z 1 —— Univ.-Bibi. Giessen ) Jb ge Köni ¹ 1 1 I . 1 4 V 1 1 8 1 † Ueber Befre ung der Wälder v oen Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei nöthige und zwer ßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staäten deßhalb erschienenen Gesetze. Eine Hülfsschrift Servitutablösungen für Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien. — 7 X V 0n. 9 V.*. N . 85 8** N ( 607— Br. W. Pfeil, ů R.— Königl. Pr. Ober ⸗Forstrathe, Professor an der Unioersiiät— 8 Berlin NA VVISN ö * — —„ ———— ‚‚Tccc᷑᷑x᷑x᷑P᷑T᷑P᷑P᷑P᷑P᷑P᷑PFPFPFP!RPRSZGSRSGRGCGRRDGSTGTDTDTCTCTCTCTCT—— Züllichau und Freistadt, in der Darnmannschen Buchhandlung. 1.8 2. SS Vorwort. Daß ein Leitfaden nöthig ist, um den Gese— 6zen zur Servitutablösung in den Wäldern bei der Ausführung der gegebenen Vorschriften gehörig zu genügen, wird der nicht in Abrede stellen, der die Unbestimmtheit des Verfahrens dabei im Allgemei— nen bemerkte. Der V. ist mannigfaltig bei Ord⸗ nung und Ablösung der Servituten im Walde be— schäftigt gewesen, und ihm sind die Bedürfnisse des belasteten Waldes wie die der Berechtigten nicht fremd, darum glaubt er einen Versuch machen zu kön⸗ nen, da, wo das Gesetz nur allgemeine Bestimmun— gen geben konnte, es zur speciellen Anwendung zu deuten. Um dies zu können, mußte erst der Geist entwickelt werden, nach dem es aufgefaßt werden muß und in welchem es gegeben ist, darum beach— tet er als Entwickelung des Gesetzes vorher die Wirkung der Servituten auf das Nationaleinkom— men und die Waldwirthschaft im Allgemeinen. Auch das Specielle konnte er gewissermaßen nur allgemein abhandeln, denn sonst hätte damit eine IV vollständige Anleitung zur Waldeinrichtung, Schä⸗ zung und Waldwerthberechnung damit verbunden werden müssen. Eine Abfindung der Berechtigten mit voller Entschädigung ohne Beeinträchtigung der Belasteten ist unmöglich zu bewirken ohne die voll— ständige Berechnung des vollen Ertrages, den der Wald unter den verschiedenen Verhältnissen geben kann. Die Anleitung zu dieser ist aber vorhanden, und es würde der Idee des V. nicht entsprochen ha— ben, sie hier nochmals zu wiederholen. Deßhalb wird auch vorausgesetzt, daß die mit dem Geschäfte der Abfindung beauftragten Commissarien hin— sichtlich der Waldschätzung wirkliche— nicht soge— nannte— Sachverständige sind. Es mag viel Unvollkommenes und Unvoll— ständiges in dieser vielleicht zu flüchtig niederge— schriebenen Schrift seyn, wie dies bei der er sten Be— handlung eines schwierigen Gegenstandes nicht anders seyn kann, ihr Zweck ist aber vollkommen und voll— ständig erreicht, wenn sie nur überhaupt eine Ver— vollkommnung und Vervollständigung des Verfah— rens bei Ablösungen herbeiführt, in dem Andere auf der geöffneten Bahn fortschreiten. Da jeder gegründete Tadel dazu führt, wird er deßhalb auch nie dem V. wehe thun, dem es mehr um die Wissenschaft als um sich selbst zu thun ist. Von der Wäldet b6 Von den MW Benutun thünet z nennt/ s tzungeben schehe unter ber sind,* rechtigte z. B. Ei dere zu! tung, Scha. verbunden Be 6667⁷4 igten Htigung der ie die voll— 5, den der issen geben dorhanden, prochen ha⸗ D eßh alb Geschäfte rien hin— licht soge⸗ d Unvoll⸗ niederge⸗ rsten Be⸗ Manders und voll⸗ eine Ver⸗ 5 Verfah⸗ n Andere Da jeder r deßhalb „r um die Erster Abschnitt Von den Vortheilen und Nachtheilen der Befreiung der Wälder von Serbituten, mit Beachtung des aus ihnen zu erhaltenden Gesammtenein kommens. Erstes Kapitel. Von den verschiedenen Arten der bestehenden Waldserbituten, Nur in seltenen Fällen steht in unsern Wäldern die Benutzung der ganzen Bodenerzeugung nur Einem Eigen— thümer zu, in welchem Falle man den Wald servitutfrei nennt, sondern es theilen sich gewöhnlich mehrere Nu— tzungsberechtigte in die Wälderzeugung. Dies kann ge— schehen, indem die verschiedenen Arten der Erzeugung unter verschiedene Eigenthümer zur Benutzung gethellt sind, oder indem an Einer Art derselben mehrere Be— rechtigte Theil haben. Der erste Fall tritt ein, wenn z. B. Einer zur Benutzung der Holzerzeugung, der An⸗ dere zu der der Graserzeugung berechtigt ist; der andere, A 2 wenn z. B. der Eine das starke einzuschlagende und der Andere das schwache oder abfallende Holz erhält. Denjenigen, welchem die Hauptnutzung, wofür man in den Forsten das Holz erklärt, ganz oder zum Theil und dem dabei zugleich die Verwaftung des Grundstü— ckes zusteht, nennt man den Eigenthümer des Forstes oder den Forstherrn. Man kann das Forsteigenthum nicht anders bezeichnen; denn dies so zu thun, daß man sagt: detjenige ist der Eigenthümer, dem Grund und Bos den gehört, hat eigentlich keinen Sinn. Grund und Boden für sich hat gar keinen Werih und bildet auch als solcher kein Besitzthum, denn niemand wird den tau— send Klaftern tief liegenden Grund dafür erkennen. Die Nutzung ist erst das Besitzthum, und so bald diese getheilt ist, so sind folglich auch eigentlich so viel Eigen⸗ thümer des Bodens, als Theilnehmer an seiner Erzeu— gung oder Benutzung. Servituten, Dienstbarkeitsbe⸗ rechtigungen, Grundgerechtigkeiten nennt man die der Hauptnutzung untergeordneten Nutzungen, deren Eigen— thümer nur in so kern auf die Verwaltung des Grund— stückes einwirken dürfen, als dies zur Erhaltung ihrer gesetzlichen Nutzungsrechte nöthig ist. Das Gesetz be⸗ zeichnet sie so: daß es Gerechtsame sind, welche dem Be— sizer eines Grundstückes auf einem andern so zustehen, daß dadurch die freie Ausübung des Eigenthumsrechts des belasteten Geundstücks beschränkt wird. Die Servituten, welche im Walde statt finden, sind in der Regel folgende: 1. Holzungsgerechtsame, wo Dienstbarkeitsberech— lur ö der man Theil dstü⸗ xstes um nan Bo⸗ und zuch tau⸗ nen. diese agen⸗ etzeu⸗ lobe⸗ der gen⸗ zund⸗ ihrer 6be⸗ u Be⸗ ꝛehen, rechts sind hekechs 3 tigte einen Theil der Holzerzeugung erhalten. Sie sind verschiedener Art. a. Unbestimmte nach Art und Menge, wo jeman—⸗ dem das Recht zusteht, so viel Holz jeder Art aus dem Walde zu nehmen, als er will. Sie waren in der Vorzeit häufiger als jetzt, wo man gesehen hat, daß es bei einer solhen lästigen Gerechtsame unmöglich seyn mußte, einen Wald irgend zu erhalten, und wo daher alle solche Berechtigungen, entweder durch güt⸗ liches Abkommen, oder Judicate beschränkt und in be⸗ stimmte Schranken zurückgeführt wurden. Doch sind sie darum nicht ganz aufgehoben und existiren noch in sehr waldreichen Gegenden, wo die große Masse des vorhan— denen Holzes, die Werthlosigkeit desselben, noch keine Beschränkung oder Fixirung eines solchen Nutzungsrechts herbeigeführt hat. b. Holzungsrechte, zwar bestimmt in Hinsicht der Art, aber nicht der Menge. Diese sind sehr häufig. Oft ist den Berechtigten eine bestimmte Holzgattung zu ihrer Benutzung eingeräumt, in der Regel die weniger beachtungswerthe. So trifft man z. B. häufig, daß In⸗ dividuen das Recht haben, die sogenannten weichen Höl— zer, als Weiden, Pappeln, Erlen u. d. gl. zu benu— tzen, aber verpflichtet sind, die harten Hölzer zu verscho— nen und ihre Benutzung dem Eigenthümer des Forstes zu überlassen.— Die Beschränkung in Hinsicht der Art des Hol⸗ zes kann auch so statt finden, daß sie von der Stärke und der Möglichkeit seiner Zugutemachung abhängt. Oft ist nur das Holz von einer Stärke, wo es nicht mehr in die 2 4 Klaftern gelegt werden kann, der Abraum, dem Berech tigten eingeräumt. Oft darf er nur das Holz an sich nehmen, was er ohne Anwendung eines schneidenden oder andern Instruments zu gute machen kann— das Raff? und Leseholz. Auch die Eigenthümlichkeiten des Holzes können die Maßgabe zur Beschränkung abgeben. So, wenn der Berechtigte nur das trockne, absterbende Holz an sich nehmen darf, oder wenn er auf das Stockholz be— schränkt ist. Ferner können die Umstände, unter denen das Holz im Walde vorgefunden wird, Gelegenheit zur Bestim— mung der Ausübung der Holzungsgerechtigkeiten abge— ben. Dies ist der Fall, wenn der Berechtigte nur Lager— holz, vom Winde abgebrochenes oder umgeworfenes Holz, für sich zu gute zu machen befugt ist. Eine andere Beschränkung kann durch die Zeit herbei— geführt werden, indem der Berechtigte nur eine verhält— nißmäßig geringe dazu anzuwenden befugt ist.— So hatten eine große Menge Holzungsberechtigte freie Holzung im Spreewalde, durften aber diese nur bei Froste mit Schlitten 14 Tage hindurch ausüben. Auch durch die Art der Ausübung des Rechtes kann dieses sehr be⸗ schränkt seyn. So darf häufig das zu gute gemachte Holz von den Berechtigten nicht mit Wagen oder Karren aus dem Forste abgeholt, sondern muß herausgetragen werden, oder wo das Herausfahren gestattet ist, darf es nur Einmal des Tages, nur an bestimmten Tagen oder in bestimmten Stunden geschehen. Wo dann das Holz abgehauen werden kann, darf es nur geschehen, mun Baech 0 sh ldenden NW bnter benn n sch hah bez 8 Hol, Bostin/ mabge⸗ Uhen wotfenes hetheit herholt — So fteie Agtosi a dutch scht bes Aachte KKarten Sgetragen i Rf ten In oun dob ohen achehen 5 wenn durch das Fällen dem grünen kein Schaden zuge— fügt wird. Eine andere Beschränkung findet durch das Recht der ersten Besitznahme statt, indem es davon abhängt, ob das Holz dem Berechtigten oder dem Besitzer zuge— hört, wie dies bei dürrem oder Windbruch ⸗Holze häufig gefunden wird. Es dürfte kaum möglich seyn, die mannigfaltigen Ar⸗ ten der Beschränkung der Holzungsgerechtsame alle voll— ständig aufzuzählen, und es genügt auch für unsern Zweck, hier nur auf die große Verschiedenheit derselben aufmerksam gemacht zu haben. Unter diese Holzungsgerechtsame, bestimmt nach Art, aber unbestimmt nach Menge des von den Be— rechtigten für sich zu gute zumachenden Holzes, rechnen wir auch diejenigen Gerechtsame, welche bloß zur Befrie⸗ digung des Bedarfs berechtigen. Allerdings gehören diese ihrer Natur nach eigentlich nicht darunter, denn die Menge ist durch den Bedarf, der seine Schranken hat und haben muß, begränzt, und nur diejenigen Gerecht— same sollten eigentlich hierher gezählt werden, welche zugleich zum Verkauf des zu gute gemachten Holzes be— rechtigen, die folglich gar keine Schranken für die Menge setzen; allein bei der willkührlichen Ausdehnung des Be— darfs, bei den vielen Zufällen, welche ihn vermehren können, bei dem zugleich stattfindenen Mangel an einer Kontrolle für den Verbrauch des Brennholzes, und bei der Unsicherheit der Größe des Bedarfs an Bauholz und der daraus entspringenden Unsicherheit zur Bestim—⸗ mung der Quantität des Holzes, welches der Berech⸗ 6 tigte zu verlangen befugt ist, können wir wohl mit Recht alle Holzungsgerechtsame, wo die Menge nicht ausdrück— lich und bestimmt ausgesprochen ist, hierunter begreifen. c. Die dritte Art der Holzungsgerechtsame ist die, wo Art und Menge des Holzes bestimmt ist. Hierher gehören alle bestimmte Brennholzabgaben, in Klafter— holz und Reisig, so wie alle Bauholzabgaben, welche fixirt sind, ohne auf den größern oder geringern Bedarf Rücksicht zu nehmen. In Hinsicht der Ablösung der Holzungsgerechtsame von den Forsten ist es noch nöthig, eine ganz andere Eintheilung derselben zu machen, und diejenigen, welche sich auf solches Holz erstrecken, welches von dem Waldbe— sitzer gar nicht, oder nicht so gut, als vom Berechtigten, zu gute gemacht werden kann von denen zu sondern, zu deren Befriedigung Holz verwendet werden muß, wel—⸗ ches der Forstbesitzer ebenfalls zum vollen Werth be— nutzen kann. Wir werden im zweiten Abschnitt diese Sonderung und ihre Nothwendigkeit näher erörtern und da noch einmal auf sie zurückkommen. 2. Die Weidegerechtigkeiten, oder die Befugniß, in einem fremden Walde das Gras durch Aufhüthung mit dem Viehe zu benutzen, bilden die zweite gewöhnlichste Gat— tung der Waldservituten. Sobald der Grund, auf welchem die Weidegerech— tigkeit ausgeübt wird, wirklich für Waldgrund erkannt ist, kann diese Gerechtigkeit selten, im Preußischen nie, unbeschränkt ausgeübt werden. Es macht die stete und unbeschränkte Benutzung des Grases durch Behüthung —88 9ꝗ˖̃—————————— Heh 7 des Waldes die Verjüngung desselben durch Erziehunng junger Pflanzen unmöglich, indem das Vieh diese durch Abfressen oder Eintreten vernichtet; und da keine Grund- gerechtigkeit rechtlich soweit ausgedehnt werden darf, daß die Hauptbestimmung des belasteten Grundstückes dabei nicht erfüllt werden kann, so muß diesem gemäß auch die Weidegerechtigkeit stets so weit beschränkt seyn, daß eine Verjüngung des Waldes erfolgen kann. Besondere Vertrage, Judicate oder freiwillige Be⸗ gebungen von Seiten des Waldbesitzers erzeugen man nigfaltige, größere oder geringere Ausdehnungen der Weidegerechtsame. Beschränkungen sind auberdem noch häufig vorhanden in Hinsicht der Zeit, wo die Behü— thung statt finden darf, in Hinsicht der Gattung und der Zahl des aufzutreibenden Viehes. 3. Eine davon verschiedene Grundgerechtigkeit, in— dem sie in der ersten nicht unmittelbar begründet und enthalten ist, bildet das Recht, Gras und Laub zu Fut⸗ ter für das Vieh zu sammeln und durch Menschen zu gute machen zu dürfen. Diese ist gewöhnlich beschränkt: in Hinsicht der Art des Einsammelns und der dabel anzuwendenden Instrumente, und der Zeit, worin und während welcher es statt finden darf, so wie in Hinsicht der Art und des Zustandes des Holzes, in welchem und von welchem es geschehen darf. Die Beschränkungen sind gewöhnlich durch die zum Schutze der Holzpflanzungen nöthigen Bedingungen her— beigeführt. 4. Die Berechtigung zum Einsammeln des abgefal⸗ lenen Laubes und der Nadeln, des Mooses, trocknen Grases 8 u. s. w., Behufs der Vermehrung des Düngungsmaterials, bekannt unter dem Namen Streugerechtigkeit, bilden eine vierte, dem Berechtigten oft eben so werthe, als dem Bela— steten lästige und verhaßte Grundgerechtigkeit. Selten finden für sie ganz richtige Bestimmungen zu einer Art der Ausübung statt, wie sie dem Ganzen am vortheil⸗ haftesten ist. Die Beschränkungen sind gewöhnlich hinsichts der Zeit und Art der Ausübungen so getroffen, daß durch sie das gänzliche Entnehmen der Waldstreu schwierig oder unmöglich gemacht wird, oder dem Beschädigen der Holz⸗ pflanzen vorgebeugt werden soll. 5. Das Plaggenhauen, der Heide⸗ oder Blüthen⸗ hieb berechtigt den dazu Befugten, nicht bloß die auf der Oberfläche der Erde im Walde befindlichen vegetabilischen Theile zur Vermehrung seines Düngungsmaterials zu sammlen, sondern auch zugleich die obere Erddecke mit abzu schälen und zur Düngung zu verwenden. Auch hier trifft man selten zweckdienliche und genaue Beschrän— kungen. 6. Die Mastungsgerechtsame begreift das Recht in sich, die zur Nahrung und Mastung des Viehes dienen— den Baumfrüchte ganz oder zum Theil zu benutzen, und schließt zugleich gewöhnlich für die Zeit, wo diese abfallen, die Weidegerechtigkeit für eine bestimmte Viehgattung in sich. 7. Das Recht zum Sammeln und zur Benutzung der Baumsäfte findet man wohl bloß in den Nadelhölzern, wo sodann diese zu Theer, Pech u. s. w. verwendet werden. 9 In Fichtenwäldern werden diese Säfte— das Harz — durch das Harzscharren gewonnen, in Kieferheiden ist es gewöhnlich durch die Befugniß Theer zu schwelen ausgedrückt, und wird durch die Benutzung der zurückge— lassenen Stöcke, in denen vorzugsweise viel dazu taugli— ches Harz vorhanden ist, mit diesem Rechte zugleich ein Holzungsrecht verbunden, indem die Berechtigten zu⸗ gleich entweder das zur Bereitung nöthige Holz erhalten, oder außer dem Holze in den Stöcken oder Stubben auch noch alte sehr harzige Bäume— in den Kieferwäldern sogenannte Kienbäume. 8. Das Recht der Zeidelweide giebt die Befugniß, die Bienen in den Wald zu bringen, damit sie daselbst Honig und Wachs einsammeln. Es kann damit das Recht verbunden seyn, ihnen einen Aufenthalt in den Bäu— men zu bereiten, und diese dazu theilweis auszuhöhlen, oder nur die Bienenstöcke im Walde an dazu geeigneten Stellen auszusetzen. ö 9. Die Wege- und Triftgerechtigkeit durch einen Forst giebt die Befugniß, durch denselben mit Vieh zu treiben, und außer allgemeinen Straßen, durch denselben zu fahren, zu gehen oder zu reiten. Auch das Recht, mit Vieh zur Tränke zu treiben, kann darunter begriffen werden. Die Gesetze schreiben in der Regel die Schran-⸗ ken ziemlich bestimmt vor, innerhalb welcher diese Ge— rechtsame ausgeübt werden dürfen, im Fall dies nicht schon durch bestimmte Verträge geschehen ist. 10. Das Recht, Lehm, Thon, Mergel und Erde im Forste zu graben, Steine zu holen, Torf zu graben, ist ebenfalls eine nach Art und Befugniß der Ausübung 10 mehr oder weniger für den Forstbesitzer lästige Grund— gerechtigkeit. Auch die Jagd wird gewissermaßen, im Fall sie von jemand anderm als dem Besitzer des Grundstücks auf demselben ausgeübt wird, als eine Grundgerechtigkeit betrachtet werden können. Streng genommen beschränkt auch das Jagdrecht die freie Ausübung des Eigenthums⸗ rechts über das damit belastete Grundstück, denn den all⸗ gemeinen Begriffen des Rechtes und den Bestimmungen der Gesetze gemäß kann kein Eigenthümer eines Grund— stückes demselben eine Bestimmung geben, wodurch der Jagdertrag desselben gegen seinen bisherigen Zustand vermindert werden würde, wenn die Jagdgerechtigkeit darauf ruht. So scheint z. B. kein Teich, der einen rei— chen Jagdertrag an Wassergeflügel u. s. w. gab, nach dem Widerspruch des Jagd-Berechtigten in bloße Hüz thung umgewandelt werden zu dürfen, wo kein Jagder— trag mehr denkbar ist. Das Gesetz über Gemeinheitstheilungsordnung über⸗ geht diese Grundgerechtigkeit mit Stillschweigen. Dem Geiste gemäß, in welchem sie gegeben ist, scheint es aber, als wenn wenigstens in dem Falle auch die Ablös⸗ barkeit derselben hätte ausgesprochen werden sollen, wenn von Seiten des Jagdberechtigten ein Widerspruch der umwandlung eines Grundstücks auf Grund seiner Jagdt gerechtigkeit erfolgt, damit auch sie kein Hinderniß der höhern Landeskultur seyn kann, was sie sonst nach den preußischen Jagdgesetzen nicht ist. Ein und⸗ bon auf gkeit ankt ims- all⸗ ngen und⸗ der tand ihkeit urei nach Hůͤt gder⸗ über Dem aber/ blöͤs⸗ wenn der Jgde 0 der ch den IL Zweites Kapitel. Von der Entstehung der Servituten. So wie wir die auf dem Walde gewöhnlich lasten— den Servituten einzeln kennen lernen mußten, um den Einfluß eines jeden auf die Wald- Wirthschaft, und die Hindernisse, die sie der Vervollkommnung des allgemei—⸗ nen Kulturzustandes in den Weg legen, kennen zu lernen und würdigen zu können, so nothwendig ist es auch ei— nen Blick auf die Entstehung der Servituten zu werfen. Ohne dies sind wir nicht im Stande, über die Zweckmä— ßigkeit ihres Aufhörens ein richtiges Urtheil zu fällen. Wurden sie z. B. durch die Nothwendigkeit herbei ge— führt, so kann ihr Aufhören, sobald die Ursachen fortbe—⸗ stehen, nicht zweckmäßig seyn. J. Die erste Ursache der Entstehung der Servituten liegt ohnstreitig in der Art der Entstehung des Wald— eigenthums überhaupt. Später und unvollkommener, als bei jedem andern Grundstücke, fand die Sonderung des Waldeigenthums statt. Die erste und natürlichste Besitz— ergreifung alles Grundeigenthums geschahe durch die Ar— beit, durch Urbarmachung und Bereitung für den Zweck irgend einer Erzeugung und Benutzung. Nur bei Ero⸗ berungen, wie z. B. in England von den Normännern, fand später eine Ausnahme statt. Der Wald, bei wel— chem keine Arbeit zur Holzerzeugung angewendet wurde, 12 wo nur die Benutzung, welche jedem frei stand, die ein— zige anzuwendende Arbeit bildete, mußte deßhalb länger allgemeines Eigenthum bleiben, als die übrigen Grund— stücke, so wie die bloßen Hüthungen, bei denen nicht ein⸗ mal die Arbeit der Beschützung nöthig war, auch am längsten Gemeingut blieben. Erst als die Walderzeu— gung durch ihre Verminderung so viel Werth erhielt, daß ein Streben nach ihrer ausschließlichen Benutzung entstehen konnte, suchte sich wahrscheinlich ein jeder durch das Verdrängen der übrigen Benutzer soviel dazu vorzubehalten, als er benutzen konnte, als in Verbin— dung mit seinen durch Kultur in Besitz genommenen übrigen Grundstücken stand, oder als er ohne Wider— spruch sich anzueignen vermochte.— Nur von den Freien konnte dieser erfolgen, denn die Knechte, Sclaven, hat⸗ ten kein Eigenthumsrecht; daß derselbe aber desto leich— ter zu besiegen war, je reicher, mächtiger derjenige war, welcher ihn erfuhr, liegt am Tage. Selten konnte es ihm aber gelingen, diejenigen, welche bisher den Wald mit benutzt hatten, ganz von der Benutzung zu verdrän— gen, und so geschahe es denn, daß die Nutzungen ge— theilt wurden, daß der, welcher das Waldeigenthum sich zueignete, die größten und vorzüglichsten Nutzungen an sich nahm, und die kleinsten und entbehrlichen, oder für ihn wenig Werth habenden, den frühern Mitbrauchern auch ferner überließ. Eine große Menge Waldgrund, vorzüglich wo er in beträchtlichen Flächen zusammen lag und von einzelnen Menschen nicht benutzt und behauptet werden konnte, blieb der Gesammtheit, dem Staate. Die erste Gelegen⸗ ein⸗ nger und⸗ e X kzeuß hielt/ zung eder dazu bin⸗ enen ider⸗ kelen hat⸗ leich wat, e es zald rän⸗ get hum ugen für chern et in Neen onnle/ egen⸗ 13 heit zu seiner Besitznahme und Verwaltung für diesen und durch Staatsbeamte gab gewohnlich die Jagdliebe der Regenten, woraus zuerst die Reichs- und Bannfürsten in Deutschland unter Karl dem Großen entstanden, des⸗ sen Beispiele seine Grafen und Herzoge schnell folgten, und die noch nicht bestimmt in Besitz genommenen Wald⸗ flächen für Rechnung des Staats an sich nahmen, erst wegen der Jagd und dann auch wegen der Holznutzung begrenzten. Daß hierbei keine Abweisung derer, welche ihre Holzbedürfnisse daraus befriedigen, ihr Vieh darin ernähren mußten, statt finden könnte, versteht sich von selbst. Nur die Oberherrlichkeit, die Verwaltung, die Hauptbenutzung konnten und wollten die Fürsten in An— spruch nehmen. Selbst wo jetzt servitutfreie Wälder sind, läßt sich erweisen, daß, wenn nicht ihre abgelegene Lage Ursache der Nichtbenutzung durch Fremde war, diese es erst in der späteren Zeit, gewöhnlich im 14. 15. und 16. Jahrhunderte wurden, weil aus Liebe zur Jagd die unbeschränkten Fürsten, kein Gesetz achtende Vasallen, alle Benutzer gewaltsam daraus verdrängten. Es läßt sich historisch, wenn auch nicht vollkommen erweisen, doch eine starke Vermuthung begründen, daß noch im 18ten Jahrhundert keine benutzungsfähigen Wälder servitut— frei existirten. So entstanden die Servituten zum Theil aus der Sonderung der Nutzung, oder aus der Art der Erwerbung des Waldeigenthums. 2. Eine andere Art der Entstehung war die durch die Nothwendigkeit. Konnte auch der Knecht keinen An⸗ spruch auf Grundeigenthum machen, so mußte er erhal— ten werden, er mußte seine Bedürfnisse zu seiner Existenz 14 befriedigen können. So wie der russische Leibeigene von seinem Herrn fordert, was er bedarf, so mußte der Herr dem deutschen Knechte geben, was ihn in den Stand setzte, ihm Dienste zu leisten. Er mußte wenigstens die Freiheit haben, sein Vieh zu weiden, Holz zu holen, Düngungsmaterial zu sammeln, Bauholz erhalten, kurz, wenn auch der Herr den Wald als sein Eigenthum be— trachtete, konnte er doch dem Knecht die zu dessen Exi⸗ stenz nöthige Benutzung nicht nehmen. Hat auch die Leibeigenschaft aufgehört, so bestehen doch größtentheils noch die Leistungen der ehemaligen Leibeignen, oder sie sind bloß fixirt, geändert oder auch abgekauft, so daß die dafür ihnen zugestandenen Gerechtsame ebenfalls noch bestehen müssen, die häufig jetzt, so wie vormals, noch zu ihrer Existenz unentbehrlich sind. 3. Eine dritte Art der Entstehung der Waldservitu— ten ist in Verträgen begründet. Es war dem Waldbesi— tzer in der Regel unmöglich, die ganze Walderzeugung für sich allein zu gute zu machen. Die Weide, das kleinere Holz u. s. w. blieb unbenutzt im Walde, wenn er nicht irgend jemandem ein Recht darauf einräumte. Dies ge⸗ schah sehr häufig durch irgend ein Aequibalent, welches heute, wo die Waldnutzung im Werthe gestiegen ist, viel— leicht unverhältnißmäßig gering scheint, damals aber in vollkommen richtigem Verhältnisse damit stand. Daher rühren die Wäldzinse, der Zinshafer, die Zinshühner, und eine Menge Leistungen oder Entrichtungen für die Wald— benutzung. Was damals sich von selbst bildete, wird es heute wahrscheinlich wieder thun, wenn die Wälder servitut⸗ stei des Ste der 9eh i⸗ ger Hen Begi Wi sch! Ben 50 in oh M ten roth/ Hunti dicse onnf Hran Nuj R fen rer und tinge von Herr lund Die holen kutz, ubeß Exi⸗ die heils sie daß nfalls noch kvitu⸗ dbesf für mere nicht 6ge⸗ lches viel⸗ rin aher und Gald⸗ heute Hiut⸗ 15 frei werden. Die vollständige Benutzung des Waldgrun⸗ des ist großen Waldeigenthümern, am wenigsten dem Staate, ohne Einräumung von Nutzungsrechten an an— dere, selten oder nie möglich. Soll sie nicht verloren gehen, wird sie gegen ein Aequivalent, jetzt freilich viel— leicht ein höheres, wieder eingeräumt werden müssen. Oft sind auch die Verträge auf Abfindung ehemali⸗ ger Eigenthums-Ansprüche durch Einräumung gewisser Gerechtsame begründet. ö ö 4. Sehr oft sind die Servituten auch durch sogenannte Begnadigungen, oder durch Privilegien, erworben. Wir müssen uns, um nicht auf die Ideen zu kommen, als sey es kein großes Unrecht, auf solche Weise entstandene Berechtigungen auch wieder zu beschränken, nur erst über die Sitten und den Sprachgebrauch der ältern Zeit, in welcher diese Privilegien entstanden, unterrichten. Jede Verwilligung des Herrn, des Höhern gegen den Riedern, sie mochte nun durch moralischen Zwang gebo⸗ ten, oder durch den eigenen Vortheil des Gebers ange⸗ rathen seyn, wurde eine sonderbare Gnade ge⸗ nannt, und der Gebrauch verlängte es, daß der Niedere diese Verwilligung, selbst wo er sie als Recht fordern konnte, in demüthigen Aus drücken als eine unberdiente Gnade erkannte. So sehen wir, daß wenn leibeigene Bauern außer Stande waren, ihre Dienste zu thun, der Edelmann ihnen aus sonderbarer Gnade Pferde gab, um sie wieder geleistet zu erhalten, daß er ihnen das zu ih—⸗ rer Existenz nöthige Hosz verwilligte, um seine Knechte und ihre Dienste nicht zu verlieren. Selbst wo der Ge— ringere einen Rechtsspruch gegen den Höhern zu erhalten 16 wußte, geschah die deßhalb nöthige Einräumung schon um der Erhaltung des Feudalanstandes willen immer nur so, daß sie aus Gnaden verwilligt wurde. Abzutragende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen wurden ebenfalls häufig unter dieser Form erfüllt. Allerdings waren aber auch sehr oft Dankbarkeit, Wohlwollen, Mitleid und Güte die Ursachen eines frei⸗ willig ertheilten Privilegii, ebenso wie auch manche, vor⸗ züglich von Städten und Klöstern, ntweder mit Gewalt abgetrotzt, oder mit List erschlichen wurden. 3. Eine fünfte Art der Entstehung der Waldservi⸗ tuten fand durch die Verlährung und Obserbanz statt. Bei dem wenigen Werthe, welchen früher viele Walder⸗ zeugnisse hatten, war man wenig aufmerksam darauf, wer das eine oder das andere benutzte, und ließ die Be⸗ nutzung selbst von solchen Menschen, die eigentlich nicht dazu berechtigt waren, zu; die fortdauernde Ausübung der⸗ selben war aber eben so gut eine Besitzergreifung des Nu— tzungsrechts, als sie der Waldeigenthümer selbst früher wahrscheinlich in Hinsicht des Waldes ebenfalls nur auf ähnliche Art ausgeübt hatte. Die Gesetze konnten auch nicht anders, als ein solches, eine gewisse Zeit hindurch ungestört, oder vielleicht gar ohne Beachtung des erfolg— ten Widerspruchs ausgeübtes Recht dadurch hinrei⸗ chend begründet zu erkennen. uhich — 6el 06 f seht U Ren 0 00 selber weld: huhle das dsr NI scher die El sben hren huntes wurn Iag; etzeu. der 2 düͤrfn dt tyn schon umer uugen arkeit, stei⸗ „bor⸗ walt erbi⸗ satt. lder— wauf, e Bet nicht der⸗ Nu⸗ üͤher auf auch Hyurch solgs nrei⸗ Drittes Kapitel. Von dem Streben nach Aufhebung der Waldservituten. Lrͤ;s; Von jeher waren die Waldserbituten dem Waldbesi— tzer wie dem Forstberwalter lästig und unangenehm, was wohl in der Natur der Sache liegt, denn niemand sieht sich gern weder in seinem Cigenehums, noch in sei— nem Nutzungsrechte beschränkt. Ehe die Walderzeugung so viel Werth bekam, daß der Verlust eines Theils des⸗ selben unangenehm seyn konnte, waren die Störungen, welche die Servituten bei Ausübung der Jagd, bei Erzie⸗ hung und Pflege des Wildes herbeiführten, lästig, und das mehrste Streben nach servitutfreien Wäldern lag in der Neigung, ruhige Jagddistrikte, in denen das Wild sicher gehegt werden konnte, zu haben. Mehr noch als die Eigenthümer der Walder klagten die Verwalter der⸗ selben und die Jäger über die Berechtigungen, welche ihnen auch allerdings den Forstschutz, der ihre vor⸗ zügliche Pflicht war, sehr erschwerte. Aber nicht eher konnten sie ihre Beschwerden vollkommen geltend machen, bevor nicht die Berechtigungen bei zunehmender Bevöolke— rung und vergrößerten Bedürfnissen der mancherlei Wald— erzeugungen einen nachtheiligen Einfluß auf den Zustand der Wälder zeigten, während der Wunsch und das Be— dürfniß, sie in einen bessern zu versetzen, immer dringen⸗ der wurde. B 18 Es ist gar nicht zu läugnen, daß die Servitulen mittelbar und unmittelbar die nachtheiligsten Einwirkun— gen auf die Wälder zeigten, und daß ein Theil der Ur⸗ sachen ihrer Verminderung und der immer schlechter wer⸗ denden Erzeugung darin zu suchen war. Diejenigen Holzberechtigungen, welche unbestimmt und unbegränzt waren, mußten schon von selbst eine Raubwirthschaft er⸗ zeugen, wo jeder nur daran dachte, sich das Holz so schnell als möglich zuzueignen, da es dem gehörte, wel⸗ cher sich seiner am ersten bemächtigte; sie mußten die Nei⸗ gung zu jedem Versuch zur Beschützung der vorhandenen oder Erzeugung neuer Bestände ersticken und verleiden, denn wer wollte Holz mit Aufopferung zu erzeugen oder zu erhalten suchen, wenn man nicht weiß, wer es ernten wird. Bei einer solchen Belastung des Forstes ist keine Liebe zu diesem Eigenthume denkbar, denn es stellt sich gar nicht als solches dar, da einem andern die Benutzung desselben so gut frei steht, als dem sogenannten Besitzer. Es konnte niemandem zugemuthet werden, für fremde, lättige, oft den höchsten Widerwillen erregende Benu⸗ tzungen die Sorge der Kultur und der Beschützung zu übernehmen. Die bestimmten und begränzten Berechtigungen, in so fern sie sich auf Holz bezogen, welches von dem Besi— ger zu gute gemacht werden konnte, äußerten zwar nur in einem geringen Maße, je nachdem sie dem Forstbe— sitzer mehr oder weniger von dem zu erwartenden Forst— ertrage entzogen, gleichen Einfluß, mußten aber doch immer die Liebe zum Forste und zu seinem Anbau schwächen. Es liegt in der Natur des Menschen, daß er zum bela— fieleh Ind! nur; nen wit und nicht der H die Fl den gl hunet Bete! Hahh) hdnl Rech Rn Vedet; det Ui bat. ů Deböl duhtlig shiht, lumer; U bay Ben genth. dürft, uumög Eerbitulen Enwirkun⸗ Heilder Ur, hlehter wet; Dieuigen unbegränt itthschaft er⸗ das Halz f hötte, weh sen die Neit Hrhandenen berleiden/ eugen oder +es ernlen des ist keine es stellt sich Benutzung n Besstzer, r fremde, de Benu⸗ hützung zu mgen, in dem Besi zwar nur 1 Forstbe⸗ den dorst aber doh schpͤͤchen. Iun hela⸗ 19 steten Eigenthum wenlger Llebe hat, als zum freien und ihm ganz gehörenden; es widerstrebt seinem Gefühle nur zu oft, für Andere Mühe und Sorgen zu überneh⸗ men, indem er das mit ihnen theilen soll, was er da— mit erzeugte und erzog, die Kosten allein aufzuwenden und die Nutzung, welche damit hervorgebracht wird, nicht allein zu erhalten. Die Berechtigungen auf das min⸗ der werthvolle und von dem Besitzer nicht gut zu benutzende Holz wirkten nicht sowohl auf diese Art nachtheilig auf die Forsten ein, sondern mehr durch die häufig vorkommen— den größeren Ausdehnungen und widerrechtlichen Anma⸗ ßungen und Beeinträchtigungen des Besitzers durch die Berechtigten. Je mehr sich Gelegenheit zeigte, alles Holz zu benutzen, desto mehr beschränkten die Forsteigen⸗ thümer überall die Berechtigten in der Ausübung ihres Rechts, ohne daß diese häufig einen Widerspruch dage— gen geltend machen köönnten, da der Eigenthümer sich weder des Mitbenutzungsrechts begeben hatte, noch der Umfang der Berechtigung fest und genau bestimmt war. Zugleich wurde das Bedürfniß durch die steigende Bevökerung vermehrt und die von den Berechtigten rechtlich zu gute zu machenden Holzvorräthe wurden er— schöpft. Der Andrang derselben mußte in demselben Maße immer stärkere Unordnungen, Holzfrebel herbeiführen, sie mußten immer schwerer zu verhindern werden. Es war deßhalb natürlich, den Ruin der Forsten aus den Berechtigungen herzuleiten, während diese wohl ei— gentlich erst dadurch nachtheillg wurden, daß den Be⸗ dürftigen die unschädliche Befriedigung des Bedürfnisses unmöglich wurde. B 2 20 Das Weideserbitut mußte bei der damaligen Art der Forstwirthschaft die Forsten einer gänzlichen Vernich— tung entgegen führen. Man kannte keine andere Be, nutzungsart der Forsten, als daß man die einzelnen aus— gewachsenen Böume, oder die man gerade bedurfte, überall im ganzen Wald heraus hieb. An der Stelle des herausgehguenen Bäumes erzeugten sich neue Pflan— zen, welche, wenn auch nur von schlechtem Wuchse, seine Stelle ersetzen sollten. Der ganze Wald mußte auf diese Art mit dem Viehe geschont werden, indem das Vieh überall zu beschädigende Pflanzen vorfand und sie auch überäll vernichtete. Dies erzeugte den Glau—⸗ ben an die unbedingte Schädlichkeit der Waldweide, der sich auf eine unerklärbare Weise noch erhalten hat, als sich schon längst klar dargestellt hatte, daß nur bei die— ser fehlerhaften Art der Waldwirthschaft die Benutzung des Grases durch Aufhüthung unbedingt schädlich sey, keineswegs aber bei einer regelmäßigen Schlagwirth—⸗ schaft. Eine ähnliche Bewandtniß hatte es mit dem Rechte, Gras zu Futter zu schneiden und zu sammeln. Da über— all Pflanzen, dle der Beschädigung ausgesetzt waren, sich vorfanden, so konnte es auch nirgends ohne Gefahr der— selben statt finden. Das Recht, Laub zu Futter zu strei— fen, führte eine Schwächung der Holzpflanzen und Be—⸗ schädigung derselben durch Verletzung der Knospen herbei. Als das verderblichste Serbitut unter allen erschien das Streurechen. Der Wald bedarf der Düngung so gut als das Feid, denn wenn die darin wachsenden Hat cheile ihm auch abe abe Hat. 6uh sht Aet AHkellle i D solch/ vonh voch det! der Dun gestelz lcht II Hihsic Du Wem Wu) ben ö sch n Oders ulgen Att en Vernich⸗ andere Be⸗ Relnen aus bedursin der Stell heue Pflan⸗ ichse seine nußte auf ‚ indem vorfand den Glahh aldweide, alten hat, bei die⸗ Benutzung Ossch seh, lagwitth— N Rechte/ Da über⸗ aren, sich efahr der⸗ er zu strei⸗ und Be⸗ Knospen n erschien nngung so achsenden E Pflanzen fortwährend dle in ihm vorhandenen Nahrungs⸗ theile verzehren, wenn nie ein Ersatz derselben därch in ihm verfaulende Vegetabilien erfolgt, so muß zuletzt auch der reiche Boden erschöpft werden, um wie viel mehr aber der arme und dürftige. Gerade in diesem war aber das Verlangen nach Vermehrung der Düngungs— materialien für den Feldbau, und deßhalb die Benu— tzung der Waldstreu am stärksten, denn wo der Waldboden sehr schlecht war, war es gewöhnlich das angränzende Ackerfeld nicht minder, und verlangte deßhalb auch, um eini⸗ germaßen Ertrag zu gewähren, außerordentlichen Zuschuß an Düngung desto mehr, als gewöhnlich zugleich in solchen Gegenden auch Futtermangel herrscht und das ge⸗ wonnene Stroh zu Futter verbraucht wird. Außerdem hat noch das Streurechen den Nachtheil, daß der Boden von der ihm nothwendigen schützenden Decke entblößet wird, der Boden dem Austrocknen preiß gegeben wird und die Wurzeln den nachtheiligen Einwirkungen der Kälte bloß— gestellt werden. Man kann deßhalb auch in der That nicht in Abrede stellen, daß durch das unbeschränkte unvorsichtige Streurechen ganze große Waldflachen hinsichts ihres Ertrages beinahe ganz vernichtet sind. Der dadurch entstehende Verlust ist für das Ganze um so empfindlicher, da nicht bloß das Holz und mit ihm zu⸗ gleich die Streu vernichtet wurden, sondern ganze trag⸗ bare Felder des ihnen durch die Wälder nöthigen Schutzes beraubt und eine unbrauchbare Wüste wurden. Bei dem Heide- und Plaggenhauen begnügte man sich nicht bloß damit, die Düngungsmaterialien von der Oberfläche der Erde zu sammeln, sondern nahm die obere 22 fruchtbare Erdschichte zugleich mit hinweg, und auch dies mußte daher gleiche nachtheilige Wirkungen äußern, wie das Streurechen.— Das unbeschränkte Mastungsrecht wurde einmal dadurch nachtheilig, daß es die natürliche Verjüngung der Wälder durch den abfallenden Samen verhinderte, da dieser von den vorzüglichsten Holzarten aufgehüthet und zur Nahrung und Mastung des Viehes verwendet wurde, noch mehr aber wirkte es in den neuern Zeiten, wo die deßhalb nöthige Beschränkung wohl größtentheils dadurch eintrat, daß es die oft nothwendig werdende Umwandlung der Holzbestände verhinderte, indem der Forsteigenthümer die Masthölzer beibehalten mußte. Diese erfordern, um sie mit Vor— theil erziehen zu können, einen fruchtbaren Boden; häu— fig hat sich dieser durch die fortwährende gänzliche Ver— wendung seiner Erzeugung aber so verschlechtert, daß er, der fruchtbar war, als die Masthölzer in ihm erwuchsen, jetzt zu unfruchtbar ist, um sie noch mit Vortheil ziehen zu können. Das Servitut zwingt aber, da es die Er⸗ ziehung passender Holzarten, z. B. Nadelholz, nicht er— laubt, zum nachtheiligen Festhalten des unangemessenen Waldbestandes. Das Harzscharren in Fichtenwäldern an stehendem Holze verschlechtert nicht bloß das Holz in einem so hohen Grade, daß es als Nutzholz gar nicht mehr zu gebrauchen ist, und das Brennholz einen sehr großen Theil seines Werthes verliert, wenn den Bäumen die Säfte lange und stark entzogen werden, sondern es töd— tet zuletzt, unmäßig und ohne Schonung ausgeübt, die gan— zen Holzbestände. herke ls E Hch blich und a dem! Hsel, NVN Valde Sttat Doth dernif Wadde descht nuß CQ 6 hsi Ius, sht l sstt x fatt fn ttieh x llutte W gewin dazu! sch d kaln, auch dies hern, wie Rungetecht natürlihe hen Samen 1 Holfarten des Viehes es in den schräkkung es die oft olzbesände Mastholzer mit Vor⸗ den; häu⸗ liche Ver⸗ t, daß et, zmuchsen, il ziehen die Er⸗ nicht er⸗ emessenen tehendem anem so mehr zu r großen umen die m es toöd⸗ die 9an⸗ 23 Seine Nachtheiligkeit und Verderblichkeit bedarf da— her keiner Auseinandersetzung; zum Glück wird es indeß als Servitut selten gefunden. Das Recht, Theer zu schwelen, da es sich gewöhn— lich nur auf die Benutzung der im Schlage zurückge— bliebenen Kienstubben oder alter absterbender Bäume und auf abzugebendes, einzuschlagendes Holz erstreckt, hat dem Anschein nach für den Forst keinen weitern Nach—⸗ theil, da es bloß als eine Theilung der Benutzung des Waldes erscheint, und diese nicht als Nachtheil für den Staat gelten kann; allein bei der neuern Gestaltung der Waldwirthschaft erzeugt diese Belastung mancherlei Hin⸗ dernisse dabei, welche die vortheilhafteste Benutzung des Waldes nicht gestatten, und dies Servitut muß entweder beseitigt und abgelöset werden, oder der Waldbesitzer muß sich unverhältnißmäßig große Aufopferungen bei sei— nem Fortbestehen gefallen lassen. Einmal setzt die Gewinnung der zu Theer tauglichen Holzsäfte Holz von einem beträchtlich hohen Alter vor⸗ aus. Dieses das Holz erreichen zu lassen, wird aber in sehr vielen Fällen ganz gegen den Vortheil des Forstbe— sitzers seyn, in schlechtem Boden wird es in der Regel nie statt finden dürfen. Verkürzt der Forstbesitzer den Um⸗ trieb, wie er es seinem Vortheile angemessen findet, so ver⸗ kürzt er dadurch widerrechtlich die Berechtigten in ihren Nutzungen, denn sie werden nun den Theer nicht mehr gewinnen können, da das Holz nicht mehr das dazu nöthige Alter erreicht, indem es in der Jugend sich dazu nicht eignet, wovon die Ursachen zu entwi⸗ ckeln, hier nicht nöthig seyn dürfte. 