* —= —— 8 Univ. Gies — bib. 5e ——— ———ò 1 T—————..—————... I. Practisches(europäisches) oöllerrecht; Diplomatie unn d Staatspraxis, dargestellt 0 von Karl Heinrich Ludwig Pölitz, ordentlichem Lehrer der Staatswissenschaften an der Universität zu Leipzig. Leipzig, 1824. J. C. Hinrichssche Buchhandlung. 8 CE* ersita Staatswissenschaften!? im Lichte unsrer Zeit‚, d a r. g e stelle vo n Karl Heinrich Ludwig Pölitz, ordentlichem Lehrer der Staatswissenschaften an der Unibersität zu Leipzig. Fünfter und letzter Theil. Practisches(europäisches) Völkerrecht; Diplomatie, und Staätspraris. — 9 W.— Wu——— Discite justitiam niti— Leipzi g, 1824. J.. C. Hinrichssche Buchhandlung. — Datst V N Whadd „„ G cI. N V dehig. V dts(utode IIIIIIIITT VI 227 — — Bel dem Erscheinen dieses fünften und letzten Theiles darf ich mich, in Hinsicht des, für die Darstellung der gesammten Staatswissenschaften mir vorgezeichneten, Planes und festgehaltenen Zweckes, auf die Vorrede zum ersten Theile, so wie in Hinsicht der Erweiterung des Werkes auf fünf Theile, auf meine Erklärung in der Vorrede zum vierten Theile beziehen. Denn namentlich erforderte die Geschichte des europäischen Staatensystems aus dem Standpuncete der Politik imdritten Theile, nach den von mir angenommenen leitenden Ideen, besonders aber die Darstellung des positiven öffentlichen Staatsrechts, als einer neuen und dem Stoffe nach sehr reichhaltigen Wissenschaft, im vierten Theile mehr Raum, als ich Anfangs für beide berechnet hatte. PFPPFPPI PPkkkTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTT vi Vorrede. N Der vorliegende fünfte Theil umschließt, nach der von mir festgesetzten e die drei letzten Staatswissenschaften: das praetische(eu ropäische) Völkerrecht, die Diplomatie, und die Staats— praris. Das practische Dolkerrecht, ob⸗ gleich durchgehends mit der Rücksicht auf verdienst— volle Vorgänger behandelt, dürfte doch, namentlich in der Entwickelung und Durchführung des gegen— wärtig bestehenden Staatensystems, den Männern vom Fache manche mir eigenthümliche Ansicht darbie— ten. Die Darstellung der Diplomatie und Staatspraxis nehme ich aber, nach der ihnen in diesem Bande gegebenen wissenschaftlichen Gestalt, ganz für mich in Anspruch, indem ich, bei diesen Wissenschaften, keine Vorgänger(außer in dem Ab— schnitte von dem Ges sandtschaftsrechte) berücksichtigen konnte, und daher meinem eigenen wiederhohlten dachdenken über dieselben, so wie der dadurch ge— wonnenen Ansicht und Ueberzeugung folgen mußte. Recht gut fühle ich, daß die Diplomatie, als eine neue Staatswissenschaft, bei ihrem ersten systematischen Anbaue noch nicht als völlig durchge— bildet erscheinen kann; allein eben, daß sie hier zum erstenmale wissenschaftlich gestaltet erscheint, dient vielleicht den in ihr vorhandenen Unvollkommenheiten und gebliebenen Lücken bei den Kennern zu einiger N. D wWCRJIRIIRI‚‚‚‚‚“* ———————— —.—— Ni NII Vorrede. VII Entschuldigung. Dasselbe gilt von der Staats— praxis, wie ich sie, am Schlusse der gesammten Staatswissenschaften, behandelt habe und nach mei— ner Ueberzeugung behandeln mußte, weil ich sie in unmittelbarer Beziehung mit den übrigen Staatswis— senschaften dachte, und alles, was zunächst der bereits längst bekannten und vielfach angebauten juridischen Praxis angehört, von ihr ausschloß. Daß sie übri⸗ gens, dem Umsange nach, in diesem Bande kurz und gedrangt erscheint, hatte den doppelten Grund: theils daß in ihr nichts wiederhohlt werden sollte, was bereits in den vorausgegangenen und ihr zum Stützpuncte dienenden Staatswissenschaften, nament— lich in der Politik, dargestellt worden war; theils daß ich selbst— nach meinem akademischen Lehr— amte zunächst zum Anbaue und Vortrage der Theorie berufen— die practischen Geschäftskreise nie aus eigener Erfahrung kennen gelernt hatte. Ich gab daher, was ich nach meinen Verhälenissen zu geben vermochte; so wie ich überhaupt in dem ganzen nun geschlossenen Werke über die gesammten Staatswis— senschaften durchgehends meinem eigenen Plane, und den mir Grundsätzen folgte, ohne irgend einen meiner Vorgänger anders, als mit An— gabe seiner Schriften unter dem Texte, zu benutzen, so dankbar ich auch für die vielen Belehrungen bin, vIII Vorrede. die ich aus ihren Werken geschöpft habe, und so will—⸗ kommen mir die Andeutungen und Zurechtweisungen waren, welche mehrere inhaltsreiche und sachkundige Beurtheilungen der ersten Theile dieses Systems der Staatswissenschaften in öffentlichen Blättern enthiel— ten. Sollte dereinst eine neue Auflage dieses Werkes nöthig werden; so werde ich beweisen, daß keine ge— gründete Ausstellung sachkundiger Männer für mich verloren gegangen ist. Leipzig, am 15. Mai 1824. νάιαννππιν. 2222 PSSPSIIIc‚cI‚I‚I‚‚‚‚‚‚‚‚‚‚‚‚‚‚‚‚ Lartse 2 1. 2 Practisches,(eufopaisches) Völkerrecht. 3 9. 80 14 5* 16 2 Einleitung. 5 Vorberésitende Gegriff über das—. Volkerrecht. Fortsetzung... Uebergang von dem Whüsheuhen Völkerrechte zu dem philosophischen Staatenrechte.. * „Uebergang von dem philosophischen Staatenrechte zu dem practischen(europaischen) Völkerrechte. Begriff des practischen Völkerrechts als Wissen— schaft.* Zweck und Theile dieser Wissenschaft.*.. Quellen der Wissenschaft.. „Die Stellung des practischen Völkerrechts in der Reihe der Staatswissenschaften. „Verhaltniß des practischen Völkerrechts zu den übrigen Staatswissenschafte. Fortsetzung. PPPI Literatur der Wissenschaft..** FortseeunQꝓdWd. Seite ũ In h a r. 4 Seite A) Darstellung des in der Gegenwart practisch bestehenden Systems der ehristlichen und gesitteten Völker und Staaten, nach seiner Grundlage und nach seiner Ankündigung in einzelnen politi— schen Formen. 13. Inhalt- und Umfang des ersten Theiles des Ractischen Bolterrechts. 31 14 Begriff eines Staatensystems, und nament— lich des Systems der christlichen und gesitteten Bilter und Staaten... 34 15. a) Die Grundlage des Systems der christ— lichen und gesitteten Staaten in dem Sy— steme des politischen Gleichgewichts. 1) Die Idee des politischen Gleichgewichts. 36 16. Fortsens. 368 17. 2) Die allmählige Ausbildung und Ver— änderung des practisch bestehenden Sy⸗ stems des pokitischen Gleichgewichts. 42 18. Fortsatzung. 4 19. Fortsetzung, 1 4* 49 20. Fortsetzung. 3 2** 52 217. 5) Ergebnisse aus der Geschichte den Ver⸗ änderungen des Systems des politi⸗ schen Gleichgewiches54 22. 4) Die gegenwärtigen Grundlagen des neuen Systems des politischen Gleich— awichto ũU 59 25. b) Das in der' Gegenwart practisch bestehende System der ehristlichen und gesitteten Staa— ten nach seiner Ank ündigung in einzel— nen peo litischen Formen.. 665 24. 1) Das europäische Staatensystem. a) die Reiche und Staaten Europa's nach ihrer politischen Würde; 67 25. 3) nach ihrem politischen Gewichte; 71 26.)nnach ihrer Souverainetät; 74 27. o) nach ihrer unbeschränkten oder beschränkten Regierungsform. 76 28. 2) Das amerikanische Staatensystem. 79 I-I.. —p— ——————— SSSIIIeeet::...———————————————H——‚——‚—‚—‚IDI‚I‚II‚D‚D‚‚‚‚‚t. — * — 7 — 29. 30. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. Inthalt.“ B) Darstellung der in dem gegenseiti— gen Verkehre der ehristlichen und gesitteten Völker und Staaten practisch geltenden Grundsätze des Rechts und der Klugheit.(Recht in Friedenszeiten.) Inhalt und Umfang des zweiten Theils des prac— tischen Vöͤlkerrech. 8) Die ursprünglichen(oder unbedingten) Rechte der Völker und Staaten... 1) Das Recht der Individualität und Freiheit a) Recht der Souverainetät... Zortsezun. b) Recht auf Eigenthum und Ge— bietsbesitz. Fontsezünz. o) Recht in Beziehung auf die Frenden 2) Das Recht der Unabhängigkeit von andern.. a) Verfassungsrecht. Ueber Einmischung andrer Staa— ten in die innern Angelegen— heiten eines souverainen Staa— tes.—** +* b) Hoheitsrechte im Innern. a) in Hinsicht auf Gesetzgebung, Justiz und Polizeii. Fortsetzung. ) in Hinsicht auf Finanzen und oandel Fortsetzung. )) in Hinsicht auf Cultur, Sit— ten 2c.. Schluß. c) Hoheitsrechte über die Kolonieen. 2ñ** *** ** 8⁴ 86 87 9² 9⁴ 102 106 107 127 130 XII 41. 42. 24.3. 44. 45. n) a lt. 3) Das Recht der mit an— dern.„ a) Begriff des Volkerceremoniels. b) Ueber die Grundsätze in Hin— sicht der im europäischen Staa— tensysteme geltenden Rangord— mnungg. o) Die im europäischen Staaten-⸗ systeme gegenwärtig geltende Rangoronunnngg Anhang zu den ursprünglichen Rechten der Völker und Staaten. Das Nothrecht. 46. 2) Die erworbenen(bedingten) Rechte der IPFPPPPTFTTTTTT 2 2.... Völker und Staaten. Lehre von den Völker- und Staatenver— nägen... rBìJꝛe Ueber die Rechtlichkeit und Gültigkeit dieser Verträge überhaupt... Besondere Erfordernisse der Gültigkeit dieser Verträgge. Ergebnisse über die allgemeine Deftafferheit dieser Verträge.. Eintheilung der Völker— und Staatenver⸗ träge ũʒl Fortsetzung.. a) Die reinpolitischen Volker und Staaten⸗ verträaggge. b) Die Völker— und Stagtenverträge aus dem Gesichtspunete des Privatrechts.. Ueber die Wirkung, Erneuerung und Ver— stärkung der Völker- und Staatenverträge. Ueber die Vermittelung bei Staatenverträgen. Ueber die Dauer der Völker- und Staaten— verträse..... r Anhang. Ueber die Völker⸗ und— barteiten.* Seite 136 17 138 142 146 — ———— 0. Inhalt. XIII ite Seite C) Darstellung der zwischen den ehrist— ö 50 lichen und gesitteten Völkern und 57 Staaten nach erfolgter Rechtsbe— droh ung oder Rechtsverletzung practisch geltenden Grundsätze für die Anwendung des Zwanges und 38 ect i des Friedens. (Recht in Kriegszeiten.) 58. Inhalt und Umfang des dritten Theiles des 42 practischen Bölterreches. 1588 ö 59. 1) Die gütlichen Auskunftsmittel bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den 16 ö Staaten. 190 60. 2) Der Begriff des rechtlich gestalteten Zwanges zwischen den Staaten.. 194 61. 5) Die verschiedenen Arten des Zwan— ges zwischen den Staaten.(Retor— 8 sionen. Repressalien..) 155 6². 4) Der Krieg, nach Grundsfätzen des 1 practischen Völkerrechts. 201 63. Die rechtlichen Formen des Krieges im 55 Einzelnen. a) Ankündigung desselben. Mani— 00—24 fest. Dehortatorien. Inhibi—⸗ torien. Avocatorien. 207 2 64. Fortsetzung. ö 3 b) Kriegsmanier. Kriegsraison.. 209 65. Fortsetzung. 5 o) Ueber Kriegslisten, Verräther und Spioneeeee. 225 2 66. Fortsetzung. ö d) Behandlung des e Lan⸗ 7 des. 227 67. Fortsetzung. e) Verbündete, coalisirte, hülfslei— sende Staaten... 239 68. Fortsetzung. 6) Recht der Neutralitaui..2355 xiv Iin heanl t. 6g. Fortsetzung. g) Verträge, geschlossen während der Zeit eines Krieges. 70. 5) Die Lehre von den Friedensschlüs— Fein. II. Diplomatie. Einleitung. 1. Börbereitende Begriffffte eeHertsetungg. Fortsehung.. 4. Das diplomatische Personale 5. Darstellung der Begriffsbestimmung und Ansicht neuerer Schriftsteller von der Diplomatie; zu⸗ gleich als Uebersicht über die Literatur diese Wihenscaft: 6: Fortsebung rne + Sc 8. Begriff der Diplomatie. 9. Zweck und Theile der Diplomatie, als Wissen⸗ scharr.... * * * * * * * 7 10. Stellung der Diplomatie in der Reihe der Staatswissenschaften..S. * 11. Verhältniß der Diplomatie zu den übrigen Staatswissenschaften. D 12. Verhältniß der Diplomatie, als Wisse nschaft zu dem sogenannten diplomatischen Cur sus. * 7 13. A) Uebersicht über die wissenschaft— lichen Kenntnisse, welche von den diplomatischen Personen ge— iderr werden 14. Fertsesun.... 15. Fortsetzung.* 2—** Seite 244 246 279 280 281 IccTTTFPFPPTPTPTPTFTFTFTPTT.·¶·¶* —229—————— —3332‚t * In halt. XV eie Seite 16. B) Darstellung der Rechte und Pflich⸗ ten der im Auslande angestell— 44 ten diplomatischen Agenten(das eigentliche Gesandtenrecht). 46 Geschichtliche Einleitung.286 17. Begriff des Gesandtschaftsrechtts..289 18. Literatur des Gesandtschaftswesens. 292 19. a) Klassen der Gesandten. 294 20. Fortsetzung. a) Erste Klasse 295 21. Fortsetzung. E) Zweite Klasse. 297 51 22. Fortsetzung. 52 Dilitie Klasse.. 298 54 23. Ergebnisse über die Klassen und 910 55 Rang der Gesandten. 299 24. b) Agenten, Commissarien, Deputirte, Lonsuln cccc. 3932 25. c) Oeffentliche Ankündigung des Gesand⸗ 60 ten.. 306 3— 26. d) Pflichten und Rechte des Gesandten. 310 65 27. Fortsetzung.******** 312 57 28. Hurtsehungg... 314 29. e) Form der gesandtschaftlichen Bethand⸗ lungen 5315 30. f) Aufhören der Function des Gesandten. 316 ů 31. C) Darstellung der auf Geschichte und Staatskunst beruhenden allge— meinen Grundsätze der Unter⸗ handlungskunst mit aus wärti⸗ gen Staaten..... 345 32. Schluß. 7******** 321 XVI In halt. III. Staatsprayis. 1. Vorbereitende Begrisffste.. 2. Begriff der Staatspraxis.. 3. Allgemeine Erfordernisse zur zweckmähigen Vor⸗ bereitung auf die Staatspraxis... 4. Zweck und Theile der Staatspraxis, als Wis⸗ senschaftt. 5. Literatur der Staatspraxis.* 6. a) Ueber die Praxis im innern Staatsleben. 7. Fortsezünnss.... 8. Schluß. 9. b) Ueber die Praxis im außern Staatsleben. 10. Ueber den Staatsgeschäftssthhyi. — cTTTTFTFSF;TLE—᷑æ 2—————— —————P—————————————— ———————————————..........‚ UN „ 2X aahzen Erd 3²⁵ 24 Vor— 3320 Wis 20 . 332 eben. 330 33³² 53 eben. 33 . 33⁰ 1 Practisches(europaisches) Völkerrecht. Ei n le i t u nog. 1. Vorbereitende Begriffe über das philo— sophische Völkerrecht. Die Herrschaft des Rechts auf dem ganzen Erdboden ist die große Aufgabe der Vernunft an alle einzelne, auf der Erde neben einander bestehende, vertragsmäßig abgeschlossene rechtliche Vereine, die wir Völker nennen(phil. Völkerrecht, Th. 1,§H. 42. S. 113.). Denn die Vernunft denkt sich unter dem einzelnen Volke eine bestimmte Anzahl ver— nünftig-sinnlicher Wesen, welche durch einen frei abgeschlossenen Vertrag zu einer Rechtsgesellschaft ver— bunden sind, und unter den Völkern des Erdbo— dens die größern vertragsmäßig begründeten gesell— schaftlichen Vereine, die nach dem Gesetze der äußern Freiheit, als sittliche Ganze, rechtlich neben einan— der bestehen, so daß in ihrem gegenseitigen Verkehre allmählig das Ideal der Herrschaft des Rechts auf dem ganzen Erdboden verwirklicht werden soll. V. 1 2 Practisches Völkerrecht. 2. Fort se 65tz un g. Aus diesem Grundbegriffe der Vernunft gehet unmittelbar das Urrecht aller Völker hervor, aus welchem wieder die einzelnen ursprünglichen Rechte der Völker mit Nothwendigkeit sich erge— ben. So wie nämlich das Reͤcht der Persönlichkeit das Urrecht im Naturrechse ist; so ist die Selbst— standigkeit und Integrität der Völker das Uerecht im Völkerrechte(phil. Völkerrecht Th. 1.§H. 44.). Wie aber im Naturrechte die Rechte der In— dividuen in ursprüngliche und erworbene zerfallen; so auch im Völkerrechte die Rechte der einzelnen Völker in ursprungliche und erworbene. Zu den ur⸗— sprünglichen Rechten der Völker gehören alle aus dem Begriffe der Selbstständigkeit und Integrität mit Nothwendigkeit hervorgehende Rechte, welche auch ohne förmlich abgeschlossene Verträge, als die Grundbedingungen der gegenseitigen Veͤrbindung und des rechtlichen Verkehrs zwischen allen Völkern, gelten und bestehen, während die erworbenen Rechte der Voöͤlker auf den zwischen ihnen abgeschlos— senen Verträgen beruhen— Die ursprünglichen, aus der Zergliederung des Urrechts der Selbstständigkeit und Integrität nothwendig hervorgehenden, Rechte der Völker(phil. Völkerr. Th. 1,§. 48.)sind: die individuelle Frei— heit eines jeden Volkes; die rechtliche Gleichheit desselben mit andern, ohne Rücksicht auf die Ver— schiedenheit der Größe des Flächenraumes und der Bevölkerungszahl; die gegenseitige Oeffentlich— keit(Publicität) der Völker; der Credit der Völ— ker; der rechtliche Eigenthums- und Gebiets— ID* —. ;!;!T᷑TFT!;!P!P! · ··· · · ——————— slt I Rbcdi d hi N Vot Mnn N Mi Ritd, 5 16 0 Aahert Aütr Id di Iuden c H. * A Rumith 1; so olker rur⸗ aus rität elche die und Practisches Völkerrecht. 3 besitz der Völker; die äußere Sicherheit der Völker; das Recht, jedes Volkes, Verträge mit andern Völkern über alle persönliche und dingliche Rechte und Verhältnisse seiner Bürger abzuschließen; und das Gesandtenrecht, oder das Recht der Vertretung des einen selbstständigen Volkes bei den andern durch besonders dazu von der Regierung be— auftragte Personen. 3. Uebergang von dem philosophischen Völ— kerrechte zu dem philosophischen Staa— tenrechte Obgleich dem philosophischen Völkerrechte, als unmittelbar aus der Vernunft hervorgehend, an sich unbedingte Gültigkeit zukommt, und dasselbe der letzte und höchste Maasstab für alle rechtliche Verhältnisse zwischen den in der Wirklichkeit, bestehenden einzelnen Völkern bleibt; so enthält es doch eben so, wie das Naturrecht und die Pflichtenlehre, ein Ideal, dem die Wirklichkeit nie völlig entspricht und entsprechen wird, wenn gleich dieselbe dem Ideale allmählig än— genähert werden kann und zugebildet werden soll. Daß dem so sey, erhellt schon daraus, daß nicht selten in einzelnen Fällen des gegenseitigen Völker— verkehrs die Regierungen der gesitteten Völker auf das philosophische Völkerrecht sich berufen, und dieses dadurch für die in der Wirklichkeit eintre— tenden Verhältnisse als den höchsten Maas stab der gegenseitigen rechtlichen Beziehungen der einzel— nen Völker anerkennen. So wie aber das philosophische Staatsrecht als vermittelndes Glied zwischen dem Naturrechte und 1* 4 Practisches Völkerrecht. dem positiven öffentlichen Staatsrechte erscheint; so auch das philosophische Staatenrecht(Th. 1, Staatsrecht,§. 67. S. 30ff.) zwischen dem philosophischen Volkerrechte und dem practi— schen Volkerrechte. Denn obgleich das Ideal der unbedingten Herrschaft des Rechts auch im Staats— rechte die Forderung der Vernunft an die einzelne, in der Wirklichkeit bestehende, bürgerliche Ge— sellschaft, und eben so im Staatenrechte jenes Ideal das Ziel für die gegenseitige Verbindung und Wechselwirkung der neben einander in der Wirklich— keit bestehenden Staaten bleibt; so unterscheiden sich doch das Staats- und Staatenrecht dadurch von dem Natur- und philosophischen Völkerrechte, daß— bei der Mischung von sittlich mündigen und sittlich unmündigen Wesen innerhalb der in der Wirklichkeit vorhandenen bürgerlichen Gesellschaften, die wir Staaten nennen— die Herrschaft des Rechts im Staate nur unter der Bedingung des recht— lich gestalteten Zwanges behauptet, erhalten und gesichert werden kann, und daß, bei den wider— rechtlichen Anmuthungen, Forderungen und Rechts— verletzungen einzelner Staaten gegen einander, auch zwischen den Staäten ein Recht des Zwanges bestehen und geltend gemacht werden muß. Deshalb erscheint das Staatenrecht, nach seiner wissen— schaftlichen Begründung, als die Darstellung der allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Nebeneinan— derbestehens aller Staaten des Erdbodens, unter der Bedingung des zwischen ihnen recht— lich gestalteten Zwanges nach vorherge— gangenen Rechtsverletzungen. Nach diesem Gesichtspuncte, der sich aus den in der Wirklichkeit vorhändenen Verhältnissen der Staaten gegen einan— — —**—— RE—.—-—— — AꝗEE.———.. 2— int; so (O., on dem racti— eal der taats— nzelne, he Ge— ejenes ig und irklich— en sch on dem aß— sittlich lichkeit ie wir hts im recht— rhalten wider⸗ Rechts⸗ „auch inges eshalb vissen⸗ g der einan⸗ inter echt— ge⸗ iesem chkeit inan⸗ Practisches Völkerrecht. 5 der ergiebt, zerfällt das philosophische Staatenrecht in zwei Theile, wovon der eine die Darstellung der allgemeinen Grundsätze für das rechtliche Nebeneinanderbestehen aller Staaten des Erdbodens, und der andere die Lehre von der recht— lichen Gestaltung des Zwanges zwischen den Staaten nach vorhergegangenen Rechtsverletzungen enthält.