1, h ſh S, R ——— — ͤͤ11 —— 0 der der des Swe in 1—— 4 1— 2 *—„——.————— 2— 2. 4 1 5 1 1 . b 2 1 1 2 05 14% N 4 Grund sätz e Ochh. Gemeinheits⸗Theilung, der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker⸗, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Aecker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbärkeits-Rechte. 3 u m Zweck der Gemeinheits-Theilungen, Dienst- und sonstigen Regulirungen der ländlichen Verhältnisse in sämmtlichen Königlich Preußischen Staaten, nach eignen praktischen Erfahrungen bearbeitet, mit Zeichnungen erläutert und herausgegeben voen P VSV VAN C. W. H. K ‚ E b E V + 4*— Königlichem Oekonomie-Commissarius im Departement Brandenburg. N—— +— 7*—— A. 4. Ab t he il u n 3. Berlin, 8. In der Maurerschen Buchhandlung, Poststraße Nro. 29. mumhrphnnnmr ϱ☚ìIE μνmeπνπ —* —..AT* * 2—— H53 D o rI de. IRe⸗ Gewerbe, bei welchem ein Inbegriff von verschiedenen Sachen in Bearbeitung genommen wird, die ein Verhältniß zu einander haben, erfordert ohne Zweifel eine grö— ßere Sorgfalt und mehr Uebersicht, als ein solches, wo der Gegenstand der Bearbeitung nur ein einfacher, und immer derselbe, Stoff ist. Landwirthschaft aber setzt immer einen solchen Inbegriff von verschiedenartigen Dingen voraus, von denen das eine seine Wirkung auf das andere äußert, nach Maasgabe der Güte und Größe der Bestandtheile eines je⸗ den, dergestalt, daß sie sich gegenseitig in ihren Wirkungen unterstützen, und in Absicht auf das Resuitat als ein Ganzes erscheinen, das seinen Bestand in der Regel in und durch sich selbst hat. Diese Haupteigenschaft des landwirthschaftlichen Gewerbes ist es nun, welche bei Wahrnehmung seiner Interessen so besonders hervor tritt, vorzüglich alsdann, wenn bestehende Einrichtungen, lange verjährte Gewohnheiten und eingeschlichene Misbräuche aufgehoben, und bessere Einrichtungen getroffen werden sollen, welches immer unter Auf⸗ losung aller bestehenden Besitzverhältniße geschehen muß— Ein altes einfaches Gebäude ab— zubrechen, und ein neues, eben so einfaches an dessen Stelle zu setzen, ist ohne Zweifel leichter, als eine sehr zusammengesetzte Maschine auseinander zu nehmen, und sie ohne Tadel erneuet wieder herzustellen. Es gehöret aus diesen Ursachen zu den schwierigen Auf— gaben, die Verhältniße der Landwirthschaften, welche aus einer veralteten, als gemeinschäd⸗ lich anerkannten Einrichtung herstammen, aufzulösen, von neuem wieder einzurichten, und den Uebergang vom Alten zum Neuen weder drückend, noch schädlich zu machen. Wenn ich beim Entwurf dieser S Schrift von dieser Ansicht und von diesem Gesichts⸗ .—— punkte ausgegangen, so hoffe ich denjenigen genomimen zu haben, der nothwendig genom⸗ nn men werden muß, und von welchem ich überzeugt bin, daß jeder Praktiker ihn nehmen ö 100 wird, eben weil er aus der Natur der Dinge hervorgeht. ö 2 Ohne Zweifel ist der Gegenstand, welchen die neueste Gesetzgebung hier zur Behand⸗ bdr lung, und als eine große zu lösende Aufgabe, hingiebt, wichtig genug, um den Versuch ö zu wagen, das Verfahren in demselben theoretisch und practisch aufzustellen, ihm überhaupt in eine feste Grundlage zu geben, und zu zeigen, daß Ordnung der Begriffe, Unterscheidung der 10 Thatsachen/ Untersuchung ihrer Wirkungen in technischer und rechtlicher Hinsicht, Conse— ö eine quenz in der Zusammenstellung, und Beharren bei der natürlichen Ordnung der Bestand⸗ ö Gine theile eines gegebenen Ganzen, eine wissenschaftliche Form nicht blos zulassen, sondern auch rechtfertigen. Ich habe wenige Vorbilder und Muster auf diesem Wege, und kaum wird anhur man sagen können, daß es eine dahin treffende Litteratur gebe. Das Werk des Oberlan⸗ ů 30 des⸗Oekonomie-Commissarius Meyer, Benekendorfs Oeconomia lorensis, waren schätzbar ö Güte zu ihrer Zeit, und ersteres zum Theil noch jetzt, aber wenig passend auf unsere Zeiten, gleich ö ö auf unsern Culturstand und auf den nordöstlichen Theil dieses Landes. Die Behandlung N einzelner Gegenstände in den Annalen des Ackerbaues sind es allein, welche eine sorgfältige gen Würdigung und eine Vergleichung mit der practischen Wirklichkeit nach Zeit und Ort histo verdienen, und deren Verfasser ein dankbares Anerkenntniß ihres Scharfsinnes und ihrer ten patriotisch wohlmeinenden Untersuchungen bereits durch ein großes Publikum erhalten haben. ö schwe So wie das in Rede siehende Geschäft in frühern Zeiten und bis auf uns herab ö lann, betrieben wurde, konnte es so leicht niemanden gelingen, eine systematische Ordnung hin— ö Zit, einzubringen, ökonomische Thatsachen selbstständig für sich reden zu machen, und aus richti— wun gen Vordersätzen richtige Schlußfolgen zu ziehen, um entweder in Güte zu überzeugen,. oder einen richterlichen Spruch zu begründen. Auch hier wie anderwärts erhob sich ein hur flaches Raisonnement über Thatsachen, eine getheilte Ansicht zweier besonderer Geschäftsmänner Icen führte nur zu Verwirrungen, und ohnerachtet oft die anschauliche Gegenwart und die natürliche Verbindung der Dinge hinreichend gewesen wäre, alle übergroße Gelehrsamkeit und verwickelte ö Wo Jormen als überflüssig darzustellen, so war doch das Widerstreben der Partheien vorherrschend, ö Khrs und es blieb zur Sicherung der Interessenten bei der juristischen Behandlung, welche die IIRIRE E.—*+.—es· D—— u.—— PPPPFPTPTFTFTsTBISIIIIPTIPIPPTPTFTDTSSTCTCTFTDPTCT——————m.———————H—H——9‚.——.———.—..... tfr; V„n:: Form über die Materie setzte,— eben wegen ermangelnder sicherer Grundlage also, jene Widersprüche und Abweichungen in einem Geschäft, was ohnehin so viel Mannigfaltigkeit hat, dergestalt, daß man in dieser die vorhandene Einheit übersieht, die dennoch in einem landwirthschaftlichen Ganzen überall herrscht, seyz es an der Oder, oder an dem Niemen. Die Behörden, bemüht richtige Verfahrungsarten und Grundsätze aufzustellen, muß⸗ ten ihren Zweck in dem Maaße verfehlen, als sie aus den Gutachten von Sachverstän⸗ digen nur allein schöpfen konnten, und diese, in ein und derselben Provinz, sich oft auf eine schneidende Art widersprachen. So konnte es denn wenig wundern, daß z. B. das General⸗Direktorium unterm 25. Januar 1795. gutachtlich erklärte: daß bei Festsetzung der Theilnehmungsrechte an einer gemeinschaftlichen Weide der actuelle Viehstand nur allein anzunehmen, und nur im äußersten Nothfalle das Princip der Durchwinterung zum Grunde zu legen sey, während man bald darauf die entgegengesetzte Meinung annahm, und die Gutachten berühmter Oekonomen sich über diesen Punkt schnurstraks zuwider liefen. Wenn gleich die gute Absicht des Justizraths Jahn zu Neustadt an der Doße nicht zu verkennen ist, da er im Jahr 1806 Gedanken über Gemeinheits-Theilungen und Vererbpachtun⸗ gen herausgab, so war doch der Gewinn davon unerheblich, denn indem er sich theils historisch über die Hinderungs⸗Ursachen verbreitet, welche sich bei Aufhebung der sogenann⸗ ten Gemeinheiten vorfinden, und sich über den Mangel an geschickten Commissarien be⸗ schwerte, unterließ er die eigentlichen Grundsätze vorzutragen, auf die es allein ankommen kann, diese konnte er als bloßer Jurist nicht geben, und da die Sachverständigen seiner Zeit, vermöge ihrer Stellung eine untergeordnete Rolle spielten und nur antworteten, wenn und worüber sie gefragt wurden, so konnte es nicht fehlen, daß seine Operationen noch jetzt sein eignes Bekenntniß(Pag. 50) mancher geschehenen Beeinträchtigung der Partheien bestätigen. Es kann aber in einer Schrift über die Theilung der gemeinschaft— lichen Nutzungen nicht die erste Forderung seyn, über den Charakter und die Behandlung der Bauern und über die Form des Verfahrens zu sprechen, welches erstere mit einiger Menschenkenntniß sich von selbst findet, und worüber Garve in seiner Schrift: über den Charakter der Bauern, so viel treffendes gesagt hat; das andere macht dagegen nur den mechanischen Theil der Sache aus, und ist folglich keinesweges Hauptsache. Diese kann — nur durch Sachverständige gehörig aufgeklärt werden, und indem man neuerlichst überzeugt Nur worden, daß schon die Stellung der Rechtsgelehrten ihnen nicht erlaubt, in das Detail glbe der Landwirthschaft einzugehen, und durch eigne Kenntniß, Untersuchung und Beurtheilung. Ggu sofort selbst den Rechtspunkt festzustellen, hat man es am angemessensten gefunden, das dochet, Geschäft practischen Landwirthen anzuvertrauen, die sich demselben ausschließlich widmen, schhenkn und eben so gut wie jeder andere geeignet sind, die nicht landwirthschaftlichen Gegenstände agehen und das etwa nöthige einfachere Formenwesen aufzufassen und in Anwendung zu bringen. lischen Da aber von der Stellung der Oekonomie-Commissarien jetzt weit mehr verlangt wird ökonom als zu der Zeit, wo sie die eigne alleinige Leitung des Geschäfts nicht hatten, so versteht hit uil sich, daß Ordnung der Kenntniße die sie besitzen, Unterscheidungsgabe und Eindringen in occh di das Detail verwickelter Verhältniße, so wie logische Präcision der Begriffe bei ihnen vor⸗ in das ausgesetzt werden. ö— h Angehende Commissarien werden also zu Erlangung dieser Eigenschaften alles aufzu⸗ W bieten haben, und da dieses als ein wahres Bedürfniß erscheint, so habe ich zunächst hier⸗ tt von Veranlassung genommen, dieser Schrift die Form und Eintheilung zu geben, die sie ö 4 hat. Es konnte mir also nicht in den Sinn kommen, die Sache blos mechanisch zu be— Hat handeln, wie es wohl möglich gewesen wäre, wenn ich eine Sammlung von Berechnun— Gtunz gen, ökonomischen gangbaren Ansichten, die einige Autorität erlangt haben, und oberfläch⸗ ben, lichen Raisonnements hätte veränstalten wollen; in einem solchen Werke würde dann nur N di der alte Schlendrian erneuert worden seyn, und wenn ich z. B. nachbetend, den Grund— en 6 satz aufgenommen, daß bei Aufhebung der Wiesenhütung ein Siebentheil des kundi ser— l die vientis zur Entschädigung gewährt werden müsse, so hätte das vielleicht in den Augen ö I. e vieler Menschen Beifall gefunden. Der ganz naturgemäße Gang in dieser Sache erscheint x‚ mir aber als Hauptbeding zur glücklichen Führung der Geschäkte, daher habe ich auch ö ö meine Leser diesen Weg geführt, auf welchem sie die reine Ansicht aller Verhältniße eines landwirthschaftlichen Ganzen darstellen, die Verbindungen des einen mit dem andern, die 5 6 gegenseitigen Einwirkungen beweisen, und also einen Thatbestand formiren können, aus hir b welchem nun die nöthigen Schlußfolgen mit so größerer Sicherheit gezogen werden müssen. ii i — vn— Nur ein solches Verfahren, ein angemessener Vortrag, Deutlichkeit und Unterscheidungs⸗ gabe werden den Arbeiten eine solche Vollständigkeit geben, daß beim Entstehen güͤtlicher Einigung, ein richterlicher Spruch um so leichter und schneller erfolgen könne. Ich hoffe daher, daß die Leser der Ordnung der Materien welche vorgetragen sind, ihren Beifall schenken werden, und daß ich diesen dadurch zu verdienen gesucht, daß ich bemüht gewesen, angehende Geschäftsmänner so zu führen, daß sie nach richtigem Auffassen der theore⸗ tischen Vorkenntniße und mancher nothwendigen Nebensachen, ihre eignen praetischen und öonomischen Kenntniße um so richtiger auf die Sache anwenden; denn die Erfahrung hat nur zu häufig gelehrt, daß man ein sehr guter practischer Oekonom seyn kann, ohne doch die Gabe zu besitzen, sich mit ganz fremden Dingen und Ideen vertraut zu machen, in das Detail fremder Wirthschaften einzugehen, zu untersuchen, worauf es ankommt, vor⸗ zutragen was man ausgemittelt, und eine Schlußfolge zu ziehen, welche Richter oder Parthei überzeugt, und wobei es keiner weitern Fingerzeige auf rückwärts liegende unaus⸗ gemittelte Thatsachen u. s. w. bedarf. Aus der ganzen Anlage dieses Werkes und aus allen einzelnen Theilen desselben wird man daher das Bestreben des Verfassers erkennen, das Separationsgeschäft auf gewisse Grundlagen zu stützen, die dem Geschäftsmanne einen festen Richt- und Anhaltepunkt ge— ben, vor Abschweifungen von der Sache sichern, und ihn bei Führung derselben immer auf die Natur der Sache und die bestehenden Verhältniße zurückverweisen. An einer sol—⸗ chen Grundlage fehlte es aber bisher ganz und gar, und eben daher entstanden ohne Zwei⸗ fel die Menge von Widersprüchen und sonderbar sich durchkreuzenden Meinungen in ei— ner und derselben Sache. Daß man eine Menge Sachen und Einrichtungen nicht nur an sich, sondern auch in der Verbindung kenne, in welcher sie angetroffen werden und ein Ganzes ausmachen, welches wieder ganz andere Verhältniße und Wirkungen darbietet, als jedes für sich ein⸗ zeln bestehende, daß diese Verbindungen und ihre Wirkungen überall richtig erkannt werden, wo sie sich mit besondern Eigenthümlichkeiten des Orts oder der Provinz darbie— ten, ist allein von einer tiefer eindringenden Untersuchung abhängig, als wozu man im ——————— SIIeee,————8⁵— — VIiI— gewöhnlichen ökonomischen Leben aufgefordert ist, und da dergleichen Gegenstände, an sich a es trocken, nur allein den kalten Verstand beschäftigen, so wird es vielleicht nicht bei jedem WMeion Leser einen angenehmen Eindruck machen, manche Sache zuweilen wiederholt zu finden, slat und Details angeführt zu sehen, die im Landleben etwas ganz gemeines sind, und ge⸗ Pestyr wöhnlich kaum beachtet werden. Der Verfasser ist nicht im Stande gewesen, einzelne Ne/ u Gegenstäände überall scharf abgesondert darzustellen, weil immer eins in das andere ein⸗ Mlaiht greift, er ist auch eben so wenig im Stande gewesen die Details zu übergehen, weil ä uiht v sich an das kleinere das größere anreihet und zu einem Ganzen verbindet, und er hofft sch nit übrigens, daß die Trockenheit der abgehandelten Materie dennoch diejenigen Leser nicht ö Suabe zurück schrecken werde, welche sich zu Geschäftsmännern bilden wollen, und bereits die nö⸗ Wuel thigen öönomischen Vorkenntniße erlangt haben. Diese letztere Klasse von Lesern, viel⸗ Rage leicht die ahl reichste, wird sich hiernach auch überzeugen, daß das Separationswesen in einem großen Lande sich nicht grade nach einem gewissen Leisten, oder nach willkührlich E Naufgestellten Formeln behandeln lasse, sondern daß gewisse Grundwahrheiten dabei statt en L finden, die an der Weser und Elbe eben so wahr, als an der Weichsel sind, daß aber ung neben dem Bestehenbleiben dieser letztern, doch immer eine große Verschiedenheit der Ge— Gewerk genstände obwalte, die gehdrig erkannt, und richtig behandelt seyn will; eben diese Ver— n zu schiedenheiten werden aber immer Ursache seyn, daß man auf Einzelheiten eingehen muß, Vege und daß also das Verfahren den vorgefundenen Verhältnißen gemäß seyn müsse; und Gelhtt daher wird man auch die Ueberzeugung gewinnen, daß, wenn auch distriktweise vielleicht unt h eine Gleichheit der Objekte vorgefunden wird, solche doch in verschiedenen Provinzen höchst dihei ur verschieden ausfallen, und daß man sich daher aller der Hülfsmittel deutlich 2—— sey/ 9en her die in diesem Werke anzugeben, der Verfasser bemüht gewesen. ländlich Daß der Verfasser alle möglichen Hülfsmittel angegeben, und sie folglich erschöpft lch am habe, ist derselbe weit entfernt, zu behaupten; im Gegentheil hofft er, daß jeder Geschäfts⸗ 0 l mann deren noch in seinem Wirkungskreise auffinden, und zur Anwendung bringen Werde. ö ufzufase Dagegen ist er der Ueberzeugung, daß die Ausmittelung der ländlichen Verhältniße, pro⸗ Inhinei vinzen⸗ und distriktweise, überall nur auf die ganz naturgemäße m und so geschehen könne, sheinlih Rthomme wie * wie es nach den Regeln einer vernünftigen Gewerbolehre, und nach dem Zustande der National⸗Wirthschaft überhaupt zulassig und möglich ist. Finden sich nun gleich die Re— sultate solcher Ausmittelungen öonomisch verschieden, und fallen sie also anders aus in Westpreußen und der Provinz Sachsen, Hinterpommern und Schlesien, so wird dennoch der, nach bestimmten Gesetzen wirkende Mechanismus des Gewerbe-Verkehrs immer die Anleitung zu jener Ausmittelung geben müssen, und eben deshalb darf man seine Spur nicht verlassen, ohne in Irrthümer und Wagesätze zu verfallen. Jener Mechanismus wird sich mit der Zeit um so freier überall äußern, als die Gewerbefreiheit in den Königlichen Staaten überall dieselbe ist, und Provincial⸗Verfassungen nicht mehr existiren, welche eine Abweichung veranlassen könnten; Ursache und Wirkung werden also immer in direkter Folge sich zeigen. ö ö Es ist möglich, und nach meinen Erfahrungen sogar sehr wahr scheinlich, daß man⸗ chen Lesern, besonders jungen angehenden Geschäftsmännern, die hier gewählte Behand⸗ lung der Sache uberflüssig erscheint, und daß nach ihrer Meinung die Grundsätze der Gewerbslehre nicht hätten einfließen dürfen. Indessen hat der Schriftsteller anderen Pflich⸗ ten zu genügen als der Leser, und da ich glaubte, daß man nur auf dem hier gewählten Wege eine richtige Einsicht in das Separationswesen erlangen kann, da so viel berühmte Gelehrte und Landwirthe die Nothwendigkeit der Anwendung solcher Principien aner— kannt haben, so ließ ich meiner Ueberzeugung hierunter um so lieber freien Lauf, als ich dabei um so weniger zu fehlen, fürchten durfte. Die Sachkenner, und besonders diejeni⸗ gen Personen, welche mehrere oder alle Provinzen des Staates mit ihren verschiedenen ländlichen Einrichtungen, und verschiedenen Volksstämmen kennen, werden sich wahrschein⸗ lich am ersten überzeugen, daß mein Plan auf allgemeine Grundsätz gestütt werden mußte, von welchen aus es mit Sicherheit möglich wird, die Abweichungen und Verschiedenheiten aufzufassen, die sich vorfinden, ohne jedoch immer wieder von neuem in jene Verwirrun⸗ gen hinein zu gerathen, die so oft das Verfahren bezeichnet haben; niemand zweifelt wahr⸗ scheinlich mehr daran, daß es solche allgemeine Grundsätze gebe, die aus der Gewerbslehre entnommen, auf das Landbaugewerbe so vorzügliche Anwendbarkeit haben, ja, wollte man 4. , X Lde jeden Kreis oder jede Provinz für sich behandeln, und könnte man ausmitteln, daß die ö ländlichen Verhältniße distriktweise einen eignen ökonomischen Charakter hätten, und daher ö eine eigne Behandlungsart in Rücksicht auf vorzunehmende Separationen und Dienst⸗Re⸗ gulirungen erforderten, so würde man doch die Wahrheit und Richtigkeit jener Principien Surf jeden Orts nichts desto weniger anerkennen müssen, denn, möge auch der Boden und die Cul⸗ 4940 V turmethode seyn welche sie wolle, immer wirken jene Elemente, welche im§. 5. dieser 441 Schrift angegeben sind, auf selbige, und auf den reinen Ertrag ein, und schwerlich wird man bei Schätzungen, Umsätzen und Ausgleichungen von andern Principien ausgehen kön⸗ 45 E ö 6 nen, ohne große Irrthümer zu veranlassen. 20 Der Vortrag selbst, die äußere Form und Ordnung der Materien hätte vielleicht an⸗ 6 ders gewählt und eingerichtet werden können, wenn ich es nicht hätte vorziehen müssen, die möglichste Kürze zu beobachten, um mit meiner wenigen Zeit außer meinen Berufsar⸗ W0 de beiten, haushälterisch zu verfahren; ich schmeichle mir indessen, daß wenn hier ein Man⸗ 41 2 gel befunden werden sollte, derselbe nicht auf Unkosten der Deutlichkeit und Verständlich⸗ ö—0 keit statt finde, und daß die billigen Leser um so geneigter seyn werden, dies zu entschuldigen. 4 Ueberhaupt aber hoffe ich, daß mein Bestreben: durch dieses Unternehmen einen Ge⸗ ö 6 genstand von sehr allgemeinem und weit verbreitetem Interesse umfassend zu behandeln und. darzustellen, von Seiten der Critik mit derjenigen Billigkeit und Nachsicht werde behan⸗ 0 delt und beurtheilt werden, auf die ein practischer Geschäftsmann um deswillen eher, als 606 jeder andere rechnet, weil seine Zeit und seine Stellung seine schriftstellerischen Unterneh⸗ 7 S e ů ö 96.— mungen nicht sehr begünstigen; nichts desto weniger werde ich es dankbar anerkennen, wenn ich auf die sich findenden Fehler und Irrthümer aufmerksam gemacht und darüber eines* bessern belehrt werde. ö ö 9n. L ö ö +. V 9.. De V St V 0 Ku Be Au ** ö Inhaltsverzeichniß nach deen a n pertgne. Een de n I. Einleitung. Seite Begriff der ländlichen Einrichtungen und Verhältnisse, welche aufgehoben werden sollen §. 1. Nöthige Vorkenntnisse derienigen Personen 2— dem 4. der Lemenheanfbenae ö u. s. w. widmen wollen ö 2 . 2. Die rechtlichen Verhältnisse der Partheyen 2 §. 3. Von den rein ökonomischen Verhältnißen der in Beurbeitung zn nehmenden Güter 3 §. 4. Von den vorkommenden geometrischen Verhältnissen n ne. 4 5. 5. Elemente des Ackerbaues überhauttt. 4 §. 6. Feststellung des Begriffs vom Werthe und Preise landwirthschaftlicher Obiekte 5 §9. 7. Standpunkt der wirklich angestellten Oekonomie-Kommissarien und anderer Personen, welche die bir bezeichneten Geschäfte betreiben. Ahichten derselben. 7 Pra 4„5 Von der Undwirthschaftlchen Abschätzungskunst überhautt e e. 8 5. 1. Von der Land⸗ Schatung 25270 Pnn erin a) des Ackers 14 —— o) der Wiesen 20 N3. c) der Weide-Reviere 35 §. J. Von den Getreidepreisen einem 1500. anzunehmenden Durchschnittspreise bei Ab⸗ schätungen 4² Getreidepreise von Berlin Frankfurt/ Stettin/ Brandenburg Potsdam Prenzlau in den Jahren 1789—1816 zu Martini jeden Jahres. 5⁰ Durchschnittspreise des Getreides in den Jahren 1819 und 1320 in Veit Markten Berlin, Magse⸗ burg, Marienwerder, Königsberg in Preußen, Stettin und Frankfurt an der Oder 7 5. Ausmittelung des stehenden Kapitals, welches züm Ackerbau verwendet werden muß 8² 6. Ausmittelung des umlaufenden Kapitals der Wirthschaft oder der jährlichen Wirthschaftskosten. 8³ 7. Berechnung des Risieb oder der Gefahr des Verlustes beim Landbau 0 8. Von der Berechnung des Abganges an Arbeits-Vieh, Abnutzung der Ackerwerkzeuge und auder er in der Wirthschaft nöthigen, unter Schiff und 2 2— begriffenen Sachen 93 §. 9. Fütterungskösten des Gespannes— n uhne n 97 9810. Bom Drescherlonnnn:n: en nr e e 9⁰ II. Von den Anssaaten.:· 24— 98 F. 12. Vom Werthe des Strohes Ei KLind 138. 98 F. 13. Vergleichung des Werths der Kuollen⸗ und Wurzel. Gewächse gegen den Henwerth 104 §. 14. Vom Werthe der thierischen Produkte..— 105 Spezielle Berechnung der Gespannkosten und der Arbeitstage mit den Gespaunen ö 116 Voränschlag der Zinsen und allgemeinen Wirthschaftskosten bei 1006 Morgen 117 Schäferey Anschlag.*. 118 Kuherey Anschlag. 121 Berechnung der Arbeit bei einer Wirthschaft von 1000 Merden Acker in Eir Feldeen—— 12 Ausmittelung des reinen Ertrages des Ackerbaues PPꝑPIP¶PPPI* 127 Seite. 3. Hauptmomente der Ertrags-Berechnungen und Rechtfertigung des— in der 10 Werths⸗Verhältniß der Bodenarten unter einander 2 Resultate der Veranschlagung nach den Getreidearten Uebersicht wie die Bestellungskosten und Zinsen sich zum rohen Ertrage des Ackerbodens nach Pro⸗ centen verhalten, und wieviel Procente für den reinen Ertrag übrig bleiben .7. Fernere Reflexionen über die beobachtete Methode der Nusmittelung des reinen Ertrages. Voranschläge zur Ausmittelung des reinen Ertrages des Weizenbodens aller drei Klassen Ausmittelung des reinen Ertrages von 9oo Morgen Weizenboden Resultate der Veranschlagung nach den Getreidearten Uebersicht wie die Bestellungskosten und Zinsen sich zum rohen Ertrage des Weizenbodens vus centen verhalten, und wieviel Procente für den reinen Ertrag übrig bleiben .18. Folgerungen aus der Werths-Ausmittelung des Weizenbodens Verhältnißwerth aller Bodenklassen gegen einander 2 2 19. Anwendung der ausgemittelten Werthssätze bei Ackerumsatz und Abfndungen 3. 20. Vom Werthe des Düngers V 21. Von der Viehweide und der Art und Weise wie sie in Gemeinschaft oder als Gerechtigkeit benutzt wird, und welche Stelle sie in der Landwirthschaft überhaupt einnimmt 22. Vom Werthe des Weidebodens und der Weidenutzung Tabelle über den Weide⸗Ertrag nach Maaßgabe des Weidebodens und der Bieharten/ und die Ver⸗ minderung des Ertrages nach Maäßgabe der Verhältniße unter welchen Weiderei getrieben wird 23. Vom Werthe der Wiesen und deren Classifikation 24. Von den Lasten und Abgaben welche auf dem Ackerbau hta und den Bes hrminaen welchen der⸗ selbe unterliegt**. A. Oekonomische Würdigung des Garbenzebenten B. Von den Grundsteuern und ihren schicklichen Vertheilungen C. Von den Beschränkungen des Landbaues die aus den eignen Einrichtungen der Landwirthe folgen 25., Untersuchung der dkonomischen Nothwendigkeit der Grundtheilung belasteter Obiekte, oder einer zu⸗ lässigen anderweitigen Abfindung für die aufzuhebenden Nutzungen, ingleichen von dem zwiefachen Werthe, der dem Boden unter manchen Verhältnißen beizulegen 26. Von den dkonomischen Bedürfnissen der großen und kleinen Landgüter, welche beim Separattons⸗ Wesen zu berücksichtigen sind 27. Darstellung der ökonomischen Hauptmomente beim Separations⸗ Verfahren, mit Beiug auf die Ein⸗ richtungen der Dorfgemeinen, der in ihnen lebenden verschiedenen Besitzer, und der besondern Rechte der Körperschaften und Individuen §. 28. Von dem Einfluße, den das gesetzliche Separations⸗ Berfahren und der Separations⸗ Eommisarius, ingleichen die Interessenten selbst auf die Sache haben 5 ö ö Baukosten⸗Anschläge ⸗ Anhang der Königl. Edikte uber die Dienst Regulirungen, Separätionen und Landkul itd —— 15³ 13⁵5 14⁵ 146 147 15¹ 16¹ 166 167 160 69 17¹ 176 194 208 212 214 2²³3 224 23⁴ 236 2—2—2—.—5. —— Grund sätz e d e ꝛr Gemeinheits⸗Theilung. I. Abtheilung. *—————— Li let üun g. Begriff der ländlichen Einrichtungen und Verhältniße, welche aufgehoben werden sollen. I. einem großen Theile unsers Landes leben die Besitzer von Landgutern unter gewissen hergebrachten Gewohnheiten, wodurch sie in Ansehung der Benutzung ihrer Grundstücke in der Abhängigkeit von ihren Nachbarn und in beschränkter Benutzungs-Art sich befinden. Eine solche Einrichtung nennt man einen Gemeinschafts-Verband, eine ländliche Gemeinheit, eine Communion. ö Ein solcher Verband erstreckt sich gewöhnlich über alle Theile der Grundstücke einer Dorf⸗ gemeine, und sonach findet man hier, daß jeder Besitzer eine gewisse Anzahl Ackerstücke in der Feldmark hat, welche mit denen seiner Nachbarn vermengt liegen, und in Ansehung wel— cher er also gezwungen ist, dieselbe Wirthschaftsart zu betreiben, welche von allen getrieben wird, und seine Aecker der Abhütung von Seiten der ganzen Gemeine zu unterwerfen, wel—— ches letztere wiederum nach gewissen Regeln eingerichtet zu werden pflegt. Eben so werden die Weide-Reviere, welche eine Gemeine besitzt, in gleicher Art benutzt und Niemand ist be⸗ rechtiget, sich hierunter einen Vorzug vor den Andern oder eine Abweichung von der herge— brachten Ordnung zu erlauben. Aus diesen Einrichtungen, welche indessen häufig verschieden, doch immer beschränkend sind, folgt vorzüglich in Hinsicht des Ackerbaues, daß eine solche Gemeine immer ein bestimm⸗ tes Feld⸗ und Wirthschafts⸗System beobachten müsse, von welchem der Einzelne nicht abweichen kann, ohne mit der ganzen Gemeine in Zwiespalt zu gerathen. Gewöhnlich ist das System zon drei Feldern eingeführt, zuweilen existiren auch zwei und vier Felder, und Beiländer welche besondere Rechte haben. 511 ö 9—18 0 IJ. Abtheilung. 1iI —————— SDSSSIIScSSIe ———9——9ꝗ9—.— In solchem Verbände befinden sich häufig nicht nur ganze Bauergemeinen, sondern unter diesen auch größere Gutsbesitzer mit ihren Grundstücken und die Grundstücke der Geistlich— keit, Kirchen, Schulen u. s. w. Gleichergestalt existiren einzelne Grundstücke an Aeckern, Wiesen, Weide⸗ und Holz⸗ Revieren, auf welchen ein Dritter das Mithütungs- oder das allgemeine Hütungsrecht, oder in Forsten das Holzungsrecht, das heißt, die Erlaubniß hat, entweder gewisses Brennholz oder auch wol gar Bauholz unentgeldlich oder unter gewissen Bedingungen aus einer frem— den Forst zu holen. Da man längst darüber einig ist, daß diese Einrichtungen gemeinschädlich sind, und dem Emporkommen der Landwirthschaft entgegen stehen, so verordnen die Gesetze, daß sie aufgeho— ben werden können, und es stehet sowol ganzen Gemeinen als einzelnen Mitgliedern derselben das Recht zu, darauf anzutragen. Die Form des Verfahrens hierbei 5 die Gesetze vor⸗ geschrieben, worauf wir in der Folge zurückkommen werden.— § 1. Nöthige Vorkenntniße derjenigen Personen, welche sich dem Geschäft der Gemeinschafts-Aufhebungen u. s. w. widmen wollen. Wer sich diesen Geschäften widmen will, der muß womöglich eine literarische Bildung rhalten haben und ausgerüstet seyn, mit practischen landwirthschaftlichen Kenntnißen, mit den Grundlehren der Arithmethik und Geometrie, mit der Kenntniß der innern Verfassung der einzelnen Provinzen, Kreise, Distrikte, und mit den aus diesen Verfassungen entspringenden Rechten und Pflichten der Einwohner; insbesondere kommt hierbei vor die Kenntniß der Steuerverfassung jedes Kreises und die nach Distrikten oft abweichende Höfe⸗Verfassung bäuer⸗ licher Einsaßen. Man wird ferner die Kenntniß des practischen Rechts und der auf diese Verhältniße sich beziehenden Gefetze nicht entbehren können, endlich aber, selbst bei den besten schon habenden ökönomischen Kenntnißen, dennoch bemüht seyn müssen, sich in derjenigen Provinz, in wel⸗ cher man seinen Wirkungskreis zu erhalten hofft, eine genaue Kenntniß des Terrains, des Oertlichen, der Bevölkerung und des wirthschaftlichen Verkehrs zu verschaffen. Ohne diese Kenntniße ist es schwer vorwärts zu kommen, und es werden lange Lehrjahre dazu gehören, ehe man zum wirklichen Geschäftsbetriebe geeignet ist, wie solches schon aus den mächsten§H. dieser Schrift sich ergeben wird. § 2. Die rechtlichen Verhältniße der Partheien. Die Rechtsverhältniße derjenigen Personen, deren Grundbesitzungen eine Veränderung durch Aufhebung des Gemeinschafts- oder Dienstbarkeits-Verbandes erleiden sollen, müssen beim Anfang eines solchen Geschäfts zuerst beachtet und untersucht werden, weil die Gesetze —— — 22 9. Vorhandene Foßilien, als Mergel, Lehm, Kohlen, Torf, Gyps u. dgl. m. bei Veränderungen, die die Substanz eines Gutes betreffen, die Beobachtung besonderer For⸗ men und Rücksichten vorschreiben, und deren Nichtbeachtung das Geschäft gesetzlich ungültig machen könnte.— Die Ausmittelung der Rechtsverhältniße der Interessenten geschiehet in der Regel durch Einsicht der Erwerbungs-Urkunden, wovon ein Mehreres bei dem Artikel Legitimation gesagt werden wird. Hier wollen wir nur bemerken, daß es uberhaupt Besitzungen giebt, die unter den verschiedenartigsten Rechstiteln beseßen werden und also z. B. freie Rittergüter, theils Allodia, theils Lehne, Fideicommiß- und Majoratsgüter, Erbpachts-, Erbzinsgüter, Schulzen— Lehne; im bäuerlichen Stande trifft man an, die sogenannten Laß-Bauern und Coßäten, welche im gesetzlichen Sinne, wenigstens in der Kurmark, bisher als erbliche Nutznießer be— trachtet wurden, imgleichen Pachtbauern, ferner auch solche Bauern, welche zwar ihre Höfe zum freien Eigenthum besitzen, jedoch durch habende Dienste, Abgaben und mancherlei andere Beschränkungen gebunden sind, desgleichen ganz freie Eigenthümer, endlich Besitzer oder Niesbraucher solcher Grundstücke, welche den Pfarreien, Kirchen, Schulen, Kämmereien, geist⸗ lichen und weltlichen Stiftern gehören. Nachdem wir nun die Personal-Verhältniße der Interessenten betrachtet, gehen wir zu den Sachverhältnißen über, welche bei Bearbeitung der Geschäfte sich darbieten, und diese zer⸗ fallen ihrer Natur nach in zwei besondere Abtheilungen, nemlich in die rein ökonomischen, und in die geometrischen Verhältniße; durch diese Abtheilung werden sie sich der Einsicht der Leser noch klarer darstellen. § 8. Von den rein ökonomischen Verhältnißen der in Bearbeitung zu nehmenden Güter. Bei jedem Geschäfte, welches wegen Aufhebung des Gemeinschafts-Verbandes vorgenom⸗ men wird, stellen sich in der Regel folgende Gegenstände zur speciellen Beachtung dar: „Die Größe der Feldmark, der Weide-Reviere, Wiesen, Holzung. Die Güte derselben— ackerbare Oberfläche— Untergrund. Die physische Lage und Grenzen. „Die zeitige Benutzungs- und Wirthschaftsart. Die auf den Grundstücken haftenden Diestbarkeitsrechte, als z. B. Hütungsrechte, auf Nutz- oder Arbeitsvieh, die Zehnten, Torfstichsberechtigung, n. s. w. „Bestimmter oder unbestimmter Termin zur Brachbearbeitung. Tatürliche Fatalitäten durch Ueberschwemmungen, Versandungen, daher Rothwendig keit vom Dämmen, Gräben, Buhnenwerken und Anpflanzungen. 8. Natürlich-alljährlich gewöhnliche oder ungewöhnliche Vortheile von Ueber &v„* bezüͤglich schwemmungen. 10. Vorhandene Gewässer, als Ströme, Bäche, wendige Abzüge. ö 11. Jagdberechtigung— Wildschäden. Seen, natürliche und künstliche Teiche, noth⸗ 12. Uebergehende Landstraßen und Wege. 13. Viehtränken. ö ö 14. Gehäge. ö ö 0 00 Von den vorkommenden geometrischen Verhältnißen. Eben so kommen die geometrischen Verhältniße in Erwägung, welche in der Regel fol⸗ gende sind: 1. Lage des Dorfes, der Wirthschaftshöfe, in der Mitte, am Ende oder seitwärts der Feldmark. 2. Gestaltung des Terrains— wogenförmiges Land— Ebene— schiefe Fläche— getrenntes Terrain durch Gewässer, Sandstellen, Waldung, Moräste, große Landstraßen. ů t 3. Gestaltung der Felder in Absicht auf die Flächenfigur als Viereck, Dreieck, Keil, Oblon⸗ ö 66 gum u. s. w.. di 4. Kleinste, mittlere, größte Entfsernung der Felder, Wiesen und Weiden von den Wirth⸗ i schaftshöfen. ö i NB. Dieser Gegenstand würde gleichmäßig zu den Gegenständen§ 3. zu zählen seyn. ö ˙ 5. Vorhandene oder zu bestimmende Abzugsgräben nach Maaßgabe des Terramns ad 2. ö st 6. Höhenmeßungen und Nivellement bezüglich zu No 5. und aus andern Gründen. ö si Wir werden nun in der Folge im practischen Theile näher ersehen, auf welche Art alle 1 oder mehrere dieser Gegenstände theils bei der Einleitung des Geschäfts, theils im Laufe des⸗ ö selben, erwogen werden müssen, und daß es immer durchaus nöthig ist, sich von allen solchen Dingen je früher je besser genau zu unterrichten. Haben wir im§ 3 und 4. die landwirthschaftlichen Verhältniße übersehen, wie sie ge— sel wöhnlich durch die Natur-and menschliche Einrichtungen sich gestaltet haben, so kommen wir ö i- nun zu den nothwendigen Bedingungen, auf welche der Ackerbau überhaupt basirt ist. e § 5. 0 Elemente des Ackerbaues überhaupt. ö. Der Zweck aller Boden-Cultur ist ohne Zweifel, mit den möglichst geringsten Kosten den möglichst höchsten reinen Ertrag hervor zu bringen, uAnd Hazn ist zunächst erforderlich: ‚ů die benöthigten menschlichen Arbeitskräfte, welche durch die Stärke der Bevölkerung be⸗ stimmt werden, der nöthige Verlag, Vorschuß, Betriebs-Capital, der et ol Lage der Grundstücke sichere, jederz eit Absatz zulassende, Märkte. ö Dann aber stiegert sich der reine Ertrag Durch vorhandene große Bevölkerung, rasche Consumtion, also Wohlhabenheit und rasche— 85 Geld⸗Circulation im Volke. Durch Nähe und Mehrheit der Märkte— Durch gute Landstraßen und Schiffahrt— 5 Durch mittlere Größe der Güter—— 0 Durch vortheilhafte merkantilische Verhältniße(Weltlage des Staats, Handelsfreiheit)— —— m—————————————— len — Durch Freiheit des Eigenthums und gemäßigte Abgaben— Durch Rechtsverhältniße und Sitten. Die genaue Beachtung aller vorstehenden Verhältniße wird sich ebenfalls in der practi— schen Anwendung bewähren und diese Anwendung muß verschieden seyn, je nachdem die Pro⸗— vinzen, wovon die Rede ist. § 6. Feststellung des Begriffs vom Werthe und Preise landwirthschaftlicher Obiekte. Der Werth einer Sache bestehet in der Summe derjenigen Vortheile und Genüße, die diese Sache im gemeinen Verkehr giebt; der Preis einer Sache enthält aber ohne Zweifel die Summe derjenigen Aufopferungen und Verwendungen, die man machen muß, um sich eine Sache don Werth rechtmäßig zuzueignen, oder, was gleichvielkist, einen Inbegriff von Gütern, die dem Werthe der Sache in der gewöhnlichen Meinung und Schätzung entsprechen, daher wird Werth und Preis im gemeinen Sprachgebrauche für gleichbedeutend genommen. Nun giebt aber schon die gemeine Erfahrung des täglichen Lebens, daß jene Vortheile und Genüße, so wie diese Aufopferungen und Verwendungen nicht überall dieselben sind, sondern nach Um— ständen verschieden ausfallen; der Grund hiervon läßt sich bei landwirthschaftlichen Gegen— ständen wohl in drei Dingen suchen, nemlich in der Zeit, dem Orte und dem Raume. Werth und Preis richtet sich also nach Zeit, Ort und Raum, und wird durch diese bedingt. Der— selbe Morgen Acker der Güte nach, welcher bei sicherer Lage funfzig Thaler geschätzt wird, wird dagegen nur vielleicht zehn Thaler Werth berechnet, wenn er bösen Ueberschwemmungen und andern Beschädigungen ausgesetzt ist, z. B. uneingedeichtes Vorland an Strömen; der— selbe Scheffel Getreide der heute mit drei Thalern bezahlt wird, gilt nach einem halben Jahre vielleicht nur einen Thaler, worüber wir bei dem Artikel von den Getreidepreisen ein mehre⸗ res sagen werden; ein Feld zwischen Waldung rund eingeschlossen, pflegt weniger Werth zu haben, da das Getreide hier dem Frostschaden mehr unterworfen ist, als auf weiten offenen Flächen. Wenn nun gleich bei beweglichen verkäuflichen Dingen, bei Marktwaaren, sich der Preis durch das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage regulirt, so treten doch bei der Schä⸗ tzung unbeweglicher landwirthschaftlicher Gegenstände obige Rücksichten in der Regel ein, und dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Das allgemeine Landrecht bestimmt den Begriff des Werths der Dinge im J. Theile Tit. 2. folgendermaßen: ö § 11½1½. Der Nutzen, welchen eine Sache ihrem Besitzer leisten kann, bestimmt den Werth derselben. ö § 112. Der Nutzen, welchen eine Sache einem jeden Besitzer leisten kann, ist ihr ge⸗ meiner Werth. ä § 113· Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten, welche einem jeden Besitzer schätzbar sind, und deswegen gewöhnlich in Anschlag kommen, werden dem gemeinen Werthe beigerechnet. § 114· Der a ußerordentliche Werth einer Sache erwächst aus der Berechnung des Nu⸗ tzens, welchen derselbe nur unter gewissen Bestimmungen oder Verhältnißen leisten kann. t—————]] h—h]' 7—.. 6—— § 175. Der Werth der besondern Vorliebe entstehet aus blos zufälligen Eigenschaften, oder Verhältnißen einer Sache, die derselben in der Meinung ihres Besitzers einen Vorzug vor allen andern Sachen gleicher Art beilegen. § 1½½7. Bei Abschätzungen wird in der Regel nur auf den gemeinen Werth der Sache Rück— sicht genommen. ö § 118. Der außerordentliche Werth, so wie der Werth der besondern Vorliebe, werden nur in Fällen, wo es die Gesetze ausdrücklich billigen, in Anschlag gebracht. § 119. Sachen, deren Werth durch kein Verhältniß mit andern im Verkehr befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare. In der National-Oekonomie, welche sich mit dem Mechanismus alles Gewerbsverkehrs beschäftigt, und die Gesetze aufzufinden sucht, nach welchen letzterer sich regelt, unterscherdet man Sachpreis,(Realpreis) und den Geldpreis(Nominalpreis). Der letztere wird nur allein wie— der durch den Werth der edlen Metalle bestimmt, welche ebenfalls, wiewohl Tauschmittel, doch auch nur Waare sind, daher kann der Preis von Sachen gegen Sachen gleich seyn, wenn gleich ihr Geldpreis ganz anders zu stehen kommt. Der Marktpreis ist derjenige, wofür eine Waare im getzöhnlichen Laufe der Dinge zu kaufen ist, der natürliche oder Productionspreis ist aber derjenige, wofür eine Waare anhältend immer erzeugt werden kann. Gewöhnlich ist der Marktoreis der Dinge wechfelnd, und daher sind die Gewinne der Verkäufer bald hoch bald niedrig, allein immer muß der Marktpreis so hoch seyn, daß er nicht unter den natürlichen zu stehen kommt; denn in diesen würden die Kosten des rohen Materials der Waare, die daran gewendete Arbeit, die Gewerbszinsen und das Kunstgeschick bezahlt, und ein jeder sieht ein, daß wenn diese Bestandtheile der Production anhaltend nicht bezahlt würden, die Production aufhören müßte; allein es liegt schon in der Natur des Verkehr, daß im Sinken der Preise auch wieder das Mittel zum Steigen-derselben enthalten ist, beim Sinken des Preises ver⸗ mindert sich das Angebot der Waare, deren Production eingeschränkt worden, die Nachfrage mehrt sich wieder und der Käufer bezahlt wieder höhere Preise, der natürliche Preis stellt sich also immer von selbst wieder her. So schwankend nun auch der Marktpreis seyn mag, so stellt er sich im Laufe der Zeit doch immer wieder auf eine solche Höhe, in welcher der Pro—⸗ ductionspreis bezahlt wird. Wenn gleich nun ländliche Grundstücke keine eigentliche tägliche Verkaufswaare sind, so bestimmt sich doch ihr Werth uach gleichen Gesetzen und Regeln wie der jeder andern verkäuflichen Sachen, nur mit dem Unterschiede, daß hier von seinen Pro⸗ ductionen auf seinen Capitalwerth zurückgeschlossen werden muß, und daß unter den Factoren des Productionspreises der Grund und Boden als rohes Material zu betrachten ist. So überflüssig es nun vielleicht scheinen mag, sich über den Begriff des Werths und Preises der Dinge so weitlänftig auszulassen, so nothwendig ist es doch, besonders für blos empyrische Oekonomen, über diesen Gegenstand nachzudenken und klare Begriffe darüber zu erlangen, weil dies bei der Praxis durchaus erforderlich ist, wie wir weiterhin zu bemerken oft Ge— legenheit haben werden. —— . 7 L Standpunkt der wirklich angestellten Oekonomie⸗Commissarien und anderer Personen, 2—— die hier bezeichneten Geschäfte betreiben.— Pflichten derselben. Die Oekonomie-Commissarien, und alle andere ökonomische Sachverständige, welche Ge— schäfte zu bearbeiten haben, die auf Theilung des Grundes und Bodens, Aufhebung gemein— schaftlicher Nutzungen u. s. w. Bezug haben, können die ihrer Bearbeitung anvertrauten Ge— genstände nur in der Lage annehmen, in der sie von Natur oder durch hergebrachte Einrich— tungen sich befinden, und sie müssen daher bezüglich auf den Gebrauch und die Nutzungsart die nach Ort und Zeit davon gemacht wird, dem allgemeinen volksthümlichen, landüblichen Verfahren überall folgen; versteht sich daß hierunter offenbarem Unverstande und eingewurzel⸗ ten Vofurtheilen, welche beim gemeinen Manne noch häufig statt sinden, nicht das Wort zu reden; sie können also fremde Lehrsätze, Theorien und Hypothesen, welche weder allgemein anerkannt, noch für einzelne Gegenden als anwendbar befunden werden, ihren Ansichten und Verfahren nicht zum Grunde legen, noch ihre Privatansichten in dem Maaße geltend machen, daß dadurch das Landübliche ganz verdrängt würde. Das versteht sich aus dem Grunde, weil kein Gesetz vorhanden, welches etwas Anderes verordnete, und weil ein solches positives Gesetz auch gar nicht gegeben werden kann noch wird; denn so bequem es seyn mag, alles zu generalisiren und alles nach einem gewissen Lei⸗ sten zu behandeln, so ist doch das Interesse von drei Viertheilen der Bevölkerung des Staa⸗ tes zu verschiedenartig und mannigfaltig, als daß dergleichen möglich wäre. Man wird da—⸗ her auf die bestehenden Verhältniße des Landbaues und die bestehenden ländlichen Einrichtun— gen nach Provinzen oder Distrikten jedesmal speciell eingehen, und diese nach Erfahrungs⸗ beweisen würdigen müssen. Dies schließt jedoch die Anwendung eigner oder fremder Erfah— rungen nicht aus, vielmehr werden diese dazu dienen, 3 behandelten Gegenstände um so eher und besser in ein gehöriges Licht zu setzen. Bei näherem Nachdenken über die Sache wird man sogar historisch bestätiget finden, daß das Landübliche und Volksthümliche im Landbau sich provinzenweise unterscheidet, und diese Fingerzeige sind in der That von Wichtigkeit. Dies kann man unter andern aus den ver— schiedenen Taxations-Principien ersehen, welche von den Credit-Verbindungen der verschie— denen alten Provinzen des Staats ausgegangen. Ich will aber nicht sagen, daß diese Princi— pien in den hier bezogenen Geschäften zur Richtschnur dienen könnten, dies ist keinesweges der Fall, aber sie können doch einige Anleitung über die Einrichtungen der Wirthschaften und über das Verfahren in der Boden-Cultur in einer nicht sehr langen Vergangenheit geben, an welches dasjenige anzureihen ist, was man in neuern Zeiten selbst erfahren und was darin sich nach und nach abgeändert hat. Da alle Operationen der Sachverständigen, die Nebenarbeiten abgerechnet, doch am Ende immer und hauptsächlich auf Schätzung des betreffenden Objekts und Vergleichung des Werths mit einem andern hinausgehen, so weiß man, daß dergleichen Schätzungen nur immer nach Durchschnitten geschehen können, und hier ist der Punkt, wo die neuern Erfahrungen, unbe— 2 — 8— schadet des Landüblichen, sich in einer verständigen Ansicht, zweckmäßigen Rechnungsform und hinreichenden Ausmittelung der Grundlagen oder Materialien zur Rechnung bewähren kön— nen. Wir finden hierzu viel Schätzbares in der ökönomischen Literatur, und fast ganz er— schöpfend ist der Gegenstand der Acker-Grundschätzung in den Annalen der Fortschritte der Landwirthschaft Jahrgang 1812. vierten Bandes drittes Stück S. 561 u. f. behandelt. Wiewohl die Art des hier angegebenen Verfahrens keine allgemeine Anwendung gestattet, weil diese nur durch ein Gesetz würde begründet werden können, so enthält die Abhandlung dennoch so viel Wahrheiten, die in der Natur des Geschäfts begründet sind, daß Anfänger nicht umhin können, an diesen scharfsinnigen Untersuchungen und Darstellungen ihre eignen Erfahrungen und Urtheile zu berichtigen. So wie also die bestehende Landes-Cultur und ländlichen Einrichtungen bei Behandlung des Materiellen den Commissarien zur Richtschnur dienen müssen, so sind, in Absicht der Ne⸗ bengeschäfte, die gesetzlichen Vorschriften, die sich über Form und Materien erstrecken, die Wegweiser, und es ist also Pflicht der Sachverständigen sich hieran genau zu binden, um ih— rem Verfahren auch die gehörige Legalität zu geben; ohne diese ist alles ihr Wirken nicht nur ohne den gehörigen Erfolg, sondern es wird dadurch auch manche Unannehmlichkeit veran⸗ laßt, und Regreßklagen, vergebliche Unkosten und Zeitverlust sind in der Regel die Folgen davon. Um diesen Letztern vorzubeugen, muß man sich also mit den Gesetzen überall bekannt ma⸗ chen; die in Bezug zu nehmenden Gesetze finden sich theils im Allgemeinen Landrechte, theils in der Gerichts-Ordnung und den Gesetzsammlungen, wohin denn auch die Special-Verord— nungen einzelner Behörden gehören, welche nur den Betrieb der Sache im Einzelnen betref— fen. So lange die verheißene Gemeinheitstheilungs-Ordnung noch nicht erschienen ist, blei⸗ ben also jene Gesetze in Kraft, und man muß sich danach richten. II. RP r„ 1. Das landwirthschaftliche Gewerbe bestehet in der Kunst, dem Grunde und Boden möglichst viel Früchte abꝛugewinnen, und dazu ist nach der bestehenden Einrichtung der bürgerlichen Gesellschaft, die Anwendung von Capitalien, von Arbeit und Geschicklichkeit erforderlich, diese und der Boden erscheinen also als die Factoren aller Landwirthschaft I.§ 5. Die Art und Weise wie diese Factoren aufzufassen, um jederzeit eine richtige Würdigung der landwirthschaftlichen Geschäfte und des Grundes und Bodens zu veranlassen, ist der Ge⸗ genstand dieser Untersuchung. 7 Von *) Man sehe auch ferner des dritten Bandes drittes Stück von 1812. ——— I ßen das Bürgerrecht erhalten haben. 2— — 9—..— Von selbst verstehet sich also, daß diese vier Bestandtheile des Gewerbes hier in einer Reihefolge zu unserm Zweck untersucht und erwogen werden müssen, und hierzu muß die Summe derjenigen Erfahrungen dienen, welche allgemein bekannt sind, und also gewisserma⸗ Die Wirhschaften bestehen in der Regel aus Aeckern, Wiesen, Weideländern, Forsten u s. w. in den verschiedensten Verhältnißen zu einander, und haben ihren Bestand in und durch sich selbst, indessen kann Ausnahmweise eine Wirthschaft aus bloßem Acker bestehen und den⸗ noch eben dieser Bestand statt finden Der Werth eines Grundstückes wird durch die reine Boden-Rente oder duich den reinen Ertrag bestimmt, der davon üde de wird, und dieser reine Ertrag ergiebt sich, wenn der Werth der auf die Boden⸗Cultur verwendeten Arbeiten, Geschicklichkeiten und Capitalien nebst Zinsen ausgemittelt und vom Wn ukt⸗Werthe abgezogen worden; diese Ausmittelung ist der Gegenstand der landwirthschaftlichen 2 Wnttabundeeuni welche sich beschäftiget a) mit der Würdigung der Naturkräfte und Bestandtheile des Bodens rücksichtlich seiner Fähigkeit, Früchte oder Futtergräser hervorzubringen. Schätzung— Bonitirung.— b) Mit Ausmittelung der zur Production erforderlichen menschlichen und thierischen Ar⸗ beitskräfte und deren Kostenbetrag; c) Mit Bestimmung der Capitalssumme zum Betriebe des Ganzen; d) Mit Bestimmung der Abgaben und Lasten, welche auf dem Ackerbau haften; e) Mit Ausmittelung eines normalmäßig anzuwendenden Durchschnittpreises der ländli⸗ chen Produkte; endlich 1) mit Festsetzung des reinen Ertrages eines ge gebenen Grandsübckes. Wir haben früher bemerkt, J. 7, daß es in dem Verhältniß, worin die Oekonomie⸗Com⸗ missarien gestellt sind, nothwendig sey, sich überall an das Landübliche und Volksthümliche in der Landwirthschaft zu halten, und von diesem auszugehen; wir werden dies ebensalls bei dem eigentlichen Bonitirungs⸗Geschäft beobachten müssen, hauptsächlich ans dem Grunde, weil alle neuere Ideen über die chemische Mischung des Vodens, über die physischen Eigen⸗ schaften der Erdarten, über den Vegetationsprozeß noch nicht allgemein anerkannt und ver⸗ dreitet sind, um auch von dem gemeinen Manne anerkannt zu werden; dieser behandelt seine Wirthschaft als ein Handwerk, er vermag daher zu wissenschaftlichen Begriffen sich nicht zu erheben, und man würde nur Mistrauen erwecken, wenn man ihn damit bekannt machen, oder sie ihm gar aufdringen wollte. Es ist aus diesem Grunde nothwendig, daß die Schätzung der Grundstücke rein ökonomisch vorgenommen werde, dergestalt, daß man einem jeden gleich prac⸗ tisch zu erklären vermag, weshalb so oder so geschätzt worden. So wie nun eine chemische Classifikation des Bodens nicht anwendbar ist, und wir bei derjenigen Methode stehen blei⸗ ben müssen, zu welcher wir hinreichende ökonomische Erfahrungssätze haben, so ist doch bei dem Geschäfte des Bonitirens die Anwendung einiger chemischen Kenn 1— der Erdarten nicht ohne practischen Nutzen, und ich werde zeigen, auf welche Art selbst dem gemeinen Manne einige Begriffe darüber beizubringen. ö ö J. Abtheilung. 4 *— SFTTt——————————[‚kß;i————.—— Die Mengenverhälnisse der Erdarten zu erkennen, ist allerdings etwas rein wissenschaft— liches, und man kann das Nützliche davon auch allenfalls dem gemeinen Manne einleuchtend machen, da er im Ganzen wohl einzusehen vermag, daß ein Gemenge, in welchem der Thon prädominirt, besser ist, als ein solches, worin der Sand das Uebergewicht hat. Allein es wird von keinem practischen Nutzen seyn, darin weiter gehen zu wollen und etwan die chemische Reaction der Erdarten unter sich, und gegen die Atmosphäre, den Dünger u. s w. mit ein— zumischen; denn bei den besten Kenntnißen, die man davon haben mag, ist doch immer gewiß, daß sie zu gering, zu wenig auf Erfahrung beruhend, zu klein sind, um allgemeine Anwen— dung zu finden. Wir wissen die Grenze nicht, ob, und bis wie weit, die Erdarten unter sich, unter Hinzutrit der Atmosphäre und der Feuchtigkeit chemisch auf einander wirken, und wel— chen Einfluß dies auf Vegetation habe, oder wie weit sie nur mechanische Einflüsse auf ein— ander äußern; dies Alles liegt noch im Dunkeln, und die Lösung dieses Problens muß der Schule, den naturforschenden experimentirenden Landwirthen— wenn es deren giebt— über— berlassen bleiben. Das aber wissen wir, daß Mengung von Erdarten oft zuträglich ist, und daß es als eine Kunst angesehen werden muß,— die ohne Zweifel bei der Gärtnerei ersunden worden— recht schickliche Gemenge zu machen. Wir sehen z. B. daß Bauersleute in der Grafschaft Ruppin Lehm auf Wiesen und Weidungen fahren, oder die obere Lage eines leh— migt sandigen Ackers zu diesem Zweck verwenden*); sie beabstchtigen damit jene Reviere ent⸗ weder auf wilden Graswuchs zu verbessern oder sie culturfähig zu machen. Sie wissen aus Erfahrung, daß in jenen Revieren in trockenen Jahren gar nichts und in übernassen auch nur sehr wenig Gras wachsen will, daß aber das Mittlere von selbst sich nur selten findet, daher nehmen sie eine künstliche Verbesserung vor, auf die sie nach und nach verfallen sind. Sie wissen nichts davon, daß in ihren Wiesen und Weiden eine starke Lage unzerlegter, zum Theil saurer Humus steckt, der ein lockeres, durchlassendes, kaum erdartiges Gewebe hat Sie wollten diese Erdschicht verbessern und versuchten es vergeblich mit Sand, welcher aber durchging und sich unter jene Erdlage versenkte, Lehm wurde daher zu diesem Zwecke besser befunden, und dies Gemenge hat die herrlichsten Productionen gezeigt. Ihnen ist, wie wahrscheinlich auch den Gelehrten, unbekannt, wie die Thonerde, der rohe Humus, die Feuchtigkeit und die At— mosphäre sich zu einander chemisch verhalten, und es dürfte dies auch weiter kein Schade seyn; genug, daß diese mechanische Mengung ein Resultat zeigt, eben so wie der Mergel, der Moder, dasselbe beweiset. Also höchstens würde man in praxi die mechanische Wirkung der Erdarten aufeinander, so weit sie erfahrungsmäßig ist, selbst gegen den gemeinen Mann gel— tend machen können; weiter zu gehen, chemische Wirkungen dociren und daraus Schlußfolgen ziehen zu wollen, würde zu viel seyn, und muß billig der höhern Wissenschaft künftiger Zeiten überlassen bleiben. Zur Rechtfertigung derjenigen Ansichten, die wir überhaupt bei der Schätzung von pro— *) Bei dieser Gelegenheit befreien sie ein solches Feld auch von Unkrautsaamen, indem sie eine neue Erd— Frume bilden. haft⸗ htend Thon wird nische t ein⸗ gewiß, iwen⸗ sch, wel⸗ ein⸗ iß der über⸗ und unden in der leh⸗ e ent⸗ u aus ch nur daher Sie Theil vollten g und „und ö auch ie At⸗ ᷓchade el, der g der u gel⸗ folgen Zeiten pro⸗ —.— je Erd⸗ — 11— duetiven Grundstücken zu nehmen haben, können wir uns die Frage zur Beantwortung auf⸗ werfen: wie groß ist die Summe der Capitalkraft an Einsicht, Kunsigeschick, baarem Gelde, geldwerthen thierischen und menschlichen Arbeitskräften, wie weit erstreckt sich möglicherweise ihre physische und moralische Wirkung in Bezug auf Ertrag, und was thut die Natur selbst zur Unterstützung der menschlichen Kräfte? Zur Beantwortung dieser Frage dürfen wir nur erwägen, daß bei diesem Hauptgewerbe unsers Landes sich ein gewisses Maaß von Geschick— lichkeit mit der Zeit gebildet, daß sich eben so ein bestehendes Maaß von Capitalvermögen gesammelt hat, welches dem Nationalvermögen überhaupt entsprechend ist, und daß die gei⸗ stigen Kräfte, der Grad der Industrie, welcher sich duech Anwendung der Geschicklichkeit äu— ßert, dem Grade der allgemeinen Ausbildung der Nation conform und durch diese bedingt sey. Wenn gleich diese Potenzen nicht in Zahlen angegeben werden können, so wissen wir doch soviel, daß selbige hinreichend vorhanden, daß sie mit Erfolg angewendet werden, weil nicht nur die Natur die Arbeiten der Producenten hinlänglich unterstützt, sondern auch, weil die Weltlage des Staats und seine innere Verfassung und Bedarf das Landwirthschaftsge— werbe hinlänglich rentirend macht. I. 5. Die Verwendung dieser Kräfte ist also etwas rein nationales, was in dem Landüblichen Schritt und Maaß hält jedoch einer Steigerung fähig ist, welche ihre Grenze nur in den na— türlichen unübersteiglichen Hindernissen findet. §1. Landschätzung oder Bonitirung a) des Ackers. Eine richtige Land- oder Bodenschätzung beruhet zunächst darauf, daß man durch eigne practische Ansicht und Uebung die äußern Merkmale und Eigenschaften der Bodengattungen kennen gelernt hat, alsdann aber auch darauf, daß man sich in seinem Urtheile nicht durch Nebenumstände irre machen lasse. Bei einer Abschätzung soll die natürliche Fähigkeit eines gegebenen Bodens, Früchte zu tragen, ausgemittelt werden, und je nachdem die Früchte sind, die er hervorbringen und innerhalb bestimmter Zeiten liefern kann, wird er der Klasse angespro⸗ chen werden, in die er zu setzen ist. Hierbei wird nun auf die vorhandene oder künftig zu gebende Düngung keine Rücksicht genommen, da nicht der Düngungsgrad die Bodenklasse be— stimmt, sondern die natürlichen Gemengtheile der Erdarten. Wie bereits erwähnt worden, so kann es auf eine chemische Untersuchung der quantitativen Verhältniße der Erdarten nicht ankommen, vielmehr geben sich die Theile schon von selbst zu erkennen, wenn man sich öfter und an verschiedenen Orten und Gegenden mit dem Boden beschäftigt und folgende Hauptrücksichten nimmt: 1. Die Lage der zu schätzenden Feldmark im Allgemeinen; sie kann seyn, eine wirkliche Ebene, eine schiefe Fläche, eine hügelige, wogenförmige, bergige Gestaltung. In den ersten beiden Fällen wird, die sich schon findenden Verschiedenheiten der Klassen abgerechnet, nicht immer viel besonderes zu bemerken seyn, bei den letzteren Erdformen aber wird man auf Senken, ermangelnden oder möglichen Abzug des Wassers, auf Versäuerung des Bodens, auf quel⸗ lige Berge oder Gründe, auf Entbehrung der Sonnenstrahlen auf einer Seite zu merken * —— 12— ** haben. Solche Eigenschaften wie die letztgenannten erschweren die Beackerung, machen große und kostspiesige Wasserabzüge nöthig, die zuweilen gar nicht mit Erfolg anzubringen sind, sie erschweren auch häufig das Erndtegeschäft und sind einer guten Weide, besonders für den Schaafstand, nicht zusagend, welche gleichmäßig und trocken seyn muß. 2. Der Untergrund des zu schätzenden Bodens ist von der höchsten Wichtigkeit. Die ackerbare Oberfläche oder Krume kann ohne Tadel seyn, aber ein fehlerhafter Untergrund setzt sie im Werthe viel zurück. Ist der Untergrund eine feste undurchlassende Thon- und Kieslage, die sich weithin erstreckt, so wird die Oberfläche im Frühjahr schwer abtrocknen und viel Abzüge— wenn sie anzubringen— erfordern, der gemeine Mann wird einen solchen Bo— den kaltgründig und mistfreßend nennen, weil seine Temperatur auch in der That länger niedrig bleibt, als die anderer Bodenarten. Die Frühjahrshütung mit den Schaafen wird später möglich, und daher der Nutzungswerth geringer seyn als die Oberfläche eigent— lich anzeigt. · Eben so kann das Gegentheil statt finden, wenn bei guter Oberfläche sich eine weiße Sandlage als Untergrund findet; in diesem Falle wird alle nöthige Feuchtigkeit überschnell abgezogen, und dann leidet der Boden an Trockenheit, besonders wenn er hoch liegt und den Winden sehr ausgesetzt ist. 3. Die Bindigkeit des Bodens, welche durch seinen prädominirenden Gehalt an Thon und Lehm bedingt wird; da die vorzüglichsten Früchte als Weizen, Gerste, Erbsen, Oelsaat, ei⸗ nen bindigen starken Boden verlangen, so gehet auch hiervon die Gradation des Bodens aus, welche fär den Getreidebau im Großen auch die angemeßenste Eintheilungsart zu seyn scheint und rein ökonomischer Natur ist. Zu einer richtigen und guten Bodenkenntniß ist aber überhaupt noch erforderlich, daß man sich eine Mannigfaltigkeit von Ansichten verschafft, um Vergleichungen anstellen zu können, dies übt den Blick und das Urtheil. Man kann dies von Sachverständigen von Profession vorzüglich verlangen, und wenn es einem practischen Landwirth und Gutsbe— sitzer gnügen mag, sein Feld genau zu kennen, und er dabei den Ruf eines guten Practi⸗ kers immer erhalten mag, so würde das doch z. B. für einen Oekonomie-Commissarius kei⸗ nesweges gnügen, weil man von ihm eine ausgebreitetere wenigstens von der Provinz, worin er wohnt, verlangt. Obgleich wir den Boden z. B. in den Marken durch die Namen Weitzen⸗, Gerstboden u. s. w. unterscheiden, so findet sich doch eine characteristische Verschiedenheit oft nach Kreisen und Distrikten derselben Provinz. Gerstboden im Ruppinschen, und Gerstboden im Ober— Barnimschen Kreise siehet sich wenig ähnlich, und dennoch werden gleiche Anfoderungen in Rücksicht des Ertrages an jeden gemacht Es hat mir immer nöthig und nützlich geschie— nen, den allgemeinen Charakter einer Gegend, z. B eines Kreises oder Distriktes„aufzufas⸗ n um die AE 1635 Seht n 5 284— unterscheident Wenn 05 den Boden I durch auschanung Elehzer⸗ indet man *7 i0n einen mehr oder minder sesten Zusammenhang der Erdschollen und 4—R— nach der Süns⸗ Wders zeit bei trockenem Wetter oder bei einem mäßigen Regen. Schleuniges Zerfallen der Schol⸗ len nach letzterem, würde auf einen mindern Thon oder Lehmgehalt schließen lassen, er kann aber demohngeachtet noch immer reich genug daran seyn, und nur die Einwirkung der Luft, 0 ein baldiger Wasserabzug, beides durch die Lage veranlaßt, mit einem geringen Antheile an si Mergel oder Eisenoxyd, veranlassen das schnellere Mürbewerden und Zerfallen der Schollen, dage, das anderwärts nicht gleichmäßig statt findet. 958 Man wird also zur nähern Kenntniß seiner Provinz mancherlei Beobachtungen mit Nu⸗ 0 tzen anstellen können; nehmen wir z B. die Grafschaft Ruppin: es findet sich, daß dies Rer Land eine von Nordosten nach Südwesten stark abfallende schiefe Fläche ist, alle Flüsse und 1358 Bäche, zum Theil auch Gräben, haben ihren Lauf zum Theil mit starkem Fall nach dieser gent⸗ Richtung und eilen den Flußgebieten des Rhins, der Temnitz, der Doße und endlich der Havel zu; eine bedeutende Wassermasse überschwemmt daher alljährlich die Lücher und Brü⸗ weiße cher welche an den Grenzen dieser Grafschaft liegen, nemlich das Neukammer, Cremmner, schnel Wustrauer und Frisaker Luch; dies ist ein Fingerzeig für alle Ent- und Bewässerungs⸗Ope⸗ tund rationen dieser Gegend, und zum Theil bestimmt dies auch die Behandlung der Aecker, wenig⸗ stens in einem Strich, der südwestwärts vom Ruppiner See ab liegt. Hier findet sich unter an⸗ und dern ein vorzüglicher Gerstboden, der eine bläulicht-graue, aschgrane, auch schwarze Farbe al, ei⸗ hat, seine Grundmischung ist vom Gerstboden in andern Kreisen verschieden, welche Ver— dodens schiedenheit mir aus der ermangelnden natürlichen Beimischung von Kalk oder Oxyd her— seyn zurühren scheint. Der Boden dieser Art ist schlüffig, zum Theil unbändig zum Verkrauten geneigt, hält das Wasser stark an sich und verlangt eine fleißige Bearbeitung mit dem Ha⸗ „daß ckenpflug, der recht eigends zu seiner Bearbeitung paßt; viermal pflügen, sehr häufiges eg⸗ en zu gen mit der eisernen Egge ist sehr nöthig. Der Hackenpflug, in andern Gegenden der Mark bon nicht gebräuchlich, scheint eigends für diese Gegend erfunden zu seyn, er geht mit Leichtig⸗ utsbe⸗ keit für Führer und Gespann tief, zerreißt die im Frühjahr vorhandenen Kräuterwurzeln racti⸗ leicht, wirft die Erdschollen nicht um, sondern läßt sie unregelmäßig stehen oder fallen, wo⸗ 8 kei⸗ durch sie viel Berührungspunkte mit der Luft erhalten u. s. w. Dieser Boden wird am besten zur Gerste benutzt, wenn gleich er oft stark genug wäre, Weizen zu tragen. Der Un⸗ on der terschied zwischen diesem und anderem Gerstboden dringt sich auf, man kann ihn nur richtig Hen U. schätzen in sehr trockner Jahreszeit und nachdem man ihn zu allen Umtriebsperioden gese⸗ dreisen hen hat. Die Schaafhütung will auf solchem Boden mit Vorsicht betrieben seyn, desonders Ober⸗ wenn er Senken hat, wo er stets, statt mit Gräseren, mit der großen Mire überzogen zu zen in seyn pflegt. eschie Aehnlicher Boden, 0— ebenfalls zum Gerstb zboden gehört, und der nicht sehr verrotteten ufas⸗ sondern lieber langen Mist erfordert, findet 15 im Hadellande, wo er dieselben Eigen⸗ berbe⸗ schaften, aber eine gelbgrane Farbe hat; Oulateh es nun auf die Farbe des Bodens nicht n zu immer ankommt, so muß man sich dennoch hüten, darauf gar nicht achten zu wollen, weil 26 dies offenbar zu Täuschungen führen müßte. —————— Wendet man sich von den Flächen der Grafschaft Ruppin zu dem höher belegenen zum Theil bergigen Terrain in der Gegend von Stolpe an der Oder, so finden wir Lehm mit eingesprengtem Mergel als weit verbreitete Bestandtheile des Bodens und der umliegenden nicht cultivirten Höhen, dabei eine gute Lage zu Wasserabzügen und bequemes Terrain. Im benachbarten Kreise Ober-⸗Barnim ist dagegen der Charakter der Erdschichten wieder ganz anders, hier scheint Kalkmergel, Eisen-Oxyd und Lehm, ohne Thon, vorzuwalten, der Bo⸗ den ist häufig steinig, und es findet sich hier blauer Granit mehr und in größern Massen als irgendwo in der Mark, die Farbe und der Ton der guten Bodenarten wechselt sehr, und man findet sie zum Theil röthlich und in abfallenden Nüangen bis zum aschgrauen; kaltgründiger Boden ist hier häufig. Man findet in diesem Kreise Schwefelkies, braune Kohle, eisen- und schwefelhaltige Quellen, Thonlager, viel Mergel und Sand, und daher kann man ihn mit andern Kreisen nicht gut in Vergleich stellen. Das Land Teltau dage— gen mit seinen ebenen, weiten, offenen, ungeschützten Feldmarken bietet wieder andere Er— scheinungen dar. Zwar findet man hier keinen reichen Boden, aber doch fruchtbaren. Die Unterlage der ackerbaren Fläche ist flachstehender Lehm. eergel kommt häufig vor, und eben wegen seines Untergrundes scheint sich der Boden noch wider alles Vermu⸗ then, ohnerachtet seiner hohen, gegen die Winde gänz ungeschützten Lage, immer ziemlich frisch zu erhalten. Einfriedigungen durch Bäume und Erdwälle gegen die auszehrenden Winde wären hier vielleicht am vortheilhaftesten, während sie im Ruppinschen Schaden brin— gen würden. In den hintersten Theilen dieses Kreises endigen die Flächen um Mitten— walde, Machenow und ein großes Bruch vom Flußgebiete der Nuthe und Notte wechselt mit Anhöhen, Sandstrecken und Moorboden, welcher letztere häufig auf Kalkmergellagen ruht; bei Sperenberg findet sich ein Gipsbruch. Man muß in diesem Lande eigentlich ganz andere Begriffe vom Weizen und Gerstboden unterlegen, weil nach den Begriffen der Ein— wohner und selbst nach den ritterschaftlichen Taxations-Principien, hier eine ganz andere Classifikation wie in andern Kreisen, wenn gleich mit Beibehaltung derselben Namen, ge— macht wird. Wir ersehen hieraus, daß es an Mannigfaltigkeit der Gegenstände, die der Beobachtung werth sind, gar nicht fehlen kann, und daß, wenn schon eine Provinz hierunter so vieles darbietet, dennoch manches in den übrigen Provinzen nachzuholen ist. Ost- und Westpreu⸗ ßen, Sachsen, Pommern, Schlesien, Westphalen und Niederrhein geben die allerverschieden— artigsten Data zum Zweck der Werthschätzungen an, worüher bis jetzt noch wenig litera⸗ risch gesammelt ist, wozu aber die Oekonomie-Commissarien, wenn sie Sinn dafür haben, am allerbesten beitragen können. 4. Der Humusgehalt des Bodens. Der Humus ist eine vegetabilisch thierische Materie, welche. sich fast in allen Bodengattungen verbreitet befindet. in manchen bis zu einem Uebermaaß welches schädlich ist. Humus ist eine Hauptbedingung aller Fruchtbarkeit der Erde, aber in der Praxis wenig erkannt, weil er sich nicht abgesondert darstellt, und also nicht immer in Masse sinnlich wahrgenommen wird. Er ist hauptsächlich als die Ursache zu betrachten, * 0 * —— ———— —— zum ö mit aus welcher auch ein ganz roher uneultivirter Boden, nach erfolgter Bearbeitung, ohne aden Düngung, Früchte giebt. Er ist daher ein Hauptbestandtheil alles Bodens, und ist gleich— ain. sam als eisernes Inventarium desselben zu betrachten, denn bei erster Urbarmachung und ganz Anlegung der Felder gab er die Grundlage aller künftigen Ackercultur, indem er die ersten Bo⸗ Früchte gab, deren Abgänge wieder zu seiner fernern Cultur verwendet wurden. Ohne die— sen wichtigen Bestandtheil würde der Boden wenig und anhaltend gar keine Frucht geben, assen 6 folglich auch kein Ackerbau möglich seyn, weil kein Düngungsmaterial erzeugt werden könnte. uen; Gewöhnlich ist der Humus des Ackers mehr rein vegetabilischer Natur und aus der Zer— gune störung von Pflanzenstoffen entstanden. Da cultivirte Felder wenig Spuren von den na— aher türlichen ursprünglichen Bestandtheilen mehr zeigen, vielmehr durch die Cultur bereits Jahr— age⸗ hunderte lang die natürliche Bodenmischung künstliche Abänderungen durch Düngung und— Er⸗ Bearbeitung erlitten hat, so ist auch von dem natürlichen Antheile von Humus im Acker Die nicht eigentlich die Rede, und bei der Bodenschätzung kann daher der Humusgehalt nur und vorausgesetzt, nicht sinnlich wahrgenommen werden, nemlich derjenige Antheil, der von Na— rmu⸗ tur in selbigem ist, wogegen der Theil, welcher durch die Düngung ihm wieder zukommt, nlich eigentlich kein Gegenstand der Bodenschätzung ist, denn nur die natürliche Beschaffenheit nden des Bodens, in Hinsicht auf seine Fähigkeit Früchte zu tragen, soll geschätzt werden. hrin⸗ Ich führe daher den Humusgehalt des Bodens hier mehr um der Vollständigkeit als um itten⸗ der eigentlich präctischen Wahrnehmung wegen an, und bemerke, daß es dagegen von höhe— selt rer Wichtigkeit ist, den Humusgehalt im Wiesenboden genau zu beachten, worauf wir bei agen dem Kapitel von der Schätzung der Wiesen zurückkommen werden. ganz 5. Die Tiefe der ackerbaren Erdoberfläche. Wenn man bei näherer Untersuchung des Bodens Ein⸗ mit dem Spaten findet, daß seine Oberfläche bei einer bedeutenden Tiefe gleichartig beschaf— dere ö fen ist, so ist dieses bekanntlich eine sehr gute Eigenschaft, welche gestattet, den Boden stets ge⸗ tief zu pflügen und eine große Masse Erde in guten Culturstand zu versetzen, wodurch die Früchte Gelegenheit haben sich fest zu bewurzeln, viel Nahrungsstoff anzuziehen und sich tung eeeichlich zu bestauden. Eine Erdkrume von 6— 18 Zoll Tiefe, ehe der rohe Untergrund ieles angegriffen wird, ist daher von hohem Werth, und man wird einsehen, daß der Werth sich pre⸗ vermindern muß, wenn die Erdkrume nur so flach wäre, daß man sich hüten müßte über shel⸗ ö 4 Zoll tief zu pflügen, in Besorgniß einen todten und schlechten Untergrund herauf zu brin— tera⸗ ben. Glücklicherweise tritt dieser Umstand, zwar nicht selten, aber doch nicht anhaltend auf iben, großen Flächen ein, dennoch muß aber die Untersuchung darauf gerichtet werden. ů Die Bodenarten werden in den Marken der preußischen Staaten gewöhnlich nach den elche. Früchten benannt, die hauptsächlich darauf gebauet werden, und da diese Benennung land— naaß üblich und nicht unangemessen ist, so ist sie auch überall verständlich. In Ost- und West— aber preußen gebraucht man diese Benennungen gewöhnlich nicht, sondern man unterscheidet umer starkes Land, in dem der Thon und Lehm überwiegend vor dem Sandgehalte ist; mitt— hten, ö leres Land, worin zur Hälfte Thon oder Lehm, und zur andern Hälfte Sand zu berech— —————— π——— nen; leichten Boden, wo der Sand das Uebergewicht hat; endlich ganz sandigen Bo⸗ den oder Torfland. ö ö Diese Benennungen kommen ohne Zweifel daher, weil in jenen Provinzen keine so große Verschiedenheit des Bodens auf einzelnen Flächen angetroffen wird, wie in den Marken, und man ist daher überall von der Bind igkeit des Bodens vi welche man in—⸗ dessen, bei anderer Namensbezei chnung, in den Marken gleichfalls überall beachtet, wenn sie auch nicht jedesmal ausgesprochen wird. Daß man in Preußen ganz sandigen Boden. oder Torfland sagt, kommt wohl nur von örtlichen Verhältnissen her, weil man sandigen Torfboden oft vorfindet, wogegen anderwärts der Zortls den(z. B. in der Neumark) viel Vorzüge vor gewöhnlichem Sandboden hat. Die ritterschaftlichen Taxations-Principien der alten Brandenburg⸗preußischen Provinzen mitteln die Güte und den Ertrag des Bodens nach histor ischen Angaben aus, beruhen also auf Erfahrungssätzen. Diese sind in Ansehung der Einsaat und zum Theil auch des Körner ertrages sehr richtig, und durch viele Erfahrungen bestätiget, dagegen übergehen sie Rmde Umstande, die bei der Bodenschätzung in Betracht kommen, die aber zum Zweck des Credit⸗ werkes, wel 4.— 5 blos Sicherheits⸗Taxen bedarf, die nach einer ganz eigenen Form, unter dem h wahren Werthe, entworfen werden, nicht durchaus nothendig erscheinen. Da wir indessen, wie bereits bemerkt, die ritterschaftlichen Principien nicht zur Richt⸗ schnur für ans annehmen können, so müssen wir über die eigentliche Classification des Bo dens hier ein Mehreres sagen. 8 Principien gründen die Ertragssätze des Bodens mcht nur auf seine natürliche Beschaffenheit, sondern auch auf die Düngung, die er in Fewissen Jahren erhalten kann, und welche zun n Theil wieder vom Wiesenverhältniß abhängt. Dies kann für unsere Zwecke nicht passend seyn, da es uns darum zu thun ist, gew zisse Normalsätze aufzufinden, nach welchen der Reinertrag zu berechnen, wobei wir uns von äußern Umstän⸗ den und Verhältnissen möglichst unabhängig machen müssen. Auch liegt in jenen Principien ein Widerspruch, der sich erfahrungsmäßig als solcher bestätigt, folglich einen Irrthum ent⸗ hält. Bester Weizenboden wird in der Uckermark derjenige genannt, der in den ersten vier Tragten nach der Düngung guten Weizen und Gerste trägt, zweite Klasse des Weizenbodens trägt nur in frischer Düngung Weizen, dann Gerste und hiernächst Roggen und Gerste. Hin⸗ sichrlich dieser zweiten Klasse gestehet man dasselbe dem Weizenboden zweiter Klasse im Tel⸗ tauschen, Glien⸗, und Lövenbergschen, Ruppinschen Kreise zu, und bei den Höhegütern des Oberbarnimschen Kreises wird angenommen, daß das Gerstland von so vorzüglicher Güte sey, daß es Weizen trägt oder tragen kann; so mit dem Haferlande, welches so gut ist, daß es bei vermehrter Düngung Gerste tragen kann, und hiernächst wird wirklich für die Höhegüter erster Klasse in diesem Kreise Weizenacker erster und zweiter Klasse angenommen, Einsaat und Ertrag aber unter den Uckermärkschen Boden von gleicher Bennung gestellt. Zu geschwei⸗ gen, daß hierin etwas sehr willkührliches ist, so liezt auch in der ganzen Classificationsart etwas, was mit der Culturmethode nicht zu vereinbaren, denn z. B. grade da, wo in der Uckermark der beste Weizenboden ist, sind wenig oder keine Wiesen, und demt ach kan ndieser Boden —— odel meh sond Jah bon Mah sand Heise — 27— Bo⸗ ö ö Boden nach einer Düngung vier Weizentrachten geben, unter gleichen Umständen giebt die ost zweite Klasse nur eine Weizenerndte, und Wer ist bei dieser Klasse derselbe Fall in den an⸗ kken dern vorhin genannten Kreisen, die inten einen Uebertluß an Wiesen haben. Hieraus folgt notorisch, daß das Wiesenverhältniß die Natur des Bodens durch angeblich reichere 14 Düngung nicht ändert, sonst würde im Ruppinschen und Havelländischen gewiß weit mehr 4 Weizen gebauet, als geschiehet, wogegen dieser Anbau in der Uckermark beschränkt werden Woen. müßte, auch muß der Weizenboden erster Klasse in Oberbarnim sich sehr unterscheiden vom digen Weizenboden erster Klasse in der Uckermark. Uebrigens ist auch gewiß, daß ein vortheilhaftes Rei Wiesenverhältniß, folglich größere Dünger-Erzeugung, nicht immer dazu benutzt wird, eine Bodenklasse stärker zu düngen, als sonst der Fall seyn würde, sondern dazu, um den Dün⸗ inzen gungsstand der Felder überhaupt mehr auszudehnen, folglich der gewöhnlichen Dreifelder Re-⸗ also gel gemäß, mehr Acker im Brachfelde auszudüngen. Dies letztere ist auch ganz den Erfah— ö ruer⸗ rungssätzen entsprechend, daß ein Acker ein Maximum im Ertrage hat, über welches das stär⸗ anche kere Düngen doch nichts hilft, und daß man einen Acker durch zu starkes Düngen auch scha⸗ kedit⸗ den könne. Wären diese ökonomischen Thatsachen nicht gegründet, so würden Güter, welche dem neben 500 Morgen Gerstacker 1000 Morgen schöne Wiesen haben, sofort Weizencultur einfüh— ren, eben genanntes Verhältniß ist aber häufig vorhanden, und dennoch bemerken wir keine licht⸗ Weizencultur daselbst. Bo⸗ Daß man im Ruppinschen, Havelländischen u. s. w. hin und wieder Weizen auf Boden nicht bauet, der kein Weizenboden ist, kann nicht geläugnet werden, es ist diese Cultur aber nicht vissen im Großen eingeführt, und mehrentheils nur zum eignen Hausbedarf, besonders beim Dies Bauernstande. lsätze Wenn jede Bodenart vermöge ihrer Grundmischung, und nach den Haupteigenschaften die astän⸗ wir oben angedeutet haben, einen Kraftgrad hat, der die Erhaltung ihrer Erzeugungsfähigkeit cipien für eine gewisse Frucht oder für mehrere sich folgende in sich selbst bedingt, so kann nach neuern ent⸗ Principien dieser Kraftgrad nächst dem Körnerertrage aus ihrem Strohertrage am besten be⸗ vier stimmt werden, weil dieser die mögliche D Düngererzeugung bestimmt, und also der Boden zu⸗ odens ück erhalten kann, was er an Kraft verloren. Dies ist im großen Ganzen und in complexu Hin⸗ wirthschaftlicher Verhältnisse der richtigste Anhalt für die Schätzung, indessen treten andere u Lel⸗ ö Umstände dazwischen, die diese Norm wieder verdunkeln können, sobald von der Allgemeinheit u des der Wirthschaftsführung auf das specielle geschlossen wird. In Wirthschaften, sie seyen groß seh, oder klein, wird an eine ganz regelrechte Stroh- und Düngervertheilung nicht gedacht, viel— 6 es mehr richtet sich dieselbe nach der Erfahrung, nach eingeführtem Gebrauch und nach den be— güter Tettdern Absichten des Besitzers. Das sogenannte dreijährige Roggenland giebt um's dritte t und Jahr eine Stroherndte, bekommt dieselbe aber nie im Dung zurück, sondern der Dung hier— Hwel von gehet den bessern Bodenklassen zu. So ist es mit dem Dung der vom Heu kommt, und nsart man siehet nur überall bestätiget, daß man in der Regel immer bemüht ist, den Düngungs⸗ der stand progreßiv nach der Fläche zu erweitern. Da nun jeder vernünftige Wirth natürlicher— dieser 3 darauf zunächst bedacht ist, seinen Dünger so zu vertheilen, daß der bessere Boden den Beden I. Abtheilung. ö 3 1 — 18— mehreren bekommt, weil dies am besten rentirt, so bleibt die Strohberechnung dennoch immer die sicherste Norm, wenn gleich nach dem Gesagten höchstwahrscheinlich, daß er, hinsichtlich des verbrauchten Heues und Strohes von ungedüngten Außenländereien, noch etwas mehr wie— der bekommt, als er an Düngermaterial geliefert. Dieses Mehrere entgehet uns aber in den Berechnungen, welche nur auf große Durchschnitte, und auf das Uebliche, basirt werden kön⸗ nen, und es würde überflüssig seyn, dieserhalb in ängstliche Details überzugehen. Jedenfalls uß nach dem Gesagten angenommen werden, Weizenboden sey Weizenboden nach den oben angegebenen Eigenschaften, er liege nun in der Uckermark, in Oberbarnim oder Teltau, und eben so mit jeder andern Bodengattung. Die ritterschaftlichen Prineipien, welche bekanntlich nach Domainen-Anschlagssätzen gemacht sind, verbürgen übrigens auf eine unzweideutige Weise die Beobachtungen, die man schon seit langen Zeiten über die Bodenarten in den ver— schiedenen Kreisen gemacht hatte; man hat aber in neuern Zeiten diese Beobachtungen weder verfolgt, noch sie unter einen richtigen Gesichtspunkt gebracht, weshalb die Sache auch immer und um so mehr dieselbe geblieben, als diese Prineipien gesetzliche Anwendung finden. Man bemerkt, daß in einigen Kreisen Unterabtheilungen in den Bodenarten gemacht sind, z. B. beim Haferboden, allein es ist dies weiter nicht motivirt und ward als etwas Bekanntes vor— aus gesetzt, immer nur das Aussaatsmaaß, so zu sagen, als Erkennungszeichen, hingestellt, übrigens oft bei ganz gleichen Aussaaten doch oft ein sehr verschiedener Ertrag angegeben, denn Weizenboden zweiter Klasse giebt bei 22 Metzen Aussaat auf den Morgen in der Ucker— mark Efachen, und im Teltauschen Kreise bei 20 Metzen Aussaat nur 5fachen Ertrag, bei er⸗ sterem ist neunjährige, bei letzterem dreijährige Düngung vorausgesetzt, also die Güter in beiden Gegenden unter sehr verschiedenem Culturstande gedacht, dennoch möchte wohl Niemand in die Versuchung kommen, dergleichen Uckermärkischen Acker gegen Teltauschen zu vertauschen. Die für manche Kreise gemachte doppelte Unterscheidung der Grundstücke nach 3, G oder gjäh— rigem Düngungsstande, und dann noch wieder die Unterabtheilung der guten und schlechten Gegenden, beweiset nur die wenige Uebereinstimmung, in welche die Erfahrungen beim Do— mainenwesen gebracht worden. Aus diesem allen bestätiget sich die Nothwendigkeit für Sach⸗ verständige, sich in den verschiedenen Kreisen seiner Provinz genau zu orientiren, und sich durch bloße Namen und Gewohnheiten von eigner Untersuchung nicht abhalten zu lassen, wor⸗ über ich oben Pag. 15. schon einiges ängedeutet habe: Die Bodengattungen in hohen Gegenden unterscheiden sich nun nach den üblichen Benen⸗ nungen folgendermaßen: 1. Bester, fehlerfreier Weizenboden, reicher Thonboden, er enthält gegen 70 Procent Thon, im übrigen Sand, Mergel und Humus, welche letztere drei Bestandtheile ihn gleichzeitig fruch— bar und leichter bearbeitbar machen; es wird vorausgesetzt, daß seine Lage, die 10— 12 Zoll tiefe Ackerkrume und sein Untergrund, ohne Tadel sind. Die Einsaat 1 Scheffel 6 Metzen pro Morgen in Weizen und Gerste, 1 Scheffel 2 Me⸗ tzen bei Erbsen und Wicken. Der Ertrag ist 12— 14 Scheffel pro Morgen in Weizen und Gersie Hülsenfrüchte 9 Scheffel. ö 363— * äS.—‚RRRe Ahier Dieser Boden findet sich bei uns selten, mehr aber im Magdeburgschen, Anhältischen, des Halberstädtischen und in den Weichselgegenden. i Da sein Strohertrag sehr stark ist, so ermangelt ihm eine dreijährige Düngung niemals.; en Seine Graswüchsigkeit ist indessen nicht stark, wie bei allen bindigen Bodenarten, bei wel kön⸗ chen das Getreide dicht und geschlossen stehet, und kein Gras aufkommen läßt, es sindet hfall sich bei feuchtem Wetter, und daher gewöhnlich erst spät. ö oben 2. Weizenboden, guter, bei uns erster Klasse genannt. Er unterscheidet sich vom obigen nur und ö in Hinsicht seiner Gemengtheile von Sand und Huümus, wogegen er dennoch mehrentheils ntlich Kalk und Mergeltheile noch genug hat, um seine Bindigkeit zu mäßigen. eutige Die Einsaat ist in Weizen und Gerste 1 Scheffel 4 Metzen, in Hülsenfrüchten 1 Scheffel. ver⸗ Der Ertrag 10— 11 Scheffel in ersterm, in letzterm 8 Scheffel. Er kann vermöge sei weder nes Strohertrages, und besonders wegen des Hülsenfruchtbaues, in dreijäh— mmer rigem Dung gehalten werden. Man Seine Graswüchsigkeit ist stärker wie bei No. 1, besonders wo er den wehresen Mer⸗ 5. B. gel enthält. bor⸗ 3. Weizenboden zweiter Klasse. Diese Bodengattung ist, wenn wir der physischen Classifika— estellt, tion folgen, eine Abart der beiden erstern, indem er bei 70— 80 Procent Thonerde, und geben, durch weniger Kalk- und Humusgehalt eine Zähigkeit besitzt, welche seine Beackerung schwer, Ucker⸗ und seinen Ertrag unsicher machen. In der Praxis versteht man unter dieser Benennung bei er⸗ oft eine ganz andere Bodenart, die mit den Gemengtheilen dieses Bodens wenig Aehnlich— heiden keit hat, z. B. im Teltauschen, Ruppinschen u. s. w., wo der sogenannte Weizenboden zwei⸗ nd in ter Klasse diese Bindigkeit bei weitem nicht hat. Im erstern Kreise ist diese Bodengattung sschen. eine Mittelgattung, in welcher weit weniger 99 70 mit Moorerde en ist; im Rup⸗ gjäh⸗ pinschen enthält sie zwar Thon, aber augenscheinlich einen andern, als die gewöhnliche Gat⸗ echten tung, und zwar minder bindend, ein Mittel 30 9360 Lehm und Thon mit wenigem Sande, Do⸗ aber wahrscheinlich mit rohem unaufg eschlossenen Humus vermengt. Er erfährt die größte Sach⸗ Verbesserung durch das Auffahren von Sandmergel, insofern sein Untergrund nicht eben⸗ d sich falls lauter Thon ist, dies ergeben die neuesten Erfahrungen. Er kann um so eher verbes⸗ wot⸗ sert werden, wo seine Lage gute Abzüge gestattet, welches in hügeligen Gegenden oft der ö Fall ist. Er ist auf diesem Wege, und durch fleißige Bearbeitung und Anwendung von Benen⸗ langem unverrotteten Dung, bei uns schon häufig verbessert worden, so daß seine natürli— chem Fehler nach und nach verschwinden, daher ist sein Ertrag auch nicht unbedeutend, wenn u, in gleich die Aussaat wie bei der ersten Klasse berechnet wird, und die Arbeitskosten etwas ftuch⸗ höͤher kommen. Indessen ist man auch häufig davon zurückgekommen, ihn so stark zu be— säen, und man hat gefunden, daß die Einsaat von 18— 20 Metzen hinreichend ist, wenn ö man ihn nur zweckmäßig behandelt. Bei Bestimmung seines Werths, kommt es also hauptsächlich mit darauf an, wie er bis— Me her behandelt worden, und auf eine genaue Untersuchung seiner Lage, seines Untergrundes und der Ackertiefe. Vereinigen sich diese Eigenschaften zu seinem Vortheil, so kann man —1 cheffel. seinen Ertrag im Weizen zu 6— 8 Scheffel rechnen, in der Gerste nur 5— 6 Scheffel, eben so im Roggen, im Hafer 10 Scheffel. Die Untersuchung dieser Umstände wird jedesmal ergeben, ob er so oder niedriger zu ver— anschlagen, denn es läßt sich bei einer Bodengattung, die nur durch Cultur und mögliche, zweckmäßige Meliorationen einen beständigen Werth erhalten kann, nichts positives bestim⸗ men, zumal, wenn er auf keine Weise meliorirt worden, die Witterung stets einen nachthei— ligen Einsluß auf ihn ausübt. Man wird daher oft in den Fall kommen, ihn im Werthe um ansehnliche Procente herabzusetzen. Eine gleiche Bewandniß hat es mit seinem Strohertrage, welcher, je nachdem die Be⸗ handlung zweckmäßig, und die Witterung gut, immer bedeutend seyn wird, besonders bei Winterung und Hafer; dasselbe gilt von der Ackerweide. Um über diese Bodenart nicht zu irren, muß man daher viel Umsicht anwenden, und die Eigenthümer über 560. n examiniren. 4. Gerstboden erster Klasse. Er enthält ziemlich gleiche Theile Thon und Sand, hierneben Kalk und Humus, die Wüeren tniße dieser Bestandtheile bestimmen seine Ergiebigkeit, bei sonst fehlerfreien Eigenschaften. Ist hinlänglicher Humus und Kalkantheil vorhanden, we— nigstens bis zu 5 Procent, so kann sein Sandgehalt den Thon immer noch etwas überwiegend seyn, ohne seinem Werthe Abbruch zu thun. Wo er denen an jede Bodengat⸗ tung zu machenden, im Eingange dieses Abschnitts genannten, Forderungen entspricht, ist er ganz vorzüglich in der Bestellung und Ertrag, weil erstere nicht schwer, und letzterer sehr sicher zu seyn pflegt. Es ist dies eine der Bodenarten, die nach den Bemerkungen der ritterschaftlichen Principien Weizen würden trägen können; indessen ist man darüber gegen⸗ wärtig eines bessern unterrichtet, daher ist Gerste seine Hauptfrucht, und zwar„Kn so⸗ wohl als kleine, welche immer einen guten Ertrag zu geben pflegt, insofern die Lage nicht etwan hoch und trocken, und der Untergrund Sandlage ist. Man säet in Gerste 18— 20 Metzen, Roggen 18 Metzen, Erbsen 1 Scheffel. Der Ertrag ist in Gerste 8— 10 Scheffel, in Roggen 7 Scheffel, Erbsen 4— 5 Scheffel. Die Ackerweide ist auf diesem Boden vorzüglich gut, da seine milde, Feuchtigkeit haltende, warme Erdkrume, 5 Graswuchs sehr befördert, hin und wieder aber mit der großen Mire überzogen, welche als Schaafweide nicht günstig ist. Sein Scheherttan ist ebenfalls vorzüglich, und überhaupt empfiehlt sich dieser Boden durch seine Sicherheit im Ertrage, daher er auch in den Marken besonders geschätzt, und vom gemeinen Manne als die Brodkammer betrachtet wird. Serstboden zweiter Klasse. Er unterscheidet sich vom vorhergehenden durch einen stärkern Sandgehalt, 70 75 Procent gegen 25— 20 Procent Thon und einen Antheil pon Hu⸗ s und Kalk. Vermöge dieser Gemengeverhältniße leidet er leicht an Trock henheit, daher es gut ist, wenn sein Untergrund lehmig und daher wasseraufhaltend i ne ebene, tiefe Lage sagt ihm zu, wenn nur demohngeachtet Abzüge anzubringen sind. Er Whar nicht Krafr genug, um, —6⁸—— + ⁊ —— 21— fel, wie der vorhergehend genannte, in zwei Umlaufsperioden, zweimal Gerste und zweimal Roggen zu tragen, sondern er wird in zweiter Tragt mit Hafer bestellt, jedoch leidet dies W⸗ oft eine Ausnahme, wo ihm reichlicher Dünger gegeben werden kann. irhe, Seine Ackerkrume ist oft nicht über 6— 8 Zoll. Wie alle sandige Bodenartdn giebt er sim⸗ seine Fruchtbarkeit leicht ab. Für die Erbsen hat er nicht Kraft genug, wiewohl sie den⸗ thei⸗—* noch häufig gebaut werden, misrathen sie, so disponirt er zum verquecken, und häufig zu erthe vielem Unkraut(blaue Kornblumen). Dagegen gedeihen Ertoffeln und Rüben vorzüglich, so weit er in Dung gehalten werden kann. Beim Mangel an besondern Düngerzuflüssen, Be⸗ die ihm beim Bauernstande häufig durch Waldstreu zugehen, ist Roggen, Gerste und Ha⸗ bei fer am sichersten zu bauen, weil sein Strohertrag immer noch eine ziemliche Düngung gestattet. Die Ackerweide ist vorzüglich gut. ö „die ö Einsaat 1 Scheffel in Roggen und Gerste, in Hafer Scheffel. Ertrag in Roggen 5 Scheffel, Gerste 5 Scheffel, Hafer 6 Scheffel. Er bringt in der Gerste an manchen Kalk Orten oft etwas mehr, welches jedoch nicht als allgemeine Regel angesehen werden kann. „bei Alle drei Fruchtarten sind bei guter Erndte vorzüglich vollkommen, der Roggen dünnhül⸗ we⸗ sig, Gerste und Hafer vollkörnig. ö twas 3. Haferboden. Man unterscheidet ihn in 2 Hauptklassen, feuchten und trocknen. ngat⸗ a) Feuchter Haferboden. Er hat einen starken Thongehalt von 80— 90 Procent, übrigens t, ist Sand und wenig Humus, daher ist er ein todter, schwerer, Boden, der oft zugleich noch Iterer allerlei Fehler des Untergrundes u. s. w. hat. Nicht selten ist er stark an Eisenoxyd und der Steinen, und wassergallig. Seine Beackerung ist daher schwer, und sein Ertrag karg. egen⸗ Judessen ist er nicht selten sehr verbessert worden, daher von ihm größtentheils das gilt, e so⸗ was beim Weizenboden zweiter Klasse(siehe No. 3.) gesagt worden, daher müssen die nicht Haupterfordernisse des Bodens bei seiner Schätzung vorzüglich bedacht werden. Die Einsaat ist im Roggen 18— 20 Metzen, beim Hafer ebenso. Der Ertrag beim Roggen 42 Scheffel, beim Hafer 6— 7 Scheffel. Der Strohertrag ist sehr verschieden, heffel. daher die Düngung oft ungleich. ö ende, Die Ackerweide in der Regel geringe, und bei Nässe den Schaafen ungesund. Mide Es kommt bei diesem Boden alles darauf an, ob seine künstliche Verbesserung mög⸗ lich oder bereits mit Erfolg angefangen ist, im letztern Falle steigt sein Werth allerdings, goden denn nicht alle Besitzer sind jetziger Zeit in dem Falle, ihn unaufmerksam liegen zu las⸗ Ind sen, wie er ist. ö b) Trockner Haferboden. Seine Gemengtheile sind Sand von 60— 80 Procent, und Thon rkern— 20, Pideu⸗ Win enen Hünzis und Kalt. Man siehet aus diesen Bestand⸗ Hu⸗ Iten⸗ 5 15 so sblerdt nicht me, wenn sonst die bekannten Erfordernisse bei ihm vorhanden, und der Eigenthümer im Stande ist, ihn gehörig in Cultur zu nehmen. 1 is iweite E sandigen ni Kutend⸗ flache Krume⸗ hohe Lage und ein⸗ i gemengte Eisenerde, sehr unbanwürdig. Dagegen scheint diese Bodenart, wo ihr di eben bemerkten Fehler nicht aulleben, nur aus Gewohnheit des frühern Wirthschaftsver— —— 00 I — 2 * — 1 46.. — 4— —* C zurück gesetzt zu seyn, besonders auf großen Feldmarken, wo der Werth des Bo⸗ dens überhaupt oft nicht genau geschätzt wurde. Die jetzige Erfahrung bei Bonitirungen bestätiget zur Genüge, daß man fehlerfreien Boden von dieser Grundmischung, wenn er nur nicht an den äußersten Enden großer Feldmarken liegt, nicht ohne Rüge als Ha⸗ ferboden ansprechen läßt, und ihn als Gerstland zweiter Klasse betrachtet wissen will. Die Qualität dieses letztern nimmt er bei guter Behandlung und Düngung auch wohl an. Dieselbe Bewandniß hat es mit einer in den ritterschaftlichen Principien angenommenen zweiten Klasse des trocknen Haferbodens, welcher nur allenfalls durch größere Dürre und Rohheit sich auszeichnet, in seinen Gemengtheilen aber nicht wesentlich von ersterm un— terschieden ist. Nach der herrschenden Idee von dieser Bodenart wird ihm, je nachdem seine Entfer— ö nung vom Hofe ist, kein Dung oder doch nur wenig zu Theil, und er wird nur auf Rog— gen und Haser benutzt. Seine Lage und seine sönstigen Haupterfordernisse müssen daher bestimmen, ob er eine so ganz geringe Schätzung verdient. An Einsaat rechnet man in Roggen 1 Scheffel, Hafer 15 Scheffel. Sein Ertrag ist 4— Dung an Roggen 4— 5 2— Hafer 4— 5 Scheffel. Sein Strohertrag ist ter solcher Behandlung nicht reichlich. Fehlen ihm die eben angegebenen besten Haupt⸗ 0. ö ——9 SNCHN roiheiden und ist er vielleicht noch mit Steinen und Eisenerde vermengt, so ist er freilich wenig bauwürdig. Dennoch habe ich Boden der letzten Art, welcher noch obenein viel Eisenocher enthielt, von kleinen Leuten— 9238 ker Düngung zum Bau der kleinen (Teltauer) Rüben mit Vortheil benutzen sehen. An manchen Orten mag also sein Pacht⸗ ertrag den Ertrag durch eigne Bestellung weit aber rwiegen, dann ist man jedoch berechti⸗ get anzunehmen, daß dies nicht dem Boden, sondern den Einrichtungen des Besitzers, — beizumessen sey. 6. Dreijähriges Roggenland, Sa. Ein Gemenge von 90 Procent Sand und etwa 10 Procent, oft weniger, Thon mit dem wenigf ien Gehalt an Humus. Gewöhnlich trägt dieser Boden um dritte Jahr Roggen ohne Dung, bei einer Einsaat von 10 Metzen einen Ertrag von kaum 2 Scheffeln. Die folgenden Jahre bleibt er zur Schaafweide liegen, welche nicht ganz schlecht ist, wenn die Fläche etwas niedrig und frisch liegt. „. Moorboden. Kommt in den Marken häufig vor und unterscheidet sich in seinen Gemen⸗ geverhältnißen und in seinem ökonomischen Verhalten gar sehr von den übrigen Bodenarten. Zu dem eigentlichen Niederungsboden kann man ihn nicht füglich rechnen, da er sich an ö Stellen findet, die nicht Niederungen genannt werden können. In der Regel hat er eine ganz schwarze Farbe und zeigt wenig Zusammenhang und Bindigkeit, doch findet er sich mit mehrerem Thon gemischt, wodurch er sehr verbessert wird. Seine Farbe deutet auf vegetabilischen Humus durch zerstörte Pflanzenstoffe, und nicht sel— ö ten ist er aus abgetrockneten Elsenbrüchen entstanden. Ruht er, wie oft zu bemerken, auf weißem Sande, so hat er geringen Werth, eben so ist sein Verhalten zweifelhaft, wenn er ö eine reine Kalkmergellage unter sich hat. Oft ist er nur bloßer schwarzer Sand, und hat —— Bo⸗ alsdann wenig Werth. Sobald er indessen nur mit mäßigem Thongehalt versehen ist, steigt Ugen sein Werth vorzüglich. Seine Fruchtbarkeit giebt er leicht ab, und der gemeine Mann in er nennt ihn wegen seiner Lockerheit futtig, ein Ausdruck, welcher im Teltauschen gebräuch— Ha⸗ lich ist. Zum Wintergetreide ist er nicht geeignet, wenn er nicht bedeutenden Thongehalt Die hat; ermangelt ihm dieser, so widerstehen die zarten Pflanzen den Winden nicht, es bildet Han. sich um jede eine runde Oeffnung, gleichwie wenn man einen Stock oft in der Erde her⸗ nenen umdreht, und die Pflanze vergeht. Dagegen ist er vorzüglich geeignet und benutzt zum und Flachs- und Haferban, zur Gerste, je nachdem er bindiger ist. Er wird im Wechsel mit un⸗ dieser Cultur gewöhnlich wieder zur Weide niedergelegt, wo er sich bald wieder begrünt. Da er von einer Düngung nur eine Halmfrucht und dann Erroffeln trägt, hierauf aber ütfer⸗ wieder zur Weide liegen bleibt, so dürfte er mit Gerstboden der zweiten Klasse gleichen Rog⸗ Werthes seyn. Sein Ertrag an Sommerstroh ist reichlicher wie beim Gerstlande. Die Ein— daher saat bringt man auf 20 Metzen aus; den Ertrag in Hafer 6 Scheffel. Man findet diesen Boden nur stellenweise, besonders im Teltauschen, und hin und wieder ag ist im Havellande. Am besten benutzen ihn kleine Landwirthe zum Flachsbau, wo das Produkt ag ist sich durch Zartheit, Glanz und Weiße auszeichnet. aupt⸗ 8. Torfboden. Er scheint seine Entstehung ganz aus vegetabilischen Ueberresten und mit an-⸗ ist er dern Erdarten vermischt, erhalten zu haben. Er unterscheidet sich vom Moorboden durch benein seine braune Farbe, ziemlichen Zusammenhang und faseriges Wesen, ist aber übrigens größ⸗ fleinen tentheils leicht, insofern ihm nicht viel mineralische Theile beigemischt sind. Das Wasser Jacht⸗ hält er gern an sich, und es kommt daher ebenfalls viel auf seinen Untergrund an. Aus rechti⸗ gleichen Gründen wie der Moorboden, ist er zum Wintergetreide nicht geeignet, dagegen sthers, gedeihet der Hafer ganz vorzüglich und giebt starken Strohertrag, die Körner sind indessen nicht die schwersten. Wiclen zu Heu, ja sogar Erbsen, habe ich hänfig bauen sehen, erstere etba mit gutem Erfolg. Der Flachs gedeihet auf ihm ebenfalls vorzüglich, hat jedoch oft viel mit Unkraut zu schaffen. ö insaat Man läßt ihn im Wechsel zur Weide liegen, wo er sehr grasreich ist. Der Thon ver⸗ er zur bessert ihn außerordentlich. Nach zwei Getreidetrachten gehet er wieder zur Weide über— 9 liegt Die Einsaat ist im Hafer 7 Scheffel. Der Ertrag 8— 9 Scheffel. Da ihm nach seinem Genen⸗ Strohertrage eine 00 Düngung gegeben werden wür⸗ so wird er auch stark zum Ertoffel— 11 bau benutzt, die Frucht ist aber nicht sehr schmackhaft. ö Bringt man im Umlauf seinen sch an Weideertrag mit in Anschlag, so hat es kein Bedenken, ihn dem guten Gerstlande im Er— ö trage gleich zu setzen. ig und ö ö ö t wird. Bereits im Eingange zu diesem Abschnitte Pag. 11. habe ich mich im Allgemeinen über ht sel⸗ die Methode den Ackerboden zu schätzen, ausgelassen, muß jedoch hier noch einiges nachtragen. m, auf n kann immer eigentlich nur rein ökonomisch seyn, da der Ackerbo— enn er den zur Zeit nicht mehr als 2—.— Material vor uns liegt, sondern größtentheils bereits künst⸗ und hat liche Einwirkungen und Veränderungen erfahren hat, und in ein gewisses Verhältniß zu an— 22=., ii‚iꝑ‚i‚ettee 7 4d 24.— dern Dingen gesetzt ist. Dieses Verhältniß ignoriren zu wollen, würde offenbar nachtheilig 1 seyn und zur Willkühr führen, weil wir alsdann den Boden in einem isolirten Zustande be⸗ 0 trachten, in dem er doch offenbar nicht ist; dies ist also in praxi gar nicht thunlich. Wenn ein Boniteur erklärte, er müßte den Weizenboden zweiter Klasse deshalb unter das Gerstland erster Klasse setzen, weil jener zu thonig, so würde das allgemeine Urtheil nicht jedem Eigen⸗ thümer gefallen, sondern man würde unter zehn Fällen wahrscheinlich neunmal entgegnen, N daß die Mängel dieses Bodens, welche zumal nicht überall in gleichem Maaße vorhanden sind, sehr wohl verbessert werden können, und daß das Interesse des Wirths hierzu schon von selbst auffordere. Man wird also eine mögliche Melioration immer voraussetzen müssen, man wird finden, daß sie häufig erfolgt sey, folglich wird man den Boden immer in dem Verhält⸗ ö 0 niß, gebunden, betrachten müssen, in welchem er vermöge des Wirthschaftsbetriebes besteht, also ein rein ökonomtsches Verhältniß, dieses, die Mengetheile der Erdarten, Lage, Unter⸗ is, grund, Tiese der Krume, mögliche Wasserabzüge u. s. w. müssen also gleichzeitig in Erwä⸗ V gung gezogen werden, um richtig zu schätzen, dabei kann man sich dennoch von äußern Um⸗ H anden und Verhältnißen(wie Pag. 16. angedeutet ist) möglichst unabhängig erhalten, denn ric die mögliche bessere Düngung durch äußere Zuflüsse ist unter jenen ͤͤußern Umständen nicht ge⸗ Ih. meint, und die zu machenden Voraussetzungen beschränken sich nur auf vorzunehmende mechani⸗ des sche Verbesserungen des Bodens, welche der eigentlichen Cultur vorengehen müssen. Mir dul liegt ein Beispiel vor, wo hauptsächlich die Lage gewisser Bodenarten, Veranlassung zu ver⸗ not schiedenen Meinungen über ihren Klassenwerth giebt. Gegen die Lage an sich, kann eigent⸗ 101 lich nichts gesagt werden, da ste gesund und tadellos ist, aber die Entfernung vom Dorfe ist sehr Hel groß, und der übrigens gute Boden ohne Dungkraft, wenn nun z. B. dieser Boden als gu⸗ beke tes Gerstland angesprochen worden, so protestiren diefenigen gegen diesen Ausspruch, welche Hab näher gelegenen und gedüngten Boden dieser Art im Verfolg der Separation abtreten, und horh jenen zum Theil wieder annehmen sollen. In Rücksicht des Düngungszustandes sind hier für 0 den Commissarius schon Auskunftsmittel zu treffen, was geht dies aber den Boniteur an, der sek! Gerstboden schätzt, mit und ohne alte Dungkraft, wo er ihn findet? was geht es ihn an, De daß die Dorfzemeine eine Feldmark von 5000 Morgen besitzt, und daß sie noch nicht davon 9.h in Dung erhalten kann, folglich in dieser Beziehung nur die nächsten Umgebungen des Dor⸗ sind fes in die beste Cultur setzt. Der Boniteur wird also seine Schätzung, unabhängig von der dent individnellen Lage der Einwohner, vornehmen, er wird bessere Wirthschaftsverhältniße suppo⸗ iige niren und nicht fragen, daß jenes Gerstland nur alle drei Jahre mit Hafer abträgt. Die Stel Sache ist gehoben, wenn einzelne zum Abbau geneigt sind, sie erhält eine veränderte Gestalt, auden wenn ein großer Zutsbesitzer Mitglied an der Feldmärk wäre, welcher ein Vorwerk etablirt. gene Tausend ähnliche, aber immer verschiedene Fälle, treten beim Separationswesen ein, wo man Hiedt immer dennoch auf das wirthschaftliche Verhältniß zurückgeführt wird, und wo sich die Ue⸗ buf berzeugung aufdringt, daß dasselbe immer nicht ganz aus den Augen gesetzt werden kann. 50 Man muß daher das eine thun und das andere nicht lassen. Der Boniteur spricht die Klasse aus, möglichst ohne zuviel Rücksichtsnahmen, der Beurtheilung des Commissarii, allenfallt 0 mit 8 heilig de be⸗ Venn siland Ligen⸗ egnen, anden nbvon man chält⸗ esteht, Unter⸗ Erwä⸗ Um⸗ „denn cht ge⸗ chani⸗ Mir à ver⸗ eigent⸗ ist sehr ls gu⸗ welche und ier fü m, der hn an, davon 8 Dor⸗ von der subpo⸗ . Di Gestalt, etablirt. oo man die Ue⸗ fann. Klasse Uenfalls mit mit Wiederzuziehung der Boniteurs oder Schiedsrichter, muß überlassen bleiben, ob Vermin— derungen im Werthe nach Procenten, nach Lage und Umständen zulässig. Nicht selten ist der Fall umgekehrt, und der schlechte, fehlerhafte, aber sehr zu verbessernde Boden, liegt nahe um das Dorf her. Bei einiger Aufklärung und Bedeutsamkeit der Besitzer wird man sich hier über Clafsiftcationsstreitigkeiten bald einigen. Ich hoffe, mich hiermit dem geehrten Leser über die Sache verständlich genug gemacht zu haben, und erhalte bei der Lehre von den Plänen dielleicht noch Gelegenheit, darüber beiläufig noch einiges beizubringen, für jetzt wenden wir uns zu dem Abschätzungsverfahren selbst. ö Das Geschäft des Bonitirens oder Abschätzens geschiehet nunmehro unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und Verhältnisse in folgender Art: ‚ Es ist dazu zunächst erforderlich, daß die abzuschätzende Feldmark vermessen und eartirt ist, weil außerdem das Ganze ein unvollständiges, seinen Zweck verfehlendes, Machwerk seyn würde. Ist diese Vermessung geschehen und das Brouillon der Charte gemacht, so wird fol⸗ gendermaßen overirt: die gewählten Abschätzer, welche nach Vorschrift der Allgemeinen Ge⸗ richtsordnung Th. J. Tit. 10.§. 202. in Gegenwart der Partheien zuvor vereidet werden, und ein über diesen Akt aufzunehmendes Protocoll unterschreiben müssen, begeben sich in Begleitung des Commissarii und Feldmessers auf die Feldmark, und gehen solche nach allen Richtungen durch. Der Commissarius muß hierzu einen Tag wählen, wo weder Regen zu befürchten, noch dem Regen vorhergegangen ist, weil die Näße des Bodens demselben ein ganz neues, täuschendes Ansehen giebt. Es wird vorausgesetzt, daß der Commissarius schon längst die Feldmark oft, und im genauesten Datail besehen hat, er wird also die Abschätzer mit allem bekannt machen, worauf sie nothwendig zu achten haben, und was auf die Schätzung Einsluß haben kann. Bei dieser ersten General Besichtigung wird die Feldmark überhaupt nach den vorhandenen verschiedenen Bodenarten, dem Untergrunde, der ackerbaren Oberfläche und auch hinsichtlich ihrer Gestaltung und Lage u. s. w. I.§. 3 und 4. untersucht, wobei der Feldmes⸗ ser die Charte zur Hand hat, und einige Arbeiter, mit Spaten versehen, mitgenommen werden. Der Commissarius hat sich nun mit den Dadhnn ihn begleitenden Abschätzern zu vereini⸗ gen, welche Bodenklassen sich auf dieser Feldmark vorfinden, und wenn es die gewöhnlichen sind, hat es dabei sein Bewenden; es muen aber Fälle eintreten, wo die vorgefundenen Bo—⸗ denklassen dennoch wegen äußerer Umstände im Werthe herabzusetzen sind, dergestalt, daß die eigentliche Grundmischung des Ackers nicht gradezu die Klasse bestimmt. Z. B. können sich Stellen vorfinden, die bei beträchtlicher Entfernung vom Dorfe und unbequemer Lage, noch andere Fehler haben, z. B. quellig, wassergallig, oder einer Versandung von anstehenden Ber— gen ausgesetzt sind; in solchen Fällen ist vorweg zu besprechen, daß solcher Boden für eine niedrigere Klasse, als seine sonstige Qualität anzeigt, und in welche, zu setzen? Dasselbe kann häufig wegen fehlerhaften Untergrundes, besonders bei hoher Lage, statt finden. Hinsichtlich der ganzen Feldmark ist zugleich zu untersuchen, ob die Gestaltung so ist, daß das Wasser nach einer, oder verschiednen Richtungen Fall und Abzug hat, oder ob Senken, und molden— förmige, keinen Abzug zulassende Stellen sind, welche dem Ueberschvemmen von Regen- und I. Abtheilung. d147 — 26— Schneewasser, folglich dem Auswintern und Ausfaulen des Getreides ausgesetzt sind. Solche Stellen können ebenfalls nicht auf diejenige Klasse Anspruch haben, die ihnen eigentlich ihrer Natur nach, jedoch abgesehen von jenen Mängeln, zukommen würde, es wäre denn, daß sich Wasserabzüge oder Vorkehrungen ohne bedeutende Kosten für den einzelnen Besitzer, und ohne daß deren Anlage die Concurrenz aller Ackerbesitzer forderte, machen ließen. Nachdem nun die Commission diese General-Besichtigung und Untersuchung vollendet, etwanige Widersprüche in den Ansichten und Urtheilen, welche bei den Mitgliedern sich erge— ben, durch wiederholtes Besehen und Untersuchen aufgeklärt und gehoben, wird über den gan— zen Akt eine Verhandlung aufgenommen, und alles Befundene wörtlich niedergeschrieben. Ich gebe hier, der Anfänger wegen, ein solches Protocoll wörtlich, woraus man zugleich den wei—⸗ ö ö tern Verlauf des Geschäftes ersiehet. ö Verhandelt B. den 29. April 1819. In hiesiger Separations-Sache ist der heutige Tag gewählt worden, um die Abschä— tzung der Feldmark einzuleiten. Es fanden sich dazu ein die bereits vereideten Abschä— tzer, nämlich der Kreis-Schulz, Herr Lindemann von Grabow, der Gerichts-Schulz, Herr Peterhoff von Dreifelde, der Regierungs-Conducteur, Herr Ackermann von Annenwalde. Unterzeichneter Commissarius machte die Anwesenden mit der gesetzlichen Art dies Ge— schäft einzuleiten bekannt, und lud sie ein, sich mit ihm zur General-Besichtigung auf das Feld zu begeben, welches sofort geschah, und wobei zwei Männer mit Spaten mit⸗ genommen wurden. Nachdem man die 3446 Magdeb. Morgen enthaltende Feldmark nach allen Richtungen durchgegangen und untersucht, und um 3 Uhr wieder nach Hause gekommen, wurden fol⸗ gende Resultate der Besichtigung registrirt: 1. Die Bodenklassen betreffend: Die Commission ist darüber einig, daß, auf dieser Feldmark überhaupt folgende Ackerklas⸗ sen anzunehmen: Weizenland erster, und — 9 — 2. dergleichen zweiter Klasse. 5. Starkes Gerstland. 4. Leichtes Gerstland. 5. Haferboden. ů ö buz Indessen ist befunden worden, daß eine Stelle im diesjährigen Sommerfelde, am Wege ö m nach der Stadt, welche der Winkel heißt, von solcher örtlichen Lage und Beschaffenheit ö ö dus. ist, daß der dort liegende Weizenboden zweiter Gattung,(indem daselbst keine andere Bo—* Ein denart vorgefunden wird) nicht für diese Klasse angesprochen werden kann, weil erstlich ö 0 ein queer vor diesen Stücken liegender langer hoher und kahler Sandberg, stets Gefahr 1 i „ bringend für diese Gegend ist, ja schon Versandungen veranlaßt hat, anderntheils, weil in ‚ ——ͤ qä—*——=/⸗eeeee.ñʒ —IIIFFF—IU—————— —————.———— ———————————.—————— 2.— N— 27 VVN* olche das Terrain tief liegt, vom Wasser leidet, uud keine Abzüge, jenes Berges und des rüͤck ihrer wärts liegenden höhern Terrains wegen, gestattet; wenn also auch voraus zu setzen wäre, fsich daß jener Sandberg künftig befestiget und unschädlich gemacht würde, so ist damit ohne doch dem zweiten Mangel nicht abgeholfen, und die Commission urtheilt daher, daß die⸗ ses Terrain von 35 Morgen, überhaupt nur zu Sommerfrüchten benutzbar, und seinem lendet, Werthe nach nur als leichtes Gerstland anzusprechen sey. erge⸗ Sonstige Fehler und Mängel hat man am Boden nicht vorgefunden, vielmehr hat gan⸗ man uberall eine gute und tiefe ackerbare Krume, ohne große und kleine Steine, bemerkt, Ich der Boden hält sich frisch, und der aufgegräbene Untergrund verbürgt die Dauer dieses wei⸗ Zustandes, man ist daher überzeugt, daß es ein warmer, kräftiger Boden sey. 2. Die äußere Gestaltung und Lage der Feldmark betreffend. Dieselbe ist bis auf weniges eine Ebene, hat dem Augenscheine nach, und nach der Ueberzeugung des Herrn Condue— bschä⸗ teurs, einen Hauptabfall nach Südwesten. Pfühle und Teiche finden sich auf dieser Feld schͤ⸗ mark nicht, und Abzugsgräben sind nicht sonderlich nöthig, als höchstens an einigen Stel— len. Der Herr Conducteur ist ersucht worden, bei der Abschätzung die Richtung des Ab— falles der Feldmark auf der Charte durch E zu bezeichnen, um bei künftigen Plan— abtheilungen auf die Nothwendigkeit etwan gefordert werdender Abzüge Rücksicht neh— men, und sich für diesen Gegenstand sogleich orientiren zu können. ö es Ge⸗ 3. Hinsichtlich der Entfernung des Dorfes und der Höfe von den Ackerstücken ist kein Be⸗ ng auf denken eingetreten, welches auf die Werthschätzung des Bodens Einfluß hätte, denn wie— mit⸗ wohl das Dorf nicht grade im Mittelpunkte der Feldmark liegt, so liegt es doch auch nicht sehr weit vom selbigen, und jeder Interessent dürfte sich gleich weite Entfernungen ũungen zu berechnen haben, da die Feldmark beinahe ein regulaires Viereck ausmacht. n fol⸗ 4. Die Ackerweide betreffend, so hat man das Gras bereits im besten Wuchse angetroffen, welches bei der Milde und Wärme des Bodens nicht anders zu erwarten stehet, und be— reits im vergangenen Sommer vom Commissario ebenfalls bemerkt worden. erklas⸗ Weiter ist nichts zu bemerken gewesen, daher diese Verhandlung 48 erfolgter Ver⸗ lesung und Genehmigung vollzogen wurde. Lindemann. Peterhoff. Wrernann Geschehen wie oben. N. N. Commissarius. Hiernächst bekommt nun der Conducteur den Auftrag mit der eigentlichen Abschätzung vorzuschreiten, zu dem Zweck begiebt er sich mit den Abschätzern wieder auf das Feld, und nun wird der Anfang erst mit einem Felde gemacht. Man untersucht, wie weit sich eine und ů dieselbe Ackerklasse fortlaufend, und durch wieviel Ackerstücken erstreckt, und ob eine solche re Bo⸗ Strecke nirgend durch durchlaufende, schrindige Stellen oder schlechtere Bodenarten unterbro— auslich chen wird; ist dieses nicht der Fall, so wird das gefundene gleichartige Terrain mit Stangen Gefahr oder Pfählen vom Conducteur ausgesteckt, der Flächeninhalt ausgemessen, und in einem, so⸗„ „ wel fort anzulegenden Bonitirungs-Journal, die gefundene Größe, und die von den Abschätzern —.«iW., ö SCSTRTT ausgesprochene Klasse, vermerkt; gehet dies gemessene Terrain durch die Besitzungen mehrerer Interessenten, so ergiebt die Charte, welche immer zur Hand ist, und auf welcher künftig die 5 Bonitirung aufgetragen wird, den Antheil, den ein jeder einzelne Besitzer daran hat, und 1 0 welcher demnächst in das Special-Register eingetragen wird. Ein solches ausgemessenes und bs abgeschätztes Stück Land nennt man einen Bonitirungs-Abschnitt, und mit Aufsuchung und ser Behandlung von dergleichen Abschnitten wird nun immer weiter vorgeschritten, indem die Ab— ö schätzer immer wieder einen neuen gleichartigen Theil Acker aufsuchen, und solchen dem Feld—* messer zur Messung anzeigen, und von ihm die Figur, ihren Flächeninhalt, und die Acker— zur klasse, verzeichnen lassen. Wechselt der Boden in seiner Qualität nicht schnell, so gehet das Mq Geschäft schnell von statten, findet aber das Gegentheil statt, so sind oft sehr kleine Theile. von allerhand Boden auszumessen und zu verzeichnen, welches die Sache langwierig macht. Stoßen die Abschätzer und der Feldmesser auf Umstände, bei welchen sie ein Bedenken tragen die Klasse auszusprechen u. dgl., so muß dieses im Journal bemerkt werden. Ist die Tages⸗ arbeit vollbracht, so schreibt der Conducteur das nur mit Bleistift geschriebene Journal mit bige Tinte ins Reine, und läßt es von den Abschätzern mit unterzeichnen. Viel Auf diese Weise kommen nun alle Felder und Beiländer der Feldmark zur Abschätzung, gem und nach Beendigung derselben werden die Abschätzer entlassen, und der Conducteur beginnt dern nun die Abschnitte auf die Brouillon-Charte zu transportiren, ihren Flächeninhalt nach Mor⸗ ben. gen und ◻I Ruthen in jeder Klasse zu berechnen, und ebenfalls auf der Charte zu bemerken. Ver Für die verschiedenen Bodenklassen werden verschiedene Farben auf der Charte bestimmt, oder sen auch in die Abschnitte die Klasse mit eingeschrieben z. B. r Da die Ackerstücken 10 schon auf der Charte mit No. bezeichnet sind, so ergiebt das Messungs-Journal des Feld⸗. messers den Eigenthümer; jedenfalls kommt die Illumination der Charte mit Farbe, bei deren duan Ausarbeitung ins Reine zu Stande, bei welcher demnach zur besseren Uebersicht Nummern, Klasse In und Flächeninhalt obigermaßen mit eingezeichnet werden. Wi Der Conducteur fertiget nun auf den Grund der erhaltenen Materialien folgendes f Vermessungs- und Schätzungsregister an: üben Ackerklas sen. schäh entw. — I. IAI. III. IIV. V.[V. IVII. Wege[un Sun⸗ 4 5 den, SName des. Bemerkungen. Hhiemna 2 Besitzers. SD SS SSE S SSESIS= ö J 65 ELETLTLEEHEE Desen Feld oderf ö ö. I Winterfeld. ö Fr. Töpfer 5ο——I 55 80/ 6——.—— 151N—16654 4Joh. Locke. 96⁰—— 22————————.— Men, ö ö 3 Wet ö gehgt —— SSSIIteete.eet ————————————— hrerer ig die und à und gund ie Ab⸗ Feld⸗ Acker⸗ t das Theile nacht. kagen ages⸗ mit hung, ginnt Mor⸗ jerken. oder tücken Feld⸗ deren Klasse endes gen. Auf diese Weise wird nun das ganze Feld speciell verzeichnet, und mit den andern zwei Feldern eben so verfahren. Ist dieses geschehen, so wird für jeden Ackerbesitzer ein Special— register angelegt, woraus zu entnehmen, wieviel Ackerstücken und von welcher Qualität, er besitzt, welche Specialien aus den Registern der 3 Felder ausgezogen werden, die Summe die— ser Specialien muß also am Ende mit dem Hauptfelder-Register übereinstimmen. Da die einzelnen Theile der Felder oft zu ihrer Unterscheidung besondere Namen haben, z. B. die Gehren, die Hofstücken, die langen Morgen, die 10 Ruthenstücken u. s. w., so ist zur Orientirung für alle Theile nöthig, daß diese Benennungen, auf der Charte und in den Registern mit eingetragen und überall beibehalten werden, indem man dadurch einem jeden das Seinige um so leichter nachweisen kann. §2. Schätzung oder Bonitirung b) der Wiesen. Diese Schätun ist schwieriger als die des Ackers, und leider hat man bisher auf sel— bige nicht diejenige Sorgfalt und Genauigkeit verwandt, die ihr gebührt. Unter hundert Wiesenschätzungen, werden nach dem bisherigen Verfahren, gewiß zwei Drittheile unrichtig gemacht, und die Art des Verfahrens läßt allemal voraussetzen, daß nicht die Abschätzer, son⸗ dern die Eigenthümer selbst, die Data zur Schätzung, und jene nur die Namen dazu herge— ben. Dieses liegt theils in dem Mangel von Kenntnißen bei den Abschätzern, theils in dem Verfahren derjenigen, die das Separationsgeschäft leiten. Wir wollen die Ursachen von die— sen Umständen näher entwickeln, um jenen Fehler zu vermeiden. Wiesen sind in der Regel rohe, aus der Hand der Natur hervorgegangene Grundstücke, bei welchen eine eigentliche Cul⸗ tur höchst selten statt findet, weil man entweder sich auf eine solche Cultur nicht versteht, sie für überflüssig hält, oder zu träge dazu ist. Man muß sich also mit dem begnügen, was darauf wachsen will. Das wieviel, und die Fähigkeit des Wiesenbodens, so oder soviel Heu hervorzubringen, wurde nur bisher gewöhnlich durch bloßes Uebergehen der Wiesen, und Besichtigung des Grasbodens, ausgemittelt, indem man auf gutes Glück eine Angabe machte, traf sie in der Fuder⸗ oder Centnerzahl mit der Erfahrung zusammen, so war es ein Glück; über die Qualität des Produkts wurde kein Urtheil gefällt. Gewöhnlich werden diese Wiesen⸗ schätzungen sogar zu Zeiten vorgenommen, wo am wenigsien richtig davon geurtheilt werden kann, entweder ganz früh im Jahre, oder nach der Heuerndte. Um alle diese Risgriffe zu vermei— den, muß man erstlich richtige Begriffe über das Wesen und die Natur der Wiesen haben, hiernächst aber, wie nachstehend gezeigt wird, operiren. ö In den Grundsätzen der rationellen Landwirthschaft dritter Band S. 225. werden die Wiesen überhaupt in 5 Klassen eingetheilt. 1. Thal⸗ und Stromwiesen. ö 2. Flußwiesen. Erstere sind gewöhnlich Ueberschwenmungen ausgesetzt, welche man weder hem⸗ men, noch leiten kann, welches dagegen bei der zweiten Gattung oft möglich ist. 3. Wiesen in Senkungen der Erdoberfläche, in den Marken Saden oder Mäschwiesen genannt. — 30— 4. Quellige oder quellgründige Wiesen, welche sich dadurch bilden, daß das an höhern Erd— Dil ö stellen entspringende Wasser sich an einer niedern Stelle sammelt, und nicht abzuleiten ist. roch 5. Moorige Wiesen, welche sich vielleicht ebenso gebildet haben wie die vorigen, aber durch von eine halbe Verwesung der erzeugten Wasseroflanzen erhoben, und eine moorige Substanz bord unter sich haben. Letztere Gattung entsteht nach meiner Erfahrung, wenn man dem Beinamen moorig hum nachgehet, aus geradeten Elsenbrüchern, welche in der Regel bloßen Moorboden enthalten, se wenigstens dürfte es in den Marken der Fall seyn. ö üu. Bei allen Wiesengattungen kommt es indessen hinsichtlich der Beurtheilung ihrer Ergie— 7 bigkeit auf zvei Hauptsachen an: ö 10 a) auf die Grundmischung des Bodens und dessen Untergrund, b) auf den Feuchtigkeitsgrad und die Möglichkeit ihn gleichmäßig zu erhalten. Der beste Wiesenboden ist derjenige, welcher eine schwarze, aus mehreren Erdarten ge⸗ ost mischte, Lage hat, die auf keinem flach unterliegenden Sande ruhet, und welcher stets hinrei⸗ 2 e Feuchtigkeit hat. Er enthält allemal einen starken Theil vegetabilischen Humus, durch Me velchen in Verbindung mit der Feuchtigkeit, die ungeheure Productionskraft veranlaßt wird, a inn wir bei guten Wiesen bemerken. Wer vermögte die ungeheure Masse Heu zu messen, 1— welche seit Urbarmachung des Oderdruches aus dem Oderthale auf die Höhegegenden gebracht un worden, wofür dem producirenden Boden von Menschenhänden nicht das geringste wiederge⸗ ö Wick geben wird, und dessen Kraft immer unerschöpft, alljährlich sich in neuen Productionen äußert.. Indessen finden wir obige beide Bedingungen eines guten Wiesenbodens nicht überall in dem 5 Maaße erfüllt, wie es im Oderthale sehr häußg der Fall ist. Den mehrsten Wiesen fehlt ent— indes weder eine der Haupteigenschaften, oder die andere ist im Ueberfluß vorhanden, dann aber ist Mret auch an die mehrsten Wiesen nicht die geringste Mühe gewendet, um sie nutzbarer zu machen. het si ö Bei näherer Untersuchung des Wiesenbodens findet man nun häufig, daß er nicht in dem gl Maaße gemengt ist, wie der Ackerboden, und wie es wohl zu wünschen wäre, sondern die lecht! Erdarten liegen oft in gesonderten Schichten noch so über einander, wie sie die Natur gebil— 90 det hat. Zuweilen also eine Schicht Moorerde und dann Sand(Teltau), auf solchen Wie— staft sen, besonders wenn sie sehr naß sind, wachsen die schlechtesten Seggegräser sehr üppig. Man weltz findet auch zu unterst eine Lehm- oder gar Thonlage, dann eine starke Lage Humus, bestehend gut g in einem filzigen, lockern Gewebe, selten mit einiger schwarzen Erde vermischt. Sind diese lAvia Wiesen sehr naß, jedoch so, daß die Feuchtigkeit sich noch im Aprilmonat verzieht, so wächst auf re spärlich Gras darauf, ist es ein dürres Jahr, so wächst fast gar nichts, und die Oberfläche sich un hat ein gelbbraunes Ansehn, theils von Moosen, theils von einer kleinen Weidegattung, welche 90 hervorkommt. Sie sind zu verbessern, wenn man Wasser in seiner Gewalt hat, und sie um⸗ in Grl bricht und wieder besaamet, wo nicht, so eignen sie sich zum Umbruch und Getreidebau; ich vidder habe Weizen im Havellande darauf wachsen sehen. Wiewohl diese Melioration nur sehr un— baschd vollkommen von einem Bauer gemacht war, so bewies sie doch die Möglichkeit einer bessern 0 0 Benutzungsart, ich möchte zwar den Weizenbau hier nicht empfehlen und überhaupt keine Wch gebu Erd⸗ en ist. durch ubstanz nodrig sthalten, Ergie⸗ ten ge⸗ hinrei⸗ „durch ht wird, messen, gebracht iederge⸗ äußert. in dem hlt ent⸗ aber ist machen. in dem dern die gebil⸗ en Wie⸗ g. Mah besiehend ind diese o wächst herfläche welche sie um⸗ au; ich sehr un⸗ bessern pt keine Winterfrucht, wohl aber bei gehöriger Abgrabung und wenigstens 8 Zoll tiefem Pfügen, oder noch besser, Hacken, Hafer, Ertoffeln, hohen und weißen Kohl. Proben des guten Erfolges vom Anbau der Kohlarten kann man auf den Bürgerwiesen bei Fehrbellin, unter den mit vorbezeichneter Grundmischung ziemlich übereinstimmenden Verhältnißen, finden. Ferner findet man den Untergrund blos von weißem Sande und dann jene Decke von humosem Gewebe, sie sind die allerschlechtesten, und tragen wenig, es sey naß oder trocken, sie können nur durch das Auffahren von Lehm und durch Aufbruch zum Ertrag gebracht werden, dieser Lehm muß aber durch tiefes Pflügen und durch sorgfältiges Mengen mit dem Wiesenboden untergebracht werden, alsdann ist er zum Anbau obiger Früchte ebenfalls sehr geeignet. ö Bei gleichen Gemengeverhältnißen des Bodens, wie sie eben angedeutet worden, sindet man oft noch stellenweise verwitterten Eisenstein oder Sumpferz, welches vollständige Sterilität veranlaßt, eben so wo sich rothes Eisenoxyd(Eisenocher) findet(hoher Bruch bei Cremmen). Anderwärts trifft man in den sogenannten Luchwiesen der Mark natürliches Berliner-Blau. Da auf solchen Wiesen der sogenannte Flunkerbart, oder das blaue Perlgras,(Melica coeru- lea I.) häufig angetroffen wird, und aus dessen Eigenschaften geschlossen, oder doch wenig⸗ stens vermuthet werden kann, es enthalte einen strengen, auf die thierische Natur heftig ein⸗ wirkenden Stoff; so ist man der Meinung, dieses Gras enthalte Blausäure, und mir ist ver⸗ sichert worden, daß es sogar durch chemische Zerlegung erwiesen sey. Die sonderbaren Eigen⸗ schaften dieses Grases, welches ich in keiner andern Gegend Teutschlands angetroffen,(wo es indessen vielleicht doch unter einer andern Benennung existirt) veranlassen manche Wirthe der Mark, ihren Heugewinn zu verkaufen und Oderheu dafür anzuschaffen.(Hoher Bruch) Es zeich⸗ net sich diese Grasart daburch aus, daß es dem Rindvieh Verstopfung macht, und daß es gänzlich steif danach wird, besonders dann, wenn es nicht lange auf dem Schwad gelegen und recht oft gewendet worden. Hat es diese Behandlung nicht erhalten, so kann es beim häufi⸗ gen Verfutrern, das Vieh sofort gänzlich unbrauchbar machen, dergestalt, daß Ochsen ganz steif werden und nicht mehr von der Stelle gehen können. Dagegen ist dieses Gras, von welchem es, nach Linne, 13 verschiedene Species giebt, den Schaafen sehr zuträglich, wenn es gut geerndtet wird. Eine ähnliche Wirkung bringt der große Schafthalm, Katzenstert(Equisetum Uuviatile) hervor, welcher jedoch nur in den unbewallten Oderniederungen, beinahe im Flußbette, auf reinem Klayboden angetroffen wird; er macht, grün verfuttert, die Pferde dumm und gänz⸗ lich unbrauchbar, dagegen kann man ihn durchs Abbrühen zum unschädlichen Futter machen. Endlich trifft man auch Wiesen auf Moorboden, welche ab und zu Ueberschwemmungen im Frühjahr ausgesetzt sind; man benutzt sie im Wechsel zum Fruchttragen, und läßt sie dann wieder einige Jahre zum Grase liegen, dies bestimmt sich alles nach berechneter möglicher Ue⸗ berschwemmung oder trockner Zeit. Ich habe geglaubt, diese verschiedenen Ansichten von den Wiesen, aus unsern nächsten Umgebungen, voraus schicken zu müssen, um die Leser zu veranlassen, bei practischen Unter⸗ — — — ————————— suchungen meine Beobachtungen weiter zu verfolgen, und die Erfahrungen darüber zu erwei⸗ tern; Anfänger werden aber das hier Vorgetragene als Fingerzeige schicklich benutzen können. ö Sind nun die oben sub a und b. angedeuteten Haupterforderniße guter Wiesen ausge⸗ mittelt, so kommt es doch noch ferner c) auf die Menge des darauf wachsenden Grases und. d) auf die Güte desselben an. Ich bin, nach meinen sehr sorgfältig angestellten Erfahrungen, nicht geneigt anzunehmen, daß die Güte des Heues mit der Menge desselben auf gleicher Fläche mehrentheils überein— stimme, daher kann ich auch nicht als richtig annehmen, daß der Werth der Wiesen allein 4 nach der Quantität des Heues zu schätzen sey, denn ich habe dies häufig grade umgekehrt ge— 0 funden. Wiesen, deren Boden und übrige Eigenschaften, ein gutes Gras erwarten ließen, 0 tragen häufig nichts als die schlechteste Segge, die nur zur Einstreuung gebraucht wird, an— ö dere neben weniger gedeihlichen Gräsern viel ungedeihliche. Wir haben davon in der Mark besonders so viel Beispiele, daß man meiner Meinung wohl unbedenklich beitreten wird, und 6 ich darf wohl kaum sagen, daß diese Beispiele sich im großen Havbelländischen, im Frisackschen, ö Cremmener⸗, Wustrauer⸗Luch u. s. w., häufig genug finden. Es ist indessen möglich, daß in 5 andern Provinzen und Ländern ein so glückliches Zusammentreffen von gutem Wiesenboden sh angemessenen Futtergräsern und zum Gedeihen nöthiger ZJeuchtigkeit statt findet, welches einen ö richtigen Schluß von der Menge des Heues auf seine Güte, bei gleicher Fläche, zuließe, und dies ist vielleicht an den Ufern der Saale und Elbe der Fall, gewiß aber nicht an der Havel und Spree. ft Nach Voraussendung aller dieser nöthigen Bemerkungen, wollen wir das Verfahren bei ö sch der Schätzung der Wiesen hier weiter entwickeln, und uns dabei wie immer, an die Natur der der Sache halten. ö ö ö unt Um Wiesen richtig schätzen zu können, muß folgendes Verfahren beobachtet werden: uh 1. Der sachführende Commissarius giebt den Abschätzern auf, die Wiesen im Frühjahr, etwa ö 1h zu Ende April bis Mitte Mai mehreremale zu besichtigen, um sich von ihrem Graswuchse ö zu überzeugen. Lastet auf den Wiesen aber ein Aufhütungsrecht, vielleicht bis alten Mai⸗* tag, so muß die Besichtigung Ende Mai und Anfangs Juni geschehen. ö n 2. Bei dieser Besichtigung wird der Wiesenboden auch nach seinen verschiedenen Erdschichten un und Untergründen genau und auf vielen Stellen untersucht. ů in 3. Sind es Wiesen, die an einem Flußgebiete liegen, und also vom Wasser Nutzen oder Scha— ö Hin den, oder, nach Umständen, beides zu erwarten haben, so ist es nicht ohne Nutzen für die schw Interessenten, wenn sie bei dieser Gelegenheit die Kosten eines Nivellements mit anwenden, bom aus welchem sich in der Folge beurtheilen läßt, wie Ent⸗ und Bewässerungen, Grabenzie— homn hung und Meliorationen zu bewirken. Uebrigens muß gleichzeitig im Frühjahr ausgemittelt Di werden, ob und welche Wirkungen das Wasser entweder des Flusses, oder des Schnees, Maulte auf diese Wiesen ausübt, und ob vielleicht diese Bewässerung statt nützlich, vielmehr schäd— Hele. lich ist, welches der Fall alsdann seyn kann, wenn die Gewässer spät übertreten und lang⸗ Iuwahr ö sam ht ——————————————————— 6—————————— . III———————————— —*9 09—— ů. eriei⸗ sam wieder abfallen, denn dies stört die Vegetation vieler guten Wiesengräser, indem eine können. ö niedrige Temperatur erzeugt wird, und bewirkt am Ende, daß nichts als Segge auf sol⸗ ausge⸗ chen Wiesen wächst, welches ein Wassergras, und von harter Natur ist Die Wahrheit des hier Gesagten bestätiget sich unter andern im Havelländischen Luche auf sehr vielen Stellen. 4. Zur Zeit der Heuerndte wird abermals eine Besichtigung vorgenommen, nicht minder als⸗ dann, wenn die Wiesen zweischnittig sind, beim zweiten Schnitt. Hierbei üübe zeugt man nehmen, sich von der Ergiebigkeit an Heu; und wenn auch dasselbe nicht gleich nach Centnerzahl berein⸗ bestimmt werden kann, so nähert man sich einer richtigen Schätzung doch immer mehr. allein Bei diesen Besichtigungen aden und 4. können die Abschätzer, im Fall die Wiesen mit hrt ge⸗ Aufhütung im Frühjahr und Herbst belastet sind, gleichzeitig ihr Augenmerk auf den Wei— ließen, ö deertrag mit nehmen, und müssen überhaupt andeuten, in wie weit die Weiderei im Früh⸗ d, an⸗ jahr dem Graswuchse nachtheilig sey oder nicht. ö Mark Bei der Besichtigung ad 4. untersuchen die Abschätzer zugleich, ob das Heu nahrhaft d, und oder schlecht ist. Ohne Botaniker zu seyn, kann man solches einerseits aus den in einer ackschen, Gegend schon bekannten Gräsern beurtheilen, anderntheils haben das die practischen Wir⸗ daß in the, so zu sagen, schon am Griff, und einigermaßen auch im Geruch, ob ein Heu gut oder N schlecht sy. S einen Nachdem dies alles geschehen, vernimmt der Commissarius die Abschätzer zum Protocoll, he, und und wenn sie etwas verabsäumt, oder falsche Ansichten genommen, so begiebt sich der Com—⸗ 2 Habel missarius, wenn es noch thunlich, mit ihnen an Ort und Stelle, und untersucht die zwei⸗ selhafte Sache zur Aufklärung noch einmal. Es wird hierbei immer, wie bei der Acker— Hren bi schätzung, borausgesetzt, daß der Dirigent des Geschäfts ein Oeconomie⸗-Commissarius sey, Nathr der sich vorher schon hinlänglich und oft mit dem Wiesen-Terrain bekannt gemacht habe, und also im Stande ist, mit seinen ausgebreitetern Sachkenntnißen die Abschätzer auf den rechten Punkt zu bringen, ohne dadurch grade ihr Urtheil und Gutachten zu leiten, oder Hr zu beschränken. 3 1— awuchs Das Vernehmungsprotocoll wird nun abgeschlossen, und hierauf u Mai⸗ 5. die Interessenten selbß, und zwar auf großen Gütern die Wirthschafts⸗Inspeetoren, Meier A und Schäfer, und bei Banuern die ganze Gemeine, jedoch jeder Theil allein, vorgenommen, und über ihren erfahrungsmäßigen Einschnitt an Heu und über die Qualität desselben, schihen in Ansehung der Nahrhaftigkeit und Gedeihlichkeit vernommen, imgleichen darüber, welche 190 Hinderniße etwa dem Graswuchse natürlicherweise entgegen stehen, ob das Heumachen 0 Eche schwierig und mit ungewöhnlichen Kosten verbunden, wieviel Fuder, à 2 oder 4 Pferdes sür in vom Morgen oder von einer gewissen einzelnen, ihrer Größe nach bekannten, Wiese, ge⸗ penden, nommen worden, und endlich, wieviel Centner Heu auf ein solches Fuder geschätzt werden abenz⸗ Diese beiden Verhandlungen vergleicht der Commissarius nunmehr in Ansehung Whrer jemittelt Resultate, findet er dabei große Abweichungen des einen von dem andern, so muß erndie chnert Theile und die Abschätzer zusammen nehmen, und die Sache näher untersuchen, ob vorsätzliche r schd⸗ Unwahrheiten und Verdrehung der Wahrheit oder nur Irrthum dabei zum Grunde liegt I Un I. Abtheilung. 161 am B 34 ar. Nach beendigter Sache wird sich mit der möglichsten Gewißheit ergeben, wie viel Centner V Heu pro Morgen auf einer gewissen Wiese gewonnen werden, und welche Qualität das Heu wel hat. Ich bemerke hierbei, daß man in den Marken hinter vier Bauerpferden 10— 12— 16 kla Centner Heu ladet, je nachdem die Gegenden und Pferde, und je nachdem die Entfernung del der Wiese vom Dorfe. Daß herrschaftliches Hofgespann mehr ladet, versteht sich, und 20— ö 24 Centner können dabei mehrentheils angenommen werden, wenn die Wege nicht zu schlecht 2 Geit und weit sind. ft Ich muß hierbei ferner auf zwei wichtige Sachen aufmerksam machen. ö nih *. In Ansehung der Heuerwerbungskosten kommen oft unglaublich scheinende Umstände vor, Oie welche oft beurkunden, daß es Landwirthe giebt, die ihr eigenes Heu zu weit theurern Prei⸗ 0e sen selbst werben, als sie es je wieder benutzen können, und als sie bezahlen müßten, wenn Ieiw sie es aus einer Entfernung von 5 Meilen kauften, und selbst anführen. dcht Da das Heu in den Landwirthschaften keine direkte Verkaufswaare ist, sondern verfuttert RuI wird, um thierische verkäufliche Produkte zu gewinnen, so wird man aus den weiterhin ö macht folgenden Berechnungen ersehen, zu welchem Preise das Heu nach Verschiedenheit der Ge— genden benutzt wird. Ich habe aber Erfahrungen gemacht, welche ergeben, daß das schlech— 90 teste Heu dreimal mehr Selbstkosten machte, als es wieder einbrachte, da man indessen die Menge Hofdienste, eigene Leute und Zeit dabei nicht in Anschlag brachte, und allenfalls b nur berechnete, was an Speisung und Bier während der Zeit des Heuens aufgegangen, ö n (nicht aber was man an andern nöthigen Arbeiten unterdessen versäumt) so glaubte man, ö das gewonnene Heu immer noch sehr wohlfeil erhalten zu haben, freilich hatte man Heu, 35 aber ob es sich bezahlt machte, und wie hoch, danach wurde nicht gefragt. Verständige Wirthe, G welche weit entfernt liegende Wiesen besitzen, welche unbequem zu heuen sind, haben es 5 längst höchst unangemessen gefunden, an dergleichen auch nur Hofdienste zu verwenden, sie Hib haben sie daher lieber an anwohnende fremde kleine Wirthe verpachtet und dadurch offen⸗ 155 bar gewonnen. Wenn es Wiesen giebt, welche das ganze Jahr unter Wasser stehen, aus welchen man das gemähte Gras herausfischen und tragen, oder auf dem Kahne fahren muß, um es nach einer weit entfernten Anhöhe zum Trockenen zu bringen, welche noch obenein we— gen der weiten Entfernung des Eigenthümers allerhand Beschädigungen ausgesetzt und da⸗ ö ö neben mit Abgaben belastet sind, so sollte man wohl glauben, daß der Aufwand in die Au⸗ We gen springend seyn müßte, welcher gemacht wird, um am Ende eine Quantität schlechte ö Segge zu gewinnen, die eigentlich nicht besser als Streuling ist. Es gehet indessen hiermit Uitt wie mit dem Aufziehen des Jungviehes in vielen Wirthschaften, man rechnet nicht wie hoch es an Productionskosten zu stehen kommt. 410 2. In Ansehung der Güte und Menge des Heues wird, sobald die Auseinandersetzung zwi— schen Gutsherrschaften und Gemeinen statt findet, der Commissarius von Schäfern, Schä⸗ laht ferknechten und Kuhpächtern immer die beste Auskunft erhalten, denn diese Leute ha⸗ uche ben, vermöge ihrer Stellung, jederzeit ein Interesse bei Beachtung des Heugewinnes, und däbt sie erlangen darin soviel Uebung und Erfahrung, daß sie sich so leicht nicht irren, in— 39 ö —‚—————..9———⅛ĩ⅛ß⅛,——————————9—9———————.—————— ——.—————ß——————— ———.————— 6 r entner 3 Heu dessen ist es der Vorsicht wegen nöthig, daß man ihnen die Ursache, aus loelcher sie befragt —16 werden, nicht offen darlegt, und überhaupt ihnen nicht zu viel glaubt, weil diese Menschen⸗ emang klasse ein etwas weites Gewissen zu haben pflegt. Ein sachkundiger Commissarius kommt 90— der Wahrheit hierbei dennoch bald genug auf die Spur, und läßt sich so leicht nicht täuschen. shlecht Wenn meinen geehrten Lesern das hier vorgeschlagene Abschätzungsverfahren vielleicht zu weitläuftig und kostspielig erscheinen sollte, so gebe ich zu bedenken, daß die Wiesenschätzung oft von weit größerer Wichtigkeit ist, als die Ackerschätzung; dies ist im bisherigen Verfahren we⸗ ebot. niger auffallend gewesen, es sind aber auch desto größere Verletzungen dabei vorgekommen. Prei⸗ Die Berechnung des reinen Ertrages der Wiesen beruhet auf der Menge und Güte des „wenn Heues, und den erforderlichen Werbungskosten. Der Futterwerth des Heues kommt, provin-⸗ zenweise, verschieden heraus, dagegen bleiben die Werbungskosten immer dieselben, es gehört zutert daher gar nicht viel dazu, den Ertrag 5⁰ Procente höher oder niedriger zu schätzen, indem iterhin man gar leicht durch falsche Angaben hintergangen werden kann, welche hinterher auf die Be⸗ Ge⸗ rechnung Einfluß haben müssen. schleh⸗ Den ritterschaftlichen Taxations-Principien, welche von den Wiesen, klassenweise, einen ö gewissen Geldertrag annehmen, die Viehnutzung aber dann noch besonders veranschlagen, ist nn dieses Doppelverfahren schon oft zum Vorwurf gemacht worden, allein ein zweiter Irrthum liegt auch in den Werthsätzen der Klassen, denn das Heu der besten Höhewiesen kommt der Haugen Centner auf 1 Groschen 93 Pfennig zum Anschlag, wogegen ein Centner von den schlechten 7.9.61— Wiesen 2 Gr. berechnet wird. Dies steht im Widerspruch mit der Meinung, daß Menge und 1Heu, Güte des Heues miteinander auf gleichen Flächen im graden Verhältniß siehen, wenn dies Wirthe, indessen auch überall richtig wäre, so kostet doch ein Morgen Wiese, der nur 6 Centner Hen ben es giebt, eben soviel Werbungskosten, als ein anderer der 12 Centner giebt, und dies ganz um⸗ den/ si gekehrte Verhaltniß der Kosten zum Ertrage muß also nothwendig berücksichtiget werden, so W wie die Güte des Heues, um den wahren Werth der Wiesen zu finden. n, au ö en muß, 9 3. sein wes ö Schätzung oder Bonitirung e) der Weide⸗Reviere. und da⸗ Weiderei wird nach den Wirthschaftsberfassungen gewöhnlich getrieben auf besondern die M. Weideangern, ferner auf den Feldern, endlich im Walde und auf Wiesen. shlechtt Ein Weideanger ist in der Regel ein Grundstück, das, wenn es nicht mit Servituten be⸗ hiermit lastet ist, und deshalb seine Benutzungsart als Weide unangetastet bleibt, sich weder zur Ver⸗ icht wie wandlung in Acker, noch zur Wiese eignet. Zum Acker nicht, weil ein solches Revier in der Regel steinig, felsig, zu naß oder bergig und dergleichen ist; zur Wiese nicht, weil es viel⸗ ig zbi⸗ leicht nicht Feuchtigkeit genug hat, seine Bodenmischung dazu nicht taugt, und zu hoch liegt; „ Scho daher wird ein solches Revier durchs Abweiden immer noch am höchsten benutzt. Indessen eute ha⸗ giebt es Weideanger, welche allerdings einen höhern Werth haben, der aus ihrer Bodenmi⸗ hed/ vnd schung und der Möglichkeit einer vortheilhaften Urbarmachung einleuchtet, der höhere Werth an, in⸗ ö kann aber nicht geltend gemacht werden, weil darauf haftende Dienstbarkeits-Rechte und Grund⸗ 7 — 36— gerechtigkeiten es berhindern, ihn besser zu benutzen, und also der E Eigenthümer nicht freie At⸗ Hand darüber hat. a Bei Schätzung dergleichen Weiderebiere kommt es ebenfalls zunächst auf Untersuchung der in de Bodenmischung an, auf Lage und Oertlichkeit, und hauptsächlich, ob derjenige Feuchtigkeits— grad anhaltend den Sommer über vorhanden, der zu einem guten Graswuchse nöthig ist. Letz⸗ Fede teres wird man selten immer finden, vielmehr pflegen solche Reviere bald hohe und dürre, aufg bald niedrige und sehr feuchte Stellen zu haben. Hiernächst muß auch in Betracht gezogen nur werden, ob das Revier mit dürren Sträuchern, Binsen, mit der sogenannten Hauhechel(Ono- cell nis spinosa) überzogen, und dadurch der Weiderei Abbruch geschiehet, oder große Meliorations— + 0 f keTosten nöthig sind. solbel Ferner kommt es darauf an, mit welchen Viehgattungen, und mit wie großer Stückzahl boden das Revier bisher beweidet worden. Dies wird am besten historisch ermittelt durch die Ver⸗ fite nehmung der Hirten, Schäfer und Kuhpächter. Ist die Stückzahl ermittelt, so würde, bei und gleichartiger Beschaffenheit des Bodens, sogleich feststehen, wieviel Kuhweiden das vermessene gradt Redier nach Morgenzahl enthielte; da es aber in der Regel keine gleichartige Beschaffenheit det hat, so müssen die verschiedenen Stellen durch Messung besonders ausgemittelt, und durch der! den Augenschein classificirt werden. Ergäbe sich nun, daß der Stückzahl nach 2 Morgen der Wiese besten vorfindlichen Weide zur Ernährung einer Kuh über Sommer hinreichend wäre, so wird hlöx sich zugleich bald ergeben, daß die untermischten höher liegenden, trocknen oder felsigen Di⸗ strikte u. s. w. 4— 6— 3 Morgen zu einer Kuhweide erfordern, und auf diese Weise wer⸗ iI den sodann die Weideklassen festgesetzt. ö Pert Weideanger unterliegen am häufigsten noch der Communion, oder der gemeinschaftlichen ö wir Benutzung verschiedener Personen, während einer davon Grundeigenthümer ist. Oft sind diese* Nutzungsrechte gar nicht geregelt, und ein jeder benutzt die Sache nach seiner Willkühr, und 4 alleit treibt eine beliebige Anzahl von verschiedenen Viehgattungen auf. Hieraus folgt ganz natür⸗ euthe lich, daß der Zweck, welcher in einer hinreichenden Viehnahrung besteht, für alle Theilnehmer unth derloren geht, oder doch gar sehr geschmälert wird. Wird das Vieh ohne alle Ordnung auf⸗ sih getrieben, 3. B. Schaafe, Gänse, Schweine und Kühe, so werden die letztern eine so schlechtere bih Weide erhalten, als ihnen dieselbe durch die Gänse und Schaafe widerlich gemacht ist. Da⸗ im her ist an vielen Orten bestimmt, und durch richterliches Urtel, auch schon im Landrechte Gut festgesetzt, daß Gänse und Schweine immer zuletzt hinter den Kühen aufgetrieben werden säht müssen, welches indessen der Sache doch nicht ganz abhilft— deg Unter den eben genannten Umständen müssen die Theilnehmungs⸗ oder Auftriffsrechte ib der verschiedenen Interessenten durch Vernehmung festgestellt, und in Streitfällen darüber zuvor 6i in entschieden werden. Dies hält indessen die eigentliche Abschätzung nicht auf, welche es nur ä Vald damit zu thun hat, zu bestimmen, wie viel Morgen von gutem, mittleren oder schlechteren nehn Weideboden auf eine Kuhweide zu rechnen. Die Summe des aufzutreibenden Viehes ergiebt nachher oft, daß kür ein Haupt Vieh nur ein ganz kleiner Flächenraum zu berechnen ist. bn Die Weiderei findet gls eine Nebennutzung auch auf den Aeckern statt. Wiewohl dieselbe bei Hin F DTDTDTDTDTPTPDTPDTPTPDPTPTPTPTPTPTPTPTPTPT——— t freie ig der gkeits⸗ Leh⸗ dürre, ezogen (Ono- ltiohs⸗ ickzahl Ver⸗ e, bei nessene fenheit durch en der o wird en Die se wer⸗ ftlichen nd diese hr, und natüͤr⸗ nehmer 3 auf⸗ lechtere I. Da⸗ ndrechte borden torechte zuvor es nur echteren ergiebt it. selbe bei Acker⸗Separationen in der Regel nicht zur besondern Schätzung kommt, weil mit Anwelsung der Specialpläne auch die Weide in privative Benutzung übergehet, so muß ihr Werth doch in dem Betracht geschätzt werden, daß solcher bei Ablösung von Aufhütungs-Berechtigungen zur Berechnung kommt. Dieser Werth läßt sich nur, unter Zugrundlegung einer bestimmten Felderregel oder Umlaufes, aus den Nutzungen berechnen, die die Viehgattungen geben, welche aufgetrieben worden, und je nachdem die Berechtigung ist, wird die volle Ackerweide, oder nur die halbe, ein Viertel u. s. w. berechnet werden können. Der Ackerboden bringt man⸗ cherlei Weidegräser hervor, jedoch kommit es hierbei sehr auf Bodenmischung und Cultur an; der strenge Thonboden treibt wenig Gras hervor, mehr desselben bringt der Gerstboden, be— sonders wenn er eine etwas feuchte Lage hat, in diesem Falle sind auch Hafer und Roggen— boden noch sehr graswüchsig, ja der bloße Sand selbst setzt, wenn er Ruhe hat, ziemlich bald eine feste Grasdecke. Hat das Getreide dicht und gut gestanden, so wächst wenig Gras darunter, und selbiges findet sich nur erst spät ein. In einigen Gegenden findet man den Acker so graswüchsig, daß Heu darauf gemacht wird, welches von Quellgründen herkommt(3. B. in der Priegnitz), es ist aber natürlich, daß es hier um so schlechter mit dem Getreidebau stehet, der dann nur auf den höchsten Stellen getrieben wird, während das tief liegende als Meesch— wiese erscheint. Dies ist indessen eine Abweichung von der Felderregel, und gewöhnlich nur als ein Mißgriff der Bauern anzusehen, die es unter solchen Umständen gern beim Alten lassen. Nachdem man sich also im Laufe der Geschäfte mit der zu behandelnden Feldmark, auch in Hinsicht der Graswüchsigkeit des Bodens hinlänglich bekannt gemacht, wird man den Werth der Ackerweide nach den weiterhin folgenden Berechnungen ermitteln können, daher wir hier auf diese Bezug nehmen. Die Waldweide ist von sehr verschiedener Art, und es kommt bei ihrer Würdigung nicht allein auf den Grund und Boden u. s. w. an, sondern auch auf die Holzart, die der Wald enthält. Man hält die Waldweide in der Regel nicht für sehr nahrhaft, weil die Gräser größ⸗ tentheils beschattet sind, und vielleicht daher eine geringere Gedeihlichkeit haben. Indes— sen bestätiget sich durch viele Ausnahmen das Gegentheil von dieser Meinung, und das Rind⸗ vieh sowohl, als die Schaafe, welche keine andere Nahrung haben, sind augenscheinlich dabei im besten Stande, es kommt also hierbei vielleicht blos auf Gewöhnung an In Hinsicht der Güte und Ergiebigkeit der Waldweide unterscheidet sich die in Büchenwäldern. Die Buche läßt wenig Gras unter sich aufkommen, weil sie zu stark befchattet, dagegen bringen dennoch dergleichen Waldungen, die mehrentheils einen gleichartigen schwarzen Boden haben, viele wilde Futterkräuter hervor, welche mehr thun, als vieles und kurzes Gras. Indessen bedarf es in Buchenwaldungen einer größern Fläche, um eine Kuh zu ernähren, als in jeder andern Waldgattung, selbst in dem Fall, daß der Buchenwald nicht dicht steht. Man kann daher an⸗ nehmen, daß 25 Morgen Buchenwald nur Nahrung für eine Kuh geben. Die Weide in Nadelholzwaldungen. Je nachdem sie guten Boden und nicht zu hohes, bergiges Terrain haben, pflegt sie grasreich zu seyn, was indeß durch das Dichtstehen der Bäume wieder beschränkt wird. Ich habe noch mehrentheils gefunden, daß das Rindvieh sich — gut bei dieser Weide stand, von welcher jedoch immer 5 Morgen der besten auf eine Kuhweide gerechnet werden muß. Ist der Boden schlechter, sandiger, zum Theil ohne Grasnarbe und nur mit Moos bezogen, so fällt sein Werth ungemein, und 10— 20 Morgen geben alsdann erst eine Kuhweide. Ja, es giebt Heide-Reviere dieser Gattung, die keine Spur von Gras, nicht einmal Bocksbart hervorbringen, sondern überall nur mit einer Flechtenart überzogen sind, un⸗ ter welcher der sterile Sand liegt; dergleichen geben gar keinen Weideertrag, man müßte denn annehmen, daß es einen Ertrag abgebe, wenn das Vieh aus Hunger die jungen und niedri⸗ gen Triebe der Bäume abfrißt. Die Weide in Eichenwäldern bringt gutes Gras hervor, da der Boden hier öfters gut ist, auch finden sich neben den Gräsern mancherlei Futterkräuter. Eine Kuhweide ist daher hier von 4— 6 auch 9 Morgen zu berechnen. Die Weide in Birkenwäldern. Die Birke wächst gern auf frischem sandigen Boden, und unter ihr gedeiht ein kurzes, dichtstehendes Gras, aber wenig Futterkräuter. Man kann da⸗ her 5, 8 und 0 Morgen in nicht zu dicht bestandenen Revieren für eine Kuhweide berech— nen, je nachdem die Graswüchsigkeit abnimmt, welches an Bergen und sandigen Stellen stets der Fall zu seyn pflegt. V Wenn also Waldweide geschätzt werden soll, so müssen die Abschätzer folgende Rücksichten nehmen; es kommt nemlich an: 1. auf die Viehgattung, mit welcher gehütet wird, 2. auf die Güte des Bodens, 3. auf die Holzarten, 4. auf die Erdbildung.— Berge, Thäler, tiefliegende Fläche. Hinsichtlich der Viehgattung ist ein Hauptunterschied zwischen Schaaf- und Kuhweide zu machen. In Buchenwäldern werden die Schaafe nur eine kärgliche Nahrung finden, weil die Größe des Haufens nothwendig ein weitläuftiges Revier erfordert, wogegen Kuhheerden minder zahlreich zu sey pflegen. Nadelholzwaldungen, welche nicht zu tief liegen und nicht zu bergig sind, auch bei gutem Grase keine Moraststellen und Giftpflanzen enthalten, sind den Schaafen angemessen, so auch die Weide im Eichenholze. Am reinlichsten und geeignetesten für die Schaafe dürfte die Weide in Birkenwaldungen seyn. Es bestimmt sich der Weidewerth auch noch durch den schon vorhin bemerkten Umstand, ob nemlich nur eine Viehgattung eingetrieben wird oder mehrere, und von verschiedenen Ei⸗ genthümern. Schweine und Schaafe verderben den Kühen die Weide, erstere durchs Brechen des Rasens, letztere durch ihre Ausdünstung und fallenden Dünger, welcher den Kühen den Fraß verdirbt. Wo also eine solche Weide ohne alle Ordnung von verschiedenen Berechtigten benutzt wird, da muß ihr Werth wohl um die Hälfte niedriger gestellt werden. Wo aber Rangordnung und Vortrifft eingeführt ist, steigt der Werth schon höher, wiewohl er immer nicht für voll gerechnet werden kann. Auch der Mangel an gutem Wasser vermindert den Weidewerth, weil das Vieh entweder solches oft entbehren, oder weit danach getrieben werden ———‚—.—————————π—..— ————.——.—————..— ———..—* nuh. Ertra Q Eidbi tiffle sie de her Prei aus Lach ihtet Veid einze teln, schä Klaf je u alj Gra walẽ laut der tersu wec DI ehts veide muß. Angelegte Brunnen und Tränken kommen daher ihren Unterhaltungskosten nach, vom und Ertrage des Viehes— folglich auch theilweise vom Weidewerthe— in Abzug. merst Die Güte des Bodens und der Holzarten bestimmen die Nachhaltigkeit der Weide. Die nicht Erdbildung kommt am mehrsten in Betracht hinsichtlich der Schaafweide, weil Thäler und „un⸗ tiefliegende Flächen in Wäldern noch schwerer alltäglich abtrocknen, als im Freien, so geben denn sie den Schaafen auch nicht stets ein gedeihliches Futter, und es sind dergleichen Reviere da— siedri⸗ her mehr für den Rindviehstand geeignet. Sind Waldreviere mit Heidekraut, Blau- und Preißelbeeren total überzogen, so ist ihre Nutzung als Weide sehr gering, da das Vieh nur aus Hunger daran gehet, und höchstens die Schaafe sich an ersteres halten. Durch viele 10— Wachholdersträucher wird ein Weiderevier oft ganz unbrauchbar(in der Grimnitzer Forsth). Man ersiehet aus diesen Darstellungen, daß die Waldweide-Reviere in der Regel nach ihrer Qualität ebenfalls durch Messung müssen bestimmt werden, nemlich wieviel von jeder und Weideklasse vorhanden. Gewöhnlich sind Forsten bereits vermessen, und es ist nicht schwer, die da⸗ einzelnen sich unterscheidenden Weidetheile durch Ueberschlagung mit der Meßkette auszumit— erech⸗ teln, da es hierbei auf eine ganz scharfe geometrische Genauigkeit nicht ankommt. Die Ab— stee schätzer und der Condueteur werden alsdann angeben können, wie viel Morgen von jeder Klasse vorhanden. ichten Ich habe noch der Weide in Elsenbrüchern zu gedenken. Sie ist höchst verschieden, und je nachdem sie behandelt worden, oft gar nichts werth. Tiefliegende, vom Vieh ausgetretene, alljährlich überschwemmt werdende Elsenbrücher, geben gar kein Gras, sind sie dagegen durch Grabenziehung gut gehalten und nicht zu dicht bestanden, so kommen sie der mittleren Eichen— waldweide wohl am nächsten. Zuweilen enthalten Elsbrücher, einen guten Boden und nicht lauter Moorerde, es findet sich dann, daß man das Holz nach und nach vergehen lassen, weil de zu der Weideertrag größer war, als der Holzertrag, solche Fälle müssen alsdann besonders un— weil tersucht werden, wobei jedoch nicht außer Acht zu lassen, daß die Waldkultur immer der Haupt— terden zweck eines solchen Reviers ist. cht zu Die neuere Gesetzgebung in den Königlichen Staaten hat in Ansehung der Ausübung des d den Waldweide-Rechts im Landkultur-Edikte vom 14 September 1811. F. 2 bestimmt: jen sir Daß dabei die allgemeine gesetzliche Vorschrift, nach welcher die Ausübung von Ser— vituten die eigentliche Bestimmung der damit belasteten Grundstücke nicht hindern darf, zur vollen Anwendung kommen soll, und msand, entsprechend diesem Grund-Prineip ist festgesetzt:“ en Ei⸗ Daß die Schönungsfläche hauptsächlich durch das Bedürfniß der Wieder-Kultur bestimmt rechen werden könne und solle, und nur die Weide soll zur Berechnung gezogen werden können, n den welche bei einem mittelmäßigen Bestande der Forst statt gefunden haben würde. Große htigten* Räumden und Blößen, die der Eigenthümer anzupflanzen berechtiget gewesen wäre, kann o aber r ein Berechtigter nicht, als höhern Nutzen für ihn bringend, in Anspruch nehmen. immet ö Wenn also hiernach die Frage aufgeworfen werden muß, wie groß die Schonungs— rt den fläche seyn müßte, die zum Zweck einer dauernden Wald-Kultur anzubauen ist, so richtet sich werdenn S—.——...‚—. * — 40— 1 dies nach den Holzarten, und nach ihrer forstmäßigen Benutzungsart. Bei Nadelholz ist die n + ö 2. llos& Dauer der Zeit, binnen welcher eine Schonung von der Hütung frei bleiben muß 25 Jahre, 6 und bei einem 6ojährigen Umtriebe betrüge also die Schonungsfläche des ganzen Forsts 9; ö daß N bei 120jährigem Umtriebe 3 u. s. w., und diese Fläche würde also von dem Waldweide⸗Revier aush vorweg in Abrechnung 95584 werden müssen, ehe der ganze Weidebetrag berechnet wird. V Die Weide auf Wiesen sindet häufig statt, und leider ohne Unterschied der Viehgattun⸗ daß gen und der Beschaffenheit der Wiesen. Ihre Werthschätzung wird am sichersten geschehen: 4 Quab 1. durch Würdigung der Ertragsfäbfsteit der Wiesen an sich, worüber wir schon das Rö⸗ len g thige beigebracht, ö 2. durch Rücksichtsnahme darauf, ob die Wiese schon früh im Herbst nebershwenmungen, tuus Stau⸗ oder Unterwasser ausgesetzt, also ö in de 3. durch Festsetzung der Zeit, wie lange die Hütung ausgeübt werden kann, ö disen 4. welche andere Weiderebiere der Berechtigte annoch außer jenen Wiesen zu behüten hat. denhei Gesetzt, ein Berechtigter hat 100 Schaafe zu unterhalten, mit welchen er auf einer Wiese Nattun die Herbsthütung benutzen darf, so frägt sich, wie hoch die Sommerweide für selbige zu ste⸗ Haft, hen komme; wir Wuetten ohne weitere Rechnung die Zahl 500 als den Werth der Sommer— weide ansetzen, und nach erfolgter Ausmittelung ergäbe sich, daß die Wiese durchschnittsmä—⸗ Von ßig jährlich 40 Tage behütet werden könne. Da nun überh upt die Schaafe 6 Monat oder 180 Tage gehütet werden, so fällt auf jene Wiese 3— 663 des ganzen Weidewerths. Modin Eine genauere Ausmittelung wird in den mehresten Fällen nicht nöthig seyn, da derglei⸗ the z chen Hütungsrecht in der Regel nur eine Nebennutzung umfaßt, und die Schaafhaltung ihre kite l Existenz nicht auf dergleichen gründen kann. In Ansehung des Werths einer solchen Wiesen⸗ zu sche weide wird sich nun schon nach den vorhergegangenen Ermittelungen ad 1 und 2. ein gerech— vir so ter Schluß machen lassen. Angenommen, die hier gedachte Wiese habe gar keinen Fehler, nige sondern sehr gutes Gras, und sey weder durchbrüchig, noch sumpfig, so würde der Werth von lichkeit 6634 der besten andern Weide gleich kommen; fänden diese Verhaltniße aber nicht statt, wäre das ist das Gras elende Segge, die Wiesen den größten Theil des Jahres zu naß, um behütet wer⸗ auf dei den zu können, so würden jene 664 vielleicht auf 22 oder noch weniger zurück zu setzen seyn. tet de Derselbe Fall kann statt finden, wenn das Aufhütungsrecht mit Rindvieh exereirt wird, wo Zusia die Nutzung auch in dem Betracht noch precairer wird, daß der Eigenthümer in nassen Jah⸗ hit e ren in der Regel die Auftrifft untersagen kann, weil das Grundstück durch den 3 als⸗ laubte dann ganz verdorben, und seine Grasdecke vernichtet wird. Hatte aber der Eig ümer die⸗ beh, n ses Untersagungsrecht auch nicht, so würde der Berechtigte doch unklug——.—5 in nassen ö gugen Jahren die Auftrifft auszuüben, weil er damit seine Weide selbst schlechter macht. Jedenfalls folgend kann Wiesenhütung, unter solchen Verhältnißen, und mit großem Vieh, nur geringe ge⸗ Deklin schätzt werden. 1 Hierbei verstehet sich aber, daß man den Weidewerth des Berechtigten im Ganzen zuvor en 2 gehörig ausgemittelt hat, auf die Art, wie weiterhin gezeigt werden wird; man muß sich aber ich s hüten, dabei etvan mit Reductions-Exempeln ein Spielwerk zu treiben, wie dies so häufig silz f Ge⸗. 0 S Ldaen 41 Lalla die Gebrauch ist, ohne etwas dabei zu denken, wodurch aber die Sache nicht berichtiget, söndern ahre, blos auf dem Papiere anscheinend in Gleichung gebracht wird. Denn wenn ausgemittelt ist, —45 daß Jemandes Weiderei— die er für 100 Schaafe wirklich ausüben kann— nach dem Vor—⸗ Wr anschlage der Schäferei im Ganzen 30o werth ist, so folgt daraus noch nicht, daß diese Weide für seinen Bedarf hinreichend und eine volle Weide sey, anderntheils folgt ebenfalls nicht, muun daß jeder Theil der beweideten Flächen dem andern in der Güte gleich sey; folglich muß die ehen: Qualität der Weide, welche auf den Wiesen geübt wird, besonders und nach obigen Merkma⸗ Md⸗ len geschätzt werden, welches mit Sicherheit nur nach gemachtem Voranschlage geschehen kann. Es ist ein häufiger Gebrauch bei Aufhebung von Wiesenhütungen 5 des belasteten Ter⸗ gen, rains zur Entschädigung für den Berechtigten auszusetzen. Dies ist häufig bei Separationen in der Kurmark erfolgt, ohne daß der Grundsatz gehörig motivirt worden. Ich kann ihn in⸗ dessen weder gerecht, noch billig finden, da besonders in der Kurmark eine so große Verschie⸗ denheit obwaltet, und auch eine Berechtigung niemals ist, wie die andere, sondern nach Vieh⸗ Viese gattung, Stückzahl und Zeit verschieden. Daher bleibt ein solches Verfahren immer fehler⸗ sie⸗ haft, worüber in der Folge noch ein Mehreres vorkommen wird. mmer⸗ ö§ 4. tomä⸗ ö Von den Getreidepreisen und einem normalmäßig anzuwendenden Durchschnittspreise bei Abschätzungen. oder Wenn man einen festen Satz bestimmen will, wie die Getreidepreise in einer gegebenen Provinz bei Veranschlagungen zu berechnen sind, so kann man nur die Vergangenheit zu Ra⸗ erglei⸗ the ziehen, und von den Resultaten dieser auf die Zukunft schließen. Das ist aber eigentlich gihre eine misliche Sache, denn man kann fragen, was die Zukunft wohl mit der Vergangenheit iesen⸗ zu schaffen habe? Därauf kann man antworten, daß in rein politischer Hinsicht sich, nachdem erech⸗ wir so ungeheure Erfahrungen gemacht, freilich keine Voraussetzungen machen lassen, die ei— ehler, nige Haltbarkeit hätten, denn kein Privatmann, kein Gelehrter kann mit einiger Wahrschein—⸗ h von lichkeit richtig über die politische Weltlage und die künftigen Schicksale der Völker urtheilen, wäre das ist nur den Lenkern der Staaten möglich, und der Gelehrte, wie der Privatmann, muß wer⸗ auf den Grundsatz hin, daß die Handhabung von Recht, Gerechtigkeit und Billigkeit auch un⸗ seyn. ter den Völkern fernerhin statt haben werde, glauben und hoffen, es werde ein regelmäßiger 5„ wo Zustand der Nationen, ohne mächtige Erschütterungen der bestehenden Einrichtungen, ferner⸗ N hin existiren, und die Menschen nur ihrer sittlichen und intellektuellen Bildung und eines er⸗ ut al⸗ laubten Genußes der Früchte der Erde leben. Dies angenommen, können wir uns erlau⸗ 1 ben, nach den Grundsätzen der National-Wirthschaft allenfalls einen Schluß von der Ver⸗— 11. gangenheit auf die Zukunft zu machen. Hier bieten sich uns in Ansehung der Getreidepreise an folgende Rücksichten dar, indem wir die hierbei folgenden Preislisten von den Märkten zu Berlin, Potsdam, Brandenburg, Frankfurt an der Oder, Stettin, Prenzlau zur Ansicht brin⸗ 4. gen, unsere Schlußfolgen jedoch hauptsächlich vom Berliner Markte, als dem größten, herlei. ten. Diese Preislisten umfassen die Martinipreise der 30 Jahre von 1789 bis 1818, und⸗ ich lasse die Durchschnittspreise der Jahre 1807 bis 1816, 1819 und 1820 von Berlin eben Haber u falls folgen. Berlin ist ein Markt, auf welchem ein tägliches Bedürfniß für eine im Jahr 2 I. Abtheilung. 667 Ze⸗ O———— SISISISIIITTTTTTSS‚SsS5·. 2 — 42 Dᷓ 1817 auf 188435 Köpfe berechnete Bevölkerung erforderlich ist, Potsdam 23362, folglich sind in einer geringen Entfernung von einander überhaupt 211847 Menschen mit Lebensmitteln zu versehen, welche den Einfuhrlisten zufolge durchschnittlich 6 Scheffel Getreide auf die Person jährlich bedürfen, welches 1,271082 Scheffel Getreide betragen würde, eine Consumtion, die außer Wien, nirgends in Teutschland, in der Art, angetroffen wird. ö Fangen wir beim Weizen an, so findet man, daß sein Durchschnittspreis in obigen 30 Jahren in Berlin auf 2 Rthlr. 16 Gr. 11 Pf. für den Scheffel zu stehen gekommen. Da wir aber in den Preisen so große Verschiedenheiten wahrnehmen, dergestalt, daß er 1806 5 Rihlr. im Jahr 1810 1 Rthlr. 16 Gr. 4 Pf., in den frühern Zeiten von 1789 bis 1800 zwischen 2 Rthlr.— 2 Rthlr. 12 Gr., und wiederum nach 1810 zwischen 2 bis 4 Rthlr. schwankte, so ist dies nicht anders zu erklären, als aus den frühern Staatsverhältnißen und der Welt— lage unseres Landes. Man weiß, daß in Ansehung des Getreidehandels bis zum Anfang un⸗ serer neuen Gesetzgebung kein festes System herrschte, daß Handelssperre und Ausfuhrfreiheit oft wech selten, und daß daher Augebot und Nachfrage sich nie ruhig ausgleichen konnten, und daher schwankten die Preise oft von einem Extrem zum andern. Es hatten daher die mitun— ter vorkommenden schlechten Erndten nicht alleinigen Einfluß auf die Preise, man kann also in Absicht auf diese Periode auch gar nicht behaupten, daß der Produktenpreis sich im Gan⸗ zen nach der jedesmaligen Erndte richte; es war überhaupt kein naturlicher Zustand im Ge⸗ treideverkehr, sondern dasselbe war durch mancherlei Unfreiheit aus seiner rechten Bahn ge— bracht, denn wo heute freie Ausfuhr zur See gilt, und binnen kurzem dieselbe wieder unter⸗ sagt wird, da müssen die Preise sich schnell und bedeutend verändern.) Was die neuern Verhältniße anbetrifft, die durch die neue Gesetzgebung begründet sind, so ist nunmehr ein natürlicher freier Handelsverkehr mit Getreide hergestellt, und die Preise werden nun hauptsächlich durch drei Dinge bestimmt, nemlich durch den Ausfall der Erndte im Allgemeinen, sowohl im Inlande, wie in den Nachbarstaaten, durch die Nachfrage des Aus⸗ landes, Sachsen, England, Holland, Schweden, endlich durch den Bedarf im Innern; und da bei uns sowohl freie Ausfußr, wie freie Einfuhr vom Auslande existirt, so siehet man von selbst, daß Augebot und Nachfrage in freier Wechselwirkung stehen, zumal da auch die teut⸗ schen Nachbarstaaten das unseelige Sperrsystem beim Getreidehandel aufgegeben haben. Wenn nun die Nachfrage auf so großen Märkten als Berlin und Potsdam sind, stets befriediget und in ersterer Residenz sogar immer ein ansehnlicher Vorrath gelagert seyn muß, so wird man einsehen, daß die Preise in Berlin und Potsdam steigen müssen, wenn Pommern, Ost⸗ und Westpreußen viel Ausfuhr zur See haben, und zwar wird das Steigen um so an⸗ hallender seyn, wenn die ausländische Nachfrage anhaltend und groß ist, weil alsdann auch / 7 9 Polen daran Theil nimmt, und also weder aus diesem Lande, noch aus dem Magdeburgischen und aus Westpreußen Getreide nach Berlin kommt, wohin es vermittelst der Stromschiffahrt so leicht gebracht werden kann.** 2) Auch wären früher die Provinzen unter sich in keiner freien Berbindung und Verkehr. —— ———⅛———ͤ.8838 gahtt niedti NMhte angez große schei des sorm schni ³⁰ 179 10⁰09 sind ä ö n zu Hätte man Erfahrungen darüber, wie oft bei freiem Aus- und Einfuhrhandel, ein sol— herson cher Steigefall, durch Nachfrage des Auslandes, in einer Reihe von Jahren, eingetreten, und , die wie viel Miserndten für einen gewissen Zeitraum anzunehmen; so würde man, bei dem Be—⸗ kanntseyn des Bedarfs im Innern, mit Berücksichtigung der unter solchen Verhältnißen statt hen 30 gefundenen Preise, einen Schluß von der Vergangenheit auf die Zukunft mit ziemlicher Zu-⸗ wit ö verlässigkeit machen können, dies ist aber nun nicht der Fall und wir müssen uns also mit Rthli. den Hülfsmitteln begnügen, die wir zur Annahme wahrscheinlicher künftigen Preise haben. ischen Aus der beigebrachten Berliner Martini-Preisliste ersehen wir beim Weizen, daß in 30 ankte/ Jahren nur 7 Jahre vorkommen, wo der Scheffel Weizen unter 2 Rthlr. galt, nemlich die Welt⸗ niedrigsten Preise waren 1 Rthlr. 