24 Eben so ist der Forstbesitzer gezwungen, fortwäh⸗ rend gerade nur Kiefernholz zu ziehen, was ebenfalls ihm nicht vortheilhaft seyn oder scheinen kann. Vorzüglich führt aber die Art der Gewinnung der Kienstubben oder Stöcke, bei unserer Art der Waldoerjüngung durch Besamungsschläge, sehr viele Unbequemlichkeiten mit sich. Die Bäume werden in ei— nem solchen Besamungsschlage erst ganz gehauen und ab⸗ geräumt, wenn der Schlag schon ganz angeflogen ist. Es ist dann nicht mehr möglich, die Stöcke der abgehaue— nen Stamme ohne Nachtheil für den jungen Anflug aus⸗ zugraben, um so weniger, als der Kienstock selten frisch gebraucht und gerodet wird, und erst mehrere Jahre in der Erde faulen soll, damit er von dem kein Harz enthaltenden Splinte befteit, und dieses überhaupt durch das Verfaulen der Holztheile mehr konzentrirt wird. Sind die Kienstöcke Eigenthum der Berechtig— ten, so ist es auch eine unbefugte Schmälerung ihrer Gerechtsame, ihnen dieselben durch Einhegung des Schlages zu eutziehen, und man ist wegen dieses Ser— vituts daher genöthigt, die Verjüngung des Waldes durch natürliche Besamung aufzugeben, weil bei ihr es nicht möglich ist, alle Kienstöcke so zu gute zu machen, wie es dasselbe verlangt, und zu der kostbaren und, in vielen Fällen gar nicht einmal anwendbaren, künstlichen Kultur seine Zuflucht zu nehmen. Das Recht der Zeidelweide ist nur dann durch sich selbst nachtheilig, wenn es dem Berechtigten die Befug⸗ niß giebt, den Bienen Wohnungen in den dazu ausge— höhlten starken Bäumen zu bereiten, oder Beuten aus⸗ Egent saseht Vethe Bauf. des hochs roch. dies! Amme ige! hermeit aouchr selten WR Bodc III O D0 e0 Rhall Hut Bes Herbailt Hungsan D uut g legeih giebt, deßhal Ind es Fsortwäh⸗ chensalls Gevimnung r Mt der sehr viele dden in ei⸗ uen und ab⸗ hen ist. Es abgehaue, Unflug aus⸗ sock seten hrere Jabte kein Hanl überhaupt konzentrit Berrchtig. Ung ihrer zung des ses Ser⸗ Waldes bei ihr es machen, und, in ünstlichen durch sich ie Befug⸗ zu ausge⸗/ hen aus 23 zusetzen. Der Ertrag eines Bienstockes steht in keinem Verhältniß mehr mit dem Werthe eines solchen starken Baumes, und die dadurch verursachten Beschädigungen des starken Holzes lassen mit Recht dies Servitut als höchst nachtheilig erkennen. Es wird aber auch wohl nur noch in sehr waldreichen Gegenden getroffen. Die mittelbaren Beschädigungen des Waldes durch dies Servitut, da bei dem Zeideln häufig Feuer aus⸗ kömmt oder durch das Einfahren der Bienenstöcke in junge Dickichte diese beschädigt werden, sind nicht un⸗ vermeidbar mit ihm verbunden und gehören deßhalb auch nicht hierher. Das Recht, Steine, Lehm im Forste zu holen, ist selten von sehr großem Nachtheile. Mehr oft das Torf zu graben, da dekhalb häufig die obere fruchtbare dünne Bodenschicht abgestochen und der Boden untragbarer gemacht wird. Das Recht der Viehtrift und Viehtränke ist für den Eigenthümer des Forstes allerdings auch oft nachtheilig, da es ihm oft die Verbindlichkeit auflegt, Waldstriche deßhalb unbenutzt liegen zu lassen, da es die Gelegenhelt zur Beschädigung der angränzenden jungen Holzdistrikte herbeisührt und zu kostbaren 150 und Siche⸗ rungsanstalten nöthigt. Wir sehen auf diese Art, daß wohl jedes Wald Ser— vitut entweder unmittelbar oder mittelbar, indem es Ge— legenheit zu schwer zu verhütenden Waldbeschädigungen giebt, den Forsten nachtheilig wird. Es kann uns auch deßhalb nicht auffallen, wenn man überall darauf drang, und es zur Erhaltung der Wälder unumgänglich noth— 26 wendig darstellte, sie von den Servituten zu befreien, daß man sich bereit erklärte, lieber einen Theil des Wal—⸗ des den Berechtigten abzutreten, um die übrigen frei zu erhalten.— Die nöthige Purification der Waldungen, wie man es nannte, war deßhalb auch ein Glaubensar— tikel aller auf Bildung Anspruch machenden Forstmänner bis in die neusten Zeiten geworden, und nur einige unbefangene und erfahrene Männer, wie zum Beispiel der verdienstvolle Oberlandforstmeister Harti g, erkannten sie zuletzt nicht unbedingt für nöthig. Verhehlen kann man sich jedoch dabei wohl nicht, daß das Geschrei nach Aufhebung und Beschränkung der Servituten wohl nicht immer in dem Gefühle der Noth— wendigkeit derselben, wenn die Wälder erhalten werden sollen, begründet war, sondern zum Theil auch wohl in dem Wunsche, sie ruhig, die Jagd von Störungen frei zu erhalten und der tausend Beschwerden des Forstschutzes, welche die Servituten herbeiführen, überhoben zu seyn, seinen Ursprung hat. Dem Staatswirthe drängte sich noch ein anderer Grund auf, die Nachtheile der Servituten für das all⸗ gemeine Wohl als entschieden anzusehen. Dies ist die dadurch entstehende Beschränkung der freien Benutzung des Eigenthums. Sobald man nichts im Walde vorneh— men darf, wie dies der Gerechtigkeit und Billigkeit und deßhalb auch den Gesetzen gemäß ist, was die Nutzungen eines Berechtigten beschränkt oder stört, so ist in der Re— gel jeder Versuch, den Ertrag des Grundstückes durch eine andere Art der Bewirthschaftung, oder Umwand— lung seiner frühern Bestimmung, zu vermehren, unzu⸗ issig. l f kttag Bel tey ein Jehn Reht Melle hu RN ch de hran nd zu Wobt betpf dabei Hhunbt Ruung d der Me Ml befreien, ded Wal⸗ hen stel zu Dadungen, laubensat; orstmänner nur einige u Beispiel etkannten l nicht/ kung der der Noth⸗ uwerden h wohl in ngen frei Hschuhes zu seyn, anderer das allz 5 ist die zenutzung eborneh— leit und utzungen der Ra es durch Umwand⸗ / Unu⸗ 27 läsig. Der vorhandene Zustand desselben muß in der Re⸗ gel festgehalten werden, und die Erhöhung des Gesammt— ertrages des Grundstückes kann nicht erfolgen, weil ein Theil der verschiedenen Rutzungen darunter leiden könu— te, weil den Berechtigten nicht zugemuthet werden kann, ein Zehntel zu verlieren, wenn der Besitzer auch neun Zehntel gewinnt. Wie überall, so ist auch hier mit Recht anzunehmen, daß im Allgemeinen nur eine vollkom—⸗ mene Bodenkultur bei voller und unbeschränkter Eigen— thums-Freiheit zu erwarten ist. Manche Regierungen haben geglaubt, den dringen— den Forderungen der Forstmänner in Hinsicht der Be— schränkung der Berechtigten zur nöthigen Walderhaltung und zum Besten des Ganzen nachgeben zu müssen und der Ausübung derselben sehr enge Schranken zu setzen, verpflichtet zu seyn. Andere, ängstlicher in Hinsicht der dabei nothwendig werdenden Angriffe auf die Eigen— thumsrechte Einzelner, haben nicht sowohl die Einschrän— kung der Servituten beabsichtigt, als eine Sonderung der Waldnutzung, und deßhalb gesetzliche Bestimmungen zur Ablösung derselben gegeben. 28 Viertes Kapitel. Von dem Einflusse der Servituten auf Vermehrung oder Verringerung des Gesammteinkommens aus den Wäldern, der deßhalb nöthigen Aufhebung oder des vortheilhaften Bestehens derselben. Wir haben versucht, die Nachtheile welche die Servi— tuten für die Wälder haben, bei jedem einzelnen unbe— fangen darzustellen. Daß sie das Einkommen des Wald— besitzers aus ihnen schmälern, gehet allerdings daraus hervor, liegt aber auch in der Natur der Sache, denn das getheilte Eigenthum kann nicht so viel Ertrag ge— ben als das ungetheilte. Eben so wird schwer zu be— streiten seyn, daß sie beinahe alle mittelbar oder unmit telbar, mehr oder weniger, die Holzerzeugung verrin— gern. Das berechtigt uns aber immer noch nicht, sie un— bedingt als nachtheilig für den Nationalwohlstand zu er—⸗ klären. In dieser Hinsicht ist es gleich, ob das Ein— kommen aus den Wäldern der Waldbesitzer oder der Be— rechtigte erhält. Eben so kommt es nicht darauf an, ob durch sie Holzerzeugung geschmälert wird, sondern es ist die Frage: ob durch sie der Ertrag der Wälder überhaupt eine Verringerung er⸗ leidet?— Dem Staatswirthe ist es gleich, welche Art der Walderzeugung den Ertrag giebt, er wilhnur, daß dem Boden überhaupt det hab; vele Wa Eir. deuf cul Rel gen Idelt seenn Nagh bjtug mach Repd lich D3 llng Rhacher hrung oder ern, der haften ald ie Serbi, en unbe⸗ ²Walde 68 daraus che/ dehn Lrtrag ge⸗ er zu be⸗ r Unmit⸗ 3 bertin⸗ / sie un⸗ ud zu er⸗ das Ein⸗ der Bo⸗ rauf an/ ndern es ag der üung er⸗ gleich, Etttag erhaupt 29 der höchste abgewonnen wird. Wir müssen deß⸗ halb, ehe wir uns über den Gewinn entscheiden können, welcher für den Nationalwohlstand aus der Befreiung der Wälder von den Servituten zu erwarten ist, von dem Einfluße unterrichtet seyn, den sie auf den Gesammtertrag der Forsten äußern. Dies kann bloß durch die Untersu⸗ chung geschehen, in wie fern sie dem Belasteten mehr kosten, als dem Berechtigten eintra⸗ gen. Ist dies der Fall, sind sie verderblich; hat der Berechtigte mehr Gewinn als der Belastete Schaden, sind sie nothwendig und vortheilaft. Zugleich muß die Frage dabei erörtert werden: in wie sern es ohne Ser— vituten möglich ist, die ganze Walderzeugung zu gute zu machen?— damit die Nation keine Art des Einkom— mens aus derselben verliert, denn die staatswirthschaft⸗ liche Gesetzgebung muß eben sowohl dahin streben, den höchsten Gesammtertrag des Bodens zu erlangen frei zu stellen, als die Möglichkeit zuzusichern, ihn zu gute machen zu können. Bei der großen Verschiedenheit der Wirkungen der Waloservituten sind wir von neuem genöthigt, wieder auf jedes der einzelnen besonders zurückzukommen. Von den Beholzungsrechten. Die Nachtheiligkeit des freien Beholzungsrechtes, wo weder Art noch Menge zwischen verschiedenen Nutzungs— berechtigten bestimmt ist, fällt uns hierbei gleich Anfangs in die Augen. Jeder hat dabei nur den einen Zweck im Auge, sich so schnell als möglich in den Besitz des Hol— zes zu setzen, bevor es ein Anderer an sich nimmt; es ist 30 aber dabei undenkbar, daß das Holz ein solches Alter errei— chen kann, als es erreichen sollte, um den größten Vor⸗ theil zu gewähren, so wenig als bei einer solchen Raub— wirthschaft an eine nöthige Erhaltung von Holzbeständen zu denken ist, und so wenig als sich erwarten läßt, daß jemand Kosten, Mühe und Sorge an die Erziehung von Holz wenden wird, wo er keine sichere Ernte erwarten darf. Die Verminderung der Erzeugung des Bodens wird deßhalb dabei unausbleiblich erfolgen, und niemand bezieht den möglichen Ertrag, den er gewähren könnte. Die Schädlichkeit eines solchen Servituts für das Gei sammteinkommen darf deßhalb wohl nicht erst aus ein— ander gesetzt werden. Die Aufhebung desselben, die Sonderung der Nutzungen, muß vortheilhaft seyn, denn sie räumt alle Hindernisse aus dem Wege, welche sich der Vermehrung der Erzeugung entgegensetzten. Deß⸗ halb bestimmte die Gesetzgebung beinahe überall auch schon längst, daß solche Servituten nicht länger fortbeste— hen und wenigstens in eine fixirte Abgabe an den Be— rechtigten verwandelt und dadurch aufgehoben werden sollten. ö Anders sind zum Theil diejenigen Holzungsgerecht⸗ same zu beurtheilen, welche bestimmt in Hinsicht der Art, aber unbestimmt in Hinsicht der Menge des Hol⸗ zes sind. Sie können nachtheilig und auch unschädlich seyn. Wir sind genöthigt, um hierin eine Bestimmtheit zu erhalten, sie in zwei Abtheilungen zu bringen: a. wo die Holzgattung, 5 gut 4 Serd erach Nus ie t aus, ohen a sch uul altugt. Ibaue in M wurde det ih ration ame L dus G. verden stehen k aasuban hobtse litlche shleßlt dmfers dhn art y Buche heln z hasche Mter ettei ahten Vor; schen Mauh Ohbefäͤrden läht, daß sehung bon e erwarlen § Bodens memand fönnte. das Ge⸗ aus ein ben, die ehn, denn belche sich n. Dehß⸗ rall auch forkbeste⸗ den Be⸗ werden sgerecht⸗ scht der es Hol⸗ shödlich imutheit * 31 b. wo die Quantität des Holzes die Befugniß, es zu gute zu machen, für den Berechtigten giebt. Wo die Holzgattung die Bestimmung giebt, ist das Servitut in der Negel unbedingt für allgemein schädlich zu erachten, sobald es nicht bloßes Holzunkraut, wenn der Ausdruck erlaubt ist, in sich begreift, denn es schließt die regelmäßige Kultur und Behandlung des Waldes aus. Das Recht, eine bestimmte Holzgattung, 3. B. wie oben angeführt wurde, das Weichholz zu benutzen, kann sich nur auf so vi el erstrecken, als sich von selbst im Walde erzeugt, denn stünde dem Berechtigten die Befugniß des Anbaues derselben zu, so würde er einmal den Belaste⸗ ten mit seiner Nutzung verdrängen können, und dann würden, da dieser doch wohl auch das Recht des Anbaues der ihm gebührenden Holzarten haben müßte, die Ope— rationen beider nicht füglich zu vereinbaren seyn/ ohne eine Theilung des Waldes dazu vorzunehmen, wodurch das Servitut, als solches, schon von selbst aufgehoben werden würde. Eben so wie dem Berechtigten nicht zu— stehen kann, seine Holzgattung auf Kosten des Be lasteten anzubauen, kann es auch diesem nicht mit der seinigen erg laubt seyn. Dies geschieht aber durch alle künstliche und na⸗ türliche Kulturen, welche die Erziehung einer Holzart aus⸗ schließlich zum Zwecke haben, was immer von Seiten des Besitzers beabsichtigt werden wird, denn er wird nie dahin streben, die dem Berechtigten zukommende Holz⸗ art zu erziehen. Nehmen wir an, daß Eichen und Buchen dem Forstbesitzer zukommen, die Weiden, Pap⸗ peln und Erlen dem Berechtigten, so ist jede Kultur, welche die Erziehung reiner Eichen und Buchen⸗Be⸗ I 32 stände bezweckt, Beeinträchtigung der Berechtigten; da eine Kultur aber ohne diesen Zweck nicht gedacht werden kann, und nie sich belohnen wird, wenn sie ihn nicht möglichst erreicht, so wird sie ohne Beein⸗ trächtigung und deßhalb durch begründeten Widerspruch der Berechtigten unmöglich. Der Wald muß sich deßhalb selbst überlassen bleiben, die Berechtigung macht ihn der Kultur unzugänglich, das Servitut kostet dem Be—⸗ lasteten mehr, als es dem Berechtigten einbringt, da die Gesammterzeugung des Waldes dadurch vermindert wird. Es ist daher dem Nationalwohlstande über—⸗ haupt nachtheilig. Vielfach ähnliche Fälle finden in dieser Hinsicht statt, wo wegen Berechtigung auf Holz— gattungen, die bloß in nassem Boden wachsen, keine Entwͤsserung vorgenommen werden kann, obgleich diese den Bodenertrag überhaupt erhöhen würde, wo der Waldzustand absichtlich schlecht erhalten werden muß, um einer bestimmten Holzart nicht die Gelegenheit zu ihrem Wachsthume zu benehmen. Beide Theile, so wie das Nationaleinkommen über⸗ haupt, werden gewinnen, wenn die Nutzungsrechte durch verhältnißmäßige Theilung des Holzgrundes oder Ablösung des Servituts gesondert werden. Wo die Qualität des Holzes die Bestimmung für die Berechtigung giebt, ist dies nicht immer der Fall. Er ist es in der Regel wenn die Holzungsberechtigung sich auf Holz erstreckt, welches der Belastete eben so vortheilhaft zu gute machen kann, als der Berechtigte. Er ist es sel⸗ ten oder nie, wenn dies nicht der Fall ist, vorausgesetzt, dah Walde! M wisse y. M. 0oee K U dihe EE Haspds leseent Wal Veratz des( 00 Heleh N0 der Y uß his ger Erd scla Miins hungen Vulstän. N G V Naf; desselh dodurg bekhäͤltz dlechtiglen cht gedacht wenn sse ohne Berint Viderspuch sich debhalh macht ihn et dem Be⸗ ringt, da bermindert nde über⸗ finden in auf Hoss⸗ sen, Hile Heich Nese „ wo der dden nuß, genheit u nen über⸗ ungsrechte ides oder g sür die I. Er ist g sich auf ortheilhaft ist es seh gueheseht 33 daß der Wald seinen Verhältnissen gemäß bestimmt ist, Wald zu bleiben. Wenn eine Berechtigung sich auf Holz von einer ge— wissen Stärke, z. B. auf alles Reisholz, auf Stockholz u. dgl. erstreckt, welches zum vollen Werthe verwerthet, oder von dem Belasteten benutzt werden kann, so verliert er nichts, indem er dem Berechtigten die volle Entschä⸗ digung dafür in Boden, Kapital oder Rente giebt, eben so wenig als der Berechtigte, wenn er diese erhält. Das Ganze gewinnt, weil alles servitutfreie Eigenthum zur bessern Kultur dringender auffordert als das belastete, weil jedes Hinderniß zur Erhöhung des Ertrags durch Veränderung der Bewirthschaftung oder der Bestimmung des Grundstückes beseitigt ist. Erstreckt sich dagegen die Berechtigung anf Holz, welches für den Belasteten, indem er es nicht so vollstän⸗ dig zu gute machen, benutzen oder verwerthen kann, als der Berechtigte, weniger Werth hat, als für diesen, so muß bei einer Aufhebung des Servituts mit vollständi⸗ ger Entschädigung desselben der Nachtheil für den Bela⸗ steten entschieden seyn. Das Allgemeine verliert, das National-Einkommen wird verringert, indem die Benu— tzung und Zugutemachung der Walderzeugung weniger vollständig nach der Aufhebung erfolgt, als vor ihr, und die Erzeugung selbst doch nicht dadurch vermehrt ird. Wenn einer Gemeinde in einem Staatsforste das Raff⸗ und Leseholzrecht nah den wirklichen Begriffen desselben zustehet, und sie befriedigt ihre Holzbedürfnisse dadurch, so rechnet sie die bei der Einsammlung nöthige verhältnißmäßige Mühe und Arbeit nicht hoch an, da es C 34 den Sammlern vielleicht nicht möglich ist, in der dazu verwendeten Zeit etwas, oder viel, auf eine andere Art zu erwerben. Die Weiber und Kinder sammlen, ohne eine andere lohnende Beschäftigung zu haben, das Holz, wie sie es bedürfen. Das kleine, sonst unbe— nutzbare Holz hat daher für sie ziemlich gleichen Werkh. als wenn sie Klafterholz oder Reisig erhalten. Soll ih—⸗ nen dies, so viel sie bedürfen, als Entschädigung für ihre Berechtigung aus dem belasteten Walde gegeben werden, so muß der Staat als Eigenthümer desselben natürlich dabei sehr viel verlieren, denn das Klafterholz hat für ihn einen weit höhern Wertb, als das nun im Forste zu⸗ rückbleibende Raff und Leseholz, die einzelnen trocken werdenden Reiser, kleinen absterbenden Holzpflanzen, Kienäpfeln u. s. w., die er durchaus nicht zu gute ma— chen kann, um für die Aufopferung, die er für die Befreiung des Waldes macht, entschädigt zu werden. Wollte er nur etwas dafür erhalten, müßte er neue Heide miethen, eine neue gleiche Belastung wie die vori⸗ ge, auf den Wald nehmen, denn die eignen Einsammlun⸗ gen durch bezählte Arbeiter würden bei dem Verkaufe nie, auch nur durch den Ersatz der aufgewendeten Kosten gedeckt werden. Das Nationaleinkommen verliert, weil nun ein Theil der Walderzeugung das Raff: und Leseholz, unbenutzt bleibt und für das Nationaleinkommen direct verloren ist. Der indirecte Vortheil, welcher vielleicht daraus ab— geleitet werden könnte, daß das zurückbleibende verfau⸗ lende Holz den Boden verbessert, würde den Verlust in den mehresten Fällen wohl nie übertragen, wie wir das welter hähet wen hint! woll ssd 3 bundan de 3 abgebe Woh in des diger denn schys oolsia ith nite ů Uubetg Hahlte. ce Hei: s llachtet schet V kente, nur di haupt insiche in der dazn andete Art inlen, ohne haben, das sonst unbe chen Werlh, I. Soll iht ing für ihte en werden, n natürlich olz hat flt Forste zu⸗ lnen trockeh volzpflagzen, ju gute ma⸗ er für die shlden. er neue die vori⸗ sammlun- faufe nie⸗ n Kosten ein Theil unbenutzt t verloren daraus ab⸗ nde herfau/ Vellust in nie vir das 33 weiter unten bei der Untersuchung der Streugerechtsame naäher erörtern werden. Man wird vielleicht den durch diese Ablösung mittel— bar zu erhaltenden Gewinn, die Gelegenheit zur Holzent— wendung und Beschädigung abgeschnitten zu haben, als hinreichende Entschädigung für den Belasteten anrechnen wollen. Allein die widerrechtlichen Entwendungen sind so wenig unzertrennlich mit der Berechtigung ver— bunden, als eine mißbräuchliche Ausdehnung des Rechts den Beweis für die Schädlichkeit desselben überhaupt abgeben kann. Wenn überhaupt die Berechtigten von Holzentwendungen abzubalten sind, und diese nicht in dem Zwange des auf eine andere Art nicht zu befrie⸗ digenden Bedürfnisses ihren Ursprung haben, wo sie denn auch wohl schwerer abzustellen seyn werden, so er— schwert die Berechtigung nur die Kontrolle. Ist diese vollständig und genügend, so können auch die Berechtig⸗ ten nicht leichter Holz entwenden oder beschädigen, als Unberechtigte. Nur der größere Aufwand, den die ver⸗ mehrten Aufsichtskosten etwä herbei führen können, wel— che bei der Ablösung des Serbituts dann zu ersparen sind, kann als reiner Gewinn für den Waldbesitzer be⸗ trachtet werden, keineswegs die erlangte größere Arbeits— losigkeit seiner Beamten. Es ist hier nur von der Ablösung durch Holi— rente, denn die ist die einzige zulässige, da Geldrente nur die Neigung zur Holzentwendung vermehren, über— haupt aber auch für die Berechtigten zu unbestiinmt und unsicher seyn würde, die Nede gewesen. C 2 36 Die Ablösung des Servituts kann aber auch durch Kapital oder Abtretung von Grund und Boden erfolgen. Kaum wird es einer Auseinandersetzung bedürfen, daß diese in keinem Falle vortheilhafter und in den mehresten Fällen nachtheilig seyn muß, da die Wirkungen der Ab⸗ lösungen entweder dieselben bleiben oder noch nachtheili— ger werden. Die Ablösung durch Kapital würde außerdem, daß ebenfalls der Belastete nicht so viel geben könnte, als der Berechtigte zu fordern befugt wäre, daß das Raff und Leseholz darum die Zinsen durch sein Zurückbleiben im Walde nicht decken könnte und seine Zugutemachung für die Nation verloren ging, noch den Nachtheil haben, daß der bedürftige Empfänger es vielleicht nicht der Be— stimmung gemäß verwenden würde, und später ganz au⸗ ßer Stand gesetzt, seine Holzbedürfnisse auf eine rechtliche Art zu befriedigen, dies auf jede andere Art zu thun, zu versuchen gezwungen seyn würde. Wohl kann man Be— rechtigten leicht die Berechtigung abkaufen, aber damit noch nicht das Bedürfniß. Diesem auf eine rechtliche Art genügen zu können, muß man die Men—⸗ schen vor Allem andern in den Stand setzen, wenn man sich gegen sie sicher gestellt glauben will. Kein morali— sches und kein politisches Gesetz kann dem Andrange der physischen Bedürfnisse widerstehen; wenn die Zabl der hungeruden oder frierenden Menschen groß genug ist, um die sich ihnen entgegensetzende Kraft zu überwältigen, wird sie alle Bande der bürgerlichen Ordnung zerspren⸗ gen; auf keinen Fall wird sie Strafe abhalten, sich ge— gen Hunger oder Frost zu schützen, so länge sie sich noch M HM fH WUA Ochth Malle Rulgui Iln Mont Iu I W. Hedegir hhad sfhryv um de W se e H hng Ind 90 lehielg Wugun un sihe in guch durch en erfolgen. Ntfen, daß en mehresten gen der Ab, nachtheili ⸗dem, daß te, als der Raff/ und leiben im temachung heil haben, ht der Bet r ganz au⸗ ne rechtliche +zu thun, nan Be⸗ fen aber nauf eine die Men⸗ penn man in morali⸗ range der Zabl der ug ist/ um erwöltigen 103 Raspren⸗ en/ sch ges se sch noch 37 Nahrung oder Feurungsmaterial anzueignen im Stande sind. Sogar die Anwendbarkeit der Sträfen, wenn sie nicht in Grausamkeiten ausarten sollen, oder Befriedi— gung des Bedürfnisses zugleich damit verbunden ist, ge— het bei ihnen zuletzt verloren, was wir täglich bei sehr armen Menschen zu bemerken im Stande sind. Die Ablösung einer solchen Holzungsgerechtsame durch theilweise Abtretung von Grund und Boden scheint we— nigstens deßhalb zweckmäßiger als die durch Geldkapital zu seyn, weil dadurch viele Berechtigten in den Stand gesetzt werden sollen, sich ihr Holzbedürfnib auf eignem Grunde zu erziehen. Sie ist aber in der That für den Rationalwohlstand oft noch weit gefährlicher, indem da— durch häufig noch die ganze Bodenerzeugung, wenn der abzutretende Grund Forst bleiben soll, vernichtet wird. Man darf, um dies zu fürchten, keineswegs der Mei—⸗ nung seyn, daß die Holz-Erzengung durch den freien Privatbesitz der Wälder vermindert, oder gar aufgehoben werden wird, vom Gegentheile ist wenigstens der Verf. lehhaft überzeugt. Aber darum wird er keineswegs die Gefahr verkennen, welcher die Wälder entgegen gehen, wenn sie dürftigen, an kein Besitzthum gewöhnten, nur den Genuß des Augenblicks kennenden Menschen über lassen werden. Sehen wir es nicht täglich, daß der Ar—⸗ me, der plötzlich ohne Mühe reich wird, keinen zweckmä⸗ ßigen Gebrauch von seinem Reichthum zu machen weiß, und ihn eben so schnell wieder verschwendet, als er ihn erhielt? Wer an die Verwaltung und regelmäßige Be— nutzung eines Besitzthums gewöhnt ist, wer erkennt, daß seine und der Seinigen bürgerliche Existenz auf seiner Er⸗ 38 haltung beruht, dem ist die freie Disposition darüber leicht anzuvertrauen, aber nicht dem, welcher gewöhnt ist, täglich zu verzehren, was er besitzt und zu erwerben ver⸗ mag. Welch ein auffallender Widerspruch in allen un— sern Forstlehrbüchern, welche auf einer Seite die Ablö: sung der Servituten von den Wäldern durch Abtretung eines Theils des Grundes und Bodens mit dem Holze em⸗ pfehlen, und zugleich den Untergang des Waldes als un— vermeidlich darstellen, wenn den Privaten die freie Be—⸗ nutzung desselben gestattet wird, dem Staate zur Pflicht machen, die Staatsforsten auf das sorgfältigste zu erhal⸗ ten und zu schützen, gegen jede Ueberlassung derselben an Privaten feierlichst protestiren, und doch ihre Abtretung gegen Aufgabe der Berechtigungen vorschlagen. Wie sind diese Lehren zu vereinigen?— Enthalten sie nicht einen unlösbaren Widerspruch?— Sie zeigen, daß man immer bloß die Wälder im Auge hat, ohne dabei im geringsten an die Menschen zu denken. Nehmen wir an, daß jeder Privatbesitzer seinen Wald unfehlbar ver— nichtet, was bei den Berechtigten, welche in Dürftigkeit leben und die zur Entschädigung nur sehr kleine Wald⸗ stücke, deren nachhaltige, stets Ertrag gewährende Be— wirthschaftung als Forst vielleicht gar nicht einmal mög⸗ lich wäre, wohl auch wahrscheinlich geschehen würde, was soll nun mit ihnen geschehen, wenn sie den ihnen abge— tretenen Wald vernichtet haben? Werden sie nicht mit er—⸗ neuerter Heftigkeit auf den gebliebenen Theil desselben andringen?— Wird man sie davon abzuhalten vermd⸗ gen?— I. ilbedul guf IAN WMl sun 00,/1. I ai Lochtot l hildẽ be gn Whin Ibe Ha Eolo Ihest n Kanmg! y s r Ee fin N U 55 sung, und + hen,, on darüker jewöhnt ist derben ver⸗ Rallen unt e die Midt Atretung Holze em— es als un⸗ freie Be— ur Micht zu erhal⸗ selben an Wtretung ithalten se Isgen, daß ne dabei hmen wir hlbar ver⸗ ürftigkeit ne Wald⸗ rende Be⸗ mal mög⸗ ürde was hnen abges icht Wit er— eil dessaben Ilten dem⸗ 39 Wenn wir die vorgeschlagene Art der Abfindung ge— nauer betrachten, so muß sich uns das Nachtheilige der— selben augenblicklich darstellen, sobald wir uns nur nicht auf die Beachtung der mehreren Holzerzeugung oder Holzgewinnung von Seiten des Forstbesitzers in dem bleibenden Waldtheile allein beschränken.— Wie ist es möglich, daß der Berechtigte aus so kleinen Waldtheilen⸗ als ihm in der Regel zufallen werden, die fortdauernde Befriedigung seiner Holzbedürfnisse wird erhalten können, selbst wenn diese im Durchschnitt wohl so viel Holz erzeu⸗ gen, als die Berechtigung gewährt. Nur bei Einrich— tung einer Plenterwirthschaft wird er fortwährend dar⸗ auf holzen können, und diese vernichtet ihrer Natur nach schon wieder einen großen Theil der Holzerzeu— gung. Außer Stand, diefen kleinen Forsttheilen den nö⸗ thigen Schutz in jeder Hinsicht gewähren zu können, un—⸗ vermögend, das Holz gehörig zu erzieheu, wird der durch Noth gedrängte Besitzer nur zu sehr aufgefordert seyn, jede Erzeugung so schleunig als möglich zu benutzen. Sollen, im Falle Kommunen mit ihren Berechtigungen abgefunden werden, die ihnen abzutretenden Waldtheile Kommunalforsten bilden? Das würde nicht eine Sonde— rung, sondern eine der nachtheiligsten Zusammenwerfungen der Eigenthumsrechte seyn, da bei freier Benutzung die— ser, jeder nur daran denkt, einen Theil des Ertrags zu erhalten, ohne etwas zu ihrer Verbesserung beizutragen. Mit Recht kann man aus diesen Gründen der Ablöz sung eines solchen Servituts vom Wald widersprechen, und für das Allgemeine, wie für den Vortheil des Ein— zelnen, sey es der Waldbesitzer oder der Berechtigte, sie 4⁰ nachtheilig halten, im Fall sowohl der zu befreiende Wald, als der abzutretende Waldtheil auch fernerhin zur Holz— erziehung verwendet werden soll. Ein anderes ist es, die Befreiung wird darum be— wirkt, um alle Hindernisse hinweg zu räumen, dem Waldgrunde für beide Theile eine vortheilhaftere Be— stimmung geben und ihn in Acker und Wiese umwan— deln zu können, dann kann auch diese nur als zweckmä—⸗ ßig erkannt werden, denn sie hat keinen der angegebenen Nachtheile, indem dadurch der Bedürftige Gelegenheit er— hält, eine größere Wohlhabenheit zu erlangen, und da— durch bewirkt wird, daß dem Boden überhaupt eine groöͤz bere Erzeugung abgewonnen werden kann. Diejenige Holzberechtigung, wo das Holz sowohl nach Menge, als nach Art und Eigenschaft bestimmt abgegeben wird, hat eigentlich wohl für den Wald selbst wenig Nachtheil, denn es ist nichts als eine bestimmte, regelmä— big zu leistende Abgabe, von der nur verlangt werden muß, daß sie sich nicht auf ein Holz erstreckt, welches durch seine Herausnahme den Bestand und die Er— zeugung des Waldes nachtheilig verringert, und daß ste wirthschaftlich erfolgen kann. Da die Abgabe nicht von der Vermehrung der Erzeugung abhängt, sondern das mehr Erzeugte stets dem Waldbesitzer ganz verbleibt, so hat sie nicht den nachtheiligen Ein— fluß auf die Waldkultur, wie z. B. der Zehnte auf die Feldkultur, indem sie die Neigung dazu schwächt. Da sie sich in der Regel nur auf zu benutzendes und zu gute zu machendes Holz erstreckt, so hat sie auch für das Alligemeine keinen Nachtheil, sobald nicht ebenfalls die Zelecht uiht z Besh haast Eulil 6 Hak h Vobhs. Hages 3 schl schast g Hlengt 0 tine x ssseh Kucstteht WWßt W. hing 0.— veng Yy Hulhahe Wn! Hun helt shbi, l i W ‚6 ade Vad, zut Holz⸗ darum be⸗ men, dem aftere Be⸗ se umwan⸗ zweckmä⸗ gegebenen enheit er— und da—⸗ eine gröz wohl nach abgegeben lbst wenig regelnu⸗ werden welches die Er⸗ und daß Abgabe abhängt/ obesitzer igen Ein⸗ ehute auf schwäch. des und iu uch flt dos hanfals di 4¹ Berechtigten unter eine Menschenklasse gehören, welche nicht geeignet sind, ein plötzlich erhaltenes, ungewohntes Besitzthum zu verwalten; sie ist für den Waldbesitzer dann höchst wünschenswerth und vortheilhaft, sobald die Holz abgabe der Umänderung des Waldes, um ihm den höchsten Ertrag abzugewinnen, nicht Hindernisse in den Weg legt. Auch hier muß man aber auf das Nachtheilige der Ablösung für den Berechtisten aufmerksam machen, wenn er entweder, seinen Verhältnissen nach, sich nicht zum Waldbesitzer eignet, oder der Erziehung des benöthigten Holzes sich durch die Ablösung selbst Hindernisse entge— gen setzen. Wenn wir z. B. annehmen, daß eine Dorf— schaft berechtigt ist, das benöthigte Bauholz frei zu er— halten, welche aus lauter sehr bedürftigen Besitzern ohne eignen Wald besteht, und die Holzabgabe ist auch durch eine sorgfältige Berechnung und Untersuchung des bis— herigen Bedarfs und Empfangs ziemlich genau und fest ermittelt und bestimmt, so ist doch kaum denkbar, daß die Abfindung durch Waldgrund oder Kapital so erfol— gen kann, daß jeder hinlanglich gesichert ist, sein Bau—⸗ holz im Augenblicke des Bedarfs stets gewiß vorzufin— den.— Wie soll er einen kleinen Waldtheil von nur wenig Morgen so bewirthschaften, daß er stets so viel Bauholz davon entnehmen kann, als er bedarf? Der Wald erzeugt verhältnißmäßig mehr Brennholz als Bau— holz, das erste muß doch bei der Abtretung des Wald— theils ebenfalls in Anrechnung gebracht werden, es ent— schädigt aber, zumal da es nur immer zum Theil sehr ein— zeln zu erheben ist, den Bauholßberechtigten nicht für den deßhalb eintretenden Mangel an Bauholz. Es sey 42 3. B. ermittelt, daß der Berechtigte in 180 Jahren 200 Stämme von einer gewissen Größe zu Bauholz hedarf und durchschnittsmäßig empfing, es mag darin zugleich der durch Unglücksfälle nöchig werdende Bedarf enthalten seyn, da er so viel mehr gerechnet erhält, als zur Deckung der Assekuranzprämie nöthig ist, um sich al— lenfalls das Holz ankaufen zu können; es sey genau und richtig ermittelt, daß dieser ihm abgetretene Waldtheil 200 Stämme brauchbares Bauholz in 100 Jahren geben kann— alles sehr schwer richtig zu bestimmende Sa— chen— so würde er vielleicht höchstens vier preuß. Morgen erhalten, wobei er offenbar die Durchforstun— gen, den Abraum und das Stockholz noch geschenkt erhielt. Nun braucht der Berechtigte zu Reparaturen etwa jähr— lich, oder abwechselnd in zwei oder mehr Jahren, durch— schnittsmäßig Einen oder verhältnißmäßig mehr Stämme, zu dem alle 10 Jahre wiederkehrenden Neubau 100 Stämme, wie soll er diese 4 Morgen so bewirthschaften, daß er stets zur Zeit, wo er es bedarf, das nöthige brauch⸗ bare Holz darauf vorfindet? Diese Aufgabe kann kein Forstmann auf der Welt lösen. Bei 1000 Morgen lassen sich wohl alle Holzklassen in Vorrath halten, aber nicht bei 4 Morgen, hier würde eine ganz unausführbare, gar kein Holz, wenigstens kein Bauholz, gebende Plen— terwirthschaft eingeführt werden müssen, die alle Pro⸗ duction zur Hälfte vernichtet und doch den erwarteten Erfolg nicht haben kann. Zur Befriedigung solcher Be— dürfnisse, zum Depot für solche, oft in sehr großer Menge auf einmal zu unbestimmter Zeit verlangte Hölzer müs⸗ sen wir ziemlich geschlossene Wälder von einiger Größe ge 0 II 0 M. I u: 500 0 sise her e 10 In l. UH UHA Ruttey o Iα Hale dv 01 14 e 96611 Air n se e hara g umg 0 H Jhten zu Bauholz mag darin nde Dedarf erhält, dle um sich al genau und Waldtheil hren geben ende Sa— r preuß. chforstun⸗ Kt erhielt. twa jähr⸗ en, durch⸗ Stamme, Uban 10o Ichaften, e brauch⸗ lann kein gen lassen ber nicht füͤhrbare/ de Plen⸗ alle Pros rwarteten olchet Ve⸗ get Munge Rher niß I biüße haben, so vortheilhaft auch verhältnißmäßig vertheilte Waldflächen und so nachtheilig auch zu große sind. Kann nicht der Berechtigte mit vollem Recht sa— gen: Ich brauche Bauholz, ich muß es vorfinden und er⸗ halten können zu jeder Zeit, wo ich es bedarf, ich habe ein Recht, dies fordern zu können, ich verlange deshalb so abgefunden zu werden, daß ich gesichert bin, immer mein Bauholz zur Zeit des Bedarfs vorzufinden. Eine Geldrente, die gesammelt zum Ankaufe des Bauholzes jetzt hinreicht, genügt mir nicht, denn das Geld fällt im Werthe, das Bauholz steigt, ich bin nicht in der Ver⸗ fassung, es immer ankaufen, vielleicht weiter herbeiholen oder das Geld dazu auch nur aufsammeln zu können; ich muß mit Recht fürchten, daß jeder meiner in dürftigen Umständen sich befindende Nachkomme dieses nicht stets thun werde, ich bin außer Stand, den Waldtheil, wo— rauf ich dies Holz erziehen soll, zu beschützen und zu er— halten, da es vielen von mir nicht abzuwendenden Gefah—⸗ ren und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, während mich meine Berechtigung jetzt ganz sicher stellt, ich finde es zu⸗ letzt unmöglich, diesen Forsttheil so zu bewirthschaften, daß er mir jederzeit mein Bauholz jeder Gattung, wie ich es bedarf, gewähren muß. Vielleicht daß diese Einwendungen von Leuten, die um plötzlich einen bestandenen Forstdistrikt, von welchem sie das Holz benutzen können, zu erhalten, gerne nicht daran denken, nicht gemacht werden, aber befugt, sie zu machen, sind sie unstreitig. Es ist vielleicht sogar noch zweifelhaft, obd der Staat nicht verpflichtet ist, sie 4⁴ zu beachten, auch ohne daß sie von den Berechtigten in Anregung gebracht werden. Weideservitut. Im Allgemeinen noch nachtheiliger, als die Ablösung der Holzgerechtigkeiten, dürfte die der Weidegerechtig— keiten seyn. Grundsatz jeder Forstwirthschaft muß seyn, dem Forst den höchstmöglichen Ertrag zu verschaffen, die staatswirthschaftliche Gesetzgebung muß dahin streben, daß die vollständige, auf eine andere Art nicht schädlicher wer⸗ dende Benutzung desselben statt finden kann. Die Nach⸗ theile des Aufhebens der Weideservituten, und mit ihm zugleich die Befreiung der Forsten von aller Huthung, liegt deutlich am Tage. Es wird dadurch die Benutzung eines Theils der Bodenerzeugung vernichtet, die für den übrigen nicht nachtheilig ist, und dies kann für den Na— tionalwohlstand nicht vortheilhaft seyn. Die Behaup— tung, daß die Huthung nicht nachtheilig sey, wenn sie unter den nothwendigen Beschränkungen ausgeübt wird, ist eben so leicht bündig genug erwiesen, als aus⸗ gesprochen, und der Beweis wird gewiß sowohl dem er— fahrnen Forstmann wie dem Laien genügen. Kein Vieh kann einen Stamm befressen und umbeugen, der 10— 15 Ellen hoch und 5— 7 Zoll stark ist; diese Höhe und Stärke erreicht das mehrste Holz aber schon mit 25— 35 Jah— ren. Da es nun häufig bis 120— 150 Jahre alt werden soll, so muß es wohl 80— 100 Jahre hindurch ohne Nachtheil behüthet werden können. Zu der Zeit, wo bei der Plenterwirthschaft durch den ganzen Wald sich leicht zu beschädigende Pflanzen vorfanden, mochte die Huthung ohl V 10⁰ ι Helit de i seushl. eih. ebu Hitt E H Iid.V Innlo⸗ I th —e 0 sllm die xx W 14 H schelhul fideng H IWier uwyg 4U99 unbe samnmg Hrg Isnlug kehigten in ie Wösung degerechtig⸗ muß seyn, haffen, die teben, daß icher wer⸗ ie Nach⸗ wit ihm Huthung Benutzung ie für den r den Naß Behaup⸗ wenn sse ausgeübt als aus/ dem er⸗ ein Vich 10—15 d Stärke 35 Nhi zahre alt durch ohne t/ wo bei sich llicht Huthanz 45 wohl freilig auch stets unbedingt nachtheilig seyn; jetzt, wo man die Bestände rein, von jedem Alter abgesondert, in verschiedenen Distrikten beisammen hat, kann nun wohl die Furcht, daß die ältern dem Viehe unbedingt entwach— senen Pflanzen beschädigt werden könnten, nicht mehr eintreten. Man muß auch in der That die Behauptung, daß manche Thiergattungen durchaus nicht bei der Wald—⸗ hüthung zuzulassen wären, wie z. B. die Ziegen und Schafe, unter den forstlichen Abergläuben rechnen, der leider aber noch häufig bei vielen Forstmännern gefunden wird. Wenn man nicht mit dem ehrlichen Flemming an⸗ nimmt, daß diese Thiere eine für die Bäume verderbliche und giftige Aus dünstung haben, so ist nicht abzusehen, wie sie derselben in der langen Zeit schädlich werden sollen, wo sie über 20 Fuß hoch mit den Wipfelu über die Erde emporgewachsen und so stark sind, um nicht mehr von ihnen umgebogen werden zu können. Der Nachtheil, den eine gezwungene Weideablösung im Walde, und vorzüglich im Hochwalde, für den belä— stigten Waldbesitzer, welcher das Gras nicht selbst voll⸗ ständig benutzen kann, hat, ist ganz unverkennbar, denn er wird gezwungen, etwas theuer zu erkaufen, was für ihn keinen Werth hat. Eben so liegt das Nachtheilige für den Nationalwohlstand am Tage, denn es bleibt nun ein Theil der Walderzeugung in einem Theil des Waldes unbenutzt, während auf dem andern der Werth der Ge— sammterzeugung vielleicht sehr vermindert wird, da die Graserzeugung auf den von Holz abzuräumenden Weide— distrikten allein in der Regel weniger Werth hat, als 46 vorher der Werth der Gras- und Holzerzeugung zu sa m⸗ men betrug. ö Fürwahr, es ist eine der unglücklichsten Ideen, welche man haben kann, dem Geschrei der Forstmänner nachzugeben, um die Wälder von der Weidebenutzung be— freien zu wollen, denn es ist gar kein Grund dafür ab— zusehen, wenn der Wald Wald bleiben soll, und ei— nen solchen Umtrieb hat, daß das Holz so groß und stark wird, daß es nicht mehr vom Viehe beschädigt werden kann, als höchstens das Gras für das Wild aufzuspa⸗ ren. Ein Grund, der um so weniger der geringsten Beachtung werth ist, als wir weder so viel Wild haben, noch haben können, noch haben dürfen, daß es dies bedürfte. Die Hüthung darf im Walde nur unter den zum Schutze der Holzpflanzen nöͤthig werdenden Bedingungen ausge— übt werden; aber werden sie erfüllt, so ist auch gar kein Schäde von ihr denkbar. Ein anderes ist es, das Weideserbitut ist ein Hin— derniß einer zweckmäßigen und nothwendigen Umände⸗ rung der Benutzung des Grundstückes, vielleicht zu Acker und Wiese, oder auch nur zu einem kürzeren Umtriebe, 3. B. durch den Uebergang von der Hochwaldwirthschaft zur Niederwaldwirthschaft, dann ist freilich die Ablösung wünschenswerth, denn jedes Hinderniß muß aus dem Wege geräumt werden können, was der Erhöhung des Ertrags und der freien Benutzung sich entgegen setzt. Streuservitut. In den mehresten Fällen wird die Befreiung der Forsten von dem ihnen so nachthelligen Servitute des H30d vit v shet u h x ansi 14 W shohr HM W ang We 1 n det ghe schi u W Moussn saht ns Renthae chato M Wil vu u guh, Hehh g auf I hebt. uug zu sam en ITdern Forstmännet denußung be d dafur ah⸗ U, und ei 9D und start gt werden aufzusoa/ geringsten i haben) bedütfte. im Schutze gen ausge⸗ uch gar kein ein Hin— Umände⸗ t zu Aker Umtriebe/ birthschaft Ablosung aus dem hung des setzt. steluch der Withte des 47 Woldstreusammelns für den Nationalwohlstand noch weit verderblichere Folgen haben und noch weit unzuläs⸗ siger seyn; als die Ablösung der Waldweide. Dies scheint ein offenbarer Widerspruch, und wird deßhalb einer näheren Ausführung bedürfen. Die Ursachen des Nachtheils des Streusammelns in den Wäldern sind oben schon angegeben worden. Sie be— stehen in dem Entziehen der zur Erhaltung des Humus nöß thigen vegetabilischen Theile und der daraus entstehenden Verschlechterung des Bodens, und darin, daß den Wur⸗ zeln der Holzpflanzen die Bedeckung, die sie zum Schutze gegen Kälte und Dürre bedürfen, entzogen wird. Daß wir die Nachtheile des Streurechens für den Wald er— kennen, genügt aber allein noch nicht; es ist auf der an⸗ dern Seite auch nöthig, daß wir die Vortheile zu über⸗ sehen im Stande sind, die es dem Feldbau gewähret, damit wir Schaden und Vortheil gegen einander halten und untersuchen können, welcher größer ist, denn erst dann läßt sich ein richtiges Urtheil fällen, ob es für das All—⸗ gemeine vortheilhaft oder schädlich ist, und ob es deßhalb erhalten oder unterdrückt werden muß. Dieselbe Düngung, welche dem Walde entzogen wird, erhält das Feld, und was die Holzerzeugung vermindert, vermehrt die Fruchterzeugung. Es ist deßhalb nöthig/ daß die Frage beantwortet wird: Bedarf die Holzerzeu⸗ gung oder die Fruchterzeugung mehr der Unterstützung? giebt die Waldstreu einen größern Ertrag, wenn sie auf den Acker gebracht 3— oder wenn sie im Walde bleibt?