(vgl. Th. 1. S. 303 f.) 4. Uebergang von demephilosophischen Staa— tenrechte zu dempractischen(europäischen) Volkerrechte. Verschieden von den allgemeinen Grundsätzen, welche das philosophische Staatenrecht fur das recht— liche Nebeneinanderstehen der in der Wirklichkeit vor— handenen Staaten und für ihre Berechtigung zur An⸗ wendung des Zwänges nach vorhergegangenen Rechts— verletzungen entwickelt, muß das practische oder po— sitive(europäische) Völkerrecht dargestellt werden, inwiefern dasselbe die wissenschaftliche Durchführung der Grundsätze des Rechts und des Zwanges enthält, welche die, zu dem Systeme der christlichen) und ge— *) Man stoße sich nicht an die Aufnahme des Ausdruckes „ehristlicher und gesitteter Völker.“— Bereits Martens deutete darauf hin in s. Versuche über die Existenz eines positiven europ. Völ⸗ kerrechts.(Gött. 1787. 4.) S. 6 f.„Seit der Zeit, da mit der Ausbreitung der ehristlichen Religion in Europa und den stufenweis erfolgten Fortschritten der hierarchischen Gewalt des Papstes der größte Theil von Europa sich als einen großen Staat im Geist— lichen betrachtete; seitdem gemeinsame Unternehmungen I*IIDDDS—..————..—.—.— ——.—3—.9———————————————— 6 Practisches Völkerrecht. sitteten Staaten gehörenden, Völker und Reichel seit den letzten drei Jahrhunderten in ihrem gegenseitigen Verkehre wirklich angewandt und geltend gemacht haben, und noch anwenden und geltend machen. Dieses Völkerrecht, welches allmählig seit den letzten drei Jahrhunderten zuerst in der Wechsel— wirkung der gesitteten Völker und Staaten un sers Erdtheils sich ausbildete, und in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts auf die aus Kolonieen der Europäer zur politischen Selbstständigkeit gelangten amerikanischen Staaten überging, wird richtiger das practische, als das positive Völkerrecht ge— nannt, weil es keinen Codex positiver Rechte und Gesetze giebt, über deren Befolgung die europäischen und amerikanischen Völker und Staaten gemeinschaft— lich sich vereiniget hätten, und für deren Aufrechthal— tung ein rechtlich bestimmter Zwang statt fände. Was also bisher gewöhnlich das positive Völkerrecht, im Gegensatze des philosophischen, genannt worden ist, ist eigentlich nur ein practisches Völkerrecht, d. h. ein Abstractum der allgemeinen Grundsätze und politischen Formen aus den in dem wirklichen Ver— gegen den Feind des ehristlichen Namens, und das erste Aufkeimen des auswärtigen Handels die Völker in nähere Verbindung brachte, die, bei aller Ungleich— heit ihrer Versassung, in ihren Sitten und Gebräͤuchen theils durch den Einfluß der Religion, theils dusch Nachahmung und andere oft sehr zufällige Ursachen einander immer mehr ähnlich wurden; seit— dem finaen schon die europäischen Völker an, ein engeres Band unter einander zu erkennen, als das, was aus der Bewohnung eines und desselben Erd— strichs entstehen konnte.“ ————— ————— ́————tt. SDSDISESISIEIIIIIEIIITJT———— Eunn Rhen huaue otact fulh ketn hi rUI sisch Inde dm& Vile uf9 schen deE Hidl Rach digel kunt Rern ichel seit nseitigen eltend neund lig seit Bechsel— unsers Hälfte een der langten ichtiger echt ge⸗ hte und äischen ichaft chthal⸗ Was t, im en ist, rrecht, ze und Ver⸗ ind das Völker ngleich⸗ räuchen gion, ufällige seit⸗ u, ein s das, n Erd/ —4 Practisches Völkerrecht. kehre der europäischen und amerikanischen Reiche und Staaten seit den drei letzten Jahrhunderten vorgekom⸗ menen Verträgen und politischen Vorgängen.— Noch genauer und richtiger würde diese Wissenschaft das practische Staatenrecht, als präctisches Völ— kerrecht, genannt werden, weil es nicht von den Völ⸗ kern selbst geübt wird, wie man diese im philo⸗ sophischen Sinne nimmt, sondern von den Regie⸗ rungen der im europäischen und amerika⸗ nischen Staatensysteme bestehenden Reiche und Staaten. Da aber der Sprachgebrauch, seit dem Entstehen dieser Wissenschaft, für den Ausdruck Völkerrecht entschieden hat(eine Folge der bis auf Moser fortdauernden Vermischung des practi⸗ schen und des philosophischen Völkerrechts); so dürfte die Einführung der allerdings richtigern Benennung: practisches Staatenrecht leicht Mißverständ⸗ nisse und Verwechselungen veranlassen. Was aber die allgemeinen Grundsätze und poli— schen Formen betrifft, welche man seit den drei letzten Jahrhunderten allmählig bei den gegenseitigen Ver— bindungen und Verhandlungen der europäischen Reiche und Staaten annahm und befolgte; so hat man dieselben entweder feierlich in Verträgen aner— kannt, und auf diese Verträge weiter fortgebaut; oder man hat über jene Grundsätze und Formen still⸗ schweigend sich vereiniget, so daß über deren An⸗ wendung und Beibehaltung die Gewohnheit und das Herkommen bei den europäischen Völkern und Staaten bis jetzt entschieden haben; oder man hat endlich, nach der Analogie der bisher anerkannten Grundsätze und der durch Gewohnheit und Herkom— men stillschweigend befolgten und gegenseitig zuge⸗ standenen politischen Mäximen, ähnliche neue 8 Practisches Völkerrecht. 118 Grundsätze in ähnlichen Fällen aus den bereits 13l anerkannt befolgten abgeleitet und angewandt, und Wülh die herkömmliche Sitte in Hinsicht der politischen Formen im gegenseitigen Verkehre auf neuentstan— dene Formen übergetragen. Degrif Dieses practische Völkerrecht ward bis jetzt ge— wöhnlich das practische(oder positive) europäische Völkerrecht genannt, weil es seit seinem Entstehen. und seit seiner allmähligen Fortbildung zu näch st braci nur die europaischen, so wie unter diesen wieder Duus nur vorzugsweise die ehristlichen Völker gesitte umschloß, indem es, seit der Herrschaft der Osmanen homm in Stambul(seit 1453), von der Regierung dieses Hlugh Reiches nur in den wenigsten Bestimmungen anerkannt tung! worden ist. Allein die Benennung europäisches Dertt Völkerrecht ist bereits seit der anerkannten politischen Selbstständigkeit der nordamerikanischen Staaten(im lune J. 1783), und seit der Erhebung Brasiliens zu einem Wase Königreiche(im J. 1815) zuneng, und dürfte in besche der Folge ganz wegfallen*), wenn die dé facto eiste unabhängigen amerikänischen Freistaaten: Hayti, 11 d Columbia, die vereinigten Staaten von de Südamerikg(Buenos-Ayres), Peru, Chile, Mal! Mexiko und die vereinigten Staaten des 1d de mittlern Amerika(Guatimala), auch de jure lben, als selbstständig und unabhängig(außer bereits von ufgte R Van *) Martens schrieb schon im J. 178)7 in s. Versuche Aeme über die Existenzeines vositiven europäi— fentäd sche n Völkerrechts:„Der Ausdruck europai— Holit sches Völkerrecht scheint nicht mehr genau zu passen, 1111 eitdem auch außerhalb Europa sich in Amerika ein don dem Freistaat gebildet hat, der ganz das Herkommen und Rtashe das Gewohnheitsrecht der europäischen Völker ange— bog gil nommen hat.“ Vau IITcTTTcTTTTPTPTPTPC! ¶·¶· ¶ ¶ Sꝗ.ꝗ.............—————4——— bereits , und litischen jetzt ge⸗ aische ntstehen nächst wieder olker manen dieses rkannt sches tischen n(im einem fte in facto ayti, von hile, des jure 5 von suche opai⸗ opai— assen, a ein und ange— Practisches Völkerrecht, 9 Nordamerika und theilweise von Großbritannien) an⸗ erkannt seyn werden. 5. Begriff des practischen Völkerrechts als Wissenschaft. Nach diesen vorbereitenden Begriffen, enthält das practische Völkerrecht die wissenschaftliche Darstellung der von den christlichen und gesitteten Völkern und Staaten ange⸗ nommenen Grundsätze des Rechts und der— Klugheit fur die Erhaltung und Behaup⸗— tung der in ihrem gegenseitigen äußern Verkehre bestehenden politischen Formen. Wenn gleich, wie in der Wechselwirkung der in einem Staate lebenden Individuen, so auch in dem gegenseitigen äußern Verkehre der in der Wirklichkeit bestehenden Völker und Staaten, das Recht die erste und wesentliche Unterlage dieser Wechselwirkung und dieses gegenseitigen Verkehrs bildet; so muß doch die Klugheit, oder die Wahl der wirksamsten Mittel für die Erreichung des Zweckes des Rechts und der Wohlfahrt im innern und äußern Staats— leben, als die zweite Bedingung jenes Verkehrs aufgestellt werden. Dadurch aber, daß die beiden Bedingungen des Rechts und der Klugheit zu einer gemeinsamen Wirkung verbunden werden, erhält die öffentliche Ankündigung derselben den Charakter des Politischen, weil eben die Politik(Staatskunst) von dem Staatsrechte wissenschaftlich dadurch sich unterscheidet, daß in ihr zu dem unveränderlichen und ewig gültigen Zwecke des Rechts die Rücksicht auf die Bedingungen der Wohlfahrt, und mithin die Anwen— 10 Practisches Völkerrecht. Iuwikt dung der Regeln der Klugheit hinzukommt, um die 0 beiden höchsten Zwecke des menschlichen Daseyns im 0 i äußern Verkehre der Gesellschaft— Recht und Vui Wöhlfahrt— gemeinschaftlich zu verwirklichen, shne!; und keinen durch den andern zu beeinträchtigen. Es giebt aber ein System der christlichen und gesitteten vadith Völker und Staaten, das sich von allen nichtchrist— Wanns lichen und nichtgesitteten Völkern und Staaten durch Dissin die Zuruckführung der Ankündigungen des begtul innern und außern Staatslebens auf die caufi gemeinsamen Bedingungen des Rechts gpi und der Klugheit unterscheidet. Es bestehen ferner thatsachlich in diesem Systeme der ehristlichen und gesitteten Völker und Staaten duil Europa's und Amerika's gewisse politische For— men, unter welchen theils das öffentliche Leben dieser D Völker und Staaten, theils ihr gegenseitiger Ver— flhsf kehr sich ankündigt.(So z. B. gehört die Annahme udes und Behauptung der kaiserlichen, königlichen und thüm fürstlichen Würde, so wie des Charakters einer Re— Wuin publik, und die gegenseitige Anerkennung dieser herdon Würden, zu den politischen Formen. Gleichfalls gehört die Eintheilung der Gesandten in drei Klassen, gstltn nach den Beschlüssen des Wiener Congresses, zu den am, politischen Formen ꝛc.) Diese politischen Formen Uuber endlich, welche in dem gegenseitigen äußern Verkehre Vthen der christlichen und gesitteten Völker seit drei Jahr— Iud hunderten gelten, sollen erhalten und behauptet sin werden durch die von den Regierungen dieser Völker uyvnn und Staaten angenommenen Grundsatze des Num Rechts und der Klugheit, welche eben sowohl Ount auf den friedlichen Verkehr zwischen diesen Völ— Wan kern und Staaten, wie auf den Zustand des W Zwanges angewandt werden sollen. RN ·NSDS* 4* X.—— L EVUEN SDSSSSISSSSSIIRDDDDRDDEEEeeeeeeeeee wFI.—— 2222.—. ——3—————————— Um die eyns im ht und klichen ö n. Es zesitteten htehrist⸗ durch en des uf die Rechts dysteme Staaten For⸗ n dieser r Ver⸗ nahme en und ier Re⸗ dieser ichfalls lassen, zu den jormen rkehre Jahr⸗ uptet Völker des owohl Vel⸗ des Practisches Völkerrecht. 11 Inwiefern nun eine systematische Darstellung theils des Systems der christlichen und gesitteten Völker und Staaten, und der zwischen ihnen be— stehenden politischen Formen, theils der in dem gegenseitigen Verkehre dieser Völker und Staaten practisch geltenden Grundsätze des Rechts und des Zwanges möglich ist; insofern ist auch dadurch die Wissenschaft des practischen Völkerrechts begründet, welche, sogleich nach ihrem Grund— charakter, in den Kreis der Staatswissenschaften gehört. ö 6. Zweck und Theile dieser Wissenschaft. Das practische Völkerrecht muß, wenn es eine selbstständige und von allen andern Staatswissenschaf— ten verschiedene Wissenschaft bilden soll, einen eigen— thumlichen Zweck haben, aus welchem die ein— zelnen Theile der Wissenschaft mit Nothwendigkeit hervorgehen. Dieser Zweck kann aber, nach dem(§H. 5.auf— gestellten Begriffe dieser Wissenschaft kein anderer seyn, als die bestimmte und zusammenhängende Uebersicht über das in der Wirklichkeit gegenwärtig bestehende System der christlichen und gesitteten Völ— ker und Staaten, nach seiner Grundlage und nach seiner Ankündigung in einzelnen politischen Formen zu vermitteln, und diese Grundlage und diese Ankün— digung zurückzuführen auf die von jenen Völkern und Staaten für die Erhalrung und Behäuptung ihres gegenseitigen Verkehrs angenommenen Grundsätze des Rechts und der Klugheit. Daraus ergeben sich die drei Theile der Wissenschaft: 12 Practisches Völkerrecht. 1) Darstellung des in der Gegenwart K80 practisch bestehenden Systems der christ— Alate lichen und gefitteten Völker und Staa— uudsi ten, nach seiner Grundlage, und nach seiner An⸗ Heschi kündigung in einzelnen politischen Formen; Rn 2) Darstellung der in dem gegenseitigen Ver— ᷑ kehre der christlichen und gesitteten Völker und De Staaten practisch geltenden Grundsätze Dise des Rechts und der Klugheit; arhlt 3) Darstellung der zwischen den christlichen Ehn und gesitteten Völkern und Staaten, nach erfolgten du ne Rechtsbedrohungen oder Rechtsverletzungen, pra— udv ctisch geltenden Grund sätze für die An— I„ wendung des Zwanges und die Herstel— Han lung des Friedens. ri. W (So sehr auch bei der Darstellung einer Wissen— Ba schät die Männer, welche dieselbe anbauen, in in der Eintheilung derselben von einander ab— weichen mögen; so giebt es doch für die Beurthei— sch lung einer zweckmäßigen Eintheilung zwei un— 00 nachlaßliche Bedingungen: daß durch dieselbe 1) N eine deutliche und bestimmte Uebersicht 02 über das Gebiet der Wissenschaft vermittelt, und 5 2) diese im strengen, lückenlosen, Zusämmen—. hange dargestellt werde. Ich wünsche, daß man E die hier versuchte Eintheilung des practischen Völ—* kerrechts nach diesem Standpuncte prüfen, und 393 dabei berücksichtigen möge, daß diese Eintheilung, nach dem zweiten und dritten Theile, mit der 26 Eintheilung des philosophischen Staaten— 0 rechts— in dem ersten Bande dieser Staats— wissenschaften— in der genauesten Verbindung 6 steht, weil, nach meiner Ansicht, das philosophi— 110 ö ESEEEAEEI‚rete‚EEE....—.— —— Fr;;;sTsTs;sT;s;?;...T PTSUöUPTSCTCT enwart christ. Stan⸗ iner An— ; en Ver⸗ ker und ndsätze stlichn rfolgten „pra⸗ ie An⸗ erstel— Bissen⸗ n, in er ab⸗ uethei⸗ ei un⸗ lbe J sicht „ und men⸗ man Völ⸗ und ilung, lit der ten⸗ taats⸗ idung sophi⸗ Practisches Völkerrecht. 13 sche Staatenrecht die Grundlage des practischen Völkerrechts bildet, obgleich in dem letztern die durchgängige Rücksicht auf die Er gebnisse der Geschichte und der Staatskunst hinzu— kommt, wodurch namentlich auch der ganze erste Theil des practischen Völkerrechts vermittelt wird. Wohl weiß ich, wie sehr die Eintheilung dieser Wissenschaft bei den ausgezeichnesten neuern Be— arbeitern derselben— v. Martens, Schmalz, Schmelzing, Klüber und Saalfeld— von der meinigen abweicht; allein diese Verschiedenheit wird man aus den aufgestellen Gründen entschuldi— gen, sobald man sich überzeugt, daß bei der festge— haltenen Eintheilung nichts Wesentliches von dem übergangen worden ist, was in den Kreis dieser Wissenschaft gehört, wenn es gleich bei andern Bearbeitern derselben an einem andern Orte und in einer andern Verbindung aufgeführt ward.— Uebrigens weichen auch die angeführten Männer selbst in der Eintheilung dieser Wissenschaft sehr bedeutend von einander ab. So z. B. stellt von Martens(Précis du droit des gens etc. Ed. 3.) die Wissenschaft in 9 Büchern dar: 1) des états de I'Eurobe en général; 2) de la manière d'acquerir des droits positifs entre les nations; 3) des droits reciproques des Etats relativement à leur constitution interieure; 4 des droits des nations relatifs aux affaires etrangères; 5) des droits relatifs à la personne et à la famille des monarques; 6) des negociations à l'amiable et diplomatiques; 7) des ambassades; 8) de la défense et de la poursuite des droits entre les nations par de voyes de fait; 9) de Lex- tinction des droits acquis entre les nations.— 14 Practisches Völkerrecht. ö chn Schmalz(europ. Völkerrecht, Berl. 1817. Ia 8.) nimmt acht Bücher an.— Klüber(europ. I Hiis Völkerrecht, Stuttg. 1821. 8.)Ytheilt die Wis— 01% senschaft in zwei Theile: 1) Die Staaten über— AHIusrn haupt, und die europäischen insbesondere; 2) uum d Rechte der europäischen Staaten unter sich und Nahn zwar a) unbedingte, b) bedingte. Diese beding— i ten zerfallen wieder in Rechte c4) in Absicht auf 60 friedliche, und 3) feindliche Verhältnisse.— 10 Saalfeld(Grundriß ꝛc. Gött. 1822. 8.) 4 nähert sich der ältern Eintheilung, und stellt zwei te Theile auf: 1) Völkerrecht in Friedenszeiten; 10 2) Völkerrecht in Kriegszeiten.) 39 WI sci Quellen der Wissenschaft. en Das practische Völkerrecht geht hervor aus vier verschiedenen Quellen: O 1) aus den zwischen den gesitteten Völkern und— Staaten abgeschlossenen und noch bestehenden und gültigen Verträgen; aus der Völkersitte, oder aus dem, was die S nach Gewohnheit und Herkom men seit drei techtz Jahrhunderten unter den gesitteten Völkern still— schweigend(d. h. ohne bestimmten Vertrag) be— steht, und was man nach den allgemeinen Gesetzen der Civilisation nicht zu verletzen wagt;(3. B. 0 Kriegseröffnung ohne Manifest; Mißhandlung der Rülem Gesandten; Verkäuf oder Tödtung der Gefange— Dernun nen u. s. w.) uß 0 3) aus der Analogie, indem man neu ein— shinn tretende politische Fälle und Verhältnisse nach den Hen St Grundsätzen behandelt, welche man in den ähn— R id ——.————— SSSII;TT;??.C rl. 181j (euroh, die Pi iten übe⸗ ere;) sich und e beding⸗ hsicht auf lsse.— 22. 8§.) ellt zwe lSzeiten; r aus ern und enden u,„ was eit drei still— ag) be⸗ Hesetzen 43• 3 ing der cfange⸗ u ein⸗ h den ähn⸗ Practisches Völkerrecht. 15 lichen schon vorhandenen Fällen bereits aufgestellt, festgehalten und befolgt hat(3. B. Anerkennung der Kaiserwürde Napoleons und Franz 1 im J. 1804, nach der Analogie der Anerkennung der Kaiserwürde Peters 1 im J. 1721;— Anerken— nung der Selbstständigkeit der nordamerikanischen Freistaaten von Großbritannien im J. 1783, nach der Analogie der Anerkennung der Selbstständig— keit der vereinigten Niederlande von Spanien im J. 10483 u. s. w.) 4) aus dem philosophischen Völker— rechte, inwiefern dasselbe für alles Zweifelhafte und Unbestimmte in dem practischen Völkerrechte, was nicht aus den drei erstgenannten Quellen mit Nothwendigkeit und Sicherheit hervorgehet, so wie selbst für diese drei aufgeführten Quellen den letz— ten und höchsten Maasstab enthält.(So z. B. berufte sich die Schlußdeclaation des Aach— ner Congresses im Jahre 1818 selbst auf die unver— änderlichen Grundsätze des philos. Völkerrechts.) 8. Die Stellung des practischen Völker— rechts in der Reihe der Staatswissen— schaften. Aus dem aufgestellten Grundbegriffe und aus den angegebenen drei Hauptquellen des practischen Völkerrechts geht hervor, daß dasselbe nicht aus reiner Vernunft, sondern aus der Erfahrung stammt, daß es also nicht in die Reihe der philosophi— schen, sondern in den Kreis der geschichtli— chen Staatswissenschaften gehört. Da übri— gens in demselben zunäch st die in der Wirklich— Practisches Völkerrecht. keit bestehenden Grund sätze und gültigen politischen Formen vorherrschen; so kann es nicht einmal zu den gemischten Staatswissenschaf— ten gerechnet werden. Ob nun gleich diese Wissenschaft bei ihrem frühern Anbaue(bis herab auf Mo ser u. a.) nicht von dem philosophischen Völkerrechte unterschieden, sondern in der ältern wissenschaftlichen Gestaltung des Völkerrechts überhaupt das Philosophische und Ge— schichtliche vermischt ward; so ist doch in neuern Zeiten das practische Völkerrecht sehr scharf— und zwar mit Recht— von dem philosophischen ge— trennt, und dadurch dessen wissenschaftliche Selbst⸗ ständigkeit vermittelt worden. Diese wissenschaft— liche Selbstständigkeit beruht aber theils auf der Eigenthümlichkeit des Grundbegriffs des practi— schen Völkerrechts; theils auf der Verschiedenheit seiner Hauptquellen(der bestehenden Verträge, der Völkersitte und der Analogie,) von den Quellen des philosophischen Völkerrechts. 9. Verhältniß des practischen Völkerrechts zu den übrigen Staatswissenschaften. Weil das practische Völkerrecht(§. 