22 Gr. und 1 Rthlr. 16 Gr. 4 Pf., dagegen sinnd er 13 g un⸗ Jahre zwischen 2 bis 3 Rthlr., und 10 Jahre zwischen 3 bis 5 Rthlr. Es ist also auf den eiheit angezeigten Hauptdurchschnittspreis von 2 Rthlr. 16 Gr. 11 Pf. nicht viel zu geben, da so „und große Extreme unterlaufen, und wollte man die theuren Preise nächst den sehr niedrigen aus⸗ Witun⸗ scheiden, so übersteigen doch erstere die letzteren sowohl der Zahl der Jahre, als dem Betrage n also des Preises nach, in einem unangemessenen Verhältniße dergestalt, daß diese übliche Rechnungs— Gan⸗ form dennoch kein angemessenes Durchschnitts-Resultat giebt. Vergleicht man die Durch— m Ge⸗ schnitte der Decennien, so ergiebt sich folgendes Resultat: hu ge⸗ 1789— 1798. 1 Rthlr. 23 Gr. 12 Pf. ö unter⸗ 1799— 1808. 5 Rthlr. 9 Gr.* Pf. Differenz gegen vorstehendes Decennium 4 3 beinahe 213 Procent. sid, 1809— 1818. 2Rthlr. 18 Gr. 57 Pf. Differenz gegen das erste Decennium Preise 2— ö beinahe 143 Procent. Erndte Wenn nun das erste Decennium als dasjenige erscheint, in welchem kein extremes Steigen Aus⸗ und Fallen der Preise bemerkt wird, indem ein Unterschied von 1 Rthlr. 17 Gr. bis 2 Rthlr. u; und 4. Gr. nicht groß ist, so würde man solgern können, daß, da der Weizen in den Jahren an von 1739— 1798 in runder Zahl 2 Rthlr. gegolten, innerhalb den folgenden 20 Jahre ein durch⸗ e teut⸗ schnittsmäßiges Steigen auf 18 Procent über 2 Rthlr. statt gehabt, zwei Thaler für den ů Scheffel, wenigstens bei Veranschlagungen für die Zukunft um so sicherer, als nicht zu hoch, d, stets werde angenommen werden können, da in 30 Jahren nur 7 Jahre vorkommen, wo er unter muß, so 2 Rthlr. zu Martini galt, denn die wirklichen Durchschnittspreise der Monate und Jahre yumern, kömmen ganz anders zu stehen, als die Martinipreise, wie man beispielsweise aus der hier so an⸗ beigedruckten Nachweisung von den Jahren 1807— 1816 ersehen kann, wo er selbst in dem in auch wohlfeilsten Jahre 1810 dennoch im Jahres-Durchschnitt auf 2 Rthlr.— Gr. 1 Pf, und im lgischen Monat November im Durchschnitt auf 1 Rthlr. 21 Gr. 6 Pf. zu stehen kam. Mit Einschluß hiffahrt der Jahre 1819 und 1820, deren Durchschnittspreise ebenfalls hier folgen, ergiebt sich also, daß in 32 Jahren der Preis des Weizens nur 7 mal ein Geringes unter 2 Rthlr. gefallen, 4.— 25 mal aber immer weit über 2 Rthlr. bezahlt worden. Zur genauern Uebersicht, wie sich der Unterschied der Jahre gegen einander verhält, bemerke man beispielsweise, wenn — 4— im Jahr 1810 der Weizen 1 Rthkr. 16 Gr. 4 Pf. gegolten und im Jahr 1811—— Rthl. 18 Gr. 8 Pf. so war die Differenz beinahe 24 Procent. ————.— 20— im Jahr 1812—— 2— 10— 11— im Jahr 1813—— 2— 38— 11———— 103— im Jahr 184—— 2— 14— 7————— 20— im Jahr 1815—— 2— 6— 5———— 165— im Jahr 1816—— 4— 10——————— 35— im Jahr 1817—— 5— 14——————— 30— im Jahr 1818—— 3— ‚9— 6——————— 283— Es werden also 2 Thaler Anschlagspreis immer gerechtfertiget erscheinen, als dabei eine Uebertreibung gewiß vermieden wird, und jeder Theil im Steigefall möglichen Gewinn zu zie— hen vermag, während beim etwan eintretenden Fallen unter diese Norm die Wahrscheinlich— keit, viel zu verlieren, nicht sehr groß ist, und zwar deshalb, weil selbst in den verhängniß⸗ vollsten Zeiten, die höhern Preife immer vorwalteten, und man annehmen kann, daß dies beim regelmäßigen Gange des Handels ebenfalls geschehen werde, wenn gleich nicht immer auf eine enorme Art; daß sie aber anhaltend unter 2 Thaler fallen könnten, ist schon wegen des jetzigen Silberwerths unwahrscheinlich, und wäre es dennoch der Fall, so würde die Wei⸗ zenkultur wahrscheinlich auf einige Zeit beschränkt werden, und dadurch die Preise wieder steigen. Beim Roggen wolle man zuförderst folgende Uebersicht nach Decennien bemerken: 1789— 1 Rt. 9 Gr. 6 Pf. 1799— 1 Rt. 1) Gr. Pf. 1809— 1 Rt. 7 Gr. 8 Pf. 1790— 2— 10— 6— 1800— 2— 4— 6— 1810— 1——— 8— 2791— 1— 5— /-ł1 wo9— 1801— 1 21— 6— 1611—1— 22——— 1792— 1— 6— 9— 1802— 2— 16——— 1812— 1— 14— 4— 1793— 2— 7——— 13803— 1— 19——— 1813—— 7— 1794— 2— à6——— 1804— 3— 4— 6— 1314— 1— 25— 1796— 1— 3— 9— 1806— 3— 23——— 13816— 2— 15— 1797— 7— 6— 1807— 2— 18— 6— 1817— 2— 19— 6— 1808— 2— 22— 2— 1818— 2— 12— 1 Durchsch.1 Rt. 9 Gr. 915 Pf.—— 2 Rt. 16 Gr. Zrs Pf.—— 1Rt. 21 Gi 1075 Pf. V— Hauptdurchschnitt aller 50 Jahre 2 Thaler. 9 4 1795—.3.—— 805— 5— 47——— 1615—- 1— 14—— 9 ii 1799—— 18.— Die Differenz des zweiten Decennii gegen das erstere ist 482 Procent, die des dritten ge⸗ gen das erstere 183. Bei dieser Getreideart sind die Extreme noch größer als beim Weizen, denn das ganze mittlere Decennium übersteigt das erstere beinahe um dieselbe Summe, auch die Preise des letzten Decennii sind nicht geringer, bis auf das von 1810, welches in den 30 Jahren das —— niedrigste ist, denn selbst in den Jahren 1819 und 1820 stand der Roggen weit über einen kocent. Th 660 Thaler. * Wenn er also in 32 Jahren unter den allerverschiedensten Verhältnißen im Durchschnitt nie unter einen Thaler zu stehen kam, im Gegentheil 20 Jahre zwischen 1 und 2 Thaler, 60 7 Jahre zwischen 2 und 35, und 3 Jahre zwischen 3 und 4 Thaler gegolten hat; so ist es von 50 keinem Belange, wenn er einmal in 30 Jahren, und zwar im Jahr 1810 1 Rthlr.— 8 Pf. 2 gegolten. Dieser geringe Preis gleicht sich folgendermaßen aus: ö +— Wenn im Jahr 1810 der Scheff. Rog. Rthl.— Gr. 8 Pf. gegolten, und 778 im Jahr 1811——— 1— 22—— so war die Differenz beinahe 46 Procent. i eine im Jahr 12———— 4“———— 7— zu zie⸗ im gähr rönr)5———— 17— 9———— 392—— inlich⸗ im Jahr 1524—.——— 23— 4———. ngniß⸗ im Jahr 185——.— 1— 14————55— det Ie—— immer im Jahr 18·˙7——— 9 9———— 61— wegen ů im Jahr 1818———— 12———— 57,— ie Wei⸗ Hiernach hat sich nun wohl in vorstehenden 8 Jahren eine Ausgleichung gegen das Jahr steizen. 1810 zu Gunsten der Verkäufer gemacht, und da ein solches Jahr nicht weiter vorkommt, das mittlere Decennium große Extreme darstellt, so erscheint es wohl gerechtfertiget, wenn von allen 3 Jahrzehenten das erstere, als mittlerer Preis herausgehoben, und der Anschlags⸗ 8 R. preis zu 1 Rthlr. 8 Gr. angenommen werde, um so eher, da beide Jahrzehende die darauf W folgen, eine Preis-Verbesserung von resp. 35 und 20 Procent herbeigeführt haben; daß die— 22557 ses Produkt je unter einen Thaler anhaltend fallen werde, davon giebt die nächste Zejährige 1— Vergangenheit kein Beispiel, ist auch bei dem großen Bedarf desselben, und bei dem Einfluße, 9— den die Preise der übrigen Getreidearten haben, gar nicht denkbar, zumal bei der offenbar 4— steigenden Bevölkerung. Aus gleichen Gründen, und indem ich einer weitern ähnlichen Be⸗ —— rechnung überhoben zu seyn glauben darf, wird man den Anschlagspreis der großen und klei⸗ —— nen Gerste ohne Unterschied auf 1 Rthlr. 2 Gr., den Hafer zu 16 Gr., die Erbsen und Wik— 9— ken aber gleich dem Weizen anzunehmen, kein Bedenken tragen, letztere beide Fruchtarten —..— hauptsächlich deshalb, weil sie keine Handelswaare für das Ausland sind, und ihr Preis von * izhhrem Gedeihen und der innern Nachfrage abhängt, daher können auch die enormen Preise, 1055 N. welche in dem Preisverzeichniße enthalten sind, nicht dazu dienen, weitere Berechnungen dar⸗ auf zu gründen. Zaum Beweise des Erfolges den die vorhin erwähute Rechnungsform haben würde, wenn — von w14 Jahren die 2 höchsten und 2 niedrigsten ausgeschieden, und von den 10 überbleiben⸗ 59727 den der Durchschnitt genommen wird, bemerke man: gatie ise des den das — 6— die Martinipreise bon 1805— 1818 waren durchschnittlich im Weizen 42 Rthlr. 21 Gr. 8 Pf. davon die 2 theuersten Jahre 1806— 5 Rthlr.—— ö 4310 2 Gr. 2+ die 2 wohlfeilsten 1610—— 4— 16— YMi⸗ 1090 13 Rthlr. 5 Gr. 4 Pf. bleibt 29 Rthlr. 16 Gr. 4 Pf. Durchschnitt von 10 Jahren 2— 25— 27— Beim Roggen von 1805— 1818 war Durchschnittspreis 32 Rthlr. 11 Gr. 9 Pf. davon die 2 theuersten Jahre 1805— 3 Rt. 17 Gr.— 1806— 3— 23—— die 2 wohlfeilsten 13399 2. 1810————38— 10 Rthlr.— Gr. 4 Pf. bleibt 22 Rthlr. 11 Gr. 5 Pf. Durchschnitt von 10 Jahren—2— 5— 1115— Diese Durchschnittspreise kommen nun höher zu stehen, als selbst der General-Durch— schnitt von 30 Jahren. Dieser höhere Durchschnitt kommt von den hohen Preisen der letzten 8— 10 Jahre. Wenn diese Rechnungsart angewendet wird, so moderirt sich der Betrag für je— des folgende Jahr praesumtive dadurch, daß immer das nächst abgewichene Jahr, mit seinem Preise, in die Rechnung gezogen wird, eins der frühern Jahre also ausscheidet und anzunehmen ist, daß ein anhaltend hoher Preis nicht Jahrzehende lang dauern werde, wie es bei den frü⸗ hern Verhältnißen der Fall gewesen. Wenn man sich nun auch überzeugen sollte, daß die hier ausgemittelten Anschlagspreise für die Provinz Brandenburg und Vorpommern auf eine gewisse Reihe von Jahren anwend⸗ bar wären, so dürfte doch nicht ein Gleiches in Ansehung anderer Provinzen anzunehmen seyn. Schlesien und Altpreußen unterliegen z. B. ganz andern Verhältnißen, und ů 0 muß man kennen und genau in Erwägung ziehen, wenn man über einen anzunehmenden Anschlags⸗ preis etwas ausmitteln und festsetzen will. Da ich specielle Preise von jedem Jahre der letzt⸗ vergangenen dreißig, von den genannten Prooinzen nicht besitze, so will ich nur in Betreff Alt⸗Preußens anführen, daß auf dem Königsberger Markte e ne 1784— 1814 Durchschnittspr d. Rog. 1Rt. 40 Gr. 6 Pf. d. Gerste 1Rt. 1o Gr. 2 Pf. 1785—1815——— 1— 41— 16—— 1— 0— 2— 1786— 1816—.—— 1— 42— 6—— 1— 10— 6— 1787— 1817——— 1— 44— 8—— 1. 12——— 1788—181——— 1— 46— 10—— 1—13— 5— gewesen ist. Dies macht durchschnittlich in Preuß. ö Brandenburgischem Courant-Gelde der Roggen 1Rt. 10— 11 Gr. Gerste 1Rt. 2— 3r. Nan würde nun aber, um hier einen billigen Anschlagspreis auszumitteln, nicht nur ein —.9 9—9———.———————————.—.—————— ——————————..——— ähtlech sücksch dern u welche genme reis haben streck sande Stand. hinz/ K fäle, At 5 wägut Cacht eihen steihe, mit chen t nur ei in wel da sie leichter zu den der Fr ein S vorha eben liche geände Naler hezahlt Hani gl died wi und es nan m lilhchen * 8 Pf. ähnliches Untersuchen der einzelnen Jahre vorausgehen lassen müssen, und gleichzeitig zu be— rücksichtigen haben, welcher Mechanismus des Getreideverkehrs in den Häfen statt findet, son— 66 dern man würde hauptsächlich auch auf die geringere städtische Bevölkerung in dieser Provinz, welche keine volkreiche Residenz in ihrem Centro hat, wie die Mark Brandenburg, sein Au— 4 Jf. genmerk richten müssen, und nach Beachtung aller dieser Umstände, würde man den Anschlags— * preis vom Roggen höchstwahrscheinlich 18 Procent geringer, als in Brandenburg anzunehmen 9 ö haben, welche Annahme nach meiner Kenntniß sich auch auf andere ländliche Produkte er— 53.— strecken muß. 9 Pf. Ueberhaupt muß man, um sich über den Mechanismus des Getreideverkehrs in einem Lande diejenigen Kenntniße zu verschaffen, welche zur Geschäftsführung nöthig sind, seinen Standpunkt so nehmen, daß man das Ganze übersieht, man muß daher nicht von einer Pro⸗ vinz, nicht von einem Markte ausgehen, man muß die Ergiebigkeit der Erndten oder ihre Aus⸗ 4 Pf. fälle, das Begehr von Außen, den Bedarf im Innern, den Gang des Handels, die für diese 223393 Art Handel vorzüglich geeigneten Wasserstraßen, und endlich die Weltlage des Staats in Er— wägung ziehen, um die Sache richtig zu beurtheilen. 3197 Kaum dürfte es wohl nöthig seyn, über den in unsern Tagen sich angeblich veränderten Durch⸗ Sachwerth(Realwerth) der edlen Metalle bei dieser Gelegenheit etwas zu sagen. Wenn auf der letzten einen Seite behauptet worden, der Werth der edlen Metalle falle, von der andern aber, er für je⸗ steige, fo sieht man aus dieser entgegengesetzten Meinung, daß man keine richtigen Begriffe seinem mit der Sache verbindet. Der Metallwerth steht niedrig, wenn das Getreide oder andere Sa⸗ nehmen chen theuer werden, er steht hoch, wenn es wohlfeil wird. Die edlen Metalle sind eines Theils en fruüͤ⸗ nur eine Waare, wie jede andere Sache, die verkäuflich ist, andern Theils, vermöge der Form, ö in welcher sie umlaufen, sind sie Stellvertreter eines gewissen, allgemein anerkannten Werths; 3apreise da sie aber kein unmittelbares Genußmittel sind, sondern ihr Besitz nur den Lebensgenuß er⸗ udend⸗ leichtert, durch den Verkehr; so stehet ihre vorhandene Menge in einem gewissen Verhältniße nehmen zu den vorhandenen Genußmitteln, dies Verhältniß bestimmt sich nun überall durch die bei— se muß den Factoren, Angebot und Nachfrage; je nachdem nun viel Geld in einem Lande ist, kann schags⸗ ein Scheffel Roggen 3— 4 Thaler gelten, während er in andern Zeiten, wo dessen weniger er letzt⸗ vorhanden war, 5 bis 6 Groschen galt, allein für diese 5— 6 Groschen konnte man damals Betref eben so viel andere Genußmittel kaufen, als jetzt für 5— 4 Thaler, folglich ist der eigent— liche Sachwerth des Metalls derselbe geblieben, wenn gleich der Nominalpreis sich bedeutend 1. 2f.— hat. Wir haben nun gesehen, daß der Scheffel Weizen im Durchschnitt 1806 fünf 772.— Thaler in Berlin gegolten, im Jahr 1810 wurde er dagegen nur mit 1 Rthlr. 16 Gr. 4 Pf. 6— bezahlt, welches beinahe 40 Procent Unterschied ausmacht. Man würde sich sehr irren, wenn män gleich hiervon schließen wollte, wegen des letztern Preises sey der Silberwerth gestiegen, dies widerlegt sich schon geschichtlich durch die Preise der folgenden Jahre von 1822— 1818, und es ist daher auch jetzt, wo das Getreide wohlfeil ist, nur eine leere Einbildung, wenn man meint, der Werth der edlen Metalle steige in Europa durch die politischen und merkan⸗ 36ft. tilischen Verhältniße, und daher kämen die geringen Getreidepreise, welche mit den Ankaufs⸗ — 48— Capitalien der Grundstücke und den zu zahlenden Zinsen, nicht mehr im richtigen Verhältniße Alah ständen. Wir haben gesehen, daß beim Weizen die Preise innerhalb 20 Jahren sich 18 Pro— 3u un cent höher hielten, als in den 10 Jahren vor diesen 20 Jahren, beim Roggen war der Un⸗ 0 terschied noch viel größer, nemlich resp. 35 und 20 Proeent, und wenn, abgesehen von allen geben politischen Unruhen und dadurch veranlaßte falsche Cireulation des Geldes, die Preise wie⸗ ö lichkei der constant werden durch die regelmäßige Wechselwirkung des Angebots und der Nachfrage, rig à so wird sich ergeben, daß, vermöge der einmal vorhandenen Menge edlen Metalls in Europa, vermöge der Weltlage Preußens am Meere und großen Weltstraßen, vermöge seines Bedarfs nes im Innern, die Getreidepreise schwerlich je in friedlichen Zeiten, unter die oben gemeldeten niht Anschlagspreise anhaltend fallen können, noch werden. 00 Die veränderten innern Angelegenheiten Spaniens, Portugalls, Südamerikas lassen sich 0 in ihren Erfolgen jetzt noch gar nicht beurtheilen, und es ist daher noch zu früh, vorher sagen zu wollen, daß der europäische Silbermarkt jetzt um deswillen schlechter, als früherhin, für shte die Käufer sey. Alle diese Staaten gestalten sich erst neu, bedürfen noch auf lange Zeiten ve hin der Industrie anderer Nationen, und müssen für ihre Ausbeute an Gold und Silber Ab—*. nehmer suchen, diese finden sie nicht blos in China, sondern hauptsächlich in Europa, und nur seme auf den Fall, daß die Amerikanischen Bergwerke gar nicht mehr gebauet würden, müßte die aff Zufuhr von dorther endlich aufhören; hierzu ist nun aber bis jetzt noch kein Grund vorhan— schnit den, da die Amerikaner bei ihrer revolutionairen Lage doch noch nicht vergessen haben werden dor zu bemerken, daß ihr Grubenbau auf edle Metalle eine wichtige Sache ist. Ob nun das Gold ö in d und Silber unmittelbar nach wie vor durch die Spanischen Silberflotten nach Spanien ge⸗ 4 Regu lange, ob die Krone Spanien jährlich von daher auch jetzt noch 35 Millionen Piaster ziehe, liber und ob der König von Portugall ferner in Brasilien bleibe oder nicht, kann uns gleichgültig 118 seyn, da die Völker, die Gold und Silber haben, dessen Absatz suchen müssen, wozu der ö dͤnkt Handelsgeist am besten und leichtesten die Wege findet, folglich sind die Europäer noch nicht jaht in dem Falle, ihren eingestellten Grubenbau auf edle Metalle, der früher nicht mehr rentiren Grün wollte, wieder anzufangen, weil er jetzt vortheilhafter wäre, und folglich dürfte sich auch in Oit den nächsten Jahren, besonders da es nicht wahrscheinlich, daß die Erndten künftig gleich er— nigst giebig seyn werden, wie die des Jahres 1820, ergeben, daß der Silberwerth nicht gestie— Kent gen sey. ö punk Uebrigens glaube ich über diesen Gegenstand, der schon für jeden Gebildeten von In— siße teresse ist, meine Leser, besonders angehende Geschäftsmänner, auf dasjenige aufmerksam ma⸗ fimm chen zu müssen, was in dem Leitfaden zur allgemeinen landwirthschaftlichen Gewerbslehre vom Ias Staatsrath Thaer, Berlin 1815, gesagt worden, und wird das Studium dieses Leitfadens Hen 3 besonders denen nützlich seyn, die die größern Werke von Adam Smith, Soden, Kraus u. a. Ie weder studiren wollen, noch können. Da ich übrigens oft die Bemerkung gemacht, daß es jun— cef gen Geschäftsmännern an allen Begriffen von diesen Gegenständen der National-Oekonomie Hlorm fehlt, und es sogar Personen giebt, die nicht wissen was die Land-Rente ist und daß der Acker⸗ se 2 Itniße Pro⸗ rUn⸗ allen e wie⸗ frage, uropa, edarfs ldeten u sich sagen u, für Zeiten er Ab⸗ nd nur ste die orhan⸗ werden 15 Gold en ge⸗ ziehe, hgältig ozn der nicht entiren zuch in eich er⸗ gestie⸗ hon In⸗ am ma⸗ re vom itfadens 18 U. g. es jun⸗ konomie daß der Aler⸗ Ackerboden eine solche Rente giebt, so kann ich ihnen da kein besseres Mittel, sich darüber zu unterrichten, an die Hand geben, als das genannte Werk. Freilich möchte es viele angehende Oekonomie-Commissarien und praktische Oekonomen geben, welche meinen, daß dies alles unnützer theoretischer Bücherkram sey, allein die Nütz⸗ lichkeit davon, wenn sie solche nicht auf Glauben annehmen, möchte ihnen eben so schwie— rig zu dociren seyn, wenn sie einmal nicht darauf eingehen wollen. Ein glückliches Eindringen in alle Verhältniße des Landbaues im Staate kann allein je— nes Studium belohnend machen und die Neigung dazu unterhalten, wer so weit und tief nicht vordringen will und kann, wird freilich in dem engen Kreise bleiben, den er in Lehr— und Dienstjahren zu übersehen Gelegenheit hatte, seine amtliche Wirksamkeit wird aber auch in demselben Maaße beschränkt bleiben. In jenem Leitfaden zur Gewerbslehre ist verschiedentlich auf ein Werk von Unger Rück— sicht genommen, unter dem Titel- über die Ordnung der Fruchtbarkeit und deren Einfluß in die wichtigsten Angelegenheiten des menschlichen Lebens. Hannover 1752.— Ich habe mir die— ses im Buchhandel vergriffene Werk nicht verschaffen können und bin daher unbekannt mit seinem, wahrscheinlich sehr interessanten, Inhalte geblieben. Nach den Andeutungen jenes Leitfadens wird indessen in diesem Werke der Grundsatz aufgestellt: Wenn der jährliche Durch⸗ schnittspreis sich nach der Erndte richtet, und dieser Durchschnitt sich in jeder Periode von 7 oder von 20 Jahren fast gleich geblieben, so folge daraus, daß der Durchschnitt der Erndte in diesen Zeiträumen sich gleich gewesen seyn müsse, und gleichergestalt folge hieraus eine Regulirung der Preise der übrigen Erzeugniße eines Landes in gleichen Perioden und mit Uebereinstimmung. So logisch richtig diese Schlußfolge in Ansehung der Erndten und Getreidepreise ist, so dünkt mir, kann sie doch in Ansehung der Verhältniße des Preußischen Staates im ganzen jetzt abgewichenen Jahrhundert, nicht zur vollen Anwendung kommen, und zwar aus den Gründen nicht, die Eingangs dieses§. angeführt und erörtert sind; schon die Folgen des Edikts vom 14 November 1747 mußten dem entgegen wirken, und daher kann ich auch, we⸗ nigstens nach den mir zu Gesicht gekommenen Getreidepreis-Verzeichnißen, und nach meiner Kenntniß von den Preisen anderer Dinge im Lande seit einem Mannes-Alter, keinen Zeit⸗ punkt finden, in welchem Arbeit und einheimische Waaren in einem richtigen Werthsverhält⸗ niße zu den Getreidepreisen gestanden hätten, noch weniger aber, daß eine solche Ueberein— stimmung in den Durchschnittspreisen von 7 oder 20 Jahren sichtbar geworden wäre. Preu⸗ ßens Einwohner, das heißt die Nichtlandwirthe, haben ihren Brodtbedarf in den vergange-— nen Jahrhunderten sicher zu theuern Preisen gekauft, eben deshalb, weil Angebot und Nach⸗ frage nicht in freier Wechselwirkung waren, und weil das Verkehr der städtischen Industrie ebenfalls mannigfachen Beschränkungen unterlag. Preußens Landwirthe haben dagegen zu Zeiten enorme Gewinnste gehabt, müssen sich dagegen aber billig in Rechnung bringen diejenigen Zei— ten, wo das entgegengesetzte Extrem eintrat, und den oft hohen Preis derjenigen Bedürfniße, die sie vom Stadtbewohner bezogen, und die in Hinsicht des Preises oft schlecht waren. Ein I. Abtheilung. l171 —————ꝛ— — ——————— sich annähernder gleicher Sachwerth zwischen Getreide, Fabril⸗ und Manufaktur⸗Erzengnißen hir i im Lande möchte also wohl um so seltener eingetreten seyn, als das Land, umgeben von Korn in bauenden Ländern, welche zum Theil ohne andere Industrie waren, mit diesen oft in eine des Lo nachtheilige Concurrenz beim Absatz nach Außen zu treten genöthiget war. Daher wollte sich werdel auch in damaligen Zeiten weder der Landbau, noch die städtische Industrie heben, die Armee berch nahm zu Zeiten polnisches Getreide zu Hülfe, und die armen Fabrikanten in den Städten preis mußten oft vom Tische des Staates gespeiset werden, in neuern Zeiten fällt niemanden ein, chenet daß dergleichen noch jemals nöthig seyn könne. Unser Getreide findet seinen Absatz nach al— mag! len Weltgegenden, und noch immer mit einem mäßigen Profit, der demjenigen genügen wird, sen de der jene außerordentlichen Preise nicht für immer fordert. Unsere Schaafzucht und Wollpro— füͤhtt, duction ist nur erst durch die neuere Gesetzgebung auf einen grünen Zweig gekommen, und aubgeg trägt zur Sicherung einer angemessenen Boden-Rente ein Großes bei. Wir werden in Nück— sierbei sicht der Rindviehnutzung ähnliche Erfahrungen, wie bei den Schäfereien, machen, wenn die daß de ländliche Industrie alle die Einrichtungen getroffen haben wird, die nach der neuen Gestaltung wieder der Dinge erforderlich sind, und man wird sich dann überzeugen, daß, wenn die thierischen Produkte in größerer Menge und wohlfeilern Preises für den innern Bedarf, als bisher, er— zeugt werden, über diese Nutzungen die enorm hohen Getreidepreise der frühern Jahre allen— falls zu verschmerzen sind; daß solche Einrichtungen leicht zu treffen sind, behaupte ich nicht, wohl aber meine ich, daß sie durch die Umstände geboten werden und daß ein Land, welches noch Butter und Fleisch von Ausländern kauft, und selbst Ackerbau treibt, im Stande wäre, diesen Bedarf wo nicht ganz, doch zum größern Theil selbst hervorzubringen. Auf diese Seite neigt sich auch bereits die landwirthschaftliche Industrie, und wenn es in frühern Zeiten ge— nügen konnte, eingeführtermaaßen alle Kräfte nach einer allgemeinen Regel, auf den Korn— bau zu concentriren, so vertheilen sich diese Kräfte jetzt sachgemäßer, und nach verschiedenen Regeln auf alle Branchen der ländlichen Production, ohne einer Beschränkung unterworfen zu seyn. Nur erst dann, wenn in allen Wirthschaften die eben bezeichneten Einrichtungen werden getroffen seyn, werden die Durchschnittspreise des Getreides in ein angemessenes Verhältniß zu dem Preise der Arbeit, der Frabrikations- und Manufactur⸗Erzeugniße zu stehen kommen, und es wird eine Uebereinstimmung im Preise beider in gewissen Jahren sichtbar werden, wenn anders nicht große Störungen von außen solches verhindern. Man wird sehr geneigt seyn, hierauf zu entgegnen, daß die im abgewichnen 1820sten Jahre statt gehabten Getreidepreise eben nicht geeignet sind, die Landwirthe in den Stand zu setzen, jene nöthigen Veränderun— gen vorzunehmen, da mancher sein Getreide für den Productionspreis hat weggeben müssen; allein so gewiß es ist, daß die Preise in diesem Jahre niedrig standen, so ergeben doch die beigebrachten Preisverzeichniße von den Märkten zu Berlin, Marienwerder, Königsberg, Stet— tin und Frankfurt, daß der Productionspreis im eigentlichen Sinne und einschließlich des Gewerbe-Profits dürfte bezahlt worden seyn. ö um aber über den Ausdruck Productionspreis nicht misverstanden zu werden, bemerke ich ——.———9—99.—9——p——pÄ—ß‚ßxj833..——................ ——.——*1 9— Hnigen Korn u eine lte ssch Armee Städten en ein, ach al⸗ wird, ollpro⸗ „ und Rück⸗ un die taltung ierischen het, er⸗ e allen⸗ nicht, Welches de wärt, se Seite iten ge⸗ u Korn⸗ hiedenen rworfen werden hältniß kommen, en, wenn eigt seyu, (idepreise änderun⸗ müssen; doch die r/ Stet⸗ hlich des emerke ich wieder ausgleicht, weil eine doppelte Erndte nicht doppelte Kosten verursacht. — 51—— hier in Ansehung der weiterhin folgenden Berechnungen, daß, wenn der Gewerbslehre zufolge, im Productions- oder natürlichen Preise die vier Bestandtheile jeder Producton, nemlich: des rohen Materials, der Arbeit, der Capital-Zinsen und endlich des Gewerbe⸗Profits bezahlt werden müßen, wir bei unsern Berechnungen den letztern Bestandtheil ausschließen, und blos berechnen, was dem Landwirth die Production selbst kostet, indem der statt findende Narkt⸗ preis alsdann die Summe des Gewerbe-Profits bestimmt. Dieser Profit kann im abgewi⸗ chenen Jahre bei vielen sehr geringe gewesen seyn, ja unter manchen besondern Verhältnißen mag gar keiner statt gefunden haben, und es sind daher nur höchstens die Unkosten und Zin— sen der Production bezahlt worden; dieser Umstand, durch ganz vorzügliche Erndten herbeige— führt, kann aber nicht dauernd seyn, und wird durch den Erfolg künftiger Erndten wieder ausgeglichen, insofern nemlich überhaupt reeller Verlust auszugleichen ist, denn übersehen darf hierbei auch nicht werden, daß die letzte Erndte in einem solchen Umfange ergiebig gewesen, daß der, mitunter um das zwiefach größere Ertrag an Körnern und Stroh, die niedern Preise — 52— Nach weisung der in Berlin in dem Zeitraume vom Jahre 1789 bis inclusive 1818 am Martini-Tage zu Lande marktgängig gewesenen Durchschnittspreise sämmtlicher Getreidearten und der Erbsen. Weizen[Roggen Igr. Gersteskl. Gerstes Hafer Erbsen 3 a* pro pro pro. pro Pro pro Scheffel.] Scheffel Scheffel.] Scheffel. Scheffel. Scheffel. Th. gr. Pf.Th. gr. Pf.Th. gr. Pf.[Th. gr. Pf.[Th. gr. Pf.[Th. gr. Pf. .VVX νπππιπι⁰π⁰π⁰⁰9m/iꝛ½ι⁷ im Jahr 1789 20 3HI-LH1/ 9/ 60 0 4 1 1/ 34—20 9L 1ʃ11(— 179⁰ 117% 6 1½½⁷0½ 6 1½ 4½ 60 1½ 1 eoH 3— 6 1791 11184 61 ½% 9 ʃ—fr 64 H 1116— 1792 1047/4J— 6½6NNiis 6/— 16—+H 10¹44 6 1793 118—1 10ln2 6 1s/ il6Al 8— 1794 2J 2/ 91 1/¹6- 1/121 9E8.— 23/0 6ʃ( 1020— 1795 2112/H 61U 1113[1445 1412/ 6J1 1/ 2l 61 2116— 1796 1420— 1/ 3U 0J/ 20—EYe3-Ii6— 20 9— 1797 1122— 17/6/1/ 2/ 60(—2e 6ʃ4—i6 6ʃ 1ʃ16— 1798 20 44J118/ 6 1/ 8J 64 1/ 44—II—64 1ʃ22.— 1799 21160—I 1/7/ 1/4/ 64 1/12— 1——-+ 2 8.— 1800 2112/0 6/0 21 4/J 61 1ʃ12 6 11 60 – 2i 64 2/ 6— 1801 2022— 1421H 6 1/6— 1/¹1, 64 1.7/—264.— 1802 33J 60 2/16 2/ 2/ 6J 1/22l 1 7/% 6J 3 6•— 1803 3016.— 141191— 11181— 14[H12[—-— I23— 210 6 1804 31150 6/ JI 4J0 60 2/ 5 6 1120 6 14 7—2921.— 1805 321[— 3077/— 205.— 2 6— 1021[— 349— 1806 5—I 3423—1 30¹80— 3715— 26( 6— 1807 3/5—I 2/18 64 2J 1[ 116, 64 1ʃ116 2/ 81— 1808 30 3/% 44 2/22( 24 2/0 8 2 40 8 107 AI 3J 4l10 1809 2. 3J— fI7I8 1/ 4½ 8 ½/ 44[ 7A 1/16.— 1810 1160 44 1/(—8TL ½—2E 8—iY9AH 1131H8 1811 2181 8 1422.— 14111(— 117/ 8— 22 8 1191 8 1812 2 10 114 1/14/1½ 7/ 21/ 6//—20 NA 10131 9 1813 2 811/0 1070 9 1/½½⁴4— 110 1J 5J 60 2ʃ190 7 1814 2114 123/ 44/ 9½/ 64ʃ104ʃ—23 60 24 3.— 21815 2J4 6 5 J½4 20 9 NRIIII—21 64 160— 1816 44½0—I 20½5—2/ 8/ 66 1/9(—-U½% 2H5 6 1817 3114(— 2/9/ 2/ 9/%—L 2/ 4— 16/0 6 22i 6 181¹8 31 9ʃJ 6/ 2ʃ12 2 2I 60 1/2—- 1½ 9I 36— Martini Durchschnittspreise für die sämmtlichen vorstehend näher angegebenen Jahre von 2789 bis inclusive 1818. 211601111 2.—— 24⁰ 5 111111i1 2.— 2 90 5 e Di e e — 8— ——.. 8 —— — ——..—...ernne — 2 * ————.— — — 2 SN —.—2.— — B 5 ——— 1881 —4 Wehrn z e ichn der Zojährigen Martini Marktpreise von 1789 bis 1818 inclusive zu Alt⸗Stettin vom Gerste Weizen.[Roggen——— Hafer. Erbsen. große kleine T. gr. Pf.IT. gr. Pf.T. gr. Pf. T. gr. Pf.IT. gr. Pf.IT. gr. Pf. im Jahr 1789 1477/¼— P1 5— Ier— fer— ½14— 6— 1790 1413.— XIISI E 2141714— 1791 1415/—% 4——1i9——19——13— 41473— 1792 1415.— 11 4/(——421——— 15— 11 9— 1793 141111— 4111 53/—— 20s— 1— 20—.—-13—- 11 5 1794 2—— 41/½1½9—41 10— 141i0—— 21— 11ʃ20— 1795 21 7EHN1i 8—1/ 6—II 6——118— 11112— 1796 1415½¾—1/ 2——-19——f49—-12— 1 5(C 1797 1104 à4r Ii3— 14[10.— 1798 1422— 4r 4 4.—II 2 142 1799 211— 42/ 3560½½½s—141½— 23— 42/ 4— 1800 21 6.— 1449— 14 11— 14 1— 4—4101.— 120. 1801 2113.— 1920— E9 14 9/ä ́——423.— 1420.— 1802 2118— 2/11— ʃ14— 1/½½4/—IIY 3— 12/ 6— 1803 30 2— 1½0f— /½4— 1/%½½4— 19— I 1ʃ¹6— 1804 512- 266„3nnrns—n 2— 2s‚ 3.— 1805 322—3/ 8,.—f2/ 8/%7 42/ 8—[10— 34 6— 4306 4/½½½% 1807 3J14 1.— 21 4—Il/13— 1/13—, 1.— 12/ 2/..— 1808 20200 6 21 5/4 1160— 1112J 8 A— 2 6/%3 1809 11180 4 3— f— 20% 8— 161 8 Pi98 2810 07/ 5—9f6 8— ½8——-½——4 6— 250 4 1811 213111 1R2HH%0 rrs /4— 1812 1422 64 1112/ 6%—123 2— 5 184P—1191F 1 7 15 1813(2/ 5—( ½%/ 8— 0 5—9 1—8— /%½4 65 1814 24 2/ 6%½%½%/ 57f%½ f ½/ 1—8602J( 1150 85 ö 1815 20 508%% 2e½ 2—9 6f/%½ 5 1816 340 3% 20 3%% 1%0 5%0 J½0 38(—2302 2.— 107 1817 305/ 857ʃ 220 3H 180.— 14118.— 4 1 81102 21120104 1828 3051 2 5½% 0I 671I 1120 66H„I 3J( 8 20 105 Summ a 722 2 54 6/ 5%58—4% 6%%96 Durchschnittspreis 210—f/½½9½ 5 6/ 5%%%—0f 91 120— —————— + .. 54—. Nach weisung— cr von den Durchschnitts-Martini-Marktpreisen des Getreides der Stadt Potsdam 5 von 1789 bis inclusive 1818. iüiul Es hat gegolten der Scheffel: itraum. ö nä Zeit Weizen Roggen Gerste Hafer Erbsen ö T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. IT. gr. Pf. IT. gr. Pf⸗— 1zu Martini 11. Novbr. 1789ʃ2 67 3 n 2— 13.— 17901 1/16— 11 9.(—— 23—— 21— 2020.— 3— 12. 17911 1⁰21(— 11 8.——23— 18 6 21 9— 4 14. 1 17921 117 6 14 8 6 14· 11— 4147—= 43— 5— 13. H— 17951 11 16.— 143.6 14 1.— 447 6 4422— 6— 12.— 17944 20 2.— 14160 6 1J6 6 11.—— 1446— 7— 12.— 17951 2010.— 14151 6 14101— 14 566 210.— 8— 12. 17961 420.— 105— ea 6— 16 6 144⁴4.— 9— 114. 17971 10²n6 14 6— Ers 6 6 1412.— 10— 14.. 17981 2112.— 11171— 113.— 23 6 1119.— 41 123. 1799/½ As in- i 12— 12.— 18004 20131 6 2 4 6 14 7t.— 11—.— 22641— 13 11. 18011 2s2r 6 1420.— 1112.— 17*6 2114— 14 13. U 18021 2ʃ123½ 4 21 956 8 1116— 1J 81 6 44.—.— 15— 12. 1805ʃ 3160 6 1425.— 147.— 1P.24 6 241 5— 16 14. 1804 39%½ 4 5 5/ 4 4./N„ 17— 15. 1805/ 49 6[—— ½68—(5ser 6 18 12. 18064 40(12— 3ʃ23.— 215 8 1446— 3020— 19— 11.*—— 5 I— 2⁰ 8 3 11138.— 1111.— 31• 6.— 20— 12.— 180814 3— 21160.— 20110 3 10 91˙ 4 51 41 4 21— 11. 18091 1½3, 8 14 90 6 1 3109 2o— 1120.— 22— 14. 18101 122 6 1 1 6 1—.— 13.— 14g0 8 23— 13. u 1011J 2118.— 2.—— 146.— 20— 216.— 241 11. 18121 21 9 1 10141˙ 3 141 5, 8— 20.— 21 114 ö 25— 13.— 181342½80 3 111207 149/˙ 2 141˙ 2.— 20 6/ 8 26— 1. 181414 2020— 12i 2 1P 91˙ 2— 22— 21 2/ 8 27— 11. 1815(424 7(— 1i415— 1J 4½6—19— 20 6/% 8 29 15. 2820 4 8(6 5/„6 5/NU% 8 291— 1. 1817J 4/ 1[— 3/I—42/ 5JL3 1/½51 6 4/½10 4 3⁰— 11.— 18181 35J 2J 6 2010.— 120.— 2 0 34 11 4 macht im Durchschnitt zu 30½00 9f 2/½% Du ————————— —————— ———— .......ee.eeeetettRe‚eHee‚eeEeteteteteee‚e‚e‚‚.——— MiA r E t per t i s 1 des Getreides in Brandenburg an der Havel am Martini-Tage, oder am zunächst vorherge— henden, oder darauf folgenden Markttage in den nachstehenden Jahren. e E Havellän⸗ Stifter a Große Kleine bsen. — discher Weizen. Roggen. Gerste. Gerste. Hafer. Erbsen en Weizen. Pf. ö ů T.. PI. IT. gr. Pf. IT. gr. Pf. IT. gr. Pf. IT. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. —— 1789 2 2— 20—4112——.———-22— 141—77— 14116— — 1790 1¹6—1/05— 11 8————-½2e—=19— 1318.— — 1791 14241— 1419(— 108.———— 22——118— 42/12— — 179² 1078—½½6—Hr 9———— I2e— 8—ire — 1793 220.— 1116.— 1.4(——.—— 114—.——1171.— 11101 — 1794 2.40— 1423.— 1414/=———— 1102.—— 23.— 1118.— — 1795 241 9— 2( 71—1/14.— 131.— l71— 16 31— 142116— 1— 1796 1422— 1420/— 1/ 44————TIII— 416— 11016— 1797— 22— 2420—0 5————— 49— Ei 60— 6 1798 2—— 423/— 41/6———IIIIIiñ— Ier 1 120— ü 1799 2011 219(— 1118.———— 1412.— 11 4(— 2 4— 61 180⁰ 246—2144—l2 44———I10— 11 2— 426— —5 1801 21171.— 2113.— 1119(———— 11124.— 1147.— 2 8— 23 1802 220— 42/½8.— 2/%6——.—— I122— 11111— 44—.— — 18035[3/%½0— 5/ 8— 2———— 9fs— r2— es 8— 1804 3114/— 15/— 3 6(——.— 2.—— 114• 6.—431—.— 6 1805 44•6—4/5—3ʃ8——.— 219(— 10221— 3/16.— 1806 31˙8.—143/%6— I3H 5(C— I—.——I 1ʃ22— 141 8.— 4—.— 2 1807 57 8.——33.— 26 3.—.——— 15161— 11120— 43081— 45 1808 5872— 220— 2/6———- 2 4— 118.— 43 8.— 1809 21 21 8(——.— 141• 80——.—.— 11 14½⁰½4—417174 121—.— +*. 1810 1420 4—.—.— 114• 2.—(——— 22J 8—117— 11130 4 8 1811 12 4—Erss—9- 2s 3/ 4 21 1812 2171—(—.—— 114414——.—— 12.——118— 1118.— 4 1813 209————414——.—- 68——22— 42412— 8 1814 2115.———— 1118.— 1——— 11 4(—— 201— 21 2.— 0 1815„%——— 660—E-44 4— 18 4423.— 76 1816 44————— 3.——Il—— I2— 14 8— 3/ 8.— 0 18¹7—j6——.—— 5/———-E 2 2— 1110 31 4.— 4 1818 5—— E2S8——— 16— 118.—3 8.— . Durchschnitt ½%9——— 4125 37 433 1—6813 2111 83 30 +* Marktypreise des Getreides zu Frankfurt an der Oder am Martini-Tage der nachfolgenden Jahre. ö Bester(Geringer Große Kleine 0 Wetzen. Weizen.. Gerste. Gerste. Hafer⸗ Erbsen. 2 gr. Pf. T. gr. Pf T. gr. Pf. IT. gr. Pf. IT. gr. Pf. IT. gr. Pf. IT. gr. Pf. 1789 14421(— 11191— 4 1148.— 1790 4420—— 10.— à— eh 4—— 1791[/15— 1412— 44/ 1 6— 9— 6— 4—1½4— 1420 71— 1792 44444.— 4 124— 114 2— 1———21——— 16— 11134.— 1793 11141.— 2212— 14 2.—— 22——419—— 14.— 11 4— 1794 214105— 214 3— 1115.— 118.— 114 5(——1 1116.— 1795 12/ 5— 21 3— 4440.— 19—— 1.— 11/18.— 1796 1012— 1110— 230 6—22— 20— Rn 1797 11211— 1019—4 2=*—220.—— 4110— 3——— 1798 42—.— 1122— 4/%5— 147 4— 1 11 2.— 1 41.—1—.—— 1799 2015— 2112—1/19 6 109—40 7— 4———— 18002/ 8“— 216— 4/22.— 14 51/— ½ 3.——120———.— 1801 2/J14— 2112—44/½%s7— 1% 9 fues— N 5ERRNRNRNR—— 1802 2122.— 2120— l2412— 11181.— 142— 11 5— 24 9.— 1803 36121.— 34 31— Ii 1114.— 1008.—— 22— 1421—— 1804 3122.— 1 3119——5 1424— 14421.— 1005— 2114.— 1005 /6 5/½˙/ n 1806 J 4112.— 449 8- 3A 2110— 4120— 104/(— 44—— 1807 31221— 3117.— 248.— 1200N— a7— 112.— 1316.— 1808 45/ 4(— 44224 444I—.— 3[— 4247— 16— 44. 81— 1809 2420— 1428.— 7— isn— 1810 J1/20(— 1114—20 8—49f18—18H 4—7rο Hi 4 1811/ 5/ 8 a2 sie 8 11—— 20o— 76f 4 29J 4 1812 2—16 1421ʃ— 144910— 1 54 6 1 446— 201— 1111(— 1813 2 3.— 144261— 1 91.— 14 7 4 1—— 5 21 2 3 1814J 2/— 2—1 614 1119— 105(— 411 2— I—er—11i9 6 181351 2/0 8.— 21—.— 4103— 1J5/ 6 12/½ 903—eri———— ö 1816 44 21H A——— 42622.— 11224 6 184 6 a 44 34.4— 19713ʃ5— 21156—42/0— 1119/0 6 1/½5/ 6 Ä0 8/ è 6 29/ 8 1010 II0I Tee Durchschnitt 0 10 EEARNER 5 XEEEEE L nT Dai von Jahren: J0. 29. 3⁰. 30. 3⁰ 30. 25. * —eeme. I ö Marktpreise des Getreides zu Prenzlau am Martini-Tage der nachfolgenden Jahre. 14 14——1 — Weizen. Roggen, Gerste. Hafer. Erbfen. T. gr. Pf· ö. 91. Pf. T. gr Pf. T. gr. Pf. T. gr. 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Thaler 17 Gr. 6 Pf. Thaler 10 Gr. 38 Pf. 3 Thaler 5 Gr. 8 Pf. —— ö— N a ch wei der monatlichen und jährlichen Durchschnittspreise sämmtlicher Getreide-Arten und der Erbsen in dem Wn. n 10⁰⁷ preis⸗Bucht emlit Der Scheffel Weizen. Der Scheffel Roggen. A.Schefel! —— ich.. Niedt Höchster Niedrigster Durch⸗ Höchster Niedrigster Durch⸗ Mster 0 M. schnitts schnitts Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. Ius, Nreis 2 659 T. gr. Pf.] T. gr. PfI T. gr. Pf T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf.——— ö ö Fa nhn u ·˖r 3⁰7/ 8 3 6/ 3 1½2 2J 2 20/ 6,. 2 450 2 I ,— 612 S e b r u d. r. 4 4J11 3[80 9 3 23½0 3 9 55 342E 3 8· 7˙—¹² r 4 Dai6H 4 9 80 4 ½5H 45% AH S eiSH A N Ae 4Ii A v r 584 5 2 5 4 5649 6/%½ M 4 1191 4—9 71 4[5/JroaI 4[2 4 f6/ 64. 4 9 1506 300 v8 0 f. 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Der Scheffel kleine Gerste Der Scheffel Hafer Der Scheffel Erbsen πìπ⁰ʃ — E Durh ö iedri Durch—⸗ Niedrig⸗I Durch Niedri Durch⸗ Piedri Durch⸗ leb n 7—— 75 + 2 2 Durch⸗ Hel 7 Durch⸗ ster Höchster Niedrig urch⸗ÄHöchster Niedrig⸗Durch Höchster Niedrig h HöchsterN edrig⸗D schhith ster schnitts ster schnitts ö ster schnitts ster schnitts Iun Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. IPreis. Preis Preis. Preis. Preis. Preis.[Preis. 9— XIT. gr. Pf. IT. gr Pf.IT. gr. Pf IT. gr. Pf IT. gr. Pf.T. ar. Pf. T. gr Pf.T. gr Pf.IT. gr. Pf IT. gr Pf.[IT. gr. Pf.! T. gr. Pi. 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Der Scheffel Roggen. 1.— Ns ö Höchster Euiedrigter Durch⸗ Höchster Niedrigster Durch⸗hft 30 9 un(. schnitts schnitts I. Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. W Jahr. T. gr. Pf.] T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. e. 2 4 0* 13 4 1 10 57 1ö 6/ 1 2 f44 or u a Y. 2— 4½ 0 32 45/ial 1& 4 M T. 2 5/J N 1 46 6,N 1 3 22l 4 6J 3I 1J 2 A* V A per i ‚ 2 5/½ 3/ 1 PLN- 2 1/ 4 1 3ʃ1 1 J 1½4 6• M a 2 Hrof 1 Ei 41 2 i 7 1 1 3110 1 24 1 1 18 10. Iin n 2[J8, 1 J(ꝛiln 22/ 321l 1/ 3— 23 01 4 33 u i⸗ 24 30[—I 2—2 24 2 1 3— 25 6 R A u g u si. 2 124 2 2— 4 2 6/ 3 1J1— 22/ 31— Sedt em d e r. 2 151 9 1 9% 44 2[5/ 64 1 2/ 5J— 2ʃ Oeet d b e r. 2 9/ 7/ 1 6/ 6½ 2 2„»( 5/½½f44 2 1 4 1 X o o8 e m b e r. 1 r 6J X Rii 1 416 504 1 2— 25 9 rr en öo LEr. 1 21-1 1 3N 1 ½½ 5H 1s— 22/ 24— Der Scheffel beträgt im Durchschnitt auf ein ö Jahr 2 Thaler— Gr. 1 Pf. 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Der Scheffel Roggen. 5 Sceff — Durch— 3 Durch— Ni Höchster Niedrigster Höchster Niedrigster„ isr M o a t. schnitts ö schnitts x Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. . 1 T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. I T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Vi INI. 3. 1 2— 1 1[4 3 1 15 8 1 21 44— 21— 221 8 25 4 F Le x; u r·r. 1 20 + 1 74 5 644— 23 94— 20 60— 22 1 6— M ä E. 5 1 23/0 14104 2 1 17 hum— 234. 44— 20 64— 2111 10 100— A dr i. 1 laelrol 1 loiil 1 t601044— 23/ 8— 2I 6J4— 220 IILu— M a i. 1 25— 1 115.0 1 18/ 321— 12210ʃ— 20½0— 211¹0⁰ f 1 0. 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Der Scheffel Hafer. Der Scheffel Erbsen. ——— ster Duh Höchster Niedrig Durch— Höchster Niedrig⸗—— Höchster Niedrig—⸗—4— Höchster diedrig schhitt ster JIschnitts ster schnitts ster schnitts ö ster schnitts Preis. Preis. Preis. ‚ ne Preis.[ Preis. Preis. Preis.Preis. Preis. Vreis. Preis. Preis. PfIT. gE[T. gr Pf.T. gr. Pf. T. gr. Pf. IT. gr. Pf. T. gr. Pf.[T. gr. Pf. IT. gr. Pf.T. gr. Pf.T. gr. Pf. IT. gr. Pf. IT. gr. Pf. T. ar⸗ H .— . 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Der Scheffel Roggen. 1Shef Nit 55—5 Durch⸗ di Durch⸗Iher ů Höchster[Niedrigsterr Hochster Niedrigster ö W o h a 1. schnitts schnitts Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. Ris, Ire . T. or. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. IfI HIIII . sü¹ K a r. 2 7 4 2 35, 2%7½„ 21 10* 118 102 5 rrn r. 2 7%27 2 2/ 2½ 1 20f1I 1 ½% H Hi8s/%„l M ·˖r 3• 2 19 6 2 8 2 2 130/¹i⁰ 2 65 1 9 7 1 22* 1 V x ö A b. 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Der Scheffel Erbsen. — H* N6+I Dur⸗ Niedrig-— Durch— INi ri Durch⸗as a Ni drig⸗ Durch—* Niedrig-⸗J Durch⸗ ster 4 Höchster Niedrig Höchster iedrig Burh Höchster Liedrig Durch Höchster RNiedrig——0 shittz ster schnitts ster schnitts ster schnitts ster schnitts ö Preis.* Preis. 2— Preis 4—— Preis Preis. Preis.Preis Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. Neiz. Preis. Preis. Preis. Pf.IL. gr 1 T. gr. Pf.IT. gr. Pf. T. gr. Pf.IT. gr. Pf.T. gr. Pf. IT. gr. Pf.IT. gr. Pf.T. gr. Pf. IT. gr. Pf. IT. gr. Pf.IE. gr. 95 L. gr. 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Thaler 4 Gr. 4 Pf. 1 Thaler 10 Gr. 7 Pf. 1Thaler 2 Gr. 8 Pf. Thaler 19 Gr. 7 Pf. r. 2 M. DIDIIIIIItIt‚tttttteeeeRtee R der monatlichen und jährlichen Durchschnittspreise sämmtlicher Getreide⸗Arten und der Erbsen in dem Zeitraumt un 0 preis-Bucht andin. Nach viis⸗ 160 Der Scheffel Weizen. Der Scheffel Roggen. Echef ——— ů C· Durch⸗,Ni Höchster Niedrigster Durch Höchster Niedrigster 8. 0 Häcster M o t. schnitts schnitts ö n. x 128* 18* ů 1. is.— eld. Preis. Preis. Preis. Preis. Prei Preis. He. Jahr. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pß RI. 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Der Scheffel Erbsen. —— ö 4 Dulth⸗— bia⸗ Durch⸗ Ni ig⸗ +—— Ni ia⸗ + och⸗— MNi 7 ch⸗ igster Höchster Niedrig 9 Hochster Niedrig-— Durch Höchster Niedrig-Durch Höchster Niedrig-—Durch V schlitt ster schnitts ster schnitts ster schnitts ster schnitts 5. 00 Preis.„ Preis. Preis. Preis. Mlat. Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. —2 LIT. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. IT. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf.] T. gr. Pf.IT. gr. Pf.IT. gr. Pf. IT. gr. Pf. I. gr. Pf. IT. gr. Pf. 1 x— 8 4 é 1 0 1413 3 14 6. 141 9/ 824 1 8 1411 30911½ 5 11 P 51 94(G—23—/ 421 2/ 2/ 2 1/½2io0I 2J 6 h½ιο 143/—1J 6/ 3 1/ 9 7⁴ B. 86644 4 46/• 10 4/%35%— 22 9J 10 6 f2/100 2J 2I1i 20 5 64 RN WHH 11150 50 7/ 51%½% 4 ½ 6ʃ•0[ 5%½ 2/½/ 5/ 24 1—elr2 820½3/0 2, 20 64ʃ 2 81 2 oHH H 14 2 1010—112/ 1 10 EA 5 NNNA4 N8IAAR 3f 2 1/ 57 2/ 60 2/ 2/— 2 4* 27 2 1 00 1J1144 ½ 1 9/ MRIIIIIrr 1J 9 2 5rinu 7/ 6² 1./ Iroht 1 2 5 11 3 21 2J 5/1 51 122/ 64 2 11117 905 11160 7½ ½% /%½4— f/½½ 51 ½/ 31 9/ 3/ 9/ 6/ 4 esi 6/02/ 10 5f R02— 230 82 7 6 1 1413068619/ 81 8 1J 24 1½ 7/1 5½ 8/ 321 1/ 8/ 1J 1/ 2/ 6/4 1 5 3214 10¹9 W—12/i 1 15111 2J/1 11120 91 1/ 71 3l 1110— 10 7½ 2/ 1J 3J 1/ 5/ 6 11 51 4—23U 7in 2 52 21/ 71 1[194 3 1120 5 01 6 I 1 97 1/80/114 11114¹0 108/ 81 1/ 5J 441 7— 14 2 7— 20 5(— 23J 6 1423J 51 1/2J 6J 112211 1 11161111 1110/ 21.1 13 64 111 6 44 11 8ʃ111 1 4101 20⸗ffff 1—ro2— 91² 18 51 12iU * 2/½% 115/0 1 1/ 8 11110 81 1 ö 842½ 5% 44 E7 6/ 3/ 6ʃ—-19 7—2e3 62I 1/½20 86 10¹7 4J 1020— 5— 2 3 5 74.54** 4*⁰ 10561—147/ 6 14J1 C—224 11 14 5* 24 111H101— 191 7 2————1*——. Gr. 5 M. 1 Thaler 11 Gr. 5 Pf. ö 1 Thaler 7 Gr. 4 Pf. 1 Thaler 2 Gr. 8 Pf. 1 Thaler 23 Gr. 8 Pf. —— Weisitt I. Abtheilung. IU10 1 ————— I— D N a ch 110 0 100⁰ — 8 601 2„ V aht der monatlichen und jährlichen Durchschnittspreise sämmtlicher Getreide-Arten und der Erbsen in dem Zeitraume 6 a preis⸗Buche enum Der Scheffel Weizen. Der Scheffel Roggen. Sheft 1— ⸗ I. Durch⸗ Ni⸗ Höchster Niedrigster Durch Höchster Niedrigster 0 Hihster ö M n at. schnitts ö sonnts Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. lis, Zar. T. gr. Pf. T. gr. Pf.I T. gr. Pf. I T. gr. Pf.] T. gr. PfI T. gr.* 11 3 a n u ar 2 20J 5l 2 fleH 4 2 16 4414 205ʃ 7 Sel R Fe r ma rn. 2 aohro 2 2010[2600 24E N 2[I 2 Mäer z. 2200 8J4 2[o 2(5 7½i 2/ 5J%0% 2J„%%220 0%N A x i 4. 2 20J 2 2 5— 2 16 7 2 14 4 1 21— 1 23/ 2 1½0 2 20—I 2 15 6 2 6˖8 9 1 123/0 1 9%%l 1 21¹0 1 WM 4 i. 1*8 i 1 5 1 1 0 1. 5. u n i. 2* 2 24 3J 2 60 1%½ 5( 1 ½%½ 6J4* 200 65 MNN i. 2 13 5 29/ 6/% 2 l 42 1 J½0 2„%5„ 50 8½% fl ö A u g u st⸗ 2 16—1 2 fol n 2 3½ II 16 1 10 1 4 5 sir September. 2 leii 2 nesn 2 ½½—TIf2sUiHI 9 16 II 14 DSt odb e r 2 20 8J 210 2 0 1%2 3 60%½% N o o e m e r 2 13J10l 1[200 44 25/½• 1 2 10 1 s/[1 ½ 1 2 24 f SDn 9/084 2( 202 1 15 8* 2 f13 N — Der Scheffel beträgt im Durchschnitt auf ein ö Jahrs 2 Thaler 13 Gr. 2 Pf. 1 Thaler 19 Gr. 5 Pf. Mnler — — acse V ů dem Zulunvom Jahr 1807 bis incl i breis⸗Hthextrahirt. el Roghen —— aster dush ö schit ö Iunz Pf T. g 1 2. II ö AI 21.— 1 *1 1 l IIIEIA 363 00 3 90 64/ 1 4⁴ —³ů⸗ 4 1 2—.— Fen an g usive 1816 zu Berlin, aus dem, bei der hiesigen Polizei-Verwaltung geführten Markt— Der Scheffel große Gerste. Der Scheffel kleine Gerste.! 75 Der Scheffel Hafer. Der Scheffel Erbsen. Hochster Niedrig⸗ Durch— Höchster Niedrig-[— Durch— Höchster Niedrig⸗ Durch— Höchster Niedrig⸗ Durch⸗ ster schnitts ö ster schnitts“ 90 ster schnitts ster schnitts Preis. Preis.[Preis. Preis. Preis. Preis. Pieis Preis. Preis. Preis. Preis. Preis. T. gr. Pf.IT. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf.T. gr. Pf.T. gr. Pf. IT. gr. Pf. T. gr. Pf.T. gr. Pf.T. gr. Pf.T. gr. Pf. T. gr. Pf. 24013117. 8 1 11. V 91101 10 4111 71 421 1 51—2211 14 8 1422 11 1 101 2J 1120 62 114/ ⁷1½ 8/01 10021100 4J J 5/ 9J% 8% 2/ 5——23 1E 2 2/ 2/ 2/ 3 63 1441 3 1 1—44 3J4 ½ 8ʃ10 1444 644 1% 8/ 36 ½ 4/½ 11/ 6/ 2 145/J——22/ 6/ 1/ 93 J23 12— 2—— 12 141430 44 1 9 71 1/½½/ 52ʃ4%% 26/ 4/6% 24˙1/ 6/ʃ04— 4 3N 92T 1rr 19J 54 100 6 1501 80½ 7½ ½½ο n-ꝝꝗn5oeY 60 52 11 5ʃ%— 24 3/ 2 1/%½0% 9 107/% 1 1/9 2 141201 94 ½½ 7/ 9 /½f 3 +6ANR ns4l 5HRa 9i 2/ 4 4 7 1152411150 42 14100 51½ 6/½ 9 S 6 5 e 5 4 SIErH ANRE—8H 54 1116 8⁴ 1 940H4 57s nee 62 8—20HII 1+ 9A 11½8—-liig— 112 50 1/ 814 1/%½% 7/ 6J n/ 5/F+ 6/ 22/ 20—o 2— 230 4 J90 6/ 171¹8 5 17144 51˙87 6610⁴ 54 9 1 7 5 104 1½%½%½en 5 200 64.20— 24 2 54 81 1 23410 2 9 1113/½ 6/0 10% 9½/ 9J 7½/ 8/ 9J 4J 54%ʃ 667ih 7en72 14 21161 5½ 1/20 3 35 75 141 13 773 1 6 E 11 2/½ 75 1 4 ˙—181 4.— 7 527 2 3 111801 42 1 Thaler 10 Gr. 1 Pf. 1 Thaler 5 Gr. 11 Pf. 1 Thaler— Gr. 11 Pf. 1 Thaler 20 Gr. — —— 2 Nach W6 ‚— „ 135 166 7 77 3 5* 4„ Coyhbse* oity N0 0 der monatlichen und jährlichen Durchschnittspreise sämmtlicher Getreide-Arten und der Erbsen in dem Zeitraumerm 0— preis⸗Bucheenmt, V* V Se ů Der Scheffel Weizen. Der Scheffel Roggen. rScheffel — —2— D 2* D 1 2 1443 Nie Höchster Niedrigster Dauch Höchster Miedrigster! 5 Achsier WM un 3. schnitts schnitts e r is. 0 eis.. ö; eis. HVas. Prei Preis Preis. Preis Preis Preis. Rei XI T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf.I T. gr. Pf. T. gr. Pf.I T. gr. Pf. II a h n. r. 2 100 1 1 20— 2 2 1. 464• 1 1197 1 J1,/10 Ue Ie ber u ͤa vy. 2 101 3 1 04 3 2 24.6 1 2 5 1 10/• 1 13/ 3½9 14 M r 2 f1101⁰0 1 20chf 2444 1 4 3 1 1114 7 1 14/ 5 n A. 2 12 1J 2 4J 5 2J 8½3 1 4171 4 1 15/ 6/f. X 15½3 604 7¹ é M a i 2 10 3 2f11 7 2 1144 5 2— 1 19487 1 422 37 5 14¹5 1 8 1 6. Fun 3 115 44 2 2/ 6 3 6 5 1 23J 44 1%19/ 2 1 ½21 3—0 1116 3n 1 i. 3 5 3J1 2 22/ 3s/ 8 1 230 84 1 3/½ 2J4 1 20% f Wi A u 3 u si. 3 80 81 3 2— 3 5. 4 2 140— 1 J[22J 61 2 11 3482 S se vt e m beer. 3 16 50 3 1011 3 13009 2150 3 2 911 2 12 2 + r HOeo bne 144 31 84 3 124 6/0 3 200 2 2 23J 2 20 9 2 ½%— f0%%% R d S em b r. 4 4100 6 4 s 4 4[71 2 2210% 2%%%/ 6/ 2 22 2 04 20˙5 Degem bd er as 4 6/ 4 91214 3 61 2 x 2 0 10 5 a Eane—.— Der Scheffel beträgt im Durchschnitt auf ein „ e 1*** +„ V Jahr 5 Thaler 2 Gr. 1 Pf. 2 Thaler 2 Gr. 6 Pf. Ihller u 2————* ———2—.„——]PD PF]Hm-́uö——3—————„———— ——————————.——.————* —2——————————— schr i u n den Zihndom Jahr 1807 bis melnsthe 00 zu Baun, aus u, bei der biethen Polizei-Verwaltung geführten Mar Mreitdutxtrallirt. Et⸗ N + 2 V— Af. 5 7 Roghen. Der Scheffel große Gerste.Der Schessel kleine Gerste Der Scheffel Hafer. Der Schefsel Erbsen. ö ster“ 2 nedrig⸗— Durch⸗ eiedrig-—Durch⸗ 8 Niedrig⸗ Durch— 8. Niedrig-—Durch⸗ ster“ Durt⸗ Höchster Niedrig⸗ Durch⸗Höͤchster Niedrig* Höchster Niedrig⸗D 0 Höchster 9 schyittz ster schnitts ster schnitts ster schnitts ster schnitts beis deis. eis. 12 Preis.*i ei Uut. Vreis. Preis. Preis. Peis. Preis.] Preis. Preis.Preis. Preis. Preis. Preis. . + + 1. Pf Vf.I T. ge. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. IT. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. IT. gr. Pf.T. gr. Pf.T. gr. Pf. T. gr. Pf. IT. gr. Pf. T. gr. Pf. ü 7* VIhU 11120 21. 1 40 11 84 6 1 3 5 4 1 4414 11— 61—181 4— 210 5 1420J 66 1414]J 81 1Jʃ171 7 1 5 dJ12 91 1 85f 14• 8111 11100711 4/1o 1 7 364 1— 84—I138r—21 9241¹5012J1 1/10011 1/3— — 4 — RH% 0½40 1 MPANIHIIIRNIAKTI 8J A 6/0f Y0 9/ 5 IN2J 9—2 Ese 84 1/16ʃ1o⸗ 11989 ö ö 1 ½½ 10/50 4J4 ½0 4J 1½2ʃ10 10AOHAI A[ 7 R 90 1 11 4/4 8— 23640 1/J 2J 3 10230 94 10170 1/½20l 9 HA 1 0 14201 31 1115/6 11 1 27 8 14131 34 2 111 51 1 4— 61 71 2— 1 4 32 14201104 1751— 117111 d a 2 5 94 W⸗6 l 5 14161101 1113/W—114411 11 8/ʃ—11/ 2/ 86 5/ 4 SI PAh 20 51 9½ R1210 2 2%%4 5 1117/1 31 10¹ 5 1ʃ14 4 17e9 4eaEnee— 6U n 2. 8 2 1 7T—— 47 6 1½50 äin5 8 1110—11/ 4J 64%/ 31 2/ 3/1 24 119I 8J iezl 5 WN 14211 2 36 0 N MI 14100 21%½ 40 44%7/ 5 12/ 5(—2— 2 1/ 8 DINA./ 11201 8J 1/14L3Z8J 1417/½ 8 // 8J1 ½ 6(2,4 2425/ 91 203L e 2/8 54 . I10 8½ 5i 8/0 4N„ 6/ 7/ 53/ 5/% 2/ 9[ 280 12 2 24 ů 2 61 2 0 26 917 5 5 2 6.— 61 1 19110 23 2 1 5 7* 5 5 1 2. 6 4.7 44 2 933 125 1 ů — Sr. 6N Thaler 21 Gr. 2 Pf. Thaler 13 Gr. 10 Pf. Thaler 4 Gr. 5 Pf. 2 Thaler 1 Gr. 5 Pf. r. 6 N. ö ö ö ö*— 2——— —3— Durchschnittspreise des Getreides in Berlin im Jahr 1819. Der Scheffel Weizen.[Roggen. sgr. Gerste. Iel. Gerste.] Hafer. x Erbsen. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. T. gr. Pf. IAnun ar: 3/ 2˙9 2½ 66 6 4 10— r6H7/Tis6l Februar. 222111 20.— 22.— 14170 3 16 611 März. 241741 1 1020111 141711 1r9 1 55. 9 Aperil. 2/½6% 3/%½%1%6 61¾5 5 1 7— a i. 21354½ 6l22 2 1 1/4 10 1110 5 11/½ 6l 3 J u ni. 2013/½5 1 23J 6 10140 6 1410 2 14 84 4 In li. 214½ 4[1 23/0 1 41/501 P1/ 9 4 PiMol 4 Au gu st. 21 9— 1/17½½ 4 1/1½½ 2 1/ 8½ 8i 8.— Sedeem ber 24 41 9 114/0 9 Pai5 PITSHE6 7 3 Oe o b eir. 24.— 41//13/10 1411/½ 4 1412J11 1/½ 4110 November 2.4(— 1140 3 101141— IIII 5 10 2ʃ12 Degemnber. 2 2 HH 3 TIHIOH 3 Hisich5 1e 5 Durchschnittspreis 211205(½00 120( 5— H i 6/ 34 Die ermittelten diesjährigen 1819 Hauptdurchschnitts Mar— tini Marktpreise im Depart. Potsdam sind laut Amtsblatt No. 50. vom 17. December 1819 gewesen: 114319 à96 HiIE3I Durchschnittspreise des Getreides in Magdeburg im Jahr 181g9. Weizen. Roggen. Gerste. Hafer⸗ Erbsen. T. Gr.. Pf.IL. gr. Pf. T. gr. Pf. IT. gr. Pf.IT. gr. Pf.. T. gr. Pf. Januar. 21111ʃ3—9—11—J— 26— Februar 2418—422 10¹191—UH1 30—1 212.— März. 215(—418— 0—11/ 10—I2 81— April. 21 1—11/14—1i 8—1 2—12 2— Mai. 21 1F—41115—Hiol2— 2.—— Juni. 202//— 120-HRErEr 2s 3— 3 u li. 201[— 14 ◻+ 9r 4E+28— Au gu st. 122h— 1ʃ[— AJ 31—I41 1—1 2 8.— September. 1028—F—5—23se 4— QOelober. 1419— 1f2i7/—2AIL 2116— NDDdember. 11171[—I 1111 1 6.——0 20— December IIAIETIIHAIHTA3Eao elis— Dmirnr:πμ⁰πι⁰π⁷½ν+ άì πνπι Durch schuint EEE IS HAHse 2410— —————————...—.99—————9P—9P—P——9———.—....—— ü.......—————— Durchschnittspreise des Getreides in Frankfurt a. d. Oder im Jahr 1819. Weizen.[Roggen. Gerste. Hafer. Erbsen. bsen.— Tgr. Pf. IT. gr. Pf.T. gr. Pf. IT. gr. Pf. IT. gr. Pf.[T. gr. Pf. . N. Januar 5½ ½% 5 8— f 4— 0 Februar. 220 6 21 719„5— ½5— ⁰⁷6 Mär z 2420/ 6 14224 3 1110(— 110 51— 27759 A pr 2117.— 200— /½% 5/ 6 125 6 Ma i. 21161— 21 11¼—J½4/ 6 fi 4/½¹0 1213U 6 Jun i⸗ 2112.— 21.—— 11144(— 9060.— 2112.— Vu1i 21121.— 21 2J— 1/e 6 18/ 6 1 216— An gu st. 21 9(— 1014½— 41/0 3 111 4—“ 2/0— September 21 8 6 1113.— 11110(— 114/(— 431 4(— HBetober. 2011 6 1f10%½%0 1s/½6/% 6 4 57 3/ 1=. November 21 51 9 11101—— 110 71— 14524 6 3 11.— Decem ber. 24 2 6 1410[— Ei6 6 3193—— Durch schnitt 2112 0 142016H 24◻1 40 63 281014 Arrru Getreidepreise in Berlin im Jahr 1820. Weizen.[Roggen. Igr. Gerste.kl. Gerste.] Hafer Erbsen. ů T. gr. Pf.T. gr. Pf.IT. gr. Pf.] T. gr Pf. T. gr Pf.] T. gr. Pf. Jan u a ꝛr 21.44 3 1112ʃ10 14100 4 417 2 14 203142021— F e b rou rfr 24411 17612110 14 9 4 4* 4 IPAIf9 2.26.— „„ M är z. 2124 7 11151.— 14114 4 1111210 1 IIPII 21181 2 Ayril. 24.24.6 141101 2 24 94 9 14 64 3 14 4 3 214 6 2 ö Ma i. 2. 31387 1010111 11 865 11 51( 4 11— 04.——— r. N JIu n i. 2 II onn 5s6i 5 4 5 7 4 3 E J 2 3 3 6— 25 3— 12 8 x J u——494453 109 3 145 23/18 2109 215 8 A u gu st. 2—4 5%/ 4J 2 senr 9/ 3 16— ˖ Sieptember. 2%% 31•%/ 2/ 34-Eif 7 // 514 5 Oct ober. 2 H10H I 5 11 1/— 4—2 35—41611 114½/ 6 R o vem ber. 206 50 0 lee/— 20 10 4— 15 3 125 6 Decem ber. 1201 5 EI 8—li9l 2 15 2 4 10¹130— Durchschnittspreis 2 8, 3 504l 5 13 P 34 I 12 — 80——u—B 4 Getreidepreise zu Marienwerder in Westpreußen im Jahr 1820. V. Nach Berliner Scheffel. Weizen.[Roggen. Gerste. Hafer. Erbsen. T. gr. Pf. IT. gr. Pf. IT. gr. Pf. IT.gr. Pf.T. gr. Pf. Janunar 069— 11½⁴—[84— I=(65—1 52— Februar. 1671.— 1412.——78——-694— 4——— Mär z 175.— 143/——75— cs/7 52— April. 1482.— 114/.——475— 570(—14J55— Ma i. 2119.— 14101I——458—- 66- 60(— I u ni. 1482.— 141121.—— 78——-66— 1460(.— IJu Ni. 1482.— 1415/——78.—— 66— 60— Asu gu si. 2.—.— 1115——784— 1—-72— 60— September 1475— 14 6— 4——467—1160— els ber. 1152.— 11—.——46465—— 48J- 3— November 1156/— 8—„- 460— 9 2J— December 10301——741——6551—— 40—1—41482— Durchschnittspreis in Preuß. Brandb. Courant 945 23 2½ 0 5 9f6—6—J 577 Getreidepreise zu Königsberg in Ostpreußen im Jahr 1820. Weizen. Roggen. Gerste. Hafer. Erbsen. T gr. Pf. IT. gr. Pf. IT. gr. Pf.IT. gr. Pf. I. gr. Pf. IJrarn u arr 1456.— 141 2.——60—50.— 150 Februar 16½— 1 4—- 6⁰—-5[— 4½ 9 Mar z. 14801— 14171—-66—.—55 9 47 4 9 A wril 103844 9 10˙81—68—-15119 1428.— M a i 14835.— 1110(— s—— 49H 9 1457— Zu u i. 10691 9 14 9——46——49— 1125— ZJuli⸗ 11830— 14164.—60—. 49 1457 9 Augu st 14891— 14751——667—1—59 1485— September. 1ʃ6—-65—[64-◻67 9 1694 9 Octso ber. 14501 9 1— 9—464—U5H— 142509 November 1426J— 4 3/— 4 6—-½5 Scember⸗ 1151 63 35„ 3 IAW + EH Durchschnittspreis in Preuß. Brandb. Courant E—E5 5 2 Getreide-⸗ ————————.———8—————— reide⸗ VVW 81 Getreidepreise zu Stettin) im Jahr 1820. Weizen. Roggen. Gerste. Hafer. Erbsen. T. gr. Pf. IT. gr Pf. IT. gr Pf[T. gr. Pf. IT. gr. Pf. Januar——— 162— /½ 9( 4 Febru ar. 56 4—— Mar z. 2 20 6J 1/½0 6 5—r02 A pril——— 11 804 9 1631 711—— Mai.——— /%½½½ 74½ 6— 23 6 Jun n i:——— 4110083 22.— JIu sl i.———4419/6 9 0— 1 4— Au gu st.—.—— 410 6/— f 4/ 6—95 6 Septembe r.———lI/1½ 9—21227— OSelobd er.——— 41/ 1/k 2— 2019— 151ʃ10 November———— 230 6—9——440 3 December.——— Hrler 6 ½8— En27 Durchschnitt 10.5 6² I 20el 93 *) Die Martini Marktpreise 1820 sind im Durchschnitt in Stettin gewesen 11150 6—923— I- 180 6 I15L 6 l1 9/ Getreidepreise zu Frankfurt a. d. Oder im Jahr 1820. Weizen. Roggen. Gerste Hafer.[Erbsen. T. gr. Pf.T. gr. Pf IT. gr. Pf.T. gr. Pf. IT. gr. Pf. Vansu ar. 2 1/— f/0, 6* 5 6— 23— 42s2 Februar. 11423.— li7/6iAi! 222—— M. d r z. 14201 9 11.743 16109—2 4 2118.— A pril⸗ 10200½⁰⁷ 3 9 628.— Ma i. 102119 10 9 911 5 64——12114— I u in i. 1018011 P1 9— 1½ 2f 9 22 3 215J 6 Iu hi. 14201.— 1111.3-22. 9—9/ 9 21171— Ausgu st. 1147/10 1/ 300190 3 9K6 5 121— September. 1420 6 1141(— –15— 115— 1117.— Oerob er. 11181——e2o— 1771 6 5717/3 N o⸗ vem ber. 11224 6—22 6—619.— 151 6 /½50 6 Durchschnitt von r Monaten[20H710 5H 7- 20% 44—0— 2 4 52 l1 J. Abtheilung. § 5. Ausmittelung des stehenden Capitals, welches zum Ackerbau verwendet werden muß. Um die Ausmittelung des reinen Ertrages der Grundstücke vorzubereiten, muß man zu⸗ dor untersuchen, wie groß die Capitalssumme ist, welche den Umständen nach verwendet wer⸗ den muß, ehe eine Ackerwirthschaft beginnen kann. Es leuchtet von selbst ein, daß man zur Wirthschaftsführung unter allen Umständen ge— wisse Anlagen machen muß, welche stehen bleiben; denn gesetzt, jemand acquirirte heute eine 1—. tausend Morgen groß, welche ihm eulturfähig schiene, so würden zunächst Gebäude, Vieh zur Arbeit, Geräthschaften und Werkzeuge nöthig seyn; daß die nöthigen Menschen zu haben sind, setzen wir voraus. Dies alles begreift man gewöhnlich unter dem Inventario, und der Werth desselben ist das stehende Cavital. Die Größe dieses Inventarii wird sich je— desmal nach der Beschaffenheit des Grundes und Bodens richten müssen, denn ist dieser durchgängig schwer und bindig, so wird auch seine Bearbeitung mehr Zeit und Kräfte erfor— dern; indessen pflegt in tausend Morgen selten eine durchgängige Gleichheit statt zu haben, vielmehr verschiedene Bodengattungen sich vorzufinden; dagegen wird bei leichtern Boden auch ein geringerer Kraftaufwand erforderlich seyn. Gleichzeitig wird man bei der ersten Anlage darauf Bedacht nehmen, ob die etwan mit vorhandenen Wiesen nahe oder entfernt sind, und ob also hinsichtlich ihrer Benutzung mehr Gespann und Menschen gehalten werden müssen. Gegenwärtig ist indessen nur die Rede vom Ackerbau und seinen allgemeinen Erfordernissen, und wir gehen also ganz ab von allen Ne— benumständen, welche die Wiesen, der Nutzviehstand an Kühen, Schaafen, Schweinen veran— lassen, indem wir solche hiernächst besonders in Erwägung ziehen. Ueber die Größe der zu erbauenden Gebäude, im Verhältniß zur Fläche und Güte des Bodens, hat sich ein Erfahrungssatz sowohl bei Oekonomen, als Baukundigen gebildet, und man kann darüber in Gillys und Riedels Schriften das Nähere über den Gebäude-Raum nach Cubie-Inhalt nachsehen. In unserm Falle wollen wir uns an die practische Erfahrung halten, um so mehr, als in neuern Zeiten auch neue Erfahrungen gemacht sind. Beiliegende Anschläge sind bei einer Wirthschaft von vooo Morgen Ackerland mittlerer Güte ausgeführt worden, und es wurden also folgende Gebände etablirt:“) *. eine Meierwohnung—— 578 Rthlr. 2. eine Wohnung für 2 Tagelöhner⸗Familien* 27— ů 3. eine Scheune—— ö— 2429— 3 Gr. 8 Pf. 4. ein Gesindehaus zu 3 Knechten und 3 Mägden 599— 8— 2— 5. ein Stall zu 6 Pferden——— 317—&9——— 6. ein Stall zu 10 Ochsen— 8 559— 289— /:9— F ö Summa 5291 Rthlr. 8 Gr. 3 Pf. Bei diesem Capital-Aufwande würde nur mehrerer Genauigkeit wegen zu erinnern seyn, daß derselbe einem Theile nach, auch wegen der übrigen Wirthschafts-Nutzungen, zugleich ) Die Anschläge folgen am Ende dieser Schrift **— et Ver⸗ den ge⸗ ite eine ebände, hen zu ntario, sich je⸗ dieser erfor⸗ haben, N auch an mit mehr de vom en Ne⸗ beran⸗ ite des et, und Raum fahrung liegende gefühtt mitgemacht ist, z. B. in Ansehung der Meierwohnung. Ein Meier ist nicht ein bloßer Ar⸗ beiter, sondern zugleich ein Aufseher, der sich um alles bekümmern muß, folglich ist er immer für das Ganze der Wirthschaft angesetzt, und in dieser Beziehung wollen wir den halben Werth der Meierwohnung von obiger Summe abrechnen, so bleiben circa 5000 Thaler an Ge⸗ bäude Capital für den Acker. Daß die Gebäude zur eigenen Wohnung des Eigenthümers hier nicht in Ansatz gebracht worden, ist natürlich, da diese dem Ackerbau nicht zur Last gehen können, denn da jeder Mensch Wohnung haben muß, so ist es folgerecht, daß er sich solche aus seinen Revenüen verschafft. Man könnte hierbei schlußgerecht sagen, der Eigenthümer selbst sey eigentlich als Meier anzusehen, und für diesen ist das Nöthige angesetzt. Obwohl diese Capitalsumme bei Mittelboden hinreichend ist, so ist sie es doch nicht, wenn jene tausend Morgen lauter schwerer Boden wären, oder wenn dieser die Mehrheit ausmachte, alsdann würde mehr Arbeitsvieh, folglich mehr Gesinde nöthig werden; der schwere Boden trägt auch mehr Stroh, und sonach würde übexall ein weit größerer Raum erforderlich seyn. In Ge⸗ genden wo guter Weizenboden ist und alle Früchte gebauet werden, sieht man bei Bauerwirth— schaften schon an der Größe der Scheune den Unterschied des Ertrages gegen andere Wirth— schaften von gleicher Fläche, aber leichtern Boden. Der Bau der Erbsen und Wicken in der Brache, ist nur in der Uckermark von gutem Erfolg, in andern Theilen der Kurmark aber häufig sehr precair, daher Strohgewinn und Düngungsstand höchst verschieden. Wenn man eine solche Uckermärkische Wirthschaft gegen eine Beeskowsche oder Teltausche vergleicht, so wird man bei gleichem Flächen-Inhalte die Gebäude der erstern gewiß noch eimal so groß finden, wie die der letztern. Ich habe indessen geglaubt, von jenen mittelmäßigen Gebäude⸗ Bedarf, welcher zu obigen tausend Morgen Acker mittlerer Güte veranschlagt ist, meinen geehrten Lesern, und vorzüglich angehenden Oekonomen und Oekonomie-Commissarien, eine ö genaue Uebersicht geben zu müssen, welche sie zu fernern vergleichenden Untersuchungen benu— tzen können, ohne diese Auschläge jedoch grade als Muster aufzustellen. Der Gebände-Bedarf wird aber auch noch durch andere Umstände theuer, nemlich durch weite Entfernung des Holzes, Mangel an Feldsteinen und gebranntem Kalk. Wo schwerer Boden ist, pflegt wenig Wald zu seyn, das findet man häufig. Hieraus folgt nun, daß man den Gebäude⸗Bedarf immer nach diesen Umständen veranschlagen muß. Wenn obige Wirthschaft mit 6 Pferden und 0 Ochsen auskommen kann, so wird man bei gutem Weizenboden, oder wenn unter den tausend Morgen etwa die Hälfte desselben und das andere gutes Gerstland ist, 22 Pferde und 18— 20 Ochsen) berechnen müssen, beson— ders wo weite Marktfuhren sind. Aus diesen Gründen halte ich mich überzeugt, daß der Ge— bäudewerth für 10oo Morgen Acker nach Qualität und Lage desselben und der Provinz oder des Kreises von 10000 Thaler bis 4000 Thaler stufenweise zu berechnen, und daß man daher im Allgemeinen drei Klassen in dieser Beziehung annehmen kann à r0o0οb, à 5— 6000 und à 4000 Thaler. Immer läßt sich dergleichen aus vorkommenden Erfahrungen am besten schä⸗ Oft 12 Pferhe und 3e Ochsen, oder 16 Pferde und 24 Ochsen, — 364— zen, und von diesen ein Normal-Satz mit möglichst annähernder Gewißheit abstrahiren, den ich denn in gemeldeter Art hiermit annehme. Das Arbeitsvieh ist nach obigen Angaben bei 1000 Morgen zu 6 Pferden und 10 Ochsen berechnet; hierbei ist nichts überflüssig, und ich rechne daher hier 12 Ochsen, weil doch ein oder zwei derselben zur Reserve seyn müssen. Der Werth des Viehes pflegt in ein und derselben Provinz verschieden zu seyn, je mach⸗ dem man stärkeres oder schwächeres verlangt, und nöthig hat. Wo schwerer Boden ist, hält selbst der Bauer große Pferde und Ochsen, im Mittelboden kommt man mit schwächern und kleinern Vieh aus, daher slieht man in Weizenländern das stärkste Vieh,(Uckermark, Vorpom— mern) mittlere Größe des Viehes da, wo Gerste die Hauptfrucht ist,(Ruppin, Havelland, Priegnitz, Neumark) u. s. w. ö Ein starkes 5— 6jähriges Arbeitspferd wird mit 90— 100 Thaler bezahlt, ein mitt— leres mit 75— 80 Thaler, starke Ochsen gelten 35— 40 Thaler, mittlere Art 50— 35 Thaler. In manchen Provinzen sind beide Vieharten wohlfeiler als in den Marken, z. B. in Westpreußen. ö Wir werden also 6 Pferde à 75 Rthlr. 450 Rthlr. und 12 Ochsen à 30 Rthlr. 350— Summa Zꝛo Rihlr. zu berechnen haben. ö An Schiff und Geschirr wird man folgendes nöthig haben: 4 Erndtewagen à 16 Rthlr. 64 Rthlr. 6 kleine Wagen à 30 Rthlr. 180— 9 Hackenpflüge a 3 Rthlr. 27— 8 hölzerne Eggen à 12 Gr. 4— 8 eiserne Eggen à 3 Rthlr. 24— allerhand Haus-, Stall-, und Küchengeräth, letz— teres nur auf die Wirthschaft, nicht auf die Herrschaft berechnet 200— an Betten für 3 Pferde⸗, 2 Ochsenknechte, 1 Och⸗ senjungen und 3 Mägde à 20 Rihlr. 180— Geschirr zu 6 Pferden à 5 Rthlr. 30— desgl. zu 12 Ochsen 12— An Leinen, Riemen, Ketten, Halfter, Reitsätteln, Säcken, Futterladen und andern Nothwendigkeiten 90— 38311 Rihlr. Der ganze Capitalaufwand würde also mit obigem seyn für Gebäude 5000— für Gespann-Vieh ů 801— überhaupt 6612 Rrhlr. iren, chsen h ein nach⸗ hält und vom⸗ land, mitt⸗ —35 d. in Man siehet ein, daß es bei Aufstellung einer Normalsumme für die Gründung einer Wirthschaft auf einige hundert Thaler mehr oder weniger nicht ankommen kann, da sehr viel von den bereits angedeuteten Nebenumständen abhängt, vorzüglich aber von der Güte des Bodens, welche das Gespann bedingt; denn nicht selten ist der Fall in märkischen Wirthschaf— ten, daß unter tausend Morgen J oder nicht culturfähig ist, dann wäre der angesetzte Be⸗ darf zu stark, während er beim Vorhandenseyn lauter mittelmäßig starken Bodens zu schwach seyn würde. Wenn wir hier 12 Ochsen gleich 6 Pferden rechnen, so kommt auf 274 Morgen Winterung ein Pferd, der Amtsrath Karbe rechnet in seiner Vergleichung der Wechselwirth— schaft mit der Dreifelderwirthschaft) auf 900 Morgen culturfähigen Uckermärkischen Boden, wobei Weizen und Tabackscultur möglich, 8 Pferde und 26 Ochsen, und bei Wechselwirth— schaft wegen des starken Hackfruchtbaues 12 Pferde und 26 Ochsen; in der rationellen Land— wirthschaft werden bei 1òc Morgen mittelmäßigem Boden und 150 Morgen Wiesen 8 Pferde und 16 Ochsen, oder überhaupt 15 Pferde gerechnet, wonach auf 22 Morgen Winterung ein Pferd kommt. Hiernach werden wir mit dem angesetzten Gespann von 6 Pferden und 12 Och— sen in dem gegebenen Beispiele bestehen kennen. Dem angeführten Karbeschen Beispiel von 900 Morgen(Pag. 176 und 186) berechnet für Schiff und Geschirr— N—— 818 Rthlr. wobei indessen der Pflüge zu wenig angesetzt scheinen, die Betten sehr hoch be— rechnet, und einige andere nöthige Artitel, wofür wir in unserm Beispiele 90 Rthlr. ansetzten, nicht bedacht sind. 8 Pferde à 100 Rthlr. 800 Rthlr. 26 Ochsen à 40 Rthlr. 1040— 1840— fügen wir nach unsern Ansichten bei dem weit größern Ertrage des Uckermärki— schen Bodens für die Gebäude———— 10000— hinzu, so ist der ganze Capital-Bedarf N 12658 Rihlr. Den Unterschied der wenigern 100 Morgen nicht gerechnet, wäre dies noch einmal soviel als in unserm Beispiele, und man wird sich aus allem diesen überzeugen, daß die Sätze sich der Wirklichkeit nähern, eine größere Genauigkeit aber nicht von Nutzen seyn würde. § 6. Ausmittelung des umlaufenden Capitals der Wirthschaft oder der alen Sie bestehen: 1. in allgemeinen Wirthschaftskosten; unter diese Rubrik gehören die nachher bezeichneten, und da sie ihrer Natur nach nicht auf eine Branche der Wirthschaft gelegt werden können, so müssen sie auf alle gehörig vertheilt werden. *) neber die Einführung der Englischen Wechselwirthschaft u. s. w. in der Mark Brandenburg, dargestellt von A. Karbe. Prenzlau 1802. In jährlich zu berechnenden Zinsen vom Anlage⸗Capital und mehreren in der Wirthschaft vorfallenden Ausgaben. „In Gesindelohn und Unterhalt. Da das Gesindelohn nicht mehr durch Gesindeordnungen bestimmt wird, so setzt sich die Höhe des Lohns in der Regel durch die Concurrenz unter den Dienenden und den Dienstbe— dürftigen fest. Es ist ein Irrthum, wenn man glaubt, der Lohn ändere sich bedeutend in den Kreisen einer und derselben Provinz, wohl aber ist er verschieden in demselben Lande, je nachdem der Ort und die Zeit solches veranlassen. Z. B. in Ost- und Westpreußen stehet er niedriger als in der Mittelmark, Magdeburg und Westphalen. Es ist ferner ein Irrthum, wenn man glaubt der Gesindelohn steige und falle sofort nach den Getreidepreisen; dies mag nach Adam Smith in England wahr seyn, nicht aber in Teutschland, und besonders nicht in unserm Lande, welches keine Vergleichungspunkte mit England darbietet. Das Be— dürfniß der Menschen und ihre Sitten, die Bevölkerung und die Leichtigkeit oder Schwierig— keit, Wohnung und Unterkommen zu finden, das Verhältniß zwischen Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis aller Arbeit, er sey nun Gesindearbeit oder Tagelöhnerarbeit. In einem Lande, welches erst im Aufsteigen zu höherer Cultur ist, kann der Arbeitslohn, dem Geldpreise nach, hoch seyn, wie z. B. in Nordamerika, er ist es aber noch weit mehr in England, wel— ches doch den Culminationspunkt der höhern Cultur bereits überschritten zu haben scheint; daher gilt dieser allgemeine Satz nur für Länder, in welchen bei sieigender oder hoher Cultur ein großer Geldreichthum oder Menschenmangel statt findet. Bei uns ist beides nicht der Fall, wir haben Geld und Menschen, wiewohl beides nicht im Ueberfluß, vielleicht zum Glück des Ganzen, denn unter allen Staatsgebrechen mag Uebervölkerung vielleicht das größte seyn. Unter den jetzigen Verhältnißen der Landbewohner der alten Provinzen des Staats ist keine Besorgniß vorhanden, daß das Arbeitslohn steigen oder gar unmäßig steigen könne, die Aufhebung der Hofdienste des Bauernstandes trägt ungemein dazu bei, den Lohn eher zu er— niedrigen als zu erhöhen, denn diese Operation erspart eine Menge menschlicher und thieri— scher Arbeitskräfte und Zeit, die ins unglaubliche gehet, und es kommen daher eine Menge Menschen zu freier Disposition über ihre Hände und Zeit. Dieselbe Arbeit, die ein Bauer⸗ knecht im Hofdienste verrichtet, verrichtet er in derselben Zeit gewiß dreimal als Lohnknecht oder Tagelöhner, und diese Kraft- und Zeit-Ersparung kommt also offenbar dem Ganzen zu Gute, da wirklich nicht mehr Arbeit entstanden ist, als vor Aufhebung der Hofdienste da war. Man lohnt das Gesinde auf sehr verschiedene Art, aber im Ganzen bleibt sich der Werth des Lohnes ziemlich gleich. Im Teltauschen, Havelländischen und ehemaligen Glienischen Kreise der Kurmark giebt man neben dem Geldlohne noch Leinwand, Wolle, oder den Mägden säet man 4— 2 Scheffel Lein und einige Scheffel Ertoffeln aus, deren Ertrag bei eigner Handbearbeitung ihnen verbleibt. Die Knechte bekommen häufig neben dem Geldlohne und der Leinwand noch Ertoffeln. In andern Gegenden fällt letzteres weg, und man giebt ihnen um so mehr gebleichte Leinwand. Die Uckermärksche Löhnung unterscheidet sich in etwas von der in andern Kreisen, ohne Zweifel weil in guten Gegenden auch schwerere Arbeit ist, auch —⁴ ** schaft ch die iensthe⸗ und in de, je het er thum, dies nders Be⸗ ierig⸗ hfrage einem opreise „wel⸗ heint; Cultur ht der Glück seyn. ats ist ne, die zu er⸗ thieri⸗ Menge Bauer⸗ nknecht nzen zu * var. Werth nischen Lähden eigner se und ihnen a6 von , auch PIII T FF haben die Kuechte in diesen Gegenden bei Marktreisen kleine Nebenverdienste durch Rückfrach— ten auf ihre Rechnung. Im Ganzen hält sich der Knechtslohn, wenn alles zu Gelde gerech⸗ net wird, zwischen 20— 28 Rthlr., und Weihnachts- und Jahrmarktsgelder mitgerechnet, wer⸗ den 24— 30 durchschnittlich in Ansatz gebracht werden können, je nachdem die Gegenden und die Arbeiten sind. Der Mägdelohn differirt zwischen 18— 24 Rthlr. Der Unterhalt eines Knechts kann nach der Art wie er gehalten wird und dem Selbstkostenpreise der Lebens— mittel auf 36— 40 Rthlr. berechnet werden, und hiernach kommt die Löhnung und Unter— haltung eines Knechtes auf 60— 70 Rthlr. zu stehen, wobei indessen Wohnung, Licht, Holz und Betten nicht mit in Rechnung gebracht sind. Ochsenknechte erhalten gewöhnlich nur 18 bis 20 Rthlr. Lohn. Berechnet würde also ein Knechtstag 5— 6 Gr., und ein Mägdetag 4— 5 Gr. zu sie⸗ hen kommen. Die Unterhaltung des Gesindes pflegt man folgendermaaßen anzunehmen: Der Oberamtmann Reyne berechnet Lohn und Kost eines Pferdeknechts im Teltauschen Kreise nach folgenden Sätzen: 12 Scheffel Roggen à 1 Rrhlr.—— 12 Rthlr⸗ Scheffel Gerste zu Grütze a———— 20 Gr. 1 Scheffel Erbsen à 1 Rthlr. 4 Gr.———— 4— 14 Pfund Fleisch die Woche à 2 Gr.— 52 Wochen— 6— 12— 2 Schock Käse à 1 Rthlr. 12 Gr.— 5— 24 Pfund Butter à 4 Gr.——— 4——— 8 Metzen Salz à 5 Gr.—— 1.——— 12 Scheffel Ertoffeln à8 Gr.——— 4——— Für andere Victualien und Gartengewächse— 35——— 4 Metzen Weizen à Scheffel 1 Rthlr. 3 Gi.——— 8— Miethsgeld——— 1.——— Brandtweinsgeld-——— 3——— An Leinwandsgeld——— 4——— Summa 43 Rthlr. 6 Gr. Lohn— 18——— überhaupt 61 Rthlr. 6 Gr. In Betracht, daß hier alles auf Scheffel Roggen berechnet und ein Scheffel in 24 Theile getheilt ist, würde diese Summe beim Roggen noch pro Scheffel um 8 Gr. zu erhöhen seyn, weil wir nach unsern Einrichtungen ihn so annehmen. Dagegen sind die Ertoffeln zu hoch und die Butter zu niedrig im Preise angesetzt, auch wohl nicht Rücksicht darguf genommen, daß die Fettung oder das sogenannte Mäksel nicht hlos in Butter besteht. * In der Uckermark rechnet man auf einen Knecht Lohn nach der Gesinde⸗ Ordnung, die indessen nie befolgt wurde. 132 Thaler. —')! SSSSSSS.. —— 10 Scheffel Roggen à 1 Rthlr. 8 Gr.—— 13 Thl. 3 Gr. Gerste zum Getränk 3 Scheffel dergleichen zu Grütze 11— 42 Scheffel à 1 Rthl. 2 Gr. 4— 21— Tonne Hering———— 1*— 8.— 6 Metzen Salz à 3 Gr.————— 20— Mahl-, Schroot und Stampfgeld-——— 7— 6 Pf. Fleisch, 160 Pfund à 2 Gr.—— 15— 89.— Weizen zu Suppen und Kuchen 4 Metzen———— 12— 12 Scheffel Ertoffeln a 3 Gr.— 1— 12— 24 Pfund Mäksel à 4 Gr.—— 4——— Gemüse ꝛe.*—— 2——— 2 Schock Käse à 1 Rthlr.——.——— Zu Brandtwein——— 4——— Leinwand zu Schürzen ꝛc. 24 Ellen à 3 Gr. 3——— 50 Thl. 22 Gr. 6 Pf. Lohn und Miethsgeld—— 2— überhaupt 233 Thl. 22 Gr. 6 Pf. Die Instruction zur Aufhebung der Hofdienste in der Kurmark vom 5 Mai 1806 berechnet für einen Knecht für eine Magd 10 Scheff. Rog. à 1 Thl. 9 Gr. 15 Thl. 18 Gr. 83 Scheffel 11 Thlr. 2Scheff. Gerste zu Grütze 3 ö 2 Scheff.— zu Getränk à 1 Thl. 0 + Scheffel 4 1 Gr. 5 Gr.—— 4— 12— Märzkuh à 12 Thl. 4——— 4 5. 1 Märzschaaf— 1— 6—— 6.— die Hälfte eines fetten Schweins 5——— A 5— 3— 2½ Schock Käse à m Thl. 6 Gr. 5— 3— 2 Schock 2— u— 26 Pfund Butter à 5 Gr. 5— 10— 18 Pfund 2— 8— 6 Metzen Salz à 4 Gr. 1——— 4Metzen—— 6— Insgemein— 9—— Insgemein 5——— Summa 43 Thl. 1 Gr. Summa 35 Thl.— Gr. Im Magdeburgischen und Halberstädtschen ist der Lohn eines Großknechts 24— 26 Thl, der eines Enken oder Kleinknechts 18 Thl., Lohn und Unterhalt eines Hofmeisters oder Meiers Der 6 Pf. —— Gr. bThl, Meiers Det — 89— ‚ Der Lohn der männlichen und Weiblichen Tagearbeiter wird zunächst bedingt: a) durch ihr natürliches Bedürfniß zu einem mäßigen ordentlichen Auskommen, wohin hauptfächlich die Ernährung und Erziehung der Kinder mit gehört; b) durch das Vorhandenseyn des Läde Brennmaterials und dessen mäßigern Preis; c) durch das Vorhandenseyn schicklicher Wohnungen und billigen Miethszins. Man kann mit Gewißheit annehmen, ein beweibter Tagelöhner müsse noch einmal so—⸗ viel verdienen, als sein und der Seinigen Lebensunterhalt kostet Man hat angenommen, im Durchschnitt komme der männliche Tagelohn Scheffel Roggenwerth, bei 300 Arbeitsta⸗ gen betrüge dies 50 Scheffel, das Weib würde wohl nur mit der Hälfte anzusetzen seyn, also 25 Scheffel; den Roggen zu 1 Thaler 8 Gr. gerechnet, beträgt 4 Scheffel oder 23 Metzen 3 Gr. 4 Pf. für den Mannstag, und 2 Gr. 8 Pf. für den Weibertag; dann verdiente die Fa⸗ milie überhaupt 100 Thaler im Jahr, und dies dürfte nicht hinreichend seyn um alle Bedürf⸗ nisse zu bestreiten, weil Mann, Frau und Kinder dann täglich nur 6 Gr. 6 Pf. zu verzehren haben würden, wovon Nahrung, Holz und Miethe unmöglich zu bestreiten sind. Es frägt sich also, wo diese Nothwendigkeiten herkommen? Aus den gewöhnlichen Einrichtungen in Gütern und Dörfern sehen wir nun, daß die Tagelöhner gewöhnlich bei Gütern, die Wald haben, berechtiget werden, entweder Raff⸗ und Leseholz unentgeldlich zu holen, oder doch eine gewisse Anzahl Klafterholz um einen mäßigen Preis zu bekommen, wo kein Holz ist, pflegt wohl Torf an dessen Stelle zu treten. Ist beides nicht vorhanden, so ist auch der Tagelohn höher, weil sich kein Tagelöhner gerne da niederläßt, wo er an Feuerung Mangel zu leiden befürchten muß. Ferner muß jeder Tagelöhner⸗Familie ihr Bedarf an Ertoffeln leicht zu er— halten stehen, denn nicht nur zu eign er Beköstigung, sondern auch zum Fettmachen wenigstens eines Schweines, sind solche unentbehrlich, und aus diesem Grunde sammeln sie sorg⸗ fältig Dung und schaffen Streu herbei, um auf herrschaftlichem Lande Ertoffeln aussetzen zu können, dies bewilliget man ihnen um so lieber nnentgeldlich, als sie Dünger herbei schaffen, wovon sie nur die erste Tracht benutzen. Ferner muß man ihnen einen so geringen Miethszins bewilligen, daß davon kaum die Reparaturkosten der Wohnungen zu bestreiten sind, es bringen also diese Wohnungen eigent⸗ lich nichts ein. Der Tagelöhner erhält also in seiner Stellung als noch 1. das nöthige Holz, einschließlich Backholz zusammen 6 Klafter gerechnet, welche der Guts⸗ herr gewöhnlich anfahren läßt und wofür wir nur 2 Thaler pro Klafter rechnen 10 Thl. 2. 2 Morgen Ertoffelland. Da er den Dung dazu giebt, wollen wir den Miethser— trag davon nur zu 3 Thl. rechnen, wiewohl f mehr reinen Ertrag bringt 6— 3. Die Wohnungsmiethe— 6 Summa 22 Thl. Für die Familie selbst hat Ro. 2 und 3. nur den angegebenen Werth, dagegen No. 2. als reiner Erwerb angesehen werden muß, denn 2 Morgen Ertoffeln können nach Abzug der Einlage 180 Scheffel Ertoffeln bringen, rechnen wir diese nur zu 3 Gr. 3 Pf., so ist die Ein— I. Abtheilung. 112 1] nahme davon 24 Thl. 9 Gr. Die Familie aber, welche die Arbeit zu ihrer Gewinnung selbst verrichtet hat, rechnet sich solche weit höher an, theils erspart sie damit ein großes an Brodt— korn, theils verkauft sie einen Theil davon zu 10 und 12 Gr. pro Scheffel, als den gewöhn— lichen Marktpreis; und hiernach ist anzunehmen, daß die Ertoffelerndte für den Tagelöhner gewiß einen Werth von 40 Scheffel Roggen hat, oder 535 Rthlr. 8 Gr., werden hierzu noch die 10 Rthlr. für Holz gerechnet, so ist das außergewöhnliche Einkommen einer Tagelöhner— Familie 63 Rthl. 8 Gr. Es kann hierbei in keinen besondern Betracht kommen, daß man solchen Leuten hohe Stubenmiethe und die Holzzettel bezahlen läßt, denn sie kosten bei der Auslöhnung um so mehr, und es hilft gegen das nöthige Bedürfniß doch alles Knickern nichts, sondern man bringt nur Diebe und schlechte Arbeiter ins Dorf. Wir rechnen gewiß nicht zu hoch, wenn jene 65 Rthl. 8 Gr. angeschlagen werden, die Miethe des Ertoffellandes und die Wohnung aber außer Rechnung bleibt, denn an manchen Orten existiren noch andere Ver— willigungen, z. B. ein oder zwei Kühe sogar nebst Kälbern und zwei Schweinen in freier Weide u. s. w. und sonach würde ein beweibter Tagelöhner jährlich ë— 170 Rthlr. über— haupt zu seinem Unterhalt haben, welches auf den Tag etwas über 11 Gr. beträgt, gewiß nicht zuviel, um oben angegebene sämmtliche Bedürfnisse und Unglücksfälle damit zu bestrei— ten. Rechnet man nun, daß der Mann jährlich 500 Tage, die Frau aber nur 150 Tage ar⸗ beitet, so kostet ein Mannstag 6 Gr. und ein Frauenstag 3 Gr, daß diese Berechnung an— naähernd richtig sey, wird man nach den Verhältnißen jedes Ortes zugestehen müssen, und wenn die wirkliche Auslöhnung scheinbar niedriger zu stehen kommt, und z. B gewöhnlich nur 6 und 3 Gr. Tagelohn, in der Erndte aber 12 und 6 Gr. bezahlt wird, so kommt doch im Ganzen der wirkliche Kostenbetrag immer wieder berechnetermaaßen zu stehen, es wäre denn, daß in holzreichen Gegenden sich werthlose Abgänge genug fänden, um solchen Leuten gegeben werden zu können. In Berlin muß ein Tagelöhner an 250— 300 Rihlr. verdienen, um subsistiren zu können, der Mann muß also täglich an 22 Gr 150 Rthl., die Frau täglich 8 Gr. 100 Thl. erwerben, weil die Miethe und das Holz hier beträchtlich hoch kommt, und Abgaben von ersterer hinzutreten. Beim Holzhauen verdient ein Mann 16— 18 Gr., ein Er⸗ werb, der jedoch der Anstrengung wegen nicht alltäglich betrieben werden kann, Chaussee⸗Ar⸗ beit 9— 10 Gr., Handlangen beim Bauen 8— 10 Gr., Hausknechts- und Markthelferarbeit monatlich im Verdung 12 Rthl. tagweise 10— 12 Gr. Man siehet hieraus, daß das wirkliche Bedüͤͤrfniß überall erreicht werden muß, und daß dies das Minimum ist, wofür die Arbeit zu beschaf— fen. Der Landwirth allein hat es in seiner Gewalt, sich gute und wohlfeile Tagelöhner zu erhal⸗ ten, und das bestehet blos in der Kunst mit anerkannt ordentlichen Ler uten gut n sie in vorkommenden 3 mit Rath und That zu unterstützen, und. ihnen alle Bedürf⸗ 5. nisse, als Brodtkorn, Milch, Käse, Holz und Wohnung nur zum e unausge— setzt zu überlassen, auch für ihre beständige Beschäftigung zu sorge Ich habe es häufig ge⸗ 0 funden, daß eine solche väterliche Behandlung den best ten Erfolg 4 wogegen—— wo sie mangelte, nichts als Klagen zn 259— waren. un be the kal D⁴ 9 selbst Drodt⸗ Newöhn⸗ gelöhger zu noch elöhner⸗ aß man bei der nichts, licht zu ind die e Ver⸗ freier über⸗ gewiß bestrei⸗ ige ar⸗ ug an⸗ u, und vöhnlich it doch 5 wäre Leuten dienen, täglich t, und ein Er⸗ ssee⸗Ar⸗ serarbeit. wirlliche beschaf— Hethal⸗ ugehen, edürf⸗ gausge⸗ sig ge⸗ wo sie — 01— Der Werth der Gesindearbeit kommt mit dem der Tagelöhner-Arbeit ziemlich überein, wenn man den Werth von Holz, Licht, Wohnung und Betten auf die Arbeitstage mit ver— theilt, nur hat Gesinde-Arbeit den Vorzug, daß man zu jeder Stunde darüber disponiren kann, wogegen der Tagelöhner nach der Uhr arbeitet, wenn es nicht in Verdung geschiehet. Die allgemeinen Wirthschaftskosten bestehen ö 1. in dem Lohne und Unterhalt eines, in der Regel beweibten Meiers(Statthalters, Hof— mannes). Sie werden auf verschiedene Weise nach dem Bedürfniß angesetzt, z. B. ein un— beweibter sogenannter Pflugmeier bekommt 40 Rthlr. Lohn, 2 Pfund Wolle, Leinwand zu Schürzen u. s. w. Ein beweibter Meier, welcher neben verschiedenen Aufsichts- und Di— rektions-Arbeiten noch mit vorpflügen muß, erhält mehrentheils Lohn 26 Rihl. 1 Scheffel Weizen—— 2— 1— Erbsen—— e 1— Hafer———— 16 Gr. 18— Roggen— 24— 11— Gerste 11— 22— einen kleinen Garten— 25 4— 1 fettes Schwein N—. 5 8— 2 Märzschaafe v— 4— 6 Metzen Leinland—— 8— 8 Metzen Salz u— 1— gedüngtes Ertoffelland zum Bedarf 6— 5 Klaftern Holz—— 10— zusammen 102 Rthl. 14 Gr. in größern Wirthschaften pflegt Lohn und Deputat stärker zu seyn, etwa bis auf 150 Rthl. „In Lohn und Unterhalt einer Köchin, welche blos des Gesindes und der Wirthschaft wegen gehalten werden muß, sie wird in der Regel etwas besser als eine Magd gelohnt, daher kommt Lohn und Unterhalt auf 65 Rthl. zu stehen. „Die Feuer-Societäts⸗-Beiträge zu den nöthigen Gebäuden, deren Durchschnitts-Betrag hin⸗ ten näher berechnet ist. 4. Die Gebäude-Unterhaltungskosten. 5. Das nöthige Brennholz. Den eigentlichen Bedarf an Arbeit in dieser Wirthschaft von tausend Morgen haben wir in der weiterhin folgenden Nachweisung nach den angegebenen Bodenklassen berechnet, und es darf wohl kaum bemerkt werden, daß solcher sich abändert, je nachdem der Boden und besondere Lokalumstände anders voraus gesetzt werden, durchschnittlich wird die hier be— rechnete Arbeit aber hinreichen, eine größere Genauigkeit für einzelne Fälle ist nur durch ———— Special-Anschläge zu erreichen. Die Pferde und Ochsen sind in diesem Beispiele nicht hin— reichend beschäftiget, dagegen reicht die Männerarbeit durch Gesinde nicht bis zu dem erfor— derlichen Bedarf, die Pferde und Ochsen werden aber noch anderweit in der Wirthschaft be— schäftiget, was hier nicht in Betracht kommt, da wir blos den Bedarf für den Ackerbau ins⸗ besondere berechnen. Wir gehen nun zur Betrachtung der übrigen Wirthschafts— Erfordernisse und Kosten über, welche mit zum umlaufenden Capital gehören. §7. Fortsetzung des vorhergehenden. Berechnung des Risico, oder der Gefahr des Verlustes beim Landbau. Da jedes Geschäft natürlichen Unglücksfällen unterworfen ist, so muß auf selbige, zum Zweck einer richtigen Veranschlagung, nothwendig Rücksicht genommen werden. Aller Verlust in der Wirthschaft entstehet möglicherweise durch Brand, die Ursache sey nun eine natürliche oder eine unnatürliche. Durch Hagelschlag, Ueberschwemmung, Versandung und dergl. Durch Seuchen im Viehstande. Dagegen andere Gefahren, als Schneckenfraß, totaler Riswachs durch anhaltend schlechte Witterung und dergleichen nur äußerst selten vorkommen, ersere auch überdem bloß in einzelnen Gegenden einzutreten pflegen. Auch der Hagelschaden trifft in der Regel nicht ganze Feldmarken, sondern zeigt sich nur strichweise. Ueberschwem— mungen und Versandungen pflegen sich nur an Stromthälern einzufinden, wo sie überhaupt ö Gegenstand specieller Untersuchung seyn würden. Daher bloß die Gefahr des Brandes und der Viehseuchen für unsern Zweck hauptsächlich in Erwägung zu ziehen seyn wird. Was die Brandschäden anbelangt, so hat nach den bestehenden löblichen Einrichtungen in unserm Lande, jeder Wirth eine sichere Deckung seines Verlustes bey Gebäuden durch die Feuer⸗Versicherungs-Gesellschaft zu erwarten, und in dieser 9 mücksicht kann man einigermaßen umn beruhigt seyn, allein Brand zieht häufig auch andere Verluste, als die der Gebäude, nach sich, und diese vergütiget die Fer uer⸗Societät nicht, dahin gehöret der Verlust an Stroh und Heu, folglich auch an Dung, und der Verlust an Vieh selbst— Ueber die mögliche Größe der Gefahr bei Gebäuden läßt sich ein gewisser Werthssatz ö ausfindig machen, wenn man untersucht, wie viel die Beyträge betragen, welche in einer und Reihe von Jahren zum Zweck der Brandversicherung haben verwendet werden müssen. ö dies Nach dem Ausschreiben der General-Land-Feuer⸗ Societät der Churmark betrugen die ö Mst Beiträge folgende Summen für 100 Thaler in fo lge nden Jahren: Rien hin⸗ erfor⸗ it be⸗ ins⸗ ͤber, zum rsache lotaler nmen, chaden hwem⸗ khaupt s und tungen rch die maßen „nach oh und rthssah neinet en die Jahr 1800—— 8 Gr. 1801—— 15— 8 Pf. 21 1802—— 10——— 1803—— 5— 4— 1804—— 13——— 605—— 8——— 13806—— 10— 4— 807—— 18——— 1808—— 12— 4— 1809—— 11——— 1010„—— 1811—— 14——— 1812—— 13— 8— 1813—— 16——— 1814—— 12— 4— 18•5—— 8— 8— 1816—— 10——— ö 1357 1818—— 8— 6— 649—— 9——— in 20 Jahren also 10 Th. 1 Gr.—— im Durchschnitt jährlich 14— 7 Pf. Da in diesen 20 Jahren die unglücklichsten mit einbegriffen sind, die je ein Land erleben kann, so darf man mit Zuverläßigkeit wohl als richtig annehmen: daß 4 Procent vom Gebäudewerth der höchste Satz sey, welcher für die Gefahr des Verlustes von den Nutzungen der Grundstücke, um welcher willen die Gebäude gehalten werden, in Abzug zu bringen. Dagegen ist nun aber der bei Bränden mögliche Verlust an Vieh und an Futter⸗ and Getreidevorräthen bei uns herkömmlich nicht so gesichert, als der bei Gebäuden, und 5liegt wohl bloß darinn, daß es bisher, wenigstens an vaterländischen Versicherungs— dier Anstalten sür diese Gegenstände sehlte In neuern Zeiten sind mehrere Assecuranz-Compag⸗ nien entstanden, bei welchen man alle Gegenstände der Landwirthschaft versichern kann. Die von diesen Compagnien ausgehenden öffentlichen Kundmachungen sowohl, als einzelne mir bekannte specielle Fälle ergeben, daß die Versicherungs⸗Prömie für Vieh und Vorräthe sich immer nach Beschaffenheit und Lage der Gebäude richtet, worin jene Dinge aufbewahrt wer— den, und zwar für hölzerne mit Stroh oder Rohr gedeckte Scheunen und Ställe 14 Procent des Werths des Viehes, und circa 1 Procent des Werths von Heu, Stroh, ungedrosche— nem und gedroschenem Getreide⸗ Viehsterbens-Assecuranzen sind meines Wissens nicht allgemein, und dürften wohl auch schwerlich allgemein werden, weil die Kenntniß der Viehseuchen, selbst unter den Sachver— ständigen noch mangelhaft ist, dabei viel Local-Ursachen einwürken, und das Verfahren des Eigenthümers, besonders beim Weide-Vieh, gar zu verschieden ist. Indessen scheint eine solche Assecuranz auch entbehrlicher zu seyn, wenn erwogen wird, wie viel ein jeder Wirth selbst thun kann, um solche zu verhindern. Es ist hier aber nicht der Ort über dergleichen sich ausführlicher zu verbreiten; ich bemerke nur, daß wir bereits Erfahrungen haben, wie manchen Krankheiten des Viehes vorzubeugen ist. Der Milzbrand, z. B., ist eine der ge— wöhnlichsten Krankheiten des Rindviehes, ich bin aber selbst Augenzeuge davon gewesen, wie im Jahr 1819 derselben bei den zahlreichen Heerden einer Gutsherrschaft und einer Gemeine sofort Grenzen gesetzt wurde. Diese Krankheit gehört eigentlich nicht zu der ansteckenden, sondern zu den Entzündungskrankheiten, die von Local-Ursachen und Vernachläßigungen her— rühren. Eine den Sonnenstrahlen schutzlos ausgesetzte, im Sommer bereits abgehütete und durch die große Hitze im Graswuchs erstorbene, auch mit der sogenannten Hauhechel oder Friebekraut(Ononis spinosa L.) üͤberzogene Weide, schlechtes Wasser, viel Ungeziefer an Flie— gen, Bremsen oder Dahsen, worunter die kleine aschgraue die schlimmste, schlechte, enge, ungelüftete Ställe des Nachts, folglich ewiges Aengstigen, Unruhe und Umtreiben des Vie— hes, können das Entstehen einer solchen Krankheit in heißen Sommern schon erklären. Ich habe die Section solchen Viehes gesehen und die vollkommene Verderbniß der Milz, welche dem Schnupftaback glich, Absonderung gelber Feuchtigkeit zwischen Fell und Rippen u. s. w.; da das übrige Vieh auf den Rath des Thierarztes gleich in Ställen und Höfen behalten, zur Ader gelassen, Haarseile und kühlenden Trank erhielt, so wurde das Allgemeinwerden der Krankheit vermieden, nicht aber der Verlust an Milch bey den Kühen und Arbeitsfähigkeit bei den Ochsen. Es gehört ebenfalls nicht hieher, wie viel ähnliches man in ähnlichen Fäl— len bey andern Viehgattungen und Gelegenheiten thun könnte*), und müßten wir das der Umsicht und Klugheit jeden Landwirths schon anheimgeben. Da sich eigentlich über die Höhe der Assecuranzprämie des Viehes und der Vorräthe noch kein recht fester allgemeiner Preis gebildet hat, so muß man dies von der Zukunft erwarten, in welcher auch in diesem Punkt Angebot und Nachfrage sich wie gewöhnlich end— lich ins Gleichgewicht setzen werden. V Wenn wir die jährlichen Beiträge für Vieh und Vorräthe bei nicht massiven, mit Stroh gedeckten Gebäuden auf 14 und pro Cent angegeben haben, so wäre man berechtiget anzu⸗ nehmen, daß bei massiden, mit Ziegeldächern versehenen Gebäuden, ein geringeres nöthig sey, dies dürfte auch nicht zu bezweifeln seyn; indessen sind massive Gebäude bei uns im Ganzen noch Seltenheiten, und wir bleiben daher bei den angegebenen Sätzen für unsern Zweck stehen, ohne solche jedoch auf specielle Ausnahmen zu beziehen. *) Z. B. beim Pflügen mit Ochsen in sehr heißer Tageszeit. der ache iu schen aber vo⸗ Respe let, Hauch achver⸗ ren des nt eine Virth gleichen en, wie der ge⸗ n, wie semeine kenden, en her⸗ te und el oder in Flie⸗ „enge, Vie⸗ . Ich welche ..; en, zur en der ͤhigkeit V ül⸗ das der orräthe Zukunst ich ed⸗ Stroh ö anzu⸗ ig sey/ Hanzen Zweck §. 8. Von der Berechnung des Abganges an Arbeits-Vieh, Abnutzung der Ackerwerkzeuge und anderer in der Wirthschaft nöthiger, unter Schiff und Geschirr begriffenen Sächen. Man wäre einigermaaßen berechtiget, anzunehmen, daß dieser Gegenstand beim Domai— nenwesen am besten ausgemittelt wäre, da hier die Sache gewöhnlich cameralistisch scharf genommen wird; indessen haben wir dennoch nicht vollen Grund dergleichen Ausmittelungen ganz zu folgen. Die jetzt nicht mehr Anwendung findende Instruction für die Commissarien der Dienstaufhe— bungs-Angelegenheit in der Churmark vom 5. May 1806 berechnet für ein Gespann von 4 Pferden, wenn es die Pflugarbeiten mit verrichtet wenn es die Pflugarbeit nicht verrichtet a. für Schmiedearbeit jährlich 21 Rthlr. 15 Rthlr b. für Rademacherarbeit 6— 7— für den Stellmacher wird nichts angesetzt, da solche Arbeit von den Meyern und Knechten ange— fertiget wird. c. für Nutzholz. 9— 7— d. für Riemerarbeit 8— 8— e. für Seilerarbeit 3— 8 Gr. 2— f. für Theer 14 Tonne 6— 16— 6— 16 Gr. g. für Stallgeräthschaften 4— 4 Summa ö 60 Rthlr. 47 Rthlr. 16 Gr. Bei einem Gespann Ochsen zu einem Wechselhacken betragen diese Positionen 7 Rthl. 12 Gr. Diese Positionen beziehen sich auf 1 Pflug. 1 Erndtewagen. 1 Mistwagen. — 1 Reisewagen. 4 eiserne Eggen und Stallgeräthschaften. Die Domainen-Behörden in andern Provinzen haben dagegen dieselben Gegenstände wie— der anders berechnet und häufig noch bedeutend höher. Man ersiehet aber schon von selbst, daß die Rechnung verschieden ausfallen muß, je nachdem der Boden ist, der bearbeitet wird, denn nichts ist gewisser, als daß hierunter schon in dieser Beziehung zwischen den Magdeburgischen, Chur- und Mittelmärkschen, Neumärk— schen und Pommerschen Gegenden eine große Verschiedenheit statt finden muß, noch vielmehr aber aus andeen Rücksichten, z. B. wo die Kohlen theuer sind, kommt Schmiedearbeit höher, wo Nutzholz in Menge zu haben, braucht man schwerlich jährlich 9 Rihlr. auf ein 4 Perde— gespann; des Hufbeschlages geschiehet wenig Erwähnung, und man hat ihn oft hoch berech— net, allein dieser richtet sich wieder nach dem Vorhandenseyn vieler Chausseen, Steindämme, oder sehr schlechter steiniger Wege: Stellmacher-Arbeit wird gar nicht 133; aber nicht in jeder Wirthschaft ist es Gebrauch, daß Meyer und Knechte diese Arbeit verrichten, dies richtet sich nach dem Herkommen der Gegenden, z. B. in der Uckermark und im Magdebur⸗ gischen, zum Theil auch in der Mittelmark Die in unserm Entwurf mit 90 Rthlr. in Ansatz gebrachten verschiedenen Gegenstände, werden bei den Cammer⸗Principien gar nicht berück⸗ sichtigt. Auch sonstige Gebräuche machen die Kosten verschieden, z. B. wo mit Kumpt⸗Ge⸗ schirr gefahren wird, sind die Kosten bedeutend höher als da, wo Sielengeschirre gebraucht werden, obgleich niemand behaupten wird, daß in ebenen Gegenden die Kumpte unentbehr— lich wären. ‚ Aus den mir vorliegenden Anschläge-Berechnungen und Kosten-⸗ Preisen der verschieden⸗ sten Gegenden ergiebt sich aber, daß der Abgang an todten Inventarienstücken sich imme nach der Schwere des Bodens und einigen Local⸗Umständen, die ich oben bereits angedeutet, richtet, und auf solche muß man also immer Aüehshter nehmen; denn ist z. B. in einer Ge⸗ gend das Kumpt-⸗Geschirr landüblich, so muß man schon darauf achten, außerdem ist in schwerem Boden das Ackerwerkzeug in der Regel stärker gearbeitet und kostet daher mehr; in unserm Beispiele haben wir eine Walze nicht angerechnet, weil das Walzen in der Mittel— mark nicht häusig im Gebrauch ist, wogegen sie in andern Orten nicht entbehrt werden kann. Aus diesen Gründen und nach Gegeneinanderhaltung vieler Beispiele halte ich dafür, daß man der Wahrheit am nächsten kommt, wenn man bei Wirthschaften im Mittelboden 15 Procent, im schweren Boden aber 25 Procent vom Capitalwerth des Schiffes und Ge— 11. jährlich als Abgang berechnet; besondere Umstände können indessen ein anderes und zwar noch einen Mittelsatz rechtfertigen, jedoch ist so viel als gewiß anzunehmen, daß die— fserenz des Bedarfs in Wirthschaften vom Mittelboden gegen die im schweren Boden auf 10 Procent anzunehmen. Die Abnutzung des Arbeits-Viehes wird ebenfalls verschieden angegeben, doch kömmt man hierüber eher zu einem richtigen Satze, da das Alter der Thiere hierunter die Anleitung geben muß. Nach Kammer-Principien, die auch jetzt noch mehrentheils in Anwendung sind, wird bei Pferden angenommen, daß sie zweckmäßig 8 Jahre gebraucht werden können, daher man 3 ähres Werths auf jährlichen Abgang berechnet. Für die Ochsen hat man 4— 5 Pro⸗ cent des Einkaufspreises berechnet, indessen ist man auch wiederum der Meinung, daß Ochsen nicht schlechter würden, vielmehr des zunehmenden Alters ohnerachtet sich im Werthe gleich blieben, wenn sie nur gut gehalten, und am Ende fett gemacht, oft theurer verkauft würden, als sie früher zu stehen gekommen. Dieser Meinung kann ich indessen nicht beitreten, da sie der Natur der Dinge entgegen ist, und die Erfahrung nur zu häufig ergiebt, daß das Fett⸗ machen alter Ochsen nicht immer vortheilhaft ist, daher scheint es nicht unangemessen für ihre progressive Werths⸗-Verminderung einen Satz auszumitteln, welcher den Nutzungs⸗Jahren der Zugochsen, und ihrem Werthe als Schlachtvieh, wenn sie ausrangirt werden, einigermaaßen entsprechend ist, und ich glaube daher 4 Procent vom Einkaufspreise annehmen zu können. — § 9. *—————— Get auc unt 12 , dies Idebur⸗ Agsatz ö berͤck⸗ ot⸗Ge⸗ ⸗bᷓ0 t⸗ hieden⸗ immer deutet, er Ge⸗ ist in eht; in Mittel⸗ verden dafür, telboden d Ge⸗ e und kömmt leitung sind, „daher 5 No⸗ Ochsen gleich urden, da sie Fett⸗ ür ihre ren der naaßen nen. 99. 5. 9. Fütterungskosten des Gespannes. Es ist dies zwar ein bekannter Gegenstand, indessen waltet doch eine Verschiedenheit nach den Gegenden darin ob. In der Regel wird den Pferden Hafer gegeben, zuweilen Roggen und Hafer, auch wohl Garbenfutter, besonders Wickengemenge und dergl. Wo nicht zu schwerer Boden ist, und wo nicht die größten Pferde gehalten werden, ist 3 Metzen Hafer auf ein Pferd, 8 Pfund Heu, 12 Pfund geschnittenes Stroh und s Pfund zur Einstreu gewöhnlich, jährlich kann man also rechnen⸗ 70 Scheffel Hafer zu 12 Gr.—— 35 Rthlr.— 26 Ctr. 60 Pfd. Heu zu 6 Gr.—— 6— 15 Gr. 464 Ctr. Stroh zu 2 Gr. 6 Pf.—— 4— 20— 3 Pf. 46 Rthlr. 11 Gr. 3 Pf. ö Herr Amts-Rath Karbe rechnet für ein Uckermärksches Ackerpferd 45 Sch. 10 Metzen Haser à 12 Gr.—— 22 Riehlr. 19 Gr. 6 Pf. 22 Sch. 10 Metzen Roggen à 1 Rthlr.—— 22— 15——— 26 Ett. Hen 6 Hr..—— 462 Ctr. Stroh à 2 Gr. 6 Pf.——— 2—— 55 Rthlr. 6 Gr. 9 Pf. anstatt des Roggens werden auch oft Erbsen gereicht; des Heues wird ihnen gewöhnlich weni— —8 gegeben, da die Uckermark wenig Wiesenheu hat, außer an der Oder, Randow und Welse, übrigens sind hier die muthmaaßlichen Selbstkostenpreise berechnet. Die Churmärkschen Cammersätze Fünemen mit erstern überein, im Magdeburgischen ist aber die Fütterung theils in Hafer und Gerste, theils in bloßem Hafer zu 4 Metzen für ein Pferd angenommen. Bei schwerem Boden wird indessen die Futterung von halb Roggen und halb Hafer immer eintreten müssen. Die Ochsen erhalten die Futterung sehr ei nemlich nach ihrer körperlichen Stärke und nach den Wirthschafts-Einrichtungen. Wo Weide genug ist, werden sie nur im Winter im Stall gefuttert, wo gewöhnliche Weidekoppeln fehlen und die Ackerweide bei Drei— felderwirthschaft ebenfalls mager oder gering ausfällt, müssen sie auch im Sommer im Stall gefuttert werden. Eine solche Stallfutterung giebt Herr Karbe folgendermaßen an 4 Metzen Wurzelgewächse, auf 240 Tage 60 Scheffel, wir wollen diese als& Ertoffeln in Anschlag bringen à 3 Gr.—— Rrhlr. 12 Gr. 20 Pfund Häcksel und Streu, 45 Ctr. 70 Pfund à 2 Gr. 6 Pf.— 4— 13— also Winterfutter 12 Rthlr. 1 Gr. 125 Sommer⸗Tage, 30 Pfund trocknen Kaff⸗-, Heu⸗ und Strohfutter, kann im Werthe nicht änders als verhältnißmäßig mit obigen seyn also 6— 6— 18 Rthlr. 7 Gr. Bei einer solchen Futterung wird das Vieh immer bestehen können, und selbst wenn sie min— I. Abtheilung. ö b.3 der groß wären als Uckermärksche Gespann-Ochsen, dürfte es doch schwerlich nützlich seyn, sie geringer abzuspeisen Gehen die Ochsen auf die Weide, so ergiebt sich deren aus den Berechnungen, wie wir in der Folge sehen werden. S 10. Der Drescherlohn. Dieser bestehet bekanntlich in einer gewissen Quote vom ausgedroschenen Getreide, und richtet sich ganz nach der Ergiebigkeit des Bodens, und daher finden wir den Gegenden nach eine Verschiedenheit, die vom 15ten bis zum 2rten Schessel gehet Da das Dreschen eine schwere Arbeit ist, jedoch immer einen sichern Verdienst gewährt, so ist die Qudte immer feststehend, und die Erfahrung rechtfertiget sie, auch ist es wohl gut hierbei nichts zu ändern, da man die Drescher zu den Zeiten, wo nicht gedroschen wird, um so gewisser als Tagelöh— ner nutzen kann. Man siehet hierbei zugleich, daß die Leute um eine Natural-Quote am liebsten dienen, weil sie alsdann die Hoffnung auf höhern als gewöhnlichen Gewinn haben. Daher ist das Bearbeiten der Ertoffeln um den Iten Sack und des Heues um den dritten Haufen— insofern letzteres nemlich in der Menge vorhanden, daß es verkauft werden kann— mehrentheils vortheilhaft, der Tabacksbau beruhet ganz hierauf und man könnte dergleichen Einrichtungen gewiß noch mit Nutzen auf andere Gegenstände ausdehnen, z. B. beim Molkereiwesen, wo es gewiß von gutem Erfolg seyn müßte, das weibliche und männ⸗ liche Gesinde im Lohne auf eine Ertragsquote zu setzen, um ihr Interesse an ihren Geschäf— ten zu beleben, gleich wie dies bei den Schäfern und ihren Knechten der Fall ist. 5 RV. Die Aussaaten. Sie sind bereits bei der Boden-Classification angegeben, und werden also nach diesen Sätzen berechnet. . Werth des Strohes. Bevor wir uns der Ausmittelung des reinen Ertrages der Grundstücke unterziehen, müs⸗— sen wir diesen Gegenstand hier in Erwägung nehmen. Im wirthschaftlichen Verkehr hat Stroh in der Regel keinen Kaufwerth, sondern es dient zur selbstständigen Erhaltung der Wirthschaft und vorzüglich des Ackerbaues. Indem also Stroh durch Verfuttern und Einstreuen in Mist übergehet, liefert er das Mittel zum Bestande des Ackerbaues. Allein es hat noch einen Nebennutzen, der leicht eben so viel werth seyn könnte als Mist, wenn letzterer im Allgemeinen einen Kaufwerth hätte, dieser Nebennutzen bestehet in seinem Ertrage als Futter, und wir werden aus der Art und Weise, wie das Stroh verfuttert wird, seinen Futter— werth nur allein zu bestimmen haben. Um diesen Werth richtig zu bestimmen, ignoriren wir für jetzt allen Mistwerth des Strohes, und werden über letztern uns weiterhin auslassen, und be⸗ merken, daß die richtige Ene des auf den Aeckern erzeugten Strohes nach Fläche und Ge— wicht vorausgehen und dann die Verhältnisse bestimmt werden müssen, unter welchen das erzeugte Stroh jeder Gattung verfuttert wird, wonach alsdann ein Werthssatz formirt werden kann. Der Ober-Landes-Oekonomie-Commissarius Meyer nahm an, daß die Natur ein gewisses Ver— 8*—849———— 4 seyn, betrag e, und en nach en eine immer ndern, gelöh⸗ te am haben. dritten werden könnte 3. B. männ⸗ eschöf⸗ diesen müs⸗ ent zur h durch erbaues. „wenn ge als Futter⸗ en wir ind be⸗ nd Ge⸗ rzeugte . es Ver⸗ — hältniß zwischen Stroh und Körnern bei jeder Getreideart innehalte, und er sprach dieses Ver— hältniß in Zahlen aus Mehrere Landwirthe haben diese Idee verfolgt und Erfahrungen darüber zu sammeln gesucht. Der Herr Staats-Rath Thaer hat sich am meisten und läng— sten mit diesem Gegenstande, als Sammler von Nachrichten und Selbstbeobachter, beschäfti— get, und sowohl in den Annalen des Ackerbaues, wie in der rationellen Landwirthschaft sich darüber ausgesprochen. Die Sache würde bald unter eine allgemeine Ansicht zu bringen gewesen seyn, wenn die Art und Weise das Getreide auf dem Felde zu binden überall gleich wäre, und hernach Probedreschen zur vergleichenden Untersuchung der Gewichte von Stroh und Körnern hätten angestellt werden können. Da aber Schocke, Stiegen, Mandel und Bunde überall von sehr verschiednen Größen sind, so hatte die Sache ihre große Schwierig— keit. In der rationellen Landwirthschaft Bd. I.§. 278 und 279 ist dieser Gegenstand hin-⸗ länglich entwickelt, und dies überhebt mich der Mühe, darüber etwas Aehnliches zu sagen; der Herr Verfasser derselben hat indessen im Jahr 1815 die Resultate seiner gesammelten Beob— achtungen und Erfahrungen in dem Entwurse einer Schätzungs-Instruction aufgestellt, welche nicht häufig ins Publikum gekommen, sie folgt hier: a be le über den Strohgewinn, einschließlich des Scheuren-Abfalls, von einem Scheffel Getreide. im im im im im im im Weizen Weizen Gersten Gersten feuchten trocknen Roggen Von einem Scheffel Boden Boden Boden Boden Hafer Hafer Boden. 1. Klasse.[a. Klasse. 1. Klasse. 2. Klasse.] Boden. Boden. ö —*—— . Pfunde Stroh. Weizen. 190⁰ 190 160⁰———— Roggen. 2006 200 190⁰ 180 190 170⁰0 160 Große Gerste. 12⁰ 110 100 9⁰ R— Kleine G er st e. x 100 9⁰ 9⁰— 3—— Haser. 9⁰ 9⁰ 80⁰ 8⁰ 9⁰ 80⁰— Von einem Morgen Erbsen. 160⁰0 140⁰ 15⁰⁰ 12⁰0⁰0——— ) Hier ist der oben unter No. 2. aufgeführte Boden zu verstehen. Diese Resultate können allerdings im Allgemeinen als befriedigend angenommen werden, und es ist sehr verdienstlich für den Herrn Mittheiler, sich dieser Arbeit unterzogen zu haben. Gleichwohl muß ich nach meinen, seit dem Jahre 1816 gesammelten Erfahrungen, bei welchen ich vorstehende Sätze zur Vergleichung immer zur Hand hatte, gestehen, daß ich große und viele Verschiedenheiten und Abweichungen in der Wirklichkeit dagegen gefunden habe. Je mehr — 100— der Beispiele gewesen sind, aus welchen obige Resultate— auf den benannten Vodenarten— durchschnittsmäßig gezogen wurden, desto sicherer erscheinen sie, und man darf sie daher auf fahs den genannten Bodengattungen unter der Voraussetzung für annähernd richtig annehmen, ⁰ daß die Bewirthschaftungs-Arten selbst nicht zu besondern Abweichungen führten, und nicht ö dere vielleicht die eine Ackerklasse gegen die andere begünstigten. Daß dies möglich sey, wird nies mand läugnen, daß Fruchtfolgen und besondere Düngerzuflüsse auch ihre Einwürkungen äußern, Den wird ebenfalls nicht bestritten werden können; aber es ist wohl unmöglich, dergleichen Nach— lish richten über den Strohertrag zu sammeln und dabei alle specielle Verhältniße mit ausfindig die zu machen, die Mittheiler pflegen in diesem Punkt wohl etwas sorglos zu seyn. ö Gi Allein das Hauptbedenken in der Sache scheint mir in den Abweichungen selbst zu liegen, 90 die die verzeichneten ersten 5 Bodenklassen so oft darbieten, und welche, indem die Grundmi⸗ 0 schuns sich einigermaaßen ändert, auch sofort auf den Strohertrag und auf das Verhältniß dn des Strohes zum Korne den größten Einfluß ausüben. Ich gehe z. B. hier auf das zurück, was ich oben bei der Boden-Classification Pag. 19 vom Weizenboden ater Klasse im Teltau⸗ 20 schen und Ruppinschen Kreise gesagt habe, diesem darf ich mit Sicherheit hinzufügen, daß es ö Di viele Abstufungen giebt, bei welchen die Gemengeverhältniße auch ein anderes Korn- und ö 15. Strohverhältniß herbeiführen). So giebt es z. B. im Halberstädtischen und Magdeburgi⸗ Wi schen einen Boden, welcher als Weizenboden 2ter Klasseseinem Ertrage nach angesprochen und auch so behandelt und benutzt wird, das Verhältniß des Strohes zum Korne ist aber hier bei ö 0 weitem größer als es uns anderwärts nach den erfolgten Ausmittelungen erscheint*), dies liegt in der Grundmischung des Bodens, welcher einen größern Antheil an Humus enthält— s wir gewöhnlich vorfinden; tritt diesem auch ein größerer Kalkgehalt hinzu, so wird dieser Boden sehr milde und disponirt zu reichem Stroh- und geringem Körner⸗Ertrage, auch giebt 5 R0 er seine Fruchtbarkeit schnell ab. Ueberhaupt disponiren alle Bodengattungen, in welchen der hi Humusgehalt neben Thon und Kalk etwas stark ist, zum starken Strohwuchse, deshalb gehö⸗ l ren sie aber noch nicht in die Kathegorie der Niederungs-Bodenarten, welche noch ein ganz 4 1 anderes Resultat in dieser Beziehung ergeben. Jene sind vielmehr Zwischenarten und Abstu— fungen, welche in hohen Ländern existiren. Von dergleichen Zwischenarten ist in den Annalen des Ackerbaues schon oft die Rede gewesen, aber ihr Verhalten in Ansehung des Stroh- und 5. Körner⸗Ertrages stehet keinesweges fest**). — 6. *) Siehe des Oberamtmann Reyne Taschenbuch füͤr Oekonomen ꝛc. Berlin und Leipzig 1817. Pag. 3 *κ) Man rechnet in Winterung 4 und in Sommerung 24 Schock von dergleichen Boden und dabei 3— wird ziemlich stark gebunden. de Im Jahr 1819 wurden auf einem mittelmärkischen Gute, welches nicht zu den Niederungsgütern gerech⸗ 9. net werden kann, von 4 Wispel Roggen 1800 Mandel, von 4 Wispel 6 Scheffel Gerste 1300 Mandel⸗ und von 40 12 Wispel Hafer 1900 Mandel eingeschnitten. **) Man sehe die Karbeschen Ausmittelungen über Stroh und Körner in der Schrift 5—5 Wechselwirth⸗ Ri schaft Pag. 125. ö ö ö ‚ ten— r auf ehmen, D gicht Id nie⸗ hußern, Nach⸗ Sfindig liegen, indmi⸗ ältniß zurück, Leltau⸗ daß es und burgi⸗ en und hier bei )„ dies enthält dieser h giebt hen der ö gehö⸗ nganz Abstu⸗ Innalen h und — 1d dabei gerech⸗ und von selwirth⸗ — — 101— Diesen Abweichungen treten diejenigen Unterschiede hinzu, welche aus der Culturmethode selbst folgen. Unmöglich können dieselben Resultate erfolgen bei verschiedenen Feldsystemen. Wo in der Dreifelderwirthschaft zu Gerste gedüngt wird, kommt in den Stroherndten ein an⸗ deres Resultat als nach dem gewöhnlichen Verfahren. Eine ganz vorzügliche Rolle hierbei spielen die Hülsenfrüchte Erbsen und Wicken; ihr Verhalten, Gedeihen und Ausbeute an Stroh und Körnern ist auf Boden, wie der Uckermär— kische, Vorpommersche, Ruppinsche, Havelländische und Magdeburgische sehr verschieden gegen die in der Mittelmark, auch äußere Umstände wirken dabei ein, besonders das in mancher Gegend einheimische Befallen mit Mehl- und Honigthau. Dagegen müssen wir in der Mit— telmark und Neumark hinsichtlich dieser Früchte ganz andere Erfahrungen supponiren, und ein Gleiches beim Roggen in letztgenannten beiden Provinzen, besonders in einem Theile der Neumark, wo das Körnerverhältniß über die Maaßen groß gegen den Strohertrag ist. Sollten hierüber jemals gewisse und unbestreitbare Resultate gesammelt und als Nor— men aufgestellt werden, so scheint mir dies nur thunlich, wenn man eine gegebene Provinz Distriktsweise untersucht. Es sey mir erlaubt hierunter an diesem Orte hinsichtlich der Pro— vinz, worin ich meinen Wirkungskreis habe, einige Andeutungen zu machen, woraus man meine Ansichten entnehmen und weiter prüfen wolle. Zur Aussonderung und Unterscheidung eignen sich 1. die ganze Uckermark, welche jedoch wieder in den Prenzlauschen, Templinischen und Anger— mündischen Distrikt, vielleicht noch in mehrere Distrikte zu theilen seyn möchte. 2. Die ganze Priegnitz, eingetheilt in den Höhe- und Niederungs-Distrikt. Von der Mittelmark ö 3 die Grafschaft Ruppin, der südwestliche Theil vom Ruppiner-See gegen. die Doße, und hierzu das Ländchen Bellin und ein Theil des Havellandes um Prizerbe bis Ketzin vor ei⸗ ner Linie vom letztern Orte über Nauen bis an das Land Frisack. ö 4. Der nordöstliche Theil der Grafschaft Ruppin sammt dem übrigen Theile des westhavel— ländischen Kreises, hierbei würden sich die Gegenden von Gransee, Alt-Ruppin und Vehle— fanz dennoch sehr unterscheiden. 5. Der ganze Niederbarnimsche Kreis und der Theil des Oberbarnimschen, welcher durch die Linie von Werneuchen über Freudenberg, Klobbike bis Neustadt bestimmt in Westen belegen. 6. Der östliche Theil des Oberbarnimschen Kreises, nebst dem Theile des Lebusischen, welcher von Müncheberg bis Frankfurt links der Chaussee liegt, mit Ausnahme der Niederungen. 7. Das Havelland um Spandau und Potsdam, und der Theil des Teltauer Kreises, welcher der Hauptkreis genannt wird. g. Der Zauchesche und Luckenwaldische Kreis, und vom Lande Teltau die Herrschaften Wu⸗ sterhausen und Teupitz und der Aemterkreis, dann Beeskow und Storkow, woran auch der *) Vergl. Koppe Rehision der Wirthschaftssysteme Pag. 12g. ———— — 102— rechts der Chaussee von Müncheberg nach Frankfurt belegene Theil des Lebusischen Kreises* anzuschließen seyn würde. in 0 Ob diese Skizze einer geographisch⸗ ökonomischen Eintheilung einer Provinz den Kennern des Landes zusagen werde, muß ihrer Prüfung anheim gegeben werden, sicher aber beurtheilt Ruab man auf diesem Wege das möglichst gleichartige am besten, und macht es dem Verstande berga übersichtlicher und sichert vor Irrthümern, daher es der Prüfung der Agronomen wohl werth eemit seyn möchte). So wie nun ferner das Stroh an und für sich nach seinem inneren Werthe verschieden Viis ist, so wird es nach den Wirthschafts-Verhältnißen auch verschieden benutzt, und es ist daher ö Shn bemerkenswerth, welche Strohart und an welche Viehgattungen gegeben, und in welchem Ver— tintte hältniß mit anderm Futter es zugleich gereicht wird, denn Stroh allein würde immer nur ein ² N schlechtes Futter seyn, der 3 des Strohes ist also immer sehr relativ. miede Erfahrungsmäßig ist Weizen- und Roggenstroh das am wenigsten nahrhafte, dagegen Dlih Erbsen und Wicken⸗, dann Gersten und Haferstroh das vorzüglichere; das Erbsenstroh unter— reres scheidet sich jedoch nach den Gegenden, wo es producirt worden, und auf unangemessenem die d Boden, wo es häufig misräth, giebt es auch ein schlechteres Futter, besonders wenn ungün⸗ 4 desel stige Witterung dazu kommt, wo die Blätter abfallen und die Stengel eingefahren werden. 9— Dagegen sällt Wickenstroh mehrentheils vortheilhafter aus, und werden die Wicken vor dem Körneransatz zu Heu gemacht, so ist dieses Heu mehrentheils entschieden besser als Wiesenheu. sind Buchweizenstroh ist ebenfalls ein nahrhaftes Futter, ist jedoch nicht in allen Wirthschaften be— gesp deutend vorhanden. ö‚ ö Ohnerachtet nun in den Wirthschaften die verschiedensten Methoden und Verhältniße ob— ö walten, unter welchen Stroh consumirt wird, so können wir doch zu unserm Zweck auf der— gleichen Specialien nicht eingehen, weil dies zu weitschweifigen Erörterungen und Berechnun— gen führen würde, welche, wenn sie nach Umständen durchaus erforderlich, allemal für jeden. speciellen Fall der Einsicht des Geschäftsführers, nach den Anträgen der Partheien, überlassen Mdra bleiben müssen. In unserm Falle dürfen wir uns damit begnügen hierunter dem Landübli— chen, jedoch einer verständigen Wirthschaftsart angemessenen, zu folgen. Man hat den Strohwerth festzustellen gesucht, indem man seine Nahrhaftigkeit mit der des Heues verglichen. Dieser Maasstab mag richtig seyn, wenn das beste Heu zum Grunde Sche gelegt wird. Man hat aber schon man. Meinungen darüber geäußert, daß dieses Verfah— ren, ren schwankend sey, da hier diese, dort jene Art Hen für das beste erklärt werde. Allein ich ganz glaube über diese Bedenken hinweg geh en zu können, da sie mehr in die eigentliche Land— wirthschaftswissens schaft einschlagen und dort durch fortgesetzte Beobachtungen und Erfahrun— gen ihre Erledigung erhalten müssen. Für das Schätzungsgeschäft, und für eine Anleitung Obere Stro Der Ob N Reyne in seinem oben erwähnten Taschenbuche Pag. 2. stimmt hiermit überein; ich cen bue dan— 6 nicht blos den Strohertrag im Sinne, sondern überhaupt die ganze Wirthschaftsart, welche Di⸗ gestch striltkreise dem Abschätzer mancherlei Verschiedenheiten darbietet. woc 88.8..—* 8—————— Kreises Kennern eurtheilt Zerstande hl werth lschieden st daher em Ver⸗ nur ein dagegen Kunter⸗ hessenem ungün⸗ werden. or dem esenheu. ften be⸗ liße ob⸗ uf der⸗ rechnun⸗ ir jeden herlassen andübli⸗ mit der Grunde Verfah— ein ich e känd⸗ fahrun⸗ jleitung rein; ich osche Di⸗ dazu würde die Sache zu weitläuftig, zu weitaussehend, so zu sagen zu subtil seyn, und uns in der Berechnung daher dennoch entgehen. Der Abschätzer muß die Objekte nehmen wie er sie vorfindet, er muß z. B. Heu nach Qualität würdigen, den Selbstkostenpreis in der Wirthschaft bestimmen, die landübliche Fut— tergabe ausmitteln und nach dem ebenfalls gehörig motivirten Werth der thierischen Produkte ermitteln, wie hoch das Heu genutzt worden, so auch mit dem Stroh. Es kann indessen allerdings der Fall eintreten, daß ein Separant z. B. in den Fall käme, Wiesen anzunehmen, die höchst schlechtes Heu gäben, wogegen er andere weggeben müßte, die Schaaf- und Lämmerheu trügen, in solchem Falle dürften technische Erörterungen allerdings eintreten, wenn der Grundsatz unbedingt geltend gemacht werden sollte, daß die Güte durch die Menge ausgeglichen werden müsse. Dieser harte Grundsatz muß indessen möglichst ver— mieden werden, und ein geschickter Commissarius wird sich jederzeit bemühen, hierunter die Billigkeit geltend zu machen, worüber wir übrigens bei dem Artikel von den Plänen ein meh— reres sagen werden, und vorbereitungsweise schon bei dem Artikel von der Wiesenschätzung die Nothwendigkeit erörtert haben, nicht blos die Menge des Heues, sondern auch die Güte desselben auszumitteln. Gutes Heu also vorausgesetzt, und damit verbindet man wohl in ganz Teutschland ein und denselben Begriff, kann man solches zum Werthsmaasstabe des Strohes machen, und es sind darüber viele Erfahrungssätze vorhanden, nach welchen der Futterwerth des Strohes aus— gesprochen worden. Petri in seiner Schrift: das Ganze der Schaafzucht, nimmt folgende Sätze an: 100 Pfund Roggenstroh— 15 Pfund Heu 1Pfund— Pfund. 100— Weizensiroh— 20—— 1T——— 100— Haferstroh— 55———-= 2— 100— Gerstenstroh— 665—— 1— E 23— Andre, in der Anleitung zur Veredlung der Schaafzucht 12 Pfund Gerstenstroh— 1 Pfund Heu. 15— Haferstroh 1—— Der Herr Oberamtmann Block zu Schierau, in der Beschreibung der Stallfutterung der Schaafe, rechnet, daß Schaafe in 2 Pfund Roggenstroh soviel wie ein Pfund Heu consumi— ren, vorausgesetzt daß nur das berechnet werde, was sie wirklich davon fressen, ein Pfund ganz consumirten Sommerungsstrohes aber gleich 2 Pfund Heu. dan hat nun ferner den Werth des Strohes durch Vergleichung mit dem Werthe des Roggens aussprechen wollen, allein ich finde dabei viel Schwankendes. Der mehrerwähnte Oberamtmann Reyne stellt Pag. 11. seiner angezeigten Schrift den Werth von einem Schocke Stroh mit 2 Scheffel Roggen gleich, und behauptet, daß Stroh überhaupt in ziemlich glei— chem Verhältniße mit dem Heue schlechterer Güte stehe, dies kann ich ihm indessen nicht zu— gestehen und widerstreitet meinen eigenen mit Kühen und Pferden, und den von andern ge— machten Erfahrungen, denn es ist ein großer Unterschied zwischen den Stroharten, wie wir — 104— ö 5 1N bereits bemerkt haben, daher die Ausgleichung mit 2 Scheffel Roggen nicht paßt; auch vor— genannte Schriftsteller schätzen Sommerstroh höher als Winterstroh. Jedenfalls kann man 1 als Regel annehmen, daß das Stroh in der Wirthschaft eben so thener benutzt werden müsse, als es ohngefähr Handelspreis hat, denn wäre dies nicht, so würde man sich dessen hänfig entäußern, wenigstens desjenigen Theiles, den man nicht des Mistes wegen nothwendig ha— ben müßte. In Berlin gilt das Schöck Stroh freilich zwischen 5— 10 Rthl, allein hierun— ter wird ein bedeutendes an Fracht und Unkosten bezahlt, der Verkaufspreis aus den Wirth⸗ eile schaften ist daher zwischen 2— 5 Rthl. und der Centner zwischen 4 und 8 Gr. während das beste Heu nicht unter 22— 16 Gr. zu haben ist. Ein solcher Preis des Strohes erhält 9 sich auch ziemlich allgemein im Lande, wo der Bedarf der Residenz nicht besondere Nachfrage Rund hervor bringt, und dieser constante Preis kommt wohl hauptsächlich daher, daß Stroh nicht dabei füglich zu Lande weit zu transportiren ist, also die Nichtlandwirthe seinen Gebrauch gewiß mind auch schon des dazu nöthigen großen Raumes wegen möglichst einschränken. Nach den neuesten Erfahrungen die über die Futterung und Unterhaltung der Viehstände deh⸗ von Petri, Koppe, Schweitzer und andern gemacht worden, stehet wohl fest, daß das Stroh run einen Futterwerth hat, der durch gutes Heu bestimmt dahin anzunehmen ist, daß bei 100 Pfund Roggen- oder ö 3we 100— Weizenstroh= 20 Pfund Heu. ö 30 ö 100— Gersten⸗ oder ö den 100— Haferstroh 65— Hen. thit .— gleich sind. Gut gewonnenes Erbsenstroh nehme ich die roo Pfund— 80 Pfund Heu an, futte ebenso das Wickenstroh, dagegen das eigentliche Wickenheu, welches durch Abmähen der Wi— 006 cken vor dem Körneransatz gewonnen, gleich dem besten Wiesenhen zu achten. rach Sur . 15. dde Vergleichung des Werths der Knollen- und Wurzelgewächse gegen den Heuwerth. In der rationellen Landwirthschaft sind auf den Grund der Einhofschen chemischen Un— der tersuchungen der nährenden Bestandtheile der verschiedenen Produkte, Berechnungen über die sen Verhältniße aufgestellt, welche diese Produkte gegen gutes Wiesenheu haben. Wenn gleich ö wo aber die Chemie ausmitteln kann, wieviel Kleber, wieviel Schleim und wieviel Zuckerftoff in lch einer gegebenen Menge sey, so läßt sich doch davon noch kein richtiger Schluß auf die öko— gen nomische Nutzbarkeit dieser Frucht und auf ihr Werthsverhältniß gegen eine andere machen. e Hierüber ist man auch wohl einverstanden. Es muß also das Verhältniß der Knollen- und Wurzelgewächse zum Heu durch Erfahrungen erprobt werden. Dies ist in Ansehung der Er⸗ toffeln ziemlich feststehend, nicht so bei andern Gewächsen. Nach der rationellen Landwirth⸗ schaft Th. I. Pag. 264— 265 sind im Ertrage in Rücksicht auf Nahrungsfähigkeit gleich ö sho zu schätzen zu schätz ö O 1 Morgen ———.— ch vor⸗ Morgen Ertoffeln 8000 Pfund= 4000 Pfund Wiesenheu 2 Pfund— 1 Pfund Heu. in man 1— Runkeln 2000— 4300— +* 415— E 1——.— müsse, 1— Ratabogen 20000— 5700— ae 3575— Ee 1—* häufg— Wasserrüben 20000— 3800— 375— 1—— dig ha⸗ 1— Möhren 18000—& 6700—— 247—— 1—— hierun⸗ 1— Kohl 36000— 6000—— 6— SEe1—— Virth⸗ Indessen dürften diese Sätze doch als annähernd richtig anzunehmen seyn, sobald es auf während eine Ausmittelung des verglichenen Werths ankommt. erhält Ich habe bereits bemerkt, daß in der Futterung sehr viel darauf ankommt wie gefuttert achfrage wird, und von welscher Viehgattung die Rede. Rohe Ertoffeln dienen den Schaafen und h nicht Rindvieh, man muß aber Strohhäksel und Heu, oder wenigstens eins von beiden hinlänglich gewiß dabei geben, dieses trockne Futter muß bei noch saftigern Gewächsen vermehrt oder diese ver— mindert werden, wenn sie gedeihlich seyn sollen. ů Da wir die Grundsätze einer richtigen Veranschlagung nur aus denjenigen Erfahrungen ehstände ziehen können, die in der Praxis gemacht worden, so ergiebt sich von selbst, daß diese Erfah— 5 Stroh rungen einen großen Einfluß auf die Werthsbestimmungen haben müssen. Man muß sich hier— bei vor Willkühr und eingeführten Geldsätzen vorzüglich hüten. Bei der Veranschlagung zum Zweck der Gemeinheitstheilung oder zu irgend einem andern, folgen wir immer der Voraus— setzung, eine Wirthschaft sey ein in sich selbst bestehendes Ganze und unabhängig von Außen. Wenn man nun den Futterwerth eines Produkts in der wirthschaftlichen Verbindung und den Geldwerth desselben nach üblichem Preise gleich behandelt, so muß dies offenbar zu Irr— thümern führen. So haben wir z. B. den Werth von 60 Scheffel Ertoffeln bei der Ochsen— Hen an, futterung(Pag. 97.) zu 3 Gr. pro Scheffel, also zu 7 Rthl. 12 Gr. angenommen, sind aber der Vi 60 Scheffel Ertoffeln— 6o Pfund und= 3000 Pfund Heu oder 7 Centner 30 Pfund nach dem gewöhnlichen Einkaufspreise an Ort und Stelle zu 12 Gr., so ist der Betrag des Surrogats(wenn man nemlich Ertoffeln als solches ansehen will) 15 Rthl. 15 Gr.„Solche bedeutende Unterschiede können sich ergeben, wenn man nicht consequent verfährt, und wir müssen daher den Futterwerth des Futters nur stets innerhalb der Grenzen des Wirthschafts— chen Ui⸗ verkehrs bestimmen. Die Berechnung des reinen Ertrages kann nur insofern von Marktprei— über die sen Gebrauch machen, als irgend ein nöthiges Objekt in der Wirthschaft nicht selbst erzeugt enn gleich worden, und aus diesem Grunde haben wir oben bei der Viehfutterberechnung die wahrschein— Hafoff in lichen Produktionspreise oder Selbstkostenpreise in der Wirthschaft angeschlagen. Die künfti⸗ die oo⸗ gen Veranschläge werden ergeben, in wie weit selbige zu treffen sind, jedenfalls können hier⸗ machen. bei einige Groschen oder Pfennige keinen bedeutenden Einfluß haben. len⸗und ö§ 14. der Er⸗ Vom Werthe der thierischen ländlichen Produkte. ndwirth⸗ Außer den gewöhnlichen Getreidearten werden auch thierische Produkte in der Landwirth— schaft erzielt, und diese erscheinen in vielen Fällen nur als Nebenprodukte, einige aber als Hauptprodukte, oft sind sie indessen letzteres ganz allein. Wenn in einem Lande oder in einer J. Abtheilung. L 41 eit gleich Morgen *—— 2— 106—.— Provinz der Getreidebau Hauptsache ist, so erscheint die Viehzucht gewissermaaßen und in so⸗ ö fern als Nebensache, als man das Vieh eigentlich nur zur Ackerkultur, das heißt der Arbeit ů schnit und Düngung wegen unterhält. In den Marken, Schlesten und Magdeburgischen leidet dies mit 2 aber in Ansehung der Schaafe und Kühe eine Ausnahme, welche der Wolle und Butter we— Woll gen eine Hauptproduction ausmachen, und hinsichtlich ihres Düngers also mit doypelter unte Wirksamkeit, in das ländliche Verkehr eingreifen. Beh Da es zu unserm Zwecke von Bedeutung ist, einen gewissen Werth auszumitteln, nach groß welchem man die thierischen Produkte annehmen kann, so müssen wir uns über das Wesen einet und die Verhältniße derselben etwas näher unterrichten. Die gewöhnlich erzielt werdenden ů zu u thierischen Produkte sind Wolle, Butter, Käse, lebendes Vieh; letzteres ist entweder solches, ö ich gl welches des Verkaufs wegen aufgezogen worden, oder solches, welches Alters wegen abgeschafft— Mth wird; daraus folgt, daß letzteres kein sonderlicher Gegenstand des Handels ist, ersteres findet ö sehn sich aber in Gegenden nicht hänfig, wo Kornbau Hauptsache ist, und jeder Wirth es noch für vortheilhaft hält, unter allen Umständen seinen Viehbedarf sich selbst zuzuziehen. Die Wolle ist ein Gegenstand eines großen und weitläuftigen Handels, den man auch wohl auch Welthandel uennt, weil er wenigstens durch die Staaten des europäischen Continents zu Lande Hau und See gehet. In Nord-Teutschland sind Berlin und Breslau die Hauptmärkte dieses Pro— eifo dukts, kleinere Märkte werden zu Landsberg an der Warthe, in der Neumark, und im Mek— dukt lenburgischen gehalten. Der Hauptmarkt des mittlern Teutschlands ist Leipzig. Der Preis füͤhr der Wolle richtet sich daher nicht so, wie der des Getreides, nach dem nächsten Bedarf im wiss Innern des Landes, sondern nach der Nachfrage die in den entferntesten Ländern entstehet und schn die mit der Nachfrage im Innern zugleich auftritt. Nach den verschiedenen Verhältnißen gen der Staaten und ihres Bedarfs, ihres Handels und Fabrikations-Verkehrs muß also auch gefut diese Nachfrage wechseln, und man kann nicht sagen, daß sich bis jetzt ein fester Preis der der! verschiedenen Wollen gesetzt habe. Dies war nach der bisherigen Lage der Völkerschaften seit ö Land dem Frieden des Jahres 1815 auch wohl nicht gut möglich, und zwar auch um deshalb nicht, alle! weil die Producenten, angefeuert durch die außerordentlichen Preise der ersten Friedensjahre, WW die Zuzucht mit Eifer betrieben, und eben so die Veredlung des Viehes. Hierdurch mußte dige allerdings die Summe des Viehes vermehrt werden, welches sich in sechs Jahren allenfalls verdoppeln läßt. Nach No 56. der Staats-Zeitung von 1819 waren im Preußischen Staate nicht weniger als 8,396154 Schaafe vorhanden, und von dieser Summe dürfte der größere 30 Theil auf die Marken, Pommern und Schlesien fallen. Da sich nicht nur die Gewerbs-Ver—. hättniße in unserm Lande selbst, sondern auch in andern Staaten vielfach verändert haben, W bei uns aber jetzt besonders freie Ausfuhr der Wolle ohne allzuhohe Abgaben statt findet, so Der sind unsere Märkte in neuern Zeiten besuchter geworden als sie es vor dem waren, und die mh bessern Wollsorten, welche jetzt gegen ehedemüproducirt werden, gestatten den Käufern auch 0 eine größere Auswahl; diese ist auf die Dauer gesichert, da unser Land zur Schaafzucht so röß vorzüglich geeignet ist, und die Producenten es hierunter nicht an Mühe und Betriebsankeit— fehlen lassen. ö —————— w PFPFPFP T— ———..———3— in so- Arbeit det dies ster we⸗ oypelter u, nach Wesen rdenden solches, eschafft. findet 8 noch h wohl uLande Mo⸗ Mek⸗ Preis darf im het und ltnißen so auch reis der ften seit nicht, nojahre, mußte lenfalls Staate gröfere 66⸗Ver⸗ haben, het, so nd die auch icht so aanteit — — Bei allen diesen Verhältnißen bleibt es aber dennoch sehr schwer, einen gewissen Durch— schnittspreis für die so verschiedenen Wollgattungen zu bestimmen, nicht nur weil der Handel mit Wolle bald lebhaft, bald träge gehet, sondern weil es auch so verschiedene Sorten von Wolle giebt, die sich durch Feinheit, Wäsche, Gleichartigkeit des Haares, Krimpkraft u. dgl. unterscheiden, und daher bald mehr, bald weniger gesucht und danach bezahlt werden. Die Behandlung der Wolle als Verkaufsgut von Seiten der Producenten, hat ebenfalls einen großen Einfluß auf den Preis derselben. Ueber diesen letztern Gegenstand habe ich mich in einer besondern Abhandlung unter dem Titel: Ueber die Mittel den Preußischen Wollhandel zu mehren, bei Eröffnung des Wollvereins in Berlin im Jahr 1816 ausführlich erklärt, und ich glaube, daß diese nachher in Druck gegebene, und mit Anmerkungen vom Herrn Staats— Rath Thaer versehene Abhandlung, auch jetzt noch von allgemeinem ökonomischen Interesse seyn dürfte d. Die gegenwärtige Ausmittelung oder vielmehr der Zweck dieses Werkes gestattet aber auch nicht so sehr in das Detail zu gehen; denn da es im gegenwärtigen Abschnitte unsere Hauptabsicht ist, die Materialien zu sammeln, die zur richtigen Schätzung des Bodenwerths erforderlich sind, so ist eine so große Mannigfaltigkeit in dem Werthe eines einzelnen Pro— dukts der wirthschaftlichen Industrie nicht geeignet, uns auf einen gewissen Normalsatz zu führen, der uns gleichwohl unentbehrlich ist, wenn wir nicht in das Schwankende und Unge— wisse hineingerathen wollen. Indem ich daher die aus amtlichen Nachrichten gezogenen Durch— schnittspreise der Jahre 1816 bis 1820 von den Märkten Berlin, Breslau und Landsberg fol— gen lasse, mache ich auf die große Menge von Preisen aufmerksam, die in diesen Jahren statt gefunden haben, und aus welchen diese Durchschnitte genommen sind; ob man bei Annahme der letztern eben mit großer Genauigkeit verfahren ist, wage ich nicht zu verbürgen, vielen Landwirthen ist indessen dieser Marktverkehr hinlänglich bekannt, und ich finde mich durch alle diese Umstände veranlaßt, nur von den Preisen der ordinairen und mittlern Sorten Wolle Anwendung und Gebrauch zu machen, und zwar um deshalb, weil der Preis derselben bestän⸗ diger geblieben, als die der höhern Sorten. Die ordinaire Landwolle galt in diesen Jahren von 54— 15 Thaler, und die mittlere von 74— 20 Thaler. Da man bei diesem Gegenstande noch weniger mit Bestimmtheit auf die Zukunft rechnen kann, wie bei den Getreidepreisen, so muß man sich begnügen, von diesen Preisen einen Mittelsatz zu wählen, und ich glaube diesen um so sichrer für den Stein zu 22 Berliner Pfund auf 16 Thaler annehmen zu können, als die ordinaire und mittel Wolle zu— nächst zur Befriedigung des Bedürfnisses im Inlande, also des der Armee und der großen Volksmasse, erforderlich und daher stets gesucht ist, und dann, weil eine Menge Schäfereien größerer und kleinerer Landwirthe ein Produkt solcher Art liefern. — · 2 *) Sie ist nebst den übrigen Verhandlungen des Wollvereins annoch bei mir zu haben. d. V. ——— meeee—— 108— A— 70 jddoch en Preuse id nach öffentlich en Nachrich ten. 40 ä 0 140. Scho Weuhver Wedit. extrafeine feine mittlere ordinaire consi ö der in Berlin 1816 2i 56 Th.ai— 26 Th 5— 30o Th. 9— 15 Th. bese —— 1817 16— 37————— 4— 182— 6— 82— ö des 338 35 5—s conike —— 1819 n s n is hurt —— 1820 24— 38— 5— 22— 1o0— 15— 8— 9— ö in Breslau 1816 19— 24— 16— 8 14— 15— 108— 12— 2 —— 1817 28— 30— 118— 20— 15— 16— 135— 14— in bie —— 1818 2— 36— 18— 22— 135— 15— 10— 12— Pertl —— 1819 18. n— 7— 9— 35 —— 182⁰0 20— 24—1465— 25—!.——— 7— 9— in Landsberg 1816———828 5— 5.—————52— 4— und —— 1817 20— 24—ir1— 1—————— 7— 10— Deht — 17 im Herbstsaos——— 134———4——164——— 4 —— 1818 26——— 154— 16— 94— 10— 95— 92— und i —— 1819 172———0——— 75——— 62—— nirte —— ᷓDPPDPCCCCCI¶. ———— Durchschnittspreis——— 8 9 ETh. nisse nutur Da wir die Wollpreise zu dem Zweck brauchen, um auszumitteln, wie hoch in den Wirth⸗ üblich schaften das selbst erzeugte Futter der Schaafe und die Weide derselben genutzt werde, so zum können wir uns auch mit diesem Preise um so eher genügen, als das Erhalten höherer Preise ö keinesweges eine direkte Folge der Land- und Boden— Cultur, sondern vielmehr eine ö direkte Folge einer besondern Industrie und Intelligenz ist. Angenommen also, und es dürfte—. wohl nicht zu bezweifeln seyn, daß unsere ordinairen Landwollen in neuern Zeiten durch bessere alle Behandlung des Bodens, reichlichere Futterung, sorgfältigere Pflege und Vorsorge an Güte stär gewonnen haben, dergestalt, daß man jetzt im Durchschnitt 16 Rthlr. für den Stein bezahlt ren erhält, so ist dies eine direkte Folge der Boden-Cultur und besseren öhonomischen Behandlung, und es dürfte an diesem Preise der Handel, die Speculation und die Gewerbefreiheit den 49 geringern Antheil haben. Wir sind also berechtigt anzunehmen, daß unsere Ackerweide und Winterfutter auch einen besseren Nutzungswerth erhalten habe, und diesen dürfen wir also Nundy berechnen. set Dagegen verhält es sich ganz anders mit einer hochfeinen Schäferei. Ein edles Schaaf a erhält nicht inedem höhern Grade und Verhältnisse der Feinheit seines Vließes besseres und Has, mehreres Futter als ein gemeines Schaaf, es bekommt dieselbe Futterung wie ein gemeines, in —————————3———— ———— 9 H. u Virth⸗ erde, so r Vreise hr eine s dürfte bessete an Gute hHahlt ang, t den eund also Schaaf 5 und eines, — 109— jedoch reichlich und mit großer Sorgfalt, und gewöhnlich nur selbst gewonnenes Futter, was darüber ist, erscheint oft als Liebhaberei; Sorgfalt und reichliche Nahrung gebührt aber auch dem gewöhnlichen Vieh. Hieraus folgt, daß man nur die Höhe des Jutterdertachs nach dem gewöhnlichen Schaafoieh berechnen könne und müsse, wird das vorhandene Futter durch hochfeines Vieh consumirt, so ist der höher ausgebrachte Futterwerth nicht dem Boden beizumessen, sondern der Judustrie des Wirths als Viehzüchter, und es wird also dieser höhere Ertrag unter die besondere Rubric der Viehnutzung zu bringen, vorher aber der Normal-Ertrag zu Gunsten des Boden⸗Ertrages abzurechnen seyn. Dieses letztere wird indessen nur bei Veranschlagung concreter Güter und nicht bei Erreichung unserer Zwecke nöthig seyn, wie wir denn über— haupt hier nur eine mittlere Schäferei voraussetzen, nicht aber eine gegebene beurtheilen. Den Werth des lebenden, in den Wirthschaften selbst erzeugten, Viehes anszumitteln ist in vielen vorkommenden Fällen nöthig, und wir wollen 2 hier den Versuch machen diesen Werth zu bestimmen. Da wir also vom Productionswerthe reden, so versteht sich, daß wir dabei auf Markt— und Viehhandelspreise gar keine Rücksicht nehmen, sondern untersuchen, wie der vorhandene Viehstand sich jährlich vermehrt und welchen Werth diese Vermehrung für die Wirthschaft und ihren Bestand habe, jedenfalls muß man hierbei die im usten Theile dieses Werkes defi— nirten Begriffe vom Werthe und Preise der Dinge nicht verwechseln, weil man sonst sich nur in Irrthümer verwickelt d Aus dem hiernächst folgenden Schäferei-Anschlage wird man ersehen, daß alle Erforder— nisse berechnet sind, die möglicherweise bei einer Schäferei gedacht werden können, und es ist natürlich, daß man einen Capitalpreis des Viehstandes annehmen muß, der mit dem land— üblichen zeitigen Viehpreise übereinstimmt, hierauf gründen sich nun die übrigen Positionen zum Theil mit. Die Schäferei ist nun— einmal etablirt— ein in sich selbst bestehendes Werk, versteht sich, immer in Verbindung mit den Grundstücken, und wird in einer solchen Stärke erhalten, als der erfahrungsmäßige Futtergewinn gestattet, folglich muß ein Theil des alten Viehes alle Jahr dem jungen Platz machen, geschähe dieses nicht, so würde die Schäferei bald weit stärker werden, als nützlich und zuläßig ist, denn das alte Vieh würde seinen Werth verlie— ren und das junge nicht mehr hinlänglich ernährt werden können. *) Ein solcher Irrthum findet sich z. B. auch in der Real-Eneyelopädie ste Auflage pag. 318 Artikel Rindviehzucht, wo sogar behauptet wird, daß Marktpreis und Productionsrreis ein und derselbe wären, weil sie sich immer gegen einander in's Gleichgewicht zu setzen suchten. Ist dies wahr, so giebt es auch am Ende gar keine Land Rente mehr, und bei dem Viehstande wäre dann gar keine reine Nutzung, weil man Butter, Käse, Fleisch, Wolle, stets 42 den Preis verkaufen müßte, den sie uns selbst gekostet hätten.— Andere: Irr⸗ thümer in diesem Artikel, z. B. daß keine Wirthschaft auf dem Lande bekannt wäre, wo die Pacht von einer Kuh über 15 Thaler trüge, Wollen wir nicht weiter berühren. DIEEE 5 21.. —..—..— ————— — 110— dehsel Will man nun den Erzeugungswerth des Schaafviehes ausmitteln, so scheint folgender de si Weg dazu eingeschlagen werden zu müssen: da die sämmtlichen Kosten der Schaafhaltung mit der der ei Einnahme gedeckt werden, so ist der Ueberschuß der reine Ertrag dieser Branche, oder man deha kann diesen Ertrag auch als den Nutzungswerth des verbrauchten Futters betrachten. Ohn— utt erachtet des Abganges an Vieh durch das Alter und Krankheiten, ist dennoch im Laufe des dem Jahres der Viehstand vollzählig geblieben und es stehet daher der Zugang mit dem Abgange der! im graden Verhältniß. Wir haben aber die Losung aus dem Abgange zur Einnahme gestellt, N diese Losung erreicht aber in der Regel nicht den Capitalwerth des ursprünglichen Viehstam— Haln mes, der doch erhalten werden muß und von welchem die Interessen berechnet werden, daher on ist der Capitalwerth der Zuzucht minus des Verkaufspreises des Abganges, der Productions-— werth des jungen Viehes; also in dem hier gegebenenFFalle ist bei 800 Schaafen à 5 Thaler,. der Abgang 176 Stück, für welche die Loosung—— 2— 378 Thaler Chti⸗ gewesen; die Zuzucht beträgt 175 Lämmer, welche den Capitalwerth Kaase wieder ergänzen müssen, das Stück à 3 Rthlr.—— 525— 5 ren abgezogen, bleiben——— 147 Thaler. ö 175 Lämmer kosten 147 Rthlr. das Stück also 20 Gr. 1 Pf. als Productions-Preis. KLuh Wenn man auch hiergegen erinnern wollte, daß der Abgang dem Geldbetrage nach zur die d Eiznahme gekommen, so ist doch darauf zu erwiedern, daß er auch Unkosten gemacht, die ihm zur Last gehen, indem letztere einschließlich der Fütterung auf die ganze Summe der 145 890 Stück verwendet wurden, überdem enthält dieser Abgang einen Theil des Capitals selbst. 2in Wäre das März- und Brakvieh so theuer verkauft, daß das Stück mit 2 Rthlr. 23 Gr. 7 Pf. 20 bezahlt worden wäre, ein Fall, der beim Fettmachen wohl eintreten kann, so wären die 175 3* Lämmer umsonst producirt worden, und wäre das März- und Brakvieh gar nicht verkauft,— 30 und die ganze Wirthschaft hörte mit einander auf, so würde der Capitalbestand um den im 5 Werth von 175 Lämmern vermehrt worden seyn, welche im dritten Jahre den Werth der Abethe alten Schaafe haben und zum Theil schon wieder Lämmer bringen. Wäre aber kein Abgang— D sl durch Alter vorhanden, so wären die Lämmer stets Verkaufsgut. Die hier durch den Abgang ö ihr d eingetretene Verminderung des Capitalwerths constituirt also den Productionspreis des jun-⸗ gen Viehes. Im Fortgange der Wirthschaft wird allerdings die Losung aus dem Abgange als eine Revenüe angesehen, sobald wir aber die Sache von der Seite des Bestandes der ö welch Schäferei und der Fortpflanzung betrachten, gewinnt der Capital-Bestand den Vorrang, wenn in un nicht eine Werthsverminderung der Wirthschaft eintreten soll. und:⸗ Nicht dieselben Verhältnisse treten beim Rindvieh ein und dies liegt offenbar in der Na— i Rt tur des Viehes selbst. Wenn man den Productionspreis des Rindviehes in Ackerwirthschaf— E ten ausmitteln will, so wird man noch mehrere Rücksichten zu nehmen haben als beim geböͤri Schaafvieh. mehr Ein junges Rind giebt im ersten und zweiten Jahre keine Nutzung, und es wäre thörigt res el den Dünger, den es giebt, für eine Ausbeute nehmen zu wollen, da man mit demselben Futter, I folgender g mit der oder man en. Ohn⸗ Laufe des Abgange ie gestelt, Viehstam— N, daher Juctions- Thaler, lach zut cht, die ume der s selbst. r. 7 Nf. die 175 berkauft, um den erth der Abgang Abgang des jun⸗ Abgange ndes der wenn der Na⸗ thschaf⸗ 5beim thötigt Jutter, — 111— denselben Dung und noch eine Futter-Revenüe erhält, dagegen giebt schon ein Lamm, Wolle, die sich mit dem zweiten Jahre bedeutend vermehrt und im dritten Jahre kann es schon wie— der ein Lamm bringen. Hieraus folgt, daß man dem jungen Rindviehe das Futter bloß deshalb giebt, um seinen Wachsthum zu befördern, und es kommt nun darauf an, ob man Futter in solchem Ueberfluß habe, daß die Aufzucht rentirend und dadurch den Schaafen und dem Arbeits-Vieh nichts entzogen wird. In den mehresten eigentlichen Kornwirthschaften der Höhegüter, die nicht einen großen Ueberfluß an Wiesen haben, wird ein solcher Ueber— fluß nicht statt finden, die mehresten werden vielmehr sich so einrichten, daß der Schaafstand Hauptsache bleibt, hiernächst aber der Kuhstand bedacht wird, welcher theils des eignen Bedarfs an Milch, Käse und Molkenwerk, theils des Düngers wegen unentbehrlich ist. Wenn nun in Erwägung gezogen wird, daß ein Färse-Kalb wenigstens 2 Jahre, ein Stier-Kalb 4 Jahre gefuttert werden muß, ehe ersteres zur Belegung und letzteres zur Arbeit gelassen werden kann, folglich ehe von beiden ein Nutzen zu erwarten, so wird die nachfol— gende Vergleichung ergeben, ob eine solche eigene Produktion in Ackerwirthschaften renti— rend ist. Nach den Anschlägen, die wir weiterhin folgen lassen, kommt die Unterhaltung einer Kuh an allen Unkosten ohne die Futterung— 10 Rthlr. 18 Gr. 2 Pf. die Futterung wird auf———— N— 1 79—— ausgebracht, überhaupt jährlich———— 28 Rthlr. 1 Gr. 5 Pf. ein Färsekalb bedarf im ersten Jahr 3 der Unkosten mit- N u— 1Rthlr. 19 Gr. 3der Futterung ent.—— 5— 18— 5 Pf. im aten Jahre 2 von beiden 14——— 82— im z3ten Jahre das Ganze— 28— 1— 5— überhaupt in 3 Jahren———— 49 Rthlr. 15 Gr. 64— Da sie aber im Iten Jahre schon kalben kann, so wollen wir ihr den reinen Nutzen einer alten Kuh zu gut schreiben mit 17— IEE bleibt Kostenbetrag— 32 Rthlr. 8 Gr. 32 Pf. welche der Eigenthümer aufwenden muß, um eine Zjährige Kuh zu produciren. Da wir nun in unserer Berechnung eine Kuh überhaupt zum Capital-Werth von 30 Rthir. angenommen und Zinsen und alle Unkosten berechnet haben, so bringt eine dergleichen alte Kuh jährlich 17 Rthlr 7 gr 3 Pf. in 3 Jahren also 51 Rthlr. 21 Gr 9 Pf. Es ist also bey vorausgesetztem Ankauf dreyjähriger Kühe der Capitalbetrag nicht nur gehörig verzinset, sondern auch alle Unkosten bestritten und jährlich eine reine Rebenne und mehr Dünger als von einem erst anwachsenden Stück Vieh erhalten worden, wogegen letzte— res eben erst in die nußenbringende Vieh-Classe tritt Man kann also nicht sagen, daß der Capital⸗Fond durch diese Zuzucht etwan jährlich um 10 Thaler sich verbessert habe, denn es —————..2——————————— — 112— sind 32 Thaler 8 Gr. 3 Pf. darauf verwendet worden, wofür man beinahe die vorige Nutzung N von 2 alten Kühen hätte haben können, und das Anlage-Capital obenein. Berechnet man werde das consumirte Futter den Schaafen, so kommt die Rechnung noch nachtheiliger für die benf Rindviehzucht zu stehen. ö beob Derselbe Fall tritt ein, wenn Stiere angezogen werden; wenn gleich bei diesen die Mol⸗ Sch kerei⸗Kosten und eine größere Pflege wegfallen, so müssen sie doch 4 Jahre gefuttert werden KHor und es dürften daher die vorhin berechneten 49 Rthlr. 16 Gr. 62 Pf. für die Production Kuh eines Ochsen angenommen werden müssen. wo ö ö Nun hat es aber kein Bedenken, daß man für 50 Thaler einen Stier und für etliche solc 30 Thaler eine junge Kuh auf unsern Märkten kaufen kann, daher ist es auch in Wirth— G schaften, die ihr Futter durch Schaafe am höchsten nutzen, nicht mit Vortheil verknüpft, das fung Vieh selbst anzuziehen, und sich etwan damit zu trösten, daß man doch den Mistwerth des den! Futters erhalten, da man doch gleichzeitig den Futterwerth hätte mit beziehen können. dies Dagegen stellt sich die Sache freilich ganz anders in Niederungs-Gegenden, wo mehr Weide und Wiese als Acker ist. Dergleichen Wirthschaften haben durch die Viehzucht ihre Haupt-Revenüe und der Ackerbau ist untergeordnet, und dergleichen Gegenden sind es, Eiz welche die Märkte mit jungem Vieh versorgen. Daß man in Ackerwirthschaften es nur des— but halb gerathen findet selbst Vieh anzuziehen, weil angekaäuftes, der gemeinen Meinung nach, hutt weder auf der ihm neuen Weide, noch im Stalle zu gedeihen pflege, ist ein verjährtes Vor— nied urtheil, welches durch tausend Beispiele vom Gegentheil in den Marken und im Magdebur— abe gischen hinlänglich widerlegt ist, und daher ist es auch ökonomisch nicht zu rechtfertigen, Dfl wenn in den ärmsten Sandgegenden ohne Wiesen die Rindviehzucht getrieben wird.) habe Der Werth der Butter und des Käse ist sehr verschieden, nicht nur nach den Gegenden, ö 0 sondern auch überhaupt nach der Sorte dieser Producte. Die in großen Niederungs- und 500 Weidewirthschaften erzeugte, und in den Handel kommende Butter, ist bekanntlich nicht die beste, sie hat bisher und seit dem Frieden zwischen 4— 8 Gr. im Pfunde gegolten, ise und man kann vom Preise dieser aus Holstein, Meklenburg und Schlesien einkommenden ö W Waare nicht immer einen richtigen Schluß auf den Ertrag unserer Kuhereien machen. Der Rl Betrieb im Großen bei ansehnlichen Molkereien regelt sich gewöhnlich ganz anders, als die ö 2* Nutzbarmachung von etwan 20 Stall-Kühen in einer Ackerwiethschaft. Bei jenen existirt De manche Ersparung in der Bearbeitung und ein bedeutender Nebennutzen durch die Schweine— 60 zucht; ich habe Kuhhaltereien gefunden, wo auf jede Kuh, oder auf den Abgang von dem ken Molkenwerk von selbigen, noch ein Schwein gehalten wurde. Dies kann im kleinen nicht Ges an Mil ö Stk. —————— 90 „) Ich glaube der Mühe überhoben seyn zu können, in Ansehung der Productionskosten des Jungviehes n eine ähnliche Berechnung, wie bei den Schaafen anzulegen, da deren Resultat, bei dem geringen Preise alter Zin Kühe, nur noch schlechter ausfallen müßte. Her Nubung net man für die die Mol⸗ kt Werden Hroduction ür etliche Wirth⸗ üpft, das herth des n. wo meht ucht ihre sind es, nur des⸗ ug nach, tes Vor⸗ Nagdebur⸗ tfertigen, I 9 zegenden, i08⸗ und ich nicht gegolten, mmenden en. Der „als die n existit Schweine⸗ en nicht H zungdiehes reise alter — — 113—— an allen Orten statt finden, und es giebt oft Verhältnisse, wo die Schweine sehr lästig werden und theuer zu stehen kommen. Dagegen geben dennoch kleinere Kuhstände gewiß ebenfalls einen reinen Nutzen, wenn sonst eine richtige Behandlung und gute Futterung beobachtet wird; indessen hat diese Branche bei unsern Ackerwirthschaften gewöhnlich das Schicksal verkannt zu werden, weil der reine Ertrag nicht so in die Augen springt als der Kornertrag, und besonders bei einer nicht genauen Buchführung sich verdunkelt. Giebt der Kuhstand nicht directe eine sehr in die Augen fallende Ausbeute, so doch immer indirecte da, wo die Producte in der Wirthschaft selbst verbraucht werden, wo also der Eigenthümer solche zum Productionspreise sich selbst abkauft und den Gewinn sich aus der gemachten Ersparung fremden Ankaufs zu berechnen hat. Unterbleibt eine solche Ansicht und Berech— nung der Sache, so glaubt man freilich oft,— besonders wenn die Sache bloß den Hän⸗ den des weiblichen Gesindes überlassen ist— Schaden statt Vortheil gemacht zu haben, und dies kann auch wohl oft wahr seyn. In der Churmark ist in den meisten Acker- und Niederungs-Wirthschaften die Butter— Erzeugung auf den Absatz nach Berlin berechnet, und hier wird denn auch die gute Speise— butter immer am theuersten bezahlt, weil die durch den Handel gehende sogenannte Faß— butter nur in der Küche gebraucht werden kann. Gute Speisebutter gilt selbst bei jetzigen niedrigen Futter- und Getreidepreisen noch immer 10— 12 und 14 gute Groschen, da solche aber von den Producenten zunächst an den Händler verkauft wird, so würde 8 Gr. pro Pfund immer der geringste Preis seyn, und wir glauben daher nicht übertrieben zu haben, wenn wir in unsern Voranschlägen 5 Gr. und für Käse 6 Pf. berechnen. Aus dem Gesagten, welches durch viele Wirthschaften bestätiget wird, erhellet, daß die herrschende Meinung vom Nichtrentiren der Kühe auf Irrthum oder Vorurtheil beruhe, daher ist es auch über die Maaßen falsch, wenn in der angezogenen Stelle der Real-Encyclopädie gesagt wird, daß die Futterung einer Kuh allemal viel höher kommen werde, als der reine Nutzen, selbst beim höchsten Ertrage, beim, Milchverkauf in die Städte, weil sich sonst meh⸗ rere Personen, die kein Landeigenthum besitzen, Kühe halten und das Futter kaufen würden. Der Verfasser dieser Aeußerung verräth damit wenig Menschen- und Sachkenntniß, denn es ist weniger Nicht⸗Land⸗Eigenthümer-Sache sich mit Viehhaltung zu befassen; dann gehö— ren zu einem solchen Geschäft aber auch Gebäude und Vorrichtungen, und im Großen auch Gespann, vorzüglich aber die Möglichkeit, das Futter so wohlfeil anzukaufen, daß man beim Milchproduciren auf diesem Wege noch seine Rechnung findet. Da aber Futter, das ist Heu, Stroh, Ertoffeln auch seinen Marktpreis hat, der durch den Transport und das große Volumen hochsteigt, so verstehet sich von selbst, daß die Futterproducenten diese Artikel nicht geringen Kaufs und nur mit einem gewissen Profite und Ersatz ihrer Auslagen und Capital— Zinsen weggeben. Die Wiesenbesitzer im Oderbruch wissen sehr gut zu berechnen, ob sie beim Heuverkauf mehr Profit machen als beim eignen Verbrauch desselben und Verkauf der But⸗ ter. Sie verkaufen in der Regel nicht alles Heu, wenn sie noch einiges Ackerland neben den I. Abtheilung. 115˙1 ͤ——[—————NT — 114— Wiesen besitzen, oder solches miethen können; in einem solchen Falle wissen sie ihr Heu, Stroh und Ertoffeln durch Milchproduetion und Mastung besser als durch Verkauf zu dieler benutzen. denie Obli Umsichtige practische Landwirthe, welche sich um den Kuhstand, seine Futterung und kanr Ertrag genau bekümmern, und bei Ackerwirthschaften zu überschlagen verstehen, in welchem ö leich Verhältnisse der Kuhstand zum Schaafstand, Gespannvieh, Futtergewinn und Weide stehen beri müsse, die sich dabei die Mühe geben, in das Detail der Behandlung einzugehen und die men Molkenstube über den Acker nicht vernachläßigen, wissen sehr gut, welchen reinen Nutzen sie bloß sich davon zu berechnen haben. Wäre dies nicht der Fall, so würde man in Gegenden, die eilen ; wenig oder keine Wiesen haben, und wo das Futter im Felde gebauet werden muß, z. B. Butt in der Uckermark, nicht so ansehnliche Kuhstände haben, ohnerachtet daneben oft noch eine dem bedeutende Schäferei existirt. Der Amts-Rath Karbe rechnet den reinen Ertrag einer Kuh, wir bei Wechselwirthschaft 25 Thaler, bei Dreifelder-Wirthschaft nur 12 Thaler. Erfahrungs— einla mäßig ist ersteres nicht zu hoch für seine Gegend, letzteres aber zu niedrig, da in schlech— 1. schr teren Gegenden als die hier gemeinte, mehr als 12 Thaler Pacht für eine Kuh bezahlt ö nen wird; zudem schrieb Herr Karbe vor 19 Jahren, wo die Viehproducte theurer waren als ö icht jetzt. In vielen Gegenden der Narken werden die Kühe von 12— 16 Thaler pro Stück— Rint verpachtet, zuweilen für 15 Thaler Gold, der Kuhpächter pflegt sich oft noch einiges Depu⸗ 00 tat auszumachen, etwan 1 Wispel Brodtkorn. Ist die Weide vorzüglich und Winter—„de futter gut und hinreichend, die Entfernung von Berlin aber nicht über 10 Meilen, so se richtet sich nach diesen Umständen der Pachtpreis, und man ersieht hieraus, daß eine„he * solche Kuhhaltung das Futter immer noch gut bezahlt, sonst würde jeder verständige Wirth„det darunter gewiß bald eine Abänderung treffen. ökon Mir sind sehr industriöse Pächter von Landgütern bekannt, auf denen Ackerbau die Hauptsache ist; dennoch unterhalten sie neben einer ansehnlichen Schäferei einen guten Kuhstand und stehen sich sehr gut dabei; aber sie verstehen es auch, und der Wirth ist dem Molkereiwesen kein Stiefbater und in Bezug darauf nicht in Opposition, sondern in Ueber⸗ einstimmung mit der Wirthin. Ral Ueberhaupt hat aber die Kunst der Landwirthschaft in neueren Zeiten vorzüglich darinn Fortschritte gemacht, daß man die Verhältnisse der einzelnen Wirthschaftsbranchen zu einander besser regeln gelernt, und daß man den Futterwerth des Strohes und der Wurzelgewächse und die Art beides zu verfuttern, besser erkannt, hiernächst aber sich überzeugt hat, daß mancher Acker, indem er abwechselnd Viehfutter hervorbringt, dennoch eben so hoch als durch Getreidebau, ja noch höher benutzt werde. ng und welchem estehen ind die ben sie u, die 3. B. h eine Kuh, kungs⸗ schlech⸗ bezahlt en als Stück Depu⸗ Winter⸗ sen, so feine WVirth zu die guten ist dem Ueber⸗ darinn N dder sich nnoch Die Bemühungen eines Thaer, Block, Karbe, Koppe*), Schweitzer, Petri und vieler anderer sind hierunter nicht ohne die größten Erfolge geblieben, daher man denjenigen, welche sich dem Geschäfte der ländlichen Schätzungen und überhäupt den Obliegenheiten eines Oekonomie-Commissarius widmen wollen, nicht genug empfehlen kann, ihre Ansichten, so wie ihre bloß empirischen Fertigkeiten, die sie sich viel— leicht in einigen Lehr- und Diensijahren erworben, daran zu erweitern und zu berichtigen, dadurch wird man, bei einiger Landes-Kenntniß, in den Stand kom— men, abgeschmackten Vorurtheilen zu begegnen und Behauptungen, wie die des Eney— clopädisten, nach Verdienst zu würdigen. Schon von selbst leuchtet ein, daß in einem großen Landestheile, wie z. B. die Provinz Brandenburg, wo nicht soviel Butter producirt als verbraucht wird, der Preis der producirten immer noch gleich dem Preise der ausländischen, die weite Transportkosten tragen muß, stehen müsse, wir haben aber aus dem Bedarf Berlins bereits nachgewiesen, daß der Preis der einländischen guten Butter höher stehe, und es wird. daher noch lange ein Fort— schreiten in dieser Production zuläßig seyn, ehe sie nicht rentirend wird. Wir kön— nen also nach diesen Verhältnissen und den Erfahrungen über die Nutzung der Kühe, nicht dem Encyclopädisten beipflichten, wenn er am Schlusse sagt:„wenn sie(die Rindviehzucht)„auch an und für sich nichts einträgt, das Futter höher verkäuft „werden könnte, als Milch und Butter eintragen, so ist sie doch zur Gewinnung „der Düngung unentbehrlich, und eben weil man dieses Mittel so hoch als möglich „treibt, so viel Rindvieh als möglich hält, so wird dadurch die Concurrenz der als „nebenbei gewonnenen Rindviehproducte so groß, daß ihr Productionspreis über „den Marktpreis, zu stehen kommt.“ Das klingt sehr gelehrt, verräth aber wenig ökonomische Erfahrung und Landes-Kenntniß. *) Beispielsweise kann man Koppe Unterricht im Ackerbau und Viehzucht, Berlin 1818, 2ter Theil, Pag. 145 unter andern über diesen Gegenstand nachsehen. ———————————ß7„— 38————— 7 — 116— Speceielle Berechnung x‚ der Gespannkosten und der Arbeitstage mit den Gespannen. ö Irthl. gr pf. 1.— [Hferdegespann. I 6 Pferde kosten à 75 Rthl. 450 Rthl. ö Schiff und Geschirr die Baufte des berechneten Betra⸗* ges der 811 Rthl.— 405— 12 Gr. Samma 855 Rthl. 12 Gr. davon Zinsen— 4 Procent—— 3405/0 4 Furtter 70 Scheffel Hafer pro Stück 420 Scheffel à 12 Gr. 210 Rihl. 26 Centn. 60 Pfd Heu 159 Centn. 30 9635. 6 Gr. 39— 19 Gr. 6 Pf. Aulg 462 Centner Stroh 279 Centn. a 2 Gr. 6 Pf. 29— 1— 6 J[2782(— 0 für Abgang an Pferden Durt Alter und Waüthüt des Ewitalrerthe. ad 450 Rthl. 560 6— Abgang an Schiff und Geschirr 15 Procent von 405 Ruhl 12 Gr. 601191 9 Medizin und Kurkosten pro Stück 12 Gr.— 13.—.— Zinsen à 4 Procent von nachstehenden 398 Rthl. 22 Gr 9 Pf.— 1522— Summa aller Ko sten 1449 2/ 1 4 thut auf ein Pferd 74 Rthl 20 Gr. 4 Pf. bei 300 Arbeistagen kommt der Tag eines Pferdes auf 5 Gr. 11388 Pf. oder 6 Gr. zu stehen. 2O chsen. 12 Stück à 30 Rthl kosten 360 Rthl. x Schiff und Geschirr die Hälfte des berechneten Betra⸗ ges der 8r Rthl. 4065— 12 Gr. 765 Rthl 12 Gr. 3013111 davon Zinsen à 4 Procent.— ZFutter. auf 240 Tage 60 Scheffel Sn auf 12 Stück 720 Scheffel à 3 Gr. 90 Rithl. 20 Lfund Häcksel und Streu, 43 Centuer 70 Pfund auf 12 Stück sind 3 3 Centner 70 Pfund à 2 Gr. 6 Pf. 54— 11 Gr. 6 P. 125 Tage trocknes Kaffheu und Strohfutter, im Werths— verhältniß zur Futterung in obigen 240 Tagen 75— für Abgang durch Alter und Krankheit 3— Procent vom Capitalwerth à 360 Rithl. 14— 9 G6Gr. 7 P. Abgang von Schiff und Gesch irr 15 Brotent von 405 Rthl. 12 Gr. 85— d ö Medizin und Kurkosten für das Stück 35 Gr. 4———— Summa 298 Rthl. 16 Gr. 10—— Zinsen à 4 Procent N— 11— 22— 15²⁰ 5 7 Summa aller 22—7— 344 5 0 thut auf einen Och sen 38 Rthl. 10 Gr. 5 Pf. x ö Angenemmen, daß die Ochsengespanne nur die Hölfte des Jahres gebraucht wer⸗ ö den, folglich 182 Tage, so köstet ein Arbeitstag eines Och sen 3 Gr. 9 Pf. oran schlag der Zinsen und allgemeinen Wirthschaftskosten von tausend Morgen. Irthl. gr. pf. — 5 5 6 7. ee Capital. „Gebäude für den Ackerbau, Werth 5000 Rthl. Gespannvieh 801— Schiff und Geschirr 31— (siehe Pag. 84.üͤberhaupt 661 Rthl. Zinsen von dem Gebäudewerth à 5000 Rthl. 4 Procent NB. Die Zinsen für Nro. 2 und 3 sind in der Special⸗ Berechnung von den Gespannkosten bereits berechnet. Gr. zur Hälfte auf das Acker-Conto— Löhnung und Unterhalt der Köchin 3 Feuer⸗Societäts-Beiträge von 2900 Rthl. Gebäude⸗ werth a 4 Procent Brand⸗ Assecuranz für 801 Rthl Gespannvieh 51 Rihl. 43— 25— 8˙— Schiff und Geschirr 6 2 Rthl Procent. Dreunboiao Ktaite Procent Brennholz 40 Klafter à 2 Rthl für Schornsteinfeger- und Nachtwöchterlohn, Erndte— kosten, Schreibmaterialien und 40 vierspännige Holzfuhren à 1 Rthl. 6 Gr. ö Summa Zinsen hiervon zu 4 Procent 20 50 NRN 80— 109— 59— +419 R thl. 10.— Auf den Morgen fallen Wlauhen Wirthschaftskosten, welche im Betriebs-Capital jährlich mit um— laufen Löhnung und Unterhalt eines Meiers 102 Rthl. 14 7 8 I„ 10 2001.—.— Gr. 456f5 Summa 36 —e 2e ———.—— —————.—— —————2———4—— — 410— Schäferei⸗Anschhag. E i n a h m e. Schaafe zu Winter—— 8⁰⁰ Abgang durch Ausmerzen 20 Procent 16⁰ ö durch Sterben 2 Procent 16 176 bleiben 624 Hierzu 185 Lämmer davon 5 Procent Abzug 10 bleiben—— 175 Ist Bestand zur Schur 799 Stück. Im Durchschnitt 10 Stein Wolle pro vbob= 80 Stein à 16 Rthl. 1280 Rihl. für 1660 Merzschaafe à 2 Rthl. 8 Gr.— 373— 8 Gr. 26 Sterbefelle à 5 Gr.— v 5— 10— Summa Einnahme 1658 Rthl. 18 Gr. A u s 8 b e. I. Stehendes Capital. 800 Schaafe, Capitalwerth à5 Rthl. pro Stück im Durchschnitt 2400 Rt. Die Schäferei-Gebäude, Stall und Schäferhaus 2600— An Stall-Utensilien, Horden u. s. w.—— 100— Summa 5100 Rt. II. Jährliches Betriebs- oder umlaufendes Capital 1. Interessen von 5100 Rthl. à 4 Procent 204 Rt. 2. Feuer⸗Kassen⸗ Beiträge für Gebäudewerth à 2600 Rthl. 4 Procent 13— 3. Assecuranz des Schaafviehes 2400 Rthl. des Winterfutters circa Werth 700— der Utensilien 100— 3200 Rth. à 14 Proc. 40— 4 Salz pro 100 Stück 1 Rth. 6 Gr.—— 15— 5. Insgemein für Stall-Utensilien und kleine Ausgaben 1 Procent vom Brutto-Ertrage——— 10— 26— „Gebäude-Unterhaltungskosten Procent— „Zu den allgemeinen Wirthschaftskosten hat die Schäferei zu ver— güten zum Unterhalt und Lohn des Meiers von 102 Rth. 14 Gr. 15— 15 Gr. 6 Pf. Latus 102 Rth. 14 Gr. 324 Rt. 15 Gr. 6 Pf. —— * SH— — rrr. ö Transport 102 Rth. 14 Gr. 324 Rt. 15 Gr. 6 Pf. g. Deputat des Schäfers 2 Wispel 18 Schef— fel Roggen à 24 Rihl.— 66— 8 Scheffel Gerste à9 Gr. 6 Pf. 6— 17— 6 Pf. 2— Erbsen a 1 Rthl. 12 Gr. 3— demselben Fantièéme von verkauften Schaafen pro Stück 6 Gr. 160 Stück 40— pro Stein Wolle 12 Gr. 80 Stein 40— 2 Morgen Ertofelland à 3 Rthl. 6— 1 Morgen Leinland. 4— 5 Klafter Holz à 2 Rthl.— 10— 175 Rt. 17 Gr. 6 Pf. 9. An Arbeitsleuten beim Waschen und Scheeren 30 Weiber und 7Männer, im Durchschnitt 6 Gr.— 9— 6— 10. Zum Sacken der Wolle 2 Männer excl. Schäfer und Knecht—— 12— 11. Zu Wollsäcken, Bindfaden u. sw. v 5——— 12. An nothwendigen Fuhren zum Dienst der Schäferei, als Stroh und Heu einrücken, Horden fahren, Salz- und Holzfuhren u. s. w. 5 Pferdegespanntagen à Rthl 6 Gr.— 6.·—. 6— und 5 Ochsengespanntage à 21 Gr.— 4— 9— 13. 6 Centner Wolle zu Markt fahren eine vierspännige Fuhre auf 3 Tage à 1 Rthl. 6 Gr.—— 3—18— dazu eine herrschaftliche oder Verwalter Fuhre à 2 Pferde 3 Tage à 18 Gr—— 32— 6— 14. Dem Schäfer 3 Tage Diäten à 16 Gr.——— 2—— Summa 535 Rt. 18 Gr.— Pf. die Einnahme ist 1658— 18——— bleibt Ertrag 1125 Rt.— Gr.— Pf. Ees i st verfuttert worden: 720 Scheffel Ertoffeln— 654 Centn. 3274 Centner Heu. + q— 2. 1536 Centner Sommerstroh— 9988—— 3. 400 Centner Winterstroh— 80— 4. 682 Centner Erbsenstroh— 5455—— 5. 816 Centner wirkliches Heu— 3816——— 27674 Centner Heu⸗ kommt pro Stück gute 5 Centner Futter. ————— — 120— Der Centuer Heu wird ausgebracht auf 9 Gr. 8 Pf. und hiernach der Centner Sommerstroh 6— 11— Winterstroh 2——— Erbsenstroh 7— 8— Scheffel Ertoffeln 4— 4— Von rechnet man aber, daß obiger Reinertrag zu 5 der Ackerweide beizumessen, so fällt der Fut— und terwerth vorstehender Artikel auf 3 herunter, dagegen würde der Morgen Ackerweide der tau— send Morgen im Durchschnitt auf 8 Gr. 7 Pf. anzuschlagen seyn. Berechnung des Strohgewinnes nach den oben Pag. 99. aufgestellten Sätzen. 150 Morgen Erbsen à 1500 Pfund—*— 2046 Centner. von 703 Scheff. Roggen im Gerstland 1. Klasse à 190 Pfd. 1214 Centn. 500 Scheff. Roggen im Gerstland 2. Klasse a 180— 818— 20 401— Roggen im Haferlande àa 170— 619— jährtt 61 Scheff. 14 Metz. Roggen im Roggenb. à 160— 89.— Auf! Winterstroh 2740— be 903 Scheff. Gerste in 1. Klasse à 90 Pfd. 739 Centn. 500— Gerste in 2. Klasse à 90— 410— 500— Hafer aA 80— 364— Sommerstroh 1513— überhaupt 6299 Centner. Berechnung der Heuwerbung auf 140 Morgen einschnittigen Wiesen. Männertage. Weibertage. Hür 140 Morgen mähen à 2 Morgen d 70* R Heuen à 2 Morgen*—— 5⁰ Heugewinn 12 Centner pro Morgen also 1650 Centn. 16 Centn. auf die Ladung vierspännig, sind 105 Fuder, 20 0 täglich 5 Fuder einzufahren, sind 2r Tagewerke, dazu N der Gespannknecht* 21— An ein Auflader und zwei Harkerinnen N 21 2 zum Wegpacken, 2 Männer und 4 Weiber 42 84 ö Summa 1354 96 Der Kostenbetrag ist für 254 Männertage à 6 Gr.— 38 Thl. 12 Gr. 196 Weibertage à 4 Gr.— 32— 16— 21 Gespanntage ohne Knecht 1 Thl— 21——— 92 Thl. 4 Gr. Capital⸗Zinsen à 4 Procent 5— 16— 6 Pf⸗ ö pro Morgen fallen Werthskosten 16 Gr. 5 Pf. 95 Thl. 20 Gr. 6 Pf⸗ ein Contner Heu kostet 1 Gr. 48 Pf. Kuhe⸗ ——————————. π——— der Zut⸗ der tau⸗ Centnet. X ...... Centner. rtage. Kuherei Anschlag. Ein n ahem e. Von den vorhandenen 20 Kühen werden 1 als vollmelkend und als güste oder zutretend und zum halben Nutzen gegen erstere berechnet, angenommen. Also frischmilchende 15 güste 5 20 davon die Hälfte der güsten ab— 2 ö ö bleiben 18Stück Auf das Stück wird täglich 6 Quart Milch durch 9 Monate berechnet(274 Tage) thut jährlich 16644 Quart. ö Auf 13 Quart 1 Pfund Butter à 5 Gr. thut 1263 Pfund— 26 Thl. 8 Gr. 6 Pf. bei einem Pfund Butter noch 2 Pfund Käse à6 Pf. 255 Pfund 5— 6— 6— Summa von einer Kuh 31 Thl. 15 Gr.— Pf. *———7 ö beträgt auf 18 Stück 569 Thl. 6 Gr. Hierzu für Abgang vom Molkereiwesen zur Schweinezucht 1 Thl. pro Stück—— 20—.—— Summa 589 Thl. 6 Gr. Für Kälber und Märzvieh kommt nichts in Ansatz, da der Betrag davon mit dem Zuwachs an jungem Vieh und dem natürlichen Abgang als aufgehend angenommen wird. A i g a b e. 20 Kühe und 1 Bulle, im Durchschnitt à 30 Thl.— ö 630 Thl. der Kuhstall u q—— 600—. An todtem Inventarium: 1 Bette für den Stallwärter——„— 20— da bei der Ackerwirthschaft 3 Mägde und das Weib des Meiers ö angesetzt sind, welche nebst den 2 Ochsenknechten nicht immer volle Beschäftigung haben würden, so werden sie bei der Kuhhal— tung mit angezogen, indem selbige nicht bedeutend genug ist, um noch besondere Leute darauf zu halten. An Stall-Utensilien, Molkereigeräthe, Futterladen, Körben, Schwin— gen, Strengen, Laternen u. s. w.-— 50— Summa 1300 Thl. I. Abtheilung. Betriebs⸗Capital, gährlich 1. Interessen von 1300 Thl. à 4 Procent— 52 Thl. 2. Feuer⸗Kassenbeiträge für die Stallung à Procent x 3— 3. Assecuranz des Viehes 630 Thl. des Futters circa 200— der Utensilien 50— 880 Thl. à 14 Procent 10— 4. für Risico 2 Procent des Viehwerthes 12— 5. eine Tonne Salz——— 10— 6. Lohn und Unterhalt des Hirten— 60— 7. 88 Tagewerke eines Hülfsarbeiters zum Ertoffelnschneiden à 6 Gr. 22— 3. Zum Lohn und Unterhalt des Meiers trägt die Kuherei bei 35— 9. Gebäude-Unterhaltungskosten 1 Procent—— 6— 10. An Insgemein für Stallutensilien und kleine Ausgaben pro Haupt ö Vieh 4 Gr.—— u 3— 11. für Medizin und Arztlohn pro Stück 4 Gr.