— 4³ Wenn wir einen Blick auf die Umstände werfen, un⸗ ter denen dies Servitut am mehrsten ausgeübt und un— ter welchen die Ausübung am dringendsten von den Acker⸗ besitzern verlangt wird, so werden wir leicht finden, daß dies nur in solchen Gegenden der Fall ist, wo ein armer Fruchtboden einen außerordentlichen Zuschuß an Dün— gungsmaterial bedarf, um einen lohnenden Fruchtertrag zu geben; daß man die Streu verwendet, um dem Felde einen größern Ertrag abzugewinnen, als der Boden sei— nen natürlichen Kräften gemäß ohne fremden Zuschuß geben kann, indem seine eigene Erzeugung nicht hin— reicht, ihm die verlangte Ertragsfähigkeit zu geben. Die Widersacher des Streurechens bemerken zwar, daß das Streurechen oft von dem unordentlichen Land— mann benutzt würde, um das Stroh zu verkaufen, daß bloß unordentliche Wirthschaft daran Schuld sey, wenn er es nicht entbehren zu können glaube; allein es ist leicht, theils das Unrichtige der Gründe, woraus man deduciren will, daß das Streurechen abgeschafft werden könne, zu erweisen, theils darzuthun, daß diese Einwürfe der Behauptung, daß dasselbe für den Feldbau nützlich sey und den Feldertrag erhöhe, nicht entgegengesetzt wer⸗ den können. Daß der Landmann sein Stroh verkauft und statt desselben Streu in die Stelle sammelt, um das dadurch für ihn verloren gehende Düngungsmaterial zu ersetzen, mag für den mit dem Streuservitute belasteten Waldbe— sitzer sehr unangenehm seyn, für das Allgemeine kann es nicht als Nachtheil gelten. Es wäre schlimm, wenn kein Ackerbesitzer Stroh verkaufen, sondern jeder es nur zu dingens Euhful Aker 07 wurd hr uise Lr Wn uteh tgh amHN N H X2 Etiul ut uHt Rahing mun g! flr au 1nμ I i0H Mings 0nf g. Enubisdt Hint shist ye W ‚.h Dihnz nnnt kllley 0l Hfe 1l e herfen un eüͤbt und un von den AEe finden, diß wo ein armn ih an Dün Fruchtertug ndem Felde Boden sei en Zuschuß nicht hin/ eben. rken zwar, ichen kand— aufen daß sey, wenn lein es ist raus man fft werden eEinwürfe au nütlich esetzt wer⸗ und statt gs dadurch V ersetzen en Waldhe⸗ ine kamm es % enn in 6 lur zu 49 Dünger verwenden sollte, denn woher sollten denn die Strohbedürfnisse derer befriedigt werden, die keinen Acker haben? Kein Frachtfuhrmann, kein Städter würde mehr welches bekommen können, für die Bedürf⸗ nisse der Reuterei und Artillerie würde kein Stroh mehr gekauft werden können, und dann zuletzt doch wieder un— entgeltlich geliefert werden müssen. Das verkaufte Stroh entgeht dem Felde nicht, nur daß es vielleicht auf einer andern Stelle des Bodens zur Düngung verwendet wird. Viele Landleute können das für das Stroh zu lösende Geld zu ihrer Existenz gar nicht entbehren. Für die Nation ist der Strohverkauf des Einen zur Befriedigung der Strohbedürfnisse des Andern wohl kein Verlust, sobald es nur nicht zu einem für den Nationalwohlstand überhaupt nachtheiligen Gebrauch, z. B. zur Feuerung, da wo man das Holz wohlfeiler und mit weniger Aufopferung für das Land haben kann, verwendet wird, was gerade in solchen Gegenden, wo der Boden schlecht ist und Streu⸗ rechen im Walde statt findet, nie der Fall seyn wird. Der Verkauf des Strohes von Seiten des Streuberechtigten kann weder einen rechtlichen Grund abgeben, die Streuberechtigung aufzuheben, wenn er dazu überhaupt befugt ist, noch weniger aber einen sta atswirth⸗ schaftlichen.— Das Streurechen ist im Allgemei⸗ nen ein Mittel, die Fruchterzeugung zu vermehren, in— dem der Acker durch dasselbe einen größern Zuschuß an Düngung erhält. Von allen Landwirthen ist es aner— kannt, daß bei schlechtem Boden und bei Beschränkung. einer Landwirthschaft ganz auf eigne Mittel und Hülfsquellen, keine Art der Wirthschaftsführung den D 30 Werth dieses Zuschusses ersetzen kann, und könnte sie es, so wird er durch die bessere Wirthschaftseinrichtung nicht überflüßig, sondern muß mit ihr zusammen genommen den Fruchtertrag um so reicher machen, es wäre denn, daß man für magern Boden eine Art der Wirthschaftsfüh⸗ rung ausfündig machte, wobei jede Verbesserung des Bodens und jede Vermehrung des Humusgehaltes über⸗ flüßig, unwirksam oder gar nachtheilig wäre.— Wir haben deßhalb gar nicht nöthig, uns bei der ganz falschen Behauptung: die Landwirthschaft könne auch auf ganz schlechtem Boden die Streu bei gehöriger Einrichtung sehr gut entbehren, weitläufig zu ihrer Widerlegung auszulassen. Es wird bloß behauptet, die Benutzung der Walöstreu vermehrt den Fruchtertrag, was wohl nicht füglich bestritten werden kann; denn vermehrte sie den Wachsthum der einen Pflanze nicht, so würde ihre Entziehung den der andern nicht veemindern, da die Pflan⸗ zen im Allgemeinen gleiche Nahrungstheile bedürfen und erhalten. Hier kann es nur bloß darauf ankommen, zu bestim⸗ men: ist der Gewinn durch Vermehrung der Fruchterzeu—⸗ gung größer, als der Verlust, welcher durch Benutzung der Waldstreu bei der Verminderung der Holzerzeugung entsteht oder ist er kleiner? Im erstern Fall ist das Streu—⸗ rechen ohnfehlbar vortheilhaft, im zweiten eben so ge— wiß nachtheilig.— Es kömmt gar nicht darauf an, daßs Eine Walderzeugung den größten Ertrag giebt, sondern daß die, welche den mehrsten Werth hat, welche wir am mehrsten bedürfen, nicht der weniger Werth haben— den aufgeopfert wird, daß die Waldbenutzung so geleitet um iid stndegu M ll hut V N Mdib Dü Houmen Ig Rendtyghe Rat I Hen al NWI W ATter auF sch in Uuthal Iuflckelz Heh sichj ehhante siegz Hrichtung nit sen genomner väͤte denn. dÿ irthschaftsfh jesserung d ehaltes ben re.— V gan, falschn h auf ganz Einrichtung Ziderlegung Denutzung wpas moßl belhiehtte se würde ihte ½Ddie Vflan⸗ dürfen und zu bestim/ Fruchterzeu Benutzung zerzeugung das Streu⸗ ben so ge— af an/ diß bt/ sonden welche w derth haben⸗ —————TIFIIHHIIHUFIFIHIH——————————— 51 wird, daß der Wald fortwährend der Nation den höch⸗ sten Ertrag durch seine Gesammterzeugung gewährt. Es kann nicht leicht seyn, für alle Fälle zu bestim⸗ men, ob die Streu für den Acker als Düngung oder im Walde ebenfalls als solche und als nöthiges Schutzmittel für die Wurzeln u. s. w. mehr Werth hat, denn die Bestimmung deßhalb hängt zu sehr von den Um— ständen, unter denen die Streubenutzung statt findet, ab. Wir dürfen dabei gar nicht die unendliche Verschieden— heit der Frucht und Holzpreise, die größere oder gerin⸗ gere natürliche Productionsfähigkeit des Holz⸗ und Ge— traidebodens und deßhalb das größere oder geringere Bedürfniß eines jeden an Düngungsmitteln beachten, wir können es ganz übergehen zu beachten, daß manche Ge—⸗ genden wegen eines großen Ueberflusses an Holz die grö⸗ bere Holzerzeugung gar nicht nöthig haben, während ih⸗ nen alles daran gelegen seyn muß, die Fruchterzeugung zu vermehren, was in andern Gegenden ganz anders und umgekehrt seyn kann; wir dürfen nur die nach den Umständen sebr verschiedene Wirkung des Streurechens auf den Wald betrachten, um überzeugt zu werden, daß sich im Allgemeinen gar kein festbestimmtes Urtheil über Vortheil oder Nachtheil des Streurechens in staatswirth⸗ schaftlicher Hinsicht fällen läßt. Ohne uns auf die einzelnen speciellen Ausmittelungen des Erfolgs der Feld- oder Wald-Düngung, durch die Waldstreu einzulassen, wollen wir nur durch allgemeine Beobachtungen und Schlüsse uns in den Stand zu se⸗ tzen suchen, über eine jede Art der Verwendung urthei— len zu können. D 2 52 Wir sehen zuerst, daß im Allgemeinen die Fruchter⸗ zeugung mehr Werth hat, besser bezahlt, und folg— lich auch wohl mehr bedurft wird und besser benutzt werden kann als die Holzerzeugung. Dies gehet daraus hervor, daß das Feld von gleicher Güte, vorausgesetzt, daß es sich zur Fruchterzeugung seinen Verhältnissen ge⸗ mäß eignet, mehr einträgt als der Wald, wenn wir von ihm weiter nichts in Anrechnung bringen als das Holz. Wird daher durch die Waldstreu verhältnißmäßig gleichviel Holz wie Frucht erzeugt, so muß, da die Frucht mehr Werth hat, auch die Verwendung zur Fruchterzeu— gung die vortheilhaftere seyn. Forschen wir der Ursache nach, warum das Feld mehr trägt als der Wald durch die Holzerzeugung allein, so finden wir sie darin, dabß im Ganzen die Holzerzeugung, wenigstens in Deutschland, noch stärker ist, als die zweckmäßig beschränkte Konsum⸗ tion bei Benutzung aller vorhandenen Brennmaterialien sie bedarf, daß folglich Holzüberfluß vorhanden ist. Ue⸗ berfluß erzeugt stärkeres Angebot als Nachfrage, dies führt niedrigere Holzpreise als die natürlichen herbei, diese niedrigern Holzpreise müssen eine Verringerung des Preises der Holzrente gegen die Fruchtrente bewirken. Auch Frucht kann mehr vorbanden seyn, als die Kon— sumtion bedarf, aber ein Ueberfluß darin kann eher und zweckmäßiger zu gute gemacht, leichter vertauscht werden, als Ueberfluß von Holz, und deßhalb behält auch in die⸗ sem Falle die Fruchterzeugung immer noch mehr Werth als die überflüssige Holzerzeugung. Ist dies, wie wohl unbestreitbar, so muß es vortheilhafter seyn, die Frucht⸗ erzeugung durch Verwendung der Waldstreu zu begünsti— 0 UI 0 l Dalh ia Weiteld uchie Imeg N fiffgten cuspꝛ Hiusg E in ie fum. Mie 0N 8 Mm kerenn lügur, Aem die Fruceh lt, und V beser bentz à gehet dargn vorausgeseh rhätniseen g d, wenn wiz gen als det hältnihmäßij a die Frucht Fruchterzen, der Ursache Vodd durch darin, daß Deutschland, nkte Konsum unmaterialien iden ist. Ne⸗ frage, dies ichen herbei, ingerung des te bewirken, Us die Kon, nn eher und scht Werden auch in die mehr Wert 8% wie wohl die Rrucht⸗ bensts 53 gen als die Holzerzeugung. Daß sich dies den beson— dern Umständen und Verhältnissen gemäß häufig abän⸗ dern kann, ist gar nicht in Abrede zu stellen, aber bei weitem im größern Theile von Deutschland wird es wohl richtig seyn. Wer jedoch daraus schließen wollte, daß man nun überall da, wo Holz genug, oder auch Ueberfluß davon vorhanden ist, die Waldstreu ganz rücksichtslos zur Be⸗ günstigung der Fruchterzeugung verwenden könnte, der würde einen sehr irrigen Schluß machen. Der gehörig vollkommen bestandene Wald erzeugt stets mehr Düngungsmaterial, als erforderlich ist, um dem Boden, worauf das Holz stehet, dieselbe Ertragsfä— higkeit zu erhalten, die er jetzt besitzt. Wenn er dies folglich ganz und unverkürzt stets erhält„ so muß sich die Ertragsfäähigkeit auch fortwährend vermehren. Genügt die gegenwärtige, um den nöthigen Holzbedarf zu erzeu⸗ gen, und ist dabei der Wald vollkommen kulturfähig, so können wir unbedenklich diese Vermehrung der Ertrags⸗ fähigkeit dem Walde entziehen und dem Felde zuweisen. Ein unbegräͤnztes Streurechen hat jedoch unsere Wälder häufig in den Zustand versetzt, daß der Boden so ausge— sogen ist, daß er kaum noch kulturfähig genannt werden kann. Wird die Streubenutzung nicht so weit beschränkt, daß der Boden sich verbessern kann, so hört in diesen Wäldern zuletzt die ganze Waldvegetation auf, und wir verlieren mit der Holzerzeugung zuletzt auch die Streuer— zeugung, um deren willen der Wald ruinirt wurde. Wenn aber auch der Boden und Zustand des Waldes 34 nicht eine Erhöhung der Ertragsfähigkeit nöthig macht, so müssen wir doch wenigstens auf die Erhaltung der vorhändenen bedacht seyn. Dies setzt nothwendig voraus, daß ein Theil der Waldstreu, und zwar so viel als nö⸗ thig ist, um die consumirten Nahrungstheile zu ersetzen, im Walde zurückbleibt. Ohne dies würde eine stete Ver— schlechterung des Bodens statt finden, die zuletzt nothwendig mit der Vernichtung der ganzen Erzeugungsfähigkeit auf— hört. Schon zur Erhaltung der Waldstreu selbst muß detzhalb eine Beschränkung ihrer Benutzung für den Feldbau statt finden, selbst wenn das Holz gar nicht beachtet werden dürfte. Außerdem kann aber auch ohne Bescha— digung und zu fürchtende gänzliche Vernichtung der jun— gen Holzpflanzen, wenigstens in der frühen Jugend der— selben, keine Entblöbung der flachstreichenden Wurzeln gestattet werden, so wie auch aus dichten Beständen die Waldstreu nicht heraus zu bekommen ist. Hieraus gehet deutlich hervor, daß selbst in dem Falle, wo die Waldstreu mehr Werth bei der Verwen— dung zur Vermehrung der Fruchterzeugung hat als bei derjenigen für die Holzerzeugung, dennoch die Streube— nutzung fürs Erste und ohne Nachtheil für den Ge— sammtertrag des Waldes nicht rücksichtslos erfolgen kann, daß der Wald stets die nöthige Schonung deßhalb zu seiner Erhaltung genießen muß. Durch das, was über die Streubenutzung in staats⸗ wirthschaftlicher Hinsicht gesagt ist, wird sich von selbst ergeben, daß man im Allgemeinen nicht für die Aufhe— bung derselben stimmen kann, indem der Gesammtertrag der Wälder dadurch verringert werden würde, sobald sie 1⁸ Wů5 190 *A ann W 9 val 01 H ll Uchch E. da talon voc VI WI W Hehhn sheochl Iinl sur röthig Rachz Schaltung vy dendig votnz viel ale h le zu erschn ine stete. tnothwendiz fahigkeit auf Freu selhi ing für den cht beachtet ne Beschd⸗ ig der jun Jugend der hen Wurzeh beständen di lbst in dem er Verwen⸗ hat als ba ie Streube/ ir den Ge— s erfolgen ing debhalb in staatt ch von sbi r die Mufhe⸗ esammtetttag schad st 55 für den Feldbau mehr Werth hat wie für den Waldbau, was in den mehresten Fällen wirklich so seyn dürfte. Je— de Abfindung der Streuberechtigten durch Kapital oder Rente wird daher, sobald der Wald Wald bleiben soll und sie das Aufhören des Streurechens zum Zwecke hat, als für das Nationaleinkommen unvortheilhaft erklart werden müssen. Es bleibt uns noch übrig, zu untersuchen, ob nicht die Abfindung oder Ablösung dieses Servituts, durch eine Theilung des Grund und Bodens zwischen den Be— rechtigten und Belasteten mit Vortheil erfolgen könnte. Daß dies nicht der Fall ist, gehet schon daraus hervor, daß auch dabei beabsichtigt ist, daß der Tbeil der Wald— streu, welche mit höherem Ertrage für den Feldbau ver⸗ wendet werden kann, nunmehro in einem Theile des Waldes mit geringerem bleiben soll. Gerade diese Art der Ablösung ist aber die verderblichste von allen, und, vorausgesetzt, daß der dem Berechtigten zu gebende Grund nicht von so guter Beschaffenheit ist, daß dieser einen solchen Ueberschuß von Stroh und Düngungsmate— rial darauf erwerben kann, daß er den nöthigen Zuschuß für seine übrigen Felder davon zu bestreiten im Stande ist, läßt sich kaum absehen, was da für eine Idee zur Erhöhung der Landeskultur vorschweben könnte, wo die⸗ ses vorgeschrieben werden würde. Die nöthige Streuschonung, welche der Wald bedarf, um erhalten zu werden, läßt sich nur durch Abwechselung bei der Benutzung erhalten. So muß Nadelholz und Laubholz im Hochwalde bis 30 und 40 Jahr ganz ge— schont werden, dann kann die Streubenutzung nach Mabs 56 gabe des bessern oder schlechtern Bodens fortwahrend oder in abwechselnden Zwischenräumen von 5 bis zu 10 Jahren wieder erfolgen. Auf welche Art würde es denn nun möglich seyn, dem Berechtigten einen Grund abzu⸗ treten, der ihm seinen Streubedärf eben so reichlich und sicher gewährte, als vorher die Berechtigung auf dem ganzen Forste, selbst wenn sie so weit beschränkt wurde, als es zur Erhaltung des Forstes nöthig war?— Wenn der Berechtigte zur Erhaltung des Kulturzustandes seines Feldes die Streu erweislich bedarf, so kann ihm nicht die Holznutzung als Entschädigung aufgedrungen werden, nicht Geld, es wäre denn, daß ihm die Gewährleistung gegeben werden könnte, daß er für den Holzerlös oder die Geldzinsen stets das zum Ersatz hinreichende Dün— gungsmaterial ankaufen kann, was ganz undenkbar und ausführbar ist, und wodurch der Nachtheil für das All— gemeine nicht behoben würde. Ist es denn aber möglich, ihm einen privativen Streudistrikt zur steten unausgesetz⸗ ten Benutzung anzuweisen, der stets das nöthige Streu⸗ quantum geben soll, ohne daß nicht dessen baldige Ver— nichtung zugleich mit bestimmt und ausgesprochen wird?— Was soll der Streuberechtigte dann machen, wenn der ihm abgetretene Ort keine Streu mehr giebt?— Ist es für den Nationalwohlstand besser, daß einem Theile der Forstflächen ihre Ertragsfähigkeit gänzlich geraubt und dafür die der übrigen um etwas erhöhet wird, als daß die Ertragsfähigkeit des gesammten Waldes mit einer ge⸗ ringen Aufopferung von der möglichen Holzerzeugung er—⸗ halten wird?— Liegt es nicht am Tage, daß wenn in der That das Bedürfniß der Waldstreu vorbanden ist und sitdie Vadth. Rt Werdie Ruol R0 l gosin:& he Ravag Iah singh Enash hy ohq I. hihe Ihaltge Halhaf in) Aund leding sgen, fartvahrend 5 8 zu 10 de es denn Stund ahyh reichlic umd i9 auf den ͤnkt vuwde, — Mam Ides seines nicht die werden, heleistung s oder nde Dun⸗ Ribat vnd Ir das M⸗ + möglch, ausgesetz⸗ e Stteut dige Ver⸗ wird?— wenn der Ist es heile der ubt und wals daß einer ge⸗ ugung et⸗ enn in der it und — 37 befriedigt werden muß, doch nachdem die abgetretenen Waldtheile vernichtet sind, die Befriedigung desselben wie— der aus den gebliebenen wird verlangt und erreicht wer— den?— Fürwahr man muß diejenigen, welche die Ablö— sung und Abfindung des Streuservituts in Antrag brin— gen und unbedingt bestimmen, fragen: was sie denn ei⸗ gentlich damit bezwecken?— Soll es ganz aufgehoben werden?— Warum?— Soll statt der gemeinschaftlichen Nutzung eine Theilung des Bodens erfolgen?— Wie ist das möglich! Dies Bedürfniß kann vortheilhaft nur von großen Flächen befriedigt werden, von je kleineren dies geschehen soll, desto nachtheiliger wirkt es für den Natio—⸗ nalwohlstand. Mag jeder, der dies Servitut, vorzüglich in holzreichen Staaten, zu vernichten strebt, beachten, wel—⸗ chen Werth die Millionen Fuder Waldstreu, die aus den For⸗ sten geholt werden, man kann sie z. B. in dem preubischen Staate wenigstens auf 60 Mlllionen Zentner jährlicher Nu⸗ tzung annehmen, fur den Fruchtbau haben, und erst berech— nen, ob sie eben so viel werth für den Waldbau sind. Mag jeder, der den Streuberechtigten mit einer andern Ent— schädigung abfinden will als mit Düngungsmaterial, erst überlegen, ob dies dem Berechtigten wie dem Staate vor— theilhaft ist, und will er ihm das Düngungsmaterial zu— sichern, so mag er erst die Möglichkeit bei der Beschrän⸗ kung auf eine viel kleinere Fläche ermitteln. In dem preubischen Staate würde in vielen Provinzen eine erzwungene Ablösung dem Ackerbaue eine unheilbare Wunde schlagen, die Forsten würden dadurch künftig äl— lerdings in den Stand gesetzt werden, mehr Holz zu er— zeugen; aber um eben so viel wird dann das Holz auch 58 weniger Werth haben und die Nation nicht den gering— sten Vortheil dadurch erhalten. Die Mastungsgerechtigkeit. Die Mastungsgerechtigkeit hat in den neuern Zeiten bei weitem nicht mehr so viel Werth als früher, wo man die Mastnutzung als eine der wichtigsten Waldnutzun— gen betrachtete. Einmal ist der Getraidepreis, gegen den Holzpreis gehalten, gesunken, und dann hat sich die ganze Wirthschaftsführung hinsichtlich der Ernährung und Ma— stung des Viehes geändert, indem man in der ältern Zeit mehr das eigentliche Getraide, vorzüglich Gerste, Erbsen und Hafer dazu verwendete, ietzt sie aber entwe— der von der ungeheuren Menge sonst nicht zu benutzen— den, bei der Bereitung des Branntweins und Bieres er⸗ folgenden abgegornen Getraides, oder durch Kartoffeln bestreitet, von denen eine gleich große Fläche dreimal so viel Nahrungs- und Mastungsstoff liefert als von den eigentlichen Körnern. Auch strebt man jetzt zur Erhal⸗ tung der Düngungsmittel mehr nach der Fütterung des Viehes im Stalle als sonst. Im Allgemeinen kann man überdem annehmen, daß die Erzeugung an solchen wil—⸗ den Baumfrüchten, welche zur Mast brauchbar werden können, sich sehr verringert hat und verringern muß, was im Ganzen wenig zu bedauern ist und in der Na— tur der Sache liegt, da jedes Fortschreiten der Kultur die künstliche Fruchterzeugung mehr an die Stelle der wilden natürlichen setzen wird. Die im Allgemeinen nicht zu bestreitende Verschlechterung des Waldbodens, welche durch die stärkere Benutzung seiner Erzeugung erfolgt ist, —— —.— — —— Hanh aheh ( Rsunmi Hsch Scün d M Watt. geeing⸗ lern Zeiten %wo man aldnutzun⸗ gegen den die ganze ind Ma⸗ ältern Gerste, entwez benutzen⸗ dieres er⸗ Lartoffela reimal so bon den Erhal- ung des mn man hen wil⸗ werden n muß, her Nat Kultur telle der men nicht 3/ Veshe Rot is. 39 hat schon eine sehr große Verminderung der masttragen— den Hölzer herbeigeführt, welche alle nur auf Boden, der viel Dammerde enthält, wachsen und reichlich Früchte ragen. Eben so haben die alten, vorzüglich viel Früchte erzeu⸗ genden Bäume, sehr an Zahl abgenommen. Selbst un— sere jetzige Art der Waldwirthschaft ist der Masterzeu— gung nicht zuträglich. Bei der früher statt findenden Plenterwirthschaft waren die einzelnen alten Bäume überall den freien Einwirkungen der Sonne und Luft ausgesetzt welche vor üglich zur Fruchterzengung bedingt werden; ietzt wo man mehr darnach strebt, geschlossene Bestände zu erziehen, und diese gewöhnlich nur ein Alter erreichen läßt, wo sie erst anfangen reichlich Früchte zu tragen, muß die Erzeugung derselben natürlich auch in einem weit geringeren Grade erfolgen. Es kann dies nicht als ein Nachtheil für das Ge— sammteinkommen, welches die Nation aus den Wäldern beziehet, erklärt werden, indem der durch Aenderung der Bestände und der Bewirthschaftung erfolgende Gewinn den Nachtheil der Verminderung der Mastnutzung weit überträgt. Ist ihre Verminderung nicht nachtheilig, so kann es auch das Aufhören nicht seyn, und bei dem gegenwärti— gen Stande der Dinge hat in der That die Erzeugung der wilden Baumfrüchte nur in so weit einen vorzügli— chen Werth, als sie zur natürlichen Verjüngung der Wäl⸗ der nöthig ist. Sie können leicht durch eine geringe Ver— mehrung des Getraidebodens oder die bessere Ackerkultur, 60 selbst bloß durch die Vermehrung des Kartoffelbaues er— setzt werden. Schon in dieser Hinsicht kann die Ablösung und Auf—⸗ hebung der Mastungsgerechtigkeit keinen Nachtheil weder für das Allgemeine, noch für den Berechtigten haben. Für das erste aber auch noch um so weniger, als die Ab— lösung der Mastungsgerechtigkeit als Servitut nicht die Aufhebung der Benutzung bedingt, da die Baumfrüchte auch von dem Waldbesitzer beinahe stets zu gute gemacht werden können. Beachten wir dabei, daß dies Servitut die Waldwirthschaft so fesselt, daß es dabei nicht möglich ist, die für die höchste Waldbenutzung am vortheilhafte—⸗ sten erkannte stets zu wählen, noch weniger aber eine Umwändlung des Waldes in Feld u. s. w. vorzunehmen, daß aber gerade diejenigen Wälder, wo Mastung statt findet, am geeignetesten zu dieser Umwandlung seyn wer—⸗ den, daß deßhalb dieselbe als ein höchst nachtheiliges Hinderniß der Herstellung des wichtigsten Verhältnisses zwischen Feld und Wald zu betrachten ist, so kann die Ablösung derselben in den mehresten Fällen nicht anders als sehr wünschenswerth und vortheilhaft erscheinen. Plaggenhauen. Insofern das Plaggenhauen, der Heide- oder Blü— thenhieb in der Regel für die Wälder noch nachtheiliger ist als das Streurechen, wird auch der Verlust für diese und der Gewinn für die Felder, welcher davon zu er⸗ warten ist, noch weit sorgfältiger gegen einander zu hal⸗ ten seyn, ehe man ein Urtbeil über den Schaden oder Vortheil, den es für das Allgemeine hat, fällen kann. Es sinte Hall ügkeln dem M genbe! Rei 9HYN i HAI 6 schaj Ca Fule N filbaues ch ng und Mfß htheil wede Aten haben. als die A it nicht d aumfrücht te gemacht Serbitut t Möhlich thellhafte⸗ aoer eine rzunehmen, astung att seyn wer⸗ achtheiliges chältnisses kann die ht anders inen. der Blü⸗ chtheiliger für diese on zu et⸗ der zu hal 9aden oder kenn. Es 61 hängt dies, wie bei dem Streurechen, zu sehr von der Oertlichkeit, den Wirkungen, die es äußert, der Nothwen-⸗ digkeit, die Fruchterzeugung dadurch zu unterstützen, und dem Ueberfluß an Holze und an Boden, der sich zum Plag⸗ genhauen eignet, ab. Gewiß wird es aber noch sorgfäl— tiger zu controliren seyn als dies. Bei der gleichen Ten⸗ denz des Plaggenhauens mit dem Streurechen, bei den gleichen Rücksichten, welche dabei eintreten, wird die na— here Untersuchung des Vortheils oder Nachtheils seiner Ablösung hier um so eher zu übergehen seyn, als alles bei diesem schon weitläͤuftig erörtert wurde. Die Gewinnung der Baumsäfte. Schon bei der Untersuchung der Nachtheile des Harzz scharrens sprangen dieselben, wenn es unbedingt als Servitut ausgeübt wird, so sehr hervor, daß in diesem Falle die Nothwendigkeit der Abfindung der Berechtigten und die Befreiung des Waldes von diesem Serbitute nicht mehr zweifelhaft seyn kann. Sie kann für den Be— lasteten nicht schwer seyn, denn das Servitut kostet ihm mehr, als es dem Berechtigten je bringen kann; der letz— tere kann sich selbst in dem Falle, wo er gezwungen wird, wider seinen Willen auf die Ablösung einzugehen, nicht üer Ungerechtigkeit des Zwanges beklagen, da das all— gemeine Beste ihn theils rechtfertigt, theils das Harz— scharren nie die Befriedigung eines nicht auf eine an— dere Art zu genügenden Bedürfnisses bezweckt, sondern stets nur die Erzeugung eines Produkts zur Verwand— lung in Geld beabsichtigt oder, wenn es zur eignen Con⸗ 62 sumtion verwendet wird, für Geld leicht erhalten wer— den kann. Eine Untersuchung, in wiefern selbst das Harzschar⸗ ren für das Gesammteinkommen aus den Wäldern vor— theilhaft seyn kann, liegt ganz außer den Gränzen dieser Schrift. Wenn auch das Theerschwelen bei der ganz von dem Harzscharren verschiedenen Art der Gewinnung einen weit weniger nachtheiligen Einfluß auf die Wälder au— ßert, so wird es doch selten der Fall seyn, daß die durch die veränderten Verhältnisse nöthig werdende Aufhebung der Theerschwelerei als ein wirklicher Verlust bei Be— rechnung des Gesammteinkommens aus den Wäldern sich zeigte. Wenn man ohne Veranlassung die Benutzung der Harzsäfte aufgeben wollte, ohne dafür einen Ersatz zu erhalten, wie dies bei der Aufhebung der Waldweide im hohen Holze mit der Grasnutzung der Fall ist, oder wenn man für die—.8 bung der Benutzung einen ge— ringeren Gewinn am Ho inn 95 wie dies bei der Ver— nichtung der Strenbenne zung 9 darstellt, so muß im Allgemeinen auch ein Nachtheil für das Nationaleinkom— men damit verknüpft seyn. Wenn aber die Theerschwe⸗ lerei einen so geringen Gewinn ab 5226 daß sie theils die Nachtheile des dazu längeren Umtriebes, oder die dadurch nöthigen Kulturkosten der künstlichen Waldverjüngung nicht deckt, so 5184 sch daraus, daß der Theer seinen natürlichen Preis noch nicht erhalten hat, weil die Nachfrage noch nicht in richtigem Verhältnisse mit dem Angebote stehet. Mag dies nun daher kom— men, weil ihn andere Länder wohlfeiler liefern können, 96 bil sud/ Hon i ren Deti d anrx Ren Hus bu Indun Milt xher) une I i Hh echilten wez 48 Hanssheh änzen diett inz von dent nung einen Välder äu⸗ die durch lufhebung t del Ves Vodern sch Benugang eite i Valdweide List, oder einen ge⸗ i der Ver— o Mmuß im naleinkom— Heerschwe— sie theils Untriebes, fünstlichen aus/ daß halten hat Berhällnise dahet font fenn sonhen, 6³3 als wir ihn selbst zu erzeugen und zu bereiten im Stande sind, oder weil die eigene Hervorbringung die Consum— tion übersteigt. Bei beiden Ursachen giebt sich zu erken— nen, daß eine Verminderung der Theererzeugung und Bereitung für die Nation nichts Nachtheiliges haben kann, wenn der Waldbesitzer dadurch bei dem Einkom— men aus seinem Walde gewinnen kann. So wenig als Harz, ist Theer für den Berechtigten ein nur aus dem belasteten Walde zu erhaltendes und für sich selbst als Produkt zu verwendendes Erzeugniß, sondern es wird von ihm nur zum Verkauf gewonnen. Wenn derselbe daher eine Entschädigung erhält, welche ihm ein gleiches reines Einkommen sichert, so kann auch mit Recht von ihm verlangt werden, daß er der zum Besten des Wald—⸗ besitzers verlangten Ablösung des Servituts keine Hin, dernisse in den Weg legt. Wird sie von dem Berechtig— ten gewünscht, so wird der Belastete gern darauf einge— hen können, da er außer der vermehrten Eigenthums-— sreiheit es zugleich stets in der Gewalt hat, die für sich erhaltene Theernutzung eben so hoch zu benutzen als der Berechtigte. Zeidelweide, Lehm, Steine und Sörf an graben, Triftgerechtigkeiten. In wie fern die Aufhebung und Ablösung der übri⸗ gen oben aufgeführten Servituten, der Zeidelweide, des Rechtes, Lehm, Steine, Sand und Torf im Forste zu graben, der Trift- und Tränke⸗Gerechtigkeit für den Nationalwohlstand vortheilhaft oder nachtheilig ist, läͤßt sich wohl gar nicht im Allgemeinen bestimmen. Sie ist 6⁴ vortheilhaft, wenn der Nachtheil, der dem Forste daraus erwächst, größer ist, als der Gewinn, den der Berechtigte davon ziehet; sie ist es nicht, wenn es umgekehrt der Fall ist. Dies ändert sich nach der Art der Ausübung der Gerechtsame, nach vielerlei andern verschiedenen Verhältnissen mannigfalkig ab, und bevor man diese nicht alle genau kennt, ist man auch wohl außer Stande, bestimmt und richtig darüber zu entscheiden. Gegen eine Ablösung dürfte in staatswirthschaftlicher Hinsicht nichts einzuwenden seyn, sobald der Waldbesi— tzer glaubt, mit Vortheil den Berechtigten vollständig ent schädigen zu können. Fünftes Kapitel. Von der nöthigen Vorsicht bei den Maßregeln, welche von Seiten der Regierung ergriffen werden, um die Wälder von den Servituten zu befreien. ̃ũÆ Es ist schon in dem vorigen Kapitel bei der Er— wähnung jedes einzelnen Serbituts darauf hingedeutet worden, daß die auf dem Walde lastenden Dienstbarkeits— berechtigungen nicht unter allen Umständen nachtheilig für das National leinkommen wirken, daß deßhalb es auch für bieses nicht für vortheil haft erkannt werden kann, un— bedingt auf ihre Aufhebung hinzuwirken. Wir wollen versuchen, dies durch die näheren Betrachtungen noch be— stimmter zu erweisen. Dis blende dan 9 Döhil Walde di) fl f6 Haugt H• Hr H UA o vv daß da6 Iu Ersl bohfN foh ol, t UU hüslchg Hehy Eyhun Wach IN I ö Hfthur und lin. In I lejge Forst datat det Betechhhh umgekehrt yy der Msüͤhnn berschirdenn or man diel ußer Start, hschattliche Waldbesi bollsanoig welche bon ie Välder ei der Ert zingedeutet nstbarkeits⸗ rachtheilig alb es auch n kann, un Wir wollen gen noch h⸗ 6³ Die beste und für die Natlon am wohlthätigsten wirkende Forstwissenschaft ist die, welche den Forsten den größten und werthvollsten Gesammtertrag giebt. Deßhalb kann staatswirthschaftlich nicht Ein Object der Walderzeugung allein beachtet werden, sondern alle die, worin sie bestehet, müssen zusammen genommen und berücksichtigt werden. Eine Forstwirthschaft kann in staatswirthschaftli— cher Hinsicht schlecht seyn, wenn sie gleich die größte Holzerzeugung herbeiführt, wenn an einer Werth haben— den andern Waldproduction mehr verloren gehet, als das dadurch mehr gewonnene Holz Werth hat. Ause der Erzeugung des größten Gesammtertrags, wird die vollständigste Erhebung desselben bedingt wenn die Na—⸗ tion dassenige Eilnkommen aus den Wäldern erhalten soll, was sie daraus erhalten kann. Beides zusammen muß das Ziel seyn, welches zu erreichen die staatswirth— schaftliche Forstwirthschaft streben muß, worin sie die Gesetzgebung möglichst zu unterstötzen verpflichtet ist. Sie darf sich dabel durch das Geschrei der Forstmänner, welche nur einen einseitigen Zweck im Auge haben, Be⸗ günstigung Einer Erzeugung, der des Holzes, Ver— mehrung des Einkommens Eines Benutzers, dessen, der dies zum größten Theile erhält, nicht irre leiten laß⸗ sen, denn die Gesetzgebung iateressirt das Holz nur, so weit es zur Befriedigung der Bedürfnisse erforderlich ist und ein Nationaleinkommen darstellt, und der Holzbe⸗ sitzer hat kein Recht, eine andere Beachtung zu fordern, als jedes andere Individuum der Natjion. E 66 Bei dem unbedingten Streben nach Aufhebung der Servituten, um die Wälder als solche davon zu befreien, denn eine Aufhebung, um die Hindernisse einer andern vor— theilhafteren Benutzung aus dem Wege zu räumen, muß damit nicht vermengt werden, tritt schon ganz deutlich die Absicht hervor, Eine Erzeugung, die des Holzes, rücksichtslos und ohne Beachtung jeder andern Erzeugung zu begünstigen. Wenn die Gesetzgebung bestimmt, daß die Servitu— ten von den Staatsforsten abgelöset werden sollen, so kann nicht die Idee obwalten, daß man nur die Weide— nutzung, die Streunutzung u. s. w. zwischen der Staats⸗ forstverwaltung und den Berechtigten theilen will, damit ein jeder die Benutzung nun für sich besser genießen könnte, sondern es ist unbestreitbar die Absicht, durch Befreiung des Einen Waldtheils von diesen Servituten die Holz⸗ erzeugung in ihm zu vermehren, und um dieser Vermeh⸗ rung willen den andern abzutreten, ihn ganz der Benu— tzung für jene Berechtigungen zu überlassen. Es giebt sich dadurch auch zu erkennen, daß man die Beachtung des höchsten Gesammtertrages der Forsten aus den Au— gen verloren hät und nur die Cine Erzeugung einseitig berücksichtigt, was staatswirthschaftlich nicht zu billigen ist. Man würde daher bei einer unbedingt vorgeschrie⸗ benen Ablösung der Waldservituten gegen die erste Be— dingung einer vollkommenen oder nach Vollkommenheit strebenden Forstwirthschaft fehlen und aus dem nationa—⸗ len Forstwirthe einen einseitigen Holzwirth machen. Empfindlicher noch verletzte man bei dieser unbe— dingt vorgeschriebenen Waldpurification die zweite Be⸗ gunt Wudegl Rögl E den enll utet Inbil y erdhu. Wheat NU 70 sußt r Wasig e S wenogg gabsh i RW,i%⁰0 H D unugo U Räg ¹ Rah d. duj grirdg, ufit Di su pis⸗ Ausshebunz avon gu besuh, ö einct andemn iu räumen, x von ganz dehh die des Hahh ndern Erzeun 1 die Serbin den sollen, nur die Weidt hen der Staatt len wil, dan genießen klunt durch Beftan bituten die H n dieser Vertni gan der Bent assen. Es gith n die Beachtuh ien aus den Y. zeugung einsäß nicht zu billge dingt votgechtl en die erste d Vollkommen us dem natunn uth machel, bei dit Ib⸗ die Lyake I. 6⁷ dingung: die möglichst vollkommene Zugutemachung der Walderzeugung, denn man macht diese gerabezu un— möglich. Was soll der Staat, der große Waldbesitzer, mit dem nach der Ablösung des Servituts im Walde blei— benden Raff- und Leseholze anfangen? wie ist seine Zu— gutemachung möglich?— Es muß nun verhältnißmaßig unbenutzt im Walde bleiben, denn die dadurch entste— hende Dammerde gewährt nicht den Ertrag, den dies Holz als Holz gab. Wie soll nun das im Walde unabgeweidete Gras, was ihn vielleicht mehr verschlechtert als verbessert, be— nutzt werden, da der Besitzer nicht den dazu nöthigen Viehstand hat oder haben kann?— Wer ersetzt dem Staate den Mehrertrag, den die Waldstreu bei der Ver— wendung zur Ackerkultur gegen die für die Waldkultur gab?— Wer entschädigt den Waldbesitzer dafür, wenn er etwas, um den Berechtigten vollständig zu entschäbi— gen, was doch bedingt ist, theurer zu erkaufen gezwun— gen ist, als er es zu benutzen vermag?