8.N zu den geschichtlichen Staatswissenschaften gehört; so folgt auch daraus, daß dasselbe den übrigen geschichtlichen Staatswissenschaften mäher verwandt ist, als den philosophischen und den gemischten Staatswissenschaf— ten. Nichts desto weniger steht es auch mit den phi— losophischen und gemischten Staatswissenschaften in Wechselwirkung und Verbindung. Denn schon die in früherer Zeit gewöhnliche Vermischung mit dem W W bn R Grl monde Huchtt u u, werv mscheß üstran Wökerre nen * Der Mo Hel Ver den ein staltet, Nuren V n de V N— duse de schi 0 ke V IEEEEEEEEEEEEE * I 9ꝗJ..——..——— 9 E ——— FFTs;;TWS éUööP hültigen kann isenschi⸗ ei ihren „a.) nich rschieden, altung des und Ge⸗ neuern scharf— ischen ge⸗ Selbs⸗ senschaft⸗ auf der practi— iedenheit ge, der Aen des rechts ften. zu den so folgt htlichen als den enschaf— en phi ten in on die it dem Practisches Völkerrecht. 17 36 an Hem Hun Völkerrechte beweiset, daß die in dem philosophischen Völkerrechte enthal— tenen Grundsabe der Vernunft für die Verbindung und den Verkehr der Völker auch im practischen Völ⸗ kerrechte eine Quelle dieser Wissenschaft bi ilden, und daß, wenn gleich das Gebiet derselben viel weiter und umschließender—— als das Gebiet des philosophischen Völkerrechts, doch nichts in 38⸗ Gebiete des prac— tischen V dölker rrechts sich finder a was einem an— Eannten Grundsatze der Vern unf wid erstritte. Da ubrigens das philosopt hiche Völker recht sich rückwärts auf das Na turrecht stütz e, und überhaupt nur ein von dem Individuellen auf das Ganze eme an ge⸗ steigertes Naturrecht ist; so er hellt aus diesem Zusam⸗ menhange des Natur- und Völkerrecht 390 leich das Verhältniß des positiven Volkerrechts zum Natur⸗ rechte. ö Auf 8 Weise verhält sich das practische Völkerrecht zu dem philosophischen Staats⸗ und Staatenrechte. Denn wie in diesen die Herrschaft des Rechts in den wirklich bestehenden Staaten unter die Garantie des rechtlich gestalteten Zwanges gestellt wird; so enthält auch das practische Völkerrecht, nach der m ung der unbedingten und bedingten Rechte der Völker und S Staaten, die Entwickelung der See wie, bei der Bedrohung oder Verletzung dieser Rechte, der 3 ang zwischen den einzelnen Völkern und Staaten als rechtlich ge— staltet erscheinen und für die Wiederher—— des vorigen Rechtsstandes angewandt werden soll. Noch genauer schließt das practische Völkerrecht an die Wissenschaft der Staatskunst sich an, weil diese die gleichmäßig aus der Vernunft un d der Ge⸗ schichte hervorgehenden Bedingungen des innern V. 2 .— 18 Practisches Völkerrecht. und äußern Staatslebens entwickelt, und, bei der Darstellung des in nerin Staatslebens, die Cul— tur des Volkes, das im Staate lebt, den Or ga— nismus des Staates nach seinen drei Beständthei— len: Verfassung, Regierung und Verwältung, und die aus der Cultur des Volkes hervorgehenden Be— dingungen der Fortbildung des Staatsorganismus (die Reformen),— so wie bei der Darstellung des äußern Staatslebens die vernunft- und er— fahrungsmäßigen Grundsätze für die Herrschaft des Rechts und für die Anwendung des Zwanges in der Wechselwirkung der in der Wirklichkeit neben einän— der bestehenden Staaten berücksichtigt. Selbst die Grundsätze der Volks- und Staats— wirthschaft, so wie der Polizeiwissenschaft, behaupten nicht selten einen wesentlichen Einfluß auf die Lehren des practischen Völkerrechts, weil jeder Staat berechtigt ist, bei dem Verkehre mit andern Staaten die großen Interessen der Wohlfahrt seines Volkes festzuhalten, und für die Aufrechthaltung und Vermehrung derselben theils Verträge mit dem Auslande abzuschließen, theils jeden geheimen oder öffentlichen Angriff auf die rechtlichen Interessen des inländischen Landbaues, Gewerbsfleißes und Handels, so wie des Anbaues der Wissenschaft und der Kunst, und jeden Versuch einer nachtheiligen Einwirkung auf die im Inlande bestehende öffentliche Sicherheit und Ordnung zurückzuweisen. 125 10. Foet se uen g. Allein von noch entschiedenerm Einflusse auf die wissenschaftliche Gestaltung des practischen Völker— rechts und auf die Erklärung, Durchführung und ————————————————————— „Iu WI chen E „rn gungen M.7 Vechse Oen V Staaten W Ind hew ufgetel „ bei der ‚ die Cub en Orge estandthe⸗ ung, und enden B— ganismus harstellumz „Und ek⸗ schaft des es in der en einanh— Staats uschaft, fluß auf eil jeder handern rt seines tung und mit dem ien oder ssen des handels, Kunst, ung auf eit und auf die Volker⸗ ng und Practisches Völkerrecht. 19 Versinnlichung seiner Grundsätze sind die geschich t— lichen Staatswissenschaften, namentlich die Geschichte des europäischen Staatensy— stems, die Staatenkunde, und das positive öffentliche Staatsrecht. Denn weil die Ge— schichte des europäischen Staatensystems aus dem Standpuncte der Politik mit der allmähligen Bildung eines Staatensystems(der ge— nauern Verbindung und des bleibenden Verkehrs zwischen den christlichen und gesitteten Völkern und Staaten Europa's) beginnt, und in dem Ablaufe von mehr als 300 Jahren die gesammten Thatsachen im innern Zusammenhange aufführt, welche, gestützt auf das innere Staatsleben, die Ankündigungen des äußern Staatslebens in der Wechselwirkung aller gesitteten Staäten bezeichnet haben; so muß das prac— tische Völkerrecht, von der einen Seite betrachtet, gleichsam als das Abstractum, als die aus einer dreihundertjährigen Erfahrung hervorgegangene Theo— rie aller dieser Thatsachen, erscheinen, so wie von der andern Seite die Geschichte des europäi— schen Staatensystems, mit allen ihren Thatsachen, als der fruchtbarste Commentar zu den theoretisch aufgestellten Grundsätzen des practischen Völkerrechts sich ankündiget. Die Staatenkunde, welche das System der gesitteten Völker und Stäaten im Kreise der Ge⸗ genwart, nach allen Bedingungen und Ankündi⸗ gungen ihres innern und äußern Lebens, und in der Wechselwirkung beider auf einander darstellt, ist eben so unentbehrlich, wie die Geschichte des europäischen Staatensystems, für die Verdeutlichung, Erörterung und beweisende Kraft der im practischen Völkerrechte aufgestellten Grundsätze und politischen Formen. 2* 20 Practisches Völkerrecht. Nicht minder 110 die neue Wissenschaft des positivenöffentlichen Staatsrechts(Th. 4.) in genauer Verbindung mit dem practischen Völker⸗ rechte. Denn abge—— davon, daß selbst geachtete Bearbeiter des practi schen Wi in neuester Zeit, bevor noch das positi öf ntliche Staatsrecht als eine selbststä S V Wissen chaft aus den Gebieten der übrigen Staat Hissenscha en sich a üe meh⸗ rere Lehren des letztern innerhe ilb des practischen Völ⸗ kerrechts behandelten; so ist die e wissenschaftliche Dar⸗ stellung der in de m Systeme christlicher und gesitteter, Staaten bestehenden Reichsgru ndgesetze und neuen Verfassungen von dem wichtigsten Ein— flusse auf d die wissenschaftliche Gef d des prac— HI Völkerrechts, weil diese Reichsgrund dgesetze und b De als Mittelpunct des in⸗ nern Staatslk R die bedeutendsten Wirkun⸗ͤ— gen und Folgen auf die äußere Ankündigung der Staaten in ihrem ge genseitigen Verkehre behaupten. Die Diplomatie, eine neuentstandene und noch nicht völlig durchgebil dete Staatswissenschaft, gehörte nach ihrem wesentlichsten Oegenstande⸗ der systematischen Darstellung der Kenntnisse, welche zur politisch-diplomatischen Unterhändlung mit auswär— tigen Staaten erfordert werden, bisher als einzel— ner Theil in den Umfang des dodetischen lkerrechts. So wie aber das positive öffent— liche Staatsrecht von der Staatenkunde sich trennte und zur Selbstständigkeit der wissenschaftlichen. Form sich erhob; so mußte, bei der Vermehrung des zur Diplomatie gehörenden Stoffes und bei der bedeuten— den Erweiterung der Praxis der Diplomaten in neue— ster Zeit, auch die Diplomatie, als selbstständige Staatswissenschaft, von dem practischen Völkerrechte s 6 SESPSESIEIITe————..— ch ttenn Relh alg — IUHUIUIUIIIFeetteee haft des (Ih. 4 Völker⸗ geachtete neuester gatsrecht Gebieten meh⸗ en Vol⸗ Dar⸗ esitteter, e und en Ein⸗ 5 prac⸗ dgesetze es in⸗ Birkun⸗ ing der aupten. ne und schaft, , Oer che zur I8wär⸗ inzel⸗ schen offent— trennte . Form es zut heuken⸗ neue— andige rrechte Practisches Völkerrecht. 21 sich trennen, wenn gleich aus dem vormaligen Zusam— menhange beider, und aus der fortdauernden Wechsel— wirkung ihrer Grundsätze und Lehren, ihr gegensei⸗ tiiges Verhältniß zu einander von selbst her⸗ vorgeht. Die Staatsprapis endlich stützt sich mit dem einen wesentlichen The ile, mit der Lehre von der Behandlung der Staatsgeschäfte in Hinsicht der aus- wärtigen Angelegenheiten, auf die Grundsätze des practischen Völkerrechts für den äußern gegenseitigen Verkehr der gesammten christlichen und gesitteten Völker und Staaten gegen einander. 14. Literatur der Wissenschaft. * Wenn gleich, im strengen Sinne des Wortes, das practische Völkerrecht erst seit der vͤͤlligen Tren⸗ nung von demphilosophischen Völ lkerrechte zur wissenschaftlichen Salbsitand igkeit(g§. 8.). langte, und die vollkommene systematisck 5 Gestaltung desselben zunächst mit dieser S begann; so danren doch die frühern Schriften, welche das Völkerrecht überhaupt(d. h. nach der üblichen Mischung des Reinphilosophischen und 199 des Geschichtlichen) behandelten, nicht ganz über— gangen an cheiks weil unter diesen frühern Bearbeitern seh Hheaut Sge zeie hne eke Mänr er sind; 5 theils weil— wie bei allen in späterer Zeit vervollkommne⸗ ten Wisser E— die neuern Bearbeiter dieser Wissenschaft in vielfächer Hinsicht(besonders in der Darstellung des aus dem Kreise der Erfahrung Ent— lehnten) an ihre verdienstvollen Vorgänger sich an⸗ schloßen. 22 Practisches Völkerrecht. Doch werden in der nachstehenden Uebersicht alle diejenigen Werke ausgeschlossen, welche das Völ— kerrecht in Verbindung mit dem Naturrechte behandelten, weil diese bereits im ersten Theile dieser Staatswissenschaften bei der Literatur des Na— turrechts(§. 12. S. 57 ff.) aufgeführt worden sind, mit alleiniger Ausnahme der wenigen Hauptwerke von Grotius, Pufendorf u. a., welche mit gleichem Grunde dem practischen Völkerrechte, wie dem Natur— und philosophischen Volkerrechte angehören. 3* 1) Vorbereitende Schriften: Freéd. Guil. Pestel, deée différentiis praecipuis in veteri ac récentiori gentium europaearum poli- tica. Oratio. Lugd. Bat. 1778. 4. Geo. Fr. Martens, Versuch über die Existenz eines positiven europäischen Völkerrechts und den Nutzen dieser Wissenschaft. Gött. 1787. 4. Ern. Car. Wieland, de necessitate et usu juris gentium in notitia rerum publicarum rite adornanda. Dissertatio. Lips. 1809. 8. 2) Zur Geschichte und Literärgeschichte der Wissenschaft: Adam Fr. Glafey, vollständige Geschichte des Rechts der Vernunft. Leipz. 1739. 4.— 2te Aufl. in 2 Thei⸗ len. Frankf. 1746. 4. Barbeyrac, histoire des anciens traités. à Grö- ningue, 1739. Fol. Aug. Em. Jinserling, le systéme fédératif des anciens mis en parallèle avec cęlui des modernes. Heidelb. 18909. 8. W. Wachsmutbh, jus gentium quale obtinuerit apud Greecos ante bellorum cum Fersis gestorum initium. Ril. 1622. 8.(umschließt die beiden Zeiträume: 1) die Heldenzeit und 2) bis auf die persischen Kriege.) Aug. Guil. Heffter, de antiquo jure gentium. Bonnae, 1825. 4.(theilweise die Schrift Wachsmuths berichtigend.) ͤr.————————— ᷓPPSSJII.-... Cbri torde é Miet Dlel 10 N Vllken Kul echts cne n⸗ I ersicht alt das Vol Urrechte en Deil des Mñ rden sud, werke von k gleichen mNatut⸗ raecipuiz um poll- tenz eines zen dieser 18u juris rnanda. schichte Rechts 2 Thei— 4 Grö⸗ dératif dernes. tinuerit Storum träume: Kriege. ntium. smuths Practisches Völkerrecht. 2³ Christ. Fr. Geo. Meister, bibliothece juris na- turae et gentium. 3 Part. Gött. 1749 5½g. 8. Dietr. Heinr. Ludw. Freih. v. Ompteda, Literatur des gesammten, sowohl natürlichen als positiven, Völkerrechts. 2 Theile. Regensb. 1785. 8. Karl Alb. v. Kampiz, neue Literatur des Völker— rechts seit dem Jahre 1784; als Ergänzung und Fort— setzung des Werkes des Gesandten v. Ompteda. Berl. 1817. 8. ͤ Car. Henr. Lud. Pölitz, de mutationibus, quas systema juris naturae ac gentium a Grotii tem- poribus hucusque expertum fuèrit. Viteb. 1805. 4. J. Ludw. Klüber, Bibliothek für das Völkerrecht; an s. europ. Völkerrechte. Th. 2. S. 527 ff. 3) Quellen und Quellensammlungen: G(odofr). G(uil). L(eibnatz), Codex juris gentium diplomaticus. Hannov. 16935. Fol. Ed. n. Guelferbyti, 1747. Fol.— Mantissa codicis juris gentium diplomatici. Guelf. 1747½. Fol.(bei diesem Werke steht sein Name.) Die übrigen wichtigen Quellensammlungen sind bereits in dem dritten Theile dieser Staatswissenschaften, S. 22 ff.— bei der Geschichte des europäischen Staatensystems— mit vollständigem Titel aufge— führt. Sie können hier also nur genannt, nicht wiederhohlt werden: Recueil des traitéz de paix etc. 4 Voll. à Amst. et à la Haye, 1700. Fol.(von Jacques Bernard;— gewöhnlich aber nach einem der Verleger Mostjens genannt.) J. dqu Mont, corps universel diplomatique du droit des gens etc. mit den Supplementen von Barbeyrac et Rousset. 15 Tom. à Amst. et a la Heye, 1726 sqq Fol. Rousset, recueil historique d'actes etc. 21 Tom. a la Haye. 1728 sqq. 8. J. Jac. Schmaufs, corpus juris gentium acade- micum etc. 2 Tom. Lips. 1730. 6. Ant. Faber(Leucht), europäische Staatskanzlei. 124 Theile. Mürnb. 1697 ff. 8.— VNeue curop. 24 Practisches Völkerrecht. Staatsk. 55 Th. 176uff. 8.— Dann von Reuß fortgesetzt als teutsche Staatskanzlei, 55 Th. Ulm, 1785— 1801. 8. ů Vr. Aug. Guil. Wenck, codex juris gentium recentissimi. 3 Voll. Lips. 1781 sꝗq. 8. de Hertaberg, recueil des déductions, mani— féstes, déclarations, traités éte. 3 T. Berl. 1766 8qq. 6. Geo. Fr. de Martens, recueil des principaux traités etc. 7 Voll. à Gott. 1791 sq. 8.— Sup— plement au recueil etc. g Voll. à Gott. 1802— 1620. 8. Chr. Guil. Koch, abrégé de l'histoire des traités de paix entre les puissances de I'Europe depuis la paix de Westphalie. Ouvyrege entièrewent reéfondu, augmenté et continué jusqu'au congrès de Vienne et aux traites de Paris de 1815. par Fr. SchöII. 15 Voll. à Paris, 1617 sꝗ. 8. * Außerdem gehört hieher: Abbé de Ma bly, le droit public de l'Europe, fonde sur les traitez. 2 Tom. à Paris, 1747 N. E. par Ronsset. 2 Tom. à Amst. 1748. 6.— Nach dieser Ausgabe übersetzt unter dem Titel: Staatsrecht von Europa, wie solches auf die, bis in 1740. Jahr geschlossenen, Verträge gegründet ist, durch den Abt von Mably. Mit histor. polit. und krit. Anmerkungen vermehrt durch Rousset. Hikf. u. Lpz. 1749. 8.— Vom Originale erschien die Ate Aufl. à Genève(Paris) 3 Tom. 176g. 8.(In dieser Aufl. geht das Werk bis zum Hubertsburger Frieden im J. 1765, welches in den ersten Auflagen nur die Haupt— urkunden vom Westphälischen Frieden bis zum Jahre 1740 enthielt.) Die neueste Aufl. ist vom J. 1792 in 3 Theilen. de Lamberty, mémoires pour servir à l'histoire da XVIII. siecle, contenant les négotiations, trai— ten etc. 14 Voll. à la Haye, 1724 8. 4. WV. E. Amst. 1735.(umschließt die Zeit von 1700— 1718.) Charl. Franc. de la Mailla rdiëre; aobrêgé dés principaux traités, conclus depuis leé commeu— IR———..—— PSee... — celent Akeren dtono 9 6 s gentiun Dns, mani. 700 S0., P̃ Icipaux — GJuf⸗ t. 1002— des traitt; depuis h t refondi, se Vienne Schöll Europe, 1747. 0. 46. 6.— el: Das „bis ins st, durch ind krit. u. Lpz. te Aufl. ser Aufl. im J. Haupt⸗ n Jahre J. 170e histoire 85 trai- N. E. 718.) obrégé Immeu- — Practisches Völkerrecht. 25 — cement du name sièele jusqu'a present, entre les différentes puissances del'Europe, disposés par ordre chronologique. 2 Tom. à Paris, 1778. 8. Ed. 2. 1783. J. Chstn. Lünig, Grundfeste europäischer Poten— taten Gerechtsame, worinnen durch auserlesene Deduc— tionen dargethan wird, wie es um aller Potentaten hohe Jura, Ansprüche und Präcedenz⸗Streitigkeiten, beschaffen sey. Leipz. 1716. Fol.— Literae procerum Europae, ob a. 1652 usque ad annum 1712 lingua latina exaratae. 3 Tom. Lips. 1712. 3.— Euro⸗ päische Staatsconsilia ꝛc. seit dem Anfange des 16ten Säculi bis 1715. 2 Theile. Leipz. 1715. 30s. * Chstph. Herrm. Schweder, tbéatruw historicum praetensionum et controversiarum illustrium, oder histor. Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten hoher Potentaten ꝛc. supplirt u. contin. von Adam Fr. Glafey. 2h Leipz. 177. 60l. J. Ehrenfr. Zschackwitz, Einleitung zu den vor— nehmsten Rechtsansprüchen der gekrönten hohen Häupter in Europa. 3 Th. Frkf. u. Lpz. 1754 ff. 8. J. Rousset, les interéts presens de puissances de l'Europe, fondez sur les traitéz conclus depuis la paix d'Utrecht inclusivement, et sur lEs preuves de leurs prétensions particulièfes. 2 Tom. à la Haye, 1733. 4. * E Geo. Fr. v. Martens, Erzählungen merkwürdiger Fälle des neuern europäischen Völkerrechts, in einer practischen Sammlung von Staatsschriften aller Art in teutscher und französischer Sprache. Nebst einem An— hange von Gesetzen und Verordnungen, welche in einzelnen europäischen Staaten über die Vorrechte — + Nse auswärtiger Gesandten ergangen sind. 2 Theile. Gött. 1800 und 1802. 4. ** *———7 de Flassan, histoire générale et raisonnée de 5 2 la diplomatie frangaise, ou dée Ja Politique de la France, depuis la fondation de la monarchie fran- gaise jusqu'a la fin du règne de Louis XVI. 6 Voll. + Paris, 1609. 8.— N. E. 7 Voll. Paris, 1611. 6. E—————— 26 Practisches Völkerrecht. — Chstn. Dan. Voß, Geist der merkwürdigsten Bünd— nisse und Friedensschlüsse des gvten Jahrhunderts. 5 Theile. Gera, 1801 f. 8.— Geist ꝛc. des rgten Jahr— hunderts, 2 Theile. Gera, 1805 f. 8.(Auch Th. 6u. 5 des vorigen Werkes.) v. Kamptz, Beiträge zum Staats- und Völkerrechte. Ir Band. Berlin, 1815. 8. (Die Sammlungen der historischen Memoi— ren sind aufgeführt beim Klüber, Th. 2. S. 569— 577.) Unter den Zeitblättern und Zeitschriften: Der Moniteur seit 1789; die allgemeine Zei— tung seit 1798; das politische Journal seit 1781; Häberlins Staatsarchiv(62 Hefte) seit 1796; die Zeiten v. Voß, 16 Jahrgänge(1805— 1820) u. a. (Die Urkundensammlungen für die einzelnen europ. Staaten s. bei Klüber, europ. Völkerrecht, Th. 2. S. 340 551. und daselbst S. 55 Uff. die Sammlungen über specielle Gegenstände. Eben so können die Sammlungen der einzelnen Verträge und Friedensschlüsse z. B. des westphälischen, nym— wegischen ꝛc.] im Th. 3. der Staatswissensch. ver— glichen werden.) 12. Fort feeun g. 4) Systeme und Compendien derältern Zeit bis Moser: Hugo Grotius, de jure belli et pacis. Paris. 1625. Fol.(kam seit der Zeit in vielen Ausgaben, Uebersetzungen, und begleitet von Commentaren heraus.) Rich. Louchaeus, juris et judicii fecialis sive juris inter gentes, et quaestionum de eodem ex- plicatio Oxon. 1650. 4.(Vergl. Ompteda Th. r. S. 252 ff.)— Es erschien in vielen Auflagen. Die neueste, Haag 1759. 12. Teutsch: Allgemeines Völ— kerrecht, wie auch allgemeine Urtheile und Aussprüche aller Völker. Frkf. 1666.(folgt dem Grotius in der Entscheidung völkerrechtlicher Fälle.) DIIDTTTDIIIIIIIU———————————— SFPFFFttt.C 3. tiun, 1 Hertin 11. F I. Biil. uuf D I0. num, 17²⁴⁴/. Ma lanzen Huicder nd vonzif Munl Vie Husch digsten Bunz rhunderte.; oten IM. Auch Th. 6 Völkertehh, en Menol 2. S.509⸗ u. neine zu seit 1h, t 1796; 1820) u. einzelnn Völkerrach 55H ff. N. inde. Ehn en Vertrihe chen, nym⸗ sensch. vn rältern is. Paris, Ausgabet, n heraus) clalis site odem ex⸗ da Th. l. gen. Di eines Vis Aussprüche us in dee Practisches Völkerrecht. 27 Sam. de Pufendorf, de jure naturae et gen- tium. Lond. Scand. 1672. 4. Neue, von dem Verf. sehr vermehrte, Aufl. Frankf. 1684. 4.(cum notis Hertii et Barbeyracii edidit Mascovius. 2 T. Franc. et Lips. 1744. 4.) Jo. Wolfg. Textor, synopsis juris gentium. Basil. 1660. 4.(folgt dem Grotius, mit Rücksicht auf Beispiele der neuern Geschichte.) Jo. Fr. Hombergk, hypomnemata juris gen- tium, nova et succincta méthodo digesta. Bréemae, 1721. 