsächlich hat man dabei sein Augenmerk dahin zu richten: ob die Charte nicht zu alt und etwa ruinirt ist, und nicht den gewöhnlichen Fehler der alten Charten hat, daß sie nemlich in einem zu kleinen Maasstabe angelegt sind, welcher veranlaßt, daß die Charte, welche mit der Zeit einschwindet und aus der Form kommt, bei der Nachmessung einzelner Flächen unrichtige Resultate gegen die Wirklichkeit giebt. Oft sind dergleichen Charten nur ö Copien, ————— i---------- PFPFIFIFIFIFIFIFPFTFTFTFTFTFTFTPTPTFTPTPTFTDTDTDTDTDTDTDTDPDTDTDTDTDDTDTPDPTPTPTPTTTTTCTC f diese Copien, die mit Sorglosigkeit angefertigt sind. Findet sich nach genauer Prüfung, daß eine dispo⸗ solche Charte dergleichen Fehler zeigt, so ist sie schlechterdings zu verwerfen, und man kann unten, den Partheien die Kosten einer neuen Vermessung nicht ersparen, auch lassen sich keine ab— Weit kürzenden oder aushelfenden Maasregeln treffen, denn dem Einschwinden der Charte und der wiesen, daraus folgenden Unrichtigkeit derselben ist einmal nicht mehr abzuhelfen. Man wird leicht Ufer⸗ einsehen, daß es am Schluß der Sache zu den größten Verwirrungen führen müßte, wenn Gründe der dieser man aus übel angebrachter Sparsamkeit von einer solchen Vermessung und Charte dennoch ke keit Ailit⸗ „ und Gebrauch machen wollte, ein geschickter und der Sache gewachsener Feldmesser, würde sich rühern darauf auch gar nicht einlassen, weil er voraussieht, daß er bei künftiger neuer Felder⸗-Ein— rich⸗ theilung keine richtige Grundlage hat, also mit seinen Abtheilungen am Ende nicht ausrei⸗ chen, dem einen Interessenten zuviel, dem andern zu wenig zugemessen haben wird, woraus sehlich denn am Ende nur Streitigkeiten, vergebliche Geldkosten, und dennoch wohl gar Wiederan— 3Gut⸗ fangen von vorn entstehen würde, welches denn dem Kommissario und dem Feldmesser Ver⸗ und antwortung zuziehen müßte. ö Man lasse sich also selbst von den Partheien nicht überreden, von dergleichen schlechten Zeichnungen Gebrauch zu machen, denn man erndtet davon nur einen schlechten Erfolg und den Verkäuflichkeit der Grundstücke, ihre Theilbarkeit und überhaupt den Tausch und Umsatz der einzelnen Stücke, es macht, so zu sagen, die Besitzung beweglicher und freier in der Hand des 20 Vorwurf: daß von den Sachverständigen erwartet werde, sie hätten das besser verstehen müs⸗ 0 sehr sen als die Interessenten. ö Wer⸗ Eine jede neue Vermessung ist nun aber in der Regel nicht nur an sich nothwendig, son— 5 Ver⸗ sliche dern sie ist auch der Sache überhaupt und dem Interesse jedes einzelnen Grundbesitzers zusa⸗ Huun 1 kelter, gend, weil es beim Besitz eines Landwesens, es sey groß oder klein, in sehr vieler Hinsicht N Haupt⸗ nützlich ist, daß man wisse wie viel, und was man nach Maaß und Zahi besitzt. Eine solche deeden kar it ent⸗ Gewißheit sichert den Besitzstand, beugt Verdunkelungen und Streitigkeiten vor, befördert die alle Theile. ů 1 il. Eigenthümers. 5 Es stehet also auch jedem Huteressenten in einer Gemeinschaft das Recht zu, eine neue Wer sie for⸗ ke he⸗ Vermessung und Schätzung zu verlangen, von welcher ein jeder Nutzen ziehet und zu deren e „dies Kosten ein jeder verhältnißmäßig beizutragen hat, weil der Vortheil bleibend ist; man kann e, gar also diese Kosten nicht eigentlich Separations-⸗, sondern vielmehr Communkosten nennen, und barkeit man muß die sämmtlichen Theilnehmer darüber zu belehren suchen, daß eine solche Operation Regel ein gemeinnütziges Unternehmen ist, welches lange nach aufgehobener Gemeinschaft seinen mit Nutzen äußert, und daher allen zu Gute kommt, auch am zweckmäßigsten bewirkt wird, wenn 4 unter⸗ man es sogleich im Ganzen vornehmen läßt, wodurch sich die Kosten bedeutend vermindern. Wollte icht zu im Fall eines Widerspruchs gegen eine allgemeine neue Vermessung, der Einzelne seinen An⸗ aß sie theil herausmessen und zeichnen lassen, so würden die übrigen bald genöthigt seyn ein Glei⸗ Chatt ches zu thun, und dadurch würde die Nothwendigkeit, sogleich mit dem Ganzen vorzuschreiten, ö jelner um so mehr einleuchten. s II. Abtheilung. 15 1 Lopieh, So klar nun diese Nothwendigkeit jedem Sachkenner einleuchtet, so hat man doch bei den Partheien darüber oft große Schwierigkeiten zu überwinden, welche aber gewöhnlich aus der Abneigung entstehen, sich den provokantischen Anträgen zu fügen, und alsdann muß man oft au die gesetzlichen Vorschriften geltend machen, welche eine solche neue Vermessung und Inchartirung fordern, sobald der Kommissarius und Geometer sich für dieselbe gutachtlich erkläͤren. amnere. Bei dem Geschäfte selbst hat der sachführende Kommissarius nun hauptsächlich zunächst Feldmessers. auf die Wahl eines sachkundigen geübten Geometers zu sehen. Pen Momwu Von einem solchen Manne, dessen Wahl nach den neuesten gesetzlichen Verordnungen dem sario zu. Kommissario zustehet, muß nicht nur geferdert werden, daß er die Geometrie und Mathema⸗ Forderungen tik und deren Hülfswissenschaften theoretisch und praktisch verstehe, sondern er muß auch Seimestr u Kenntniß von der Einrichtung des Feldwesens, wenigstens in der Provinz, wo er sich aufhält, näwih. Hün⸗ haben, er muß also darauf einzugehen wissen, wie die Felder⸗Eintheilung beschaffen, wie die sicht. Bestellungs- und Erndte-Termine fallen, wenn eher also und wo am schicklichsten anzufangen, In geometri⸗ welche Fragen er zu seiner Information an jeden Besitzer zu richten, was er in Ansehung scher Hinsicht. der äußern Feldmarks-Grenzen, so wie in Betracht der Grenzen einzelner Besitzer unter sich zu beobachten habe. Ferner hat er im Voraus zu überschlagen, wie groß die Feldmark sey, und in welchem Maaßstabe und Größe also die Charte anzulegen. Hierbei muß er vom Kommissario im Voraus darauf aufmerksam gemacht werden, ob und wo etwa bedeutende Terrain-Verschiedenheiten, Defileen und dergleichen vorhanden, die auf der Charte künftig um deshalb deutlich und in einem großen Maasstaabe gezeichnet werden müssen, weil die künftige noch nicht übersehbare Plan-Abtheilung neue Wege, Triften und Grenzen erfordert, welche dann erst aufgezeichnet werden können, und welches so geschehen muß, daß die Lage, selbst dem gemeinen Manne, auf der Charte deutlich gemacht werden kann. Dies ist um deshalb höchst nöthig, weil die Charte ein Bild der Feldmark im Kleinen geben, und durch selbige die Operationen des Kommissarii bei jeder Gelegenheit deutlich und auf der Stelle und im Zim⸗ mer anschaulich gemacht werden sollen, so daß man nicht um jede Kleinigkeit erst wieder mit den Partheien aufs Feld zu gehen und an Ort und Stelle zu erklären nöthig hat, welches letztere auch oft um deshalb nicht immer ganz von Erfolg ist, weil eine Situation und die aus ihr fließenden Umstände, oft einen nicht zu übersehenden Raum umfassen, und also auf der Charte besser deutlich gemacht werden können, als es selbst im Felde geschehen kann. Der Feldmesser muß sich ferner immer bewußt bleiben, daß die neu auszumessende und zu zeichnende Feldmark künftig eine neue Eintheilung erleiden soll, welche sich bis auf die kleinste Parcelle erstreckt, und daß die darüber anzulegenden Register und Berechnungen also am Ende mit einander genau übereinstimmen müssen, jeder Fehler oder Irrthum wirkt also sehr unan⸗ genehm nach. Eine gleiche Rücksicht ist auf die anzustellende und zu verzeichnende Bonitirung zu nehmen, denn da diese nach ihren einzelnen Abschnitten, und wie diese wieder auf jede Par⸗ celle treffen, im Bonitirungs-Register berechnet werden muß, so ist dazu die Anlage und der Maasstab der Charte gleich im Voraus wohl zu erwägen und hauptsächlich zu vermeiden, daß Deeeeeeettt.....*—— ————— *——————— ————.————————.———————‚—————————————— ꝑSꝑPIPIIIITPTPTPTPTPTPTPTPTRTRPTPTDTCTFTDTRTRTRTRTRTTDTFTêłü‚9¶gDss:; ↄ—ä TTTTTTTTTT—— — 55— be die Charte nicht zu klein und winzig angelegt werde, weil dies zu Rechenfehlern Anlaß giebt, ö aus die Uebersicht erschwert, und die Charte mit den Jahren unbrauchbar macht. man Den mechanischen Theil des Bonitirens habe ich auch für den Condukteur, in der J. Abth. 0d Pag. 25 angedeutet, und verweise ich dahin, hier aber beschäftigen wir uns ferner mit der ün Einleitung des Messungs⸗Verfahrens, wobei Kommissarius und Feldmesser gleichteitig zu wir⸗ unächs ken haben. Schon bei der Informations⸗-Aufnahme wird bemerkt, ob Grenzstreitigkeiten statt finden, 94. gubsrden ö Udem und es muß also bei der ersten Anlage der Charte hierauf zuerst Rücksicht genommen werden. Grenzen. hema⸗ Sind Unrichtigkeiten vorhanden, so müssen die Grenznachbaren zugezogen werden, und diese auch werden vom Kommissario vorgeladen, sind die Nachbarn selbstständige Gemeinen, so werden sie ö ufhalt, unmittelbar, sind sie gutspflichtig, durch Requisition ihrer Ortsobrigkeiten vorgeladen, sind .— Nachbarn verschiedenen Standes da, so wird jeder nach seinem Verhältniß vorgeladen, und 7— es kann sich diesem Geschäfte kein Theil entziehen, da die gesetzlichen Vorschriften deshalb ganz chnng bestimmt sind. ö Können die entstehenden Streitigkeiten an Ort und Stelle nicht sofort ausgeglichen und, Grenzstrei⸗* ler sch durch Aufnahme eines von beiden Seiten zu unterschreibenden Protokolls abgemacht werden, Hekoten⸗ ark seh so müssen die streitigen Fakta oder Ansprüche niedergeschrieben, und durch Beiziehung eines 15580 Justiz⸗Beamten die Sache im Rechtswege zur Entscheidung instruirt werden. eutend⸗ Dergleichen Streitigkeiten können übrigens die Vermessung im Ganzen nicht aufhalten, sondern diese schreitet dennoch fort, und es ist nur nöthig daß die Gegend, wo sich die strei⸗ 4 Hafuhe tige Grenze findet, während Aufmessung der Parcellen außer Berührung bleibt, und künftig welche auf den Grund der Entscheidung nachgemessen wird, oder es wird die streitige Grenze einst⸗ selbst weilen so wie sie vorgefunden worden, angenommen, um künftig berichtiget und eingezeichnet deshalb zu werden. ů bige dit Eben dasselbe Verfahren findet statt, wenn einige Gemeinglieder unter sich in Grenzstrei⸗ V Zuu tigkeiten verwickelt sind, und es wird bereits bei der Informations-Aufnahme sich ergeben der mit haben, ob dies der Fall ist, wo man denn sogleich versuchen muß, ob dergleichen nicht in Güte wesches beizulegen ist, welches sich in der Regel nach Uebermessung des streitigen Objekts wird bewir⸗ und die ken lassen, denn gewöhnlich betreffen dergleichen Streitigkeiten nur kleine Gegenstände. 0 lso auf Die Zeit in welcher diese Geschäfte am bequemsten vorgenommen werden können, muß ang deidis n. man sorgfältig wählen, besonders da die Feldmesser, welche immer mehrere Sachen zu bearbei— Messung. 6 und 50 ten haben, ihre Einrichtungen deshalb treffen müssen/ auch allemal zu bedenken stehet, daß FHainsi ein großes Gemeinwesen viel Arbeit und Zeit wegnimmt. Man wähle also zum Anfang des m Ende Messens die früheste Frühjahrszeit, wenn nemlich kein Schnee mehr liegt, alsdann kann man aman⸗ ungehindert vorschreiten und auch noch, ohne Schaden zu thun, die Wintersaatfelder messen, Uiirung ů welches späterhin unmöglich ist; eben so kann man dann auch das Sommerfeld aufnehmen, V.⸗ wobei die am ersten eintretende Hafer⸗ und frühe Gerstsaat, so wie die Bestellung der Hülsen— iü der früchte im Brachfelde, weiter nicht hindert, das Brachfeld läpt man am bequemsten das letzte seyn. 5 . H/ daß * Il 19 695 401 10 4 I Is 14 I + 1 I. 4 DSDIDISIiDiDS‚iDiDiDi‚Di‚i‚i‚e.e‚e‚e‚eeeeeeee— ununterbro⸗ chene Fortse⸗ tzung. ———————.——.———————p—‚—————————.————9—9——— Bei einer solchen Zeitwahl und Eintheilung wird die Vermessung ununterbrochen fortge⸗ hen können, und höchstens wird, wenn die Feldmark groß ist, während der Heu- und auch viel⸗ leicht während der Roggen-Erndte eine Unterbrechung statt finden, da denn der Geometer sich entweder mit Auftragung des Vermessenen auf die Charte, oder mit Messung der Weidereviere sehr schicklich beschäftigen kann. Auch hängt es von der Größe des Geschäfts ab, wenn die Wiesen an die Reihe kommen sollen. Da aber von Seiten der Interessenten immer Einige beim Geometer gegenwärtig seyn müssen, die ihm die Namen der Eigenthümer, die Feldergren⸗ zen und die Spezial-Benennungen einzelner Blöcke oder Schläge in den Feldern angeben, so muß allerdings darauf Bedacht genommen werden, daß dergleichen Personen bei nöthigen Feldgeschäften, wie Saat- und Henzeit, sich nicht abmüßigen können, und also kann eine Unterbrechung der Arbeit nur durch eine schickliche Wahrnehmung der Zeit vermieden werden. General⸗ und Spezia⸗Kar⸗ ten. Nan muß ferner die Voraussicht nehmen, daß die Bonitirung der Feldmark oft eben so lange als die Messung aufhält, und daß bei ersterer die Zeit noch genauer gewählt werden muß, daher ist es oft nicht möglich eine Messung, Zeichnung der Charte, Bonitirung-und Register⸗ Fertigung in einem Sommer und Herbste zu bewirken. Auch können manche Wiesen, welche sumpfig find, nur bei strenger Kälte vermessen werden, und man wird daher bei großen Feld⸗ marken es am besten einrichten, wenn man die Messung im Frühjahr anfängt, im Laufe des Sommers und Herbstes beendet, dann die Charte zeichnen und Register anfertigen läßt, um solche noch im Winter den Partheien vorlegen zu können, im darauf folgenden Frühjahre aber die Bonitirung ununterbrochen vornimmt. Da man unter einer Feldmark oder Gemarkung etgentlich im Allgemeinen alle Theile der— selben an Acker, Wiesen, Weidereien, Holzungen und dergleichen verstehet, so wird es sehr oft möglich seyn, das Ganze in einer Charte darzustellen, in sofern der Umfang der Feldmark nicht zu groß ist, und es nicht Unbequemlichkeiten bei der Chartirung selbst nach sich ziehet, (denn eine zu große Charte wird sehr bald schadhaft, und wird während der Bonitirung sehr verbraucht) und dann wird man eine General-Charte anfertigen können; allein sehr oft ist dies um deshalb nicht möglich, weil Wiesen und Weidereviere getrennt liegen, und in diesen Fällen müssen Spezial⸗Charten von selbigen angefertiget werden. Im Ganzen thut man sehr wohl, auf die Anfertigung von General-Charten zu halten, wo es möglich und ausführbar ist und wo alles im Zusammenhange liegt, weil in diesem Falle die Abfindungspläne, die Triften und Wege, mit Bezug auf diesen Zusammenhang, entworfen, berechnet und dargestellt werden müssen; dies fällt weg, wo bei getrennten Besitzungen die Triften und Wege über ein frem⸗ des Territorium gehen, wobei ohnehin nichts geändert werden kann. Terrainzeich⸗ Bei der Anlage der Charten muß man den Geometer anweisen, in Gegenden die nicht nung. ganz Ebene sind, die Terraingestalt, nemlich Berge, Abhänge, Schluchten, Sandschellen u. s. w. genau anzudeuten, und geschiehet dies nach der Regel der Planzeichenkunst auf verschiedene, jedem Geometer bekannte Weise, nemlich bei Bergen und Abhängen wird die Höhe und der Grad des Abfalles oder der Winkel den die Grundfläche mit der Höhe macht, durch Striche angedeutet, welche mehr oder weniger stark sind, andere Gegenstände werden durch verschiedene SIITTTIIAeeeTPTPTPTRTTT!T᷑T᷑TTT·TTTTT. TDTDTDTDTDDTDP TTDPPTPTPTPTDDDDPTPTPTPDTPTPTPTPTPTPTPTPTPTDTDTPDPTPTPDPTPTPTPTP—P TTPTPTPTPTPTPFPFPPTEFEFTTT TTTDTDTDTDTDTDTDGL]H—ůůwsłcTT ortge⸗ ; biel⸗ sich deviere uu die Einigt rgren⸗ en, so thigen ueine erden. ben so u muß, gister⸗ welche Fed⸗ se de , um e aber e der⸗ he oft dmark ziehet, 3 sehr oft ist diesen n sehr ar ist riften verden frem⸗ nicht . s. w. edene, ud d⸗ Oniche iedene Farben angedeutet, und allenfalls über deren Bedeutung am Rande der Charte eine Erklärung hinzugefügt. Dasselbe ist bei Forst-Revieren in Absicht der Holzarten, Brücher, Fenne oder Roräste, mitten inne liegenden Wiesen oderl Hütungen, Torfmooren und dergleichen zu beob— achten, wo wiederum diejenige Manier gilt, welche bei den Königlichen Forstmessungen und Planzeichnungen angenommen, und jedem geübten Geometer bekannt ist, und im Fall er da⸗ mit noch unbekannt, stehet darüber bald Erkundigung einzuziehen. Ueber den Bonitirungsakt selbst dürfen wir nur hier Bezug auf das darüber schon auf— geführte Verfahren nehmen, und den Geometer gehörig auweisen; in besondern Fällen und wo es auf Wahrnehmung besonderer Umstände ankommt, muß der Kommissarius ihn gleich Anfangs mit einer ausführlichen Instruktion versehen. Bis dahin, daß die Vermessung und Bonitirung selbst beendet wird, sorgt der Kommis⸗ sarius für die Instruktion und Entscheidung der Grenzstreitigkeiten, welches um so mehr beeilt, und in Spezial-Akten verhandelt werden muß, als dergleichen Sachen oft durch meh— rere Instanzen gehen. Ist die Entscheidung erfolgt, so kann auf den Grund derselben der Geometer nun angewiesen werden, seine Arbeiten ganz zu vollenden, und wird dann im Stande seyn, dem Kommissario die Charte und die Register einzureichen, wozu man denn vorher eine gewisse Frist bestimmen kann, um Herr über die Zeit zu bleiben und nicht aufgehalten zu werden. §. 8. Fortsetzung des Verfahrens mit Bezug auf den§. 5. und auf den Grund der im vorhergehenden S. dargestell⸗ ten Messungs⸗ und Schätzungs⸗Operationen. Wenn wir im vorhergehenden§. bemühet gewesen zu zeigen, wie das Geschäft durch die in den ersten Terminen statt gehabten Verhandlungen zu stehen gekommen, so folgt daraus sowohl im streitigen, wie im unstreitigen Falle, die natürliche Ordnung der Fortsetzung dessel— ben zwar eigentlich von selbst, indessen schreiben dennoch die Gesetze für jeden Fall besondere Formen vor, nach welchen selbst jeder einzelne Gegenstand behandelt werden muß, und man findet darüber das Nöthige sowohl in der Gerichts-Ordnung, als in der Verordnung vom 20. Juni 1827. Im unstreitigen Falle würde man mit der Plan-Anlage weiter verfahren können, wenn wir uns das Eingangs Pag. 8 gegebene Beispiel denken. Da es aber öfter der Fall seyn— wird, daß Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte entstehen, daß nicht alle Feldmarken schon vermessen, gezeichnet und registriret sind, und die Auswerfung der Streitpunkte im letztern Falle gleich anfänglich nicht immer geschehen kann, weil sehr oft auf Größen-Verhältnisse und Classificirung dabei Rücksicht genommen wird, so ergiebt sich, daß die Ausmittelung der Streitfragen und überhaupt der Thatbestand des ganzen Geschäfts nicht eher gehörig dargestellt werden kann, als bis auch die Vermessung und Bonitirung erfolgt ist, und nun den streiten⸗ den Theilen gezeigt werden kann, wie ihre gegenseitigen Anforderungen auch nach Maaß und Zahl ökönomisch zu stehen kommen. Dies giebt oft eine vorzüglich schickliche Gelegenheit, die Partheien über ungegründete oder unerhebliche Ansprüche zu belehren, und sie von der Nich⸗ tigkeit ihrer Forderungen zu überzeugen, denn es ist ein anderes, eine Sache zur gerichtlichen ———————— — ..·V... — νννν.I ——— —.— III —.— — ———————— ö ———————— .. Iiπn ' —————————————————— *— —.— — ... —.— 650—.——————— FSRSRSRSISISISISISISISISISISISIISIIIII. Entscheidung zu bringen, dei welcher es auf die Erledigung einer bloßen Rechtsfrage an⸗ kommt, aus deren Entscheidung der ökönomische Effekt immer noch nicht hervorgehet, sondern erst gefolgert werden soll, und wiederum ein anderes, ob die Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß die Entscheidung jener Rechtsfrage sür den obsiegenden Theil so vortheilhaft einwirken werde, daß er dadurch wirklich einen höhern wirthschaftlichen Nutzen erhält. Sehr oft läßt sich das Gegentheil schon im Voraus berechnen, und man kann solche Partheien zuweilen darüber belehren, die es nicht aufs bloße Rechthaben absehen; denn ob z. B. in einer großen Gemeine ein Theilhaber ein oder zwei Kühe mehr zu weiden berechtigt sey wie die übrigen, ist in der That von keiner Erheblichkeit, wenn die Natural⸗Theilung des Weidereviers bevor⸗ stehet und sogleich durch Berechnung nachgewiesen werden kann, daß auf eine Kuhweide etwa nur 30 Ruthen Fläche fallen; ähnliche Fälle finden sich bei Koppelhütungen und andern Nutzungen. Sind also Streitigkeiten vorgekommen, wetche ihre Aufklärung, Erledigung oder Entschei⸗ dung erst durch die erfolgte Messung und Schätzung erhalten, oder trägt diese wenigstens zur Erledigung bei, so hat man dafür zu sorgen, daß ein solcher Erfolg bald eintrete. Resultate der Dies geschiehet, indem man die sämmtlichen neuen Vermessungs- und Bonitirungs-Re⸗ 1 Dönieung gister zuvörderst jedem Theile in beglaubter Form, das heißt in solchen vom Feldmesser ange⸗ fertigten Abschriften, deren Richtigkeit er mit seiner Namens⸗Unterschrift verbüdgen muß, zu⸗ fertiget, und einen besondern Termin ansetzet, worin den Partheien auch die Charte, die dar⸗ auf verzeichnete Bonitirung und alle Erfolge der geschehenen Vermessung und Bonitirung nachgewiesen werden, so daß auch die einzelnen Theile eines Besitzthums jedem Inhaber nach ihrer Größe und Güte bekannt gemacht werden müssen, wenn er es verlangt. Traber. Ueber diese Handlung muß ein ausführliches Protokoll aufgenommen werden, zu welchem ö die Interessenten erklären, daß sie mit den Resultaten der Vermessung und Bonitirug, Be⸗ richtigung der Grenzen u. s. w. zufrieden sind, und dabei nichts zu erinnern finden, oder ob und welche Erinnerungen und Einwendungen von einzelnen Personen oder allen Wirthen da⸗ gegen gemacht werden. Letztere muß man nun möglichst genau untersucheu, und hauptsaäͤch— lich aufklären, ob die gerügten Mängel nicht etwa von Rechnungsfehlern des Feldmessers her⸗ rühren, und dahin zu wirken bemühet seyn, daß die geschehenen Operationen, welche sich nun in der Charte und den Registern versinnlicht darstellen, von den Interessenten als richtig aner⸗ kannt und kleinliche Zweifel oder unerhebliche Bedenken beseitiget werden. Die Sache wird in der Regel unbedenklich für richtig anerkannt werden, wenn der Feldmesser durch Geschicklich⸗ keit und ein angemessenes Benehmen während seiner Arbeit sich die Achtung und das Zutrauen der Interessenten erworben hat, und hiernächst wird dieser Akt durch allseitige Unterschrift der Partheien geschlossen. Verfolg der Da nunmehro die Hauptgrundlage des Geschäfts klar vorliegt, so können diejenigen E Streitpunkte, welche sich nur erst mit Hülfe der geschehenen Messung aufkären lassen, weiter behandelt und überhaupt der Thatbestand des ganzen Geschäfts, wie wir ihn oben Pag.; 22 angedeutet, genau dargestellt, Kleinigkeiten gütlich beigelegt, oder die bleibenden Streitfragen ge an⸗ sondern handen, uirken oßt Aßt zuweilen großen ůͤbrigen, bevor⸗ de etwa andern Entschei⸗ stens zur igs⸗Re⸗ ser ange⸗ nuß, zu⸗ die dar⸗ dyitirung bet nach welchem 3, Be⸗ oder ob irthen da⸗ auptsäch⸗ sers her⸗ sich nun tig aner⸗ iche witd eschiclich⸗ Zutrauen chtift der diejenigel tu, heltet Mg.— Reitfragen ausgeworfen und zur Spezial⸗-Instruktion und Entscheidung vertdiesen werden. Nimmt die Sache die letztere Richtung, so ist es freilich mit Weitläuftigkeiten und Aufenthalt verbun⸗ den, denn es kann nun vorläufig nichts weiter gethan, sondern es muß abgewartet werden, was und wie über die streitigen Punkte entschieden werden wird. Fallen aber alle Streitigkeiten aus, und ist nach nochmaliger Prüfung der bisherigen 192 Sharte⸗ Verhandlungen der Legitimationspunkt berichtiget, alle Theilnehmungsrechte fest bestimmt, die Dnd. etwa anzulegen nöthig gewesene Durchwinterungs-Berechnung als richtig anerkannt, die mit der Separation etwa gleichzeitig verbundene Dienstregulirung gleichfalls nach ihren Haupt⸗ Momenten aufgeklärt, und die Theile über die Abfindungsart und gegenseitigen Ansprüche im Klaren, die Messung und Bonitirung sammt den Ertrags- und Ausgleichungssätzen der Acker— klassen als richtig anerkannt, die Rechte kleiner Dorfs-Einwohner feststehend und bereits be— stimmt, ob und wie diese Rechte abgefunden werden sollen u. s. w., so ist die Sache zur An— Lerandsechn⸗ legung der Theilungs- und Abfindungspläne für reif zu erklären, und daher dies den Par⸗-teressenten. theien alles nochmals ausführlich und einzeln vorzuhalten, mit der Nachricht: daß die Kom⸗ mission nun zur Plan-Anlage schreiten werde. Wenn man es mit Partheien zu thun hat, welche bedeutsam, friedliebend und ohne Lei⸗ Gütliche Ei— denschaften sind, so wird man solchen Gesinnungen entsprechend, wohlthun, ihre eignen Ideen di Pine. und Ansichten über die künftige Gestaltung der Dinge zu vernehmen, worin man gesprächs-— weise mit solchen Leuten immer weit vorwärts kommt. Denn es ist billig, daß man den eig⸗ nen Ansichten und Wünschen auch Spielraum gestatte, ja es ist dies sogar rechtlich nothwendig, wenn die Partheien von ihrer Freiheit keinen Misbrauch machen, einem jeden einzelnen das seine zugestehen, und der Fall nicht statt findet, daß einer auf Unkosten des andern zu gewin⸗ nen trachtet. Die Kommission hat dann offenbar die Sache von der Seite zu betrachten, daß die Partheien nur durch die Kenntnisse und Erfahrung der Kommission auseinandergesetzt seyn wollen, und daß dieselbe Recht und Billigkeit von selbst immer im Auge haben werde, nicht aber, daß sie sich nur allein für eine zwingende Staatsgewalt ansehe, der es obliege, mit Hülfe der gesetzlichen Zwangsmittel die Sache fertig zu machen, Hleren wie und auf was für Art sie fertig wird. Indem wir also hier im Geiste der Gesetzgebung, welche die Personliche, wie die Freiheit des Landbaues ausgesprochen hat, handeln, ehren wir die jedem Menschen zustehende Denk— und Redefreiheit und die Befugniß, seine Ansichten geltend zu machen, man vernimmt also diese Ansichten, prüft sie in Rücksicht auf ihre Ausführbarkeit, macht den Theilen bekannt, wie die Sache danach zu stehen kommt, bindet sich nicht ängstlich an Kleinigkeiten und For⸗ malitäten, handelt nicht einseitig nach einem gewissen ökonomischen Leisten, widerspricht aber da, wo Irrthum oder Fehlgriffe den einen Theil auf Unkosten des andern zu weit gehen lassen würden, und erläutert die Wirkung, die eine Operation, z. B. die Abfindung eines Theils oder einer Korporation, auf die Abfindung und Stellung der andern haben müßte; denn eben dies wird von der Kommission am ersten erwartet, weil sie unpartheiisch und kalt prüfend, jeden Theil in die rechten Wege leiten soll, und dies kann und muß um so mehr da geschehen, *—————————————..—————————————.—.= 2 X———————— ——9ܓ𗗗———2———..—‚..‚———.— — 40— wo manu mit vollem Zutrauen auf ihre Aussprüche wartet, und wo also die gesetzliche Gewalt ganz außer Berührung bleiben kann, denn eine Zwangsgewalt üben, wo es nicht nöthig ist, zeigt mehr von Stolz auf die uns beigelegte Befugniß, als von derjenigen Vermittelungs⸗ gabe, deren Anwendung das Gesetz voraussetzt. ö Nan wird daher oft Gelegenheit haben, unter solchen Umständen die Pläne ganz in Ueber⸗ einstimmung mit den Partheien zu entwerfen, und um so leichter werden sie selbige anneh— men; in diesem Falle thut man wohl, eine besondere Verhandlung aufzunehmen, die Anträge der Interessenten niederzuschreiben, sie sofort in Absicht auf ihre Ausführbarkeit zu prüfen, die Partheien darüber zu belehren und zu berichtigen, am Ende genau festzusetzen, wie und auf welche Art hiernach die Pläne anzulegen sind, und dann nach erfolgter Unterschrift der Verhandlung zum Werke zu schreiten. Man wird also denselben Zweck auf eine angenehme Art erreichen und im Zutrauen der Menschen gewinnen, während man im Wege der gesetzlichen Zwangsgewalt bei weitem nur das höchst nöthige erreicht haben würde; und dies giebt denn ein Beispiel, welches wieder andern Partheien zur Nachahmung empfohlen werden kann. Daß ein solches Verfahren nicht immer statt haben werde, ist begreiflich, es wird aber doch oft stätt haben, und das ist genug, wie es denn auch genug ist, wenn man dieserhalb Versuche gemacht, und nachweisen kann, daß man in diesem Geiste seine Schuldigkeit gethan. ö§. 9. Von der Anlegung 36 Abfindungspläne. In den§. 26 und 27. II. haben wir uns bereits über die allgemeinen Grundsätze ver⸗ breitet, welche beim Separations-Verfahren überhaupt anzuwenden, und wie die Größe der Güter, der Kulturstand, Wiesen und Weidebesitz u. s. w. darauf einwirken. Diese allge⸗ meinen Grundsätze darf man nie außer Acht lassen, weil sie als Führer bei Beurtheilung der vielen Fälle dienen, welche vorkommen, wo die Verschiedenheiten und Abweichungen gar keine bestimmte Regel für einzelne Fälle gestatten, und wo es also lediglich auf ein richtiges Auf⸗ fassen und Beurtheilen des Gegenstandes ankommt, welches denn eine mechanische Behandlung ganz ausschließt, vielmehr erfordert, daß man sein Verfahren auch zu rechtfertigen wissen werde, das heißt, daß man sowohl ökonomisch als geometrisch und. arithmetisch zu erweisen vermag, daß, und warum man so und nicht anders verfahren sey. Dies wird man immer können, wenn man sich bewußt bleibt, worauf es ankommt, und da wir uns hierüber früher, nemlich I.§H. 3. und 4., und II.§. 27. Pag. 261. hinlänglich ausgesprochen, so durfen wir nur dar⸗ auf zurück verweisen. Die Ackerplän e verdienen die größte Aufmerksamkeit, weil ihr gutes Gelingen den stärksten Einfluß auf den, aus der Bearbeitung des Bodens hervorgehenden, reinen Nutzen hat; denn die Arbeit ver⸗ mehrt, erschwert oder vermindert sich, je nachdem das zu bearbeitende Objekt ist, das ist da nicht der Fall, wo die Natur allein, ohne Zuthun der Renschen, producirt, also bei Wiesen und — zewalt ig is, lungs⸗ Rder⸗ anneh⸗ nträge orüfen, ie und ift der uen der nur das andern u aber Pserhalb gethan. he ver⸗ öße der allge— heilung gen gar hes Auf⸗ andlung werde, hermag, können, nemlich ur dal⸗ uĩ den, eit v⸗ 3 s da Wiesen und — 41— und Weiderevieren, hinsichtlich auf welche also Figur der Fläche und Entfernungen oft allein einwirken, weil eigentliche produktive Arbeit auf sie nicht verwendet wird. Um die Anlange der Abfindungsplaäne praktisch zu zeigen, kann man nur einzelne Bei⸗ spiele wählen, und man kann bei der großen Mannigfaltigkeit der vorkommenden Fälle, diese Beispiele in einer Schrift wie diese nicht häufen, sondern man muß sich begnügen, die Leser unter Darstellung spezieller Fälle und unter Hinweisung auf die bereits aufgestellten allgemei— nen Grundsätze in das Wesen der Sache einzuführen. Bei Anlegung eines Ackerplans kommt es darauf an, wer die theilenden Interessenten sind, ob nemlich ein größerer Gutsbesitzer mit kleineren Leuten bäuerlichen Standes noch im Gemenge liegt, oder ob letztere unter sich separiren wollen. Ist das erstere der Fall, so muß die Abfindung nach der Oertlichkeit erstlich für den größern Gutsbesitzer projektirt, jedoch gleich⸗ zeitig auf die neue Eintheilung der Besitzungen der übrigen Wirthe Bedacht genommen wer— den.(L. 27. Pag. 263.) Man wolle für den einen wie für den andern Fall folgende Regeln beobachten: 1. man suche aus der gegenwärtigen vorgefundenen Lage so viel Vortheile als möglich zu ziehen; 2. man untersuche zu dem Zweck, in wiefern die vorhandenen, die Feldmark durchschneiden— den Wege und Triften der neuen Eintheilung förderlich oder Wu sind, besonders bezüglich auf die Richtung der Ackerstücke; man untersuche, ob guter und schlechter Boden gleich in der Feldmark Hereherrt ist; man berechne die Entfernungen nach der Dorflage; und untersuche in wiefern kleine Ackerbesitzer vielleicht vorweg an einer Stelle abzufinden sind, wodurch der überbleibende Körper um so mehr koncentrisch und abgerundet wird; 6. wenn feststehet, ob und welche Interessenten ferner in Gemeinschaft bleiben und Ackerhü— tung treiben wollen, so müssen danach auch die Wege und Triften so projektirt werden, daß solche auch für die vielleicht getrennt liegenden Weidereviere nutzbar werden; 7. man mache seine Anlage in Rücksicht der in Gemeinschaft verbleibenden Interessenten so, daß sie eine künftig noch eintretende Spezial-Separation nicht erschwderen, sondern erleichtern. Diese Regeln werden wahrscheinlich überall ihre Anwendung finden, aber nach Umstän⸗ den wird noch manches hinzutreten oder manches wegfallen oder anders erscheinen, welches alles indessen die dargestellten Hauptgrundsätze nicht alterirt. Wir wollen hier zuvörderst in dem gezeichneten Plane No. I. ein Beispiel aufstellen, wo ein Rittergut von 17 bäuerlichen Wirthen, der Pfarre und Kirche im Acker sparirt wird. Die Feldmark ist ein ziemlich reguläres Viereck, aber das Dorf liegt beinahe an der östli⸗ chen Seite derselben, in einer etwas niedrigen Gegend mit Gärten und Wörden umgeben. Wiesen gränzen in Süden unmittelbar an das Feld, so auch die sogenannte Nachtbucht, ein Stück schlechtes Heideland. Die Feldmark ist von Westen gegen Osten her bis an die Ab— theilungslinie&—& in allen Bodenklassen gleich gut, so auch von Norden nach Süden, ja II. Abtheilung. 161 4 ö ———ßꝛ————— — 42— es liegt sogar an der Westgrenze viel des besten Bodens, der aber der Entfernung wegen nit in Dünger und gute Kultur gesetzt worden. Zwischen dem Dorfe und der eben bezeichneten einie E— W ist der Boden leicht, enthält eine lange todte Sandschelle, welche an einer, vom Dorfe an aufsteigenden Anhöhe liegt, die an jener Linie in Fläche übergeht. Diese Sand⸗ schelle ist fast ganz steril. In Pund V. liegen einige Moorbodenstücke; von dem Charakter des Moorbodens ist auch das hinter dem Dorfe liegende kleine Feld. Einige Gräben haben einen Abzug nach Süden, die Lücher B. B. haben nirgends Abzug. Es existiren 4 privilegirte Wege, der Nebenweg a— b ist als überflüssig jetzt aufgehoben. Der Gutsherr hat in Norden bereits einen Theil separirten Acker, sein übriger Acker liegt zerstreut unter den bäuerlichen Stücken. In N. ist wüster Acker der Kirche, der jedoch bau⸗ würdig, aber bisher als Hütung benutzt ist, da er etwas tief liegt und Abgrabungen erfordert. Daneben liegt wieder herrschaftliches Land und dann die Ko ssäten. 4 Man siehet ein, daß hier die herrschaftliche Abfindung sich schon von selbst darbietet, denn sie kann nirgends schicklicher gegeben werden, als im Anschluß ihrer Privatfelder. Wenn also hier die Lage willkommen und gnügend ist, so frägt sich nun: wie ist es in Rücksicht der Bodengüte und Entfernungen beschaffen? Dabei ist zu erinnern: das Kossätenfeld ist durch⸗ gängig Boden dritter Klasse. Der Acker M. muß erst urbar gemacht werden, der Boden in C. bis an die Linie E ist leichter Sandboden, dagegen ist in A. durchweg guter Boden der ersten und zweiten, höchstens dritten Klasse bis hinter das Luch B. Austriften und Zugang vom Dorfe her sind durch die Landstraße begünstiget. Es kommt also nur darauf an: wie weit stimmt die herrschaftliche Forderung an Acker der Güte und Fläche nach mit dem Boden, der sich in dem bezeichneten Terrain vorfindet, und sind die Entfernungen hier nicht größer als im frühern Verhältniß? Nach Inhalt des Vermessungs⸗Registers ist der Unterschied der Güte, welchen die herrschaftliche Forderung für sich hat, gegen die jetzige Abfindung, wenn beides gegen einander gestellt wird, zwar nicht sehr groß, allein es treten doch folgende Bedenken und Einwendungen ein, welche von herrschaftlicher Seite gemacht werden, und welche nicht ganz unerheblich sind. ö Der wüste Acker M. erfordert viel Arbeit, ehe er eine Ausbeute liefern kann, er ist der entfernteste und daher in Ansehung der Düngerfuhren beschwerlich; er erfordert auch, so wie das Kossätenfeld, die beständige Unterhaltung von Gräben, welchen beinahe gar kein Abzug verschafft werden kann. In C. ist viel leichter Sandboden, die Lücher BB. können nirgends abgelassen noch verbessert werden, sie sind bloße Moräste und nicht einmal zu Viehtränken tauglich; ihr Flächen⸗Inhalt kann also nicht in Rechnung kommen. Man kann diesem nur die Vortheile der Lage entgegensetzen, welche sich durch eine vor⸗ theilhafte Abrundung der ganzen herrschaftlichen Feldmark andeutet, zugänglich für große Schaafheerden, bequem zur Schlageintheilung in Rücksicht der leichten Uebertrift vom Acker nach der Forst. Die Entfernung des Ackers M. an der äußersten Grenze, und das Luch B., kömmt nicht in Betracht, hebt sich vielmehr augenscheinlich, wenn in Erwägung gezogen wird, daß früherhin die Herrschaft auch Stucken, zusammen von größerm Umfange als M., O. und l 7— n nit neten einer, Sand⸗ auter haben segirt. liegt bau⸗ ordert. rbietet, Wenn ht der durch⸗ den in n der ugang Ne writ u, der jser als Güte, beides en und ht gam ist der so wit Abzug rgends trähken e bor⸗ große Acktt uch l/ 2 hild, 0. und T. hatte. Hiervon überzeugt, kommt es nur darauf an, wie jene andern oben gedachten Um⸗ stände zu heben sind, und zu dem Zweck wird eine Zulage von— Morgen besten Bodens, außer der Forderung in Vorschlag, und auch bei den Partheien zur Annahme gebracht, die ganze Abfindung auch folgendermaßen projektirt und vollzogen: Der sogenannte Mittelweg (ein Feldweg) welcher links von a— C aus dem Dorfe gehet, wird zu einer graden Linie eingerichtet, und bildet die Scheide- und Grenzlinie zwischen Herrschaft und Gemeine, diese Gradlegung wird also mit Rücksicht auf jene Landzulage von— Morgen gemacht, und also die Herrschaft durch alle diejenigen Ländereien abgefunden, welche von jenem Mittelwege ab, rechts belegen sind. Diese Abfindung der Gutsherrschaft ist mit Bezug auf die Regulirung der Verhältnisse der übrigen Ackerbesitzer, und nach deren Bedürfniß entworfen und vollzogen; sie hat nach— stehende Folgen: a. Die Gestalt der übrig bleibenden Theilungsmasse wird ganz concentrisch, und gewährt mancherlei Vortheile, nemlich b. zwischen dem Mittelwege und dem mit ihm parallel laufenden Hauptwege liegt ein beson⸗ derer Körper G. H., geeignet zur Abfindung für Pfarre und Kirche, und allenfalls noch einen Separanten, in sofern sich ein solcher findet. c. Die Kossäten, der Schulhalter und 6 Büdner, letztere mit der Vergütigung füͤr ihr Hü⸗ tungsrecht auf einem entfernt liegenden Hütungsreviere, wofür jeder 2 Morgen Acker dritter Klasse erhält, der Schulhalter mit seinem Dienstverbesserungs⸗ Lande von 2 Mor⸗ gen, erhalten das kleine Feld hinter dem Dorfe, und vor dem Dorfe den Theil vor der Linie K unterhalb der Sandschelle, also V. P. J. bis an den Weg 2. Hierdurch kom— men sie in die Nähe des Dorfes auf bessern Boden, der zum Theil mit dem Spaten bearbeitet werden kann, und ihren Kräften sehr angemessen ist. d. Nach Absonderung des Theils H. G. erscheint der Rest der Feldmark, wenn die Linie K als Grundlinie angenommen wird, beinahe als ein regulaires Viereck, welches wieder in zwei besondere Körper getheilt werden kann. Der zwischen R. und N. gehende krumme Feldweg ist auf dieser Stelle nicht durchaus nöthig, er wird daher in der Richtung O. N.&, gradlinig, verlegt. Daraus entstehen e. die beiden Figuren R. R. R. und O. N. N. T. Erstere ist wohl geeignet die Zweihüf⸗ ner, letztere die Dreihüfner abzufinden, in sofern selbige nicht ferner gemeinschaftlich nach der Dreifelder⸗Regel wirthschaften wollen. Es kommt hier sehr viel, beinahe alles auf den Willen der Besitzer an, die Vortheile einer schicklichen und angemessenen Eintheilung schon jetzt zu erreichen oder sich mit jedem Jahre der Gefahr einer abermaligen Umwälzung durch neue Separations⸗-Anträge, auszusetzen. Um das bessere zu erreichen, macht der Kommissarius folgende Vorschläge: Da die Feldmark, wie sie hier liegt, fast durchgängig guten, mitunter kleefähigen Boden hat, die Interessenten außerdem ein besonderes Weiderevier und eine Heide besitzen, wo sie hüten, da sogar der beste, aber noch ganz rohe Boden, an der äußersten Grenze der Feldmark ——————————————..— liegt, so ist man der Meinung, die Ackerhütung ganz aufzugeben und die neue Eintheilung bn so einzurichten, daß durch selbige und durch Aufhebung der Ackerhütung ein künftiger um⸗ fu⸗ tausch der Stücke überflüßig, partielle Hütung aber doch nicht unmöglich wird. Man verlän— b6 gere den Feldweg& N. O. bis an die westliche Grenze und erweitere ihn zu einer Trift, die. entstehende Figur R. R. R. wird den 4 Zweihüfnern angewiesen und für sie in 12 gleiche ter Stücke(der Güte und Größe nach) eingetheilt, jedoch so, daß die Stücke in der Richtung 1a von Süden nach Norden gehen. Es muß sich bei der Ausgleichungs-Berechnung der Klassen ö 50 ergeben, ob der neue Feldweg bei den Punkten& anfangen kann, oder etwas weiter zurück verlegt werden muß. h.r Die Figur N. N. O. T. wird für 8 Dreihüfner in 24 gleiche Theile eingetheilt, und iwar Aen die Stücke ebenfalls in der Richtung von Süden nach Norden. sol Die hier formirten Abfindungen können immer noch nach Belieben der Jutdtesenten in wii 3 Feldern bewirthschaftet werden, wozu der Weg Gelegenheit darbietet, und selbst noch die Ackerhütung verstattet, es wird also jeder Wirth ein Ackerstück in jedem Felde erhalten, wel⸗ ihte ches von ziemlich gutem—Inhalte seyn wird. Bei Anweisung dieser Stucke wird derjenige, det welcher zunächst am Dorfe zu liegen kommt, im äußersten Felde das letzte Stück erhalten, die und in demselben annähernden Verhältniß wird der, der auf den ersten folgt, im äußersten l Felde das vorletzte Stück erhalten müssen u. s. w., weil nur auf diesem Wege eine Gleichung h in Ansehung der Entfernungen von den Höfen zu treffen ist. Das mittlere Feld hält im gan⸗ zen die mittlere Entfernung für alle, und hier wird die Reihefolge am besten nach dem Loose 9. bestimmt werden können. ö Ganz dieselbe Bewandniß hat es mit der Figur N. N. O. T., welche in derselben Art bis einzutheilen seyn würde. Ve Eine ganz ähnliche Eintheilung kann mit der Figur H. G. getroffen werden. vur Es sind folgende Vortheile durch diese Operationen zu erreichen: die Ackerhütung bleibt det noch ausführbar, wiewohl es nützlicher seyn dürfte, sie ganz aufzuheben. Es erhält zwar kein the Wirth seine ganze Besitzung im Zusammenhange, dies ist aber wegen der excentrischen Lage ö des Dorfes nicht thunlich, weil sonst die einzelnen Theile für die größeren Entfernungen nicht vh würden ausgeglichen werden können, hierbei ist aber auch nicht der geringste Nachtheil abzu— thei sehen. Wird die Ackerhütung ganz aufgegeben, so kann jeder über seine Felder frei disponi⸗ lüc ren, und jede Fruchtfolge und Kultur wählen die er will, wenigstens kann das hutfreie Drit⸗ Int theil ohne Unbequemlichkeiten sofort festgestellt und damit ein ordentlicher Wechsel eingeführt keit werden. Die Zersplitterung des Ackers, der vorhin in viele hundert Parcellen getheilt war, tun ist vermieden, und die einzelnen Stücke groß genug, zu allen Verrichtungen. De Diese Eintheilung begünstiget den Abbau und das Zerschlagen und Zusammenbringen I einzelner Theile, entweder ganzer Stücke, oder Theile von denselben. Vier Interessenten wer⸗ b den über eine solche Veränderung eher einig als zwölfe, und gesetzt es wollte jemand am sch äußersten Ende der Feldmark abbauen, so würden die übrigen ihm gern dazu förderlich seyn, off da ihre Lage sich nun um so mehr nach der Dorfstelle hin concentrirt; will aber ein Wirth — 45 aeai ellulg dem andern oder einem Fremden ein Stück Acker, vielleicht nur von einigen Morgen, verkau⸗ uu⸗ fen, so ist nirgends ein Grund vorhanden, dies zu hindern. Behielte man die Ackerhütung dalk⸗ bei und wollte es deswegen hindern, so würde sogleich auf Spezial⸗Separation angetragen, 0 de die Hütung compensando für aufgehoben erklärt, der Separant wahrscheinlich nach dem hin⸗ gleh tersten Theile verwiesen, und für die weitere Entfernung entschädiget werden müssen. Dabei 150 wären also für die übrigen keine Vortheile zu erreichen, und sie werden also einem eintreten⸗ Llassen den Ackerumsatz, Tausch, Partial⸗Verkauf u. s. w. nie hinderlich seyn; auch wird es nur auf lurück diesem Wege möglich, daß ein Eigenthümer die Stücke seines Nachbars kauft, und sich solcher— — gestalt arrondirt. Der Abbau allein wäre es, welcher eine Veränderung im Besitz der einzel⸗ dwar nen Stücke hervor bringen könnte, da diese aber in Güte und Größe gleich sind, so kann ein solches Geschäft leicht, sogar ohne Hülfe eines Feldmessers, von den Interessenten selbst be⸗ ten in wirkt werden. ö och die Es kann nicht eingewendet werden, daß die Dreihüfner hier einen öffentlichen Weg durch „wel⸗ ihre Abfindung fast allein übernehmen müssen, der gegen die Grundlinie K die Feldmark von jenige, der Sandschelle her rechtwinklicht theilt, denn der Weg Gtrifft dagegen die Zweihüfner, und halten, diese Unbequemlichkeiten, welche unvermeidlich sind, auch früher schon vorhanden waren, erschei⸗ ö helsten nen unbedeutend, da diese Wege gemeinnützig für jeden sind, übrigens aber die nun eingetre⸗ ichung tene concentrirte Lage der Aecker überwiegende Vortheile dagegen darbietet. u gau⸗ Dagegen würde nichts gewonnen werden, wenn sämmtliche bäuerliche Interessenten sammt goose Pfarre und Kirche das ganze Terrain, welches ihnen vom Mittelwege südlich im Ganzen überwiesen wird, wieder in die alte Form, mit Ackerhütung verbunden, bringen, und wie n Art bisher, den Acker in sehr viele kleine Stücke nach allen Richtungen, theilen wollten, denn an Wegen und Triften würden sie nichts ersparen, und durch die Ackerzerstückelung würden sie nur Zeit und Mühe verschwenden, übrigens aber genöthiget seyn, bei jedem Antrage den in ö ö ö bleibt der Folge ein Mitglied auf Spezial⸗Separation macht, die Feldmark wieder von neuem ein⸗ at kein theilen lassen zu müssen. 951 5* u bage Jedenfalls ist den kleinen Ackerbesitzern und Kossäten die Aufhebung der Ackerhütung ge⸗ nicht wöhnlich am mehresten zuwider, indessen werden ihnen bei dieser neuen Eintheilung zwei Vor⸗ abzu⸗ theile, die jenen Verlust, wenn es einer ist, doppelt aufwiegen, nemlich die Nähe ihrer Grund— Sponi⸗ stücke beim Dorfe, und ein Boden, welcher theilweise weit besser als der abgegebene, und mit⸗ Drit⸗ unter kleefähig ist. Bei dem geringen Umfange ihrer Besitzungen ist es ihnen angemessen, geftht keine regelmäßige Felderwirthschaft zu treiben/ sondern ihre Stücke, mit Ausschluß aller Hü⸗ war, tung, so zu benutzen, wie ihre zum Theil neben ihren Aeckern belegenen großen Hauswörden. ö Diese Nutzungsart finden sie für sich sehr vortheilhaft, und sie ist ökönomisch betrachtet, weit ringen angemessener wie Felderwirthschaft, daher ist nicht abzusehen, warum sie diese Methode nicht . Het⸗ auch auf ihre neuen Aecker ausdehnen sollten; jedenfalls haben sie kein Hinderniß Feldwirth— ö 3. schaft zu treiben und Hütung der Aecker wieder einzuführen, da ihnen zwei Triftwege bereits. 1 offen stehen und die Felder zugänglich sind. ö 9119 Wenn es voufzändig gelingt, den sämmtlichen Interessenten die Eintheilung durch sinn⸗ * S XL W. ————————————— — 46— liche Darstellung auf der Charte anschaulich zu machen und ihre Zustimmung dafür zu erhal⸗ ten, so ist die Separation gewiß bald regulirt; im vorliegenden Falle sind die Verhältnisse so einleuchtend, und die Bodengüte und die gleiche Vertheilung der Bodenarten befördert sie so sehr, daß man mit Grunde hoffen darf, die Sache werde vom besten Erfolge seyn. Indessen bieten die Umstände sich nicht immer so günstig dar, und man kann die Auskunftsmittel, alle Theile zu befriedigen, nur mit Mühe finden, und oft noch mit mehr Mühe zur Anwendung bringen; dies wird sich bei mehreren Fällen erweisen, weshalb wir denn folgendes Beispiel unter Zugrundlegung des Plans II. hier zur Ansicht der Leser bringen. 0 Man ersiehet auf den ersten Blick auf dieser Feldmark mancherlei Unbequemlichkeiten des vitd Terrains, nemlich sehr viel Gräben und nöthige Abzüge, das Dorf auf der einen Seite cou— pirt durch ein difileeartiges 280— 290 Ruthen breites Terrain, welches erst paßirt werden nen muß, ehe das Feld C. erreicht werden kann, und die Entfernungen von den Höfen sind daher len sehr groß, die kleinste immer 2oo0 Ruthen, die mittlere überhaupt 425— 450 Ruthen. In 9 jenem Difilee findet man Acker, Hütung und Wiesen in einzelnen kleinen Parcellen unter ein⸗ Gen ander in unbequemen Figuren und Flächen belegen, eben so unangenehm und unbequem für ö V den Zugang des Pfluges und Wagens als des Weideviehes, daher öftern Beschädigungen aus⸗ uI gesetzt, demungeachtet findet hier die gewöhnliche Dreifelder⸗Bestellang und der Weidegang 1 wie überall statt, und die ganze Feldmark ist in mehr als tausend einzelne Stücke getheilt, 11 deren manche nur 255— 20 ◻Ruthen Flächen⸗Inhalt haben, und welche im Ganzen von 57 90 kleinen Ackerwirthen besessen werden, diese sind die Pfarre mit 135 Morgen 24 Bauern mit 2770— 0 ö 32 Kossäten mit 750— ö u. überhaupet 3645 Morgen. Als eigentliche Provokanten der Separation erscheinen hier die Pfarre und 8 Bauern, welche letztere zusammen einen Landbesitz von 1070 Morgen haben. Uebrigens sind zur Ackerweide berechtiget der Schulhalter und 5 Büdner, jeder mit einer Kuh und einigen Schweinen. Die ganze Figur der Feldmark ist mehr lang als breit, und es befindet sich auf der öst⸗ lichen Seite bereits eine separirte Gutsfeldmark. Eine Menge Pfühle und Gräben unterbre⸗ chen fast überall die ackerbare Oberfläche, und lassen nicht immer eine gleichartige Stückeinthei⸗ ö lung zu, auch ist der Boden nach seiner Güte nicht glücklich vertheilt, wie dies aus den in 1 den Bonitirungs⸗Abschnitten bemerkten römischen Zahlen, nach welchen 8 Bodenklassen vor⸗ 0 handen, ersichtlich ist. Diese Bodenklassen bestehen aus ö W %t ————— ————3——.— IIIIiiIIiiiIIiIi------- SSSTSTSTPTSTSTSTFUFGp»HMöůCTTTSTCTCTSCWw(SCSTCTCTTTTTT———————— erhal⸗ nisse so sie so dessen kteh, alle dendun Beispiel ten des te cou⸗ werden d daher u. In ter ein⸗ en fr zen aus⸗ idegang zetheilt, don 5⁷ VBauern, ckerweide N. der öst⸗ nterbee⸗ keinthei⸗ deh in sen bor⸗ Weizenboden ãter Klasse Gerstenboden · ster— Gerstenboden ter Haferboden„ister— desgleichen Liter—. 3 jährigem Roggenboden Sandboden 2 Klassen, welchen man im gewöhnlichen Sprachgebrauch, dem Grade seiner Schlechtigkeit nach, in 6 und 9jährigen eintheilt, das heißt der um das 6te und gte Jahr mit Buchweizen oder Hafer, ohne alle Düngung bestellt wird, dann aber wieder unbestellt liegen bleibt. Die Forderungen der Interessenten gehen nun dahin, daß der Pfarre und einem einzel⸗ nen Bauer jedem ein besonderer Ackerplan hütungsfrei überwiesen werden soll, dagegen wol⸗ len 7 Bauern in einer Communion bleiben, und nur von den übrigen Bauern und Kossäten getrennt seyn, woraus folgen würde, daß 16 Bauern und 32 Kossäten wieder in einer neuen Gemeinschaft verbleiben. Nach diesem Verlangen sind also im Ganzen 4 Abfindungspläne zu bilden, und es frägt sich nur, ehe man dazu schreitet, ob nicht noch sogleich ein Mehreres und Besseres zu erreichen stehe, nemlich, ob nicht mehrere Interessenten sich vielleicht bewogen sinden, bei dieser das Ganze umfassenden Umgestaltung, sich in eine immerwährende feste Lage mit ihren Grundstücken versetzen zu lassen. Wenn wir annehmen, es sey hierzu Niemand ge— neigt, so dürfte es denn doch nicht ohne Vortheil für die Mitglieder der Gemeine seyn, wenn sie wenigstens corporationsweise ausschieden, das heißt, wenn diejenigen die sich im Landbesitz gleich sind und eine Klasse bilden, auch eine Gemeinschafts-Corporation constituirten, und in diesem Falle würden folgende 5 Abfindungspläne zu entwerfen seyn: 1 für die Pfarre 125 Morgen 1 für einen Bauer 30— 1 für 7 Bauern 940— 1 für 16 Bauern 1700— 1 für 32 Kossäten 750— E 5645 Morgen. Diese Form der Abfindung und Eintheilung würde wahrscheinlich ähnliche Erfolge haben, wie wir beim Plane I. gesehen haben, und wir wollen also bemüht seyn auszumitteln, in wie weit dies hier ausführbar ist, wobei dasjenige, was wir nachstehend ausführen, als Vorschläge und gutachtliche Meinung des Kommissarii angesehen werden kann. A. B. und C. sind die drei Felder der Commune, in Güte und Flächen-Inhalt ziemlich gleich groß, bis auf A., welches mehr guten Boden hat. ö Wenn man zunächst nur die Fläche in Anschlag bringt, so würden sich eignen: Das ganze Feld B. für 16 Bauern mit 1700 Morgen; da es aber so viel nicht enthält, so muß ihnen der Rest von circa 485 Morgen noch anderweit angewiesen werden. Das Feld —— — I ——E.FP—————...———....———— — 8——..ct.t...... s.s. c xT TæTæ6&Gé6x R T—TZ—— 3 — I— ·..... öjtctccthhMheeee * T.TrTVTæ'ké;õ;k T TTTTTT — 48— A. wird dagegen für die 3 Pläne zu a. b. e. überflͤͤßig hinreichend seyn, weil es sehr viel guten und nahen Boden ster und L ter Klasse enthält. Aus dem Felde C. hätten demnach die 32 Kossäten und jene 16 Bauern den Rest ihrer Abfindung zu erhalten. Man wird bei Anlegung dieser Pläne hier vorzüglich zwei Hauptsachen im Auge behal— ten müssen, nemlich die Entfernungen der Höfe und den vorhandenen schlechten Boden. Ge— hen wir nun zur Bildung eines einzelnen Planes über, so finden sich folgende benutzbare Gelegenheiten: ö Im Felde A. gehen drei Wege aus dem Dorfe, wovon zwei grade nach Süden laufen, und wovon der größte zugleich eine Trift ist, der dritte wendet sich westlich in das Feld C. Zwischen diese drei Wege können füglich die zwei kleinsten Absindungspläne a. b. gelegt werden, das Terrain dazu ist jedoch offenbar zu groß, und da hier vorzüglich guter Boden der ersten drei Klassen, sogar noch an der äußersten Grenze, liegt, da ferner diese Pläne die nächsten am Dorfe und im bequemsten Terrain seyn würden, so würden diese beiden Separan⸗ ten vor den übrigen vorzüglich begünstiget werden, und da sie ohnehin das hier bezeichnete Ackerland nicht alle bekommen können, so würde der Rest— eine unbequeme Figur— an einen der übrigen Theile fallen, nach dessen Besitz aber offenbar ein jeder streben würde. Hier⸗ gegen muß also eine schickliche Gleichung aufgefunden werden. Die angedeutete Bonitirung erweiset, daß das Feld B. offenbar den mehresten schlechten Boden, und zugleich den unangenehmsten Zugang hat, sowohl für das Gespann, als für die Heerden. Die Acquirenten desselben würden also doppelt verlieren, während die von A. 2. b. und B. doppelt gewinnen würden. Um hierunter eine Gleichung zu bewirken, welche alle Interessenten zufrieden stellt, wird die Figur der Felder in folgender Art abgeändert: Von der Grenze des Gutsackers, da wo selbiger am Felde A. eine scharfe Ecke bildet, wird letzteres Feld durch die punktirte Lini, K.. bis an den Weg, der westlich in das Feld C. geht(bei B.) getheilt, und diesem Abschnitte das ganze Terrain hinzugefügt, welches in unregelmäßigen Figuren westwärts um das Dorf her liegt; es wird also ein eigner Kör⸗ per durch die Linie am westlichen Bergabhange C. D. E. E. gebildet, und bleibt ausgeschlos sen von der feldermäßigen Vertheilung, soll vielmehr zur Ausgleichung der einzelnen Theile verwendet werden.— Durch diese Operation wird das Feld A. eine regelmäßige Figur und wohl geeignet die 3 Pläne a. b. c. zu gewähren, indem hierbei nun auch die Entfernungen vom Mittelpunkte des Dorfes an gerechnet, mehr in Gleichung gebracht sind. Die Spezialpläne a. und b. kön⸗ nen nunmehro genau bestimmt und angewiesen werden, und da sie mehrentheils in guten Bo⸗ den zu liegen kommen, so wird für sie eine nachträgliche Entschädigung aus der Reserve A. B. nicht erforderlich seyn. ö Die 940 Morgen für e. finden sich nun regelmäßig bei einander von dem grade nach Süden laufenden Wege an, bis an die östliche Grenze. Die Stückeintheilung erfolgt in der Richtung von Norden nach Süden, und zu dem Zweck wird die punktirte Linie von an über 7— TTTTTTT;;;;;;s;TPTPTPTPTPTPT D D ü⸗ITTTTT T T TT.—————. SSIII—— .*—.———— ——.*——— sehr vie demnach N hehal⸗ en. Ge⸗ nußban laufen, seld C. gelegt Doden ane die Mparan⸗ tichlete — an 2. Hikk⸗ hlechten als fü von N. welche ert: bildet, in das welched ner Kor⸗ Heschlos⸗ x Theile zuet die Apunkte b. fol⸗ Bo⸗ A. B· he nach in det 0 4 an uber — 40— äber A. an der Grenze des Gutsackers hin zu einer Trift und Fahrstraße eingerichtet. Ver⸗ mittelst dieser bleibt Einfahrt und Viehtrift überall möglich und mehrere Wege werden ver— mieden; es folgt aber auch hier aus der Flächenfigur und aus der Bodengüte, welche nach der Ostgrenze hin sich verschlechtert, daß nicht jedem einzelnen Interessenten sein Acker beisammen liegend gegeben werden kann, sondern daß zum Zweck einer schicklichen Ausgleichung jeder Wirth in jedem Felde ein Stück erhalten und annehmen muß. Diese Eintheilung wird ferner eben die Folgen haben, die beim Plan I. angeführt sind, und dieselbe hindert die Einführung einer andern Benutzungsart auf keine Weise; denn wollten sie z. B. den vornan liegenden kleefähigen Acker zu einem besondern Umlaufe absondern,(und dies würde vielleicht 3 des Ganzen betragen) und dagegen den weiter hinten belegenen Theil nach einer andern Regel benutzen, so kommt es hierbei blos auf den übereinstimmenden Beschluß aller 7 Besitzer an; da aber mit Grunde angenommen werden kann, daß diese von neuem eingeführte Gemeinschaft nicht von langer Dauer seyn werde, so kann auch hier jede Spezial-Separation ohne Umwäl— zung des Ganzen, und blos durch Aufhebung der gleichartigen Ackerhütungsrechte, ohne alle Hülfe von Seiten eines Geometers oder einer Kommission erfolgen. Allerdings würden die 7 Wirthe besser gethan haben, wenn sie den Anträgen der beiden Separanten a. b. gleich an⸗ fänglich beigetreten wären, und sich also den ganzen Traktus gleichmäßig getheilt hätten, ein Umstand, der das Produkt ihrer eignen Ansicht ist. Das Feld B. enthält zur Abfindung der 16 Bauern eine ziemlich gute Vertheilung der Bodenklassen, hat aber mancherlei Unbequemlichkeiten durch die vorhandenen vielen Gräben, denen mitunter kein Abzug verschafft werden kann. Es ist vorauszusehen, daß die Acquiren⸗ ten dieserwegen sowohl gegen die übrigen Theile als unter sich, bei der Stückeintheilung man— cherlei Beschwerden erheben werden, weil erstere diese Terrain-Hindernisse nicht in gleichem Maaße haben. Allein es ist hier auch zu erwägen, daß sie in der Nähe des Dorfes bei einem vorzüglich bequemen Zugange, sehr guten Boden beieinander liegend haben, welchen sie eben— falls einer besondern Benutzungsart unterwerfen können, und daß ihre fernere Abfindung im Felde C. ein ebenes regulaires Terrain ist; sie gewinnen folglich dennoch gegen ihren frühern Besitzstand durch Zeitersparung und bequeme Schläge, indem ihre Grundstücke näher zusam— men liegen und die Zersplitterung derselben aufgehoben ist, und diese natürliche Folge der Ausscheidung erstreckt sich auf alle Theile, so wie eine zweckmäßige Stückeintheilung von Sei— ten der Kommission nur durch ihre eigne Zustimmung und Ueberzeugung erreichbar ist. Die Ergänzung der Abfindung im Felde C. erfolgt, soweit sie ausreicht, zwischen der nördlichen Grenze und demjenigen graden Wege, welcher ein längliches Viereck von diesem Felde abschneidet, und wir finden hier, daß der Boden ziemlich gut vertheilt und sogar an der äußersten Grenze noch Acker der dritten Klasse vorhanden ist; es wird also auch bei diesen Separanten der Fall wahrscheinlich nicht eintreten, daß sie aus den Reserve-Ländereien noch nachträglich eine Abfindung erhalten müssen, denn erstlich wird die Gleichung an sich leicht möglich seyn, anderseits erhalten sie sowohl im Felde B. als wie in C, im ersten gleich vorn am Dorfe Acker der sten, Aten und 3ten Klasse, folglich sind sie im doppelten Vortheil ge— II. Abtheilung. 7 2 ————8 —*——— SISIIIIIIIIIIIItttfTTTTPTFTFTFTFTFTFTTTTTDTDTCTCTFTPTDTDTDTPTPTPTPTTTPDTDTDTDTDPTDTDPTPTPDPTPTPTPTPTDTDTDPDDPDPTDTPTPTFHFHDTDSDTPTWTP P‚ P P PTTTTTTTTTTTPTFTDSDGs&TCTCT — 50— gen ihr früheres Verhältniß, weil jeder jetzt einen größern und näher belegenen Schlag, noch dazu vom besten Acker, erhalten kann, wogegen ehedem jeder von ihnen 28— 34 Acker⸗ stücke, in der ganzen Feldmark zerstreut liegen hatte, wodurch er denn auch seine Kräfte zer⸗ streute, die er jetzt concentriren und zusammen halten, folglich Zeit und Kosten ersparen kann. Wenn wir also hiermit den Abfindungsplan d. vortäufig projektirt haben, so bleibt nur noch ebenfalls der Plan e. für 32 Kossäten zu entwerfen, und hierzu bleibt noch das Terrain im Felde O. von dem untern, aus dem Dorfe nach Westen laufenden Wege, bis an die Südgrenze der Feldmark übrig, von welchem wir 750 Morgen Fläche gebrauchen, welche daselbst noch vorhanden seyn dürften. Diese Corporation erhält nun nicht unmittelbar dieselben Vortheile, die den übrigen zu Theil geworden, und wir müssen uns daher bemühen, ihnen andere zu geben, und sie dädurch zufrieden zu stellen. Gewiß ist, daß diese Separanten das am weitesten entlegene Feld bekommen, daß in dem⸗ selben sich eine Menge Acker der vier letzten Klassen, besonders ein großer Theil Sand befin⸗ det, welcher nach dem Vermessungs-Register überhaupt— Morgen beträgt, und daher kommt das Verhältniß der Menge schlechten Bodens gegen den guten ungünstig zu stehen, auch im Vergleich gegen die übrigen Separanten. Allein es ist auch nicht zu läugnen, daß sie im bisherigen Besitz nicht besser, sondern vielmehr schlimmer daran waren, denn sie besaßen ohnehin schon mehr schlechten als guten Acker, der überdem in der ganzen großen Feldmark, mehrentheils für jeden Wirth in 20— 28 Stücken vertheilt lag. Die Vortheile die ihnen jetzt angeboten werden können, bestehen also: 1. in einer mehr zusammenliegenden Fläche der eigentlichen Feldschläge, zugänglich und groß ohne alle Zersplitterung, mithin ersparen auch sie an Zeit und Mühe, folglich auch Kosten. 2. Für die größere Entfernung vom Dorfe und für die Ausgleichung des schlechten gegen guten Acker, weiset man ihnen ihre Competenz in dem Abfindungs-Terrain zunächst dem Dorfe als solches Land an, welches nicht feldermäßig benutzt wird. 3. Haben sie aber auch noch in den Hauptschlägen, unmittelbar hinter der Linie A. B. an⸗ sehnliche Flächen von Boden der ersten beiden Klassen. Nach diesem Abfindungsprojekte, welches den Interessenten zur Annahme vorzulegen, ist nun noch die Stück- oder After-Vertheilung, und die Vertheilung des besondern Terrains innerhalb der Linie A. 2 B. C. D. E. F. zu entwerfen, um gleichzeitig zeigen zu können, wie ein jeder abgefunden werden solle, wie er zu liegen komme, und daß und warum man diese und keine andere Abfindungsart gewählt habe. In Ansehung des Planes c. im Felde A. haben wir bereits die Form der Stückeinthei— lung angedeutet und auch die Gründe dazu angegeben, wir stellen im Ganzen für die übrigen Pläne dieselben Formen und Gründe auf, und bemerken zum Plane d. im Felde B. daß der hier, das Feld beinahe der ganzen Länge nach, durchschneidende Weg, ebenfalls die neue Ein⸗ chlag, Acker⸗ le zer⸗ Wharen „ Wot ch dad his ay welche en zu durch dem⸗ befn⸗ ommt ch im ndern guten —8 groß dosten. Hegen st dem h. an⸗ n, ist rrains / vit diese inthei⸗ abrigen dof der Ein⸗ — 51— theilung zu beiden Seiten des Weges sehr begünstiget, und daß dieser Weg als Fahrstraße und Viehtrift zu betrachten, und zu letzterer allenfalls zu verbinden ist; es würde freilich an— gemessener seyn ihn ganz grade zu legen, allein dies würde wegen der vielen Gräben und des Wiesen⸗Terrains an der Feldgrenze nicht angehen, oder einen Kostenaufwand für mehrere Brücken erfordern, welches eine neue Belastung der Eigenthümer seyn würde. Da nun sowohl in B. als in der Additional-Abfindung C. sich vornan kleefähiger zusammen liegender Boden findet, so läßt sich folgendes Stückeintheilungs-Projekt mit Grunde empfehlen: Man ziehe in B. von der gutsherrlichen Ackergrenze eine Linie, welche bei a. anfängt, bei b. auf die Straße fällt, von da den Graben verfolgt und bei e. endiget, und bestimme das hinter dieser Linie dorfwärts belegene Land als hutfreies, einem freien und beliebigen Um— laufe gewidmetes Land. ö Man fälle auf die Linie a b eine Horizontallinie e..* und erweitere diese von X— X bis b. zu einer Fahrsträße und Trift. Durch diese beiden Operationen ist B. in vier besondere Körper oder Felder getheilt, von welchen die 3 Hauptfelder gleich groß gemacht werden können, welches sowohl nach der Fläche, als nach der vorhandenen Güte des Bodens möglich ist. Die Richtung der Stücke erfolgt nun überall von Norden nach Süden, und die Vertheilung unter die einzelnen Interessenten immer nach dem Grundsatze, daß derjenige, welcher ein vorderstes Stück bekommt, hiernächst das hinterste erhält, der folgende das vorletzte von hinten u. s. w., wie solches bei Plan I. bereits angedeutet ist. Die Eintheilung des vordern, zum besondern Umlaufe abgegrenzten Stückes, kann in ähnlicher Art geschehen, da sich aber hier einige Parcellen finden, welche Bo⸗ den der vierten und fünften Klasse enthalten, so muß auch wegen der schicklichen Vertheilung dieser, Vorsorge getroffen werden, um Streitigkeiten zu vermeiden. Hierzu bietet sich eine Ge— legenheit dar, indem diese Parcellen zur Abfindung für die hutberechtigten drei Büdner und den Schulhalter, letztern mit Einschluß für eine Verbesserung seines Dienstes, verwendet wer— den, wodurch diese Personen statt ihres bisherigen geringen Nutzungsrechts an der Weide, wofür sie Hirtenlohn bezahlen und Hirtenhäuser mit unterhalten mußten, nun jeder ein klei⸗ nes Real-Besitzthum erhalten. Der vierte Schlag in C. erhält seine Trift und Fahrstraße durch den dort befindlichen Weg, und die Richtung der Stücke gehet von Süden nach Norden. Die vorhin bereits erwähnte Plan-Eintheilung und Stück-Abfindung für die 32 Kossä⸗ ten im Felde C. kommt nunmehro folgendergestalt zu stehen: ö Der in diesem Terrain(im Felde C.) befindliche schlechte Boden von der fünften bis zur achten Klasse liegt, wie wir aus den Abschnitten ersehen, ziemlich beisammen, und dies giebt Veranlassung zu seiner besondern gleichmäßigen Vertheilung. Dies Feld hat drei Zugänge, zwei vom Dorfe aus gegen Westen laufend, und der dritte gehet aus dem südlichen Ende des Dorfes, wendet sich gegen Westen und wird bei dem Punkte J ein bloßer Feldweg, welcher bisher auf die entferntesten Stücke führte. Dieser Weg giebt nun Gelegenheit zu folgender besondern Abtheilung: ————— 4 0 IN V 1 V * 1 7 N 10 14 0 * I * I 1 ö ö ö ö ————————— — 52— Der gedachte Feldweg wird von dem Punkte 12 unter dem Berge entlang weiter nach Süden bis auf den Punkt!? geführt, und von hier scharf rechts gegen die West— grenze bis 1“. Die Linie oder der Weg 1 bis!* muß hinlänglich breit zur Trift und zum Fuhrwerk seyn,(auch schon vom Dorfe an diese Beschaffenheit erhalten) und bildet nun die Grenze des Schlages, den wir, wegen des dort befindlichen leichten Bodens, einer besondern gleichmäßigen Vertheilung unter die Interessenten widmen. Durch diesen Abschnitt entstehen nun noch zwei neue reguläre Schläge zwischen den beiden nach Westen gehenden Wegen, in Gestalt länglicher Vierecke, und diese beiden Schläge enthalten mehrentheils guten Boden, die Eintheilung wird daher keine besondere Schwierigkeiten haben, und am schicklichsten wer— den die einzelnen Stücken dergestalt gebildet, daß Einfahrt und Eintrift rechts und links von den Wegen ab erfolgen können. Es wird hinreichen, in jedem Schlage einem jeden Wirthe nur zwei Stücken zu geben, und zwar deshalb, um Mittel zu behalten, die nahe am Dorfe und die nach den Grenzen zu liegenden Stücken gleichmäßig und wiederum so vertheilen zu können, daß derjenige allemal das hinterste erhält, welcher am Dorfe das vorderste erhalten hat. Der Außenschlag hinter 13.... 14. wird in gleicher Art vertheilt. Ausglei⸗ Nach diesem Projekte ist nun die ganze Feldmark in fünf einzelnen Massen oder Körpern 3enäng. behandelt und überwiesen worden, es bleibt nur noch übrig die Reservemasse zu vertheilen, diese bestehet im Felde A. in dem Dreieck, welches vor der Linie A 2*.... B liegt, und hier⸗ nächst in dem gemischten Traktu, welcher auf der Westseite des Dorfes durch ED E F. an⸗ gedeutet ist. Bevor aber diese Vertheilung geschehen kann, muß die Hauptausgleichungs⸗ Berechnung zur Hand genommen und untersucht werden, wie jede Corporation und jeder ein— zelne nach Güte und Menge abgefunden ist; es verstehet sich von selbst, daß diese Hauptbe— rechnung sogleich angelegt wird und noch ehe man zur völligen Abtheilung schreitet, weil man sich dadurch überzeugen muß, wie am Ende das Ganze zu stehen kommt und ob man in aller Hinsicht ausreicht; eine solche Berechnung und Nachweisung muß jedesmal der geometrischen Abtheilung zur Seite seyn. Sie wird von dem Geometer in der sachgemäßen Form angelegt, und zwar in zwei Haupt⸗Colonnen, deren jede wieder als Spezial-Colonnen die hier vorhan— denen Acker⸗, Wiesen- und Hütungsklassen u. s. w. enthält. Die erste Colonne links erhält die Ueberschrift z. B. ö die 7 Freibauern haben nach dem Vermessungs- und Bonitirungs-Register zu fordern: a. b. c. u. s. w., hier wird jeder Einzelne aufgeführt und am Ende die Summa gezogen: die zweite Colonne rechts erhält die Ueberschrift: darauf ist ihnen folgende Masse angewiesen. Am Schlusse kommt nunmehro die Ausgleichungs-Balance, und dieser folgt endlich die Spezial-Berechnung und Ausgleichungs-Balance für jeden Einzelnen, eben so angelegt, wie oben bei allen sieben Wirthen geschehen, wobei die früher angenommenen Ausgleichungs⸗ Sätze angewendet werden. Aus dieser Operation ergiebt sich nun, in wiefern die verschiedenen Hauptmassen hinge⸗ ——— 2———————————————‚eeee-‚e-e--‚-ee‚))j).ꝗ-Y-.E.....‚......‚.‚.‚.‚.‚.‚.. **6.—.————.—.————.——.———.———————————— weiter Vest⸗ dum un die esowern ntstehen en, in Boden, 1 wer⸗ 8bon Virthe Dorft len zu nhat. örpern heilen, d hier⸗ L. W Hungs⸗ T ein⸗ uptbe⸗ man à aler trischen gelegt, othan⸗ erhält zogen. dlich gelegt, hung⸗ hge⸗ reicht haben, die einzelnen Corporationen zu befriedigen, und in diesem speziellen Falle ergiebt sie ferner, in wieweit die 32 Kossäten noch aus der Reserve-Masse vollends abzufinden sind. Die Vertheilung dieser Reserve wird bei der vorhandenen Terrain-Gestaltung und der gemischten Lage von Acker, Wiese, Weide und mitunter unbrauchbarem Lande, nicht ohne Schwierigkeiten seyn, besonders in Absicht der Zugänge, und wegen Vertheilung der hügelich— ten Stücken und kleinen Berge. Da indessen dieses Terrain bisher schon benutzt worden und diese Schwierigkeiten also von jeher sind überwunden worden, so werden sich auch jetzt Mit— tel dazu auffinden, und vielleicht manche neue Bequemlichkeit erfinden lassen. Es versteht sich im vorliegenden Falle von selbst, daß die größern Wiesen hier jedem frühern Besitzer ver—⸗ bleiben, oder ihm ähnliche nach der Lage gegeben werden, und nur kleine Streifen und schmale Meeschen- und Hütungsparcellen, welche ackerbar sind, kommen zum Umsatz. Wenn diese Final-Ausgleichungs-Berechnung auf dem Papier entworfen, und die einzel⸗ nen Abtheilungen auf der Charte durch punktirte Linien angedeutet sind, so kann man sowohl die Haupt⸗, als auch die Spezialpläne und Abfindungen den Interessenten nachweisen, Man schmeichle sich nicht, hier sofort die allgemeine Zufriedenheit der Interessenten dar⸗ über zu erhalten, im Gegentheil wird man auf viele Widersprüche und auf Unzufriedenheit ge⸗ faßt seyn müssen, denn schon weil die Sache neu ist, findet sie nicht sogleich Eingang. Auch ist es nicht unmöglich, daß manche Ausstellung dagegen mit Grunde gemacht werde, auf diese muß man nothwendig hören und nicht glauben, daß das entworfene Projekt unverbeßerlich sey. Wenn die Interessenten sich nach einigen Stunden oder nach einigen Tagen mit dem Projekte zu ihrer Abfindung vertraut gemacht haben, pflegen sie in der Regel die ersten Ein— drücke der Neuheit aufgegeben zu haben, alsdann läßt sich mit ihnen ein Wort weiter darüber sprechen und gewöhnlich werden dann dreierlei Gegenstände zur Sprache kommen, nemlich: die Form der Abfindung; die neue Vertheilung der Reserve⸗Länder und ihre mögliche Benutzung; die Absonderung eines Theils der Grundstücke, welche keiner Felderwirthschaft unterwor— fen seyn sollen. Alle drei Gegenstände sind neu, und das pflegt ihr Hauptfehler zu seyn; auch dürfte in diesem besondern Falle noch in Frage kommen: ob man es sich ohne Umstände gefallen lassen werde, ganz kleine Wiesen- und Weide-Parcellen als Acker zu klassificiren und zur Berechnung zu stellen, denn allerdings macht dies eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel, nach wel— cher nur gleichartige Gegenstände unter sich abgeglichen werden. Der Kommissarius muß nunmehro darauf vorbereitet seyn, seinen Plänen und der ge⸗ wählten Form derselben bei den Interessenten Eingang zu verschaffen, oder bei gänzlicher oder theilweiser Verwerfung das Röthige veranlassen, um sie durchzusetzen. Was die Form der Abfindung anbelangt, so wird jeder Sachkenner ihr zugestehen müf sen, daß sie den Interessenten Vortheile gewährt, denn jede Corporation hat eine zusammen⸗ hängende Fläche, und jeder Einzelne nur einige Stücke erhalten, daher darf er seine Zeit und seine Kräfte nicht mehr zersplittern, wie in den frühern Verhälenissen/ denn es gehört nicht AAI N P—p—..t.t..t.t.—.————“““etfettsftftftttttsts.s.. T T —.— 54— viel dazu um zu begreifen, ob es vortheilhafter sey, wenn z. B. 7 Freibanern welche 940 Mor— gen besitzen, ihre Arbeit innerhalb einer Fläche von 3645 Morgen, oder innerhalb einer von 940 Morgen zu verrichten haben, denn nach den Entfernungen, durch alle Gemeinschaftsfelder durchgerechnet, ersparen sie drei Viertheile derjenigen Mühe und Zeit, die sie ehedem anwen— den mußten, um ihre Grundstücke zu erreichen, zu bestellen, abzuerndten u. s. w. Dies gilt auch von den übrigen Corporationen. ů Die neue Vertheilung und Benutzung der Reserve⸗Länder, ingleichen die zu einem beson— dern Umlauf ausgeschiedenen Aecker, sollen zur Erleichterung der Ausgleichung, aber noch mehr zur bessern Benutzung dienen, und die Möglichkeit, besonders des letztern, wird zu erweisen seyn. In der Regel geht der gemeine Mann schwer und ungern aus der gewohnten Felder— wirthschaft heraus, indessen hat er doch auch häufig die Erfahrung gemacht, wie gut es um nahebelegene Grundstücke stehet, welche keinem Zwange unterworfen sind, wie dies z. B. bei den in den Marken sogenannten Feld⸗ und Hauswörden der Fall ist, deren Ertrag den des Ackers oft sechsfach übertrifft, dies Beispiel führt am nächsten zu der Ueberzengung: daß ein hütungsfreier nahegelegener Ackerantheil von gutem kleefähigen Boden, besonders beim Man— gel an Wiesen, sehr vortheilhaft zum Futterbau, und also für den ganzen Kulturstand der Wirthschaft sey. Kann also die Aussonderung eines hutfreien Drittels, wie es die Gesetze gestatten, nicht zu Stande gebracht werden, so darf man in großen Gemeinen doch auf meh— rere einsichtsvolle Theilnehmer rechnen, die die Ausscheidung eines geringern Theils zu diesem Zweck genehmigen, und auch die übrigen zur Genehmigung stimmen. Die Vertheilung der nahe am Dorfe liegenden gemischten Landparcellen unter die Kossä⸗ ten, rechtfertiget sich aus mehreren Gründen, einmal, weil diese zu einer feldermäßigen Benu⸗ tzung und zur Hütung höchst unpassend sind, und zu vielen Beschädigungen Anlaß geben, dann, weil kleinere Ackerbesitzer dergleichen Grundstücke am besten zu benutzen pflegen, indem meh— rere mit dem Grabscheit besser behandelt werden als mit dem Pfluge. Die Anlage von Kohl, und Hopfengärten, Flachs- und Mohnsaamenbau auf ehemaligem Wiesen- oder Weidegrunde, Kleebau, Hirse und dergleichen Früchte ist hier ganz am rechten Orte, und 32 Wirthe, die dies Terrain allein besitzen, können viel zu dessen Melioration thun; es kömmt also nur dar— auf an, es schicklich einzutheilen, welches indessen nicht ganz leicht ist. Es würde bei diesem Entwurfe einer Acker-Separation nun auch noch in Frage kommen: wie es mit Unterhaltung und Aufräumung der ansehnlichen Feldgräben zu halten seyn werde. Wenn gleich dieser Umstand zum Ressort der Polizei gehört, so hat er doch Einfluß schon bei der Spezial-Eintheilung. Sämmtliche Gräben haben einen Abzug von Süden nach Norden, folglich gehet alles Wasser dem Felde B zu, und es muß ihm hier weiterer Abzug verschafft werden; daraus folgt, daß der Lage nach die Inhaber des Feldes A., die dann folgende Guts— herrschaft und endlich die Inhaber von B die nöthigen Arbeiten übernehmen müssen, wenn sie ohne Schaden wegkommen wollen. Da aber mancher Einzelne z. B. in B Abfindungsstücke erhalten kann, in welchen viel Gräben zu unterhalten sind, so muß entweder eine gemein— schaftliche Unterhaltung festgesetzt, oder derjenige, der mehr zu unterhalten und vom Wasser IIIIIITITIAIIsxtxxxxxTTTPTPTPT!TPTDTTTZTTFTFTTFTPTTTDTPTPTPTPTPTPTPTDTꝰPDTDPꝰPDPPDPꝰDPDPDPPs'T TPTss TTTTW 10 Mor⸗ ner von stofelder Vahwen⸗ Died git beson⸗ hh mehr kbeisen Felder⸗ es um B. bei den des daß ein Man⸗ land der Gesthe fmeh⸗ diesem Kossä⸗ Benu⸗ dann, umeh⸗ u Kohl, egtunde, he, die + dar⸗ mmen: werde. hon bei Vorden, kschaft Guts⸗ jenn se gesl⸗ gemein⸗ Wasser mehr als ein Anderer zu leiden hat, in Ländereien dafür entschädiget werden, welches allemal besonders regulirt werden muß. Sind die vorhandenen Gräben der Gesammtheit nützlich, so muß ihre laufende Länge festgesetzt und jedem Theile eine Ruthenzahl, nach Verhältniß seines Ackerbesitzstandes zur Unterhaltung angewiesen werden. Die Unterhaltung der Brücken ver⸗ bleibt als eine Communallast der ganzen Gemeine nach den Bestimmungen des Landrechts Th. 2. Tit. 7.§. 57. in sofern nicht besondere Verträge und hergebrachte Gewohnheiten hier— unter ein anderes bestimmen, auch bezieht sich die alleinige Uebernahme der Communallasten nur auf solche Gemeineglieder, deren Dienstbarkeits-Nexus nach den Vorschriften des Edikts vom 14. September 1811 gelöset worden ist. In dem voliegenden Entwurfe werden die Leser das Bestreben nicht verkennen, darauf hinzuarbeiten, daß die zu berechnenden Entfernungen für alle Theile möglichst gleich gemacht werden, und daß da, wo dies nicht möglich,(und wo eine solche Gleichmachung nach den frü⸗ hern Verhältnissen auch am wenigsten gefordert werden kann, wie bei den Kossäten) eine an⸗ dere Schädloshaltung eintritt. Der Hauptvortheil entstehet also hier aus der Lage des Einzelnen; dieser Vortheil läßt sich in den meisten Fällen erreichen und ist immer von hohem Werth, welcher sich steigert, wenn wie hier, eine glückliche Vertheilung der Bo— denklassen dazu kommt; dies wird im folgenden noch weiter bemerkbar gemacht werden. So— bald nun über die Annahme dieser Pläne Streitigkeiten entstehen, welche nur durch richter— liche Entscheidung zu heben sind, wird der Kommissarius in den Fall kommen, nach erfolgter Instruktion der Streitpunkte ein ausfüͤhrliches Gutachten zu den Akten zu geben. Die Ma⸗ terialien zu diesem liegen ausführlich in der vorstehenden Anlage, und es kommt also nur darauf an, sie gehörig zu ordnen und vorzutragen, und zwar nach der Ordnung und nach den Regeln, die dieserhalb im§. 6. aufgestellt worden sind. Man wird sich nach Ansicht dieser Pläne nunmehro noch besser darein sinden können, worauf es bei Ausstellung eines Gutachtens eigentlich ankommt, und wie wichtig dasselbe für die Entscheidung der Sache ist. In der vor⸗ stehenden Hauptanlage können die Einwendungen der Interessenten bei der Instruktion hin und wieder gegründet befunden werden, oder es können Abänderungen eintreten, die nicht durch die kommissarischen Abfindungspläne, sondern durch die verschiedenen Interessen der einzelnen Corporationen, begründet sind, und hierauf muß bei Abfassung des Gutachtens, je⸗ doch mit der Maaßgabe Rücksicht genommen werden, daß man genau prüft und untersucht: was bei diesen Einwendungen wirklich einen ökonomischen Grund hat, und was dagegen blos in der Leidenschaftlichkeit und den eigensüchtigen Bestrebungen der verschiedenen Körperschaf— ten gegen einander gegründet ist. Diese Unterscheidung schärft das Rechtsgefühl, nur muß man sich dabei auch vor dem Fehler hüten, daß man nicht ökonomische Ideen ausführen wolle, die mehr auf einer gewissen Vorliebe unsererseits, als auf wirklichen Erfahrungsgrund— sätzen beruhen. Zu mehrerer Einsicht meiner Leser, und vorzüglich der angehenden Geschäftsmänner, lasse ich hier einen dritten Plan folgen, welcher ohne geometrische Genauigkeit, und nur blos der Terraingestaltung und Lage wegen gegeben ist. Es soll hier eine Gutsherrschaft von einer nicht zahlreichen Gemeine separirt werden, mit welcher bisher eine sehr lästige und konfuse üt Acker- und Hütungsgemeinschaft(zugleich mit Hofdienstpflichtigkeit der Gemeine) obwaltete.— Man ersiehet, daß die Feldmark in zwei große Theile getrennt ist, indem ein ansehnliches Hü⸗ m. tungsrevier die Felder theilt. Die mit J. bezeichneten Feldschläge liegen unter sich ebenfalls. zum Theil getrennt und unterbrochen, dieser Theil der Feldmark ist aber sicher und liegt etwas 1—6 hoch, wogegen der mit II. bezeichnete niedrig liegt, und viel mit dem Wasser der angrenzen— 10 den Niederungen zu schaffen hat. Sämmitliche Interessenten haben bisher mehrentheils nur 0 in zwei Feldern gewirthschaftet, und es ist in dieser Communion durchaus nichts zur Verbes⸗ 4 serung des untern Feldes II. geschehen, welches eine solche Menge kleine Gräben enthält, daß ö 2 fast jedes kleine Ackerstück, statt der Raine, zwei Gräben zur Grenze hat, so daß die Zugänge für Menschen und Wagen höchst beschwerlich sind. Die mit Linien angedeutete Richtung der 2 Stücke ist nicht überall beanem und mit Vortheil angelegt, auch ohne Noth eine große Menge kleiner Stücke für jeden einzelnen Besitzer abgetheilt. Wenn es sich hierbei nun zuföllig trifft, daß die Herrschaft nach Fläche und Güte eben dui soviel Acker hat als die ganze Gemeine zusammen, so folgt daraus, daß jedem Theile ein sol⸗ d ches ganzes Feld zu überweisen seyn werde, und es frägt sich nur, welches jeder Theil erhal⸗ ten soll? Wir wollen die Gründe für die Abfindung jedes Theiles im solgenden aufzustellen di“ versuchen: er i Die Lage des Dorfes am See und die an der Ostseite wohnenden bäuerlichen Wirthe, x die Nähe des einen Weiderevieres und die Bequemlichkeit der Triften und Wege stimmen da⸗ rach für, daß das mit 1. bezeichnete Feld der Gemeine überlassen werde, denn das sicherste und ale nächste Feld muß ihr am willkommensten seyn, da sie das Feld II. nur auf einem großen Um⸗ zu be wege zu erreichen vermöchte; es können auch bei dieser Ueberweisung mancherlei Verbesserun— Dunn gen angebracht werden, welche bisher unterblieben sind, z. B. würden die Schläge I und Je. J0 grade in der entgegengesetzten Richtung eingetheilt werden müssen, weil die daran hinlaufen⸗ Rung den Straßen die Einfahrt begünstigen, und also einer nicht über des andern Stück wegzufah⸗ lit ren nöthig hätte, oder von jedem Acker ein Endstück zur Ueberfahrt der hinterliegenden liegen lassen müßte, welches eben soviel ist, als ein besonderer Weg, der doch schon vorhanden, auch we; wurde es ebenfalls nicht einer so großen Anzahl einzelner Stücke bedürfen, da die Bodengüte dmi keinesweges so sehr verschieden ist. Die in Ih liegenden kleinen Stücke eignen sich als Wör⸗ shein denland ihrer Nähe wegen zu einer besondern, nicht feldermäßigen Benutzung von Seiten der ö kleinen Ackerwirthe, und das zwischen Ie und Is liegende Weiderevier eignet sich zum Auf⸗ ien bruch besser, als zur Weide, deren letztere diese Interessenten hinlänglich besitzen. den i Dagegen wird das Feld II. in den Händen der Gutsherrschaft aus folgenden Gründen 120 am besten aufgehoben seyn: 0 5 Wenn gleich die Entfernung durch den am See hin zu nehmenden Umweg groß ist, so sen, wird dies doch von selbiger eher überwunden, als von vielen kleinen Ackerwirthen, auch ist es chen nicht unmöglich, vom Wirthschaftshofe aus, queer über das Weiderevier einen Fahrdamm an— und zulegen, um auf das Feld zu kommen. Letzteres kann in den Händen eines gebildeten Land⸗ den u wirthz* —*3————————2—9—9—9——.