— Der aus diesen Bemerkungen sich entwickelnde Wi— derspruch gegen eine undedingt vorgeschriebene Ablö— sung der Waldservituten, auf die der eine Theil gesetz— mäßig einzugehen gezwungen würde, wenn der andere darauf anträgt, wird gewiß bei dem ersten Blicke dar— auf, wie bei allen ferneren Untersuchungen, sich so be— gründet darstellen, daß die weitere Beweisführung hier dafür nicht nöthig seyn wird. Die Ablosung der Servituten kann nur wünschenswerth seyn, wenn unter den E 2 68 bestehenden Verhältnissen beide Theile sie ihrem Vortheile angemessen finden. Das verlangt die Sorge füͤr das allgemei— ne Wohl, wie das Recht, der Schutz, die zu fordern, jedes Individuum berechtigt ist. Bemerken wir auf der andern Seite, daß die Be— freiung der Wälder von Servituten für den National— wohlstand vortheilhaft ist, wo sie ein Hinderniß bilden, um dem Walde eine solche Umwandlung zu geben, daß der Gesammtertrag der Bodenerzeugung vermehrt wird⸗ daß niemand berechtigt seyn kann, bei voller Entschädi— gung aus Verblendung oder Vorurtheil auf der Aus— übung einer Berechtigung zu bestehen oder eine Ablösung zurückzuweisen, wodurch das Nationaleinkommen ge— winnt und er selbst nicht verliert, so zeigt sich uns auch bestimmt, daß wir nicht gerade die Vervoll⸗ kommnung des Kulturzustandes von dem Eigenwillen jedes befangenen Indivi⸗ duums abhängig machen dürfen. Die Gesetzgebung hat deßhalb die Aufgabe zu lösen: Allen Zwang bei Servitutablösungen zu vermeiden, wo Ein Theil für seine Abtre⸗ tung nicht vollstandig entschädigt wird oder dabei Nachtheil erleiden würde, zu⸗ gleich aber auch jedem Widerspruch zu be— gegnen, sobald Ein Theilnehmer auf die Serbitutablösung zur Erreichung eines er⸗ weislichen Gewinnes antrͤgt und der an⸗ dere dabei keine wirkliche Verkurzung und Nachtheile zu erweisen im Stande ist. Dies 003˙ ve nü 910⁷ A 90½. d Hun 3¹ V. I 0 shl RWah RMuy Hh N HeSN bat 70 daß nn Vigtn laht; dide Theis sen findi, as allgenth chutz, dien echtigt is „ daß die 3 den Nakiont nderniß bilden u geben, da ermehtt wird ler Entschädi⸗ auf der Au eine Abldsup einkommen t sich uns aul die Verdolh sbon den uIndibis gabe zu löseh: sungen eine Abtr⸗ digt with würde/ zu⸗ ruch zu be get auf de 0 einet en und det an Furung und Ude is. Diet 69 scheint die Grundlage jeder Gesetzgebung, welche diesen Gegenstand betrifft, seyn zu müssen. Außerdem hat sie, wie sich von selbst verstehet, die Grundsätze festzustellen, nach welchen im Fall des Widerspruchs des einen Theils die Berechtigung dazu/ der eben aus⸗ gesprochenen Ansicht gemaß, ermittelt wer— den muß, so wie die Bestimmungen, nach welchen die Theilung der Nutzungen selbst ausgführt wer den muß. Wir müssen nun noch auf eine durch die Servitut— ablösung nothwendig entstehende Gefahr hinsichtlich der sich in Privatbesitz befindenden oder durch dieselbe in ihn gelangenden Wälder aufmerksam machen, welche wohl nicht ganz unbeachtet bleiben kann— Der Verfasser theilt den größtentheils allgemeinen Glauben der Staatsforstbedienten: daß jeder freie Privat— forstbesitzer gleich seinen Forst herunterhauen werde, kei— nesweges, und hat im Gegentheile die lebendige Ueber— zeugung, daß die für den Nationalwohlstand wohlthätigste Art der Benutzung des Waldgrundes zuerst und allein da⸗ durch herbeigeführt werden wird, daß die Waldungen so— viel als möglich in freien Privatbesitz kommen. Das hindert ihn jedoch nicht, zu bemerken daß einmal die nö⸗ thige Vorsicht bei Ueberlassung von Waldungen an Pri— vatbesitzer nicht außer Augen gesetzt werden darf, und daß dann demohnerachtet, ehe der erwartete Vortheil sich zeigt, viele Nachtheile daraus entstehen können, daß viel— leicht die Wirthschaft in den Privatwäldern eine Krisis 70 zu überstehen hat, bevor sie sich auf das vortheilhafteste gestaltet. Wir können unbedenklich annehmen, daß wenn das Holz bedurft wird, es auch erzogen werden wird; daß wenn die Nachfrage sich zeigt, das Bestreben ihrer Befriedi— gung die Folge davon seyn muß. Wir können darthun, daß der wahre Vortheil der Waldbesitzer es mit sich bringt, daß er auf die für die Nation vortheilhafteste Art be— wirthschaftet wird; wir können deßhalb auch dafür stim— men, diesem unbestechlichen Wächter für die Erhaltung der Forste, dem eignen Vortheile der Besitzer, sie auch anzu⸗ vertrauen. Aber das alles gestaltet sich nur nach und nach, unangenehme Mißgriffe von Seiten der Privatbesitzer können und werden vorausgehen, ehe das Gute,‚ das Rich— tige sich aus ihren nachtheiligen Folgen entwickelt. Der vermehrten Nachfrage gehet das verminderte Angebot nothwendig voraus, dies entstehet aus der Verschleude— rung des Vorraths, wenn dieser aufgenommen werden kann, oder aus Verminderung der Erzeugung; jedes, das Angebot wie die Nachfrage, muß unnatürlich verm ehrt oder vermindert werden, ehe es sich auf eine natürliche Art ausgleichen und feststellen kann. Ehe der wahre Vortheil sich darstellt, wird gewöhnlich versucht, den angenehmern scheinbaren zu erreichen; nur aus den nach— theiligen Folgen der Fehlgriffe dabei wird der wahre Vor— theil vom scheinbaren unterschieden und an ihnen erkannt. Es ist ohnstreitig die sicherste Art, die Nationalwirthschaft zu vervollkommnen, indem man der Gesellschaft die Sor— ge dafür überläßt und nur alle Hindernisse aus dem Wege räumt, welche sich der freien Entwickelung und Wirkung 1 von 6 Hlu 906 10 5100 9HH H XI e d W O α W RRHH½ Ren I 1ι W Ilg u. Ichl xr U Uhg Ille 0 10 I½ U hitt seh rerfchgi ufr vottheilhaftg, daß wenn u vird; daß un ihter Besrih nnen darhhuß mit sich bing. afteste Art 9e ch dafür stin Erhaltung der ie auch anzu⸗ ur nach und Puvatbesth ute, das RR wickelt. D dette Angebot Verschleude nmen werden igung; sedes rlich verm ehtt ine natürlich he der wahtt hersucht, det aus den nach⸗ wahte Vot ihnen erkannt nalwirthschaf schaft de Eul aus dem V9e und Vdlut 71 des darnach statt findenden Strebens, entgegen stellen. Es bedarf dann nur noch, daß in der Nation der höchste Grad von geistiger Ausbildung soviel als möglich allge— mein verbreitet werde, um des wohlthätigen Erfolges gewiß zu seyn. Es ist aber auch unläugbar, daß eine solche Art der Ausbildung der Nationalwirthschaft eben so wenig als die der Forstwirthschaft ohne Kosten, d. h. ohne Miß- und Fehlsriffe erfolgen kann; diese werden für die Individuen so unvermeidlich seyn, wie sie es für die Regierungen waren und noch sind, welche durch un— mittelbare Einwirkungen dahin streben, den National— wohlstand zu befördern, und die Nationalwirthschaft bis in das Detail der Wirthschaft der Individuen zu ordnen. Der Vortheil bei den Mißgriffen, die der Einzelne macht, gegen die, welche von Seiten der Regierung erfol— gen, liegt nur darin, daß der Einzelne die Folgen frü— her erkennt, leichter und bestimmter fuhlt, klarer siehet, wie er ihnen abhelsen und wie er sie für sich weniger nachthei⸗ lig machen kann, und daß ihre Einwirkung weniger allgemein seyn kann wie die allgemein befohlnen Ein— richtungen. Die Regierungen müssen später dahin kommen, weil sie erst die Mittheilung von den verletzten Gliedern der Gesellschaft, die Wünsche und Forderun— gen zur Abänderung erhalten, und sich überhaupt weit schwieriger etwas für das Allgemeine wie für die Bedürf⸗ misse des Einzelnen anordnen läßt. Wenn wir diese allgemeinen Bemerkungen auf die Forst⸗ wirthschaft der Privaten anwenden, so sehen wir, daß die verständigsten Forstmänner gegen jede Freigebung ihrer Forstwirthschaft auf das dringendste warnen, indem sie die 72 zum Theil heruntergehauenen Privatwaldungen als Be— weis anführen, daß der Privatforstbesitzer nur den Genuß des Augenblickes im Auge habe, und nicht darauf denke, Holz für die Nachkommen zu erziehen. Ohne uns auf eine weitläuftige Ausführung einzulassen, daß demohner⸗ achtet nur aus der freien Privatforstwirthschaft sich die vollkommenste Waldbehändlung und Benutzung herstellen kann, können wir doch nicht in Abrede stellen, daß bei jeder gefesselt gewesenen, nun frei gegebenen Forstwirth— schaft der Privaten eine zu starke Benutzung der Wäl— der, hinsichtlich des vorhandenen Holzvorrathes, wahr— scheinlich immer die Folge seyn wird. Das immer ge— fesselt gewesene kräftige Pferd wird keinen regelmäßigen Gang gehen, wenn es plötzlich sich frei fühlt. Der von einem strengen Vormunde karg gehaltene reiche Mündel wird zum Verschwender, sobald er mündig wird und den freien Gebrauch seines Vermögens erhält. Er muß erst den Nachtheil der schlechten Wirthschaft fühlen, ehe er zur guten übergehet, aber man wird ihn deßhalb, weil er eine Zeitlang schlecht wirthschaften kann, nicht ewig unter Vormundschaft setzen. Wer stets gefesselt war, weiß die Freiheit nicht zu gebrauchen; ihr weiser Gebrauch setzt Gewohnheit, frei zu seyn, und Erfahrung über die Folgen der freien Handlungen voraus. Wer glaubt, daß bei ei⸗ ner plötzlichen Freigebung der Forste diese nun gleich auf das vortheilhafteste benutzt werden sollen, der irrt; die schlechte Forstwirthschaft wird der guten in den mehre⸗ sten Fällen vorausgehen, der Besitz des Forstgrundes wird wechseln, bis er an den kömmt, der ihn am besten zu be— nutzen weiß und bei dem er dann erst stetig werden wird/ haht eue che N H 66 h 90 s. O 11 Ende alt nb. bet 0 Na Wf Irr S lllez, Ruseg H Hau lah Rehe lure I ö ingen als, lur den Gemi darauf der, Ohne unt aß dewohyeh chaft ssh R. ung hersillen len, daß ba Horstwitth. 9der Wäl hes, wahr⸗ immer ge⸗ egelmäßigen t. Det oon siche Nöndel vird und den Er muß ers ehe er zur weil er eine ewig unter Ir, weiß die brauch setzt die Folgen daß bei ei⸗ nun gleich der äͤrrt; den wehrt⸗ rundes witd besten zu le verden wiro/ 73 man wird die gezwungen ersparten Vorräthe theilweis ver⸗ schwenden, ehe man, durch das Bedürfniß aufgefordert, neue zu erzeugen und sie dann ohnfehlbar auch besser zu erhalten suchen wird. Wollen wir wissen, was aus der Privatforstwirthschaft, ganz frei gegeben, werden kann, so dürfen wir nur unsern Blick auf Schottland und die Geschichte seiner Forstwirthschaft wenden, ein Land, des⸗ sen climatische und Bodenverhältnisse Deutschland ziemlich gleich sind, welches nie Kronforste, sondern immer nur freie Privatforste hatte. Waldreich zu Ossians Zeiten, von der Natur mit einer Menge natürlichen Holzbodens wie Deutschland versehen, waren die Wälder bis zum Ende des 17ten Jahrhunderts kein Gegenstand, dessen Er⸗ haltung man beobachtete, sondern den man nur benutzen wollte. Sobald das Holz durch Verminderung des Ue— berflusses Werth erhielt, so wie der steigende Luxus die Bedürfnisses der Forstbesitzer vermehrte, wurden auch die Wälder übermäßig angegriffen und verschwanden, so daß das früher so waldreiche Schottland am Ende des 17ten Jahrhunderts nichts als verödete Berge zeigte. Das Bedürfniß der Holzerzeugung mußte hier viel später ein— treten, als dies bei uns der Fall seyn kann, da das mit Wasser umgebene Inselland und die Menge der Schiffe, die es aussandte, die Herbeischaffung des Holzes er— leichterten, und die Berge, zur Schafnutzung verwendet, beinahe gleichen Ertrag gaben als mit Holze bebauet. Es zeigte sich aber dennoch, die den Menschen angeborne Liebe zum Walde trat so mächtig hervor, daß der kost⸗ bare Holzanbau weit mehr zur Leidenschaft wurde, als man früherhin gesteebt hatte, die Wälder zu vernichten. 74 Millionen Stämme wurden gepflanzt und gesäet, Schott— land hat sich im Laufe eines Jahrhunderts wieder an den Orten, die zu Wald passen, mit Wald bedeckt, der Trieb, Wald zu erzeugen, wirkt mächtig fort, er kann nicht mehr untergehen, weil der Wald in Schottland nach Verhält— niß der Güte des Bodens so hoch rentirt, als bei einer andern Verwendung; nie wird man die Holzvorräthe wie— der verschwenden, denn man weiß, was ihre Erziehung kostet, man sichert sich die Erhaltung des Kapitals, von dem man die sichern und verhältnißmäßigen Zinsen bezie⸗ het.— Das vor 108 Jahren waldarme Schottland hat nicht bloß Holz genug zu Befriedigung seiner Holzbedürf— nisse, für seine Schiffswerften, es fängt schon an, die englischen damit zu versorgen. Es hat die Krisis, die der freie Forstbesitz herbeiführen kann, überstanden und seine Waldwirthschaft,— richtiger Waldgärtnerei— hat eine Vollkommenheit und Zweckmäßigkeit erreicht, die die deutsche noch lange nicht erreichen kann und wird. Wenn der freie Waldbesitz eine Gefahr der höchsten Verschlechterung der Wälder herbeizuführen vermag, aus der sich ihre Vollkommenheit entwickelt, so kann es wohl nicht bestritten werden, daß es eine Befugniß oder Pflicht der Regierung ist, zu beachten, in wie weit diese der Wohl⸗ fahrt der Nation selbst gefährlich werden kann, und die Schranken zu erhalten, welche verhindern können, daß eine allgemeine Waldverwüstung in keinem Falle die mögliche Befriedigung unserer Holz- und anderer Wald-Bedürfnisse gefährdet. Diese unsichtbaren, aber unübersteiglichen Schranken bilden die Servituten und die vollkommene Zugute— sihe Id h. Vodi Mi 6 Hah Hase esitt, Schih wieder an I kt, der Tu un nicht mih nnch Vethilh als bei eing borräthe nit le Erziehum hitals, von lasen bezie ttland hat Holzbedürf⸗ hon an, d⸗ die Kristd übersanden härtnere— erteicht, die 10 wird. er höchsten rmag, aus in es wohl der Dficht der Wohl— ann, und n können, nem Fale ‚d anderet chtbareh, ilden die Zunte 75 machung der ganzen Walderzeu gung. Sie zwingen durch nicht zu umgehende und billige Gesetze wie durch den eigenen Vortheil zur nöthigen Walderhal— tung, und verhindern eine beliebige unbeschränkte Benu— tzung der Holzvorräthe. Sie sind nöthig um dem freige— lassenen Besitz nicht auch diesenige Beschränkung abzuneh⸗ men, welche die Sicherung des Nationalwohlstandes er⸗ heischt, sie mögen erst dann wegfallen, wenn mehr Gewöh— nung an Freiheit statt findet, wenn die Verwaltung und Benutzung des Waldes einen ruhigern, gleichmäßigern Gang gehet und das richtige Verhältniß des Feldes und Waldes mehr hergestellt ist, wenn der Wald dadurch mehr Werth er—⸗ halten hat, sein Ertrag dem Ertrage des Feldes mehr gleichgestellt ist. Die Richtigkeit dieser Betrachtung wird sich bei einer nähern Untersuchung gleich ergeben. Bei der Er— haltung des Holzbestandes ist die Ausübung der Holz— und Streu-Gerechtsame von den Berechtigten allein mög— lich. Da nun der belastete Waldbesitzer nichts thun darf, wodurch die Berechtigung hinsichtlich ihres Werthes ver— mindert, oder wodurch sie gar vernichtet werden würde, so kann der Holzbestand eines mit solchen Gerechtsamen belasteten Waldes auch nicht vollständig verwendet und vernichtet werden. Sobald auf einem Walde die Raff—⸗ und Leseholzgerechtigkeit ruhet, so wird von dem Be— rechtigten mit voller Befugniß eine solche Kontrolle über die Waldwirthschaft geführt werden können, daß die Erzeugung des Raff- und beseholzes gesichert bleiben muß, geschiehet dies aber, so kann der Natur der Sache gemäß von dem Waldbesitzer auch keine Schmälerung der 76 Holzerzeugung vorgenommen werden. Die Berechtigten, schon ohnehin möglichst beschränkt und kaum im Stande, ihre Bedürfnisse aus dem Walde, wie er jetzt ist, zu be⸗ sriedigen, zeigen sich aber gewöhnlich nicht lau in Hinsicht dieser Kontrolle, und die Fälle sind nicht selten, wo die Waldbenutzung auf ihren Antrag beschränkt wird. Ist der Waldbesitzer verpflichtet, Bau⸗, Nutz- oder eingeschlagenes Brennholz zu geben, so muß er es auch er— ziehen. Dieser Zwang kann, sobald das Servitut abge— löst werden kann, im Fall die gänzliche Umwandlung des Forstgrundes beiden Theilen vortheilhaft ist, nicht nachtheilig wirken, er beschränkt nur die anfangs bei freiem Waldbesitze zu fürchtende zu starke nachtheilige Waldbenu— tzung, und tritt wohlthätig an die Stelle der vom Staate aufgehobenen unmittelbaren Beschränkungen. Eine andere und die stärkste Art der Sicherheit für die Waldung liegt in der möglichst vollständigen Benutzung derselben. Wenn man die Behauptung: daß bei Freigebung des Waldeigenthums aller nur irgend als Ackerland ꝛc. zu benutzender Forstgrund in solches umgewandelt werden wird, weil dieses mehr bringt als Wald, näher unter—⸗ sucht, so zeigt sich in dem Falle, wo man den Werth der Walderzeugung berechnet, häufig, daß der Glaube, daß Ackerland immer mehr einträgt, ganz unrichtig ist, was auch der Forstbesitzer, der seinen Forst ganz zu benu⸗ tzen im Stande ist, recht gut fühlt und einsiehet. Wenn man freilich bloß das einzuschlagende Holz rechnet, so ist es allerdings wohl richtig, daß bei einer nur einiger⸗ maben ergiebigen Ernte in der Regel das Ackerland mehr ö Beuchthtg, im Sund tht is, zu hj an in hinsgi elten, wo N wird. Nutz/ da r es auch ey rbitut abhe nwandlung ist, nicht Sbäfreiem Waldbenn/ lle der bos ungen. Att der in det erselben, gebung des and ꝛc. zuy delt werden her unter den Werth er Glaube⸗ nichtig ist z w benu⸗ et. Wenn echnet, se nut einihet erhld ueht 77 einträgt, als der Holzgrund. Sobald man aber die Walderzeugung jeder Art vollständig benutzen kann und in Aurechnung bringt, sobald man untersucht, wie sehr oft der Ackerertrag zum Theil in dem Waldertrage verbor— gen ist und von ihm abhängt, so ergeben sich eben so oft ganz andere Resultate, und die Waldnutzung zeigt sich dann bei weitem nicht so gering, als sie anfangs schien. Von dem Ertrage des Waldes hängt bei dem freien Waldbesitze seine Kultur und die zu erhaltende Waldfläche ab. Ist er verhältniß— mäßig groß, so wird man den Wald kultiviren, zu erhal—⸗ ten und zu vermehren suchen. Ist er sehr niedrig, so wird niemand sehr nach der Erhaltung und Kultur der Wälder streben. Macht man durch vollständige Ablösung der Waldservituten die vollständige Benutzung unmög— lich, so macht nan auch dadurch den Ertrag um so viel geringer, als er weniger benutzt werden kann, man be— reitet dadurch mittelbar die Vernichtung und die Nicht— beachtung der Waldkultur vor. Ein Beispiel mag dies klarer darstellen. Ein Wald von 1000 Morgen mit Kiefern bestanden soll allen denen, die ihn benutzen, eintragen: a. dem Besitzer, der jährlich 500 Klftrn. Holz darin schlagen kann, à 3 Rthlr. 1500 Rthlr. b. den Raff- und Leseholzberechtigten, die jährlich pro Morgen 3 Klftr. Holz holen 20⁰0 Klftr. à 3 Rihlr. ů 60⁰0 Rthlr. c. dem Weideberechtigten, der 800 Morg. mit den Schafen behüthet und die Weide pro Morgen 6 gr. rechnet 200 Rihlr. 78 d. dem Streuberechtigten, der jährlich 6 Zentner Nadelstreu pro Morgen auf 600 Morgen rechnet und den Zentner sich 8 gr. Werthes berechnet. 200 Rthlr. Der summarische Ertrag dieses Waldes, zu Gelde ge— rechnet, ist nun 2300 Rthlr.; der Morg. gewährt 22 Rthlr. Ertrag, wenn die Mueküg vollständig, 12 Rthlr. wenn das einzuschlagende Holz allein gerechnet wird. Wir nehmen an, daß der Boden von der Art sey, daß er jährlich 14 Rihlr. Getraidenutzung gäbe, folglich so viel als die Holznutzung jetzt dem Besitzer Ertrag gewährt, so wird doch derselbe, auch wenn nicht er, sondern Berech— tigte die Nebennutzungen erhalten, nicht auf die Idee kommen können, den Forst in Getraldeland umzuwan— deln, denn will er diese vollständig mit Holz, Streu und Geld entschädigen, um den Forst zur Umwandlung frei zu bekommen, so wird ihm nicht so viel übrig blei— ben, daß er dann auf einen gleichen Ertrag bei dem Acker— baue rechnen kann, als dabei, wenn das Grundstück Forst bleibt. Er muß dann à der Fläche weggeben, und behält nur 600 Morgen, die später nur 900 Rthlr. geben werden. Würde die fehlenden 600 Rehle. jähr 0 Revenüe wohl der Erlos aus dem heruntergeschlagenen Holze de— cken, wenn dabei die Kosten der Urbarmachung, die An— schaffung von Vieh, die Erbauung von Sthuen ꝛc. mit hätten bestritten werden sollen? Gewiß wird jeder vernünftige Besitzer unter diesen Umständen lieber den Forst belbehalten. llich auf sch 2⁰⁰Q Ah, „ zu Gelde 0 vahrt 22 Ahl, Achlt. pen Wwird. Mi. seh, daß er ich so biel alo gewährt, so dern Betecht auf die Pre nd umzuwan⸗ Holz, Streu Umwandlunz AHubtig blei ei dem Acker⸗ Grundstük d behält nut nwerden. he Rebenüͤe V Holze det ung die Ah⸗ gebäuden Y. ih wird jtdet n liebe de ——.—ß7———————— 79 Wir wollen aber nunmehr den Fall annehmen, der Waldbesitzer wäre gezwungen gewesen, dem Antrage der Servitutberechtigten nachzugeben und 5 seiner Wald— fläche ihnen abzzutreten. In den erhaltenen, nun von allen Servituten befreiten 600 Morgen kann er aber nur das wirklich einzuschlagende Holz benutzen, indem Raff⸗ und Leseholz, Waldstreu, Waldweite für ihn nicht zu benu⸗ tzende Gegenstände sind. Er hat nun nur god Rthlr. Ertrag aus dem Walde, und wenn er bei der Verwänd— lung in Acker auch noch 900 Rihlr. bekommen kann, so dürfte nun die Umwandlung für ihn leicht vortheilhaft seyn, da er dabei den ganzen Hahbennd in Geld um—⸗ wandeln und dieses, so weit es nicht auf die Ackerkultur ꝛc. verwendet werden muß, durch Zinsen Hupees kann, was allein schon den Ertrag von 900 Rthlr. erreichen oder übersteigen wird. Befolgen wir den gewiß nicht unrichtigen Grund— satz: wobei der Grund und Boden am mehrsten bringt, dazu muß er auch benutzt werden, so liegt es auch am Tage, daß um den Forst erhalten und schützen zu kön— nen, die erste Sorge dahin gerichtet seyn muß, daß er recht vollständig d. h. so 2 als möglich benutzt wer— den kann. Je dürftiger der Leute, denen Forst zur Entschädigung bei Ablösung der Servituten überlass ssen werden soll, sind, und in der Regel sind sie es sehr, desto vorsichtiger muß man wohl mit dieser Ueberlassung seyn. Je we— niger sie der Verwaltung und regelmäßigen Benutzung eines solchen Forsigrundes fähig sind, desto besorgter muß man seyn, sie ihnen ohne Einschränkung zu überlassen.— 4 80 Es kann keinen lebhafteren Vertheidiger der Freiheit des Privatforstbesitzes geben als den Verf., der das Heill der Forste und die Vervollkommnung der Forstwirthschaft darin sucht, wie er so oft laut und öffentlich ausgesprochen und zu erweisen gesucht hat und es noch vollständiger zu erweisen suchen wird. Aber demohnerachtet kann er nur mit großer Besorgniß daran denken, daß die Berech⸗ tigten durch Abtretungen von Forstflächen abgefunden und die Forste dadurch servitutfrei gemacht werden sollten, denn ohnsehlbar würde in den mehrsten Fällen die Ver⸗ nichtung sehr vieler abgetretenen wie bleibenden Forste, dadurch herbeigeführt werden; die Ablösung durch Ka⸗ pital und Rente läßt dagegen so unendlich viele Nach— theile für die Berechtigten fürchten, daß sie kein Mem schenfreund wünschen wird. Sie wird auch vielleicht dem Ablösenden nie gewähren, was sie ihm kostet und was er davon erwartet, denn müssen die Berechtig⸗ ten die ihnen jetzt abgekauften Berechtigungen zur Befrie⸗ digung ihrer Bedürfnisse haben, so werden sie sich, wenn das Kaufgeld verzehrt ist, diese schon zu verschaffen wissen. Wo Forst bleiben soll, ist das Serbitut sehr häufig eine Wohlthat wegen der Schränken, die es dem Forstbesitzer vorzeichnet, und weil es nur zu oft, bei Staatsforsten beinahe immer, das einzige Mittel ist, die Forste vollständig zu benutzen. Wo es mehr kostet als bringt, mag es abgelöst werden, wo es Hinderniß der vortheilhaften Bodenbenutzung ist, soll es nicht bestehen. Wo die Servituten sich aus dem Bedürfnisse der National— wirthschaft von selbst entwickelt haben, können sie ohne Störung dieser auch nicht aufgehoben werden. Don 1 usho aes * Hehr ggen Qa ün II, Wu sch, dung fi gen lahulh, der Zuhet V der das Hely witthschaftdarz ausgesprohn ch volsädinz Kachtet kann g daß die Berrh n abgefunden verden sollten illen die Ver enden Forsse, Nis durch Ka⸗ WS viele Nach fe lein Mem auch vielleicht ihm kostet und die Berochtiz gen zur Bestje u sie schr wehy zu berschaft Serbitut sch „ die es den zu ost, de Meenl ss de ichr kostet Anderniß 5. i t bestehen der Nationih wnen se tn den, 81 Zweiter Abschnitt. Von der Ablösung der Serbituten von den Wäldern nach Vorschrift der in den preußischen Staaten, worin das all⸗ gemeine Landrecht eingeführt ist, geltenden Gesetze, und vorzüglich nach der Gemeinheitstheilung vom 7ten Juni 1821. Erstes Kapitel. Ueber die Befugniß, welche die Servituten dem Berechtigten gegen den Waldbesitzer den bestehenden Gesetzen gemäß geben, und ihren Einfluß auf die Waldwirthschaft. * Der preußische Staat, vorzüglich in den auf der rechten Seite der Elbe liegenden alten und neuen Pro⸗ vinzen, gehört unter die waldreichsten Länder Europas, und muß seiner Natur nach stets dazu gehören, da er da— selbst sehr große Massen von natürlichem Holzboden be— sitzt, d. h. solchen, welcher zu keiner andern Verwen— dung fähig ist und mit Holz bebauet den größten Er trag giebt. Dies war theils Ursache, daß man bei dem deßhalb, vorzüglich in der Vorzeit, statt findenden Ueber— F 8² flusse von Holz wenig darauf achtete, wie die Holzer— zeugung durch die Nebennutzungen hin und wieder vermin— dert wurde, theils räumte man schon darum große Be— rechtigungen ein, weil es ohne diese nicht möglich war, die großen Waldflächen vollständig zu benutzen. Alle diese waldreichen Gegenden hatten überdem vor Zeiten keinen freien, selbstständigen oder wohlhabenden Bauern—⸗ stand. Dieser war beinahe ohne Ausnahme den königl. Aemtern, Städten, Stiften und den Dominien oder ad⸗ lichen Gütern dienstbar, zum Theil war der Landmann gar nicht einmal Eigenthümer der bäuerlichen Stelle, sondern nur als jederzeit zu entlassender Pächter, der die Pacht in Zinsen und Diensten zahlte, anzusehen. Dies Verhältniß führte nothwendig auch die Einräumung großer Berechtigungen in den Forsten herbei, denn wenn der dienstbare Bauer, der für seinen Herrn arbeitete, außer Stande war, sich seine Bedürfnisse aus den Wälz dern zu erkaufen, so mußte ihm schon darum, sie unentgelt— lich zu befriedigen, nachgelassen werden, als es nöthig war/ um sich die von ihm zu leistenden Dienste und Ab⸗ gaben zu erhalten; die Armuth des Bodens wie die Ar— muth seiner Bebauer nahmen die Walderzeugung aber nur zu sehr, sowohl zur Unterstützung des Landbaues, wie zur Subsistenz des Landmannes in Anspruch. Da der Bauer in allen diesen Gegenden beinahe nie andern Forst hatte, als höchstens wüste gewordene Ackerstriche, so fiel die ganze Last dieser Bedürfnisse gewöhnlich auf die herrschaftlichen Forste. Dies erzeugte wenigstens in dem bezeichneten Theile der Monarchie ausgedehntere Waldservitute sowohl in den-Kron als in den Privat— Huldat und 2 sit d unde und/ Ron die rl Ethall Banch! Odnuat Iich Roj ten, A Haste elsn; ehrcg Huteg Sanf sheg nigt g sacbi Iu in sch: 0 * unz wie die 016 dwieder vunt darum gecße ht nöglh d benutzen. Y dem vor Zah henden Balen sme den köni inien odet a der handmam ichen Stelle chtet, der die ehen. Dies Eintänmung herbei„ denn Herrnarbeitet aus den Di sie unentgel als es nöth jenste und A ns wie die Y eugung al andbaues, Ich. Da nie ander e Ackerstrich ewöhnlich l wenigstens! gedehntelt n den IMc 83 waldungen, als sie in den übrigen Theilen von Deutsch— land statt finden. Daß dies kein vortheilhaftes Verhältniß so wenig für die Forste und ihre Besitzer, als für die Landleute und Berechtigten sey, erkannte die Regierung frühzeitig und strebte deßhalb gleichmäßig dahin, einen selbstftän—⸗ digen wohlhabenden Bauerstand zu erschaffen, so wie die Forstbesitzer in der Benutzung ihrer Forste und zur Erhaltung derselben durch jede die eigentlichen Rechte der Berechtigten nicht beeinträchtigende Beschränkung und Ordnung der Ausübung zu sichern. Sie begünstigte bei— nah stets gleich sehr den Bauerstand wie die Gutsherrschaf— ten, und wenn diese nicht etwa die Einräumung und Herstellung der natürlichen Menschenrechte für den Bau⸗ erstand für eine Unbilligkeit halten, so läßt sich wohl beinahe überall vollkommen genau erweisen, daß alle Gutsherrschaften, vorzüglich wenn sie servitutbelasteten Forst haben, bei der neuern Gesetz gebung immer so sorg⸗ sältig beachtet worden sind als der Bauerstand, und sich nicht im mindesten über Beeinträchtigung dabei beschwe⸗ ren können. Jeder Unbefangene, der die Gesetzgebung hierbei genau prüft, muß ihre Weisheit dankend erken; nen und gestehen, daß die dabei am Tage liegende Ab— sicht: einen höhern Kulturzustand des Landes mit möglich— ster Schonung aller Eigenthumorechte herbeizuführen, so vollkommen zu erreichen gesucht ist, als die Unvollkommen— heit aller menschlichen Gesetze, vorzüglich wenn sie das All⸗ gemeine umfassen, es zuläßt. Wenn jetzt, um nun jedes Hinderniß der höhern Landeskultur aus dem Wege zu räumen, die gänzliche F 2 84 Ablösbarkelt der Waldservituten durch das Gesetz vom 5ten Juni 1821 ausgesprochen ist, so' muß, um über seine Ausführung zu sprechen, vorzüglich erst untersucht werden: welche Befugnisse dem Belasteten gegen den Be— rechtigten, welche umgekehrt dem Berechtigten gegen den Belasteten zustehen? Ohne dies kann der Einfluß der Servituten nicht ge— würdigt, kein Aequivalent bei der Abfindung bestimmt, nicht üer das Zweckmäßige oder Unzweckmäßige der Servituten geurtheilt werden. Wir wollen dabei nur die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen andeuten und die Rechte jedes Betheiligten mehr aus dem Geiste der Gesetze herzuleiten suchen, als sie alle mit dem Buchstaben anführen, da dies eine unzweckmäßige Weitläuftigkeit herbeiführen würde. Auch hier scheint es zweckmäßig zu seyn, wie oden bei der allgemeinen Beurtheilung des Einflusses und Werthes der Servituten, jedes einzeln anzuführen, da eine wesentliche Verschledenheit bei ihnen statt findet. 1. Die Holzgerechtsame. Gesetzlich muß im Preußischen jede unbestimmte Hol⸗ zungsgerechtigkeit auf das Bedürfniß des berechtigten Grundskückes beschränkt werden. Das Brennholz kann auf Verlangen des belasteten Waldbesitzers fixirt, das Bau und andere Holz im Fall des Mißbrauchs durch Sachverständige jedesmal ermittelt und bestimmt werden. Nur nach Anweisung des Forstbesitzers kann die Zugute— machung des benöthigten Holzes erfolgen, so daß jede Gelegenheit zur Waldverwüstung dadurch abgeschnitten uld.l 60 haheeb Ret N des H Htsh ehso aunN Lom. glt& Hf Aun gethoe und un sen H he H= ohing W bishn s h h : lun becthne 700 er Mub Dil dis Gisch m ànuß, un ii, ich erst untent en gegen det z hligten gegen y kbituten nitty ndung bestim veckmähige y ollen dabei n andeuten un dem Geiste de dem Buchstaber Veitlänftigkei t es zweckmoß Seurtheilung di „ jedes einnt enheit bei ihn. ne. bestimmte Y. des berechtigl Brennholz in ers fixirt/ N bbrauchs dut estimmt werdt ann die d en/ so MI h 85 wird. Was unter dem Bedürfnisse verstanden wird, ist so genau als möglich bestimmt. In Hinsicht des Bau— holzes beschränkt sich die Holzabgabe auf die vorhandenen oder unentbehrlichen Gebäude, in Hinsicht des Brenn— holzes auf die Bedürfnisse des Besitzers und Verwalters des Grundstückes, so weit sie bei der Verwaltung desselben entstehen und statt finden. Kein neuer Berechtigter kann deßhalb den ältern zutreten, weil er Mitglied einer Kom—⸗ mune wird, welche holzberechtigt ist.— Nur nach Vorschrift der Forstordnung kann das Servitut aus— geübt werden, bei dem Selbstsammeln der Berechtigten nur an bestimmten Tagen, unter Vorwissen und unter Kontrolle des Waldbesitzers. Was unter Raff„Lese?, Las gerholz oder einer andern Holzgattung verstanden wird, und auf was für Holz der Berechtigte dadurch angewie— sen wird, ist genau bestimmt. Es ist folglich im Preusischen gesetz lich gar kei— ne nach Menge und Art unbestimmte Holzungsgerech— tigkeit vorhanden, denn wo sie bestand, muß sie auf den Anträg des Waldbesitzers aufgehoben werden. Das Gesetz sorgte deßhalb schon längst für Vernichtung die— ser dem allgemeinen Wohle so schädlichen Berechtigung. Es schützte den Wald selbst bei bestimmten Holzge— rechtsamen, denn sobald ihre Befriedigung mit der Er— haltung desselben unverträglich ist, muß sich der Be⸗ rechtigte, vorausgesetzt, daß der Waldbesitzer dies nicht verursachte, verhältnißmäßig dieselbe Beschränkung in seiner Nutzung gefallen lassen wie dieser. Die Art der Ausübung der Holfgerechtigkeit ist ebenfalls überall so viel als möglich genau bestimmt, damit sie so erfolge, 86 daß dem Walde kein Schaden zugefügt werde und der Berechtigte seine Benutzung nicht widerrechtlich ausdeh— nen kann. ‚ Dagegen schützt das Gesetz auch den Berechtigten, indem es den Waldbesitzer verpflichtet, nichts vorzuneh⸗ men, wodurch die gesetzliche Ausübung der Berechtigung vernichtet würde, indem es den Berechtigten befugt, den Waldeigenthümer zur regelmäßigen Bewirthschaftung seines Waldes anzuhalten, ihm Ersatz der durch seine Schuld verlornen Nutzung zu gewähren. Uebersehen und prüfen wir die Gesetzgebung so— wohl im Einzelnen als Allgemeinen, so werden wir fin⸗ den, daß das Bestreben der Gesetzgeber bei Bestimmung und Ordnung der Holzungsgerechtigkeiten dahin ging, alles aus dem Wege zu räumen, was verhindern kann, die Forste in einen vollkommenen Zustand zu versetzen, und darin zu erhalten, daß es alle Mißbräuche, welche die Holzproduction im Allgemeinen hinderten, abzuscha⸗ fen suchte; daß sie sich bestrebten, die Theilung der Nu— tzung der Holzerzeugung nach Maßgtzbe der Berechtigung dazu so zu ordnen, daß weder Streit darüber entstehen, noch die Walderzeugung im Allgemeinen darunter leiden konnte. Wurde dieser Zweck nicht überall gleichmäßig erreicht, waren die Servituten dem Walde noch hin und wieder schädlich, so lag dies nicht sowohl an der sie be— treffenden Gesetzgebung, als vielmehr daran, daß man sie nicht gehörig verstand und benutzte, um den Wald zu schützen. Die Waldbesitzer haben sich weit mehr Vor— wörfe wegen Nichtbenutzung der Rechte, die ihnen die Gesetze einräumen, zu machen, als dem Gesetzgeber we— Methf 19 Müh flahz Hunch i Whun Hd Ntahn Ni uh, WMin Ei Mig tto 00 f0 U werdt und 0 rechtich aunn en Betehth nichts vothn der Berechtn ten befugt, ewirthschafth der durch sih shgebung si erden wir fin Bestimmum Mdaßin giug, echindern kamz dzu versetzt ränche, welh en, abzuscha ilung der N. Berechtigum ͤber entsteher arunter leidn l gleichmöß noch hin un an der sie h an/ daß mi den Vald it vit do die ihen di schhet m. 87 gen Unvollkommenheiten der Gesetze dabei gemacht wer— den könnten. Da wo der Wald Wald bleiben sollte, wurde deß— halb auch nur selten der Wunsch sichtbar, sich von den Holzserbituten zu befreien. Er kann es nicht werden, denn sobald die Walderzeugung im Allgemeinen durch das Servitut nicht geschmälert wird, sobald die Thei— lung der Nutzung gehörig bestimmt ist, kann auch selten durch die Ablösung des Servituts ein wesentlicher Vor— theil für beide Theile erreicht werden, für Einen nur dann, wenn der Andere weniger als bisher erhält, oder wenn für den Einen das, was der Andere erhielt, mehr Werth für diesen hat. Die durch das Gesetz vom 7ten Juni ausgesprochene Ablösbarkeit der Holzgerechtigkeit ist daher auch mehr für diejenigen Wälder erwünscht, welche durch Umwand—⸗ lung, für die diese Dienstbarkeit ein Hinderniß war, einen höhern Ertrag erhalten sollen, als im Allgemei— nen für solche, die Wald bleiben sollen, obgleich auch wohl einzelne Fölle statt finden können; wo es dem Vor— theile der Betheiligten gemäß seyn kann, auch für diese darauf einzugehen. Wären alle Waldbesitzer gezwungen, die Ablösung, wenn sie von dem Berechtigten verlangt wird, zu gestatten, was aber durchaus nicht der Fall ist/ so würde ihnen nothwendig sehr häufig, z. B. dem Staate beinahe überall bei seinen Forsten, ein ungeheurer Verlust daraus erwachsen, indem sie genöthig würden, etwas zu erkaufen, was sie gar nicht oder nicht so hoch als die Verkäufer benutzen können. Eben so nachthei— lig dürfte die gezwungene Aufgabe ihres Rechtes in vie— 88 len Fällen für die Berechtigten werden, da ihnen keine Abfindung eine so große Sicherheit des Besitzes einer unentbehrlichen Nutzung wird geben können, als das Servitut. Daß es aber nicht die Idee des Gesetzes ist, einen Zwang zum Nachtheil des Ganzen hierbei eintreten zu lassen, gehet aus den Bestimmungen desselben deutlich genug hervor, und deßhalb ist es als eine Hinwegräu⸗ mung aller sich der höchsten Benutzung des Bodens ent— gegensetzenden Hindernisse dankbar aufzunehmen. 2. Die Weidegerechtsame und Befug-⸗ niß, das Gras und Laub zu Viehfutter zu be— nutzen, ist von den Gesetzen bereits so weit beschränkt worden, als es die Kultur der Forsten verlangt, und durchaus kann dies Serbitut nicht mehr als ein Hinder— niß einer vollkommenen Waldwirthschaft betrachtet wer— den, wenn es den für dasselbe überall geltenden gesetzli— chen Bestimmungen gemäß ausgeübt wird. Das Kul— turedikt vom 4ten September 1811 bestimmt ausdrück— lich: der Wald soll so weit mit der Hüthung verschont werden, als er die Schonung bedarf, mit sehr wenigen, durch das unumgänglich zu befriedigende nöthige Be— dürfniß der Berechtigten erzeugten Ausnahmen. Mehr Schonung, als der Wald zu seinem vollkommnen Kultur— stande bedarf, kann aber nicht wohl von einem Waldbesitzer verlangt werden; es wäre ein Nachtheil für das Natio—⸗ naleinkommen, wenn die Grasbenutzung noch weiter un— tersagt würde, da man dabel ein Einkommen aufgäbe, ohne eine Entschädigung dafür zu erhalten. Sobald da— her die Weideablösung nicht aus der Rücksicht er— I— satt N 6h bef 61 . 00 RN IMXI Hn E +ꝗ l f ö Lalch luche Mm Ehn beil fude hade Leine 2ner Idas is, leten Illch au Aent⸗ Vg/ Hlmt Jund Xdeth Aet⸗ hl uh uück⸗ Shont en, Be⸗ ehr Nlur⸗ asttzer atio⸗ ½1 M ibe da— it el 89 solgt, daß entweder eine Thellung der Weidenutzung statt finden soll, oder nicht deßhalb bewirkt wird, weil das auf dem Walde haftende Weideservitut ein Hinder— niß seiner Umwandlung zu einer vortheilhaftern Benu— tzung ist, so kann sie auch nur nachtheilig für den Wald⸗ besitzer seyn. Sie wird dann aber auch nie dem Sinne des Gesetzes gemäß erfolgen können, denn da kein Theil, weder der Belastete noch Berech- tigte, bei der Ablösung etwas verlieren soll, und der Waldbesitzer nothwendig verlieren muß, wenn er irgend ein Abfindungsquantum für das nun im Walde bleibende Gras geben soll, so ist die Aussührung der Ablösung schon in sich unmöglich. Die Vortheile oder Nachtheile der Theilung der Hüthung selbst für einen oder den andern der Theilneh— mer, in so fern sie aus der Zugutemachung des Grases selbst entspringen, zu untersuchen, würde außer den Grenzen dieser Schrift liegen; den Einfluß der Theilung auf die Waldwirthschaft werden wir weiter unten Gele— genheit nehmen, näher zu entwickeln. 3. Mit weniger Sorgsamkeit ist die Regulirung des für die Forsten vielleicht weit nachtheiligern und für die Berechtigten nicht minder wichtigen Streuservituts beachtet. In der ältern Gesetzgebung bestimmt bloß das Allgem. Landr.(Th. I. Tir. VIII§. 91.), daß das Streusammeln nur an solchen Orten, wo es nicht nach⸗ theilig ist, gestattet und nicht mit eisernen Rechen statt finden soll. Die Kabinetsordre vom as5ten October 1786 befahl, daß es gleich dem Plaggenhauen ganz eingestellt werden sollte. Bei der in der That stattfindenden Un— 90 möglichkeit, in dem größten Theile der Preuß. Provinzen die Waldstreu ganz zu entbehren, wurde dies indeß bald durch das Rescript vom zoten November desselben Jah— res dähin gemildert, daß es höchstenfalls nur den Un— terthanen an unschädlichen Orten gestattet werden sollte. Die Forstordnungen übergehen dies Servitut ganz und bestimmen nichts über die Art seiner Ausübung, und wenn die Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7ten Juni 1821 festsetzt:„daß der Werth des Streurechens nur so berechnet werden dürfe, wie solcher nach der Ausübung den bestehenden polizeylichen Vorschriften gemäß sich ergiebt,“) so muß d. V. offenherzig gestehen, daß ihm diese, ohnerachtet aller angewandten Mühe, sie kennen zu lernen, dennoch bis jetzt unbekannt geblie— ben sind. Es ist in der That auffallend, wie es der zur Her— stellung eines vollkommenen Rechtszustandes so höchst aufmerksamen Regierung, welche zugleich alles so sorg⸗ fältig beachtete, was dazu dienen konnte, den Kul— turstand des Landes zu erhöhen, entging, daß es höchst wichtig ist, ein Servitut gehörig zu regeln, wel— ches, zweckmäßig ausgeübt, einen so ungeheuren Einfluß auf Beförderung des Getraidebaues in den waldreichen Provinzen von schlechtem Boden hat, und unzweckmäßig, so höchst verderblich für die Waldungen und das Natio— nalwohl überhaupt wirkt. Es ist dies oben schon so weit⸗ läuftig ausgeführt worden, daß ein Beweis dieser Behaup— tung nur eine Wiederholung des schon Gesagten seyn würde. M I II Iu I A. Ve V b0 dan Mür Probinzen indeß bad sben Iu⸗ r den Un⸗ Tden solte, bitut gun bung, und 7ten Jun Ns nur so lusübung siften gestehen, Mähe, sie nt geblie— zur Her⸗ so höchs so sorg⸗ den Kul⸗ „daß es eln, wil n Einfluß aldreichen eckmäßig/ as Natio⸗ n so welt er Bohauh gten H 91 Selbst aber auch zu einer Ablösung des Servituts dürfte es nöthig seyn, daß ihm eine genaue Bestimmung über die Befugnisse des belasteten Waldbesitzers, wie über die des Berechtigten vorausging. Um den Nach— theil desselben für den Wald, mithin den Gewinn von der Aufhebung für den Waldbesitzer, so wie den Werth desselben für den Berechtigten, bestimmen zu können, um folglich eine Grundlage zur Berechnung des Abfin— dungsquantums zu haben, bedarf es vor Allem einer fe— sten Bestimmung über die Grenzen und die Ausdehnung, in welcher es statt finden kann. Wenn die Gesetze be— stimmen, daß das Streusammeln nur an unschäd— lichen Orten statt finden dürfe, so kann dies keineswe— ges für eine genügende Bestimmung gelten. Unschad— lich für den Wald ist das Streurechen beinahe niemals, denn es vermindert stets die Dammerde, welche er ohne dasselbe erhälten würde, folglich die Holzerzeugung, und nur dann könnte es unschädlich genannt werden, wenn es nöthig würde, den Boden für die Kultur empfänglich und wund zu machen. Das Streurechen so weit zu beschränken, kann aber nie in der Absicht der Gesetzge— bung liegen. In staatswirthschaftlicher Hinsicht muß die Beschränkung nur in so weit erfolgen, als das Gesammt— einkommen aus den Wäldern dadurch vermindert würde, denn nie kann man bezwecken wollen, das Einkommen des Waldbesitzers auf eine solche Art zu erhöhen, daß der Berechtigte durch die deßhalb angeordnete Beschrän— kung mehr verlöre, als der Belastete gewinnt, was dem Geiste der Preuß. Gesetzgebung so unangemessen wäre. In rechtlicher Hinsicht kann eine Einschränkung nur so 92 weit erfolgen, daß der Berechtigte das Servitut nicht so weit ausdehnt, daß der Wald zu seiner Bestimmung, der Holzerzeugung, untauglich werde; daß dadurch eine Verminderung erfolgt, liegt schon in der Natur jedes Servituts. Man will zwar diese Bestimmung, daß das Streu⸗ rechen nur bei seiner Unschädlichkeit zu gestatten sey, zum Theil dahin auslegen, daß das Holz bis zu einem gewis⸗ sen Alter damit zu verschonen sey, wofür man z. B. in Kiefern das 6ste Jahr festsetzt. Diese Auslegung ist je⸗ doch nur eine ganz willkührliche, welche keinen rechtlichen Grund hat und an welche sich keine Justizbehörde keh—⸗ ren kann und wird, im Fall die Berechtigten dabei Be—⸗ schwerde führen. Es gehet schon daraus hervor, wie wenig eine solche Auslegung zulässig ist, daß es Fälle geben kann, wo man den Umtrieb der Kieferwaldungen nicht weiter hinaussetzt als 60 bis 80 Jahre, wo dann die Ausübung des Streuservituts durch eine solche Be— stimmung ganz unmöglich gemacht würde. Es dürften sich der Ablösung der Streugerechtsame schon deßhalb. wesentliche Hindernisse in den Weg stellen, weil man außer Stande seyn wird, den Werth der Nutzung der Waldstreu im Felde und im Walde genau zu bestimmen. Wir wollen zwar weiter unten versuchen, gutachtlich die nöthigen Bestimmungen in Vorschlag zu bringen, sie können indeß freilich nur sehr unvollkommen seyn, so— bald die Grundlage dazu, die Bestimmung über die Be— sugnisse des Belasteten, das Servitut zu beschränken, und über die des Berechtigten, es auszudehnen, mangeln. Größer noch dürfte aber, wenn nicht der Fall eintritt, 2 Uicht Wg, eine ledez eu⸗ un Iwis⸗ . in e Men 3ch⸗ De- wie Oalle en ann e oiten Hhalb inan Kdet NAlen. die n sie 1 so⸗ Be⸗ Vlen, IIln. lt, 9³ daß der zu befreiende Wald zu Acker und Wiese umge— wandelt werden soll, und wenn nicht der abzutretende Theil so beschaffen ist, daß er dem Berechtigten das Streurechen entbehrlich macht, die Schwierigkeit wer— den, dem Belasteten durch die Ablösung keinen Nachtheil zuzufügen, dem Berechtigten ein ihm vollkommen genü⸗ gendes Entschädigungsäquivalent zuzusichern, und dem Gesammteinkommen aus den Forsten nicht nachtheilig zu werden. Alle übrigen Servitute, der Mastnutzung, Zeidel— weide, der Benutzung der Holzsäfte, des Rechtes, Sand, Lehm, Torf u. s. w. zu graben, so wie der Trift ⸗ und Tränkegerechtigkeit, sind entweder durch Gesetze oder durch Herkommen und Verträge gewöhnlich so genau be— stimmt, daß die Befugnisse, mit welchen sie ausgeübt werden können, feststehen, und ihr Werth für den Bes rechtigten, so wie ihr Nachtheil für den Belasteten leicht ermittelt werden kann. Es stehen selten der Ablösung wesentliche Hindernisse entgegen, und im Allgemeinen kann die Befreiung der Forsten davon auch nur vortheil— haft seyn. Wir übergehen sie däher hier für jetzt und werden auch weiter unten, wo von der Ablösung selbst die Rede seyn wird, nur in soweit darauf zurück, kommen, als es nöthig scheint.