8. Adam Fr. Glafey, Völkerrecht, worinnen die Hand— lungen freier Völker gegen einander zu Kriegs- und Friedenszeiten nach dem Rechte der Vernunft betrachtet, und aus denen neuern Geschichten mit denen darüber vorgefallenen Streitigkeiten erlaäutert werden. Zte Aufl. Nürnb. 1752. 4.(Er hatte seit 1723 Natur, und Völkerrecht zusammen behandelt; in dieser Iten Aufl. erschien das Völkerrecht allein.) Jo. Adam. Iokstatt, elementa juris gentium. Wirceb. 1740. 4.(gründet sich auf Wolffs Natur— recht.) Christ. de Wolff, jus gentium. Hal. 1749. 4. (ist auch der achte Theil seines Werks: jus naturae, methodo scientifica pertractatum, welches seit 1740 in 8 Theilen erschien.)— Institutionés juris naturae et gentium. Hal. 1750. 6.(kam in teutschen und fran— zösischen Uebersetzungen heraus.) J. J. Burlamaqu i, principes du droit politique. Ouvrage posthume. à Genève, 1751. 4.— Ed. N. a Lausanne, 1784. 8.— Principes du droit de la nature et des gens; augmenté par M. deFelice. 8 Voll. à XVverdon, 1766— 66. 8. In den drei letzten Bänden findet sich das droit politique et des gens.— Die letzten fünf Bände erschienen in einer neuen Aufl. par Dupin(Paris, 1820 sq. 8.) unter dem Titel: droit de la naturée et deés gens. Elementa juris naturae, additis juris gentium europaearumpractici primis lineis. In usum Auditorum adornata juncto J. Steph. Pütteri set P—— 28 Practisches Völkerrecht. G0d. Achenwalli studio. Ed. 2. Gött. 1753. 8. (Schon bei diesem unvollkommenen Versuche zeigte sich Achenwalls sicherer politischer Tact in der Benen— nung: practisches(st. positives! Völkerrecht.)— Später erschienen einzeln: Achenwalli jaoris gentium europaearum practici primae lineae. Gött. 1776. 8˙ de Real, la science du gouvernement.(T. V. le droit des gens.) à Paris, 1754. 8.— Teutsch von Schulin: der Staatskunst fünfter Theil. Von dem V Sölkerrechte, velcher von Gesandtschaften, dem Krieg, Tractaten, Titeln, Vorzügen, Ansprüchen und gegenseitigen Gerechtsamen derer Souverainen handelt. Frkf. und Leipz. 1766. 8. Emer. de Vattel, ls droit des gens, ou prin- cipes de la loi nature Ule appliqués à la conduite et sux affaires des nations et des souverains. 2 Voll. à Leide, 1758. 4.— Ed. 2. 3 Tom. ibid. 1758. 12.— Die neueste Auflage in 3 Theilen, a Paris, 1820. 8.(Der Abdruck ist nach der tder Ausgabe, die zu Amsterdam 1775 erschien, und die der Verf. selbst durchgesehen und mit Iumerkungen berei⸗ chert hatte. Der ungenannte Herausgeber der neuesten Aufl. hat Bemerkungen b beigefügt.)— Teutsch von Joh. Phil. Schulin, unter dem Titel: v. Vattels Völkerrecht; oder gründliche Anweisung, wie die Grund— sätze— natürlichen Rechts auf das Betragen und auf igelegenheiten der Nationen und Souveraine an— Hedrendet werden müssen. 3 Theile. Frkf. und Leipz. 1760. 8. 5) Systeme und Compendien der neuern Zeit seit Moser: J. Jac. Mo ser, Grundsätze des jetzt üblichen euro—⸗ päischen Völkerrechts in Friedenszeiten. Hanau, 1750. 8. N. A. Frkf. 1765. Zte Aufl. Nürnb. 1777. 8.— Grundsätze des europ. Völkerrechts in Kriegszeiten. Tüb. 1752. 8. und Frkf. 1763.— Erste m. des jetzigen europäischen Völkerrechts in Kriegs- und Frie— denszeiten. Nürnb. 1778. 8.— Versuch des neuesten europaischen Völkerrechts in Friedens- und Kriegszeiten; If.. öt. 75j33 che geigtes n der Bennn lkerrecht.)— Valhi jart inede. Cöt, tent.(I.I. — Teutsth Theil. In chaften, dn sprüchen un ien handel, „ ou pris. la conduit erains. 2 Tom. ibid 3 Theilei, er dritten und die der ingen berei der neuesten Ut sch von Vattels die Grund— und auf kaine an— nd Leipz neuetn chen euto⸗ u, 1750. 7..— ten. Tib. hren des und Frie⸗ neuestin gzeiteg, Practisches Völkerrecht. 29 10 Theile in 12 Bänden(der gte und rote in 2 Bän— den). Frkf. am M. 1777— 1780. 8.— Beiträge zu dem neuesten europ. Völkerrechte in Friedenszeiten. 5 Theile. Tüb. 1778 ff. 8.— Beiträge zu dem neuesten europäischen Völkerrechte in Krüoh Teide 5 Theile. Tüb. 1779— 1781. 8.(Den ersten Versüch machte Moser in den: Anfangsgründen der Wissenschaft von der gegenwärtigen Staatsverfassung von Europa und dem unter den europäischen Potenzien üblichen Völker- oder allgemeinen Staatsrecht. ur Th. Tüb. 1732. 8.— Meh⸗ erschien nicht. In diesem Versuche aber findet sich weniger Völkerrecht, als Statistik und Staatsrecht.) Herm. Fre. Kahrel, Völkerrecht, worin die vor— nehmsten Verbindlichkeiten und Rechte der Könige, Mo— narchen, 3ts din und Völker, sowohl nach dem noth— wendigen als willkührlichen und Gewohnheits-Völker— rechte, aus dem Wesen und der Natur e ben entwickelt werden. Nebst einem Anhange eine urzen Entwurfes des Kriegs⸗, Frieden und Gesandeschaf tsrechts. Her— born, 1750. 8.— Damit steht in Leakinduno⸗ Des⸗ selben europäisches Staats— und Völkerrecht. Herborn, 7⁵⁵. 8.. folgt im ersten Werke im Ganzen Solffs Ansichten;— im zweiten entwickelt er die ensdrischen Staaten nach der Reihe, und giebt mehr Statistik und Staatsrecht, als Volkerre ocht.) Vicomte d e 225 Maillardiere, précis du droit des gens, de la erre, de la paix, et des Amhas⸗ sades. 3 44— 8 1775. 1. Lud. Conr. Schroeder, elementa juris naturae, socialis et gentin m. Erodine 346, 1775. 6. Karl Gtlo. Günther, Gr undriß eines europäischen Völkerrechts nach Vernunft, Verträgen, Herkommen und Analogie.(erschien anonym.) Regensb. 1777. 8. — Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten, nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. 2 Th. Altenb. 1787. 8. (unbeendigt). J. F. L. Schrodt, systema juris gentium. Bamb. 1780. 8. Pierre Joseph Neyron, pripcipes du droit des gens européëen conventionnel et coutumiér. Brons- * Practisches Völkerrecht. wick, 1783. 8.(Die Fortsetzung erschien nicht, welche das Völkerrecht in Kriegszeiten darstellen sollte.) Georg Fr. de Martens, primae lineae juris gentium europaearum practici. Gött. 1785. 8.— Précis du droit des gens moderne de l'Europe, kondè sur lés traités et'usage. à Gott. 1789. 6.— Ed. 2. 1601.— Ed. 3. 1821.(Die zweite und dritte Auflage haben auf dem Titel den Zusatz: pour servir d'introduction à un cours politique et diplomatique.) — Eine teutsche Bearbeitung nach der ersten Auf— lage erschien unter dem Titel: Einleitung in das posi— tive europäische Völkerrecht, auf Verträge und Herkom— men gegründet. Gött. 1796. 8. Phil. Thom. Köhler, Einleitung in das practische europäische Völkerrecht, zum Gebrauche seiner Vorlesung. Mainz, 1790. 8. J. Karl Ludw. Zechin, Abhandlungen über das europäische Völker, Kriegs- und Friedensrecht nach systematischer Ordnung entworfen. Halle, 1795. 8. C. Ulr. Detl. de Eggers, institutiones juris civitatis publici et gentiu muniversalis. Haf- niae, 1796. 8. Gérard de Rayneval, institutions du droit de la nature et des gens. à Paris, 1805. 8. Chrét. de Schlözer, tableé des matières con— tenues dans la science du droit des gens moderne de l'Europe. à Dorpat, 1804. 8. J. J. B. Gondon d' Assoni, du droit publio et des gens, ou principes d'association civilé et po— litique suivis d'un projet de paix générale et per- pétuelle. 3 Tom. à Paris, 1808. 6.“(nicht bedeutend, und viel unhaltbares; vgl. Jen. L. Z. 180g. St. 145.) Friedr. Saalfeld, Grundriß eines Systems des europäischen Völkerrechts. Gött. 1809. 8.— Grund— riß zu Vorlesungen über das positive europäische Völker— recht. Gött. 1822. 8. Schmalz, das europäische Völkerrecht; in acht Bü— chern. Berl. 1817. 8.— Französisch: le droit des gens européëen; traduit de l'allemand par le Comte Leopold de Bohm. à Paris, 1823. 8. .:.———————— Practisches Völkerrecht. 31 en nicht, U soltra Jul. Schmelzing, systematischer Grundriß des 6e Hacpe. practischen europäischen Völkerrechts. 3 Theile. Rudol— . 1765 ö stadt, 1818 u. 19. 8.(vgl. Jen. Lit. Zeit. 1821, St. 06 Wun 201 und 202. u. 10 0 J. Louis Klüber, droit des gens moderne de Wt inn I'Europe. 2 Tom. Stuttg. 1819. 8.— Teutsch von ihm selbst: Europaisches Völkerrecht. 2 Th. Stuttg. tz: pour gen, 1921. 8 diplomati—.7 2 da In dem Werke: Alb. Fritot, science du publiciste 73(11 Voll. àa Paris, 1820 sqq. 8.) enthält der zweite ng in das uy Band: droit politique; auch beginnt p. 321 in diesem e und Hul Bande: droit des gens, und füllt noch den ganzen dritten Band. n das pnasst 6. B. Battur(avocat à la cour royale de Paris), iner Vnanz traité de droit politique et de diplomatie, appliqué à l'état actuel de la France et de l'Eurepe. 2 Tom. ngen ihnn l a Paris, 1822. 8.(Der erste Theil bis p. 329 gehört edenskecht i zunächst zu dem practischen Völkerrechte, von S. 330 „I790 an und der ganze zweite Theil zur politischen Geschichte itiones jun der letzten Jahrhunderte.— Die Diplomatie, als e besondere Wissenschaft, wird in diesem Werke nicht behandelt.) 8 du dat— 53. 6 ö matiéres eu Er st ER T 9 eiil. ens moin A) Därstellung des in der Gegenwart practisch bestehenden Systems der m christli chen und gesitteten Völker rele et e und Staaten, nach seiner Grundläge und icht Hedaulch nach seiner Ankündigung in einzelnen politischen 9. S. M Formen. Systems N — Gullk 13. ische Iit Inhalt und Umfang des ersten Theiles 1 a des practischen Völkerrechts. : 2 dh Die wissenschaftliche Därstellung des in der Ge— and per genwart practisch bestehenden Systems der christ— 625, 0 ————————— lichen und gesitteten Völker und Staaten in Europa und Amerika nach seiner Grundlage, und nach sei⸗ ier Ankündigung in einzelnen politischen Formen, bildet den ersten Theil des practischen Völkerrechts. 0 Er geht daher von der Begriffsbestimmung eines Staatensyf stems aus, und zerfällt, nach diesem Grundbegriffe, in die beiden Untertheile: a) in die Darstellung der Grundlage des in der Gegenwart bestehenden Staatensystems, ent⸗ halten in der practisch verw irkl ichten Idee des politischen Gleichgewichts;— b) in die Darstellung der Ankündigung des in der Gegenwart practisch beirherden Staaten⸗ stems nach seinen einzelnen politischen Formen. 7 4 LII „ oanes tantennrens 8 Oegriss ines Sftaatensy e und na⸗ ö 14„E 2 rnnnne Sn 1 mentlich des Systems der ehristlichen und ge sitteten V lter und 510 aei SSIi* 4* rreer ini D E 1. 7n Mech nnn bende Verbindung und Wechselwirkung m chrerer I selbstf 59—. 1. potiench ge icher und von einan— der unabhängiger Staaten und 2 in wiefern diese Verbindung und Wechselwirku ig als die nothwendige Folge der gleichmäßigen geistigen, deltgis n und bür⸗ gerli ichen Entwickelung, Bildung und Reife der Völker erscheint, die in diesen Staaten und Rei⸗ chen leben.. Die Welt des Alterthums kannte kein Staaten— system dieser Art, weil die Riesenreiche Asiens, so 4) Pgl. Th. 3. S. 6. —— 0 SI0 Jehif ö Ile g Mils der n n, le auf de Uchi t IUg! I. Ve sune K fur dies Curdoa Arern untes Krea; Interne ihrerd Hllen d kin der Resorn fr de aihih . in Eimn und nach sj hen Forng, Volkerreht mung eitt nach diesn ndlagenn Hystems, a Q& Idee de d vigunge n Staath olitische und g ichen m alen. vir die blh mehran von eing hiefern dis othwerdie n und bin Reife det und M Staatel⸗ Astens, Practisches Völkerrecht. —9— —* — wie das Römerreich, durch Eroberung und Unter— jochung der vormals selbstständigen und unabhängi— gen Staaten sich aufthürmten, und in einer Welt⸗ herrschaft— d. i. in der gewaltsamen Vereinigung aller gleichzeitigen cultivirten Volker unter Einem Oberwillen— weder ein wetteifernder Fortschritt der einzelnen Völker in den Bedingungen der geisti— gen, religiösen und bürgerlichen Cultur, noch eine auf die Anerkennung der gegenseitigen Freiheit und Unabhängigkeit gegründete Verbindung und Wechsel— wirkung dieser Völker und Staaten möglich ist. Der erste Anfang eines solchen Staatensy— stems begann in der zweiten Halfte d es Mittelalters für die selbstständigen christlichen Staaten und Reiche Europa's. Denn in dem Anfange ihrer gegenseiti— gen Verbindung war eben das Christenthum das Gemeinsame, was sie unter sich verband, und die Idee der kirchlichen Einheit der gesamm⸗ ten Christenheit, die von dem römischen Bi⸗ schoffe, freilich zunächst für sein! Interesse, ausging, unterstützte diese Verbind ung, wie namentlich die Kreuzzüge— die gemeinschaftlichen kriegerischen Unterttebwunden der christlichen Völker Europa's während ihres Heidens dalterd— bezeugen. Vielseitiger wurden aber die Berührungen und genauer die Verbindungen unter den neben einander als selbstständig und unabhängig bestehenden europäi— schen Völkern und Reichen seit dem fun fzehnten Jahrhunderte. Bei schärferer Prüfung der Wahr— heiten des Christenthums entwickelten sich die Leh⸗ ren der Hussiten, und ein Jahrhundert später der Reformatoren in Sachsen und in der Schweiz; für die Fortbildung des geistigen Lebens wirkten mächtig aufregend auf die christlichen Reiche und V. 3 34 Practisches Völkerrecht. ü Staaten die Stiftung vieler Hochschulen; die Wie⸗ derherstellung der klassischen Literatur; die Erfin⸗ dung der Buchdruckerkunst; und in der Erweiterung der Kreise der bürgerlichen und politischen Verhaltnisse konnten die Einflüsse der Entdeckung des Schießpulvers, der Magnetnadel, der Südspitze von Afrika, und des vierten Erdtheils, so wie das Ent⸗ stehen des Freistaates der Schweiz, und später des Frei⸗ staates der Niederlande, unmöglich verkannt werden. Wenn das europäische Staatensystem bereits durch die Entdeckung des vierten Erdtheils, durch die Verbreitung des Christenthums und der europäi— schen Gesittung über die daselbst begründeten Kolo— nieen, durch die aus Amerika nach Europa kommen— den Erzeugnisse und Reichthümer, und durch den Verkehr der wichtigsten europäischen Staaten und Reiche mit den einzelnen Ländern des vierten Erdtheils eine Vielseitigkeit neuer politischer Interessen erhielt,, von welcher man in der Welt des Alterthums und des Mittelalters nicht einmal eine Ahnung hatte; so muß⸗ ten diese Interessen noch gesteigert, und die innern und äußern Verhältnisse des europäischen Staa— tensystems mächtig verändert und umgestaltet werden, als im letzten Viertheile des achtzehnten Jahrhun— derts die vormaligen brittischen Kolonieen in Nord— amerika zur politischen Selbstständigkeit und Unabhängigkeit,— und zwar unter einer republikanischen Staats- und Regierungsform — gelangten, Hayti unter den Stürmen der fran⸗ zösischen Revolution diesem Beispiele folgte, und, im ersten Viertheile des neunzehnten Jahrhunderts, die vormaligen spanischen Besitzungen in Süd⸗ und Mittel⸗Amerika mit großem Erfolge nach demselben Ziele strebten, so daß sich thatsachlich(de ——————————— Vullin—— F.FFFF to) de Ctaatet apische ten Ste Rala)“ ubten, reithel — Moch sen sir vorma dihkei Mo in uß Rnß ö V kussen und g sche L cen Y de V shifthu e Nen nishg shen + en; die M die Est Erweiten V politt ish Itdeckumgh Siaten wie das Eu pater deszy fannt wern stem barh theils, duß der euturz indeten Kh opa kommz d dulch d Staaten ten Erdths essen ehht, ums und al tte; so us die innen schen Sin altet werdt n Mhehß nin Nund än digkel unter eit ierungefin en der sth te, und/i nderts, N in Sud folge uch achlih 0 Practisches Völkerrecht. 33 sacto) die Staaten Columbia, die vereinigten Staaten von Südamerika, Chile, der mexi⸗ kanische Staatenbund, so wie die vereinig⸗ ten Staaten von Mittelamerika(Güuati⸗ mala) als freie und selbstständige Stagten be⸗ haupten, und nur noch in Peru ein altspanischer Hee— restheil sich befindet. Gleichzeitig hat auch Brasi— lien seine Unabhängigkeit von Portugal ausgesprochen. Nach diesen politischen Ereignissen in Amerika seit dem Pariser Frieden vom Jahre 1783 kann nicht mehr blos von einem europäischen Staa⸗ tensystem, sondern von einem Staatensysteme der R und gleichmäßig gesitte— ten Völker und Staaten überhaupt die Rede seyn; theils weil die nordamerikanischen Staaten seit 40 Jahren, der Zahl nach von 13 auf iin und der Bevölkerung nach von etwas über 2 Millionen Menschen bis über 10 Mill. Einwohner— ewach⸗ sen sind; theils: deil 17 Millionen Menschen, die vormals von Altspanien e ihre Selbststän— digkeit udere und ihre Unabhängigkeit vom Mutterlande fast überall erkämpft haben, so daß, selbst im äußersten Falle, nicht mehr das vormalige Ver⸗ hältniß zu Spanien hergestellt werden kann. Das gegenwärtig practisch bestehende Staa⸗ tensystem umschließt daher sämmtlichechristliche und gesittete europäische und amerikani⸗ sche Völker und Staaten, die, bei wesentli⸗ chen Verschiedenheiten in Hinsicht der Abstammung der Völker(3. B. Germanen, Slaven ꝛc.), der Be⸗ schäftigungen der Einwohner, der Glaubenslehren, der Verfassung, der(monarchischen oder republika— nischen, der autokratisch oder beschränkt monarchi— schen, der demokrätisch oder aristokratisch republika— 22* —— 86 Practisches Volkerrecht. nischen) Regierungsform, und der Verwaltung, den— noch im Ganzen zu derselben christlichen Religion sich bekennen, und in Beziehung auf die Hauptpuncte des öffentlichen innern und äͤußern Staatslebens ein— ander verwandt und ähnlich sind. — 4 15. a) Die Grundlage des Systems der ehrist— lichen und gesitteten Staaten in dem Systeme des politischen Gleichgewichts. 1) Die Idee des politischen Gleichgewichts. Die Gesammtheit der christlichen und gesitteten Völker und Staaten wird von der Vernunft unter der Idee der Einheit eines in sich zusam⸗ menhängenden politischen Ganzen gedacht. Soll diese Einheit practisch verwirklichet werden, und die Gesammtheit der christlichen und gesitteten Völker und Staaten in der Wirklichkeit als ein in sich zusammenhängendes politisches Ganzes(als ein System) erscheinen; so muß der gegenseitige Ver— kehr und die Wechselwirkung aller dieser Völker und Staaten auf eine bleibende(wenn gleich nicht un— wandelbare und ewige) Grundlage zurückgeführt werden, und diese Grundlage beruht auf der in der Wirklichkeit ausgeführten Idee des politischen Gleichgewichts. Wenn nun auch die Idee, als solche, höher steht, als die Ausführung derselben in der Wirklich— keit, weil keine Idee der Vernunft völlig im irdischen Leben verwirklicht wird; so ist doch theils das Da— seyn und die Richtigkeit der Idee selbst nicht abzuläͤug— nen,(sie ist nicht bloßer schͤͤner Traum, oder Chi— (öP——— —ttttttteee Nun He Zuhtensy Ict U en und lcsche gaseig deh det ochrit nach de Hlachn r E Met v Raße E In bes so d Kechte Nchtel hetts boder 3en nahelt ich, u vie ve altung, hen Rilih, Hauptpunz tslebens der ehesß n in den hgewichtz gewichts, ind gesitteh rnunft umm ich zusaß jen gedath werden, n teten Vilh als ein Ees(Als iseitige V Volker u ich nicht ll urüchefiht der in de olitischl sche, Hht Wikktö mirdichl 5 das O. abzulälh oder H⸗ Practisches Völkerreche 37 märe); theils in der Geschichte des europäischen Staatensystems seit den letzten drei Jahrhunderten nicht zu verkennen, daß die Regierungen der ehrist— lichen und gesitteten Staaten und Reiche die Idee des politischen Gleichgewichts festhielten und inihrem ge⸗ genseitigen Verkehre zu verwirklichen suchten, ja, daß der Verwirklichung dieser Idee in einzelnen Zeit— abschnitten sehr bedeutende Opfer gebracht, und, nach der Erschütterung des bestehenden politischen Gleichgewichts, nicht selten die Kräfte mehrerer, so— gar bisweilen der meisten christlichen und gesitteten Völker und Staaten für die Herstellung und zeitge— mäße Erneuerung des politischen Gleichgewichts in dem bestehenden Staatensysteme aufgeboten worden ind. x Die Vernunftidee des Gleichgewichts des Rechts*) ist die, am Eingange der philosophischen Rechtslehre aufgestellte, Idee der unbedingten Herrschaftdes Rechts auf dem ganzen Erd— boden. Ist gleich diese Idee nicht nach ihrem gan— zen Umfänge zu verwirklichen; so ist doch die An— näherung der Wirklichkeit an dieselbe mög⸗ lich, und deshalb nicht gleichgültig, ob und bis wie weit diese Annäherung geschehe. Die in dem ) Vergl. über diese Vernunftidee das Naturrecht §. 57.