‚—ß‚—v7“ͤ—— ———.—.—..——..——————.——.——.— SII SSISIISSSSTPTSTPTPTPSTSTSSTSSTSTSTSTSTSFSsè cꝓ⸗⸗:s:„ XI————8——— kosfuse wirths um vieles verbessert werden, die Menge der kleinen Gräben werden verschwinden, und boglket. einige Hauptgräben nach dem Weidereviere hin angelegt, werden das ganze Feld trocken legen thed H⸗ und sichern, die verworrene Stückeintheilung wird aufgehoben, und die Zugänge überall be— Wenfals quemer und freier. Die Uebertrift mit dem Viehe auf die an die Wiesen stoßende raume gt einnz Weide, kann bequem erfolgen, wenn die Felder leer sind, außerdem auf dem gewöhnlichen grenzen⸗ Wege Was die Hütung der Bauern anbetrifft, so bekommen sie solche neben den Stücken ils nur Ih und haben selbige ganz nahe. Durch dieses einfache Verfahren stehen beide Theile in gro— Verbes⸗ ßem Vortheil gegen die Gebundenheit, in der sie bisher wirthschafteten, und es leidet keinen ält, daß Zweifel, daß dies die Ueberzeugung der Interessenten gewinnen muß. Zugänge Man wird nur im Geschäfts-Verkehr viele Fälle finden, wo das Terrain unterbrochen ung der und getrennt liegt, und wo es nicht immer möglich ist, zwischen den Interessenten so zu thei— Menge len, wie vorstehend bemerkt worden; hier kommt alles darauf an, daß der Geschäftsführer die Vortheile aufzufinden wisse, die sich aus der Lage mehrentheils ziehen lassen, und man kann e eben darüber, außer den bereits angeführten allgemeinen Regeln, nichts bestimmtes für einzelne Fälle ein sol⸗ an die Hand geben. ö ethal⸗ ö Wir werden hierbei auf die Befugnisse zum Abbau und zur Translocation geführt, welche Trangt 3105 uselen die Gesetze in besondern Fällen nachgelassen haben, und daher werden wir diesen Gegenstand, n. der immer zunächst die Ackerpläne betrifft, hier mit behandeln. Wirthe, Schon die Dienstregulirungs⸗Gesetze lassen in der Declaration vom 29. Mai 1816 Art. 21. Ren Dü⸗ nach, daß wenn es nach Beschaffenheit und Größe der Feldmark erforderlich ist, einige oder 1e und alle Diensteinsassen translocirt werden können, um jedem Theile eine zweckmäßige Lage zu verschaffen, diese Versetzung kann sowohl auf derselben Feldmark, als auf einer benachbarten Vorwerks⸗Feldmark statt finden. Die immittelst publicirte Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom eserun⸗ 7. Juni 1821 verordnet§. 69. daß der Abbau einzelner Theilnehmer unter gewissen Bedin⸗ ind le gungen in dem Falle zulässig seyn soll,„wenn nicht allen Theilnehmern eine wirthschaft— Naufen⸗„liche Lage ihrer Ländereien verschafft werden kann.“ cgufah⸗ Beide Gesetze scheinen aus gleichen Beweggründen geflossen zu seyn, denn im erstern wird flegen eine zweckmäßige Lage, im andern eine wirthschaftliche Lage der Ländereien, als Haupt-Erfor⸗ „ auch derniß aufgestellt, das erste Gesetz bezieht sich indessen nur auf Dienstbauern, das zweite engüͤte scheint für alle Stände zu gelten. Wör⸗ Da die Translocation und der Abbau einzelner Landwirthe sich gewöhnlich auf den gan⸗ ten det zen Inbegriff ihrer Besitzung erstreckt, so versteht es sich schon von selbst, noch mehr aber nach m Mus⸗ den übrigen gesetzlichen Vorschriften, daß eine vollständige Entschädigung eintreten, also die neue Besitzung, welche angewiesen wird, im reinen Ertragswerthe nicht schlechter seyn muß, ründen als die früher besessene; eine Vergleichung beider Zustände wird also schon vorher nöthig seyn, ehe das Projekt zur Ausführung kommt. Diese Ausführung wird aber ihre mannigfa⸗ ist, se chen Schwierigkeiten haben, je nachdem der Ort, die Provinz, der Kulturzustand des Bodens ißes und der moralische Charakter der Menschen ist. In wohlangebauten und bevölkerten Gegen— Im an⸗ den wird ein Translocationsprojekt oder ein Abbau stets seine großen Schwierigkeiten finden, kand⸗ II. Abtheilung. 8 1 wirthz ——— III. h..—— 8 616— ERPRRAEII TT *———— dagegen wird man minderes Bedenken bei der Sache tragen in solchen Gegenden, wo wüste Feldmarken und Weideländer, zum Getreidebau fähig, seit Jahrhunderten mit voller unge⸗ schwächter natürlichen Produktionskraft vorhanden sind und wenig Werth haben. Die Urkraft des Bodens im Neulande begünstiget ein solches Unternehmen und ladet sogar dazu ein, da⸗ gegen ist in kultivirten Gegenden der Boden, nach welchem translocirt werden soll, gewöhnlich nicht mehr mit natürlichen Kräften versehen, steht vielmehr oft nur in einem Düngungszu⸗ stande, welcher keinen großen Effekt machen kann. Es treten daher bei Einleitung solcher Operationen alle die Rücksichten ganz vorzüglich ein, die bei allen Spezial⸗Separationen ein— treten, und noch weit mehr, da auch eine Ortsveränderung für den Besitzer selbst mit eintritt, welcher Haus, Hof und Garten mit aufgeben muß, und dessen nachbarliche Verhöltnisse dadurch gänzlich aufgehoben werden. Der Geschäftsführer wird daher bei solchen Anträgen jederzeit eine ganz vorzügliche Umsicht anwenden müssen, um sich bewogen zu finden, darauf sofort einzugehen, zumal da die Gesetze die Provokation darauf bids auf eine zweckmäßige und eine wirthschaftliche Lage begründen, denn in den mehresten Fällen wird bei Vorle⸗ gung der Abfindungspläne, die mit Translocationen verbunden sind, die Frage vorweg zur Entscheidung gestellt werden: ob diese oder jene Lage zweckmäßig und wirthschaftlich sey oder nicht, weil die Interessenten sich gewiß darin oft widersprechen werden. Ist eine zu sammen⸗ hängende Lage nach§. 61. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Inni 1821 eine wirthschaftliche zu nennen, so scheint ein rechtlicher Widerspruch zu verschwinden, da aber neben der Lage auch die Bodengüte und der Düngungszustand, die Gärten, Wässerungen, Brunnen, Hofstellen, Weidereviere und Wiesen mit in Betracht kommen, so werden die An⸗ sprüche auf Zweckmäßigkeit und Wirthschaftlichkeit schon verwickelter, weil ohne dies diese Be⸗ griffe sehr weit ausgedehnt und sehr verschieden deftnirt werden können. Wir haben in die— sem Abschnitte von den Ackerplänen geometrisch und öhönomisch zu zeigen versucht, daß die Abfindung bäuerlicher Ackerbesitzer, die nicht abbauen wollen, mehrentheils eine Stückabfindung seyn müßte, und daß dieselbe in der Regel nicht anders erfolgen kann, wenn viele Besitzer sind und die Vortheile der Lage gleichmäßig nützlich, die Nachtheile der Entfernungen gleich— mäßig unschädlich gemacht werden sollen, und dadurch dürfte bewiesen seyn, daß eine Abfin⸗ dung in mehreren Stücken nicht unwirthschaftlich oder unzweckmäßig zu nennen ist. Andere Rücksichten möchten dagegen eintreten, wo die Rede von Translocation eines größern Acker⸗ besitzers ist, dessen Besitzung schon eine große Wirthschaft darstellt. Wir nehmen hierbei auf die Bedürfnisse größerer und kleinerer Landeigenthümer Rücksicht, die wir II. H. 26. entwickelt haben, und welche Einwendungen auch am Ende von den Partheien gemacht werden mögen, so kommt es einem Oekonomie-Kommissarius, der eine solche Sache ausführen soll, nur dar⸗ auf an: seinerseits sein Verfahren zu rechtfertigen, und besonders darüber sich auszuweisen, was eine zweckmßige, wirthschaftliche Lage sey, in wiefern sie dies für den Acquiren⸗ ten nach Ort, Zeit und Raum sey, desgleichen wie sie seinen Bedürfnissen entspreche. Da⸗ durch wird offenbar den Gesetzen, Art. 19. der Declaration vom S9. Mai 1816, und H. 70. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 ein Genüge geleistet, und die aufge— 2*————t.—— —3—35‚5—‚‚———9‚Jßĩiß7——ꝗ————.———.—————————————.....—.——ß — SISIIPIPIPIPIPIPFPIPFP'PxPTPTPTPTPTPTPTPTPTDTCTLꝓô-(¶̊céłs T T T TTTRT— o wüste unge⸗ Uekraft u, da⸗ eiobhlich gungszu⸗ solcher nen ein⸗ eintritt, hölthisse loträgen „darauf mäßige Vorle⸗ veg zur sey oder unwen⸗ 21 eine da aber serungen, die An⸗ iese Be⸗ in die⸗ daß die ofindung Besther gleich⸗ ˖Abfin⸗ Andere u Acker⸗ ebei auf ntwickelt nogen, gut dar⸗ uweisen, (quireh⸗ he. Oa⸗ .. aufge⸗ 9 — 59— stellten ökonomischen Thatsachen und Befriedigungsmittel werden für sich selbst reden müssen, genügen sie nicht, so bleibt nur eine neue Erörterung des Gegenstandes übrig. Zweckmäßig, wirthschaftlich muß jede Abfindung seyn, wenn sie auch keine Translocation in sich begreift, und wenn nach H. 63. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung der Empfänger die Abfindung zu dem ihm angerechneten Werthe nutzen kann, und dieser Werth nicht geringer ist, als der Ertrags⸗ werth seiner frühern Besitzung, wenn ferner nachgewiesen werden kann, daß das Betriebs⸗ Capital durch die ausgedehntere(neu angewiesene) Fläche nicht in ein ungünstiges Verhältniß egen den reinen Ertrag zu stehen komme als früher der Fall war, so wird die Entscheidung zu Gunsten des kommissarischen Verfahrens nicht entstehen. Ergiebt sich dagegen aber, daß der reine Ertrag einer solchen neuen Abfindung nur unter Anwendung eines weit größern Betriebs—⸗ Capitals als bisher erzielt werden könnte, oder, was dasselbe ist, daß der rohe Ertrag vielleicht zur Hälfte oder zu 3 durch die Unkosten absorbirt würde, und dieses Verhältniß im frühern Zustande nicht obgewaltet, so wird eine solche Abfindung auch mit Recht von der Hand ge⸗ wiesen werden können, weil Niemanden aufgedrungen werden kann, eine gewisse bisher ge⸗ habte Revenüe mit weit mehr Arbeit und Unkosten als bisher nöthig war, sich zu verschaffen, die Gesetze bestimmen auch(L. 58. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung), daß eine Entschädi⸗ gung, welche eine Veränderung der ganzen bisherigen Art des Wirthschaftsbetriebes nach sich zöge, z. B. wenn ein Hauptzweig der Wirthschaft der im überwiegenden Verhältniß zu den übrigen stand, ganz oder größtentheils aufgegeben werden müßte, keinem Theilnehmer aufge⸗ drungen werden könne. Wer also z. B. bisher einen vortheilhaften Gerstenbau trieb, kann nicht genöthigt werden, diesen aufzugeben und eine große Fläche Ackers dagegen anzunehmen, auf welchem nur Winter⸗Roggen, Sommer⸗Roggen und Haser erbauet werden känn. Nach diesen Betrachtungen über das Translocations- und Abbauwesen und seine Folgen wollen wir auf einige andere Umstände bei demselben eingehen, welche für die Geschäftsfüh⸗ rung von Bedeutung sind. Es wird Niemand so leicht auf eine solche Veränderung eingehen, wenn er nicht wahre Lust daran hat, und eine Verbesserung seines Zustandes dadurch zu erreichen hofft. Der Art. 21. spricht in den Dienstbarkeits⸗Verhältnissen der Bauern zwar von einem Zwange, und das⸗ selbe geschiehet auch§. 69. der Gemeinheitstheilungs⸗Cudnung; da ich indessen diesen Zwang noch niemals in praxi habe durchsetzen sehen, so scheint es in den Geschäften nicht rathsam, auf diesem Wege eine solche Sache einzuleiten. Mehr als irgendwo muß hier die Billigkeit Platz greifen, wenn Anträge solcher Art statt finden. Bei einer Translocation kommen fol⸗ gende Hauptgegenstände vor: 1. schickliche Gelegenheiten zu neuen Hof⸗ und Baustellen und Brunnen⸗Anlagen. Solche Stellen müssen möglichst in der Ebene liegen, und wo möglich einigen Schutz von den umgebenden Anhöhen haben, auch muß es außer Zweifel seyn, daselbst in der Tiefe Wasserquellen zu finden. 2. Neben der Baustelle muß der Boden gut seyn, daß die Anlage eines neuen Gartens nicht erschwert wird; denn die Aufopferung des Gartens pflegt dem gemeinen Manne in Hin⸗ 3 V ö 4—0 SS X————————3———————————9——— ————————————===............ T— — 60 s ficht des Obstes sehr empfindlich zu seyn, und wenn gleich er sonst auf Garten⸗ und Obst⸗ anlagen nicht viel zu halten pflegt, so nimmt er davon doch einen Vorwand zum Klagen. „Die Anlage der Wirthschaftsgebäude erfolgt am zweckmäßigsten mit der Rücksicht ad 1. in der Mitte der Aecker, jedoch äußert hierbei die Lage der etwa mit vorhandenen Weide— Reviere und Wiesen, und deren Entfernung auch ihren Einfluß darauf. 4. Da die Kosten des Abbaues und der Translocation alle Provokanten derselben und den Abbauenden selbst nach Verhältniß des Vortheils treffen, der aus dem Abbau entsteht, (Gemeinheitstheilungs-Ordnung§. 72.) oder bei Dienstbauern vom Gutsherrn getragen werden(Art. 21. der Declaration), so wird man eine zu weit getriebene Sparsamkeit da⸗ bei um so mehr vermeiden müssen, als das zu verlassende Gehöft nebst Garten in der Regel immer noch einen reellen Werth behält, und leicht einen Käufer findet, der seinen wahren Werth bezahlt, weil es grade an dergleichen kleinen Eigenthumsstellen auf dem Lande(in den alten Provinzen) fehlt. Sind die Kosten und die Bedingungen zum neuen Bau festgesetzt und die Theile deshalb einig, so kommt die Entschädigung für die auf mehrere Jahre ausfallende Obstgarten-Nutzung, der Ersatz für Kulturmängel und für den temporellen Ausfall an Früchten zur Sprache. Hier⸗ bei scheinen zwei Fälle unterschieden werden zu müssen, der eine: ob das von neuem zu be⸗ bauende Feld bisher schon kultivirt ist, oder ob dasselbe Neuland ist und bisher nicht unterm Pfluge gehalten wurde. Im erstern Falle muß untersucht werden, welchem Umlaufe das Feld zuletzt unterworfen gewesen, ob es blos als Außenschlag einer größern Wirthschaft behandelt worden, mit wel— chen Früchten es zuletzt abgetragen, und welcher Düngungszustand erweislich dabei statt hat. Findet sich, daß das Feld nur als Außenland auf Ruhe bearbeitet und keine regelmaßige Düngung statt gehabt hat, so muß der Boden schon von Natur sehr gut seyn, wenn darin noch hinlängliche Kraft vorhanden seyn soll, mit welcher der neue Wirth das Ganze in eine gute Kultur zu setzen vermöchte, jedenfalls wird er sich aber dabei nicht beruhigen, sondern verlangen, daß ihm eine solche gedüngte Fläche übergeben werde, als er in seiner alten Be⸗ sitzung hinterließ, und diese Forderung dürfte auch ganz rechtlich seyn, denn neuer Dünger ist nicht vorhanden und kann nur erst nach der ersten Erndte gemacht werden, und wenn diese wenig Stroh liefert, so wird auch die künftige Düngung schlecht ausfallen. Diese Entschädi⸗ gung läßt sich nun mit Gelde nicht ausgleichen, weil Dünger nicht zu kaufen ist, und es kann hier nicht so verfahren werden, wie in Ansehung des Düngungszustandes und des Ersatzes für noch nicht vollzogene Abtragungen in Abth. I. im Capitel vom Werthe des Düngers§. 20. Pag. 192 gezeigt worden, denn im vorliegenden Falle betrifft der Ersatz den ganzen Kultur⸗ zustand, dort aber nur den partiellen. Es kann daher der Ersatz nur am füglichsten durch Stroh geleistet werden, besonders wenn die Vollziehung der Translocation mit Beendigung der Wintersaat erfolgt. Den Maasstab zu diesem Ersatz findet man in der Größe der Fläche, die der Translocat, ausgedüngt, in der von ihm zu verlassenden Besitzung hinterläßt. Findet — diese Entschädigungsart statt, so ist er im Stande, den Winter über Dünger zu gewinnen. ———c————᷑-m.—.————j—‚97—.—99——9‚9—„——9——9————...—.....—..9—‚—‚.‚..‚‚9 —2—29.——.—‚˖ẽ-7—‚5———.——.————— TTITITITITITIITTITITTtTtttTtTrTT;;?T?T?TP?!?!?TPTPT?s?!·?P DG · ¶ — 61— n Wenn aber auch der Ersatz des ermangelnden Düngungsstandes in eben bezeichneter Art ge⸗ t 41 leistet wird, so erfolgt dennoch in dem ersten Wirthschaftsjahre, welches wir hier von Michae-⸗ Ahh. lis annehmen, ein Ausfall an Früchten, weil das Feld bereits auf Ruhe abgetragen hat, und ä es nicht überall zu vermeiden seyn wird, daß zum Theil Winterung auf Winterung u. s. w. und d gesfäet werden muß, ein Umstand, der bekanntlich auf mehrere Jahre hin nachtheilig auf den Ertrag wirkt. Für die Gartenkultur wird wegen Unterfruchten nichts ersetzt, da diese im cussteh, Frühjahr sogleich erfolgen kann, wohl aber sind zu ersetzen die Kosten der neuen Baumpflan⸗ tragen zungen, und der Ausfall an Früchten in den ersten zehn Jahren, weil angenommen werden it da⸗ kann, daß Obstbäume früher keinen erheblichen Ertrag abwerfen. Endlich kommt auch an — 7 manchen Orten noch eine Ausgleichung wegen der öffentlichen Abgaben zur Sprache, weil es einen felten der Fall ist, daß die Steuersätze bei einer Feldmark, der bei der andern ganz gleich uf den stehen; dasselbe gilt von den Communallasten. Eine andere Wendung nimmt die Sache, wenn nach wüsten Feldmarken und neuem Lande deshalb translocirt wird, wo der Boden bisher nicht unterm Pflug gewesen und nur als Weide benutzt utzung, worden. Eine genaue Schätzung muß hier ebenfalls voraus gehen, wenn nicht etwa eine . Hier⸗ vergleichsweise Abfindung in Pausch und Bogen statt findet; ein solches Geschäft pflegt nur u be⸗ in Gegenden vorzukommen, wo sich dergleichen Feldmarken häufig finden, und wo also der unterm Boden noch keinen so hohen Werth hat, daß es einer ganz scharfen Ausgleichungs-Berechnung bedürste. Hier dürfte auch der Ersatz für Kulturmängel und temporellen Ausfall an Früch⸗ rworfen ten, wenigstens bezüglich auf Getreide, minder groß seyn, es wäre denn, daß zuvörderst Ra⸗ It wel⸗ dungen, Abgrabungen oder andere Meliorations-Arbeiten vorzunehmen wären. Sind letztere itt hat. nicht nöthig, so ist der Getreidebau auf Neubau, wenn zur gehörigen Zeit der Anfang damit mäßige gemacht wird, und der Boden an sich nicht schlecht ist, lohnend genug, um für immer einen darin guten Kulturstand zu unterhalten, in sofern verständig dabei verfahren wird, und es kann in in eine einem solchen Falle nur höchstens die mehrere Arbeit des Pflügens und Eggens, welche im sondern ersten Jahre nöthig, verglichen mit den gewöhnlichen Bestellungs-Arbeiten bei schon kultivir⸗ en Be⸗ tem Lande, zur Vergütung gestellt werden. 48 0 gr ist Wenn wir im vorstehenden die Hauptmomente des Abbau- und Translokationswesens diese berührt zu haben glauben, so ist es hauptsächlich in der Absicht geschehen, um Geschäftsmän⸗ schäi⸗ ner auf diesen Gegenstand vorzubereiten, und ihnen Gelegenheit zu geben, bei jedem ihnen vor⸗ 3 kann kommenden besondern Falle noch die Lokalumstände und die zu erreichenden möglichen Vor⸗ ersahes theile auf Seiten beider Theile genaner vorher zu untersuchen und zu prüfen, ehe sie mit 0, irgend einem Plane hervorteten. Sind erreichbare Vortheile für das Ganze da, und kann zultur⸗ sofort klar gemacht werden, daß der oder die Ausscheidenden gleichfalls im Vortheil zu stehen durch kommen, so wird die Sache einen leichten und guten Fortgang haben, wogegen es aber bei gung Anwendung der gesetzlichen Zwangsgewalt auch um so mehrerer Umsicht, scharfer und Fäch klarer, jedoch einfacher Darstellung 94 Verhältnisse, richtiger Ausgleichungs-Berechnungen, mdt und vorzüglich genauer Beweise der überwiegenden Kultur-Vortheile bedürfen wird, wenn Ihen. nicht ein langwieriges Prozeß-Verfahren daraus entstehen soll, denn bekanntlich kann man alles bestreiten und in Zweifel stellen, wobei die Partheien dann am leichtesten vergessen, wo⸗ zu der Streit nutzt, und wöhin er führen werde. Abbau und Translocation dürfte weniger im Interesse von Privaten, vielmehr vorzüg⸗ lich in dem des Königlichen Fiskus begründet, vorkommen, hauptsächlich in den alten Pro⸗ vinzen des Staats. Hier sind allerdings große Vortheile auf Seiten des Staates zu errei— chon, die mit dem Interesse des gemeinen Landmannes sehr wohl, und um so besser zu ver— einbaren sind, als hier mit einer moralischen Person zu verhandeln ist, folglich Privat-Eigen⸗ nutz und Leidenschaftlichkeit wenigstens auf einer Seite, wegfällt. Für den Staat sind hier, wie ich mir wenigstens für die Provinz Brandenburg zu erweisen getraue, unzählige Kultur-, Meliorations- und finanzielle Vortheile zu erreichen, für die unmittelbaren Einsassen der Krone, deren Nutzungsrechte so häufig gar nicht rechtlich feststehen, ist nicht minder eine feste, mit mehreren Kulturvortheilen verbundene Stellung erreichbar, wenn anders zu dem Zweck im Geiste(wenn auch nicht immer nach dem Buchstaben) der neuesten agrarischen Gesetze verfah— ren, die Sachen nicht von vorn her auf Prozesse gestellt, und mit Umgehung der zu diesen degulirungen ausdrücklich angeordneten Behörden, Klagen wider den Fiskus bei den gewöhn— lichen Gerichten erhoben werden, um Dinge auf dem Rechtswege durchzusetzen, die sich mit mehr Vortheil für beide Theile im Wege der gütlichen Vereinigung erreichen lassen. Auch ab⸗ gesehen von den jetzigen allgemein bekannten dringenden Bedürfnissen des Staats, ist es eine sonderbare und nicht zu rechtfertigende Meinung, daß das Verhältniß der Krone zu ihren dienst⸗, oder zins- und erbpachtpflichtigen Einsassen ein anderes sey, als das jedes andern Gutsbesitzers zu seinen Einsassen, diese Meinung ist herrschend, aber in den Gesetzen nicht be— gründet, eben weil sie nach dem Ursprunge der Verhältnisse nicht begründet seyn kann, denn dieser ist beim Adel und bei der Krone ganz der nämliche, und wenn es einmal darauf abge— sehen ist, alle aus Lehns- und andern veralteten Einrichtungen herrührenden Verhältnisse auf— zuheben und jedem Theile freie Hand, freies Eigenthum und sicheres Einkommen zu verschaf⸗ fen, so rechtfertiget es sich von selbst, daß auch auf Seiten des Staats, so gut wie auf Sei— ten jedes Privaten, diejenigen Vortheile zu erreichen gesucht werden, die mit den der Bela— steten zu gleicher Zeit zu vereinigen und zu erreichen sind, und hierzu können die Oekonomie— Kommissarien ungemein viel beitragen, wenn sie in vorkommenden Fällen die Verhältnisse nach den Lokalumständen genau erwägen, untersuchen, und Vorschläge an die fiskalische Be— hörde zu machen wissen, aus welchen selbige Ueberzeugung von ihrer offenbaren Rützlichkeit erhält. Da diese Behörden immer verhindern müssen, daß eine Verminderung der etatsmä⸗ ßigen Einnahmen eintrete, so müssen die Vorschläge allerdings von der Art seyn, daß diesem nicht entgegengehandelt wird, dies wird aber auch in den mehresten Fällen nicht nöthig seyn, und sich vielmehr bei einer umsichtigen Behandlung der Sache finden, daß die Vortheile auf beiden Seiten sind. dSTITIAIATTPTPTPTTFT TDZC CPCTFTDTTDTDTC P T TPTPTPTPTPDPPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTDTPDTPDPDPDPTPTP PFPFPFPFP P PPPFPFPFPFPPPPPFPPPPTFEEEFEETDTTTTDTDTPTDPGDEGCTRTETPTPZPCTWTCTW h, bo⸗ dotzüg⸗ in Mo⸗ Verti⸗ zu ver⸗ Eigen⸗ d hier, ultur⸗, Krone, ie, mit veck im berfah⸗ diesen ewöhn⸗ ich mit ich ab⸗ 5 eine ihren andern ht be⸗ denn abge⸗ e auf⸗ rschaf⸗ Sei⸗ Bela⸗ omie⸗ ltnisse e Be⸗ ichkeit ltoma⸗ hiesem seyn, e auf Nach dieser Abschweifung über den, mit der Planabtheilung überhaupt verwandten Ab⸗ Unbeguem⸗ lichkeiten bei bau und Translocation, müssen wir noch einiger Hindernisse erwähnen, welche bei diesem Ge⸗ Ackerplänen. schäfte oft vorkommen, und die in der That mitunter schwer zu überwinden sind. Eine der Hauptunbequemlichkeiten bei der Theilung von Grundstücken, besonders bei der Eintheilung der Besitzungen mehrerer kleiner Ackerwirthe, ist diejenige Form der Stücke, welche man in verschiedenen Gegenden findet, und welche sich durch eine starke Erhöhung in der Mitte, und folglich einen Abfall nach beiden Seiten auszeichnet. Diese sogenannten Beete sind in den alten Provinzen ohne Absicht entstanden und eine Folge der früher blos von unkundigen Feld⸗ messern, nach dem Willen der Bauern gemachten Spezial-Eintheilungen, wodurch lange und gewöhnliche schmale Stücken abgetheilt wurden, die nun durch ein ungleiches An⸗ und Ab⸗ pflügen in diese sonderbare Form geriethen. Man findet sie in dieser Provinz fast durch das ganze Havelland, vorzüglich auf gutem Boden, dann auch zum Theil im Ober⸗ und Nieder— barnimschen Kreise und ferner in verschiedenen Gegenden des Herzogthums Sachsen. Ueber ihre vielen wirthschastlichen Nachtheile und üͤber ihre mögliche Verbesserung hat sich der Herr Verfasser der Grundsätze der rationellen Landwirthschaft im dritten Bande im Abschnitte von der Beackerung sehr ausführlich ausgesprochen, und ich verweise Geschäftsmänner um so lieber hierauf, als sie davon den besten Nutzen ziehen werden, wenn es darauf ankommt, Fel⸗ der solcher Art neu eintheilen zu müssen. Die Unbequemlichkeiten einer solchen neuen Eintheilung finden sich hauptsächlich dann, wenn ein solches Feld in einer der vorhandenen Richtung der Beete entgegengesetzten erfolgen soll; dennoch ist diese Eintheilung in der Regel nöthig und unerläßlich, aber der Bauer ist sehr dagegen. Man lasse sich indessen durch Widersprüche nicht abhalten, solche Eintheilungen im Queerschnitt zu machen, denn die Aufgabe des Beackerns in entgegengesetzter Richtung, folglich in die Queere über den hohen Rücken, ist sowohl auf herrschaftlichen Abfindungs⸗Län⸗ dereien, als auf bäuerlichen separirten Feldern bereits gelöset und viele Beispiele davon in dieser Provinz vorhanden, Fleiß und Umsicht und eine verständige Behandlung dürfen aber freilich dabei nicht fehlen. In der bisherigen Lage solcher Grundstücke war es dem gemeinen Manne Gewohnheit geworden, die Sache weiter nicht zu beachten, wenn die Wintersaat an den Abhängen bei den mehrentheils längst weggepflügten Feldrainen ausfror, so wurden der⸗ gleichen Stellen— wie ich alljährlich bemerkt habe— zum Leinsäen benutzt, also konnte selbst der alljährlich wiederkehrende Verlust der Wintersaat keine veränderte Einrichtung herbei⸗ führen; Gräben in den Furchen ziehen und diesen einen Ausfluß zu verschaffen, war oft nicht möglich, weil der Gemeinschafts-Verband sich trotzig dagegen setzte, oder die Terrainbildung verhinderte solches. Bei einer neuen Eintheilung sind aber Mittel vorhanden dem zu begeg⸗ nen, denn es ist nämlich an sich erfahrungsmäßig ganz unschädlich, die bisherige Beackerung, des bloßen Pflügens in der Länge, in die entgegengesetzte zu verwandeln, wenn nur dafür ge⸗ sorgt wird, daß das Pflügen über die Mittelrücken mit Vorsicht geschieht, und die Abzüge nach allen Richtungen geöffnet werden, und es wird wenige Fälle geben, wo man einzelne tiefe Graben aufwerfen müßte, denen gar kein Abzug angewiesen werden könnte. Die Spezial⸗ — 64— richtungen zu wirken, und die Widersprüche Einzelner zu beseitigen, weil bei jeder neuen Ein⸗ theilung die ausgewiesenen Grundstücke sogleich müssen benutzt werden können, und es muß daher in solchen und ähnlichen Fällen die Bestimmung des Gesetzes über die Ausführung der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 5 Juni 1821§. 9. zur vollen Anwendung kommen. In den mehresten Fällen wird schon dadurch ein Haupthinderniß der ermangelnden und anzulegenden Abzüge gehoben werden, daß bei zweckmäßigen neuen Eintheilungen keine Vor— gewende mehr gepflügt werden dürfen, welche in der Regel den Abzug verhinderten, denn je iweckmäßiger oder mit je mehr geometrischer Ueberlegung die Eintheilung geschiehet, desto mehr wird man Gelegenheit finden, solche Flächen auszuweisen, die nicht zu klein sind, so daß man nach allen Richtungen pflügen, eggen und fahren kann.(Man vergleiche was in II. §. 26. Pag. 259 dieserhalb im allgemeinen angeführt worden, und merke für diesen speziellen Gegenstand auf den Inhalt des Citats in den Grundsätzen der rationellen Landwirthschaft.) Unter diese Lokal-Uebel des Ackerbaues können nach meiner Kenntniß und Ueberzeugung diejenigen Beete nicht gerechnet werden, welche in den hochgelegenen Theilen der Neumark, des Herzogthums Posen und Schlesien anzutreffen sind. Hier findet das Beetepflügen, meh⸗ rentheils in fünf Furchen absichtlich und aus dem Grunde statt, um die an sich nicht tiefe, und dabei auf einer kalkgründigen Unterlage ruhende Ackerkrume zusammen zu bringen, zu erhö⸗ hen, und den guten Boden so zu sagen zu concentriren, eine Operation, die in diesen Gegen⸗ den wegen der klimatischen Einwirkungen von Frost, Regen und Winden für die Winterung nöthig ist, dagegen bei den Sommerfrüchten nicht statt findet; daher sind diese Beete in gu⸗ tem Boden nicht beständig, und nur der leichtere bleibt in dieser Beeteform beständig sichtbar. Da diese Beackerung die Beete nicht sehr erhöhet und solche nur schmal läßt, so stellen sie einer neuen Eintheilung kein Hinderniß entgegen. ö Außer diesen Hindernissen können noch andere vorhanden seyn oder sich vorfinden, auf die beim Beginn des Geschäfts nicht mit voller Gewißheit zu rechnen war, und dahin gehö⸗ ren hauptsächlich die Anlegung von Hauptabzugsgräben und der Erbau der dazu nöthigen Brücken, die in der That oft schwierige Anlegung von Triften und Fahrwegen, welche bei einem von Gräben durchschnittenen Terrain, eben in Beziehung auf Brücken, Kostenersparung und Beitrags⸗Verhältnisse oft sehr störend einwirken, für welche Fälle man den kürzesten und mit den wenigsten Unkosten und Aufopferungen verbundenen Ausweg geometrisch ausfindig zu machen suchen muß. Weide⸗PläͤnGe. Die Anforderungen die man an einen guten Weideplan machen kann, sind bei weitem von denen verschieden, die bei den Ackerplänen zu machen sind, und zwar aus dem Grunde, weil ein Weiderevier an sich einer andern Benutzungsart unterliegt, dann, weil dabei selten wesentliche Veränderungen angebracht werden können, die dem Ganzen zum Vortheile gereich— ten; endlich kommt es auch darauf mit an, ob das zu theilende Revier den Gemeinschafts— Interessenten bereits gehörte, oder ob ein mit einer Grundgerechtigkeit oder mit einer Servi⸗ tut Kommissarien haben auch volle Befugniß, nach ihrer besten Sachkenntniß auf dergleichen Ein⸗ ————+— SIIFIFIFIFFPFPPPFPFTfttf'x'x'x'xPxPTPFPxPxPxPTPFTFTFTFTPTTTCT?DTFTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTPTW— **—————...——F———— Ein⸗ Ein⸗ muß N der n. u Vor⸗ enn je desto „so in II. ziellen aft.) Ugung mark, Wehe t tiefe, ethöe⸗ jzegen⸗ terung in gu⸗ htbar. en sie „ auf gehö⸗ Ithigen he bei arung und dig zu heiteit unde, selten ereich⸗ schafs⸗ Gdi⸗ tut tut belastetes Grundstück abfindungsweise für die Berechtigten getheilt werden soll, in welchem Falle auch das Interesse des belasteten Eigenthümers und die sonstige Hauptbestimmung des Grundstückes mit zur Ansprache kommt. Auf alle Fälle hat man auf die Flächenfigur haupt⸗ fächlich zu sehen, um nach selbiger bequeme Zugänge oder Eintriften und die kürzesten Grenz⸗ linien, folglich eine möglichst concentrische Figur und gutes Arrondissement zu bewirken. Dies wird bei einem Terrain von einiger Größe immer möglich zu machen seyn, und es wirkt hier nur eben der Umstand, wie beim Acker ein, daß nemlich die ganze Fläche nicht zu ver⸗ schiedenartigen Grund habe. Dieser letztere Umstand ist es, der bei Abfindung Einzelner, aller⸗ dings die Sache erschwert. Es ist in Abth. I.§. 21. Pag. 194 u. f. bereits bemerkt worden, wie wenig eine größere Fläche geeignet sey, die geringere Graswüchsigkeit zu ersetzen, um eine volle Weide zu erhalten, und daß dieses Umstandes wegen zuvor feststehen muß, auf welche Art der Abzufindende behandelt werden soll. Ist diese Festsetzung erfolgt, so wird der Thei⸗ lung an sich nichts im Wege stehen; ist aber bisher und nach der Natur des Bodens eine volle Weidenutzung überhaupt nicht möglich gewesen, so kann sie auch nach der Abfindung nicht statt finden, und die Interessenten werden also uüͤber den Umstand, daß nicht jeder Theil von dem besten Grunde und Boden gleichmäßig befriedigt werden kann, sich eher beruhigen und ferner sich mit einem gemeinschaftlichen, wiewohl nicht vollen Nutzen, begnügen. »In der Regel werden gemeinschaftlich benutzte Weidereviere nach Ausscheidung eines oder einiger Abzufindenden, z. B. großerer Sutsbesitzer von den ubrigen Interessenten, immer ioch gemeinschaftlich benutzt werden, weil eine andere Denutzungsart, z. B. Aufbruch zu Ackerland, nicht sehr oft eintreten wird. In dieser fernern gemeinschaftlichen Benutzung kommt es da⸗ her nur darauf an, daß die Stückzahl, welche ein jeder aufzutreiben berechtiget ist, festgesetzt werde, um Prägravationen zu verhüten, und daß der Abgefundene seine Eintrift so nehmen könne, daß keine Collisionen zwischen beiden Theilen entstehen. Die Benutzung von natürli⸗ chen oder künstlichen Tränkstätten übt hier auch ihren Einfluß aus, und es kann zur Erspa⸗ rung von Kosten oft nöthig werden, daß die schon separirten Theilnehmer in dieser Beziehung noch eine gemeinschaftliche Benutzung fortdauern lassen, wonach denn schickliche Zugänge zu den Tränkstätten(und die Beitrags-Verhältnisse zu den Unterhaltungskosten derselben) vor⸗ weg abgetheilt, oder die Grenzlinien hierauf mit projektirt werden müssen. Man kann indessen bei Weidetheilungen häufig auf Unbequemlichkeiten stoßen, die ledig⸗ lich von der Figur des zu theilenden Reviers herrühren, indem einmal die Abtheilungen, welche gemacht werden können, für beiderseitige Interessenten so ausfallen, daß sie ferner nicht gut behütet werden können, ohne einander zu nahe zu kommen und Streitigkeiten zu veran⸗ lassen, dann, weil das fortgesetzte Weiden auf der einen Seite, den Absichten des Ausschei⸗ denden auf der andern, leicht hinderlich oder doch beschwerlich werden kann, z. B. erhielte der eine Theil nur eine Abfindung von wenigen Morgen, die er ferner des Beweidens nicht werth fande, so müßte er sie auf Umbruch und Beackerung nutzen, und seine Grenze deshalb gegen den nach Weide treibenden Nachbar vorzüglich gesichert seyn. Dieser Fall wird am häusig⸗ sien da eintreten, wo Servituten durch Natural⸗-Theilung aufgehoben und abgelöst werden, II. Abtheilung. 191 . ——ꝰ4— und es ist in dergleichen Fällen immer im Voraus darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Ab⸗ zufindende seine Abfindung sogleich zu den ihm berechneten Werthe nutzen könne, denn Nie⸗ mand ist verpflichtet eine Abfindung anzunehmen, bei welcher er immerwährenden oder auch nur temporairen Nachtheil und Verlust hätte, und es muß also jede Abfindung den Grund⸗ sätzen gemäß eingerichtet seyn, die oft in Abth. I. dieser Schrift aufgestellt sind, vorzüglich §. 27. Pag. 267. 6. Hierüber hat sich nun inmittelst auch das Gesetz über die Ausführung der Gemeinheitstheilungs-Ordnungen vom 7. Juni 1821 g. g9. Pag. 418 mit Bestimmtheit aus⸗ gesprochen, und den Kommissarien vorzügliche Verpflichtungen aufgelegt, welchen sie nur durch genaue Prüfung des Objekts und Erwägung der Umstände entsprechen können. Es kann bei solchen Fällen nicht die Rede davon seyn, wie jemand seine Abfindung nutzen wolle, son⸗ dern nur davon, wie er sie nothwendig nutzen müsse, um sich für abgefunden zu halten, und da niemand ein Recht hat, dem andern vorzuschreiben, auf welche Art er ein gewisses, ihm zur Abfindung überwiesenes Grundstück nutzen solle, der Abgefundene vielmehr die Vermu— thung für sich hat, daß er seinen Vortheil hierunter am ersten zu finden wisse, so kann von nothwendigen, wiewohl lästigen Grenzbewährungen an Gräben oder Zäunen kein Grund her⸗ genommen werden, jenen in seiner nutzungsart zu beschränken. Nicht selten wird der Fall eintreten, wo zwar der eine Theil noch ferner Gemeinhütung treibt, und der Ansscheidende Acker oder Wiesen aus der Weideabfindung macht, es läßt sich aber auch schon oft im Voraus absehen, daß die Interessenten der fortbestehenden Gemein— schaft letztere nicht lange beibehalten werden, und für diesen Fall muß mit möglichster Vor⸗ aussicht in der Abtheilung verfahren und allenfalls die Interessenten im Voraus darauf auf⸗ merksam gemacht werden, wie die Sache alsdann zu stehen kommen werde. Ist es möglich, ihre Aufmerksamkeit darauf zu fesseln, so läßt sich oft viel Gutes anbringen, und eine Haupt⸗ melioration aller Besitzungen mit einemmale und wenigen Kosten erreichen. Ferner kann oft der Fall eintreten, bei welchem in Frage kommt, auf welche Art die Natural-Abfindung zu nutzen sey, wenn keine andere Abfindungsart statt finden kann. Dies wird bei Holzweide-Revieren und Lüchern, oder niedrig liegenden Angern oft vorkommen. Da die Grundmischung und Natur solchen Bodens, mit allen Nebenverhältnissen der Lage und Oertlichkeit hierbei den Grundwerth, folglich die Nutzbarkeit der Abfindung bestimmt, so wird danach sich auch ergeben, auf wie hoch ein solches Terrain im Werthe zu veranschlagen, ver⸗ steht sich, daß zuvor die Kosten der ersten Urbarmachung in Anschlag gebracht werden. Wenn gleich nun dieser Umstand eigentlich Gegenstand der Ausgleichungs-Berechnung ist, so kann man doch nicht umhin, der letztern vorzugreifen, um zuvor einen Plan solcher Art nach seiner Größe, Lage und Nutzbarkeit zu bestimmen, und zur Annahme zu bringen. Ich gehe hier wiederum auf das zurück, was ich g. 25. II. Pag. 237. u. f. über die Noth⸗ wendigkeit der Grundtheilung vorgetragen habe; was an diesem eben bezeichneten Orte gesagt ist, wird durch die inmittelst erschienene Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 sehr wesentlich in Absicht auf die Ausführung unterstützt, besonders bei Aufhebung von Servitu⸗ ten und Brundgerechtigkeiten. Obige Frage, wenn gleich sie in den Gesetzen grade nicht be— *—— 239*9ꝗ—.——.—.——— DDDDPRPSDIIIIITttt SISISISIITTPTPTPTPTSTSTHSP—— 2— 2*———.—˖˖.—..—————— der Ab⸗ n Nie⸗ r auch Grund⸗ orzügich Aung den it Qus- durch ann bei e, son⸗ en, und , ihm Vermu⸗ in bon ud her⸗ thutung üßt sich zemein⸗ er Vor⸗ IF auf⸗ nöglich, Haupt⸗ Art die . Dies ommen. ge und o wird „ ver⸗ Wenn o kann selet Noth⸗ gesagt scht Zanaitu⸗ iht be⸗ rührt wird, kann doch in praxi oft gar nicht umgangen werden. Bei Theilungen gemein schaftlich benutzten Weidebodens dringt sie sich oft von selbst auf, wenn der Provokant einen so großen Theil zur Abfindung von den gemeinsamen Grundstücken wegnimmt, daß der Ueber— rest von den Provokaten ferner nicht mehr mit Vortheil in Gemeinschaft benutzt werden kann, weil er zu klein wird, und wenn gleich dies nur als eine natürliche Folge der Separation be— trachtet werden muß, so wird doch ein Anspruch der Provokaten in solchen Fällen nicht aus— bleiben, wo z B. die Theilung des Terrains mit Schwierigkeiten verbunden, der Boden von verschiedener Qualität, und der Raum besonders nicht groß genug ist, um nach der Theilung noch ansehnliche Heerden aufnehmen zu können. Das Weidewesen fällt dann durch seine Un⸗ haltbarkeit gewöhnlich von selbst zusammen, ungeachtet die Eigenthümer dasselbe gern in Be— stand erhalten möchten, und wenn gleich die davon hergenommenen Einwendungen vor dem Gesetz unerheblich erscheinen, so kommen sie doch dann zur Erörterung, wenn die Natur des Terrains von der Art ist, daß es ferner als Weide nicht benutzt werden kann, und daher an— ders benutzt werden muß*). ö Bei solchen Abfindungen, die für aufzuhebende Servituten und Grundgerechtigkeiten ge⸗ geben werden, wird die obige Frage von höherem Interesse, weil hier ein neues Objekt, ein Real-Besitzthum, an die Stelle der bisherigen Nutzungsrechte tritt, dieses Nutzungsrecht also eine Veränderung erleidet, und es wird dann alles darauf ankommen: zu welchem Werthe das Entschädigungsgrundstück den Abzufindenden angerechnet werden kann. Hierüber sprechen sich die Gesetze(Gemeinheitstheilungs-Ordnung§. 87 und 38.) klar aus, und da der H. 67. bestimmt, daß Grundstücke der einen Art gegen solche von einer andern Gattung vertauscht werden können, um die Abfindung zu bewirken, so wird nach der Analogie dieses Grundsatzes es kein Bedenken haben, die Abfindung z. B. für ein Weiderecht als Wiese oder Acker anzu⸗ sprechen, wenn zuvor die dazu nöthigen Herstellungskosten in Abrechnung gebracht sind, durch Berechnung des Ertragswerthes der Abfindung wird folglich die Größe derselben, und also der Plan selbst sich ergeben müssen. ö Aus dieser Darstellung ergiebt sich, wie es bei Anlegung von Weideplänen nicht allemal blos auf die geometrische Behandlung, sondern auch auf gewisse Vorbereitungen ankommt, ehe und bevor man zur wirklichen Abtheilung schreiten und das Projekt zur Annahme brin⸗ gen kann. Es wird freilich in sehr vielen Fällen eine solche Vorarbeit gar nicht nöthig seyn, und in Provinzen, wo große Landstriche getheilt werden, wird man eine große Genauigkeit am wenigsten verlangen; da es aber so außerordentlich viele Verhältnisse der Art giebt, und zwar in Gegenden, wo der Boden einen höhern Werth hat, so wird es oft genug vorkom— men, daß ein weit kleineres Grundstück weit höher im Werth gehalten wird, als an andern Orten ein großes, und hiernach werden dann auch die Interessenten in ihren Forderungen sich —— Die ausscheidenden Provokaten können über einen solchen Fall wenigstens unter sich selbst mit einigem Grunde in Zwiespalt über die neue Benutzungsart gerathen. **) Verglichen II. Vag. 243. ———————————(—.——————————————‚—3 ʃ8 ——————————— — 63— sehr verschieden verhalten, und hauptsächlich dann eine genaue Behandlung verlangen, wenn der Boden des Belasteten und zur Theilung kommenden Grundstückes, an sich gut und bau⸗ würdig ist, vielleicht ein Torflager einschließt oder mit ansehnlichem Holze bewachsen ist, und seine Lage und in der Nähe gehende Bäche oder Flüsse eine Anlage auf Wiesen und eine da⸗ hin zweckende Bewässerung gestatten. Da uns diese ökonomischen Rücksichten so nahe liegen, und beim jetzigen Stande der Bodenkultur und der darin herrschenden Thätigkeit provinzen⸗ weise oft vorkommen, so haben wir um so mehr an diesem Orte darauf hinweisen müssen, als die Theilung der Weidereviere uns nothwendig dahin führte, und es also nicht genügen konnte, nur blos von Weideplänen im engern Sinne zu reden, denn was in einer Provinz seinem in⸗ nern Werthe nach kaum erkannt ist, wird in einer andern sehr oft mit Sorgfalt aufgesucht, und die so lange erwarteten Theilungsgesetze werden Beispiele genug herbeiführen, welche zei⸗ gen, wie verschiedenartig die Ansichten über die Bodennutzung sind, und wie eine große An⸗ zahl Besitzer den Boden nur nach der Ausbeute schätzen, die die Natur gewährt, während viele andere Besitzer wiederum hierbei nicht stehen bleiben mögen, und ihn nur nach dem schätzen, was er in ihrer Hand werth seyn werde, weil sie in der Regel vorher zu übersehen wissen, was sich daraus machen läßt, eine Uebersicht, die billig auch von den ökonomischen Kommis⸗ sarien verlangt werden kann.— Wiesen⸗ Plaäne. Bei Behandlung dieses Gegenstandes nehme ich zuvörderst auf das Bezug, was über den Werth der Wiesen und deren Classifikation II.§. 25. Pag. 214 gesagt worden. Hiernach leuchtet ein, daß nicht unter allen Umständen grade die geometrische Figur der Wiesen die Hauptsache bei der Planabtheilung ausmache, sondern vielmehr die am angezogenen Orte be⸗ merkten Eigenschaften und Nebenverhältnisse, worauf sich eine richtige Ausgleichung und Ab⸗ findung basirt.(Pag. 217 J. c.) Denn, so wie sich der Werth des Ackerbodens durch seine in⸗ nere Güte und durch das Verhältniß ausspricht, in welchem er die darauf verwendeten Ar⸗ beitskosten und Auslagen, nebst einem reinen Ueberschusse zurückgiebt, eben so bestimmt die Güte und Menge des gewonnen werdenden Heues, mit Bezug auf die nöthigen Werbungsko⸗ sten den Werth der Wiesen, nur mit dem Unterschiede, daß bei diesen in der Regel keine na⸗ türliche Cultur statt findet, und daß aus diesem Grunde die Unkosten oft im umgekehrten Verhältnisse mit dem Werthe des gewonnenen Futters stehen, wie dies alles denn bereits weit⸗ läuftiger gezeigt worden. Im Ganzen genommen, werden eigentlich Wiesen-Separationen selten nachgesucht werden, wo nicht etwa Dienst-Regulirungen und Abfindung von Hütungs⸗ Servituten oder Meliorations-Anstalten im Großen einen Umtausch und Umlegung der ein⸗ zelnen Besitzungen erforderlich machen, oder ein Theil vom Ganzen abgetreten werden muß. Bei Abtheilung der Wiesenpläne hat man hauptsächlich auf folgende Regeln zu achten: 3. Man mache die Anlage so, daß ein jeder Eigenthümer sein Grundstück mit möglichster Bequemlichkeit mit den Fuhrwerken erreichen könne, ohne dem Nachbar durch Ueberfahrt lästig zu fallen. Dies wird sehr oft, aber nicht durchgängig ausführbar seyn, weil örtliche Hindernisse sich entgegen stellen können, deren Wegräumung kosispielig ist, und jene Un⸗ ITTTTIIIITTTTTfxfTTTPTPTPTPTTT!TPTDTTDTDTTTCTRTSTSTTDTDTDTDTDTDTDTDTDPDTPTPTPTPTTPTDTDTDDTDDPTPTPTPTPTPDPDPDPSP PPPP PT P P P TP P P PTTTTTTTTTTTTTTTDTDTDTDTDPDPDPDSDTLTHłꝙ-0àUçSTyEHͤ———2 * u, wenn ud bau⸗ it, und ue da⸗ e hepn, obinzen⸗ sen, alz konnte, nem in⸗ gesucht, sche gei⸗ oße AÄn⸗ nd viele schäzen, Wissen, Aommis⸗ lber den Hiernach Lsen die Yte be⸗ nd Ab⸗ ine in⸗ ten Ak⸗ umt die ngsko⸗ ne na⸗ ehrten weit⸗ Wionen tungs⸗ er ein⸗ muß. achten: hlichster berfahnt hliche ne Un⸗ bequemlichkeiten überwiegt. Brücken, Auffahrten und Dämme können hierzu zwar häufig benutzt werden, wenn die in der neuen Abtheilung der Stücke gewählte Richtung der letz⸗ tern es zuläßt, oft wird aber eine Veränderung mit den Brücken vorgenommen werden müssen, und man wird nur dahin zu sehen haben, daß deshalb den Partheien keine un⸗ nütze Weitläuftigkeiten und Kosten gemacht werden. ö 2. Die Plananlage und Abfindung wird oft noch durch äußere Umstände bedingt, z. B. in Stromthälern und in Gegenden, wo kleinere Gewässer sich in die Wiesen-⸗ eiederungen ergießen, und wo daher viel Gräben, auch wohl Sicherheitsdämme, Schleusen und dergl. zu unterhalten sind. Hierüber läßt sich nun im Allgemeinen nichts Bestimmtes sagen, weil man die Anlage lediglich nach der Oertlichkeit einrichten muß. Dagegen ist es vom größten Interesse für die Partheien, da wo die Wiesen ein verschiedenar⸗ tiges Heu der Güte nach gewähren, die Befriedigung der einzelnen Besitzer so einzurichten, daß sie hierbei so viel als möglich in ihr früheres Besitz⸗-Verhältniß gebracht werden, ² und zwar aus den Gründen, die früher über den Wiesen- und Heuwerth aufgeführt wor⸗ den sind, und eine solche Abfindung der Einzelnen muß durch die Spezial⸗Ausgleichungs⸗ Rechnungen nachgewiesen werden. 4. Man nehme gleichfalls Rücksicht darauf, daß in vielen Fällen die Wiesen noch gemein⸗ schaftlich im Herbst behütet werden können, und daß daher die Abtheilungen immer nach den Regeln gemacht werden müssen, die deshalb zum Theil bei den Acker- und Weide⸗ plänen angedeutet sind. Da indessen das Weidewesen gegen die unter 2. und 3. ange⸗ deuteten Bedürfnisse im untergeordneten Range stehet, so werden letztere gewöhnlich und in der Regel ͤberwiegende Bestimmungsgründe für die Planabtheilung an die Hand geben. Ohne allen Zweifel wird man bei Wiesen-Theilungen sehr verschiedene Erfahrungen ma⸗ — chen, und nach abweichenden Regeln verfahren müssen, je nachdem die Gegend, in welcher die Wiesen belegen sind; in großen Stromthälern und in großen Lüchern wird man daher nicht selten auf große Schwierigkeiten wegen des Uebermaaßes des Wassers stoßen, die oft nicht zu überwinden sind, dagegen wird ein regelmäßigeres Verfahren auf großen Landwiesen immer eintreten können, und von den Interessenten auch verlangt werden, weil in Höhegegenden des platten Landes der Werth der Wiesen gewöhnlich höher geschätzt wird, als in Niederungsge⸗ genden, und dies mit Recht, da man sich auf den Unterschied des Futters und folglich seinen Werth, besonders für die Schäfereien, besser versteht. Um dem unter No. 3. erwähnten Interesse der Einzelnen möglichst zu entsprechen, kann es nicht darauf ankommen, einem jeden seine Abfindung auf einer Stelle zu geben, im Ge⸗ gentheil wird man ihm solche an verschiedenen Stellen anweisen können, weil es bei Wiesen gar nicht darauf ankommt, daß die einzelnen Grundstücke durchaus zusammen liegen. Die in den Wiesen vorhandenen Torflager geben oft eine Hauptbestimmung für die zu wählende Planabtheilung ab. Es kommt immer hierbei auf den Umstand an, ob bei einer Trennung des ganzen Wiesen-Traktus durch Abfindung eines Einzelnen,(z. B. eines Guts⸗ herrn für Dienste⸗ und Servitutsaufhebungen u. s. w.) ein Theil des Torflagers mit weg⸗ IN + 4 — IIFIFII TTT .—TTTTT . — H——— l b. dr r. Vorlegung der Pläne u. Nachtweisung gehet, und ob in den Ueberresten der Torf gleichmäßig vertheilt ist oder nicht, und ob letztern Falls, wenn im frühern Verhältnisse alle Interessenten Torfnutzung hatten, die ihnen oft un⸗ entbehrlich ist, sie in den neuen Besitzungen überall dergleichen verhältnißmäßig wiederbekom— men; hierauf wird in der Regel hingewirkt werden müssen), und folglich wird alle Einthei— lung hierauf zu projektiren und zu berechnen seyn, mit der Bedachtnahme darauf, daß Torf— gräberei auf Wiesen und dadurch erzeugt werdende Vertiefungen viel Unbequemlichkeiten der Abfahrt und der Wege und Brücken nach sich zu ziehen pflegen. Ist aber überhaupt auf Wiesen(so wie auch möglicherweise auf Hütungs⸗Revieren) das Recht des Torfstiches als eine bleibende Gerechtigkeit für einen Dritten vorhanden, mit der Verpflichtung, die Besitzer für die verloren gehende Benutzung der Oberfläche zu entschädigen, so muß, wenn die Art und Weise der Benutzung nicht schon feststehet, deshalb ein ganz be— sonderes Abkommen getroffen, und in Uebereinstimmung mit diesen, die Einrichtungen gemacht werden, welche die ökonomische Benutzung des Graswuchses betreffen. Man wird aus diesen Darstellungen, mit Rücksicht auf die verschiedene Natur der Wiesen und ihrer Lage, ersehen, daß es bei Abtheilungen der Wiesenpläne nicht immer am mehrsten auf die geometrische Figur, als vielmehr, besonders bei guten Landwiesen, auf eine schickliche Ausgleichung in Rücksicht der Güte des Heues ankommt, und daß man also hierauf das Au— genmerk besonders richten müsse. Es ist bereits III. Pag. 534 davon die Rede gewesen, wie den Partheien die Ackerplaäͤne vorzulegen, und jedem Einzelnen seine Abfindung nachzuweisen ist, es erfordert aber auch die ihre Inbales Form die nothwendige Nachweisung aller übrigen Besitzungen, welche in Umsatz kommen, sowohl für Provokanten als Provokaten. Diese Nachweisung muß einerseits durch Ueberwei— sung an Ort und Stelle, und auf der Charte, andrerseits durch Rechnung erfolgen. So wie nun das Verfahren der Kommission bei Abtheilung der Pläne, besonders des Ackers, darauf gerichtet gewesen, alle die Vortheile herbeizuführen, die sich erreichen lassen, und jeden Theil so zu befriedigen, daß er aus der Separation die beabsichtigten Vortheile ziehen kann, so muß ferner von Seiten der Kommission nachgewiesen werden, daß die Vertheilung der Ländereien aller Art nicht blos in geometrischer, sondern auch in öhonomischer Rücksicht, nach Recht und Billigkeit erkolgt sey, und dies läßt sich nur durch Berechnungen nachweisen. Diese Rechnungen formiren sich nun größtentheils schon während der Projektirung der Pläne, wie Pag. 52 bemerkt worden, sie müssen aber endlich in die gehörige Form gebracht und den Partheien zum Anerkenntniß vorgelegt werden, dies kann nur nach Beendigung der Planab— theilung geschehen, und muß selbst dann erfolgen, wenn keine Hoffnung da wäre, daß die kommissarischen Pläne unbedingt angenommen und genehmigt würden. ) Allenfalls und im Falle eine gütliche Vereinbarung nicht statt findet, würden dann die Torflager auf thre Mächtigkeit durch Sachverssändige untersucht, und in Absicht auf die Torfnutzung ein besonderes Abkom— men getroffen werden müssen. . IIIIIIIIItttttPPPPPTPTPTIPTTTTITTITIITIIIITIPPPPTTTTW— **——————————————————..——‚;r:eũ———99—————.——————————.——.————————9.————.—9—9P——9—9‚ßtp——.—. lehtern oft Un⸗ bekom⸗ Unthei⸗ 15 Wi⸗ ten der u) das nit der ddigen, Nnz de⸗ gemacht Viesen mehrsten shicklche das M⸗ Gerplane auch die ommen/ berwei⸗ ers des , und zithen heilung icksicht, weisen. Pläne und den Mnab⸗ aß die —— lager uf Wom⸗ Diese Berechnungen weisen die Ausgleichung aller Theile nach und gründen sich: 1. auf den Besitzstand der einzelnen vor der Separation; 2. auf die vorhanden gewesene oder neu erfolgte Abschätzung, und die verhältnißmäßigen Werthssätze der Acker⸗-, Wiesen- und Weideklassen, welche früher(§. 8. Pag. 39) von den Partheien anerkannt sind. ö Da es nun aber niemals möglich ist, jedem einzelnen Interessenten dieselben Ackerklassen nach dem Maaße wieder zuzutheilen als er sie vorher besessen, so ergiebt die Berechnung zugleich die Abweichungen, welche sein neuer Besitzstand gegen den frühern erleidet, und hier ist jeder Besitzer allerdings der Willkühr der Kommission überlassen. Diese kann auf den gesetzlichen Grundfsatz hin: daß die fehlende Güte des Bodens durch dessen größere Fläche ersetzt werden könne, die Gleichung der Abfindungen bewirken(Gemeinheitstheilungs-Ordnung§. 67.), daß es mit Anwendung dieses Grundsatzes sein Maaß und Ziel haben müsse, ist schon in Abth. I. dieser Schrift, vorzüglich Pag. 275. bemerkt worden. Allein glücklicherweise wird derselbe durch einige Bestimmungen eben dieses Gesetzes sehr gemäßiget, denn dasselbe gestehet jenes Ausgleichungs-Mittel F. 67. nur bedingungsweise zu, und mit Bezug auf die Vorschriften §. 58. und 59. Dieser letztere bestimmt unter 2: wenn ein Hauptzweig der Wirthschaft, der im überwiegenden Verhältnisse zu den übrigen stand, ganz oder größtentheils aufgegeben werden müßte, und dieses als eine Folge der geschehenen Abfindung zu betrachten ist,(F. 58.) so soll diese niemanden aufgedrun— gen werden können. Wenn nun gleichzeitig die§H§. 103., 104. und 105. weiter dahin disponiren: daß es Sache der Kommission ist, die Entschädigung und die Grundstücke zu bestimmen, welche jeder dern, nicht auf einzelne Stücke und Rubriken, sondern auf den ganzen Umfang der Wirth— schaft jeden Theilnehmers, so wie sie vor und nach der Theilung sich verhält, Rücksicht neh— men muß, so folgt aus allem diesen offenbar, daß jene Ausgleichungsart(§. 67.) mit großer Einschränkung gebraucht werden muß. Wie weit man nun überhaupt hierbei gehen könne, ohne Willkühr zu verrathen, dies wird theils nach den von uns in diesem Werke aufgestellten Grundsätzen, theils nach den jedesmaligen Besitzverhältnissen des Abzufindenden beurtheilt wer— den können. Erstere ergeben sich aus der Abth. I.§H. 17. Pag. 147, und H. 28. Pag. 270 und besonders 271. Am sichersten wird man ohne Zweifel bei solchen Ausgleichungen gehen, wenn man bei An— legung derselben den ganzen Umfang der Wirthschaften im Auge behält, und die früheren Besitz— verhältnisse mit der jetzigen Abfindung und allen sie begleitenden Vortheilen balancirt. Hierbei wird für alle Wirthschaften als Regel angenommen werden können: a. daß ohne Noth niemanden ein Uebermaaß von leichtem Boden gegen guten angewiesen werde, und daß, wenn eine Vertheilung einer gewissen Quantität schlechten Bodens auf einige Interessenten fällt und unvermeidlich ist, andere Vortheile dafür gewährt werden müssen. ————————————————— b. Ebet so wenig kann eine größere Fläche schlechter Wiesen demjenigen aufgedrungen wer⸗ den, welcher vorher deren sehr gute, aber in kleinerer Fläche besaß, es wäre denn, daß ihre Melioration leicht zu bewirken, oder auf die Kosten dafür sofort ein Mehrbetrag an Fläche bewilligt würde. ö Hierbei scheint einleuchtend, daß größere Wirthschaften am leichtesten einen Umsatz von gutem gegen schlechten Boden und die Annahme des letztern, ertragen, versteht sich, immer im Verhältniß zum Ganzen, weil sie denselben aus schon früher berührten Gründen, besser nutzen können als kleine Wirthe, und weil sich auch hier Gelegenheit findet, eine Additional⸗ Entschädigung zu bewirken. Nicht so bei kleineren, bäuerlichen Besitzungen, welche offenbar ruinirt werden, wenn ein Umtausch statt finden soll, bei welchem sie 3 ihres besten Bodens brt verlieren, und durch schlechtern ersetzt erhalten; denn man wird einsehen, daß in diesem Falle 90 die Cultur zurückgehen würde, während die Arbeit sich vermehrte, und daß dies selbst durch 2 ö andere Vortheile, wenn sie ja angeboten werden könnten, was jedoch nicht überall möglich,. nicht wieder ausgeglichen werden kann. ö— Ich kann bei der großen Menge der besondern Fälle, die hierunter vorkommen können, meine Leser ebenfalls nur auf die früher in Abth. I. Pag. 267 unter No. 6. und 7. aufgestell⸗ 0 ten Grundsätze verweisen, und es muß der Einsicht der Kommissarien überlassen bleiben, hier⸗ 2 unter jedesmal die besten Auskunftsmittel aufzusuchen, und da nunmehro durch die Gesetze 0 die Wirksamkeit der Kommissionen in ökonomischer Beziehnng ohne zu enge Grenzen ist, so ö 0 wird es kein Bedenken haben, hierunter seinen eignen Einsichten zu folgen, und sich durch leidenschaftliche Gegenreden der Partheien nicht irre machen zu lassen. 0 Aanhrrech⸗ Da der Inhalt der Pläne, wie bemerkt worden, nothwendig nachgewiesen werden muß, W0 nungen. so führt uns dies auf die zu beobachtende Rechnungs-Anlage und Form dabei. Das erste un Erforderniß jeder Rechnung ist Klarheit und Uebersichtlichkeit der darin vorkommenden Posi⸗ tionen, welche bei einem Separationsgeschäfte gewöhnlich unter sich korrespöndiren. Ist die⸗ sen Erfordernissen genugt, so wird das Ganze allemal ein um so bestimmteres Resultat ge⸗ ben, und sich der mathematischen Gewißheit nähern, die Rechnung an sich kann also alsdann auch nicht einmal durch eine Gegenrechnung umgestoßen werden, wenn nicht gleichzeitig dar⸗ gethan wird, daß offenbar unrichtige ökonomische Prinzipien in derselben zum Grunde liegen. Als nothwendige Regeln hierzu ergeben sich folgende: 1. Der Besitzstand der Interessenten wird, so weit er in Berührung kommt, nach allen sei⸗ nen Theilen aufgeführt, und die Total⸗-Summe am Ende abgeschlossen. ö „Die Veränderungen und Umsätze, welche damit vorgehen, werden nun so durchgeführt, daß erst der Provokant, dann die Provokaten mit ihren Forderungen zum Ansatz kom⸗ men, endlich auch diejenigen, welche etwa nebenbei eine Abfindung erhalten, als kleine Hütungs⸗Berechtigte, Schullehrer, Dorsschulzen, Gemeine⸗Anlagen u. s. w. „Folgt die Vorbereitungs⸗Rechnung zur Unterabtheilung der Provokaten oder Provokan⸗ ö ten, wenn deren mehrere konkurriren. Hier werden zuförderst die Ländereien abgesondert, welche nicht zur neuen Vertheilung kommen, dahin gehören die Haus⸗ und Feldwörden, Caveln 0 ——————.—.—————— D—.—— PIIIITTT!TTTTTTTTTPTPTFTDTSDTDTFTDSTTPTPTDTDTFDFłẽ⁰J̈ꝓ ꝓↄä ↄ äSæ T T T(T TSTTT TTTLłHò-MZEZ TSTTT TWTWTW* en wer⸗ , daß Heag an usatz un „ immet ,„ besser ditional⸗ offenbar Bodens sen Fille lhsi durch Rmöhlich, Haven, gufhesel⸗ ben, hier⸗ e Gesetze zu ist, so sich durch en muß, Das ersie en Posi⸗ M die⸗ sultat ge⸗ alsbann g dar⸗ liegen. len sei⸗ hgefihtt, 1 kom⸗ s kleine rovofon⸗ fohbert, oörden/ * Caveln Cabeln und dergleichen; diese müssen der Uebersicht wegen bisher zwar mit durch die Rechnung laufen, ihre Ausscheidung ist aber nöthig, weil sie nicht wieder feldermäßig vertheilt werden; doch kommen sie zur Anrechnung bei jedem speziellen Besitzthume. 4. Wenn hiernach die Quoten der Einzelnen sich ergeben haben, und die Theilung durch den Geometer erfolgt ist, so ergiebt sich auch wie sie in Natura auf dem Felde ausgefallen, und dies macht das Register für die einzelnen Gemeineglieder aus. 3. Eine Wiederholung aller Besitzungen mit ihrer neuen Abfindung macht den Beschluß der Rechnung, und muß mit der ursprünglichen, zur Theilung gekommenen Masse, über— einstimmen. Bei diesen Rechnungs-Operationen wählt man eine Einheit, um den Beweis der richtig erfolgten Abfindung, auf den Grund der angenommenen Ausgleichungssätze, führen zu kön⸗ nen, das heißt, man rechnet jede Art von Grundstücke zur ersten Klasse zurück, und balancirt danach wie die angewiesene Fläche sich zur ersten Acker⸗,(Wiesen⸗, Weide-) Klasse verhalte, und ob sie der Forderung jedes Eigenthümers entspreche. Zur Erklärung des Wesens einer solchen Abfindungs- und Ausgleichungs-Berechnung lasse ich den Acker⸗Separations-⸗ und Dienst-Regulirungsplan und Berechnung einer bedeu— tenden Feldmark hierbei folgen, bemerke jedoch, daß derselbe keinesweges geeignet ist, den Forderungen in Rücksicht der Ausgleichung der Gemeineglieder überall zu entsprechen, welche an ein solches Geschäft in dieser Schrift gemacht worden. Die Ausgleichung ging ihrer Zeit hierbei ganz nach den Ansichten der Interessenten, welche dabei durch das Abbau-Projekt ei⸗ nes Mitgliedes vorzüglich gewonnen, jedoch, wie man ersiehet, ihre Felder nicht gleich groß machen ließen, auch die Stückeintheilung ohne Noth übertrieben; indessen erweiset sich dem⸗ ungeachtet aus selbiger was hier erwiesen werden soll. II. Abtheilung. + 10 1 —.——. PPPPPPTPTPTTPTTRTRTRTCTCTCNCN¹»—᷑ᷓꝛ4;,ꝛ Acker⸗Separations⸗ und Dienst⸗Regulirungs⸗Plan zwischen der Herrschaft zu N. und der dasigen Gemeine. 0 2 2 7 Beechnüng Mit Zugrundlegung des Zanderschen Vermessungs- und Schätzungs-Registers vom Jahre 1732 und der dazu gehörigen wn Heteschift! Charte, auch unter Anwendung der im Vergleiche von... angenommenen Ausgleichungsätze und der bestimmten A Entschädigungsmasse, angelegt von N. N., Königl. Departements-Geometer. Im April 1816. — ö rund des V VBu FI. e ‚ leichs von: Ektrakt Summe Güte und Classifkation des Ackers Mit Mesch⸗ un⸗——— der Namen des Rahrig Fichten⸗zwiesenland,! Haupt⸗ Die 6 66 Pau⸗ N Sdeueder Besitzer. GerstenHafer⸗ Väbrigeslibrig Roggens Rian⸗ und Wege] 1 W und Re⸗ Ackers. land land. Roggenland. land od. Wer be⸗Bruch] und Summa. Oeundbe gister. ä Sand⸗Iwachsen* E boden. 4 ü.5 Wa ION Ma ONI WMS ON Ma ON Mg ORN ONM ON I ON MI ONI MaON um u A. Die Gutsherr⸗ ö Heiben d. Bau schaft besitzet in. Von deng der Gemeinschaft 1907J 251396/644 528/1284 658 62ʃ151 64ʃ11127J784455[ 3126/ 66ʃ2247 87 wule, wecch B. Der Freibauer Lu d. Voigt. 22571 34/%0 62 17% 9075I 7151 19J660 9/ 6J 1P 19ʃN— 5% 23ʃ52 huapon betrgs rern bechen Hliben de vauern besitzen 2 70 inel. Wörden. ö ie det — 25/½ 4% 560%%/„6½5J 5080 5% 8/½4—434 2460 Idhulbbaue 2 219/58½ 4%½ 90 56 50 85/½44 1720 16ʃ1544 5 56/½ 571 57J 252 28 sammlenbetts 3 214/26J4 51 87I 58ʃ60 79/ 52 9/½r 151 600[ 7 5/ 12 1/— 0⁵ Hierzu komu 4 22011621 420f 60 22 94—. 15/765ʃ 1379½ 10/ 50 2J 151 884 24055 x Hishdegrr 5 214791 54 9J 550 92J 947 8ʃ0½f 45J 103f 2/79%„/ 92 230/ 33 isth 995 6 220/126ʃ 58059%0[ 25½%„4ʃ 9/44 15 72f 2/ 4—224 242 ö sir de Lerdt * 7 190 ½25 2 550 82 68½ 65% 27 15( 164 24¹454 7/7½4 1½67 203 95 0 Sil n 8 207651 4 80I 551130 761181141 351 20I 5441 10 45⁵⁰1 2, 411 11 65/4 221 3 u 11 611— Deiherrschaf ö ö ö Summa 1732 104ʃ355 453 4½ 6955 6/51 68Hr02J24011101 64118379 Miebbraue Fbsgetiunt * D. Die 4 Halbbauern ö hen ö besitzen inel. Wörden ö ö Hektschaft abe ö 113/% 751 24 20 253½ 47 59% 8/½7 9/J84 5/680 25 151 12107 125117½ 2540%25ʃ7%% 2 7½ 10½% 3%½0[— 9Y— 864 1224 44 Sum 1150 36/29/69%2/%5% 4½ 5% 850 5/%%6/6%„ 4%/ 5 24 27 Hickvon getet 4 223 50H½LLELEEL ft die Weg 1—— x 4 Oeitungdit Summa458 6ʃ95 82 98/ ½0 187%57 40 80% 550 7⁷ 25/ 5 6/ 0 405/05¹ Ute deg du hierzu A. II9%7 25ʃ39664ʃ 528128J 653J 823„ 64ʃ11278 35½6 654½½ 87 P. uirdie de B. 225 711 34 02 627 90/I 7/ 19/66 ½ 64 194— 553 15⁵ ng des C.I175204151551 531 41 6⁰³ 5II351 61131IIIII 63I102124100116891837 93• Rmiiter⸗Oi al Garte Die ganze Feldmark ö enthält44323 26ʃ824 145ʃ14776 12 54322 12139812148124468 33. 300168 muß un Rauer Suf iTTTTTTPTPTPTDPTFTPTFTFHDDTCTFTFTFTCTPTFTDTFTDPDTDTTTDDDDPTPTPDTDPTPDTDTPDPTDTDPDPDPDPDPDPDPPPSPSPSPSPSPSPSPTPTPSPSPSPSPSPSPP P P TTTTTTTCTCTCTC — 7 r dazu Rehimz Berechnung der Ab⸗ findung der Guts⸗ herrschaft an Acker für die aufzuheben⸗ den Hofedienste und Abgaben, auf den Grund des— ö den. gleichs von. MaI OR IWaI ORN IMg ON MgE ON IMgI OR Die Herrschaft er⸗ hält von dem 1 Grundbesitz el. der Wörden. 1. von den 8 Bauern x Güte und Clastfikation des Ackers. x Jjähriges Roggen⸗ land oder Sandbo⸗ 0 Haupt⸗ Summa. Gerstland Haferland Ziͤbriges löräbriges Roggenland. 1 det Hefnges 11316. Ma I ON davon betragen 2. bleiben d. Bauern 2. Von den 4 Halb bauern, welche be⸗ sitzen davon betragen 82 bleiben den Halb— Reduction d. 1389 Mg. 1543 QR. auf die 1. Klasse. im Verhältniß — welche besitzenl bauern die der Bauern und Halbbauern zu⸗ sammen betrag. also Hierzu kommt der Besitz des Freibauer⸗ hofes mi. für die Verwaltung des Schulzenamtes wird von Seiten der Herrschaft der Nies brauch von eingeräumt, und der Herrschaft 4 0 ne 4 102 101 4 Summ a Hiervon gehet ab 4. für die Wegever⸗ beeitung dieHälf⸗ te des Landbe⸗ darfs für die Verbesse⸗ rung des Schul⸗ meister⸗Dienstes als Gartenland 10 9⁴ 4609 66 149 61117 165 317404 3114⁰½ 159² bleibt den 22 Bau⸗ ern und dem Frei⸗ 15⁰04 hauer Summ 5 1716 387 6⁰ 90 118 117 6³ 20 12812 16809 Klasse Mg 11 1 273 um̃a 680 QR. 9⁰⁴ 12874 51663 N 22 1233 132 5— 66⁴⁵ 160⁷⁴ 1177 ———————:.———————.—————————.——————————————————————————————————— *——— 76—— * 5 Summ Güte und Classsskation des Ackere. Rit e x Aei Gpezialderechnun ee n aüst; ude AItha für die herrschaftl. Aiähriges n und and, chtten. 1 Avändung an eige Gerslland Haferland 51100 4 lbes Moggen⸗iaueher Bruch. Mege Summa. dettean⸗ nen Vorwerks⸗ und OAcker öggenland. land oder bewach⸗ und gllerz— Veegutungs⸗Acker.I er Sandbo⸗ sen. Plühle NI den. Ma NTNa ON M e e IM O IWg OR I Mg I&WI NINg I OR —— Ee—— EE — har i rordern— Nach! an Vowert So 85 596%64 528/128638/ 84 51 64 e11027 2780½ 55 460602247 87 1 At ne nochz N ö den sch 6 Bauern 3 7er65½ε97 239 1714½ 5 77 5½4 28002 20 4%%[+ 75⁰ 6 8 den 4Kossatensga 190774 59/596 f 4J/ 406 78 41 645340 671 10% 964564—— 2040 22 Sie tritt eine Wörde 6u von 2 Morgen an ö ö den 2 den Schulhalter⸗ imm dienst ab, leistet da Ilanl durch ihren Beitrag ö seh/ x und bekommt von der Gemeine zurückk—— 14.— ü Win Sie tritt von ihrem 19 Soch Acker den ganzenBe⸗ RWi. PSehn darf zur Wegever⸗ 66-103. breitung ab, und er⸗ I eile hält dafür ebenfalls B.3 eun die Hälfte von der 5.2 Del Gemeine erstattet 2 19 1—I— IE66— 11436 11⁴636 IEIE IEIIIEEL 2 29 Summa e322 1046ʃ9 524[761 44005J 52 205 848J80605[57654J 48(8512666ʃ3214582 5 725 Dagegen giebt sie 7 dem Schulzen zum Berg Niesbrauch unter 1²9— Vorbehalt des Ei⸗ 10 Ind geneͤhums, für die 3— Verwaltung des Schulzenamee IIELLLEtr. 2—— folglich 2* 0. an⸗.•———. x Verhältniß 0 weisens28 ½139%52 7500 994„00H 84 2 998[5 57/650 8(866200 352 Mg OR. ö 3690 5²³——————: 1 509 521 700 9O— ee ee 1002 84 +ii— n——.—.—— 2: 7 286 75 294. 99%½ TI— E-nn= 54 5 28016635— ln 20 1635 ö 317116344—Aů— ene= 3425 —483 1438³4—.——— 12— 143 18 85²½— 4 6⁴⁴² ö Sum̃a 1354ʃ1 —.:mxc⸗7..— —..— SIIIIISItfffTTTT!TFTDTDTDTCTCTFTCTDTDTDTTTDTTDTDDTDPTPTDTDPTDPTDPTPTPTPTPTPDTDTDTDPDPDPDPPPSSPSPSPSPSPSPSPTPTPSPTPSPSPSPSDP TTTTTTTTTCTECTLTLłLłäUk᷑¼ͥ2 Wi⸗ Flassi 0 Litt der Anweisung der Ab Summa Güte und Classifikation des Ackers. Mit Mesch⸗ un⸗Haupt umma. 946 5. u. findung der Gemei ö Hahriges 3— 1 Lund land/ 8 es Re- zne aus der Sevara an dersi. 3Eui IRI 5 sträu⸗ Wund Wege Summa⸗ gisters tion und Dienst⸗ Gerst⸗ Haferland Wobentan lnd oder cher be⸗Bruch. und Regulirung. Acker.[land.[Sandbo⸗wachsen Pfühle I. O/ den. — Mg O Mg OR IMg ON I MoIORI Mg] ORI Mg OR MI OR IMI OR MIRI Mg ON 97 Nach Pag. sollen ö ö ö die Bauern und der Freibauer einschließ⸗ 9 lich der Dotation 12 des Schulzenamtes K erhalteng150473½ 904J58/7674660 90 1180 2H 658ʃ654J0l1284595½foder zur 1. Klasse Es wird ihnen nach redueirt 680 Mg. den Vergleichs Be⸗ 1177½ QR. stimmungen über die ö ö Planlage angewie⸗ sen, wie folgt, ihre Wörden 50l223 J50l123 1I— I HAHHAAETA.- 59125 — B. 8 Muühlenbreiten. 23 05 35 77 81²50 4404 5/ 12 31125——-(——E 23105 B. 9 Springende. 250 69 15 6 5106 1²204 35—(——— Hiα— 256775 No. Zehn Ruthen. 115/ 63 68/ 84 58/52 80 AEñ——E38 50—— 25½5 3—103 B. 4 Keile. 38172 38/72——— –—I————2171—41 16³ B. 3 Heunungen. 1441 73 110/140 25ʃ12 51 21[—.— 21160:— l1118— 1461 11 B. 2 Die Enden vor den — Hufen.] 67ʃ15 100 62—(— 46/ 584 3ʃ110 71 8⁵———— E=I 67115 777 B. 1 Die kleinen Enden. 7827— 50 460 27———— 62— 8009 2 B. 7 Hufen links d. Land⸗ ftrraßen. 15ʃ64 4/N56 46 4———* ⁵ 7 19 A. 3 Bergstücke. 195170 1———I— 1•85751 2-i— 195.173 A. 2 No. IE— 266. 4850%½ 8/J½„5½4 568%5 f7—23429 No Von den Hufen A. 1307116 29/ 57 744 56ʃ 7% 40 52J 95 J%8074 227— 852 35— 52 Redutuonn29— 352 desgleichen. 129 6² 27/ 69 4/ 25 ˙8/½0 40 58[58%5— Reductio o. 27— 28fund einen Theil von.* ee Lethiltnü No 26 desgleichenl 106118 26ʃ12 15 120 SIIRI 4I 38 1 56% EXIE IEIEIL 2 + 70 Summa 11483J 76[552 8 55 5 559J 85145 00 183J 66 40[ 39 E33— —*— 232———.———. XV 2.—.—— . 2n⁰— 23531—————— 3————— —E. ů, — 6 ½ 1461 66—[(——.———— —i0 A 1838“ 66———.—— = i—4 39 1(—— 28 2WP. 2⸗ 26135— 11112 72 Znn ů n rahten Hierzu an Wegen und Pfühlen ö 240255 53 Ueberhaupt in der Fläche 14*¹⁰ 18 ö ———————————————————————————————————————I—‚ ‚‚‚‚I‚‚‚‚‚‚‚ Uattabtk — alblin des⸗ 0 Anwei sung der Vü— Sn Ebnttent Abindung fün Summa Güte und Classisikation des Ackers. Mit Mesch⸗un⸗Haupt vunntt an des Re die Gutöherrd.; Isahriges Fichten⸗wiesen land, huden gisters. schaft aus der de Gerst⸗Haferland Väbrigeslezäbriges Roggen⸗sräucher und Wege Summa. zparation⸗ u.] Ackers. land Roggenland. land oder bewach⸗Bruch. und Dienst⸗Reguli⸗ ö 8. and. Sandbo⸗ sen. ‚ Pfühle rung. 2 5 den.— .— LILeLONDe SN IMaIONIMaI OX I Maf OR IMgI ON I MI ON IMINIMaI ON IUHI 0 ag ö N, 7 soll sie er halt 28171594ʃ0 2 6 2 46, Hem Fril Lawin ihr—— 67 55 5ο οα 87J⁰H 995eo653[7634 8 6512 26665210J 93Zur 1. Klasse 1334 100 für angewiesen x Morgen AR. C.Idas gani Mit⸗ ö ö 20 elfeldi34154 e— 190 V. B. 103 308 von 1 von—442 575 376 165 4649 4 65/0 57 88/59 2 5[57—‚6535158 In It/ Euth 4— 11½den 10 Rüthen 85ʃ115——— 48135ʃ 22 21 14½ 5 + 2—44¹41 1191/11———— 20 5H B. 6 5e Waberge 245 443J— E 55 90 75 3457 1½%65/ 44 6457——40 EA —— 1—————1.P— 5 v.Ro. 168fder Mühlenf⸗ TERn an ehan cke.— 7——I————-——— 4He 50174 426 4 6 in r d nin 0 v. Nr. 85 der Hufen. 7. 1 721 JI 5 EuHLOUIELEIEI EET 547² Bicdetnt. fihtt 1—— S u m m ase834ʃ130 ö 40⁰35 944⁵ 1041100477 55 20 55 4—1 8⁵ 2 79—623814 M9/ 41208 l0 0 490155 P———4AI—A— E: 1 490 9² 145 296 455—— 4(————— 4— daan——1—— 1 2— 57 731—.— 67 1——144W 4S—4SH+— ee—.: 7 2 177/ 55——————=E——Ii: 8 20 106 aubübt, asmn 2101 55——————14—— 11.10= 50 0 42 79—— 12 Summa 3²20ʃ11—13³⁴ Hierzu Wege und Pfuhle 5 90 i ö Also überhaupt an Fläche so 50 hird ihm dif uhewiesen Ische deiden Dir ** N Ne Bergfüͤcken I.Ma-ahu . bui —— Sunn Unterabtheil es Gemeine⸗Acker ö . Gemeine⸗Ackerplans und Spezial⸗Separation eines der Gemeinschafts⸗Interessenten Spezialplan des 9—4 Summ Güte und Classifikation des Acke ö varanten und Ab⸗ itiai⸗ Mit Mesch- Bruch ö bauendenFreib—Soccht uch PUn⸗ Haupt N reibauers des Gerst⸗ giährig. Fen, und land, zerst⸗Hafer⸗Ziähriges Pojährig. NRogen. räucher wiesen. Luch. Wege Summa Ackers. land. land. Roggenland. land od. bewach⸗ und 4 Togen⸗ sen. Pfühle ö Mal ORN NI ORNIMN boden. DISNINION INI ON IM M OR — Derselbe besitzt laut ů ILXINIOXRINIION II OX Ih ON IMINIMa A 55 535 74 Litt B bei Zur 1. Hasti einem Freihofe2e3 71 40105 5621 17 Norgen 1 Sr besitzt den Hof 54½% ½7 9%½ 7/½1 ½9 166 94 6—204 119½ ⁵² ag. C. No. 7. 6574²2 velcher nach Abzug er an die Herr haft, enthaltlrrr 5371141117½3 5 0 umm—————.—— 1741511 3251 59 1514341 9114650 1 1147121 21I 1711 21I 9712 6 0 U a 536297109 74950065⁰f62155— 771 2/ 97½½[1110711191 95 0 Davon erleidet er 951 49830574J29/40½ 2/27 0 1174 H 6 lbzug für das Land 1I 4I 111(⁵56 6/ n den Schulmei⸗ ter und zur Wege⸗ x Nedutun erbreitung. zusam⸗ zur 1 Kaf ien 47⁴ OR.— Vethltniß erner 1 Morg. für — WAed des An. R. 1 40055 der Gemein⸗— 112 seide welche der üster mit Kub +— aagusübt, zusammen ö 34½% EE o= 30 verbleibt ihm 335 816 4772— hn. Reduction. 132 30 x 47½½— 33551 Irs zur 1. Klasse.„ 07 95— Ie ö 3½⁰ 22—.— 1: 18 4772 130ʃ521%—-(—.——— II: 2= 46ʃ1107* 1 — 33 124514— 4—1————— 2 46 1197 + i A 2. 7 37 6972 2915231—-——————— 12 0— 51095 1 10012———————. 12.— 201753 241214—————.—. 4 1033 78 Ghewieten dafürf 4.⁷ angewiesen Summa 142 3872 seine beiden Wör⸗ den 21133 2115 die Bergsücken 193 7 2 225 4. V 3. 1. No.— 24 und—— 1•851775 2—— 2————— 4³⁵³ 3 von 251 7 ů—1——— 1047 19. 57.— e neP.e 50, 46—A 66 1. Schleistückenl164 ö— 462 5.——— 72⸗ — ½½.... 5 14. 721130 Schleistücken No. 55 Als⸗ 28/½½75 58 66„ 58 55 ½4%06 25. u. 56. theilweis— 41¹49 2 4 21133 14104——1488 150⁰ —13. 3 100 II3 S u m m a%% 5⁰ 3³ 94 11132—— 1—1— 1— I 6101 Reduction 4 2133— 1—* x— zur 1. Klasse. 51 9³3——————— 2——————— +.* MgR 13 ⸗64 2——————— i 33 V 50½47[——H[I— ‚— a 50ʃ362 RN 141 3864——— 7104½ 7 ö 14149—————— 4————— 5 6 6456 Hüä. 41115 4—.—— T 56 1 104———*——5— 60⁷⁸ Ar Summa wie oben 14 38⁴ ———— ö f———————— —————————————— ———————— V D THkati 8. 2. Vorberech⸗Summa Güte und Classifikation des Ackers. Mit Mesch⸗ Bruch Un⸗ Haupt 4 n — dder e— sdhriges Fichten⸗ und Iland, h er Spezial⸗ E— 2——— jese ud We— Alupehr — Eintheiluung. Gersti⸗IHafer⸗lähriges lbiahein Roggen⸗ Lewach⸗ wiesen.[Luch. 41 Summa. 24593 9„ d VN Ackers.[land. land. Roggeiland Handbr⸗ sen. Pfilhle den. 42 Ma OR Ma ORN WiI OX IMal ON TMI ON MI ON IMNI ON IMNI OIXINIOXINIR Ma OR* Die d Bauern ILLILTL hehalten nach ö Muern/ Pag 75ʃ01002084½%6055104576f10ht 59H79 5/531/084J 62 Hulbbanet davon ist um⸗ N Schll steyend ausge⸗ Renstin gil schieden d. Hof Fumftehendet des Seraran⸗ Moaßenzuet ten No. 7 IIII5½IIIIIIII SIL2i I 350I1N5431 91½61 IIII4IEH2I 171 2 e halte bleibt unter 7— 7+* Det ginte Bauern z.* 5 im.„ theilen 89962e hne Unland 947 Reduction r zur 1. Klasse + ohne u 94747 Mo AR miesen wo redueirtt— 169 1086H—.—.———..—————————. 1109 1085 DerBetrag zu 2564211I—[— UE—— EHSIE Wucn is d den Schulbal⸗ 3041156 4———— 3——— I Frehuuer f. u der Wegever⸗ 667½%—(——— H-EEE. 6.25115 lut Dag. breitung mit 580 641—————H- 0 355555 gejunden 1 64½ QR. wird 2161—— IE 1 3.— 50⁴0 112 5⁴⁴ Ei betble noch abgerech. ö r srrn jedoch wieder Summa 4130 96t sschhett ů eduei binzu gerech⸗ 2 net 126 R. fur d. vom Se⸗ varanten No⸗ 7. zurückgelas⸗ senen Sente ö ((vorst.Seite) Jalso————(—4Ü[— e bit 273————— p———.— ‚— t d. 4 Halbbau. N9— 1— 0 U ern blieb nach bleist ihnen 47305921 sscheidang 2—— +— 1 zur— Laße 267%1033J 55%223f 57909, 94R25166TL 141204/34½ 25f5/ 85L Redaustion abts 1.——————4—— 11: 1= 55R225 vorstehenldet ö 571290——--=— A j—: 2 23 15175 Betechnung ö 109094½½—[—(———= E;. 7 5¹ 521 il desSchl Hiervon eben⸗ 2511663[—I————: 6= 3/073 halterlande falls Abzug für 21J 444½1I———[= iiEn 2 1099 ithalten sol obige Zwecke 14/½134:—.E= P 40 6555 Hon ihren alt 7⁰0⁴ OR. und 146 25141——A‚nns 175, lindete wieder hinzu⸗ ö 342⁷———E= 12 465161 ener— Etbalten d gerechnet für——— alten dal die Kuhweide Summa 1231264Tf nach obiz. 6 54 R. alsof———I IAH- A———iorr Iu — I + 1231110 zum Dienst des bleibt ihnen 3 Schulz. bleiht 4 zur 1. Klasse 463 45 Mg OR redueirtt———224———.I————————..I=— 4 Dem Rieude 44 25————— IA—iE7 3²² halter⸗Dienste GSuam 1 0 sind bewilligts 3— Ured. 5 59819· — ö 2 E Güte und Classisikation des Ackers. Mit' Mesch⸗Bruch un⸗ Haupt 25 Amnehender Hshrig Zürau⸗ Luch 250 -umstehender. +3sträu⸗ wiesen. uch.[Wege umma. — Berechnung. des Gerst⸗Hafer⸗ 514910 Klauv. Aanv od. 6016 be⸗ x‚ und enla Ackers. land. land. ogg Sdun wachsen Fie. + —9 boden.* 2 e ON IWaI IMI OR IWNaI LWMSI N IIAIEIAIIee—.— Es haben also V 7 Bauern, 4 ö Halbbauern u ö der Schulzen⸗ dienst im Felde Masden zuct Reduction ö Maaßen zu er· x——14——.82 QOR. V halten zur 1. Klasse reducirt—- E 536 Mg. 82 N Der ganzen Gemeine war ANedutin 469 22 an⸗ 0 ewiesen wor⸗ D 1— 4 den 1433 7 532 8 e33 52 50 65 f45 66 880 66 44 30 f5%½% 5 1535 69ohne Unland 1 2nhn davon ist der Freibauer für! 1 0 10 laut 5. Höfe 2102 bahn Zlaut Pag. ab⸗— +1——1461-4 5 3— 99 gefunden mitI 444½ ISLILLLILALL—ꝛ—— +—* Rnaduetion 1712— Es verbleibt 4 11—2— ihnen alsos4 27 ‚n 210.d Summa 43 0 dehuitt 9.— 17111194—(——————4—H———— D 4. 2— 85 1494 ESEOE ESEEHNEEEI 130 58—— +—————————— 1— 21 15 E 186097 I- I- IIA= EIEII=RERo 18 7075 1 25116———— H0 2 70 + 111 13[—= Ei2— 1003 91 81 1—— 11:12— 1414 +1 ——— Sie hätten Summa wie oben 5301 8² M inach der Aus⸗ 43 —— 1 43 scheidung des 9984 doppelten Bau⸗ edir, serhofes laut M vorstehender 1 1 500 Berechnung 4 11: 2 exel. des Schul⸗ 2. 7 30½ halterlandes 1.6——⁰g erhalten dalten 1.10 ½½ von ihren alten 2 1:10 100 Ländereien11681 1163424 50L94 264½½ 840 861 880 83ʃ59% 1417 9/ 35—-I23f3 Balance von 174³2 ö Plus u. Minus. n Pouch obig un ö ö 0N Sannn Plus— 123 9 838—=, 6 5O— 253 Lalasen 7 —. Minus 124 895= 1220 074I7²2 67——— ²9 5832—-— H= IH5-—41574 — 3* bleibt Minus Ueberschuß 11 93 in der Fläche 1438 3½3 lwelche d. Schul⸗ ö zendienste zufal. Reductiol WM 5 414 6.55 M 60 II. Abtheilung. L11 1 ————— fpfpfPI F——f f Güte und Classifikation des Ackers. Mit 2——— 2——— M 2 ru n⸗ *Fortsetzung der Berechnung Summa Fich⸗ Mesch Zund tand daupt — 5 7 6—.— 0 — 7 Zwe.—— era H gährig. en uch.¶ We 4 5zum Zweck 4 Spezial⸗ des Gerst⸗Hafer⸗ ͤhrigkesäbris Rogacn Frau wiesenLuch Aad Sum * 7 I— cerhe—⸗—5 ‚ ö— Eintheilung. Ackers. land. land. Roggenland. Dand⸗ puch⸗ Pfühle ma. EEE boden. sen. ö Aoaneie — Mg OR IMI ORIMIONMI ON IMI ORNIMa OR MI ONI MIONIM ORIMIRIMa ON 2 1 —— b— +* Die Gemeine läßt von ih⸗ 7 i rem neuen Ackerolane das unbauwürdige ausscheiden, 2 * um es mit Kiehnen Hol; 4— I zu besäen, dies beträgt 12592—— +31752LZOI +I 992313016[—--53 6-40 34 0 Zur Regulirung der drei ö Hauptwege sind erforderlich! 51 81—II451 111501 2 2—-I 45I—I 80I—IIIOII LIEIEIEISI8 dchilt salhe! ö Summa 1238ʃ73— 114514 04 57l0 45ʃ00[ 20ʃ56——5 64— 45154zur ersten Klasse n ö ö Morg. 77 OR. 1. IM 2 dazu geben die Bauern 3 und die Halbbauern 3 ö J Glock! nämlich: 12 2 [Die Bauern sollen erhaltenl4r3! 592½ erster Klasse. ö 5 nach Pag. ö sie geben zu obigen Bedarff 41 6⁰ ö behalten alsos3981794 welche mit 7 dividirt, den Antheil eines jeden 8* Bauern mitl 55Yes OR. ergiebt oder 57 Morg. erster Klasse. 3 21Die Halbbauern sollen er⸗ halten nach Pag. 4121 erster Klasse sie geben 3 zu obigen Bedarff 4ʃ 17 ab 2. J behalten alsof9 93 welche mit dividirt, den Antheil eines Daad 4* jeden Een enland 29 2584 erster Klasse ergiebt. 5[Das Schulzen Dienstland ö * bleibtl 95s erster Klasse Wenn die Wörden abgr ö zogen werden, ergiebt sich— 1— für die Bauern 57 Wörden von obiger Summe, bleibt für ö ö * sie im Felde 585 1622½erster Klasse 3 2———* 5 IM + Für die Halbbauern Wörden 3655 erßer Klast bleiht für sie 3· In 120 e ö im Feldel 8 ö Bloct 5 ö 1 1 x Hiernach ist umstehend die ([Spezial⸗-Theilung bewirkt ö worden.— ———————————— 2——————————————.—..———————————————————3———.——...————.———.—.—————.——* * 2 ö Eum⸗ Güte und Clasifikation des Ackers. Mit Mesch⸗Bruch un⸗ Haupt⸗ —Neue Vertheilung des 10 Aahrig Fich⸗ und land, é— ine N in⸗ ma des—.— ů ten⸗ jesen Luch. Wege[Summa. ö Gemeine Feldes im Ein⸗ Ackers. Gerst⸗PHafer⸗ ZiährigljährigRoggen dran wiesen Luch und — zelnen. land. land. Roggenland. Saud. cher be Pfühle — boden. wachs. MI ON DMI ON IWTON MIONTMI SNTMHI ONIMI ONIMAI A LWI ONXINIOXLDAIOA soll erhalt. Klasse. No. 1. 57 Mg. R 7„* +— 1 LXN. 0 ur eisen fl erhält seine lalten Wörden 4/ 14¹⁴47— 2.— Hargr.n 2— also nochsss Mga. 35 QR. + Narg. 7) N. 1. Im Winterfelde. 9 Block 1 84 67 2f 96 ½ 45—(55 27„ 54[(–[ – A.N 8 67 V 7 2 91 59 1410⁰ 211301 11544 1 592 5— 91 59 1 5 6/1125—-24 5/ 74 244— 7r 154—- I[A D 61123 3 4 4 38.—..— 116 31JW 100— 8⁴4 14 959.—— 5112 I 6 5 4%— 21 161 1 110 1 170———1 1—1——1— 51122 4 6 5ʃ0 ν2 zoIT2 80[— AI=I EeN 57 6 7 2 5 7 A R 5³3 1 8 1 2*—— 580— 1 2 ö 2. Im Sommerfelde. 8 81 22 11172 211601— 66(—————= 5J 32 Dit 2 158 XJ 18 42j,0——[= e 28 en 166 ö 5 3 30108 5 35 Dr 4 4⁰ 6 4 S 4 3 5744 4 6 45. I 3. Im Brachselde. ö — Block 1 36565 83 n 5 2 44½5255 420 75 6 IMNAA e 5 3 31 67 12 3² 147h— 8 56—1—— E3 67 4 4 4/71 /%½—. 48——37⁷——— 432———14—4—=— 44¹71 5 21106 14 80——.— 6⁴— 5—— 88.——I————— 21106 6 6 21116———-I=I 21118—[—————————— 21110 8 7 24 6—— l+ef———[-h 6 8 60 28—I—=I== 26½16J 20 90„ 21—— 7e r der zu Klast* oder zur 1. Klasse 0 Su m m a——— 2461˙— 9 1— 2 94 42 + ⁴— 184155 Morg. 33 QR. I ö „ 4 01 . n ᷣ„V 84 —0 Sum⸗ Güte und Classifikation des Ackers.[Mit Mesch⸗[Bruch! un⸗ ö‚ — Neue Vertheilung des ma des Fich⸗⸗ und Nland, I Haupt⸗ Gemeine Feldes im Ein⸗ Akers Gerste Hafer⸗ übralene Roggen kran⸗ wiesen Luch. 27 Cunmin 7˙ zelnen. land. land. Roggenland. Gand⸗ cherbe⸗ Pfühle ö 8 doden.wachs⸗ Ma ON IMIORIMIORIMI ONINI ORIMg OR IMIORIMIORIMIORIMI OXINa No. 2. soll erhalten r. Klasse — 57 Morg. erhält seine Wörden 312⁰ 35 1200J5— 20 R. 1. Im Winterfelde. also noch 5³3 Morg. 60 OR. 6 Block 1 80 96J 26H4ο 0 5(—[— ++ 86 3 2 MNH2 2 0½%H 2/%%½— A2Y 4 3 5% 9ʃ[— + 5 76 7r 134————I=I—I— 6 9³ 2 4 6/ 18ʃ——= 5% N7 6 8 2 5 41150-[I 58J 27[—IHi6 II. 5 35 — 7 RIEEH Ils r 8 8— 65794——I=— 8——— 814——II— 179 2. Im Sommerfelde. 9 Block 2 4H 851- 2134ʃ— 6—-—[—I= 5A4he 7 2 201604 2J 80[—“( 80ʃ[—[I—————— 59——=— 3 19 7 3 54 6%4%½ 6 Ae 3 4— 4 4¹ A1InHHIIAEIA- 1—141—— 83— el5 15 6 5 44454 445(—--[AAN— een5 23 7—88——rR— 3. Im Brachfelde. + Biock 5 5 f AR 2. AE 2 3 34941 2 2 7— 20.——.—.—.—.—— 3 94 7 4 4/ 3 56— 401 5%— 0— 45½-[I+ A+- + 4le 3 5 20 9J 10 66—— 7½—9—. 9 6 57 5½ nn 5 3⁰ 5 7 2R n 9 8 60 56[—[ 1 5 427½E———— 6 0 S u m ma 9 4* 0* 5—* 7 6*—0 4. 96455 Mg. 60 QR. 1. Kl. —me:::.:...........‚..ec.t.————.—————..————— —ĩDEEE---------- E Nete Bet Geneine Sais aun a DDEDDret 0 3· NM Blod ne Wenheileng he Sum⸗ Güte und Classifikation des Ackers. R. Mesch⸗ Wnd un x Haupt 5 1—mW— e, ma des Mährig. ⸗ 5 Gemeine Feldes im Ein⸗ Atkers. Gerst⸗IHafer⸗ Ziäͤhr.Gäbr. Roggen Urau wiesen Luch. Aund Summa. . zelnen. land. land. Roggenland. land od. cherbe⸗ ö Pfühle — Sand Mal RMI ONIWIONIMIONIMNIONTMaI ONTMNTONINIONIMNIOXIMNIO MaI OR Nag f No. 3. soll Wors 1. Klasse 9 8— 57 Morg. — erhätt seine Wörden 101⁰8 àI40J..— ˙0³ Wi. 1. Im Winterfelde. also noch 5³ Morg. 72 QR. 2 Block 1 66½4ορ μν& 5%¹εο EEE 86⸗4 5 2 91 930 1054J 2 990 2-- 145J 20 60—[H N. A 5 2 3 61[ 50 58.- 50[-[IHEA 6 6 4 4/351I 1- + 62 21451—[111/ 18—-—-II— 515⁰ 5 4 741— A* 6 2580— 544 5%[AI+ 5/½4 5 6 5 92/— ½ 2 50f— 2I 7 Ee 9 2 7 à 55J 7%4 es ns 3 8 11 2— IHool—IA82 r2 2. Im Sommerfelde. 1 Block 1 5/½85ʃ—+ 65H eH 2— H e— 1 2 2110515— 944* 851— 106 I— 3— 51.95 3 3 3 166 3 40— I12,, n 701—— 4 56 4 4 4116 4411344—[E—=IE 56I—— 5 15 5 5 51 69J 5/1 i 5 99 6 674⁰——— +— 38 7 7 5/ 76ʃ— 1576J 2J 20—75— 55—— 5—-— 5/12 g. Im Brachfelde. 8 Block 1 311684 51 9ʃ[—f72— e——— 6 2 4⁰40 20 968* 1091— 731—1—— 4—4———— 14—.— 1750 3 5094„%9%%—[——.— 4 0 50 05% 4 7% 74—„ en 5 à 8N%/ H EHENEAN2E 3 6 5% ETIN 7 2/ 3%—H 2 5— EE 2 5 6 8 6/ 60—— +–2 2 2 1604 1½ 7—IEeI6 72 Ma ERREETIEEEDEDENN * ö V IW V I ö ö —..— ——— d Classifkgtiot ö Reue Vertheilung des Sum⸗ Güte und Classiäkation des Ackers[Mit Mesch⸗Bruch un⸗Haupt RNeue Vertheilung des Ayrin.. Fich⸗ und land Teldes i Ci ⸗ d— 8 9 hrig. 2 i Lue Wes S Nn — Gemeine Feldes im Ein ma des Gerst⸗ Hafer⸗ zjähr.I Gbr. Roggen Uran wiesen Luch. Püüdte Summa. 7 zelnen.*e ů ö„ 82 zelnen Ackers. Uland. land. Rogganland Gund cherbe 2 ö boden wachs. Ma ON MI ONTMI ONIMIONIMI ORMAI ORIMION IMION IN OX IMNI ONINA OR N Yro. 4. erhält seine Wörden. 218² 2115² 1. Im Winterfelde. also noch 7 Block 1 86 951 2 1561H1——132½ 2J 4½2 1/e0ʃ————— E 8 9⁵ 8 2 9/ 301½½ 59ʃ 270„J 42½4 2 J 2/˙054ʃ— ʃ— 9 5⁰ 2 5 611111— 4 111/ 22.— 70 14 18—-————— 61111 4 4 5ʃ24ʃ—-4 92— 2 5168 7 57 51= 2 184 11117 11120—1——— 1—4—1— 5112⁵5 1 5%½40lH à%0% 8 27/2 3— 55² 8 7*. 5 8 14 21—-[ 96— 4— 824———— 2 2. Im Sommerfekde. 2 Block 1 7 5. 50 60 2 2J50f 7 Soh 3 44½ 24/ 507U—-EH-NAN/ 4 4J 164 4 16—Illen5 2 5 540% 5s 21————————.——————— 3 2 6—114 1006——— 148 2 7 Al 3. Im Brachfelde. (Block 9„— 30 2 44 3⁵ 2 694 11 44 3⁰ n 44 70 7 3 30 90/J 2/40½f—84———=e 5 90 2 4 44766 5/½[— 8N-(52-f[—— 46276 6 2/774/ 56—— 32%—5—96ʃ——-———— 2 77 54½N%%½% E EEEEEEE 4 8 601144———1—12/ 20½4˙2 401 2J 481————— 36H 6/62 S* 7⁰ 45⁷ 2 soll erhalten 1. Klasse Morg. — R. 54 Morg. 38 QR. 54 Mg. 28 QR. 1. Kl. 2 N 5 R Gemeine 8 2 aedamrr. ahilt f 1. In Bua 0 5 1 0 D RR... ö Güte und Classifikation des Ackers.Mit Mesch⸗Bruck ö —— · Nit Mesch⸗Bru Un⸗ Haupt NReue Vertheilung des Sum. und land⸗ 2 j— V on⸗ wuch. Wege SZ Gemeine Feldes im Ein⸗Ima an(gerst⸗Hafer⸗ ähr 4Gihr. Roggen ten⸗ wiesen Luch Wege Summa. — Ro nland land od Uran⸗ und zelnen. acker. land. land. ½ Sand.cherbe⸗ Pfhle doden. wachs. ö Mg ORIWM OXIMI ONIMNI ONIMNI ONTANRI ORIMI ORIMI ORIMI ONXINIONIM I ON erhalter uHs No. 5. soll erhalten 1. Klasse. Norg. ö 7 Morg. —* erhält seine Wörden. 