— 5— 14— 5— 16——— 15— 6— 12— hiui„V 12———. Summa aller Ausgaben 225 Thl. An Einnahme ist 589 Thl. Ausgabe 825— .bvo:vPu:-æͤ 21. Gr. 10 Pf. 6 Gr. 21— 10 Pf. bleibt Ertrag 363 Thl. 8 Gr. 2 Pf. Die reine Nutzung von einer Kuh ist daher 17 Thl. 7 Gr. 3 Pf. An Futter ist consumirt 1050 Scheffel Ertoffeln— 4774 Centner Heu 1394 Centn. Winterstroh— 2787—— 5574 Centn. Heu 5574—— — 13137 Centner. Der Centner Heu wird ausgebracht auf 6 Gr. 7 Pf— der Scheffel Ertoffeln 3— Centner Winterstroh 1— 4— Bemerkung. Daß für dies Betriebs⸗-Capital nicht wie beim Ackerbau besondere Zinsen angesetzt worden, ist deshalb unterblieben, weil die Kühe eine fortdauernde tägliche Ausbeute geben. *—— Berech u u u g der Arbeit bei einer Wirthschaft von 1000 Morgen Acker in 3 Feldern. Die Feldmark enthält 301 Morg.. 1. Klasse. Arbeitstage — 300— 8— uh ι⁰¹⁷⁰⁷ι⁰˙½•nm:˖ .— 500— Hafertand⸗ ⸗— Män⸗ ö 11 Ff. 99— ziähriges Roggenland. Rferde. 101 ner. Weiber 5—9 I. Brachfeld. 3333 Morgen 18 1603½05 Mrg bestes und 50 Mrg. leichtes Gerstland zu Erbsen —— 100f Morg mit Mist zu befahren à 6 8— pro Morg. und —— 6 Fuder pro Tags 200 100 100 50— dito 5 Fuder pro Morg. und 9676 8 Fuder pro Tagl 125— 314— —— zum Laden Frau p. Tag, zum Breiten 1 Mann p. Morgen.—— 150 1064 150 Scheffel zu Säen a 18 Scheffel pro Tag—— 3—— Pflügen täglich 2 Morgen—— 7518 75— — Sggen täglich 122 Morgen—* 5⁰— 122 —— Mähen täglich 12 Morgen—— N— 100— —— Wenden und Zusammenbringen zu 3 Morgen 1 Mann** 5⁰— 10 Nf. Laden und Abfahren täglich 8 Morgen— 5..—..38372 Taßen 2 Männer 4 Weiber 184 Tage—*— 37275 Grabenräumen, Wasserfurchen u. s. w.——— 25— 14. Summa 45⁰ 1751 509[(2184 47 ö 50Gerstland 2. Klasse mit Erroffenn 2 Pf. zu pflügen à 2 Morgen f— 250 265— ů zu eggen à 16 Morgen 122.1— 38— 6 Fuder Mist pro Morgen& 300 duder täglich 8 außzufahren 15⁰— 374— zum Laden und Breiten—— 50 371 Mist unterzupflügen 22 Morgen-— 20 20— Eggen 12 Morgen— 163— 4— 400 Scheffel Saat-Ertoffeln, sacken, laden und auffahren, täglich den Bedarf zu 6 Morgen à 8 Scheffel— 48 Scheffel sind 163 Fuhrenl 12— 9— zum Einlegen pro Pflug 2 Morgen und 1 Weib 5— 25 25 zwei Weiber zum E—— 5⁰ überzueggen täglich 16 Morgen-„ 124— 22— zweimal mit dem Pflug einspännig zu behäufeln tägl. 4 Mrg. I 25— 25— Nacharbeiten mit der Handhacke vro Morgen 1 Frau—*— 5⁰ zum zweitenmal nacharbeiten 2 Morgen täglich un— 25 die Frucht mit dem Pfluge ausnehmen täglich 2 Morgen 5⁰0. 25— orden, vro Morgen 4 Weiber zum Aufsuchen u——— 200 200 Wispel Ertoffeln einfahren täglich 10 Wispel 80— 92⁰— ein Arbeiter zum Laden und Abtragen— m— 2⁰— Grabenaufräumen und Wasserfurchen ziehen u. s. w.—— 25— Summa 408345f 291 5872 1 UDLAaSNS 171 ä Arbeitstage S* einzel⸗zweier Män⸗ — ner(Och— Her⸗ Pferde.] sen. II. Winterfeld 3333 Morgen mit Roggen 1001Jgut Gerstland, die Erbsstoppel zu stürzen a 2 Morgen— 5⁰ 5⁰ eggen à 12 Morgen 353 3 zum zweiten mal pflügen à 22 Morgen— 4⁰ 40 eggen à 18 Morgen 225— 58 112 Scheffel 14 Metzen(pro Morgen 1 Scheffel) säen, täglich 18 Scheffell— 6³ Mähen à 2: Morgen———— 4⁰ Harken und binden à 2 Morgen u——— 500 Mandel einzufahren täglich 88 Mandel— 3⁰— 23— zum Aufladen und Nachharken 4 Männer und 2 Weiberf—— 3⁰ zum Taßen täglich 2 Männer und 6 Weiber—.— uU 15 zum Grabenräumen, Wasserfurchen u. s. w.——.— 5⁰ Summa 853 90 255 100[Gerstland zweiter Klasse. 50 Morgen Erbsstoppel stürzen à 2 Morgen——— 2⁵ eggen à 12 Morgen 165— 45 30 Morg. Erbssand zur Saat 100 Morgen*mal vflügen 50— Ertoffelland dito a 22 Morgen— 4⁰ 4⁰ diese eggen a 18 Morgen 22— 55 00 Scheffel sͤen à 18 Scheffel ö——.— 5 Mähen 22 Morgen täglich—— 4⁰ Harken und binden 2 Morgen——— 400 Mandel einfahren täglich 80 Mandel— 20⁰— 5 zum Aufladen und Nachharken tägl. 4 Männer 2 Weiber—— 20 zum Taßen täglich 2 Männer und 6 Weiber + 10 zum Grabenaufräumen, Wasserfurchen u. s. w.——. 50 Summa 587 65205 100 Haferland zeimal pflügen à2 Morgen— ö— 100(100—— zweimal eggen an o u 44— 13— 00 Scheffel säen täglich 18 Scheffel—.* 9(— Mähen a 22 Morgen—— ö— 4⁰— Harken und binden à 2 Morgen u ö———— 5⁰ 5 Ma del einfahren täglich 80 Mandel— 222— 58—— um Aufladen und Nachharken 4 Männer und 2 Weiber.—— 222114 zum Taßen täglich 2 Männer und 6 Weiber—— 112332 zum Grabenräumen u. s. w.—* 9—— 50— Summa 661 100[246295 Arbeitstage — π⁰⁰nbᷣmuu S einzel⸗(zweier au ner Och⸗ Man⸗ Weiber Pferdesen..— 35[Dreijähriges Roggenland einmal pflügen aà 2 Morgen—— 164 163— einmal eggen à 20—— 6— 14— Säen a 10 Metzen= 20 Scheffel 10 Metzen——— 12— Mähen à 24 Morgen 2— 2.— 135— Harken und binden à 2 Morgen———— 13⁴ 50 Mandel einfahren— 23 3— zum Aufladen und Nachharken tägl. 4 Männer 2 Weiber“—— 2 15 eWG᷑L.ḡi⁊ì ẽ ꝛ,idLÄJìlte Summa 8³ 10 36514 14 ö III. Sommerfeld 3333 Morgen. 92 10030Jgutes Gerstland zum erstenmal pflügen à 2 Morgen NWII 5⁰ 5⁰— eggen a 12— 34— 2— zum zweiten- und drittenmal pflüßen à 22— + 8⁰0 8⁰0— desgl. eggen à*8— 444— 145— Sien 2 Metzen— 123 Scheffel à18 Scheffel täglich——— Mähen aà 22 Morgen———— 4⁰— Harken und binden à 2 Morgen——— 50 5100 Wandel einfahren täglich 96 Mandel 46— 1112— um Auftaden und Nachharken 4 Männer 2 Weiber—* 46 23 Ium Taßen täglich 2 Männer 6 Weiber—* 23 69 zum Grabenräumen u. s. w.*———— 5⁰— ö Summa 1249(130[(327 142 100 eichtes Gerstland— zum erstenmal pflügen à 2 Morgen— 5050 eggen à 15 Morgen 263— 4 1— zweitenmal pflügen a 22—— 40 40 23— esgen 1— 26560— 3— Säen 100 Scheffel à 18 Scheffel x—— 55 r Mähen à 2: Morgen——— 40— Harken und binden à 2 Morgen—————— 5⁰ 450 Mandel einfahren täglich 96 Mandel— 18— 44— zum Aufladen und Nachharken 4 Männer 2 Frauen—* 18 9 zum Taßen 2 Männer 6 Frauen ⁊0— 9 27 zum Grabenziehen u. s. w.———— 50— ü Summa 713 90 255 80 — 126— Arbeitstage— — einzel⸗(zweier Mä 2 än⸗ ‚ 8 ner[Och⸗ Weiber Pferde.] sen. Ier. 100 Haferland 5 zweimal pflügen à 2 Morgen— 100(100* zweimal eggen à 18 1 44—[11— us Säen 100 Scheffel à 18 Scheffel——* 9— 25 Mähen, harken und binden——— uvN 40 5⁰ 400 Mandel einfahren à 96 Mandel täglich- 16— 4— zum Aufladen und Nachharken 4 Männer 2 Weiber**. 16 8 zum Taßen tglich 2 Männer 6 Weiber—— 8 2⁴ zum Gräbenziehen u. s. w.——— 50— Summa 603100 2343 2 2 8 W i e de rh o lu n 38. im Gersch 135 1. und 2. Klasse bei den Erbsen 45⁰ 175(5094 2184 bei der Gerste—— 124½(130[327142 beim Roggen— ö— 8⁵⁸ 90 2523 2262 Summa 660(395 10891E 5874 ö Alim leichten Gerstland bei den Ertoffeln— 4083 45 9—— 587½3 an—— Gune— 587652057-0, u. v 23 9⁰ 235v86 ö Summa 5385[200 f730 503 3lim Haferlande beim Roggen— 515 100 23635 193 — Hafer—— 60 100 2343 82 1004 Summa 127r 200(48024 7 ö Alim dreijährigen Roggenlande— big— 3 164 250—5 245 obige.— 5385200730 5657 —— ⁰5 80.415871 ISI 08/T+ Tesersaupr 135⁵ 2 2337 13422 Auf jedes Pferd fallen 210 Arbeitstage*— 61557 54273 auf ein Paar Ochsen 79 ganze oder 158 halbe Tage die Arbeit der Pferdeknechte ist auf 600 Tage des Meiers— 150— der Ochsenknechte— 500———— 125⁰— zu berechnen. Weiberarbeit von 3 Mägden à 200 600 Tage des Meiers Weib— 100———— 70⁰⁰ 2 ππì⁰ù⁰⁰ἐϰn²—πνιπι⁰π⁰ιìiuit Es ist daher von Tagelöhnern zu leisten—— 1087364arr ——————————————.—..——9—9— ————— :;NHNH;ͤs 27 127 A n s mirtelun g des reinen Ertrages des Ackerbaues. Bestel-[Ertrag in 2 lungsko⸗Natura[Geldwerth — sten und[sdes Summ a Zinsen.[ Strohes. E ö T. ar. Pf.IE ZIS T. gr. Pf.] T. gr. Nf. 150[Bestes Gerstland mit Erbsen*)——.75⁰ 2046ʃ610ʃ23 2r1o23— davon ist abzuziehen: à 2 la 7 1. allgemeine Wirthschaftskosten pro Mor— Th. Gr. gen 15 Gr. 3 Pf. 1 99— Pf. 2. Bestellungskosten 450 Pferdetage à 6 Gr.I112 12.— 175 zwei Ochsentage à 7 Gr. 5 14— 5098 Männertage a6 Gr.= 127 T. 11 G. 2184 Weibertage 24 Gr. 36— 11— 3. Aussaat 150 Sch. 4. Drescherlohn ů 16 46— 14 Mz. 196Sch. 4 Mz· à 1 Thl. 2 Gr. 5— 7—6 459 T. 5 G. 6 3. Zinsen 4 Procent 18 8 n ne Reiner Ertrag im Gelde bleibtt————[——— 574 pro Morgen fallen 4ʃ29 513251.—— 91 31¹17 Productionskosten pro Scheffell IEEIEIEE 1003Bestes Gerstland mit Roggen. Inn davon ist abzuziehen: ö à 13.44 2 1. allgemeine Wirthschaftskosten à 15 G.5pf. 63/018½ ThGr. 2. Bestellungskost. 853 Pferdetage à6 Gr. 21 01 4 90 zwei Ochsentage a27 Gr. 260 6— 2525 Männertage à 6 G. 63 T. 35 G. 4 226½ Weibertage a 4 G. 37— 18—— 3. Aussaat 100 Sch. 4. Drescherlohn 43 15 Mz. 145S. 15Mz. a 1 Thl. 143—22— 6 24½4T 19 G. 10 ö 3. Zinsen à 4 Procent 9 18 10[(½ʃ 8 Lalus 366 10 11 703112141ʃr01[ 4 1074124— ) Eigentlich nur 100 Morg. Gerstland 1/, und ehhnet. 2. Klasse, aber zu gleichem Ertrage be— rechnet. 2 V. 4 — 120— Bestel-[Ertrag in lungsko⸗ Natura Geldwerth 2 sten und F/ des Sum m a 2 Zinsen.. Strohes. *——— T. gr. Pf. I T. ar Pf. T. gr. Pf., Lransport 366 1I 73/J1214110[ 4(—K074ʃ— 366ʃ» 1 Reiner Ertrag im Gelde bleibts——— 781111 pro Morgen fallen 357 71rrl——.— 7⁰11 5 Productionskosten pro Scheffell— 6—— I—— 1003 Bestes Gerstland mit Gerste.——.9517594871 7/ 765ʃ57 davon abzuziehen: a1TIa 6 1. allgemeine Wirthschaftskosten à 15 Gr. 2 Gr.IGr. A 3 Pf. pro Morgen R Pf. 2. Bestellungskosten 1243 Pferdetage a 6 Gr.“ 3112 8 150 zwei Ochsentage a27 l![57/2— 575 Männertage a6 G. E 81 T. 18 G.8 P. 142 Weibertage à 4— 23— 16—— 3. Aussaat 125 S. 4. Drescherlohn 56—Mz. 181S.7 Mz. 4 19 Gr. 6Pf. 147— 10—— 252 T. 20 G. 8 P. 5. Zinsen à 4 Procent 10— 2— 4 262 S 39579 Reiner Ertrag im Gelde bleibtl——f[— 76959510 pro Morgen fallen 3229 9147514——— 717/1 Productionskosten pro Scheffell—16 50(Gerstland zweiter Klasse mit Erbsen 3 des 88. umstehenden Betrages von erster Klasse 382 Or. 2 (s. die Anmerkung) 2501 Pf. 20315 81 703151 8 davon Bestellungskosten und Zinsen 245 Reiner Ertrag im Gelde bleibt— 453 4 32 pro Morgen fallen 4429 5113471—— 9J 3ʃ11177 Productionskosten pro Scheffel 23 60—l Il-— 2.— Morgen. —. ————————— p•usSA — 10⁰ m m a ů Bestel⸗Ertrag in — lungsko⸗ Natura Geldwerth 2 sten und T des Summᷓa 9r. N. Zinsen. S. Strohes. — 223 ZS 17 T. gr. Pf. E1=T gr. Pf. T. gr. Pf. — 50(Gerstland zweiter Klasse mit Ertoffeln.—4800[—IA 766— * davon abzuziehen: a 3 ö 5 ö 1. allgem. Wirthschaftskosten à 15 Gr. 3 Pf.[318 6Gr. — 2. Bestellungskosten 4083 Pferdetage à46 Gr.IIO2—Pf. 307 45 zwei Ochsentage 4 7—“13 3 29141 Mannstage à6 Gr. 72 T. 23 G. 6 Pf. 3874 Weibertage 44 Gr. 64 14— 3. Aussaat 400 Sch. à3 Gr. 50-— 187 T. 13 G. 6 P.— 4. Zinsen 4 Procent, R— Reiner Ertrag in Gelde bleibtt—————= 3567 7— pro Morgen fallens 6ʃ23[85 96—— 7 8/ 38 Productionskosten pro Scheffell—II—I IIIIII 100[Gerstland zweiter Klasse mit Gerste. 1—.— +.500J. 410ʃ05% 2J 64514 2 davon ist abzuzieheen 4 42 6 1. allgem. Wirthschaftskosten à15 Gr. 3 Pf. 63 13—[Th. 2Gr. 1 75 2. Bestellungskosten 713 Pferdetage 46 Gr. 17½0Gr. Pf. 90 zwei Ochsentage à 7 Gr. 260 6— 0⁷ 23371 Männertage 46 G. 58 T. 8 G. 4 1*7 86 Weibertage à 4 G. 14 8— ö 3. Aussaat 100 Sch. —— 4. Drescherlohn 31-4Mz— 131S.4 Mz. V ö ö à 19 Gr.6 Pf. 106- 10- 6 ö 179 T. 2 G. 10 1576 5. Zinsen à 4 Procent 7— 3— 10ʃ786 6/—[—[— eossers —— — Reiner Ertrag in Gelde bleibts—[———[—— 551160 6 46*54 pro Morgen fallens 2aρ 5 4rE——— 5012/ʃ 4 e Productionskosten pro Scheffels—ε—(— 2———— I. Abtheilung. 174 Norgen. ·UDSASU — 81 —2 —2 Bestel⸗[Ertrag inf — lungsko-⸗Natura(Geldwerth — sten und[GOI des Summa ö‚ Zinsen.[= 3 Strohes. .—— „ T. gr. Pf.. 28TC. gr. Pf.] T. gr. Pf. 100Gerstland zweiter Klasse mit Roggen.— 500f 8184 68/ 4— davon ist abzuziehen: a 144a 2 1. allgem. Wirthschaftskosten à 15 Gr. 3 Pf. 635 Th. Gr 2. Bestellungskosten 583 Pferdetage à 6 Gr. 147% 4 65zwei Ochsentage a4 7 I 18125.— 205⁷ Mannstage a 6 Gr. 51 T. 7 G. 8 90 Weibertage à 4 Gr. 15—— 3. Aussaat 100 Sch. 4. Drescherlohn- 4 Mz. 131S. 4 Mz· a 1 Th. 151 6— 197 T. 15 G. 8 5. Zinsen à 4 Procent I Reiner Ertrag in Gelde bleibt 3 pro Morgen fallenl 3—8 51 85⁰—.—— 7 Productionskosten pro Scheffell I14651————— 100[Haferland mit Roggen.——— 400J 619ʃ4 514— — davon abzuziehen:— à 13/4a 2 1. allgem Wirthschaftskosten à 15 Gr. 3 Pf. 655— Th. Gr. 2. Bestellungskosten 6645 Pferdetage à 6Gr. 147/ 8 100 zwei Ochsentage à 7 Gr. 1 29 4,.— 246½ Männertage à 6 Gr.— 64 T. 13 G. 9 95 Weibertage aà 4 Gr. 15* 20— 3. Aussaat 100 Sch. Drescherlohn 25— 125 Sch. a1 Th. 125—— 202 T. 96. 9 4. Zinsen 4 Procent 8 An 2 Reiner Ertrag in Gelde bleibtt———[— I— 4——.— 7 pro Morgen fallens 3 4ʃ323 4467554——— Productionskosten pro Scheffel 194²4———— ——————.————————‚.——j——9——— 2 2*.—9ꝗ——————— r= ——— Ua 3 Bestel-[Ertrag in ten und Naturg Geldwerth en und Fides Su mmᷓa Zinsen. 8.5 Strohes. SS T. gr. Pf. IET. gr. Pf. T. gr. Pf. Haferland mit Hafer.—.—— 500 564J 92 60 4 425ʃ14 4 davon abzuziehen: à 164a 6 1. allgem. Wirthschaftskosten à15 Gr. 3 Pf.[65/—Gr.[Gr.1 2. Bestellungskosten 603 Pferdetage à6 Gr. 1528 Pf. 100 zwei Ochsentage à 7 Gr.[29l 4— 2545Männertage à 6Gr. 58 T. 16 G. 82 Weibertage à 4 Gr. 15 16- 3. Aussaat 100 Sch. 4. Drescherlohn 34— 1314 Sch. ö àa 12 Gr. 65 15 137 T. 23 G. 5. Zinsen à 4 Procent DD—5—7 250 0 3 Reiner Ertrag in Gelde bleibts[——[——[————I 75/ 661 pro Morgen fallens 22 3 50 32(-.— à13— Productionskosten pro Scheffel 5 IR— Dreijähriges Roggenland mit Roggen.——A6rEEI. 89J 7/½[— 89/50— davon abzuziehen: a 1 1 2 1. allgem. Wirthschaftskosten à 15 Gr.3 Pf. 2023 3Th. 8J Gr 2. Bestellungskosten 83 Pferdetage à 6 Gr. 2 4—-Gr. 164 zwei Ochsentage à 7 Gr. 41191H 6 363 Mannstage a6 Gr. 9Th. 3 Gr. 145 Weibertage à4 Gr. 2— 11 4 3. Aussaat 20 S. 10 Mz. 4. Drescherlohn 3— 15— 24 S. 2Mz. 4 1 Th. 24 10 6 36 Th.— G. 10 5. Zinsen à 4 Procent e Eie Reiner Ertrag in Gelde bleibt 241410 pro Morgen fallens 1ʃ25 1L 233———L[— 17/0 Productionskosten pro Scheffel 1442J4— 4— Wie der Reinertrag nach den einzelnen Früchten' auf jeder Bodenklasse ist, ergiebt zwar die vorstehende Berechnung, nicht aber den Durchschnitt, welcher aus einem ganzen Umlaufe berechnet, und auf die Fläche vertheilt werden muß. Das Gerstland erster Klasse hat reinen Ertrag gegeben a. von 1003 Morgen Erbsen 916 Thl. 9 Gr. 63 Pf. b. von 1003h— Roggen 708— 10— 11— c. von 1000— Gerste 79—8—5 8 — 2394 Thl. 16 Gr 4 Pf. im Durchschnitt pro Morgen— 7— 22— 115 Das Gerstland zweiter Klasse hat reinen Ertrag gegeben: a. von 50 Morgen Erbsen 458 Thl. 4 Gr. 34 Pf b. von 50— Ertoffeln 356%— 7—— c. von 100— Gerste 351— 16— 6— d. von 100— Roggen 452— 5— 5— 1609 Thl Gr. 2 ö im Durchschnitt pro Morgen—— 9 3 Das Haferland hat reinen Ertrag gegeben: a. von 100 Morgen Roggen 300 Thl. 7 Gr. 7 Pf. b. von 100— Hafer 4 90———— c. von 1000— im Brachfelde nichts 475 Thl. 15 Gr. 8 Pf. im Durchschnitt pro Morgen Das dreijährige Roggenland hat reinen Ertrag gegeben: a. auf 35 Morgen mit Roggen b. und c. auf 66 Morgen im Sommer⸗ und Brachfelde nichts ö im Durchschnitt vro Morgen Dagegen waren die Bestellungskosten nebst Zinsen: im Gerstlände erster Klasse 14—— 14 Gr. 10 Pf. 5 Gr. 103 Pf. a. bei 1003 Morgen Erbsen 490 Thl. 22 Gr. 91 Pf. b. bei 1004— Roggen 366— 1— 1— c. bei 1003— Gerste 595— E17— 9— 1252 Thl. 17 Gr. 74 Pf. im Durchschnitt pro Morgen 4—— 10—— im Gerstlande zweiter Klasse: a. bei 50 Morgen Erbsen 245 Thl. 11 Gr. 44 Pf. b. bei 50— Ertoffeln 349— 9—— c. bei 100— Gerste 293— 21— 8— d. bei 10— Roggen 5992 6 1191 Thl. 10 Gr. 94 Pf. ö im Durchschnitt pro Morgen 3— 23— 3— im Haferlande: a. bei 100 Morgen mit Roggen 317 Thl. 22 Gr. 5 Pf. b. bei 10— mit Hafer 252— 20 3— 555 Thl 18 Gr. 8 Pf ö im Durchschnitt pro Morgen im dreijährigen Roggenlande: 35 Morgen mit Roggen 66 Morgen im Brach- und Sommerfelde dresch im Durchschnitt pro Morgen 1 8 21— 0— 65 Thl. 10 Gr. 2 Pf. 15 Gr. 10 Pf⸗ * S....... § 15. Hauptmomente der vorstehenden Ertrags-Berechnungen und Rechtfertigung des Verfahrens in der Rechnungsform. Um nicht misverstanden zu werden, muß ich mich hier über diesen Gegenstand etwas weitläuftiger auslassen. Besonders muß ich diejenigen meiner Leser, welche sich den ökono— mischen Commissions-Geschäften erst eben widmen wollen, bitten, sich auf meinen Stand⸗ punkt zu stellen, und daher aus dem engern Kreise heraus zu treten, innerhalb welches sie Wirthschaft und Ertrag derselben zu beobachten und zu beurtheilen gewohnt waren. Gegenwärtige Berechnungen sind nicht etwan als ein bloßes Formular zu betrachten, nach welchem man sofort alle und jede Grundstücke veranschlagen soll, sondern sie sollen dazu dienen, den Geschäftsmann auf alle Hauptmomente zu leiten, die in der Sache liegen, und dabei immer das Verhältniß im Gesicht zu behalten, unter welchem die Sache ihren Bestand hat. Wir wollen jetzt diese Hauptmomente etwas näher durchgehen, um uns von allem gehö⸗ rig zu überzeugen. Die Hauptabsicht gehet dahin: den Bodenwerth in allen seinen Beziehungen auszumit⸗ teln, also in Absicht auf Getreide- und Futter-Ertrag; die Veranschlagung der Viehnutzung ist daher nur Mittel zu diesem Zweck, und der reine Ertrag pro Morgen wird einschließlich aller Nutzungen ausgesprochen, folglich kein besonderer Titel für Nutzungen vom Viehstande erforderlich. Die gemachten Voranschläge von der Viehnutzung dienen also hier zur Ermit⸗ telung des Futterwerths. Körner⸗Ertrag. Er ist nach der obigen Classification des Bodens bestimmt, und es wird vorausgesetzt, daß der hier angenommene Boden fehlerfrei sey, und den Eigenschaften entspreche, die dort bezeichnet sind.——4 Stroh-Ertrag. Er ist nach der oben Pag. 99 angegebenen Tabelle berechnet; man wolle sich hierbei nicht an die in der Arbeitsberechnung angegebene Mandelzahl stoßen, sie ist nur um der Berechnung der ohngefähren Tagewerke willen angewendet, eine Mandel Getreide ist aber eine unbestimmte Größe, und auf jeder Feldmark verschieden. Ich habe mich übrigens 9§ 1 bereits erklärt, unter welchen Voraussetzungen ich jene Ausmittelung des Verhältnisses der Körner zum Stroh für anwendbar halte, und daraus folgt, daß es sehr viel Fälle geben könne, wo der Stroh-Ertrag anders zu stehen kommt, wie ich denn dergleichen auch einige bezeichnet habe. ö Interessen vom Capital. Sie sind nur mit Procent angesetzt, und dafür ist in der Regel jetzt Geld zu haben, wiewohl Pfandbriefs-Capitalien 42 und hypothecarische auch 5 Procent geben, so ist doch zu erwägen, daß hier nicht das höchste und theuerste berechnet werden kann, zumal Gegenstände auf jährliche Interessen gestellt sind, die nicht ein Jahr lang umlaufen, z. B. der Werth des Drescherlohns und der Sommersaaten. Allgemeine Wirthschaftskösten. Man wird einsehen, daß sie für den Ackerbau insbesondere berechnet, am schicklichsten auf den Grund und Boden vertheilt werden, dies ist nach der Fläche geschehen, und ich habe keinen Grund auffinden können, diese Vertheilung anders, und etwa nach der Qualität des Bodeus zu machen. Futterkosten des Gespannes. Ueber die Sätze ist oben das Nöthige gesagt, aber in Ansehung der Preise, welche für das Futter angenommen sind, ist zu bemerken, daß sie nur nach den ohngefähren Selbstkosten angesetzt werden konnten, diese müssen sich genau, erst aus den Hauptrechnungen ergeben und daher weichen die Preise, zu welchen Hafer, Roggen, Stroh, Heu und Ertofseln in der Viehwirthschaft selbst consumirt werden, von jenen präsumirten beim Gespann in Etwas ab. Ich hoffe kaum, daß der Einwand werde gemacht werden, daß das Futter, welches das zum Wirthschaftsbetriebe erforderliche Gespann— vieh erhält, zum Marktpreise müsse angesetzt werden; ich habe dies oft behaupten hören, es ist aber ganz unpassend, wenn man sagt: Der verfutterte Roggen, Hafer, Heu u. s. w. hätte ja verkauft werden können, dann hätte er den Marktpreis gegolten; dann hätte man aber auch nicht wirthschaften können, oder es hätte anderes Futter müssen eben so theuer erkauft werden. Wer sich die Betriebsmittel seines Gewerbes selbst erzeugt, kauft sie sich selbst ab, und gewinnt also durch Ersparung desjenigen Profits, den er sonst einem andern hätte geben müssen. Der Müller, der sein Mühlenwerk selbst verfertigen kann, erspart den Schaarwer— ker(Mühlenbaumeister). Die Axt im Haus erspart den Zimmermann! Abgang für Schiff und Geschirr. Nur 15 Procent des Capitalwerths desselben, und diese mit 4 Procent Interessen in Ansatz gebracht. Dies mag zu wenig scheinen, und es giebt gewiß Fälle, wo es zu wenig ist, im vorliegenden Falle wird es aber hinreichend seyn, wenn wir auf den Boden Rücksicht nehmen, der ohne große Beschwerden, seiner Natur nach, bestellt werden kann. Ueberdem ist der Abgang steigend und fallend und ein Jahr wird daher das andere übertragen. Ein mehreres über diesen Satz habe ich schon§. 7. gesagt. Bestellungskosten. Tagelohn, Gesindelohn. Letztere beide sind durchschnitts— mäßig und zu allen Arbeits-Perioden gleich angenommen. Ich weiß, was man dagegen ein— wenden kann, allein wer seine Arbeitskosten wirklich berechnet, wird finden, daß Tagelohn und Gesindelohn sich in der Regel ziemlich gleich ist, wenn man alles in Anschlag bringt, was das Gesinde kostet und was Tagelöhner außer dem baaren Geldlohne erhalten. Man wird auch finden, daß der höhere Tagelohn in der Erndte sich mit dem niederen zu einer andern Zeit wieder ausgleicht, und daß ein jeder Tagelöhner soviel verdienen muß als er braucht, das ist das Minimum, wofür er zu arbeiten vermag. Da wir überdem bezüglich auf das Gesinde, Gebäude Unterhaltungskosten und Zinsen, und für das Lohn auch noch Zinsen berechnet, so hoffen wir das Mögliche gethan zu haben, um diese Ausgabe nicht nachtheilig für den Producenten zu stellen. Arbeits-Berechnung. Sie ist nach bekannten Sätzen angelegt und dürfte wohl für zutreffend erachtet werden, wenn man zunächst vom märkschen Tagelöhner und Gesinde aus— gehet, welche nach meiner vollen Ueberzengung immer noch thätigere Landarbeiter sind, als —————ꝛv—— ———— dies ilung. „aber aß sie enau, Hafer, von verde ann⸗ „es ätte aber auft wab, geben wer⸗ lben, und hend einer ein . 7. itts⸗ ein⸗ elohn ringt, Man einer 5 er lich noch licht für aus⸗ alö die in weit reichern Probinzen, Schlssien ausgenommen. Es giebt aber Verhältnisse, wo weder solches Tagewerk, noch der Lohn passen würde, es giebt Gegenden, wo sogar die Faulheit bezahlt werden muß, und da wird man sie schon mit in Rechnung bringen müssen. Das Gespann dürfte zureichend seyn; was es für andere Branchen leistet, ist diesen zur Last geschrieben, die Arbeiten also genau geschieden, daß die Ochsen nicht zuviel thun, wird einleuchten; überhaupt werden aber Ochsen weit stärker angezogen als in Anschlägen ge— wöhnlich zu ersehen, ich wüßte auch nicht weshalb man sie nicht möglichst brauchen sollte. Daß die übrigen Arbeitstage von 2 Tagelöhner-Familien allein bestritten werden sol— len, als für soviel nur Wohnung angeschlagen ist, wird nicht verlangt, indem man voraus⸗- setzen darf, daß es noch außerdem Tagelöhner gebe, welche nicht grade in gutsherrlichen Häusern wohnen. Streng genommen hätte man gar keine Tagelöhner-Häuser anzusetzen nöthig gehabt, denn, wo Arbeit ist, finden sich jetziger Zeit auch Menschen dazu, ohne daß man ihnen expresse Wohnungen bauet, wenn sie nur prompt und billig bezahlt werden. Haupt-Resultate der Berechnungen. Das stehende Capital hat seine Zinsen gebracht, das umlaufende oder die jährlichen Auslagen sind nebst Zinsen wieder zur Einnahme gekommen, für Risico und Abgang ist ein Gewisses abgesetzt worden, welches durch Spar⸗— samkeit, Sorgfalt und gute Anstalten sehr vermindert werden kann und also dem reinen Ertrage zuwächst;»dieser steigt oder fällt mit den Getreidepreisen, da wir uns über deren Annahme ausführlich erklärt haben, so bedarf es hier deswegen keiner weiteren Ausführung. Uebrigens ist das geerndtete Stroh und die Ertoffeln durch den Viehstand nicht alle con— sumirt, sondern von beiden noch übrig geblieben, letztere wenigstens würden sich nach Abzug der Saat, noch zum Verkauf eignen. Wir sind indessen hierauf nicht eingegangen, sondern haben sie alle zum Consumtionswerthe berechnet, mithin glauben wir keinen übertriebenen Ansatz beim reinen Ertrage gemacht zu haben. Denkbar würde immer bleiben, daß noch einige Mastochsen ausgefuttert werden könnten, und daß von der Schweinezucht noch ein ansehnlicher Nutzen zu berechnen, überdem aber die Haushaltung ihren Ertoffelbedarf dem Acker⸗Conto nach Selbstkostenpreise zu vergüten hat, welches indessen nicht durch unsere Rechnung laufen darf, da wir die Beköstigung des Gesindes im Ganzen zu Gelde angeschla⸗ gen haben. ö Der Schaafstand hat der Fläche nach wenig Weide, aber kräftige. Seine Stallfütterung ist reichlich und bezüglich auf ihn ist noch Stroh vorhanden, um selbst im Sommer noch etwas Futter im Stalle geben zu können, bei schlechten Stroh-Erndten aber Verlegenheiten vorzubeugen. Hiermit glaube ich, mich über die, bei der Sache zum Grunde liegende Idee, deutlich gemacht zu haben. L. 16. Werths-Verhältniß der Bodenarten unter einander. ö „Aus dem ermittelten reinen Ertrage schließt man auf den Capitalwerth des Bodens und daraus ergiebt sich dann das Verhältniß, in welches eine Acker-Klasse gegen die andere im Werthe zu stehen kommt. Wir haben den keinen Ertrag des Ackerbodens(Weide und Futter mit eingerechnet) dahin ausgemittelt, daß ö Gerstland uster Classe— 7 Rthlr. 22 Gr. 114 Pf. — ater Classe— 5— 8[“ 9— Haferland———.—— 14——— Roggenland———— 5— 105— geben; hieraus würde folgen, daß 3L Morgen 156H◻R. Roggenland 1 Morgen Gerstland rr Classe wären, und 5 Morgen 4 ◻Rth. Haferland— IMorgen—— sey. Morgen 86 ◻Rth. Gerstland ater Classe Morgen 2— Auf diese Weise hat man bisher die Ausgleichung bei Landtheilungen gemacht und je nachdem die Voranschläge ausstelen, waren auch die Größenverhältnisse bei der Ausgleichung verschie— den). Ich habe mich meinerseits niemals überzeugen können, daß dieses Verfahren mit dem Rechte und der Billigkeit übereinstimme. Wir dürfen uns die Frage aufwerfen: worauf beruht dieses Verfahren, wie kann es gerechtfertiget werden? Wir müssen offenbar die Ant— wort geben: daß es sich so eingeschlichen und daß man die Rechnungsform und ihre practi— schen Erfolge weiter nicht geprüft, daß nach der beobachteten Drei-Felder-Regel kein anderes Resultat der Veranschlagung erfolgen kann, daß es aber aus sehr erheblichen Gründen nicht zu rechtfertigen ist. Wenn wir früher den Grundsatz aufgestellt haben: daß man beim Verfahren in Gemein⸗ heitstheilungen die Dinge nehmen müsse, wie sie vorgefunden werden, daß man sich an das Landübliche zu halten habe, so ist dieser Forderung bei unsern Ertragsausmittelungen ein Genuge geschehen, indem wir die Dreifelder-Regel beibehalten, und jede Bodengattung nach ihrem, in selbiger üblichen, Ränge behandelt haben. Insoweit ist die Sache richtig, da unsere Verhältniß-Berechnung auf die Dreifelder-Regel gegründet ist. Allein die Sache hat noch einige andere Seiten, welche nach unserer Meinung nicht außer Berührung bleiben dürfen. Wer bei einer Auseinandersetzung zu seiner Abfindung einen Morgen gutes Gerstland erhält, dagegen aber 32 Morgen 156 ◻R. leichtes Roggenland dafür hingeben soll(mancher Bauerhof hat nicht mehr und nicht besser) wird in den mehresten Fällen protestiren; dasselbe dürfte zu erwarten seyn, wenn Jemand 5 Morgen 4 ◻R. Haferland gegen 1 Morgen gutes Gerstland umtauschen soll. Wir glauben aber aus der Natur des Geschäfts und aus der Natur des Bodens sol⸗ gende zwei Grundsätze aufstellen und geltend machen zu müssen, um zu beweisen, daß eine andere Ausgleichungs-Art nothwendig und rechtlich erforderlich sey: 1. Die *) Man sehe die Ausgleichungssätze in der Schrift- Gedanken über Gemeinheitstheilungen vom Justit⸗ Rath Jahn, Pag. 274. —— . 275 Futter Clase CœODM chdem schie— mit orauf Ant⸗ drathi⸗ nderes Unden emein⸗ an das nein nach unsere nicht kstland gancher dasselbe gotes 6 fol⸗ eine 1. Die Jusli⸗ 2 1. Die Provocation auf Separation hebt die landübliche Dreifelder- oder jede andere Wirthschafts-Regel sofort auf, und berechtigt einen jeden Theilnehmer, Provocanten und Provocaten, den Nutzungswerth seiner in der Masse habenden Grundstücke, abgesehen von der bestehenden Regel, nach dem daran habenden möglichen reinen Nutzen, welcher erweislich gemacht werden kann, zur Theilung einzuwerfen, und nach eben diesem Grund⸗ satze seine Abfindung aus der Masse zurückzufodern. 2. Die Natur und die Eigenschaften der geringern Bodenarten, wohin der Roggen⸗ und Haferboden vorzüglich gehören, gestatten eine höhere reine Nutzung von selbigen als in der Dreifelderwirthschaft möglich ist, diese höhere Nutzung kann bewiesen werden, und daher muß ihr Werths-Verhältniß zu bessern Boden⸗Classen anders bestimmt werden. Was den ersten Grundsatz anbelangt, so wird man einer Provocation auf Gemeinheits-⸗ theilung den dargestellten Effect nicht absprechen können. Die Ackergemeinschaft ist an sich ein loserer Verband, als die Hütungsgemeinschaft in Angern, Holzungen und dergleichen. Die Ackerstücke liegen im Gemenge und mancher Wirth besitzt deren 50 einzelne Parcellen, und nicht ohne Grund sind ihm soviel Stücke gegeben; dieser war offenbar kein anderer als um eine gewisse ökonomische und geometrische Gleichheit unter den ursprünglich theilenden Interessenten herzustellen, ökönomisch betrachtet sollte also jeder Eigenthümer von den vorhande— nen Land⸗Classen gleich viel erhalten. Dies findet man auch in der Regel so, und sogar da, wo die Hand der Justiz und des Geometers nicht mit einwirkten. Sollte nun eine Gemein⸗ heitstheilung einen andern Rechtsgrundsatz aufstellen? Sollte einer alles schlechte, aber in größerer Menge erhalten, während ein anderer das Beste, in geringen Umfang eingeschlos⸗ sen, erhält? und sollte es unbedingt richtig seyn, daß die Menge die Güte ausgleiche? Das Allgemeine Land⸗Recht, welches Th. J. Tit. 17.§. 345 diesen Grundsatz aufstellt, sucht ihn gewissermaaßen dadurch wieder einzuschränken, daß bestimmt wird, daß ein solcher Abzu— findender jedoch nur insofern dergleichen Abfindung anzunehmen gehälten, als er dieserhalb sein Gespannvieh nicht zu vermehren nöthig habe, und die Declaration vom 29. Mai 1816 nimmt dieses Gesetz von neuem auf. V28 Die Dreifelder-Regel auf gemengt liegenden Feldmarken wird nur gehalten um der Ackerhütung willen. Diese ist aber, wie allgemein bekannt, nur eine Nebennutzung, und nicht immer ist sie unentbehrlich, wie wohl es Fälle giebt, wo Dreifelder-Wirthschaft mit Ackerhütung verbunden, vortheilhaft seyn kann, dann pflegt nicht auf Theilung provocirt zu werden. Denken wir uns aber eine gemengte Lage der Ackerstücke, ohne Gemeinweide, so fällt die Dreifelder-Regel oft weg und jeder nutzt seine Stücke wie er will und kann. Dies findet man häufig auf dem hohen Flemming, auf Stadtfeldern in der Mark und in märki⸗ schen Bauergemeinen. In solchen Fällen kann also auch der geringere Boden gar nicht nach der Dreifelder-Regel geschätzt werden. ů Um einer Nebennutzung willen, wie die Ackerweide in der Regel ist, kann also die Dreifelder— Regel keinen Bestand haben, und man kann sie nicht als ein Privilegium ansehen, welches beibe— halten werden müßte für die Abgefundenen, vielleicht bloß deßhalb, um in gewohnter Art ihnen I. Abtheilung. 148 242—. ———...——— ͤr————— vorrechnen zu können, wie sie abgefunden? denn auf dem Papiere wird das immer stimmen, in der Scheuer, auf dem Futterboden, und am Ende in der Kasse des Besitzers, aber nicht. Offenbar liegt eine doppelte Verletzung in dem geringen Werths-Verhältniß der bezeichne⸗ ten Ackerarten, wenn ein solcher Werthssatz zur Anwendung kommen soll. Nach unsern Berechnungen, nach Dreifelder-Ordnung angelegt, werden pro Morgen 15 Gr. 10 Pf. Bestellungskosten und Zinsen erfordert, um den geringen Rein-Ertrag von 5 Gr. 105 Pf. pro Morgen zu erhalten, also ein dreimal so großer Kostenaufwand als der Ertrag, während beim besten Boden der Kosten-Aufwand gegen den Rein-Ertrag sich nicht über die Hälfte erhebt. Zudem haben wir den Roggenboden nur landüblich einfährig berech— net, was nicht ganz zu rechtfertigen ist,*) der Reinertrag sänke noch tiefer herab, wenn die Bestellung zweifährig berechnet wäre. Um eines solchen geringen Nutzens willen wird Niemand sein Capital aufwenden und seine Zeit nöthigern Arbeiten entziehen. Der Boden giebt wenig Stroh und Weide, und also wenig Aussicht auf Verbesserung, sobald er isolirt besessen wird; es ist also dann nicht einmal der Fall vorhanden, daß ihm anderweit Düng— kräft zuginge, welches eher möglich seyn würde, wenn er neben besseren Ländereien benutzt wird. Der zweite Grundsatz ist ebenfalls bereits vielfach practisch erwiesen, wir werden aber hier vorzüglich zu zeigen haben, weshalb der angenommene Werth in e Verbin⸗ dung nicht anders zu stehen kommen könne. Bei dieser Wirthschafts-Art gehet bekanntlich aller Düngervorrath in das Brachfeld und höchstens kommt den Hinter-Ländereien, das heißt dem leichten Boden, der Hordenschlag zu statten. Aller Acker aber, der jährlich abträgt, liefert Düngermaterial, nicht aller Acker bekommt aber Dünger. Von den veranschlagten tausend Morgen werden im Brachfelde 200 Morgen alljährlich ausgedüngt und davon 3 Trachten Früchte genommen, es wird also jährlich nur ausgedüngt 4 der Feldmark, 200 Morgen Haferland und 55 Morgen Roggenland tragen jährlich ohne Dung, liefern aber das Material dazu; 199 Morgen liegen brach und geben kein Dünger-Materigl, als höchstens den Weidedünger, es stehen also F der Feldmark gegen die übrigen Kin einem ungünstigen Verhältnisse, welches dadurch noch vergrößert wird, daß aller Dünger, der vom verbrauchten Heu fällt, jenen 3 allein zu gut kommt. Wenn nun die Produktionen an Getreide und Stroh von jenem P alljährlich fortgehen, ohne etwas zuruckzugeben, so kann unter diesen Umständen der Ertrag auch niemals steigen. Er würde aber steigen, wenn diese Aecker ihren besondern Umlauf für sich hätten, wobei sie jedoch immer noch in Verbindung mit der ganzen Wirthschaft bleiben können; sowohl der Oberamt— mann Reyne, in seinem mehr erwähnten Taschenbuche, als auch Herr Koppe, in seinem Unterrichte über Ackerbau, und Viehzucht haben sich über die Verhältnisse dieser Bodenkultur ausgelassen. Herr Reyne schlägt den Zjährigen Roggenboden nach seiner Art zu 10 Gr. 6 Pf. reinen Ertrag *) Herr Reyne verwirft das öftere pflügen, weil es zu große Lockerheit vetursacht und das it auch wohl richtig in Gegenden wo man sich der Walze nicht bedient. 0 —— — an, und bemerkt übrigens bei Gelegenheit einer versuchten Ausmittelung des Werths des Dün— geihne⸗ gers, wie verschieden der Ertrag eines gegebenen Bodens ausfallen könne, je nachdem er Dünger erhalten oder nicht; er wählt hierzu lehmigen Sandboden in Außenschlägen belegen, welcher aus Morgen der Ruhe tragend in 6 Jahren 2 Roggen- und eine Buchweitzen⸗ Erndte liefere, wonach ein 526 tag ven ner Ertrag von 4 Gr. 9 Pf. pro Morgen verbleibt, dagegen bei einer Düngung von 8 Fudern alle als R 3 Jahre der reine Ertrag auf 2 Rthlr. 16 Gr. 8 Pf. steigt. Herr Koppe berechnet Sandboden, der sch niht sonst noch nicht 6 Gr. reinen Ertrag bringt, zu 4— 5 Gr. Getreide⸗ Ertrag, o ohne die Weidenutzung, wenn er abwechselnd zu Getreideban und Schaafweide benutzt wied, und er buh⸗ bemerkt Theil 2. pag. 174, daß der Morgen durch die Weide der Schaafe 14 Gr 6 Pf. x 1 einbringe, jedenfalls würde also der leichte Boden bei schicklicher und ungezwungener Behand— uruöis lung statt 5 Gr. 10 Pf. gewiß 1 Rthlr. 6 Gr. reinen Ertrag gewähren. Herr Reyne characte- Wiel risirt den benannten sandigen Lehmboden ebenfalls als Gerstland, und zwar der besten er isolirt Art, wenn er 8 Fuder Mist bekommen könne, außerdem falle er in die unterste Classe herab. it Düng⸗ Wir haben über diese bedingungsweise Classtfication uns bereits oben bei dem Abschnitte n benußt ů von der Bonitirung geäußert und dürfen hier nur noch bemerken, daß es eine gleichmäßige Herabsetzung des Bodenwerths enthält, wenn er, in die Fesseln eines Feldsystems einge— rden aher zwangt, geringer veranschlagt wird, als ihm gebührt. Stellen wir den guten Haee er Netdil⸗ der in unserm Beispiele als fehlerfrei angenommen worden, in ein anderes Verhältniß u nehmen ihm z. B. in 9 Jahren nur 4 Getrreidefrüchte ab, constituiren daneben 2 in ö chfeld und und 3 Weideschläge, so kommen folgende Erträge: nschlag zu 114 Morgen gedüngte Brache. Ut Acker ö 114 Morgen Roggen zum reinen Ertrage wie im Brochfelde guten Gerstlande à 7 Rthlr. 1 Gr. 5 Pf.— 738 Rthlr. 8 Gr. 5 Pf. witd also 115 Morgen Gerste, wie beim leichten Gerstlande doggenland 4 3 Rihlr. eer. 4 f..—— 39——— hroch und 33; Morgen Weide à 14 Rthlr. nach Koppe— 19— 10— 8— SFeldmatk 119 Morgen Brache— 5 2 RSSSSEE berhröen 115 Morgen Roggen à 4 Rthlr. 7 Gr. 8 Pf. wie Vmn beim leichten Gerstlande—.——— 47— 25— 10— 2 115 Morgen Hafer à 1 Rthlr. 18 Gr.- ütt% 8— 1 100 Morgen⸗ Summa—— 204 Rthlr. 6 Gr. 7 Pf. I sdoch— Rein⸗Ertrag pro Morgen 2 Rthlr. 1 Gr. 555 Hiermit haben wir die Reyneschen Positionen noch nicht erreicht, um den Vorwurf der rin Uebertreibung zu vermeiden, glauben indessen, daß wenn der Stroh-Ertrag dem Acker im. casth Dung wie in diesem Umlaufe zurückgegeben wird, ein sol lcher Ertrag gar nicht fehlen könne, ö Siuts auf äußere Zuschüsse wollen wir hiebei nicht einmal rechnen. Mehr als alles dieses beweiset 27 indessen der Ertrag, den die beiden Bodenarten da geben, wo sie in den Hauptschlägen ver⸗— uch wohl theilt sind, wo sich wenig anderes und besseres Land befindet, wo aber Wiesen genug sind, welche den Düngungsstand vermehren; an solchen Orten ist man immer gewis, seinen Werth ganz anders anzusprechen, und niemand fällt ein, ihn etwa den ritterschaftlichen Taxations⸗ Principien zufolge zu beurtheilen. Ueberhaupt aber wird dieser gute Haferboden— in der hier angenommenen Qualität— von allen Eigenthümern in die Kathegorie des Gerstlandes gesetzt, und wir können auch weder in seiner Grundmischung, noch in seinem sonstigen Ver⸗ halten, einen Anlaß finden, anzunehmen, daß er sich zum Gerstetragen nicht qualificire, wir haben den Mittelweg eingeschlagen und ihn mit zwei Roggenerndten, einer Gerst⸗ und einer Hafer⸗-Tracht angesetzt; und in diesem Verfahren stimmen wir mit den uckermärkschen Special⸗Taxations⸗Principien überein, welche überhaupt das Gepräge einer richtigern Würdi⸗ gung der Gegenstände, einer größern Consequenz in der Anlage, und daher einer größern Annäherung zur Wahrheit, an sich tragen. Dagegen wollen wir nun aber keinesweges in Abrede stellen, daß es mancherlei Hafer— boden giebt, der bei gleichen Bestellungskosten und Zinsen 15— 25 Procent weniger reinen Ertrag giebt, auf diese Gradationen muß immer Rücksicht genommen werden, und es bleibt der Einsicht der Abschatzer und des Geschäfts-Dirigenten, welcher die Berechnungen anzulegen hat, allemal überlassen, um wie viel Procente der Ertrag herunter zu setzen. Den dreijährigen Roggenboden anlangend, so ist er in der Wirthschaft selbst keineswe— ges so im Verruf, wie er uns nach den gangbaren Taxations-Principien und der üblichen bequemen Rechnungsform erscheint. Viele Wirthschaften haben dessen in den Hauptschlägen große Flächen und wenn man die bedingende Classification der ritterschaftlichen Taxations⸗ Prinzipien gelten lassen will, so steigt er, wenn er nicht als Außenland behandelt, sondern im Umlaufe den ge vöhnlichen Dung erhält, beinahe um eine Classe höher, nähert sich also wenigstens dem guten Haferboden. Ueberdem zeichnet sich dergleichen Acker durch ein beson— ders gutes Roggenkorn aus, welches schwer und dünnhülsig ist, wenn gleich sein Stroh mager in Güte und Menge ausfällt. Die Stellung, die dieser Acker nach der Dreifelder⸗ Regel erhielt, bedingte auch nur die geringe Aussaat von 10 Metzen auf den Morgen und den eben so geringen Ertrag von 1 Scheffel 14 Metzen dadon Allein, wenn ihm auch nur ein geringer, seinem Stroh-Ertrag angemessener, Dung gegeben werden kann, so kann man die Aussaat auf einen Scheffel und den Ertrag auf 4 Scheffel erfahrungsmäßig berechnen, dies und der Futterwerth des Strohes, bringen ihn auf mehr als einen Thaler reinen Ertrag pro Morgen⸗ Schon die Hordendüngung setzt ihn in diese Verfassung, und wenn ihm in 9 Jahren 3 Roggentrachten abgenommen und er 6 Jahre zu Dreesch liegen bleibt, so erhält er dieje— nige Behandlung, welche von den vorhin genannten Practikern gemeint ist und wobei er an Körnern und Weide einen angemessenen Ertrag giebt. Ein Morgen bei Horden-Düngung macht folgende Unkosten: —.—— Verth Lations⸗ in der rstlondes gen et⸗ cire, wit xst⸗ und närkschen Vürdi⸗ rößern Hafer⸗ er reinen es bleibt Iahulegen eines ve⸗ ͤͤblichen otschlägen Tarations⸗ sondern sich also ein beson⸗ in Stroh Neifelder⸗ rgen und auch nur kann maß bekechheh, en Enꝛag Jahten r dieje⸗ er an üngung ——— 14 zwei Ochsengespanntage à 7 Gr.——— 10 Gr. 6 Pf. 25 Männertage a 6 Gr.——— 16— 9— 1* Weibertage à 4 Gr.———— 6 Gr.—— Allgemeine Wirthschaftskostenn 15.— 5.— 1 Scheffel Saat⸗Roggen 1 Rthlr.———— Drescherlohn von 4 Scheffel Gewinn 4 Metzen—— 4..— Zinsen von Arbeitskosten, Saat und Drescherlohn—— 2——.— 3 Rthlr. 6 Gr. Einnahme. 4Scheffel Roggen à1 Rthlr. 8 Gr. 5 Rihlr. 8 Gr. 5711 Ctr. Stroh a— 2———— 11—— 5— 19— bleibt Ertrag— d.— 2 Rthlr. 13 Gr. beträgt in 3 Trachten———— 5Rthlr. 15 Gr⸗ auf 9 Jahre vertheilt, kommt jährlich reiner Ertrag——— 20 Gr. 4 Pf. 6 Dreschweiden à 14 Gr.= 3 Rthlr. 12 Gr. davon beträgt 5— 4— Reiner Ertrag überhaupdt—— 1 Rthlr. 5 Gr 8 Pf. Ueberhaupt wiederholen wir hierbei, was pag. 16 bei Gelegenheit der Bonitirung gesagt ist: Daß nemlich jeder Boden einen Kraftgrad hat, der die Erhaltung seiner Erzeugungs⸗ fähigkeit für eine gewisse Frucht, oder für mehrere sich folgende, in sich selbst bedingt. Dieser Kraftgrad ist erkennbar durch die Körner und durch das Stroh, was er liefert, beides der Menge und Güte nach, und wenn gleich wir den Antheil nicht bestimmen oder in Zahlen aussprechen können, den der etwa angewendete Dung dabei gehabt hat, so können wir doch auch nicht läugnen, daß jene natürliche Kraft die erste Rolle bei der Vegetation und Production spielt, und daher hängt es nur von den Einrichtungen ab, wie oft und unter welchen Verhältnissen sie ihre Würkungen äußern soll. Jene Kraft, wenn wir ihr näher nachforschen wollen, entgeht der direkten sinnlichen Wahrnehmung und auch chemisch mögte sie nicht zu ergründen seyn; wir sehen aber, daß sie existirt. Dem Antheile an bei⸗ gemischtem natürlichen Humus ist sie allein nicht beizumessen, denn dieser äußert auf die Vegetation in dem Maaße besondere Würkungen, als er in Menge vorhanden ist. Roggen und Hafer im Oderbruch und in der Altmark, auf Boden erzeugt, der reich an Humus und guten Erdarten ist, wiegt leichter als diese Getreidearten aus Sandboden und steinigem Haferboden, und dennoch bekommt letzterer entschieden weniger Dung und hat an sich weni⸗ ger natürliche Fruchtbarkeit als jener, und daher ist der Sachwerth der auf letztern erzeugten Producte größer als der von jenen. Es kann also die Düngung allein, und das Feldsystem eben so wenig allein, die Ertragsfähigkeit eines gegebenen Bodens bestimmen, oder richtiger gesagt, man kann von den Erfolgen eines lange bestehenden hergebrachten Wirthschaftssystems nicht mit Gewißheit auf die Fruchtharkeit und Ertragsfähigkeit eines gegebenen Bodens — schließen, daher müssen uns diejenigen Erfahrungen willkommen seyn, welche, abweichend von einem hereschenden System, über die Kraftäußerung einer Bodengattung gemacht sind, und diese müssen wir also zu unsern Zwecken benutzen. Das alte Dreifelder-System und die auf selbiges gegründete bisherige mechanische Ver⸗ anschlagungsmethode kann indessen, nach dem jetzigen Stande der Landwirthschaft, in keine Weise als eine Norm gelten, wie wir dies schon vorhin bemerkt haben; bei Gemeinheits— theilungen kommt es, sobald von Bodenschätzung die Rede ist, auf die richtige Ausmittelung des höchsten und möglichen reinen Ertrages an, und dieser kann bei manchen Objecten auf Null zu stehen kommen, wenn die Ausmittelung nach einem gewissen Schlendrian oder über einen allgemeinen Leisten erfolgt, und darinn liegt der Grund so mannigfaltiger Verletzungen, die immer mehr ins Große gehen, je größer das behandelte Object an sich ist, ja man hat leider der Beispiele genug, daß Ausgleichungen solcher Art, deren Fehlerhaftigkeit zu spät erkannt wurde, den Verlust großer Capitalien nach sich gezogen haben. Ich kenne mehrere Wirthschaften, die dadurch allein in ihrem Werthe tief herab gesunken und deren Besitzer ruinict sind. Die Fortschritte der Landwirthschaft und der National-Oekonomie überhaupt, bestätigen aber auch die Nichtigkeit eines Verfahrens, welches nur dazu dienen kann, Vertovirrung, Zweifel und Streitigkeiten herbeizuführen. Jungen Oekonomen, welche sich den Separations— Geschäften widmen wollen, ist es vielleicht wenig bekannt, wie schlecht es sonst um die Schä⸗ fereien stand, wie geringschätzig man sie behandelte und wie sich alles in den Wirthschaften nur um den Getreidebau drehete, der durch äußere Umstände mannichfach begünstiget war. Die Größe der Güter, die guten Getreidepreise, die Vortheile durch auszaübende Servituten, das durch Zwangsverhältnisse und Dienstbarkeit herabgedrückte Arbeitslohn, mogte die Renten der Landwirthe hoch erhalten, während jetzt bei freiem Austausch aller Kräfte, sreier Wech⸗ selwirkung des Angebots und der Nachfrage nur Alles darauf beruhet: wie man Kosten ersparen und viel reinen Gewinn machen könne, und eine jede Wirthschaftsbranche nur in diesem Sinne behandelt werden müsse. Ein solcher natürlicher Gang der Dinge gestattet aber nicht, daß man verjährte Regeln und Gewohnheiten grundsätzlich in diejenigen Geschäfte einmische, welche das Eigenthum und das Wohl und Wehe der Interessenten zum Gegen⸗ stande haben, und aus diesen erheblichen Rücksichten müssen wir uns mit möglichster Umsicht davon unabhängig erhalten. Aber noch einen andern Beweggrund zu einer umsichtigen Würdigung der Gegenstände finden wir in der Natur des Geschäfts selbst; denn da alles in der Wirthschaft darauf hin⸗ aus gehet, mit den möglichst wenigsten Kosten den höchsten reinen Ertrag hervorzubringen, so folgt daraus, daß diejenige Methode die vorzüczlichere sey, welche diesen Zweck am ersten erreicht. Es ist daher einleuchtend, daß das aufzuwendende Betriebs-Capital in einem ange⸗ messenen Verhältnisse zu dem zu hoffenden reinen Gewinne stehen müsse. Es kann nicht der eühe lohnen, Capital und Zinsen an Arbeiten zu verwenden, die nichts zurückgeben, das heißt in unserm Falle, bei denen keine erhebliche reine Boden-Rente herauskommt; in ———;.——88———————————————...‚.‚..‚.——— inel auf Ver Gu kichend sind, Der⸗ u keine inheits⸗ ttelung en auf über ingen, mhat spät ehrere esitzer litigen rung, tions⸗ S chä chaften oar. tuten, lenten ur in tattet chäfte degen⸗ luscht sunde hin⸗ „ so ersten ange⸗ t der das 7 in —893—3———„ einem solchen Falle unterläßt jeder Vernünftige ein solches Geschäft und wendet seine Kräfte auf nützlichere Dinge. Nach diesen Bemerkungen wird es also gerechtfertiget erscheinen, wenn wir ein anderes Werthsverhältniß der vier veranschlagten Boden-Arten unter sich berechnen und zwar auf den Grund folgender Rein⸗Erträge: ö Gerstland ister Klasse 7 Thaler 22 Gr. 114 Pf. —— qter Klasse 5— 9 9* Haferland— 2—* Roggenlanddd— 5—— Oanach würde ausgeglichen ö ö 1 Morgen gutes Gerstland durch 6 Morgen 78 ◻R. Roggenboden. 5 Morgen 161 R. Haferboden. ö Morgen 36 ◻R. leichtes Gerstland.*) Wenn wir auf die bisher verfolgten Ausmittelungen zurückgehen, so finden wir uns nun in den Stand gesetzt, alle Hauptmomente der Schätzung und das endliche Resultat der⸗ selben zu übersehen. Da indessen bei jeder Sache Irrthum unterlaufen, und bei allen Geschäf⸗ ten Widersprüche, gegründete oder ungegründete, vorkommen können, so sind wir durch unser Verfahren überall im Stande den Widersprechenden zu belehren, oder im Fall seine Wider⸗ sprüche einigermaßen gegründet erscheinen, werden wir näher erforschen, worauf dieselben beruhen, man wird sie prüfen und dadurch beweisen können, ob im Wesentlichen der Sache Irrthum vorgefallen sey oder nicht. Dagegen bleibt aber jedem Interessenten immer noch der Einwand frei: daß er sich nicht überzeugen könne, daß die ökonomische Ausmittelung nach den richtigen Principien erfolgt sey; in einem solchen Falle muß der Widersprechende darthun, welche Principien er für die allein richtigen und für das Geschäft anwendbaren hält, und dieser Umstand würde alsdann, wenn gütliche Ueberzeugung nicht statt findet, auf dem gewöhn⸗ lichen formellen Wege zu erledigen seyn, wie weiterhin gezeigt werden wird. Der letztgedachte Einwand ist indessen selten von einigem Gewicht, sondern beruhet oft nur darauf, daß eine Parthei geneigt ist, eine gewisse Meinung zu halten, sey es nun aus welchem Grunde es wolle. Wir sind bei Beobachtung des vorgetragenen rationellen Verfah⸗ rens immer im Stande überzeugend darzuthun: daß die Ausmittelung an sich den Grund— sätzen einer vernünftigen Gewerbslehre gemäß, geschehen sey, und daß die hierbei angewen⸗ dete Rechnungsform dem Wesen der Sache entspreche. Hinsichtlich dieser Nechnungsform ist der Widerspruch der Partheien am ersten zu erwarten, weil sie zu sehr von der bisherigen abweicht. Diese letztere, aus den ritterschaftlichen Taxations-Principien entlehnt, ist aber durchaus für eine richtige Schätzung keiner Anwendung fähig, denn das Aussaatsmaaß und das Wirthschaftskorn sind keine tauglichen Factoren, ersteres ist oft eben so willkührlich, wie letzteres in den mehresten Fällen entweder unzureichend oder überschießend ist; überhaupt⸗ ö ») Man sehe auch die§. 19. folgende Ausgleichung aller Klassen. — 144— aber stehet ja Aussaat und Wirthschaftskorn in keiner direeten Verbindung mit einander und es ist kein Zusammenhang drinn, wenn gesagt wird: es werden 5 Scheffel ausgesäet, 25 Scheffel geerndtet und davon der doppelte Aussaatsbetrag, oder 2 Körner= 10 Scheffel—. zur Wirthschaft, das heißt zu den Wirthschaftskosten verwendet. Dies kann nirgends zutref— ö send seyn, da wir genöthiget sind zur Feststellung der Wirthschaftskosten, diejenigen Unter⸗ suchungen vorangehen zu lassen, die wir oben gemacht haben, und von welchen ein jeder überzeugt seyn muß, daß sie zum Ackerbau nothwendig und allgemein erforderlich sind. Wenn ferner eingewendet werden wollte, daß es erheblich sey, daß Drescherlohn und Saaten in n Gelde angesetzt sind, da sie doch in Körnern gegeben und zurückbehalten werden, so ist ein solcher Einwand natürlich nicht von Bedeutung, denn die Berechnung in Gelde hindert ja 100 Morgen! 6 and nicht, daß man dem Drescher seinen Lohn in Körnern gebe, und daß man die Saat auf dem Kornboden behalte, beides muß aber doch als wirklich vorkommende Ausgaben, auch unter die Unkosten gerechnet werden. Nur in Ansehung der Aussaaten wäre ein Einwand Murgen R. mit einigem Grunde zu machen, denn es frägt sich noch, ob die Aussaat zum umlaufenden ö oder zum stehenden Capitale zu rechnen? im erstern Falle wird ihr Werth, wie wir gethan, 9D Morgen alljährlich in Ausgabe gestellt, im letztern würden nur die Zinsen ihres Capitalwerths zu den Wirthschaftskosten zu rechnen seyn. Wenn wir uns eine Wirthschaft denken, die eben erst 0r Mothen durch Urbarmachung eines Grundstückes angelegt würde, oder eine, die der Besitzer mit taxir— tem Inventario kaufte, so müßte der Eigenthümer die nöthigen Saaten eben so kaufen, wie 10 Schiff und Geschirr und Gespannvieh, die Saat wäre also ebenfalls ein Inventarium-Stück, welches zwar alle Jahre verwendet würde, aber auch alle Jahre in natura wieder zurück⸗ käme; da aber die Saaten manchen Unglücksfällen ausgesetzt sind, welche vorher nicht zu a0 Wargen Noged berechnen, da sie öfters abgeschafft und durch neue, von fremden Feldmarken eingekaufte, ersetzt werden müssen, um den Saamen rein zu erhalten oder bessere Sorten anzuschaffen, so wechselt hierdurch ihr Werth, sowohl in der Quantität als in der Qualität, und wenn 1 gleich der Eigenthümer der Wirthschaft die Saaten bei Beendigung der Wirthschaft oder bei Aurhen leich einer Verpachtung derselben bezahlt erhält, wie jedes andere Inventariumstück, so haben wir um der eben bemerkten wechselnden Umstände willen dennoch geglaubt, die Saaten als eine n Waoen jährliche Wirthschafts-Ausgabe behandeln und sie solchergestalt mit Zinsen durch die Rech⸗ 0 nung laufen lassen zu müssen, jedenfalls rechtfertiget uns diese Methode gegen alle Ueber— treibung bei Ausmittelung des reinen Ertrages. * Hau IDIIIII Resultate ue Resultate der Veranschlagung nach den Getreidearten. Ryuet, ‚Seffel 1 2 du Ts— Mites⸗—* Bestellungskosten und Zinsen. Getreide. Stroh. Produc⸗ 4949*— Hauptsum⸗ ltn⸗ Roher ů— tionsko⸗Reiner Er⸗me des gan⸗ u pro im pro him pro ssten eines trag prozen reinen 1 ö Ertrag. Ganzen Morgen Gan⸗Mor⸗Gan⸗[Mor⸗Scheffels Morgen. Ertrages. Wenn zen. genzen gen. Getreide. I T. gr. Pf. T gr. Pf.T. gr. Pf. Schff. Iaß Cent. Cent. T. gr. Pf. T. gr. Pf. I T. gr Pf. ist ein 1005 Morgen bestes Gerst⸗ 8 land mit Roggen 107412— 366 0/ 703 7 I214I12II-=I12617/ 1 5 708110111 t ja 100 Morgen leichtes Gerst⸗ ö t auf land mit Roggen 75420— 502 160 91 3%— 8 50⁰ 5 8184 81-114 67 4/ 7½ 82EeJ 432 5 3 auch 100 Morgen Haferland mit**— wand Roggen 6¹⁸ 6 317/220 54 3/ 4 3eJ 40 619ʃ666 1902 5.— 2550 360 7 7 0 33 Morgen Roggenland mit ö ö ö ö enden Roggenl 89 15 65 10 21 1•250 614151 145 891 2331 ½421—710 24 14ʃ10 echen, F ö—— ö ö— 7 ⁴06—58F—.—— EHel 1 dn Summa 2517——4—⁴⁰⁵⁹ 5 166416— 42740——65 en erst 1003 Morgen bestes Berst⸗—G4 ů turir⸗ land mit Gerstes 1165ʃ13 6ʃ 395ʃ7 9ʃ 3 2 9 905 9 759J 77-(20ʃ65J 7ʃ71 769 19110 * 100 Morgen leichtes Gerst⸗ ö ö —ü— land mit Gersiel 645 4L 2I 205½ 8I eLeLIIELLLLEE Etuch— ů—³Dẽͤ ͤ——— 9 0 Summa 13811 5 8 689⁵ 5— 1403 aenne 4 1 — ĩWE. h4 zu 100 Morgen Haferland mit— 44 7— ö— aufte, HaferI 42544 2505 94 5⁰⁰ 5 36414 327—28 6¹6 SDSDSD affen,——— 26 0 Morgen bestes und 50 ö ö Norgen leichtes Gerstland er dei mit Erbsen2110236 2I 4ʃ2119 750 5 ½04605250 6J 9/ 5ʃ7774ʃ0 u wir ö 5 eine 50 Morgen leichtes Gerst⸗ 4 ö x x Rech land mit Ertoffeln 71616— 349 1 602348 4800 J06———19173 3 3070 71— 1.—.——* 1—.4* 4—— Hauptsummen 255———50⁷8— 8————— 62994——— 4654/5½6 * I. Abtheilung.[19 sultate—91 —‚‚— 5—.. ö ö — 146— Uüebeerslicht wie die Bestellungskosten und Zinsen sich zum rohen Ertrage des Ackerbodens nach Procenten verhalten, und wieviel Procente für den reinen Ertrag übrig bleiben. Procente Roher Er— nen und des rohenlProducti⸗ trag an Ge⸗ Nler⸗ Ertrages. onskosten treide und eines 1. Nach den Getreidearten. Stroh zu im pro 4—Scheffels. Gelde ge— ö 2 rechnet. Ganzen. Morgen. EE T. gr. Pf. T. gr. Pf.I T. gr. Pf. I 318[T. gr. Pf 1003 Morg bestes Gerstland m. Rog.1074— 5661 3[5ʃ7 434 466— 1246 100— leichtes Gerstland 75⁴⁴— 50 94 3—48 4ane 588[4ʃ62 100— Haferland 618 6 5½½²f 50 3 452e50 449E 90 2 33— Roggenland 89115 63510 2. 1[237 72 2 1044 im Durchschnitt bei der Roggenculturs—“.————— 4492%[74 1004 Mrg. bestes Gerstland m. Gerste 1165ʃ5 61 395 7 QJ 3 229 54 466 of 63 100— leeichtes Gerstland 645/4 293J2 8I 2 fea6z5452 1542 14 14 im Durchschnitt beim Gerstenbaus——.————— 1394(604 1212 100 Morg. Haferland mit Hafer 425014 4 25020[ 5 2 05 45343[ 12043 150⁰0— Erbsen in 1. und 2. Klassef2rro 23— 736ʃ100 2 4 21019 34½ 4653— 23/6 50— leicht. Gerstland m. Ertoff.71616—I 491 ¾ 0 2348 84 154[69 2. Nach den Bodenklassen. — 1. gutes Gerstland mit Roggen—————— E 34 66 mit Gerste 34 146 mit Erbsen 154½ 16⁵⁸ Durchschnitt.—I—j—10⁵⁵mᷣ 2. leichtes Gerstland mit Roggen—————H Hr 582 mit Gerstef———H— H—E 454 44 mit Erbsen 344 65 mit Ertoffeln 484 1514 Durchschnitt!——I——–HI——.— 4—⁰0579 3. Haferland mit Roggen 504 9 ö mit Hafer 583 1411 Durchschnitt I———————— 14544 453 4. Roggenboden. 72 J28 —*——————————— Henten /˙ᷣüäM; oducti⸗ iskosten eines heffels. 1 — 1 — — 12—9——— — . — —* 5 — —— —.— ——— ——— — 1 47— 5. 1½ Fernere Reflexionen über die beobachtete Methode der Ausmittelung des reinen Ertrages. Die bisherigen Ausmittelungen des reinen Ertrages gründen sich auf die Bodengüte, auf den erfahrungsmäßigen Ertrag der Bodenarten und auf die Verhältnisse, in welche der Acker gesetzt ist, um die bezeichneten Früchte tragen zu können, wir haben uns aus angeführ— ten Gründen nur bei den untersten beiden Acker⸗Klassen erlaubt ein anderes Verhältniß vor⸗ auszusetzen, und wollen nun jetzt noch einige andere Bemerkungen folgen lassen, die die Sache betreffen. Die möglichst genaue Assmittelung der Wirthschaftskosten erscheint natürlich als eine Hauptsache bei diesem Geschäst. Nach der gewöhnlichen Veranschlagungsmethode ging man mit ziemlicher Leichtigkeit über diesen Umstand hinweg; es ist aber gewiß wohl einem jeden Geschäftsmanne einleuchtend, daß, wenn er Kapitalien ausgiebt, er doch auch gern wissen will, was er davon hat, und eine genaue Uebersicht der Art der Verwendung kann ihn nur allein in den Stand setzen, zu beurtheilen, ob sein Gewerbe nach vernünftigen Wirthschafts-— Regeln eingerichtet ist und betrieben wird oder nicht. Daher ist es nöthig zu wissen, was eine Frucht zu erzielen kostet, wie die Kosten nach den verschiedenen Bodenarten sich ver— halten bei ein und derselben oder bei verschiedenen Früchten. Diese Erfahrung kann man in der Praxis nur durch genaue Buchführung und durch eine hierauf gegründete Ertrags-Verechnung machen. Da wir sämmtliche Ergebnisse einer solchen Buchführung in den angelegten Berechnun— gen wieder finden, so werden wir daraus verschiedene Resultate ziehen können. Die hierbei folgenden Uebersichten ergeben alle Hauptmomente der Veranschlagung, theils nach den Boden-Klassen, theils ohne Rücksicht auf diese, nach den Früchten. Setzte man sich an die Stelle eines Eigenthümers, so würde man sich zu sagen haben: bey der Roggen-Cultur finde ich, daß der hohe Ertrag sich zwischen Unkosten und Profit, ziemlich in gleiche Theile theilt, und daß hierbei die geringern Unkosten, welche bei Bear⸗ beitung des guten Bodens vorfallen, die höhern des schlechtern Bodens übertragen, freilich kommt dabei im reinen Ertrage eine sehr bedeutende Differenz vor, nemlich 66 und 28 Pro⸗ cent, dies liegt aber einmal in der beobachteten Bestellungs-Art. Gehet man aber nach den Boden-Klassen, so findet sich ein weit gerechteres Verhältniß zwischen Unkosten und reinem Ertrag, nemlich im Gerstboden uster Klasse, erstere etwan 2 gegen 3 des letztern, im Gerstboden zweiter Klasse etwan à der Unkosten gegen des reinen Ertrages, beim Haferboden sind die Unkosten dagegen schon mehrere Procente über die Hälfte des rohen Ertrages und beim Roggenboden betragen sie gar beinahe 2 gegen, und aus dem Ganzen folgt, wenn man einen Generaldurchschnitt nimmt, daß der rohe Ertrag zur Hälfte durch die Unkosten absorbirt wird, und nicht voll die zweite Hälfte als reiner Ertrag stehen bleibt. Aus diesen Betrachtungen muß jeder verständige Eigenthümer den Schluß ziehen, daß alles daran gelegen die beiden letzten Boden-Klassen anders zu nutzen, dergestalt, daß bei — 148— geringern Unkosten ein höherer reiner Ertrag bewirkt werde; wir haben bereits gezeigt, daß + dies möglich ist, denn die anderweit berechnete Cultur des Roggenbodens zeigt nur etwas Id über 3des rohen Ertrages an Unkosten, wogegen die frühere 4 desselben erweiset. Wenn ö jeder Morgen des bestellten Haferlandes im Durchschnitt 2 Thaler 20 Gr. 3 Pf. Unkosten rus machte, und dagegen nur 2 Thaler 9 Gr. reinen Ertrag gab, so vermindern sich die Unkosten Ge nach der anderweit angenommenen Bestellung— jedoch unter Beibehaltung derselben Kosten— ö sätte— um 5, und es fallen pro Morgen Thaler 21 Gr 3 Pf. und an reinem Ertrage ö bei 2 Thaler 1 Gr., folglich ist das Verhältniß hier wenigstens beinahe gleichgestellt, während V das frühere sehr nachtheilig war. fol Hieraus folgt nun ganz überzeugend: daß, da der beste Boden nicht in dem Verhält—. niß seines größern rohen und reinen Ertrages mehr Arbeit und Unkosten erfordert, man es en seinem eigenen Interesse schuldig sey, sein Capital in der Cultur des schlechtern Bodens mit Wi immer größerem Nutzen anzuwenden, das heißt Unkosten und reinen Ertrag in ein gerechteres rei Verhältniß gegen einander zu setzen als bisher existirte, und dies ist denn anerkannt ausführbar, wenn man bei der alten Gewohnheit nicht stehen bleiben will. teh Hinsichtlich der Schätzung, also abgesehen von allen Verhältnissen eines Besitzers, kann nur in Betracht kommen, welchen Kraftgrad der gegebene Boden hat, und welche Wirth— 60 schaftsverhältnisse zu constituiren, damit er bei geringern Unkosten einen höheren reinen Ertrag D. gebe, und dies ist es, was von Seiten des Sachverständigen im zweifelhaften und bestritte— nen Falle bewiesen werden muß, und nach dem, was darüber erfahrungsmäßig, auch bewie—. sen werden kann, und da man hierbei lediglich den Grundsätzen einer verständigen Gewerbs⸗ ö 50 lehre folgt, welche zeigt, daß man den höhern Ertrag besserer Grundstücke durch eine unschick⸗ n liche Behandlung minder guter nicht herabsetze, uberhaupt, daß man seine ganze Wirthschaft 0 mit den mindesten Unkosten zum möglichst höchsten reinen Ertrage zu bringen suche, so kann 0 auch gar nichts dagegen eingewendet werden, daß eine Schätzung in diesem Geiste vorge— nommen und auf ältere hierbei gangbare Gewohnheiten nicht Rücksicht genommen wird. 0 Auf diesen Punkt hin zu würken, ist nun auch das rühmliche Bestreben aller derjenige practischen Landwirthe gegangen, welche die Wirthschaft rationell betreiben, und welche dies ge durch practische Untersuchungen und öffentliche Mittheilungen an den Tag gelegt haben. an Seitdem die Landwirthschaft in unserm Lande auf rationelle Grundsätze zurückgebracht ber und wissenschaftlich behandelt worden, haben verjährte Vorurtheile und Gewohnheiten ver⸗ 0 schwinden müssen, sowohl hierdurch, als durch die neuere Gesetzgebung sind die Vortheile pri⸗ si vilegirter Güter verschwunden und selbst der handwerksmäßige Ländwirth, der Baner, hat. hiervon Vortheile gezogen. ö ö ö Die dem menschlichen Verstande so sehr zur Ehre gereichende Lehre vom Fruchtwechsel und von der dazu nöthigen Eintheilung der Felder, die daraus hervor gegangenen Wirth— schafts⸗Systeme, haben den Streit beendiget, der über die Unverwerflichkeit des Dreifelder— 6 , daß etdas Dun Unkosen Unkosten Kosien⸗ Ertrage während Vehält⸗ man es ens mit echteres sührbar, „kann Wirth- Ertrag bestritte⸗ bewie⸗ werbs⸗ uschick⸗ hsch aft so kann orge⸗ — rjeniger he diẽ ů. Hocht ber⸗ e pri⸗ „ hat. vechsel Wirth⸗ felder⸗ — — 149— Systems geführt wurde, und durch die Untersuchungen eines Thaer), Karbe“), Koppe““*) und anderer sind die Landwirthe zu einem ganz anderen Verfahren geleitet worden. Aus allen diesen Gründen dürsen wir aus für gerechtfertiget halten, wenn wir uns bei unsern ökonomischen Ansmitteluugen nicht strenge an die alte Dreifelder-Regel oder sonstige Gewohnheiten halten. Im Ganzen ersehen wir aus jenen sachkündigen Untersuchungen und Erfahrungen, daß bei der großen Mannigfaltigkeit der Local-Verhältnisse, niemals ein und dasselbe Wirthschafts— system herrschend seyn kann, sondern daß jeder vernünftige Wirth bald diese oder jene Frucht— folge und Feldeintheilung wählt, je nachdem er sich davon mehreren Vortheil und reinen ů Nutzen verspricht. Wiewohl es nun nicht zu unserm Zwecke gehört, hier in das Detail jener Erfahrungen, Beobachtungen und noch darüber bestehenden verschiedenen Meinungen einzugehen, so wird es uns doch zukommen darauf zu achten, und bezüglich auf die Ausmittelung des reinen Ertrages daraus zu schöpfen. Als feststehend kann in dieser Beziehung angenommen werden, daß auf allen Bodenar⸗ ten, in denen der Sandgehalt vorherrschend, ein schicklicher Wechsel zwischen Getreidesaaten, Dreeschliegen und besamter Weide zur Erhöhung des reinen Ertrages vorzüglich erforderlich sey, und diese Behandlung, für die Marken so besonders geeignet, ist bereits als landüblich eingeführt und märksche Koppelwirthschaft genannt worden. Auf Feldmarken, die schweren Boden haben, und auf welchen überhaupt die Bodengattungen minder schnell wechseln, ist der Stroh- und Futter-⸗Ertrag an sich reichlich und also die Ernährung des Viehstandes zwar 9 5 minder precair, als auf sandigem Boden, dennoch hat man, in Betracht, daß nicht überall Wiesen vorhanden, und daß die Schäfereien jetzt eine Haupt-Nutzung abgeben, die Dreifel⸗ der⸗Regel häufig verlassen und da, wo es an Wiesen mangelt, ebenfalls den wechselnden Anbau von Getreide, Futterkräutern und Wurzelgewächsen eingeführt. Die Einführung einer andern Wirthschaftsform, als der Dreifseldrigen, gestattet aber auch eine richtigere Ausmittelung des reinen Ertrages des Ackers, da das ältere System ledig— lich auf Zuflüßen von außen, auf einem großen Wiesenbestand und Weide-Revieren beruhete, folglich gaben diese einen Theil der Kräfte her, die gewöhnlich dem Acker allein zu gute gerechnet wurden. Wenn man bei Dreiselderwirthschaft den reinen Ertrag zweier Felder auch auf die gleichartigen Boden-Klassen im 5ten Felde, welche nichts tragen, mit vertheilen muß, während man die Unkosten nur auf zwei Felder vertheilt, welche getragen haben, da man die von den Wiesen und Weiden hinzugekommene Kraft nicht berechnet, so führt man offenbar eine Täuschung über den wirklichen reinen Ertrag herbei; letzterer muß noch vermindert werden durch die anerkannt fehlerhafte Fruchtfolge von Getreide auf Getreide. „Ich beziehe mich auf seine sämmtliche Schriften und seine lange Wirksamkeit in unserm Fache. ) Wechselwirthschaft; und Abschnitt XI Wechselwirthschaft auf Sandboden, im oft genannten Werke. ***) In seinen verschiedenen Schriften, besonders Revision der Wirthschaftssysteme. V+) Dies leidet jedoch Einschränkung da, wo eine Feldmark durchgängig schweren oder doch guten und hauwürdigen Boden der ersten 3 Klassen hat. —2 Wir haben üͤber diese Verhältnisse im vorhergehenden§. bereits das Nöthige Heigebracht und deßhalb bei unserm Beispiele die nöthigen abändernden Berechnungen folgen lassen, und glauben nunmehro, uns über diesen Gegenstand undzu nehmende Ansichten davon, zu unserm Zweck, hinlänglich verbreitet und verständlich gemacht zu haben. Ohnerachtet dieser Bedenklichkeiten, die ein gewisses gewohntes Feldsystem veranlassen kann, habe ich dennoch bei den vorhergehenden Anschlägen die dreifeldrige Wirthschaft ange— nommen und werde se auch ferner annehmen, weil es hier nicht darauf ankommt, die Rech— nungen nach allen möglichen Fruchtfolgen anzulegen, sonderg darauf, sämmtliche Kosten und endlich den reinen Ertrag auszumitteln, immer mit Rücksicht auf die Grundsätze einer ver⸗ nünftigen Gewerbslehre, die wir entwickelt haben. Es hat kein Bedenken, daß in besondern Fällen die Einrichtungen eines Landgutes zu mehrerer Kostenersparung führen und dadurch den reinen Ertrag vermehren können; allein da es uns nur darum zu thun ist, den Werth der einzelnen Boden⸗Klassen dadurch zu bestimmen, daß wir die möglichen Unkosten berechnen und einen gewissen Ertrag supponiren, so entgehet die getroffene Schlageintheilung mit ihren ökonomischen Folgen dennoch immer unserer Untersuchung; zu einer solchen halten wir uns aber auch um so weniger berechtiget, als sich uns die Frage aufdringen muß: welches Feld— system, welchen Fruchtwechsel man eigentlich zum Grunde zu legen habe? Bei der großen Mannigfaltigkeit der ländlichen Verhältnisse und Gegenden, würden wir hier in die größte Weitlänftigkeit gerathen müssen, und keinen festen Anhalt haben, übrigens aber immer zu der Frage berechtigen, warum dieses, und nicht jenes Wirthschafts-System zum Grunde gelegt worden. Wir glauben daher nicht richtiger zu gewissen Normalsätzen gelangen zu können, als wenn vir die Untersuchung darauf richten: wie sich das rohe Material und das Anlage-Kapital verin⸗ teressirt, und welcher reine Nutzen davon übrig bleibt; dies kann unter Beibehaltung des Drei— feldersystems geschehen; wir haben uns jedoch erlaubt bei einigen Boden-Klassen eine andere Nutzungsart vorauszusetzen, welches aber weder einen Irrthum, noch einen Widerspruch mit sich führt. Daß nun die reine Landrente in den mehresten Fällen, die durch die wirthschaftlichen Einrich— tungen sach⸗ und ortsgemäß getroffen werden, höher ausfallen werde, als sie hier ermittelt wird, leidet keinen Zweifel; uns aber genüget es, unsere Ausmittelungen so anzulegen, daß obige Frage im Allgemeinen richtig beantwortet werde, unter dem Vorbehalt, daß in jedem speciellen, Falle das Mehrere und das Abweichende von der Regel zur besondern Ausmittelung geeignet ist. Von unsern bisherigen Untersuchungen haben wir mit gutem Grunde die besten Boden— Klassen ausgeschlossen und wollen nun auch diese, ähnlichermaßen wie jene, in Berechnung nehmen, zu welchem Zweck hier die nöthigen Voranschläge folgen. alge 2.9 3. A gebracht assen, Hoh, zu ranlasses st ange⸗ ie Rech⸗ fen und ser ver— sondern rch den erth der nen und it ihren wir uns es Feld⸗ großen größte umer zu Grunde wenn al berin⸗ s Drei⸗ e andere luch mit ö Einkich⸗ lelt d, 0 Fage n Falle Boden⸗ chnung Voranschläage zur Ausmittelung des reinen Ertrages des Weizenbodens aller drei Klassen. Es wird eine Feldmark vorausgesetzt, welche aus 300 Morgen Weizenland erster 300—— zweiter ö 3500—— dritter Klasse bestehet, und bei welcher sich weder Wiesen⸗, noch Weide-Reviere befinden. (nach der Classification Pag. 18., 14. 2. 3. Betrie bo Capital. 1. Die nöthigen Gebäude, lediglich auf den Ackerbau berechnet, müssen bestehen: in einer Meierwohnung, einem Familienhause von 4 bis 6 Wohnungen, zwei Scheunen, einem Gesinde⸗- und Wirthschaftshaus, einem Pferdestall, einem Ochsenstall. Diese Gebäude werden nach§. 5. Pag. 85. auf 10D00 Thl. angeschlagen. 2. An Gespann, 12 Pferde à 100 Thl. 1200 Thl. 26 Ochsen à 40 Thl. ö 1040— 2240— 3. An Schiff und Geschirr: 6 Erndtewagen à 18 Thl. 108 Thl. 6 kleine Wagen à 30 Thl. 180— 12 Hakenpflüge à 10 Thl. 120— 16 eiserne Eggen à 1 Thl. 10— An allerhand Haus-, Stall- und Küchengeräth, letz⸗ teres nur auf die Wirthschaft berechnet 3000— An Betten für 3 Pferdeknechte, 6 Ochsenknechte, 1 Ochsenjungen und 3 Mägde à 20 Thl. 260— Geschirr zu 12 Pferden à 6 Thl. 72— desgleichen zu 26 Ochsen à 1 Thl. 26— An Leinen, Riemen, Ketten, Halftern, Reitsaäͤtteln, Säcken, Saatlaken, Schwingen und andern Noth— wendigkeiten—— 200— eine Futterlade mit Schwungrad 50 Thl., hiervon Z 25— eine Schneidemaschiene zum Ertoffelschneiden 45 Thl. à 2—— 22— 12 Gr. 2 Walzen à 6 Thl.—— 2—— 1351— Latus 18591 Thl. — —— Transport 4. An allgemeinen Wirthschaftskosten a. der Lohn und Unterhalt eines beweibten Meiers, wel⸗ ches nach§. 6. S. 912. auf 150 Thl berechnet wird, und hier zur Hälfte für den Ackerbau in Ansatz kommt mit 75 Thl. —* b. Lohn und Unterhalt einer Köchin zu 3 von 65 Thl. 43— 3 Gr. c. Feuer⸗Societätsbeiträge à Procent vom Gebäudewerth 50— d. Gebäude⸗Unterhaltungskosten 1 Procent 100— e. An Brennholz für Gesindestuben, Mauerkessel, Wä⸗ sche, Backofen und den Meier 6⁰ Klaftern à 2 Thl. 120— k. Brand⸗Assecuranz für 1411½ Thl. Schiff- und Geschirrwerth, für die Gespanne, 1040— für Getreidevorräthe im Werthe circa 3000— 5451 Thl., à 14 Procent 68— g. Für Schornsteinfeger⸗, Nachtwächterlohn, Erndte⸗ köste, Schreibmaterialien und Insgemein 100— h. 60 vierspännige Holzfuhren à n Thl. 6 Gr. ö 75— i. Zu vorstehenden allgemeinen Wirthschaftskosten 4 Pro⸗ cent Zinsen—— 25— 6— hierzu: ——.— k. Zinsen vom Gebäudewerth à 10000 Thl., 4 Procent 400 Ueberhaupt 1056 Thl. 17 Gr⸗ Diese auf 900 Morgen Acker vertheilt beträgt pro Morgen 1 Thl. 4 Gr. 2 Pf. Anmerk. Die Zinsen für Nro. 2 und 3. werden im Special-Anschlage von den Gespannkosten berechnet. Das stehende Capital beträgt daher ro. 1, 2 und 3 wie oben 13591 Thl⸗ das umlaufende Capital ergiebt sich ad 4. und aus folgenden Special-Anschlägen. Specielle — Specielle Berechnung der Gespannkosten und der Arbeitstage mit dem Gespann inelusiye Zinsen 1. Pferdegespann. 12 Pferde kosten à 100 Thl. ö 1200 Thl. Schiff und Geschirr die Hälfte des berechneten Be— trages ad 1411 Thl.—2— 7035— 12 Gr. 1905 Thl. 12 Gr. davon Zinsen à 4 Procent 76 Thl. 6 Gr. Futter. ö 70 Scheffel Hafer pro Stück 840 Scheffel à 12 Gr. ö 420——— 26 Centn. 60 Pfund Heu vro Stück 518 Centn 60 Pfund à 6 Gr. 79— 16— 464 Centn. Stroh pro Stück 558 Centner à 2 Gr 6 Pf. 38— 5.— Für Abgang durch Alter und Krankheit des Capitalwerths à 1200 Thl. 150——— Für Abgang an Schiff und Geschirr 200 Pocent des Capitalwerths der 675 Thl. 12 Gr.— ö 138— 18— Medizin und Kurkosten pro Stück 2aꝛ Gu. 0——— Summa 9238 Thl. 17 Gr. hiervon Zinsen à 4 Procent 50n Pf. Summa aller Kosten 965 Thl. 22 Gr. 10 Pf. beträgt auf ein Pferd 80 Thl. 11 Gr. 10 Pf. Bei 500 Arbeitstagen kommt der Tag eines Pferdes auf 6 Gr. 55 Pf.= 6 Gr. 6 Pf. zu stehen. 2. Ochsen. ö 8 26 Stück kosten 0— Schiff und Geschirr die Hälfte des berechneten Betra⸗ ges der 1411 Thl. 1040 Thl. 675— 12— 1715 Thl. 12 Gr. davon Zinsen à 4 Procent 69 Thl. 14 Gr. 5 Pf. Iutter: auf 240 Tage 60 Scheffel Ertoffeln thut auf 26 Stück 1560 Schef⸗ fel a 3 Gr.——— 195——— 20 Pfund Häcksel und Streu à 240 Tage, sind 1154 Cntn. à 2 Gr. 6 Pf. 116— 3— 125 Tage trocknes Kaff, Heu und Strohfutter im Werthsverhält⸗ niß zur Futterung in obigen 240 Tagen— 121— 10—— Für Abnutzung durch Alter und Krankheit 4 Procent vom Capital⸗ werth à 1040 Thl⸗—— 1 A— 4— 5— H Abgang von Schiff und Geschirr 3o Procent von 675⁵ Thl. 12 Gr. 138— 18— ö 2 Medizin und Kurkosten für das Stück 8 Gr.— 86— 16— Lohn und Unterhalt des Ochsenjungen*— 35——— Summa 728 Thl. 3 Gr. 10 Pf. hiervon Zinsen à 4 Procent— 2 2— 0 Pf. Uueberhaupt 757 Thl. 6 Gr. 38 Pf. betragt auf einen Ochsen 29 Thl. 5 Gr. ö Angenommen, daß die Ochsengespanne nur die Hälfte des Jahres gebraucht werden, folglich 182 Tage, so kostet ein Arbeitstag eines Ochsen 5 Gr. 10 Pf. Ererel Enn 620 1 —— Berechnun g der Arbeit zur Bewirthschaftung von 900 Morgen Acker. Brachfeld 100 Morg. 1. HWuste Arbeitstage 100— 2. 2—3 Weizenboden. 100— 3 einzel-zweier 2——— Sommerfeld en ner Och⸗ W⸗ Weiber Winterfeld 1. Pferde. sen. ner. ͤ . BrachTd. 10013. Klasse mit Ertoffeln zu pflügen a 2 Morgen 4*—— 5050* zu eggen à 12 Morgen 335— 83— 8 Fuder Mist pro Morgen, 800 duder taglich vierspän— nige aufzufahren 0 200 100— zum Laden und Breiten—— +— 100 5⁰ eist unterpflügen aA 2 Morgen——* 5⁰ 5⁰— Eggen à 12 Morgen— 355—*— 3800 Scheffel Saat— Ertoffeln sacken, laden und auffahren, täglich den Bedarf zu 6 Morgen à 8 Scheffel— 48 Scheffel sind 335 Fuhren vierspännig—.— 36 9— zum Einlegen(pro Pflug 2 Morgen⸗ Weib 5⁰* 5⁰ 5⁰ zwei Weiber zum zutragen————*+ 100 überzueggen täglich 16 Morgen— 25— G— zweimal mit dem Pfluge einspännig zu behäufeln a 0. Morg.“ 50 5⁰— Racharbeiten mit der Handhacke pro Morgen 1 Frau——* 100 zum zweitenmal nach arbeiten 3 Morgen täglich——— 663 die Frucht mit dem Pfluge ausnehmen taglüeh 2 Morgen“ 50— 50— Pyro Morgen 4 Weiber zum Aufsuchen—— 40⁰ 40⁰ Wispel Ertoffeln einfahren, täglich 0 Wispel 160⁰ 40 ein Arbeiter zum Laden und Abtragen— hon— 40— Grabenräumen, Wasserfurchen ziehen u. s. N ͤ! 5⁰— Summa Tior 3 286 l 61142 7003 100l2. Klasse mit Erbsen. 3 Iuder Mist pro Morgen, täglich 8 Fuder aufzufahren“— 200100— zum Laden 1 Frau pro Tag, zum Breiten 1 321 pro Morgen Duu— 100 10⁰0 100 Scheffel säen à 18 Soesse pro Tag— u— 589— Unterpflügen täglich 2 Morgen—* y; 5⁰ 5⁰— 0 ggen täglich 12 Morgen— 49t—2— Mahen täglich 4 Morgen—— 23—— 663—. Wenden und Zusammenbringen pro 3 Morgen n Mann—— 33³4— Laden und abfahren täglich 8 Morgen 493— 574 243 Taßen 2 Männer 4 Weiber— ö ¹ 243 494 Grabenräumen, Wasserfurchen ziehen u. s. w.*— 50— Summ a 983(250479%ö74 USSAaNE 24 — — —— o 10⁰ — —— SIVM. N- ueee —— — D ———— INII 155 Ii — Arbeitstage. 2— einzel⸗zweier 365 2 ner Och⸗ Zter⸗ Weiber —— IPferde.] sen. 100f2. Klasse mit Wicken zum Heumachen. Viermal pflügen à 2 Morgen u— zU 200200— zweimal walzen à 5 Morgen 0 v 116— 4⁰— viermal eggen à 2 und 16 Morgen 116— 29— 300 Fuder Mist auffahren, laden und breiten* 200 l100 Säen 100 Scheffel à 18 Scheffel täglich*— 00— Mähen täglich 12 Morgen———— 663 zum Heuen auf 12 Morgen 1 Frau——— 66² pro Morgen 185r Centner Wickenheu= 1818Er Centner— einzufahren täglich 100 Centner in 5 Fuhren 72— 18— 1 Auflader und 2 Harkerinnen———— ö˖ 18 36 zum Wegpacken 2 Männer 4 Weiber— u— 36 72 zum Grabenräumen, Wasserfurchen ziehen u. s. w. 2— 5⁰— Summa 1 304 400 l6685[2243 ů II. Winterfeld. 20011. Klasse mit Weizen viermal pflügen a 2 Morgen— W 200 200— zweimal walzen à 5 Morgen r 16⁰— 4— viermal eggen N N— 116— 29— Säen 1574 Scheffel à 18 Scheffel täglich-— z 8— Mähen täglich 2 Morgen N—— 663— Harken und Binden à 14 Morgen—**— 66³ 1500 Mandel einfahren, täglich 838 Mandel— 75— 184— zum Aufladen und Nachharken 4 Männer 2 Weiber** 72 37⁴ zum Taßen täglich 2 Männer und 6 Weiber*7 3½% 1122 zum Grabenräumen, Wasserfurchen ziehen u. sw.—— 5⁰— + Summa 351 200[52442 2163 100ʃ2. Klasse mit Weizen viermal pflügen à 2 Morgen-—— 200200— zweimal walzen à 5 Morgen—— 160— 4⁰— viermal eggen. N* 116— 29— Säen à 20 Morg. pro Morgen 125 Scheffel 18 Scheffel täglich————*—.— 7—— Mähen täglich 1 Morgen— 0— 66³— Harken und Binden 12 Morgen——— 5— 664 1100 Mandel einfahren à 80 Mandel täglich 5⁵5— 134.— zum Aufladen und Nachharken 4 Männer a Weiber—— 5 27 zum Taßen täglich 2 Männer und 6 Weiber—.—— 27¹ 8²⁷ zum Grabenräumen, Wasserfurchen ziehen u. sw.*— 5⁰— ö Summa 351 20048812 1754 2 Arbeitstage S einzel⸗szweiers auz 2 ner Och⸗ 2—— Weiber Pferde.] sen. 10013. Klasse mit Roggen ö dreimal pflügen à 2 Morgen—— 150 150 3 dreimal eggen à 14 Morgen— 64⁴½—[21,.— Säen 18 Metzen pro Morgen 112* Scheffel 4 18 Scheffel täglich-——.——— Mähen täglich 2 Morgen.————— 5⁰— Harken und Binden 2 Morgen————— 5⁰ 1000 Mandel einfahren à 80 Mandel— 50*— 12⁴— zum Aufladen und Nachharken 4 Männer 2 Weiber— 2 5⁰ 25 um Taßen täglich 2 I. 6 Weiber a—— 25 7⁵5 zum Grabenräumen u. s. w———0———4 5⁰ 65579 „ Summa 1147(150[36526150 III. Sommerfeld.— 100l1. Klasse mit 14 M. viermal pflügen à 2 Morgen— 2 200 200— dreimal walzen à 5 Morgen—— 2⁴⁰—80— viermal eggen 116 29— Säen 1 Scheffel 6 Metzen pro Morgen 1371 Scheffel à 18 Scheffel täglich v—**— 8— Mähen täglich 2 Morgen—* 2* 5⁰— Harken und Binden 2 Morgen—— 20— 2⁴ 5⁰ 1200 Mandel eit fahren àa 96 Mandel—. 50⁰— 12⁴— zum Aufladen und Nachharken 6 Männer 2 Weiber 88—— 5⁰ 25 zum Taßen täglich 2 Männer 6 Weiber———— 25 7⁵ zum Grabenräumen u. s. w..——— 5⁰ 2350 Summa 406200ö484250 100la. Klasse mit Gerste ö viermal pflügen à 2 Morgen* 4—— 200 200— dreimal walzen à5 Morgen— 24⁰— 6⁰0— viermal eggen— u 16* 29— Säen 20 Metzen pro Morg. 125 Scheffel, tägl. 18 Scheff.—— 7*N Mähen täglich 2 Morgen——— 5⁰— Harken und Binde n2 Morgen—————— 50⁰ 1000 Mandel einfahren à 96 Mandel 42— 104— zum Aufladen und Nachharken 4 Männer 2 Weiber——(42 21 zum Taßen täglich 2 Männer und 6 Weiher—— 21 6³ zum Grabenräumen u. s. w.— 6—.—— Summa 398 200469214 4„unAο 83———— 6 121 — Arbeitstage — einzel⸗zweier 2 x ů ner Och—⸗ üer Weiber 2 ů ä Pferde. sen. 10013. Klasse mit Hafer zweimal pflügen à 2 Morgen. 100 100 3— zweimal walzen à 5 Morgen—— 8⁰* 2⁰0* zweimal eggen à15 Morgen—— 533— 1233— Säen 20 Metzen pro Morgen 123 Scheffel à 18 Scheffel täglich——.— 2 7— Mähen täglich 2 Morgen——— 5⁰— Harken und Binden- N———— 5⁰ 1000 Mandel einfahren à96 Mandel— 42 102— zum Aufladen und Nachharken 4 Männer 2 Weiber 1— 2 2 21 zum Taßen täglich 3 Männer 6 Weiber— 32.—— 6³ zum Grabenräumen u. s. w.—.. Summa 1753 100 3•5 15 Wiederholung der Tage. — 1ooldritter Klasse mit Ertoffeln— 4015(28661142 7502 100fdritter Klasse mit Roggen—— 114 0150 365 150 1o0ldritter Klasse mit Hafer—— 1755 100(315134 100gzweiter Klasse mit Erbsen— 983(2504797[(74 100lzweiter Klasse mit Weizen—— 35 200[48812I 1753 100ofzweiter Klasse mit Gerste— 0 398(200[l4694 134 100lerster Klasse mit Wicken 4— 304.4006625 2243 100lerster Klasse mit Weizen 351 20052412 2163 100serster Klasse mit Gersie— 406 200 4844 150 Summa aller Tage 25793 1986 45983321093 IS 158 A un ch 1 von einem Kuhstande von 100 Stlück. n u aeh m e. Von 100 Kühen sind 4 als frischmilchende anzusetzen—— 75 Stück. von 25 güsten Kühen der halbe Nutzen gegen erstere sind 122 Stück, in runder Zahl 5— Ueberhaupt 30 Stück. Auf das Stück jährlich 16644 Quart Milch; auf*5 Quart Milch* Pfund Butter und 2 Pfund Käse. ö ö Auf das Stück 1264 Pfund Butter à 5 Gr. 26 Rthl. 8 Gr. 6 Pf. 253 Pfund Käse à 6 Pf. 5D Abgang an Molkenwerk für Schweinezucht 12*— Summa 32 Rthl. 15 Gr. Beträgt auf 88 Stück 2871 Rihl. Balance des Zuganges und Abganges, und des möglichen Nutzens davon. 1. Zugang. Es sind zu erwarten 75 Kälber, wovon jedoch 5 Procent Risico zu berechnen 34 Stück, bleiben 71 Kälber, welche mit 2 Rthl. bezahlt werden— 142 Rthl. 5 des Kuhstandes wird ausgemerzt, und da das Vieh gut gehalten, und allenfalls so gefuttert werden kann, daß es für halb fett gilt, so ist der Verkaufspreis pro Stück auf 25 Rthl. anzuschlagen, thut auf 12 Stück 300— Summ a 442 Rthl. 2. Abgang. 12 Stück Kühe nach dem Inventarium-Preis à 56 Rthl. zu er⸗ setzen, beträgt d——— 43 Es würde also der Zugang den Abgang nur um 10 Rthl. überwiegen, daher beides für aufgehend anzunehmen und nichts zu berechnen ist, inso— fern nicht bessere Preise für Kälber und Märzvieh, oder wohlfeilerer Einkauf des neuen Viehes, gegen den hier angenommenen Preis, statt findet. a0H 159 S A u s g a b e. Irthl. gr. pf. Das stehende Capital beträgt: 100 Kühe und 3 Bullen im Ankauf im Durchschnitten 36 Rthl.= 3708 Rthl. Stück. der Kuhstall mit der Futterkammer und die Molkenstube nebst — Feuerung——— 2000— Srüc An todtem Inventarium 1. Betten für 2 Hirten oder Stallwärter und für 5 Mägde und 2 3 20 Rihlr⸗——— 140— 2. Stallgeräthschaften . 6 N. ö Bindestränge 103 à 4 Gr. 17 Rthl. 4 Gr. * Körbe und Schwingen ö 5——— Laternen—— 2——— . Forken, Schippen, Tragen u. s. w. 5——— Eimer und Wasserrinnen 5——— 34— 4 Gr. 3. Molkerei-Geräthe. 100 hölzerne Milchsatten à 4 Gr. 16 Rthl. 16 Gr. berechnen eine Buttermaschiene ö 15——— 42 Kthl. Nan irdenem Geschirr 5——— 2 Käsetröge à 5 Rthl. 6——— ö an hölzernem Geschirr 10——— 00— 1 Mauerkessel 29—— 1 R An Tischen, Schappen und andern Nothwen⸗ digkeiten in der Molkenstube und Küche 25——— —* 4. Die Hälfte des Werths einer Futter— — lade mit Schwungrad— 25——— 10 Rchl. die Hälfte des Werths einer Schneide— ö iss inso⸗ maschiene zum Ertoffelschneiden 22— 22— 150 fH81— des Muen ö Summa des stehenden Capitals 6052 Rthl. 12 Gr. Umlaufendes Capital. 1. Interessen à 4 Procent vom stehenden Capital—— 24107 3 2. Feuer-Assecuranz-Beiträge für Gebäude 2 Procent—— 10— Latus 251½ 3 *) Es wird nemlich angenommen, daß diese Instrumente auch für die Acker braucht werden, und mehrere im Ganzen nicht nothig sind. e irthl. gr. pf. Transport 2527 3 3. Assecuranz des Biehes a 3708 Rthl. des Futters circa à 1800——— der Utensilien 344.— Gr. 5852 Rthl. 22 Gr. 4 1 Procent—59050— 4. Für Risico 2 Procent des Viehwerthes u.* Fahns 5. Salz für das Vieh 8 Centner àa 1 Rthl. 12 Gr.— 121—— 6. Salz zum Molkenwesen 3 Tonnen à—. Rthl.— 60—.— 7. Lohn und Unterhalt der 2 Hirten und 5 Mägde à 6⁰ Rihi ö— 42⁰0—— 3. Gebäude⸗Unterhaltun 8SEes ien 1 Procent v—— 25.—.— 9. Insgemein zur 5——— haltung der Urensilien, für Wedizin und Kurkosten pro 1 —.—..— 8 Gr. 341 81.— 380 Tagewerke zweier mät unlicher Bulfsarbeier Ertossln⸗ und Häcksel⸗ 10 eiden a 6 Gr.—— 95.—.— 6 Klafter Holz à 2 Rihl.—— 14.—— 12, 6 vierspännige Fuhren dazu à 1 1 Rthl. 6 Gr.—* 71¹12.— ů Summ a 1040ʃ6 5 Die Einnahme ist 4287¹ʃ— bleibt Ertrag 1* 709 ———— Der reine Nutzen von einer Kuh ist 17 Rthlr. 18 Gr. Pf. An Futter isi e onsumirt 515⁰ Scheffel Ertoffeln= 468171 Centner, zu Heu reduceirt 234012 Centner. 350⁰0— Winterstroh— 7007— 194²— Sommersiroh 1262— 87⁵— Erbsenstroh 7011f— —409.— Wickenheu 1499— 2495 Summa 65045 Centner. »Der Centner Wickenhen wird ausgebracht auf o Gr. 9 Pf. der Scheffel Ertoffeln auf 3— der Centner Sommerstroh 4— 5— der Centner Winterstroh 4— der Centner Erbsenstroh 5— 5— — * +7 ö ö Aus⸗ I 1004¹ Rus⸗ — SSSS.. 161 Ausmittelung des reinen Ertrages von 900 Morgen Weizenboden. Bestel⸗ Ertrag in lungsko⸗ Natura. Geldwerth 2 sten und FS= des S umma S Zinsen.[3 Strohes. 6 EEEE Rt. gr.Pf.I== Rt. gr.Pf.] Rt gr.Pf. 10011. KHlasse mit Wicken zu Heu.———4— 11818FTFl—- 1515(—.— davon abzuziehen: à 20 gr. 1. Slsen Wirthschaftskosten à Rthl. 4 2 Pf. pro Morgen v 117480/ 8 2. Bestelungekoft 152 Pferdetage à 62 Gr.I 414— 200 zwei Ochsentage à 7 Gr. 3 Pf. 63 21 8 4235 Männertage a6 Gr. 105 Rt. 19 Gr. 4 Pf. 124 Weibertage à 4 Gr. 20— 18— 8— 3. Aussaat 100 Sch. à1Rt. 4 Gr. 116— 16—— 243 Rt 6 Gr.— Zinsen à 4 Procent 10— 17— 4— 52 25 4 Bleibt reiner Ertrags—.— 103914 8 — pro Morgen fallen 48— 187 100 9 6 Productionskosten pro Centners—6 3 10011. Klasse mit Weizen———120042400 53/ 8- 25331 81— davon abzuziehen: aath. a 14 gr 1. allgemeine Wirthiehaftskosten à 1 Rithl. . Wee 117/08/˙8 2. Bestellungskost. 351 Pferdetage à 62 Gr.I 95 200 zwei Ochsentage à7 Gr Pf.“ 63ʃ211 4 52444 Männertage à 6 Gr. 151 th. 5gr.6 p. 2163 Weibertage à 4 Gr. 36— 2- 8 5. Aussaat 1372 Sch. 4. Drescherlohn zr 57— 22 Mz. 194 S. 105 Mz. à 1 Thl. 12 Gr. 291 22-6 * 460 th. 6 gr.8p. 5. Zinsen à 4 Procent 40— 9—7 479 fr60—4——— 755ʃ250 9 Reiner Ertrag in Gelde bleibt 777 8 pro Morgen fallen 73ʃ54l 124 24——17¹8 Productionskosten pro Scheffell—152 J. Abtheilung. I 217 —902 ——————— Bestel⸗ Ertrag in — lungsko⸗]Natura. Geldwerth 2 sten und Fdes Summa 4— Zinsen. 80 Strohes. 2 3 2 Rt. gr. Pf.E I(Rt. gr. Pf.I Rt. gr. Nf. 100%½½. Klasse mit Gerste. 120011309 frl240[2 5 15401211 5 davon ist abzuziehen: arth. Ja 4 gr. 1. allgemeine—.. à à Rthl. 2 gr.] 5 pf. 4 Gr 2 117784 8 2. Bestellungskost. 406 Pferdetage à 64 Gr.923— 200 zwei Ochsentage à 7 Gr. 3 Pf 65/2 4 4841 Männertage a 6 Gr. 1uth. 3gr. 150 Weibertage à 4 Gr. 25—— 3. Aussaat 1372 Sch. 4. Drescherlohn 5745— 1945 Sch. ö 4 192 Gr. 158—3—2 pf. 304 th 6gr.2 pf 5. Zinsen à 4 Nrocent 12—4 I 100 204——— e/ 5I Reiner Ertrag in Gelde Meibt——————— 934 60 3 pro Morgen fallen 6 94 2 1366(—..— 91812 Productionskosten pro Scheffell—2n 1004a. Klasse mit Erbsen.— 00414547152806ʃ1923800 6 davon abzuziehen: aath.à 5 gr 1. allgemeine Wirthschaftskosten à 1 Rthl. 5 pf. 4 Gr. 2 Pf. 117/ 81 8 2 Bestellungskost. 983 Pferde zage àa 64 Gr.] 267 4 250 zwei Ochsentage 7 Gr. 8 Pf.79 20 8 47958 Männertage 6 Gr. ngth 51.4p. 174 Weibertage a 4 Gr. 29— 3. Aussaat 100 Sch. 4 Drescherlohn 38- Mz. 138 Sch1 Mz. a 1 Th. 12 Gr. 207- 2- 3 356th. 1gr.7 p. ö 5. Zinsen à 4 Procent 14— 6 9 137⁰ 8 44.— 3— 59407— Reiner Ertrag in Gelde bleibti—**—3 4 6 pro Morgen fallen 5ʃ23 814TrSI 13204 2 Productionskosten pro Scheffell—8 UUA Bestel-Ertrag in — lungsko⸗ Natura. Beldwerth 2 sten und= des[Summa Zinsen. 9.— 2 Strohes. 5 3 Rt. gr.Pf. 2I 3=(Rt. gr Pf.]Rt.⸗gr Vi. 2. Klasse mit Weizen. IooοιμI 7fI 9522J 8J20952 8 davon ist abzuziehen: a 2 la 14 gr 1 allgemeine Wirthschaftskesten à 1 Rrhl. Hr. 4 Gr2 Pf. 117/180/8 2. Bestellungskost. 551 Pferdetage à 64 Gr.] 89 15 6 200 3430 Och sentage àa 7 Gr. 8 Pf.I 631201 8 48875 Mannstage à 6 Gr. ꝛieath. 5gr. 6p. 175³ Weibertage 4 4 Gr. 296- 8 3. Aussaat 125 Sch. 4. Drescherlohn 477 172½ Sch. à Rt 12 Gr. 253—20-— 3 ů Arath. 8 gr. 5 p. N 5. Zinsen à 4 Procent 16— 9 7 4268— 69711410 Reiner Ertrag in Gelde bleibt 235 115937 70 pro Morgen fallen 6/254l07—5 7 Productionskosten pro Scheffell—6ʃ85 ö 2. Klasse mit Gerste.——A10004 9097r167/ 60 912504 9 ö* davon abzuziehen: arth. Ha 4 gr. ö 1. all 58 1 8 Pie à 1 Rthl. 2 gr. 5pf. 4 Gr. 2 Pf. 11771. 8 ö 2. Bestellungskost. 596 Pferdetage! à 64 Gr.1079N 200 zwei Ochsentage à 7 Gr. 8 Pf.I 63ʃ20 8 4691 Männertage à 6 Gr. 1½th. gagr. 134 Weibertage à 4 Gr. 22 8 3. Aussaat 125—8 4-Drescherlohn 47 17³½ Ech. àa 19 Gr⸗ 6 Pf. 136— 15 276th. 8gr. 5. Zinsen à 4 Procent 11———4²7 811— WIEE— 57⁶ 9103 Reiner Ertrag in Gelde bleibt— 67⁴4 0 pro Morgen fallens 518 4 10 9fSe— 601709 — Productionskosten pro Scheffell—1310 — — 164— Bestel⸗ Ertrag in ö lungsko⸗⸗ Natura. Geldwerth — sten und[I= des[Summa = Zinsen.[S3Strohes ö . ½ ö Rt. gr.Pf.ISI8(Rt. gr. Pf. Rt. gr. Pf. 10011. Klasse mit Ertoffeln. 96000“——— 11200.—— davon ist abzuziehen: ö a 3 1. allgemeine Wirthschaftskosten à 1 Rthl. gr. 4 Gr. 2 Pf.*— 1171 80 8 2. Bestellungskost. 4013 Pferdetage à 64 Gr.10010— 286 zwei Ochsentage à 7 Gr. 8 Pf.91 80 8 (61141 Mannstage à 64 Gr. 152 th. 23 gr. 6p. 7503 Weibertage à 4 Gr. 125— 2- 8 3. Aus saat 800 Sch. à5 Gr. 100— 378 th. 2 gr. 2p. 4. Zinsen 4 Procent 15— 2— 10 595 5——.——I 72 8 4 Reiner Ertrag in Gelde bleibt 497⁷ 0 pro Morgen fallen 7—6 96——. 4230 5 Productionskosten vro Scheffell II9I 10013. Klasse mit Roggen.——I 6⁰0Hio9εε 60/14 4I 8601141 4 davon abzuziehen: ö arth sa 13 gr. 1. allgemeine Wirthschaftskosten à 1 Rthl. 8 gr. 4. Gr. 2 f.. 1174⁰80 8 2. Bestellungskost. 1147 Pferdetage à 64 Gr 30210 150 zwei Ochsentage à 7 Gr. 8 Pf. 4722— 36526Männertage à6 Gr. 9uth. Sgr. 150 Weibertage à 4 Gr. 25— ͤ 3. Aussaat 1122 Sch. 4. Drescherlohn 285— 141 Sch 1Mz. a 1 Rthl. 141 1 65 257 th 9gr 6 5. Zinsen à 4 Procen 9 6 9 38 3 4 46219 Reiner Ertrag in Gelde bleibt 397116 7 pro Morgen fallen 45 6[10nlI- 3/½54 5 Productionskosten pro Scheffell— 8 .G6G8 v4AC — .——— — 165— Bestel⸗ Ertrag in lungsko⸗- Ntura.(Geldwerth = sten und des Summa S Zinsen.[3Strohes. —*—— = ö Rt. gr. Pf.I= E 2— Rt. gr. Pf.IRt. gr. Pf. 40043. Klasse mit Hafer.—— Urooο 909I67 6 94 855 9 davon abzuziehen: a 16 1. allgemeine Wirthschaftskosten à 1 Rihl. gr. 4 Gr. 2 Pf.—— 1170˙8 8 2. Bestellungskost. 754 Pferdetage à6gr.6pf.I 47f 8 100 zwei Ochsentage à 7 gr. 8 pf.I 324 9 8 3138 Männertage 6gr. 78th. 11gr. 134 Weibertage à 4 gr. 22— 8 3. Aussaat 125 4. Drescherlohn 477— 17276 Sch. à 12 Gr. 86— 6-9pf. 187 th. vgr. 9pff 5. Zinsen à 4 Procent D 130 4 39190 4 Reiner Ertrag in Gelde bleibt 442 31 5 pro Morgen Hefen 32 10 9121—- 44101 1 Productionskosten pro Scheffels—914 Wiederholung der Bestellungskosten 1 K d des reinen und Zinsen Ertrages. Weizen 7⁵5⁵ 250 9 1777 81 3 Gerste in Klasse 1. 60711612 959 6 3 Wickenheu 475 94 103914 8 Summa auf 300 Morgen859— 5 37560 5 2 thut im Durchschnitt pro Morgen 6 140 12124 6 Weizen 6974 159807 Gerste in Klasse 2. 57609 3 6741 5 6 Erbsen 594ʃ7 15344 4 6 Summa auf 300 Morgens85871 2 171¹⁰ thut im Durchschnitt pro Morgen 65 6 11080 6 Trtoffeln 70208s˙4 49715 8 Roggen in Klasse 3. 462219 397/1151 8 Hafer 39111914 8 442 3 5 Summa auf 300 Morgen 1657 1 5 13371¹00 9 thut im Durchschnitt pro Morgens 5 4 6 4 23 —2 166— Resultate der Veranschlagung nach den Getreidearten. Bestellungskosten[Getreide Produc⸗ reiner Hauptsum⸗ und Zinsen uim— tionsko⸗ me des gan⸗ Im Gan⸗ 0 Isten eines zen reinen Ganzen en Hei Scheffels Ertrages. ö ö Getreide— T. gr. Pf⸗ J Schff. Schf. IT. gr. Pf T. gr. Pf. 100 Morgen mit Weizen in é ö 2 25 9 44200f 12 177⁷7 8 3 100 Morgen mit IRtaht in—.— 697114ʃ10 10001 10 16082 1398 71⁰ 4.3.7 14629 60 811453 47 LoOOIEII E LUEEE 100 Morgen mit Gerste in 6 ö 607 5 2 9112⁰00 12 12+ 7 9³⁵ 3 100 Morgen mit Gerste in ass. 576ʃ 9ʃ 5 4410001 10 136¹0 67⁴4 92 6 5577½—.— 42• E. ⁵1⁵ 100 Morgen mit Erbsen inl 1— —594 5 9382 78001 8—18— 2 1334 4 6 100 Morgen mit Wickenheu ö— ẽW ö 25190⁰4— 1— 18187185 0391⁰¹⁰⁷ 140⁰8 100 mit Ertoffeln ö 0 in Klasse 3. 7⁰0½1 814 6106001 96— 4071¹518 100 Morgen mit Ralast in ů K 46221 9 1J 600 6 1090 2—18/ 6ʃ 3ʃ230 3J 397ʃ667 100 Morgen mit é 14 391 4 22 10001 10 9f47 4421 305 Hauptsumma 264 8 4³⁰ 4 0 8494½⁰ 3 ttag ine dei gy, ri n uing rgen.¶ Extrast u e s c t. wie die Bestellungskosten und Zinsen sich zum rohen Ertrage des Weizenbodens nach Procenten verhalten, und wieviel Procente für den reinen Ertrag übrig bleiben. 4 * Procente Roher Er⸗ Dn en 525 rohens Produc⸗ trag an Ge⸗ Ertrages. tionskosten treide und eines 1. Nach den Getreidearten. Stroh zu ö 27— 4 Scheffels. Gelde ge⸗Ganzen. Morgen.“ E 8 rechnet. anzen. Morgen. 5 8— — 12 T. gr Pf. T. gr. Pf. IT. gr. Pf.I 1 IT. gr. Pf. 100 Morgen mit Weizen in Klasse 1ʃ2533 8 755/259 7554[50 7%%(—5 7—1 100 Morgen mit Weizen in Klasse 2[095e 8169741oI 6425 4[552 J664 16 83 im Durchschnitt bei der Weizencultur—H1 E I5112 100 Morgen mit Gerste in Klasse 1.540 5ʃ6075 ½ 6½9 59JJ 26 1 100 Morgen mit Gerste in Klasse 2.125049ʃ576 9 5J 5ʃ8ʃ4 467557 13110 im Durchschnitt bei der Gerstencultur E K2 1574 L 12112 100 Morgen mit Erbsen in Klasse 21928 6ʃ5947 1502307 3022 59 18 üs 100 Morg mit Wickenheu in Klasse 1————14750 9 4 411801 42 4682—.—(— 100 Morg. mit Ertoffeln in Klasse 3.200— 702108½ 44ʃ%6 4584 41 1s9 100 Morgen mit Hafer in Klasse 3852959 190 44 3%2—462453—9 47 100 Morgen mit Roggen in Klasse 3 86014 44462 21 91 4 15611 534 464 8 6 2. Nach den Bodenklassen. in Klasse 1. Weizen—===5 70 Gerste 397560 2 Wicken 4 682 ů ö„Durchhieee‚e in Klasse 2. Weizen 55⁵⁰% ö— Gerste 407½533 Erbsen 5032169 Ourchschhitt I in Klasse 3. Ertoffeln 14 5⁶ 74¹4 Hafer ö‚ 46²4 53²⁴ —— 1284.1⁵ Durchschnitt— 295—.—.— 5 467 §. 18. Folgerungen aus der vorstehenden Werths-Vermittelung des Weizenbodens. Auch bey diesen Boden⸗-Classen haben wir im Ganzen dasselbe Verfahren beobachtet, wie bei den Gerstboden u. s. w., und uns dabey an Wirthschaftsart und Fruchtfolge nicht streng gebunden; vielmehr nur, bey vorausgesetzter Quantität des rohen Ertrages, das Verhältniß ausgemittelt, in welches dieser sich zu den Unkosten stellt und welcher reine Ertrag daraus her⸗ vorgehet. Wir finden bey der Vergleichung ebenfalls, daß die Unkosten in den ersten beiden Classen im Ganzen etwan ein Drittheil des rohen Ertrages wegnehmen und zwey Drittheile zum reinen Ertrage übrig lassen. Dagegen theilen sich bey der dritten Classe die Kosten in den rohen Ertrag etwas über die Hälfte. Dies liegt einerseits an den Früchten, die gewählt und berechnet sind, andererseits an der Rechnung. Da wir überall bestimmte Preise annehmen, so kann die Rechnung nicht zum Vortheil dieses Bodens ausfallen, wenn Hafer und Ertof— feln, letztere nur zum Consumtionspreise in der Wirthschaft, als producirt, angenommen wer— den; wir haben aber vorsätzlich diesen Weg eingeschlagen, um zu zeigen, wie sich dieser Bo—⸗ den bei 8 Fuder Düngung in Kosten und Ertrag verhält, wir sind aber eben durch diese Un— tersuchung auch veranlaßt zu zeigen, in welches Werthsverhältniß er zu stehen kommt, wenn andere Früchte auf selbigem gebaut werden. V Bey den vorausgesetzten Eigenschaften dieses Bodens, welche Pag. 19. angedeutet worden, und indem wir annehmen, daß er nicht roh, sondern von Seiten seines Inhabers in eine gute Verfassung gesetzt sey, dürfen wir glauben, daß er eben so gut Ertoffeln, Weizen, Hafer, als Ertoffeln, Roggen, Hafer mit Vortheil zu tragen vermöge, ohne daß dadurch in den Cul— tur⸗Kosten ein erheblicher Unterschied entstehen werde. Nehmen wir also an, wie wir denn folgerecht auch annehmen müssen, daß diejenigen Ertoffeln, welche in der Wirthschaft selbst nicht producirt werden, den gewöhnlichen Verkaufswerth haben, und setzen wir diese nur zu 5 Gr. als das Mindeste, so erhöhet sich der rohe Ertrag um den Werth der in der Wirth— schaft nicht consumirten Ertoffeln, welche 2090 Scheffel à 2 Gr. Zusatz, 174 Rthlr. 4 Gr. betragen, es wird hiernach der reine Ertrag sich erheben auf— 6 Rthlr. 17 Gr. 2 Pf. wird Weizen gebaut zu 6 Scheffel Roh-Ertrag und 6 Rthlr. 21 Gr. 6 Pf. Unkosten, so ist der reine Ertrag 5— 3 den Hafer lassen wir veranschlagtermaßen zu———— bestehen, überhaupt————— 16 Rihlr. 5 Gr. 9 Pf. so ist der Durchschnitts Rein-Ertrag——— 5— iT Pf. Ich hoffe, man wird nicht Zweifel darin setzen, daß dieser reine Ertrag unter den supponirten Verhältnißen zu erhalten stehe, es wird auch eben so wenig unmöglich seyn, den Umlauf so einzurichten, daß nach den Ertoffeln, Gerste mit Erfolg gebaut wird, es bleibt aber zweifelhaft, ob bey dem Preise dieser Frucht,— abgesehen von unserm Normal-Anschlagspreise— die Arbeit sich bezahlt machen, und ein größerer reiner Ueberschuß bleiben werde, als bey den hier angedenteten Früchten, und nur allein hierauf kommt es jedem vernünftigen Eigenthümer an. Je, tet, wie t sireng rhältniß zus her⸗ beiden ittheile sten in ewählt ehmen, Ertof⸗ uwer⸗ e Vo⸗ iese Un⸗ wenn worden, ine gute Ifer, als en Cul⸗ ir denn ft selbst nur zu Virth⸗ 4 Gr. . 2 Pf. — 6— — 1— 9 Nf. II Pf. onikten lauf so felhast, — die den hier mer an. Ae — — 169— 7 i i 2 e kommt. 7 Zikk Gr. angenom—⸗ lagswerth des Wikkenheues zu 20 ö en ferner, daß wir den Anschl Altni reise der a0 Wie hoffentlich in Uebereinstimmung und im en Een 10 a Eenener Wii 1 edsrhie denn niemand würde sich weigern, für einen are Dah es in der Itengen 0o Gr 30 bezahlen, wenn es allgemeine Auie bauen mich deftenden 94 auh ikken— utzt wird, kann ‚ ů unsern Sätzen so hoch nicht— it unter dem — Wbdtten Wren⸗— bey Berechnung der möglichsten Unkosten— noch weit unter de die Erträ e ů e Wii ise angeschlagen sind. ö zIurni igten 2427 WWern Dee ergeben sich nunmehro folgende Pfeuie 425 2 i ö ige. auf den Rein⸗Ertrag gegründet, mit Weglassung der Pfennig Class eeiner thut Dioi⸗ Hickal⸗ Aequal. sind asse. in Ertrag. sor. Zahl. ö hlr. Gr.] Pf 2.— IMorgen. IMorg.] R. Rthlr.Gr.] Pf. ö— — 00 30 10 u EN.* 2 7 23— 191 30 63³⁵ 1 4 65 4 101.— 130 30 4 3 274 35 — 129 3⁰ 47 2⁴³ + 49 30 150 6³⁵— 6— 30 30 1 10 10 Glei ie ersten beiden Boden-Classen wenig von Erddeamsd E L ee Lee denrerClare nd das Gerstenland zweiter Classe, in gleichem Werthe stehen. ö der Mark ater) 5 Fall, daß der Weizenboden der ersten Classe stürkere Erndten giebt Es ist 5. er 30 ten Kraft⸗Reichthum die theuersten Gewächse, als in u 10 Iney heann Wringen vermag; allein zu geschweigen, daß seine r=. 6 och Heiben während diejenigen Erzeugnisse, die nicht 25115 480 1—05 25 baewe⸗ muin en einen ichwandenden Werth haben, würde es für unsere Zwecke drur⸗ treide⸗Arten ge 105 108 ihn durch Berechnung solcher Früchte hoher im Werthe auszubrin— Rurine 1—.— schel n Dies muß vielmehr in jedem speciellen Falle einer Aus⸗ gen als hier ge 00 Vechen insofern das Interesse der Partheyen solches fordert. Da wir mittelung vorbeha dene Degeiuns und aller Unkosten, den Ansatz im Ganzen zutreffend in Ansehung der Bea„ ird sich auch bey vorkommender specieller Ausmittelung eines Poeneh⸗d Dedel finden, daß die Unkosten in gleichem Verhältniße mit diesem steigen. de Dee Un aber nicht in demselben Maaße ein bey der 1* Classe, denn die ieser aa I. Abtheilung. Unkosten bey beiden Classen kommen sich gleich, während die Erträge nicht bedeutend verschie⸗ den sind, überhaupt ist der Unterschied zwischen beiden Bodenarten nicht so scharf abgeschnit— ten, wie bey den übrigen, und man kann nur durch besondere Ausmittelungen und historische Data sich von dem Mehr oder Weniger überzeugen, da das äußere Ansehen und der Ruf, die⸗ sem Boden oft mehr Renommee giebt, als wozu sein wirklicher reiner Ertrag berechtigt. Hier— von überzeugt man sich bald, wenn man Vergleichungen anstellt und die reinen Erträge gegen einander hält. Dagegen ist nicht zu läugnen, daß dieser reiche Boden, wenn man nicht die Meinung hat, ihn durch Getreidebau allein aufs höchste nutzen zu wollen, mittelbar durch den Viehstand und im Wechsel mit Halm- und andern Früchten, sich am höchsten ausbringe; wenn auch der Amts⸗Rath Herr Karbe hierüber in seiner oft erwähnten Schrift dies nicht schon ganz aus— führlich dargethan hätte, so beweiset es doch schon die Erfahrung und die hierauf berechnete Wirthschaftsart der Güter, und die thierischen Productenpreise geben der Sache die Haltung; diese Preise sind, wie ich bereits gezeigt habe, die constantesten für die Marken und viel⸗ leicht für Nord-Teutschland, und aus diesem Grunde ist die Cultur dieser Bodenarten immer sicher, und die größeren Anlage-Capitale, die mehreren und stärkeren menschlichen und thieri— schen Arbeitskrafte, vergüͤten sich hinlänglich und bringen die gehörigen Interessen. Man kann sich hierbey der Bemerkung nicht erwehren, daß die Natur in ihrer unermeß⸗ lichen Mannigfaltigkeit doch überall auf allen Punkten der Erde ein gewisses Maaß ihres loh⸗ nenden Seegens ruhen läßt, dessen Erwerb genau mit den darauf verwendeten Kräften in Verhältniß stehet. Der Menschen Sache ist es, die schicklichste Art und Weise ausfindig zu machen, wie diese Güter mit Vortheil zu erzielen und zu benutzen sind, und diese Wissenschaft der rationellen Landwirthschaft, verbunden mit den Grundsätzen der Gewerbslehre, National— Oekonomie und Landeskenntniß, wird gewiß mit Recht als das höhere Ziel der gebildeten Landwirthe angesehen.“) Dem reichsten Boden ist häufig eine zahlreiche städtische Bevölke— rung versagt, daher müssen die Producte in die Ferne gehen, und diese Producte sind am er⸗ sten geeignet die weitern Transportkosten zu tragen, als z. B. Wolle, Butter, Weizen, Oel⸗ saamen. Auf mittlerem Boden wird weniger gewonnen, aber Producte von vorzüglicher innerer Güte und unter Anlegung geringerer Kosten; in einem solchen Verhältniße stehet ein großer Theil der Mark und auch der Neumark, welcher noch die starke Bevölkerung der Residenzen zu gute kommt. Wenn die Bestellungskosten und Zinsen bey der 1. 2. 4. und sten Bodenart im Ganzen ein Drittheil des rohen Ertrages wegnehmen, gleichwohl aber auf den bessern Classen Prodükte von höherm Werthe gewonnen werden, als auf den geringern, so müßte der Vorzug der ersteren vor letzteren ungemein groß seyn, wenn diese letztern nicht wieder durch Nähe und Mehrheit der Märkte und dem vorzüglichern innern Werth ihrer Producte entschä—⸗ digt würden. Weizen aus dem Lande Teltau gilt in Berlin gewiß 15 Procent weniger als ) Vielleicht auch der Staatswirthe. M sthe bor wit dur de be fuü io get berschie⸗ Neschnit= Hidoriche Ruf, die⸗ gt, Hir; räͤge gegen inung hat, Nehfand auch der gahz aus⸗ f hetechgete ie Haltunh; m vel arten immer und thieri⸗ unermeß⸗ fihtes loh⸗ Krͤͤsten in Uofndig in Bissenschaft National⸗ gebildeten Bebölke⸗ nd am er⸗ izen, Oel⸗ her innerer ein großer Residemʒen Bodenart yn bessern nußte der der durch entschä⸗ niger als —— — 171— Magdeburgischer und Uckermärkischer weißer und gelber Weizen, aber der teltauische Ackerbe— sitzer producirt mit geringern Kosten auf seinem sogenannten Weizenboden und hat den Markt vor der Thüre, während jene oft fünf Tage zubringen, um ihren, nach der Fläche, reichen Ge⸗ winn abzusetzen. Viele mittelmärksche Gegenden, und besonders ein Theil der Neumark, pro— duciren Roggen, der an Schwere, Mehlgehalt und Dünnhülsigkeit allen andern übertrifft, und der oft um 25 Procent theurer bezahlt wird als Roggen aus der Uckermark, und das giebt, bey geringern Transportkosten, hinreichenden Ersatz für den geringern Strohertrag, folglich für die geringere Viehnutzung. Ich wünsche, daß diese Bemerkungen die angehenden Geschäftsmänner zu weitern Refle— xionen über das Landbauwesen führen mögen, wodurch sie sich diejenige Umsicht zu eigen ma⸗ chen werden, welche der Einseitigkeit entgegen wirkt, und die Beurtheilungsgabe schärft. §. 19. Anwendung der ausgemittelten Werthssätze bey Acker⸗Umsatz und Abfindungen. Wir haben bey unseren bisherigen Ausmittelungen die Boden-Classen normalmäßig auf⸗ gestellt, sämmtliche Unkosten nach denen im Lande statt findenden Verhältnißen ermittelt und dadurch den reinen Ertrag aufgefunden. Es folgt hieraus von selbst, daß bey der praktischen Ausübung sich mancherley Abweichungen hiervon ergeben müßen. Diese Abweichungen rich⸗ tig aufzufassen und zu würdigen, und darnach also den Normalsatz abzuändern, das ist es, was der Geschäftsführer allemal nach seinen besten Kenntnißen zu bewürken hat. Wir wollen diese möglichen Abweichungen und Ausnahmen von der Regel hier näher untersuchen, wiewohl wir sie der Zahl nach schwerlich alle treffen werden. Sie bestehen ö 1) bezüglich auf Bestellungskosten und Zinsen in folgenden: das Tage- und Gesindelohn kann an manchen Orten höher seyn als berechnet ist, und dies wurde also genauer zu ermitteln seyn. Beköstigung des Gesindes; der Betrag hiervon scheint vielleicht zu niedrig, er ist aber auf Selbstkostenpreise gegründet und diese müssen beibehalten werden, wenn gleich nachgewiesen werden könnte, daß die Summe des Berechneten überhaupt zu gering sey, im letztern Falle müssen die Bedürfniße regulirt und zu dem ohngefähren Selbstkosten-Preise angesetzt werden. Ortsgewohnheiten bringen an einzelnen Orten ein hohes Lohn hervor, z. B. giebt man dem Gesinde viel Leinland, bis zu einem Morgen, dessen Ertrag im Ganzen verkauft wird, und oft mehr gilt als das noch überdem zu gebende baare Geldlohn; dies ist das theuerste Ge— sinde, denn der Eigenthümer verliert die Bestellungskosten und Zinsen des ausgethanen Landes und die Boden-⸗Rente obenein. Diese Gewohnheit findet man im Halberstädtschen. Im Lande Teltau und einigen andern märkischen Gegenden, wo sie auch statt findet, ist sie minder kostbar, da die Eigenthümer sich hier den Boden so hoch nicht berechnen, indessen liegt hierbey doch immer eine Täuschung zum Grunde. Gespannkosten. Schiff und Geschirr. Sie können hin und wieder etwas höher zu stehen ——— — 172— kommen, schwerlich aber unter den jetzigen Verhältnißen im allgemeinen theurer, als berech⸗ net ist. Allerdings kann eine specielle Ausmittelung über Riemer⸗ Sattler⸗ Stellmacher—⸗ und Schmiede-Arbeit gefordert werden und in einem solchen Falle andere Positionen zum Grunde gelegt werden müßen; jedoch dürften die berechneten Abgangs— Procente ziemlich zu⸗ treffend befunden werden. Futter des Gespannes im Stall oder auf Weide. Wir haben für letztere keine Berechnung angelegt und halten solches für überflüssig, sicher kann man aber annehmen, daß der Weide⸗ werth nicht niedriger zu stehen kommen könne, als der Werth des Stallfutters. Die Arbeit der Ochsen kommt nach dem Betrage der Kosten in Ansatz, den sie durch Capital, Zinsen, Risico und Futter veranlassen; da sie nun, um arbeiten zu können, so viel reichliche Weide haben müssen als Stallfutter und letzteres eben nicht schlechter seyn darf, als eben soviel Fut⸗ ter für eine milchende Kuh, so läßt sich der Weidewerth bald gegen den Stallfutterwerth vergleichen, da wir den Werth des Futters einer Milchkuh zum Consumtionspreise in der Wirthschaft berechnet haben. Daß aber der Meinung nach ein Zug-Ochse mehr Weide brauche als eine Milchkuh, oder daß man 3 Ochse en Kuh rechnet, hat mir aus dem Grunde immer überflüßig geschienen, weil jedes Stück Vieh dem Zwecke, wozu es vorhanden, gemäß, immer reichliche Nahrung haben muß, und daher dürfte eine milchende Kuh— bey gleichem Schlage des Viehstammes— wahrscheinlich noch etwas mehr Weide haben müßen, als ein Zug-Ochse der im Wechsel arbeitet. Für Drescherlohn ändert sich der Satz allemahl nach der Bodengüte und dem guten Kör— ner⸗Ertrage des Getreides, also richtet sich die Drescherquote allemal darnach, ob das Ge— treide gut scheffelt, und dies ist selbst auf gutem Boden sehr verschieden, ja einige Gegenden zeichnen sich bei übrigens leichtem Boden, dadurch aus, daß sie reichlichen Körner— Gewinn, aber wenig Stroh bringen, hier steht also der Drescherlohn in der Regel am niedrigsten. 20 Abweichungen in Ansehung des Getreide⸗, Stroh- und Früchte-Ertrages. Diese finden sich ohne Zweifel weit hänstger als jene ad 1 genannten. Der beste Weizen— boden wird nicht in allen Provinzen angetroffen und oft genug werden ihm Eigenschaften ankleben, bey welchen sein Ertrag geringer angenommen werden muß, wenn seine Benen— nung auch stehen bleibt. Ein gleiches gilt von den übrigen bessern Bodenarten. Die Zwi— schengattungen des Bodens können sich nur aus einer speciellen Untersuchung ergeben. Der Verfasser bearbeitet jetzt eine Feldmark, auf welcher zwar kein eigentlicher Weizenboden exi⸗ stirt, aber dafür werden drey Gerstlands-Classen constituirt, nemlich Kern-Gersiland, gutes und leichtes Gerstland, das erstere würde Weizen tragen können, wenn es erfahrungsmäßig nicht vortheilhaster wäre, die Gerste als Hauptfrucht auf selbigem zu bauen. Dieser Kern— Gerstboden ist offenbar leichter zu bearbeiten als Weizenboden und giebt auch 10 Scheffel pro Mg; wenn gleich Gerste nun nicht in so hohem Werthe stehet als Weizen, so ergiebt sich doch nach vollendetem Umlauf ein plus im reinen Ertrage durch die wenigeren Arbeits— kosten, daher bringen auf solchem Boden Hackfrüchte, Gerste, Klee, Erbsen und Roggen im⸗ mer einen vorzüglichern reinen Ertrag, als wenn Weizen in den Umlauf aufgenommen wür⸗ ttr herech⸗ laher⸗ ohen um ulich u⸗ erechnung er Veide⸗ De Mbeit 1 Risieo e haben lel Fut⸗ terwerth e in der 10⸗Ochse dat wir wozu es ulchende Veide lten Kör⸗ das Ge⸗ egenden Gewinn, gsten. Veizen⸗ schaften Benen⸗ Die Zwi⸗ hen. Der oden eri⸗ „gutes Smäßig Kern⸗ Scheffel ergiebt rbeits⸗ en im⸗ n wür⸗ de, mit welchem man nicht oft wiederkommen dürfte und dessen Körner demnach nicht von der besten Art sind, folglich einen geringern Preis haben 4 Andere Eigenschaften des Bodens bringen die auffallendste Würkung auf die Höhe des rei⸗ nen Ertrages hervor. Ich habe bereits einige Andeutungen hierüber gemacht und bemerke, daß es in allen Provinzen solche Abweichungen von den bezeichneten Normal-Bodenarten giebt. Es giebt Weizenboden, auf dem man pro Mg. 4— 42 Schock stark gebundenes Getreide einschneidet, aber der Körner⸗Ertrag ist geringe, was hier nun an Drescherlohn erspart wird, gehet dennoch an Erndtekosten wieder drauf, die allgemeinen Wirthschaftskosten bleiben aber in gleicher Höhe stehen, daher ist der reine Ertrag, des guten Anscheins ungeachtet, ge— ringer als vielleicht beim Gerstenboden. Es giebt Gegenden in der Neumark, wo man den Roggen in solchen Boden, den man höch— stens Gersthoden der zweiten Classe nennen könnte, zweyfährig und in fünffurchigen Beeten bestellt, die Beackerung ist leicht, der Stroh⸗Ertrag gering, aber der Körner-Ertrag reich— lich, er giebt ein vorzügliches Getreide, und die Erndtekosten nach der Fläche sind geringe, die Drescherquote ist der 17)— 18te Scheffel und daher fallen die Unkosten bedeutend und in demselben Maaße steigt der reine Ertrag. Von der Summe des Strohes und von seinem Futterwerthe in der Wirthschaft wird immer viel abhängen. Viel Stroh, wenig Körner und mehr Erndtekosten nach der Fläche, das dürfte als Regel wol anzunehmen seyn, es kommt also nur darauf an, daß der Futterwerth des Strohes hoch ausgebracht werde. Nach unsern Voranschlägen und nach der erfahrungs— mäßigen Meinung über die ernährende Kraft des Strohes, kommt der Consumtionswerth in der Wirthschaft, wenigstens beim Winterstroh nicht hoch, und erreicht nicht den gewöhnlichen Verkaufspreis; auf letztern kann aber beim Landbau in der Regel auch nicht gerechnet werden, da das Stroh eigentlich ein eisernes Inventariumstück des Gutes oder des Bodens ist. Der Werth des Strohes ist aber auch an sich höher, als berechnet worden, da wir die thieri— schen Producte nur zu einem sehr niedrigen Satze angeschlagen haben und diese den Stroh⸗ werth bestimmen. ö Etwas ähnliches ist von den Wurzel-und Knollengewächsen zu sagen, welche zwar viel Handarbeit kosten, deren Verbrauchswerth aber auch vorzüglich ist und den Abgang an Stroh reichlich ersetzen. Ueber ihren schicklichen Anbau im Wechsel vermehren sich die Erfahrungen täglich und es liegt den Sachverständigen vorzüglich ob, über diesen Anbau, dessen Kosten und den Nutzungswerth die nöthige Kenntniß einzuziehen, um den reinen Ertrag um so sicherer auszumitteln, denn es ist einleuchtend, daß man den Boden nach allen Früchten veranschlage die auf ihm gewöhnlich gebaut zu werden pflegen, und davon einen Durchschnitts-Ertrag an— nehme. Den Anbau des grünen Futters, als des spanischen Klees, der Luzerne, Espercette und Wikken findet man gewöhnlich nur auf den bessern Bodenarten und wo Wiesenheu nicht leicht zu haben ist, und diese Cultur setzt immer voraus, daß durch selbige der Boden nicht schlech— ter benutzt werde als durch Getreidebau, daher ist es erfahrungsmäßig, daß diese Futterarten ——— ——2. nur auf den beiden ersten Weizenbodenarten und auf dem Gerstenboden erster Classe mit Vor⸗ theil gebaut werden können, die übrigen Classen aber dazu nachhaltig nicht Kraft genug ha— ben, oder doch unsicher sind. ö Dem Weide⸗Ertrage des Ackers müssen wir einen besondern Abschnitt widmen, jetzt aber uns dieserwegen auf die Voranschläge beziehen. Aus allen diesen Betrachtungen ergiebt sich nun, daß bey der— Werthsausmittelung des Bodens auf einer gegebenen Feldmark, alle diejenigen und vielleicht noch manche andere sich findende Gegenstände in Betracht zu ziehen sind, die hier angedeutet werden. ö Der Geschäftsführer wird sich also in jedem speciellen Falle davon zu unterrichten haben, in wieweit die hier aufgestellten Positionen von der Würklichkeit abweichen, und auf den Grund dieser Information wird durch eine kurze Rechnung der Rein⸗Ertrag oder die Unkosten erhö— het oder herabgesetzt werden können. ö Daß nun hierbey außerdem alle die Rücksichten eintreten, welche in der Einleitung H. 5. vorzüglich unter No. 2. 5. 5. 7. 9 und 12. und§. 4 angegeben worden, verstehet sich, und bey Beobachtung aller dieser Regeln wird der Bodenwerth mit möglichster Umsicht und Genauig— keit ausgesprochen werden können. Als ein Beyspiel starker Abweichung von den supponirten Verhältnißen wollen wir hier vorläufig nur bemerken, daß auf Aeckern, welche zerstreut und in langen schmalen Stücken liegen, dabey mit der Natural-⸗Zehend-Abgabe belastet, und in ein bestimmtes Feldsystem eingezwängt sind, der reine Ertrag sich bedeutend vermindern müsse, einmal wegen des jährlich vermindert werdenden Düng und Futtermaterials, dann wegen der Unmöglichkeit Wurzelgewächse mit dem Pfluge zu bearbeiten, endlich wegen verhinderter freyer Wahl einer beßern Fruchtfolge. Wir werden bey der Behandlung der Pläne und Ab⸗ findungen hierauf zurückzukommen Gelegenheit haben. Gleichfalls finden sich Verschiedenhei— ten bey der Arbeitsleistung selbst, und das Maaß der Arbeit gegen die Zeit verglichen ist auf— fallend. Der Oberamtmann Ueberthür berechnet beim Erndtegeschäft das Tagewerk eines Man⸗ nes dahin, daß er z. B. 60 Schock Garben für 6 Gr. auflade; man muß bezweifeln, daß dies in der Uckermark oder im Magdeburgischen möglich wäre, ohnerachtet es da ganz kräftige Ar— beiter giebt; da man indessen auch täglich mit 4 Pferden 30 Schock Getreide in jener Gegend Schlesiens zur Scheune bringen kann, so müssen die Bunde ungemein klein seyn, indem man in andern Gegenden, selbst mit Wechselwagen und bey nicht zu großen Entfernungen, kaum so viel zu leisten vermögen würde, wenigstens würde das nicht als Regel angenommen wer— den können. Daß bey einer Bodenschätzung die besondern Folgen einer gewissen, von einem einzelnen fleißigen Besitzer herrührenden Cultur eben so wenig zur Anrechnung kommen könne, als eine einzeln mögliche Melioration, versteht sich nach den vorgetragenen Grundsätzen von selbst, denn nicht Fleiß und Betriebsamkeit sollen geschätzt werden, sondern Grund und Boden und seine natürliche Ertragsfähigkeit, erstere beide dem Besitzer zukommenden Eigenschaften müssen ei⸗ gentlich bey jedem Eigenthümer, welcher zur Feldmark gehört, vorausgesetzt werden, ob er sie aber künftig zu zeigen vermöge, ob er Meliorationen mit Umsicht und Glück zu machen wis⸗— mit Vor⸗ Raug ha⸗ jetzt der ttelung dez andere ssch ten haben, den Grund osen erhö⸗ tung g. 5. und bey VGanauig⸗ supponirten estreut und et, und in dern müse, ann wegen erhinderter e und Ab⸗ schiedenhei⸗ hen ist auf⸗ ines Man⸗ „daß dies räftige Ar⸗ ner Gegend indem man ngen, Hum mmen wer⸗ einzelnen als eine lbst, denn und seine nüssen ei⸗ ob er sie jchen wis⸗ DSI 175 Zarch sen werde, ist blos Sache seiner Persönlichkeit und kommt bey der Abschätzung nicht in Be⸗ tracht, insofern die Gemeinschaft selbst nicht etwa daran Schuld war, daß eine allge— meine Melioration nicht ins Leben trat. Die Haltung des eben aufgestellten Grundsatzes sichert also die richtige Grundschätzung nach Möglichkeit und bewahrt vor einem möglichen zweiten Mißgriff, der bey der Vertheilung der Grundstücke in der Separation leicht entstehen kann. Denn, wird jener Grundsatz nicht inne gehalten, so wird man sich auch leicht berechtigt halten, die Vertheilung nach dem ehe— maligen Besitzstand Einzelner anzulegen, in der Meinung, diesen dadurch blos ihr Recht wi— derfahren zu lassen, und hier würde man beim besten Willen grade Unrecht thun. Mir sind zwey Fälle vorgekommen, wo der eine Theil der Interessenten, einen solchen Weg commissarischer Seits verfolgt wissen wollte. Eine, über eine Viertelmeile lange, aber gar nicht breite, Feldmark, sollte unter eine Gemeine vertheilt werden, wovon mehrere ein— zelne sich separiren ließen, andere in kleinen Gesellschaften wieder im Gemenge bleiben wollten. Es war nicht möglich, sie dahin zu disponiren, eine andere Eintheilung als nach der Länge vorzunehmen, welche entschieden die schlechteste war, alle Theile waren für die Theilung nach der Länge und alle bestrebten sich, ihre Abfindung an den⸗ äußersten Grenzen der Feldmark zu erhalten, letzteres geschahe, ohne es jedoch einzugestehen, aus dem Grunde, um von dem beßern Düngungs- und Culturstande der entlegenen Aecker zu vortheilen, welche in guten Händen gewesen waren, andrerseits wollte keiner gern die Felder nehmen, die dicht am Dorfe zwar von eben so guter Oberfläche, aber von schlechtem Untergrunde, belegen waren. Ein ähnlicher Fall fand bey einem schmalen und langen Wiesen⸗Terrain statt, auf deren Theilung nach der Länge unzuläßigerweise bestanden wurde, und welche Forderung sich blos darauf gründete, die mögliche Bewässerung und den vorhandenen Torf allein zu nutzen und den provocatischen Theil davon auszuschließen. ö Hier war der Fall vorhanden, wo eine allgemein mögliche und höchst nützliche Meliora⸗ tion, wegen der bisher obwaltenden Gemeinschaft, nicht hatte statt finden köunen, es mußte aber vorausgesetzt werden, daß jeder Theil sie künftig vollführen würde, welches des doppel⸗ ten Werths und Nutzens wegen ganz einleuchtend war, folglich bestimmte schon der doppelte innere Werth des Bodens eine gleichheitliche Vertheilung nach der Lage; wäre ein solcher Doppelwerth und die Aussicht auf eine allgemein mögliche Melioration nicht so einleuchtend vorhanden gewesen, so würde auch auf die Behauptungen eines einzelnen nicht haben einge⸗ gangen werden können. ö 43 Ich führe diese Umstände um deshalb schon hier an, um darauf aufmerksam zu machen, daß den Abschätzer Dinge, die von zukünftigen freyen Verhältnißen abhängen, durchaus nichts angehen, wol aber hat der Geschästsführer bey der Eintheilung darauf Rücksicht zu nehmen, und eingedenk des im 9. 16. bey 1 aufgestellten Grundsatzes, wird man bey dem Eintheilungs⸗ geschäft allerdings darauf zu achten haben, einen jeden Theilnehmer so abzusinden, daß er den möglichen und erweislichen reinen Nutzen von den Grundstücken beziehen kann, die er aus der Theilungsmasse erhält und dieser reine Nutzen darf mindestens nicht geringer seyn als der X 1— +.— zZ:t 176 seines frühern Besitzstandes. Was also während der Gemeinschaft moralisch unmöglich war, kann durch Separation möglich werden und hierän participiren billig alle Interessenten. Kann aber die Theilnahme an solchen neuentstehenden Vortheilen nicht allgemein gemacht werden, so verstehet sich, daß andere und ähnliche Entschädigungsmittel aufgesucht werden müs⸗ sen. Solcher Mittel giebt es viele und wir werden künftig Gelegenheit haben zu bemerken, wie vielen Einfluß schon die Bestandtheile eines einzelnen Abfindungsplanes haben/ je nach⸗ dem die verschiedenen Boden⸗Classen sind, aus welchen die Abfindung zusammengesetzt wird. Hieraus folgt, daß der Abschätzungs-Act und die künftige Verwendung des abgeschätzten Objekts mit einander nichts gemein haben dürfen. In welchen Grenzen die eigentlichen Ab⸗ schätzer oder Boniteurs zu würken haben, bestimmen schon die neuern Gesetze sehr weislich, und es ist ihnen außer der eigentlichen Schätzung im engern Sinne, nichts überlassen, alles übrige was dabey zur Sprache kommen kann, ist dem Ermessen des Commissarii anheim gegeben.(S. die Verordnung wegen Organisation der General-Commissionen u. s. w. vom 20. Juny 1817. 9. 125. 126.) ö** ö Obwol ich einsehe, daß diese letzteren Bemerkungen streng genommen in dieses Capitel nicht gehören, so ist doch eben so leicht einzusehen, daß es schwierig, sich derselben hier zu enthalten, denn ein Geschäft, dessen einzelne Theile so in einander eingreifen, in scharf abge⸗ schnittenen Paragraphen zu behandeln, ist nicht wol möglich. ö 1——§. 20. Vom Werthe des Düngers. Der Dünger erscheint nur allenfalls in großen Städten als Kaufwaare, auf dem Lande wird er nur in den Wirthschaften erzeugt. Im gewöhnlichen Verkehr der Wirthschaft wird die Frage selten vorkommen, was ein Fuder Dünger werth sey, sobald aber die Rede von Auseinandersetzung verschiedener Grund— Eigenthümer ist, wird sie zur Beantwortung oft vorgelegt werden. Wenn wir bedenken, welche wichtige Rolle diese thierischen Auswürfe im Landbau spielen in einem Lande, wo nur durch Fleiß, Kunst und Wissenschaft, der Erde Brodt abzugewinnen ist, so ist es allerdings von Wichtigkeit, die Frage zu beantworten; es giebt so glückliche Län⸗ der, wo man den Mist ins Wasser wirft, ihn verbrennt oder vergräbt, um sich seiner zu ent⸗ ledigen, und da ist er also ganz werthlos, weil der Boden, auch ohne ihn, unerschöpflich ist. Man hat verschiedene Versuche gemacht den Mistwerth auszumitteln, ohne daß man des⸗ halb zu einem bestimmten Resultate gekommen wäre. Einige haben denselben aus seinen Wür⸗ kungen berechnen wollen; z. B. Herr Reyne in seinem Taschenbuche für Oekonomen pag 37., wo jedoch die Frage nicht dahin gerichtet wird: wie hoch einem Landwirthe eine Fuhre Mist zu stehen komme, sondern der Caleul gehet dahin, wie hoch die Würkung von 8 Fudern an⸗ gekauften Mist zu berechnen, wenn das erzeugte Stroh verkauft und in Einnahme gestellr wird, und zu welcheim Preise daher jedes Fuder benutzt worden. Ein solcher Calcul ist indeßen zu unserm Zwecke ungenügend, weil es uns darauf ankommt zu wißen, welchen Werth der Dünger auf dem Lande in den Wirthschaften hat. Es lich var kesenten, genacht rden wis⸗ hemerke, e nach⸗ t wird. eschäzten chen Ab⸗ lich, und übrige ben.(S. nh 1877. Thitel n hier zu arf abge⸗ em lande was ein Gtund⸗ spielen gewinnen liche Län⸗ er zu ent⸗ ͤpflich st man des⸗ sen Vür⸗ ⁴8 57. re Mist ern an⸗ e gestellt ankomutt Es Es kann nur die Rede von demjenigen Dünger seyn, der durch das selbsigevonnene Fut⸗ ter erzeugt wird, also schließen wir alle andere Surrogate und Vermehrungsmittel an Wald⸗ streu, Plaggen, Schilf und dergleichen aus. Nach meiner Ansicht kann der Werth des Düngers nur dann gefunden werden, wenn man über das Wesen des Landbaues etwas genauer nachdenkt und sich nicht in falsche Rechnungen und Speculationen verliert. Ohne Zweifel wird jedermann zugeben, daß der Erdboden, so wie er aus der Hand der Natur hervorging, da wo er von guter Mischung, nicht todter Sand oder Ge— stein war, ohne andere Mittel, als die Anwendung der, anfänglich gewiß noch sehr unvoll— kommenen Arbeit, Erndten hervorbrachte, nemlich Getreide und Stroh. Die Anbauer wieder— holten die Erndten und spürten nach und nach, daß selbige sich im Umfange verminderten, sie kannten vielleicht den Umstand noch nicht, daß die Erde fruchtbar zu machen und in der Frucht— barkeit zu erhalten sey, wenn thierische Abgänge mit selbiger vermengt würden, sie hatten letztere vielleicht gar nicht geachtet, wol aber hatte in nördlichen Gegenden der Winter sie ge— zwungen, ihr nöthiges Vieh mit dem geerndteten Strohe zu erhalten. Sie verfielen erst spä⸗ ter und vielleicht durch Noth oder Zufall auf die Kunst des Düngens und somit waren ihre Erndten gesichert. Daß dies der einfache Anfang des Landbaues gewesen seyn müsse, dazu bedarf es hoffent— lich keiner gelehrten historischen Beweise, die auch wol ermangeln möchten, noch heute kön— nen wir alle Tage dieselben Erfahrungen machen, wenn ein Stück guter, tragbarer Waldboden oder Viehweide urbar gemacht wird, und wir sind hiernach zu dem richtigern Schluße berech— tiget: daß die Getreidefrüchte, die der Acker getragen, den Menschen gebühren und von ihnen verbraucht werden, das Stroh aber ein eisernes, dem Boden angehöriges Inventarium sey, welches ihm in Düngerform zurückgegeben wird. Die ursprüngliche Bodenkraft war also zu erhalten nothwendig befunden worden, und dies führt zu dem zweiten Schlusse: daß nemlich jeder Boden einen natürlichen Kraftgrad hat, der seine Erzeugungsfähigkeit in sich selbst bedingt. Allein wenn wir das Fortschreiten des Landbaues weiter verfolgen, so stoßen wir noch auf mehrere Umstände, die eine Berücksichtigung verdienen. Unter andern wird man anneh—⸗ men können, es müsse ein Verhältniß statt finden zwischen der aussaugenden Kraft der Früchte und der Kraft, die der Dünger liefert; daraus dürfte geschlossen werden können: daß dem Bo⸗ den eben so viel Dung zurückgegeben werden müsse, als die Summe seiner abgetragenen Frucht dem Gewichte und Umfange nach, ausmache. Dies ist die Idee des Herrn Staats-Raths Thaer, welcher dem Acker soviel Dünger berechnet wißen will, als er Stroh geliefert hat, und diese Rechnung stimmt ohne Zweifel mit der Natur überein. Daß der Boden nicht alle Jahr diesen Ersatz zurück erhält, thut zur Sache nichts, wichtiger ist der Umstand, daß der Boden dem Gewichte nach dennoch mehr hervorbringt als er an Dung aus dem erzeugten Stroh wiedererhält. Wenn ein Morgen des in den Voranschlägen bemerkten Normal-Gerstbodens mit 8 Fu— I. Abtheilung. l235J — 782— dern Dünger überfahren wird, und wir jedes Fuder nur zu 12 Centner rechnen, so erhält er 10560 Pfund Dünger; er trägt dagegen ab in der Brache 5 Scheffel Erbsen à 95 Pf.—— 475— Stroh— 1430 Pf. dann Roggen 7 Scheffel à 86 Pf.——— 602—— 1330— dann Gerste 9 Scheffel à 60 Pf. u— 540—— 3630— 407 Pf.— 3040 Yf. die Kornfrüchte 3 0 durch Verkauf weg und aus dem Stroh würden, wenn es mit 25 multiplicirt wird———— 25 +1 8572 Pf. Dünger erzeugt werden, welches etwan 64 Fuder ausmachte, folglich fehlen zum Ersatz der Kraft noch 13 Fuder. Wir müßten also annehmen, aus diesem Stroh könnten 8 Fuder er— zeugt werden und die Rechnungsformel sey nicht ganz zutreffend, oder wir müßten den Grund— satz der Dreyfelder Regel zu Hülfe nehmen, nach welchem die schlechtern Aecker mit ihrem Stroh— gewinn den beßern zu Hülfe kommen, dafür aber keinen Ersatz erhalten. Im letztern Falle erhebt sich der Rein-Ertrag der guten Boden-Classen auf Unkosten der schlechtern und im Gan— zen einer Wirthschaft würde dies durch Ab- und Zuschreiben des Stroh- uUnd Düngerwerths in Gleichung gebracht werden müssen, wenn man genau wißen will, welche 8 auf jeden Acker, die Cultur gehabt hat. Nimmt man aber auch an, das 4. sey hinreichend, daß davon 8 Fuder Dünger erzeugt werden könnten, so finden wir dennoch, daß der Boden eine Summe Getreide verlohren, die 1617 Pfund an Gewicht hat, und fast aus lauter N ahrungsstoff bestehet, wofür er nichts zu— rück erhält. Dieser Umstand berechtiget zu den Fragen: 1) welchen Einfluß hat Düngung, 2) welchen die Bearbeitung, 3) welchen die Atmosphäre, 4) welchen die Fruchtfolge auf die Cultur? Die erste und vierte Frage dürfte durch die bisherigen Untersuchungen und Erfahrungen scharfsinniger Landwirthe guten Theils beantwortet seyn, wenn gleich das Resultat noch nicht in Zahlen ausgesprochen ist; dagegen bleiben wir vor der Hand noch im Dunkeln über die zweite und dritte Frage. Zwar ist ausgemacht, daß Bearbeitung und Einwürkung der Atmosphäre auf Ländereien, die keinen Dung erhalten, die einzigen Mittel sind, die Fruchtbarkeit derselben zu erhal— ten; allein es gehört auch dazu erfahrungsmäßig ein gewißer Zeitraum, der inne gehalten werden muß, und neuere Erfahrungen haben bewiesen, daß diese Zeit, die Arbeit und die Erträge in keinem glücklichen Verhältniße zu einander stehen, weshalb man sich veranlaßt gefunden hat, Getreide— *) Eben aus diesem Grunde können wir hier keinen Gebrauch von diesem Grundsatze machen, weil es auf die Verwendung des wirklichen, auf jener Fläche erzengten Strohes ankommt. tachtt Dänge Lauf a trägt Dͤͤng durch auch i Hoc sal A daraus die det ed ge nicht herbo was get, d Caley Abtka Früch das die Et Mit d Rhh Wes dem widu dete aus mos ded 43 Ersatz der Fuder er⸗ Grund⸗ an Ctroh⸗ Rorn Fall ud im Gan⸗ ingerwerths auf jeden inger trzengt erlehrn, die er nichtz zu⸗ Prfahrunhet noth ncht Mler die mosohäre u erhal⸗ werden n keinem Zetreide⸗ — eil es auf — 179— trachten und Bearbeitung mit dem Zeitraume in ein günstigeres Verhältniß zu setzen und die Düngung und Fruchtfolge angemessener zu machen, mit einem Worte, den dreyfeldrigen Um⸗ lauf aufzugeben und einen beßern zu wählen, weil die Zeit auch ein Capital ist, was Zinsen trägt oder Zinsen verzehrt. ö Wiewohl es nun nach den Regeln des Dreyfelder⸗Systems gerechtfertigt erscheint, allen Dünger nur in die besten Aecker zu bringen und die schlechtern nur durch das Ruhen und durchs Bearbeiten in Tragbarkeit zu erhalten; so übet doch die Arbeit und die Atmosphäre auch ihren Einfluß auf jene guten Aecker aus, so gut als auf die schlechtern, ja vielleicht in noch höherem Grade, da wir z. B. wissen, daß die Thonerden die Atmosphäre eher zersetzen als sandiges Gemenge, zu geschweigen daß jene auch die Feuchtigkeit länger an sich halten. Angenommen also, der hypothetisch berechnete Stroh-Ertrag sey richtig und es folge daraus der erforderliche Dünger, so hat doch der Acker noch eine Summe Getreide geliefert, die dem Nahrungsstoffe nach, wahrscheinlich zehnmal soviel Kraft hat als das Stroh, aus dem, es gedroschen wurde, und diese Summe Kraft wird dem Boden durch nichts ersetzt, wenn es nicht durch die Atmosphäre und durch die Bearbeitung geschiehet, und dieser also nicht eine hervorbringende Kraft beygemessen wird. Das letztere anzunehmen, dazu sind wir nach dem, was chemisch und physisch über den Vegetations-Proceß ausgemittelt worden, zwar berechti— get, die Wissenschaft davon gehet aber nicht so weit, daß wir zu unserm Zweck deshalb einen Calcul machen könnten. Da der Regel nach angenommen wird, daß der Boden nach diesen Abtragungen wieder eben so viel neuen Dünger erhalten müßte, wenn er wieder dieselben Früͤchte hervorbringen soll, so können wir hieraus schließen, der ganze frühere Dung sey durch das Fruchttragen absorbirt, oder habe doch nur wenig Kraft für fernere Früchte hinterlassen. Was die Würkung der Arbeit anbetrifft, so scheint sie den mindern direkten Einfluß auf die Erzeugung zu haben. Sie würkt mechänisch, indem sie locker macht, die Berührungspunkte mit der Atmosphäre oft erneut und Wurzel- und Saamen-Unkraut wegschafft, in letzterer Be— ziehung räumet sie also der glücklichen Vegetation der Früchte bloß ein Hinderniß aus dem Wege. Eine längere Ruhe, als die Bearbeitung erfordert, dürfen wir erfahrungsmäßig die— ser Bodengattung nicht geben, wenn sie nur mit Sorgfalt bearbeitet und gehörig gedüngt wird. Dagegen müssen wir einer gut gewählten Fruchtfolge einen sichern und starken Einfluß zugestehen, der allemal dem reinen Ertrage zu gete kommt. Nach diesen Prämissen dürfen wir außer allem Zweifel annehmen: daß der Stroh⸗Ertrag dem Boden als ein eisernes Indentarium angehöre, was zu seiner Instandhaltung allein ge⸗ woidmet ist und daß er bey dieser Verwendung nicht nur dies Inventarium selbst immer wie— der erneut, sondern auch noch überdem eine Ausbeute an Körnern giebt. Ist also eine Düngung von 8 Fudern die Conditio sine qua non unter welcher jener ausgemittelte reine Ertrag erzielt worden und spielen die andern drey Potenzen, Arbeit, At— mosphöre und Fruchtfolge nur eine untergeordnete Rolle, so scheint zu folgen, daß der Werth des Düngers und der Werth der Boden⸗Rente ein und derselbe sey, denn ohne den Dünger, * — 180— wuürden Arbeit, atmosphärische Einwürkungen Fruch und 98 auch keine Boden-Rente statt Eeaneene—— Die angelegten Voranschläge und Berechnun ö ü richtigen Grundsätzen der Gewerbslehre in Sae i. gabe gebracht ist, der Boden hat also die Zinsen des Anlage-und Betriebs⸗E— 1—— 4—7 und Abgangs⸗Procente und die Arbeitskosten bezahlt, und die reine Bod eue Zugabe noch überdem hervorgebracht, dies konnte er nur vermöge der Wiede Ien 10 14. mes ihm gehörigen Inventarii und daher ist der Werth der Boden-Rente e H sei⸗ Düngers ein und derselbe, im hier gegebenen Falle bey 7 Rthlr. 22 Gr. 11 Pf Birn Wrnte— een ne Dünanz 970 5 einen Thaler, und zu diesem Preise kommt er auch zu mn 0 925 g bey an d⸗ 18 berechneten Boden⸗Classen zusammen nimmt, die Hord gung des Roggenbodens zu 5 Fuder anschlägt, wonach im Ganzen 47—5 gen 3— deren reiner Ertrag zusammen 45 Rthlr. 21 Gr. ondet Wdet dae 94 l n in Cadt hoffentlich Hicht entgegnen, daß die Boden⸗Rente allein das Prod g9 gten apitale und Unkosten sey, denn diese hätten gar nicht angel 30 nen, O die eiserne Bodenkraft nicht mit Sicherheit vorauszusetzen er egt werden kön⸗ ich 2 Hännern 1—3 2— d des Düngers die richtige sey, will Aen, daß sie aurt der S rüfung n stellen, ich kann zu ihrer Rechtfertigung 41 n/ ichen Ordnung der Dinge beruhet, und dief ö 62 Hr⸗ die richtige anzunehmen. e veranläßt mich sie für Es entstehen nun aber über die Erzeu u diesen sind wir genöthiget uns zu i 0 Iaht ene 1.65 5 Der Dünger entstehet nicht blos aus dem Strohe, welches der Wabtr heoortriner „ son⸗ der neauch aus dem Heu, welches die Wiesen liefern. Dies ist ganz richtig, thut aber im Gan⸗ „thr r im Gan⸗ zen unserer obigen Ausmittelung keinen Eintrag, sondern es ist hi st hierber hei ahrden Tadeneun Tenlsd un herrührt, nicht dem Acker, Womern der Wiht zu ont ge mehrt, bey einer kichtigen Duchf 3—— Stroh von Außenschlägen, welches die Mistmasse Knä Necenden metthernen de desh ührung diesen Außenschlägen(geringhaltigen oder entf ů 2an Dorennih u n. chrieben werden muß, denn sonst würde der reine Ertrag d 3 Wen, Wie bech man Ides Rir e erheben und man würde also nicht Wisen Lön⸗ ansednnit, de. Withsen 5 benutzt; dies zu wissen ist jetzt, da man nich— 0— hafts-⸗Rechnung mit Kreide an die S amahemit entbehrlich. tubenthür zu schreiben, ganz un— Ferner beruhet es in den Ansichten mancher Landwirth Einfluß zuzugestel aber 5 andwirthe, dem Viel ö n ded hn de Parer der Dirne een nur verworren machen uahd: Fetden wn Wof uuch der eh drd er Tualrtnt n stehen, so ist die Sache ganz einfach. Der Vi ain des Dungers die Rede ist. d isnt kann wenig in Betracht kommen, wenn vo Ledoeith⸗ ist. Das Vieh ist das Mittel, das Stroh und Heu in Dulee Kune zu ver⸗ wandeln, das Vieh wird um einer reellen N F M 1 Nutzung willen geh é halten, es liesert Fleisch ilch 2 il JV. Butter ihnen berme noch keit. chen irgen leicht Mose hldet villkü daher esagt dem 2 Mistt siche in de. dies auch Vieh Futte befaß elende Ersaß Cum kihalt häng Sed des rlung seyn, wad nach ch zur Nuz⸗ tals, Risieo⸗ te, als eine vendung sez er Verth det u⸗Rente I stehen, venn „ die Hoden⸗ rauf„Mur⸗ das Moduct erden kön⸗ lige seh, wpil ung nur sa⸗ t mich sse für len und mit thringt, son⸗ aber in Gal⸗ unterscheiden, zu gute ge⸗ istmasse ber⸗ der entfernt Hrag des gu⸗ wisen En⸗ mehr damit ganz un⸗ heh einen hit indes⸗ Viehstand eldwetthe er zu ber⸗ / Milch, — 181— Butter, Käse, Wolle und Häute, und diese geben einen Ertrag, oder was gleich viel ist, das ihnen gegebene Futter nutzt sich durch den Marktpreis jener Producte auf so und so hoch und vermehrt also auf diese Weise den reinen Ertrag des Bodens. Daß nun das Vieh außerdem noch Auswürfe hinterläßt, welche wieder in den Acker kommen, ist von gar keiner Erheblich— keit. Könnte der Acker ohne Düngung alle Jahre Früchte hervorbringen, so müßten wir su— chen diese ekelhaften, sich immer anhäufenden Auswürfe mit Aufwendung von Unkosten auf irgend eine Art los zu werden, dies ist aber nicht nöthig, denn die gütige Ratur hat, viel⸗ leicht zur Demüthigung des Menschengeschlechts, die Existenz desselben an diese ekelhafte Masse gebunden, und der Erde muß, wiewohl in anderer Gestalt, das wieder zurückgegeben werden, was von ihr ausging. Die Mist-Erzeugung von Seiten des Viehes ist etwas un— willkührliches, die Zurückgabe dieser Masse an den Boden etwas moralisch nothwendiges und daher hat das Vieh in dieser Beziehung weiter keinen Einfluß auf die Sache. Wenn also gesagt werden sollte, ich berechne meinem Viehe das Futter zu dem Preise, zu welchem ich es dem Acker gut schreibe, ich habe aber z. B. bey dem Kuhstande Verlust und muß denken der Mistwerth decke diesen Verlust, so gehet in den mehresten Fällen daraus hervor, daß der Wirth sich auf die Viehwirthschaft nicht versteht oder nicht rechnen kann, denn es liegt der Verlust in der Regel nicht im Vieh, sondern in der Wirthschaft und in Aufsicht und Pfiege, wie wir dies früher in dem Capitel vom Werthe der thierischen Producte umständlich dargethan haben, auch kann der Grund in der Einrichtung der Wirthschaft liegen, wenn der Wirth glaubt, viel Vieh bringe viel Geld ein, und also nicht überlegt, wie viel Vieh nach dem wahrscheinlichen Futtergewinn mit Nutzen zu halten ist, sich auch wohl mit Aufziehung vielen jungen Viehes befaßt. Hieraus folgt bey einer genauern Rechnungsführung sehr einleuchtend, daß es ein elender Trost ist, sich auf den Mistwerth zu berufen und durch die Würkung des Mistes den Ersatz dessen zu erhalten, was ich beim Viehstande verlohren, ich hätte bei einer geringern Summe Vieh, welches wol genährt wurde, Vortheil gehabt, übrigens dieselbe Düngermasse erhalten, die nicht von der Kopfzahl des Viehes, sondern von der möglichen Futtermasse ab— hängt, und also denselben Körner-Gewinn bey einem geringern Viehstande gehabt. Non multa, sed multum, kann man in dieser Beziehung immer sagen, es kommt nicht auf die Menge des Viehes, sondern auf seine Güte und Nutzbarkeit an. Zuvörderst muß doch immer bey der Futterberechnung auf die Gespanne gedacht werden, erhalten diese schlechtes und weniges Fut— ter, so ist nicht viel mit ihnen zu leisten, und giebt man das hier Ersparte den Kühen und Schaafen mehr, so gewinnt man auf der einen Seite vielleicht nicht soviel, als man auf der andern verliert. Der Dünger mehret sich auch durch den Weidegang des Viehes, allein es ist nicht selten der Fall, daß er sich hierdurch auch vermindert. Sobald die Rede von Kühen, Zugochfen und Pferden ist, kommt es darauf an, ob das Weide-Revier nicht zu entlegen, und ob es auf einem Terrain von mäßigem Umfange eine volle Weide giebt, das heißt eine solche, auf der das Vieh ganz vollkommene Nahrung hat. Ist dieses nicht der Fall, muß das Vieh den Tag über mei— lenweit umherlaufen nach einer kärglichen Nahrung, muß es, um nicht zu verhungern, früh und Abends im Stalle noch gefuttert werden, so verträgt es noch den Dünger von diesem Stallfutter, und den Weidedünger obenein, und der wenige nächtliche Stalldünger ist ein Hnr. Ersatz für das ersparte Mittagsfutter, schlechte Milchnutzung und abgemagertes Ar— eitsvieh. 8 ö Man kommt oft in Verlegenheit, Schätzungen von solchen Weide-Revieren vorzunehmen, ich habe den Fall in Bauergemeinen gehabt, die dreimal mehr Weide als Acker hatten, und dennoch hatten sie verhungertes Vieh, und sollte gar die Weide in manchen, jure servitutis behüteten, Forsten geschätzt werden, so würde sich das oben gesagte auf eine auffallende Weise bestätigen. Reviere solcher Art werden allemal besser durch Schaafe als durch großes Vieh benutzt und man thut sich selbst immer Schaden, wenn man das eiserne Inventarium seines Ackers durch den Weidegang verschleppen läßt; ich kenne einige Wirthschaften dieser Art, welche so weit gekommen sind, daß sie kaum noch das tägliche Brodt liefern. Es ist also außer Zweifel, daß es bei dieser Werthschätzung auf das Vieh an sich weiter nicht ankommen kann, es erscheint hierbei, wie der Herr Staats-Rath Thaer sagt, nur als Maschine, durch welche Stroh und Heu u. s. w. in Dünger verwandelt wird. Hätten wir ein anderes Mittel dies zu bewirken, so würden wir des Viehes entbehren können, dann müßten wir aber auf thierische Producte verzichten; es ist daher eine wohlwollende Einrich⸗ tung der Vorsehung, durch welche die vegetabilische und thierische Production befördert wird daß der Mensch gezwungen ist, auf diese Verhältniße einzugehen, durch welche der Bestand allerBodencultur, folglich des ganzen Menschengeschlechts bedingt und augenscheinlich bewiesen wird, daß dem Ackerboden seine Kraft immer erhalten werden müsse. Hierauf gründen sich die drei Haupt-Erfolge aller Cultur, nemlich vegetabilische Production im Acker, thierische Production durch Futter und Erhaltung des productiven Bestandes des Erdbodens. Alle Ove⸗ rationen des Landwirths siehen daher in einer Wechselwirkung gegen einander, und zu diesem Zweck die vortheilhaftesten Verhältniße für jede Localität aufzufinden, das ist ohne Zweifel der Punkt, wohin jeder einsichtsvolle Wirth sein ganzes Nachdenken und Bemühen richten muß. Der Weidedünger also, der von Benutzung guter Weiden wirklich erzengt wird, muß also diesem zu gute und dem Acker zur Last geschrieben werden, wenn die Rechnung richtig seyn soll, und eben deshalb muß man auch den Werth des Düngers kennen. ö Wieviel auf Weidedünger zu rechnen, das ist sehr nach Umständen zu erwägen. Wer bei Aufhebung von Servituten dieserhalb einen Anspruch machen will, wird sich zuvörderst ge⸗ fallen lassen müssen, daß die Weide nach ihrer Beschaffenheit untersucht werde, ob sie nemlich eine volle, eine halbe, eine viertel Weide oder gar noch weniger gewährt, denn es ist zuweilen sogar lächerlich, daß das Vieh auf Weiden getrieben wird, wo es hungern muß. Wir wer⸗ den diesen Umstand im Capitel vom Weidewerthe näher untersuchen. Der Dünger erhält häufig einen Zusatz durch fremde Materialien, die weder vom Acker, noch von Wiesen und Weiden herkommen, nemlich dürch Kienen⸗Radeln, Laub, Schilf und dergleichen. Diese Verwendung hat ihren Nutzen allerdings insofern, als durch dies Streu⸗Sur⸗ ogat e hegetal derges gert 6 eben trocke ost ft und e Ind d Gabef wird d solchet 5 weil e nicht seilet men sen, d men gezog Malisa daß d lische 2 behutz wild, Ga fräg kiger hung saat, mitte schf Vbe lcht mis⸗ um von diesen iger if en agertts Ar⸗ orzunehmez hatten, und Ferpituti sende Veise ch henuht, Hes Ackers welche so sch weiter , nur als Hätten wir sen, dann de Einrich⸗ rdert wird, er Besiand ch hewiesen unden sich thietische Ale Ope⸗ Iu diesem e Zweifel chten muß. „muß alst uchtig sehn 1 Mi bei Hardeist ge⸗ sτ Helllich zuweilen Vir wer⸗ om Acket, chilf und reu⸗Sul⸗ rogat eine Menge Futterstroh erspart und der Boden dennoch mit einer Menge verwesenden vegetabilischen Stoffes angefüllt wird; spart man dieses Surrogat wegen des Futters nicht, dergestalt, daß ersteres mit einer hinlänglichen Menge animalisirten Auswürfen angeschwän⸗ gert wird, welche seine erst spät eintretende Fäulniß bewirken, so ist solcher Dünger 99810 eben so gut als Strohdünger; fährt man aber nur Waldstreu in die Ställe, um das 2 Vieh trocken zu stellen und die Jauche aufzufangen, und giebt dabei karges Futter, so ist dieser Dünger oft freilich weiter nichts als nasse Waldstreu, mit wenigen animalischen Theilen vermischt, und er erwartet dann seine wirkliche Verwesung erst im Acker, dem er wenig Kraft gewährt, und die erst nach Jahr und Tag erfolgt, weil die harzigen Bestandtheile der Nadeln und der Gerbestoff im Buchen- und Eichenlaube der Verwesung lange widerstehen. Auf diese Weise wird dann die am Stroh gemachte Ersparung durch das Zusammenbringen und Anfahren solcher Streu oft wieder zwiefach vernichtet, weil dieses mehr kostet als jenes werth ist. Wenn also auch jemand einen höhern Werth auf seine Düngervorräthe legen wollte, weil er auf diesem Wege deren größere hätte, so würde dieses Mehr doch nur im Volumen, nicht im innern Gehalte und Werthe bestehen. Niemand kann mehr Dünger machen, als nach seinem von Acker und Wielen gewonnenen Futter und von der Weide möglich ist; angenom⸗— men also, daß Jemand sich der Waldstreu bediente, so würde er kein Stroh einstreuen dür⸗ fen, dieser Vortheil wäre indessen nur klein und kaum der Berechnung werth, alsdann kä⸗ men aber die Anfuhr⸗ und Einbringekosten zum Anschlag und müßten vom Düngerwerthe ab— gezogen werden; da nun die Masse und Menge solchen Düngers dennoch keine stärkere Ani⸗ malisation erhalten kann, als durch das verbrauchte Futter bewirkt wird, so folgt von selbst, daß das Fuder solchen Düngers in dem Maaße weniger werth seyn muß, als jener anima⸗ lische Dünger durch mehrere Einstreu, so zu sagen, verdünnt worden. Die Ackerweide vermag den Dünger zu vermehren, besonders insofern sie durch Schaafe benutzt wird, weniger wird sie dies bewirken, wo blos mit Rindvieh auf dem Acker geweidet wird, weil letzteres dort nur eine kurze Zeit hinreichende MRaßrüas findet und die feinern Gräser, die das Schaaf sucht, nicht genießen kann. Auch die Ackerweide ist gleich dem Strohe ein eisernes Inventarium des Bodens und es frägt sich nur: um wieviel vermehrt sie die Düngermasse? Diese Frage ist noch weit schwie— riger zu beantworten, als die frühere über den Mistwerth des Strohes. Man hat den Acker-Weidewerth auszumitteln versucht, das heißt, man hat eine Bexech— nung angelegt, wieviel Weide-Vieh an Schaafen oder Kühen auf den Wispel Roggen Aus⸗ saat, der in die jährliche Brache fällt, zu rechnen sey, und danach sollte denn ferner er— mittelt werden, was bei der Ackerhütung heraus käme. Die Kur- und Neumärkischen Ritter⸗ schaftlichen Abschätzungs-Grundsätze enthalten unter dem Zeichen Deeine solche Berechnungs— Tabelle, welche indessen immer nur(wie auch gesagt wird) als ein Mittel erscheint, der Wirk— lichkeit näher zu kommen, die wahre Ermittelung des Sachverhältnißes wird dem Com— missario überlassen, welcher den Besund mit dem Inhalte jener Tabellen balanciren soll, um über diese Sache immer mehrere Erfahrungen zu sammelu— Gleichfalls existirt eine vom —5 184— Oberlandes-Oekonomie-Commissarius Meyer herrührende Tabelle, welche die Dreesch⸗ und Ackerweide für Kühe berechnet, und zwar nach der Qualität des Bodens und mit Berücksich— tigung des Umlaufes. Ich kann mich von der allgemeinen practischen Anwendbarkeit beider Tabellen nicht überzeugen, und daher sind sie im vorliegenden Falle auch nicht geeignet, von der Güte und dem Umfange einer Kuh-Ackerweide einen richtigen Schluß auf den zu erhalten— den Weidedünger zu machen. Denn 1. ist die Ackerweide so höchst verschieden, daß sie keinesweges von der Güte des Bodens al— lein abhängt. Der beste Boden producirt oft gar kein Weidegras, wohl aber der leichtere, die Weide auf niedrig liegendem Gerst- und Haferboden ist entschieden besser, als die auf dem besten Weizenboden. Zuweilen ist die Ackerweide da etwas stärker, wo die Früchte mis— rathen sind; der Düngungsstand des Ackers bestimmt auch den Weide⸗Ertrag, Witterung und Lage des Feldes haben aber ebenfalls einen großen Einfluß auf die Weidegräser. 9. Kann von der Weide auf Dreeschlande kein Schluß auf die Weide gemacht werden, welche sich in der Brache und Stoppel vorfindet, weil das Dreeschliegen eigentlich eine besondere Veranstaltung ist, die in der Dreifelderwirthschaft nicht vorkommt, sondern in andern Feld— Eintheilungen ihren Grund hat. Es wird also immer darauf ankommen, auch zuvor zu bestimmen, welche Feldordnung statt findet, wenn man einen allgemeinen Satz über die Ackerweide aussprechen will. ö Hiernach dürfte nun einleuchtend seyn, daß wir über den Weidedünger bis jetzt keine angemessene Erfahrungen gemacht haben, woraus sein Werth sich bestimmen ließe, daher wird nur übrig bleiben, seine Quantität in jedem einzelnen Falle besonders zu ermitteln und zwar nach den Viehgattungen, wobei es dann wieder darauf ankommt, wie und was einge⸗ streuet wird. Da man im allgemeinen annehmen kann, daß die Viehstände in jeder Wirthschaft, die Weiderei treibt, sich zu nächst nach der Fläche richten, und daß besonders die Schäfereien hierauf berechnet sind; so wird man in der Regel finden, daß auf privativen Gütern, welche weder Servituten benutzen, noch erleiden, bei einer mittelmäßigen Ackergüte und einigem Wie⸗ senbesitz, auf tausend Morgen Acker mehrentheils 5— 800 Schaafe gehalten werden. Diese sind also blos auf Ackerweide angewiesen, und das Brachfeld bleibt in Rücksicht der Weide bis zum Julius unangerührt; auch pflegt oft in dieser Rücksicht keine Ochsenheunung gehalten zu werden, um nur den Schaafen die Weide nicht zu verkürzen. Wenn nun bei einer fest— stehenden Winter⸗Einstreu ausgemittelt werden kann, wieviel Fuder Mist die Winter-Futte⸗ rung, welche auf 7 Monate anzuschlagen, gebracht hat, so wird sich bei gleicher vorausge— setzter Einstreu für die 5 Sommermonate, der nächtliche Dünger berechnen lassen, der von der Weide herrührt. Man würde der Sache vielleicht auch dadurch einigermaßen näher kom⸗ men, wenn von dem Winterdünger auf den Sommerdünger geschlossen und vorausgesetzt würde, daß die Schaafe in beiden Jahreszeiten hinlängliche Rahrung und gleiche Einstreu haben, auf einen Sommertag von 24 Stunden aber nur halb soviel Mist als von einem Wintertage ge— rechnet würde, weil beim Weidegang das Vieh 22 Stunden außer dem Stalle ist. Unter Erzeue Herr aus terul ser a von fieleh Hate Futter shtut rung sen p das 9 tung Hglit Mone hieta Hatlid als d leh w al in auf Fel den dan sur stteu lßt ehr esch⸗umn Betülsch⸗ keit hider eignet, un u erhalteg⸗ Bodens E leichtere, àdie auf üchte mis⸗ Witterung ser. eu, Welche besondere dera Feld⸗ zuvor zu ber die Vtzt ktine daher wird und zwar has einge⸗ schaft, die Schüfereien m, welche igem Wie⸗ en. Ditse der Veide ug gehalten Hintt fest⸗ Ht⸗Futte⸗ horausge⸗ „der von äher kom⸗ tht würde, haben, uf tertage ge⸗ Untet — 185— Unter allen practischen Versuchen und Erfahrungen die über das Futter und die Dünger⸗ Erzeugung gemacht worden, scheint mir keine genauer und zutreffender als diejenige, welche Herr Schweizer in dem mir so eben zu Gesicht kommenden zweiten Bande der Mittheilungen aus dem Gebiete der Landwirthschaft Pag. 205. in einer Abhandlung über die Winter-Fut⸗ terung der Schaafe und den daraus erfolgenden Dünger, mitgetheilt hat. Das Resultat die— ser auf Maaß und Gewicht gegründeten Untersuchung gehet dahin, daß bei einer Einstreu von etwa 22 Pfund Streumaterial auf das Stück 63 Centner Winterdünger vom Schaafe fielen. Es hat indessen diese Winterfutterung in den Bersuchsjahren nur überhaupt 43 Mo⸗ nate gedauert. Da die angenommenen Futtersätze und die Vergleichung des Werthes eines Futters gegen eine andere Futtergattung gehörig motivirt, mit den eigenen und fremden Er—- fahrungen belegt sind, und eben so wenig wie der eultiplicator 2 für die Gewichtsvermeh⸗ rung auf bloßen hypothetischen Angaben beruhen, so hat diese Berechnung gewiß einen gro— ßen practischen Nutzen und Anwendbarkeit, zumal da die Futterung an sich keinesweges über das gehörige Maaß ist. Wir sind daher der Meinung, daß sie wohl geeignet sey uns Anlei⸗ tung zu geben, wie hiernach auch der Weidedünger zu berechnen. Nehmen wir die hier berechnete Futterung als eine Norm an, und bekommt ein Schaaf täglich berechnetermaaßen 24 Pfund Futter verschiedener Art, so beträgt dies in 7 Winter⸗ Monaten oder 210 Tagen überhaupt 531 Pfund hieraus entstehet mit à multiplicirt 2 1062 Pfund Dünger oder 97165 Centner, mo⸗ natlich also Centner 42 Pfund. ö Da nun mit Grunde geschlossen werden kann, daß die Sommerweide nicht schlechter sey als das Winterfutter, ja, da es nach den Erfolgen beim Grünfuttern im Stalle zu urthei⸗ len wahrscheinl ich, daß die Nahrung auf den Feldern im Sommer noch weit mehr Effect hat als die dürre Winterfütterung, so kann man mit Gewißheit annehmen, daß ein Schaaf auch in jedem Sommermonate 1 Centner 42 Pfund Weidedünger liefere, der indessen zum Theil auf den Feldern im Weidegange zerstreut wird. Dieser zerstreute Mist kommt indessen den Feldern zu gute und gehet für selbige nicht verloren, rechnen wir aber um wieviel sich durch den Weidegang der Stalldünger vermehrt, so dürfte man der Zeit nach wohl annehmen, daß, da ein Schaaf im Sommer täglich 12 Stunden im Freien lebt, beständig frißt und verdauet, nur die Hälfte obigen Gewichts, also 76 Pfund reiner Stalldünger monatlich gewonnen werde. Um wieviel nun diese Düngermasse sowohl im Winter als im Sommer durch die Ein— streu vermehrt werde, das hängt von jedes Wirthes Mitteln und Einrichtungen ab, und es läßt sich darüber nichts allgemein Anwendbares sagen. Ist dieser Gebrauch, den ich von jener Futter- oder Düngerberechnung gemacht, den ge— ehrten Lesern einleuchtend, so dürfte hiernach auch als Grundsatz aufzustellen seyn: daß das gewonnene Stroh und die vorhandene Ackerweide die Düngermasse bestimme, deren Werth aus der Summe der reinen Boden Rente hervorgehe; I. Abtheilung. H 24J — 136— alsdann würde aber ebenfalls auch näher zu bestimmen seyn, wieviel und welches Vieh auf die Ackerweide angewiesen sey, um Stückzahl und Fläche mit einander zu vergleichen, und also einen Satz pro Morgen zu bestimmen. Dies ist aus Gründen, die wir schon vorhin an⸗ geführt haben, bei der verschiedenartigen Natur der Ackerweide nicht allgemein möglich, we— nigstens würde eine solche Bestimmung ebenfalls keinen größern Werth haben, als jene, vor— hin bezeichneten hypothetisch berechneten Tabellen. Daher bleibt nur übrig, in jedem beson— dern Falle die Weide-Reviere, besonders in Bezug auf ihre Nahrungs-Ergiebigkeit, zu unter⸗ suchen und darnach festzusetzen, in welchem Verhältniß der gewonnen werdende Dünger dem Acker, den Wiesen, Weide-Angern und Wald-Revieren zuzuschreiben ist. Eine solche Unter— suchung ist aber sehr wohl möglich, weil die Ergiebigkeit eines jeden solchen Reviers erkennbar ist, nur wird man bei dieser Verhältniß⸗-Berechnung nicht verlangen dürfen, daß die Genauigkeit bis zum Kleinlichen getrieben werde; wer dergleichen dennoch verlangte, den müßte man bil— lig auffodern, zuvor durch eine Experimental-Wirthschaft Alles selbst nach Maaß, Zahl und Gewicht genau aufzuklären, um einen genügendern Beweis als den, den wir bis jetzt aus all⸗ gemeinen Erfahrungen zu folgern vermögen, selbst führen zu können. Aus Gründen, die sehr nahe liegen, dürfen wir die Dünger-Berechnung, welche Eingangs dieses§. aufgestellt ist, wohl noch weiter ausdehnen, um darzuthun, was nach den eben vor— getragenen Sätzen an Weidedünger von jenem einen Morgen Gerstbodens zu erwarten stehe. Wenn nach dem Abbringen der Früchte auch nur noch 2 Monate in jedem Jahre durchschnitts— mäßig mit Schaafen benutzt werden können, so sind dies 6 Weidemonate, und angenommen, daß ein Schaaf 2 Morgen solchen Bodens zur Weide nöthig habe, eine Annahme die ziem⸗ lich allgemein ist, so fallen noch 2 Centner Weidedünger, wovon die Hälfte als Stalldünger zu berechnen, mit Hülfe des berechneten Strohes und dieses Weide-Stalldüngers wird also jenem Acker eine Düngung von 8 Fudern recht gut gegeben werden können, und der auf der Weide selbst gefallene Dünger dem Acker noch ohnedies zu gute kommen. Es ergiebt sich fer⸗ ner aus der hier vorgetragenen Berechnungsmethode, daß auch der Werth der Hordendün— gung danach genauer ausgemittelt werden kann; über diesen Werth, ja über die Sache selbst besitzen wir beinahe keine in Zahlen ausgesprochenen Rechnungspositionen. Die Ritterschaftlichen Principien geben oberflächlich an, daß roo Schaafe durch die Bank eine Fläche auszudüngen vermögen, auf welche man 5 Scheffel Getreide säen kann, also etwa 5 Morgen; auch diese Angabe dient nur als ein Anhalt für den Taxator, und es ist seiner Einsicht überlassen, des⸗ halb nähere Untersuchungen und Beobachtungen anzustellen. In der rationellen Landwirthschaft Band J. Pag 274 wird angegeben: daß raoo Schaafe in einer Nacht eine schwache, 1800 eine mäßige, 24oο aber eine starke, nur bei besondern Früchten anwendbare Düngung auf einen Morgen Acker geben. Nehmen wir nun nach unsern vorstehenden Ermittelungen an, daß ein Schaaf monatlich 76 Pfund nächtlichen, von der Weide herrührenden Dünger liefere, so fällt auf eine Nacht 21 Pfund, 1800 Schaafe geben daher 4500 Pfund— 42 Centner und in Fuderzahl à 12 Dieh auf ichen, 11 borhin ar⸗ Hich, Hes jene, bot⸗ dem heson⸗ zu untet⸗ inger den he Unter⸗ erkennbar enauigkeit man bil⸗ Zahl und Vaus all⸗ Eingangs eben vor⸗ ten siehe. ichschnitts⸗ genommen, die ziem⸗ taldünger wird also er auf der t sich fer⸗ ordendün⸗ ache selbst schaftlichen özndüͤngen auch diese ose, de⸗ Schaafe hesondern monatlich ine Nacht ahl a ——3——3—5——75 — 187— Centner, 34 Fuder pro Morgen, eine Düngung, die rücksichtlich der Qualität des Düngers gewiß zu den mehr als mittelmäßigen gehört). Wenn wir hier diese Sätze als eine Norm aufgestellt haben, so folgt von selbst, daß es der Fälle genug geben werde, wo eine magere und karge Weide, ein Viehstand von kleiner Race diese Düngerquantität vermindern, dies wird auch oft der Fall da seyn, wo Koppelhü— tungen sind, und die Weide⸗Reviere übertrieben werden; wo aber privative Weiden existiren, und die Viehzahl der Fläche und Ergiebigkeit des Bodens angemessen ist, da wird man je— nem Normalsatze wenigstens nahe kommen, wenn er auch nicht ganz erreicht werden sollte; die Erwägung aller dieser Umstände wird also bei der Schätzung der Quantität des Düngers nothwendig seyn, um sich der Wahrheit möglichst zu nähern. Ob es nun einen andern Weg gebe, der Wahrheit über diesen Gegenstand sich zu nähern, das muß der Zukunft und der Einsicht scharfsinniger Oekonomen überlassen bleiben; da aber bis jetzt noch keiner gefunden ist, so hielt ich es an diesem Orte für angemessen, diese Berech— nungen zur Prüfung vorzulegen, und empfehle sie sogar zur practischen Anwendung, versteht sich, mit denjenigen Abänderungen, die nach(vorher auch angedeuteten) Umständen nothwen— dig sind. Da nun nicht blos Schaafe, sondern auch Rindvieh zur Weide gehet und Weidedünger erzeugt, so haben wir auch über diesen Gegenstand das Nöthige auszumitteln. Von dem Normal-Grundsatze ausgehend, daß z. B. eine Kuh oder ein Ochse eine reich— liche Weide habe, bei welcher eben soviel Nahrung ist, als bei dem von uns in den Vor— anschlägen berechneten Winterfutter, wird man eben so wie bei den Schaafen voraus setzen können, ein Rind gebe nicht weniger Dünger im Sommer wie im Winter. Ich habe über die Futterung des Rindviehes und ihre Erfolge kein solches Beispiel vor mir, als beim Schaafstande von Herrn Schweitzer angeführt worden. In der rationellen Landwirthschaft Band J. Pag. 272.§. 285. findet sich eine Thatsache angeführt, welche das Resultat gegeben, daß eine gut genährte Weidekuh bei reichlicher Weide in 24 Stunden 37 Pfund Dünger fallen ließ, in 5 Weidemonaten oder 155 Weidetagen also 5561 Pfund, davon fielen auf den besonders gewogenen nächtlichen Dünger 15— 154, und auf den am Tage gefallenen 24— 23 Pfund. Eine Weidekuh giebt hiernach also monatlich nur 4 Centner nächtlichen Weide— dünger, während derjenige, welchen sie am Tage auf der Weide fallen läßt, von keiner Er— heblichkeit ist, da er größtentheils von Insekten vernichtet wird. Wenn eine Stallkuh täglich 3)7— 40 Pfund Futter inclusive Einstreu erhält, und der Multiplicator 2 für die Gewichts-Vermehrung angenommen wird, so beträgt der Stallmist in 24 Stunden 74 Pfund. Hierbei ist nun Streustroh und Feuchtigkeit mit eingerechnet, beim Weidemist aber nicht, letzterer ist also um die Hälfte geringer im Gewicht als jener; rechnet man auch dem Weidemiste noch einen Zusatz von Streustroh und Feuchtigkeit bei, so bleibt doch der Unterschied immer noch sehr groß, und wenn die gemachten Erfahrungen richtig ———— *) Diesen Erfolg kann die Sache aber nur haben bei ziemlich langen Nächten und guter Weide. — 188—. sind, so muß die Oekonomie des Rindviehes der Dünger-Erzeugung auf der Weide weniger günstig seyn, als die der Schaafe. Ob der Milch- und Fleischansatz bei der Kuh mehr Nah⸗ rungstheile erfordern, als der Milch- und Wollansatz bei den Mutterschaafen, ist unentschie⸗ den, es scheint aber überhaupt, als wenn Rinder und Schaafe in Absicht auf den Fraß und die Dünger⸗-Erzeugung nicht füglich mit einander verglichen werden können. Indessen ist auch eben so wenig untersucht, ob der Weidedünger des Rindviehes nicht besser ist als der Winter— Stalldünger, wenigstens ist man der Meinung, daß der Mist vom Grünfutter besser sey, als der vom trocknen Futter. Aus allem diesen gehet hervor, daß bei der Berechnung des Weidedüngers vom Rindvieh mit vieler Umsicht verfahren werden muß, und daß hauptsächlich zu beobachten ist, von wel— cher Qualität und Schlage das Vieh, von welcher Güte und Hinlänglichkeit die Weide, und wie die nächtliche Einstrenung in jedem besondern Falle beschaffen sey. Obwohl bei der Bestimmung der Düngermasse das zu verwendende Viehfutter die sicherste Basis der Rechnung abgiebt, so muß man dennoch bei Ausmittelung des Weidedüngers auf die Stückzahl des Viehes zurückgehen, und ich habe so eben angedeutet, worauf es hierbei hauptsöchlich ankommt. Daraus wird man sodann auch entnehmen, daß es keinesweges leicht ist unter allen Verhältnissen zu bestimmen: wieviel Stück Vieh in der Regel zur hinreichen⸗ den Ausdüngung eines Morgen Ackers nöthig sind, eben deshalb, weil immer erst untersucht werden muß, wieviel Dünger im Winter und Sommer zu erhalten stehe, eine Untersuchung, die nach Beschaffenheit des Viehes, der Weide-Reviere, der Einstreu und der Güte des Ackers allemal verschieden ausfallen muß, denn wo unter allen Umständen durchaus Weiderei ge— trieben werden soll, wird man oft finden, daß dem Acker sogar dadurch Dünger entzogen, statt für ihn gewonnen wird. Dagegen ist die Ausmittelung leichter, wo beständige Stallfut⸗ terung oder der Weidegang auf besaamten Wechselschlägen statt findet. Unter den jetzigen Verhältnißen der Wirthschaft hat man indessen häufig Gelegenheit ausfindig zu machen, wieviel Vieh nöthig ist, um eine gewisse Fläche alljährlich auszudün— gen, und es giebt Wirthe genug, welche ihre Futter-Vorräthe in dieser Beziehung vorher mit Sicherheit zu überschlagen wissen, wobei ihnen Erfahrung und Uebung zur Hand gehen. Dies ist hauptsächlich da der Fall, wo im Großen gewirthschaftet und zum Theil Stallfütterung getrieben wird, wilde Weide aber nicht existirt, vielmehr höchstens die Weiderei auf besaam— ten Feldern betrieben wird. Der oft erwähnte Herr Amtsrath Karbe stellt in seiner Ansicht der Wechselwirthschaft den Düngungsstand dar, der in seiner projektirten Wechselwirthschaft statt finden könne und müsse, und er nimmt an, daß unter den supponirten Verhältnißen 5 der Feldmark, welche 900 Morgen enthält, folglich 300 Morgen, reichlich alle Jahr ausgedüngt werden können, wozu er 197 Stück großes Vieh nöthig hält, und sonach kämen circa 3 Stück Vieh auf den Morgen. Das zu haltende Vieh bringt Herr Amtsrath Karbe folgender— maaßel Klee⸗ 4Mfer ler gri vird, B veniger ehr Mh⸗ unentschit⸗ Fraß und en ist auh er Vinter⸗ sey/ als Nudvieh von wel⸗ eide, und e scherste üngers auf es hierbei eges leicht hinreichen⸗ untersucht uchung, die des Mkers eiderei ge⸗ entzogen, Stullfat⸗ zelegenheit ausjudüͤn⸗ vorher mit ehen. Dies Alfütterung 7 Hsaam— Ansicht Nrthschaft tnißen 3 ögedüngt circa folgender⸗ — — 189— maaßen in Gleichung: 26 Zugochsen werden gegen Kühe wie 5 und 2 gerechnet, also 39 Stückk ö 12 Pferde— 8— Kühe— 100— Mastochsen— 50— Summa 197 Haupt Vieh. Er erwartet von diesem Vieh, welches theils im Stall gefuttert, theils auf 300 Morgen Klee- und Grasweide angewiesen ist, 1800 Fuder Dünger, wie sie in der Uckermark hinter 4Pferden geladen zu werden pflegen, folglich kommt pro Morgen 6 Fuder. Die Erträge al⸗ ler Früchte sind so, daß noch nicht alles Viehfutter durch jene 197 Stück Vieh consumirt wird, sondern für den Nothfall noch einiges übrig bleibt.