— 9⁴4 Zweites Kapitel. Von der allgemeinen Ansicht, welcher man bei der neuern Ge— setzgebung, so weit sie auf die Forste und die Regulirung der Waldwirthschaft für die Nationalwirthschft Bezug hat, gefolgt ist. Wenn von der Anwendung eines Gesetzes und der Ausführung einer Vorschrift die Rede ist, so muß man sich erst von dem Geiste der Gesetzgebung unterrichten. Der Buchstabe ist todt, der Geist lebendig. Bevor man nicht die Absicht und Ansicht des Gesetzgebers kennt, kann man nie ganz sicher seyn, dem Gesetze ganz gemäß zu handeln. Wir wollen die Darstellung des Geistes der neuern preußischen Gesetzgebung in der bezogenen Rück— sich rein aus den Gesetzen selbst zu entwickeln suchen, denn sie geben ohnstreitig die sicherste Quelle ab, um daraus zu schöpfen, sie müssen ihn am treuesten darstel⸗ len.— Es hat sich die Ansicht, nach der man die For⸗ ste in staatswirthschaftlicher Rücksicht beachtet, seit 1807 durchaus geändert, und nur die Grundsätze sind größten⸗ theils unverändert bei der Gesetzgebung geblieben, wel— che auf rechtliche Verhältnisse Bezug haben. Wir kön— nen deßhalb hier auch nur die Gesetzgebung seit diesem Zeitpuncte beachten und nur die frühern leicht berüh— ren, wo es darauf ankömmt, die Aenderung der Ansich⸗ ten bemerklich zu machen. de. Wedg Fetl der R Hllth gech Heg Mf Ha h Il Win Nchi lchel ausge hsaht vrn Ge⸗ ung der 03 der m wau Nren. Bevor kennt, gemäj Eies der uRück nuchen um Warstel, 4Hor— N⁰⁷ dößten. 10 wel— 2 r kön Pdiesen berüh ns 9⁵ Die Idee, welche bei der ganzen Gesetzgebung zum Grunde liegt, ist ohnstreitig die: daß die vollkommene Freiheit des Eigenthums die Hinwegräumung aller der Hindernisse, welche sich der vortheilhaftesten Benutzung des Grundeigenthums entgegenstellen, von selbst her— bei führen werde. Daß man in dieser Hinsicht dem Streben jedes Einzelnen sicherer vertrauen könne, als der Wirkung aller unmittelbaren Regierungsanordnun— gen, welcher man sich für jetzt nur bedient, um diesem und der Entwicklung aller Kräfte einen freiern Spiel⸗ raum zu verschaffen. Nach dieser Ansicht sehen wir zuerst die Forste der Privaten von aller Kontrolle der Staatsbehörden entbin—⸗ den. Die Provinzial-Forstordnungen gestatteten früher weder ausgedehnte Holzungen, noch Umwändlungen von Forst in Acker oder Wiesen ohne besondere Genehmigung der Kriegs und Domainen Kammern, welche häufig verweigert wurde, wogegen andere Gesetze existirten, welche das Bebauen jedes urbaren Ackerfeldes mit Frucht befahlen und bei Strafe dessen Umwandlung in Forst untersagten. Diese unnatürlichen Beschränkungen sind für aufgehoben erklärt, und ist es der eigenen Ueberzeu— gung jedes Grundbesitzers anheim gestellt, auf welche Art er glaubt, seine Besitzung am vortheilhaftesten benu⸗ tzen zu können, in so fern er nicht durch darauf haften— de Gerechtsame eines Anderen darin beschränkt wird. Um auch diese Hindernisse des freien Gebrauchs zu beheben, hat die Regierung die Ablosbarkeit derselben ausgesprochen, und sowohl Belastete als Berechtigte befugt, darauf anzutragen. Es soll dabei niemand in. 96 seinen Rechten gekränkt oder in seinem Einkommen be— einträchtigt werden; deßhalb kann die Befreiung von Serovituten nur bei voller Entschädigung eines jeden, welcher eine Aufopferung bei einer Benutzung oder Ab⸗ tretung macht, erfolgen. Um aber der Gefahr vorzubeu— gen, daß die Berechtigten nicht da, wo das Servitut dem Grundbesitzer nicht nachtheilig ist, zu dessen Nach⸗ theile die Ablösung fordern können, sind diesem die nothwendigen Vorrechte bei der Wahl des Aequibalents zur Abfindung eingeräumt, welches die Ablösung in der Regel verhindern wird, sobald sie in der That zum all— gemeinen Nachtheile statt finden müßte, indem das Ser— vitut dem Besitzer nicht so viel kostete, als es dem Be—⸗ rechtigten eintrüge oder als er Ertrag davon nachweisen könnte. Es ist dies eine eben so richtige, tief durchdachte und weise, als gerechte Bestimmung. Die Ablösung des Servituts soll nicht dazu stätt finden, um die Nutzung desselben in ein disponibles Kapital für den Berechtig⸗ ten zu verwandeln, um die Lasten, welche auf dem Grundbesitze ruhen und die als hypothecirte und bis jetzt nicht zu kündigende Schulden zu betrachten waren — kündigungsfähig zu machen, sondern dazu, das Grund— eigenthum einer höhern Benutzung durch Hinwegräu— mung aller dies hindernden Befugnisse fähig zu machen. Es bedarf deßhalb eines Mittels, um den Anträgen der Berechtigten, die so leicht gegen das allgemeine Wohl gerichtet seyn könnten, Maß und Ziel zu setzen, was durch die getroffenen Bestimmungen auch hinreichend geschehen seyn wird. ———— men he⸗ ng boh oorzuben Serbitut n Nach⸗ Cem die balentz V in det Vin all/ 1½ Ser SM Des hdeisen chdachtt Eang des ußun ecchtig⸗ fdem ond bis Daren Hrund⸗ nlegräu⸗ pachen. Nen der Vohl 2 was eichend 9⁷ Hat auf der einen Seite die Regierung völlig freie Benutzung der Forsten gestättet, so sucht sie auch zugleich den dadurch möglicherweise entstehenden Gefahren und Nachtheilen zu begegnen, indem sie zugleich die Hinder⸗ nisse der vollkommenen Waldkultur, so viel als thunlich ist, beseitigt. Deßhalb sind die Servituten, wo sie nachtheilig darauf einwirkten, so weit es ohne gewalt— same Kränkung fremder Rechte geschehen konnte, be— schränkt. Noch spricht die Gesetzgebung die Ueberzengung aus, daß im Ganzen ein großer Theil des Preuß. Staates zu waldreich ist. Sie bestrebt sich deßhalb, auf die allein mögliche mittelbare Weise das richtige Verhältniß zwi— schen Feld und Wald herzustellen. Sie sucht auf jede Art den natürlichen Holzboden von dem natürlichen Fruchtboden zu scheiden, nicht verkennend, von welcher unendlichen Wichtigkeit es für den Nationalwohlstand ist, daß jeder Boden seiner natürlichen Bestimmung gemaß verwendet werde, um ihn der höchsten Benutzung fähig zu machen. Schon die gestattete freie Verwendung des Bodens zeigt dies, noch mehr die überall hervortretende Begün— stigung der Verwandlung des dazu tauglichen Holzbodens in Acker und Wiesen. Selbst auf die Benutzung des in den Staatsforsten vorhandenen Ackerbodens weislich Verzicht thuend, indem es nicht Princip ist, neue Do— mainen-Aemter und Vorwerke davon zu bilden, was auch nie Gewinn geben würde, strebt man dahin, das, was sich dazu eignet, von den ungeheuren Massen der Staatsforsten für die Nation zugänglich und benutzbar G zu machen, indem alle Waldveräuberungen sich beinahe allein auf tauglichen Ackerboden beschränken. Man sucht den einer höhern Kultur fähigen Boden dadurch nach und nach aus der todten in die lebendige, Frucht erzeu— gende Hand zu bringen, man gehet ununterbrochen von dem Grundsatze aus, daß die Vermehrung des Wohlstandes der Staatsbürger die beste und wohlthä⸗ tigste Erhöhung des Staatsvermögens ist. Das sind die Grundideen der Gesetzgebung, wie sie sich durch die Gesetze selbst darstellen, und wir bedurften ihre allgemeine Entwickelung, um die Einzelnheiten der Ge— setze richtig zuldeuten. Sie werden ihren wohlthätigen Ein⸗ fluß auf das Volksglück nicht verfehlen, und diejenigen, wel⸗ che nach seiner Vermehrung durch gewaltsame Revolutioni⸗ rung alles bestehenden streben zu müssen glauben; mögen heschämt den ruhigen, consequenten und sichern Gang beach— ten, den die Preußische Regierung gehet, um den gleichen Zweck ohne Krämpfe und Gefahr, ohne Beeinträchti— gung eines Individuums, zu erhalten, um die Vervoll— kommnung der Nationalwirthschaft sich aus sich selbst ent⸗ wickeln zu lassen, indem man bloß alle Hindernisse still und ohne Geräusch zu beseitigen sucht, die sich ihr entgegen stellen. N νπ W diwe 0003 In RI Icheh Abeinahe an sucht ich nah ct erzeu Eerbroche Dung dez iwohthu wie s Aten ihre mer Ge— HNGu⸗ +Sien/ wel Jolutionj Möge Did beach S gleiche itracht/ ½ Dervoll Cebst aut „Visse stil 0ntgegen 99 Drittes Kapitel. Von der Theilung der gemeinschaftlichen Wälder. Die Gemeinheitstheilungs Ordnung theilt die Wäl— der Behufs der Theilung gemeinschaftlicher Nutzungen, der Natur der Sache gemäß, in zwei von einander verschie⸗ dene Klassen und zwar A. gemeinschaftliche Wälder; B. Wälder, die zwar nur einen Grundbesitzer haß ben, aber auf denen Dienstbarkeitsberechtigungen ruhen. In den§9. 108. bis 113. inclusive wird zuerst mit Be⸗ zug auf die vorhergehenden allgemeinen Vorschriften von der Theilung der gemeinschaftlichen Wälder gehandelt. Die darauf Bezug habenden Bestimmungen sind folgen⸗ dergestalt gefaßt: 8. Von Forsttheilungen. ö §. 108. Die vorstehenden allgemeinen Grundsätze haben der Regel nach auch bei der Aufhebung der Gemeinheit in Forsten Anwendung. ᷑. roy. Die Naturaltheilung eines gemeinschaftlichen Wal— des ist ganz oder theilweise nur dann zulässig, wenn entweder die einzelnen Antheile zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben, oder sie vortheilhaft als Aecker oder Wiese benutzt werden können. 2 100 6. II0. Außer diesen Fällen kann die Auseinandersetzung der Mit⸗Eigenthümer im Mangel einer Einigung nur durch öffentlichen gerichtlichen Verkauf bewirkt werden. 6. 1II. Sind die Anrechte der Miteigenthümer nicht nach Quoten bestimmt, und beziehen sich dieselben auf verschieden— artige Nutzungen; so muß das Werthsverhältniß der Nu— tzungen jedes einzelnen Theilnehmers durch Sachverständige abgeschätzt werden. 9. 112. Die Theilung muß möglichst so bewirkt werden, daß jeder Miteigenthümer seinen Antheil nicht allein vom Grund und Boden, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Güte, sondern auch des stehenden Holzes erhält. §. 113. Ist dieses nach der Oertlichkeit nicht zu bewirken; so muß derjenige, der einen Ueberschuß an Holz erhält, im Mangel einer Einigung über dessen Bezahlung, den Andern entweder durch Anweisung eines verhältnißmaßigen Distrikts zur Abholzung in angemessenen Fristen, oder durch Lieferung einer verhältnißmäßigen jährlichen Quantitat Holzes auf be— stimmte Jahre entschädigen. Der gemeinschaftliche Grundbesitz der Waldungen ist weit nachtheiliger als die bloße Beschränkung des einzel— nen Eigenthumsrechtes durch Dienstbarkeitsberechtigun⸗ gen, indem er zugleich die Einheit der Verwaltung aus⸗ schließt, die bei diesen statt findet, und dadurch die zweck— mäßige Wiederkultur und Benutzung erschwert. Unter allen Forsten sind in der Regel die Kommunalwaldungen am unvortheilhaftesten benutzt und schlechtesten bewirthschaf⸗ tet, beides kann erst dann sich ordentlich gestalten, wenn die Leitung davon einer besondern Verwaltung übertra— * uund W MN Iu Mhe R deüh stl. Hnlh N. Ddersetzung ur durch nicht nach erschieder + der Mi Perstandige it werden, gein vom unheit der bewirken; Irhalt, in Distrilt Lieferung Iauf be⸗ Hngen is 8 einzel⸗ Jiechtigun, eing aub⸗ Hie zwech At. Mier aldunge thchaß Iu/ wenn übertin 101 gen wird, welche dann die Besitzer nur als unzertrenn⸗ liche Gesammtheit betrachtet. Die Ursache, warum dies nicht anders seyn kann und warum eine freie Benutzung und Verwaltung mehrerer Besitzer eines gemeinschaft— lichen Waldes nie vortheilhaft für diesen seyn kann, liegt am Tage. Was jeder von der Benutzung zu erhälten vermag, erhält er ganz für sich, was jeder Einzelne zur Wiederkultur thun soll, thut er nicht für sich allein, son⸗ dern zugleich für die andern Mitberechtigten. Zur Be—⸗ nutzung sind alle gleich bereit, zu Aufopferungen für den Wald wohl viel schwerer alle einstimmig, und doch darf, oder dürfen, wenn keine Zwangsmaßregeln statt finden, uur Einer oder Einige von diesen sich ausschließen, um die Andern von der Aufopferung ebenfalls abzuhalten. Grün— de genug, um wohl die möglichst große Benutzung des Holzes zu begünstigen, aber nicht seine Wiederher—⸗ stellung, seinen Anbau oder seine Schonung. Nur wenn daher die Waldwirtbschaft der Einwirkung der Einzelnen entzogen wird, kann sie gedeihen, und beinahe bei allen Kommunal-Forsten ohne Ausnahme hat man sich deßhalb auch genöthigt gesehen, darauf ein— zugehen und eine selbstständige Forstverwaltung, die bloß den Beschlüssen der Mehrheit gemäß handelt und der Kom-⸗ mune im Allgemeinen verantwortlich ist, einzurichten. Es ist denn auch nicht zu läugnen, daß vorzüglich nach Einführung der Preubischen Städteordnung, wenn die Kommunen das Gluück hatten, für ihre Forstyerwältung patriotische und verständige Männer auszuwählen, einzelne sehr geregelte Kommunal Forstverwaltungen nachgewiesen werden können— wie z. B. die der Liegnitzer Stadtfor⸗ 102 sten in Niederschlesien, so wie auch, daß mehrere Kommu— nen das Bedürfniß der Forstverbesserungen und das Wohl—-⸗ thatige des ihnen gesicherten Forstbesitzes fühlend, höchst li⸗ beral in Verwilligung von Fonds dazu sind.— Ein Ei— genthum zu besitzen und es nicht selbst verwalten und besitzen zu dürfen, bleibt aber für jeden Einzelnen stets ein gezwungenes Verhältniß. Außer den Kommunalwaldungen werden nur wenige eigentliche gemeinschaftliche Waldungen im Preußischen vorhanden seyn. Ob diese Kommunalwaldungen überhaupt als gemeinschaftliche Waldungen betrachtet werden kön— nen, oder ob nicht vielmehr die Kämmerei und das Ge— meindevermögen hier als eine moralische Person in vielen Rücksichten anzusehen ist, welcher der Wald gehört, scheint hier der Ort nicht zu seyn um es zu untersuchen. Genug, daß man darauf aufmerksam macht, daß wohl in den wenigsten Fällen an eine Theilung der eigentlichen Kämmerei- und Kommunalwaldungen wird gedacht wer— den können, da der Ertrag derselben oft kaum hinreicht, die Holzbedürfnisse der Kommune als solche, zu Bauten ꝛc. so wie die Geldbedürfnisse derselben zu decken, so daß nach Abzug des dazu nöthigen Waldes wohl häufig we— nig zu theilen übrig bleiben würde. Wir wollen uns hier bloß darauf beschränken, die durch das Gesetz direct ausgesprochene Einschränkung der Theil— barkeit zu erörtern und das Verfahren bei der Waldthei— lung selbst auzugeben. Bedingungen der Theilbarkeit eines gemeinschaftlichen Waldes sind, Nommu⸗ SVolh Oöchstl n en und en stetz werige bischen Urhaupt Iiekön— Os Ge⸗ viclen gchört, uchen. uß wohl Vilichen t wer⸗ Igteicht/ Iten a. Iso daß Stig we— 5 1durch 90 Theil⸗ ldthei lchen 103 a. daß entweder die bei der Theilung entstehenden Waldtheile noch forstmäßig als Wald, b. oder vortheilhaft als Acker und Wiese be— nutzt werden können. ö Die erste Bedingung, daß die einzelnen Forsttheile bei der Theilnng zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben müssen, scheint sich allein auf die Größe der Fläche zu be⸗ ziehen, denn nur diese Eigenschaft des Grundstückes wird ja durch die Theilung geändert.— Wenn man die Größe einer Fläche bestimmt ange— ben sollte, welche noch als Forst unter den zu bestim⸗ ienden Verhältnissen benutzt werden kann, so würde der rfahrenste Forstmann wohl in der That in Verlegenheit gerathen. Die Erziehung von Holz kann auf 5 und Mor⸗ gen, wenn die Fläche frei liegt, eben so gut erfolgen als auf 10000 Morgen. Man kann folglich auch nicht sagen, eine beinahe noch so kleine Fläche, wenn sie nur so groß ist, daß Bäume darauf stehen können, sey ihrer Kleinheit wegen zur forstmäßigen Benutzung nicht geeignet, im Fall nicht die temporelle Holzanzucht durch anderes, auf fremdem Grunde stehendes, verdämmendes Holz ver— hindert würde. Wir sehen, daß mitten im Felde Holz mit Vortheil auf wenigen Quadratruthen erzogen wird, daß zuweilen auf wenig Futß breiten Feldrainen viel Holz wächst. Wenn der Ausdruck forstmäßige Benu— bzung einen jährlich in diesem Forste zu führenden Holz— schlag, eine natürliche Wiederverjüngung durch den im Walde selbst abfallenden Samen bedingte; so würde man wohl eine bestimmte Fläche baben müssen, da aber die mehresten kleinen Holzbesitzer nicht jährlich einen Holz⸗ 10⁴4 schlag nehmen können, da gerade die vollkömmenste Waldkultur am ersten Wiederverjüngung' durch Pflan-⸗ zung und Saat voraussetzt, so laßt sich auch wohl nicht behäupten, daß jährliche Holzung und natürliche Besamung Bedingung einer forstmäßigen Benutzung sey. Die kleinere Fläche kann eben so gut zur Holzerzeugung benutzt werden, als die ganz große, ja wohl oft viel vor⸗ theilhafter, denn unsere Waldwirthschaft wird ohnstreitig in demselben Mabe vollkommener werden, je mehr sie sich der Waldgärtnerei nähert, und es ist deßhalb nicht in Abrede zu stellen, daß es schwer scheint, zu bestimmen, in welchen Fällen die angeführte Beschränkung des§. 109. der Gemeinheitstheilungsordnung in Kraft treten soll. Ist die erste aber nicht anwendbar, so verliert die zweite, da sie auf einem oder beruhet, alle Wirksamkeit und alle gemeinschaftliche Wälder müssen theilbar seyn, denn die einzelnen Theile müfsen nach der Theilung entweder zu Forst oder zu Acker ꝛc. benutzt werden können, so daß sich leicht wird erweisen lassen, daß die§. 109. ausge⸗ sprochene Beschränkung nur scheinbar ist und in der That gar nicht existirt. Um die Theilung des Waldes selbst zu bewirken, wird folgendes Verfahren eintreten müssen, IJ. im Fall sich die Anrechte der Miteigenthümer nicht auf bestimmte Quoten, sondern auf verschieden— artige Nutzungen beziehen, II. im Fall das Anrecht sich auf bestimmte Quo— ten gleichartiger Nutzungen beziehet. Zu I. Es wird zuerst der ganze benutzungsfähige Waldertrag des Förstgrundes ermittelt werden, d. h. mmerst Dflate h woh atürl ung seh. Veugun Fiel vot nstreitig Ysie sich Licht in Ven, in . 109. In sol. zweite, eit und / denn itweder so daß „egusges iin der hirken, hümer Reden Quo/ ähie I d. ⸗ 105 eine Werthsbestimmung des Waldes erfolgen müssen, um das zur Theilung kommende Kapital zu erhalten. Sodann wird der Werth der einzelnen Nutzung sestzu— stellen seyn, um den Antheil bestimmen zu können, welcher verhältnißmäßig für jede dieser Nutzungen ge— geben werden muß. Beispiel: Gemeinde und Dominium N. besitzen 1000 Morg. Kieferwald gemeinschaftlich. Hierin sind die Nutzun— gen folgendermaßen bisher getheilt gewesen. I. Das Dominium hat a. die Nutzung der Schafweide, b. den dreifachen Antheil an der einzuschlagenden Holznutzung gegen ein Bauergut. 2. 10 Bauern, 3 Kossäthen, 10 Häusler haben die Rindviehhüthung mit 100 Stück Rindvieh, wovon die Bauern 50, die Kossäthen 25, die Hͤusler 25 ein— treiben können. 3. Von dem einzuschlagenden Helze erhält ein Bauer⸗ antheil, deren mit dem Dominio 13 sind, doppelt soviel als jeder der 3 Kossäthen-Antheile. Die Häusler haben keinen Antheil an dem einzuschlagenden Holze, dagegen stehet ihnen mit der ganzen Gemeinde das Recht der Mit—⸗ benutzung des Raff- und Leseholzes zu. 4. Die Bauern und Kossäthen benutzen die Wald— streu ausschließlich, zwar nach unbestimmten Antheilen, indeß ist anzunehmen, daß der Bauer doppelt soviel er⸗ hält und benutzt als der Kossäth. ö 5. Dem Kossäͤthen stehet die ausschließliche Benu— tzung des Kienes zum Theerschwelen zu, die ganze Ge— 106 meinde hat aber das Recht mit Ausschluß des Dominii l den nöthigen Leuchtkien aus dem Walde zu entnehmen. I Der Ertrag des Waldes ist folgendermaßen ermittelt. in 1. An einzuschlagendem Holze fich erzeugt der Wald, der stattgefundenen U Abschätzung gemäß, jährlich pro Morg Klftr., in Summa 500 Klftr., X wornach auch die jährliche Holznu⸗ 60 tzung auf 500 Klstrn. à 3 Rthlr. be— Ma stimmt ist, im Werthe zu 1300 Rthlr.— Gr. 5l 2. Die Holzerzeugung an Raff⸗ N ö und Leseholze konnte nicht genau ermit— Mt telt werden. Indeß ist bisher die ganze Holzeonsumtion der Gemeinde stol davon bestritten worden, und da von den Sachverständigen diese für den Bauer Nun auf 12 Klfirn., den Kassäthen auf 0H 8 Klftrn., den Häusler auf 4 Klftrn. Wl bestimmt worden ist und dies 200 x Klftrn. betragen würde, so ist auf 5 Grund dessen dieselbe auch eben so Ulgs hoch angenommen worden. Da dies astet Holz aber wegen der Mühe des Sam— ö R melns und seiner schlechtern Quali⸗ V tät einen geringern Werth hat, so ö wird die Klafter nur zu 2 Rthlr. berech— Hen 1 net und der Werth der jährl. Nu⸗ tzung zu 4000——— 4 3. An Leuchtkien bedarf jede e 107 D. I15 12 Domni Fawilie jährl. 4 Klftr. à 2 Rthlr., nehmm, dies sind 25 Klftrn. à 2 Rehlr. 50 Rthlr.— Gr. telt. 4. Dabei blieb so viel übrig, daß im Durchschnitt jedes Jahr Ein Kos— säth Einen Brand Theer schwelen konn— te, im Reinertrage angenommen zu 20——— 5. Der Werth der Schafweide ist pr. Marg. im Durchschnitt zu 4 gr. angenommen, da aber 200 Morgen stets geschont werden müssen, —Ge. so kommen nur 800 Morg. zur Berech—⸗ nung von einem jährlichen Ertrage mit 133—!— 8— 6. Bei der hohen Lage des For— stes und dem Zusammenhüthen mit den Schafen hat die Weide für das Rindvieh wenig Werth, und kann nur zu 2 Gr. pr. Morgen berechnet ö werden, für 800 Morg. mit 66— 16— 7. Das Streurechen darf sich, da; des Forstes immer in Streuscho—⸗ nung liegen müssen, nur auf 600 Mg. erstrecken, wo jeder zu 6 Zentner Er⸗ trag berechnet worden ist, à8 Gr. Werth 200——— Der ganze Forst giebt nach diesen Ermittelungen ei-⸗ nen jährlichen Ertrag von 2370 Rthlr. Diese mit 5 pr. C. zu Kapital erhoben, geben — 47400 Rthlr. als den Kapitalwerth des Waldes exclu- sive der Verwaltungs- ꝛc. Kosten. 108 Die Berechnung des Antheils, welchen jeder der den Wald Benutzenden in Verhältniß seiner Benutzung an demselben hat, finden. würde nun folgendergestalt statt 1. Das Dominium hat zu fordern: a. 91 der einzuschla— genden Holznutzung oder 8634 Klaftern, werth b. die Schafnutzung werth seine jährliche Nu⸗ tzung beträgt à5 290 Rthlr. 7 Gr. 831 Pf. 8——— 1683.— pr. C. zu Kapital erhoben, ist dieselbe werth a. 38 der einzuschla— genden Holznutzung — 32231 Klftru.— b. vom Raff- und Lese⸗ holzertrage die Hälf— te mit 120 Klftrn. à 2 Rihlr. cC. 10 Klftrn. Kien, àa 2 Rthlr. d. die Hälfte der Nutzung von der Rindviehweide mit 423 Rthlr. 15 Gr. 834 Pf. 8473 Rihlr. 2 Gr. 104½½r Pf. 2. Die Bauern haben zu fordern: 967 Rihlr. 17 Gr. 931 Pf. 240————— 20.—— E—. 33— 54 Latus 1261 Rthlr. 1 Gr. 931 Pf. ieder det henutzun Aalt sag EU H. EEIU 109 Transp. 1261 Rthlr. 1 Gr. 931 Pf. e. 3 des Steuertra⸗ ges 160— ihre jährliche Nu⸗ tzung ist werth zu Kapital à 5 pr. C. erhoben, beträgt dies 1421 Rthlr. 28421 Rthlr. 3. Die Kossäthen haben zu fordern: a. Ir des Holzes mit 8032 Kl. b. die Hälfte des Wer⸗ thes der Rindvieh⸗ weide c. 40 Klftrn. Raff- und Leseholz, à 2 Rthlr. d. 5 Klftrn. Kien e. I Brand Theer f. 5der Streunutzung 241 Rthlr. 16— 80— 14—— 2398— 40— I Gr. 94 Pf. 12 Gr. 131 Pf. 22 Gr. 534 Pf. der Werth ihrer jähr— lichen Nutzung ist der Kapitalwerth derselben 408 Rthlr. 8172 Rihlr. 3. Die Häusler haben zu fordern: a. 40 Klftrn. Raff? und Leseholz, à 2 Rthlr. b. 10 Klftrn. Kien, à 2 Rihlr. 80 Rthlr. 2 14 Gr. 33 Pf. I Gr. 31 Pf. Latus 100 Rthlr. 110 Transp. 100 Rthlr.— Gr.— Pf. e. 4 der Rindviehwei— denutzung 16— 16——— die jährliche Nutzung— beträgt 116 Rthlr. 16 Gr.—— zu Kapital erhoben 2333 Rthlr. 8 Gr.—— Wiederholung. A. Jährliche Nutzung I. Dominium 423 Rthlr. 15 Gr. 832 Pf. 2. Bauergemeinde 141— 1— 99— 3. Kossäthen 408— 14— 551— 4. Häusler 1160— 16—— Summa 2370 Rthlrr.———— B. Kapital-Anthell. . Dominium 8473 Rthlr. 2 Gr. 10 2 Pf. 2. Bauergemeinde 28421— 12— 134— 3. Kossathen 8172—. 1 4. Häusler 233%—— 8— Summa 4 hir.——— Es ist auf diese Art nun wohl der Antheil ausge— mittelt, welchen ein jeder der Interessenten sowohl an der jährlichen Nutzung des Waldes, wie an dem Kapi— talwerthe desselben hat, allein damit sind nur noch die kleinsten Schwierigkeiten der Theilung, wenn ein jeder die ihm gebührende richtige Entschädigung erhalten soll, überwunden. Wäre die zu theilende Fläche überall von gleichem Ertrage, wie dies bei Aeckern, Wiesen und Hü— thungen der Fall seyn kann, so hätte der Morgen 47 Rihlr. Werth und die Theilung wäre daenach bald angelegt. Selbst wenn der Acker in Hinsicht der Güte verschieden We dersh U lheng Al I ausge. rwohl an u Kapi- i noch die nrin jeder lten sol, erall voh Yund Hun 37 Rthl angeleht uschieden III wäre, so könnte dies durch eine Bonitirung bald ausgegli⸗ chen werden. Ganz anders ist dies bei Forstgrunde, wo nicht bloß die Ertragsfähigkeit den Werth des Grundes bestimmt, sondern auch zugleich das daräuf befindliche Holz. Wenn es möglich wäre, jeden Antheil so abzuthei⸗ len, daß nicht bloß ein jeder gan; gleichen Holzbestand in Hinsicht der Güte, des Wuchses und der Menge, son— dern auch verhältnißmäßig gleichviel Holz von jedem Al— ter hätte, so bedürfte es nichts, als daß man sich rein an die richtige und verhältnißmäßige Abtheilung der Fläche hielt. Der Forst würde dann eben so getheilt, als wenn es Acker, Wiese oder Hüthung von gleicher Güte wäre. Das ist aber der Natur des Waldes nach ganz unmöglich und wird, wenn er wirklich mit Holz bestanden ist, niemals der Fall seyn können. Man muß deßhalb bei dieser Thei— lung auf eine ganz andere Art verfahren. Dies ändert sich ab, A. wenn der bisherige Forst in Acker und Wiese umgewandelt werden soll; ö B. wenn er seiner Natur gemäß Forst bleiben soll. Zu A. 4 Der zu Acker ꝛc. bestimmte Forst erhält nun einen ganz andern Werth, indem dann der Ertrag desselben als Acker— land und der Werth des vorhandenen nun zu versilbern⸗ den Holzbestandes berechnet werden muß. Es mußte vor Anlegung der Theilung sein Ertrag als Forst in der nach⸗ gewiesenen Art ermittelt werden, um übersehen zu kön— nen, was die Nutzung eines jeden bei seinem gegenwär— tigen Zustande für einen Werth hät und der wievielste Theil des Waldes einem Jeden der ihn Benutzenden ge— D‚Dieieieieieieieieieieieieieiei‚ieieieiei‚ieieieieieieiee. 112 bühret. Nun ist iedoch eine neue Abschätzung nöthig, welche bestimmt: a. wie viel Werth jeder Distrikt als Ackerland hat, b. wie viel auf einem jeden Orte das Holz, nach der alsbald zu treffenden Versilberung, Werth hat, um die Theilung so treffen zu können, daß jeder der Be— nutzenden seinen verhältnißmäßigen Antheil erhält. Zu a. In Hinsicht des Werths des Ackerbodens wollen wir, um das Beispiel nicht zu weitläuftig zu ma⸗ chen, da es keinen Nutzen häͤtte, mehrerlei Klassen zu bestimmen, annehmen, daß der Boden ziemlich von glei⸗ cher Güte ist; sein Reinertrag als Ackerland soll von den Sächverständigen auf zwei Rthlr. jährlich bestimmt seyn, wodei der Morgen einen Kapitalwerth à. 5 Proc. von 40 Rthlr. und der ganze Wald einen solchen von 40000 Rthlr. erhalten würde. Zu b. Die Holzbestände sind, ihrem jetzigen Wer— the bei der Versilberung gemäß, folgerdermaßen abge— schätzt: ö I. 200 Morgen sind mit 120ojährigem Holze bestan⸗ den. Darauf sind gefunden: ö a. für 100 Morgen pro Morgen 3318 Kubikf. oder überhaupt 351300 Kubikf., b. auf 100 Morgen pro Morgen 4221 Kubikf., überhaupt 42 2100 Kubikf., im ganzen Distrikte daher 773400 Kubikf., oder die Klafter zu 80 Kubikf. ge— rechnet, 9667 Klaftern, à 3 Rthlr. werth, 29001 Rthlr. 2. 180 Morgen Zojähriges Holz enthalten pro Mor— gen 32 21 Kubikf., überhaupt 5672 Klaftern à 80 Kubikf., werth 17016 Rthlr. Wetth. geh/ 60⁰⁰ U ll 1 aht 9 Wf ug niig Orland, vohh, ui hat, u er der H ichät, Ickerboden lig zu m Mlassen z Evon glei or ) bestum . 5 Nat, Solchen dun 0½% Vin hen abge ie bestat Kubff (kte diht Ubikf. 9 V hro Md 9⁰ Kyhsfj 113 3. 220 Morgen 40jährig Holz enthalten pro Mor— gen 1128 Kubikf. und die Klafter im schwachen Holze zu 70 Kubikf. gerechnet, 3545 Klaftern à2 Rthlr., 7ogo Rthlr. werth. 4. 200 Morgen 28jährig Holz, 600 Kubikf. pro Mor— gen, 60 Kubikf. pro Klafter, 2000 Klaftern à 2 Rthlr./ 40⁰⁰0 Rthlr. werth. 5. 200 Morgen junge Schonungen und Blößen können ihrem Holzwerthe nach gar nicht in Rechnung kom— men und haben bloß den Werth des Ackerbodens mit 40 Rthlr. pro Morgen. Der Holzwerth der Bestände ist folglich jetzt 57107 Rthlr./ dazu den Werth des Waldgrundes als Ackerland mit 4⁰0⁰οο Rihlr. giebt einen Totalwerth von 97¹⁰½7 Rthlr. Um die Theilung dieses Kapitalwerths den bis jetzt bezogenen und ermittelten Nutzungen gemäß einrichten zu können, so daß jeder den gebührenden Antheil er— hält, ist die verhältnißmäßige Erhöhung desselben durch den jetzt größern Kapitalwerth des Waldes zu suchen. Dies geschieht ganz einfach nach der gewöhnlichen Rechnung, indem man ansetzt, z. B. bei dem Dominio: 47⁴4οο Rthlr. gäben ihm 8473 Rthlr. 2 gr. 10 ½ pf., was geben ihm 97107 Rthlr.2— Hier würde man mit Hinweglassung der Brüche, zur Abkürzung der Rechnung, im vorliegenden Falle fin⸗ 2 114 den, daß das Dominium 17378 Rthle. die Bauern 58210 Rihlr. die Kossäthen 16740 Rihlr. die Häusler 4779 Rthlr. Antheil am Walde haben. Diese Interessenten müssen nun folglich auch einen Antheil vom Walde erhalten, wo Grund und Holz zu— sammen genommen den Werth des ihnen gebührenden Ka⸗ pitalantheils hat. Um darnach z. B. das Dominum zu entschädigen, so müßte es, da der Boden und das Holz zusammen bei I. à. pro Morgen 172 Rthlr. Kapitalwerth 1. 6.— 197— 1I2 36r.— 2.—— 134— 12——— 3.——/ ub?ꝰ———— 4.—— 66— f———— 5.— S— hat, mit Weglassung der Brüche, in Nr. 1..—* 101 Morgen .5.— 88— 2.—* 129— 3.—— 240— — 289— 5— 434— enthalten, oder da in mancher Klasse nicht so viel ist, von der andern verhältnißmäßig entschädigt werden. Zu B. Weit schwieriger ist die Theilung und weit verwi— ckelter die deßhalb anzulegende Rechnung, wenn der Wald bestimmt ist solcher zu bleiben. Wenn wir das vorige MWhll l fol Wenn d0hn bihter Hlnt 67 2. seiem Daß bl Ion schl um w i ulse shah hihn wuhn di M Iusanm Keholn Htenf spa, auch eih d Holh l Hrenden du 2 ͤdiget, ien „Attalwerch — 7 4* E o biel rden. Oeit belh ber M i das both 115 Verhältniß der Bestände beibehalten, so stellen sich uns folgende Betrachtungen bei der Theilung entgegen. Wenn es möglich wäre, einen jeden der Theilnehmer nach der ihm von der Nutzung, die er vom Walde hat, ge— bührenden Quote so zu betheilen, daß er dem gemäß ver⸗ hälnißmäßig gleich viel 120jährig, 8ojährig, 4ojäh⸗ rig, 25jährig Holz und junge Schonungen oder Blößen zu seinem Antheile erhielt, so wäre die Theilung sehr leicht. Daß Gesetz bestimmt auch, daß es wo möglich so gesche— hen soll, indem es 9. 112 sagt: „Die Theilung muß möglichst so bewirkt werden, „daß jeder Miteigenthümer seinen Antheil nicht allein 5vom Grund und Boden, mit Rücksicht auf die Ver⸗ „schiedenheit der Güte, sondern auch des stehenden „Holzes erhält.“ Es ist jedoch auszuführen unmöglich, daß jeder auf verhältnißmäßig gleicher Fläche gleich viel Holz von glei— chem Alter ꝛc. erhalten könnte, wenn der ihm zuzutheilende Grund zusammenliegen soll, wie dies keiner Aus füh⸗ rung weiter bedürfen wird. Daß der Grund, welchen je— der erhält, aber zusammen liege und nicht oft Quadrat-— ruthenweise zerstückelt werde, ist die erste Bedingung ei— ner zweckmäßigen Theilung, ohne deren Erfüllung keine vortheilhafte Benutzung eines Waldes nach derselben denkbar ist. Da man in der Regel annehmen kann, daß die verschiedenen Altersklassen in größern Strichen zusammen liegen, als daß jeder der Theilenden einen verbältnißmäßigen Antheil von einer jeden derselben er⸗ halten kann, so wird dies auch selten oder nie der Fall seyn können. Es scheint zwar dies dem ersten Anblicke nach H 2 116 der Theilung keine Hindernisse in den Weg zu legen, in— dem man nur den Werth der verschiedenen Bestände nach den Grundsätzen der Waldwerthberechnung für solche Wälder, die erst in Zukunft Nutzen gewähren und die bei einer freien Behandlung Wald bleiben sollen, bestim⸗ men darf, um die Ausgleichung diesem gemäß zu treffen; dies ist jedoch ebenfalls nicht der Fall, denn es ist ein wesentlicher Unterschied zwischen einem freiwilligen An— kauf von Wald und der Nutzung, welche ein Berechtigter aus einer Theilung erhalten muß. Bei einem Ankauf von Wald will bloß jemand sein Geld zu Zinsen belegen, kauft er aber einen Wald, der diese Zinsen erst späͤt ge⸗ währt, so ist dies theils eine freiwillige Handlung, theils wird er sie dann auch wohl für jetzt entbehren können, und ist debhalb zufrieden, wenn er nur gewiß weiß, daß er sie sicher und verhältnißmäßig für die jetzige Entbeh⸗ rung entschädigend erhalten wird. Anders ist dies aber bei dem Berechtigten, der die gegenwärtige Nutzung oft jetzt weder aufgeben kann noch will, selbst wenn er oder seine Nachkommen sie in Zukunft reichlich ersetzt erhielten. Da nun ganz junge Bestände oder gar Waldblößen für die Gegenwart keine Nutzung gewähren, so kann deren Werthberechnung hier allein auch nicht genügen und der Wald darnach verhältnißmäßig getheilt werden. Das Gesetz bestimmt deßhalb auch h. 112., daß im Fall die Theilung nach der Oertlichkeit nicht so zu bewirken ist, daß jeder verhallnißmatig gleich viel Holz erhält, im Mangel einer Einigung über die Bezahlung der, der einen Ueberschuß bekömmt, den Andern entweder durch Anweiz sung eines verhältnißmäßigen Distrikts zur Abholzung W Rmöß hre 9 9j nehm Wetif dih K V l sit hen W vasand Ichen ohen l degen, i vändenath füͤr siste +und ge La, besiy teftn Aes isten Aligen a eechtigtn Anfauf belegen, 15 öt 9 7 aru thil Eeiß I NIies abe Wung ost er odet Srhselter Xchen fit u deret 94und da 90½ Dat NAl di +en is ilt/ l einen Abei holhung 117 in angemessenen Fristen, oder durch Lieferung einer verhältt nißmaßigen jährlichen Quantität Holzes auf bestimmte Jahre entschädigen soll. Auch diesem setzen sich nene Schwierigkeiten entge— gen, welche wir näher erörtern wollen. Wir wollen an— nehmen, daß der vorbeschriebene Wald, der zu 47400 Rthlr. Werth als solcher berechnet war, zwar der Fläche nach den verschiedenen Nutzungsantheilen gemäß gleich ge— theilt werden soll, ohne auf die Verschiedenheit der Holzbestände Rücksicht zu nehmen, indem derjenige, wel—⸗ cher seinen Antheil von mit haubarem Holze bestande— nen Waldboden erhält, den andern, der keinen Holz— bestand erhält, und jetzt deßhalb auch keine Nutzung be— ziehen kann, entschädigen muß. Es erhielt nun den oben ausgeworfenen Antheilen an der Nutzung gemäß das Dominium 180 Morgen die Bauern 599— die Gärtner 172— die Häusler 49— Summa 1000 Morgen. Dem Dominio wäre, theils weil seine Grundstücke daran gränzen, theils weil es die mehreste Sicherheit für die daraus zu gebende Entschädigung bieten kann, diese im haubaren Holze zugesprochen. Die Bauern erhalten: 20 Morgen häubares Holz 18⁰— 83o jährig 22a0— 40 jährig 179— 25 jährig. 118 Die Kossäthen 21 Morgen 28 jährig 151 Morgen junge Schonung. Die Häusler erhalten gleichfalls 49 Morgen junge Schonung. Es ist nun zu untersuchen, von wem vorzüglich die Kossäthen und Häusler, und wie hoch sie zu entschädigen sind. ö Daß das Dominium diese vorzüglich wird gewäh⸗ ren müssen, zeigt sich schon von selbst, denn es erhält den werthvollsten Forst, ob aber auch die Bauern dabei zutreten oder selbst Entschädigung erhalten müssen, wird zuerst auszumitteln seyn. Nach den Regeln der Forstwirthschaft muß nun der ganze Wald einen andern Umtrieb bekommen als den bis-— herigen von 120 Jahren, 1) für das Dominium, weil es seine alten Bestände bald abtreiben muß und die letzten nicht noch 120 Jahre kann alt werden lassen, 2) für die Bauern, da sie sonst die ersten 40 Jahre wenig oder gar nicht holzen könnten, und 3) für die Kossäthen ꝛc., weil sie sonst sogar in 90 Jahren noch nicht den Wald benutzen können. Wir sind gezwungen, deßhalb nun den möglichst kürzesten anzunehmen, und setzen ihn daher auf 70 Jahre fest. Den Bauern können nun dabei ihre 599 Morgen folgendermaßen zur Benutzung angeschlagen werden, wobei wir annehmen, daß des Forstes in Schonung liegt. 1 l ꝑM id HWoh g. rgen ju huülih y nchädig 1d gewih Ves erhal Vern dabe Vwussh ißj nun y den Meil es sen Vhten nich ) sür d oder gy ./ Wei Ild benoße zu möhlt 2 06 ff 70 M 9 Moch u wethl Schont 119 a. 480 Mrgn. Weidenutzung à 6 Gr. 120 Rthlr. b. 480— Streunutzung à 8 Gr. 160— c. 480— zu Raff, u. Leseh. à5 Kl. à2 Rthlr. 182— d. 40 Klftrn. Stockholz à 2 Rthir. 80— 542 Rthlr. an Nebennutzungen. Um 142T Rthlr. zu erhalten, bedürfen sie folglich noch 879 Rthlr. aus dem zu schlagenden Holze oder 293 Kl. Holz. Sie haben erstlich 200 Mrgn. 120 und 80 jähr. Holz, welche einen Bestand von 6350 Kl. enthalten, die 12 Proc. Zuwachs gewähren.— Dies giebt progressions— mäßig zu vermindernden Zuwachs für 27 Jahre 1372 Kl., und diese 200 Morgen halten und erzeugen daher in 27 Jahren 7922 Kl., in denen, um jährl. 293 Kl. zu schlagen, eben so lange geholzt werden kann. Nach Ablauf dieser 27 Jahre würde die Holzung in das 40 jähr., dann 67 jähr., Holz treffen. Dies muß dann dem jetzt gefundenen Bestande gemäß im Durchschnitt 2400 Kubikf. pr. Morgen geben, welches für 220 Morgen 6600 Kl. beträgt, in denen etwa 23 Jahr jährl. 293 Kl. geholzt werden können. Nach Verlauf dieser Zeit und solglich in 50 Jahren von jetzt an sind die 200 Morgen jetzt 25 jähr. Holz 75 Jahr und können im Durchschnitt 2600 Kubikf. pr Morg. geben, was für 179 Morgen 3817 Kl. macht, in denen 20 Jahre geholft werden soll, weßhalb auch aus diesen sodann etwa 290 Kl. jährl. erfolgen können. Aus dieser Berechnung des Ertrags des den Bauern abgetretenen Forst⸗Antheils erhellt, daß diese so wenig, 120 wenn sie ihre jetzige Nutzung vollständig erhalten sollen, noch etwas abgeben können, noch befugt sind, außer der ihnen abgetretenen Forstfläche noch elne Entschädigung zu verlangen. Die Kossäthen und Häusler müssen daher mit ihrer Entschädigung allein an das Dominium gewiesen werden. Zuerst ist dabei auszumitteln: wie viel sie überhaupt Entschädigung zu fordern haben? Die ersten 25 Jahre haben sie von ihrem Forste gar keinen Ertrag. Nach Verlauf dieser Zeit laßt sich pr. Morgen jähr— lich an Nutzung rechnen: 3. 5 Klafter Leseholz, im Werthe 10 Gr. b. der Werth der Streunutzung 14— die Nutzung pr. Morgen Summa 1 Rthlr. Nach Verlauf von wieder 10 Jahren kann der Forst incl. Durchforstung geben: a. 4 Klafter Leseholz 12 Gr. b. Streunutzung 12— c. Weidenutzung 2.— IRthlr. 2 Gr. Dann nach Verlauf von 45 Jahren ist anzunehmen, daß die Holzung so weit beginnen kann, daß der volle Durchschnittsertrag des Forstgrundes erfolgen wird.— Dieser ist pr. Morgen, wenn 1000 Morgen jährlich 2370 Rthlir. geben, etwa jährlich 2 Rthlr. 9 Gr. Das Dominium würde daher die Kossäthen u. s. w. so entschädigen sollen, daß sie, da ihnen gar kein für die erste Zeit benutzungsfähiges Holz zugefallen ist, die ersten 25 Jahre den ganzen ihnen verloren gehenden Wald— 0½ fügenhe shidig 5N N flp N. st Rh aR N aastug det 10 6 sat ö len sehx, außer hn schädinn ½mit ihn Len werde uberhaut VJorste gu gen jäht, der zn 12 Gt, 12— 2.— Fr. 2 U. ↄunehmej C der vol wird.- lich 23⁰ U.. 6 n fit N ; die erst U Wald 121 ertrag erhalten und die folgenden Jahre so viel, als da— zu gehört, um ihnen die Nutzung so hoch zu gewähren, als sie dieselbe zu fordern berechtigt sind. Dies würde nun für 221 Morgen für die ersten 25 Jahre jährlich 525 Rthlr. 6 Gr. für die folgenden 10 Jahre 304 Rthlr. 6 Gr. für die folgenden 10 Jahre 285 Rthlr. 20 Gr. betragen. Da Weide- und Streunutzung völlig separirt sind, so kann die Entschädigung lediglich aus dem Holze er— folgen, und das Dominium hätte deßhalb, um diese Ent—⸗ schädigung zu gewähren, den Kossäthen u. s. w. die ersten 25 Jahre jährlich 175 Klaftern à 3 Rthlr.— 525 Rthlr. die folgenden 10 Jahre jährlich 101 3 Klaftern S 304 Rihlr. die folgenden 10 Jahre jährlich 95 Klaftern à 3 Rthlr.— 285 Rihlr. zu geben, so daß zu dieser Entschädigung in 45 Jahren 6338 3 Klaftern erforderlich sind. In wie fern das Dominium dies kann, muß nun zu⸗ erst untersucht werden. Wir nehmen ebenfalls an, daß es; seines Forstes oder 144 Mrgn. zur Schafweide und Streu benutzen kann, es hat folglich an Nebennutzung: 122 a. 144 Morgen Weide à 6 Gr. 36 Rthlr. b. 144 Morgen Streunutzung 48 Rthlr. c. 144 Morgen zu Klafter Raff u. Leseholz incl kleinen Abraum vom Holzschlage— 29 Klftrn. à 2 Rthlr. 