20 95 20 95 2— 95 OR. M. N 1. Im Winterfelde. alse ochse Wors⸗& A. 5 Block 1 81128J4 2ʃ79ʃ4% 2/ 664 1 68 5[-[E 38128 4 2 9% 4% 2/ 54%½½6J 1/J624%„[ ½ 2/ 55[-[IH + 94 40 3 3 6/09—- 5J79 2572 h 09 3 4 5/½%— e e? 3 8 51102)—.—— 2 2 2 64 1J 18—I 62I—I—I——— 51104 9 51 7½ n 7 1 7 10 55⁰— 7H65 SRRR— 1J1 5⁵ 74 8 11 2.—-Iiool- AAE= 82———— EA 1 2 2. Im Sommerfelde. 5 Block 1 44491 45½ 5/%C 5%— ñ— 4549 3 2 2126/ A 215³ 1 5 4/ 244 35/ 6⁰ 259— 4 5/ 1 4 44½%0½ 44½%00[- r Se 5 20 3 6 447%½%½„ 7 8 6 80 5%( A-——115⁰ 5 7 rul 5. Im Brachfelde. 5 Block 1 31155J 3 72I I+% I——=—— + 51135 8 2 41 821 21 5 111221—1 62—I— 4——I—— 184—— 4ʃ100 3 3 30 80f„060 7½O[—— 24I— I—I 3 8⁰ 2„,=EE-EEA 2 2J 69ʃ 0 22 26— 98.— 104—-——— κ 2 6g 5 2446⁰— +A 2548 5 2 2 19— gnr S2 19 3 8 60½ Iher6 e IE8—1— 61⁷⸗35 N 90911 Summa 9 I 4*—4* 3 16 + 65 54 Mg. 83 QR. 1. Kl. 88 — ö— Güte und Classifikation des Ackers. 2 =Neue Vertheilung des Sum⸗ n—— Rch: Mesch⸗ Iand Aunvt Haupt⸗ I Gemeine 7 in⸗„ebrnten⸗ wiesenWege ö Aenale — Gemeine Feldes im Ein⸗ma an Gerst⸗Hafer⸗ ziäbrig Habrig Roggen atait⸗ wiesen und Luch. Summa. 930 zelnen. Acker Roggenland. and od.herhe⸗ ö 2 land. Aand. Sand⸗ wachs. Piülhle 2 ů boden. M: 5 M IORIM OR IMIORTMI ON IMI ORIWMHI ORTWMI ONITMDI ORTWMI ORNIMI OXIMaI ON 1 No. 6. soll erhalt. 1. Klasse. 37 Morg. ö erhält seine Wörden. 1 94 IIH4I— 96 OR. cchit 1. Im Winterfelde. also nochsss Morg. 86 AR. 20 3 Block 2 6ʃ½3½%ʃ 24½6 5%f 5½½ 28ʃ—92———E—— 6U54 Bud 9 2 9% 4%% 20 I„%——„4 5/.9——— I 2 4 5 4 5 30——%½ ½%—½5—-I-= 61 6 5 8 54%½—EIA2H STPAIH I A 57 54 5 77 175 ½„/ 4 7 1I 55— 70—3—— N 2 8 11 2.—(— Hoh— F— 82——I 11.2 2. Im Sommerfelde. 2. Jn 7 Block 2 44½% Black 5 2 21751 1ʃ70 55 3 18 2 9 2 3100 305 44 3⁵ 2 4 4½ 1 2, 5629 3—114 23 6 3 7 IAR 1021—-[1I—[——— 121——.—(—4— 64 0 35. Im Brachfelde. 3. JI 2Rlock 1 645N952 H IAATAA——4 4 Bloc 4 4⁵½⁸ 2/½½ 94 66t h 4468 2 6 5 3 H%½α%—H 4——-— + 5 F6 6 4 4/½84 50 67— 7%=e———— A 46R38 4 5 2092/0 59———7—- 2 2 7 6 3½15———„6——-— N 5 5 4 7 2 20—— I2 20 AA e 2 2 8 GIOUUI EEET 2. 18ʃ—I EIE ELIEIL S umm a 90 5 16⁰⁴—* 74 7* 55 II—0——*⁰— 2³ 85 55 Mg. 86 AR. 1Kl. ö/ DDHHVM I...... ——————‚.‚‚‚‚e‚‚‚ee‚eeeeeDeeeeeeeeeeee‚eeeee—..——————.————————————.——2————.— ö 5 Sum⸗ Güte und Cassifikation des Ackers. Mit Mesch⸗ Bruch Un⸗ Haupt⸗ Neue Vertheilung des ug des NyreFich⸗ und land, —U———5 e 2 2 Gemeine Feldes im Ein⸗ Ackere. Gers⸗Ppafer⸗ Zäbriglbiäbrig Roggen dran wiesen Luch Aundi Summa. — doden. Wwachs.¶ ö 8 MION IMI O NNHON NDMNONNWM ONI WoI O M SNTWa OAMI ONINMSNLMAI ON WHerbaktn 0. 7. soll erhalt. A Klasse. 7) Morz. 25.7 57 Mg. . erhält seine Wörde 10 211 2 21[— 21 QR. R5 Morg. 86 19 V Norg. 6 N. Im Winterfelde. also nochlss Mg. 169 QR. ö Block 1 80½351 150[—565[—-— 2 E F 386535 ö 6 2 905H½ 15²2J 2 871 ¾½—(Cf53„½ 40[—- IXI I- 9 5 8 35 60 841—— I.II 68 3116—4 844 Ä 95——— 60 84 7 4 4„ n i 4 5 54½———I ½2 H 1„4—[C 568 ů 8 5 0— 17½ 2 AIISSi n 5 ö 3 7 à r ö 9 8 1 21——.——IHioolA 82I A 2. Im Sommerfelde.* 8 Block 1 44 8%— 45H 217—H22—–+— A 5-—— 4757 2 2 20²³— 46 14⁴½˙— 76——-——— 64—- 2553⁷ 4 3 140 3 n n 55 11 5 4 40 6⁵ 5 6EI S 6— 82 4 7 5 5J 14 5 114————I—— J— 484.———— 51 59 6 6 240½ 4--rIris 8 7 6/1124/ 105f 8/ 2/ 92—764—95f—[ 84—-H I 726 3. Im Brachfelde. ö 44 Biock 1 4 445J 108ʃ—(E AAee4 ö 2 2 5 69 31 5514 88 664——.— 40—I[Ii—II 281—— 51 97 2 4 5 5 nne——— A——5 5² 5 4 4/½454 3/0 103J— 46—+ 90[-AI- 82 Ier443 2 5 2100f 7%I-HI 55%— 62l—H 92— I2100 5 6 5/%%% n I 2 7 21 50ʃ[—-— I———————6 4 8 0 E EEEEEEl 20 EeM 3 Summa 202 504351 +* 70⁴519H 91 7⁰ 4 10 95⁵ Ei 100——1001127 55 Morg. 160 M. ö *⁴ U. Abtheilung. 112 1 — — —5 90 Neue Vertheilung des— Hahrig Fich⸗ und 1.— ö ährig We zemei im E 2 e. en⸗ swiesen Luch Wege Summa. S Gemeine-Feldes im Ein⸗(ma an Gerst⸗«Hafer⸗ Hähn Acn 910 0 sratt tes ch dund — en Aland od. 0 MiII 2—.— Acker. land.land. Roggeniand Sande Wna. puhie —* Hachs. —* ö boden. ö NI ON D SN O M Ne M Mg 1* No. 1. Ein Halbbauer * 6 6 erhält seine Wörde. 61˙89 89 also noch 1. Im Winterfelde. 4 Block 1 44 0 4894— 61 ½ 1/ 55½— n—— 64 50 2 4½%0 u 5— 6 3 34 4²2— 694—00—½—85H-[-H–A N 475 1 3 20* 2112½4 4 30½ʃ—958 i.—— 5 170.1 2 6 2.44 SDRl 2.— D 61 R— A—.— 446 9 7 7116 nne n 144—.UMR—.—4— 40 6 8/ 0 2. Im Sommerfelde. 6 Block 1 2409 7½%„„= 200 8 90—⁵— 70——————.— 2814— 01—— 2 13 6 11118 14084— 25 5⁰ 140 — 52— 148——————— ͤ—3.——————.——— 5 5 1170 58 2 5 11116 131 21221——- 561——I=I 14 23 0 7. 131167 14108 5⁰ 513 3 5. Im Brachfelde. Block 1 141905½% 1105 2 21 95 9³ 8 5 14 590 1 30 6 11120——.—— o 20——— 1112⁰ 141———— ˖———4——————4—1— 11— 0 3 370——— 5 17 20 2 91—— 181—— 31 92 ———½ Eπι⁰⁰ϰřÄp·aur ανκσ ‚ +—— 941 2 Summa 57109 27* 4 7* 7 338—4. 2 53f 6⁰ füWX·ð:: e::ee:....·.·..‚.e‚eeeeee‚eeeeeeeeeeeDDDD———————————————————————— soll erhalten 1. Klasse 29 Morg. 153 QOR. —6— 89— 25 Morg. 69 AR. Aaun ee Ve 10% Gemeie! — elhilt! 1. IM Back 1 0 0 2. In Bloe 0 0 10 3• BUle 0 1 0 0 Güte und Classifikation des Ackers. — Sum⸗ Mit Mesch⸗[Bruch Un⸗Haupt⸗ n.. Wr.r T, Semeine Feldes im Ein⸗ma des Gerst⸗HHafer⸗ Zabr.UNGiabr. Roggenstene wiesen Luch. Palie Summa. — zelnen—— ö Roggenland. land od träut Plühle. * Ackers. land. land. Sand⸗ cherbe⸗ — boden.[Wachs. ͤ NI X IRIONIMI ONIMIOA MI ONIMg ORNIMI OR IMIOR IMIOR MI ONIMg OR Ueths ö 03 19 No. 2. soll erhalten 1. Klasse. 427 60 29 Morg. 253 R. 38 1. Im Winterfelde. also nochl 2o Morg. 155 QR. 4 Block 1 44 50 1 89— 61 1 56—11024—1111IEI I IIII 44 59 1 2 441¹0 11/ 80—(f29— 7914• 8 1 36ʃ——-—EI 411⁰ 9 5 35 4%— 69½—(0[— 484— 8[—I II— 3J 42 1 6 5 2102—(— 95I— 317 2 2314044 9½„ A e— 2 2464 2—136ʃ[—e N 8— EEEr 91 2. Im Sommerfelde. 2 109 445 1 40—.—— m— EIEE*— 2 öap——— 2 109 14 92 2——Y—4 AW——————— 6 2 1 9—0 1110²23— 19——— –[— I— 25— 50[— 43 4 10 66 117 0 7 5ʃ165-2 642 84+ 51163 5. Im Brachfelde. Block 1 1305 4 ½00ů——H„I AAAAHLAA AIAIEAN 5 2 20 95 3 5—C66[ 8 e25 1 6 14120—--— 14100[— I 20 9 7 11—I-=I II IEeIE2orr 1J.— 5 8 5· 74(— III 22MN 1J 40ʃ—-[I— 184— 5ʃ 92 NB. 00N Sum m a 5 117 H²½ 70 1 5 4—— ⁴— 4 5²½ 40 20 Mg. 135 AN. 1. Kl. — V . —— —— ————————————‚—j—p‚“‚:—3———————— 92 ————p‚——‚m.——.—.—————————————————————.—————————————..————————————————————— ů———6 Güte und Classifikation des Ackers. ů 2 Neue Vertheilung des Süm⸗.—. Mesch⸗ 4— and 610 *—— des NVINWH Vich⸗ un and, Haupt⸗ =Gemeine-Feldes in⸗ma d W 8 nd ö ö„• 48 — Oenterne iit d Ackers. Gerst⸗ Hafer⸗Jziäbrigl Giähris HMoggen aren zwiesen Luch. Wege zelnen. land. 41 Roggenland. land od Arau nd Summa. and. land. Sand⸗ scherbe⸗ Pfühle 5 doden.] wachs. 6 WION IMIOXIMNI ON IMONHMI OR IMa ON MIONIMONIM IORN MIOVYIMa] OR No. 3. ö erhält seine Wörde 5 12 51 12 3. Im Winterfelde. also noch 8 Block 2 4/ 3% 1/ 60—Hoο— 68 12 4⁵52—- IA 5² 2 2 4/%09424 25ʃ— 45 95U 72 1½ 19-—I He=„— 41092 0 5 5% ½— 7—— ½%— 9%%[——= 5 9 4 2 99— 10—4 444—44371——-IH—— 2146 7 6 21120— 8612—-=1I 34—IIUE=UE=—IeA 2120 5 7 T= 7 7 8—191— 20— 304ʃ—— I 444—=III————— 91 2. Im Sommerfelde. 4 Block 20⁰½½ 60[ 5%—I-I E eo 9 2 10 95 4„44— 49— 1sr 8 3 44122 242———-— Er 70—— 2 12 7 9 e e 3 2115 64— 42—4—.——3————.—— 2 158 12 7 100 2 V 370150 51 5 5[I=-. 96——.—— 10ʃ116 3. Im Brachfelde. 9 Block 2 1 27⁰ 12½½%— 35—- II eE 17⁰ 0 2 2 59 14 167—1175— 301——— 41214—1—.——.—1—.—— 2 69 8 8 i 4 2 14112——— 41/ 087—— IlI4—I————I 1412 6 7 16 10— 11 100—.——.———————— 5—— 3 8*—— 35 — I 223.— soll erhalt. 1. Klase. 29 Morg. 158 QR. 5— 12— 24 Morg. 146 QR. 24 Mg. 146R. z.K. Aun A N Vel Hememne⸗d 6 0 4„ Neue Vertheilung des 7290 Jich land, und x ee—— H ren⸗ Wĩ uch.-[Summa. 5 Gemeine⸗Feldes im Ein⸗ ma an Gersi⸗Hafer⸗ übe Halur Dogan Frau⸗ wiesen n Luch. zeinen. Roggenlan and o ucker. land.] land. Sand⸗ Poa Riet 7 ö voden. MI ON H ONTNI ON TIMI ORNMI ON IMNgI ONIMI IRIMI OXINI ONIMN OR Ma! 2 WIerhal. vft, 5 soll erhalt. 1. Klasse 0. 9Norg. 15U. No. 4 22420 12 Morg. 158 AR. Emm erhält seine Wörde. 12 29 6665 Norg. 15 ö 17 Morg. 14 2. Im Winterfelde. 0 7 Morg. 149 A 8 Block 1 4% 5½%2 1 60 100 68ʃ4 1/ 12-152( + 4 32 2 4/99½½„ 25 4%% n 441094 5 3 5/% 44( /744—98 45J.—9%%—-H 5/.44 9 6 944 1/104— 4—-57IH- I— 2 246 7 2120— 861 1 P—rn 25 3%— 62%—— 7½5 2 8 n nr r 2 * 2. Im Sommerfelde. 4 Block 1 2407—f 80— 5%%————I—2 9* I 8 E 11122 12—.——.—————= 7e nee 44 7 1 16 26—— 6 5. In Brachfelde. 9 Block 1 10279 14½5½——— 270 0 2 2 59 104—1175 36—-[— 4„2—-E—A+ 2/ 5 2 6 14112——.—.— 14980—-—— 4————I— 11112 6 7 11 10— r——— EI— ei 10 2 8 3475———— 4.935— 163—47————— 59 +— 31103 ö 1 9 S u i ma 47 6³ ö* Z.— 60 2 2 ö EII 78⁴⁷ 5⁰⁴——/ Mg. 129 OR. 3 1 erster Klaffe r das Schulzenamt. In N 2 90———— 6 1. Im Winterfelde. 2 22 257 14239— 62½——- 2 21 ID. Im m Sommerfelde. 24 74— 2 60— 1— 4————IIe / 1 E 1 —————————————.—p——p—ß—————8 Wiederholung über die erfolgte Vertheilung aller Ländereien. 1 . — Classifikat. d. Ackers n. der geneh. A bung. ö 2 Benennung der Grund⸗ Summa ssif geneh. Abschätzung 1 Mesch⸗ Fund Iand Haupt⸗ — 1 ö ½ι+ ich⸗ un an stücke und Name de„Issahrig.IV 9 — Sasdent des Cerst⸗Hafer⸗ Züͤbrig. IWabris Roggens gru uno 28 8 — Ackers. land. land. Roggesland. Bundeischerbe⸗ Pfühle = ö doden. Wachs. Wa I ON IMa OX IMgI ONIMalf ORIMal ONIMgI ONIMH ONIMIONIMIORIMIONI MNg I O — 971 79³1 574 19 356ʃ 15108 1 450 80l 9/45 1 95 II07IEI NPITT0r 185 — 98/ 66 55 88 16 82 250 5 f10 79ʃ 742— 105 111244— 10—— 101 9⁵ 7 5 105/13 55 27/9J 280 80 1506%/ 67Jʃ 2J 68ʃ—57[—54ʃ„7 32 4 99169 55/10 18ʃ67J 20 90 4„0 7 00½44ʃ-(4247 86 6 991 89 55/ 77 19/%½4 229 10 20 9/ʃ59I- K544%7 164—–I 102 66 991 41 57I 7 74½1 20I 7½I 100 941 1 97IH5% 4—H—5, 8⁵ 7 Dant 021 50 55 165 6½ 7%f ½⁰οH 917 71155⁵ 951 u7014— 400—— 106ʃ121 8 Der Doppelhof 444 5⁰ 2135 61 9531364 27 144% 8 14149416ʃ 581 4ʃ( 1%044-— 466 147 9 der Halbbauer N. 57 09 2%4½ 0% 24( 1008 0% 26 8%[— I e— 68—A 5 6⁰ 10 511117 10/61(10 781 11 77 5 45% 4 85(—-H[—I— 68- 52 40 24• 54ʃ29 5ʃ½½ 7 9/ 83 9 4/ 60ʃ—11371- 744— 30ʃ[—1— 56010 12 471 6⁵ 91169 811571 61ʃ 6⁰ 5% 2I 44 61—11571—H 76— 30%—IEI 481223 Summa 1355l 752ʃ305[ 55 229[2565J 8043 125[ 73 8765f6105ʃ5ʃ84 77 P 47³ Als Gemeine⸗Grundslüͤck ö ist zur Besaamung mes Rht nen ausgesetztl 123 92—1——— 31152 20[— 99 120313 1164——- 3 61— I 140] 34 Zur Verbreitung der Wege 4 3 11 ¹ ist verwendet 50 8(½45%½ 2/ 2(— 45½4— 80———E 5 8¹ Dem Schulzen-Amte ist beigelegt 44 95—— 21 6014— 14 141591— 624—I I ie— 41 95 Summaf-—[—IIIA+-— E 7² Der Herrschaft ist ihre 913.. angewiesen laut ö ag. 41—+— e Total⸗Summe der vertheil⸗— ten und nach Pag.— vor⸗ ö handenen käudereien————HI Hierzu das Unland 411 18 Ueberhaupt 4375 28 N. N. Condukteur. 2 — — ——— — SS —— S NV Condul Bevor der Geometer sein Ein- und Abtheilungsgeschäft beginnen kann, kommt es oft Lehnneng, Si⸗ g/ di noch auf Anlegung von Berechnungen an, durch welche die Größe ermittelt wird, die abge- der geometri⸗ theilt werden soll; diese Berechnung anzulegen, ist Sache des Commissarii, und hierbei liegen. Lendt⸗ immer die ausgemittelten Theilnehmungsrechte zum Grunde, z. B. bei Weidetheilungen oder gehen muß. Abfindungen für gewisse Nutzungsrechte durch Grundstücke. Es lassen sich über Anlegung dergleichen Berechnungen keine andere Regeln angeben, als die überhaupt aus der Natur der Sache herzuleiten sind, und es dürfte nur zu bemerken seyn, daß wenn Klarheit und Ver— ständlichkeit überhaupt ein Erforderniß jeder Rechnung ist, man sich in ökonomischer Hinsicht ebenfalls an das Sach- und Nutzungs-Verhältniß, nach seinem wahren Werth halten, nicht aber an unbewährte Prinzipien binden müsse. Beispiele werden dies deutlicher machen, und zugleich ergeben, daß es häufig der Fall seyn wird, dergleichen Berechnungen in der Form von Gutachten zu machen, wenigstens wird man wohl thun so zu verfahren, da den Par⸗ theien die Rechnungen doch jedesmal zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, und im Fall der Nichtannahme derselben, eine Instruktion über den Punkt oder eine schiedsrichterliche und obmännische Entscheidung eingeleitet werden muß. No. 1. Berechnung der Abfindung, welche feststehendermaaßen der Pfarre zu N. N. für ihr aufzuhebendes Auf⸗ hütungsrecht auf der dasigen herrschaftlichen Feldmark anzuweisen ist. Die Gutsherrschaft hat den Pfarracker in Erbpacht genommen, und sich dabei kontrakt— mäßig verpflichtet, der Pfarre eine Entschädigung für das Aufhütungsrecht zu gewähren, welches sie mit 3 Kühen und einem Stücke Jungvieh, ingleichen mit 2 Pferden auf herrschaft— licher Feldmark und Weiderevieren ausüben konnte. Hierbei ist stipulirt, die Entschädigung solle vollständig seyn,(Wort des Kontralts) worunter die Commission so viel versteht, daß dem Berechtigten die volle Weidenutzung in Anschlag gebracht werden müsse; es ist ferner be— stimmt, daß sie in einem Stücke Acker bestehen, welches nicht weit vom Dorfe gelegen und nicht unter mittelmäßigem Boden seyn solle. Im Laufe der Unterhandlung über diesen Gegenstand prätendirte die Pfarre: die voll— ständige Entschädigung müsse von der Art seyn, daß für obigen Viehstand Sommer-Stall⸗ fütterung eingeführt werden könne, und daß auch hiernächst der Winterfutter-Bedarf für sel— bigen auf dem Entschädigungslande erzielt würde, weil sie außer Stande sey, sich allein ei— nen Hirten zu halten. Dieses wurde von der andern Seite abgelehnt und dagegen der Aus— druck des Erbpachtkontrakts vollständige Entschädigung dahin interpretirt: daß sie nur in dem Maaße vollständig seyn könne, als die Weide früher, vor der Verpachtung, bei be— standener Mithütung des herrschaftlichen Viehes und der großen Schaafheerde, vollständig ge— wesen sey. Die Commission glaubte nicht zu fehlen, wenn sie sich an die klaren Worte des Kontrakts hielt, in welchen das Recht der Pfarre ganz deutlich dahin ausgesprochen ist, daß derselben für die genannte Viehzahl eine vollständige Weide-Entschädigung gegeben werden soll, daß dabei aber weder gesagt ist, noch darunter verstanden werden kann, daß diese Entschädigung e. so umfassend seyn müsse, um eine Stallfütterungs⸗Wilthschaft einzuführen, weil dieses dem Belasteten ganz ungemein theuer zu stehen kommen müsse; denn es handelt sich nur darum, wieviel die Weidenutzung Ertrag giebt, und wieviel Acker erfordert wird, um einen gleichen Ertrag zu geben; dagegen setzt Stallfütterung ganz andere Verhältnisse voraus, stehet daher mit gewöhnlicher Weidenutzung keinesweges auf einer Stufe, hat früher nicht statt gefunden und darf also auch nicht in Anspruch genommen werden. ‚ Nach den derzeitigen Verhältnissen ist in der Umgegend die Pacht einer guten Ragen Kuh auf Landgütern 14— 15 Rthl., eine Kuh der mittleren Land-Rae, wie solche in die⸗ sem Dorfe und Gegend existirt, würde also in eigener Nutzung einer kleinen Haushaltung mindestens 10 Rthl. bringen, weshalb hier auch etwanige kleine Unkosten gar nicht erst in An⸗ satz gebracht werden, da diese Nutzung gewiß nicht zu hoch ist. Es sind also 3 Kühe, und statt eines Stückes Jungvieh Kuh zu rechnen, weil dies in Ansehung auf die Hütung dahin ausläuft, und dasselbe im zweiten Jahre einer Milchkuh ziemlich gleich kommt. Die 2 Pferde werden gleich 3 Kühen gerechnet, und es sind daher 63 Kühe à 10 Rthl. zu veranschlagen— 66 Rthl. 16 Gr. Da die Weidezeit nur auf 5 Monate mit i angeschlagen werden kann, so kommen von dieser Summe mit— 27— 18— 8 Pf. als der Sommernutzungswerth in Anschlag, als wofür ein, gleichen Ertrag gewährendes, Stück Ackerland zu geben ist. Da man den annähernd wahren Ertrag der Viehnutzung angeschlagen, so wird auch der wahre Ertrag des Ackers dagegen gestellt werden müssen. Gutes Gerstland hiesiger Gegend, welches bei den Verhältnissen der Pfarre und der angegebenen Viehzahl reichlich in Dung ge⸗ halten werden kann, indem die Pfarre noch Wiesen besitzt, die nicht mit vererbpachtet sind, auch laut Kontrakt eine Quantität Stroh geliefert bekommt, kann zu folgenden rohen Erträgen an⸗ genommen werden: Roggen. erstes Jahr 4 Morgen mit Erbsen, 5 Scheffel ist mit Roggen gleich 5 Scheffel zweites——— Gerste, 9— 11: 8— 6— 9 Metzen. drittes——— Roggen——— 5„—— viertes— Ertoffeln 80 Scheffel— 6: 1— 1435— 5— Summa 30 Scheff. 14 Metzen. dididert— 7 Die höchste Berechnung aller Bestellungskosten, Zinsen, Risico, Saa⸗ ten u. s. w., ist nach jetzigen Zeilverhältnissen dahin ausgefallen, daß solche bei den Getreidefrüchten der drei ersten Gattungen 3 und bei den Ertoffeln die Hälfte des rohen Ertrages wegnehmen, folglich be⸗ tragen die Unkosten bei den drei ersten Früchten zu 3 und bei den Er⸗ toffeln zu 2 berechnet, 12 Scheff. 93 Metz., dividirt mit 4 bleibt reiner Ertrag pro Morgen 4 Scheff. 924 Metzen. Den ———————————.—.———IIIIIIIIIII—————.—.——...—.——————————.————..—.....——————————————————————————— A. Den Scheffel 4 1 Rthl. gerechnet— 4 Rthl. 14 Gr. 3 Pf., welches 6 Morgen gutes Gersiland ergeben würde. ä Diese Veranschlagung rechtfertiget sich dadurch, daß erstlich die Bestellungskosten bei ei— nem kleinen Landbesitz und in den Händen der Pfarre, welche ohnehin Gesinde für die Haus— haltung halten muß und den wenigen Acker nebenher bestellen läßt, keinesweges so hoch zu stehen kommen, wie oben angenommen ist, und daß dabei auch offenbarer Gewinn ist, wenn die Getreidepreise steigen; andern Theils wird sie dadurch festgestellt, daß die Erträge, wie all— gemein bekannt, so hoch ausfallen, wie unter der vorausgesetzten und möglichen Düngung an⸗ genommen ist. Die Nutzung von Stroh hätte eigentlich zwar noch mit in Anschlag kommen sollen, es ist dies jedoch bei einem so kleinen Landbesitz nicht füglich anwendbar, da nicht vor— aus zu setzen ist, ob der Inhaber diesen Fruchtumlauf annehmen, oder einen andern wählen werde, wobei weniger Stroh fällt, da es an Dung dennoch nicht fehlen dürfte. Ueberdem unterliegen dergleichen kleine Besitzungen nie einem bestimmten Umlaufe und tragen alle Jahr mit Früchten ab, da sie in Dungkraft erhalten werden können. Der Belastete hat nun früher angetragen, daß die Festsetzung der Entschädigung nach den bestehenden Prinzipien erfolgen müsse, und wenn er hierunter ohne Zweifel die ritterschaftli— chen Taxations-Prinzipien meint, so kommt freilich die Ausgleichung anders zu stehen. Hier— nach wird nämlich im ersten Jahr Brache gehalten, oder Brachfrüchte bestellt, ohne dafür etwas zu veranschlagen. Im zweiten Jahr Roggen à 1 Scheffel 2 Metzen Einsaat. Zum fünften Korn giebt 5 Scheff. 10 Metz. davon ist abzuziehn die Saat mit— 1 Scheff. 2 Metz. und an Wirthschaftskorn 21— 4— bleibt reiner Ertrag 2 Scheff. 4 Metz. im dritten Jahre Gerste zu 20 Metzen Einsaat und zum sechsten Korn Ertrag== 8— Hiervon ist abzuziehn die Saat 4 4— zum Wirthschaftskorn 2— 8— 3— 12— bleibt reiner Ertrag 3 Scheff. 12 Metz. Gerste. reducirt zu Roggen im Verhällniß von 11:8 Roggen 2— 12— Ueberhaupt in 5 Jahren 5 Scheff.— ö thut auf 1 Jahr 1 Scheff. 103 Metz. II. Abtheilung ö 131 2—— 98— Dagegen betragen die abgezogenen Saaten und Wirthschaftskosten nach gleichem Reduktionssatze jährlich 2 Scheffel 3 Metzen Rog— genwerth. Der Roggen zu 1 Rthl. gerechnet, beträgt der reine Ertrag——— 1 Rthl. 16 Gr. und die Bestellungskosten——— 2— 1— pro Morgen. Eine Kuh wird zu 4 Rthl. veranschlagt, und über Jungvieh ist nichts bestimmt, der Rog— genpreis ist nur 22 Gr. und der der Gerste 18 Gr., folglich können obige Erträge nicht ein— mal angenommen werden. Wenn nun 68 Kühe à 4 Rthl., 26 Rthl. 16 Gr. bringen, und auf 5 Weidemonate davon also 2 zu berechnen sind mit un Rthl. 2 Gr. 8 Pf., so fallen bei dem Roggenpreise von 22 Gr.— 1Rthl. 11 Gr. 9 Pf. für 1 Scheffel 1603 Metzen Ertrag, bei— nahe 74 Morgen Acker zur Entschädigung. Da nun hiernach die in Bezug genommenen Taxations-Prinzipien keine Haltung haben, und auch nicht annähernd den wahren Werth darstellen, so hat auch davon keine Anwendung gemacht werden können, weil beide Theile, der eine in Ansehung des Vieh-Ertrages, der an— dere in Rücksicht des Acker-Ertrages damit unzufrieden seyn würden, und aus diesen Grün— den bleibt also die Entschädigung auf 6 Morgen Gerstland erster Klasse bestehen, wie vorhin ausgemittelt worden ist. N. N. den... 1820. N. MX. No. 2. Berechnung der Antheile, welche die Gemeineglieder zu N. an der dasigen Gemeinweide haben, nach den aus⸗ gemittelten Theilungs-Rechten ermittelt, zum Zweck einer Hofdienst-Regulirung. Das Gemein-Weiderevier enthält 770 Morgen 110 ◻Ruthen gleichartigen Grund. Dies wurde in folgender Art benutzt: jeder der 6 Bauern hatte das Recht 6 Pferde, 2 Füllen, 3 Ochsen, 4 Kühe und 3 Stück Jungvieh einzutreiben, und der von der Gutsherrschaft einge⸗ zogene siebente Bauerhof desgleichen, also Pferde. Füllen. Ochsen. Kühe. Jungvieh. die 7 Bauern 42 14 11 28 21 die 9 Kossäten 56 9* 18 9 der Krüger 4 3 4 2 die Pfarre 4 1 5— 6 3 der Küster——— 1— der Schmidt—.—— der Hirte———— 1— 86 25 24 59 35 alles auf Kühe reducirt, betragen Pferde— 2: 3 129 Füllen zu Pferde— 2: 1 121 und diese zu Kühe 2: 3 184 Ochsen— 2:5 36 Kühe— 59 Jungvieh zu Kühe= 2: 1 17⁷ Ueberhaupt 2604 Kühe— ——IIeeeeeeee..e---———8—8—8 —————————————————.—.———————p—p‚ß‚Äj——...———.—.—.————.———..—ꝛ—....—.9.————————2—.—.—— hyn. Roh⸗ ein⸗ auf dem bei⸗ aben, dung al⸗ rün⸗ orhin aus⸗ Dies „3 nge⸗ Hiernach beträgt also eine Kuhweide= 118 ◻Ruthen. Es ist daher abzufinden 1. die Herrschaft mit dem Antheile eines eingezogenen Bauerhofes à—— 204 Kuhweiden dieselbe für die Rechte der in Erbpacht genomme⸗ nen Pfarrgrundstücke—— 184— ö 394 Kuhw. à 118◻[R. 25 Mg. 1351◻R. 2. die 9 Kossäten mit—— 8534— 54— 1034— 5. der Krüger mit—— 114—— 7— 1264— 4. Küster, Schmidt und Hirte mit 3— 1374 Kuhw. à 118 ◻R= 89 Mg. 172 ◻R. bleibt von den—— 170— 110— 5. für die 6 Bauern übrig für N 123 Kuhw. à 118◻[R. 80 Mg. 115 ◻R. davon haben sie der Herrschaft zur Entschädigung für den aufzuheben— den Hofdienst abzutreten 3 mit—* 26— 593— verbleibt ihnen 55 Mg. 1363— Es erhalten also im Ganzen a. die Herrschaft No. 1. 25 Morg. 131 ◻R. hierzu von No. 5. 26— 1583— 52 Morg. 1095 ◻R. b. die Kossäten No. 2.*— 54— 1031— c. der Krüger No. 3.— 7— 120— d. der Küster, Schmidt und Hirte— 174— e. die 6 Bauern——.— 535— 13653 Summa wie oben 170 Morg. 110 ER Es bleiben also in fernerer Gemeinschaft die Interessenten b. c. d. e. zusammen mit 117 Morgen 1793 L◻Ruthen, und ist die eines Kossäten an der Weide 6 Morgen 11g ◻Ruthen, die eines Bauern 8 Morgen 17243 ◻Ruthen. Wonach nunmehro die geometrische Abtheilung zu bewirken ist. N. den— 1820. N. N. No. 3. ö Berechnung der Abfindung der Gutsherrschaft zu N. N. für die aufzuhebende Schaafhütung auf der bäuerli⸗ chen Feldmark des Ortes.(Hierbet wird der Acker-Separationsplan Pag. 74 und dessen daraus hervorgehender Territorial-Inhalt zum Grunde gelegt.) ö Bei der zwischen Herrschaft und Gemeine zu N. N. statt findenden Acker-Separation soll zugleich das Aufhütungsrecht aufgehoben werden, welches die Herrschaft ausschließlich mit ih— ren Schaafheerden auf der bäuerlichen Feldmark auszuüben berechtiget ist, und sie soll dafür eine Entschädigung an Acker von der Gemeine erhalten. —meeee..·:.‚‚eee‚e‚e‚eeee‚ee‚e‚eeeeeeeeeeee....·...———————.—.——————————————.—..——————————————2 — 00— Hierbei ist von beiden Seiten als feststehend angenommen worden, daß die Schäferei im Durchschnitt Jahr aus Jahr ein auf 800 Stück anzunehmen, und daß damit das ganze bäuer⸗ liche Feld behütet werden kann, wo nicht Getreide stehet, nur mit der Einschränkung, daß im Frühjahr sowohl wie im Herbst eine Ochsenheunung zum Gebrauch für das Zugvieh der Bauern und der Herrschaft auf vier Wochen von den Schaafen geschonet werden muß; nach— dem aber die Heunung offen gegeben worden, kann von Herrschaft und Bauern überall, so wie uch schon vor dieser Zeit der Einheunung, und von letztern mit allem ihren Vieh, gehütet wer⸗ den. Die Gemeine hat nicht das Recht Schaafe zu halten, dagegen hält jeder Bauer 3 Pferde, 4Ochsen und 2 Kühe, ein Halbbauer 2 Pferde, 2 Ochsen und 2 Kühe, der Schulhalter eine Kuh, und hiernach werden also gehalten: Pferde. Ochsen. Kühe. von den 9 Bauern 27 36 18 von 4 Halbbauern 8 8 vom Schulhalter—— 1 35 4⁴ 27 auf Kühe redueirt nach hie— siger Viehart 1: 1 11 1— betragen 106 Kühe. Das Dorf besitzt keine Wiesen, und das Vieh ist daher blos auf die Ackerhütung ange⸗ wiesen, welche indessen bei der hohen und trockenen Lage der Feldmark und dem vielen Sand- boden nicht ausreichend ist, daher das Vieh auch noch Stallfutter erhalten muß, aus eben diesem Grunde ist das Vieh nicht von starker Rage, daher auch Pferde, Ochsen und Kühe, ihrem Futterbedürfnisse nach, gleich angenommen werden. Die Herrschaft hält 24 Zugochsen, und läßt solche ebenfalls auf der Gemeine-Feldmark hüten, und ebenfalls 800 Schaafe; die Zugochsen sind stärker als die der Bauern, und müs⸗ sen wie 2: 3 zu Kühen gerechnet werden, weshalb 36 Kühe anzusetzen sind, in Summa also 142 Kühe und 800 Schaafe. Das ganze Feld beider Theile bestehet aus— 4815 Morg. 28 Ruth. hiervon ist auszuscheiden das Unland, Wege und Pfühle mit 44— 36— verbleiben 4775 Morg. 172 ◻Ruth. davon gehören der Herrschaft 2224— 2— mithin der Gemeine 2552 Morg. 151 ◻Ruth. Die Herrschaft behütet aber allein mit ihrem Viehe auch noch eine ihr gehörige Heide, welche ganz mit Birken bestanden ist und 350 Morgen enthält, folglich hat sie nebst ihrem Acker zusammen 2571 Morgen 21 Ruthen zu betreiben; da sie indessen diese Heide nur ausschließlich mit ihrem Kuhstande beweidet, welches von der Gemeine als richtig anerkannt ist, so kann auf dieses besondere Hütungsrevier ihr nichts an- oder zurückgerechnet werden, weil es solchergestalt mit dem Gemeine-Hütungsrechte gar nicht in Verbindung stehet, und ——2.—.—— ki im äber⸗ ß im dr Rch⸗ so wit wer⸗ ferde, eine auge⸗ Sand⸗ eben Kühe, dmark müs⸗ also Ruth. — Ruth. — — Ruth. heide, ihrem e nur xkonnt Aden, und daher kann auch, da die Gemeine dies Sachverhältniß anerkannt hat, der Birkenwald nicht mit in die Berechnung gezogen werden. Sieht man hierbei auf denjenigen Grund und Boden, der wirklich natürliche Weide ge— währen kann, so ergiebt sich nach dem Augenschein, daß auf dem sechs- und neunjährigen Roggenboden und auf dem mit Fichten bewachsenen Lande gar keine Weidegräser, selbst nicht einmal der Bocksbart, wachsen, und daß dieses Terrain also, zusammen 1105 Morg. 6 ◻Rth. enthaltend, füglich von der Berechnung würde ausgeschlossen werden können; da es indessen in der Natur der Sache liegt das ganze Terrain zu berechnen, und da durch die Aufhebung der Gemeinhütung freie Disposition auch über diese schlechten Grundstücke eintritt, durch welche sie ergiebiger gemacht werden können, um den angenommenen Verhältnissen von resp. 6 bis 10 und 12 Morgen zu einem Morgen erster Klasse zu entsprechen, welches bei der be— stehenden Gemeinschaft nicht möglich ist, so werden diese Ländereien hiermit um so mehr in die Berechnung gezogen, als solche auch in Hinsicht auf die Abfindung erheblich sind, und es den gesetzlichen Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821§i. 67. 68. 105. 104. und 105. entspricht. Wird der ganze Viehstand auf Kühe redueirt und 10 Schaafe auf eine Kuh gerechnet, so fallen 222 Kühe, welche auf 4773 Morgen 172 ◻Ruthen ihre Weide finden, und im ganzen fallen 214 Morgen auf eine Kuhweide. Nach diesem Durchschnitt erscheinen die Anrechte bei— nahe gleich, wenn man, wie folget, vergleicht: die Herrschaft 16 Kühe auf 2221 Morg., giebt 19116 Morg. die Gemeine 1060—— 2551—— 24185— Die Rechte würden sich also beinahe gegen einander kompensiren, allein die Verhältnisse stellen sich anders, indem die wirkliche Nutzungsart der Weide und deren Werth ökonomisch in Anspruch genommen werden muß. Pferde und Ochsen der Bauern und die Ochsen der Herrschaft erhalten während der Pflugzeit, die auf 4 Wochen angenommen ist, die beste vorfindliche Weide der Feldmark, folg— lich ohne Zweifel auf dem besten Boden der in Dungkraft stehet, und am niedrigsten liegt, nach der Stückzahl fallen hier 115 Kuhweiden, sie sind aber eingeständlich und nach dem Au⸗ genschein nicht hinreichend zu einer vollen Weide, und können nur als eine halbe Nahrung angenommen werden). Die Sommernutzung einer Kuh kann auf 8 Rthl. ausgebracht werden, wenn gute und hinreichende Weide vorhanden, hier aber kann man höchstens den halben Werth rechnen. 115 Kuhweiden à 4 Rthl. geben 460 Rthl., wovon nur 3 der ganzen Weidezeit oder 2 Mo⸗ nat in Rechnung kommt, mit— ö— 76 Rthl. 16 Gr⸗ die übrigen 5 Monate werden gemeinschaftlich mit allem Zugvieh, Schaa— fen und Kühen geweidet, und es treten zu obigen 115 Stück noch 27 Kühe *) Dies folgt von gelbst schon daraus, daß das Zugyieh nur ö den Termin verlängern. Zugvieh nur 4 Wochen Nahrung findet, sonst würde man —— * ů ——?AH+—— — —* +* —— ————— SDDD‚‚eeeeeI ö V ——e.:....‚‚eee‚ee‚e‚ee‚e‚e‚eeeeeeee.D..‚..‚....—————————.——.——....—.—————————————————————————————— — 102— Transport 76 Rthl. 16 Gr. der Bauern hinzu, überhaupt 142 Stück, die Weidenutzung davon kann nur auf 4 des vollen Nutzens berechnet werden, indem dem großen Vieh nicht viel Weide verbleibt, und nur die Schaafe sich hauptsächlich erhalten können; es beträgt also der Ertrag 284 Rthl., auf 5 Monat also 230— 16 überhaupt 3135 Rthl. 8 Gr. Dagegen müssen die 80 Kuhweiden, welche durch die Schäferei genutzt werden, höher in An— schlag gebracht werden, da hier eine fortdauernde und angemessenere Weide ausgeübt werden kann, weil auf dem großen Terrain die Schaafe immer noch Nahrung finden, wo das große Vieh nichts antrifft, auch muß die Winterhütung auf die Saaten, so unbestimmt und ungewiß sie auch ist, mit in Anschlag kommen, und aus diesen Gründen wird eine Kuhweide, welche von 10 Schaafen benutzt wird, auf 2 Rth. 12 Gr. für 5 Monate angeschlagen, überhaupt 200 Rt. hierzu die vorstehenden 315— 8 Gr. Summa 513Rt. 8Gr. im Durchschnitt giebt also eine Kuhweide 2 Rth. 7 Gr. 6 Pf., und pro Morgen fallen 2 Gr. 7 Pf. Von dem Weide-Ertrage kompetiren der Herr⸗ schaft yvro 56 Kuhweiden à 4 Rthl. zu der Weidezeit*— 24 Rthl. für eben soviel Kuhweiden auf 5 Monate, jedoch nur à 2 Rthl. 8— 66— die Schaafhütung, welche auf 2 Rthl. 12 Gr. für eine Kuhweide à 5 Monat berechnet ist 200—. 264 Rthl. Der Gemeine für 79 Kuhweiden à 4 Rthl. zu * der Weidezeit— 5 52— 16 Gr. für 106 Kuhweiden 5 Monat à 2 Rthl.— 2 176— 16— 229— 8 Gr. wie oben 513 Rthl. 8 Gr. Die Herrschaft hat zu fordern—— 264.— durch ihren eigenen separirten Acker der 22a2 Morgen*) erhält sie einen Weide⸗Ertrag von—— 233— 21— 3 Pf. Es ist ihr daher noch von der Gemeine zu vergüten 45 Rthl. 2 Gr. 9 Pf. und die Gemeine erhält ihre Competenz durch die Uebernahme ihres aus der Gemeinschaft ) Hier ist nur voraussetzlich angenommen, daß die Herrschaft grade so viel aus der Separation an Ak— ker angewiesen erhalten, als sie zur Masse eingeworfen hat, welches sich selten so treffen wird. Obiger Land— plan kann bis auf diesen Umstand hierbei nicht zur Anwendung kommen, sondern nur in Ansehung der Besitz⸗ stände vor der Separation. 16 G. .— — 8 G. in Ah⸗ n kann, be Vieh Rwiß sie elche Vn It. —06. M.56r. Gr.) N, — 165— zurückzunehmenden eigenen Ackers, wovon sie jedoch noch den Betrag der 45 Rthl. 2 Gr. 9 Pf. herrschaftlicher Weidenutzung zu gewähren hat. Wenn nun nach einem Voranschlage der reine Ertrag des hiesigen Gerstlands auf 4 Rthl. ausgefallen ist, so hat die Herrschaft für das Weide⸗Nutzungsrecht auf der Gemeine⸗-Feldmark annoch 114 Morgen Gerstboden zu erhalten, zu welchem jeder Wirth im Verhältniß seines Besitzstandes ü hat. N. N. den 1320. N. N. Man wird nach Prüfung dieser Berechnung absehen können, wie geringe selbst die Nu— tzung der Schaafhütung unter Gemeinschafts-Verhältnissen ausfällt. Sollte man dies indes⸗ sen bezweifeln, so läßt es sich aus dem reinen Ertrage einer solchen Schäferei, für welche beim Mangel an Wiesen das Heu gekauft werden muß, erweisen, denn dieser Ertrag kommt bei einem Wollpreise von 12 Rthl. pro Stein à 22 Pfund, höchstens 60 Rthl., und es ist um so mehr nur 3 dieses Ertrages im vorliegend vorausgesetzten Falle der Ackerweide beizu— messen, als wie bereits bemerkt worden, ein sehr ansehnlicher Theil der Feldmark von so schlechter Beschaffenheit ist, daß er zwar keine Weidegräser trägt, die Vortheile aus einer solchen Abfindung liegen aber nicht in der Entschädigung von 114 Morgen, welche dargebracht werden muß, sondern hauptsächlich darin, daß der Besitzer auf seiner Feldmark frei wird, alle Weide seinem eigenen Vieh allein einräumen, und die schlechten Ländereien allenfalls für Schaaf⸗ weide besaamen kann, anderer Vortheile nicht zu gedenken. Dagegen hat es kein Bedenken, daß der Nutzungswerth der Ackerweide im Einzelnen oft weit höher zu rechnen ist, wo nämlich der Boden durchweg gut und graswüchsig und eine feuchte Lage seine Productionskraft unterhält; auf Boden der mittlern Gute findet das unter diesen Voraussetzungen am ersten statt. Ist dann ferner das Aufhütungsrecht ausschließlich und die belastete Feldmark groß, und also im angemessenen Verhältniß zur Stärke der Schaafheerden, so ist in der Regel die Weide-Nutzung um so mehr für voll anzuschlagen, als der Berechtigte durch Nutzung derselben im Stande ist, auf seiner eigenen Feldmark um so ungestörter zu disponiren und vortheilhafte Einrichkungen für sich zu treffen; z. B. kann man in einem sol⸗ chen Falle auf eigenem Boden Weideschläge anlegen, und einen besondern Haufen Schaafe hüten, welches vielleicht für die ganze Schäferei nur höchst unbefriedigend ausfallen würde, wenn die Hauptweide nicht auf einem fremden Grundstücke statt fände u. s. w. Es scheint bei diesem Gegenstande alles auf die Art und Weise anzukommen, wie der Ertrag mit Sicherheit endzumetzeln ist, und hierbei dürfte denn die Erfahrung und der von der Weide bezogene Nutzen der einzig richtige Anhalt seyn, indem auch, so viel bekannt, nie⸗ mand ein anderes genügendes Verfahren aufgestellt hat. Wäre es möglich, Weidewuchs auf Aeckern nach seiner Menge und Güte eben so abzuschätzen, wie den Graswuchs auf Wiesen, so hätte die Sache gar kein Beden ken; man siehet aber ohne weiteres ein, daß dies nicht möglich ist. Die ritterschaftlichen Taxations-Prinzipien der Kurmark Brandenburg enthalten eine Tabelle über die Ackerweide-Nutzung, deren schon erwähnt worden ist, und auf die oft —— ——...— ö ID— öᷣsd —3——‚.‚‚‚‚‚‚‚‚eeeDDee—————————————————.—.—2— ——— ——————————————————————2 noch zurückgegangen wird, sie ist aber bloß hypothetisch, ohne eine feste Grundlage und ohne einigen Beweis für ihre Richtigkeit. Wir haben der Verschiedenartigkeit des Graswuchses nach den Bodenarten schon gedacht und bemerken, daß jene Tabelle im Allgemeinen und Be⸗ sondern bestimmt, daß per Wispel Roggen-Aussaat, der in die jährliche Brache fällt, so viel Schaafe und so viel Kühe zur Ackerweide sollen berechnet werden können. Ein Maaß und Anhalt für die Berechnung ist hier zwar gegeben, aber es frägt sich: was denn die Aussaat an Getreide wohl eigentlich mit der Graswüchsigkeit des Bodens zu schaffen habe? Darauf können wir nur antworten: Nichts; denn beides ist von einander unabhängig, und auf man⸗ chem Boden wächst bei der stärksten Aussaat grade gar kein Weidegras, wogegen der ärmste Sand, wenn er tief liegt und Dünger erhält, häufig mit Weidegräsern überzogen ist. Hiernach scheint es nun durchaus keinen richtigen Anhalt zu geben, wenn man z. B. nach jener Tabelle berechnet auf den Wispel Roggen-Aussaat, also etwa auf 20 bis 26 Morgen Ackers können im Ruppinschen, Niederbarnimschen Kreise u. s. w. 2 Kühe und 30 Schaafe gehalten werden, wonach denn 4 bis 5 Morgen auf eine Kuhweide fallen, die, aber theils an sich keine volle Kuhweide ist, theils solches nach der Zeit, innerhalb welcher sie statt findet, nicht seyn kann. Rechnet man nun, was ohne Zweifel hierbei voraus gefetzt wird, die drei Felder nach diesem Maasstabe durch, so leidet es keinen Zweifel, daß die jetzt so stark betrie⸗ bene Benutzung des Brachfeldes, besonders durch den so ausgedehnten Ertoffelbau, die An⸗ wendung vollends unbrauchbar niacht, denn das Ausbringen der Wurzelgewächse ist die letzte Erndte-Arbeit im Herbst, es vernichtet allen möglichen Graswuchs und die Zeit ist vorüber, wo er noch gedeihen könnte. Hieraus folgt, daß auf manchen Feldmarken die Brachweide fast ganz ausfällt, und daß nur in dieser wie in den beiden andern Feldern diejenigen Außen⸗ Ländereien zur Weide liegen bleiben, die nicht mit Winter- und Sommergetreide alle Jahr bestellt werden können. Die Ausmittelung der Fläche, auf welcher jährlich geweidet werden kann, bestimmt sich also dadurch, daß historisch ausgemittelt wird, wieviel in jedem Felde (nicht blos in der Brache) zur Bestellung kommt, und welche Fläche der schlechtern Gattung, also wegen ermangelnden Düngers, liegen bleiben muß. Die Güte der Weide richtet sich nach der Bindigkeit des Bodens, seiner tiefern oder höhern Lage, also nach seinem Feuchtigkeits— grade, seiner erhaltenen Düngung und der bereits davon bezogenen Trachten, einigermaaßen auch nach den Getreidearten und ihrem Gedeihen. Wenn also die Fläche nach diesen Aus⸗ mittelungen feststehet und angenommen wird, daß die Weidezeit, wenigstens mit Schaafen, schon mit dem März anfange, wenn sie auch noch nicht anhaltend seyn kann, und bis letzten Oktober dauere, so fallen von diesen 8 Monaten doch nur etwa 3 auf die Stoppelweide im Sommer- und Winterfelde, in der Brache vielleicht 4, je nachdem sie besommert werden kann, und die Weide auf der Wendefahre kommt kaum in Betracht, da dieselbe höchstens für Schaafe benutzbar, durch das Eggen bald wieder vernichtet wird. Man wird also in der Regel fin⸗ den, daß bei einer durchweg gleichartigen Feldmark, bei 3 besommerter Brache und Anfang des Brachpflügens mit dem 1. Junins oder etwas später, die Weidefläche einer solchen Feld⸗ mark, verglichen mit der Zeit wo geweidet werden kann, sich auf 3 des Ganzen beschränkt, die⸗ wuchse nd Be⸗ Liel naß ud Aussat Darauf man⸗ armste D. dach Norzen Schaaft Hls an fndet, 1 belnit⸗ die An⸗ die letzte vorüde, nahweide Außen⸗ le Jahr werden u delde attung, ich Hach gleits⸗ naaßen Aus⸗ haafen, letzten ide im kann, Schaafe gel fu⸗ Apfug ed⸗ heänkt dit⸗ — 105— dieses 1 bekommt seinen Zuvachs bei Feldmarken geringerer Güte, weiche viel Außenlände⸗ reien haben, die nur ums sechste oder neunte Jahr einmal abtragen, und wo die Besomme⸗ rung der Brache nur zu oder 3 wegen fehlender Dungmittel erfolgen kann. Dann dehnt sich die Weidefläche oft bis 1 und darüber vom Ganzen aus, aber sie wird auch um so ma⸗ gerer und weniger für Kühe geeignet, daher nur für Schaafe zu benutzen bleiben Die Gras⸗ wüchsigkeit des Bodens wird nun, mit Berücksichtigung des oben vorgetragenen, und der Qualität der Gräser, bestimmen lassen, wieviel Kuh⸗ oder Schaafweiden auf die Felder zu berechnen, und ob diese Weiden für beide Viehgattungen für voll zu rechnen. Verglichen mit dem wirklichen Ertrage der Vieharten, nach Mittelsätzen, wird man also auf diesem Wege zu einer annähernd richtigen Schätzung des Weidewerths gelangen, und es scheint übrigens von keiner Erheblichkeit, ob man bei der Ausmittelung unter Anwendung jener Rücksichten, die ganze Feldmark als ein Weiderevier betrachtet, und wie im gegebenen Beispiele, im Durch⸗ schnitt vom Ganzen, mit der Viehzahl dividirt, die Weiden berechnet, oder ob man die weide⸗ fähige Fläche aussondert, und nach dieser die Berechnung anlegt. Früher sind schon die Eigenschaften mancher Felder angedeutet worden, welche der Weide bald hinderlich, bald förderlich seyn können. Ein Feld mit der großen und kleinen M oder mit dem Hungerklee und kleinen wilden Ampfer, dem Näthekamm überzogen, wie es deren viele giebt, gewährt schlechte Weide; eben so findet man häufig auf Stadtfeldern, welche viel angekauften Dünger benutzen, ein wucherndes Unkrant zu dem Geschlecht der Euphrasia gehörig, welches eben so wenig vom Vieh, höchstens von Schweinen aus Hunger, gefressen wird, als jenes sich so häufig findende Chenopodium, welches einen dicken Stengel in der Stoppel hinterläßt und sich ungemein durch den Saamen fortpflanzt, so wie auch der Kno⸗ blauch, wogegen andrerseits es viele Felder giebt, die tiefliegend und sandig, stark mit Spör⸗ gel und andern guten Gräsern sich überzogen halten und eine sehr hinlängliche Weide geben. re, Im Vorstehenden haben wir das dreifeldrige Ackersystem zum Grunde der Berechnung genom⸗ men, es kann und wird aber oft der Fall vorhanden seyn, wo eine andere Feldordnung exi⸗ stirt und es sich versteht, daß alsdann diese berücksichtiget werden muß. Hierbei kommt jedoch oft der 19.05 vor, daß Grund⸗Eigenthümer, deren Grundstücke mit einem Aufhütungsrechte, z. B. für Schaafheerden belastet sind, ihre ganze Feldordnung, welche bei Gründung jenes Rechts existirte, äudern, dergestalt daß für den Weidegang nichts übrig bleibt, und in einem solchen Falle muß dem Berechtigten überlassen bleiben, sein Recht in Zeiten wahrzunehmen, da eine solche Veränderung ohne sein Wissen nicht vorgehen kann, und der Belastete keine Veränderung seiner Felderwirthschaft vornehmen darf, ohne sich vor⸗ her mit dem Berechtigten abgefunden zu haben; nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung§. 87. und 91. scheint immer die Wirthschaftsart zum Grunde gelegt werden zu müssen, welche bei der Verleihung des Rechts existirte, und dies war gewöhnlich die dreifeldrige, mit der Ausnahme, die zuweilen bei einzelnen Grundstücken statt findet, welche nach gar keiner bestimmten Regel benutzt werden, dies dürfte auch um so einleuchtender seyn, da niemand eine ihm vortheil⸗ II. Abtheilung. 614 1 —....... —————— ππ —— ————— — —— ittt ,, — 106— hafte Melioration mit seinem Grundstücke vornehmen kann, so lange noch einem Dritten ein Widerspruchsrecht dagegen zustehet, weil diesem ein Theil des Nutzungs⸗Ertrages davon zukommt. Nach dem vorgetragenen wird es allemal nur das Resultat einer speziellen Untersuchung seyn können, den Weide-Nutzungswerth des Ackers nach den Bodenklassen auszusprechen, und hierbei wird wahrscheinlich eine aufsteigende Ordnung, vom Sandboden an bis höchstens zum Weizenboden der dritten Klasse, bei einer gleichartigen Flächengestaltung der Feldmark, statt finden. Den verschiedenen Bodenklassen aber durchgängig einen bestimmten Weidewerth bei— zulegen, scheint mir bei der verschiedenartigen Gestaltung der Feldoberfläche, und der hiervon besonders abhängenden Graßwüchsigkeit, nicht ausführbar⸗ ö No. 4. Berechnung der Abfindungen, welche die Gemeinen von A. B. C. D. und das Rittergut zu E. füͤr Aufhebung ihres Hütungorechtes auf den Wiesen der Stadt N. zu erhalten haben. Die Bürgerschaft zu N. besitzt eine Viertelstunde von der Stadt ein zusammenhängendes Wiesen⸗Terrain von 1256 Morgen einmähiger Wiesen, auf welchem aber die Gemeinen A. B. C. D. und das Rittergut E. das Aufhutungsrecht im Herbste nach abgebrachtem Heue, zu⸗ gleich mit der Stadtgemeine auszuüben berechtiget sind. Die Wiesen sind laut besonderem Register und Charte neu vermessen und bonitirt, und bei Gelegenheit der von Seiten der Stadt erfolgten Provokation auf Aufhebung der Hütungs-Belastung, ist von sämmtlichen In⸗ teressenten die Classificirung der Wiesen anerkannt und zum Zweck der Abfindung als anwend—⸗ bar erklärt worden. Die Ausmittelung der Theilnehmungsrechte ist kommissarisch erfolgt, und selbige folgendermaaßen festgestellt worden: 1. die Gemeine A. ist berechtigt mit 65 Kühen. — 2.—— B.—— 108— 3.—— C.—— 149— 4..—— D.——⁷— 140— 5. das Rittergut E.—— 90.— ö 6. die Stadtgemeine selbst— 289— überhauypt 752 Stück. In Ansehung der Weidezeit ist von allen Seiten angenommen worden, daß die Wiesen mit dem 1. August zur Weide offen gegeben werden können. Uebrigens sind die Wiesen von festem Grunde und nicht durchbrüchig, und die Grasnutzung als Weide daher gleichmäßig, wenn gleich die Wiesen an sich in der Güte und Menge des Heues verschiedener Art sind. In Rücksicht der Lage und der Entfernungen erscheint diese Weidenutzung für die Berechtig⸗ ten überall nur als eine Hulfsweide, denn das Dorf A. liegt eine Stunde Weges entfernt, B. liegt anderthalb Stunden entfernt und nutzt die Wiesenweide beiläusig, wenn dessen nahe gelegenes Elsbruch mit beweidet wird. C. liegt an der Westseite der Wiesen eine Stunde entfernt und treibt aus seiner Forst auf diese Wiesen; an dieses Dorf grenzt D. in gleicher e..—.—————————.‚..—————————.—————....——————————————————————————————— tn ein kommt. suchung N, und kend Aum ck, san rth bei⸗ hiervon Nussehung ängendes A. B. Heue, zu⸗ sohbetemt liten det schen Iu⸗ anwend⸗ IIgt, und Wiesen sen von hmäsig/ It sind. Hrechtig⸗ eutfernt, sen nihe Hunde gliicher Entfernung und treibt von seinem dasigen Anger in diese Wiesen. Das Rittergut E. treibt von seinem Vorwerke, welches östlich von der Stadt belegen, in einer Beere von 14 Stunde durch seine Forst ein. Sowohl um den Werth der Aufhütungs-Gerechtigkeit für jede Körperschaft auszumitteln, als auch um den Ansprüchen aller gleichmäßig entgegen zu kommen, mußte eine Untersuchung und Beurtheilung wie e Weidereviere vorangehen, welche sämmtliche Berechtigte und auch die Belasteten, außer jenem Wiesen⸗Reviere benutzen. Dies ist auf den Grund der je⸗ den Orts Derhelegren⸗ Grund⸗ Register und hiernächst durch Einnehmung des Augenscheins, durch Untersuchung der Viehstäͤnde aller Art, und der noch obwaltenden Gemeinschaften, un⸗ ter Feststellung des Weide-Ertrages an jedem Orte, nach den aufgenommenen Spezial⸗An⸗ schlägen geschehen, und die Resultate davon sind dahin ausgefallen, daß die Dorfschaften A. B. C. D. und das Rittergut E. ihren Weidebedarf in der That auf ihren eigenen Grundstücken in der Art finden, daß sie davon und mit Einschluß der Wiesenhütung einen Weidenutzungs⸗ Ertrag beziehen, der die Sommernutzung einer Kuh überhaupt auf 4 Thaler ausbringt, als welches als der höchste Satz der hiesigen Gegend anzunehmen ist, wobei eine gute Kuhweide über⸗ haupt zu 4 Morgen angenommen worden. Dasselbe ist vom Nutzungs⸗Ertrage auf Seiten der Belasteten anzunehmen. Die Entfernungen der Berechtigten, so wie die Zeit, innerhalb welcher die Wiesen behütet werden können, ergiebt aber auf Seiten der Berechtigten ganz klar, daß die Nutzung von der Wiesenweide den geringsten Antheil an jenem Ertrage haben kann; denn, indem sie den größten Theil der Weidezeit und jeden Tages auf ihren eigenen weitläuftigen Revieren hüten lassen, entfernen sie sich am weitesten von ihren Dörfern, wenn sie noch mit dem Vieh auf diese Wiesen treiben, ja an manchen Tagen können sie solche gar nicht erreichen; dagegen können die Belasteten die ersten seyn, welche dort alle Tage zuerst hüten, und folglich den besten Nutzen davon ziehen, welches sie auch gewiß niemals unterlas⸗ sen werden. Wenn nun die 732 Kuhweiden à 4 Morg. jede, überhaupt eine Summe von 2gĩes Morg. guter Weide Lorsiellen die 1256 Morg. Wiesen aber sich in der Fläche bis auf den dritten Theil verkleinern, indem sie nicht 6, sondern nur 2 Monate beweidet werden, so sind von selbigen im obigen Weidebetrage nur 412 Morgen enthalten. Diese gewähren 105 Kuhweiden à 4 Rthl. 412 Rthl. Ertrag, welcher unter die Interessenten nach ihren Viehständen zu vertheilen ist. Diese Vertheilung würde gleichmäßig erfolgen müssen, wenn alle Interessenten gleich nahe wohnten; da aber nur die Belasteten ganz nahe liegen, so stehen sie, wie gesagt, gegen die übrigen im Vortheil, enbs für sie in Anschlag kommen muß. Der Weidenutzen von einer Kuh auf den Wiesen ist durchschnittlich 15 Gr. 6½4 Pf., es wird daher angemessen erscheinen, den Belasteten diesen Nutzen um ein Achttheil höher anzuschlagen, also zu 15 Gr. 3 Pf. für eine Kuh, wonach für jeden der Berechtigten 22 Gr. 1143 Pf. Ertrag verbleibt, wobei ihre Nutzung gleich vertheilt und angenommen ist, da sie alle ziemlich gleich entfernt wohnen, und die kleinen Unterschiede nicht berechnet werden können. Es haben also Theil am Ertrage: . I3 E——.———.—.——— ——— A. für 66 Kühe à 12 Gr. 1142 Pf. 33 Rthl. 1 Gr. 142 Pf. B.— 1080—k—?“— + 56— 5— 448— O.— 149——— 80—3 8— 4 D.— 140——— 75— 11— 748— E.— 90— +—48— 12— 746— die Stadt für 180 Stück à 15 Gr 3 Pf. 414..9——.— Sum m a 412 Rihl. a der? Morgen Wiesen erster Klasse nach Güte und Menge des Heues zu 5 Thaler rei⸗ nen Ee abgeschätzt ist, so erhalten zur Entschädigung: A. 7 Morgen B.— 116 ◻uth. C. 16— 12— D. 15— 18— E.9— 126— Summ a 59 Morgen 91 ◻Ruth. Di lbfindungen werden ihnen möglichst an den Grenzen angewiesen, und dadurch zu⸗ gleich diese für die Belasteten um so besser arrondirt. N. N. den... 120. N. N., Commissarius. ö Eo. 5. Berechnung der Absündungen der verschiedenen Separations⸗Interessenten in Separations⸗Sachen des Ritter⸗ gutsbesizers N. zu Kranichfeld Provokanten, und der Gemeinen zu A. B., desgleichen des Gutsbesitzers C. zu M., Provokaten. Der Gutsbesttzer Herr o. N. zu Kranichfeld hat auf die Aufhebung der auf seinen nach⸗ stehend benannten Besitzungen ruhenden Belastungen und Dienstbarkeiten gegen die Gemeinen A. E. und das Rittergut C. provocirt, und nachdem das Geschäft von der Commission ein⸗ geleitet, und unter den Partheien über die Art der Abfindung unterhandelt, auch die Haupt⸗ grundsätze sestgestellt worden, kam es auf die Anlegung einer Abfindungs-Berechnung an, um en Interessenten nicht nur eine Uebersicht zu geben, wie ihre Verhältnisse künftig zu stehen kommen würden, sondern im Fall der Annahme und Genehmigung dieser Abfindungs-Berech⸗ nung auch die Absindung selbst danach zu bewirken. Der Provokant besitzt die Kronheide von 6o00 Morgen Flächen⸗Inhalt, wovon nach dem Vermessungs⸗Register 3ooo Morgen mit Eichen, 500 Morgen mit Birken, 1564 Morgen El⸗ senbruch und 956 Morgen mit Fichten bestanden sind. Er besitzt eine Feldmark von 2127 Morgen kultivirten Acker und 590 Morgen Wiesen. Auf der Forst ruhen folgende Belastungen: Das Rittergut C. hat das Recht Schweine zur Mastung in die Forst zu treiben, auch seine Schäferei von 1500 Stück darin hüten zu lassen, so lange Weidezeit ist. Eben diese Befugnisse stehen aber auch dem Eigenthümer zu, welcher jedoch 2000 Schaafe hält. 2 Die Gemeine A. hütet mit ihren Kühen in der Forst die ganze Weidezeit über, die Summe des Viehes ist auf 120 Kühe festgesetzt worden. ä Die Gemeine B. treibt gleichergestalt 85 Kühe. Beide Gemeinen liegen in der Nähe, und treiben von verschiedenen Seiten in diese Forst ein, so wie der Rittergutsbesitzer zu C. Dem Belasteten stehet das Recht zu, auf den Wiesen des Ritterguts C. im Herbste mit dem Ham⸗ melhaufen zu hüten. Da die Vermessung und Abschätzung der Grundstücke auf Weidenutzung erfolgt und ge⸗ aler rei⸗ nehmigt ist, so sind zuvor die Weidenutzungs-Verhältnisse zu beurtheilen. Eine Kuhweide unter Eichenholz ist zu 4 Morgen, eine dergleichen im Birkenholze ist zuüu 6— eine solche im Elsenbruche wo es schwach bestanden und etwas abgewässert ist vJu 4—. im bewachsenen und morastigen Theile desselben aber zu. 8— unter Fichtenholze zu— 6 Morgen abgeschätzt worden. Der Sommernutzungs-Ertrag einer Kuh von der Weide ist zu 5 Thaler angenommen, aunh zu⸗ und man ist damit einverstanden, daß 10 Schaafe auf eine Kuh gerechnet, ebenfalls zu 5 Rthl⸗ Ertrag angeschlagen werden. Die Waldweide wird in folgender Art nach ihrer Fläche ausgemittelt: 1. An Eichenwald ist vorhanden—— u 3000 Morgen. Muter⸗ Davon gehet bei einem 180 jährigen Umtriebe und einer Schonungszeit szer o. der jungen Anpflanzungen von 25 Jahren, für letztere ab— 429— bleiben zur Weide 2571 Morgen, en nach⸗ ů. ö —— welche mittelmäßig bestanden sind, und in dieser Lage als Weide an— emeinen genommen werden, mit der Rücksicht, daß selbige während der Zeit, da + 41 Mastschweine eingetrieben werden, mit anderm Vieh nicht betrieben HMaupt⸗ werden können. 2 2. An Birkenwald ist vorhanden—— 500 Morgen. siehen Bei einem angenommenen 3o jährigen Umtriebe und 10ojähriger Scho— Berech⸗ nung der jungen Anlagen, kommt 3 der Fläche für letztere sin Abzug—— ch dm bleiben zur Weide nutzbar 354 Morgen 9en El mittelmäßig bestanden. 3. 1564 Morgen Elsenbruch, davon sind nach erfolgter Ausmessung 700 esc, Morgen fast ganz raum und schlecht bestanden, der Rest von 864 Mor⸗ gen ist der niedrig liegende und nässe Theil, welcher mehr bestanden ist— at Von jenen———— 1564 Morgen gehet bei einem 20 jährigen Umtriebe und einer Schonungszeit von 10 f häl. Jahren für die jangen Anlagen, die Hälfte ab mit— 782 Morgen. — 110— und bleiben eben soviel zur Weide; da aber 700 Morgen raum sind, und die Weide nur unter einem mittelmäßigen Bestande von Holz vorausgesetzt werden kann(Gemeinheitstheilungs-Ordnung§. 131.) so gehen von diesen 700 Morgen noch die 4 ab, und es bleibt im ganzen nur Weide*— 45²2 Morgen. Davon gehet auf die schlechte Weide 40 Morgen 3 auf die höher belegene Weide 288 Morgen. An Fichtenwald ist vorhanden— u 936 Morgen. 3 Hibet werden die jungen Anlagen 15 Jahre geschont, Weiches bei ei⸗ ö nem anzunehmenden 120jährigen Umtriebe für die erstern ausmacht, mit 1175— bleiben zur Weide 819 Morgen im mittelmäßigen Bestande. Es ist also als Weide zu berechnen: a. Eichenwald 2571 Morgen à 4 Morgen auf eine Kuh 6424 Kuhweiden b. Birkenwald 344— a 6———— 873 2 c. Elsenwald 144— à4 4———— S 36— und 288— 48———— 36— d. Fichtenwald 819— 46———— 1362— Ueberhaupt 4166 Morgen. 90872 Kuhweiden. Wenn nach Ausmittelung vorstehender Weidefläche sich folgende Viehstände ergeben, nämlich: der Eigenthümer der Forst mit 2o0o00 Schaafen 200 Kühen der Gutsbesitzer zu C. mit 15⁰0⁰—— 259— 3⁵5⁰ die Gemeine A. mit— 220— 205 die Gemeine B. mit— 85— überhaupt alles zu Kühen berechnet 555 Stück; so würde man unbedenklich annehmen können, daß diese Viehzahl auf einem so ansehnlichen Terrain von 4166 Morgen hinreichende Weide fände, indem im Durchschnitt 7 Morgen auf ein Haupt Vieh kommt. Diese Annahme verliert aber gar sehr in Betracht dessen, daß zwei ansehnliche Schaafheerden im Walde weiden, welche nach ihrer Reductionszahl die der Kühe bei weitem übersteigen, daß diese Schaafe in wenigstens sechs verschiedenen Haufen die Forst nach allen Seiten täglich durchstreifen, und also überall den Kühen zuvor kommen und das Gras kurz halten, daher sich der Nutzen für die letztern vermindert, weil hier 17 Schaafe ge— gen eine Kuh kommen, und keine Ordnung im Weidegange dieses Misverhältniß weniger nachtheilig macht, welches doch bei einem so großen Terrain leicht ausführbar seyn würde. Ueberdem können die Schaafe schon sehr zeitig im Frühjahre von der Weide Gebrauch machen, zuweilen auch im Winter, während solche für die Kühe nur erst im April von einiger Bedeu⸗ tung wird; und hieraus ergiebt sich dann, daß diese Waldweide für beide Viehgattungen nicht —eet:.:‚.‚e‚e‚e‚ee‚‚‚e‚ee‚‚‚eeeeDeeeDDDDDe‚.‚:.eeee.—.—.——..—————.—...—————.———.—....—..———————————————————————————— die volle Weide gewährt, und daß also die andern Weidereviere des Belasteten und der Be⸗ rechtigten mit dazu beitragen müssen, diese volle Weide zu gewähren, wonach es denn also nur darauf ankommt, festzustellen, welchen Weidenutzen die Forst, und welchen die andern 2 Wa Weidegründe abwerfen. Muypet Auf Seiten des belasteten Gutsbesitzers existirt kein Hesonderes Weiderevier, und nur seine 10 Feldschläge können Weide darbieten, welche aber für seine Zugochsen und Kühe besonders gewidmet ist, und es ergiebt der desfalls angelegte Voranschlag, daß die Weide- und Brach— Norzen schläge nichts erhebliches für die Schäferei abwerfen, und daß er nur dadurch einigen Weide⸗ zuwachs erhält, daß er befugt ist, mit seinem Hammelhaufen, welcher im Durchschnitt auf — 600 Stück angenommen worden, die Wiesen des Gutes C. vom 1. August an zu beweiden, Exa wodurch die Heerde in der Forst verkleinert wird, ein Umstand, der aber auch der Heerde von C. selbst zu statten kommt, welches Gut in Ansehung der Ackerweide in demselben Verhältniß stehet, wie der belastete Eigenthümer; jedoch hat es eine Forst von 800 Morgen Fichtenholz. Die Gemeine A. besitzt nun beim Dorfe noch eine besondere Angerweide von 160 Morgen; gleichfalls hat die Gemeine B. eine solche von 110 Morgen, und ihre Aecker werden nach der Dreifelder-Regel bewirthschaftet. Es können daher auch für das Rittergut C. aus gleichen Gründen wie bei dem Gute Kra⸗ nichfeld selbst, keine besonders vorhandene Schaafweiden auf den Feldern berechnet werden, und nur allein die 800 Morgen Fichtenwald kommen als solche in Anschlag, und gewähren nach Abzug der Schonungsfläche à 4 700 Morgen für den Weidegang. ö In Ansehung der beiden Dorfgemeinen hat sich nach den Voranschlägen ergeben, daß 4. Hamlih: nur eine Feldmark von leichtem Boden hat, auf welchem der Graswuchs nicht erheblich, und welcher nicht einmal für das Zugvieh hinreicht, daher von der vorhandenen Angerweide der 160 Morgen noch 80 Morgen für das Zugvieh gewidmet werden müssen; eine gleiche Bewand— niß hat es mit der Gemeine B., welche von ihrer Angerweide der 110 Morgen eine besondere Koppel von 50 Morgen für die Pferde und Ochsen abgetheilt hat. Hiernach betragen nun die privativen Weiden jedes Theils hen. sulchen. beim Gute C. 700 Morgen Fichtenwald à 6 Morgen auf eine Kuhweide= 1163 gen auf 2. bei der Gemeine A. 80 Morgen Angerweide à 4 Morg. auf eine Kuhweide 20 zvei 3. bei der Gemeine B. 50 Morgen dergleichen 122 Köe und hiernach hat C. noch zu fordern aus der Masse der Waldweide(s. Gemeinheitstheilungs⸗ duul Ordnung§. 48.) füͤr 552 Kuhweiden und dis A. fü 100— gafe ge⸗ 3. sür 6561f066 weniger überhaupt 206 Kuhweiden. wütde Diese Abfindungen sollen den Berechtigten in Natura angewiesen werden, welches um so n angemessener erscheint, als die Interessenten durch ihre Felder mit der belasteten Forst grenzen. Heu⸗ Nach den Klassensätzen ist der Weidebestand folgendermaaßen zur ersten Klasse zu reduciren: Hicht . 2571 Morgen Eichenwald 257½½% Motgen I„ 868N 2. 344— Bik kenwald 6 4 229—: 60 ◻Ruthen 3. 144— Elsen,‚ trocken 1 1 144—— 7747 A. 8„— dito, naß, 2:— 5. 619— Fichten 6 4. 4⁵——— S u m m à 3634 Morgen 60 ◻0Ruthen⸗ Und hiernach beträgt eine Kuhweide 6 Morgen 982381 Ruthen= 6 Morgen 99 Ruth. A. würde also für 100 Kühweiden zu fordern haben 655 Morgen B. für 722 3772— 474.— 157 ◻Ruth. C. sür, 35 N F 2˙19 6— V 1349 Morgen 53 ◻Ruth. Diese werden nach den bereits feststehenden allgemeinen Grundsätzen folgendermaaßen angewiesen: ö ö ö A. erhält zur Abfindung von dem Theile der Forst, welcher das Kämper Revier genannt wird, seine Befriedigung, welche bei dem Abtheilungspfahle A. No. 3. am Theerhütten⸗ wege anfängt, und in grader Linie bis zu dem Abt heilungspfahle des Jagens(Haues) No. 15. gehet, wo die Ackergrenze von A. unmiltelbar anstoßt. Dieser Theil enthält a. Eichen 556 Morzen 60 Ruthen 1: 556 Morgen 60 Ruthen b. Birken 106 Morgen 6: 4 ö 70— 12⁰— c. Fichten 72 Morgen 6: 4—. 498——— — N 5s 8 Simma wie obige Forderung 635 Morgen, also der Fläche nach überhaupt 714 Morgen 50—Ruthen. B. erhält für seine Forderung der 474 Morgen 15) ◻Ruthen, unbestandenes Elsenbruch== I 1 47⁴ Morgen 157 Ruthen, welches demnseiben in einem Traktu am Horstgraben entlang, und auf der andern Seite in der Fronte seiner anstoßenden Feldmark angewiesen wird. Ie O für seine Forderung der 219 Morgen 76 ◻Ruthen keine Natural⸗Abfindung, viel⸗ nehr Haben die Intexessenten bei den Einleitungs⸗ Verhandlungen festgesetzt, in Hinsicht die er Forderung die Mastnutzung des Gutes C. auf Kranichfelder Forst, mit der Wiesen⸗ Rutzung des Gutes Kranichfeld auf dem Territorio von C. zu kompensiren(s. H. 85, der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung). ö Dem zufolge ist folgende Ausgleichung anzustellen: Kranichfeld hütet mit 600 Hammeln auf den Wiesen vom Gute C. im Herbste 90 ab⸗ gebrachtem Heu und terwinus a quo ist hierbei vom 1. August angenommen. Die Wie⸗ sen enthalten 300 Morgen trockenen festen Grundes, zum Fettweiden gut geeignet, und haftet auf selbigen sonst keine Servitut. Da eine Kuhweide oder der Ertrag von 10 Schaafen für den Sommer auf 5 Thaler angenommen worden, so kann hier nicht ein besönderer Ertrag für Fettweide berechnet wer⸗ eeeee..·..—— VꝗSSꝗSꝗSSSSSSEEESfffffTTTT TDsZC D·Z%§C‚᷑Vrvcc0c0TT!.!T!y!yæÿßͤ. c&⸗„———— ◻ARüth. Muth. HAmnoßur Heerhüͤtte⸗ (Hauts) uthͤͤlt Wuthen j— ... —151 entlang/ wird. „ biel⸗ hinsccht Biesen⸗ 8³: der zuch ab⸗ ie Wie⸗ get/ vd hechnet W werben, sondern es frägt sich, wieviel die Wiesenhütung hier insbesondere bringt, und man kann mit Gewißheit annehmen, indem dieselbe nur den dritten Theil der Weide⸗ zeit dauert, nämlich August und September, daß auch nur ein Drittel des Ertrages der Hütung den Wiesen beizumessen ist. 6oo Hammel geben also 300 Rthl. und 3 ist daher 100 Rthl. reiner Ertrag. Betreffend die Mastnutzung des Gutes C. in der Kranichfelder Forst, so hat solche fol⸗ benden Ertrag gegeben. Die Forst enthält an Eichenholz— 300o Morgen. hiervon sind für Schonungs⸗ Anlagen abzusetzen 419— bleiben übrig 2571 Morgen. Aus vorgelegten 24jährigen Rechnungen hat sich ergeben, daß im Durchschnitt der Jahre bei Berechnung der vollen, der mittlern und der Sprangmast, 160 Schweine eingefähmet worden, und daß nach den vorgelegten Rechnungen vbon C., dieses im Durchschnitt 50 Stück unter obiger Summe gehabt hat. ö Der Nutzungswerth von der Mast ist im Durchschnitt auf 2 Rthl. 12 Gr. pro Stück anzuschlagen, mit.——— 400 Rthl. Hiervon gehen aber ab: 1. Hirtenlohn 2 Wispel Roggen à 32 Rthl.= 64 Rthl. 2. zur Unterhaltung der Bucht— 4— 3. dem Hirtenjungen—— 4. für Risiko, 6 Prozent— 824— 100— bleibt reiner Ertrag 300 Rthl. Zu den Unkosten konkurrirt C. nach der eingetriebenen Stückzahl, und der reine Ertrag pro 50 Stück ist daher 93— 18 Gr. Wenn nun hiergegen Kranichfeld dom Gute C. für die Wiesenhütung den Ertrag von—— u 100— zu fordern hat, und die Mastnutzung von C. dagegen abgerechnet wird, so hat C. noch an Kranichfeld zu vergütigen, jährlich 6 Rthl. 6 Gr⸗ in Hinsicht welcher Summe besondere Ausgleichung vorbehalten bleibt. Gleichfalls bleibt besonderer Ausgleichung vorbehalten, der Werth des auf den abzutre⸗ tenden Revieren stehenden Holzes, und der Werth der Mastnutzung, welcher dem abzu⸗ tretenden Eichen-Reviere bei der Gemeine A. beiliegt, und auf. sie keinen An⸗ spruch hat. In sofern nun beide Theile es angemessen finden sollten das Holz stehen zu lassen, (Gemeinheitstheilungs-Ordnung§. 138.) und den taxirten Werth davon durch Bezahlung auszugleichen, die Mastnutzung aber in Capital abzulösen, oder dieselbe alljährlich nach einem bestimmten Satze an Kranichfeld zu bezahlen, dürfte solches auf Seiten der Aequi⸗ renten mit ansehnlichen Vortheilen verbunden seyn. N. N. den... 1820. N. N. Commissarius. II. Abtheilung. 6 1 — 114— Warnung vor Nach Darstellung einiger Beispiele solcher vorgängigen Berechnungen, scheint es nöthig falschen Rech⸗ nungsmetho⸗ zu bemerken, daß man sich hierbei vor Willkühr und vorgefaßten Meinungen, oder Anwen⸗ 0— Cennhn dung herkömmlicher Rechnungsarten ganz vorzüglich in Acht zu nehmen habe, besonders ist heiten. es bei vielen Geschäftsleuten zur Gewohnheit geworden, mit Reductions-⸗ Exempeln ein wah⸗ res Spiel zu treiben; diese bestehen darin, daß man ganz verschiedenartige Gegenstände, so zu sagen/ über einen Leisten behandelt, um nur eine Einheit heraus zu bringen, die doch in der Regel nur die Rechnung auf dem Papiere erleichtert, die aber nie von der Art seyn muß, daß darüber der Sache selbst Gewalt geschiehet. Ein Beispiel wird dies deutlicher machen: ein Geschäftsmann wies bei einer Separation einen Feldmesser an, eine Durchwinterungs— Berechnung anzulegen, dieser machte es sich bequem und reducirte die vorgefundenen acht Ackerklassen vom Weizenboden bis zum sogenannten zwölfjährigen Roggenlande auf die erste Klasse und veranschlagte nun von dieser den Strohgewinn; man wird einsehen, was dies für ein Resultat geben müß, besonders da, wo eine Feldmark vielleicht zum dritten Theil ihrer Fläche aus unbauwürdigem Sande besteht, der nun durch eine solche Reductions-Rechnungs-— Operation zu Weizenboden gemacht wird. ö Was vom Acker vorstehend gesagt ist, pflegt oft auch bei den verschiedenen Viehgattun— gen statt zu finden, nicht minder bei Veranfchlagungen der Ackerweide und ihrer Vergleichung mit Niederungsweide. Auch dieser Gegenstand mag durch ein Beispiel deutlicher gemacht werden. Auf einer Feldmark, welche 3000 Morgen bauwürdigen Acker an Gerst⸗, Hafer⸗ und Roggenboden, und 300 Morgen Sandländer enthielt, lastete eine Servitut, vermöge welcher der benachbarte Gutsbesitzer wöchentlich 4 Tage mit demjenigen Theile seines Schaafstandes, welcher den Hammel- und Güstenhaufen ausmacht, in Gemeinschaft mit den Eigenthümern der belasteten Feldmark, welche ebenfalls alle Vieharten zur Weide trieben und darin gar kei⸗ ner Einschränkung unterlagen, weiden konnte. Die Belasteten provocirten auf Ablösung und erboten sich, eine Abfindung in Acker zu geben, welche Abfindung in sogenannten Rog⸗ genboden bestehen sollte, den sie dem Berechtigten in einer für ihn bequemen und nähen Lage abgrenzen und abtreten wollten. Der zugezogene Sachverständige gab In Wae ant ab, die ich ber in gdrans⸗ ter Kürze wieder geb. Die Stärke des sogenannten Güsten- und des Hammelhaufens war mach den verschiede— nen Meinungen von Borgstede, Podewils und Benekendorf angenommen, und am Ende die Stückzahl auf 741 Schaafe festgesetzt, welche wöchentlich 4 Tage weiden können. ö Diese Stückzahl wird auf die Weidezeit berechnet, so weit diese überhat üpt reicht, und daher angenommen, daß im Jahr 7 Monat Weidezeit sey, folglich restringire sich obige Zahl von 74½1¹ 4 4 Tage wöchentlich, auf 425 Stück alle Tage, kürzer gesagt auf 5 der ursprüng⸗ lichen Stückzahl, 2— Es werden nun 12 Morgen dreijähriges oder 18 Morgen sechsjähriges Roggenland auf 10 Schaafe gerechnet, und also hätten die Belasteten 5073 Morgen Roggen doden, welcher SEEeeeeeeeeeefTTTTT᷑T᷑TFTFTFTFTFTFPDP!?! TFYSSTTDCTDT.TEDTDTADTCTTDTDTDTDPTDTDUDPDTDPTPTDTDTPTSTETHDTDDDTTFTFTDTFTDTDTDEFÿHRê¶ͥꝑ9I½‚'(nfSꝛtete eTC TTT—T7———TTTTœTœTPœP]PDPC„PRTRRTRT * 2 nöthiz luwen⸗ us ist in wah⸗ „ so y in der muß, lachen: rungs⸗ en acht die erste dies für Mihret nungs⸗ gattun⸗ eichung verden. r⸗ und welcher tandes, humern ar kei⸗ blösung Rog⸗ n kage dräng⸗ schiede⸗ ande die t, und e Zahl sprüng d auf welcher — 115— alle drei Jahre einmal Roggen trägt und zwei Jahre Brache liegt, zur Entschädigung zu ge⸗ währen.** Das Eigenthum der 5074 Morgen könne hierbei nicht in Betracht kommen, denn das Hütungsrecht könne als ein bewegliches, von einem zum andern unbestellten Felde(wechselndes), Eigenthum betrachtet werden, welches bei der Separation nur verlegt würde, und nach der Theilung als ein feststehendes Eigenthum anzusehen sey. Der Ertrag vom dreijährigen Roggenboden wurde nach einer neunjährigen Durchschnitts⸗ Berechnung, oder bei dreimaliger Bestellung mit Roggen und Veranschlagung der Ackerweide dahin ausgesprochen, daß der rohe Ertrag an Getreide in 9 Jahren 8 Rthl. ö und die Ackerweiden— 7 Gr. überhaupt 9 Rthl. 7 Gr. ausfiel, die Bestellungskosten betrugen 6— 15— 5 Pf. und der Rein⸗Ertrag in 9 Jahren war 2 Rthl. 15 Gr. 7 Pf. ein Morgen gab also jährlich reinen Ertrag 7 Gr. 1 Pf.* folglich gewährten die abzutretenden 5073 Morgen einen reinen jährlichen Nutzen von 149 Rthl. 19 Gr. 9 Pf. Nun wird der Rein-Ertrag der Schaafe zum Anschlag gebracht: ehemals sey der Rein— Ertrag pro Stück nur 5 Gr. gewesen und jetzt sey er auf 12 Gr. anzunehmen, da aber die berechtigte Schäferei schon in der Veredlung begriffen, so werfe man 5 und 12 Gr. 1/ Gr. zu⸗ sammen und nehme davon den Mittelsatz mit 82 Gr.!! als reinen Ertrag dieser in der Ver⸗ edlung begriffenen Schaafe an. Hiernach ist nun die Schluß-Balance⸗ 5074 Morgen dreijäh⸗ riger Roggenboden à 7 Gr. 1 Pf. geben 149 Rthl. 19 Gr. 6 Pf. 423 Schaafe à 8 Gr. 6 Pf. geben 149— 19— 6——- Dies stimmt zufällig ganz genau! Betrachtet man diese Positionen, deren jede hier vorstehend mit* bezeichnet ist, genauer, so findet man, die blinde Willkühr, ohne alles wirthschaftliche Fundament, ja ohne Berücksich⸗ tigung des wirklichen Sachverhältnisses. Wir wollen dies nur kürzlich andeuten: Viel richtiger als nach Podewils, Benekendorf und Borgstede wird die mögliche Anzahl des Güsteviehes und der Hammel bei einer Schäferei nach den Ein⸗ und Auszählungs-Re— gistern ausgemittelt, die in der Regel jetzt in jeder großen Wirthschaft vorgefunden werden, und welchen man in sofern Glauben beimessen kann, als sie nicht offenbar das Gepräge der Unrichtigkeit oder Nachlässigkeit an der Stirn tragen, und das kann ein Oekonom bald aus⸗ mitteln, sobald er sich um Größe und Umfang des berechtigten Gutes und seiner Schäferei etwas genauer umsieht. 240. Angenommen, daß die Stückzahl richtig war, so ist es auch richtig, daß sie wöchentlich 4 Tage auf der belasteten Feldmark weiden können, und da man im Durchschnitt allenfalls 7 Weidemonate annehmen kann, wiewohl wenige Wirthe den siebenten Monat vortheilhaft für — 116— das Vieh finden werden, so weiden sie 3 einer Woche oder 3 der ganzen Weidezeit auf der belasteten Feldmark. Ganz wilikührlich ist aber die Kanahine daß 10 Schaafe resp. 12 oder 18 Morgen jenes leichten Roggenbödens zur Weide nöthig haben, und die daraus gemachte Schlußfolge, daß nun eben 507 Morgen Entschädigung dafür gegeben werden müssen. Eben so ohne alle Hal⸗ 1213 ist das, was vom Eigenthüm dieses Ackers gesagt ist. ö Das eigentliche ökonomische Sachverhältniß stellet sich folgendergestalt dar: 741 Stuück berechtigte Schaäfe sollen sich alle Tage, 7 Monate im Jahre, satt fressen, und gehen deshalb 4 Tage in jeder Woche zu Gaste auf der belasteten Feldmark von 3300 Mor⸗ gen. Hier finden sie aber bereits 800 Schaafe der Eigenthümer, ingleichen 150 Pferde, Kühe und Ochsen derselben, die alle hier ihre tägliche Nahrung verlangen; daß sie diese hinreichend 7Dvolle Monate finden sollten, ist sehr zu bezweifeln, denn der Boden ist keinesweges so gras⸗ wüchsig und bei Dreifelder⸗Wirthschaft und Ermangelung von Wiesen in keinem solchen Cul⸗ turzustande, daß für eine so große Viehzahl eine volle Nahrung statt finden könnte. In Er⸗ wgung ist auch zu ziehen, daß eine Ochsenheunung gehalten wird, die erst nach der Pflug⸗ zeit den Schaafen offen gegeben wird. Angenommen aber auch, daß hierauf keine Rücksicht genommen werde, vielmehr vorausgesetzt, jener Viehstand weide 7 Monate auf dieser Feld⸗ mark, so darf man sich die Frage aufwerfen, welche Berechnung die angemessenere sey, ob man nemlich den Viehstand auf lauter Kuhe redueire nach dem Grundsatze, daß 10 Schaafe so viel fressen wie eine Kuh, oder umgekehrt, daß man für eine Bauerkuh, Ochsen oder Pferd 10 Schaafe rechne, und daher lauter Schaafe anschlage. Oekonomisch, und nicht blos arith— metisch betrachtet, darf man annehmen, daß, wenn hier lauter Schaafe weideten, diese viel⸗ leicht doch noch mehr Futter fänden als Schaafe und Großvieh gleichzeitig. Nur die Hälfte der Feldmark, und in Rücksicht des starken Ertoffelbaues, noch nicht einmal die Hälfte, kann zum Wei⸗ degange als offen betrachtet werden. Dies sind also circa 1600 Morgen; und hierauf werden geweidet 800 Schaafe der Eigenthümer, 130 Stück großes Vieh derselben, oder dafür 1300 Schaafe und jene 741 Stück Schaafe, für tägliche Weide auf 423 redueirt, überhaupt 2723 Stück, auf ein Stück fällt also eine Fläche von etwa 105 IRuthen; daß dies zu einer völ⸗ ligen Ernährung nicht ausreicht, wird ohne weitere Ausführung klar, noch vielweniger ist die Weide von der Art, daß sie dem großen Viehe zusagte. Im Mittelsatz der hier vorhandenen Bodenklassen müßte ein Schaaf 3 Morgen Abtriften haben, jetzt hat es nur Morgen und also kann die ganze Weide, da sie mit Vieh so sehr übersetzt ist, in der That nur den fünf⸗ ten Theil einer hinreichenden Weide gewähren. Dieses Verhältniß ist aber ganz rechtlich, wenn gleich es wirthschaftlich nicht zu rechtfertigen ist; genug, es existirt und der Berechtigte ist gehalten, darauf einzugehen. Es kommt nur darauf an, nach welchen Grundsätzen ihm seine Abfindung zu berechnen ist; wollte man schließen: da 105 ◻Ruthen auf ein Schaaf kommen, so muß die Abfindung in 105 423= 246 Morgen Acker bestehen, so wäre das nach dem Sinne des ersten Gutachtens; im Gegentheil muß man aber wie bei Kuhweiden, vom Nutzen des Viehes auf den Weidewerth schließen, eine andere Methode giebt es nicht, auf der Wn jenet lhr, dß sen, und Mor⸗ / Kühe hreichend so gras⸗ hen Cul⸗ I Er⸗ WAug⸗ Rücksiht +Held⸗ sey, ob Schagfe ferd arith⸗ se viel⸗ ste der m Wei⸗ Werden r 150⁰ 4⁷⁰³ dvöl⸗ ist die ndenen n und fünf⸗ Hlch, htigte ihm Scha/ r sden, hicht, — 417— und alle hypothetische Veranschlagungen der Ackerweide sind trüglich und grundlos; auch ist kein Grund vorhanden, warum man beim Schaafvieh anders schließen sollte als beim Rind⸗ vieh. Man kann aus Erfahrung haben, daß 5 Morgen Ackerweide dieser Art für ein Schaaf hinreichen, und auf diese oder eine ähnliche Erfahrung gründet sich in gut eingerichteten Wirthschaften die Stärke des Schaafstandes, wenn man keine Nebentriften in Wäldern oder fremden Territorien hat; man kann aber nicht jeden einzelnen Morgen Acker jeder Klasse nach seinem Weidewerthe in Ansatz bringen, wenn man nicht vorher ein erfahrungsmäßiges Fun⸗ dament dazu hat, und einen gewissen Fruchtwechsel voraussetzt. Im vorliegenden Falle würde es also nur auf den reinen Ertrag des Schaafviehes an⸗ kommen, um zu erfahren, wie hoch die Weide durch die Schaafe genutzt und ausgebracht werde. Ohne weitere Vorberechnung darf mit den ersten Sachverständigen angenommen wer⸗ den, daß jedes Schaaf 12 Ge. reinen Ertrag gebe, folglich 423 Schaafe 211 Rthl. 12 Gr., dieser reine Ertrag ist aber nur zur Hälfte der Weide und zur andern Hälfte dem Winter⸗ futter beizumessen, ein Umstand, worauf jener Oekonom gar nicht eingegangen ist. Er fällt also auf 105 Rthl. 18 Gr. herab. Da aber dieser Ertrag nur bei einer vollen und hinrei⸗ chenden Weide erreicht werden konnte, welche die berechtigten Schaafe auf der belasteten Feld⸗ mark nicht ganz finden, sondern welche sie auf den übrigen, ihnen offen stehenden Weiderevie⸗ ren suchen müssen, und da ausgemittelt ist, daß sowohl nach dem Weidegange, der zum Ueber⸗ maaße, wiewohl ganz rechtlich, auf dieser Feldmark statt findet, wie auch nach der Graswüch⸗ sigkeit des Bodens, nur der vollen Nahrung hier erreicht wird, so kann auch nur der fünste Theil dieses Sommernutzungs⸗Ertrages von 105 Rthl. 18 Gr., das ist 2r Rthl. 3 Gr. 7 Pf. als reiner Ertrag der Servitut oder als Weidewerth angenommen und festgesetzt werden. Soll dieser Ertrag von 21 Rthl. 3 Gr. 7 Pf. in dreijährigem Acker gewährt werden, weil die Lage das so verstattet, und nimmt man nach jenen Anschlagssätzen an, ein Morgen solcher Boden bringe einschließlich des Weidenutzens 7 Gr. 1 Pf. jährlich reinen Ertrag, so würden 71 bis 72 Morgen dafür abgetreten werden müssen. So groß nun dieser Unterschied gegen das früher be⸗ rechnete Aequivalent der 5073 Morgen ist, so rechtfertiget sich doch jene Veranschlagung so we⸗ nig, daß darauf gar nicht einzugehen ist, denn nach jenem Anschlage fallen in 9 Durchschnitts⸗ jahren 6 Rthl. 15 Gr. 6 Pf. Unkosten und jährlich also 7)7 Gr. 8 Pf.; sollte nun wohl ge⸗ dacht werden können, daß es jemand vortheilhaft finden könnte, auch nur einen Knecht mit 2 Ochsen vor dem Pfluge, einen Tag aufs Feld zu senden, um am Ende nach einem Jahre — Gr. 1 Pf. reinen Gewinn zu haben! Hoffentlich wird dies jeder verneinen, denn selbst in der Mehrheit ist das nicht der Mühe werth, da schon ein Knecht täglich beinahe 7 Gr. zu unterhalten kostet. Ich verweise über diesen Gegenstand auf das, was in Abtheil. I. Pag. 140 und n41 über den reinen Ertrag des Roggenbodens gesagt ist, und wie sich bei selbigen die Unkosten zum reinen Ertrage siellen. Im hier gegebenen Falle, wo das abzutretende Aequi⸗ valent dem Berechtigten ganz nahe an seinen Hauptschlägen liegt, und wo er solches also in diese einschalten, und auf gleiche Düngung mit jenen benutzen kann, muß ihm der reine Er⸗ trag nach jenen Anschlagssätzen(I. o.) zu 1 Rthl. 5 Gr. 8 Pf. pro Morgen um so mehr an⸗ gerechnet werden, als in den, beim Berechtigten eingeführten Wechsel, eine Besaamung der Schläge zur Weide statt findet, wodurch also das Aequivalent grade in sein rechtes Verhält— niß gesetzt wird, und danach besteht das zu gewährende Aequivalent aus 17 Morgen Rog⸗ genboden. ö ö Erscheinen den geehrten Lesern diese Schlußfolgen aus den bestehenden natürlichen Ver— hältnissen als richtig, so werden sie um so weniger auf folgenden Versuch, die Abfindung für die aufzuhebende Servitut zu finden, eingehen wollen, da auch dieser nur sich auf bloße will— kührliche Voraussetzungen und Reductions⸗-Exempel ohne Grundlage stützt. Der mehrgedachte Sachverständige bestimmte den Weidewerth auf der belasteten Feldmark so, daß er eine Kuhweide auf dem Weideanger zu 4 Rthl. pro norma annahm, und nun er⸗ klärte 40 Morgen Winterstoppel sind gleich 4 Morgen Angerweide, nämlich im besten Gerst⸗ boden, 48 Morgen im Gerstboden zweiter Klasse, 64 und 72 Morgen in den beiden Hafer⸗ landsklassen, 96 Morgen im dreijährigen Roggenboden, 220 Morgen im sechsjährigen, 144 Morgen im neun- und 168 Morgen im zwölfjährigen Roggenlande! So geht es die 3 Felder und die acht Bodenklassen durch, und— das Resultat der Berechnung ist, mit Rücksicht auf die Weidezeit, welche er im Durchschnitt auf 84 Monat, die Brachweide aber nur zu 34 Mo⸗ nat annimmt, ist in Brache, Winter⸗ und Sommerstoppel an Weide⸗Ertrag: im besten Gerstlande pro Morgen 1 Gr. 2 Pf. Gerstlande zweiter Klasse ö nn guten Haferlande 88.— Haferlande zweiter Klasse dreijährigen Roggenboden—— 9 bis 10 Pf. sechsjährigen dergl. ö nn a A neunjährigen dergl. 1⁵* zwölfjährigen dergl⸗. Nach diesen Positionen hat man nun reducendo die ganze Feldmark in Winter⸗ und Sommerstoppel und Brachweide zu Angerweide berechnet, auch die wenigen Wiesen, als der Hut unterworfen, mit eingerechnet, und in Summa 238 Morgen Angerweide herausge— bracht. Von dieser Angerweide werden 4 Morgen für ein Stück Rindvieh gerechnet, und alles Vieh auf Kühe redueirt. Dies bestehet in 423 berechtigten Schaafen 42755 Kühen goo Schaafe der Gemeine 3 80 150 Pferde, Ochsen und Kühe derselben 15⁰— U 27216 Stück. Hiernach fallen auf ein Haupt Vieh 157 ◻Ruthen, also ebenfalls nur etwas über 4 ei⸗ ner vollen Angerweide, aber freilich nur auf dem Papiere, denn welcher Wirth würde sich da⸗ mit trösten, daß ihm vorgerechnet würde, er könne einer Kuh 168 Morgen zwölfjährigen Rog⸗ genboden(das ist todten Sand) zur Weide einräumen, und es seh ausgerechnet, daß diese ö‚——————— 9——..—.—...—————.—.‚..:.‚.‚‚.:‚:.‚‚.‚‚‚‚‚‚eD---.———— amurg de Nehält Nun Wa⸗ chen V⸗ Idung fir loße wil⸗ Feldmark pun er⸗ sen Gerst⸗ N Hafet⸗ en, 144 3 Felder sicht auf 4 Mo⸗ lut und als der erausge⸗ ind alles Kühen .— Etück. er 1 4 sh ba⸗ i Rog⸗ V diese — 119— Weide, aüf diesem Sande, beinahe eben soviel⸗ Werth habe, als die auf dem besten Gerstbo⸗ den, wie dies denn aus vorstehender Berechnung sichtbar zu entnehmen sey. ö Dergleichen gutachtliche Vorarbeiten zum Zweck von Abfindungen sind bisher so häusig vorgekommen, daß es in der That zu bewundern ist, wie die belasteten Interessenten sich da⸗ bei beruhigen konnten, noch mehr aber wie es Sachverständige über sich gewintzen können, dergleichen Scripta von sich zu geben. Allein man ging auch hier gewöhnlich von der fixen Idee aus, daß die berechtigte Schäferei doch ihren vollen Weidebedarf haben müsse; und den muß sie allerdings haben, sie kann ihn aber nicht auf der belasteten Feldmark, sinden, denn hier weidet der Schaafhaufen nur vier Tage in Gesellschaft einer sechsmal größern Heerde, folglich findet er hier höchstens das Frühstück, er kann also auch den vollen Bedarf nicht ver⸗ langen, weil das sein Recht nicht mit sich bringt, oder mit andern Worten, weil seine Wei⸗ derei keine ausschließliche, sondern eine gemeinschaftliche, unter, für die Berechtigten, unvor⸗ theilhaften Verhältnissen bestehende, ist. Denn so wie der Umfang des Rechts an sich, und die landübliche Art, dasselbe zu benutzen(Gemeinheitstheilungs⸗-Ordnung vom 7. Juni 1821 §. 91. zuvor ausgemittelt werden muß, so ergiebt sich hieraus der ökonsmische Nutzungs⸗ werth des Rechts von selbst, und dieser faktische Moment muß bei der Abfindungs⸗Operation keinen Augenblick aus dem Gesichte verloren werden, oder es entstehen Rechtsverdrehungen auf den Grund ökonomischer Misgriffe, welche auf Rechnung des Sachverständigen gesetzt werden. Daß es also auch hier, wie sehr oft, mit der Idee von dem vollen Weidebedarf(s. in Abth. I. Pag. 207) auf Nichts hinausläuft, ist ganz klar und eben so klar als wenn hundert Personen sich an einer Tafel satt essen sollen, auf welcher nür für zwanzig Personen angerich⸗ tet ist, da denn die mehresten hungrig von dannen gehen müssen Verwandt mit dem vorstehenden Gegenstande und überhaupt mit den Plan⸗Abtheilungen, Von d.richti⸗ scheint es unerläßlich, das ganze Verfahren, welches man bei den Abfindungsplänen beobachtet Iden Wenr⸗ hat, allemal mit Bezug auf die neu entstehenden Wirthschafts⸗Verhältnisse, verglichen mit den Aunehmendn nehmende älteren, welche nun aufgehoben werden, zu beurtheilen und zu prüfen, und sich die Ueberzeu⸗ Auseman⸗ gung zu verschaffen, daß man jeden Interessenten nach Recht und Billigheit behandelt habe, dersehungen u Abfin dun⸗ und daß also zu erwarten stehe, es werde die Abfindung allseitig genehmigt werden. Dies ist uh in 8 549 ö icht auf das um so unerläßlicher als auch die neuen Gesetze dies ganze wichtige Geschäft lediglich der Ge⸗ Verhältniß, schicklichkeit der Oekonomie-Verständigen anvertraut, und also von ihrer Umsicht und von ih⸗ der Zbeilun ren Kenntnissen fordern, daß sie nicht einzelne Gegenstände des Geschäfts einseitig auffassen, zu stehen daß ste bei Beurtheilung dessen, was ein Jeder aus der Abfindungsmasse verlangen kann, glran mit nicht auf einzelne Stücke und Rubriken, sondern vielmehr auf den ganzen Umfang der Wirth⸗ les bos oer schaft eines jeden Theilnehmers, so wie sie vor und nach der Thoilung sich verhält, Rücksicht Theilung nehme(Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821§. 105.) Diese Rücksichtsnahme statt hatte. erstreckt sich nun nicht allein auf den Grund und Boden und seinen Umtausch, geometrische Figur, Güte u. s. w., sondern auch auf alle übrige Theile der Abfindung, und daraus folgt von selbst, daß man sich in die Wirthschafts⸗Verhältnisse jedes einzelnen, großen oder kleinen Wirthschafts⸗Besitzers hineindenke und sie mit Sachkenntniß erwäge. Hierbei wird — * 2* F WRN ů 4 AI N RI * V ö 1 6 N 1 N1 19 4 +I 8 0 ů 4 N iils * 3 NHN . I. NIEI N 0 ö 0 I. V 41 ö ———— — 120— nun zunächst auf dasjenige berwiesen, was in der Abth. I. von den ökonomischen Bedürfnis⸗ sen der größern und kleinern Landgüter§. 