— Berechnet man den Pag. 164 jener Schrift angezeigten Futterbedarf, so finden sich folgende Resultate. ö Es werden verfuttert: 1. 5474 Scheffel Hafer à 55 Pf. 30112 Pfund. 2. 2733 P— Roggen à 88 Pf: 24090— 3. 9860— Hackfrüchte à 100 Pf. 986000— 4. an Rauhfutter 836900— Summa 2,877,1%2 Pfund. Nehmen wir den Multiplicator 2 1491 8 für die Gewichtsvermehrung zum Dünger an, so entstehen 3,54½½/½04 Pfund oder 34129 Centner⸗ Daraus erfolgen 1800 Fuder Dünger, folglich enthält ein Fuder 18— 19 Centner, und ein Stück Vieh liefert im Durchschnitt 175 Centner Dünger. Rechnet man, daß eine Stallkuh jährlich 121 Centner Futter aller Art erhält, so fallen 242 Centner Dünger, folglich 6à9 Centner we— niger als hier sich ergeben; da aber hier 12 Pferde gleich 8 Stück Rindvieh berechnet sind, deren Dünger wenigstens zur Hälfte der Miststätte durchs Verzetteln entgeht, und deren Kör⸗ nerfutter minder voluminös ist; da ferner bei 100 Stück Vieh der Weidegang 5— 6 Mo⸗ nat statt findet, so kann der Multiplicator 2 schwerlich genauer zutreffen, als es hier geschie⸗ het, und wir ersehen ohne Zweifel aus diesem Beispiele: daß bei einer bestimmten starken Viehgattung und reichlichem Futter sich ein Erfahrungssatz bilde, wonach man die nöthige Düngung nach der Stückzahl des Viehes bestimmen könne. Die verschiedenartigen Angaben über den Viehbedarf zur regelmäßigen Mistung eines Morgen Ackers würden verschwinden, wenn man über den Futterbedarf, den Viehschlag und. die Viehgattung, und über die erfoderliche Menge von Mist stets übereinstimmender Meinung gewesen wäre. Sobald man dergleichen Sätze aufstellen will, welches bei dem Geschäft der Gemeinheitstheilung nicht ohne practischen Nutzen ist, können es nur Normalsätze seyn, von — 190— welchen die Ausnahme erwiesen wird, oder sich augenscheinlich von selbst ergiebt. Der Ucker— märker, der Vorvommer und Magdeburger suttert sein starkes Vieh stark, und die Kar— beschen Futtersätze sind hier gewiß zur Norm anzunehmen, in einigen Theilen der Mittelmark wird minder starkes Vieh, doch im gleichen Verhältniße, gefuttert, wenn nemlich nicht eine oft nur täuschende wilde Weidewirthschaft damit verbunden ist, dagegen giebt es andere Ge— genden der Mittelmark, wo das Vieh im Sommer auf magere Aecker und Waldweide, die oft noch mit Servituten belastet ist, angewiesen wird, und im Winter ein eben so schwaches Futter erhält. Wenn der Uckermärker 18— 20 Centner Mist auf 4 Pferde und pro Mor— gen 6 Fuder ladet und auffährt, so fährt der Ruppiner und Havelländer mit 3 Pferden 8 Fuder à 12— 16 Centner, während in andern mittelmärkischen Gegenden 6— 8 Fuder ma— gerer Laubmist mit 2 Pferden oder Ochsen gefahren werden, welche Fuder nicht 8 Centner ent— halten. In den ersten beiden Fällen bleibt sich das Verhältniß gleich, während es im dritten höchst abweichend ist. Wie aber auch die Bespannung und das Gewicht der Ladung sein möge, so ist doch gewiß, daß eine angemessene Futterung eine bestimmte Quantität Mist von einem Stücke fehlerfreien Vieh erwarten lasse, und es scheint sich durch mehrere Erfahrungen bei der Stallfutterung zu bestätigen, daß im schweren Boden 5 Stück, auf minder schwerem 1 Stück Rindvieh eine Düngung von 7— 8 Fudern à 16— 18 Centner zu gewähren vermöge. Als Beispiele dürfen wir uns auf die Karbeschen Angaben berufen, und nach einer in der rationellen Landwirthschaft Band J. Pag. 256 aufgeführten Erfahrung betrug der Mist eines Stückes Hornvieh nach genauer Ausmittelung beinahe 8 vierspännige Fuder, ebendaselbst wird der Mist von einem Schaaf auf 0,452 Fuder berechnet, welches freilich eine weit gerin— gere Futterung als die Schweizerische voraussetzt, welche schon in 43 Monaten 3 Fuder pro Stück liefert, und wonach man anzunehmen berechtiget ist, daß ein Schaaf, wenn es für 3 Weidemonate nur den halben Stalldünger liefert, jährlich überhaupt 13 Centner Dünger macht, und vielleicht dem Gewichte nach noch mehr, wenn die Streu reichlich ist; bei einer solchen Futterung würden also 8— 10 Schaafe Dünger zu einem Morgen Acker liefern. Steht nun gleich unter den vorausgesetzten Verhältnißen eine solche Düngung von einem Stück Rindvieh oder 8— 10 Schaafen zu erwarten, welche zu einem Morgen hinreichend ist, so werden sich doch im Geschäftsgange Fälle genug, besonders beim Bauernstande einiger Gegenden, finden, wo man das dreifache an Vieh rechnen muß, wenn eine Düngung von 8 Fuder pro Morgen statt haben soll. So wie die Menge des Viehes, so soll auch die Mehr— heit der Fuder hier der Sache Werth geben, gewöhnlich ist aber der Mist von ärmlich ge— nährtem Vieh an sich schon schlecht, oft auch mit vieler Waldstreu vermengt, und überdem sind die Fuder sehr klein, aus diesen Gründen ist ein Fuder Mist solcher Art oft nur den vierten Theil desjenigen werth, den man in regelmäßigen Wirthschaften antrifft, welches daher kommt, weil der gemeine Mann von der eigentlichen Animalisation des Düngers und deren Wirkungen keinen Begriff hat, und es ihm daher nur um die Fuderzahl zu thun ist, unbe— kümmert darüber, ob er beim Gebrauch solcher Masse seine Rechnung finden werde. * 5 scht b. gung ost G Grun von! jeder keinet schif an ein Judern 7 durch Aacht jenige Meng eingeh den V Art, sch et iesen weil d D und ul übliche auch 6 nur d berla seine baren nehin en d den/ u 0 1 inden durch vöhn komu der lckr⸗ die Kar⸗ ö Mitenatk nicht ene andere Ge⸗ Udweide, di o schwachez pro Mor⸗ Herden g Fuder ma⸗ entner ent⸗ im dritten adung sein Mist von Afahrungen er schwerem u gewähren ach einer in 10 der Mist ebendaselbst weit gerin⸗ Fuder pro un es fü 3 mer Dünger I; bei einet liefern. 3 von einen u hinteichend sande einiger ngung bol ich die Meht⸗ rmlich ge— nd überdem st nur den elches daher und deren Rist, ulbe⸗ de. Bei den mit Weiderei verbundenen Ackerwirthschaften der Bauern ist es bei einiger Um— sicht bald bemerkbar, welchen Effekt das Weidewesen auf den Ackerbau und die Mist-Erzeu— gung habe, und da man die Sache hier vorzüglich an den Früchten erkennen soll, so habe ich oft Gelegenheit gehabt zu bemerken, daß diese Früchte höchst schlecht und kärglich, und dem Grundbestande der Höfe nicht im geringsten angemessen waren. Ich kenne eine Bauergemeine von 27 Wirthen welche eine sehr gute privative Niederungsweide von 2600 Morgen besitzet, jeder Bauer besitzt 80 Morgen Acker und 20— 24 Morgen gute Wiesen, dennoch vermag keiner dieser Wirthe alljährlich ein Drittheil seines Ackers auszudüngen, ihre ganze Wirth— schaft ist schlecht und die mehresten sind arm. An solchen Orten ist dann auch freilich nicht an eine starke und kräftige Vieh-Rage, an reichliches Futter und an eine Düngung von 8 Fudern guten Dünger pro Morgen zu denken; ähnliche Beispiele giebt es sehr viele. Da nun bei Auseinandersetzungen sehr oft der Fall eintritt, daß der Mist noch nicht durch Fruchttragen consumirt ist, vielmehr Ersatz-Forderungen für die zweite oder dritte Tracht gemacht werden, so ist zur Feststellung eines solchen Anspruches nöthig, daß alles das-— jenige berücksichtiget werde, was überhaupt in diesem Abschnitte wegen der Qualität und Menge des Düngers gesagt worden, hiernächst wird man aber auf des Orts Gewohnheit eingehen und untersuchen müssen, wie stark die Fuder sind, wieviel Fuder pro Morgen nach den Wirthschafts-Verhältnißen gefahren werden, ob der Mist guter animalisch-vegetabilischer Art, oder ob er mit Waldstreu überladen sey; und nach Ausmittelung dieser Umstände wird sich ergeben, daß, wenn ein Fuder Dünger von 12 Centner, wie Eingangs dieses H. nachge— wiesen, einen Thaler kostet, dergleichen Bauermist oft nur 6— 8— 12 Gr. werth ist, theils weil die Fuder kleiner, theils weil der Mist an sich schlechter ist. Dieselbe Bewandniß hat es nun auch, wenn ein Ausscheidender gedüngtes Land abgiebt, und ungedüngtes wieder bekommt, wo dann zuvor zu untersuchen, ob ihm ein volles Orts⸗ übliches Mistquantum gebühre, oder nur ein Theil desselben. Wie diese Untersuchung nun auch ausfällt, so kann doch unter Leuten gleichen Standes, die bisher im Gemenge lagen, nur die unter allen Gemeine-Mitgliedern übliche Düngungsart, und danach die Erstattung verlangt werden, es wäre denn, daß ein solcher Interessent zu erweisen vermöchte, daß er seine Aecker bisher in einem weit bessern Zustande der Düngung gehalten, als seine Nach— baren. Von Gutsbesitzern, welche bisher noch in der Gemeinschaft lagen, ist dies schon oh— nehin in jetzigen Zeiten zu vermuthen, und kommen in Ansehung ihrer Aecker— Dünger-Berechnun— gen vor, so muß man auf eine nachgewiesene bessere Düngungsmethode die Berechnung grün— den, wonach dann die Vergütigung zu leisten ist. In Ansehung der Trachten, welche von jeder frischen Düngung zu ehruronen, ist zu er⸗ innern, daß es hierbei auf die Art des Düngers ankommt. Schaafmist consumirt sich schon durch zwei Getreidetrachten, eine mäßige Hordendüngung durch eine. Viehmist hält aber ge— wöhnlich drei Trachten aus, indessen versteht es sech/ daß es hierbei hauptsächlich darauf an— kommt, wie stark gedüngt worden. Da die Natural-Theilung des Mistes, oder auch die Vergütigung des schon im Acker befindlichen Mistes stets ein Zankapfel zu seyn pflegt, so muß dieser Umstand mit vorzüglicher Umsicht behandelt werden, und es kommt daher allemal darauf an, sich von den Ortsverhält⸗ nißen zuvor ganz genau zu unterrichten, ohne grade diese Absicht merken zu lassen, weil man sonst in der Regel belogen wird. ö Daß der Werth der Fuhren und die Kosten des Unterbringens des Mistes in Abtretungs-— fällen, außer dem Mistwerthe, ersetzt werden müssen, versteht sich von selbst. In der Regel wird man zwischen zwei und zwei Interessenten dieserhalb eine Ausgleichungs-Berechnung anzulegen haben, z. B.in folgender Art: ö ö 1. Michael Seeger soll abtreten in den großen Morgenstücken des Feldes Nro. 1. das Stück Nro. 7, darauf hat er im Frühjahr 1819 zu 8 Scheffel Erbsen gedüngt mit 48 Fuder, der Preis eines Fuders Mist ist commissarisch festgesetzt auf 16 Gr., macht 32 Rthl— dazu sind zweispännige Arbeitsfuhren nöthig gewesen 8, à 19 Gr. mit dem Knechte———— 6— g3 Gr. den Mist zu breiten täglich r Mann Morgen à 6 Gr.— 2——— denselben unterzupflügen täglich 2 Morgen 4 Gespanntage à 19 Gr. S2— 4— Summa 43 Rthl. 12 Gr. davon geht ab für die davon bezogene erste Tracht 3— 14.— 4— bleibt Forderung 29 Rihl. „Gottfried Loos übernimmt das vorgenannte Ackerstück Nro. 7. von Michael Seeger, und hat dagegen an diesen abzutreten das Stück Nro. 11. im Felde Nro. 1. Darauf hat derselbe im Frühjahr 1819 ebenfalls 8 Morgen ausgedüngt, welche Dün— gung zu gleichem Werthe wie beim Stück Nro. 7. angenommen wird mit 43 Rthl. 12 Gr. ferner hat derselbe auf diesem Stücke noch 2 Scheffel Leinland aus⸗ gedüngt, und 8 Fuder Mist aufgefahren àa 16 Gr.— 5—— Gespannarbeit 4 Tag à 19 Gr.—— 23 PI zum Breiten des Mistes 1ꝛ Mann————— 26—— den Mist unterzupflügen Z Tag——————6 Summa 50 Rthl. 11 Gr. 5 Pf. davon geht ab für die davon bezogene erste Tracht 3 mit 160— 19 9 bleibt Forderung 33 Rthl. 15 Gr. 6 Pf. Wenn nun die neue Besitzergreifung zur Wintersaat erfolgen soll, und daher beide Ackerstücke die Besitzer wechseln, so ist die For⸗ derung des Seeger mit—— 29———— von der Forderung des Loos abzuziehen, und es hat ersterer an letz— tern zu vergütigen— ö‚*— Rthl. 15 Gr. 6 Pf. teln, dewes wögb den nähe beme Untet Schae folm Einst gͤnge thiz erhed sich! scht Mult Mind zum streu der g jene 0 * Rindt borfüglicher Ornvahät lasex, deil WAbttetung der Mags Berechnun das Stüc 6 Zuder, thl 38 Gr. ——— thl. leger, und lche Dün⸗ 2Gt. — 9 N 5—— 9—6 Gr. N. 19 97 2—— 56. 6 Hf Die Nothwendigkeit im Separations⸗Geschäfte den Geldwerth des Düngers auszumit⸗ teln, hat uns schon jetzt Veranlassung gegeben, manches über das gewöhnlich bestehende Wei⸗ dewesen zu sagen, und so den folgenden Abschnitten vorzugreifen. Es ist aber nicht wohl möglich, die Ermittelungen der Quantität des Weidemistes anzustellen, ohne auf die bestehen— den mannigfachen Verhältniße einzugehen, letztere werden wir in einem folgenden§. noch näher darzustellen suchen und begnügen uns für jetzt, folgendes noch über den Mistwerth zu bemerken. Wenn aus der Futtermasse der Dänger berechnet werden soll, so scheint doch ein genauer Unterschied zwischen Schaafmist und Rindermist gemacht werden zu müssen; die Natur der Schaafe unterscheidet sich zu sehr von der des Rindpiehes, als daß man nicht die Rechnungs— form hiernach einrichten sollte. Das Schaaf braucht, um trocken zu stehen, offenbar weniger Einstreu als das Rindvieh, wenigstens bei der gewöhnlichen Futtermethode, weil seine Ab⸗ gänge von Natur trockner als die des Rindviehes sind, eine Abweichung müßte daher nur nö—⸗ thig seyn, wenn Wurzelgewächse und Klee gefuttert werden, dennoch dürfte der Unterschied erheblich seyn, wenn die Einstreu des Rindviehes dagegen gehalten wird. Das Schaaf scheint sich weit trockner zu halten, als das Rindvieh, und aus diesem Grunde wird man in Rück⸗ sicht der Ausmittelung der Mistquantität aus einer verbrauchten Menge Schaaffutter, den Multiplicator 2 wahrscheinlich immer zutreffend finden RNicht also verhält es sich mit dem Rindermist, weil diese Viehgattung bedeutend mehr Flüssigkeit, über Verhältniß seiner Größe zum Schaaf, consumirt, und daher schon der Erhaltung seiner Gesundheit wegen mehr Ein— streu bedarf, mit aus diesem Grunde werden die Schaaforthen häufig zur Einstreu der Rin⸗ der gebraucht; hätten Schaafe die Einstreu eben so nöthig, so würde man es näher haben, jene Strohreste ihnen zur Streu zu geben. Nur aus diesem und keinem andern Grunde scheint mir die Gewichts-Vermehrung des Rindviehfutters mit 255 zu bestimmen nöthig, bei dem Schaaffutter aber nur mit 2, und in sofern stimme ich dem Herrn Schweitzer Pag. 209 und 2c der Mittheilungen Th. II. bei, kann aber mich von der Richtigkeit seiner sonstigen hier geäußerten Meinung in Rücksicht der Schwere und Güte beider Mistarten nicht überzeugen. Wenn Schaafmist leicht und Kuh— mist schwier genannt wird, so kann man dies so nehmen, daß ersterer schneller verbrauchbar als letzterer sey, und dies ist bekannt; allein der Multiplicator, er sey welcher er wolle, be⸗ stimmt das absolute Gewicht der Masse, und wenn gesagt wird, der Rindermist übertreffe den Schaafmist weit an Schwere, so scheint dies auf das specifique Gewicht zu gehen, von wel— chem wir hier nicht Notiz zu nehmen haben. Wenn daher auch der Satz ökonomisch richtig ist: daß gleiche Quantitäten Futter und Streu hinsichtlich der Wirkung eine gleiche Quan⸗ tität Dünger geben, sie mögen consumirt werden von welcher Viehgattung sie wollen, so folgt doch daraus nach meiner vorhin geäußerten Meinung nicht, daß verschiedene Thierarten aus gleichen Futtermengen dem Gewichte nach gleiche Düngermengen liefern; aus ersterem Satze dürfen wir aber folgern, daß in der Oekonomie Schaaf- und Rindermist gleichen Geld— werth haben, aus dem zweiten folgt, daß das Rind bei hinreichender Futterung mehr Ein⸗ I. Abtheilung. 1 25 4 streu braucht, und wegen seiner mehreren flüssigen Abgänge und größern Liquidität des eigent⸗ lichen Mistes die consumirte Futtermasse dem Gewichte nach stärker vermehrt, als das Schaaf. Indem wir also hier den Grundsatz aufstellen, daß Rinder- und Schaafmist gleichen Geldwerth in der Wirthschaft haben, erlauben wir uns gleichfalls, unsere Berechnungen des Düngers beim Schaaffutter auf den Multiplicator 2, und beim Viehfutter auf den Multipli⸗ cator 255 zu gründen, und hoffen dabei so lange bestehen zu können, als bis mehrere mit Waage und Gewicht angestellte comparative Versuche etwas genaueres an die Hand geben, oder bis in praxi nachgewiesen wird, daß die ganze Methode unrichtig sey, welches jedoch schwerlich zu erwarten ist. §. 21. Von der Viehweide und der Art und Weise wie Re in Gemeinschaften oder als Gerechtigkeit benutzt wird, und welche Stelle sie in der Landwirthschaft überhaupt einnimmt. Die Benutzung des Bodens durch die Weide geschiehet bekanntlich durch die beiden Haupt⸗ Viehgattungen Rinder und Schaafe, und wir haben bereits im Abschnitt von der Bonitirung darauf hingedeutet, welcher Unterschied zwischen einer Schaafweide und einer solchen ist, wo andere Vieharten weiden können. Nimmt man daher als nothwendig an, daß Rindvieh eine ganz andere Art von Weide— grund verlangt als Schaafe, wie dies denn keinem Zweifel unterworfen, so ist man auch bei der Schätzung und Theilung der Weide-Reviere allemal genöthiget, auf diesen Hauptunter⸗ schied Rücksicht zu nehmen. Sprechen wir also zuerst Von der Rindviehweide: Der Zweck des Hütens des Viehes oder der Weiderei ist, den natürlichen Graswuchs auf eine wohlfeile Art zu benutzen, und also auf diesem Wege eine Rente vom Boden zu be— ziehen; um dies mit Erfolg zu können, muß indessen vorausgesetzt werden, daß das Weide— Revier Gras genug gebe, um eine gewisse Stückzahl an Vieh hinreichend zu ernähren, derge—⸗ stalt, daß die Kühe immer einen guten Milchertrag geben, und Ochsen bei Kräften zur Arbeit verbleiben. Eine solche Qualität würde nun, nach den Ansprüchen, die man an eine gute Weide macht, so ziemlich die ganze Weidezeit, also etwa vom usten Mai bis Ende Septem⸗ bers oder Mitte Octobers, dauernd seyn müssen, und wenn dies der Fall, so würde man sagen können, daß hier das Vieh eine volle Weide habe, vorausgesetzt, daß nicht eine über⸗ mäßige Menge Vieh aufgetrieben wird. Allein es läßt sich schon aus der Natur der Gräser und dem Gange der Negetatien schlie⸗ ßen, daß eine solche Ausdauer im Graswuchse oder ein stetes Erneuern des Grases einen ganzen Sommer über nicht statt haben kann, denn die lebhafte Periode des Wachsthums der Gräser dauert vom Frühjahr bis nach Johanni, und wenn es gleich auch Gräser giebt, die später zur Blüthe kommen, so ist dies doch im Ganzen nicht von Effekt. Die Vegetation nimmt an Kraft ab, wenn die Blüthezeit der Gräser vorüber ist, und diese Abnahme erfolgt demohngeachtet, daß der Viehfraß die Blüthe gar nicht aufkommen läßt; diese Kraftabnahme der Vegetation erweiset sich durch den geringern Milchertrag und durch die weniger fette 5 lhent⸗ aehf si Rathen ungen dez Multips⸗ ehrere mit ud geben, es jedoch juht wird/ Haupt⸗ witirung uiR, o nWeide⸗ auch bei lUptunter⸗ taswuchs en zu be⸗ Veide⸗ „ derge⸗ r Arbeit ine gute Septem⸗ ürde man ine ber⸗ an schlie⸗ 56 einen ums der iebt, die getatioh erfosht abnahme ger fette Milch in der zweiten Hälfte der Weidezeit; die Kraftabnahme erstreckt sich also nicht blos auf den Wachsthum, sondern auch uf die Nahrhaftigkeit des Grases. Wenn ohngeachtet dieser beständigen Störungen, die der Wachsthum der Gräser erleidet, dieselben sich dennoch immer wieder einigermaaßen erneuern und noch hinlänglichen Fraß bis in den Herbst gewähren, so hat dies seinen Grund in dem Umstande, daß der Boden auf einer guten Weide gut ist, und Feuchtigkeit genug hält, um den Trieb zum Wachsthum zu unterhalten, welcher sich, da die Gräser ihre wahre Vollkommenheit nie erreichen, selbst nach Johanni noch thätig zeigt, gleich— sam wie manche im Garten gezogene Sträucher immer mehr wachsen, je öfter man ihre Triebe verschneidet, oder wie eine Wiese zum zweiten und drittenmal gemähet werden kann, wenn ihr Boden und Bewässerung danach ist. Existiren alle diese Umstände, und haben sie die oben bezeichneten Erfolge, dann ist dies für eine ganz vorzügliche untadeliche Weide zu achten, und man rechnet in einem solchen Falle auf eine große Ragen-Kuh 2 Morgen Fläche, welche die— selbe zur Ernährung nöthig hat. Allein dergleichen gute Weiden giebt es sehr wenige in den eigentlichen Höhegegenden, und die meisten Weide⸗Reviere haben dagegen sehr erhebliche Fehler, welche entweder von der Erdgestaltung, oder von der Grundmischung des Bodens, unzeitigen Ueberschwemmungen und dergleichen, oder gleichzeitig vom Zusammentreffen aller dieser Umstände herrühren. Zu diesen Fehlern gesellen sich dann wol noch andere, als nachtheilige Pflanzen von scharfer Natur, z. B. die Zeitlose(Colchicum autumnale) Hauhechel,(Ononis spinosa) dann finden sich Maul-— wurfshaufen, Bülten und dergleichen in welchen sich kleine rothe Ameisen aufhalten. Je nach— dem nun diese Umstände in größerem oder geringerem Umfange existiren, werden jene Normal— Eigenschaften einer guten Weide im mindern Grade vorhanden seyn und man wird veranlaßt nach Umständen dergleichen Reviere als mittelmäßig oder schlecht anzusprechen, dergestalt daß 6 und 3 Morgen zur Weide für eine Kuh eingeräumt werden müssen. Nun ist es aber keinesweges ein richtiger Grundsatz, daß in einem solchen Falle die grö— ßere Fläche von 6—8 Morgen die ermangelnde Güte ersetze, denn auf einer solchen schlech— ten und fehlerhaften Weide wächst auch weniger nahrhaftes Gras und die größere Fläche gleicht diesen Fehler nicht aus; überdem macht es einen großen Unterschied, ob 50 Kühe ihre Nahrung auf einer Fläche von 100 Morgen finden, oder ob sie solche auf 5— 400 Morgen mühsam zusammen suchen müssen, denn ein jeder Landwirth weiß, daß eine zu große tägliche Bewegung, besonders in Weide-⸗Revieren die überall der Sonne ausgesetzt sind, dem Milch-⸗ vieh gar sehr schadet und nicht nur eine mindere Ergiebigkeit an Milch, sondern auch leicht Krankheiten nach sich zieht, besonders wo die Insektenplage dazu kommt, daher ist eine schat— tige Waldweide oft besser als ein solches offenes Weide-Revier. Wenn wir nach diesen Umständen annehmen müssen, daß es gute, mittlere und schlechte Rindviehweiden gebe, so sind wir zugleich genöthiget mit dieser Klassification auch einen an— dern Begriff zu verbinden, als bisher gewöhnlich damit verbunden wurde. Man nahm nem— lich bisher beim Separationswesen als ausgemacht an, daß eine Kuhweide gleich gut sey, sie enthalte nun 2 Morgen oder 6 und 8 Morgen. Dieser Grundsatz ist aber, wie wir zum Theil — 196— schon gezeigt haben, ausgemacht falsch, und zwar eben so falssch als die beim Ackerlande ange⸗ nommene Gleichung zwischen Sandboden und Weizenboden, ja de ist um so mehr falsch, als hier durch Arbeit und Behandlung keine solche verbessernde Einwürkung hervorgebracht werden kann, wie beim Acker auf Sandboden. ö Bey einiger Umsicht im Lande wird man immer finden daß die Kuhpacht sich keineswe⸗ ges danach richte, ob große Weide-Reviere vorhanden, sondern danach, ob die Weide-Reviere gut sind. Selbst in dem Falle, daß es in einer Kuhhalterey einen Ueberfluß an Heu und Stroh für den Winter giebt, ist die Pacht weit geringer als gewöhnlich, wenn die Weide schlecht, aber groß ist. Ich kenne Verhältniße der Art, wo eine Kuh nur 8 Thaler Pacht trägt, während sie an Orten, wo wenig, aber gute Weide, und nur eben hinreichendes Win⸗ terfutter ist, 25 Thaler Pacht bringt. Ein Beweis, daß die Kuhpächter, und selbst die Verpäch⸗ ter, hierunter hinlängliche Erfahrungen gemacht haben. Wenn man dergleichen fehlerhafte Weide⸗Reviere zu verschiedenen Jahreszeiten betrachtet, so wird man gewöhnlich finden, daß sie oft schon um Johanni ein gelbes und fahles Ansehen haben, der Boden ist kahl, und in heißen Sommern leidet das Vieh Noth und muß im Stall Futterzugabe erhalten. Wenn gleich nun das junge Gras im Frühjahr die Milch-Ergiebigkeit der Thiere reizt und vermehrt, so verspürt man doch schon gegen Johanni einen beträchtlichen Abschlag in der Qualität und Quantität der Milch, welcher allein davon herrührt, daß die Ergiebigkeit der Weide schon um diese Zeit bedeutend abgenommen hat oder gar verschwindet.. Wenn man daher bey der Separation die Ausdrücke gut, mittel und schlecht, von dem Normalsatze geleitet, so bestimmen wollte, daß sie arithmetisch durch die Zahlengrößen 2. 4. 8. ausgedruckt würden, so würde man jedenfalls fehlerhaft verfahren, und zwar aus den schon berührten Gründen; denn damit, daß ich für eine Kuhweide 4 Morgen statt 2 erhalte, bin ich noch nicht gesichert, daß ich auch den möglichen Sommernutzungs-Ertrag einer Kuh bekomme. Wenn mit ziemlicher Gewißheit angenommen werden kann, daß im Durchschnitt eine Kuh im Sommer- halben Jahre so viel Rutzen bringt als im Winter- halben Jahre leigentlich bringt sie im Sommer mehr als im Winter, weil sie mit dem Frühjahr frischmil⸗ chend ist und das junge Gras die Milcherzeugung vermehrt und unterhält) und wenn wir nach dem Voranschlage pag. 160 annehmen, der reine Nutzen von einer Kuh, nach Abzug aller Kosten, sey 1) Rthlr. 18 Gr. 4 Pf., so müßen für die Weidezeit, follte sie auch nur 5 Mo⸗ nat dauern, 3 Rthlr. 21 Gr. 2 Pf. fallen, gewähren aber die erhaltenen 4 Morgen um Jo⸗ hanni aus schon nicht mehr die volle normalmäßige Weide, so wird dieser Ertrag nicht er⸗ reicht, die erhaltene doppelte Fläche gewährt also für die verlohrne Güte keine Entschädi⸗ gung. 467 Wollte man in diesem Falle entgegnen, daß der Normal-Anschlag dann überhaupt zu hoch sey und nicht passe, so hat dies zwar in Absicht auf die Sommernutzung seinen Grund; da aber entschieden ist, daß durch die berechnete Winterfutterquantität ein Ertrag von 8 Rthlr. 21 Gr. 2 Pf. erhalten werden kann, so liegt es doch lediglich an den Weide⸗Verhältnißen, daß ein gleicher Ertrag im Sommer(bey welchem ohnedies noch manche Unkosten wegfallen) nicht e durch Krast gleich 8 Me hier kann/ Aus Heitzl Beval feller sen na 1. i de ange⸗ „is hier t verden keineswe⸗ de⸗Rebiere Heu und ie Weide ler Vacht es Win⸗ Derpäch⸗ hlerhafte en, daß Und in . Venn vermehrt, lität und ide schon cht, von Ingrößen aus den erhalte, ner Kuh tchschnitt n Jahre frischmil⸗ enn wir Aug aller ur 3 Mo⸗ um Jd⸗ nicht er⸗ hschädi⸗ zu hoch ind; da Rihle. tnißen gallen nicht erreicht wird, und in diesem Falle würde also eine Mittelweide der Größe nach nicht durch die Zahl 4 bestimmt werden können; denn in der Fläche von 4 Morgen mittel soll die Kraft von 2 Morgen bester Weide enthalten seyn, welche obigen Ertrag giebt, den ich gleichwohl dadurch nicht erhalte, und noch weniger würde eine schlechte Weide durch 8 Morgen Fläche den Ertrag von 2 Morgen der besten Weide geben, aus dem Grunde, weil hier alles auf das qualitative hinausgeht, welches durch das quantitative nicht ersetzt werden kann, weil Weide bleibt wie sie ist, und nicht durch Menschen Hand productiver gemacht wird. Aus einem von den Wiesengräsern hergenommenen Beyspiele in Meyers Schrift über Gemein⸗ heitstheilungen B. III. S. 27. werden wir ersehen, daß es auch bey Weidegräsern dieselbe Bewandniß haben muß, weil die Gesetze der Vegetation immer dieselben sind. Dieser Schrift⸗ steller nimmt nemlich an, daß der Graswuchs auf den Wiesen sich monatsweise folgendermaa⸗ ßen nach Proportionalzahlen verhalte, nemlich: 1. im May vom 1. bis 12. sey der Graswuctchhs?s 25 von da an bis Ende May aber 1200 2. im Junius—.———————— 23⁰ 3. im Inliusü„1125 4. im August——— v—————— 75 5. im Seytember 0 6. im October——————————— 35 7. bis zum letzten April————————— 25 Summa 700 Die ersten drey Monate, die besten der Weidezeit, geben also einen Graswuchs— goo, während August, September und October nur= 175. geben, die letzten 3 Monate sind also 198 mal schlechter als die ersten. Diese auf- und absteigende Progreßion im Wachsthum wird jedem Landwirth einleuchtend seyn, wenn er es auch grade noch nicht versucht haben sollte, seine Ideen darüber in Zahlen auszusprechen, denn die Güte des Grases im Frühjahr und die Stärke und Höhe desselben bis zur Zeit des Heuens, nicht minder die Abnahme desselben nach dieser Zeit, sind einem jeden be— kannt, und es ist nur ein Umstand zu erwägen, daß nemlich der Graswuchs da noch eine Aus— nahme im Sommer(August, September) macht, wo der Boden sehr gut, und von Natur oder durch Kunst Feuchtigkeit genug unterhalten wird, dergestalt daß man zweymal Hen machen kann, dies ist der Fall in Stromthälern oder bey Gebiegswiesen, und diese Fälle können also für ein flaches Land als Ausnahmen von der allgemeinen Regel gelten. Sicher ist indessen, daß die Gesetze der Vegetation sich auf Weide⸗Revieren der bezeichneten Art, auf gleiche Weise äußern müssen, und wie ich bereits angeführt, ist es sogar schon früher als im Julius bemerkbar, daß die Lebenskraft der Weidepflanzen aufgehört hat, und daß sel⸗ bige zwar noch nicht ganz herbstlich absterben, dennoch aber in einem Beharrungszustande ver⸗ bleiben, der Mit Nahrungslosigkeit verbunden ist. Würde diese Veränderung in einem gegebenen Falle nach der Milch⸗Ergiebigkeit gemessen, so wäre das der sicherste Maasstab, den Werth einer solchen Weide auszumitteln, und die Milch vor und nach dem letzten Julius würde also nach Maaß und Güte verglichen werden müssen. Gute Haus- und Landwirthinnen, welche selbst buttern, haben ihren Maasstab an dieser. Da diese Erfahrungen indessen in praxi niemals durch Zahlengrößen kund werden, so wird man sich schon mit einer allgemeinen Annahme begnügen müssen. 4 Wir ersehen also hieraus zur Genüge, daß in den mehresten Fällen die aufgestellte Norm von dem Werthe und der Größe einer guten Kuhweide ungenügend ist, weil man keine Glei⸗ chung danach machen kann, womit ein jeder zufrieden seyn könnte, und eben deshalb entste⸗ hen über die Theilung der Weide⸗Reviere die mehresten Streitigkeiten; diesen auszuweichen oder abzuhelfen, bleiben nach meiner Ansicht und Erfahrung nur folgende Mittel übrig: 1. Wenn ein Weide⸗Revier einen Theil normalmäßig guten Weidegrund, übrigens aber sol⸗ chen enthält, welcher jene Normal-Eigenschasten in einem mindern Grade besitzt, so kommt es darauf an, ob die Flächen⸗Figur und das Terrain eine solche Theilung gestattet, daß jeder Theil gleich viel von gutem und schlechtem Boden erhält, und dies wird man oft bewürken können, wenn man der nöthigen Triften und Wässerungen wegen keine Hinder⸗ niße antrifft · ͤ— 2. Findet dieses wegen geometrischer oder sonstiger Hinderniße nicht statt, so wird man zu untersuchen haben, ob eine solche geringhaltigere Weide nicht zur Schaafweide paße, dies wird sehr oft der Fall seyn und man wird finden daß manche Besitzer sie für Fettham⸗ mel nutzen, in diesem Falle ist eine Ausgleichung viel eher möglich. Bey Benutzung sol— cher Weiden zu Fetthammel muß man in Erwägung ziehen, daß diese Viehgattung auch das kurze Gras consumirt, welches dem Rindvieh nichts nützt, daß die Schaafe durch ihren Dünger die Weide selbst verbessern und daß der Graswuchs dadurch selbst in der spätern Jahreszeit noch einigen Reiz erhält, und daß man endlich von diesen Thieren auch noch einigen nächtlichen Dünger bekommt, welcher mehr Werth hat als derjenige, den unter diesen Umständen Kühe geben würden. 3. Finden die Auskunftsmittel ad 1 und a nicht statt, so wird man zu untersuchen haben, ob sich dergleichen Weideboden nicht zur Verwandlung in Acker qualificire, und dies wird in den mehresten Fällen möglich seyn. ö Sobald sich nun die Partheyen überzeugen, daß die eigentliche ökonomische Ausgleichung unter solchen Umständen nur auf diesem Wege nach Recht und Billigkeit geschehen könne, ist es auch angemessen, die Verhältniße der einen Classe gegen die andere nach dem gewöhnli⸗ chen arithmetischen Verfahren zu bestimmen, wenn nemlich durch einen Voranschlag für den einen oder den andern Fall zuvor ausgemittelt ist, wie viel Morgen auf eine Schaafweide zu rechnen, oder wie sich der Ackerwerth gegen den Werth der besten Weide verhalte. 1430 Daß Auseinandersetzungen auf diesem Wege möglich sind, und daß die Interessenten auf dergleichen ihnen gemachte Vorstellungen ihres eigenen Nutzens und Rechtes wegen wohl ein⸗ gehen, davon habe ich selbst praktische Beyspiele in meinem Geschäftsleben gehabt, und kann untet vurde, es mil delt und d zu m- ö der E vendbe diese a Httet der schaftli 2 nehmi ses du so find Nhl u Einze auf a Mema gewon E winter. Weil ei Wh ander trifft Vora sehr lichen 8 egentt hlchig besin hende gisht itgrmesen, eln, und die ihen uden Daatsub n verden, s stellte Nun keine Olei halb entsee⸗ lMähupeichen hrig: 6gber sol⸗ „ sekommt esattet, daß d wan ojt line Hinder⸗ rd wan zu paze, dies r Fettham⸗ uhung sol⸗ tung auch Nfe durch bst in der Thieren derjenige, haben, oh dies wird Waglechung hom tonne, gewöhnli⸗ für den aafweide enten auf wohl ein⸗ und kann — 199— unter andern einen Fall anführen, wvo ein Weide⸗Revier mit Vortheil zu Acker gemacht wurde, so wie ich bereits eines angeführt, wo jemand eine Wiese in Acker verwandelte, wie es mir denn gleichfalls zu zweienmalen vorgekommen, daß sogar Weiden in Wiesen verwan— delt worden sind, woraus man abnehmen kann, daß dergleichen Umänderungen beliebt werden, und daß man also immer Ursache hat, dahin zweckende Vorschläge, jedoch mit Sachkenntniß, zu machen. Hiermit wollen wir nun aber, wie wir Lorhin schon angedeutet, den auf den Grund der Stallfütterungsberechnung gefundenen Nutzungs-Ertrag einer Kuh, nicht für allgemein an⸗ wendbar erklärt haben, wenn überhaupt von gemeinschaftlicher Weiderey die Rede ist, und diese aufgehoben werden soll, denn es ist an sich kein Zusammenhang zwischen Winter— Stall⸗ Fütterung, die jeder nach seinen Mitteln und nach seiner Idee treibt, und zwischen der Weide in der Communion, beides auf seinen Ertrag bezogen, vielmehr bleibt es in einer gemein— schaftlichen Weidenutzung dahingestellt, wie hoch er jedes Jahr sein Vieh nutzen werde. Bey Ausübung eines gemeinschaftlichen Weide-Rechts kommt es zunachst auf das Theil— nehmungs⸗Recht oder was dasselbe ist, auf das Auftriffts-Recht jedes Einzelnen an. Ist die— ses durch Verträge und Herkommen nach der Stückzahl und Gattung des Viehes bestimmt, so findet sich bey vergleichender Beurtheilung der Weidestäche und deren Güte mit der Stück⸗ zahl und Art des Viehes der Weidewerth bald. Ist ein solches Theilnehmungs-Recht für jeden Einzelnen nicht feststehend und also dies Recht zweifelhaft und streitig, so muß man die Sache auf andere Art ausmitteln, und dazu hat man sich gewöhnlich des Grundsatzes bedient: daß Niemand im Sommer mehr Vieh auf die Weide treiben könne, als er im Winter mit eigen gewonnenem Futter zu ernähren vermöge. So natürlich die Anwendung dieses Grundsatzes ist, den man den Grundsatz der Durch— winterung nennt, so lommen doch Fälle vor, wo Jemand vielleicht ein Mehreres prätendiret, weil er vielleicht im Stände ist durch den Besitz privativer Weide-Länder über Sommer mehr Bieh zu ernähren als über Winter, also auch mehr auf die Gemeinweide zu treiben, als ein anderer. Dies alles gründet sich daher immer auf besondere Rechte und nur wo die Auf— triffts⸗Rechte an sich gleichartig sind, und nur noch die Stückzahl zweifelhaft ist, wird ein Voranschlag nach der Durchwinterung unbedenklich eintreten können, alsdann findet sich in sehr vielen Fällen, daß der Weide⸗Ertrag oft etwas sehr erbärmliches ist. In diesen und ähn⸗ lichen Fällen wird man dann von einer Normal-Kuhweide weiter nicht auszugehen brauchen. Da wir uns hier mit der ökonomischen Nutzbarkeit der Weidereyen beschäftigen, um das eigentliche Theilungs- und Abfindungs⸗Verfahren für die Folge darauf zu gründen, so ist es nöthig, diesen Gegenstand nach seinen verschiedenen Verhältnißen, Formen und durch Rechte bestimmten Grenzen noch näher zu betrachten. Bisher haben wir uns den Fall gedacht, wenn eine Gemeine ein ihr eigenthümlich zuste⸗ hendes und von ihr gemeinschaftlich beweidetes Grundstück zur Theilung bringen läßt. Es ——ã 4 aber noch mancherley Arten, auf welche Weide⸗Rechte ausgeübt werden, nemlich: 1. Das Recht der Mithütung auf den Grundstücken eines Dritten, es sey nun Acker, Wald oder Hütungs-Revier. ö ö . Das Recht des Alleinhütens auf den Grundstücken eines Dritten, also mit Ausschließung dieses letztern. Die verschiedenen Umstände, unter welchen diese Rechte ausgeübt werden, bestimmen den zkonomischen Werth der Weide; wir bemerken Hinsichts dieses letztern folgende Gegenstände: à) Die Viehgattung. b) Die Zahl des Viehes von jedem Interessenten. c) Die Entfernungen der Viehhöfe vom belasteten Revier. d) Die Beschaffenheit der Weide an sich. e) Die Summe der Weide-Reviere, die jeder Trifftberechtigte noch außer jenem belasteten Reviere zu behüten eine Befugniß hat; und darnach werden wir zu folgenden Be⸗ trachtungen geleitet. ů Zu 3. wo es Gebrauch ist alle Viehgattungen unter-und hintereinander auf eine Weide zu treiben, sinkt der Weidewerth augenscheinlich, da bekannt ist, daß z. B. Schaafe, Schweine und Kühe sehr unpassend zusammen gehütet werden, weil erstere den letzteren den Fraß verderben. Zu b. die Zahl des Viehes darf nicht zu groß seyn, wenn ein ordentlicher Nutzen heraus kom⸗ men soll, denn je größer die Stückzahl ist, desto geringer muß der Weidewerth nach der Fläche ausfallen. Zu c. die Entfernungen welche man sich zu berechnen hat, sind es hauptsächlich, welche auf den Weidewerth vom größten Einfluße sind, und wobey man oft finden wird, daß ein solches Recht in ein wahres Nichts zerfällt. Die Weiderey mit Kühen sowol als mit Schaafen, kann eigentlich nur unter der Bedin⸗ gung mit Nutzen ausgeübt werden, daß das Vieh dabey nicht über die Gebühr durch weite Wege und Trifften angestrengt und ermüdet werde, weil es sonst in die Lage des Arbeitsviehes herabgesetzt, folglich seinem Zwecke entgegen gehandelt wird. Ein Recht also, dessen Ausübung den ökönomischen Endzweck, den reinen Nutzen der Sache, vermin⸗ dert, ist nicht viel werth, und allenfalls höchstens nur ein Nothbehelf; dies zeigt sich auch auffallend genug, wo solche Rechte existiren, denn wir sehen deshalb keinen bedeutend grö⸗ ßern und wohlgenährten Viehstand. Mir ist ein Fall bekannt, daß Jemand mehr als 10 tausend Morgen Abtrifften hat, wovon der mindere Theil eignes privatives Grundstück und das mehrere fremder Wald ist; die Entfernungen sind aber dadurch, daß die Reviere mehr lang als breit sind, so groß, daß das Ende der Reviere in einem Tage nicht erreicht wer⸗ den kann, wenn die Heerde am Abend desselben Tages auch wieder zu Hause kommen soll; da nun gleichzeitig andere, weit näher gelegene Interessenten, ein Mithütungsrecht haben, so ist ganz klar, daß das Hütungs⸗Recht des Erstern so gut als nichts ist, und sich höchstens von dem am nächsten belegenen, erreichbaren Theile des Reviers, ein Nutzen erwarten und berechnen läßt. Eine Dorfgemeine in der Nähe Berlins, hat das Aufhü⸗ tungs⸗ — 20— ‚ „ Ba tungs⸗Recht auf den gesammten Feldmarken von 6 andern Dorfschaften, die zum Theil lazu sehr weit von ihr belegen sind, die berechtigte Dorfschaft und die 6 Belasteten besitzen zusammen eine Fläche von einer Quadratmeile oder 222e2e Morgen. Soll diese Fläche innen d den Sommer über benutzt werden, so muß das Vieh, durch die zu haltenden weiten Umwege 27 3 und Trifften, noch eine weit größere Fläche durchwandern als eine Quadratmeile, ja es hassünd werden daraus vielleicht vier dergleichen Meilen; daraus folgt nothwendig, daß das Vieh sich nicht auf die Weide, sondern auf die Reise begeben und des Nachts unterweges blei— ben müßte, dazu ist nun aber nicht immer oder nur in Wirthshäusern Gelegenheit, wel— che Unkosten mit dem Ertrage in ein schlechtes Verhältniß zu stehen kommen würden, und daher ist auch dieses Recht, wie man leicht einsehen kann, bezüglich auf die entfern— helafeten tern Feldmarken von gar keinem Belange, wol aber in Rücksicht der an die berechtigte elden Be⸗ Gemeine angrenzenden. So lange als also in unserm Lande nicht, wie in Spanien, wandernde Schaaf- und Viehheerden eingeführt sind, darf sich ein mit solcher Servitut ine Weide belasteter Feldmarksbesitzer um diese Belastung nicht sehr kümmern und der Berechtigte „Schweine keänn höchstens soviel thun, daß er mit seinen Heerden dem Belasteten von Zeit zu Zeit Rden Fraß Neeinmal einen Besuch macht und ihn auf einige Stunden genirt, welcher Besuch mit Er— müdung der Heerde und dem Risico mancher möglichen Unfälle auf solcher Reise bezahlt traus kom⸗ werden muß. h voch der Hütungsberechtigungen solcher Art sind nun auch mehrentheils von der Beschaffenheit, daß man zu ihrer Ausübung sich in der Regel auch keine Erleichterung oder Bequemlich— H auf ben keit verschaffen kann noch darf, denn wäre es z. B. auch bequem, auf fremdem Territo⸗ eit solches rio sich zum Zweck der Hütung einen Stall zu bauen, so wäre Niemand schuldig, das zu gestatten, und eben so dürfte es vielleicht auch nicht zuläßig seyn, die Ausübung eines y BHil⸗ solchen Rechts an einen andern, der belasteten Feldmark näher wohnenden Wirth, zu Ihr durch übertragen. Ist das Recht der Hütung auf fremden Feldern nicht genau bestimmt und Iahe ded bey dieser Bestimmung auf Feld-⸗Eintheilung und Fruchtfolge keine Rücksicht genom⸗ En Reht men,— welches gewöhnlich der Fall zu seyn pflegt, da dergleichen Rechte aus alten Zei⸗ 00 ten herstammen— so kann der Belastete oft Vorkehrungen treffen, die die Ausübung des — 0 Weide⸗Rechts verhindern, indem er die Grenzländer zusäet, so oft es die Fruchtfolge nur 1 immer gestattet, dergestalt daß dem Berechtigten alljährlich entweder Nichts, oder doch 1 0 nur eine kleine Fläche zum Beweiden übrig bleibt; denn der Berechtigte kann dies in keine 5 Weise verhindern, da seine Berechtigung nicht den Vorrang hat und die ursprüngliche Ri u Bestimmung der Felder, welche Getreide- und Fruchtbau ist, immer vorwaltet, ein Um— lie nehr stand, der durch Gesetze schon bey Ausübung der Waldweide-Rechte geltend gemacht ist icht wer⸗(Land⸗Cultur⸗Ediet vom 14. Sept. 1811§. 27. B.) indem verordnet wird: daß die Aus— kommmet übung von Servituten die eigentliche Bestimmung der damit belasteten Grundstücke ingörecht nicht hindern dürfe. ist, und Zu d. Die Ausmittelung der Weidenutzung und des Werths eines solchen Rechts, erfordert also in Nuhen allemal eine ganz vorzügliche Umsicht und da wird man denn, wenn von weit entlegenen Aufho⸗ I. Abtheilung. 126 tungs⸗ Weide⸗Revieren die Rede ist, allemal bemerken müssen, daß die weiten Trifften schon an ö x sich ein Uebel sind, daß dadurch das Milch-Vieh an Milch verliert, und die Schaafe er— hitzt und ermüdet, in der Wollerzeugung wenigstens nicht gewinnen, mit säugenden Mut⸗ —04 terschaafen und Lämmern ist die Sache gar nicht auszuführen, überdies verträgt das Vieh den Dünger und muß oft zur Nacht noch im Staile gefüttert werden, wenn es Ertrag geben und erhalten werden soll, wie wir dieses schon im vorhergehenden§. bey Ausmit— telung des Düngerwerths bemerkt haben. Zu e. Die Ausmittelung der Summe aller Weide-Reviere, die ein Servitut-Berechtigter be⸗ nutzt, ist an sich schon nöthig, wegen Anlegung einer richtigen Berechnung; sie wird aber auch zum Zweck einer richtigen Partial-Schätzung nöthig, das heißt einer Schätzung der einzelnen Reviere, die in Bezug genommen werden. Es treten hierbey mancherley Verhältniße ein, die die Werthschätzung bestimmen und die aus der Natur der Befugniß hervorgehen; wir wollen selbige in folgendem übersichtlicher zu machen suchen: . ist von der Ausübung eines Weide-Rechts die Rede, welches Jemand auf dem Grund⸗ stücke eines Dritten ausüben kann, so kömmt es darauf an, ob er das Weide-Recht allein ausübe, und den Eigenthümer des Grundstückes also ausschließe, ob die Ausübung nach der Stückzahl des Viehes und nach der Zeit gemessen und beschränkt, oder im Gegentheil ganz unbeschrönkt sey. Ist die Befugniß unbeschränkt, so siehet man leicht ein, daß die Nutzung vorzüglich ausfallen müßte, wenn die Entfernung nicht etwa zu groß ist. Wäre also das belastete Grundstück ein Weide⸗Anger, so würde es in Beziehung auf Weide so gut seyn, als wäre der Berechtigte auch Eigenthümer des Bodens. Ein solcher Berechtigter hat eine ange— nehme Lage, denn erstlich hat er außer seinen eigenen Weide-Revieren immer noch ein fremdes zur Disposition, er kann auf eigene Reviere seinen gewöhnlichen Viehstand treiben, den er durchzuwintern vermag, und auf das fremde Revier kann er Vieh trei⸗ ben, was jeden Sommer erst angekauft, und im Herbste wieder verkauft wird, z. B. Fett⸗ vieh; er wird also die volle Weidenutzung und auch den Weidedünger für seine eignen Felder von jenem Grundstücke beziehen. 2. Das ad 1. bemerkte Verhältniß hat mindern Werth, wenn das Recht der Hütung nur auf eine gewisse Viehgattung, bestimmte Zahl, und bestimmte Zeiten festgesetzt ist, es hat noch wenigern Werth, wenn der Eigenthümer des belasteten Grundstückes ebenfalls Wei⸗ derechte darauf ausübt. In dem Falle ad 1. ist die Berechnung einfach und ein eigentlicher Nutzungs-Anschlag, in dem zweiten Falle gilt zwar dasselbe, es müssen aber die Quoten eines jeden Berech⸗ tigten ausgeworfen werden; verwickelter wird die Berechnung in Etwas, wenn 3. mehrere Berechtigte sind, welche alle nach einem verschiedenen Verhältniß das Recht W ausüben. * 4. Ruhet aber das Recht der Aufhütung von Seiten eines oder mehrerer Interessenten * und un Bedine eine um J zwar A zweim alltäg und d doch it A Kuhwe indesser aut ge besee. Scha ret il gern. nomis theils o ist Ugsie 9. 0 die Heer trete 0 schon an Shaafe er⸗ genden Mut⸗ i9t dut dieh ues Ertrg bey Auämit schtigter he⸗ wird aber häßung der nund die tlicher zu m Grund⸗ iecht allein bung nach Gegentheil votzüglich belastete „als wäre eine ange⸗ r noch ein NMihstand Dieh trei⸗ . B. Fett ine eignen hütung nur iss. Ii hat als Vei⸗ Anschlag, Merech⸗ das Recht teressenten ——————————— auf mehreren sehr verschiedenartigen Hütungs⸗Revieren, so würde dadurch die Berechnung al— lerdings noch verwickelter werden, und in den mehresten Fällen ergeben, daß der wirthschaft— liche Nutzen aus solcher gemeinschaftlichen Hütung sehr geringe ist. Das was von den Verhältnißen, Formen und Rechten, unter welchen die Weidenutzung überhaupt erfolgt, vorstehend, vorzüglich in Bezug auf Rindvieh, gesagt worden, gilt im allgemeinen auch ö ö ö von der Schaafweide. Bei genauer ökonomischer Beurtheilung dieser Nutzung müssen wir die Natur dieser Vieh⸗ gattung besonders in Erwägung ziehen, weil dies in Ansehung der Theilung der Objekte und der dieserhalb zu formirenden Voranschläge von großer Wichtigkeit ist. Da die Kühe lediglich durch die Milch eine Nutzung gewähren, so siehet man ein, daß die Milcherzeugung eine gute Nahrung, vorzüglich von saftreichen Gewächsen, eine ruhige und ungestörte Lage und Aufenthalt, und eine gute Pflege erfordere, denn nur unter diesen Bedingungen kann der animalische Proceß der Milcherzeugung täglich von Erfolg seyn, weil eine Kuh eigentlich aus doppelten Ursachen Nahrung bedarf, einmal um zu leben, und dann um Milch zu produciren; wird letztere Production gestört und vermindert, so kann das Vieh zwar immer noch leben, damit ist aber seinem Besitzer allein nicht gedient. Anders verhält es sich mit den Schaafen. Sie geben nur alljährlich einmal, höchstens zweimal ihr Vließ ab und bringen ein Junges, die Consumtion ihrer Kraft erfolgt also nicht alltäglich wie bei den Kühen. Hammel und Böcke consumiren täglich noch weniger eigene Kraft, und die Natur des Viehes gestattet anhaltend eine trockne, magre Futterung, welche indessen doch immer zureichend seyn muß. ů Aus diesen Gründen existiren, wenigstens in unsern alten Provinzen, mehr Schaaf- als Kuhweiden, weil das Schaaf im Stande ist, auch die feinsten Gräser zu fressen. Man hat indessen freilich auch— wenigstens in frühern Zeiten— geglaubt, daß für Schaafe alle Weide gut genug sey, wenn sie nur nicht naß und schiammig ist; indessen unterscheidet man dies jetzt besser. Nach dem was wir bereits über die Natur der Weidegräser vorgetragen, kann das Schaaf immer da angewiesen werden, wo für die Kühe keine Nahrung mehr ist, also gebüh— ret ihnen vorzüglich die Ackerweide, die in Nadelholz-Waldungen und auf hohen, trocknen An— gern. Außerdem weidet man auch auf den Wintersaaten. Man hatte im Separationswesen bisher allerlei herrschende Ideen über verschiedene öko— nomische Gegenstände, welche zur Sprache kommen können, und diese rühren noch größten— theils aus v. Benekendorfs Oeconomia forensis her. So passend manche derselben sind, so ist man doch über die mehresten heutlges Tages anderer Meinung, und dahin gehören vor— züglich seine Begriffe von der Weide. Ueber den Werth der Ackerweide wird im sten Bande §. 122. behauptet: daß das auf der Wendefahre wachsende, Gras das fetteste sey, und sich die Schaafe beim unbehutsamen Genuß leicht todt fressen könnten, daher wird gerathen, die Heerde vorher mit den Hunden einigemal überzuhetzen, um den Ueberfluß am Grase zu zer— treten. Das Gras der Wendefähre ist indessen keinesweges so gefährlich, ist aber dies Gras — 204— nach einem Regen mit Erde besprützt, und die Schaafe werden sehr hungrig aufgetrieben, so fressen sie das Gras mit der Erde gierig hinein, und können allerdings dadurch Schaden lei— den, dies wissen die Schäfer aber jetzt zu vermeiden. Wenn man überhaupt von der Kraft und Güte der Weide sprechen will, so ist kein an⸗ derer Maaßstab dazu vorhanden, als der Erfolg den sie hat, oder der Nutzen den sie bringt, und in der That hat man von jeher auch nur von diesem auf jene geschlossen, daher läßt sich bei Benutzung mehrerer Arten von Weide nicht mit Gewißheit bestimmen, welchen An-⸗ theil z. B. die Feldweide, welchen die Waldweide, jede für sich am Ertrage habe,‚ v. Bene⸗ kendorf rühmt die Waldweide, daß sie einen guten Einfluß auf die Kälber habe, welche her⸗ nach auf alle Arten von Weiden sicher gebracht werden könnten, dagegen die Kühe bei Wald— weide wenig Milch geben. Hiermit hat es nun dieselbe Bewandniß, wie mit seinen übrigen Be⸗ hauptungen, die sich zum Theil widersprechen; wenn er z. B. der Meinung ist, fettes Acker⸗ land bringe ein fettes nahrhaftes, das magere ein unkräftiges Gras hervor, wogegen er bei der Bruchweide behauptet, daß der thonige und sandige Boden eine gleich nahrhafte Kuh— weide gewähre, dies aber dem torfigen Bruchboden abgehe; und dies bestätige der Unterschied zwischen Oder⸗-, Warthe- und Retzeweide unwidersprechlich; daß der Bruchboden eigentlich thonig zu nennen sey, ist eben so ungeeignet als sandiger Bruchboden, und grade der torfige Boden giebt eine vorzügliche Viehnahrung, wie so viele Etablissements an der Warthe be— weisen, die nur solchen Boden haben. Es kommt nun in den Separations-Geschäften bei Bestimmung des Weidewerths immer auf die Art des Geschäfts an, und wir haben in diesem§. vorläufig die mancherlei Fälle an⸗ gedeutet, welche zur Behandlung kommen können. Diese Fälle sind nun zum Theil von der Art, daß man den Weidewerth durch einen Voranschlag nicht jedesmal vorher zu bestimmen hat, vielmehr theilen sich die Geschäfte in zwei Hauptarten, solche, wo ein Weide-Revier zur Special-Theilung unter die bisherigen Gemeinschafts-Interessenten kommt, und solche, wo ein Weiderecht von einem Grundstücke abgelöset werden soll, ohne das Grundstück zu theilen. Im erstern Falle sind die Interessenten insgesammt Grundeigenthümer, und das Hütungs-Revier wird nach einem gewifsen Maasstabe getheilt, ohne Rücksicht darauf, ob jede Quote eine volle Weide gebe; im zweiten Falle muß der wahre Weidewerth vorher ökonomisch ausgemittelt und festgestellt, und danach die Abfindung in Capital oder Renten bestimmt werden. Man war bisher nicht ganz einig darüber, auf welche Art die Theilnehmungsrechte zu bestim⸗ men, ob der Durchwinterungs-Grundsatz immer anzuwenden oder nicht, vielmehr der actuelle Viehstand auszumitteln und danach zu theilen; ob ferner überhaupt die vorhandene Weide nach irgend einem Maasstabe unter den Interessenten zu theilen, und nach welchem, oder ob man den ökonomischen Bedarf jedes einzelnen an Weide vorher untersuchen und festsetzen müsse. Alle diese Zweifel sind aus den verschiedenartigen Ansichten und Gutachten von Personen geflossen, welche als Sachverständige zu Rathe gezogen wurden, um das gesetzliche Verfahren danach besser regeln zu können; es haben indessen diese Ansichten nur die Verworrenheit und 3af hielt 66 f Absc hier bei? fühte des, auch gende ringet Dreif delg gew ist u und und die in il in al unte solch istj sehyn deh el sey niß hetkiehen so Shoden lei⸗ ist kein gy⸗ sie bring, „daher läst welchen Aj⸗ „v. Bent⸗ welche her⸗ bei Wald⸗ lbrigen Be⸗ ettes Acker⸗ egen er bei hafte Kuh⸗ Wurrschied ei eigentlich e der torfge Durthe be⸗ eths ümmet Fälle an⸗ il von der bestimmen Redier zur che, wo ein heilen. In ugs⸗Revier e eine vole ausgemittelt en. n bestim⸗ actuelle ne Weide er ob man müsse. Versonen Verfahren nheit und — Zweifel vermehrt, und die Autorität, welche die Oeconomia korensis erlangt hatte, unter⸗ hielt dieselben. Da dieser Gegenstand mit unserm bisherigen Vortrage innig verwandt ist, so halten wir es für angemessen, ihn schon hier ebenfalls zu betrachten, obgleich es eben so gut bei dem Abschnitte von der Plan-Abtheilung würde haben geschehen können, nur wünschten wir ihn hier aus dem Grunde folgen zu lassen, um den Ideengang der Leser nicht zu unterbrechen. Die mehresten unterrichteten Geschäftsmänner sind jetziger Zeit damit einverstanden, daß bei Bestimmung der Theilnehmungsrechte, der Grundsatz der Durchwinterung sicherer zum Ziele führe, als die Ausmittelung des, seit einem gewissen Zeitraume wirklich gehaltenen Viehstan— des. Der letztere setzt immer der Gefahr aus, mit Unwahrheiten hintergangen zu werden, auch hat das Geldvermögen einzelner Personen hierbei zum Nachtheil anderer einen überwie— genden Einfluß, dergestalt, daß Zeit und Umstände den einen Wirth nöthigen, einen ge— ringen Viehstand für eine gewisse Zeit zu halten, während sein Nachbar das Doppelte und Dreifache hält. Wenn man nun bedenkt, daß eine Gemeinschaft, so wie sie fast überall in dem nordöstlichen Theile der Königlichen Staaten in den Dörfern und Städten existirt, eine gewisse Gleichheit des Besitz-und Nutzungsstandes unter den Mitgliedern mit sich führt, so ist wohl im Allgemeinen als eine Regel anzunehmen, daß diese Gleichheit eingeführt sey, und daher die Ausnahme nachgewiesen werden müsse. Was den Bauernstand in der Kur— und Mittelmark anbelangt, so sind seine Verhältniße zu seinem Gutsherrn früherhin durch die Urbarien-Commissionen regulirt, dabei zugleich oft Separation eingetreten, und die Bauern in ihren Besitzungen nach Verhältniß ihrer Leistungen gleich gestellt worden. Wenn dies nicht in allen Provinzen derselbe Fall ist, so constituiren doch die Gemeinen, wenn sie keinem Zwange unterworfen sind, bei allen ihnen selbst zustehenden neuen Einrichtungen, immer wieder eine solche Gleichheit, welche in der Art Achtung verdient, daß sie die Frucht des Rechtsgefüͤhls ist, wenn gleich die Operation des Gleichmachens selber nicht immer ganz ökonomisch richtig seyn mag. Man kann daher diese Gleichmachung als etwas volksthümliches in allen Gegen⸗ den ansehen, wo Menschen in geschlossenen Dörfern wohnen, und diese Einrichtung ist auch el so natürlich, als sie achtungswürdig durch das moralische Motiv ist, welchem sie ihr Da— sey verdankt, und eben deshalb, weil sie mit dem Charakter und mit den innern Verhält— nißen mehrentheils blutsverwandter Interesfenten so innig in Verbindung stehet, eine eigne Schöpfung der Vorfahren und durch die Macht der Gewohnheit geheiligt ist, ist es so äußerst schwer, andere Einrichtungen einzuführen und einen andern Ideengang zu veranlas⸗ sen. Wenn man nun solchen Corporationen des breiteren dociren will, für was, juristisch ge— nommen, ihre Einrichtung zu halten, oder wie in ökonomischer Rücksicht ihr gegenwärtiges Verhältniß unpassend und unvortheilhaft sey, so ist man im erstern Falle allemal gewiß Pro⸗ zesse, und im zweiten große Widersprüche und Weitläuftigkeiten zu erfahren. Da wir an unserm Theil uns um die juristische Würdigung gegebener Verhältniße nicht bekümmern, so bleiben wir dabei stehen, aus dem ökonomischen Verhältniße der Interessenten die Regeln des Verfahrens zu entnehmen, welche zum Zweck der Auseinandersetzung ange— — 206— wandt werden können, und wir lassen dahin gestellt seyn, insofern ein oder der andere Theil meint, daß diese Regeln das Recht verletzen, dies durch Prozeß entscheiden zu lassen. Um nunmehro wieder auf den Gegenstand zurückzukommen, welcher diese Abschweifung veranlaßt hat, so leuchtet von selbst ein, daß, wenn in einer Gemeine, welche Eigenthümerin ihrer Grundstücke ist, auf einem derselben ein gemeinschaftliches Weiderecht ausgeübt wird, das Theilnehmungs— recht des Einzelnen sich in der Regel nach der Größe und Güte seines Ackerbesitzes richtet, und unter funfzig Fällen findet sich vielleicht nicht einer, wo es anders wäre. Hiernach wird sich nun bald ermitteln lassen, wie die Viehstände sich gegen den Ackerbesitz und gegen das gemeinschaftlich beweidete Grundstück verhalten, wobei man denn auch auf die Befugnisse der Gemeine-Diener, der Geistlichen und der mit Ackerland nicht ausgestatteten kleinen Dorfs⸗ Einwohner geleitet wird. Da nun Corporationen solcher Art gewöhnlich Dreifelderwirthschaft mit gemeinschaft— licher Weide führen, so läßt sich ihr Viehstand nach der Größe ihres Acker- und Wiesenbe— sitzes sehr gut im Voraus berechnen, und wenn einzelne Personen Vorrechte vor andern, bei gleich großen Besitzthümern haben, so pflegt das in der Regel bestimmt zu seyn, oder eine Einigung deshalb bald zu folgen. Wenn wir also auf den Grund des ökonomisch richtigen Satzes: daß eine gewisse Summe Acker die Durchwinterung einer gewissen Summe Arbeits- und Nutzvieh gestatte, die Zahl und Gattung des Viehes bestimmt haben, so kommt der Maasstab in Betracht, nach welchem nun der Weidegrund zu vertheilen ist, und dieser kann, ökonomisch betrachtet, ohn⸗ möglich ein anderer seyn, als die ausgemittelte Viehzahl selbst; denn da die Interessenten Weiderei treiben, so liegt es in der Natur der Sache, daß sie dem Viehe im Sommer Weide geben, welches sie im Winter im Stalle unterhielten. Von dieser Summe kann herkömmlich das Arbeitsvieh ausgeschlossen seyn, dies ändert aber im Ganzen das Verhältniß nicht. Man hat nun wohl auch den Grundbesitz zum Theilungs-Maasstabe angenommen, und er ist, wo Gleichheit, oder doch eine verhaltnißmäßige Gleichheit statt findet, eben so anwendbar, als die Kopfzahl des Viehes, nur müßte man dann für die Theilnehmer, welche gar keinen Acker ha— ben, den Antheil nach der Stückzahl des Viehes, für welche eine volle Weide zu berechnen, vorweg abziehen, und dies kann leicht zu Unregelmäßigkeiten in dem Fall Anlaß geben, daß dergleichen Berechtigten eine volle Weide nicht gebühret; wieviel aber eine solche Gemein— schafts-Kuhweide überhaupt an Fläche betrage, kann man nicht vor, sondern nur erst nach Anlegung der Theilungs-Berechnung bestimmen, daher ist die Summe des Viehes immer der richtigste Theilungs-Maasstab. Durch eine große Verwirrung der Begriffe über das Weidewesen, und durch Vermengung des Begriffs von einer gemeinschastlichen Nutzung eines Grundstückes abseiten der Eigenthü— mer desselben, mit den von der Nutzung eines nur jure servitutis benutzbaren Grundstückes eines Dritten, scheint die Idee aufgekommen zu seyn, die Berechtigten nach dem Weidebe⸗ darf abfinden zu müssen, eine Idee, die von der Habsucht einiger unterhalten, und mit ei⸗ ert Theil ss. Um mlaßt hut, rundsück nehmunge⸗ es richttt, nach wird egen das nisse det Dorfs⸗ inschaft⸗ iesenbe⸗ ern, bei oder eine gewisse gestatte, cht, nach et, ohn⸗ ressenten er Beide kömmlich Man ist, wo „als die lcker ha⸗ erechnen/ ben, daß Gemnn⸗ us nach uulr der nengung genthü⸗ udstükes eidebe— nit ei⸗ ner ökonomischen Nothwendigkeit belegt worden, um anscheinend das Recht auf seiner Seite zu haben. Allein diese Forderung läßt sich durch zwei ökonomisch richtige Sätze sofort widerlegen und als irrig beweisen, nemlich erstlich: kann Niemand aus der Separation mehr an Grund— stücken und Befugnissen erhalten, als er nach Güte und Menge vor derselben hatte, und dann anderntheils: die bisherige Communion gewährte(in der Regel) schon nicht den wahren Bedarf an Weide, das heißt eine solche Fläche, auf welcher die im Winter durchgefutterte Stückzahl Vieh eine volle Nahrung finden kann, mit welchem Rechte wollte man nach auf⸗ gehobener Communion den vollen Bedarf fordern, und von wem, da der Fläche nicht mehr geworden, es sey nun die Rede von Communal-Grundstücken, oder von solchen, worauf eine Grundgerechtigkeit ruhet. Der Umstand, welcher dem Nichtlandwirthe so einleuchtend scheint, daß derjenige, der Vieh hält, auch hinlängliche Weide für dasselbe haben müsse, hat zur Un⸗ terhaltung dieses Irrthums wohl am mehresten beigetragen, viel Prozeße veranlaßt, und die Gerichtshöfe für sich gewonnen. Allein ein tieferer Blick in die wirthschaftlichen Verhältniße der Landbewohner zeigt, daß das Weidewesen nicht überall, am wenigsten bei Gemeinschaften, eine volle, das heißt eine solche Nutzung gewähre, die möglicherweise vom Vieh zu erwar— ten ist, im Gegentheil giebt sie oft nicht die Hälfte oder ein Viertheil dieser möglichen Nu— tzung, und daraus folgt, daß derjenige, der in der Gemeinschaft diesen vollen Nutzen nicht hatte, auch nach Aufhebung derselben ihn nicht erhalten kann, und daher kann er denn auch den wirklichen Weidebedarf nicht fordern, weil zu seiner Befriedigung keine Mittel da sind. Allerdings mag mancher die Frage aufwerfen: warum man eine Weidewirthschaft treibe, die doch so wenig Nutzen bringe; die Beantwortung wollen wir uns hier ersparen, da eben wegen Aufhebung solcher unpassenden und gemeinschädlichen Verhältniße willen, das Separa— tions⸗Verfahren angeordnet ist. ö Es ist schon früher angedeutet worden, welche Bewandniß es mit manchen Weideberechti— gungen hat, und das unvortheilhafte des gemeinen Weidewesens gehet zur Genüge aus die— sen und andern Beispielen hervor, nichts desto weniger werden noch jetzt täglich Prätensionen solcher Art gemacht, und mir ist ein Fall der neuesten Zeit bekannt, wo eine Gemeine 7oo Morgen nicht gute Weide besitzt, auf welche die Interessenten 1400 Kühe auftreiben zu können, ein Recht zu haben behaupten; üben sie dieses Recht wirklich aus, und müssen sie dann die— sen Kühen auch die nöthige Anzahl Bullen hinzufügen, so folgt, daß dieser Viehhaufen binnen einer Woche die ganze Weide mit den Füßen zertreten und vernichtet hat, und daß also alle Nutzung wegfällt, üben sie ihr Recht in dieser Art nicht aus, so giebt die Natur der Weide, daß sie noch nicht für 200 Kühe eine volle Weide gewähre, folglich ist das behauptete Recht oder die behauptete Benutzungsart etwas Widersinniges und ein guter Stoff zum Mrozeßiren. Von dem Bedarf an Weide und einer Abfindung danach, kann also nur die Rede bei privilegirten Berechtigten seyn, welche erweisen können, daß ihnen eine hinlängliche Weide für eine gewisse Viehzahl gebühre, und die auch in der Communion eine solche Zahl bereits gehabt haben. 4*38. Ueber die Ausübung der Weide auf Wiesen habe ich schon bei dem Artikel von der Bo⸗ nitirung einiges beigebracht, und es ist dieserhalb auf alles das zurückzugehen, was wir über— haupt über das Weidewesen gesagt haben. In den mehresten Fällen wird sie nur als Hülfs— weide erscheinen. Wir haben indessen hier noch nachzuholen, daß die Aufhebung des Weide⸗ rechts auf Wiesen nicht grade den Erfolg haben kann, daß die Wiesen in Natura unter die Interessenten getheilt werden, wie ein gemeinschaftliches Weide-Revier, sondern es tritt viel⸗ mehr hier dasselbe ein, was bei Aufhebung eines Weiderechts auf den Grundstücken eines Dritten eintreten muß, nemlich die Berechtigten erscheinen hier unter sich als gegenseitige Ser— vitut-Berechtigte und zugleich Belastete, und insofern sich das Recht des einen gegen das Recht des Andern nicht aufhebt(compensirt), so muß der Mehrbelastete an die Berechtigten die Entschädigung gewähren. Die Art, wie diese Eutschädigung geleistet werden soll, stehet gesetzmäßig nicht fest, indessen würde es auch hart seyn, wenn man gezwungen werden könnte, die Abfindung für ein solches Weiderecht durch Aufopferung eines Theils des Grundes und Bodens zu gewähren, und nur wo Wiesen im Ueberfluß sind, mag es den bisherigen Bela⸗ steten nicht darauf angekommen seyn, dem Gebrauche nach sich durch Abtretung des 7ten Theils der Wiesen vom Aufhütungsrechte zu befreien, und mit diesem Theile Wiesen auch noch oben— ein den Grundwerth derselben für immer zu verschenken. Aus allen dem was wir vorstehend über die Natur der beiden Hauptviehgattungen, über das Weidewesen überhaupt und über die Art und Weise wie diese wirthschaftliche Nutzung betrieben wird, ausgeführt haben, wird übersichtlich, wie mannigfaltig nicht nur die Verhalt⸗ niße sind, sondern wie sie im Ganzen auch mehrentheils geeignet sind, den wirklichen reinen Nutzen vom Vieh zu verringern. Hieraus folgt nun nothwendig, daß der Weideboden, wenn sein Grundwerth oder auch nur sein Ertrag nach Maasgabe der üblichen Nutzuns bestimmt werden solle, nur einen geringen Werth haben kann. Dieses würde indessen in den gewöhn—⸗ lichen Verhältnißen, wo Gemeinschafts-Interessenten ein ihnen selbst gehöriges Weide-Revier theilen lassen, weiter nicht von Belang seyn, da die Abfindung dann gleichartig für alle, und in Natura geschiehet; dagegen ist es ein anderes, wenn Weidegrund mit Acker oder Wiesen in Gleichung gebracht werden soll, nemlich wenn der Fall, wie oft geschiehet, eintritt, daß des nöthi— gen Umtausches willen ein Stück Weideland zu einem andern Besitzer und zu einer andern Be⸗ stimmung übergehet, und dieser neue Besitzer kein Interessent an der Communweide war. Dergleichen Umstände führen uns also zu der Nothwendigkeit, den Weidewerth in Zahlen auszusprechen. §. 22. Vom Werthe des Weidebodens und der Weidenutzung. ö Die Gerechtigkeit und Billigkeit erfordert, daß inan bei Bestimmung des Weidewerths folgende Unterschiede immer im Auge behalte, die sich aus denjenigen verschiedenen Verhält— nißen ergeben, die wir im vorhergehenden§. bereis entwickelt haben, nemlich 1. der volle Nutzungswerth besonders bei Kuhweiden, welcher durch das Vorhandenseyn des besten normal⸗ for I. 6 2. De art wi mit Kußt Hahe Schla leh Varth Einna daher Kaühe solche nen geneh Hälft finden man Veise wird! datab brint pelw Hirt Scha deute Hesch zuf 9 der berei Nah zu v I. dirübe⸗ 5 Hils⸗ S WVeide; inter die ritt viel⸗ en eines ige Ser⸗ sen das chtigten stehet fönnte, und Bela⸗ Theils ch oben⸗ en, über Nutzung Vehhält⸗ teinen u, Wenn bestimmt gevöhn⸗ „Revier le, und Ziesen in es noöͤthi⸗ dern Be⸗ eide wal. Jahlen ewerths Verhält⸗ e besten normal⸗ E* normalmäßigen Weidebodens neben schlechtern, auch in der Gemeinschaft statt finden kann— I. F. 6. 2. Der gemeine(nicht volle) Nutzungswerth, oder derjenige, welcher sich aus der mehr gleich— artigen geringern Güte des Bodens und der Summe des Viehes ergiebt, womit er benutzt wird. I.§. 6. Der volle Nutzen wird, wie schon gesagt, nur auf dem besten Boden erreicht, und wird mit Sicherheit auf 8— 9 Thaler geschätzt werden können, und da 2 Morgen auf eine solche Kuhweide gehen, so ist der Ertrag des Morgens 4— 42 Thaler. Eine solche Nutzung kommt in der Regel nur auf Niederungsboden vor, seltener in den Höhegegenden. In den Elbgegenden(bei Lenzen, Breez) wurde für das Fettweiden eines Schlachtochsen noch vor einigen Jahren 20 Thaler Gold bezahlt, und einem solchen Stück Vieh schwerlich mehr als 3 Morgen eingeräumt, ähnliche Preise findet man an der Oder und Wartha. Die Preise sind wahrscheinlich jetzt nicht mehr so hoch, auch müssen von diesen Einnahmen die Verwallungsbeiträge, Grabenräumungskosten und Abgaben getragen werden, daher dürfte unser obiger Satz um deshalb annähernd richtig seyn, weil wir die Nutzung der Kühe noch nicht nach dem wahren jetzigen Werthe berechnet haben. Ist in Höhegegenden eine solche volle Weide vorhanden, so pflegt sie besonders auf Gütern und beim Bauernstande kei— nen Abgaben und Unkosten unterworfen zu seyn, und der reine Nutzen ist daher um so an— genehmer, da kein Capital-Vorschuß seinetwegen nöthig ist. Der gemeine Weidewerth wird dagegen in Höhegegenden wahrscheinlich immer unter der Hälfte von jenem vollen Werthe angesprochen werden müssen. Man wird nemlich sehr häufig finden, daß die gewöhnlichen Weide-Reviere die vorhin bezeichneten Mängel haben, und wenn man die Sommernutzung historisch auszumitteln Gelegenheit hat, welches auf eine ähnliche Weise geschehen kann, wie beim Ertrag der Wiesen gezeigt worden,(II. H. 2. Pag. 290 so wird man sich hiervon gewiß überzeugen. Es ergiebt sich nun in den verschiedenen Verhältnißen, daß dieser gemeine Ertrag und daraus entspringende gemeine Werth, Gradationen hat, die ihn noch unter jenen Satz herab bringen, und daß er in Fällen, wo Weidegerechtigkeiten ausgeübt werden, also bei der Kop-— pelweide und vielfachen Servituten, oft genug bis zu einer Kleinigkeit herabsinkt, die mit dem Hirtenlohn nicht im Verhältniß stehet; das wird alsdann am ersten der Fall seyn, wenn Schaafe und Kühe dasselbe Revier begehen, und überhäupt wird man die im vorigen§. ange⸗ deuteten Verhältniße zu berücksichtigen haben, wenn man den Ertragssatz bei jedem besondern Geschäft auf Geld bringen will. Unter allen Weideschätzungen werden diezenigen, die die Waldweide betreffen, bezüglich auf Rindviehweide, immer am niedrigsten ausfallen. Ich habe mich über den Släͤchenbedarf, der zur Ernährung einer Kuh nöthig ist, in dem Artikel von der Bonitirung H. 3 Pag. 37. bereits erklärt und dieser Weidegattung überhaupt im allgemeinen einen Lewißen Grad von Nahrhaftigkeit beigemessen, dies ist indessen nur in den Grenzen des Weidewesens überhaupt zu und man wird einsehen, daß, wenn das Milchvieh nur auf Waldweide allein an⸗ Abtheilung. 1271 — 210— gewiesen ist, dasselbe zwar dabei recht gut bestehen kann, aber keinen brillanten Ertrag geben wird, und zwar schon um deshalb nicht, weil es gewöhnlich einer zu großen Fläche bedarf, also große Reviere und weite Triften täglich durchwandern muß, welches die Milch-Ergiebig⸗ keit nicht befördert. Wenn also der Sommer-Ertrag des Milchviehes überhaupt ausgemittelt ist, so wird man ihn auf die Weidefläche, mit Rücksicht auf ihre ausgemittelte Graswüchsigkeit, verthei— len, und danach den Ertrag pro Morgen bestimmen müssen. Dagegen kann man nicht um⸗ gekehrt grade von der Gras wüchsigkeit des Bodens auf den Ertrag schließen, ohne gleichzei⸗ tig Viehgattungen und bestehende Verhältniße zu berühren. Die Boniteurs aus dem Bauern⸗ stande sind gewohnt, ihre Aussprüche in der Regel auf Kuhweiden zu richten, unbekümmert darum, ob wirklich Kühe oder anderes Vieh, oder alles zugleich gehütet wird und ob die ö Weide nahrhaft sey, und sie verlassen sich dabei auf die gewöhnlichen Reductions-Exempel, welche auf die üblichen Sätze gegründet sind, daß 10 Schaafe gleich einer Kuh u. s. w. zu rechnen; indessen ist es hierbei Sache des ökonomischen Geschäftsführers, den Gegenstand ge⸗ nauer zu untersuchen und zu bestimmen, in welchem Verhältniße der erweisliche reine Nutzen vom Vieh verschiedener Art auf die Fläche zu vertheilen. Wir haben versucht, diese verschiedenen Verhältniße in der hier folgenden Tabelle darzu⸗ thun, und den Ertrag pro Morgen beizufügen, und nehmen dabei Bezug auf alles dasjenige, was wir über diesen Gegenstand bereits vorgetrageu. Aus dieser Tabelle wird man ersehen, daß unter allen Gemeinschafts- Verhältnißen die Weide-Reviere durch Schaafe immer noch am besten benutzt werden, und daß die Nutzung durch Rindvieh sinkt, wenn Schaafe die Oberhand in der Zahl haben. Wir sind indessen nicht geneigt, den Inhalt dieser Tabelle als ein überall passendes Formular zur Abschätzung an⸗ gewandt zu sehen, vielmehr mag dieselbe nur als eine Anleitung und Fingerzeig angesehen werden, um die Weideschätzung in jedem speciellen Falle der Wahrheit möglichst annähernd zu machen, und wir sind nur geneigt, die Normalsätze des Weide-Ertrages für mehrere Pro⸗ vinzen unter den jetzigen Verhältnißen für passend zu halten. Es würde auch nicht unpassend gewesen seyn, die Tabelle noch mit einer Abtheilung zu vermehren, nemlich mit einer zweiten Klasse Angerweide, welche gewiß oft an mehreren Orten vorkommen wird, indessen wird jeder Sachverständige dergleichen Unterschiede schon von selbst bemerken, und seine Schätzung darauf begründen. Um bei Gelegenheit der Weideschätzungen und Berechnungen die verschiedenen Viehgat— tungen auf eine zu reduciren, nimmt man gewöhnlich Kühe zur Norm an, und rechnet daß bis 3 Pferde 4 Zugochsen 14 Füllen 2 Färsen 10 Schaafe 8 Schweine 24 Gänse gleich sey einer Kuh. sollen Mitt und sen sind, nun gend und Geg is, und beme 5 geben U ledarf, Weriihh; st, so wind eit, verthe⸗ nicht un ne gleichze⸗ ein Sauern⸗ ubekümmert und oh die Erempel, . v. zu nstand ge⸗ ne Nutzen le darzu⸗ dabjenige, nißen die Nußung indessen hung an⸗ angesehen mnähernd rere Pro⸗ heilung zu eren Orten von sobs Mhoat⸗ V — 211— Diese Sätze müssen provinzenweise sehr abgeändert werden, wenn sie zutreffend seyn sollen, z. B. eine Bauerkuh, ein Ochse und ein Bauerpferd in den sandigen Gegenden der Mittelmark und Neumark, Hinterpommern und Westpreußen möchten sich wohl gleich seyn, und 10 Schaafe consumiren wahrscheinlich mehr als eine solche kleine Kuh, zwei jährige Fär⸗ sen sind wohl für eine Kuh zu rechnen; 8 Schweine würden, wenn sie bereits ausgewachsen sind, schwerlich mit der Nahrung ausreichen, die eine Kuh bedarf, ich bin daher der Mei— nung, es müsse diese Gleichung nach den Gegenden verschieden angelegt werden, z. B. in fol—⸗ gender Art: in sandigen Gegenden. in guten Gegenden. 1Pferd 3 Pferd 1 Ochse 4 Ochse 14 Füllen 14 Füllen 1 Stier 1 Stier 1 Färse 1 Färse 10 Schaafe ö 10 Schaafe 8 Pölke 8 Schweine 4 alte Schweine 24 Gänse 24 Gänse und zwar aus dem schon oft angeführten Grunde, weil das Vieh, nachdem der Boden einer Gegend reich oder minder reich ist, auch kleiner oder größer ausfällt, und also anzunehmen ist, daß der Stamm und die Art des Viehes sich einigermaßen gleich bleiben, und daß gute und schlechte Futterung bedeutend darauf einwirken, was denn auch überall ganz deutlich zu bemerken ist. nommen, ohne Rücksicht auf Veredlung. Morgen. ö Morgen. Motz 1. Der volle Ertrag findet statt auf 2 II. Der gemeine und geringere Ertrag findet statt auf 4 bis 8— ö Der volle Ertrag in Gelde pro Morgen ists 4 thl. 12 gr.— 230 Der gemeine Ertrag in Gelde pro Morgen ist.— 1thl. bis 12 grI Der volle sowohl, als der gemeine Ertrag(mit Ausnahme der Niederungs— Kuhweiden) sinkt herab unter folgenden Verhältnißen: 1. wenn gleichmäßig Kühe und Schaafe aufgetrieben werden, und man zehn Schaafe gleich einer Kuh rechnet, auf u— 12 bis 6 gr.I5 2. Wenn die Schaafe die Kühe noch im größern Verhältniß überwiegen, der— 6 gr. 4— Ta b über den Weide⸗Ertrag nach Maasgabe des Weidebodens und der Vieharten; und die Dun Es wird eine mittelmäßige gute Rage von Kühen angenommen, also Niederung. Anger. nicht das ganz kleine Vieh der gemeinen Landleute. Bei Schaafen wird ein gut ausgewachsenes teutsches Landschaaf ange— für eine Kuh für eine Kuh eI gestalt, daß 15 Schaafe gegen eine Kuh aufgetrieben werden— vorausgesetzt nemlich, daß man nicht jeder Viehgattung einen besondern Weide-Tractus anweiset oder anweisen kann. ö 3. Wenn die Reviere nur klein sind und auf ein Stück Vieh die obige Fläche (IJund II.) nicht kommt, so ist die Weide nur als eine Hülfsweide zu rech— nen, also vielleicht nur 4, 4 der Erträge suh 1 und 2. 4. Wenn bei Ausübung von Servituten die Auftrifft von mehreren Interes— senten und verschiedenem Vieh erfolgt, jedoch der Normal-Flächensatz für jedes Stück noch inne gehalten wird, die Hütung jedoch ohne einige Ord— nung durchweg gehet, und der Schaafe mehr sind als der Kühe 4 gr. 44— 5. Kuh- und Schaafweiden, jede für sich betrieben, bei 2 Meile Entfernung und großen Revieren sinken dadurch im Ertrage herab auf. 16 bis 8 gr. 54 6. Dieselben bei einer Meile Entfernung auf gr. 2.— 7. Wird bei solchen Entfernungen von 2 und u Meile Koppelhütung mit ge— mischten Heerden getrieben, so ist die Weide nur für eine Hülfsweide zu rechnen, zu 3des Normal-Ertrages— 3 gr. Bei größerer Entfernung hat sie gar keinen Werth— Ist das Aufhütungsrecht auf gewisse Zeit beschränkt, so müssen die beste⸗ — 8 autz d Ert — Acket. ——— ssieneffür e ub Schaaf Vorg. Morg. 1 2 2 4— henden Verhältniße und ganze Weidezeit berechnet werden. NB. Der Weide-Ertrag steigt, wenn bei Ausübung gemeinschaftlicher Hütung eine gewisse Trifft⸗ und Viehordnung nach dem Terrain beobachtet wird. Tlhe, 1½ und die v derung des Ertrages nach Maasgabe der Verhältniße, unter welchen Weiderei getrieben wird. —— Anget Acker im im im in gemischten im in schwach bestande— — Nadelholzwalde.]—[Eichenwalde Birkenwalde. Revieren. Buchenwalde. Hnen Elsbrüchern. 2—0 Ifür eine für einlfür einesfür einsfür einesfür einsfür einesfür einsfür einesfür einsfür eines für ein für einel für ein e Kuh Schaaf Kuh Schaaf Kuh Schaaf Kuh Schaaf Kuh Schaaf Kuh Schaaf Kuh Schaaf Norgen. VUMorg.[Morg. Morg. Morg. Morg Morg. Morg. Morg.] Morg. Morg.] Morg.— Morg.— 3ùϰσππνι⁰⁷³πì⁰ιπ½e⁷,²⁰í ö .. 2.. 1 N 1. 1 Hl—1 örin W-.— bis g 6— 5— 4— 6— 6* 15** 4— ———— ISV gr.pf. Har.pf. gr.[pf.Igr.pf. th⸗gr.gr.Hpf.gr. pf. gr. pf. gr.pf. Pgr. pf. ——. 4 u l. bis 12 ge 15—— 9————4160—I— – 16——— 6 gr— 1thl.— bis 6 gr. EE 2—1 87— 5SErls— a—— 5.— 2 + 35— 4= 6„ 4 4——————— 4gr. B————— ö Liol 81 31—I1J 100 5 4/— 16½ 5 4½ 100 8/ 5 44 0% 8½ 5% 4——— 60 5 K. 44— 11—-I 5—LI 2—I I 6 2—I 4I— 2— 44—L 20————— gr. 241.—. 6 2 A—— 3 11— 21— 11— 21— 114——————.— 5 f. 1 ö 925. I Vom Werthe der Wiesen und deren Classification. * Hauptmomente aufgestellt, die bey der Schätzung vorkommen, und darauf nehmen wir hier zu— und also der mögliche Heugewinn und die Güte des Heues kestgestellt(a. a. O. pag. 32.) so kommen bey Ausmittelung des Ertragswerths folgende Gegenstände zur Berechnung: ö a. Die Kosten der Grabenräumungen, Verwallungen, des Unterhaltens der Anpflanzungen, Buhnenwerke, Schleusen, Brücken u. s. w., welche Unkosten jedoch nur in großen Strom— thälern vorzukommen pflegen, auf Höhewiesen sind oft gar keine, oder doch nur wenige jährliche Unkosten nöthig. b. Die Kosten der Heuwerbung— Beides richtet sich nach dem Flächen-Inhalte, ohne Rücksicht auf die Güte der Wiesen und des Heues. c. Die Güte des Heues und sein sich danach richtender Werth. d. Das Risiso und die Gefahr der manche Wiesen vermöge ihrer Lage unterliegen, haupt— sächlich durch unzeitige Ueberschwemmungen, z. B. das sogenannte Margarethenwasser im Oderthale, und das Grundwasser an der Elbe. e. Die auf Wiesen lastenden Aufhütungs-Rechte. Zunächst kommt die Güte des Heues in Betracht. Erfahrungsmäßig wächsi in der Re— gel das beste Gras in großen Stromthälern und an kleinern Flüssen, und da ist das Heu oft Handelswaare und wird förmlich sortirt in Pferde-, Vieh-„ Schaaf- und Lämmer-Heu, und ö wird erkannt an den darin vorhandenen besten Gräsern, als: Schwaden, Wiesen-Fuchsschwanz, Schwingel, Miliz und dessen Abarten, Lotus, Vogelwicken, Wiesenklee, Zittergras, wolliges I Roßgras u. a. m. Es ist dieses Heu das nahrhafteste und beste, dagegen finden sich in ab— ö steigender Ordnung in Höhegegenden viele schlechtere Arten Heu, die man wenigstens auf sechs annehmen kann, wenn die Nahrhaftigkeit und die besondern Eigenschaften, die die eine für ddiese, die andere für jene Art Vieh angemessen machen, in Betracht gezogen werden. Nur hiernach scheint der Wiesenwerth richtig bestimmt werden zu können, und ich kann daher der gewöhnlichen Meinung nicht beytreten, daß man die Wiesen selbst in Klassen eintheilt und diese nach der davon zu erwartenden Centnerzahl an Heu unterscheidet, denn vier Centner Heu von einem Morgen können dreymal mehr werth seyn als acht Centner von einem andern Morgen. ö Wenn wir schon an einem andern Orte(pag. 103) gutes Heu zum Werthsmaaßstabe des Strohes und einiger Wurzelgewächse angenommen, so wird es kein Bedenken haben, das Hen wiederum in Ansehung seiner Nahrhaftigkeit mit den Getreidefrüchten zu vergleichen, de— ren Nahrhaftigkeitsgrad am bekanntesten ist. Die beste Probe der Nahrhaftigkeit des besten Heues ist ohne Zweifel mit Arbeits-und ö ö Bereits in dem Artikel von der Bonitirung des Wiesenbodens II.§. 2. pag. 29., sind die —.— vörderst Bezug; ist also nach dem Augenschein und nach geschichtlichen Angaben der Graswuchs NMath aaß e will! Nahr jedes wege gen! Heu eh. fosten in de oft naht ungl man derg man berm man berat nen hit b d die wuchs. 2. so igen, rom⸗ nige esen Ipt⸗ im — — 213— Reitpferden gemacht worden, und diese ist der allgemeinen Erfahrung nach dahin ausgefallen, daß 8 Pfund bestes Heu gleich sind einer Metze des besten Hafers, also 213 Pf. Di Scheffel; will man den Hafer wieder mit Roggen vergleichen, so verhält sich jener in Ansehung der Nahrhaftigkeit zu diesem, wie 14:24, und 2195 Pfund wären gleich einem Scheffel Roggen. Wie nun die Güte des Heues in jedem Falle beschaffen ist, das läßt sich nur erst nach jedesmaliger factischer Ausmittelung bestimmen und danach sein Werth aussprechen. Auf den Preis würken hinreichend die Kosten ein. Wir haben bereits der Vollständigkeit wegen pag. 120 einen Kosten-Anschlag von der Heuwerbung auf einer Wiese von 140 Mor— gen gemacht, und gefunden, daß die Werbungskosten pro Morgen, auf welchem 12 Centner Heu gewonnen werden, 16 Gr. 5 Pf. betragen, und auf den Centner also 1 Gr. 4 Pf. fal⸗ len. Dieses Heu möchte nun das beste oder das schlechteste seyn, so bleiben die Werbungs— kosten dennoch immer dieselben. Allein es ist sogar gewiß, daß die Kosten sich noch höher belaufen, je schlechter das Heu in der Güte ist, denn Wiesen von schlechter Beschaffenheit, sogenannte quebbige Wiesen, welche oft das ganze Jahr unter Wasser stehen, bringen in der Regel nur ein schlechtes, saures, nicht nahrhaftes Seggegras hervor und sind dabey schwer zu heuen, denn gewöhnlich ist der Grund ungleich, das Gras wächst horstig, man kann das Gras nicht auf der Stelle trocknen, und man hilft sich damit, daß man lange Stoppeln stehen läßt und darauf die Schwaden legt, dergestalt, daß sie mit dem Wasser weniger in Berührung kommen; mit dem Gespann kann man oft solche Wiesen nicht betreten, daher muß das Heu abgetragen werden, und das alles vermehrt die Kosten ganz ungemein, zumal wenn die Entfernung der Wiese so groß ist, daß man des Tages nicht 5 Fuder Heu abfahren kann. In solchen Fällen kann auch wenig Wei— berarbeit beym Heuen gebraucht werden, und dies macht die Unkosten ebenfalls höher. Neh— men wir an, jene Wiese von 140 Morgen habe die eben angezeigte Beschaffenheit, so würden wir berechtigt seyn die Arbeit der Heuwerbung in folgender Art zu berechnen. Männertage Weibertage. 140 Morgen mähen àA 14 Mꝗg‚a...——— 93²— Heuen à 1 Mg.————— 140— Heugewinn 12 Ctr. pro Morgen also 1650 Ctr., 16 Ctr. auf eine vierspännige Ladung, sind 105 Fuder, täglich 3 Fuder einzufahren sind 35 Tagewerke, dazu der Gespann- 2. knecht———————— 35 Drei Männer zum Zusammenbringen und Aufladen 105 zum Wegpacken 2 Männer und 4 Weiber, jeder zu 5 Ta— Sewerkk 25² 463 Summa 3965 463 — 26— Der Kostenbetrag ist für 5963 Männertage à 6 Gr.„ 99 Rthlr. 5 Gr.— Pf. für 463 Weibertage à 4 Gr.—— 73— 18 6 8— für 35 Gespanntage ohne Knecht à n Rthlr. 35———•(— 141 Rthlr. 23 Gr. 8 Pf. Capital⸗Zinsen à 4 Procent— a 5— 16— 5— Summa 147 Rthlr. 16 Gr. 1 Pf. pro Morgen fallen Werbungskosten 1 Rthlr. 1 Gr. 3 Pf. ein Centner Heu macht Unkosten«— 4 Gr. 1 Pf. Wenn wir den Heuwerth im ersten Beyspiel pag. 120 zu 12 Gr. für den Centner anneh⸗ men, so betragen die Unkosten circa 13 Procent des Heuwerths, ist im letztern Beyspiele der Heuwerth nur zu 6 Gr. anzunehmen, so betragen die Unkosten gegen 56 Procent. Hieraus be— stätiget sich, daß schlechtes Heu immer theyrer zu stehen kommt als gutes, selbst in dem Falle, daß die Centnerzahl an Heu aufen Morgen schlechter Wiese weit größer wäre, als auf einem Morgen guter Wiese, aus dem Grunde, weil mehr Arbeit dazu gehört, das schlechte Heu zu gewinnen, in welchem weniger innerer Werth ist. 42 Ich habe bereits bey dem Bonitirungs-Verfahren angemerkt, daß es Gegenden giebt, wo die Heuwerbung nicht die darauf verwendeten Kosten werth ist, und es gehören mitunter ganz besondere Verhältniße dazu, um es rechtfertigen zu können, daß man auf gewissen Wiesen überhaupt Heu macht— Ich kenne zwey Gegenden wo eine große Menge Seggegras jährlich zwar zu Heu gemacht, jedoch nur als Streu verbraucht wird, eine Streu die gewiß weit theu— rer ist als Waldstreu. ö Wenn man das verschiedene Heu, welches gewonnen wird, nach seinem innern Werthe und im Verhältniß gegen Roggenwerth ansprechen will, so dürften 6 verschiedene Arten in den Marken und den nordöstlichen Provinzen anzunehmen, und der Centner zu 12. 10. 8. 6. 3 und 1 Gr. zu veranschlägen seyn. Es giebt übrigens in Höhegegenden wenig Wiesen, welche 20— 24 Ctr. pro Mg, an Heu liefern, und 12— 18 Ctr. dürfte der höchste Ertrag seyn, daher würkliche zweyschnittige Wiesen nicht häufig vorkommen. Daß eine Wiese wenig Heu giebt, beweiset nicht allemal, daß dies wenige auch schlechtes Heu sey, im Gegentheil findet man sehr häufig, daß der Graswuchs auf manchen Wiesen we— gen verschiedener Ursachen gering ist, das Gras ist aber demohngeachtet von sehr guten Ei— genschaften, und eben so findet man es umgekehrt, aus diesen Ursachen ist es unerläßlich, die Wiesen nach der früher angegebenen Art zu bonitiren; ist letzteres ordnungsmäßig geschehen, so sind die Kosten der Heuwerbung nach den bekannten Sätzen, jedoch immer mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Wiesenbodens und der Entfernung zu berechnen und danach der reine Ertrag auszumitteln, und verstehet sich übrigens von selbst, daß da, wo Abgaben auf den Wiesen haften, auch diese zugleich mit abgerechnet werden müssen. Ist aber das abzu- schätzende Wiesen⸗Terrain erfahrungsmäßig gewisser Gefahr durch unzeitige Ueberschwemmungen oder — Irer —,— 555 oder gar dabey mit unterlaufenden Versandungen ausgesetzt, so muß historisch ermittelt wer⸗ ‚ den, wie oft in einem ansehnlichen Zeitraume dergleichen Unglücksfälle vorgekommen, und hier— 9.——— nach muß der reine Ertrag herabgesetzt werden; es läßt sich aber nur in jedem einzelnen Falle R. bestimmen, um wie viel dieserhalb der reine Ertrag herabgesetzt werden muß, indessen wird man wahrfsiheinlich deshalb nie weniger als 10 Procent in Ansatz bringen dürfen. — Man siehet aus diesen Verhältnißen, daß die Theilung der Wiesen noch größere Schwie— Pf rigkeiten darbietet, als die des Ackers und der Weide, diese sind dann am häufigsten, wenn von einem ganzen Wiesen-Tractu der Antheil eines Einzelnen ausgeschieden und besonders ge— legt, oder wenn bey Dienstregulirungen ein Gutsherr abgefunden werden soll, und in beiden ö Fällen dann wieder eine neue Eintheilung des Ueberrestes eintritt. Sind die Wiesen gleich— 20 artig, sowohl nach dem Terrain, als nach der Güte des Heues, so hat die Sache gar keine hn Schwierigkeiten, ist aber grade das Gegentheil vorhanen, so können die Schwierigkeiten auch t⸗ um so größer seyn. Diesen letztern wird dadurch am besten begegnet, wenn gleichzeitig die ul, etwa bestandene Aufhütung gegenseitig aufgehoben worden, daß man immer den Grundsatz einem geltend macht, die Abfindung sey nicht grade immer an einer Stelle zu verlangen; denn es 44 ist ganz gleichgültig, ob die Abfindung an einer oder an verschiedenen Stellen liegt, wenn sie nur sonst ökonomisch und rechtlich gemacht, und so gelegen ist, daß Auf- und Abfahrt 3— 0 finden kann, ohne dem Nachbar zu schaden. Hahz Man wird hierbei auch immer auf die verschiedene ökonomische Situation der einzelnen hisen Interessenten Rücksicht zu nehmen haben; ein Gutsherr z. B. wird bey seiner Drittel-Abfin⸗ llch dung immer den Grundsatz halten, daß sich Güte und Menge in seiner Abfindung vereinigen, heu⸗ und da er sowohl Vieh-Heu als Schaaf-Heu braucht, so wird dieses Bedürfniß Gelegenheit darbieten die Abfindung um so bequemer zu veranstalten Ein ähnliches Bedürfniß haben oft ithe auch die abzufindenden Pfarreyen und Kirchen, dagegen hält der Bauernstand nicht überall in Schaafe, und er wird zufrieden gestellt, wenn er nur überhaupt nach Verhältniß der Güte 6. und Menge, ohne Rücksicht auf eine besondere Sorte Heu, abgefunden wird und sich über— lche zeugt, daß die Gleichung auch in Ansehung seiner, sowohl wegen der Güte des Heues, als eyn, ů der aufzuwendenden Gewinnungskosten verhältnißmäßig ist. Aus allem diesen folgt nun ganz klar, daß man bey Wiesentheilungen am allerwenigsten Ptis den Grundsatz geltend machen dürfe, die mangelnde Güte durch die Menge ausgleichen zu ve⸗ wollen, weil Wiesen als rohe, in der Regel nicht culturfähige Grundstücke, eben so wenig Ei⸗ wie Weide⸗Reviere, die volle Entschädigung bei größerm Flächen-Raume gewähren, zumal die die Unkosten hier sich besonders nach der Fläche 112 und oft in einem umgekehrten Verhältniße n, zum Werthe des Produets stehen. cht ů Bei der großen Mannigfaltigkeit der Wiesen nach ihrer Terrain-Bildung, Heuwerth und der darauf ruhenden Belastungen, kann man nur unter Voraussetzung eines gleichartigen Wie— uuf sen⸗Tractus, das heißt eines solchen, bei dem die Werbungskosten gleichartig sind, wenn gleich u⸗ die Ausbeute am Heu verschieden ausfällt, eine Uebersicht vom Wiesenwerthe geben, z. B. in jen folgender Art: del I. Abtheilung. H28 1 pro Morgen fallen Procente des Heuwerths pro Morgen reiner Ertrag Werth an Werbungskosten. Werbungskosten. pro Mg. ö 18 Ctr. Heu*) à 12 Gr. 13 1 Th. 3 Gr. 2 Pf. 7 Th. 20 Gr. 10 Pf. 12—— a 12— 114•— 16— 5— 5— 7— 7— 6——— à 22— 15— 10— 9— 2— 13— 3— 12—— a 8— 17⁷r— 26.— 5— 3—7—— 12—— a 6— 30 80 1— 1— 3— 1— 22— 9— und man wird bei allen factischen Ausmittelungen immer auf ähnliche Resultate kommen und ersehen, daß die Kosten in dem Verhältniß steigen, als der innere Werth des Products sinkt, und gleichzeitig für Risico⸗Abgaben und Nebenkosten noch Abzüge zu machen sind— Bei der Annahme eines gewissen Preises für das Heu, müssen wir, um nicht misverstan— ö den zu werden, hier anmerken, daß diese Annahme gemacht wird, um den Verhältniß— Werth NN der Wiesen unter sich zu bestimmen. Dagegen hat es eine ganz andere Bewandniß mit dem ö Consumtionswerthe des Heues in der Wirthschaft, wie er z. B. in dem Voranschlage bei der Schäferey pag. 120 berechnet worden; beides sind zwey, nach ihrem Zwecke verschiedene Rech— nungs⸗Operationen. Bei Berechnung der Schäferey soll bewiesen werden, wie hoch bei einem angenommenen Preise der Wolle, das verwendete Futter sich bezahlt mache, bei einer Taxa⸗ tion der Wiesen, zum Zweck ihrer Classification, soll aber das Werths-Verhältniß der einen Wiese zur andern aufgefunden, und dies Verhältniß durch eine Zahl ausgesprochen werden, * daher siehet man, daß beide Operationen keinen Bezug auf einander haben. Dagegen würde es bei einer speciellen Veranschlagung allerdings immer von Erheblichkeit seyn, zu bestimmen, welche Art von Heu und zu welchem Preise, der Güte nach, consumirt wird, wonach sich denn auch jedesmal ergiebt, wie hoch das Heu solcher oder anderer Art, durch die Viehnutzung im Preise ausgebracht wird, und hierbei gilt denn vorzüglich die wirth— schaftliche Regel, daß die Futtergabe nach der Güte des Heues zu bestimmen sey, wonächst sich denn der Consumtionswerth in der Wirthschaft findet, und dieser wird in der Regel mit den angenommenen Preisen übereinstimmen, wenn der Roggen zu einem Thaler angenommen wird, welches noch über seinen Erzeugungspreis kommt. Daß nun unter diesen Umständen die schlechtern Heu-Sorten nur gering ausgebracht werden, ist begreiflich, da sie wenig Fut— V. terwerth haben, und dieser selbst durch eine stärkere Gabe nicht vermehrt werden kann, wie denn ganz schlechtes Heu überhaupt nur für Einstreu gerechnet werden kann, und daher nur ö ö einen Düngerwerth hat, der den Wiesen zu gut kommen müßte, wenn man Contos führte, und die Wiesen cultivirt würden. ö Dergleichen Ansichten sind im bisherigen Separationsverfahren von der Sache nicht ge— nommen worden, sondern Heu galt als Heu, es mochte beschaffen seyn wie es wollte, und *) In zwei Schnitten. Nach dem vorstehenden Beyspiele. IWI vuld nuß ob wöh öͤkot und drin konn haltr belan 2 mind mane abse dern legel die! nicht daß tzung an di den 2 gehh Heh! Boc vitu men gewa mie schtif wird dewo geset Diet ding und sinkt, tan⸗ erth dem der ech⸗ inem axa⸗ inen den, hkeit mirt Nt, rth⸗ ichst mit men uden Fut⸗ hie —— wenn Jemand genöthiget war, einen Morgen Wiese abzutreten, worauf 8 Centner gewonnen wurden, so bekam er dafür 2 Morgen wieder, deren jeder nur 4 Centner lieferte, und damit mußte der Abgefundene zufrieden seyn; wieviel ihm aber die neue Abfindung einbrachte, und ob sie würklich den Werth der alten Besitzung darbot, danach wurde nicht gefragt, die ge— wöhnlicherweise vom Conducteur angelegte Ausgleichungs-Berechnung galt als Gesetz und die ökonomische Ansicht von der Sache blieb ganz unbeachtet, daher es dann an Verletzungen und Proceßen auch niemals fehlte, der Richter aber selten in das Wesen der Sache einzu— dringen vermochte, weil der gemeine Mann sich gewöhnlich darüber nicht deutlich aussprechen konnte, und der zugezogene Sachverständige ebenfalls die Gründe und die ökonomischen Ver— hältniße klar zu entwickeln nicht verstand, dergestalt, daß der mit dem ökonomischen Theile un⸗ bekannte Richter, den Rechtspunkt hätte finden können. Die Aufhütungs-Rechte, welche auf Wiesen haften, können ihren Werth allerdings ver— mindern, je nachdem das Recht ausgeübt wird, allein die Gesetze haben hierunter bereits manche Erleichterung herbeigeführt, welche den Werth der Wiesen-Hütung in dem Maaße her— absetzen, als die ökonomischen Verhältniße solches an die Hand geben, wodurch denn den For— derungen derjenigen Berechtigten, welche auf Wiesen-Hütungsrechte ein sehr großes Gewicht legen, am besten begegnet wird. Zuvörderst gilt auch hier, insofern von Berechtigungen die Rede ist, der Grundsatz: daß die Ausübung der Berechtigung die eigentliche Bestimmung des damit belasteten Grundstückes nicht hindern dürfe; hieraus und aus den übrigen gesetzlichen Vorschriften folgt nothwendig, daß Weide auf Wiesen für den Berechtigten immer nur eine, gewissermaßen precaire, Nu⸗ tzung sey. Schon durch das Hof⸗Reseript vom 19. Mai 1770 an das Kammergericht und an die Kurmärkische Krieges- und Domainenkammer wurde festgesetzt: daß die Hütung auf den Wiesen im Frühjahr gänzlich abgestellt, im Herbst aber, rationé termini 4 quo, also ein— geschränkt werden müsse, daß dem Eigenthümer die Zeit verbleibe, vollständige Rutzung von Heu und Grummet von seiner Wiese zu ziehen, sumpfige Wiesen sollen aber weder im Herbste, noch weniger im Frühjahr behütet werden. Dieses Reseript oder Gesetz unterscheidet nun hauptsächlich die Hütung, welche jure ser⸗ vitutis ausgeübt wird, und diejenige, welche nur mit der übrigen He ütungsgewohnheit zusam— menhängt und ein Erfolg dieser ist, und äußert sich dahin, daß die Hütung dem leidenden Theile gewöhnlich mehr schade, als dem Berechtigten Vortheile bringe, und sie sey der Landes-Oekono— mie nachtheilig; im erstern Falle soll dergleichen Recht gegen irgend ein Aequivalent nach Vor— schrift des Edikts vom 21. October 1769§. 2. aufgehoben werden können, im zweiten Falle wird die Frühjahrs-Hütung sofort abgeschafft(ohne Entschädigung, weil sie sich in Gemeinen gewöhnlich auch gegenseitig hebt) und die Herbst-Hütung auf einen solchen Anfangs⸗Termin gesetzt, daß sie den Besitzern nicht nachtheilig werden kann. Hiernach kann also die Frühjahrs-Hütung auf Wiesen nur da ausgeübt werden, wo ein Dienstbarkeitsrecht oder eine Grundgerechtigkeit obwaltet, und auch dann nur unter der Be⸗ dingung, daß die Wiesen nicht durchbrüchig sind. Das allgemeine Landrecht Th. I. Tit. 22 — 220— F. 80. seqq. folgt nicht nur diesen gesetzlichen Bestimmungen und erneuert solche, sondern es scheint auch aus selbigen zu folgen, daß die Frühjahrs-Hütung auf Wiesen sogar für Inha— ber von Grundgerechtigkeiten und Dienstbarkeitsrechten nicht statt finden solle, denn, nach§. 30. soll überhaupt derjenige, der das Recht hat, sein Vieh auf den Grundstücken eines andern zu hüten, sich desselben so bedienen, daß der Eigenthümer dadurch an der Substanz der Sache keinen Schaden leide, und an der, nach Landesart gewöhnlichen Cultur und Benutzung nicht gehindert werde; er soll(§. 107.) durch unzeitige Behütung der Felder und Wiesen den Eigenthümer nicht beeinträchtigen, und die Behütung sey(§. 108.) für unzeitig zu achten, so lange dadurch das belastete Gut in seinen übrigen Nutzungen würde beschädiget werden, auch finde die Hütung auf Wiesen(H. 109.) zu geschlossenen Zeiten niemals statt. Da es nun, ökonomisch betrachtet, keinem Zweifel unterworfen ist, daß das Vernichten des ersten jungen Graswuchses im Frühjahr ein Schade der Substanz des Eigenthumes ist, indem dadurch die Wiedererzeugung des Grases nicht nur aufgehalten, sondern auch die Graskeime zum Theil vernichtet, folglich der künftige Heugewinn vermindert wird; so widerstreitet die Ausübung solchen Rechtes den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und dem obersten Grund— Principe über die eigentliche Bestimmung des belasteten Grundstückes, und zeigt deutlich, daß dergleichen Rechtsausübung für höchst unzeitig zu achten, und daß durch selbiges das be— lastete Gut(der Eigenthümer der Wiese) in seiner Nutzung(Heuwerbung) beschädiget werde. Im Separations-Verfahren scheint man bisher auf diese gesetzlichen Bestimmungen nicht hinlänglich geachtet, gleichzeitig aber auch nicht immer zwischen Berechtigungen und Dienst— barkeits-Rechten Fremder, und eingeführten Gemeinhütungen der Eigenthümer der Wiesen un⸗ terschieden zu haben, und dadurch ist man denn wahrscheinlich oft veranlaßt worden, auf den prätendirten Weidebedarf der Interessenten einzugehen, welche Forderung durch die Be— stimmung des§. 8•. I. c. einige Unterstützung erhält, auch verbreitet sich der§. 110. darüber, wann die geschlossene Zeit im Frühjahre anfange, und läßt also voraussetzen, daß Frühjahrs⸗— Hütung dennoch zulässig sey. Allein so wie letzteres sich wohl nur auf die Einrichtungen der Dorfgemeinen und Wiesen-Eigenthümer beziehet, so ist ersteres, der Weidebedarf, immer nur ein Gegenstand von sehr zweifelhafter Art, und wir haben uns oben Pag. 2og bereits aus⸗ gelassen, was davon zu halten, und welche Bewandniß es damit hat; wer seinen Weidebe— darf erst auf den Wiesen anderer Personen suchen muß, der wird, besonders in den Marken, Pommern und Preußen, gewiß nur eine sehr unvollständige Viehnutzung haben, denn man wird in der Regel finden, daß die Wiesenhütung nur den kleinsten Theil der Weide ausmacht, die überhaupt zu benutzen stehet. ö Wie nun auch immer die angeführten Gesetze ausgelegt werden mögen, welches Sache der Rechtskundigen bleibt, so bleibt dennoch auch die ökonomische Folge aller Frühjahrs-Be— hütung der Wiesen bestehen, und diese widerspricht jedenfalls dem eigentlichen Zwecke der Wiesen, welchen die Gesetze in Schutz nehmen. Den Werth der Weide auf Wiesen im allgeineinen zu bestimmen, ist schwer, dagegen läßt er sich in einzelnen Fällen ermitteln, wir haben bereits Pag. 40 angedeutet, daß es dabei auf th — 221— die Ertragsfähigkeit der Wiese an sich ankomme, ob Ueberschwemmungen, und wann, eintre⸗ ten, welche Zeit der Hütung gewidmet ist, und welche Reviere der Berechtigte sonst noch be— nutze; und wir fügen dem noch hinzu: daß auch die Güte des Grases in Betracht gezogen werden muß. Da dieser Gegenstand aber eigentlich in den Abschnitt von der Weidenutzung gehört, worüber wir auf die allgemeinen Regeln§. 22. verweisen, so betrachten wir die Weide auf Wiesen nur insofern, als sie den Werth der Wiesen an sich vermindert oder vermehrt. Frühjahrs-Hütung kann immer den Werth der Wiesen nur vermindern, ohne einen re⸗ ellen Nutzen für denjenigen, der sie ausübt. Beziehen wir uns auf den Graswuchs nach den Jahreszeiten, so ist anzunehmen, daß das Gras selbst auf trocknen und gleichartigen Wiesen im Aprilmonat, wenn der Winter mit Anfang März aufhörte, und weder bedeutender Schnee noch Fröste mehr eintraten, noch wenig Vegetationskraft hat, und daß es nur so eben an⸗ fängt sich wieder zu beleben. Die Frühjahrs-Hütung würde also doch nur höchstens mit dem ersten April anfangen und höchstens bis alten Maitag, 12. Mai, dauern können. Wenn wir nach der oben angezeigten Meyerschen Berechnungsformel des Graswuchses diesen durch eine Zahl aussprechen wollen, so ist er im Spätherbst stille stehend als bloße Grasdecke— 25, und bis zum 12. Mai ebenfalls= 25, zusammen— 50, also. der vierzehnte Theil des gan— zen Graswuchses im Jahre. Dieser vierzehnte Theil muß aber offenbar im Werthe noch her— absinken, wenn das Frühjahr spät eintritt, und die in unsern Gegenden im April noch oft erscheinenden climatischen Einwürkungen die Vegetation hemmen. Ist daher nach unsern Nor⸗ mal⸗Anschlagssätzen Pag. 208 der reine Ertrag einer vollständigen Kuhweide pro Morgen 4 Thaler, so beträgt die Frühjahrs-Hütung auf ganz guten Wiesen vro Morgen nur 15 Gr., indem sie im Ganzen nur auf einen Monat zu berechnen ist, sie ist also geringe in Ansehung der eben erst eintretenden Vegetation, und dann in Rücksicht der kurzen Dauer. Eine solche Annahme von„ des ganzen Graswuchses ist indessen, streng genommen, viel zu hoch, denn der eigentliche Graswuchs fängt erst im Mai an, steigt in der Mitte dieses Monats, ist im Junius am höchsten, und nimmt mit dem Julius schon bedeutend ab; folglich ist im April und Mai der wirkliche vierzehnte Theil des möglichen jährigen Graswuchses noch nicht vorhanden. Ein so geringer Nutzen für den Berechtigten bringt dagegen dem Belasteten weit mehr Schaden, als jener Nutzen beträgt, und dieser Schade ist in dem Maaße größer, als eine Nenge Vieh aufgetrieben werden darf, welches nach Nahrung begierig, den Graswuchs ge— wiß um einen ganzen Monat zurücksetzt, und denselben überhaupt schmälert. Unter solchen Um— ständen wird 3 des Heuertrages gewöhnlich als Verlust zu berechnen seyn. Dieser Nachtheil wird aber größer, jemehr die Wiesen feucht und mit Gräben durchzogen sind, welche vom Vieh ruinirt werden. Die Wiesenhütung sinkt aber im Werthe noch tiefer, wenn die Gräser an sich schlecht sind. Hieraus folgt nun unbezweifelt, daß die Frühjahrs-Hütung für den Eigenthümer nach— theilig ist, ohne dem Berechtigten einen erheblichen Vortheil zu bringen. Dagegen ist die Nachhut auf Wiesen allerdings nicht ohne Nutzen, und insofern sie vom Eigenthümer selbst ausgeübt werden kann, wird er Vortheil dabei haben. Soll dieser Vor— theil für einen Dritten dem Werthe nach berechnet werden, so treten die gegebenen Regeln ein, und der herkömmliche terminus a quo der Hütung. Für einen Berechtigten kann eine solche Nachhut aus angeführten Gründen immer nur als eine Hülfsweide betrachtet werden, weil die Reviere selten sehr groß, die Zeit aber beschränkt, und der Graswuchs im Abnehmen ist, folglich mindere Nahrhaftigkeit hat; auch wirkt hier ebenfalls die Entfernung, die Vieh— gattung und die Beschaffenheit des Grases ein. Die Nachhut auf guten Wiesen von festem Boden ist an der Oder und Elbe eine nutzbare Sache, und es werden dort gewöhnlich Och— sen oder Hammel aufgetrieben; für einen Ochsen bezahlt man gewöhnlich 5 Thaler Weide⸗ geld. Zwar wird das Rindvieh bei dieser Weide nicht fett, erhält aber doch einen guten Fleischansatz, und da man für einen Ochsen 5 Morgen solcher Wiesenweide rechnen muß, so ist diese Nebennutzung, welche den Wiesen durchaus nicht nachtheilig ist, allerdings erheblich. Dagegen können Hammel noch völlig sett gemacht werden, und man bezahlt ein ähnliches verhältnißmäßiges Weidegeld für 100 Stück derselben. Die Hütung auf Wiesen kann nach meiner Erfahrung nur in Stromthälern, oder an Flüssen für den Eigenthümer der Wiesen rentirend seyn, und den reinen Ertrag derselben in Etwas erhöhen, dagegen wird sie in den meisten Höhegegenden der Marken, Pommerns und Preußens in der Regel dem Eigenthümer nur wenig Nutzen gewähren, und da, wo sie von Fremden ausgeübt wird, eine große Last bleiben. Dies liegt an der Natur der Wiesen, welche besonders in den Marken sogenannte Luchwiesen sind. Dergleichen Luche haben vermöge ihrer Gestaltung, Oberfläche und andern Terrain-Eigenschaften einen ganz eignen Charakter, und enthalten mehrentheils ganz andere Gräser als die Niederungswiesen in Stromthälern*). Dergleichen Luchwiesen gewähren nun mehrentheils eben so wenig Schaaf- als Rindvieh— weide, und nur ausnahmsweise wird selbige än einzelnen Orten mit einigem Rutzen betrieben werden können, weil sie in der Regel zu tief liegen; die Wiesen in den höhern Gegenden des Landes sind indessen selten von großem Umfange, und die an der Spree und Havel erleiden gewöhnlich sehr unzeitige Ueberschwemmungen, und daraus bestätiget sich um so mehr der ge— ringe ökonomische Werth der Wiesenhütung. Nur auf sogenannten Landwiesen in hohen Ge— genden mag daher die Hütung von mehrerer Bedeutung seyn, und auf diese dasjenige einige Anwendung finden, was in der rationellen Landwirthschaft Th. III. Pag. 256 über Frühjahrs— ) Sie sind übrigens noch großer Verbesserungen fähig, die, würden sie ausgeführt, gewiß ähnliche große Resultate für die Land-Cultur und den RNational-Wohlstand herbei führen würden, als die Bewallung des Oder⸗ und Warthabruchs unter König Friedrichs II. Regierung herbeigeführt hat. Ein vorläufiger Beweis der Möglichkeit solcher Melioration im Großen, ist durch die Untersuchungen und den Plan des Königl. General⸗ Lieutenants und eneral⸗Adjudanten Sr. Majestät Herrn Freiherrn von dem Knesebeck, Excellenz, die Ent⸗ und Bewässerung des großen Neukammer Luches, an den Grenzen der Grafschaft Ruppin betreffend, geführt wor⸗ den, welcher auf Terrainbildung der Gegend, und den Fall der Gewässer, besonders des Rhins, sachgemäß be⸗ rechnet ist, und dessen wünschenswerthe Ausführung zur Ehre der Zeitgenossen, und zum höchsten Nutzen des Rational Wohlstandes ohne Zweifel beitragen würde. * Yro Rnd hac — 223 Hütung durch Schaafe gesagt ist; indessen wird auch hier der Termin nur bis den 20. April, höchstens bis zum 10. Mai bestimmt, und kann also der Werth solcher Hütung immer nicht von größerer Bedeutung seyn, als oben angegeben worden ist; nach meiner Erfahrung macht man in solchen Gegenden von Frühjahrs-Hütung auf Wiesen mit den Schaafen selten Ge— brauch, eher aber mit dem 252 wo der Gemeinschafts-Verband existirt, und zwar selbst auf morastigen Wiesen. Unter diesen Umständen wird der Werth der Hütung durch den Weide-Ertrag selten ei— nen bedeutenden Zuwachs erfahren, und es würde daher, sobald ein privilegirter Hütungs— Berechtigter einen großen Nutzen davon geltend machen wollte, um damit seine Abfindung zu begründen, der genaue ökonomische Nachweis darüber geführt werden müssen, welcher in den meisten Fällen aber ungenügend ausfallen wird. Sollte übrigens auch die in England gemachte Erfahrung richtig seyn, daß das abwechselnde Behüten der Wiesen denselben zuträg⸗ lich sey, und gleichsam als ein Reizmittel für den Graswuchs des künftigen Jahres wirke, so scheint doch diese, wahrscheinlich im südwestlichen England gemachte Erfahrung, des star— ken climatischen Unterschiedes wegen, in Nord-Teutschland nicht gemacht zu seyn, außer da, wo in Stromthälern ein reicher Boden diejenige natürliche Kraft und Wärme ersetzt, die der Atmosphäre dieses Landes abgehen. Die Wirthschafts— Verhältniße der Niederungen sind in— dessen mit den Einrichtungen auf dem platten Lande nirgends vergleichbar, und daher bleibt im gewöhnlichen Verkehr der Landbewohner der Heugewinn immer die Hauptsache, und es muß also auch auf diesen die Hauptrücksicht bei der Schätzung genommen, und vorzüglich dahin gewirkt werden zu zeigen, daß die aus Rechtsverhältnißen und Gewohnheiten herrühren— den Hütungs-Nutzungen nicht nur allgemein schädlich, sondern auch an sich wenig werth sind, und daher aufgehoben werde müssen, um eine Cultur der Wiesen mit der Zeit allgemein ma— chen zu können, an welche bis jetzt noch höchst selten gedacht werden kann. Nach dem Vorgetragenen kann also in einem gegebenen Falle nur durch factische Ausmit— telung bestimmt werden, ob dem Wiesenwerthe noch ein Weidewerth beizurechnen und wie hoch dieser zu stehen komme, in den meisten Fällen wird aber die Weide, wo sie von Frem— den ausgeübt wird, den Wiesenwerth vermindern und also dieserhalb ein Abzug gemacht wer— den müssen, insofern der Berechtigte nicht abgefunden— wird; daß auch die Höhe dieses Abzu⸗ ges nach faetischer Ausmittelung der Umstände jedesmal bestimmt werden müsse, verstehet sich von selbst, und daher läßt sich deshalb im allgemeinen nichts bestimmen. §. 24. Von den Lasten und Abgaben welche auf dem Ackerbau haften, und den Beschränkungen, welchen derselbe unterliegt. Der Ackerbau ist mancherlei Belastungen und Einschränkungen untterwörfen, welche nach Provinzen und einzelnen Districten sehr verschieden sind. Ohne auf eine Unterscheidung der Landwirthe nach den verschiedenen Ständen einzugehen, sind jene Belastungen ihrem Ursprunge nach, von drei verschiedenen Arten, nemlich: *. 1. solche, welche aus den Einrichtungen der Vorzeit herrühren, die Eigenschaften von Rech⸗ ten bekommen haben, und daher jetzt als solche noch immer fortbestehen. ö Hieher gehört hauptsächlich die Zehend-Abgabe, welche aus der geistlichen Oberherr— schaft des Mittelalters herrührt, oder doch da eingeführt ist, wo der Clerus Oberherr der Landsassen war. Sie bestehet in der Abgabe eines gewissen Theils der Feldfrüchte, als der zehnten Mandel, Schock oder Scheffel u. s. w, doch ist sie häufig sehr ermäßiget, und sie besteht oft nur im Zosten Theil der Früchte. Diese Abgabe ziehet noch andere Vor— theile auf Unkosten der Belasteten nach sich, die wir weiterhin bemerken werden Sie er— streckt sich nicht blos auf die Produkte des Feldes, sondern auch auf die der Viehzucht; im erstern Falle heißt sie Garbenzehend, Rauhzehend, Sackzehend; im andern Blutzehend, Fleischzehend u sew. „Solche, welche die wirklichen Staats-Abgaben der Landwirthe in sich fassen, und welche daher von der Landes-Obrigkeit auf legale Weise bestimmt sind. Sie sind nach Provinzen und Kreisen höchst verschieden, und müssen auch nach Ort und Umständen verschieden seyn. Dieienigen, welche aus den eigenen Einrichtungen der Landbewohner hervorgegangen und daher beinahe an jedem Orte anders sind. ö Hieher gehört der Communal-Verband der Stadt- und Dorfgemeinen überhaupt, und 3 ⁴ die von ihm ausgehenden Einrichtungen des gemeinen Weidewesens, der sogenannten Nacht⸗ koppeln und Buchten, der Heunungen, der bestimmten Termine zur Brachbearbeitung, einer festen Felderwirthschaft und Regel u. dgl. m. Endlich würden auch diejenigen Rechte noch aufzuzählen seyn, welche entweder gegen⸗ seitig zwischen den Besitzern der Landgüter statt finden, oder welche einseitig der eine auf den Grundstücken des andern hat. Sie werden theils Grundgerechtigkeiten genaunt, inso— fern sie gegenseitig einem Grundstücke gegen das andere zustehen, oder Servituten, Dienst⸗ barkeitsrechte, insofern sie nur von einem Theile auf dem Grundstücke eines andern aus— geübt werden, beide sind aber überhaupt ein bereits oft berührter Hauptgegenstand dieser Schrift, daher man hier ein Mehreres darüber nicht sagen darf. A. Oekonomische Würdigung des Rauh- oder Garben-Zehend. Diese Abgabe ist anerkannt die drückendste unter allen Abgaben, die dem Landwirth aufge— legt werden können, weil sie alljährlich einen Theil der Bodenkraft wegnimmt, die nicht er⸗ stattet wird, sie zehrt also am eisernen Inventario des Bodens. Zum Glück ist diese Abgabe in den Königlichen Landen nicht allgemein, sondern man findet sie nur da, wo sonst der Krummstab als Zepter galt; und da Klöster und Prälaturen gewöhnlich nur in guten Gegen— den entstanden, so sind auch mehrentheils nur solche Gegenden, die einen ergiebigen Boden haben, damit geplagt, und die Zeit, welche fast alle Schöpfungen des Clerus vernichtet, hat sich dennoch vergeblich an Wegschaffung dieses Uebels versucht. Die neueste Gesetzgebung hat in Ansehung der Milderung der Nachtheiligkeit dieser Ab— gabe nichts gethan, und es ist dieserhalb bis jetzt lediglich bei den Bestimmungen des Land⸗ rechts geblieben. ö Wir gen⸗ auf inso⸗ ienst⸗ aus⸗ dieset aufhe⸗ H1 x Habe dek egen⸗ Boden „ hat W⸗ land⸗ Wit 23** ———.———— — 225— Wir halten dafür, daß die Würdigung dieser Abgabe und ihr Nachtheil auf die Land— Cultur umständlich für diese Schrift gehöre. Die alljährliche Abgabe gewisser Getreidefrüchte in Natura, muß nothwendig den Cultur-— stand der Aecker vermindern, indem sie einen Theil der Düngungsmittel dem Acker entzieht, dem sie zur Erhaltung seines Bestandes gebühren; zwar ist diese Verminderung nicht pro— greßiv, aber sie ist doch immer ein mächtiges Hinderniß einer bessern Cultur, nicht nur durch die Abgabe an sich, sondern auch durch die gesetzlichen Bestimmungen, die ihretwegen gelten. Der Zehnte, ursprünglich zum Unterhalt des Pfarrers eines Orts bestimmt, kann auf nicht zehentbares, aber säatbar gemachtes Land ausgedehnt werden, wenn bei dieser neuen Anlage es versäumt wird, dem Zehentherrn Anzeige zu machen, und das neue Etablissement sofort abzugrenzen Landrecht Th. II. Tit. 11.). Es finden ferner folgende Grundsätze in An— sehung des Zehenten statt: (§. 877.) Der Zehentberechtigte kann dem Zehentverpflichteten nicht vorschreiben: wie derselbe das Grundstück bestellen und nutzen solle. 9. 878 Bauet aber der Pflichtige eine andere Art von Erzeugnißen, als wozu das Grundstück bisher gewöhnlich genutzt worden: so muß er auch davon den Zehent geben. (L. 379. Kann dies nicht statt finden, so muß ein für den Zehent gege⸗ ben werden.) . 880. Früchte, die im Brachfelde gebauet werden, sind der Regel nach zehentfrei. §. 881. Hat aber der Zehentpflichtige das Br achfeld so genutzt, daß dadurch der Ertrag der künftigen Erndte offenbar geschmälert wird, so muß er den Berechtigten deshalb entschädigen N. §. 888. Eine bloße Veränderung in der Eintheilung der Felder, oder in der Art der Bedüngung, o der die Verminderung der Aussaat durch Anlegung künstlicher Wiesen, ge⸗ ben dem Berechtigten keinen Anspruch auf Schadloshaltung. Diese Gesetze scheinen die Freiheit der Cultur wider die etwanigen ungebührlichen For— derungen des Berechtigten sichern zu sollen, allein wenn sie auch die freie Disposition über die Grundstücke sichern, so erhalten sie dem Berechtigten, als einem salarirten, auf den Zehent angewiesenen, immer die Oberhand, denn, würde jemand mit seinen zehentpflichtigen Grund— stücken die im H. 888 angedeutete Veränderung vornehmen, das heißt seine dreifeldrige Wirthschaft in eine Schlag-Wirthschaft oder dergleichen umwandeln, so würde dies zwar nicht gehindert werden können, aber zehentpflichtig bliebe das ganze Feld immer, ja der Be— rechtigte würde sogar bei einer solchen Veränderung noch Vortheil haben, denn nach§. 878. muß der Pflichtige von allen Erzeugnißen, die er nunmehro bauet, also von Mähe- und Wei⸗ deklee, Hackfrüchten u. dgl. den Zehent geben, oder ein Aequivalent, welches dem ehemaligen Garbenzehent gleich ist; vom Brachfelde, wenn es bebauet wird, sollen die Früchte in der Dieser§. bezieht sich wahrscheinlich nur auf Pachtverhältniße und dabei entstehende Misgriffe oder ab— sichtliche Verkurzungen, denn bei einem Eigenthümer ist heutiges Tages dergleichen nicht wohl zu erwarten. J. Abtheilung. d1291 — 220— Regel frei seyn, allein bei einer Schlageintheilung fällt der Begriff vom Brachfelde, wie er in der Dreifelderwirthschaft genommen wird, weg, und der ökonomische Vortheil wird darin gesucht und gefunden, daß der Fruüͤcht vechsel angemessener gemacht, der Getreidebau in der Regel vermindert, und Grünfutter, Weide, reine Brache und Getreide im Wechsel gebauet werden, hierdurch verkleinert sich in der Regel der Brachschlag, der nicht besommert wird, und es kommt alljährig ein größerer Theil davon zum Anbau, folglich wird auch jährlich ein grö— ßerer Theil des ganzen Feldes bezehntet, weil von jeder andern Art von Erzeugnißen, die nun erbauet werden, der Zehent gefordert werden kann§. 878.). Der Berechtigte, welcher im§. 888. gegebenen, hier entwickelten Falle, keinen Anspruch auf Schadloshaltung zu machen be— rechtiget ist, hat dies also der ökonomischen Folgen der Wirthschaftsänderung willen, auch nicht nöthig, denn er hat ohnehin keinen Schaden dabei; was es aber sagen will bei derglei— chen Wirthschaftsveränderungen, allen solchen neu entstehenden Ansprüchen zu begegnen, und deshalb mit dem Berechtigten nur nicht in Streitigkeiten zu gerathen, ist im ländlichen Le— ben und in den Gerichtshöfen hinlänglich bekannt. Wenn gleich also die Freiheit der Dis— position des Wirthes gesetzlich aufrecht erhalten ist, so ist doch seine neue Industrie der Schä— tzung ausgesetzt, und dabei gegen das frühere Verhältniß nicht nur keine Erleichterung, son— dern vielmehr noch stärkere Belastung, weil es so leicht nicht ist, ein schickliches Aequivalent auszumitteln, welches den Berechtigten zufrieden stellt. Wie also auch der Belastete Immer verfahren möge, so entgehet er doch nie den Ansprüchen des Berechtigten, der in sein ganzes Wirken und Verkehr sich mischen kann und trotzig sein Recht verfolgt, ein wahrer Stören— fried, der heutiges Tages in keinem einzigen Gewerbe mehr angetroffen wird, denn verschwun— den sind die Mißgriffe des Zunft-, Monopol- und Privilegienwesens, der Mühlenzwang, die Betrügereien der Schäfer und Schiffer; aber grade zwischen den Eingepfarrten und ihren Seelsorgern, oder an Stelle der letztern, dem Königlichen Fiscus, ist dieses unangenehme Verhältniß gleichsam als ein Denkstein an eine lange vergangene Zeit, noch stehen geblieben. So häufig nun auch durch besondere Verträge zwischen Gutsherrn, Gemeinen und zehntbe— rechtigten Pfarrern das Zehentwesen durch besondere Verträge geregelt ist, so werden diese Ver— träge doch augenblicklich alterirt, sobald irgend eine Wirthschaftsveränderung vorgenommen wer—⸗ den soll, denn der Berechtigte kann entweder auf die Ideen des Wirthes nicht eingehen, weil er nichts davon verstehet, oder er will nicht darauf eingehen, weil er sein Recht doch zu erhalten glaubt; ihm leuchtet nicht ein, daß jede beabsichtigte Umlaufsveränderung der Felder, oder jede neue Wirth⸗ schaftsart eine Vergrößerung des reinen Ertrages bezweckt; es wird ihm dies auch um so weniger einleuchten, als dabei in der Regel der Getreidebau eingeschränkt, folglich gleich in den ersten Jah— ren ein Ausfall am Zehent bemerkbar wird, er wird auch ferner nicht gern darauf eingehen, weil er immer erst in Unterhandlungen mit dem Pflichtigen über die Art der Abfindung treten muß, die nun wegen manchertei anderer Früchte, die vorher gebaut wurden, zu treffen ist So baut z. B. jetzt noch überall der Bauer seinen Bedarf an Flachs und zehntet davon seinem Pfar— rer. Allein es kann nicht behauptet werden, daß der Flachsbau in Ländern, wie die Mittel⸗ wark, grade für jeden Wirth rentirend sey, der nicht zum Bauernstande gehört, und dessen Schä son⸗ alent mmer unzes löten⸗ wun⸗ „ die ihlen enehme hlleben. ehntbe⸗ e Ver⸗ n wer⸗ oeil er aubt; Hirth— niger Jah⸗ veil er muß, baut VNar⸗ Mittel⸗ dessen — 227— ö Weib und Kinder nicht selbst, wie bei Bauerfamilien, Hand anlegen. Wird also die Flachs— Cultur aufgegeben und etwas anders an dessen Stelle gesetzt, so wird der Berechtigte dies 8 allemal ungern sehen, und eine Spaltung unter beiden Theilen veranlassen, so auch bei an— dern Früchten, besonders bei Weideschlägen und Futterbau. Die größte Schwierigkeit wird bei solchen Umwandlungen der Wirthschaften immer in der Auffindung und Festsetzung ei— nes angemessenen Aequivalents liegen, denn würde Jemand bei seiner neuen Feldeintheilung z. B. zwei Weideschläge constituiren, so würde auch immer erst eine Ausmittelung erfolgen müssen, die auf eine umständliche Berechnung gegründet ist, wie hoch die Zehentabgabe von selbigen durchschittsmäßig anzusetzen, welches schon im gütlichen, noch vielmehr im Prozeß— wege seine große Schwierigkeiten haben wird, nicht, daß es ohnmöglich und schwer wäre, wohl aber daß es zu tausend Schwierigkeiten und Chicanen führt; in Urbarien und Separa⸗ tions⸗Receßen kann man dergleichen Streitigkeiten und ihre Beilegung schon in Betreff des Ertoffel- und Erbsenanbaues in der Brache, genug finden, welche zu ihrer Zeit, als eine neue Cultur im Brachfelde, die gewohnten Verhältniße alterirten. Noch lästiger als die Zehentabgabe an sich schon nach den dargestellten Verhältnißen ist, wird sie aber ferner auch dadurch, daß der Berechtigte in der Regel Landwirth auf derselben Feldmark ist, denn er wird hierdurch veranlaßt, die Zehentprodukte nicht als Salarium un— mittelbar zu nutzen, sondern sie wirthschaftlich zu verwenden, und den Culturstand seiner Grund— stücke damit zu heben, er wird also einen höhern Nutzen damit zu erreichen suchen, als er hätte, wenn er sie direkte verkaufte. Eine solche Nutzungsart ist auch gesetzlich ausgesprochen, und indem der Berechtigte den Rauhzehend zur Unterhaltung eines größern Viehstandes verwenden kann, als ihm in der Ge— meinschaft nach Maasgabe seines Grundbesitzes zukäme, muß er bei einer Separation eine größere Abfindung an Weidegrund erhalten, als ihm sonst zugekommen seyn würde.(Land— recht Th. J. Tit. 22.§. 94 und 95.0 Die Zehentabgabe hat noch andere culturschädliche Folgen, besonders da, wo der Gemein— schafts-Verband Wies also re auf Bauer-Feldmarken Zu geschweigen, daß sie schon den Erfolg hat, daß 36/ 25 oder 75 des Düngermaterials dem Acker für immer entzogen ist, folg⸗ lich für seine Cultur verloren gehet, giebt sie auch dem gemeinen Manne Anlaß, sich oft sehr unschickliche Schutzmittel gegen selbige zu suchen, diese werden, der Meinung nach, in den zehentfreien Grundstücken gefunden, die hin und wieder existiren, und Gärten, Feld und Hauswörden sind; in diese bringt man dann einen oft überreichlichen Dünger, und vernach— läßigt damit die Felder. So wenig Einsicht das nun verräth, so geschiehet es doch, und ist nicht zu hindern, der Culturstand der Felder wird also noch mehr herabgesetzt, als durch die Zehentabgabe an sich schon geschiehet; wer auf zehentbaren Dörfern bekannt ist, wird derglei— chen Operationen schoöon oft bemerkt haben. Daß die Productionskraft des Bodens durch diese Abgabe allemal geschwächt ist, dar⸗ über wird wohl niemand mehr Zweifel haben, allein es scheint zuweilen, daß diese Kraftver— minderung wirklich nicht statt finde, und daß die Erträge immer dieselben sind, die auch auf zehentfreien Aeckern berechnet werden, dieser Fall tritt aber nur dann ein, wo ein reiches Wiesenverhältniß die abgehende Dungkraft wieder ersetzt, und die Sache bleibt also immer die— selbe, oder man kann sagen, daß auch die Wiesen mit bezehntet werden. Nun wird aber auch oft von dem Heugewinn der Zehnte entrichtet, und alsdann ist die Herabsetzung des Culturstandes zwiefach. Bis jetzt ist eine Provocation auf Ablösung des Zehenten oder Verwandlung desselben in eine andere fixirte Abgabe gesetzlich nicht zulässig, und es ist dieses Verhältniß der Landwirthe kein Gegenstand des Landeultur-Edikts geworden, indessen ist eine solche Ablösung oder Um— wandlung doch häufig erfolgt, und für beide Theile nützlich gewesen; zu diesem Zweck ist bei Geistlichen, nächst ihrer eigenen Einwilligung, die Genehmigung der geistlichen Provincial—⸗ Oberbehörde erforderlich, welche, da der Gegenstand das Pfarr-Vermögen oder Einkommen, folglich etwas administratives betrifft, allemal die Provincial⸗ Regierung ist; dasselbe gilt wo das fiscalische Interesse obwaltet. Um eine solche Umwandlung oder Ablösung einzuleiten, muß der Werth des Zehenten fest— gesetzt werden, und dabei kommen folgende Umstände in Betracht: 1. der Ertrag des Bodens in Körnern und Stroh. * Das Risiko, was der Berechtigte alljährlich in 3. der möglichen Mißerndten und Hagelschlag trägt. Die Kosten des Einfahrens und Einscheuerns, wenn er zu erstern selbst verbunden ist. „Die Berechnung der Drescherquote nach Ergiebigkeit des Bodens. „Die Bestimmung eines Geldpreises. Zu R. ist bereits bemerkt, daß der Ertrag auch des bessern Bodens geschwächt werden müsse, wenn ein Theil seiner Dungkraft verloren gehet, und es frägt sich nur, auf wie hoch dieser Theil festzusetzen; Erfahrungen sind hierüber nicht gesammelt, und man kann den Un—⸗ terschied nur bemerken zwischen gleichartigen zehentbaren und zehentfreien Aeckern. Derjenige Acker, der viel Stroh giebt, wird bei einem guten Wiesenverhältniß wenig Unterschied zeigen gegen zehentfreien, dies wird aber nicht häufig vorkommen, bei einem Mangel an Wiesen und nicht strohwüchsigem Boden wird der Unterschied aber auch um so mehr auffallen; ich bin da— her der Meinung, daß man den richtigen Mittelweg gehe, wenn man bei einer Zehentberech— nung zum Zosten Theil auch den rohen Ertrag um geringer als gewöhnlich annimmt. Das Risico theilt der Berechtigte jedesmal mit dem Cultivator. Wenn hierbei auch gar nicht die Rede vom allgemeinen Mißwachs und Hagelschaden ist, so ist doch bekannt, daß die Erndten nach der Witterung in den verschiedenen Früchten auch verschieden ausfallen, man siehet, daß in dem einen Jahre die Gerste wegen großer Dürre mißräth, und also nicht den gewohnten Ertrag giebt, im andern trifft dies Unglück den Roggen oder Weizen, welcher vielleicht auch durch den Frost gelitten hat; der Flachs mißräth häufig ganz aus bloßen Witterungsursachen, und die Hülsenfrüchte verkrüppeln durchs Befallen und wegen großer Dürre. Gewöhnlich findet man, daß eine Frucht immer alle Jahr einen bedeutenden Ausfall erleidet, der durch die Ausbeute der übrigen übertragen werden muß; man kann sich hiervon genauer überzengen, — —2—. —.— Well glei mar gen Ri her Er wif hei leits lelte 8 wenn man die alljährlichen Erudte-Berichte aus verschiedenen Provinzen mit einander ver— 5 gleicht, wozu die Mögelinschen Annalen eine sehr gute Gelegenheit geben; noch genauer würde . man sich vielleicht hiervon unterrichten, wenn die Zeitungs-Berichte der Provincial-Regierun— — gen in dieser Beziehung dem ländlichen Publicum bekannt würden. Wie hoch aber nun dieses ö Risico anzuschlagen, das ist eine nicht ganz leicht zu beantwortende Frage, und man muß da⸗ l her lieber zu wenig, als zu viel thun. Nehmen wir die alljährliche Möglichkeit des Minder— kthe Ertrages aus sämmtlichen angegebenen Ursachen zusammen genommen, so dürfte das Risico ge— In wiß mit 10 Procent des rohen Ertrages zu berechnen seyn; am besten ist es immer, wenn bei beide Theile sich über einen anzunehmenden Satz vereinigen. ial⸗ — Die Kosten des Einbringens und die Drescherquote sind nach unsern Voranschlägen be— 90 reits bekannt, und in Ansehung des Geldwerthes nehmen wir ebenfalls die Pag. 41 ermit⸗ telten Durchschnittspreise an. st⸗ Beispielsweise wollen wir eine solche Ausmittelung folgendergestalt auf den Grund eines Voranschläges anlegen. ö‚ ů 100 Morgen Weizenboden geben Weizen 1200 Schff.— Stroh 2400 Centn. ind davon ist 35 für den Minder-Ertrag abzuziehen 40— 830— —— ö i ö bleiben 1160 Sohff. 2320 Centn. ö ferner gehen ab 10 Procent für Risico der Erndte 110— 232— bleiben übrig 1044 Schff.— 2088 Centn. en davon beträgt der Zehente a 2— 342— 2* 692— och ö 50 Ehi. à 2 Gr n⸗ 69 Thl. 14 Gr.— 2 5 Thl. 19 Gr. ige jhs M gen 75 Thl. 9 Gr. 44 Pf. und davon sind ferner abzuziehen die Kosten des Einfah—„ da⸗ 3 3 rens und Einscheurens nach Verhältniß des Ganzen 2 Th. 5 Gr. 6 Pf. ech⸗ Drescherlohn 1 v. 34 Sch.— Sch. 101 Mz. à 2 Th. 3— 7— 6— 5— 15—— „ Ist der Werth des Zehenten von 200 Morg. 69 Thl. 20 Gr. 47 Pf. 0 ten Auf den Morgen fallen 16 Gr. 9 Pf. aß Im Sommerfelde würde der Betrag in der Gerste auf derselben Bodenklasse etwa halb ten ö so hoch pro Morgen ausfallen, und beim Roggen im Gerstlande folgendermaaßen uch en, 8 lich die 100 Morgen Weneee 1. Klasse geben Roggen 700 Sch. Stroh 1209 Cin. davon gehen ab 3 für den Minder-Ertrag 253—— ů05— bleiben übrig 0505 Sch.— 1168 Crn. 87 Pf. ferner gehen ab 10 Procent für Risico der Erndte 7—— 16— 383 2 bleiben übrig 609 Sch. 1052 Centn. davon beträgt der Zehent à 20 Sch. 44 Mz. 35757 Centn. Th. 8 Gr. a 2 Gr. 0 A 26 Th. 16 Gr. 2 Th. 22 Gr. — 29 Thl. 14 Gr. davon gehen ferner ab Kosten des Einfahrens und Einscheurens nach der Erndte 1 Th. 8 Gr. Drescherlohn von 204 Sch. à 2 1 Sch. 434 Mz. a 1 Thl. 8 Gr. 16— 6 Pf. 3 Th.— 6 Pf. Ist der Werth des Zehenten von 100 Morg. 26 Th. 15 Gr. 6 Pf. Auf den Morgen fallen 6 Gr. 44 Pf. Wenn nun im Weizenboden der Zehent bei der Winterung— 16 Gr. 9 Pf. pro Morgen, und bei der Sommerung— 8— 42 ist, und von der Brache nichts gegeben wird, so ist der Durchschnitts-Zehent vom Morgen Weizenboden——— 12 Gr. 64 Pf. Beim Gerstlande in ähnlicher Art im Roggen—— 6 Gr. 42 Pf. in der Gerste etwas höher wegen des höhern Strohwerths 6 8 Durchschnitt 6 Gr. 6 Pf. Soll also eine solche Umwandlung des Zehenten eintreten, so wird man, wenn durch ge— naue Untersuchung und Schätzung der zehentbaren Feldmark, und durch gehörig angelegte Vor— anschläge der rohe Ertrag ausgemittelt ist, die Festsetzung des Werths des Zehenten, pro Mor— gen durch alle Acker-Klassen nach dieser Rechnungsart bewürken können; da jedoch ein solches Geschäft bis jetzt immer nur in Folge gütlicher Einigkeit eintreten kann, so versteht sich, daß für die zu machenden Abzüge für Minder-Ertrag und Risico oft andere Sätze werden unter— legt werden, je nachdem die Lage der Sachen es mit sich bringt. Daß nun hierbey mit mög— lichster Genauigkeit und Unpartheylichkeit zu Werke gegangen werden müsse, ist schon an sich eine allgemeine Pflicht, hier aber auch noch eine besondere, da es gewöhnlich das Dienst-Ein— kommen eines Besoldeten betrifft, welcher immer von dem Grundsatze ausgehen wird und muß, sich und seine Nachfolger durch eine solche Veränderung nicht schlechter zu setzen, als er beim Natural-Zehenten stand. Zu diesem Zweck haben wir bei unserm Rechnungs-Schema auch die überall gebrauchten Durchschnitts-Getreidepreise, und die im Lande jetzt geltenden Arbeitspreise beibehaten, und also dadurch dem wahren Werthe nahe zu kommen gesucht. — Eine solche Umwandlung des Zehenten hat für den Berechtigten folgende Vortheile: 1. sichert ihm dieselbe eine jährliche feste Revenü, die die Eigenschaft einer, auf den Grund⸗ stücken haftenden Real-Abgabe hat, und durch Eintragung in das Hypothekenbuch die mög— lichste Sicherheit erhält, die nur zu erhalten stehet. 2. Fällt alles Risico aus, und Remission aus irgend einem Grunde würde nicht statt finden können, wie beim Natural-Zehent, wo Witterung, Hagelschlag, Mißwachs, Krieg und dergleichen ihren Einfluß haben, dem der Berechtigte mit ausgesetzt bleibt, bei einer Geld— abgabe wird darauf aber keine Rücksicht genommen, da für das Risico schon ein Abzug ge— macht ist. 3. Werden die unangenehmen Reibungen zwischen den Berechtigten und Verpflichteten und die entstehenden Streitigkeiten für immer vermieden, und es wird besonders zwischen Geistlichen und ihren Pfarr-Eingeseßnen ein angenehmeres und schicklicheres Verhältniß eingeführt. 4. Der Berechtigte erspart mancherley Nebenkosten, welche immer vorfallen, wenn Natural⸗ Zehent statt findet, besonders aber den größern Scheunen- und Boden-Raum, ein Umstand der auch auf die Pfarr-Einkünfte Einfluß haben kann, bei andern Berechtigten aber von noch mehrerem Gewicht ist. Hiergegen werden besonders von zehentberechtigten Landgeistlichen mancherley Einwendun— gen gemacht werden, besonders die, daß bei Verwendung des Zehenten in die eigene Landwirth⸗ schaft, derselbe höher genutzt werde; allein wenn die Fixirung des Zehenten nach den angedeu— teten Grundsätzen erfolgt, so ist es nicht währscheinlich, daß ein höherer NRutzen vom Natu— ral⸗Zehent durchgängig und anhaltend erfolgen werde. Wir haben die Getreidepreise so an— genommen, wie sie vielleicht auf eine lange Reihe von Jahren im Durchschnitt marktmäßig seyn werden, und dafür keine Verkaufs-Unkosten berechnet, und auch das Stroh wird schwer— lich höher ausgebracht werden, als es berechnet ist; daher überwiegt die Gewißheit der Ein— nahme die ungewiße höhere Nutzung in der Zukunft. Man wird ferner einwenden, daß bei einer eintretenden Separation der Pfarrgrundstücke, die Abfindung an Weide in dem Maaße größer und vortheilhafter ausfallen müsse, als das Zehentstroh auch zu einem größeren Viehstande berechtige; allein es, ist auch die Frage, ob ein größerer Viehstand unter allen Umständen den Verhältnißen der Geistlichen entsprechend sey, und dann kann dieser Viehstand doch auch nicht durch lauter Strohfutter unterhalten werden, es müssen also die übrigen Futtermittel für den Winter gekauft werden, wenn sie nicht selbst zu gewinnen sind. Größerer Viehstand erfordert aber Capital-Vorschuß, größern Stallraum und mehr jährliche Unkosten und dies convenirt nicht jedem Geistlichen, insofern er nicht mehr Landwirth als Geistlicher ist. Ob der Abzufindende durch eine größere Fläche Weide gewinne, selbst in dem Falle, daß er die Summe des bisherigen Weide-Viehes nicht vermehren wolle, bleibt in den mehresten Fällen höchst zweifelhaft, wenn die Natur der Weide-Rediere in hohen flachen Ländern in Betracht gezogen wird, und man zugleich das erwägen will, was ich über den Erfölg des Weidewesens Pag. 194 vorgetragen; unter hundert Fällen dürften sich neun und neunzig finden, wo der größere Viehstand und die größere Weide-Fläche schlecht rentiren wer— — — — lasi WN den. scht Daß aber überhaupt die Vergrößerung der Landwirthschaften der Geistlichen, ihrem Stan— R6 2 de und Verhältnißen im geringsten zusagend wäre, wird jetzt wohl niemand behaupten, und es giebt viele unter ihnen, die die Last fühlen, welche ihnen durch eine Wirthschaftsführung W. ö auferlegt ist, und die es gern vermeiden sie zu vergrößern, vielmehr alles thun, um den Um— 409 VA stand, daß sie einen Theil ihres Gehalts aus Bearbeitung des Bodens ziehen müssen, minder il ö fühlbar zu machen, und sich mit dem gemeinen Manne mehr außer Berührung zu bringen. Die Separation der geistlichen Grundstücke und die Aufhebung des Natural-Zehenten ist 151 daher das einzige Mittel, das Verhältniß der Geistlichen und ihrer Eingepfarrten sicher zu stel— 11 len und angenehm zu machen. Der Vortheil der Verpflichteten ist aber nicht minder erheblich, indem sie zwar von einer Ln Abgabe selbst nicht entbunden werden können, dennoch aber fortwährendem Verdruße entgehen, 91 und das Angenehme haben, gewiß zu wissen, was zu geben ist. Sie können den guten Er⸗ folg der Zehent-Aufhebung und Separation auf mancherley Weise herbeiführen, wenn sie mit ö. Billigkeit und Recht das Geschäft unterstützen, und keine Hinderniße in den Weg legen, oder 10 die Stimme des groben Eigennutzes laut werden lassen, welches denn auch dem Gegentheile ö 0 Anlaß giebt, lediglich seinen Vortheil als Beweggrund anzunehmen, und nur zu thun was i dieser fordert. del So wie jeder Theil durch Separation eine freye und ungestörte Wirthschaft erhält, so—4 wird diese Freiheit noch erhöht, wenn gleichzeitig der Natural-Zehent abgeschafft wird. Am besten wird ein solcher Antrag Eingang finden, wenn man gleich vorweg sich bereit erklärt nach angelegten Voranschlägen und Ermittelung des Werths, eine durchschnittsmäßige Abgabe 0 von der ganzen Feldmark zu geben, und diese morgenweise nach den Boden-Klassen zu repar⸗ ö amn tiren. Man wird seine Billigkeit dadurch besonders an den Tag legen, und Gelegesheit ha⸗ uur ben zu erweisen, daß man geneigt ist, dem Berechtigten sogar von solchem Lande alljährlich eine gewisse, wenn gleich geringere Abgabe zu geben, wo er vorher nur alle sechs Jahr eine solche, auch nur geringen Werths, bezog; wenn also z B. ein Zehentpflichtiger seine ö 6 Dreyfelder-Wirthschaft, bei welcher ein ansehnlicher Theil leichter Boden ist, in eine Wirth— ö schaft von 8 Schlägen umwandelte, und jährlich zu Brache z, zu Grünfutter, zu Getreide⸗ ö 2. ö* bau und zu besaamter Weide; verwendet, so würde er dem Berechtigten die Zehent-Ab⸗ ö 70 ö gabe von 7 der Feldmark(also mit Ausnahme des Brachschlages) geben; hierbei gewinnt der 1 Berechtigte offenbar, wenn herkömmlich bisher von der Brache, die 3betrug, kein Zehent ge⸗ t geben wurde, und von den übrigen;3 vielleicht nur lljährlich die Hälfte zum Getreidebau ä benutzt, die zweite Hälfte aber, wegen Leichtigkeit des Bodens, nur alle 5 oder 6 Jahr mit 0 Roggen und Buchweizen zum abtragen kam; im letztern Falle würde durchschnittsmäßig der ö Zeheut nur von 72 des Ganzen alljährlich dezogen worden seyn, im erstern von 5 des Ganzen, ö se und so wird bei jeder beabsichtigten Wirthschafts-Aenderung solcher Art, der Vortheil des ö Zehentberechtigten keinesweges zurückstehen, sondern sich vielmehr heben. Sache des Geschäfts— 0 0 1 führers t — 233———¼½ führers ist es, hierauf hauptsächlich aufmerksam zu machen, und dahin zu würken, daß die lästige Natural-Zehent-Abgabe aufhöre. Wenn das Geschäft auf diesem Wege und mit Um⸗ sicht gemacht ist, darf man der Zufriedenheit der Interessenten und der Genehmigung der obern Behörde immer gewiß seyn. Daß übrigens nach Maasgabe der hier angewendeten Berechnungs⸗Aet eine besondere Weide-Abfindung nicht statt finde, versteht sich von selbst, es muß aber auh da, wo der Na— tural⸗Zehent aufhören soll, und die Separation und Weide-Abfindung schon früher erfolgt ist, die auf den Zehent gefallene Weide wieder zurück gegeben werden. ö Man kann den Natural-Zehent auch in eine Körner-Abzabe ver vandeln, und viele werden es vorziehen, das zu thun, weil sie Bedenken tragen eine Abgabe für immer in Silberwerth fest— zusetzen, der nach langer Zeit tief fallen könnte, und die frühern Erfahrungen vom Fallen des Silberwerths diese Besorgniß einigermaaßen rechtfertigen; es kann die Rechnung auch auf Körner gerichtet, und das Stroh ebenfalls nach gewissen Sätzen auf Roggenwerth gebracht werden. Da nemlich der Geld-Ansatz des Strohes nach seiner Qnalität als Viehfutter im Verhältniß gegen Heu in Ansatz gebracht worden, so darf man den gefundenen Heuwerth nur wieder auf Hafer und Roggen nach den Sätzen Pag. 9 reduciren, und dadurch den Kornbe— trag ausmitteln, die Unkosten aber ebenfalls in Roggenwerth davon abziehen; alsdann wird der Betrag alljährlich nach dem Marktpreise, oder nach einem, für eine gewiße Zeit verabre— deten Preise, in Gelde bezahlt, die Ablieferung des Korns in Natura aber gern um deswe— gen vermieden, weil dabei über Maaß und Qualität leicht Streitigkeiten entstehen. Auch die totale Abfindung des Zehentherrn durch einen Theil der zehentpflichtigen Län⸗ dereien ist schon öfter gewählt worden, allein sie dürfte um des halb nicht zu empfehlen seyn, weil sie die kostbarste und unbequemste für beide Theile, besonders wenn der Zehentherr ein Landgeistlicher ist. Ist die belastete Feldmark von bedeutender Größe, so bekoment der Zehent— herr durch die Abtretung eine ganz neue Wirthschaft, zu deren Gründung er Kapital verwen— den soll, dessen Zinsen er ersetzt verlangen kann Dieser abzutretende Theil wird, je nachdem der Boden ergiebig oder nicht, mehr oder weniger als den 30 Theil des Ganzen betragen müssen, weil Bestellungskosten nebst Zinsen und die Aussaaten auch mit zu vergütigen sind. Wenn also die Summe des jährlich zu erhebenden Zehenten und sein Werth durch einen Voranschlag bestimmt worden, wird man ebenfalls durch eine Gegenrechnung zu vergleichen haben, wieviel Grund und Boden dazu erforderlich ist, um den Werth des Zehenten an sich, dann den Werth der Bestellungskosten und Zinsen,(vielleicht mit Ausnahme der Einbringe— kosten) und der Einsaaten zu vergüten. Bei dieser Gegenrechnung wird wieder der Werth der Ackerweide, und der Betrag der Brachfruchts-Nutzung den Belasteten zu gute gehen, weil beide dem Zehentherrn in der Regel nicht gebühren. Da nun auf diesem Wege der Zehentherr eine complette Wirthschaft etabliren muß, so stehet dahin, ob er nicht auch berechtiget ist, zu verlangen, daß er nicht mit bloßem Acker ab—⸗ gefunden werde, sondern daß ihm ein mit der Ackerfläche und Güte in Verhältniß stehen⸗ des Quantum Wiesen und Weide mit angewiesen werde; eine solche Forderung würde wenig⸗ I. Abtheilung. 5⁰ stens nicht unbillig seyn, man sieht aber überhaupt ein, daß eine solche Absindung Gelegenheit zu weitläuftigen Erörterungen geben müßte, die leicht die Ausführung der Sache verhindern köͤnnen. Ueberdem verlieren die Belasteten einen ansehnlichen Theil ihrer Ländereien und schwächen sich dadurch in ihrem Besitzstande sehr, verlieren auch die Gelegenheit, durch eine bessere Cultur sich die Zehent-Abgabe, wenn sie in Form einer Rente gegeben würde, zu er— leichtern. Da auch die Abfindung in Land, allemal eine Separation dieses Landes erfordert, so muß man noch überdem diese vorweg projektiren, um übersehen zu können, welche Boden⸗ Classen nach der Plan-Lage vorkommen, und nur erst alsdann läßt sich beurtheilen, ob der 30. Theil zu viel oder zu wenig zur gänzlichen Abfindung enthalten werde, denn es läßt sich dieses natürlicherweise ja keinesweges mit Gewißheit vorherbestimmen, sondern richtet sich nach der Güte des Bodens, daher alle die Untersuchungen vorher gehen müssen, die überhaupt bei Voranschlägen nöthig sind. Es ist daher ein unrichtiger Schluß wenn man von der Zehent⸗ Quote aus, auch eine Acker-Quote gleichnamig bestimmt, oder wenn man sagt, da der Zoste Theil der Früchte des Feldes dem Zehentherrn zukommt, so kommt ihm dafür auch entschädi⸗ gungsweise der Zoste Theil des Ackers zu. Man muß hierbey nie übersehen, daß der Zehent von dem Boden erst durch Anlage von Beitritts und Arbeits-Capital herbeigeschafft werden soll, und daß es einen großen Unterschied ausmacht, ob das Land von der Beschaffenheit ist, daß die Bestellungskosten und Capital⸗Zinsen die Hälfte oder nur 3 des rohen Ertrags weg— nehmen und daher entweder nur die Hälfte oder zur Deckung des eigentlichen Zehenten übrig lassen. Wir schließen diese unsere Ansichten und Vorschläge über die Unschädlichmachung des Garbenzehenten mit dem Wunsche, daß selbige geprüft, und möglichst verbessert, recht häufig zur Anwendung kommen mögen, um auch in dieser Rücksicht die Freiheit der Land⸗Cultur zu befördern. Uebrigens ist der Fleisch- und Blut-Zehent gewöhnlich schon eine bestimmte Abgabe und wir dürfen daher über seinen Werth hier uns weiter nicht auslassen. B. Von den Grundsteuern und ihrer schicklichen Vertheilung auf die Grundstücke bei Separationen und Parcellirungen. Da bei allen Separationen das neuentstehende Verhältniß dem frühern gleich gemacht werden muß, so versteht sich von selbst, daß auch die Steuern, die auf den separirten Grund⸗ stücken haften, dem neuen Verhältniß entsprechend, das heißt für den Abgefundenen verhält⸗ nißmäßig nicht höher seyn müssen, als sie vor der Abfindung waren; wenn also z. B. durch das Ediet vom 14 Septb. 1811. F§. 15. d. die Norm der Theilung dahin gesetzlich ausgespro⸗ chen worden: daß die Abgaben resp. zu 3 und 3 oder zu 1 von beiden Theilen übernommen werden müssen, so versteht sich, daß immer vorausgesetzt werde, jene Natural-Abfindung von u. s. w. sey nach Güte und Menge in eine richtige Gleichung gebracht, dergestalt, daß das dafür zu übernehmende Abgabe-Drittel dieser Gleichung entspreche. Wäre aber dagegen die Abfindung in Ländereien ungleichartig und durch besondere Verträge ein Theil der Abfindung nheit udern und 9 iht zu er⸗ elt, so oden⸗ o der t sch nach t bei hent⸗ vste cädi⸗ hehent elden it it, weg⸗ Ubrig des äug r ju und macht lund⸗ hält⸗ durch spro⸗ umen vol 9 die Idung ————— — 235— von schlechter Qualität, so wird jener Normalsatz der Theilung der Abgaben nicht mehr pas— sen. Diesem begegnet man am besten dadurch, daß man eine Verhältniß⸗Berechnung anlegt, um nach dem Verhältniß der Acker⸗Classen unter sich zu bestimmen, wie viel Abgaben pro Morgen fallen; dieses Verfahren hat noch den Nutzen, daß der Steuerpflichtige daraus auch ersiehet, wieviel Abgabe, im Fall einer Parcellirung der Grundstücke, auf jeden Morgen von jeder Classe gelegt werden kann, und es entspricht den Gesetzen, welche verordnen, daß die Grundsteuer vertheilbar gemacht, und auf die einzelnen Grundstücke soll repartirt werden kön⸗ nen. Edict vom 14. Septb. 1811.§. 23 und 47. Verordnung vom 20. Juni 1817.§. 48. 4. Land⸗Cultur⸗Ediet§. 3. Eine solche verhältnißmäßige Berechnung der Abgaben ist auch um so nothwendiger, als der gemeine Mann hierunter gar nicht Bescheid weiß, und sich in die Sache nicht finden kann, denn bisher entrichtete er, in den Marken wenigstens, seine jährlichen Abgaben von seinem Hofe, auf welchem sie im Ganzen hafteten. Bei der ersten Anlage dieser Steuern nach märkischen Steuer-Grundsätzen, wurden sie auf das Ganze fundirt, und Berechtigungen dabei mit berücksichtiget; man besteuerte also die Güter nach Hufen und nicht nach Mor⸗ gen Acker, Wiesen und Weide, eine Hufe wurde vielmehr als ein Inbegriff solcher Stücke angesehen, und konnte weder vergrößert, noch verkleinert werden. Die Gerechtigkeiten, welche der Hufe zukamen, z. B. Hütungs⸗Rechte auf fremden Grundstücken, waren bei der Besteue⸗ rung mit in Anschlag gebracht. Dies Verhältniß ist nun im Ganzen unverändert geblieben, nur daß die Hufen nicht mehr als ein untheilbares Ganzes betrachtet werden, vielmehr stehet die Parcellirung einem jeden frei, mit der Bedingung, daß das abgetrennte Stück für die verhältnißmäßig darauf fallende Abgabe haftet, welche davon nicht getrennt werden kaan. Man kann nicht nur par⸗ celliren, sondern man kann auch die Abgaben bei Tauschverträgen von einem Grundstück auf das andere übertragen, und also ist die Abgabe kein Hinderniß des Umsatzes der Grundstücke mehr. 73——— ö Die Abgaben haften nur auf dem Grund und Boden, nicht auf Häusern und Gerechtig⸗ keiten, daher soll die Abgaben⸗Vertheilung nur auf erstern, nicht auf die letztern gerichtet wer— den. Edict vom 14. Septb. 1811.§. 28. Ob die Abgaben blos auf den Acker, oder auf alle Arten von Grundstücken vertheilt wer⸗ den sollen, das hat die Gesetzgebung dem Willen der Besitzer überlassen; es scheint aber die Vertheilung auf alle Arten von Grundstücken gerichtet werden zu müssen, weil die Abgabe vor⸗ her auf dem Ganzen haftete, also auf Wiesen so gut als auf Aeckern. Es ist dies auch wei— ter für die Interessenten nicht nachtheilig, da die Steuer in dem Maaße geringer ausfällt, je größer die Fläche der Grundstücke ist. In dieser Hinsicht ist es wesentlich, ob die Verthei⸗ lung auch auf solche Grundstücke ausgedehnt werden müsse, die für die Aufhebung einer Ge— rechtigkeit erst in Folge einer Separation an die Steuerpflichtigen gekommen sind. Wenn z. B. eine Bauergemeine für die erfolgte Aufhebung eines Hütungsrechtes ein Stück Anger⸗— weide von einem steuerfreien Rittergute erhält, so ist dies Grundstück an sich ebenfalls steuer⸗ * — 230 frei, ohnerachtet es den Besitzer verändert, denn bei der Steueranlage war schon auf diese Nutzung Rücksicht genommen, und die Sache ändert sich nur insofer?, als an Stelle einer biußen Nutzung auf den Grundstücken eines Dritten, nun ein Real-Besitzthum der Berechtig-— ten getreten, welches ein Pertinenzstück ihrer Höfe wird, und auf welches sie die auf den ganzen Höfen ruhende Abgabe verhältnißmäßig mit vertheilen lassen können. Die verhältnißmäßige Vertheilung der Abgaben nach der Qualität der Grundstücke auf den Grund ihres reinen Ertrages, ist daher das beste Mittel, alle Verwirrungen darüber zu vermeiden, künftige Parcellirungen zu erleichtern, und das fiscalische Interesse zu sichern, wes— halb es denn auch bei jeder Separation und Dienst-Regulirung rathsam ist, dergleichen sich über jeden einzelnen Besitzer erstreckende Berechnungen anzulegen, und in dem Receße dar⸗ auf Rücksicht zu nehmen. C. Von denjenigen Beschränkungen des Landbaues, die aus den eigenen Einrichtungen ö der Landwirthe folgen. Ueber diesen Gegenstand dürfen wir uns hier nicht weitläuftig verbreiten, da er im Gan⸗ zen ein Vorwurf dieser Schrift ist, und die Verhältniße, welche durch jene Einrichtungen ge⸗ bildet werden, beim Separationswesen vorkommen. Sie sind nun nach Provinzen, Distrikten und Benennungen verschieden, im Ganzen aber von einerlei Charakter, es würde daher auch eben so überflüssig als ohnmöglich seyn, sie alle namentlich aufzuzählen. Wir bemerken hier unter andern nur die Einrichtung des Bauernstandes in den östlichen Provinzen, sogenannte Nachtkoppeln oder Nachtbuchten zu halten, welches eingehegte Weide Reviere sind, in welche sie ihr gesammtes Weidevieh, mit Ausnahme der Schaafe, einjagen. Die Einrichtung ist ohne Zweifel daher entstanden, um das ohnehin bequeme Weidewesen noch bequemer zu machen, und hiernächst hat auch wohl die Ackerarbeit im Hofdienst ihre Beibehaltung unterstützt, um das Vieh von da sogleich auf den Acker bringen zu können. Sie hat viele Nachtheile, indem sie nicht nur dazu beiträgt, den Weidedünger für den Acker ganz verloren gehen zu machen, sondern das Vieh wird auch häufig darin beschädigt durch Stoßen und Schlagen, es wird ohnerachtet der dabei gehaltenen Wächter zuweilen durch das Erscheinen von Raubthieren auseinander gesprengt, zerbricht Zäune und Hecken, und zer⸗ streuet sich, oder es wird dergleichen Alarm durch Pferdediebe gemacht, um Pferde entwen⸗ den zu können. Uebrigens kostet eine solche Koppel viel Umzäunungskosten, und man siehet uüberhaupt nicht ein, welchen reellen Nutzen diese Einrichtung hat, da die Koppeln selten so groß seyn können, daß das Vieh des Nachts darin zu weiden vermöchte, denn der Graswuchs wird mehrentheils zertreten, und durch den fallenden Dünger dem Vieh zuwider. Der ge⸗ meine Mann hängt ganz vorzüglich an dieser Einrichtung, und kann sich gar nicht denken, daß es möglich sey, auch ohne dieselbe fertig zu werden. Ich habe Bauern separirt, welche von der Macht der Gewohnheit geleitet, dies Nachtkoppelwesen wieder einführten, indessen ͤͤberzeugten sie sich später von selbst, daß es ihnen unter ihren neuen Verhältnißen nichts nutze, vie mehr nur schädlich sey, und daher darf man hoffen, daß diese sonderbare Gewohn⸗ heit nach und nach von selbst verschwinden werde. 8— 5f. 104½ 20˙1 ö Einti Aufo sofo Reo fl tun um rend für ange Weid Drit keine Nüh mat Zwe nur Gau⸗ N ge⸗ rikten auch hier Hanntt welche ohte ichen, „ um den ädigt durch d zer⸗ ntwen⸗ siehet sien so vuchs ge⸗ anken, velche dessen nichts wohn⸗ — — setzen, worauf sich dasselbe gründet, stand es bißher nicht unumstößlich fest: in welcher Art Die gemeinschaftliche Ackerweide-Nutzung ist gleichfalls die Ursache von einigen andern Einrichtungen, als der Heegefahre, der Hainungen und eines häufig bestimmten Termins zum Anfange des Brachepflügens, womit man beabsichtiget, den Schaafen nicht diejenige Weide sofort zukommen zu lassen, die man schicklicher für die Zugochsen findet, welchen ein besonderes Revier angewiesen zu werden pflegt, so lange die Pflugzeit dauert, auch wird das Brache— pflügen für die Gesammtheit auf einen bestimmten Anfangs-Termin gesetzt. Diese Einrich— tung ist oft schlecht berechnet, da die Graswüchsigkeit des Bodens nicht alle Jahr gleich ist, um wirklich hinlängliche Weide für Arbeitsvieh zu gewähren, man sieht dies daher oft wäh⸗ rend der Pflugzeit sehr herunter kommen, und es wird nun, wenn hiernächst das ganze Feld für alle Viehgattungen offen gegeben wird, auf ein großes von Weidegräsern entblößtes Feld angewiesen, wo es noch weniger Nahrung findet, wenn nicht etwa noch besondere eigentliche Weide-Reviere vorhanden sind. Diese Ackerhütung wird noch dadurch verringert, wenn ein Dritter das Aufhütungsrecht mit der Schäferei auf einer solchen Feldmark hat, wo denn für keinen Theil ein reeller Nutzen bleibt, welcher auch gar nicht denkbar ist, da wo Pferde, Ochsen, Kühe, Schaafe, Schweine und Gänse ohne alle Regel dieselbe Feldmark überschwemmen, wie man dies häufig finden kann. Hieraus folgt gewöhnlich, daß man über Aufrechthaltung des Mittels zu einem gewissen Zweck, welches hier das Futter für das Zugvieh während der Pflugzeit ist, den Zweck selbst nur schlecht erreicht, einmal, indem die Arbeitskräfte geschwächt werden, die Arbeit also schlech— ter verrichtet wird, dann, daß die Brachbeackerung sich verspätet, wonach denn diese wichtige Arbeit schlecht gemacht wird, und überdem eine späte Einsaat erfolgt. Mit jenen Weide— Einrichtungen hat es daher die beim Weidewesen überhaupt gerügte Bewandniß, das heißt, sie sind für keinen Theil von Nutzen, und häufig gilt von ihnen, was Herr Schwerz über die Westphälischen Vöhden sagt): man jagt das Vieh nur auf die Vöhdeweide, mehr um es nicht hungern zu sehen, als um seinen Hunger zu stillen! so auch häufig in den diesseitigen Provinzen bei der Ackerweide, den Nachtkoppeln, Angern und Waldweide. Die Ansprüche auf Beibehaltung solcher Einrichtungen erfolgen oft noch da, wo bei Se⸗ parationen in Bauergemeinen nur einzelne Wirthe ausscheiden, die übrigen aber wieder in Gemeinschaft beharren, der Gegenstand ist aber nie von der Art, daß deshalb eine ökonomi⸗ sche Nothwendigkeit einleuchtete, und darauf also Forderungen mit Recht begründet werden könnten, die den Separanten mit träfen. ä§. 25. Untersuchung der ökönomischen Nothwendigkeit der Grundtheilung belasteter Obiekte, oder einer zulässigen an⸗ derweiten Acfindung für die aufzuhebenden Rutzungen, ingleichen von dem zwiefachen Werthe, der dem Boden unter manchen Verhältnißen beizulegen. In dem, in den Königlichen Staaten üblichen Separations-Verfahren, und in den Ge⸗ ————— Mogelinsche Annalen, ilen Bandes ates Stück Pag. 576. . die Aufhebung der verschiedenen Rechte stets erfolgen müsse, ob nemlich das belastete Grund— stück unter die Berechtigten jedesmal in Natura müsse getheilt werden, oder ob und welche Abfindung sonst zu gewähren. Die juristischen Commissarien stellten über diesen Umstand mancherlei Ansichten auf, argu⸗ mentirten jnristisch, verfehlten aber gleichwohl den Zweck, denn natürlicherweise kann sich ja nur erst aus der klaren Darlegung der ökonomischen Verhättniße, des Werths des Obiekts und der Stellung, die der Bereihtigte gegen den Belasteten hat, der Rechtsdunkt auffinden lassen; diese Verhältniße klar zu entwickeln, den Werth auszusprechen und die Sache in ih— rem ganzen wirthschaftlichen Bestande raisonnirend darzustelen, das erwartete man zwar von den zugezogenen ökonomischen Sachverständigen, mehrentheils aber wollten oder konnten diese solchen Anforderungen nicht entsprechen. ö Das Schwankende und Willkührliche beruhete nun hauptsächlich in dem schon im§. 21. berührten umstande; daf man eihersein nicht immer scharf unterschied, ob die Interessenten ihre eignen Grundstücke unter sich theilen wollten, oder ob die Rede von Grundgerechtigkei— ten, Dienstbarkeitsrechten und dergleichen sey, welche aufgehoben werden sollten; anderntheils darin: daß man den oft und mehrentheils zwiefachen Werth der nutzbaren Objekte nicht ge— hörig in Erwägung zog, einen sehr hohen Werth auf das Aufhütungsrecht legte, ohne vor— her untersucht zu haben, ob denn dieser hohe Werth wirklich vorhanden sey uud sich rechtfer— tigen lasse; endlich auch darin: daß man immer, oder doch oft, den Bedarf des Berechtig⸗ ten geltend machen ließ, welches in der Regel eine Chimäre ist, und die genauere wirthschaft— liche Prüfung nicht aushält. Auch das Eigenthum mischte man ängstlich in die Sache, ohne zu bedenken, daß, wenn die unreife Idee vom Weidebedarf geltend gemacht ward, grade das Eigenthum auf der ei⸗ nen Seite am ärgsten verletzt werden mußte. Man ersiehet aus ältern Separations⸗-Verhandlungen, daß die Grundtheilung als uner— läßlich betrachtet wurde, die Separations-Interessenten mochten Eigenthümer, in einer Ge⸗ meinschaft vereinigt, oder auch fremde Berechtigte unter ihnen seyn. Man ersiehet ferner aus dem ganzen Verfahren, daß es im Separationswesen bisher an einer richtigen Grundlage fehlte, und so wie Jahn in seiner oft genannten Schrift: Gedan⸗ ken über Gemeinheitstheilungen u. s. w. Pag. 155, in dem Berichte an das General-Direk⸗ torium vom 16. Febr. 1805, dies schon heraushebt, macht er zugleich darauf aufmerksam, daß das Gemeinheits-Theilungswesen eine Wissenschaft sey, die wissenschaftlich erlernt und betrieben werden müsse, und bei welcher die große Hauptsache vorzüglich auf öko— nomischen Vorkenntnißen, auf vieljährigen Erfahrungen und richtigen Be— obachtungen beruhet. Von dieser Wahrheit durchdrungen und überzeugt, die jener Referent gleichwohl nicht in lebendige Wirksamkeit zu setzen vermochte, sind wir bisher bemüht gewesen, die ökonomischen Verhältniße in allen Beziehungen zu entwickeln, und klar nach ihrem Werthe und Unwerthe darzustellen, und wir glauben, daß diese Entwickelung die Grundlage sey, auf welche das fer⸗ nere Verfahren zu bauen, uud daß sie allein geeignet sey, den Rechtsput.kt überall finden zu machen. Jene Jahnsche Relation, welche über die Frage entstand: ob auch ein Berechtigter befugt sey, auf die Aufhebung seiner Berechtigung anzutragen, zeigt deutlich, daß damals die Idee herrschend war, der Grundtheilung auch bei von Berechtigungen den Vorzug zu geben, denn er stellt Pag. 157 dar: die Möglichkeit, einem andern für das, was er abtritt, eine Abfindung nach Größe und Güte, und zwar in der Regel, in gleichartigen Gattungen zu geben, das ist der erste Grundsatz aller Gemeinheitstheilungen, aus welchem alle übrigen speciellen, zu diesem großen Ziele führenden Vorschriften, gefolgert werden müssen. Unter gleichartig wird das verstanden, was zwar nicht grade dasselbe ist, was aufgege— ben wird, aber was diesem im Werthe und Wirkungen vollkommen gleich kommt, z. B. Weide und Wiese, Acker und Weide, eichenes und kiehenes Holz sind für gleichartige Dinge anzusehen. Dieser allgemeine Grundsatz mag zwar allgemein richtig, und als leitendes Princip für die Gesetzgebung anzusehen seyn, aber er muß nach ökonomischen Ansichten große Be— schränkungen in der Ausübung erleiden, je nachdem die Verhältniße der Interessenten sind, und der Werth der Sache es erfordert. Denn worauf könnte sich wohl die Nothwendigkeit gründen, jeden Berechtigten unter allen Umständen nur durch ein, seiner frühern Benutzung gleichartiges, Objekt abzufinden? warum soll nicht unter verschiedenen Abfindungsarten eine gewählt werden können, wenn sie nur das Gepräge des reellen und dauernden hat, und warum soll jedesmal eine Territorial-Theilung eintreten, welche immer am tiefsten und drückendsten in die Wirthschafts-Verhältniße des Belasteten eingreift, wo män leichter und näher auf eine andere Weise zum Ziele kommen kann. Die Bauergemeine zu D. hat mit ihren Schaafen das Aufhütungsrecht auf einer benachbarten Amtsfeldmark, und soll abgefunden werden; muß dies durch einen Theil der Feldmark erfolgen? diese Frage dürfte sich zunächst aufdringen; ich antworte mit Nein, denn diese Gemeine hat keine Schäferei-Gerechtigkeit im gesetzlichen Sinne, sondern jeder Bauer hält einige Schaafe, zu deren Weide dier große Bauerfeldmark und Heide übergenügend ist, da das Rindvieh hier ohnehin keine Nahrung findet, ihr Bedarf an Sommernahrung, wenn er etwa geltend gemacht werden soll, ist also genügend vorhan— den und kann erwiesen werden, es ist dieser Gemeine daher von geringem Nutzen, noch tau⸗ send Morgen Acker von der ihr entfernt liegenden Amtsfeldmark behüten zu können. Soll nun diese Gemeine durchaus in Acker abgefunden werden, um davon ferner die Weide benu— tzen zu können, so folgt für das abtretende Amt eine ganz neue Felder- oder Schlageinthei— lung, und durch diese große Unbequemlichkeiten(welche jedem Wirth bekannt genug sind) eine Verminderung des Gespannes und der Viehstände, und es erhält doch nur eine geringe un— bedeutende Last weniger. Dagegen bekommen die Abgefundenen Acker, der einen Acker⸗ und einen Weidewerth hat, welchen ersteren sie sich nothwendig müssen anrechnen lassen, wodurch also die Weidefläche beschränkt wird, und sie müssen diese neue, ihnen entfernt liegende, Acqui⸗ sition unter sich vertheilen, wovon sie nur einen geringen Nutzen haben, freilich aber doch ih— ren Heishunger nach Land befriedigen. Es kann keine Frage seyn, ob in diesem Falle der Berechtigte nicht weit angemessener durch eine Rente abgefunden wirb, da sein Weidebedarf ihm ohnehin gesichert, und jenes Aufhütungsrecht zwar ein Recht, aber nichts ökonomisch nothwendiges für ihn war. Wenn also nur das Gleichartige geeignet seyn soll zu einer Entschädigung zu dienen, so ist vom Separationswesen kein Ende abzusehen, weil jeder Belastete Grund hat, immer Ver⸗ letzungen oder doch Störung seiner Wirthschaft zu befürchten, und daher immer widerstreben wird. Wie auch die Frage entschieden wird, ob ein Berechtigter so gut wie ein Belasteter auf Aufhebung eines bestehenden Verhältnißes antragen könne), so sehen wir dennoch in den Grundsätzen jenes Rechtsgelehrten ein gänzliches Miskennen der Wirthschafts-Verhältniße, wenn er(Pag. 181) wegen Abänderung des§. 