(im ersten Theile dieser Staatswissenschaften S. 136.);— über die Lehre vom politischen Gleichgewichte, so weit sie in die Wissenschaft der Politik gehört, die Staatskunst 9.59.(im ersten Theile dieser Staatsw. S. 555.),— und über die practische Ausführung dieser Idee in dem europ. Staatensysteme seit 300 Jahren, die Ge— schichte des europ. Staatensystems(im drit⸗ ten Theile der Staatswiss. S. 18.). 38 Practisches Völkerrecht. Systeme der christlichen und gesitteten Völker und Staaten seit länger als 300 Jahren, mit deutlicher Vergegenwärtigung des dabei beabsichtigten Zweckes, versuchte, und bis zueinem gewissen Grade bewirkte, Annäherung an diese Vernunft⸗ idee nennen wir das politische Gleichgewicht. Alle in dieser Hinsicht von europäischen Regenten ent— worfene Plane(3. B. Heinrichs 4), alle deshalb von europäischen Regierungen in Manifesten, De⸗ clarationen und abgeschlossenen Verträgen ausge— sprochene Grundsätze, und alle in der Geschichte der drei letzten Jahrhunderte vorliegende That— sachen, das politische Gleichgewicht zu erstreben, zu erhalten, oder das erschütterte neu zu stützen, gehören unter den Begriff des politischen Gleichge— wichts. 16. S ortsebun g. Das politische Gleichgewicht beruht daher auf der(aus der tiefsten und umsichtigsten Erforschung aller Bedingungen und Ankündigungen des innern und äußern Saatslebens sämmtlicher mit einander in Wechselwirkung stehenden Reiche und Staaten her— vorgehenden) jedesmaligen thatsachlichen Stellung und Verbindung der einzelnen Staaten und Mächte gegen einander. Der Zweck, dieses politische Gleichgewicht zu verwirk— lichen und zu erhalten, ist für den einzelnen Staat theils die Aufrechthaltung und Sicherstellung sei— nes innern Staatslebens, nach der Cultur seiner Bürger und nach seinem gesammten Staatsorganis— mus, inwiefern dieser auf der eigenthümlichen Ver— ssalhd scdige Id Erht Judoke Ctaate, Haingun Ka Ie A dise, ö Haltung ftl. Vubrel WEerun Ehang versch kunnte zweit Rang r V Ctelo dingut wicht dung be Belker uy ö deutliche n Zwelke, n Grade ernunft gewicht, enten ent— 6 deshal ten, De⸗ ausge⸗ Heschicht e Thatz streben, ostüͤtzen, Gleichg⸗ daher aif rforschutg 5 innemn nander in aten hůl⸗ hlichen ꝛzelnen er. Du verwikl n Staat ung sei r seintt organie⸗ en Vi⸗ Practisches Völkerrecht. 309 fassung, Regierungsform und Verwaltung jedes selbst— ständigen Staates beruht; theils die Bewährung und Erhaltung seiner Selbstständigkeit und Unab⸗ hängigkeit nach außen. Da nun jedem einzelnen Staate, mithin allen Staaten, an diesen Grund⸗ bedingungen des innern und äußern Staatslebens gelegen ist; so bezieht sich nothwendig auch die öffent⸗ liche Ankündigung ihres gegenseitigen Verkehrs auf diese, ihnen allen gemeinsame, Begründung, Er⸗ haltung und Sicherstellung des Rechts und der Wohl⸗ fahrt. Weil aber in der Wirklichkeit, nach ihrer Verbreitung über den Erdboden und nach ihrer Be— völkerungszahl, die einzelnen selbstständigen und un⸗ abhängigen Völker und Staaten sehr von einander verschieden sind, und deshalb, in den beiden ge— nannten Beziehungen, in Staaten des ersten, zweiten, dritten und vierten politischen Ranges eingetheilt werden; so ergiebt sich aus die— ser Verschiedenheit für ihre gegenwärtige politische Stellung und Verbindung folgende doppelte Be⸗ dingung, wenn anders ein politisches Gleichge⸗ wicht durch diese gegenseitige Stellung und Verbin— dung bewirkt werden soll: 1) daß, ungeachtet der Verschiedenheit zwi— schen den Mächten vom ersten, zweiten, dritten und vierten politischen Range, doch in ihrer gegen⸗ seitigen Stellung und Verbindung die völlige Gleichheit der politischen Rechte durch die Heiligkeit des gegenwärtigen Besitzstandes und der Völkerverträge aufrecht erhalten, und ) jeder Versuch einer Hauptmacht nach einem Uebergewichte über andere, oder nach einer Weltherrschaft, sogleich erkännt, und durch die Vereinigung der genau berechneten physischen und :x 40 actisches Völkerrecht. moralischen Kräfte der übrigen Mächte verhin— dert und zurückgewiesen werde. „Dias politische Gleichgewicht beruht daher nicht blos auf der Anwendung der sondern auch der sittlichen der Völker und Staa— ten; es wirkt durch die Macht der öffentlichen Mei inung, welche unter den christlichen und gesitte— ten Staaten gegen jede Ungerechtigkeit, Gewaltthat und Hinterlist in dem Verkehre der Völker und Reiche sich erklärt; und zeigt in beiden Hinsichten, bei sei⸗ ner Verwirkl lichung, wie wichtig im gesammten Sy⸗ steme der ehristlichen und gesitteten Völker und Staa— en nicht blos die Mächte des ersten und zweiten politischen Ranges, sondern auch die Staaten des dritten und vierten politischen Ranges sind, die, — nach dem Zeugnisse der Geschichte— durch ihren Beitritt nicht selten den Ausschläg bei dem drohenden oder bereits eingetretenen politischen Uebergewichte einer Hauptmacht gaben. Seit Jahrhunderten ist eben 4. über die Idee des politischen Gleichgewichts, als über die Verwir klichung derselben innerhalb des euro— päischen Staatensystems— oft nicht ohne bedeu— tende Mißverständnisse, noch öfter ohne die Tiefe des Feschicholichen Blickes— gestritten worden. Dunx de Rohan, trutina statuum Europae, s. principum chrtstiari“ orbis intéresse. Lugd. Rat. 1645. 12. Trajan. Boccalini, la hilancia politica. Castel- lana, 1676. 4. J. Jac. Lehmann, trutina, vulgo balanx Euro- pae. Jen. 1716. 8. Geo. Lud. Erasm. a b I uldenberg, de aequi- librio alioque legali juris gentium arbitrio in gen- ———————————————————————————————— te verhij, daher rich vn, sonden und Sin entlichtn Und gesith Gewalthu und Reich en, beisti umten C⸗ und Stu⸗ zweiten kaaten des sind, di, urch ihnn drohende ergewicht über de ls über di des euko⸗ ne bedal⸗ die Tief n worden. TOpae,. ugd. Bat, „. Castel⸗ nX Euro⸗- de aequr in geli Practisches Völkerrecht. 41 tium controversiis pacis tuendee causa interposito. Dissertatio. Helmst. 1720. 4. N. E. 1748. J. Fr. Kayser, de tuendo aequilibrio Europae. Giels. 1723. 4. J. Geo. Wagner, de aequilibrio potestatum. Lignit. 1737. 4. ö ö Lud. Mart. Kahle, de trutina Europae, quae vulgo appellatur die Balanze von Europa, Praecipua belli et pacis norma. Gotting. 1744. 4. (Franzosisch à Berlin, 1744. 4.0 J. Geo. Neureuter, specimen juris naturae de justis aequilibrii finibus. Mogunt. 1746. 4. Juristische Erörterung vier wichtiger Staatsfragen (über Balance der Staaten; über bellum puni- tivum eto.). s. I. 1757. 4. J. Heinr. Gtlo. Justi, die Chimäre des Gleich— gewichts von Europa. Altona, 1758. 4. (Peyssonel) da péril de la balance politique de I'Europe. à Stockholm, 1790. 6.— Teutsch (London) 1790. 8. (Hendrich) Historischer Versuch über das Gleichge— wicht der Macht bei den alten und neuen Staaten. (ohne Druckort.) 1796. 8. Nic. Vogt, System des Gleichgewichts und der Gerechtigkeit. 2 Theile. Frkf. 1802. 8. Einleitung zur Geschichte des europäischen Gleichge— wichts; in Woltmanns Geschichte und Politik, 180r. St. 2 und 3. ö (Fr. Gentz,) Fragmente aus der neuern Geschichte des politischen Gleichgewichts in EuropWa. St. Petersb. 1806. 8. L. Nauwerk, das Gleichgewichts- und Gravitäts— system in der Politik;— in der Minerva, 180/, März, S. 37⁷ ff. Ist das politische Gleichgewicht eine Chimäre?— im europ. Aufseher, 1806. St. 76. S. 70 Uff. Ueber das politische Gleichgewicht; in der Minerva, 1815. Novemb. Ideen über das politische Gleichgewicht in Europa. Leipz. 18 14. 8. 4²2 Practisches Völkerrecht. Betrachtungen über die Wiederherstellung des politi— uhz L schen Gleichgewichts in Europa. Leipz. 1814. 8.(Vgl. shot,! Hallesche Lit. Zeit. 1814, N. 250. ö ö Hüebn Fr. Buchholz, über europäisches Gleichgewicht und hei Universalmonarchie; in s. Journal für Teutsch— 0 land, 1815. Th. 2. S. 458. ym Ha Wilh. Tgt. Krug, über politisches Gleichgewicht und auf Uebergewicht, Universalmonarchieen und Völkervereine; Hanigt in dessen Kreuz- und Queerzügen, Ceipz. 1818. 8.) gud .. Goald Francis Leekie, an historical research into the nature of the balance f power in Europe. e h Lond. 1847. 6.(sehr abentheuerliches Projeet der Thei— uys lung Europa's.— Ausgezogen in der Minerva, WEt 1818, April, und in Ludens Nemesis, B. 12. St. 1. Ws S. 155 fl.) gedit — 5 Dsen Sam. de Pufendorf, Dissert. de systematibus. civitatum; in s. dissert. acad. select. Upsal. 1677. Hicn p. 210; und in seiner politica inculpata, P. 226. sch Jo. Erdm. Soehmidt, de civitatis origine civi- lchen tatumque systematis exemplo. Jenae, 1745. 4. Reh Ern. Car. Wieland, de systemateé civitatum. ů0 Dissertatio. Lips. 1777. 4.(wieder abgedruckt in s. 0l opusculis academicis, Fasc. 1. p. 93 sd9. Chemnit. ö achtl 1790. 8.) sus 17* Ehupe 2) Die allmählige Ausbildung und Ver—⸗ Wade änderung des practisch bestehenden Sy— vechs stems des politischen Gleichgewichts. uf „„„ ö‚ 66 v. Seit dem letzten Viertheile des funfzehnten vi! Jahrhunderts gestaltete sich die Politik der europäi⸗ b schen Staaten und Reiche, zunächst aber der süd— El ů e ii westlichen, zu einer festern Form. Die nächsten Mii Veranlassungen dazu waren: die unter Ludwig 11 W bestimmter ausgeprägte monarchische Gewalt in Frank⸗ SDSSDSSSSnNYY‚ I—...—————————— ε——— ——————————— 3 des polth . 8.(Ul hgewicht un r Teutsh chgewicht un ͤkerverein; 3. 1018. g) al reséarch in Europ ect der Ty Mineri „I2. St.. „stematibiz Psal. 1675 Pp. 226, igine cis 4 5.4. CIvitatum. Hickt in s. Chemnit. d Ver⸗ en Sy⸗ ichts nfzehnten europai⸗ der süd⸗ nächstn dwig 11 n Frank⸗ Practisches Völkerrecht. 43 reich; der Uebergang der reichen burgundischen Erb— schaft, nach Karls des Kühnen Tode, auf das Haus Habsburg; die Vereinigung der christlichen Haupt— reiche in Spanien durch die Vermählung der Isabella von Kastilien mit Ferdinand von Aragonien, und die darauf folgende Unterwerfung des letzten maurischen Königreichs auf der pyrenäischen Halbinsel; die Be— gründung der portugiesischen Kolonieen in Ost- und der spanischen in Westindien; und die Kämpfe um die schönen Länder Italiens, um Neapel und Mai— land, Kämpfe, in deren Verlaufe nicht nur(1529f.) das Schicksal der meisten Staaten Italiens entschie⸗ den, sondern auch, im Zeitalter Karls 5, das Ueber— gewicht Spaniens im südwestlichen Staaten— systeme Europa's bewirkt ward, wenn gleich Frank— reich und England nicht ohne Kraft neben Spanien sich behaupteten, Teutschland durch die ins Staats-— leben getretene Idee der religlösen und kirchlichen Freiheit neue Interessen und neue politische Haltung gewann, Portugal aber, aller seiner Koloniéen unge— achtet, durch fehlerhafte- Verwaltung immer tiefer sank. Allerdings zeigte sich von 1492 bis 1544 die in Europa sich bildende Politik noch im Zeitalter ihres Werdens. Dies kündigte sich an in den schnell wechselnden politischen Maasregeln ohne Rücksicht auf höhere Interessen und auf festbestimmte Plane (. B. in dem Zuge Karls 8 gegen Neapel; in Lud— wigs 12 und Ferdinands Planen auf Neapel; in der Ligue von Cambray gegen Venedig; in der politischen Stellung der Päpste, besonders der aus dem Hause Medici, gegen Frankreich und Spanien; in Franz des ersten Absichten auf Mailand; in Englands poli— tischem Farbenspiele unter Heinrich 8 gegen Frank— 44 Practisches Völkerrecht. reich, Spanien, Oestreich und Rom; u. s. w.), nicht selten bewirkt durch persönliche Eifersucht der Regen— ten auf einander und durch individuelle Leidenschaft— lichkeit der Fürsten und ihrer Minister. Allein fester gestaltete sich bereits die europäische Politik seit Karls 5 Zug gegen den schmalkaldischen Bund; seit der vom sächsischen Moritz erkämpften Gleichheit der politi— schen Rechte zwischen dem Protestantismus und Ka— tholicismus; seit Philipp 2 in den gesammten Län⸗ dern der spanischen Monarchie das System der Re— action gegen die kirchliche und bürgerliche Freiheit mit einer Strenge geltend machte, die ihm den Verlust der Niederlande kostete, und seit Elisabeth den eng— lischen Thron bestieg. So reicht der er ste Zeitraum in der Geschichte des Systems des politischen Gleichgewichts von 1492 — 1598, in welchem Spanien zu einer überwie⸗ genden Macht im europäischen Staatensysteme ge— langte, die aber bei Philipps 2 Tode(1598) bereits ihren Stützdunct im innern Staatsleben der spani— schen Monarchie verloren hatte, und daher auch bald in der äußern Ankündigung sank. 18. rt e un g. Der zweite Zeitraum in der Gestaltung des Systems des politischen Gleichgewichts reicht von 1598— 1648. Den Anfang dieses Zeitraums be— zeichnet das Sinken des politischen Gewichts Spa— niens; das kräftige Emporblühen des jungen Frei— stäates der Niederlande durch die eroberten portugiesi⸗ schen Kolonieen; die bedeutende Rolle, welche Eng— land bis zu Elisabeths Tode behauptete, und die Re— Wullger I dos d Furkric fihren Kuropät Vabdirk au N tofen! Kunpf, habsb. in Cpan in ier tschn e ust ih 11 Mi 9eud dens( darauf Wash siitde Nichel Schbe ugete d rüshen O nihli k chi nd N Moůn fuch Ichn R schm — — E s. w·), nich k der 233 Ledanch 0 Allein festz kseit Kuthz seit der vn k der poltz us und Kn⸗ mmten la⸗ em der R⸗ Freiheltnt den Melaf th den eyz r Geschiht von 140 er überwi⸗ systeme g⸗ 08) betet m der span⸗ auch bah ltung de eicht von aums be⸗ ts Spa⸗ en Frei⸗ rtügiest⸗ he Eng⸗ die Re Practisches Völkerrecht. 45 gierungszeit Heinrichs 4 in Frankreich, der nicht nur das durch Partheien und Börgerkriege Frankreich zu beruhigen verstand, sondern auch d kühnen politischen Entwurf zu einer criflic. europäischen Republik) faßte, dessen völlige Verwirklichung ihm nicht gelungen wäre, wenn ihn auch Ravaillacs Messer nicht zu frühz zeitig(616100 ge⸗ troffen hätte. Wahrsche inlich würde er aber bei dem Kampfe, den er eröffnen wollte, die Macht des Habsb urgischen Hauses nach seinen beiden Linien in Spanien und Oestreich tief schutert haben, was, ein Vierteljahrhundert später, unter veränderten poli⸗ tischen Verhältnissen, den Meist ern in der Staats— kunst ihrer Zeit, den Cardinalministern Richelieu und Mazärin, während des aen Krie— ges und beim alen lusse des westphäl ischen Frie⸗ dens(1648) gelang. Dieser Friede, und der bald darauf folgende pyrenäische Friede, begründete das politische Uebergewicht Frankreichs. Doch war seit dem Jahre 1630, veranlaßt und unterstützt durch Richelieu's Politik, zuerst eine nordische Macht, Schweden, unter Gustav Adolph, in die Mittel⸗ puncte der politischen Interessen des sü dwestlichen euro⸗ päischen Staatensystems eingetreten, seit welcher Zeit das System des politischen Gleichgewichts seine all— mählige Weiterverbreitung über die gesamm⸗ ten christlichen Reiche Europa's, auch im Norden und Osten dieses Erdtheils gewann, je weiter im Norden und Osten die e ng und Cultur fortschritt, und mit beiden das Bestreben der nordöst— lichen Reiche sich immer schcbarer ankündigte, Theil zu—— an den politischen Interessen des ganzen — ́——— ) Vgl. Staatswissenschaften, Th. 3. S. 125. ISEETES... 46 Practisches Völkerrecht. Erdtheils. Hauptsaäͤchlich trat seit dieser Zeit, na— mentlich seit der im westphälischen Frieden bestimmt ausgesprochnen Territorialhoheit der gesammten unmittelbaren teutschen Reichsstände, es hervor, daß das teutsche Reich— der Unvollkommenheiten seiner innern Verfassung und Gestaltung ungeachtet — der Mittelpunct des gesammten europäischen Staatensystems, und, als solcher, zugleich auch der Mittelpunct der sich bildenden und verändernden Formen im System des politischen Gleichgewichts ward. (Heinrichs 4 Idee zu einer allgemeinen christlich-europäischen Republik(wie sie Sully in seinen Memoiren mittheilt), war von ihm der Königin Elisabeth von England, wenige Jahre vor ihrem Tode, bekannt gemacht und von derselben gebilligt worden. Außer Sully, wuß— ten seine übrigen Minister nicht davon.— Die nächste Absicht dabei war die Beschränkung der Habsburgischen Macht in Spanien und Oestreich. Spanien sollte, durch Waffengewalt, in seine ursprünglichen Grenzen, mit Inbegriff Portugals, zurückgebracht, und auf den Besitz von Sardinien, der bälearischen, der canarischen, azorischen In— seln, und der Inseln des grünen Vorgebirgs, nebst den amerikanischen Kolonieen beschränkt werden. Nach dieser Bezwingung sollten alle ehristlich-euro— päische Staaten sich vereinigen, die Türken aus Europa zu vertreiben; auch sollte dies mit den Rus— sen geschehen, wenn der Czar sich weigern würde, dem Bunde der christlichen Mächte sich anzuschlie— ßen.— Darauf sollte der Bund der europäischen Mächte aus 15 möglichst gleichen Staaten be— stehen: aus sechs Erbmonarchieen(Spanien, —.9—9§ꝙ—————————— —————————— Fankt und HAardern hun (Luss Heusta Made dibdet Waa, bled Mahe dugun ahard den! Cich 1 lin dit Can t In + lsch f det M Di. Ichn uhei glich Spar lsche schun dui ll eng Zett, s den bestinn. gesamm hervor, d ommenheinn 9 ungeachhtt europaischn uglih ah etändernden leichgewicht allgemeinen ik(wie si „ war von nd, wenigt ht und vn lly, wuß⸗ — Die ankung der Hestreich „in seine Dortügals, Zardinien, schen In⸗ r9õ, nebst t werden, llich⸗euto⸗ rken aus den Ruß n würd, muschlie ropiischn aten be Spania, Practisches Völkerrecht. 47 Frankreich, Großbritannien, Dänemark, Schwe— den und die Lombardei, diese letzte gebildet aus den Ländern des Herzogs von Savoyen und dem Her⸗ zogthume Mailand); aus fünf Wahlreichen (Teutschland, Böhmen, Ungarn, Polen, Kir— chenstaat); und aus vier Republiken(Schweiz, Niederlände, Venedig und Italien, die letzte ge— bildet aus Genua, Florenz, Mantua, Parma, Lucca, Bologna und Ferrara). Die Kaiserwürde sollte dem Hause Habsburg entrissen werden, das Wahlrecht aber den Churfürsten unter der. Be— dingung verbleiben, den Kaiser nie zweimal nach einander aus derselben Dynastie zu wählen. Mit dem Kirchenstaate sollte Neapel, mit Venedig Sicilien, mit den Niederlanden Jülich, Cleve und Berg verbunden werden. An Frankreich soll— ten die Gebiete von Artois, Hainault, Cambray, Cambresis, Tournesis, Namur und Luxemburg abgetreten werden, bestimmt zu Lehen für Prin— zen und Große des fränzösischen Reiches. Eben so sollte England in Flandern acht Lehen für eng— lische Prinzen und Lords erhalten. Das übrige der spanischen Niederlande ward für die Republik der Niederlande bestimmt, bis auf ein Lehen für den Fürsten von Oranien.— Die drei christ— lichen Kirchen, die katholische, reformirte und lutherische, sollten in allen genannten Staaten gleiche Rechte genießen, nur mit Ausnahme von Spanien und Italien, wo bis dahin blos die katho⸗ lische Kirche bestand und geduldet ward. Die Ent— stehung neuer Secten wollte man verhindern.— Der Juden ward gar nicht gedacht, obgleich Tür— ken und Russen vertrieben werden sollten.