26. Pag. 230 vorgetragen ist. Hinsichtlich der Aufhebung der Servituten und der Grundgerechtigkeiten wird man hier⸗ bei sein Augenmerk auf das Wesen der Sache zu richten und also zu prüfen haben, welchen Effekt die Aufhebung hervorbringen könne, ein Umstand, der dann um so nöthiger wird, wenn es streitig ist, ob die Abfindung in Ländereien oder in Renten oder Capitalien gegeben wer⸗ den soll. Allerdings können bei Aufhebung verschiedener einseitiger Servituts-Berechtigungen in neuen Wirthschafts-Verhültnisse des Berechtigten sich ganz anders gestalten, und es kön⸗ nen die allerverschiedensten Meinungen über die Zulänglichkeit der Abfindung und über die Möglichkeit, sie zu dem angegebenen Werthe zu nutzen, aufgestellt werden, minder große Be⸗ denken werden aber bei Aufhebung von Grundgerechtigkeiten entstehen, wo die Belastungen gegenseitig waren, und sich vielleicht zum Theil durch Compensation aufheben. Jede Abfindung die auf die ganze innere Einrichtung und Führung einer völlig formir⸗ ten Wirthschaft und auf den reinen Ertrag ihrer Produktionen Einfluß äußert, ist also von weit größerm Belange, als die Aufhebung minder erheblicher Berechtigungen; die Aufhebung eines ausschließlichen Schaafhütungs⸗ oder Viehweiderechts, ist also weit bedeutender als eine in der Communion ausgeübte Servitut, oder als eine Holz⸗, Torfstichs- und Fischerei-Be⸗ nutzung u s. w. Von selbst wird man einsehen, daß man in solchen Fällen, wenn sie strei⸗ tig werden, mit so grundlosen Berechnungen nicht auskommt, als im vorstehenden erwähnt worden, denn mit dergleichen würde man nur beweisen, daß man die Landwirthschaft gar nicht versteht, und daß man also seinem Geschäfte nicht gewächsen sey. Ist der Einfluß, den eine Abfindung auf den Bestand einer Wirthschaft äußert, gar von einer solchen extremen Art, daß ihre Annahme nach§. 58. und 59. der Gemeinheitstheilungs⸗ Ordnung verweigert werden kann, so erweckt sie allerdings Mistrauen, und in dessen Folge entstehen neue Erörterungen über das Sachverhältniß. Indessen ist zu hoffen, daß Fälle der Art, wie sie das Gesetz andeutet, wohl nur selten vorkommen dürften. Einen Unterschied werden hier die Verhältnisse der Wirthschaften in den nordöstlichen Provinzen immer vor de⸗ nen ergeben, die in den westlichen statt finden. In erstern sind die Güter größer und Ge⸗ treidebau und Schaafzucht im Großen Hauptproduktionen, und von einander in sich abhän⸗ gig, in diesen sind die Güter von minder großem Umfange, von sehr verschiedener Größe und von den verschiedenartigsten Einrichtungen, Getreidebau und Viehzucht ist hier verbunden, aber die Schaafzucht hat nicht den Umfang, wie in den Ländern diesseits der Elbe. Wenn also an die Stelle der aufzuhebenden Berechtigungen nach§. 56. I. C. dem Berechtigten angemessene Entschädigungen zur ausschließlichen und freien Benutzung übergeben werden müssen, so ver⸗ sieht es sich von selbst, daß diese Entschädigungen von der Art seyn müssen, daß sie sich mit Vortheil den Wirthschafts⸗Verhältnissen des Berechtigten anpassen lassen, ohne diesen in eine gänzlich veränderte Stellung gegen sein früheres Verhältniß zu bringen. Hierin liegt nun eben die Kunst des Sachverständigen und er muß sich wenigstens bemühen, seine 2—1 —gͤh.‚.::.e::::.:.:.::::e:e:eeeeee ·.·...:e‚:.ee‚ee‚ee‚eeeeeeDDeeeee ꝗ——————————————— Dohns, Wh hier⸗ „ ulchen Ieh, win hen wer tigungeh .6 Hr lher die roße Be⸗ lastungen fsolmit⸗ lso von shebung als eine rei⸗Be⸗ se srei⸗ Gavöht sast gat gat von eilungs⸗ en Folge 5 ill lunhied bor de⸗ ud Ge⸗ abhän⸗ dße und eh/ ohet also an messene so ver⸗ sich Mit in she + nun sichten und und Pläne überzeugend und mit logischer Bestimmtheit geltend zu machen, wozu man für ein⸗ zelne Fälle keine Anleitung geben kann, und daher wird hier unr auf die allgemeinen Grund⸗ sätze dieser Schrift Bezug genommen, welche hoffontlich demjenigen Anleitung genug seyn werden, der die verschiedenen Wirthschaftsarten gehörig kennen gelernt hat. Die bei den Plan⸗Abtheilungen vorkommenden Vorberechnungen, werden nunmehr dem Feldmesser vorgelegt, welcher darin die Anleitung findet, welche Abtheilungen geometrisch zu veranlassen, und wie die Anlage der Flächen⸗Berechnung überhaupt zu machen. Man kann hierbei von ihm verlangen, daß er dem Ideengange und sogar den Worten des Commissarii genan folge, welches da um so nöthiger wird, wo mancherlei Abfindungen, Umsätze und Ver⸗ tanschungen verschiedenartiger Grundstücke in einem und demselben Plane vorkommen; unter⸗ bleibt dies, so giebt es zu Verwirrungen Anlaß, und nach einigen Jahren versteht der Feld⸗ messer oft seine selbst gemachte Rechnung nicht mehr. Fälle solcher Art sind schon sehr häufig vorgekommen, besonders wenn der Commissarius die angelegte Vorberechnung etwa nicht zu den Akten nahm, vielmehr sich auf die nachfolgende Arbeit des Feldmessers verließ. Der geometrische Plan muß also zugleich die ökonomischen Momente des Verfahrens an⸗ deuten und also zeigen, wie alle gesetzlichen und freiwilligen Akte mit ihren ökonomischen Fol⸗ gen behandelt und berechnet sind, und endlich wie sich die Resultate von dem ganzen Ge⸗ schäft in Natura geometrisch darstellen. 1 Nothwendig ist es, daß dergleichen Geschäfte an Ort und Stelle vorgenommen werden, damit der Commissarius und der Feldmesser nicht nur immer Rücksprache mit einander halten, sondern auch, wie es häuftg nöthig, sich wegen Nachholung mancher einzelnen Notiz an Ort und Stelle begeben können. ale 15— Um besser verstanden zu werden, wolle man auf nachstehende beispielsweise Berechnung attendiren: I 1I. Abtheilung. ö + 16 1 Obliegenhei⸗ ten des Feld⸗ messers. — 122— Berechnung der Abfindung der Gutsherrschaft zu N. N. an Acker we⸗ gen der erfolgten Dienstaufhebung, und der dabei vorgekommenen ver⸗ 2 tragsmaßig feststehenden Umtausche und Abzüge, auf den Grund der Gegenrechnung und Abzüge für die Herrschaft kommissarischen Vorberechnung und Anweisung,! geometrisch berechnet von C.— Feldmesser. 2...„ Acherklassen. Flichen⸗HUlächen Inhalt. 66e Inhalt. Acker⸗ r. 2. 3. 4. s— Summa. Klasd. M.R. Iu. R. IM. R. IMI R. IM R IMg. I QR M.OR A. Die 15 Bauern besitzen 1 ö 821 Morg. 1451 OR. Die Herrschaft soll erhalten /100 laut dem Vermessungs⸗ laut Vergleich vom 10. Mai hat die Gutsherr⸗ und Schätzungs⸗Register schaft von der Gemeine eine Wiese eingetauscht, v. 6. November 1284 5658 Pe%80 75 5317 8 95 6//½41(43% 6[wofür sie Acker giebt, welcher nach den nachste⸗ davon treten sie edikts⸗ henden Verhältnißsätzen gegen Wiese in Ansatz mäßig die 2 die ö und Abrechnung von obiger Ackerfläche gebracht errschaft abs180109 1124 24290 98449 21 83ʃ6021 728J 93 Imit: B. Die 6 Kossäten besitzen Wi 15 Mg. 1084 QR. Wiese 2. Klasse gleich der 2. nach dem Register 700[2f5020 2 76 flof 20 ½ 59 279ʃ57 Ackerklasse redueirt mit davon wird abgetreten 2zur 1. Klasse 22M. 88R für die Dienstaufhebungs 2560316f1263 45 50 653 13 93623— 1023— Wiese der 3. Hierzu die Cession der ö Klasse= 33 1285 Bauern 180109 1124 37 Le90f 982149I 4721 83602I 728 g93 Von der Kirche übernimmt sie Die Abfindung der Herr ⸗ dergl. Wiesen ö schaft bestiehet also über⸗—0 P s E 2. Kiae 60 haupt infeo31693 1406 31532 6⁵5—5214461491773ʃ 8211453 5— 95— 3 Klase 3 3 125 Diese betragen zur ersten Herrichaf dem Klasse Acker, nach den Schulhalter⸗ unterm 1 Mai c. als rich⸗ dienste, als ih⸗ tig anerkannten Ausglei⸗ ä ren Beitrag zu chungssätzen redueirt 203 1693 LSPL. IYIEIISEE15/JN095 dessen Berbesse⸗ 14004%½ 54 4 f- 11121315 rung 33½ 656 460. 26 14i a. Acker 1. Klasse 2— P 17½3— 57⁴ gem Acke obi⸗ 4.— gem er so⸗ EEE fort abgegrenzt S u m ma—— 157100 werden, zu⸗ gleich mit dem ebenfalls a Mg betragenden Beitrage der Gemeine. Da die Herrschaft ihre an d. Bau⸗ erländereien stoßende Forst⸗ grenze hat re⸗ guliren lassen, so hat sie dafür an die Gemei⸗ ne zu vergüti⸗ gen 9— 44— 5— 43 59 4%5 84 Mg. 106 Ruth.— 737 Mg. 398 Die Herrschaft erhält an 508 —3—.——+———— ⏑—⏑———————————————— —————— SISIISII TTTD TRTPTPSTPTPTPTPTPTPSPSWPSTSTCTCTCTCTC 2 SREEE — Aerhalten Gutsherr⸗ Rgetguscht, en nachste⸗ se in Ansabh he gebrachtl leich der ꝛ. Nat wit M. WON W0 225 5% Ei — Hilt 74 ständlich vernommen werden. welche ihr im Oberfeide No. 10. der Charte an wie folget angewiesen werden:(hier folgt nun die Anweisung) wogegen die von der Gemeine und der Kirche abgetretenen Wie⸗ sen beim betreffenden Wiesenplane in Abrechnung gebracht worden sind u. s. w. Man wird sich überzeugen, daß dergleichen Berechnungen noch viel mehr Positionen ent⸗ halten können, je nachdem die Verhältnisse der Partheien und ihre unter sich getroffenen Ver⸗ träge es mit sich bringen, und diese letztern werden nun auf dem angezeigten Wege exekutirt, um deren Resultate zur Ansicht der Partheien bringen zu können. Die Vorberechnungen, welche zum Zweck der Plan-Anlage also nothwendig gewesen, und Mütbeuang die darin angenommenen Grundsätze der Commission, sind den Partheien eben sowohl mitzu- an die Inte⸗ theilen, als die Pläne selbst; dies kann bei weitläuftigen Sachen am besten durch abschriftliche iwate⸗ Mittheilung geschehen, damit hiernächst die Partheien in einem anzusetzenden Termine ihre Erklärung darüber abgeben können. ö Erfolgt die Annahme der Pläne und Abfindungen in dem Termine ohne Widerspruch, in⸗ Planem. d. dem die Partheien sich auch an Ort und Stelle sofort von ihren Abfindungen und Quoten sindungen. überzeugen, so muß darüber ein ausführliches Protokoll aufgenommen werden, zu welchem jeder Theilnehmer ohne Ausnahme förmlich erklärt: daß ihm sein Plan und Abfindung aus diesem Geschäfte an Ort und Stelle und auf der Charte und durch erfolgte Mittheilung der nöthigen schriftlichen Uebersicht nach-, auch in seinen Grenzen angewiesen sey, und daß er(der Provokant und sie, die Provokaten) für alle seine Forderungen an Grundstücken und Rechten aus der zu theilenden Masse sich für völlig abgefunden erkläre, sich jedoch seine Rechte für den Fall, wie sich von selbst verstehe, vorbehalte, daß in der Folge sich etwanige Fehler der Rech⸗ nung und Messung hervorthun sollten. Zugleich erklären sämmtliche Interessenten, daß sie die von der Commission bei der Auseinandersetzung angewandten ökonomischen Grundsätze, als dem Wesen und dem Verhältniß der Sache entsprechend erkennen, und die darauf basirte Auseinandersetzung also überall genehmigen. ö Die Pläne können aber auch von den Partheien gänzlich oder theilweise verworfen und Verweige⸗ nicht angenommen und genehmigt werden, und alsdann müssen ste über ihre Gründe dazu um⸗ Rapme. Au⸗ Diese sind entweder von der Art, daß sie das ökonomische Verhältniß und hauptsächlich Grönde datu. die von der Commission angewandten Grundsätze und Berechnungsart betreffen, oder sie be— treffen blos die geometrische Figur, die Entfernungen und andere dahin sich beziehende Um⸗ stände, oft kann auch beides zugleich der Fall seyn, und bei vielen Interessenten sind wiederum oft nur einige die Nichtkonsentirenden. Diese Erfolge kann der Commissarius, wenn er seine Partheien hinreichend kennen gelernt hat, oft schon vorher wissen, ohne jedoch deshalb seine Entwürfe zu ändern, und es kemmt nun darauf an, jeden Protestirenden umständlich über seine Einwendungen zu vernehmen, wo—⸗ bei es sich denn bald ergiebt, ob der Implorant durch eine bloße Bedeutung über die Sach— verhältnisse zusrieden zu stellen ist oder nicht, denn oft sind Theilnehmer in großen Gemeinen, die allen Neuerungen bis auf den letzten Augenblick widersprechen, theils aus Rechthaberei N 124 ̃ A und Streitsucht, theils um sich wichtig zu machen. Indessen muß man auch nicht durchaus in alle Wege annehmen, daß ein Tadel gegen die entworfenen Pläne ganz unmöglich sey; denn Irrthum kann immer unterlaufen, da doch alles nur Menschenwerk ist, und es muß also nicht darauf ankommen, dergleichen sofort zu berichtigen, wo er nachgewiesen wird. Ist die Bedeutung aber fruchtlos, beharren die Interessenten bei ihren Widersprüchen, und kann der Commissarius sie nach seiner Ueberzeugung nicht als gegründet anerkennen, so bleibt ihm nur übrig, wiewohl ohne deshalb eine Empfindlichkeit zu äußern, diese Wider⸗ ranten einzig gegen das ökonomisch- geometrische Verfahren, oder gegen die bewilligten und im Plane aufgenommenen Befugnisse und Rechte eines andern Mitinteressenten oder gegen ¶ ö 0 beides zugleich gerichtet sind. Ferneres Auf dieses Beschwerde⸗Protokoll muß nun eine Verfügung erlassen werden, und diese be⸗ W 69. stimmt sich dadurch, daß man prüst, ob und welche faktische Umstände in der Beschwerde vor⸗ kommen oder nicht. Werden die behaupteten Fakta schon durch die Akten und den früher aufgenommenen Thatbestand widerlegt, und waltet also eine falsche Ansicht der Imploranten N ob, so bedarf es keiner besondern Instruktion der Sache. Sind dagegen die Thatsachen, welche angefuhrt werden, ganz neu, und berühren sie die Provokanten oder die Brovokaten als Geg⸗ ů ner, so müssen diese dagegen gehört und allenfalls eine förmliche Instruktion der Sache zur * Entscheidung der Behörde eingeleitet werden. Da aber im erstern Falle der beschwerdefüh— rende Theil oft von der Commission nicht mit Erfolg bedeutet werden kann, so bleibt nur üͤbrig, die Bescheidung desselben durch die angesetzte Behörde zu veranlassen, indem dann die kompletten Akten nebst Register und Charten und einem ausführlichen auf die Akten sich grün⸗ denden Bericht, der Behörde erster Instanz eingereicht werden, welche alsdann durch eine Re⸗ solution entweder den Imploranten abweiset, oder den Gang der Instanzen verfügt. Geschiehet das erstere, so hat es dabei sein Bewenden und das Geschäft bleibt regulir— termaaßen bestehen, geschiehet aber das letztere, so wird unter Zuziehung des Kreis-Justitiarii, A welchem das Beschwerde-Protokoll und die Verfügung der vorgesetzten Behörde zuzufertigen, die Sache ordnungsmäßig zur rechtlichen Entscheidung instruirt. Fand aber die Behörde Feh— ler im Verfahren der Commission, welche auf die Abfindung des Imploranten Einfluß haben, I so sind diese Fehler allerdings sofort zu verbessern und der Implorant davon in Kenntniß zu W Imd ů setzen, um seine Genehmigung herbei zu schaffen. Svezial⸗In⸗ Muß eine Spezial⸗Instruktion eintreten, so bleiben die Verhandluugen darüber von den ktion der. * Kiteittort⸗ eigentlichen Commissions-Akten getrennt, und letztere werden bei der Instruktion, welcher der Puntte. Oekonomie⸗Commissarius immer beibohnen muß, als Hülfsakten gebraucht Erkenntniß. Dieses Geschäft, welches rein juristisch ist, endiget mit dem rechtskräftigen Erkenntniße N der zulässigen Instanz, und nach dessen Inhalt wird alsdann der Plan entweder abgeändert, oder er bleibt bestehen wie er ist. I rnn d.n Anweisung der Grundstücke ist nicht immer mit der sofortigen Besiznohmand ver⸗ neuen Belt⸗ bunden, sondern es muß vorher festgesetzt und bestimmt werden, zu welchem wirthschaftlichen ö hungen. ————.———‚———— sprüche ausführlich zum Protokoll zu nehmen und zu prüfen: ob die Beschwerden des Implo⸗ durchand hich sey; 11 bird. Hrrüchn nen so Wider⸗ Implo⸗ ten und rgegen diese be⸗ Ide vot⸗ fraher dranten „welche 6 Geg⸗ che zur rdefüh⸗ eibt nut ann die grün⸗ ine Re⸗ regulit⸗ stilinrij, Higen, Heh⸗ haben, niß zu on den ber der ntniße audert, ber⸗ llichen —5— Zeitpunkte die Besitznahme erfolgen soll. Am bequemsten ist der Zeitpunkt der Wintersaat⸗ Bestellung, und alsdann muß man die Geschäfte so einrichten, daß man zur gehörigen Zeit mit allem fertig wird, und alle Streitigkeiten ausfallen. Es müssen also die Pläne, Triften und Wege in Zeiten, und zwar im Brachfelde wo möglich schon um Johanni abgetheilt seyn, damit ein jeder Besitzer weiß, wo seine Grenzen gehen, und wo er das Brachpflügen anzu⸗ fangen hat. Sind Landwörden oder Feldgärten mit in Umsatz gekommen, so müssen diese schon im Herbst vorher speziell abgetheilt und übergeben werden, weil Grundstücke die garten⸗ mäßig benutzt werden, schon oft im Februar und März gedüngt und mit dem Spaten bear⸗ beitet werden; unterläßt man dieses, so kann man das laufende Jahr wieder mit dem gan⸗ zen Geschäfte nicht rein abschließen, und muß damit wenigstens bis zum Spätherbst warten, daher sind mit dem Feldmesser hierüber bestimmte Abreden zu treffen, damit das ganze Ge⸗ schäft hintereinanderweg abgemacht werden kann. ö Der nunmehro zu entwerfende Rezeß wird von dem Oekonomie-Commissarius angeferti⸗ get. Die Instruktion für die General⸗Commissariate v. 20. Juni 18177 gestattet zwar§. 160, daß ein Oekonomie⸗Commissarius sich zur Entwerfung des Rezesses des Kreis⸗Justiziarii be⸗ dienen könne, indessen darf man jetzt wohl voraussetzen, daß ein Oekonomie⸗Commissarius, der eine Separation bewerkstelligen kann, auch die Resultate derselben in einen Rezeß zu brin⸗ en im Stande seyn werde; wäre dies ihm nicht möglich, so würde anzunehmen seyn, daß er ein so blos mechanischer Oekonom wäre, der auch außer Stande ist, eine Separation selbst zu bewirken, bei welcher doch auch viel schriftliche Arbeiten vorkommen, welche eine gewisse Gewandtheit im Syl und in der ganzen Behandlung erfordern. Von einem schicklich entworfenen Separations-Rezesse kann man fordern: 1. daß er alle saltischen Umstände enthalte, welche der separirten Feldmark dauernd beiwoh⸗ nen, oder während dem Geschäft vorgekommen sind, z. B. die Legitimation der Besitzer, die Größe der Feldmark, die angewendeten Register, Charte und Ausgleichungs-Grund⸗ sätze, vorhandene oder neu erfolgte Bonitirung, obgewaltete Servituten und Grundge— rechtigkeiten u. s. w. 2. Daß historisch nach den Akten darin dargestellt wird, in welcher Art die alten Verhält⸗ nisse aufgehoben und neue konstituirt worden, in welcher Art die Pläne für jeden Theil angelegt, wie und wo sie angewiesen, welche Umtausche, neue Wege und Triften dabei erforderlich gewesen und gemacht, wie die Servitute abgefunden, oder ob und welche Ab— gaben an deren Stelle getreten. Dieses alles geschiehet mit Bezug auf die dem Rezesse beizufügenden Vermessungs⸗, Schätzungs- und Eintheilungs-Register, General⸗ und Spezial⸗Acker⸗, Wiesen- und Weidepläne, und deren adhärirende besondere Berechnungen, welchemnächst am Schluß die Erklärung aller Theile folgt, daß sie gehörig auseinander gesetzt sind, die ihnen zukommenden Grundstücke empfangen und in Besitz genommen, und gegenseitig keine Ansprüche weiter an einander zu machen haben. Daß er in einem klaren und deutlichen Style abgefaßt, jedermann verständlich und ohne viele lateinische Kunstworte sey, wie denn auch ferner die ihm angehängten Beilagen von Rezesse und ihre Entwer⸗ fung. —..——‚‚‚‚‚‚m‚ —......·.....—....‚..‚‚.:.‚..‚‚‚eeeDeDD...——..—————— 1 — 126— Wort zu Wort mit den Urschriften gleichlautend, und daher mit diesen vorher verglichen seyn müssen. Gerichtliche Ein solcher Rezeß wird gewöhnlich von der Behörde erst geprüft und dann gerichtlich des Rezesteg. vollzogen. Diese Vollziehung geschiehet in den erforderlichen Exemplaren, wovon auf alle Fälle eins bei den Akten verbleibt, und zwei für die Partheien und eins für die obere Behörde. Die hierbei zu beobachtenden Förmlichkeiten sind Sache des vollziehenden Richters. Jedenfalls müssen Rezesse, auf deren Grund eine Eintragung in die Hypothekenbücher erfolgen soll, wirkliche Originale und keine Ausfertigungen der Originale seyn, weil es gegen die ausdrückliche Vorschrift der Hypotheken⸗Ordnung anläuft, Eintragungen, die den Grund⸗ besitz betreffen, auf dergleichen Ausfertigungen bewirken zu wollen; dies gilt hauptsächlich bei Dienst-Regulirungs-Rezessen, auf deren Grund allemal eine Abschreibung der Grundstücke vom Rittergute und ein neues Hypothekenbuch bewirkt werden soll. Confrmation Die Confirmation des Rezesses wird bekanntlich bei der vorgesetzten Behörde nachgesucht Und 42——— und nachdem sie erfolgt, allen Theilen die Rezesse, Charten und Register eingehändigt, dar⸗ des Geschäfts über ein Protokoll aufgenommen, und solchergestalt daß ganze Geschäft beendet. erglichen Krichtlic Waf alle Bdhide. 6. enbücht s gegen Grund⸗ lich bei scke vom Kgesucht , dar⸗ A. n h a n gꝗ9. Ueber die Anwendbarkeit und den Gebrauch der im vorstehenden Werke enthaltenen ökonomischen Grundsätze und Ausmittelungen bei Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse. ů Die durch das Gesetz vom 14. September 1811 verordnete Aufhebung der Hofdienst-Pflich⸗ tigkeit und der aus diesem Verhältniß entsprungenen Rechte und Pflichten, ist ihres Umfanges und der Verschiedenheit der Verhältnisse wegen, zu einem bedeutenden Geschäftszweige gewor— den, wiewohl es nicht grade Regel ist, diese Verhältnisse nur durch öffentliche Commissarien aufheben zu lassen; im Gegentheil stehet es den Interessenten frei, sich privatim über diesen Gegenstand mit einander zu einigen. Wer diese Verhältnisse und die Vorschriften kennt, nach welchen sie aufgehoben und ge— löset werden sollen, wird finden, daß alle die Grundsätze dabei zur Anwendung gebracht wer— den können, welche im vorstehenden Werke enthalten, und die aus der Natur des Landbauge— werbes und der ländlichen Einrichtungen hergenommen sind, und diese Anwendung wird noch in denjenigen Provinzen am öftersten vorkommen, wo die Güter mit diensty flichtigen Bauern noch im Gemenge und Gemeinschaft liegen. Ich glaube daher nichts unnützes, besonders für diejenigen, welche sich privatim mit ih— ren diestverpflichteten Leuten einigen wollen, zu unternehmen, wenn ich einen, mit dem Haupt⸗ Inhalte dieses Werkes so verwandten Gegenstand, hier ausführlich behandele. Die Aufhebung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse bestehet bekanntlich darin, daß die auf den bäuerlichen Besitzungen ruhenden Dienstleistungen und Abgaben, welche der Guts— herr bisher davon bezog, aufgehoben, letzterer dafür vollständig entschädiget, und aller Ver⸗ pflichtungen gegen den Bauer entbunden, dieser aber dagegen freier Eigenthümer seiner Be— sitzungen werden soll. Soviel Bedenklichkeiten diese Regulirungen anfänglich hervorbrachten, so ist man doch, nachdem so viele bereits erfolgt sind, davon zurück gekommen, und die Ueberzeugung scheint Platz gewonnen zu haben, daß das Verhältniß der Dienstbarkeit nicht mehr fortbestehen kann, und daß daher ein anderes Verhältniß hergestellt werden muß. Es läßt sich sogar in jedem — 126— besondern Falle erweisen, daß die Regulirungen für beide Theile Vortheile nach sich ziehen, und dazu beizutragen, daß diese Vortheile allgemein mit Sicherheit erreicht werden mögen, das und kein anderer, ist der Zweck dieser Schrift. Ich hoffe nicht, daß man das Unternehmen als etwas Ueberflüßiges beträchten wird, da noch eine unzählbare Menge Verhältnisse der Art zu lösen sind, unter andern hinzukömmlich, auch die, welche in der Ablösungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 genannt sind, und es so viele Menschen, selbst Geschäftsleute giebt, die diese ganze Angelegenheit nicht übersehen, und sich daher in Irrthümer aller Art verwickeln, derer zu geschweigen, welche durch Unkenntniß und Irrthum schon in frühern Zeiten in große Verluste gebracht worden. Ohne die Form des Verfahrens hier vortragen zu wollen, die im Ganzen in der Instruk⸗ tion vom 20. Juni 1817 und in den frühern Gesetzen enthalten ist, kommt es vielmehr zum vorliegenden Zwecke auf die wirthschaftliche Beurtheilung der Hauptmomente an, und auf die Art und Weise, wie nach den Grundsätzen der Gewerbslehre einem jeden Theile seine vollstän⸗ dige Entschädigung und Abfindung festzustellen und zu übereignen. Man hat hierin vielerlei Verfahrungs-Arten befolgt, ohne jedoch einen festen Anhalt zu haben, und oft genug sind Nachtheile daraus entstanden, diejenigen nicht gerechnet, die erst in folgenden Zeiten werden fühlbar werden. Wir wollen daher hier versuchen, das Wesen der Sache klar zu entwickeln, und alsdann die nothwendigen Folgerungen zum praktischen Gebrauche daraus ziehen. H. Von den Eigenschaften, die eine vollständige Entschädigung für Aufhebung der Diensibarkeit u. s. w. haben muß. Wer von einem Andern gewisse Dienste und Leistungen zu gewissen Geschäften zu fordern hat, der muß ihren landüblichen Werth, das ist denjenigen Werth kennen, zu welchem er diese Leistungen gewöhnlich nutzt, und zwar muß er diesen Werth besonders alsdann wissen, wenn die Leistungen für ewige Zeiten aufgehoben werden sollen, und eine Entschädigung dafür in Ländereien oder in Gelde, oder in Renten eintreten soll; woraus denn folgt, daß auch eine richtige Würdigung der zu empfangenden Entschädigung eintreten muß, um gewiß zu wissen, daß man wirklich entschädiget sey. Die Grundlage zu einer richtigen Schätzung solcher Objekte finden wir zwar bereits in den Grundfätzen der Gemeinheits⸗-Theilung, wir wollen sie aber für diese besonderen Geschäfte hier noch näher zu entwickeln suchen. ö Vor allem muß eine solche Entschädigung einen dauernden Werth für alle Folgezeit ha⸗ ben, denn da die aufzuhebenden Leistungen und Abgaben zum Inbegriff eines ganzen Land⸗ gutes gehören, solglich ihr Werth mit gekauft oder ererbt, und oft auch mit verschuldet wor⸗ den, wenn Capitalien auf dem Gute haften, so versteht sich von selbst, daß das Aequibalent, welches man erhält, immer dem Werthe der bisherigen Leistungen gleich stehen müsse. Ein jeder Landwirth weiß, wieviel er mit hundert Manns-Arbeitstagen im Jahre, jetzt oder nach hundert Jahren in einer Wirthschaft ausrichten werde; aber es bleibt ungewiß, ob er, 550 ihm ————— m:.:.....——.—.—.. e ihm dafür jährlich 25 Thaler gezahlt würden, nach hundert Jahren noch eben so die Kraft von hundert Männern würde in Thätigkeit setzen können. 0, 0 Wir kommen also hier wieder auf den zurück, den wahren Sachwerth der Arbeit dun, und überhaupt jeder Eaisun aufzufinden.(Abth. I. H. 2 ö 5 35 o bith Um dies zu bewirken, wird ausgemittelt werden müssen:. Hoch der Tagelohn bei Ar⸗ m si beiten des Landbaues stehe, und zwar in dem Zeinnume der Ablosung der Dienste; 1—— uß und wird man zu besserer Ueberzeugung untersuchen müssen, wie hoch die Löhnung und der Un⸗ terhalt des Gesindes zu stehen komme, um die Kosten der Gesinde⸗Arbeit mit denen der Tage⸗ löhner⸗Arbeit zu vergleichen. Wir haben bereits früher(Abth. I. Pag. 91) angenommen, daß zustruk⸗ beide Löhnungen ziemlich auf gleiche Höhe zu stehen kommen, wenn man beim Gesinde auch hr zum die Unterhaltung der Betten, Holz, Licht und Wohnung rechnet, welche letztere Gegenstände auf die aber zum Theil zu den allgemeinen Wirthschaftskosten gehören(I. o. 91. volstän⸗ Der Sachwerth der Arbeit wird am besten durch eine Quantität Getreide ausgedrückt; hielerlei bei uns kann hierzu der Roggen, als das gewöhnliche Brodtgetreide, dienen, und man kann u9 sid hierbei als allgemeinen Grundsatz aufstellen: daß in langen Zeiträumen der⸗Werth der gemei⸗ werden nen Handarbeit mit dem Werthe des Roggens in einem angemessenen Verhältnisse stehen ö vickeln, werde, oder für die Arbeit eines Tagewerks wird man immer eine solche Quantität Roggen geben müssen, daß die Existenz des Arbeitenden in alle Wege gesichert bleibt; und das wird denn auch wohl niemand bezweifeln, wohl aber wird in kurzen Zeiträumen sich die Löhnung ganz anders darstellen, eben so wie in langen Zeiträumen auch der Geldwerth der Arbeit sehr + verschieden ausfallen kann, wenn der Werth des edlen Metalls sich verändert. Wenn also, wie die Erfahrung bereits längst bewiesen hat, in einem langen Zeitraume von 50 oder ro0 fordern Jahren der Arbeitslohn durchschnittsmäßig sich immer nach dem Sachpreise des Roggens re— diese gulirt, so ist es am angemessensten, den Arbeitslohn in einer gewissen Quantität Roggen, und „wenn zwar in der Art abzusprechen und festzustellen, daß man das Minimum annimmt, welches ein afür in Arbeiter verdienen muß, um leben zu können. Dagegen ist in kurzen Zeiträumen der Werth ich line des Getreides freilich oft sehr schwankend und verschieden, und der Preis der Arbeit müßte wissen, unendlich differiren, wenn die Getreidepreise sofort die Arbeitspreise bestimmten. Allein dies ist auch wirklich nicht der Fall, sonst müßten in unsern Zeiten sichtbare Beweise davon vor— its in gekommen seyn; wäre nämlich Scheffel Roggen der Lohn eines Mannstagewerks, und der eschäfte Scheffel wird mit einem Thaler bezahlt, so fallen 4 Gr.; da aber im Jahre 1877 der Roggen in Berlin im Monat Januar 3 Rthl. 1 Gr. 5 Pf. gegolten, und der Durchschnitt dieses gan— eit ha⸗ zen Jahres den Preis zu 2 Rthl. 17 Gr. ergiebt, so würde bei letzterm Preise ein Tagewerk Land⸗ mit beinahe 11 Gr. bezahlt worden seyn müssen, welches indessen offenbar nicht der Fall ge— twor⸗ wesen, eben so wenig als bei den jetzigen wohlfeilen Preisen der Tagelohn auf 4 Gr. allge— balent, mein herunter gegangen ist. r. Ei ö Adam Smith in seinen Untersuchungen über die Natur und die Ursachen des National— lach Reichthums;—„ dem Englischen der vierten Ausgabe übersetzt von Garve, nimmt im I. Theil wenn Pag. 56 an: Arbeit sey eben sowohl der einzig allgemeine als der einzige genaue Maaß⸗ ihm II. Abtheilung. 137 1 — stab des Werths der Dinge. Dies ist in Bezug auf die große Masse von Arbeit, die der Landbau in einem großen Getreide bauenden Staate nöthig hat, in Bezug auf den Landwirth und seine nächste Umgebung und Verhältnisse, und auf gemeine Landarbeiter mit ihren Be— dürfnissen vorzüglich wahr, obgleich dieser Maaßstab des Werths bezüglich auf die nicht land⸗ wirthschaftlichen Gegenstände in meinen Augen, und auch nach der Ansicht anderer nicht füglich anwendbar seyn möchte. Das ländliche Verkehr ist bei weitem einfacher, als das der städti— schen Gewerbe, und die Bedürfnisse und Sitten der Landarbeiter sind gemäßigter und einfa— cher als die der Fabrik- und Manufaktur-Arbeiter. Der Tagelöhner auf dem Lande steht zum Cultivator in einem ganz andern Verhältnisse, als der Fabrikarbeiter zum Fabrikherrn, in— dem erstere beide einander gegenseitig, wegen der voraussichtlich fortgehenden immer gewissen Arbeiten im Jahre, stets bedürfen, während diese, durch eine einzige schlechte Messe oder durch die Sperrung eines Hafens und dergleichen, sofort von einander zu scheiden genöthiget sind. Daher kommt es, daß jene beiden sich nicht so leicht von einander trennen und keiner von ihnen etwas thut, was diese Trennung leicht bewirken könnte, wohin z. B. eine willkührliche Herabsetzung des Lohns oder eine willkührliche Erhöhung desselben von der einen oder der an⸗ dern Seite gehören würde. Es ist also ausgemacht, daß der Lohn der Arbeit in landwirth— schaftlichen Dingen sich beständiger auf einer gewissen Höhe hält, und nicht so leicht von ei— nem Extrem zum andern übergeht; daher rechtfertiget sich auch der oben angegebene Grund— satz: daß in langen Zeiträumen der Werth der ländlichen Handarbeit mit dem Werthe des Roggens in einem angemessenen Verhältnisse stehen werde. Daß in kriegerischen Zeiten und großen Landes-Calamitäten die Sache sich auf kürzere Zeit anders gestalten kann, ist gewiß, thut aber keine Wirkung auf große Zeiträume, denn wir haben erlebt, daß der Krieg den Tagelohn eben sowohl in die Höhe treiben als tief herabdrücken kann, je nachdem besondere Lokal-Verhältnisse das mit sich brachten; dergleichen Zustände können aber ihrer Natur nach nicht dauernd seyn. Indem also der Werth der Leistungen durch eine Quantität Roggen ausgedrückt und auch dem Berechtigten gegeben wird, fällt die Gefahr weg, nach langen Jahren seine Einnahme daburch vermindert zu sehen, daß etwa der Werth des Silbers und Goldes bedeutend gefallen, oder die Münzsorten in Schrot und Korn schlechter ausgefallen, dielmehr wird man in dem Werthe des ausgemittelten Roggens im Laufe der Zeit und im Durchschnitte immer den Werth haben, den man erhalten haben würde, wenn die ursprüngliche Leistung noch fortdauerte. Es kommt also zum gegenwärtigen Zwecke nur darauf an, den Werth der Arbeit und sonstigen Leistungen in Roggen zu bestimmen. Es ist bei den Voranschlägen dieses Werkes der Tagelohn zu 6 Gr. angenommen worden, hierbei liegt aber eine ganz andere Idee zum Grunde, und daher kann hier davon kein Ge— brauch gemacht werden. Das Minimum des Lohnes, welches zur Erhaltung des Arbeiters verdient werden muß, wird nach der Meinung der mehresten ökonomischen Schriftsteller immer Grundlage solcher Be— rechnung bleiben, denn man hat sich ebenfalls zu hüten, den Lohn zu hoch anzusprechen, weil die der Idwirth keh Be⸗ WK hand⸗ t sizic + städtj d einfa⸗ eht zum rn, in⸗ getpissen er durch iget sind. iner von Hhrliche der an⸗ odwirth⸗ bon ei⸗ Grund⸗ the des ten und gewiß, ieg den sondere u1r nach luch dem dabutch der die the des haben, eit Nd worden, in Ge⸗ M I Be⸗ „ weil das in der Regel nicht durchgehen würde. Das Minimum ist nun 3 Scheffel Roggen für den Mannes-Arbeitstag, und obwohl nach unserm Dafürhalten bei den Ausmittelungen Pag. 89 der Abth. J. dies bezüglich auf die Ernährung der ganzen Familie des Tagelöhners zu wenig scheint, so müssen wir doch hier von Tagelöhner-Familien nicht ausgehen, sondern die Arbeiter als Individuen betrachten, weil eben die Verbindung einer arbeitsfähigen Familie von Mann, Weib, erwachsenen Söhnen und Töchtern dazu Anlaß giebt, daß die Arbeit gesucht, und folglich der Lohn auf einem gewissen Preise gehalten wird, dieses wird auch dann der Fall seyn, wenn die Familie nur noch kleine Kinder hätte, denn ernährt wollen diese auch seyn, und arbeitende, keine Familie bildende einzelne Menschen giebt es überdem auch, die mit jenen in Coneurrenz treten; nur muß ich die Leser bitten, sich bei dieser Gelegenheit nicht die Tagelöhner-Familien eines Dorfes denken zu wollen, indem ich diejenigen ganzer Provinzen im Sinne habe, und bei solchen Untersuchungen natürlicherweise nur nach dem großen Gan-⸗ zen urtheilen kann, welches im Allgemeinen auch bei dem Einzelnen treffend befunden wer— den wird. §. 2. Gegenstände der Ablösung und Festsetzung ihres Werthes in Roggen. Diese sind gewöhnlich: Manns- und Weiber-Handarbeit. Gespannarbeit mit Ochsen oder Pferden nach Tagewerken. Geld⸗ und Natural-Abgaben. Serbituten auf dem Grunde und Boden. Nach dem Vorgetragenen halte ich dafür, daß ein Tagewerk eines Mannes à Scheffel 23 Metzen, und das eines Weibes halb so viel— 14 Metzen Roggen werth sey, und mit die— ser Summe in Ansatz gebracht werden müsse, nach Maasgabe desjenigen, was weiterhin über die Leistungen vorgetragen werden wird. Dagegen hat es sein Bedenken, wie der Werth der Gespannarbeit schicklich vom Geld— werth auf Roggen zu reduciren. Es in der Abth. J. dieses Werkes ausführlich über die Ge— treidepreise gehandelt und bemerkt worden, daß es allerdings mißlich sey, von der Gegenwart auf die Zukunft zu schließen; wir fanden uns bewogen, den Roggen zu 1Rthl. 8 Gr. Ver⸗ kaufspreis anzunehmen, und zur Zeit ist noch kein Grund eingetreten, diesen Satz zurück zu nehmen, denn die Welt müßte sich ganz umkehren und ihre täglichen Bedürfnisse für Men⸗ schen und Vieh müßten sich gänzlich verändern, wenn mitten im tiefsten Frieden der Geld⸗ preis so tief heruntergehen sollte, daß die Produktionskosten nicht mehr bezahlt würden. Das ist gar nicht zu befürchten! Der Silberwerth ist wahrscheinlich weder gestiegen, noch gesun— ken, aber die Cultur hat sich ungemein verbessert, sie wird sich noch mehr heben, und bei fort— dauerndem Frieden erstaunliche Resultate zeigen; aber sie vermehrt auch sichtbar die Volks— menge, folglich das tägliche Bedürfniß, und daher werden die Getreidearten überhaupt höch st—⸗ wahrscheinlich noch geraume Zeit einen Geldwerth behalten, der den jetzigen in der Art übersteigt, wie wir ungefähr berechnet haben, und wonach wir glaubten, den Roggenpreis auf —————— Rthl. 8 Gr. annehmen zu müssen. Bei Festsetzung des Werths der Handarbeit, hatten wir einen sichern Anhalt in dem nöthigen Bedürfnisse des Arbeiters; bei Festsetzung des Werths anderer Gegenstände in Roggen, haben wir aber einen solchen sichern Anhalt nicht. Wenn wir nun die spezielle Berechnung der Gespannkosten, welche sich in der Abth. I. dieses Werkes Pag. 116 befindet, zum Grunde legen wollten, so würde sich fragen: ob der dort ausgemittelte Preis der Arbeit eines Tages von einem Pferde mit 6 Gr. oder 3 Metzen Roggen für die Zukunft konstant seyn werde? Man siehet wohl, daß bei der Zusammensetzung dieser Rech⸗ nung sich diese Frage nicht mit der größten Genauigkeit beantworten läßt, wenn nicht auf die Form und das Wesen der Rechnung selbst Rücksicht genommen wird; erwägen wir, daß seitdem jene Rechnung angelegt wurde, dergleichen Pferde die mit 75 Thaler bezahlt wurden, jetzt für 60 Thaler zu haben sind, so ist das ein Unterschied von 20 Prozent, und dennoch werden jetzt weit mehr Pferde gehalten als ehedem, weil das Futter minder theuer ist, folglich wer— den Pferde gesucht und der Regel nach müßten sie also theurer werden; sie sind es aber dem⸗ ungeachtet nicht geworden, weshalb man annehmen muß, daß die Culturfortschritte auch auf die Pferdeproduktion eingewirkt haben. Ist dies richtig, wie wohl nicht zu zweifeln, so dürfte angenommen werden müssen, daß Pferde solcher Art, wie hier vorausgesetzt sind, auf eine lange Folgezeit hin im Preise von 60 bis 75 Thaler zu haben seyn werden, oder daß man für 45 bis 56 Scheffel Roggen das Stück werde haben können. Jemehr nun die Cultur vorschreitet, desto mehr werden Pferde verbraucht, weil mehr Arbeit für sie eintritt, und dieser Bedarf sichert dem Pferdeproduzenten immer noch einen hinreichenden Profit; in der fortschreitenden Cultur selbst liegt aber auch der Grund, daß sie wohlfeiler als ehedem erzielt werden, folglich liegt in selbiger auch die Ursache, weshalb sie im Preise nicht übermäßig steigen, welches denn die Wahrscheinlichkeit verbürgt, daß ihr Preis ungefähr derselbe bleiben werde, der oben an— gegeben, das heißt, wenigstens auf einen ansehnlichen Zeitraum hinaus. Ob der Gang der Dinge ein anderer sey, als der hier vorgestellte, will ich der Beurthei⸗ lung meiner Leser überlassen, ich glaube aber meinerseits dabei mit Ueberzeugung stehen blei— ben zu können und zu müssen, denn jede vermehrte Pferdeproduktion— und die sichtbar fort⸗ schreitende verbesserte allgemeine Bodenkultur läßt die Vermehrung der einzelnen Produk⸗ tionen annehmen— setzt voraus, daß ein Anreiz zu selbiger vorhanden, und dieser dauert allgemein nur so lange, als Gewinn dabei zu machen; da nun eine große Menge Pferdepro⸗ duzenten sind, die dergleichen Gewinn suchen, so kann man mit Gewißheit annehmen, sie werden z. B. so lange Pferde oder Ochsen produciren, als dabei noch einiger Gewinn für sie bleibt, und dieser Gewinn wird durch die Mehrheit der Produzenten, also durch die größere Summe des zum Angebot kommenden Produkts, in mäßiger Höhe gehalten, folglich liegt in der ver⸗ mehrten Produktion selbst das Mittel, ein übermäßiges Steigen des Preises zu verhindern. Diese Schlußfolge gehet auf das Verkehr im Innern eines Ackerbau treibenden Staats, der als in sich rein abgeschlossen gedacht werden muß; es ist daher von keiner Erheblichkeit hier— ö bei einzuwenden, daß Pferde und Vieh auch vom Auslande eingebracht wird, die steigende Cultur und Pferdeproduktion im Innern wird wahrscheinlich die fremde Einfuhr, bis auf —————————‚‚‚‚et..‚‚.—.——— —)m......:.:..—5‚..‚.‚..:ccccc· ····........——.—...‚‚...‚e‚‚‚‚‚e‚...t..————.—————.—————.————— Lul der nich hen sag mit woh b shon Vf und gütt W S0 glei Halt Let⸗ Ma jedet weni dokt W und keit die 9 Heh in gen dürf werb 3 wir Luxuspferde“), bald überflüßig machen, wenn anders keine Störungen von außen den Gang Wurhe der Industrie hemmen. 58 Die vorstehende Darstellung der Verhältnisse in der Produktion und Consumtion bestimmt —2 mich daher zu der Annahme, daß die Arbeit eines Pferdes im ländlichen Verkehr mit 2 Me⸗ ei tzen Roggen in Ansatz zu bringen sey, und aus gleichen Gründen nehme ich, ohne das Ge⸗ für di sagte zu wiederholen, an, daß nach eben jener darauf folgenden Berechnung über die Arbeit Rech⸗ mit Ochsen(Pag. 116 der Abth. J.) der Arbeitstag eines Ochsen Metze Roggen werth sey, ct auf wobei man nur nicht übersehen wolle, daß das Futter für Pferde und Ochsen allerdings nur r/ daß zu den ungefähren Selbstkostenpreise in Ansatz gebracht werden muß, worüber die Gründe eht schon früher angegeben sind. welden Der Werth der Natural-Abgaben an Federvieh, Kälbern, Lämmern, Schweinen, Butter, wn Käse, Eier, Wachs u.. w., soll nach dem gemeinen Preise zur Zeit der Ablösung bestimmt, und dieser gemeine Preis(s. Abth. I. Pag. 5) als Maasstab gebraucht werden für die Ver⸗ * gütigung in Gelde.(Verordnung wegen Ablösung der Dienste, Abgaben u. s. w. v. 7. Juni dust 1821 H. 28.) Hiernach ist es nicht erforderlich, das Verhältniß auszumitteln, welches den i ug Sachwerth soscher Naturalien bestimmt, indem der Nominalwerth für hinreichend erachtet ist; fur 3 gleichfalls gehören dahin diejenigen Dienste, die nach§. 8. und 9. die Zahl von 50 Manns⸗ schkeitet, handtagen nicht übersteigen, welche nach den Ortspreisen in Gelde veranschlagt und in Rente Der vergütet werden sollen, jedoch soll das Maximum der Veranschlagung nur 8 Gr. für einen leitenden Mannshandtag der Art seyn. Diese Gesetzesstelle ist also nicht so auszulegen, als müsse saglich jeder Tag mit 8 Gr. bezahlt werden, denn hier ist keinesweges eine Norm gegeben, eben so s denn wenig wie der Inhalt des§. 17. des Edikts vom 14. September 1811 berechtiget, sich die hen an⸗ dort ausgesprochenen Lohnsätze vom Dienstbauer bezahlen zu lassen, sondern es ist nur gesagt, daß der höchste Preis, wenn er gerechtfertiget werden könne, auf 8 Gr. anzunehmen sey. rurther Um in der Bestimmung und Festsetzung fortlaufender Renten in Getreide nicht zu irren en ln, und mit Leichtigkeit aus der Sache zu kommen, ist es vor allem nöthig, sich von der Richtig— ir ful⸗ keit des anzunehmenden Durchschnitts-Roggenpreises zu überzeugen, und wenn wir ihn für loduk⸗ die Provinz Brandenburg auf Rthl. 8 Gr angenommen und der Meinung sind, daß das dauert Herzogthum Magdeburg, Neu- und Vorpommern ihn eben so berechnen können, so wird doch neyro⸗ in andern Provinzen eine andere Annahme statt finden müssen, welche von jedem Sachkundi⸗ werden gen ausgemittelt werden muß. Ein anderes Mittel den Sachwerth der Dinge anzusprechen, blei⸗ dürfte es schwerlich gebenn), und fölgende Stelle der Allgemeinen landwirthschaftlichen Ge— Gumme werbslehre vom Staatsrath Herrn Thaer§. 17. die ich wörtlich hier anführe: ber⸗„Weil auch außer dem Arbeitslohn die meisten Ausgaben und Einnahmen des Landwirths im ündern. allgemeinen und auf die Dauer in konstanten Verhältnisse mit dem Getreidewerthe als tö/ der n•) Ackerpferde und Ochsen zur Arbeit werden olnedies nicht eingeführt. +2 60 Au 0 Vergl. Adam Smith über den National Reichthum. Th. I. Pag. 58. mit dem Nominalwerthe des Geldes stehen, so nehmen wir einen Berliner Scheffel Roggen statt des Geldes zum Werthsmaasstabe an, und 2 desselben als Einheit, die wir IX nen-⸗ nen, und bleiben dabei in allen folgenden Werthsangaben und Berechnungen: die Re⸗ duction auf Geld kann, wo sie nöthig ist, r nach dem Durchschnittspreise des moggens geschehen.“ beweiset, ohne Rücksicht auf den besondern Zweck für den sie geschrieben wurde, im All⸗ gemeinen die Anwendbarkeit des von mir angegebenen Grundsatzes, daß man nämlich den Sachwerth des Roggens gehörig feststelle, wobei indessen beiläufig zu bemerken, daß ein sol⸗ ches Durchführen aller landwirthschastlichen Rechnungspositionen in Roggenwerth noch eine Vor⸗ arbeit erfordern würde, welche ebenfalls darthäte, wie der Geldpreis dieser oder jener Bedürf⸗ nisse nach Ort und Zeiträumen bisher gewesen sey; dies haben wir im vorliegenden Fall beim Preise der Arbeit der Menschen und des Gespannes gethan, und es kommt nur noch darauf an, es auch in Ansehung anderer Dinge zu thun, die etwa bei Ablösungen vorkommen. Hier⸗ bei muß man aber ohne Zweifel auf folgende Umstände und Wahrheiten Rücksicht nehmen, um in das Wesen der Sache genauer einzudringen. Erstlich: es ist ausgemacht, daß der Preis des Getreides von Jahr zu Jahr sehr verän— derlich ist, gleichwohl in langen Zeiträumen sich zum Preise anderer Sachen in ein angemes⸗ senes Verhältniß setzt, dergestalt, daß man für einen Scheffel Roggen eine gewisse, auf meh⸗ rere Jahre hin übereinstimmende Menge Arbeit oder Mannfakte und Fabrikate kaufen konnte, falls nicht außerordentliche Störungen von außen den ruhig fortgehenden Mechanismus des Verkehrs hemmten oder störten. ö Zweitens: es ist der Natur des bürgerlichen Verkehrs ganz entgegen wenn man die Mei— nung hegt, daß beim Sinken der Getreidepreise sofort auch der Arbeitslohn und der Preis aller andern Arbeitsprodukte ebenfalls verhältnißmäßig sinken müßte. Dies ist eben so un— möglich, als es in einem festgegründeten, wohlregierten Staate unmöglich ist, daß die Ge— treideproduktion je so tief sinken könnte, daß der Boden keine Rente mehr trüge, und geschehe ersteres dennoch, so würde die unmittelbare Folge seyn, daß eine Menge Arbeiter, Fabrikau— ten und Kaufleute mit einem male Bettler würden, wodurch denn auch die Landwirthe kein Glück haben würden. Die Erzeugung von Manufakten und Fabrikaten setzt große Vorräthe an Materialien und Geld voraus, die auf mehrere Jahre vor ihrem Verkauf angelegt wer— den, wodurch, ehe sie einmal ihre Vollkommenheit erreichen, eine Menge Menschen Unterhalt beziehen; man denke sich z. B. eine Eisenfabrikation, Lohgärberei, Tuchmanufaktur u. s. w. Da nun Arbeit, Material und Geld einmal nach den gangbaren Preisen verwendet werden, so kann das Kunstprodukt nicht sofort wohlfeil verkauft werden, wenn nach seiner Verferti— gung die Getreidepreise im Laufe des Jahres um vielleicht 40 Prozent im Werthe gesunken wären, wie dies der Fall gewesen ist. Es ist daher eine unbillige Forderung, wenn man will, daß die große Masse von vorräthigen Kunstprodukten, deren rohes Material zum Theil vom Auslande und über das Meer bezogen wurde, sofort bedeutend im Preise herabgesetzt werden ——....‚.‚.‚.‚e‚cc‚·........:‚.eeeeeeDDDeeDDDꝗ——.——— doggen Vnen⸗ ie Re⸗ se Nü m All⸗ h den n sol⸗ Vor⸗ dürf⸗ beim darauf Hier⸗ smen, berän⸗ emes⸗ meh⸗ onnte, 5des Mei⸗ Preis un⸗ e Ge⸗ schehe ikau⸗ kein räthe wer⸗ erhalt o. den, ferti⸗ unken 1 hom erden sollen, weil z. B. in den Jahren 182 die Getreidepreise bedeutend niedriger gestanden als in den dreißig vorhergehenden Jahren. ä Der Effekt, den niedrige Getreidepreise auf den Preis der Kunstprodukte hervorbringen können, kann sich nur erst nach und nach und sehr langsam zeigen, indem die ältern Vorräthe erst konsumirt werden müssen, ehe die Fabrikanten von den wohlfeilen Getreidepreisen einen Vortheil zu ziehen vermögen. Dagegen stellt sich die Getreideproduktion unter ganz andern Verhältnissen dar, indem im Laufe eines Jahres gesäet, geerndtet und verkauft seyn kann, folglich das angelegte Capital seinen Umlauf gemacht hat, und derjenige Theil desselben, wel—⸗ cher zu Materialien, zu besserer Cultur, zum aufwachsenden Viehstande als noch zurückblei— bend betrachtet werden muß, zum zinsentragenden Inventario gehört, das im nächsten Umlaufe seine Wirkung äußert, und die reine Bodenrente vorbereiten hilft. Aus diesen Gründen sind wir berechtiget zu antworten, daß die Preise aller Kunst⸗Erzeug⸗ nisse sich mit den Getreidepreisen— deren Stand eine neue Epoche in der Geschichte der tech— nischen Gewerbe zu bezeichnen scheint— nach und nach in ein so angemessenes Verhältniß setzen werden, wie es vielleicht noch niemals statt gefunden hat, und für welches uns rück⸗ wärts liegende Vergleichungspunkte im Preußischen Staate fehlen, denn niemand wird ab⸗ läugnen, daß die Gewerbefreiheit und das neue Steuer-System hier einen Effekt hervorbrin— gen müssen, der von der frühern Verfassung gar nicht zu erwarten war. Aus allem diesen folgt nun, daß der Werth der Objekte welche abgelöset, oder für welche eine Korn⸗Rente fundirt werden soll, provinzenweise verschieden ausfallen wird, weil sich nach Ort und Zeit überall findet, daß der Geldwerth der Dinge sich mit den Getreidepreisen nach und nach in ein angemessenes Verhältniß setzt. Denn wenn z. B. ein Schlachthammel in Hinterpommerschen Heidegegenden jetzt zu 1 Rthl. 20 Gr. bis 2 Rthl. verkauft würde, und der Marktpreis des Roggens dort 1 Rthl. 4 Gr. stände, so würde dies, beiläufig gesagt, für die dortigen Produzenten ein besseres Verhältniß seyn, als wenn in der Mittelmark ein Hammel mit 2 Rthl. 12 Ge., und der Roggen mit 1 Rthl 8 Gr. bezahlt würde Läge ein Berlin in Hinterpommern, so würde Schlachtvieh und Getreide gleiche Preise wie in der Mittelmark haben; da aber dies nicht der Fall, so müssen die Pommeraner, denen die Produktion des ge⸗ meinen Landschaafviehes wohlfeiler zu stehen kommt, als den Mittelmärkern, zufrieden seyn, für ihr Vieh Abnehmer zu jenem Preise in Berlin zu finden, welche letztere auch nur deshalb in Hinterpommern käufen können, weil jener Preis einen so weiten Transport und seine Un⸗ kosten gestattet, woher es denn kommt, daß des wohlfeilen Einkaufs ungeachtet das Fleisch in Berlin nicht wohlfeiler wird. Wäre also nachgewiesen, daß in einer Reihe von Jahren obige Preise in den genannten Provinzen statt gefunden, so könnte man als annähernd richtig an—⸗ nehmen, daß in Hinterpommern ein Schlachthammel 14 Scheffel Roggen und in der Mittel⸗ mark ein solcher 1 Scheffel werth sey. Eine solche Reduction des Geldpreises auf Roggen unter Zugrundlegung nachgewiesener mehrjähriger Geld-Durchschnittspreise scheint mir für die Zukunft um so angemessener, als beim derzeitigen festen Silberwerthe unseres Courantgeldes eine Verletzung nicht wohl möß— !tttTTT.. V ö I—— lich ist; denn eine Verschlechterung im Schrot und Korn würde heutiges Tages nicht lange 5 von Wirkung seyn, und hoffentlich sind die Zeiten vorüber, wo dergleichen vorkam; sollte 4 * aber ein ansehnliches Fallen des Silberwerths in der Folge überhaupt eintreten, das heißt, 1* ö sollten alle Dinge theurer bezahlt werden müssen, so würde es Vieh und Getreide verhältniß⸗ ö ö uac I mäßig treffen, also bei obigen Annahmen des Roggenwerthes kein Verlust seyn, und so auch schi⸗ umgekehrt, wenn der Silberwerth überhaupt stiege, das ist, wenn alle Produkte, wegen Ver⸗ du minderung des Silbervorraths in der Welt wohlfeiler würden. Das letztere ist aus schon fru⸗ + her angeführten und sehr bekannten Gründen am wenigsten zu besorgen. dun * Ran wird also bei gehöriger Wahrnehmung dieser Grundsätze eine jede Leistung nach ih⸗ 9 0 rem Sachwerthe, oder was gleich viel ist, nach ihrem Werthe in Roggen feststellen, und sie. 70 solchergestalt vor den Schwankungen des Geldpreises und vor Verlust möglichst sichern können. ö Vielen Personen, und besonders Berechtigten, werden indessen diese Ideen ganz neu seyn, dad Ii sie sich von der Gewohnheit nicht wohl loszumachen vermögen, den Werth einer Sache sich ö 0 anders, als in klingendem Gelde ausgesprochen, zu denken; es wird ihnen sonderbar vorkom⸗ N men, für eine gewisse Sache künftig ein gewisses Maas Getreide empfangen zu sollen, wel⸗ aahw N ches jetzt nicht hoch im Preise stehet, wogegen das abgelösete Objekt doch noch bisher einen ö dud ziemlichen Geldwerth hatte; ich hoffe indessen, daß die kürzlich vorgetragenen allgemeinen penl Grundsätze, angewändt auf die Preise der künftigen Zeit und die wahrscheinlichen allgemeinen ö 1 Verhältnisse des Natural-Verkehrs und Wohlstandes, einen jeden überzeugen werden, daß der Coed * ö hier betretene Weg der rechte sey. Hierbei muß man sich aber entschließen, überhaupt von der Hoffnung abzulassen, daß ein so extrenes Steigen der Getreidepreise, wie es in und un⸗ mittelbar nach den letzten großen National-Kriegen statt gehabt, wieder eintreten und ein Glück für die Cultivatoren seyn könnte, dies wird gewiß nicht der Fall seyn, wenn anders die Welt nicht von neuem in gleich große Verwirrungen als damals gesetzt wird. Schon im Jahre 1815 beantwortete der Staatsrath Thaer die Frage:„werden die Getreidepreise in Zukunft steigen oder fallen?“ in seiner mehr angeführten Gewerbslehre Pag. 48 dahin:„wenn es auf den Sachpreis, oder den verglichenen Werth gegen andere Güter ankommt, so werden sie we⸗ der steigen noch fallen;“ und wenn sie gleichwohl dennoch in den letzten zwei Jahren bedeu⸗ tend, dem Geldwerthe nach, gefallen sind, so folgt daraus noch nicht, daß sie fortdauerd in diesen Preisen beharren werden, ich nehme vielmehr wie gesagt, diesen Zeitpunkt als den An⸗ fang einer neuen Epoche in dem technischen Gewerbebetriebe an, und so sehr auch das plötz— liche Herabsinken der Getreidepreise manchen begüterten lästig gewesen seyn mag, so mußte dies Resultat einer, in einen ruhigern Gang kommenden National-Wirthschaft doch ertragen werden, und nur erst von jetzt an kann der Erwartung mit Grunde Raum gegeben werden: daß der Sachwerth aller käuflichen Dinge künftighin in einem angemessenen Verhältnisse unter sich stehen werde, ein Ereigniß, welches im großen Ganzen auf alle Menschen von dem entschiedensten Einflusse seyn muß. Uebrigens machen auch die Gesetze eine solche Ausmitte— lung des Werths in Roggen zur Regel, indem die Geldpreise mit den Martinipreisen des Getreides in Gleichung gebracht werden. Offenbar liegt hierbei ebenfalls die Idee zum Grunde, daß t lange sollte heißt, Wütuiß⸗ h en Ver⸗ hon frü⸗ lach ih⸗ und ste können. seyn, da ache sich bottom⸗ „ vel⸗ her einen selmeinen emeinen daß der upt von 11 Ul⸗ Glück ie Velt Jahre Zukunft es auf se we⸗ bedeu⸗ nerd in en An⸗ à plöͤß⸗ o mußte ertragen verden: ältnise on dein V3 wile + des Hunde, daß daß die sich überall ziemlich gleich haltenden Martinipreise und ihr Durchschnitt aus mehre⸗ reun Jahren am besten geeignet sind, den Sachwerth der Produkte zu repräsentiren, und man hat, nur um die großen Extreme der vergangenen Jahre in diesen Preisen unschädlich zu machen, verordnet, daß die zwei theuersten und die zwei wohlfeilsten, von 14 Jahren ausge⸗ schieden, und von den überbleibenden der genommen werden soll. Um aber mit der Zeit fortzuschreiten, wird mit jedem Jahre des R des laufenden Jahres eingerechnet, und von dem Durchschnitt der srühern 10 Jahre nur beibehalten, wodurch denn der Werth nach und nach zeitgemäß, und also geeignet wird, den Sachwerth aller ver⸗ käuflichen Dinge darzustellen.(S. Abth. J. Pag. 46 und Gemeinheitstheilungs⸗-Ordnung vom 7. Juni 1821.§. 73.) .S. 3. Informations⸗ 265 und Ausmittelung aller Verpflichtungen— Prästations⸗Tabelle— Anträge der Partheien. So wie beim Separationswesen, so dient auch hier eine T Informations-Auf⸗ nahme zur Grundlage des ganzen Geschästs, und wir haben über diesen Geschäftstheil schon das nöthige beigebracht, daher bemerken wir hierbei nur noch, daß es zur Uebersicht dienet wenn aus diesem Informations⸗Protokolle sofort ein Auszug gemacht wird, welcher alle Dienste und Abgaben der Verpflichteten darstellt, und diesen Auszug nennt man in der Cameral⸗ Sprache eine Prästations⸗Tabelle, wovon hier ein Beispiel folgt: H. Abtheilung. L18 1 Prästation 4 „.—— i—.——— über die Die 196 Dienste und baaren yflle der Ramen der Präsations⸗ Pflchtigen U Hand⸗(eand u.] Wasser⸗Lehn ISetreidepacht r deseusehs er · er⸗ 3 42 hufen⸗ irin. 1———— Dienst⸗Wiesen⸗ Pacht.[geld. feraSchßf Wrch uch u ö ag. P hanen zu R. Tage Zins. 14 Gr⸗ 9 rt.gr. vf Irt.gr.spf Irt.gr.Ivf[W ISch MIrt.(ar.Ppf Irt sar.pf 30. Rn 7 r Lehnschulze Bachmann.— 146———5 51 4(—I— 2H4 420f 3 r Bauer Michael Blankenburg.——— 51H 5———— 2AAHX4 + 4 200 3 Peter Vogeler.— 4.iieseer 4— 420 „ Carl Selmke.— I-IEAS5IA 4 200 0 ½% ⸗ Friedrich Albrecht.————15 5 i 3% U—12 · Peter Milke.————5 5lA2l 4+ 42⁰ 0%% N Johann Händel.——— 5eEATAAoH H ANe Friedrich Milke.————.— 51 5—-— 2EEr4 420f 3 ½ 8/½½2 · Friedrich Vehlow.—— A 420 3 1½⁰ t1 De r Brau-Krüger Carl Bachmann.— 15ʃ78—-IH 50 5[- 2 4— 4200 3 0f N7² A Der Kossäth Johann Tornow. 117 r o Carl Tornow. 1174——-——.————1— 6— 14—0 F 5—6 ⸗ Friedrich Vollmann. 1174——————.—.— 11—.—144—L2110H E 6 Joachim Zolchow. 1171——— 51 5(——.— 1—H4AULeHiolsENS5 Friedrich Tornow. IHI EEEAHA5SSsl⸗⸗—4eHos 5 ⸗ ⸗ Carl Wulff. 117——-— 51 5—.—.— 114—44-2 M — 5 H Die Gemeine summarisch———————— EAI————*8 dieselbe an unbeständigen(Schutzgeld— D‚‚‚‚e—5 Gefällen Fleischzehend.———————4——————— S um m a 43581 22½½ 5%4 ½⁵5/ 4—— ö*— Nh. Dad n, I 4 be11e ense und z—— Gefälle der Gemeine N. N. 77*—— „ paght. danniu SeI Hufen⸗Schwei⸗ Gänseze⸗ Rauch⸗HAn Wiesen⸗ Krug⸗ Kossä⸗ für die IWeide⸗ Spinn⸗ Ianeand, nezehend Gr. Sd.mn Huhn. zins. zins. then Bullen⸗geld. geld oder Summa. I! Zins. Natura. Ja 3 Gr. Beede. Wiese. i. Natura t ar lpf.rt lar sof Iet 4gr.spf Irt. Iar.vf. Le t. Igr.H pf. Ict. Har. Ipf Irt. Igr Ipf. Let. Igr lpf. Irt. ar.] pf Irt. arpf. Irt ar.] pf. AIII— ö—— 4———..——9———9—9..—.—‚658 7**. 1008— 12-—5 17060 6 EE(umpese— 5 25 40 % ho 81—122— 5—.⸗(318428(——————————-E— 53—+ 2690— 4/— 10 8—12.— 5.—I 35 8 5H102IIIr— 3J 2581 22 RXNAIN—of 8½2 5 35EEE-E 4 II—I10fH 8ʃ 5 5 esen 2e-=- I—s 89 62 MEo 8-EeE5„- Es5- eo%8-PEEEEEEETnY H 84-2 I EI önererinl 271 20 4 INof 8 122—1— 5 I5/EI9Y 8 4ie AIIIETIAHAERs3 2711— VFI„— 3—.——-„———— +˙86 6 EV AE 8675%4—— 2———sIHres EIIN 5 A 34½5/½ rrlrrnne -I— 5 I5 Ise 52 ——5/ ANI— 3—- 720 8•—————————— 11021/¹04 965-EEEEEEFSEILU ů BI 9115 21——-UE————————— 3ʃ— 154 2 2 7 MöSSSEESHEEESEEEE—————Hr 61—16—=— 123 6 TDEEEI—— nr 33 n n d. din 8n3 101124.— D———— n. in i zit üt zit dür un u 1860531— 3 5 9 5ʃ 52— 2227 14%½⁵H²αH5H 4[5— 8— 4. s6s—ETITAIE 50I152 . x 14210— NB. Da die Gänse und das Luin. in Natura gefordert werden können, so fällt der(364ros 2 —.—— dafür weg. ————.— ——.———.— Lrrimun. 140 e Soweit die Leistungen und etwanigen Gegenleistungen sogleich unbezweifelt festgestellt wer⸗ den können, kann auch das weitere Verfahren sogleich Fortgang gewinnen, nicht selten gera⸗ then aber die Partheien grade dann in Streit, wenn es darauf ankommt genau zu bestimmen, was der eine Theil wirklich zu fordern, und was der andere zu leisten hat, und es kommt hierbei auf das besherige Vernehmen unter den Theilen an, ob dergleichen Ungewißheit zu Weiterungen führen oder sofort beseitiget. werden soll. Zu letztern ist jeden Falls theils schon deshalb zu rathen, weil es in der That nicht oft von Erheblichkeit ist, was in Zweifel gezo⸗ gen wird, alsdann aber setzen sich die Theile durch dergleichen Streitigkeiten der Unannehm⸗ lichkeit aus, daß die Behörde durch Ueberweisung der Normal-Abfindung dem Streite sofort ein Ende macht, ein Umstand, der in der Folge die größten Nachtheile für einen oder den andern Theil nach sich ziehet, daher thut der Berechtigte, welcher hierbei doch immer als der einsichtsvollere Theil betrachtet werden muß, wohl, vorher genau zu balanciren was er zu for⸗ dern, und was er dafür als Entschädigung zu gewärtigen hat. Auf diesen Umstand werden wir weiterhin zurückkommen. Nach Schließung des Juformations⸗Protokolls müssen die Anträge der Partheien gehört werden in Absicht auf die Art der Abfindung, in sofern darüber nicht früher schon eine Er— klärung abgegeben ist. Dem Berechtigten stehet die Wahl zu, ob er in Ländereien oder in Rente abgefunden seyn will.(Edikt vom 14. September 1811§. 12. Abth. I. Seite 302.) §. 4. Ansichten über die Frage: ob es besser sey, die Entschädigung in Ländereien oder in Rente, oder in Capital zu nehmen. Es ist diese Frage so oft aufgeworfen worden, daß es allerdings nöthig erscheint, sich hier mit derselben zu beschäftigen, um keine Lücke zu lassen. Der Geist des Gesetzes fordert eine baldige, in Güte zu bewirkende Auflösung des Dienst⸗ barkeits⸗Verbandes, und die gegebenen Vorschriften über das Verfähren gehen alle dahin, die Abfindungen in der beabsichtigten Art zu beschleunigen. Man kann obige Frage nicht gradezu für die Allgemeinheit mit Ja und Rein beantworten; kürzer abgemacht ist eine Entschädigung »in Rente, weitläuftiger, und mit vielen Kosten verbunden, eine solche, die durch Ländereien be⸗ wikkt wird, beide müssen zum Zweck führen, aber die Lage des Berechtigten kann von der Art seyn, daß er die eine oder die andere Abfindungsart für ur vortheilhafter findet. Ich will hier einige Hauptmomente für beide Fälle berühren: 1. Die Land⸗Entschädigung ist vortheilhaft, wo die Gutshereschaft mit den Bauern u. s. w. noch in der Acker-Gemeinschaft ist, und wo auf diesem Wege sofort die Separation von der Gemeine mit dem Dienst-Aufhebungsgeschäft verbunden wird. Die Kosten sind hier geringer, das Arrondissement der Herrschaft leichter, und eine vollkommene Aufhebung aller lästigen Interessen und Gewohnheiten für beide Theile möglich. Sie ist ferner da vortheilhaft, wo die Separation von der Gemeine zwar schon früher erfolgt ist, wo aber ein Zuwachs an Ländereien dem herrschaftlichen Gute nicht lästig, vielmehr für dessen Arrondissement und bessere Einrichtung zuträglich ist, welches dann oft ———.—J.eeee.e‚.eeD‚eee—————— ——:.:eeee..——————— 2 um o mehr eintritt, wenn die frühere Separation fehlerhaft gemacht war, und durch neu W hinzukommende Ländereien der Fehler wieder gut gemacht werden kann, der sonst unver⸗ smen, besserlich geblieben wäre. Ich habe sechs große Güter gesehen und zum Theil bearbeitet, amt wo dieser Fall vorhanden war. 2—— Wo aber die Landentschädigung gewählt werden kann,(denn es giebt Fälle, wo die schrn Wahl nicht statt findet, Art. 47. der Declaration vom 29. Mai 1816. siehe Abth. I. Pag. 1⸗ 345) muß der Empfänger derselben auf die mit selbiger verbundenen Capital-Verwendun⸗ nnehm⸗ gen vorbereitet seyn, und diese sind oft sehr bedeutend. Denn es ist zu bedenken, daß sfott jeder Zuwachs an Acker, Wiesen und Weidereien ein ansehnliches Etablissements⸗Capital er den kostet; wir haben dieses auf eine Fläche von 10ohο Morgen Acker in Abth. I. Pag. 34 als der und 117 zu veranschlagen gesucht, und man wird nach Ort und Gelegenheit immer 5 bis in sur⸗ 6000 Thaler disponibel haben müssen, um eine Abfindung von solcher Größe sofort in werden Nutzung nehmen zu können. Hierbei kann der Abgefundene nur darauf rechnen, daß die Verpflichteten verbunden sind, ihm beim Aufbau der nöthigen Gebäude ein für allemal Vhätt die erforderlichen Fuhren nach Verhältniß ihres Gespannes unentgeldlich zu leisten,(Art. eine Er⸗ 39. I. C.) und die sogenannte Hofwehr, oder diejenige Ausstattung mit Gespann⸗ und oder in Rutzvieh, Acker⸗ und Hausgeräthschaften und Saaten, die sie vom Gutsherrn empfan⸗ 053 ä gen haben, ihm zu bezahlen oder in Natura zurückzugeben.(Art. 45. I. c.) Diese Hülfe kann indessen allerdings bei großen Bauten und Etablissements nicht weit reichen, da der Cpiul Gutsherr den Bau felbst für eigne Kosten und Zinsen führen muß.(Art. 117. und 118. 3. Die Abfindung in einer stehenden Getreide-Rente ist in vielen Fällen nützlich, nämlich: st, sich wo das Gegentheil derjenigen Verhältnisse statt findet, die bei 3. angedeutet worden. Fer⸗ ner, wo der Betrag an zu erhaltenden Ländereien nicht so groß wäre, daß es sich der Diens⸗ ruhe lohnte, deshalb entweder die alten Wirthschaftsgebäude zu erweitern oder gar neue in, die zu erbauen; wo man es für sich unbequem findet Capitale aufzunehmen, Bauten auszu⸗ hangn führen und die schon habende Wirthschaft zu vergrößern. 5r Die Feststellung der Rente und ihre Sicherung auf den Grundstücken der Verpflichte⸗ 0 10 ten, wo sie zur ersten Stelle im Hypothekenbuche eingetragen wird, überhebt also vieler mar Weitläuftigkeiten und Kosten, und gestattet ein solches Geschäft bald zu beendigen. 3 Ungeachtet nun bei dieser Abfindungsart immer noch eine Verbindung zwischen Berechtig⸗ ů ten und Verpflichteten bleibt, so ist es doch keine andere als die eines jeden Gläubigers 4 zu seinem Schuldner, und übrigens kann auch diese noch bestehende Verbindung dadurch 8 10 gelöset werden, daß der fünfundzwanzigfache Betrag der Rente an den Berechtigten hiet bezahlt wird, wodurch sie für immer abgelöset ist; eine solche Ablösung zu verlangen, ste⸗ hebung het dem Verpflichteten wie dem Berechtigten frei.(Ablösungs⸗-Ordnung v. 7. Juni 1821 §. 16. und 17., und Gemeinheitstheilungs-Ordnung v. 7. Juni 1821§. 75. s. Abth. I. fezhe Pag. 404 und 415, für Westphalen und Herzogthum Berg s. Verordnung v. 25. Sept. 0 1820 Pag. 391 H. 56., fur das Herzogthum Westphalen Edikt v. 25. Sept. 1320 ᷑. 2. nn d — 14 2—.— Pag. 397.) Je nachdem nun die Umstände sind wird man beurtheten können, wozu man sich am schicklichsten zu ehtschließen hat. 95.137715 Von der Normal-Abfindung. Da die Gesetze eine Norm der Abfindung nach ihrer Größe bestimmt haben, welche sich nach Maasgabe des Rechtsverhältnisses des Verpflichteten auf 5oder auf 2 der Besitzung des letztern an Aeckern, Wiesen, Weiden u. s. w. erstreckt, so tritt Vü allen Abfindungsgeschaften zuvor die natürliche Frage ein, ob diese Normal-Abfindung zu groß oder zu klein seyn werde. Diese Frage könnte mit dem Normalsatze in Widerspruch zu stehen scheinen, wenn sich nicht von selbst verstände, daß der Gesetzgeber allerdings eine feste Norm der Abfindung bestimmen mußte, sofern der Zweck erreicht werden sollte. So verschieden nun die Gesinnung der In⸗ teressenten über diesen Gegenstand auch seyn mag, so liegen im Gesetze selbst doch Mittel ge— nug, rechtliche und billige Zwecke auf dem Wege zu erreichen, der neben jenen Normalsätzen bezeichnet ist. Die Normen sind aus der gutsherrlich-bäuerlichen Verfassung und den aus selbigen her— kommenden und anerkannten Grundsätzen entnommen.(Edikt v. 14. Sept. 1811§. 7. und g.) Wenn man das Wesen des dienstpflichtigen Bauernstandes genau auffaßt, so findet man die natürlichen Grundsätze von selbst, die daraus hervorgehen. Wer ein Grundstück erhalten hat, nebst Wohn⸗ und Wirthschaftsgebäuden und die Verpflichtung über sich nimmt, für den Nießbrauch davon gewisse Dienste und Abgaben an den Verleiher zu leisten, der wird darauf bedacht seyn müssen, bei Eingehung eines solchen Vertrages ein schickliches Verhältniß zwi— schen dem Nießbrauch und der Leistung zu begründen, zumal da nicht nur die eigne Existenz des Verpflichteten, sondern auch außerdem noch seine besonderen Pflichten gegen den Staat ihn dazu auffordern. Die Herstellung eines solchen schicklichen Verhältnisses geschahe in den Marken bereits ünter der Regierung Friedrichs II. durch die Urbarien-Commissionen; außer⸗ dem wurde dasselbe häufig auf dem Rechtswege herbeigeführt, jedoch traten jene Urbarien— Commissionen nicht in allen Provinzen in Wirksamkeit, daher blieben manche Verträge unbe⸗ stimmt oder im Streit befangen. Die gesammelten Erfahrungen darüber, was der Bauer⸗ wirth mit seiner Familie zu seiner Erhaltung auf den ihm verliehenen Grundstücken bedürfe, was er dem Staate an Abgaben zu entrichten, und wieviel Leistungen er hiernächst noch für den Verleiher des Grundstücks übernehmen könne, constituirten daher die Norm der Abfindung für die Verleiher, bei welcher der moralische und bürgerliche Bestand des Verpflichteten möglich blieb.(Edikt v. 14. Sept. 1811§. 9. und 10.) Die Gesetzgebung berücksichtigte aber gleich— falls die Bedürfnisse und Rechte des Berechtigten, wo Abweichungen von jenen Normen vor⸗ kamen, durch die Bestimmungen des§. 30. des Edikts, und des Art. 66. der Declaration vom 29. Mai 1816, und diese Abweichungen müssen sich offenbar nicht nur in Folge bestehender Verträge schon finden, sondern auch dadurch, daß die bernommenen Arbeiten und Abgaben, als eine sich mehrentheils gleichbleibende Größe, mit dem Nutzungswerthe der verliehenen Grundstücke nicht allemal im angemessenen Verhältnisse stand. Es konnte also auf der einen —2—————ß——— gd — W ful Bes wozn Rhe sh ung des schästen Werde. nicht fimmen der M⸗ ittel ge⸗ nalsüren N her⸗ nd) det man khalten fur den darauf 0 zwi⸗ ristenz Staat in den außer⸗ Iarien- Abe⸗ Baler⸗ edürfe, für den ung für möglich glich⸗ vor⸗ on bom ehender Sgab, schenen einen — 143— oder der andern Seite ein zu viel oder zuwenig eintreten, das heißt: das für die aufzuhe⸗ bende Leistung zu gebende Aequivalent war zu groß oder zu klein. Bei genauerer Betrachtung der Sache und in Erwägung jenes sich so leicht darbietenden natürlichen Grundsatzes, daß der Bauernwirth als Mensch und Staatsbürger seine sichere Existenz behalten muß, findet man bei festgestelltem Maaße der Verpflichtung sehr bald, auch das Maaß der dafür zu gebenden Vergütigung, wobei es indessen freilich immer darauf an⸗ kommt, was berechnet und wie es berechnet wird. Das Edikt giebt§. 6. die Hauptgegen⸗ stände an, welche bei dem Geschäft gewöhnlich zum Grunde liegen, und welche also zur Aus⸗ gleichung kommen; sie sind auf Seiten des Berechtigten: 1. das Eigenthums-Recht; der Anspruch auf Dienste; die Geld⸗ und Natural⸗Abgaben; die Hofwehr, oder das bei den Höfen befindliche, dem Gutsherrn gehörende Vieh⸗ und Feld⸗Inventarium; 5. die Berechtigungen oder Servituten auf den bäuerlichen Grundstücken. Dagegen kommen folgende Rechte auf Seiten des Verpflichteten vor, nämlich: 1. der Anspruch auf Unterstützung bei Unglücksfällen; 2. der Anspruch auf Raff- und Leseholz oder sonstige Wald-Berechtigungen, nämlich Streu und Laub harken, Plaggen hauen; ö 3. die Verpflichtung des Gutsherrn zum Aufbau und zur Reparatur der Gebäude, und die dabei dem Bauerwirth gewöhnlich zukommenden Beneficia; 4. die weitere Verpflichtung bei entstehendem Unvermögen die Steuern und andern öffent⸗ lichen bgaben und Leistungen zu vertreten; 5. die Hütungs-Gerechtsame. Das Gesetz erkennt§. 7. die Schwierigkeit an, alle diese Dinge richtig zu schätzen, und bemerkt vorzüglich in Rücksicht des Eigenthums-Rechtes, welches dem Gutsbesitzer zustehend erachtet wird, daß es nur nach Gutdünken geschätzt werden könne. Da im vorhergehenden schon von der Schätzung der Dienste die Rede gewesen, so wollen wir uns ferner nur mit As des Werths der übrigen Gegenstände beschäftigen. §. 6. Vom Werthe des Eigenthums⸗Rechtes. Wenn ein Werth ermittelt werden soll, so muß auch ein Nutzen denkbar seyn; denn der Nutzen bestimmt den Werth.(Abth. I. H. 6. Pag. 5) Von einer bloßen Idee aber, wie hier das Eigenthums⸗Recht ist, läßt sich kein Nutzen denken, denn nur Sachen können einen Nu⸗ tzen geben, nicht aber leere Rechtstitel, die der Verfassung und den Gesetzen gemäß nirgends zu verwirklichen sind. Da dem Bauer der Hof vom Gutsherrn schon früherhin nicht will⸗ kührlich genommen werden konnte, sondern der Staat auf Erhaltung der bäuerlichen Familie Bedacht nahm, und mit großer Strenge darauf hielt, daß sogar die wüste gewordenen und von ihren Inhabern verlassenen Höfe, vom Gutsherrn wieder mit Leuten bäuerlichen Stan⸗ 30 13 ——————————————888 M— 344— des besetzt werden mußten;(Edikt v. 12. Juli 1764) da ferner der Inhaber eines Bauerho⸗ del fes aus den neuesten Gesetzen v. 14. Sept. 1811 einen gesetzlichen Anspruch auf den Hof er⸗ Iu ö halten hat, so siehet man nicht wohl ein, welchen Effekt das Eigenthumsrecht des Gutsherrn ö sbs * auf den Hof haben kann, und nur in dem einzigen Falle, wo der Wirth mit seiner ganzen Familie erga 1 ohne Hinterlassung von legitimen Erben verstirbt, tritt der Heimfall an den Gutsherrn ein, ein Acke N Umstand, der jedoch höchst selten vorkommt.(Declaration v. 29. Dezbr. 1816 Art. 76.) Allen⸗ nen falls könnte man, um diesem Rechtstitel eine reelle Seite abzugewinnen, noch sagen, daß auch sich der Bauer in seiner bisherigen Verfassung kein volles Eigenthum hatte, da ihm z. B. nicht 9l frei stand, den Hof nach seinem Gefallen zu verkaufen; allein auch dies Verhältniß giebt der n Sache kein Gewicht. Daher beschränkt sich das Eigenthumsrecht des Gutsherrn eigentlich auf 0 die Verpflichtungen und Leistungen, die ihm vom Bauerhofe werden müssen, wofur ihm der Stief Inhaber desselben persönlich verhaftet bleibt, und zu deren Abtragung er durch richterliche se d QN Zwangsmittel antzehalten werden konnte; die Substanz des Hofes blieb aber, selbst im Fall bess I einer Exmission des Wirths, unangreifbar, da wieder ein neuer Wirth eingesetzt werden mußte. de Hieraus folgt, daß der Werth des Eigenthumsrechtes nur in den Augenblicken erst in gleich . Wirklichkeit tritt, vo die Abfindung für die Dienste und Leistungen gegeben wird, und daß in Aide der Abfindung selbst dieser Werth schon mit enthalten ist, mithin aus einer Idee in etwas Nich Reales(sächliches) übergeht. Die Bestimmungen des Art. 66. e. und 82., wonach 5 und auch dilt 51 Prozent vom reinen Ertrage des Hofes für das Eigenthumsrecht bezahlt werden sollen, ö sind daher als Folgen der Richtbeachtung des§. 5. des Gesetzes vom 14. Sept. 1811 zu be⸗ auch I trachten, welche Folgen freilich eintreten müssen, wenn beide Theile verabsäumen, sich über lich: den Werth ihrer gegenseitigen Verpflichtungen in Güte zu einigen, und es vielmehr vorzie⸗ ö * hen, die Sache auf dem Wege der vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu behandeln, wodurch aller⸗ dings der Zweck des Gesetzgebers später, mit ansehnlichen Kosten und mitunter mit Nach⸗ I theilen auf der einen oder der andern Seite erreicht werden muß⸗ v. 7. Vom Werthe der Dienste, Natural⸗ und Geldabgaben. 0 Die Gesetze bestimmen, daß alle Leistungen nach dem Betrage derjenigen Kosten berechnet absic werden sollen, die der Berechtigte aufwenden muß, um seine Wirthschaft nach der bisherigen übad Feldeintheilung fortsetzen zu können. V Soll also der Berechtigte die Hand- und Spanndienste, welche ihm bisher geleistet wur⸗ des den, selbst beschaffen, so frägt sich: ö wieviel und welche Dienste sind zu leisten, nach welchen Grundsätzen werden sie geleistet; aus „ sind es nämlich nach Zeit oder Flächenmaaß bestimmte Leistungen, also nach Tage⸗ sond V werken und Morgenzahl abgemessen; oder sind es ungemessene Dien ste, das W heißt solche, die für die Bearbeitung eines ganzen Gutes oder eines Theils desselben, z. B. 8 eines Vorwerkes, ohne Rücksicht auf die Zahl der Tage, festgesetzt sind. dat Im erstern Falle, wenn gemessene Dienste geleistet werden, sind sie mehrentheils nach Ta⸗ hert +* gen bestimmt, und werden zu allen vorkommenden Feldarbeiten verwendet, und hierbei ist es oft 0 0 der ——..——. rneeeeee““““e.. dunh, ů 6 der Fall, daß sie grade nicht das volle Maaß derjenigen Arbeit gewähren, die der Berechtigte Hsham zur Bestellung und überhaupt zu seiner ganzen Wirthschaft bedarf, sondern es muß von ihm Rünil selbst noch Gesinde, Gespann und Tagelöhner gehalten werden/ um seinen Arbeitsbedarf zu 4½i ergänzen. Im zweden Falle müssen die DePfhpuetend Aur Arbeit, welehe zum Zweck der „ Mx Ackerwirthschaft des Berechtigten erforderlich ist, allein leisten, und alsdann kann also von ih⸗ onc nen alles das gefordert werden, was man vom eigenen Gesinde verlangt. Von selbst ergiebt sich, daß die letztere Art der Dienstleistungen dem Umfange nach die werthvollere ist, wenn nicht gleich es nicht immer ausgemacht erscheint, daß die Arbeit denselben Werth an sich habe, ict de den eigene Gesindearbeit hat. Denn es ist nur eine zu bekannte Erfahrung, daß alle Acker⸗ lch ruf und Hofedienst-Arbeit schlecht und nachläßig geleistet wird, und daß hier alle Aufsicht und ihm der Strenge nichts hilft, daher die Unhaltbarkeit der Einrichtung auch die Veranlassung gegeben, Heerlhe sie aufzuheben. Wenn nun gleich vermuthet werden könnte, daß wenigstens ungemessene Dienste im Fel besser geleistet würden als gemessene, weil von erstern verlangt werden kann, daß sie an Stelle ußte des Eigenthümers alles Nöthige gehörig bearbeiten werden, so ergiebt doch die Erfahrung Wes in gleichfalls, daß trotz aller Aufsicht die Arbeitsleistung so schlecht ist, wie jede andere Hofdienst⸗ d doß in Arbeit. Aus diesem Grunde hat man denn auch, und das wohl mit der annäherndsten i eltpas Richtigkeit, angenommen, daß alle Hofdienst-Arbeit, es sey Gespann⸗ oder Handarbeit, um den ind auch dritten Theil schlechter sey, als die Arbeit des freien Tagelöhners oder des Gesindes. sollen, Je nachdem nun die bestehenden Einrichtungen sind, wird der Werth der Dienstleistungen zu be⸗ auch verschieden ausfallen, und dies wird hauptsächlich n zwei Umstände bestimmt, näm⸗ ch über lich dadurch: ö vorzie⸗ ob die Dienenden den Dienst an Ort und 54. oder entfernt von ihrem Wohnorte, hallet⸗ und wie Wau zu leisten haben, ö Nach⸗ und ob für die Leistung von Seiten des Berechtigten etwas an Beköstigung für die Arbeiter, Futter oder Weide für das Gespann und dergleichen gegeben werden muß? Ist das erstere, so pflegt viel Zeit mit dem Hin- und Herziehen verloren zu gehen, und Hhhet absichtlich wird diese Zeitversäumniß gewöhnlich vermehrt, daher ist das Tagewerk kurz und überdem die Arbeit schlecht; muß dafür gar noch etwas an Brod, Getränk, Geld, Weide Hihen oder Hart- und Rauhfutter gegeben werden, so ist auch 15 der Werth vom Werthe 6 Uut des Diensies abzuziehen. ö Hieraus folgt nun, daß der Werth solcher Leikungen nicht unter allen Umständen brillant galhh ausfällt; und man wird bei angelegten Berechnungen d dies hinlänglich bestätiget finden, be⸗ 7017 sonders wenn man die Leistung des Pflichtigen und den Bedarf der berechtigten Wirthschaft e, das mit einander vergleicht. Man kann also entweder die Sache so stellen, daß man den Werth 5 des aufzuhebenden Dienstes in Tagewerken nach den angedeuteten Werthssätzen ermittelt und 6%• davon die Entschädigung bestimmt, oder daß man ebenfalls zu letzterm Zweck, den Bedarf des 2 berechtigten Gutes an Gespann⸗ und Handarbeit überhaupt ermittelt, im Werthe berechnet, 0 und nun untersucht, den wiedielsten Theil der, nach einem gewissen Werthe ausgemittelte Hes l ö II. Abtheilung. ĩ19 J ———— ‚mĩD‚‚‚.‚‚--‚‚‚erteD‚seeeeeeee— Hofdienst, vom ganzen Bedarf der Hofarbeit beträgt. Letzteres Verfahren scheint mit der, Ein— gangs dieses h. angeführten, Gesetzesstelle am besten in Uebereinstimmung zu seyn, besonders dann, wenn gemessene Dienste geleistet werden. ö Der Anspruch auf Dienste wird also größtentheils unter den hier berührten Vorausse⸗ tzungen und Verhältnissen statt finden, und letztere werden alsdann den Werth der Dienste genauer bestimmen. ö ö In Ansehung der Fruchtleistungen bestimmen die Gesetze die Zugrundlegung des Martini Durchschnittspreises zur Ausmittelung des Werthes, und bei andern Natural-Abgaben wird der gemeine Werth überhaupt zum Maasstabe genommen.(Ordnung über Ablösung der Dienste u. s. w. vom 7. Juni 1821 F§. 27. und 28. Der Werth der Servituten auf den Grundstücken ist bereits in dieser Schrift berührt, und darauf wird also auch hier Bezug genommen. . 8. Vom Werthe der gutsherrlichen Gegenleistungen. 2. Ansprüche auf Unterstützung bei Unglücksfällen. Da es theils von äußern Umständen, theils von Natur-Ereignissen, endlich auch von ei⸗ genen Fehlgriffen eines Menschen abhängt, ob er öfter oder weniger in eine bedrängte, der Unterstützung bedürftige, Lage kommen werde, so läßt sich in der That nur im Allgemeinen bestimmen, was es mit obigem Anspruch von Seiten eines Verpflichteten auf Unterstützung auf sich habe, oder wie hoch das Risico zu stehen komme, welches der Dienstherr trägt. In gewöhnlichen friedlichen Zeiten, und ausdrücklich vorausgesetzt, daß der Inhaber einer dienst— pflichtigen Bauerstelle mit Diensten und Abgaben nicht dergestalt überladen ist, daß seine Ver⸗ pflichtungen mit dem Ertrage seines Hofes außer Verhältniß stehen, wird das Risico des Dienstherrn nicht von sonderlicher Erheblichkeit seyn, es steigt aber in demselben Verhältniß, als die Kräfte des Leistenden in höherem Grade angezogen werden, ohne daß er dafür einen anderweiten Erfatz erhält; dies würde jedermann einleuchten und allgemeiner als geschehen anerkannt worden seyn, wenn man überall genauer als geschehen, beurtheilt hätte, was von einet gewissen Stelle geleistet werden könne, wenn der Inhaber derselben auch noch etwas mehr als das nackte Leben behalten soll. In manchen Pravinzen, besonders in denen, wo von den Urbarien-Commissionen nie die Rede war, ist denn auch die Ueberladung des Bauern mit Diensten und Abgaben so groß, daß allerdings das Risico des Gutsherrn immer größer wer⸗ den muß; es bleiben ihm zwar noch oft und viele Mittel übrig, sich dagegen einigermaaßen zu sichern, denn ein verarmter Bauer finbdet, wie andere Unglückliche, überall taube Ohren und verschlossene Thüren, indessen ist dies hier weiter nicht in Betrachtung zu ziehen, sondern man muß die Sache so ansehen, als könnte sie bei einer Assekuranz⸗Compagnie versichert werden, welches auch grade nichts Unmögliches wäre, und es würde dann darauf ankommen, wie hoch die Leistung angeschlagen würde, und wie viel Prozente als jährliche Beiträge der Versiche⸗ — —....—— —— — 5— rer verlangte; gewiß würde letzterer, wenn er sich einigermaaßen vom Sachverhältniß über⸗ jeugt hat, die Beiträge in dem Maaße steigern, als er bemerken müßte, der Dienstpflichtige trage wegen zu vieler ihm aufgelegter Leistungen, die Anzeichen der Verarmung schon an sich, und da arme Leute aus der Masse des Volkes, durch ihre Armuth nur noch schlechter wer— den, weil sie sehen, daß in ihrer Lage doch nicht vorwärts zu kommen ist, so würde die Ver⸗ sicherung allerdings theurer zu stehen kommen, wie bei andern Gegenständen, zumal auch die auf dem Hofe ruhenden öffentlichen und Gemeinelasten mit übertragen werden müssen. n Dienst Mit Bezug auf dasjenige, was in der Abth. I. Pag. 92 über Risico und Versicherungen gesagt ist, glaube ich folgende Sätze annehmen zu dürfen, um den Werth auszudrücken, den der Anspruch des Verpflichteten an den Gutsherrn hat, ihn bei Unglücksfällen zu unterstützen. 1. Wenn die sämmtlichen Dienste und Abgaben eines Bauern den Werth der Nutzungen des dritten Theils des Hofes und aller Zubehörungen nicht übersteigen, so ist das Risico des nst berät, Gutsherrn nur auf ein Prozent anzunehmen. 2. Kommen Abgaben und Dienste im Werthe auf die Hälfte gegen den Ertragswerth des Hofes zu stehen, so steiget das Risico auf Zwei Prozent. 