159. Th. I. Tit. 22. des Landrechts sich vor⸗ schlagsweise dahin ausläßt: ͤ „In der Regel ist der Berechtigte, eben so gut als der belastete Eigenthümer, auf Thei⸗ „lung anzutragen, befugt.“ „Wenn aber' die Berechtigung die Aufhütung auf cultivirtem Acker betrifft, welcher ei⸗ „ner Stadt⸗ und Dorfgemeine zugehört, und nicht nachgewiesen werden kann, daß die „Theilung beiden Theilen zum Vortheil gereicht, die Entschädigung nur von dem der „Aufhütung unterworfenen Acker, und nicht ohne Zerrüttung der Ackereinrichtung des „belasteten Eigenthümers gegeben werden kann: so ist nur der Eigenthümer des belaste⸗ „ten Grundstückes diese zu verlangen berechtiget.“ Denn erstlich ist es eine zu zarte Sorgfalt, wenn man glaubt, es werde aus der Ab— tretung eines Theils Acker gleich eine gänzliche Zerrüttung der Wirthschaft folgen(wiewohl sie die vorhin bemerkten Unbequemlichkeiten nach sich zieht); dann sieht man aber auch auf der andern Seite gar nicht, wie es denn selbst der Eigenthümer anfangen will, dieser gänzlichen Zerrüttung zu begegnen, wenn er der Hütung los seyn wollte, und wirklich darauf antrüge. Es soll also mit dem Gesetze wohl nur bewirkt werden, daß der Antrag überhaupt unterbleibe, und dann würde es ja am besten seyn, daß das Gesetz stehen bliebe, wie es einmal gegeben ist. Das Sachverhältniß bleibt in einem Fall wie im andern, es mag eine Stadt- oder Dorf⸗ gemeine, oder ein Rittergut betreffen, und der Nachweis, daß die Aufhebung beiden Theilen zum Vortheil gereicht, ist überflüssig, denn nur der Belastete soll einen Vortheil haben, nem⸗ lich einen solchen, der der allgemeinen Landescultur entspricht, der Berechtigte soll nur keinen Schaden haben, sondern ihm soll blos sein Recht widerfahren, das heißt: er soll abgefun— den werden. Aehnlichermaaßen ist diese Abfindungsweise bei Aufhebung aller übrigen Berechtigungen zur Anwendung gekommen, bei Holz-Berechtigungen wurde der Wald getheilt, bei Aufhütungs⸗ Rechten der Acker, die Wiesen, die Hütungen u. s. w. Glücklicherweise ist man in neuern Zeiten ) Nach der Verordnung vom 20. Juli 1817.§. 102. ist bedingungsweise auch dem Berechtigten das Pro⸗ vocationsrecht bereits zugestanden. 3 einzis allen Vere über Land haltn so nö Zeit v iht w die e aufd oder stedes getti Bau fall gabe Feldu Heigt Vhte Schot nun dero ben soek deut ten welch Oikt umf Wf — — * Zeiten in Auffindung der wahren Verhältniße der Bodeneultur glücklicher gewesen, und ein einziges Gesetz, welches die neueste Gesetzgebung aufgestellt hat, kann als leitendes Princid in allen den Fällen dienen, wo die Rede von aufzuhebenden Berechtigungen ist. Durch diese Verordnung wird die Servituts-Ausübung in die gesetzlichen Schranken zurückgewiesen und die allgemeine gesetzliche Vorschrift, nach welcher die Ausübung von Servituten die ei— gentliche Bestimmung des damit belasteten Grundstückes nicht hindern darf, soll zur vol— len Anwendung kommen. Diese aus verschiedenen Bestimmungen des Landrechts in das Landeultur-Edikt her— übergenommene Vorschrift(mit welcher jedoch einige bis jetzt noch stehen gebliebene§§. des Landrechts nicht gut zu vereinbaren sind) wird die Sachverständigen auf das wahre Sachver— hältniß hinleiten, und ihnen daher den rechten Gesichtspunkt immer vorhalten; dies ist um so nöthiger, als sonst die alten Verwickelungen der verschiedenen Ansprüche, und die sich nach Zeit und Maaß kreuzenden Theilnehmungsrechte die Gegenstände nur verdunkeln, verhindern, daß ihr wahrer Werth oder Unwerth erkannt, und auch die Bewandniß näher beleuchtet werde, die es mit den befürchteten Zerrüttungen der Wirthschaften hat, wenn gewisse Rechte sofort aufgehoben würden. In der That hat es aber auch mit diesen letztern in der Regel wenig oder nichts zu sagen, denn würde auch z. B. die ungeheure Menge Vieh, welche nach Borg-— stedes Topographie von der Mark Brandenburg in die Königlichen Forsten zur Hütung ein⸗ geteieben wird, sofort aus selbigen verwiesen, so dürfte dadurch doch schwerlich auch nur ein Bauerhof in Unordnung kommen, der Königliche Fiscus würde einige Jahre lang einen Aus— fall an dem nicht mehr einkommenden Weidehafer bemerken, der Bauer diese unnütze Aus-⸗ gabe sparen, für sein Vieh Futter bauen, und seine Befugniß, ein hutfreies Drittel auf der Feldmark zum Zweck des Futterbauens zu constituiren, besser als bisher, benutzen, auch ge— neigter zu Special-Separationen seyn; der Staat würde in seinen Forsten schon nach einigen Jahren die Kraftäußerung des natürlichen Wachsthums bemerken, und soviel Kosten für neue Schonungs-Anlagen weniger ausgeben, als vielleicht jener Ausfall an Weidehafer beträgt, die nun offen zu gebenden Schonungen aber nicht sofort wieder verwüstet sehen. Diese au— ßerordentlichen Vortheile sind auch da zu erreichen, wo kein Weidehafer oder Weidegeld gege-⸗ ben wird, und wenn der Staat hier einige Aufopferungen für Entschädigung zu machen hat, so kann es bei dem entschieden geringen Werthe solcher Hütungs-Nutzungen niemals von Be— deutung, und gegen die Vortheile einer ungestörten Forsteultur nicht vergleichbar seyn. Die neuere Gesetzgebung hat nun auch ferner, ohne von jenem blos juristischen Gutach— ten von Jahn und Struve Kenntniß zu nehmen, die Abfindungsart näher ausgesprochen, welche bei Berechtigungen auf Weide erfolgen sollen, und diese lautet auf Rente. Landcultur— Edikt vom 14. Sept. 1811. F§. 13. b. Die zu erwartende neue Gemeinheitstheilungs-Ordnung wird auch hierunter gewiß etwas umfassenderes bestimmen, als schon in dem ersten Entwurfe derselben die Anwendung aller Abfindungsarten, sogar durch Geld, ausgesprochen war. So sicher nun die Gesetze bereits angedeutet haben, wie überhaupt verfahren werden soll, I. Abtheilung⸗.5 um so mehr ist es Sache des Geschäftsführers, die Verhältniße, welche sich bei der Bearbei— tung darbieten, klar darzustellen, und sie so zu entwickeln, daß erhellet, nach welchen Regeln und gesetzlichen Vorschriften dabei zu handeln sey, und dieses ist hauptsächlich der Vorwurf des gegenwärtigen Abschnittes, dem wir das Vorstehende, einleitungsweise, voranzuschicken für nothwendig erachtet haben. Alles was über diesen Gegenstand zu sagen ist, vereinigt sich in folgenden ökonomischen Wahrheiten, die als Grundsätze zu betrachten sind, weil sich ihre Richtigkeit beweisen läßt: 1. Die Aufhebung von Berechtigungen auf fremden Boden erfordert nicht durchaus eine Thei—⸗ lung dieses Bodens, um den Berechtigten ein gleichartiges Äequivalent zum Eigenthum zu geben, sondern die Abfindung kann durch andere Ausgleichungsmittel, unter Erhaltung des wirthschaftlichen Bestandes des Abzufindenden, sehr wohl erfolgen. Würde ein Berechtigter diesen Grundsatz bestreiten, so würde er nothwendig auch den Beweis deshalb führen müssen. 5 Alle Berechtigungen, die sich hauptsächlich auf Weiderei und Holzung erstrecken, sind nicht das Werk einer richtigen ökonomischen Ueberlegung, und einer darauf gegründeten Einrich⸗ tung der Wirthschaft des Berechtigten, sondern sie sind der Nachlaß aus frühern Gewohn⸗ heiten, Rechtsverhältnißen und Usurpationen. Wer Weidevieh hält, treibt in der Regel auch Ackerbau, und je größer sein Feld, desto größer werden seine Heerden seyn; nur höchst selten wird dagegen das Feld klein seyn, und die Heerden groß, dies könnte höchstens nur in Strom-Niederungen der Fall seyn, oder in Luchgegenden, wo mehr Wiesen als Aecker sind, und in solchen Gegenden kommen Berechtigungen auf den Gruadstücken eines Drit⸗ ten seltener vor, weil jeder selbst Weide genug hat. Wenn also der Bestand des Berechtigten nur dadurch dauernd seyn sollte, daß er im Som⸗ mer auch die Grundstücke eines andern benutzen darf, so würde nachgewiesen werden müssen, daß seine eigne Ackerwirthschaft, Weide und Wiesen nur sehr wenig werth wären, und er die Benutzung des fremden Bodens gar nicht entbehren könne, diesen Erweis würde der Berechtigte sich in der Regel schon selbst verbitten. Daraus folgt, daß die Berechtigung nur eine Nebennutzung zu seyn pflegt, die oft einen geringen Werth hat, und dieser Werth läßt sich ausmitteln. Kann Jemand tausend Schaafe über Winter ernähren, so wird nothwendig vorausge⸗ setzt, daß er auf eignen Feldern das Futter dazu baue, und ein Feld was dazu hinreichte, würde wahrscheinlich auch groß genug seyn, den Schaafen die nöthige Sommer-Nahrung zu gewähren, besonders wenn, wie gewöhnlich, noch andere Grundstücke zur Abhütung ge⸗ eignet sind. Der einzige Ausnahmefall könnte nur der seyn, daß ein solcher Besitzer einen starken Garben⸗ und Futterzehent bezöge, von welchem er einen größern Viehstand, als sei⸗ ner Feldmark angemessen, unterhalten könnte. Daraus würde aber dennoch nicht durchaus folgen, daß er auf Natural-Theilung des belasteten Grundstückes bestehen könnte,(S. H. 24. vom Garbenzehent). ö ö 2. Die belasteten Grundstücke sind Theilganze conereter Wirthschaften, und die Erhaltung ih— — — 2.:⸗ S2 earbei— Negeln Vrdurf uschihen omischen läst: ne Thei⸗ hum zu ing des ich den u, sind Ourich⸗ dewohn⸗ 2 Regel r höchst us nur 5Aecker ODuit⸗ Som⸗ müssen, und er rde der htigung Verth orausge⸗ nrascte, ahrung i0 ge⸗ einen s sei⸗ tchaus 9.2% ug ih⸗ —. — 243— res wirthschaftlichen Bestandes ist immer vorwaltend, einmal, weil sie einen integrirenden Bestandtheil des Staats ausmachen, der seinen Schutz über alle verbreitend, natürlich dem wichtigern Gegenstande eine größere Vorsorge zu widmen hat, als dem geringern, und da Zerreissen und Theilen eines bereits in eine gewisse Ordnung und Regel gebrachten Ganzen gemeinschädlicher ist, als die Aufhebung eines einzelnen geringfügigen Rutzungszweiges, so 12 einleuchtend, daß ersterer den Vorzug des Bestehenbleibens in statu quo verdient. „Die nutzbaren Objekte, welche einer Belastung unterworfe n sind, haben gewöhnlich einen Lswielachen Nutzungswerth, eine Haupt- und eine Nebenbestimmung, Aecker sind zum Ge⸗ treidebau, die Weide darauf ist eine Nebennutzung, Wiesen zum Heugewinn, Forsten zum Holzanbau, und die Weidenutzung von beiden nur ebenfalls Nebensache; ja Weide-Reviere selbst verdienen oft zu nutzbaren Grundstücken erhoben zu werden, wenn die darauf ruhen— den Belastungen dies nicht bisher verhinderten. Wenn also gewisse Rechte nur einen Theil des überhaupt möglichen Nutzens von ei— nem Grundstucke nach sich ziehen, so kann und muß bei Theilung des Ganzen der Gesammt— Nutzen in Rechnung gebracht werden, weil beide Nutzungsarten sich nicht trennen lassen. Ob die Berechtigung von solcher ökonomischen Wichtigkeit für den Berechtigten ist, daß er auf Natural-Theilung bestehen müsse, wird zwar immer Gegenstand besonderer Ermittelung seyn, es müssen aber die Vortheile und Nachtheile auf beiden Seiten und unter Voraus— setzung verschiedener Abfindungsarten ökonomisch erwogen werden, um eine Entscheidung vorzubereiten. Daß eine Natural-Theilung allemal nöthig sey, wird selten zu erweisen seyn, daß sie, besonders bei Ackerhütung, immer genügend sey, ist schon des zwiefachen Ertrag-⸗ werths des Ackers wegen unmöglich, denn wäre z. B der Ackerweide-Werth auf einer Fläche von 500 Morgen ausgemitteltermaaßen 30 Thaler, und der reine Ertragswerth dieser Fläche einschließlich der Weide pro Morgen 14 Thaler, also 725, so kann die Entschädigungsfläche nur in 40 Morgen bestehen, worauf die Weide für den Berechtigten nicht zu erreichen ste— het, er muß also den Ackerwerth als ein Surrogat des Weidewerths mit annehmen, und sein Bedarf an Weide, wenn das Aufhütungsrecht einen Theil desselben darbietet, kann durch Grundtheilung in Natura nicht herbeigeschafft werden. Dies wird auch in den mehr— sten Fällen ganz ohnmöglich seyn, wie folgender vorausgesetzter Fall erweisen wird: Wenn einem Berechtigten nach der Disposition des Landrechts Th. I. Tit. 22.§ 159 für die aufzuhebende Hütung der Schäferei eine solche Entschädigung angewiesen werden soll, bei welcher er im Stande bleibt, den seit den letzten 3 Jahren wirklich vorgetriebenen, oder mit eigenem Futter durchzuwinternden Viehstand ferner zu erhalten, so würde es zunächst darauf ankommen, auszumitteln, wieweit das eigne Feld des Berechtigten, einschließlich sei— ner sonstigen Weide-Reviere wäre, den wirklichen Weidebedarf zu gewähren; nehmen wir an, es gewähre nur 3 des Bedarfs, so müßte die belastete Feldmark das dritte Drittheil an Weide gewähren, damit jener Viehstand ferner erhalten werden könne, und die belastete Gemeine müßte 3 ihrer Bodenfläche aus dem Grunde zur Weide-Abfindung ge⸗ 2 währen, weil sie außerdem keine Grundstücke besäße; der Berechtigte erhielt hierdurch aber — 244— weit mehr an Werth, als er zu fordern hätte, obgleich er nur das Mittel erhielt, seiner stie Schäferei hinlängliche Weide zu erhalten. Die belastete Gemeine würde ein ganzes Drittel libe ihrer Feldmark ohne ihren Ruin, offenbar nicht abtreten können, und solchergestalt würde sätze sich also die Natural-Abfindung in der Fläche immer sehr beschränken müssen, das heißt je⸗ ö ist e nes, dem Berechtigten fehlende Drittel an Weide, kann in Natura nicht gewährt werden, dend denn wäre z. B. der Weidewerth jenes 4 200 Thaler, der Ackerwerth eines Drittels der belasteten Feldmark einschließlich der Weidenutzung aber(600 Morgen à 34 Thaler) Spt 2100 Thaler, so hat der Berechtigte für seine Forderung nur einen Anspruch auf 57 Mor⸗ men gen Acker. oder Es ist nun zwar bekannt, daß die Abfindungen häufig auch auf andern Wegen betrie— 2 rht ben werden, darauf kommt es aber hier nicht an, sondern nur auf den Erweis der absolu— der ten Nothwendigkeit der Grundtheilung unter allen Umständen. gettie Wenn nun nach dem Vorgesagten einleuchtet, daß selbst das Gleichartige nicht geeignet ö vich ist, unter allen Verhältnißen eine gleichartige Befriedigung des Abzufindenden zu gewäh— den 2 ren, und wir bei Natural-Asfindunzen für Wiesenhütung und Waldweide dasselbe be— Dode merken, weil sich die Fläche der Abfindung immer nach ihrem wahren Werthe verkleinert, muß, dieser Werth also mit der Weidefläche selbst im umgekehrten Verhältniße siehet; so kann thum auch nicht als Regel angenommen werden, daß die Grundtheilung zum Zweck der Abfin— ö Ich dungen überall unbedingt statt finden müße, wiewohl sie häufig anwendbar und von gro— sich ßem Nutzen ist, wie wir weiterhin sehen werden. Gegen die absolute Nothwendigkeit der Natural-Theilung bei Abfindung von Berech— Jahr tigungen sprechen noch viele andere Gründe, die aus den Wirthschafts-Verhältnißen herzu⸗ als nehmen sind, die aber nicht aufgezählt werden können, da sie in jedem besondern Falle ver— liche schieden sind, daher wird es genügend erscheinen, wenn man den mehrentheils statt findenden Veid geringern Werth solcher Befugnisse erwägt, und dagegen den wirthschaftlichen Bestand des oder der Belasteten in die andere Wageschale legt. sibd, Uebrigens adoptiren wir hier keinesweges den ökonomischen Begriff des Gleichartigen, lit wie ihn Jahn gegeben, und halten dafür, daß in der Landwirthschaft nur das vergleichs— thur weise gleichartig zu nennen sey, was dieselbe Anwendung zu demselben Zwecke verstatte, da— her ist Weide und Wiese u. s. w. in keiner Beziehung gleichartig. nach 4. Die Grundtheilung der eigentlichen Weide-Reviere hat bei Aufhebung von Hütungsrechten der * zwar an sich keine Schwierigkeiten, da der Boden hier nur eine Bestimmung und nur ei— Derh nen Nutzungswerth hat, es scheinen aber da über die Theilungsart Bedenken einzutreten, dert wo dergleichen Boden nur deshalb Weideboden geblieben, weil fremde Berechtigungen bis-⸗ ö Dis her unabwendbar darauf hafteten.* u Es ist nicht zu läugnen, daß es Weideboden giebt, der augenblicklich zu Acker oder Wies U sen gemacht werden könnte, und in dieser Eigenschaft einen viel höhern Ertrag bringen wür—⸗ ine de, wenn der Eigenthümer frei darüber disponiren könnte; hierher gehört mancher Moor- und seh ö Torfboden, der blos einer ärmlichen Weidenutzung hingegeben ist, weil der Eigenthümer nicht u seiter Duitel würde ißt werder, els der et) I Mor⸗ etrie⸗ absolu⸗ eignet ewäh⸗ de de⸗ leinert, kann Wfin⸗ ngro⸗ Betech⸗ herzu⸗ le vek⸗ denden d des rtigen, gleichs⸗ tte, da⸗ rechten Iei⸗ Heten, bis⸗ Wie⸗ wür⸗ ⸗und nicht ——— freie Hand darüber hat; soll letzterer aber gehalten seyn, diesen Boden— bei der habenden Ueberzeugung, daß er»en höhern Ertrag bringe— an den Berechtigten nach den Grund— sätzen zu überlassen, die eide-Grund-Theilungen angenommen zu werden pflegen, oder ist er nicht vielinehr berechti, in höhern Nutzungswerth, der doch auch für den Abzufin— denden erreichbar ist, geltend zu wachen? Gehet man hierbei nach der Abschätzung, so kommt allerdings nur der Weidewerth zur Sprache, und nach den Gesetzen, oder doch nach der Observanz, wird die Sache so angenom— men, wie sie vorgefunden wird, in der Abschätzung liegt der gemeine Werth zum Grunde, oder derjenige Nutzen und Ertrag, den die Sache jedem Besitzer ge hren kann, und der Be— rechtigte nimmt als Weidegrund die ihm zukommende Fläche an. Wenn in solchen Fällen der Weide-Ertrag pro Morgen 16 Gr. ist, weil vielleicht die Menge des Viehes, welches auf— getrieben wird, einen höhern Ertrag nicht gestattet, oder der Boden an sich nicht sehr gras— wüchsig ist, so kann erweislich der Rein-Ertrag von dergleichen Boden, 3 und 4 Thaler auf den Morgen seyn, wenn er als Acker genutzt wird. Es frägt sich daher, ob der Besitzer den Boden als Weidegrund in Natura theilen, und nach dem Anschlage zur Abfindung weggeben muß, oder ob er nicht hinlängliches Recht hat, den möglichen höhern Ertrag seines Eigen⸗ thums geltend zu machen, und den Berechtigten nach dem wahren Grundwerthe abzufinden? Ich trage kein Bedenken, mich für die Rechtlichkeit des letztern Grundsatzes zu erklären, da er sich überall rechtfertigen läßt. ö Mir liegen zwei große Beispiele vor Augen, wo eine Stadt-Gemeine schon vor mehreren Jahren den Beweis, daß ein großes Weide-Revier einen weit höhern Ertrag als Acker, wie als Weide gebe, durch die That führte, und sich der Aufhütungs-Interessenten auf eine schick— liche Weise zu entledigen wußte; ein anderes, wo einzelne Dorfbewohner darlegten, daß ein Weide-⸗Revier durch Urbarmachung dreimal höher zu nutzen sey, wie als Weide. So bekannt dergleichen Thatsachen und Erfahrungen aber auch ohne diese Beispiele schon sind, so siehet man doch im Separations-Wesen in der Regel ein anderes Verfahren der Aus— gleichung oder Theilung, und dies ist fast allemal mit dem größten Schaden für den Eigen⸗ thümer verknüpft. Ob der höhere Werth, der in dieser Beziehung einem solchen Grundstücke seiner Natur nach beiwohnt, ein außerordentlicher Werth zu nennen sey,(I.§. 6. Pag. 5.) welcher aus der Berechnung des Nutzens erwächst, welchen derselbe nur unter gewissen Bestimmungen oder Verhältnißen leisten kann, wage ich zwar nicht zu bestimmen, bin indessen der Meinung, daß der wahre Werth immer mit dem gemeinen Werthe zusammen falle, und dieser ist für jeden Besitzer erreichbar, daher auch für den Berechtigten, wo nicht Terrain-Hinderniße und weite Entfernung für ihn vorhanden, dann fällt aber auch sogar der Weidewerth für ihn, aber nicht so für den Eigenthümer. Es scheint hierbei hauptsächlich darauf anzukommen: ob Hätung in einem solchen Falle,(als Servitut gedacht) etwas absolut nothwendiges und unentbehrliches sey, welches eine Abfindung durch Natural-Weide gebietet, ein Umstand der selten erweistich zu machen seyn wird; und da schon bei Abfindung der auf Aeckern und Wiesen heltenden — 246— Servituten nicht Natural-Abfindung in vollem Maaße statt finden kann, weil der zwiefache Nutzungswerth, wie gezeigt worden, solches unmöglich macht, so siehet man nicht wohl ab 7 warum in dem hier bezogenen Falle, nicht ebenfalls die Abfsindung nach dem wahren Werthe soll geschehen kontlen⸗ Ich fürchte nicht, daß man hier das Landübliche entgegenstellen und behauvten werde, daß, da bisher Hütung getrieben worden, solche auch ferner fortbestehen folglich nach dem Weidewerthe getheilt werden müsse; wir wollen hier nicht wiederholen was schon weitläuftig über das landübliche Weide-Wesen vorgetragen worden, wir wollen dägenen darauf aufmerksam machen, daß in einzelnen Separationsfällen der wahre Werth des zu thei— lenden Objekts oft geltend gemacht worden ist, z. B bei Theilung torfhaltiger Wiesen, und bei Theilung von Elsenbrüchern. Wenn also ein Elsbruch als Weide-Revier, und zugleich als Forstgrund in Anschlag gebracht wird, ohnerachtet das Weidevieh vielleicht längst alle Forstnutzung vernichtet und unmöglich gemacht hatte, so ist nicht abzusehen, warum ein an— deres, eulturfähiges, Weide⸗Revier nicht ebenfalls nach seinem wahren Werthe geschätzt und zur Theilung gebracht werden soll. ö Allein, wenn auch einleuchtend und klar seyn sollte, daß in den mehresten Fällen bei Auf⸗ hebung von Berechtigungen die Grundtheilung des belasteten Objects, zur Abfindung des Be⸗ rechtigten nicht absolut nothwendig sey, so kann es doch Fälle geben, wo das wirthschaftliche Bestehenkönnen des Berechtigten geltend zu machen versucht, und andere Grundsätze ge— fodert werden. Man wolle in ein em solchen Falle zunächst unterscheiden, was gefodert wird, und was wirklich erforderlich ist. Der weitschichtige unbestimmte Begriff des Bestehenkönnens der berechtigten Güter ist in der That geeignet, die Sache jedesmal auf eine Spitze zu stellen, auf der sie sich nicht lange halten kann,/ und bald nach einer Seite überneigt, oft grade nach der, wohin sie nicht sollte. Wir müßen diesen Begriff etwas genauer und fester zu bestimmen suchen, wenn wir nicht ins Willkührliche gerathen, oder uns gezwungen sehen wollen, den Privat-Ansichten und Lei⸗ 0—8 Einzelner nachzugeben und Streitigkeiten statt definitiver Regulirung entstehen zu ehen. Da hier immer nur die Rede von Berechtigungen auf den Grundstücken eines Dritten ist, besonders von den so allgemein üblichen Aufhütungs-Rechten, so wiederholen wir das schon bei No. 5. vorstehend gesagte, im Allgemeinen; dies ist aber nur von den Eigenschaften der belasteten Grundstücke hergenommen, dagegen der Bestand des Berechtigten aus seinen Wirthschafts-Verhältnißen und Befugnißen abgeleitet werden muß— Ob und wie letztere bei einer Separation und Aufhebung von Belastungen wirklich gestört, oder wie man sich oft ausgedrückt hat, wirklich zerrüttet werden, davon ist die Frage. Wir können uns weder aus der Verfassung der mehrsten Wirthschaften in dem größten Theile der nordöstlichen Pro⸗ vinzen des Staats, noch aus dem Wesen der Landwirthschaft selbst, genügend erklären deß jemals wirklich so große Verluste einträten, die den Bestand des Berechtigten unter solchen Verhältnißen auch nur zweiselhaft machten. Wir schließen den Fall einer Dienst⸗Re⸗ ——— V gulith 66 ͥ keiner sächl nen häuf Bett Bele Cinth das 20 henut Ertra wäch in R habe daß Wild setz, der die l Feld hesih helaf Bau liche Kor eine efache Mah, Vuthe len und estehen, en, was dagegen zu thei⸗ „ und Ugleich st alle n an⸗ schätt, e Auf⸗ es Be⸗ astliche he ge⸗ nd was ist in lange sollte. nicht d Lei⸗ hen i0 Dritten Hir das haften seinen te bei hh ost r aus Pro⸗ llären, unter st⸗Re⸗ n gulirung zwischen Gutsherrn und Dienstpflichtigen hier ebenfalls, so wie die Frage aus, ob es ersterem vortheilhafter sey, sich mit Ländereien oder auf andere Art entschädigen zu lassen. Der landwirthschaftliche Betrieb läßt eine Mannigfaltigkeit von Mitteln zu, denselben reinen Ertrag auch auf einem andern, als dem bisher üblichen Wege, zu erreichen. Haupt— sächlich hierdurch unterscheidet sich Landwirthschaft von der in engere Grenzen eingeschloße— nen Production der Manufacte und Fabrikate Fleiß und Nachdenken haben jene Mittel schon häufig erprobt, und täglich werden darüber neue Erfahrungen gemacht. Auch beruhet der Betrieb der Wirthschaften im Großen keinesweges mehr allgemein auf dem Bestande solcher Berechtigungen oder Privilegien, vielmehr haben die Erfahrungen über zweckmäßige Felder⸗ Eintheilungen, Fruchtfolge und besonders künstliche Weideschläge hinreichend erwiesen: wie das Bestehenkönnen jetziger Zeit ganz nach andern Ansichten zu beurtheilen ist, als vor ro bis 20 Jahren. Daß Jemand weniger aussäe, also weniger Getreide baue, weniger wilde Weide benutze, als vordem, beweiset nicht, daß er schlechter wirthschafte, und einen geringern reinen Ertrag erlange. Die mehreren Arten Früchte die gebauet werden, besonders die Wurzelge— wächse, die vervollkommnete Futtermethode, die bessere Behandlung des Schaafstandes, sowohl in Rücksicht der Winterfutterung, als auch in Rücksicht des Weideganges auf besaamten Feldern, haben erwiesen, daß die Viehstände nicht nur nicht haben verkleinert werden dürfen, sondern daß sie auch in der Güte verbessert worden; sie haben gleichfalls dargethan, daß man auf wilde Weide in Forsten, Feldern und Angern jetzt nicht mehr den hohen Werth wie vormals setzt, sondern sie allenfalls nur als Hülfen betrachtet, es ist aber auch umgekehrt dargethan, daß der Besitz großer Abtrifften, oder die Befugniß fremde Grundstücke benutzen zu dürfen, weder die Menge, noch die Güte des Viehstandes vermehrt hat. Wäre die Aufhütung auf fremden Feldmarken zum Bestehenkönnen der größern Güter so unentbehrlich, so würden die Guts—⸗ besitzer in Sachsen, besonders im Altenburgischen, mit mehr Strenge darauf halten, daß die belasteten Bauerfeldmarken weniger allgemein und absichtlich besömmert würden, wodurch der Bauer mehrentheils nur sich selbst schadet. Wäre ferner diese Aufhütung so etwas unentbehr— liches zum Wirthschaftsbestande, so würden die Berechtigten sie nicht gegen Erlegung einer Körner⸗Rente, selbst da aufgeben, wo sie solche ganz ausschließlich ausüben konnten, und wo eine andere Abfindungsart möglich war. Etwas scheinbar nothwendiges hat das Bestehenbleiben der Berechtigungen, oder ein— Natural⸗Abfindung dafür, in dem Falle für sich, wo der Berechtigte ein ausschließliches Hü— tungsrecht auf fremden Grundstücken, dabet einen großen Wiesenbesitz und eine anschnliche Feldmark von leichtem Boden hat, man meint dann, daß es ihm an Mitteln zum Winter⸗ Unterhalt eines großen Viehstandes nicht fehle, und daß dieser dann auch im Sommer hin— reichende Weide finde. Allein ohnerachtet des großen Wiesenbesitzés, kann doch der Viehstand nicht zu einer besondern Höhe steigen, venn nach den Verhältnißen der Provinz, wovon die Rede, die Schäserei und der Rindviehstand als zwei Hauptnutzungs-Gegenstände, ges oreg ernährt werden sollen, denn der Acker liefert wenig Stroh, und der erzeugt werdende Dänger reicht bei der Größe der Feldmark, trotz dem glücklichen Wiesenverhaltniß, in den weiten ——...—. .... — 248———8— — Sommer⸗Abtrifften nicht so weit, um die Stroherträge im Ganzen zu vergrößern, es kann da⸗ her der Heugewinnst allein nicht zur progreßiven Verstärkung des Rindviehstandes verwendet werden, da eine Menge Stroh blos für das Einstreuen aufgehen würde, und für die Schäfe— rei ebenfalls eine bedeutende Menge vorhanden seyn muß, was aber an Streu abgehet, ver— mehrt den Dung, indem es die Futtermittel vermindert, und eine gleichzeitige Benutzung der Wurzelgewächse zum Futter ohnmöglich macht. Die Größe der Weide-Reviere trägt also zur Verbesserung oder zum Bestande solcher Güter nichts bei, ja sie giebt noch Gelegenheit, den Weidedünger für die eigene Wirthschaft ausfallen zu machen. Dagegen würde dieselbe Nah— rung, die vorzüglich die Schäferei auf dem berechtigten Fundo findet, auf eignem Boden er— zielt werden, wenn der Eigenthümer seiner großen Feldmark eine andere Eintheilung gäbe, seinen Getreidebau beschränkte, und den schlechtesten Theil der Grundstücke auf längere Zeit zur Weide niederlegte, nur erst dann würde sich das glückliche Wiesenverhältniß wirksam er⸗ weisen, und die Cultur vorschreiten, welche jetzt auch auf den fremden Grundstücken gehemmt ist. Sind die Berechtigungen unter solchen Verhältnißen gar gegenseitig, so ist die Beschrän— kung auf beiden Seiten noch größer, und kein Theil kann Fortschritte machen. Der Verfasser spricht hier nur von ihm speciell bekannten Fällen, und setzt daher nichts hypothetisch voraus, ihm ist unter andern ein Verhältniß bekannt, wo zwei Feldmarken ge⸗ genseitig berechtiget sind, deren Ackerbesitz 6700 Morgen beträgt, und deren Wiesen ebenfalls zusammen an 2000 Morgen enthalten. Die Berechtigungen sind zwar in Maaß und Zahl nicht gleich, aber die Bodencultur und Erträge sind schlecht wie der Viehstand, und man sieht nicht, daß der Mehrberechtigte etwas gegen den Mehrbelasteten voraus hätte. Wenn also die Natural-Abfindung auch aus dem Grunde des nothwendigen Bestehenkön⸗ nens geltend gemacht werden sollte, so wird dies doch in den mehresten Fällen nur ein Schein⸗ grund seyn, hinter welchem der wahre Grund versteckt zu seyn pflegt, dieser ist entweder die Neigung, den Landbesitz auf diesem Wege zu vergrößern, oder aus der gewohnten Felderwirth— schaft nicht herausgehen zu wollen. Es würde nur durch Darstellung vieler speciellen Fälle möglich seyn, den Beweis genau zu führen, daß es in der angezeigten Beziehung mit der Möglichkeit des wirthschaftlichen Be⸗ sandes nicht viel zu sagen hat, und daß aus diesem Grunde eine n eben⸗ faus nicht nothwendig ist. Wir ersehen aus allem diesen, daß die Anwendung Perschiedener Absindungsarten für auf⸗ zuhebende Berechtigungen nicht nur nichts gemeinschädliches mit sich führt, sondern sogar höchst nützlich ist. Auch die Gesetze begünstigen im allgemeinen mehr den Belasteten, und brin⸗ gen dessen Bestand höher in Anschlag, als den des Berechtigten, wie dies die allgemeinen Grundsätze im Ländrecht Th. I. Tit. 19§H. 14— 18. ergeben, auch wird im Tit. 17.§. 351. verordnet, daß, wenn der Zweck der bessern Cultur nit unveränderter Beibehaltung der ei— nem Dritten auf das Grundstück zustehenden Dienstbatkeitsrechte nicht erreicht werden kann, dieser sich deren Einschränkung oder Aufhebung gegen hinlängliche Vergütigung gefallen lassen muß.(S. auch Tit. 22§. 29 und 46.) Es ist also nicht gesetzlich bestimmt, daß die Natural⸗ Abfin⸗ 0. ————— I da⸗ dendet Wäfe⸗ , der⸗ ing det Ise ur eit, den e Mhh⸗ en er⸗ gäbe, e Zeit mer⸗ mt ist. chrän⸗ nicht en ge⸗ nfalls Zahl n sieht Rkön⸗ chein⸗ der die wirth⸗ enau en De⸗ z eber⸗ r auf⸗ sogar brin⸗ neinen 351. er ei⸗ kann, lassen Itural⸗ Abfih⸗ — ᷓ 249 aA Abfindung durchaus statt finden müsse, sondern nur eine Vergütigung für die aufgehobene Berechtigung soll erfolgen; dies entspricht auch ganz dem gesetzlichen Grundsatze, daß die Qualität durch die Quantität und umgekehrt, ausgeglichen werden soll, und wenn also je— mand für sein Aufhütungsrecht auch nur eine geringe Fläche als Entschädigung erhielte, so würde er nicht sagen können, daß dieser Acker die Weide nicht ersetze, daß er vielmehr nun einen Theil eignen Acker als Weide niederlegen und nun noch außerdem für entgehenden Stroh- und Körnergewinn entschädiget werden müsse, denn dieses wäre eben so widerrechtlich als unnöthig, weil in der Regel die Berechtigung kein Hauptnutzungs-Gegenstand ist, auf welchen der Bestand des Berechtigten sich gründet, dann, weil er die erhaltene Abfindung in seine Wirthschaft einschalten, und mit Hülfe derselben eine Summe von Producten gewin— nen kann, die seiner aufgegebenen Berechtigung im Werthe gleich kommen, und endlich, weil es gar nicht denkbar, daß in einer Ackerwirthschaft jemand im! merwährende Dreeschweiden un— terhielte, um nur Weide zu haben, und also einen Körner- und Strohverlust wirklich erlitte. Es kommt also hier nur darauf an, daß durch die Abfindung der gemeine Nutzungswerth ge— währt werde, und dies ist möglich, wenn auch die Abfindung in einer Korn- oder Geld-Rente oder in Capital bestände, und hiermit stimmen auch die neuern Gesetze überein Die Grundtheilung ist also bei Aufhebung von Gerechtigkeiten nicht durchaus nothwen— dig, sie ist aber in solgenden Fällen sehr nütztich und anwendbar: a. wenn der Abzufindende Feldnachbar oder Mitglied der Gemeine ist, ein mögliches, für ihn passendes Arrondissement die Wahl gestattet, mit Acker, Wiesen oder Weidegrunde sich abfinden zu lassen, und er die Abfindung in seiner Wirthschaft mit Leichtigkeit einschal⸗ ten kann. ö b. Wenn die Belasteten eine Natural-Abfindung leichter gewähren können als Rente oder Capital. c. Wenn durch dieselbe Nebenvortheile auf beiden Seiten erreicht, z. B. bestehende Grenz⸗ streitigkeiten und Beschädigungen gehoben, Vorfluth und Entwässerungen leichter beschafft, und Trifften, Wege und Verzäunungen erspart werden können. ö Sie ist dagegen unnöthig und unzulässig, und eine andere Abfindung an ihrer Stelle u wählen, wo die Berechtigung an sich nicht von hohem Werthe ist, 2. wo die Natural-Abfindung die Anlegung neuer Wege und Trifften erfordern würde, die mit dem Werthe der Berechtigung und mit dem Abfindungs-Objekte nicht im angemessenen Verhältniße stände, 3. wo sie offen bar nur zu Feldschäden und Streitigkeiten Anlaß geben würde, endlich 4. wo die Acquirenten des Entschädigungslandes zu weit von selbigem wohnen, um es voll⸗— ständig nutzen zu können, I. Abtheilung. +2* 3 —.— ——————— §. 26. Von den ökonomischen Bedürfnißen der großen und der kleinen Landgüter, welche beim Separations⸗Wesen zu berücksichtigen sind. Die Landwirthschaft wird bekanntlich in den Königlichen Staaten sowohl auf bedeutend großen, als auch auf kleineren Besitzungen betrieben, und nur einige westliche Provinzen zeich⸗ nen sich dadurch aus, daß überhaupt größere Güter, wie man sie an der Elbe, Oder und Weichsel findet, darin nicht angetroffen werden, vielmehr sind dergleichen Güter nur von mitt⸗ lerer Größe und Umfange, bestehen auch oft nur blos aus Acker, während sie in den östlichen Gegenden eine Vereinigung von Acker, Wiesen, Weide und Forsten enthalten. Obgleich die verschiedenen Besitzer immer ein und denselben Hauptzweck verfolgen, wel— cher ist, den möglich höchsten reinen Ertrag zu gewinnen, so unterscheiden sie sich doch theils in der Wahl der Mittel, theils richten sie sich nach dem Bedürfniß der Provinzen und der in ihnen befindlichen Märkte, und bestimmen danach ihre Cultur, nächst diesem bewirkt aber auch das Verhältniß der kleinern Ackerwirthe, welche ihrer ganzen Wirthschaft allein vorste— hen, und ihr Beisammenleben in geschlossenen Gemeinen, eine merkliche Unterscheidung ihres Verkehrs von dem größerer Besitzungen. Bei Gemeinheits-Theilungen wird in der Regel nur von großen und kleinen Guts⸗ und Ackerbesitzern die Rede seyn, und unter letztern werden gewöhnlich die in den Dörfern im Gemeinschafts-Verbande lebenden Leute bäuerlichen Standes begriffen. Die Cultur der größern Güter gehet in den mehresten Provinzen ins Große, dergestalt, daß man es fabrikenmäßig nennen könnte, und beruhet auf einer in einander greifenden Ver⸗ bindung des Ackerbaues mit der Schaaf- und Rindviehzucht, besonders die Schaafzucht ist es, die die Wirthschafts-Einrichtungen im nordöstlichen Theile des Staats vorzüglich bestimmt, indem durch diese auch der leichtere Boden am besten benutzt wird. Die Wirthschaften be— nutzen also ihre großen Felder zur Weide für diese Viehgattung, und zum Getreidebau, wo⸗ gegen die Rindvieh-Nutzung häufig von untergeordnetem Range ist. Die kleinern Güter treiben im Ganzen dieselbe Wirthschaft, indessen liegt hier mehr eine Nachahmung der größern Güter zum Grunde, die besonders mit Hülfe des Gemeinschafts— Verbandes gewissermaßen erreicht wird, bei welchem aber so viel Misbräuche unterlaufen, daß der Vortheil dieser Nachahmung vielleicht nur darin zu suchen ist, daß der kleinere Wirth selbst mitarbeitet, und also an Betriebs-Capital erspart. Die großen Güter erfordern nach ihren Verhältnißen 1. große und zusammenhängende Ackerflächen, vorzüglich da, wo sie nur aus Acker allein be⸗ stehen, und wo eine Absonderung von besondern Vorwerkshöfen nicht möglich ist. ö 2. Dieses Erforderniß ist weniger nothwendig wo die Ackerfläche entweder schon nach verschie— denen Richtungen liegt, oder gelegt werden kann, oder wo sie durch Dienst⸗Regulirungen vergrößert wird, dergestalt, daß Entschädigungs-Ländereien mit vorhandenen Wiesen und Hütungen in eine schickliche Verbindung zu einem besondern Wirthschaftshofe gebracht wer— den können, in beiden Fällen muß aber der Hauptzweck, bequeme und zugängliche Feld⸗ Ren gu eutend Reich⸗ er und n mitt⸗ slichen „wel⸗ theils d der aber orste⸗ ihres und im gestalt, Ver⸗ ht ist immt, be⸗ „wo⸗ t eine chafts⸗ laufen, Virth in be⸗ kschie⸗ ungen und t wer⸗ Feld⸗ —— Schläge anlegen zu können, zu erreichen stehen, und deshalb eine zu große Aufopferung an Boden, wegen anzulegender Trifften, Wege und Wässerungen, nicht eintreten. 3. Die Größe der Schläge und die Schaaftrifft macht es wenigstens wünschenswerth, daß die Flächenfigur der Feldmark in Quadrat oder Oblongum gestaltet sey, eine Sache, die in— dessen grade nicht überall ganz zu erreichen stehet, wiewohl es in der Regel vermieden wer— den kann, lange Grenzen und schmale Felder zu bilden. 4. Die Abfindungen größerer Güter werden da in verschiedenartige Körper getheilt gefordert werden können, a. wo besondere Nisderunas⸗Rediere von solcher Größe ausgeschieden werden, daß darauf Molkereien etäblirt werden können, oder b. wo die Abtretung von culturwürdigen, bisher nur als Weiden benutzten, Grundstücken die Anlegung besonderer Höfe und Schäfereien nothwendig macht. In beiden Fällen begründet sich gewöhnlich die Forderung, daß die Communication unter allen diesen Theilen mit dem Haupthofe durch Wege und Trifften offen erhalten werde. So wie nun hier vermittelst der schicklichen Lage die Möglichkeit erreicht wird mit star— ken Heerden, größern und vereinten menschlichen und thierischen Kräften auf eine große Fläche ununterbrochen zu wirken, wird man dem Hauptbedürfniße ein Genüge geleistet haben. Dagegen erfordert das Verhältniß der ausscheidenden kleinern Gutsbesitzer, welche ge— wöhnlich wieder in einer Gemeinschaft fortwirthschaften, ganz andere Rücksichten: 1. daß die ganze Abfindung aller Mitglieder der Gemeine in Rücksicht des Ackers eine, wo mögliche concentrische Fläche ausmache; ö 2. daß diese Fläche nach der Bodengüte dergestalt gleichartig sey⸗ daß in den neu anzulegen⸗ den Feldern von jeder Bodengattung gleich viel angetroffen werde; 3. daß nicht nur das Ganze, sondern auch die einzelnen Felder dem Weidevieh zugänglich sind, und daß die deshalb nöthigen Trifften, mit Bezug auf diejenigen projektirt werden, die zu den beständigen Weide⸗Revieren führen; 4. wenn der Boden jene bei 2. gedachte Gleichartigkeit nicht hat, so wird dennoch— selbst bei einer anders zu machenden Felder-Eintheilung— der bequeme Weidegang eine Haupt— Rücksicht bleiben, und die Trifften also danach projektirt werden müssen. Durch diese Maasnehmungen werden die unter sich verbundenen kleinern Landwirthe in Stand gesetzt, ihre Wirthschaften nach ihrem System ferner wie zuvor betreiben, und alle da— hin zielenden Einrichtungen zu machen, woran sie nicht gehindert werden können, sobald sie den Gemeinschafts⸗Verband ferner für sich vortheilhaft halten. Ob diese Vortheilhaftigkeit immer eintrete, würde freilich niemanden interessiren, der nicht selbst Mitglied einer solchen Verbindung ist, allein bei Separationen soll von dem Ge— schäftsführer das Interesse aller Theile vorher erwogen werden, um danach den Plan zu ent— werfen, und hierbei dringen sich zwei Haupt⸗Rücksichten auf, erstlich die, ob die Aussicht vor— handen, daß der Gemeinschafts-Verband noch ferner lange bestehen, oder derselbe vielmehr durch das Ausscheiden einiger Mitglieder bald wieder werde gestört werden; letzteres ist da am ersten zu erwarten, wo ein Geistlicher, oder ein Lehn- und Freischulze, und dergleichen Personen in der Gemeine sind, welche einen größern Grundbesitz als die übrigen haben, und von denen sich erwarten läßt, daß sie auf die Länge die Banerwirthschaft nicht treiben wer— den. Darf man also wie billig, von diesen Honoratioren des Landmannsstandes erwarten, daß sie über kurz oder lang eine Aenderung ihres Verhältnißes verlangen werden, so ist nichts schicklicher, als gleich bei der Haupt-Separation darauf hinzuwirken, um eine nochmalige Um— wälzung der sämmtlichen Wirthschaften zu vermeiden. Die zweite Rücksicht ist aus den bäuer— lichen Einrichtungen selbst herzunehmen. Letztere gehen auf ein geschlossenes(gewöhnlich drei— feldriges) Feldsystem und Weidewirthschaft. Es ließe sich bei der Allgemeinheit dieser Ein— richtung einigermaaßen erwarten, daß ihre Nützlichkeit immer und überall einleuchte, dies ist aber keinesweges der Fall, denn wir sehen sie auch da, wo die Gemeinschafts-Interessenten nicht dem geringsten Zwange oder äußerer Beschränkung unterworfen sind, nemlich in König-⸗ lichen Bauerdörfern, wo häufig nur Bauern wohnen, und oft nicht einmal ein Prediger ist, und wo es in die Augen fällt, daß bei der ganzen Einrichtung kein Vortheil seyn kann; denn welcher Vortheil könnte auf Feldmarken durch den Weidegang von allerhand Vieh erreicht werden, die an sich durchweg leichten, hoch gelegenen Boden, gar keine Wiesen, noch beson— dere Weide-Reviere haben, wo die Dürre herrschend, ja, wo im Sommer nirgends auch nur ein Pfuhl im Felde zur Viehtränke Wasser behält, und wo also der Graswuchs von gar kei— ner Erheblichkeit ist. Dergleichen Dörfer und Feldmarken sehen wir in Menge in den Kreisen Ober- und Nieder-Barnim, Luckenwalde, Zauche und andern, und eben so in andern Provin⸗ zen. Der Verfasser hat vor mehreren Jahren Dienst-Regulirungen in dergleichen Dörfern gehabt, aber er hat bis jetzt, nach Verlauf mehrerer Jahre, und nachdem die Interessenten von allen Zwangs-Verhältnißen ihrer frühern Hofdienstpflichtigkeit längst entbunden, ihre Grundstücke auch von allen Belastungen frei geworden, nicht bemerkt, daß auch nur die ge— ringsten Abänderungen in ihrem Wirthschafts-Verfahren eingetreten wären. Was läßt sich un⸗ ter solchen Umständen von Leuten erwarten, die bei einer Besitzung von 120 Morgen Acker, der nicht schlecht zu nennen, nur 4 elende Ochsen, 2 schlechte Pferde und 2 eben so schlechte Kühe kaum zu ernähren vermögen, dabei dem Staate überhaupt nur 20 Thaler Abgaben zah⸗ len, und an Obrigkeit, Prediger und Schullehrer etwa noch den Betrag von 12 Scheffel Rog⸗ gen entrichten; ich könnte noch ein zweites Beispiel anführen, wo bei einem Besitz von 100 Morgen, wovon 3 vorzüglich guter Boden, und bei einer jährlichen Abgabe von überhaupt 19 Thaler an den Staat und an Gemeine-Diener, der Viehstand noch schlechter wie bei jenem, und die Armuth noch größer ist. Wir ersehen hieraus, daß diese Einrichtung etwas Volksthümliches ist, welches sich mit der Bauer-Natur verschmolzen und verbunden hat. Die Bestrebungen einzelner Männer, ei⸗ nen andern Sinn und Geist in den Bauernstand zu bringen, sind bis jetzt, noch von keinem Erfolg gewesen, und es wird noch lange dauern, ehe Thaer und Koppe*) beim gemeinen —— J G. Koppe, vormals Lehrer am landwirthschaftlichen Institute zu Mögelin, Unterricht im Ackerban und Viehzucht, ein Handbuch für den Landmann, herausgegehen von A. Thaer, 2. Aufl. Verlin 18˙8 bei A. Räcker. Nann suf d ⁰ l0 oerm wird oder schw seyn rer o erhal otzl ung 9evo rung wehr iu Eint bow Bal meht sicht stün Acke Nac Eiie heit — lichen und der⸗ varten, nichtz g96 Un⸗ bäuer⸗ drei⸗ Ein⸗ dies ist senten dönig⸗ er ist, denn Rreicht beson⸗ nur v kei⸗ dreisen robin⸗ orfern senten „ihre ege⸗ hun⸗ Acker, Aechte n ah⸗ Rogẽ N 10⁰ thaupt enem, mit ei⸗ ihem leimen 1 und Rugtt. Manne Eingang sinden und von ihm verstanden werden. Nach meiner Uebereugung wirken auf den Bauer nicht Schriften noch Vorstellungen, sondern nur Beispiele Diese müssen aber so lange fehlen, als sich auf dem Lande nicht ein gewisser Mittelstand bildet, der sie zu geben vermag, und unabhängig vom Gemeine-Wesen seine Zwecke verfolgen kann. Dieser Stand wird sich aber so leicht nicht bilden, aus dem Grunde, weil Kauf und Verkauf der Güter, oder Zusammenschlagen derselben noch nicht im Gange ist, und weil es in der That eine schwere Aufgabe für Käufer aus andern Ständen ist, unter Bauern zu leben, nicht Bauer zu seyn, und doch mit ihnen in gutem Vernehmen zu bleiben, dazu würde wenigstens ein andes rer obrigkeitlicher Schutz erforderlich seyn, als nach jetzigen Einrichtungen auf den Dörfern zu erhalten ist. Indessen zeichnen sich dennoch einzelne kleine Distrikte, ja sogar einzelne Gemeinen vorzüglich aus, und ich glaube hier den bessern Theil der Grafschaft Ruppin mit Ueberzeu— gung zuerst nennen zu müssen; hier findet man Sinn und Empfänglichkeit für andere als die gewohnten und angebornen Ideen, und man macht daher wirklich Einrichtungen zur Verbesse⸗ rung des Culturstandes, welche ihren Erfindern zur Ehre gereichen, und diese Erfinder sind mehrentheis die Wirthe selbst. Wenn der Westphälische Bauernstand mit dem Märkischen, Preußischen und Pommerischen in Gegensatz gestellt werden kann, sowohl hinsichtlich seiner Sitten als seiner Wirthschafts— Einrichtungen, so sehen wir dennoch bei den hierländlichen Bauern keinen bedeutenden Erfolg vom Zusammenleben in Dörfern, und so wenig wie dem einzeln wohnenden Westphälischen Bauer neue Ideen zugehen, so wenig finden neue Ideen beim hiesigen Bauer Eingang, viel— mehr widerstrebt er ihnen auf alle mögliche Weise, daher ein ewiger Kreislauf derselben An-— sichten und Begriffe hier wie dort Was dort das Vöhdewesen, die Leichenwege und die be— ständigen Weideplätze nachtheiliges haben, das findet man hier gleichfalls in der gemeinen Ackerweide mit Gänsen, Schweinen, Pferden, Schaafen und Rindern in den Upställen oder Nachtkoppeln, in der schlechten Beackerung und dem schlechten Gespannvieh, endlich in der Eifersucht und dem Neide, die der Bauer gegen alle Nichtbauern bis An Haß und Bos⸗ heit steigert. Die Bedürfniße die der Bauernstand bei Separationen hat, gründen sich also mehr auf die einmal eingeführte Gewohnheit, als auf eine wirthschaftliche Nothwendigkeit, und man wird noch mit mehr Umsicht zu verfahren haben, wenn nach erfolgter Haupt⸗Separation noch Special⸗Separationen Einzelner eintreten, und dagegen die übrigen noch eine Gemeinschaft beibehälten wollen. In einem solchen Falle müssen dieselben Maasregeln, die für das Ganze zu nehmen waren, auch auf die einzelnen Separanten ausgedehnt werden. Zuweilen befördern dergleichen Special⸗Separationen die neue Eintheilung der ganzen Feldmark, zuweilen erschwe— ren sie solche, je nachdem das Terrain gestaltet ist, und es wird dann schwer in Rücksicht der Trifften, Wege, Feldergleichung und Weide⸗Reviere alle Interessen zu vereinigen. Schon hier— aus, noch mehr aber aus Gründen, die erst in der Folge vorgetragen werden können, wird man entnehmen, daß, wo nicht das wirkliche Bedürfniß, doch die Forderungen des Bauern⸗ standes bei Separationen weit schwerer zu befriedigen sind, als die eines andern Menschen, ö ö— 254— ö 0 ö und daß daher oft selbst mit der Mannigfaltigkeit der Befriedigungsmittel in dem Falle nicht 10 auszureichen ist, wo man von dem einmal gewohnten und hergebrachten nicht abgehen will, denn ist der Separations⸗-Commissarius durch die einmüthigen Anträge der Interessenten ge— 906 nöthiget, die neue Eintheilung wieder nach der Dreifelder-Regel unbedingt einzurichten, so 10 bleibt wenig Gelegenheit übrig, die Vortheile der Zeit und des Orts zu benutzen, weil alles wieder in die alte Form gegossen werden muß, und hiermit verschwinden denn die Forderun— gen von selbst, die man an die Einsichten und an die Wirksamkeit des Commissarii machen kann. 55 In der Regel werden Special⸗Separationen eher gelingen, als die Bemühung, diejeni— 6 sc gen, welche noch in der Gemeinschaft bleiben wollen, zu einer andern Felder-Eintheilung und* „ Wirthschaftsart zu disponiren; mit letzterer läßt sich aber die Beibehaltung der Ackerweide noch sehr wohl verbinden, ja sie hat ihren großen Nutzen auf leichtem Boden, dessen Ertrag ö sith nur dadurch sich zu heben vermag, besonders wo Schaafe gehalten werden, und wo zum Fut— Iles A terbau für Stallkühe wenig gutes Land vorhanden. seten Die Allgemeinheit der Idee des Bauernstandes, daß die Ackerhütung und die Dreifelder⸗ ger, Wirthschaft das allein taugliche und brauchbare Wirthschafts-System sey, ist es aber allein, sepn ö welche allen Fortschritten der Cultur im Wege stehet; dieser Idee zu begegnen, sie wenigstens mwmöglich unschädlich zu machen, dennoch aber dem Bedürfniße dieses Ständes zu entsprechen, sand ö diese Aufgabe zu lösen, wird immer erwartet werden. Da dieser Gegenstand eine so große ken ö Allgemeinheit hat, so scheint es uns hier am rechten Orte zu seyn, wenn wir eine Uebersicht der verschiedenen einzelnen möglichen, in dieser Allgemeinheit begriffenen, Fälle geben, um da⸗ der nach zu beurtheilen, in wieweit einerseits die Forderungen, die gemacht werden, gegründet sind, sine andern theils, in wie fern dies nicht, oder doch nicht ganz der Fall ist. tine IN Wir glauben unterscheiden zu müssen: ö dase 1. bäuerliche Feldmarken ohne Wiesen und Weide-Reviere, ohne Hütungsrechte auf fremdem V.6 Territorio; dergleichen giebt es eine große Menge, und ohne Zweifel sind die Wirthe bei Mi, ihren Einrichtungen in einer kümmerlichen Verfassung, wo der Boden nicht wenigstens theil— 3 weise kleefähig ist. 2. Bäuerliche Feldmarken, welche bei einigem guten Boden auch einige Wiesen, besondere ist Weide⸗Reviere und auch Hütungsrechte auf fremden Grundstücken haben. Das Verhältniß dat der Größe der letztgenannten Grundstücke zu dem Acker kann allerdings höchst verschieden 2 fon seyn, dennoch bietet eine solche Composition der Wirthschaften schon ein ganz anderes Ver⸗ imn ö hältniß dar, als in dem Falle bei m. ö 1 3. Bäuerliche Feldmarken, bei welchen die Wiesen und Weide⸗Reviere der Fläche nach so groß öů WWW als der Ackerbestand sind, und wo noch Aufhütungsrechte auf fremdem Grunde existiren. 0 19 Wenn es gleich hier mehr auf die Güte der Wiesen, Weiden und des Ackers, als auf die Fläche ankommt, so wird doch das Verhältniß immer sehr günstig seyn, und im Werthe 0 steigen, je näher alle Theile des Ganzen mit einander in Verbindung stehen, oder je weniger ö 0 ö schwierig wenigstens die Communications⸗Wege sind. 5 —————— e nicht U will, sten ge⸗ hien, si eil ales rderun⸗ en kann. diejeni⸗ ing und ferweide Ertrag m Fut⸗ ulelder⸗ r allein, nigstens Hrechen, ogroße ebersicht um da⸗ et sind, temdem the bei theil⸗ sondert chälniß schieden 6̃ Ver⸗ o groß en. Is auf Verthe weniger 4. Solche Feldmarken, bei welchen der Ackerbestand kleiner A der der Wiesen und Weide— Reviere ist. Diese Zusammensetzung ist in Bezug der geographischen und merkantilischen Verhältniße der Provinz Brandenburg wahrscheinlich die lucrativeste unter allen, wenn sonst Bodengüte überall damit verbunden ist. In dieser Situation befinden sich viele Randdörfer des großen Havelländischen Luches. Endlich 5. Feldmarken, die dem größten Theile nach aus gutem kleefähigen Boden bestehen, und 6. solche, welche größtentheils schweren Boden haben, so daß Weizenbau getrieben wer⸗ den kann. Die Feldmarken unter 1 und 2. werden immer in der Rothwendigkeit bleiben, die Acker⸗ hütung zu nutzen, und ihre Einrichtungen auf diese zu berechnen. Allerdings kommt bei Nro. 2. alles auf die Größe der Wiesen und Weide an, indessen pflegt da, wo leichter Ackerboden ist, selten fetter Wiesen- und Weidegrund zu seyn, und der hier erzeugt werdende mehrere Dün⸗ ger, der auf Rechnung von Wiesen und Weide zu setzen, dürfte nicht von großer Erheblichkeit seyn, selbst wenn die Fläche nicht klein ist. ů Um nicht in Wiederholungen zu verfallen, verweisen wir bei Beurtheilung dieses Gegen⸗ standes überhaupt auf den Inhalt des 66 Abschnittes dieser Schrift§. 5 und 4., und den⸗ ken uns die Anwendung davon. Die Verhältniße von 3 und 4. leuchten von selbst ein. Bei Nro. 4. ist Ackerhütung in der Regel wenig geachtet, weil es an beständiger fetter Weide nicht mangelt; hier bleibt blos eine bessere Fruchtfolge und eine bessere geometrische Eintheilung der Felder— durch welche eine bessere Beackerung befördert wird— wünschenswerth. Ja selbst bei dem Falle 5. pflegt dasselbe oft einzutreten, wenn gute Wiesen vorhanden. Bei weitem die mehresten Fälle finden sich von der unter Nro. wund 2. bezeichneten Art, und hier wird man die Nothwendigkeit der Hütung anerkennen müssen, nicht so bei 3 und 4. Die Fälle Nro. 5 und 6 erfordern nicht durchaus den Weidegang des Viehes, und er ist allenfalls nur bei Nro. 5. da eingeführt, wo noch besondere Reviere vorhanden, und wo dann auch die Ackerhütung noch mit auf großes Vieh benutzt wird. Daß letzteres nöthig sey, kann unter solchen Verhältnißen nicht behauptet werden, vielmehr gebührt die Ackerhütung immer am schicklichsten den Schaafen. Im Falle Nro. 6. ist der Weidegang des großen Vie— hes auf Aeckern oft etwas ganz nutzloses, da der schwerste Boden mehrentheils am wenigsten graswüchsig ist, an solchen Orten ist man aber auch schon häufig auf besammte Weide⸗ schläge bedacht. Die Verbesserung des wirthschaftlichen Zustandes des gemeinen Landmannes wird also hauptsächlich in den unter und 2. bezeichneten Fällen wünschenswerth erscheinen, und läßt sich nur dann zweckmäßig befördern, wenn man deutlich eingesehen hat, welche Beweggründe den Bauer leiten, um beim Alten zu bleiben; wir wollen diese Beweggründe hier aufzuzählen suchen. — 256— Die Macht der Gewohnheit und die allen Menschen anklebende natürliche Trägheit stehet oben an. Dem Bauer mangelt das Vermögen, sich selbst einen Plan zu entwerfen, Vorsätze zu fassen, diese als Handlungen auszuführen, und sich die Folgen davon klar zu denken und vorzustellen, er kann nur nachahmen, und eine Sache aus dem Erfolg beurtheilen, und als⸗ dann kann er den- oder diejenigen, welche weder seine Denkkraft richtig beurtheilen, nach sei— nen Charakter kennen, mit seiner anscheinenden Klugheit und technischen Erfahrung bestechen, und daraus ist oft die Folge entstanden, daß man seiner Einsicht Beifall gab, wo dennoch Irrthum und Unwissenheit die Oberhand hatten. Vom Erfolge einer Unternehmung urtheilen und absprechen ist überhaupt leicht, nicht blos dem Bauer, sondern auch vielen andern Men⸗ schen eigen, welche damit aber blos den Mangel an logischen Begriffen und ausgebildeter Denkkraft beurkunden*). Die Communal⸗Einrichtung hindert ihn am freien handeln. Das gemeinschaftliche Be— schließen aller Gemeine-Angelegenheiten macht, daß der Einzelne nicht mit Erfolg widerstreben kann, ohne Zwiespalt und Streit mit seines Gleichen, und mehrentheils unter Blutsverwand— ten, zu veranlassen, und daher gehet alles gern den alten Gang fort. Daß ein Pferdehirt für einige Monate angenommen werde, muß sich jeder gefallen lassen, wenn gleich ein Drittheil der Stimmenden überzeugt seyn sollte, daß die Weide des Hirtenlohnes nicht werth ist, aber die Besorgniß herrscht vor, daß durch das unterlassene Pferdehüten ein anderer Theil der Ge— meine, z. B. die oft zu geringern Rechten anstehenden Coßäten, einen kleinen Vortheil haben könnten, und diese neidische Betrachtung überwiegt alle vernünftige Maasnehmungen. So wie die hergebrachten Rechte in der Gemeine schon die Hauptsache bestimmen, so er— halten dennoch die meisten Einrichtungen ihre Gestaltung noch mehr durch den Einfluß des Begüterten. Der Vierhüfner glaubt dem Zweihüfner, noch mehr aber dem Coßäten Vorschrif⸗ ten machen zu können, und oft ist letzterer der unterdrückte Theil. Partheien existiren daher fast immer, und eine Art von kleiner Krieg, allerhand Umtriebe unter sich und gegen Guts⸗ herrn, Pächter und Feldnachbärn. Die ganze Wirthschaftskunst des Bauers besteht darin: möglichst wenig baares Geld ans— zugeben, alle Bedürfniße sich selbst zu schaffen, also alles Vieh sich selbst anzuziehen, es auf der Weide zu ernähren, und Fleisch in der Haushaltung zu haben, hauptsächlich also für Le⸗ bensbedürfniße kein Geld auszugeben. Diese Maxime hat ohne Zweifel eine gute Seite, aber auch mehrere schlechte und nachtheilige, sie findet ihre Unterstützung zur Zeit noch in dem Um⸗ stande, daß der Bauer abgesondert von den übrigen Ständen lebt, bisher keine Schulden con-⸗ trahiren konnte, wo er nicht freier Eigenthümer war, und auch eine Furcht davor hatte weil er mit den Grundsätzen und dem Verkehr der Stadtbewohner sich so leicht nicht vertraut machte. Diese Wirthschaftskunst, wenn es eine genannt zu werden verdient, ist es hauptsach— — 2 Man Weue hierübet den en Theil der rationellen Landwirthschaft g. 4. und folgende nachsehen, woraus man den Unterschied zwischen handwerksmäßigen, kunsmäßigen und wissenschaftlich gebildeten Landwirthen ent⸗ nehmen wird; ebendaselbst§. 10. Anmerkung. lich nen ö ahnl Ums det, rech net ner hie heim meru und diese 3u, das da, ein Ko; nich ten Dü dun ande W M bet it stehet Dossetze ken und und ale⸗ nach sei⸗ bestechen, dennoch ürtheilen uMen⸗ ebildeter he Be⸗ kstreben Rwand⸗ hirt für Drittheil s, aber der Ge⸗ lhaben so er⸗ uß des hrschrif— daher Guts⸗ d aus⸗ es auf für Le⸗ te, abet ein ln⸗ von⸗ weil traut tsäch⸗ lich, wotgus en ent⸗ — lich, die die mehresten Banern in getreidebanenden Gegenden nie auf einen grünen Zweig kom⸗ men läßt. Wir sehen ihn Pferde ziehen, in den Sand- und Waldgegenden bei Bernau und ähnlichen Orten, so gut wie in den Elbniederungen, auch sein Rindvieh zieht er unter allen Umständen selbst zu, und selöstgezogene Schweine und Gänse werden auf Sandsteppen gewei— det, wo der Mangel an Wasser ihnen so oft zum schnellen Verderben gereicht. Wer also recht viel und vielerlei Vieh hat, der ist der beste Wirth; diese Menge von Weidevieh in ei⸗ ner Gemeine, wird nun auch noch durch dasjenige vermehrt, was die kleinen Dorfs-Einwoh— ner halten, wozu sich diese nach und nach ein Recht erworben haben, und folglich fehlt es nie an ansehnlichen Heerden, welche häufig ohne alle Ordnung geweidet werden. Da es in der Viehhaltung nur immer auf die Häupter⸗Zahl abgesehen ist, so wird man beim Ackerbau nur um so abhängiger; die Dreifelder-Regel mit ihrer Winterung, Söm— merung und Brache, ist an sich so wenig geeignet, große Viehstände reichlich zu ernähren, und auf dem ärmlichen Strohgewinn und einigen Ertoffeln beruhet häusig die ganze Hoffnung dieser Leute, schlägt dieser fehl, so verkümmert das Gespann- und Rutzdieh vollends. Diese Einrichtungen, welche einmal so sehr eingewurzelt sind, lassen die Erkenntniß nicht zu, daß der Viehstand die Basis der Cultur und eines angemessenen reinen Ertrages sey. Wo das Weidewesen sich blos auf die Feldmark beschränkt, ist es ost noch nicht so nachtheilig als da, wo viele entfernte Weide-Reviere sind, denn die Benutzung dieser, giebt dann noch oben— ein zu großem Zeitverluste Gelegenheit, da das Arbeitsvieh nach der Arbeit gewöhnlich auf Koppeln gejagt wird, und zum neuen Angespann erst wieder aufgegriffen werden muß, was nicht immer so schnell geschehen kann. Aus allem diesen muß bei einem trägen und gelähm⸗ ten Wirthschaftsgange, geschwächten Arbeitskräften des Viehes, Zeitverlust und Mangel an Dünger, in der Regel eine schlechte Erndte folgen. Diese Mängel werden durch die Anwen⸗ dung eines Feldsystems nicht vermindert, welches bei karger Düngung dem Boden hinterein— ander mehrere Halmfrüchte abnimmt, die Brachbearbeitung wegen der Hütung nur schlecht zu machen gestattet, und von welchem eine Abweichung, ohne totale Störung der ganzen Ge— meine⸗Einrichtung, nicht gut möglich ist, wenigstens erfolgt sie höchst selten zu irgend einem verbessernden Zwecke. Der Bauer sieht auch nur dieses Feldsystem als seinen Vortheilen al— lein entsprechend an, denn er schließt: da ich viel Vieh halte, brauche ich auch viel Futter ein der Regel Stroh) und nur bei einem dreifeldrigen Umlaufe können zwei Jahr hinterein— ander Halmfrüchte auf derselben Stelle gebauet werden, folglich ist jede andere Wirthschafts— art unbrauchbar für ihn; seinen Viehstand nach seinem Grundbesitz und dessen Qualität ein— zurichten, fällt ihm in der Regel nicht ein, besonders da nicht, wo Weide-Reviere sind, und ein großer Viehstand durch selbige wenigstens am Leben erhalten werden kann. Die Eintheilung der Felder und Schläge ist eben so der möglichen guten Bearbeitung des Bodens entgegen. Durch einen zu weit getriebenen Gleichheitssinn sind die Feldmarken in eine Menge kleiner Stücke äbgethetlt, dergestalt, daß jeder Wirth an jeder Bodenart einen Antheil hat; daraus folgt, daß, je nachdem die Flächenfigur des Feldes ist, die Stücken ent— weder sehr lang und schmal, oder so kurz sind, daß sie kaum eine Pflugwendung fassen. Alle I. Abtheilung. 1—— C.55 — in der Communion verbleibenden Gemeinen pflegen diese Eintheilung zu fordern, und ich kenne viele, welche 80— 100 Morgen Acker in drei Feldern liegend, noch in so viele kleine Theile zersplittern lassen, daß 15 ◻ Ruthen auf ein Stück kommen. Die Gemeine zu L. zer— splitterte auf diese Art 2000 Morgen Acker in Stücke, deren größte 2 Ruthen 8 F. breit und an 600 Ruthen lang waren, und deren kleinste überhaupt nur 15 ◻ Ruthen enthielten, obgleich bei der regelmäßigen Figur des Feldes eine weit angemessenere Eintheilung hätte statt finden können Die Zeitversäumniß über das Hin- und Herziehen mit dem Pfluge, um am Ende in einem halben Tage 15 ◻ Ruthen Acker in einer großen Entfernung vom Dorfe zuzubereiten, die Unmöglichkeit des so nützlichen Queerpflügens, das durch das Zusammen— pflügen auf langen schmalen Stücken, endlich unvermeidliche Entstehen der hohen Mittel— rücken, welche jeder andern künftigen Schlageintheilung so nachtheilig sind, endlich die Menge Land, welche durch so viele und lange Feld-Raine verloren gehet, wie man bei der oben er— wähnten Länge von 600 Ruthen einsehen wird, sind alles Dinge, welche einer guten Cultur schlechterdings entgegen sind. Wenn auch der gemeine Mann durch Vorstellungen von allen diesen Einrichtungen abzu— bringen wäre, so sehlt es ihm in der Regel doch an Muth und Entschluß, aus dem gewohnten Kreise herauszugehen, besonders wenn damit eine Beschränkung des Getreidebaues, durch ei— nen andern Fruchtwechsel, eintritt, und seine erste Besorgniß dann die ist, für sein vieles Vieh, wovon er sich nicht gern trennt, nicht Futter genug zu erndten, auch zu nothwendigen Ausgaben dann nicht Mittel genug zu behalten. Er bleibt also lieber beim einmal gewohn— ten, bequemen alten Verfahren. Schwerlich wird diese Fessel der Cultur mit Aeitemmäle gesprengt werden können, viel— mehr wird der Uebergang zum Bessern nur nach und nach vorzubereiten seyn. Wir ersehen aus den vorstehenden Darstellungen bestehender Verhältniße, besonders bei den unter 1 und 2. beschriebenen Feldmarken, das Bedürfniß des Bauernstandes im Allge- meinen, und können davon mancherlei Anwendung machen. Der Getreidebau treibende Bauer auf solchem vorhin bezeichneten Boden, bedarf der Wei— derei zu seinem Bestande, und es kommt also nur darauf an, ihn in eine solche Situation zu setzen, daß er sie wirklich mit Nutzen betreibe; die wohlfeilste Art bei Separationen da— hin zu wirken, wird immer die seyn: 1 bei Absonderung der Hauptmasse schon auf die Flächenfigur Rücksicht zu nehmen; 2. schon bei dieser Gelegenheit zu erklären, daß man es aus anzugebenden Grunden für vor— theilhaft halte, diese oder jene Wirthschaftsart und Feldereintheilung in Gang zu bringen, und danach die neue Eintheilung zu machen, und Trifften und Wege danach zu projektiren; 3. die Erfahrung geltend zu machen, daß nur die Schaafweide auf den leichtern Bodenarten von Erfolg sey, sowohl in Ansehung des Nutzens von dieser Viehgattung an sich, als in Betracht des von selbiger zu erhaltenden Düngers, und daß daher das Weiden des Arbeits-— viehes und der Kühe höchstens nur auf dem besten, jedoch besaamten Theile der Felder, von einigem Nutzen seyn werde. Hieraus folgt nun von selbst, daß einerseits keine überflüssige ..——'SII... und ich le fleine * er⸗ S. bheit ithielter ng hätte luge, unt m Dorse sammen⸗ Nittel⸗ Menge ben er⸗ Cultur u abpu⸗ wohnten uch ei⸗ vieles endigen gewohn⸗ „ biel⸗ ts bei Alge⸗ r Wei⸗ tuation nen da⸗ Ir vor⸗ ingen, ktiren; narten als in beits⸗ , von nässte — Menge, sondern nur das nöthige und gutes Vieh zu halten, für Pferde, Schweine und Gänse aber gar nicht auf Weide zu rechnen sey; 4. wird mit Bezug auf Nro. X. derjenige Theil der Feldmark, welcher entweder ganz unbau— würdig, oder doch nur von sehr leichter Bodenart ist, ganz abgeschnitten und entweder zu einem besondern Fruchtumlaufe, oder zum Holzanbau bestimmt werden müssen. Dies wird indessen dann seine große Schwierigkeiten haben, wenn ein solcher Theil nicht an den Gren— zen, sondern grade in der Feldmark liegt, und selbige auf eine irregulaire Weise trennt. Bei Operationen solcher Art, wobei niemä's ein gesetzlicher Zwang statt findet, ist es natürlich, daß zum Gelingen alles darauf ankommt, daß man das Glück hat, die Ueberzeu— gung der Interessenten zu gewinnen, und daß sie also der Sache keine Hinderniße in den Weg legen. Ist die Gemeine nicht zu stark, die Besitzstände und Anrechte nicht zu verschie— den, die Feldmark eben, die Flächenfigur regelmäßig und ohne besondere Terrain-Hinderniße, so wird dies die Sache erleichtern, beim Gegentheil wird das Geschäst schwierig werden. Um diese Ueberzeugung zu gewinnen, wird man wohl thun, die geometrischen Verhältniße der Feldmark und ihren Einfluß auf die Beackerung, und überhaupt auf die Wirthschaft zu zeigen. Hierbei dürften folgende allgemeine Grundsätze anwendbar seyn: 1. jede Feldmark, die von vielen Wirthen besessen wird, muß Theile enthalten, auf welchen sich Pflug, Egge, Walze, angespannte Wagen und eine gewisse Anzahl Menschen mit Leich— tigkeit bewegen und ihre Arbeiten sachgemäß verrichten können, ohne dem Rachbar Schaden zu thun. 2. Die schicklichste Flächenfigur hierzu ist das Ducadrat, höchstens das Oblongum, weil diese geometrischen Figuren die größte Oberfläche darbieten, folglich einen weiten Operations— platz. Dagegen erfordern lange und schmale Figuren viel Grenzen, folglich viel ununter— brochene Berührungspunkte mit dem Nachbar, viel Verlust durch Feld-Raine, das Queer— pflügen wird dadurch unmöglich, oft auch die so nöthigen Abgrabungen, hinsichtlich des Weideganges wird viel mehr Aufsicht auf das Vieh erfordert, um Schaden zu verhüten. Die Pflugwendungen erfolgen zwar auf Quadraten öfter als auf langen Figuren, aber dies wird ausgeglichen durch das nützliche, nun mögliche Queerpflügen, und durch den beque— mern und zweckmäßigern Gebrauch der Egge. 3. Die Möglichkeit zu zeigen, wie eine neue Eintheilung in Bezug auf veränderte Schläge, unter Beibehaltung der Ackerhütung ausführbar, wird man mit Hülfe eines Geometers fol— gendes Projekt zur Einsicht der Interessenten bringen können: Man schneide auf der Charte der Feldmark den größten, im Boden möglichst gleichar— tigen, Hauptkörper durch eine Linie ab, welche als Grundlinie für die anzulegenden Haupt— schläge dient, auf welcher aber künftig die Haupt-Viehtrifft und die Zugänge zu den Schlä— gen angelegt werden. Man suche durch Messung der Fläche und Berechnung der sich in selbiger sindenden Boden-Qualitäten, das Projekt über die Anlegung der Schläge zu ent— werfen und zu zeigen, wie der Fruchtwechsel und die Weideschläge sich darstellen, und welche Stellung dabei jeder Einzelne bekommt. Die sich dabei findenden Terrain-Hinderniße und in contrairer Richtung übergehenden Landstraßen und Wege können ein solches Proiet mehr oder weniger schwierig machen, diese Schwierigkeiten müssen aber auch bei jeder andern Ein— theilungsart überwunden werden. Man theile den auf der andern Seite durch jene Grundlinie abgeschnittenen kleineren Theil der Feldmark zur abgesonderten, nicht feldermäßigen Benutzung ein, und mache übri— gens die Besitzer darauf aufmerksam, daß bei einer nur leichten Bodenart und höchstens Gerstland zweiter Klasse enthaltenden Feldmark eine ängstliche Stückeintheilung nach den Klas— sen— wie der Bauer sie zu machen pflegt— keinem Theile Nutzen bringe, und daß die Ausgleichung dennoch nach Qualität und Quantität, ganz besondere Fälle ausgenommen, werde erfolgen können. Ob man nun eine Wirthschaft von 7, 8 oder 9 Schlägen, oder welche sonst wählen will, das hängt von der Uebereinstimmung, dem Willen und Einsichten der Theile ab, und läßt sich darüber ichts sagen. Die Haupt-Idee soll sich nur dem Haupt⸗Interesse der Theile an⸗ schließen, eine schickliche Einrichtung hervorbringen, die Ackerhütung nicht unmöglich, sondern sie innerhalb ihrer wahren Grenzen nüͤtzlich machen, gleichzeitig eine künftige Special-Sepa— ration vorbereiten, ohne daß grade eine totale neue Umwälzung aller Verhältniße damit ver⸗ knüpft seyn muß. Man wolle im Vorstehenden, um mich recht zu verstehen, nur einen Entwurf sehen, durch welchen im Allgemeinen gezeigt werden soll, wie es oft möglich(wenn auch nicht jedesmal) dem Interesse des Bauernstandes zu entsprechen, seinen gewohnten Einrichtungen nicht ganz entgegen zu seyn, und einer bessern Cultur dennoch Ein gang zu verschaffen. Die Skizze noch weiter auszuführen, gehört nicht hieher, sondern an einen andern Ort, und läßt sich ohne Zeichnungen nicht bewirken, auch leidet das Projekt die mannigfachsten Abänderungen, je nach⸗ dem Lage und Ort, Boden und Zusammensetzung der Wirthschaften nach der vorhin gegebe— nen Classification verschieden sind. Auch die Besitzverhältniße wirken bedeutend ein, denn oft sind in einer Gemeine der klei— nern Ackerwirthe, Coßäten, Halbcoßäten, Büdner und Brinksitzer mit einigen Morgen Acker und Gemeinhütungs-Rechten, mehr als der großen; in einem solchen Falle werden die gleich— artigen Besitzthümer am besten in einen Körper vereiniget, und solche Besitzer als eine be— sondere Gemeine behandelt, wozu sie ohnehin immer sehr geneigt sind, da sie mit dem Mehr— begüterten gewöhnlich nicht harmoniren, und diefer Umstand, vom Geschäftsführer gehörig be— nutzt, führt oft mancherlei gute Ausgleichungsmittel herbei. Auf besserem Boden und bei Feldmarken, die nach der Classification von Nro. 5— 6. zu⸗ sammengesetzt sind, wird Special-Separation, oder wenigstens Separationen einzelner Kör— perschaften weniger schwierig seyn, einmal, weil die Bodencultur an sich nicht so mühselig ist, als auf armen Boden, dann, weil die Befriedigungsmittel mannigfacher sind. mehr Ein⸗ leineren e übti⸗ chfienz N Klas⸗ daß die mmen, u will, 5 läßt le ax⸗ ondern llei 7 Acker gleich⸗ ine be⸗ Mehi⸗ ng be⸗ 6. zu⸗ Hör⸗ ihselig —— Darstellung der ökonomischen Hauptmomente beim Gebarationch⸗ Verfahren, mit Bezug auf die Einrichtungen der Dorfgemeinen, der in ihnen lebenden verschiedenen Besitzer, und der besondern Rechte der Körperschaften und der Individuen. Wir sind im vorhergehenden Abschnitt, so wie früher bei andern Untersuchungen, bemüht gewesen, die Verhältniße der Landbewohner darzustellen, und die Wirthschaftsart und man— cherlei bestehende Einrichtungen nach ihrem Werthe zu prüfen, in der Absicht um zu zeigen, welche Stellung die Sache nimmt, wenn mit derselben eine Aenderung vorgenommen wird; wir halten es aber für nothwendig, die hieraus hervorgehenden ökonomischen Wahrheiten mehr in Eins zusammenzufassen, oder davon eine genauere Uebersicht zu geben, um auch zu zeigen, daß dieselben im allgemeinen überall ihre Anwendung finden, und daß die Ausnahmen davon mehrentheils nur unerheblich sind. Da der Hauptzweck aller Separationen der ist, alle Beschränkungen des Eigenthums auf⸗ zuheben, die diesem Kentgegenwirkenden herkömmlichen Einrichtungen zu beseitigen, oder zu mo— dificiren und jedem das zuzutheilen, was er von Rechtswegen fordern kann; so folgt von selbst, daß das neuentstehende Verhältniß der Einzelnen oder auch ganzer Körperschaften, dem älteren, dem Wesen und innern Werthe nach entsprechen müsse, und hierauf müssen also alle Opera— tionen gerichtet werden. Die Anlage zu solchen Operationen wird also in dem Maaße um⸗ fassend seyn müssen, als viel und mancherl lei Besitzer und Besitzthümer, verschiedenartige Theil— nehmungs-Rechte, von einander abweichende Benutzungsarten, geometrische Hinderniße, oder in dieser Beziehung bequeme Terrain-Gestaltungen vorhanden sind. Die hierbei vorkommenden ökonomischen Hauptmomente bestehen in folgenden: 1. der im Großen arbeitende Gutsbesitzer folgt in seinem Verfahren andern Ansichten als der kleine Landbesitzer, und wiewohl er mit jenem einerlei Zweck verfolgt, so gestattet ihm doch schon die Größe der Besitzung andere Berechnungen seines Vortheils. Dieselbe Ackerhü⸗ tung, die der kleine Gutsbesitzer benutzt, kann der Große für sich nutzbarer machen, da die größere Fläche, selbst bei leichtmm Boden, nur eben dieselben Kosten macht, die bei einer kleineren Fläche ebenfalls nöthig sind, ja, nur bei der größeren Fläche ist ein größerer rei ner Nutzen denkbar, z. B. durch den Hordenschlag; es würde sich für einen Baner nicht der Mühe lohnen, Schaase auf einer kleinen Fläche zu horden, und darauf Unkosten und einen besondern Knecht zu verwenden. Auf der größeren Fläche können große Arbeitskräfte mit einemmale concentrirt werden, dergestalt, daß sich die Arbeit nach der Fläche dadurch vermindert, daß ein Theil dem andern in die Hand arbeitet, z. B. 50 Menschen können, wenn mit stehenden Wagen gefahren wird, in einem Tage so viel erndten, als 10 Men— schen sonst in 5 Tagen nicht schaffen können, und es wird nur dadurch möglich, Arbeit und Zeit, folglich Kosten zu ersparen, denn ersparen jene durch ihr Zusammenwirken und durch die getroffenen Anstalten auch nur einen Tag, so sind die ersparten Mehrkosten nur der ge— ringere Vortheil gegen den der Zeit— und der Wahrnehmung der guten Witterung. Da⸗ gegen stehen die disponiblen Arbeitskräfte des kleinen Ackerwirths nicht immer im graden — 262— Verhältniß mit der zu bearbeitenden Fläche, besonders nicht in Rücksicht der Anspannung, folglich kann dieser sich jener Vortheile nicht in vollem Maaße bedienen. Eine schickliche Kraftverwendung stehet daher dem größern Gutsbesitzer eher zu Gebote als einem kleinen, und daraus folgt der Grundsatz: daß bei Separationen zusammenhängende Flächen für ihn ausgewiesen werden müssen; dieser Grundsatz rechtfertiget sich auch schon in den mehresten Fällen da— durch, daß bei großen Gütern die Schaafzucht eine Hauptbranche ist, und folglich die Schläge größern Heerden zugänglich seyn müssen, und ein guter Uebergang von einem Schlage zum andern muß statt finden können. Nur eine große Fläche rechtfertiget eine besondere Benutzung derselben, daher kann die Anweisung einer größern entfernt liegenden Fläche, zur Anlegung eines besondern Wirth— schaftshofes(Vorwerkes) oder Schäferei Anlaß geben, welches nur von im Großen wirth⸗ schaftenden Besitzern, die dergleichen Theile in Bardin us mit ihrem Hauptgute e ausführbar und mit Vortheil verbunden ist. Eben so wird ein solcher ein ihm zugefallenes Weide-Revier mit Vortheil seinem Felde einverleiben, während es in den Händen vieler kleiner Be sitzer ein schlecht rentirendes Grundstück geblieben wäre. Aus vorstehenden beiden Darstellungen folgt, daß entfernt liegende Feldertheile oder Weide-Reviere und Forst-Parcellen, wenn sonst die Lage es begünstiget, immer am besten dem größern Gutsbesitzer zugetheilt werden, wodurch zugleich die Besitzungen der kleinern abgerundeter werden, und mehr in einen concentrischen Körper kommen. Auch kann ein größerer Landbesitzer am ersten solche Grundstücke nutzbar machen, die in den Händen des gemeinen Mannes nur ungenutzt bleiben würden, z. B. entfernt lie— gende sandige Felder, welche sich zum Holzanbau eignen, und die wohl gar mit der ansto— ßenden Forst zu diesem Zweck vereinigt werden können; zu Holzanlagen sind bäuerliche Ge— meinen aber am wenigsten geneigt, und daher sind dergleichen Stücke ihnen auch selten von Nutzen. Der Bauernstand, und überhaupt der Stand der kleinen Landbesitzer, wird seine Zwecke besser erreichen, wenn seine Besitzungen nicht in zu großer Ausdehnung oder Zerstreuung liegen. Die sogenannte kleine Cultur, die der gemeine Mann so schicklich zu treiben vermag, erfor— dert weniger große Fläche, als vielmehr ein Zusammenliegen der Grundstücke, um die Ar— beitskräfte, besonders die häufige Handarbeit nicht zu zersplittern. Tabak, Flachs, Rüben, Hanf, Mohn und Kohl, deren Gedeihen mehrentheils von Weiberhänden abhängt, müssen immer beobachtet und in Aufsicht erhalten werden, während Korn- und Haferfelder nach der Bestellung sich überlassen bleiben, und aus diesem Grunde weit von einander entfernt liegen können, ohne daß ein Schade oder ein Zeitversäumen dieserhalb statt finden könnte. Der Futterbau im Felde, selbst das Suchen des wilden Futters und des Hederichs, wird für Leute erschwert, die nach entfernten Feldschlägen deshalb gehen sollen, und die ihnen so nützliche Stallfutterung wird dadurch unmöglich gemacht, weil der Bauer mit seinen 60 nrung, Geote wiesen llen da⸗ Schläge ge zum inn die Vitth⸗ wirth⸗ nutzen, Felde lirendes le oder a besten klemern en, die nt lie⸗ ansto⸗ he Ge⸗ hlten le beser liegen. „ erfot⸗ die Ar⸗ Räben, müssen nach ntfernt könnte. „ wird ihnen seinen —. Familien-Mitgliedern alle Arbeiten besorgt, und nicht immer in der Lage ist, sich Gesinde zu halten. Hieraus folgt: ö daß die unter 1. angedeutete Abfindungsart des größeren Gutsbesitzers die der Bauerge— meinen gewissermaaßen vorbereite und bedinge, und daß den letztern ein oder mehrere concentrische Körper am besten zusagen werden. Wir müssen bei diesem allgemeinen Grundsatze indessen stets auf jene Zusammensetzung der Wirthschaften Rücksicht nehmen, die im vorigen§. von 1 bis 6. angedeutet worden, und man wird ihn allerdings nicht immer auf Feldmarken anwendbar finden, die wie Nro. 1 Nund 2. noch sehr auf den Bestand der Ackerhütung halten müssen. „Die sogenannte kleine Cultur wird beim gemeinen Landmann in dem Maaße fortschreitend möglicher, als die Zusammensetzung der Wirthschaften einen stärkern Düngergewinn gestat— tet; daher wird bei neuer Gestaltung der Feldmarken immer auf die Pertinentien an Wie— sen und Weide-Revieren viel Rücksicht zu nehmen seyn, weil sie die Cultur ungemein erleich— tern, und also wird bei einer Wirthschafts-Zusammensetzung, bei welcher sich ansehnliche Wiesen befinden, es weniger von Bedeutung seyn, wenn die Ackerabfindung in mehreren Körpern gegeben wird, weil alsdann der Ackerbau weniger ärmlich, und eine bessere Ernäh— rung des Viehstandes gestattet, als da, wo alles aus dem oft leichten Boden allein erar— beitet werden soll. Beweise hiervon sieht man in vielen Dörfern, welche neben ihrem ge— wöhnlichen Getreidebau, noch Kohl- und Hopfengärten halten, und allerhand Dünger er— fordernde Handelsgewächse bauen. Wenn jemand einen Hof besitzt, der 100 Morgen Ger— sten- und 50 Morgen Haferboden enthält, so würden in einer Erndte etwa 1038 Centner Stroh gewonnen werden, und diese gäben(mit dem Multiplicator 285) gegen 2387 Cent— ner Dünger, oder 199 Fuder à 12 Centner, damit ist, wenn 8 Fuder pro Morgen aufge— fahren werden, 5 des ganzen Feldes alljährlich in frischen Dung zu setzen, werden noch außerdem 600 Centner Heu gewonnen, so vermehrt sich der Dünger noch eirca um 115 Fu— der, und es kann noch 2 mehr ausgedüngt werden. Angenommen, daß zu diesem Heugewinne 50 Morgen Wiesen erforderlich wären, so folgt, daß bei einem Verhältniß von 1 Morgen Wiesen gegen 3 Morgen Acker, der Culturzustand um verbessert werde. Dieser Mehrge— winn an Futter bringt mehrere Vortheile mit sich, indem er die reine Nutzung vom Vieh vermehrt, den Dünger dadurch verbessert, daß eine bessere Futterung möglich wird, und daß überhaupt der Besitzer mit mehrerem Erfolg wirthschaften kann. Dergleichen Verhältniße giebt es im Bauernstande sehr viele und oft sehr glückliche, nicht nur in Ansehung der Menge, sondern auch der Güte des Heugewinnes, und ich führe sie um deshalb hauptsäch— lich hier an, um auf den Unterschied aufmerksam zu machen, der statt findet, wenn der Land— mann blos auf Acker beschränkt, des nöthigen und unentbehrlichen Strohes wegen beim Ge— treidebau stehen bleiben muß; es giebt Verhältniße der letztern Art, wo des leichten Bo— dens wegen nur und noch weniger jährlich ausgedüngt werden kann, und wo also, wenn nicht durch eine schicktiche Schlageintheilung das Besaamen des Ackers zu Weide möglich ——2 —5 N ö gemacht wird, der größern Fläche ohnerachtet, immer viel Arbeit und ein geringer Reiner⸗ ö trag statt findet. 4. Aus Gründen, die im Vorstehenden(2 und 3) zum Theil schon enthalten sind, ist es bei Separationen nützlich, diejenigen Gemeineglieder in eine Körperschaft zu vereinigen und auszuscheiden, welche nur die kleinsten Besitzungen haben, z. B. Halbroßäten, Brinksitzer, Büd⸗ ner, Schullehrer und solche unter ihnen, welche am Rechte der Gemeinweide Theil nehmen⸗ Leute solcher Art, welche oft nur einige Morgen Land besitzen, oder deren Rechte mit N einer geringen Fläche Acker abgefunden werden können, gewinnen an Kräften, wenn sie ihr Besitzthum ganz frei erhalten, oder ihr Nutzungsrecht in ein kleines Real-Besitzthum ver⸗ wandelt sehen, welches ihrem Vermögen entspricht, auch oft einen besondern Aufbau verstattet. ( ö Die größern Besitzer gewinnen durch das Ausscheiden der kleinern, indem die Schläge der erstern nun nicht mehr durch kleinere Besitzungen unangenehm unterbrochen, noch durch ö neue Separations-Anträge neue Umwälzungen herbei geführt werden, welches besonders da N ö höchst lästig ist, wo die Ackerhütung noch beibehalten werden soll, oder wo der eine Theil separirt ist, und der kleinere Nachbar noch Hütung treibt. ö Auf städtischen Feldmarken, besonders wo der Dünger käuflich ist, sagt ein solches Aus⸗ sondern den kleinern Besitzern, jedoch unter gleichzeitiger Aufhebung ihrer gemeinen Hü⸗ tungsrechte, ganz vorzüglich zu. Durch Aufhebung der letztern schwinden auch zugleich die oft unangenehmen Gemeinschafts-Verhältniße wegen Unterhaltung der Hirtenhäuser, und mancher Arme kommt weniger in den Fall, dem Gemeinwesen zur Last zu fallen. 5. So wie jede Separation möglich und ausführbar ist, so leuchtet doch ihre Nützlichkeit und die folgenden Annehmlichkeiten derselben nicht jedem Landeigenthümer ein, und zwar des— WA, halb nicht, weil die Unbequemlichkeiten davon sich früher zeigen als der Rutzen; dieses fin⸗ NNN ö det hauptsächlich bei kleinen Landeigenthümern statt. Alle Special-Separation ist da vor— — theilhaft wo ein Theil der Feldmark kleefähige Aecker enthält; wo gleichzeitig ein guter Wiesen- und Weidebesitz statt findet; auf durchaus gutem Boden der mittlern Art, als Gerst- und Haferland; auf durchaus schwerem Boden, der Weizen⸗ und Oelsaamenbau gestattet. In Hinsicht der letztern beiden Fälle ist das Vorhandenseyn von Wiesen und Weide min— —9 MAM der erheblich. Die Special-Separationen haben aber nachstehende unmittelbare Folgen: ö Die neue geometrische Feldergestaltung kann von der Art seyn, daß die Ackerhütung noch ö beibehalten werden kann, oder sie kann so seyn, daß sie mit Nutzen nicht mehr zu gebrauchen ist. R Daraus folgt eine veränderte Schlageintheilung, und zugleich eine veränderte Einrichtung mit dem Viehstande. Sind z. B. bei einer Wirthschaft von 2do Morgen Acker noch 50 Morgen Angerweide, so wird es noch der Mühe werth seyn, einen besondern Hirten zu halten, der aber vielleicht wegfallen muß, wenn jene 50 Morgen Weide fehlen. Die Bequemlichkeit des frühern Ver— hältnis⸗ 30 zu! guch schif Heuen gen, hinzu guch abge die; pak⸗ her so le siber ständ Rer entt Frü Felt wof einer⸗ bei n und „Büd⸗ ö ehmen. te mit sie ihr uver⸗ stattet. cläge durch o da HDeil 5Aus⸗ Hü⸗ ich die , und lit und r des⸗ ses fi⸗ V bor⸗ ide min⸗ 6 roch hen ist. ichtung erweide/ ielleicht in Der⸗ hältni⸗ *———— 2 — 265— ö hältnisses vielleicht 10— 50 Stück Schaäfe vor den Gemeinhirten treiben zu können, muẽ aufhören, und der nun entgehende Gewinn davon im bessern Milchviehstande gesucht a zu dessen Verstärkung andere Stall-Einrichtungen getroffen, und jedenfalls ein besonderer? ter angenommen werden muß, welches schon in der Beziehung nöthig ist, wenn Futter 20 Felde gebauet und Stallfutterung eingeführt werden soll. Selbst bei Beibehaltung der Acker— weide auf Weideschlägen, wird es doch mehrentheils unthunlich seyn, Schaafe“) und Kühe zugleich zur Weide zu halten, weil dazu ein solcher Besitz zu klein ist, um reellen Vortheil zu bringen, und je kleiner der Flächen-Inhalt, selbst bei gutem Boden ist, desto eher wird auch der Besitzer nur die sogenannte kleine Cultur mit Stallfutterung treiben müssen, ein Ge⸗ schäft, wozu die mehresten kleinen Landwirthe bis jetzt weder Lust noch Geschick haben. Die neue Umgestaltung der Wirthschaft erfordert einen ganz andern Plan, theils zur neuen Eintheilung der Felder und zum Futterbau, theils wegen anzubringender Verzäunun⸗ gen, Gräben und sonstiger Schutzmittel, auch durch neue Bauten, wo sich der Besitzstand durch hinzu kommende Entschädigungs-Ländereien vergrößert, also mitunter einigen Capital-Aufwand, auch Ausfälle bei der ersten Erndte, wo die Düngung der neuen Felder, mit denen der alten abgetretenen nicht gleich stand. Das Ausscheiden aus dem Gemeinschafts-Verbande erzeugt manche Verdrießlichkeiten, die jedoch am schnellsten vorübergehen. ö Wer den Landbau mit Eifer und Einsicht treibt, wird über diese ersten Folgen der Se— paration hinweg zu kommen wissen, diese Einsicht ist aber nicht bei Jedem zu erwarten, da⸗ her haben besonders Landgeistliche und Kirchenvorsteher sets die größten Besorgnisse, die nicht so leicht zu überwinden sind, und zwar dieser Stand auch schon um deshalb, weil die Be— sitzer nicht Eigenthümer sondern Stellvertreter einer moralischen Person, und nicht Sachver— ständige von Profession sind. Die Ansichten der Interessenten von der neuen Gestaltung der Dinge erhalten sich in ih— rer ganzen Einseitigkeit während der Behandlung der Sache, und ehe sich der Plan ganz entwickelt, der einem Jeden seine Stellung und sein neues Verhältniß anweiset, und die Früchte des Fleißes, die ein guter Wirth von seinen, im vorzüglichen Stande befindlichen, Feldern, zu hoffen hatte, verschwinden in der Maße des nun vertheilt werdenden Ganzen, wofür nur die Aussicht auf Geld-Entschädigung vorhanden, die immer unvollkommen b! eibt, weil manche Mühe und Sorge, manche gute Siltrichenf sich nicht taxiren, daher auch nicht entschädigen läßt. Alle diese Folgen der Umwälzung langbestandener Verhältniße stehen daher den Besi— tzern so lange mit einer gewissermaßen beängstigenden Lebendigkeit vor Augen, bis der Er- folg lehrt, daß man dadurch doch nicht zu Grunde gegangen sey. Es ist allerdings nicht zu verwundern, daß eine Menge Menschen, noch dazu aus den untern Ständen, nur erst nach ) Daß kleinere Ackerbesitzer Stallfutterung der Schaafe einführen werden, daran ist vor der Hand wohl noch nicht zu denken, obgleich es vielleicht grade Leuten dieses Standes am wenigsten schwer werden dürfte. 1. Abtheilung. I 34 — 266— diesem Erfolge die Sache beurtheilen, und daher die Ansichten des Separations-Commissarii weder fassen, noch theilen, noch geneigt sind, ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Letz⸗ terer kann sich von den Ansichten der Besitzer nicht immer leiten lassen, er kann nur selten, oft gar keinen Gebrauch davon machen, er stehet isolirt, und soll alle Interessen der Besitz— thümer für folgende Zeiten umfassen, kann sich also nicht in die engen Schranken der Gegen⸗ wart und einseitigen Meinungen der jetzigen Besitzer bannen lassen. Hieraus folgt der Grundsatz: daß nur das Sach- und nicht das Personal-Verhältniß vorwaltend sey, daß das Interesse des Besitzthums eine höhere Stelle einnehme, als das, von vorübergehenden Unbequemlich— keiten einstweilen gedrückte, Interesse der jetzigen Besitzer. Es folgt aber auch nicht minder daraus die misliche Stellung eines Beamten, der nur seine Ansichten und Ideen, seine ökonomischen und geometrischen Kenntniße mitbringt, und grade diesen Eingang bei Personen verschaffen soll, die sehr oft nicht den geringsten guten Willen dazu haben, vielmehr auf die verschiedenste Weise heimlich und öffentlich ihm entge— gen zu wirken, seine besten Absichten verdächtig zu machen, und seinem reinen Willen böse Beweggründe unterzulegen suchen Dies ist in der That um so mislicher, als das Separa— tionswesen, nicht wie ein Rechtsstreit, an ein bestimmtes Formenwesen gebunden werden kann, vielmehr allein eine Sache der Intelligenz, einer umfassenden Ansicht und der Kunst ist, die erreichbaren Vortheile schicklich auf alle Interessenten zu vertheilen. Wenn also die Abneigung der Interessenten gegen Separationen aus dem Charakter der Menschen, besonders aus ihrer Trägheit und dem Ankleben an der alten Gewohnheit, leicht erklärbar, und sie nicht nur beim gemeinen Bauerstande, sondern auch selbst in Gegenden ge— funden wird, wo guter Boden ist, und Leute vom Mittelstande und einiger Bildung leben, so wird man sich über das minder schnelle Durchführen solcher Geschäfte und ihre nicht im— mer glückliche Vollendung nicht wundern dürfen, nur sind solche Anstände und Hinderniße nicht immer aus den Acten zu entnehmen, sie sind oft schon vorhanden, ehe Acten angelegt werden. Alle die wirklich durch Separation herbeigeführten Unbequemlichkeiten, alle Ungewohnheit, alle etwanige gehabte Geldkosten verschwinden aber nach den offenbaren Zeugnißen glücklich separirter Interessenten schon in den nächsten Jahren nach erfolgter neuer Eintheilung, denn nur unbeschränkte Freiheit des Gewerbes läßt Gedeihen desselben zu, sichert dem Gewerbetreiben— den einen guten Erfolg seiner Unternehmungen, erhebt den menschlichen Geist, auch im gemei—⸗ nen Manne, auf eine ihm bisher unbekannte Stufe, und setzt den Besitzer überhaupt in das⸗ jenige Verhältniß, worin er alle seine Einrichtungen und seine Cultur nach der geographi— schen und merkantilischen Lage des Landes oder der Provinz, worin er lebt, treffen kann. An⸗ dere Vortheile erwachsen aus der freien Disposition dadurch, daß die Grundstücke eher ver— käuflich werden, und daß nun Käufer aus allen Ständen sich finden, welche früher shon vor dem Zwange des Gemeinschafts-Verbandes zurück blieben, gleichfalls erwachsen sie aus dem nun erst möglich werdenden Abbau der Güter, oder aus der Benutzung der Vortheile der Lage und des Oerrlichen, welches beides bisher unberücksichtiget bleiben mußte. Vortheule genug mmissarij . Letz⸗ schen, destz Gege⸗ Interese luemlich⸗ der nur gt, und guten entge⸗ len bese Separa⸗ fann, ist, die kter der Aeicht den ge⸗ leben, ht im⸗ derniße herden. huheit, lücklich enn nur treiben⸗ gemei⸗ in das⸗ nabhi⸗ . An⸗ ver⸗ nvor 8 dem lage genug ———— — 267— für den, der sie zu benntzen versteht und Mittel zur Ausfuhrung hat, ohne diese letztern ist zwar in der Regel für einen Separanten wenigeres erreichbar, aber immer noch sehr viel, wenn er auch nicht abbauet und seine inneren Wirthschafts-Einrichtungen nicht be— deutend verändert. „Es dürfte als unumstößlicher Grundsatz anzunehmen seyn: daß der in der Gemeinschaft vorgefundene Besitzstand, beurtheilt nach seinem wirthschaft— lichen Werthe, den Maasstab desjenigen abgeben müsse, was aus der Separation zurück— gefordert werden kann. Die Abfindung kann in der Form, in Zusammensetzung der Theile anders gestaltet seyn als beim frühern Besitzstande, aber ökonomisch muß ihr Werth dem letztern gleich seyn, und— lassen sich Vortheile erreichen, die aus der allgemeinen Umänderung der Verhält— niße hervorgehen— so hat jeder Theil einen Anspruch an der Theilnahme daran. Man wird dieses besser übersehen, wenn man sich die Frage zu beantworten sucht, welchen Werth das Objekt überhaupt haben müsse, oder worauf überhauptein Jeder Anspruch machen könne. „Die Ansprüche jedes Interessenten einer auseinander zu setzenden Gemeinschafts-Corpora⸗ tion können nur auf die Gewährung des gemeinen Werthes gehen(I.§. 6.) Dies grün— det sich auf den Umstand, daß der Betrieb der Landwirthschaft, wenigstens provinzenweise, gleich ist, das heißt von allen Wirthen eine gleiche Cultur getrieben, ein gleicher Zweck zu erreichen gesucht wird, dieser letztere ist der möglichst höchste reine Ertrag Wir ersehen nirgends, daß Jemand eine ganz außerordentliche Cultur mit ganz besondern Vortheilen verknüpft, treibe, im Gegentheil bemerken wir, daß aller Gewinn durch die geographischen und merkantilischen Landes-Verhältniße, durch die Ergiebigkeit des Bodens und durch das Verhältniß bestimmt werde, in welchem Arbeits- und Capital-Aufwand sich zum reinen Er— trage stellen. Da der Boden in seinem rohen Ertrage ein Maximum zeigt, über welches seine hervorbringende Kraft nicht hinausgeht, so findet auch der Begriff des Werths über— haupt hierin seine Grenzen. Der gemeine Werth wird also, indem er allgemein ist, auch der wahre Werth der Dinge seyn, und das ist der Nutzen, den die Dinge jedem Besitzer leisten können; ein jeder richtet aber sein Bestreben dahin, diesen wahren Werth zu erhal— ten, folglich sind die Bestrebungen aller auf ein Ziel gerichtet, die Ansprüche aller sind sich also gleich. ö Bis hieher wird nun der Anspruch des Einzelnen durch die Natur seines Gewerbes und des Grundes und Bodens bedingt. Es kann aber Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten geben, die gleichzeitig mit dem gemeinen Werthe in Verbindung zu bringen sind, und diese werden dem gemeinen Werthe beigerechnet.(J.§. 6.) Allein diese Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten sind nicht immer streng genommen dem Gewerbe und dem Boden inwoh— nend, sondern sie sind oft erst das Produkt der neuen Verhältniße, der Oertlichkeit im all⸗ gemeinen, der geometrischen Figur und Form, und es ist selten, daß sie bei der gewöhnlich obwaltenden Gleichheit des Besitzstandes, einem einzelnen Theile des Ganzen anhingen. Aus diesem Grunde hängt es also größtentheils von den Einsichten und der Geschicklichkeit des — 2638— Geschöftssührers ab, sie so allgemein nützlich zu machen, daß jeder daran participirt, worauf auch, nach dem vorhin angezogenen Grundsatze, jeder einen Anspruch hat. Es kann z. B. nütz⸗ lich seyn, ein Feld in der, den bisherigen Ackerstücken entgegenlaufenden, Richtung einzuthei— len, um besser arrondirte Schläge und eine, in einem vorhandenen Bache befindliche natürliche Grenze zu gewinnen, welche letztere bisher nur einem Eigenthümer zur Grenze diente; dieser Vortheil überwiegt den Nachtheil, daß alle Schläge nun queer durch die alten Feld-Raine laufen, die nun erst weggeräumt werden müssen, denn dieser Umstand ist nur eine vorüberge— hende Unbequemlichkeit. Man könnte viel ähnliche Fälle anführen, um dies zu versinnlichen. Aus obigem Rechtsgrundsatze und aus der Billigkeit folgt aber nun schon von selbst, daß jene Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten allgemein gemacht, nicht auf einen Einzelnen übertragen, und dadurch für diesen zu einem außerordentlichen Werthe bei seiner Abfindung erhoben werden müssen, weil sonst die übrigen Werthe, gegen diesen Einzelnen, erst wieder würden in Gleichung gebracht werden müssen. Daß aber in der Verbindung lakrdwirthschaftlicher, wiewohl noch zerstreut liegender Ob— jekte, einem derselben ein außerordentlicher Werth anhängen sollte, scheint nach den allgemei⸗ nen Cultur-Verhältnißen nicht wahrscheinlich, am wenigsten bei nicht arrondirten Gütern. Es kann Jemanden ein Weide-Revier bequem gelegen seyn, aber er benutzt es nur jure ser- vitutis, und folglich kann ihm dieser Vortheil der Lage nicht immer bleiben, das wird aber der Schätzung und Entschädigung nach dem wahren Wenihe nicht Abbruch thun, und die Lage allein bedingt noch keinen außerordentlichen Werth, denn dieser wird aus dem Nutzen berech— net, den die Sache nur unter gewissen Bestimmungen und Verhältnißen gewähren konnte. Die bloße Aufhütungs-Gerechtigkeit auf einem, dem Berechtigten bequem gelegenen, Grund⸗ stücke, ist aber nicht geeignet, einen außerordentlichen Werth zu constituiren, denn immer hatte der Berechtigte doch nichts mehr, als höchstens den vollen Weidenutzen, wofür er höchstens ein angemessenes Aequivalent durch die Grundtheilung erhält, folglich den wahren Werth. Der Fall wird aber selten eintreten, daß ein solcher Berechtigter sonst gar kein Weide⸗Revier zu nutzen hͤtte als nur eben dieses, und daß es also aus dieser Rücksicht für ihn einen au⸗ ßerordentlichen Werth habe; wäre der Fall aber auch vorhanden, so wird sich in der Regel finden, daß das Recht mit der Größe des berechtigten Grundstückes und mit der Größe des belasteten im angemessenen Verhaltniße stehet, und daß daher die Grundtheilung immer ein schickliches Abfindungsmittel darbieten werde, ohne daß deshalb für den außerordentlichen Werth etwas im voraus zu berechnen wäre, denn durch die Aufhebung der Servitut und durch die Grundtheilung erhält der Berechtigte die volle Abfindung und das volle und freie Grund— eigenthum für immer, folglich auch die freie Disposition, die jeden möglichen Werth zu er— langen gestattet, und mehr kann wohl nicht gefordert werden. Man wird daher in der Regel finden, daß Sachen dieser Art nur eine solche Stellung haben, und erhalten, und keine andere, wenigstens sind in wirthschaftlicher Hinsicht nicht viel besondere Bestimmungen und Verhältniße denkbar, die besonders die Berechtigungen auf den worauf B. nütz⸗ mnuwhe⸗ latürliche le; dieser d⸗Raine rüberge⸗ nnlichen. bst, daß inzelnen sindung wieder der Ob⸗ Ugemei⸗ Gütern. Te Ser- rd aber die dage berech⸗ konnte. Grund⸗ hatte ichslens Verth. Redier en au⸗ Regel öße des ner ein sllichen durch rund⸗ u er⸗ ellung t viel fden ——— — 269— Grundstücken eines Dritten zu einem außerordentlichen Werthe zu steigern vermöchten.(Man vergleiche den§. 22. über Weide⸗Nutzungen.) g. Die Separation und die Aufhebung aller Belastungen der Theile muß immer in Verbin—⸗ dung gebracht werden, mit Beförderung der noch außerdem hierbei erreichbaren Wirth— schafts und Cultur-Verbesserungen, nach Maasgabe der Einsichten, die im großen ländli— chen Publikum zur Zeit vorhänden sind. Hierbei nehmen wir auf das Bezug, was schon einzeln an verschiedenen Stellen vorgetragen worden; übrigens aber sind im großen Ganzen mancherlei Hülfsmittel vorhanden dies zu befördern, dahin gehören: a. die Ausweisung des hutfreien Drittels bei kleefähigen Ländereien und theilweiser Separa⸗ tion einzelner Mitglieder; b. die Beförderung des Abbaues; c. die völlige Special-Separation der Aecker, und die noch bestehen bleibende gemeinschaft⸗ liche Benutzung der Hütungs⸗Reviere; d. die Aufhebung der Wiesen-(besonders Frühjahrs⸗) Hütung; e. die Aufhebung des Garbenzehenten; f. die verbesserte Schlageintheilung zum Zweck einer bessern Fruchtfolge, bei noch bestehen bleibender Acker- und Hütungs-Gemeinschaft; g. die Ent- und Bewoässerungs-Anstalten. Je nachdem die Fälle eintreten, werden auch die Vortheile der Umänderung größer oder kleiner seyn, und mehr auf das Allgemeine vertheilt werden können. Die Gesetze lassen alle diese Operationen zu, gestatten aber nur für a, und d ein Provocations-Recht, wogegen die äbrigen dem Willen der Partheien und der Geschicklichkeit des Geschäftsführers überlassen ind, dessen Bemühen es anheim gegeben ist, seinen Vorschlägen und Einsichten Annahme und Ausfüährung zu verschaffen, da hier ein gesetzlicher Zwang nicht statt findet. Der Abbau vorzuglich ist es, der, wo er thunlich, die Verhältniße aller Theile bedeutend zu ändern und zu verbessern vermag, weil durch das Ausscheiden einiger, viele Terrain-Hin⸗ derniße gehoben, und auch für die Zurückbleibenden der Vortheil einer concentrirten Lage her— beigeführt werden kann. Wüste Feldmarken begründen zuweilen einen totalen Abbau, große Feldmarken wenigstens einen theihweisen. Die Ausführbarkeit beruhet übrigens ganz auf der Oertlichkeit und den Vermögens-Um⸗ ständen, verbunden mit wirthschaftlichen Einsichten und keiner Vorliebe für das Zusammen-— leben in Dörfern. Der Sinn dafür ist nicht häufig anzutreffen, und nur die Einwohner der Priegnitz scheinen bis jetzt sich darin vorzüglich ausgezeichnet zu haben. Aus allem hier und in den vorhergehenden§.§. Vorgetragenen, wird die große Mannig⸗ faltigkeit der Verhältniße ersichtlich, die im Landwesen bestehen, und die sich von neuem und in einer andern Gestalt zeigen, wenn sie aufgehoben und umgewandelt werden sollen. Wie weit solche Operationen durch die Gesetze unterstützt werden, ergeben diese, wie viel dazu von den Partheien selbst zu erwarten, haben wir zum Theil schon berührt, es wird uns aber noch obliegen, ferner zu zeigen, was von der Separations-Commission in Verbindung oder auch ohne Mitwirkung der Interessenten zu erwarten und zu fordern ist. Von dem Einfluße, den das gesetzliche Sevarations Verfabren und der Separations-Commissarius, ingleichen die Interessenten selbst, auf die Sache haben. Das eigentliche Verfahren in Separations-Sachen gründet sich bis jetzt noch, und bis die verheißene Gemeinheitstheilungs-Ordnung erscheinen wird, auf die oft allegirten Vorschrif— ten des Landrechts, auf die Gerichts-Ordnung, die beiden Gesetze vom 14. September 1811. und deren Declaration vom 29. Mai 1816, endlich auf die Verordnung vom 20 Juni 1817. wegen Organisation der General-Commissionen, zur Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältniße, und der damit in Verbindung tretenden Separationen. Die Gesetze bestimmen theils den Gang des Verfahrens durch vorgeschriebene Formen, theils bestimmen sie die rechtlichen Grundsätze, und der Geschäftsführer muß diese als Richt— schnur annehmen, gleichviel ob er ein Justiz-Beamter oder Oeconomie-Commissarius ist, und nach der Verordnung vom 20 Juni 1817. die Sache allein dirigirt. Abgesehen von allen Gesetzes-Vorschriften, wird der Einfluß des Oeconomie-Commissarii immer der vorherrschende seyn; denn schon die große Mannigfaltigkeit der Gegenstände und Situationen, welche wir bereits entwickelt haben, sind rein wirthschaftlicher Art, und eben ihre klare Entwickelung in jedem besondern Falle, bestimmt von Anfang an das Schicksal der Sache, indem dieselbe die einzig richtige Grundlage des Geschäfts abgiebt; seine Thätigkeit erstreckt sich daher zunächst: ö 2. auf Darstellung der bestehenden Verhältniße im allgemeinen und im einzelnen; b. auf den Entwurf zur Begründung neuer Einrichtungen, und endlich c, auf die Ausführung dieser neuen Einrichtungen und Verhältniße selbst. Die Darstellung bestehender Verhältniße und ihre wirthschaftliche Würdigung setzt eine genaue Kenntniß, nicht nur des vorliegenden Gegenstandes insbesondere, sondern auch der landüblichen Verfassung und Wirthschaftsart voraus, und das Vermögen, solche nach ihrem innern Werthe richtig zu beurtheilen, auch voraus zu sehen, wo künftig etwas besseres er— reicht werden kann. Diese Darsiellung, Entwickelung und gutachtliche Beurtheilung setzt in den Stand, eine Vergleichung des neuen Zustandes mit dem alten anzustellen, und vermittelst dieser die Zu— läßigkeit des neuen Zustandes und seine Vortheile gegen den frühern nachzuweisen. Einer solchen Vergleichung Eingang und Beifall zu verschaffen, ist nothwendig, daß über⸗ haupt das Urtheil ökonomisch richtig, das heißt, so beschaffen sey, daß es den Forderungen einer guten Wirthschaft, welche ohne Vorurtheile und üble Gewohnheiten, aber auch ohne Uebertreibungen und Projektmacherei betrieben wird, entspreche, und jedermann einleuchte. Dies ist nur dann möglich, wenn man den wirthschaftlichen Thatbestand klar auffaßt, ihn als Vordersatz aufstellt, und daraus diejenigen Folgerungen zieht, die nach einer logisch rich— tigen Schlußfolge sachgemäß sich daraus ziehen lassen. Bis auf diesen Punkt ist der Gang des Geschäfts allein in den Händen des Commis⸗ Vingleichen „und bis Dorschns⸗ ber igu, uni 1817, auerlichen Formen, 6Kicht⸗ ist, und mmisarii ande und und eben icksal der hätigkeit seht eine auch der ch ihtem seres er⸗ and, eine die Zu⸗ ler⸗ Rungen hohne te. 61, ihn h tich⸗ ommis⸗ sarii, und das Resultat seiner Arbeit enthält neben dem vorgefundenen Thatbestande seine Ideen über die Durchführung der Sache. Es kann also im Falle des Widerspruchs einer oder aller Interessenten schon eine Ent— scheidung insofern darauf erfolgen, als die Ideen des Commissarii nicht augenscheinlich wi— derlegt, und für diese Widerlegung Thatsachen angeführt werden. Allein es ist auch eben so leicht möglich, daß die wirthschaftlichen Ansichten des Commis— sarii mit den bestehenden Gesetzes-Vorschriften und Grundsätzen einigermaßen in Collision kommen, und daß die Interessenten hiervon Veranlassung nehmen, auf die Ideen des Com— missarii nicht einzugehen. Ein solcher Fall wird sehr leicht eintreten können, wo z. B. in Frage kommt, ob für eine aufzuhebende Gerechtigkeit das belastete Objekt in Natura getheilt, oder die Abfindung auf andere Art zu leisten sey, oder auch da, wo die Richtigkeit des ge— setzlichen Grundsatzes angefochten wird, daß die Qualität durch die Quantität(Landrecht Th. J. Tit. 17.§ 343) ausgeglichen werden solle, und umgekehrt. Man siehet hieraus, daß alle Gewalt der Gesetzgebung, und alle ökonomischen Einsichten nicht immer völlig befriedigen. Es ist hier nicht die Frage davon, was nun ferner zu thun sey, sondern nur davon: in wie— weit es dem Commissario möglich, die Sache nach ökonomischen Grundsätzen ferner fortzufüh— ren und die Ueberzeugung der Partheien dafür zu gewinnen. Theilweise wird letztere aller— dings oft zu erhalten stehen, denn wäre z. B. bei der neuen Eintheilung der Ländereien der Fall vorhanden, daß einige Mitglieder der Gemeine einen Theil bedeutend schlechtern Acker bekömen als sie früher besessen, und also durch eine größere Quantität abgefunden würden, so kann der andere Theil, welcher dagegen den guten Acker überkommt, schon zufrieden seyn, nicht so der, welcher den schlechtern annehmen soll, denn dieser könnte mit Grunde einwenden, er habe guten Boden besessen, dessen Ertrag und natürliche Ergiebigkeit von der Art ist, daß vom rohen Ertrage nur bis für Bestellungskosten, Zinsen und sonstige Unkosten abgehen, und also z bis 3 zum reinen Ertrage übrig lassen, die jetzige Abfindung steigert die Unkosten bis auf die Hälfte des rohen Ertrages, die Arbeit wird also. vermehrt, folg— lich auch das nöthige Betriebs-Capital, um dennoch nur denselben reinen Ertrag zu haben, der früher weit bequemer auf einer kleinern Fläche erzielt wurde, überdem ist man an die Cultur von Früchten gebunden, die nur dem geringen Boden zusagen, und die nicht geeig⸗ net sind, den Düngungsstand besonders zu heben. ů Da sich gegen die Richtigkeit dieses Einwandes ökonomisch mit Grunde nichts erwiedern läßt, so kann hier nur auf die Vorschriften des Gesetzes verwiesen werden, und in diesen fin— det er jenen Ausgleichungs-Grundsatz vorgeschrieben, übrigens aber weiter keine Hülfsmittel noch Anhaltepunkte, vielmehr wird er diese in der geometrischen Lage der Feldmark und in der natürlichen Vertheilung der guten und schlechten Bodenarten auf selbiger, endlich vielleicht auch in den Wiesen und Weide-Revieren aufsuchen müssen, um mit Zugrundlegung, vielleicht einer Stückabfindung, das Gleichgewicht unter allen Theilen herzustellen. ean wird gestehen müssen, daß die Sache eine sehr glückliche Wendung nimmt/ wenn alle Theile sich von der Richtigkeit des commissarischen Verfahrens überzeugen, demselben bei—⸗ treten und es unterkützen, und also auch der dritte Hauvttheil seiner Operation, die Ausfüh— rung, ohne Anstand durchgehet. Allein da nicht vorauszusehen ist, ob ein so glücklicher Er— folg jedesmal statt haben werde, so wird man wohl thun, den Fall immer voraus zu setzen, daß er nicht, oder doch nicht ganz eintreten werde, und eben diese Voraussetzung wird um so mehr Anlaß seyn, die Eingangs gedachte Darstellung, Entwickelung und gutachtliche Beur⸗ theilung des alten und des neuen Verhältnißes um so sorgfältiger auszuarbeiten, um zu seiner Zeit davon Gebrauch machen zu können. Wie auch alsdann die Sache von den Partheien aufgenommen werden möge, immer muß sich zeigen: daß das Ganze auf ökonomischen That— sachen beruhe, und diese, selbstredend für sich, alles falsche Raisonnement ausgeschlossen haben; daß alle Combinationen, die die Aufstellung neuer Verhältniße begründen, auf die verschie⸗ denen Interessen, geometrischen und localen Umstände, Bodengüte, Entfernungen und künftig erreichbare Vortheile bezogen worden, und daß auf diesem Wege nicht nur die Befriedigung jedes Einzelnen in der Hauptsache unbedingt erfolgen könne, sondern daß auch der Uebergang vom alten zum neuen Verhältniß möglichst erleichtert und etwanigen Verlusten vorgebeugt werde. Gleichviel, ob nun der fernere Gang der Sache— insofern wirkliche Fehler und unter⸗ gelaufene Irrthümer nicht nachgewiesen werden können— durch die Leidenschaftlichkeit und eigensüchtigen Bestrebungen einzelner Theile aufgehalten und zum Prozeß verwickelt wird, so ist doch eine Verwirrung und Verdunkelung nicht mehr möglich, und der Commissarius gerechtfertiget. Es gehört allerdings viel dazu, seinen Ideen bei denen Eingang zu verschaffen, die absicht⸗ lich, wenn auch nicht öffentlich, dagegen operiren; es gehört, wie Jahn sagt(Pag. 96 ff.) eine eigene Kunst dazu, den Dummstolzen, Eigensinnigen, den Zanksüchtigen, den Aufwieg-— ler und Ränkemacher, den Argwöhnischen und Mistrauischen schicklich zu behandeln, zu be⸗ lehren und auf den rechten Weg zu bringen, gelingt dies auch nur bei einem nicht, so ist we⸗ nigstens Aufenthalt und Verzögerung für alle die natürliche Folge davon. ö Die Gesetze, wie sie jetzt bestehen, haben dem Geschäftsführer keine zu engen Grenzen für seine Wirksamkeit gesteckt, und es steht zu erwarten, daß sie durch Zulassung mehrerer Abfindungsarten unter mannigfachen Verhältnißen, und durch nähere Bestimmung einiger allgemeinen Grundsötze noch werden erweitert werden, daher wird die richtig getroffene Grund— lage der Sache, die Klarheit der Entwickelung der Verhältniße, eine glückliche Combination aller ökönomischen Interessen, eine sachgemäße Unterstützung von Seiten des Geometers, nebst dem Entgegenkommen der Partheien, die Sache zu befördern, bei entstehenden Streitigkeiten den Rechtsgang bedeutend abzukürzen vermögen. Die Mittel den Werth eines gegebenen Grundstücks, welches aus verschiedenartigen Thei— len zusammengesetzt ist, darzustellen, um auf den Grund desselben die Abgleichung zu bewir⸗ ken, werden ebenfalls den Beifall und die Ueberzeugung der Partheien hinsichtlich ihrer An⸗ wendbarkeit, haben müssen. Der gemeine Mann kann freilich selten beurtheilen, in wieweit ein Calcul, und die Methode ihn anzulegen, richtig und sachgemäß sey; indessen müssen wir ldetern Theile des Publikums vertrauen, welcher bereits mit den bestehenden Hülfs⸗ aber hierin dem gebil dem dasje haft ben, und gunt darst meir weld Wese von größe hihge kekert daß mitt meh grö⸗ dies liert kann hewir hthi rig die Hh icklicher E⸗ 18 ju sthen, wird um sy tliche Beut⸗ im an seirer 1 Mutheien schen Zhat sen haben; berschie⸗ Id funftig ftitdigung gang vom t werde. ind untet⸗ ckeit und wird, so missarius je absicht⸗ 95 ff.) Aufwieg⸗ „ zu be⸗ ist we⸗ Grenzen mehrerer einiger e Grund⸗ nbinatien , nebs lligkeiten n Hei⸗ bewir⸗ rer An⸗ wieweit ssen wir ehenden Hülfe⸗ 2— —— des einen Objekts zum andern zu finden. ö 7— Hülfsmitteln bekannt ist. Wir haben unsererseits letztere möglichst benutzt, und uns im Gan— zen an die Natur der Dinge gehalten, die Einwirkung der einen Potenz auf die andere be— achtet, die Mannigfaltigkeit der Zusammensetzungen und ihre Wirkungen in Erwägung gezo— gen, und nach den Regeln einer vernünftigen Gewerbslehre, die Weltlage des Landes, der Provinzen, der Communicationen, den Culturstand, die Märkte u. s. w. überall in Rech-⸗ nung gebracht, dürfen also hoffen, hierin allen billigen Anforderungen entsprochen zu haben— Wie auch in gegebenen Fällen die Getreidepreise und die Lohnsätze berechnet werden mögen, immer wird das Resultat dennoch den Werth des einen Objekts gegen das andere vergleichs— weise ausdrücken, denn auf den verglichenen Werth kommt es nur an, um das Verhältniß Man siehet aus allem diesen, daß eine glückliche Uebereinstimmung der Interessenten mit dem Commissario die Sache am besten zum Ziele führt, und daß auf diesem Wege sogar alles dasjenige ausgeglichen werden kann, was nach gesetzlichen Bestimmungen allenfalls zweisel⸗ haft werden könnte; denn unter lauter Sachverständigen, wenn sie vernünftige Ansichten ha⸗ ben, findet bald eine Einigung über die einzuschreitenden neuen Verhältniße statt, die das Ganze und das Einzelne betreffenden Calculs und Voranschläge sind hinreichend geeignet, Ueberzeu⸗ gung herbei zu führen, wenn nur die Materialien dazu ökonomisch richtig gewählt und die darstellende Rechnungsform nicht übertrieben künstlich, sondern von der Art ist, daß sie allge⸗ mein übersichtlich und verständlich wird— Die Vortheile der Separation auf diesem Wege darzustellen, ist also das einzige Mittel, 15 welches zum Ziele führen kann; daß diese Vortheile nicht in außerordentlichen, das ganze Wesen der Wirthschaften umändernden, Umwälzungen zu suchen sind, verstehet sich auch wohl von selbst, und die ländliche Cultur wird dabei ihren Bestand haben können, sowohl für den größern Landbesitzer, als für den kleinern. Für letztern wird stets alles auf die Bedingung hingehen, daß seine Lage nicht zu entfernt vom Hofe sey, wenn gleich die Abfindung auch in meh— rerern Körpern erfolgen müßte, und daß die überwiesenen Grundstücke von der Qualität sind, daß ihr Cultur- und Düngungsstand in ihrer eigenen Kraft beruhe, und daher äußerer Hülfs— mittel wenig oder nicht bedürfe), denn nichts wird leichter fühlbar, als die Nothwendigkeit, mehr Arbeit und Kosten auf eine größere Fläche verwenden zu müssen, und dennoch keinen größern reinen Ertrag zu erlangen. Selbst eine größere Abfindung an Wiesen entschädiget dies nicht vollständig; wer Gerstenboden weggiebt und bloßes Haferland wieder erhält, ver⸗ liert kleefähiges Land, ist auf den Bau von Roggen und Hafer größtentheils beschränkt, und kann es selbst durch einen größern Wiesenbesitz und mehrern daher enrstehenden Dünger nicht ewirken, auf leichtem Boden Futterkräuter oder Gerste zu bauen, er siehet sich also ge— nöthiget, eine andere Schlageintheilung und andern Fruchtwechsel mit Weidegang verbunden, einzuführen, eine Aenderung, wozu rechtlicherweise niemand genöthiget werden kann. Daß ) Dieses versteht sich immer nur in der vergleichsweisen Beziehung mit dem fruhern Besitzstande, I. Abtheilung. +354 — 274— bei Auseinandersetzung einer ganzen Gemeine sich aber Vortheile fänden, die geeignet wären, einen einzelnen Interessenten für den Ausfall in der Qualität zu entschädigen, und ihm da— her zugewendet werden müßten, wird wahrscheinlich nie der Fall seyn, weil ein solcher Vor— theil einen dauernden reinen Nutzen eben so abwerfen müßte, als jener Nachtheil dauernd ist). Die erreichbaren Vortheile werden sich daher in der Regel nur auf die Lage, Abrundung, die Grenzen, die Trifften, die Vermeidung von Gefahren durch Ueberschwemmungen, Wasser— läufe, Versandungen u. s. w. erstrecken, und hierin, wie in der Freiheit der Disposition und der Möglichkeit, seine Cultur nach eigenen Einsichten und Zeitbedürfnißen einrichten zu kön— nen, wird der für alle Stände erreichbare Nutzen der Separation zu suchen seyn, und später oder früher erreicht werden, je nachdem die Interessenten mit dem Commissario in Ueberein— stimmung sind oder nicht. ) So wie die Ausgleichung einer kleinen Quantität Ackers nach dem gesetzlichen Grundsatze dahin ohne große Nachtheile erfolgen kann, daß die Menge die Güte ersetzen müßte, so dürften doch mehrere in der Pro— vinz Brandenburg vorhändene Beispiele längst erwiesen haben, wie höchst schädlich die Anwendung im Ganzen und wie der Ruin des Eigenthümers in der Regel damit verbunden ist. bon t wären, ihm da⸗ icher Vor⸗ ernd iste), Hrundurg, „ Vaser⸗ ition und V lön⸗ nd später Ueberein⸗ —— abin ohne e Ne⸗ im Ganzen — , h 8 von den Kosten zur Erbauung eines neuen Wohnhauses für den Meier, 3⁴ Fuß lang, 24 Fuß tief, 1 Etage 8 Fuß hoch von Holz mit einfachem Ziegeldach, gelehmten Wänden mas⸗ sivem Schornstein. Irthl. gr. pf. 1. Arbeitslohn. Dem Maurer. 505[Cubickfuß, unter den äußerlichen und inwendigen Wänden Fuß in und 14 Fuß über der Erde, 14 Fuß stark—— 104[Cubickfuß noch 3 Fuß tiefer unter der Brandmauer 609[Cubickfuß oder 44 Schachtruthe Fundament mit Feldsteinen in Kalk zu mauern inclusive aufgraben a 22 Rihlr.—— 1018.— 23Schachtruthe Brandmauer, halb mit gebrannten, halb mit Luftsteinen auf⸗ zumauern à 2 Rihlr.——— 5 8.— Das Dach 74 Zoll weit zu latten und mit 3975 Stück Dachsteinen in Spließ einzudecken und zu verstreichen à M. 2 Rihl. N 78.— 30[Hohlsteine in Kalk zu legen à Stück 6 Pf.— 0 25— ö Den Schornstein zusammen zu wölben und die Röhre 2 Fuß hoch über dem Dache heraus zu mauern, äußerlich zu putzen und innerhalb zu berappens 7—— einen Leuchtkamin anzufertigen u—. 1 16— ein Ofenfundament— 0———8 einen Feuerheerd— 1*— 16— einen Ofen zu setzen———— 120— 244 URuthe innere Decken und Wände, wie auch die äußerlichen Fronten und Giebel zu schlemmen und zu weißen a Ruthe 8 Gr. 34 2— 33 L◻Ruthe die Küche, Flur und 3 Kammern mit Mauersteinen zu pflastern ö a 20 Gr.——— 214 6 6 Tonnen Kalk einzulöschen à 3 Gr. N— 180 ö dem Maurer 47 9., 6 Dem Zimmermann. 10 Gebind das Dach mit der Balkenlage, mit grade Giebel, stehenden ver— rähmten Dachstuhl, zu verbinden um zu richten inelusive Holz beschlagen und schneiden pro Gebind 2 Rthlr.„ N— 201—(.— 164 Uaufende Fuß⸗Schwellen von Halbholz zu aptiren, nach der Zeichnung zu ver— binden und zu strecken a Fuß 4 Gr—— 35— 164 laufende Fuß Umfassungs- und innere Scheidewͤnde einmal verriegelt zu verbinden und zu richten inclusi ve Holzbeschlag und Schneiden, a Fuß laufend 4 Gr.—.—*— ü 274.8.— 225[Fuß die Stube mit rauh gespundeten Brettern zu bedielen inclusive des Unterlagen zu strecken a Fuß 55 Pf— 21717 64 Fuß Gesimsbretter zu fertigen zu beiden Forsten an den Balkenköpfen an zubringen und zu befestigen a Fuß 4 Pf.—— I ö dem Zimmermann 4 3 115 * H t5 9N Irthl. gr. pf. Dem Lehmer. O.Ruthe Decke zu staaken, zu lehmen, unten und oben neit den Balken abzugleichen a QRuthe Rthl. 20 Gr 81 6— ORuthe stehende Wände zu staaken, zu lehmen und auf beiden Seiten mit dem Holz abzugleichen a QRuthe 1 Rthlr. 12 Gr. 1716— dem Lehmer 2512.— Dem Tischler, Schlösser und Glaser. Stück geleimte Haus thüren mit Se Leisten, mit Zarge zu ferti— gen und mit 2 starken Haken, Bändern, deutschem Schloß und Schubrie— gel zu beschlagen, inelusive Materialien der Tischler a 3 Rthlr.—— 6.—— Schlosser 2 22 Rthlr. 5.(— Stück innere Stuben- und Kammerthüren mit eingeschobenen Leisten inclu⸗ sive Zarge zu fertigen mit 2 Haken, 2 Bändern und deutschen Schlössern zu beschlagen ö der Tischser a Stück 3 Rthlr.- 18—.— Schlösser à Stück 2 Rthl. 8 Gr. 14—— Stück Fenster von kiehenem Holze in 4 Flügel inclusive Zarge zu fertigen solche mit 8 Stück Schienen, 8 Stück Winkelhaken und Kettel zu be⸗ schlagen, jeden Flügel mit 4 Scheiben in Sprossen zu verglasen 3 der Tischler inclusive Materialien a 2 Rthlr. 12 Gr. ‚ 101— Schlösser— Nthlr. 16 Gr.*— 60160— Glaser 1 Rthlr. 18 Gr.— 29—— dem Tischler, Schlösser und Glaser 66160— Für Holzstämmen, Beschlagen und Schneiden. Stück Bauholz zu stämmen und zöpfen à 2 Gr.—— n— — mittel Bauholz zu stämmen und zöpfen a 2 Gr.— 249— — Schwammbäume dito dito a 2 Gr.* 48.— —Sägeblocke dito dito a 2 Gr.—140.— Stück zu 66 Stück Latten auf der Mühle zu schueiden mit 3 Snitt a 3 Gr. 4/J 3— Stamm⸗ und Kettengeld pro Str ück 4. Gr. 1— f2— Stück zu 1 und zzölligen Brettern zu schneiden uit 18 Schnitt à 3 Gr. 2/ 6— Stamm⸗ und Kettengeld à 4 Gr.— Fur Holz zu stämmen, beschlagen und Ecen mee Holz⸗-Berechnung—⸗ Fuß Ganzholz zu 10 Gebind oder 20 Stück Sparren à 18 Fuß lang Kreutz⸗ holz= 3500 Fuß Fuß Ganzholz zu 10 Stück Kehlbalken à 12 Fuß Kreutzholz 120 Fuß dito dito zu den Schwellen Halbholz= 164 Fuß ... SASSA — ————————— Irthl. gr.pf. 20Fuß Ganzholz zu den Unterlagen 222Fuß Ganzholz oder 54 Stück stark Bauholz. ‚ Mittel⸗Bauholz. 26⁰ Fuß Ganzholz zu 10 Stück Balken à 26 Fuß lang 20⁰ dito— den Feuerungen 80 dito— 10 Stück Eck- und Bundstiele à 8“ lang 360 dito— 2 Frontenrähme à 36 Halbholz S 72 184 dito— 1Miittelrähm a dito= 306 364 dito* 2 Dachrähme dito— 72 32 dito— 8 Dachstuhlstiele a 8“ dito— 64 300— dito 12 Kopfbändern à 5“ dito 60⁰ 80ʃ dito beide Dachgiebel in den Dachspitzen auszubinden 160 1401— dito zu 55 Stück Wandstielen a 8“ Fuß Canzholz 280 30. dito 8 Sturmbänder a 9— 2 82l dito— fämmtliche Verriegelung dito 2 164 850[Fuß Ganzholz zu Mittelbauholz 56“ lang, sind 24 Stück. Materialien und Fuhren. 5 Schachtruthen Feldsteine zu suchen, loszugraben, zu sprengen mit Pulver — a Schachtruthe 3 Rthlr.-*— 151.—.— selbige anzufahren à 2 Rthlr—— 4 ö 10—— 1625Stück gebrannte Steine zu der Brandmanuer 1501——. Schornstein-Wase. 1004— v—— den Bogenwölben. 501*——— Ofenfundamenten. 2004— u—— Feuerheerd. 1759———— Ofensetzen. —. 3825 Stück Wan Mauersteine auf der Jiegelei à M. 11 Rihlr. ö 421 11 7 Zählgeld a M. 10———⁊4 3 anzufahren à M. ethlr.—— 725 6 3625 Luftsteine, die Erde. graben und anzufertigen à 2 Rthlr.— 71˙6— selbige anzufahren a M. 2 Rihlr.—— 766— 4175 Süück Dachsteine inclusive auf der Ziegelei M. 15 Rihlr. 62˙15— Zählgeld a 0 Gr.— 1—1719 selbige anzufahren a M. 1 Rthlr. 16 Gr. +.— 60— 3975 Dachspließe a M. 20 Gr.— 3 7 6 31JHohlsteine inclusive Oruch à Stück 23 Gr.———3354³46 * W0——‚“ Latus 5 e r n e r. Irthl. gr. pf. Transport 1168 16ʃ1 6[Tonnen Steinkalk à n Rthlr. 18 Gr.——— 101 8— solchen heranzufahren à 10 Gr. 2012— 18[Fuder Mauersand zu graben und anzufahren à 4 Gr. 3—— 9¹ Wiie Lehm zum Mauern und Lehmen, solchen zu graben und anzufahren ¹ a Fuder 8 Gr. Stroh wird unentgeldlich geliefert. aneufäbren à Stück 2 Rthlr. anzufahren à Stück 1 Rthlr. 18 Gr. anzufahren àa Stück 1 Rthlr. 18 Gr. Schock Bodenspieker à Schock 7 Gr. Arbeitslohn dem Maurer Materialien und Fuhren Stück Mittel⸗Bauholz zu kaufen à Stück 2 Rthlr. 16 Gr. Stück Schwammbäume, mittelstark à 1 Rthlr. 12 Gr. Shoch Lattnägel zum Latten und den Simsbrettern à Schock Stück kiehnene Sageblöcke zu 24“ lang und 14“ Durchmesser, geben 254 Cu⸗ bickfuß à 3 Gr. macht pro Stück 3 Rthlr. 5 Gr. 3 Pf. und für õ Stück 160 2 anzufahren auf 14 Meile à Stück 1 Rthlr. 18 Gr. —— stark Bauholz 40“ lang und 14“ Dimessen geben 422 Cubickfuß 24 Gr. à Stück 4 Rthlr. 10 Gr. 102 Pf Gr. 3008 Ko sten der Materialien Recapitulation. 4% Rthir. 9 Gr. 6 Pf. — Zimmermann 59 ——Lehmer 25 —— Tischler, Schlosser und Glaser 66 für Holzstämmen, Beschlagen und Schneiden 10 368 1— 11— 112 12 aluli———— X 16——.—— 10 gůRͤ 1 23—— 8 Summa 578 Rthlr.— Gr. 68 Pf. vo don V — A n sich von den Kosten zur Erbauung eines Gebäudes für zwei Tagelöhner, selbiges wird 44 Fuß lang, 23 Fuß tief, Etage 8 Fuß hoch, von Holz mit gelehmten Fachen, Ziegeldach und massivem Schornstein. Irthl. gr. pf. 0³ 8 214 Dem Maurer. Cubickfuß Fundament unter den sämmtlichen äußern und innern Wänden, 1 Fuß in, und 12 Fuß über der Erde 12 Fuß stark Cubickfuß noch 3 Fuß tiefer unter den Brandmauern Cubickfuß oder 84 Schachtruthe Fundament von Feldsteinen in Kalk aufzu— mauern inclusive aufgraben a Schachtruthe 2 Rthlr. 12 Gr. das Dach 74 Zoll weit zu latten und mit 5300 Dachsteinen in Spließ ein— zudecken und mit Haarkalk zu verstreichen a M. 2 Rthlr.— Hohlsteine in Kalk zu legen a 6 Pf.— [Schachtruthe Brandmauer bis zum Balken aufzumauern à Schrth. 2 Rth. die beiden Schornsteine von der Brandmauer an bis über den Kehlbalken in eine Röhre zusammen zu ziehen und 2 Fuß hoch bis über das Dach hinaus zu mauern, außerhalb mit Kalk und innerhalb mit Lehm zu über— tragen*——— xv Leuchtkamine anzulegen und selbige eine Etage hoch herauf zu mauern à 1 Rthlr. 16 Gr.—— N Ofenfundamente heraus zu mauern à 8 Gr. y Feuerheerde à 16 Gr.—— N N Oefen von Mauersteinen auf hohlen Füßen zu setzen à Rthlr. 20 Gr. ORuthe die beiden Stuben, Kammern, Fluhre und Küchen mit Mauer— stein zu pflastern, und die Fugen mit Kalk zu vergießen a QRth. 20 Gr ORuthe sämmtliche innere Decken und Wände zu schlemmen und zu weis⸗ sen a QRuthe 8 Gr.——— QRuthe die äußerlichen Fronten und Giebel zu schlemmen und zu weis⸗ sen a QRuthe 8 Gr.— u Tonnen Kalk einzulöschen à 3 Gr.——— dem Maurer Dem Zimmermann. Gebind mit der Balkenlage auf Ziegelkrondach, gradem Giebel, stehenden verrähmten Dachstuhl zu verbinden und zu richten, inclusive Holzbeschlag und Schneiden pro Gebind 22 Rehlr.— laufende Fuß⸗Schwellen von Halbholz zu aptiren, nach der Zeichnung zu verbinden und zu strecken à laufender Fuß 14 Gr.— 5 2 D= E — 19 742⁰ Latus Irehl. gr. pf. QRuthe Decken zu staaken, zu lehmen und mit den Balken oben und un⸗ Tr.anspor t 4815 6 laufende Fuß Umfassungs⸗ und innere Scheidewände unter den Rähmen und Balken in einmaliger Verriegelung zu verbinden und zu richten in⸗ clusive Holzbeschlag und zu schneiden 4 Fuß 32 Gr.—.— 3115(— Fuß Simsbretter zu fertigen, zu beiden Fronten an den Balkenköpfen an⸗ zubringen und zu befestigen a Fuß 4 Pf.—— 1650 4 QFuß Zußboden in beiden Stuben, die Kammern, Küche und Fluhre wer— den gepflastert, mit rauch gespundeten Brettern zu bedielen, auch die Un⸗ terlagen gehörig zu legen à 4½ Gr.—— Stück 2Ifüßige Sageblöcke zu stämmen und zöpfen a Stück 2 Gr.— 13 Stück zu L und zzöllige Bretter auf der Mühle zu schneiden mit 50 Schnit à 3 Gr. 2 3449.— Stuck zu 34 Stück Dachlatten mit 42 Schnitt à 5 Gr.— 5 6— Stamm-⸗ und Kettengeld à Stück 4 Gr.—— 7 Stück stark Bauholz zu stämmen und zöpfen à Stück 2 Gr.- 1— 20— - mittel Bauholz dito dito à 2 Gr.— 2 4— Schwämmbäume dito dito à 2 Gr.—104— dem Zimmer mann Horr 4 Dem Lehmer. ten abzugleichen a QRuthe 1 Rthlr. 20 Gr.— 11111(— ORuthe die stehenden Wände und Giebel bis in die Dachspitzen zu staaken und auf beiden Seiten gleich zu lehmen a QRth. 1 Rthlr. 12 Gr. 20— dem Lehmer 1311.— Dem Tischler, Schlösser und Glaser. Stück Vorder- und Hinter⸗Hausthüren geleimt mit eingeschobenen Leisten und Zargen zu sertigen, jede mit 2 starken Haken, Bändern, deutschem Druckschloß und Schubriegel zu beschlagen: der Tischler inclusive Materialien à Stück 3 Rthlr.— 12.—.— — Schlösser desgleichen àa 2 Rthl. 12 Gr.— 10.—.— Stück innere Stuben- und Kammerthüren geleimt mit eingeschobenen Leisten und Zargen zu fertigen, jede mit 2 starken Bändern, Haken und ei⸗ nem deutschen Druckschloß zu beschlagen: der Tischler inclusive Materialien à Stück 3 Rthlr. 2 — Schlosser desgleichen 2 Rthlr. 8 Gr.—— 9 I I............. Latus 45 — 12 1— Ferner. Ln Hle ö Transport 43 8— 4(Stück Vierflügelfenster, von Wtichnenein Holze mit Sprossen und Zarge zu fer⸗ tigen, mit 8 Schienen, 8 Winkelhaken und Ketteln zu beschlagen und mit . grünem Glase jeden Flügel mit 4 Scheiben in Sprossen zu verglasen: 63 Tischler inelusive Materialien à Stück 2 Rthlr. 12 Gr.— 101.—.— 75 Schlösser desgleichen 1Rithlr. 16 Gr.— 61160— ö 4 Glaser desgleichen 1 Rthlr. 18 Gr. 1—— dem Tischler, Schlösser und Glaser 167— Holzberechnung. 16— Stark Bauholz 6— 102 Fuß Raito zu somentlien Schwellen Halbholz 214 Fuß — 44—— 2 Wandrähmen dito 88 19 44* ö— 2 Dachstuhlrähmen dito 88 77⁰ 135 dito zu 15 Gebind oder 30 Stück Sparren Kreuzholz 540 Fuß 25 45(— dito zu 15 Stück Kehlbalken à 12 Kreuzholz 180 Fuß — 55 1 dito zu 10 Stück Unterlagen à 14“ dito= 140 Fuß B 90 4⁰⁵ Fuß Ganzholz, stark Bauholz 40 Fuß lang, sind 10 Stück Hatr Bauholz 375 Fuß Ganzholz zu 15 Stück Balten à 25 Fuß lang 96*—— 12 Eck⸗ und Bundstiele à 8 Fuß lang 180 4—— 45 lehre Stiele à 8“ lang Halbholz 360 Fuß 36 4—— 8 Sturmbänder à 9 dito 72— 27 18*—— zum Mittelrahmen— dito 36— 102 4——— zu einmaliger Verriegelung dito 204.— I 284—— 8 Stück Dachstuhlstiele à7“ dito 56— 4——. 4.—— 12— Kopfbänder à 5 dito 60— 905[Fuß Ganzholz, Mittelbauholz 36 Fuß lang, sind 26 Stück Mittel⸗- ö bauholz inclusive 40—— beide Giebel in der Dachspitze auszubinden 80 Fuß Materialien un d Fuhren. 24— 124 Schachtruthen Feldsteine zu suchen, zu wwrengen nalsshr Aufgraben und 0.· Pulver à Schachtruthe 3 Rthlr.— 58 60.— ö Anzufahren 12 Rthl.———— 14251¹12(.— 2520 Stück zu den Brandmauern. 155——„beeiden Wasen. I— 200——»„»Bogenwölben. 6— 100— Odfenfundamenten. —— 40⁰——„ beiden Feuerheerden. 18 350—„- Oefen zu setzen. 1500—»Mauersteinpflaster. 5²2²⁵ ů Latus 63s/8— Trans⸗ I. Abtheilung. 8— 1361 Irthl gr. pf. Transports65ʃ6— 5225[Stuck gebrannte Mauersteine auf der Stelle 1n Rthlr. 551 Zählgeld à Mille 10 Gr. uv— 2J 40 6 Anfuhre 2 Rhlr.—. 101101 9 63500[Luftsteine, die Erde zu graben, die Steine anzufertigen à Mille 2 Rthl. 13* ͤ dieselben anzufahren à Mille 2 Rthlr.*— 35— 5550 Dachsteine inclusive Bruch à Mille 15 Rthlr. N u 794 6— Zählgeld a Mille 10 Gr.-—*— 31 6 5300 Dachspließe inclusive Transport à Mille 20 Gr.—— 461¹01— 42 Stück Hohlsteine inclusive Bruch à Stück 22 Gr.- N 44 9— 7Tonnen Kalk à 1 Rthlr. 18 Gr.— 1241 6— — Transport a 10 Gr.——— 222— 21[Fuder Mauersand zu graben und anzufahren à 4 Gr. N 312.— 114[Fuder Lehm zu graben und anzufahren a 10 Gr.— 4142— 0½ Sageblock 24 Fuß lang, 14 Zoll Durchmesser, geben 254 Fuß à Stück 3 Gr. 3 Rthl. 5 Gr. 5 Pf.——— 20122 11 Anzufahren auf 12 Meile à Stück»Rthl. 18 Gr.— un 9— 10[Stück stark Bauholz zu kausen, 40 Fuß lang 4 Zoll Durchmesser 424 Cu⸗ bickfuß à 24 Gr. à Stück 4 Rthl. 10 Gr. 10 Pf. 44412 9 Anzufahren à Stück 2 Rihlr.—— 20—— 26 Stück mittel Banholz 36“ lang 8“— 9“ im Zopf à 2 Rthlr. 18 Gr. 71012— Anzufahren a Stück Rthlr. 18 Gr.— ö 45 12— Stück rindschälig Holz zu kaufen in Mittelstärke à 1 Rthlr. 12 Gr. 12—— Anzufahren àn Rthlr 18 Gr. ö 144—.— 6 Schock Bodenspieker à Schock 7 Gr. a 11180— 14 4— Lattnägel a Schock 6 Gr.“——— 3 121— Materialien 3552 810 Recapitulation. dem Maurer— 74 Rthl. 20 Gr. 9 Pf. Zimmermann. 10F— Ew24— 4— — Lehmer—— 31— 4——— Schlosser, Tischler und Glaser 67————— für Materialien——— 532— 8— 102— Summa 327 Rthl. 15 Gr. 114 Pf. — —7 von den Kosten zur Erbauung einer neuen Scheune von 149 Fuß Länge und 42 Fuß Tiefe. I in sich 22 Cubickfuß Fundament unter sämmtliche äußerliche und inwendige Wände Dem Maurer. 1 Fuß in und 14 Fuß über der Erde und 14 Fuß stark — unter den Tragepfeilern Eubickfuß oder roz Schachtruthe Fundament von Feldstein in Kalk aufzu⸗ mauern inclusive das Aufgraben à Schachtruthe 2 Rthlr. 12 Gr. Dem Zimmermann. Gebind mit der Balkenlage, gradem Giebel stehenden verrähmten Dach— stuhl auf Rohrdach zu verbinden und zu richten, inelusive Dolzbeschlag und Schneiden pro Gebind 4 Rthlr. 9 Gr. laufende Fuß Schwellen von Ganzholz zu aptiren, nach der Zeichnung zu strecken und zu verbinden à laufender Fuß 14 Gr. laufende Fuß Umfassungs- und innere Abtheilungs wände 13 Fuß hoch in Zaliner Verriegelung zu verbinden und zu richten, ne uge Holzbe⸗ schlag und Schneiden à laufender Fuß 4 Gr.- laufende Fuß Längenwände unter den Trägern mit den Trägerstielen auf Kreutzschwellen zu verbinden, nebst den Kopfbändern Waand Holzbe— schlag und Schneiden à 3 Gr.— u laufende§ Fuß 4 innere Verspannungswände in den 4 Tassen mit den Bund⸗ trägerstielen unter den Balken und Träger mit dem gehörigen Spannrie⸗ gel und Kopfbändern zu verbinden und zu richten, inelusive tas und Schneiden à Fuß 22 Gr. u* Fuß Simsbretter zu beiden Fronten zu fertigen, an den Balkenköpfen an⸗ zubringen und zu befestigen à 4 Pf.—— Stück Scheunthorwege von rauh gespundeten Brettern mit aufgenagelten Leisten zu fertigen à 2 Rthlr. 8 Gr.*— QFuß die Wände an beiden Scheunfluhren à 41 Fuß lang 42 Fuß hoch, die Stiele, Riegel und Schwelle zu pfälzen und mit Zzölligen gespun— deten Brettern zu bekleiden und mit eisernen Ageln zu wefestizen a QFuß 42 Pf. O Fuß beide Giebel in der Dachspitze mit zdlligen Brettern zu bekleiden, die Fugen mit Latten zu benageln, Traufbretter an den Balken mit Knaggen zu fertigen inclusive rüsten a QFuß 3 Pf. QFuß Derpelbretter vor beide ee an beiden Enden zu ferti⸗ tigen und in der Falze einzupassen a QFuß 3 Yf. Stück Sageblöcke zu stämmen und 1—.——7 * dito auf der Mühle zu 142 Stück 8 und ölige und nzöl⸗ lige—— zu schueiden, jeder Block mit 10 Schnitt, sind 2 3 Schnitt a 3—— 26 0 — 11 4 ö Urthl. gr. pf⸗ 12 . Su 9 10 rihl. gr. pf. ö Transport(394/ 9/%%0 4(Stück Sageblöcke zu zöllige Bretter mit 24 Schnitt à 3 Gr. 3.—.— Stamm- und Kettengeld à Stück 4 Gr.*— 3—.— 65(Stück stark Bauholz zu stämmen und zöpfen à 2 Gr.* 51101— 8¹— mittel Bauholz dito dito 2 Gr.. 60¹18.— 15„ rindschäliges Holz zu Staakholz, Windklötze und Brandstöcke zu ö stämmen und zöpfen à 2 Gr.— 14 6.— 180Lattstämme zu stämmen und klöben à 24 Gr. v 18118.— dem Zimmermann 14406— 4 Der Dachdecker. 62; QRuthe 1 Fuß weit zu latten, mit Rohr zu decken, zu beforsten und die Bindeweeden zu schneiden a QRuthe 20 Gr.— 5118J 6 für die Windbretter anzupassen und zu befestigen sind 4 Stück à 16 Gr. 24164— dem Dachdecker 54ʃ0 6 Dem Lehmer. 39:Q Ruthen stehende Wände zu staaken und mit dem Holze auf beiden Sei⸗ ten gleich zu lehmen a QRuthe n Rthlr. 12 Gr. 59115(— 8110 Ruthen die beiden Scheunenfluhre Fuß hoch mit Lehm anzuhöhen, zu schlagen und mit Theergalle abzuhärten a QRuthe 1 Rthlr. 12 Gr. 121181— dem Lehmer 72 9— Dem Sch lösser. 4(Stück Scheunthorwege jeden mit 4 starken Haaken und Bändern, einem guten Vorhängeschloß, zu beschlagen à Stück 5 Rthlr. 12 Gr. 22—— dem Schlösser 221—.— Holzberechnung. Stark Bauholz. 465 Fuß Ganzholz zu 51 Gebind oder 62 Stück Sparren à 30“ Kreutz⸗ ů holz= 1860 Fuß 178*— 31 Kehlbalken à 23 Fuß Kreutzholz 713— 13644—— 31 Balken à 44 Fuß lang ö 29384*—— e durchgehende Träger à 149 Fuß 149*— 2 Fronträhme 149 Fuß Halbholz= 298 Fuß 149 4* 2 Dachrähme à 149 Fuß dito—= 298 Fuß 2603 Fuß Ganzholz, stark Bauholz 40 Fuß lang, sind 65 St. stark Bauholz. Mittel Bauholz⸗ ö Ganzholz. 590% Fuß Ganzholz zu sämmtlichen Schwellen. 592[Suß. —— Urtht. gr. pf. 592[Fuß Ganzholz. 468 u zu 36 Stück Eck- und Bundstiele a 13/ lang 4624— 71— lehre Stiele a 13* Halbholz 924 1961—— 28— Sturmbänder à 144- 392⁰ 5921— amalige Verriegelung— 1184 844—. 4 durchgehende Spannriegel in den Taßen 168⁷ 12014 48 Stück Kopfbänder à 5 Fuß 240⁰ 484*—— 1 Spannriegel im Dachstuhl 96“ ö 1104* 22 Stück Dachstuhlstiele à 10 Fuß 220 1204— 48 Kopfbänder im Dachstuhl à 5“,‚— 240⁰⁷ 12014——— beide Giebel in der Dachspitze auszubinden Bauholz. Materialien und Fuhren. 130ʃSchachtruthen Feldsteine zu suchen, aufzugraben, zu bohren und zu spren⸗ gen inclusive Pulver à Schachtruthe 5 Rthlr.- Anzufahren à Schachtrih. 2 Rthlr.— v 15ʃTonnen Kalk a Tonne Rthlr. 18 Gr. u Anzufahren à 10 Gr.——— 451Fuder Mauersand zu graben und anzufahren à 4 Gr. 2 Fuder Lehm zu graben und anzufahren a 8 Gr.— 62[Schock Rohr zu kaufen à Schock7 Rthlr. selbiges auf 3— 4 Meilen weit zu fahren à Schock das Stroh wird unentgeldlich geliefert. à 3 Gr. à Stück 3 Rthlr. 5 Gr. 3 Pf. u Anzufahren auf 14 Meile à Stück 1 Rthlr. 18 Gr. macht pro Stück 4 Rthlr. 10 Gr. 103 Pf. Anzufahren auf 14 Meile à Stück 2 Rthlr.* 9u(Stück Mittel⸗Bauholz zu kaufen à 2 Rthlr. 18 Gr. Anfuhre pro Stück 1 Rthlr. 18 Gr. ö— 15Stück rindschäliges Holz zu kaufen à 1 Rthlr. 12 Gr. Anzufahren a Stück 1 Rthlr. 18 Gr. x 180Stück Lattstämme 24 lang 3“ Zopf a 6 Gr. Anzufahren à Stück 4 Gr.— 29⁰ Fuß Ganzholz Mittel⸗-Bauholz, 56 Fuß lang, sind also 81 Stück Mittel⸗ — * — — — 4 Rthlr. 180Stück Sageblöcke, 24 Fuß lang, 14 Durchmesser, geben 254 Cubickfuß 65 Stück stark Bauholz 40 Fuß lang 14“ Zopf geben 424 Cubickfuß à 24 Gr. IIee mmintrnt — — 9 18 10Schock Lattnägel à Schock 6 Gr— Materialien Recapitulation. dem Maurer 23 Rthlr. 10 Gr. 6 Pf. — Zimmermann 4060——— 4— — Dachdecker 54— 10— 6— — Lehmer 72— 9—— Schlösser 22————— 355 Materialien 1345— 21— 42— Summ a 2429 Rthlr. 5 Gr. 81 Pf. von den Kosten zur Erbauung eines Stalles zu 40 Stück Kühe, selbiger ist 70 Fuß lang, — 286— An Uch g 36 Fuß tief, 1 Etage 8 Fuß hoch, von Holz und gelehmten Fächern mit Rohr gedeckt. 1608 49 8 Dem Maurer. Cubickfuß oder 1134 Schachtruthen Fundament, 1 Fuß in 14 Fach hoch über der Erde und 1 Fuß stark mit Feldsteinen in Kalk aufzumauern Urthl. gr. pf. inclusive Aufgraben à Schachtrth. 2 Rthl. 12 Gr.— 160190 6 Tonnen Kalk einzulöschen à 3 Gr.— 2.—.— dem Maurer 181191 6 Dem Zimmermann. Gebind mit der Balkenlage, auf Rohrdach, gradem Giebel, stehenden ver— rähmten Dachstuhl zu verbinden und aufzurichten inelusive Holzbeschlag und Schneiden pro Gebind 3 Rthl. 12 Gr.* 56—— laufende Fuß Schwellen von Halbholz zu aptiren, nach der Zeichnung zu verbinden und zu strecken à lauf. Fß. 14 Gr. 1325— laufende Fuß Umfassungs-⸗ und innere Scheidewände 8 Fuß hoch, einmal verriegelt unter dem Rähm und Balken zu verbinden und zu richten in— clusive Holzbeschlag und Schneiden à Fß. 4 Gr.— 444¹16— Stück innere Verspannungswände unter den Balken mit Spannriegel, Kopfbänder auf Kreutzschwellen zu verbinden und zu richten inclusive Holzbeschlag und Schneiden 72 Fuß à 5 Gr.— u ö 9.—.— Fuß Mittelträger von Ganzholz zuzurichten, unter den Balken mit Trä⸗ gerstielen und Kopfbändern zu verbinden und zu richten pro Fuß 3 Gr. 8118.— laufende Fuß 5 Futtergänge mit Stielen und Riegel auf Schwellen, mit den erforderlichen Stäben zur Abtheilung und Befestigung des Viehes so zu verbinden, daß das Vieh bei Feuersgefahr mit einmal gelöst wer— den kann à laufende Fuß 4 Gr. w— 291 4(— Fuß Simsbrett zu fertigen zu beiden Fronten an den Balkenköpfen anzu— bringen und zu befestigen à 4 Pf.„* 11220 8 Stück Futter⸗, Gang⸗, Kammer- und Stallthüren von rauh gespundeten Brettern mit aufgenagelten Leisten zu fertigen à 10 Gr.— 3118.— Stück Sageblöcke zu stämmen und zöpfen àa 2 Gr.— 4 E 4— — dito zu zöllige Bretter zu den Thüren und Sims auf der Mühle zu schneiden mit 20 Schnitt a 5 Gr.— N 2112— Stamm⸗ und Kettengeld à Stück 4 Gr. a I—8— Stück stark Bauholz zu stämmen und zöpfen à 2 Gr. 10¹0— — Mittel⸗Bauholz dito dito à 2 Gr. 44 21.— — Lattstämme dito und zu klöben a 24 Gr. 81 80.— dem Zimmermann 1840 8 2 105 —— Urthl. gr. pf. Dem Decker. 244[Q Ruthen das Dach einen Fuß weit zu latten und mit Rohr zu decken, zu beforsten und die Bindeweeden zu schneiden à QRuthe 20 Gr. 20115— * die 4 Windbrerter anzupassen und zu befestigen à 12 Gr. 2.—— dem Decker 2215.— ů Dem Lehmer. 164O Ruthen das Gebäude zu staaken und oberhalb mit den Balken abzuglei— ö chen àa QRuthe 18 Gr. 12 150 6 183O Ruthe stehende Wände zu staaken und auf beden Seiten mit dem Holze abzugleichen à 1 Rthlr. 12 Gr. 28 31.— dem Lehmer 40116 6 Dem S ch losser. 9(Stück Thüren mit starken Haaken und Bändern, Krammen und Ueber— wurf zu beschlagen à Stück 20 Gr. v. 7112— Dolz Berechnung. Stark Bauholz. Fuß Ganzholz zu 16 Gebind oder 32 Stück Sparren à 26“ Kreutzh. 852“ —— 16 Stück Kehlbalken a 20 Fuß Kreutzholz=S 3207 — Unterlagen— dito— 108 - 210 Stück Stäbe à 4 lang 3“U◻ Holz= 840“ zu den Umfassungs⸗ und Scheideschwelen Halbh. 268“7 5 Futtergangschwellen* dito 1727 den Riegeln an Futtergängen ienshat 175⁰ Fuß Ganzholz zu 40 Fuß lang, sind: 17 Stück Bauholz. Mittel⸗Bauholz. 608 Suß zu 16 Stück Balken à 38 Fuß 72 zum Mittelträger 208 zu 26 Stück Eck⸗-, Bund⸗ und Trägerstiele à8 Fuß lang 2352— 63— lehre Stiele a 8 Fuß Halbholz= 504“ 8•1[16— Sturmbander à 9 Fuß dito= 1622 134 1 einmaliger Verriegelung dito E 268 36544 Spannriegel àa 18 Fuß dito— 72 45( 18 Stück Kopfbänder à 5 Fuß dito 90 70 2 Wandrähmen à 70/ dito= 140/ 56 14 Dachstuhlstiele à 8⁰ dits— Iis 50[ 20 Kopfbänder im Dachstuhl dito= 1007 75„beide Giebel in der Dachspitze auszubinden 1507 1757 Fuß Ganzholz, Mittel-Bauholz 56 Fuß lang, sind 49 Stück Mittel-Bauholz. ——— Urthl. gr. pf. Materialien und Fuhrlohn. 14(Schachtruthen Feldsteine zu suchen, loszugraben, zu bohren und sprengen ö inclusive Pulver à Schachtrth. 3 Rthlr.—— 42—— dieselben anzufahren à 2 Rthlr. 0— 28.—— ö 16[Tonnen Kalk à Tonne 1 Rthlr. 18 Gr.—— 281.—— Anzufahren à Tonne 10 Gr. v 6016— ö 48[Fuder Mauersand zu graben und anzufahren à 4 Gr. x 8.—— 122 Fuder Lehm zu graben und anzufahren à 8 Gr.—. 401¹61.— ö 25[Schock Rohr anzukaufen à Schock 7 Rthlr.* 1751.—— dasselbe auf 3— 4 Meilen weit anzufahren à 4 Rthl. 100.—— das Stroh wird unentgeldlich geliefert. 2(Stück kiehnene Sageblöcke 24“ lang, 14 Zoll im Durchmesser geben 254 Cu⸗ bickfuß à 3 Gra Stück 3 Rthl. 5 Gr. 35 Pf.— 610 Anzufahren auf 12 Meile à Stück 1 Rthl. 18 Gr. 3.12.— 17 Stück stark Bauholz 40“ lang 14“ Durchmesser, geben 434 Cubickfuß 24 Gr. à Stück 4 Rthlr. 10 Gr 102 Pf.—— 750160104 Anzufahren à Stück 2 Rthl.—— 344— 49 Stück mittel Bauholz zu kaufen à 2 Rthlr. 8 Er.— 1344¹.— Anzufahren à Stuck 1 Rthl. 18 Gr.— 85 018.— 30(Stück Lattstämme zu kaufen à 6 Gr.——— 20.—— Anzufahren à Stück 4 Gr.—— 1308.— 2 Stück rindschäliges Holz zu Bandstöcke und Windklötze à 1 Rthlr. 12 Gr.f5— 7(Schock Nägel à Schock 6 Gr.—— 11180.— ů Materialien 3809/230 4 — Recapitulation. dem Maurer 18 Rthlr. 19 Gr. 6 Pf. Zimmermann 164— 1— 8— — Dachdecker 22— 15—— — Lehmer 40— 16— 6— Schlösser 7———— Materialien ö 9800—5 85———. Sumwͤma 1085 Rthlr. 16 Gr. Pf. Anschlag 2 11 — 289.— von den Kosten zur Erbauung eines Gebäudes für 3 Knechte und 3 Mägde, selbiges wird 31 Fuß lang, 24 Fuß tief, eine Etage 8 Fuß hoch im Lichten, von Holz und gelehmten Fächern mit einfachem Ziegeldach und massivem Schornstein. 2—— ———— ö Irthl. gr. pf. 0½0. Dem Maurer. ů ö 3— 706 Cubickfuß Fundament unter den Fronten, Mittelgiebel und Scheidewänden, 9116— ö 1Fuß in, und 14 Fuß über der Erde, 12 Fuß stark. —— 16⁰ Fon 4 Fuß tiefer unter der Brand- und Keller-Mauer 12 Fuß „6—— art. 366[Cubickfuß oder 6 Schachtruthen Fundament mit Feldsteinen in Kalk aufzu— —— mauern inclusive aufgraben à Schachtruthe 2 Rthl. 12 Gr. 15—— 106 4(Schachtruthen Kellererde auszugraben à 10 Gr. 2* 111601— ö u— Das Dach 72 Zoll weit zu latten und mit 3850 Stück Dachsteinen einzu— decken und mit Haarkalk zu verstreichen a Mille 2 Rthl.- 7/6 10 16/½0 29(Stück Hohlsteine in Kalk zu legen aà Stück 6 Pf.—14 6— I— 24 Schachtruthe Brandmauer 9 Fuß hoch bis zur Balkenhöhe, die Hälfte mit 18— ö gebrannten, und das Uebrige mit Luftsteinen anfzumauern à 2 Rthlr. 4112.— 110— Den Schornstein zusammen zu wölben und die Röhre 2 Fuß hoch bis über 1—— das Dach heraus zu führen, äußerlich zu putzen und innerhalb mit Lehms — zu übertragen u.—* 71—— —5 ö einen Leuchtkamin anzulegen und die Röhre eine Etage hoch hinauf zu 1H— mauern————— 116. 257205 ein Ofenfundament heraus zu mauern——— 24190.— II einen Feuerheerd anzufertigen für x u u—26— einen Ofen von Mauerstein auf hohle Füße zu setzen— 14201.— 3 Ruthen den Keller, Fluhr, Küche, Knechte- und Speisekammer mit Mauersteinen in Sand zu pflastern und die Fugen mit Kalk zu vergie⸗ 7 ßen à ◻Ruthe 20 Gr.—— u— 2112.— 17 ◻Ruth. innere Decken und Wände zu schlemmen und zu weissen a R. 8 G.5ʃ8— 81H◻Ruthe die äußerlichen Fronten und Giebel zu schlemmen und zu weissen a ◻Ruthe 3 Gr. 5 2 2— 12— 6 Tonnen Kalk einzulöschen à 3 Gr. ö— 18— 13◻ Ruthe den Keller innerhalb, die 4 Wände zu berappen à n0 Gr.—1170 6 dem Maurer 559 Dem Zimmermann. 11(6ʒłebind mit der Balkenlage auf Ziegeldach mit gradem Giebel, stehenden verrähmten Dachstuhl, nach der Zeichnung zu verbinden und zu richten ö inclusive Holzbeschlag und Schneiden pro Gebind 2 Rthl. 12 Gr. 27012.— 165 Fuß Schwelle von Halbholz zu aptiren, nach der Zeichnung zu verbinden und zu strecken pro Fuß 14 Gr. x 86¹413 Latust5 2/ 3 I. Abtheilung. 1571 chlas — 2—2——..—:. Fer n e r. Oles Transport laufende Fuß Umfassungs- und innere Scheidewände unter den Rähm und Balken nach der Zeichnung zu verbinden und zu richten, inclusive Holz⸗ beschlag und Schneiden pro laufenden Fuß 32 Gr. Stück Kellerbalken 9 Fuß lang von Ganzholz zu aptiren, zu pfalzen und zu verlegen à 12 Gr.———— ö Fuß Simsbretter zu fertigen, zu beiden Fronten an den Balkenköpfen an⸗ zubringen und zu befestigen à Fuß 4 Pf.—. 10 Fuß die Stube und Mägdekammer, wegen der Kellerbalken mit rauh ge— spundeten Brettern zu bedielen, auch die Unterlagen zu strecken à 42 Pf. Stuck kiehnene Sageblöcke zu stämmen und zöpfen a 2 Gr. & Stück hiervon zu 60 Stück Latten auf der Mühle zu schneiden mit 3⸗ Schnitt à 3 Gr. x— Stück zu Jund Zzölligen Brettern mit 22 Schnitt à 3 Gr. Stamm- und Kettengeld à 4 Gr. Stück stark Bauholz zu stämmen und zöpsen à 2 Gr. — mittel dito dito a 2 Gr. —rindschäliges Holz zu stämmen und zöpfen à 2 Gr.—— Irthl. gr. —.—ñi—ñjßißii——— A dem Zimmermann Dem Lehmer. ORuthe sämmtliche Decken zu staaken und zu lehmen, unten und oben mit den Balken abzugleichen à 1 Rthl. 20 Gr. ORuthe das Gebälke über dem Keller zu staaken, zu lehmen und abzuglei— chen à x Rthl. 20 Gr.—— ORuthen sämmtliche stehende Wände zu staaken, zu lehmen und auf bei⸗ den Seiten mit dem Holze abzugleichen à Rthl. 12 Gr.— ö dem Lehmer Dem Tischler, Schlosser und Glaser— Stück vorder und hinter Hausthüren geleimt mit eingeschobenen Leisten,! mit 2 starken Haäken und Bändern, einem deutschen Schlosse und Schub— riegel zu beschlagen: der Tischler inclusive Materialien à 3 Rthl.—— — Schlösser dito 2 Rthl. 12 Gr.— Stück innere Stuben- und Kammerthüren geleimt mit eingeschobenen Lei— sten und Zargen zu fertigen, mit 2 Haaken, Bändern und deutschem Druck— schloß zu beschlagen: ö ö der Tischler inclusive Materialien à 5 Rthl.—— Schlösser dito 2 Rthl. 8 Gr.— 14 Latus ö ö rthl. gr. pf. Transpbort 374 8.— Stück 4flügel Fenster von kiehnenem Holze jeden mit 4 Scheiben in Spros⸗— sen inclusive Zarge zu fertigen, mit 8 Schienen, 8 Winkelhaken und Ket⸗ teln zu beschlagen, mit grünem Glase zu verglasen: der Tischler à Stück 2 Rthlr. 12 Gr.— 10— „Schlösser dito 1 Rthlr. 16 Gr.— 6116— Glaser dito Rehlr. 18 Gr. E dem Tischler, Schlösser und Glaser 6—— Holzberechnung. Stark Bauholz. Fuß Ganzholz zu sämmtlichen Schwellen Halbholz 165 Fuß — 2 11 Gebind oder 24 Stück Sparren 18“ Kreutzh. 396 F. —.— 11 Kehlbalken à 12 Fuß dito 132— u— 5 Stück Unterlagen à 14 Fuß dito 70— Fuß Ganzholz zu 40 Fuß Länge, sind 6 Stück stark Bauholz. Mittel⸗Bauholz. Fuß Ganzholz zu 5 Stück Kellerbalken à 9 Fuß— —— 11„Balken à 26 Fuß lang zur Vertrumpfung der Feuerung—— 10 Stück Eck⸗ und Bundstielen à 8 Fuß lang 38 Stück leeren Wandstielen à8“ lang Halbholz— Sog“ 8 Sturmbändern à9“ lang dito= einmaliger Verriegelung dito— 166“ 2 Wandrähmen à 51 Fuß dito— 62/ zum Mittelrähmen dito— 30“ 2 Dachstuhlrähmen à 310 dito= 6²⁰ — 6 Dachstuhlstielen à 8“ dito— 48 12 Kopfbändern à 5 dito= beiden Giebeln in den Dachspitzen auszubinden Halbh. 150“ Fuß Ganzholz à 36 Fuß lang, sind 20 Stück Mittelbauholz. — — — — — R — — —.— Materialien und Fuhren. ISchachtruthe Feldsteine zu suchen, aufzugraben, zu sprengen, inelusive Pul— ver a Schachtruthe 3 Rthlr. 22112.— dieselben anzufahren x——— 15—— Stück zu den Brandmauern ——„Schornsteinwasen außerhalb des Daches x Bogen SISS‚ e Irthl. gr. pf. Transport Stück zu dem Ofenfundament. —„Feuerheerd. —Mauersteinofen. ——— Mauersteinpflaster. Stück Mauersteine auf der Ziegelei à Mille 11 Rthl. Zählgeld a Mille 10 Gr.-.— selbige anzufahren à Mille 2 Rthl.- Stück Luftsteine die Erde zu graben und anzufertigen à Mille Dachsteine inelusive Bruch auf der Stelle à Mille 15 Rthl. Zählgeld à 10 Gr. selbige anzufahren à Mille 1 Rthl. 16 Gr.— Hohlsteine inelusive Bruch- und Fuhrlohn à 2 Gr. Dachspließe aàa Mille 20 Gr.— 64Tonnen Kalk à Tonne 1 Rthl. 18 Gr.- anzufahren à 10 G. 0— Fuder Mauersand zu graben und anzufahren à 4 Gr. Zuder Lehm zum Lehmen und Vermauern, selbigen zu graben und fahren aà 8 Gr.— Stroh wird unentgeldlich geliefert. Stück kiehnene Sageblöcke 4 Fuß lang 14“ Durchmesse fuß 1 3 Gr. à3 Stück 3 Rthl. 5 Gr. 3 Pf.— anzufahren auf 14 Meile à Stück 1 Rthl. 18 Gr. Stück stark kiehnen Bauholz 45“ lang 14“ Durchmesser, geben fuß a 22 Gr. pro Stück 4 Rthl. 10 Gr. 104 Pf. anzufahren àa Stück 2 Rihl. x Stück Mittel⸗Bauholz zu kaufen à Stück 2 Rthl. 18 Gr. anzufahren auf 14 Meile a Rthl. 18 Gr.— Stück rindschäliges Holz im Ankauf à Stück 1 Rthl. 12 Gr. anzufahren a Stück 1 Rthl. 18 Gr.— ö Schock Lattnägel zu Latten und Simsbrettern àa 6 Gr. — Bodenspieker à 7 Gr.—— für Materialien Recapitulation. dem Maurer—— — Zimmermann——— 8⁰ — Lehmer u—. 26 — Tischter, Schlösser und Glaser— 6¹ für Materialien— 378 1% n 8 r, geben 254 Cubick— 424 Cubick-— Rthl. 37 40 H — 04 89 O S• 1 — O 6 S S& 12 ———— ν — * ie 0 Summa 6599 Rthl. Gr. — — 9on A —— An schela g von den Kosten zur Erbauung eines Stalles für 6 Pferde nebst Futterkammer, selbiger ist 35 Fuß lang, 15 Fuß tief, eine Etage zu 9 Fuß hoch, von Holz und gelehmten Fächern und Rohrdach. ů ů ö ö Irthl. gr. pf⸗ Dem Maurer. 320(Cubickfuß oder 24 Schachtruthe Fundament unter sämmtlichen Schwellen, 1 Fuß in, 14 Fuß über der Erde, 14 Fuß stark mit Feldstein in Kalk aufzumauern, inclusive aufgraben à 2 Rthlr. 12 Gr.— 51¹15— 3[Tonnen Kalk einzulöschen à5 Gr.— ö— E dem Maurer 6—— Dem Zimmermann. 9 Gebind auf Rohrdach mit der Balkenlage, graden Giebel mit Windsturm⸗ riegeln zu verbinden und zu richten, inelusive Holzbeschlag und Schneiden pro Gebind 1 Rthlr. 18 Gr. u—— 150¹180.— 115 uß Schwellen von Halbholz zu aptiren, nach der Zeichnung zu verbinden und zu strecken a Fuß 14 Gr. d—— 52309 115 laufende Fuß Umfassungs- und innere Scheidewände unter den Rähmen und Balken in einmaliger Verriegelung zu verbinden und zu richten, in-⸗ clusve Holzbeschlag und Schneiden pro Fuß 52 Gr.— 16018ʃ6 30 Fuß 2 innere Verspannungswände mit den Bundstielen, Spannriegeln und Kopfbändern, unter den Balken zu verbinden und zu richten, inelusive Holzbeschlag und Schneiden à Fuß 3 Gr.* 30184.— 40 Fuß Gesimsbrett zu beiden Fronten zu fertigen, mit den Balkenköpfen an⸗ zubringen und zu befestigen à 4 Gr. 7——25 4 91 Q Fuß die Futterkammer im 4“ Bretter rauh gespundet zu dielen, inclusive ö Unte lagen zu strecken 4 QFuß 44 Pf.—— 14¹0½ 1 245 QFuß den Pferdestall auf 27 Fuß lang, 9 Fuß breit mit a zölligen Boh⸗ len zu bedielen, die Unterlagen zu legen und mit hölzernen Nägeln zu befestigen a QFuß 4 Pf. u— 309.— 27 Fuß Keippe von azölligen Bohlen zu fertigen und zu versetzen à Fuß 2 Gr.] 20 6— 27 Fuß lange Rausen zu fertigen und zu versetzen à Gr. 9 Pf. 125 3 2 Stück Thüren mit aufgenagelten Leisten von rauh gespundeten Brettern an— zufer igen à 10 Gr.————— 201— 5 Stück Sageblöcke zu stämmen und zöpfen à Stück 2 Gr⸗——110.— solche auf der Mühle zu 24 2—— 3zölligen Bohlen und Bret⸗ tern zu schneiden, im Durchschnitt 35 Schnitt a 3 Gr. 44 9— Stamm-⸗ und Kettengeld à 4 Gr.—*— 20— 5½ Stück stark Bauholz zu stämmen und zöpfen à 2 Gr.——1114— 14J mittel dito dito à 2 Gr.— 14— 3 Schwammbäume zu Staakholz, Windklötze und Bandstöcke zu stäm⸗ men und zöpfen à 2 Gr.——— 64.— 18— Lattstämme zu stämmen, zöpfen und klöben à 2 Gr. 142.— dem Zimmermann(58ʃ 71 Lrehl. gr. pf. 58[Fuß Ganzholz zu sämmtlichen Schwellen Halbholz 1167 35( 2— 2 Frontenrähmen à 35 dito 70“ 50 9 Gebind oder 18 Sparren à 11“ Kreutzh. S doo, 15 I— 1 Dachsturmriegel dito— 60/ 34——- Unterlagen im Pferdestall und Kammer dito= 156 18 1*——9 Stück Kehlbalken dits 210[Fuß Ganzholz zu 45 F. lang 11— 12 Zoll im Zopf, sind 52 St. stark Bauh. Mittel Bauholz. ö 1535 uß Ganzholz zu 9 Stück Balken à 17 Fuß lang. 90 1* 10 Eck- und Bundstielen à 9/ 12 4—Klötzen unter die Krippen. 72 leeren Stielen à9 Fuß lang Halbholz— 144 50— 10 Stück Sturmbänder aà 10“ dito= 100 25— 2 Spannriegeln à 15“ dito 50 10 4* 4 Kopfbändern à 65“ dito 20 58— einmaliger Verriegelung dito= 16 20 4*—— beiden Giebeln in der Dachspitze auszubinden Halbh. 40 48⁰ Fuß Ganzholz 56“ lang 8— 9 Zoll Zoyf sind 14 Stück Mittel⸗Bauholz. 53[ORuthe das Dach 1 Fuß weit zu latten, 1 Fuß stark mit Rohr zu decken, Dem Dach deck er. men à QORuthe 1 Rthlr. 12 Gr.*— und die Bindeweeden zu schneiden à QRuthe 20 Gr. 8 4/ 61 6 für die Windlatten anzumachen ‚ d— 412— dem Dachdecker 441804 6 Dem Lehmer. [O Rth. die Decke zu staaken und oben mit Lehm abzugleichen à QORth. 18 Gr.] 212— SRuthe stehende Wände zu staaken und auf beiden Seiten gleich zu leh— dem Lehmer Dem Schlösseer. Stück Thüren mit 2 Haaken, Bändern, Ueberwurf und Krammen zu beschla— gen à Stück 20 Gr.— ö dem Schlösser Holz⸗Berechnung. Stark Bauholz. E NN rthl. gr. 4—. — Iethl. gr. pf. ö Materialien und Fuhren. 23[Schachtruthe Feldsteine zu suchen, loszugraben, zu sprengen, inclusive Pul— ver à 3 Rthl.——— 81 6— selbige anzufahren à 2 Rrhl. N u 5121— 3 Tonnen Kalk àn Rthl. 18 Gr.—— 5 6— selbige anzufahren à 10 Gr.— 11 6— 9[Fuder Mauersand zu graben und anzufahren à 4 Gr.— 1012— 47 Lehm dito dito a 8 Gr.. 15164— Schock Rohr zu kaufen à 7 Rthl. N 3121.— anzufahren auf 5— 4 Meilen à 4 Rihl.— N 20112.— 5 Stück kiehnene Sageblöcke 24 Fuß lang 14 Zoll Durchmesser, geben 254 Cubickfuß à 3 Gr.dà Stück 5 Rthl. 5 Gr. 3 Pf.—— 160 2J 3 anzufahren à n Rthl. 18 Gr.——— 38118.— 5• Stück stark Bauholz 40 Fuß lang 14“ Durchmesser, geben 4234 Cubickfuß a 24 Gr à Stuck 4 Rthl. 10 Gr. 104 Pf.— 241 9 94 anzufahren à 2 Rthl.———— 114.— 14[Stäck Mittel⸗Bauholz 36 lang 8“— 9“ Zopf à 2 Rthl. 18 Gr. 38012.— anzufahren à 1 Rthl. 18 Gr. u— 240¹121— 3 Stück rindschälig Holz à Stück 1 Rthl. 2 Gr.— 4412— anzufahren a n Rthl. 18 Gr.— 5 6— 18 Stück Lattstämme 25“ lang 3“ Zopf stark à Stück 6 Gr.— 4012.— anzufahren à 4 Gr.———— 3.—.— 90(Stück Nägel zur Krippe à 3 Pf.———— 22 6 3(Schock Bodenspieker à Schock 7 Gr.———142— ö Materialien 4252 2 63 Recapitulati o n. dem Maurer 6 Rthlr.— Gr.— Pf. Zimmermann 55—: 7(„2— — Dachdecker 4— 18— 6— — Lehmer ö 14— 12——— — Schlösser 1.— 16——— Materialien 232— 2— 64— Summa 317 Rthlr. 9 Gr. 4 Pf. —— — 290— 2888 Anschlag I von den Kosten zur Erbauung eines Stalles für 0 Stück Ochsen, nebst Futterkammer; selbiger wird 36 Fuß lang, 27 Fuß tief in einer Etage 8 Fuß hoch von Holz mit gelehmten Fächern und Rohrdach. ö Irthl. gr. pf. ö Dem Maurer. 772(Cubickfuß, oder 33 Schachtrth. Fundament unter den Schwellen 1 Fuß in, 12 Fuß über der Erde und 14 Fuß stark mit Feldsteinen in Kalk, zu mauern incl. Aufgraben à Schachtrth. 2 Rthlr. 12 Gr.— 15122 73 Tonne Kalk einzulöschen à 35 Gr.——.——2e 6 dem Maurer 1621(— Dem Zimmermann. 10[Gebind auf Rohrdach mit der Balkenlage, gradem Giebel, stehenden ver⸗ ö ö rähmten Dachstuhl zu verbinden und zu richten, incl. Holzbeschlag und Schneiden p. Gebind 2 Rthlr. 20 Gr.— ö— 28 81— 207 llauf. Fuß Schwellen, incl. Futtergang von Halbholz zu aptiren nach der Zeichnung zu verbinden und zu strecken, inel. Holzbeschlag und Schneiden ö a lauf. Fuß 14 Gr.—* 08 9 153 lauf. Fuß Umfassungs⸗ und innere Scheidewände unter den Balken und Rähmen nach der Zeichnung zu verbinden und zu richten, inel. Holzbe—⸗ schlag und Schneiden à Fuß 54 Gr.— 3. 22 2/ 6 54 lauf. Fuß Futtergang-Wände mit Spannriegel Kopfbändern unter den Bal— ken und den gehörigen Abtheilungsstäben, so zu verbinden, daß das Vieh bei Feuersgefahr mit einmal gelöst werden kann, inel. Holzbeschlag und Schneiden à 4 Gr.——— 5 9—.— 72 Fuß Simsbretter an eiden Fronten zu fertigen, an den Balkenköpfen anzu⸗ bringen und zu befestigen à 4 Pf.——— I.ENA 182[Q. Fuß die Futterkammer mit à zölligen gespundeten Brettern zu bedielen auch die Unterlagen zu strecken à Q. Fuß 4 2 Pf 2/0½0/ 3 Stück Stall-Futtergang- und Kammerthüren von rauh gespundeten Bret tern mit aufgenagelten Leisten zu fertigen 4 Stück 10 Gr.- 14160.— 21Sageblock zu stämmen und zöpfen à 2 Gr.——— 5— solche auf der Mühle zu schneiden zu Zund zͤlligen Brettern mit 25 Schnitt a 3 Gr.——** 221.— Stamm⸗ und Kettengeld à Stück 4 Gr. u—— 10.— 9 Stück stark Bauholz zu stämmen und zöpfen à 2 Gr.——116— 26— Mittel⸗Bauholz zu stämmen und zöpfen à 2 Gr.* 21 44— 6— rindschälig Holz zu Staakholz, Windklötzen und Bandstöcken, zu stäm⸗ men und zöpfen à 2 Gr. N x—12— 35 Stück Lattstämme zu stämmen, zöpfen und klöben à 2 Gr. 6 Pf. 3150 6 dem Zimmermann 667— — — SENSE SSAe 2 — .—— 32 8*———ͤ—— Irthl. gr. pf. Dem Dachdecker. 91Q. Rth. 1 Fuß weit zu latten, n Fuß stark mit Rohr zu decken, die Bindeweiden zu schneiden und zu beförsten à Q. Rth. 20 Gr. 7122.— Für die Windlatten zu befestigen. x ö F dem Dachdecker. 80²²— Dem Lehmer. 6O. Rth. die Decken zu staaken und oben mit Lehm abzugleichen à Q Rth⸗ 18 Gr.— 8—— 44181 9 11[QO. Nuth. stehende Wände zu staaken und auf beiden Seiten gleich zu leh⸗ 5—— 106121.— men à QO. Rth. 1 Rthlr. 12 Gr. Dem Ssch lössser. 4 Stück Stallthüren, jede mit 2 Haken, Bändern, Ueberwurf und Kramme 5 33 zu beschlagen zu 20 Gr.— dem Lehmer 21/ 6/9 104[Fuß Ganzholz zu 356[Fuß Ganzholz zu 56[Fuß Ganzholz zu 100[Fuß Ganzholz zu 30 Fuß Ganzholz zu 20 Puß Ganzholz zu 20 Fuß Ganzholz zu — 346 Fuß Ganzholz zu Bauholz. 290[Fuß Ganzholz zu 56[Fuß Ganzholz zu 120[Fuß Ganzholz zu 104[Fuß Ganzholz zu 45[Fuß Ganzholz zu 104[Fuß Ganzholz zu 27 Fuß Ganzholz zu 35 Fuß Ganzholz zu 40[Fuß Ganzholz zu 40 Fuß Ganzholz zu 6 Fuß Ganzholz zu Mittelbauholz. J. Abheilung. —2377———————— 2— Stark Bauholz. Mittel⸗Bauholz. 951[Fuß Ganzholz Mittelbauholz 56“ lang 8“— 9“ Zopf sind: 26 Stück dem Stch lösser 5880.— Holzberechnung. den sämmtlichen Schwellen Halbholz 207.— 2 Frontenrähmen zu 36 Fuß Halbholz 72“.— 2 Dachrähmen zu 36 Fuß Halbholz 72⁰. 2 10 Gebind oder 20 St. Sparren zu 20“ Kreuzholz. 400⁰⁰. 10 Kehlbalken zu 12 Fuß do 120. 25 3 Stück Unterlagen zu 26 Fuß do 80. den Abtheilungsstäben ztel Holz 150. ö 40 Fuß lang 11— 12“ Zopf stark sind 9 Stück stark 10 Stück Balken zu 29 Fuß lang. eittelträgern. ö 15 Stück Eck und Bundstielen zu 8“ lang.- 26 Stüͤck leeren Stielen zu 8 Fuß Halbholz 208˙%. 10 Stück Sturmbändern zu 9 Fuß Halbholz= 9⁰⁰ einmaliger Verriegelung zu 9 Fuß Halbholz— 208“. 4 Spannriegeln zu 134 Fuß dito— 54.— 14 Stüͤck Kopfbändern 5“ dito=— 70⁷.— 10 Stück Dachstuhlstielen zu 8“ dito 80⁰.— 16 Stück Kopfbändern zu 5“ dito 89,.— beiden Giebeln in der Dachspitze auszubinden dito 12⁰⁰. +38 1 * I ö * * * N + Irthlr. gr. pf. Materialien und Fuhren. Schachtrth. Feldsteine zu suchen, loszugraben und zu sprengen, inel. Pul⸗ é ver à Schrth. 3 Rthlt———— 2⁰ 60— Dieselben anzufahren zu 2 Rthlr.*—. 13120— Tonne Kalk zu 1 Rthlr. 18 Gr.—— 13 30— Solche anzufahren die Tonne zu 10 Gr..— 24354.— Fuder Mauersand zu graben und anzufahren zu 4 Gr. 3 66— Fuhren Lehm zu graben und anzufahren zu 8 Gr.- a 2241614— Schock Rohr anzukaufen zu 7 Rthlr.—— ũ 66ʃ120— Selbiges auf 3— 4 Meilen weit anzufahren zu 4 Rthlr. 381-— Stroh wird unentgeldlich geliefert u— Sageblock 24 Fuß lang, 14 Zoll Durchmesser geben 254 Cubikfuß zu 5 Gr. das Stück zu 3 Rthlr. 5 Gr 3 Pf.—— 86 R Anzufahren auf 14 Meile, das Stück zu 2 Rthlr. 18 Gr. 44 91— Stuck stark Bauholz 40 Fuß lang, 14 Zoll Durchmesser geben 424 Cubik— fuß zu 24½ Gr., das Stück zu 4 Rthlr. 10 Gr. 104 Pf— 40 J⁰α anzufahren zu 2 Rthlr.— 1 10— Stück rindschaliges Holz in mittler Stärke 1 Rthlr. 12 Gr. 9— solches anzufahren zu 1 Rthlr. 18 Gr.—— 10120— Stück Mittel⸗Bauholz 36 Fuß lang, 8 bis 9 Zoll im Zopf zu 2 Rthlr. 18 Gr. 71/2— selbiges anzufahren Rthlr. 18 Gr. 45.2— Stück Lattstämme 25“ lang, das Stück zu 6 Gr.— 694.— anzufahren zu 4 Gr.——— 5604— Schock Bodenspieker, das Schock zu 7 Gr.— e—2i— Schock Lattnägel, das Schock zu 6 Gr.— 1— Für Materialien 405 4( Recapitulation. Dem Maurer— 16 Rthlr. 21 Gr.— Pf. Dem Zimmermann- 86— 7——— Dem Dachdecker. 8— 22——.— Dem Lehmer— 21— 6— 9— Dem Schlösser— 9— 8—— Materialien 39.—— x Summa 559 Rthlr. 20 Gr. 9 Pf. 141 14 4 1 A. uU h a n g. Ba der Beendigung des Drucks dieses Werks bis hieher gelangte ich zu der Ueberzeugung, daß die Fassung des Ganzen in einen Band, dasselbe zu poluminös machen würde, wenn der letzte Abschnitt, welcher den geometrisch⸗ökonomischen Theil, oder die eigentliche Geschäfts— Ausführung darstellt, hier noch unmittelbar mit den dazu gehörigen Plänen folgen sollte. Dies leitete mich zu dem Entschluß, den zweiten Theil besonders drucken zu lassen, welches denn auch nur zur Bequemlichkeit der Leser dienen wird⸗ Gleichwohl war dieser erste Theil noch nicht so stark, als daß ich nicht hätte diejenigen Gesetze noch anfügen sollen, welche bisher über das ganze Separations- und Regulirungs-⸗ Geschäft ergangen sind. Ich fand mich hierzu um so mehr veranlaßt, als mein Unterneh⸗ men, nach den mir zugegangenen Nachrichten, auch im Auslande mit vorzüglicher Theilnahme aufgenommen worden, und es mir nützlich schien, alle neueren agrarischen Gesetze, worauf in dieser Schrift so oft Bezug genommen wird, zur Einsicht derjenigen Leser beizufügen, welche nicht Gelegenheit haben, sich solche sogleich zu verschaffen, und denen also manche Stellen des Werkes, bei welchen die Vorschriften der Gesetze angezeigt sind, dunkel bleiben würden. Allein auch andere Leser werden es nicht am unrechten Orte finden, daß ich diese Gesetze hier beifügte, da solches dem ganzen behandelten Gegenstand nur eine größere Vollständigkeit giebt, und die Uebersicht der Materien unterhält. Die durch zufällige Umstände verzögerte Beendi⸗ gung des Druckes der letzten Bogen der Schrift, welche ich nicht verhindern konnte, hat mir noch Gelegenheit gegeben, das neue Gemeinheits-Theilungs⸗Edikt hier noch mit abdrucken lassen zu können, welches den Lesern hoffentlich nicht unwillkommen seyn wird. Uebrigens wird der bereits ebenfalls im Druck begriffene zweite Theil diesem erstern mit möglichster Schnelligkeit folgen und nachgeliefert werden. Der Verfasser. — 300— Edikt die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend. Vom naten September 181r. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: ö— daß Wir durch die bisher sowohl auf Unsern Domainen als von verschiedenen Rittergutsbe— sitzern gemachten Erfahrungen noch mehr überzeugt worden sind: wie die Verwandlung der bäuerlichen Besitzungen in Eigenthum, da wo solches bisher noch nicht statt fand und die Ablösung der Natural-Dienste und Berechtigungen gegen billige und gerechte Entschädigun— gen zum wahren Besten, sowohl der Berechtigten als Verpflichteten gereiche.. Zur Beförderung desselben und aus landesväterlicher Sorgfalt für das Wohl Unserer getreuen Unterthanen, verordnen Wir daher, nachdem Wir über diese wichtige Angelegenheit das Gut— achten erfahrner Landwirthe und Sachverständigen aus allen Provinzen und Ständen Uns vortragen lassen, Folgendes: . 