— Ein Congreß, gebildet aus 66 Bevollmächtig— 0 IIꝗꝗꝗEAA“.Y 48 Practisches Völkerrecht. ten der 15 christlich⸗europäischen Staaten, und ununterbrochen als Senat versammelt, sollte über alle allgemeine Angelegenheiten berathschlagen, widerstrebende Interessen ausgleichen, Streitig— keiten beilegen, und alle Staats- und Kirchen⸗ sachen Europa's erledigen. Die Mitglieder dieses Senats(zu welchem die großen Mächte vier, die kleinen nur zwei senden sollten) sollten aller drei Jahre erneuert werden, und die europäischen Mächte darüber sich vereinigen, ob es besser sey, daß der Senat den Ort seiner Versammlungen verän— dere, oder nicht, und ob er kräftiger wirken werde, wenn er in drei gleiche Theile getheilt würde, oder wenn er vereinigt bliebe. Getheilt in drei Theile, wurden die Städte Paris(oder Bourges), Trient und Cracau als die drei Mittelpuncte desselben ge— dacht. Ungetrennt aber sollte sein Mittelpunct in dem Herzen von Europa, und zwar in einer der fol— genden Städte seyn(Metz, Luremburg, Nancy, Köln, Mainz, Trier, Frankfurt, Würzburg, Heidelberg, Speyer, Worms, Straßburg, Basel, Bisanz). Zur Vorbereitung der Entschei— dung der Angelegenheiten durch den Generalcon— greß sollten für die verschiedenen Abtheilungen der christlichen Republik mehrere kleinere Conseils er— richtet werden. Die Beschlüsse des großen Con— seils sollten aber unwiderruflich und unumstößlich seyn, und als solche betrachtet werden, welche im Namen aller europäischen Souveraine gegeben würden. Ueber diesen Entwurf Heinrichs 4: (Toze) die allgemeine ehristliche Republik in Europa, nach den Entwürfen Heinrichs 4, Königs von Frank— reich, des Abts von St. Pierre, und anderer vorge⸗ 2———7. π—————— tnh Nafasang Iun guten , ht Buchh Orr Ebhstens Mhe hl Rest Z vichte d Fuden e sund es, Mynoe Hefte stk Oroßbr ner kr syseme! Wctiorb Huns) Dilhel rüige shule, v I2 0 0 mithgn 7 (H00 der Me lnexunt hroß 0 shwer in Lut sicket ů taaten, I „sollte übe athschlagn, „ Stkeith nd Kirchen lieder diess te vier, d N aller dei chen Maht sey/ V igen veräz cken werd ürde, oder orei Deil, 5), Trient esselben g telpunct in ner der fol „ Nanch, Würzburg, 0, Baseh Enschei⸗ leralcon⸗ ingen der nseils er— en Con⸗ mstößlich welche in gegeban n Europe, on Frank⸗ er Volhl⸗ Practisches Völkerrecht. 409 stellt: nebst einigen Betrachtungen über diese Staats— verfassung, worin ihre Möglichkeit untersucht, und von den guten und bösen Folgen, die daraus entstehen wür— den, gehandelt wird. Gött. 1752. 8. Buchholz, Teutschland, 1824, Januar, S. 31 ff. 19. or kae u n g. Der dritte Zeitraum in der Gestaltung des Systems des politischen Gleichgewichts reicht vom Jahre 1648 bis zum Jahre 1763. Am Anfange dieser Zeit erscheint Frankreich im Ueberge— wichte der durch den westphälischen und pyrenäischen Frieden erkämpften Macht, und Ludwig 14 ver— stand es, diese Macht durch die Friedensschlüsse von Nymwegen und Ryßwick auf Kosten des immer tiefer sinkenden Spaniens noch zu steigern. Allein Großbritannien, bereits durch Cromwell zu einer kräftigen Stellung im europaischen Staaten— systeme gebracht, wenn es diese gleich unter den Re— actionsstürmen im Innern während der Regierung Karls 2 und Jakobs 2 wieder verlor, legte seit Wilhelms 3 Thronbesteigung in England ein so mächtiges Gegengewicht in die politische Wag— schale, daß Ludwig 14 mit ganz andern Erfahrungen (1715) von der Erde schied, als er bei der über— müthigen Eröffnung des spanischen Erbfolgekrieges (1701) geahnet hatte. Denn auch der Freistaat der Niederlande erreichte damals den Culmina— tionspunct seines politischen Gewichts, und der große Chur fürst von Brandenburg lösete die schwere Aufgabe, eine bedeutende politische Rolle in Teutschland und Europa zugleich zu spielen; denn nicht vergeblich hatte er in den Kämpfen V. 1 50 Practisches Völkerrecht. zwischen Schweden und Polen die Souverainetät des Herzogthums Preußen sich errungen. Die An— nahme der preußischen Königskrone von sei— nem Sohne gab, bei der Individualitͤt Feiedrichs 1, dem Staate zwar mehr äußern Glanz, aber kein er— höhtes politischs Gewicht. Denn dieses begründete Friedrich? seit dem Jahre 1740, und der Huberts— burger Friede(1763) entschied daruber, daß Preußens neue Stellung im Systeme des politischen Gleichge— wichts nicht vorübergehend— wie die von Schwe— den unter Gustav Adolph, Coristina, Karl Gustav und Karl 12— sondern bleibend seyG.— Allein schon früher gestaltete sich Rußland unter dem Czaar Peter 1 zu einer europäischen Macht, nach Sitte, Politik und Staatsform; im Frieden von Nystädt(1721) ging Schwedens bisherige politische Geltung im Systeme des poliischen Gleichgewichts auf Rußland über. Doch verstand erst Katharina2? (seit 1762) die Kunst in ihrem ganzen Umfange, die Stellung Rußlands unter den Mächten des ersten politischen Ranges im europäischen Staatensysteme geltend zu machen. Zugleich behauptete aber auch Oestreich seit der Thronbesteigung der Maria The— resia(1740), und besonders seit den Ergebnissen des Aachner Friedens, eine überwiegende Stelle unter den Mächten des ersten politischen Ranges, nachdem, unter Großbritanniens Mitwirkung, die von Frank⸗ reich und Spanien beabsichtigte Theilung der östreichi— schen Monarchie nach Karls 6 Tode verhindert, und durch die Erhaltung der Integrität Oestreichs(bis auf die Abtretung Schlesiens an Preußen) das da— mals bestehende politische Gleichgewicht ge⸗ sichert worden war. Im vierten Zeitraume, welcher die Gestal— hug so ug des e Juht Preußer Dlck R. uch ihre (Hm, schertn din MW. Glithgen Hulbar er h lsch dckannten humien, uchban un sch. Huhactt ludes Ihref Heit ges fIgal. Snathl Iheübote Nui Mich Iu umäe pus vr Eihsin nordam 1 ml lugn, bshiit Hewiht Wuhe Wltde. — Die I dne von ss Fiedriche cber klin en o begründg der Hubertz aß Preußiit N Gleichg⸗ n Sch wi arl Gusti — Ullen unter den dacht, nach rieden vn 9e politisch ichgewicht tharinaz Umfang, des erste Aensystem aber auch aria The— nissen dis lle unter nachdem, n Frank ostreich⸗— dert, und ichs(bis das da— icht ge Gestal⸗ Practisches Völkerrecht. 31 tung, so wie die theilweise Veränderung und Umbil— dung des Systems des politischen Gleichgewichts vom Jahre 1763— 1789 umschließt, ständen Oestreich, Preußen und Rußland im Mittelpuncte der Politik des europäfschen Festlandes; dies verkundigte auch ihre gemeinschaftliche er ste Theilung Polens (477½), womit das bis dahin auf dem rechtlich ge— sicherten Besitzstände und der Heiligkeit der bestehen— den Verträge beruhende System des politischen Gleichgewichts in seinen ersten Grundlagen un⸗ rettbar erschuttert, aber erst mit der Auflösung des teutschen Reiches(1806), als seines praetisch an— erkannten Mittelpunctes, gesturzt ward. Großbri⸗ tannien, beschäftigt mit seinen beleidigten, und bald nach Unabhangigkeit strebenden Kolonieen in Amerika, zog sich auf länger als zwei Jahrzehende, seit dem Hubertsburger Frieden, von den Interessen des Fest— landes zurück; die Niederlande waren schon seit dem Jahre 1714 in eine fühlbare politische Unbedeuten— heit gesunken; und Fränkreich, Spanien und Por— tugal litten an tiefen Erschütterungen des innern Staatslebens. Nur das einzige Polen schien noch unheilbarer an innern Gebrechen zu leiden, als diese drei Reiche im Westen und das seit 2; Jahrhunder⸗ ten unmächtige Italien. Allein jugendlich kühn er— wuchs der im Pariser Frieden(1783) nach seiner Selbstständigkeit und Unabhängigkeit anerkannte nordamerikanische Bundesstaat, wenn gleich in damaliger Zeit die europäische Politik, mit Thei— lungen, Arrondirungen und dem griechischen Projecte beschäftigt, noch nicht ahnete, welches politische Gewicht dieser Freistäat 40 Jahre spater in die Wagschale der curopäischen Staatsinteressen legen würde. 4* E—— Practisches Völkerrecht. 2 2220. BFortseuen g. Die entscheidendste Veränderung im Systeme des politischen Gleichgewichts, das fast drei Jahrhun— derte hindurch bestanden hatte, erfolgte mit dem An— fänge der fränzösischen Revolution; denn mit dieser Thatsasche endigte die alte, innerhalb des europäischen Staatensystems seit dem Ende des funf— zehnten Jahrhunderts beständene, Ordnung der Dinge, wenn gleich die durchgreifenden Folgen dieser über— raschenden Erscheinung, welchen die ältere Diplo— matie nicht mehr gewachsen war, in Beziehung auf die aus wärtigen Verhältnisse erst allmählig sicht— bar wurden. So enthält der fünfte Zeitraum in der Geschichte des Systems des politischen Gleichge— wichts, welcher mit dem Jahre 1780 anhebt und bis zum Jahre 1814 reicht, die, mit der Vernichtung des Lehnssystems in Frankreich beginnenden, Folgen der franzosischen Revolution, theils in Frankreich selbst, theils in den Niederlanden, in Italien, in Teutsch⸗ länd, auf der pyrenäischen Halbinsel und in den spa⸗ nischen Kolonieen Amerika's. Diesem Zeitraume ge⸗ hört die zweite und dritte Theilung Polens, die Auftösung des teutschen Reiches bei der Stiftung des Rheinbundes im Jahre 1806, die Verwandlung der Niederlande, Italiens, des Rheinbundes, des Herzogthums Warschau, der illyrischen Provinzen und des nur halb besiegten Spaniens in Föderativ— staaten Frankreichs, und die Begründung und mächtige Vergrößerung eines Central staates an, den Napoleons Wille, der wiederhohlten kraftvollsten Gegenanstrebungen der europäaäischen Coali— tionen ungeachtet, auf den Trümmern des vorma— ———3— F4 IIFJJJJIFIFIFIF—F———————————————— nEsen Dy in de. sch t Hethile Surasch Me nichtete d dem Eun flon won 5 Mücht Furkrich Buchoner Hrchäische Hrathen; 6(815) f. TMe wn Vienet Iines nen gewicht des polt den vereh nichen, mungen de hildet du fif Mch Ruu⸗hn fit udd Hammi schen und 00 scht ‚ pchos Wr Mid Eahssir ishn& im Shshim i Ihehu mit dem I⸗ Inz denn ns nnerhalb zz nde des funs g der Dig, dieser ihnz tere Dyh eziehung af mählig sth 3itraum u n Gleichs⸗ ebt und h ichtung de Folgen de reich selbs, in Teutsch⸗ n den soa⸗ raume ge⸗ Polens, Stiftung wandlung ides, dez vingen und derati- dung und ates an, stvollsten Coali⸗ 5 vörma⸗ Practisches Völkerrecht. 33 ligen Systems des politischen Gleichgewichts errichtete. Der in der Weltgeschichte mehrmals gescheiterte Ver— such einer Universalmonarchie schien im ersten Viertheile des 19ten Jahrhunderts seiner Verwirk— lichung sich zu nähern. Allein die Völkerschlacht bei Leipzig(1843) ver⸗ nichtete die Abhängigkeit der Föderativstaaten von dem Centralstaate Frankreich; so wie die Capitula— tion von Paris es bewirkte, daß(11. Apr. 1814) der mächtige Stifter des Centralstaates den Kronen Frankreichs und Italiens entsagte. Frankreich, den Bourbonen zurückgegeben, trat, in der Mitte des europäischen Staatensystems, in seine vormaligen Grenzen zurück, und Napoleons Rückkehr von Elba (1815) konnte die begonnenen, und noch vor dem Tage von Waterloo beendigten, Entscheidungen des Wiener Congresses in Hinsicht der Begründung eines neuen Systems des politischen Gleich— gewichts nicht aufhalten. Dieses neue System des politischen Gleichgewichts, begründeit durch den vereinten Willen von funf europäischen Häupt— mächten, erweitert durch die religioösen Bestim⸗ mungen des heiligen Bundes, und fortge⸗ bildet durch die Bischlüsse und Erklärungen der funf Mächte auf den Congressen von Aachen., Trop⸗ pau-Laybach und Verona, beruht, nach seiner Festig— keit und Dauer, auf der Uebereinstimmung dieser fünf Hauptmächte in ihren politischen Grundsätzen, An— sichten und Beschlüssen; denn das übrige Europa hat bis jetzt den von ihnen aufgestellten Grundsätzen sich angeschlossen, und vermag auch der vereinten Kraft dieser Mächte nicht zu widerstreben. Nur in den nach Selbstständigkeit strebenden süd- und mittel-amerika— nischen Staaten waltet ein, von der europäischen ————— Practisches Völkerrecht. Staatskunst verschiedener, politischer Charakter und Geist; doch sind die Formen, die er ins Leben rufen will, noch unvollendet; auch bleibt der Zukunft vor⸗ behalten, in welche Stellung Europa und Amerika, obgleich derselben christlichen Religion angehörend, und auf gleichen Stufen der Gesittung und Cultur stehend, im Laufe der nächsten Jahrzehende gegen einander kommen, und ob sie in einem gemeinsa⸗ men Systeme des politischen Gleichgewichts ihre ver— schiedenartigen Interessen ausgleichen werden. Dies ist der denkwürdige Zeitabschnitt von 1814— 1824. 21. 3) Ergebnisse aus der Geschichte der Ver— änderungen des Systems des politischen Gleichgewichts. Es sind drei Hauptergebnisse, welche aus der Geschichte der Veranderungen des Systems des poli— tischen Gleichgewichts hervorgehen. 1) Das System des politischen Gleichgewichts begann zuerst im südwestlichen europaischen Staatensysteme, weil die südwestlichen europai— schen Staaten gegen das Ende des funfzehnten Jahr— hunderts an Cultur und Reichthum ihrer Völker, so wie an regem Verkehr, bewirkt durch die Entdeckung der Südspitze Afeika's und des vierten Erdtheil's, höher ständen, als die übrigen Staaten des Erdtheils. Allein seit den Zeiten der Kirchenverbesserung ward Teutschland, wo zuerst die Idee der religio— sen und kirchlichen Freiheit ins öͤffentliche Staatsleben eintrat, der Mittelpunet der europäischen Politik, und eben deshalb auch seit dieser Zeit der Mittelpunct des Systems des politischen Gleichge⸗ *——HF— t hiitende 1d de! Pakie, v Eltrtten Vulchs, Lerts! ohlishe kesysen InbαM A, V sicgen d Unterst Vyhund 10 Mla VDadbehl Im Mit den tuto Witen det, m dem S⸗ ersten Heit sit hule His dut kert, ind hürch die fstn vil shr Ent Ilspatn h Hharakter un Uben uft Zukunft un ind Umafz, angehötan, und Culn hende gyn gemeinsa hts ihre vu den. Dits 4—0²⁰ der Vetz litischer chhe aus der u des poll iichgewicht paäischen neuropai⸗ sten Jaht⸗ Zolker, so ntdeckung rdtheillis, Eddthelt, ung ward religib- Ffentliche opäischen 3 it der Hleichge⸗ Practisches Völkerrecht. 55 wichts. Die über dem Norden und Osten schnell sich verbreitende religiöse und bürgerliche Cultur bewirkte bald die genauern Verbindungen der europaischen Volker, und, seit diesen Verbindungen, zuerst das Eintreten des Nordens in den Zeiten Gustav Adolphs, und dann des Nordostens in den Tagen Peters 1, Friedrichs 2 und Kätharina's 2, in die politischen Berührungen des südwestlichen Staa— tensystems. Zwei zwischen beiden Staatensystemen in der Mitte liegende, und nach ihrer Verfassung ver— altete, Wahlreiche, Polen und Teutschland, stürzten bäld nacheinander zusammen; nur mit dem Unterschiede, daß Polen seit den drei letzten Jahrhunderten, ungeachtet einer Bevölkerung von 16 Millionen Menschen, nie eine Hauptrolle in den Weltbegebenheiten übernommen, Teut schlannd aber den Mittel- und Schwerpunct des gesamm⸗ ten europäischen Staatensystems, besonders seit der zweiten Häͤlfte des sechszehnten Jahrhunderts gebil⸗ det, und das übrige Europa, nicht ohne Grund, in dem Oberhaupte des römisch⸗teutschen Reiches den ersten weltlichen Regenten der Christen⸗ heit seit den Tagen Karls des Großen anerkannt hatte. 2 Mit der Vernichtung des teutschen Reiches mußte das bis dahin bestehend— System des politi⸗ schen Gleichgewichts zu sommaenfarzen, das be⸗ reits durch die erste Theihing Wobend mächtig erschut⸗ tert, und durch die fronzusisch. R belution, so wie durch die vollendete Theilüng Poleus in seinen Grund⸗ festen verletzt worden war. Daß aber kein europäi— scher Centralstaat, mit den ihn umgür tenden Födera⸗ tivstaaten, auf die Dauer an die Stelle des Systems des politischen Gleichgewichts treten könne, hat Na⸗ Practisches Volkerrecht. poleons vorübergehende Weltherrschaft bewiesen; denn schwerlich dürfte, nach den Erfahrungen, welche Europa in seiner Zeit machte, einem Andern nach ihm das gelingen, was er, bei unermeßlichen Hülfs— mitteln in und außer sich, nicht zu erhalten ver— mochte.— Das neu begonnene System des politi— schen Gleichgewichts hat das hergestellte Teutsch— land, zwar nicht als Reich, aber als Staatenbund, in seine Mitte*) gestellt; doch ist dieses neue System dadurch wesentlich von dem verschieden, das bis zum Jahre 1789 galt, daß a) fünf Mächte an der Spitze aller politischen Hauptbeschlüsse in den europäischen Angelegenhei— ten stehen; b) daß das innere Staatsleben in den mei— sten europäischen Staaten, nach der Einführung von Verfassungen, als Grundgesetzen, ein an⸗ deres ist, als vor dem Jahre 1789; c) daß sich, bei den vielseitigen politischen Be— rührungen zwischen Europa und Ame— rika seit den letzten 40 Jahren, die gegenseitige Stellung des europäͤischen und des amerika— nischen Staatensystem'— weder nach den ver— schiedenartigen Grundsätzen für die Gestältung des innern Staatslebens und der Regierungsformen, *) Ein Diplomat, dem ein vollaültiges Urtheil zusteht, sprach(Allg. Zeit. 1892, Beil. St. 43.) das wichtige Wort aus:„So lange von dem europäͤischen Bunde noch ein Stein auf dem andern bleibt, wird wohl keine revolutionaire Phantasie sich so weit vermessen, den Mittelpunet seines Lebens und seiner Kraft, den teutschen Bund, vernichten zu wollen.“ ah f i Du 9* hchte Heubeg gichts Sssem Stacte⸗ rechnut Mmamneßl I b ifentch schen K eldlen seh, u. Poallihe Ne Ve waher lizehe ameri. Mischle Rugef d fest Ha E fuigfn, hu„ Iumg alt dhchgen llit(und Rstlht ö e.———— jCꝗꝗ —————————— wie dn gen, welch Indern da6 ichen Hüsz erhalten ur n des polstz e Teutsch taaterbum, ieue Sysin eden, u volitischg gelegenhä⸗ n den mei inführumz n, ein an. schen Be ud Ame⸗ genscitige nerika— den ver⸗ ung des formen, lzusthh, wichtige nBunde d wohl rmessen, seiner ten zu Practisches Volkerrecht,— noch nach den von einander abweichenden Grund— satzen fur den gegenseitigen äußern Verkehr— im Voraus berechnen und ermessen läßt. 3) Allein als drittes Ergebniß lehrt die Ge— schichte theils des untergegangenen, theils des neubegonnenen Systems des politischen Gleich— gewichts, daß fortan in den Grundsätzen dieses Systems weder blos die physischen Hrafte der Staaten, noch die bloßen diplomatischen Be— rechnungen ausreichen; daß vielmehr— bei den unermeßlichen Fortschritten der Cultur der Völker und bei dem unsichtbaren politischen Gewichte der öffentlichen Meinung— in Zukunft die morali— schen Kräfte, gleichmäßig mit den materiellen, bei allen politischen Planen berücksichtigt werden müf— sen, welche als dauerhafte Stützpunate des politischen Gleichgewichts gelten sollen. Denn nur die Idee der Herrschaft des Rechts und die wohlverstandene Rücksicht auf die Wohlfahrt aller einzelnen Glieder des gesammten europäischen und amerikanischen Staatensystems kann, bei aller Verschiedenheit der politischen Verfassungs- und Re— gierungsformen im Innern der Staaten und Reiche, ein festes Band um die politischen Interessen beider Erdtheile im gegenseitigen äußern Verkehre knüpfen. So lange übrigens kein Völkerstaaten— bund, mit einem obersten Tribunale zur Entschei— dung aller streitigen Rechte und Interessen der einzelnen Staaten und Reiche, ins öffentliche Leben tritt(und wie Europa und Amerika gegenwärtig gestaltet sind, ist die Idee eines solchen Völkerstaa— 58 Practisches Völkerrecht. tenbundes ein Traum aus Utopia); so lange muß die Politik der einzelnen und der verbundenen Staaten und Reiche den gegenwärtigen Besitzstand und die Heiligkeit der bestehenden Verträge selbst sichern und gewährleisten. Dies kann aber, bei den seit den letzten 50 Jahren so mächtig erweiterten gegenseitigen Berührungen und Verbindungen zwischen den einzel— nen Volkern und Reichen, nur durch das System des politischen Gleichgewichts bewirkt wer— den, weil blos bei diesem ein genau berechnetes Ge— gengewicht gegen alle eigennützige Interessen und gegen alle Versuche nach Dictatur und Principat moglich ist. Denn, wie jetzt Europa und Amerika gestättet sind, vermag eine einzige Macht— und wäre es eine Riesenmacht— auf die Dauer nichts mehr gegen den bestimmt ausgesprochenen und kräftig ausgeführten Willen der andern. Dies fühlte Napo— leon zu Fontainebleau, auf Elba und auf St. Helena. Dieses auf die diplomatischen Kreise übergegangene Gefühl verbürgt aber auch vielleicht sicherer, als die aus der Geschichte und Staatskunst der letzten drei Jahrhunderte hervorgegangene Theorie, das ruhige Nebeneinanderbestehen der selbstständigen und unabhängigen Staaten, selbst der des dritten und vierten politischen Ranges, weil kein kleiner Staat in Europa und Amerika gedacht werden kann, der nicht mit bestimmt anerkannten politischen Ver— hältnissen an die politischen Interessen einer oder meh— rerer der europäischen Großmächte geknüpft wäre.— So bleibt also fortan die sicherste Gewähr der Er⸗ haltung des bestehenden und des damit verbundenen Weltfriedens die, von vielen Philosophen und Poli⸗ tikern so oft verkannte und geläugnete, Idee des politischen Gleichgewichts. Iui⸗ Oen burd fihnt 6J her ½ Ni 2%. 20) 96 ahs . 