58 Rthlr. d. An Stockholz können geschla— gen werden 30 Klaftern à 2 Rthlr. 60 Rthlr. Summa 202 Rthlr. Es soll an jährlicher Nutzung erhalten 423 Rthlr., folglich muß es noch aus dem Holzeinschlage nehmen jährlich 221 Rthlr. wozu 73 3 Klaftr. gehören. Auf den ihm zugetheilten 180 Morgen stehen nach der Abschätzung 8789 Klaftern. Diese, da sie noch 70 Jahre stehen sollen, nur zu 1 Proc. Zuwachs gerechnet, geben 3128 Klaftern sich progressionsmäßig vermindernden Zuwachs. Die vorhandene und in 70 Jahren durch den Zu— wachs erzeugte Holzmasse würde deßhalb zwar 2917 Klaftern betragen; da nun, das Dominium und die Gärtner vollkommen zu entschädigen, nur 10413 Klftr. nöthig sind, so scheint es daher, als wenn das Dominium noch unberhaltnißmaäͤßigen Vortheil hätte, allein dies ist nicht der Fall, da die im Anfange unverhältnißmäßig nö⸗ ν Hlx⸗ I sthcht vernh 1it M durgr MI RW * I% Rahlis yn sls aig W. dihn 50 30 Nll. 45 Vis. 60 Rihlt ꝛ02 Rthl. 223 Rthlt, e vehwehn seehen nu eni nut z 106.• tch den har 39e Gith ftr. ng ninium. idies ii i mäßh) 123 thige Holzung von jährlich 2483 Klaftern den erfol— genden Zuwachs dadurch so verringert, daß nicht die gerechnete Zuwachsmasse voll erfolgen kann, und es wird sich ziemlich so ausgleichen, daß wenn die hier ge— rechnete Holzmasse geschlagen wird, der ganze Holz— vorrath consumirt seyn wird. Auch bekömmt das Do— minium durch diese starke Holzung verhältnißmäßig viel Schonungen und verliert dadurch an Weide- und Streu— nutzung. Diese Art der Entschädigung durch Ausgleichung der jährlichen Nutzung ist ohnstreitig schon deßhalb vor— theilhafter für die zu Entschädigenden, wenn sie in dürfti— gen Umständen sind, als diejenige durch Kapital, es be— stehe in Gelde oder in mit einemmale in Geld zu verwandelndem Holze, weil der Ertrag ihnen gesicher— ter bleibt. Außerdem setzen sich aber der Ablösung durch Kapital mancherlei Schwierigkeiten entgegen, um das Kapital richtig zu bestimmen, welche man kennen muß, um es im Stande zu seyn. Daß es nicht so groß bestimmt werden kann, daß die Zinsen die dem zu Entschädigenden zu gewährende Nutzung ergeben, bedarf gar keiner Ausführung, denn da die Entschädigung nicht immerwährend statt finden soll, sondern nur so lange, als die Holzbestände die volle Erhebung der Nutzung nicht zulassen, so kann er nicht das Kapital selbst, sondern nur die Zinsen da— von verlangen. Wollte man dagegen annehmen, daß als Entschä⸗ digung nur ein solches Kapital gegeben würde, wel— ches zusammt den einfachen Zinsen eine gleiche Summe 124 in der Zeit, wo die Entschädigung gegeben werden muß, bildet, als die aufgesammelie Entschädigung dar— stellen würde, so müßte dabei der zu Enischädigende wesentlich verkürzt werden. Dies wird sich gleich er— geben, wenn wir dies auf das Beispiel anwenden, wo das Dominium die Kossäthen ꝛc. entschädigen soll. Die oben ausgeworfenen Entschädigungssummen, welche dieselben 45 Jahre lang erhalten sollen, betragen 525 Athir. 25— 13125 Rthlr. 3904.—— 10— 3040— 285— 1— 20⁵⁰— Summa 19015 Rthlr. Wollte man ein Kapital ermitteln, was mit den einfachen Zinsen 19015 Rthlr. zu 5 Proc. in 45 Jah⸗ ren giebt, so ist bekannt, daß 1 Rrthlr. sich in 20 Jahren verdoppelt, daß in 40 Jahren daraus 3 Rthlr. werden und folglich in 45 Jahren 35 Rthlr. oder 3 Rthlr. 4 Gr. 95 Pf. Man darf daher nur mit 35 Rthlr. in 19015 Rthlr. dibidiren, um das verlangte Kapital von etwa 3942 Rthlr. 14 Gr. zu erhalten. Hierzu gehören nur 1981 Klftr. Holz, und wenn diese das Dominium von den in seinem Forste vorhandenen 3789 Klftr. gäbe oder einschlüge, so be— hielt es immer noch 6888 Klftr., und wäre daher bei der Theilung außerordentlich begünstigt. Die Kossäthen erhielten zwar eigentlich durch diese Abfindung nach Verlauf von 45 Jahren eben so gut 19015 Rthlr., als wenn sie die Entschädigung alle art I ul satt K besth I düt helo fl man mt A I l . L‚2U Fapi duchhh ⁰ eben wadth 1digunp d nischädiyyn ch glesch g wenden /x jen soll. ungssumm en, betragn 25 Athl. 40— 30— 15 Nahl vas mil in 45 sich in aus 3 M Athlr. ode 29015 Nhl wa Klftr. 9 einem gen ige/ sol ire dahtt! durch eben so N In ug 125 Jahre in der oben ausgeworfenen Art empfängen, nur mit dem Unterschiede, daß ihr jetziges Einkommen stott in 523 Rthlr., nur in etwa 297 Rihlr. 3 Gr. bestände. Wenn deßhalb die Abzufindenden vollkommen entschä⸗ digt werden sollen, so müssen sie ein Kapital so groß bekommen, daß es mit seinen einfachen Zinsen zusam— men gerechnet, eine Summe bildet, welche der gleich kömmt, die man erhält, wenn die jährliche Entschädi— gungssumme zu einfachen Zinsen belegt und mit ihnen bis zum Aufhören der Entschädigung zusammen gerech—⸗ net wird. Dies würde in dem vorliegenden Falle, wenn die jährlich zu zahlenden resp. 325 Rthlr. 304 Rthlr. und 285 Rthlr jedesmal bei ihrem Eingange vom Jahre 1821 bis 1866 zu einfachen Zinsen belegt werden, ein Kapital von 42623 Rthlr. betragen, zu dessen Bildung durch die ebenfalls 45 Jahre lang gerechneten einfa⸗ chen Zinsen 13321 Rthlr. nöthig wären. Diese zu gewähren, müßte das Dominium folglich den Kossäthen 4440 Klftr. Holz abtreten oder sie veräußern. Da das Dominium überhaupt aber nur 8789 Klftr. Holz hat, so behält es dann nur noch 4349 Klftr. die Ein Proc. Zuwachs gerechnet in 70 Jahren 1544 Klftr. pro⸗ gressionsmäßig sich vermindernden Zuwachs gewähren, so daß die in 70 Jahren für das Dominium disponi⸗ ble Holzmasse 5893 Klaftern ist, zur jährlichen Holzung aber nur 8433 Klftr. kommen. Diese genügen den Ansprüchen des Dominii aber nicht 126 ganz, da es der Weide⸗ und Streunutzung durch die starke Holzung aus 4 des Forstgrundes beraubt werden wird, die nun wieder die Kossäthen und Häus— ler nach Verlauf kurzer Zeit mehr haben werden, so— bald ihre jungen Orte herangewachsen genug sind, um beweidet und zu Waldstreu benutzt werden zu können. Es ist daher auch vollkommen der Billigkeit ge— mäß, daß die Kossäthen und Häusler sich eine Ver—⸗ ringerung ihres Entschädigungs-Kapitals in so weit müssen gefallen lassen, als nöthig ist, das Dominium für die durch die starken Einschonungen verloren gehen⸗ den Streu- und Weidenutzungen zu entschädigen, und als ihnen durch ihre stärkere Weidenutzung schon er— setzt wird; es wäre denn, daß sie es vorzögen, dem Dominium eine verhältnißmäßige Mitbenutzung ihrer Weide und Streu für die Zeit zu gestatten, wo es daran Mangel leiden wird. Auf eben die Art, wie hier entwickelt wurde, wird nun die Theilung des Bauern, des Kossäthen und Häusler Antheils unter die einzelnen Interessenten bewirkt werden müssen. Es wird aus dem Gesagten hervorgehen, daß nie— mand eine Theilung von bewachsenen Forstgrundstücken wird vornehmen können, der nicht vollkommen fähig ist, einen Forst abzuschätzen, und daß schon dem Entwurfe der Theilung die genaueste Vermessung, Sonderung der Holzbestände und des Bodens nach seiner Ertrags— fähigkeit vorausgehen muß. Dies Verfahren bei der Abschätzung selbst hier zu lehren, wäre ganz gegen den Zweck dieser Schrift; es wird dabei vorausge— 15 Wutwede swen brige hg huust 2Rel lung auefl l n dl WHN H Wetden bitnß igt 6 diese tl Rn Hahne I F ut dan N duf, Eim % v Hung l hes Vunh und Hi verden, 3 sindu u fönna, dligkeit eine V dn so wel Sminium sh en gehen Nenund sch 0gen, hung h Hen, wuo Ide, with Nhen und Neressente daß ul Mundstüct Imen fi Entwo Zonderi 14 Exttaß pahten af genn (botalbge 127 setzt, daß die Theilungscommissarien in dieser Hinsich! entweder selbst vollkommen sachverständig sind oder sich einen sachverständigen Forstmann zugesellen.— Wer übrigens über die kürzeste und für diese Art der Ab— schätzung umfassendeste Werthberechnung des Forstes Aus— kunft zu haben wünscht, den verweiset d. V. auf den 2ten Band seiner Anleitung zur vollständigen Behand⸗ lung und Benutzung der Forste, wo man das alles ausführlich entwickelt finden wird, was hier nur kurz angedeutet und als bekannt vorausgesetzt wurde. Bemerkt muß noch werden, daß bei den gebräuch⸗ ten Beispielen zum Theil Zählen für Holz und Neben— nutzungen angenommen worden sind, die in der Wirk ⸗ lichkeit wohl häufiger anders als gerade so vorfallen werden. Dies wird indeß niemanden beirren, der nicht vergißt, daß nur die Art der Berechnung dadurch ge— zeigt werden soll. Eben so ist auch nicht zu läugnen, daß selbst durch diese weitläuftigen Berechnungen keinesweges eine voll— kommne Theilung so bewirkt wird, daß jeder Theil— nehmer eine gleich große Nutzung erhält, er mag sei— nen Forst benutzen wie er will. Die Theilung kann nur dann gleichmäßig und richtig erfolgen, wenn nun der Forst nach derselben gerade so bewirthschaftet wird, als dem gemachten Wirthschaftsplane gemäß vorausge— setzt wurde. So wie man von diesem abgehet, ändert sich auch der Ertrag. Sache des Taxators ist es, die Wirthschaft im Forste so zu bestimmen, wie er den höchsten Gelder— trag gewährt, denn dies ist das einzige Mittel, die 128 größte Gewißheit zu erhalten, daß der Wirthschaftsplan noch am ersten befolgt wird, und jeder hat es sich dann selbst zuzuschreiben, wenn er den erwarteten Er— trag nicht erhält, kein Theil kann glauben, daß der an— dere vorzugsweise begünstigt sey, indem er seinem Forste durch Veränderung der Wirthschaft nun einen höheren Ertrag abgewinnt. Man muß in dieser Hinsicht die— selben Grundsätze befolgen, die bei dem Verkaufe von Waldungen zu beachten sind, wegen welcher d. V. ebenfalls auf den 2ten Band seiner Anleitung verwei— set, wo sie hinlänglich entwickelt sind. Sollten einem Theile besondere Kosten bel Ver? waltung oder Bewirthschaftung seines Forstantheils zu— fallen, wie dies bei dem oben angeführten Beispiele wohl Hinsichts des Dominii der Fall seyn würde, welches wegen der starken Holzung leicht viel Kultur— kosten haben könnte, so verstehet es sich von selbst, daß ihm diese zu gute gerechnet werden müssen. Schon die Werthberechnung eines zu verkaufenden Waldes gehört unter die schwierigsten Aufgaben, welche der Forstmann zu lösen haben kann. Unendlich schwie— riger ist noch die Werthberechnung desselben behufs der Theilung. Bei dem Verkaufe kann man jede künftige Nutzung durch die Zinsrechnung nach ihrem jetzigen Werthe bestimmen, und es stehet dann dem Käufer frei, ob er jetzt eine gewisse Summe vorauszahlen will, um sie mit den verhältnißmäßigen Zinsen erst in Zukunft selbst oder durch seine Nachkommen zu erheben; er kann sich dabei über keine Ungerechtigkeit beschweren. Bei den Theilungen kann aber niemand gezwungen I11 reden chaftehh. at es s rteten h iß der H em pon in höhgh — nsicht Y aufe 9W Der d. A bertpe mhel Vet) * Bess h l Kul elbst/N 1 aufthn E, u aich schn rchufs) ͥi künft jeth jufer fi will/ U Zuluh schwell 129 werden, einer gegenwärtigen Nutzung zu entsagen, um sie erst spät mit den Zinsen zu erhalten. Doch ist es aber auch oft unmöglich, den Wald zweckmäßig so zu theilen, daß jeder seinen Theil gleich vollkommen benutzen kann, und es werden daher sehr hänfig temporelle Entschädigungen eintreten müssen, die vollkommen richtig zu bestimmen gewiß eine nicht leichte Aufgabe ist. Möchten doch die Gemeinheitstheilungs-Commis⸗ sionen dies würdigen und beachten und nur dem Ge— schäfte vollkommen gewachsene Forstmänner, nicht aber den ersten besten Forstbedienten zuziehen, der noch nicht allemal den dazu nöthigen Verstand besitzt, weil er ein Amt hat. Immer wird es aber vor— theilhafter für den Kulturzustand des Landes seyn, sich die weitläuftigen Berechnungen nicht reuen zu las⸗ sen und die Aätheile lieber möglichst zusammen liegend zu geben und temporelle Entschädigungen zu gewähren, als sie bloß debhalb zu zerstückeln, um jedem Antheile gleich anfangs einen gleichmäßigen Ertrag zu verschaffen. Zu II. Bei einer Theilung, wo das Anrecht sich auf bestimmte Quoten gleichartiger Nutzungen bezie— het, wird nichts besonderes zu bemerken nöthig seyn, da nur die dazu erforderlichen Ansmittelungen über— gangen werden dürfen und alles, was dann geschehen muß, in dem Vorigen enthalten seyn wird. Eben so soll in dem folgenden Kapitel nichts mehr wiederholt werden, was auf die Werthsberechnung der J 130 abzutretenden Waldtheile, als Entschädigung für auf— gegebene Nutzungen, Bezug hat, sondern es wird deß— halb bloß auf das hier eben Gesagte verwiesen. Zweites Kapitel. Von der Ablösung der auf den Wäldern haftenden Servituten. Die H.§. 114 bis 140 incl. der Gemeinheitsthei⸗ lungs⸗Ordnung enthalten die speciellen Vorschriften zu Ablösung der Waldservituten folgendermaßen. §. 1I4. Die Ablösung der auf der Forst haftenden Grund— gerechtigkeiten kann auch der Berechtigte unter den, 9 86 und 94 bemerkten Einschränkungen verlangen. §. 115. Sindet der belastete Eigenthümer einzelne Dienst— barkeitsberechtigte ab; so ist er befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungsrechts des abgefundenen einen Theil des benutz— ten Gegenstandes der Mitbenutzung der übrigen, noch nicht ab— gefundenen Theilnehmer zu entziehen, und darüber frei zu ver— fügen. 2* + 5 5„ HASN Ine Fun* 19Ffœl 9. 116. Bei der Abschätzung einer Mastungsgerechtigkeit ist die Frage: wie oft volle oder Sprangmast eintrete? nach dem in den letzten dreißig Jahren stattgefundenen Durchschnitts— verhältnisse, und die Frage: wie viel Vieh bei voller oder Sprang— mäst gefeistet werden könne? nach der Durchschnittszahl des in Iun ei ast wil 0 6. ung i schnithle sirdgen — nlin R. Unteth y ben duhz rechtiche Kuay lun Mhuhh cter ngl sinbign Iun Em ag fuüt u 5 witd y Esen. Serditut: — inh i 10%½ Ischrisgn +. och nicht k⸗ fiüun 131 den drei letzten Fällen, beziehungsweise der vollen und Sprang— mast wirklich eingetriebenen Viehes zu bestimmen. §. 117. Der Mastungsberechtigte kann nur eine Entschädi— gung in Rente(F§. 77.) verlangen. §. 118. Unbestimmte Holzungsgerechtigkeiten zum Verkauf sind nach dem in den letzten, der Einleitung der Auseinander— setzung unmittelbar vorhergehenden zehn Jahren, im Durch— schnitt verkauften Betrage zu bestimmen. . 119. Unbestimmte Holzungsgerechtigkeiten, die sich auf das Bedürfniß erstrecken, sind nach dem Gutachten Sachver— ständiger auf eine jährliche Quantität zu bringen. §. 120. Bei der Abschätzung des Bauholzbedarfs ist nicht allein die erste Instandsetzung der Gebäude und die gewöhnliche Unterhaltung, sondern auch die mögliche Beschädigung dersel— ben durch Feuer zu berücksichtigen. Sind die Gebäude des be— rechtigten Guts bei einer Feuersozietät versichert, so wird die Feuersgefahr nach dem Durchschnitt der in den letzten, der Ein— leitung der Auseinandersetzung unmittelbar vorhergehenden zehn Jahren gezahlten Feuersozietätsbeiträge angeschlagen. Sind sie aber nicht versichert; so bleibt es dem Ermessen der Sachver— ständigen überlassen, die Beiträgesatze derjenigen Feuersozietät, deren Erfahrungen auf den gegebenen Fall vorzugsweise An— wendung finden, bei dem Anschlage zum Grunde zu legen. Beträgt also zum Beispiel nach dem Durchschnitt der jährliche Beitrag 4 Prozent der Versicherungssumme, und der Werth des Holzes in den Gebäuden nach dem Einkaufspreise 1000 Thaler, so beläuft sich der Anschlag der Feuersgefahr auf 5 Thaler jährlich. 9. 121. Sind Gebäude der Zerstörung oder der Beschä— digung durch die Gewalt des Wassers ausgesetzt, so ist guch —— 3 * 132 noch für diese Gesahr eine verhaltnißmäßige Summe dem, nach§. 120. auszumittelnden Betrage, hinzuzurechnen, wel— che von Sachverstandigen, nach der Größe der Gefahr, zu— folge der bisherigen Erfahrung, zu bestimmen ist. §. 142. Die Gefahr der Beschädigung durch Sturm wird bei dieser Ausmittelung nicht berücksichtigt, indem sie durch die Gefahren, welchen der Wald ausgesetzt war, ausgegli— chen wird. §. 123. Wenn der Holzungsberechtigte wegen Unzuläng— lichteit des Waldes, oder seiner Bestände, nach den Vor— schriften des Allgemeinen Landrechts Theil J. Titel 22 ᷑H. 226 und 227. sich eine Einschränkung in der Benutzung seines Rechts gefallen lassen muß; so wird mit Rücksicht auf die Dauer die— ses Zustandes nach dem Ermessen der Sachverständigen ein verhältnißmäßiger Theil von der Abfindung gekürzt. §. 124. Ist der Holzberechtigte auf eine gewisse Holzart eingeschränkt, so kann seine Abfindung in der Regel nur nach dem Bestände dieser Holzart zur Zeit der Auseinan— dersetzung bestimmt werden. §. 125. Ist jedoch diese Holzart ganz ausgegangen, oder erheblich vermindert, und der Eigenthümer zur Wiederanpflan⸗ zung derselben verbunden; so ist die Abfindung nach dem Umfange des Rechts, mit Rucksicht auf den, nach der Oert— lichkeit zu erwartenden Anwuchs und die dazu erforderliche Zeit durch Sachverständige zu ermitteln. 9. 126. Hat aber der Eigenthümer den Mangel durch seine Schuld verursacht, so kann auch in Rücksicht der Zeit, die zum Anwuchs der anzupflanzenden Holzart erforderlich ist, nichts gekürzt werden. 5. 127. Die Entschädigung für eine Holzberechtigung ist, Iun uuh in Hhindl Hu Wisse M am Ichne 0. Rut 7 erbundl boh, Wäcien Ein NI borhang sen Erih im Miß HE 61 st x ir d sud Eis schwün Ledehe seher 0 d M Aumme. chnen, wz AHeichr, n. tur Em I Ium sie dut 1 ausgagh Unzulan un den Von 2 6. 25 & Wo W — 91 — mdigeu It. se Han (Regel iu Auseina Siunger, d deranpfun % nach u 57+ der Oa 1 rrerderli E ngel duth t de chtzng i 133 wenn der Belastete auf die Ablösung antragt, der Regel nach in Land, mit Anrechnung der darauf befindlichen Holz— bestände, zu leisten, wenn solches zu einer forstmäßigen Holz— benutzung, oder zur vortheilhaften Benutzung als Acker oder Wiese geeignet ist. Außer diesen Fällen, und überhaupt in den Fällen des§. 77. ist der Berechtigte sie in Rente anzu— nehmen verpflichtet. §. 128. Das Recht, vermöge dessen die Besitzer von Aeckern, Wiesen und zur Forst nicht gehörigen Weiderevieren verbunden sind, das auf ihren Grundstücken aufschlagende Holz, oder gewisse Arten desselben bis zur Haubarkeit fort— wachsen, und von einem Dritten benutzen zu lassen, ist auf Ein Procent des Werths der zur Zeit der Auseinandersetzung vorhandenen Holzbestände abzuschätzen, und wird durch des— sen Erlegung abgelöset. §. 129. Außer dieser Abfindung erhält der Berechtigte den vorhandenen Holzbestand entweder in Natur durch Weg— nahme oder durch Empfang des taxmäßigen Werths desselben. Welche von beiden Abfindungen Statt finden soll, bestimmt, im Mangel einer Einigung, die Auseinandersetzungsbehörde, nach der vorzüglichen Nützlichkeit der einen oder der andern. g. 130. Neben dieser Entschädigung(§. 128 und 129.) ist der Berechtigte nicht noch eine besondere Entschädigung für die ihm etwa zustehende Mastnutzung zu fordern befugt; stand aber dem Belasteten die Mastnutzung zu, so muß er sich deren Betrag von seiner Entschädigung kürzen lassen. §. 131. Bei der Ausmittelung der Entschädigung der Weideberechtigten in bestandenen Forsten kann die Weide nie höher abgeschätzt werden, als bei dem Holzbestande zur Zeit der Auseinandersetzung darin befindlich ist. 134 §. 132. Ist die Forst schlecht bestanden, so kann der Re⸗ gel nach nur diejenige Weidebenutzung abgeschätzt werden, welche bei einem mittelmäßigen Bestande der Forst Statt gefunden haben würde. §. 133. Hat aber der Eigenthümer durch Verträge, Ver— jährung oder Judikate die Befugniß, die Forstkultur bis zu dem Maaße des mittelmäßigen Holzbestandes zu treiben, ver— loren, so muß die Abschätzung nach dem Zustande zur Zeit der Theilung geschehen. §. 134. Von der nach den Grundsätzen der§. 131 und ff. ausgemittelten Weide muß ein verhältnißmäßiger Theil für den Holzberechtigten in Rücksicht der, nach den Grundsätzen der Forstkultur, oder nach seiner beschränkten Befugniß(H. 133.) anzulegenden Holzschonungen, und für den Mastberechtigten in Rücksicht der gesetzlichen Mastschonungen abgerechnet wer— den. §. 133. Die nach deren Abzug verbleibende Weide macht e aus, in welche die Weideberechtigten sich nach Ver— hältniß ihrer Theilnehmungsrechte zu theilen haben. §. 136. Sind jedoch Plaggen-, Weide- und Bültenhiebbe— rechtigte vorhanden, so muß auch die hierauf anzuschlagende Verminderung des Weidewerths in Abrechnung gebracht werden. §. 137. Ist die Masse zur“ Befriedigung aller dieser Theilnehmer(H. 136.) unzureichend, so müssen sich selbige so— wohl, als die Weideberechtigten, eine verhältnißmaßige Kür— — E/; — — zung ihrer Abfindung gefälen lassen. Dem Waldeigenthümer kann jedoch an dem ihm wegen der Holznutzung zuständigen Antheile, außer dem Falle des§. 133., wegen der Unzuläng— lichkeit des Ueberrestes für die Weide-, Plaggen- und Bül⸗ tenhiebberechtigte, nichts gekürzt werden. n rd ih shehene Rschits num uun del dem al 69 Micscl 60 der ant I Vatdeg V Heh, Jurchn Herden ndg. Wan kinand E 2 ann det itzt werden. Jorst Eih rtrage, I. lultur bis treiben, y ude zur zu N. Izr un lir Theil füt Isatzen det H G. 9 Tsberethin Urechneteu Weide nait nach V Iu. Bültenhicbe Zezuschlagerd Dacht werdůl. 1 aller dies selbihe st hßige Kun Leigenthumt zuständith * Unzulah MII 4:und N 135 §. 138. Die Entschädigung der Weideberechtigten in Land, wird ihnen in der Art angerechnet, wie letzteres nach ge— schehener Abholzung bei dem Daseyn der Stubben zur Weide geschickt ist; will aber der Eigenthümer die Weide als völlig raum abtreten, so muß er daß Raden der Stämme und Ebe— nen der Löcher bewirken lassen, oder die diesfallsigen Kosten dem abgefundenen Weideberechtigten ersetzen. §. 139. Eben diese Grundsätze(§. 132 und ff.) finden in Rücksicht des ganz unbestandenen Forstgrundes Statt. §. 140. Von Berechtigungen, Streue zu rechen, kann der Werth niemals höher berechnet werden, als die Berechti— gung bei Beobachtung der Forst-Polizeygesetze hat genutzt werden können. Betrachten wir diese Bestimmungen im Allgemei— nen, so bemerken wir sogleich, daß sie uns von aller Furcht befreien, der Waldbesitzer könnte je gezwungen werden, zu seinem und zum Nachtheile des Allgemeinen auf eine Ablösung der Servituten bei dem Antrage der Berechtigten einzugehen. Der§. 86. der Gemeinheitstheilungs Ordnung bestimmt: „Wenn einseitige Dienstbarkeitsberechtigte auf Aus⸗ einandersetzung antragen, so müssen sie sich jede dem Be⸗ lasteten beliebige Entschädigung, sie sey Land, Rente oder Kapital, gefallen lassen.“ Der h. 94. setzt fest: „Hat jedoch ein Dienstbarkeitsberechtigter auf Aus—⸗ einandersetzung angetragen, so hängt es von der Wahl des Belasteten ab, ob er ihm nach dem Nutzungser— 136 trage der Dienstbarkeit, oder nach dem Vortheile, der dem Belasteten daraus erwäächst, entschädigen will.“ Vorzügsich der letzte§. sichert den Forstbesitzer gegen jede ihm und dem Allgemeinen nachtheilige gezwungene Ablösung der Dienstbarkeitsgerechtsame vollkommen. Er macht, daß die Gemeinheitstheilungs-Ordnung nie nach— thrilig, nur wohlthätig wirken kann. Es liegt deßhalb auch keinesweges eine ungerechte Begünstigung des Walobesitzers darin, wie es den Anschein hat, da nach diesen Grundsätzen immer nur er, nie der Be— rechtigte Erhöhung des Waldertrages fordern und er— wärten kann. Es kann dies nicht anders seyn, denn da das Gesetz nur Erhöhung der Bodenbenutzung bezweckt, so kann der Berechtigte, der noch kein Boden— eigenthum am Servitute hat, auch nur Entschädigung verlangen, nicht Vermehrung der Servitutnutzung. Trägt der Waldbesitz r auf Ablösung an, so muß er den Berech— tigten vollständig entschädigen; nur wenn ihm dahei noch Ueberschuß im Ertrage des befreieten Waldes bleibt, wird er deßhalb diesen Antrag machen. Dieser Ueberschuß ist, da der Berechtigte nichts verliert, Gewinn für das Nationaleinkommen und deß— halb die Ablösung dem Allgemeinen vortheilhaft. Trägt der Berechtigte dagegen auf die Ablösung an, so ist der Waldbesitzer befugt, auf die Entschädigung für das Ser— vitut nur so einzugehen, daß er kein größeres Objeet dafür giebt, als die Befreiung von dem Servitute Nutzungsertrag gewährt. Hat er keinen Gewinn da— von, wenn das Servitut aufhört so wird er auch ver—⸗ hältnißmäßig keine Entschädigung dafür zu geben nö⸗ gahl RWhöan el Wöt hunt n fl haft 6 vur al Mi 10 40 N den fit Höhtah dith N N Rev Hhte uasr g Mfdz Ms RWa mner wel; sehe Ausm. RN f0 rthele 1 en wilY desitzet gin gezwuhzw Inmen. 3 5 170 nie 0 Eegt deist Hgung d hat, y der B und e— SN den nuußs Sein iu ischidn Amg. Di en Berei Wabei not eibt, Wit Sate rihs und N-5 3ft. Dah so ist A7 das S Ves Obsl 5 Setoith ewinn di auch h — geben 10 137 thig haben, und erhält der Servitutberechtigte durch die Ablösung weniger Nutzungsertrag, als ihm dasselbe bis⸗ her einbrachte, so wird er auch von dem Antrage auf Ablösung abstehen. Mit Recht kann man daher be— haupten, daß durch diese Bestimmungen nur Ablösun⸗ gen statt finden werden, welche dem Ganzen vortheil— haft seyn können, indem keiner dabei verlieren, sondern nur gewinnen kann. Sache der Forstbesitzer, vorzüg⸗ lich aber der Staatsforstverwalter, ist es nun, nur den Werth des Servituts, dessen Ablösung verlängt wird, und seinen Einfluß auf die Waldwirthschaft gehörig zu wurdigen und unbefangen zu berechnen, in wie fern es den Waldertrag vermindern kann. Nur zu leicht kann man sich durch den Wunsch, den Wald servitutfrei zu erhalten, verleiten lassen, den für den Wald aus der Ablösung entspringenden Gewinn höher zu veranschlagen, als er in der That ist. Um dies zu verhüten, ist der Einfluß der Servituten auf die Waldwirthschaft oben schon genauer untersucht und gewürdigt worden. Nur in dem Falle, man kann es nicht geyug wiederholen, wo das Servitut dem Walde mehr kostet, als es dem Berechtigten einträgt, ist die Abfindung für den Berechtigten und für den Belaste— ten, wie für den Nationalwohlstand vortheilhaft. Man verwechsele nicht den mit der Ausübung des Servituts unzertrennlich verbundenen Nachtheil mit dem, welcher aus der mißbräͤͤuchlichen Ausübung ent—⸗ stehet, denn diese wird mit der gehörigen Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Thätigkeit immer abzustellen seyn. Ist sie es nicht, indem z. B. die Beschädigung des For⸗ 138 stes durch die Dürftigkeit und das Bedürfniß der Be— rechtigten herbei geführt wird, so wähne man nicht, sie bloß durch das Abschneiden der bequemeren Gelegen— heit zu Beeinträchtigungen ganz verhüten zu können. Die Wirkung kann mit Sicherheit nur durch Aufhe— bung der Ursache abgestellt werden. Liegt daher die Ursache in der Armuth und dem Bedürfnisse der Beschädi— ger des Forstes, so werden sie wohlhabend gemacht und das Bedürfniß der Walderzeugung wird befriedigt wer⸗ den müssen, bevor man sich gegen die Waldbeschädi— gungen ganz sicher gestellt wähnen kann. Das wirkliche drückende Bedürfniß wird befriedigt werden müssen, es geschehe mit Recht oder ohne Recht; und so weit es ohne Nachtheil des Allgemeinen geschehen kann, hat in der That auch jeder Bedürftige das Recht, die Be— friedigung zu verlangen. Servituten sind im Allgemei⸗ nen für den Wald als Wald, vorzüglich aber in den Staatsforsten, kein Nachtheil, sondern eine Wohlthat für die Nationalwirthschaft, denn wir bedürfen sie, um die Walderzeugung vollkommen benutzen zu können, was ohne sie in den mehrsten Föllen unmöglich wäre. Sie werden deßhalb, wo Wald solcher bleiben soll, häufiger erhalten als aufgehoben werden müssen. Die höhere Staatsforst- Verwaltung wird und kann dies nie übersehen und deßhalb die nur noch zu oft einsei⸗ tigen Forstbeamten, welche eben so häufig aus falsch verstandenem Eifer für das Forstinteresse, als aus Liebe zur Bequemlichkeit, zur Jagd und aus manchen andern versönlichen Rücksichten, nur zu gern auf jeden Antrag zur Befreiung des Waldes von Servituten ein— n hum N Habult Ihetl U1 Efo ege 1 auft dt elusd 68 V ruld Wbe bernh: Berg madj Roglie t unds sc he I AN Welheyl Ni det 0 in nicht s n 0 zu Lönng, urch W0 t Nfnn oer Bescah Hemacht un riedigt 0 Aldbeschä 16 wirklich wösen Id n kany H ct, die d im Alxn aber in Wohlthtt sie, um unen, h wäre. e ol, häufß Die hiß u dies ost ehh Raus fil „alb 6 uus masch U auf 00 wpituten dl 139 gehen, nie aus den Augen verlieren dürfen und auf ihrem höheren Standpunkte sie streng zu controlliren verbunden seyn.— Was eine schlecht geleitete, sich selbst überlassene Ablösungssucht den Forsten und dem Staate für Nachtheil zufügen kann, das lehrt uns ja der Erfolg der Ablösungen in Preußen genügend, der nur wegen der ungeheuren unnöthigen Waloflache weniger auffällt. Es wird hinreichend seyn, nur auf ihn hinzu— deuten, um gegen alle ähnlichen Speculationen dringend genug zu warnen. Sollte die Ablösung, behufs der Umwandlung der Forstwirthschaft oder des Forstes, da bei diesem der Fall am ersten eintreten wird, für vortheilhaft erkannt werden, so muß man zugleich die Forstbesitzer und Forst— verwalter darauf aufmerksam machen, zu ihrem und der Berechtigten Vortheile von dem§. 86. Gebrauch zu machen, wo es irgend möglich ist, und so selten als möglich die Abfindung in Holz oder Geld-Kapital zu gewähren, sondern immer nur in Ackerland oder Rente und so, daß die fortwährende Befriedigung der natür⸗ lichen Bedürfnisse des Berechtigten, vorzüglich der klei— nen dürftigen Grundbesitzer, gesichert bleibt.— Der, welcher nie im Besitze einer Art von Vermögen war, welcher so viele Genüsse, nach welchen er sich sehnte, stets unbefriedigt lassen mußte, wer gewohnt ist, die Befrie⸗ digung seines Bedürfnisses stets von der Arbeit des folgenden Tages zu erwarten, der ist einmal zur Ver⸗ waltung und Erhaltung eines Besitzthums noch nicht geeignet, am wenigsten aber zur Erhaltung von Holz, wovon das Sprüchwort: Holz und Unglück wächst alle 140 Tage! zur Genüge zeigt. Das unverhofft und ohne Anstrengung erhaltene Kapital wird in der Regel vergeudet und dann fehlt die Gelegenheit zur rechtli⸗ chen Befriedigung des Bedürfnisses wo dann die Noth zur unrechtlichen gebieterisch zwingt. Umsonst wird man sich zu überreden suchen, daß nun der, welcher den Wald nicht mehr zu betreten befugt ist, ihn auch nicht mehr betreten wird; immer werden die ehemals dazu Berechtigten ihre Ansprüche im Auge behalten und nur zu leicht vergessen, daß sie damit abgefunden sind/ vorzüglich in den Staatsforsten werden ihnen dann wie— der neue eingeräumt werden müssen, wie dies die Er— fahrung hinlanglich bestätigt, da die Beispiele davon nicht fern liegen. Jede Gelegenheit, den kleinen Land—⸗ besitzer durch freies, belohnendes und genügendes Grund— eigenthum in den Stand zu setzen, mit Arbeit einen hö⸗ heren Grad von Wohlstand zu erreichen, ist Pflicht eben so sorgsam zu ergreifen und zu benutzen, als alles zu vermeiden, um ihm den Besitz eines leicht zu verschwen— denden, ohne Anstrengung erhältenen Vermögens zu ge— ben, wovon er fortwährend die Zinsen ziehen soll, die er zu seiner Existenz nicht entbehren kann. Wenn wir die einzelnen Bestimmungen der Ge— meinheitstheilungs-Ordnung über die Ablösungen der Dienstbarkeitsberechtigungen durchgehen, so finden wir zuerst§. 115. noch, daß es nicht unbedingt nöihig ist, daß alle Berechtigte in dieser Hinsicht einverstanden seyn müssen, sondern daß der Waldbesitzer befugt ist, sich mit jedem Einzelnen über die Ablösung zu einigen und nach dem Verhältnisse des Theilnehmungsrechtes 0 MI sde uni! u 9 60 Beu Nal I Wab x I El WNI I wetti sehni n N mit E III Vüle Wohhl en Eann asiij W shan s V lih, der Sund a det X zur reht n die R dsotst vyj her, wech st/ ihn V Hie ehemnt Vhalten um Nnden sind dann wie 28 N CI ee duu inen a Edes Gu Sit elnen V Wficht the s alles verschyen rens zu 96 soll, di + der Gt Engen de inden ui — nöthig ii berstandtt befugt i zu lnihel lhetthtel 141 des Abgefundenen, einen Theil des benutzten Gegen⸗ standes der Mitbenutzung der übrigen, noch nicht ab— gefundenen Theinnehmer zu entziehen und darüber frei zu verfügen. Auch dies ist eine höchst wohlthätige Bestimmung des Gesetzes. Einmal ist es sehr haufig der Fall, daß einzelne Berechtigte auf die Berechtigung, ihren individuellen Verhältnissen gemäß, wenig Werth legen, und es entste⸗ het dadurch eine sehr vortheilhafte Gelegenheit für den Waldbesitzer, wenigstens einige Waldtheile, deren Befreiung von Servituten ihm vielleicht besonders wünschenswerth ist, befreiet zu erhalten. Vorzüglich wichtig ist es aber in solchen Fällen, wo die allgemeine Ablösung wünschens⸗ werth und vortheilhaft ist, nicht unbedingt gezwungen zu seyn, erst die Einstimmigkeit einer ganzen Kommune abwar⸗ ten zu dürfen, um sie einleiten zu können. Nur wer viel mit solchen Geschäften zu thun gehabt hat, ist im Stande zu beurtheilen, wie wichtig es vorzüglich bei unsern Land⸗ leuten ist, ihnen einzelne Beispiele des Vortheiles unge⸗ wohnter und von ihnen in ihren ganzen Folgen nicht zu übersehender neuer Einrichtungen aufstellen zu können. Selten wird man bei diesen Geschäften eine Gemeinde einstimmig finden, wenn sie sich über einen Geg enstand erklären soll, und selbst da, wo die Mehrheit zu ent— scheiden berechtigt ist, wird es häufig der Fall seyn, daß sie den ernsten Widerspruch der Minderzahl unbeachtet ließ, um dagegen zu entscheiden, Haß und Vorwürfe in der Zukunft fürchtend. Der Landmann entscheidet viel un⸗ besorgter für sich selbst als für andere. An diesem Man⸗ gel der Einigkeit, an dieser Furcht, die Widersprechenden 142 zu zwingen, auf eine Gemeinheitstheilung ꝛc. einzugehen, scheiterten die mehresten dieser Geschäfte, und es ist das schwerste, was man finden kann, mit einer Gemeinde zu unterhändeln, welche die Sache nicht klar und deutlich lebt, sich und ihren Gliedern durch ein unvortheilhaftes Abkommen zu schaden. Leicht dagegen ist es, mit allen nach und nach einzeln abzuschliehen, sobald sie an ein— zelnen Beispielen wahrnehmen, daß es ihnen nicht nach⸗ theilig ist. Gewiß wird daher diese Bestimmung des Ge— setzes die gewünschte Befreiung der Forsten von Dienstbar— keitsberechtigungen, wo sie vortheilhaft für beide Theile sind, mehr befördern als alles, was man sonst dafüür thun konnte, wenn man nicht Gerechtigkeit und Billig⸗ keit ganz aus den Augen setzen wollte. Aufmerksam muß man jedoch die Forstbesitzer dabei machen, daß es nicht die Absicht des Gesetzes seyn kann, eine willkührliche Auswahl des durch einzelne Abkommen befreieten Waldbodens zu treffen, sondern daß die Ge— rechtigkeit gegen die übrigen Berechtigten es erfordert, daß diese nur so geschiehet, daß diesen nicht mehr als der Nutzungsantheil der Abgefundenen entzogen wird, daß folglich es nicht bloß auf die Quantität des ihnen zu schlietenden Walddistrikts ankömmt, sondern auch auf die Qualität desselben. Die Art der Ablösung der Mastungsgerechtigkeit ist in den 88. T1. u. 117. so genau bestimmt, daß kaum etwas zu deren Erläuterung anzufuhren nöthig seyn wird. Nur werden bei der Ausmittelung des Master⸗ trags mehrere Arten der Verschiedenbeit anzunehmen h/ D Nehfü Fact wobd Fenm rh 9 Mof ME flhann Iugetd IM durch! Hoböe D des M I./ NI Mo elt Y. Mfust Muhh We Walch luhe lchen sto na licht g Wacd. nzugchg emeinden nd deulh eter Juch theilhast mit alh sse an eih nicht nach des Ge Miustbar/ HIe Doal oust und Wy Viter dihh eyn kan ulbkommen de Ge⸗ o elsordert, r als di litd, diß C ihnen 6 9 auf N hit ist u aß kaun ig sehh Mseh 145 seyn, als volle oder Sprangmast. Volle Mast ist, wenn alle Bäume sehr voll von Baumfrüchten, die sich zur Viehfütterung eignen, hängen, Sprangmast, wenn diese Früchte nur einzeln zerstreut sich im Walde vorfinden, wobei gewöhnlich gar keine Eintreibung von Vieh zur Fettmachung statt finden kann. Zwischen beiden sind noch große Abstufungen möglich, weßhalb man auch die Mast in volle, Dreiviertel-, halbe, Viertel⸗ und Sprangmast theilt. Sind die eingetriebenen und fettgemachten Schweine ꝛc. seit einer geraumen Zeit ge—⸗ nügend nachzuweisen, so dürfte man wohl am leichtesten zum Zwecke kommen, wenn man diese Zahlen summirt und durch Diviston mit den Jahren eine jährliche Frae— tionszahl ermittelt. Das Gesetz bestimmt nichts über die Veranschlagung des Mastertrags zu Gelde. Wird auf demselben Revie⸗ re, oder einem andern von gleichen Verhältnissen, ein von der Einigung der Partheien abhängiger freiwilliger Mastzins erhoben, so giebt dieser ohnstreitig dazu die beste Bestimmuug, wo nicht, so dürften die Kosten der Mastung mit Kartoffeln, als der jetzt am üblichsten, mit Anrechnung der Kosten sowohl bei ihr als der Mast im Walde, die beste Grundlage zur Berechnung geben, wobei jedoch die größere Unsicherheit der Waldmast nicht außer Acht zu lassen seyn wird. Die in allen Forstlehr⸗ büchern vorgeschlagene Art der Berechnung des Mastzin— ses nach dem Preise der Erbsen und Gerste ist durchaus nicht mehr anwendbar, da derselbe dadurch zu boch wird. 144 Häufig dürfte auch wohl der Fall eintreten, daß so wenig die Zahl der stattgehabten Mastjahre jeder Art, als die Zahl des eingetriebenen Viehes für eine genü— gende Zeit wird mit Gewißheit nachgewiesen werden kön— nen. In diesem Falle wird man ohne Nachtheil für den Berechtigten und Belasteten annehmen konnen, daß A. in ebenen Forsten im platten Lande, wo die Mastbäume allein und nicht zu geschlossen auf angemes⸗ senem Boden stehen, in 10 Jahren eine volle, eine Dreiviertels-, zwei halbe, zwei Viertels-, zwei Sprangmasten seyn können und zwei Jahre ganz ohne Mast seyn werden, wogegen B. bei Forsten in rauher gebirgiger Lage, wo das Holz nicht auf angemessenem Boden stehet, z. B. die Eiche im Sande, wo die Mastbäume mit Nadelholz gemischt sich vorfinden, welches sie an Länge übertrifft, nur die—⸗ selben Mastjahre für zwanzig Jahre gerechnet werden konnen, so dab dann zwölf Jahre als leere gerechnet werden müssen. Ist die Zahl der Schweine unbestimmt, so wird die von einem Jahre dann genügen, sobald nur bei ihm er— mittelt worden ist, welche Art von Mast in ihm statt ge— funden hat. Wäre auch hierüber keine Einigung zwischen den Interessenten zu erreichen, so müßte entweder der mögliche volle Mastertrag des Waldes durch Sachver— ständige begutachtet und die Zahl der einzutreibenden eel Eof salgel I 90 an“ In I⁰ Cil bendih det N in dish nuf gy flung I0len— lhendn Rüdeng W Danig o H2 Hah g hat. RWachh h so Art, Henü⸗ uido r den o die hames, haden, 0 das Eiche micht dieß erden öchnet u die Mer, it ge⸗ ischen der hhel⸗ 5den 145 Schweine ꝛc. darnach berechnet werden, daß 12 preuß. Scheffel Eicheln und Bucheln für Ein Stück zur Ma— stung für 10 Wochen als nöthig angenommen werden. In geschlossenem Hochwalde von 100— 150 Jahren wird man auch bei voller Mast auf Einen Morgen des hauba— ren Holzes Ein Schwein rechnen können. Ablösung der Holzungsgerechtigkeiten. §. 118. setzt fest, daß unbestimmte Holzungsgerech— tigkeiten zum Verkaufe nach dem, in den letzten, der Einleitung der Auseinandersetzung unmittelbar vorherge— henden 10 Jahren, im Durchschnitt verkauften Betrage zu bestimmen sind. Hier wird zu bemerken seyn, daß in sehr vielen Fäl⸗ len die Ausmittelung des Betrags nicht möglich seyn dürfte. Wenn dieser Verkauf z. B. von trocknem, abster— benden RaffF und Leseholze, Stöcken, ꝛc. wie dies häufig der Fall ist, herrührt, was der Bauer auf Marktwagen in die nachste Stadt und auf das nächste Dorf zum Ver— kaufe herumfährt, was kann da für eine andere Ausmit⸗ telung möglich seyn, als die eigene Angabe des Berech— tigten?— Diese dürfte doch aber wohl nicht ge— nügend seyn, ohne daß Beweismittel dafür beigebracht würden. Wo soll er diese hernehmen?— Die Käufer so wenig als etwänige Zeugen werden sich auf jedes von dem Berechtigten verkaufte Fuder Holz besinnen, uud könnten sie es, so wissen sie nicht, ob der Verkäufer so erworbenes Holz verkauft oder nicht auch erkauftes bloß verfahren hat. Der Beweis durch den Eid dürfte hier wohl nicht zweckmäßig und auch nicht allemal möglich seyn, da sehr K 146 häͤufig der Berechtigte das Servitut noch nicht 10 Jahre lang ausgeübt hat. Es scheint daher als weun bei dieser Bestimmung die unzulässige Alternative eintreten wird: entweder dem Berechtigten alles zu gewähren, was er angiebt oder, gar nichts, wovon er nicht genügend erwei⸗ sen kann, daß es wirklich verkauftes, durch die Berech⸗ tigung erworbenes Holz gewesen ist.