1. Es sollen die bisher nicht eigenthumlich verliehenen bäuerlichen Besitzungen unter den, in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften und Bedingungen in Eigen—⸗ thum verwandelt und die auf solchen rahenden Dienstbarkeiten und Berechtigungen gegen wechselseitige billige Entschädigungen abgelöset werden. Zur Vermeidung aller Misdeutung und Unordnung setzen wir jedoch ausdrücklich fest: daß kein Besitzer dieser bäuerlichen Nah— rungen dies Eigenthum eigenmäachtig ergreifen, noch die bisherigen Verbindlichkeiten zu Lei— stung und Abführung seiner Dienste und Abgaben verweigern darf, bis die Abfindung in Ge— maßheit der hier folgenden Vorschriften entweder durch Vergleich, oder durch die hiezu ver— ordneten Behörden bestimmt ist, bei Vermeidung der, in den Gesetzen auf unerlaubte Selbst⸗ hülfe geordneten Strafen. ů §. 2. Wir werden die nähern Bestimmungen hierüber in zwei Hauptabschnitten erthei— len, wovon der erste von den jetzt schon ohne Eigenthum erblichen bäuerlichen Besitzungen, der zweite aber von den unerblichen bäuerlichen Gutern handeln soll. Ertste e r A bisnh u 4. t t. Die bisher ohne Eigenthum erblichen bäuerlichen Besitzungen betreffen d. 9. 3. Zu diesen Besitzungen werden alle Güter gerechnet, die von den Besitzern auf ihre Descendenz oder Seitenverwandte bisher vererbt wurden, oder wo doch für den Gutsherrn die Verpflichtung vorhanden ist, den erledigten Hof mit einem der Erben des letzten Besitzers wieder zu besetzen. Güter, welche ohne diese Verpflichtung auf unbestimmte Zeit, oder auf bestimmte Jahre, oder auf Lebenszeit zur Benutzung überlassen worden, gehören nicht in diese Klasse, sondern müssen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Th. 1. Tit. 21. §. 628— 6530 als Zeitpachten betrachtet werden. Der gegenwärtige Abschnitt handelt also von diesen Zeitpachtgütern nicht, und eben so wenig finden seine Verfügungen auf bereits eigenthümliche Besitzungen Anwendung, in Ab⸗ sicht derer es vielmehr bei den allgemeinen gesetzlichen oder vertragsmäßigen Bestimmungen rücksichtlich des Eigenthums, lediglich verbleibt. 6. 4. Allen jetzigen Inhabern jener erblichen Bauerhöfe und Besitzungen, sie mögen Ganz⸗, Halb-Bauern, Einhüfner oder Koffäthen heißen, oder einen andern Prodvinzial-Na⸗ men führen, zu geistlichen Domainen, Kämmerei- oder Privat-Gütern gehören, wird das Ei⸗ genthum ihrer Höfe übertragen, unter der Verpflichtung, die Gutsherren dafür, wie nachste⸗ hend verordnet ist, zu entschädigen. Unter derselben Bedingung sollen auch die Naturaldienste, mit alleiniger Ausnahme ei⸗ niger im§. 16. näher bestimmten Hülfsdienste, gegen Entschädigung aufgehoben werden. Dagegen soll der Anspruch der Verpflichteten an die Gutsherrschaft auf die Instandhal⸗ tung der Gebäude, und Ertheilung der Hofwehr, auf Unterstützungen anderer Art und auf Vertretung bei öffentlichen Abgaben und Lasten ebenfalls aufhören, und ihnen durch Berück⸗ sichtigung des Werths davon bei jenen Ausgleichungen vergütet werden. ö Die übrigen Abgaben und Leistungen müssen, wenn es sich thun läßt, bei der Auseinan⸗ dersetzung mit ausgeglichen werden. Sie können aber auch bleiben und es ist nur dahin zu nher zu, V. Bun ktergytihe, dlung de dund de schälizun⸗ getreuen das Gut⸗ Aden Uns tgen untet in Eigen⸗ en gegen Sdelltung un Nah⸗ n Ki⸗ u3 in Ge⸗ hiezu vet⸗ Selbs⸗ N erthei⸗ sthungen, ffend. auf ihre Jutsherrn Beshets Ioer auf tin diese Tit. 21. eben so u in Ab⸗ immungen sie mögen mialhe⸗ d das Ci⸗ nachse⸗ ahme ei⸗ Eu sandhal⸗ und auf Berüc⸗ luseinan⸗ dahin in — —*—— sehen, daß sie, so wie die neue Entschädigungs-Abgabe, selbst vertheilbar auf die einzelnen Wnernd der Güter gemacht werden, damit sie der Vereinzelung derselben nicht im zege sind.. ö F§. 5. Wir wünschen, daß hiernach die Auseinandersetzung zwischen den Gutsherren und ihren bisherigen Unterthanen durch gütliche Vereinigung erfolge, und lassen ihnen dazu vom Tage dieses Edikts an Zwei Jahre Frist. Kommt sie aber bis dahin nicht zu Stande, so soll sie auf die in den nächsten H. zu bestimmende Weise geschehen und in Ermangelung einer Provokation von Seiten des Staats erfolgen. ö §. 6. Die gewöhnlichen Gegenstände, welche hiebei zum Grunde liegen, und mithin zur Ausgleichung kommen, sind: ö a) an Rechten von Seiten des Gutsherrn: 1) das Eigenthumsrecht; 2)der Anspruch auf Dienste; 3) die Geld⸗Naturalabgaben; 4) die Hofwehr; 50 die Berechtigungen oder Servituten auf den Grundstücken; b) an Rechten von Seiten der Verpflichteten: 1) der Anspruch auf Unterstützung bei Unglücksfällen; 2) der Anspruch auf Raff- und Leseholz, oder sonstige Waldberechtigungen; 3) die Verpflichtung des Gutsherrn zum Aufbau und zur Reparatur der Gebäude; 4) die weitere Verpflichtung, bei entstehendem Unvermögen, die Steuern und andern öf⸗ fentlichen Abgaben und Leistungen, zu vertreten; 5) die Hütungs- und Wald-Gerechtsame. §. 7. Von diesen Gegenständen sind nur wenige und namentlich blos die Geld⸗ und Natural⸗Abgaben, die Hofwehr und die Servituten einer bestimmten oder doch ziemlich ge— nauen Schätzung fähig. Die übrigen können nur nach Gutdunken gewürdigt werden, da es dazu an einem sichern Anhalt fehlt. Dahin gehört vorzüglich a) das Eigenthums-Recht, welches nach Verschiedenheit der Umstände bald mehr, bald we⸗ niger werth seyn kann; ů b) der Werth der Dienste, die, wenn ste auch bestimmt sind, doch durch die Art der Lei— stung eine ungleiche Nutzung gewähren; c) die meisten Leistungen des Gutsherrn, die ihrer Natur nach einmal oft und viel nöthig werden, ein andermal gar nicht vorkommen, und deren Werth um so schwerer zu be— stimmen ist, da die Vergangenheit wegen des ungleichen Bedürfnisses und der eben so ungleichen Leistung keinen Maaßstab dazu darbietet; ö d) der Betrag der Steuer-Vertretung, die ebenfalls in einer Zeit lange ruhen, zu einer an⸗ dern aber oft vorkommen kann. ö Um nun eine feste Grundlage zur Ausgleichung zu erhalten, und den wohlthätigen Zweck nicht durch unauflösliche Schwierigkeiten zu vereiteln, finden Wir nöthig, für jene Ge⸗ genstände jetzt noch specielle Normen zu ertheilen, und solche aus der Verfassung und den da— durch bisher begründeten allgemeinen Grundsätzen zu entnehmen. 00 §. 8. Die letzteren bestimmten, ö a) daß bei den erblichen Bauergütern die gutsherrlichen Abgaben und Lasten nicht erhöht werden dürfen; ö b) daß sie im Gegentheil gemindert werden sollten, wenn der Besitzer dabei nicht beste— hen kann; c) daß die Höfe in kontributionsfähigem Stande erhalten werden müßten. Hiernach und nach allgemeinen staatswirthschaftlichen und staatsrechtlichen Grundsätzen ist das Recht des Staats auf ordentliche und außerordentliche Steuern und Leistungen vor⸗ herrschend, und die Leistungen an den Gutsherrn unterliegen der Einschränkung, daß die Guts⸗ herren den Unterthanen Mittel lassen müssen, selbst bestehen und den Staat befriedigen zu können. ö — 302— §. 9. Wir ergänzen hiemit den bis jetzt fehlenden Begriff dieses Bestehens und der Fä⸗ higkeit zur vollen Steuer-Leistung und setzen ihn dahin fest: daß beides außer Zweifel seyn soll, wenn die gutsherrlichen Abgaben und Leistungen 2 der sämmtlichen Guts-Nutzungen eines solchen erblichen Besitzers nicht übersteigen. §. 10. Es soll daher, mit Ausnahme der hiernächst zu bemerkenden Fälle, Regel seyn: daß bei erblichen Besitzern die Gutsherren für das Eigenthum der Höfe, für die Dienst⸗ und gewöhnlichen Abgaben davon, abgefunden seyn sollen, wenn ihnen die Unterthanen den dritten Theil ihrer sämmtlichen Gutsländereien abtreten, und dabei auf alle außer⸗ chteleihe Unterstützungen, Hofwehr, Bauhülfen und auf die Steuer-Vertretung Ver⸗ zicht leisten. §. 11. Indem wir den Gutsherren die Letzteren hiermit erlassen, und sie verpflichten, sich mit dieser Entschädigung zu begnügen; so verordnen Wir zugleich, daß ihre bisherige Unterthanen verbunden seyn sollen, sie zu geben, und ertheilen desfalls folgende nähere Vor⸗ schriften. §. 12. Es ist zwar allgemeine Regel, daß die Entschädigung durch der sämmtlichen Ländereien an Aeckern, Wörthen, Wiesen, Hütung und Holzung gewährt werden muß; indeß soll den Interessenten frei stehen, sich auch auf eine Vergütigung in Kapital, oder durch Rente in Naturalien oder Gelde, zu einigen. Sollte darüber keine Einigung erfolgen; so soll es von dem Gutsherrn abhangen, sich nach den Bestimmungen des§. 20. in Körnern entschädigen zu lassen. Verlangt er aber Land zur Entschädigung und die Verpflichteten verweigern solches, so hat die§. 59. angeordnete General⸗Kommission zu entscheiden, ob es dennoch gegeben werden soll. §. 13. Erfolgt die Entschädigung A) durch Land ö so wird sie a. bei den Aeckern auf dreierlei Art bewerkstelligt. Entweder es wird 1) eins von den vorhandenen 5 Feldern ganz abgetreten, oder man nimmt 2) von jedem Felde 3 ab, und wählt dazu die Stücke, welche am Seiten⸗Rande beisam⸗ men liegen. Geht dies nicht wohl an; so wird 3) der Gutsherr von jedem Verpflichteten einzeln befriedigt, indem solcher von dem Lande, welches er in jedem Felde besitzt, drei Theile macht und nun den Gutsherrn durch Wahl oder Loos entscheiden läßt, welche Portion er übernehmen will. 4) Wird in zwei, vier oder noch mehrern Feldern gewirthschaftet, so muß in der Regel zu einer völligen Separation der herrschaftlichen und Bauer⸗Ländereien geschritten wer— den, oder diese doch in Absicht der Antheile statt finden, welche der Gutsherr zur Ent⸗ schädigung erhält. Konvenirt es ihm indeß, von jedem Felde einen Theil oder von je⸗ dem Verpflichteten die ad 5. bemerkte einzelne Befriedigung anzunehmen; so versteht es sich von selbst, daß ihm hierüber eine gütliche Einigung mit den Verpflichteten frei stehe, äse. in deren Ermangelung die Entscheidung des General-Kommissarius erfol⸗ en müsse. b. Die Theilung der Wörthen, Wiesen, Hütung und Holzung geschieht auf eben diese Weise durch Verloosung. c. In Absicht der Waldweide hat der Gutsherr das Recht, das Revier auf den Bedarf für 4 des bisherigen Viehstandes einzuschränken, und dabei die Wahl, ob er solches durch Ausschließung der Unterthanen von 3 der bisher behüteten Reviere bewerkstelligen, oder durch schiedsrichterliche Entscheidung die Fläche festsetzen lassen will, welche zu jenem Zweck, d. h. zum wirklichen Bedarf erforderlich ist. Bei Laubholz-Revieren kann die Hütung, welche hier beinahe immer schädlich und ver⸗ derblich ist, gegen Abtretung eines Theils zur willkührlichen privativen Benutzung ganz aufgehoben werden. Erfolgt uber die Größe des abzutretenden Reviers keine Einigung, — fi⸗ uunun Hel sehn; e Diens⸗ terthanen le außer⸗ ing Ma⸗ pfichter, hisherige ete Vot⸗ utlichen ; indeß 9 Rente Ven, sch lber Land eoronete heisam⸗ oH dem Itöherrn XRegel ten wer⸗ zur Ett⸗ von je⸗ versieht teten ftei u5 erfol⸗ hen diese dats für 6 durch en, oder Zweck und ber⸗ ing gani inigung/ so che die für die Gemeinheits⸗Theilungs-Sache angeordneten Schiedsrichter darüber entscheiden. d. Die öffentlichen Real-Abgaben werden ebenfalls getheilt, und zu von den bisherigen Kontribuenten beibehalten, zu 1 aber von dem Gutsherrn übernommen. §. 14. Die Ueberlässung eines ganzen Feldes nach§. 13. 15 oder eines zu sammenhän⸗ genden Randtheils von jedem Felde nach§. 13. 2., geschieht mit Verzicht auf die Hütungs⸗ Befugniß, dagegen verliert der Gutsherr folche auch auf 1 des den Unterthanen verbleiben⸗ den Landes, und dies selbst in dem Fall, daß er die Schaafhütung ausschließlich ausübt⸗ §. 15. Die statt gehabten Waldberechtigungen der Unterthanen, in sofern sie blos zur Befriedigung des eigenen Bedarfs an Brennmaterial bestimmt sind, bleiben ihnen zu diesem Behuf vorbehalten und werden von der allgemeinen Ausgleichung, in sofern sie nicht freiwil⸗ lig von beiden Theilen erfolgt, ausgeschlossen. Eben dies gilt von jedem sonstigen Empfang an Brennmaterial zum eignen Bedarf, also mit Ausnahme des Falles, wo eigene Holz-Di— strikte diesen Bedarf gewähren. Die Bauern müssen aber die Forstdienste oder sonstigen Lei— stungen, welche bisher wegen dieser Berechtigungen üblich gewesen sind, ferner prästiren; auch müssen sie sich gefallen lassen, daß da, wo eine unbestimmte Abgabe Statt fand, solche auf den wahren Bedarf fixirt werde. Das üblich gewesene Sammeln des Raff- und Leseholzes kann der Gutsherr einstellen, wenn er den Ersatz durch eine bestimmte Abgabe von Klafter-, Busch- oder Sprock-Holz oder Torf leisten will. Die Unterthanen bleiben dabei zur Abholung und Selbstsammeln des Raff- und Lesehol⸗ zes verpflichtet und müssen sich da, wo solches von dem Forstherrn verlangt oder nachgegeben wird, den Anordnungen desselben, welche zu Abstellung der Misbräuche getroffen werden, un⸗ bedingt unterwerfen. Dahin gehört z. B. die Bestimmung: daß nur an bestimmten Holztagen, unter Aufsicht eines Forstbedienten Raff- und Leseholz gesammelt werden darf, daß es da, wo der Letztere anweis't, gesucht werden muß, und daß diejenigen, welche ihren bestimmten Bedarf für das laufende Jahr erlangt haben, von Besuchung des Waldes an den noch übrigen Holztagen ausgeschlossen werden. §. 16. Der Hof und dazu gehörige Garten kömmt nicht zur Theilung, sondern verbleibt den Bauern ausschließlich. Die Vergütigung deshalb, so wie für die Schaafhütung auf 3 des Ackers nach§. 14. und für das Brennholz-Material nach§. 15., geschieht von Seiten der Bauern: a) durch alleinige Uebernahme oder vielmehr Beibehaltung der bisherigen oder künftigen Kommunal⸗öLasten; b) durch einige Hülfsdienste, welche für dringende Bedürfnisse, zum Beispiel für die Erndte oder Saatzeit ꝛc. vorbehalten werden dürfen, und bei Gespann-Bauern den Betrag von „zehn dreispännigen Spanntagen, und zehn Manns-Handtagen“ nicht übersteigen sollen. Bei blos Hand-⸗Dienstpflichtigen werden zehn Manns-⸗ und zehn Frauens-Tage zugelassen. Von allen diesen Diensten dürfen wöchentlich nicht mehr als zwei Tage verlangt wer— den, und diese auch nicht unmittelbar auf einander folgen, wenn sich der Pflichtige nicht frei⸗ willig dazu versteht. ͤ Eine Ausnahme machen jedoch solche Arbeits⸗-Hülfen, wobei eine Masse von Kräften auf eine bestimmte Zeit konzentrirt werden muß, wie bei Bauten, Fischereien ee. Im Wege frei⸗ williger Einigung wird eine größere Zahl der Diensttage nachgelassen, jedoch nicht auf ewige Zeit, sondern nur von Zwölf zu Zwölf Jahren. §. 17. Diese Hülfsdienste können auch da, wo kein Brennmaterial gegeben wird, vorbe— oiche werden. Der Gutsherr ist dann aber zur besondern Vergütigung verpflichtet, und soll olche mit Sechs Berliner Metzen Roggen für einen dreispännigen Spanntag, — — 304— Zwei Metzen Roggen für einen Mannes⸗Handtag, und Eine und eine halbe Metze Roggen für einen Frauens-Handtag leisten. ö Bei hohen Preisen ist eine Geldbergütigung zulässig, und es tritt deshalb die Bestimmung des§. 27. ein. Uebrigens sind diese Dienste nach zwölf Jahren nach den allgemeinen Grund— sätzen ablöslich, welche die Gemeinheits-Theilungs-Ordnung vorschreibt. ö §. 18. Wenn die Hofwehr dem Gutsherrn gehört, so muß sie zurückgegeben, oder nach der ursprüglichen alten Taxe vergütet werden. Ist diese nicht vorhanden, so muß bei der Taxation Rücksicht auf den Geldwerth, den diese Inventarienstücke zur Zeit der letzten Ueber⸗ lieferung hatten, genommen werden. Eine Vergütigung der Saaten findet nicht Statt. §. 19. Wollen die Interessenten zu einer völligen Separation schreiten, oder die Huth⸗ ausgleichung über das im§. 14. bemerkte 5 der Aecker ausdehnen, so geschiehet solches nach Vorschrift der nächstens zu emanirenden neuen Gemeinheits-Theilungs-Ordnung. §. 20. Erfolgt statt einer Land-Entschädigung ö B. die in Kapital oder Rente ö ‚ und die Interessenten einigen sich über den Betrag davon; so hat es dabei sein Bewenden. Einigen sie sich aber nicht darüber; so soll die Entschädigung in Körnern regulirt, und ö a. in Absicht des Ackers bei der Dreifelderwirthschaft durch den reinen Ertrag desjenigen Feldes bestimmt werden, welches die mittlere Güte hat, und zu dem Ende abgeschätzt werden muß. Entsteht über die Auswahl dieses Feldes Streit, so soll solches durchs Loos entschieden werden Bei einer andern Eintheilung, als der in drei Feldern, wird der dritte Theil des Er— trags des ganzen Bauerhofes zur Entschädigung bestimmt, und zu dem Ende bei Höfen von verschiedener Art, als Vierhüfnern, Zweihüfnern und dergleichen, von jeder dieser Klassen ein Hof von mittlerem Werthe ausgewählt und speziell abgeschätzt. b. Für die übrigen Ländereien an Wiesen und Hütung wird eine besondere Vergütung durch Sachverständige ausgemittelt. c. Die Steuer⸗Entrichtung bleibt, da kein Land abgetreten wird, ganz bei dem Bauergute. §. 21. So wie die Land⸗Entschädigung bei Höfen über funfzig Morgen Mittelboden für die angemessenste zu erachten ist, und daher, wenn nicht sonst Bedenken entgegen stehen, Regel seyn muß; so verdient bei kleinern Gütern eine Körner⸗Vergütung den Vorzug, daher bei solchen die Auseinandersetzung darauf gerichtet werden soll. Die Ausmittelung geschiehet zwar in Ermangelung einer gütlichen Einigung ebenfalls durch Abschätzung 5 der sämmtlichen Ländereien, jedoch werden hier auch die Gärten mit ein⸗ gerechnet, da solche bei diesen Gütern gewöhnlich eine bedeutende Größe haben, und oft den Hauptbestandtheil derselben ausmachen. §. 22. Dagegen kommen bei größern Gütern die Gärten nicht mit in die Theilung, so wie denn auch die Holzdistrikte, welche blos den eigenen Feuerungs-Bedarf liefern, aus den im§. 15. bemerkten Gründen davon ausgenommen werden. §. 23. Wie bald diese Auseinandersetzungen auch erfolgen mögen; so bewilligen Wir doch zur Vollziehung eine Frist von vier Jahren, die mit dem ersten Umzugs⸗-Termin der Dienst— leute des Jahres 1812. ihren Anfang nehmen sollen. Diese Zeit ist nöthig, damit beide Theile Zeit gewinnen, die erforderlichen neuen wirthschaftlichen Einrichtungen zu treffen. Erfolgt diese Regulirung früher, so soll doch der Anspruch auf die Dienste diese vier Jahre hindurch geltend bleiben, es wäre denn ö a. daß die Zurückgabe der Hofwehre die Anschaffung neuer Acker-Gespanne und Acker⸗ Geräthe entbehrlich mache, und b. daß Platz vorhanden sey, dieses mehrere Vieh unterzubringen. ö In diesem Fall kann die Aufhebung früher verlangt werden, auch soll sie gewährt werden, wenn die Abfindung durch Kapital geschieht, oder sich die Pflichtigen dazu ver— stehen, auf drei Jahre ein Kapital vorzuschießen, welches hinreicht, das erforderliche Spann⸗ vieh anzuschaffen, und Stallung dafür zu bauen. ů Bei hlich went hen, Aus led bef daf is, dag ꝗ eel allei and Der ab her He U inwuhg en Grund⸗ oder nah uß bei de ten Ueher⸗ tatt. die Huth⸗ ches nach zewenden. und Lejenigen Weschözt urch Loos des Er⸗ ei Höfen det dieser ung durch auergute. ittelboden h siehen, , dahel ehenfalls mit ein⸗ oft den ilung/ so aus den Wir doch + Dient⸗ de Deile hise viet d Acker⸗ gebähtt Iu ver⸗ Spann⸗ Bei yr Bei Handdiensten kann die Aufhebung nur dann früher verlangt werden, wenn der Ver⸗ pflichtete kurz und überzeugend nachweiset, daß dem Berechtigten der Ersatz leicht ist, oder, wenn er sich anheischig macht, diesen durch die vollständigste Entschädigung in Stand zu se⸗ tzen, ch solchen zu derschaffen. Auf Verlangen des Gutsherrn kann die Vollziehung der Auseinandersetzung gleich nach der Regulirung geschehen, doch muß er sich erforderlichen Fal— les billige Fristen in Absicht der von den Pflichtigen ihm zu leistenden Zahlungen, gefallen lassen. 9. 24. Sind auch die berechtigten Güter berschuldet; so sollen deren Eigenthümer doch befugt seyn, von dem Lande, welches sie zur Entschädigung erhalten, so viel zu verkaufen, daß von dem Kaufgelde der eben erwähnte Vorschuß ersetzt, oder da, wo solcher nicht gemacht ist, jener Aüfwand damit bestritten werden kann, ohne daß den Gläubigern ein Widerspruch dagegen zustehen soll. ö Erhalten die Gutsherren die Hofwehr nach der Taxe vergütet, oder bekommen sie einen Theil ihrer Entschädigung in Kapital(H. 12.), so können sie beide Objekte, so weit es erfor— derlich ist, ebenfalls zu jenem Behuf verwenden. 9. 25. Wenn auf den Bauerhöfen Schulden haften; so müssen solche von den Besitzern allein vertreten werden, da der Werth der Höfe durch die Landabtretung oder Abgaben-Ver— änderung nicht vermindert, sondern im Gegentheil wegen der hinzugekommenen Eigenthums— Verleihung erhöht wird. 9. 26. Wenn die Entschädigung in Körnern regulirt wird, solche aber nicht ordentlich abgeführt werden; so soll der Gutsherr berechtigt seyn, den Abtrag durch Dienstleistungen zu verlangen. Der Vergütungs-Satz wird hierdurch für einen Manns-⸗Handtag auf zwei Berliner Metzen Roggen einen Frauens⸗⸗„ eine und eine halbe Metze Roggen ein Pferd auf zwei Metzen Roggen bestimmt. ö §. 27. Der Theil des Naturalzinses, der nicht abverdient wird, kann auch nach dem Marktpreise der nächsten gewöhnlichen Markt-Stadt bezahlt werden. Steigt solcher aber über Rthlr. 12 Gr. für den Berliner Scheffel Roggen, oder 18 Gr. für den Berliner Scheffel Hafer, so kann der Gutsherr mehr als diese Preise nicht fordern. 6. 28. Uebrigens soll die Körnerabgabe die Vereinzelung des Hofes niemals hindern; da⸗ her sie, wenn diese erfolgt, auf die einzelnen Stücke vorher repartirt werden muß. Eben dies Zilt von der Grundsteuer. Bei der Repartition wird blos auf Grundstücke und nicht auf Gebäude und Berechtigun— gen Rücksicht genommen. §. 29. Damit auch die Vereinzelung nicht durch hypothekarische Schulden erschwert werde; so setzen wir hiermit fest: a) daß die Bauergüter über 4 ihres Werths mit dergleichen Schulden niemals belastet werden sollen; b) daß, bei einer nicht höhern Verschuldung die Parzellirung bis auf der jetzt vorhan— denen oder nach der Auseinandersetzung mit dem Gutsherrn beim Hofe verbleibenden Grundstücke geschehen darf, wenn bei Lizitationen der vierte Theil, bei Verkäufern aus freier Hand aber die Hälfte des Kaufgeldes an die erste Hypothek abgezahlt wird; e) daß, zur Vermeidung weitläuftiger Untersuchungen und Abschätzungen die Taxe der Höfe distriktsweise normirt, solche aber blos zu Ausmittelung und Festsetzung des zu 2. be— merkten Werth-Viertels benutzt werden soll. §. 30. Die allgemeine Regel im§. 10. daß die Abfindung und Entschädigung des Guts⸗ herrn durch 1 Land, oder die Nutzung davon geschehen soll, setzt das gewöhnliche Verhältniß voraus, nach welchem anzunehmen ist, daß die Leistungen der Banern bis zu dem Punkt ge⸗ trieben sind, den ihre Kräfte zuließen, und daß diese sich nach der Güte und Größe ihrer Landbesitzungen richten. Es giebt aber Fälle, wo die bäuerlichen Abgaben und Leistungen diesen Punkt nicht er— I. Abtheilung. ö l39 1 * — 506— ö reicht haben, und so gering find, daß eine entschiedene Verletzung entstehen würde, wenn auch WAI hier Land oder Land-Nutzung zur Entschädigung gegeben werden sollte. schdi ö Diese Fälle sind vorzüglich da vorhanden, wo seit Regulirung der Dienste und Abgaben dem durch Urbarmachungen, oder andere Umstände das Land vermehrt und wesentlich verbessert ist, vorzüglich also in den Niederungs⸗Gegenden. ů ů ö ö »Die Gerechtigkeit und Billigkeit erheischt, daß bei Gütern dieser Art eine andere Aus⸗ gleichung statt finde. ö Bei der großen Verschiedenheit der Fälle lassen sich deshalb keine allgemeine Regeln ge— ö ö auf ben. Wir überlassen in solchem Falle um so mehr die Auseinandersetzung lediglich der gütt⸗ und lichen Einigung der Interessenten, und setzen blos fest: ö a) daß solche eben so, wie in den übrigen Fällen binnen zwei Jahren erfolgen muß; sehl b) daß, wenn sie bis dahin nicht statt findet, die Auseinandersetzung nachher durch schieds— man richterliche Kommission nach den Vorschriften der Gemeinheits-Theilungs-Ordnung ge— ö des schehen soll; ö r di e) daß die Provokation auf die geringere Entschädigung als zu 1 der Gutsnutzung, durch halte das Gutachten zweier Kreisverordneten begründet werden muß, welches die Umstände, so ö die e die Ausnahmen begründen, angiebt und bezeugt: daß die allgemeine Entschädigung durch 3 der Gutsnutzung den Verpflichteten offen⸗ größ bar verletzte; 2 tun d) daß die Fesiesund der Entschädigung nach 24 Jahren durch sachverständige Kommis⸗ u sarien von Amtswegen geschehen soll, wenn bis dahin so wenig die gütliche Einigung, hl ö als die unter c. bemerkte Provokation auf schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt ist. gese 6. 51. Sobald die Auseinandersetzung vollzogen ist, tritt das volle Eigenthumsrecht in Wirksamkeit. Jeder Interessent ohne Ausnahme, ist alsdann besugt, über die ihm zuge⸗ aud fallenen Grundstücke in sofern frei zu verfügen, als nicht Rechte Dritter, welche aus Fidei⸗ ö kommissen, Majoraten, Lehnsverband, Schuldverpflichtungen und dergleichen herrühren, da— durch verletzt werden Dem gemäß, kann mit Ausnahme dieser Fälle, jeder Eigenthümer sein Gut oder seinen Hof willkührlich vergrößern, oder verkleinern. Er kann die Zubehörungen an einen oder meh— rere Erben überlassen Er kann sie unter den allgemeinen gesetzlichen Normen vertauschen, dese verschenken, oder sonst nach Willkühr damit schalten, ohne zu einer dieser Veränderungen ei⸗. ner besonderen Genehmigung zu bedürfen. ö ö ö §. 32. Nach vollzogener Auseinandersetzung ist auch der Gutsherr von der— Verpflichtung 8 entbunden, die Bauerhöfe mit besonderen Wirthen besetzt, und in kontributionsfähigem Stande se zu erhalten; auch kann er dieselben ganz oder theilweise durch Vertrag oder auf eine andere gesetzliche Weise erwerben und mit seinem Gute vereinigen. ö 1 So lange diese Auseinandersetzung aber nicht geschehen ist, bleiben dem Gutsherrn die 60 in diesem Paragraph erwähnten Verbindlichkeiten, mit der Ausnahme, daß Neubauten und des Haupt⸗Reparaturen von dem Besitzer prästirt werden müssen. 44. 4 H. 33. Wo während dem letzten Kriege oder auch nachher bis zu Trinitatis 1809. ein 0 Bauerhof wüste geworden und gegenwärtig ohne Wirth, auch sonst Niemand vorhanden ist, welcher rechtliche Ansprüche an denselben hat, soll der Gutsherr befugt seyn, solchen zu sei⸗ nem Gute einzuziehen, wenn sich bei der in einem einzigen Termin abzuhaltenden Subhasta— tion kein Annehmer findet, welcher neben den laufenden öffentlichen und gutsherrlichen Ab⸗ gaben, die Rückstände derselben übernehmen will, auch sein Vermögen dazu nachweiset. . 54. Obgleich Wir die den Interessenten bewilligte Freiheit, sich wegen der Entschädi⸗ gung des Berechtigten auf Land oder die Nutzung davon zu einigen, nicht beschränken wol⸗ ( lenz; so soll doch bei der kommissarischen Auseinandersetzung mit Ausnahme der im§. 2I. be⸗ merkten Fälle, dahin getrachtet werden, solche in Land zu bewirken, hiebei aber die Abtretung eines ganzen Feldes oder zusammenhängender Abschnitte von jedem der drei Felder(H. 15. 2. 1. 2.) vor der Befriedigung durch einzelne Stücke(I.. 5. den Vorzug haben. 0 1 — Nun guch cUpden tbisenis, ddere Nut⸗ Regeln ge der git, 5; schieds⸗ hnung ge⸗ durch ande, so un ofen⸗ Kommis⸗ Eimigung, t is. humstecht ihm zuge⸗ aus Fidei⸗ Ihren, Au⸗ er seinen oder meh⸗ xtauscheh, nmpen ei⸗ flichtung Stande e andere ;hetrn di guten uld 10⁰9 ein unden ist, sei⸗ Zubhasta⸗ n W⸗ 9. ntschädi⸗ aken wol⸗ 21. be⸗ ttetugg 0. — ** — 307— Wegen einiger gemischter Eigenthums⸗ und Abhangigkeits-Verhältnisse, wegen der Ent⸗ schädigung der Gutspächter und wegen der Jagd- und Polizei-Ausübung wird auf die in dem folgenden Abschnitt nachgefügten Bestimmungen Bezug genommen. 3 we tt e b sich t k⸗ Die bisher nicht erblichen bäuerlichen Besitzungen betreffend. H. 35. In diese Klasse gehören diejenigen Höfe, welche von den Gutsherren an Bauern auf unbestimmte Zeit, oder auf gewisse Jahre, oder auch auf Lebenszeit gegen Abgaben, Pächte und Dienste, in Benutzung überlassen worden sind Sie unterscheiden sich von den Höfen der Ersten Klasse durch die willkührliche Wiederbe⸗ setzung beim Abgange des Pächters oder Nutznießers und durch die gewöhnliche, aber oft auch mangelnde Befugniß, dabei die Abgaben und Leistungen erhöhen zu dürfen. Das Eigenthum des Gutsherrn unterliegt aber eben so wie bei den erblichen Gütern der Einschränkung, daß er die Höfe nicht einziehen darf, und daß er sie mit Personen des Bauernstandes besetzt er— halten muß. Auch ist er verpflichtet, sie in kontributionsfähigem Stande zu erhalten, und die Steuern und andere öffentliche Leistungen davon zu vertreten. §. 56. Dies in Preußen, Litthauen, Pommern, Ober-Schlesien, der Ucker- und Neumark größtentheils bestehende Verhältniß, wo der eigentliche Eigenthümer keine direkte Einwir— kung auf die Bewirthschaftung und Kultur des Gutes hat, und der jedesmalige bäurische Inhaber ohne dauerndes Interesse dafür ist, hat noch größere Nachtheile als das der schon erblichen Güter. Wir können daher die Fortdauer dieses gemeinschädlichen Verhältnisses nicht gestatten; sondern wollen, daß ein Anderes konstituirt werde, worüber Wir Folgendes verordnen. §. 37. Die Dispositionen des usten Abschnitts hinsichtlich der erblichen Bauergüter gelten auch von den nicht erblichen, mit dem Unterschiede, daß die Gutsherren, wenn keine gütliche Einigung auf andere Weise erfolgt, befugt seyn sollen, die Hälfte der Besitzungen an Aeckern, Wörthen, Wiesen, Holzung und Hütung zu ihren Gütern einzuziehen, oder sonst willkührlich darüber zu disponiren. 9. 38. Die andere Hälfte muß als freies unbeschränktes Eigenthum, so wie es im §. 31. bestimmt ist, an den bisherigen Nutznießer oder Pachter überlassen werden, wenn gegen dessen Befähigung und Aufführung nicht diejenigen Einwendungen zu machen sind, die nach der bisherigen Verfassung zur Exmission aus dem Besitz gesetzlich berechtigten. In diesem Falle sowohl, als bei dessen freiwilligen Verzichtleistung auf die Erwerbung des eigenthümlichen Besitzes, ist der Gutsherr an kein Subjekt gebunden, sondern wählt die— ses nach eigenem Gutfinden, ohne daß er jedoch berechtigt ist, sich ein Kaufgeld zu bedingen. 9. 39. Wenn Alter oder körperliche Gebrechen den zeitherigen Nießbraucher an der Eigen⸗ thums⸗Erwerbung hindern, so hat derselbe Anspruch auf einen lebenslänglichen Alten-Antheil (Auszug), dessen Ausmittelung und Gewährung nach der Observanz des Orts, der Annehmer des Hofes sich nicht entziehen kann. §. 40. Die Ausgleichung wegen der Hälfte der bäuerlichen Grundstücke soll auf dreierlei Art zulässig seyn; A) durch Landtheilung, so, daß jeder Theil wirklich die Hälfte Land erhält; B) ohne Landtheilung, durch Vergütung des Nutzungswerths dieser Hälste mit einer Kör⸗ ner⸗Abgabe, die auf das ganze, dem Bauer zu überlassende Land gelegt und repartirt wird; C) durch Verbindung beider Arten der Ausgleichung, indem 1) von den berechtigten 3 des Landes, 3 in natura eingezogen werden, aber dadurch vergütet wird, daß die Bauern auf dieses und die ihnen zukommenden 3 also auf die ihnen insgesammt verbleibenden 4 des Ganzen, eine Körner-Abgabe übernehmen, die vom Morgen Weizen-Acker 4 Met⸗ zen, halb Roggen, halb Hafer, vom Morgen Gersten-Acker erster Klasse 3 Metzen, zwei— ter Klasse 2 Metzen, vom Morgen Haferland 1 Metze betragen darf. 9. 41. Nach welcher von diesen drei Arten die Ausgleichung geschehen soll, bleibt der gütlichen Einigung überlassen. Kömmt aber solche binnen zwei Jahren, und in Preußen und — 308— M Litthauen binnen drei Jahren, vom Tage dieses Edikts an, nicht zu Stande, so soll der Guts-⸗ N herr berechtigt seyn, zu bestimmen, welcher Weg von jenen dreien gewählt werden soll. W Erfolgt so wenig die Einigung, wie die Provokation, so geschieht die Auseinandersetzung N nach resp. 2 und 3 Jahren von Seiten des Staats. 6. 42. Erfolgt die Theilung nach h. 40. A. in zwei gleichen Hälften, so wird nach fol— genden Regeln verfahren: ö 0 a) der Gutsherr besorgt die Abtheilung in zwei Portionen und looset alsdann mit der Ge⸗ meine über dieselben; b) die Wiesen und Acker⸗Felder, welche die letztere erhält, werden ihr Hütungsfrei überlas— sen, dagegen darf sie aber auch die der Herrschaft verbleibende Hälfte nicht weiter behüten; c) die Aecker werden nach Uebereinkunft in neue drei oder mehr Felder wieder eingetheilt, und in jedem neuen Felde so viel gleiche Theile gemacht, wie Bauern gleicher Art vorhan— den sind. Das Loos entscheidet demnächst den Antheil, den ein jeder erhält. d) Da solches unpartheiisch entscheidet; so soll es zu Vermeidung kostbarer und weitläuf⸗ tiger Abschätzungen, mit dergleichen Größe und Güte jedes Theils nicht scharf genom— men, sondern nur dahin getrachtet werden, daß jeder Interessent sein Land in jedem Felde, so viel möglich, beisammen liegend erhält; e) die Bauern können die ihnen verbleibenden Weide-Reviere nach Konvenienz ferner ge— meinschaftlich benutzen, oder sie auch zur privativen Benutzung unter sich vertheilen. Die Waldweide wird nicht blos auf die Halfte, sondern so weit eingeschränkt, wie sie für den halben bisherigen Viehstand bei Benutzung anderer Weide-Reviere und der Frei⸗ heit des Futtergewächsbaues auf den ganz servitutfreien Aeckern annoch Bedürfniß bleibt. Kcanl sie hiernach ganz entbehrt werden, so muß sie zum Besten der Forst-Kultur wegfällen. ö [) Bei den Holz⸗Revieren findet die spezielle Theilung wegen der Schwierigkeit und Nutz⸗ losigktit der einzelnen Bewirthschaftung in der Regel nicht statt, doch ist sie da zulässig, wo das Land vortheilhaft zu Acker oder Wiese aptirt werden kann. §. 43. Wird die Auseinandersetzung nach§. 40. C. bewerkstelligt; so geschieht sie in Absicht eines Sechstels des Landes durch die daselbst bemerkte Körner-Abgabe; in Absicht der WMAN zwei Sechstel aber, welche der Gutsherr einzieht, ganz auf die Weise, welche oben§. 13. und 16., wegen der erblichen Bauern bestimmt ist. VN§. 44. Ziehen beide Theile eine Ausgleichung in Körnern vor, können sich aber über das Quantum nicht vereinigen; so wird solches nach dem Ertrage der Hälfte der sämmtlichen Ländereien bestimmt. F. 45. Macht die Lage oder Größe der Feldmarken und Höfe eine generelle oder partielle Translokation der Höfe oder der bisherigen Besitzer selbst auf andere Vorwerks-Feldee rath— sam und der bessern Kultur angemessen; so ist sie zulässig, wenn der Gutsherr, im Fall ein Umbau dadurch nöthig wird, solchen auf eigene Kosten übernimmt. . 46. Sind die Bauergüter nach dem Dafürhalten der Behörde so klein, daß die Hälfte ä davon keine ordentliche Ackerwirthschaft zulassen würde; so findet die Vorschrift des H. 21. statt. Diejenigen Landleute, welche nur wenige Morgen Land besitzen und Handdienste leisten, werden als Dienstleute der Vorwerker betrachtet, daher ihre Verhältnisse nur durch wechsel— seitiges Einverständniß verändert werden können, z. B. in Preußen die Instleute. 9. 47. Die euer⸗Entrichtung richtet sich nach dem Landbesitz, und wird also nach Verhältniß der Landvertheiiung repartirt. §. 48. Dagegen werden die Kommunal-Abgaben und Leistungen von den Bauerhöfen allein getragen; auch sollen sie N§. 49. verbunden seyn, die im§. 16. bemerkten Hülfsdienste zu übernehmen, ohne dafür eine besondere Vergütung fordern zu können, da sie vor den bisher erblichen Bauergütern voraus haben, daß sie ihr sämmtliches Land hutfrei vom Gutsherrn erhalten. r Guts⸗ . husehung nach fu⸗ der 6⁶ überlaß behüten, Ugetheilt, t vorhan⸗ veitlauf⸗ genom⸗ N Felde, arner ge⸗ eilen. 1 wie sie der Frei⸗ iß bleibt. i⸗Kultur ud Nuß⸗ ulsih, t sie in sicht der 3. und ber das nilichen vartiele der rath⸗ Fall ein 21 statt. leisten, hechsel⸗ so nach gerhöfen ne dafüt rgütern —— —— — 9— §. 50. Wegen des Brennmaterials und der Hofwehr gelten die obigen Vorschriften im .15. und 18. ö ö §. 52. Die fernere Abgabe des Brenn⸗Materials, des Sammelns der Waldstreu und die Gestattung eines Theils der bisherigen Waldweide der Unterthanen, geschieht in der Absicht, daß durch deren gänzliche Entziehung die wirthschaftlichen Verhältnisse der letzteren nicht alterirt werden sollen. Eben so hat die Beibehaltung einiger Hülfsdienste den Zweck, Zerrüt— tungen oder große Verlegenheiten der Vorwerks-Wirthschaften, die durch den Mangel an Arbeitern entstehen könnten, zu verhindern. Deshalb follen diese gegenseitigen Leistungen da, wo sie irgend entbehrt werden können, unterbleiben, und Wir weisen die Behörden hiemit 3 an, in diesen Fällen die Auseinändersetzung dadurch vollständig zu machen, daß gegen den Verzicht der Zutsherrschaft auf die Hülfsdienste der Unterthanen, deren etwanige Waldweide— und Brennholz-Bezug aufhöre- Neue Höfe, welche aus Bauerländereien gebildet werden, erhalten auf die Weide⸗ und Holz-Gerechtsame der Vorbesitzer keinen Anspruch, es wäre denn, daß ihnen solcher von den mit diesen Servituten belasteten Gütern freiwillig eingeräumt würde. F§. 52. Die Regulirung der Verhältnisse dieses Abschnittes muß ebenfalls binnen vier Jahren erfolgen, und finden die Vorschriften des§. 23. auch hier Anwendung. §. 53. Füͤr die Provinzen Ost⸗ und West-Preußen und Litthauen soll zur Vollendung dieser Einrichtung eine Frist von sechs Jahren verstattet seyn. §. 54. Wegen Einschränkung der Dispositionen über die Höfe bis zu diesem Zeitpunkt, so wie wegen der eingezogenen Höfe und der Hofwehr, gelten ebenfalls die Vorschriften, welche im§. 18. 51. 32. und 35. gegeben sind. Auch soll die Einschränkung wegen der Verschuldung nach dem§. 29. hier ebenfalls gelten. In Absicht der Bauten und Reparaturen wird bestimmt, daß solche eben so, wie bei bisher erblichen Gütern, von dem jetzigen Inhaber übernommen werden müssen. Will sich derselbe dazu nicht verstehen, so ist der Gutsherr befugt, ihn zu exmittiren und entweder den Hof einem andern Besitzer zu übergeben, oder mit der Verpflichtung zum Aufbau zu veräußern. §. 55. Im F. 24. ist verordnet worden, daß die Besitzer verschuldeter Güter berechtigt seyn sollen, einen Theil der einzuziehenden Grundstücke zu verkaufen, um den Aufwand, den der Ersatz der Dienste fordert, damit zu bestreiten. Wir wollen diese Verfügung hiemit auf die in diesem Abschnitt berührten Güter ohne Gdandirteh ausdehnen, und die Besitzer berechtigen, Behufs der bessern Benutzung dieser Grundstücke: 4) Res Vorwerke oder bäurische Etablissements darauf anzulegen; b) die Kapitale dazu entweder durch Verkauf eines Theils dieser Grundstücke, oder durch Anlehn darauf anzuschaffen; ö e) die letzteren in diese Vorwerke und Etablissements dergestalt hypothekarisch versichern zu lassen, daß sie die erste Hypothek erhalten, und nur der überschießende Werth auf die Schulden des Hauptguts gerechnet wird, und für solche mit haftet. Die Verlegenheit, wörin viele Gutsbesitzer gerathen können, wenn sie keine Gelegenheit haben, jene eingezogenen Landereien angemessen zu verkaufen, oder zu verpachten, macht die eben erwähnte Befugniß nothwendig. ̃ §. 56. Um aber außerdem noch die Kultur der verschuldeten Güter, die bei dem Mangel an Kredit bei diesen Ausgleichungen leiden könnte, zu sichern, und den Werth derselben, zum Besten der Schuldner und Gläubiger, zu erhalten und zu erhöhen; so soll ferner nachgegeben werden, daß auch zu nöthigen Bauten und anderen Wirthschafts-RNothdürften ein Theil jener Kaufgelder verwendet werden dürfe, wenn durch das Zeugniß zweier Kreis⸗Verordneten nach— gewiesen wird, daß die Verwendung wirklich nöthig sey. In diesem Falle ist auch bei Lehnen, Fideikommissen und Majoraten der Konsens der Agnaten und Interesfenten nicht erforderlich. §. 57. Da auch noch einige andere Verhältnisse vorhanden sind, die einen Einfluß auf die Kultur der Güter haben, und einer Abänderung und näheren Bestimmung bedürfen; so Lerordnen Wir darüber Folgendes;. 4. Das Dienstverhältuiß der in einigen Theilen Schlesiens und vorzüglich in Oberschlesien existirenden Dreschgärtner, die nicht Eigenthümer ihrer Stellen sind, und für ihre Dienste MI durch angewiesene Ländereien abgelohnt werden, ist sowohl für den Dienstberechtigten, als * Dienstpflichtigen zweckwidrig. Es soll daher dem Gutsherrn unter nachstehenden Beschrän⸗ + kungen die Einziehung, Verlegung und Parzellirung frei gelassen werden: 1) 2 5) 40 59 69 10) So viel Gärtner-Besitzungen das Katastrum eines Dorfes der Zahl nach angiebt, müssen als Stammgärtner-Besitzungen konservirt bleiben. Der Umfang und die Größe derselben darf nicht unter drei und nicht über vier Magde— burgische Morgen, inel. Hof- und Gartenraum betragen. Diese Besitzung nebst einer angemessenen Wohnung wird ein freies Eigenthum des bisherigen Nutznießers, es sey denn, daß die Bestimmung des 38sten§. wegen Exmission auf ihn Anwendung findet. Dagegen zessiren ö die mit dem früheren Dienstverhältniß verbunden gewesene Emolumente, des freien Bauholzes, der Waldweide- und Waldstreu-Berechtigung. ö Wo die Gärtner bisher zu Brennholz berechtigt waren, soll in Ermangelung gütlicher Einigung, die Quantität desselben und die dafür zu leistende Vergütigung durch die nach Vorschrift der Verordnung wegen der Gemeinheits-Theilungen anzustellende Ehauch i bestimmt werden. uch ist der künftige Eigenthümer für die unentgeldliche Ueberlassung dieser Besitzung verpflich⸗ tet, dem Gutsherrn während eines Zeitraums von 4 Jahren, vom letzten März 1812 an gerechnet, gegen das in der Gegend übliche Tagelohn, sey es durch baare Bezah— lung, oder durch Getreide, besonders beim Ausdrusch(durch Hebe) die geforderten Dienste zu verrichten. ö Die Ausmittelung dieser Auslohnung geschieht entweder durch freiwillige Uebereinkunft, oder durch schiedsrichterliches Ermessen. ö ö Bei dem Auf- und Umbau dieser Stammstellen dürfen solche zusammengebaut und so situirt werden, daß die unbewohnt gewordenen älteren Etablissements zur Fundirung der neuen Dienst-Familien, durch welche den Höfen die zur Arbeit nöthigen Hände verschafft werden sollen, verwendet werden können. Alle in neuern Zeiten von den Gutsherren auf ihre Kosten und von ihren Ländereien etablirten, im Kataster nicht aufe ⸗führten Gärtner-Possessionen, werden als Dienst⸗ Familien⸗Etablissements angesehen, bei denen nach dem 46sten§. eine freie Uebereinkunft zwischen dem Gutsherrn und Inhabern die gegenseitigen Rechte und Pflichten angiebt 4 und bestimmt. In den Fällen endlich ö in welchen diese Umwandlung der Dreschgärtner-Besitzungen in freies Eigenthum sogleich durch örtliche Hindernisse, oder Mangel an Etablissements-Kapital nicht aus⸗ führbar ist, bleibt es bei der allgemeinen Bestimmung im H. 23., daß durch einen Zeitraum von 4 Jahren, das bisher bestandene Dienstverhältniß ungestört fortdauern könne. B. Da die Dreschgärtner-Stellen in jenem Theil von Schlesien, wo sie die Inhaber eigen— thümlich besitzen, früher abgebaute Etablissements der Dominien sind, deren Besitzer für ihre Handdienste durch Aequivalente in Körnern, Geld und besonders der s. g. Mandel, so abgelohnt werden, daß ihr Interesse mit dem des Dominii innig verbunden ist, ihre Dotirung in Land aber nur in wenigen Morgen besteht, die so, wie das Haus ihr vollkom— ö menes Eigenthum sind und von ihnen, wenn sie nicht ferner in dem Dreschgärtner-Verhält— niß bleiben wollen, an jeden Andern verkauft werden können; so bestimmen Wir, daß ö 1) in den Dienstverhältnissen dieser eigenthümlichen Gärtner, durch gegenwärtiges Edikt nichts verändert werden soll und dieselben, da sie als Vorwerksgesinde betrachtet hlesen Dunste l, GA schmi angieh, Nasde⸗ um des tuisson fteien tlichet uch die Melende etpfich⸗ th 1012 ů Bezah⸗ sorderten inkunft, und so indirung uHinde Ideteien Diensi⸗ deinkunft anziebt igenthum icht aul⸗ ich eien n lonne. ligen⸗ er für udel, so t, ihte vollkom⸗ Vekhätt⸗ a6 1 Edikt etrachttt — 5 werden müssen, nicht befugt sind, auf Ablösung der Dienste durch schiedsrichterliches Erkenntniß anzutragen. Es bleibt jedoch ö 2) den Gärtnern die freie Veräußerung ihrer Stellen ferner gestattet, auch 3) beiden Theilen freigestellt, sich durch gütliche Uebereinkunft über die Abgeltung der Dienste zu einigen, in so weit die Rechte eines Dritten dabei nicht gefährdet werden; so wie es auch 7 dem Gutsherrn freistehen soll, auf Aufhebung der bisherigen Ablohnung durch Mandel, Kost und dergl. gegen ein vollkommenes Aeqnivalent in Land, Körnern oder Geld anzutragen, worüber alsdann in Ermangelung gütlicher Einigung die Schiedsrichter zu erkennen haben. ö Was ů 5) die in Schlesien befindlichen schon eigenthümlichen Freigärtner und Freileute betrifft, welche äußer ihrem Erbzins nur wenige bestimmte Handdienste zu leisten haben; so soll diesen die Berufung auf deren Ablösung gegen Entschädigung nach schieds— richterlichem Ermessen zwar zustehen; wenn jedoch bei Kompensation der gutsherrlichen Leistungen an Gräserei, Weide, Feuerung u. s. w. hiergegen sich ergäbe, daß solche die Dienste an Werth überwägen, so sollen diese Freileute darauf keinen Ueberschuß an Vergütung zu fordern berechtigt seyn, sondern diesen, wie billig, durch die ohne Entschädigung aufgehobene Erbunterthänigkeit und die daraus ehemals geflossenen Abgaben für bereits ausgeglichen geachtet werden. C. Die Jagd Gerechtigkeit bleibt, auch nach der Auseinandersetzung, bei dem ursprünglichen Dominialhofe, da die Ausübung durch kleine Grundbesitzer viele Nachtheile hat. Um solche aber auch anderer Seits gegen Beschädigungen zu schützen, so soll aller Schaden, welcher euft das Jagen oder Wildfraß erweislich entsteht, durch den Jagdeigenthümer vollständig ersetzt werden. 2 ö D. Bei der Ausgleichung, welche zwischen dem Gutsherrn und seinen bisherigen Vauern durch Land geschieht, kann die Ueberlassung eines ganzen Feldes oder zusammenhängender Randtheile mehrerer Felder, durch Grundstücke gehindert werden, welche schon vorhandene Eigenthümer darin besitzen. Wir verordnen deshalb, daß sich dergleichen Grundbesitzer in solchen Fällen einen Umtausch ihrer Aecker gefallen lassen müssen, wenn sie dabei in Hinsicht der Lage und Qualität hinlänglich entschädigt werden. 9. 58. Wegen einiger anderer Anordnungen zur Verbesserung der Landes⸗Kultur ergeht eine besondere Verordnung. In Absicht der Jurisdiktion und polizeilichen Verhältnisse, wird durch diese Verordnung nichts verändert ö §. 59. Um eine schnelle und sachverständige Ausführung der hier verordneten Maaßregeln zu befördern und zu sichern, werden Wir für jede Provinz eine besondere General-Kommission aufstellen, die sich ausschließuich mit diesen Gegenständen beschäftigen und vorzüglich dahin wirken soll, daß die Auseinandersetzung durch gütliche Einigung der Interessenten und in deren Ermangelung durch Kommissionen erfolge, und alle Weitläuftigkeiten vermieden werden. Wo diese Vorschriften auf verpachteten Gütern während der Pachtzeit zur Vollziehung kommen, sollen die etwanigen Remissions- und Entschädigungs-Forderungen der Pächter in Ermangelung gütlicher Einigung ebenfalls unter Leitung dieser Kommissionen durch Schieds— richter nach wirthschaftlichen Grundsätzen entschieden werden. Der Eifer, Gutes zu wirken, hat hier ein großes und freies Feld, das allgemeinste Interesse ruft ihn hin auf dasselbe. Wir hoffen ihn auf allen Punkten zu finden, wo es Schwierigkeiten zu lösen giebt. Hierauf sey das Bemühen wahrer Patrioten gerichtet! Unsere Absicht hiebei ist lediglich, Unsern getreuen Unterthanen, sowohl den Ritterguts⸗ Besitzern, als denen des Bauernstandes, neue Beweise Unserer Liebe und Sorgfalt für Sie zu geben, und wir werden Unsere desfalsigen Bemühungen belohnt finden, wenn die Wohl— E:t 312— thaten, die daraus entspringen, erkannt und bald und allgemein benutzt werden. Wir fordern wiederholt hierzu auf und besehlen allen Behörden, sich nach dieser Verordnung genau zu achten und sie, so weit es sie angeht, zum Vollzug zu bringen. Gegeben Berlin, den Aaten September 181. ö Friedrich Wilhelm. Hardenberg. Kircheisen. Edikt zur Beförderung der Land⸗Kultur. Vom naten September 1811. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Das platte Land unserer Monarchie befand sich bisher im Ganzen in einem ungünstigen Zustande. Um ihn zu verbessern, haben wir die Unterthänigkeit aufzehoben und die große Last des Vorspanns und der Fouragelieferung erlassen. Inzwischen reichen diese Wohlthaten und andere, die aus der Gewerbefreiheit ent— springen, noch immer nicht hin, das Wohl der Landbewohner gründlich und dauernd zu befördern. Mit Ausnahme Niederschlesiens fehlt dem größten Theile derselben das Eigenthum, und da, wo es vorhanden ist, unterliegt es großen Beschränkungen. ö Die durch Unsere Edikte vom 9 October 1807. und 27. October v. J. gegebene Ver⸗ heißung wegen allgemeiner Verleihung des Eigenthums, geht durch das Edikt vom heutigen Tage wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhaältnisse in Erfüllung. Auch werden, theils durch solches, theils durch die nächstens ergehende Gemeinheitstheilungsordnung Bestimmungen gegeben, wie die Abhängigkeitsverhältnisse der bänerlichen Grundbesitzer abge— löset und die Servituten, welche der Kultur hinderlich sind, ausgeglichen werden können. Um nun die übrigen Hindernisse völlig aus dem. Wege zu räumen, und unsere getreuen Unterthanen in die Lage zu setzen, ihre Kräfte frei anwenden, und Grund und Boden, so weit solche reichen, nach bester Einsicht benutzen zu können, verordnen Wir wie folget: . 1. Zuvörderst heben Wir im Allgemeinen alle Beschränkungen des Grundeigenthums, die aus der bisherigen Verfassung entspringen, hiemit gänzlich auf, und setzen fest: daß jeder Grundbesitzer ohne Ausnahme befugt seyn soll, über seine Grundstücke in sofern frei zu verfügen, als nicht Rechte, welche Dritten darauf zustehen, und aus Fideikommissen, Majoraten, Lehnsverband, Schuldverpflichtungen, Servituten und dergleichen herrühren, dadurch verletzt werden. ů Dem gemäß kann mit Ausnahme dieser Fälle, jeder Eigenthümer sein Gut oder seinen Hof durch Ankauf oder Verkauf oder sonst auf rechtliche Weise willkührlich vergrößern oder verkleinern. Er kann die Zubehörungen an einen oder mehrere Erben überlassen. Er kann sie vertauschen, verschenken, oder sonst nach Willkühr im rechtlichen Wege damit schalten, ohne zu einer dieser Veränderungen einer besonderen Genehmigung zu bedurfen. Diese unbeschränkte Disposition hat vielfachen und großen Nutzen. Sie ist das sicherste und beste Mittel, die Grundbesitzer vor Verschuldungen zu bewahren, ihnen ein dauerndes und lebendiges Interesse für Verbesserung ihrer Güter zu geben, und die Kultur aller Grund⸗ stacke zu befördern. Ersteres geschiehet dadurch, daß bei Erbiheilungen, oder sonst entstehenden außerordent— lichen Geldbedürfnissen eines Annehmers ealdeuster bleibt Hofes so viele einzelne Grund⸗ stücke verkauft werden können, daß derselbe chuldenfrei bleibt oder es wird. Das Interesse giebt die, für Aeltern o wünschenswerthe und wohlthätige Freiheit, ihr Grundeigenthum unter ihre Kinder nach Willkühr zu vertheilen und die Gewißheit, daß diesen jede Verbesserung zu Gute kommt. Die Kultur endlich wird eben gierdurch und zugleich dadurch gesichert, daß die Grund— stücke, welche in der Hand eines unvermögenden Besitzers eine Verschlechterung erlitten hätten, bei dem Verkauf in bemittelte Hände gerathen, die sie im Stande erhalten. Ohne diesen einzelnen Verkauf wird der Besitzer sehr oft tiefer verschuldet und der Acker entkräftet. Durch fardenn Wau iu u. Lisen. e K. befand wir die leftyung it ent⸗ kend zu uthum, Ve⸗ hengn 9. Auch ordgung abgt⸗ nen. getteuet den, so 14 Athums, in sofern umisen, Auuhren, seinen ern det Et konn ten, ohye scherse dauerndes er Gund⸗ Ferordent⸗ Grund⸗ heit, iht V diesen ie Grund⸗ in hätten/ ue diesen tet. Dutth Durch die Veräußerung wird er schulden⸗ und sorgenfrei, und erhält Mittel, das ihm verbleibende Land gut zu kultiviren. Es bleibt also alles Land bei diesem beweglichen Besitz⸗ stande in guter Kultur, und deken einmal erreichter Punkt kann durch Industrie und Anstren⸗ gung wohl noch höher gebracht werden, ohne äußere störende Einflüsse aber ist ein Zurücksinken nicht leicht zu besorgen. ö Aus der Vereinzelung entspringt noch ein anderer sehr beachtenswerther Vortheil, der Unserm landesväterlichen Herzen besonders angenehm ist Sie giebt nämlich den sogenannten kleinen Leuten, den Käthnern, Gärtnern, Büdnern, Häuslern und Tagelöhnern Gelegenheit, ein Eigenthum zu erwerben, und solches nach und nach zu vermehren. Die Aussicht hierauf wird diese zahlreiche und nützliche Klasse Unserer Unterthanen fleißig, ordentlich und sparsam machen, weil sie nur dadurch die Mittel zum Landankauf erhalten können. ö Viele von ihnen werden sich empor arbeiten und dahin gelangen, sich durch ansehnlichen Landbesitz und Industrie auszuzeichnen. Der Staat erhält also eine neue schätzbare Klasse fleißiger Eigenthümer, und durch das Streben, solches zu werden, gewinnt der Ackerbau mehr Hände, und durch die vorhandenen in Folge der freiwilligen größern Anstrengung mehr Arbeit als bisher. H. 2. Damit das erbpachtliche Verhältniß kein Hinderniß der Vereinzelung bleibe, so soll eines Theils die Verwandelung in freies Eigenthum, soweit dies rechtlich angeht, erleichtert, andern Theils aber bis dahin eine Einrichtung getroffen werden, die jenen Zweck, ohne Nach— theil des Erbverpächters, sichert. Zu dem Ende soll: a) der Letztere verpflichtet seyn, sich die Ablösung des Kanons nach dem Zinsfuß von Vier Prozent gefallen zu lassen, und solche auch, nach vorhergegangener halbjähriger Kündigung, successo in zertheilten Summen, jedoch nicht unter Hundert Thaler, nach der Konvenienz des Erbpächters anzunehmen; ů b) das in Veränderungsfällen anfällige Laudemium und andere unbestimmte Abgaben, sollen auf eine Jährlichkeit bestimmt und ebenfalls ablöslich gemacht werden können. Ist dies geschehen, so hat c) der Erbpächter die Befugniß, einzelne Theile dergestalt zu veräußern, daß er entweder &4) ein Kaufgeld bedingt, und damit den Kapitalwerth der Abgaben ad a. und b. an den Erbverpächter, so weit es nöthig ist, berichtigt, oder 5) diese Abgabe an den Akquirenten mit einer Erhöhung von Vier Prozent der jährlichen Abgabe überträgt, weiche letztere den Erbverpächter für die Mühe der einzelnen Einhe— bung entschädigt; ö „) bis zur Ablösung der Hälfte des Kanons darf der Erbpächter keine Wiesen, und bis zur Vollendung der Ablösung durchaus gar keine Gebäude veräußern. Sollte in besonderen Fällen eine Abweichung von dieser letzten Bestimmung nöthig und ohne Nachtheil des Erbverpächters zulässig seyn, so kann sie nur auf Entscheidung der nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung angeordneten Schiedsrichter statt finden. § 3. Auch die Staatsabgaben und Lasten sollen niemals ein Hinderniß der Vereinzelung seyn. Wir haben vorzüglich deshalb mit den Theil derselben aufgehoben, der auf dem Ganzen der Güter ruhte und nicht vertheilbar auf die einzelnen Theile war, wohin namentlich der Vorspann und die Fourage-⸗Lieferung gehörte. Der Militair-Vorspann, der nothwendig blei— ben mußte, hat dadurch aufgehört ein Hinderniß zu seyn, daß er von allen Grundbesitzern ohne Ausnahme nach Maaßgabe ihrer Anspannung getragen wird. Die neuen Abgaben des platten Landes stehen ebenfalls nicht im Wege, da sin entweder direkt oder indirekt blos per— sönlich sind. Es bleibt daher nur noch die Schwierigkeit wegen der Grundsteuer zu beseitigen, und dies soll dadurch geschehen: daß solche bei Vereinzelungen auf die abzutrennenden Theile verhältnißmäßig repartirt wird. I. Abtheilung. I 40 J daalzhen 314 Die Repartition geschiehet nach der Entscheidung des im§. 41. bemerkten Landes⸗Oeko⸗ nomie⸗Kollegii, welches von dem Kreissteueramt und nach Befinden auch von einem Kreis⸗ verordneten Gutachten darüber erfordert. Die Vertheilung ist ebenfalls wie in dem Fall aJ 3. 2 mit einer Erhöhung von Vier Prozent zur Bestreitung der mehrern Rendantur⸗ kosten verbunden. ö F. 4. Die Einschränkungen, welche theils das allgemeine Landrecht, theils die Provinzial⸗ Forstordnungen in Ansehung der Benutzung der Privatwaldungen vorschreiben, hören gänzlich auf. Die Eigenthümer können solche nach Gutfinden benutzen und sie auch parzelliren und urbar machen, wenn ihnen nicht Verträge mit einem Dritten oder Berechtigungen Anderer entgegenstehen ö 9. 5. Mit dieser Einschränkung können auch landwirthschaftlich benutzte Grundstücke in Forst verwandelt und solche jeder andern beliebigen Veränderung unterworfen werden, daher denn auch die in mehreren Provinzen bestehende Verordnung, daß bäuerliche Grundstücke nicht unbestellt bleiben dürfen, hiemit aufgehoben wird. 6. 6. Die Realgläubiger oder etwa vorhandene Lehns⸗, Fideikommiß⸗ und Majorats⸗ Berechtigte dürfen einer veränderten Benutzung der Grundstücke niemals widersprechen und müssen sich auch jede Vereinzelung und außerordentliche Holzverkäufe gefallen lassen, wenn nach der Vorschrift des Edikts, wegen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und der eefolgenden Gemeinheitstheilungs-Ordnung diese Operationen nach dem Gutachten zweier Kreisverordneten nöthig sind und die Verwendung der Kaufgelder entweder in die Substanz der Güter oder zur Tilgung der darauf haftenden, den übrigen Hypothekarien vorstehenden oder die Mitberechtigten auch mit verpflichtenden Realschulden geschiehet. §. 7. Jedem Grundbesitzer steht zwar frei, so viel Arbeitsfamilien, wie er zu bedürfen glaubt, auf seinem Eigenthum anzusetzen und solche ganz oder theilweise durch Landnutzung abzulohnen. Damit sich aber hierdurch nicht neue kulturschädliche Verhältnisse bilden, so sollen die Miethsverträge einen Zeitraum von längstens Zwölf Jahren umfassen, erbliche Ueberlassungen solcher Stellen aber niemals unter Verpflichtung zu fortwährenden Diensten geschehen, sondern nur im Wege des Verkaufs oder mit Auflegung einer bestimmten Abgabe an Geld oder Körnern, zulässig seyn. §. 8. Die Verordnung, nach welcher keine Ausländer zu Guts⸗ und Amtspächten zuge⸗ lassen werden sollen, wird gänzlich aufgehoben. §. 9. Da die Bestimmung des§. 452. im Allgem. L. R. Thl. II. Tit. 21.: daß der von einem Pächter übernommene Viehstand während seines Besitzes zum Nachtheil des Düngers nicht weiter vermindert werden darf, als letzterer von ihm auf andere Art wieder ersetzt wird, zu weitläuftigen Prozessen Anlaß geben kann, so wird verordnet: daß in dieser Hinsicht nicht auf die Anzahl des Viehes gesehen werden soll, sondern darauf, daß nach dem Gutachten der Sachverständigen eine, wenigstens eben so starke Quantität selbst gewonnenen Futters, als vorher, durch das vorhandene Vieh wirth⸗ schaftlich konsumirt wird. ö 6. 10. Nach Aufhebung der, in der Verfassung gegründeten Kulturhindernisse, bleiben noch diejenigen zu entfernen, welche aus besondern Verhältnissen und Servituten entspringen. So nachtheilig die letztern im Allgemeinen sind, so stehen de doch mit dem einmal einge⸗ führten Landbau in den meisten Gegenden in einer so engen Verbindunga, daß sie ohne Gefahr der Zerrüttung nicht mit einemmale aufgehoben werden können, sondern nur nach und nach gelöset werden dürfen. Letzteres soll so weit geschehen, wie es für die freie Anwendung der zulösso ins. Kräfte Bedürfniß, oder sonst nützlich und ohne Verlust für die Berechtigten ulässig i ö ö Sehr viel kann und soll zu diesem Zweck schon durch Abstellung eingeschlichener Miß⸗ bräuche und durch Verweisung der Servitutsausübung in die gesetzlichen Schranken gewirkt werden. Wir werden deshalb das RMöthige nachstehend verfügen, zugleich aber einige Anord⸗ ee Iderh⸗ ris; an Rl edartn nͤinpal giigg liren ud Ierg dlich in u, daher lundsüct Wjorats⸗ hen und „ Wenn use und weitr Substanz schenden hedürfen drutzung den, so erbliche Diensten Abgabe in uge⸗ es zum ihm auf sondern 0 slule lliben ssotingen. ul einge⸗ Gefaht und nach dung der rechtigten nit Mih⸗ u gewirkt 3²e Modd⸗ nungen treffen, die den Grundbesitzern erlauben, die Resultate des verbesserten landwirth⸗ schaftlichen Betriebes zu benutzen, ohne gezwungen zu seyn, durch die sehr kostbaren und oft schwierigen Spezialseparationen aus aller Gemeinschaft mit anderen Grundbesitzern zu treten. §. 11. Als nächstes und einfaches Mittel dazu verordnen Wir: daß der dritte Theil der Ackerländerei einer jeden in Weidekommunion befindlichen Feldmark unter den nachfolgenden Bestimmungen von der Hütung befreiet und der privativen Benutzung der Besitzer überlassen werden soll. §. 12. Es hängt von den Inhabern der Mehrheit des Landbesitzes ab, wo dieses Drittel gewählt und ob es in einem Felde oder in mehreren genommen werden soll. Ist ein Domi— nium dabei interessirt, so muß sich die Gemeinde mit solchem einigen, und stehet dies nicht zu bewirken, so findet die im§H. 42. erwähnte schiedsrichterliche Entscheidung statt, von welcher jedoch in diesem Falle eine Berufung auf Revision nicht zulässig seyn soll. Zur Direktion hierbei dient, daß das Drittel in der Nähe des Dorfs, und wo möglich gleichmäßig von allen Feldern genommen werden muß, damit die Benutzung der übrigen 3 derselben ungestört bleibt. ö 9. 13. Besondere und fremde Hüthungsberechtigte, worunter der Gutsherr nicht zu zählen ist, müssen, in sofern sie durch dies hüthungsfreie Drittel verlieren, von der Gemeinde nach Verhältniß der Größe und des Ackers entschädigt werden. In Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft wird festgesetzt: a) von dem Drittheil ist dasjenige abzuziehen, welches jeder Ackerbesitzer nach dem Allgem. L. R. Th. 1. Tit. 22.§. 119. oder nach der Observanz, dem Futterbau bisher schon widmen oder einhegen, oder überhaupt mit Braachfrüchten bestellen durfte; ö b) nur für den sodann übrig bleibenden Theil ist die Entschädigung, und zwar in Körnern durch Schiedsrichter nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung aus⸗ zumitteln. ö 15 9. 14. Die Einrichtung erfordert keine Zusammenlegung der Grundstücke eines jeden In⸗ teressenten. Ist jene einmal getroffen und vollzogen, so soll auch nachher kein Besitzer zur Umle⸗— gung und Vertauschung der in diesem Drittel befindlichen Grundstücke jemals gezwungen wer⸗ den können, sondern es muß die Zusammenlegung derselben der freiwilligen Uebereinkunft der Interessenten überlassen werden. H. 15. Sollte eine Gemeinde einstimmig die Huthfreiheit noch nicht benutzen wollen, so kann sie zwar einstweilen noch ruhen. Sobald aber nur der vierte Theil der Interessenten solche verlangt, so muß sie unbedingt eintreten, so wie sie denn auch Einzelne für den Theil ihrer Aecker reklamtren können, der ihnen am meisten konvenirt. Keine Gemeinde darf sich, bei harter Ahndung, unterstehen, solche einzelne Interessenten von Benutzung dieser Befugniß abhalten zu wollen. g.16. Unter eben den Umständen, unter welchen nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung auf eine Gemeinheitstheilung angetragen werden darf, kann auch die Befugniß, noch mehr als des Ackers der gemeinschaftlichen Weide zu entziehen, nachgesucht werden. §. 17. Bis dahin bleiben die übrigen 3 der Feldmarken in der bisherigen Verfassung, den Fall einer Separation ausgenommen. ö §. 18. Bestellt ein oder der andere Wirth seinen Acker nicht, welchen er sonst zu besäen befugt seyn würde, so verbleibt ihm die Weide oder Grasnutzung darauf ausschließlich. Er muß jedoch bei ersterer Benutzung für allen Schaden, den sein Vieh Andern thun könnte, ein⸗ stehen, und hat, in sofern auf benachbarten Feldern Schaden vom Vieh angerichtet wäre, die Präsumtion gegen sich, daß dies durch das Seinige geschehen sey. Sobald der daran sto— ßende übrige Acker der allgemeinen Weide Preis gegeben wird, kann er auch den Seinigen derselben nicht weiter entziehen. §. 19. Wo gemeine Weideanger(Plätze die blos behütet werden) vorhanden und noch nicht zur Theilung gekommen sind, in Ansehung ihrer Benutzung aber keine zweckmäßige Ord⸗ nung fesigestellt worden, da muß auf Antrag eines Viertels der Berechtigten, eine zur bessern Benutzung führende Einrichtung entweder durch gütlichen Verein, oder durch Zuziehung eines Oekonomie-Kommissairs, oder einer Kommission von Kreisverordneten getroffen werden. Es soll bestimmt werden, wo und wann jede Viehart aufzutreiben, in welcher Folge dies gesche— hen soll, und welche Zwischenräume zur neuen Begrafung der Weide, und um sie dem Vieh angenehm zu machen, erforderlich sind, wonach sich sodann die Gemeinde und jeder Einzelne zu richten verpflichtet ist.; 9. 20. Die Gemeinde⸗Weide wird in einigen Provinzen durch das Rasenabhauen(Palten⸗ hauen, Plaggen, auch Possen genannt) sowohl Behufs der Dünger-Vermehrung, als auch zur Feuerung benutzt. Wenn es gleich Fälle geben kann, wo dieser Gebrauch durch seine Vor— theile die Nachtheile überwiegt, so hat doch diese willkührliche Benutzung öfterer die nachthei⸗ ligsten Folgen für das Allgemeine und Einzelne. Ackerbau und Viehzucht kommen dadurch immer mehr in Mißverhältniß und der eine bedient sich dieses Mittels zu stark zum Nach⸗ theil des andern. Um den Mißbrauch möglichst zu verhüten, wird verordnet: a) Jener Gebrauch soll in der Folge üͤberall nur statt finden, wenn Dreiviertel der Gemein⸗ deglieder damit einverstanden sind und an dem Orte wo sie es gut finden. b) Niemand darf die Gemeinde-Weide auf diese Art benutzen, als nach Verhältniß der Größe seines Ackers, es sey denn, daß ihm eine besondere rechtliche Befugniß, zu einem stärkern Gebrauche, zustände. ö c) Eethede Fälle über den Gebrauch werden durch eine Kommission der Kreisverordneten entschieden. §. 21. In Ansehung der Wiesen⸗Behütung wird auf das Allg. L. R. Th. I. Tit. 22, besonders auf die Vorschrift des 9.. verwiesen: nach welcher nasse durchbrüchige Wiesen auch im Herbst und folglich noch vielmehr im Frühjahr mit der Hütung verschont werden müssen. §. 22. Die Frühjahrs⸗-Behütung der Wiesen ist, wenn sie nicht mit gewisser Vorsicht nur von dem Eigenthümer allein geschiehet, in der Regel überall schädlich. Ihre Aufhebung soll daher gegen dillige Entschädigung von jedem Besitzer gefordert werden können, und solche nach den verschiedenen Gegenden und Lokalitäten, nach den Vorschriften der Gemeinheits— Theilungs-Ordnung, regulirt werden. ö §. 25. Die Verwandlung ein⸗ und zweischüriger Wiesen in mehrschürige steht ebenfalls +———— 2— jedem Besitzer, unter Vorbehalt einer billigen Entschädigung für die Weide-Berechtigten, frei. § 24. Durch eine besondere Verordnung ertheilen Wir die⸗Bestimmungen wegen der Vorflut, Ent⸗ und Bewässerungen und Entfernung der Hindernisse, welche hiebei entgegen— standen, worauf Wir dieserhalb verweisen. §. 25. Von den Servituten, welche auf den Forsten haften, sind vorzüglich die Bewei⸗ dung und das Sammeln des Raff⸗ und Leseholzes und der Waldstreu der Kultur derselben nachtheilig. An sich würden diese Servituten oft nicht schädlich seyn, aber sie werden es in einem höhen oft zerstörenden Grade durch den Misbrauch, der bei der Ausübung statt findet, und bisher theils aus unzeitiger Milde, theils aus nothwendiger oder billiger Rücksicht auf die den Bauerwirthschaften mangelnde Hülfsmittel nachgesehen worden ist. ö Nachdem nun aber diese Wirthschaften sowohl durch die Verleihung des Eigenthums und Abschaffung der Dienste, wie durch Befreiung 3 ihrer Ackerländerei von der Hüthung wefentlich verbessert werden und in die Lage kommen, die Waldweide mehr, als bisher ent— behren zu können, so sollen jene Mißbräuche nicht weiter geduldet werden, sondern Wir verordnen: §. 26. A. Hinsichtlich des Raff⸗ und Leseholzes: ö 1) daß jeder Wald⸗Eigenthümer befugt seyn soll, das Sammeln der Berechtigten auf das Bedürfniß einzuschränken; 2) daß es nur an bestimmten Tagen unter der Aufsicht eines Forstbedienten nach dessen Vorschrift geschehen darf, wenn der Eigenthümer gut findet, diese Einrichtung zu treffen. H. 27. B. In Absicht der Waldweide ist Unser Wille: ** ö— 3——8—— U ei ů 595. daß dabei die allgemeine gesetzliche Vorschrift, nach welcher die Ausübung von Servi⸗ gsch⸗ x tuten die eigentliche Bestimmung der damit belasteten Grundstücke nicht hindern darf, den N ö zur vollen Anwendung kommen soll. Eunsehe 6. 28. Dem gemäß wird die mit diesem Grundprinzip im Widerspruch stehende Bestimmung, welche die Schonungs-Befugniß der Wald⸗Eigenthümer auf einen gewissen Theil des Waldes einschränkt, hiemit aufgehoben und festgesetzt: 2—— U—— ½• Diert pen hauptsächlich durch das Bedürfniß der Wiederkultur be— i verde. ů „nn. 29. Sollte durch unbeschränkte Anwendung des eben erwähnten Grundsatzes eine wirk— hthez liche unentbeheliche Weide zu sehr leiden, so soll eine billige Einschränkung desselben nach dem dadurch Urtheil der Schiedsrichter Statt finden. 425 im Nach⸗ 6H. 30. Da für die Laubholz⸗-Waldungen die Weide beinahe immer verderblich— der Bo⸗ den derfelben aber gewöhnlich von der Art ist, daß er mit Rutzen zu Ackerlaud oder Wiesen ö aptirt werden kann; so soll dies durch Abfindung der Weideberechtigten mittelst Abtretung ei— Gemein⸗ nes Theils dieser Holzdistrikte möglichst befördert werden. Bei der Abfindung muß zwar die Nutzung, welche die Weide gewährte, nach der Billig— tniß der keit in Anschlag kommen. Entstand sie aber hauptsächlich durch große Räumden und Blö⸗ u einemm ßen, so wird nicht die wirkliche Rutzung der letzten Zeit, sondern diejenige berücksichtigt, welche bei einem mittelmäßigen Bestande der Forst Statt gefunden haben würde. Rordneten 6. 31. Eben dies gilt- von den Nadelholz-Waldungen. 28 ö 6. 52. In sofern die Berechtigten größere Waldstriche beweiden, als sie zur Hülfe für Au. u1, ihre Heerden bedürfen oder zu beziehen berechtigt sind; so müssen sie sich die Einschränkung auf kleinere Distrikte gefallen lassen.—n smehr in Auch ist der Wald⸗Eigenthümer befugt, bei mehreren nicht zu einer Gemeine gehörigen Berechtigten, Jedem einen besondern Weidedistrikt anzuweisen, wie dies konvenabel für die Wrscht Forstnutzung seyn sollte. ö Wfhehurg§. 35. Es soll mit Strenge und Nachdruck auf Respektirung der Schonungen gehalten ö d solche und alles entfernt werden, wodurch sie verletzt werden können. unhiit Wie verordnen deshalb die genaue Vefolgung der polizeilichen Vorschriften: a) daß da, wo ganze Kommunen das Weiderecht haben, nicht einzelne Mitglieder ihr henfils Vieh in die Forst schicken dürfen, sondern solches von gemeinschaftlichen Hirten einge— Ien, stei trieben und gehütet werden muß:; ö ö In de bD) daß noch vielweniger das Vieh einzeln ohne Hirten in die Wälder gejagt werden darf; gehen e) daß.. wo es über Nacht bleibt, in Buchten oder eingehägte Koppeln getrieben wer— den muß. e Behek ö 9. 34. Von noch größerer Wichtigkeit, als für die Forsten, ist die Bewahrung der Fel— 90 der und Wiefen vor Beschädigungen. Sie finden an vielen Orten in so bedeutendem Grade —* statt, daß die Kultur wesentlich darunter leidet und manche nützliche Anlagen blos deshalb unterbleiben. l 40 Zur Absteilung dieser Mängel und Frevel wird mit Bezug auf§. 35. e. ficht au a) die Verordnung, nach welcher kein Vieh ohne Hirten herumlaufen darf, hiermit erneuert, bh) auch das einzelne Hüthen auf sonst gemeinschaftlichen Weideflächen, zwischen den Getrei— lhun defeldern und an den Wiesen mit Pferden, Ochsen und anderem Vieh, selbst wenn eigene Hithung ö Hirten dabei sind, ist nicht erlaubt, indem dadurch viel Schaden geschieht und einer zum Her ent⸗ Rachtheil des andern zu hüthen sucht. nordnen: In jedem Dorfe soll, so viel möglich, ein verpflichteter Feldwärter angesetzt werden,* der über die Befolgung der Feldordnung wacht. ö auf das 9. 35. Die Strafen gegen Uebertretungen dieser Art, gegen Baumfrevel und Felddieb⸗— stähle sollen geschärft und unnachsichtlich vollstreckt werden. Ganz vorzüglich strenge werden ich dessn Wir die Beschädigung der Alleen und sonstigen Baumanlagen ahnden lassen. ö tteffen. 5. 56. Die Letzteren können sowohl zum Nutzen, wie zum Vergnügen gereichen, wenn —* 318 man die Wege und Felder mit Obstbäumen bepflanzt. Wir wünschen sehr, daß solches ge⸗ schehe und machen darguf aufmerksam, daß bei Allgemeinheit solcher Anlagen der Verlust durch Diebstähte sich für die Einzelnen vermindert, und daß die den Ertrag so sehr schwächenden Kosten der Bewachung zu einer Kleinigkeit herabsinken, wenn man die Aulage auf Obstsorten beschränkt, welche für Boden und Klima passen, und zu gleicher Zeit reifen. ö 9. 57. Wir empsehlen nicht minder die bessere Benutzung der in den Forsten und Feld⸗ marken befindlichen kleinern Gewässer, zur Fischerei. Das Hinderniß der Beraubung wird durch die angeordnete strengere Polizei gehoben, und der Nachtheil der hie und da durch das Flachs- und Hanf⸗Röten entsteht, kann gehoben werden, da es von der Willkühr des Be⸗ sitzers abhängen soll, ob er solches ferner gestatten will oder nicht. §. 38. Bei Streitsachen über landwirthschaftliche Gegenstände werden oft Sachverständige zu Gutachten vorgeschlagen, welche nicht hinlänglich qualisizirt sind. Um die daraus für die Grundbesitzer entstehenden Verluste und Nachtheile zu verhüten, verordnen Wir hiermit, daß in dergleichen Fällen nur solche Gutachten gültig seyn sollen, welche von approbirten Oekonomiekommissarien oder Kreisverordneten abgegeben werden. §. 359. Bei gehöriger Befolgung und Benutzung der vorstehenden Anordnungen, wird eine bedentende Erweiterung und Verbefferung des Landbaues und der Forstwiethschaft nicht ent⸗ stehen. Jeder Landwirth erhält ein freies Feld zur Thätigkeit und Anwendung seiner Indu⸗ strie. Es kommt nunmehr blos noch darauf an, die letztere allgemein zu erwecken und den schon sehr regen Sinn für reelle Verbesserungen auch unter diejenigen zu verbreiten, die bis⸗ her zu entfernt von den Quellen der Belehrung standen und auch ohne Mittel waren, solche u benutzen. Es is deshalb Unser Wunsch und Wille, daß erfahrne und praktische Landwirthe in grö⸗ ßern und kleinern Distrikten zusammentreten und praktische landwirthschaftliche Gesellschaften bilden, damit durch solche sowohl sichere Erfahrungen und Kenntnisse, als auch mancherlei Hülfsmittel verbreitet und ausgetauscht werden mögen. Wir werden ein Central⸗Bureau in Unserer Residenz errichten, welches diese verschiede⸗ nen Assoziationen in Unsern sämmtlichen Staaten in eine gewisse Verbindung setzt, Berichte und Anfragen von ihnen fordert und erhält, nicht nur Rathschläge ertheilt, sondern auch durch Besorgung von Werkzeugen, Sämereien, Viehracen und in gewissen Geschäften erfahrnen Arbeitern die gewuünschte Hülfe leistet. Auch wird dieses Central-Bürean gerechte und zweck⸗ mäßige Wünsche des ländlichen Publikums, die ihm durch die Assoziationen zukommen, den obersten Staatsbehörden vortragen und empfehlen. Das Nähere hierüber wird zu seiner Zeit bekannt gemacht werden, und wollen Wir für jetzt nur bemerken, daß die Kosten, welche die Geschäfte dieser Sozietäten erfordern und ins⸗ besondere die Salarirung des Sekretairs von Unsern Kassen getragen werden sollen. Die Organisation der Sozietäten wird ihnen selbst, jedoch nach genommener Rücksprache mit dem Central⸗Büreau überlassen und braucht nicht in allen Distrikten gleichförmig zu seyn. 40. Um diese Gesellschäften desto wirksamer zu machen und sichere Resultate von land⸗ wirthschaftlichen Versuchen und Operationen zu erhalten; so haben Wir den nöthigen Fonds aussetzen lassen, um in jeder Provinz einige größere und kleinere Versuchs⸗ und Musterwirth—⸗ schaften zu etabliren. Die Besitzer derselben werden verpftichtet, die ihnen von dem Central⸗ Büreau aufgegebenen Versuche vorzunehmen und über ihren gesammten Wirthschaftsbetrieb Rechenschaft abzulegen, in Absicht dessen sie sich, ohne an eine spezielle Vorschrift gebunden zu seyn, einer musterhaften Führung befleißigen müssen. Die Inhaber der größern Wirthschaf⸗ ten dieser Art sind zugleich Aufseher der kleinern, welche letztern ausschließlich zum Beispiel für bäuerliche Wirthschaften dienen sollen. ö §. 41. Wir werden in jedem Regierungs-Departement ein besonderes Kollegium anord⸗ nen, welches die Landesökonomie und Kultursachen ausschließlich bearbeiten und mit Räthen besetzt werden soll, die mit vollkommener Qualifikation für solche, wissenschaftliche Bildung verbinden. Um dies Kollegium desto wirksamer zu machen, soll ihm die Ausübung der Poli⸗ es ge⸗ F.—Z— i zeigewalt bei Gegenständen seines Ressorts anvertraut werden. Zu dem Ende und um die Rn Verbindung mit den übrigen Verwaltungszweigen zu erleichtern, foll es eine Deputation der wabhangig fehn. bilden, dabei aber doch in seinen Beschlüssen von dem übrigen Kollegio ig seyn. ded, Wegen der engen Verbindung, worin die Landeskultursachen mit der Regulirung der „i gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse stehen, soll der General-Kommissair, welcher für rch das die letzteren in jedem Regierungs-Departement bestellt wird, dem Landesökonomie-Kollegio des Be⸗ präsidiren §. 42. Bei dem bedeutenden Einfluß, den die Gemeinheitstheilungen aller Art auf die Kul— stͤndih · tur haben, ist die Verbesserung des Verfahrens dabei von großer Wichtigkeit. Es muß be— us fur wirkt werden, daß solches kurz und doch gründlich sey, und jeder Rechtsanspruch gehörig er— hiermit, örtert und entschieden werde. Wir werden desfalls eine besondere Verordnung erlassen, und robirten durch solche den Gang bestimmen, der bei Theilungen beobachtet werden soll. Diesemnach wird das Theilungsgeschäft selbst von einem qualifizirten Oekonomiekommissair unter Mitwirkung rd eine eines Rechtsverständigen besorgt, und bei entstehender Annahme des Theilungsplans über des⸗ ̃t ent⸗ sen Beibehaltung oder Abänderung von einer Kommission entschieden, die aus drei Schieds-— Mu⸗ richtern besteht, welche aus der Zahl der von den Kreiseingesessenen gewählten sachverständi— od den gen Kreisverordneten genommen worden. ö die bid⸗ Beruhigen sich die Interessenten auch bei deren Entscheidung nicht, so geht die Berufung „ solcht an ein Revisionskollegium, welches aus zwei Mitgliedern des Landes-Oekonomie-Kollegii, aus zwei Räthen des Oberlandesgerichts und einem der Direktoren des letzteren bestehen soll— in geb⸗ 9. 45. Die Oekonomie-Kommissarien, welche zum Betrieb landwirthschaftlicher Angele⸗ lschaften genheiten erforderlich sind, werden von dem Landesökonomie-Kollegio angesetzt und antor sirt. auchenlei Die schon als erfahrne und intelligente Männer bekannte, brauchen sich nur bei diesem Kol⸗ ö legio zu melden, um in ihrer Qualität als Oekonomie-Kommissarien bestlätigt oder ernannt uschee zu werden.— ů e und Solche aber, die noch nicht erprobt sind, und den Ruf erfahrner Männer nach dem Er⸗ 40 durt messen des Kollegii nicht schon notorisch für sich haben, müssen sich einer Prüfung unterwer⸗ ufchmn fen, worüber noch besondere Vorschriften ergehen sollen. uat⸗ Diese Kommissarien können auch zu Kreisverordneten und Vorstehern derselben erwählt Dun den werden, und in beiden Qualitäten wechselsweise auftreten. 4.—. nin§. 44. Wir verpflichten die Mitglieder jener Behörden, die Oekonomie-Kommissarien, fl Schiedsrichter und Kreisverordneten, bei Gelegenheit ihrer Geschäfte, die Grundbesitzer über Dit fit die vortheilhafteste Benutzung ihrer Grundstücke zu belehren, sie mit nützlichen, schon erprob⸗ und il ten und auf ihr Lokal passenden Einrichtungen bekannt zu machen und sie zur Nachfolge zu ö ermuntern. Wir weisen sie zugleich an, die bei ihren Geschäften bemerkten wesentlichen Män⸗ Aewantt gel, sey es, daß sie landwirthschaftliche, polizeiliche oder sittliche Gegenstände betreffen, zur u schn Kenntniß der Behörden zu bringen, auch besonders an den Orten, wo die Schullehrer schlecht vun hald dotirt sind, die Gemeinden bei Gemeinheitstheilungen oder Regulirung der gutsherrlichen und gen donds bäuerlichen Verhältnisse zu ermahnen, daß sie selbigem ein bequem gelegenes Stück Ackerland Isoir⸗ zu einem Garten abtreten. ö entral§. 45. Obgleich Wir vertrauen dürfen, daß im Landbau dasjenige, was die Kräfte ein⸗ stsbenieb zelner erlauben, von den entfesselten Händen Unserer getreuen Landbewohner geschehen werde, unden zu so bleiben doch für solche mehrere eben so nöthige, als nützliche große Unternehmungen uner⸗ Uthschaf⸗ reichbar. Das Land enthält auf mehreren Punkten Brücher von großer Fruchtbarkeit und Beispie Umfange, deren Urbarmachung Tausende von Händen erfordert. Außer dem bedarf das in⸗ ö nere Verkehr die Anlegung mehrerer Kanäle, Brücken und Straßen. Wir halten es für lan⸗ m anord⸗ des väterliche Pflicht, alles Mögliche zu thun, diese neue Quellen der Nationalwohlfahrt zu it Rͤͤthen öffnen, und werden dazu, so wie es die Umstände nur irgend gestatten, besondere Anstal⸗ Bildung ten treffen. der Pol⸗ Es ist für Unser Gefühl höchst erfreulich, daß Wir endlich dahin gekommen sind, alle — —— Theile Unserer getreuen Nation in einen freiern Zustand zu versetzen, und auch den geriug⸗ sten Klassen die Aussicht auf Glück und Wohlstand eröffnen zu können. Wir erflehen den Seegen der Vorsehung für Unser braves Volk und die Bemühungen, die Wir alle vereint ferner anwenden werden, den Zustand des Ganzen wie des Einzelnen möglichst zu verbessern. 2 Gegeben zu Berlin, den 4ten September 1811. Friedrich Wilhelm. v. Hardenberg. Gesetz wegen des Wasserstaues bei Mühlen, und Verschaffung von Vorfluth. Vom nr5ten November 1811. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ꝛc⸗ Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die Nachtheile, welche durch das Anstauen des Wassers bei den Mühlen, und das zeitige Verfahren bei Anordnung der Vorfluth für die Land⸗ schaft entstehen, veranlassen Uns folgende nähere Bestimmungen darüber zu erlassen. §. 1. Bei den Mühlen, oder andern durch Wehre oder Schleusen veranlaßten Störun⸗ gen, wo der Wasserstand noch nicht durch einen unter polizeilicher Aufsicht gesetzten Merk— pfahl bestimmt ist, muß jeder Besitzer derselben sich die Setzung eines Merkpfahls auf Antrag und Kosten derer, die dabei interessirt sind, gefallen lassen. §. 2. Diese Setzung kann nur durch sachverständige Commissarien der Provinzialpolizei⸗ Behörden unter Zuziehung des Gerichts, welchem die Mühle unterworfen ist, vollzogen werden. g. 3. An dem Merkpfahle muß sowohl der im Sommer, als der im Winter zulässige höchste Wasserstand ganz deutlich kennbar bezeichnet, auch die Höhe davon mit dem Fachbaum der Mahl- und Freischleuse, und mit einem nahe gelegenen unverrückbaren Gegenstande durch Nivellement verglichen, und zu Protokoll verschrieben werden. Im umgekehrten Falle, wenn ein Müller die Verpflichtung hat, zur Erhaltung der Schiffbarkeit eines Gewässers, das Ober⸗ wasser seiner Mühle auf einer bestimmten Höhe zu erhalten, soll in Absicht der Setzung der Merkpfähle für den niedrigsten zulässigen Wasserstand auf eine ähnliche Weise verfahren werden. . 4. Ist die Höhe des Wasserstandes durch rechtskräftige Urtheile oder nach dem Ein⸗ verständnisse aller Interessenten auf eine andere Art deutlich bestimmt, so hat es dabei sein Bewenden, und müssen die Commissarien den Merkpfahl danach setzen. §. 5. Sind aber die Interessenten darüber uneinig, ob die Höhe des Wasserstandes durch gültige Verträge, Verleihungen oder rechtsverjährten Besitz bestimmt sey, so muß die Sache zur gerichtlichen Erörterung verwiesen, das Verfahren jedoch nach Anleitung der allgemeinen Ge⸗ richtsordnung Th. 1. Tit. 42 H. 35. de. vorzüglich beschleunigt werden. Findet es sich hie⸗ bei, daß keine klare Bestimmungen des Wasserstandes vorgelegt werden können; so setzen die Commissarien denselben dergestalt fest, daß dabei das gegenseitige Interesse der Bodenkultur und des Müllers oder sonstigen Stauberechtigten möglichst vereinigt werde, und gegen eine Festsetzung auf diesem Grunde finden keine Beschwerden bei den Gerichten, sondern Rekurs an die obere Polizeibehörden statt. ö §. 6. Der Provinzialpolizei-Behörde bleibt jedoch unbenommen, während der Dauer der erwähnten gerichtlichen Erörterung interimistisch einen Wasserstand festsetzen zu lassen, welchen der Müller oder sonstige Stauberechtigte so lange halten muß, bis ein anderes durch die de⸗ sinitive Entscheidung festgesetzt ist. 6. 7. Von welchem Tage ab und bis zu welchem Tage hin, blos der niedrige Sommer- wasserstand gehalten werden darf, bestimmen zunächst Verträge und rechtliche Erkenntnisse, wenn diese vorhanden sind, nächst diesen die Provinziälgesetze. Ist keine solche Bestimmung vorhanden, so liegt den Commissarien ob, don wann ab und bis wohin nur der Sommer⸗ wasserstand gehalten werden dürfe, nach den örtlichen Verhältnissen festzusetzen. Auf jeden Fall muß in dem über die Verhandlung aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich vermerkt seyn, von wann ab und bis wohin der Sommerwasserstand gehalten werden soll.** ———— ——ꝛꝛß[/ßìẽꝛß.————— ** Riug⸗ 6. g. Kein Besitzer von Mühlen oper andern Stauungsanlagen darf den W ö. S. 8. asserstand über die durch den Merkpfahl festgesetzte Höhe aufstauen. Sobald das Wasser 2 diese In Höhe wächst, muß er durch Heffnung der Schleusen, Gerinne und Grundstöcke, Abnehmung ugen der beweglichen Aufsfätze auf den Fachbäumen oder Ueberfällen, überhaupt Wegräumung aller blos zeitlichen Hindernisse den Abfluß desselben unentgeldlich sogleich und unausgesetzt so lange befördern, bis das Wasser wieder auf die, durch den Merkpfahl bestimmte Höhe Herabgefauen 10 §. 9. Versäumt er dies, so ist nicht allein die örtliche Polizeibehörde verpflichtet, auf den Antrag der Interessenten, die vorerwähnte Oeffnung, Abnehmung und Wegräumung auf Gefahr und Kosten des Mühlenbesitzers ohne Anstand vornehmen zu lassen, sondern er hat auch in jedem Falle, außer dem Ersatze alles durch die widerrechtliche Stauung verursachten Scha— ir. dens, zwanzig bis funfzig Thaler Polizeistrafe verwirkt. x ‚ H. 10. Wem die Unterhaltung eines Grabens oder Wasserabzuges obliegt, der kann zu en des dessen Auskrautung oder Räumung polizeilich angehalten werden, sobald aus der Vernach— Land⸗ lässigung derselben, oder aus Mangel an der erforderlichen Tiefe, Nachtheil für die Besitzer anderer Grundstücke oder nutzbarer Anlagen, oder auch für die Gesundheit der Anwohner ent— krun⸗ stehet. Die Bestimmung, wann und wie die Auskrautung oder Räumung bewirkt werden soll, gehört blos zur Cognition der Polizeibehörden, und jeder Unterhaltungspflichtige muß sich Nerk⸗ latrag derselben unbedingt unterwerfen. ů ö ö H. 1R. Die Mühlenbesitzer und alle, welche sonst den Abfluß eines Gewässers anzuhalten holhei berechtigt sind, sollen berpflichtet seyn, den freien Lauf desselben, nach Bestimmung der Pro⸗ derden. vinzial⸗Polizeibehörde, gan; oder zum Theil wieder herzustellen, sobald daraus ein offenbar Lössge überwiegender Vortheil für die Bodenkultur oder Schiffahrt entsteht, und diejenigen, welche Obann für ihre Kultur oder Schiffahrtsanlagen des Wasserabflusses bedürfen, ihnen eine vollständige durth Entschädigung herzugeben bereit und vermögend sind. ö ö vemn H. 12. Diese Verpflichtung kann selbst bis auf gänzliche Wegräumung von Wassermüh⸗ obar len ausgedehnt werden, so bald nach polizeilichem Ermessen der Zweck anders nicht zu erreichen 6 de ist, der Müller aber vollständig entschädist, auch der Gegend, Ersatz für ihr Interesse bei Er⸗ —— haltung der Mühle geleistet werden kann⸗ 441 u⸗ ö§. 13. Auch da, wo keine künstliche Hindernisse des Abflusses vorhanden sind, kann jeder L7 Grundbesitzer verlangen, daß ihm Abwässerungsgraben durch fremden Boden zu ziehen gestat⸗ sl tet werde, sobald die vorerwähnten Bedingungen Statt finden. §. 14. Selbst zu Ablassung von Teichen und stehenden Seen, kann unter gedachten Be⸗ durch dingungen(H. 11.) die Gestattung der Vorfluth erfordert werden, und wird in so weit eine he zur Ausnahme von dem entgegenstehenden Gesetz, Allg. Landrecht Th. 1. Tit. 8. H. 117. nachgegeben. ou Ge⸗§. 15. Besitzer von Grundstücken, welche sich des auf ihren Ländereien stehenden Wassers ich hie⸗ entledigen wollen, und deshalb nicht gütlich mit den zur Stauung Berechtigten oder andern hen die Grundbesitzern einigen können, müssen von ihrem Vorhaben der Provinzial-Polizeibehörde An⸗ enkulut zeige machen, nachweisen, welchen Vortheil sie von dem Ablassen des Wassers erwarten, und hen eine darthun, daß sie bereite Mittel haben, die wahrscheinliche Entschädigung ohne Verzug zu bezahlen. Nekurs 2 16. ä Antrag wird sogleich eine Lokaluntersuchung durch sachkundige Com⸗ missarien verfügt, welche ausmitteln: uet der a) wodurch der Zweck des Grundbesitzers am leichtesten erreicht werden könne? 9— welchen b) ob durch die beabsichtigte Entwässerung nicht andere Grundbesitzer leiden, oder ein Nach⸗ die de⸗ theil davon für die Schiffahrt oder öffentlichen Anlagen zu besorgen sey? §. 17. Die letztere Untersuchung muß auch für den Fall Statt finden, wenn beide Theile ommer⸗ ö über die Ablassung gütlich einverstanden sind. ö intnisse,§. 18. Auf den Grund dieser Untersuchung bestimmt die Provinzial-Polizeibehörde, ob immung die Ablassung des Wassers überhaupt Statt sinden könne, und unter welchen Modalitäten sie ommer⸗ ausgeführt werden müsse... 6. 19. Wollen die Interessenten sich dieser Bestimmung nicht unterwerfen, so findet da⸗ Uf jlden—. 77 2— 77 ů. 0 gegen keine gerichtliche Klage, sondern nur Berufung auf die höhere Polizeibehörde Statt. 5 I. Abtheilung. ö I41 — 322— F. 20. Jedoch kann über den Umfang der Rechte, welche jede Parthei zur Ausgleichung bringt, durch diesen polizeilichen Entwässerungsplan niemals etwas bestimmt werden, sondern es muß, wenn der Wasserstand streitig ist, derselbe nach H. 1. bis 5. festgesetzt, jede andere streitige Befugniß aber zur richterlichen Entscheidung verwiesen werden. §. 21. Wird die Ausführung des Entwässerungsplans genehmigt; so wird durch schieds⸗ richterliches Ermessen sowohl der Betrag der Entschädigung ausgemittelt, als auch die Ent⸗ wässerung selbst nach dem genehmigten Plane zur Vollziehung gebracht. ö 9. 22. Zu dem Ende wählen die Stauungsberechtigten oder die Inhaber der Grundstücke, die Vorfluth gewähren sollen, einen Schiedsrichter, der, oder die Grundbesitzer, welche auf die Entwasserung antragen, auch einen, und die Provinzial-Polizeibehörden einen Obmann. §. 23. Diese drei Personen werden von der Provinzial-Polizeibehörde autorisirt, auf den Grund der nach absoluter Stimmenmehrheit von ihnen gefaßten Beschlüsse sowohl die Entschädigung zu bestimmen, als auch die Vollziehung der Entwässerung selbst anzuordnen. Zugleich haben sie die künftige Unterhaltung der neu angelegten Abzugsgraben näher zu be⸗ stimmen, wobei der Grundsatz anzuwenden ist, daß der oder diejenigen, welche in einem be⸗ stimmten Verhältniß Vortheil von der neuen Anlage haben, auch in eben dem Verhältniß zur Unterhaltung derselben verpflichtet sind. §. 24. Von ihrer Entscheidung findet keine Appellation statt. §. 25. In sofern ihnen jedoch klar nachgewiesen werden kann, daß sie ihre Befugniß überschritten haben, ist die Provinzial-Polizei-Behörde befugt und verpflichtet, ihr Verfahren zu kassiren, den Partheien ihre Ansprüche auf Schadensersatz an sie vorzubehalten, und die Wahl von neuen Schiedsrichtern zu veranlassen. §. 26. Eine solche Ueberschreitung der Befugnisse findet jedoch nur statt, wenn die Schieds⸗ richter entweder von dem durch die Regierungen genehmigten Entwässerungsplan abweichen, oder für solche Rechte, welche noch unter den Partheien streitig sind, Entschädigungen aussetzen. §. 27. Will der Stauungsberechtigte sich nicht dazu verstehen, einen Schiedsrichter zu wählen, oder verzögert er die Wahl über vier Wochen, nachdem ihm die Aufforderung dazu insinuirt worden ist, so ernennt der Landrath oder sonstige Polizei-Dirigent des Kreises den Schiedsrichter statt seiner. §. 28. Zu Schiedsrichtern können nur unbescholtene dispositionsfähige sachkundige Män⸗ ner gewählt werden. §. 29. Auch nur solche, die als Zeugen für und wider die Partheien und übrigen Schieds⸗ richter mit voller Kraft vor Gericht könnten zugelassen werden. . 30. Wer zum Schiedsrichter gewählt ist, darf die Wahl nicht ablehnen; es sey denn, daß er solche Entschuldigungsgründe für sich anführen könnte, welche ihn von der Uebernahme einer mit Administration verbundenen Vormundschaft nach Allg. Landrecht Th. 2. Tit. 18. 9. 208., 209., 212., 213., befreien würden. §. 31. Findet außer dem Interesse der Stauungsberechtigten, oder der Inhaber der Grund⸗ stücke, die Vorfluth gewähren sollen, noch ein besonderes Interesse, z. B. wegen Fischerei, Viehtränken ꝛc, gegen die Entwässerung statt, so wählen dieyenigen, welche ein besonderes Interesse haben, ebenfalls einen Schiedsrichter. §. 32. Dieser verhandelt mit dem Schiedsrichter der Gegenparthei und dem Obmann besonbers über das gedachte Interesse, und das Resultat ihrer Verhandlungen wird nachmals in den allgemeinen Rezeß über die ganze Verhandlung aufgenommen 9. 35. Den Schiedsrichtern steht nicht nur die Vergütung ihrer baaren Auslagen, son⸗ dern auch ein Diätensatz zu, welchen die Provinzial-Polizeibehörde den Umständen nach festsetzt. §. 34. Sämmtliche Kosten tragen diejenigen, auf deren Antrag die Entwässerung erfolgt. Wir befehlen Unsern Landes-Collegien, Polizei- und Justiz⸗-Offizianten, und sämmtlichen getreuen Unterthanen, sich nach dieser Vorschrift zu achten. Gegeben zu Berlin, den 5ten November 1811. Friedrich Wilhelm v. Hardenberg. v. Kircheisen. v. Schuckmann. sung dern Allgemeines Reglement für die Feldmesser im Preußischen 96 8 Staate. Vom egsten April ⸗45. Won Die große Wichtigkeit zuverlässiger Vermessungen und Nivellirungen bat eie genaue Prüfung der bisher vorhandenen Vorschri ie Pfli ö Prüft ö Vorschriften, über die Pflichten und Rech 1*— in sämmtlichen Preußischen Provinzen veranlaßt. Hieraus hat sich die Nonhwendegtet erge⸗ En Außh Aaung alkroseäheen Merit Rentsrund Perorotun 1 927 543 zu machen, wornach mit ö n 2 ö erordnungen über das Feldmessen und Nivelli scke, welche theils blos provinziell, theils unvollständi in sä ö g sind, fortan in sämmtlichen P reußischen . Werden sellen Rechte und Pflichten der Feldmesser als solcher, allein Leurthent — i i ö i 1 1 1 16 2 Gederbe um 3. Sehmwbreerst48615 Bas Wdwe ed vpd Berdelirehmin Gewerhe reet der Beregtigung dyen. der nicht von der Regierung der Provinz, in welcher er wohnt, als Leimeser aneleuten ardten. 2. 3. Dregerung wenß chertihat, and Peten Zahrgreu Eurch erß 1 deren Unbescholtenheit sich die ur 190 3 81 2.— Danderltat 2. ugniß der Ober⸗Baudeputation 5. Ober⸗ ion kann solche Zeugnisse nur auf den Grund eine + vel ö 4 Prüfun uniß Lrrie i. sie entweder selbst abgehalten, oder durch die Provinzial⸗Bandivektoren sihm§. 4. Wer in Kriminaluntersuchung verfallen und überwiesen, oder nur ab 1 ö absoloirt ist, kann ni ö ö Arier 5 o die eeren re Wadeluns, Kah wiun aurf de angestellt werden. Feldmesser in demselben Falle Die Ertheilun 398 Bert eren Verlust nicht ausdrücklich erkannt ist. hieds⸗ Aurbiettern der SIdi g und der derlast der Anstellung ist in den Amtsblättern und Intelli⸗ ichen 9 6. 6. Nur Atotten n(helter Feldm bekannt zu machen. 00 Inr Latdeen. gestellter Feldmesser werden in öffentlichen Verhandlungen für Niet zi n. ö ö e in 1095 Der Famesn wg Vorschriften angestellt ist. Ennd W zzi n. ö dauernder Richtigkeit durch sorgfältige Prüen Lor ihrens Sebnn—e 7 ewahsend deselten⸗ in lde⸗ ö oisendaf r 94 jebrauche und während—.. denn, einten Mit Leiner funf Ruthen Hargen Hart mit der Bußole oder mit dem Astrolabium, die Jusrüntehten. ahme des Staats bestimmt jedoch det Dirckt 225 Hemessen. Bei Landesvermessungen in Auftrag ö +4. werden sollen Auch avendie Wrsbinhal⸗ Tegretangen den Feda Rern 190 gebraucht — Se ö ge messern auf ihr Ansuch und den Lne. Die Wiukel werden ben soferr sie dagegen kein Bedenken finden, gestatten. 15 scherti, liches Interesse haben, nach Hraden, Wderen Meidunde 4 nicht bloß ein rein wissenschaft⸗ —1 en* en ashededenn ert Sechzig auf den Kreis gehen, und F. 11. ein Feldmesser darf sich bei Vermessungen für den St 8— Staat oder das Publikum UU edien j 2 nn A Hr r e ö 23sten October 1775· in allen derutenchen u welche in Folge des Direktorialbefehls vom son⸗ Eintausend Sechshundert Reun und 5813. 9556 auber Schlosten, bereite eingekührt, ö n Maases chzis und Sechs und Funfzighunderttheile Linien ssetzt. alten pariser agaßes lang, und im gemeinen Leben unter der Benennung rheinländi solgt. Ruthe im ganzen preußischen Staate längst bekannt ist. ändische t vöthih is, araner und Forstoermessungen wird diese Ruthe blos zehntheilig, so weit es 7„ §. 13. Alles Flächenmaaß wird nur allein in preußischen Mor at ur al Norgen, Quad Rann. deren zehn⸗ und hunderttheiligen Theilen, so weit es nöthig ist, angegeben. D — 324— §. 14. Der preußische Morgen enthält Einhundert und Achtzig preußische Quadratruthen, und er mithin mit dem im ganzen preußischen Staate bekannten Magdeburgischen Mor- gen überein. ö ö§. 15. Auch wo es wegen älterer Verschreibungen, Pläne oder sonst nothwendig wird, Ausdehnungen von Linien und Flächen nach einem andern Maaße anzugeben, ist die Messung stets nach der preußischen Ruthe zu machen, und nur durch Rechnung auf das verlangte Maaß zu bringen. § 16. Die zu erwartende Maaß⸗ und Gewichtordnung für den preußischen Staat wird Vorschriften enthalten, wie auch die Feldmesser sich fortdauernd der Richtigkeit ihrer Längen⸗— maaße versichern sollen. Einstweilen aber sind sie verpflichtet, sich auf die ihren besondern Verhältnissen angemessenste Art in der Ueberzeugung zu erhalten, daß ihr Längenmaaß mit den bei den Provinzialregierungen aufbewahrten Etalons übereinstimme. b) Wegen§. 17. Jeder Feldmesser ist verpflichtet, die größte Sorgfalt auf die richtige Ausmittelung 55 Thatteehen aller derjenigen Thatsachen zu wenden, die auf die Zuverlassigkeit seiner Aufnahmen Einfluß die auf die Mel. haben Dahin gehören vorzüglich: Namen der Oerter und Gegenden: Stellen, wo vormals sung Einfluß merkwürdige Gebäude und Anlagen gestanden haben; vormalige Richtung von Wegen und haben Gewässern, Gränzen der Ueberschwemmung oder Aufstauung; besonders aber Gränzen der Besitzungen. ö ö 225 18. In allen Fällen, wo Rechte verschiedener Partheien bei Ausmittelung solcher That⸗ sachen in Betracht kommen, müssen dieselben dabei zugezogen, und mit ihren Angaben und Einwendungen gehört werden. ö §. 19. Der Feldmesser ist verbunden, in dem Vermessungsprotokolle zu vermerken, worauf sich die Annahme solcher Thatsachen in seiner Aufnahme gründet, und was für Einwendungen etwan dagegen vorgekommen sind, oder was ihm selbst dabei zweifelhaft geblieben ist. §. 20. Streitige Gränzen hat derselbe besonders sorgfältig nach der Angabe beider Partheien getreulich zu verzeichnen; zugleich aber auch, wo und so weit dies möglich ist, die Gränzlinie, welche er nach vorhandenen alten Rissen und Nachrichten, aufgefundenen Merk⸗ malen, Zeugnissen alter Leute und andern Umständen als Sachverständiger für richtig hält, deeren anzugeben, und im Vermessungs-Protokolle die Gründe für seine Meinung zu vermerken. ö 4 Wegen§. 2I. Sofern der Staat Vermessungen unter besonderer Leitung einer Behörde oder der bei den Ver⸗eines Bevollmächtigten veranstaltet, sind die dabei angestellten Feldmesser verpflichtet, sich bei messungen zu der Arbeit derjenigen Methoden zu bedienen, die ihnen von dem vorgesetzten Dirigenten vor—⸗ beobachtenden Methoden. geschrieben werden. §. 29. In allen andern Fällen bleibt dem Feldmesser überlassen, die zweckmäßigsten Me⸗ thoden für das Vermessen und Auftragen, so weit nach eigener Ueberzeugung zu wählen, als dieses allgemeine Reglement darüber nichts ausdrücklich vorschreibt. Borschriften§. 23. Bei allen Vermessungen von Feldmarken müssen Hauptlinien von einem festen wegen Vermes⸗Punkte zum andern, nach verschiedenen Richtungen, und möglichst so, daß sie unter sich Haupt— henuns Eim dreiecke bilden, gezogen werden. Diese Linien sind auf dem Felde mit Pfählen, die auf alle den Feldern. funfzig bis hundert Ruthen eingeschlagen werden, auf dem Plane aber mit roth ausgezogenen Linien zu bezeichnen Sie dienen vornämlich, vorgefallene Fehler leicht zu entdecken. §. 24. Bei Aufnahme der Gränzen müssen nicht nur alle in oder nahe bei denselben befindlichen ausgezeichneten Gegenstände, große Steine, Gränzhügel und Pfähle, große Bäume u. dgl. genau aufgenommen und in der Karte vermerkt werden, sondern es muß auch, so weit möglich, die Lage der Gränzen gegen entfernte feste Punkte, Thürme, Mühlen u. s. w. durch dahin gezogene Gesichtslinien und Beschreibung der Größe des Winkels, den diese Linien mit der Gränzlinie an dem gegebenen Punkte machen, bezeichnet werden; da dies ein sehr wesent⸗ liches Hülfsmittel ist, sich beim Wiederaufsuchen der Gränze zu orientiren. §6. 25. Das Auftragen des gemessenen Landes geschieht in der Regel nach einem verjüng⸗ ten Maaßstabe von 50 Ruthen auf ein Hunderttheil der preußischen Ruthe— Jedoch kann auf Makthey ö n Rur⸗ ig vid, verlangt dtaat with känger⸗ besondemn naaß mit mittelang Einsluß vormals jen und en der et Vat⸗ aben und „orauf dungen e beider is de Mar⸗ lig hät, gung zu de odet sch be len vor⸗ wen Me⸗ am fesen ch Hulll⸗ auf cle h ö Nsthen Mume weit v. ducch gien mit Rhesent⸗ Hershug⸗ Kann au ꝑ — 525— ausdrückliches Verlangen der Interessenten auch ein anderer Maaßstab dazu gewählt werden, nur muß derselbe stets ein aliquoter Theil des Hunderttheils der preußischen Ruthe seyn. H. 26. Die Stationen, wonach die Messung geschehen ist, müssen auf dem Brouillon mit roth punktirten Linien bezeichnet werden. ‚ §. 27. Das Papier zu den Reinkarten ist vor der Auftragung auf Leinwand zu ziehen. §. 28. Sowohl auf dem Brouillon, als auf der Reinkarte, sind die Richtungen der Magnet⸗ nadel durch rothe Linien anzugeben, welche bei dem§. 25. angenommenen Maaßstabe funfzig Ruthen weit auseinander, bei andern Maaßstäben aber verhältnißmäßig, gezogen werden. An einer dieser Linien ist die Richtung der wahren Mittagslinie zu vermerken, und die beob⸗ achtete Abweichung der Magnetnadel beizuschreiben. ů ö 9. 29. Bei jedem Wege, Bache oder Graben, der sich außerhalb der Feldmark verläuft, muß angegeben werden, wohin er führt oder fließt. ö §. 30. Alles, was keine sesten bleibenden Gränzen hat, als Sandschellen und Rohran— wüchse, so wie auch Alles, dessen Begränzung nicht speziell vermessen, sondeen nur nach dem Augenmaaße eingeträgen ist, soll nur mit punktirten Linien auf der Karte begränzt werden. 9. 31. Die Gebäude in den Dorflagen sind nicht perspektivisch, sondern im Grundrisse aufzutragen. §. 32. Herrschaftliche, Vorwerks- und Amtsgebäude, werden karminroth, Pfarrgebäude braungelb, Gebäude der übrigen Ortseinsassen schwarz, Gärten dunkelgrün, Hütung hellgrün, Wiesen gelblicht grün, Gewässer hellblau angelegt. H. 33. Die Bonität der Aecker und Wiesen wird durch Oekonomieverständige ausgemittelt und nach deren Angabe von dem Feldmesser auf der Karte durch Schrift angedeutet. §. 54. Die Berechnung des Flächeninhalts der ganzen Feldmark und der einzelnen Theile derselben, muß mit solcher Genauigkeit und Sorgfalt geschehen, daß daraus ein zuverlässiges und vollständiges Vermessungsregister nach dem beiliegenden Schema angefertigt werden kann, welches der Feldmesser gleichfalls auszuarbeiten hat. §. 35. Sollen Grundstücke neu eingetheilt werden; so hat der Feldmesser über die schick⸗ lichste Lage und Richtung, welche die Abtheilungen erhalten können, das Gutachten der ihm etwan beigeordneten Oekonomieverständigen zu vernehmen, und sich möglichst darüber mit ihnen zu vereinigen; auch die Wünsche der Besitzer nach aller Möglichkeit und Billigreit un⸗ befangen zu berücksichtigen. ö ö F. 36. Vorzüglich hat er bei neuen Vertheilungen auch auf bequeme und leicht zu unter⸗ haltende Kommunikationswege und Entwässerungen zu achten. §. 37. Kommen die einzutheilenden Flächen mit Landstraßen in Berührung: so muß er den Landrath des Kreises davon benachrichtigen, und sich gutachtlich gegen denselben darüber äußern, ob und wie eine bessere Leitung der Landstraße ohne überwiegende Schwierigkeiten ausführbar sey. Den Anweisungen, welche ihm der Landrath hierauf ertheilt, hat er bei der Eintheilung Folge zu leisten. ö 9. 38. Was der Feldmesser bei Forstvermessungen zu beobachten hat, wird nächstens in Vorschriften einem besondern Forst-Vermessungs⸗Reglement bestimmt werden. Bis dahin sind in jeder men Foustder⸗ Provinz die darüber bisher daselbst bestandenen Verordnungen noch einstweilen zu besolgen. 9. 39. Stromvermessungen müssen die Lage des Stroms, und aller damit zunächst in Ver⸗WVorschriften bindung stehenden Gewässer, Ufer, Inseln, Sandfelder, Schleusen, Buhnen, Deckwerke, Fuhr⸗ Peneßmaen. ten, Fähren, Stege, Brücken und andere Gegenstände, in und an dem Strome, vollständig, und genau angeben; auch sich auf das Terrain auf beiden Ufern des Stroms, wenigstens so weit erstrecken, als die höchste Ueberschwemmung reicht. ö §. 40. Bei den Ufern ist die Erdart, woraus sie bestehen, anzugeben, auch ob sie abbrü⸗ chig, kahl, beraset, oder mit Buschwerk bewachsen sind, zu vermerken. ö 6. 41. Allen Wasserwerken ist die Jahrzahl ihrer Erbauung beizuschreiben. §. 42. Die Richtung des Stroms ist durch einen Pfeil, der Stromstrich durch eine punk— tirte Linie, die Wassertiefen durch eingeschriebene Ziffern zu bezeichnen. §. 43. Die Gewässer sind in der Lage zu zeichnen, worin sie sich bei beharrlichem mitt⸗ ö lern Sommerwasserstande befinden. Sind Pegel oder Wassermerkpfähle am Strome vorhan⸗ den, so müssen die Wasserstände nach dem an denselben beobachteten Maaße und dem Tage N und Jahre der Beobachtung, in eine besondere Nachweisung auf der Zeichnung eingetragen werden. A§. 44. Wie weit sich die höchste bekannte Gränze der Ueberschwemmung erstreckt, muß, N ö soweit es mit Sicherheit ausgemittelt werden kann, durch punktirte Linien angegeben, und die Jahrzahl der Ueberschwemmung beigeschrieben werden. ů X 9. 45. Auf gleiche Art ist bei offenen Eindeichungen die Gränze des Rückstaus anzugeben. 9. 46. Da Stromkarten bei ihrer großen Länge sich leicht verziehen; so sollen auf densel— ben rothe Parallellinien in Entfernungen von einem Hunderttheile der preußischen Ruthe nach der Richtung der wahren Nordlinie gezogen, und durch Queerlinien in derselben Entfer⸗ nung rechtwinklicht durchgeschnitten werden. §. 47. Der Maaßstab zu den Stromkärten ist funfzig preußische Ruthen auf ein Hundert⸗ theil berselben Ruthe, in sofern nicht durch besondere Verfügungen in einzelnen Fällen ein anderer Maaßstab ausdrücklich bestimmt bird. 9. 43. Von jeder Stromdermessung werden in der Regel das Bronuillon, zwei auf Lein⸗ wand gezogene Reinkarten, und statt des Vermessungsregisters eine reduzirte Karte von zwei⸗ hundert funfzig Ruthen auf ein Hunderttheil der preußischen Ruthe, nebst einer Beschreibung der besonderen Umstände, die sich auf die Vermessung beziehen, abgeliefert. Vorschviften F. 49. Zum Nivelliren muß sich der Feldmesser eines sehr zuverlässigen Instruments, und Rinzen Nivellie guf jeder Station zweier Tafeln bedienen; auch wenn es nöthig ist, lange Stationen zu neh⸗ men, ein Instrument mit einem Perspektive gebrauchen. ö K. 50. Wird dies Instrument nicht in die Mitte der Station aufgestellt: so ist auch auf die Strahlenbrechung und die Reduktion des scheinbaren Horizonts auf den wahren Rücksicht zu nehmen. §. 51. Auch bei dem Nivellement bleibt das Längenmaaß die preußische Ruthe und deren zehntheilige Eintheilung. Aber zu den Höhenmaaßen wird der preußische Fuß gebraucht, wel⸗ cher ein Zvölftheil dieser Ruthe, oder Einhundert Neun und Dreißig, Dreizehn Hunderttheile Linien alten pariser Maaßes ist; und folglich mit dem bei uns unter dem Namen des rhein— ländischen Werkschuhes bekannten Maaße übereinkommt. Dieser Fuß wird zwölftheilig in Zolle und Linien getheilt. §. 52. Der verjüngte Maaßstab für die Auftragung der Nivellements ist zu den Längen fünf und zwanzig Ruthen und zu den Höhen fünf und zwanzig der vorerwähnten Fuße auf ein Hunderttheil der preußischen Ruthe, sofern nicht in einzelnen Fällen besondere Vorschrif⸗ ten ein anderes Maaß ausdrücklich erfordern. §. 53. Jedes Nivellement muß wenigstens zweimal in entgegengesetzten Richtungen aus⸗ geführt werden. §. 54. Die Anzahl der Stationen, die Entfernung beider Tafeln vom Instrumente, das Steigen und Fallen, und was etwa sonst auf jeder Station zu bemerken ist, muß in eine besondere Tabelle eingetragen werden. H. 55. Sind mittelst dieser Tabelle die Abstände aller einzelnen Punkte von einer zweckmä⸗ ßig angenommenen Horizontallinie berechnet: so wird hiernach das Profil sorgfältig aufgetragen. x H. 56. Die beim Auftragen erforderlichen Hülfslinien werden im Brouillon roth aus— gezogen, auch alle gefundene Maaße beigeschrieben. §. 57. Ist eine Karte von der Gegend vorhanden, so wird der Nivellementszug genau in dieselbe eingetragen. §. 58. In Ermangelung einer solchen Karte muß in der Regel unter das Profil der Grundriß der nivellirten Linie nach einem Maaßstabe von Funfzig Ruthen auf das Hundert— theil der preußischen Ruthe dergestalt verzeichnet werden, daß alle Stationspunkte in diesem Grundrisse einerlei Zeichen oder Buchstaben mit den zubehörigen Punkten im Profile erhalten. ö Zeichnung entstehen; so kann er auch auf einem besonderen Blatt aufgetragen werden. NMN§. 60. Das Nivellement muß so oft als irgend möglich mit benachbarten unverrückbaren Gegenständen, als Pegeln, Wassermarken, Fachbäumen, Schleusen-Drempeln, steinernen ö. 59. Sollte jedoch durch diesen Grundriß eine sehr ungleichförmige Ausdehnung der sithe 160 el fes b60 eit! 0 schnitt wodul Linien 0 rungs der Pegeln 0 sit d 0 guch i intere bei det Revise worde interet fordert und d . lichen Deldme . von d für zu bei G bot hon hon D ö 11 Plinthen von ansehnlichen Gebäͤuden, Felsstücken u. dgl. in Verbindung gesetzt werden. Wo „ muf, solche Punkte nicht in hinlänglicher Anzahl schon vorhanden sind, müssen allenfalls Merkpfähle n die fest eingerammt, und die Höhen mit Nägeln oder Sägeschnitten daran vermerkt werden. § 61. Der Feldmesser ist verantwortlich, daß solcher Punkte wenigstens so viele und so ugehyn sichre mit dem Nivellement in Verbindung gesetzt werden, als nöthig ist, um dasselbe zu aller ven Zeit theilweise zu prüfen und zu gebrauchen. ö n Ruh. 6 Die Längenprofile der Ströme sind so zu messen und aufzutragen, daß der Durch⸗ Eissen schnitt des Wassers längs dem Stromstriche geht. §. 63. Der Ursprung des Stroms ist dabei in der Zeichnung rechter Hand anzunehmen, Huder wodurch das rechte Stromufer sichtbar wird. Das linke ist in der Regel durch punktirte Nle„ Linien anzudeuten, wenn davon nicht ausdrücklich ein besonderes Profil verlangt wird. auen ein§. 64. Der Wasserspiegel wird so eingetragen, wie er sich bei Mittelwasser im Behar⸗ rungsstande findet. Die Lage des Wasserspiegels muß an einem Tage ausgemittelt, und in lan der Profilzeichnung sowohl dieser Tag, als auch der alsdann an den etwan vorhandenen n swei⸗ Pegeln beobachtete Wasserstand beigeschrieben werden. Haibung 9. 65. Sollen Queerprofile von einem Strome ausgemessen werden: so gelten in Rück— sicht des Wasserspiegels auch dabei die vorstehenden Vorschriften. ö , und§. 66. Die Queerprofile müssen sorgfältig so aufgetragen werden, daß das rechte Ufer un nah⸗ auch in der Zeichnung jedesmal rechter Hand liegt. ö §. 67. Wer bei der Richtigkeit einer Vermessung oder eines Nivellements erweislich Revision der st auch interessirt ist, kann eine Revision dieser Feldmesserarbeiten verlangen; der Antrag darauf ist Wodeistranden. wahren bei der Provinzialregierung anzubringen, bei welcher besonders dazu vereidete Feldmesser als Revisoren angestellt sind. d deren K. 68. Ob Vermessungen oder Nivellements, welche in Auftrag des Staats gemacht ct, wel⸗ worden sind, einer Revision bedürfen, bleibt in jedem einzelnen Falle der Beurtheilung der derttheile üinteressirten Behörde überlassen. thein⸗§. 69. Die Ober-Baudeputation ist berechtigt, die Revision jeder Feldmesserarbeit zu eilig in fordern, auf deren Grund sie ein Gutachten abgeben oder einen Anschlag beurtheilen soll; und die kompetente Regierung muß sie hierauf unverzüglich veranstalten Langen§. 70. Die Revisionsgebühren zahlt unter Privatpersonen der Extrahent, und in öffent⸗ Use auf lichen Angelegenheiten der Fond, zu dessen Gunsten sie geschieht: wenn sie nicht etwan dem nschrif⸗ Feldmesser wegen fehlerhafter Arbeit nach F. 76 zur Last fallen. §. 71. Findet der Revisor bei der Nachmessung von Probelinien nur einen Unterschied n aus⸗ von drei Zehntheilen einer Ruthe auf hundert Ruthen Länge, oder weniger; so wird derselbe für zulässig gehalten, und die Aufnahme für richtig anerkannt. te/ das§. 72. Dasselbe geschieht, wenn bei der Nachrechnung des Flächeninhalts der Unterschied in eine bei Grundstücken, von 277 bis hundert Morgen einschließlich, nur zwei Quadratruthen auf den orgen; ö uen von über hundert bis fünfhundert Morgen einschließlich, auf hundert Morgen einen ue⸗ und ein Neuntel Morgen und auf jeden folgenden Morgen, eine und vier Fünf⸗ tel Quadratruthen; 1 in von über fünfhundert bis tausend Morgen einschließlich, auf fünfhundert Morgen fünf und ein Neuntel Morgen und auf jeden folgenden Morgen, eine und eine halbe Quadratruthe; Raer, von über tausend bis fünftausend Morgen einschließlich, auf tausend Morgen neun —— und fünf Achtzehntel, und auf jeden folgenden Morgen, eine und sieben Zwanzigstel — Quadratruthen; ha b⸗ von über fünftausend bis zehntausend Morgen einschließlich, auf fünftausend Mor— ung de gen neun und dreißig, fünf Achtzehntel und auf jeden folgenden Morgen, eine und im ein Fünftel Quadratruthe; ä Ieigernen — 328— von über zehntausend Morgen, auf zehntausend Morgen zwei und siebenzig und eilf Achtzehntel Morgen und auf jeden folgenden Morgen, neun Zehntel Quadratruthen oder weniger beträgt. H. 75. Auch ist dies der Fall, wenn bei Nivellements der bemerkte Unterschied, auf weniger, als zehn Stationen ein Achttheil Zoll auf jede Station; auf zehn bis funfzehn Stationen einschließlich im Ganzen zwei Zoll; auf sechszehn bis zwanzig Stationen desgleichen zwei und ein halb Zoll; auf ein und zwanzig bis dreißig Stationen desgleichen drei Zoll; auf ein und dreißig bis vierzig Stationen desgleichen drei und dreiviertel Zoll; auf ein und vierzig bis funfzig Stationen desgleichen vier und ein halb Zoll; auf ein und funfzig bis fünf und sechzig Stationen desgleichen fünf und ein viertel Zoll; auf sechs und sechzig bis achtzig Stationen desgleichen sechs Zoll; ö auf achtzig bis einhundert Stationen desgleichen sechs dreiviertel Zoll; auf einhundert bis einhundert zwanzig Stationen desgleichen sieben ein halb Zoll; auf einhundert zwanzig bis einhundert funfzig Stationen desgleichen acht u. ein halb Zoll; oder weniger beträgt. ö ö §. 74. Bei noch längern Nivellements ist auf jede einhundert funfzig Stationen ein Unterschied von 8 Zollen überhaupt noch zulässig. ö §. 75. Es wird jedoch zu 9. 73. und 74. ausdrücklich vorausgesetzt, daß der Feldmesser nicht mehr Stationen angenommen hat, als nach der Beschaffenheit des Bodens nothwendig sind. Namentlich soll in ebenem Lande die Entfernung des Instruments von der Tafel nie unter zehn Ruthen betragen. §. 76. Ist der gefundene Unterschied zwischen der Angabe des Feldmessers und Revisors größer, als§. 9. 71. bis 74. für zulässig erklärt ist: so muß der Feldmesser die Revisions⸗ kosten bezahlen, und die fehlerhafte Arbeit unentgeldlich verbessern. §. 77 Beträgt dieser Unterschied mehr als das doppelte dessen, was g.§. 71. bis 74. für zulässig erklärt worden ist: so muß der Fall überdies von Amtswegen durch die Regierung der Ober-Baudeputation angezeigt werden. Diese hat den Grad der Verschuldung des Feld— messers näher zu erwägen, und der Regierung ein Gutachten darüber zuzustellen, ob derselbe als unzuverlässig seine Anstellung verlieren müsse, oder vorerst noch unter Verwarnung beizu— behalten sey. Die Regierung hat in der Regel dies Gutachten zu befolgen, und nur in so fern sie erhebliche Bedenken dagegen hat, an das Departement des Ministerii des Innern für Gewerbe und Handel zur Entscheidung zu berichten. §. 78. Wenn sich bei der Revision irgend einer Feldmesserarbeit zwar ein größerer Unter⸗ schied, als§. H. 71. bis 74. für zulässig erachtet worden ist, findet, zugleich aber auch zeigt, daß ganz besondere örtliche Schwierigkeiten denselben auch ohne Verschulden des Feldmessers wohl veranlaßt haben könnten: so hat die Regierung den Fall von Amtswegen der Ober— Baudeputation zur Beurtheilung vorzulegen. ö 6. 79. Auch ist jedem Feldmesser unbenommen, sich an die Ober-Baudeputation zu wen— den, wenn er den bemerkten größern Unterschied durch besondere wichtige Schwierigkeiten der Messung„Asnelun oder gegen das technische Verfahren bei der Revision mit Grund wesentliche Ausstellungen machen zu können vermeint. . 30. In beiden Fällen ist die Ober-Baudeputation verpflichtet, der Regierung ihr Gut⸗ achten über den Fall zu eröffnen, und namentlich autorisirt, auch einen größern Unter schied 4§.§. 71. bis 74. zugelassen ist, jedoch nicht über das doppelte desselben, für zulässig zu erklären. ö Die Regierung ist gehalten, dies Gutachten, so weit es rein technische Gegenstände betrifft, unbedingt zu befolgen.. ö §. 81. Zeigt sich bei der Revision, daß der Feldmesser zwar richtig gemessen, gerechnet, gezeichnet oder nivellirt, aber auf eine auffallende Art die§.§. 7. bis 20. 25. 24. 27. 33. 35. bis 37. 41. bis 46. 55. 60. bis 66. vorgeschriebenen Vorsichtsmaaßregeln bar⸗ 5 at: ah uchr so ist er deshalb von der Regierung in eine angemessene Ordnungsstrafe zu nehmen. ö— §. 82. Die Vermessungen von Feldmarken werden in der Regel nach preußischen Morgen Vermessungs⸗ bezahlt. und Revistons Gebühren. §. 83. Für den Morgen im vollen Felde, wo Ackerstücke, Wiesen, Weiden, kleine Gewäs⸗ ser und Büsche durch einander liegen, erhält der Feldmesser Einen Groschen. §. 84. Kommen jedoch in der Messung große Flachen von Hütung, Bruch, Gewässer oder Wald vor; so werden dieselben, wenn die Fläche einzeln über sechzig und unter dreihundert ö Morgen groß ist, nur mit Acht Pfennigen, und wenn sie über dreihundert Morgen groß ist, el Iln, nur mit Sechs Pfennigen für den Morgen bezahlt. §. 85. In sehr gebürgigem Lande erhält der Feldmesser im ersten Falle§. 35. Einen Groschen Drei Pfennige, im zweiten§. 84. Einen Groschen, im dritten§H. 84. Neun Pfennige für den Morgen. l§. 86. Sollen bloß Gränzen aufgenommen werden, so wird die laufende Ruthe mit Drei Pfennigen bezahlt. Wihhen eis ů§. 37. Für die Aufnahme eines Grabens oder Weges werden Zwei Pfennige auf die laufende Ruthe bezahlt. Fihms H. 88. Für diese Bezahlung§. F§. 85.— 87. muß der Feldmesser das Brouillon und zwei wothveig Reinkarten, nebst dem Vermessungsregister in zwei Exemplaren abliefern. I ne H. 389. Für die Anfertigung eines Vermessungsregisters nach einer schn vorhandenen Karte wird ein Drittheil der Vermessungskosten bezahlt, und ist dasselbe dafür in zwei Exem⸗ Rebittz pblaren abzuliefern. §. 90. Soll eine speciell vermessene Feldmark von demselben Feldmesser, der sie auf⸗ Rebisions⸗ ö ö ů Wuss genommen hat, auch speciell neu eingetheilt werden: so erhält er für den Morgen im Falle 16 f R§. 33. Fünf Pfennige, und in den Fällen des§H. 84. beziehungsweise Vier und Drei ‚ Pfennige. ö 19 80§. 91. Verrichtet ein anderer Feldmesser, als der, welcher die Feldmark aufgenommen hat, detsehe die Eintheilung: so gebührt ihm für den Morgen ein Pfennig mehr; folglich in den drei Hl⸗ Fällen des. 90. beziehungsweise Sechs, Fünf und Vier Pfennige. ö ö in§. 92. Für die Bezahlung§. 90. 916muß der Feldmesser die Eintheilung auf dem snem sir Brouillon eintragen, auf dem Felde abpfählen und ein Eintheilungsregister in zwei Exempla⸗ enn ren abliefern. . 93. Geschieht die Eintheilung nach einer alten Karte, so muß diese von dem Feldmes⸗ 30 4 ser vorher geprüft,‚ berichtigt und durch Eintragung der seit der Aufnahme derselben vorge⸗ os fallenen Veränderungen ergänzt werden. Diese Arbeit geschieht auf Diäten, und es werden uer N für den Tag* Thaler 12 Gr. bezahlt.— 7 det Oon⸗ 9. 94. Wird nur eine generelle Vermessung verlangt, um den Inhalt der Felder im en Ganzen auszumitteln, ohne die Dorfstellen, Flüsse und Wege aufzunehmen: so werden gegen niusi nn des Brouillons und zweier Vermessungsregister, Sechs Pfennige für den Morgen 10 ezahlt. mt Grund 9. 95. Wenn Karten nach demselben Maaßstabe copirt werden: so werden für jedes Hun⸗ but⸗ derttheil der Quadratruthe würklich bezeichneten Raums bei speciellen Vermessungen bezahlt: hOur⸗;. hatashied ein Thlr. acht Gr., wenn der Maaßstab 25 Ruthen auf ein Hunderttheil der Ruthe ist. Hlͤͤssig zu zwei Dhlr. 2 2 2 50 2 ⸗ 2 ⸗ 7 · ———— ehnGr. Gr. 100 4 2* · 2 2 ande drei Thlr. zehn Or. 2 150 ·———— ⸗ ns vier Thlr. · · 20⁰ 47 · gerehhnet vier Thlr. zwölf Gr. · 2250 2*2 2 5 4. 5 vier Thlr. zwei und zwanzig Gr⸗ 300„„ 2394½. pversaunt fünf Thlr. sechs Gr.⸗ 350 ⸗ 4 · 20—11 5 hut I. Abtheilung. 2 — 330— fünf Thlr. zwölf Gr. wenn der Maaßstab 400 Ruthen auf ein Hunderttheil der Ruthe ist. fünf Thlr. sechszehn Gr.- 450 4 fünf Thlr. achtzehn Gr. · 500 ⸗ 2 35 96 Kopien von generellen Vermessungen werden nur mit der Hälfte dieses Preises ezahlt. H. 97. Sollen Karten nicht nach demselben Maaßstabe copirt werden: so wird die Bezah— lung nach dem Maaßstabe der Kopie dergestalt berechnet, daß den vorstehend§ 95. 96. ange⸗ nommenen Sätzen ein Viertheil derselben noch zugesetzt wird. Es werden also z. B. für eine verkleinerte Kopie einer speziellen Vermessung, die nach dem Maaßstabe von zweihundert funf⸗ zig Ruthen auf das Hunderttheil der Ruthe gezeichnet wird, statt vier Thaler zwölf Gro⸗ schen, fünf Thaler funfzehn Groschen für das Hunderttheil der Quadratruthe wirklich bezeichneten Raums bezahlt. 98. Nivellirungsarbeiten in ebnem trocknen Boden werden nach folgenden Sätzen ezahlt: Faür die laufende Ruthe: a) wenn blos eine Linie auf dem Terrain nivellirt wird b) wenn außer derselben noch ein Graben oder Bach dabei nivellirt wird e) wenn beide Ufer mit dem dazwischen liegenden Graben oder Bach— nivellirt werden. fünf Pfennige; d) wenn ein Ufer nebst einem breiten Flusse oder Strome nivellirt wird 55—. fünf Pfennige; e) wenn beide Ufer nebst einem breiten Flusse oder Strome nivellirt werden.—8 sechs Pfennige. §. 99. Wird in den Fällen d. e. des vorigen Paragraphs noch außerdem die Krone des ö nebenliegenden Deichs nivellirt: so muß dafür eine Zulage von einem halben Pfennig auf die laufende Ruthe bezahlt werden §. 100. In sehr gebürgigem oder sehr sumpfigem Boden ist auf die§. 98. bestimmten Sätze noch eine Zulage von einem bis zwei Pfennigen für die laufende Ruthe nach Maaß⸗ gabe der geringeren oder größeren Schwierigkeiten zu bewilligen. §. 101. Für die Bezahlung H. 98. 99. 100. muß der Feldmesser das Brouillon, eine reine Karte, den Grundriß der Stationslinien, die Nivellementstabellen, und eine Beschreibung der besondern Umstände, die sich auf das Nivellement beziehen, einliefern. §. 102. Sofern Feldmesserarbeiten vorkommen, welche anderer Art, als die§. 82. bis ror. benannten sind; oder wenn wegen außerordentlicher Umstände sonst die in den gedachten Para— graphen festgesetzte Bezahlungsart nicht statt finden kann, muß auf Diäten geéarbeitet werden. §. 103. Für die Tage, welche der Feldmesser, des erhaltenen Auftrags wegen, zur Reise anwenden muß, erhält er Einen Thaler Acht Groschen täglich. . 104. Der gewöhnliche Diätensatz, fur Tage an welchen der Feldmesser würklich arbei— tet, ist dagegen in der Regel ein Thaler zwölf Groschen. 6. 105. Bei Stromvermessungen und Aufnahmen von Mühlen, Schleusen und andern Bauwerken, sollen jedoch täglich ein Thaler und sechzehn Groschen bezahlt werden. §. 106. Die Arbeiten der Feldmesser, welche bei Gemeinheitstheilungen auf Diäten gemacht werden müssen, werden mit zwei Thalern täglich bezahlt. ö 6. 107. Nivellirungen, welche wegen besonderer Schwierigkeiten nach Sachverständiger Petobenn auf Diäten ausgeführt werden, sind gleichfalls mit zwei Thalern täglich zu ezahlen. 6. 108. Die nach§. H. 82. bis 107 bestimmten Feldmessergebühren finden nicht nur für Privatarbeiten, sondern auch dann statt, wenn Feldmesser, welche kein Gehalt oder fixirte Emolumente aus Königlichen Kassen genießen, im Auftrage des Staats arbeiten. drei Pfennige; vier Pfennige; ——————— 80———————— y ß— mnnnnnrnnee 7—. .§. 109. Feldmesser dagegen, welche aus Königlichen Kassen feste Gehalte, oder fixerte Emolumente erhalten, können bei allen Arbeiten, welche ihnen von der ihnen vorgesetzten W Behörde, für wessen Rechnung es auch sey, ausdrücklich aufgetragen werden, nur einen Theil Meiisez ö der vorgedachten Gebühren liquidiren; und zwar, ö a) wenn sie dreihundert Thaler und darüber jährlich erhalten; Bea⸗ nur 2— die Hälfte; Valge⸗ b) wenn sie zweihundert funfzig Thaler und darüber, aber nicht für eine drei hundert Thaler voll erhalten, nur sieben Zwölftheile; fünfe c) wenn sie zweihundert Thaler und darüber, aber nicht zweihun— ö ö fGto⸗ dert funfzig Thaler voll erhalten, nur zwei Drittheile; wrch d) wenn sie hundert und funfzig Thaler und darüber, aber nicht ö ö zweihundert Thaler voll erhalten, nur drei Viertheile; Sihn e) wenn sie hundert Thaler und darüber, aber nicht hundert und funfzig Thaler voll erhalten, nur fünf Sechstheile; k) wenn sie funfzig Thaler und darüber, aber nicht hundert Tha— sanz ler voll erhalten, nur— eilf Zwölftheile— ö H. 110. Wer zwar festes Gehalt oder fixirte Emolumente, aber nicht einst funfzig Thaler seun x voll jöhrlich erhält, kann demohngeachtet die vollen Sätze, wie 9. 108 liquidiren . 111. Wenn Kommunen oder Korporationen nöthig finden, Feldmesser für ihre Geschäfte Runthe; anzunehmen, und mit Gehalt oder fixirten Emolumenten aus ihrem Einkommen zu versehen; i so treten in Rücksicht aller Arbeiten, welche diese Kommunen oder Korvorationen denselben ni in Bezug auf ihre Geschäfte, für wessen Rechnung es auch sey, auftragen, alle Bestimmun— ehnize gen der§. 9 109. 110. ein, so bald nicht durch einen besondern Vertrag zwischen beiden ö Theilen etwas anders über die Gebühren ausdrücklich festgesetzt ist. sentigt§. 112. Der Redisor erhält für jeden Reisetag anderthalb, für jeden Arbeitstag drei oe des Thaler Diäten, ohne Rücksicht, ob er sonst in Gehalt steht, oder nicht. auf§. 115. Unter allen Umständen erhalten die Feldmesser die gemeinen Arbeitsleute, welche Andre Rechte sie bei ihren Vermesfungs- und Nivellementsarbeiten brauchen, nach ihrer Bestimmung ganz und Vortheile immtten frei geliefert. ̃— ö ö der Feldmesser Mu⸗. 114. Zu Gestellung derselben ist in der Regel derjenige, auf dessen Kosten die Arbeit geschieht, und wenn dies noch zweifelhaft ist, der, auf dessen Antrag die Messung verrichtet nme wird verpfiite. ö ü ö d§. 115. Wird die Messung dadurch verzögert, daß diese Leute nicht zu gehöriger Zeit oder nicht in der erforderlichen Anzahl und Qualität gestellt werden; oder daß sie sich offenbar bis m. nachlässig oder wohl gar widerspenstig betragen; so ist der Feldmesser berechtigt, Vergütung ns für die verlorne Zeit nach dem Diätensatze von einem Thaler zwölf Groschen täglich von zir dem zu verlangen, dem die Gestellung oblag. ö er 9. 116. Es steht den Feldmessern jedoch auch frei, sich selbst solche Gehülfen auszulernen, ur Rast und zur Arbeit mitzubringen In diesem Falle wird ihnen dafür ein Drittheil der§. H. 83. 4 16 bis 387. 90. 91. 93. 94. 93. bis 100. und 104 bis 107. bestimmten Vermessungs⸗ und Nivelle⸗ h athe⸗ mentsgebühren, ohne Rücksicht, ob sie auf Gehalt stehen oder nicht, für alle Arbeiten bewil⸗ ligt, zu welchen es solcher Gehüisen bedarf. ö andern§ 117. Jeder Feldmesser ist berechtigt, das Papier, die Leinewand und das Anfziehen bei Reinkarten mit Sechs Groschen für den preußischen Quadratfuß(9. 51.) zu liquidiren. Diäten§. 118. Jeder Feldmesser erhält freies anständiges Fuhrwerk, um sich an den Ort der Vermessung hin zu begeben, und zurück in seinen Wohnort. Will er sich seines eignen jͤndiget Wagens zur Reise bedienen, so ist er berechtigt, dafür täglich Acht Groschen Wagenmiethe glich iu zu liquidiren. §. 119. Sofern jedoch Feldmesser, welche in Diensten des Staats, der Kommunen oder nut füt Korporationen stehen, vertragsmäßig eine bestimmte Vergütung für das Fuhrwert uberhaupt, er see oder blos für die Pferde erhalten, hat es dabei blos sein Bewenden. — 554— lckerstücke darin nach fortlaufenden Nummern. Erstere näch ihrer Bestellungsart als Winterfeld, Sommerfeld ꝛc. ꝛc. und nach ihren eigenthümlichen Namen— 2) Von den Rubriken 5 bis 9 werden nur diejenigen beibehalten, welche gebraucht werden, thigenfalls noch mehrere hinzugefügt werden müssen,(als Mergel⸗ und Ziegel-Gruben, Sch wiesen ꝛc. N.) von denen die Interessenten den Flächeninhalt abgesondert zu wissen verlangen 3) Zuletzt folgt die Recapitulation vom sämmtlichen Acker, wenn zuvor die Fel art recapitulirt sind. 438 so wie no⸗ wemm⸗ der nach der Bestellungs II. Amn A cke r. a) im Schlage N. N. bD) im Winterfelde.— 1 2 3. 4 5. 6. +. 8. 9. gichen ö u rN a Zeichen Nro. Rubriken Wiesen Brüches Seen, br ⸗ HNs⸗ 1— der für die Bonitirungs⸗ auc)⸗ Anmerkun⸗ der i Teiche bare Namen.(Stücke Summa.(Klassen, oder fü·r dies im Fenne.„Wege. Sand⸗⸗ a Besi⸗ der stattfindende Einthei— und schellen gen. ö er JAck 4.—— WI her. Karte. lung derselben. Acker. Gräben Graben uum, Morgen OR Mig[ONRIMrg ONI Mrg.ONIMrg ARIMrg. AN —I + . Anmerkung. Die Schläge oder Acker-Abtheilungen folgen hinter einander nach ihrer Lage auf der Karte, und dit W. 5 0 Schema zu einem Vermessungs-Register von der Feldmark N. N. im N. Nschen Kreise der Provinz N. N. Auf Veranlassung ꝛc. ꝛc. im Jahr ꝛc. vermessen von N. N. uien ö ö hach ů ö Zumma ö Un⸗ ; Nro Zeichen ů der. An Hof⸗(Gemein Dorfs⸗ ard ö der ö Stücke. und———— ö kih Besiher. N amen. 17 1W.9 0 Gärtenl Bau⸗Plätze. Straße Trän⸗ Anmerkung⸗· Karte. 8 AR stellen. Iken ꝛc.. Mig. ORMrgOR Mrg ORIrg ARMrgINIMrg.IAR .—— A. Idie Herrschaft(das Amt, Vorwerk ꝛc.) PPI 4* B. der Prediger N. N. C. der Förster N. N. D. I[der Schulze N. N. der Bauer N. N. Anmerkung. Die Zeichen behalten die Besitzer durch die ganze Feldmark bei, um das Ein⸗ scchreiben so vieler Namen zu vermeiden. Sind die Hofstellen numerirt, so können auch diese Nummern statt der Zeichen gebraucht werden. ö Die Stücke werden mit fortlaufenden Nummern bezeichnet. — 5354— I 11. An n ce e. a) im Schlage N. N. x bD) im Winterfelde. ö ů— EA. ‚‚ ö Un er Na Zeichen Nro. Rubriken Wiesen Brüches Seen, brauch⸗ der der für die Bonitirungs⸗ Teiche bare. Anmerkuh⸗ Namen. Stücke] Summa.(Klassen, oder für die im Fenne.„Wege. Sand⸗ I. Besi⸗ ö der stattfindende Einthei— und schellen gen. er e s 6er.— lung derselben. Acker Gräben Grüben— Karte. Morgen ö Werg ONIMrS TSNI Dir.IIDreNIMr r 5——..t 2 3 ů Anmerkung. Die Schläge oder Acker-Abtheilungen folgen hinter einander nach ihrer Lage auf der Karte, und die Ackerstücke darin nach fortlaufenden Rummern. Erstere nach ihrer Bestellungsart als Winterfelo Sommerfeld ꝛc. ꝛc. und nach ihren eigenthümlichen Namen. 2) Von den Rubriken 5 bis 9 werden nur diejenigen beibehalten, welche gebraucht werden, so wie nö thigenfalls noch mehrere hinzugefügt werden müssen,(als Mergel⸗ und Ziegel-Gruben, Schwemm⸗ wiesen ꝛc. ꝛc.) von denen die Interessenten den Flächeninhalt abgesondert zu wissen verlangen 3) Zuletzt folgt die Recapitulation vom sämmtlichen Acker, wenn zuvor die Felder nach der Bestellungs art recapitulirt sind. ö N W. 5 ————— T ISISISIITTS TTTSTTCTCHT — 885— III. ARn Wei ie Ne n. ů* a) Benennung der Wiesen⸗Schläge,(wenn solche statt finden.) ‚ Zeichen ö Nr. Summa Bonitirungs-Klassen Brüche Seen, Un⸗ —0 der N. Am en. nach nach und ob sie bewachsen Fenne. Teiche, Wege.[brauch- Anmerkung. uch⸗V Besi⸗ dem Magdebg. oder rein sind. Graben. bar. ue Mnalhr ud⸗ tzer. ͤ Plan. eorgen. llen, 90— Morgen Nra OXI Mra. OIMNrg ONI NrgON ben ⁰ S VHarte, Wi als Winhil deh, so uie NB. Hier treten dieselben Bemerkungen wie beim Acker ein. den, MV ubet, Shuu berlangl der Detlol —————— V X—S IA 5 à Nro. Namen der Besitzer nach Besi⸗und Hütungs⸗Reviere. der ger. Karte. nach Mgdb. zu 180 OR. +— x Die Bonitirungsklas⸗ sen, und ob die Hü⸗ tung bewachsen oder rein ist. Un⸗ brauch— bar. NrgO vide die Anmerkung zu II. beim Acker. — Mde 8—.—— V. H ot i u n g. —— ö hulds— Zeichen ö Nro.[Summa Die Gattung und die Torf⸗(Brüchel Seen, Un⸗ Imn der[Namen der Besitzer nach nach Mgdb. Klassen des Holzbe⸗Wiesen Moore.Fenne. Teiche, Pörauch⸗ Besi⸗und der Reviere.der[Morgen üstandes, auch die Bo⸗ Graben.] bar. her. Karte.[zu 180 QR. nität des Holzbodens, —1½ Morgen O Räume. LI. ö — vide bie Anmerkung zu II. beim Acker. 1. Wöbellung. 1431 Huiur-iùιιπι⁰ι⁰⁰0n0)ͤ7 vI. An Seen un d Teichen, welche nicht bereits zu I. II. III. IV. und V. aufgeführt sind. ⁰ππ⁰⁰9Ꝙmlbmaumamisamd— 7 Zeichen Nr. 1 Reine 4——3 der Namen der BesitzerAbthei⸗Hs mma.[Wasser⸗Inseln wüchse r n Bestund der Seen. lungen Fläch.I4 Aad der Schwim̃ tzer. KAte brüche. x ů Anmerk. Würden die Seen nach Garnzügen eingetheilt, so wird dafür eine besondere Rubrik hinzugefügt. Zuletzt werden die sämmtlichen Seen und Teiche, welche nicht zu I. bis V. aufgeführt sind, recapitulirt. Die aste Recapitulation können. Die ate Recapitulation enthält den Auszug von den einzelnen Besitzungen eines jeden Interessenten in 1 bis VI. woraus der Antheil an enthält die Summen von I, II, III, IV, V und VI. um den ganzen Flächen⸗Inhalt der Feldmark übersehen ju jeder Abtheilung und die Haupt-Summe von der Besitzung eines jeden Interessenten zu übersehen ist. Die zte Recapitulation oder die Zusammenstellung der Summen von der aten Recapitulation, Diese muß mit der sten Recapitulation übereinstimmen. —————*————8———— Deklaration des Edikts vom iten September 1811., wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse. Vom 2g9sten Mai 1816. 04 Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. — Zur Erledigung mehrerer Anträge und Zweifel über die Bestimmungen des Edikts vom ö Aten September 18115, die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse be⸗ treffend, finden Wir Uns veranlaßt, nach eingeholtem Rath der interimistischen Landesreprä⸗ sentanten und Erstattung des Gutachtens einer zur Prüfung ihrer Vorschläge angeordneten 9— Gesetzkommission, dasselbe in folgenden Sätzen näher zu bestimmen und zu ergänzen. Artikel 1. Wir erklären zuförderst, daß Unser im Edikt geäußerter Wille, wonach den Besitzern bäuerlicher Nahrungen das Eigenthum derselben verliehen und Naturaldienste und sonstige Leistungen gegen billige und gerechte Entschädigung aufgehoben werden sollen, unab⸗ änderlich ist, warnen aber auch wiederholt jeden Besitzer solcher Nahrungen, das Eigenthum iurauuia. eigenmächtig zu ergreifen und die Dienste und sonstige Leistungen zu verweigern. Wir befeh—⸗ len ihnen vielmehr ernstlich, bei Vermeidung der in den Gesetzen auf unerlaubte Selbsthülfe und Widersetzlichkeit bestimmten Strafen, mit der Leistung ihrer Dienste und der Abführung ihrer Abgaben so lange pünktlich fortzufahren, bis die Abfindung des Berechtigten durch Ver⸗ gleich, oder durch die bestellte Generalkommission, regulirt, und der Zeitpunkt der Ausübung der Regulirung gekommen ist. Artikel 2. Wir erklären ferner, daß das Edikt vom u4ten September 1811. und die in Folgendem ertheilten näheren Bestimmungen desselben auf die Immediat-Einsassen in den Domainen von Ostpreußen, Litthauen und Westpreußen, denen bereits durch die Verordnung vom 2½sten Juli 1808. das Eigenthum ihrer Höfe verliehen ist, nicht Anwendung findet. Eben so wenig können dieselben auf andere Besitzer bäuerlicher Stellen, welchen diese bereits als Eigenthum, Erbzinsgüter, oder zu Erbpachtsrecht überlassen sind, angewendet werden. Sind aber von solchen bäuerlichen Stellen Naturaldienste zu leisten; so soll es sowohl dem Berech— tigten, als Verpflichteten, frei stehen, auf Ablösung derselben und Berichtigung ihrer gegen— seitigen Verhältnisse nach den Grundsätzen der neuen baldigst bekannt zu machenden Gemein⸗ heitstheilungs-Ordnung anzutragen, sobald solche erschienen seyn wird. Artikel 3. Auch können die Vorschriften dieser Deklaration auf Regulirungen, welche vor Publikation derselben statt gefunden haben, nicht angewendet, und solche auf den Grund der— selben weder angefochten, noch abgeändert werden. Es versteht sich jedoch von selbst, daß darauf Bezug habende ausdrückliche Vorbehalte und Abreden in den Auseinandersetzungsver— trägen ihre rechtliche Wirkung behalten. Artikel 4. Um das Schwankende des Begriffs der bäuerlichen Stellen zu ergänzen, ver⸗Zu den 8§. X. ordnen Wir, daß den Bestimmungen des Edikts diejenigen bäuerlichen Stellen unterliegen, und 2. des bei welchen sich gleichzeitig folgende Eigenschaften finden: Eotkts. igt. a) daß ihre Hauptbestimmung ist, ihren Inhaber als selbstständigen Ackerwirth zu ernähren Iulit b) daß sie in den Steuerschlägen der Provinz, überhaupt als bäuerliche Besitzungen kata⸗ eailuntt strirt sind; ec) in den Normaljahren der Provinz, als in den Marken und Pommern, schon am 15ten Februar 1765., in Schlesien schon vor dem naten Juli 1749., in Ostpreußen und in den Ibersehen g resp. Haupt- und Erbhauptämtern, Marienwerder, Riesenburg, Schönberg und Deutsch— Eylau vor dem Jahre 1752., und Westpreußen und Ermeland vor dem Jahre 1774. mit besondern bäuerlichen Wirthen besetzt, und d) bei Publikation des Edikts vom naten September 1811. noch mit der Verpflichtung für Anthel a den Gutsbesitzer dieselben mit besondern Wirthen besetzt zu erhalten, belastet waren. i. Artikel 5. Es sind also davon ausgeschlossen: a) Die Dienstfamilien⸗Etablissements im Gegensatze der Ackernahrungen(Art. 4. a). Müssen von der Stelle dem Gutsherrn Spanndienste geleistet werden, oder hat der Besitzer bisher gewöhnlich zu deren Bewirthschaftung Zugvieh gehalten; so ist sie eine Ackernahrung. ö ö 45 WWN Zu dem§. 5. —— Ist der Besitzer nur zu Handdiensten pflichtig, hat er bisher zur Bewirthschaftung der— selben kein Zugvieh gehalten und ist auch solches zur Bewirthschaftung derselben nicht erforderlich; so gehört sie zur Klasse der Dienst-Etablissements. b) Die aus Vorwerksland, es sey kultivirtes Land, oder Forstgrund gebildeten, für sich be⸗ stehenden Ackernahrungen; ö ö c) solche Ackernahrungen, welche, obwohl sie nur von dem Umfange sind, daß deren Wirthe nach landüblicher Wirthschaft mitarbeiten müssen, dennoch entweder in den Provinzial⸗ Steuerrollen als bäuerliche Stellen nicht katastrirt, oder erst nach der oben gedachten Normalzeit etablirt sind, wenn auch die Besitzer derselben, gleich den wirklichen Bauern, gutsherrliche und öffentliche Lasten abführen müssen; d) diejenigen Höfe, zu deren Einziehung die Regierungen den Konsens ertheilt haben. Artikel 6. Wenn die Stelle an sich dem Edikt unterliegt; so kommt es nicht darauf an, ob sie zu einer Kämmerei, geistlichen Stiftung oder zu einer Domaine, zu einem Ritter- oder zu irgend einem andern Privatgute, z. B. zu einem Köllmischen Gute in Preußen, oder zu einer Scholtisey in Schlesien, gehörig ist, indem auf alle mit den obgedachten Eigenschaften versehenen Nahrungen das Edikt Anwendung findet. Artikel 7. Pfarr- und Kirchenländereien, wenn sie gleich in Kultur gegeben, oder ver— pachtet sind, desgleichen Pfarrbauerhöfe, unterliegen dem Edikt nicht. Artikel 8. Sind mit einem Bauerhofe besondere nicht auf den Landbau, sondern auf andere Nahrungen abzweckende Etablissements oder Gerechtigkeiten, als Mühlen, Schmieden, Krüge u. s. w. verbunden; so finden die Vorschriften des Edikts zwar auf die Bestandtheile des Bauerhofes Anwendung, wegen der zugelegten Nahrungen und deren Zubehör, behält es aber bei dem besondern deshalb bisher bestandenen Rechtsverhältniß, sein Bewenden. Artikel 9. Wenn gleich die in diesem H. bestimmte Frist zur gütlichen Vereinigung ver⸗ strichen ist; so wollen Wir doch vor der Hand noch die Auseinandersetzungen von Amtswe— gen nicht vornehmen lassen. Sobald aber einer von beiden Theilen und selbst ein dienstpflich⸗ tiger Einsasse bei der Generalkommission darauf anträgt, muß diese sie durch zu ernennende Kommissarien bewirken lassen, und kann nur eine Suspension der Regulirung in den Fällen statt finden, wo nach den gesetzlichen Vorschriften eine Suspension des Prozesses statt findet. Es stehet auch nach wie vor den Interessenten frei, ohne Mitwirkung der verordneten Behörde, sich gütlich auseinander zu setzen. Es muß aber in jedem Falle der Auseinander— Zu dem§. 6. Zu den§§. 10. und 12. setzungsprozeß gerichtlich vollzogen und der Generalkommission zur Prüfung und Bestätigung eingereicht werden. ö Artikel 10. Unter den Litt. a. Nr. 3. bemerkten Abgaben, welche durch die ediktmäßige Entschädigung ausgeglichen werden, sind auch der an den Gutsbesitzer zu entrichtende Fleisch⸗ zehent, er mag in Natura oder in Gelde entrichtet werden, und die Rauchhühner begriffen. Artikel 11. Der rechtliche Besitzstand zur Zeit der Bekanntmachung des Edikts vom 14ten September 1811. dient zur Norm bei Entscheidung der Frage: welche Ländereien zu einer bäuerlichen Nahrung gehören und von welchen dem Gutsherrn der ediktmäßige Antheil ge— bührt? Behauptet der Gutsherr, daß bei derselben gegenwärtig mehr Grundstücke benutzt werden, als dazu gehören; so muß er den Beweis führen. Wird dieser geführt; so kann der Gutsherr den Ueberschuß vorweg nehmen, in sofern der bäuerliche Besitzer darauf in rechts— beständiger Art kein Eigenthum oder erbliches Nutzungsrecht erworben hat. Als ein solcher Beweis gilt aber nicht der Umstand allein, daß etwa jetzt die Aussaat stärker ist, als sie in dem Steuerkataster angegeben worden. 2 Artikel 12. Die in Rente zu gewährende Entschädigung, wird zwar auf Korn berechnet, jedoch, wenn sich die Interessenten deshalb nicht anders einigen, nach den im Zusatz-Artikel 46 zum H. 20. getroffenen Bestimmungen im Verhältniß mit den Getreidepreisen, in Gelde abgeführt. 2 Artikel 13. Wenn der Gutsherr die Entschädigung in Rente vorzieht, so ist er im Fall der Errichtung eines Kredit-Instituts zur Bepfandbriefung bäuerlicher Güter, berechtigt zu — 34— verlangen, daß die Rente, wenn auch die Regulirung schon früher erfolgt war, ebenfalls nach den dabei alsdann allgemein geltenden Vorschriften in Pfandbriefen umgeschrieben werde. Artikel 14. Die nach H. 12. des Edikts der Generalkommission im Fall eines Streits gebührende Entscheidung, über die Art der Abfindung des Gutsherrn, kann nur dahin gehen, ob die Entschädigung in Land oder Korn-Rente(Artikel 12.) oder theils in Land, theils in Korn⸗Rente(Artikel 12.), geschehen soll. Die Norm der Entscheidung ist in den§§. 21. 34. und in den Zusätzen zu diesen H§. enthalten. Reichen diese in einem konkreten Falle nicht zu; so muß mit Berücksichtigung der Lokalverhältnisse und des Zwecks der Auseinandersetzung nach dem Ermessen der Generalkommission die Entscheidung erfolgen. Eine Entschädigung in Land, Kapital, oder unveränderlicher Geldrente, kann jedoch dem Gutsherrn wider seinen Willen außer den, in dem Zusatz⸗Artikel 67. zu dem§. 85. und Ar⸗ tikel 109. zum§H. 59. bemerkten Fällen, nicht aufgedrungen werden. Artikel 15. Die in diesem§. enthaltenen Vorschriften zur Anweisung der Abfindung in Zum 6. 13. Land, sind im Ganzen keine unabänderliche Normen. Unabänderlich bei der Abfindung in ö Land nach dem Normalsatze, sind die Vorschriften, daß der berechtigte Gutsherr ein Drittel der in diesem und dem§. 12. und den Zusätzen zu demselben bemerkten bäuerlichen Ländereien erhält und daß nach dem Verhältniß der Landtheilung die öffentlichen und Realabgaben auf den Gutsherrn übergehen und bei der bäuerlichen Nahrung verbleiben. Alles übrige sind Fingerzeige oder Belehrungen für die Kommission, um auf die kürzeste und wenigst kostbare Art zum Zweck zu gelangen, und die oft mit Nutzen werden angewendet werden können. ö ö Wir lassen es ö Artikel 16. bei jenen unabänderlichen Vorschriften für den vorausgesetzten Fall bewenden, bemerken jedoch, daß unter den Real-Lasten, welche nach der Landtheilung vertheilt werden, die Realabgaben an die Pfarre und Kirche, als der Pfarrzehent und das Meßkorn begriffen ů sind, die persönlichen Abgaben an selbige aber, auch der etwa an die Pfarre zu entrichtende ö Fleischzehent, dem bäuerlichen Besitze verbleiben. ö Im übrigen ertheilen Wir über diesen Gegenstand folgende, das Ganze mehr umfassende Vorschriften: ö Artikel 177). Es muß bei der Anweisung der Entschädigung in Land möglichst dahin ge⸗ wirkt werden, daß der Gutsherr solche, sie bestehe in Acker, Wiesen, Hütung, Wörthen, Hol⸗ zung, möglichst im wirthschästlichen Zusammenhange mit seinen bisherigen Besitzungen, oder doch, wenn dieses nach örtlichen Verhältnissen ohne seinen oder der bäuerlichen Interessenten erheblichen Nachtheil nicht möglich ist, in einem besondern von den Besitzungen der Bauer⸗ gemeine abgesonderten Distrikte erhält. Artikel 18. Es muß dabei die Güte und Kultur des Bodens berücksichtiget werden. Ein Ausfall in der Qualität wird durch einen Zusatz in der Quantität, und so umgekehrt, ein Ausfall an der Quantität, durch bessere Güte ersetzt. Artikel 19 Es ist gerade nicht nöthig, daß jeder Theil den ihm gebührenden Antheil von jeder Gattung der Grundstücke in Natur erhält. Es kann vielmehr zur Beförderung der Auseinandersetzung und einer zweckmäßigen Lage ein Ausfall in der einen Gattung, durch einen Zuwachs in einer andern, unter den in der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vorgeschrie— benen Maaßgaben, ersetzt werden. Artikel 20. Sind Grundstücke schon vorhandener Eigenthümer oder Nießbräucher, die an der Auseinandersetzung keinen Theil haben, dem unter Artikel 17. gedachten Zwecke hinderlich, weil sie zwischen den abzutretenden Grundstücken liegen; so müssen die Besitzer der erstern sich eine Vertauschung derselben gefallen lassen, in sofern sie hinsichtlich der Lage und Güte hinlänglich entschädigt werden.** Artikel 21. Ist es nach der Beschaffenheit und Größe der Feldmark, um eine zweckmä⸗ ßige Lage jedem Theile zu verschaffen, erforderlich, daß einige oder alle Diensteinsassen trans⸗ locirt werden; so müssen sie sich die Versetzung sowohl auf derselben Feldmark, als auch auf 23—————**——......— 2————————————— — 342— ein zum Hauptgute gehöriges benachbartes Vorwerk, gefallen lassen. Es müssen jedoch, wenn der Zustand des Hypothekenbuchs, des Hauptguts und des Vorwerks, verschieden sind, solche Modalitäten getroffen werden, daß die Rechte der hypothekarischen Gläubiger und anderer In-⸗ teressenten dadurch nicht gefährdet werden. In jedem Falle findet die Translokation nur un⸗ ter den Bedingungen statt, daß der Gutsherr die Kosten derselben trägt, und die bäuerlichen Einsassen wegen des ihnen Gebührenden vollständig entschädigt werden. Artikel 22. Ergiebt sich bei einer Regulirung auf einem bereits separirten Gute, daß die Vorschriften des Edikts unter a. 1. und 2. b. und c. ohne erheblichen Nachtheil des einen oder des andern Theils nicht angewendet werden können; so muß nach den obigen Vorschrif⸗ ten verfahren werden, wogegen jene Bestimmungen des Edikts zur Anwendung kommen müs⸗ sen, wenn entweder beide Theile darin einig sind, oder daraus einem oder dem andern Theile kein erheblicher Nachtheil erwächst. Die Bestimmung unter Litt. c. des Edikts, wegen der Beschränkung der Waldweide auf Zwei Drittel des bisherigen Viehstandes, ist jedoch dahin zu verstehen, daß nicht der wirklich gehaltene, sondern der Viehstand, welchen die Diensteinsassen zu halten berechtigt sind, und daß ein Drittel nicht von der Hütung der gesammten Dorfeinsassen, sondern von dem An⸗ theile, welcher den auseinandergesetzten Diensteinsassen davon zusteht, zu berechnen ist. Artikel 23. Wird die Regulirung auf einem Gute vorgenommen, worauf noch keine Se⸗ paration statt gefunden hat; so muß die Kommission die Interessenten aufmuntern, dazu zu schreiten. Sowohl die Gutsherrschaft, als die bäuerlichen Besitzer sind dieselbe zu fordern be⸗ fugt. Wollen sie gleichwohl noch in Gemeinheit bleiben; so können die Vorschriften des Edikts §. 13. Litt. a. No. 1. und 2. in den Fällen zur Anwendung kommen, wenn sie zu keiner er⸗ heblichen Verletzung in Rücksicht der Güte des Bodens führen. Wird hiernach der Gutsbesitzer durch Ueberlassung eines Feldes, oder zusammenhängender Randtheile von jedem der drei Felder abgefunden; so können auch die Vorschriften Litt. b. und c.§. 13. des Edikts, jedoch mit Rücksicht auf die zu., im Art. 22. dieser Deklaration ertheilten nähern Bestimmungen, angewendet werden. Es muß aber in diesem Falle der Viehstand, mit welchem die Interessenten den gemeinschaftlich bleibenden Theil der Hütung fer⸗ nerhin zu benutzen befugt sind, nach Verhältniß der Grundstücke, die der Gutsbesitzer annoch in der Gemeinheit behält, und die bäuerlichen Interessenten bei ihren Stellen besitzen, mit Rücksicht auf die in dieser Verordnung zum§. 14. des Edikts getroffene nähere Bestimmung festgesetzt werden. Kommt die Vorschrift Litt. a. No. 5. zur Anwendung; so kann auch die Vorschrift Litt. b. in Rücksicht der Wöhrten, Wiesen und Holzung zur Ausübung kommen. Die Ackerhütung kann aber nicht getheilt werden; sondern es kann dem Gutsbesitzer nur nachgelassen werden, so viel Vieh auf die Gemeineweide mehr zu bringen, als ihn der ver⸗ mehrte Landbesitz nach den Gesetzen dazu berechtigt, wogegen die auseinandergesetzten Dienst⸗ Einsassen nach Verhältniß des verminderten Landbesitzes den Viehstand, mit welchem sie vor der Auseinandersetzung zu hüten berechtigt waren, vermindern müssen. Es können jedoch in diesem Falle die Bestimmungen des H. 11. ff. des Edikts vom naten September 1811. wegen Beförderung der Landkultur zur Ausübung gebracht werden. Artikel 24. Wollen die Interessenten in dem unter Artikel 23. gedachten Falle zur Sepa⸗ ration schreiten; so muß damit, nach Vorschrift der Gemeinheitstheilungsordnung, verfahren werden. Die Abfindung für die Auflösung der gutsherrlichen Verhältnisse, wird dabei den bisherigen gutsherrlichen Besitzungen hinzugerechnet, und der Viehstand jedes Interessenten wird nach dem Landbesitz, wie er nach der Regulirung seiner Verhältnisse zu stehen kommt, bestimmt. Artikel 25. In allen Fällen muß die Kommission bei der Anweisung der gutsherrlichen Abfindung in Land, dafür sorgen, daß die neue Feldeintheilung und die Ausgleichung der Mitglieder der Gemeine, unter sich, gegen den Vollziehungstermin, zweckmäßig bewirkt werde, und diese erforderlichen Falls selbst bewirken. nn festges ö 4 muß a der D dem etwas mehr land theil ander —. — 3—— Artikel 26. Sind die Gutsherrschaft und Bauern noch nicht separirt; so werden in den Zum§. 14. hier vorausgesetzten Fällen auch diejenigen Vorwerksländereien, welche zwischen dem zur Ab-— findung der Gutsherrschaft bestimmten Bauerlande belegen sind, von dem Hütungsrechte der Bauern frei. Den Letztern muß der hieraus entspringende Abgang an Hütung aber ander⸗ weitig, sey es durch Verminderung des Viehstandes, mit welchem die Herrschaft, die gemein— schaftlich bleibende Hütung fernerhin benutzen darf, oder durch gänzliche Befreiung mehrerer, als der im Edikte gedachten bäuerlichen Ländereien, von dem Hütungsrechte der Gutsherr— schaft, oder durch Anweisung privativer Hütungstheile aus den beständigen Hütungen ver⸗ gütet werden. ö ö Artikel 27. Wird in dem Falle, wenn beide Theile noch nicht separirt sind, nach den Vorschriften§. 15. Litt. a. No. 3. des Edikts verfahren; so finden die Vorschriften dieses §. 14. nicht Anwendung, die Hütung bleibt nach wie vor gemeinschaftlich, und es kann nur das statt finden, was zu dem§. 13. im Artikel 23. der Deklaration wegen Vermehrung und Verminderung des Viehstandes und der hutfreien Ausweisung eines Drittels der Ländereien festgesetzt worden. ö Artikel 28. Wollen sich die Interessenten bei der Regulirung zugleich separiren, dann muß auch möglichst alle Hütungs-Kommunion mit Rücksicht auf die Vorschriften im Art. 24. der Deklaration in Rücksicht der zu berechnenden Viehstände aufgehoben werden, ohne daß dem Gutsherrn oder bäuerlichen Besitzer in Rücksicht der Verfügung dieses§. des Edikts, etwas als im Voraus berechnet werden kann. Artikel 29. Sind sie schon völlig sevarirt und hat der Gutsherr keine Hütungsbefugniß mehr auf den Ländereien der Gemeine; so erhält derselbe allerdings auch das Entschädigungs— land hütungsfrei. Die bäuerlichen Besitzer können aber auch deshalb, weil ihnen dieser Vor⸗— theil bei der Regulirung nicht ertheilt werden kann, von jenem keine Entschädigung oder andere Vortheile verlangen. ö Artikel 30. Bei dem Anschlage des aus eignen Holzdistrikten zu entnehmenden Bedarfs, Zum§. 5. kommen nur solche Forststücke in Rechnung, welche die bäuerlichen Wirthe als Zubehör ihrer erblichen Höfe besitzen. Artikel 31. Wenn den Raff⸗ und Leseholzberechtigten die unbedingte Unterwerfung unter die Anordnungen des Waldeigenthümers zur Pflicht gemacht worden; so ist dabei vorausge⸗ setzt, daß durch jene Anordnungen die Benutzung des Rechts des Berechtigten nicht verei— telt wird. Artikel 32. Unter Hof, wird hier die ganze Hoflage nebst den darauf befindlichen oder Zum§. 16. dazu gehörigen, zur Bewohnung des Besitzers und seiner Hausgenossen erforderlichen Wohn— und Wirthschaftsgebäude, verstanden. ö Artikel 33. Sind auf dem Hofe außerdem besondere, dem Gutsherrn gehörige Gebäude, z. B. Tagelöhnerwohnungen ꝛc.; so verbleiben diese dem Gutsherrn Der bäuerliche Besitzer des Hofes kann aber verlangen, daß sie auf herrschaftlichen Grund versetzt werden; er muß jedoch in diesem Falle entweder die Versetzungskosten bezahlen, oder solche auf seine Kosten abbrechen und auf den ihm angewiesenen Ort aufbauen lassen. Bleibt das Gebäude nach der Auseinandersetzung stehen, und ist es künftig neu aufzubauen; so kann es nur auf herrschaft— lichen Boden gesetzt werden. Artikel 34. Die Hirtenhäuser verbleiben dem bisherigen Eigenthümer. Als solcher wird derjenige vermuthet, der sie gebaut, oder die Baukosten dazu gegeben hat. Die bloße Leistung von Hand⸗ und Spanndiensten bei dem Bau oder Reparatur derselben, hat auf die Frage des Eigenthums keinen Einfluß. Gehören hiernach die Hirtenhäuser dem Gutsherrn; so findet in Rücksicht der Konservation derselben an dem bisherigen Orte und deren Versetzung eben das statt, was in Rücksicht der unter Artikel 35 gedachten Gebäude verordnet worden. Die zu den Hirtenhäusern gehörigen Gärten, Aecker und Wiesen, werden als Eigenthum der Dorf— gemeine betrachtet und verbleiben derselben, in sofern sie nicht erweislich vom Vorwerkslande genommen sind Zum§· 17. Zum§. 18. Artikel 35. Uebrigens kann unter dem Vorwande, daß nach der durch die Regulirung erfolgenden Verkleinerung der bäuerlichen Nahrung die Wohn⸗ und Wirthschaftsgebäude nicht mehr in dem bisherigen Umfange erforderlich sind, so wenig eine theilweise Entschädigung für deren gänzliche Ueberlassung, als eine Mitbenutzung, verlangt werden. Artikel 36. Die unter a) H. 16. des Edikts enthaltene Verfügung wegen der Kommunal⸗ Lasten, bezweckt keine Aufbürdung derjenigen Kommunal⸗Lasten, wozu der Gutsherr beizutra⸗ gen verpflichtet war. Sie geht dahin, daß nach erfolgter Regulirung, die Einsassen unter dem Vorwande, daß sie einen Theil ihrer Ländereien an den Gutsherrn abtreten, diesen nicht zum Beitrage zu denjenigen Kommunal-Lasten, wozu jene verpflichtet waren, auffordern können. Artikel 37. In Rucksicht der Hülfsdienste erklären Wir, daß die unter Lirt. b)§. 16. des Edikts gedachten Hülfs- und Spanndienste an Orten, wo vier- und zweispännige Dienste üblich sind, auch in eben der Art reservirt werden können. Solchemnach werden acht vierspännige, oder dreizehn zweispännige statt der zehn drei⸗ spännigen geleistet. 270 ö ů Artikel 38. Wenn gleich nach dem Edikt keine mehrere, als die am angeführten Orte bemerkten Hülfsdienste zuläͤssig sind, indem die dort bemerkte Ausnahme sich nicht auf die Zahl derselben, sondern auf die Art der Leistung bezieht; so wollen Wir es doch, um den Uebergang von der alten Verfassung zur neuern möglichst zu erleichtern, ausnahmsweise und nur in Fällen des von der Generalkommisson als dringend anerkannten Bedürfnisses dem Gutsbesitzer nachlassen, außer den in dem Edikt gedachten Hülfsdiensten noch auf längstens 12 Jahre einige Handdienste gegen die im§. 1). des Edikts bestimmte Vergütung, sich vorzu⸗ behalten. Einigen sich die Interessenten über die Zahl und Dauer dieser Dienste nicht; so bestimmt solche die Generalkommission aus dem Gesichtspunkte, wie weit einerseits das Be⸗ dürfniß fen Gutsherrn und andererseits die Belästigung des Bauerwirths größere Berücksichti⸗ gung erfordert. Artikel 39. Außer diesen gegen Vergütung zu reservirenden Hülfshanddiensten sind auch die auseinandergesetzten Diensteinsassen verpflichtet, ein für allemal zu denjenigen Bauten, welche in Gefolge der Regulirung von dem Gutsherrn ausgeführt werden müssen, in Ver⸗ hältniß ihres Gespanns unentgeldlich die erforderlichen Fuhren zu verrichten. Die Frist, bin⸗ nen welcher solche zu leisten sind und das Beitragsverhältniß, regulirt die Kommission. Artikel 40. Die ediktmäßigen Hülfsdienste(§. 16. Litt. b. des Edikts) werden nur in dem Falle vergütet, wenn kein Brennmaterial gegeben wird. Artikel 41. Die ediktmäßige Vergütung ist übrigens dahin zu verstehen, daß für jedes Pferd zwei Metzen Berliner Maaß Roggen und außer diesen für den Knecht zwei Metzen, mithin für einen dreispännigen Spanntag Acht Metzen gegeben werden. Artikel 42. Die bei rm allegirte Vorschrift des H. 27. des Edikts kommt nicht in Anwendung. Ist aber dem Gutsherrn eine mit dem Kornpreise steigende und fallende Rente vorbehalten; so wird die für die Hülfsdienste zu leistende Vergütung nach gleichen Preisen zu Gelde gerechnet und auf jene in Abrechnung gebracht. Artikel 45. Bei der Zurückgabe der Hofwehr steht: a) dem Gutsherrn die Wahl zu: ob er sie zurücknehmen, oder bezahlt haben will. b) Es wird dabei die Taxe zum Grunde gelegt, nach welcher der jetzige Besitzer die Hof⸗ wehr erhalten hat.— c) Nach dieser Taxe wird auch, im Fall der Gutsherr die Hofwehr in Natur zurücknimmt, der mehrere oder mindere Werth der einzelnen Stücke ersetzt. d) Ist bei der letzten Uebergabe keine Taxe aufgenommen; so treten die jeden Orts herge⸗ brachten rechtlichen Grundsätze wegen Rückgewähr der Hofwehr ein. Artikel 44. In Rücksicht der Saat und des Düngers, sinden Wir uns veranlaßt, die Disposition des Edikts dahin zu ergänzenn* a) Die Hofwehrsaat wird nach Verhältniß des Ackers, welchen der Gutsherr zur Ent⸗ schädigung erhält, und bei der bäuerlichen Nahrung verbleibt, getheilt, und der Wüt e — icht des erstern wird nach dessen Wah* ä ö ö ö hlentweder in Natur zur 1 sit 5 Marktpreise der nächsten für die Gegend gewöhnlichen Wartihadt, Leranten. nach Heur ö) Nach eben diesem Verhältniß wird der seit der letzten Erndt bis 1 Voltzi wal⸗ 0 Rat der Dünger getheilt. ndte bis zur Vollziehung ge⸗ uttn⸗ c) Hat der bäuerliche Besitzer bei der Uebernah 4 ö me des Hofes die S deh Theil bestellt erhalten; uß er Merbastnit der⸗ ar Saus den Riei In liefern. hal so muß er sie nach Verhältniß der Landtheilung bestellt zurück⸗ ihen. Artikel 45. Wo eine Ungleichheit der Felder a 38 4 ö ö n Größe Gu 3 ͤ ö Wrrnngeneen eree aer Felde Satetent gehörig Aunw een säwmtliche aube⸗ euste ö Les Hofes, welche zur Naturaltheilung komt eagt, und: Ser drrfe Theil des sich ergebenden reine e ee e n Ertrages, nach Abzug der Reallaste besti ie R drei⸗ Für Kommunallasten allasten, bestimmt die Rente. ö ö jogri. nunallasten und Unterhaltung der Gebäude, wird dabei vom Ertrage nichts abge⸗ rte Artikel 46. Die Rente wird, wenn sich die Inter ich esse ö* die i Gerreitereee auf. eine tübeneunmreTrn830d Sen, ß 2008 Letimmte den QOnuantität Getreide festgesetzt, jedoch nur in Gelde abgefüh ernl tuh I— geführt. Das ermittelte M und Getreide wird nemlich nach dem zehnjährigen Durchschnitt d artiniprei r ů da er Martinipreise der nächst ür Duu die Gegend gewöhnlichen Marktstadt zu Gelde angesch ö ö ächsten für ů ö hlagen, und dieser Geldbetrag in d siend nächsten zehn Jahren als unveränderliche Rente entrichtet Nach Ab ö rn 499 wird die Geldrente auf gleiche Wei htet. Nach Ablauf dieses ZJeitraums tzu⸗ i if gleiche Weise nach dem während desselben bestandenen Prei är einer so gleichen Zeitraum anderweitig festgesetzt, und mit diesen Regulirungen von z—7 nr——.— De·/ ren fortgefahren, dergestält, daß der Getreidepreis in den Kahren. ebes Io scht⸗ der Geldabgabe für die nächstfolgende Periode bestimmt. eie Abien, In Dettas . Artikel 47. Die Gutsherrschaft ist i Adi ä ö re Entschä R nehm ö auch wenn der Hof nach der Landerttttun uiht 3206 geung Hletben Würd 4 1———— veroflichtet, vum. ar. 10 von Artiter 4. dh zulängliche Arbeit zu gewähren 80 35 rtikel 48. Auch in dem Falle, wo die Ent chädi ird, 5 bil⸗ And Hd des Edikts§. 15. wegen der Waldbere hen,. wezen der Lenunnl—— 10 Rian n den geugunten. endendd und die näheren Bestimmungen dieser Derlarc⸗ ten§h. anwendbar. Die Berordnung§. 14., we Befreii 5 ö Schaafhütung, kann in Resezn Fall nur in sofer ee falle nur in soser Inwe Eommel 6 0 A 1 gedachtem§. überhaupt Aüwenobar e hen, rtikel 49. Da die im Edikt bestimmte Frist zur Ausfü ö Lil 6 Mmie ur Ausführ der Ansei t in Puntten Wete derstrichen ist; so wird 65 den Jattresenten uberlasen, sch über den deit ů——— i„mit welchem die regulirte und besttigte Anseinanderf gzung in Ausübung k menbn. Nent zu einigen. Erfolgt diese Einigung nicht, Weie dernnnneen. ö. ug nicht, so bestimmt die Generalkommission di Zei Et. n ten die Ausführung nicht länger Ei Jahr, von dem nächsten nach der K Iutten d e als Ein des Gesindes gerechnet, Woseden des Rezesses eintretenden Umziehungstermm ö Artikel 50. Um aile Verkür die F ö Hof⸗ 2. ürzungen durch die Feldbestellung in der Zeit der Regulirun nd zwischen dieser und der Ausführ einer Idi. er Regulirung muit Folgendes festgesetzt: führung bei einer Entschädigung in Land zu derhüͤten, wird 2% ah) Die Diensteinsassen müssen bis zur Ausfü ührung die Be her⸗ n gebrachten Art fortsetzen, insbesondere den Dünger msahren, e Den den herhe⸗ 30 Feldordnung seine Stelle findet. hiaen, ihe er athbiheriger Im Uebergangsjahre müssen sie den Theil der Sa ö at, w it „ die 44. zum 18ten h. bestellt, zu gewähren haben, in en Ret Seuchet and dänot, Ent⸗ andere sol Ddadgerte haben, abliefern, und auf Verlangen des Gutsherrn auch auf „als den abgetretenen Ländereien, je I uchi Feldment belegen uud, bestelen. 