37 6.2 Nath Lun U Isr Acte ii hen Vr hest Practisches Volkerrecht, 59 90 ö—— fün 4) Die gegenwärtigen Grundlagen des stschern neuen Systems des politischen Oleichge⸗ seit den 35— seitige Die Grundlagen des neuen politischen Gliichn eink wichts in Europa beruhen Oystem 1) auf dem Hauptvertrage Oestreichs, Ruß— irkt wet⸗ lands, Großbritanniens und Preußens zu Cha u⸗ tes Ger mont) vom 1 März 1814; sen und 2) auf dem ersten Pariser Frieden vom 30. rincipat Mai 1814½˙⁵)(mit den Hauptbestimmungen der Amerika Zurückführung Frankreichs auf seine vormaligen — und Grenzen; der Bildung eines teutschen Staaten— r nichts bundes mit souverainen Mitgliedern, und der Ter— d kräͤftig ritorialentscheidungen auf dem Wiener Cöngresse); e Napo⸗. auf der teutschen Bundesacete vom Helena. 8. Jun. 1815 und der Schluß acte den Wie⸗ egangene ner Congresses vom 9. Jun. 1815; Hals die——— zten drä Martens, recueil etc. Suppl. 5. Pp. 683. ruhige*) Martens, Suppl. 6. p. 1. gen und*) Die teutsche Bundesacte beim Martens; en und Suppl. 5. p. 355. Die Congreßacte ebendaselbst leiner p. 3579. und in Lüders diplom. Archiv, Th. 3. S. 25.— Beide Uikunden besonders heraus— n kann, gegeben von J. L. Klüber: Schlußacte des Wiener n Ver⸗ Congresses und Grundvertrag des teutschen Bundes. der meh⸗ Erl. 1816. 8.—?te Aufl. 1818.— Officiell er⸗ klirte der Fuüͤrst Metternich die Wiener Congreß— 59½— acte für das heutige Grundgesetz des euro— der er⸗ päischen Staatskörpers, in seinem Schrei- undenen 795 an den östreich. Gesandten in der Schweiz vom Poli⸗ Febr. 1618(enthalten in den Beilagen zum 3e des 9rot e lle der Situn der teulschen Bun⸗ desversammlung zu Frankfurt am Main 60 Practisches Völkerrecht. 4) auf der Stiftungsacte des heiligen Bun⸗ des vom 26. Sept. 1815*), zuerst persönlich vom 23. Febr. 1818):„Nach den fürchterlichen Stürmen, welche Europa erschüttert hatten, und wo— durch nicht nur die gegenseitigen staatsrechtlichen Verhältnisse seiner einzelnen Staaten nach und nach zu einem Chaos umgestaltet, sondern auch die wesentlichen Pfeiler des innern politischen Lebens, Recht und Billigkeit, aus ihrem Grunde gehoben worden waren,— erkannten die europäischen Mächte, welche den Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 unterzeichnet hatten, die Noth— wendigkeit, in einer Haupturkunde alle diejeni— gen Bestimmungen zusammen zu fassen, über die sie sich zur Wiederherstellung der Ordnung der Dinge vereiniget hatten, und welche ein höheres und blei— bendes Interesse beruhrten; sie hielten es aber auch für zweckmäßig, in diese Urkunde die von den ein— zelnen Staaten unter sich geschlossen“ verschiedenen Staatsverträge, Conventionen, und dernleichen sonstige Staatsacten aufzunehmen, und hieraus ein Ganzes zu bilden. So entstand die Wiener Congreßacte, unverkennbar das heutige Grundgesetz des europäischen Staatskörpers; sanetionirt durch den Beitritt der ihn bildenden Staaten, und daher auch, rücksichtlich der darin ausgesprochenen Normen und Grundsätze, letztere mögen einen euro— päischen Staat unmittelbar oder beziehungsweise be⸗ treffen, allgemein verbindlich.“ *) Die Urkunde des heiligen Bundes beim Martens, ——.— Suppl. 6. p. 656. Ueber diesen Bund erklärte sich der östreichische Beobachter bahin:„Die Haupt— urkunde desselben soll kein Staatsvertrag seyn; sie ist ein feierliches Bekenntniß des festen persönlichen Willens der Souveraine, das höchste und heiligste Interesse der Throne und Völker: Gerechtigkeit, Liebe und Friede, stets zur Richtschnur ihres Verfahrens zu nehmen.“— Ueber diesen Bund hieß es später in den Wiener Jahrbüchern der w 65———————————————3———. —— ‚ ö H erhe IId de alene Ala land! Cat Hähe , Ne L i tig Dur NMoy Ma. Ibist N5 des 0 Practisches Völkerrecht. 61 Bun. unterzeichnet von den Kaisern Alexander und Franz, ersonlich und dem Könige Friedrich Wilhelm 3, dann von allen europäischen Mächten, selbst der Schweiz(mit Healicen alleiniger Ausnahme des Papstes, und des Sul— wen tans der Osmanen,— und mit Ablehnu nig von udlei Seiten Großbritanniens und Nord--Amerika's); „sondemn 5)N auf dem zweiten Pariser Frieden vom 20. innern Nov. 1815; und auf dem, an demselben Tage keit, aus von Oestreich, Rußland, Großbritännien und Preu— Wnn ßen unterzeichneten, beson dern Vertrage); Friede e Noth— 5 diejeni⸗ Lit. 1827. B. 4. S. 93:„Die heilige Allianz ist r die sie für jetzt nicht sowohl ein Bund der europäischen Staa— r Dinge ten, sondern der europäischen Souveraine, und blei⸗ welches schon aus der beim Abschlusse derselben beob— ber auch achteten Form hervorgehet. Die h. Allianz ist nicht den ein— eigentlich derjenige Bund, auf welchem das jetzige hiedenen europäische Völkerrecht beruht, wenn er gleich die sonstige Grundlage des zuküͤnftigen Völkerrechts wer— Banzes den kann. Vielmehr glauben wir die große Al— Mreßacte, lianz, deren Grundsäͤtze zuerst vorzüglich in dem dgesetz Vertrage von Chaumont ausgesprochen wur— netionitt den, als die Basis des jetzigen Verhältnisses der europ. en, und Staaten und der ganzen Politik betrachten zu rochenen müssen. Die Aufrechthaltung des Zustandes, wie er en euros aus den seit dem Wiener Congresse geschlossenen Ver— eise bet trägen hervorgehet; die strenge Befolgung der Grund— ö sätze, welche in diesen Verträgen ausgesprochen sind; rtens, die Vertheidigung des durch sie bestimmten Rechtszu⸗ sich de standes gegen alle äußere und innere Angriffe,— Hauhtz bildet den offen ausgesprochnen Grundsatz der heu— shn; tigen Politik.“ festen—) Der zweite Pariser Friede und die übrigen am 20. 1e, das Nov. 1815 unterzeichneten Verträge stehen beim Löͤlker: Martens, Suppl. 6. p. 682. Der letzte Veltrag wichnut zwischen den vier Machten ward auf die Grundlage Bund des Vertrags zu Chaumont vom 1. März 1814(und n der des gegen Napoleon gerichteten vom 25. März 1815) EDĩIFEFIIIITIJIITIIITT— —52 Practisches Volkerrecht. 6) auf der Schluß acte der über Ausbildung und Befestigung des teutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerialconferenzen, un⸗ terzeichnet am 15. Mai 1820, und zu Frankfurt am 8. Jun. 1820 als Ergäͤnzung der teutschen Bundesaete bekannt gemacht 5); 7) auf den Schlußerklärungen des Con— gresses zu Aachen vom 15. Nov. 1818*˙%, des 6 LI 2 —.0 — abgeschlossen. Sie vereiniagten sich in demselben zur ewigen Ausschließung Napoleons und seiner Fa— milie vom Throne Frankreichs, und 301 Aufbieten ihrer ganzen Macht, sobald die Ruhe Europens von neuem bedroht würde. Diese, in 65 Artikeln enthaltene Schlußacte steht in Lüders Archiv, Th. 2. S. 5395. Sie gehört zwar zu näch st für den teutschen Staatenbund, mit diesem aber, inwiefern derselbe den Mittelpunct des euro— päischen Staatensystems bildet, auch den übrigen poli— tischen Hauptbeziehungen Europa's an. Martens, Suppl 8. p. 554. und Lüders Archiv, Th. 2. S. 729.„Die(verbündeten 5) Souveraine erkennen als Grundlage des zwischen ihnen bestehen— den erhabenen Bundes, den unwandelbaren Entschluß, nie, veder in ihren wechselseitigen Ange— legenheiten, noch in ihren Verhältnissen gegen andere Mächte, von der strengsten Befolgung der Grund sätze des Völker— rechts abzugehen, weil die unverrückte Anwen⸗ dung dieser Grundsätze auf einen dauerhaften Frie— densstand die einzige wirksame Bürgschaft fü die Ungabhäangigkeit jeder einzelnen Macht und für die Sicherhert des gesammten Staatenbundes gewährt.“ — Die Petersburger Zeit. vom 18. Dec. es gab sdie Beschlüsse des Aachner Congresses mit folgender Einleitung:„Indem wir den Hauptact und die beim Schlusse der freundschaftlichen Con— ferenzen bekannt gemachte Deelaration mitthei-⸗ ...TRTIIIIIIIIDD.--- .——.——————————— ligten hemm schhn N Mh Mũ wune hu Raler Practisches Völkerrecht. 53 ulung Congresses von Troppau-Laybach vom 12. U Wien Mai 182115) und der Circulardepesche vom zen, un⸗'———— hanffuet len, halten wir es für nöthig, zu bemerken, daß keutschen diese merkwürdigen Acten ganz und gar keine Be— dingungen enthalten, die dem schon von allen de Con⸗ Mächten angenommenen Systeme der Ein mü⸗ 29 d. thigkeit und der Freiheit in den Grundsfaäͤtzen , des fremd sind, sondern vermittelst dessen, ohne irgend jemands Unabhängigkeit anzugreifen, zugleich alle separate Bündnisse, die mit dem Gan— Iben zut zen der allgemeinen politischen Masse ner Fa— nicht verträglich sind, ver worfen wer— Ausbieten den, und die Rechte, Vortheile und Pflichten einer pens von jeden europ. Regierung gesichert, und auf die aller— zuverlässigste Art vereinigt sind.“ esteht in) Die Haupturkunden des Troppau-Laybacher Congresses höbt zwar stehen in Lüders Archiv, Th. 3. S. 353 ff. Es hit diesem sind folgende: 1) Cirlulardepesche der Höfe von Oest—⸗ des euros reich, Rußland und Preußen an ihre Gesandten und igen poli⸗ Geschäftsträger bei den teutschen und nordischen Höfen vom 8. Dec. 180. 2) Beilage dazu. Kurze Ueber— à Acchiv sicht der ersten Resultate der Conferenzen zu Troppau. 9515 5) Circularschreiben des Lords Castleeraah vom 19.“ olveraine— ö karhen Jan. 18 an die brittischen Gesandtschaften an aus— noshlaf, wartigen Höfen. 4) Declararation vom 1. Ange⸗ M ai18 21, welche die Minister und Bevollmch— Rißsen tigten Oestreichs, Rußlands und Preu ßen e, h beim Schlusse der Conferenzen zu Laybach, auf Be⸗ fehl ihrer Monarchen erließen. 5) Circulardepesche Aken des Fürsten von Metternich vom 12. Mai 82n, An mittelst welcher vorstehende Declaration von Seiten en Hall Oestreichs an sämmtliche bei den auswartigen Reuit fhe 7 rungen accreditirte k. k. Gesandte und Geschäftstrager V übersendet ward.— In der Declaration vom 1. vhl. Mai heißt es in Beziehung auf die Vorgangen Dec. deapel und Piemont:„Der Plan eine 16 mit meinen Umsturzes war vorgezeiunet. Allenthalhe ptact hat sich das Uebel in derselben Gestalt gezeigt; allent— Con⸗ halben hat derselbe Geist diese verderblichen Revolu— ttheit — ——.———— 6⁴ Practisches Völkerrecht. 14. Dec. 1822 über die Resultate des Con⸗ gresses von Verona). tionen geleitet. Die rechtmäßige Autorität hat aber fast ohne allen Widerstand gesiegt; fern von jedem ausschließenden Interesse, einzig bestimmt, die Re— bellion zu bekämpfen und zu unterdrücken, kamen die Streitkräfte der Verbündeten den unterjochten Völkern zu Hülfe.—— Gerechtigkeit und Uneigennützegkeit haben bei den Beschlüssen der verbündeten Monarchen den Vorsitz geführt, und werden fortdauernd die Re— gel der Politik seyn. Diese wird, wie bisher, so auch fernerhin, keinen andern Zweck haben, als die Erhaltung der Unabhängigkeit jedes Staates, und der durch die bestehenden Verträge ihm zuerkannten und gesicher—- ten Rechte.“— Die brittische Note, ob sie gleich die Vorschritte Oestreiches gegen Neapel genehmigte, sprach sich doch im Allgemeinen gegen den Grundsatz der Einmischung in die innern Angelegen— heiten andrer Staaten aus. *) Diese Circulardepesche der Minister Oestreichs, Rußlands und Preußens vom 14. Dec. 1822 steht in Lüders Archiv, Th. 3. S. 372 ff. Sie erklärte sich zuerst über die Räumung Piemonts von den Truppen Oestreichs, und über die Vermin— derung der östreichischen Truppen in Neapel.„So geht in Erfüllung, was die Monarchen am Schlusse des Congresses von Laybach erklärt hatten, daß sie, weit entfernt, ihre Intervention in den Angelegenhei— ten Italiens über die Grenzen einer strengen Noth— wendigkeit hinaus verlängern zu wollen, den aufrich— tigsten Wunsch hegten, daß der Stand der Dinge, der ihnen diese peinliche Verpflichtung aufgelegt, so früh als möglich aufhören und sich niemals erneuern möchte.“ Darauf verbreitete sich die Depesche über die Vorgänge in Griechenland und Spanien. „Die Wünsche der Monarchen sind einzig auf den Frieden gerichtet; dieser Friede aber, obgleich voll— ständig befestigt zwischen den Mächten, kann die Fülle V 5 F F———————— ) du Osten! eintr 8 Ican, Merbo ——— siher 0 Lund Rbur slioy sunt W + Fehd selg Ne vall os HMh Mone bab uisen Ungen uN RI alte I t ss Hlogen Hasstiy Grll Isse Practisches Völkerrecht. 0⁵ es Con⸗ 23. b) Das in der Gegenwart practisch bestehende System der christlichen und gesitteten Staaten nach 1n seiner Ankündigung in einzelnen politi⸗ 90 f schen Formen. 0Waen So nahe verwandt auch durch die christliche Re— mühgch ligion, und durch die Fortschritte der Cultur im Nonaichen Ackerbaue, Gewerbsfleiße und Händel, so wie in d die Re— isher, so en, als seiner Wohlthat nicht über die Gesellschaft verbreiten, it jedes so lange die Gährung, die noch in mehr als Einem henden Lande die Gemüther bewegt, durch die treulosen Ueber— esichen redungsmittel und die sträflichen Versuche einer Fa— sie gleich ction, die auf nichts als Revolutton und Umsturz nehmigte, sinnt, genährt wird; so lange die Häupter und Werk— Hrundsaz zeuge dieser Faction— sey tes, daß sie mit offener elegen— Stirne gegen Throne und bestehende Verfassungen zu Felde ziehen; sey es, daß sie im Finstern über feind— treichs, seligen Entwürfen brüten, Complotte verbreiten, oder Ke. 1822 die öffentliche Meinung vergiften— nicht aufhören f. Oie werden, die Völker mit niederschlagenden und lügen—⸗ mohth haften Darstellungen der Gegenwart, und mit erdich— Ver min— teten Besorgnissen über die Zukunft zu quälen. Die 66/½5 Monarchen werden ihr großes Werk nicht vollbracht Scluse zu haben glauben, bevor ihnen die Waffen nicht ent— duß si rissen sind, womit sie die Ruhe der Welt bedrohen heis können. Die Monarchen rechnen dabei auf die treue 0 und beharrliche Mitwirkung sämmtlicher Regierungen. u Moth⸗ Die Monarchen haben das Vertrauen, daß sie allent— fn halben in denen, welche mit der obersten Autorität Dingl,— in welchen Formen es auch seyn mag— beklei— Hegt, 0 det sind, echte Bundesgenossen finden werden; Bun— ncuenn desgenossen, die nicht blos dem Buchstaben und den e über positiven Vorschriften der Verhandlungen, welche die aniel. Grundlage des gegenwärtigen europäi⸗ auf den schen Staatensystems bilden, sondern auch dem vole Geiste und den Grundsätzen derselben huldigen.“ 8 e hle V. 2; 66 Practisches Völkerrecht. den Kreisen der Wissenschaft und Kunst, die gesitte— hhe ten Völker und Staaten Amerikä's den Völkern und hn Staaten Europa's sind; ferner, so thatsachlich ge— suuthün wiß die Cultur der Völker und Staaten Amerika's eine europäische Pflanze auf amerikanischem Worc Boden ist; und so mannigfaltig und vielseitig endlich ud zwer die Verbindungen und die Wechselwirkun— eßter gen zwischen den Staaten Europa's und Amerika's sind, so daß als Grundlägen dieses gegenseitigen Ver— Iu E kehrs die Hauptbestimmungen des practischen Völker— Hingih, rechts in beiden Erdtheilen anerkannt werden: so ist Hingigk es doch, bei dem noch unentschiedenen Schicksale meh— In Lah rerer mittel- und südamerikanischen Staaten, deren Mi Selbstständigkeit und Unabhängigkeit noch nicht von gikrung den europäischen Mächten anerkannt worden ist, zweck— aodk! mäßig, die in beiden Erdtheilen bestehenden Staa— uuchie, tensysteme einzelhn aufzuführen, und zwar zuerst a grif das gegenwärtig in Europa, und dann das ge— genwärtig thatsachlich in Amerika bestehende Staa— tensystem. 17 Es giebt aber einen vierfachen Maasstab) für die politische Eintheilung der Staaten und 2) QN. Reiche: 1) nach ihrer politischen Würde; 2) nach ihrem politischen Gewichte; 3) nach ihrer Souverainetät; ashe 4) nach dem politischen Charakter ihrer b Regierungsform. a Nach ihrer politischen Würde erscheinen die 600½ Reiche und Staäten entweder als Monarchiee n/ Yheei oder als Staatenbund, oder als Bundes-— 9 ) Vgl. diese Staatswissenschaften, Th. I. S. 353. —————.———— wP SSSS de gest. lkern 0 sichlch g Imertikre dlkarischem sitgerdiih elwitkun O Imeikas Hlgen Ma⸗ en Völker. den: so it Klale meh⸗ len, deken nicht von ist, zvec⸗ en Staa⸗ bar zuerst n das ge⸗ ude Staa⸗ aasstab aaten und * . r ihret n die chieen, undes⸗ C. O5 Practisches Völkerrecht. 67 staat, oder als Republiken,— und die Monar— chieen als Kaiserthümer, Königreiche, Für— stenthümer ꝛe. ö Nach ihrem politischen Gewichte werden die Monarchieen und Republiken in Mächte des ersten und zweiten, und in Staaten des dritten und vierten politischen Ranges eingetheilt. Nach ihrer Souverainetat sind die Reiche und Staaten entweder völlig von andern unab— hängig, oder sie stehen in einer theilweisen Ab— hängigkeit, nämentlich in Hinsicht der auswärti— gen Verhältnisse. Nach dem politischen Charakter ihrer Re⸗— gierungsform sind die monarchischen Staaten entweder un umschränkte oder beschränkte Mo⸗ narchieen, die Republiken entweder demokratisch oder aristokratisch gestaltet u. s. w. 24. 1) Das europäische Staatensystem. α) Die Reiche und Staaten Europa's nach ihrer politischen Würde. Nach dem Erlöschen der tausendjährigen römisch— teutschen Kaiserwürde, und nach dem Erlöschen der blos zehn Jahre(vom 18. Mai 1804— 11. Apr. 1814) bestehenden französischen Kaiserwürde, sind gegenwärtig in Europa a) drei Kaiserthümer: 1) das Kaiserthum Rußland, seit 1721 (wo die Benennung Cz ar in die eines Kaisers aller Reussen verwandelt ward); 5* Practisches Völkerrecht. 2) das Kaiserthum Oestreich, seit dem 11. Aug. 1804; 3) das osmanische Reich, hervorgegangen aus dem(29. Mai 1453) aufgelöseten oströmischen Kaiserthume, dessen Regent die Würde eines Sultans bekleidet. b) ein Staatenbund), der teutsche, seit dem ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 und seit der teutschen Bundesacte vom 8. Jun. 1815, bestehend aus 39 souverainen Mitgliedern (wovon aber vier zugleich außerteutsche Re— genten sind). ö c) 21 Königreiche: 1) Frankreich; 2) Spanien; 3) Portugal(seit 1139); 4) Großbritannien mit Irland; 5 und 6) Schweden und Norwegen; 7) Dänemark; 8— 11) Ungarn(mit Slavonien, Croatien und Dalmatien), Böhmen, Galizien, Illy— rien(seit 10. Aug. 1816); *) Ein Staatenbund ist eine völkerrechtliche Verbindung, ohne gemeinschaftliches Oberhaupt, in welchem alle einzelne Theile als selbstständige und von einander unabhängige Staaten nach allen Sou— verainetätsrechten erscheinen, die, bei aller Verschie— denheit der Verfassung, Regierungsform und Ver— waltung, im innern Staatsleben nur für den Zweck der Ordnung, Sicherheit und Ruhe, in Hinsicht aber auf die äußern Verhältnisse zur gemeinschaftlichen Behauptung und Vertheidigung aller ihrer durch Ver— trag festgesetzten Rechte vereinigt sind. Vgl. Th. 1. S. 448. ö w 5 RIIIIRRRRRRRDPDDDRDDDDDSSDSSꝗYꝗYꝗꝗ-ꝗ.-— 9² 1096 M. M 0 ln scf ohen 0 H. clam . i Fut u0 it: lschge I0 x HWusdid UU gen Oil O5 sime hieseg sens Nurbe Il Practisches Völkerrecht. 69 dem Il, 12) Polen(in seiner jetzigen Gestalt seit 4815); dgegangn 13) beide Sicilien(schon im Mittelalter selbst— 55 ständige Königreiche; Sieilien seit 1282 n Nant abhängig von Aragonien; Neapel und Leon Sicilien von 1503— 1700 Theile der — spanischen Monarchie; von 1707— 1735 sche, sit Nebenländer Oestreichs; seit 4735 wie— Mai LSll der selbstständig); 8. Jn. 140 Preußen(seit 18. Jan. 1701); itgliedern 15) Sardinien(seit 1713); sche R⸗ 16) Niederlande(seit 1814); 17) Bayern(seit 1. Jan. 1806); 18) Wirtemberg(seit 1. Jan. 1806); 19) Sachsen(seit 11. Dec. 1806); 20) Hannover(seit 26. Oct. 181403 21) lombardisch-venetianisches Königreich(seit d. 7. Apr. 1815). d) ein Bundesstaat?*), die Eidsgenossen⸗ schaft der Schweiz, bestehend aus 22 Can— tonen, mit einer gemeinsamen Bundesregierung. Croctien e) der Kirchenstaat, ein geistlicher Staat, mit „ h⸗ einem souverainen Oberhaupte. *) Ein Bundesstaat(im Gegensatze des Staatenbun— tliche des) ist eine staatsrechtliche Verbindung mehrerer haupt, einzelnen, an sich selbstständigen(souverainen) und ige und nach der Gestaltung ihres innern Staatslebens sehr n Goll verschiedenartig eingerichteten, Theile, die aber theils Velschie— für die Leitung der allgemeinen innern Ange— Ver⸗ legenheiten des ganzen Bun esstaates, theils für beck die Stellung gegen das Aus and eine gemein— 91 aber same höchste Regierung anerkennen, welcher in fllchen diesen beiden Beziehungen die Regierungen der ein— Len zelnen Theile untergeordnet sind.