3. Steigt das angedeutete Verhältniß über die Hälfte hinaus, so ist das Risico wenigstens zehn Prozent anzuschlagen. der Eij⸗ besonders uWunusse⸗ der Dunst es Martini gaben witd ch bon ei⸗ Dagegen giebt es aber auch Verhältnisse, wo gar kein Risico für den Gutsherrn obwal⸗ ugte, det tet, weil die Zubehörungen des Hofes sehr gut und die Leistungen sehr geringe, zuweilen noch Ilgemeinen weit unter 1 des Ertragswerths des Grundstückes sind. Henstihung Obgleich es nun eigentlich bisher nicht Gebrauch war, den Bestand der Dienstbauern und rägt. I ihre Fähigkeit zu dauernder Dienstleistung, bei einer Compagnie ehen so zu versichern, wie jer dienst⸗ ein Gebäude oder ein Seehandelsschiff vor Gefahr und Verlust versichert wird, so ist es doch eine Ver⸗ erfahrungsmäßig, daß dergleichen Verluste sehr oft eingetreten sind, und in der That außer Risied des allem Verhältniß zum Werthe der Leistungen gestanden haben. Diese Erfahrungen kommen chͤnh, von adelichen Gütern weniger zur öffentlichen Kunde, mehr aber bei Domainen, wo man schon sür enen eher darauf Bedacht nahm, die Bauern nicht sofort verarmen zu lassen; hier hat sich erge— Heschehen ben, daß die bäuerlichen Leistungen in der That die theuersten waren, die man nur haben was von kann, und in diesem Verhältnisse stehen sie an vielen Orten noch bis auf diesen Augenblick 0 etbas zum eigenen Nachtheil der Berechtigten sowohl vom Adel als Domainen. Dies wird auch „ wo uu ganz einleuchtend, wenn man die Folgen bedenkt, die die Verarmung des Bauern nach sich— auem uit zieht, denn sein Grundstück bleibt entweder wüste liegen, oder der Gutsherr muß es bewirth— ö un oer schaften lassen, und dadurch gewissermaaßen in den Gemeinschafts⸗Verband der übrigen Bauern Imßen eingehen. Hierdurch werden nun, wenn das Grundstück noch einigermaaßen im Culturstande 1. and ist, höchstens die Bestellungskosien, öffentliche Abgaben und Gemeinelasten erzielt; der eigent— oum un liche, bisher statt gehabte Dienst des Bauers fällt gewöhnlich ganz aus, und muß vom Guts⸗ —— herrn da übertragen werden, wo die ganze Gemeine ungemessene Dienste hatte; dann tritt A. noch die Unterhaltung des Bauergehöftes hinzu, welches ohne Wirth, gewöhnlich seinem Schick— ö sal überlassen bleibt; und solchergestalt gehet dem Dienstherrn noch weit mehr verloren, als Dersiche⸗ — — 148*—— der Werth der Leistungen, die er vom Bauer bezog; will er diesen Werth wieder herstellen, so muß er den ganzen Bauerhof retabliren und einen Dienstbauer auf mäßige Bedingungen dazu suchen; und geschiehet dieses nicht, so sind gewöhnlich auch die Unkosten vergeblich auf⸗ gewendet, die man bisher gehabt hat, um einen arbeits⸗, und überhaupt prästationsfähigen Dienstmann zu besitzen. b. Verpflichtung des Gutsherrn zum Aufbau oder Reparatur der Gebäude des Dienstpflich⸗ tigen, und zu den dem Bauerwirth gewöhnlich zukommenden Benefizien. Diese Verpflichtung findet fast durchgängig in dem Dienstbarkeits-Verhältnisse statt, und wenige Orte machen davon eine geringe Ausnahme. Mit dem RNeu- und Reparaturbau ist aber gewöhnlich auch noch ein sehr lästiges Benesizium verbunden, indem bei dergleichen Bau⸗ ten dem Bauer ein ansehnlicher Erlaß an seinen Diensten und Abgaben gewährt werden muß. In den Marken findet mehrentheils das Verhältniß statt, daß bei einem totalen Neubau der Wohn- und Wirthschastsgebände eines Bauerhofes, welchen der Gutsherr mehrentheils in der Art bewirkt, daß er die Materialien dazu unentgeldlich hergiebt, der Bauer einen drei⸗ jährigen Erlaß aller, oder doch der mehresten Dienste und Abgaben erhält; dieser Erlaß min— dert sich, wenn nur ein Theil der Gebäude neu gebauet werden muß, z. B. beim Scheunen— bau zwei, beim Stallbau ein Jahr Erlaß der Dienste und Abgaben, je nachdem das Herkom— men oder besondere Verträge dies bestimmen. Diese Last ist für die mehresten dienstberechtig⸗ ten Gutsherrn die größte, besonders in Gegenden, wo Baumaterialien, und vorzüglich das Bauholz theuer sind, und das Gut selbst solche nicht hat, und aus dieser Verpflichtung des Gutsherrn folgt hauptsächlich, daß der zu leistende Hofdienst ein theuer bezahlter Dienst ist. Es kommt nun allerdings darauf an zu wissen und auszumitteln, wie viel diese guts⸗ herrliche Verpflichtung werth ist, weil davon in vielen Fällen Gebrauch gemacht werden muß, wäre es auch nur einseitig zur Ueberzeugung des Gutsherrn, denn der Bauer geht in der Regel doch nicht auf Rechnungssachen ein. Diese Ueberzeugung des Gutsherrn vom Werthe oder Minderwerthe der ihm zukommenden Leistungen ist aber offenbar das Mittel, wodurch er sich vor Verlusten und unnützen Kosten und Weitläuftigteiten schützen, und zugleich zu der Einsicht gelangen kann, daß in der That die Arbeit, die auf dem Wege der Dienstbarkeit von den Bauern bezogen wird, die theuerste ist, die man haben kann, und daraus folgt, daß man wohl thue, sich ihrer zu entäußern, und das dafür zu erhaltende Aequivalent möglichst hoch zu nutzen. Daß dem so ist, werden wir in der Folge noch genauer zu bemerken Gelegen⸗ heit haben. Man muß beide Gegenstände von einander trennen, um Hren Werth auszumitteln. Die Verpflichtung zum Neubau und Unterhaltung der Gebäude erstreckt sich gewöhnlich nur auf die n Verabreichung des nöthigen Bauholzes dazu, indem der Dienst⸗ mann verbunden zu seyn pflegt, alle übrige Kosten allein zu tragen, wofür er in der Regel auf mehrere——— Dienst⸗ 358 Abgaben frei wird; derselbe Fall pflegt bei Reparaturbauten vorzukommen, wo nicht ein anderes durch besondere Verträge festgesetzt ist. Wie lange nun ein neues Gebäude brauchbar bleiben werde, ehe es ganz durch ein an⸗ Hol Sch vies 1 Basp aber/ dakau drück aus saben bbsch Mat hat, hehe so v man Mii ausge let fi riad des Auft ährl giebt U zent sam nit Rur Oh Mi Nen Htellen, gungen h auf⸗ Rähigen ssostich t, und bau ist Bau⸗ àmuß. bau der heils in n dtei⸗ V min⸗ WHelen⸗ Herkon⸗ Rerechtig⸗ lich das ung N Iasst guts⸗ nmuß, in der Verthe urch er zu der it bon man i hoch elegen⸗ ů Dienst⸗ Regel bavl ah⸗ Halich —— deres ersetzt werden muß, hängt von der Bauart ab, nämlich vom Baumaterial und der daran verwendeten Arbeit. Von Feld- oder von Brandsteinen aufgeführte und mit Ziegeldächern versehene Gebäude dauern viele Jahrhunderte aus, und selbst solche, die nach gewöhnlicher Art von Holz und Staakwerk aufgeführt sind, danern mehrere hundert Jahre, wenn das Holz und die Arbeit gut war, wogegen schlecht und leicht gebauete Häuser, und besonders Scheuern, freilich oft nicht halb so lange ausdauern. Dies hat sich an mehreren Orten er— wiesen, wo Gebäude von Holz und Staakwerk erbauet, nach ihrer eingehauenen Jahreszahl der Erbauung, über zweihundert Jahr lang bis jetzt brauchbar blieben, wiewohl auch viele Beispiele vom Gegentheil vorkommen, welches lediglich an der Bauart liegt; Hiernächst kommt aber, was die Erhaltung der Gebäude betrifft, vieles auf die Aufsicht an, die der Dienstherr darauf verwendet. Ist diese scharf genug, um alle Nachläßigkeit des Dienstmannes zu unter⸗ drücken und ihn anzuhalten, kleine Reparaturen nicht so lange zu verschieben, bis große dar⸗ aus werden, so wird der Dienstherr zu den Reparaturbauten selten einen Beitrag zu leisten haben, findet aber keine Aufsicht und Revision der Gebäude statt, so geschiehet ihr Ruin oft absichtlich, um desto öfter Ansprüche machen zu können. Um den Werth solcher Ansprüche zu bestimmen, geht man am sichersten, wenn man die Materialienpreise ausmittelt, und zwar wo der Gutsherr das Bauholz, Steine u. s. w. selbst hat, werden, wie sich von selbst versteht, nur die Selbstkostenpreise berechnet. Wenn also der neue Aufbau eines Bauerhofes z. B. 1000 Thaler für zu verabreichende Materialien kostet, so würde sich fragen: für wie viel Jahre diese Verwendung wohl ausreichen könne, wenn man dem natürlichen Laufe der Dinge nachgehet; und hierbei gläube ich 200 Jahre als das Minimum annehmen zu dürfen, wenn das in unsern jetzigen Zeiten statt findende Bauwesen vor— ausgesetzt wird, welches etwas leichter Art ist; und es würden also auf das Jahr fünf Tha⸗ ler fallen, die Reparaturkosten, in sofern sie ebenfalls nur auf die Verabrechnung von Mate- rialien sich beschränken, würden mit diesem Aufwande also verhältnißmäßig seyn. Die Leistung des Gutsherrn für den Neubau des Hofes wäre also hier nur mit 4 Prozent des Capital⸗ Aufwandes zur Anrechnung zu bringen, und höchstens bis auf 2 Prozent, in Rücksicht auf die jährlich vorfallenden Reparaturen zu erhöhen. Da es nun so viele abweichende Verhältnisse und Einrichtungen bei den Dienstbauern giebt, und die Baumaterialien ebenfalls pbrovinzenweise sehr verschieden im Preise sind, so muß man sich begnügen, die Leistung auf eine Jährlichkeit zu bringen, um dadon den Pro⸗ zentsatz zu berechnen, welches am zutreffendsten seyn mögte, indem alle sonstige darüber ge⸗ sammelte Data ungenügend sind. Bei den Königlichen Domainen-Bauern ging man ehemals mit ziemlicher Großmuth zu Werke und die Bauern wußten ihre Ansprüche gar oft zu er⸗ neuern, weniger um des Baues willen, als wegen der zu erhaltenden Baufreiheiten, das heißt Erlasses der Dienste und Abgaben auf eine gewisse Zeit, dies mogte indessen auch mit den eisbräuchen des Pachtwesens im Zusammenhange gestanden haben. Es leidet nun keinen Zweifel, daß ein Dienstherr sich diese Last sehr erleichtern kann, in dem Falle nämlich, wo die geistungen der Bauern nicht ͤͤbertriehen sind, das heißt, wo sie s. 150——— des Nutzungs⸗Ertrages des Hofes nicht übersteigen, und wo er zugleich eine gute Aufsicht auf die Instandhaltung der Gebäude unterhält; da man aber in den mehresten Orten das letztere ganz unterläßt, und erstere immer zu steigern gesucht hat, so lange nicht durch Urba— rien und Statuten ein gewisses feststand, und man der Meinung war, die hohen Getreide— preise ließen eine Erhöhung der Dienste und Lasten gern zu, so fand sich auch immer ein Verlust bei den Höfen, und ein beständiges Prozeß-Verfahren gegen die Bauern. Sind also die zu verabreichenden Baumaterialien noch als die geringere Last anzusehen, so sind dagegen die Remissionen, welche der Bauer bei Neubauten und bedeutenden Repara⸗— turen gewöhnlich zu fordern hat, um so bedeutender. Man wird, um ihren Werth auszumit⸗ teln, sie ebenfalls auf eine Jährlichkeit berechnen müssen, welche aber allemal verschieden aus⸗— fällt, je nachdem die Leistungen sind, und es ist nicht allemal der Fall, daß sie der Sache an⸗ gemessen wären, das heißt, mit dem Zwecke übereinstimmten, zu dem sie bewilligt werden. Ehe und bevor wir hier aber durch beispielsweise Berechnung der Sache näher treten, glauben wir erinnern zu müssen, daß die ganze Lage beider Theile nach Ort und Zeit erwo⸗ gen werden muß. Woher kommt es, daß ein Bauergehöft in den Marken oft wie ein Pallast erscheint, gegen ein solches in Westpreußen und Hinterpommern, da doch beide öfters mit Ländereien gleich gut ausgestattet sind. Offenbar liegt dies in den Verhältnissen des Bauers, nämlich in seiner mehreren oder minderen Belastung, diese wirkt wieder auf seine moralische Kraft, folglich auf seinen Sinn für Thätigkeit und Ordnung, diese Kraft wird um so größer und lebendiger seyn, je mehr auch sein Dienstherr davon beseelt ist, Billigkeit gegen ihn zeigt und als Orts⸗Obrigkeit darthut, daß ihm an dem Bestande des Bauers zu seinem eignen Vortheil etwas liege. Ermangelt dieser Sinn, so wird es auch an verarmten Bauern, schlech⸗ ten Hofgebäuden, Klagen und weitschichtigen Erörterungen bei Dienst-Regulirungen nicht feh— len, und die Erfahrung hat dies, und zugleich die Folgen davon, bereits dargethan. §. 9. twortung der Frage: in wiefern es nützlich sey, beim Dienst⸗Regulirungs⸗Geschäft sofort auf eine totale chsweise, jedoch billige Absindung hinzuarbeiten, und den Weg der Ausmittelung einer höhern, als der Normal-Abfindung zu vermeiden. Der Geist des Gesetzes ist für die Mehrzahl der Menschen das minder Erkennbare, und wenn gleich die Fähigkeit zum Erkennen nicht ermangelt, so tritt doch der Eigennutz mit allen seinen obscuren Hülfsmitteln dazwischen, um nicht sehen zu lassen, was sichtbar ist, und um Vortheile zu erreichen, die das Gesetz zum Wohl und Bestande des Ganzen nicht zulassen kann. Aus diesen eben genannten Ursachen ist es gekommen, daß man den Gesetzen von 18121 eine Härte beilegt, die sie nicht haben, und daß man besonders der Meinung ist: es ermangele ih⸗ nen am rechtlichen Fundamente und an den nöthigen Rechtsformen. Es hat aber kein Bedenken, daß das, was Recht ist, erst aus den einzelnen Verhältnissen sich ergeben kann, und daß nicht von vornher gesagt werden kann: das ist Recht, um hinter⸗ her nach diesen sogenannten Rechten die Verhältnisse zu modeln. Die einfache Idee, daß jedes Ding sein Maaß und Ziel hat, ist jedem gesunden Kopfe Bean verglei —m— hen berl gem ann Lufstht en das Uba⸗ Hehedt⸗ Mer ein usehen, epara⸗ zumit⸗ aus⸗ e ah⸗ den. Aleten, kerwo⸗ ad sters wit Baleets okalische größer n jeigt elgnen schlech— ht feh⸗ ũe thlale Asf der „und t allen nd unn Fann. llle lle ih⸗ tnissen hinnr Kopfe —. 151 einleuchtend, wenigstens wenn von Dingen die Rede ist, die die menschlichen Kräfte, und den Mechanismus des bürgerlichen Verkehrs betreffen; es scheint daher beinahe überflüßig, darauf aufmerksam zu machen, daß alle Forderungen an einen Dritten ihr Maaß haben mussen, daß das moralisch Mögliche dies Maaß oder das Recht, ausdrücke, und daß für den Gesetzgeber die moralische Nothwendigkeit, die Pflicht, eintrat, jene Grenzen zu bestimmen und jene Normen herbeizuführen, die im§. 8. des Edikts v. 14. Sept. 1811 enthalten sind. Es scheint bei Erwägung obiger einfachen Idee sogar überflüßig, daß man sich zu staatswirthschaftlichen und staatsrechtlichen Grundsätzen erhebe, um zu finden, was schon der gemeine Verstand fin⸗ den kann, dem, in Verbindung mit dem vorausgesetzten Rechtsgefühl der Partheien, es überlassen seyn sollte, dem Wunsche des Königlichen Gesetzgebers(9.5. und H. 59) zu entsprechen. Liegt aber, wie wir annehmen wollen, das Verkennen jener einfachen Grundidee nicht all— gemein im Eigennutze, so liegt es doch sicher in derjenigen Macht der Gewohnheit, die da annimmt, daß alle Dinge nur nach gewissen Formen regulirt werden könnten und müßten, und daß es nichts tauge, diese Formen zu ignoriren. Allein die Voraussicht des Gesetzgebers war glücklich genug ein so großes, viele Millionen Menschen und deren Eigenthum in großen Massen umfassendes Geschäft nicht an weitläuftige, besonders nicht an die gewöhnlichen juri— stischen Formen zu knüpfen, wo der Staatszweck und das Zeitbedürfniß in keine Weise er⸗ reicht worden wäre, es genügte vielmehr auf die einfachen Sachverhältnisse hinzuweisen, die, ungeachtet ihrer Mannigfaltigkeit, dennoch einfach sind, sobald man sie nur gehörig unterschei— det, und sonach wurden die hier angegebenen Formen ebenfalls sehr einfach, und beschränkten sich auf eine rein kameralistische Ausmittelung der bestehenden Verhältnisse, jedoch immer noch mit Vorbehalt des Rechtsganges oder des Rekurses in einzelnen Fällen. Aus diesem folgt nun aber keinesweges, daß überall da Unrecht geschehe, wo das Verfahren nicht an Rechts⸗ Formalitäten geknüpft ist. Aus allen dem nun, was in den vorhergehenden acht§H. über die Stellung der Dienst⸗ pflichtigen zu ihrem Dienstherrn gesagt worden, anus dem Umstande, daß der Dienende seinen Unterhalt nicht durch baare Löhnung, sondern durch den nicht immer gewissen Ertrag von Ländereien erhält, und dabei noch Verpflichtungen gegen die Gemeine und den Staat hat, gehet genügend hervor, daß es nicht zuvor eines Rechtsspruches bedurfte, um diese Stellung zu lösen, die keinen sichern Halt mehr hatte, und deren innerer Gehalt und Werth in der That schon längst nicht mehr den Forderungen entsprach, die für die wirkliche Nutzbarkeit(im wirthschaftlichen Sinne) gemacht werden konnten. Das Bestreben, die Leistungen des Bauern in neuern Zeiten zu erhöhen, hat sich überall nur mit Prozeßkosten, schlechter Arbeit, Armuth auf der einen, und Verlust auf der andern Seite bezahlt, und es mußte eindringlich werden, daß die Erweiterungen der Wirthschaften in der Fläche und im Culturstande andere Betriebs— kräfte erheischten, als eine bestimmte Anzahl Bauern anhaltend zu gewähren im Stande wä⸗ ren. Ein solches Fortschreiten in der Cultur der Güter und eine Ausdehnung ihrer Fläche, rechtfertiget aber nicht das Ueberschreiten des Maaßes der Leistungen des Dienenden, dies Maaß findet sich aber im Allgemeinen schon von selbst aus seiner Stellung und aus seinem — 152— Besitzthum, und es bedarf daher in Ermangelung von Urbarien und Judikaten endlich keiner rechtlichen Erörterung darübez. 0 Rfßfid Kann man sich entschließen, unbefangen auf das Vorgesagte einzugehen, so wird man die, in der Ueberschrift zu diesem§H. aufgestellte Frage, sicher mit Ja zu beantworten geneigt seyn, und auf die Befugniß verzichten, die der Art. 66. der Declaration v. 29. Mai 1816 zuläßt, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil, was man selbst erkennen und übersehen kann, nicht erst von andern erkannt werden darf, bei welchen man doch nicht sicher ist, daß sie nicht durch ein gefärbtes Glas sehen, oder gar absichtlich Verhältnisse miskennen und Thatsachen verdunkeln. Denn was sind unsere gewöhnlichen Sachverständigen, unsere sogenannten Kreis⸗ Verordneten, wo dieses Institut existixt, und die gewöhnlichen Obmänner in solchen Fällen? In den mehresten hat ihre Wirksamkeit erwiesen, daß ste sich auf fade Raisonnements einlas⸗ sen, Thatsachen verdunkeln, auf das Wesen der Sache nicht einzugehen vermögen, weil sie das Ganze nicht übersehen und leichtsinnig über das Geschäft die Achsel zucken, was doch das Ei— genthum vieler Personen umfaßt. Sie nennen die Einwendungen die man ihnen macht und das ganze Verfahren der Auseinandersetzung, theorerischen Kram, indem sie nicht begreifen können oder wollen, daß es die recht eigentliche ökönomische Praxis betrifft, deren Hauptmo⸗ mente aber freilich durch ein vernünftiges, wiewohl einfaches, Rechnungswesen dargelegt wer— den sollen, was diese sogenannten Praktiker, die daheim selten Rechnungen führen, aber nicht verstehen. 1097 Wer sonst die Absicht hat, sich in gütlicher Einigung mit seinen Dienstleuten auseinan⸗ der zu setzen, und alle. vernünftige und aufgeklärte Güterbesitzer werden dies zeitgemäß und für ihr eigenes Interesse nothwendig finden, der findet auch wohl, wenn er sich selbst nicht Kenntniß genug zutrauet, einen einsichtsvollen Nachbar gleichen Standes, der der Sache eher gewachsen ist, als alle bäuerliche Kreisverordneten und Sachverständigen. Und in einem sol⸗ chen Falle kann selbst die kommissarische Vermittelung überflüßig werden, wenn sie sonst nicht schon eingetreten ist, und ein gutes Vernehmen unter den Partheien der Sache zu Hülfe kommt. Ist aber der Commissarius schon in Wirksamkeit getreten, so ist es nothwendig seines Am⸗ tes, den Weg der gütlichen Vereinigung zu verfolgen, wenigstens zu beweisen, daß er die Ge⸗ schicklichkeit und den Willen dazu hatte, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, zu der Zahl der oben bezeichneten Sachverständigen gerechnet zu werden. Gelingt es ihm nicht, so er⸗ scheint er wenigstens gerechtfertiget vor sich selbst, und das muß in vielen Fällen genügen, be⸗ sonders da, wo die Motive des Mislingens nicht offen bewiesen werden können. ö Es kommt aber allerdings auch auf die Dienenden an, den ausgemittelten Bestand ihrer Leistungen gehörig zu übersehen und zu würdigen, welche Entschädigung sie zu gewähren ha⸗ ben. Findet sonst ein gutes Vernehmen unter beiden Theilen statt, so ist es von Seiten der Commissarien mislich, dem gemeinen Manne mit complicirten Rechnungen eutgegen zu gehen, indem sie ihr Vertrauen und ihre Hochachtung gegen den Gutsherrn gern an die Stelle der ih⸗ nen unverständlichen Berechnungen setzen, und ebenfalls im gleichen Maaße dem Commissario Gehör geben, wenn er ihr Vertrauen zu erwerben gewußt hat. 20 ö es schie 9en here wen zus glau Mal Mi Mn tet · Iud wohl duuch den i so w theil 9e gekost diese sole tage fen u Wlch Kne auftt Guts die de Vollb bein den liege gene Nch diehe then Nbef 9 keiner Alles kommt hier darauf an, zwei sehr verschiedene Interessen, wenigstens zwei sehr ver⸗ schiedene Ansichten, zu vereinigen. Der Berechtigte verlangt den Aufwand ersetzt, den er we⸗ aun die, gen Ausfhebung der Dienste und Abgaben machen muß, und der nachhaltig auf die Folgezeit ah zyf, berechnet wird, der Dienende sieht nur auf seine künftige Befreiung ohne zu rechuen, nund 10 u, wenn er auf letzteres geführt wird, so ist er geneigt, die bisherigen Leistungen nur gering an⸗ aun, niht zuschlagen, weil er entweder nicht übersieht, was ihm die Leistung selbst gekostet, oder weil er se niht glaubt, dem Gutsherrn falle der Ersatz sehr leicht; ein schlimmeres Motiv wollen wir seiner hnrsachen Meinung hier nicht beilegen. Man überzeugt äber die Menschen, besonders den gemeinen en Kteis⸗ Mann am besten, wenn man ihnen ihren Vortheil darthut, und dies ist am leichtesten, indem Hͤͤben? man ihnen nachweiset, was sie ersparen und welche Folgen sonst ihr neues Verhältniß gestat⸗ Its englas⸗ tet. Könnte der Bauer seinen eignen Acker mit zwei Pferden bestellen, mit denen er arbeitet, Reil sedus und müßte um des Hofdienstes willen deren noch zwei und einen Knecht halten, die gleich⸗ och dis Ei⸗ wohl nicht alle Tage beschäftiget sind, so wird die Ueberzeugung nicht ausbleiben könn en, daß nocht und durch das Wegfallen des Hofdienstes ihm eine bedeutende Last abgenommen wird, denn, wur⸗ bhaeifen den im Jahre z. B. auch nur 100 Tage Dienste mit den Pferden und dem Knecht geleistet, Hauptur⸗ so maßte er Mann und Pferde doch das ganze Jahr ernähren, ohne einen erheblichen Vor⸗ Hlegt vai⸗ theil von ihrer Existenz für die Zeit zu haben, da sie nicht dienen; der Berechtigte hat dage⸗ n, aber gen nur den Ersatz für 100 Gespanntage zu fordern, unbekummert darum, was sie dem Bauer gekostet, er frägt vielmehr nur, wie hoch ihm der Ersatz zu stehen komme. Nehmen wir in aubeinan⸗ diesem Falle an, wie es denn auch gewöhnlech ist, daß nicht ein Bauer allein zu dienen pflegt, niß und sondern deren gewöhnlich mehrere und vielleicht 10 sind, so hat der Gutsherr 1000 Gespann⸗ nicht tage mit 2 Pferden zu ersetzen. Daß er dieserhalb nicht 26 Pferde und 10 Knechte anschaf⸗ che eher fen muß, braucht kaum erwähnt zu werden, aber den 15 Bauern wird leicht sichtbar werden, em sol⸗ welchen Effekt es hat, 20 Pferde weniger zur Weide, und in den Stallen zu haben, und 10 ß nicht Knechte nicht mehr lohnen und ernähren zu dürfen. Gleichzeitig wird die Ersparung an Kraft⸗ font aufwand offenbar, die die Aufhebung des Verhältnisses nach sich zieht, denn während der es M⸗ Gutsherr in jenen 1000 Tagen doch nur Hofdiener-Arbeit, das heißt schlechte Arbett, erhielt, de Ge⸗ die dem Bauer theuer zu stehen kam, läßt er, der Gutsherr selbst, diese Arbeit in größerer zu det Vollkommenheit, vielleicht durch 12 Pferde und 3 Knechte, mit Zuhülfnahme von Tagelöhnern so er⸗ beim Zweigespann verrichten, ohne daß bei besserm Vieh, die Kosten so hoth kommen, als sie gen, be den 10 Bauern zu stehen kamen. Aehnliche Vortheile kommen bei andern Leistungen vor, un liegen auf beiden Seiten, denn, reicht das Gesinde mit Einschluß der Kinder nicht hin, die ei⸗ istet gene Wirthschaft und den Hofdienst zu bestreiten, so muß wenn auch nicht mehr Gespann, ii doch noch ein Gesinde gehalten werden, sollte es gleich nicht Lollauf beschäftiget seyn, und ten der diese eine Person wird sofort entbehrt bei Aufhebung des Dienstes, der dem Bauer allerdinzs ö theuer kam. gehen, ů ů SN ö NRRIIII 96 e der //⸗ Die Gewohnheit hat auch hierbei ihre Herrschaft ausgeübt; in den meisten von mir be⸗ ymsstio arbeiteten Fällen behauptete der Bauer, nach aufgehobenem Dienste nichts an Gespann und ö II. Abtheilung. 1 20.3 Alles Eigenthums⸗ recht auf Sei⸗ ten des Guts⸗ herrn. ——. 154.— Gesinde entbehren und abschäffen zu können, weil er es nun einmal so gewohnt war, stets vier Pferde zu haben, es fand sich indessen bald genug die Entsagung dieser Gewohnheit. Beim Gespanndtenst solcher Art erreicht der Bauer zwei Vortheile, indem der Gutsbe⸗ sitzer nur einen erreicht, erstererterspartenicht nur direkt an Gespann⸗Unkosten, sondern er kann auch die Weide fürs Gespann an Nutzvieh verwenden, wenn nämlich Weidegang vor⸗ handen ist. Wenn es also von jedermann für die natürlichste Art und Weise erachtet werden muß, sich mit den Dienenden sofort ganz auseinander zu setzen, und auch die wenigen Förmlichkei— ten zu vermeiden, die deshalb vorgeschrieben sind, so ist damit nicht gesagt, daß man die zu⸗ läßige Ausmittelung einer höhern oder mindern als der Normal-Entschädigung stets vermei⸗ den müsse, welches nicht einmal immer möglich seyn wird, es genügt indessen in solchen Fäl⸗ len, die Größe seiner Forderung zu kennen und zu wissen, daß man sie vertreten kann, und dies reicht aus, sich vor Nachtheilen zu schützen, wie wir weiterhin sehen werden. . 10. Von der richtigen Würdigung der gesetzlichen Vorschriften, und von ihrem Einflusse auf die wirthschaftlichen Angelegenheiten. Die Gesetze gestehen dem Dienstherrn nur ein bedingtes Eigenthumsrecht auf den Bauer— hof zu, indem sie den Gutsherrn verpflichten, den Bauer auf dem Hofe zu lassen, und diesen auf seine Angehörigen vererben zu können(in den Marken erbliche Nutznießer, in der Rechts— sprache genannt.) Der Bauer kann also seines Hofes nicht entsetzt werden, als nur in besondern Fällen und nach Urtel und Recht. Dagegen kann der Bauer nichts vom Hofe ver⸗ äußern, ihn auch nicht mit Schulden belasten. Dies war schon die alte Verfassung; das Ge— setz vom 14. Sept. 1811§. 4. sichert ihnen das Eigenthum der Höfe zu, unter der Bedingung, sich mit dem Dienstherrn wegen der Leistungen an ihn, und wegen der Gegenleistungen des letztern compensando abzufinden. Der Besitzstand des Bauers ist rechtlich begründet, wenn er am 14. Sept. 1811 bereits statt fand, und dies erstreckt sich auf jene erblichen Nutznießungen sowohl, als auf Zeitpachten. (Art. 4. und 81. der Declaration v 29. Mai 1816.) Es kann also nicht mehr die Rede davon seyn, den Bauer entsetzen zu wollen, selbst in dem Falle, wenn er seine Verpflichtungen zu erfüllen verweigerte. Wodurch giebt sich nun dieses Eigenthumsrecht kund, wenn es mehr als eine bloße Idee seyn soll? Ohne Zweifel nur durch den Anspruch auf Dienste und Abgaben, und durch die im Art. 76. enthaltene Bestimmung: erledigte Höfe, auf deren Ueberlassung keiner bestimmten Per⸗ son ein rechtlicher Anspruch zustehet, einziehen zu können Es ist also eigentlich nur ein Eh⸗ renrecht, indem der Gutsherr auch zugleich Orts-Obrigkeit zu seyn pflegt, und es geht ins Sachenrecht über, wenn das Gesetz Art. 69. gebietet: daß noch 5 Prozent vom reinen Ertrage des ganzen Hofes als Entschädigung für das aufzuhebende Eigenthum gezahlt werden soll. Stehet alsd dem Bauer oder seiner Descendenz ein rechtlicher Anspruch und ein Besitz⸗ recht auf den Hof zu, so kann wenigstens nicht gleichzeitig gedacht werden, daß ein anderer üèw,pflrff0ðr. , fetz Heit. der Eigenthümer davon sey; das Eigenthumsrecht des Gutsherrn, wenn es nicht blos Gutsbe⸗ als ein Ehrenrecht erscheint, begründet sich also aus der Vergangenheit vor 181, auf zufäl⸗ sopvung er lige Erledigung des Hofes, und auf Vollziehüng einer Gesetzes⸗Vorschrift(Art. 69.); fehlen gang vr⸗ diese beiden Veranlassungen, so kann es nicht geltend gemacht werden. Die Aufhebung der Dienste und Abgaben soll die gutsherrlichen Wirthschaften wo mög- Wirthschaft⸗ en muß, lich nicht alteriren, noch weniger in Verwirrung bringen, vielmehr soll der Uebergang zu ei— beider Tbeile. mlichket nem andern Wirthschafts-Verhältniß nach und nach geschehen, und der Bauer dazu durch ö die zu⸗ Hülfsdienste, Baufuhren, Bezahlung der Hofwehr und Theilung des Düngers, die Hand bieten. bermei⸗ Der Bauer soll nach erfolgter Abfindung und Befreiung des Gutsherrn einen Besitz behal⸗ hen dä ten, von welchem er leben, den Staat und die Gemeine befriedigen, in Unglücksfällen auch u, und sich selbst helfen kann. ö II Beide Maasregeln gehen auf Erhaltung des wirthschaftlichen Bestandes beider Theile, folglich im Ganzen auf ungestörten Fortgang der ländlichen Produktion. Aus diesem Haupt⸗ gillichen grunde wird dem Bauer auch der Hof mit den Gebäuden und Aussaaten, gewissermaaßen un— entgeldlich überlassen, und er übernimmt für erstern nur die alleinige Tragung der Communal— Bauel- Lasten, weil in den mehresten Fällen der Bauer außer Stande seyn würde, die Gebäude zu be— d diesen zahlen, und aus gleichen Gründen bleibt der fernere Genuß des Brennmaterials beim Hofe, Rechtö⸗ und von der Ausgleichung ausgeschlossen, wenn der Bauer nicht selbst Holz besitzt. Jedoch yyr in geschiehet die fernere Verabreichung des Brennmaterials nur gegen fernere Leistung der übri⸗ se her⸗ gen Abgaben oder Forstkultur-Dienste. 8. ů das Ge⸗ Die Hofwehr oder diejenigen Stücke, welche der Dienende vom Dienstherrn als Inven⸗ Die Hofwehr. ingung, tarium zur Ausstattung seiner Wirthschaft empfängt, und welche in der Regel mit vererbt gen des wird, daher sie in den Hofesbriefen und Erbtheilungen gewöhnlich spezisizirt, auch wohl dem Werthe nach bestimmt ist, muß zurück gegeben werden. beteits Der Gutsherr hat die Wahl, ob er diese Stücke in Ratura zurücknehmen, oder sich solche hachten. bezahlen lassen will, nur mit der Ausnahme bei der Land-Entschädigung; daß er nur 3 der Saaten bekommt, und 3 dem Bauer unentgeldlich verbleiben, wogegen bei einer Abfindung elbst in in Rente dem Bauer alle Saaten unentgeldlich überlassen werden müssen. ö Bei Ausmittelung des Werths der Hofwehr sollen die vorhandenen Taxen gelten, welche se Idet oft sehr niedrig sind, da sie aus älterer Zeit herstammen, in Ermangelung derselben wird auf diein die hergebrachten rechtlichen Grundsätze jeden Ortes verwiesen, welche wegen Rückgewähr der uin ler⸗ Hofwehr statt finden. Am besten wird der Werth durch Vergleich fesigesetzt. an Eh⸗ Das Rechtsverhältniß derselben zum Gutsherrn ist sehr verschieden, im Ganzen gehören RNicht erbliche eht ins sie in die Cathegorie der Zeitpächter, deren Nutznießung für zu leistende Dienste auf gewisse.55, Cöiitz Ertrage ö Jahre bestimmt ist, oder auch auf Lebenszeit, und letzteres Verhältniß, und die Uebertragung bh der Höfe unter gleichen Bedingungen auf die Descendenz des Pächters, scheint das eigentliche i Hsh⸗ Zeitpachtverhältniß einigermaaßen verwischt zu haben. Mit wenigen Abänderungen werden andeter dieselben Gesetze auf ihre Verhältnisse angewandt, die bei den erblichen Bauern gelten, daher U◻ V —? — — —————————9/.C————9————————————— unterliegen auch die emphyteutischen Besitzer in Preußen, welche eigentlich ebenfalls auf ge⸗ ö wisse 5995 sitzen, eben diesen Gesetzen wie jene Zeitpächter.(Art. 30.) ni 1. anelt Bei den erblichen Bauern ergiebt er sich gewöhnlich durch Urkunden, nämlich durch Ur barien, ö 6 chen Besitz⸗ Doßorrei se, Erbtheilungen, Feldregister und Charten, und der rechtliche e Besitzstand bei Publi⸗ R nandes. kation des Edikts v. 14. Sept. 811 dient zur Norm der Entscheidung der Frage: welche Län⸗ 6 dereien zu einer bäuerlichen Nahrung gehören, und von welchen dem Gutsherrn der edikt— ö 0 mäßige Antheil gebühret. Dem Gutsherrn stehet jedoch die Beweisführung darüber zu, daß d mehr Grundstücke beim Hofe Henizt werden, als ursprünglich dazu gehört haben. m (Art. 11.) Dies wird auch auf die Zeitpächter und Emphyteuten, und überhaupt auf nicht erb⸗ liche Weser übertragen, mit der Ausnahme, daß sie unterhabende, zum Bauerhofe nicht ge— 10 hörende, Vorwerksländereien zurückgeben müssen, und zu diesem Zweck scheint eine Beweis⸗ führung von Seiten des Gutsherrn nicht ausdrücklich nöthig zu seyn.(Art. 31.) ö 00 Dagegen ist nöthig zu ermitteln, ob die Gebäude auf dem Bauerhofe dem Bauer gehö⸗ + ren, von ihm erbaut und unterhalten sind; dies ist in verschiedenen Gegenden der Fall, auch eh findet oft aus diesem Grunde keine Bauhülfe und Baufreiheit statt, höchstens erhält der Bauer 000 bei Neubauten eine geringe Unterstützung in Gelde.— Normalsätze Wenn die Leistungen der bäherlichen af ee feststehen, so würde es keinem Bedenken un⸗ d. Adfindung. terliegen, ihren Betrag, ohne Rücksicht auf einen Normalsatz, zur Entschädigung zu bringen, sel das heißt, sich durch eine angemessene Abanttirät Ländereien, oder durch Capital oder jährliche beh Rente entschädigen zu lassen, indem jedes dieser drei Dinge ein Zahlungsmittel ist; dennoch deh haben die Gesetze gewisse Normen bestimmt, nach welchen die Entschädigung erfolgen soll, 3⁰ und es müssen also wichtige Gründe obgewaltet haben, diese Bestimmung un zu halten. Diese Normalsätze sind also 3 sämmtlicher Ländereien bei erblichen, und 1 bei nicht dell erblichen Bauern. Das Mehr oder Minder kann nur durch Provokation auf komimistarische W Spezial-Ausmittelung, die in separato und nach erfolgter Normal-Abfindung statt findet, ö M6 auf beiden Seiten erreicht werden; jedoch scheint den nicht I Bauern ebenfalls die Me Provokation auf Ausmittelung einer geringern als der Normal-⸗Entf chädigung frei zu stehen, Vet da der Art. 66. überhaupt von bäuerlichen Besitzern spricht, und der Art. 82. darin nichts thig ändert, indem er nur vom Gutsherrn spricht. ein Diese Verordnungen haben eine unangenehme Folge für denjenigen, welcher die Hand zur gütlichen Ausgleichung bietet und sie gleichwohl nicht erreicht, sondern in Weitläuftigkeiten r verwickelt wird. kih Der Art. 15.P erklärt die Unabänderlichkeit des Normalsatzes zu 3(und also auch zu hen 2 bei andern Stellen.) Daraus folgt, daß der Berechtigte durchaus genöthiget ist, 1 Lände⸗ Nn reien zu seiner Entschädigung auch dann anzunehmen, wenn seine Forderung nicht den Werth 0 dieses Drittels erreicht, und er vielleicht schon mit 3 abgefunden wäre, und er ist ferner in Folge der speziellen Ausmittelung nach Art. 69. d. genöthiget, das Zuviel erhaltene dem Bauer in Rente zu geben, welches Verhältniß nur dadurch aufzuheben ist, daß die Rente so⸗ ů fort durch Capital⸗Zahlung abgelöset wird. 00 uhriet, Mli⸗ che N- E edikt⸗ u, daß habeh. cht erb⸗ icht ge⸗ Daveis⸗ er geho⸗ V auch Dauer Len un⸗ kingen, ährliche dennoch soll, ich zu nicht sarische findet, als die shen, nichts nd zur igkeiten guch zu Hinde⸗ Werth ner in ne hl so⸗ Hier hilft also der gute Wille, eine vergleichsweise Abfindung zu bewirken, in dem Falle nichts, wenn es dem Gege ntheil am Willen, darauf einzugehen, gebricht, und er Leidenschaft— lichkeit und fremden Einstuß einmischt, um Rebenzwecke zu erreichen, welche immer heimlich protegirt werden. Sollte also der Gutsherr seine geringe Entschädigung in Acker verlangen, um sich besser zu arrondiren, oder eine Separation zu erleichtern, kurz, um einen jener Zwecke zu verfolgen, die die Gesetze Art. 17. seqq. selbst, als zuläßig, nothwendig, und bei dieser Ge⸗ legenheit erreichbar ausgesprochen haben, so muß er an dieser Klippe scheitern, oder der Zins— mann seiner Bauern werden. Die dem General-Commissair Art. 14. zustehende Entscheidung über die Art der Abfindung, mindert dennoch das Wesen der Sache nicht, da sie immer un— ter Beibehaltung des Normalsatzes erfolgen muß. Einem solchen lästigen Verhältnisse zu entgehen, scheint also kein anderes Mittel, als sich, wo möglich in Zeiten, zu vergleichen, ehe sich fremdartige Dinge und Leidenschaften zwischen die Partheien drängen, oder im Falle dieses nicht gelingt, den Werth seiner Forderung und den der Entschädigung d dafür, offen darzustellen, um zu zeigen, daß kein Extrem unterlaufe, und um auch gegen ein solches selbst gesichert zu seyn, wird man höchstens den Rekurs er⸗ greifen können Man wölle hierbei auf das 50 ckgehen, was im§. 9. über den Weg der vergleichswei— sen Entschädigung in Pausch und Bogen gesagt ist. Es läßt sich aber bei einiger Menschen⸗ kenntniß ermessen, zu welchen Weitläuftigkeiten und Bedrückungen dieses Verfahren, unter den angezeigten Verhältnissen, führen kann, und es erscheint also gleichsam als ein gesetzliches Zwangsmittel, von vornher einen jeden Theil den Vergleichsweg betreten zu machen. Gelingt die Sache auf diesem Wege nicht, so hat der Gutsherr dem eigentlichen Sach— verhältnisse nach, wenigstens eben so viel gethan, als hätte Er gleich von Anfang auf die Ausmittelung einer mindern, 10 der Normal-Entschädigung, provocirt, und man sollte nicht meinen, daß er demungeachtet, durch Festhaltung des Rormalsatzes, gezwungen werden könnte, mehr Entschädigung In n ahnt men, als er haben will, das ist, in ein unangenehmes Zinsbarkeits⸗ Verhältniß mit seinen Dier Riterred einzugehen, zu dessen Lösung erst ein Capital-⸗Aufwand nö⸗ thig ist, indem man mit Ländereien doch auch jed 80 rderung, wenn sie auch weniger als ein Drittel des Shehid ths beträgt, bezahlen kann Das Ungewisse in diesen Verhältnissen und gesetzlichen Bestimmungen wird durch das Provokationsvec 11 zoben, welches den Interessenten auf Ausmittelung einer höhern oder ge⸗ ringern als der Normal⸗Eutschädigung, zustehet, und von welchem beide Theile Vortheil zie⸗ hen; denn nur erst dieses Verfahren, wenn die Förmlichkeiten über seine Zuläßigkeit überwun⸗ den sind, kann den wahren Stand der Sachen gegenseitig darstellen, und hierbei wird von vornher immer eine Hauptfrage zur Erledigung gestellt werden, die nämlich: ob die gegenwärtigen Leistungen des Dienstmannes, oder welche sonst, und von welchem Zeitpunkte an, zum Anschlage kommen sollen? In den Marken, Schlesien und mehreren andern Provinzen, ist dieser Umstand durch Ur— barien, Dienst-Reglements u. dergl, feststehend, nicht so in den übrigen. Man kann indessen ht N — annehmen, daß stets ein Vertrag zum Grunde liege, wenn er auch nicht in der rechtlichen Form sollte vorgelegt werden können, man muß voraussetzen, der bäuerliche Wirth werde nichts über seine Kräfte übernommen, und der Gutsherr dergleichen auch nicht verlangt ha— ben. Wo also Verträge existiren, müssen die Urkunden darüber beigebracht werden; wo alles ungewiß und schwankend bleibt, und beide Theile rechtlich nichts erweisen können, da scheint der Normalsatz und seine Beibehaltung eintreten zu müssen, und grade erfahrungsmäßig solche, so häufig statt findende Verhältnisse, haben ohne Zweifel die Annahme von Pormalsätzen her— beigeführt, weil in der That wohl sonst von der Sache gar kein Ende abzusehen wäre. Man ersiehet hieraus, daß die Einführung der Normalsätze einmal zur Förderung des Geschäfts im Allgemeinen nöthig war, andererseits aber, wo es an klarer Uebersicht und Ueber⸗ zeugung der Interessenten fehlte, zur Feststellung des Rechtspunktes. Ueberdem hat die Erfah— rung ergeben, daß von Bauerhöfen, die schlechte Ländereien hatten, noch weit mehr geleistet wurde, als von solchen, die deren sehr gute hatten, und daß die Besitzer der erstern nicht viel besser als Bettler waren, wenigstens war ihre Verarmung schon bei geringen Unglücksfällen gewiß, und der Gutsherr mußte— aus eigner Schuld— Conservationsgelder verwenden, und deren Betrag stellt am Ende das mögliche Maaß der Leistungen doch wieder her. Von welcher Seite also auch der Gegenstand betrachtet werden mag, so ergiebt seine Na⸗ tur immer von selbst schon: daß das Maaß und die Güte der bäuerlichen Besitzung auch das Maaß der bäuerlichen Leistung bedingt, und daß dieses Verhältniß, in Betracht der übrigen Anforderungen, die der Staat an den Bauer macht, und derjenigen, die seine eigne Existenz und Bestand be⸗ treffen, nach den einmal bestehenden gesetzlichen Verfaffungen, gehalten werden muß. Wenn gleich die Summe der Leistungen an den Gutsherrn, und diejenigen an den Staat und die Gemeine als bestimmte Größen erscheinen, so ist doch das Bedürfuiß des Dienstman⸗ nes selbst, zur Erhaltung der Familie, und der nöthigen Mittel, Unglücksfällen zu begegnen, eine unbestimmte Größe, sie verdient daher in alle Wege die erste Rücksicht, weil die Existenz alles übrigen davon abhängt, und ohne Zweifel liegt diese Betrachtung allen ergangenen Ge⸗ setzen zum Grunde. Dieses erhaltende Prinzip steigert sich in seiner Nothwendigkeit um so hö⸗ her, je weiter das Dienst-Regulirungswesen hinausgeschoben oder nicht vollzogen wird, denn je länger der Bauer sich bei Leistung, besonders übermäßiger Dienste, erhält, und dieser Erhal⸗ tung wegen sogar Verwendungen macht, die eigentlich auf den Gutsherrn fielen, desto drin⸗ gender wird er das Eigenthum fordern. §. 11. ö Veränschlagungen und Berechnungen in Beispielen. Grundsätze über Veranschlagungen existiren eigentlich nicht, und man findet daher die allerverschiedensten Sätze und Rechnungsformen über dergleichen Geschäfte. Billig sollte man wenigstens provinzenweise zu einer gewissen Einheit und Festigkeit gekommen seyn, aber davon ist keine Spur. Ich gebe hier die Sache nach meiner Ansicht und Erfahrung und hoffe, daß dieselbe naturgemäß und wenigstens dem märkischen Wirthschaftswesen entsprechend werde an—⸗ gelegt seyn. h — 459— rechtlichen In dem Dorfe N. dient ein Bauer mit seinem Zweigespann: leth werde 2. von Johannis bis Michaelis 35 Wochen à 5 Tage Halngt ha⸗ b. die andery 3 Jahr à 2 Tage 59 Wochen 1. W8 dls ö überhappt 117 Tage. o0 schint Die Gespannarbeit wird theils mit Pferden, theils mit Ochsen getrieben, welches unbe— 0 solch, stimmt ist, daher wird angenommen, es seyen halb Pferde-, halb Ochsengespanntage zu leisten. uhen her Laut Spezial⸗Anschlag kostet der Arbeitstag eines Pferdes 6 Gr., der eines Ochsen 3 Gr. ke. 9 Pf.; das tägliche Knechtslohn und Unterhalt durchs ganze Jahr gerechnet 6 Gr. Es kosten erung des also 58 Zweipferdetage mit dem Knecht à 18 Gr. 43 Rthl 12 Gr. d Ueber⸗ 59 ZweiOchsengespanntage à 13 Gr. 6 Pf. 33— 4— 6 Pf⸗ in ů Su m m a 76 Rthl. 16 Gr. 6 Pf. nüht 3 Diese Dienste werden aber nicht am Wohnorte des Bauers, sondern eine starke halbe Usfälen Meile davon zu einem Vorwerke geleistet, aus diesem Grunde sind sie weniger werth, denn der Bauer zieht nur zur gewöhnlichen Arbeitszeit zum Dienst und fängt damit erst spät an, höret Rneen auch früh wieder auf, und hält über Mittag ein auch zwei Ruhestunden und hat freie Weide; 500 aus diesen Gründen und in Betracht der vorzuhaltenden Weide ist der Dienst um 3 geringer sane Mu im Werthe anzüschlagen, also in Abzug zu bringen 25 Rthl. 15 Gr. 6 Pf. und es bleibt also .— Werth—— v— 51 Rthl. 3 Gr. wanlhen Bei Leistung des Dienstes wird von herrschaftlicher Seite gereicht: in 15 Erndtetagen täglich 4 Quart Speisebier, beträgt 60 Quart 7135 be⸗ in 102 andern Diensttagen 2 Quart——u—1—— 204— 4* überhaupt 264 Quart ustman⸗ oder 23 Tonnen à 12 Gr.— Inr Rth. 7 Gr. egegnen, an 11½ Tagen jedesmal eine Kule Brodt à 3 Pf. 1— 5— 4Pf. 2— 12— 3Pf. Eusen ö Werth des Dienstes bleibt also 48 Rthl. 14 Gr. 9 Pf: nmen Ge⸗ Ferner leistet der Bauer folgende Abgaben an die Herrschaft: o hö Wasserpacht 5 Gr. 5 Pf. Dean Holzhafer 1Rth. 4— Erhal⸗ Wiesenzins 25— 1— 9— o drin⸗ Hufenzins—— 10— 8— Schweinezehend—— 12—— eine Gans in Natura 5 ein Stück Gespinnst desgl.—— 6—?—— her die ein Rauchhuhn—— 35—⸗— te ma⸗ Fleischzehend—— 2—— 28——— 5 Vorstehende Abgaben sind fixirt, und die Lei⸗ stungen überhaupt betragen also im Werthe 77 Rthl. 9 Gr. 7 Pf. Ide an⸗ ** —..... — 160— V Der Besitzstand des 2 e 41.0 e ist, sammt seinen 523.— Verhältnis⸗ sen, folgender:— 383 ö Die Bauerfeldmark ist böcht 22 10 ut nd Ha it gar⸗ enen Gerstboden. Sie iß nicht vermes⸗ In Der Werivan ist nicht die Hauptfache, sondern die Viehnutzung, indem die Bauern viel Wiesen und gute 2 Waldweide haben. Der Korn Han wird unsie cher durch Frostschäden und Kalt⸗ gründigkeit des Bodens„ und bei geringerm Wiesenbe sitz und also minderer Düngung, würde er vielleicht gar nicht mehr bauwürdig sein. Auf den Grund der genauesten Ausmittelung ist solgend er Anschlag von einer solchen Bauerwirthschaft gemacht worden: Aus saaten. Errra9. 2e Scheffel Winter⸗Roggen Afach 88 Scheffel 4— Hafer We 5 fach 20— 10— Sommer⸗Roggen 3² fach 35— 24— Ertoffeln 8 fach 192— N Viehnu 6zung. ö ö 12 Kühe à 10 Rihl. 120 Rthl. 40 Schaafe à 12 Gr.— 280— 1 Morgen Gartenland 4— In Gelde. 1235 Scheffel Roggen à 1 Rthl. 8 Gr. 164 Rthl. 20— Hafer à 16 Gr. 15— 8 Gr. 192— Ertoffeln à 8 Gr. 64—— von Kühen— 120— Wange voisenz han von Schaafen 205— mimsu vom Garten 4—— Ueberhaupt roher Ertrag 385 Rthl. 8 Gr. Ausgabe. ö X. 32 Scheffel Roggen Aussaat à 1 Rthl. 8 Gr. 42 Rthl. 16 Gr. 2. 4 ͤ- E Hafer— à. 16 Gr.— 4. AAA 3. 24— Ertoffeln— 4 Gr.* 4——— Bestelluugskosten. 4. 108 Manns-Arbeitstage à 5 Gr.- x 22— 16— 5. 54 Weibertage à 3 Gr. u ö 8 6. Futter für 5 Pferde zu 6 Wintermonaten täglich 1 Metze — 35 Scheffel 12 Metzen à 1 Rthl. 8 Gr.— 45——— 7. Lohn des Kuhhirten und Schäfers 8 Scheffel Roggen 10— 16— 8. dem Schmidt Schärfkorn, Kohlenfuhren und Eisen= 6 Scheffel Roggen—— 8—— Lat u s 142 Rthl. 10 Gr. Vehaltni, vernes⸗ Hauetn diel und Hnl⸗ 9, würde lelung iß Traunsport 142 Rthl. 10 Gr. 9. Gebäude⸗unterhaleimoosten uei dom Werthe n dee Rthl.——.— 10. Feuer⸗Assekuranz⸗Beiträge 3 4 Prozent 30 4——— 11. Communal⸗Lasten in Gelde 5 Rthl. dem Prediger und Küster 3 Scheffel Roggen 4— 9————— 12. jährliche Kreis⸗-Abgaben— 13— 6 6 Pf. 15. an herrschaftlichen Diensten und fixirten Abgaben wie vor⸗ berechneter Werth—— 7“ Summa aller Ausgaben 254 Rthl. 1 Gr. 7 Pf. Die Einnahme ist 3885— 8—⸗— Rein⸗Ertrag ist 131 Rthl. 6 Gr. 5 Pf. Aus dieser Berechnung ergiebt sich, daß der rohe Ertrag des Hofes in folgender Art ab⸗ sorbirt wird: Die Herrschaft bezieht davon 20 Prozent. die Bestellungskosten nehmen weg 40 Communal-Lasten 24 Kreis⸗Abgaben 3 46 für den Rein⸗Ertrag bleiben dem Dienstbauer— 34 Prozent. In soweit würde die Sache berichtiget erscheinen, wenn nicht noch zweier Haupt-Umstände Erwähnung zu thun wäre, welche, sobald es auf wirkliche Spezial-Ausmittelung ankommt, nicht übergangen werden dürfen. Es ist bei diesem Anschlag der Werth des Dienstes namlich nur so in Anschlag gebracht, als der Gutsherr ihn wirklich nutzt, oder doch nutzen müßte, dem Dienstleistenden kommt er aber offenbar höher zu stehen, denn er kann, da der Dienst über Feld geleistet wird, densel— ben nicht ohne Knecht und ohne besonderes Gespann leisten, indem er die veranschlagten drei Pferde zum eigenen Wirthschaftsbetriebe braucht, und letzteren in Person mit den Seinigen betreibt; er muß also noch einen Knecht und zwei Ochsen halten, um abwechselnd mit diesen und den Pferden den Dienst leisten zu können, und dies würde kosten Knechtslohn 14 Rthl. dessen Unterhalt 30— Weide für 2 Ochsen 10 Rthl., und eben so viel für das Winterfutter 20— 64 Rthl. In Betracht aber, daß dieses Gespann nur 117 Tage im Jahre zu dienen hat, würde der Inhaber desselben damit noch Nebenarbeiten verrichten und einiges verdienen können, oder er könnte die Kosten desselben dahin mildern, daß er im Sommer dabei einen Tagelöhner hielt und die Ochsen im Winter abschaffte, um dann mit den Pferden zu dienen u.. lo. A II. Abtheilung. ů‚ — ‚—.—— — 162— sen Gründen, und weil die Bauern sich oft so einzurichten pflegen, nehmen wir die Mehrko— sten für den Dienst nur zu 40 Rthl. für den Bauer an, und diese würden noch vom Rein⸗ Ertrage des Hofes abgehen, ohne daß man deshalb berechtiget wäre, diesen Betrag der Guts⸗ herrschaft als vermehrten Werth der Leistung in Ansatz zu bringen, denn daß der Bauer in diesem Dienstverhällniß eine Kraftverschwendung machen muß, davon hat die Herrschaft eher Schaden(Risico) als Vortheil. ö Dagegen würde man auf der andern Seite doch nun auch das Risico und die Conserba— tionskosten anzuschlagen haben, welche die Gutsherrschaft treffen. Diese bestehen 1. überhaupt im Risico für alle zu vertretende Obliegenheiten des Bauers, nämlich für seine Leistungen an die Herrschaft überhaupt 77 Rthl. 9 Gr. 7 Pf. für Kreis-Abgaben—— 13— 6— 6— für Communal⸗Lasten—&—..—— Summ a 99 Rthl. 16 Gr. 1 Pf. Da die erstere Leistung den Normalsatz nicht übersteigt, so wird für dies Risieo nur 1 Prozent in Ansatz gebracht. 2. Für Neubau und Reparaturkosten, da der Gebäudewerth 800 Rthl, ist, jährlich 8 Rthl. oder 1 Prozent. Für Bau⸗Remissionen oder Freiheiten den Assekuranzsatz von 4 Prozent, im Ganzen also 5 Prozent von obigen Leistungen, 5 Rthl., und 8 Rthl. für Gebäude, Summa 13 tthl., welche dem Werthe der gutsherrlichen Leistung abgingen. Daß die Conservationskosten so groß ausfallen können, ergiebt sich historisch dadurch, — * daß in den zehn Jahren vor 1811 jedem Baner ein Reparatar⸗Bauholzbedarf von jährlichen 4 Rthl. durchschnittsmäßig verabreicht worden, und wegen Miswachs erhielten sie in einem Jahre 261 Rthl. Unterstükung, welches auf einen Hof 23 bis 24 Thaler betrug, Brand-Un⸗ glück war bei 2 Höfen gewesen, welche also, neben dem freien Holze, totale Baufreiheit auf 3 Jahre für die gutsherrlichen Leistungen erhielten, also 77 Rthl. 9 Gr. 7 Pf. jeder, beträgt für à Höfe 154 Rthl. 13 Gr. 2 Pf. und auf 3 Jahre 464 Rthl. 6 Gr 6 Pf. Hiernach hatte also die Gutsherrschaft schon in 10 Jahren bei 1 Bauern folgende Ver⸗ luste und Unkosten: Reparatur⸗Bauholz 436 Rthl. zum Wiederaufbau zweier Höfe 400— dreijährige Baufreiheit 464— 6 Gr. 6 Pf. wegen Miswachs S01— Summa 13561 Rthl. 6 Gr. 6 Pf. beträgt im Durchschnitt auf ein Jahr 156 Rthl— Sie bezieht im wahren Werthe von 11 Bauern jährlich à 77 Rthl. 9 Gr. 7 Pf. S 851 Rthl. 9 Gr. 5 Pf., und folglich betragen die Unterstützungen überhaupt über 18 Prozent der reinen speFee——————— Mahreo⸗ Om Rein⸗ Guts⸗ VDun in shast du Lonserba⸗ llich für ssco gur 93 Rhl. zen also 3 Rihl, hadulch, hrlichen einem d⸗M⸗ heit auf . Ieder, e Ver⸗ Rahl. leinen — 163— Rutzung, und auf einen Bauerhof fallen also 14 Rthl. 4 Gr. Hiernach rechtfertiget sich ohne Zweifel der Ansatz von 15 Rthl., welche dem Werthe der gutsherrlichen Leistungen abgehen müssen, denn hier ist nur erst theilweiser Verlust eingetreten. Erwägt man, daß bei Bränden die Kreiskasse auch noch die Abgaben erläßt, und daß der Bauer die Feuerkassengelder ohne Abrechnung selbst verwendet, weil er die Beiträge selbst leistet, so ergiebt sich obendrein, daß dies Bauerwesen für den Staat und für den Gutsherrn theuer, und keinesweges ökonomisch eingerichtet ist. ö Ungeachtet hier der Fall vorhanden ist, wo die Gutsherrschaft für die Ueberlassung des Eigenthums der Höfe, die Art. 69. zugestandenen 5 Prozent vom Rein-⸗Ertrage des Hofes offen⸗ bar nicht erhalten kann, weil die bäuerlichen Leistungen 5 des reinen Ertrages des Hofes noch nicht erreichen, und also eine Provokation auf höhere als Normal⸗Entschädigung nicht durch— gehen würde, so ergeben sich dennoch Vortheile für selbige, die jene 3 Prozent bei weitem überwiegen. Es ist nämlich wohl an sich klar, daß die Einnahme von den 11 Bauern höchst unsicher ist, wenn schon bei bloßen theilweisen Unglücksfällen ein Verlust von 18 bis 20 Prozent daran statt hat, welcher schlimmsten Falls, bei totalem Miswachs und großem Brand, sich viel— leicht auf 50 Prozent steigert, und es leidet kein Bedenken, daß nach Aufhebung der Dienste, und folglich der Conservationskosten, ein entschieden vortheilhafteres Verhältniß für den Guts⸗ herrn eintritt, welches etwas Positives enthält, wogegen die Vortheile des Bauers nicht grade denselben Charakter annehmen, denn das Eigenthum bestehet für ihn blos in einer Idee, und er glaubte es dem größten Theile nach schon zu haben, die aufgehobenen Beneficia sind ihm dagegen aber etwas sehr bedeutendes, und allerdings auch wohl mit gutem Grunde. Da nun diese Ausmittelung der Conservationskosten nur von Partikularfällen und einem kurzen Zeit⸗ raume hergenommen sind, so ist man ermächtiget, sie für den Durchschnitt auf 25 Prozent der Leistungen zu erhöhen, die Herrschaft erhält hiernächst statt 77 Rthl. 9 Gr. 6 Pf. nur 58 Rthl. 1 Gr. 24 Pf., und da die Hofwehr zu 10 Rthl, taxirt ist, und dafür 5— 1— 2— zjaürlliche Zinsen eingehen, so erhält sie 63 Rthl. 2 Gr. 44 Pf., wofür sie gar kein Risico zu tragen hat Hierauf kann sie um so eher eingehen, als der Dienst bisher schon gar nicht geleistet wurde, und die Pächter sich da⸗ für mit nur 28 Rthl. abfinden ließen, welches beinahe nur der halbe Preis des obigen An— schlages ist, auch bedarf sie nicht des Aufbaues von Tagelöhnerhäusern, da die beiden Dörfer, worin Bauern und Vorwerk belegen, der Tagelöhner genug hat, und daher die Nichtleistung des Dienstes auch gar nicht fühlbar wurde. Zweites Beispiel, von zum Theil ungemessenen Diensten. Zu einem herrschaftlichen, acht Meilen von Berlin belegenen Gute, wurden die nachstehen— den Dienste der Bauern geleistet, mittelst welcher alle Arbeiten verrichtet wurden, so, daß der Guts— herr selbst keine Bestellungskosten hatte; das herrschaftliche Gut enthielt 460 Morg. guten Gerst— und Häferacker und 326 Morg. Wiesen, welche nur einmal gemähet werden, außerdem einen Kuh— stand von 60 Stück. Die ersten 4 Bauern dienen alle Tage, und nach Abrechnung von 66 Fest⸗ und Bettagen im Jahre, leisten sie also 299 Tage; die Bestimmung, wieviel Spann⸗, und wieviel Manns- und Weibertage, ist nach geschehener Ausmittelung erfoigt. 1 ö MAI WMN HINN III ———m —.‚.rrhhn +.— — Spann⸗ Handtage Reise⸗ Kornpächte.. Werth de Wie tage 2ʃ[ fuhten Da Svisnni 8 2 Pferde ö nach ö Geld⸗ und Loh⸗ n gis⸗ 2 und Männer Weiber.Berlin aRoggen. Gerste.[Hafer. Gefälle. Inung bein Ius. Knecht ö—7•0• Dienst. necht. ö +7 . Ladung. ISch. IM.I Sch. IM.I Sch. IM. Urt. Igr.“ pf. Irt. I3r.H.— 3 Bauer. 192 5⁰ 50⁰ 0 12—U2+= 5ʃ1⁵31U 16— 4—97 2 492 50 5⁰ 7 12—112[— A 5/2 A 16(6/09 3 192 50 50 7 12—12—7 4 6—6˙ 4 392 5 5⁰ 7 12 12———– 3ʃ220 4 16 997 5 ‚ 104** 6 5 12Hie2 6s/•8/ 6— 5 ö 6 104— 6 5 12(412( 2— 5ʃ8J 6ʃ— Iai * Sum m a 976200 21 38 7½—72—4= 34 2ro 64 90%⁰ I1I Kossäten. 5² 5² 5²— 6 e 4 16.— IUEH AH: 2 +—— ö—— I—E10oiol T 6** 3 7 5 2 I 2——————1 10— 94— à 00 6 0 Summa 5⁴ 5³ 5⁴ an 6—6—4 2407016 3 6%½½ H˙ hierzu obige 97 2⁰⁰ 212 30 5742— 72—4 34 2/0f 64ʃ 6/-H2 ANV ö ů Ian Ueberhaupt 103⁰ 25³ 266 38 78— 78 8= 58020 9/ 80NTen 2 55 ——.————————— EEEEEEEEe— DSSIIIII ——wi'——— ö 7— ö—..— 4— ö**— 35 5— Ban Wiesen⸗ Klassen⸗ Teemun Werth des Meßkorn G Länderei⸗Besitz. Geld⸗ ö zins an ain Steuer an nal⸗ Zehenten SD 1 Gefüll den Fis⸗. Lu den Fis⸗Abgaben. der Küsters. Acker. Wiesen. Weiden. Gärten. Summa. ö kus. 9 kus. Pfarre.*— Us. AIAE rt. Jarspf. Ert. grspf. Urt. Igr.Ipf. Urt. Igr. Ipf Urt.gr.] pf Urt. grIlvf.IMg. R. IMg.] R. IMg.] R. IMg.] R. UMg. R. ü EE*— 2 u H3H II 1219 6½/ 24ʃ-1H 8—— 150 8 +L 2 46109/ 66/ 43 55( 9„%— 168161 I1219 7 6/7„I 24 HEHI˙˙8++ 50 80Rh2 46109ʃ 66043J 55 9 11— 168161 IVI 124190 J 6ʃ7/˙1 24 84—A 25 8—I 112/HF+ 46 1094 65 45J 559ʃ„— 1681161 0 I[121191 7½ 6// 244—-—18 151 80—+11e 46ʃ09 66 43 55% 94˙„ 68161 50½ 004%% 2090 7 6017/11 24—[H 1˙8—— 15 8— 1½¹ 4609 66043J 550 9 14— 168161 WS.ON-+ 12 19ʃ 7 6117J1I 24— 4—1 151 8—I 14ʃ12 46109J 66J 43J 55( 9 1 16816 —— 3 2/101ʃ 76 211 8 40 1146 144—— 1108.—— 92.—— 9112 279 144 397 78 330 54 64.— 101³ 66 4%5% 142⁰ 61 51 7110ʃ 6 ◻+ 6— 7116— 1ʃ12— 23 54 62ʃ10 45 15 I 11112 10110 I10020 64 2J 1/ 6/% 6 11 FEAH½3½ 6nna 6½i234/ 50I„ +96 2o 64 5/ 7½0 60 16—L 716%2 250 50 60 45/ 5[„/ 5115 s 32330 6ʃ2017/ 2/ 28—[ 45—.— 16/21 6/ 4½½ 46 10ʃ18752 60 3 360 4 7 90 13 IE 20 2 660⁵⁰444—108 + 92—H 9— ²797% 78[50% 6—150 66 — Lurne,— E 01 OUNIRoHH 2A 550 4/ 8 162— 151— 08021/ 64 15ʃ2-25/4ʃ585 50544%½ 9 15575108 In — 166—.— Aus vorstehender tabellarischen Uebersicht dieses ganzen Landwesens ergeben sich sol— gende Faeta: 1. Wenn gefragt wird, welcher Aufwand von Seiten des Berechtigten zu machen ist, um die hier verzeichneten Dienste zu ersetzen, so kann die Rechnung nicht auf Tagewerke gerich— tet werden, wenn gleich hier dergleichen verzeichnet sind, denn die große Menge der Tage— werke giebt den Beweis, wie sehr hier Kraftverschwendung statt fand. Ein Gut von 460 Morgen milden Bodens und 326 Morgen einmähigten Wiesen, bedarf offenbar keiner 1030 Spanntage mit 2 Pferden. Die gutachtliche Meinung ist daher dahin gegangen, daß 6 Pferde und 2 Knechte, nebst 4 Ochsen ohne Knecht, ingleichen 2 Tagelöhner⸗Familien die Dienstarbeit verrichten könnten, in Betracht nämlich, daß die Herrschaft beim Heuen schon die Viehmägde mit heranzieht, und daß das Gut zum Kornfahren nach Berlin die 78 Reisefuhren nicht alle braucht, mit welchen à 12 Scheffel Ladung, 39 Wispel Getreide verfahren werden können, indem wirklich und eingeständlich jährlich nur höchstens 24 Wispel dahin verfahren worden sind. Auch die 2 Tagelöhner-Familien dürften nicht be— sonders etablirt werden, da in diesem Niederungs-Dorfe eine Menge Arbeitsleute woh⸗ nen, welche wegen des Torfstichs und der Heu⸗Arbeit hier ihr Brodt erwerben. Wollte man auch, wie oft geschiehet, behaupten, daß die Aufhebung der Reisefuhren nach Berlin für ein märkisches Gut von großem Nachtheil sey, und wollte man einigen Nachtheil auch zugestehen, so ist dies doch unerheblich für das Ganze, wie sich in der Folge näher ergeben wird. ů Um den höhern Werth einer solchen Frachtfuhre nach Berlin mit 2 Pferden und 12 Scheffel Ladung zu bestimmen, ist nöthig, den Vortheil auszumitteln, den man davon hat, daß man das Getreide nach Berlin und nicht an einen andern Ort verkauft. Wir wol— len z. B. dem Berliner Markte den Neu-Ruppiner entgegen stellen. Die Durchschnitts⸗ preise von beiden Märkten in den 10 Jahren von 1822 sind gewesen fur Roggen. kleine Gerste. in Berlin 2 Rthl.— Gr. 8 Pf. 1 Rthl. 12 Gr.— Pf. in Neu⸗Ruppin 1— 21— 6—*— 7— 2— Berlin gewährt also Plus 3 Gr. 2 Pf. 4 Gr. 5 Pf. und soviel würde also an jedem Scheffel gewonnen worden seyn, wenn das Getreide nicht nach Ruppin, sondern nach Berlin verkauft worden; im Durchschnitt betrüge es pro Schef— fel Getreide 3 Gr. 9 Pf.; da sich aber die Preise an beiden Orten oft sehr unverhältniß— mäßig ändern, je nachdem Berlin starke Wasserzufuhren hat, so glaube ich, daß man das Plus für Berlin auf den Scheffel nur mit 2 Gr. in Ansatz bringen darf, denn nicht immer hat grade Berlin die höchsten Preise. sh lol⸗ un die kke gench; 6l. Jage— von 460 ier 1030 ö‚ daß 6 lien die Heuen klin die Getteide ens 2 nicht be⸗ Wh fuhren einigen in der ud 12 hat, wol⸗ nm licht Schef⸗ ltniß⸗ an de⸗ I scht 0 Der Vortheil von solchen Fuhren ist aber überhaupt nur scheinbar, wennselbige im ordinai⸗ ren Hofdienst und auf Abrechnung desselben geleistet werden, und es liegt dann überhaupt in der schlechten ökonomischen Stellung der Dienenden, daß soviel Zeit- und Kraftaufwand er⸗ forderlich ist, um 12 Scheff. Korn zu verkaufen, an welchen im Preise. nur ein Thaler mehr ge—⸗ wonnen wird. Bei 8 Meilen Entfernung werden 4 Hoftage gut gethan, welche etwa zu 12 Gr geschätzt, 2 Thaler ausmachen, und man hat allerdings insofern gewonnen, daß man sie nun durch den Mehrpreis auf 18 Gr uausbringt. Vergleicht man was sich mit Hofge— spann thun läßt, so verschwindet jener Vortheil vom Dienst,(in Betracht des überhaupt mit Hofdiensten verbundenen Risicos) denn ein gutes Hofgespann von 4 Pferden kostet (nach Abth. 1. Pag. 116) mit dem Knechte täglich 1 Rthl. 6 Gr. es fährt mit 56 Schef⸗ fel Roggen oder Gerste in drei Tagen nach Berlin hin und zurück, kostet also 3 Rthl. 18 Gr., und für den Knecht Zuschuß höchstens 12 Gr., also überhaupt 4 Rthl. 6 Gr., welche Summe oft grade durch den bessern Preis wieder gewonnen werden kann, welehes pro Scheffel circa 3 Gr. beträgt, bei 8 Meilen Entfernung folgt aber nicht, daß das Ge⸗ spann am vierten Tage noch zum ausruhen stille stehen müßte, oder daß man nun kein Plus habe, da letzteres dadurch entsteht, daß man sein Gespann auch in den Zeiten ge⸗ hörig nutze, wo es keine Feldarbeiten giebt, z. B. zwischen Martini und Weihnachten, wo gewöhnlich die Getreidefuhren eintreten. Diese Ansicht wird ergeben, daß es über— haupt etwas Ueberflüßiges ist, fürs Kornverfahren noch etwas vom Rein-Ertrag in Ab— zug zu bringen, da doch jeder Landwirth sein habendes Gespann jeden Tag ernähren muß, und es nicht auf kurze Fristen abschaffen kann. Wenn also die Kosten des Gespannes schon an sich veranschlaget sind, so kann man nicht noch einmal die Kosten gewisser Gespannarbeiten(z. B. Getreidefuhren) veranschlagen und in Abzug bringen. „Es existirt hier kein gleichartiges Rechtsverhältniß unter den Dienenden. Sie sind zwar Ei zu den Laßbauern oder erblichen Nutznießern gerechnet, doch würde diese Classifikation im Rechtswege von den Dienenden wahrscheinlich bestritten werden, wenn es nöthig wäre. Es ergiebt sich nämlich, daß die Bauern Ro. 5. und 6. und der Kossät No. 3. ihren Acker in neuern Zeiten unmittelbar von der Krone erhalten haben, und nicht vom Guts— heren. Die Wiesen und Weide haben alle Wirthe erbzinsbar vom Fiskus, welcher also Erbzinsherr ist; ob es in Ansehung des Ackers der übrigen Wirthe dieselbe Bewandniß gehabt, wie mit jenen, ist eben so unbekannt als der Umstand, woher sie eigentlich dem Gutsherrn dienstbar geworden, da sie doch von ihm nichts erhalten haben, und er über— haupt nur gegen alle Wirthe die bekannten Conservationskosten und Risico tragen muß. Der Gutsherr verlangt die Land-Entschädigung, die Dienstleute machen ihm diese streitig, ein— mal, weil der Ackerbau der Dienenden durch die Abtretungen noch mehr verkleinert wer— den würde, dann, weil sie alle der Meinung sind, jene Verhältnisse, aus welchen sich ihr Bestand originire, wären nicht geeignet, nach den bestehenden Gesetzen beurtheilt zu wer— den. Wiewohl dieses zweifelhaft bleibt, hat der Gutsherr doch vorgezogen, seine Ent— schädigung durch Rente zu nehmen. e — 168— Der Bauer hält 5 Pferde und 2 Ochsen, letztere nebst Knecht, um den Hofdienst zu ver⸗ richten, und da er nicht überall Ochsen zum Dienst gebrauchen kann, so muß er abwech⸗ seld mit den Pferden dienen. Da aber der Bauer mit 3 Pferden seine eigne Besitzung recht gut würde bestellen können, so ergiebt sich, daß von den 6 Bauern 12 Ochsen und 6 Knechte des Dienstes wegen gehalten werden müßten, wobei sie im Betreff der Reise⸗ fuhren, des Eggens und anderer Arbeiten doch noch oft mit den Pferden arbeiten. „Der Rein-Ertrag des bäuerlichen Ackers ist von den Sachverständigen unter Annahme dreijähriger Düngung auf 3 Rthl. 8 Gr. pre Morgen geschätzt, Wirthschaftskosten pro Morgen 2 Rthl. 25 Gr. 3 Pf., im Ganzen 135 Rthl. 17 Gr. Die Wiesen geben 10 Centner vorzügliches Heu, und es können daher 28 Stück Rindvieh den Winter über er⸗ halten werden, wonach jedes 24 Centner erhalten würde, ohne das nöthige Stroh. An Weide kommt auf das Stück 2 Morgen, welches hinreichend befunden worden. Die Kos⸗ säten sind nach denselben Sätzen veranschlagt. Der rohe Ertrag siellt sich folgendergestalt: von 46 Morg. 109 ◻Rth. Acker à 6 Rthl. 7 Gr. 5 Pf. 293 Rthl. 17 Gr. von 55 Morg. 9 Rth. Weide à 2 Rthl. 14 Gr. 4 Pf. 142— 20— 4 Pf. von 66 Morg. 43 Rth. Wiesen— 143— 22—«— von 1 Morgen Gartenland— e———— Summ a 586 Rthl. 11 Gr. 4 Pf. pro Morgen im Durchschnitt 3 Rthl. 6 Gr. „Der Ersatz für Dienstleistungen an den Gutsherrn ist wie folget berechnet worden: der Unterhalt von 6 Pferden jährlich 449 Rthl. 2 Gr. 1 Pf. desgleichen von 4 Ochsen ů* 114———.— desgleichen von 2 Pferdeknechten à 62 Rthl. 124———.— 2 Tagelöhner-Familien, welche 500 Tage arbeiten, halb ö Männer⸗, halb Weiber-Arbeit resp. 6 und 5 Gr. 93— 18—«»— Summ sa 7380 Rthl. 20 Gr. 1 Pf. davon gehen die Tage ab, welche einzelne Personen thun Männliche. Weibliche. die Büdner 21— der Kossät NRo. 5. 2 5 Rthl. 18 Gr. bleiben 775 Rthl. 2 Gr. 1 Pf. Die Gleichung wegen des Beitrags-⸗Verhältnisses jedes einzelnen Wirthes zu dieser Summe, stellt sich folgendermaaßen: ein t zu ber⸗ abvech⸗ — Wseu ud 2+ Resse u. lunahme ten pro eben 10 über et⸗ oh. An die Kos⸗ 9 dieser ein Es ist also auf einen Spanntag 14 Gr. 9 Pf. zu berechnen, und danach fallen auf 145 Rihl. 1 Gr. + 4 No. 1. No. 2. auf den Kossäten No. 1. 2— 169** 4 Spvanntag e. ein Bauer von 1 68 4 Abücig 2949 in 6⁷ Nisefuhren 75½½4 96˙89 50 Mannstage— 25 50 Weibertage— 124 236 Spanntage. RIHE 944 die Bauer No. Uut 6. thut in ahulicher Art 114 + 22 der Kossät No No. 3. desgleichhn 5—492 68 Rthl. 5 Gr. — 2 No. 3. desgleichen 16 8 9²⁷ Ueberhaupt Spanntage 1259 580 Rthl. 4 Gr. 136— 17— 6 Pf. 56— 22— 8— 5 Pf. + 2 I S Summa obiger Ersatz⸗Forderung 775 Rthl. 2 Gr. 8 Pf. 7. Die Kornpächte haben folgenden Werth. bei No. 4*— pro 12 Scheff. Roggen à Rthl. Gr.= 16 Rthl. No. 5. 12— Gerste à 1 Rthl. 2 Gr. 5— 29 Rihl. und 6. dieselben Pächte 29 Rthl. 5* und 2 Scheff. Hafer à 16 Gr. w 8 Gr. 30— 8 Gr. der Kossät No. 1. 8. Die baaren Gefälle betragen bei den 6 Bauern bei einer Gleichung 325— 16— 4 Pf. und bei den Kossäten bleiben sie auf dem alten Fuß 9. Der Ftskus empfängt Wiesenzins 12 Rthl. 19 Gr. 7 Pf. ———— 14— 12—— Kreis⸗Abgaben 0— 17— 11— Summa von einem Bauer 45 Rthl. 13 Gr. 6 Pf. von einem Kossäten No. 1. u. 3. 22— 4— 4— o Die Communal⸗Lasten betragen von einem Bauer R in Gelde 6 Rthl. 5 Gr. 8 Pf. 007 Pfarrzehend 5— 6—— 5 Meßkorn 1— 12—— 235—8 3— )Ist Rauch- oder Garbenzehend und Blutzehend usanhnen Imünet. II. Abtheilung. —— — 170— 11. Bestellungs- und andere Unkosten. Ackerbestellungskosten 138 Rthl. 8 Gr. 8 Pf. Hirtenlohn ö 5— 8— 4— Schmidtslohn, Kohlenfuhren 1c. 8———— Heuwerbungskosten 6— 10—— 158 Rthl. 3 Gr. 12. Bau⸗Unterhaltungskosten Prozent vom Gebäudewerth der 1000 Rthl.— 10 Rthl. Feuer⸗Kassen⸗Beiträge 4 Prozent 5— 15 Rthl. Von einem Bauer von No. 1. bis 4. ist daher zu berechnen: Hofdienstwerth 145 Rthl.* Gr. Pächte 29—— baare Gefälle 5— 16— 4 Pf. 203 Rthl. 1 Gr. 4 Pf. davon geht ab für die Speisung 16——— 6— bleibt der Werth der herrschaftlichen Forderungen 18⁷ Rthl.— Gr. 10 Pf. ferner fiskalische Abgaben—— 33— 13— 6— Communal⸗-Abgaben— 23— 1— 8— Bestellungskosten— 158— 3——— Bau⸗Unterhaltungs⸗ und Assekuranzkosten 15— 426 Rthl. 21 Gr.— Pf. Der rohe Ertrag ist 3586— 11— 4— Zum reinen Ertrage bleiben 159 Rthl. 14 Gr. 4 Pf. Vom rohen Ertrage bezieht also: 4. der Gutsherr beinahe 52 Prozent. b. der Fiskus N 71— c. die Commune—— 4* d. für Bestellungskosten 27* e. für Assekuranz und Bau⸗Unterhaltung 22— k. zum reinen Ertrage bleiben dem Bauer 27— Da aber hier dieselben Conservationskosten gerechnet werden müssen, die im vorigen Bei⸗ spiele aufgeführt sind, so gehen von der herrschaftlichen Forderung der 187 Rthl. 25 Prozent ab, und bleiben daher zu vergütigen 140 Rthl. 18 Gr., und alsdann beschränkt sich der herr— schaftliche Antheil auf 24 Prozent vom rohen Ertrage, und der bäuerliche Antheil steigt auf 35 Prozent. Es bedarf keiner weitern Ausführung der Berechnung in Ansehung der übrigen Bauern und Kossäten; man ersieht aus dem Vorstehenden schon, wie genau es sich um die Haltung Gr. gen Bei⸗ Hrozent er herr⸗ ieigt u ö auern Haltung — 171— aller Interessen handelt, und daß dem Bauer doch eigentlich nicht viel mehr übrig bleibt, als der Tagelöhner auch hat, sein Vortheil liegt also in seinen möglicherweise zu machenden Er— sparungen, nämlich bei den Wirthschaftskosten und durch Entbehrung des Dienstknechtes und des zwei Ochsengespannes, indem er mit drei Pferden seine Wirthschaft recht gut bestreiten kann. Nimmt der Gutsherr für die ausgemittelten 140 Rthl. 18 Gr. eine jährliche Rente in Roggen, wobei der Scheffel zu 1 Rthl. 8 Gr. in Anschlag gebracht ist, so bezieht er, ohne ir— gend ein Risico, 105 Scheffel 9 Metzen; hiernächst hat er aus dem Geschäfte noch den Vor— theil, daß ihm die Zinsen von 225 Rthl. Hofwehrgeldern eingehen, und die Hofwehr überhaupt mehr beträgt, als das neu anzuschaffende Acker-Inventarium; er nimmt auch die Mittags⸗ weide der Dienstgespanne zum eigenen Gebrauch zurück, diese ergiebt sich dahin, daß für 5 Arbeitsmonate Weide gehalten werden muß für 16 Pferde; wenn sie auch nicht alltäglich auf⸗ getrieben werden, so ist doch eine besondere Koppel von circa 50 Morgen guter Weide dazu gewidmet, auf welcher 1 Kühe weiden können, welche 60 Thaler Weidenutzen bringen, diese Revenüe ging beim Naturaldienst verloren, das heißt: er war unter andern auch noch um soviel schlechter. Ferner ergiebt sich, daß eignes und fremdes Interesse auffordett, die Billigkeit um so mehr zu halten, als bei Ueberspannung das Ganze zu Grunde gehen muß; denn, erfordert die Erhaltung des Hofes nebst den Abgaben an den Staat allein 41 Prozent des rohen Ertrages, und nimmt der Gutsherr für sich 24 Prozent, so hat der Bauer zu thun, um mit 35 Pro⸗ zent auszukommen, und etwänige Unglücksfälle ertragen zu können. Diese treten bei Niede— rungshöfen häufig durch Viehseuchen ein, für welche der Bauer keine Versicherung kennt; aus diesen Gründen hat also der Gutsherr, und eben so der Fiskus, ein sehr lebendiges Interesse an Erhaltung des Bestandes der Bauerhöfe, und es führt nur zu Verlusten, wenn durch über— spannte Veranschlagungen ein Plus errungen werden soll, welches nach einigen Jahren in Minus sich verwandelt. Drittes Beispiel auf höhere Entschädigung berechnet. Zu einem Landgute von 1500 Morgen Mittelboden und 150 Morgen zwei Meilen ent⸗ fernt liegenden Wiesen, wurden von 12 Bauern die nachstehenden Dienste geleistet, und vom Gutsherrn außerdem noch selbst 4 Pferde und 12 Ochsen gehalten. 4 8 Spanntage. Weiberarbeitstage. ein Bauer leistet jährlich Gespanntage mit 3 Perden 117— Weiber⸗Arbeit——— 69 bei herrschaftlichen Leichen und Wöchnerinnen muß ein Bauer⸗ weib Dienste leisten, für welche Fälle im Durchschnitt jährlich ein Tag in Ansatz gebracht worden..——— der Baudienst der Bauern ist auf eine Jährlichkeit gebracht, und kommt auf- N— 2— zu stehen; überhaupt ist also zu leisten 119 9— 22 beträgt auf 12 Bauern 1428 84⁰ ————————— im Ganzen von ie Bauern. V. An Pächten und Aboaben bie ein VBater 20 Schff. Roggen 2/½0 Scheffel * 20 Scheff. Hafer 240— ö Zehend und Geldabgaben 1Rthl. 20 Gr. 6 Pf 22 Rthl. 6 Gr. Die 12 Bauern besitzen 1498 Morg. 168 ◻Rth. Acker 200— 100— Weide ö Hx ö 83— 28— Wiesen. Jeder Bauer besitzt gleich viel, und also im Acker 124 Morgen 164 Ruthen, 7 Morgen ö 91 Ruthen Wiese 2 Meilen entfernt gelegen, und seine Quote, an der beim Dorfe gelege— nen Gemeinweide. Da die Land⸗Entschädigung gewählt worden, so hat die Herrschaft die Drittel-Abfindung „—— in folgender Art erhalten: ö Weizenland zweiter Klasse 125 Morg. 12 ◻Rth. Gutes Gerstland 107— 160— Schlechteres Gerstland 2205— 84— ö Gutes Haferland 44— 112— Schlechteres Haferland 19— 468— Summ a 499 Morg. 176 ◻Rth. 6 ö an Weide 69 Morg. 96 ◻Rth. an Wiesen 27— 129— Die Gutsherrschaft hält sich damit aber nicht für entschädiget und provoeirt auf Aus— ö mittelung einer höhern, als die Normal-Entschädigung, wogegen die Bauern der Meinung * daß mit der Normal-Eutschädigung der Gutsherr abgefunden sey. Es wird zur Ausmittelung des Rechtsverhältnisses, oder der gegenseitigen Leistungen nach Art. 67. der Declaration vom 29. Mai 1846 geschritten, und diese sind auf Seiten des Gutsherrn 1. das Eigenthumsrecht, dieses stehet ihm im Sinne des Gesetzes unstreitig zu, indem die Bauern zu denjenigen gehören, die im ersten Abschnitt des Gesetzes vom 14. Sept. 1811 bezeichnet sind. 2. Der Anspruch auf die bezeichneten Dienste ist ebenfalls unstreitig, ihr Werth aber, in be⸗ stimmten Tagewerken, wird von den zugezogenen Sachverständigen dahin ausgesprochen, daß ein Spanntag gegen Hofgespann-Arbeit auf 2 ein Arbeitstag auf u zu berechnen, weil augenscheinlich die bedeutende Anzahl Dienste doch noch einen starken Aufwand von Hofgespann erfordert hätten, welche Arbeitskräfte mit der zu bea beitenden Fläche in einem großen Misverhältnisse ständen. Sie rechnen, daß 12 Pferde mit 5 Knech⸗ ten und 16 Ochsen ohne Knechte nebst 2 Tagelöhner⸗Familien die ganze Hofarbeit bestrei⸗ ten könnten, und da die Herrschaft bisher schon selbst 4 Pferde und 12 Ochsen gehalten, 0 ———C 12 n so folge, daß durch die Bauergespanne nur die Ardeit von 10 bis 12 Pferden verrichtet worden, und daß man sie hauptsächlich zum Getreide verfahren und bei der Heuerndte 5 0 gebraucht. Bei den Baudiensten hielten sie die festgesetzte Jährlichkeit für das angemessenste. ö 3. Die Hofwehr ist nach den Hofbriefen 210 Rthl. werth für jeden Bauer, also für 12 Bauern 2520 Rthl, exel. der abzuliefernden Saaten. 4. Die Geld- und Natural-Abgaben. Der Roggen, nach einem Mittelpreise à 1 Rthl. 8 Gr. und der Hafer zu 16 Gr. also Morgen 20 Scheffel Roggen 26 Rthl. 16 Gr. gelege⸗ 20— Hafer 43 r8 frrr baare Gefälle 1N. hfndung 41 Rthl. 20 Gr. 6 Pf. für 12 Bauern also in Summa 5022— 6—— 5. Neue Gebäunde, welche in Folge der Dienst-Regulirung nothwendig werden. Ihre Zahl und Umfang beschränkt sich auf Scheuenraum und Stallung, Meier und Meierwohnung ist schon vorhanden, auch die für Hirten und Schäfer. Der Gutsherr bauet selbige für seine Kosten, ohne andern Beitrag der Dienenden dazu, als die, ein für allemal, unentgeldlich dazu zu leistenden Baufuhren. Art. 39 bis 117. 6. Aufzuhebende Serdvituten oder Berechtigungen sind nicht vorhanden, da beide Theile ganz separirt sind, auch eigne Hirtenhäuser haben. Auf Seiten der Bauern. If Aus⸗ 1. Der Anspruch auf Unterstützung bei Unglücksfällen. Er ist statutarisch, und in der Wirk⸗ heinung lichkeit dadurch nachgewiesen, daß in den letzten 10 Jahren nach 1811sein Bauer ganz derarmt und der Hof vom Gutsherrn eingezogen ist, welcher die ganze Hofwehr verlor. n nach 2. Bauhülfen und Baufreiheiten. Bei Bränden muß der Bauer vom Feuerkassengelde der 1000 Rthl. Assekuranz-Summe, selbst neu bauen, indem er auch die Beiträge selbst entrichtet, erhält aber beim totalen un die Abbrennen 1 jährigen Erlaß des Dienstes und der Abgaben, jedoch mit Ausnahme der . 1311 Dienste in den 4 Erndtewochen. Bei andern Neubauten, welche durch das Veralten der Gebäude nothwendig werden, in be⸗ giebt der Gutsherr das freie Bauholz zu Haus und Scheune, und das nöthige Repara⸗ 1466 turholz, auch erhält der Neubauende obige Remission ganz oder theilweise, je nachdem — der Bau ist. 3. Freie Mittagsweide beim Hofdienst auf herrschaftlichen Grundstücken, 8 der Bekösti⸗ gung beim Dienst. sauker 4. Raff⸗ und Leseholz haben sie nicht erhalten, da keine Forst vorhanden. . Man ist der Meinung, daß für diese ad 1 und 2 genannten Benefizia 25 Prozent vom Werthe r der bäuerlichen Leistungen abgezogen werden müssen, und zwar aus denselben Gründen, welche Hsl⸗ üt schon anderweitig angeführt sind. teh/ — 174 Lder Die Sachberständigen, welchen dieser Thatbestand zur Abgabe ihres Gutachtens nach Art⸗ 6. b. vorgelegt worden, erklären sich dahin: ö daß die Normal-Entschädigung mit Nachtheil für den Gutsherrn verbunden sey. Hierauf wird die spezielle Ausmittelung von der Behörde entschieden und damit verfah⸗ ren, welches folgende Resultate gegeben hat: Die Gutsherrschaft hat zu empfangen: den Ersatz für die aufzuhebenden Dienste und Abgaben; 1. 2. den Ersatz für ihr Eigenthumsrecht an den Höfen; 3. die Hofwehr; 4. gewärtiget sie die Aufhebung der Mittagsweide für die Dienstgespanne, die Leistung der nöthigen Baufuhren, und Theilung des Düngers. Durch die Normal-Entschädigung hat sie erhalten: a. Rein⸗Ertrag von 499 Morgen 176 ◻Rth. Acker== 959 Rthl. 5 Gr. 3 Pf. (pro Morg. fallen 1 Rthl. 22 Gr. 2 Pf.) b. Rein⸗Ertrag von der Weide An Rthl. 1 Gr. 8 Pf. pro Morg. 25— 12— 8— c. Rein⸗Ertrag von Wiesen à 20 Gr. 8——— Sum m a 1005 Rthl. 20 Gr. 11 Pf. Hiervon gehen noch ab die Landesherrlichen Abgaben 4— 2— 2— Ist wirklicher Rein-Ertrag 390 Rthl. 23 Gr. 9 Pf. fällt auf einen Bauerhof 72 Rthl. 6 Gr. Sie soll aber empfangen folgenden Werth: den jährlichen Unterhalts⸗Aufwand für 12 Pferde, 5 Knechte und 3 Tagelöhner⸗Familien. 12 Pferde kosten im Ankauf à 75 Rthl. 900 Rthl. ö ů davon Prozent Zinsen——— 36 Rthl. Futter. 750 Schff. Hafer pro Stück 840 Schff. à 12 Gr. 420 Rthl. 26 Ctr. 60 Pfd. Heu + 12= 318 Ctr. à 6 Gr.— 79— 12 Gr. für Abgang an den Pferden durch Alter und Krankheit 5 des Capitalwerths— 112— 12— Medizin und Kurkosten pro Stück 12 Gr. 6——— Summa 618 Rthl.— Gr. Zinsen à 4 Prozent vom vorstehenden 24— 17— 5Pf. 642— 17 Gr. 5 Pf. Summ a 6738 Rthl. 17 Gr. 5 Pf. Für Schiff und Geschirr wird nichts in Ansatz gebracht, da der Gutsherr die Hofwehr zu⸗ ruck erhält oder das Capital dafür. Hufbeschlag der Pferde ist nur in höchst seltenen Fällen in der Gegend gebräuchlich. ö de die 4 15 Hilien. — 175— Die Unterhaltung und Löhnung dreier Knechte 162 Rthl. 4 Prozent Zinsen von vorstehenden 162 Rihl. 6— 11 Gr. 6 Pf. ferner 2 Tagelöhner⸗Familien arbeiten 6oo Tage halb Män⸗ ner⸗, halb Weiber⸗Arbeit à 6 und 3 Gr. Iu 6. 112.„W— 12—«— Summa 230 Rihl. 23 Gr. 6 Pf. Die Prozente, welche für das Eigenthumsrecht zu berechnen, ergeben sich wie folgt der reine Ertrag von den Höfen ist im Ganzen— 2672 Rthl 23 Gr. 3 Pf jeder hat 1 Morgen Garten= 6 Morgen à 6 Rrhl. Ertrag 30————— Summ a 2708 Rthl 23 Gr. 3 Pf. davon gehet noch ab: der Werth der Dienste nach obiger Berechnung mit 959 Rthl. 16 Gr. 9 Pf. die Kornpächte und Abgaben 502—„ 46— 23— 9— bleibt 1246 Rthl 23 Gr. 6 Pf. davon 5 Prozent 2—. 8— 4— Die ganze Forderung des Gutsherrn bestehet also vorstehendermaaßen im 1. Werthe der Gespannkosten mit 678 Rthl. 17 Gr. 5 Pf. 2. für Unterhalt und Löhnung der Knechte ö und Tagelöhner-Familien 280— 23— 6— 3. für das Eigenthumsrecht— 62— Yͥ8— 4— 4. Kornpächte und baare Gefälle 3988 2. Summ a 1524 Rthl. 3 Gr. 1 Pf. Die 12 Bauern überweisen dagegen: 1. den Rein⸗Ertrag der Normal-Entschädigung mit 890 Rthl. 23 Gr. 9 Pf. 2. die Zinsen von der Hofwehr, welche im Ganzen 2520 Rthl⸗ werth ist, à 5 Prozent ö— j 126 ᷣ———⸗— 3. den Ertrag der Mittagsweide, welcher abgeschätzt ist zu 12 Kuhweiden à 2 Morg. und an Ertrage pro Mrg. 2 Rthl. 12 Gr. 60——— 4. für die Speisung beim Hofdienst laut besonderm Anschlag 32— 8—— 5. an jährlichen Conservationskosten 25 Prozent des Werths der bäuerlichen Leistungen ad 1. 2. und 3. zusammen mit= 959 Rthl. 16 Gr.—— 234— 22— 3— Summa 1344 Rthl. 6 Gr.⸗Pf. Sie überweisen alo 1880— 2— 1— weniger, welche die Bauern jährlich dem Gutsherrn als eine Rente zu zahlen haben würden, jeder Bauer also 15 Rthl. Von dieser Ausmittelung und Entscheidung ergreifen beide Theile das Rechtsmittel der 6 — 176— Appellation nach§H. 178. der Verordnung vom 20. Juni 1877 Posit. 4. S. Abth. I. Pag. 376. indem sie sich beiderseits beschwert finden, und bestehen diese Beschwerden in folgendem: a. der Gutsherr behauptet, daß die ganze Ausmittelung unrichtig und falsch sey, und also auch ein unrichtiges Resultat geben müsse, die Rente müsse viel höher ausfallen als berech— net worden; seine einzelnen Erinnerungen beständen in folgendem: wenn er auch den aus— gemittelten Werth und Betrag der Leistungen mit 1524 Rthl. 8 Gr. 1 Pf. als richtig an— nehmen und nicht weiter anfechten wolle, so enthielte doch die Gegenrechnung sehr bedeu— tende Unrichtigkeiten, nämlich: der sub 2 aufgeführte Posten, nämlich 126 Rthl. Zinsen von der zurück zu gewährenden Hof⸗ Leweht, eigne sich auf keine Weise dazu, ihm in Gegenrechnung gestellt werden zu können, denn es frage sich überhaupt, ob die Zurückgabe der Hofwehr ein Vortheil sey, den die Bauern sich selbst, wie hier geschehen, anrechnen könnten. Dies müßte offenbar verneint werden, denn sobald der Dienst aufhöre, sey auch nicht mehr nöthig, den Bauern Hof⸗ wehr vorzuhalten, folglich müsse diese zurück gegeben werden, und es sey widersinnig, daß jemand sich von einem fremden Capitale, dessen Zurückgabe eben sestgesetzt worden, Zinsen anrechnen wolle. Die Klarheit der Sache überhebe aller weitern Ausführung. Eine ähnliche Bewandniß habe es mit dem Posten ad 3. wegen des Werths der Mittags⸗ weide ad 60 Rthl. Da der Dienst aufhöre, so falle auch die Mittagsweide weg, und also könne dafür den Bauern keine Anrechnung zu ihrem Vortheil zustehen, eventualiter müͤßte ja ihm, dem Besitzer, diese Nutzung für das nun selbst zu haltende Gespann, ganz naturlicherweise verbleiben. Wären sub No. 5. 25 Prozent Conservationskosten in Ansatz gebracht, welches zu viel sey, und könne ein solcher Abzug nicht gemacht werden, da er nicht erweislich gemacht werden könne, und 5 Prozent sey das höchste, was allenfalls deshalb zugestanden werde. 4. Müßten die Bauern die Zinsen des Bau⸗Capitals sich anrechnen lassen, und solche daher ausgemittelt werden. Hiernach müßten zurück gerechnet werden: ad 2. 126 Rthl. ad 3 3. 60 ad 5.20 Prozent 188— * * überhaupt 374 Rthl. und der Antrag werde dahin gerichtet, auf diese Abänderung zu erkennen. b. Die Bauern bringen dagegen folgende Appellations-Beschwerden an: Es sey überhaupt die ganze Rechnungs-Anlage, die bei der Spezial-Ausmittelung zur Anwendung gebracht worden, falsch und unrichtig, und sie könnten davon auch nicht ein— mal den Werth der Gespann- und Arbeitskosten ad 1. 2. und 3. der 1 genehmi— 3——— Insbesondere beständen ihre Beschwerden in folgenden: sey das abgetretene 5 von Grundstücken nach ganz unrichtigen Prinzipien veranschlagt und sie erführen erst jetzt, durch Vorlegung der Spezial-Berechnung, daß solches nach den 9———23..———————‚‚rreee:.‚..e.‚.—‚e.—————.———— —3——— Rg. 5%0 uden: „W l lichtig af⸗ ehr beden⸗ den Hof⸗ können, „den die verneint ern Hof⸗ rsnnig, vorden, rung. Mittags⸗ „ und ytualiter nn, gan; zu viel gemacht werde. he daher I zur ht ein⸗ mehwi⸗ nsclagt nach dey den Grundsätzen der Kurmärkschen ritterschaftlichen Taxations⸗Prinzipien geschehen sey. Hiernach wäre nun von den i—409* orgen 176 ◻Ruthen Acker folgendes veranschlagt: ů 5 a. an Aussaaten 175 Scheff. 14 Meh. Roggein àa 1 Rthl. 8 Gr.= 234 Rthl. 12 Gr. — 160— 2— Gerste à 1 Rthl. 3 6r. E 180— 2— 2 Pf. — 20— 11— Hafer à 20 Gr.— 26— 47— 3— — 58— 4— Eibsen à 1 Rthl. 8 Gr.— 541———— Summ sa 482 Rthl. 7 Gr. 72 Pf. b. an Garbenzehend der Pfarre. 23 Roggen 30 Scheffel 9 Metzen 40 Rthl. 19 Gr. 5 Pf. Gerste 29— 5 33— 7—.3 Hafer 2— 103j— 2— 5—— Erbsen—— 8——— 18—— Summ a 76 Rthl. 23 Gr. 5 Pf. c. an Wirthschaftskorn. ů Roggen 351 Scheffel 12 Metzen 469 Rthl. Gerste 320— 4— 360— 6 Gr. 9 Pf. Hafer 40— 2— 3— /EvuF10— Erbsen 76——— 1011—.. 6— Summa 964 Rthl.— Gr. 3 Pf. d. zum reinen 59 ö Roggen 351 Scheffel 335 Metzen 469 Rthl. 2 Gr. 44 Pf. Gerste 378.— Bafer 62— 14— 12— 3— Erbsen 37— 12— 58 8 Summa 969 Rthl. 5 Gr. 57 Pf. Der ganze rohe Ertrag bestehe nach diesen 4 Positionen in 2482 Rthl. 12 Gr. 8 Pf., auf den Morgen fielen also im Durchschnitt 4 Rthl. 23 Gr. 15 Pf. 4—6·0 Ertrag. Die 69 Morgen 96 ◻Ruthen Weide sind nur veranschlagt zu 25 Rthl. 12 Gr. 8 Pf., der Morgen also zu 8 Gr. 2 Pf.; es leide aber kein Bedenken, daß der Morgen auhdem 1 Rthl. 12 Gr. reinen Weide-Ertrag bringe, allenfalls könne das Land zu Acker gemacht werden, wo es noch einen höhern Nutzen bringen werde. 27 Morgen 129 Ruthen Wiesen wären nach jenen Prinzipien pro Morgen nur mit 20 Gr. veranschlagt, im Ganzen mit 23 Rthl. 3 Gr. reinem Ertrag, da doch erforderlich gewe— sen seyn würde, dann auch Viehnutzung zu veranschlagen, wie solches vorgeschrieben wäre, diese wäre aber überhaupt ganz übergangen. Uebrigens wären auch bei Berechnung des Wirth— schaftskorns einige Rechnungsfehler vorgefallen, z. B. beim Hafer und Erbsen, wo ganze 2 II. Abtheilung.. 23 — Körner in Abzug gebracht wären, welches nicht zuläßig sey. Sie wollten dies indeß in dem Betracht nicht urgiren, daß die Getreidepreise nicht auch nach den Taxprinzipien berechnet worden, und daß man, eben diesen Prinzipien entgegen, doch auch Brachfrucht(Erbsen) ver— anschlagt habe. Sie wollten also den ausgemittelten rohen Ertrag des Ackers nicht weiter anfechten und solchen bestehen lassen, dagegen verlangten sie die Erhöhung des Weide-Ertra⸗— ges angegebener maaßen, und den richtiger bestimmten reinen Ertrag der Wiesen, davon der Morgen 10 Centner Heu gebe, ingleichen die Ausmittelung des auf den Acker zu halten— den Nutzviehes. Es gehe nun aus dieser Rechnung insbesondere hervor, daß das ausgewor— sene Wirthschaftskorn oder die Bestellungskosten viel zu hoch wären. Die Kur- und Neu— märkischen Taxations-Prinzipien vom 19. August 1777 bestimmen zwar§. 12. was unter dem Wirthschaftskorn zu verstehen sey, dies ließe sich aber hierbei nicht zur Anwendung bringen, denn jene ritterschaftlichen Grundsätze wären zu ganz andern Zwecken, als der vorliegende, erfunden, und paßten daher nur auf den ganzen Umfang eines formirten Landgutes, und zur Anlegung von Sicherheits-Taxen zur Pfandbriefs-Beleihung, weshalb sie ohne scharfe Begren— zung, und mit ziemlicher Vollständigkeit gegeben wären. Die ausgeworfenen Wirthschaftsko— sten überstiegen hier den reinen Ertrag des Ackers, und es fielen auf den Morgen im Durch— schnitt 1 Rthl. 23 Gr. Bestellungskosten, und* Rthl. 22 Gr. reiner Ertrag. Sie wollten sich aber anheischig machen, die Bestellung des Ackers excl. Saaten für den dritten Theil des ro— hen Ertrages zu beschaffen, welches 666 Rthl. 16 Gr., und also pro Morgen im Da t 1 Rthl. 8 Gr. betrage. Wir wollen hier das nur beispielsweise dargestellte förmliche Verfahren nicht weiter ver— folgen, vielmehr versuchen, wie sich die Sache nach rein ökonomischer Ansicht und Behand—⸗ lung verhält, und welche Resultate aus den bisherigen Ausmittelungen sich ergeben: Ein Bauerhof gewährt nach jener Veranschlagung rohen Ertrag a. vom Acker 620 Rthl. 16 Gr. hierzu kommt ferner: b. vom Garten 3——— c. von 3 Kühen 34——— d. von 40 Schaafen 20——— Summ sa 673 Rthl. 15 Gr. und hat folgende Ausgaben: 1. zur eigenen Wirthschafts-Unterhaltung a. 3 Pferde zu unterhalten täglich»Metz. Roggen, 68 Schff.) Mtz. à urthl. 