350 At aen Wicdee, würe üet r des I. Abtheilung. ö——.— 141 1 B Zum§. 24. c) Wegen des verschiedenen Düngungszustandes des vertheilten Landes, welcher aus der herkömmlichen Feldbestellung erwächst, findet in der Regel keine besondere Ausgleichung statt. Behauptet aber einer von beiden Theilen, in Rücksicht des Düngungszustandes verletzt zu seyn; so muß die Kommission hierauf gehörige Rücksicht nehmen und gegrün⸗ deten Beschwerden abhelfen. ö ö Uebrigens versteht es sich von selbst, daß wenn wider die Bestimmung unter Litt. a. dem herrschaftlichen Antheil der ihm gebührende Dünger entzogen worden, dem Guts⸗ herrn deshalb Schadloshaltung geleistet werden muß. ö Artikel 51. Mit diesem. 24. sind die 9 H. 55. und 56. des Edikts zu vereinigen, indem diese Verfügungen allgemein sind und also auch für die Auseinandersetzungen wegen der erb⸗ lichen Höfe gelten. Was in diesen Gesetzstellen dem Gutsbesitzer in Rücksicht der Abfindung in Land nachgelassen worden; findet auch in Absicht der Abfindung durch Rente, sie sey Korn oder Geld, und durch Kapital, statt. Artikel 52. Es bedarf wegen solcher Dispositionen weder der Zuziehung und des Kon⸗ senses der Hypothekgläubiger, noch bei Lehnen oder Fideikommissen der Anwarter. Um jedoch Verkürzungen dieser Interessenten abzuwenden, wird Folgendes festgesetzt: Artikel 33 Der Gutsbesitzer kann von jenen Entschädigungen nur so viel verkaufen, oder prioritätisch verpfänden und resp. verwenden, als zu der im Gefolge der Regulirung erforderlichen neuen Einrichtung nothwendig ist. Artikel 54. Er legt zu dem Ende der zur Regulirung angeordneten Kommission den Anschlag der erforderlichen Kosten, in welchem Materialien und Dienste, die aus dem Gute genommen werden können, nicht in Berechnung kommen, vor. Diese untersucht ihn und relcht ihn mit ihrem Gutachten der Generalkommission ein, welche den Betrag festsetzt. Artikel 55. Der Gutsbesitzer muß der Generalkommission die Verwendung jenes Betra⸗ ges nachweisen, und diese ertheilt ihm, nach geführtem Beweise oder nach befundener Rich— tigkeit der Angabe, bei angestellter Revision ein Attest über die Verwendung. Artikel 56. Die das Hyvothekenbuch führende Behörde trägt auf das zu Artikel 55. gedachte Attest oder Festsetzungsverfügung bis zum Betrage der dadurch als nothwendig bewahrheiteten Summe die Hypothekverschreibung oder Veräußerung mit der Bemerkung ein: „daß die Verwendung des Anlehns oder des Kaufgeldes noch nachgewiesen werden „müsse,“ und die Erledigung dieser Bemerkung wird auf das zu Artikel 55. gedachte Attest in das Hypothekenbuch eingetragen— Artikel 57. So lange der im Artikel 56. gedachte Vorbehalt nicht gelöscht ist, haben die Darleiher nur ein bedingtes Vorzugsrecht vor den bereits eingetragenen ältern Gläubigern. Verzögert sich der Nachweis der ordnungsmäßigen Verwendung über eine Frist von zwei Monaten nach der Ausführung der Auseinandersetzung; so sind die ältern Gläubiger auf richterliche Bestimmung der Frist, innerhalb welcher derselbe beigebracht werden muß, anzu— tragen befugt. Bei dieser Bestimmung müssen die in der Sache liegenden Hindernisse der gesetzmäßigen Verwendung und die obwaltenden Anstände der Beweisführung billig erwogen werden. Wird der Nachweis in der von dem Richter bestimmten Frist nicht beigebracht; so erlischt das dem Darleiher eingeräumte Vorzugsrecht und dasselbe muß auf den Antrag der älteren Gläubiger im Hypothekenbuche gelöscht werden. ů Artikel 58. Auf gleiche Weise bleibt der Käufer der veräußerten Grundstücke den einge— tragenen Gläubigern wegen der Kaufgelder verhaftet, dergestalt, daß derselbe sich, wenn die vorschriftsmäßige Verwendung derselben in der vom Richter bestimmten Frist, nicht nachge— wiesen wird, gegen die Ansprüche derselben weiterhin mit dem Nachweise der Zahlung und gesetzmäßigen Berwendung nicht schützen kann. Artikel 59. Bei Lehnen und Fideikommissen sind die Agnaten und Anwarter nach dem Anfall des Lehns oder Fideikommisses in den nach Artikel 57. zu bestimmenden Fristen den Nachweis der gesetzmäßigen Verwendung zu erfordern befugt. Die Versäumung derselben — — 3⁴7— hat für den Gläubiger den Verlust des Hypothekenrechts, für den Käufer aber die Verpflich⸗ tung zur nochmaligen Zahlung des betreffenden Theils der wiederum zum Lehn oder Fidei— kommiß anzulegenden Kaufgelder zur Folge. Artikel 60. Unter den Schulden, welche der Besitzer der bäuerlichen Nahrung zu vertre— ten hat, sind hier diejenigen zu verstehen, welche er selbst in Bezug seines Besitzrechts und auf den Werth der ihm etwa eigenthümlich gehörenden Gebäude kontrahirt hat. Von per— sönlichen Schulden versteht sich die alleinige eigne Vertretung von selbst Was insonderheit die aus rückständigen Prästationen entstehenden Forderungen des Gutsherrn betrifft; so findet wegen der rückständigen Dienstleistungen nur in sofern eine Entschädigung statt, als der Grund ihrer Richtleistung in Widersetzlichkeit zu setzen ist. Artikel 61. In Hinsicht der rückständigen Kornabgaben an den Gutsbesitzer, behält es zwar bei dem, was in den Hofbriefen oder mittelst besonderer Verträge, oder durch rechts— kräftige Erkenntnisse, bestimmt worden, und in deren Ermangelung, bei der rechtlichen Verfas⸗ sung jeden Orts, sein Bewenden; in Rücksicht der bis zum sten Januar 1815. rückständigen Korn-⸗ und Geldabgaben aber, wird dem bäuerlichen Besitzer vom usten Januar 1816 an, eine Fünffährige Frist in der Art bewilligt, daß er jährlich ein Fünftheil nebst den laufenden Abgaben abtragen muß, in sofern er nach der bestehenden rechtlichen Verfassung auf keinen Erlaß Anspruch machen kann. Artikel 62. Die dem Gutsherrn bewilligte Befugniß, den Abtrag der rückständigen Korn- rente durch Dienstleistungen zu verlangen, schließt die Befugniß, die Körner oder deren Geld— werth nach dem Marktpreis zu fordern, nicht aus ö Artikel 63. Auch in dem Fall, wenn die Rente nicht in Körnern, sondern nach der Bestimmung in dem Zusatz Artikel 46 zum F. 20. des Edikts, in einer mit dem Getreidepreis steigenden und fallenden Geldrente abzuführen ist, kann die Gutsherrschaft die Abführung der Rente durch Dienste verlangen. In diesem Falle wird die nach§. 26. des Edikts in Körnern bestimmte Vergütung nach denselben Preisen, welche für den damaligen Zeitraum bei der Rente des Gutsherrn statt finden, zu Gelde berechnet, und auf diese Rente in Abzug gebracht. Zum§. 25. Zum§. 25. Artikel 64. Die im F. 27. des Edikts enthaltene Bestimmung findet nach der im Zusatz Zum§. 27. Artikel 46. zum H. 20. des Edikts ertheilten Vorschrift nicht mehr Anwendung. Artikel 65. Da die große Verschiedenheit der Bauerhöfe die vorgeschriebene Normalab-Zum 5§. 29. schätzung des Werthes schwierig macht; so soll a) der Werth des Hofes gleich bei der Regulirung von der Kommission ausgemittelt und festgesetzt, und danach im Hypothekenbuch eingetragen werden. b) Die Rente, welche der Gutsherr erhält, wird bei der Abschätzung von. Werthe des Ho⸗ fes abgezogen und als Reallast in Kub. II. des Hypothekenbuchs eingetragen. c) Die Einschränkung, in Betreff der Verschuldung von bäuerlichen Gütern hat keine grö⸗ ßere Wirkung, als daß der Hof nicht über tel seines Werths mit Hypothekenschulden belastet, also über diesen Betrag durch Eintragung kein Vorzugsrecht unter mehreren Gläubigern begründet werden kann. Uebrigens bleibt der Hof sonst ein unbeschränktes Executionsobjekt für die vom Besitzer contrahirten Verpflichtungen. Artikel 66. So wie es dem bäuerlichen Besitzer nachgelassen ist, auf die Ausmittelung Zum§. 30. einer geringeren, als der Normalentschädigung, anzutragen; eben so soll es dem Gutsherrn nachgelassen seyn, auf die Ausmittelung einer höheren, als der Normalentschädigung, zu pro— voziren. Wir ertheilen für den Fall solcher Anträge, sie mögen von dem Bauer oder Guts⸗ herrn angebracht werden, folgende Vorschriften: Artikel 67. Ein solcher Antrag auf höhere oder geringere, als die Normalentschädigung, hat auf den Fortgang der Regulirung keinen Einfluß, und soll deren Beendigung und Voll- ziehung nicht verzögern; vielmehr soll derselbe ganz getrennt von der Regulirung verhandelt werden, und wenn sich aus der Verhandlung ergiebt: daß einer der Interessenten durch die Normalentschädigung verletzt wird, so soll doch der Schadenersatz in Ermangelung einer güt⸗ ů. 348—.— * lichen Einigung, jederzeit nur durch Geldrente gegeben werden. Wird ein solcher Antrag WA angebracht; so muß die Kommission a) das Rechtsverhältniß, nemlich die gegenseitigen Leistungen, ausmitteln; XIII b) demnächst müssen unpartheiische Sachverständige ihr Gutachten darüber erstatten: ob die Normalentschädigung anwendbar, oder mit Nachtheil für den Provokanten verbunden sey?— Von den Sachverständigen wählt jeder Theil einen und der, im Fall sie ver⸗ schiedener Meinung sind, erforderliche ISbmann, wird von der Kommission gewählt; e) auf diese Gutachten entscheidet, im Mangel einer Einigung der Interessenten, die Gene⸗ ralkommission: ob eine spezielle Ausmittelung zulässig sey oder nicht. Gegen deren Ent— scheidung ist binnen 10 Tagen die Berufung auf eine anderweite Entscheidung durch das Revistonskollegium zulässig und dessen Beurtheilung bleibt es überlassen, ob vorher andere Sachverständige mit ihren Gutachten zu hören sind. Artikel 68. Die spezielle Ausmittelung geschieht nicht allein zum Vortheil des Provo— kanten, sondern kommt auch dem Provokaten zu statten. Ergiebt sich daher, daß nicht der Provokant, sondern der Provokat durch die Normalentschädigung verletzt worden; so muß dennoch dieser, wenn er gleich auf spezielle Ausmittelung nicht angetragen hat, auf obige Art entschädigt werden. Artikel 69. Die spezielle Ausmitteélung geschieht nach folgenden Grundsätzen: a) die Grundlage der Berechnung sind die gegenseitigen Leistungen des bäuerlichen Besitzers und des Gutsherrn. ö x b) Die Leistungen des Erstern werden nach dem Betrage der Kosten, die der Letztere, um die Wirthschaft nach der bisherigen Feldeintheilung fortzusetzen, zum Erpatz derselben verwenden muß, abgeschätzt. ö e) Unbestimmte bänerliche Leistungen, als Baudienste ꝛc und unbestimmte Gegenleistungen des Gutsherrn, als Bauhülfe, Erlaß ꝛc. kurz Konservationskosten, werden nach dem mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zu erstattenden Gutachten der Sachverstän— digen, berechnet. ö d) Ist solchemnach der Werth der Leistungen, nach Abzug der Gegenleistungen, ausgemit— telt; so muß der reine Ertrag der Normalentschädigung, mit Einschluß des Werths der unentgeldlich zu leistenden Hülfsdienste, ausgemittelt werden. Ergiebt sich, daß der reine Ertrag derselben den oben ausgemittelten Werth der Lei⸗ stungen, nach Abzug der Gegenleistungen, übersteigt; so konstituirt die übersteigende en-wüß den Betrag der Rente, welche der Gutsherr dem bäuerlichen Besitzer bezah— len muß.— Ergiebt sich aber, daß der Ertrag der Entschädigung noch nicht den Werth der Lei⸗ stungen, nach Abzug der Gegenleistungen, beträgt; so macht die fehlende Summe den Betrag der Rente aus, welche der bäuerliche Besitzer, außer der Normalentschädigung, zu geben verpflichtet ist. ö ö ²e) Da jedoch der Gutsherr durch die Ueberlassung des Eigenthums, Vortheile verliert, welche er in den bisherigen Verhältnissen bei einem Heimfalle des Hofes, erlangen konnte, und der bäuerliche Besitzer dagegen durch das Eigenthum allein Vortheile erhält, die er in seinem bisherigen Zustande nicht hatte; so muß dem Erstern dafür eine Ent⸗ schädigung gegeben werden(es versteht sich, daß diefes nur allein in dem Falle der zulässig erachteten Provokation auf höhere, als Normalentschädigung, statt findet!. Diese wird auf Fünf vom Hundert des ganzen reinen Ertrages des Hofes, einschließlich des Gar— tens, festgesetzt und solche werden dem reinen Ertrage der bäuerlichen Leistungen hinzu— gerechnet und also von der Rente, die nach Litt d. der Gutsherr geben muß, ab⸗ und der Rente, die der Bauer zu leisten hat, hinzugerechnet. Uebrigens wird festgesetzt, daß Vortheile, die nach bewirkter Auseinandersetzung als Folge derfelben durch die dann mögliche bessere Kultur zu erlangen sind, bei dieser Berech⸗ nung nicht berücksichtigt werden können. ö —— 2 =* Artikel 70. Kapital-Abfindungen einer Gutsherrschaft, deren Gut, Lehn oder Fideikom⸗Dam. zr. miß mit Schulden belastet ist, müssen in soweit, als es deren zu den in Gefolge der Ausein⸗ andersetzung nöthig werdenden Einrichtungen nicht bedarf, nach den wegen der Einkaufsgel— der bei Erbverpachtung der Lehn⸗, Fideikommiß⸗ und verschuldeten Güter ertheilten Vor⸗ schriften, wieder zu Lehn und Fideikommiß angelegt, oder zur Befriedigung der ersten Hy⸗ pothekgläubiger verwendet werden. Die bäuerlichen Wirthe bleiben wegen der gesetzmäßi⸗ gen Verwendung den Interessenten verhaftet, können sich von ihrer Vertretungsverbindlichkeit jedoch durch gerichtliche Deposition des Geldes frei machen. Artikel 71. Das Eigenthum des dem bäuerlichen Besitzer verbleibenden Theils des Hofes, erstreckt sich nicht blos auf die Oberfläche, sondern auch auf die Fossilien, in sofern sie nach den Landes⸗ und Provinzialgesetzen dem Eigenthümer des Bodens zustehen. Die bereits vor der Auseinandersetzung aufgedeckten Kalkbrüche, Gruben von Mergel, oder andern mine ralischen Düngererden und Torfstiche, verbleiben jedoch dem Gutsherrn, so wie die bäuerlichen Besitzer das Recht zur Mitbenutzung, zum wirthschaftlichen Gebrauch oder zum Bedarf, in sosern sie es vor der Auseinandersetzung gehabt haben, behalten. In allen Fällen, wo dem Gutsherrn Fossilien nach der Auseinandersetzung auf den Grundstücken der bäuerlichen Inter⸗ essenten verbleiben, müssen diese für die verlorne Benutzung der Oberfläche entschädigt werden. Artikel 72. Die Vererbung der Eigenthum gewordenen bäuerlichen Nahrungen, geschieht nach den in jeder Provinz geltenden allgemeinen Successionsgesetzen. Sie können theilungs⸗ halber subhastirt werden, und werden bei Erbtheilungen nicht nach gemäßigten Taxen(A. L. R. Theil II. Tit. VII. g. 280), sondern nach dem wirklichen Ertrage abgeschätzt. Artikel 73. So lange die Auseinandersetzung noch nicht ausgeführt ist, behält es wegen der Nachfolge in die durch den Tod des bisherigen Besitzers erledigten Höfe bei der bestehen⸗ den Verfassung sein Bewenden. ö ö Artikel 74. So lange die Auseinandersetzung nicht zur Ausübung kommt, muß jeder dum 8. Ja. Theil die ihm bisher obgelegenen Verbindlichkeiten erfüllen. Die Ausnahme, die in dem Edikt in Rücksicht der Neubauten und Reparaturen gemacht ist, kann jetzt, da die Auseinan— dersetzung nur auf den Antrag eines oder beider Theile geschieht, in der Art nicht mehr statt finden. Der Gutsherr muß vielmehr die in dieser Rücksicht gehabte Verbindlichkeit so lange erfüllen, bis er oder die Diensteinsassen den Antrag auf die Auseinandersetzung bei der Be⸗ hörde einreicht. In diesem Falle kann er jedoch den Antrag nicht zurücknehmen. Die Ge— neralkommission muß vielmehr dann die Auseinandersetzung mit möglichster Beschleunigung amtlich betreiben. b* Artikel 75. Der Gutsherr kann aber die Erstattung der seit Publikation des Edikts vom Aten September 1811. auf Neubauten und Hauptreparaturen verwendeten Kosten, in sofern als der Werth der hiernach bewirkten Verbesserung zur Zeit der Auseinandersetzung noch vor— handen ist, jedoch sowohl bei erblichen, als nicht erblichen Höfen, nicht ganz, sondern nur Zwei Drittel derselben, zurückfordern. 2— Artikel 76. Die im Edikt den Gutsherren nach bewirkter Auseinandersetzung zugestan⸗ dene Befreiung von der landespolizeilichen Einschränkung, daß nemlich die Bauerhöfe als eigene für sich bestehende Stellen, bezüglich auf die öffentlichen Abgaben im prästationsfähigen Stande, die zu deren Bewirthschaftung erforderlichen Gebäude in baulichen Würden erhalten und mit besonderen Wirthen besetzt bleiben müssen, imgleichen die ihnen unter derselben Vor⸗ aussetzung eingeräumte Befugniß, die Bauerhöfe ganz oder theilweise durch Vertrag oder auf andere gesetzmäßige Weise an sich zu bringen und mit ihren Gütern zu vereinigen, wird da⸗ hin erweitert, daß dieselben, erledigte Höfe, auf deren Ueberlassung keiner bestimmten Per⸗ son ein rechtlicher Anspruch zusteht, als besondere Stellen eingehen lassen, sie zu ihren Gü⸗ tern einziehen, oder sonst darüber verfügen können, wenn sie es ihrem Vortheil angemessen finden, ohne daß es der im§. 35. des Edikts verordneten Ausbietung weiter bedarf. —x8:, Zum§. 34. Zum§. 35. Zum§. 37. Zum§. 38. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Höfe zu den Gütern bereits eingezogen, vor, während, oder nach dem Kriege von 1806. und folgenden Jahren, erledigt und wüst geworden sind, oder ob dieseiben den Gutsherren fernerhin anheim fallen. Artikel 77. Diese Bestimmungen(Artikel 76.) finden auch für den Fall Anwendung, wenn die Gutsherren sich mit den zeitigen Inhabern der Höfe oder den sonstigen Berechtigten wegen der Aufhebung ihrer Rechte und Ansprüche vereinigen. Artikel 78. Wird ein Hof von dem Gutsherrn ganz eingezogen; so muß letzterer die darauf haftenden öffentlichen und sonstigen Realabgaben, imgleichen die Kommunallasten gleich den bäuerlichen Wirthen übernehmen. Artikel 79. Auch hier sind die näheren Bestimmungen zu dem. 21, zu berücksichtigen. Artikel 80. Die Vorschriften des zweiten Abschnitts§. 35 ff. des Edikts finden auch auf die Emphyteuten in Preußen, welche auf bestimmte Jahre sitzen, Anwendung. Artikel 81. Auch in Absicht der nicht erblichen Bauerhöfe, entscheidet der rechtliche Be— sitzstand zur Zeit der Bekanntmachung des Edikts vom nten September 1811. und es findet alles Anwendung, was zu dem§H. 12. im Art. 17.4 der Zusätze verfügt worden, mit der Aus⸗ nahme, daß Zeitpächter und die ihnen gleich zu achtenden Emphyteuten in Preußen(Art 80.) an die ihnen außer dem Bauerhofe beigelegten Vorwerks-Ländereien keine Ansprüche machen können, der Gutsherr vielmehr solche nach geendeter Pacht zurückzunehmen und bei dem Vor⸗ werke zu benutzen befugt ist. Artikel 82. Das Edikt läßt schon eine gütliche Einigung über einen andern, als den in diesem g. bestimmten Normalsatz, nach. Findet diese nicht statt, und glaubt der Gutsherr durch dessen Anwendung beeinträchtigt zu werden: so steht es ihm unter eben den Bedingun⸗ gen, wie solche den Gutsherren erblicher Nahrungen in den Zusätzen zu§. 30. nachgelassen worden, frei, auf spezielle Ausmittelung anzutragen. Es finden sodann aber die Vorschriften der Ausmittelung, mit der alleinigen Ausnahme statt, daß für die Ueberlassung des Eigen⸗ thums statt fünf, sieben und ein halb Prozent des reinen Ertrags, berechnet werden. Artikel 83. Pfand- und wiederkäufliche Besitzer und Offizianten des Gutsherrn, die Bauernahrungen als Besoldungen oder Dienstemolument besitzen, können auf deren erbliche Ueberlassung keinen Anspruch machen. Ihre Rechte bleiben auf ihre Besitzzeit ungekränkt. Artikel 84. Auch diejenigen, deren Besitz- oder Nutzungsrecht schon zur Zeit der Be⸗ kanntmachung des Edikts auf eine rechtsbeständige Art gekündigt war, haben keine Ansprüche auf die Ueberlassung des Hofes. Hat jemand nach diesem ein Recht zum künftigen Besitz des Hofes erlangt; so muß demselben unter den gesetzlichen Bedingungen der Hof eigenthümlich und dienstfrei übertra⸗ en werden. ö ö Artikel 85. Auch Pächter und sonstige Inhaber von solchen Bauerhöfen, deren Verpäch— ter oder Verleiher selbst unter einer Gutsherrschaft steht, können auf die Verleihung und Re⸗ gulirung ihrer Verhältnisse nach Maaßgabe des Edikts und dieser Verordnung nicht Anspruch machen. In wiefern derjenige, von welchem jene ihre Rechte herleiten, dazu befugt sey, ist nach den Vorschriften des Edikts und dieser Verordnung zu beurtheilen. Artikel 86. Die in den Zusätzen zum§. 35. getroffenen Bestimmungen, finden auch auf den Fall Anwendung, wenn ein nicht erblicher Hof durch Exmission des Nutznießers oder Pächters, oder durch deren freiwillige Verzichtleistung auf die Erwerbung des Eigenthums, erledigt wird. Artikel 87. Hat der zeitherige Nießbraucher zur Annahme des Hofes tüchtige Kinder; so steht ihm unter selbigen die Wahl des künftigen Besitzers 11i ö Artikel 88. Von dem Falle der Vergütung in Rente, gelten die in den Zusätzen Artikel 12. der Deklaration zu§. 10. 12. des Edikts, ingleichen Artikel 46. der Deklaration zum 26. des Edikts, getroffenen Bestimmungen.. Artikel 89. Die Grundsätze im§. 40. des Edikts, wegen Bestimmung der Rente, sind keine Normalsätze, sondern nur als Beispiele angeführt. Es muß also in jedem konkreten ———— — 351— vor, den ö Fall die Rente nach der Lokalität ausgemittelt und festgesetzt werden. Auch gelten von der ö theilweisen Vergütung in Rente die vorstehend(Artikel 88.angeführten Vorschriften. W Artikel 90. Ungeachtet die im Edikt zur gütlichen Einigung bestimmte Frist verstrichen Zum§. er. üte ist; so soll es doch vor der Hand unter den bei erblichen Besitzern vorgeschriebenen Maaßga— ö ben ferner nachgelassen seyn, sich ohne Mitwirkung des Staats auseinanderzusetzen. Sobald die aber nur einer von beiden Theilen und selbst ein bäuerlicher Wirth darauf anträgt, muß die glich ů angesetzte Behörde die Auseinandersetzung reguliren. ö Artikel 91. Die in diesem g. enthaltenen Vorschriften betreffen eigentlich den Fall, wo Zum§. 42. ii der Gutsherr von den übeigen Einsassen separirt ist. Sind sie noch nicht separirt; so muß n. in der Regel zur Separation geschritten werden, in deren Rücksicht auf die Gemeinheitsthei— auch lungs⸗Ordnung verwiesen wird. Jene, für den Fall einer bereits erfolgten Separation gege⸗ 5 benen Vorschriften, sind aber auch keine unabänderliche Regeln. In Fällen also, wo sie ohne erheblichen Nachtheil eines Theils nicht zur Ausführung slcet kommen können, muß mit der Anweisung des Entschädigungslandes und der lnterabtheilung Ius⸗ des den bäuerlichen Besitzern verbleibenden Theils, nach den Grundsätzen von Gemeinheits⸗ — theilungen, verfahren werden. ichen ö Zu b) insonderheit, versteht es sich von selbst, daß wenn an der bisherigen Gemeinehü⸗ Vor⸗ tung auf der Feldmark, Eigenthümer, oder andere Einsassen, die an der Regulirung keinen ö Theil haben, berechtigt sind, deren Gerechtsame durch die Ausübung dieser Vorschrift nicht n in geschmälert werden kann, sondern für die ihnen entgehende Aecker- und Wiesenhütung, in der Sherr beständigen Hütung entschädigt werden müssen. Igun⸗ ö Zu e) wird der Ausdruck:„halber bisheriger Viehstand,“ dahin erkläͤrt, daß dar— lasen unter der zur Bewirthschaftung und Benutzung des dem bäuerlichen Besitzer verbleibenden riften Theils des Hofes erforderliche Viehstand verstanden ist. 2* igen⸗ sabrene 92. Auch in diesem Falle ist nach den Zusätzen zu den HH. 13. 16. und 42. zu Zum§. 43. verfahren. ö ö 2 die Artikel 95. Hier sind ebenfalls die näheren Bestimmungen zu dem§. 20. mit Rücksicht Zum§. 44. liche auf den 9. 21. des Edikts und die Zusätze zu denselben anzuwenden. t. ö Artikel 94. Diese Verfügung setzt voraus, daß die bäuerlichen Besitzer, wegen des ihnen Zum§. 46. Be⸗ Gebührenden, vollständig entschädigt werden. ö lüche Artikel 95. Auch bei diesen§§. kommen die Zusätze zu dem§. 21. 16. 15. und 18. zur Zu§. 47. bis ö Anwendung. 50⁰. muß Artikel 96. Bei der Vereinzelung eines Bauerhofes verbleibt die Holzgerechtsame auf Sum g. 5r. tta⸗ der gutsherrlichen Forst, bei dem alten Hofe, und der neue abgezweigte hat daran keinen Theil. ö Die Waldweide kommt beiden zu statten; beide zusammen können sie aber nur mit so viel päch⸗ Vieh benutzen, als womit vor der Theilung die Benutzung zulässig war. d Re⸗ ö Artikel 97. Auch in RMücksicht der nicht erblichen Besitzer, finden die Zusätze zu dem§. Zu 5. 52. spruch 23. statt, jedoch mit der Abänderung: daß die Vollziehungsfrist von dem Umzugstermin der 5s. i bäuerlichen Wirthe läuft, und daß in Ostpreußen, Litthauen und Westpreußen der Gutsherr 30 eleht we 9e. daß die Vollziehung bis zum Umzugstermin dem Wirthe im Jahre 1818. aus⸗ gesetzt werde.. oder Artikel 99. Auch bei diesen Gegenständen finden die Zusätze und nähern Bestimmungen Zu 8 54. bis ums, zu den 9§. 18. 51. 32. 33. und 2g9. Anwendung. 56. Artikel 99. Die unter A und B. bemerkten Vorschriften, wegen der Gärtner in Schle- Zum§. 5/. nder; sien, werden wie folgt, modifizirt. Die Zulässigkeit der Regulirung ihrer Verhältnisse ist nach den allgemeinen zu den 9§. 1. und 2. bemerkten Grundsätzen zu beurtheilen. H5 Artikel 100. Sind die Stellen Ackernahrungen nach obigen Bestimmungen zu§. 1. Ar⸗ 4 tikel 4. und sind sie Eigenthum des bäuerlichen Besitzers; so finden die Vorschriften dieses sld Edikts keine Anwendung. Es kann vielmehr nur nach Vorschrift der Gemeinheitstheilungs— Kitt Ordnung auf Aufhebung der gegenseitigen Leistungen angetragen werden. Sind ihre Besitzer sion bestätigten Rezeß, haben die das Hypo — 352— r; so finden die allgemeinen Vorschriften des Edikts und dieser Deklaration ö nachdem sie ein Erbrecht haben, oder nicht, des isten oder aten Abschnitts statt. Artikel 101. Sind die Stellen keine Ackernahrungen nach Art. 5. 5, sondern nur Dienst⸗ Etablissements; so bann auf Regulirung ihrer Verhältnisse nicht angetragen werden. Sind sie erblich, so hängt es lediglich von der gütlichen Einigung der Interessenten ab, ob, und in wiefern sie sich auseinandersetzen wollen. Sind die Stellen nicht erblich, so steht dem Guts⸗ herrn nach erledigtem Besitzrechte des jetzigen Besitzers, frei, darüber nach Gutdünken zu ver⸗ fügen und ertheilen Wir ihm diese Befugniß selbst in Rücksicht der Katastrirten. Artikel 102. Die unter C. bemerkten Vorschriften bezwecken keine Ausdehnung der Ver⸗ bindlichkeiten des Jagdberechtigten in Rücksicht der Beschädigungen durch Jagen und Wild⸗ fraß. Es bleibt dielmehr in dieser Rücksicht bei den bisherigen gesetzlichen Vorschriften. Artikel 103. Die zur Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse ange⸗ thüm e na * — — — * 25 69) — — —— ordnete Generalkommissionen, beauftragen, zur Ausführung dieses Geschäfts an den einzelnen Orten, besondere sachkundige Kommissarien, die sie in steter Kontrolle halten müssen. Artikel 104. Die Mitwirkung eines Justizbedienten oder des Richters ist der Regel zjach nicht erforderlich. Nur bei der Vollziehuns des Auseinandersetzungs⸗Rezesses durch Unter⸗ schrift, ist sie nöthig, indem diese gerichtlich bewirkt werden muß. Artikel 105. Streitigkeiten über das Rechtsverhältniß, ob nämlich die bäuerliche Nah⸗ 9 rung eigenthümlich, erblich, oder nicht erblich, besessen werde, oder über gegenseitige Leistun⸗ gen, die auf den Betrag der Entschädigung Einfluß haben(Zusatz Artikel 67. zum 5. 39.), entscheidet die Generalkommission mit Vorbehalt der Appellation an das Revisionskollegium. Artikel 106. Streitigkeiten über die Qualität des Hofes, ob er nämlich ein Ackergut oder Dienstetablissement sey? und ob nach den allgemeinen Grundsätzen in dem Zusatze zu dem 9. 1. und 2. des Edikts auf ihn Anwendung finde? ingleichen: ob die Entschädigung in Land, oder Korn⸗Rente anwendbar(. 12. des Edikts) und ob eine spezielle Ausmittelung der Entschädigung im Fall des§. 50. und der Zusätze dazu, statthaft sey? entscheidet ebenfalls die Generalkommission mit Vorbehalt der Appellation an das Revisionskollegium. Artikel 107. Eben dieses findet statt, in Rücksicht der Streitigkeit über den Betrag der Rente im Fall des g. 20. und 30. und über wirthschaftliche Gegenstände. Artikel 108. Auch die bei Gelegenheit der. Auseinandersetzung unter den Interessenten selbst, oder mit einem Dritten zu bewirkenden Gemeinheitstheilungen, insbesondere wegen des nach Artikel 20. der Deklaration verordneten Umtausches, gehören vor die Regulirungskom⸗ nission und die hierbei streitig werdenden wirthschaftlichen Gegenstände, zur Generalkommission, und in weiterer Instanz des Revisionskollegii. Artikel 109. Wegen der im Artikel 107. und 108. der Deklaration gedachten Streitigkei⸗ ten darf die Regulirung nach dem Erfolge der an das Revisionskollegium gebrachten Appella⸗ tion nicht aufgehalten werden. Dieselbe muß vielmehr nach den Entscheidungen der General⸗ kommission zur Ausführung kommen, und das Revisionskollegium kann nicht auf Abänderung jener Entscheidung, sondern wenn 25 die Beschwerde gegründet sindet, nur auf Entschädigung erkennen. ö Artikel 110. Artikel 111. Bei verschuldeten Gütern bedarf es der Zuziehung der Hypot zu der Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse eben so wenig, naten und Fideikommißfolger bei Lehn⸗ und Fideikommiß⸗Gütern. ö Artikel 112. Die Zuziehung des Gutspächters ist nicht durchaus nothwendig. ö Artikel 113. Auf den nach obiger Vorschrift vollzogenen und von der Generalkommis⸗ Von dem Erkenntnisse des Revisionskollegii findet keine Instanz weiter statt. 0 2— hekglänbiger als der Ag⸗ gung der Zusätze Artikel 51. ff. zu dem§. 241 des Edikts und dem Zusatzartikel 65. zum H. 39. des Edikts, die in Gefolge desselben erforderliche Eintragung in die bereits vorhandene und gleich nach erfolgter Regulirung für die häuerlichen Besitzer zu errichtende Hypotheken⸗ bücher zu bewirken. E Arti ö rti⸗ Entscheidung der thekenbuch führenden Behöyden mit Berücksichti⸗ ——.....— 14* wenig uber sein der! Bezl gung übert Vern hrin Väch berzi auf bergr 8 ordn des Entse gen niß schaft diese sem kontt die o IM. Die zen, bar und lation Artikel 114. Durch das Pachtverhältniß, in Rücksicht des berechtigten Guts, kann so a. wenig die Vollziehung als die Regulirung der Auseinandersetzung gehindert werden. Sind Must über die Entschädigung des Gutspächters rechtsbeständige Abreden getroffen, so hat es dabei 0 sein Betdenden.. nd in Artikel 115. Für den Fall, wenn dergleichen nicht getroffen sind, wird verordnet: daß Gutz⸗ der Pächter sich mit der gutsherrlichen Entschädigung, in sofern sie auf das Pachtverhältniß 0 ber⸗ Bezug hat, begnügen muß. ö Artikel 116. Der Gutsherr muß aber dem Pächter während der Pachtjahre die Benu— r M tzung der von den Einsassen zurückgelieferten Hofwehr, oder des dafür bezahlten Kapitals, V⸗ überlassen. Ist keine Hofwehr vorhanden, oder ist diese oder das dafür verlangte Kapital zur l Vermehrung des Gutsinventarii unzureichend; so muß der Pächter das erforderliche Inven⸗ abhge⸗ tarium, oder das daran Fehlende, auf seine Kosten anschaffen; der Gutsherr muß aber dem Hhelhen Pächter während der Dauer der Pacht, das zu dem Ende zu verwendende Kapital landüblich ö verzinsen ö 20— ö Regel Artikel 117. Der Gutsherr muß die in Gefolge der Regulirung erforderlichen Gebäude, lnter⸗ auf seine Kosten aufbauen, oder im Fall eine Vergrößerung der bisherigen zureichend ist, diese vergrößern. ö Vh⸗ Artikel 116 Die zur Regulirung der Auseinandersetzung mit den Diensteinsassen ange— Lfog⸗ ordnete Kommission bestiimmt ad Art. 116. der Deklaration den Betrag, der zur Vermehrung 50., des Inventarii wirthschaftlich zu verwendenden und von dem Gutsherrn zu verzinsenden Kosten⸗ gim Gegen deren Bestimmung findet nur der Rekurs an die General-Kommission statt, deren Kcketgut Entscheidung sich beide Theile unterwerfen müssen.— 4— 2—2 ahe lu Artikel 119. Will der Pächter sich mit der gutsherrlichen Entschädigung unter den obi⸗ ung in gen Bedingungen nicht begnügen; so steht es ihm frei, die Pacht zu kündigen. Diese Befug-⸗ n de niß steht ihm nur binnen drei Monaten, nach erfolgter Bestätigung des Rezesses, zu. ö ehfalls Artikel 120. Trifft der nach dem Pachtkontrakte statt findende Endtermin des Wirth— schaftsjahres nicht mit dem Vollziehungstermin der Auseinandersetzung überein; so muß in 0 det diesem Falle der Pächter in dem letztgenannten Termine die Pacht räumen, erhält aber in die— sem Falle eine Entschädigung für die in dem Zeitraum zwischen dem Vollziehungs- und dem sehten kontraktlichen Rückgewährstermin ihm entgehende Nutzungen. Der Betrag derselben wird auf M des die oben bemerkte Art, Artikel 118.,, ausgemittelt. ö ökom⸗ Artikel 121. In sofern in den vorstehenden Zusätzen das Edikt vom naten September 5 der 811. nicht näher bestimmt, oder abgeändert ist, verbleibt es überall bei dessen Verfügungen. R Die Gesetzkraft desselben und dieser Deklaration, erstreckt sich über diejenigen Unserer Provin⸗— itigei zen, welche Wir zur Zeit der Publikation jenes Edikts besaßen. ů 39———88 Ippela⸗ In wiefern es auf die nachher wieder eroberten und neu erworbenen Provinzen anwend⸗ jeheral⸗ bar sey; darüber werden Wir nach eingegangenen Berichten Unserer Provinzial-Regierungen erunz und SOber⸗Landesgerichte besonders verfügen. Kr e r Do eben Berlin, den 2àsten Mai 1816. ö* 0 burd⸗ ö Friedrich Wilhelm. sitt. C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. 120 W. Fürst zu Wittgenstein. v. Boyen. + Ad⸗ ö V ung wegen Organisation der General⸗Kommisstonen und der Revisions Kollegien zur Regultrung der Agütsheuruchen und Lawerlichen Verhältnisse, ingleichen wegen des Geschäftsbetriebes bei diesen Behörden. ammis ö Vom zosten Juni 1817. 3 jeschti Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen c. ꝛc. zum In Unserm Edikt vom aten September 1811, über die Regulirung der gutsherrlichen handene und bäuerlichen Verhältnisse und dessen Deklaration vom 2gsten Mai 1816, haben Wir im othken Allgemeinen bestimmt, welche Behörden mit dem Betriebe dieser Angelegenheit beauftragt wer— 1. Abtheilung. 1454 Rti⸗ den sollen. Wir finden Uns daher veranlaßt, über ihre Organisation und über das von ih⸗ nen zu beobachtende Verfahren, nähere Vorschriften zu ertheilen, Er ster A b schni t. Von der Organisation der Behörden. ncgabhe m⸗ 6. 1. Wir bestätigen die jetzt bestehenden Generalkommissionen, als missienen. 1) für die Provinz Brandenburg, mit Ausnahme des Frankfurter Regierungs-Departements. Bestätigung Der Wirkungskreis dieser Generalkommission erstreckt sich auch auf diejenigen, nach der der bereits be neuen Landeseintheilung zu dem Departement der Regierung zu Magdeburg gewiesenen, Ikorteg: rechts der Elbe, welche vorher zum Departement der Kurmaärkschen Regierung „ gehörten; ö Ger 2) für das Frankfurter Regierungs-Departement; 3) für Oberschlesien, ö und soll sich der Wirkungskreis dieser Generalkommission einstweilen auf die ganze Pro⸗ vinz Schlesien erstrecken; ö ö ů 4 für die Provinz Pommern: 5) für die Provinz Westpreußen, mit Einschluß der von dieser zum Departement der Bromberger Regierung geschlagenen Ortschaften; 6) für Ostpreußen und Litthauen. Die Bestimmung des Ortes, wo jedes dieser Generalkommissariate jetzt oder künftig sei⸗ nen Sitz zu nehmen hat, bleibt dem Ministerio des Innern überlassen. Personal der⸗§. 2. Sie bestehen: ö ö selben. aus einem Generalkommissar, einem Oberkommissar, welcher in der rationellen und praktischen Landwirthschaft vorzugs— 1209 ünß; Sachverständiger, auch im übrigen ein wissenschaftlich gebildeter Mann eyn muß; einem rechtsverständigen Justiziar, welcher zugleich mit der landwirthschaftlichen Gewerbs— lehre vertraut seyn muß. Jore Bestim⸗§. 3. Zu dem Geschäftskreise der Generalkommissionen gehören: Aunehem Al⸗ 1) die Auseinandersetzung der Gutsherren mit ihren Bauern, wegen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, nach Maaßgabe des Edikts vom naten September 1811. und des⸗ sen Deklaration vom egsten Mai 1816.1; a) die bei dieser Gelegenheit in Antrag gebrachten Gemeinheitstheilungen und Grenzregnlirungen; 3) die Regulirung aller anderweitigen Rechtsverhältnisse, welche bei vorschriftsmäßiger Aus⸗ ben fön jener Auseinandersetzungen(Nr. 1. und 2.) in ihrer bisherigen Lage nicht verblei⸗— en können. Es gebührt ihnen in diesen Angelegenheiten außer der allgemeinen Leitung und Beleh— rung der mit den Auseinandersetzungen beauftragten Kommissarien: O) die Entscheidung der vorkommenden Streitigkeiten, und überhaupt aller obrigkeitlichen Festsetzungen, so weit sie nach den weiterhin ertheilten Vorschriften den Spezialkommissa— rien nicht überlassen sind; ö b) die Bestätigung der Auseinandersetzungsrezesse; c) die Veranlassung von Exekutionen. Aae⸗ H. 4. Die Generalkommissionen sind nicht nur verpfiichtet, für die gesetzmäßige und un⸗ weinen. partheiische Regulirung und Ausführung dieser Angelegenheiten unter den dabei zuzuziehen⸗ den Interessenten Sorge zu tragen; sondern sie müssen auch— 1) das Interesse der entfernten Theilnehmer, die nach den Gesetzen bei der Regulirung nicht ö zugezogen werden, als der eingetragenen Gläubiger, der Lehn⸗ und Fideikommiß⸗Folger und Anwarter von Amtswegen wahrnehmen; desgleichen a) das Interesse des Staats hinsichtlich der landespolizeilichen Gegenstände der Auseinander⸗ V x ihnet hiert gen der Dek katit diese 25% sor herle der wisa selbet ande oder süts gen meit ————————— setc* à SSF᷑.. setzungen, der Oberaufsicht über das Vermögen der Korporationen, imgleichen der Ver⸗ theilung der öffentlichen und Realabgaben an den Staat, an Kirchen und Pfarren. §. 3. Bezüglich auf die Auseinandersetzung der Gutsherren mit ihren Bauern gebührt Näbere Belim⸗ ihnen nicht blos die Ausgleichung unstreitiger Theilnehmungsrechte und die Entscheidung der hierüber entstehenden Streitigkeiten, sondern auch die Kognition und Deeision über die streiti⸗ 10 In Rilck . gen Theilnehmungsrechte selbst und deren Umfang(conf. 6. 178.) und zwar ohne Unterschied sict der Regu⸗ ber der Fälle, ob dieselben auf die Bestimmungen des Edikts vom naten September 1811. und dessen urangen und der Deklaration, oder auf anderweitige Rechtsverhältnisse und namentlich auf den vor der Publi⸗ menrer 4.„ kation jenes Edikts schon bestandenen Rechtszustand gegründet werden. Auch ändert es in tiaketten ubee dieser Behörigkeit nichts, wenn mit der Regulirung die Separation der Interessenten(Art. Tͤeilnehmungs⸗ 83. ff. der Deklaration) verbunden wird ẽ 1 §H. 6. Mit gleicher Befugniß(F. 5. entscheiden die Generalkommissionen über die An⸗ Pumn vmen hu sprüche mehrerer Prätendenten zu einem und demselben Hofe, es mögen solche auf dessen Ue⸗ nakeiten zwi⸗ berlassung oder gewisse Abfindungen aus demselben gerichtet seyn, über die Auseinandersetzung schen mebreren der an der Regulirung Theil nehmenden Wirthe untereinander, über die Auseinandersetzung dürzelchen und zwischen mehreren zu einem und demselben Hofe oder zu verschiedenen Höfen eines und des⸗ Prätendencen. l selben Dorfes berechtigten Gutsherrschaften oder Realabgaben-Perzipienten; ferner 75§. 7 wegen der Sozietätsverhältnisse der an der Regulirung Theil nehmenden, mit 5) In Besl⸗ andern daran nicht Theil nehmenden bäuerlichen Besitzern wegen gemeinschaftlicher Dienste 41 uf Sa oder Kommunallasten, in so weit die Regulirung der ersteren eine Abänderung jener Sozie⸗ Aommmaden, sti tätsverhältnisse nöthig macht; endlich haltnisse. §. 8. wegen der Auseinandersetzung zwischen Pächtern und Verpächtern in Betreff derjeni⸗ 4) In Bezie⸗ gen Verhältnisse, welche durch die bäuerlichen Regulirungen und den hiermit verbundenen Ge⸗ Ine f. dus gs⸗ meinheitstheilungen alterirt werden: dem gemäß gehören, Streitigkeiten über die Gültigkeit, Ins Anwendbarkeit und Auslegung der auf den Fall einer Auseinandersetzung in den Pachtkon⸗ trakten getroffenen Abreden(Art. 114. der Deklaration vom 29sten Mai 1816.), über die Ver⸗ 08⸗ mehrung des Guts⸗Inventarii(Art. 116. a. a O.), über die Vergrößerung der Wirthschafts⸗ Gebäude(Art. 117. a. a O), über die Entschädigung für die entbehrten Nutzungen in dem Zeitraume zwischen dem Vollziehungstermin und kontraktlichen Rückgewährstermin(Art. 120. a. a. O.), über die neue Feldeintheilung und Fruchtfolge, zum Ressort der Generalkommis⸗ sion; wogegen andere Streitigkeiten, die auch ohne Dazwischenkunft einer Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse und der hiermit verbundenen Gemeinheitstheilungen vorkommen kön⸗ nen, z. B. über die Rückgewähr der Pacht, zum Ressort der ordentlichen Gerichte gehören. n lus⸗ 9. 9. Sind die nach dem Vorstehenden(F. 5. ff.) zum Ressort der Generalkommission ge⸗ 5) In Rilcksicht blei⸗ hörigen Gegenstände bei den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht; so müssen die Akten 60 I fofort an die erstere abgegeben werden. Ist von den Gerichten bereits rechtskräftig erkannt; so Eedaten- lleh⸗ behält es bei demjenigen, was dadurch festgesetzt worden, sein Bewenden. Schwebt aber die Sache noch, sey es in erster oder in einer der folgenden Instanzen, so wird die Instruktion chen bei der Generalkommission fortgesetzt und in dem Falle, wenn der Prozeß ein streitiges Theil⸗ ssa⸗ nehmungs⸗Recht betrifft, und bei den ordentlichen Gerichten darüber noch nicht erkannt ist, von jener in erster Instanz entschieden; wenn aber darüber schon erkannt worden, die spruch⸗ reife Akte zur Entscheidung in der dann noch übrigen und letzten Instanz an das Revisions⸗ Kollegium eingesendet. Betrifft aber der Streit die Art und Weise, wie Jemand für sein un⸗ Theilnehmungsrecht abzufinden sey, so wird von der Generalkommission darüber, mit Beseiti⸗ hen⸗ gung der schon abgefaßten Erkenntnisse, in erster Instanz entschieden. §. 10. Was hinsichtlich der Gemeinheitstheilungen zum Ressort der Generalkommissionen 6) In Bezie⸗ nicht gehört, wird in der besonders zu publizirenden Gemeinheitstheilungs-Ordnung bestimmt wer⸗ Autlh 16 Ge⸗ olger den. Vorläufig werden demfelden nicht nur die nach dem h. 57. Litr. D. des Edikts vom amg. Aten September 1811. und Art. 20. der Deklaration vom g9sten Mai 1816. vorzunehmenden 0 ͤdeꝛ⸗ Austauschungen, sondern auch alle und jede mit den Regulirungen in Zusammenhang stehende uederdanvt ———————————— 356 oder nützlich zu verbindende Gemeinheitstheilungen, wenn die Interessenten auch an der Re⸗ gulirung nicht Theil nehmende Gutsbesitzer oder sonstige Feldnachbarn sind, überwiesen. 3 Deerfder§. 11. Die dabei vorkommenden Streitigkeiten, in sofern sie die Zuständigkeit oder den dabei vorkom. Umfang anderer als die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse(H. 5. u. 6.) betreffenden menden Strel- Theilnehmungsrechte zum Gegenstande haben, werden von den gewöhnlichen Gerichten entschieden. ligkelten. Alle Streitigkeiten aber, welche die Art und Weise, wie jemand für seine Rechte abzufinden ser ö oder solche Gegenstände betreffen, die nur in Beziehung auf die Gemeinheits-Auseinanderse— tzung zur Sprache kommen können, gehören zum Ressort der Generalkommissionen. H. 12. Sind die unmittelbaren Interessenten der bäuerlichen Regulirung und fremde Be— rechtigte, Genossen eines und desselben Theilnehmungsrechtes, so gebührt der Generalkommis⸗ sion Lurchten der letztgedachten Interessenten die Entscheidung über die streitigen Theilneh— mungsrechte. ö ö 908 — Hücscht. 13. Steht eine von den Gerichten bereits eingeleitete Separation mit einer bäuerli⸗ berel3 anhän⸗ chen Regulirung in Verbindung(H. 10.), so übernimmt die Generalkommission auch in die⸗ giger Separatio sem Falle die weitere Fortsetzung derselben. Wegen der hierbei schon anhangig gewordenen neu. Streitigkeiten kömmt es darauf an, ob dieselben nach 9. 11. zum Ressort der Generalkommis⸗ sarien gehören. In diesem Falle treten die Bestimmungen des§. 9. ein. Ist aber von einem bei den ordentlichen Gerichten anhängigen Prozesse die Rede, dessen Gegenstand nicht zum Ressort der Generalkommissarien gehört; so muß letzteren Falls der bereits anhängige Streit bei der bisherigen Behörde fortgesetzt und nach Möglichkeit beschleunigt werden. Es soll je— doch auch in diesem Falle auf Verlangen der Generalkommissionen der Prozeß sistirt und die Akten an sie gesandt werden, da die Verbindung der Regulirungen mit den Gemeinheitsthei— lungen so viel zweckmäßige Ausgleichungsmittel an die Hand giebt, daß es einem umsichtigen Kommissar nur selten fehlschlagen kann, auch solche Streitigkeiten, wie die ganze Sache, in Güte abzumachen. Schlägt der Versuch zur Sühne fehl, so gehen die Akten zur Fortsetzung des Prozesses an den ordentlichen Richter zurück.— ö 5) In Bezle⸗ huunyam Eteni 9. 14. Was in H§. 11. bis 13. wegen der Gemeinheitstheilungen bestimmt worden, findet auch Regulieungen. auf die bei den bäuerlichen Regulirungen vorkommenden Grenzberichtigungen Anwendung. 0 9. 15. In Rücksicht des Interesses des Staats haben sie nach näherer Bestimmung des Juttreße des§. 45. für reine Besitzverhältnisse und gehörige Vertheilung der öffentlichen Lasten und Real⸗ Staats. abgaben an die öffentlichen Anstalten zu sorgen. ö 0 In Hüusecht Streitigkeiten, die in diesen Rücksichten vorkommen, gehören lediglich zu ihrem Ressort. nicht zrsetsae⸗§. 16. Ueber die Wahrnehmung der Gerechtsame der Lehns-Fideikommiß⸗Folger und ner Lehns⸗Itdel⸗ Realgläubiger wird unter 9§. 45. bis 50. den Spezialkommissionen die erforderliche Anwei⸗ kommes⸗Jolger sung ertheilt. Die Generalkommission hat darauf zu wachen, daß deren Gerechtsame unge— 3. aubl kränkt bleiben, und sie ist schuldig, zu dem Ende das Erforderliche zu verfügen. ro) In Hinsicht g. 27. In Hinsicht der moralischen Personen als des Fisci, der geistlichen und öffentli⸗ der moralischen chen Institute, deren Vermögensverwaltung mittelbar oder unmittelbar unter einer Staats⸗ Personen. behörde steht, vertritt sie die Stelle dieser Behörde mit ihren Rechten und Pflichten, derge⸗ stalt, daß es einer Kommunikation mit derselben nicht weiter bedarf, als in sofern sie es zu ihrer eignen Information nöthig findet. Die Genehmigung der Generalkommission hat also in diesen Angelegenheiten eben die Wirkungen, die denen der ordentlichen Staatsbehörde zukommt. Ausnahme.§. 18. Wenn jedoch nach dem Gegenstande des Vortrags und der Qualität der betreffen⸗ den Korporation, verfassungsmäßig die Immediatgenehmigung oder die Approbation des Mi— nisterii erforderlich ist; so muß solche von der Generalkommission bei dem betreffenden Mini⸗ sterio nachgesucht werden. ö Ertenstan der 9. 19. Die vorstehenden Ressortbestimmungen§H. 3. bis 18. finden auch dann Anwen⸗ Nalsort Bialn dung, wenn Auseinandersetzungen unter Leitung der H. 65. ff. gedachten Behörden, oder ohne mungen aufAus⸗ einandersetzun⸗ alle Dazwischenkünft einer öffentlichen Behörde, versucht oder bewirkt werden. Haben jedoch ten halb 1 0 kung gleich Mzei⸗ Gener oder dies des! gemei ü frage muß entwe solche Stin tlit gen d N. Rege vorg Jhst und zu di gen nomn ——— RRRRRRRR“— — 557— Re⸗ 2 5 jene ordentlichen Staatsbehörden(H. 63. ff.) die Auseinandersetzung selbst geleitet, so sind die gen, die nicht un⸗ den Generalkommissionen von der Ho. 17. und 18. gedachten Vertretung derselben entbunden. Gem euder§. 20. Das Ressort der ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden tritt wieder ein, nandeden. iaden sobald die Auseinandersetzungsrezesse von der Generalkommission und die Nachträge wegen der in audtrorden en sty dem Haupt⸗Auseinandersetzungsplan zu besonderer Regulirung vorbehaltenen Gegenstände be⸗ chen Gerichts⸗ derse: stätigt und jedem Theile die ihm hienach zukommenden Abfindungen überwiesen sind. standes. . Jedoch findet eine Ausnahme von dieser Regel statt, wegen der im§. 171. gedach⸗ Eiste Aus⸗ De⸗ ten Gegenstände, in sofern sie bei der Auseinandersetzung übergangen sind, jedoch nur inner- wahme. nmis ö halb der am a. O. bestimmten Frist. ö laeh⸗§. 22. Auch wenn sich nach bewirkter Auseinandersetzung noch Ansprüche nicht zugezoge⸗ Zweite Aus⸗ ner Interessenten ergeben, welche dabei zu berücksichtigen gewesen wären; so tritt die Einwir⸗ nadwe. heti⸗ kung der Generalkommisston zu deren Erledigung oder Zufriedenstellung eben so ein, als ob sie dil⸗ gleich bei Einleitung der Auseinandersetzung zur Sprache gebracht wären. hen H. 25. Entstehen über das Ressort Zweifel, so muß davon der Generalkommisston sofort Ven Ressert⸗ Mis⸗ Anzeige gemacht, die Instruktion nach deren Erledigung aber nicht aufgehalten werden. Die streitigkelten. Hem Generalkommission aber muß sich deshalb ohne Anstand mit dem betreffenden Gerichtshofe, ö un oder wenn der Fall ein Untergericht betrifft, mit dem Oberlandesgericht vereinigen, und wenn it ö dies nicht zu erreichen steht, in Gemeinschaft mit demselben zur Entscheidung der Ministerien 15 des Innern und der Justiz berichten. ,§. 24. Die Geschäfte der Generalkommission werden zwar von den Mitgliedern derselben Innere nn hr gemeinschaftlich erwogen, bei Verschiedenheit der Meinungen entscheidet aber die Stimme des nere n Ue Generalkommissarius, ohne Rücksicht auf welcher Seite die Mehrheit ist. ö nen. „ n 9. 25. Betrifft jedoch die Entscheidung nicht wirthschaftliche Gegenstände, sondern Rechts- Nihere Bestim⸗ bumh fragen, die hauptsächlich von der Anwendung und Auslegung der Gesetze abhängig sind; so mung. muß bei Verschiedenheit der Meinungen zwischen dem Justiziarius und Generalkommissarius entweder ein Justiziarius der an demselben Orte bestehenden Regierung, oder, wenn sich eine auch solche daselbst nicht befindet, ein Mitglied des Ortsgerichts zugezogen und die Sache nach der ;. Stimmenmehrheit dieser drei Beamten entschieden werden. ů H. 26. In Abwesenheit und bei anderweitigen Verhinderungen des Generalkommissar ver⸗ Dertretung des sal⸗ tritt ihn der Oberkommissar, in sofern von der vorgesetzten Behörde nicht andere Verfügun⸗ ur dutch den ö gen darüber getroffen werden. 1 2 Oberkommissar. kt.— E— ö In wiefern die 9. 27. Die bei der Generalkommission in Antrag gebrachten Regulirungen werden in der gun beret—.H Regel mitelst besonderer Kommissarien durch Verhandlungen am Orte der Auseinandersetzung Seneanmi Wih e ö e Ien Nutehe H. 28. Soweit es die Büreau⸗Geschäfte des Generalkommissariats gestatten, müssen der dersezungen ver⸗ Itl⸗ JInstiziarius und Oberkommissarius, insbesondere der letztere, auch zu Regulirungen an Ort dunden sid. hatõ⸗ und Stelle gebraucht werden. Unter gleicher Voraussetzung ist auch der Generalkommissarius ehe zu deren Ausrichtung so berufen als verpflichtet. Vornehmlich müssen die besonders schwieri⸗ 7 0 gen und verwickelten Auseinandersetzungen von den Mitgliedern der Generalkommission über⸗ 900 nommen werden. 5. ö ö Rn ö aut. H. 29. Wir bestätigen die bereits organisirten Revisionskollegien, als: II. Ven der ö 1) zu Berlin für die Provinz Brandenburg, mit Einschluß der nach§. 1. dem General- Organisation W— Deraremeur3. Provinz mit überwiesenen Ortschaften des Magdeburger Regierungs⸗ entel Departements ö ö Deren Anz ini⸗ 2) zu Breslau für Schlesien; uid Erht; 65 zu Maabienee für Wes 0— bezirk. 2 4) zu Mariendoerder für Westpreußen, mit Einschluß der nach. 1. dem General issa⸗ 7—— nn riat überwiesenen Ortschaften des Bromberger Denmtenents⸗ 41 296 11 5) zu Königsberg für Ostpreußen und Litthauen. Personal der⸗§. 30. Sie bestehen:— seiben. unter dem Vorsitze eines Mitgliedes des Präsidii des Oberlandesgerichts, aus zwei Oberlandesgerichtsräthen und zwei der landwirthschaftlichen Gewerbslehre vorzüglich kundigen Regierungsräthen, welche dazu ein für allemal aus dem an den vorgedachten Orten(H. 29.) bestehenden Ober⸗ landesgerichte und der Regierung deputirt werden. Es steht jedoch dem Justizministerio frei, aus bewegenden Gründen auch Räthe des Oberlandesgerichts zu Direktoren zu ernennen. Tbellnahme des 6. 31. Außer diesen beständigen Mitgliedern ist der Direktor befugt, in einzelnen Fällen Emonteleni⸗ zur nähern Erläuterung des Sachverhältnisses, den mit der Regulirung beauftragen Oekono— sarn an dessen miekommissar oder zur Aufklärung der ökonomischen Gesichtspunkte insbesondere bei verschie⸗ Geschäften. denen Meinungen der zur Sache vernommenen Sachverständigen, den Oberkommissar der Ge— iebn oder einen andern Oekonomiekommissar als Obmann bei der Entscheidung uziehen. S§. 32. Die Revisionskollegien sind zur Entscheidung in zweiter und letzter Instanz in allen dereiben. den Fällen, wo gegen die Entscheidungen der Generalkommissionen die Appellation eingelegt und zulässig ist, bestimmt; die Instruktion der zweiten Instanz, die Publikation und Voll⸗ streckung ihrer Urtel, gebührt den Generalkommissionen. Innere Einrich⸗§. 35. Ueber die vor das Revisionskollegium gehörigen Angelegenheiten wird von demsel⸗ tund ben nach der Stimmenmehrheit verfügt und entschieden. Der nach H. 31. zugezogene Ober— oder Oekonomiekommissar hat dabei nur eine berathende Stimme. . 54. Die Spruchsachen werden allemal schriftlich vorgetragen und es wird zu dem Ende ein Re⸗ und ein Korreferent ernannt, deren Wahl von dem Ermessen des Direktors abhängt. ö ö§. 35. Ihre Entscheidungen werden in Urtelsform abgefaßt, mit den Gründen ausgefer⸗ tigt und den Partheien publizirt. Die Unterschrift der Originale geschieht von den anwesen⸗ den Mitgliedern, die Ausfertigungen aber werden von dem Direktor unterschrieben. Verbaltniß der 9. 36. Die Generalkommissionen und Revisionskollegien sind koordonirte Behörden und Ianen unt Nerl. nur dem Ministerio untergeordnet. nskollegten: 90 40n ein⸗§. 37. Die Unterbehörden der Regierungen und Oberlandesgerichte sind von ihnen in 24 b5r. Gegenständen ihres Ressorts Aufträge anzunehmen schuldig. Abhäsphelte§. 38. Die Generalkommissionen ressortiren von dem Ministerio des Innern und die Be⸗ verhaltniß der setzung der Stellen bei denselben erfolgt durch dieses Diesem haben auch die Generalkom⸗ Generalkomwul missionen vierteljährlich eine Liste aller anhängigen Auseinandersetzungen, woraus die Lage lionen. jeder einzelnen Sache und der fortschreitende Betrieb derselben zu ersehen ist, einzureichen. Außer diesen vierteljährlichen Listen haben sie am Schlusse jeden Jahres eine General-Liste aller in dem Laufe desselben beendigten und noch anhängigen Sachen demselben einzusenden. Abbängigkeits§. 39. Die Revisionskollegien stehen unter gemeinschaftlicher Leitung der Ministerien der vebeltuis der Justiz und des Innern. Die zu demselben aus den Oberlandesgerichten abzuordnenden Mit⸗ ö an. glieder werden von dem Justizministerio, die zu demselben abzuordnenden Räthe der Regie⸗ rung aber von den Ministerien des Innern und der Finanzen gemeinschaftlich ernannt. Sie haben sowohl dem Ministerio des Innern, als dem der Justiz vierteljährlich Referententabel⸗ ien und am Schlusse jeden Jahres eine allgemeine Uebersicht der abgeurtelten und rückständig gebliebenen Spruchsachen einzureichen. III. Don Sye⸗ 6. 40. Die Spezialkommissionen sind bestimmt, die zum Ressort der Generalkommissionen * gehörigen Auseinandersetzungen an Ort und Stelle zu bewirken. mung.— ö Ihre Pflichten.§. 41. Sie müssen zu dem Ende— ö 3) das Sach- und Rechtsverhältniß, so weit es auf die Auseinandersetzung Einfluß hat, aufklären; 5 daß nacht Fasu terese mittel sehlie die 40 7 — 0 und die mitt Sch. Bere in E Wit! sah, Hiß fold hen gehe Die 2—— 2) die dabei vorkommenden, zum Ressort der Generalkommission gehörigen Streitpunkte nach den Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung, in sofern sie in dem zweiten ö Abschnitt dieser Verordnung nicht näher bestimmt worden, erörtern und zur Entschei⸗ dung vorbereiten, sich jedoch * 35) möglichst bestreben, die ganze Sache in Güte beizulegen; zu dem Ende nicht nur den b6. Interessenten mit ihren wohlüberdachten, der Oertlichkeit und ihrem gegenseitigen Ver⸗ hältniß angemessenen, Vorschlägen an die Hand gehen, sondern auch jedes rechtliche und billige Abkommen unterstützen; fosh⸗ 4) müssen sie erforderlichen Falls die Ausführung der von der Generalkommission geneh⸗ shi⸗ migten Auseinandersetzungen bewirken. 5 Ger H. 42. Den bei der Regulirung zuzuziehenden Privatpersonen können sie die Wahrneh⸗ Algemeine dung mung ihrer Gerechtsame überlassen; sie haben daher in dieser Rücksicht nur dahin zu sehen, Moerm 49—— ö daß die der Geschäfte und Rechte unkundigen Interessenten nicht aus Unkunde zu, ihnen ene. alle nachtheiligen, Erklärungen veranlaßt und überlistet werden, und sie bei Gegenständen, die ihr elegt Fassungsvermögen überschreiten, gehörig zu belehren. In Rücksicht des konkurrirenden In⸗ ol⸗ ö teresse des Staats, der moralischen Personen, deren Güterverwaltung unter unmittel⸗ oder mittelbarer Verwaltung einer Staatsbehörde steht, und der entferntern Interessenten, die ge⸗ asel⸗ 4 setzlich nicht zugezogen werden, müssen sie stets des Grundsatzes eingedenk seyn, daß sie wie det⸗ die Generalkommissionen die Gerechtsame derselben von Amtswegen wahrzunehmen haben. b§. J43. Sie haben daher in Hinsicht des landespolizeilichen Interesse dahin zu sehen, Wahrnehmung ne ö 1) daß die bäuerlichen Höfe zum vollen und reinen Eigenthum überlassen, mit keinen Ein⸗ des landespoli⸗ uI. schränkungen und Lasten, wodurch dessen Natur verändert, oder die Kultur und Nutz⸗ en de fe⸗ barkeit desselben beeinträchtigt wird, belegt werden; ö— sen⸗ 2) daß in Rücksicht der dem Gutsherrn vorbehaltenen Rente, welche die Natur einer bei vorkommenden Vereinzelungen theilbaren Realabgabe hat, keine die Theilbarkeit be— U schränkende Abreden getroffen, 3) daß keine mehrere, als nach den Gesetzen zulässige Dienste, keine unfixirte Laudemien 30 und Zehnten und keine die persönliche Freiheit beschränkende Belastungen festgesetzt, X 4) die öffentlichen Lasten und Realabgaben an Kirchen, Schulen und andere öffentliche An⸗ stalten gehörig vertheilt, auch die Kommunallasten und die hiervon Seitens der Guts⸗ herrschaft oder der bäuerlichen Wirthe zu übernehmenden Leistungen genau bestimmt wer⸗ B⸗ den. Dabei kann auch gestattet werden, daß ein Interessent für den andern die Real⸗ ow⸗ abgaben an Pfarren, Kirchen, Schulen u. s. w. gegen anderweitige angemessene Sicher— dage heit übernehme. Nur in Rücksicht der Staatslasten ist solches unzulässig. an Kommen diesem entgegenlaufende Abreden vor; so müssen sie die Interessenten bedeuten, ö und ein anderes den Gesetzen gemäßes Abkommen vermitteln oder in dessen Ermangelung an 1 die Generalkommission berichten. ö der H. 44. In Rücksicht der moralischen Personen, deren Guterverwaltung mittel⸗ oder un⸗ Wahrnehmung Mit⸗ mittelbar von einer Staatsbehörde bewirkt wird, als des Fisci, der Kirchen, der Nfarren, derRechte mora⸗ i⸗ Schulen, oder sonstigen milden Stiftungen, müssen sie dafür Sorge tragen, daß sie für ihre 26.. Reite ten OCie Berechtigungen den Gesetzen gemäß abgefunden werden. Finden sie, daß ihre Stellvertreter leh in Erfüllung ihrer Pflicht in Beziehung auf die Auseinandersetzung nachlässig, insonderheit Dig mit der Einziehung der Information säumig sind; so müssen sie selbige nicht nur zurechtwei⸗ sen, sondern allenfalls auch der zur unmittelbaren Verwaltung berufenen Station davon Kennt⸗ niß geben und sich durch eigene unmittelbare Korrespondenz mit derselben die zur Sache er— Men forderlichen Aufklärungen verschaffen. ö H. 45. Hinsichtlich der entfernteren nicht zuzuziehenden Interessenten, als der eingetrage⸗ dnr. nen Gläubiger, der Lehns⸗ und Fideikommiß⸗Anwarter, können sie von dem Grundsatz aus⸗zuge Hgener In⸗ gehen, daß der Gutsbesitzer, indem er seine Rechte wahrnimmt, zugleich für die Ihrigen sorgt. teresenten: hau, Die Einwirkung der Spezialkommission tritt also in dieser Beziehung nur in den Fällen ein, Weihe BBW—— V — 360— wenn entweder die gegenseitigen Rechte in Kollision kommen oder gegründeter Verdacht einer absichtlichen Verkürzung der Ersteren vorhanden ist. 5 2) im Fall§. 46. Schöpft sie daher aus der klaren Unverhältnißmäßigkeit der Abfindung oder sonst Uen Somdhe gegründeten Verdacht, daß eine Simulation obwalte, und heimlich geschlossene Nebenverträge kion. existiren; so muß sie die wahre Bewandniß der Sache möglichst zu erforschen, die Interessen⸗ ten über ein anderweitiges, den wirklichen Verhältnissen angemessenes Abkommen zu vereini⸗ gen suchen, in Ermangelung desselben aber an die Generalkommission berichten 3) In Vezie⸗§. 47. Sie muß die nach Art. 54. der Deklaration ihr obliegende Prüfung der Anschläge bung auf die der neuen Einrichtungskosten mit möglichster Sorgfalt prüfen, auch wenn dazu Sachkenntniß S des Forst⸗ und Baufachs erforderlich ist, die sie nicht besitzt, Sachverständige aus diesen Fä⸗ ten. chern zuziehen und eben dieses beobachten, wenn sie nach Art. 55. der Deklaration die Voll⸗ führung des Anschlags durch eine Revision bewahrheiten soll. X ö ö ö 4) In Rück⸗§. 48. Wird der Gutsherr durch ein von den Diensteinsassen zu erlegendes Kapital ab⸗ duggen in ⸗. gefunden; so muß sie in Hinsicht auf die Vorschrift des Art. 70. der Dektaration solche Be⸗ pital. stimmungen vermitteln, wodurch die Rechte aller Interessenten gesichert werden. 5) Im Fall§. 49 Wenn im Falle der Artikel 21½ und 94. der Deklaration eine Translokation ber einer Translo⸗ Diensteinsassen in Anregung kommt; so muß sie vor allen Dingen durch beizubringende Hypo⸗ kation. thekenscheine den Zustand des Hypothekenbuchs sowohl von dem Hauptgute als von dem Vorwerke erforschen und Falls dieser verschieden ist, so muß sie die Maaßregeln vermitteln, wodurch die Rechte der Interessenten gesichert werden oder solche zur Entscheidung der Gene— ralkommission vorbereiten. ö 2. §. 50. Dabei kommen ů——* 1) die im Allg. Landrechte Theil J. Tit. 17. H. 356. und 357. imgleichen Tit. 20. F. 458. und 459. ertheilten Vorschriften, wegen des hiedurch bewirkten Umtausches zur Anwen— dung. Dem gemäß müssen n. ö 2) Realabgaben an den Staat, an Kirchen, Pfarren u. s. w. in dem Maaße, in welchem sie nach den Gesetzen auf dem eingetauschten Theile der bäuerlichen Besitzungen haften bleiben, auf die neuen Besitzungen der Bauern übertragen werden. Ist das Gut, wo⸗ hin die Versetzung der Bauern geschieht, schon mit dergleichen Abgaben belastet; so müssen diese gegenseitig auf die neuen, bei der Translokation eingetauschten Pertinenzien des herrschaftlichen Gutes übertragen werden. Sind beiderlei Güter mit gleichartigen Abgaben eines und desselben Berechtigten belastet; so findet dieserhalb eine Ausgleichung statt und es bedarf also keiner Umschreibung für die gleichkommenden Beträge. 3) Die Schulden, welche der bäuerliche Besitzer in Rücksicht seines Besitzrechtes oder etwa⸗ niger eigenthümlichen Gebäude kontrahirt hat, gehen auf seine neue Besitzung über; dagegen verlieren ö ö %) die Hypothekarien desjenigen Gutes, wohin die Translokation geschieht, ihr Hypotheken⸗ recht in Rücksicht derjenigen Pertinenzien, die den Bauern angewiesen werden; ihre Hypothekenrechte werden dagegen auf den Zuwachs an Pertinenzien übertragen, welche das Gut, von welchem die Versetzung geschehen ist, durch diese Versetzung erhält. . 51. Um auch bei der Uebertragung der Reallasten und Schulden von dem Gute, wohin translozirt wird, auf den Zuwachs desjenigen, von welchem die Bauern versetzt werden, kei⸗ nen der Gläubiger beider Güter zu verkürzen und dieselben einfacher auseinander zu setzen, ist 1) der Zuwachs an Realitäten, welchen das Gut, von welchem translozirt wird, durch die Versetzung erhält, abzuschätzen und dessen Werth mit dem Werthe des Hauptgutes in Verhältniß zu setzen. X Dabei versteht sich von selbst, daß die Abfindung, welche der Gutsherr für die Auf⸗ lösung der gutsherrlichen Verhältnisse, sey es in Land, oder in Renten und sonstigen Prästationen, erhält, als Zuwachs des Gutes, von welchem translocirt wird, nicht in Anschlag kommen kann. Werden aber die vorbehaltenen Renten und sonstigen Prästa⸗ tionen dem Gute zugeschlagen, wohin die Translokation geschieht; so müssen solche 3n em — berse weld chem dere eing frag chen theit mäß snde den kun koll — 361 NNN ti ö 0 dem Zuwachse des ersteren abgerechnet und dem letzteren als Zuwachs und Ersatz für ss einen gleichkommenden Theil der abgetretenen Pertinenzien angerechnet werden. min 2) Ist das Verhältniß des Guts, von welchem translozirt worden, zu dem Zuwachse, usth⸗ welchen es durch die Translokation erhalten hat, nach Quoten ausgemittelt; so muß R die Hypothekenbehörde danach das hinzugekommene Pertinenzstück und dessen Werth in 383 das Hypothekenbuch eintragen. Sie muß aber auch zugleich in demselben bemerken, daß l und welche der bis dahin auf diesem Gute eingetragenen älteren Gläubiger auf die— umß sen in einer Quote unterschiedenen Zuwachs kein Hypothekenrecht haben und auf dieses fi 0 riatragen. die Gläubiger desjenigen Gutes, wohin die Translokation geschehen Nl ö Wäre z. B. der Werth des Zuwachses bei dem Gute, von welchem translozirt wor— Uch⸗ den, nach Nr. 1.. 10,000 Rthlr. 12360 ö und der Werth des letzteren, ohne jenen Zuwachs, jedoch mit Einrech— nung der dem Gutsherrn für die Auflösung der gutsherrlichen Verhält— — 0 nisse zukommenden Abfindung 30,000 Rthlr. ber so würde das Hypothekenrecht der bisherigen Gläubiger dieses Gutes an po⸗ dem Gesammtwerthe von ö ö 40/,000 Rthlr. dely nur eine Quote von 4, das Hypothekenrecht der Gläubiger des Gutes aber, wohin die Versetzung geschehen ist, eine Quote von zum Gegenstande haben. 12*§. 52. In eben der Art ist zu verfahren, wenn die Successionsrechte der beiden Güter 10 verschieden sind. Es sind daher die Lehns- und Fideikommißfolger von den Abfindungen, 465 welche die Bauern erhalten, zu löschen und auf den Zuwachs, den das Gut erhält, von wel— Pe⸗ chem sie translozirt werden, einzutragen. . 9. 53. Da der Verlust, welchen das eine Gut erleidet, dem Zuwachse, welchen das an— dere durch die Versetzung erhält, gleich kommt; so bedarf es auch hiebei keiner Zuziehung der 136 eingetragenen Gläubiger, Lehn- und Fideikommißfolger. feh 9. 54. Die Spezialkommissionen sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Pflichten, ohne Rück⸗ Ihre Befugniß. 525 frage bei der Generalkommission, alles dasjenige zu verfügen berechtigt, welches die ordentli— 0 chen Gerichte, ohne Erkenntniß, zu verfügen befugt sind. Sie können daher von den Par— hn theien und jedem Dritten alles dasjenige fordern, was den Gerichten, Behufs der ordnungs⸗ 910 mäßigen Instruktion der Prozesse eingeräumt worden. Gegen ihre diesfälligen Verfügungen ung findet nur der Weg der Beschwerde bei der Generalkommission und in weiterer Instanz bei dem Ministerio des Innern statt. Wa⸗§. 55. Die von ihnen aufgenommenen Verhandlungen haben die Wirkung öffentlicher Ur— lbt; kunden, und bezüglich auf die von ihnen instruirten Streitigkeiten— der gerichtlichen Proto— kolle. Die von einem zum Richteramte verpflichteten Justizbedienten als Spezialkommissarius, elel⸗ oder unter Zuziehung eines solchen, aufgenommenen Verhandlungen haben immer die Wir—- ihte kung gerichtlicher Urkunden. Auch kann die Gültigkeit der von den Spezialkommissionen auf⸗ Iche genommenen Verträge, in so weit dieselben die Erfüllung ihres Auftrages und die hiemit zu⸗ W sammenhängenden Geschäfte zum Gegenstande haben, unter dem Vorwande, daß es nach der ohit⸗ Natur dieser Geschäfte und den allgemeinen Gesetzen der gerichtlichen Aufnahme bedürfe, nie⸗ lli⸗ mals angefochten werden. ö ist ö. 56. Vornehmlich werden diejenigen Oekonomiekommissarien, die gegen fixirte Diäten Weiche Sub⸗ die ö bei den Generalkommissionen angestellt sind und die Verpflichtung haben, sich ihren Gesehat⸗wahen fur in in ten ausschließlich zu widmen, zu Spezialkommissarien gewählt; wo diese nicht zureichen, müs⸗ en sind. sen auch andere in ihrem Departement wohnende Oekonomiekommissarien ernannt werden. Auf⸗ Obhne Auftrag der Generalkommission können sie aber keine Auseinandersetzung vornehmen. i H. 57. Die von der Generalkommission zu beschäftigenden Oekonomiekommissarien, welche Huallßkatlone⸗ 1. nicht schon über ihre ökonomischen Kenntnisse geprupft und qualisizirt befunden sind, müssen Hanterene asta⸗ sich zuvor bei der Departementsregierung, nach näherer Bestimmung im g. 43. des Edikts misarlen. voh I. Abtheilung. L46 1 dem vom lten September 1811. wegen Beförderung der Landkultur, über ihre Qualifikation aus⸗ N weisen und von derselben verpflichtet werden. Don 5... 53. Es bleibt jedoch den Generalkommissarien vorbehalten, auch andere ökonomische Leitert. lisar⸗Sachverständige, unter allgemeiner Direktion autorisirte Oekonomiekommissarien in den von 2) Im Allge⸗ dein Ministerio des Innern näher zu bezeichnenden Schranken, mit dergleichen Regulirungen meinen. zu beschäftigen. ö b) Als selbst⸗§. 39. Auch können dergleichen Hülfsarbeiter mit Genehmigung des Ministerii des In-⸗ Bihnben Kom-nern von einer solchen Oberaufsicht der ordentlichen Oekonomiekommissarien entbunden werden. Sueer ihrer H. 60. Die Verpflichtung derselben ist aber in beiden Fällen(H. 58. 59. erforderlich. Ve t——„ E„ Win Lnl 6. 61. Für jeden Kreis oder nach den Umständen auch für mehrere Kreise zusammenge— nahme richterll⸗ommen, wird ein von dem Generalkommissarius im Einverständnisse mit dem Oberlandesge— berdersonen bei richt des Departements auszuwählender Justizbedienter mit dem beständigen jedoch widerrufli⸗ dadat: isre chen Auftrage versehen: rungt Geschaft. 1) alle bei Gelegenheit der zum Ressort der Generalkommission gehörigen Auseinandersetzun⸗ gen vorkommende Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist, zu instruiren; ö 2) auf Requisition der Sekonomiekommissarien oder auf besondere Anweisung der General—⸗ kommission auch die zur Entscheidung der letzteren gehörigen Streitigkeiten zu instruiren; 3) die Auseinandersetzungsrezesse aufzunehmen und von den Partheien vollziehen zu lassen; 4) die Oekonomiekommissarien auf Verlangen derselben mit seinem rechtlichen Gutachten oder auch bei Vollziehung einzelner Akte ihres Geschäfts zu unterstützen und sofern es ö nicht auf Anwendung ökonomisch-technischer Kenntnisse ankömmt, zu vertreten. 9. 62. Die Ernennung dieser beständigen Kommissarien schließt jedoch nicht aus, daß die in der Regel von denselben zu verrichtenden Geschäfte innerhalb ihres Sprengels auch an⸗ tragen werden. §. 63. Auch zu den der Regel nach von Oekonomiekommissarien zu bewirkenden Reguli⸗ rungen und Auseinandersetzungen, können Justizbediente, welche zu einem Richteramte geschickt und verpflichtet sind, gebraucht werden. 9. 64. Haben sich dergleichen Beamte(L. 65.Wüber ihre Qualifikation als ökonomische Sachverständige noch nicht ausgewiesen(H. 57.), so müssen sie bei Instruktion entstehender Streitigkeiten über die hierbei zur Erörterung kommenden ökonomischen Fragen einen Oekono⸗ miekommissarius oder Kreisverordneten mit ihrem Gutachten vernehmen. Auch bleibt ihnen überlassen, sich des Raths und Beistandes solcher Sachverständigen, bei nicht streitigen Gegen— ständen, zu bedienen. Von Ausein⸗§. 65. Die Regierungen können die bäuerlichen Regulirungen und damit verbundenen andersetzungen Gemeinheitstheilungen in den Domainen und den Gütern der von ihnen ressortirenden milden Lien der Real⸗ Stiftungen und andern öffentlichen Anstalten durch ihre Räthe oder andere qualifizirte Perso⸗ . Regie nen vornehmen lassen. Den Kommissarien derselben kommen in allen Fällen alle Rechte und Pflichten zu, welche den von der Generalkommission ernannten Kommissarien angewiesen sind. „Sie sind, wie diese, zur Instruktion der dabei vorkommenden Streitigkeiten befugt; die Ent— scheidung derselben, so wie die Bestätigung des nach Art. vo04. der Deklaration zu vollziehen⸗ den Auseinandersetzungsrezesses steht aber den Generalkommissionen zu. Dem gemäß werden die Bauern mit ihren Anträgen zuerst an die Regierung verwiesen, und nur in dem Falle, wenn diese selbst darauf anträgt, kann die Generalkommission die Leitung der Auseinander⸗ setzung selbst übernehmen. 0 Einschrͤnkungen F. 66. Vorstehendes findet statt, wenn bei der Regulirung und der damit verbundenen N des vorigen§. Gemeinheitstheilung außer der Geistlichkeit nur Hintersassen der genannten Güter ein Interesse 496½ haben. Konkurriren dabei andere Gutsbesitzer und auswärtige Feldnachbarn; so können die Regierungen die Auseinandersetzung durch ihre Räthe nur im Wege der Güte bewirken lassen dern Justizbedienten resp. von dem Generalkommissariate oder dem Oberlandesgerichte aufge⸗ — 363— au 6* 2242 2 45 und müssen sie daher, sobald nicht beizulegende Streitigkeiten entstehen, an die Generalkom⸗ anishe missionen verweisen. ö den vn§. 67. Magisträte der größeren und mittleren Städte und landschaftliche Kreditdirektio⸗ Von Reaua⸗ irungn nen können in den Kämmereigütern der Stadt und beziehungsweise in den unter ihrer Seque⸗ Iuden durch stration stehenden Gütern die Regulirungen der gutsherrlichen und bauerlichen Verhältnisse anannge des durch ihre Syndiken und landschaftlichen Räthe oder Deputirte ebenfalls bewirken lassen, aber Kredit ⸗Dirk verde nur in so weit, als sie solche im Wege der Güte zu Stande bringen können. Gelingt ihnen tionen. dieses nicht, so müssen sie die Akten an die Generalkommission abgeben. Diese ist auch be— ich. zn che solche auf Beschwerden zu avociren und wenn sie gegründet sind, die Sache vor sich zu ziehen. x Wär Die nach Art. 104. der Deklaration zu vollziehenden Auseinandersetzungsrezesse müssen auch diese Behörden den Generalkommissionen zur Bestätigung einreichen. ö 3. wW ũe. i Anb 1 ch u i. schut⸗ Vorschriften über das Verfahren bei bäͤuerlichen Reguli⸗ lichten rungen und damit verbundenen Gemeinheitstheilungen. Reral⸗§. 68. Alle Anträge auf die zum Ressort der Generalkommissionen gehörigen Auseinander— Weine Aer⸗ anmen; setzungen, in sofern solche nach§. 65. ff. den Regierungen ꝛc. nicht überlassen sind, müssen sorüften. sse unmittelbar bei jenen angebracht werden. Lädotantubn uchten gen. 8. 66 VH. 69. Sobald aber von derselben die Spezialkommission ernannt worden, sind alle in Derweisung der Sache zu machende Anträge an diese zu richten oder zu remittiren, in sofern dieselben sernererantrage ß de nicht in Beschwerden über die Kommission selbst bestehen. Kemmisterlen a⸗ H. 70. Dies gilt auch von den mit der Hauptsache in Verbindung stehenden und nament⸗ Insonderbelt uhe⸗ lich von den bei Gelegenheit derselben in Antrag gebrachten Gemeinheitstheilungen. derSeparattons:æ ö§. 71. Die Kommission muß in ihren Vorladungen den Gegenstand der Verhandlungen 2oponhe⸗ eguli⸗ wenigstens im Allgemeinen bekannt machen und für Bescheinigungen der richtigen Insinuation schikt Sorge tragen. §. 72. Die einmal angefangene Auseinandersetzung muß ununterbrochen fortgesetzt und ununterbro— nische nur dann kann die Verhandlung zu anderweitiger Vorladung der Interessenten und zum bal- Hener Betrieb. det digen weiteren Betriebe ausgesetzt werden, wenn entweder die Verhältnisse der Sache solches kono⸗ erfordern, oder unabwendbare Hindernisse sich entgegen stellen. Dem gemäß sind die Partheien ihtzen gehalten, nicht nur in dem ihnen durch die Vorladnug bestimmt bezeichneten Termine, sondern get⸗ auch in den folgenden Tagen, welche als Fortsetzung eines und desselben Termins betrachtet werden, ohne weitere schriftliche Aufforderung zu erscheinen, bis die Kommission die Verhandd Idenen lung für geschlossen erklärt. milben§9. 75. Es können daher auch die einmal anberaumten Termine nicht prorogirt werden, Von Proroga⸗ Herso den einzigen Fall ausgenommen, wenn klar erhellet, daß Naturbegebenheiten oder andere un- tlonen. 11⁵ abwendbare Zufälle es den betreffenden Interessenten unmöglich machen, den Termin persön⸗ sd lich oder auch nur durch einen Bevollmächtigten abzuwarten. G⸗ 30 74. Die Partheien sind gehalten, in den bestimmten Terminen in der Regel persönlich 60 wanduken ; zu erscheinen. ö I 9. 75. Bevollmächtigte müssen auf Erfordern der Kommission bestellt werden: Da alle, a) von den zur Sache interessirenden Korporationen, wegen der die Korporation als solche wächtigte zu er⸗ der⸗ angehenden oder sonst von derselben zu vertretenden Jateressen; nennen sind. ö b) zur Wahrnehmung des gemeinschaftlichen Interesse aller Mitglieder von Gemeinden und hen Korporationen oder einzelner Klassen derselben, wenn die Zahl derselben sich auf mehr als arse fünf beläuft; c) auch bei andern eine Mehrheit von Interessenten gemeinschaftlich betreffenden Gegenstän— 316 den, wenn sie die vorgedachte Zahl von Zünf übersteigt. Außer diesen Fällen sind Be⸗ audwenen nur zulässig, wenn sich die Partheien über unbesiegliche Abhaltungen ausweisen. ö Oualltüt der 6. 76. Auch können außer dem Falle, wenn eine öffentliche Behörde ihre Mitglieder oder Bevolmächtig⸗ andere ößentliche Beamte zur Wahrnehmung ihrer Rechte deputirt, nur solche Bevollmächtigte 4* zugelassen werden, welche praktische Landwirthe sind. Zahl derselben.§. 7). Für einzelne Interessenten kann auch nur ein Bevollmächtigter zugelassen werden. Korporationen und mehrere die Zahl von Füͤuf übersteigende Interessenten können zwar meh⸗ rere gemeinschaftlich bevollmächtigte Deputirte bis zur Zahl von Dreien bestellen. Sie müssen aber ihre Vollmachten unter der Klausel„sammt und sonders“ ausstellen, und wo dies nicht ausdrücklich geschehen ist, verstehen sich dieselben unter dieser Klausel von selbst. Es sind daher in Fällen, wo nicht alle Deputirte erschienen sind, die mit den Anwesenden vorgenom⸗ menen Verhandlungen für die Machtgeber verbindlich. Können sich die anwesenden Bevoll⸗ Leelnbren zu einem gemeinschaftlichen Beschluß nicht vereinigen, so tritt das Kontumazial⸗ verfahren ein. Befugniß der H. 78. In den Fällen, wenn einzelne Interessenten oder mehrere derselben wegen eines Mantgeber die gemeinschaftlichen Interesse(§. 75. b. c.) von Bevollmächtigten vertreten werden, bleibt es felost Lwonufhr Neh dem Ermessen der Kommission vorbehalten, die Partheien, wo sie es der Förderung des dern. Zweckes angemessen findet, zur persönlichen Abwartung der Termine aufzufordern. 0 Folgen der§. 79. Die Erklärungen der Bevollmächtigten und Stellvertreter dürfen nach Rückfrage — 11—— bei den Partheien niemals aufgehalten werden. Es ist die Sache der Partheien, entweder —5 selbst zu erscheinen, oder solche Bevollmächtigte, welche mit den Lokalverhältnissen und ihren 9. Absichten vertraut sind, abzuordnen, oder sonst für deren zureichende Information zu sorgen. Thun sie dieses nicht, so findet das Kontumazialverfahren statt. ö Nähere Be⸗. 80. Es bleibt jedoch auch hiebei dem Ermessen der Kommission vorbehalten, den Be— qimmung. vollmächtigten, Behufs anderweitiger Information und zur Einbringung ihrer Erklärungen, Nachfristen zu gestatten, in sofern der Fortgang der Sache darunter nicht leidet oder gegrün⸗ dete Hoffnung vorhanden ist, daß dadurch die zweckgemäße, billige und gütliche Beilegung der— selben werde erleichtert werden. Freie Wahl§. 81. In der Wahl der Beistände sind die Partheien keiner Einschränkung unterworfen. der Beistände. Die Kommifsion kann denselben jedoch den Zutritt versagen, wenn sie wahrnimmt⸗ daß jene den Fortgang des Geschäfts und eine billige Beilegung desselben durch unrichtige Darstellun⸗ gen, offenbar grundlose Prätensionen, kleinliche Neckereien, heimliches Aufreden, oder unge— bührliches Benehmen gegen die Kommissarien oder Mitinteressenten, erschweren. Ueber die Gründe ihrer Entfernung ist die Kommission nur der vorgesetzten Behörde Rechenschaft zu geben schuldig. Von Beschllis⸗§. 82. Bei allen zum Ressort der Generalkommission gehörigen Angelegenheiten und den sen üder Gegen⸗zu deren Regulirung gepflogenen Verhandlungen, müssen sich die Theilhaber eines gemeinsa— aftuhen 5. men Interesse, sofern von dessen Wahrnehmung im Verhältnisse gegen einen Dritten die Rede teresses. ist, dem Beschlusse der Mehrheit, nach der Größe der Antheile berechnet, unterwerfen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob der Gegenstand in einem gemeinschaftlichen Rechte, im eigentlichen Sinne des Worts, z. B. einer gemeinschaftlichen Hütungsgerechtigkeit, besteht, oder nur mehrere Interessenten zugleich und auf einerlei Weise betrifft. Fälle der letztern Art sind z. B., wenn die bäuerlichen Wirthe eines Dorfes mit ihrer Gutsherrschaft darüber verhandeln, ob der letzteren ihre Abfindung in Land oder Rente gegeben werden soll, ob ihr das Land mittelst Ueberlassung eines ganzen und welchen Feldes, oder in einem Randtheile überwiesen werden soll u. s. w. Nähere Be⸗§. 85. Wenn sich jedoch ein oder der andere Theilhaber mit dem Gegentheile beson— stimmung. ders einigt, so steht den übrigen in sofern kein Widerspruch dagegen zu, als derselbe aus aller Feldgemeinschaft mit denselben scheidet, oder auch sonst ihre Lage dadurch nicht erschwert wird. §. 84. Auch versteht es sich von selbst, daß bei einem Theilhaber, der seine Separation begehrt, nur solche Interessen als gemeinsame, nach der im§H. 82. bestimmten Regel behan— delt h •„ tember wäre. ungea lunge sen u seien schaft Erschi If ei gliede * moralt stehen, erfͤlle wisch nehint ten i „ gerich einer sung 181¹. lungeg ö delt werden können, welche dieser Separation ungeachtet gemeinsam bleiben. Dies würde Her z. B. statt finden, wenn in dem Falle des H. 15. lit. a. No. 1. des Edikts vom aten Sep⸗ ähtigt tember 1811. eins von den vorhandenen drei Bauerfeldern der Gutsherrschaft zu überlassen wäre. Der von einem oder dem andern bäuerlichen Wirthe in Antrag gebrachten Separation erden ungeachtet, würde derselbe sich zunächst, in Gemeinschaft mit den übrigen auf die Verhand⸗ mih lungen über die Auswahl dieses Feldes nach der unter 9. 82. bestimmten Regel einlassen müs⸗ missn sen und seine Abfindung nur aus den für die bäuerlichen Wirthe übrig gebliebenen Lände—⸗ reien fordern können. ö 5 sb 9. 85. Die Beschlüsse der Mehrheit anwesender Interessenten über Gegenstände eines gemein⸗ Von der Wir⸗ 130 schaftlichen Interesse(§. 82.) verbinden auch die abwesenden ohne Rücksicht auf die Zahl der racur* 25. Dal Erschienenen, wenn sie mit allgemeiner Bekanntmachung des Gegenstandes vorgeladen worden. siat zowesender dKebol⸗ Ist eine solche Bekanntmachung nicht geschehen, so müssen wenigstens zwei Drittel der Mit-Interessenten. mazial⸗ glieder oder Interessenten gegenwärtig seyn, wenn ein gültiger Schluß zu Stande kommen soll. 4665§. 86. Vorstehende Vorschriften g. 82. ff. finden auch in Rücksicht der§. 17. gedachten Wickung der tes moralischen Personen, deren Güter unter mittel⸗ oder unmittelbarer Verwaltung des Staats alele bt.s stehen, statt. Die Kommission muß jedoch in solchen Fällen ihre§. 44. erwähnte Pflicht cher und wilder 0 des erfüllen. Stiftungen. stme§. 87. Nach allgemeiner Besprechung des Kommissarii mit den Interessenten über das Detaptens Sis htochet zwischen diesen und auf der Feldmark statt findende Verhältniß und allenfalls auch nach Ein-zur Vermesung. ihhten nehmung des Augenscheins von der letzteren, muß der Provokant und die übrigen Interessen⸗ Auzuutteuung sulgen ten über ihre Wünsche und Anträge vernommen werden⸗ Jutetsnten. §. 88. Die Beurtheilung derselben muß nicht bloß auf ihre Zulässigkeit, sondern auch darauf Vorläusge en Be⸗ gerichtet werden, ob nicht bessere und größere Zwecke, als die geäußerten, durch Verbindung Beurthenlung kungen, einer General- oder Spezial⸗Separation, mit der Regulirung oder wenigstens durch Anwei⸗-derselden. Hegräl⸗ sung des hutfreien Drittheils, nach Maaßgabe des Landkultur-Edikts vom 14ten September 0 dl 1811. zu erreichen sind. Ist dieses der Fall, so müssen die Interessenten durch zweckmäßige Belehrungen zur Ausdehnung ihrer Anträge und Ergreifung der sich darbietenden Gelegenheit rbokfeh zur Verbesserung ihres Zustandes möglichsten Fleißes vermocht werden. aß jnhe FH. 89. Sodann muß sie zu einer bestimmten Ausmittelung des Sach- und Rechtsverhält⸗ Auemittelung sllat⸗ nisses, soweit es nach Verschiedenheit der Anträge auf die Auseinandersetzung Einfluß hat, Dechtzrettact, unhe⸗ in einer von den Interessenten zu vollziehenden General⸗Verhandlung schreiten. Dahin gehören: 3— verhalt⸗ er die) die Ausmittelung der Interessenten und ihres Besitzverhältnisses;* ö aft zu 2) die Berichtigung des Legitimationspunktes; ö 13 3) die Erkundigung nach den Pertinenzien der Höfe und der Hofwehr; den 4½9 die Ausmittelung der gutsherrlichen Rechte und der diesen entsprechenden Pflichten der linsa⸗ bäuerlichen Besitzer ö ö Node 5) die Ausmittelung der öffentlichen und Realabgaben der letzteren; 66 6) die Erkundigung nach den Kommunal⸗ und anderweitigen öffentlichen Sozietätslasten; in 7) Ausmittelung des Rechtszustandes wegen der auf der Feldmark bestehenden Gemeinheiten seht und der Grenzen; ö 8) bestimmte Erklärungen über die Anträge. ahn§. 90. Als Interessenten der Auseinandersetzung sind nicht allein diejenigen anzusehen, Ven den In⸗ ihr denen die Regulirung zunächst angeht, sondern alle diejenigen, in deren Rechten durch die teressenten. heile Auseinandersetzung eine Aenderung bewirkt wird. Diese sind insgesammt, mit alleiniger Aus⸗ nahme der Lehns- und Fideikommiß-Folger und der eingetragenen Gläubiger, zuzuziehen, doch et⸗ braucht ihre Zuziehung nur bei den Gegenständen veranlaßt zu werden, die ihr Interesse be⸗ 7⁷n treffen. Rücksichtlich des Besitzverhältnisses muß insbesondere geprüft werden, ob sie erblich alle oder nicht erbliche Besitzer und ob sie nach den Gesetzen berechtigt sind, die eigenthümliche 10 und dienstfreie Ueberlassung des gesetzmäßigen Theils des Hofes zu verlangen. Es müssen zu atio dem Ende erforderlichen Falls die Urbarien, Hof- und Annehmungs⸗Briefe nachgesehen werden. haf⸗ Aen der Pe⸗§. 9m. In Rücksicht der Legitimation zur Sache auf Seiten des Gutsbesitzers muß durch gitimation. Vorlegung des Hypothekenscheins dargethan werden, daß der Besitzer zu Verfügungen der in Rede seyenden Art nach dem Edikt und der Deklaration berechtigt sey Ist das Gut ein Lehn- oder Fideikommißgut, so muß dieses in der Verhandlung bemerkt werden. Auf Seiten der bäuerlichen Besitzer muß geprüft werden, ob sie aus eigenem Rechte, oder für einen Drit⸗ ten zu dem Hofe und dessen Eigenthumsverleihung berechtigten Interessenten, besitzen. Uebri⸗ gens müssen die Vollmachten derjenigen Personen, die sich für andere bei der Auseinanderse⸗ tzung melden, beurtheilt und Falls dagegen nichts zu erinnern ist, zu den Akten gebracht, Falls sie aber mangelhaft sind, zur Abhelfung des Mangels zurückgegeben werden. ö Von den Per⸗§. 92. Die Ausmittelung der Pertinenzien braucht in dieser Verhandlung nur im Allge⸗ tinenen und meinen in der Art zu geschehen, daß man die zu jedem Hofe gehörige Hufenzahl oder Aus⸗ der Hofwehr. saat nebst dem ohngefähren Betrag des Heugewinnes und den Umstand ersiehet, ob sie als Pertinenzien ihrer Höfe, Holzungen besitzen. Ganz bestimmt muß aber in dieser Verhandlung erforscht werden: ob Pertinenzien bei den Höfen in Kultur sind, die der Gutsbesitzer als Vor⸗ werksland, oder sonst jemand in Anspruch nimmt? wem die Hofwehr gehört? worin sie be⸗ steht, ob der Gutsherr sie in Natur zurücknehmen, oder dafür eine Vergütung in Gelde an— nehmen will? nach welchen Grundsätzen die Zurücklieferung erfolgt? Von den guts⸗§. 93. Nur im Fall einer Provokation auf eine höhere oder geringere als die Normal— Pineruchen 94 entschädigung, kommt es auf eine spezielle Ausmittelung der gegenseitigen Leistungen an, und stungen für diesen Fall enthält die Deklaration vom aysten Mai 1816. Art. 66. seq. die erforderlichen Bestimmungen. Abgesehen von diesem Falle, wird die Konstatirung folgender Umstände zu⸗ reichend seyn: ob die an der Regulirung Theil nehmenden Diensteinsassen mit andern daran nicht Theil nehmenden dem Gutsherrn, nach bisheriger Verfassung zu unbestimmten Leistun— gen, z. B. Baudiensten, unbestimmten Erndtediensten, gemeinschaftlich verpflichtet sind? ob sie zu Brennmaterial auf den herrschaftlichen Forst berechtigt sind? Von den ofent⸗§. 94 Die öffentlichen und Realabgaben müssen nicht nur durch Einsicht der Quittungs- nchen und Real⸗ hücher, sondern auch durch Rücksprache mit der Kreisbehörde ausgemittelt werden. Die Real— abgaben. abgaben an Kirche, Pfarre, Schule müssen mit Zuziehung der temporellen Perzipienten oder Nutznießer derselben, des Patrons und der Kirchenvorsteher konstatirt und erforderlichen Falls die betreffenden Urkunden darüber vorgelegt werden. Auf gleiche Art ist in Rücksicht anderer Realabgaben zu verfahren. Don den Kom⸗§. 95. Hinsichtlich der Kommunallasten, zu welchen die im Allg. Landrecht Theil 2. Tit. munallasten. 7. 6. 37. bemerkten Gemeinearbeiten zu zählen sind, ist nach den Vorschriften des Edikts g. 16. und der Art. 36. und 78. der Deklaration aufzuklären, welche derselben der Gutsbesitzer nach bisheriger Verfassung oder in Rücksicht eingezogener Bauergüter getragen hat und künf— tig leisten muß. Von dem we⸗ 96. In Voraussetzung, daß die Kommission von dem natürlichen und wirthschaftlichen Lnh We Zustande der Feldmark, sobald sie es nöthig findet, durch Beschauen sich unterrichtet und die zen bestehenden Einnehmung des Augenscheins wiederholt und darüber, wo es erheblich ist, die erforderlichen Rechtsverhält⸗ Nachrichten in den Akten bemerkt, ist in Absicht des Rechtszustandes hauptsächlich Folgendes nise auf die auszumitteln: ö Jeldmark. a. ob die Feldmark schon separirt worden, in welcher Art und welche Grundgerechtigkeiten ein Theil auf dem Landstrich des andern behalten hat und worin sie bestehen? b. ob Auswärtige auf der Feldmark oder einem Theil derselben Grundgerechtigkeit haben, oder ob diese den Interessenten der Auseinandersetzung ganz oder theilweise auf benach— barten Feldmarken zustehen? c. welche Theilnehmungsrechte statt finden? d. ob die Grenzen außer Zweifel und in wiefern sie streitig sind? Dabei ist nicht blos auf die Nutzungen durch Acker, Wiesen, Hütung, Holzung, Mastung, sondern auch auf die vorhändenen Fossilien Rücksicht zu nehmen und im Fall eine Separa⸗ tion statt gefunden hat, oder sonst zu irgend einem andern Behuf eine Vermessung geschehen sin juforde 0 und 0 hestim auf d auf 3 und w Gemei wenn nau stteitig Vorbe sich et sicht ⸗ Ermes statt. rung ken, s tion a 0 Wing lich l Fälle 1816. tion, benad lichen die Y daß d seh, u — 357— — 15 196 Karte, Vermessungsregister, Separationsrezeß und sonstige erhebliche Urkunden ein⸗ zufordern. ö ů Sa 9. 97. Nach dieser Erörterung des Sach- und Rechtsverhältnisses sind die Kommission Bestimmtere u Dut⸗ und die Interessenten im Stande zuverlässig zu beurtheilen, was zu thun und wie die Sache hoermeunret Lhn⸗ am zweckmäßigsten zu reguliren sey. Dies muß sorgfältig erwvogen und nunmehro müssen die We ů adei bestimmten Anträge niedergeschrieben werden. ö— ö Wanir dil§. 98. In vorstehenden Hh. 87. ff. sind die Gegenstände im Allgemeinen angegeben, wor⸗ Ther de Sohlen⸗ 4 auf die Generalverhandlung zu richten ist. Es bleibt der Umsicht der Kommission überlassen, wums der Gene⸗ 0 auf welche andere Gegenstände sie in vorkommenden Fällen noch auszudehnen sey, oder ob ralverhandlung. und welche Punkte nach der individuellen Bewandniß der Sache, z. B. deshalb, weil keine t Aus⸗ Gemeinheitstheilung erfolgt, übergangen werden können. Sie thut der Regel nach wohl, se uö wenn sie bei dieser Generalverhandlung die Interessenten zusammen nimmt und nur nach Er⸗ ndlurg örterung aller Gegenstände zur Abfassung des Generalprotokolls schreitet. Es muß daraus 4Do⸗ bei jedem Gegenstand hervorgehen, worüber die Interessenten einverstanden, streitig oder zwei⸗ sie ber felhaft sind, und eine bestimmte Erklärung abzugeben Bedenken tragen. ean⸗ In Fällen, wo anerkannte Urkunden über den in Rede seyenden Gegenstand zureichende Auskunft geben, kann darauf der Kürze halber Bezug genommen werden. Die Urkunden sind Amal⸗ aber in beglaubter Abschrift zu den Akten zu bringen. 0½ 0d HG. 99. Nach aufgenommener Generalverhandlung müssen die Anträge der Partheien ge-⸗ Benehmen nach Ilichen nau und sorgfältig erwogen, und es muß in Rücksicht der unausgemittelt gebliebenen oder Gensratörnhand de zu⸗ streitig gewordenen Gegenstände scharf beurtheilt werden, welche einer nähern Erörterung und W. daran Vorbereitung zur Entscheidung bedürfen. ö listun⸗§. 100. Diese Beurtheilung(. 99.) muß lediglich von der Spezialkommission nach der Beurtheilung %t sich erworbenen Kenntniß von den obwaltenden Rechtsverhältnissen und der Lokalität, mit Hin- der Anträͤge. sicht auf die gesetzlichen Vorschriften, geschehen, und sie ist berechtigt, ihrem pflichtmäßigen lungs⸗ Ermessen gemäß, das fernere Verfahren einzuleiten. ö Real⸗ 9. 101. Dieses findet auch in Rücksicht der in Antrag gebrachten Gemeinheitstheilungeu Pon Separa⸗ dder statt. Betreffen jedoch solche nicht blos die Interessenten der Feldmark, worauf die Reguli⸗ tionen. falt rung vorgenommen wird, sondern die Auseinandersetzung mit Interessenten fremder Feldmar⸗ anbetet ken, so muß sie, nach aufgenommener Generalverhandlung, über die Zuläsfsigkeit der Separa⸗ tion an die Generalkommission berichten und deren Vorbescheidung darüber einholen. . Dit. H. 102. In der besonders zu publizirenden Gemeinheitstheilungs-Ordnung wird über die Grundsatz zur lto g. Bedingungen, unter welchen der Antrag auf Gemeinheitstheilung zulässig ist, bestimmt werden. nn besthet ö„Da sich dergleichen Auseinandersetzungen jedoch mit den bäuerlichen Regulirungen schick⸗ anehen. 9 kühf⸗ lich verbinden lassen, und durch dieselben vorzüglich erleichtert werden, so soll in dergleichen Fällen schon jetzt nicht blos, wie es bereits im Artikel 23. der Deklaration vom 2g9sten Mai stlichth 1816. bestimmt ist, den Gutsherren und Bauern der Antrag auf ihre beiderseitige Separa⸗ die tion, sondern auch jedem bäuerlichen Wirthe und jedem Interessenten derselben, oder einer Aicht benachbarten Feldmark, auch den Berechtigten von Grundgerechtigkeiten, wenn ihre wirthschaft— ür lichen Verhältnisse durch die gedachte Regulirung in irgend einer Beziehung alterirt werden, die Provokation auf Gemeinheitstheilung frei stehen, der Provokant auch mit dem Nachweise, 21 daß die Theilung an sich möglich, dem Ganzen oder sämmtlichen Interessenten vortheilhaft lalen sey, nicht belästigt werden. Die Kommisson hat daher ihr Augenmerk hauptsächlich nur da— rauf zu richten, ob Lokalhindernisse der Separation vorhanden und ob sie in diesem Falle nicht saben/ wenigstens theilweise statt finden könne, wie dieses z. B. in Stromgegenden, wo eine vollstän⸗ mhach⸗ dige Separation die Folge haben kann, daß eine bisherige gemeinschaftliche Gefahr der Ueber— schwemmung und Versandung nur Einzelne trifft, der Fall seyn kann. ö §. 103. Im übrigen müssen sich die Spezialkommisstonen in Absicht der materiellen Grund- Verwelsune auf sätze der Gemeinheitstheilungen, bis die Gemeinheitstheilungs-Ordnung bekannt gemacht ist, die bisherigen asath nach den bisherigen Gesetzen und der desfallsigen Bestimmungen der Deklaration vom agsten Leser 6n Mai 1816. achten, und nicht nur die Separation des herrschaftlichen Guts, sondern auch der sche ——————— — 368— v bäuerlichen Wirthe und anderer dabei konkurrirenden Interessenten möglichst befördern; we⸗ 417 nigstens die Ausmittelung und Anweisung des hutfreien Drittels nach Artikel 54. der Dekla⸗ WM ration und nach§. 11. ff. des Landkultur⸗Edikts vom ten September 1811. bewirken. ö n m§. 104. In Rücksicht der streitig oder zweifelhaft gebliebenen Punkte muß die Kommis⸗ teitrunkte. sion mit möglichster Umsicht in Erwägung ziehen, welche derselben auf die Auseinandersetzung Einfluß haben. In sofern die Kommission es nicht vermag, sie insgesammt oder theilweise in Güte abzumachen; so muß sie die erheblichen aus dem Generalprotokoll ausziehen, den ei— gentlichen Streitpunkt und worauf es dabei ankomme, bestimmen und festsetzen, die Partheien über das, was sie zur Erläuterung der Sache, zur Unterstützung und Vertheidigung ihrer da— bei obwaltenden Gerechtsame und Interessen anzuführen haben, umständlich hören, alle dabei vorkommenden Umstände in kacto gehörig auseinander und durch Aufnehmung der vorhande— nen Beweismittel in ihr möglichstes Licht, solchergestalt aber die Generalkommission in den Stand setzen, daß sie bei jedem Punkte die Lage und den Zusammmenhang der Sache voll— ständig übersehen und darüber auf eine, den Rechten der Billigkeit und dem Endzwecke des Auseinandersetzungsgeschäfts angemessene, Art entscheiden könne. In wiefern die§. 105. Streitigkeiten über die Kompetenz eines Theilnehmungsrechts und dessen Umfang, Insrukrion aus⸗ ber die Erblichkeit der Bauergüter, über das Recht des Besitzers, die eigenthümliche Ue⸗ toune werden berlaffung des Hofes zu verlangen, über die Pertinenzien, über Grenzen, über Leistungen und Gegenleistungen, über die Frage: ob die Abfindung in Land oder Rente geschehen soll? müs⸗ sen sofort auf die oben beschriebene Art instruirt werden; dagegen sind andere Streitigkeiten, die die Ausgleichung betreffen, der Regel nach bis zum Verfahren über den Auseinanderse— tzungsplan auszusetzen. Es bleibt jedoch dem vernünftigen Ermessen der Kommisston überlas⸗ W sen, auch Streitigkeiten der erstgedachten Art, in sofern sie nicht wichtig sind und noch Hoff⸗— V nung zum Vergleich vorhanden ist, bis zur Planberechnung auszusetzen und solchen nach ih— rem rechtlichen und billigen Ermessen anzufertigen; so wie es ihr auch frei steht, Streitigkei⸗ ten der letztgedachten Art mit jenen zugleich zu instruiren und zur Entscheidung zu bringen, wenn sie solches des Zusammenhanges und der Abkürzung wegen für zweckmäßig hält. Inuribenn mit der Regulirung beauftragten Oekonomiekommissar instruirt. der Generalkom⸗§. 107. Bei diesen(§. 106.) Instruktionen, die in besonderen Akten und bei jedem Punkt misston geeigne in besondern Protokollen geschehen, müssen die wesentlichen, 9 104. angedeuteten, Vorschrif— ten Punkte. ten der Allgemeinen Gerichtsordnung beobachtet werden. Deduktionen sind in erster Instanz unzulässig, und es bedarf, außer dem Gutachten des mit der Regulirung und Instruktion be— auftragten Oekonomiekommissar über landwirthschaftliche Gegenstände, keines Gutachtens eines andern Sachverständigen. er dile In⸗; Wai F. 108. Die zur Entscheidung der gewöhnlichen Gerichte geeigneten Streitpunkte werden, wenedie Sirlit in sofern der Kommissarius kein qualifizirter Justizbedienter ist, durch den Kreis-Justizkom⸗ bort der Prreur⸗ missarius(. 58.) instruirt und die darüber anzulegenden besonderen Akten werden demnächst 9 an die Generalkommission gesandt, welche sie der kompetenten Behörde übermacht. 2 Wie sie zu in⸗§. 109. Die Instruktion geschieht nach den auf den Gegenstand anwendbaren Vorschrif— strulten snd? ten der Allgemeinen Gerichtsordnung. Es sind jedoch auch hier in erster Instanz keine schrift— lichen Deduktionen zulässig, und wegen der in eben dieser Instan; einzufordernden Gutachten über landwirthschaftliche Gegenstände findet die§. 107. getroffene Bestimmung Anwendung. Die Instruktion der zweiten und dritten Instanz leitet das Justizkollegium nach den gewöhn— lichen Vorschriften; dieses hat aber die Instruktion und Entscheidung solcher Punkte ganz vor⸗ züglich zu beschleunigen. Don der Fest⸗§. 110. Wenn es nicht schon in der Generalverhandlung geschehen ist, so muß doch gleich gellung der dut nachher, oder bei der Instruktion der Streitpunkte über Rechte, die Frage zur Bestimmung ge⸗ der Aondung. bracht werden: ob die gutsherrliche Abfindung in Land oder Rente oder theilweise in beiden ö geschehen soll? Die Kommission muß mit sorgfältiger Berücksichtigung des Lere über Von dem In⸗§. 106 Die zum Ressort der Generalkommission gehörigen Streitigkeiten werden von dem Lul⸗ über diesen Punkt möglichst ein gütliches Abkommen zu stiften suchen, entgegensetzten Falls aber diesen Punkt erörtern und sofort die Acten mit ihrem Gutachten zur Entscheidung an annis⸗ die Generalkommission einsenden. Ist die Entscheidung dieses Punkts von der Entscheidung schmn anderer Streitpunkte über Rechte, z. B. üͤber Pertinenzien des Bauerhofes abhängig, so muß aldeft sie die Instruktion solcher Punkte so beschleunigen, daß darüber zugleich mit erkannt werden kann. den ei⸗ G. 111. Zugleich muß sie auf den Fall einer Abfindung in Land und besonders dann, Feststellung der utheien wenn keine ältere zuverlässige oder leicht zu revidirende Vermessung vorhanden ist, in Erwä⸗ Theilungsarten. Rer da⸗ gung ziehen, ob die in dem Edikt vorgeschriebenen Theilungsarten nach den näheren Bestim— dabei mungen der Declaration ohne erheblichen Nachtheil des einen oder des andern Theils zur An-— handes wendung kommen können, oder auch die Sache außerdem, sey es durch analoge Anwendung in den der in dem Edikte H. 18. litt. a. 3. und H. 42. litt. a. bestimmten Theilungsform, oder durch die bol⸗ im§. 115. bezeichneten Hülfsmittel, zu Stande zu bringen, oder ob zu dem Ende eine Ver— fe des messung oder Bonitirung erforderlich sey. Sie muß sich sorgfältig bemühen, hierüber eine Einigung zu stiften und Falls solche nicht fang, Statt findet, auch diesen Punkt, nachdem die Interessenten mit ihren Gründen und Gegen⸗ Ale⸗ gründen gehört worden, durch ihr Gutachten zur Entscheidung vorbereiten und die Acten zu⸗ Wund gleich, mit den im vorigen§. gedachten, an die Generalkommission einsenden. ö nis⸗§. 112. Die Entscheidung über den Gegenstand des§. 111. muß sofort in Ausübung. Wirkung der Hitth, kommen. Verlangt aber die unterliegende Parthei beharrlich eine Vermessung und Boniti— shedung. F. Hderse⸗ rung, so ist solche auf ihre Kosten zwar sofort zu veranlassen, es muß aber dennoch mit der* hetlas⸗ Regulirung nach Maaßgabe jener Entscheidung fortgefahren werden, indem auf den Grund Hof⸗ derselben nur vermittelst des einzulegenden Rechtsmittels der Appellation der Ersatz des Scha— ich ih⸗ dens in Rente verlangt werden kann. Wird dieser Anspruch für gegründet geachtet, so kann ltigkei⸗ auch die theilweise Erstattung der Vermessungs- und Bonitirungskosten, die in diesem Falle inget, als gemeinschaftliche Auseinandersetzungskosten angesehen und aufgebracht werden, von den Interessenten verlangt werden. ö dem§. 115. Steht es fest, daß die Abfindung in Rente geleistet werden soll, so muß die Kom⸗ Zusustteuunm. mission im Mangel einer Einigung sich bemühen, über diesen Gegenstand, ohne neue Vermes⸗Art der Rente untt sung und Bonitirung, zuverlässige Nachrichten über die Aussaat, über den Korn-Ertrag, über shn⸗ den Heugewinn, über die Viehnutzung zu erlangen und nur in dem Falle, wenn solches nicht nsanz möglich ist, zur Vermessung und Bonitirung, Behufs der Ausmittelung des Ertrags, schreiten.— Ube⸗§. 114. Bedarf es Behufs der Regulirung einer speziellen Vermessung und Bonitirung ermessung eine der Grundstücke, oder muß solche nach der Bestimmung im H. 112. veranlaßt werden, so wird and Boniti⸗ der mit ersterer zu beauftragende Feldmesser von der Kommission ausgewählt. Sie sorgt da⸗- rung. für, daß ihm zur Anweisung der Grenzen, Abtheilungen und Bezirke, sowohl des zu vermes⸗ Anstellung des etder, senden Grundstücks überhaupt, als der einzelnen darin gelegenen Stücke und Besitzungen, ge⸗Jeldwesers. lökoh⸗ wisse Leute, welche davon die genaueste Kenntniß und Erfahrung haben, zugegeben und wenn mräct es die Interessenten verlangen, dazu gehörig vereidet, übrigens aber ihm die zu seiner Ope— ration erforderlichen Kettenzieher und sonstige Bedürfnisse gehörig angewiesen und geliefert ö werden. shaf 6. 1415. Auch muß, um wegen der Grenzen mit den Feldnachbarn Gewißheit zu erhalten, Zehnichbaen⸗v ht⸗»den letzteren Seitens der Kommission von der bevorstehenden Vermessung Kenntniß gegeben 5 isteh ö und es ihnen überlassen werden, wenn es zur Aufnahme der Grenzen kömmt, wovon ihnen dung durch den Feldmesser Nachricht zu geben ist, derselben beizuwohnen. Dem Feldmesser liegt ob, döhte⸗ in dem Vermessungsprotokoll zu registriren, daß die Bekanntmachung geschehen, wer darauf vor⸗ erschienen und was von denselben erklärt worden. ö§. 116. Kommt es auch auf die Bonitirung der Grundstücke an, so muß diese mit der Verbindung der Hlich Vermessung gleich verbunden, und solche unter Direktion des Feldmessers, nach Maaßgabe der enitirung mit 0K festgesetzten Klassiükationsordnung, Stuck vor Stück vorgenommen, der Befund zum Proto⸗ Wermessung. eideh koll erklärt und das Nöthige daraus in das Vermessungsregister übertragen werden. thises I. Abtheilung. 1471 ber —— Instruktlon des U. 117. Sollten auch irgendwo bei einer Vermessung oder Abschätzung noch besondere Leldmessers. Umstände vorkommen, worauf der Feldmesser Rücksicht zu nehmen hätte; so muß die Kom⸗ 110 ve sehe mit einer ausführlichen, deutlichen und bestimmten Instruktion darüber schrift— ich versehen. §. 118. Der Feldmesser muß sich bei dieser Arbeit nach besagter Instruktion und im Uebri⸗ gennach dem allgemeinen Feldmesser-Reglement und pflichtmäßig achten; wenn sich wäh— rend der Vermessung, über die Grenzen oder das Eigenthum eines und des andern Grund⸗ stücks Streitigkeiten unter den Partheien hervorthun sollten, den Streityunkt in dem Ver⸗ messungsprotokolle deutlich auseinandersetzen und auf der Karte richtig bemerken; übrigens aber in Fällen, wo er nähere Anweisung oder Beihülfe nöthig hat, sich an die Kommission deshalb gebührend verwenden. 5 Vorlegung des§. 119. Nach bewirkter Vermessung muß der Feldmesser das Brouillon zum Vermessungs⸗ Broullon. Register, bevor es mundirt wird, mit den Interessenten genau durchgehen, um die Fehler zu bemerken und zu berichtigen, welche von den ihm beigegebenen Anweisern bei den Angaben über das Eigenthum und den Besitz der einzelnen Grundstücke vielleicht begangen seyn möchten. „VDaonitirung 9. 120. Das Geschäft der Bonitirung d. i. der Schätzung ländlicher Grundstücke in be— Re stimmte, für die gegebene Lokalität festgesetzte Klassen, geschieht, wo es auf eine so spezielle Würdigung des Gegenstandes der Auseinandersetzung ankömmt, durch zwei besondere, zu der— gleichen Geschäften im Allgemeinen oder für den Fall besonders verpflichtete, Personen. Wer dazu qua⸗§. 121. Sind zu dergleichen Geschäften in demselben oder einem benachbarten Kreise be— untirt sen. reits gewisse Personen bestellt; so bleibt den Interessenten die Auswahl unter denselben vor⸗ IHr so daß jeder Theil resp. die Extrahenten und die Provokaten einen derselben estimmt. ö ö 1449.— sie ernen§. 122. Außer diesem Falle, oder wenn die Interessenten sich ihres Wahlrechts begeben, er— 2 nennt die Spezialkommission dieselben. Es ist jedoch kein Interessent schuldig, solche Abschä— tzer und sonstige Sachverständige anzunehmen, welche nach den Vorschriften der allg. Gerichts-— 910 pud. Theil I. Tit. X. g. 228. seq. als Zeugen nicht zulässig oder nicht völlig glaubwür— dig sind. Ihre Benutzung§. 125. Die einmal bestellten Boniteurs werden für alle im Fortgange des Geschäfts vor⸗ —— gamen kommende Schätzungen gebraucht, ohne Rücksicht darauf, ob im Fortgange des Geschäfts die Interessenten zur Sache und ihre Interessen dieselben bleiben oder ihre Stellung sich verän— dert, die Zahl derselben durch den Zutritt anderer Theilnehmer vermehrt, oder die Interessen mehr vereinzelt werden. Ihre Entfer F. 124. Nur im Falle der Pflichtwidrigkeit oder offenbarxer Unfähigkeit, können dieselben ide auf den Antrag der Partheien oder nach eigenem Befinden von der Kommission entfernt werden. Sbenentetem. H. 125. Der Oekonomiekommissar nimmt an der Bonitirung den Antheil, daß er die Bo⸗ wissar an der niteure dabei, so weit es seine anderweitigen Geschäfte gestatten, leitet, auf übersehene Um⸗ Boninitung. stände aufmerksam macht, und wenn sie verschiedener Meinung sind, darüber als Obmann bestimmt. Klassifikation.§. 126. Die bei der Bonitirung anzunehmenden Klassen werden gleich bei Veranlassung derselben, unter Zuziehung der Boniteure und Rücksprache mit denselben, nach eingenomme⸗ nem Augenschein, jedoch nach dem alleinigen Ermessen des Oekonomiekommissar, festgesetzt. Zu dessen Geschäften gehört auch die Werthschätzung jeder Klasse und die Festsetzung des Verhältnisses der einen gegen die andere. Abschätzung an⸗ 6. 127. Die Würdigung von baulichen Anstalten, Forsten, Torflagen, und andern derglei⸗ Land Gegen chen Gegenständen, für welche es besonderer, bei den praktischen Landwirthen nicht allgemein —— vorauszusetzender Sachkenntniß bedarf, geschieht, wo es auf dergleichen spezielle Würdigung ankommt, durch die für dergleichen Geschäfte ausgebildete, von der Generalkommission zu be⸗ stimmende, Personen. Vorlegung der 6. 128. Vermessungsregister und Karte sind den Interessenten zur Erklärung vorzulegen. Karre und des Die Kommission muß solche speziell mit den Interessenten durchgehen und nicht nur auf der —.——.:7272:2:8//—— d.:tt. —— , Karte, sondern erforderlichen Falls auch Jedem an Ort und Stelle seine Besitzungen nach- vermesungs⸗ Hit weisen, ihm die herausgebrachte Morgenzahl und Würdigung bekannt machen, und die Erklä⸗ Raolsters. ist rung nicht nur in Absicht dieser Gegenstände, sondern auch in Absicht der darin enthaltenen Löht Besitz- und Eigenthums-Angaben, erfordern. 555 ö 9. 129 Kommen dabei Erinnerungen vor, so müssen solche sofort untersucht, die vorge⸗ Ennnerung da⸗ wah⸗ fallenen Fehler verbessert, oder, Falls sie ungegründet befunden worden, der Ungrund in das gegen. ⸗ gehörige Licht gesetzt und der Monent möglichst davon überzeugt werden. ö V§. 130. Ist dadurch über diesen Gegenstand keine Einigung zu erlangen; so muß die Iustruktion der Uens Kommission nach Anhörung der Interessenten, über ihre gegenseitigen Behauptungen und Ernnerungen. isson Gründe, die letzteren untersuchen und durch ihr Gutachten zur Entscheidung der Generalkom⸗ ö mission vorbereiten, welcher es überlassen bleibt, vor ihrer Entscheidung allenfalls noch eine ungs⸗ Revision durch andere Sachverständige vornehmen zu lassen. r n§. 131. Sind nun solchergestalt alle Grundlagen, die zur Berechnung des Auseinanderse- W. Planbe⸗ gabeg 6zungplans erforderlich sind, vorhanden, so muß die Kommission dazu schreiten. Sollten auch Lertabren hten. noch ͤber einige Präiudizialpunkte, als über Erblichkeit des Besitzes, über Grundpertinenzien, über aruder be⸗ Grenzen, über Theilnehmungsrechte u. s. w. Streitigkeiten obwalten, die nicht entschieden wä⸗ Wann der Plan sitlle ren; so muß die Kommission in Erwägung ziehen: ob der Streit die Hauptauseinandersetzung u berechnen sey. de⸗ oder nur die Subrepartition betrifft. Im letzteren Falle kann sie den Plan zur Abfindung des Gutsbesitzers anfertigen und die Subrepartition, in so weit stie wegen jenes Streits nicht se he⸗ angelegt werden kann, bis zur Erledigung desselben aussetzen. Im ersteren Falle muß sie fer⸗ bor⸗ ner beurtheilen: ob die Auseinandersetzung nicht wenigstens in Absicht des Ackers und der selbet Wiesen mit Aussetzung der Theilung der Grundhütung zu bewirken sey, oder der Plan auf beide Fälle des Austrags des Streits angelegt werden könne. Dieses wird in den mehrsten „ ul⸗ Fällen ohne große Weitläuftigkeiten und Kosten geschehen können, z. B. wenn nicht in Ab⸗ schä⸗ sicht aller, sondern nur eines oder weniger der erbliche Besitz oder die Befugniß, an der Re⸗ scht⸗ gulirung Theil zu nehmen, streitig ist, wenn ferner der Streit über Grenzen und Pertinenzien hur⸗ keine großen Gegenstände oder nur Hütung oder Holzung betrifft. §. 152. Auch kann, wenn der Streit Gegenstände betrifft, die sofort in die Planberech⸗ bok⸗ nung gezogen werden müssen, und sich die Sache noch nicht genugsam übersehen läßt, um den e Plan auf alle Fälle des Austrags anzulegen, doch mit dem ersteren vorgeschritten werden, + wenn der Gegenstand des Streits im Verhältnisse zu dem Hauptgegenstande der Regulirung, sen bei welchem es darauf ankommt, nicht von Belang ist, oder mit der Realisirung der Ausein⸗ andersetzung in einem bestimmten Zeitraume, bis zu welchem sich die Beilegung jener Strei— lben tigkeiten nicht absehen läßt, erhebliche Vortheile verknüpft sind. In einem solchen Falle wird eden. demjenigen, wider dessen prätendirte Berechtigung der Plan angelegt wird, seine anderweitige Bo⸗ Abfindung im Allgemeinen entweder in Natur oder in Kapital oder Rente vorbehalten. Um⸗§. 153. Bei einem solchen allgemeinen Vorbehalt eventueller Naturalabfindungen muß je— nann doch der Gegenstand, aus welchem die letzteren erfolgen sollen, so viel als möglich, nach Art, Lage und Umfang bestimmt werden.— sug ů§. 154. Auf eine Entschädigung in Kapital oder Rente, ist der Vorbehalt in dem Falle me⸗ des§. 132. nur dann zu richten, wenn sich der Vorbehalt der Naturalabfindung nach der zei⸗ ö tigen Lage der Sache zweckmäßig gar nicht stellen läßt. Jedoch soll auch in diesem Falle F——— nach rechtskräftiger Entscheidung des Streitpunktes dem Betheiligten noch der Nachweis, wie khet seine Naturalabfindung ohne Zerrüttung des Auseinandersetzungsplanes und ohne Nach— lei⸗ theil für die hierauf gegründeten wirthschaftlichen Einrichtungen gewährt werden könne, ge⸗ nein stattet und in dem Falle, wenn dieser geführt würde, solche noch zugetheilt werden. ung H. 135. Ob die Sache hiernach(F. 133.) zur Planberechnung reif sey, bleibt dem Ermes⸗ hez sen der Spezialkommission überlassen, und den Partheien steht gegen ihre diesfälligen Verfü⸗ ö gungen, wie über die Zulässigkeit der Beseitigung ihrer Ansprüche, mittelst der in 9. 132. ff. gen. gedachten Vorbehalte, nur der Rekurs an die Generalkommission zu. f der — 2— Wie der Plan§. 136. Die Kommission muß bei der Anfertigung des Plans mit der möglichsten Sorg⸗ 1 e falt, Redlichkeit und Unpartheilichkeit zu Werke gehen. Der Plan muß die Vorschläge der Wütut. Kommission, so weit sie bleibende Verhältnisse betreffen, nebst einer Entwickelung der Grund⸗ e ar, worauf sie berühen, enthalten. 9. 137. Darin müssen also im Fall einer Landtheilung, die jedem Interessenten anzuwei⸗ mug, senden Grundstücke an Aeckern und Wiesen ꝛc. der Regel nach speziell aufgeführt werden. Im Falle des§. 151. und in Fällen, wo mehrere Arten der örtlichen Anweisung anwendbar sind, oder sonst zu vermuthen ist, daß der Hauptplan Aenderungen erleiden und dadurch die Sub— repartition zerrüttet werden könnte, kann der Plan über die Grundtheilung dergestalt allgemein angelegt werden, daß daraus die Besitzungen des Gutsbesitzers und der Dorfseinsassen nur im Allgemeinen hervorgehen. Die Unterabtheilung muß aber dann, sobald die Grundtheilung mit dem Ersteren feststeht, angelegt werden. ) in Nücksicht§. 158. Zu den Gegenständen, die bleibende Verhältnisse in Absicht der Grundtheilung dudere biebers betreffen, und worüber die angemessenen Bestimmungen in dem Plan enthälten seyn müssen, denVerheltnisse gehören Trifften, Wege, Viehtränken, Abzugs und Bewässerungsgraben, Wässerungen zum Schaafwaschen, zu Viehtränken ꝛe., die Beschränkung des Viehstandes oder des Waldweide— Reviers nach h. 13. des Edikts und Art. 22. der Deklaration, die Regulirung der Viehstände nach Art. 23. und 27., die Entschädigung in Rücksicht der Hütung auf den zwischen dem Ab⸗ findungslande gelegenen Ländereien des Gutsherrn Art. 26., die Befreiung eines Drittels der Ackerländereien der Dorfseinsassen von der Schaafhütung Art. 23., das Brennholzmaterial nach§. 15. des Edikts und Art. 50. der Deklaration, die Entschädigung wegen der Fossilien nach Art. 71. der Deklaration. 3 4 in Nücksicht§. 139. Ueber Gegenstände, die entweder nicht bleibende Verhältnisse oder nicht die Land⸗ anderer Gehen⸗theilung selbst betreffen, sondern nur Folgen derselben sind, als die Auseinandersetzung wegen 11 der Hofwehr, wegen der Saat und des Düngers nach Art. 45. und 44, wegen der Bau⸗ und Reparaturkosten Art. 75., die Vertheilung der öffentlichen und Real⸗Lasten, die Konstatirung der Kommunal⸗Lasten nach Art. 38. und 78., sind der Regel nach, bis nach feststehender Land⸗ theilung, auszusetzen. Bis dahin können auch die Bestimmungen in Rücksicht der Art. 35. und 34. gedachten Häuser, der Art. 38. erwähnten Hülfsdienste und wegen der Zeit der Realisirung der Aus⸗ einandersetzung verschoben werden. Vorlegung des§. 140. Der entworfene Plan muß den Interessenten nicht nur auf der Karte und dem Plans. Papiere, sondern auch an Ort und Stelle erklärt werden. In sofern er gemeinschaftliche Rechte einer Gemeine betrifft, ist es zureichend, daß die Vorlegung ihren gehörig legitimirten Stellvertretern geschieht; in so weit er aber die besonderen Rechte einzelner Interessenten zum Gegenstande hat, muß er allen diesen zu ihrer Erklärung bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung und Erläuterung muß übrigens so umständlich geschehen, daß jeder übersehen und sich überzeugen kann, wie sich seine neuen Verhältnisse gegen die vorigen än— dern, unn daß det Plan entweder auf getroffenen Vereinbarungen oder gesetzlichen Vorschrif— ten beruhe. Zerneres Der⸗§. 141. Kommen Widersprüche vor, so müssen solche aufmerksam gehört und erwogen sahren. werden. Sind sie gegründet, so müssen die Mittel zu deren Abhelfung erforscht und vorge— schlagen werden. Sind sie ungegründet, so müssen die Widersprecher mit möglichstem Glimpf bedeutet und des Ungrundes ihres Widerspruchs belehrt werden. Wenn keine§. 142. Findet solchergestalt kein gütliches Abkommen statt; so muß zur Instruktion der Vercinbarung Streitpunkte geschritten werden. Die Spezialkommission muß dabei mit der größten Umsicht gatt ündet. zu Werke gehen und dahin streben, daß die Sache durch einen und denselben Rechtsgang völlig oder wenigstens so weit beendigt werde, daß der Errichtung des Auseinandersetzungs— rezesses nichts weiter im Wege steht. Sie muß daher, im Fall die 9 H. 158. und 139, gedach⸗ ten Gegenstände bei der Berechnung des Hauptplans ausgesetzt sind, darüber einen nachträg⸗ lichen Plan oder Vorschläge den Interessenten vorlegen und darüber, wie üher den Hauptplan, ihte Et aber al tummi Er rid . 107 . sen ul auch ö cherges uur Re gegebe die Ko sindet der Vo gemach kunden es ist sie in mächt die ge worde Regul berhä bid Ru gestal angeb ten E die A. ed y sung genot Rück welch einan und den, Rheh. Heh d im 5 der! eine doth⸗ der Mohd⸗ zhchei⸗ 1. In sud, Cub⸗ emeit nur Hacg ilang Isen, zum lide⸗ nde W⸗ der Merial sslien dand⸗ wegen und tikung lande achin Ms⸗ dem lliche ten um jder mäh⸗ schliß Hogell hothe⸗ Himpf uder nscht ungs⸗ dach⸗ httäh⸗ thlah/ —578— ihre Erklärung einholen, möglichst eine eventuelle Vereinbarung stiften, entgegengesetzten Falls aber auch die hierbei entstehenden Streitpunkte instruiren. ö 9. 143. Diese Instruktion wird durch den mit der Regulirung beauftragten Oekonomie- Instruktien der kommissar bewirkt und es ist dabei die Mitwirkung eines Justizbedienten nicht erforderlich. Streurankee. 8 07 f sich dabei nach den Vorschriften§. 104. und es finden auch hier die Vorschriften .107. statt. §. 144. Wird dagegen ein Vergleich gestiftet, so muß die Kommission nicht nur für des⸗ Von dem Falle sen umständlich bestimmte Abfassung und gesetzmäßige Vollziehung Sorge tragen, sondern diner Vereinda auch alle andere bisher noch ausgesetzte Nebenpunkte in Güte zu reguliren suchen, und sol⸗ 2— chergestalt die Sache, bis zur Errichtung des förmlichen Auseinandersetzungsrezesses und bis zur Realisirung vorbereiten. §. 145. In dem vorstehenden§. ist die gewöhnliche dann eintretende Verfahrungsart an⸗ V. Contu⸗ gegeben, wenn die Interessenten den kommissarischen Verfügungen gehörige Folge leisten und Fachrag die Kommissionstermine gehörig abwarten. In den Fällen, wo sie sich ungehorsam bezeigen, Wenn es statt findet das Kontumazialverfahren statt. Es ist zur Begründung desselben zureichend, wenn in findet. der Vorladung der Gegenstand der bevorstehenden Verhandlung nur im Allgemeinen bekannt gemacht worden und es sind schriftliche Mittheilungen vorheriger Verhandlungen und der Ur⸗ kunden, worauf sich die bevorstehende Verhandlung beziehen soll, nicht erforderlich, sondern es ist hinreichend, wenn dem Vorgeladenen nur die Gelegenheit bekannt gemacht wird, wo er sie in der Nähe des Orts der Regulirung vor dem Termin selbst oder durch einen Bevoll— mächtigten einsehen kann. §. 146. Erscheint eine Parthei in dem ersten Termine nicht; so wird angenommen, daß Von dem Aus⸗ die gegenseitigen Gerechtsamen so anerkannt werden, wie sie von dem Gegentheil angegeben 0— u 35 worden, und daß der Abwesende in Rücksicht des ferneren Verfahrens es auf die gesetzmäßige Regulirung der Kommission ankommen lasse. §. 147. Diese föhrt dann, gestützt auf das hiernach als anerkannt anzunehmende Rechts⸗ verhältniß, in den folgenden Tagen mit der rechtlichen Regulirung der Sache und allenfalls bis zur Ausarbeitung und Vorlegung des Auseinandersetzungsplans fort und regulirt solcher⸗ gestalt in contumaciam. Werden dabei von den Anwesenden Einwendungen gegen den Plan angebracht, so werden solche lediglich von der Kommission geprüft. Sie hilft den gegrunde— ten Erinnerungen ab, klärt die ungegründeten zur künftigen Entscheidung auf und sendet dann die Akten an die General-Kommission ein. ö ö ö §. 148. Ist eine Parthei in einem ferneren Termine ungehorsam ausgeblieben und kommt Von dem Aus⸗ es zufolge der allgemeinen Bekanntmachung in der Vorladung auf Erklarung über Vermes⸗ Teratn in Dor⸗ sung und Bonitirung und auf das fernere Verfahren an, so wird in Rücksicht derselben an⸗ egung der Der⸗ genommen, daß sie das Vermessungs⸗ und Bonitirungsregister als richtig anerkenne und in mesung. Rücksicht des ferneren Verfahrens auf die Legalität der Kommission lediglich Bezug nehme, welche dann, wie es in dem vorigen§. 147. vorgeschrieben ist, fortfährt. §. 149. Hat der Termin zur Erklärung über den von der Kommission angefertigten Aus- Falls der Ter⸗ einandersetzungsplan oder über Vorschläge, die von den anwesenden Interessenten herrühren un äber den und von der Kommission in der Vorladung als zweckmäßig anerkannt und angepriesen wor⸗ Phnn eugeftan⸗ den, angestanden, so wird angenommen, daß der Plan und beziehungsweise die Vorschläge den bat. genehmigt worden, und es werden nach erfolgter Erledigung oder Erörterung der Einwendun⸗ gen der Anwesenden die Akten an die Generalkommission zur Entscheidung eingesandt. §. 150. Steht der Termin zur Instruktion früher angebrachter Streitpunkte an, so finden Von dem Aus. im Fall eines ungehorsamen Ausbleibens des einen oder des andern Theils, die Vorschriften Anren Ler. der Allg. Gerichtsordnung Anwendung. ö ö minte. H. 151. Vorstehende Vorschriften§. 145. ff. finden auch in dem Falle Anwendung, wenn Ven unterlas⸗ eine Parthei ihre Bevollmächtigten mit gar keiner oder nicht zureichender Information versieht. sener Zaserma⸗ tionseheilang. ———————[%j—jßh— — — 2. —— — 5 ö ö ———— kommissarischen Don der Koan F. 152. Eben dieses findet statt, wenn eine Gemeine oder die Theilhaber eines nach Beiden der Ge g§. 82— 84. für gemeinschaftlich zu achtenden Interesse insgesammt ausbleiben, wogegen in Fällen, wo einige Mitglieder oder Theilhaber erscheinen, andere aber ausbleiben, die Vorschrif— ten 99. 85. 86. Anwendung finden. Nähere Be⸗ 6. 135. In den Fällen, wo die Regulirung nicht ununterbrochen fortgesetzt und also zu Ammung des dem Ende neue Termine angesetzt worden, muß der in den früheren Terminen ausgebliebenen Zorstehenden. Parthei von dem anderweitigen Termin Nachricht gegeben und sie dazu vorgeladen werden. Erscheint sie auf diese Vorladung; so muß sie auch über die in ihrer Abwesenheit vorgenom⸗ menen Verhandlungen gehört werden, sie muß aber die durch ihr Ausbleiben entstandenen nutzlosen Kosten tragen und den Gegnern erstatten. Eben dieses findet statt, wenn sie sich in den nachherigen Terminen vor der Entscheidung von selbst meldet. VI. Defini⸗§. 154. Die Spezialkommissionen können über vorübergehende Gegenstände, die blos die zerantschei. Vorbereitung eines schicklichen Ueberganges aus der bisherigen in die künftige Verfassung UIn wiesern betreffen, insonderheit über die Artikel 39. und 50. der Deklaration gedachten Gegenstände, Spezialkommis im Mangel einer Einigung definitiv verfügen, und es findet dagegen nur der Rekurs an die sionen definittv Generalkommission statt. Die Entscheidung über bleibende Gegenstände und über die nach verfügen konnen. Artikel 38. auf längere Zeit zu leistenden Hülfsdienste, gebührt der Generalkommission. Sorglältige§. 155. Die Generalkommission muß, so oft ihr Akten der Spezialkommission oder ande⸗ Früfung des rer Regulirungsbehörden eingehändigt worden, solche sorgfältig durchgehen, das Verfahren scharf prüfen und die entdeckten Mängel und Unregelmäßigkeiten rügen. Dieses muß mit 8. rt vorzüglicher Sorgfalt geschehen, wenn Akten zur Entscheidung eingesandt werden; sie muß dabei der beschränkten Befugniß des Revisionskollegii eingedenk seyn, und allen Fleißes auf Gründlichkeit und Vollständigkeit der Entwickelung erster Instanz halten. Jorm der Ent⸗§. 156. Auch die Definitiv-Entscheidungen der Generalkommission erfolgen in der Form scheldung derse⸗ von Resolutionen. Diese müssen aber mit Gründen unterstützt, Entscheidung und Gründe neraikommissn muüssen auch scharf abgesondert seyn, dergestalt, daß niemals darüber Zweifel entstehen kann, was zu der Einen oder der Andern gehört. Publikation§. 157. Sie werden, wie die Erkenntnisse der Gerichte auf die in der Gerichtsordnung derselben. vorgeschriebene Art, den Interessenten publizirt und diese sind dabei, wegen der dagegen zu— läͤssigen Rechtsmittel, der Wirkung derselben, der Zeit ihrer Einlegung und der Folgen der Verabsäumung dieser Frist, zu belehren. VII. Errich⸗§. 158. Sobald über die Auseinandersetzung ein gütliches Abkommen erreicht, oder die eies. Sache in ihren wesentlichen Punkten entschieden und die Nebenpunkte regulirt worden, muß abann der Re nach Maaßgabe der Vergleiche und der Entscheidung, der Auseinandersetzungsrezeß entworfen zeß abzufassen werden. Sind auch noch einzelne Punkte in der ÄAppellationsinstanz anhängig und betreffen sey. diese solche Gegenstände, worüber in zweiter Instanz nur auf eine Entschädigung erkannt wer— den kann, oder treten die in§§. 132— 135. näher bestimmten Fälle ein, in welchen der noch schwebenden Streitigkeiten ungeachtet, mit der Planberechnung verfahren werden kann; so ist dennoch zur Aufnahme des Rezesses zu schreiten und solchen Falls in demselben nur das Röthige darüber zu bemerken. Eben das findet wegen der Provokation auf höhere oder ge— ringere als die Normalentschädigung statt— Wie er abzu⸗ 9. 159. Der Rezeß muß eine deutliche und bestimmte Beschreibung des Resultats der sassen sey. Auseinandersetzung in Absicht der Hauptgegenstände und der Nebenpunkte enthalten. Es müssen darin die neuen Grenzen der beiderseitigen Besitzungen mit möglichster Genauigkeit, alle fortdauernde Befugnisse, die ein Theil auf den Besitzungen des andern etwa behalt, und alles was ein Theil dem andern in Gefolge der Auseinandersetzungen, es sey fortdauernd oder temporell, zu leisten hat, nebst den Veränderungen, die in Folge der Auseinandersetzung in Lücksicht der Abgaben an den Staat, Kirche, Pfarre ꝛc. und in Rücksicht der Kommunallasten und sonstigen Sozietätsverhältnissen entstanden sind, ganz bestimmt beschrieben werden. 0 de u Ind de 5. nigung ten, im stellung ihter Mitwi — 8 einem wissat gen, u sondern sscht ih Fiden und Wie * 0. gen er 0 hat di dem 9 werden . schloss hedient sehten auch m södi ist kein gel, w behalte welche Ralige . 160. Die Entwerfung desselben geschieht von dem Auseinandersetzungskommissar. Ist Wer ihn ab⸗ dieser jedoch ein Oekonomiekommissar, so steht es diesem frei, sich dazu des Kreis⸗Justizbedien⸗nlassen habe. ten(H. 61.) zu bedienen. 9. 161. Der Entwurf des Rezesses muß vor dessen Vollziehung mit den Akten der Gene— Sniin.. ralkommission zur Prüfung eingesandt werden. Natvng⸗ 2 §. 162. Diese muß das ganze Verfahren der Kommission und den Inhalt des Rezesses Worauf die in Absicht seiner Bestimmtheit, Deutlichkeit und Aktenmäßigkeit scharf beurtheilen. Sie Vrütung zu r6⸗ muß vorzüglich ten sey. 1) den Legitimationspunkt, 1 7 6 derjenigen moralischen Person, für die sie nach§. 17). von Amtswegen zu orgen hat, ä 3) die ihr obliegende Vorsorge für die nicht zugezogenen Realgläubiger, Lehns- und Fidei⸗ kommißfolger und 4) das landespolizeiliche Interesse berücksichtigen. §. 165. Findet sie dabei Aussiellungen, so muß sie die Spezialkommission zurecht weisen, und derselben zugleich vorschreiben, welchergestalt den Erinnerungen abzuhelfen sey. §. 164. Sind die Interessenten bei dieser Nachverhandlung zu keiner angemessenen Verei⸗ nigung zu vermögen; so entscheidet die Generalkommission wegen der solchergestalt unerledig⸗ ten, imgleichen wegen der schon von der Spezialkommission zur Kontestation gebrachten, Aus⸗ stellungen nach näherer Bestimmung in den 9§. 155. ff. ö 9. 165. In eben der Art(§. 162. ff.) verfährt sie, wenn ihr Rezesse, die nicht unter ihrer Leitung, sondern unter Leitung der§§. 65. ff. gedachten Behörden, oder ohne alle Mitwirkung einer öffentlichen Behörde geschlossen worden, zur Bestätigung eingereicht werden. §. 166. Die Vollziehung des Rezesses von Seiten der Interessenten, muß allemal vor. Vollilehung einem als Richter qualisizirten Justizbedienten geschehen; die Zuziehung des Hekonomiekom⸗e Rezesses. missar ist dabei nützlich, aber nicht durchaus nothwendig. ö 9. 167. Des ersteren Pflicht ist es, nicht nur für eine legale Vollziehung Sorge zu tra- Picht des gen, und also den Interessenten, besonders den bäuerlichen, den Inhalt desselben zu erläutern, Sunuhar⸗ sondern er muß auch, in sofern er nicht selbst der Verfasser ist, die Fassung desselben, in Ab-⸗ sicht ihrer Bestimmtheit und Deutlichkeit und den Legitimationspunkt der Paciscenten prüfen. Finden sich dabei wider Erwarten noch Ausstellungen, so muß er solchen möglichst abhelfen, und wie dieses geschehen, in dem dem Rezeß anzuhängenden Vollziehungsprotokoll bemerken. 9. 168. Wenn bei dem Rezesse nichts zu erinnern, oder die dagegen gemachten Erinnerun- Von der Be— gen erledigt sind, derselbe auch gehörig vollzogen worden, wird die Bestätigung ertheilt. stätigung. §. 169. Der solchergestalt vollzogene, und von der Generalkommission bestätigte Rezeß, Wirkung des hat die Wirkung einer gerichtlich bestätigten Urkunde. Es bedarf dessen Verlautbarung vor denatigten Re⸗ dem Richter der Sache nicht weiter und es kann auf dessen Grund die Exekution verfügt Ldeses. werden. §. 170. Auch wird durch denselben das Auseinandersetzungs-Verfahren dergestalt abge— schlossen, und es gehört zu den Obliegenheiten des mit der Vollziehung beauftragten Justiz⸗ bedienten, die Partheien darauf aufmerksam zu machen, daß die zur Sache gezogenen Interes⸗ senten nicht nur mit keinen Einwendungen wegen der hierin bestimmten Gegenstände, sondern auch mit keinen Nachforderungen auf Rechte, welche ihnen hinsichtlich dieser Regulirung zu— ständig gewesen wären und dabei übergangen sind, weiter gehört werden können. Dem gemäß ist keiner der Interessenten irgend eine Einschränkung seines Eigenthums weiter, als diejeni⸗ gen, welche entweder durch allgemeine Gesetze bestimmt, oder in dem Rezesse ausdrücklich vor— behalten sind, zu dulden gehalten. Gleichmäßig verbleiben alle Grundstücke und Pertinenzien, welche nicht anderen überwiesen sind, dem bisherigen Besitzer, blos mit Ausnahme der vor⸗ maligen Grundgerechtigkeiten, welche das Eigenthum der Mitinteressenten belästigen, und dem gemäß nach dem obengedachten Grundsatze, außer dem Falle nothwendiger Servituten oder des ausdrücklichen Vorbehalts, erlöschen. §. 171. Nur ä 1) wegen der nach der Auseinandersetzung von den Nachbarn einander zu verstattenden Wege und Triften; ö ö ö 2) wegen der Graben zur Ent⸗ und Bewässerung der Grundstücke; 3) wegen Benutzung der Gewässer zu Viehtränken; 4) wegen der Lehm-, Sand-⸗ und Mergel⸗Gruben; ö 5) wegen der Einhegungen; 6) wegen Vergütung des Düngungszustandes; 7) wegen des Kostenpunkts findet, wenn darüber im Auseinandersetzungsrezeß nichts bestimmt worden, innerhalb Jahres— frist nach der Ausführung, noch eine Nachverhandlung mit eben der Wirkung statt, als ob sich die Sache noch in derselben Lage befände, worin sie zur Zeit der Auseinandersetzung war. Es ist jedoch dahin zu sehen, daß die bereits regulirten Verhältnisse nicht weiter alterirt wer— —5 als so weit es unumgänglich nöthig ist, um das noch auszugleichende Interesse zu be— riedigen. ö ö ö Ausbändigung 6. 172. Der mit der Bestätigungsurkunde versehene Rezeß, wird der Spezialkommission desselden. zur Publikation und Aushändigung der für die Interessenten bestimmten Exemplare desselben, mit den erforderlichen Anweisungen wegen der Ausführung, übersandt. VIII. Rechts⸗§. 173. Gegen Entscheidungen der Generalkommission über landespolizeiliche und solche mittel gegen die Gegenstände, die das Interesse der nicht zugezogenen eingetragenen Gläubiger, Lehns⸗ und dirWeneralten. Fideikommißfolger betreffen, findet keine Appellation, sondern nur der Rekurs an das Mini⸗ mission sterium des Innern innerhalb 4 Wochen, vom Tage der Bekanntmachung, statt. In welchen Jal⸗ Betrifft jedoch die Beschwerde den Ersatz des Schadens, der aus solchen in landespolizei⸗ sen die Aprela- licher Hinsicht ergangenen Verfügungen entsteht, z. B. die Entschädigung dafür, daß stipu— non zulasig sey. lirte, perpetuirliche Hülfsdienste auf das gesetzmäßige Maaß reduzirt, und stipulirte Laude⸗ mien als unzulässig verworfen worden; so kann sie allerdings im Wege der Appellation geltend gemacht werden. §. 174. Dagegen ist gegen alle übrige, das Interesse der Partheien allein betreffende Definitiv-Entscheidungen der Generalkommission, das Rechtsmittel der Appellation zulässig. Dahin gehören auch solche Entscheidungen, die sie zum Besten derjenigen moralischen Perso— nen, als des Fisci, der Kirche ꝛc. deren Interesse sie von Amtswegen wahrzunehmen verpflich⸗ tet ist, hat ergehen lassen. summa ep- 6. 175. Es muß aber der Gegenstand der Appellation, nach den Vorschriften der Allg. pellabilis. Gerichtsordnung P. I. Tit. XIV. H. 5. berechnet, über 50 Rthlr. Kourant beträgen. Appellatlons⸗§. 176. Die Appellation an das Revisionskollegium muß bei Verlust des Rechtsmittels Frist. innerhalb 10 Tagen, nach der Publikation des Bescheides, bei der Behörde, durch welche die Publikation geschehen ist, oder dem Generalkommissariat, oder der vorgesetzten Instanz, einge⸗ legt werden. Restitutlon.§. 177. Wegen versäumter Fristen, findet die Restitution nur in den§ H. 34. 35. Tit. 14. Theil 1. der Allg. Gerichtsordnung bestimmten Fällen statt. Volle Wirkung§. 178. Wegen streitiger Theilnehmungsrechte findet die Appellation der Regel nach, mit der Appellation, poller Wirkung statt. ö Dyhin gehört: ö 1) ob das Edikt nach der Qualität des Hofes oder des Verleihers, oder nach dem Rechts— titel des Besitzers, auf eine gegebene Stelle überall Anwendung findet oder nicht? 2) ob der Prätendent für seine Person einen rechtlichen Anspruch auf die Stelle hat? 3) ob die Stelle erblich oder nicht erblich besessen wird? 4) die Entscheidung über die Pertinenzien des Hofes und die Grenzen derselben, über den Betrag der gegenseitigen Leistungen, und überhaupt wegen aller Verhältnisse,* 1 ö röße mungt klarat mit de ander Dei . niema. O0d Mpa chen der 2 nen bäuet 21. 1 Sepa len oder Größe der resp. den Gutsherren oder den Bauern zukommenden Abfindung in Land,“ Kapital oder Rente bestimmen; ö satteden 5)N ob die besonderen auf dem bäuerlichen Hofe befindlichen Wohngebäude zum Hofe, oder als besondere Tagelöhnerwohnungen ꝛc. zu den der Gutsherrschaft vorbehaltenen Gebäu— den gehören?(Artikel 33. der Deklaration) 6) ob die D der Gutsherrschaft oder den bäuerlichen Wirthen gehören?(Artikel 54. a. a. O. ů* Mob und in wie weit die Hofwehr dem Gutsherrn zugehört?(F. 18. des Edikts) 8) in wie weit die Gutsherren oder Bauern auf Kalkbrüche, Torfstiche, Gruben von Mer— gel oder andern mineralischen Dünger⸗-Erden Anspruch haben?(Art. 71. der Deklaration) Vhres⸗ Mob der Gutsherr Anspruch auf Entschädigung wegen der seit Publikation des Edikts „ 0 nberhmot⸗ September 1811. bestrittenen Neubauten und Hauptreparaturen hat? überhaupt: ö i 160 10) die Entscheidung aller Rechtsverhältnisse, welche auf die Auseinandersetzung Einfluß ha— en Ke ben, in sofern sie ohne Dazwischenkunft des Edikts vom aten September 1811, und der in Folge desselben vorzunehmenden Regulirungen, und der mit demselben zu verbin— umseh denden Gemeinheitstheilung und sonstigen Auseinandersetzung hätten zur Frage kommen xsehn und in Streit gezogen werden können, und denn so geeigenschaftet gewesen wären, daß *. sie in den Weg Rechtens gehört hätten. ö solhe F. 179. Mit gleicher Wirkung findet die Appellation darüber statt, ob die Entschädigung 5 u in Land oder Kornrente anwenddar ist? ö ö Mi§. 180. Desgleichen in allen Fällen, wenn über die von der Generalkommission in Kapi⸗ tal oder Rente festgesetzten Entschädigungen gestritten wird, sowohl wegen der Verpflichtung Hi dazu, als wegen der Höhe derselben. dpolihi⸗§. 181. Außer diesen Källen(9. 178. ff) hat die wegen der Ausgleichung der Theilneh— sthu⸗ mungsrechte von der Generalkommission getroffene Entscheidung die im Artikel 109. der De— lalbe⸗ klaration vom 29sten Mai 1816. bestimmte Folge, daß nämlich der Appellation ungeachtet, geltend mit der Ausführung verfahren werden muß und das Erkenntniß des Revisionskollegii nur auf mun Heur genn Entschädigung des Appellanten gerichtet werden kann. em gemäß ist: ullissg. H. 182. die Abänderung des Auseinandersetzungsplans rücksichtlich der Landentschädigung Helso⸗ niemals Gegenstand des Appellationserkenntnisses, und zwar ohne Unterschied der Fälle: khfiich⸗ ob derselbe bloß die unmittelbaren Interessenten der bäuerlichen Regulirung, die Anweisung der herrschaftlichen Landentschädigung und die Subrepartition unter den bäuerli— er Alg. chen Wirthen oder andern dabei, als wegen des nach h. 57. D. des Edikts und Artikel 20. ö der Deklaration erforderlichen Umtausches der Ländereien, oder wegen der hiermit verbunde— Smittels nen Gemeinheitstheilungen konkurrirenden fremden Interessenten betrifft? ob die elche di bäuerlichen Wirthe auf derselben Feldmark abgefunden, oder nach H. 45. des Edikts und Art. einhe⸗ 21. und 94. der Deklaration translozirt worden? ob die Auseinandersetzung mit oder ohne Separation geschieht? ob die Zulässigkeit des veranlaßten Umtausches, der Gemeinheitsthei— d. lung oder der Translokation, oder nur die diesfällige Abfindung streitig war? ob die Aus⸗ weisung der Landentschädigung auf Vermessung und Bonitirung oder auf allgemeine Ueber— ch. uit schläge gegründet ist, oder mittelst der in 9 H. 15. 42. 43. des Edikts und H. 111. ff. dieser Verordnung gedachten Theilungsarten veranlaßt, und hierbei oder bei der Vermessung und Bonitirung gefehlt worden? Nechts⸗§. 185. Dasselbe findet auch wegen anderer in Naturalobjekten bestimmten Ausgleichungs— — w punkte und Vorbehalte des Auseinandersetzungsplans statt, als: 1) wegen der nach§ 13. litt. c. des Edikts und Artikel 22. der Deklaration verfügten Be— schränkung des Viehstandes und der Waldweide-Distrikte der Diensteinsassen; der Regu⸗ her den lirung der beiderseitigen Viehstände nach Artikel 25. und 27.; der Entschädigung für den elche di Abgang der Hütung auf den zwischen dem Abfindungslande gelegenen Ländereien der Gße I. Abtheilung. +48 J sar. — 37— Gutsherrschaft nach Artikel 26.; der Befreiung eines Drittels der Ackerländereien der Dorfseinsassen von der herrschaftlichen Hütung mit den Schaafen nach§. 14. des Edikts und Artikel 27. der Deklaration; überhaupt wegen aller und jeder noch vorbehaltenen einseitigen oder wechselseitigen Hütungsgerechtigkeiten auf den Grundstücken eines oder des andern Interessenten, und der wegen deren Ausübung statt findenden Regeln und Einschränkungen; ö 2) wegen der vorzubehaltenden Wege, Triften, Trankstätten, Grenzbefestigungen, Bewässe⸗ rungs⸗ und Abwässerungsanstalten;—ẽ—⁵— ö 3) wegen des den bäuerlichen Wirthen künftig noch zukommenden Brennholzmaterials nach §. 15. und 30. ff. des Edikts und Artikel 30 der Deklaration; 4) wegen Festsetzung des Maaßes, in welchem die bäuerlichen Wirthe die Fossilien künftig nach Artikel 71. der Deklaration mit benutzen dürfen; ů 5) wegen der Streitigkeiten unter Pächtern und Verpächtern, rücksichtlich der, durch die bäuerlichen Regulirungen und hiermit verbundenen Gemeinheitstheilungen veranlaßten neuen Wirthschaftseinrichtungen, in sofern deshalb eine Appellation zulässig ist(cf. Art. 118. und 120. der Deklaration). §. 184. Die Entscheidung des Revisionskollegii über die gegen dergleichen Festsetzungen der Generalkommission(9. 181.) erhobenen Beschwerden, erstreckt sich also darüber, ob diesel⸗ ben an sich begründet, und welche anderweitige in Kapital oder Rente zu bestimmende Ent⸗ schädigung dem Appellanten zu gewähren ist? ö Instruktion der§. 185. Die Instruktion des Appellatorii erfolgt zwar von der Spezialkommission, im Arfrelaton. Fall aber der Kommissarius nicht selbst ein Justizbedienter ist, durch solchen. ö Wie dabei zu§. 186. Es müssen dabei die Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung beobachtet verfahren sey. werden; und sind daher Deduktionen zulässig. ö Zuziehung ei⸗§. 187. Kommt es dabei auf wirthschaftliche Fragen an, so muß ein zweiter Oekonomie⸗ nes andern Oe- kommissar zugezogen, und wenn dieser mit dem der ersten Instanz verschiedener Meinung ist, konomlekommis⸗Unter beiden über die Gründe derselben Behufs gehöriger Vorbereitung der Entscheidung des Revisionskollegii verhandelt werden. ö ö neuer Taxanten. Gegenstände, so müssen andere für dergleichen Geschäfte gebildete Sachverständige zugezogen, und mit deren Vernehmung, wie im§. 187. wegen der Oekonomiekommissarien bestimmt ist, verfahren werden. Auch in diesem Falle bleibt es dem Revisionskollegio überlassen, bei der Entscheidung einen dritten Sachverständigen als Obmann zuzuziehen. ö Von neuen da⸗ 9. 189. Kommen dabei ganz neue Punkte, welche mit andern bisher schon streitig gewe— bei vorkemmen senen in Verbindung stehen oder von solchen abhängig sind, vor; so muß auch darauf die den Punkten. Instruktion gerichtet und darüber in dem Apellationserkenntnisse erkannt werden. Im Fall daher auch bei Gegenständen, in Rücksicht welcher das Revisionskollegium in zweiter Instanz nur auf Entschädigung erkennen kann, in erster Instanz über den Betrag des Schadens nicht eventuell erkannt worden; so muß dennoch darauf in zweiter Instanz die Ausmittelung und Entscheidung gerichtet werden. Diese Ausmittelung ist aber bei bleibenden Gegenständen auf Kornrente zu richten.—3 Unzulässiokeit 6. 190. Gegen die Erkenntnisse des Revisionskollegii findet die Berufung auf ein drittes na. Erkenntniß nicht statt. Rechtsmittel 9. 191. Gegen die ergangenen Kontumazialentscheidungen der Generalkommission finden gegenKentuma die in der Allgemeinen Gerichtsordnung P. I. Tir. XIV. H. 69. bis 79, und deren Anhange lalverfahren. H. 124. bis 127., bestimmten Rechtsmittel unter den darin bestimmten Maaßgaben, jedoch die Restitution nur in dem Falle statt, wenn der Extrahent durch die H. 75. gedachten Hin— derungsursachen von der Abwartung des Termins abgehalten ist. 9. 192. Wegen des in den Fällen 9. 152. verfügten Kontumazialverfahrens ist nur die Appellation zulässig. Zuziehung§. 188. Betreffen die Beschwerden die Bonitirung und Taxe der im§. 127. gedachten ———..— der H. 195. Da es auch nach der individuellen Bewandniß der Sache unmöglich ist, daß die Nübere Benim ts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sich meldende Parthei in der Berufung Dattuf Latoe n sich vollständig einlasse, weil sie nicht im Besitze der bisherigen Verhandlungen ist; so soll ihr, aenn u66 vn in Voraussetzung, daß den übrigen Erfordernissen der Allgemeinen Gerichtsordnung§. 71. utb ö Tit XIV. Genüge geleistet ist, oder die Erklärung des Gegentheils§. 125. des Anhanges beigebracht wird, eine verhältnißmäßige nicht zu verlängernde Frist bestimmt werden, binnen Bepässe welcher sie sich vollständig einzulassen hat. Sie muß aber dazu durch Vorlegung der Akten, 0 oder Ertheilung der Abschriften, die zu ihrer völligen Information dienen, in Stand gesetzt ls nch werden. ö 2* 9. 194. Die zur Restitution verstattete Parthei muß sich in dem Falle, wenn inzwischen g mit der Ausführung des Kontumazialbescheides schon vorgeschritten ist, diejenige Art der Abfindung gesallen lassen, welche ihr ohne Zerrüttung des Hauptplans der Auseinandersetzung uuh e?. und ohne Rachtheil für die hierauf gegründeten wirthschaftlichen Einrichtungen gewährt wer⸗ Hlaßtn den kann. ö 13 . 10 9. 195. Uebrigens finden die im Tit. XVI. Th. 1. der Allgemeinen Gerichtsordnung be⸗ stimmten Rechtsmittel in vorkommenden Fällen auch wegen der in§. 171. ff. gedachten De⸗ hungen finitiv⸗Entscheidungen der Generalkommission und des Revisionskollegii Anwendung. WMhitl⸗ ö 9. 196. Die Ausführung der Auseinandersetzung begreift nicht allein die Uebergabe der IX. Aus de Est jedem Theile gebührenden Grundantheile und definitive Lokalbestimmung der Grenzen dersel⸗fubrung der ben, sondern auch die Berichtigung der in Folge der Auseinandersetzung erforderlichen Eintra— Lerfesun. 0j l gungen in das Hypothekenbuch des Oberlandesgerichts und die bei den Untergerichten neu zu en 5 errichtenden Hypothekenbücher, imgleichen die Berichtigung aller andern Gegenstände, die zwi⸗ gehott. bachtet schen den Interessenten oder Pächtern noch zu reguliren sind. §. 197. Die Kommission muß unter Ueberreichung der Ausfertigungen der Rezesse bei der nomie⸗ Hypothekenbehörde die erforderlichen Eintragungen und die Errichtung neuer Hypothekenbü— I% cher veranlassen. 90 ö F. 198 Sie muß nunmehro, wenn es nicht schon früher geschehen ist, die erforderlichen Untersuchungen, Behufs der nach Art. 54. und 55. der Deklaration von der Generalkommis⸗ sion zu ertheilenden Atteste, vornehmen oder veranstalten; die Auseinandersetzung zwischen den bhen Pächtern und Verpächtern nach Art. 116. und 118., wegen der Kosten zur Vermehrung des lhe gutsherrlichen Inventarii und Verschaffung der erforderlichen Gebäude, so wie die Art. 120. bemerkte Entschädigung in Güte reguliren oder festsetzen, wogegen nur der Rekurs an die Hdet Generalkommission statt findet. Auch muß sie die wegen der neuen Wirthschaftseinrichtungen, als wegen der neuen Feldeintheilung und Fruchtfolge u. s. w. zwischen den Pächtern und Hebe⸗ Verpächtern zu regulirenden Puntte gütlich zu vermitteln suchen, oder zur Entscheidung der f die Generalkommission vorbereiten.—3 Hal§. 199. Sie muß ferner in Gemäßheit des Art. 65. der Deklaration den Werth der bäuer⸗ nstanz lichen Höfe ausmitteln und festsetzen, und gegen die desfallsigen Entscheidungen findet eben⸗ licht falls nur der Rekurs an die Generalkommission statt. 99— 9 hd H. 200. Eben so muß sie die etwa bei der Hauptregulirung außer Acht gelassenen Neben— M auf punkte, in Rücksicht der Wege, Triften, Wässerungen ꝛc. reguliren und im Mangel eines Ver⸗ gleichs die Entscheidung der Generalkommission vorbereiten. ö Itts ů§. 201. Ueber die Ausführung der Auseinandersetzung muß ein von den Interessenten zu Aueslhrungs⸗ 7⁵m⁰1 vollziehendes Protokoll aufgenommen werden, und daraus muß hervorgehen, wie überhaupt Protokolle. die Ausführung geschehen ist, die oben gedachten Rebenpunkte regulirt worden, und bei welchen inden die Entscheidung der Generalkommission zu erwarten sey. Dieses Protokoll muß den Interes⸗ hange senten ausgefertigt und übersandt werden. ö ch die§. 202. Die Ausführung der Auseinandersetzung erfolgt der Regel nach erst nach der Zeit der Aus⸗ Hin⸗ Bestätigung des Rezesses in dem durch Einigung der Interessenten oder von der Generalkom- führung. mission bestimmten Zeitpunkt. Beschwerden gegen ihre desfallsige Bestimmung eignen sich nur ur die zum Rekurs an das Ministerium des Innern. ö ö 6. 203. Eine Realisirung der Auseinandersetzung vor der Bestätigung des Rezesses kann der Regel nach nur mit Genehmigung aller Interessenten geschehen. Sind jedoch diese in ihren Meinungen getheilt, oder trägt die Spezialkommission wegen der von ihr besonders wahrzunehmenden Interessen Bedenken, ihrem gemeinschaftlichen Beschlusse nachzugeben, so entscheidet die Generalkommission nach dem Grundsatze: ob auf der Seite derjenigen, welche die Realisirung wünschen, oder auf der andern Seite der größte Nachtheil bevorsteht? und mem fatt⸗ desfallsige Bestimmung findet nur der Rekurs an das Ministerium des In⸗ nern statt. H. 204. Es müssen jedoch diejenigen, die aus der ungewöhnlich früheren Ausführung Scha⸗ den leiden, von denjenigen, welche davon Vortheil ziehen, entschädigt, und wenn sie solchen in den Fällen der§§. 131. ff. erleiden, ihnen solcher nach den eben daselbst getroffenen Be⸗ stimmungen, in Natur ersetzt werden. 8 Zwangemittel§. 205, Das Recht der Vollstreckung gebührt der Generalkommission und der von ihr in zur Ausfhrung. der Sache beauftragten Spezialkommission, nicht blos wegen ihrer und der Entscheidungen des Revisionskollegii, sondern auch der unter ihrer Dazwischenkunft vollzogenen oder von ihr blos bestätigten Auseinandersetzungsrezesse. Wird darauf jedoch innerhalb Jahresfrist nach einge⸗ tretenem Realisationstermin nicht angetragen; so können die Interessenten dieselbe nur bei den ordentlichen Gerichten nachsuchen. ö 8K4 ö Asservation§. 206. Nach vollständiger Ausführung der Auseinandersetzung wird das Hauptexemplar des Rezesses. des bestäͤtigten Auseinandersetzungs⸗Rezesses mit einer vidimirten Abschrift des von der Spe— Zialkommission über die Ausführung aufgenommenen Realisirungs-Protokolls und den dazu gehörigen Karten und Vermessungsregistern dem Kreislandrath übersandt, in dessen Registra⸗ tur diese Verhandlungen fernerhin asservirt bleiben. ö Asservatlon§. 207. Die Kommissionsakten und das Duplikat der Karten und das Vermessungsregi⸗ Pono 13.8 ster werden der Generalkommission mit dem vorgedachten Hauptberichte zur Hinterlegung in onszakten. deren Archiv übermacht. ö ö H. 208. Jedem Interessenten müssen auf sein Verlangen und gegen Erstattung der Kosten von allen Separationsverhandlungen, Karten und Vermessungsregistern in beglaubter Form Abschriften oder Extrakte ertheilt werden.— ö X. Kosten g. 209. Die Kosten der Auseinandersetzung werden zur Hälfte von der Gutsherrschaft, k t.——— 231n Ke, zur andern Hälfte von den bäͤuerlichen Wirthen getragen und die auf letztere fallende Hälfte gulirungefauen nach Verhältniß der Größe ihrer Besitzthümer vertheilt. In Verbindung 6. 210. Wird damit die Gemeinheitstheilung anderer Grundstücke verbunden, so nehmen mit Gemein die Interessenten nach den Grundsätzen der Gemeinheitstheilungsordnung an den diesfälligen heitstheilungen. Kosten Theil. In Rülcksicht der§. 211. Wegen der Regulirung anderer Incidentpunkte findet die Theilnahme eines Drit⸗ Ineidentpunkte ten an den Kosten der Regulirung nur in sofern, als ihm daraus besondere Vortheile erwach— sen und dann im Verhältniß derselben statt. Außer diesem Fall aber können dergleichen auf Anlaß der bäuerlichen Regulirung zur Sache gezogenen Interessenten keine Kosten zur Last gelegt werden. ů In Prozessen.§. 212. Die vorgedachten Bestimmungen(9. 209. ff.) verstehen sich nur von denjenigen Kosten, welche zur ordnungsmäßigen Einleitung der Sache und Auseinandersetzung der Inter⸗ essenten schlechterdings erforderlich sind. Dagegen sind die Kosten aller Weiterungen, welche von einer oder der andern Seite erhoben werden, dem succumbirenden Theile nach den allge— meinen Grundsätzen wegen der Prozeßkosten zur Last zu legen. ö ö Von Stempeln§. 215. Die Interessenten sollen jedoch außer den bei den ordentlichen Gerichten wegen der V. 0. zu deren Ressort gehörigen Prozesse und neuen Eintragungen in die Hypothekenbücher, imglei⸗ chen der bei den Revisionskollegien auflaufenden Kosten nur die Diäten der Kommissarien und andern zu den baaren Auslagen gerechneten Kosten entrichten, im übrigen aber die Sportel⸗ und Stempelfreiheit genießen; letztere denselben auch wegen der auf den Grund der Reguli⸗ rung erfolgenden Eintragungen in die Hypothekenbücher zu statten kommen. ö ö I 381— ö Whm Auch bleibt dem Ministerio des Innern vorbehalten, auf den Antrag der Generalkommis⸗ doders sion, denjenigen Gutsherrschaften und Gemeinden, welche der Beihülfe des Staats bedürfen, lan,. durch besondere Nachgiebigkeit die Auseinandersetzung erleichtern, den Vorschlägen der Kom— mission, wegen zweckmäßiger Separation und Eintheilung ihrer Grundstücke Gehör geben, die 5. Auseinandersetzungskosten ganz oder zum Theil zu erlassen. 4 3 135 214. Der Kostenansatz geschieht übrigens nach dem Weser Verordnung angehängten ieglement. Gegeben Berlin, den Zosten Juni 1817. 2 2—98. ö Friedrich Wilhel m. ů 0. C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. Reglement vom zosten Juni 1817. wegen der Kostenrechnungen in Betreff der Auseinandersetzung der Guts⸗ I1 10 herven und der Bauern nach dem Edikte vom u4ten September 1811. che A lls emein e Bestimmungen. ah⸗ 19 Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich nicht blos auf die unmittelbaren Auseinan— m hi dersetzungen zwischen den Gutsherren und Bauern, sondern auch auf andere hiermit in Ver— 10 bindung stehende Regulirungen. Run 2) Außer den nach§. 215. der Verordnung kostenpflichtigen Verhandlungen bei den ordentli⸗ chen Gerichten und Revisionskollegien, werden alle hieher gehörigen Geschäfte Sportel- und 20 ö Stempelfrei bearbeitet und den Partheien nur die Diäten, Reisekosten und sonstigen Ent— R schädigungen der Kommissarien, Sachverständigen und Zeugen, überhaupt alle Kosten, welche Wyfstt als baare Auslagen zu betrachten sind, zur Last gelegt. 905. 3) Die bei den Revisionskollegien und ordentlichen Gerichten anzusetzenden Kosten werden nhangi⸗ naach den Gebührentaxen vom 25sten August 1815. bestimmt. gung in 4) Kostenvorschüsse werden nur wegen der zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte gehöri⸗ 0 ö gen Streitigkeiten eingezogen. 5 Diäten und Entschädigungen der Kommissarien. 5) Den Partheien wird ohne Unterschied der Fälle für die Reise und Arbeitstage eines Kom⸗ huschif, missarii der Diätensatz von 3 Rthl. in Rechnung gestellt. Hllste ö 6) Der Regel nach bezieht der Kommissarius, in sofern er nicht zu den nachstehend zu 7. ge⸗ ö dachten gehört, den Diätensatz von 2 Rthl. 12 Gr., welcher, jedoch mit Genehmigung des sehwen Ministerii des Innern, bis zu dem nach Nr. 5. den Partheien in Rechnung zu stellenden söhigen Satz erhöhet werden kann. 7) Die Mitglieder der Generalkommission und andere mit firirten Diäten angestellte Kommis⸗ 5 Dii⸗ ö sarien beziehen als Entschädigung, wegen des mehreren Aufwandes für Geschäfte außerhalb eudath des Ahnen angewiesenen Wohnorts, die Hälfte der nach dem Regulatis vom 28sten Februar Hen af v. J. auf ihr Verhältniß anwendbaren Diäten. 11 U g) Wegen der Ausarbeitungen an solchen Tagen, wofür die Wonmriffarien schon anderweitig temporaire Diäten beziehen, können den Partheien niemals besondere Gebühren in Rech⸗ enign nung gebracht werden. Eben das findet statt, wenn Kommissarien, die bei den General⸗ 117 kommissariaten mit Gehalt oder fixirten Diäten angestellt sind, in ihrem Wohnorte oder e sonst an Tagen, für welche den betreffenden Partheien keine Diäten in Rechnung gebracht 10 werden, dergleichen Ausarbeitungen vornehmen. Die nur auf temporaire Diäten beschäftig⸗ ralhe⸗ ten Kommissarien können dagegen in dem letzteren Falle eine besondere Vergütung nach der Verhältniß des Zeitaufwandes liquidiren. 5 Die Beschäftigung auf Sieben Stunden wird hierbei für einen Arbeitstag gerechnet. in 0 9), Die Kommissarien sind befugt, zur Beschleunigung ihrer Geschäfte Protokollführer zuzuzie⸗ 5 1 hen, für welche der Diötensatz von 16 Gr. in Rechnung gebracht wird. Zpottel⸗ 10) Wegen der Reisekosten finden die Bestimmungen des Regulativs vom agsten Februar v. I 2. Whul§. 2. Anwendung. Die Kommissarien sind jedoch gehalten, die Ertrahenten der Auseinan⸗ — 88— dersetzung zur Gestellung der Fuhren aufzufordern, wenn die Entfernung ihres Anfenthalts⸗ orts von dem der Auseinandersetzung nur 5 Meilen oder weniger beträgt Werden ihnen in diesem Falle die Pferde gestellt; so können nur Wagenmiethe und Trinkgelder, wenn aber von dem Kommissar auch die Gestellung des Wagens gefordert und solche geleistet ist, nur Trinkgelder liquidirt werden..—— 36— 11) Die Schreibmaterialien müssen von den Kommissarien aus den ihnen zugebilligten Diäten bestritten werden.* Gebuüͤhren der Feldmesser. 14) Diese werden nach dem Reglement vom gosten April 1815. bestimmt, und findet die Vor⸗ schrift des. 106. a. a. O. auch auf die Regulirungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse Anwendung. 13) Wegen der Reisekosten finden die Bestimmungen des Regulativs vom 28sten Februar v. J. mit der, unter No. 10., festgesetzten Maaßgabe Anwendung. Entschädigungen der Kreisverordneten und anderer Sach verständigen. 14) Sie werden durch Diäten und Reisekosten nach dem Regulativ vom 28sten Februar v. J. gewährt; jedoch können die Diäten der zu Bonitirungen und Taxationen gebrauchten Sach⸗ verständigen auch in dem Falle, wenn ihnen nach ihren anderweitigen Verhältnissen ein ge⸗ ringerer Diätensatz zukommen würde, nach dem Grade ihrer Brauchbarkeit bis auf 2 Rihl. erhöht werden. ö é Reise⸗, Zehrungs⸗ und Versäumungs⸗Kosten der Partheien, Zeugen und Mandatarien⸗ ö 15) Für persönlich abgewartete Termine können Partheien in dergleichen Angelegenheiten nur wegen der Appellationsinstanz, ingleichen wegen der vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Prozesse, Reise⸗, Zehrungs⸗ und Versäumungs-Kosten, für die von ihnen abgeordneten Mandatarien dergleichen aber nur dann liquidiren, wenn diese nicht Mitinteressenten sind und die kommittirende Parthei zu den Kosten der Auseinandersetzung beizutragen nicht schuldig ist; im Uebrigen finden ö ö 16) die hierüber in der Gebührentaxre vom 2zsten August 1815. getroffenen Bestimmungen Anwendung. Schlunß bemerkung. ö 17½) Es bleibt zwar die Regel, daß die auf dem platten Lande beschäftigten Kommissarien und Sachverständigen gegen die ihnen zukommenden Diäten für ihr Unterkommen, und ihren Unterhalt selbst Sorge tragen, und die Partheien damit nicht belästigen müssen. Jedoch soll ihnen wegen des hin und wieder vorkommenden Mangels an passenden Gasthäusern, und in Erwägung des Vortheils ununterbrochener Fortsetzung der Geschäfte, unbenommen blei⸗ ben, sich deshalb mit einer oder der andern Parthei auf eine bestimmte Vergütung zu einigen; 18) dergleichen Hülfen auch ohne Vergütung anzunehmen. Jedoch können in diesem Falle die mit fixirten Diäten angestellten Kommissarien die ihnen nach No 7. gebührende Entschädi⸗ gung für die Tage der bezogenen Verpflegung nicht fordern. Andern nur für die Tage ih⸗ rer Beschäftigung remunerirten Kommissarien und Sachverständigen wird dafür die Hälfte des nach dem Regulativ vom 28sten Februar v. J. statt findenden Diätensatzes gekürzt. Die Partheien, welche die Kommissarien frei gehalten häben, können noch innerhalb Jah— resfrist nach beendigtem Geschäft, den wirklichen Kostenbetrag bis zum Belaufe der den Kommissarien gekürzten Entschädigung und Diäten bei der kommittirenden Behörde zur Festsetzung und Anweisung liquidiren. Auch bleibt es ö 19) den eben gedachten Behörden überlassen, die Verpflegungskosten nach gleichem Maaßstabe festzusetzen und das quantum dikferens von den Kommissarien zum Fonds der fiskalischen Strafen einzuziehen, wenn in dem unter No. 17. gedachten Falle Verdacht unerlaubten Ei⸗ gennutzes obwaltet. ö 68 3*7 S* Berlin, den Zosten Juni 1817. Friedrich Wilhelm. C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. schaaftli 0 d 42⁵ Vir d D phalen, haben/ lassenet ren Gi sehhebl Gegenst zu enff worden vernom gemeine sure M gefunde mehr e klären auf die hinfort sehung der sech dung k . gebung liche wärtige deren! — sondert werden uthastz⸗ shhen Rah aher Hur Diattz die Nur lerlichen n 9. J. iat v. J. Gach⸗ ö uin ge⸗ Whl. und Iten vur Kehönigen Hordneten nten id en gicht Wmungen Hien und ihren doch sol I/ ud nen hli⸗ Feitiget; Halte di stschädi Zahe h⸗ 1 Hile gafih. 0 Ah⸗ det den rde vr Waßsabe Khschtn Utes Li⸗ W. an. Gesetz, die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in den vormals zum Königreich Westphalen, zum Groß⸗ herzogthum Berg, oder zu den französisch-hanseatischen Devartements gehörenden Landestheilen betreffend. ö Vom assten September 1820. 4 ö ö Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Da die in denjenigen Theilen Unserer Monarchie, welche vormals zum Königreich West— phalen, dem Großherzogthum Berg, oder den französisch-hanseatischen Departements gehört haben, über die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse unter der fremden Herrschaft er⸗ lassenen Gesetze theils zu Beschwerden gegen ihren Inhalt, theils zu Zweifeln über ihren wah⸗ ren Sinn häufig Veranlassung gegeben haben, und nach Einführung Unserer allgemeinen Ge⸗ setzgebung das neue Bedenken entstanden ist, ob auch Unsere Gesetze über diesen besondern Gegenstand mit eingeführt seyen; so verordnen Wir in der Absicht, sowohl alle diese Zweifel zu entfernen, als auch jenen Beschwerden in soweit abzuhelfen, als sie gegründet befunden worden, und es, ohne bereits vollständig erworbene Rechte zu verletzen, möglich gewesen, nach vernommenem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt: ö 9. 1. In Bezug auf diejenigen Theile der oben bezeichneten Provinzen, worin Unsere all⸗ Tit. I. gemeine Gesetzgebung bereits eingeführt ist, erklären Wir hierdurch, daß es keinesweges Un- Bestimmung. sere Absicht war, auch in Ansehung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse die vor— ing. gefundenen fremden Gesetze abzuschaffen und Unsere Gesetze einzuführen, daß Wir Uns viel— mehr eine genauere Prüfung dieses Gegenstandes noch zur Zeit vorbehalten hatten. Wir er— klären aber daselbst von jetzt an die fremden Gesetze, soweit sie sich auf jene Verhältnisse und auf die Zehenten beziehen, für gänzlich abgeschafft, und wollen, daß diese Verhältnisse daselbst hinfort lediglich nach dem gegenwärtigen Gesetz beurtheilt werden. Jedoch soll dabei in An⸗ sehung der noch fortdauernden Dienste aus Unserm Allgemeinen Landrecht Theil II. Tit. 7. der sechste Abschnitt als subsidiarisches Recht neben dem gegenwärtigen Gesetz. zur Anwen— dung kommen. ö 1.839 554 ö ö . 2. In denjenigen Theilen der genannten Provinzen dagegen, worin die fremde Gesetz⸗ gebung im Ganzen noch zur Zeit beibehalten ist, bleiben auch die das gutsherrliche und bäuer⸗ liche Verhältniß und die Zehenten betreffenden Gesetze, in soweit sie nicht durch das gegen⸗ wärtige Gesetz näher bestimmt oder abgeändert werden, noch ferner in Kraft. §. 3. Die Leibeigenschaft und Erbunterthänigkeit ist und bleibt mit ihren Folgen aufgehoben. Tit. II. g.