— Das erste scheint für den Belasteten, das zweite für den Berechtigten zu hart zu seyn, da letzterer nie den vollen Beweis wird führen können. Auch scheint bei dieser Bestimmung d arin eine gro⸗ ße Lücke zu seyn, daß nicht festgesetzt ist, daß eine durch einen besonderen Zufall entstandene ungewöhnliche Ausdehnung der Ausübung der Berechtigung nicht mit in Rechnung kommen dürfe. So ist dem Verf. ein Forst bekannt, wo die Berechtigten zum Verkause des gewonnenen Holzes befugt waren und wo ihnen zustand, alles vollig abgestor— bene Holz, allen Abraum und alles Stockholz an sich zu nehmen. Diesen Forst betraf das Unglück, daß er mehre Jahre hindurch den größten Theil seiner haubaren Be— stände durch Raupenfraß verlor, und obwohl die Aus⸗ übung dieser Berechtigung von der Landespolizei so weit beschränkt wurde, daß nur das umfallende und faule Holz von den Berechtigten genommen werden durfte so sam— melten diese bei den großen Holzschiägen so ungeheure Vorräthe von Holz ein, dabß jeder mehrere Jahre hin⸗ durch vielleicht jährlich zweihundert Fuder verkaufte, da alle ihren Ackerbau liegen ließen und allein von ihrer Be⸗ rechtigung lebten. Wären diese Jahre des Raupenfrabes in den bestimmten 10 Jahren begriffen welches Resultat würde eine Berechnung dieser Berechtigung geben! alte teba shn, blhh scebh Ind v. Hlgsteth satkee) A genaug Bleich shrägkiz richt s U sß onz 4 siehen der Den H hal ö Jahre dieser wird: was er Velwes Berec scheilt Ren zu fuhren Hegeo⸗ Einen Wuung Woag It/ v M Wgeias sch Imehte ken Bet e so Wl Ile Hoh so samh geheure re hiw jste/ hrer 0 enfrahch Mosullat gehen! 147 Sollte es nicht wegen dieser Schwierigkeiten zur Aus— mittelung des Verkäufes vielleicht einfacher und leichter seyn, den Werth dieser Berechtigung so zu ermitteln, daß man untersucht, wie groß der Holzertrag bei ihrer Ausübung wohl seyn kann. Ob wir allerdings wohl nur noch sehr unvollkommene Angaben über den Holzertrag eines Forstes, so weit er nicht durch regelmäßigen Einschlag erfolgt, haben, ob— gleich das, was an Abgängen, Aesten, kleinen absterben— den Pflanzen aus einem Forste genommen werden kann, bei weitem noch nicht genau genug bestimmt ist, so läßt sich dies doch wohl auch mit ziemlicher Gewißheit ermitteln und muß auch ermittelt werden, da ohne dies die we— nigsten Holzgerechtsame, so weit sie nicht sich auf fixirtes starkes Holz erstrecken, abgelöst werden könnten. Zuerst muß wohl der Umfang der Berechtigung ganz genau festgestellt seyn, um zu wissen, welches Holz der Berechtigte an sich nehmen kann. Eine ganz uneinge⸗ schränkte freie Benutzung alles Holzes zum Verkaufe kann nicht stätt finden, denn das wäre keine Dienstbarkeitsbe⸗ rechtigung, sondern ein freies Eigenthumsrecht, folglich muß das Benutzungsrecht beschränkt seyn a. durch Eigenschaften des auf Grund desselben zu nehmenden Holzes, b. oder durch Erschwerungen bei der Besitznahme desselben. Zu a. Die erste Art der Beschränkung kann sich be— ziehen auf die Holzgattung, so daß sich das Recht der Benutzung nur auf eine bestimmte erstreckt. In die— sem Fall ist der Werth des Servituts leicht zu bestimmen, * 2 denn es darf nur das Verhältniß ausgemittelt werden, in welchem die verschiedenen Holzgattungen vorhanden sind. 3. B. Dem Besitzer des Waldes gehören die harten Hölzer, dem Servitutberechtigten die weichen; es ergiebt sich, daß etwa der Fläche mit weichem Holze bestän⸗ den ist, so ist dadurch auch schon der Antheil des Berech— tigten an der Forstnutzung bestimmt. Sollte gegenwär⸗ tig für den Berechtigten weniger Holz da seyn, als ler prätendirt, so sind über die Festsetzung dessen, was er zu fordern berechtigt ist, die Festsetzungen d. allg. L. R. und die der nachfolgenden§. 124— 126. der Gemein⸗ heitsth. Ord. bestimmt genug, um ihnen gemäß verfahren zu können. Die Beschränkung des Servituts kann auch von der Eigenthümlichkeit des Holzes herrühren. So kann er nur Abraum oder Stockholz, Durchforstungsholz von einer gewissen Stärke, absterbendes Holz, Windbruch ꝛc. an sich nehmen dürfen. Hierbei muß man vorzüglich darauf Rücksicht nehmen, ob das Benutzungsrecht sich auf die naturgemäß entstehende Eigenthümlichkeit erstreckt, oder ob es von Zufallen abhängig wird. Ist das erste, so ist die Bestimmung der Ergiebigkeit desselben nicht so sehr schwer zu treffen denn es läßt sich z. B. wohl ermitteln, wie viel Abraum und Reisig oder Stockholz bei einer bestimmten Waldwirthichaft erfolgen kann, oder auch wie groß der Ertrag der Durchforstung bis zu einer gewissen Stärke des Holzes seyn wird. Das ganz kleine Reishol, die kleinen absterbenden Aeste ꝛc. eig⸗ nen sich selten zum Verkaufe und dürften daher bei die— sem Servitute auch selten ein Gegenstand der Ermitte— Ichh el/ acht Iul Hüu HE . I sl Gehen ihten M Loß de ichen A unden N MM d fig Larr MWlllgg 3 YNat· d wahwne sch V55 des Rechtyz Vlechn; s 149 den, in lung seyn; müssen sie aber ebenfalls darunter begriffen siud. werden, so ist der Ertrag des Forstes davon freilich nicht harten so leicht zu bestimmen. Diese Art des Holzes wird oft Lethiebt beinahe tͤglich in kleinen Quantitäten aus dem Forste ge⸗ ö betn holt, wird nie unmittelbar in einer Waldwirthschaft zu Berech,/ gute gemacht und es fehlen alle Nachweisungen über sei— cgenät nen Ertrag, sie zu erhalten, ist auch beinahe unmöglich, alz er denn man müßte einen ganzen Umtrieb hindurch das bas cr Holz aufschreiben, was auf diese Art aus dem Forste ge⸗ 4 holt wird, um dadurch die Menge desselben zu erfahren. ehien⸗ Es bleibt uns nur übrig, aus ihrer Consumtion auf ihre ahren Erzeugung zu schließen, indem wir untersuchen, welche und wie— zu befriedigen, es genügt. bon der Sehen wir z. B. daß 10 Familien aus 1008 Morgen Forst Met mt ihren armnminn nn durch das Heräusnehmen ooh elt bloß dieser Art von Holz genügen, müssen wir den jähr⸗ . an sh lichen Holzbedarf einer Familie, die ihn kaufen muß, darauf! mindestens auf 4 Klaftern setzen, so können wir wohl auf di mit Recht behaupten, daß der Ertrag dieses Reiserhol—⸗ Et y odel zes auf diese 1000 Morgen gleich 40 Klaftern seyn müsse und folglich pro Morgen jährlich Klftr. betrage. Hiebihet„Schwieriger als da, wo die Holzberechtigung auf eine läht sih! naturgematze Erzeugung von qualifcirtem Holze Anspruch eisig 0 giebt, dürfte die Bestimmung dort werden, wo der Er— befolge trag derselben vom Zufalle abhängig wird, wie z. B. wenn oforstacg sich die Berechtigung bloß auf Windbruch altes, absterben⸗ d. W des Holz u. dergl. erstreckt. Hat der Waldbesitzer das K. eH Recht, das absterbende ältere Holz zu benutzen, und der bai dig Berechtigte nur die Befugniß, das ganz trockne zu neh⸗ LEimitte⸗ men, so wird bei dieser Art von Seoditut, was zugleich 1350 zum Verkaufe berechtigt, diese Gerechtsame für den Be— rechtigten nicht hoch in Anrechnung zu bringen seyn, in— dem er dann nur das erhält, was ihm der Besitzer frei— willig zuläßt oder aus Zufall und Unachtsamkeit übersie— het. Erstreckt sich das Recht auf Wind- und Schneebruch und ähnliches Holz, so läßt sich freilich keine begründete Berechnung des Ertrags desselben anlegen, und es wird nichts übrig bleiben, als denselben darnach festzusetzen, wie Sachverständige ihn mit Beachtung der Oertlichkeit und den gemachten Erfahrungen gemäß mit Rücksicht auf eine regelmäßige Forstwirthschaft und geschlossene Bestän⸗ de bestimmen. Es ist aber auch hierbei nicht unmöglich, dem Rechte und der Billigkeit zu genügen. Immer dürfte jedoch es in den mehresten Fällen leich— ter seyn, den Werth des Servituts durch Ausmittelung der dadurch begründeten Holznutzung als durch den Be— trag des wirklich verkauften Holzes festzustellen. Der§. 119. schreibt vor,„daß unbestimmte Hol— zungsgerechtigkeiten, die sich auf das Bedürfniß erstrecken, nach dem Gutachten Sachverstäändiger auf eine jäährliche Quantität zu bringen sind.“ Das wichtigste, was der Waldbefitzer hierbei zu beach— ten hat, ist wohl ohnstreitig, festzusetzen: durch welche Art von Holz das Bedürfniß bisher befriedigt wurde, damit er die fixirte Quantität in keiner für ihn kostbarern Holz— art künftig zu geben hat. Gesetzt, jene 10 Familien wären nicht bloß berechtigt, von den eben erwähnten 1000 Mor-⸗ gen Forst ihr Bedurfniß zu befriedigen, sie hätten es auch wirklich vollkommen befriedigt und es wäre deßhalb erwiesen, daß sie für Aufgabe dieses Rechtes mindestens 6 Haf ior süanen der v sobad Mill in wach! ohll chl thlu HU W5 Veh stsed Basth uustn it gl Wis U I sch H sliche! sch lj WI 0M dehn nah. an Be⸗ ins y freis a hetsez eebruch Jundete wid Vu wie V und W auf Astän⸗ den II lich, itelung oh Be⸗ Hol Seccken, htlche beach Vhe Mt AIdamit Holh 2wättg Noh auch Sabhab Aitens 151 40 Klaftern Entschädigung erhalten müßten, so wird dies der Forstbesitzer doch auf Grund des d. 94. ganz zurückweisen können, wenn diese Quantität Holz in eingeschlagenem oder von ihm zu benutzenden Holze gegeben werden soll, sobald nicht das nun im Forste zurückbleibende kleine Reisholz für ihn eben so viel Werth hat als diese 40 Klftrn. im Fall die Berechtigten den Antrag zur Ablösung machen, da er selbst die Ablösung zu verlangen sich wohl hüten wird, wo er dies nicht schon voraus be⸗ rechnen kann. Nur solches Holz können die Berech⸗ tigten als Entschädigung für Aufgabe der unbestimmten Holzungsgerechtsame zur bestimmten Abgabe verlangen, was fur den Waldbesitzer seiner Art nach nicht mehr Werth hat, als das, wovon sie ihr Bedürfniß vorher be⸗ friedigten. Unter hundert Berechtigten verstehen 99 diese Bestimmung falsch, man könnte auch wohl noch hin⸗ iufügen, unter 50 Kommissarien 49 ebenfalls, denn nichts ist gewöhnlicher, als nun Klafterholz und verkaufbares Reisig als Entschädigung zu verlangen und von Kom⸗ missions wegen zu bestimmen, wo früher nur dürre Reiser und Kienäpfel genommen werden durften. Auf den§. 94. sich berufend, kann jedoch jeder Waldbesitzer gegen alle solche ihn verkürzenden Forderungen oder Bestimmungen sich leicht schützen. ö Was er ferner mit Recht fordern kann ist wohl die Wür⸗ digung der größern Mühe und des größern Aufwandes von Zeit und Arbeit, welche das Sammeln des Holzes dem Berechtigten verursacht, gegen die bloße Empfang⸗ nahme des nun schon bereiteten Holzes je nachdem dies. ser Aüfwand dem Berechtigten lästig wird oder nicht. 1352 Wenn der Berechtigte wöchentlich zweimal Einen Wagen mit zwei Menschen den ganzen Tag in den Forst schicken soll, um sich seine Holzbedürfnisse zu sammeln und sie da— durch verhältnißmäßig theuer bezahlt, so ist er wohl nicht berechtigt, zu verlangen, daß er sie nun ohne diese Auf— opferung oder eine verhältnißmäßige Verringerung der Holzmasse erhält, da es ihm in vielen Fällen leicht wer—⸗ den kann, durch den Ertrag der anderweitigen Verwen— dung seiner Arbeit diese zu ersetzen. Es ist wahr, bei gehöriger Beachtung dieser Rücksich— ten werden die mehresten in Antrag gebrachten Ablö— sungen der Holzungsgerechsame nicht erfolgen können, und von den Berechtigten zurückgenommen werden müs— sen, allein dies ist als kein Nachtheil anzusehen, sondern als ein Gewinn für den Nationalwohlstand, denn da, wenn es nicht geschähe, die Ablösung dem Waldbesitzer mehr kosten als eintragen würde, da sie die Zugutema— chung einer beträchtlichen Menge Holz verhindern würde, so kann sie auch nicht für vortheilhaft erkannt werden, wenn diese Fälle eintreten. Daß bei der Ausmittelung des Bedarfes das wirkli— che Bedürfniß von dem eingebildeten unterschieden wer— den muß, scheint eine ganz unnöthige Bemerkung zu seyn. Wenn man aber die ungeheuere Verschiedenheit der Be—⸗ stimmung dabei von Seiten der Kommissionen, je nachdem sie an Beschränkung oder Verschwendung bei dem Holzver— brauche von jeher gewöhnt sind, beachtet, so ist sie keines— weges ganz überflüssig. Wo in einer Gegend Holzver—⸗ schwendung einmal üblich ist, da halten auch selbst die Theilungscommissarien oft das schon für möglichste Be— täct Hch i hürde Badal egen die alen: ruf leh soldern We mane h4 Y hoh now teu/⸗ hem Mer Back d4 10 sehn Moft Ws des salgef Nse! Vagen hicken se da⸗ Muicht Nese Mfß Wung der ht ver⸗ Verwen, wicksch) Woöos Vwhen, MUR Mondern xh dü/ Dbesther Jutema⸗ bürde, perden, ²Uikks in wen i sehn. er By Achdem Wolzbet keines) HVohbey (bst Ne I˙ Be⸗ 153 schränkung, was in der That noch Verschwendung ist und auch in einer holzarmen Gegend dafür erkannt werden würde. Es liegt dies gleich klar vor Augen, sobald man die Bedarfs bestimmungen holzarmer und holzreicher Gegenden gegen einander hält. Gewisse allgemeine Bestimmungen über die Größe des Bedarfs, denen ähnlich, wie wir sie z. B. in allen Taxations-Reglements der Landschaften bei Rittergü⸗ tern finden, dürften dabey keinesweges ganz überflüssig seyn. So ist unter andern in holzreichen Gegenden es sehr selten der Fall, daß Gemeindebacköfen vorhanden sind, sondern jede Familie bäckt ihr Brod für eigene Rechnung in einem eigenen Backofen, obschon dies gegen die allge— meinen polizeilichen Vorschriften ist. In der Regel wird bei Ausmittelung des Bedürfnisses das sogenannte Back— holz unter die wirklichen gerechnet, was es aber doch kei⸗ neswegs ist, denn nur so viel Holz könnte als solches gel⸗ ten, als nöthig ist, um in Gemeinschaft mit mehreren in ei⸗ nem Gemeindebackofen zu backen, wozu beträchtlich we⸗ niger erfordert wird, als wenn jeder in seinem eigenen Backofen bäckt. Die§89. 120. 12I. 122. handeln von der Ablösung der Bauholzgerechtsame. Sie scheinen ganz bestimmt zu seyn, allein es drängen sich bei ihnen doch noch einige Zweifel auf, deren Lösung durch bestimmte Vorschriften zu wünschen seyn dürfte. So entstehet die Frage: muß die Veranschlagung des Bauholzes nach den polizeilichen Bestimmungen er⸗ folgen oder nicht?— Es scheint auf den ersten Anblick diese Frage unbedenklich bejahend zu heantwörten, allein 15⁴ dies kann wohl nicht so unbedingt geschehen, als es scheint. ö Für die Stadte ist z. B. die Bestimmung getrossen, es dürfen keine Schindeldächer mehr aufgelegt werden, es sollen keine hölzernen Dachrinnen mehr gestattet wer— den, ja in manchen Städten ist sogar die Errichtung der Häuser von Fachwerk untersagt. Gesetzt, der Besitzer eines Hauses in einer solchen Stadt hat Schindeln, hölzerne Dachrinnen, Holz zum Bau zu fordern, so kann seine Berechtigung durch ein bloß in polizeilicher Hinsicht gegebenes Gesetz wohl nicht verkürzt werden, und er deß⸗ halb, weil er das Holz nicht mehr so verwenden darf, auch nicht mehr als befugt angesehen werden, es ferner— hin zu sordern. Das Ziegeldach, die eiserne Dachrin— ne und der massive Bau machen ihm viel mehr Kosten als die Auflegung und der Einbau des Holzes, und es ist wohl billig und gerecht, daß dies zu seiner Entschädigung eben so gegeben werden muß, als wenn die Verwendung desselben so wie früher erfolgt. Ein gleicher Fall fin⸗ det auf dem Lande mit den allgemein verbotenen hölzer⸗ nen Küchenwänden und Schornsteinen und den in man⸗ chen Provinzen untersagten Feld- und Wiesenverzäͤunun⸗ gen von todtem Holze stäͤtt. Dagegen scheint es, als wenn der Waldbesitzer der Billigkeit gemaß fordern könnte, daß andere volizeiliche Vorschriften, welche der Holzverschwendung Gränzen se— tzen sollen, wohl beachtet werden müssen. Dies ist z. B. der Fall in Hinsicht der vorgeschriebenen Untermauerung der Schwellen. Eine vorschriftsmäßig 18 Zoll hoch über der Er⸗ de untermauerte Schwelle liegt vielleicht 36 Jahre und noch Iht Hubys de D hermA liht Untedl chet osttlot gebt. L N dioe N Düiu dad halhg: e schan steigo tufiz 4 gh Hin Lenmu: Hun W ihng gz wenz anne 74 als es ettoseen, Werden, ktet wer⸗ iung der (Bestzer hindeth, so kann Hinscht u deß⸗ Iref Fethetz Machtil⸗ Hasien ded is Idigung Oendung Jall fins 6 holhen 4on mam Nännun⸗ Ichet der heeiliche Hnzen sel 2 B. del ung de del Ei⸗ Mroch 155 länger, wird sie nach dem beliebten Gebrauche vieler frei Bauholz berechtigten Landleute in die Erde, wohl gar an die Düngergrube gelegt, so ist sie vielleicht in 10 Jahren vermodert. Es scheint nicht, daß der Waldbesitzer ver— pflichtet ist, unter dieser Nachlässigkeit des Bauenden zu leiden, sondern nur, daß er zu dem Kostenbetrag des Untermauerns verhältnißmäßig beitrage. Mit Recht aber nur verhältnißmaßig, denn das öftere Unterschwellen kostet sowohl dem Bauenden als dem, der das Holz dazu giebt. Es dürfte daher der Billigkeit angemessen seyn, die dieserhalb wohl nöthige Bestimmung so zu geben: daß wo gesetzliche Vorschriften eine Abänderung der Bauart nöthig machen, als die ist, wozu der Belastete das Holz zu geben verpflichtet ist, dieser nach dem Ver— hältnisse des Gewinnes und des Nachtheils, den sowohl er als der Berechtigte davon haben, denselben dafür ent⸗ schädigen muß. Um spätere Nachrechnungen und Rechts⸗ streite zu vermeiden, kann dabei, aber freilich wohl nur dabei, auf die jetzt bestehenden Gesetze Rücksicht genommen werden. Noch wird auch folgendes bei den Bauholzberechti— gungen nicht außer Acht zu lassen seyn. Das Gesetz bestimmt, daß wenn die wirthschaftliche Nothdurft die Vergrößerung der Gebäude eines bauholzberechtigten Grundstückes nöthig macht, auch zu diesen das Holz von dem Belasteten gegeben werden muß. Die Gerech— tigkeit ersordert, daß dieses Recht ebenfalls bei der Ab— lösung dem Berechtigten vorbehalten werde und er es wenigstens nicht ohne freiwillige Entsagung verlieren kann. Dagegen scheint aber auch, analsogisch geschlos⸗ sen, es der Billigkeit angemessen zu seyn) daß wenn 156 der Berechtigte mehr Gebäude hat, als das berechtigte Grundstück bedarf, nur der Bedarf davon zur Berech⸗ nung kommen kann. Daß der Berechtigte gesichert zu werden verlangen kann, bei einer Ablösung durch Land das Bauholz immer von ihm oder für seinen Ertrag, bei einer Ablöfung durch Kapital oder Rente für den Betrag derselben, stets dasselbe erhalten zu können, ist schon oben be⸗ rührt worden, und die näheren Bestimmungen hierüber bei streitigen Fällen dürften gleichfalls wünschenswerth seyn. Die§8. 123— 126. incl. beziehen sich auf die tem— porelle gesetzliche Beschränkung der Berechtigung und der daraus entspringenden verhältnißmäßigen Verringerung der Entschädigung In wie fern der Berechtigte sich der temporellen Beschränkung seiner Berechtigung unterwerfen muß, ge— hört nicht hierher, und es würde die Grenzen dieser Schrift überschreiten, es durch Beispiele den Gesetzen ge— mäß zu entwickeln. Es ist als Präjudicialfrage zu betrachten, welche entschieden seyn muß, bevor die Abloö— sung des Servituts eingeleitet werden kann. Dagegen wird es nicht überflüssig seyn, die nöthigen Andeutungen über die Berechnung der bereits bestimmten Beschrän— kung des Servituts zu geben. Es sey z. B. ermittelt worden, daß der Berechtigte zwar befugt ist, Anspruch darauf machen zu können, die volle Befriedigung seines Holzbedürfnisses aus dem Unde Id nöthiel igul des W voril hedal (ine R U letj W sen gurt! hun di 4 danl et a 0—3 Dte gr sche Ew, De debg Mit Rlbe he M ber aheth ictem⸗ der Atung ; rellen II eset I gei 4 Mlblo⸗ Oegen igen tän⸗ sihte 2 D00 I 137 Walde zu erhalten, daß dieser auch in gukem Zustande und zweckmäßiger Behandlung im Stande ist, die dazu nöthige Holzmasse bei gesetzlicher Ausübung der Berech— tigung zu geben, daß aber der Wald ohne Verschulden des Besitzers sich gegenwärtig in einem Zustande befindet, worin er das nicht gewähren kann, was der Berechtigte bedarf und zu fordern befugt ist, daß dieser sich folglich eine Beschränkung für die Gegenwart gefallen lassen muß. Die erste Ausmittelung muß nun die seyn, zu bestim⸗ men, wie weit die Beschränkung gegen die volle Ausübung der Berechtigung statt finden wird, die zweite, wie lange sie dauern wird. Erstreckt sich die Berechtigung nur auf Befriedi⸗— gung des Bedürfnisses, so ist der Umfang der Beschrän⸗ kung leicht ermittelt, indem das, was dem Berechtigten dazu fehlt, die Bestimmung ergiebt. Sein Bedürfniß sey auf 8 Klftrn. jährlich festgestellt, und er muß noch 4 Klften. jährlich zukaufen, weil er das Nöthige nicht ganz aus dem Walde erhalten kann, so ist der Ertrag der Berechtigung jetzt auf die Hälfte beschränkt. II das Beburfniß nicht festgestellt oder erstreckt sich die Berech⸗ tigung auf mehr als auf dieses, so ergiebt ein Vergleich des gegenwärtigen Waldzustandes mit dem, wie er seyn sollte und könnte, die stattsindende Beschrankung des Servituts. So sey z des Waldes Blöße, 3 habe nur die Hälfte des zur vollen Holzerzeugung nöthigen Bestan— des, und nur das dritte; sey gut bestanden, so kann man mit Recht schließen, daß das Servitut auch nur den halben Ertrag gewährt, den es bei einem vollkomme⸗ 28 15³ nen Waldzustande gewähren könnte. Die mehr vorhan⸗ denen jungen, noch nicht der Benutzung fähigen Holz bestände als dem richtigen Verhältnisse der Holzklassen gemäß vorhanden seyn sollten, müssen für die Gegen— wart ebenfalls als Blößen angesehen werden, und sind bloß hinsichts der früher wieder eintretenden Benutzung zu brachten. Was die zweite Ausmittelung betrifft, um die Zeit zu erforschen, wo die theilweise oder ganze Aufhebung der Beschränkung erfolgen wird, so ist dazu eine voll— ständige Zusammenstellung des wahrscheinlichen künfti— gen Waldzustandes und Waldertrages nöthig. Dieser ergiebt sich aus dem Bewirthschaftungs- und Kultur—⸗ plane, welcher den Verpflichtungen, Befugnissen und Bedürfnissen des Forstes und seines Besitzers gemäß entworfen werden muß. Es kann hierbei keinen Ein— fluß haben, ob der Waldbesitzer ihn zu befolgen denkt oder nicht, denn da für ihn die rechtliche Verpflich— tung bestehet, den Wald so zu bewirthschaften, daß die volle Ausübung der darauf lastenden Berechtigung er— folgen kann, so muß auch die Voraussetzung statt fin— den, daß es geschehen wird, und darnach die Zeit be— stimmt werden, wo der volle Ertrag der Berechtigung wieder statt finden kann. In wie fern die Konkurrenz des Berechtigten hinsichts der Kosten, welche zur Wie— derherstellung des Waldertrages nöthig sind, eintritt, muß besonders festgestellt werden. Um sich nicht zu sehr im Einzelnen zu verlieren und jeden zu kultiviren— den Jahresschlag, jede einzelne Blöße in Anrechnung bringen zu müssen, was ohnedies unthunlich ist, da es 11N m ni der tung al Hl Immelb heit/& 0 Ionnh eintrez 0 augen werdet Glachel bebaun l5 V bug 20 Ni W Kun. an d Nerial Lofan, —— Iflsen * indbi ang zu Mie Zeit Vebung boll⸗ Winfsj Hieser Caltur⸗ In und e 4 Ch denkt pflich⸗ 5j die ing er⸗ t fin Vit he/ Agung ourren; Vie⸗ vutkitt, ht zu biren. hHung 4Nes 159 kein Waldbesitzer auch bei dem besten Willen in seiner Gewalt hat, jedes Jahr gleich viel anzubauen, wird es am zweckmäßigsten seyn, den Wald in Perioden wie bei jeder regelmäßigen Abschätzung und Wirthschaftseinrich- tung einzutheilen. Diese dürften nach Maßgabe des Umtriebs nicht mehr als 10 und nicht weniger als 5 Jahre umfassen. Hätte jener Wald, wo 3 voll, 3 Blöße und 3 nur halb bestanden war, 3000 Morgen von einem 100 jähr. Umtriebe, und er wäre in Perioden von 10 Jahren ge— theilt, so würde nach Maßgabe der Wirthschaftseinrich— tung überhaupt folgende Berechnung der Zeit stattfinden können, wo die volle Benutzung des Servituts wieder eintreten wird. In jeder der ersten 3 Perioden von 10 Jahren sollen angebaut werden 20 Moegen Blöße. Geholzt sollen werden 20 Morgen von den nur zu 3 bestandenen Flächen, der Wald wird folglich in 50 Jahren ganz bebauet seyn. Mit 20— 30 Jahren ist das junge Holz als benutzungsfähig zu Raff und Leseholz erkannt, es treten folglich in 20 Jahren alle 10 Jahre der Benu— tzung zu Raff- und Leseholz 200 Morgen ganz und 200 Morgen halb zu. Ist angenommen, daß die ninze Holzung Ind Kultur 1822 beginnen soll, so steigt daher von 1842 an die Wiederherstellung der verlornen Benutzung jede Periode um 5 oder in jedem Jahre um/ denn in 70 Jahren von jetzt an, oder in 30 Jahren von 1842 an, muß der Wald in einem solchen Zustande 160 seyn, daß er die volle Benutzung der Berechtigung ge⸗ währt. Wären auf ihm 30 Berechtigte, die, statt daß sie 240 Klaftern Leseholz erhalten sollten, jetzt nur 120 erhielten, so wäre demnach anzunehmen, daß sie von 1842—1852 144 Klaftern — 1852— 1862 1668— — 1862—1872 192— — 15872—1882 2160— — 1882— 1892 240— erhalten würden, was man auch für jedes Jahr mit 5 von 120 Klftrn. kann steigen lassen. um den gegenwärtigen Werth dieser künftig zu er, wartenden steigenden Nutzung zu berechnen, wobei man wohl nur einfache Zinsen rechnen darf, ist nun bloß der Procentsatz und der Werth des Holzes zu bestimt men nöthig. Gesetzt, der erste sey 5 Proc., die Klafter Leseholz zu 2 Rthlr. angenommen, so heißt es: was sind bei einfachen Zinsen à 5 Proc. 48 Rthlr. werth, die in 30 Jahren eingehen a. b. 48———— 10—— L. 49.——— 989——— d. 48———— 660—— 8. 415—.— FD. D hohal llaht:/ 221 Nchl Müak! 3 w. An det einf! beiden fj von Hrn die ginse 5— Dichth ν H0 sasmsg hubungeg Nn Fil U Renonm die En Da H Mi aug ge⸗ daß sie Jut 135 Sie M pu II bloß bestin Ihol/ z Ifachen 79 161 Antwort: AA.. 19,59T65. 16,/72104. S...„ 8091888. 12/15168. LS... 10,8656. Summa.. 73/16376, Diese Summe zehnmal genommen, da jede einzelne von a. b. c. d. e. in jedem Jahrzehnde zehnmal eingehet, be—⸗ trägt: 731, Rthlr. oder mit Abkürzung des Bruchs 731 Rthlr. 16 Gr., welches der jetzige Kapitalwerth des Theiles des Servituts, welcher erst in der bestimmten Zeit wieder zur Ausübung kömmt, ist. Anmerkung. Zur Ausmittelung der Zinsen, sowohl der einfachen als Zinseszinsen, und des Mittelsatzes zwischen beiden für alle Fälle ist der Entwurf zur Waldwerthberechnung von Hrn. Cotta, Dresden bei Arnold, zu empfehlen, wo man die Zinsen fur jeden Fall berechnet findet. §. 127. bestimmt, daß die Entschädigung für die Berechtigung wo möglich in Land, mit Anrechnung der Holzbestände, zu leisten, wenn solches zu einer sorstmäßigen Holzbenutzung, oder zur vortheilhaften Be— nutzung als Acker und Wiese geeignet ist, daß außer diesen Fällen aber und überhaupt in den Fällen des §. 77.(welcher die Fälle bestimmt, wo eine Rente an— genommen werden muß,) der Berechtigte verpflichtet ist, die Entschädigung in Rente anzunehmen. Daß die Entschädigung in Land, was zu Acker und Wiese zu benutzen ist, die zweckmäßigste bleibt, — ——.... 162 welche dem Berechtigten gegeben werden kann, ist außer Zweifel; in wie fern es aber rathsam seyn dürfte, den kleinen dürftigen Landbesitzern Forst und Holz zu ge— ben, darüber hat d. V. sich nach seiner individuellen Ansicht bereits erklärt. Wir müssen jedoch zugleie dabei noch eine Schwie— rigkeit unter suchen, welche sich bei der Art der Berecht nung des Werths der Holzbestände, wenn das Land zur Bewirthschaftung als Forst abgetreten wird, un-⸗ ausbleiblich entgegenstellen muß. Wenn die Abtretung zu Acker und Wiese abge— treten wird, siehet dieselbe fest, denn da bestimmt ist, daß die Umwandlung des Grundes in Acker und Wiese erfolgen soll, so ist auch die baldige vollständige Zugu— temachung des darauf befindlichen Holzes zugleich da— mit ausgesprochen, und dies kann deßhalb nach dem Werthe berechnet werden, den es jetzt bei dem Ein— schlage haben wird. Anders ist es, wenn der Forst Forst bleiben, wenn der neue Besitzer des abzutretenden Grundes im Stande seyn soll, ihn forstmäßig und nachhaltig zu benutzen, wie dies in dem angezogenen§ ausdrücklich bestimmt ist. In diesem Falle kann gar nicht von der Berechnung des Werthes die Rede seyn, den das Holz jetzt bei dem Verkaufe haben würde, sondern nur von dem, welchen es als unenibehrliches Mittel zur Holzerzeu— gung hat. Der erstere ist aber bei weitem größer als der letztere, weil die Geldzinsen des aus dem Holze herausgenommenen Kapitals weit größer sind als die Holzzinsen des im Holze sieckenden, d. h. der Zuwachs, uneh st außer fie, den S u ge⸗ àoduelen Schdie Berecht Das kand / ul⸗ Wabge⸗ K Dise In Jugu- ch di, dc din am Ein I venn Stahde ohen, wie Oumt ist. echnung Vietzt bi on dem, volherze/ roßer 4 m Hoh —4 als N Duwach/ 163 den das stehen bleibende Kapital hat, wie dies schon dadurch sich zeigt, daß wir die Geldzinsen wenigstens immer zu 4 Proc. annehmen können, die Vermehrung der vorräthigen Holzmasse durch den Zuwachs aber selten größer als 14 Proc. Ein Beispiel wird dies gleich zeigen. Gesetzt, man tritt dem Berechtigten einen Kiefer— forst zur forstmäßigen nachhaltigen Benutzung als Ent— schädigung ab, der 100 Morgen groß ist, der loojäh⸗ rigen Umtrieb hat und dessen Holklassen in einem voll— kommen richtigen Verhältnisse stehen, indem 20 Morgen 80— 100 jährig 20— 60— 80— 20— 40— 60— 20— 20— 40— 20— 1— 20— sind. Er soll forstmäßig benutzt werden, und da sein jäh— riger Durchschnittezuvachs 4 Klafter beträgt, so können nachhaltig auch jährl. 5 Klaftern à 3 Rthlr.— 225 Rthlr. geholzt werden. Diese 225 Rthlr. zu Ka— pital mit 5 Proc. erhoben, geben mit Hinweglassung al⸗ ler Verwaltungskosten dem Forste einen Werth der Holz— nutzung von 4500 Rihlr. In diesem Forste sind nun aber an Holzbeständen 20 Morgen à 3853 Kubikfuß— 77060 20— 3089—ẽ—n— 61,36 20— 2250——— 45000 20— 137⁰0— E 27400 20— 4⁰⁰*— 86080 219240 Kubikf. L 2 164 oder 2740 Klftrn., die à 3 Rihlr. jetzt schon den Werth von 8120 Rthlr. haben. Wenn nun der Berechtigte, was ihm niemand zu thun wehren kann, da er volle freie Benutzung hat, dies Holz einschlägt, so hat er nicht bloß 3620 Rthlr. Gewinn, sondern auch Grund und Boden umsonst, der doch immer Werth hat, es sey so viel es wolle. Mit Recht scheint der Belastete dagegen einen Wi⸗ derspruch erheben zu können, denn der Berechtigte erhält auf diese Art mehr, als er zu sordern berechtigt war, da ihm nur zustehet, die Entschädigung für 22 zu verlängen, die er jetzt jährlich bezog. Nach dem Ge⸗ setz gebührt ihm aber allerdings dieser Gewinn. Es liegt in der Natur aller Waldveräußerung, daß, so bald sie zur vollen freien Benutzung an den neuen Besitzer übergehen, keine Veräußerung, wobei nicht der Abtretende gefährdet wird, anders erfolgen kann als so, daß die Benutzung des Waldes vorausgesetzt wird, wovon der Besitzer den höchsten Geldertrag beziehet, was jedoch dieser Bestimmung des Gesetzes gemäß nie geschehen kann, und immer weniger, je mehr verhältniß⸗ mäßig mehr Holzvorrath vorhanden ist. Der Berech— tigte könnte daher im vorliegenden Falle auch nur so viel Forst verlangen, daß die Zinsen des daraufstehen—⸗ den benutzungsfählgen Holzkapitals, in Geld verwandelt, mit der, nach der Hinwegnahme desselben, noch fort⸗ dauernden Bodenrente zusammen jährlich 225 Rihlr. betragen. Nehmen wir auf der andern Seite, daß der neue Forstbesitzer erklärt, er wolle den Forst forst⸗ mäßig benutzen, er auch berechligt ist, zu verlangen, daß — V. 5 M hlr. tutsteh und Nürte! Ittekun! üchen sels U Ium N bestim Grundt sen shentt simmn Mosun Vuth suss l Cp Rden A datt/ g kihe Mugung sueen Verth tihligte, et volle hat er Grund Athlt. Oel 0/ Nh n len gaht der Fann d5 witd/ Vezehet, näh nie t hillniß (Berech nur so Ifstehen⸗ Wandelt, ö ch fotn Ahl Se/ 0 fus + h/ 66 165 ihm die zur Holzerteugung nöthigen Holzbestände nicht nach ihrem Kapitalwerthe angerechnet werden, son— dern nur nach ihrer nachhaltigen Holzerzeugung, so entstehet dadurch ein schwer zu lösender Widerspruch, und mit den übrigen Gründen zusammen genommen dürfte die Ablösung durch Rente oder Kapital der Ab⸗ tretung von Forst, der Forst bleiben soll, stets vorzu— ziehen seyn. In jedem Falle dürfte das Gesetz wenig⸗ stens die Bestimmung geben müssen, wie die Berech⸗ nung der Holzbestände statt finden soll, wenn die Ab— tretung solches Forstes verlangt wird, um vielfältig ohne dies schwer zu entscheidenden Rechtssteeiten vorzubeu⸗ gen. Soll die Entschädigung in Rente erfolgen, so wird auch darüber noch etwas zu bemerken seyn. Nach 9. 73. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung ist bestimmt, daß die Rente, welche bei Ablösung einer Grundgerechtigkeit gegeben wird, nach den Roggenprei⸗ sen für jedes Jahrzehend berechnet werden soll. Es scheint nicht, als wenn der Getraidepreis eine richtige Be⸗ stimmung für eine Rente geben kann, welche für die Ablösung einer nn gegeben wird. Der Werth der Ackererzeugung ist allerdings von dem Getrai⸗ depreise abhängig, und bei Erfahrung, die wir über das Fallen des Geldpreises, dem leicht möglich auch ein Steigen desselben folgen kann, wenn die Zufuhr der edeln Metalle aus anderen Welttheilen sich sehr vermin— dert, gemacht haben, ist es wohl sehr zweckmäßig, daß eine Entschädigung für irgend eine Art der Ackerbe— nutzung nicht unabhängig in Gelde festgesetzt wird, sondern von den Preise der Ackererzeugung abhängig 166 bleibt. Anders ist es jedoch mit der Entschädigung für eine Wald⸗ und namentlich die Holz Erzeugung, deren Preis gar nicht von dem Getraidepreise abhängig ist oder auch nur verhältnißmäßig mit ihm stieg oder fiel. Kann auch der Getraidepreis zum Ermitteln des Geldpreises benutzt werden, obgleich dabei viel⸗ leicht der Werth des Arbeitstages ein wichtigeres Re— sultat giebt, so eignet er sich deßhalb noch keinesweges zur Bestimmung des Preises der Holzerzeugung, da die— ser so wenig vom Getraidepreise wie vom Geldpreise selbst abhängig ist, sondern von dem Verhältnisse des Holzangebotes zu der Nachfrage darnach. Der Holzpreis ist offenbar jetzt niedriger als der Getraidepreis, niedriger als der, welchen wir den natürlichen Holzpreis nennen müssen, denn bloß zur Holzerzeugung benutzt, giebt der— jenige Waldboden, welcher verhältnißmäßig gleich gut zur Getraideerzeugung verwendet werden kann, weniger Ertrag als wenn die letztere Verwendung desselben statt findet. Dies ist bloß deßhalb der Fall, weil die Erzeu⸗ gung von Holz noch größer ist als die Konsumtion, die Nachfrage deshalb geringer als das Angebot. Die Ablösung der Waldservituten, indem sie die freie Verwendung und Benutzung des Bodens vorbe— reitet, muß dahin wirken, das richtige Verhältniß des Angebots und der Nachfrage herzustellen, in so fern nicht eine überwiegende Masse von eigenthümlichem Holz— boden vorhanden ist, der nicht zur Getraideerzeugung benutzt werden kann. Je mehr dies geschiehet, desto mehr muß künftig der Holzpreis gegen den Getraidepreis stei— gen. Man kann deßhalb eine Rente, welche eine Ent— shidi wej send igtl dürf! snn hefte. ben desse sht V Ges simg der 3 nechth wirdl den R Nioe 0 d besi Anm, 2 er spah senn, M 6 dapmng, hingig mieg oder Tmittely el bich Res RRW. ezpeges Ida dies Ohfeise Me des ledriger ennen ebt det⸗ lich gut E weliget Ven statt Etheu tloty die — Nste die % botbet Qniß des so ferh Iim Hohn Aeuguch sio wcht Ceis sei e Ent. 167 schädigung für eine Holzbenutzung gewähren soll, eben so wenig in Gelde fixiren, da der Geldpreis so schwän— kend ist, als sie nach dem Getraidepreise ermitteln und regeln. Die beste für beide Theile und für den Staat dürfte die Fixirung der Rente in Holz, eine Holzrente, seyn, diese ist jedoch nur dann zulässig wenn der zu befreiende Grund seiner Natur nach durchaus Forst blei— ben muß, da sonst die freie Verwendung und Benutzung desselben auf eine Art beschränkt würde, welche der Ab⸗ sicht des Gesetzes geradezu entgegen lief. In solchen Fällen, wo deßhalb die Entrichtung der Rente in Holz nicht anwendbar ist, wird daher die Geldrente in gleicher Art, wie oben bei dem Acker be— stimmt war, so geregelt werden müssen, daß jedesmal der Preis des Holzes, für welchen es sich der Be⸗ rechtigte anschaffen kann, dabei zum Grunde gelegt wird. Da das Holz in beinahe allen irgend bedeuten⸗ den Forsten nach bestimmten Taxen verkauft wird, und diese weit weniger schwankend sind als die Getraidepreise, so dürften die dazu nöthigen Ausmittelungen auch noch weniger schwierig und weitläuftig seyn als bei der Ackerrente. Die 89. 128. 129. und 130. bestimmen das Nähere über die Ablösung derjenigen Dienstharkeit, wo die Be⸗ sitzer eines Grundstückes verbunden sind, das darauf wach— sende Holz, oder gewisse Arten zur Benutzung für einen Anderen bis zur Haubarkeit fortwachsen zu lassen. Es wäre vielleicht wünschenswerth gewesen, wenn hier zugleich das Recht des Holzanbaues der Feldhüͤthungen berührt worden wäre. 168 Nach d. a. L. R. Th. I. Tit. XXII. H. 175. stehet dem Eigenthümer des Grundes das Recht zu, eine Feld— hüthung mit Holz anzubauen, in so fern als dies ohne allen Abbruch der Nothdurft für die Hüthungsberechtig— ten geschehen kann. Der Fall, wo der Anbau bei dieser Beschränkung statt finden kann, tritt oft ein. Die Be— fugniß dazu bildet ein Besitzthum, sobald der Anbau einen Ertrag für den Grundbesitzer verspricht, es kann sogar der einzige seyn, den er von einer Feldhüthung zu erwarten hat, die für die Berechtigten privativ ist, wo— zu nicht nöthig ist, daß sie deßhalb auch ee des Grundes seyn müssen. Wollen die Berechtigten die Hüthung unter sich theilen, um sie z. B. zum Theil zu Acker zu machen, so verliert offenbar dadurch der Grundbesitzer seine Befugniß zum Holzanbaue der getheilten Feldhüthung, indem die Be— dingung, unter welcher er statt finden darf, nicht mehr er— füllt werden kann, indem mit der von selbst erfolgenden Verminderung des Ueberflusses der Hüthung auch die Befugniß des Anbaues aufhört. Es scheint, als wenn er mit Recht eine Entschädigung dafür verlangen kann. Der Billigkeit angemessen scheint dabei die Bestimmung: daß im Fall der Grundbesitzer den gesetzli— chen Bestimmungen gemäß zum Anbaue einer Feldhüthung befugt ist, der Umfang und Werth dieses Rechtes ermittelt werden muß, um ihn im Verhältniß des davon zu erwar— tenden Ertrages dafür zu entschädigen, wenn die Theilung die Au sübung dieses Rech⸗ tes aufhebt. ö fizs vA ihen dun fan VI keng Grih I g stehet deld⸗ Res Ihne etechtig hei diest Die Be⸗ Nuhau (es kang Vung zu , lpo⸗ Hümer chͤlen, betllert Vuiß zun die Bes Vnehr et⸗ Agenden uch die wenn un kann. Vung: tet zli— einet und (muß zrwab— Digen. EXII. 169 Dies wird geschehen, im Fall man ermittelt, wie viel die Graserzeugung durch die Holzerzeugung, ohne dem nothwendigen Bedarfe der Weideberechtigten zu nahe zu treten, verringert werden darf, den dabei mög— lichen Holzertrag berechnet und mit Abzug der dazu nothwendig auszuwendenden Kosten dem Eigenthümer einen verhältnißmäßigen Antheil des Grundes bei der Theilung bestimmt. Ablösung und Theilung der Weidegerecht⸗ same in den Wäldern. §. 131. bestimmt: „Bei der Ausmittelung der Entschädigung der Weideberechtigten in bestandenen Forsten kann die Weide nie höher abgeschätzt werden, als bei dem Holzbestande zur Zeit der Auseinandersetzung darin befindlich ist.“ So gerecht diese Bestimmung auch im Allgemeinen ist, so kann es doch möglich seyn, daß Fälle eintreten, wo der Berechtigte darunter unverhältnißmäßig leiden muß, wie dies leicht nachzuweisen ist. Das Kulturedikt vom 14ten September 1811 be— stimmt, daß der Forst diejenige Schonung erhalten soll, welche er bedarf, und der Berechtigte muß sich darnach einer Beschränkung seines Viehstandes und der vollen Benutzung seiner Berechtigung eine Zeit lang unterwer— fen, wenn die Wiederherstellung des ohne Schuld des Waldbesitzers in einen unvollkommnen Zustand versetz— ten Waldes dies verlangte. Nehmen wir an, daß auf Grund dieses Gesetzes in einem Walde zum Nachtheile der Weideberechtigten unverhältnißmäßig große Einscho⸗ 17⁰ nungen gemacht worden sind, daß ihm dadurch große Weideflächen entzogen sind, so scheint es wohl hart, daß diese Beschrankung, welche ihm das Gesetz zur Wieder— herstellung des Waldes nur für eine Zeit lang auf— legte, nun dadurch verewigt werden soll, daß die ihm entzogene Weide nun als gar nicht vorhanden gerechnet wird. Schon wenn der Wald unverhältnißmäßig viel junge Holzbestande und Dickichte hat, ist dies nur eine temporelle und vorübergehende Verringerung des Wei— deertrages, denn dieser wird zunehmen, sobald das rich— tigere Verhältniß der Holzbestände durch eine regelmä— sige Forstwirthschaft wieder hergestellt wird. Sollte deßhalb nicht der Weideberechtigte die Veranschlagung des Weideertrags so zu fordern berechtigt seyn, wie er bei einem regelmäßigen Holzbestande und regelmäßiger Forstwirthschaft stattfinden kann?— Sollte ein Nach— theil für ihn bleibend seyn müssen, der seiner Natur nach nur vorübergehend seyn kann?— 9. 132. setzt fest: „Ist der Forst schlecht bestanden, so kann der Re— gel nach nur diejenige Weidebenutzung abgeschätzt wer— den, welche bei einemmittelmäͤßigen Bestande des Forstes statt gefunden haben würde.