8 gr. 9urthl. 16 gr⸗ b. 300 Tage Arbeit, halb für Männer halb Weiber à 5 und 3 gr. 50——— e. Hirten⸗ und Schäferlohn 7 Schff. 9— 8— Latusöurthl.— gr. 673 Rthl. 15 Gr. 6. —— S....»‚·/· S.— 2 deß in dem Hnachn An) her⸗ nict vittr Deide,En Transport 1gurthl.— gr.“ 675 rth. 1500. yf d. dem Schmidt 9 Scheffel incl. Eisen 22——— e. Aussaaten. ö 44 Scheff. Roggen à urthl. 8 gr. 51— 16— 40— Gerste à urthl. 3 gr. 45——— dabon da 5— Hafer à 20o gr. 4— 4— ju halter⸗ 9 Schff. 9 Mtz. Erbsen àurthl.gr. 122— 18— 285 rthl. 14 gr. ir 2. für den herrschaftlichen Dienst. ö 911 a. Lohn und Unterhalt eines Knechtes 55rthl. iia b. für die zu leistenden 70 Weiber⸗ aann Arbeitstage à 3 gr. 8— 18gr. sii c. Getreidepächte und baare Gefälle 44— 20— Gpf. 6 nine d. Unterhalt von 3 Och sen à 26 rthl. 78———— 182rthl. 14gr. 6pf. mmñ Rmum⸗ chschuftslo⸗ 3. dem Prediger und Küster, e der Rauh⸗ im Durh⸗ zehent inel. Strohwerth 23 rthl., zhl L2i hollten sich 1 Scheff 14 Mtz. Roggen 2— 122 gr. 93——3 4. dem Fiskus uchshuut Kreis⸗Abgaben 19 rthl. 19 gr. 7 pf. Wiesenzins* Klassensteuer 24—— 46rthl.— gr. Jpf. in 5. Communal-Abgaben—— 10—— ⸗— Bhand⸗ 6. eigene Conservationskosten. a. Feuerkassen-Beiträge für ꝛ000 rthl. Prozent 5 rthl. b. Bau⸗Unterhaltungskosten 1 Prozent 10— 15— 2—— 562 rthl. 17 gr. vpf —6 Reiner Ertrag bleibt rrorthl. 2ugr. 11pf — Nach dieser Berechnung absorbirt sich der rohe Ertrag in Verhältnissen: 1.15 G die Wirthschaftskosten nehmen weg u 42 Prozent Wün die gutsherrlichen Ansprüche— a— die Geistlichkeit—— 6— der Fiskus— die Communal⸗-Lasten— 15— die eigenen Conservationskosten des Wirths.— zum reinen Ertrage bleiben ihm 164— Die eigenen Ansprüche des Bauers wegen seines Unterhalts, und diejenigen sonst noch an „ 4 . ihn gemacht werdenden Forderungen, betragen also 73 Prozeyt, während der ah uh 40 —5 6. 27 bezieht, oder etwa Er der sämmtlichen Nutzungen des Bauerhofes, mithin noch nicht ei 1. 1⁵ — 180— volles Drittheil, und auch für dieses sid noch keine Conservationskosten in Abzug gebracht. Diese Resultate dürften also ziemlich klar seyn, und es könnte zu keinem günstigern Resultate für den Gutsherrn führen, wenn man auch an der vorstehenden Veranschlagung hin und wie⸗ der Abänderungen machen wollte. Würde nun in der Appellations-Instanz ein neues Gutachten von andern Sachverständigen verlangt, so würde es ohne Zweifel auf folgende Punkte und Thatsachen gerichtet werden müssen, nämlich: a. welchen rohen Ertrag gewähren die abgetretenen Grundstücke, sowohl Acker, als Wiesen und Weide? ö b. welche Bewandniß hat es mit dem streitig gemachten Wirthschaftskorne oder den Wirth⸗ schaftskosten; kann nämlich der Acker für einen geringern Preis bestellt werden, und betra⸗ gen die eigentlich nöthigen Unkosten nach der bäuerlichen Angabe wirklich nur des ro⸗ hen Ertrages oder wie viel? c. kann und muß von den abgetretenen Grundstücken auch noch Viehnutzung berechnet wer— den und wieviel, und um wieviel wird dies den reinen Ertrag aller Grundstücke erhöhen? d. sind die Conservationskosten auf Seiten der Herrschaft zu hoch berechnet, und eventua— liter auf wie hoch sind sie definitiv festzusetzen? e. können die Bauern die Hofwehrzinsen in die Gegenrechnung bringen? f. können sie gleichfalls den Nutzungswerth der Mittagsweide zu ihren Gunsten in Ansatz bringen, und muß der Gutsherr dieselbe für sich nutzen, oder kann sie überhaupt ent⸗ behrt werden? g. sind die Bauern schuldig, das Bau⸗ Capital zu verzinsen? endlich h. welches Resultat ergiebt die hiernach von neuem zusammenzustellende Rechnung und Ge— genberechnung? Das erforderte Gutachten würde nun folgendermaaßen ausfallen: ad a. Man ist der Meinung, daß der Acker den ausgemittelten rohen Ertrag gewähren könne, und daß die Veranschlagung sich in dieser Beziehung ganz an die Norm der ritter⸗ schaftlichen Taxations-Prinzipien hält, wonach Aussaat und Ertrag ermittelt sind, und auch abgesehen von diesen Prinzipien, würde de Anschlag nicht anders gemacht werden können, da die Güte des Bodens, seine Nähe am Dorfe, und seine Dun gkraft dazu berechtigten, die Ertrage auch erfahrungs mäßig sind. Dagegen ist Wiese und Weide unrichtig veranschlagt, und es muß entpeder eine spezielle Ausmittelung des Ertrages pro Morgen erfolgen, oder man muß überhaupt den Viehstand veranschlagen, daher dieserhalb ad e. Bezug genommen wird. x ad b. In der That sind die ausgeworfenen Wirthschaftskörner sehr hoch angenommen und übersteigen den wahren Bedarf. Es läßt sich dieser Ansatz zwar nach den ritterschaftli⸗ chen Prinzipien rechtfertigen, allein die Anwendung dieser ist im vorliegenden Fa le durchaus arunter das unzuläßig; sie erklären den Vegriff des Wirthschaftskorns§. 12 dahin: daß da A Brodtkorn für alle zur Hauswirthschaft erförderlichen Leute, zu Deputat und Lohn für die⸗ —.—.‚‚‚ 0 gebkacht in Resultatt ⸗ und wie: *⁷ e Helständip itet werdey Wiesen N Wi th⸗ und betra⸗ des ro⸗ 0 Vet Iel Nai Rern nd eventug⸗ in Ansatz haupt ent⸗ und Ge⸗ gewählen der Hͤket⸗ amd auch können, Igten, die 5 spezille * Nielsand mommen D 181 selben, zu Schmiede⸗ Rademacher⸗, Stellmacher⸗ und Seilerarbeit, und überhaupt alle wirthschaftlichen Ausgaben begriffen wären, und davon bestritten werden müßten. Die Anwendung eines solchen Prinzips kann da nicht genügen, wo es auf eine weit ge— lauere Ausmittelung des Werths der Grundstücke ankommt, welche grade an Zahlungsstatt weggegeben werden, und hinsichtlich welcher jeder Theil die Ueberzeugung haben muß, daß ihr wirklicher, nicht ihr ungefährer, Werth fest stehe. Die Erfahrung ergiebt, daß im guten Bo⸗ den die Bestellungskosten ungemein herabsinken durch den höhern Roh-Ertrag, dies ist haupt⸗ sächlich in den 0 Bodenarten der Fall, die hier abgetreten sind, und deren Bearbeitung weit leichter ist, als Weizenboden, der letztere, selbst von der besten Art, und von reichlicherm Ertrage, ergiebt für den Wirth nicht ein so angenehmes Verhältniß zwischen Unkosten und Ertrag, als jener, oder mit andern Worten, wenn der beste Weizenboden einen starken Ertrag giebt, so erfordert er auch viel Arbeitskosten, also viel Vorschuß-Capital und Zinsen, welches in dem vermehrten Gespann und der Hand-Arbeit enthalten ist. Die anliegende Veranschla⸗ gung ergiebt nun beispielsweise, daß, wenn alle Kosten genau berechnet werden, und man so⸗ gar auf jeden Morgen Acker noch 15 Gr. 3 Pf. unter dem Titel der allgemeinen Wirthschafts— kosten, zur Last schreibt, auch die Zinsen für Schiff und Geschirr mit in Ansatz bringt, die Be stellungs⸗, Erndte- und andere Kosten doch nur 3 des rohen Ertrages, bei solcher Bodengüte, wegnehmen. Im vorliegenden Falle würde daher auch nur der dritte Theil des rohen Ertra⸗ ges als Wirthschaftskosten in Abzug gebracht werden können, und glaubt man dies durch das vorgesagte und durch die beiliegenden Veranschlagungen hinlänglich ausgeführt und bewiesen zu haben.“ ad c. Der Acker bringt allerdings nicht blos einen Ertrag an Getreide, sondern auch ei⸗ nen solchen durch Weidegang und Strohwerth, und es ist natürlich, daß in jeder Wirthschaft, und in der That ist eine Fläche von 5 bis 600 Morgen schon für eine selbstständige Wirth⸗ schaft zu achten) neben dem nöthigen Gespannvieh, noch eine gewisse Zahl Nutzvieh gehalten wird; die Zahl und Gattung des letztern bestimmt sich durch die Ergiebigkeit des Bodens an Stroh, durch Weide und Wiesen,(besonders das letztere in der Dreifelder-Wirthschaft) und welche Gattung Vieh sich nach der Oertlichkeit und nach den merkantilischen Landes-Verhält— nissen am besten schickt. Im vorliegenden Falle wird es, aus allen hier zusammenkommenden Gründen, nothwendig, Schaafe zu halten, und ihre Zahl wird, nach der anliegenden Futter— berechnung auf wenigstens 300 Stück gebracht werden können, sie würde noch um etwas hö⸗ her ausfallen können, wenn Heu genug für den Winter gewonnen würde. Obgleich es nun immer noch vortheilhaft seyn würde, dies zu kaufen und den Schaafstand zu erhöhen, so würde dies doch in der Veranschlagung nur dahin führen, daß auf ungewisse Voraussetzun⸗ gen über den Kaufwerth des Heues gebauet werden müßte, um einen höhern Nutzen aufs unbestimmte hin, Renhen sen, daher dieser Umstand, welcher allein von der Umsicht und In⸗ ) Man vergleiche Abth. I. Pag 116 und 117, die Berechnung Pag. 123 seqd. Pag. 133 den Inhalt des §. 15,, und endlich die Ueversicht Pag. 146. dustrie des Wirths, und von den Lokal-Verhältnissen der Gegend, in Absicht auf Heugewinn und Preis abhängt, hier übergangen, und nur das veranschlagt werden kann und muß, was der Boden selbst zur Erhaltung von Nutzvieh hervor bringt. Um wieviel nun der reine Ertrag des Bodens durch das Nutzvieh sich erhöhe, wird in der Berechnung nachgewiefen. ad d. Die Conservationskosten erscheinen etwas zu hoch angegeben, wenn erwogen wird, daß der Gutsherr bei Bränden kein Baumaterial zu geben hat, sondern der Bauer von der Assekuranz-Summe bauen muß, er trägt also bezüglich auf Gebäude das Risico bei Bränden allein, und der Gutsherr nur das für den Dienst-Erlaß, der indessen sich auch nicht auf die Arbeiten in der Erndte erstreckt. Dagegen ist es auch ein zu geringer Satz, wenn von guts— herrlicher Seite gefordert wird, nur 5 Prozent zu berechnen; da hier nämlich die Totalität aller Leistungen in Anschlag kommen muß, und es möglich ist, daß durch Krieg, Brand und Unglücksfälle das ganze Dorf zu Grunde gehet, so muß auch hiernach das Risieo abgemessen werden, und daher ist solches auf 20 Prozent vom Werthe der bäuerlichen Leistungen zu be⸗ stimmen, weil sich aus großen Durchschnitten und vielen Erfahrungen, wie auch aus dem Werthe der Objekte dieser Satz rechtfertigen läßt, und durch das Verarmen eines Bauers be⸗ reits theilveise gerechtfertiget ist. ad é. Die Hofwehrzinsen können nicht zu Gunsten der Bauern berechnet werden, und muß man hierunter den Gründen des Gutsherrn ganz beitreten. In der Hofwehr ist das Betriebs-Capital der Wirthschaft enthalten, welches den Bauern gegeben war, um im Stande zu seyn, die Wirthschaft des Gutsherrn bestellen zu helfen, und da sie letzteres nach der Dienst⸗ Aufhebung nicht mehr thun, so ist natürlich, daß der Gutsherr sein Betriebs⸗-Capital zurück nimmt, es verwendet, und also auch die Vortheile selbst davon ziehet. Im bisherigen Ver— hältniß hatte der Gutsherr davon allerdings weiter keinen Nutzen, als daß die Hofdiener be— fähigt waren, mittelst der Hofwehr zu dienen, allein er mußte auch das Risico davon tra⸗ gen, und dies ist unter jenen 20 Prozenten Conservationskosten schon mit berechnet, folglich ist der Dienstwerth auch hierdurch schon geringer, daher kann nicht noch ein besonderer Abzug statt finden. ad k. Man ist der Meinung, daß die Bauern für die Mittagsweide zu ihren Gunsten nichts in Anrechnung bringen können, denn nach aufgehobenem Dienst fällt auch diese Weide weg, die in der That gar nicht von dem Belange ist, als sie taxirt worden; der Gutsherr hat dadurch eben keine besondern Vortheile, daß das Gespannvieh der Bauern bei den Feld— arbeiten des Mittags nicht mehr auf den Aeckern weidet, da es ohnedies daselbst keine gute Weide finden konnte, weil die Schaafe des Gutsherrn sie nicht schonten. Erheblicher würde der Gegenstand seyn, wenn eine eigends dazu vorhandene Weidekoppel wieder an den Guts⸗ herrn zurück gegeben würde, in welcher besonders gute Weide enthalten wäre; in einem sol⸗ chen Falle würde der Werth dieser allerdings dem Dienstwerthe abgehen, denn es ist gleich— viel, ob derjenige, der mit Gespann dient, für sein Vieh Futter oder Weide erhält, beides hat einen Werth. Die Behauptung des Gutsherrn aber, daß er diese Mittagsweide nun für ——.—‚‚‚‚.‚‚‚‚‚eee——————————— 2— * 72 Hugewim muß, Was he, vidd in gen witd von der Bränden t auf die don guts⸗ Vulität drand und abhemesen n ju be⸗ du dem dabers de⸗ en, und Hist das u Stande Dienst⸗ zurück en Ver⸗ ener be⸗ on kra⸗ HAglch if Mug Junsten Weide utshert n Feb⸗ ine gute vürde Guts⸗ yem sol⸗ gla „ Ibes sun sir sein eigenes Vieh benutzen müsse, ist aber aus eben den bereits angeführten Gründen uner⸗ heblich, überdem ist ihm bei Veranschlagung der Gespann-Ersatzkosten das volle Stallfutter berechnet, also kann er nicht noch besondere Weide verlangen. ad g. Die Bauern können nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes Art. 39. und 117. der Declaration vom 29. Mai 1816 zur Erstattung von Zinsen für das Bau⸗Capital unmöglich verpflichtet seyn, indem diese Zinsen zu den stehenden Unkosten jeder Landwirthschaft gehören, und das Aufhören des Dienstes kein Grund seyn kann, sie von den Bauern zu fordern. Die hiernach anderweit anzulegende Berechnung stellet sich nun folgendermaaßen: Die gutsherrliche Forderung bestehet ö 1. in dem Ersatze für Gespann- und Arbeitskosten und den jährlichen Zinsen dafür nach der Berechnung sub 1. 2. und 3. Pag. 175*. 959 Rthl. 16 Gr. 9 Pf. für das Eigenthumsrecht 5 Prozent vom reinen Ertrage jedes Hofes einschließlich des Gartens; der reine Ertrag eines Ho— fes ist nach Pag. 179 x 110 rthl. 21 gr. 11pf. dazu 4 Morgen Gartenland 3———— 1135rthl. 21 gr. 1pf. davon betragen 5 Prozent 5— 16—— beträgt auf 12 Bauerhöfe—— 68———.«— 3. für Kornpächte und baare Gefälle 1— 502— 7—«— überhaupt 1529 Rthl. 23 Gr. 9 Pf. davon gehen ab: für Speisung beim Hofdienst— SaArthl. 8 gr. Conservationskosten 20 Proz. vom Werthe sämmt— licher bäuerlichen Leistungen, wie sie vorstehend berechnet sind, mit Ausnahme der 68 Rthl. für das Eigenthum, also für 1461 Rrthl. 292— 4— 9pf. 324— 12—— bleibt Werth 1205 Rthl. 11 Gr. ⸗Pf. Der reine Ertrag des Normal-Drittels an Ländereien ergiebt sich folgendermaaßen: Der rohe Ertrag vom Acker bleibt berechnetermaaßen bestehen mit 2482 Rthl. 12 Gr. 8 Pf⸗ davon gehen ab: 1. der Betrag des Rauhzehenden inel. des Werths des Strohes mit 90————— bleiben 2392 Rthl. 12 Gr. 8 Pf. 2. 3 für Wirthschaftskosten— v 797— 12— 234— bleiben 1595 Rthl.— Gr. 55 Pf⸗ 3. ferner für Grundabgaben, Wiesenzins, Meßkorn und Schmidts⸗ Lohn——— u 114— 21— 2— —— bleibt reiner Ertrag 1480 Rthl. 3 Gr. 33 Pf⸗ — 184— Tr an 85 9 1430 Nthl. 3 Gr. 33 Pf. hierzu kommt der reine Ertrag von der Viehnutzung 130————— Summa überhaupt 1630 Rthl. 3 Gr. 33 Pf. Da nun die gutsherrliche Forderung einen Werth hat von 1205— 11k——— so überseigt der Ertrag der Normal-Entschädigung diese Forderung um 425 Rthl. 16 Gr. 33 Pf. und diese Summe konstituirt die jährliche Rente, welche der Gutsherr den 12 Bauern jähr⸗ lich in Gelde zu bezahlen hat, für jeden also 35 Rthl. 9 Gr. 4 Pf. Vorstehendes Beispiel möge den Geschäftsgang und das Ausmittelungs⸗Verfahren bezeich⸗ nen. Man wird bei einiger Prüfung der Berechnungen finden, daß die letzte derselben noch keinesweges übertrieben genau und streng ist; denn es würden bei Berechnung der gutsherr⸗ lichen Gespannkosten, streng genommen, keine Zinsen passiren können, da die eingehenden Hofwehrgelder dafür bereits entschädigen, auch kann unter den Unkosten kein besonderer An⸗ satz für Schmidtslohn statt finden, da solches ebenfalls unter den Wirthschaftskosten mit be— griffen, oder durch die Hofwehrgelder zu decken ist, auch jede andere Berechnungsart 3. B. die nach Tagewerken zu einem gewissen Preise, würde die Sache auf keine vortheilhafte Weise für den Gutsherrn ändern, welcher nach vorstehendem den Morgen Acker, Wiese und Weide im Durchschnitt zu 3 Rthl. 5 Gr. reinem Ertrag benutzt, wovon indessen wiederum 17 Gr. als darauf lastende Rente zurückgehen. Uebrigens trägt der Gutsherr keine Communallasten, und gewinnt auch noch durch die eigene bessere Bestellung. Ich hoffe durch vorstehende beispielsweise Berechnungen nicht nur zur Ansicht gebracht zu haben, daß der Werth der bäuerlichen Dienstleistungen und Abgaben nicht immer der Idee entspricht, die man davon hat, sondern auch, daß man immer Vortheil davon haben wird, sich derselben auf eine angemessene Art zu entäußern, aus dem Grunde, weil sie theuer und mit großem Risico*) verbunden sind, ihre Aufhebung also nothwendig den wahren Werth der berechtigten Güter erhebt; und da sich ein richtiger Ueberschlag vom Werthe des Objekts vor⸗ her machen läßt, so scheint es bedenklich, seine Sache fremder Ansicht zu unterwerfen, und es auf ein langwieriges Verfahren ankommen zu laßen. Daß auch der Bauer durch die Auf⸗ hebung gewinnt, und daß daher die Vollziehung des Gesetzes überall eine Maaßregel zur Be⸗ förderung der National⸗Industrie und des Wohlstandes sey, ist auch hier, sogar durch Zahlen— größen, wie schon anderer Orten, hinlänglich dargethan. 2 Ersatz un⸗ Ungemessene Dienste sind in der Regel und ihrer Natur nach jedesmal ein Objekt von gemesener Bedeutung, und machen also allemal einen ansehnlichen Werths-Antheil des berechtigten Gutes Dienste. aus; aus diesem Grunde halte ich es nicht für überflüßig, hier noch einiges darüber zu sagen. ö Wer —.— ————— Dies Risieo ist oft nur dadurch groß, daß der Bauer, nehen den zuweilen nur geringen gutsherrlichen Leistungen, noch viele Abgaben an andere Personen hat, z. B. an den Fiskus oder an Stifter und Privatperso⸗ nen, durch deren Audfall der Grundherr mit leidet. 3 ——..——....—‚„‚.‚..‚‚‚‚‚‚‚‚‚eeeeeDDD— sen V gene Ver stal Wil aset Deelt uit i uth des Venn vetpf Ara ten nogl Mae bar Hoch beut Ver W den ssen den kräft schu Riert Ma 9ro der oß un V nis leist a . N V —— — ———— * —— . I Hie . 33 N. ku jähr⸗ bezeich⸗ i noch zutsherr⸗ gehenden eler M⸗ mit be⸗ D. Iste Deise 1 Weide Gt. als Wallastey, gebracht der Joee en wird, aet und Verth der selts vu⸗ os, und e Auf⸗ zur Be⸗ Zahlen⸗ Helt von 1 6 Utes Vsagen. M —— Atlichen nioatpers⸗ — 185— Wer seine ganze Wirthschaft durch eine Anzahl Dienstbauern bestellen und betreiben las⸗ sen kann, und also selbst kein Gesinde/ als höchstens einen Meier oder Wirthschafter zu hal— ten braucht, hat allerdings eine große Bequemlichkeit, die ihm durch Gewohnheit um so an⸗ genehmer seyn wird, aber desto größer wird auch die Unbequemlichkeit erscheinen, aus diesem Verhältnisse heraus, und auf ein anderes einzugehen. Dies findet besonders bei Pachtgütern statt, deren Besitzer, wie deren Pächter, keinen Antrieb in sich verspüren, den gewohnten Wirthschaftsgang selbst zu ändern und womöglich zu verbessern. Diese Art Dienstleistungen haben einen zwiefachen Fehler, einmal, daß sie jede mögliche bessere Behandlung der Gutswirthschaft ausschließen, weil der Bauer aus seinem gewohnten Dienstschritte nicht herauszubringen ist, ohne in Verwickelungen, und wohl gar in Prozesse, nit ihm zu gerathen, dann, weil sie dem Bauer sehr hoch zu stehen kommen, und er also nothwendig auch darnach mit guten Ländereien ausgestattet seyn muß, wenn das Risieo des Gutsherrn nicht groß werden soll. Tritt indessen, was schon so oft der Fall gewesen, die Verarmung, auch nur eines Bauers, von einer solchen, zu ungemessenen Dienstleistungen verpflichteten, Gemeine ein, so muß der Gutsherr diesen sofort übertragen, welches zu vielen Unannehmlichkeiten Anlaß giebt. Viele Güterbesitzer können es wissen, was bei den sogenann⸗ ten Unterthanen-Prozessen über dergleichen Dienstleistungen herausgekommen, und wie weit es möglich gewesen, den Richtern den ökonomischen Werth und Nutzbarkeit dieser oder jener Maaßregel, die der Gutsherr nehmen wollte, der aber die Bauern sich widersetzten, erkenn— bar zu machen. Gleichwohl sind Fälle vorhanden gewesen, wo diese Art Dienstleistung den— noch eine vortheilhafte Seite zeigte, und es ist billig, daß wir dieser hier gedenken, um zu beurtheilen, in wie weit etwa bei der Aufhebung in dieser Beziehung ein Nachtheil entstehe. Wer 2000 Morgen Ländereien mit 20 Bauern bewirthschaften läßt, deren jeder so viel arbei— ten muß als zu arbeiten ist, kann berechnen, daß auf 1oo Morgen ein Knecht mit drei Pfer⸗ den und wenigstens eine Magd disponibel ist, und diese Kraftverwendung würde in den mehre⸗ sten Fällen mehr als hinreichend seyn, jene 10o0 Morgen im guten Culturstande zu erhalten, denn ein Bauerhof von eben der Größe würde, wenn er dienstfrei ist, auch nicht mehr Arbeits— kräfte, im ganzen Jahre gerechnet, bedürfen. Es kommt hierbei alles auf die Zusammen— setzung der Wirthschaft an, das heißt, auf die Flächengrößen, Acker, Wiesen, und Weide⸗Re⸗ viere, um den Bedarf genauer zu bestimmen. Wenn nun gleich diese 20 Bauern mit allen ihren Pferden, Knechten und Mägden nicht alltäglich gebraucht werden, so gewährt es doch eine große Annehmlichkeit, Bequemlichkeit und Vortheil, solche Menschen⸗ und Gespannzahl in der Getreide- und Heu-Erndte mit einem male concentriren zu können, denn es macht einen großen Unterschied, ob bei angemessener Witterung das Getreide innerhalb acht Tagen auf dem Halme und in der Scheune ist, oder ob dies Geschäft bei ungewisser Witterung erst in⸗ nerhalb vier Wochen vollzogen werden kann. Man hat Güter, wo sich unter solchen Verhält— nissen auf jeden Morgen herrschaftlichen Landes ansehnliche und mehr als hinreichende Arbeits— leistungen berechnen lassen, allein die Sache hat doch ebenfalls auch den aller Dienstarbeit e nämlich, daß sie in der Regel schlecht——gꝛ0 22 2 und die r ——————— SSISISI— — — 86— und strengste Aufsicht dabei nichts ändert; durch diesen Umstand wird jeuer Vortheil gewöhn⸗ lich weit überwogen, und es ist also auch bei diesem Dienstwesen nichts besseres zu thun, als es aufzuheben. Daß der Uebergang von diesem Verhältniß in ein neues, für den Berechtig— ten anfänglich mit Unbequemlichkeiten verbunden ist, kann zwar nicht geläugnet werden, doch kann man durch zeitige Vorbereitungen dazu manches erleichtern, auch ist es keinesweges ge⸗ gründet, daß im Allgemeinen das anzuschaffende Gesinde und die zu etablirenden Tagelöhner sehr theuer zu stehen kommen; denn wenn in einem einzigen Dorfe z. B. zwanzig Bauern wegen Aufhebung des Hofdienstes zwanzig Knechte entlassen und vielleicht eben so viel Mägde, so folgt von selbst, daß diese anderweit wieder Brodt suchen müssen, und sie befinden sich gar nicht in der Lage, ettoa mit ihren Diensten, die sie nun freiwillig anbieten müssen, besonders vortheilhafte Bedingungen verbinden zu können, im Gegentheil stellet sich die Sache so, daß der Gesinde brauchende Gutsbesitzer sich immer nur die besten von solchen brodtlosen Leuten aussuchen wird, weil er unter eigener Aufsicht und bei eigenem Gesinde weit weniger Men⸗ schen zur bessern Bearbeitung seiner Grundstücke gebraucht, als im Dienstbarkeits-Verbande gebraucht wurden. Es werden nun von jenen Leuten gewiß mehrere in den Stand der freien Tagelöhner übergehen, auch gern am Orte bleiben, wenn sie Wohnung und Holz bekommen können, und solchergestalt wird sich binnen wenigen Jahren die Unbequemlichkeit des neuen Verhältnisses von selbst heben, und sogar noch Vortheile nach sich ziehen, und diese ergeben sich dadurch, daß eine ungeheure Masse Arbeitskraft und Zeit gespart wird, während im Ganzen der Ar⸗ beit nicht mehr geworden, daß sich dies so, und nicht anders gestaltet und verhält, ist bereits an sehr vielen Orten bewiesen, und gleichzeitig ergiebt sich als Resültat davon, daß der Ge— sinde⸗ und Tagelohn nicht steigt, sondern eher herabsinkt, und auf sein natürliches Maaß zu⸗ rück gehet, unter welches es jedoch niemals fällt, wenn nicht unnatürliche Ursachen dazu vor— handen sind, die aber allemal ihren Urheber in der Folge bestrafen. Wie groß die Ersparung an Kraftaufwand und Zeit ist, wenn der Dienstoerband aufgehoben wird, haben wir zum Theil aus den angeführten Beispielen ersehen, und es ist dies auch allgemein bekannt; man kann sich aber noch mehr davon überzeugen, wenn man die neu entstehenden Verhältnisse in Zahlengrößen darstellt. Es scheint nicht überflüßig, ein solches aus dem Leben genommenes Beispiel aufzustellen, um zu zeigen, was die Industrie überhaupt, auch nur auf einem kleinen Raume gewinnt durch Kraft- und Zeit⸗Ersparung. ö Zu einem Gute vou 2000 Morgen Acker sind 20 Bauern gewidmet, die diesen Jutzacker zu bestellen haben, das heißt, die alle Arbeiten verrichten müssen, welche bei diesem Gute vor⸗ fallen, mit Ausnahme, wie sich versteht, des Molkereiwesens und der inneren Hauswirthschaft; daher hält der Gutsbesitzer kein Gespann, noch Knechte und Mägde zur Feldwirthschaft. Jeder Bauer besitzt 4 Hufen oder 200 Morgen.“) Es sind im Ganzen 6ooo Morgen Landes zu be⸗ Man rechnet eigentlich die Hufe nur zu 30 Morgen, das ist aber so verschieden/ daß auf das Wort Hufe gar nicht zu bauen ist. Hgeböh, hun, al Vrehti⸗ der, Vich Vorges g agelöhnn Bauenn Mägde, sich gat besonders so, daß en Lenten er Men⸗ Nrbande Ageldhver inen, und Hältmisses dadurch, der Ar⸗ t bereits der Ge⸗ Naaß zu⸗ azu vor⸗ Asparung wit zum nt, man sisse in umenes kleinen Gutsatet Gute bok⸗ Irhschaft; Rt. Möer des v d⸗ t hui — 1687—.— ackern, und im ganzen Sinne zu bewirthschaften. Hierzu werden von Seiten der Bauern gehalten von jedem 6 Pferde und 6 Ochsen, der Bauer und sein Knecht, also jeder Bauer 2 Knechte und 1 Magd; die Kosten dafür betragen folgendes, nach Sätzen, die größtentheils nur auf bäuerliche Wirthschaften passen: 14. 120 Pferde Unterhalt à 54 Rithl. 648⁰0 Rthl. 120 Ochsen n à 26— 3000— 40 Knechte à 55— 2200— 20 Mägde— 45— 900—. Summ a 123580 Rihl. auf 50 Morgen Acker kommt 1 Pferd und 1 Ochse. Nun wird nicht geläugnet werden können, daß 2000 Morgen Acker, welcher milden Bo— den hat, und worunter sich kein schwerer befindet, wie in der Altmark, im Magdeburgischen, in den Bärenburgischen und Köthenschen Landen anzutreffen, mit 166 Pferden und 24 Ochsen ꝛe. bestellt werden können, und hiernach stellen sich, wenn die Dienstserhältnisse als aufgehoben gedacht werden, die Kosten wie folget, wobei wir Sätze angenommen haben, die überall nur auf herrschaftliches Hofgespann, mit Einschluß von Schiff und Geschirr, Capital, Zinsen u. s. w.(siehe Pag. 116 Abth. I. dieses Werkes) berechnet sind: für 2000 Morgen herrschaftlichen Gutsacker 16 Pferde im Unterhalt à 74 Rthl. 2o Gr. 4 Pf. 1197 Rthl. 15 Gr. 4 Pf. 24 Ochsen— 2 23 Rthl. 10 Gr. 5 Pf. 60½— 0—— 7 Knechte 355 Rihl.— 535———.— 6 Mägde— à 45 Rthl.—— 20———— 3 Tagelöhner⸗Familien à 300 Tage Arbeit, 9o0 Tage à6 Gr. 225———— Summa 2759 Rthl. 23 Gr. 4 Pf. auf 125 Morgen kommt Pferd und 14 Ochse. Für 4000 Morgen Bauerland oder 20 einzelne Wirthschaften à 200 Morgen, jede zu 2 Pferde 2 Ochsen, der Bauer selbst als Knecht, und halbe Mägdearbeit, da die Bäuerin die innere Hauswirthschaft allein besorgt; also 40 Pferde Unterhalt à 74 Rthl. 20 Gr. 4 Pf.— 2995 Nthl. 21 Gr. 4 Pf. 40 Ochsen— à 28 Rthl. 10 Gr. 5 Pf.— 51371„—8— 8,— 20 Knechte— à 55 Rthl.—— 1100——— ü⸗⸗— 10 Mägde— 4 45 Rihl.— 460———«— auf 100 Morgen 1 Pferd und 1 Ochse ö S u mem a 5681 Rthl. 6 Gr. ⸗Pf. hierzu obige 2759— 23— 4— Die Kosten unter freien Verhältnissen betragen also 8441 Rthl. 5 Gr. 4 Pf. vro Morgen fallen 1 Rthl. 9 Gr. 9 Pf. — 280— V. ö Transport 63441 Rthl. 5 Gr. 4 Pf. N Die Kosten im Dienstbarkeits⸗-Verhältniß betragen 12590——„— N ö also mehr 4139 Rthl. 4 ö und pro Morgen fallen 2 Rthl. 2 Gr. 3 Pf. N Da man ohne Uebertreibung annehmen kann, daß der Morgen solchen Bodens 4 Rihl. 6 Gr. rohen Ertrag bringe, so bleibt der reine Ertrag pro Morgen im ersten Falle(die Bestel⸗ lungskosten à Rthl. 9 Gr. 9 Pf. gerechnet)— 2 Rthl. 20 Gr. 3 Pf. ů und die Bestellungskosten betragen also wenig über des rohen Ertra— ges; und im zweiten Falle, wo die Bestellungskosten 2 Rthl. 2 Gr. 3 N Pf. berechnet werden müssen, ist der reine Ertrag* 2— 3— 9— welches eine Differenz im Ertrage von beinahe 24 Prozent ergiebt, und beinahe 3 Mehrkosten. ö ö Beim Dienstverhältniß wird also beinahe die Hälfte des rohen Ertrages durch die Kosten 9 abforbirt, bei eigener Bewirthschaftung ist nur 3 desselben erforderlich. Dies Verhältniß trifft nun zwar den berechtigten Gutsherrn nicht direkte, denn es ist ihm im gewöhnlichen ruhigen ö ö Gange der Dinge gleichgültig, wie hoch dem Bauer der Dienst zu stehen kommt, in un glück⸗ lichen Zeiten aber wird es fühlbar, und je theurer dem Bauer die Leistung zu stehen kommt, ö desto größer wird das Risico des Gutsherrn; dieser bezieht von sämmtlichen Bauern eine Lei⸗ stung, die diesen auf 4160 Rthl. werth zu stehen kommt, und eben soviel beinahe, nämlich 0 4159 Rthl. wird überhaupt erspart, wenn der Dienst aufgehoben ist, indem nämlich 74 Pferde, N 56 Ochsen, 13 Knechte und 4 Mägde weniger gehalten werden dürfen. Schlägt man also an, daß der Dienst den 20 Bauern— 4160 Rthl. kostet, daß aber der Gutsherr sich denselben so hoch nicht berechnen, und überhaupt nur Ersatz des wirklichen Kostenaufwandes fordern kann, da er an sich schlechter ist, als . eigene Hofarbeit, und überdem das Risico und die Conservationskosten mit in An— ö spruch genommen werden müssen, wofür in allem 350 Prozent Abzug zu berechnen . sind, mit————— ö so bleibt der Werth 2912 Rthl. hierzu treten die eingehenden Hofwehrzinsen von 6600 Rthl. à 5 Prozent 500— Summa 3212 Rihl. Der Ersatz, den er fordern kann, beträgt, einschließlich aller Zinsen für Capital⸗-⸗Aufwand, Schiff und Geschirr, berechnetermaaßen nur 2760— bleibt noch Ueberschuß 452 Rthl. Man sieht hieraus, daß die Vortheile aus der Dienstaufhebung sich auf beide Seiten neigen, und man wird, wenn Verhältnisse der hier bezeichneten Art aufzuheben sind, noch Raum und Grund genug für die Unterhandlung finden, nämlich durch den bedeutenden Unter— schied, den die Arbeit überhaupt im Werthe darstellt, wenn sie wie vorstehend/ als Dienstar— beit, soder als wirkliche Arbeit betrachtet wird, deren Werth, nach Abzug der Conservations⸗ 1248— 40840 7—— — II — dens Nh. le(die Best Gr. 3 N. 5— 9— Mahrissen. dch die Kosen Huln unft an tusigen uglck⸗ I komni, eine Ki⸗ nämlich 4Meetde, 00 Athl. 12 Rihl. 70⁰0— — 5% Athl. Seiten d, noch den Unsl. Dinnal⸗ Falios⸗ .— 189— kosten zu ersetzen ist; daß sich übrigens hierbei die Anschlagssätze nach Ort und Zeit ändern, verstehet sich von selbst, und sonach muß es denn jedermann überlassen bleiben, ob er es für sich angemessen findet, seine Angelegenheiten nur auf den Grund von kommissarischen Spezial⸗ Ausmittelungen zu reguliren. ö Diejenigen Dienste und Abgaben, welche von Eigenthümern, und überhaupt von solchen Stellen, geleistet werden, deren Rechtsverhältniß in der Ordnung wegen Ablösung der Diensie, Natural- und Geldleistungen vom 7. Juni 1821 näher benannt ist, unterliegen im ganzen keiner andern Behandlung als diejenigen, welche von erblichen und Zeitpachtbauern geleistet werden, indem dieselben Gesetze, mit geringen Ausnahmen, deshalb wie in Ansehung jener ge⸗ geben sind, und es ist dieserhalb fast weiter in ökonomischer Hinsicht nichts zu bemerken, als daß dergleichen Dienstleistungen gewöhnlich eben so schlecht geleistet werden, als alle andere Zwangsarbeiten, daß aber der Berechtigte dabei mehrentheils keine Conservationslasten zu tra— gen hat, und in sofern haben sie also für ihn einen höhern Werth, wenn dieser nicht, wie häufig der Fall, durch anderweite Gegenleistungen vermindert wird. Man wird also auch in Ansehung der Behandlung nur die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung zu bringen haben, die in diesem Werke bereits aufgestellt sind, und auf welche wir uns also hier beziehen. Das Borgetragene bestätiget hoffentlich zur Genüge, daß es bei dieser Art Geschäften, uber welche in der That schon viel geschrieben und gestritten worden, alles darauf ankommt, wie und was berechnet wird, indessen bleiben die bestehenden Verhältnisse doch ein gewisser Maasstab, und dieser wird immer zum Rechten leiten, wenn sonst nur jene nicht verdunkelt werden. Wie wenig im Ganzen die Bestimmungen der Gesetze und die Verfassung und Ver⸗ hältnisse dienstpflichtiger Bauern verstanden werden, zeigt sich noch immer, unter andern durch eine neuerliche Schrift unter dem Titel:„Die Eigenthums-Verleihung,“ herausgegeben von E. L. Leupert 1817 Breslau bei Korn. Die allgemeine Litteratur⸗Zeitung vom 20. November 1820 rezensirt diese Schrift, und man ersieht aus dem Auszuge derselben, wie aus der Rezen⸗ sion, daß, ungeachtet manches treffenden, was gesagt worden, doch im Ganzen keine klare An⸗ sicht über dies Rechts ⸗ und ökonomischen Verhältnisse der Interessenten gegeben ist— Es dünkt mir zum Schluß über diesen Gegenstand nicht nnangemessen, hier wenigstens das Sentiment des Rezensenten anzuführen, welches, einige Uebertreibungen abgerechnet, mitunter passend, und hier am rechten Orte seyn mögte; er sagt nämlich: x „Der Verfasser weiß recht gut zu sagen, was nicht geht, aber er bleibt die rechte Ant⸗ wort schuldig, über das, was geht. Er streicht gradezu alle gutsherrliche Einkünfte, welche den reinen Ertrag des Bauergutes übersteigen, und hält das für recht und billg, ohne des gewiß nicht seltenen Falles auch nur zu gedenken, daß dem verschuldeten Gutsherrn grade nicht mehr als der Betrag dieser Einkünfte zu seinem Unterhalt übrig bleibt, daß er das Gut seiner Väter den Gläubigern einräumen muß, wenn er sein letztes Theilchen daran, wie durch den Blitz vom freien Himmel, durch einen Federzug verliert, und daß sein Kind an der Thür des Bauern vergeblich bettelt, welchem es bis her schon wohlgegangen ist, und dem nun die unseelige Lehre eingeschmeichelt wird, auf fremde Kosten sich zu bereichern. Dienste der Eigenthümer — 190— Wäre das aber auch eben so gerecht als staatsklug, so hätte der Verfasser doch die Angaben nicht schuldig bleiben sollen, wie der Ertrag abgeschätt werden müßte, um nach seinem Er— gebniß als zuverläßigem Maasstabe, das gutsherrliche Einkommen zu bestimmen. Er verwirft die künstlichen Anschläge und erklärt sich für die landüblichen Abschätzungen durch Achtsleute, doch vereinigt er zuletzt beides wieder. Bekanntlich fehlt es noch an den Hülfsmitteln, um haltbare Anschläge zu machen, und noch ist zu ihrem Anfang der Aufang nicht gegeben. Sollen wir die Durchschnittspreise aus den Kriegesjahren, aus dem zerrütteten Zustande der Landwirthschaft, der Gemeinde-Ordnung, des Geldwesens des gesammten Teutschlands nehmen? oder von der Hoffnung auf gute Gesetze, Ordnung und Gemeinschaft die Rechnungssfätze bor— gen? Und wenn weder das eine noch das andere geht, wenn mit der unhaltbaren Grundlage der ganze Vorschlag des Verfassers fällt, was läßt sich in der Wissenschaft rechtfertigen und in der Ausübung gedeihlich nachweisen?“ ö „Die Hauptsache ist, daß die Landwirthschaft unter das Recht freier Verträge zurückge⸗ stellt, die Ablösbarkeit aller Gutslasten und die Theilbarkeit aller Gemeinheiten gesetzlich aus— gesprochen; daß Beides durch vermittelnde Behörden und raschen Geschäftsgang befördert, und durch alle Hülfsmittel zum gleichmäßigen Gebrauch für beide Theile unterstützt werde, als durch Bekanntmachung der Markepreise von langen Zeiträumen für jeden Kreis, durch Richtsätze für den Geldwerth der rohen Erzeugnisse, und für die Verwandlung des Geldertra— ges in Stammvermögen u. s. w., zuletzt, daß jeder freie Land-Eigenthümer den vollen Gemeine— stand, Stimmfähigkeit zu Landtagswahlen erhalte. Der nächste Erfolg wird davon nicht seyn: daß die Bauern gebildete Leute werden, wohl aber, daß gebildete Leute Bauern werden, die verschuldete Höfe ankaufen, die Lasten davon ablösen** und mit Hülfe von Geld und Kunst aus der verwahrloseten Wirthschaft einen tüchtigen Gutshaushalt machen. Auf diesen Erfolg weiset die bisherige Geschichte; der jetzige Stand gebildeter Landwirthe ist zwischen die Gutsherrn und Bauern aus den Städten eingedrungen, er besteht aus Pacht— beamten, und er ist schon an sich zahlreicher als die Pachtungen, welche sich überdies durch die vermehrte Selbstverwaltung der Gutsherrn verringern. Er hat also keine andere Wahl, als von dem erworbenen Vermögen zu leben, oder Bauergüter zu kaufen, und er kauft sie in Menge, wo er die Gewißheit oder die Hoffnung ihrer Freimachung hat. Wenn denn die Bauern sehen, wie sehr unter dem Recht freier Verträge ihr Hof sich durch Kunstkräfte umgestal⸗ ten läßt, so werden sie auch in ihrer Wirthschaft schon weiter kommen. Will man ihr Ein— kommen vermehren, so muß man zuerst ihre Kenntnisse vermehren, durch die bloße Verringe— rung ihrer Abgaben kommt man in Gefahr blos die Krugwirthschaften zu bereichern, und selbst reiche Bauern giebt es genug, die eben so elend wirthschaften, als die armen Nachbarn. Ueber— haupt wird den Satz niemand läugnen, daß dort, wo in Teutschland fruchtbares Land wüste liegt, die Köpfen n wüste sind, und zwar nicht blos die Bauernköpfe.“ So weit dieser Rezensent, der mit der Sache und mit der ökonomischen Stellung der Bauern nicht unbekannt zu seyn scheint, desto auffallender sind einige seiner Bemerkungen, be⸗ sonders die: daß der Bauer dem Gutsherrn noch mehr Einkünfte gewähren solle, als selbst del auc den meh unt dule desh I son W seht, ben, ohne E betei lich Neh hafte Mi ten Dertt Hehen Ind scha schn Abg seiemr Et⸗ Wͤerpüft Aahut, llsamwu, gehn sande de nehmen abe bor⸗ rundloge ugen und urickge⸗ Hlsch aus⸗ ödett, W lis, durc Heldertra⸗ Gemeine⸗ ucht seyn Bauern Ie bon machen. irthe ist Vacht⸗ ies dulch te Musl, Ist sie in enn die mgestal⸗ ihr Ein⸗ Berringe⸗ und solht . Uber⸗ n wüse Kung de⸗ Ngeh, sbs — 191— der reine Ertrag des Hofes darbiete, wo soll dies Mehr herkommen, da der Bauer doch auch leben soll, und was berechtiget zu der nachfolgenden Jeremiade, da die Gesetze einem je— den das Seine zusprechen, und es dem Gutsherrn keinesweges durch einen Federzug ab-, viel⸗ mehr recht aus dem Vollen zugesprochen wird, und zwar nicht erst im Jahr 1820, sondern unterm 1/. Sept. 181½, und noch mehr unterm 29. Mai 1816? Welcher Gutsherr kann da— durch ruinirt werden, und wenn er Schulden hatte, so ist dies doch nicht des Bauern Schuld, dessen aufgehobene Leistungen schon manches Gut schuldenfrei gemacht haben, in wiefern kann sich hierbei der Bauer bereichern, in wiefern hat er es gethan, da er die Lasten, die er los seyn will, nicht umsonst los wird, sondern hinreichend bezahlen, das heißt, abkaufen muß. Was dieser Mann wünscht, daß erst geschehen soll, ist durch klare Gesetze vollkommen festge— setzt, und es ist weder gegen das Recht, noch gegen die Staatsklugheit, daß Lasten und Abga ben, die am Boden haften, ablösbar gemacht sind; daß und wie diese Ablösungen erfolgen, ohne die Betheiligten grade zu ruiniren, diese Aufgabe ist schon tausendfach gelöset, und da— durch ist wohl noch kein Berechtigter arm geworden, wenn er es aus andern Ursachen nicht bereits war, oder es ferner dadurch wird, daß er die Ablösung aufhält, und durch einen mög⸗ lichen Brand um ein ansehnliches Capital kommt. Wenn es erläubt ist, eine jährliche Geld⸗ Rente durch Erlegung des 25 fachen Betrages abzulösen, und also das Grundstück, worauf sie haftete, frei zu machen, warum soll es nachtheilig seyn, andere Leistungen auf eine ähnliche Art abzulösen? Der Gutsherr Selbst kann wissen, was seine Forderung an den Verpflichte⸗ ten werth ist, und nicht immer wird es dazu der Einsicht eines Dritten bedürfen. Nicht aus Zerrüttungen und aus Hoffnungen lönnen die wahren Grundsätze der Veranschlagung hervor— gehen, auch muß man nicht wollen, daß Alles befohlen werde, sondern nur aus der Natur und Stellung der ökonomischen Verhältnisse können die Grundsätze zu einer richtigen Veran⸗ schlagung entnommen werden, und mit ihrer Hülfe und auf diesem wird eine Wissen⸗ schaft und rechtfertiget sie sich. Das Recht freier Verträge existirt in der Landwirthschaft, und wenn es in der gegebe⸗ nen Beziehung noch nicht durchgängig existirt, so wird es durch die neuesten Gesetze vom 7. Juni 1821 bald herbei geführt werden, wenn man nämlich statt zu reguliren, nicht prozessi⸗ ren und dadurch den raschen Geschäftsgang lähmen will. Sehr richtig prophezeihet der Rezensent die Verwandlung im Bauernstande, und aller⸗ dings wird sie nicht ausbleiben, nur dürfte zu bezweifeln seyn, daß sich Leute aus andern Ständen finden möchten, welche gutspflichtige Bauerhöse kaufen mögen, und die Pflich⸗ ten davon ablösen u. s. w., in solche Misverhältnisse und Abhängigkeit setzt sich wenigstens ein gebildeter Mann nicht, sondern dieser wird nur freie Grundstücke kaufen, weil von selbst denkbar ist, daß der Rentenirer sich nicht aufs Land begeben wird, um sich, wenn auch nur einstweilen, mit seinem Vermögen in die Abhängigkeit eines Gutsherrn, einer Bauergemeine und vielleicht noch anderer Personen zu begeben, während er in der Stadt nur mit einer Obrigkeit zu thun hatte, und zu einer Gemeine von seines Gleichen gehörte.(Vergleiche Th. I §. 255,) Rechnet der Verfasser hierbei viel auf die Gutspächter, so möchte das im Ganzen unerheblich seyn, und dadurch für die moralische und intellektuelle Bildung des Bauernstan⸗ des nicht viel gewonnen werden, vielleicht ist es indessen in des Verfassers Heimath ein An⸗ deres als in hiesigen Gegenden, von welchen wir zugleich behaupten können, daß eben daselbst kein fruchtbares Land wüste liegt, wohl aber, daß es noch nicht so benutzt wird, wie es be⸗ nutzt werden sollte; dies liegt nicht eben daran, daß die Köpfe wüste wären, sondern daran, daß der Wille der Menschen gebunden ist, bei langsamer Ausführung der Gesetze nur nach und nach frei wird, und noch weit später, neben der Freiheit, auch Schutz derselben zu er— langen hofft, und diesen letztern müßte er schon haben, wenn die Wünsche und Ideen des Verfassers so fort realisirt werden sölten. Daß dies Alles keinen raschern Gang nimmt, wessen ist die Schuld? vielleicht grade die der Klagenden, und insbesondere derjenigen, die nach vorstehenden Aeußerungen die Fälle aufzustellen wagen, daß das, was ein verschuldeter Gutsbesitzer vom Bauer beziehe, grade noch das Einzige zu seinem Unterhalt übrig bleibende sey, und daß er zu schmähliger Armuth herabgedrückt werde! Man sollte kaum glauben, daß der⸗ gleichen noch gesagt und gedruckt werden könnte, da Jedermann weiß, daß das, was ein Gutsherr vom Bauer bezieht, dem Gute gehört und mit diesem verschuldet wird, und daß dies nur das Bekenntniß eines förmlichen Bankerotts enthält, welches freilich auch, unge⸗ druckt, oft da vorkommt, wo grade das schnelle Eingehen auf die Gesetze, noch retten, und zugleich den Bauer dahin bringen könnte, wohin der Rezenseut ihn wünscht. Der Verfasser dieses Werkes wünscht endlich nichts mehr, als daß er in selbigem den Er⸗ wartungen jenes Rezensenten sowohl, als anderer Geschäftsmänner über Veranschlagungs-⸗ Methode und Form, über Rechnungs-Anlagen und Ausmittelung der Sachpreise aller Art, vorzüglich auch der Getreidepreise entsprochen haben möge, nur muß noch bemerkt werden, daß wenn überhaupt von wissenschaftlicher Darstellung der Sache, und zugleich von praktischer Anlage die Rede ist, doch nicht erwartet werden kann, daß hier eine Lieferung von Formula⸗ ren für jedes Dorf gegeben sey; die Wissenschaft stellt Grundsätze auf, der wissenschaftlich ge— bildete praktische Geschäftsmann versteht diese, und weiß sie anzuwenden, wer diese Anwen⸗; dung nicht zu machen versteht, dem ist nicht zu helfen.—⁰⁰ 1 ö ö H. 1— Von denjenigen Geschäften, Welche aus der Aufhebung der Hofdienste folgen a) bezüglich auf die neuen wirth⸗ schaftlichen Einrichtungen des Gutsbesitzers, und b) bezüglich auf dieserhalb nachzusuchenden Credit. Bei den durch Land-Entschädigung erfolgenden Dienst-Regulirungen werden in der Re⸗ gel neue Bauten auf Seiten des Gutsbesitzers nöthig, und zwar zum Zweck des mehreren Scheuern⸗, Stall⸗ und Wohnungs⸗Raumes, und hierbei müssen die bisherigen Dienstpflichti⸗ gen im Verhältniß ihres Gespannes unentgeldlich die erforderlichen Fuhren verrichten, wes⸗ halb der regulirende Commissarius nicht nur die Frist, innerhalb welcher diese Fuhren geleistet werden müssen, sondern auch das Beitrags⸗Verhältniß eines jeden Wirthes festsetzen muß, wie solches im Art. 39. der Deelaration vom 29. Mai 1816, und in der Verordnung vom 20. Juni 1817§. 154. vorgeschrieben ist. Der Oekonomie-Commissarius hat hierbei hur zu untersuchen: was von den abgetretenen Län⸗ Land stimm hen h inde oder Ochs gehal Rehin 3 IIS l hei ein hande kann ist, so missari teeten kann nochsu à. b. . V zu diese Hes herthel D mah st nach im S und g b dar sut f zun samm hanin I. wleryfaf, Wein Mu, Wadgebs Wie d Ke⸗ ein danm nut nah en zu er⸗ deen des nimmt, ihen, die schuldeter hleibende dß der⸗ Das ein W daß ch, Me⸗ Iten, und den Er⸗ lagungs⸗ Mer Mi/ werden, altischer otmula⸗ wch ge⸗ Anwen⸗ ‚ en Witth⸗ dit. der Re⸗ mehrern uspfithti in, ves⸗ geleistet nuß, wit om, Lalttelen Yn⸗ Ländereien an Getreide und Heu nach Schocken und Centnern gewonnen werden kann. Diese Be⸗ stimmung wird um so leichter fallen, als man sich während der Regulirung selbst Lemhz ht ha⸗ ben wird, die Acker⸗Erträge nach Schocken, Mandeln, Stiegen und nicht blos nach Körnern und Scheffeln, genauer kennen zu lernen, auch muß man wissen, ob in der Gegend stark oder schwach gebunden wird; ferner muß festgesetzt werden, wieviel Gespann an Pferden oder Ochsen erforderlich, und welche Art und wieviel Nutzvieh außerdem noch auf die Grundstücke gehalten werden kann, wobei dann auf den Stroh- und Heugewinnst, und auf etwanige Weide⸗ Reviere alles ankommt. Bei großen Gütern, vielen Dienstbauern und daher starken Eutschädigungen von 1000 und mehr Morgen, muß in der Regel ein neues Vorwerk errichtet werden, zuweilen ist dies bei einer minder großen Entschädigung nicht nöthig, und es findet sich Gelegenheit, schon vor⸗ handene Gebäude zu nutzen oder zu erweitern, und nur einen Theil neue zu bauen; ja es kann bei einer geringfügigen Land-Entschädigung der Fall eintreten, daß gar kein Bau nöthig ist, sondern daß die vorhandenen doch noch ausreichen. Aus diesem Grunde ist es auch kom⸗ missarischer Seits ganz überflüßig, seine amtliche Wirksamkeit dieserhalb unaufgefordert ein— treten zu lassen, und etwas festzusetzen, was nicht durchaus verlangt wird; im Gegentheil kann man erwarten, daß derjenige, der Baufuhren braucht und sie zu sordern hat, solche auch B werde. Die ganze Operation erstreckt sich also auf a. Ausmittelung des Getreidegewinnstes nach Schocken, des Heugewinnstes nach Centnern, b.— des Gespannviehes nach Art und Zahl, C.— des Nutzviehes nach Art und Zahl, d.— der Tagelöhner⸗Wohnungen, und bei ganzen Vorwerken auch einer Woh⸗ nung für den Meier und Wirthschafter. Ist dieser Anschlag gemacht, so wird ein Baukundiger aufgefordert, den Gebä äudebedarf zu veranschlagen und zugleich anzugeben, welche und wieviel Fuhren dabei zu thun sind, und diese werden nun unter die bisherigen Dienstpflichtigen nach Maasgabe ihres Gespannes, wel⸗ ches in demselben Dorfe unter Zwei- und Einhüfnern und Kossäten verschieden seyn kann, vertheilt, und die Zeit bestimmt, bis wohin sie geleistet seyn müssen. Bei diesem Geschäft scheint mir weiter nichts besonderes wahrzunehmen nöthig, als daß man sich nach der Bodengüte und nach der Gegend und Culturart richte, und nicht jeden Ort nach einem Leisten behandele, sondern einen Unterschied mache, ob man in der Uckermark oder im Schenkenländchen ist; auch das Vieh ist nach den Gegenden von verschiedenem Schlage, und also erfordert es Berücksichtigung, ob man großes oder kleines Vieh anzuschlagen hat, ob das Getreide gut und reichlich mandelt und in die Bunde fällt, oder ob das Gegentheil statt findet. Dieses Geschäft giebt übrigens Gelegenheit, über das Verhältniß der Körner zum Stroh gute Erfahrungen nach den verschiedenen Gegenden, Boden- und Culturarten. sammeln, wenn man nämlich Lust dazu hat, sich für sein Fach interessirt und nicht ganz m chanisch verfährt. II. Abtheilung. I 25 1 *eeeeeeeeE--·..—————————————— —————.———————...——.— 4———.——.————————————————UUUUU———————— ——..——.—— — 4— In Absicht eines nöthigen Capital⸗Vorschusses stehet dem Berechtigten die Befugniß zu, An leihen zu machen oder einen Theil der erhaltenen Entschädigung zu verkäufen und zu verpfänden. Da dieser Capital-Vorschuß auf die Substanz des Gutes verwendet wird, so verordnen die Gesetze nur, daß überhaupt nachgewiesen werde, welcher Bedarf nö— thig, und wie das desfalls aufgenommene Capital verwendet worden. Der Oekonomie⸗ Commissarius hat in Gemäßheit der Vorschrift des Art. 54. der Declaration also zu unter⸗ suchen, worin der Bedarf des Gutsinhabers bestehe, und dies wird gewöhnlich auf die erfor⸗ derlichen Baukosten und Anschaffung des Inventarii hinausgehen. Die Baukosten und In⸗ ventarienstücke an Vieh ergeben sich schon aus den im vorhergehenden gedachten Anschlägen, und es ist nur noch der Betrag für Schiff und Geschirr hinzuzufügen, jedoch auch wiederum in Abzug zu bringen, was an Hofwehr⸗Capitalien eingeht, und welche Mittel das Gut selbst darbietet, nämlich an Bauholz, Feldsteinen, Rohr und Stroh, als welche nicht mit zum Anschlag kommen. Die ganze Maasregel findet nur, wie gesagt, bei neuen Capital⸗Aufnahmen und Verpfän⸗ dungen auf schon verschuldeten Gütern statt, und ist also keinesweges bei jedem Geschäft nö⸗ thig, es ist vielmehr eine ganz falsche Ansicht, damit überall eingreifen zu wollen, da doch bei jedem Gutsbesitzer voraus gesetzt werden muß, daß er am besten wisse, was er mit dem er⸗ haltenen Aequivalent zu machen habe, und damit allerdings vernͤnftigerweise nichts anderes machen wird, als was sein Vortheil ihm eingiebt. Da nun durch eine ordentliche Dienst— Regulirung im Werthe des berechtigten Gutes nichts verändert werden kann noch darf, so fällt auch jede Controlle der Gläubiger oder der Behörden deshalb als überflüßig weg, und es bedarf deshalb weiter gar keiner amtlichen Vorsorge, noch einer Bemerkung im Rezesse oder im Hypothekenbuche, wie manche haben behaupten wollen— 9. 13. Von Regulirung polizeilicher Gegenfände. 29— Bei allen Dienst-Regulirungen und Separationen kommen noch verschiedene polizeiliche Gegenstände vor, welche nicht gradezu in den Gesetzen genannt sind, welche aber bei dieser Gelegenheit sehr schicklich mit geordnet werden können, weshalb besondere Verordnungen des Gouvernements ergangen sind, die den Commissarien zur Richtschuur dienen. Diese Gegenstände bestehen hauptsächlich: in Gradelegung der Straßen und Wege, auch Anlegung neuer und Aufhebung alter Wege und Brücken. ö Erweiterung oder Verlegung der Begräbnißplätze, wo der Raum im Dorfe solches erfordert. Anlegung von Baumschulen zum Zweck der Wege-Bepflanzung und Ausweis des nö⸗ thigen Landes und Verrechnung desselben bei den Plänen, zu jedem dieser Gegenstände. Vorsorge wegen des Unschädlichmachens der Sandschellen. Regulirung der Communallasten und Beitrags-Verhälenisse der Einzelnen. Regulirung der Gräben im Dorfe und Felde zur Ab⸗ und Vorfluth. Rfigniß, sen und 0 Wa vitd, D o⸗ Oeloneur Unta⸗ die erfot⸗ und In⸗ uschlägen, viedetum Gul selbf t mit zun Vupfün⸗ cäst höꝛ de dd ddi Tdem er⸗ anderes e Dienst⸗ darf, so weg, und Rezesse oliheilich⸗ hei oloser un des ter Wege sshes des nö⸗ sünde. g=-;g‚ 195 a. Walsuehmungh wegen Feuerstcherheit der Schmiede⸗ Eße des Dorfes. Alle diese Gegenstände, und oft nach der Orts⸗Verfassung noch mehrere, werden unter ⸗ ziehung des Kreis⸗ Landraths regulirt, daß solches geschehen, mit zum Protokoll verhan⸗ delt, und die Resultate und Bestimmungen in den Rezeß mit aufgenommen, dergestalt, daß zugleich bei der Dienst⸗Negulirung alle Angelegenheiten einer Dorf fgemeine möglichst feststehend gemacht werden, und der Inhalt des Rezesses also die R icht schnur für die Zukunft bildet. Da⸗ gegen ist dasjenige, was von einer Gemeine in Rücksicht auf ihre ackerbaulichen Verhältnisse unter sich, und nach Anleitung des zweiten Abschnittes der Gemeinheitstheilungs-Ordnung v. 7. Juni 1821 bestimmt und beschlossen werden soll, Gegenstand besonderer Verhandlung schon bei Gelegenheit der neuen Felder-Eintheilung,(siehe§. 169. I. c. Abth. I. Pag. 4112,) und es wird dadurch eine besondere Dorf- und Ackerordnung constituirt, wogegen jene polizeilichen Maasregeln die Sicherheit der Einwohner, die Vermeidung von Streitigkeiten wegen der Beitrags-Verhältnisse, die Bequemlichkeit des Publikums auf den Straßen und Wegen, und endlich die Verschönerung des Landes zum Zweck haben, und zu diesem löblichen Zweck mit⸗ zuwirken, muß jeder Commissarius, der einigen Sinn für Ordnung und Schönheit hat, sich eifrig angelegen seyn lassen. §. 14 Von der richtigen Abschätzung der Bauerhöfe ind den deshalb anzufertigenden Taxen. Die Gesetze enthalten zweierlei Gründe, weshalb die bäuerlichen Höfe, von welchen die Dienstpflichtigkeit abgelöset ist, sogleich bei der Regulirung abgeschätzt werden sollen, nämlich erstens,— ö nach Art. 65. der Declaration vom 29. Mai 1616, wegen der nur auf des Werths des Hofes nachgelassenen Verschuldung desselben; zweitens, weil solche Höfe künftighin nicht nach gemäßigten Taxen, wie im Allg. Landrechte Th. II. Tit. VII. 5. 280. nachgelassen war, sondern nach dem wahren Werthe bei Erbschaftsthei⸗ lungen in Anschlag gebracht werden sollen.(Art. 72.) ä Sowohl im ersten, wie im zweiten Falle, ist es für den Inhaber des Hofes bequem, so⸗ gleich eine richtige Taxe vorzeigen zu können, und es werden ihm in jedem Falle erhebliche Kosten dadurch erspart, daß nicht allemal eine neue Taxe aufgenommen zu werden braucht, die ohne⸗ hin in den meisten Fällen nicht richtig seyn würde. Es kommt nur darauf an, die Abschätzung treffend und sachgemäß zu machen. Bis jetzt existiren deshalb weder gesetzliche Vorschriften, noch bekannte Grundsätze, und beides würde auch nur provinzenweise treffend gegeben und aufgestellt werden können, indem der Wirth— schaftsbetrieb sowohl, als die äußern Verhältnisse in manchen Provinzen sehr von einander abweichen. Um nun hierunter wo möglich nicht zu fehlen, müssen wir die Sache in genaue⸗ ster Einzelheit betrachten. Bäuerliche Landwirthschaften jeder Art unterscheiden sich von Nichtbäuerlichen theils durch ihre Größe und Umfang, theils dadurch, daß der Inhaber die Wirthschaft im engsten Sinne — selbst führt, und mit den Seinigen also die Arbeiten selbst inirt, und nicht allemal noch Gesinde nebenbei hält.. Sie unterscheiden sich Skonomisch auch 9260 dudurch, daß auf einer kleinern Flache den⸗ noch mehr Gespann- und Hand⸗Arbeitskräfte verwendet werden. müssen, als bei einer gleich großen Fläche Landes, die sich im Complexus eines größern Gutes befindet. Dies kommt da⸗ her, weil der Bauer ein Minimum von Kräften nothwendig bedarf, welches auf seine selbst⸗ ständige Wirthschaft berechnet ist, und daher nicht noch vermindert werden kann. Sind z. B. bei 200 Morgen Acker 2 Pferde und 32 Ochsen erforderlich, so läßt sich davon nichts absetzen, weil man nicht etwa einen Ochsen oder ein Pferd allein würde gebrauchen können, ohne die Kraft im Ganzen zu lähmen; dagegen kann es Fälle geben, daß auf 200 Morgen Landes in einer größern Wirthschaft wirklich ein Ochse erspart wird, und dies bringt die Arbeit und das Wirthschaften im Großen so mit sich, und wo Gespannkraft erspart wird, da wird auch Menschenkraft erspart. 25 Der Bauer ersetzt aber die mehrere zu verwendende Kraft zum Theil dadurch, daß er und die Seinigen selbst die Arbeiter sind, also das selbst verdienen, was der größere Wirth an Gesinde und Tagelöhner geben muß. Jener gewinnt also durch eigenen Fleiß und Betrieb⸗ samkeit, dieser(ohne Fleiß und Betriebsamkeit bei ihm auszuschließen) durch geschickte An⸗ ordnung der Arbeit und Benutzung der Zeit, durch Concentriren der Kräfte und durch Thei— lung der Arbeit, also durch größere Umsicht, Betriebsamkeit und Kunst(Intelligenz). Weiß der Bauer dem großen Wirth hierin geschickt und mit Ueberlegung für die Anwendung auf sein Verhältniß zu folgen, so wird er den reinen Ertrag seiner Grundstücke jedes mal b edeu⸗ tend erhöhen. Hieraus folgt, daß die zu vertbendenden Arbeitskräfte nicht im richtigen Verhältnisse mit der Fläche sich vermindern, denn hätte Jemand nur einen Hof von 50 Morgen, so wird er deshalb nicht 1 Pferd und 1 Ochsen, sondern 2 Pferde halten, weil er selbige zu allen Arbei⸗ ten und zu den nothwendigen Reisen brauchen kann und haben muß. Höfe, die unter 30 Morgen enthalten, treten beinahe schon in die Cathegorie der Gärt⸗ ner⸗Wirthschaften, wenn sie nicht aus lauter schwerem Boden bestehen. Der Bauer nutzt seine Aecker hauptsächlich dadurch, nicht daß er alle seine Produkte zu Markte verfährt und verkauft, sondern auch zum großen Theil dadürch, daß er seinen Lebens⸗ unterhält sich selbst zum Produktionspreise abkauft, folglich durch Ersparung desfenigen Profits, den er einem andern sonst dafür würde geben mͤssen. Diese Ersparung und das Arbeitslohn was er in eigner Wirthschaft verdient, sind ein bedeutender Theil seiner Revenüen, und da⸗ her das Haupt⸗Erforderniß zu seinem Bestande. Hieraus folgt aber nicht, daß man diese Ersparungen und den selbst verdienten Arbeits⸗ lohn dem Eigenthümer bei einem Anschlage unmittelbar zur Einnahme rechnen müsse, viel⸗ mehr führt dies nur zur richtigern Würdigung der Prodnktionen, und folglich des reinen Werths. Eine ähnliche Bewandniß wie mit den Arbeitskräften, hat es mit den zu einem Bauer⸗ hofe vöthigen Gebäuden und deren Werth. Obzleich diese nach der Größe und Fläche des ‚ 2———.——————————— —22222..e...·—.....‚.‚.‚‚‚‚‚‚e‚eee:eeeee‚.‚:...—.——.———..‚..—‚——.‚e‚————.—— EE 2—— dis mer R ber Fel amal jot Nche den⸗ einet Haich rommi ine selhs⸗ nd z. B, absehen, ohne die Landes beit und ird auch daß er Virth Derrod⸗ ickte An⸗ ch Thei— . Veiß ung auf Mbedeu⸗ isse mit wird er 4Videi⸗ Gän⸗ Ute zu Lebens⸗ Profits, eitslohn und da⸗ Arbeits⸗ e, viel⸗ Werthl Miel⸗ ihe ded — 297— Ackerbesitzes größer oder kleiner seyn müssen, so sind ihre Erbauungskosten doch nicht allemal verhältnißmäßig geringer nach der geringern Bodenfläche, dazu kommt, daß das Wohn— haus in der Regel gleich groß seyn muß, der Hof habe nun 20 oder 50 Morgen Acker. Die Scheuern und Ställe sind des Ackerbaues wegen vorhanden, das Wohnhaus würde existiren müssen, wenn der Wirth auch kein Ackerbauer wäre. Daraus dürfte folgen, daß für das Wohnhaus und seinen Unterhalt dem Ackerbau nichts zur Last zu schreiben ist, sondern nur für Scheuern und Stallung; dagegen ist das Wohnhaus, als solches, ein eignes Werths-Objekt, und gehört zum Capital⸗Vermögen des Besitzers. Wenn also ein Bauergut geschätzt wird, so wird der Capital-Betrag durch den Rein-Ertrag und den Werth des Wohnhauses konstituirt. Eine ähnliche Ansicht hat man bei der Taxe der Rittergüter. Die ritterschaftlichen Taxations⸗ Grundsätze der Kürmark gestatten nur, daß bei einem reinen Gutswerthe von 6 bis noooo Thaler 200 Thaler, und bei 65000 Thaler Gutswerth 1200 Thaler für das Wohnhaus und niemals mehr, das Gut möge auch noch soviel werth seyn, gerechnet werden darf Hier liegt die Idee des Nothwendigen zum Grunde, denn in diesem Werthsverhältnisse zwischen Wohn⸗ haus und Gute ist sichtbar, daß nur ein Dirigent der Wirthschaft eine Wohnung braucht, und es ist gleichgültig, ob dies im ersten Fall der Meier,(Hofmann, Statthalter) oder im zweiten ein Wirthschafts-Verwalter oder der Gutsherr selbst ist, welcher als ein vornehmer Herr vielleicht in einem geoßen Schloße wohnt, und sich jene Leute hält; der Dirigent der Wirthschaft wird also als der Eigenthümer angesehen, und diesem Wohnung berechnet. (Siehe Abth. J. Pag. 3853 dieser Schrift.) Rach Voraussendung dieser Ansichten wird es nöthig seyn zu bestimmen, auf welche Art die Acker⸗- und Viehwirthschaft selbst am richtigsten zu veranschlagen. Hierbei wird es im⸗ mer auf die Verhältnisse ankommen, in welchen gewirthschaftet wird. Existirt noch Acker-⸗ und Weide-Gemeinschaft, so sind mehrentheils mehr Unkosten und ein geringerer Ertrag zu berechnen. Ist der Hof überall separirt, mit keinen Servituten belastet, und findet eine gute Feld⸗Eutheilung und Fruchtfolge statt, so wird der Werth steigen. Hiernächst kann es nur auf folgende Ausmittelungen ankommen: auf den rohen Körner⸗Ertrag; — den Strohgewinn; — den Heugewinn; — die Weide; — das benöthigte Gespann- und die nöthigen Menschenkräfte: Staats⸗Abgaben; Communallasten; Unterhalt der Wirthschafts⸗-Gebäude und Assekuranz; Hirtenlohn; für Schiff und Geschirr oder Inventarium; 11. Renten und Zinsen an die Obrigkeit des Orts; 12. allgemeine Wirtyschaftskosten. * 3— — ———33—..‚‚mm‚‚‚‚.‚‚‚.e‚e‚eeeeeeeeee ———— —— —————— — 1938— roher Ertrag. Der Körner⸗Ertrag, das heißt der rohe Ertrag, läßt sich überall genau erforschen, und es kann einen sachkundigen Oekonomie⸗Commissarius hierunter die Wahrheit nicht verhehlt werden. Feldbestel⸗ Es kommt aber freilich darauf an, ob man beim Anschlage grade die oft elende Feld⸗Be⸗ lung, Umlauf stellungsart und Fruchtumlauf zum Grunde legen muß, die an manchen Orten getrieben wird und die oft allein daran Schuld hat, daß der Bauer auf keinen grünen Zweig kommt, und wie die Erfährung mir schon selbst ergeben, sicher verarmt, wenn er unter Beibehaltung sol— ches schlechten Verfahrens, selbstständig sich ernähren soll. Ich bin der Meinung, daß der Commissarius überall den wahren Werth, der unter einer vernünftigen erfahrungsmäßigen, und nicht auf leere Projekte gegründeten Wirthschaftsart, erreicht werden kann, auszumitteln habe, ohne sich daran zu kehren, daß der zeitige Besitzer oft seinen Saamen unnütz wegwirft und seine Arbeitskräfte vergeudet. ö Viehhaltung. Der Stroh- und Heugewinn, nebst der etwa vorhandenen Weide, geben im gewöhnlichen Wirthschaftsgange die Grundlage der Viehhaltung ab, und zwar des Arbeitsviehes und des Nutzviehes. Hierbei ist wieder folgendes zu unterscheiden: Weide. Da der Bauer Kühe, Ochsen, Pferde, Schaafe und Schweine gewöhnlich auf die Weide jagt, so ist es nicht selten der Fall, daß er wenig Rutzen von der Weide hat; dies kommt aber hier nicht in Betracht, sondern nur das, was sich von guter Weide wirklich berechnen läßt. Hierbei muß man einem Zugochsen nicht mehr, aber auch nicht weniger Weide berech— nen, als einer guten Milchkuh, weil das Kraft- und Nahrungsmaaß, welches der eine zum arbeiten, die andere zur Milch⸗Erzeugung bedarf, sich im Ganzen gleich seyn möchte. Winterfutter Das Winterfutter des Viehes muß nach Umständen von allen Fruchtarten, die sich zum Futter eignen, berechnet werden, und in Gegenden, wo es gar kein Heu giebt, und sogar selbiges nicht für Geld mit Vortheil zu erhalten ist, da futtert der Bauer im Winter auch Er⸗ toffeln, Kleie, Stein- und Staubmehl, Rüben u. dergl. Ob der Bauer Schaafe halten könne, kommt allerdings auf Lage und Umstände an. Im dreifeldrigen Umlaufe und bei Acker-Gemeinschaft halten die Bauern im Brandenburgischen, Pommern, Preußen und Schlesien häufig Schaafe, obgleich es dahin gestellt bleidt, ob sie alle⸗ mal Vortheil dabei haben. Dagegen kann auch noch der Fall seyn, daß Schaafe auf separir⸗ ten Höfen mit Nutzen gehalten werden. Ergiebt der jährliche Stroh- und Heugewinn ein Beträchtliches, so kann darauf gerechnet werden, daß außer dem Gespannvieh und mehrerer Stück Kühe, auch noch Schaafe ernährt werden können; in Gegenden, wo die Erndten gut in die Schocke(Stiegen) gehen, erweitert sich der Düngungsstand, und man bauet um so mehr auch das Brachfeld an, der Viehstand kann sich also erhöhen, und eins kommt hier zum an— dern; dies ersiehet man z. B. in uckermärkischen Bauerwirthschaften, wo der Bauer bei glei⸗ cher Fläche, doch mehr Vieh ernährt, und zwar starkes Vieh, obgleich er das Brachfeld häufig zum Tabacksbau stark anzieht, welcher Dünger consumirt, ohne Stroh wiederzugeben. Důͤnger ⸗Er⸗ Die Dünger-Erzeugung ist mit der Viehhaltung, Körner- und Strohproduktion ein ver— dengung. wandter Gegenstand, und daher muß man bei der Kenntniß, die man sich von der ganzen Feld⸗ nach vur gef 00⁰ dern Ges Es sch, und W des ermn hoch ser 1 d Han siy em Veit Ratg ber rialj tschen, 10 therder + VW Pe⸗ leber did ohunt, ud stung sol daß der Swäßiger, Numitteln ulgwirft ihhlichen 6 und des die Dedi es komutt bekechten de berech⸗ eine Jum sch zum d sogat uch Er⸗ au. In chjshen, se alle⸗ sepgrir⸗ inn ein mehrerer dten gul so neht an⸗ lei glei⸗ häufg ei bet⸗ h H²d⸗ 199— mark und der Wirthschaftsweise verschafft hat, gleich anfänglich hierauf sehen, und den gan⸗ zen Anschlag gewissermaaßen darauf begründen, und ungefähr wenigstens nachweisen, ob in 3 oder 6 Jahren alle Felder durchgedünget werden können, oder auf wieviel Dünger vom Haupt Vieh überhaupt zu rechnen. Benutzt der zu taxirende Bauerhof Servituten auf fremden Weide⸗Revieren, so kann das Riaten Ser⸗ auf die Viehhaltung Einfluß haben, und folglich muß dieser Umstand herausgehoben und allen⸗ falls bestimmt werden, wieviel die Servituts-Ausübung an sich werth ist, weil, wenn sie auf⸗ gehoben wird, ein Aequivalent an deren Stelle tritt, welches den Werth des ganzen Hoses nicht verringern darf, bei entstehendem Zweifel würde sonst bei künftig vorkommenden Fällen die Taxe von neuem gemacht werden müssen.. ö 200 R Umgekehrt, wo der Bauerhof Servituten erleidet, muß der Gegensatz statt finden, das kümten; WIn heißt, der dadurch entstehende Minderwerth des Hofes, ausgesprochen werden. Bei Bauerhöfen ist die Zahl des Gespannviehes und des Schiff und Geschirres eben so. nach der Qualität und der Fläche des Bodens zu bestimmen, als bei größern Wirthschaften, Bedarf. nur mit der schon Eingangs gedachten Rücksichtsnahme, daß das Gespann aus den dort an— geführten Gründen nicht zu schwach seyn darf. Wenn also in einer Gegend ein Hof von 200 Morgen mit 2 guten Pferden und 2 Ochsen auszureichen vermag, so können in einer an⸗ dern 5 Pferde und 5 Ochsen nöthig werden und wohl noch mehr. Die Handarbeiten lassen sich aus gleichen Rücksichten bestimmen, so wie der Umstand, ob Gefinde gehalten werden muß, oder ob der Bauer mit seiner Familie Alles bestreiten kann. Es versteht sich nun hierbei, daß man wirklich nicht mehr berechnet als nöthig ist, und da findet sich, daß es Höfe genug giebt, wo der Bauer mit seinen Kindern die Feldarbeit, das Dreschen und Besorgung des Gespanaes bestreiten kann. Die Arbeiten des innern Haushalts erstrecken sich mehrentheils auf das Nutzvieh, Molkenwesen, Flachsbearbeiten im Herbst, und ist Sache des weiblichen Theils der Familie. Hierdurch wird nun der Werth der Arbeit weit sicherer ermittelt, als durch Auswerfung des sogenannten Wirthschaftskorns, welches in der Regel zu hoch kommt und nirgends paßt, weil es für solche Wirthschaften nicht erfunden ist. Obgleich sich nun eigentlich der Bauer das ganze Jahr über in seiner Wirthschaft beschäftiget, so hat er doch in der Wirklichkeit nicht anhaltende kägliche Feldarbeiten, ja nicht einmal beständige Hausarbeit, und daher kann nur der wirkliche Bedarf an Handarbeit veranschlagt werden, sey es nach Tagewerken oder auf andere Weise, gleichviel, ob diese Arbeit täglich ist, oder ob im Ganzen nur 3 Jahr u. s. w dazu erforderlich sind. Für die Unterhaltung der Wirthschaftsgebäude kann man in der Regel 2 Prozent des Bau⸗Repa⸗ Werths in Ansatz bringen, weil angenommen werden kann, daß der Bauer manche kleine Re⸗ Watur, wobei mit Lehmstaaker⸗Arbeit auszureichen, selbst macht, und also keine große daraus werden laßt. Durch diese 2 Prozent werden also die darauf zu derwendenden eigenen Mate⸗ rialien und Fuhren gedeckt. Die Beiträge für Seuer⸗Assekuranz werden wenigstens für die Brandenburgische Urevinz Assekuranz. tarien Stücke ö ö ( auf 4 Prozent des Gebäudewerths nach Pag. 95 Abth. I. berechnet werden müssen, und in andern Provinzen muß man deshalb das nöthige zu ermitteln suchen. ö ö ö N Uebrigens hat der Bauer bei seiner Wirthschaftsart, besonders in Gemeinheiten noch mehr Risico, als der große Gutsbesitzer, nämlich durch Viehseuchen, durch die größere Feuergefähr⸗ N lichkeit der Wohnungen in geschlossenen Dörfern, welche in der Regel Stroh und Rohrdächer ö haben, daher ist die Gefahr für die nicht versicherten Gegenstände als Vieh, Heu, Stroh und N Dünger größer, und ein Versicherer würde wahrscheinlich die Gefahr nur gegen 2 bis 3 Pro⸗ zent, nach Umständen übernehmen. Auch für Hagelschlag und Ueberschwemmungen existirt keine Versicherung im Bauerstande, daher scheint es angemessen, hierauf Rücksicht zu nehmen. Ochir 3 Bei den Bauerwirthschaften muß ebenfalls ein stehendes und ein umlaufendes Capital vor— Schiff u. Ge⸗; Ruli ö whirr undan⸗ ausgesetzt und davon Zinsen berechnet werden, so wie der natürliche Abgang, der bei letztern dere Jnden, jährlich statt findet. ö Die Berechnung der Höhe Siesed Capitals richtet sich natürlich nach dem Orte und der preußen als im Magdeburgischen ist. Dazu kommt, daß der Bauer sich manche Wirthschafts— nothdurft, z. B. Krippen, Raufen, Wagenleitern, Zäune, Eggen, Pflugbalken n. s. w. selbst macht, und dafür also wenigstens kein Arbeitslohn ausgiebt. Dasselbe findet wegen des Schmiedelohns statt, wo der Bauer das Eisen selbst andauft, nur das Arbeitslohn bezahlt, und dies für einen geminderten Preis erhält, weil er dem Schmidt Kohlenfuhren leistet, und ihm für das Schärfen und Instandhalten der Pflüge oder Hacken jährlich ein gewisses Lohn in Getreide giebt. Da nun ein solcher Wirth ohnehin sein Gespann das ganze Jahr halten und ernähren muß, so kommt ihm die Löhnung des Schmidts sowohl dieserwegen, als auch ö in dem Betracht wohlfeiler als jedem andern zu stehen, daß er den Lohn in Körnern giebt, 0 welche ihn nur den Erzeugungspreis kosten. Dies sind Vortheile, die der größere Wirth we— nigstens nicht überall und nicht in demselben Maaße hat, und man wird aus der Folge sehen, daß es nöthig ist, bei Taxation der Bauerhöfe darauf Rücksicht zu nehmen. Allgemeine Unter dem Titel der allgemeinen Wirthschaftskosten sind in der Abth. I. Pag. 117 ver⸗ den schiedene Gegenstände begriffen, und der Ackerkultur zur Last geschrieben worden; und wir N sind genöthiget, dies Verfahren auch bei Bauerwirthschaften zu beachten. Die Pag. 117 an⸗ gelegte Berechnung bezieht sich indessen allein auf Ackerbau, weil dort blos der Zweck der war, alle Kosten, die auf den Ackerbau insbesondere fielen, auszumitteln, um den Vergleichs-⸗ werth des Bodens zu bestimmen. Hier ist aber überhaupt von Abschätzung eines Ganzen, eines Inbegriffs von Grundstücken, die Rede, und ich glaube nicht zu fehlen, wenn diese Kosten⸗Rubrik hier mehr ins Ganze gezogen wird, denn es ist ein Unterschied, ob man blos den Werth eines Morgens Acker wissen will, oder ob der Totalwerth eines ganzen Gutes ausge⸗ mittelt werden soll, auch hier nicht wie bei Pag, 116 nöthig, den Werth eines Gespanntages N speziell zu ermitteln, indem der Bauer das einmal nöthige Gespann das ganze Jahr ernäh⸗ Morgen ren muß, wogegen dort ermittelt werden sollte, wie viel Arbeit, und für welchen Preis ein Zeit, und so ist es möglich, daß Bauholz um 50, Vieh um 30 Prozent wohlfeiler in West⸗ 4— , Ind is W La Haahhr Aahddigg S um is 3 Mo⸗ eil existitt nehmen. Rtal vor⸗ lettern und der in Vest⸗ Woe⸗ v. selb WHen dis bezahlt, stet, und ses bohn halten (s auch giebt, uih we⸗ sehen, ber⸗ ud wit 17 an⸗ er War, gleichs⸗ Ganzen, In diese in blos ausge⸗ antage amih⸗ %6 ein Morgen Morgen Landes erfordere. Dies glaubte ich zur Vermeidung von Misverständnissen hier be— merken zu müssen. Die allgemeinen Wirthschaftskosten stellen sich also in solhender Art. 1. Zum stehenden Capital gehören: a. der Gebäudewerth mit Ausschluß des Wohnhauses; b. der Werth des gesammten Viehstandes; c. der Werth von Schiff und Geschirr oder dem todten Inventaris. Hiervon kommen die jährlichen Zinsen zu 4 Prozent in Anschlag. 2. Zum umlaufenden Capital gehören die laufenden Ausgaben, welche zum Theil innerhalb Jahresfrist sich wieder ersetzen, und die der Ackerbau tragen muß: Futterkosten des Gespannes; Gesinde⸗ und Tagelohn; natürlicher Abgang am Gespann, und an Schiff und Geschirr; Assekuranz für die Gebäude, auch würde man eine solche für Vieh und Inventarium berechnen können, sie ist jedoch nicht gebräuchlich, daher statt deren e. für Risico beim todten und lebenden Inventario, einige Prozente des Capitalwerths schicklich in Ansatz gebracht werden; f. Gebäude⸗ Unterhaltungskosten; Schmidts⸗Löhnung Hirtenlohn(wo noch besondere Gemeine- oder Privathirten gehalten werden müffen odet dkönnen), Feldhüterlohn; i. Staats⸗Abgaben, die auf den Höfen ruhen;** k. Communal-Abgaben, einschließlich derer an Prediger und Schullehrer; 1. Abgaben an die Orts-Obrigkeit, als Renten, Zinsen, Naturalien, oder auch an den Fis⸗ kus, an Stifter u. s. w. m. Brennholz⸗Bedarf. Die mehresten dieser Ausgaben müssen alljährlich durch den Ertrag des Bodens gedeckt werden, streng genommen würden aber die Gegenstände unter litt. K. und m. nut die Persön⸗ lichkeit der Bauerfamilien angehen, denn der Tagelöhner, der keinen Acker besitzt, muß sie ebenfalls tragen. Es ist aber ad litt. b. des Umstandes nicht gedacht, daß der Bauer oft in einer Lage ist, wo die Größe seines Hofes verstattet gar kein Gesinde zu halten, und in diesem Falle müßte er nebst den Seinigen als das Gesinde betrachtet, und dafür die Unkosten in An⸗ satz gebracht werden. Ich bin indessen, auf Erfahrung gestützt, welche hiernächst nachgewiesen werden soll, der Meinung, daß bei Hösen solcher Art, wo nämlich die Bauerfämilie alles selbst verrichtet, eine Veransgabung der Arbeitskosten unterbleiben müsse, und daß dies über⸗ haupt im Ganzen unerheblich sey, denn die Situation des Besitzers pflegt dann von der Art zu seyn, daß er nur auf diesem Wege, indem er nämlich Herr und Knecht in einer Person ist, bestehen kann; die Sonderung des Verdienstes aber, nämlich des Gesindelohns, welches dem Wirth selbst berechnet werden kann, und des überbleibenden reinen Ertrages vom ganzen II. Abtheilung. L261 — —— 3 . ——ͤn— Getreide⸗ u. a dere Pro⸗ dukrenpreise. Anwendung fester Grund⸗ ühe. Hofe, hat keinen praktischen Nutzen, Wain es auf eine solche Zergliederung der Einkünfte nicht ankommt. Wenn man einen Anschlag machen will, so findet man allemal zuerst den Umstand vor, daß die bestehenden Lasten und Abgaben auf einem Grundstücke eine fixirte Summe und einen bestimmten Werth ausmachen, wogegen es zweifelhaft bleibt, welcher Werth den erzielten Pro— dukten des Eigners beizulegen ist Ich kann mich über die anzunehmende Produktenpreise überhaupt nur auf das beziehen, was darüber in der Abth. I. Pag. 41 108 segq. vorgetragen worden, und es muß allerdings in jeder Provinz dieserhalb eine ähnkiche Ausmittelung voraus— gehen, um auf einen Mittelsatz zu kommen. Es ist allerdings mislich, für die Gegenwart den Anschlagspreis vom Roggen zu 1Rthl. 8 Gr. anzunehmen, während man ihn in man⸗ chen Provinzen für 16 bis 22 Gr. kaufen kann, indessen muß es dahin gestellt bleiben, wie lange diese Preise von Dauer seyn werden. Ich halte mich nicht für berechtiget anzunehmen, daß diese niedrigen Preise fort bestehen werden, und habe theils dieserhalb schon anderer Orten einiges nachgewiesen, noch mehr aber wird sich dies aus der Nachschrift zu diesem Werke er— geben. Daher bleibe ich für die hiesige Provinz bei meinen Anschlagssätzen stehen, und wiederhole nur noch, daß ich es für angemessen halte, alles für den Wirthschaftsbetrieb selbst zur Ausgabe kommende Getreide und Früchte nur zu dem muthmaßlichen Erzeugungs- oder Selbstkostenpreise in Ausgabe zu stellen, und beziehe mich über die Beweggründe dazu auf den Inhalt der Abth. I. Pag. 134 unter dem Artikel Futterkosten des Gespannes. Ohne Anwendung fester Grundsätze, die aus der Natur der Verhältnisse hergenommen sind, lassen sich keine Abschätzungen machen, die einigermaaßen treffend sind. Daß dies richtig ist, wurde schon vor vielen Jahren öffentlich erinnert, und die Mangelhaftigkeit des Verfah— rens ist häufig im bürgerlichen Verkehr, besonders in Gerichtshöfen, fühlbar geworden. Auch noch jetzt werden diese Erinnerungen und Beschwerden erneuert, wie ich aus eigner Geschäfts— Erfahrung weiß, und sie sind in der Regel nicht ohne Grund, weil sie jederzeit eine Verletzung des Eigenthums und der Rechte der Einzelnen betreffen, besonders bei Erbtheilungsfällen. Im Vorstehenden ist der Versuch gegeben, feste Grundsätze aufzustellen, und ich glaube, selbige durch den ganzen Inhalt dieses Werkes hinlänglich motivirt zu haben, so, daß ich der Mühe überhoben zu seyn glauben darf, hier noch abermalige Wiederholungen zu machen. Ver— fährt man nach den gewohnten Taxationsarten, und rechnet man dem bäuerlichen Wirthschafts— betriebe alles so an, wie in großen Wirthschaften gerechnet wird, so bleibt kein reiner Ertrag übrig, oder höchstens ein solcher, der eine Satire auf den Anschlagmacher ist. Wir wollen das Gesagte durch Beispiele aus dem Leben beurkunden, und hiernächst nach obigen Grundsätzen, und nach einfacher Rechnungsform, der Sache näher zu treten suchen. Projektirte Hof⸗ Taxe vom Schulzengute zu N., welches ein von Gutspflichtigkeit ent⸗ bundener freier Bauerhof ist. Zu demselben gehören nach dem neuen Eintheilungs⸗2 degister vom Jahre 1820: V Einlunfz lusund or, ne und unn Flelter In Auktenprest orgetragen voraus⸗ Hegenwatt àin wan⸗ kiben, wie ehmen, daß Hr Orten Verke er⸗ RN, N etrieb selbi gs⸗ odet à auf den asonnmen es richtig Verfah⸗ n. Auch Heschäfts⸗ Verleßung fallen. glaube, ich der en. Ver⸗ hschafts⸗ Exlag u nah uchen. gleit ol 129 Morgen 172½ ◻Rth. Mittelacker. 4.——— Gartenland. —— 54— Hof⸗ und Baustelle. 11— 547— Wiesen. 33— 1517ff7— Antheil an der Gemeinweide. Summa 1g4 Morgen 72 ◻Rth. Bei Beendigung der Dienst-Regulirung wurde der Besitzer zum Zweck der anzufertigenden Hof⸗Taxe laut Prot. vom 11. Sept. 1820 noch besonders über seine Aussaaten und Gewinnste vernommen, und dabei über die Ursache und den Zweck der Taxe belehrt. Er gab folgendes darüber an; er säe aus, im dreifeldrigen 3 Scheffel Weizen zu 20 Mandel Einschnitt und 4 Scheffel Ausdrusch, für die Mandel also an rohem Ertrage—— 26 Schff.— Mtz. Weizen 30 Scheffel Roggen zu 75 Mandel A und 14 Aus⸗ drusch von der Mandel, also 65— 10— Roggen 20 Scheffel kleine Gerste, zu 50 Mandel Einschnitt und 1 Schef⸗ ö ö fel Ausdrusch pro Mandel, also— 50——— Gerste 2 Scheffel Hafer zu 5 Mandel Einschnitt und 1 Scheffel Ausdrusch 5——— Hafer 4 Scheffel Erbsen, davon 4 Fuder Gewinnst und Ausdrusch 22——— Erbsen 12 Scheffel Ertoffeln Aussaat, und Gewinnst— 72——— Ertoff. An Milchkühen halte er 4 Stück, zur Arbeit 6 Pferde, 1 Knecht und keine Ochsen, wobei er die Hauptsache selbst verrichte; die Weiberarbeit werde von Frau und Kindern verrichtet, er halte also keine Magd. Vorstehendes Getreide ist in Gelde werth: 15 Scheffel Weizen à 1 Rthl. 16 Gr. 25 Rthl. 65 Scheffel 10 Metzen Roggen à 1 Rthl. 8 Gr. 87— 12 Gr. 50— kleine Gerste à 1 Rthl.— 599.— 5,— Haser à 16 Gr.— 12— Erbsen à 1 Rthl. 8 Gr. 160——— 72— Ertoffeln a 4 Gr. 42.—64—— Summsa 193 Rthl. 20 Gr. Hiervon gehen die Einsaaten ab zu ebendenselben Preisen mit 75— 16— bleibt übrig 120 Rthl. 4 Gr. Eine Kuh kann nach Abzug aller Kosten 10 Rthl. einen Nutzen brin⸗ gen, da die Pacht in der Nähe Berlins 16 Rthl. pro. Stück ist, ohne das Kalb zu rechnen. 4 Kühe also 40 Rthl. und 3 Kälber à 2 Rthl.= 6 Rthl. 46——— Das sehr gute Gartenland ist à 6 Rthl. pro Morgen zu veranschlagen mit 24——— Schaafe werden nicht gehalten. Die ganze Einnahme wäre daher 190 Rthl. 4 Gr. Die Ausgaben von diesem Hofe bestehen unbezweifelt und aktenmeßig in folgendem: 1. Knechtslohn 12 Rthl., Leinwand, Miethsgeld und Weihnachtsgeschenk, zusammen 3 Rthl. und der Unterhalt 25 Rthl.—— 40 Rthl. 2. dem Schmidt Schärfkorn 3 Scheffel Roggen à 1 Rthl. 5— 3. für Eisen jährlich 4 Rthl.— 7— 6 4— 4. an Pferdefutter für 6 Pferde auf 6 Wintermonate, indem sie im Sommer zur Weide gehen, jedem täglich 2 Metze Roggen= 33 Scheffel 12 Metzen à 1 Rthl..— 33— 138 Gr. 5. dem Pferde- und Kuhhirten 4 Scheffel Lohn— 4——— 6. der Obrigkeit sind zu zahlen: ö a. Geld⸗-Renten 2. 66 Rthl. jährlich b. 3 Scheffel Roggen— Cc. 3— Hafer à 12 Gr. 1.— 12 Gr. 70— 12— 7. an die Kreiskasse ist jährlich zu zahlen: gewöhnliche Contribution ꝛc. 16 Rthl. 15 Gr. 74 Pf. Klassensteuer 12————— 28— 15— 71 Pf. 8. an Communallasten: Armengeld—— ů— 20 Gr. Nachtwächterlohn und andere Oner 2 Rthl.—— dem Prediger 3 Scheff. 12 Metz. Roggen Küster 1— 8— 5 Scheff. 4 Metz. 5— 6— S8— 4—— 9. an Feuer⸗Assekuranz⸗Beiträgen Prozent von der Versicherungs-— Summe der 600 Rthl.——5———— 10. an Back- und Klafter-Brennholz 9 Klafter 4 1 Rthl. 9—————— Sum m a 200 Rthl. 1 Gr. 7 Pf. Diese 10 Ausgabeposten überschreiten die ganze Einnahme, und folglich bleibt gar kein Ertrag übrig; da nun die Richtigkeit der Ausgaben gar nicht bezweifelt werden kann, und die Natural-⸗Abgaben bei selbigen sogar nur zum Selbstkostenpreise angeschlagen sind, so mur der Grund des Widerspruchs in der Sache, nur allein in der Einnahme zu suchen seyn, und darin liegt er auch in der That. Denn die Abgaben vom Einschnitt und Ausdrusch sind sämmtlich falsch und absichtlich so angegeben, weil der Bauer über das, was er wirklich hat, die Wahrheit nie sagt, besonders aus Furcht vor den neuen Auflagen. Die Angaben gehen dahin, daß der Weizen fünffältig, der Roggen zweifältig, Gerste zwei und ein halb fach u. s. w. gewonnen werden. Die ausgesäete Sommerung beträgt zwei Drittheile der Stärke der Winter— saat, und in der Brache werden dagegen nur etwa 6 Scheffel Landes ausgedüngt, dies alles dem: Rthl. —— ——————— 7Pf. gar kein un, und so mmj eyn, und ush sind lich hat, en geheh 9 /0, Muter⸗ Hies alles — 205 aa sind Ungereimtheiten, und man kann n also Keins 59 begründen. Das wahre Sach— verhältniß ist folgendes: Der Acker ist zum größten Theil mͤlder Gerstenboden und wenig Hafer⸗ und Sandboden dabei, auf jedes Feld fallen 433 Morgen Acker. Die angeführte Weizensaat ist unerheblich, denn es existirt hier kein Weizenboden, und nur durch starke Düngung des Gerstbodens wird Weizen erzielt, der jedoch nie die Kosten lohnt, das heißt den Dünger und Arbeit Wiahit macht. Die Wiesen geben pro Morgen 12 Centner Heu= 156 Centner. Die Bestellung kann mit 2 guten Pferden erfolgen und ein Knecht ist nicht nöthig. Die 38 Morgen 151 ◻Ruthen Weide ist in so guter Niederung belegen, daß 3 Morgen für ein Stück Rindvieh oder ein Pferd hinreichende Nahrung abgiebt, es können daher mindestens 12 Kühe über Sommer reichlich ernährt werden, und für diese ist auch Winterfutter vorhanden. Die Stroh-Erndten sind ergiebig, und es wird so viel Dünger erzeugt, daß jährlich 20 Morgen im Brachfelde ausgedüngt werden können. Hiernach rektificirt sich der Anschlag fol⸗ gendermaaßen: Einnahm e. 35 Scheffel Roggen Aussaat geben rohen Ertrag 165 Scheffel. 20— Gersten——— 140— 5— Hafer*——— 20— 8 2—— Erbsen—— aual——.— 32— —2— Lein Aussaat geben 84 Stein Flachs und 10 Scheffel Saamen. 70— Ertoffeln geben rohen Ertrag 490— Der Geldbetrag ist: für 165 Scheffel Neggen à 1 Rthl. 8 Gr. 220 Rthl. 140— Gerste à 1 Rthl.—— 140— 20— Hafer à 16 Gr.—— 13— 8 Gr. 532— Erbsen à 1 Rthl. 8 Gr.— 42— 16 34 Stein ungehechelten Flachs à 2 Rthl. 265 4 21— 6— NB. für Leinsaamen wird nichts veranschlagt, da der Gewinn für die Saat bleibt, welche in manchen Jahren ganz mis— räth, dagegen wird auch keine Aussaat berechnet. für 490 Scheffel Ertoffeln à 5 Gr.— 102— 10— Summa 559 Rthl. 16 Gr. Davon gehen ab für die Ein saaten zu den ungefähren Selbstkostenpreisen 35 Scheffel Roggen à 1 Rthl. 33 Rthl⸗ 20— Gerste à 18 Gr. 15— 5— Hafer à 12 Gr. 2— 22 Gr. 8— Erbsen à 1 Rthl. 8——— 70— Ertossenn a 2 Gr. 5— 20— 64— 8— bleibt Ertrag vom Feldban 475 Rthl. 8 Gr. ———— .... — —— —— RS— —— —........