„4. Zu diesen Folgen werden gerechnet und sind daher aufgehoben: 4 8 Von den ohne 1) die bloß persönlichen Dienste oder Personal⸗-Frohnden; 7 Entschadigung 2). die Verbindlichkeit, in dem Hause des Gutsherrn als Gesinde zu dienen(das sogenaunte vaben der Gesinde⸗Zwangsrecht);„Gutsberren. 3) die Verbindlichkeit, zur Eingehung einer Heirath die Einwilligung des Gutsherrn ein— 23— zuholen, und an diesen für die Einwilligung eine Abgabe(z. B. Bedemund, Brautlauf ꝛc.Nzu entrichten ö 4) alle ungemessene Dienste, wenn sie auch in Rücksicht des Besitzes eines Grundstücks ob⸗ liegen, ohne Unterschied zwischen den ehemals Bergischen und den übrigen Landestheilen, jedoch mit der im§. 68. angeordneten Ausnahme. 9. 5. Als gemessene, und folglich nicht aufgehobene Dienste sollen nur diejenigen betrach— tet werden, bei welchen auf rechtsgültige Weise, wohin auch das Herkommen gehört, entwe⸗ der die Anzahl der Tage, oder der Umfang der zu leistenden Arbeit bestimmt ist. Aus diesem letzten Grund ist es zu den gemessenen Diensten gerechnet, wenn der Verpflichtete bestimmte Acker- oder Wiesenstücke allein zu bearbeiten hat; ingleichen wenn ihm die Bearbeitung einer größeren Feldslur von bestimmtem Umfang, in Gemeinschaft mit dem Gutsherrn oder mit an⸗ deren Dienstpflichtigen obliegt, vorausgesetzt, daß der Beitrag eines Jeden zu dieser gemein⸗ schaftlichen Arbeit bestimmt sey. ö ö. Nach diesen Grundsätzen sollen nicht allein die für den Ackerbau zu leistenden Dienste, werden auch alle übrigen, und namentlich die Baudienste(Baufrohnen, Burgfeste) beurtheilt werden. 118 M ö 6. 6. Dem Gutsherrn steht kein Recht in Ansehung der Erziehung und Bestimmung der W Kinder der Bauern zu. Auch kann er ihnen weder die Verbindlichkeit auflegen, bei dem Bauernstande und dem Gewerbe ihrer Eltern zu bleiben, noch sie verhindern, sich außerhalb des Bauerguts niederzulassen, und ihm steht eben so wenig das Recht zu, unter mehreren Miterben den Annehmer einer bäuerlichen Stelle zu bestimmen. ö §. 7. Er kann von den Bauern den Eid der Treue und Unterthänigkeit nicht fordern. 9. 8. Er kann sie zur Erfüllnng ihrer beibehaltenen Verbindlichkeiten gegen ihn weder durch körperliche, noch durch Geldstrafen nöth da der Dienstzwang und jedes andere Recht die teres die Vorschriften der Gesinde-Ordnung vom igen, sondern sich nur an die Gerichte wenden, ser Art aufgehoben ist. Wenn jedoch die Pflichti⸗ gen die den Gutsherrn schuldigen Dienste durch ihr Gesinde verrichten lassen, so finden gegen letz⸗ gten November 1810. Art. 76- 81. Anwendung. §. 9. Aufgehoben ist ferner das unter dem Namen: Sterbefall, Besthaupt, Kurmede, Mortuarium ete. bekannte Recht, einen Antheil aus dem Nachlaß eines Bauern, seiner Frau oder Kinder zu fordern; jedoch sind hievon die vormals bergischen Landestheile ausgenommen, worin dieses Recht, in sofern es auf einem Bauergute haftet, für aufgehoben nicht zu achten ist. §. 10. Die Personal⸗-Abgabe, welche von den nicht angesessenen Einwohnern für den Schutz unter dem Namen: Schutzgeld, Beirauchsgeld, Heuerlingsgeld, Einliegerecht, Beiwoh⸗ nerrecht und unter andern gleichartigen Benennungen zu entrichten war, ist aufgehoben; auch finden die Dienste, welche des verliehenen Schutzes wegen geleistet werden mußten, nicht mehr Statt. Dagegen haben aber auch die bisherigen Schutzunterthanen auf die Vortheile, welche ihnen an einigen Orten dafür zustanden, nicht ferner Anspruch. 4 H. 14. Ferner dürfen nicht mehr gefordert werden: ö— ö 1) Dienste, welche wegen der Lehnsverbindung oder wegen der Gerichtsbarkeit geleistet wer⸗ den mußten, und ö a) die Jagdfrohnen aller Art, es sey denn, daß von der des öffentlichen Wohles wegen vor⸗ zunehmenden Ausrottung schädlicher Thiere die Rede wäre. §. 12. Gemeinen, als solche, sind zur Leistung von Frohndiensten nicht anders verbun⸗ den, als wenn ihnen Grundstücke oder dingliche Rechte überlassen sind, oder wenn sie Geld⸗ summen verschulden, für welche die gedachten Dienste übernommen worden. ö §. 13. Auf Gemeindedienste hingegen, desgleichen auf die unter dem Namen von Burg⸗ festen, Landfrohnen u s. w. zu öffentlichen Staatsbedürfnissen zu leistenden Dienste, so wie auf diejenigen, welche im§. 35. Buchst. c. näher bezeichnet sind, bezieht sich die Aufhebung nicht. §. 14. In den vormaligen französisch⸗hanseatischen Departements behält es bei der be⸗ sondern Vorschrift, daß, wer Rechte, die ohne Entschädigung abgeschafft sind, von Privatper⸗ sonen gekauft hat, weder Zurückerstattung des Kaufpreises, noch Schadenersatz fordern, wer aber solche Rechte von den Staatsdomainen erkauft hat, nur auf Zurͤckzahlung des von ihm bezahlten Kaufpreises oder auf Zurückgabe der dafür von ihm an den Staat überlassenen Ge⸗ genstände Anspruch machen kann, sein Bewenden. n Tit. III.. 15. Jeder bäuerliche Besitzer, welchem zur Zeit der erlassenen fremden Gesetze ein ver⸗ Den den beibe, erbliches Besitzrecht an einem Grundstück zustand, hat daran entweder das nutzbare, oder das lt Rech⸗ 10 55 Pfte volle Eigenthum erworben. ten der Gutsher⸗ 9. 16. Haften nemlich auf dem Grundstück andere Lasten als bloße Geldabgaben, so hat ren und Bauern. er daran lediglich das nutzbare Eigenthum. In dieser Lage darf er das Grundstück ohne Ein⸗ willigung des Berechtigten nicht veräußern, vertauschen, zerstückeln, mit einer Servitut oder Hypothek beschweren, wenn nicht ein anderes ausdrücklich verabredet ist. Er hat aber das Recht zu der im Vten Titel bestimmten Ablösfung. Auch hat er schon in dieser Lage keine Befugniß mehr auf Remissionen und Bauhülfen, es wäre denn, daß er aus einem besondern N Rechtstitel, unabhängig von dem bäuerlichen Verhältniß, Anspruch darauf hätte. ö HK. 17. Ist degegen ein Grundstück von allen Lasten befreit, oder doch mit keinen anderen als Geldabgaben, es sey ursprünglich oder durch Verwandlung anderer Lasten, behaftet, so hat darauf der Besitzer volles Eigenthum. Die im g. 16. enthaltene Beschränkung* ann achtet bebeis deren mahl ange diese ö men nicht Grur gelde inglei nn dann nicht Statt, und in Ansehung der Geldabgaben hat der Berechtigte nur die Befugnisse ihh eines Realgläubigers. Auch findet nun der gutsherrliche Vorkauf oder Retrakt, wenn der— 0. selbe auch früherhin vorhanden war, nicht mehr Statt. Rentt 9. 18. Die Rechtsverhältnisse bloßer Zeitpächter sind durch die fremde Gesetzgebung nicht I0n verändert. Den bloßen Zeitpächtern aber sind auch diejenigen gleich zu achten, deren erbli— n. ches Recht bei der Verleihung auf höchstens drei Vererbungsfälle, oder auf eine Zeit von we⸗ pedet niger als 100 Jahren beschränkt worden ist. wendet, 9. 19. Ob in einzelnen Fällen die Bedingungen des§. 15. oder des§. 1g. vorhanden Mihtz sind, bleibt in der Regel der richterlichen Entscheidung lediglich überlassen. Jedoch sollen in hen leh⸗ den Gegenden, worin Leib- und Zeitgewinnsgüter vorkommen, folgende Regeln dabei beob— endutg. achtet werden. Den Besitzern derselben sollen nemlich die in§. 15— 17. angegebenen Rechte zu⸗ urmede, kommen, wenn sie beweisen können: Fran 1) daß die Gebäude ihnen zugehören; ounmen, 2) daß die Güter in den drei letzten Uebertragungsfällen an einen Verwandten oder Ehe— ten is, gatten des vorhergehenden Besitzers gekommen sind; ö ö ö i den 3) daß das Pachtgeld während dieser Zeit gleichförmig gewesen ist, oder daß die Verande⸗ Niwoh⸗ rung desselben weder in dem veränderten Preise der Lebensmittel, noch in der Willkühr uch 990 e sondern in dem veränderten Umfang oder Ertrag des Guts ihren Grund uehr gehabt hat; ö ö 0 4 daß sie allein alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Auflagen bezahlt haben. Jedoch müssen die Besitzer mit dem Beweis dieser vier Thatsachen auch noch den Be— weis einer von folgenden vier Thatsachen verbinden: ö fet bet a) daß ihnen die Güter mit der Bestimmung übergeben worden, solche nicht ohne Einwilli— ö gung des Verpächters zu veräußern, zu verpfänden, oder mit Hypotheken zu beschweren; b) daß sich der Verpächter die Befugniß vorbehalten hat, zur Bestimmung des Brautscha— tzes oder der Versorgung der Kinder mitzuwirken; betbut⸗ c) daß im Fall der Heirath des Pächters dessen Frau ein Gewinngeld zu zahlen verpflich— Gold⸗ tet war; ö Geh⸗ d) daß die Eltern oder Ueberlebende von ihnen, nach Uebertragung dieser Güter an eines ih— rer Kinder, fortgefahren haben, einen Theil der in der Pachtung begriffenen Güter als gen vok⸗ 1 Leibzucht zu benutzen. ö ö Allein, auch wenn diese Beweise geführt werden, ist dennoch dem Verpächter der Gegen⸗ n beweis unbenommen; ingleichen steht es dem Besitzer frei, sein erbliches Recht auf jedem an⸗ 4.8—6 deren Wege als durch die oben angegebenen Beweise rechtlich zu begründen.** übathet⸗§. 20 Wenn in der oben(§. 15.) bestimmten Zeit das bäuerliche Grundstück von einem eih, wi mahljährigen Besitzer oder Interimswirth besessen wurde, so gebühren die in§. 15 bis 17. voh I angegebenen Rechte nicht diesem damaligen Besitzer, sondern vielmehr demjenigen, welchem es sehen Oe⸗ dieser Besitzer wieder herauszugeben verpflichtet war. ö §. 21. Die Gutsherren behalten in den Fällen der§9. 15 bis 17. von ihren Gerechtsa— eih Het men auf die Höfe nur das Obereigenthum(im Fall des H. 16.), und diejenigen Rechte, welche odek v nicht vorstehend ohne Entschädigung aufgehoben, sondern als Preis der Ueberlassung von 690.„ ö Grundstücken zu betrachten sind, namentlich die bei Besitzveränderungen zu zahlenden Antritts-⸗ so sal gelder(Landemien, Weinkauf ꝛc.), die Zinsen, Renten, Zehnten, Geld- und Naturalabgaben, Im Eil⸗ ingleichen die Diensie näch den in HHg. 4 und 5. enthaltenen näheren Bestimmungen. t oder 9. 22. Der Gutsherr braucht bei einem, über die Verpflichtung zu den im 9. 21 genann⸗ Uer das ten Leistungen entstehenden Streite den Beweis der geschehenen Ueberlassung eines Grund— VHe kiile stücks oder dinglichen Rechts nicht zu führen; vielmehr soll dieseibe aus dem Besitz der Lei⸗ hesordern stung vermuthet werden, in welchem sich der Gutsherr entweder jetzt befindet, oder welchen derselbe unmittelbar vor dem Erscheinen Unserer Kabinetsorder vom sten Mai 1815. durch aderen Rechtsmittel zu erhalten oder wieder zu erlangen befugt war. Wenn insbesondere einer von hrfet. 0 beiden Theilen über das Daseyn oder den Umfang eines solchen Rechts einen Urkundenbeweis odn gl⸗ I. Abtheilung. 1491 dah unternimmt, so soll derselbe nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, ohne Rücksicht auf die bisherigen besonderen Bestimmungen der fremden Gesetze, beurtheilt werden. H. 25. Ist die Art der während der bestimmten Anzahl der Diensttage zu leistenden Ar-⸗ ö beit weder durch Urkunden, noch durch Anerkenntniß, noch durch Herkommen festgesetzt, so müssen die Pflichtigen an den Diensttagen die Arbeit, welche der Dienstherr von ihnen ver— langt, übernehmen. ö . 24. Da der eigentliche Zweck der Dienste auf die Bewirthschaftung der Grundstücke des Dienstherrn gerichtet ist, so ist es unstatthaft, unter dem Vorwande der den Grundstücken des Dienstherrn schuldigen Dienste, Arbeiten ganz anderer Art von den Pflichtigen zu fordern, z. B. solche, die sich auf eine auf dem Lande ungewöhnliche Fabrikation oder einen daselbst nicht üblichen Handel beziehen, es sey denn, daß die Pflichtigen an einzelnen Orten zu sol— chen Diensten aus einem besondern Rechtsgrunde verbunden wären. §. 25. Wenn Dienste nur wegen des Bedürfnisses der Grundstücke des Dienstherrn ge— fordert werden können, so darf dieser die Dienste ohne dasjenige Gut, zu dessen Nutzen sie geleistet werden müssen, weder verpachten, noch verkaufen. Ist es hingegen dem Dienstherrn erlaubt, sich der Dienste auch zu einem anderen Zwecke, als zur Bewirthschaftung seiner Grundstücke zu bedienen, so soll sowohl der Verkauf, als auch die Verpachtung derselben fer— ner gestattet seyn, vorausgesetzt, daß dadurch die Lage der Pflichtigen nicht härter werde. §. 26. Muß der Bauer nach der Anweisung der gesetzlichen Behörde an einem Tage, wo er für den Gutsherrn hätte arbeiten müssen, einen öffentlichen(Staats- oder Gemeinde-) Dienst verrichten, so ist er gegen den Gutsherrn weder seine Stelle vertreten zu lassen, noch ö an einem andern Tage zu arbeiten verbunden. Hängt es aber von seiner Willkühr ab, an ö welchem Tage er den öffentlichen Dienst leisten will, so kann er dadurch von dem, dem Guts-— herrn schuldigen Dienste nicht befreit werden. §. 27. Alle nach 9. 21. beibehaltenen Abgaben und Dienste müssen bis zu ihrer Verwand— lung in Geldrenten oder gänzlichen Ablösung nach wie vor unweigerlich geleistet werden, bei entstehendem Streit tritt da, wo Unsere allgemeine Gesetzgebung bereits eingeführt ist, das in der allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil J. Tit. 41. H. 58. u. ff. vorgeschriebene Verfahren ein. §. 28. Durch freien Vertrag können zwar auch neue Dienste, jedoch keine andere als ge⸗ messene, und nur mit der in§. 45. des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Beschränkung, auf ein bäuerliches Grundstück gelegt werden. Din Din 2W⸗ 9. 29. Ueberall, wo die unter der französischen, königlich westphälischen oder bergischen inge wegen der Herrschaft eingeführte Grundsteuer-Verfassung bei den bäuerlichen Besitzungen noch besteht, Grundstenern. sind die Bauern befugt, von allen aus dem bäuerlichen Verhältniß in Naturalien oder in Gelde zu entrichtenden Leistungen, dem Berechtigten den fünften Theil in Abzug zu bringen. Jedoch darf dieser Abzug niemals mehr, als die von dem Bauer bezahlte Grundsteuer selbst detragen; auch steht es dem Gutsherrn frei, den wirklichen reinen Ertrag des Bauerguts nachzuweisen, und, wenn sich daraus ergiebt, daß die Grundsteuer weniger als ein Fünftel des reinen Ertrags beträgt, auch den Abzug in demselben Verhältniß zu vermindern. §. 30. Der im§. 29. bestimmte Abzug soll eben so bei allen Zehenten Statt finden, ohne Unterschied, ob dieselben auf einem gutsherrlichen Verhältniß, oder auf einem andern Grunde beruhen. ö ů 6. 31. Der Ersatz, welchen der Berechtigte nach§. 29 und 30. dem Pflichtigen für die bezahlte Grundsteuer leisten muß, beschränkt sich auf die Haupt⸗Grundsteuer, und erstreckt sich weder auf die Beischläge(Zusatz-Centimen) noch auf eine andere Abgabe oder Last, die nach dem Fuße der Grundsteuer geleistet wird. . 52. Es findet jedoch überhaupt gar kein Abzug oder Ersatz wegen der Grundsteuer Statt: 1) wenn in den Verträgen die ausdrückliche Bedingung, daß keine Abzüge wegen der Ent⸗ richtung öffentlicher Abgaben Statt haben sollen, oder irgend eine andere Klausel eat⸗ halten ist, woraus die Uebereinkunft der Partheien hervorgeht, daß dem Zinspflichtigen iclscht—— 0 Lene dem Zinse oder der Leistung auch noch die öffentlichen Abgaben zur Las⸗ blei⸗ N⸗ en sollen; eht, s 2) bei den sogenannten Meyergütern, Erbleihe- und Zinsgütern und andern Gütern dieser en var⸗ Art, deren Besitzer nach den alten Gesetzen und Gewohnheiten verpflichtet sind, außer 0 den auf denselben haftenden Renten, noch besonders die öffentlichen Abgaben zu entrich— ndsüct ten, es sey denn, daß hierüber zwischen dem Gutsherrn und dem Meyer oder Inhaber dsücken eine andere Uebereinkunft getroffen wäre; saderz 3)N in Bezug auf diejenigen jährlichen Renten, welche erst in Gemäßheit der neuern Gesetz⸗ dasehj gebung durch Verwandlung der zufälligen Rechte in stehende Renten entstanden sind; u sol⸗. 860 e Re auf beibehaltene Dienste, oder auf eine an die Stelle solcher Dienste ge⸗ etzte Rente. ö ů in ge 9.55 2) Alle auf bäuerlichen Grundstücken haftende Leistungen sollen auf Verlangen der Tit. V. hen se Partheien, nach den in diesem Titel enthaltenen Grundsätzen, verwandelt oder abgelöset wer⸗ Von der Able⸗ stherrn den können. bunder 2* sann b) Dieselben Rechte sollen auch in Ansehung aller Zehenten gelten, selbst wenn sie nicht stungen. ö fer⸗ auf einem gutsherrsichen Verhältnisse beruhen. o) Auf solche Leistungen aber, welche nicht unter diese beiden Falle gehören, z. B. auf Abgaben und Dienste, welche einem Pfarrer oder Schullehrer zu entrichten sind, finden diese , Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, keine Anwendung. ů linde⸗) 9. 34. Jeder von beiden Theilen kann verlangen, daß die Leistungen, welche er zu for⸗ „ loch dern oder zu entrichten hat, wenn sie nicht schon in Geldabgaben bestehen, in veränderliche ab, an Geldrenten verwandelt werden. Diese Verwandlung kann nicht nur für alle zwischen beiden Gts⸗ Theilen geltende Leistungen zugleich, sondern auch für eine einzelne Gattung derselben ver⸗ langt werden. Rwand⸗§. 35. Die Bestimmung dieser veränderlichen Geldrente soll auf folgende Art geschehen. eu, He Zuerst wird der Werth der Leistung(nach H. 40. u. ff.) in Geld ausgemittelt, und sodann, as in wenn die Leistung nicht schon ohnehin in einer jährlichen festen Abgabe an Roggen besteht, ren ein, auf eine solche Abgabe berechnet. Bei dieser Berechnung werden die letzten 14 Jahre derge⸗ stalt zum Grunde gelegt, daß die zwei theuersten und die zwei wohlfeilsten derselben wegge— dls ge lassen werden, und aus den übrig bleibenden zehn Jahren der Durchschnitt der Martini-Markt⸗ 10,l preise gezogen wird. Ist nun auf diese Weise der gegenwärtige Betrag der Leistung, sowohl in Geld als in Roggen, ausgemittelt, so ist in dem nächsten Zahlungstermine(F§. 65.) dieser Hischen Geldbetrag unmittelbar zu entrichten. Für das darauf folgende Jahr aber soll der Geldbetrag heseht, der Leistung bestehen aus tel des vorhergehenden Geldbetrages und tel desjenigen Wer⸗ dder in thes, welchen die ausgemittelte Quantität Roggen nach den Martini-Marktpreisen dieses fol⸗ Hringet. genden Jahres haben wird. Auf gleiche Weise soll der Betrag der Geldrente für jedes der er selht nachfolgenden Jahre fortschreitend berechnet werden. werzuts§. 36. Unter den Martini-Marktpreisen(H. 35.) sollen diejenigen verstanden werden, welche Funftel im Durchschnitt der zwei dem Martinitage zunächst liegenden Wochen Statt gefunden haben; und zwar sind diese Marktpreise nach den Märkten derjenigen Orte zu bestimmen, welche hier— „ ohhe ö zu, nebst dem ihnen zugehörigen Bezirk, von den Regierungen durch die Amtsblätter nament⸗ Grynde lich angegeben werden sollen. ö §. 57. Außerdem soll der Verpflichtete allein das Recht haben, die ihm obliegenden Lei⸗ ffe die stungen in Kapital abzutösen, wobei, im Fall einer nach h. 35. aufgelegten veränderlichen Et sich Geldrente, der Betrag desjenigen Jahres zum Grunde zu legen ist, in welchem die Ablösung e nach verlangt wird. Die Ablosung geschieht durch Bezahlung des 25ͤfachen Betrags einer jährli⸗ chen Leistung. Sollte indessen der Kapitalwerth der Geldabgabe in der ursprünglichen Urkunde Gtatt: bestimmt seyn, so hat es bei dieser Bestimmung sein Bewenden. En⸗ H. 38. Der Verpflichtete kann auch einen Theil der ihm obliegenden Leistungen durch Ka⸗ sel eit⸗ pital ablösen; jedoch darf in diesem Fall das Kapital der Ablösung nicht weniger als Ein⸗ ichtigel hundert Thaler in Preußischem Courant betragen. — 3889,— §. 39. Wenn für den Gutsherrn durch die Ablösung oder Verwandlung der Leistungen, nach dem Urtheil der Generalkommission, ein Kapitalbedarf entsteht, so kann er verlangen, daß ihm auf die Höhe desselben von den Verpflichteten, nach dem Maaßstab des§. 37, un⸗ kündbare Obligationen ausgestellt, und auf das verpflichtete Grundstück eingetragen werden. Diese Obligationen kann er, abgesondert von dem Gute, dem die Leistungen gebühren, ver— äußern und verpfänden, und die Agnaten und Realgläubiger können dagegen in keinem Fall einen Widerspruch erheben. Jedoch ist zuvor die Höhe dieses Bedarfs von den Generalkom⸗ missionen festzusetzen, welche auch die Aufsicht über die wirkliche Vervendung zu dem angege— 4ey 52501 zu führen, und alle dazu nach ihrem Urtheil nöthige Maaßregeln einzuschla— gen haben. 6. 40. Da in den Fällen des§. 35. und des§. 37. vor allem der Geldwerth der Lei— stungen durch Berechnung auf eine jährliche Rente auszumitteln ist, so soll zu diesem Zweck nach folgenden Grundsätzen verfahren werden. Alle Fruchtzinsen und Fruchtprästationen werden nach dem Durchschnittspreise der letzten vierzehn Jahre, mit Adrechnung der zwei theuersten und der zwei wohlfeilsten, zu Gelde an— geschlagen, und es sind dabei diejenigen näheren Bestimmungen anzuwenden, welche der§. 36. für die Berechnung des Geldes auf Roggen vorschreibt. 9. 41. Der Werth der Abgaben an Federvieh, Kälbern, Lämmern, Schweinen, Butter, Käse, Eiern, Wachs und andern Naturalien, soll durch Sachverständige bestimmt, und dabei der gemeine Preis zur Zeit der Ablösung als Maaßstab gebraucht werden, nach welchem man die Bezahlung solcher Gegenstände, wenn sie nicht in Natur geleistet, sondern in Geld ver⸗ gütet werden, zu bestimmen pflegt. Die Preisbestimmung hingegen, welche über die gedachten Gegenstände in der Urkunde enthalten, oder durch Herkommen oder Verordnungen festgesetzt sind, können nur in dem Falle als Maaßstab angenommen werden, wenn dem Pflichtigen die Wahl zusteht, ob er in Natur oder in Gelde bezahlen will. §. 42. Die nicht aufgehobenen Dienste sollen durch Sachverständige abgeschätzt werden. Die Sachverständigen müssen bei Bestimmung des Werthes derjenigen Dienste, welche aus— schließend zum Behuf der Kultur und Benutzung der Grundstücke geleistet werden, die gerechte und verhältnißmäßige Schadloshaltung zum Grunde legen, welche dem Dienstherrn gebührt, um denselben für die Kosten, welche er in Zukunft für die durch die Dienste bisher verrichte— ten Arbeiten aufzuwenden genöthigt seyn wird, zu entschädigen. Was aber solche Dienste betrifft, welche zu einem andern Behufe, als dem der Kultur und Benutzung der Grundstücke geleistet werden müssen, oder doch zu einem andern Zwecke ge— fordert werden können, so haben die Sachverständigen deren Werth nach dem gemeinen Preise zu bestimmen, nach welchem an dem Orte oder in dem Kreise ein Diensttag, je nachdem er mit der Hand, mit Pferden oder anderm Zugoieh geleistet wird, geschätzt zu werden pflegt. Bei Bestimmung des Werths der Dienste müsfen die Sachverständigen jedesmal die Ver— gütung, welche der Dienstherr den Dienstpflichtigen in Natur oder in Gelde, dem Herkommen nach, zu geben verbunden war, in Abzug bringen; sollte hierbei der Werth des Dienstes nie— driger als der Betrag dieser Vergütung ausgemittelt werden, so können die Pflichtigen den— noch für letztere keine größere Entschädigung als den Erlaß des Dienstes, bei welchem sie diese Vergütung erhielten, fordern. §. 43. Durch Vertrag des Gutsherrn mit den Dienstpflichtigen können die Dienste, jedoch höchstens auf zwölf Jahre, für unablöslich erklärt werden. Desgleichen sind die nach§. 28. neu aufgelegten Dienste von selbst unablöslich, können jedoch gleichfalls höchstens auf zwölf Jahre verbindlich übernommen werden.— 82 §. 44. Die Ablösung des Zehnten geschieht zufolge eines von Sachverständigen darüber abgegebenen Gutachtens: ö e auf welche Quantität von Körnern und Stroh, auf wie viel Stücke Vieh, oder auf welche Quantität anderer Naturalien der Zehntherr, ein Jahr in das andere gerechnet, sich Hoff— nung machen konnte?.5 jeliger wie es gen h tal ve haben dabei gerich 50 egten . wenn häher len, 4 ahne! und d nus snd d Fall Gutö gerech gesche 4 gen i in ei rung helch. Worde Bene len schni treff Der Jaht nend Quot Kaiit baat hicht der“ vora licht achte ö— 889— hungen ö ö lugn, Der Werth des so ausgemittelten jährlichen Ertrages wird beim Fruchtzehnten nach dem— W jenigen Durchschnittspreise, welcher im§. 40., und beim Blutzehnten durch Sachverständige, vedes wie es H. 41. vorgeschrieben ist, ausgemittelt. eh, der 9. 45. Wenn der Zehentberechtigte seinerseits fortwährende oder zufällige Lasten zu tra⸗ Sal gen hat, so kann er, im Fall von allen oder einigen Zehentpflichtigen die Ablösung in Kapi— Kulthg⸗ tal vorgenommen wird, gleichfalls eine Ablösung jener Lasten verlangen. Ein gleiches Recht au⸗ haben in diesem Fall auch diejenigen, gegen welche er zu diesen Lasten verpflichtet ist. Findet nhuschl dabei keine gütliche Uebereinkunft Statt, so darf die Ablösung nur auf die Lasten im Ganzen gerichtet seyn, und bei zufälligen Lasten nur in Kapital geschehen. Die Ablösungssumme wird der del nach denselben allgemeinen Grundsätzen, wie bei den bäuerlichen Leistungen und bei den Ze— zuit henten selbst, bestimmt. 5 1 5 Eeinen ähnlichen Anspruch auf gegenseitige Ablösung sollen auch die Gutsherren haben, uhn wenn etwa denselben auch von ihrer Seite gewisse Leistungen an die ihnen verpflichteten 40 bäuerlichen Besitzer, außer den schon in den HH. 16. und 43. genannten und bestimmten Fäl⸗ len, obliegen sollten. 9. Außerdem hat der Zehentberechtigte oder der Gutsherr das Recht, sich von seinen Lasten ohne andere Ablösung dadurch zu befreien, daß er die ihm zukommenden Leistungen freiwillig Wn, und ohne Entschädigung aufgiebt. ö düüi 9. 46. Wenn Veränderungs- und Laudemialgebühren bei jedem Antritt eines neuen Kolo⸗ n nah nus gezahlt werden müssen, so sind drei Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert zu rechnen; d er⸗ sind die Descendenten des verstorbenen Besitzers von der Entrichtung befreit, so ist nur Ein Redachten Fall auf ein Jahrhundert anzunehmen. Finden dergleichen auch im Fall des Absterbens des fesgeseht Gutsherrn Statt, so werden gleichfalls drei solcher Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert igen die gerechnet. Wenn aber das Obereigenthum, bei dessen Wechsel die Zahlung der Laudemien geschehen muß, an ein Amt, an eine Dignität, oder an ein Seniorat gebunden ist, so sollen t hetdel. sechs Veränderungsfälle des Obereigenthums auf ein Jahrhundert gerechnet werden. sche aus⸗ Sind die Laudemialgebühren nicht bloß bei Vererbungen, sondern auch bei Veräußerun— gekechte gen in der dienenden Hand zu bezahlen, so wird angenommen, daß zwei Veräußerungsfälle glbüht, in einem Jahrhundert vorkommen; und eben dasselbe ist der Fall, wenn sie auch bei Veräuße— vekticht⸗ rungen des Obereigenthums erlegt werden müssen. 4 ö§. 47. Ueberall wird sodann derjenige Betrag der Laudemialgebühren zum Grunde gelegt, Hultut welcher durch Kontrakte oder Register, oder vormalige Landesgesetze oder Herkommen bestimmt huch e⸗ worden ist. Sind aber nicht hinlängliche Nachrichten dieser Art vorhanden, so geschieht die n Wise Berechnung nach demjenigen Betrage derselben, welcher in den letzten sechs Veränderungsfäl⸗ acden n len wirklich bezahlt ist: und kann auch dieser nicht ausgemittelt werden, so muß die Durch— p schnittssumme derjenigen Fälle, welche bekannt sind, als Einheit zum Grunde gelegt werden. de M.§. 48. Hiernach(0 9. 46. und 47.) werden dann die Beträge aller auf ein Jahrhundert Hereunt treffenden Veränderungsfälle zusammengerechnet, und die Summe durch Hundert getheilt. Henstk le Der Quotient konstitnirt die jährliche Rente. ö tgen de⸗§. 49. Müssen aber die Laudemialgefälle immer nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren entrichtet werden, so wird ihr feststehender, oder nach H. 47. durchschnittlich zu berech— in st nender, Betrag blos durch die Zahl dieser Jahre getheilt, und es konstituirt alsdann dieser a h Quotient die jährliche Rente. ö ö —1 H. 50. Außerdem muß der Verpflichtete bei jeder Ablösung von Laudemien, sie mag in uh l Kapital oder in Renten geschehen, auch noch die ausgemittelte Jahresrente für so viele Jahre auf v ö baar bezahlen, als von dem letzten Entrichtungsfall bis zur Zeit der Ablösung verflossen seyn werden. 9. 51. In den ehemals bergischen Landestheilen wird das Besthaupt(H. 9.) in sofern es eh dulibe nicht schon auf Geld bestimmt ist, von Sachverständigen abgeschätzt, welche dabei ein Stück der Art, als der Gutsherr zu wählen berechtigt ist, nach Beschaffenheit des Gutes, und un er f we vorausgesetztem mittlern Wohlstand des Besitzers, zum Grunde zu legen haben. Für die Ent— ö sch Haf richtung sind drei Fälle im Jahrhundert anzunehmen, und im Uebrigen ist dasjenige zu beob— achten, was für die Laudemien 9H. 48. und 50. vorgeschrieben ist. 6. 52. Das Heimfallsrecht wird ohne Unterschied, ob es neben dem Laudemium oder ohne dasselbe besteht, durch eine jährliche Rente abgelöset, welche zwei Prozent vom reinen Ertrag des Guts beträgt. Bei der Berechnung dieses reinen Ertrages sollen jedoch nicht nur die öffentlichen Abgaben, sondern auch die gutsherrlichen Leistungen und alle übrigen Reallasten, inssondere auch die Zinsen der darauf hypothekarisch versicherten Schulden, in Abzug gebracht werden, in soweit diese von dem Gutsherrn anerkannt werden müssen(konsentirt sind). §. 55. Da indessen das französisch-hanseatische Gesetz sofort mit dem Tage seiner Bekannt⸗ machung das Heimfallsrecht gänzlich aufgehoben, und eine Entschädigung an dessen Stelle angeordnet hat, die es auf den fünften Theil des Taxwerths des verpflichteten Grundstücks nach Abzug aller darauf haftenden Lasten feststellt, und dabei verordnet, daß diese Kapitalent⸗ schädigung bis zur Abzahlung mit vier Prozent verzinset werden soll; so hat es in den vor⸗ maligen französisch-hanseatischen Departements dabei sein Bewenden. Unter den Lasten, welche von dem Taxwerthe des Grundstücks abgezogen werden sollen, sind aber nicht blos die öffentli⸗ chen, sondern auch alle gutsherrlichen und übrigen auf dem Grundstück haftenden Privatla— sten, insbesondere die von dem Gutsherrn anzuerkennenden Hypotheken, zu verstehen. Die Verzinsung fängt übrigens mit dem Tage an, an welchem das Dekret vom 9ten Dezember 1811. bekannt gemacht worden ist. 9. 54. In Ansehung der zu den bäuerlichen Besitzungen gehörigen Holzungen, sollen fol⸗ gende Grundsätze gelten: 1) Der bäuerliche Besitzer ist verpflichtet, den Gutsherrn für die demselben an den Hol⸗ zungen des Bauergutes zustehenden Nutzungsrechte, als Holzschlag, Mast, Hütung u. s.w. zu entschädigen. 3) Die Abfindung des Gutsherrn durch Naturaltheilung kann von dem Besitzer wider den Willen des Gutsherrn niemals, von dem letztern aber ohne Zustimmung des erstern nur dann verlangt werden, wenn der zu theilende Forstarund nicht ganz von den Grund— stücken des Bauerguts eingeschlossen ist. 3) Wenn die Naturaltheilung hiernach nicht zulässig ist, und die Interessenten sich über die Entschädigung nicht sonst vereinigen, so erfolgt dieselbe durch eine Geldrente, welche mit den übrigen gutsherrlichen Abgaben gleiche Rechte genießt, und nach gleichen Grund⸗ sätzen ablöslich ist. Es wird daher bei entstehendem Streit der Umfang der Gerechtsame des Gutsherrn und des Desitzers ausgemittelt, alsdann nach den allgemein⸗gesetzlichen Vorschriften über die Theilung gemeinschaftlichen Eigenthums der Antheil des Gutsherrn festgestellt, und des— ö sen Werth durch Abschätzung von Sachverständigen auf eine Geldrente zurückgeführt. 5) Nach geschehener Naturaltheilung oder Feststellung der dem Gutsherrn gebührenden Geld— rente, geht das volle Eigenthum aller hiernach dem Bauergut zufallenden Holzungen an den Besitzer über. 6) Die auf dem Bauergut zerstreut stehenden Bäume sind ohne besondere Entschädigung des Gutsherrn ein Eigenthum des Besitzers. Wo aber das besondere Rechtsverhältniß bestanden, daß der Besitzer aus dem gesammten Gehölze seinen Holzbedarf zu Unterhal⸗ tung seiner Gebäude, Befriedigungen und Ackergeräthschaften vorzugsweise entnehmen, und das Nutzungsrecht des Gutsherrn erst nach Befriedigung dieses Bedarfs zur Aus⸗ uüͤbung kommen durfte; da kann der Besitzer bei der Auseinandersetzung mit dem Guts— herrn über die übrige Holzung jenen Bedarf nur in soweit zur Anrechnung bringen, als derselbe nicht schon durch die Nutzung der zerstreut stehenden Bäume gedeckt ist. 7) Für diejenigen Holzungen, wovon dem Gutsherrn nur eine Oberaufsicht, und gar keine eigne Theilnahme an der Benutzung zustand, hat derselbe keine Entschädigung zu fordern. H. 55. Wenn nach obigen Bestimmungen eine Abschätzung durch Sachverständige erfolgen muß, so sollen jedesmal drei Sachverständige zugezogen werden, von denen jeder Theil einen, und die Behörde, welche das Ablösungsgeschäft leitet, den dritten bestment. Seit hefrei ten Lehn klär bis kecht bery in 9 —— 905 Wenn die Marktpreise des Haupt⸗Marktorts nicht auszumitteln sind, oder den Werth eini⸗ im M ger abzulösenden Gegenstände nicht bestimmen; so haben die Sachverständigen solche nach dem asn gemeinen Werthe abzuschätzen. Ku ͤ Die Kosten der Schätzung durch Sachverständige fallen dem Provokanten zur Last. Hat dieser jedoch, um eine solche Schätzung zu vermeiden, dem Gegner Anerbieten gethan, und hat sich dieser sie anzunehmen geweigert; so soll der Provokat sämmtliche Kosten allein tragen, deauht⸗ wenn nicht das Urtheil der Sachverständigen für ihn günstiger ausfällt, als das Anerbieten Sttle des Provokanten war, in welchem Fall wiederum der Provokant allein die Kosten zu tragen hat. dsläc. F. 56. Der Antrag auf Verwandlung in Geldrente oder auf gänzliche Ablösung kann lent übrigens zu jeder Zeit erfolgen. Soll eine Geldrente durch Kapital abgelöset werden, so fin⸗ u un⸗ det eine sechsmonatliche Kündigungsfrist Statt: und sollen andere Lasten in Geldrente verwan⸗ ul delt oder gänzlich abgelöset werden, so tritt die Ausführung des Geschäfts erst mit dem Ab— hfentl⸗ lauf desjenigen Kalenderjahres ein, in welchem dasselbe völlig regulirt ist. mol⸗ Auch kann jeder von beiden Theilen fordern, daß die Ausführung noch ein Jahr länger . Die ausgesetzt bleibe, um die nöthigen Veränderungen in der Wirthschaft vorbereiten zu können; nbe und außerdem soll die Generalkommission befugt seyn, auf den Antrag des Berechtigten die Ausführung noch auf ein zweites Jahr auszusetzen, wenn nach ihrer pflichtmäßigen Ueberzeugung i E. das wirthschaftliche Bedürfniß des Berechtigten dies nothwendig macht. ö§. 57. Ein jeder Pflichtige, welcher Leistungen oder Abgaben, sie seyen von welcher Art ö sie wollen, ablösen will, ist verbunden,„bei der Ablösung alle Rückstände, mit Einschluß der us nach Verhältniß der Zeit schuldigen Gefälle des laufenden Jahres, zu bezahlen. ů Hso, H. 58. Die für die abgelöseten Abgaben, Zehnten und Dienste festgesetzten Renten oder ö Kapitalien genießen dasselbe Vorzugsrecht vor allen hypothekarischen Forderungen, welches den ider den Abgaben und Leistungen selbst zustand; zur Erhaltung desselben müssen jedoch die Berechtigten bei fen mu ö Vermeidung der in den Gesetzen bestimmten Nachtheile die Eintragung in das Hypothekenbuch der Grund⸗ verpflichteten Grundstücke nachsuchen, und sollen für diese Eintragungen keine Gebühren und =MMI Stempel bezahlt werden. ä sher di F. 59. Die hypothekarischen Gläubiger können der Ablösung nicht widersprechen: auch elche mit bedarf es ihrer Zuziehung bei dem Ablösungsgeschäft nicht; vielmehr finden die in dem Allg. Gtund⸗ Landrechte Theil J. Tit. 20.§. 460. bis 465. bei Gemeinheitstheilungen gegebenen Vorschrif— ten auch hier Anwendung, und kann sich bei entstehenden Hindernissen der Verpflichtete seiner .- bertel in jedem Fall durch gerichtliche Deposition des Ablösungskapitals von aller Verhaftung er die efreien. und des⸗§. 60. In wie weit der Lehnsherr, die Lehnsfolger, Nutznießer oder Wiederkaufsberechtig— fährt. ten bei der Ablösung zugezogen werden müssen, ist mit der Modifikation, daß, wo der nächste den Geld⸗ Lehnsfolger unbekannt ist, die Zuziehung eines zu bestellenden Lehnskurators und dessen Er⸗ ungen an klärung hinreicht, nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 17. H. 324 bis 356. zu beurtheilen, und bei Fideikommissen kommt die Vorschrift des Allgemeinen Land— chädizung rechts Theil II. Titel 4.§. 117 bis 119. zur Anwendung. Herhälmtß 9. 61. Sind die Dienste oder Zehnten zugleich mit den Gütern, zu welchen sie gehören, Intehal verpachtet, so sollen die Pächter, wenn die Pflichtigen, oder einer derselben die Verwandlung ntnehwen in Rente oder die gänzliche Ablösung zuerst verlangt haben, von dem Pachtgelde nur den Be⸗ Iur Me⸗ trag der Renten, oder die Zinsen des Kapitals, welches dem Verpächter für den Abkauf be⸗ i Hutz⸗ zahlt worden ist, und zwar diese zu fünf vom Hundert abzuziehen, oder, in sofern der jähr— liche Ertrag der in Renten verwandelten oder abgelöseten Leistungen wenigstens ein Zehntheil des Pachtgeldes beträht, die Pacht am Ende des Pachtjahres ganz aufzugeben befugt seyn. 1 Wenn aber der erste Antrag auf Verwandlung in Rente von dem Verpächter und Besitzer 4. des berechtigten Guts geschehen ist, so ist der Pächter vollständige Entschädigung zu fordern forden⸗ berechtigt, es sey denn, daß er vorzöge, die Pacht am Ende des Pachtjahres ganz aufzugeben. erfoget Sollte das verpflichtete Gut verpachtet seyn, so kann der ablösende Verpächter verlangen, wil eizen daß der Pächter die Ablösungs-Reute oder die Zinsen des bezahlten Ablösungs-Kapitals zu Tit. VI. Allgemeine Geundsatze. — 2— fünf Prozent übernehme: der Pächter kann jedoch diesem Verlangen dadurch ausweichen, daß er das Gut mit dem Ende des Pachtjahrs verläßt. Ist in diesem letzten Fall die Provoka⸗ tion vom Verpflichteten ausgegangen, so kann der Pächter vollständige Entschädigung für die übrige Pachtzeit fordern. ö ö Sobald daher eine Ablösung regulirt ist, muß dem Pächter sofort davon Nachricht gege— ben werden, welcher sich binnen vier Wochen zu erklären hat, ob er von dem Recht, die Pacht am Ende des Pachtjahres aufzugeben, Gebrauch machen will oder nicht; erklärt er sich nicht, so wird das letztere angenommen. Ist von dem Tage, wo der Verpächter seine Erklärung erhalten hat, bis zu Ende des Pachtjahres nicht wenigstens ein Zeitraum von drei Monaten vorhanden, so kann die Aufhebung des Pachtverhältnisses nicht mit dem Ende des laufenden, sondern erst des nächstfolgenden Pachtjahres gefordert werden. 9. 62. Wenn der Pflichtige eine Abgabe, von der er wegen der Grundsteuer einen Abzug zu machen befugt ist, durch Bezahlung des Ablösungskapitals abkauft, so wird letzteres nur nach dem Berrage der Rente berechnet, welche dem Berechtigten nach Abzug des Beitrages, den er in dem Ablösungsjahre zur Grundsteuer entrichten muß, rein übrig bleibt. Jedoch bleibt dem Gutsherrn auch zu diesem Zweck unbenommen, die im H. 29. vorbehaltene Ausmit— telung des wahren Ertrags und Berichtigung des Abzugs zu bewirken. . 63. Die für vormalige Naturalleistungen konstituirten Renten, müssen von den Pflich⸗ tigen, wenn nicht etwas anders verabredet wird, zu Weihnachten jeden Jahres bezahlt werden. §. 64. Die in Unserer Kabinetsorder vom sten Mai 1815. angeordnete Suspension aller Prozesse über gutsherrliche und bäuerliche Verhältnisse hört mit der Verkündung des gegen⸗ wärtigen Gesetzes gänzlich auf. Die Gerichte haben jedoch dergleichen Prozesse nicht von Amtswegen wieder aufzunehmen, sondern es bleibt dieses, und die weitere Regulirung der Rechtsverhältnisse nach der gegenwärtigen Verordnung, den Interessenten überlassen, und es können dabei weder aus der geschehenen Suspension, noch aus dem inzwischen etwa festgesetz— ten Besitzstande, rechtliche Einwendungen entnommen werden. §. 65. Was die Rückstände an Abgaben und Leistungen anbetrifft, welche bis zur Verkün⸗ dung dieses Gesetzes aufgelaufen seyn mögten: so sollen ö a) rückständige Dienste nicht in natura, sondern nur eine Geldentschädigung dafür, die nach den Grundsätzen des gegenwörtigen Gesetzes zu bestimmen ist, nachgefordert werden kön⸗ Uch jedoch fällt in den ehemals bergischen Landen auch diese Entschädigung gänz⸗ ich weg; b) rückständige Naturalabgaben soll der Verpflichtete nach seiner Wahl, in natura oder nach den letzten Martini-Markipreisen vor dem Zahlungstage, in Gelde abtragen; c) an Rückständen, sowohl dieser beiden Arten, als an sonstigen Rückständen in Gelde, soll der Verpflichtete in jedem Jahre neben den laufenden Abgaben und Leistungen nur den Betrag der Rückstände Eines Jahres abzutragen verpflichtet seyn, es sey denn, daß der Berechtigte nachzuweisen vermögte, daß der Verpflichtete ohne erhebliche Beeinträchti— gung seines Nahrungsstandes alles auf einmal, oder doch mehr als einen Jahresbetrag, zu leisten im Stande sey; d) sollten zufällige Rechte fällig geworden und in Rückstand verblieben seyn, so sind solch ohhnne Anstand vollständig nachzuzahlen; ö e) auch in Ansehung der Rückstände kommt der in den§§. 29— 32. näher bestimmte Abzug zur Anwendung. ö §. 66. Auch sollen in Konkursfällen alle Rückstände, welche seit der Suspension der Pro⸗ zesse über die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse aufgelaufen sind, neben den etwani⸗ gen älteren bis zweijährigen Rückständen, dasselbe Vorzugsrecht mit diesen genießen. §. 67. Soweit diese Gegenstände durch Vergleich, rechtskräftige Aburtelung oder sonst rechtsgültig bereits festgesetzt sind, behält es dabei in sofern sein Bewenden, als dadurch nicht solche Gerechtsame, die auch nach dem gegenwärtigen Gesetz ohne Entschädigung abgeschafft sind, unverwandelt aufrecht erhalten worden. ᷓ. 68. 9 Verord Bunsi sene 2 Entsch Wirth die le Gener heutig 90 lichen . jenig GJönii hen, gleic Behẽ erfort ö die“ destl Mos Wl Wadie ein her nomt fill den schr. in chen Vhö die nig und bal —————ͤ——⁰˙2sssh?ζf— ‚———— ES D————* +—— —. 595.— ——§. 58. Auch in den von Hannover an Uns abgetretenen Distrikten gilt die gegenwartige h de— Verordnung, vom Tage ihrer Bekanntmachung an gerechnet, mit der einzigen Ausnahme zu 5 Gunsten derjenigen darin belegenen Güter, welche Privatpersonen gehören, daß auch ungemes⸗ iht E. sene Dienste, welche zur Kultur ihrer Aecker und Wiesen geleistet werden müssen, nicht ohne Rich Entschädigung abgeschafft, sondern nach dem Maaße, wie sie in dem zuletzt hergebrachten sch nict Wirthschaftsbetriebe wirklich abgeleistet worden, in gemessene zu verwandeln, und sodann, wie Etklörann die letzteren, der gegenwärtigen Verordnung gemäß, weiter zu behandeln sind. Wünt 9. 69 Zur Feststellung der in diesem Gesetz berührten Verhältnisse sollen ohne Anstand re Generalkommissionen niedergesetzt werden, deren Wirkungskreis durch ein besonderes Gesetz vom 1n heutigen Tage näher bestimmt ist. n n Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm König⸗ 16 lichen Insiegel versehen lassen. Wutez So geschehen und gegeben Berlin, den 25sten September 1820. ö (L. 58.) Friedrich Wilhelm. Mems C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. ö 29³ W ö ö Beglaubigt: Friese. Mih⸗ t Verdn. ö Gesetz wegen der in Magdeburg und Münster zu errichtenden Generalkommissionen. Vom 25sten September 1820. n Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. sicht n Damit die Auseinandersetzung über die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in den— kung der jenigen Theilen Unserer Monarchie zwischen der Elbe und dem Rhein, welche vormals zum „und e5 Königreich Westphalen, zum Großherzogthum Berg, und zum französischen Reiche gehört ha— fesheseh⸗ ben, desgleichen im Herzogthum Westphalen, nach den heute von Uns vollzogenen Gesetzen, gleichförmig und ohne Aufenthalt betrieben werde; so haben Wir beschlossen, dazu besondere Nrlun⸗ Behörden unter dem Namen der„Generalkommissionen“ niederzusetzen, und verordnen, nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt: ö die nah H. 1. Es sollen solcher Generalkommissionen zwei, und zwar die eine zu Magdeburg, und Tden Eü- die andere zu Münster errichtet werden, von denen jene für diejenigen der obgedachten Lan⸗ ig g⸗ ů destheile, die jetzt zur Provinz Sachsen, und diese für diejenigen bestimmt ist, die jetzt zur ö Provinz Westphalen und zu den Rheinischen Provinzen gehören. ö OUn lach H. 2. Eine jede dieser Behörden soll aus einem Generalkommissarius, als Direktor, und wenigstens zwei Beisitzern in kollegialischem Verhältniß bestehen. Eines der Mitglieder muß de, sol ein zum Richteramt geeigneter und zur Justiz verpflichteter Beamter, bei dessen Anstellung da⸗ ur den her 65 ige Justiz-Minister konkurriren soll, und die andern Mitglieder müssen der Beko⸗ nomie kundig seyn. it⸗ H. 3. Die Generalkommissionen sind übrigens Unserm Ministerio des Innern, in Rekurs⸗ Reehetrch fällen(H. 28.) aber diesem und Unserm Justizministerio gemeinschaftlich, untergeordnet, und den ordentlichen Provinzial-Behörden koordinirt. ö ind soche 9. 4. Ihre Bestimmung ist, so weit das gegenwärtige Gesetz darunter nicht nähere Be⸗ schränkungen enthält, die ausschließliche Einleitung und Bearbeitung aller Geschäfte, welche 1 W in Ausführung Unserer heutigen Gesetze über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerli— ö 85 Verhältnisse in den obgedachten Landestheilen zur Auseinandersetzung der Interessenten gehören.— ah H. 5. Es bleibt jedoch den Interessenten unbenommen, sich wegen aller Rechtsverhältnisse, die in den gedachten Gesetzen berührt werden, auf jede beliebige Weise durch Vertrag zu ei⸗ der sos nigen, nur daß solches in derjenigen Form geschehe, welche die Gesetze zur Rechtsgültigkeit 0 l und beziehungsweise zur hypothekarischen Eintragung solcher Verträge erfordern. bhihast ö 9. 6. Außer diesem Falle aber tritt die Vermittelung der Generalkommission ein, und so— bald der eine oder der andere Theil dieselbe in Anspruch nimmt, hat die Generalkommission 99 I. Abtheilung. +5⸗ J — 394— dazu einen besondern Kommissarius abzuordnen, und durch diesen, oder durch unmittelbare Verfügungen die Berichtigung des ganzen Geschäfts mit allen zu demselben gehörigen, oder von den Partheien damit in Verbindung gesetzten Nebenpunkten, sowohl unter den Haupt⸗ partheien, als mit den entfernteren Interessenten zur Sache, als Hypothekgläubigern, Lehn-⸗ und Fideikommißberechtigten und wessen Rechtsverhältnisse sonst dadurch berührt werden, na⸗ mentlich auch die Auseinandersetzung zwischen den Pächtern und Verpächtern der zur Regu⸗ lirung kommenden Güter zu vermitteln, die Angelegenheit bis zum Abschluß der Verhandlun— gen zu leiten und zu betreiben, und endlich selbst auf die Berichtigung der hypothekarischen Verhältnisse zu achten.(§. 15) ö H. 7. Ihre Kompetenz tritt auch in dem Fall eines zwischen den Interessenten bereits ge⸗ troffenen Privat⸗Abkommens alsdann ein, wenn wegen dabei übergangener Punkte, oder von nicht zugezogenen Interessenten neue Ansprüche erhoben werden; gleichergestalt ist dieselbe da⸗ bei verpflichtet, wenn wegen der bei Ausführung eines Privat-Abkommens eintretenden Schwie— rigkeiten ihre Vermittelung in Anspruch genommen wird, sich darauf einzulassen, wiewohl übrigens Rechtsstreitigkeiten über die Rechtsbeständigkeit oder Auslegung solcher Privatver— träge zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte gehören. §. 8. Wenn bei der Auseinandersetzung Korporationen, Anstalten und Stiftungen, die unter der allgemeinen Oberaufsicht Unserer Regierungen stehen, Theilnehmer sind, so müssen diese bei der Verhandlung selbst zwar, wie es sonst die Gesetze vorschreiben, gehörig vertreten werden. Wo es aber auf die Ertheilung von Genehmigungen und Ermächtigungen ankommt, welche sonst Unsern Regierungen, vermöge des Oberaufsichtsrechts, zustehen würden, da sollen die Generalkommissionen in die Stelle der letztern treten, und dergleichen Genehmigungen und Ermächtigungen nach gehörig geprüfter Sache, und mit Beobachtung alles dessen, was im gleichen Fall jenen obliegen würde, ihrerseits ertheilen können. §. 9. Gleichergestalt haben die Generalkommissionen, wo allgemeine und landespolizei⸗ liche Rücksichten eintreten, diese von Amtswegen in Stelle Unserer Regierungen gehörig zu beachten, und sind auch in dieser Beziehung von der Nothwendigkeit einer nähern Rücksprache mit letzteren entbunden, wiewohl, wie sich von selbst versteht, denselben jederzeit auf gebüh⸗ rendes Nachsuchen die nöthige Auskunft zu ertheilen gehalten. H. 10. Auf Unsern Domainen soll die Regulirung aller derjenigen Rechtsverhältnisse, wor⸗ auf sich die im§. 4. bezeichneten Gesetze beziehen, zunächst durch Kommissarien der Regierung versucht, und nur, wenn dieselbe auf diesem Wege nicht zu Stande gebracht werden kann, an die Generalkommission gebracht werden. Doch kann letztere in Bezug auf das Domanialin⸗— teresse bei Ertheilung der nöthigen Genehmigungen und Ermächtigungen die Stelle Unserer Regierungen nicht vertreten. ö ö 9. 11. Zum Wirkungskreise der Generalkommissionen gehört ferner die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich bei Gelegenheit der Auseinandersetzung über die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, über die Ablösung der Zehenten, über die Abschätzung oder sonstige Werthausmittelung der verschiedenen Rechte und Verpflichtungen, oder auch über die Ausglei⸗ chung selbst, es sey zwischen den Hauptinteressenten, oder denen, deren Rechtsverhältnisse da⸗ durch nur mit berührt werden, ereignen möchten. 6. 12. Alle übrigen Rechtsstreitigkeiten verbleiben zwar nach wie vor den ordentlichen Gerichten. Jedoch sollen die Generalkommissionen auch in diesen überall, wo es bei der Ent⸗ scheidung auf ökonomische Gutachten ankommt, zu deten Prüfung und Mittheilung ihres Ur⸗ theils verpflichtet seyn, wenn sie von den geeigneten Behörden, es sey auf Antrag der Par⸗ theien, oder von Amtswegen, darum ersucht worden. ö §. 15. Sobald die bei den Generalkommissionen anhängig gemachten Angelegenheiten, sey es im Wege der Uebereinkunft der Partheien, oder der rechtskräftigen Entscheidung, ausgegli⸗ chen und die neuen Rechtsverhältnisse, sowohl in Beziehung auf die Hauptpartheien, als auf die Interessenten der Incidentpunkte festgestellt sind, muß darüber ein von den Interessenten gehörig zu vollziehender Rezeß aufgenommen, und dieser von der Generalkommission sowohl uigun sie ͤl sion, fügen gen ö misst telun selbei ralke ————.———ę———— IEEN—.————— EE— — 595— 0 10 auf die Legitimation der Kontrahenten, als auf dessen Vollständigkeit, Deutlichkeit und for⸗ Huht⸗ melle Berichtigung geprüft, und, wenn sie dabei nichts zu erinnern sindet, bestätigt werden. Lhn⸗ C. 14. In einzelnen Fällen bleibt jedoch ihrem Ermessen überlassen, ungeachtet eines oder % Ha⸗ des andern noch unberichtigten Punkts, dennoch mit dem Abschlusse in der Hauptsache zu ver⸗ Hehl⸗ fahren, und den unerledigten Gegenstand einer besonderen Verhandlung vorzubehalten. wauh⸗§. 15. Damit auch nach der Regulirung jeder Interessent in den wirklichen Besitz der uiche ihm nach derselben zuständigen Rechte gesetzt werde, so liegt der Generalkommission ob, von ö Amtswegen dafür zu sorgen: ö ö 15 àa) daß, wo etwa Grundstücke vertauscht oder sonst abgetreten, neu eingetheilt oder in ihren Grenzen berichtigt seyn möchten, dieselben den darauf angewiesenen Interessenten übergeben; en⸗ b) daß die zur Sicherstellung derselben ad depositum zu leistenden Zahlungen gehörigen 0 0 Orts geleistet und Sar e) daß die zur Eintragung geeigneten Urkunden der betreffenden Hypotheken-Behörde zu die⸗ 1 sem Behuf zugefertigt werden. atber⸗ 9. 16. Wegen der übrigen zur Ausführung des Geschäfts erforderlichen Maaßregeln, sind zwar die Anträge der Partheien zu gewärtigen. Es können jedoch Exekutionsgesuche aus den di von der Generalkommission bestätigten Rezessen nur binnen Jahresfrist nach erfolgter Bestä⸗ wusen tigung, und allein bei ihr angebracht werden. Wegen Vollstreckung solcher Exekutionen hat Ittetn sie überall Unsere Regierungen und Landräthe zu ersuchen. omnt,§. 17. Das letztere gilt auch von allen sonstigen Exekutionen, welche die Generalkommis⸗ soleh sion, es sey gegen die Interessenten, oder gegen nachläßige Kommissarien oder sonst zu ver⸗ u und fügen haben kann. So weit sie nehmlich verfügen darf, ist sie auch befugt, ihren Verfügun⸗ im gen durch Veranlassung der Exekution Folge zu geben. ö §. 18. Sollte es sich ereignen, daß nach gerichtlich beendigtem Geschäfte der Generalkom⸗ holizei mission noch neue Ansprüche nicht zugezogener Interessenten zu ihrer Kenntniß und Vermit⸗ drig 36 telung gebracht würden; so tritt ihre Einwirkung dabei in eben dem Maaße ein, als ob die⸗ sotache selben gleich bei Einleitung der Auseinandersetzung zur Sprache gekommen wären. geböh⸗§. 19. In so weit die Verhandlungen mit den Partheien von den Mitgliedern der Gene⸗ ralkommision selbst nicht übernommen werden können, bedient sich dieselbe in der Regel der „ vor⸗ Oekonomiekommissarien, welche sie fortan selbst nach gehöriger Prüfung, als solche, anzustellen Hietuh befugt seyn soll. Die gerichtlich zu vollziehenden Geschäfte können von ihr den Unterrichtern, un, at Friedensrichtern oder andern richterlichen Personen aufgetragen werden. Alle, Unsern Provin⸗ Hlalin⸗ zial⸗Justizkollegien und Regierungen untergeordnete Beamten und Behörden sind schuldig, ihre Wsertt Aufträge anzunehmen, und, gleich den übrigen Geschäften ihres Berufs, mit Treue und Pünkt⸗—— 1 0 lichkeit auszurichten, dabei auch ihren etwanigen besondern Anweisungen Folge zu leisten. 15 alkt§. 20. Die Vollziehung der Rezesse muß allemal in derjenigen Form geschehen, die nach eN u den Gesetzen zur hypothekarischen Eintragung erforderlich ist. Sie haben dann die Wirkung sani: er Sachen Urkunden, und bedürfen keiner nochmaligen Verlautbarung vor dem Richter Vnsalei⸗ er ache. ——§. 21. Auch alle Verhandlungen, welche bei der Generalkommission oder in ihrem Auf⸗ trage aufgenommen worden, sind, wenn solches von einer richterlichen Person geschehen, als uulshet gerichtliche Verhandlungen anzusehen. ö ö VEt'§. 22. Die Verhandlungen anderer Kommissarien oder Deputirten der Generalkommis⸗ n l⸗ sion, welche nicht Richter sind, haben zwar in der Regel nur die Kraft öffentlicher Urkunden; 05 ö sie sollen jedoch von Personen, die des Lesens und Schreibens unkundig sind, aus dem Grunde, 90 weil die Gesetze sonst bei ihnen allemal gerichtliche Vollziehung verlangen, vorausgesetzt nur, se daß die Vollziehung Seitens derselben übrigens in der gehörigen Form geschehen ist, als un— teh, gültig nicht angefochten werden können. Auch können jedenfalls die von solchen Kommissa⸗ vegeh rien oder Deputirten zum Behuf der Instruktion derjenigen Streitpunkte, deren Entscheidung rn zum Wirkungskreise der Generatkommission gehört, aufgenommenen Protokolle bei der Ent⸗ essente Wopol scheidung mit voller rechtlicher Wirkung zum Grunde gelegt werden. §. 23. Die Spezialkommissarien sind zu Erfüllung ihres Auftrages ohne Rückfrage bei der Generalkommisfon, alles dasjenige zu verfügen und zu fordern befugt, was die ordentli⸗ chen Instizbehörden selbst Behufs der Instruktion von den Partheien oder don einem Drit⸗ ten fordern und ohne Urtelsform verfügen können. 9. 24. Wenn sich ihr Auftrag nicht ausdrücklich auf einen einzelnen Theil des Geschäfts beschränkt, so verbleibt der Betrieb der ganzen Sache bis zum Schluß in ihren Händen. Sie sind ihre Verhandlungen daher auf alle die Gegenstände auszudehnen ermächtigt, welche die Generalkommission in Beziehung auf die bei ihr anhängig gemachten Angelegenheiten vor sich zu ziehen befugt ist, und welche die Partheien mit der Hauptsache in Verbindung bringen. Na⸗ mentlich also liegt ihnen, auch ohne besondern desfallsigen Auftrag, die Instruktion aller der— jenigen Streitpunkte ob, die zur Entscheidung der Generalkommission gehören. 6. 25. Sie können auch in Fällen, wo bei Abschätzungen und Begutachtungen durch Sachverständige nach dem Gesetz die Generalkommission den dritten Sachverständigen zu be⸗ stellen hat, nicht allein selbst dazu bestellt werden, sondern es wird auch, wo die Generalkom— mission nicht ein anderes angeordnet hat, daß solches geschehen, stillschweigend vorausgesetzt. §. 26. Deduktionen, oder besondere schriftliche Rechtsaussührungen, sind bei den Instruk⸗ tionen, welche von den Kommissarien der Generalkommission über Streitpunkte, die zur Ent⸗ scheidung der letztern gehören, geführt werden müssen, nur in sofern zulässig, als sie im Schlußtermine selbst zu den Akten übergeben werden. §. 27. Die Entscheidungen der Generalkommission über Streitpunkte sind in der Form von Resolutionen abzufassen. §. 28. Es steht dagegen den Interessenten nur der Rekurs an Unsere Ministerien des In⸗ nern und der Justiz zu, als welche beide in allen solchen Rekursfällen gemeinschaftlich und in letzter Instanz zu entscheiden haben. § 29. Auch ein solcher Rekurs muß jedoch binnen vier Wochen, vom Tage der Bekannt⸗ machung derjenigen Resolution an gerechnet, gegen welche er gerichtet werden soll, entweder bei der Generalkommission selbst angebracht, oder doch derselben, wenn solcher unmittelbar an die Ministerien gerichtet worden, in dieser Frist davon Behufs Einsendung der Akten Anzeige gemacht werden; entgegengesetzten Falls beschreitet die Resolution der Generalkommission un⸗ widerrufliche Rechtskraft. Es versteht sich indessen von selbst, daß, wo etwa bei Gegenstän⸗ den des allgemeinen Verwaltungsressorts durch eine Entscheidung der Generalkommission das Iiung bteibt beeinträchtigt oder gefährdet würde, die Abhülfe dagegen zu jeder Zeit noch zu— lässig bleibt. ö . 30. Schließlich wollen Wir zur Beförderung der Auseinandersetzungen alle desfallsige Verhandlungen, welche bei den Generalkommissionen vor dem usten Januar 1825. anhängig ge⸗ macht werden, von der Stempel⸗ und Sportelpflichtigkeit befreien, dergestalt, daß von Seiten der Generalkommission den Partheien nur die Diäten und Remunerationen der Kommissarien und Sachverständigen, und andere zu den baaren Auslagen gehörige Kosten in Rechnung gestellt werden können. Es erstreckt sich jedoch diese Vergünstigung auf die Rekurse und auf die durch dieselben veranlaßten Verhandlungen alsdann nicht, wenn solche als grundlos verworfen worden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Kö⸗ niglichen Insiegels. Ditt Gegeben Berlin, den Sösten September 1820. ö„ (L. 8.) Friedrich Wilhelm. C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. ö Beglaubigt: Friese. Gesetz, die gutsherrlichen und bäuerlichen Verbältnisse im Herzogthum Westphalen betreffend. Vom 2ssten September 1820. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Auf Veranlassung mehrerer Beschwerden haben Wir die im Herzogthum Westphalen gel⸗ tenden Gesetze über die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse einer näheren Prüfung unterwor lasers 6 bänerlic mungen, 6. und nit anders überhau Bei Geldren eräi gehörig . trentt ein Zei bestimmt des Gr jweigte nächst 0 sungen gemacht der im es jede gulirut Rrück⸗ halten provise tung! Maust ten de führte eines stellun jetzt d 62. n dern. sihet 0 is vot dad he das 6 Unser — 599— Ihe bei nr⸗ unterworfen, und verordnen nunmehr über diesen Gegenstand, nach erfordertem Gutachten X Unsers Staatsraths, wie folgt: ö 791 H. 1. Es hat bei den Großherzoglich-Hessischen Verordnungen über die gutsherrlichen und ischiftz bäuerlichen Verhältnisse im Herzogthum Westphalen, jedoch unter den nachfolgenden Bestim— n. Si mungen, auch ferner sein Bewenden. ö ö ö— sche di 9., 2. Zur Kapitalablösung sind daselbst auch fernerhin lediglich die bäuerlichen Besitzer, sh 9* und nicht die Gutsherren, berechtigt. Die bäuerlichen Besitzer sollen Partialablösungen nicht 0 anders als in Summen von wenigstens 100 Rthl. Preußisch Courant, und Kapitalablösungen der überhaupt nicht anders als nach sechsmonatlicher Kündigung, zu bewirken befugt seyn. Beide Theile sollen aber das Recht haben, eine Verwandlung von Naturalleistungen in Geldrenten zu verlangen, und es sollen für alle Ablösungen diejenigen Vorschriften befolgt fuc werden, welche in dem heute erlassenen Gesetz für die ehemals zum Königreich Westphalen ꝛc. i be⸗ gehörigen Landestheile 99. 34— 43. enthalten sind. alkon⸗§. 5. Wenn von einem mit gutsherrlichen Abgaben belasteten Grundstück ein Theil ge— Heseht trennt wird, so soll, im Fall nicht eine andere gütliche Einigung zu Stande kommt, sofort sstruf⸗ ein Theil dieser Abgaben, der bei entstehendem Streite durch die Generalkommission(C§. 8.) Ent⸗ bestimmt wird, und zwar in der Art, daß derselbe mit dem Werth des abgetrennten Theils e in des Grundstücks im Verhältniß stehet, abgelöset werden, und bis dies geschehen, das abge— zweigte Stück Land dem Gutsherrn für sämmtliche Abgaben solidarisch verhaftet bleiben, dem— Fü nächst aber von aller Verpflichtung gegen denselben frei seyn. 9. 4. Die Auseinandersetzung zwischen Gutsherren und Bauern wegen der Naturallei— e Ml ö stungen und Dienste, wird künftig nicht mehr nach den unterm Zten November 1814. bekannt ch und ö gemachten provisorischen Normalpreisen, sondern, wenn keine gütliche Einigung erfolgt, nach ö der im§. 2. gegebenen Vorschrift bewirkt. Kkannt⸗ 9. 5. Wo diese Auseinandersetzung provisorisch, aber noch nicht definitid erfolgt ist, steht Itbedet es jedem Theile frei, binnen Jahresfrist bei der Generalkommission(H., 8.) die desinitive Re— t an gulirung statt der bisherigen provisorischen in Antrag zu bringen. Was dem gemäß alsdann Irteige zurück- und nachgezahlt werden muß, braucht jedoch, wenn solches nicht ausdrücklich vorbe— Un uh⸗ halten ist, nicht verzinset zu werden. Ist binnen Jahresfrist von keinem Theile gegen die henstin⸗ provisorische Auseinandersetzung reklamirt, so hat es bei derselben für immer sein Bewenden. 1l dis 9. 6. Da die über die Ablösung der Zehnten vorbehaltene Verordnung vor der Verände— 30 Kl rung der Landeshoheit nicht ergangen, und das Großherzoglich-Hessische Gesetz vom röten August 1816. im Herzogthum Westphalen nicht anwendbar ist, so werden hierdurch die Zehen— falsht ten aller Art nach den Grundsätzen für ablöslich erklärt, welche in Unserem oben(H. 2) ange⸗ h He führten Gesetz§. 44. 45. enthalten sind. ö Iun det S. 7. Ueber den in der Verordnung vom 27sten Februar 1811. vorgeschriebenen Abzug Ien uld eines Fünftels, wegen der Grundstreuer, bleibt eine anderweitige Bestimmung zu näͤherer Fest⸗ Rse stellung des Steuerwesens im Herzogthum Westphalen vorbehalten. Jedoch sollen auch schon 1 dr jetzt die Gutsherren berechtigt seyn, den in dem oben(F. 2.) angeführten Gesetz§H. 29. und üin 62. nachgelassenen Beweis zu übernehmen, und in Gemäßheit desselben den Abzug zu vermin⸗ 6 dern. Ingleichen soll auch hier der Abzug niemals mehr als die ganze vom bäuerlichen Be— tei M⸗ sitzer zu entrichtende Grundsteuer betragen. ö §. 8. Zur Erleichterung der Auseinandersetzungen zwischen den Gutsherren und Bauern, —1 ist von Uns eine Generalkommission in Münster niedergesetzt, und ihr Wirkungskreis durch H• das besondere Gesetz vom heutigen Tage näher bestimmt worden; derselbe erstreckt sich auch auf istein. das Herzogthum Westphalen. ö Urtundlich haben Wir die vorstehende Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 25H Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. ö So geschehen 77———— September 1820. 1 61 Friedrich Wilhelm. ien gl⸗ 91— ö C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. rüfnt Beglaubigt: Friese. —————— — I. Hung il Gemeinheitstheilungs-Ordnung. Vom 7en Juni 1821. i Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛe. ꝛc. ö Zuhn Da die bisherigen Gesetze über die Aufhebung der Gemeinheiten für das Bedürfniß der hnn erweiterten Landkultur nicht mehr genüügen; so haben Wir dieselbe einer sorgfältigen Revision bung al unterwerfen, und den ausgearbeiteten Entwurf zu einer Gemeinheitstheilungs-Ordnung, mit cen um Zuziehung der Provinzialkollegien und sachkundiger Männer aus jeder Provinz, prüfen lassen. I benden! Nachdem die von ihnen gemachten Vorschläge und Erinnerungen auch in Unserm Staatsrath Verhalt erwogen worden; so verordnen Wir auf das von demselben erstattete Gutachten nunmehrd 1 für alle Provinzen Unserer Monachie, in welchen das allgemeine Landrecht eingeführt ist, mit Grundsi Aufhebung des Aten Abschnitts, 7ten Titels, usten Theils desselben, und der Gemeinheits— nur mit theilungs-Ordnung für Schlesien vom naten April 1771. hiemit, wie folgt: terer hi §. 1. Die von mehreren Einwohnern einer Stadt oder eines Dorfs, von Gemeinen und Dauer Grundbesitzern bisher gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung ländlicher Grundstücke soll zum dpdersetzuh Besten der allgemeinen Landkultur, so viel als möglich ist, aufgehoben, oder so lange sie be— 1 steht, mözlichst unschädlich gemacht werden. 4. Auseinat I. A busnch n i tet. Rn ö Von Aufheb ung der Gemeinheiten. H. ) Nahere Be⸗§. 2. Die Aufhebung der Gemeinheit nach dieser Ordnung findet nur Statt, bei Weide⸗ nungor alwmung des herechtigungen auf Aeckern, Wiesen, Angern, Forsten, und sonstigen Weideplätzen, bei Forst⸗ 9. 0 Begriffs. berechtigungen zur Mast, zum Mitgenusse des Holzes, und zum Streueholen, und bei Be— Landret rechtigungen zum Plaggen-⸗, Heide- und Bültenhieb, es mögen übrigens diese Gerechtsame Grundse auf einem gemeinschaftlichen Eigenthume, einem Gesammteigenthume oder einem einseitigen nachbar oder wechselseitigen Dienstbarkeitsrechte beruhen. nen Lat §. 3. Die blos vermengte Lage der Aecker, Wiesen und sonstiger Ländereien, ohne gemein⸗ 0. schaftliche Benutzung, begründet keine Auseinandersetzung nach dieser Ordnung. dem Be a) Vom Provo⸗§. 4. Die Gemeinheitstheilung findet nur auf den Antrag eines oder mehrerer Theilneh⸗. kationsrecht. mer Statt. gemeen 9. 5. In der Regel kann nur der Eigenthümer auf Auseinandersetzung antragen. gemein §. 6. Doch sind auch solche Besitzer, die ein beständiges unwiderrufliches Nutzungsrecht Ucer⸗ haben, und die erblichen Besitzer der nur in Kultur ausgethanen Güter(Allg. Landrecht Hͤtung Theil I. Titel 21. Abschnitt IV.) zu diesem Antrage berechtigt. ten woe §. 7. In beiden Fällen müssen aber die Eigenthümer der Grundstücke bei der Auseinan⸗. dersetzung selbst zugezogen werden. Ausein §. 8. Auch müssen jene Besitzer§. 6., wenn sie eine Gemeinheitstheilung zwischen sich 4˙5. und dem Eigenthümer verlangen, mit dem Antrage auf Gemeinheitsaufhebung zugleich den die La Antrag auf Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse verbinden, in sofern sie nach dem Edikt. vom 4ten September 1811. und dessen Deklarationen dazu befugt sind. zum 2 9. 9. Nutzbare Eigenthümer eines Erbzins- und eines Lehnguts, und die Nutznießer ei⸗ daß ei nes Fideikommißguts, ingleichen die wiederkäuflichen Besitzer, sind ebenfalls die Auseinander⸗ stanz d setzung zu suchen berechtigt. 27 ö der Be 9. 10. Es bedarf auch der Zuziehung der Obereigenthümer, der Lehnsherren, der Lehns-⸗. und Fideikommißfolger und der Wiederkaufsberechtigten von Amtswegen nicht, sondern es huj Au steht den Theilnehmern dieser Art nur frei, auf die öffentliche Bekanntmachung der bevorste⸗ ö Verhe henden Theilung sich zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen. ohnet §. 11. Meiden sie sich nicht, so müssen sie die ohne ihre Zuziehung bewirkte Theilung 0 VF gegen sich gelten lassen und sie können solche unter keinem Vorwande anfechten. ö die Pr GN§. 12. Melden sie sich, so müssen sie mit ihren Einwendungen, in sofern sie eine angeb⸗ 0 liche Unzulänglichkeit der Entschädigung für die Substanz und die Sicherstellung der Entschäo erklärt —— michtezpn 2 oder Rente betreffen, gehört werden. Andere Einwendungen siehen ihnen u. nicht zu. F. 13. Antichretische Pfandbesitzer und immittirte Gläubiger können nur unter Beitritt und dstiß dy Zuziehung des Eigenthümers auf Gemeinheitsaufhebung antragen. ö Rebishg H. 14. Nichterbliche Nießbraucher und Zeitpächter sind nur dann auf Gemeinheitsaufhe⸗ HUung, mit bung anzutragen berechtigt, wenn sie, nach den Gesetzen über die Regulirung der gutsherrli— en sasen. chen und bäuerlichen Verhältnisse, einen Anspruch auf die erbliche Ueberlassung der inneha— Wmni ö benden Stellen haben, und mit der Gemeinheitsaufhebung die Regulirung der gutsherrlichen urht ö Verhältnisse verbunden wird. iss mi. 15. Außer diesem Falle können bloße Nießbraucher, Zeitpächter und andere, die ihre unheitz Grundstücke nur vermöge eines, der Zeit oder Art nach, eingeschränkten Nutzungsrechts besitzen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigenthümers die Auseinandersetzung suchen. Letz— nen ud terer hingegen ist wohl berechtigt, auch ohne die Bewilligung jener Besitzer während der sol zin Dauer ihres Nutzungsrechts unter den, H. 158. und ff. bemerkten Maaßgaben, die Auseinan⸗ H dersetzung auszuwirken und zu vollziehen. §. 16. Bei Gegenständen des gemeinschaftlichen Eigenthums ist jeder Miteigenthümer die Auseinandersetzung zu verlangen befugt. §. 17. Bei Grundstücken, deren Eigenthum einer Stadt oder Dorfgemeine zusteht, deren Nutzungen aber den einzelnen angesessenen Mitgliedern derselben gebühren, ist jedes zur Be— 410. nutzung berechtigte Mitglied der Gemeine für die seinem Grundbesitz anhängende Theilneh— durs⸗ mungsrechte auf Auseinandersetzung anzutragen berechtigt. ö duf§. 18. Bei wechselseitigen Dienstbarkeitsrechten, insonderheit bei Koppelhütungen(Allg. Landrecht Theil I. Titel 22.§. 135.), kann jeder Theil die Aufhebung derselben, nach den dechtsane Grundsätzen dieser Ordnung, verlangen. In Rücksicht der wechselseitigen Hütungen, die auf stiige nachbarlicher Freundschaft und Gutwilligkeit beruhen, hat es bei der Vorschrift des Allgemei⸗ 44 nen Landrechts a. a. O.§. 137. sein Bewenden. ö gemel⸗ 9. 19. Bei einseitigen Dienstbarkeitsrechten steht der Antrag auf Aufhebung zwar auch ö dem Berechtigten zu, jedoch nur unter den§§. 86. und 94. bemerkten Einschränkungen. Hellah H. 20. Der Antrag auf Gemeinheitsaufhebung kann nicht nur in Rücksicht aller, einer 3) Vesolrdene gemeinschaftlichen Benutzung unterworfenen Gegenstände, sondern auch in Rücksicht einzelner, tabntrd bu ů gemeinschaftlich benutzter Grundstücke, gemacht werden. Es kann also die vermengte Lage der Imtirtht Acker⸗ und Wiesenbesitzungen und die gemeinschaftliche Hütung darauf aufgehoben, und die Indrecht atwerden auf den übrigen Weideplätzen, oder auf einem Theil derselben, beibehal⸗ ten werden. ö ludeinl⸗§. 21. Auch können mehrere Antragende, die unter sich in Gemeinheit bleiben wollen, die ö Auseinandersetzung mit den übrigen Theilnehmern verlangen. ö ö ö chen sc G. 22. In allen Fällen finden Gemeinheitstheilungen nur in sofern Statt, als dadurch“. ch Iu die Landkultur im Ganzen befördert und verbessert wird. des Autrags. Hl§. 23. Es ist ohne Beweisführung anzunehmen, daß jede Gemeinheitsauseinandersetzung din Eott zum Besten der Landkultur gereiche und ausführbar sey. Nur dann, wenn behauptet wird, 10 daß einer bisher gemeinschaftlichen Gefahr der Versandung oder der Beschädigung der Sub— hithet 70 ö stanz durch Naturkräfte nach der Theilung einzelne Theilnehmer allein ausgesetzt werden, ist duandl⸗ der Beweis des Gegentheils zulässig, welchen der Behauptende führen muß. §. 24. Es bedarf auch in dem Falle, wenn ein Mitglied einer Stadt- oder Dorfgemein ahns⸗ auf Auseinandersetzung mit den übrigen anträgt, des Beweises nicht, daß die Theilung zum doern 5 Vortheil sämmtlicher Theilnehmer geschehen könne: es genügt vielmehr, daß die übrigen, wie bedorst⸗ ohne besondern Nachweis anzunehmen ist, vollständig entschädigt werden können. —7§. 25. Unter dieser Voraussetzung ist die Gemeinheitstheilung auch dann zulässig, wenn Melung die Provokaten die Gemeinheit unter sich äufzuheben nicht im Stande sind. 33 Bechrhn ö ö H. 26. Die Befugniß, auf Gemeinheitstheilung anzutragen, kann weder durch Willens-⸗tung des Prove⸗ ne angeh⸗ erklärungen, noch durch Verträge, noch durch Verjährung erlöschen. kations⸗Rech's. Entsch⸗ — 40⁰— — G. 27. Verträge und Willenserklärungen, wodurch Gemeinheitstheilungen ausgeschlossen werden, sind in Rücksicht der Aecker und der damit in Verbindung stehenden Nutzungen nur auf so lange Zeit verbindlich, als, nach der bestehenden Fruchtfolge und Schlageintheilung der gemeinschaftlich benutzten Grundstücke, zur zweimaligen Abnutzung aller Schläge erforder⸗ lich ist; in Rücksicht anderer Gegenstände dauert ihre Verbindlichkeit nur Zehen Jahre. Mit e Zeitpunkte steht es jedem frei, seine Befugniß auf Gemeinheitstheilung geltend u machen. ö 225 §. 28. Machen besondere örtliche Verhältnisse längere Fristen nöthig, so können solche nur unter Genehmigung der Landespolizeibehörde mit rechtlicher Wirkung, jedoch auch in diesem Falle nur für eine bestimmte Reihe von Jahren, festgesetzt werden. H. 29. Auch frühere Judikate können den Antrag auf Gemeinheitstheilung nicht hindern. 6) Von Thell⸗§. 30. Bei einer jeden Auseinandersetzung müssen die Betheiligten nach ihren Theilneh— benwugerc. mungsrechten abgefunden werden. ö Adgetrine 6. 31. Welche Rechte jedem Betheiligten an dem Gegenstande der Gemeinheit zustehen, Benimmungen und der Umfang dieser Rechte muß, in Ermangelung rechtsbestäͤndiger Willenserklärungen darüber. und rechtskräftiger Erkenntnisse, zuvörderst nach den statutarischen Rechten, in deren Erman— ä gelung nach den Provinzialrechten, und wenn auch diese fehlen, nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, worauf Wir hiermit, jedoch unter Beziehung auf die nachfolgenden 99., verweisen, beurtheilt werden. Nibere Be⸗§. 32. Wenn solchergestalt bei gemeinschaftlichen Hütungen die Theilnehmungsrechte selbst summungen. feststehen, dahingegen aber das Maaß und Verhältniß der Theilnahme eines jeden einzelnen Aee Interessenten nicht durch Urkunden, Judikate oder Statuten bestimmt ist, so soll dieses Maaß aa. Berec und Verhaltniß in der Regel nach dem Besitzstande in den letzten, der Einleitung der Thei— nung nach dem lung vorhergegangenen Zehn Jahren festgestellt werden. e§. 33. Dieser Besitzstand wird nach der Zahl des Viehes, nach der Art desselben, und nach den Zeiträumen, mit und in welchen jährlich jeder Theilnehmer die Hütung ausgeübt hat, dergestalt berechnet, daß dabei der Durchschnitt aller drei Sätze aus den vorgedachten Zehn Jahren zum Grunde gelegt wird. Es werden jedoch dabei ö az) die Viehzahl verarmter oder durch Unglücksfälle betroffener Mitglieder bis zu der Mit⸗ telzahl erhöhet, die andere seiner Klasse gewöhnlich gehalten haben, und bis zu eben die⸗ Baben 0 Viehstand derjenigen vermindert, welche denselben darüber hinaus erweitert haben; un ö ů ö b) Unglücksjahre, in welchen durch Seuchen, Krieg u. s. w. der Viehstand vermindert wor— den, übergangen, und dafür die unmittelbar vorhergehenden früheren Jahre zur Berech⸗ nung gezogen. ö bb. Berech⸗§. 34. Nur dann, wenn entweder der zehnjährige Besitzstand nach vorstehenden Regeln nung nach der nicht zuverlässig auszumitteln ist, oder aber von einzelnen Theilnehmern erwiesen wird, daß Durchwinte. sie von ihrem(übrigens feststehenden) Rechte in den letzten zehn Jahren gar keinen, oder doch urdehendt. einen minderen Gebrauch gemacht haben, als wozu sie erweislich durch Urkunden, Judikate und Statuten befugt waren, soll das Theilnahmeverhältniß nach den Vorschriften des Allge— meinen Landrechts Theil J. Titel 22.§. 90. und folg berechnet, jedoch alsdann dabei Nach⸗ stehendes beobachtet werden. §. 35. Das Futter von Ländereien, welche außerhalb der Feldmark des berechtigten Guts belegen sind, ist alsdann mit zu berücksichtigen, wenn die Ländereien entweder schon bei der Verleihung des Rechts zu dem berechtigten Gute gehört haben, oder seit rechtsverjährter Zeit dabei benutzt worden. *0§. 36. Das Futter von Zehenten wird bei der Durchwinterungs-Berechnung dann berück— ichtigt: 1) wenn der Zehente auf der Feldmark der zur Hütung berechtigten Theilnehmer erhoben wird; 2) wenn Aeckern gang a . Brenne terung Vieh a IH. Heitoöthe für lich ge V ) ö— 401— Mschoß Wsclosen ö myn nur 2) wenn der Zehente außerhalb dieser Feld 5 ů enthaun berechtigten Gute gewesen uun 938 Srroh duwonid seit Lechteveejahrter Zeit bei dem — avon zu demselben benutzt worden erfird⸗ wenn er von einem Hütungsberechtigten erworben worden, der d eu, oder hr. M— Berechnung zu bringen befugt war. der das Futter davon in ahin ö 3 Ti ö— ö gatn siunmt. werden die H. 94. und 95. Titel 22. Theil I. des Allgemeinen Landrechts näher be— sasche uu 9. 37. Bei dem Anschlage des Winterfuttergewinns i 8 nur——• in diesen dent Orte or5, bercht ten ronofteck oder nach Pertenigen wehhe n der Geäendeund. an ů es berechtigten Grundstücks seit rechtsverjährter Zei ö 6. Aeckern, und auf den Heugewinn Arit jährter Zeit hergebracht ist, bestellten He ö gang an Kaff u. s. w. Rückicht zu nehmeun Wiesen, ingleichen auf den Scheunenab⸗ §. 38. Das Futter aus Abgän einer usthe Brennerei, oder einer andern Fabrikationsanstalt,—— 5— A urttelung. der Durcherin⸗ h terung nur dann berücksichtigt werden, wenn das Recht: 94556 3 Dieser der Durchwin⸗ Onn Vieh auf die Weide zu bringen, durch einen besonderen Ti Tworben worden ealtene Ior§. 39. Will der mit der Schäfereigerechti keit Lersrbene Gutsbeitden bern ö Rn heitstheilung den Schaafstand nicht nach der D nernnd berechnenniahen⸗ Rtat** für den seit den letzten zehn Jahr rei ö n: so kann er nur lnh gedaltenen Laih Gafstan Ertschadigung venangen der Auseinandersetzung durchschnitt⸗ Hchtt sehs Wählt er aber diesen letztern Maaßstaab, so kann sei„ HN enen des übrigen Viehes an Pferden, Oohsen, Kähen, Jungvieg„in s hech bem Rur Werde, dses Muß daß es überhaupt die Durchwinterung nicht überschreitet ahi n De e 69 1 0 8 eitet. Dahin werden die§H§. 159. u. 16 der D 10—9.4— 5 2 142 Thenneh Landrechts abgeändert und ergänzt 2—— 40. Sind einzelne Theilnehmer zur Hü mi Vieh berechti— Heu und Stroh nicht erhalten Pud als Schweiney uund Gan 8. r welches mit in durch den Durchwinterungsgrundsatz festgestelten Wichpande, eh Keisnere Abfndune. augelbt währt, und dabei lediglich der na ref Del ubimnn A⸗ Ranit Peinuhren. Grunde Irleanwerden Besitzstand der letzten zehn Jahre in der§. 55.—— §. 41½. Falls in Städten die besondere Or ö n Mi⸗ der gemeinen Weide nicht bestimmt, 1 Dent Arzendrs dir Adnnhune der Theilnahme an 3 Be Stant⸗ ehen N⸗ a) die Hütungsrechte der Ackerbürger sind als Theilneh racnre uie ee ae ewalait besitz verbunden sind, anzusehen d ihr heilnehmungsrechte, die mit ihrem Grund⸗ en. §. 54. und folg aufgestellten Regeln 1 eieepirvrr Authealt und den Lorstidend dert wot⸗ b) die mit Häusern ohne Aecker an e essenen ärget ö R Drech⸗ aes. 50 Shurts berechtigt, 48 Eerderlchrut, 1 22 DuHEgsn Wedmruisfe eines Haushalts für Mann, Frau und drei Kinder iedi ö 90 0 Mürenchtepnande Kuhweiben zu berechnen. in deudigen, undadiese Hedi⸗ ü vitd, N c) In Rücksicht unangesessener Bürger und Schu ö ů cber do* eigene Hütungsbefugnisse zußehen. Eeen ist anzunehmen, daß ihnen „Pdifan Haben sie aber nach der besondern Verfassung des Orts persönliche nicht nä des Alge⸗ stimmte Hütungsrechte, die von ihren Vermiethern nicht hergeleitet Veidengonner— abei Nuh⸗* 71 16 den une Welde n gleich zu achten. ö Ist die gemeine Weide zur Ernährung dieses Viehstandes aller Bür i ung er⸗Klassen u chend; so muß der in den letzten zehn Jahren vor der Einleitung Letansstranderhezung ten Guts 6 der letzten u bei det von jeder Klasse im Durchschnitt gehaltene Viehstand ausgemittelt ö ihrter Zeit.. De Prschvif jeder 468 bestiumt werden.„und darnach das 42. Die Vorschrift des§. 50. Tit 7. Theil U. des Allgemeinen L ͤ Raltniß Inh andr un hauc Verhältniß der Theilnahme der Dorfbewohner an der Gemeinweide wird dahin 2—— über das ö die Theilnehmungsrechte der mit Aeck geßes ö hin erläutert, daß Lieser Ordr der mit Aeckern angesessenen Wirthe ebenfalls nach§. 34. und folg Ier Ahoben 91555. 91 1 Die del sind, die ohne Äecker angesessenen Wirthe hingegen die Gemein⸗ helde nur mit so viel Vieh behüt ürf for——* mein“ 1. Authenung h behüten dürfen, als erforderlich ist, um 0 53 Bedürfnisse 9) venh. 5. Antechnung der besonderen Welden. eines Haushalts für Mann, Frau und drei Kinder zu befriedigen, und dieses ist zu andert⸗ halb Kuhweiden anzuschlagen. Reicht die Weide nicht für alle Theilnehmer aus, so findet die Vorschrift des§. 41. Buchstabe d. Anwendung..—. §. 43. Die Theilnehmungsrechte der Bauern, die niet Eigenthümer sind, in Beziehung auf ihre Gutsherren, sind übrigens zunächst nach den Gesetzen über die Regulirung der guts⸗ herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse zu beurtheilen. ö §. 44. Außer dem Viehstande, mit welchem die einzelnen Theilnehmer zur Hütung berech—⸗ tigt sind, müssen im Fall des§. 34. bei Bestimmung des Verhältnisses der Theilnahme an der gemeinen Weide, auch die besonderen Weiden derselben, welche sie entweder zur alleinigen Benutzung, oder mit andern gemeinschaftlich außer dem Gegenstande der Theilung besitzen, be⸗ rücksichtigt werden. H. 45. Solche besondere Weiden(§. 44,0 die in neuern, die Verjährungsfrist nicht errei⸗ chenden Zeiten erworben worden, oder welche der Berechtigte für den Viehstand, mit welchem er die gemeinschaftliche Weide zu betreiben befugt ist, überall nicht, oder doch nicht seit rechts⸗ verjährter Zeit benutzt hat, können bei der Bestimmung der Antheile an der gemeinen Weide nicht berücksichtigt werden. §. 46. Hat der Eigenthümer die Hütungsgerechtigkeiten mit ausdrücklichem Verzicht auf eigene Theilnahme verliehen, so muß er, ohne Hinsicht, ob der Berechtigte seine Bedürfnisse auf eigenen, ihm allein zustehenden Weiden, oder auf Weideplätzen, die er mit andern Theil— nehmern zu behüten befuge ist, zu befriedigen im Stande sey, den ganzen Werth der Hütung vergüten. Nehmen aber andere an der mit Verzicht der eigenen Theilnahme von dem Eigen— thümer bewilligten Hütung Theil; so sind diese unter den in den folgenden 9§. bemerkten Umständen auf Berechnung der besondern Weiden anzutragen berechtigt. §. 47½. Ist die Hütung für eine bestimmte Anzahl Vieh, und zugleich mit Bestimmung der Zeit der zulässigen Ausübung verliehen, so ist nach dieser Bestimmung das Theilnehmungs- recht festzusetzen, und es kommt auf die eigene, oder mit andern, als den theilenden Theil— nehmern in Gemeinschaft befindliche Hütung des Berechtigten nicht an. ö ö 5. 48. Ist keiner dieser Fälle(H. 45. bis 47.) vorhanden, so muß ein verhältnißmäßiger Thell des Viehstandes, mit welchem der Berechtigte, er sey Miteigenthümer oder Dienstbar—⸗ keits⸗Berechtigter, die Hütung auszuüben befugt ist, auf seine besondere Weiden(H. 44.) zu⸗ ruckgerechnet, und nur nach dem dann verbleibenden Ueberschusse seines berechtigten Viehstan— des, sein Theilnehmungsrecht bestimmt werden. ö 6. 49. Dieses Verhältniß ist nach dem Viehstande und nach der Zeit, in welcher nach einem Durchschnitte von zehn Jahren die Berechtigten die zu theilende gemeine Weide, ihre besondere und mit Andern gemeinschaftliche Weide behütet haben, zu bestimmen. F. 50. Sind über den in den letzten zehn Jahren auf der zu theilenden Weide unterhal⸗ tenen Viehstand des Berechtigten keine zulängliche Nachrichten zu beschaffen, so muß das Maaß, in welchem ihm seine besondern Weiden anzuschlagen sind, nach dem Verhältnisse so— wohl seines, als des Viehstandes der mitberechtigten Weidetheilnehmer zu der Ergiebigkeit sämmtlicher von ihnen betriebenen gemeinschaftlichen und besonderen Weiden berechnet werden. 9. 31. Beruhet die Berechtigung des abzufindenden Theilnehmers auf einem Dienstbar-— keitsrechte, und ergiebt sich, daß die nach§. 48. u. ff. berechnete Vergütung, mit Inbegriff der besonderen Weide des Berechtigten für seinen berechtigten Viehstand unzureichend seyn würde, so ist sein Theilnehmungsrecht bis zur Zulänglichkeit des Bedürfnisses zu erhöhen. Dieses findet unter den,§. 105. und 106. Titel 22. Theil J. des Allgemeinen Landrechts be— stimmten Voraussetzungen auch dann Anwendung, wenn die Weide für den Eigenthümer un⸗ zulänglich seyn sollte; außerdem aber muß der Berechtigte eine Verminderung seines Vieh— standes nach eben dem Verhältnisse, wie der Eigenthümer, sich gefallen lassen. b. Beim Plag⸗ 6. 52. Der Umfang der Berechtigung zum Plaggen-, Heide⸗ und Bültenhieb wird, in gen⸗, Heide⸗ u. Bültenhleb. sofern sie zum Zweck der Düngung Statt findet, bei den mit Aeckern, Wiesen und Gärten angesessenen Berechtigten nach dem Bedürfnisse der Düngung in der, jeden Orts hergebrachten Pestell ie sed Ihe schen 0 wird auf di 69930⁰0 mung tungst 10 lehter har vt a 100 29 ist ki Mt d werdet 9⁵ 2) 5 Ifern Rent bleib gendt gung 58.) word sie an ihm! zu de men, die Bestellungsart, besti ö neun estimmt. Davon die jeder an S umt. Davon werde** dachmn Wo dieses Re⸗ Schilf ꝛc. hat, szerahnet die eigenen Mittel der Düngerzubereitun derhulz wird, ist dareide mach ersoigter Sheümn von den gesammten Hüt 1 06 sben arutger olgter Theilung der Weide als von seibst 1153 40⸗ 53. Bei Berechti 5—7 ation erlo⸗ sahmt ö igten, die mit d ö nhn unm die zu heiende gewene u nach deot eohrnsende Srundstücken nicht angesessen sind Ueh K heilende gemeine Weide zu brin er Streue für die Viehzahl, die sie u mungrdupchndas⸗ 250 das vorgedachte Recht 6. 550N85 280 Am,0 n a RTfni*.) die Feuer ö cht etttt rungsmittel an 9917Dr des Berechtigten an Feuerung mun so erhält es seine Bestim⸗ wn b. 5. Enthalt das Recht ingleich die Befs zuen zehede uheen Peur⸗ Müt H w Befugnit nach dem, Iudenbiesten der En zum Verkauf, so ist der Umfang di i ö 8oDie Aushabung erntich Durchschnitt derdriren Deirghe zu Deniuemeu⸗ unmirre⸗ D er Gemeinheit wi ö zu bestimmen. e 4— i 2.. laer eretreen dnn en p ener u Ml. 57. Eine Eurihergns, au de Rfteten ö wird angemessene Entschädigung zur nndlee H ist kei ö 4—— eren freien ů .* 45 es Wi nn eine Entschädigun ö ö enmn werden Wirthschaftsbetriebes des Dauptgutsenöthig macht, Lenean I. der ganzen bisherigen Waan 20 10 Tienuhe Berdderng„keinem Theilnehmer aufgedrungen 17 1) umtest bisherige Acterwirchschaft in eine Biehzücht Del gekehrt, oder wenn eine von beiden di ehzüchterei verwandelt werden mü mäßi ö 2 Wensein anpezyrtg. beiden die Dauptie dean seunde aßtn kanfrig nur Re⸗ üßiger uptzweig der Wirthschaft, der in überwi 1111 gen stand, ganz oder großtentheils auf er in überwiegendem Verhältni 4½„ ů legung neuer Vabritattöns rnii e. oder do unt durch Au⸗ anstalten erhalt ch nur durch A Mhfat⸗ 3) wenn ein gespannhaltender Ackerwirth solch Sene H 4 seine Ländereien mit der Hand bauen mü dee ie nach Andere Veränderungen in der bisheri müßte, oder umgekehre. d sofern in Betracht, als sie v bisherigen Art des Wirthschaftsbetrieb „ Me 6. 60. Unter Liesen 2 rutstehmn oder größerer Erheblichkeit sind ebes kommen nur in ů aussetzun 5 unterhab Ritrs 61Desanpelis 90 Kabitat rsehet 57. und 58.) kann die Entschädigung in Land, nuß do. 61. Die Landentschädigungen müssen i 9.— srise si 1985.65 Oa diese uh. in eer auiümeranoenden wärthy sruchen a Bitbigket gender Kulturvortheile ni erküͤrzung einzelner Theilnehme + aftlichen Lage erhalten ö theile nicht Th ilnehmer, und ohne Auf— t werden. ‚ zu erlangen; so k ö ufopferung überwie⸗ ö gung in getrennter Lage n; so kann sich keiner entbrech ö 2—6 Hienstbar⸗ ge anzunehmen, in sofer ö en, eine Landen i⸗ 10 57 58.) 5965f edeen Ae ug der⸗6 Drosnthiiharteng Lehottet. Bestimmungen 699571. I shn 1 4 all muß der Empfänger 0 worden, in dem uhm anerechneten Wertheuneenötda dem Gute, zu welchem sie angewiesen be⸗ nie önbberet Aundehtenees welche keiner Gemeinheit nͤterliezen müssen, Aum⸗ 2 en in den Ausei„wenn der Ei* 5 N 2*— 5. 655. Eb. Iniczicglite werden. iandersecuntgsclan passen, zwar abgenrulhten, Köuben 656. Eben dies gilt von den auf fr— 1 zu der Gemeinheit, von deren remden Feldmarken gelegenen Gru wird, in. 66. Der Regel nach wupiteder ih— Rede ist, nicht gehören. ndstücken, welche Garten§. 67. Er muß jedoch für einen Ausfall in de durch Land abgefunden werden in der Güte einen Zusatz in der Fläche anneh— ebtachten men, auch eine Austausck tauschung von Grundstücken der einen, gegen Grundstücke von einer an — 404— dern Gattung sich gefallen lassen, in sofern 2.—— die Bedingungen der 66. 57. und 58. nen si nicht vereitelt werden. fuden N ö§. 68. Letzteres findet insonderheit auch in Rückstcht derjenigen Theilnehmer Statt, die 4 eine Hütungsdienstbarkeit oder Schäfereigerechtigkeit haben. 2.§. 69. Kann nicht allen Theilnehmern, dem Zwecke der Auseinandersetzung gemäß, eine in 0 woirthschaftliche Lage ihrer Ländereien verschafft werden, so müssen diejenigen, welche nach dem +* Ermessen der Aus inandersetzungsbehörde dazu geeignet sind, jedoch nach der ihnen hiebei frei— stehenden eignen Wahl, entweder die ihnen ohne Abbau anzuweisende Ländereien, der minder ö vortheilhaften Lage derselben ungeachtet, annehmen oder gegen Entschädigung, einen Abbau den E sich gefallen lassen, wenn der vierte Theil der hierbei interessirten Theilnehmer(nach den An— 0 theilen berechnet) ihn verlangt. 22 0 ö§. 70. Erhalten sie eine Entschädigung, welche nicht ällein den Ersatz der Gebäude, der Befriedungen, des Gehöfts, des Gartens und der darin befindlichen Bäume, sondern auch men u b. den Ersatz der Kulturmängel und des temporellen Ausfalls an Früchten enthält, so sind sie hältnij verpflichtet, die bisherigen Gebände, nebst Gehöfte und Garten denjenigen, die den Schaden hältniß ersetzen müssen, zu überlassen. habere 9. 71. Begnügen sie sich aber lediglich mit den Baukosten der Wohn- und Wirthschafts⸗ tion ge gebäude, nach Abzug des Werths der bisherigen Gebäude; so verbleiben dem Abbauenden das ynd d bisherige Gehöfte und Garten nebst Gebäuden. ö§H. 72. Die Kosten des Abbaues(98. 70. und 71.) müssen von allen Auseinandersetzungs⸗ der M ů Theilnehmern, welche daraus Vortheil haben, einschließlich des Abbauenden, nach Verhältniß Heil . ihres Vortheils, aufgebracht werden. Vih sta ö 9. 75. Die Rente wird in Roggen bestimmt, jedoch, wenn sich die Theilnehmer nicht an— derweit vereinigen, in Gelde abgeführt. Bei der Berechnung des Roggens auf Geld werden sonder die letzten vierzehn Jahre dergestalt zum Grunde gelegt, daß die zwei theuersten und die zwei wohlfeilsten derselben weggelassen werden, und aus den übrig bleibenden zehn Jahren der seh sie Durchschnitt der Martini-Marktpreise gezogen wird. Dieser durchschnittliche Geldbetrag ist ul, g für den nächsten Zahlungstermin zu entrichten. Für das darauf folgende Jahr aber soll der ö Geldbetrag bestehen aus Neun Zehntel des vorhergehenden Geldbetrags und Ein Zehntel des⸗ der jenigen Werths, welchen der ausgemittelte Roggenbetrag nach dem durchschnittlichen Martini— detse Marktpreise dieses folgenden Jahres haben wird. Auf gleiche Weise soll der Betrag der Geldrente für jedes der nachfolgenden Jahre fortschreitend berechnet werden. Heshe §. 74. Unter Martini-Marktpreisen(§. 73.) werden diejenigen verstanden, welche im Durch— schnitt der zwei dem Martinitage zunächst liegenden Wochen statt gefunden haben. Sie sind ser,d nach den Märkten derjenigen Orte zu bestimmen, welche hierzu, nebst dem ihnen zugehörenden den Bezirk von den Regierungen durch die Amtsblätter nametlich angegeben werden sollen. sdt §. 75. Die Rente ist gegen Erlegung des fünf und zwanzigfachen, für die laufende Pe⸗ 2 ö riode ermittelten Betrags ablöslich. Es muß sechs Monate vorher gekündigt werden; wenn* jedoch der Verechtigte die Ablöͤsung berlangt, so muß er auf den Antrag des Verpflichteten sode sich eine Zahlung in mehreren Terminen, die bis auf Fünf Jahre vertheilt werden können, scädi gefallen lassen. ö §. 76. Die Rente genießt vor allen hypothekarischen Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, und a welches dem abgelöseten Rechte selbst zustand; zur Erhaltung desselben muß Jedoch der Be⸗ ö rechtigte bei Vermeidung der in den Gesetzen bestimmten Nach theile, binnen Jahresfrist, vom noch Tage der Bestätigung des Rezesses gerechnet, die Eintragung in das Hypothekenbuch des ver⸗ 9— pflichteten Grundstücks nachsuchen. §. 77. Eine Entschädigung in Rente(§. 73.) muß dann angenommen werden, wenn hn a) einem Dienstbarkeitsberechtigten eine Entschädigung in Land dergestalt nicht gegeben wer— den kann, daß er es zu dem abgeschätzten Werthe zu nutzen vermag; hängt b) wenn er dadurch in den Stand gesetzt wird, sech die Nutzung, die dadurch abgelöset bakei wird, zu verschaffen. schidi — 405— „uhd; §. 78. Andere jährliche Natural-Abgaben, welche in Art und Maaß genau zu bestim⸗ t, W men sind, und aus den Erzeugnissen des verpflichteten Guts müssen geleistet werden können, e finden nur zum Ersatz vorübergehender Nachtheile der Auseinandersetzung, namentlich zum miß, en Ersatz von einstweiligen Ausfällen an dem bei der Ausgleichung vorausgesetzten Ertrage statt. nh dn H. 79. Arbeitshülfen können für die zu gleichem Zwecke erforderlichen Verbesserungsarbei— hbeifit ten auf höchstens zwölf Jahre vorbehalten werden. + Vudg H. 380. Können die Naturalabgaben(5⸗ 78.) aus den Erzeugnissen des Guts nicht genom⸗ eh Aldn men werden, so muß dafür eine Entschädigung in Gelde geleistet und genommen werden. 194.§. 81. Diese Entschädigungsart muß auch geleistet werden, wenn die Naturalabgaben aus den Erzeugnissen des Guts genommen werden können, ingleichen wegen der Arbeishülfen g. s, d 79., sobald in dem einen oder anderen Fall der Berechtigte sie vorzieht. n au 9. 82. Wechselseitige Dienstbarkeiten gleicher Art werden durch Kompensation aufgehoben. 0 ssd se FH. 33. Hat jedoch ein Theilhaber ein besonderes Vorrecht, oder findet ein anderes Ver— Shaden hältniß der Theilnahme an den Nutzungen der gegenseitigen Dienstbarkeit statt, als das Ver⸗ 99607 hältniß der, der wechselseitigen Dienstbarkeit unterliegenden Grundstücke, so müssen die Theil⸗ thscheftz ů haber nach dem Betrage ihrer Nutzungen und Rechte ausgeglichen werden. Die Kompensa⸗ N daz tion geschieht also in diesem Falle nur, in so weit die gegenseitigen Nutzungsrechte gleich sind, ö und der Ueberschuß muß besonders vergütet werden. ashngt§. 84. Ist über die Beibehaltung wechselseitiger Dienstbarkeiten, welche mit dem Zwecke Hahilß der Auseinandersetzung nicht bestehen können, nichts verabredet, so sind sie nach vollzogener Theilung, selbst in dem Falle, wenn das H. 85. gedachte verschiedene Theilnehmungsverhält⸗ niß statt findet, für aufgehoben zu achten. 3 man H. 85. In diesem Falle darf daher auch für eine Schäfereigerechtigkeit, wofür keine be— H sondere Abfindung verlangt worden, keine besondere Entschädigung gewährt werden.. Rh 9. 86. Wenn einseitige Dienstbarkeitsberechtigte auf Auseinandersetzung antragen, so müs⸗ · U sen wefat 0 dem Belasteten beliebige Entschädigungsart, sie sey Land, Rente oder Kapi⸗ tal, gefallen lassen. I R ö sol du 6 87. Bei der Bestimmung des Werths des Grund und Bodens werden die Gegenstände hutel deb der Regel nach in dem Zustande angenommen, in welchem sie sich zur Zeit der Auseinan⸗ Malh dersetzung befinden. Nur in Rücksicht des Forstgrundes findet nach§. 132. eine Ausnahme Statt. ttrag de H. 88. Die Abschätzung geschieht nach dem Nutzen und Ertrage, welchen die Sache jedem Besitzer gewähren kann. ö— n Huch⸗ 6. 89. Dabei kommt der neueste Düngungszustand nicht in Anschlag; vielmehr bleibt die— Se si ser, d. i. derjenige Dünger, welcher die örtlich üblichen Saaten noch nicht getragen hat, gleich häterdin den übrigen, auf periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten, Gegenstand be⸗ leh. sonderer Vergütung, welche dem Abtretenden von dem Empfänger zu leisten ist.* lfendt Ae H. 90. Jeder Theilnehmer muß nicht nur für den nach§. 88. und folg. ermittelten Werth, den; Wenh ö sondern auch für den Unterschied in der Entfernung und für andere Vortheile der Lage ent— mpflhtete schädigt werden. d.* N köghez, H. 91. Bei dem Anschlage der Berechtigungen muß auf den Umfang des Rechts an sich 0 K und auf die ländübliche, örtlich anwendbare Art, dasselbe zu benutzen, Rücksicht genommen werden. ger„§. 92. Es hat also weder die Fahrlässigkeit eines oder des andern bisherigen Besitzers, — 0 noch dessen ungewöhnlicher Fleiß in der Benutzung des Rechts auf die Werthbestimmung 447 Einfluß. ö 2W— ö ahirt/ 995 Näch dem solchergestalt ausgemittelten Ertrage muß der Regel nach jeder Berech— tigte abgefunden werden 4 venn§. 94. Hat jedoch ein Dienstbarkeitsberechtigter auf Auseinandersetzung angetragen, so eben M⸗ hängt es von der Wahl des Belasteten ab, ob er ihn nach dem Nutzungsertrage der Dienst⸗ . barkeit, oder nach dem Vortheil, welcher dem Belasteten aus deren Aufhebung erwächst, ent⸗ abgeldset schädigen will. 2890 ö C. 95. Jedem Theilnehmer müssen zu seinen Grundstücken die erforderlichen Wege und Triften verschafft werden. ö ö H. 96. Der zu deren neuen Anlage erforderliche Grund und Boden muß von allen Be⸗ theiligten, nach Verhältniß ihres Theilnehmungsrechts, hergegeben werden, und der Beitrag jedes Einzelnen wird ihm auf seine Abfindung angerechnet. In eben dem Verhältnisse muß jeder Theilnehmer zur Anfertigung und Unterhaltung beitragen. ö 6. 97. Eben dieses(99. 95 und 96.) findet in Rücksicht der Entwässerungsgräben, ohne welche der Boden den Ertrag, zu welchem er abgeschätzt worden, nicht gewähren kann, und in Rücksicht der Gränzgräben Statt. ö ö 6. 98. Jeder Theilnehmer kann verlangen, daß ihm die unentbehrliche Mitbenutzung der Gewasser auf den auseinandergesetzten Grundstücken vorbehalten, und diese so ausgewiesen 9) Von Forst⸗ theilungen. werden, wie es zu diesem Zweck für beide Theile am bequemsten ist. Werden zu dem Behuf zweckmäßige neue Trankstätten angelegt, so finden die Vorschriften der H§. 95. und 96. Anwendung. ö ö ö ö ö §. 99. Die vor der Auseinandersetzung schon gemeinschaftlich benutzten Lehm⸗, Sand⸗/ Kalk⸗ und Mergelgruben, Kalk⸗ und andere Steinbrüche, bleiben zur gemeinschaftlichen Be⸗ nutzung auch ferner vorbehalten, in sofern die Theilnehmer deshalb nicht durch Ueberweisung besonderer Vorräthe dieser Art ausgeglichen werden können. ö 9. 100. Einhegungen und deren Unterhaltung können auf Kosten sämmtlicher Theilneh— mer nur in dem Falle verlangt werden, wenn über die Grundstücke eines Betheiligten, oder an denselben vorbei, schmale Triften, auf welchen das Vieh durch den Hirten nicht zusam— mengehalten werden kann, vorbehalten werden müssen. ö §. 101. Bei der ersten auf einer Dorf⸗Feldmark eintretenden Gemeinheitstheilung soll zu der Schullehrerstelle so viel Gartenland, als, einschließlich des bisher besessenen, zur Haushal⸗ tung einer Familie von der H. 41. Buchst. b. angegebenen Stärke, und zur Sommerstallfütte⸗ rung und Durchwinterung von zwei Haupt Rindvieh erforderlich ist, in zweckmäßiger Lage angewiesen werden; dagegen aber auch die, der Stelle bisher zuständig gewesene Weideberech⸗ tigung auf den Grundstücken der Dorfgemeine aufhören. §. 102. Ist jedoch die bisherige Befugniß des Schullehrers größer, als im§. ror. be⸗ siimmt worden, so muß er nach dem ganzen Umfange seines Theilnehmungsrechts abgefun⸗ den werden. ö §. 103. Die Bestimmung der Entschädigung und der Grudstücke, welche jeder Theilneh⸗ mer durch die Auseinandersetzung erhalten soll, geschieht durch die Auseinandersetzungsbehörde. . 104. Sie muß sich dabei nach obigen Vorschriften achten, und möglichst verhüten, daß kein Theil gegen den andern verkürzt und in seinen Nutzungen geschmälert werde. §. 105. Bei der Beurtheilurg dessen ist jedoch nicht auf einzelne Stücke und Rubriken, sondern auf den ganzen Umfang der Wirthschaft eines jeden Theilnehmers, so wie sie vor und nach der Theilung sich verhält, Rücksicht zu nehmen. §. 106. Der Gebrauch des Looses ist Behufs dieser Auseinandersetzung nur in den, in dem Algemeinen Landrecht Theil I. Titel 11.§H. 570. und 575. bemerkten Fällen, und unter den dort festgestellten Maaßregeln zulässig. ö §. 107. Bei Grundstücken, welche in Natur nicht getheilt werden können, welche durch die Theilung an ihrem Werthe verlieren würden, oder welche in einer Hand vortheilhafter als in der Vertheilung benutzt werden, findet Behufs der Auseinandersetzung der Theilneh— mer, im Mangel einer Einigung, nur der öffentliche gerichtliche Verkauf Statt. 6. 108. Die vorstehenden allgemeinen Grundsätze haben der Regel nach auch bei der Auf⸗ hebung der Gemeinhett in Forsten Anwendung. §. 109. Die Naturaltheilung eines gemeinschaftlichen Waldes ist ganz oder theilweise nur dann zulässig, wenn entweder die einzelnen Antheile zur forstmäßtgen Benutzung geeignet blei⸗ ben, oder sie vortheilhaft als Aecker oder Wiesen benutzt werden können. *Iq)..——„ 100 el ei hen 6 hung nen A Guüͤte, 0 Uebers entwed Fristen stimmt tichth V g. befugt, Gegen hen, u Spran berhäl nach d Spran . . der Ei schnitt 0 nach? der 0 seben. Fixr der 6 R 407 L. Rehe urd Wan ö§. 110. Außer diesen Fällen kann die Auseinandersetzung der Mit⸗-Eigenthümer im Man⸗ an, gel einer Einigung nur durch öffentlichen gerichtlichen Verkauf bewirkt werden. Hunm 9. 111. Sind die Anrechte der Mit-Eigenthümer nicht nach Quoten bestimmt, und bezie⸗ nist ni hen sich dieselben auf verschiedenartige Nutzungen; so muß das Werthsverhältniß der Nu⸗ 5 hungen jedes einzelnen Theilnehmers durch Sachverständige abgeschätzt werden. hen ahn 9. 2. Die Theilung muß möglichst so bewirkt werden, daß jeder Mit⸗Eigenthümer sei⸗ hun, im nen Antheil nicht allein vom Grund und Boden, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der 60 Güte, sondern auch des stehenden Holzes erhält. ö n l§. 115. Ist dieses nach der Oertlichkeit nicht zu bewirken; so muß derjenige, der einen Wg Ueberschuß an Holz erhält, im Mangel einer Einigung über dessen Bezahlung, den Andern 0 5 entweder durch Anweisung eines verhältnißmäßigen Distrikts zur Abholzung in angemessenen chuf Fristen, oder durch Lieferung einer verhältnißmäßigen jährlichen Quantität Holzes auf be⸗ und g stimmte Jahre entschädigen.* ä ö §. 114. Die Ablösung der auf der Forst haftenden Grundgerechtigkeiten kann auch der Be⸗ Surde, rechtigte unter den, Hh. 86. und 94. bemerkten Einschränkungen verlangen. hen Be⸗§. 115. Findet der belastete Eigenthümer einzelne Dienstbarkeitsberechtigte ab; so ist er Iweisung befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungsrechts des abgefundenen einen Theil des benutzten Gegenstandes der Mitbenutzung der übrigen, noch nicht abgefundenen Theilnehmer zu entzie⸗ Hulneh hen, und darüber frei zu verfügen. leh, oder ö§. 116. Bei der Abschätzung einer Mastungsgerechtigkeit ist die Frage: wie oft volle oder t jhsan⸗ Sprangmast eintrete? nach dem in den letzten dreißig Jahren stattgefundenen Durchschnitts— 39 verhältnisse, und die Frage: wie viel Vieh bei voller oder Sprangmast gefeistet werden könne? 0 soll zu nach der Durchschnittszahl des in den drei letzten Fällen, beziehungsweise der vollen und Haushal⸗ Sprangmast wirklich eingetriebenen Viehes zu bestimmen. ö salsütte H. 117. Der Mastungsbrechtigte kann nur eine Entschädigung in Rente(. 77.) verlangen. iget Loge§. 118. Unbestimmte Holzungsgerechtigkeiten zum Verkauf sind nach dem in den letzten, debench⸗ der Einleitung der Auseinandersetzung unmittelbar vorhergehenden zehn Jahren, im Durch— 1 schnitt verkauften Betrage zu bestimmen. 101. be⸗§. 119. Unbestimmte Holzungsgerechtigkeiten, die sich auf das Bedürfniß erstrecken, sin Ugfi nach dem Gutachten Sachverständiger auf eine jährliche Quantität zu bringen. ö ö H. 120. Bei der Abschätzung des Bäuholzbedarfs ist nicht allein die erste Instandsetzung Halheh⸗ der Gebäude und die gewöhnliche Unterhaltung, sondern auch die mögliche Beschädigung der⸗ Hahlide selben durch Feuer zu berücksichtigen. Sind die Gebäude des berechtigten Guts bei einer 5˙ Feuersozietät versichert, so wird die Feuersgefahr nach dem Durchschnitt der in den letzten, Ren, daß der Einleitung der Auseinandersetzung unmittelbar vorhergehenden zehn Jahren gezahlten Feuersozietätsbeiträge angeschlagen. Sind sie aber nicht versichert; so bleibt es dem Ermes— Rubrikeh, sen der Sachverständigen überlassen, die Beiträgesätze derjenigen Feuersozietät, deren Erfah—⸗ sie bor rungen auf den gegebenen Fall vorzugsweise Anwendung finden, bei dem Anschlage zum Grunde zu legen. Beträgt also zum Beispiel nach dem Durchschnitt der jährliche Beitrag deh, iI. Prozent der Versicherungssumme, und der Werth des Holzes in den Gebäuden nach dem und unter Einkaufspreise 1000 Thaler, so beläuft sich der Anschlag der Feuersgefahr auf 5 Thaler jährlich. H. 121. Sind Gebäude der Zerstörung oder der Beschädigung durch die Gewalt des Was— dunh sers ausgesetzt, so ist auch noch für diese Gefahr eine verhältnißmäßige Summe dem, nach Hhalhastet§. 120 auszumittelnden Beträge, hinzuzurechnen, welche von Sachverständigen, nach der Größe Helneh⸗ der Gefahr, zufolge der bisherigen Erfährung, zu bestimmen ist. §. 122. Die Gefahr der Beschädigung durch Sturm wird bei dieser Ausmittelung nicht der Auß berücksichtigt, indem sie durch die Gefahren, welchen der Wald ausgesetzt war, ausgeglichen wird. ö§. 123. Wenn der Holzungsberechtigte wegen Unzulänglichkeit des Waldes, oder seiner speise not Vestände, nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil J. Titel 22.§. 226 und 227. Iuet hle⸗ sich eine Einschränkung in der Benutzung seines Rechts gefallen lassen muß; so wird mit Rücksicht auf die Dauer dieses Zustandes nach dem Ermessen der Sachverständigen ein ver⸗ hältnißmäßiger Theil von der Abfindung gekürzt. ö §. 124. Ist der Holzberechtigte auf eine gewisse Holzart eingeschränkt, so kann seine Ab⸗ findung in der Regel nur nach dem Bestande dieser Holzart zur Zeit der Auseinander— setzung bestimmt werden. ö 14⁴0 ö §. 125. Ist jedoch diese Holzart ganz ausgegangen, oder erheblich vermindert, und der Eigenthümer zur Wiederanpflanzung derselben verbunden; so ist die Absindung nach dem Um⸗ fange des Rechts, mit Rücksicht auf den, nach der Oertlichkeit zu erwartenden Anwuchs und die dazu erforderliche Zeit durch Sachverständige zu ermitteln. ö §. 126. Hat aber der Eigenthümer den Mangel durch seine Schuld verursacht, so kann auch in Rücksicht der Zeit, die zum Anwuchs der anzupflanzenden Holzart erforderlich ist, nichts gekürzt werden. ö §. 127. Die Entschädigung für eine Holzberechtigung ist, wenn der Belastete auf die Ab⸗ lösung anträgt, der Regel nach in Land, mit Anrechnung der darauf befindlichen Holzbestände, zu leisten, wenn solches zu einer forstmäßigen Holzbenutzung, oder zur vortheilhaften Benu⸗ tzung als Acker oder Wiese geeignet ist. Außer diesen Fällen, und überhaupt in den Fällen des H. 77. ist der Berechtigte sie in Rente anzunehmen verpflichtet. 6. 128. Das Recht, vermöge dessen die Besitzer von Aeckern, Wiesen und zur Forst nicht gehörigen Weiderevieren verbunden sind, das auf ihren Grundstücken aufschlagende Holz, oder gewisse Arten desselben bis zur Haubarkeit fortwachsen, und von einem Dritten benutzen zu lassen, ist auf Ein Prozent des Werths der zur Zeit der Auseinandersetzung vorhandenen Holz⸗ bestände abzuschätzen, und wird durch dessen Erlegung abgelöset. §. 129. Außer dieser Abfindung erhält der Berechtigte den vorhandenen Holzbestand ent⸗ weder in Natur durch Wegnahme oder durch Empfang des taxmäßigen Werths desselben. Welche von beiden Abfindungen Statt finden soll, bestimmt, im Mangel einer Einigung, die Auseinandersetzungsbehörde, nach der vorzüglichen Nützlichkeit der einen oder der andern. §. 130. Neben dieser Entschädigung(9. 128 und 129.ist der Berechtigte nicht noch eine besondere Entschädigung für die ihm etwa zustehende Mastnutzung zu fordern befugt; stand aber dem Belasteten die Mastnutzung zu, so muß er sich deren Betrag von seiner Entschädi⸗ gung kürzen lassen. ö 9. 131. Bei der Ausmittelung der Entschädigung der Weideberechtigten in bestandenen Forsten kann die Weide nie höher abgeschätzt werden, als bei dem Holzbestande zur Zeit der Nuseinandersetzung darin befindlich ist. 6. 132. Ist die Forst schlecht bestanden, so kann der Regel nach nur diejenige Weidebe— nutzung abgeschätzt werden, welche bei einem mittelmäßigen Bestande der Forst Statt gefun⸗ den haben würde. ö §. 135. Hat aber der Eigenthümer durch Verträge, Verjährung oder Judikate die Be⸗ fugniß, die Forstkultur bis zu dem Maaße des mittelmäßigen Holzbestandes zu treiben, ver⸗ loren, so muß die Abschätzung nach dem Zustande zur Zeit der Theilung geschehen. §. 134. Von der nach den Grundsätzen der K9. 151. und ff. ausgemittelten Weide, muß ein verhältnißmäßiger Theil für den Holzberechtigten in Rücksicht der, nach den Grundsätzen der Forstkultur, oder nach seiner beschränkten Befugniß(§. 135.) anzulegenden Holzschonun— gen, und für den Mastberechtigten in Rücksicht der gesetzlichen Mastschonungen abgerechnet werden. §. 136. Die nach deren Abzug verbleibende Weide macht die Masse aus, in welche die Weideberechtigten sich nach Verhältniß ihrer Theilnehmungsrechte zu theilen haben. §. 136. Sind jedoch Plaggen-, Heide- und Bültenhiebberechtigte vorhanden, so muß auch die hierauf anzuschlagende Verminderung des Weidewerths in Abrechnung gebracht werden. §. 137. Ist die Masse zur Befriedigung aller dieser Theilnehmer(H. 136.) unzureichend, so müssen sich selbige sowohl, als die Weideberechtigten, eine verhältnißmäßige Kürzung ihrer Abfindung gefallen lassen. Dem Waldeigenthümer kann jedoch an dem ihm wegen der Holznu⸗—* gung — 409— ö a ber⸗ ů 8 tzung zuständigen Antheile, außer dem Falle des§. 133., wegen der Unzulänglichkeit des selt R. Ueberrestes für die Weide⸗, Plaggen- und Bültenhiebberechtigte, nichts gekürzt werden. deiande⸗ H. 138. Die Entschädigung der Weideberechtigten in Land, wird ihnen in der Art ange⸗ rechnet, wie letzteres nach geschehener Abholzung bei dem Daseyn der Stubben zur Weide ge⸗ Uld der schickt ist; will aber der Eigenthümer die Weide als völlig raum abtreten, so muß er das Ra⸗ dem Un⸗ den der Stämme und Ebenen der Löcher bewirken lassen, oder die diesfallsigen Kosten dem ucho unz abgefundenen Weideberechtigten ersetzen. §. 139. Eben diese Grundsätze(H. 132. und ff.) finden in Rücksicht des ganz unbestande— so kamn nen Forstgrundes Statt. ö ö is, ichtz H. 140. Von Berechtigungen, Streue zu rechen, kann der Werth niemals höher berechnet werden, als die Berechtigung bei Beobachtung der Forst⸗Polizeigesetze hat genutzt werden können. H§. 141. Die auseinandergesetzten Theilnehmer erhalten die ihnen angewiesene Entschädi⸗ 9) Wirkungen Vesind, gung zur ausschließlichen Benutzung und freien Verfügung, in sofern ihr Besitzrecht und ihre der Auselnan⸗ Heu Schulden⸗Verbindung keine Einschränkung begründen.— ‚ derittuns⸗, Hilen 9. 142. Sind dem Zwecke der Auseinandersetzung, außer der aufzuhebenden gemeinschaft— lichen Benutzung(F. 2.), noch andere Grundgerechtigkeiten hinderlich, so müssen auch diese, ut gicht gegen hinlängliche Entschädigung aufgehoben werden. ö ů ahh adm§. 145. Ueber die Aufhebung der aus den gutsherrlichen Verhältnissen solcher bäuerlichen 1—11 Besitzer, die nicht Eigenthͤͤmer sind, entspringenden Leistungen, ist bereits durch das Edikt Heh Hohh⸗ vom n4ten September 1801 und dessen Deklarationen verfügt. Ueber die Aufhebungen der Leistungen anderer bäuerlichen Besitzer, der Zehenten und anderer der Landkultur schädlicher sand ent⸗ Gerechtsame, ergeht heute eine besondere Verordnung, worauf hiermit verwiesen wird. deselb. L. 144. Wo der Hordenschlag in der Art eingeführt ist, daß der Vortheil davon allen, ung, die zur Schaafhütung berechtigten Theilnehmern verhältnißmäßig zu statten kommt, da hört er dern. auch durch die Aufhebung der gemeinschaftlichen Hütung und die Trennung der Heerde, ohne hoch eit Ausgleichung auf. gt; sand§. 145. Steht aber einem oder einigen Theilhabern ein Pferchrecht zu, so muß dafür eine autschöi⸗ verhältnißmäßige Entschädigung in Rente gegeben werden. §. 146. Der Gebrauch der beizubehaltenden oder neu einzuführenden unentbehrlichen Dienst— sandenn barkeiten, als der Wege, Triften ꝛc. muß so bestimmt werden, daß er den Zweck der Ausein⸗ Zlit de ů andersetzung nicht vereitle, und so wenig als möglich beschränke. ö 2290 147. Die Entschädigung, die jeder Theilhaber durch die Auseinandersetzung erhält, ist Beidebe⸗ ein Surrogat der dafür abgetretenen Grundstücke oder dadurch abgelöseten Berechtigungen, u gesuh⸗ und erhält daher in Ansehung ihrer Befugnisse, Lasten und sonstigen Rechtsverhältnisse die Eigenschaften derjenigen Grundstücke, für welche sie gegeben worden. M V§. 148. Die durch die Theilung erhaltenen Grundstücke treten also in Rücksicht der Lehns⸗ iben, vit⸗ und Fideikommiß⸗Verbindungen und der hypothekarischen Schulden an die Stelle der abgetretenen. ö§. 149. Sind Grundstücke oder Gerechtsame gegen Rente abgetreten, so tritt auch diese eide, muß an die Stelle derselben. Es muß jedoch in das Hypothekenbuch des belasteten Grundstücks rundsahen vermerkt werden, daß die Rente ein Zubehör des berechtigten Guts sey, und die Fähigkeit shschonus⸗ des Besitzers, über dieselbe zu verfügen, aus dem Hypothekenbuche über das letztgedachte Gut ö et werbef. zu ersehen sey. 9 in— ö 15 ö 0 di L. 150. Werden Pertinenzstücke gegen eine baare, ein für allemal zu entrichtende Vergü⸗ 1 tung abgetreten; so finden in Rücksicht der Hypothekengläubiger die Vorschriften des Allge⸗ ö 0 meinen Landrechts Theil l. Titel 20.§. 460— 465. Anwendung. nuß— 6. 151. Im Falle des§. 464. a. a. O. des Allgemeinen Landrechts können jedoch die Hy⸗ derden. pothekenglänbiger sich nur wegen der, von dem neuen Besitzer zu entrichtenden Geldsumme,. Ureichend/,— an denselben und an das abgetretene Pertinenzstück halten. Auch kann sich dieser in jedem Falle urg iht durch gerichtliche Niederlegung des Kapitals von aller Verhaftung befreien. 3ug I. Abtheilung. Hahhll§. 152. In Rücksicht der Geldentschädigungen für den—0 e und für 52 +*.* XSSSI. ———— X. * — 410— Verbesserungsarbeiten können Hypothekengläubiger nur die Verwendung derselben in das Gut und zu dessen Kultur verlangen, und deshalb nur ihre Schuldner in Anspruch nehmen. 9.155. Bei Lehn- und Fideikommißgütern können der Lehnsherr, die Lehns⸗ und Fidei⸗ kommißfolger einer Abtretung von Pertinenzstücken gegen Geld, oder der Ablösung von Ren⸗ ten, in sofern beides nach dieser Ordnung zulässig ist, nicht widersprechen. Sie können viel⸗ mehr nur verlangen, daß das Kapital wieder zu Lehn oder Fideikommiß angelegt, oder zur Befriedigung der ersten Hypothekengläubiger verwendet werde. 9. 154. Eben dieses sindet statt in Rücksicht der Obereigenthümer bei Erbzinsgütern und Wiederkaufsberechtigten, und können diese nur Sicherstellung des Kapitals, oder dessen Ver⸗ wendung zu bleibenden Verbesserungen des Guts, oder zum Ankauf neuer Pertinenzstücke fordern. 9. 155. Der Verpflichtete haftet für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten(§ F. 153. und 154.); er kann sich jedoch von der Vertretungs⸗Verbindlichkeit durch gerichtliche Niederlegung des Geldes frei machen. ö ö ö §. 156. Auch in Rücksicht der öffentlichen Lasten finden die Verfügungen des§. 148. statt. Sind Grundstücke gegen Rente oder, Kapital abgetreten, so verbleiben die öffentlichen Lasten auf den Grundstücken, und ist also bei deren Bestimmung hierauf Rücksicht zu nehmen. §. 157. Zur Mitbenutzung berechtigte unbekannte Theilhaber, die sich der öffentlichen Be— kanntmachung ungeachtet nicht gemeldet haben, können die Auseinandersetzung, selbst im Fall einer Verletzung, nicht anfechten. x §. 158. In Rücksicht der Wirkungen der Auseinandersetzungen, mit welchen Regulirungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse verbunden worden, in Beziehung auf die Päch⸗ ter, hat es bei den Vorschriften der Deklaration vom 2osten Mai 1816. Art. 116. und ff. sein Bewenden. ö §. 159. Eben diese Vorschriften finden Rücksichts des Pachtverhältnisses statt, wenn mit der Auseinandersetzung keine solche Regulirung verbunden ist. Der Pächter muß sich also auch in diefem Falle entweder mit der Benutzung der, dem gepachteten Gute für die ihm verpachteten Gegenstände angewiesene Entschädigung auf die Dauer der Pachtzeit begnügen, oder es steht ihm frei, die Pacht zu kündigen. §. 160. Wählt er Ersteres, so muß ihm der Verpächter die Kosten der in Folge der Aus⸗ einandersetzung erforderlichen Errichtung neuer, oder der Vergrößerung vorhandener Gebäude und anderer Anlagen, und die Kosten der erforderlichen Vermehrung des Gutsinventariums überweisen, oder alles dieses selbst bewirken lassen. ö §. 161. Auch müssen ihm die Entschädigungen für den neuesten Düngungszustand und für Verbesserungs-Arbeiten, zur Verwendung zu diesen Zwecken, und die Entschädigungen für tem⸗ poraire Ausfälle, in so weit sie die Pachtjahre betreffen, als Ersatz derselben überlassen werden. —§. 162. Wählt er die Kündigung; so muß er davon binnen drei Monaten von dem Tage, an welchem ihm der vorgelegte Auseinandersetzungsplan bekannt gemacht worden, Gebrauch machen⸗ Er zieht dann mit dem Ende des nächsten Wirthschaftsjahres ab. Ist jedoch von dem Tage der Kündigung dis zu dem Ende des Pachtjahres nicht wenigstens ein Zeitraum von drei Monaten verschwunden, so kann die Aufhebung des Pachtverhältnisses nicht mit dem Ende des laufen— den, sondern erst des nächstfolgenden Pachtjahres gefordert werden. §. 163. Bloße persönliche Nießbraucher müssen sich der Regel nach mit der Benutzung der, dem Gute angewiesenen Abfindung begnügen. vo) Von Ein. H. 164. Neue Gemeinheiten, deren Aufhebung die jetzige Ordnung bezweckt(F. 2.), kön⸗ übreng neuer nen nur unter der Beschränkung des g. 27. und nur durch schriftlichen Vertrag errichtet werden. Gemeinbeiten. 6. 165. Gemeinschaftliches Eigenthum, welches nach Verkündung dieser Ordnung entsteht, Besitzthümern als Zubehör in Verbindung gesetzt worden, kann, und mit andern besondern ö dieses Zusammenhanges ungeachtet, nur nach den Grundsätzen von Theilung des gemeinschaft— lichen Eigenthums aufgelöset werden · — 411— Weu II. Ab scheu it e. 4 Von Einschrän kung der Gemerinheiten. ů Fer§. 166. Jeder Eigenthümer mit Dienstbarkeiten belasieter Grundstücke, und jeder Mitei⸗) Einhhrun m— genthümer von Gemeingründen kann begehren, daß die Theilnehmungsrechte der Dienstbarkeits- einer den Rech⸗ ö und Mitberechtigten auf ein bestimmtes Maaß festgesetzt werden, und darnach die Benutzung d. Ner jur geordnet werde. müßgen Beu. C. 167. Es kann insonderheit darauf angetragen werden, daß die Art und die Zahl des gung. teth und Viehes, womit die Hütung ausgeübt werden kann, und die Zeit, wann die Ausübung statt sen Nu⸗ findet, ausgemittelt und festgesetzt werden. forderh,§. 168. In Rücksicht der Holzungsgerechtigkeiten findet die Bestimmung des Maaßes der 145·0 Theilnahme, mit Berücksichtigung der Vorschrift des Allgemeinen Landrechts Theil J. Titel 22. Mun F. 235. und 236. ebenfalls statt. ö 0§. 169. Regulirungen dieser Art werden von der Gemeinheitstheilungsbehörde bewirkt, 40. stt. und müssen bei allen neuen Feldeintheilungen von Amtswegen geschehen. Hasee ö 9. 170. Entstehen dabei Streitigkeiten, so müssen sie von der Gemeinheitstheilungsbehörde . entschieden werden. ö‚ ö 171. Die unter den Eigenthümern vermischter, mit gegenseitigen Dienstbarkeiten bela⸗ ichen de steter Ländereien, und unter den Miteigenthümern von Gemeingründen bestehenden Einrich⸗ i dal tungen wegen Benutzung der ihren gemeinsamen Rechten unterworfenen Grundstücke müssen, ö wenn auch nur ein Viertheil der Berechtigten(nach dem Werthe der Theilnehmungsrechte Ultuger berechnet) darauf anträgt, der Untersuchung auf ihre Zweckmäßigkeit unterworfen, und wenn die Päh⸗ sich die Theilnehmer wegen deren Abänderung nicht vereinigen können, die an ihrer Stelle „ 0hd f. einzuführenden Ordnungen und Anstalten festgesetzt werden. ü 9. 172. Dies gilt insbesondere 17 Wenn wit 1) von der Benutzung der gemeinen Weideanger, 50 so auch in. 2) der Schlageintheilung bei vermengten Aeckern, ö wachtten 5) der weiter als polizeilich schon bestimmten Einschränkung der Wiesen und Saatbehütung, es sihht 4) der Schlageintheilung bei Forst- und Torfnutzungen. 6. 173. Auch darüber, der M 1) ob vermengte, mit gegenseitigen Dienstbarkeiten belastete Aecker auf mehrere Jahre, als Gebihde ö bisher üblich war, oder gänzlich besäet oder unbesäet zur Hütung oder zum Holzanban Wulruns niedergelegt; ö 2) ob Sandschellen gedeckt; x N nd sir 3) Weideplätze zu Wiesen eingeschont oder zu Aeckern aufgebrochen; firt 4) Wiesen mit der Hütung gönzlich verschont; ö in waden 5) gewisse Weideplätze für bestimmte Vieharten gehegt; 3 6) einige Vieharten von den Gemeinhütungen ganz ausgeschlossen; HUe, a 70 gemeinschaftliche Forsten abgeholzt und geradet, ich muhet. 8) Bewässerungs- und Abwässerungs-Anstalten angelegt werden sollen, Ne de findet das 9. 171. gedachte Verfahren statt. i Moaten H. 174. Die in den§o. 29. 0. und 81. Titel 22. Theil JI. des Allgemeinen Landrechts 3 laufu⸗ ö bestimmten Grundsätze finden auf alle Arten von ländlichen Grundgerechtigkeiten Anwendung. §. 175. Die Entschädigung der Dienstbarkeitsberechtigten kann, außer der in dem Allge⸗ Henhalg meinen Landrecht Theil I. Titel 22.§. 81. bemerkten Art, auch dadurch bewirkt werden, daß der Belastete sein eigenes Theilnehmungsrecht auf Benutzung derjenigen Grundstücke, welche 2.7/ Hl⸗ dem Berechtigten angewiesen werden, einschränkt oder gänzlich aufgiebt. et velden. 9. 176. Kann wegen Unerheblichkeit des Gegenstandes die Entschädigung auf die, H. 175. 10 gedachte Art nicht geschehen, so kann sie auch in Gelde geleistet werden. enlfet, 6. 177. Auf die vorgedachten Bedingungen können sowoh' einzelne Eigenthümer, als auch nur— mehrere derselben nach gemeinschaftlichem Plane ihre Ländereien, und zwar sowohl mit der D 41—— Wirkung der Gemeinheitstheilung, daß sie nehmlich Behufs einer ferneren Auseinandersetzung zu deren Umtausch nicht mehr genöthigt werden können, als auch so, daß der Umtausch für einen solchen Fall vorbehalten bleibt, der bisherigen Gemeinschaft entziehen, wenn dargethan wird, daß durch dergleichen Auszüge die ordnungsmäßige Benutzung der übrigen Grundstücke weder gestört, noch für den Fall einer künftig allgemein erfolgenden Auseinandersetzung die Anordnung schicklicher Plan-Lagen gehindert wird. 6. 178. Bezwecken dergleichen Auszüge(H. 177. die Befreinng der Ackerländereien von fremder Hütung, so finden deshalb die,§. 191. ertheilten Vorschriften Anwendung. Außer diesem Falle werden dergleichen Aenderungen(§. 171. und ff.), Rücksichts der städtischen Feld⸗ marken von dem Magistrate, und auf dem Lande von dem Kreislandrathe, auf den Antrag des Theilnehmers, der sie beabsichtigt, mittelst summarischen Verfahrens untersucht, und es wird von diesen darüber verfügt. §. 179. Ihre Fesisetzung muß einstweilen zur Ausführung kommen, und es steht demjeni⸗ gen, öm sich dadurch beeinträchtigt glaubt, nur der Rekurs an die Auseinandersetzungsbe— hörde offen. ö §. 180. Eben diese Befugniß steht dem Eigenthümer zu, wenn sein Antrag als unzuläs⸗ sig zurückgewiesen ist. ö §. 181. Die im Edikte vom Aten September 1811. wegen Beförderung der Landkultur hutfteien den Ackerbesitzern ertheilte Befugniß, den dritten Theil ihrer Ackerländereien, oder weniger, der Hütung zu entziehen, wird hierdurch bestätigt, und näher, wie folgt, bestimmt. FH. 182. Der Antrag darauf kann sowohl von einzelnen Ackerbesitzern angebracht werden, als eine Vereinigung mehrerer darauf, daß ihnen das hutfreie Drittel nach einem gemein—⸗ schaftlichen Plane zugetheilt werde, zulässig ist. Wenn aber der vierte Theil der Theilnehmer (nach den Antheilen berechnet) oder deren mehrere die Hutfreiheit verlangen; so muß das hutfreie Drittel allgemein, d. i. für sämmtliche Theilnehmer der gemeinschaftlichen Flur aus— gewiesen werden 9. 183. Außer dem Falle, wenn die Ausweisung allgemein erfolgen muß, findet dieselbe auf den einseitigen Antrag einzelner Theilnehmer nur unter den, g. 177. bestimmten Bedin⸗ gungen, und wenn diese ohne allen Ackerumsatz erfüllt werden können, statt. Auch soll dem Antrage nachgegeben werden, wenn es zu gleichem Behuf nur des Umtau⸗ sches von einigen wenigen Ackerstücken bedarf. §. 184. Bei der allgemeinen Ausweisung des hutfreien Drittels ist nicht nur ein allge⸗ meiner Ackerumsatz zulässig, sondern auch darauf, daß durch jene Aussonderung die Bewirth— schaftung der übrigen Grundstücke nicht gestört und einer künftigen allgemeinen Auseinander⸗ setzung keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, von Amtswegen zu halten, und der zu diesem Behuf etwa erforderliche Ackerumtausch zu veranstalten. §. 185. Außer dem vorgedachten Falle(. 184.) ist bei einer allgemeinen Ausweisung des hutsreien Drittels ein Aekerumsatz und die Zusammenlegung der Ländereien nur dann zu ver⸗ anlaffen, wenn entweder die Mehrheit der Theilnehmer darüber, daß dieser geschehen soll, ein⸗ verstanden, oder wenn ohnedem bei Berücksichtigung der Größe und Güte der Ländereien eine verhältnißmäßig gleiche Zutheilung nicht ausführbar ist. ö §. 186. Die Ausweisung des hutfreien Drittels schließt auch nicht aus, daß die zu dem⸗ selben gehörigen Ländereien künftig bei einer eintretenden Auseinandersetzung zur Masse der umzutauschenden Ländereien gezogen werden. Dagegen kann der Umtausch zu diesem Behuf nicht mehr erzwungen werden, wenn bereits auf jene Veranlassung eine Zusammenlegung statt gefunden hat, oder sämmtliche Theilnehmer darüber einig getoorden sind, und in beiden Fäl⸗ len, oder auch auf Antrag einzelner Theilnehmer für deren hutfrei gemachte Ländereien die Gemeinheitstheilungsbehörde ihre Zustimmung dazu ertheilt hat.— §. 187. Besitzt Jemand in einer Feldmark, auf welcher noch Gemeinheit statt findet, we— niger als den dritten Theil seiner Ländereien hutfrei, oder solchen nicht im Zusammenhange: so darf er auf die im Gemenge liegenden hutfrei gewordenen Stücke nur dann Vieh zur * Weide in He festigt *. nhur 0 mer edikts und dachte zelner tausch treten sind a tion d stehend nan dacht zu ge U Unsert Omdnu Wir 9 nachd nigen Regul nen b fürth sche n schaftt Geldl werde ser G sehen. kun 6 Erbzi sof Mt.! a. 413 H. ssehn ö se f Weide oder zum Nachtlager bringen, wenn dieselben zulänglich bewahrt sind, oder das Vieh argehen Pmgeen 3 n oder getüdert(mit Stricken an feste Gegenstände auf der Weide be— Indstz estigt) wird. nn§. 188. Auch können Ackerwirthe, welche nur einen Theil ihrer Ländereien hutfrei besitzen, nur auf Jahresfrist Vereinigungen wegen deren Behütung durch das Vieh anderer Theilneh— an dun mer gültig schließen. We H. 189. Die den besonderen und fremden Hütungsberechtigten nach§. 15. des Kultur⸗ n geh⸗ edikts vom naten September 1811. gebührende Entschädigung, kann auch auf die,§§. 175. Aunn und 176. dieser Ordnung bemerkte Art geleistet werden. t 9. 190. Wird die Entschädigung in Kornrente bestimmt, so wird sie auf die, H. 75. ge⸗ dachte Art in Gelde abgeführt und sicher gestellt. §. 191. Bezwecken alle oder einzelne Ackerbesitzer nur die einstweilige Hutbefreiung ein— dnin zelner Ackerstücke bis zum dritten Theile derselben, ohne daß es zu diesem Behuf eines Um⸗ ungebe tausches bedarf, und wollen sie dabei die befreiten Ländereien, für den Fall einer künftig ein⸗ tretenden Auseinandersetzung, der Masse der umzutauschenden Ländereien nicht entziehen: so Muläs⸗ sind die Ortsbehörden(H. 178.) auf den Antrag der Theilnehmer gehalten, sich der Instruk⸗ tion der Verhandlung zu unterziehen, jedoch bleibt auch in diesem Falle die Entscheidung ent— Wullur stehender Streitigkeiten, ingleichen die Genehmigung der gütlichen Vereinigungen, der Aus⸗ weniger, einandersetzungsbehörde vorbehalten. ö In allen andern Fällen aber haben sich die Theilnehmer mit ihren Anträgen an die ge— verden, dachte Behörde zu wenden, und von dieser weitere Verfügung wegen Einleitung der Sache gankiin⸗ zu gewärtigen. ö lehmer Urkundlich haben Wir vorstehende Ordnung Allerhöchsteigenhändig vollzogen, und mit zuß das Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. lur aus⸗ So geschehen, Berlin, den Iten Juni 1821. sch(E. 8.)„Friedrich Wilhen m.. 4.—60 C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. Vol⸗ Beglaubigt: Friese. uuu⸗ Ordnung wegen Ablosung der Dienste, Natural⸗ und Geldleistungen von Grundstücken, welche eigenthümlich in ale⸗ zu Erbzins- oder Erbpachtsrecht besessen werden. Vom 7ten Juni 1821. Beuint⸗ Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛ. ꝛc. Halder⸗ Mit Bezug auf den Artikel 2. der Deklaration vom egsten Mai 1816. finden Wir Uns, Der zu nachdem Wir heute die Gemeinheitstheilungs-Ordnung vollzogen haben, veranlaßt, für dieje⸗ nigen Provinzen Unserer Monarchie, in welchen das Edikt vom u4ten September 1811. die sung des Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, und dessen Deklaratio⸗ 1 der⸗ nen bereits Anwendung finden, ingleichen für das Herzogthum Sachsen, für das Gebiet Er— soll, ein⸗ furth und das Amt Wandersleben, ferner für die vormals Großherzoglich Sachsen-Weimar— kien eint sche und Fürstlich-Schwarzburgsche, Unserer Provinz Sachsen gegenwärtig einverleibte Ort— schaften, die Grundsätze festzusetzen, nach welchen bei Ablösung der Dienste, Natural⸗- und zu dem⸗ Geldleistungen von solchen Stellen, die eigenthümlich zu Erbzins- und Erbpachtsrecht besessen Nase der werden, es gehalten werden soll, um auch in ihnen die Hindernisse zu heben, welche von die⸗ u Vf ser Seite noch der Landkultur und der freien Verfügung über ländliche Grundstücke entgegen Iu fatt stehen. Wir verordnen demnach für die gedachten Provinzen und Landestheile, nach eingehol— Föb tem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt: eien di 9. 4. Hand⸗ und Spanndienste, welche auf Stellen, die ihren Besitzern eigenthümlich, zu Erbzins⸗ oder Erbpachtsrecht zustehen, haften, sollen gegen Entschädigung aufgehoben werden, det, be⸗ in sofern die Stelle im Sinne der Deklaration vom 29sten Mai 1816. Art. 4. Buchst. a. und nhange: Art. 5. Buchst. a. eine Ackernahrung ist. Dieh zur 6. 2. Die auf Dienstfamilienstellen(Art. 5. Buchst. a. a. a. O.) haftenden Handdienste können nur mit beiderseitiger Einwilligung aufgehoben werden. Dieses findet insonderheit in Rücksicht der Dienste Statt, welche auf den in einigen Provinzen, wie z. B. in Schlesien, vorhandenen Dreschgärtnerstellen haften. Ist aber eine Einigung zwischen dem Belasteten und Berechtigten über die Aufhebung solcher Dienste zu Stande gekommen; so ist zur Rechtsbe⸗ ständigkeit des darüber geschlossenen Vertrags weiter nichts erforderlich, als was überhaupt zu einem Dienstablösungsgeschäft in der jetzigen Ordnung vorgeschrieben worden. §. 3. Dägegen unterliegen gleichfalls die, bei den stattgehabten Regulirungen der guts⸗ herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, nach H§. 16. 17. und 49. des Edikts vom nten Sep⸗ tember 1811. und der Deklaration vom a9sten Mai 1816. Art. 38., vorbehaltene Hülfsdienste, der jetzigen Ordnung; der Verpflichtete kann jedoch deren Aufhebung erst nach Ablauf des in jenen Gesetzen bestimmten Zeitraums, der Berechtigte aber auch früher verlangen. F. 4. Sind bei den vor dem Jahre 1811. erfolgten Verleihungen bäuerlicher Grundstücke zu Eigenthum, Erbpachts⸗ oder Erbzinsrecht, und dabei bewirkten Dienstablösungen für immer Dienste von Ackernahrungen vorbehalten worden, so kann auch deren Aufhebung nach Ablauf von Zwölf Jahren seit Verkündung der gegenwärtigen Ordnung, verlangt werden. §. 5. Dagegen sind Dienste, welche die Natur der öffentlichen Lasten haben, oder aus dem Gemeine⸗ oder Kirchenverhältnisse entspringen, keiner Aufhebung unterworfen. 5. 6. Die Aufhebung der Dienste(H. 1. 5. und 4.) findet nur auf den Antrag der Be⸗ theiligten Statt. Sowohl der Berechtigte, als der Verpflichtete ist dazu befugt; Letzterer jedoch unter der§. 5. gedachten Einschränkung. ö §. 7. Trägt auch nur einer der Verpflichteten darauf an, so muß sie in Rücksicht seines Interesse erfolgen. Dieses findet selbst in Absicht der ungemessenen Dienste Statt; es kann aber die Last der übrigen Verpflichteten dadurch nicht erschwert werden, der Berechtigte ist vielmehr schuldig, den aufgelöseten Dienst durch eigene Theilnahme oder sonst zu ersetzen, falls er die Aufhebung nicht allgemein machen will. H. 8. Spann⸗ und Handdienste, welche, wenn jene nach den Grundsätzen des Edikts vom 4ten September 1811.§. 17. und der Deklaration vom 29sten Mai 1816. Art. 41. zu Hand— diensten berechnet werden, zusammengenommen jährlich nicht den Belauf von 50 Mannshand⸗ tagen übersteigen, werden, nach den in der Gegend,‚ in den bestimmten Leistungsyerioden und für die Art der Beschäftigung üblichen Arbeitspreisen, zu Gelde angeschlagen, und in Rente vergütet. 9. 9. Es können jedoch solche Dienste nie höher als zu 8 Groschen Brandenburgisch für einen Mannshandtag abgeschätzt werden. Auch findet diese Abschätzungsart auf unbestimmte n n Baudienste keine Anwendung. Diese sind vielmehr nach den folgenden 98. abzuschätzen. ö §. 10. Größere, als die im g. 8. gedachten Dienste, werden nach dem Kostenbetrage, welche der Berechtigte anwenden muß, um die nach bisheriger Feldeintheilung und⸗ Wirthschaftsart damit bestrittenen Arbeiten zu beschaffen, abgeschätzt. ö ö§. 11. Unbestimmte Baudienste sind mit Berücksichtigung der Vorschriften der Gemein— heitstheilungs-Ordnung§. 120. und ff. von Sachverständigen abzuschätzen. §. 12. Bei Bestimmung des Werths der Dienste ist die Vergütung, welche der Berech⸗ tigte dem Dienstpflichtigen in Natur oder in Gelde zu geben verbunden war, in Abzug zu bringen. Sollte hierbei der Werth des Dienstes niedriger, als der Betrag dieser Vergütung ausgemittelt werden; so können die Pflichtigen dennoch für letztere keine größere Entschädi⸗ gung als den Erlaß des Dienstes fordern. ö§. 13. Die Entschädigung für die 9. 10. erwähnten Dienste, wird durch Land oder Rente geleistet. 8 ö ů 6. 14. Der Provokat hat zwischen Land und Rente jedesmal die Wahl— ö 6. 15. Wegen der Rente finden die§H. 75. und ff. der Gemeinheitstheilungs⸗-Ordnung gegebenen Vorschriften Anwendung. lehse ö——— it it lesey H. 16. Der Dienstpflichtige ist zu jeder Zeit befugt, sie nach vorheriger sechsmonatlicher n Kündigung gegen Erlegung des Fünf und zwanzigfachen Betrags abzulösen. Er kann dieses htäbe auch theilweise thun, es darf jedoch in diesem Falle das Kapital der Ablösung nicht weniger Halht als Hundert Thaler in Preußischem Courant betragen. §. 17. Diese Befugniß der Ablösung ertheilen Wir auch solchen bäuerlichen Besitzern, gatz die vormals nicht Eigenthümer ihrer Stellen waren, in Rücksicht derjenigen Renten, die bei der Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse nach dem Edikt vom naten September 1811. in und dessen Deklarationen auf ihre Stellen gelegt worden. ö 9. 18. Muß die Abfindung in Ländereien gegeben werden, so erfolgt dieselbe in einem, l Hüt Werthe der Berechtigung angemessenen Antheile an Aeckern, Wiesen und beständigen 9 6. ütungen. Hi 6.29, Der Antheil des Berechtigten aus jeder dieser Gattungen von Grundstücken, wird mimer nach eben den Verhältnissen bestimmt, in welchen der Verpflichtete solche besitzt. Wbanf* 9. 20. Die Ausweisung desselben geschieht nach den Grundsätzen der Gemeinheitstheilungs— 0 rdnung. aus§. 21. Sind Grundstücke anderer Personen, die an der Dienstaufhebung keinen Theil nehmen, hinderlich, der Abfindung des Dienstherrn in Land eine zweckmäßige Lage zu verschaf⸗ De fen, so findet die Vorschrift des Artikels 20. der Deklaration vom 2gsten Mai 1816. statt. hterer Diese Vorschrift ist jedoch nicht von privativen, sondern nur von Grundstücken, die einer ge⸗ meinschaftlichen Hütung unterliegen, zu verstehen. ä slitts§. 22. Der Dienstherr ist berechtigt, auf zwölf Jahre sich die in dem Edikt vom 1aten kahn ‚ September 1811. 9§. 16. und 17. und in der Deklaration vom 29sten Mai 1816. Artikel 37. te ist und 38. bemerkten Hülfsdienste gegen die dort bemerkte Entschädigung vorzubehalten. Hat schen, er überhaupt nur so viel Dienste, oder weniger zu fordern, so findet gar kein Vorbehalt statt. ö§. 23. Unter eben den Bedingungen, unter welchen der Dienstherr solcher Bauern, die 00m nicht Eigenthümer sind, einen Theil der Entschädigung nach dem Edikt vom ten September Hhald⸗ 1811.§. 24. 55. und 56. und der Deklarationen vom 29. Mai 1816. Artikel 51. bis 59. und hand⸗ vom gten Mai 1818. zu den in Folge der Dienstaufhebung erforderlichen neuen Einrichtun⸗ und gen und zur Vermehrung des Inventariums zu veräußern, prioritätisch zu verpfänden und Nehte zu verwenden befugt ist, unter eben denselben ist auch der Dienstherr der hier in Rede stehen⸗ den Bauern zu dergleichen Verfügungen berechtigt.— flt§. 24. Der Berechtigte kann verlangen, daß der Verpflichtete über das Ablösungskapital umte der Rente ihr mehrere, Seitens des Berechtigten unkündbare Obligationen ausstellt, und in 05. das Hypothekenbuch des belasteten Guts eintragen läßt, über welche er in derselben Art zu verfügen besugt ist, als ihm wegen der übrigen Entschädigungen§. 23. nachgelassen worden. elhe ö ö§. 25. Die Ausführung des geschlossenen Dienstaufhebungsgeschäfts findet im Mangel stt einer Einigung der Regel nach nur nach Verlauf eines Jahres nach der Bestätigung des Rezesses, und zwar mit dem nächsten darauf folgenden Gesindeumzugstermine statt. Ul§. 26. Auch können andere jährliche Naturalabgaben, Zehenten und Lehnwaare(Laude⸗ mien) unter den§§. 15. und 16. enthaltenen Bestimmungen in Rente verwandelt werden, ö ohne Ausnahme, ob der verpflichtete Eigenthümer, Erbzinsmann oder Erbpächter zur Klasse ch der bäuerlichen Wirthe gehört, ob er dienstpflichtig oder ob beides nicht der Fall ist. 10 0 H. 27. Alle Fruchtleistungen werden nach dem Durchschnitte der Martini-Marktpreise des ung Hauptmarktplatzes für den betreffenden Ort in den letzten der Einleitung der Auseinander⸗ shiͤbi⸗ setzung unmittelbar vorhergegangenen 14 Jahren, zu Gelde berechnet. Dabei wird eben so verfahren, wie in Unserer Gemeinheitstheilungs-Ordnung 9§. 75. und 74. vorgeschrieben ist. Rehte 9. 28. Der Werth der Abgaben an Federvieh, Kälbern, Lämmern, Schweinen, Butter, Käse, Eier, Wachs und andern Naturalien soll durch Sachverständige bestimmt, und dabei der gemeine Preis zur Zeit der Ablösung als Maaßsiab gebraucht werden, nach welchem man dhung die Bezahlung solcher Gegenstände, wenn sie nicht in Natur geleistet, sondern in Gelde ver⸗ gütet werden, zu bestimmen pflegt. Preisbestimmungen hingegen, welche über die gedachten — 416— Gegenstände in der Urkunde enthalten, oder durch Herkommen oder Verordnungen festgesetzt sind, können nur dann zum Maaßstab angenommen werden, wenn der Verpflichtete die Wahl hat, ob er in Natur oder in Gelde die Leistung erfüllen will. §. 29. Die im Landkulturedikt vom 4ten September 1814. H. 2. wegen Ablösung jährli⸗ cher fixirter Geldleistungen der Erbpächter ertheilten Vorschriften werden auch auf andere Lei⸗ stungspflichtige, sie mögen Eigenthümer oder Erbzinsleute seyn, ausgedehnt, jedoch zugleich näher dahin bestimmt:* zum Buchstaben c.&. daß der Verpflichtete wenigstens so viel von seinem jöhrlichen Zinse ä ablösen muß, als der anschlagsmäßige Ertrag des verkauften Theils beträgt; zum Buchstaben c. g. daß eine Bertheilung der jährlichen Abgaben nur bis zum Betrage von Vier Thalern auf jeden einzelnen Theil statt findet, und bei einer Vertheilung feioe Hrt⸗ Summe die Ablösung durch Kapital auf Verlangen des Berechtigten er⸗ olgen muß. ö 6 30. Der Ertrag des Naturalzehenten wird nach dem Zustande der zehentpflichtigen Grundstücke zur Zeit der Ablösung, durch Sachverständige ausgemittelt, welche ihr Gutachten darüber abgeben: auf welche Quantität von Korn, Stroh und andern Früchten, auf wie viel Stücke Vieh der Zehntherr, ein Jahr in das andere gerechnet, sich Hoffnung machen konnte. Der Werth dieses ausgemittelten Ertrags wird bei dem Fruchtzehent auf die, h. 27. und bei dem Fleischzehent auf die, H. 28. vorgeschriebene Art ausgemittelt. ö 9§ 31. Wenn der Zehentberechtigte seiner Seits fortwährende oder zufällige Lasten zu tragen hat, so kann er, im Fall von allen oder einigen Zehentpflichtigen die Ablösung im Kapital vorgenommen wird, gleichfalls eine Ablösung jener Lasten verlangen. Ein gleiches Recht haben in diesem Fall auch diejenigen, gegen welche er zu diesen Lasten verpflichtet ist. Findet dabei keine gütliche Uebereinkunft statt, so darf die Ablösung nur auf die Lasten im Ganzen gerichtet seyn, und bei zufälligen Lasten nur in Kapital geschehen. Die Ablösungs⸗ summe wird nach denselben allgemeinen Grundsätzen, wie bei den bäuerlichen Leistungen und bei den Zehenten selbst, bestimmt. Einen ähnlichen Anspruch auf gegenseitige Ablösung sollen auch die Gutsherren haben, wenn etwa denselben auch von ihrer Seite gewisse Leistungen an die ihnen verpflichteten bäuerlichen Besitzer, außer dem schon§. 12. bestimmten Falle, z. B. Bauhülfe, Remission oder Erlaß in Unglücksfällen u. s. w. obliegen sollten ö ö Außerdem hat der Zehentberechtigte, oder der Gutsherr das Recht, sich von seinen Lasten ohne andere Ablösung dadurch zu befreien, daß er die ihm zukommenden Leistungen freiwillig und ohne Entschädigung aufgiebt. ö 6. 32. Die Ablösung des Naturalzehenten geschieht durch Land oder durch Rente, und es findet dieserhalb alles dasjenige statt, was oben 9. 15. bis 2r. vorgeschrieben ist. H. 33. Wenn Lehnwaare in jedem Vererbungsfalle des Besitzers hat entrichtet werden müssen, so sind drei Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert zu rechnen; wird sie aber nur dann bezahlt, wenn das Grundstück auf andere Erden, als Abkömmlinge in absteigender Linie, vererbt wird, so wird nur ein Veränderungsfall gerechnet. Findet dergleichen auch im Falle des Absterbens des Gutsherrn statt, so werden gleichfälls drei solcher Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert gerechnet. Wenn aber das Obereigenthum, bei dessen Wechsel die Zahlung der Lehnwaare geschehen muß, an ein Amt, an eine Dignität oder an ein Seniorat gebunden ist, so sollen sechs Veränderungsfälle des Obereigenthums auf ein Jahrhundert gerechnet werden. Ist auch bei Veräußerungen in der dienenden Handlehnwaare zu bezahlen gewesen, so wird angenommen, daß zwei Veränderungsfälle in einem Jahrhundert vorkommen, und eben ninn.. Statt, wenn sie auch bei Veräußerungen des Obereigenthums hat erlegt wer⸗ den müssen. . 34. Ueberall wird sodann derjenige Betrag der Lehnwaare zum Grunde gelegt, welcher durch Verträge, oder Register, oder Landesgesetze, oder Herkommen bestimmt worden ist. Sind abe entrich Betras jahtlic sen Ab gung l lösung 9. Kabitol Abgabe dei Ve tem R 0 bedarf gemein wendut Falle d Oberei lungs⸗ — 417— sungt aber nicht hinlängliche Nachrichten dieser Art vorhanden, so geschieht die Berechnung nach 1 demjenigen Betrage derselben, wescher in den letzten sechs Veränderungsfällen wirklich bezahlt ist: und kann auch dieser nicht ausgemittelt werden, so muß die Durchschnittssumme derjeni— ühul⸗ gen Fälle, welche bekannt sind, als Einheit zum Grunde gelegt werden. 1 9. 55. Hiernach(§H. 55. und 34.) werden dann die Beträge aller auf ein Jahrhundert . treffenden Veränderungsfälle zusammengerechnet, und der hundertste Theil dieser Summe macht Zußleich die jährliche Rente aus, welche unter den Bestimmungen des§. 16. ablöslich ist. . 9. 36. Muß aber die Lehnwaare immer nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren hen Zinse entrichtet werden, so wird ihr feststehender oder nach§. 34. durchschnittlich zu berechnender Betrag blos durch die Zahl dieser Jahre getheilt, und es macht alsdann dieser Quotient die Bang⸗ jährliche Rente aus— kitheilung§. 37. Außer dem laufenden, nach vorstehenden Bestimmungen ermittelten Zinse oder des⸗ ligten er⸗ sen Ablösungspreise, ist der Verpflichtete dem Berechtigten zu seiner vollständigen Entschädi— ——— gung den Betrag desselben für so viel Jahre, als seit dem letzten Lehnwaarefall bis zur Ab⸗ pflichtigen lösung abgelaufen sind, nachzuzahlen gehalten. Hlachten 9. 38 Die für die abgelöseten Abgaben, Zehenten und Dienste festgesetzten Renten oder Kapitalien genießen dasselbe Vorzugsrecht vor allen hypothekarischen Forderungen, welches den Gtücke Abgaben und Leistungen selbst zustand; zur Erhaltung desselben müssen jedoch die Berechtigten, en konnte. bei Vermeidung der in den Gesetzen bestimmten Nachtheile, binnen Jahresfrist, nach bestätig⸗ 9. V. und tem Rezesse, die Eintragung in das Hypothekenbuch der verpflichteten Grundstücke nachsuchen. ö— L. 39. Die hypothekarischen Gläubiger können der Ablösung nicht widersprechen; auch afen zu bedarf es ihrer Zuziehung bei dem Ablösungsgeschäft nicht; vielmehr finden die in dem All⸗ lldsurg in gemeinen Landrecht Theil l. Tit. 20. 6. 400— 465. gegebenen Vorschriften auch hier An— in gleiches wendung, und kann sich bei entstehenden Hindernissen der Verpflichtete seinerseits in jedem pfichtttii. Falle durch gerichtliche Niederlegung des Ablösungskapitals von aller Verhaftung befreien. lasin in 9. 40. In Rücksicht der Zuziehung der Lehnherren, Lehns— und Fideikommißfolger, der Wͤdungs Obereigenthümer und Wiederkaufsberechtigten, finden die Vorschriften der Gemeinheitsthei— lungen und lungs⸗Ordnung§. 10. u. s. f. 9. 153. u. f.f. statt. ö ö ö 9. 41. In Rücksicht der Pachter trommen die Vorschriften der Deklaration vom agsten hahe Mai 1816. Art. 114. bis 120. zur Anwendung. .— Urkundlich haben Wir diese Ordnung Allerhöchst eigenhändig vollzogen, und mit Unserm Rien Königlichen Siegel bedrucken lassen. Wssen So geschehen Berlin, den Iten Juni 1821. ä — 16(L. 8.) Friedrich Wilhelm. seinen Hen C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. feiwilg Beglaubigt: Friese. Nente, ud Gesetz über die Ausfüͤbrung der Gemeinheitstheilungs- und Ablösungs Ordnungen. Vom 5ten Juni 1821. is. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Hlet 47 Um die Ausführung der heute von Uns über die Theilung der Gemeinheiten und Ablö— se—— sung der Dienste, Natural- und Geldleistungen der auf Eigenthum, Erbpacht und Erbzins „ angesessenen Grundbesitzer, erlassenen Ordnungen, so viel als möglich, zu erleichtern, und nach ö inru übereinstimmenden Grundsätzen zu bewirken, verordnen Wir, nach eingeholtem Gutachten file ͤ Unsers Staatsraths, wie folgt: die Zuhlunh§. 1. Die Ausführung der beiden gedachten Ordnungen wird den bestehenden General— Enn kommissionen übertragen, jedoch nur unter der, den Revisionskollegien beigelegten Mitwirkung Het„ wegen der rechtlichen Entscheidung in zweiter Instanz. Für die Provinzen, in welchen ehe— mals die französischen und westshälischen Gesetze galten, und jetzt das Allgemeine Landrecht and ebn eingeführt ist, wird die Ausführung der Gemeinheitstheilungs-Ordnung den nach dem Gesetz vom alegt n⸗ 25sten September vi J. Behufs der Regulirungen der dortigen gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältsisse zu Magdeburg und Münster zu errichtenden Generalkommissionen übertragen. 4 Hac Abtheilung. ö L53 —6— ů ö ö N ö—.— ö stttsch eruhter dbeird diese Landestheile wegen der Gemeinheitstheilungssachen ein Revisionskollegium— bisl N werden. inthei l§. 2. Wegen der hierdurch entstehenden Geschäftsvermehrung soll der Wirkungskreis der—15 Generalkommission für Oberschlesien auf den Regierungsbezirk von Oppeln beschränkt, und einst, u W für die Bezirke der Regierungen zu Breslau und Liegnitz, mit Ausschluß der Oberlausitz, eine ö und ine besondere Generalkommission zu Breslau errichtet werden. Der Generalkommission des Frank⸗ mussen further Regierungsbezirks werden die zu demselben gehörigen ehemaligen sächsischen Landes— und de N theile und die Oberlausitz zugelegt und zum Wirkungskreis der Generalkommission für die ö mer zu N Kurmark werden die übrigen Landestheile des Herzogthums Sachsen, ingleichen das Gebiet des De „ Erfurt und Amt Wandersleben, ferner die vormals Großherzoglich Sachsen-Weimarsche und ů mromt Fürstlich-Schwarzburgsche, Unserer Provinz Sachsen gegenwärtig einverleibte Ortschaften ver— den Aö wiefen. Der Wirkungskreis des Revisionskollegii zu Breslau erstreckt sich über die, für die de ese Generalkommissionen zu Oppeln und Breslau bestimmten Bezirke, und der Geschäftsbezirk des Uiht Revistionskollegii zu Berlin wird in eben dem Maaße erweitert, als der Bezirk der General— 0 kommissionen zu Berlin und Soldin im Vorstehenden erweitert worden. G. 3. Bei jeder Generalkommission sollen zwei, zum Richteramt geeignete und dazu ver⸗ schrfter pflichtete Beamte, angestellt seyn, und deren Anstellung von Unsern Ministern des Innern ö des 5 N und der Justiz gemeinschaftlich bewirkt werden. ö thig, N §. 4. Die Mitglieder der Generalkommission haben in Zukunft eine entscheidende Stimme; ö bei einer Verschiedenheit derselben entscheidet die Mehrheit, im Falle der Stimmengleichheit ö nach l ö aber giebt die Meinung des Generalkommissarius den Ausschlag. Wo es auf Rechtsfragen 0 meinhe ankommt, die von der Anwendung und Auslegung der Gesetze abhängig sind, und im Allge⸗ Lehn o meinen, abgesehen von dem Gegenstande, das Rechtsmittel der Revision nach der Verordnung lehnsfa AN vom agsten November 1819. zulassen, nimmt der Oberkommissarius an der Entscheidung kei— heitsthe I nen Antheil. ö alen de Diese Festsetzungen finden auch in Rücksicht der Regulirungen der gutsherrlichen und einem bäuerlichen Verhältnisse, die nach dem Edikt vom 4ten September 91. und dessen Dekla⸗ Mans rationen vorgenommen werden, statt. Die Bestimmung des 6. 25. der ater l vom 2osten ö Juni 1817 wegen Zuziehung des Justitiarius der Regierung, tritt daher außer Anwendung. tungen, ö N Ordnungen§. 1. alle die Befugnisse, welche ihnen in der Verordnung vom gosten Juni 1877., UU in Beziehung auf die Regulirungen der gutsherrlichen Verhältnisse der Bauern, die nicht Ei⸗ genthümer sind, beigelegt worden. dersetzu hört v §. 5. Wir ertheilen den Generalkommissionen zum Zweck der Ausführung der gedachten gemach. . ö M 6. 6. Auch sollen sie ermächtigt seyn, alle, bei Ausführung beider Ordnungen vorkom⸗ gungsy N mende Streitigkeiten, durch ihre Spezialkommissionen instruiren zu lassen, zu entscheiden, und merken, N ihre Entscheidungen, sobald sie für rechtskräftig zu achten, zu vollstrecken. Die Verfügung ö * des 6. 11. der Verordnung vom Lzosten Juni 1817., wodurch einige Streitigkeiten an die ge— ö min de N wöhnlichen Gerichte verwiesen sind, fällt daher weg.—. ö haben §. 7. Wir ertheilen ihnen ebenfalls die Befugniß, Oekonomiekommissarien zu prüfen und 30 18 anzustellön. ö —„ 10 8. Dagegen entbinden Wir sie in allen§. 11. gedachten Fällen von der,§. 4. No. 1. 6—— der letztgedachten Verordnung enthaltenen Pflicht, das Interesse der eingetragenen Gläubiger, ů 11 I der Lehn- und Fideikommißfolger und anderer entsernten Theilnehmer von Amtswegen wahr⸗ be ö AA zunehmen. Es liegt Ihnen in dieser Rücksicht nur das ob, was über diesen Gegenstand in ö 0 Hl den heute erlassenen beiden Ordnungen bestimmt ist. ö c bei §. 9. Die ihnen h. 4. No. 2. a. a. O. auferlegte Pflicht der Wahrnehmung des landes⸗ III polizeilichen Interesse bleibt fortdauernd, und wird dahin erweitert, daß ihre Spezialkommis⸗ ö 10 WMHAUIN sarien die,§. 45. gedachten Obliegenheiten in Beziehung auf alles Grundeigenthum, dessen 0 Verhältnisse durch ihre Vermittelung verändert, und auf alle Geschäfte, welche ihnen nach dem lihe d 2 Inhalt der in Rede seyenden Verordnungen übertragen werden, in Erfüllung zu bringen ha— min MN den. Insbesondere haben diese bei der neuen Vertheilung der Ländereien, und zwar ohne Wulhn I lajum lid de ., und ih, eine Ftank⸗ lLandes⸗ für die Gdbit e und ten het⸗ fr die zirk des henergl⸗ bel⸗ Nnern timme; leichheit taftagen Alhe⸗ rdnung ing kei⸗ hen uld Dekla⸗ osten dung. edachten hi 1077, sicht Ei⸗ holfoll⸗ e, und Ifügung die ge⸗ ifen und No. u. aubiget, vaht⸗ and in Hldes⸗ dmis⸗ dessh ach denn gen ha⸗ he R 419— Unterschied der Fälle, ob dieselben gleich völlig auseinander gesetzt verden, oder die Besitzer die bisher bestandene Gemeinheit fortsetzen wollen, darauf zu halten, daß vermöge der neuen Eintheilung die auseinandergesetzten Grundstücke, den Zwecken der Auseinandersetzung gemäß, sogleich benutzt, und letztere auch bei den noch in Gemeinheit verbleibenden Grundstücken der— einst, wenn sich die Theilnehmer zu deren Aufhebung entschließen, ohne große Schwierigkeit, und insbesondere möglichst ohne neuen Umtausch der Ländereien erreicht werden können. Sie müssen nicht nur ihre Vermittelung einlegen, daß die möglichst vollkommensten Plan-Lagen und deren schickliche Verbindung durch Wege und Triften in Vorschlag kommen, die Theilneh— mer zu deren gütlicher Annahme vermogt, und die Widersprüche Einzelner, sey es im Wege des Vergleichs oder der Entscheidung, beseitigt werden; sondern sie dürfen auch die hierüber genommenen, zur Vereitelung oder Erschwerung der Zwecke der Auseinandersetzung gereichen— den Abreden der Theilnehmer nicht gestatten, müssen vielmehr in dergleichen Fällen durch an— gemessene Bedeutung ein anderes Abkommen zu bewirken suchen, und wenn sie solches nicht erreichen können, darüber zur Entscheidung der Generalkommission berichten. §. 10. In Beziehung auf das Verfahren verweisen Wir im Allgemeinen auf die Vor— schriften des zweiten Abschnitts der Verordnung vom zosten Juni 1817., welche in die Stelle des 435sten Titels des J. Theils der Allgemeinen Gerichtsordnung tritt, finden jedoch für nö⸗ thig, folgende nähere Bestimmungen und Zusätze zu machen. F. 11. Ergiebt sich bei einer Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse nach Unserm Edikt vom naten September 1811. und dessen Deklarationen, oder bei einer Ge— meinheitstheilung, oder bei einem Ablösungsgeschäft, daß das berechtigte oder belastete Gut Lehn oder Fideikommiß sey, oder wiederkäuflich besessen werde, und daß der Lehnsbesitzer keine lehnsfähige Abkömmlinge(Deszendenz) hat, so muß die bevorstehende Regulirung, Gemein— heitstheilung oder Ablösung der Dienste und Leistungen öffentlich bekannt gemacht, und es allen denjenigen, welche dabei ein Interesse zu haben vermeinen, überlassen werden, bis zu einem bestimmten Termin sich zu melden, und zu erklären, ob sie bei der Vorlegung des Plans zugezogen seyn wollen. ö §. 12. Dieser Termin wird Sechs Wochen weit hinausgesetzt, und zweimal in den Zei⸗ tungen, in den Intelligenz⸗ und Amtsblättern der Provinz von drei zu drei Wochen bekannt gemacht, und es wird die Warnung hinzugefügt, daß die Nichterscheinenden die Auseinan⸗ dersetzung gegen sich gelten lassen müssen, und mit keinen Einwendungen dagegen werden ge— hört werden. ö ö §. 15. Diese Verwarnung wird in Rücksicht der bis zur Vorlegung des Auseinanderse⸗ tzungsplans Ausbleibenden vollzogen, und ist daher in den Auseinandersetzungsrezessen zu be⸗ merken, daß, welchergestalt, und mit welchem Erfolg die öffentliche Aufforderung geschehen ist. H. 14. Von den sich meldenden Theilnehmern sind nur diejenigen zu dem künftigen Ter⸗ bab der e des Plans vorzuladen, welche bisher ein Recht auf Zuziehung gehabt aben, nemlich: a) bei Lehnen der Lehnsherr und der nächste, oder bei dem Daseyn mehrerer gleich nahen, Uteht unses. seneud, und falls diese außerhalb Unserer Stäaten wohnen, auch darin nicht angesessen sind, und sich nicht gemeldet haben, der Nächste nach diesen, welcher st in Unseren Staaten befindet;.*.— un Hahd b) bei Fideikommißgütern die nächsten Anwärter Allg. Landrecht Th. II. Tit. 4.§. 87. und ff. o) bei Erbzinsgütern der Obereigenthümer; Saen f. d) bei wiederkäuflichen Gütern der Wiederkaufsberechtigte; e) außer diesen, alle solche Theilnehmer, die ein unmittelbares Theilnehmungsrecht zu ha— ben behaupten. ö ö§. 75. Auch außer den 6. 11. gedachten Fällen steht es den Theilnehmern frei, auf öffent⸗ liche Doanheee der diuder iw derse zum Zweck der Ausmittelung unbekannter un⸗ mittelbarer Theilnehmer, mit der in der Gemeinheitstheilungs-Ordnung§. 157. geda te Wirkung, anzutragen. 34.. Adaehten * §. 16. Die Instruktion der Streitigkeiten, deren Entscheidung von Rechtsgrundsätzen hauptsächlich abhängig ist, wird von dem Kreis-Justizkommissarius(Verordnung vom Laosten Juni 1817. F. 61.),/ oder einem zum Richteramte geeigneten und verpflichteten Beamten bewirkt. G. 5). Auch können Beamte, die ehemals ein Richteramt bekleidet haben, aber ehrenvoll entlassen sind, von den Generalkommissionen in ihrem Geschäftskreis beauftragt, und ihnen unter Genehmigung des Oberlandesgerichts die richterliche Eigenschaft beigelegt werden. §. 18. Die Bestimmungen der F9. 111. und 112. der Verordnung vom asten Juni 1817. finden nur bei Regulirungen gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, die auf den Grund des Edikts vom naten September 1811 geschehen, statt. ö F. 19. Der im§. 175. nachgelassene Rekurs ist in folgenden Fällen zulässig: 1) wenn die Beschwerde solche Gegenstände betrifft, die nach allgemeinen Vorschriften zum Wirkungskreise der verwaltenden Behörden gehören, wohin insbesondere die,§. 45. Ro. 1. bis 4. benannten Gegenstände zu rechnen sind; 2) wenn die Beschwerde die Zulassung oder Zurückweisung nachgesuchter Ablösungen, Ge⸗ meinheitstheilungen, der Ausweisung des hutfreien Drittels, einzelner Auszüge aus der Gemeinheit und anderer, auf die nähere Bestimmung und Einschränkung der bestehenden Gemeinheiten abzweckenden Einrichtungen, und die Statthaftigkeit der Subhastation des zu theilenden Gegenstandes betrifft; 3) wenn darüber gestritten wird, ob bei Forsten die Entschädigung der Dienstbarkeitsberech— tigten in Land zu geben sey;. 4) wenn über die Unvollständigkeit und Unzweckmäßigkeit der Auseinandersetzungen und Re⸗ gulirungen in wirthschaftlichen Beziehungen, insbesondere bezüglich auf einen Abbau, auf ganze Plan⸗Lagen und deren Unterabtheilung, vorzubehaltende Wege und Triften, Vieh⸗ tränken; Lehm⸗, Sand⸗ und Mergelgruben, Kalk⸗ und andere Streinbrüche, Bewässe⸗ rungs⸗ und Entwässerungsanstalten, Beschwerde geführt wird; 5) wegen der Unzweckmäßigkeit der neuen Grenzzüge. §. 20. Dem Ministerium des Innern steht es in einzelnen Fällen frei, die ihm zustän⸗ dige Entscheidung in der Rekursinstanz den Revisionskollegien zu übertragen. §. 21. Gegen die in Rekurssachen von dem Ministerium des Innern oder dem delegirten Revisionskollegium ergangene Entscheidung findet kein weiterer Rekurs statt. 6. 22. Wenn durch eine, auf den eingelegten Rekurs erfolgte Abänderung eine weitere Verhandlung nöthig wird, um die Theilnehmer auszugleichen, so gehört dieselbe vor die be— treffende Generalkommission, welche auch wieder in erster Instanz erkennt, im Fall durch jene Abänderung annoch eine rechtliche Entscheidung nothwendig geworden seyn sollte, §. 23. Die Vorschriften§§. 178. bis 184. der Verordnung vom aosten Juni 1817. wegen der Wirkungen der Appellationen, finden auch auf Streitigkeiten Anwendung, die bei Gemein⸗ heitstheilungen und Ablösungen, worauf sich die beiden heutigen Ordnungen beziehen, entstehen. §. 24. Gegen die Erkenntnisse der Revisionskollegien findet, nach näherer Bestimmung der Verordnung vom 2)sten November 1819 das Rechtsmittel der Revision statt. §. 25. Es steht den Theilnehmern frei, ohne Dazwischenkunft einer öffentlichen Behörde, sowohl wegen der Gemeinheit, als auch wegen der Dienste und Leistungen, deren Ablösung die heute besonders erlassene Ordnung zum Gegenstande hat, sich auseinander zu setzen. Es müssen aber die über solche esandt wden geschlossene Rezesse jedesmal der General⸗-Kom⸗ issi ur Bestätigung eingesandt werden. ö Wasten 36 In Gemeinheitstheiknngeachen werden die Kosten der Vermessung und Bonitirung von allen Theilnehmern, nach Verhältniß der Theilnehmungsrechte getragen. Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Theilnehmer nach Verhältniß des Vortheils, welcher ih⸗ nen aus der Auseinandersetzung erwächst. Das ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von der Auseinandersetzungs-Köommission ermessen, und der Kostenpunkt von der General— Kommission festgesetzt. Die Kostenpflichtigkeit in den bei Gemeinheitstheilungen entstandenen Prozessen wird nach den Vorschriften der Gerichtsordnung bestimmt. Während des Laufs der Aus⸗ Auseina seiner den Gtr Heitsthe ordnung 9. die Gese sungen Iehie Auch et gen The ordnung ◻1 Köhiglic So Pog. 6. b. 6. v. ————————————————————* — j————kkʃ—-T'''.....—ͤ⸗'————* ...... /:/:;:;:;:. EDDDDDDDDIIICI—————..—.——— —p——— qIe sa 6 en— 4 21— M usten brust. Auseinandersetzung muß jeder Theilnehmer die Auseinandersetzungskosten, nach Verhältniß G seiner Theilnehmungsrechte mit Vorbehalt künftiger Ausgleichung vorschießen. dihnen ö 6. 27. Die Kosten der Ablösungen von Diensten und anderen Leistungen, werden nach el. den Grundsätzen der H. 209. und ff. der Verordnung vom 20. Juni 1817 vertheilt. n 1017. F. 28. Wegen des Ansatzes der Kosten und der Stempelfreiheit finden auch in Gemein— Grund heitstheilungs- und Ablösungssachen die Vorschriften 9H. 215. und 214. der gedachten Ver⸗ ö ordnung Anwendung. ö 0§. 29. Da für die in Magdeburg und Münster zu errichtende Generalkommission bereits sten zun die Gesetze vom assten September 1811. die Grundsätze bestimmen, nach welchen sie bei Ablö— 3. Ro.A, sungen von Diensten, Natural- und Geldleistungen zu verfahren haben, so dient ihnen das ö‚ jetzige Gesetz nur in Rücksicht der Gemeinheitstheilungen und Einschränkungen zur Richtschnur. zen, Ge⸗ Auch erstreckt sich dabei die Kompetenz der Magdeburger Generalkommission nur auf diejeni⸗ aus der gen Theile der Provinz Sachsen, in welchen die Ausführung der heute erlassenen beiden An— lehenden ordnungen nicht nach§. 2. der Kurmärkschen Generalkommission übertragen worden ist. uon des Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. ltöbnrch⸗ So geschehen Berlin, den Iten Juni 1821. (L. S.) Friedrich Wilhelm. und Re⸗ C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. Woau, auf Beglaubigt: Friese. Bewäse⸗⸗ R 1 asir Dr u ct fe hel e r. ö Pag. 6. v. u. Zeile 8 lies ihren statt seinen. datgiten 6. v. u.—„ lies ihren statt seinen. he eitte ů 31. v. o.— 2lies haken statt Hacken. de be 36. v. u.— 14 nach dem Worte giebt, setze hinzu beynahe. durch jene 835. v. o.— 16 lies: das angeführte. 105. v. o.— Z statt Rotabogen lies Rotabaja. . Hegen 109. v. o.— 4 statt Futtervorrath lies Futterwerth, Geneir⸗ 135. v. o.— 4statt welches lies welchen. entstehen. 137. v. u.— 36 hinter ausgleiche? fehlt der ganze folgende Nachsatz: dies widerspricht schon iener gerech⸗ estimmung ten, von den Theilnehmern selbst, nach ihrer Erfahrung, eingeführten Gleichheit. 139. v. u.— 18 statt 14 Rthlr. lies 14 gGr. Bůhͤdde, 168. v. 0.— ustatt Vermittelung lies Ermittelung. Ablösung 173. v. 0.— uslatt demnach lies dennoch. then, Es 174. v. u.— 15 statt Ueberthür lies Ueberschär. nal⸗Kon⸗ 183. v. o.— 2 statt Sürrogat lies Sürrogates. Eben daselbst statt des Futters lies das Futter 10 189. v. u.— 15 statt weniger lies mehr. onitient ö 234. v. o.— 2 statt Beytritts lies Betriebs iholden ͤ Icher ih⸗— eild wid 5 General⸗ tandelen Ruft der Mis⸗ I. Abtheilung. 1541 G. Hayn. be i gedruckt Berlin, —,—— —————— 1 8.— 3 8 S b 8 — 1 29 278 Magenta