“ Es wird hierbei bloß auf die Deutung der Worte: mittelmäßiger Waldbestand, aufmerksam zu ma— chen seyn. Wir haben eigentlich gar nichts, was durch das Wort mittelmäßig hinsichts des Waldbestandes be— stimmet bezeichnet würde, weßhalb denn auch hier für ein Behaupten von verschiedenen Ansichten und Mei— nungen ein weiter Spielraum ist. Der Natur der Sache 171 50 nach m mittelmäßig einen bezrichnen, Woer 28 zwi 39—85 45 schlechtesten mitten——— uf häs Der schlechteste is uns üü wehl 55 denn der ist das wenigste mehr als gar nichts, allein der beste ö niihn ist noch nicht ausgemittelt. Ueberdem ist die Bezeichnung gut, mittelmäßig und schlecht, wie sie bei Abschätzungen 10 40 gebraucht wird, nur sehr relativ, nie absulut und unabhän⸗ nur eine gig für sich bestehend. Wenn man einen Forst abschätzt, wo 0 A 60, 40 und 20 Klftrn. pro Morgen stehen, so ist 60 gut, 60* 40 mittelmäßig, 20 schlecht. Stehen in demselben 40, 2 27 und 13 Klsten. pro Morgen, so ist 40 gut, 27 mittel— 5.2 mäßig und 13 schlecht; ja man würde sogar keinen An⸗ Rupun stand nehmen, 30 gut, 20 mittelmaßig und 10 schlecht zu uie er nennen, wenn der Wald so verschieden bestanden ist. Maßin Ein anderer nennt den Holzbestand nur dann gut, wenn Nuh die Bäume ganz dicht stehen, ein anderer, wenn sie ur nig viel weitläuftiger stehen, indem sie dann vielleicht mehr Zuwachs gewähren als im dichten Bestande. Wir ha— ben allerdings Erfahrungstafeln, wesche den gefun⸗ der 30 denen Holzbestand unter der Bezeichnung gut, mittel iht wes und schlecht angeben, aber dies beziehet sich nicht auf nde del die gefundene Holzmasse, sondern auf den Boden, nicht auf das Ertragsvermögen nach dem wolzborrathe/ son⸗ Vorte: dern die Ertragsfähigkeit nach den Nahrungstheilen, welche zu ma der Boden enthält. Erfahrungstafeln lassen sich auch i5b durh nur hinsichts geschlossener Bestände verfertigen, hinsichts des b⸗ der lichten gar nicht, denn da sind die Abweichungen hiet fün unendlich, und für jeden Baum pro Morgen mehr oder d M weniger müßten besondere Berechnungen und Untersu— Euhe chungen in jeder Altersclasse angelegt werden. Es kann 172 hier nur, mit Bezug auf die Ausmittelung des 3* ertrages, die Frage seyn: Soll der Holzbestand geschlossen angenommen wer— den oder nicht?— Soll das erste seyn, was vielleicht nicht unbillig ist, da er bei jeder geregelten guten Forstwirthschaft es seyn muß, und da dem Waldbesitzer, im Fall ihm überhaupt die Befugniß zur Waldkultur zustehet, auch wohl frei stehen muß, einen guten Holzbestand zu erzeugen, so ist er auch als gut anzunehmen. Wird das zweite bestimmt, so ist die Bestimmung, wie weit dies auszudehnen ist, un⸗ erläßlich. Es kommen da aber noch manche Beachtun— gen zur Sprache. Der Sache gemäß kann wohl dabei nicht angenommen werden, daß der Wald einerlei Hol— bestand hinsichts des Alters hat, sondern das die Al— tersklässen in demjenigen richtigen Verhält nisse stehen, in dem sie stehen sollen. Dann ist die Bestimmung über gut und mittelmäßig ꝛc. noch weit schwerer. Der ꝛ2djäh— rige Bestand, welcher als solcher bloß für sich be— trachtet, schlecht ist, wird dann, soweit überhaupt mit mittelmäßig ein richtiger Begriff zu verbinden ist, mit 60 Jahren vielleicht mittelmäßig, da jetzt so viel Pflanzen vorhanden sind, daß sie in 40 Jahren beinahe die Productionsfähigkeit des Bodens consumiren können, mit 120 Jahren wird er gut, weil die Bäume dann so groß sind, daß dies vollkommen geschehen kann. In jeder Altersklasse stets mittelmäßigen Bestand hinsichts des Holzvorrathes anzunehmen, ist unmöglich, denn was in der einen mittelmäßig ist, muß nothwendig in der fol— genden gut werden, und die jetzt mittelmäßig ist, muß Veilde Wet⸗ llig is, es seyn upt die i sthen Yist et inms/ uh⸗ stehen, 13 be ojäh ch beß Ot mit „iit anzen ge die men/ in so 3. I s des s N f06 Nuß 173 früher schlecht gewesen seyn Deßhalb scheint es auch, daß hier eine nie zu lösende Aufgabe gegeben ist, den Weideertrag so zu berechnen, als wenn der Holzbestand mittelmäßig sey. Es dürfte aber auch für den Weide— berechtigten gar nicht so wichtig seyn, den Holzbestand des Waldes nur mittelmäßig anzunehmen. Mittelmäßiger Holzbestand setzt immer voraus, daß die Zweige der Bäume sich berühren, denn sonst ist er schlecht, und ob dann etwas mehr oder weniger Stämme vorhanden sind, hat auf den Weideertrag wenig Einfluß. Dagegen wird die Holzart und Bewirthschaftungsweise des Wal— des viel wichtiger in dieser Hinsicht seyn. Eichen und Buchen lassen nicht halb so viel Gras erzeugen, als Bir⸗ ken, Weiden und Pappeln, ein Lecjähriger Umtrieb giebt noch einmal so viel Weide als ein 6ojähriger. Deßhalb müssen diese beiden Gegenstände vorzüglich bei der Be— rechnung der Waldweide berücksichtigt werden und die Bestimmung wird nicht unbeachtet bleiben dürfen: daß die Waldweide nach der ursprung— lich im Walde vorhandenen Holzgattung und dem bisher stattgef undenen Umtriebe berechnet werden muß. Immerhin wird dann der Holzbestand so angenommen werden können, als er bei einer regelmäßigen Wirthschaft seyn kann, d. h. ge— schlossen. Im andern Falle wird es einen Anhal⸗ tungspunkt bedürfen, um dem Worte mittelmäßig die gehörige Deutung zu geben. 9. 133. bestimmt, daß die Abschätzung der Wald— weide, wo dem Waldbesitzer die Befugniß zur Waldkul⸗ 174 tur nicht zustehet nur nach dem gegenwärtigen stande erfolgen soll. In 9. 134. heißt es: „Von der nach den Grundsätzen der§6. 131. u. ff. 3. Weide muß ein verhältnißmäßiger Theil für den Holzberechtigten in Rücksicht der nach den Grundla itzen der Forstkultur oder nach seiner beschränk⸗ ten Befugniß(H. 133) anzulegenden Holzschonungen, und für den Mastberechtigten in Rücksicht der gesetzlichen Mast— laaan zen, abgerechnet werden.“ Daß dies nur so geschehen dürfe, daß dabei keine Veränderung des Waldes in Hinsicht der Holzgattung oder des Umtriebes seiner ursprünglichen oder rechtsver— jährten Bestimmung gemäß, zum Nachtheil der Weide— berechtigten statt finden darf, wird kaum zu erwähnen nöthig seyn, da dies schon in den allgemeinen Rechts-⸗ begriffen liegt. Schwieriger ist jedoch die Beantwortung der Frage: was sind für die Wiederkultur des Waldes für Flächen nöthig? oder vielmehr: wie weit muß sich der Berechtigte eine Abrechnung von ungewöhnlichen großen Flächen ge— fallen lassen?— Die Bestimmung eines gewissen Theils der Wald— flähe, welche in Schonung liegen darf, wodurch diese Fräge gleich beantwortet werden würde, ist bekänntlich durch das Kultur dict von 18 1. ganz aufgehoben. Der Wald soll an Schonung haben dürfen, was zur Wieder— kultur nöthig ist. Wenn nun aber ein durch Un— glücksfälle ohne Verschulden des Waldbesitzers ruinirter Wald jetzt eine gan; ungewöhnlich große Schonungs—⸗ siht 9id/ e g stzet f huteth wito/ fltür! Hlöseld Sebtel schrinl ruch al lunp! botüb! ewig! Bete! drück! dunch! Risse K iberf gete. Nldzu⸗ 1. u. f. mäͤßtger ach den schräkz Aeh, und „Mast⸗ Mkeine 0³⁰U⁰⁰g chlover⸗ 1 Vede⸗ wähnen Rechto⸗ Frage: IFlächen Sechtigte Schen ge⸗ Wald⸗ üc diese Anntlich (. Der Wieder⸗ ch Un— Ainirter hungs⸗ 175 fläche bedarf, welche in Zukunft nicht mehr nöthig seyn wird,— soll sich auch diese abzurechnen der Berech— tigte gefallen lassen?— Der Schluß für den Waldbe— sitzer scheint ganz folggerecht wenn er sagt: die Gemein— heitstheilung bestimmt, daß mir das zu gute gerechnet wird, was der Forst nach den Grundsätzen der Forst— kultur bedarf, diesen gemäß muß ich alle meine Wald—⸗ blößen schleunigst kultiviren, das Gesetz vom Iaten September 1811 berechtigt mich mit der möglichsten Be— schränkung des Berechtigten dazu, folglich müssen sie auch alle von der Weideberechnung ausscheiden!— Demohnerachtet würde dies eine ungerechte Beschrä kung der Berechtigten seyn, aus einer nothw i vorübergehenden Beschränkung würde eine unnöthige ewig dauernde Entziehung ihrer Befugnisse. Sollen die Berechtigten auf diese Art nicht unverhältnihmäßig ge— drückt werden, der Waldbesitzer aber auch nicht die durch das Gesetz von 1811 ihm eingeräumten Befug—⸗ nisse wieder verlieren, so scheint die Erläuterung nicht überflüssig: daß die Abrechnung des zur Waldkultur nöthigen Waldtheils nur so erfolgen soll, wie er in einem regelmaßig bestandenen und eben so bewirthschafteten Walde nö— thig ist. Da gegen kann die Einschonung voneiner größ ern Menge Waldgrund, wel che durch vorübergehende Umstände nöthig wird und wozu der Waldbesitzer gesetzlich befugt seyn würde, ihm dergestalt zu gute gerechnet werden, daß die Waldweidein die⸗ 176 sen Distrikten nur zu einem solchen Werthe für den Berechtigten berechnet wird, als wenn eine erst in der Folge eingehende Nutzung mit Anrechnung der einfachen Zin— sen jetzt zu Kapital erhoben wird. 3. B. 200 Morgen Weide müßten extraordinair jetzt eingeschont werden, die pro Morgen 6 gr. Wei— denutzung— 50 Rthlr. geden, so haben diese à 5 Proc. nicht einen Käpitalwerth von 1000 Rthlrn., sondern da diese Weide erst in 40 Jahren wieder vollkommen benutzt wer— den kann, von 333 Rthlr. 8 gr., da die einfachen Zinsen von 333 Rthlr. 8 gr. 40 Jahre lang 5 Proc. zu Kapital ge— schlagen ein solches(1000 Rthlr.) geben, was 50 Rthlr. Zinsen bringt. Bei der Ausmittelung der Verringe— rung, welche die Weide durch die Mastschonung erfährt, wird nicht bloß die Schonzeit in Betrachtung kommen, sondern auch, wie oft in der Regel die Mastjahre wiederkommen, beachtet werden müssen, da nicht alle Jahre Mästschonung eintritt. Wir beachten hinsichts der Wtideablösung nur noch den 9. 138., in welchem es heißt: Die Entschädigung der Weideberechtigten in Land wird ihnen in der Art angerechnet, wie letzteres nach geschehener Abholzung bei dem Wüe der Stubben geschickt ist ꝛc. Nach diesem§. scheint es, als wenn das abzutre⸗ tende Land nur nach dem Werthe, den es als Weide⸗ land hat, berechnet werden dürfte. Es kann jedoch der Fall seyn, daß es einer weit höheren Benutzung, als z. B. zu Ackerland, fähig ist, und daß der Weidebe— neht E Colte ne en V husen shet auf in dal W ehswed trag vos Hlel alet dls ihn hon den huno d; ute gu Crrdithn un Dab L Rihn: unichf.; Nau y, sen Fil sheun herden 9⁰ aul Allfcti rthe als ende E bdinait Ve Moe. a diese bel⸗ bon Oe Rchlr. uinge Iufahtt, Wchtung Lel die lüssen, 111 bLand Nach bben utke⸗ zelde⸗ Aldoch Dhehe⸗ 17⁵5 rechtigte es auch nicht ferner als Weide, sondern als Acker benutzen wird, so wie denn auch nur in diesem Falle die Ablösung des Weideservituts für das Allge— meinwohl allein vortheilhaft seyn kann, da in den mehresten Fällen Holz- und Weidebenutzung zusammen mehr Ertrag geben wird, als Weidenutzung allein. Sollte nicht in diesem Falle das Land nach seinem wah⸗ ren Werthe für den Berechtigten veranschlagt werden müssen?— Nur dann wird überhaupt der Waldbe— sitzer auf die Ablösung des Weideservituts im Walde, im Fall er die Weide nicht für sich selbst benutzen kann, eingehen konnen, dennohne dies würde er selbst entweder nicht darauf anträgen, oder im Fall der An— trag von Seiten des Berechtigten erfolgt, ihm nur so⸗ viel als Entschädigung zu gewähren verbunden seyn, als ihm an Vortheil im Walde durch die Befreiung von dem Servitute zuwächst. Ist er befugt, alle Scho⸗ nung, die der Wald bedarf, bei dem bestehenden Serdi— tute zu verlangen, und kann ihm auf diese Art das Servitut nicht nachtheilig werden, so kann ihm auch kein Gewinn von der Servitutbefreiung, wenn der Wald Wald bleiben soll, nachgewiesen werden, im Fall ihm derselbe nicht aus der eignen Grasbenutzung erwächst. Nur bei der Umwändlung des Waldes in Acker ꝛc. wird dieser dann entstehen, es wird in dios⸗ sem Falle aber auch das abzutretende Land der höheren Benutzung, deren es fähig ist, gemäß berechnet werden müssen. Außer der Weideablöͤsung im Walde wird auch noch die Weidetheilung in ihm zu be— rückfichtigen seyn. Es soll dies jedoch nicht in Hinsicht 176 der wirthschäftlichen Benutzung der Waldweide gesche— hen, welche absichtlich sowohl ihres verschiedenen Wer— thes als ihrer Nothwendigkeit nach, auch bei der Ablö— sung ganz unbeachtet geblieben ist, da es Sache des Landwirthes, nicht des Forstmannes ist, darüber zu urtheilen, sondern lediglich in der Hinsicht: daß der Einfluß, welchen die Theilung der Waldweide ohne Ablösung auf die Waldwirthschaft haben muß, gewür— digt wird. Es kann hier die Rede sowohl von der Theilung einer Waldweide seyn, welche von einer Kom— mune bisher zusammen benutzt wurde, und welche die einzelnen Mitglieder nun für sich in eben der Art als bisher benutzen wollen, als von der Theilung einer Koppelhüthung zwischen Dominien und Gemeinden oder mehreren Gemeinden. Eine Theilung der Waldweide in der Art, daß eine Gemeinde diejenige Flache, welche sie bisher mit dem ganzen Viehe zusammen behüthet hat, nun unter die ein— zelnen Mitglieder zur Benutzung vertheilen will, ist, wenn der Wald regelmäßig bewirthschaftet werden und die Benutzung fortwährend von jedem Theilnehmer statt finden soll, undenkbar, wenn die einzelnen Antheile nicht so groß sind, daß jeder eine besondere Wirthschafts— abtheilung im Forste bilden kann. Es ist unerläßliche Bedingung einer geregelten Waldwirthschaft, daß die Waldverjüngung so erfolgt, daß die Schläge und Scho— nungen so viel als möglich an einander gereihet werden, um in der Folge regelmäßige geschlossene Bestände zu er— halten. Sowohl die Erfordernisse zur Kultur selbst als zur Beschützung des Waldes gestatten eine so große WU Hͤtde; Feiluns herden Rßer such f Benutz pitd d V* hungi setz ꝛ0 Whge Gemei weiden theilen ur Be gen S ieder diestbe vetlier Dies b st dehh seser A Ve weldde HDeilut Mithei werden un seyn Zender de gesch den Wer⸗ Mö⸗ Sath des nruber ichtt d Weide ohte 6, gewüß HVbon der ner Kom. Hlsche die WMialo Hung der Unden oder / diß ae r mit den lter die din bill⸗ herden dehmer sih Mithel hirthschaft nerläßlih 0 daß N und Gh. Het Weldeh ande zu Alur sch he so gu ö 177 Vereinzelung der Schläge durchaus nicht, als erfolgen würde, wenn man den Wald in soviel Wirthschaftsab— theilungen theilen wollte, als dann Hüthungsantheile werden. Sobald aber die Schonungsflächen so groß oder größer werden müssen als ein Hüthungsantheil so wird auch für den Besitzer desselben auf eine lange Zeit die Benutzung der Waldweide ganz vernichtet. Ein Beispiel wird dies gleich zeigen. Weyn eine Gemeinde von 20 Mitgliedern die Hü— thung in einem Forste von 1000 Morgen hat, von dem stets 200 Morgen in Schonung liegen müssen, um die nöthige Waldverjüngung zu bewirken, so bleiben der Gemeinde stets noch 800 Morgen, auf welchen sie ihr Vieh weiden kann. Wenn aber dieselbe diese Weide unter sich so theilen wollte, daß jedes Mitglied für sich 6o Morgen Wald zur Weidebenutzung erhielt, so müssen, sobald die 200 Mor— gen Schonungen zusammen liegen, nothwendig vier Mit⸗ glieder der Gemeinde ihre Hüthung auf so lange, als dieselben nicht behüthet werden dürfen, nothwendig ganz verlieren, so wie die Schläge auf ihre Antheile fallen. Dies kann nicht statt finden und die Theilung der Weide ist deßhalb bei einer regelmäßigen Waldwirthschaft in dieser Art unzulässig. Wenn mehrere Gemeinden oder Dominium und Ge— meinde die Koppelhüthung zusammen ausübten, und die Theilung der Hüthung vornehmen wollen, so müssen die Antheile für ganze Gemeinden»c. nothwendig größer werden und dieselbe wird auch deßhalb eher aus zufüh⸗ ren seyn; immer wird es aber eine Beschränkung und Aenderung der Waldwirthschaft herbeiführen, da nun je⸗ M 2 178 der gesonde rte Hüthungsantheil einen besonderen Wirth⸗ schaftstheil bilden muß, um in einem jeden immer nur die verhältnißmäßige Schonungsfläche zu erhalten, was für den Waldbesitzer stets mehr oder weniger lästig od er nachtheilig seyn wird. Obschon aus den allgemeinen Bestimmungen der Gemeinheitstheilungs-Ordnung sich entnehmen läßt, daß kein Hüthungsberechtigter die Theilung einer Waldweide verlangen kann, wenn dadurch die wirthschaftliche Be— handlung des Waldes unmöglich gemacht wird, im Fall er sich nicht zum temporellen Aufgeben seiner Benutzung verstehet, sobald diese die nothwendige und zweckmäßige Waldkultur herbeiführt, so wird doch auf diese noth— wendige Beschränkung der Theilung santräge aufmerksam zu machen, um so weniger überflüssig seyn, als aller— dings die Fälle eintreten, wo vergessen wird, daß die Gesetze durchaus verlangen, daß keiner der Theilneh— menden durch eine Theilung verletzt werden dürfe. Wie selten in dem Falle, wo der Wald Wald blei— ben soll, eine Ablösung der Waldweide für das Natio— naleinkommen überhaupt vortheilhaft seyn kann, ist oben schon genügend ausgeführt worden. Es würde um so überflüßiger seyn, hier nochmals darauf zurückzukom—⸗ men, als es jedem Waldbesitzer freistehet, die Anträge deßhalb dadurch zurückzuweisen, daß er nur so viel Ent— schädigung dafür anbietet, als ihm aus der Ablösung Gewinn erwächst. Es ist dies hinreichend, um jeder für das Allgemeine unvortheilhaften Ablösung vorzu— beugen. u Virth. mer nur len, was aig Her ngen der lazt, doß Balbwede lliche Be⸗ im Fall Mutzung Emdßige iese noth⸗ Amerksam als aler daß d Theilneh f. Du ln as Natio/ ist oben e um o Ikzukomd Ahiröge viel Esh AWblosush Ium Iedit 90 ylzll 179 Von der Ablösung der Streugerechtsame. Das Streurechen ist seiner Natur nach das schäd⸗ lichste Waldservitut, und von keinem hat der Waldbe⸗ sitzer mehr Ursache Befreiung zu wünschen, keines kann aber auch in der Regel schwieriger zur Ablösung seyn, als dieses. Einmal ist es schwer, wenn die Berechtigten die Streu in der That bedürfen, ihnen für das Aufgeben der Benutzung der Streu ein Aequivalent zu bieten, was ihnen genügt. Holz und Weide kann man durch dazu zu benutzendes Land abfinden, das erstere kann erkauft, die zweite durch Erbauung von Futter, wenn der Berechtigte dazu geeignetes Land hat oder erhält, ganz entbehrlich gemacht werden da eine kleinere Fläche durch Kultur zu einem viel höheren Ertrage an Futter gebracht werden kann. Alles dies ist mit der Streu nicht der Fall— Daß durch Abtretung eines privativen Distrikts zum Streurechen die Befreiung des Ganzen unthunlich ist, sobald der abgetretene Distrikt eine gleiche Masse Streu wie das Ganze liefern soll, wurde schon oben gezeigt. Wo einmal der Acker so ist, daß er des Zuschusses an Waldstreu zur Düngung durchaus bedarf, wo das abzu⸗ tretende Land nicht so ist, daß es diesen für den übrigen Acker gewährt, indem es mehr Düngungsmaterial er— zeugt, als es bedarf, da kann die Entschädigung durch Land dem Berechtigten auch nicht genügen. Eine Ab— findung durch Rente, welche hinreichend ist, eben so viel Düngungsmaterial anzukaufen, kann zwar wohl dem Einzelnen so lange genügen, als dasselbe noch zu 180 kaufen ist, aber nicht dem Allgemeinen. Wenn der Bauer 4 50 Rthlr. jährlich zum Strohankaufe bekömmt, so kann er das Streurechen, was ihm nur eben so viel brachte, leicht aufgeben, denn der Bauer B. im War— tebruche ꝛc., der Stroh zu verkaufen hat, verkauft es ihm, wenn ser es bezahlt bekömmt, eben so gern, als er es nach Berlin auf den Markt fahrt. Die vielleicht da— für von 4 erkauften 10 Schock Stroh fehlen nun aber noth—⸗ wendig auf dem Berliner Markte, sie fehlen über— haupt in der ganzen Strohkonsumtion und dem ganzen Düngungsmateriale, da die Waldstreu, an deren Stelle sie A verwendet, im Walde liegen bleibt. Das wird freilich bei 10 Schock nicht merklich werden, wohl aber bei 10/,000, wo das Stroh dann bald überall fehlen wird, da sich das Düngungsmaterial überhäupt mehr vermin— dert, als es der Bedarf des Feldes erträgt. Die Ab— lösung der Holzgerechtigkeiten kann vortheilhaft seyn, weil entweder die Holzerzeugung dadurch nicht vermin— dert wird, oder ihre Verminderung bei dem Holzüber— flusse nicht nachtheilig ist, die Weideablösung, weil die Erzeugung von Futter dadurch nicht unbedingt eine Ver—⸗ minderung erleiden muß, bei jeder kann der Berechtigte mit derselben Nutzung entschädigt werden, die er in ei—⸗ ner andern Art aufgiebt; bei der Streuberechtigung ist dies nur möglich, wenn das abzutretende Land noch als Ackerland eben so viel mehr Düngungsmaterial giebt, als es bedarf, wie als Wald. Ist das nicht der Fall, bedarf der Acker im Allge— meinen den Düngungszuschuß aus dem Walde mehr als diest Ein; für We der der Ve ma Ert bei soh R we ma öl EI be 181 un der dieser, so kann die Entschädigung so wenig für jeden dannt, Einzelnen zweckmäßig ausgemittelt, als ohne Nachtheil 0 dil für das Allgemeine gegeben werden. Dann ist aber der im Un Werth des Streurechens nicht so leicht bestimmt, als der dlaftee der übrigen Waldbenutzungen, indem über die Menge as er der Waldstreu, welche ein Wald unter den verschiedenen licht da Verhältnissen geben kann, weit weniger Erfahrungen ge— berroth macht und Untersuchungen angestellt sind als über den n übet Ertrag jener. Es wird deßhalb in den mehresten Fällen hanfen bei der Berechnung des Werthes des Streurechens nicht Stelle sowohl die Masse der Streu, welche der Wald geben kann, zumal da diese nicht immer consumirt wird, beachtet aber Wlu werden müssen, als die Wirkung, die sie als Düngungs⸗ 1 wid, material für den Acker hat, um darnach ausmitteln zu bernin/ können, wie viel Ersatz der Streuberechtigte für ihre Die W Entbehrung zu verlangen berechtigt ist. ast schh hetun Der Verf. hat sich bemühet, Erfahrungen über hohübuy, den Streuertrag der Kieferwaldungen zu sammeln, und weil die nach ihnen erfolgt bel vollem guten Holzbestande ine folgende Masse von Nadelstreu in ihnen, wobei der Bo⸗ lechligte den nach seiner Güte in 10 Klassen so abgetheilt ist, 2t in daß die erste Klasse die schlechteste und die rote die ug beste ist noch al matethl Iahrlicher Ertrag eines preußischen Morgens gut bestandenen Kieferforstes an Nadelstren, WHE bei 40 Jahren 70 J. 100 J. chrals X. Klasse 1800 15 1500 1565 12350 3;. 182 bei 40 Jahren 70 J. roo J. IX. Klasse 1650 wW 1380 15 1150 lb VIII.— 1470— 1200— 1000— VII.— 1300— 1100— 900— VI.— 1120— 950— 800— V.— 950— 800— 700— IV.— 800— 680— 570— III.— 650— 550— 440— II.— 500— 410— 300— I— 320— 260— 180— Wir wollen annehmen, daß nicht bloß dieser Ertrag von einer Theilungscommission für richtig angenommen worden wäre, daß sie über die anzunehmende Klasse nicht zweifelhaft sey, daß sie darin einverstanden sey, der Wald dürfe zu seiner Erhaltung nicht vor 40 Jahren berecht werden, ohnerachtet diese Annahme durch kein Gesetz rechtlich unterstützt wird, um sie gegen allen Wi—⸗ derspruch geltend zu machen, so zeigt sich doch gleich, daß selbst nach diesen schwer zu erhaltenden Vorausse— tzungen man noch nicht hinlänglich in den Stand gesetzt ist, den Werth einer Streugerechtigkeit genau zu bestim- men, weil nun wohl die Masse der benutzungsfähigen Erzeugung feststehet, aber noch nicht die Nothwendig— keit und der Umfang der Benutzung selbst. Es habe eine Gemeinde von 100 Streuberechtigten die Gerechtsame auf 10,000 Morgen Kieferforst, so wird sie wahrscheinlich nicht die ganze Streuerzeugung benu⸗ tzen, wir können daher auch nicht annehmen, daß sie, mit Ausschluß der Orte, die in Streuschonung liegen, für die ganze Streuproduction entschädigt werden muß. lng Wuneon Kase en sch, Vhten ch kin en Vl⸗ ö leich, tausse⸗ gesebt besim— IHigen endig⸗ hligten 0 wird benu/ ß si, lithen/ uuh. 183 Wir müssen erst bestimmen, wie viel Streu im Walde liegen bleibt und wie viel von den Berechtigten be— nutzt wird und benutzt werden kann, um den Acker in dem besten Kulturzustande zu erhalten, der durch die Waldstreu zu bewirken möglich ist. Hierbei den bloßen Angaben der Berechtigten zu folgen, wird nicht zulässig seyn, und es wird deßhalb zuerst das Bedürfniß an Streumaterial, außer dem selbst gewonnenen, für jeden Streuberechtigten auszumitteln seyn. In wie fern der eigene Stroh- und Futter-Gewinn dabei ganz in Anrech⸗ nung kommen kann, oder in wie sern der Streuberech—⸗ tigte über diesen anderweitig zu disponiren befugt ist, muß als Präjudicialfrage betrachtet werden, deren Be⸗ antwortung nicht hierher gehört. Sehr schwierig dürfte es jedoch hierbey häufig auch seyn, das wirkliche unentbehrliche und no⸗ thige Streubedürfniß zu fixiren. Bei unsern fruchtba⸗ ren Aeckern kann man bestimmen, wie oft sie gedüngt werden müssen, um den höchsten Ertrag zu geben und wie viel Dünger dazu nöthig ist— ein Mehreres als nöthig, ist nicht mehr vortheilhaft, sondern nachtheilig, da das Getraide dann zu geil wächst, vertrocknet ꝛc. Ganz an— ders ist das mit dem Gebrauche der Waldstreu auf den ganz magern Sandäckern, hier kann, wenn nur nicht zu viel animalischer Dünger damit verbunden wird, nie zu viel auf den Acker gebracht werden, da sie wirklichen Humus erzeugt. Wenn die Waldstreu ohne Beimischung von animalischem Dünger vollständig verfault ist, so kann man den Sand Fuß hoch damit überfahren und dann mit ihr vermengen und dadurch den Boden verbessern. 184 Kann der Wald die dazu erforderliche große Masse Streu geben, so ist der Berechtigte, der unbedingtes Streurecht hat, auch wohl befugt, sie daraus zu entneh— men, und daß er es nicht allemal thut, spricht ihm das Recht, es thun zu können, nicht ab. Auf eine solche un— mäßige Ausdehnung der Streugerechtsame wird bei der Ausmittelung des Werthes derselben nicht Rücksicht ge— nommen werden können, allein es erschwert dieselbe durch die Fixirung des Bedarfs, da dieser nicht absolut bestimmt werden kann, sondern von der Art der Wirth— schaftsführung abhängig wird. Es zeigt sich dies deut— lich bei den eigenen Angaben der Berechtigten, wenn man sich nach ihrem Streubedarfe erkundigt, ohne daß die Vermuthung entstehen kann, daß sie ihn nicht der Wahrheit gemäß angeben würden. Selten ist jemand im Stande, seinen Bedarf in bestimmten Fudern anzugeben, die stete Antwort ist:„Je mehr ich herbeischaffen kann, desto mehr brauche ich und desto besser ist es für meinen Acker!“ Wo die Streunutzung nicht durch die erzeugte Masse beschränkt wird indem die ganze Erzeugung jedes— mal ganz consumirt wird, ist sie auch selten in Hinsicht der aus dem Walde entnommenen Menge gleich, son— dern sie hängt von Zeit, Gelegenheit, disponibelen Hräften, um sie zu sammeln und anzufahren, Witterung und andern zufälligen Umständen ab. Es bleibt zuletzt freilich nichts übrig, als den Werth des Streurechtes nach der gutachtlichen Meinung mit der allgemeinen Beachtung des nothwendigen Bedarfs, im Fall die Produktion des Waldes diesen übersteigt, und der Möglichkeit der Her— beischaffung, der gewöhnlichen guten Ackerkultur, zu be— hasse Iges ituch N das der ht ge⸗ eselbe solut irh kuh ve daß k der d in geben, kant, Helnen geugte jedes⸗ niicht son, helen rung letzt nach tung des Het/ E he⸗ 185 stimmen, aber auf diese Art kann man leicht alle schwie— rige Aufgaben lösen, wenn man keine vollständige recht⸗ liche Begründung eines Urtheils, sondern nur die Ver— sicherung des Glaubens und der Ueberzeugung verlangt. Daß jede Gesetzgebung dieses Auskunftsmittel möglichst zu vermeiden suchen muß, wird nicht bestritten werden können. In dem Falle, wo die ganze Streuproduktion stets vollständig consumirt wird, dürfte dagegen die Ermitte— lung derselben und ihre Werthberechnung sachgemäßer seyn. Bei derselben kann jedoch noch leicht ein Zweifel entstehen: Welches die polizeilichen Vorschriften sind, durch die die Ausübung des Streurechtes sich gesetzlich be— schränken lassen muß?— Aus den Gesetzen werden sie, wie schon bemerkt ist) nicht nachgewiesen werden können, dagegen sind sie nicht schwer gutachtlich aus der Lehre vom Wald— baue und Forstschutze zu entwickeln. Die Beschränkungen des Streurechts sind nicht gleich⸗ mäßig nöthig, sondern müssen sich nach Boden und andern Verhältnissen richten. Je schlechter der Boden, jemehr muß es beschränkt werden; je besser, je weniger ist es nöthig. Im Allgemeinen kann man folgende Beschrän⸗ kungen als unerläßlich zur Walderhaltung nöthig an— nehmen. 1. Junge Bestände bedürfen nicht bloß eine Bede— ckung des Bodens zum Schutze der zarten, in der Oberfläche desselben befindlichen Wurzeln gegen Frost und Dürre, sondern sie verlängen auch einen verhältniß— 186 mäßig reichlichen Nahrungszufluß aus der obern Erd— schicht, da die Wurzeln noch flach liegen. Deßhalb wird ihr Wachsthum in der Regel vernichtet, wenn sie eher berecht werden, ehe sich die Wurzeln mehr in der Tiefe verbreitet haben. Ueberdem verstattet der dichte Stand der jungen Pflanzen nicht das Herausneh⸗ men der Streu, wenn sie bei dem Rechen, bei dem Heraustragen oder gar Fahren nicht beschädigt werden sollen. Dies macht eine Streuschonung der jungen Bestände in schlechtem Boden wenigstens bis in das 35 bis Joste Jahr und in ganz gutem Boden wenig— stens bis in das 20ste Jahr unerläßlich nöthig. 2. Ist der Boden bereits durch das Streurechen ö so verschlechtert, daß er die Holzerzeugung künftig ganz zu verweigern drohet, so bedarf er einer Vermehrung der Dammerde und man muß ihm deßhalb so viel Waldstreu und diese so lange lassen, daß sie verwesen und dadurch jene sich erzeugen kann. Der Forst kann unter diesen Umständen nicht unausgesetzt berecht werden, sondern muß entweder abwechselnd, oder eine Zeitlang vor dem Abtriebe geschont verden. Das wenigste dazu dürfte seyn, daß er entweder alle 20 Jahre 5 Jahre hintereinander Streuschonung genießt, oder 20 Jahre lang vor dem Abtriebe. Hätte der Kleferforst daher 120jährig. Umtrieb, so könnie er nur 60 Jahre lang be— nutzungsfähig für das Streurechen gerechnet werden. 3. Ist der Boden so, daß bei einer Entblößung von der ihn bedeckenden Moos-, Laub- oder einer an— dern vegetäbilischen Schicht Flugsand zu werden drohet, so darf er in dem Winde exponirter Lage gär nicht, in Erd⸗ Wchnlb wen cht iu et der loneh dem herden mngen das lig echen gatz hrung il wese kant den/ klang Agste Jahte Jahre haher g bo⸗ den. hung ah/ ohet, / N6 187 geschützter bei Holze, was älter als 40 Jahr ist/ von 30 Jahren nur 10 Jahre berecht werden. Je nachdem der Boden besser ist, wird das Streu⸗ rechen auch weniger Beschränkungen unterworfen wer— den müssen, so daß in ganz gutem Weizenboden keine Schonung weiter unbedingt nöthig ist als die der jun⸗ gen Bestände. Die Schönung für diese kann man auch so bestimmen, daß sie den halben Höhenwuchs ei— nes gewöhnlichen Baumes der Gattung erreicht haben müssen, ehe sie berecht werden können. Ehe der Waldbesitzer auf Ablösung des Streuret chens anträgt, wird er sich es wohl berechnen müssen, was es ihm kostet und was es dem Berechtigten einbringt, den er vollständig entschädigen soll. Auch dies ist verschie— den nach dem Boden, den örtlichen Verhältnissen und den Holzpreisen. Ist der Boden so verschlechtert durch das Streurechen, daß er bei Fortsetzung desselben zu— letzt die ganze Holzerzeugung zu verweigern drohet, und hat es der Waldbesitzer nicht in seiner Gewalt, mit Anwendung der gesetzlichen Beschränkung ihm wieder die nöthige Ertragsfähigkeit zu verschaffen, so kann natürlich keine Aufopferung zu groß seyn, um Befrel⸗ ung davon zu erhalten. Je schlechter der Boden, desto wünschenswerther ist sie deßhalb für den Waldbesitzer. Unter solchen kann man jeden Boden rechnen, welcher Flugsand zu werden drohet, und im Allgemeinen die drei schlechtesten Bodenklässen, wie sie der V. im zwei⸗ ten Bande seiner Anleitung zur Behandlung und Be— nutzung der Forsten durch den darauf bei vollem Be— stande erzeugten Holzvorrath bezeichnet hat. In der N 188 Aten bis yten Klasse, diese mit eingeschlossen, ist in der Regel anzunehmen, daß wenn die Streubenutzung unter der Beschränkung statt findet, daß die jun— gen Bestände hinreichend lange geschont werden, und es wird dann unausgesetzt fortgesetzt, die Holzerzeu— gung dadurch um 3,/ in der g8ten, gten, 1oten Klasse aber nur um 4 der ganzen Erzeugung vermindert wird. Dies als Grundlage zur Berechnung des Nachtheils der Streunutzung angenommen, wird sich diese leicht anlegen lassen. Man darf jedoch dabei nicht vergessen, daß die Vermehrung der Holzerzeugung nicht gleich mit dem Aufhören des Streurechens eintritt, sondern daß die Wirkung der Befreiung erst dann bemerkbar wird, wenn die verfaulte Streu anfängt eine neue Dammer— denschicht zu bilden. Dies geschiehet nur nach und nach, und so wie Jahrhunderte dazu gehören, einen Boß den, welcher viel Dammerde hat, durch Streurechen ganz zu verschlechtern, so gehören auch solche dazu, um einen Boden, dem alle Nahrungstheile durch Streurechen ent— zogen sind, wieder ganz fruchtbar zu machen. Der Gewinn, welchen man vom Streurechen hat, kann daher nur wie ein Kapital berechnet werden, welches erst in Zukunft erhoben wird und von welchem die Zinsen bis dahin abgerechnet werden müssen. Dies genau nach Gelde berechnen zu wollen, ist ganz unthunlich, indem die Verbesserung des Bodens und daher der Holzzuwachs so unmertlich zunimmt, daß es wohl kaum in der Wirklichkeit zu bestimmen seyn wird, von wo die Zunahme anfängt und wie sie nach und nach steigt. Um jedoch irgend einen Anhallungspunkt zu —..————.‚—‚—‚—‚—‚‚‚‚‚‚‚———— ist ii dunz ie jun 2W Und ierzeu KHlasse ö gess V 189 haben, wird man, in ganz geschlossenen Forsten, jenes Drittheil und Viertheil, was der Forst an Holz zuwachs durch das Streurechen verliert, als voll zu⸗ tretend annehmen können, wenn der Wald 100 Jahre mit Streurechen verschont wird. Man wird rechnen dürfen, daß der Holzzuwachs sich progressionsmäßig so vermehrt, daß die Vermehrung des Zuwachses für die ersten 20 Jahre nur halb so viel beträgt als in den letz⸗ ten 20 Jahren dieser 100 Jahre. Hätte der Wald in mittelmaßigem Boden daher, bei der nöthigen polizei— lichen Beschränkung des Streurechens, jetzt 1000 Klftrn. jährlichen Zuwachs, so würden wir annehmen, daß er nach 100 Jahren 1500 haben könnte. Diese Vermehrung um 500 Klftrn. kann jedoch nicht in der ersten Um—⸗ triebsperiode ganz eintreten und es dürfen in den ersten 20 Jahren nur 30 Klftrn., —— zweiten 20 J. 62— —- dritten 20 J. 74— —— vierten 20 J. 87— —— sünsten 20 J. 156— gerechnet werden. Nach 100 Jahren kann erst der Zu— wachs gleichmäßig sich vermehrt zeigen. Daß dies keine bestimmten sich nie ändernden Sätze sind, darf wohl nicht erst erwähnt werden, sie werden auch hier nur als Vermuthungen aufgeführt, die aus Untersuchungen entstanden, welche man über den Zuwachs in solchen Orten, die mit der Streugerechtigkeit belastet, und solchen, die davon befreiet waren, bei gleichem Boden an⸗ stellte. Wo alle Gewißheit sehlt, sind auch auf diese Art be— gründete Wahrscheinlichkeiten wünschens; und N 2 190 beachtungswerth. Ist der Belastete befugt, dem Berech⸗ tigten, wenn er die Ablösung der Streugerechtsame in Antrag bringt, nur den Gewinn, welcher ihm daraus entstehet, als Entschädigung anzubieten, so werden die Untersuchungen über den durch das Streu— rechen verminderten und bei dem Aufhören desselben sich vermehrenden Zuwachs eben so wünschenswerth als wichtig. Bis jetzt ist man wohl noch ganz außer Stande, etwas mit vollkommner Gewißheit darüber nachweisen zu können, und die Schwierigkeiten, die Entschädigung des Berechtigten dem gemäß mit Ueberzeugung zu ermitteln, erscheinen für den Augenblick deßhalb beinahe noch un-⸗ überwindlich, so daß der Ausführung der Ablösung der Streugerechtsame sich mannigfaltige Hindernisse in den Weg setzen werden, sobald sie für den Berechtigten wirk⸗ liches Bedürfniß ist und wirklichen Werth hat, nicht von dem Belasteten und Berechtigten zugleich in Antrag gebracht wird und eine freiwillige Einigung deßhalb statt findet. Nach der Ueberzeugung des Verf. würde aber auch die allgemeine Ablösung dieses verschrienen Servituts den größten Nachtheil für das Nationaleinkommen her— beiführen. ö Die Holzerzeugung in unserem Vaterlande ist auch bei dem Streurechen noch so groß, daß sie die Konsum— tion weit übersteigt, ihre Vermehrung auf Kosten des Feldbaues deßhalb nicht wünschenswerth. Vehmen wir an, daß mindestens 10 Millionen Morgen Wald in ihm berecht werden, daß der Morgen nur 6 Zentner oder Ein Fuder jährlich giebt, so sind dies 60 Millionen Zent⸗ —E.. — — klech, e in ihn N, 0 Stteu⸗ ben sch th als lande, isen zu 10 des itteln, h un⸗ ing det in den with nicht Antraz ehhalh auch bituts her/ auch nsum-/ ndes nwit n ihm odet Aenh⸗ 191 ner, die wenigstens den Werth von 20 Millionen Zentnern Stroh als Düngungsmaterial haben, das dem Acker— baue aus den Wäldern zugeschossen wird. Wird die Nation einen Gewinn haben, wenn der Acker sie verliert, der Wald sie erhält, die Fruchterzeugung verhältnißmä⸗ ßig vermindert, die Holzerzeugung vermehrt wird? Wird überhaupt der Landbau in den Sandgegenden, wo er le— diglich durch die Streunutzung erhalten wird, bestehen können, sobald man ihm die Streu entziehet? Nein, nicht die Ablösung, sondern die Regulirung der Streuge— rechtsame erscheint bei einer unbefangenen Untersuchung wünschenswerth! Wenn der Verf. die Ablösung der Servituten im Allgemeinen in vielen Fällen als nachtheilig und unvor—⸗ theilhaft darstellte, so kann das nicht als Tadel der Gemeinheitstheilungs- Ordnung erscheinen, im Gegen⸗ theile wird dadurch nur die Umsicht, mit welcher sie ab— gefaßt ist, in ein desto helleres Licht gestellt. Sie schreibt die Ablösung nicht vor, sie giebt nur die Freiheit, wo sie dem Allgemeinen als vortheilhaft erkannt wird, zu wählen, sie zwingt nicht, etwas zu unternehmen, was nachtheilig ist, sie giebt nur Freiheit, es zu thun, wenn es vortheilhaft ist, indem sie alle Hindernisse, welche sich der höhern Landeskultur entgegen setzen könnten, zu be⸗ seitigen strebt. Sie ordnet die Bestimmungen, nach de— nen die Ablösungen erfolgen sollen, sogar so; daß wenn ihnen vollkommen genügt wird, kein Theil dabei verletzt werden kann, und geschiehet das nicht, kann auch das Allgemeine nur dabei gewinnen, nie verlieren. Diese Be— 192 stimmungen als technischer Forstmann dem Forstbesitzer und dem Servitutberechtigten, so wie den Theilungs com-⸗ missarien zu denten, ist der Zweck dieser Schrift. In wie fern der Verf. ihn erreicht hat, muß dem Urtheile Sach— verständiger überlassen bleiben. Nachstehende Werke sind unter andern nach und nach bey dem Verleger dieser Schrift erschienen. Hoffmanns Repertorium der Preußischen Landesgesetze für Ca⸗ meral- und Justizbedienten nach alphabetischer Materien— folge, 5 Bde. und 3 Fortsetzungen gr. 8. I4 Rthlr. 22 — Repertorium zur allgemeinen Hypotheken-Ordnung Preußischen Staaten. gr. 8. 1 Rthlr. —— der Königlich Preußischen Stempel-Verordnung nach alphabetischer Materienfolge gr. 8. 18 gr. —— der in Criminal und fiscalischen Untersuchungssachen von Verbrechen und Strafen ergangenen nähern Bestimmur——8 der Preußischen Landesgesetze nach alphabe tischer Materienfo ar V er 9e. Zr. 3. 18 gr. — Vormundschaftsrecht nach den Grundsaäͤtzer des allgemei⸗ nen Landrechts f. d. ianrtnnn Staaten gr 8. 1 Nthl 8 gr. Kausch über die neuen Theorien des Criminalrechts ꝛtc. gr. 8. 1 Rihkr. 12 gr. Leuperts Anleitung zu einer Landwirthschaftsrechnung ꝛc. gr. 4. Meisters Vorerkenntnisse und Institutionen des positi— ven Privatrechtes gr. 8. 1 Rthlr. 21 gr. — Lehrbuch des Naturrechtes. gr. 8. 2 Rhtlr. 8 gr. — Ius Romanum privatum idque purum 8. maj. 2 Rrhlr. Muller, Werth der cultibirten Schafpockenimpfung, herausge— geben von Kausch, mit Kupfern, gr. 8. broschirt. 16 gr. 194 Pfeil, vollständige Anleitung zur Behandlung, Benutzung und Schätzung der Forsten. Mit wechselseitiger Beziehung des Waldbaues zum Feldbau ausgearbeitet. 2 Theile gr. 8.4 Rthlr. — über die Ursachen des schlechten Zuständes der Forsten und die allein möglichen Mittel ihn zu verbessern. 8. 18 gr. — über forstwissenschaftliche Bildung und Unterricht. 8. broschirt. 21 gr. Schmidt's Anweisung Frucht- und künstlichen Weinessig zu verfer— tigen. 8. brosch. 8 gr. — Handbuch der mechanischen Technologie rter, 2ter, zter Theil gr 8. 5 Rthlr. 6 gr. — Einfacher und verbesserter Brenn- und Distillirapparat. Mit Kupfern 8. broschirt. 1 Rthr. 18 gr. — die Bierbrauerey in ihrem ganzen Umfange oder Lehrbuch der Bierbrauerey. gr. g. 1 Rthlr. 8. gr. Schreiber'ss Anweisung zum Beschneiden der Frucht-Bäu⸗ me. Mit 1 Kpfr. 8. brosch. 9gr. Weber's Handbuch der deutschen Landwirthschaft rter, ꝛ2ter Theil. gr. 8. 1 Rthlr. 14 gr. g und ing des ———— — T E 5 — C O O — 0 . 0 100 O — O 5 g — S 5 5 2 —