—— —.— — 206— Transport 475 Rthl. 8 Gr. V o m Din Ertrag von 12 Kühen à 10 Rthl.— iRiO 120——— für 9 Kälber à 2 Rthl.—— 13.——— Abgang vom Molkenwesen für die Schweinezucht und Mastung für jede Kuh 1 Wihl⸗——— 124——— Summ a 150 Rthl. Von 4 Worgen gutem Gartenlande à 6 Rthl. 24— Die ganze Einnahme ist daher 649 Rthl. 3 Gr. Auf jeden Morgen fallen eirca 3 Rthl. 12 Gr. 6 Pf. roher Ertrag. Von diesen Einnahmen sind folgende Lasten und Unkosten zu bestreiten: 1. 20 Männer und 20 Weiber Arbeitstage durch Tagelöhner à 5 und 2 Gr.—— 5 Rthl. 20 Gr. 2. Pferdefutter für 2 Stallpferde, im Durchschnitt des Jahres täg⸗ ö lich 4 Metze Roggen— 68 Scheffel 7 Metzen à 1 Rthl. 66— 10— 6 Pf 3. Dem Schmidt Lohn, Schärfkorn und Eisen. 7FW— 4. Dem Kuhhirten 9 Scheffel Roggenlohn—— 9———.— 5. Abgang an todtem Inventarium oder Schiff und Geschirr 100 Rthl. Werth 10 Prozent— u 10———⸗— 6. Abgang an Pferden 100 Rthl. Werth 6 Prozent— 7. An Abgang und Risico beim Vieh 2 Prozent des Werths à 460 Rthl.—— 9— 8. Assekuranz für Scheuer und Ställe 1000 Rthl. Werth 2 Prozent 5———⸗— 9. Gebäude-Unterhaltungskösten 1 Prozent—— 40 10. Für Medizin, Kurkosten und insgemein— 5——.— Summa 135 Rthl. 11 Gr. 6 Pf. 11. Von vorstehenden Unkosten und von dem Werthe der Saaten à 64 Rthl. 8 Gr. werden Zinsen à 4 Prozent berechnet mit 8—— ü— 12. Ferner Zinsen à 4 Prozent vom Werthe der Gebäude à 1000 Rthl. und vom Werthe des todten und lebenden Inventarii 660— 1660 Rthl. 65ꝛ— 10—«— Summa aller Betriebs-Unkosten 209 Rthl. 21 Gr. 6 Pf. An Lasten und Abgaben. 2. Der Orts⸗Obrigkeit Geldzinsen und Getreiderenten 79—— Latus 70 Rthl. 12 Gr. ⸗Pf. 5• hesch . — 207— Transport 70 Rthl. 12 Gr.⸗Pf. 2. Der Kreiskasse beständige Steuern— ö‚ 23— 15.— 6— 5. Communallasten inel. der Geistlichkeit—— n6 ne.—— 3„Summa 107 Rthl. 7 Gr. 6 Pf. hierzu der Brenn⸗ und Backholz⸗Bedar. 9——— Sämmtliche Ausgaben und Lasten betragen also 326 Rthl. 5 Gr.-Pf. Die Einnahme ist berechnet zu 69— 8—— bleibt reiner Ertrag 323 Rithl. 3 Gr.-Pf. Der reine Ertrag pro Morgen ist 1 Rthl. 18 Gr. Dieser Rein-Ertrag mit 5 Prozent zu Capital erhoben, giebt einen Werth von 6460 Rthl. Hierzu kommt der Werth des Wohnhauses, welches 300 Rihl. geschätzt ist, dieses giebt jährliche Unkosten: Assekuranz 2 Prozent 1 Rthl. 12 Gr. Reparaturkosten 2 Prozent 6——— 7 Rthl. 12 Gr. ö welche Capital betragen 150 Rthl. Der wahre Werth des Hauses ist daher nur 150— Summa des ganzen Hofwerthes 6610 Rihl. Dieser Anschlag beruhet zunächst auf den vorstehend angegebenen Prinzipien und auf ökönomischen Vordersätzen, deren Richtigkeit erweislich ist; hiernächst aber auch auf der bäuer— lichen Wirthschaftsart. Ich glaube zur Rechtfertigung desselben und um nicht misverstanden zu werden, hier noch folgendes bemerken zu müssen: Der Flachsbau ist etwas wesentliches, besonders in dieser Gegend. Ertrag und Preis ist erfahrungsmäßig genau. ö Hinsichtlich dieser Produktion, die Weiberhände erfordert/ und wegen der Viehhaltung und des Heuwerbens sind noch Lohntage berechnet. Der Anbau vom hohen Kohl in den Gär— ten und die Benutzung der Ertoffeln zu Viehfutter gestatten die angegebene Zahl der Kühe, und es wäre thöricht, dabei stehen bleiben zu wollen, daß der Bauer zu 129 Morgen Acker und 11 Morgen Wiesen 6 Pferde gebrauche, und bei 38 Morgen der besten Weide nur 4 Kühe halte. Es wird unter den angezeigten Verhältnissen der berechnete Körner-Ertrag gewiß nicht zu hoch seyn, und daher kann die Cultur auch alle berechneten Unkosten tragen; wäre es anders, und wären die obigen Angaben des Inhabers in der Wahrheit begründet, so müßte er bei den einmal bestehenden Abgaben längst zum Bettler geworden seyn. Jetzt finden wir aber, daß der rohe Ertrag des Hofes in folgender Art absorbirt wird: 524 Prozent oder beinahe 4 gehen auf für Bestellungskosten und Zinsen; — 174 Prozent für stehende Lasten und Abgaben; 50 Prozent bleiben dem Bauer zum reinen Ertrage— Daraus folgt, daß er nicht nur bei der Dienst-Regulirung mit aller Billigkeit und Recht behandelt worden, sondern man ersieht auch, daß er noch mehr als 50 Prozent vom rohen Ertrage fär sich bezieht, nämlich durch das ihm selbst zu gut kommende Arbeitslohn. An— genommen aber auch, es sey die Berechnung überhaupt noch nicht genau genug, so sind sub No. 5. 6. 7. 9. 11. und 12. der Ausgabe noch Ausgleichungsmittel genug enthalten. Diese, für unbestimmte Fälle berechneten Abzüge betragen zusammen über die Hälfte der ganzen Wirthschaftskosten, woraus folgt, daß wenn sie zu hoch sind, der Ueberschuß dem reinen Er— trage zuwachsen muß. Diesen Rein-Ertrag kann nun der Bauer selbst durch Sparsamkeit und Sorgfalt vermehren, und also ergiebt die Taxe, daß zwischen der Wirklichkeit, oder dem ei— gentlichen Bestande der bäuerlichen Familie, und dem Nachweise über die Möglichkeit dieses Bestandes, noch ein Spielraum zu Gunsten des letztern ist, oder mit andern Worten: daß der Anschlag eher zu niedrig als zu hoch ist, weil es nur von der Betriebsamkeit des Bauers ab⸗ hängt, den reinen Ertraz, folglich den Capitalwerth seines Hofes zu erhöhen. Dieser Ein⸗ stuß des Eigenthümers selbst kann und soll aber nicht mit geschätzt werden, sondern es ist nur das im gewöhnlichen Laufe der Dinge Möglliche geschätzt worden, und dies ist hoffentlich we⸗ der zu viel, noch zu wenig. No. 2. Anschlag von einem dienstfreien Bauerhofe zu R. Zu selbigem gehören 28 Morgen 108 ◻URth. Gersten-Acker. 11— 46— dergleichen gering. Art, 16— 14— Haferland. 17— 140— Roggenland. zusammen 75 Morgen 128 ◻Rth. Acker. Wiesen 5 8 Antheil an einer guten Niederungs Gemeinweide 11— 89— Gutes Gartenland 2——— überhaupt 91 Morgen 1035 ◻Rth. Es wird jährlich bestellt: 1. im Brachfelde. 6 Scheffel Ertoffeln zu 7 Scheff. Einlage 42 Scheffel 10 fach 420 Scheffel. 6 Morgen Erbsen zu 1 Scheff. Einsaat 6 Scheffel 42 fach 22— 2. im Sommerfelde. ö 13 Morg. 52—Ath. mit Gerste à 18 Mtz. Einsaat pro Morg. und 7fach. Ertrag 95 Schff. 6— 5— mit Hafer à 1 Schff. Einsaat u. 5 Schff. Ertrag pro Mocg. 50— 3. im Winterfelde. 24 Morgen 30 Ruth. mit Roggen 23 Scheffel 4 Metzen Einsaat 105 Scheffel 12 Diei Diese 12.. ud Recht dm vohen ohn. M· sind sub Diese, ganzen inen Er⸗ keit und dem ei⸗ eit dieses daß der lets ab⸗ der Ein⸗ eð Nhur stlich we⸗ 95 Schf 9 7 x 12 Meth. Disse Diese Gewinnste betragen in Gelde: 420 Scheffel Ertoffeln à65 Gr. 3— Eem 8) Rthl. 12 Gr. 27— Erbsen 4 1 Rthl. 8 Gu. 72604 50 93— Gerste à 1 Rihl. i a— 93— 30— Hafer à 16 Gr.— 90—— 20 A.. 1035 Scheffel 12 Metzen Roggen à 1 Rthl. 8 Gr. ö— 141—.—.— für die eg en Nutzung—— 6— es werden 4 Kühe gehalten à 10 Rihl. 40 Rthl. 2 Kälber 20 2 Rthl. jährlich zu verkaufen X Glat Abgang für Schweinemästung— 18* 5— 49—I4.—.— (ᷣvro Morgen fallen 4 Rthl. 16 Gr. 9 Pf.) Davon sind folgende jährliche Ausgaben in Abzug zu bringen: 1. für die nöthigen Aussaaten— 46 Rthl. 4 Gr. 2. Pferdefutter für 2 Stallpferde 68 Scheffel 7 ö Metzen Roggen à 1 Rthl.— 668— 10— 6 Pf. 3. dem Schmidt Lohn, Schärfkorn und Eisen 6————.— 4. dem Kuhhirten 5 Scheffel Roggen 5——.—— 5. Abgang an Schiff und Geschirr 80 Rthl. werth 10 Prozent— 8 6. Abgang an den Pferden 80 Rthl. werth 6 Proz. 4— 19— 6— 7. An Risico für lebendes Inventarium über— haupt im Werthe von 160 Rthl. 2 Prozent 5— 4— 9— 8. Assekuranz für Scheuer und Ställe, für 800 Rthl. werth à 4 Prozent— 4—— ü— 9. Gebäude-Unterhaltungskosten 2 Prozent 10———— 10. für Medizin, Kurkosten und insgemein 5——.— 166 Rthl. 14 Gr. 9 Pf. 11. Zinsen à 4 Prozent von vorstehenden Unkosten 6— 15——. dergleichen vom Werthe d. Gebäude à 800 Rthl. und vom Werthe des todten und le— benden Inventarium 24⁰0— zoo Rihl. 4— 14— 3— Summa aller Betriebs-Unkosten 214 Rthl. 20 Gr. ⸗ Pf. An Lasten und Abgaben. 12. An Kreis-Abgaben 38— 23— 8— ö Latus 233 Rthl. 19 Gr. 38 Pf. 432 Rthl. 12 Gr. II. Abtheilung. 1271 Summa des Ertrages 432 Rthl. 12 Gr. — 210— 2 Transport 2353 Rthl. 19 Gr. 8 Pf. 55.— 12 Gr. 13. Communallasten inel. an die Geistlichkeit 6— 20—— 14. An Brennhol-— 9—————5— 116— 8 Pf. Bleibt reiner Ertrag 162 Rthl. 20 Gr. 4 Pf. Der reine Ertrag pro Morgen ist eirca Rthl. 18 Gr. 6 Pf.) mit 5 Prozent zu Capital erhoben 3250 Rthl. der Werth des Wohnhauses ist 400— der ganze Werth des Hofes daher 3650 Rthl. Aus diesem Anschlage gehet hervor, daß die Betriebskosten und Zinsen 50 Prozent die stehenden Abgaben 1242 Prozent wegnehmen, und zum reinen Ertrage 37⁴ übrig bleiben; und dies kommt offenbar daher, weil die Betriebskosten und Abgaben nicht im direkten Verhält— niß mit der Größe der Besitzung stehen, was also für selbst geleistete Arbeit dem Inhaber von den Betriebskosten noch zu Gute kommt, erhöhet eigentlich den reinen Ertrag für den Besitzer, und er, als Selbstarbeiter, kann in diesem Verhältniß doch vielleicht 30 Prozent vom rohen Ertrage nebst den Zinsen beziehen, wenn seine Familie bereits arbeitsfähig ist. No. 3. Ein Uckermärkischer Bauerhof, welcher folgendes enthielt: Morgen 30 Ruth. Garten- und Wördenland, 668— 146— Acker in drei Feldern, 10——— Mäschwiesen, 79 Morgen 176 Ruthen, wurde folgendergestalt zum Anschlage gebracht: Ackerland nach der Bonität. Reiner Ertrag für den Morgen. 351 Morgen in Klasse 2. 4 1Rthl. 13 Gr. 5 Pf. 48 Rthl. 7 Gr. 14——— 3.«* NN 14— 5— 10 Pf. 10 Morgen 146 Rth. in Klasse 4. 4—— 18— 9— 8— 20— 6— 4— in Klasse 5. à—— 15— 6— 2— 14——— 5——— C 4—— 5— 5——— 6— 5— 6——— J. à—— 2— 10——— 17——— Vom Acker 74 Rthl. 22 Gr. 9 Pf. Vom Garten⸗ und Wördenlande: Morgen 30 URuthen à 3 Rthl. reinen Ertrag— 8*— Von den Mäschwiesen: 20 Morg. 58—Ruth. à 20 Gr. 8 44— 5— Von der Viehnutzung: 3 Kühe à 4 Rihl. 12 Rth. 2 Stück Jungvieh à 26 Gr.— 8 Gr. 235 8—— Summa der Einnahme 100 Rthl. 3 Gr. 2 Pf. Dies Zart oder, xRe fühtt ments im und oder/ sthen D aud) Dän Veiz um tlaht ghehmen, den; und Verhält⸗ aber von Dester, om rohen — 2.— Transposet roo Rthl. 8 Gr. 2 Pf. Ausgaben. 1. Kreis⸗Abgaben 15 Rthl. 14 Gr. 2. An die Geistlichkeit 5 2— 6 Pf. 3. Unbestimmte Abgaben, nämlich: a. Feuerkassen⸗Beiträge von 800 Rthl. nach Kjährig. Durchschnitt 22 gr. 6pf. 7— 10—— b. Für Unterhaltung der Gebäude, Gräben und ad extraordinaria 11— 12—— 36— 13— 6— bleibt reiner Ertrag 63 Rthl. 18 Gr. 8 Pf. Diese geben mit 4 Prozent zu Capital erhoben, einen Werth von 1575 Rthl. 0 Gr. 10 Pf. Diese Taxe ist möglichst kurz, und nach den Grundsätzen der uckermärkischen Spezial⸗ Taxprinzipien angefertiget und dabei angenommen, daß der Acter in 9jähriger Düngung stehe, oder, daß alle Jahr 3 des gesammten Ackers frisch ausgedünget werden könne, dies würden ungefähr 8 Morgen ährlich betragen. Bei genauerer Prüfung wird man aber über die Richtigkeit der Taxe doch zu Zweifeln ge⸗ führt. Jene Spezial-Prinzipien bestimmen die Unterschiede der Ackerklassen im§. 2. des Regle⸗ ments vom 1. Nov. 1777. Von Klasse 1 bis einschließlich Klasse 4. wird angenommen, daß im zweimaligen, dreifeldrigen, Umlauf doch immer noch Gerste nach dem Roggen folgen könne, und dies setzt voraus, daß die Düngung für das vorhandene Land aller 4 Klassen ausreiche, oder, daß diese Bodenarten Düngermaterial genug liefern, also in sich, zu dieser Cultur, be⸗ stehen können; wobei, da es allgemeine Prinzipien si sind/ nicht vorausgesetzt werden kann, daß der Düngerzufluß dem durch ein starkes Wiesen⸗ Verhältniß kommen solle, denn es giebt auch Güter ohne Wiesen. Mit Berücksichtigung der natürlichen Bodenkraft ist also auch die Düngerkraft berechnet, und Sarauf der Getreide-Ertrag begründet. Die Auschlagspreise sind Weizen 22 Gr., Roggen 18 Gr., Gerste 14 Gr., Hafer 10 Gr., Brachfrüchte kommen nicht zum Anschlag. Die Wirthschaftskörner sind prinzipienmäßig, außer dem Saatkorn, vom Er⸗ trage abgezogen, und erstere betragen beinahe eben soviel, als der berechnete reine Ertrag. Bei Annahme einer nur 9jährigen Düngung finden demnach folgende Aussaaten und Erträge pro Morgen statt: Klasse 2. Weizen 1 Scheffel 4 Metzen ö 7 Scheff. 8 Metz. nach der frischen Gerste—4—— 8— Düngung. Roggen 1— 2— 5— 10— im zweiten Gerste 4— 4— 6— 4. Umlauf. 33un 1———— ine E ——8— Hern 1.— 4—.—o erster Umlauf. Roggen— 2— 5— 2—— ö Gerste“ 2.—. 3——— zweiter Umlauf. Der dritte Umlauf ist Roggen, Hafer. Klasse 4. Roggen 1 Scheffel Metzen 4 Gerste 1—— 4 4 3 Scheff.— Metz. 95——— erster Umlauf. — 15 Der dritte Umlauf gleich dem zweiten. Roggen 1——— Hafern 1— 2— iwetter Umlauf. Diesen Prämissen und Prinzivien zufolge ist die neunjährige Düngung schon im Stande die bemeldeten(und hier veranschlagten) Erträge zu geben, sie muß also entweder stark an sich seyn, oder der Acker kann wegen seiner natürlichen Kraft mit einer schwachen Düngung so weit ausreichen, und das letztere beruhet auch in der Erfahrung, aber in diesem besondern Falle kann auch das erstere angenommen werden, denn der Inhaber des Hofes säet alljährlich 10 Scheffel Weizen aus, wozu er acht Morgen Landes braucht, und bestellt jährlich Garten und Wörden in frischem Dung, diese betragen 1 Morgen 30—◻Ruthen, dies macht zusammen beinahe 5, jedoch kann immer mit Sicherheit angenommen werden, daß im Winterfelde 104 Morgen Weizenland frisch ausgedüngt werden, und das wäre beinahe des ganzen Ackers; die möglichen Stroh-Erträge berechtigen zu dieser Annahme. Da nun neben jener Weizen— Aussaat die Wördennutzung hier die bedeutendste Ertrags-Rubrik ist, indem bei einer Ausglei⸗ chung unter sich die Bauern den reinen Ertrag von einer ◻Ruthe Wördenland mit 2 Gr. 6 Pf. vergütigten, und die Gartennutzung offenbar nicht geringer angenommen werden kann, so ergiebt sich, daß die berechneten Erträge hinter der Wirklichkeit weit zurückbleiben, und da vollends die Anwendung der Prinzipien im Allgemeinen hier ganz am unrechten Orte ist, so folgt, daß weder der rohe Ertrag des Ackers, noch die Viehnutzung und alle Unkosten des Bauers richtig in Ansatz gebracht worden. Es ist daher weit sicherer, die wirkliche Aussaat und Erträge in Anschlag zu bringen, und sich in Ansehung letzterer und was den Getreide— bau betrifft, nach den Prinzipien zu richten, dagegen wird man bei den Wörden den angegebe— nen reinen Ertrag um so sicherer in Ansatz bringen können, als kein Grund vorhanden, ihn für unrichtig zu halten, und jener Ertrag sogar bekanntlich häufig durch Verpachtung erreicht wird. Die Taxe ist also wie folgt zu rectificiren: Die Ein saat ist Der rohe Ertrag Geldpreis 10 Scheffel Weizen 60 Scheffel à 1 Rthl. 16 Gr. 100 Rthl. 13— Roggen 65— a 1 Rthl. 8 Gr. 86— 16 Gr. 7.— SGSerste 42— 2 Rihl. 42——— 4— Erbsen 20— a 1Rihl. 8 Gr. 26— 8— „ 4— Hafer 16— à 16 Gr. 12— 16— Morgen 30 ◻Ruth. Wördenland à 2 Gr. 6 Pf. pro ◻Ruthe 21— 2— Summa 2389 Rthl. 13 Gr. (der rohe Ertrag ist im Durchschnitt pro Morgen 4 Rthl. 3 Gr. 1 Pf.) — 2. — 2135— nlauf.— ran sy: vr 289 Rthl. 13 Gr. 25 Schaafe à 12 Gr.— 5 Kühe à 10 Rthl. 59 +— maui. Nutzung durch die Schweine à 1 Rthl. 56———— i zwpeite ö ů Einnahme überhaupt 357 Rthl. 1 Gr. u Stande R Unkosten und Abgaben. sat W 1. Futter für 3 Pferde durchschnittlich im Jahr 14 Metze Roggen düngung 102 Scheffel 104 Metze à 1 Rthl. 102rthl. 15 gr. pf. esondern 2. Saaten 10 Scheff. Weizen à urthl. 6gr. 1erthl. 12 gr. häbrlcc 13— Roggen à Urthl. 13——— Garten 7— Gerste à 16 gr. 4— 16— usammen 4— Erbsen à urthl. 4——— de 105 4— Hafer à 12 gr. 2——— 36— 4—.— Adkers;— Vapet⸗ 3. Dem Schmidt Lohn, Schärfkorn und Eisen 10———— Muoglet 4. Abgang an Schiff und Geschirr im Werthe à 110 3 61 Rthl. 10 Prozent 49— 11———— 4. 5. Abgang an Pferden, Werth 150 Rthl. 6 Prozent 9———— 1 i 6. An Risico für lebendes Inventarium überhaupt f nämlich Pferde 150 Rthl. ist, so Ruher sten des—— Aussaat 250 Rthl. jetreide⸗ à 1 Prozent, da kein Weidegang statt findet a ugegebe⸗ 7. Assekuranz für Scheuer und Ställe 800 Rthl. à44 Proz. 4———.— 7• 8. Gebäude-Unterhaltungskosten 2 Prozent 16———.— 4* 9. Für Medizin, Kurkosten und insgemein 5———— ö 10. Zinsen à 4 Prozent von vorstehenden Unkosten à eis ö 196 Rthl. 7 Gr. 9 Pf.—— 7. 20—2.— Dergleichen vom Werthe der Gebäude, todten und 16 6½ lebenden Inventarium ad 1196 Rthl. 47— 20— 2— 4— Summa der Betriebskosten 252rthl.— gr. Xpf. 16— Ferneröffentliche Lasten— 2— 11. Kreis⸗Abgaben 15 rthl. 14 gr. 238— 5.0. Latus 15 vthl. 14 gr. 252 rthl.— gr. 1pf. 557 Rthl. 1 Gr. Transport 15 rthl. 14 gr. sßerthl.— gr. pf. 357 Rthl. 1 Gr. 12. Communal⸗Abgaben an die Geist⸗ 114 lichkeit 5——— 20— 14—— Summa aller Ausgaben 272 Rthl. 14 Gr. bleibt reiner Ertrag 84 Rthl. 11 Gr. (Rein⸗Ertrag im Durchschnitt 1 Rthl. 1 Gr. pro Morgen.“) Mit 5 Prozent zu Capital erhoben ist Taxwerth 1690 Rthl. Hierzu Werth des Wohnhauses 600 Rthl. wovon abzuziehn: ö Assekuranz⸗-Beiträge 1 Prozent 3 Rthl. Reparaturkosten 2 Prozent 12— 15 Rthl. geben Capital 300— mithin bleibt Werth des Hauses 300— ö und Werth des ganzen Hofes 1990 Rthl. Der Acker und die Wiesen erstatten also die jährlich darauf verwendeten eigentlichen Be⸗ stellungskosten von 1 bis 9 mit 196 Rthl. 7 Gr. 9 Pf., also pro Morgen 2 Rthl. 11 Gr. ferner Capital⸗Zinsen sub No. 10. 55 Rthl. 16 Gr., mithin pro Morg.— 16— 8 Pf. endlich die stehenden Abgaben 11. und 12. mit 20 Rthl. 14 Gr pro Morg.ĩ.— /-b6— 2— überhaupt 3 Rthl. 9 Gr. 10 Pf. Der Eigenthümer verinteressirt also sein Capital sub 11., welches 1392 Rthl. beträgt, und dessen umlaufender Theil 1 bis 9. mit 196 Rthl. jährlich sich wieder erzeugt. Durch jene Zinsen selbst(in sofern der Hof schuldenfrei) und durch die möglichen Ersparungen und den reinen Ertrag, der außerdem noch übrig bleibt, hat also die Familie ihren Unterhalt, den sie weder von 63 Rthl. allein, wie in der ersten Taxe, noch von 84 Rthl., wie in dieser, haben kann. Im Detail genommen, bezieht der Wirth vom rohen Ertrage 153 Prozent für Zinsen 544 Proz. für Bestellung 54— für Abgaben und ———— 24 Proz. dleib. z. rein. Ertrag, woraus sich abermals ergiebt, daß die Bestellungskosten beinahe im umgekehrten Verhältniß mit der Größe der Besitzung stehen, besonders wo schwerer Boden ist, also stärkeres Gespann gehalten werden muß. Uebrigens würde die Veranschlagung auch auf Kartoffeln und Flachs⸗ hau gerichtet werden können, und alsdann am Getreide weniger zu veranschlagen gewesen seyn, *) Der Wirth selbst, würde die Zinsen so scharf nicht berechnen, und nur die von 1. bis g. aufgeführten Unkosten, diese allein vom rohen Ertrage abgezogen, giebt der Morgen 2 Rthl. reinen Ertrag. veht hl Besi folg Vag E lehte werd wie aber Vikt derso wiede muß Hande Roöh Rauh ichen Be⸗ t, N. 2— .... . 10 Mf. beträst, urch jene und den den see haben insen lung ben und Ertrag/ haltniß Hospann Flachs⸗ en seyn/ — Hyihtten — 215— welches in Betracht der hohen Wördennutzung aber hier unterblieben ist. Bei Gegeneinander⸗ stellung beider Anschläge könnte zwar angenommen werden, daß das 0 der erstern ausgewor⸗ 2 bedeutende Wirthschaftskorn diejenigen Ausgaben alle decke, die in der zweiten von No. „bis 10. berechnet sind, wenn nicht die Reglementspreise Lnen werden, es giebt aber e bessere Uebersicht, und der Anschlag wird besser motivirt, wenn man nach der zweiten Methode verfährt, und also zeigt, wie die Bauerfamilie durch eigne Arbeit jene Zinsen und den reinen Ertrag erwirbt, und ein jeder wird eingestehen müssen, daß das ganz naturgemäß ist. Hierbei bin ich indessen zu erinnern genöthiget, daß dies bäuerliche Verhältniß keines— weges— in Betracht des vorhandenen guten Bodens— so beurtheilt werden muß, als die ähnlichen Besitzverhältnisse größerer Güter, wo allerdings nach angelegten Berechnungen die Bestellungskosten und Zinsen geringer sind, je nachdem der Boden reichhaltig ist und edlere, folglich theurere Produkte giebt, denn hier kommt der Unterschied in Betracht, dessen schon Pag. 196 erwähnt worden, daß nämlich in großen Wirthschaften Kräfte erspart werden kön⸗ nen, welches der Bauer, in seinem Verhältniß, nicht mit demselben Effekt kann; was dieser letztere kann oder nicht kann, muß nur innerhalb der ihm gesteckten engern Grenzen beurtheilt werden, und dies kann man nur, wenn man das Bauerwesen kennt, und richtig beurtheilt, wie weit und auf welche Art er seine wirthschaftliche Betriebsamkeit ausdehnen kann, nicht aber dadurch, daß man mit anscheinender Gelehrsamkeit den WPaued zum Affen des größern Wirthes macht. Die Anwendung der ritterschaftlichen Taxations— Prinzipien führt oft noch zu andern Wi⸗ dersprüchen bei der Anwendung, weil sie niemals passen; denn man kann es nicht oft genug wiederholen, daß, je kleiner der Hof, und je mehr fixirte Abgaben darauf haften, desto mehr muß der Inhaber vom reinen Ertrage an andere geben, und um so mehr ist der Fall vor- handen, wo er als Tagelöhner und Produzent in einex Person erscheint. Folgende Beispiele mögen dies näher darthun: Taxe von einem dienstfreien, eigenthümlichen Kossätenhofe in der Kurmark Enferi der Oder. Der Wirth besitzt 56 Morgen Acker, 2 Morgen schlechte Wiesen, welche er als Hütung benutzt, und 9 Morgen Wördenland. Er säet aus: 18 Scheffel Roggen zu 42 fachen Ertrag— 81 Scheffel davon ist abzuziehen die Saat mit 18 Scheff. und an Wirthschaftskorn 51— 8 Metzen 49— 8 Metzen bleibt zum Verkauf 31 Scheffel 8 Metzen 9 Scheffel Gerste zum 5 fachen Ertrag— 45— davon ist abzuziehen die Saat 9 Scheffel an Wirthschaftskorn 28— 27— bleiben zum Verkauf—6 Scheffel — 216— 6 Scheffel Hafer zu Afachem Ertrage 24 Scheffel davon ist abzuziehen die Saat mit 6 Schessel zum in 9— 1598— bleiben zum Verkauf 9 Scheffel. Von der Viehzucht. Es kännen nur zwei Kühe zur Nutzung in Anschlag kommen, weil es an Heu fehlt. Wiederholung der Einnahme und Veranschlagung in Gelde. Hierbei sind die Getreidepreise nach den Durchschnitts-Martinipreisen des Marktes Wrie— tzen an der Oder von den Jahren 1808 bis 1817 zum Grunde gelegt. 31 Scheffel 8 Metzen Roggen à 1 Rthl. 23 Gr. 9 Pf. 64½ Rthl. 16 Gr. 14 Pf. 18 Scheffel Gerste à 1 Rthl. 10 Gr. 7 Pf.— 25— 22— 6— 9— Hafer à 22 Gr. 8 Pf.— 9%— 2——— Nutzung von 2 Kühen à 3 Rihl.—— 6———— Summ ea 105 Rthl. 2 Gr. 71 Pf. A b zäge. 1. Contribution und Reutergeld 15 Rthl. 4 Gr. 43 2. Hufen und Giebelschoß——— 20—— 3. Metzkorngeld—— 4. Landarmengeld——— 10——— 5. An den Prediger Scheffel Raggen und Scheffel Gerste— 5— 10— 4— 6. An den Küster 1 Scheffel Roggen 1— 23—9— 7. Jährliche Rente an die Herrschaft 18 Schef— fel Roggen à 1 Rthl. 25 Gr. 9 Pf. 35— 19— 6— Summa 575— 25—— bleibt reiner Ertrag 45 Rthl. 6, Gr. 7 Pf. mit 5 Prozent zu Capital 8n, macht 900 Rthl. Hofeswerth. Hier hat der Taxator, amtlich veranlaßt, die Einnahme nach den ritterschaftlichen Grund— sätzen berechnet, jedoch nicht die dort verordneten Getreidepreise in Ansatz gebracht, weil der Gutsherr berechtiget ist, seine Kornrente nach den angezeigten Martinipreisen bezahlt zu ver— langen; die dafür ausgeworfene Summe von 35 Rthl. 19 Gr. 6 Pf. ist also wenigstens für die laufenden zehn Jahre eine fixirte Geldabgabe, die vielleicht vom Jahre 1827 bis 1837 nur halb so hoch kommt als jetzt). Hätte man die Getreidepreise überall in der Einnahme nach den Grundsätzen jener Prinzipien ansetzen wollen, so wäre die Ausgabe höher geiimen⸗ 5575 in⸗ *) Dies muß in der Tare ausdrücklich bemerkt werden, denn es ist ungewiß, ob die Rente in jedem Jahr⸗ jehent so hoch kommt. Ein h auc alsl ahhe auch Nor sten sonde V cthün habet flisch Gan Gem sid, hehme müßte RRg Vöt die? Norg Scri geh die t Mi Mhl Vert udee siene Heiht fehlt. sVrie⸗ , 217— Einnahme, folglich wäre kein Wirts—— getdesen, man müßte sich also auf die augs gebene Art helfen. 5n1 Nach dieser Taxe hat nun der Eigenthünner an reinem Ertrage nur 45 Rthl. 6 Gr. 5 Pf. das ausgeworfene Wirthschaftskorn beträgt— 9½¹— A— 7— berhaupt also 142 Rthl. 9 Gr. 2 Pf. zum Lebensunterhalt für sich, sene Familie, Führung der Wirthschaft, Gespann u. s. w., und auch dies nur in sofern so hohe Preise angenommen sind, welche jetzt mehrentheils weniger als die Hälfte betragen, und daraus folgt, daß er bei seiner Besitzung weniger als ein Tage⸗ löhner hat, und daß ihm der Morgen Land noch nicht einen Thaler einbringt, wie sich denn auch ergiebt, daß auf die ganze Besitzung nur etwa 5 Stück Vieh fallen, also eins auf 13 Morgen! Man kann also mit Gewißheit annehmen, daß diese Taxe ihren Zweck im gering⸗ sten nicht erfüllt, denn sie weiset weder den wahren, noch den annähernd wahren Werth nach, sondern läßt nur Zweifel darüber. Ohne an Ort und Stelle gewesen zu seyn, kann ein Oekonom schon 408 den übrigens richtig angegebenen Aussaaten auf das wahre Sachverhältniß schließen. Wenn der Eigen⸗ thümer alljährlich im Sommerfelde 9 Scheffel Gerste aussäen und fünffachen Ertrag davon haben kann, so muß er im Stande seyn, wenigstens alljährlich soviel Acker, als hierzu gehört, frisch ausdüngen zu können, wir wollen 9 Morgen dazu voraussetzen, und dies würde 3 des Gänzen seyn, von 66 Morgen Acker und Wördenland; da aber die Wörden in der Regel, bei Gemeinheitswirthschaft, alljährlich frisch gedüngt werden, weil man bei ihnen, da sie hutfrei sind, das wieder einbringen will, was im Felde verloren gehet, so kann man im Ganzen an⸗ nehmen, daß des Ganzen, also beinahe 11 Morgen ausgedüngt werden können. Hiernach müßten also sich auch die Erträge vergrößern, sofern die Düngung nicht zu Gunsten der Wör⸗ den geschieht, sondern gleichmäßig vorausgesetzt wird, oder es müßte der reine Ertrag der Wörden besonders, und wenigstens zu 10 Thaler auf den Morgen veranschlagt werden. Ohne die Berechnung ausführlich in diesem Sinne zu wiederholen, kann man annehmen, daß der Morgen im Durchschnitt 3 Rthl. 8 Gr. reinen Ertrag bringe, wobei die, bei den in dieser Schrift aufgeführten Taxen, angewandten Getreidepreise, vorausgesetzt sind, und da 48 Mor⸗ gen von der ganzen Besitzung jährlich bestellt werden, der Rest aber Brache hält, so beträgt die reine Nutzung vom Acker, nach Abzug aller Kosten und Abgaben 143 Rthl. 8 Gr., die Viehnutzung durch Kühe ist mindestens 30 Rthl., überhaupt also ein reiner Ertrag von 173 Rihl. 8 Gr., und daher giebt jeder der 67 Morgen im Durchschnitt 2 Rthl. 14 Gr. Der Werth des Hofes wäre also— 0— 3460 Rthl⸗ und dazu der Werth eines von gesprengtem Granit gebaueten Wohnhauses und steinerner Gehöftsbewährung, nach Abzug der Unterhaltungskosten und Assekuranz 6600— ————— Summa 4060 Rthl. Beim Vergleich dieses Anschlags mit dem erstern wird wahrscheinlich Niemand eine Ueber— treibung wahrnehmen, denn der reine Ertrag ist gewiß noch nicht zu hoch, und gewährt der II. Abtheilung. L28 4 383.3. —— IIEENADDEEE—— 0 IN 1 8 fN* V W +I 0 RWN N . acn 218— Familie nur die Nothdurft, das mehrere, was sie wirklich erwirbt, ist der Werth eigner Ar⸗ beit und der Zinsen, und dies ist der Stellung jedes kleinen Ackerwirths angemessen, daher kann man auch dergleichen Nahrungsstellen nur so, und nicht anders abschätzen, denn die Zin⸗ sen des Anlage- und Betriebs-Capitals, der Werth der selbst gethanen Arbeit, und der nach Abzug aller Lasten verbleibende Rein-Ertrag konstituiren die Subsistenzmittel des kleinen Acker⸗ wirths, und ist der Hof bedeutend kleiner als hier der Fall, so muß der Inhaber noch Neben— verdtenst suchen Vergleicht man aber diesen Anschlag mit dem vorhergehenden eines ucker⸗ märkischen Hofes, so finden wir, daß dieser im reinen Ertrage schlechter zu stehen kommt, als der Kossätenhof, welches indessen lediglich von den größern Bestellungskosten und schwe⸗ ren Boden herrührt, wogegen der Inhaber von Mittelboden dennoch mehr reinen Ertrag hat, wenn er gleich vielleicht keinen Weizen bauet, wohl aber wie hier, Flachs, Hirse, Hanf u. s. w. Man sieht hieraus wie leicht es geschehen kann, daß eine Taxe geringe ausfällt, und daß ein Grundstück durchaus schlecht gemacht wird, ohne es eigentlich zu seyn. In den Betrach— tungen über den National-Reichthum des Preußischen Staates von L. Krug. Berlin 1805 J. Theil wird Pag. 465 bemerkt, daß in vielen Gegenden des Landes die Güter kleiner Acker⸗ wirthe gar keinen reinen Ertrag bringen, folglich keiner Verpachtung fähig sind, und in man⸗ chen Gegenden gar keinen Kaufwerth hätten. Dies ist für die damaligen ländlichen Verfassungs⸗ Verhältnisse einigermaaßen wahr, allein auch ein dienstpflichtiger Bauerhof, oder ein solcher, dessen Inhaber vormals in Unterthänigkeits-Verhältnissen lebte, gewährt dennoch einen reinen Ertrag, und wir haben im Abschnitt von Dienst-Regulirungen gezeigt, auf wie hoch dieser reine Ertrag ausgebracht wurde, und wieviel außerdem der Staat, die Commune und der Gutsherr davon bezog. Allein sey ein solcher Hof nun gutspflichtig oder nicht, so bestimmt seine Größe und die Zusammensetzung seiner Theile allemal das reine Einkommen, was sein Inhaber davon hat, dies kann an sich unbedeutend seyn, weil der Inhaber noch andere Lasten zu tragen hat, allein sein verwendetes Arbeitslohn, Capital-Zinsen und jenen reinen Ertrag muß er gewinnen, wenn das Grundstück kulturfähig bleiben, und er dem Gutsherrn, Ober-Eigen⸗ thümer, Erbzinsherrn und dergleichen, seine daran habenden Ansprüche alljährlich foll befriedi— gen können; kann er dies nicht, so hat der Hof keinen Bestand und also keinen Werth; daß er aber nicht verpachtungsfähig war oder ist, liegt in den moralischen Verhältuissen, denn wer irgend etwas pachten kann, wird ohne Noth sich in keine Selaverei begeben, oder sich wenig— stens nicht in Misverhältnisse setzen, wenn er des Vermögens ist, sein Capital auf eine Pach⸗ tung anzuwenden, die seiner persönlichen Freiheit nicht Eintrag thut; aus denselben Gründen konnte nun noch vielweniger ein allgemeiner Kaufwerth solcher Güter eintreten, und darüber darf man sich um so weniger wundern, als noch jetzt, sechzehn Jahre nach 1805, der Grund und Boden noch selten käuflich ist, und noch weniger auf Pachtungen eingegangen wird; den Grund hiervon zu zeigen, gehört nicht für diese Schrift, und daher muß es genügen, hier die Verhältnisse zu nehmen wie sie sind, und also den Werth nach diesen Verhältnissen festzustel⸗ eher M⸗ dsin, daher um die Zin⸗ und du tach leinen Lär, loch Pehen⸗ tines ucker en kommt, und schbe⸗ Lung hal, hus. 5400 u Nuuh⸗ Berin Hiner Mker⸗ Hit Man⸗ kfassungs⸗ solcher, Meinen h dieser und der estimmt das sein ere Lasfen uErhlig Vigen⸗ befriedi⸗ th; daß Nenn wer wenih⸗ e Hach⸗ Hunnden datüber Grund d: den r die slafie len; dies letztere geschieht aber sehr häufig, und beinahe in der Regel, nicht, und eine Con⸗ fusion der Begrisse läuft dabei unter, welche gar nicht daran denken läßt, daß ein wahrer Werth ausgemittel sey; nehmen wir folgendes Beispiel aus oben genannter Schrift Pag. 468 an: 3 Hufen des J. P. zu Keulendorf in Schtesien, von Diensten befreit, mit(einer unbe⸗ stimmten Menge) Wiesen versehen, wurden wie folget veranschlagt; wahrscheinlich wegen Schul⸗ den oder Erbanfalles, und durch wirthschaftskundige Personen: 4 Schesfel Weizen Aussaat zu 44 Korn Ertrag, waren nach Abzug der Aussaat und der Con⸗ sumtion à urthl. 24 sgr. zu reinem Ertrage gerechnet 12 rthl. 18 sgr. 365— Aussaat Roggen zu 4 Korn Ertrag den Schff. à urthl. 14 gr. 80— 30— 1 Scheffel 8 Leinsäamen Aussaat. Der gewonnene Saamen und der Flachs waren zum eigenen Bedarf erforderlich. 7— 3— Aussaat an Gerste zu 5 Korn Ertrag, den Scheffel zu 2 thl. 2 sgr.—— 6— 12— 1—„— Aussaat an Wicken zu Viehfuttterr Vnr 8— Aussaat an Erbsen zum eigenen Bedarf. ö 4* 532—. Aussaat an Hafer zu 5 Korn Ertrag, geht zur Aussaat, 105 i x niglichen Lieferung(7 Scheffel) und zu Pferdefutter auf. 45 Schaafe à 20 sgr.—— 11 8 30—— Die Gartennutzung und die Nutzung von den Wiesen ist zur Consumtion und zur Noth⸗ durft erforderlich; die Holzflecke si ind ganz abgeholzt, und es kann einige Jahre wenig gewon⸗ nen werden. Vier Stück Nutzkühe sind vorhanden, deren Benubung aber ebenfalls zur Lonsumtion erforderlich ist. Der Ertrag dieses Gutes ist also 429 rthl. 20 sgr. wovon folgende jährliche Abgaben abzuziehen sind: 1. Königl. Steuern, monatlich rthl. 29 sgr. 35 rthl. 18 sgr. 2. Herrschaftlicher Erbzins 6— 25— 3. Dienst- und Hünergeld— 3— 20— 4. Dreidinggeddd— 1. 3 5. Salzgedd—— 5— 20— 6. Gemeine⸗ und Schulgeld— 2— 20— 7. Gesindelohn— 353—— 8. Dem Schmidt— 10——— 9. Dem Stellmacher und Riemer— 3.——— 10. Schornsteinfeger- und Collektengeld—— 16— 11. Dem Böttcher und unbestimmte Abgaben*——— ö Sum m a 115 rthl. 4 sgr. ö Dieses von der obigen Ertragssumme abgezogen, bleibt jährlicher reiner Ertrag des Bauer⸗ —* —.—2———* 2 —.—— — — — 220— guts 14 rthl. 16 sor., welches zu 5 Prozent einen Capitalwerth von 296 rthl. 20 sgr. aus⸗ macht; hierzu kam der Gebäudewerth mit 5 rthl. 5 sgr./ 2 Werth war also 723 rthl. 25 sgr.— Die Verfertiger dieser Taxe, welche vereidete wirthschaftskündige Personen genannt wer⸗ den, müßten entweder sehr einfältig und leichtsinnig, oder vielleicht aus Nebenabsichten han ⸗ delnd, gewesen seyn, da sie ein solches Machwerk lieferten, es wäre nur noch zu ihrer Recht⸗ fertigung denkbar, daß sie durch hohe Anweisung veranlaßt, dies Verfahren gewählt hätten. Wir wollen, des Auffallenden der Sache wegen, hier untersuchen, was es mit dieser Taxe für eine Bewandniß habe, zugleich um auf. die landüblichen Fehler aufmerksam zu machen, und womöglich dazu beizutragen suchen, daß kunftig weniger Bedrückungen und Verletzungen sol—⸗ cher Art vorkommen mögen— Der Ackerbetrag dieses dienstfreien Erbzinsgutes besteht in 3 Hufen, die Morgenzahl ist aber nicht angegeben, wir müssen sie also, wie das ganze Sachverhältniß, ökonomisch zu er— mitteln suchen. Das Getreidemaas ist ohne Zweifel Breslauer Scheffel, deren man 8 gleich 11 Berliner Scheffel rechnet, welches indessen von andern widersprochen wird, z. B. Rabe Darstellung des Wesens der Pfandbriefe J. Theil 1818§. 50. rechnet, daß 54 Breslauer 75 Berliner Scheffel gleich kommen, welches hier keinen bedeutenden Rätfie macht, wir wäh⸗ len das Verhältniß von 11: 8. Es werden ausge säet ö roher Ertrag. 52 Berliner Schff. Weizen 44 Korn Ertrag 5• 23 Scheffel 6 Metz. 48 Scheff. 2 Metz. Roggen zu 44 Korn Ertrag— aoα— u4. 8 Leinsaamen, giebt ungehechelten Flachs 83 Stein ö à 22 Pfd., der Saame kommt nicht zum Anschlag. 10— 4 Gerste zu 5 Korn Ertrag— 51— 4— 11 Erbsen Gfachen Ertrag) n— 44—— mit Hafer zu 5 Korn Ertrag— 220—— 110 Scheff. 10 Metz.— 501 Scheffel 104 Metz. Nach diesen Prämissen muß vermuthet werden, daß der Wirth in 3 Feldern wirthschafte, daß er nur 2 Felder jährlich bestelle, und im dritten reine Sommerbrache halte, und daß zu Weizen, Gerste, Lein und Erbsen überhaupt etwa 28 Morgen Acker jährlich ausgedüngt wer⸗ den, und da die ganze Besitzung nach vorstehenden Aussaaten auf 165 Morgen angeschlagen werden kann, so würde nur etwa 3 jährlich in frischen Dünger gesetzt, die Wiesen kön⸗ nen also weder groß noch gut seyt, auch ist ein Weizenbau unerheblich, der nur 44 fachen Er⸗ trag giebt, während Hafer sfachen giebt, wozu ohne Zweifel kein Dung verwendet worden. Ob die Erbsenaussaat statt 8 Metzen nicht 8 Scheffel heißen soll, bleibt dahin gestellt, da der Ertrag davon zur Consumtion designirt ist, so sind 8 Metzen zu wenig, und 8 Scheffel zu viel. Das ganze Bestellungswesen zeigt, daß die Wirthschaft nicht die beste sey, da die der Roggenaussaat beinahe gleichkommende Haferaussaat anhaltend und ohne Düngung diesen Ertrag nicht gewähren kann. ö ö .— ◻ Der Rohertrag hat daher folgenden mittlern Va en damaligen Zeit(1803). 199˙0 235 Scheffel 6 Metzen Weizen à 1 Rthl. 16 Gr. 39½ 38 Rihl. 23 Gr. 5 204— 44— Roggen à Rthl. 4 Gr. 233— Eß7 un wir AUr 83 Stein Flachs à Rthli. 17— 8— schun hun 5j1— 4(— Gerste à 1 Rthl.—— 510h— 4— rer Recht 2— 2 erbsen à 1 Rthl. 16 Gr.— 4— 4— ri 44 ⸗—— 111 16 Gr. iin 5½0.—— 4— CLaxe fü— 33— Su mem a 579 Rthl. 12 Gr. Ugen sol⸗ Hiervon gehet ab der Werth der Aussaaten zum Selbstkostenpreise. 51 Scheff. Weizen à 1 Rthl. 6 Gr. 6 Rihl. 21 Gr. ů 483— Roggen à 21 Gr. 42— 1— 4 Pf. 590 104— Gerste à 18 Gr. 7— 16— 6.— 37105 11 Metz. Erbsen à 1 Rthl. 6 Gr. e D. Mahe 44 Scheffel Hafer à 13 Gr. ö n Pf. eölaner 3 ö lobleiben 300 Rthl. 1 Gr. 2 Pf. wir wä⸗ Die ezentlichen Wiechschaftskosten bestehen in den bereits uroren 1. Summen No. 7. 8. und 9. mit— 56 Rthl. Ttrag. 2. in Futter für 4 Pferde à 12 Metze Hafer= 133 Soef 12 Mo. à 12 Gr. 66— 21 Gr. 6 Neh⸗ 3. Hirtenlohn— 6 Scheffel Roggen— 984H 6— — 4. Gebäude⸗Unterhaltungskosten 2 Prozent von 435 i.— 8— 16— 1 5. Assekuranz 2 Prozent— 0— 9 98 2— 4— ů 6. Abgang von Schiff und Geschirr à 110 Rthl. Werth 10„drotnt. ö 11——— 4— 7. Abgang an Pferden à 130 Rthl. Werth 6 Prozent 79— 19— 2UU— 8. an ine für E Inventarium: der Pferde à 130 Rthl. 1 588 der Schaafe A 90— ——* 6 Kühe à 120— 06 911 340 Rthl. daß ö à 4 Prozent 6— 20 t wet 9. Zinsen à 4 Prozent von vorstehenden 165 Rthl. 3 Gr. echlogn und vom der Gebäde, lebenden sen f und todten Inventarium 885—— schen Er⸗ 1048 Rthl. 8 Gr. 4— 22— Haae ö Summa aller Wirthschaftskosten 207 Rthl. 6 Gr. ö Der Ertrag vom Feldbau ist 300 Rthl. 5 7 Rnn vom Garten 2 Morg. a4 Rthl. 8— dsen Latus 308 Rehl. 207 Rthl. 6 Gr. — 222— Transport 308 Rthl. ö 407 Rthl. 6 Gr. von 45 Schaafen à 20 sgr. 30— 23 von 6 Kühen à 10 Rthl. 60——31 von der Schweinenutzung ö 6— 304.——— bleibt reiner Ertrag 196 Rthl. 18 Gr. pro Morgen fallen 1 Rthl. 4 Gr. Hiervon gehen ferner ab:—. 10. die oben sub No. 1 aufgeführten Staats-⸗Abgaben 35 Rthl. 18 sor. 11. die sub 2 bis 5 aufgeführten gutsherrlichen Lasten 19— 10— 12. die Gemeinelasten sub No. 6. 10. 11. 4— 6— 15. die Königl. Lieferung angeblich 7 Scheff. Hafer à 12 Gr. 5—/ 12— 14. der Holzbedarf à 10 Klafter ö 10——— 62— 16— bleibt reiner Ertrag 134 Rthl. 2 Gr. und 5-daher bleiben nach Abzug aller Unkosten und Lasten pro Morgen nur 19 Gr. reiner Ertrag für den Besttzer; an Wirthschaftskosten und Zinsen pro Morgen 1 Rthl. 5 bis 6 Gr.; an stehenden Abgaben pro Morgen 9 Gr. Mit 5 Prozent zu Capital erhoben, ist Werth der Grundstücke—— 2680 Rthl. dazu der geringe Werth der Gebäude, welche sehr schlecht seyn müssen, da das allein den angezeigten Werth haben kann 4335— Der Werth des Hofes ist also überhaupt 3113 Rihl. und der Capitalwerth jedes Morgen Ackers ist im Durchschnitt nur 16 Rthl. — Dieser Hof ist nun damals nur zu 723 Rthl. Werth geschätzt, und nach des Befitzers Tode für Rechnung seiner unmündigen Erben für 1200 Rthl. verkauft worden. Die Verglei⸗ chung beider Abschätzungen kann zu mancherlei Betrachtungen Anlaß geben; wir hoffen, daß die unsrige gerechtfertiget erscheint, da die Materialien und Ertragssätze dazu aus jenen ge⸗ nommen, und alle mögliche vorkommenden Ausgaben berechnet sind. Die angenommenen Ge⸗ treidepreise sind nicht zu hoch, da in jenen Zeiten die Preise bedeutend hoch standen, alles übrige ist ökönomisch motivirt und einleuchtend. Angenommen aber auch, daß der Werth um die Hälfte zu hoch berechnet wäre, was jedoch schwerlich dargethan werden kann, so ist der erfolgte Verkauf für 1200 Rthl. immer noch mit großen Nachtheilen für die Besitzer verbun⸗ den gewesen. ů Der Begriff von Taxation liegender Gründe ist bei den mehrsten Menschen keinesweges klar, und die Sache wird nicht immer richtig aufgefaßt, sondern die Behörden überlassen dies den Sachverständigen. Es ist aber bei Schätzung ländlicher Grundstücke durchaus ein Unter⸗ schied zu machen, ob das bei einer Stelle befindliche Ackerland, Wiesen und Weide von sol⸗ chem Umfange ist, daß es als eine formirte Ackerwirthschaft betrachtet werden kann, oder ob t sch⸗ Hach Belg selb hun teln maa Rage gehe den! thum diget falle städd Hlach sundi Orte nicht hauw ANodeck aber; darar Virt sieht Jaht ves dehhg deh in d sen! Hehn — 223— her es eine solche nicht ist. Die Frage, wieviel Ländereien zu einer wirklich formirten Ackerwirth⸗ schaft gehören, läßt sich nur dahin beantworten: ö daß die Stelle soviel Ländereien halten müsse, daß der Inhaber, welcher selbst mit oder .—0 allein arbeitet, davon selbstständig leben, und alle Unkosten der Gebäude-Unterhaltung, 10 G.. des Wirthschaftsbetriebes, der öffentlichen und Communallasten davon zu bestreiten ver⸗ ö möge, auch bei vorkommenden, nicht zu großen Unglücksfällen sich aus eigenen Mitteln — helfen, oder Credit suchen und erhalten könne. Nach Beschaffenheit des Bodens ist daher das eigentliche Maaß eines solchen Besitzers nach der Fläche sowohl, als nach der Zusammensetzung der Theile und nach der bestehenden Belastung sehr verschieden. Besitzt jemand nur einige Morgen Landes neben seinem Wohnhause, so versteht sich von 6— selbst, daß diese den Besitzer nicht zum selbstständigen Ackerwirth machen, und daß die Nu⸗ —— tzung davon ganz nach der Oertlichkeit und nach den Verhältnissen des Besitzers und den Mit⸗ G.. teln die derselbe darauf verwenden kann, abgeschätzt werden muß. Aus diesem Grunde muß Ner man bei Taxation von Büdner⸗, Brinksitzer⸗, Gärtner⸗ und Colonistenstellen die persönliche Gt.; Lage der Besitzer und den Umfang und die mögliche Nutzbarkeit ihres kleinen Grundbesitzes th der genau erwägen, auch muß immer vorausgesetzt werden, daß die Besitzer die Mittel in Hän⸗ den haben, ihre Besitzung zu unterhalten. In den Betrachtungen über den National-Rei ch⸗ thum Th. I. Pag. 471 findet sich eine Oberschlesische Colonistenstelle mit 8 bis 9 Morgen san⸗ digen Landes bemerkt, worauf 6 bis 7 Thaler Abgaben ruhen, und deren Taxe dahin ausge— fallen, daß sie keinen Werth habe. Diesen hat sie deshalb nicht, weil sich nach den Ortsum⸗— ständen niemand fand, der Mittel und LKust hatte, sandiges Land anzubauen und die geringe Fläche als ein Hülfsmittel zu betrachten zu seinem Unterhalte. Bei Berlin wird die IRt 6. ö —7....:...———!t?.:.————ͤẽ:..—— E———‚.F.—————— —————————.———.———..—————.ese— — q—————————.——————.———————— 2 2.—.—..——— an,*—45 11 3————— nnn 2 13 sen Umständen und Voraussetzungen einen Werth haben. Andere wohnen selbst in Niederun— sol⸗ ob ihers sandiges Land zu 3 Thaler reinem Ertrag berechnet, ähnlichermaaßen bei Breslau, an beiden ö tgle⸗ Orten ist Dünger zu kaufen, nicht aber in einem Oberschlesischen Dorfe, wo auch vielleicht x 1* nicht einmal schlechtes Heu oder Stroh zu bekommen ist, daraus folgt, daß jene Stelle nicht. 46 bauwürdig ist, weil die Mittel, solche zu kultiviren, zu hoch kommen, und die Abgaben nicht 1 Ge⸗ gedeckt werden, also noch weniger Arbeitskosten und Rutzen davon bezogen werden kann. Ist alles aber eine solche Stelle kulturfähig, so kann man sie nur nach den Mitteln veranschlagen, die ö ö um darauf verwendet werden können, und also nicht nach Felderordnung bestehender oder förmirter ö D Wirthschaften. Wer acht Morgen Sandboden besitzt und vier Stück Vieh halten kann, ver⸗ ul sieht sich, daß er das Futter dazu im ersten Jahre kaufen muß, der kann in den folgenden x Jahren sein Grundstück durchdüngen, und schon der Kartoffelbau allein wird ihm die Auslage nebst Zinsen und Profit wiedergeben, in diesem Falle wird das Land dem Garten⸗ und Wör⸗ denlande gleich kommen, besonders an Orten wo Heu zu kaufen, oder statt Arbeitslohn um 96 den dritten oder vierten Haufen gewonnen wird, daher findet man viel solche kleine Besitzer. die in der Nähe von Niederungen auf Sandstellen angebauet, deren Besitzungen nur unter die⸗ I gen, z. B. an der Warte, Retze und Oder, mit 1 bis 2 Morgen Land oder Wiese. Kann aus⸗ ü 224— gemittelt werden, daß der Besitzer von einigen Morgen, selbst sandigen Bodens, eine Dung⸗ kraft von 8 Fuder pro Morgen angewendet hat, um sein Grundstück in Stand zu setzen, so kaunn ein reiner Ertrag von 1 Gr. auf die ◻Ruthe erfolgen, dieser Ertrag steigt, wenn der Boden von besserer Bindigkeit ist, und da wo er zu Taback, Kohl, Hopfen u. dergl. sich eig⸗ net, steigert sich der reine Ertrag auf 2 bis 3 Gr. für die ◻Rth., selbst auf dem platten Lande. Oft haben solche Stellen neben einigem Acker ein Hütungsrecht oder eigenen Weideantheil, oder auch Wiesen, und in diesem Falle fällt der Ertrag vom Boden noch vortheilhafter aus, nur muß die Veranschlagung so erfolgen, als sie für die Art und Weise, wie sie benutzt wird, passend ist, denn der gemeine Mann, der nur wenig Grund und Boden besitzt, wendet alles an, um hiervon einen Theil seines Lebensunterhaltes zu beziehen, und was er davon gewinnt, das gewinnt er zu unmittelbarem eigenem Genusse, es ist daher überflüßig zu berechnen, wie⸗ viel die Bestellungskosten betragen, und wieviel Kaufgut übrig bleibt, denn was der Besitzer gewinnt, verzehrt er gewöhnlich selbst, braucht es also nicht theurer auf dem Markte zu kau⸗ fen, weil er es bei sich selbst zum Erzeugungspreise haben kann. Angenommen z. B. es be⸗ sitze jemand neben seiner Hausstelle 4 Morgen Mittelacker(Gerst- und Haferland) und 2 Morgen Wiesen, wovon 24 Centner Heu gewonnen werden, so kann der Inhaber 3 Kühe recht gut ernähren, obgleich er nicht alle Jahr das hinreichende Stroh selbst gewinnen wird, darauf kommt es aber auch gar nicht an, denn der Inhaber weiß dies schon zu erhalten, und da ihm dasselbe immer Geld kosten wird, so geht dies vom rohen Ertrage ab, demungeachtet wird der reine Ertrag höher seyn, als ihn irgend jemand auszubringen vermag. Die 4 Mor⸗ gen pflegen märkische Einwohner so zu nutzen, daß sie Morgen mit Ertoffeln, 2 Morgen mit Lein, 1 Morgen mit hohem Kohl oder Wasserrüben, Morgen mit Wickhafer und* Mor⸗ gen mit Mohn, Möhren, Zwiebeln u. s. w. anbauen. Dies liefert der Familie die nöthigsten Bedürfnisse für das ganze Jahr, und die Benutzungsart bringt offenbar mehr ein, als wenn Getreide auf diesem Acker gebaut würde, durch welches er bald ausgebauet seyn würde. Durch sich selbst kann freilich ein solcher Landbesitz nicht in den hohen Culturstand kommen, er wird aber durch das kleine Anlage⸗Capital des Besitzers in selbigen gebracht, und daß ein solches vorhanden sey, oder daß der Inhaber diese Nutzungsart einschlagen werde, das kann und muß nothwendig vorausgesetzt werden, und man wird es auch überall mehr oder weniger so finden. Man kann aber, um richtiger zu verfahren, hier nicht Acker⸗ und Viehnutzung zugleich nach den üblichen Sätzen anschlagen, sondern muß einen Mittelweg einschlagen, und im vor⸗ liegenden Falle würde ich die ganzen 6 Morgen à 10 Thaler reine Nutzung anschlagen, davon die etwa zu gebenden öffentlichen und Gemeinelasten, Bau⸗, Reparatur- und Assekuranz⸗ Unkosten abziehn, den Rest zu Capital anschlagen, und den Werth der Wohnung und des Stalles hinzurechnen. Obgleich nun hiergegen mit Grunde erwiedert werden kann, daß ein Morgen Wiese, der nur 12 Centner Heu liefert, wenn es nicht von vorzüglicher Güte, einen reinen Ertrag von 9 bis 10 Thaler nicht gewährt, so ist doch zu bemerken daß dieser Mor⸗ gen diesen Werth in der Eizen n worin er sich 2 und in den Verhältnissen 2. e Dung⸗ then, s˙ venn der ä sch lig⸗ ꝛn Landi anthel, er aus, t wird alles Winnt, u„, wie⸗ Besther kau⸗ es he⸗ 2 3 Kühe wird, u, und eachtet Mor⸗ borgen Por⸗ igsten wenn Durch wito llches und zer so gleich vor⸗ daboh Aranz⸗ odes ß ein einen Mor⸗ seines Be⸗ — 225— Besitzers haben kann, und folglich muß der Taxator hiervon ausgehen, und in der Taxe solches gehörig motiviren. ö ö ö ö ö Die große Verschiedenheit kleiner Besitzungen läßt es nicht zu, die Erträge und den Werth allgemein auszusprechen, deun man wird einsehen, daß mancher Inhaber nur eine halbe und weniger Düngung aufbringen, folglich auch um so geringern Ertrag haben werde. Nach dem Vorgetragenen kann die Fest setzung des Werths bäuerlicher Besitzungen nur auf den Grund spezieller Untersuchungen geschehen, im Allgemeinen und fur das Ganze einer Provinz oder eines Kreises feste Sätze anzunehm en, ist unthunlich, weil die Verschiedenheiten der Oertlichkeit und der Verhältnisse zu groß sind. Die Berücksichtigung landüblicher Gebräuche, und besonders der Fruchtfolge, ist ebenfalls unumgänglich nöthig. Wiewohl es nun keinem Zweifel unterworfen ist, daß der Boden durch einen andern als dreifeldrigen Umlauf da, wo es besonders an Wiesen und Weide gänzlich mangelt, oft einen höhern reinen Ertrag bringt, so ist doch auch wieder nicht zu läugnen, daß die Mehrzahl der Besitzer nicht im Stande ist, eine solche Bewirthschaftung allgemein einzu⸗ führen, die Ursache, weshalb dies nicht möglich, ist bereits in dieser Schrift vielfach angedeu⸗ tet. Daher kann man nur nach dem vorfindlichen Wirthschaftsbetriebe taxiren, und dieser wird durch das vorhandene Betriebs⸗Capital weit mehr bedingt, als durch die bessere Ein sicht des Besitzers über die Unzweckmäßigkeit des Verfahrens. Wo indessen diese bessere Einsicht hat Platz greifen können, oder wo ein hinlängliches Betriebs⸗Capital mit Klugheit angelegt wird, da ist man verpflichtet, auch die Taxation danach zu machen. Den großen Unterschied, der sich provinzenweise ergiebt, wenn man nur blos vom Acker⸗ besitz ausgeht, und Wiesen und Weide nicht hinzu rechnet, mag folgende Uebersicht nach Provin⸗ zen und Ackergüte einigermaaßen nachweisen, wobei wir übrigens auf die offenbar mangel⸗ haften Gebräuche und Ungeschicklichkeiten nicht eingehen; denn so ist es unter andern z. B. in der wendischen Lausitz, so wie in einigen Theilen Westphalens Gebrauch, mit vier Pferden oder Ochsen zu pflügen und einen Treiber noch besonders beim Vieh zu haben, der Boden mag auch so leicht seyn, daß er mit der Hälfte dieser Kraft gebrochen würde; hier sind die Gespannkosten zwiefach, und ein Lausitzischer Wende würde allerdings erstaunen, im Ruppin⸗ schen und in der Uckermark mit zwei Pferden vor dem Hackenpfluge durch einen Mann weit bessere und mehrere Arbeit in einem Tage hervorgebracht zu sehen, als in seiner Heimath. — 1I. Abtheilung. 1291 — 226— Ackerfläche Güte des Gespann Nutz vi e h Magdeb.[Bodens. Morgen à Pferde. Ochsen.] Kühe. 180 ◻Rth. 100 Lehmboden 4 10 10⁰ milder 2 4 10 Lehmboden 100 Mittelbo⸗ 3 oder 6 8 Dreifelder-Wirthschaft— den. Ie 75 Hütungs⸗Ge⸗ ö 4 meinschaft der Provinzen 2—383 rer 5 35 5(Prandenburg, Pommern, en. der Lausitzen, West⸗ und 5⁰ leichter Bo— 3 oder 3 3 Ostpreußen. den. 5⁰ Mittel. 3 +* 20— 25 Mittel. 2 3 2 2⁰ Lehm. 1 4— 5 1 Wesel Abgeb ——— Westphalen. gebaute 20— 50 desgl. Höfe, selten Gemeinweide. 45 ‚desgl. 2—3 12— 15 Verschtedene Fruchtfolgen. 100(Klayboden.] 5— ⏑— 61116 ů95—— Regel freie Dis⸗ 20— 25([desgl. 2——— 50 Warta4— 6 0 Abgebauete, in Koppeln ö Fliegende, Höfe.— Provinz 100 desgl. 3 4 10 Brandenburg. 25 Oderbruch. 2— 10 ‚ chaft— ⸗Oe. Voimzen uwern, N. W bhaute weide. lolgen. Dis⸗ opeln ovinz — 227— Es wird, um fur Leser verschiedener Gegend nicht uaversandiich zu werden, hier noch bemerkt, daß nach der Güte des Bodens und der Gegenden allerdings auch das Vieh von stärkerer Art zu seyn pflegt. Die bei jedem Hofe vorhandenen Wiesen- und Weide-Reviere können ein größeres Gespann nöthig machen, wovon aber aus den anzegebenen Ursachen, bei Beurtheilung der Ackerwirthschaft, nicht die Rede ist. Von Veranschlagung wüster und im Culturstande zurükgekommener Höfe. Es kommt oft vor, daß grade dergleichen Stellen taxirt werden müssen/ und bei einem solchen Geschäft kommt es alsdann auf folgende Hauptsachen an: 1. ob die nöthigen Wohn- und Wirthschaftsgebäude, auch lebendes und todtes Inventa⸗ rium vorhanden, oder was und wieviel daran fehlt; 2. ob die Felder zuletzt ohne frischen Dung, oder in welcher Tracht desselben, abgetragen, wie lange sie in Ruhe oder wüste gelegen, und wie hoch also der Kraftgrad ungefähr an⸗ zunehmen sey, wenn sie sofort ohne Anwendung frischen Düngers, bestellt werden sollen. Jedermann weiß, daß in Aeckern welche Getreide tragen sollen, soviel natürliche oder künstliche Produktionskraft seyn muß, als zu einer möglichst ergiebigen Erndte gehört. Fehlt diese Kraft ganz, so muß sie erst herbeigeschafft werden, und dazu gehört nicht nur Geld, son— dern auf jeden Fall auch Zeit, denn da Dünger auf dem platten Lande keine Kaufwaare ist, so kann man ihn in solchen Verhältnissen nur dadurch schaffen, daß man das nöthige Futter kauft, und solches den Winter über verbraucht, um im Frühjahr Dünger zu haben. Das Gut kann alsdann nach dem Ertrage, der sich nach der natürlichen Bodengüte voraussetzen läßt, abgeschätzt werden, es kommt aber alsdann vom Capitalwerthe der Werth des angeschafften Düngers, 18 der Werth des lebenden und todten Inventarii in Abzug, indem ein Grundstück ohne beides keinen Werth hat, besonders wenn sein natürli⸗ ches Inventarium, die Produktionskraft, fehlt, und die Vorbesitzer das Land durch viele Ernd— ten ausgesogen haben, oder es ein entfernt liegendes Feld ist, welches niemals Dünger erhal— ten hat. Fehlen die Gebäude, und ist es vielleicht ein Grundstück, was erst neu bebauet wer— den soll, so muß auch der Werth der Gebäude vom ausgemittelten Capitalwerthe in Abzug gebracht werden, jedoch mit der Maasgabe, daß wenn der Inhaber Holz, Rohr, Feldsteine, Lehm und Kalk auf den Grundstücken selbst besitzt, dies bemerkt werden muß, denn wiewohl er deshalb die Gebäude nicht ohne Kosten herstellt, so stellt er sie doch mit mindern Kosten her, als wenn er alle Materialien kaufen müßte, und dies hat denn allerdings auch seinen Einfluß auf den Taxwerth. Wenn eingewendet werden wollte, daß ein solches Grundstück auch ohne angekauften Dün— ger produktiv sey, oder aus der Ruhe hinlängliche Erndten tragen könne, so würde alles darauf ankommen, wie lange dieser Zustand der Ruhe gedauert habe, einige wenige Jahre — ———I‚IIII‚I‚I‚‚I‚IIIIIe———2 s——— —.— äI‚II‚‚——.— „*„ SS ————— ———— as — 28— effektuiren nichts, und es würde besonders auf Boden, in welchem der Sand vorherrscht, eine elende Sache seyn, die Wirthschaft aus sich selbst, das heißt aus der inwohnenden Ruhekraft des Bodens herstellen zu wollen, und also für die Herbeischaffung des nöthigen Düngers nichts zu veranschlagen. Letzterer ist nur allenfalls dann zu entbehren, wenn ein Grundstück von gutem Mittelboden 10, und ein solches von Lehmboden 6 Jahre unbebauet gelegen hat, und dies muß bei der Aufnahme der Taxe untersucht werden. Wir schließen diese Materie mit dem Wunsche, daß unsere Ansichten und Vorschläge den Geschäftskennern ein Genüge leisten, und mögliche Lücken von ihnen sachgemäß ausgefüllt, überall aber dadurch dem gemeinen Wesen ein Vortheil erwachsen möge. 2—— &— del De vqst nid eint hekrast Wangers wundsuc gen hai, ige den gefült, Nach schrift zu dem Artikel der ersten Abtheilung Pag. 41 über Getreidepreise. Nachden die erste Abtheilung dieser Schrift schon ausgegeben war, wurde mir von der Ver? lagshandlung eine Uebersicht der Getreidepreise im Kreise des Elbstrom-Gebietes mitgetheilt, um sie allenfalls hier noch zu benutzen. Da ich bei meinen Untersuchungen über diesen Gegen⸗ stand die Residenz Berlin, und ihren großen Markt, als das Centrum eines Handels-Gebiets, hoffentlich mit Recht, annahm, so schien es mir nicht unangemessen, obige Uebersicht hier noch folgen zu lassen, aus welcher sich Preise ergeben, die nicht durch eine, auf einem Punkt ge⸗ häufte große Bevölkerung, sondern durch(im Zeitlaufe möglichen) freien Handels-Verkehr mit dem In-⸗ und Auslande bedingt wurden. Dieser letztere Umstand, so wie der darin be— griffene Hauptstrom, geben hier die Idee des Welthandels, und das Elbstrom-Gebiet unter⸗ scheidet sich sonach bedeutend von dem verbundenen Gebiete der Oder, Spree und Havel, und der Canal-Verbindungen derselben, indem letzteres nur ein Verkehr im Innern bezeichnet, stellt ersteres ein Verkehr dar mit verschiedenen teutschen Staaten und Provinzen, und mit dem Auslande. Das, was ich Pag. 46 und 47 meiner Schrift über die Ausmittelung und Anwendung von Durchschnitts⸗Anschlagspreisen vorgetragen, ist bekanntlich der Ansicht und der Beurthei⸗ lung der Leser, Geschäftsmänner und Interessenten anheim gegeben, indem die Wissenschaft keine Gesetze macht, und in der National-Oekonomie nur die Gesetze des freien Verkehrs und der physischen Nothwendigkeit anerkannt werden können. Auch für den vorliegenden Gegen— stand kann ich nur dieselben Grundsätze äußern. Dagegen dürfte es für den Zweck, den meine Schrift beabsichtiget, nicht unangemessen seyn, wenn ich über die Ausdehnung eines Marktes, oder was der mir unbekannte Herr Verfasser die Ausdehnung eines Han dels⸗Systems nennt, hier einige Aeußerungen folgen lasse, und von seinen Meinungen zum Theil Anlaß nehme, mich über den Gegenstand zu verbreiten. Wie weit in einem gewissen Stromgebiete der Effekt der Stromschiffarth und des Han— dels sich erstrecken könne, ist zur Zeit kaum zu bestimmen, da die politische Welt und die Verhältnisse der Staaten zu einander, so wie die Gesetzgebung eines jeden sich eben erst neu zestaltet haben, und ein Paar vergangene Jahre über den Erfolg dieses neuen Zustandes noch nichts entscheiden. Daher bleiht es zweifelhaft, wo die Grenzen dieses Stromgebietes anzu⸗ — 25— 2—— 1936 85„ nehmen sind, wenn nicht ein gleich großer Strom in einer gewissen Entfernung diese Grenze von seibst bildet. Der Handels⸗Verkehr kann theilweise eben so gut stromauf-, als abwärts gehen, es 4 noch nicht lange her, da Sachsen von der Unterelbe mit Getreide versorgt wurde, und in den Nangeljahren von 1773 geschah es ebenfalls, es ist aber die Frage, ob es jetzt und in der Folge immer der Fall seyn werde; natürlich ist es, daß reiche Ebenen die Gebirgs⸗ lande oder die Waldgegenden und unfruchtbaren Länder versorgen, aber die Zahl der Concur⸗ renten im Verkauf, ohne Unterschied auf Völker und Staaten, kann der Sache eine andere Richtung geben. ö ö Das Magdeburg ische und die Anhaltschen Lande können ihren Ueberfluß nach der Ober— elbe senden, aber Böhmen sendet 2—. 6 Ueberfluß an Getreide ebenfalls dahin, nach Ober— schlesien und nach der Unterpfalz, und der natürliche Reichthum des Bodens und seine Lage lassen die Mängel seiner Cultur weiter gar nicht empfinden Der Handel führte Getreide vor⸗ mals theils aus Polen, theils aus Miedersch lesten nach der Oberlausitz, wo Böhmen jetzt eben— falls als Concurrent auftritt. An der Nittelelbe liegen im Westen fruchtbare Länder, und im ganzen Westen von der Elbe kann kein 6 Getreide-Verkehr nach der Mitte Teutschlands ein— treten. Der Handel mit Getreide gehet also stromabwärts, aber auch hier auf beiden Ufern der Elbe getreidebauende Länder, und also is der Hauptabsatz, der zur innern Consumtion nicht erforderlichen Produkte, wohl auf das Ausland berechnet. Nach dieser Skizze will ich es den Lesern überlassen, das Handelsgebiet der Elbe nach seinen Grenzen genauer zu bestim⸗ men, oder mit andern Worten, in jeder Gegend genauer auszumitteln: wie weit sich der Im⸗ puls des Elb-Getreidehandels auf die Binnenländer, und also auf die Preise in selbigen, erstrecke, und mit Berücksichtigung der Nachfrage vom Auslande, wird sich nur nach gewissen (friedlichen) Zeiträumen ein Durchschnittspreis bilden, und von diesem, für gewisse Fälle und Bestimmungen im ländlichen Verkehr Gebrauch gemacht werden können. Ob nun die Preise in angrenzenden Flußgebieten nach der Meinung des Herrn Verfassers sich ziemlich gleich blei— ben, kann ich zwar durch Vergleichungen zwischen Oder und Donau nicht ausmitteln, kann mich aber nicht davon überzeugen, wenn ich die Preise des Flußgebietes der Spree, Havel, Oder Warta und Netze, mit denen des Elbstromes vergleiche. Die Preise in Frankfurt a. d. Oder, Küstrin und Berlin sind wenig von einander verschieden, und wenn Berlin für jeden Wispel Getreide im Durchschnitt acht Thaler Fracht und vier Thaler Nebenkosten(beim Brodtgetreide) bezahlt), so ist das im Durchschnitt oft mehr als die Hälfte dessen, was dies Getreide an Ort und Stelle kostet, wo es eingekauft wird. Anders muß sich das Verkehr gestalten, wo fruchtbare Länder an großen Strömen liegen, anders da, wo Ströme und Canäle genug, aber der Boden den Bedarf nicht hervorbringt. Es ist ein großer Unterschied darin, ob der Landwirth sich auf die natürliche Bodenkraft in der Regel verlassen kann, oder ob er Alles von seinen künstlichen Veranstaltungen und den ——— —— „) Hier ist die Rede von Wasserfracht, welche jetzt auch wohlfeiler ist als vor einigen Jahren, und alse überhaupt vom Getreidehandel. V Grenze Zufälligkeiten der Witterung erwarten muß. Wenn dieser künstliche mühvollere Betrieb den abwärtz rohen Ertrag zur Hälfte wegnimmt, wä zhrend in reicherm Boden kaum ein Drittheil davon igt wurde, verbraucht wird, so ist einleuchtend, daß der letztgedachte Produzent wohlfeiler verkaufen kann, eö jtzt als der erstere, da er aber hierin von der Concurrenz der Verkäufer und von Oertlichkeiten Gebig⸗ abhängt, so kann er selbst keinen hohen Preis festhalten oder hervorbringen, so wie der Preis, Concur⸗ um welchen er überhaupt sein Produkt weggeben soll, von eben den Umständen abhängt. Jene e andere Erscheinung, näwlich die bedentende Verschiedenheit der Getreidepreise im Elb- und Spreestrom⸗ Gebiet, welche beide gar nicht so weit auseinander liegen und Schiffarths-Comnmunikation ha⸗ Oher⸗ ben, muß also ihre ganz besondern Ursachen haben, die nur aus ökonomischen, politischen und 9 Ober⸗ örtlichen Verhältnissen dürften erklärt werden können. Stellen wir beide Gebiete oder Systeme ö Ihe ge einander gegenüber: eide vor⸗ Der Regierungs-Bezirk von Berlin und Potsdam enthält 72146/7 Menschen, davon woh⸗ ht chen⸗ nen mehr als die Hälfte in den Städten, und wenn man annehmen will, daß im Durchschnitt I, l jedes Individuum sechs Scheffel Getreide, oder überhaupt so viel vegetabilische Nahrungs⸗ N ein⸗ mittel braucht, die gleich diesen sechs Scheffeln Getreide sind, so werden 4,528802 Scheffel in Md Getreide zur Erhaltung erfordert, dies reicht aber nicht einmal hin, da eine Anhäufung von damaih Menschen, wie in Berlin und Potsdam, welche überhaupt schon 211847 beträgt, auch ansehn⸗ wil ih liche V Jorräthe für unvorhergesehene Fälle erfordert. Jene gen tannten Regierungs⸗Bezirke lie⸗ besu⸗ fern diesen Bedarf nicht, denn es fallen auf den Kopf nur 11 Morgen, und da von der Bo⸗ r I⸗ denfläche gewiß blos an Forsten zwei Millionen Morgen abgehen, so bleiben für jedes Indi⸗ 27 vidunm noch nicht 84 Morgen Acker, da man genöthiget ist, auf den bebaueten Raum, Gewäs⸗ auen ser, Sandsthellen, Wege und Straßen, Wiesen, Weiden u. s. w. ein bedeutendes abzurechnen. HPin Daraus folgt nun nothwendig/ daß der Bedarf dieser Provinz im Innern derselben selbst ö nicht beschafft wird; er wird also durch die Schiffarth aus den nordöstlichen Departements Reis bezogen, und hier dringt sich die Frage auf: warum er nicht aus dem näher liegenden Elbstrom⸗ iü Gebiete bezogen wird? Ich glaube dies nur daher erklären zu können, weil in jenem Gebiete 40 noch eine stärkere Bedölkerung ist, als im disseitigen, weil man das eigentliche Brodtgetreide + selbst verbraucht, und nur Weizen und Oelsaat auszuführen vermag, wäre dies nicht der Fall, Oret, so würde der Ueberschuß an Roggen, Gerste und Haser gewiß wenigstens eben so wohlfeil Bispel aus dem Magdeburgischen nach Berlin verkauft, als er für letztern Ort aus dem Posenschen, treide) Wiepreußen und der Neumark bezogen wird. Da es nun aber nicht geschieht, so beziehet ide an die Provinz Brandenburg höchstens einigen weißen Weizen aus dem Elbstrom⸗Gebiet, welcher aber nicht zu den nothwendigsten Produkten gehört, und aus diesen Verhältnissen folgt offen⸗ liehen, bar, daß beide Flußgebiete in Absicht auf Getreidepreise nicht auf einander einwirken. hingt. Da nun bei der Freiheit des Handels und der Gewerbe mit Gewißheit angenommen wer— aft in den kann, daß der Kaufmann seine Waare dahin verführen werde, wo er den größten Ge— ud dey winn zu ziehen sicher ist, so stehet zu erwarten, daß er seine Einkäufe von Brodtgetreide, das heißt Roggen, Gerste und Hafer, immer eher in den nordöstlichen Provinzen des Landes ma— chen werde, und hierzu wird die Land Einfuhr von Mecklenburg her das ihrige mit beitra— 0 alse gen, denn da die Mecklenburger Lendwithe in Brandenburg als Verkäufer mit konkurriren, so müsfen die Getreidehändler im Innern n ihre Einkäufe in den nordöstlichen Provinzen so ma⸗ chen/ daß sie bei Berücksichtigung einer starken Wasserfracht und An mit jenen(Mecklen⸗ burgischen) Seldsioroduzenten Preis halten können, und diese Rücksicht ist allerdings von Bede und⸗ wiewohl ich nicht aussprechen kann, wieviel Prozent hier in Ansatz zu bringen wären. Dennoch und bei allen dem ist das Getreide vielleicht in Berlin noch am höchsten im Preise, und hierunter profitiren die märkischen Landwirthe gegen die in andern Provinzen; dieser Preis steigert sich, wenn die Nachfrage vom Auslande eintritt, und also die entfernten nordöstlichen Provinzen anderweiten Absatz nach dem Auslande haben; und da es sich nun im Iunern von Brandenburg, bei einer starken städtischen Bevölkerung, weit mehr um das nothwendige Brodt⸗ getreide, als um Weizen handelt, so scheint gewiß zu seyn, daß wenigstens der Roggen im⸗ mer einen annehmlichen Preis gelten werde. Daß dies auf gewisse Zeiten eintritt, ist zum Theil in diesem Jahre erwiesen, und wird sich auch noch öfter bewähren, und nach den Rog-⸗ genpreisen richten sicho auch die von Gerste und Hafer u. s. w. Die Schlußfolgen aus diesen Verhältnissen berechtigen daher zur Annahme eines gewissen Durchschnitts⸗ än. und man muß es dahin gestellt seyn lassen, ob die von mir angegebenen(Pag. 45 Abth. 1 auf die nächste Folgezeit brauchbar sind. Aus dem Vorgetragenen scheint sich zu erdeifen, daß die Vergleichnnz zweier Flußgebiete nur bei gleichartiger Beschaffenheit des Bodens und bei gleicher, nicht auf einzelne Punkte konzentrirter, Bevölkerung einige. Uebereinstimmung geben könne. Es dürfte aber auch eben so gewiß seyn/ daß die Beurtheilang der Getreidepreise im Elbstrom⸗ Gebiet, zum Zweck anzu⸗ nehmender Durchschnitts⸗ Anschlagsvreise, mit Rücksicht auf die Bodengüte, Bevölkerung und politische Lage erfolgeh müsse/ und zwar letzteres beides sowohl für die Vergangenheit, als für die Zukunftet Nach der Schluß⸗ Uebersicht der beifolgenden Preis⸗Nachrichten theilen sich die 50 berech— neten Jahre in zwei Hauptperioden, jede von 25 Jahren, nämlich von 1764 bis 1788 und von da bis 1813. Die Resultate sind in historischer, politischer und rhe funl⸗ höchst merke un Man ersiehet daraus folgendes: Beim Weizen 1764 bis 1788 ö der Wispel—. im Durchschnitt 12 Jahre 20 bis 30 Thaler. 11— 30— 40— 2— 50— 70— die beiden theuersten, 1774 sind Misjahre, aber die übrigen 23 geben eine Verschiedenheit von 25 bis 35 Thaler, folglich zehn Thaler auf den Wispel, welches ohne Zweifel nicht blos dem Geihem der Frucht, sondern vielmehr wohl den Handels-Verhältnissen beigerechnet werden muß. 1788 bis 1815 galt der Wispel Weizen im Durchschnitt 7 Jahre 30 bis 40 Thaler— RI* 6— 40— 50— 3— 50— 60— 9— 60— 90— Die dei 25 — 233— onkumit Ien so 0 Die großen Sprünge, welche die Preise hier machen, kommen lediglich auf die kriegeri⸗ W schen und merkantilischen Verhältnisse, und man darf wohl annehmen, daß nur die⸗ ersten Ding o ö 15 Jahre einen ruhigen Gang des Handeis andeuten, dann fällt der Mittelpreis zwischen 35 Hiin ö und 45 Thaler; eine Differenz von 10 Thalern scheint also im Ganzen genommen, als oft 35355 wiederkehrend, betrachtet werden zu müssen; wogegen die Durchschnittspreise der folgenden set Pu 12 Jahre von 55 bis 75 nur als Extreme erscheinen. döstlichen Beim Roggen 1764 bis 1788. dern von ö 800 Wispel galt im Durchschnir 19 Bahre unter 20 Thaler. e Brodt⸗ 14— oen 20 und 3⁰ Thaler. 9214 „Dist zun 1788 bis 1815 galt er 3—— 20— 59% 5 den Ny/ 6—— 830 65 4⁰— 1 Olosth ö 3—— 40 h—. 50* Khkeises, E 32838— n½ ½ 5— 80 99 41˙5 ½ RhI Diejenigen Johre/ wo er in einem Wittelberhäͤlthih gegen Weizen stehet, sheiwent die 14 der ersten und die andern 14 der 5eit Periode zu seyn, und sonach 94726 er sich zwischen Hohebieee 25 bis 35 Thaler. June Bei der Gerste zeigen sich in der ersten Periode ö h chn von 1764 bis 1788 wo sie unter 22 Thaler gegolten 22 Jahre Kanmu⸗* 20 bis 25 Thl.—. 10 und 33— 45—— 2— it, als don 1788 bis 1875 unter 22— 5— 3— 20— 30—— 6— Nrrech⸗ ö ö 30— 40—— 10— nd von— 40— 64—— 4— Als Mittelsätze dürften sich im Vergleich zu den andern Getreidearten reciltragen: ö aus der ersten Periode von 22 Jahren 22 Thaler. aus der zweiten Periode von 21 Jahren 24 bis 33 ö— also 27 Thaler. Der Hafer stand in der ersten Periode: lit bon von 76⁴ bis 1783 von 9 bis 19 Thaler 23 Jahre. 6 dem ö 2¹ Thaler* muß 27 und 33 Thaler 2 von 1788 bis 1815 von 17— 20— 6 20— 30— 10 40— 565— 9 Aus der ersten Periode scheinen sich als regelmäßige Jahre die 23 zu rechtfertigen, wo⸗ Dit I. Abthellung. 13⁰01— keln 3———9—9—7—77—9Cꝗ97—P—‚(—(——C—————————— — 234— nach er auf 164 Thaler Miunehnh aus der zweiten die 6 Jahre im Durchschnitt à 184— und die 10 à 25— mithin im Hauptdurchschnitt 20 Thaler. Bei diesen Durchschnitten sind die Jahre weggelassen, wo die Preise so ungemein hoch standen, und dies dürfte sich aus dem Charakter jenes Zeitraumes rechtfertigen lassen. Fol⸗ gende Betrachtungen mögen der Sache näher führen. Man bemerkt in der ersten Periode von 1764 bis 1788 keine Extreme in den Preisen, als blos in den Misjahren 1772, und der eben erst beendete siebenjährige Krieg hatte nicht die Cultur dergestalt zerrüttet, daß deshalb die Preise steigen mußten; wenn auch in dem Jahre 1784 Gerste und Hafer gegen das Jahr 1769 ums Doppelte stieg, so hat dies doch aufs Ganze keinen Einfluß, und war wahrscheinlich die vorübergehende Folge des Misrathens bei— der Früchte; dagegen ersieht man aus dem ganzen Preis-Verzeichnisse eine nach und nach er— folgende Steigerung der Preise, diese hebt hauptsächlich von den Jahren 1738 an, und die Endvergleichung zwischen 1764 und 1815 ergiebt in der That ein auffallendes Resultat. Der Herr Sammler dieser Nachrichten hat bereits die Vergleichungen darüber angestellt und man ersieht daraus, daß z. B. der Weizen im Jahre 1813 über 3 Thaler kostete, während er 1764 nur 1 Thl. 9 Gr. und 17738 nur 1 Thl. 2 Gr. gegolten hat, und so nach Verhältniß die an⸗ dern Getreidearten. Wenn man auch annehmen wollte, daß die besondern Handels⸗ Verhältnisse und der Zu⸗ stand mehrerer Staaten vom Jahre 1789 an, diese hoöhen Preise begünstigten, und besonders späterhin das sogenannte r dazn beigetragen hätte, so läßt sich das doch mit einer noch spätern Folge nicht zusammen reimen, indem nämlich in den Jahren 1816 bis 1818 die Preise überall sehr hach standen, ohne daß ein totaler Miswachs vorhanden gewesen. Da man nun aber ferner bemerkt, daß mit Anfang des Jahres 1819 die Ge— treidepreise in der ganzen Welt heruntergehen, so kann man diese beiden so bald auf ein⸗ ander folgenden Erscheinungen nicht mit einem Fallen des Silberwerths für die ersten, und mit einem Steigen derselben für letztern Preise erklären, weil dies zu unnatürlich, und durch— aus nicht zu begreifen seyn würde, wo die große Masse des zirkulirenden Silbers in der kurzen Zeit hingekommen seyn könnte. Auf diesem Wege dürfte man also jene Erscheinungen nicht erklären, und es scheint mir, daß si sie nur aus der Weltlage und dem Stande der Cul⸗ tur erklärt werden können. ö Die Folgen des siebenjährigen Krieges waren für den Landhan bei weitem nicht 0 ver⸗ nichtend als die Folgen der Kriege von 1806 bis Ende 1815, daher war das Getreide nach dem Frieden von 1765 nicht theuer, denn die Bevölkerung hatte im Ganzen weder ab⸗ noch zugenom⸗ men und der Bedarf wurde erzielt, da nicht ganze Provinzen verheert und verwüstet und ih⸗ res Inventariums an Vieh und Geräthen ganz oder zum Theil beraubt waren, wie in neuern Zeiten geschehen ist. Diese neuern Zeiten aber, besonders wenn man von 1790 an rechnen Lah a. 235 Le will, hatten einen andern Charakter, denn die Weltlage, die Sitten und Ansichten der Men⸗ schen, die Künste, der Handel und die Thätigkeit hatten ein ganz anderes Gepräge, die Be— völkerung war im Steigen, und ein eine kurze Zeit lang dauerndes Handelssystem, brachte die Preise der Lebensbedürfnisse auf eine enorme Höhe, die aber eine Täuschung enthielt, als mein hb die falsche Münze Eingang fand. Bedenkt man aber, daß auf die Zerrüttungen der letzten sen. F5al Kriege eine Wiederherstellung der landbaulichen Verhältnisse erfolgen, und die Verluste aller Art gedeckt werden mußten, so begreift es sich, daß das Getreide in der Periode von 1808 bis Hresse ö 1818 nicht so wohlfeil produzirt werden konnte, als nach Beendigung des siebenjährigen Krie⸗ atte nicht ges. Die Wiederherstellung der Ruhe, die Deckung. der größten Verluste, die erweiterten d in den Kenntnisse in der Landwirthschaft, die zum kleinen Theil schon erfolgte Müshebung der Ge⸗ Idoch ais meinheiten im Bauerstande, und zum Theil auch die größere Aufklärung und Thätigkeit in uhenz diesem Stande, vermehrte nun 0 Produktion und brachte sie zugleich soweit, daß im großen 9306— Ganzen ein angemesseneres Verhältniß zwischen Getreidebau und Viezucht hergestellt ward, ö denn ohne dies läßt sich keine vermehrte Getreideproduktion denken. Dies ist eine Thatsache, 45 die nicht gelängnet werden kann; nach der Angabe der Staatszeitung No. 56. vom Jahre n M 1819 besaß das Land damals schon 3,396154 Stück Schaafe, und ernahrte also auf 12 bis 1——0 13 Morgen ein Schaaf, ohne den übrigen bedentenden Biehstand, und da in der vor 18⁰6 0 bestehenden Größe des Staats nach Krugs National-Oekonomie nur circa 11 Millionen Schaafe E existirt haben, so ist nach Abgang so mancher Provinzen als Südpreußen, Ansbach-Bayreuth ꝛc. der Viehstand jetzt, nach beendigtem Kriege, höher als ehemals im Frieden, und es dürfte der u⸗ mit ziemlicher Gewißheit anzunehmen seyn, daß 10 bis 18 Millionen großes Vieh(Schaafe sonders und kleinere Viehgattungen eingerechnet) im Lande existiren. ö as doch Fällt nun mit einemmale jener schwindelhafte Getreidehandel nach dem Auslande weg, 1161 und konzentriren sich alle Nationalkräfte auf Verbesserung und Vermehrung des Viehstandes anden und folglich auch der Getreideproduktion, so wird begreiflich, daß auch die Consumtion aller die Ge⸗ Volksklassen in dem Maaße besser wird, als mehr Fleisch zu Markte kommt, und dieses nicht uf il⸗ den hohen Preis der frühern Zeiten hat, woraus folgt, daß das Getreide allein die hohen und Preise, die ehemals statt hatten, nicht behalten kann, und daß der Landmann seine Profite durch⸗ aus dem Viehstande und Getreide gleichzeitig bezieht, und beziehen muß. Mehrentheils ist in der aber nun die Produktion von Vieh und Getreide auf den innern Bedarf angewiesen, und sie zungen konkurrirt hin und wieder noch mit dem ausländischen Produzenten, daher sind nur zwei Ge— K Cul⸗ währsleistungen für den Bestand eines mittlern Getreidepreises vorhanden, nämlich: die wach⸗ sende Bevölterung, und eine geregelte, wenn auch nicht starke Ausfuhr, und auf diese Ga⸗ der⸗ rantien ist aus mehreren Gründen auch für die Folgezeit zu rechnen, denn, existirt einige Aus—„ 9 dem fuhr, so kommt weniger oder kein fremdes Getreide zu uns ins Land, und die wachsende Be⸗ ö erom⸗ völkerung dürfte leicht die wachsende Produktion übersthreiten oder doch mit ihr gleichen Schritt m i halten. Ueberdem ist kein Grund vorhanden, der für das Steigen oder Fallen des Silber— benn werths spräche, und sonach scheinen sich die Preise zu rechtfertigen, die sich aus obigen Aus—— Ichuen zügen ergeben, und welche beim Scheffel Weizen auf 1 Thl. 16 Gr. Roggen—— 6— Gerste—— 3— Hafer—⸗— 20— zu stehen kommen, und dies stimmt, bis auf den Weizen, ziemlich mit dem Urtheile überein, welches der Herr Staatsrath Thaer, in seinem Leitfaden zur allgemeinen landwirthschaftlichen Gewerbslehre im Jahre 1815 Pag. 52 über den Preis auf den größern Märkten des nördli⸗ chen Teutschlands, gegeben hat. ö ö Daß diese Preise hin und wieder vielleicht um etwas höher, z. B beim Weizen, und wie⸗ der etwas niedriger, z. B. bei der Gerste und Hafer, zu stehen kommen können, ist nach der Lage und dem Boden einzelner Provinzen sehr zu erwarten, immer aber kann nur erst nach Vergleichung mehrerer Jahre das zutreffende über diese Preise geprüft, und das Ergebniß in Zahlen dargestellt werden, und es frägt sich daher nur, in wieweit die Darstellung der Sach⸗ verhältnisse, wie sie hier gegeben, mit ihren Resultaten einige Gewißheit für die Zukunft zuläßt. Nur dies letztere allein war der Gegenstand der Untersuchung, und ich verkenne nicht, daß es für alle Produzenten höchst drückend ist, daß die Preise der Produkte mit einem male so tief gesunken sind, und daß keine Wahrscheinlichkeit vorhanden, sie jemals weit über jene Mittelpreise erhoben zu sehen. Dem Politiker ist es vielleicht möglich, aus Prüfung der Staatsverhältnisse Teutschlands und mit dabei gleichzeitig vorzunehmender Untersuchung über das Steigen und Fallen der Preise in einem langen Zeitraume die Correspondenz zu entzif⸗ fern, die zwischen den politischen Schicksalen der Länder und dem Preise ihrer Produkte ob— waltet, oder wie jene auf diese wirken, und dadurch die Wahrscheinlichkeit für die Beständig⸗ keit obiger angenommenen Durchschnittspreise zu einiger mehreren Gewißheit zu erheben. Se weit aber die Beantwortung dieser Frage über die Beständigkeit jener Durchschnittspreise in diese Schrift paßt, wollen wir nicht unterlassen, darüber das Nöthige beizubringen. Wir sind der Meinung, daß außer jenen vorhin erwähnten Gewährleistungen, welche die Fortdauer des angedeuteten mittleren Getreidepreises auf den Märkten von Nord⸗Teutschland verbürgen, noch einige Umstände hinzukommen, welche ebenfalls dazu beitrogen, daß jene Preise im Ganzen konstant werden dürften, nämlich theilweiser Miswachs in einigen Provin⸗ zen, und die große Ausdehnung des Ertoffelbaues, ersterer ist ein Fall der sich in der Durch⸗ schnitts⸗-Rechnung schon von selbst findet, letzterer aber wirkt ohne Aufsehen, und das warum? wird nicht allgemein sichtbar Der starke Ertoffelbau trägt dazu bei, Korn, besonders Brodt⸗ getreide, zu ersparen, und andererseits dessen um so mehr bauen zu können. Erteffelbau setzt starke Dünger⸗Quantitäten voraus, und diese müssen also erzeugt werden, und wo sie erzeugt werden können, da muß auch der Getreidebau um so ausgedehnter seyn, man mag eine Feld⸗ Ordnung annehmen, welche man will. Ertoffeln sind im Ganzen keine Marktwaare zum Ver⸗ kauf im Großen, daher werden sie in den Wirthschaften versuttert, und dem Boden ein kräf⸗ tiger Ersatz gegeben, der ihn bei einer angemessenen Fruchtfolge wohl in den Stand setzt hinterher gute Erndten zu geben. Wieviel Roggen durch den Gebrauch und Genuß der S — lse beren shaftliche nördll⸗ und wie⸗ hach der erst nach Tzebniß iy der Sach⸗ HMlunst W gicht, ihem wale her jent ffang der hung ͤber u entzif MN ob⸗ eständig⸗ en. So reise i sche dit schland jene rovin⸗ Durch⸗ arum? Brodt⸗ V seht Ahzeugt Feld⸗ ——— 2 toffeln in den Wirthschaften und beim gemeinen Landmanne weniger verbraucht wird, dürfte altern Landwirthen, die sich der frühern Umstände erinnern, wo die Ertoffel keine so beliebte Feucht war, nicht unbekannt seyn. Man wird sich also, sobald man die Ertoffelproduktion und Consumtion kennt, unmöglich darüber wundern können, daß das Brodtgetreide nicht mehr den alten Preis gelten will. Offenbar hat dieses Gewächs eine große Reform in der Welt herd vorgebracht, die sich aber dadurch auszeichnet, daß sie ohne Aufsehn entstanden, und daß, wenn man ihre Wirkung auch jetzt wahrnimmt, man doch im Allgemeinen die Ursache nicht auffindet, wiewohl einzelne Männer sie schon längst wahrgenommen. So wie es nun aber bei einem entstehenden Misrathen der Feldfrüchte don Bedeutung ist, ob in einem Lande nur das vierte Korn im Allgemeinen gewonnen worden, wenn man in der Regel das fünfte und sechste zu gewinnen rechnen konnte, so ist es von noch viel größe⸗ rer Bedeutung, wenn von diesem Lände gesagt werden kann: 53 die Cultur soweit vorgeschrit⸗ ten, daß nach den eingeführten Feld-Ordnungen Hegen wärtig Sbis 12 einer Fel inark jährliche Früchte trägt, während vor zehn Jahren nur z höchstens 2 dergleichen abtengen, und en diese Cultur noch dadurch sich erhöhet, daß der Fruchtwechsel Den Umständen volllom ent⸗ sprechend gewählt wird. Geht man in dieser Beziehung von der Schlagwirthf tel und gutem Boden aus, so kann, ungeachtet vielleicht zwei besaamte Wiidesthgd 66 vorhen⸗ den, doch angenommen werden, daß alljährlich das ganze Feld Früchte trage, denn Ganzen gleichviel, ob Weide oder Korn auf jenen zwei Schlägen erzielt wird, da d⸗ die Consumtibilien gleichfalls vermehrt und indirekte zur Ersparung von Getreide beitragt. Wenn nun durch die Verstärkung des Viehstandes und durch Eintheilung wüste gelegener Außenfelder in Schläge noch ein großer Theil Ländereien zum Fruchttragen gebracht worden, der ehedem nichts einbrachte, und die Kosten des Bestellens nicht bezahlte, so ist begreiflich, daß im großen Ganzen die Getreideproduktion um ein Bedeutendes zugenommen hat, woraus denn folgt, daß unter den gewöhnlichen friedlichen Verhältnissen, und in sofern nicht totaler Miswachs eintritt, ein—N— Preis der Getreidearten, wie er früherhin gewesen, nicht i finden könne. Wenn man die füͤr das Elbstrom⸗Gebiet vorstedend ausgemittelten Durchschnittspreise als richtig annehmen will, so würde man, jedoch mit Zurücksetzung der Misjahre und der ganz außerordentlichen Weltbegebenheiten und Handels-Conjunkturen, schließen müssen: daß die in jenen Gegenden, in jenem Zeitraume bestandene und größtentheils noch bestehende Cultur und die Güte des Bodens hinreichten, alle Confumtion und Nachfrage, welche die besiehende Bevölkerung und ein regelmäßiger Handel machen konnten, zu befriedigen, und daß also jene Preise mit dem Sachwerthe des Silbers und aller übrigen allgemein nöthigen Artikel in ge⸗ nauer Uebereinstimmung gewesen. Für eine neue Epoche, für andere Provinzen, für eine immit⸗ telst eingetretene andere und bessere Culturmethode, wird unter ähnlichen friedlichen Verhält— nissen dasselbe eintreten, folglich ein analoger Schluß gemacht werden können und müssen. Eine solche neue Epoche werden jene Elbprovinzen aber für sich herbei führen müssen, wenn sie unter fernerer Beibehaltung ihrer weit zurückgebliebenen Culturmethoden, ihres Ackerge— ZSISIIIIsssssTTTLłTCFgöcccscscscRRDTSTCĩCTCwòͥSGu:uwìün⁰ns c c!;!y —— 5 238— menges und Ackerzersplitterung, ihrer Gemeinhütungen, Servituten und Naturalzehenten nicht Gefahr laufen wollen, viel theurer zu produziren, als ihre von der Natur weniger begünstig⸗ ten Nachbaren, diese Verbesserung können sie aber um so leichter einführen, als der Reich— thum ihres Bodens ihnen die desfalls zu verwendenden Meliorations-Capitale mit reichlichen Zinsen und schnell zurück giebt, was in ärmern Gegenden nicht in demselben Maaße möglich ist. ich 1. 2. 0 9. Der ganze Gegenstand dürfte sich in folgenden Wahrheiten hinlänglich darstellen, wenn gleich nicht annehmen will, daß er dadurch erschöpft wäre. ö Die Faktoren aller Produktion sind Grund und Boden, Capital und Bevölkerung. (Abth. I.§. 5.9 Die Summe der Produkte vermehrt sich, je mehr der Ackerbau und die Menschen von Belästigungen frei sind. ö duktionskosten vermindern sich. „Dadurch wird der Boden theilbar und verkäuflich, die Bevölkerung steigt, und die Pro⸗ Edle Metalle sind ebenfalls Waare, und haben selbst in der Form von Geld, jederzeit ei⸗ nen Werth, der mit dem Sachwerthe anderer Dinge sich ins Gleichgewicht setzt. „Dieser verglichene Werth zwischen Geld und andern Sachen wird im großen Ganzen und in langen Zeiträumen erkennbar durch den ausgemittelten Durchschnittspreis des Getreides. „Durch jenen Durchschnitts-Getreidepreis ist der verglichene Werth der Dinge für Nord—⸗ Teutschland ziemlich genau ausgesprochen. „Durch jene bei 2. und 3. bezeichneten Erfolge steigt und fällt der verglichene Werth zwi⸗ schen edlem Metall(Geld) und andern Sachen nicht, sondern bleibt, oder kömmt, nach gewissen Zeiträumen, immer wieder auf seinen alten Standpunkt zurück, weil alle Produktions- und Meliorations- Arbeiten mit der Ausbeute davon in direktem Verhältnisse stehen,(Nie— mand mehr unternimmt als sich bezählt macht) oder weil die vermehrte Erzeugung der Men— schen, die Produktion der mehreren Nahrungsmittel für sie, und die desfallsigen mehre⸗ ren Capitals-Verwendungen nur in langsamer Progression erfolgen, und die Summe des vorhandenen edlen Metalls(Geldes) dadurch weder vermehrt noch vermindert wird, also werden in großen Zeiträumen die Getreidepreise weder anhaltend hoch, noch anhal⸗ tend niedrig stehen, sondern jenen Mittelsätzen und dem Sachwerthe der Dinge im All— gemeinen entsprechen. ö „Demungeachtet kann der Getreidepreis theilweise oder allgemein auf gewisse Zeit⸗ räume steigen oder fallen; a. steigen, durch totale oder theilweise Miserndten 1816— 1818; b. fallen, durch hintereinander folgende, sehr gesegnete Erndten 1819— 1821; . steigen oder fallen, durch Begehr vom Auslande 18149 oder Mangel an Nach⸗ frage 1827. ö Zwei benachbarte Provinzen oder Länder, die in Bodengüte, Lage, Land⸗ und Wasser⸗ Communikationen, Handels-Verbindungen, Culturmethoden und Bevölkerung sich ganz M en nicht güͤnsig⸗ Reich⸗ ichichen Huch s wenn erung. ubvon ö Pro⸗ it ei⸗ und eides. Nord⸗ wi⸗ nach ions⸗ (Nie⸗ Men⸗ nehre⸗ 1e des also hal— Al⸗ Zeit⸗ Nach⸗ haser⸗ ganz gleich sind, bieten einen gleichen Sachwerth der Dinge dar, das heißt, die Produkte wer⸗ den hier und dort ziemlich gleichen Geldpreises seyn, vorzüglich das Getreide. ö 10. Wo aber einige oder mehrere dieser Bedingungen der Gleichheit fehlen, da werden sich andere Resultate zeigen. Wenn also z. B. in zwei benachbarten Provinzen oder Ländern, Lage, Wasser⸗ und Land⸗ Communikationen und Handels-Verbindungen zwar gleich wären, die Provinz A. hätte aber eine Bodengüte die— 50 angesprochen würde, die Provinz B. aber eine— 100, die Bevöl⸗ kerung wäre von beiden gleich, aber in A. in mehrere einzelne Städte in großen Massen zu⸗ sammengedrängt, Vägesen in B. gleichmäßig vertheilt, so würde A. seinen Getreidebedarf nicht ganz selbst produziren, aber das fehlende auch gleichwohl nicht von B. beziehen können, wel⸗ ches alles selbst konsumirt, und nur etwa solche verkäufliche Ueberschüsse hat, die A. nicht durchaus bedarf, und die auswärts besser bezahlt werden. A. wird sich daher an die Provinz C. wenden, deren Bodengüte— 30, deren Bevölkerung aber nur halb so stark als die von A. und B. ist, und A. würde also auf Handelswegen von C. mit versorgt werden. Die Marktpreise in der Provinz A. würden also zugleich einen Theil Transportkosten und Handels— profit mit in sich fassen, weil der Preis, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer Produzent oder Handelsmann ist, immer so hoch seyn muß, daß dafür das Nöthige an Getreide fortdauernd herbeigesckaff t werden kann, wogegen dies in der Provinz B. nicht nothwendig der selbe Fall ist, da lauter Selbstproduzenten die Verkäufer sind, und bei ihnen Angebot und Nachfrage allein wirken ohne Einmischung der Spekulanten, und ohne daß Transportkosten von Erheblichkeit zu berechnen wären. Da nun die Produzenten in A., so wie die Handelsleute, einen gleich hohen Verkaufspreis beziehen, und sie also den kaufmrännischen Profit gewissermaaßen theilen, so können sie, ungeachtet ihr Boden weniger Ertrag als der in B. giebt, dennoch eine ver⸗ hältnißmäßig höhere reine Bodenrente beziehen, als die Produzenten in B., je nachdem die Erndten, und folglich die Einkäufe, Frachten und Unkosten in C. ausfallen, und dem Handels⸗ mann zu stehen kommen. Diese höhere Bodenrente muß noch steigen, jemehr die Cultur⸗ methode verbessert wird, und jemehr sie der von C. und B. vorauseilt*). Der Prüfung der Leser sey dieser Gegenstand der politischen Oekonomie anheim gegeben, für die Praxis wird er hoffentlich nicht überflüßig befunden werden. Dem Landwirthe wird sich freilich bei Lesung derselben der Gedanke immer lebendig aufdringen, daß niedrige Ge— treidepreise ein großes Uebel sind, aber dem Consumenten sind die hohen ebenfalls ein Uebel, dies widerlegt aber die vorstehend entwickelten Grundsätze und Verhältnisse nicht, obgleich jene Klagen jetzt allgemein durch Europa aus Hütten und Schlössern gehört, und von Regie— rungen und Königen als begründet anerkannt werden; die Frage kann nur seyn, wie lange diese niedern Preise Bestand haben werden? und dies habe ich im Vorstehenden einigermaaßen —— ) Wenn der geehrte Leser sich bei diesem Bilde unter A. die Kur- und Mittelmark, unter B. die Königl. Elbprovinz, und unter E die Neumark und Westpreußen denken will, so dürfte vielleicht manches davon mit der Wirklichkeit übereinstimmen, die Zeichnung könnte dann noch weiter ausgeführt werden. — —. — 240— zu beantworten gesucht, und in wie weit dies zutreffen werde, muß der Erfolg zeigen, wenn nicht das Gegentheil von meinen Gründen schon jetzt überzeugend dargethan werden sollte. Ich schließe dieses Werk mit dem aufrichtigen Wunsche, daß mein Bestreben diesem Lande von einigem Nutzen seyn, zur Handhabung von Recht und Billigkeit beitragen, und die Einrichtungen fördern helfen möge, die zur Freiheit des Landbaugewerbes und zur Erhöhung der Genußmittel, so wie zur intellektuellen Bildung und mehrerem Glücke der Menschen noth⸗ wendig sind. Mit allen Kräften habe ich die Wahrheit zu finden und ihr zu dienen gesucht, ich schätze mich glücklich, wenn ich dadurch zur Erfüllung der edlen Absichten, die unser er⸗ V lauchter König und Gesetzgeber in den agrarischen Gesetzen ausgesprochen, einen geringen Bei⸗ trag geliefert habe. ö SERTSDE— — — — — — — —— ö ech Fuuf⸗ , ven sollte. sn dunde und M eahun en noth⸗ gesucht, nser er⸗ en Bei⸗ Jusf Funfzigjührige Uebersicht der Getreidepreise im Kreise des Elbstrom-Gebietes. Aus ffentlichen in am clichen Blättern gezogen, zum Behuf der Berechnung von Pacht⸗ und Ertrags⸗ Anschlägen. Di nachfolgende Uebersicht der Getreidepreise ist das Resultat einer langen mühseligen Ar—⸗ beit, indem sie aus den hiesigen wöchentlichen öffentlichen Nachrichten ausgezogen ist, worin— nen die, jeden Sonnabend stattgefundenen, Preise, gleich nach dem Schluß des Marktes, be⸗ kannt gemacht werden. Die Preise auf hiesigem Platze haben einen bedeutenden Einfluß auf eine ziemlich ausgedehnte Umgebung. Mehr oder weniger sind die Preise der ersten Lebensbedürfnisse(des Brodtkornes und an— derer Körner) der Maasstab, wonach sich die Preise der übrigen Waaren, sowohl roher Erzeug⸗ nisse, als auch Fabrikate normiren; so wie aber auch umgekehrt der Preis jener, von die— sen abhängt. Bei einer nur nicht ganz oberflächlichen Umsicht wird man leicht wahrnehmen, daß mit wenigen Modifikationen, der Preis dieser ersten Lebensbedürfnisse fast an allen Orten gleich⸗ zeitig, sich ziemlich gleich war: so weit nämlich Ein System des Handels reichte. Man wolle diesen Ausdruck ja im rechten Sinne nehmen. Ein System des Handels mit rohen Naturprodukten, namentlich mit Getreide und Körnern, kann nur sehr selten sich über die Grenzen eines Stromgebietes erstrecken, und immer, nur sehr wenige Ausnahmen abge— rechnet, ist die Abfuhr derselben stromabwärts. Nur ganz außergewöhnliche Zeitverhältnisse (die aber gewöhnlich bald vorübergehen) oder vielleicht die Lage einer sehr volkreichen, viel verzehrenden Stadt, können eine Verführung stromaufwärts veranlassen, im letzten Falle wird es doch nur aus einem verhältnißmäßig kleinen Kreise seyn. Demungeachtet bleiben sich die Preise auch in ziemlich weit von einander liegenden so— wohl, als auch in näher an einander grenzenden Systemsgebieten ziemlich gleich. Man ver— gleiche, um sich zu überführen, die Preise aus zwei weit von einander liegenden Systemen 3. B. Oder und Donau, aus den Jahren 1815, 1816 und 1817, oder Elbe und Rhein. Der ursprüngliche Zweck bei der Ausarbeitung dieser Uebersicht war: eine möglichst um— fassende Uebersicht der wirklich bestandenen Getreidepreise zu haben, die bei dem Entwurf von Pachtanschlägen zum Grunde gelegt werden könne Zehn-, selbst zwanzigjährige Durchschnitte konnten freilich nicht hinreichen. Ein funszigjähriger Zeitraum entspricht gewiß allen Forde— rungen, die man nur machen kann. Selbst wenn man noch 10 Jahre dazu nehmen wollte, II. Abtheilung. d514 * — 242— gleichviel, ob von 1755 an,(in welcher Zeit freilich der während des siebenjährigen Krieges statt gehabte Cours des Geldes mit in Anrechnung zu bringen wäre) oder die nach 1813 fol— genden 7 Jahre, und 3 Jahre vor Anfang der Uebersicht, so würde das Resultat dadurch doch nur sehr wenig verändert worden seyn. Mit wenigen Modifikationen wird diese Uebersicht also, für beinahe alle Gegenden, als Grundlage der Berechnung der Pachtanschläge sich gebrauchen lassen. Es wird dem Heraus— geber eine kleine Belohnung für seine sehr mühselige Arbeit seyn, wenn sie hin und wie— der mit Nutzen gebraucht werden könnte. Nur so viel erlaubt er sich hinzu zu fügen, daß wenn er zu der Zeit, als er die Arbeit unternahm, etwas ähnliches hätte erhalten können, er gern so viele Thaler für eine solche Schrift würde bezahlt haben, als sie den gewöhnlichen Bücherpreisen nach, wahrscheinlich nur Groschen würde gekostet haben. Deßau im Julius 1817. V 17 1 — 243. 3. Aebersicht von 1764— 1773. 3 fol⸗ wourc Wei⸗Rog⸗IGerste.[Hafer. Jahr[Monat.zen. gen. Bemerkungen. den, ai rth. Igr. Irth.gr Irth. ar. Irth. Ugr. D—.—. Hergus ö Der niedrigste Preis v. Weizen war im Sept. d wiz ö Roggen Juli 433 Januar[37/ 9[— 58J 43/8 Gerste Juni u Juli n, daß Februar36—I 17/e12—12/ 6 Hafer Juni u. Juli önnen, März 371 61 18/0 61 15—HiesIder höchste Preis vom Weizen war im Fannar nlchen April 35012J 17J 6ʃ 12(—I112 Roggen November Mai 3518J 1512 11 60 114 6 Gerste Januar 1764 Juni 32180 1581 102( 100HLIW Hafer Januar Juli 32/8ʃ 15—10½/ 10—fMeist von Weihnach. zu Joh. fallen die Preise, August 32ʃ 6 1881 1 10 6fdann steigen sie wieder bis Weihnachten. Septbr.2018ʃ7 10/6 10%½6Das Verhältniß der Getreidearten unter sich ist Oktober 318ʃ 208 11 6/ 11112J4, 2, 1. Novem. 352—I22%8ʃn2—12—Der Durchschnittspreis v. Weizen 55 rth. 12 gr. Epf. Decbr. 3114 21ʃ181 11181 12— Roggen 18— 6—3— ö Gerste 11— 15— 4— Hafer 11— 10—4— Summa402 6ʃ219 139264ʃ737014 Der niedrigste Preis v. Weizen war im Januar Roggen Januar Gerste Jan. u. Febr. Ianuar 282 20-5 6 18 Hafer Jan. u. April Februar29 6022 6/5f6/2— Der höchste Preis v. Weizen war im August März 3212J 24ʃ112L 14—I 12.— Roggen December April 34/181 24ʃ115/18J 1113 Gerste December Mai 36ʃ124 2618ʃ 171ʃ18J 12118 ö Hafer November 1765 Juni 58—[8/2J 208Jʃ7%½8Meist von Weihnacht. bis zu Michaeli steigen die Juli 41% 6%½ 262l 20eH 15ʃ8ʃPreise, dann ändern sie sich etwas und steigen August 42 6ʃ 28 60 18 6J 1284von neuem. Septbr. 55 6 34ʃ2 19/ 6/¾ 17% 6Das Verhältniß der Getreidearten ist 4, 3, 2, 1. ö ö Oktober 58f6ʃ 54 8½½f 17/8/Der Durchschnittspreis v. Weizen 36rth. 7gr. vopf Novem.] 396 34 8ʃ 2018 Roggen 28— 7— 8 Decbr. 59ʃ8 35ʃ81 21—1 1608 Gerste 17— 16— 6 Hafer 14— 16— Weizen und Hafer ist um Zrth. theurer gegen 164 Gerste 6arthl. Roggen 10 rthl. — — 10 0 O I —0 Summa 244— Wei⸗Rog⸗ Jahr.] Monat. zen. gen. Gerste.]Hafer. Bemerkungen. —.—. rth. Igr. Ith. Igr.Irth. Iar irth. lar.— 0 ö Der niedrigste Preis v. Weizen war im Nov. Roggen Decbr. Gerste Aug. Sep. Okt. Januar 39ʃ12 35 8ʃ 2[—115 ö Hafer Oktober. Februar 39184 3584 22 184 15 16ʃDer höchste Preis v. Weizen war im Jan. u. Febr. März 58 6½ 3% 6½ 22— 15ʃ2 Roggen Jan. u. Febr. April 3442 352( 9 6ʃ 142 Gerste Februar. Mai 34/ 6/ 24 6ʃ 18—l14ʃ12 Hafer Februar. 2766 Juni 35) ½ 6 18J 1412Meist von Weih bis Weih. fallen die Preise, doch Juli 52/24 25,18162½ 14/1efam regelmäßigsten zu Michaeli, dann wechseln sie. August 316) 9f½ 15—f 14/Ihr Verhältniß ist 4, 3, 2, 1. Septbr.]502 2[[5— 14½ Der Durchschnittspreis v. Weizen ist 3erth. 22 gr. Oktoberl 27/8ʃ19 65—1 1013 Roggen 24— 4— Novem.2412 20½ 6ʃ 15 6ʃ 12— Gerste 17— 16— Decebr.[2818,8f 5ef2 Hafer 13— 25— Roggen ist wie Hafer. Weizen hat den Preis von 64, Gerste von 63, x Haser steht in Medio zwischen 64 u. 65 wie Roggen. Summal394 4ʃ290— 1. 07148 Der niedrigste Preis v. Weizen war im Deebr. Roggen Decbr. Gerste Decbr. Jannar J27116/ 20f 6J 16—I11ʃ12 Hafer Dechr. Februar27— 20 6/166/ 1½2 Der höchste Preis vom Weizen war im Juli. März 25⁰1814 171¹1811281 112 Roggen Jan. u. Febr April 25 124 177¹81 14/121 112 Gerste Februar. Mai 26— 18½ 64 14ʃ124 12— Hafer Juli. 1767 Juni 274½½1842 14½½½ 12/2Von Weihnacht. bis zu Johan. stiegen die Preise Juli 50/½88f 14—( 13/8fvon Weizen und Hafer, und fielen von Roggen u. August 281819 14/ 6/1212Gerste, und fallen zusammen zu Weihnachten. Septbr.27 6Jʃ 18—f218 21—Das Preis⸗Verhältniß ist 3, 2, 14, 1. Oktober 257 6f 1212J 1½1eD. Durchschnittspreis v.Weizen 26rth. 16 gr. 1opf. Novem. 25 6/—nere 110 6 Roggen 18— 2— 6— Decbr. 244124 15012J 11ʃ181 10ʃ18 Gerste 13— 20— 6— Hafer. 11— 18— 6— Weizen und Gerste ist noch nicht so wohlfeil ge⸗ wesen, Roggen und Hafer ist wie 64. Summas320104²7 6ʃ166 6ʃ141 6 — — 0. cbt. Sep. Olt het. u. Febt. 1. Febt. ar. ar. se, doch hseln sie h. Lagt. — 4— 16— . Mress⸗ ghen + nopf. 10 46— 6— feil ge⸗ — Wei⸗Rog⸗ Jahr. Monate zen. gen. Gerste.Hafer. Semerktungen. rth sar. IrthIgr UIrth.gr. Irrh. lar Der niedrigste Preis v. Weizen war im Januar. Roggen Mai. Gerste Jan. u Aug. Hafer November. Januar J248 16 124 120 6 108ʃDer höchste Preis v. Weizen war im Juni. Februar 27ʃ18 18 6 14421 11 6 Roggen Närz. März 31— 18 12J 14/ 6/ 1118 Gerste Februar. April 3018J 16 180ʃ 1384 112 Hafer März. eai 34/ 60 15 2ʃ 12½2/ 11½2Das Fallen und Steigen der Preise ist dies Jahr 1768 Juni 35ʃ184 16 124 13[—11/iainicht regul., sie fallen und steigen, sonderl. von Juli 350180ʃ 16,—[1218 11—Weihnacht. bis Michaeli steigen sie, abwechselnd August 35/ 6/ 16 6 12 6/ 1060zu Weihnachten. Septbr. 32—17/%/ 12ʃ2/ 11—Das Preis⸗Verhältniß ist 3, 2, 14, 1. Oktober] 32 6ʃ 178f 12/8Jʃ 11/ 6Der Durchschnittspreis v.Weizen Zarth. 3gr. 6pf Novem. 331181 7ʃ12l 12ʃ81 1012 Roggen 17—4—— Decbr.(32ʃ12Jl 17ʃ12J 12/12( 1018 Gerste 122— 23— 6 Hafer 11— 2— 10 Der Weizenpreis ist von 64 und 66, so wie der Haferpreis von 64 und 67, Roggen und Gerste ist noch nicht so wohlfeil gewesen. Summa38518ʃ204ʃ2ʃ55861350 Der niedrigste Preis v.Weizen war im December. Roggen December. Januar] 32 1 7 61 12 10ʃ Gerste December. Februar33/ 6ʃ 18—12 10ʃ8 Hafer December. März 35/0 60 25 622 10/2 Der höchste Preis v. Weizen war im Febr. u. März. April 291124 15ʃ180 11eJ 10ʃ2 Roggen März. Mai 2741½2J 16ʃ124 11ʃ 6/ʃ 10l- Gerste Febr. u. März. 1769 Juni 2448½4 1518½ 100 61 9ʃ8 ö Hafer Februar. Juli 24—116/— 10/%½½ 9— Das Fallen der Preise geht von Febr. bis Decbr. August[24 6 16 6 10/f2 9/2smit kleinen Ausnahmen. Septbr.23—H 1584 10 6 9/%Der Durchschnittspreis v. Weizen 26rth. 6gr.Apf. Oktober 22= 16/12½1 10ʃ81 818 Roggen 16— 11— 2— Novem. 23 160 1/0- 38/¹8 Gerste 11— 3— 6— Decbr.[19 14/½38J 9/78 8ʃ 6 Baser 9— 16 2 ö Weizen hat egalen Preis mit 67, Gerste mit 64, so wie Hafer, Roggen ist noch nicht so wohlfeil gewesen. Summa31540 8ʃ32ʃ8115 6 ———————————FFFFFIFIFTTII‚III................‚.‚..‚..——— ———— N 2 P — E——— +———— rer———— ——————.—————————————.———— ᷓPPꝑPꝑPꝑPꝑPꝑPꝑPꝑPꝑP‚PCPCPCPCPCPCPCPC'é'éxé'I'ICICICICICICPCPC PCICICICICICICECECICICICICECECECECEIECECECEECECEéEExExEIEE E E E EIE CECEIECEDECE CECECE DECE CECE E E E E E E EEEx — 246— Wei⸗Rog-⸗ ö Jahr. Monate] zen. ö gen.[Gerste.[Hafer. Bemerkungen. rth Iar.Irth. Igr.Irtk. gr. Irth. ar.] Der niedrigste Preis v. Weizen war im Januar. Roggen Januar. Gerste Januar. Januar 19f 6ʃ15 6 9%8/ 8/12 Hafer Februar. FJebruare 1912f 16—10½½ 8— Der höchste Preis v. Weizen war im November. März 21078½170[—1818 Roggen November. April 22 6/18—114½ 38618 Gerste December. Mai 221 6/202J 130 6ʃ10— Hafer, November. 1770 Juni 22 12/%22—f5%8Von Weihnachten bis Novbr. steigen die Preise um Juli 22124 2181 150 6/½ 10/18fdie Hälfte und drüber. ö August 246 23 ½ 6½ 1%8 Ihr Verhältniß ist 3, 5, 14, 1. Seyibr.] 52/ 55% 6/ 14½% 10½Der Durchschnittspreis v. Weizen 26 rth. 16 gr. Oktober 347184 351— 18 12 11 6 Roggen 25— 3— Gpf. Novem.38 6/ 408 22(15— Gerste 14— 12— 6— Decbr. 36018J 58118ʃ 228/ 120 6 BDafer—— 1—— Weizen hat egalen Preis mit 69— 67, Gerste mit 66. Die andern sind verschieden. Summa31612ʃ3087 6/24ʃ Der niedrigste Preis v. Weizen war im Febr. Roggen Febr. u. März. Gerste Januar. Januar 38— 359 6½ 2 6/ 2 6 Hafer Jan. u. Febr. Februar368J 388J 26[— 12 6 Der höchste Preis v. Weizen war im Decbr. März 3704•58/60 28ʃ— 14/0 Roggen Decbr. April 4014 418( 30e180 6 Gerste Decbr⸗ Mai 358/½ 6% 59— 30 61 18/2 Hafer Juli. 1771[Juni 49%%8J 49 8 56/802 6Von Weihnacht bis Weihnacht. steigen die Preise Juli 480 6 56— 44%½6½ 48sum die Hälfte und drüber. ö August 37 6— 44 56½½8Der Durchschnittspreis ist 52, 54, 22, 14. Der Septbr. 73 6ʃ 70 12 46 36/2Preis des Roggens übersteigt den Weizen. Oktober 2751674ʃ8 49f2 56/2Der Durchschnittspr. v. Weizen ist 54rth. 3 gr. Apf Rovem.] 7824 78ʃ 55— 38, 6 Roggen 535— 17— 10 Decbr. 788ʃ 79% 5558 6 Gerste 38—— Hafer 27 l— 12— · 5 Ist ein theurer Jahr. Summaf649 461605 244467/ʃ124325— ————— F V — 2 17⁷ ——8—— — Wei⸗Rog⸗ ö Jahre Monate] zen.gen.(Gerste. Hafer. Bemerkungen. — rth. r AethIgr.Irth. arrih[gr. ö* Den ö Der niedrigste Preis v. Weizen war im September. Irun Roggen August. Hahhar Fanuar 732 74ʃ 7 408 Gerste Seyptember. I ebruat. Februar 72 6/ 73 6/ 56—42 Hafer September.* dobeuber März 79—1 79/81 59/1 44½8ʃDer höchste Preis v. Weizen war im Juni. obember. April 7•·/— 72 720 55%2 472 Roggen Juni.* etember. ö Mai 76—76/ 6/ 56, 6 46— ö Gerste Juni. + oᷣbembet. 177½2[Juni 88 85/ 6 6654ʃ 6 Hafer Juni. I lleise um Juli 87 74/ 6/ 55/8J 48ʃ2 Die Preise steigen bis zum Juni, dann fallen sie August 62182 378 29 6 2½g8 ansehnlich.. Septbr.44839/8Jʃ 27/8J 202Ihr Verhältniß ist 4, 34,, 2. 6gt. IOktober 4818 418 2818 2 6ʃD.. ist v. Weizen 67rth. 3gr.* 3—6pf. Novem. 546— 30ʃ12l 21— 3 Roggen 61— 20— 8pf 2— 0— Decbr. 50/12/1 41[— 30 I 2212 Gerste 45— 20— 8. —.— ö Hafer 35— 22— 2. „Oelft Die Theurung geht bis zur Erndte.* Summa30512ʃ74—550 6ʃ4308* Der 2—.—57 Preis v. Weizen war im December. 3 Roggen December.* u Mitz. ö ö Gerste December. A.. Januar 46f18 398f 52 22— Hafer Diecember. Febt Februar44— 55 6/ 28 62— Der höchste Preis b. Weizen war im Januar. + März 4% 3½el 25/2/ 18/2 Roggen Jauuar. V April 3684 27/ 6/ 92 18 Haler 1I9— Januar. E ö Mai 36 184 27/ 61 19/ 2J 18ʃ124 ö Haser Januuar.* ö 1775 Juni 39% 26/½2f ½%½½ 6Die Preise fallen durchgehends von W Mreise Juli 48 23180 16— 16albis Weihnachten. August 36248 1512 131380Ihr Verhältniß ist 4, 3, 2, 14. 4. O4 Seytbr.5580280 152f 12—Der Durchschnittspreis v. Weizen ist 36 Arth⸗ 21 gr. . Oktober 30f— 21e 12ʃ124 12 6 ö Roggen 28— 5—. 7 f ö Novem 2818 20—2/ 6/f 112 1— 160.— 13— . 0 Decbr. 27.—119/ 61 11121 100 6 Hafenr n— . Der Durchscnittepreis aller Getreidearten is wie. 5, der von 1765. x. VVV Summa 44212 719.13 22212ʃ192.—— 4 — —— —————— — 248— Zehnjaäähriger Durchschnitt. Wei⸗Rog⸗ Jahre]zen.[gen.[Gerste.l Hafer. Bemerkungen. th ar Irth. gr. Irih. gr.rth. gr. 1704 55 121 18 6/ 1/5 1/0Der Durchschnittspreis ist v. Weizen also 37 rthl. 6 gr. 765ʃ 56½ 28 76 14ʃ16 Roggen 29— 7— 766ʃ 32% 24 4 17/%60 13½3 Gerste 20— 6— 7671 26160180 2( 150JI 118 Hafer 100— 9— 768/ 5½3% ½ 12/e3H 11 2Der niedrigste Preis vom Weizen war im Deebr. 69 von 19 769J 26/0 616% 9/%6 Roggen Decbr. 69— aat 770 26/16ʃ 25/0 3J 14112J 12J 1 Gerste Decbr. 68— 94 771 545J 55ʃ7JN 58ʃ3J 27/%% Hafer Decbr. 69— 84 572½ 67 3½ 610hH 45%½ 36ʃ22 Der höchste Preis vom Weizen war im Decbr. 72 von 85 7731 56ʃ21f281 51 8731 6— Roggen Juni 72— 854 Summa 4372* 442⁰— Serste Juni— 5 Hafer IJuni 72— 544 1764 flel d. Preis v. Weihn. bis Joh. u. stieg v. Joh. b. Weihn. Das Steigen 385 Fallen der Preise rangirt also meist von Weihnachten, selten von Johanni, am seltensten von Michaeli. 765 stieg Weihn. b. Mich. u. stieg v. Mich.b. Weihn. 766 fiel——— b. Weihn. 700 stieg Weihn. b. Joh. u. fällt b. Weihnachten. 768 steigen unregelmäßig We ihnachten bis Weihnachten. 769fallen sie Weihnachten bis Weihnachten. 5y steigen sie Weihnachten bis Weihnachten. 771 steigen sie Weihnachten bis Weihnachten. ö 23gtälen unreglmäß. Wa bis Joh. dann stark zu Iasihn⸗ 73 fallen Weihn. 1764 war in Weizen der niedrigste brte im Sept., in Roggen J Juni, Gerste Jam, Hafer Juni; 765—*—— Jan.,—Jan.,— Jan..,— ZJan.; 766———.— L Nov.,— Dec.,— Aug.,— Oct.; 767——.** Dec.,— Dece.,— Dec.,— Dec.; 768—— mur 2 Jan.,— Mai,— Jan.,— Nov.; 769———— Dee.,— Dec.,— Dec.,— Dee.; 77⁰0———.— Jan.,— Jan.,— Jan.,— Feb.; 771———— Feb.;— Feb.,— Jan.,—an.; 772———— Sep.,— Aug.,— Sep.,— Sev.; 773——.—— Dec.,— Dec.,— Dee.— Dec.; 1764 war in Weizen der höch chste Preis im Jan., Roggen Nov., Gerste Jan., Hafer Juni; 5765— Aug.,— Dec.,— Dec.— Des 766— un Jan.,— Zan.,— Feb.,— Feb 767————1 Juli,— Ian.,— Feb.,,— Fuli; 768—— dn— Juni,— März,— Feb⸗,— Marz; 769——.— Feb.,— März,— Feb.,— Febr.; 790——— D Rov.,— Nov.,— Dec.,— Nov.; 771•——**— Dec./ Der, Dee.,— Juli; 792———— Juni— Juni,— Juni,— Juni; 775— W— Jan.,— Jan.,— Jan.,— Jau.; Fällt demnach der Preis zu Weihnachten, so steigt er nachher, steigt er zu Weihnachten, so fällt er nachher. Im ersten Sall ist der beste Einkauf vor Weihnachten, im letzten Fall Zllehe⸗. eber⸗ 77 17⁷⁵ — lchl. Ggt . 7— — 6— —55— 9bon 19 —6 9+ — 8 2von 83 —6 2— 66 . Veihn. . Bor. ihnachten hhachten, Mißhn. Veihh, uni; zon; t.; Net.; E — 2492— Uuebersicht von 1774— 17g3. Wei⸗ Rog⸗ Jahre Monate] zen.[gen. Gerste. Hafer. Dem er kungen. Irth. Igr. Irth. gr. Irth.gr. Irth. gr 4— Der niedrigste Preis v. Weizen war im Nov. ͤ Roggen Mai. Gerste Sept. Januar! 27/ 6/ʃ9—I112 11— Hafer April u. Sept. Februar2912 19—12 612— Der höchste Preis v. Weizen war im Juli. März 32% 6/ʃ 18080 120 60 108 Roggen Juli. April 2912/4 17/— 11/ 6ʃ 101 6 Gerste Feb. u. März. Mai 29418J 16ʃ181 11[—I 1018 Hafer Feb. u. Juli. 1774 Juni 5• 6/ʃ88Jʃ 10s%½Die Preise sieigen unordentlich bis Juli, dann IJuli33—L 2011/i8 12— ländern sie sich wenig. August 29 1818 6f10J 1118Ihr Verhältniß ist 34, 2, 1, 1. Septbr. 26 6 180½) 10%— 10% 6/DerDurchschnittspreis v. Weizen eorth. 3gr. 6pf. Oktober2618J 8 6 10 4I 11( Roggen 18— 9——— Novem.27—18/ 6ʃ 108 11ʃ2 Gerste 11— 1— I0— Dechr. 27112J1 18012J 10(12LU 11(— Hafer 11— 1— 6— x ö Im Weizen gleicht diesem Jahr und andern am mehresten 1764. Summa349 1842202113222l13218 ö Der niedrigste Preis v. Weizen war im Jan. ö Roggen Jan. Januar[27—I 18ʃ12l 10f8I 10f12 Gerste Jan. Februar2912 20108f 11/ 6 Hafer Jan. März 30/ 6/ 9/8Jʃ2120 1118ʃ0Der höchste Preis v. Weizen war im Juni. April 3024 20[—12½18 Roggen— Juni. Mai 35/0 6/ 25 45 144 6 19175 Hafer Sept. 177 uni 3581 28 174ι—4 16¹8 afer Jul. u. Febr. Juli 34/% 6/% 24 6/ 160 6/ 17/8[Ihr Verhältniß ist 3, 2, 1, 1.. 8 August[32——5³— 74HY4 17 6Der Durchschnittspreis v. Weizen Zorth. 19 gr. Septbr. 29180 26187/8 7/8 Roggen 23— 14— Oktober I28,12ʃ 25181 16ʃ12( 17— Gerste 14— 23— ꝛN0pf. Novem.29— 26/ 6/ 16ʃ18f 1618— Hafer 14— 21— 6 Deebr.[278 252 1616 16018J[Kommt im Weizen am nächsten mit 74, im Roggen Imit 66, in Gerste mit 7o, und in Hafer mit 65 überein. ö Sunmal 369/12ʃ283** 6 II. Abtheilung. —— 250 D Wei⸗Rog⸗ ö Jahre Monate] zen.(gen.(Gerste.Hafer. Bemerkungen. rth. gr. Irth. gr. Irih. gr. Irth.gr. Der niedrigste Preis v. Weizen war im Juliu. Aug. Roggen Decbr. ö Gerste Deebr. Januar[26—I 24 I 15181 1618 Hafer Decbr. Februarl 26181 25— 16/24 162Der höchste Preis v. Weizen war im Febr. März 25/181 2281 150 6J 15 6 Roggen Febr. April 23 6/% 20 6/ 14// 14ʃ2 Gerste Febr. Mai 221 6019—L 14, 6/J 14 6 Hafer Jan. 2776 Juni 2112f 19/1e 14/ 6 150 6 Die Preise fallen meist von Weihn. bis Weihn. Juli 200 61 18˙8ʃ 13ʃ˙2f 14/12 Ihr Verhältniß ist 22, 24, 14, 12. August 206 16ʃ18Jʃ 12J 6J 128 Der Durchschnittspreis v. Weizen 2arth. 9gr. Septbr. 2⁰0 16904 12— 121 6 Roggen 19— 7— Gpf. Oktober 20 60( 16ʃ181U 121— 12 6 Gerste 13— 14—— Novem. 22/ 6/ 16ʃ2J1 11181 12- Hafer 13— 23— 6— Decbr. 19112/1 16—11 1seDer Weizen ist wohlfeiler als vorige Jahre, der Roggen trifft mit 64, 67, 74. Die S mit 66— 67. Summa 405a 11 163/—1671184 ů Der niedrigste Preis v. Weizen war im Nov. ö Roggen Decbr. Gerste Decbr. Januar 19 12 152 11/4 1/04 Hafer Jan. u. Decbr. Februar 20 12J 16ʃ12J 11%½80 11½2 Der höchste Preis v. Weizen war im Sept. März 20112 60¹² 12112J 12ʃ¹2 Roggen Febr. u. März. April 20181 1534 11801 118 Gerste Ang Mai 18186 151124 111/( 122 Hafer Juni u. Juli. 177%½ uni 18612J 14 12J 10ʃ184 13 6/Die Preise fallen und steigen unordentlich und Juli 18418ʃ 15 6/J 1112 13/½3sohne große Differenz, wechseln nur. August 20121 16—(12ʃ1 13ʃ8 Ihr Verhältniß ist 2, 13, 12, 14. Sevtbr.22 15 6/6ereDer Durchschnittspreis v. Weizen H9rth. 20 gr. Oktober 216f 14ʃ18ʃ— 11ʃ8 Roggen 15— 7— Novem. 17/12 14ʃ12 111 6ʃ 1112 Gerste 11— 12— G6pf. Dechr. 1912J 13ʃ12J 10ʃ12J4 11ʃ12 Hafer 12— 5— 6— Der Weizen ist noch wohlfeiler, auch der Rog⸗ gen und Gerste egalisiren sich mit 64, 69, 74, Hafer mit 70. ö Summa238— 83ʃ2ʃ58J 6/ʃ46ʃ8 17⁷ — 251— Wei⸗Rog⸗ ö dahn Weno⸗ zen. ö gen.(Gerste.Hafer. Bemeekungen. rth. gr. Irth.gr.Irth.gr Irth. lar. ö Wlu. M. Dder niedrigste Preis v. Weizen war im Jan.** Nh. Roggen Jan. Vbr. 514 Gerste Jan. echt. Januar 202 14ʃJ 10 11ʃ12 Hafer Jan. br. Februar! 21½el 16ʃ12I 12/ 60 12 18/Der höchste Preis v. Weizen war im Aypril. br. März 2380 180 6 14 6/0 14 Roggen April. . April 28 21/%2J 18/12J 180 6 ö Gerste April. n. Mai 24121 1812 16 6/ʃ 1612 ö Hafer April. Wiih ö 17738 Juni 22 6/½16 6/5— 15ʃ8 Die Preise steigen in 14 Jahr, fallen im aten, Juli 122— 15/½2 14 6 1418steigen im Iten und 4ten. ö 9gr. August 226 152 1218, 15/0Ihr Verhältniß ist 24, 1, 14, 114. —65 Septbr.24— 168 14½8 1480Der Durchschn. Preis v. Weizen istez rth. 13 gr. 6pf. 1—.— Oktobers 24— 192 148ʃ 5 6 Roggen 17— 18— 6 5926. Novem 26—I 2012 16—4 16/12 Gerste 14— 15— 6— I6 de Decebr. 25— 20—„5 7— ö Hafer 1)—* st ů Der Weizen kommt mit 76, Roggen mit 68, Ger⸗ W ö[ste mit 70— 75, und der Hafer mit 65 u. 75 am ö x 4*— Imeisten überein. [Summa282184213J 6ʃ174ʃ8418(— ö . ö ö Der niedrigstepreis v. Weizen war im Juni. r. ö ö Roggen Jun. Nov. Dec. r NR 61— Gerste Juni. Aecht Januar 2512 2 1618 6 Hafer Juli. Februar258]2216 6/8— Der höchste Preis vom Weizen war im Febr. AMin. März 23181˙180 8J 14 14ʃ2 Roggen Febr. I April 21120 150 60 28( 5— Gerste Febr. V. Juli. Mai 20112J 14081 11/ 64 1112 Hafer Febr. lich und 779[Juni 04½ 0[—-1—Die Preise fallen zum Juni, steigen zu Michaelis, Juli 22 12/ 14 181 10 1fallen zu Weihnachten. August 22 18ʃ15 6080 10Ihr Verhältniß ist 24, 14, 12, 14. 92 Septbr.23— 15—11 10½8ʃD. Durchschnittspreis v. Weizen aarth. 16 gr. Apf. — Oktober 2412 14ʃ18f 108f 108 Roggen 16— 6— — 6pf. Novem 21121 14ʃ12( 10f 1012 Gerste 12—«— —6— Decbr. 211—114ʃ12J 10ʃ12I 10ʃ12 Hafer 12— 12— Rog⸗ ö Der Weizen gleich mit 76, der Roggen mit 69, 9, N Gerste mit 68, Hafer mit 70 u. 77. 7 Summas272 +*—1144/ 6ʃ150 Wei⸗Rog⸗ Jahr.[Monate] zen. gen.(Gerste Hafer. Bemerkungen. th lar leth ar Irth. gr. rth. ar. Der niedrigste Preis v. Weizen war im Januar. Roggen April. Gerste Juni u. Juli. Januar 192 14/2 10% 6 9%8 Hafer Juni. Februar] 20 642 10f 9ʃ13 Der höchste Preis v. Weizen war im Decbr. März 22— 14/8/ 1081 108 Roggen Oktbr. Avril 20112/1 14— 98 96%¶»8 Gerste Jul. u. Der. Mai 21/0 60 5—(100 60 10 6 Hafer Decebr. 1780 Juni 2•[— 14 6 9/% 9 12Steigen im ersten Vierteljahr, fallen zu Johan⸗ Juli 2012/1 14½21 9/2½ 1012inis und steigen zu Weihnachten. August[2112J 15 18Jʃ 106l 11%½Ihr Verhältniß ist 24, 14, 14 14. [Septbr.23 17/8, /8f 12Der Durchschnittspreis v.Weizen aurth. 14gr. 6pf. Oktober23 6f 9 6( 12ʃ2( 12ʃ2 Roggen 15— 22— 6— Novem.23—I 1812J 12e 12ʃ12 Gerste 10— 18— 4— Decbr. 23112/14 18/121 12ʃ12I 13172 Hafer 10— 23— 6— Von Weizen proximirt sich 76, von Roggen egal. von Gerste prox. 69 und Hafer egal. 68. Summas259 6/91 650%58ʃDer niedrigste Preis v.Weizen war im Januar. Roggen April. Gerste Januar. Januar J 23112J 18112( 12ʃ8J 13ʃ12 Hafer April u. Okt. Februar24ʃ8 2% 674H„4/2Der höchste Preis v. Weizen war im November. März 25—1980 13/8ʃ 1ʃ18 Roggen November. April 244181 7/ 61 13— 13— Gerste Nov. u. Decbr. Mai 24ʃ814 1808J 150 60 15 64 ů Hafer Juni u. Nov. 1781 Juni 26124 2118J 151180ʃ 15ʃ— Die Preise steigen im sten und aten Vierteljahr, Fuli26 6 212 14/ 6fallen im Iten und steigen im Aten. August[26 6 21/ 60 15 6Ihr Verhältniß ist 3, 22, 14, 12. Septbr.25ʃ181 2H 14ʃ18J 1ʃ180Der Durchschnittspreis v. Weizen 2Arth. gr.⸗pf. Oktober 2618f222J 13[— 15— Roggen 21— 2— 3— Novem. 286 23— 624 15( Gerste 14— 20— 4— Decbr. 2612l 21ʃ18ʃ 1612( 14ʃ8 Hafer 13— 23— Der Weizen prox. 78, der Roggen 76, der Hafer 76, 66, 67, die Gerste 70, 75, 78. Summa309— 253 6ʃ74 672 U 8.— E 1 110⁰ 7⁰ —— Nnum. Mril. unin. Mul Ii. echr. lbr. u. Dei chr. Jpan⸗ Agr. 6pf. 12 2 6— 9— 4— — 6— Weu egal. Wei⸗Rog⸗-⸗ JahreMonate]zen. ö gen. Gerste.Hafer Bemerkungen. rth.grlrth lgr.Irth. ar Irih.gr Der niedrigste Preis v. Weizen war im Juni u. Juli. Roggen Febr. u. April Gerste Mai u. Sept. Januar[26/ 6½ 22 6/ 162 15 6 Hafer Januar. Februar 26 214181 16084 15ʃ8ʃ Der höchste Preis v. Weizen war im December. März 2612/ 22—19/ 6 1612 Roggen November. April 26/—1 21½8ʃ 17/8ʃ 15ʃ8 Gerste März. Mai 25/2J 21/0f 16ʃ12I 15ʃ12 Hafer December. 1782 Juni 25/½%% 2 16/2I 15/2Die Preise fallen egal im Juli und steigen zu Juli 25•˙121 2212f 18112J 16/ Weihnachten. ö August 24ʃ124 222/ 182J 17/ 6Ihr Verhältniß ist 3, 24, 2, 2. Septbr. 26 64 22180 16 12 78.D. Durchschnittspreis ist v.Weizen 25rth. 3gr. Oktober] 2612½ 23/ 6ʃ 1712J 18ʃ12 Roggen 22— 8— 38pf⸗ Novem.] 26ʃ12/ 23 6/ 18ʃ18 18ʃ18 Gerste 17— 16—- 3 Decbr. 2611214 221181 18ʃ8L 18ʃ8 Hafer 17— 14— 6 Der Weizen prox. dem v. 81, so auch der Rog⸗ gen, Gerste dem von 66 und Hafer dem von 73. Summa 3072268 81212 342011 64 ö [Ddder niedrigste Preis v. Weizen war im Febr. u. Mai. Roggen Mai. ö Gerste Juni u. Juli. Januar[2612 228[18ʃ78J 188 ö Hafer Mai. Februar 25 6/ 22 6/87/8½Der höchste Preis v. Weizen war im November. März 26/0 60 2288/ 6/ʃ7/1½3 Roggen December. April 26/120 22 120 17ʃ2 17/2 Gerste Nov. u. Dee. Mai 25 6J 21/ 61 17ʃ84*6 Hafer Januar. 1783 Juni 2512 25/2 160 607 8 Die Preise fallen zum Juni oder steigen zu Juli 2518ʃ 248 160 60 8— Weihnachten. August(2712J 260(17ʃ8 17 16 Ihr Verhältniß ist 34, 23, 2, 2. Septbr. 29 27 6 17/8f 178 D. Durchschnittspreis v. Weizen istyrth. 7gr. Oktober 29184 2812J 1812J 18,121 Roggen 24— 23— Novem. 3 6 28ʃ8ʃ 9 C 8 12 Gerste 17— 2- Gpf. Decbr. 50— 29%9-812 Hafer 17— 21—.— Weizen prox. sich mit 67, 69, Roggen mit 66, Gerste mit 65, 66 u. 382, Hafer mit 75 u. 382. Summa32712ʃ99%e484214ʃ2 — —— d DWSSSESSNSEE —————————————————— ISSSSSE — 2— Zehnjähriger Durchschnitt. Wei⸗IRog⸗ Jahre] zen. gen.[Gerste.Hafer. Bemerkungen. rth. ar. Jrih.gr. Urth.gr. rth. gr. 1774J 29/ 3J 18/ 9%nDer Durchschnittspreis ist v. Weizen also 24 rthl. 15 gr. 7751 50/% 234/ 14/5ʃ 4ʃ2 Roggen 19— 9— 776/ 22 9 9 7/ 44 ʃ3 Gerste 12— 19— 7771 19120 150 7 142/ 120 5 Hafer 11 8— 7781 2315I 7/½8J 44ʃ5½5½ Der niedrigste Preis vom Weizen war im Deebr. 77 von 194 7794 226/ 160 6/ 121212 Roggen Novbr.77— 144 7800 2144 152( 10½½8J 10ʃ3 Gerste Jan. 80— 104 781ʃ 24/% 1er 2, 14ʃ½0( 13/3 Hafer Jan. 80— 94 7824 25522 817/617% Der höchste Preis vom Weizen war im Juni 354 von 75 7831 7½½ 24 23L1 17071 Roggen Nov. 83— 284 Summa 220 25 2011588 23 5 Hafer Nab 85— 155 1774 war in Weizen der nied 775 776 777 778 779 78⁰ 781 782 783 177⁴4 44114141 Aiiln Es bleibt 14½1 1411W Fririnnnn war in Weizen der h EWEII1 öch E rining 1774 stieg d. Preis unordentl. zum Juni, dann änderte er sich wenig zu Weihnachten. 775 stieg d. Preis zum Juni fällt dann zu Weihnachten. 776 fällt meist von Weihnachten zu Weihnachten. 777 fallen und steigen ohne merkliche Differenz. 778 steigen und fallen und steigen zu Weihn wieder. 779 fallen zum Juni, steigen zu Michaelis, fallen zu Weihn. 780 steigen u. fallen abwechselnd in Vierteljahren. 781 desgleichen. 782 fallen zum Juli und sieigen zu Weihnachten. 51 4 14t 783 desgleichen. rigste Preis im Nov., in Roggen Mai, Gerste Sept., Hafer April; Jan./— Jan.,— Jan., Jan.; Juli,— Dec.,— Dee.,— Dec.; Nov./— Dec.,— Dec.,— Deec.; Jan.,— Jan.,— Jan.,— Jan.; IJuni,— Juni,— Juni,— Juli; Jan./— Avpril,— Jan.,— Juni; Jan./— April,— Jan.,— Upril; Juni,— Febr.,— Mai,— Jan.; Febr./— Mai,— Jun.,— Mai.; ste Preis im Juli, in Roggen Juli, Gerste Febr., Hafer Febr.; —— Jan.,— Jan.,— Sept.,— Juli; Febr.,— Febr.,— Febr.,— Febr.; Sept./— Febr.,— Aug.,— Juni; April,— April,— April,— Aypril; Febr./— Febr.,— Febr.,— Febr.; Dee./— Okt.,— Dec.,— Dee.; Nov./— Nov.,— Nov.,— Nov.; Dec./— Nov.,— März,— Deec.; Nov.,— Dec.,— Dec.,— Juni. üiiinn also auch hier die vorige Bemerkung. 170 1705 nebersich tt von — 255— 1784— 1793. — Wei⸗ 4 Gerste.[Hafer. 5 Jahr[Monat.] zen. en. Temerku geen. — Jah 10. gr.— gr. Irth. gr.rth. ar 8 9— Der niedrigste Preis v. Weizen war im Jan. + 19— ö Roggen Aug. — 6— Januar Gerste Jan. Voon 101 Februar]292, 282 9(—(17ʃ184 Hafer Jan. + 6 März 30 297 9 180 7 der höchste Preis vom Weizen war im Juli⸗ 0— 70⸗0 April 3212J 38ʃ 211219 Roggen Juli. 0— g Mai 56/8½ 568J 260 6/0 202. Gerste Juli. 00n); Juni 560 6 36 6ʃ 282 238 Hafer Juli. — 1 1784 Juli 39/— 39/— 298 25Die Preise steigen im Juli, fallen und steigen ab⸗ 09 August 44 2 40f 6/ 35ʃ8J 29freswechselnd zu Weihnach. 157 Septbr.]39—26/—2r2s 20r8Ihr Verhältniß ist 44, 352, 24, 2. lleer sh Oktober350 6—9 6ʃ 9— Der Durchschnittspreis v. Weizen 36 rth. ⸗gr. apf. Novem. 37/ 64 27/12 19ʃ12E 20½ 6 Roggen 3²— 7— 6— racn Decbr. 40— 55ʃH8 22 614 21— Gerste 23— 12— 6— ö 37112J 29 6/ 22/ 6erf 6 Hafer 21— 8—— 3 ö ů Der Weizenpreis ist wie 65 u. 75, prox. der Rog⸗ 3õU1n ö Iigen zu 75, von Gerste und Hafer acced. ad Theu⸗ ö—4* rung von 71.. + zu Veihn. 0 Summal432 95877Je82 5ʃ561 ů. niedrigste Preis v. Weizen war im Aug. Roggen Aug. ö. Gerste Aug. 4 pril, Januar 361828 6 208 208 Hafer Sept. 4 Februar35625/819ʃ819ʃ18 Der höchste Preis v. Weizen war im Jan. + 9053 März 34/2J 25/ 6( 16/ 6ʃ 15ʃ2 Roggen* Jan et.; April 35ʃ18J 26187 21/ 6 20 V Gerste Noril. + h. Mai 351 6 2412ʃ 191l 18ʃ18 Hafer Jan. 4. 11 1785 Juni 52 2 6 16018 ½/ 6Die Preise fallen im August und steigen wieder + Juli 28˙8/ 21% 6 15/8J 15/ 64zu Weihnach. 4 ll; August 2518 20 60 13 15— Ihr Verhältniß ist 34, 22, 2, 14.* Septbr.]27—212 13124 6 Der Dürtöschutterreid o. Weizen51 rth. 13 gr. 2pf.. N.; ö Oktober 31 6ʃ 25 6 150 6/ 152 Roggen 33— 13—.— .; Movem. 31124 15 6/ 13N Gerste 16— 19—⸗— li; Decbr.[292 22—7 6/ 12 6 Hafer 19— 23—.— I. br. Weizen prox. ad 66 u. 68, Roggen ad 75, Gerste fi ad 66 und Hafer ad 82 u. 83. ö 1 4 Summa 38218ʃ286—Laorsi8119112 x I 5* 1 .1 ö —...—....— =I—— Wei⸗Rog⸗ ö Jahr. Monate] zen. gen.(Gerste.[Hafer. Bemerlu n g een. rth. gr.rth. ar.heth.Pgr. rih. Iar. Der niedrigste Preis v. Weizen war im Mai Roggen Mai x Gerste Mai Januar 61 22 6/J 14/181 12 Hafer Mai Februar 124 22 6ʃ 156/13— Der höchste Preis v. Weizen war im Sept. März—1 22 6/ 150 6/ 13 Roggen Sept. April—I2½e 14412l 12 Gerste Okt. Mai 124 19112J 1212( 11 Hafer Juli. Juni 6J 25/J 160 60 142Die Preise steigen im April, dann fallen sie und 1786 Juli 121 24/ 61 15 6/ʃ 15 steigen zu Wein. August 184 2524 1614ʃ412Ihr Verhältuiß ist 33, 24, 14, 14. Septbr. 184 271180 16/1181 14½ 60Der Durchschn. Preis v. Weizen ist 33rth. 7 gr. Oktober 12ʃ27/—(17/ 6J 15 Rogsen 24-— Novem.—1426121 17[— 14 Gerste 15— 15— Gpf. Deebr. 124 27/ 6/0 1681 15 Hafer 13— 18— 6— Der Weizen egal. sich mit 64, der Roggen mit 66 u. 83, Gerste mit 70, Hafer mit 66, 67, 76, 83. [ISumma 121291—187ʃ184165 ö Der niedrigste Preis v. Weizen war im April. Roggen April. ö Gerste April. Januar—26 6ʃ16 2J 14 ö Hafer März. Februar 12126 8116 eJ 14/2Der höchste Preis v. Weizen war im Jan. März 12424 8116 f—“(14 Roggen Febr. April 181226/4(2 14 Gerste Juli. Mai 22 84175 12 14 Hafer Juli. Juni 10124 P6ʃ146/ 15 Die Preise fallen im üsten, steigen im 2 u. 3 und 1787 uli 18426 6ʃ7 18 16120fallen im Aten Quartal⸗ August 644 276/15 Ihr Verhältniß ist 4, 24, 14, 14. Septbr. 642466 12( 15 6Der Durchschnittspr. v. Weizen ist 35rth. 1gr. Oktober 22 18ʃ6[8J 15 Roggen 24— 6pf. Novem.—I22—Ii6 18ʃ 154˙ Gerste 16— 6—— Deebr. 12421 12116 184 15 Hafer 14— 16—⸗— x Weizen prox. 65, Roggen 66, 88, 86, Gerste 66, 85, Hafer 65, 75. Summa421288 6ʃ95—76 —. —— ů Wei⸗ Rog⸗ Jahre Monate zen. gen. Gerste. Hafer. Bemerkungen. Iu Ab. 3½II gIb. Iar Irth Igr. N Mi ö et 1* Der niedrigste 43 b. VDo uwar im Maiu. Ang. Mai ö Ge Nai Mai anrar 271490 91 1611 6 Hafet 7.. 3 Januar 54 12 2111 16 12 10 6 Hafer Febr. ebt. Februar SIE2 1 6 121 R1I12 D hS MNreis 0 debt. 2118½ 101½½ 1512 Der höchste Preis v. Weizen war im Oktober. N—— 55⁵ 228⁰ 17 ½1 16/18 Roggen Decbr. l dril 35 6ʃ 2284 18 6/4 17 6 Gerste Decbr. se 100 Mai 54 6421/2 17% 64 17ʃ12 Hafer JInni 1788 Juni 54% 28 17%J 18/½Die Preise Laihen mit von Juli 34 12f 22 8½ 17/8f 18—[Weihn. zu Weihn. II August 34½ 6/%24/ 6/ 8 60 16 6 Ihr Verhältn iß ist 4, 24, 2, a. 1— Sepibr. 35 18 25 1412f 16 6 Der Durchschnittspr. v. Weizen ist 3 örth. 481. 5606 Oktober 36 262 178f 16/ 60 Roggen 25 22— apf. 4— Novem. 56 6/ 26/81 18— 16ʃ8 Gerste 17— 9—«— n—2 Decbr.36/ 6/ 27% 6ʃ Hafer 16— 2: 2— 99 ö ö Der Weizenpreis ist wie 55 u. 67, der Roggen Wie ö ů wie 75 u 35, Gerste wie 6³, 66, 82 u. 83, und Hafer wie 65 u. 75. . 3 7⁰1 3Z. 2 ö ö Summa]42 30 64132⁰0811212018 i. Der niedrigste Preis d. Weizen war im Jan. ů Hene Jan u. März i ö. Gersie Jan. u. Febr. 4 1* Januar 56 12 28 124 19 18 170˙6 Hafenrn Jan. Februar 56 1828 12f 19%2f 7½2 Der höchste Preis v. Weizen war ime Juli. März 38—28 6 20[7/2 Roggen Sept. ö April 39 181 29 6/ʃ 2—9 Ait Gerste Juli u. Decbr. Mai 40 64 2 2—1. 191— Hafern Juli⸗He; 500⁰ 1789 Juni 49 5 2 24 6, 22 Die Preise steigen 9 167 zu Johanni und Juli 58 18 50 184 25 25 Weihnachten. ö August 48 12 33 6 22/8½ 20Ihr Verhälrniß ist 5, Za, 22, 24. 6 Septbr.45 37 184 21181 211 6 Der Durchschnittsprev v.Wetzenistzrth. 1491. 4f pf. Oktober 44 6 561½⁷½ 2 92 Roggen 3122— 6— I Novem. 4212 35¼ 6J 2118 20 Gerste 22— 2 6— Decbr. 45 12 36184 25ʃ180 20/8 ö Hhfer 30— 9»— ste bo, Der Weizen prox. 71, der 2n 34, 75, Gerste +* zu 71 und g4. Summaf322 184385* 60237ʃ¹8 —— — PIIPIPIFIPIIIIIIIIIIIIIIIIIIFIFI 2*— 2— 2 4/ II. Abtheilung Abtheilung. 334 — 258—— Wei⸗Rog⸗—— Jahr. Monat.] zen. gen.(Gerste. Hafer Bemerkungen. rth. gr. Irth. ot. Irth. gr. Ir:h. ar Der niedrigste Preis v. Weizen war im Sept. Roggen Aug. u. Sept. Januar 4118 35/ 6/%2 198 Gerste Jan. Zebruar 59/2J 35ʃ8ʃ 2½½8ʃ 19/f½3 Hafer Jan. März 40 60 35 e 190612Der höchste Preis v. Weizen war im April. April 44 6/ 37/ 6/ 2324 22— Roggen Mai. Mai 45/ 6/ 591124 252J 25ʃ2 Gerste Nov. Juni 40 6/ 58 120 26—26 6 Hafer Nov. 790 Juli 380 6 56—5—26— Die Preise steigen abwechselnd. August 37— 28/18, 228l 2/2Ihr Verhältniß ist 43, 44, 22, 2. Septbr.56632—I 24ʃ2/ 23ʃ8 Der Durchschn. Preis v. Weizen istögrth. 23 gr. Epf. Oktobers 368 53118ʃ 26 18J4 25ʃ12 Roggen 35— 8—.— Novem.]58— 36—8 12 26/18 Gerste 24— 9—— Decebr.40 60 36/ 6ʃ 28, 60 262 Hafser 23— 13— 6— Weizen vrox. ad g87, Roggen 84, Gerste und ů Hafer 71 und g4. Summa 5 6 424—2952J282 18 ö Der niedrigstePreis v. Weizen war im Dee. Roggen Dec. Januar 40 388ʃ 29/2ʃ 27,12 Gerste Okt. Februar402 58 6/ 302 29/8 Hafer Nov. März 38 6/ 54%8ʃ 28—29 6Der höchste Preis vom Weizen war im Febr. April 36/18ʃ 32— 24% 26ʃ8 Roggen Jan. Mai 35⁵ 2 291—erf 6 26 6 Haser—— 1791 Juni 37 29 224 20— 264— afer Febr. 2 Juli 371 61 29 12ʃ 20 27 6sDie Preise fallen von Weihnach ten bis Weihnacht August[37 9/8, 2%Ihr Verhältniß ist 44, 34, 24, 24. Septbr. 35 6 5 6/ 19 20%8D. Durchschnittspr. v. Weizen ist 3örth. 5gr.-yf Oktober 33 621181 16 6/ 202 ö Roggen 28— 14—«— Novem. 32718121(— 17118 18 6 Gerste 22— 1—— Decbr. 32121 2018ʃ 17%80ʃ 18/12 Hafer 24— 5—— Der Weizen prox. ad 65, 75, 34, in Roggen 63 Hafer 2, 84, 90. Summas44 2—2642ʃ2902 N . Wei⸗ Mos⸗ 7 5 ö — Jahr. Deenate zen. gen. Oersie Aser. 7 L — ö—— Irren ua u Der niedrigste reisv Weizen war im Jul. In Roggen Jul. Iun Gerste Juli u. Sept. pril. Januar 3118 20 7/˙0 10—.85—1— eil. Nii. Feb uar! 35 6½ 2067/8Je18, Der höchste Preis v. Wenen war im März. . Marz 33 61 21 4474 E Roggen Nov. . April 24121 19 6 16/0 60ʃ 15 6 Gerste Febr. 2 Mai 53/½42 2C 16 0 19 12 Hafer Juni. 179½2 Juni 32/12 20 15ʃ¹8 208 Preise steigen und fallen abwechselnd ohne große Her G Juli 30⁰ 82 180 0 14021 19 Ar Der 0 5. öpf Angust[5— 20 6/ 6—Ihr Verhältniß ist 34, 2z, 13, 2. 58* Septbr. 3012 22[412J 15 12 D.Durchschnittspreis v.Weizen ist Zurth. ergr.=pf. 4.—0 Oktober 311½81 22 18 161— 16 18 ö Roggen 20— 22—«— 1% Rovem.316 25 67 7 Gerste 16— 4—.— Gerste und Decbr. 30822—4 6 16— Der 25 6 Hafer 17— 11. 6 3* ö er Weizen prox. 66, 68, 85, Roggen 76 und gi x ö ö ö x Gerste 66, 35, 87. Hafer 735, 82, 83. EDDEA⁹κπ⁰ινì⁰⁰ι⁰¹n᷑ . Summal58212ʃ250 6/ʃ94—(098 13 Der niedrigste Preis v Weizen war im Aug. . ö Roggen Mai. . 1449 Gerste Mai. Ger. Januar[32—(232 7/%8 16ʃ18 Hafer Januar. Ian. Februar 34½ 17%2Der höchste Preis v. Weizen war im Febr. Hbr. März[3584—7/%½ Roggen Febr. Felt. April 2/2J 22017%4 ½8 Gerste Jan. u. Jul. eihnacht 1793(Mai 3•—42ʃ20 R6[—17 4N Hafer April u. Jul. Juni 143/24 22 7 17/ 6 Die Preise steigen und fallen unmerklich von 52. Juli 31/½½4 21%½8J 17/%81 17/84zu Jahren. 2— August[5Y 8 72 7—Ihr Verhältniß ist 334, 24, 2, 2. — Septbr.] 330 G 22121 171—1 174— D. Durchschnittspreis v. Weizen ist ꝛzrth. 2gr.⸗pf. Oktober 5118 22187/ 17% 6 Roggen 22— 13— 6— gen 65 Novem.3/%2 22ʃ12 17/ 17% 6 Gerste 7— 4—— Decbr. 31% 6ʃ 22— 117ʃ12J 17/ 6 Hafer 17— 6 6— — ö Der Weizen prox. 92, so wie die andern Getrei⸗ x IIde⸗Arten. Summa 385—708ʃ206 2o 6 — 260— Zehnjähriger Durchschunitt. Wei Jahre] zen Gerste Hafer Bemerkungen..— 2106 eth.[ar. Irth[ar—— 7844—36— 3²%% 25ʃ2J4 er 8/ʃDer Durchschnittspreis ist also b Weizen 55rthl. 1 gr. Apf. 7854 31/34 23/130 169J 19/23 Roggen 26— 17— 6— 7864 337% 2½% ½ 1550 13/18 Gerste 19— 5— 5—— 787½ 35 J 24 I 16/ 6ʃ 14ʃ16 Hafer 18— 20— 2. 4.0 768 55%4 25 17 4 16/21Der niedrigste Preis vom Weizen war im Juli 85 von 284 Dei 7894 45 14/ 5 22ʃ 22J 19/ 9 Roggen Juli 92— 184 790% 39/2555 8/ 24/9 230¹½3 Gerste Mai 386— 124 7911 56 50 2844 22 24 5 Hafer Mai 36— 11½ 79½½ 5½rf 20%2AH 160 ½47%1Der höchste Preis vom Weizen war im Juli 89 von 533 212 222131 171 f 7 64. Roggen Mai 90— 392 .0 rerste Rov. 90— 28 — 67 81¹97 IE Baten Fadt 0— 295 1784 steigen d. Preise zu Juli und fallen dann abwechselnd zu Weihnachten. 785 fallen d. Preise zum Aug steigen dann abwechs. zu Weihn. 786 fallen d. Preise zum Apr.steigen zum Sep fallen zu Weihn. 787 eben so. 788 steigen und fallen abwechselnd zu Weihnachten. 789 so auch und fallen abwechselnd zu Weihnachten. 790 gleichergestält zu Weihnachten. 791 fallen von Weihnachten zu Weihnachten. 792 steigen u. fallen abwechs. ohne große Differenz zu Weihn. 793 eben so von Biertel⸗ zu Vierteljahr. 1784 war in Weizen der niedrigste Preis im Jan., in Roggen Aug., Gerste Jan., Hafer Jah.; 785 W war in Weizen der marttinn EitRa Kl RüETEII Fü. t Aug./— Aug.,— Ang.,— Sept.; Mai, Mai,— Mai,— Yd; April,— April,— April,— März; Mai,— Mai,— Sept.,— ZFebr.; Jan.,— Jan.,— Jan.,— Jan.; Sept.,— Sept.,— Jan.,— Jan.; Dec.,— Dec.,— Okt.,— Mov.; Juli,— Juli,— Juli,— Aypril; Aug./— Mai,— Mai,— Jan.; höchste Preis im Juli, in Roggen Juli, Gerste Juli, Hafer Juli; Uut — an., Ian., April,— Jan.; Idi Sept./— Seypt., Okt.,— Juli; Jan.,— Febr., IJulti,— Juli; Ne⸗ Okt.,— Dee., Dec.,— Juni; che Juli,— Seyt., Juli,— Juli; Jh April,— Mai, Nov.,— Nov.; Febr.,— Jan., Febr.,— Febr März,— Nov., Febr.,— Juni; Febr.,— Febr., Jan.,— Aypril E-äcttti IHTihr I — 05 .— 991 — 905 Aain IWehy. Weiht. ten. hten. Veihn. I ot.; Iru E — 261 5 6 1 ähriger BDurchschnit t. Jahre nach den Preisen. Die J. rangiren sich beim Weiz. 1772, 88 rth. Rog. 72, 854, Gerst. 72, 66, Haf. 177¹, 54— 1771 55, 1771 36 ⸗ 1771 27. 1789, 45— 1790 55, 1790 24 ⸗1791 24. 1790,39— 1784 32, 1784 25 ⸗1790 25. 1775, 36— 1789 31, 1789 22„ 1784 2r. 1765,56— 1791 28, 277³• 1785 19. 179¹, 36— 1765 28, 1785„1789 19. 1704, 36— 1773 28, 7⁰5 7 31782 17. 1787,55— 1770 25, 1782 17 ⸗ 1783 27. 1788, 35— 1785 24, 1766 17 ⸗1792 17. 1764/, 33— 1786 24, 1783 17 ⸗ 1793 17. 1786,33— 1766 24, 1788 17 ⸗1788 16. 1766j, 52— 1787 24, 1793 7 1773 16. 1768,5½2— 1788 23, E1785 16 ⸗1778 15. 91795/32— 1775 25, 178716 ⸗1775 14. 1792,31— 1785 25, 1792 16 ⸗1787 14. 4785,3½ 1793, 1786 15 ⸗ 1765 14. 177⁵5, 30— 1782 22, 1775 14 17706 13. 17745 29.— 1781 21, 1781 14 E 1781 13. 1783, 27— 1792 20, 1778 14 ⸗ 1766 13. 1767,26— 1776 19, 1770 14 ⸗ 1786 13. 1770, 26— 1774 18, 1767 13 17½9 12. 1769,26— 1764 18, 1776 3 ⸗177 12. 1782, 25— 1767 18, 1768 12 ⸗ 1770 12. 1781,24— 1778 17, 1779 12 1764 11 1778, 23— 1768 17, 1764 11 1768 11. 1779, 22— 1769 16, 1777 11 1774 11. 1776, 22— 1779 16, 177½4 1 1707 11. 1780,21— 1780 5, 1769 11 1780 4 1777j,72— 1777 12, 1780 103 ⸗1769 unter den dreimat a0 Jahren sind von den 2. Zehend d. 64⸗ on 4ad v 991 8⁴⸗/94/, 6theure J. *„29. 5„ 5 Amittel Jahre 3. Die heuren Jahre fallen also ins erste und l len Jahre ins 1. und vorzüglich ins 2. — Zehend. —— 2— etzte, mit ttel Jahre ins 1 und 7²j, 544 also 1772 Juni. 7 ⸗ 2 und die wohlfei⸗ wohlfeile. u ebwer f 2 n h 1853. 15 Monat en. . rib IAr Leth(grreth. ler ö ——.. 1794 0 n vnnnsere — 8080818868nen O088-- ½Sn 9 01820 — 020 —— O emer e u h gee n. Der niedrigste Preis v. Weizen war im Jun Roggen Mai. Gerste Febr. Hafer Fehr. der höchste Preis vom Weizen war im Dec. Roggen Dec. Ger rste Dec. Hafer Dec. 8 Die Preise steigen abwechselnd Wüe große Diffe⸗ renz. D Verhältniß ist 416, 316, 24, 24. D. Durchschnittspreis v. Weizen ist 38 rth. 3 gr.⸗pf. Roggen 25— 16•— Gersie. 19— 16—— Hafer 29— 6 9— Weizen nähert sich 64, 36, Roggen 70, Gerste 909 und Hafer 35, 89. 1795 Der niedrigste Preis v. Weizen war im Jan. Roggen Dec. Gerste Jan. Hafer Jan. Der höchste Preis v. Weizen war im Okt. Roggen Jul. Gerste Jul. Hafer Jul. Die Preise steigen bis mit Juli auf 10 dann fallen sie a 3. Ihr Verhältniß ist 534, 42, 32, 34. 2 Durchschnittspreis v.Weizen ist 44rth. ꝛogr. 10 pf. 6 Roggen 58— 2—.— Gerste 29—1— 2— Hafer 28— 3— 8— Weizen nähert sich 2. Roggen auch Gerste und Hafer 90. — 203— Wei⸗ Rog⸗ xů — Jahre Monate] zen.]gen. Gerste.]IHafer. BDemerkungen. ö eth Igr.th gr. Irrb. ar.rth. gr.— — ö Der niedrigste Preis v. Weizen war im August. 779— Roggen Juli u. Dec. Rue Gerste Juli. . Januar 44e 33 26— 26 8 ö Hafer Sept. 3 Februar] 438 30% 6ʃ 23 25½½eDer höchste Preis v. Weizen war im April. 40 März 45—I2912/ 22/ 6J 23 6 Roggen Januar. 1 April 45/0 81 27ʃ2e 4J 23 Gerste Januar. Mai 42116J 25ʃ6 r9 80 22116 Hafer Januar. 1796 Juni 58/½½% 24/ 6/6 6/ 2 6Die Preise fallen und steigen abwechselnd ohne — 00 Juli 568ʃ228f 156½9—große Differenz. I ist⸗ August 35712f 25f 4/ 160 4J 80—Ihr Verhältniß ist 44, 396, 22, 24. Septbr.3612J 23— 15ʃ8ʃ7ʃ2 D. Durchschnittspreis ist v.Weizen 3ürth. 21 gr. 2pf. Oktober 368f 23( 181⁷2 Roggen 25— 18— 4— 64 Novem.36 18ʃ24—I717/8 ů Gerste 18— 20—— Decbr. 355-2281 16ʃ124 18.— Hafer 20— 9— 6— — 5 ö Haler⸗ nähert sich 90, Rogen 76, Gerste 94, — 1 Hafer 95. „ Gerse ö x ö — Sud 478/½4ʃ509/ 41226/ 4448ʃ18 ö Der niedrigste Preis v. Weizen war im Juni. ö Roggen Mai u. Juni. . Gerste Juni. ö Januar[35 22 67 7/ Hafer Mai. Februar55 6/2—16/ 617 6 Der höchste Preis v. Weizen war im Oktober. März 5⁴4 46 7/2 Roggen Oktober. April 335 6/ʃ 20-I 16 7½⁷ Gerste Oktober. Mai 304 64 19—-51121 17— 1— ů Hafer Oktober. 1797 Juni 5019ʃ— 5/ 8f 72Die Preise steigen vom Juni zum December zu 7, Juli 3% 81 2•2. 7/½%½%8 4ffallen vom Juni zum Juni zu 5. bahh August 338ʃ 22 84 6/— 88 Ihr Verhältniß ist 416/ 24, 21/ 24. Septbr.544 260 16 8J 9/% 4 D. Durchschnittspreis v Weizen ist 35rtl. 8gr. 10 pf. Oktober[3712 2681 201121 2012 Roggen 22— 5— 2— opf. Novem. 3618ʃ 25— 19 20 6 Gerste 17— 68— 2— — Deebr. 36J 24 9 20. Hafer 18— 10 ⸗ 7— Weizen nähert sich 9a, Roggen 93, Gerste 83, 8———— 25, 82, 93, Hafer 84, 85. und ö — Summas40710 55 2080 24221 2 ö Wei⸗ Monate] zen. Demerkungen. rr neerre Januar Februar März April Mai Juni Juli August Septbr. Oktober Novem. Decbr. 1 0 SSOn ½ * Der niedrigste Preis v. Weizen war im März u. Apr⸗ Roggen April. ö Gerste Jan. Marz Hafer Jan.— März Der höchste Preis v. Weizen war im Sept. Roggen December. Gerste December. Hafer Juni u. Juli 2Die Preise steigen und fallen ohne große Diffe⸗ 2irenz. Ihr Verhältnis ist, Za, 24, 23 3 Der Durchschn. Preis v. Weizen ist 38rth. 11gr. MRoggen 28— 11— Gerste 22—— Hafer 28—. Weizen nähert sich 85, Roggen 65, 91, Gerste 39, Hafer 90. ů — EN. Januar Februar März April Nai Juni Juli August Septbr. Oktober Novem. Deebr. Summa — V —— 80 — — Der niedrigste Preis v. Weizen war im Jan. Roggen Jan. Gerste Jan. Hafer Jan. 2Der höchste Preis v. Weizen war im Sept. Roggen Juli. Gerste Juli. Hafer Juli. Die Preise steigen bis Johanni und fallen bis 2Weihnachten. Ihr Verhältniß ist 64, 53, Are/ A. Ih Der Durchschnittspr. v. Weizen ist 5urth. 23 gr. Apf. Roggen 42— 23 4— Gerste 33— 22—— ö daier 3s— Weizen nähert sich 7i, Roggen, Gerste und Ha⸗ fer auch. Summafss IIII — 2— —— — —ͥO. X —— ö SSIIIIII*κ 2—2—2 Wei⸗Rog⸗ ——qͤ— Jahr. Monate zen. gen. Gerste Hafer. Bemerkungen. Miu Ar IAI Uh. Igr. Iib.Agr. Mril ö x Der niedrigst Preise. Deihen war im Mas u. Min Roggen Mai. n.Waz Januar 48(—44218631 8031 12 Gerste Mai. Sebt. Februar 50 84402 30 2 ö Hafer August. Oemher. März 5239 18151 6/30 eDer höchste Preis v. Wetzen war im Dec. Hember April 52 59 451 6/50 12 Roggen Nov. u. Dee. niu, Jul Mai 45 18454—7 83286 Gerste Febr. u. Dec. Ihe Dift⸗ 1800 Juni 48 2054 228 802 6 ö ö Hafer Jan. Juli 49 18454 8½29 18ffe96/Die Preise fallen im Mai und steigen im Dee. August 53837 f6ʃ30 28 1 Verhältniß ist 64 3⁴, 33. Iigt. Septbr. 54 18ʃ40 850 627 121D. Durchschnittsprets v.s Rae Zurth. 11 gr. pf. 1 Oktober 55 40 18J31 6½8 6 Roggen 359— 7— 10— — Novem. 566ʃ44— I32 g8e 4 Gerst le 30— 10— 5— — Decbr. 4585 12/J32[eS 6 Hafer 39— 4— n Weizen nähert sich 99, Roggen 93, Gerste 93, v. ö Hafer 95. Summafs2212ʃ47168 5ʃ348ʃ16 Der niedrigste Preis v W Weizen war im Dee. No 93n Iuf. . ö n Sept. Januar 60 12442 1232 16588 Hafer Rov. ö Februar 63 3ʃ41 18132 8032 18Der höchste Preis v. Weizen war im Okt. März 57 2396/ʃ526/26 8 ä Roggen Jan. Avril 63—56—326, 8 2 ö Gerste Febr⸗ 1801[Mai 32457 2052 28 64 ö Hafer Jan. Juni 61 254 23 2e7Die Preise wechseln von Weihnachten zu Joh⸗ len bi Juli 64 18455—326/ʃ29 6sund 58540. zu Weihnachten. August 6 16456 250 16ʃ23 2Ihr V zerhältniß ist 74, o 5³, 2. 25 Septbr. 62 1858 1254286s26 81D.2 Durchschnittspreis v. W Weizen ist 64r rth. ragrnapf . l Oktober 54 16ʃ40 f2152(444 Roggen 30— 7——. Rovem. 240 12J26/e6 Gersie 5——— ——— Decbr. 56 237 9 12026[12„aafer dh 10— .— Weizen nähert sich 99, Roggen, Gerste und Ha⸗ d Ha⸗ fer auch. Summa 774449% ‚ II. Abtheilung— 34 1 —9——..—..———i— 9— I—IIIIIIIIIIIIIJJIie“.. ——— 266— cdthuthrürhur. Wei⸗ Rog- Jahr. Monat.] zen. gen. Gerst.Hafer Bemerkungen. rth.gr. leth.] gr.Irth. ar. Irth.gr. ö Der niedrigste Preis v. Weizen war im Jan. — Roggen März. ö Gerste Jan. Januar[60— 408Jl 31[ 256 Hafer Jan. Februar; 62— 408 55— 26—Der höchste Preis v. Weizen war im Juli. März 6/84 39ʃ8ʃ 35ʃ2J 27/ 6 Roggen Juli. April 62 21 4r— 35— 292 Gerste Juli. Mai 61 8ʃ 4916 36 8 35ʃ16 Hafer Juli. 802 Juni 6606/ 6%½ 42 60 4280Die Preise steigen zu 6 a 9 und fallen von Juli 69/%84 64—50 10165 52—(da zu Weihnachten à August 6818ʃ55 42/1—hr Verhältniß ist 4j4 2, 44, 4 Septbr.65—62/ 6ʃ 39— 60— Der Durchschn. Preis v. Weizen it3 rth. 20 gr. Apf. 0 Oktobers 62124 59[-I 39J 6J 38ʃ 6 Roggen 52— 22— 2— Novem. 631ʃ12J 6212 4012L 390— Gerste 38— 22— 8— Decebr. 65/ 6 66% 6 42 6/ 42 6 Haser 37——.— Weizen nähert sich 61, Roggen 71, Gerste 71, ö Hafer 90. Summas7664ʃ6352467/ 8 436 8 + Der niedrigstePreis v. Weizen war im März. Roggen Aug. Januar[598l 57— 41 6J 39116 Gerste Aug. N Februar6018ʃ57—I 4(— 4ʃ2 Hafer Aug. März 59—59 47%J 44— Der höchste Preis vom Weizen war im Dee. HApril 681181 612( 5118( 498 Roggen April. Mai 66018J 562 4—l5•/ 6 Gerste April. 2803 Juni 77% 54 6 4% 48—-. ö Hafer Mai. Juli 66—51/— 33J 8J 36ʃ 4 Die Preise steigen und fallen abwechselnd. August 65—[40/J 3[— 301— Ihr Verhältniß ist 84, 64, 44, 42. Septbr.] 76— 47 6ʃ 28—22/8D. Durchschnittspr. v. Weizen ist 69rth. 13 gr. 2 pf. Oktober 7682 45 8 29/ 8f 29— Roggen 51— 25— 2— Novem.77/%/ 46ʃ8 29/ 6/J 288 Gerste 36— 18— 4— Decbr.[8Y 6 44 29/ 6/ 290 6 Hafer 37— 12— 2— Weizen nähert sich 180½, Roggen, Gerste und Hafer auch. Summal8544ʃ623ʃ44 4ʃ450 x — 207— *»Zehnjähriger Durchschnitt. Y. Wei⸗Rog⸗ 1. Jahre] zen. 1 Gerste.[Hafer. Bemerkungen. M rth. gr. rth. gr. rth. gr. rth. Igr. Jun EEE 160 1961 19 6Der Darchsehmittöhreis ist v. Weizen 49 rthl. 16 gr. Zpf. Ian. 7950 44/00 58 24 29 280 3 Roggen 32—= 4— lli. 796/ 39ʃ2 258J 1820( 20l 9 Gerste 27— 20— 8— lli. 797J 33J 8J 220 5 17¼ 8 18ʃ²0 ö— Hafer nn5— uli. 7980 38ʃ11J 28ʃ11I 22 23— Der niedr. Preis v. Weizen war i. Jun. 94 u. Jul. 95, 313rth. ul. 799J 5½34205 3522f 55ʃ4 Roggen Nai 9yu. Jun. 19. flen hon 8001 5111 59% 306ʃ 29 Gerste Jun. 9/ 155— 801I 64ʃ2I 38 313U 2810 Hafer Mai 9/ 17 8o½l 6320f 52 22J 3822 37— Der höchste Preis vom Weizen war im Dec. 3 Zrrth. Hepgrel. 850LLSN8LUCe Gerne a 2— Summa* 4.—0—— Hafer Mat 05 5•1— 45 1794 steht d. Preis zu Juli fiel und stieg abwechselnd zu Weih— „Euh, nachten. — 795 steigt d. Preis zu Juli steigt und fällt zu Weihnachten. ö ö 796 fallen meistens von Weihnacht. bis wieder Wein abwech. ö 797 fallen meistens zu Jun steigen zu Okt. u. fallen zu Weihn. 798 fallen und steigen abwechselnd v. Weih. zu Weihnacht. ary 799 steigen zu Aug. und fallen zu Weihnachten. . 800 fallen zu Mai und steigen zu Weihnachten. 9. 801 wechseln zu Jun. u. Aug. fallen zu Weihnachten. 802 steigen zu Jal. und fallen zu Weihnachten Det. 803 steigen zu Mat Inn. fallen u. steigen, zu Weihn. ril. 79⁴ wat in 2.H der niedrigste Preis im Jun., in Roggen Mai, Gerste Febr., Hafer Febr.; uril. 795— Jan:,— Dec.,— Jan.,— Jan.; Mi. 790—— 0— Aug.,— Jul. Dec.,- Jul.,— Sept; d. 797————— Juni,— Mai, Jun. Juni,— Mai; 598———— März April,— April, Jan. Feb.— Jan. Febr. 31. Ipf. 799———— Jan.,— Jan.,— Jan.,— Jan.; —2— 800———— Mai,— Mai,— Mai,— Aug.; — 4— 301———— Dec.,— Jul.,— Sept.,— Nov.; —2— 802——.— Jan./— Aug.,— Jan.,— Jan.; erste und 803——— März,— Aug.,— Aug.,— Aug; ö 1794 war in Weizen der höchste Preis im Der., in Roggen Decr., Gerste Deec, Hafer Dec.; *— 795—————— Okt./— Juli,— Juli,— Imi; ö 796———— Aprii,— Jan.,— Jan.,— Jan.; 797——.* Okt.,— Di.,— Dit,— Wit.? 798———— Sept.,— Dece.,— Dec.,— Juni, Juli 800————— Dec.,— Dec.,— Dee.,— Jan. 801——*— Oit.,— Jan.,— Febr.,— Jan.; 802———— Juli,— Juli,— Juli,— Juli; 803———— ud Dee.,— April,— April,— Mai. Es bleibt also auch hier die vorige Bemerkung. Uebersicht von 1804— 1815. ů Wei⸗Rog⸗Gerste.[Hafer. ö Jahr. Monate] zen. gen. Bemerkungen. rth. Igr. eth. ar Irth.Igrrth. Igr. ö * Der niedrigste Preis v. Weizen war im Aug. Roggen Mai. Gerste Mai. Januar 384— 432 28 6 Haser„ Mai. Februar] 8218 6 27181 2618lDer höchste Preis vom Weizen war im April. März 80 6/ 40184 28ʃ12I 26ʃ12 Roggen Dec. April 84/½8J 42124 28/0 64 2 6 Gerste Nov. Mai 76— 39ʃ124 26/ 6J 26 Hafer Dee. 3b4 Juni 68/½6/ 46/% 4J 27 28—Die Preise fallen im August, steigen zu Weih— Juli 671½½81ʃ 49— 3028 5•— nachten. August 6028 59/6, 5% 6/ 51 18 Ihr Verhältniß ist 94, 62, 44, 23. Septbr. 79—l 7 410 8 35 8 D. Durchschnittspreis v.Weizen ist 77 rth. 4gr. Apf. Oktober7ε 75— 45ʃ8ʃ 38 18 Roggen 54— 16— 10— Rovem. 80— 75-51 58— Gerste 34— 8— 2— Decbr. 79—76I 5% 6ʃ 40180 Hafer 3•1— 10— 8— Der Weizen nähert sich 72, Roggen 72, Gerste x und Hafer auch. Summal9a6f 246560ʃ42 2J7% 8— Der niedrigste Preis v. Weizen war im Jan. Roggen Jan. Gerste Jan. Januar 7667e 6/ 48 4— Hafer Jan. ebruar77— 758 58J 42 6/Der höchste Preis v. Weizen war im Aug. März 791321 7761 55% 46½ 8 Roggen Nov. April 80 8, 78 8 59 8ʃ 4810 Gerste Nov. Mai 86124 822 644 6 ʃ7— Hafer Iul. 305 Juni 1058ʃ0f 76080 77/2Die Preise steigen im Aug. fallen und steigen — Juki 1011184¹101— 7512/ 81-lim Dec. August 11316ʃ 79 65/ 8ʃ 61 Ihr Verhältniß ist 4247 104, 74,.. Septbr. I966 728 9 43— ½ Durchschnittspreis v.Weizen ist 9rth. 3gr. Zyf. Oktober 1001 6 8114 6 551181 47%18 Roggen 85— 8— 8— Novem. 99/ 84708 80 80124 67 53 Gerste 65— 10— 4— Decbr. 41058 9 7 6008 Hafer 56— 2— 6— Weizen nähert sich 7a, Roggen Gerste und Hafer auch. ö ö x Pransr 94⁷⁸4 9476 446750 6 —— 1000 ———— ——— 23— ———— IWei⸗ Rog⸗ N Jahre Monate] zen. gen.(Gerste. Hafer. Bemerkungen. rth. gr.Ieth Igr Irtb.—.— ö Der ri Preis v. Weizen war im Der. ů Roggen Juli. ö Gerste Dee. Januar[94/8f 758 63/ 60 54 Hafer Dec. Februar] 8012 65— 55/8 5284Der höchste Preis v. Weizen war im Jan. März 880 6/ʃ 67/½½/ 562 55ʃ8 Roggen Sept. Aprik 84/ 6/ 63/ 6/ 546 5— Gerste Januar. Mai 848J 67/ 60 54ʃ% 538 Hafer März. 1806[Juni 7501816— 48½84 5/ 6Die Preise fallen im Juli, steigen und fallen im Juli 73118½4 58/½½½ 46/ 6/¾ 49ʃ/%8 December. August 83/12, 67/ 6/½ 4%% 6½2Ihr Verhältniß ist 9a, 84, 64, 64. Septbr.9 90 60 50 2 48/2½ D. Durchschnittspreis ist v. Weitzen 52 rih. ⸗gr.=pf. Oktober 87— 802f 5324 52— Roggen 68———3— 3— Novem.75f 74— 486ʃ 54ʃ9 Gerste 50— 12— 2— Decbr. 65—5960 5660 35 Hafer 50— 11— 6— Der Weiz en nähert sich 72, Rogen, Gerste und Pafer auch. ¹ιπν⁰ιTvhi½πνιD Summa984— 82/66 26058 Dder niedrigste Preis o. Weizen warim Juli. Roggen Zuli. — Gerste Juli. Januar61— 56 4 59 4 33ʃ12 Hafer Sept. Februar646/ 5% 37 54 6 Der höchste Preis b. Weizen war im Oktober. März 6²2—(55ʃ6 55— 52— Roggen Febr. April 59121 5[— 52 3 6 Gerste Jan. Mai 6³2—— 6 311 64 3A— Hafer Febr. 807 Juni 5 6 386/½29/8f28412Die Preise steigen und fallen ohne große Diffe⸗ Juli 55/8 35% 6ʃ 280 60 29— renz. August 60 56 4I 3028 4Ihr Verhältniß ist 74, 52, 34, 34. Septbr.55/8 456/ 550 6sf 28—D.Durchschnittspreis v. Wei zen ist rrtl. 8gr. 6pf. Oktober ö 66.— 45— 32 166 30— Roggen 47— 5— 10— Novem. 59 6ʃ 53,2 33/ 6/ 29/ 6 Gerste 32— 18— 6— Deebr. 60 8/ 49 8J 356ʃ 23/6 Hafer 30—.— 2— ö 2 Der Weizen nähert sich o2, Roggen, Gerste und IHafer auch. x Summas756 6568 4ʃ9 6ʃ563 4 Sobremoe Rog⸗ gen. Artb. ar. Bemerkungen. FJanuar Februar März April Mai Juni Juli August Septbr. Oktober Novem. Decdr. ——— 0 9. — — — * ½ — AEHSO IHH —0 1 04 ——— EH N V ———— O E L E niedrigste Preis v. Weizen war im Jan. Roggen Jan. Gerste Jan. Hafer Dec. Der höchste Preis v. Weizen war im Mai. Roggen Mai. Gerste Juni. Hafer Mai. Die Preise steigen im Juni, fallen im Dec. Ihr Verhältniß ist 82, 74, 54, 42. Der Durchschnittspr. v. Weizen ist Jurth. 11gr. 6pf. Roggen 59— 5— 10— Gerste 43— 9— 10— Hafer 39——.«— Der Weizen nähert sich 53, Roggen 71, Gerste 02, Hafer 03. Summa Januar Februar März April Mai Juni Juli August Septbr. Oktober Novem. Decbr. —— Cο C * —— SDD —„ 85 —„ 2 69— 6171⁰ 12 12 ——*.* 9 0 0 OEOHO — Ooenerneroererereree —„ 9 9 9 AIO 0004 Der niedrigste Preis v. Weizen war im Der. Roggen Dec⸗ Gerste Dec. 2 Hafer Dec. Der höchste Preis v. Weizen war im Aug. 8 Roggen Jan. 8 Gerste Febr. 6 Hafer Juli. 2Die Preise steigen von Juni bis Jan. und von Dec. bis Juli. Ihr Verhältniß ist 64, 54, 44, 4. 8 2Der Durchschnittspr. v. Weizen ist zarth. 5gr. 2pf 6 Roggen— 13— 4— Gerste 36— 9— 10— Hafer 33— 62 Der Weizen nähert sich 71, Roggen 07, Gerste 03, Hafer 99. II..‚e‚——— —*39.— Summalsse ————————n 672— N. INn. J0u. Der. Nai. Mi uni. Nai. Dee. Augt. 6pf. 5—0— 5— 8— Gerse ꝛ&LI-XvVk 4.7 . . . . , . voh ö — νννννανν. —— —.—————— Wei⸗Rog⸗ Jahr. Monate] zen.[gen.[Gerste.[Oafer. Bemerkungen. eth. lar. Ieth. Iar.UIrtb.gr. Irih. Igr. Der niedrigste Preis v. Weizen war im April. ö Roggen Mai. Januar3812J 312, 28— 272 Gerste Mai. Februar 37/ 6ʃ 32 60 282( 27— Hafer April. März 41 I 52/J 28ʃ16J 27ʃ2[Der höchste Preis v. Weizen war im Aug. April 36—I 280 8J 250 80( 26 8 Roggen Juni. Mai 380 6/ 27— 22( 26/2 Gerste Oktober. Juni 44/%J 35ʃ18 24 6/ 30 Hafer August. 1810 Juli 4608J 29/ʃ8l 256 31/8Die Preise steigen und fallen abwechselnd. August 49/2 3012J 25/ 6 5—Ihr Verhältniß ist 5, 53, 5, 32. Septbr.48112J 52J 27/6ʃ 288 Der Durchschn. Preis v. Weizen ist 42 rth. 11gr. Oktober 48J 312 29e 29— Roggen 30— 11— 4pf. Novem.4/%2/ 29/8 26/2( 27— Gerste 26— 8— 2— Decbr. 30[I 27/ 8J 24ʃ16 24ʃ6 Hafer 28— 3— Weizen nähert si sich 89, Roggen 74, Gerste 95/ Hafer 95. Summaf509121365 16J5 672 Der niedrigste Preis v. Weizen war im Mai. Roggen April u. Inni. Gerste Jun. Januar38 6ʃ 26— 256/ 2218 Hafer Mai⸗ Februar 37 26 6/ʃ 238J 23/0 6/Der bochse Preis v. Weizen war im Okt. März 39— 26 25 4 216 Roggen Dec. HApril 380 8J 24—“I2164 2— Gerste Okt. Mai 36184 22124 19J 6/ʃ192 Hafer Aug. Juni 58824— 9—areDie Preise steigen und sallen im Juli, steigen 1811 Juli 45ʃ2 29ʃ 6ʃ 22—(2esgldann im Dee. ö Augusi 6016J 34ʃ 26 4 2½ʃ 8 Ihr Verhältniß ist 534, 34, 3, 22. Septbr. 62 6 558 24ʃ825—Der Durchschnittspr. v. Weizen ist 43rth.rogr. 10 pf. Oktober 164— 48 49%8ʃ 22— Roggen 29— 1— 4— Novem. 63 1655—(25— 23 4 Gerste 25— 6— 6— Decbr. 6381 37 12J 25 2J 2302 Hafer 22— 8— 10— Der Weizen nähert sich 95, Roggen 98, Gerste 95, Hafer 93. Summa 68520 2316 303J 6ʃ426810 —ͤ—HhtgHh. — 2.— Wei⸗Rog⸗ Jahr. Monate.] zen.[gen. Gerste Hafer. ö Bemerkungen. rth. ar. Irth.gr. Irth. gr. Irth.(gr ä Der niedrigste Preis von Weizen ist im Aug. Roggen Aug. ö Gerste Jan. Januar 688J 46 28124 252 Hafer Jan. · Februar 7212 486J 35 4J 28 16Der höchste Preis von Weizen März u. April. März 74— 50/ 8J 39 336 Roggen Rat. April 74—1 65— 46ʃ84 42ʃ2 Gerste Mai⸗ Mai 75ʃ8 657½ 44 6 Hafer Mai. 1812 Juni 52J2 52 6/%439J— Die Preise steigen und fallen ohne große Diffe⸗ Juli 463/— 58 6ʃ 4% 6 408frenz. ö August 62— 45 4 39/ 4 56 16 Ihr Verhältniß ist 8, 64, 44, 4. Septbr. 63 4•184 51/% 27/18 D. Durchschnittspreis v. Weizen ist 67rth. 13 gr. Zpf. Oktober 64 16ʃ l 34161 27112 Roggen 32— 4—— Novem. 65 6 49%ʃ 358 26 6, Gerste 37— 25.—— ö Decbr.[67/ 8 55 8ʃ 550 8ʃ 5[— Hafer 35— 15— 1— ö Der Weizen nähert sich or, Roggen oe, Gerste und Hafer 99. Summass 1018ʃ626(454032 Der niedrigste Preis von Weizen ist im Jan. Roggen Aug. Jannar 55— 5508½/57/ 4 32ʃ18 Gerste Jan. u. Febr. Februar 65 2 55— 40 34 6 Hafer Jan. ainnt 702 59/45—57ʃ2 Der höchste Preis von Weizen Okt. u. Jul. Apri 79 65/ 6/ 47/—47— Roggen Okt. u. April. 1813 Mai 764⁰ 59 8.57— Gerste Mai u. Okt. Juni 9/6 6 4 85 Hafer Jul. u. Der. Juli 35%% 57%8 46/ 472Die Preise steigen im Jul. fallen im Dec. August 7 6½ 4 ½ 4½ 4% Ihr Verhältniß ist 9, 63, 54, 44. Septbr. 6832 46/81 57— 55„D. Durchschnittspreis v. Weizen ist 75rth.⸗gr.— Oktober 86 8 6⁵ 8 49 16ʃ 46 8 Roggen 56— 11—— Novem. 776 57/ 3/ 7 8ʃ 46/ 8, Gerste 44— 8— 10— Decbr. 71— 5% 466 46 Hafer 42— 1— 4 Der Weizen nähert sich 4, der Roggen auch, Gerste und Hafer 68. —.—5 1246770453210ʃ499 —— — Zehnjähriger Durchschunitt. —— i⸗ 2 — Jahre— 8 321 GersteHafer Bemerkungen. th. gr Irth. ar. rth.gr.erth. Igr. R⸗ TSO 34f 8 5Der Durchschnittspreis ist v. Moggen 53— 2.—6— Mu. Aur 805f 95 8J 85 80 650l 560 2 Gerte MI Abril 806ʃ 82— 68250 502[ 50T Haß 30— . 307 610 0 47% 50 5% 5 7 ö ö ar Auhi 10 3084 590 5ʃ 450 9/ 59—Der niedr. Preis v. Weizen war im Adri 10 3% 1—.— 6090 54½ 5 47050 56 9/ 356 Kni Nat 10 hsi Dift 8101 42 30( 26/0 81 28ʃ 3 Gerste Iun. 1 811 48ʃ19 29 25/0 6 22/ 8 Hafer Ayril 11— 5 . ö 812 67 13 52 4 57%5[ 535 Der höchste Preis v. Weiz. war i. Aug: 05 1157 rth. Wan 6nn Mes. 2—1¶— ö W 2 *3 Summa* 366 12 Hafer Jun. 05 774— —81— 1804 fiel b. Preis zu Aug., stieg zu Weihnachten. eu o, Gerde 805 stieg d. Preis zu Aug., stieg und fiel zu Weihnachten. ö 806 fiel d. Preis zu Juli, stieg und fiel zu Weihnachten. — 1 807 fiel und stieg der Preis ohne große Differenz. 308 stieg der Preis zu Juni, siel zu Weihnachten. 859 ftel und stieg zu Juni, stieg und fiel zu Weihnachten. 4 310 stieg und fiel adwechselnd. 4ug 511 fiel und stieg zu Juni, stieg und fiel zu Weihnachten. Iun del 312 stieg und fiel abwechselnd. ö %0 0 ö 313 stieg und fiel zu Juli, stieg und fiel zu Weihnacht. n 1804 war in Weizen der niedrigste Preis im Aug., in Roggen Mai, Gerste Mai, Hafer Mai 01 J. Okt 305———— Jan., Jan, An, A.; der 300——— Dec.,— Jul.,— Dec.,— Dee.; 4— 907———— Zali,— Juli,— Juli,— Sest.; 808————— Jan.,— Jan.,— Jan.,— Dee.; 809——— + Dec.,—'Dee,— Der,— Dee.; .* 810——— April,— Mai,— Mai,— Avril; 9 34— 5—— Mai,— Aoril,— Jun.,— Mai; ö 812——. Aug,— Aug.,— Jan.,— Jan.; I 33———— Jan, aug,— Jau.,— Jan: Wnd 1804 war in Weizen der höchste Preis im April, in Roggen Dec.„Gerste Nov., Hafer Der.; — 605———— Aug.,— Rov.,— Nov.,— ZJulti; 306————*—* Jan./ Sit.,— Zen., März; 307———— Olt.,— Jan.,— Zebr.,— Febr.; 808— W—— u Mai,— Mai,— Jun.,— Mai: 309—*——.—— Aug⸗,— Jan.,— Febr.,* Juli; 810————— a Aug./— Jnn.,— Okt.,— Aug.; 811— +—** Olt.,— Dee.,— Okt.,— Aug.; 812——— April,— Mai,— Mai,— Mai; 83———H Okt./— Olt.,— Mai,— Juli II. Abtheilung +. 35 J ItttttPTPTPTFTFTPTTDTFTDT.ꝰATADTADTDTEÿ᷑ł᷑TccTcscTADTDUDUET T T TTTTTTCTTTT— S 274— 4 5 0 jähriger Durchschunitt. IWWWWSS«-eex Jahre nach den Preisen. Die Preise d. J.rangiren sich beim Wz.180595) Rogg. 1805 85 Gerste 80563 Hafer 180555 ö 06082 0668 065⁰ 065⁰ 04 ⁷⁷ 177⁴61 177² 45 1341 137⁵ 1808/59 1813144 08139 08171 13456 08043 03138 03069 77⁴⁰⁵⁵ 177⁷ 58 ů2037 ö 12067—²ũ?ͤ454 1802 58 1772 3⁵ 1*77² 67⁷ 180²2 1237 990⁵⁵ 1801164 12 52 03 36 1809033 02163 0351 09136 12133 07 6²0 0ů9ũ⸗7.½7—044—403¹ ů905⁴4 2—.77— 179933 0743⁰ 177154 799 ⁷⁰ 1807152 00129 ö 991⁵2 180039 ũ3Oĩ1131 1795⁰28 1800151 179558 0ů0130 180128 11048 180158 1795 29 1028 1795 44 179⁰0 35 181026 1771 7 89043 891⁵¹ 11025 911²4 1810142 1810130 1790124 98123 1790 ½4⁰ 1129 8423 9⁰3 96059 1765 28 91 2 1811122 98458 918 980 1784121 65/5⁵ 98028 9a 9602⁰ 75136 751 941¹9 941¹9 845⁰ 36 75⁵018 8909 91436 9⁴ 96/¹8 8519 71⁵5⁵ 96⁵ 6⁵5⁰7 971¹8 8813⁵ 6624 66017 2117 6⁴⁰53 8312⁴4 8217 8317 6635 86²4 831¹7 9²2¹⁷7 86 53 87⁴4 880²⁷ 95—¹7 9433 75125 930¹i7 7346 27—49 8523 9⁴ 8816 1768/² 1788023 85016 17780¹5 931032 2122 180516 871¹4 85131 844½ 1792116 6⁵54 2131 9⁰ 22 861¹5 751¹4 7⁵.3⁰ 97¹ 701¹⁷4 6613 7429 9³ 75⁵⁵4 763 83.27 8102¹ 78114 813 69 26 9²22⁰ 81114 8613 70126 7601¹9 67113 70112 67½6 64ʃ¹8 7613 77112 2125 67118 6812 791¹12 8124 741¹8 791²² 64111 — 275— ä iger Durch schunitt. — ö 5 0 jährig D ch 7⁵ Jahre nach den Preisen. 00/60 ö Cer Afri Hafer 11767⁷7 13341 Die Preise d. J. rangiren sich beim Wz. 770126 Rogg. 2—— 19 Gerste.. 401 Haft(I1 08759 5 6 50 74111 74 11 79122 91¹1 03558 3021 79076 77111 800 ——s⁷ ö 77⁰¹5 801⁰ 690 9 57 77 20 77⁴⁰5 8⁰½⁴5 9*. ö 180905⁵ Resultate. 70⁵ Das theuerste J ist 1805, das Jahr ist„i. 1 3 wohlfeilste 17777. Der —77 is vom asten Zehend i ö ů 00⁰ Preis vo von Weizen 376 29 7½ 40 10—— 10 795⁰⁷⁸ ·aten · 14 15 19 9 9 65 19330 1801128 · Iten ⸗· 35 11 0 17 9 20 30 —26 Ateunn ⸗ 49 16 572— 1 20 15 177⁷¹/²⁷ 65ten 167 8 55 13 36 92 50fähriger Durchschnitts 15³%½ D 9⁰ 25 mithin Durchschnittspreis pro Scheffel Körner jeder Art rtl. 6 gr. 7 pf., auf diese Preise 1811½½ müssen Pächter ihre Pacht-Gebote richten. 45 8 In den Monaten Dec. dann Jan. d. Mai d. Sept, d. Jun. d. Febr. hat es öfters Ee 9602⁰ 5 3 · Rov. Aug. Okt.⸗ Jun.⸗ Lan. M 4.— 2 mehr 17 die beste Einkaufs-Zeit ist alfo Dec. Jan. Mai. Sept. Jun. Febr. 60 9 597 2 3 Verkaufs ⸗ ⸗Nov. Sept. Okt. Jun. Apr. März. 956 Die Prei ich im Aug. da ist weder Ver⸗ noch Einkaufs-Zeit. ie Preise stehen sich gleich im g A 419 Die Wohtfeusen Jahre fallen ins ate, dann folgt das ZIte, dann das Iste Zehend 92117„theuren. e 5lt 557— im nsten Zehend stehn die Preise auf 30 9 7?2ten 2 2 7 7 20 22975 Zten 2 ⸗ 2 2 30 7⁵⁷ ⸗ ⸗ ⸗ 2 40 96„*„Co also Zmal so hoch als im aten 77⁵⁰⁷⁵5 2mal so hoch als im usten und zten. 87⁰¹4 6 1 Nach gewöhnl. 6jährigen Pacht-Jahren ist— 5. Der Durchschnittsyr. v. 1. 64 ad mit 69 v. Wz. 351r. 3 g. 6p. Rg. 20 9 5G.1 3 10 H. 12.— 46 2. 76„ 75,„ 39 1* 3511 36 22 6 1*1913 7 990 3. 70«„ 8« 22 60« 4 17 4 7 1222 9?/ 13 2 9 5„. 82 ͤ 67 512 9ꝛ— 25 514 17 14 14 1712 10 5 5, 38« w˙9y3s 3611⸗ 0„ 27 5— ⸗ 2——— 9—. 0 5 sz 6. 4«„ 99 40 7 6„« 3012 7⸗ 2311 2 ⸗— 7 4 0.5 7. 1600« 005 ⸗„ 604 225 8 3328 3· 39 6 9 5 14 ⸗ A 60 1⸗ 6. 47 3 8 331110 32 9 7 70⁴¹ h C————F———.—.—‚—————————2———————.—————ß7. 1 76 4— 1 7 8 6 Der Winspel. Äͥͥ O Preise in den 50 auf einander folgenden Jahren. Der Winspel. Jahr. Roggen.] Gerste. Weizen. Roggen. Gerste. rth. rth. rth. rth. rth. 1764 18 11 1 é 1765 28 17 40 95 24 1766 24 17 36 28 22 1767 18 15 31 ⁰ 16 1768 17 12 32 22 17 1769 16 11 35 25 19 177⁰ 25 14 44 38 29 1771 55 88 39 25 18 1772 6¹² 45⁵ 55 2 17 1175 38 18 38 28 2² 177⁴ 43 52 2 3 177⁵ 25 14 5³ 30 2. 1776 19 13 48 58 31 17⁵⁰⁷ 20 15 11 6³ 5² 58 778 23 7 14 60 51 36 1779 22 16 12 +7 54 34 178⁰ 21 15 10 93 85 63 1781¹ 23 21 14 82 68 5⁰0 1755 25 22 17 61 47 32 1783 27—⁴ 17 71 5 1784 36 22 23 54 40 30 78⁵ 31 33 16 42 30 26 1786 33 24 15 48. 2⁵5 178⁷ 55 24 16 57 5² 37 1788 35 25 7 7⁵ 56 44 Mhh/ 0 sHel, heilan ndung! halt — nuf IWh I. Moge Il. Ahaall, I. Ahschttungt M·D, Orenz Gemel Geme Grofe, Glte Hlume ·Untete Vith Alodial Gl Inspruche, auf Gel Aphanz, II. Aufthynd an W Autfäle, v Wusgleschn äglechur Ausdsagten, Vbeit, I. uno 6 0. Melummz Muern kicht Bauet⸗ Dulnd Ruun Baumse Bedarf Hegraht Deete, Biuchte I. u III un erst.. H l —j 22 00 16 7 19 90 8 F.( 6 23 55 5 30 2 30 4 A 63 50 5⁰ 2( 5 90 3 5⁵ 20— 25 2 57/½ 0 H ½4 9 if. I. und II. deuten die erste und zweite Abthetlung des Werks, die kleinen Zahlen aber die Seite an. A. Abgang, am Inventario u. s. w. I. iheil I. 254 auf Grundstücken bartende, ihre Ver⸗ theilung. Abfindung für Berechtigungen I. 240. 241. Berechnung deshalb. II. 93. 114. . in Renten I. 241., wenn sie gewährt werden mu ⸗Plan, s. Plan. Abban II. 57. Abzüge II. 10. Abfall, II. 36. s. auch Terrain⸗ P.lhe, 15 Abschätzt ngs uns landwirthschaftliche, AckerBau, I. g. dessen Elemente, ⸗„Grenze, I. 3. „Gemenge, I. 1. „Gemeinschaft, IJ. ⸗Größe, I. 3. »Güte, I. 3. „Krume, I. z. ⸗Untergrund, I. 5 ⸗Wirthe, kleine I. 260. Allodial Güter I. z. Ansprüche, der Separations⸗Interessenten, konnen nur auf Gewährung des gemeinen Werths gehen, I. 267. Anhang, II. 127. Aufwand an Capital in Folge der Separation, I. 2635. a der Dienstregulirung, II. Ausfalte an Früchten, nach der Separation, I. 2656. Ausgleichung, Berechnung darüber, II. 52. V der Viehgattungen gegen einander, I. 211. Ausgleichungssätze, I. 169. . Eiemente: 1. Ackergemeinschafts Verband ibid. Aurverl, I. I. 18 und g98. Arbeit, I. 125. 154. deren——— nach der Fläche und Güte des Boden — als einziger Maasstab des Werths der Dinge, II, 1899. Assekuranz I. 93. II. 199. B. Bauern I. 252. 253. 256. ihre Gewohnheiten und Ein⸗ richtungem. Bauer⸗Güter, freie, dienstbare, I. 1. — undiensbare I. 3. Bauland, gen 18. Land, im Gegensatz von un⸗ doutvördigen, 10 259. Baumschulen, II. Bedarf an Carital, Ii. 194. Begräbnißylätze, II. 16. Verlegung derselben. Beete,/ des Ackers, 1 I. Berichte, II. 27. s. a. Dieferre). II. Abtheilung. Bestand, faktischer, der Geschäfte, II. 23. 50 39. —⁷ wirthschaf tlicher, des davon, I. 245. 247. des Belästeten, wird durch b Gesehe 2—.—— begünstiget, als der, des Berech⸗ igten I Besitzthum, 1 266, das Interesse desselben hat einen Vorzug vor dem Interesse der Person. Besaamen, des 1—67 zur Weide, I. 263. Betriebottafte 261. Unterschied bei aroßen und klei⸗ nen Wirthschaften. Bedürfnisse, ökonomische, I. 250. Besten monen und Zinsen nach Fläche und Güte des Bodens, I. 132. 145. 146. 167. Beschränkung beim Landbau, I. 236. Hetgunngen der Grundstücke, I. 225. Bekostigung des 1 27⁷ II. 146. Bindigkeit des Bodens, 1 Bodengattungen, I. 16. 18. 0 bis 23. Brache, deren Bearbeitung, I. 257. Büdner, I. 860. Brinksther ibid. C. Cabian ienr laoe⸗ was zum Ackerbau verwendet wird, 62. II. 201. — einlaufendes, I. 34. II. 20o1. datfert⸗ Feldmarken, II. 32. Prüfung ihrer Brauch⸗ arkeit — Gründung ihrer Ver⸗ werflichkeit, II. 33. Speria! Jharten II. 36. Communal⸗Lasten, II.. 197. —. Verband⸗ Einrichtungen desselben und Ein⸗ fluß auf die Landwirthschaft des Bauerstandes, I. 250..— ů Ce der Separation, seine Stellung im Dienst, I. 266 Consirmation des Reeesses, II. 126. Confirmationskosten, II. 170. 182. Coßäten I. 260. Cultur, kleine, was darunter zu verstehen und wer sie treibt, I. 262. Dämme, I. 5. II. 69. Dienste, emesß ne 39— ungemessene, II. 14 Dienstbarkeits Rechte, I. 3. 2 a. Serbiratenn Dorflage, I. 9 Drescherlohn, J. 93. Durchwinterungs Grundsatz, I. 97. 199. 203. I. 1. 13 Dünger, Methode, Werth in der Wiethschaft zu besim⸗ men, I. 176. ⸗Vermehrung, I. 232. 156 — 278. Dünger-Vermehrung durch Stallfutterung I. 179. von Pferden, I. 189. — Rindvieh, I. 185. — Schaafen, I. 184. — Weidevieh, I. 181. 187. ⸗»Ausmittelung und Berechnung. Methode derselben nach Thaer und Schwitzer I. 185. 189. E. Einht⸗ angenommene, bei Gleichungs⸗Berechnungen, 73. Eigenthums⸗Recht, dessen Werth. II. 143. 164. Effekt, der niedrigen Getreide Preise, II. 135. Entfernungen der Hoöͤfe von den Grundstücken, II. 10. Elemente des Ackerbaues, I. 4. Erbpachtsgüter, I. 3. Erbzinsgüter, J. 3. Erzeugungswerth, I. 6. des Schaafviehes, I. 110. Rindviehes I. 411. Ertrag, reiner, dessen Ausmittelung und Berechnung, I. 147. 161. 160. roher ibid. Erfolg, Urtheil nach demselben, J. 266. Ersparung der Arbeit durch Aufhebung der Hof-(Frohn) Dienste, II. 183. Entschadigung tür aufgehobene Dienste, II. 128. Etablissements-Kapital, II. 141. — F. Faktoren, des Preises, I. 6. der Landwirthschaft, I. 8. Fatalitäten, welchen die Grundstücke ausgesetzt sind, I 3. Feldmark, wüste, II. 61. bäuerliche, im Gemenge und Weidegemein⸗ schäft⸗Bezirke, I. 254. Verhältniß ihrer Theile, I. 254. 255. Feldmesser, II. 34. dessen Wahl stehet dem Commissario zu/ 11. 34. Forderungen die an ihn gemacht werden können, II. 34. Felder, deren Stückeintheilung in der Gemeinschaft ist übertrieben, I. 237. „»Außen, I. 262. Feldgräben, II. 53. ihre Unterhaltung nach erfolgter Special ⸗Separation. Kehler, der Weide⸗Reviere, II. 16543. Fettweide II. 112. Zeuersicherheit, I. 194. Fideicommiß, I. 3. Figur der Fläche, I. 259. geometrische ibid. öͤkonomische Erfordernisse derselben ibid. Fläche, zusammenhängende, wo sie nothwendig, I. 262. Flachshau, I. 207. Fortschritte der Cultur, J. 157. Futter des Gespannes, I. 9/. Werth/ 600 Consumtion des Futters, I. 119. 122. 100. Futter⸗Bedarf des Viehes, nach churmärk. Taxations⸗ Principien, I. 97. II. 13. ob dabei Wurzelgewächse mit zu veranschlagen, II. 13. G. Gehäge, I. 4. Gewerbslehre, s. Vorrede. Zinsen, I. 6. Getreidepreise, I. 47. und II. 241. Gesindelohn, I. 86. Gespann, wie stark es nach Fläche und Bodengüte seyn müsse, II. 12. Gespann⸗Dienst, II. 154. Geometer(s. a. Feldmesser,) I. 259. Zuziehung bei Plan⸗Abtheilungen. Gebarde materbaltungs⸗Rosten, bei bäuerlichen Höfen, 199. Gebäude-Bedarf, bei erfolgter Landentschädigung II. 593. . von Nutzungs⸗Objekten, worinn es bestehe, 239. 240. 244. Große der Felomart, Tr. g9. Grenzen, II. 35. deren Feststellung, und Streitigkeiten darüber ibid. Grundlinte, I. 259. dient zur Anlegung der Schläge. Grundtheilung, wo sie nothwendig eintreten müsse oder nicht, I. 237. 242. 244. 248. wo sie nützlich, oder unnöthig und schädlich, I. 249 Grundsätze bei Taxation bäuerlicher Rahrungen, II. 202. W= okonomisches, Anleitung zu dessen Abfaßung, 20. 28. 29. Güter, große, ihre Einrichtung und Bestand, I. 250. ihre Bedürfnisse bei einer Separation, J. 250. 251. kleine, I. 251. Gutsherrlich⸗bäuerliche Verhältnisse, II. 127. Grundgerechtigkeiten, I. 224. II. 67. Hauptmomente, der Veranschlagung, I. 133. Hauptkörper der Theilungsmasse, I. 259. Handdienste, II. 54. Heegefahre oder Furche, I. 257. ö Heu, Güte desselben bestimmt den Werth der Wiesen, 353. Heuwerbungskosten, I. 120. 218. Heuung, I. 237. Hofwehr, II. 143. 155. 2— Höhere(als Rormal⸗) Entschädigung, II. 171. Humus⸗Gehalt des Bodens I. 14. I. Jagd/. 3. II. 10. Informations-Aufnahme, II. 4. Insträktion streitiger Punkte, zur rechtlichen Entschei— dung, II. 4. 15. in wiefern sich ein Oekonom dar⸗ auf einlassen kann. Kenntnisse, welche dem Oekonomie⸗Kommissarius hauptfächtich nöthis sind, I. 2. Körper, concentrische, wo sie abzusondern, I. 265. Iktionz schse mit , I. 13. ite seyn ing bei Höfen, ung II. hestehe Roded schläge. ssse oder ig und I. 202. faßung/ ö 2⁰0. ration, esen, ulschei⸗ öm dar⸗ missruul 63• Körperschaften, geistliche. J 1 bürgerliche.) à 3• Kuherei, Nutzungs Anschlag davon, IJ. 120 und 15g. L. Landstraßen, I. 4. Landwirthschaft, im Großen, I. 261. Land, neues, II. 67. Legitimatton, I. 3. 9 Lehngüter, J. 3. M. Majorate, I. 5. Markt⸗Preis, I. 6. Mastnutzung, II. 112. Maaß der Dienstleistungen, II. 138. Marktfuhren, deren Werth, II. 166. Mengenverhältnisse der Erdarten, I. 10. wozu ihre Kenntniß nutze. Messung, II. 35. M. RNachtkoppel oder Nachtbucht, I. 236. National⸗Oekonomie, II. 129. Natural⸗Abgaben, II. 133. Rormal⸗Abfindung, II. 142. Sätze, II. 156. 148. O. Oblongum, I. 259. Seronomie⸗Commmissarien, I. 6. Ordnung, Dorf⸗ und Weide⸗II. 18. P. Plan der Abfindung II. 39. wenn er zu entwerfen. ⸗Acker, II. 30. Regeln fͤr dessen Entwerfung. Unbequemlichkeiten dabei, II. 63 Weide, II. 64. ⸗Wiesen, II. 68. Polizeiliche Regulirungen, II. 194. Prästatiens Tabelle, II. 137. 138,. Preis, gesetzliche Bestimmungen über denselben, I. 5. Arten der Preises, nemlich: Sach- oder Real-Preis“ Normal oder Geldz Produktions⸗ SI. 6. Markt⸗ natürlicher 1 2 Prineipien, ritterschaftliche Taxations⸗, II. 182. wo sie anwendbar. ö Provocation, Provocant, Provocat, II. 3. Qualität und Quantität, bei Grundstucken, wie die⸗ selbe in Gleschung zu bringen, I. 137. 217. Quantität an Acker und Weide ersetzt nicht die man⸗ gelnde Güte derselben, I. 142. 71. 274. Und II. 71. Quadrat, I. 259. R Receß, II. 125. wer ihn zu entwerfen und welche For⸗ derungen Eer gemächt werden können. ö dessen gerichtliche Vollziehung, II. 126. Rechte und Pflichten, II. 151. Rechtsverhältnisse, I. 3 Referiren, II. 26. Anleitung dazu. Remithion, II 150. Renten, II. 35. 41. Reseroe-Länder, II. 33. was darunter zu verste wozu sie dienen.— S. Sachpreis s. Preis, der Arbeit, II. 129. Sackzehend, s. Zehend. Sandschellen, II. 194. Schaden, vom Wilde, 1 Schätzung, der Grundstücke überhaupt, I. 9. muß eine ökonsmische seyn. j ö des Ackers, I. 11. s. auch Bonitirung. der Wiesen, I. 29. 209. 212. der Weiden, I. 33. Schötzungs⸗Register, I. 28. Schäferei, I. 13. Nutzungs⸗Anschlag davon. Schonungs-Anlagen in Forsten, II. 175. wo sie bei Berechnung der Weide in Ansatz zu bringen. Schleusen, II. 69. Schiff und Geschirr s. Kapital, stehendes. Separation, I. 264. deren Moglichteit ist gewiß. Nützlichkeit leuchtet nicht so⸗ fort ein. Special⸗ wo sie vortheilhaft.265 ö ihre unmittelbaren Folgen)*24 E I. 266. seine Stellung im ienst. Verfahren, I. 3. ö Sicherheits-⸗Dämme, II. 6g9. Servituten, I. 224. II. 199. Substanz des Grundstücks, I. 220. soll bei Ablösung von Servituten nicht beschdiget werden. Stroh, I. 98. 90. dessen Werrh und Menge nach den Getreide-Arten und Bodengattungen. sein Verhältniß zu den Körnern, I. 99. 175. Streitpunkte, II. 23. Aüswerfung derselben. T. Tagelohn, II. 129. in wie weit er sich nach den Ge⸗ treidepreisen richte. Tagewerk, II. 144 Thatbestand des Geschäfts, II. 22. und 23. sauch Streitpunkte — semmarischer, II. 39. Taxen der bäuerlichen Höfe, II. 159. 197. Terrain⸗Hindernisse, I. 9. 260 »Zeichnung der Chärten, II. 36. Theilungs Maasstab, I. 200 Theilung, der Weide Reviere, I. 204. Theilncehmungs⸗Rechte, II. 4. Tiefe, der Ackerkrume, I. 13. Translocation, II. 58. Triffren, I. 253. wenn sie zu projektiren. Torflager, II. 69 Torfstichs Recht. II. 7o. U. Umwälzung der Wirthschaften, I. 932. durch wieder⸗ holte Special⸗Separationen, kann vermieden werden. — 280— Unterstützung, bei Unglücksfällen, II. 143. 146. Unterschied, ökönomischer, zwischen großen und kleinen Wirthschaften. Uystall s. Nachtkoppel. Urbarium, II. 156. Urkunden, II. 156. 157. V. Verhältnisse, öönomische, I. 5. geometrische, I. 4. „Mengen, I. 10. im Boden. ⸗Werths, s. Werths⸗Verhältnisse. ⸗Rechts, s. Rechts⸗Verhältnisse. Vegetations⸗Kraft und Periode nach den Meyerschen Grundsätzen, I. 167. Vermessung, der Feldmarken, II. 35. 35. Vertretungs Verbindlichkeit, II. 143. 146. Veranschlagung,‚, II. 1538. Viehtränken, I. 4. II. 10. Viehstände, II. 11, 15. deren Ausmittelung durch An⸗ wendung der Dürchwinterungs⸗Berechnung. Vieh Ordnung II.. Voranschläge, I. 151. 153• Vorberechnung, II. 96. Vorfluth, II. 194. Vöhden, I. 237• W. 168* 47*— Weide, des Widanhe I. 194. Werth derselben und dessen Ausmittelung, I. 193— 208. ⸗Werth, nach den Boden-Classen und nach der Zeit, Menge und Art des Weideviehes, I. 113. deren größere Fläche ersetzt nicht die mangelnde Güte, I. 195. ⸗Recht, gemeinschaftliches, I. 199. — der Mithütung, I. 200. — ausschließliches, als Servitut auf frem⸗ den Grundstücken, I. 224. gegenseitiges, als Grundgerechtigkeit J. „Bedarf, I. 200. 207. wenn er gewährt werden müsse. „Grund, sein Werth, I. 209. 213. ide⸗Anger, I. 55. ü Hilde, 1437. auf Wiesen, I. 40. 208. 219. in Wäldern, I. 37. „Hafer, II. 4. Walg—8 Obiekte, I. 5. gesetzliche Bestimmungen dar⸗ über. gemeiner, I. 5. 245. der llchkent und Bequemlichkeit, I. 3. 2 7. außerordentlicher, I. 5. 245. der besondern Vorliebe,‚ I. 6. unschätzbarer, I. 6. der Ackerweide, II. 104. wie er auszumitteln. kann nicht nach den Bo⸗ geschehen, 116 Werths⸗Verhältnisse der Boden-Klassen, I. 155. 168. 169. Wiesen, I. 29. „Classification, I. 214. 219. ⸗Werth, I. 215. 218. wird durch die Güte des Heues und die Summe der Werbunes-Kosten bestimmt. „Hütung, im Frühiohr I. 219. auf naßen, ist unerlaubt im Herbst, ist auf trocknen, er⸗ laubt, aber ablößlich I. 221. · wenn und wo sie rentirend ist, I. 219. Wildschäden, I. 3. II. 10. Wirthschafts Form, I. 49. „Gehände, bäuerliche, II. 195. ⸗Bestand, II. 155. ö Wohnhaus, II. 197. ist bei Bauerhöfen mit zur Taxe zu bringen. Wolle, I. 108. deren Preise. Wurzelgewächse, I. 105. Vergleichung gegen Heu. 3. Zehend⸗Abgabe, worinn sie besteht, I. 224. ökonomische Würdigung derselben, ibid. gesetzliche Vorschriften darüber, I. 225. 2 7. Berechnung ihres Werths, I. 22g. Verwandlung derselben in eine Kör⸗ ner⸗Abgabe, I. 233. Arten derselben, I. 224. als Garben- oder auch überhaupt Rauh⸗ Zehend genannt, von Getreide, Heu und dergl. Sackzehend. Blut⸗ auch Fleisch-Zehend. Abfindung dafür in Ländereien oder Renten, I. 233. 234. Berlin, gedruckt bei G. Hayn. ———ꝛß7ẽ ñ— —2—— el.* 0 . —— I. P,e 1 —5 IIIIIIIN 11 • l., u N,, 22 —3.. 2——52 2— — 2.. —.— Lae,... 2— 2 . ö h, ö . ö I —14— —— ö— ů — —— ö ö ö ö 2—*. — N e, ö 974 IE /N 2* 77 e. 2 W* DN VW Ss 2——— Do⸗ DD Znme, ö —— 2 ö 4 * ö ö I 2 e, I Nel, — 20 2 zon, Ioh e Muirfen, üeen, 4 —.5 1—* 2** V. . II. 22— eeee,.- Ni. s i, Naeb U 2— un ar e, ——————— 7 4 3—yy————j-————————.— L dn V liltdeirhr 1LLILALéI.LL,J,U,LL 0J dLIoN,V,L1,1, NatRtrdticöhrattbtdln 7 8 lnnaht . . — 1 Colour& Grey Control Chart 93 ¹ Blue Cyan Green Vellow HNed Magenta „ wWhne Grer 1 Grey 2 Grey 8—-—