(So die Schweiz, Nordamerika, der mexikanische Staaten⸗ T‚. bund u. s. w.) Vgl. Th. 1. S. 447 f. 7⁰ Practisches Völkerrecht. 1) ein Churstaat, Hessen-Ka ssel(seit 1803, und mit Beibehaltung der churfürstlichen Würde im J. 1815— wozu der Titel eines Groß— herzogs von Fulda kam). g) 8 Großherzogthümer: 1) Toskana(seit 1569); 2) Baden(seit 1806); 3) Hessen(Darmstadt)(seit 1806); 4) Luxemburg(seit 1815); 5) Sachsen-Weimar(seit 1815); 6) Mecklenburg-Schwerin(seit 1815); 7) Mecklenburg-Strelitz(seit 1815); 8) Oldenburg(dem Regenten von Oldenburg ward durch die Wiener Congreßacte im J. 1815 die großherzogliche Würde bei— gelegt; sie ist aber von demselben noch nicht angenommen worden). h) 14 Herzogthümer(davon 11 in Teutschland, 3 in Italien): 1) Braunschweig⸗Wolfenbüttel(seit 1235)3 2) Holstein mit Lauenburg; 3) Mähren, mit dem östreichischen Antheile an Schlesien; 4) Sachsen⸗Gotha; 5) Sachsen-Meiningen; 6). Sachsen-Hildburghausen; 7) Sachsen-Coburg⸗Saalfeld; 8) Anhalt-Dessau(seit 1806); 9) Anhalt-Bernburg(seit 1806); 10) Anhalt-Köthen(seit 1806); 11) Nassau(seit 1806); ů 12) Parma und Piacenza(seit 1545), mit Guastalla; — ———————— Präctisches Völkerrecht. 71 it 1805 4 13) Modena mit Massa Carrara; n Wurde 14) Lucca(seit 1815; fällt an Toskana). Groß—) 13 Fürstenthümer: ö 1) Hohenzollern-Hechingen; 2) Hohenzollern-Sigmaringen; 3) Lippe⸗-Detmold; 4) Lippe-Schaumburg; 5) Schwarzburg-Sondershausen; 6) Schwarzburg-Rudolstadt; 7) Waldeck; 0; 8) Lechtenstein; 9) Reuß, ältere Linie(Greiz); 10) Reuß, jüngere Linie(Schleiz, Gera, Loben⸗ ‚ —3— stein⸗Lobenstein und Lobenstein-Ebersdorf); de bt⸗ ů 11) die Landgrafschaft Hessen-Homburg; 20 uf 12 und 13) die Moldau und Walachei. k) Republiken(außer der schweizerischen Eids⸗ sclar genossenschaft): 1) die sieben jonischen Inseln(seit 1815)3 S. Marino. 123⁵); ů 1)) Fünf freie Städte: heile an 1) Lbeck; 2) Bremen; 3) Hamburg; 4) Frankfurt am Main; 5) Cracau(seit 1815). 25. 8) Die Reiche und Staaten Europa's nach ihrem politischen Gewichte. ö Wenn gleich bei der Wurdigung des politi⸗ „ mi schen Gewichts der Staaten der Flächenraum, mit einer Gesammtbevölkerung Millionen Menschen; c) Staaten vom dritten Millionen Menschen; und — ü—— 95— Practisches Völkerrecht. politischen Range, mit einer Gesammtbevölkerung zwischen 1(- 4 d) Staaten vom vierten politischen Range, *) Vergl. Staatswissenschaften, Th. 4. S. 43, wo auch das Detail der Bevölkerun 9gder einzelnen europäischen Staaten sich befindet. der erreichte Standpunct der Cultur, die Intelli⸗ genz und die sittliche Kräft des Volkes, der Geist der Verfassung und Verwaltung, die Kraft und Festigkeit der Regierung, und der finan⸗ zielle Zustand, namentlich in Hinsicht des Volks— reichthums, des im Umlaufe begriffenen Capitals an werthvollen Dingen(nicht blos des baaren Gelde des Schuldenwesens, und in Hinsicht der jährlichen Staatseinkünfte, nicht übersehen werden dürfen; so ist doch die Gesämmtzahl der Bevölkerung — wegen der in ihr ruhenden physischen, intellectuellen und sittlichen Kraft— der Hauptmaasstab bei der Bestimmung des politischen Gewichts der Staa— ten). Nach diesem Maasstabe giebt es aber 3a) Mächte vom ersten politischen Range, mit einer Gesammtbevölkerung über 11 Millionen Menschen(wenn gleich, nach eingetretenen zusam⸗ mentreffenden Verhältnissen in besondern Zeit— räumen auch Staaten mit mehr als 11 Mill Menschen nur zu den Mächten des zweiten poli⸗ tischen Ranges gezählt werden können— z. B. Spanien, und das osmanische Reich); b) Mächte vom zweiten politischen Range, zwischen 4— 11 peg schn kar 0 Gh ö Nun Sat Practisches Völkerrecht. 73 ie Intell—— ö Wen mit einer Gesammtbevölkerung unter einer Mil— eit lion Menschen. 1 Krast Nach diesem Standpuncte gehören in dem euro— 1 päischen Staatensysteme, nach seiner gegen wärti— 10..0 gen politischen Gestaltung, als an a) zu den Mächten des ersten politischen Ran— Hedeh, ges: blos die fünf europäischen Großmächte sihiichn Oestreich); Rußland; Großbritannien; iusen; s Frankreich; Preußen;— und der teutsche kerung Staätenbund, nach seiner Gesammtheit lectuelln betrachtet; stab b) zu den Mächten des zweiten politischen er Stun⸗ Ranges: das osmanische Reich; Spanien; er das Königreich beider Sicilien; Sardinien; nge, mi das Königreich der Niederlande;— i c) zu den Staaten des dritten politischen dlsan⸗ Ranges: Portugal; Schweden mit Nor⸗ 14—— wegen; Dänemark; der Kirchenstaat; die 1Mil schweizerische Eidsgenossenschaft; Tos⸗ . kana; die teutschen Königreiche Bayern, Sach— 99—0 sen, Hannover, Wirtemberg, und das 58 Großherzogthum Baden; d) zu den Staaten des vierten politischen lange, Ranges: die übrigen teutschen und italienischen + Staaten; die jonische Republik; S. Marino, und die fünf freien Städte. dange,(Die ehemals gewöhnliche Eintheilung der euro— —4 päischen Staaten in Land- und Seemächte behauptet zwar noch immer ihre statistisch-geogra— urge, phische Gültigkeit, entscheidet aber nicht— wie die Geschichte der letzten 40 Jahre gezeigt hat— in po— litischer Hinsicht; auch sind mit der Marine Groß— mu britanniens, wie diese auf Kosten aller übrigen Seemächte seit dem Anfange des Seekrieges im ——— Practisches Vöͤlkerrecht. — J. 1793 vermehrt worden ist, die Flotten aller übrigen europäischen Seemächte nicht zu ver—⸗ gleichen.) 26. „) Die Reiche und Staaten Europa's nach ihrer Souverainetät. Unter der Souverainetät der Reiche und Staaten versteht man, nächst der ihnen zustehen— den politischen Selbstständigkeit, die völlige politische Unäabhängigkeit derselben von andern Mächten, so daß ein souverainer Staat in seinen innern und aus wärtigen Verhältnissen als völlig frei von jeder fremden Einwirkung gedacht wird, und ihm über sein Gebiet, über seine Bewohner, so wie über alle Bedingungen des Verkehrs mit andern Reichen und Staaten die unbedingte Oberhoheit zu— steht). Der Regent eines solchen Staates ist der Re— „ Geschichtlich gelangte der Freistaat der Nieder— lande zur Souverainetät, als ihn Spanien und Teutschland im Jahre 1648 als selbstständig und unabhängig anerkannten;— das Herzogthum Preußen im Vertrage von Welau im J. 1657;— die Schweiz im westphälischen Frieden 1648, doch eigentlich nur stillschweigend, weil darin blos der Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Reichs-— gerichte gedacht ward);— Portugal nach der Re— volution vom 1. Dec. 1640(zuerst anerkannt von Frankreich, England, den Niederlanden und Schwe— den), und von Spanien im Frieden vom 13. Febr. 1668;— der nordamerikanische Bundes- staat seit dem Pariser Frieden vom 3. Sept. 1783 (schon früher von Frankreich in dem Vertrage vom 6. Febr. 1778 anerkannt, in welchem Frankreich ver— ccTTTTTTTTcTTTTTTCTCTATATT Wü 300 chi Staat Iln ei Bsum Mi! Im. Ml I duh shne In Dosatt 1 H h1 K shlß 6 h auig sonr gehb f 5, lic, 5670 loaten aln zu ver⸗ a's nach iche und zustehen völlige den von Staat in hältnissn gedacht zewohne, it andern oheit zu⸗ der Re⸗ Rieden zpanien Ihsistandiz Hgogthum 657•— 18, doch arin blos Reichs⸗ det Res annt von dSchwe— 13. Feht. undes pt. 17³ age vonmn ich Re Practisches Völkerrecht. + präsentant dieser Souverainetät, sowohl in monar— chischen, als in republikanischen Staaten, und eben so in dem Bundesstaate. In einem Staatenbunde aber, wie der teutsche ist, kommt allen einzelnen Mitgliedern des Bundes, nach den Bestimmungen des ersten Pariser Friedens vom 30. Mai 1814 und der teutschen Bundesacte vom 8. Jun. 1815, die Souverainetät zu; doch sind eben die Mitglieder des teutschen Staatenbundes, ob sie gleich keinen Kaiser mehr als Oberhaupt über sich erkennen, durch ihre Theilnahme an den Bedingungen des teut— schen Staatenbundes(nach den beiden Acten vom 8. Jun. 1815 und vom 8. Jun. 1820) in mehrern wesentlichen Rechten der Souverainetät, besonders in Hinsicht der auswärtigen Angelegenheiten, z. B. bei Kriegserklärungen, Friedensschlüssen und Ab— schließung von Verträgen, beschrankt.(Allein es scheint, dieser Beschränkung ungeachtet, der von einigen Politikern gebrauchte Ausdruck von Halb— souverainen zu einseitig bezeichnend zu seyn.) Im europäischen Staatensysteme können übri— gens nicht als souveraine Staaten betrachtet werden: der Freistaat der jonischen Inseln, weil er seit 1815, durch Vertrag zwischen Großbritannien, Oest— reich, Rußland und Preußen, unter der Schutz ho— sprach:„die Freiheit, Souverainetät und ab— solut unbegrenzte Unabhängigkeit der 13 Staaten so— wohl in Regierungs- als Handelssachen zu erhalten, und diese Unabhängigkeit gegen alle Beeinträchtigun— gen zu garantiren.“ So stark England dadurch sich beleidigt fand; so erkannten doch auch Spanien [1779! und die Niederlande(i78r]a die Unab— hängigkeit Nordamerika's, noch vor dem Pariser Frie— den, an) u. s. w. 76 Practisches Völkerrecht. heit Großbritanniens steht; die freie Stadt wift Cracau, seit 1815 unter die Schutzhoheit Oest— Wlen reichs, Rußlands und Preußens gestellt; und die Für— ug stenthümer Moldau und Walachei, welche der n Schutzhoheit der Pforte unterworfen sind. dHhlccls Bis zum Erlöschen des teutschen Reiches ward dd von Teutschland die volle Souverainetät udit: mehrerer italienischer Staaten, und nicht web ohne geschichtlichen Grund, bestritten; theils schkit weil seit 962 die Kronen Teutschlands und Italiens daslten vereinigt waren, und Italien(so wie ehemals auch ö W das Königreich Burgund) in publicistischer Hin— Oude! sicht als Nebenland von Teutschland gedacht Haihun ward; theils weil die Ertheilung der großherzog— kurg! lichen, herzoglichen und markgräflichen Würden in sid, Toskana Mailand, Savoyen, Modena, Reggio, Montferrat ꝛc. von den Regenten Teutschlands aus— ö gegangen war*). Selbst der ehemalige kleine Hin Freistaat Lucca ward in der ältern diplomatischen Sprache„des h. röm. Reiches Stadt“ genannt, und n) der Freistaat Ragusa ward von Venedig und vom sche Papste nicht als selbstständig anerkannt.— Seit N den letzten Ereignissen aber gelten die kleinern itali— Kunh schen Staaten: Toskana, Parma, Modena und Lucca als völlig souveraine Staaten. Ai 27. uldes 9) Die Reiche und Staaten Europens 90 nach ihrer unbeschränkten oder beschränk— 00. ten Regierungsform. 95 ö HM Die Regierungsform der Staaten hängt *) Ueber diesen Gegenstand vergl. Gü nthers europ. Völkerrecht, Th. 1. S. 114 ff. UU ——: u.. ie Scadt eit hest— die Fur⸗ lche de es ward inetät ind nicht theils Nraliens ls auch 35 Hin⸗ gedacht herzog⸗ rden in Neggio, ds als⸗ kleine atischen nt, und Id vom Seit itali⸗ und pens änk⸗ Practisches Völkerrecht. 77 zunächst ab von der Benennung der Würde des Regenten und von den ihm zustehenden Rechten. So giebt es monarchische und republikanische Re— gierungsformen; es giebt Regenten, deren Würde blos als ein auf eine gewisse Zeit übertragenes Amt (3. B. des Landammanns der Schweiz, der Regen— ten der 5 freien Städte ꝛc.) betrachtet wird, und an— dere, deren Würde auf der Heiligkeit und Unverletz— lichkeit ihrer Person, und auf der Erblichkeit derselben in ihrer Dynastie beruht; es giebt Regenten, die unbeschränkt d. h. ohne Reichsgrundgesetze und Stände des Reichs gebieten, andere, welche in der Ausübung gewisser Regierungsrechte durch die Mit— wirkung von Ständen oder Volksvertretern beschränkt sind. Es sind im europäischen Staatensysteme*) A) im monarchischen Europa: 1) unbeschränkte Regenten(Autokrato— ren), aber mit vorhandenen Reichsgrundge— setzen(doch ohne Reichsstände): der Kaiser von Rußland; der Sultan der Osmanen; der König von Dänemark; 2)N unbeschränkte Regenten, ohne be— kannte und noch geltende Grundgesetze, und ohne active Stände: die Könige von Spanien, Por— tugal, Sardinien, von beiden Sieilien; der Churfürst von Hessen; der Großherzog von Toskana; die Herzogin von Parma; der Herzog von Modena; der Herzog von Lucca; der Her— *) Als Commentar dazu gehört die Wissenschaft des öf— fentlichen positiven Staatsrechts im vier— ten Theile dieser Staatswissenschaften. 78 Practisches Völkerrecht. zog von Oldenburg; die drei Herzoge von An— halt; die beiden Fürsten von Hohenzollern; der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen; die Fürsten von Reuß beider Linien; der Land⸗ graf von Hessen-Homburg; 3als beschränkte Regenten, doch nur in Beziehung auf die in ihren Staaten fortbestehen— den ältern, oder erneuerten ständischen Ver⸗ fassungen: der Kaiser von Oestreich; der König von Preußen; der König von Sachsen; der König von Hannover; der Herzog von Braun⸗ schweig; die beiden Großherzoge von Mecklen⸗ burg; der Herzog von Sachsen-Gotha; der Herzog von Sachsen-Meiningen; 4) als beschränkte Regenten, durch ge⸗ schriebene Verfassungsurkunden und ständische Volksvertretung, inwiefern die deshalb erschiene— nen Grundgesetze Ausflüsse der Regenten⸗ souverainetät(sogenannte: oetroyirte Ver— fassungen) sind: der König von Frankreich; der König von Polen; der König von Bayern; der Papst; der Großherzog von Baden; der Herzog von Nassau; die beiden Fürsten von Lippe; der Fürst von Schwarzburg-Rudol— st adt; der Fürst von Liechtenstein; 5) als beschränkte Regenten, inwiefern auf dem Wege des Vertrages und der Ver— abredung mit den Ständen die Verfassungsurkunde ins innere Staatsleben trat: der König von Groß— britannien; der König der Niederlande; der König von Schweden und Norwegenz der König von Wirtemberg; der Großherzog von Sachsen-Weimar; der Großherzog von Hessen; der Herzog von Sachsen-Hildburg⸗ Jauser Saalf Rimt . gend r acd 00 vun E ste 4 fisu Rül d0 seme Mhte VBahi Stuch Snat llahhe hit he sanegt Roh det hhtden Practisches Völkerrecht. 79 0 hausen; der Herzog von Sachsen Coburg⸗ aser Saalfeld; der Fürst von Waldeck; de Land⸗ B) imrepublikanischen Europa: 1) der Freistaat der helvetischen Eids— och nut in genossenschaft mit 24 besondern Verfassungen rtbestehn⸗ der 22 einzelnen souverainen Cantone(von welchen chen Vit zwei Cantone, nach ihrer Eintheilung, zwei be— der König sondere Vrrfässungen haben), die der größern Zahl sen; det nach den dem okratischen, der kleinern Zahl Braun— nach den aristokratischen Charäkter tragen; lectlen 2) die sieben jonischen Inseln, mit einer von Großbritannien(1818) gegebenen Verfassung, haz der ö ö 565½. welche das aristokratische Gepräge trägt; duch g⸗ 3) die Republik S. Marino, mit ihrer alten sirdihe aristokratischen Verfassung; eshire⸗ 4) die fünf freien Städte, in deren Ver⸗ fassungen— obgleich an sich eine Mͤischung n des demokratischen und aristokratischen Princips— eihdr doch das erste mehr vorherrscht, als das zweite. ayern; 28. n 2) Das amerikanische Staatensystem. dudol— Unter dem amerikanischen Staatensy⸗ steme verstehen wir die auf den Grundsätzen des wiefern Rechts und der Klugheit beruhende Verbindung und Ver⸗ Wechselwirkung der selbstständigen und unabhängigen Irkunde Staaten dieses Erdtheils, mit Einschluß derjenigen Hroß— Staaten in Sud- und Mittelamerika, welche ihre ande; Unabhängigkeit von Spanien und ihre Selbstständig⸗ gen; keit bereits ausgesprochen und gegen die Macht Alt⸗ Her spaniens durchgekaämpft haben, die aber noch nicht ven von den europäischen Staaten förmlich anerkannt butg⸗ worden ist. 80 Practisches Volkerrecht. Zu dem amerikanischen Staaten systeme gehört zunächst 1) der nordamerikanische Bundesstaat, bestehend aus 24 einzelnen Staaten, welche aber seit 787 eine gemeinsame Bundesverfassung, und zu Washington einen gemeinsamen Mittelpunct ihrer allgemeinen politischen Interessen(den Congreß) und den Sitz ihrer gemeinschaftlichen Regierung und Ver— waltung haben. Die einzelnen 13 Staaten, welche bereits am 4. Jul. 1776 für unabhängig von Groß— britannien sich erklärten, sind: New-Hampshire, Massachusetsbay, Rhodeisland, Con⸗ necticut, New-York, New-Jersey, Penn⸗ sylvanien, Delaware, Maryland, Vir⸗ ginien, Georgien, Nord-Carolina, Süd— Carolina. Zu ihnen kamen seit dem Jahre 1783, wo ihre Selbstständigkeit von Großbritannien aner— kannt ward, hinzu: Vermont, Tennessee, Ken⸗ tucky, Ohio, Louisiana, Mississipi, Il⸗ linois, Maine, Indiana, Alabama und Missouri.— Außerdem gehöͤren zu diesem Bun— desstaate die Distriete: Michigan, das nordwestliche Gebiet, der District Colum— bia(des Regierungssitzes), Florida, Arkansas, das Gebiet Missouri, und Oregan.— Zusäm— men auf 108,434 Q. M. 10,116,188 Einwohner. 2) der Freistaat Hayti, der seit 1822 die ganze, vormals zwischen Spanien und Frankreich getheilte, Insel Domingo umschließt, mit einem Congresse und einem Präsidenten an der Spitze. Im Ganzen 1,385 Q. M. mit gegen 700,000 Einwohnern. 3) Das(Kaiserthum) Brasilien, dessen künftige Verhältnisse zn Portugal noch unentschieden Oir Zuslien f 5 Hönigs Raallaßt, Sspuchn Dasllen 30/j⁰8 hen.— Hun tiischt run 11. fir argen l 9 aus den Gaunda iud hsste Daa auem an dese lirgenn Einp 0 Cundin 105000 Duito 000001 00 I amerike Canfid Rufssm Hess . isysteme hesstaat, e aber seit und zu unct ihre greß) und und Ver⸗ N, welche von Groß⸗ npshire, „Con⸗ „Penn⸗ d, Vis à, Sid⸗ re 1785, ien aner⸗ e, Ken⸗ di, Il ma und nN Bun⸗ n, das olum— ansas, Zusam⸗ ohner. 822 die ankreich t einem an der gegen dessen chieden Practisches Völkerrecht. 81 sind. Der König Johann 6 erklärte im J. 1815 Brasilien für ein Königreich; nach der Abreise des Königs, ward sein Sohn, der Kronprinz Peter, veranlaßt, dasselbe als Kaiserthum(1822) aus— zusprechen, und die kaiserliche Würde anzunehmen. Brasilien, getheilt in 10 Provinzen, umschließt auf 1314,708 Q. M. eine Volksmasse von 4 Mill. Men— schen.— Im Jahre 1823 vereinigte sich das Ge— biet von Montevideo, unter dem Namen cispla— tinischer Staat, mit Brasilien. Die Verfassung vom 11. Dec. 1823 hat der Kaiser am 9. Jan. 1284 für angenommen, und für das Grundgesetz des Rei— ches erklärt. 4) der Freistaat Columbia, hervorgegangen aus den vormaligen spanischen Gouvernements Neu— Granada, Caracas(oder Venezuela) und Guiana, und bestehend aus einer Conföderation von neun Provinzen, mit einer neuen Verfassung, und einem Congresse zu Santa Féede Bogota, an dessen Spitze ein Director(Bolivar) steht. Die einzelnen Provinzen sind: Orinoco mit 175,000 Einw; Venezuela mit 430,000 Einw; Suba mit 162,000 Einw; Royacca mit 440,000 Einw; Cundinamarca mit 370,000 Einw; Anca mit 193,000 Einw; Magdalena mit 239,000 Einw; Quito mit 550,000 Einw; und Panama mit 50,000 Einw.— Zusammen auf 63,575 Q. M. 2,649,000 Menschen. 5) die vereinigten Staaten von Süd⸗ amerika(sonst Buenos-Ayres). Sie bilden eine Conföderation von 20 Staaten mit einer neuen Verfassung, und einem Congresse in der Hauptstadt Buenos-Ayres. Weil aber Montevideo an V. 6 —— 82 Practisches Völkerrecht. Brasilien sich angeschlossen hat, die Banda Orien⸗ tal von den Portugiesen behauptet, und Paraguay von Don Francia selbstständig regiert wird; so kön— nen eigentlich nur die ehemaligen spanischen Inten— danzen: Buenos-Ayres, Cordova, Salta, Potosi, Charcas, la Paz und Cochabamba als integrirende Theile des Föderativstaates betrach— tet werden. Die Bevölkerung dieser Provinzen, auf einem Flächenraume von 67,814 Q. Meilen, kann man zu 1,800,000 Menschen berechnen(unter wel⸗ chen sich ungefähr 700,000 unterworfene Indianer befinden). 6) Chile, ein aus 15 Bezirken bestehender Freistaat, dessen politischer Mittelpunet die Stadt San Jagao ist. Doch ist seine Verfassung und seine geographische Eintheilung noch nicht vollendet. Er umschließt auf 10,612 Q. Meilen 900,000 Einw. (ohne die unabhängigen Indianer). 7) Peru, ein noch nicht ganz von altspanischen Truppen befreiter Freistaat, dessen Verfassung im Werden begriffen ist. Vertheilt in 8 Provinzen, leben auf 44,650 Q. Meilen 1,500,000 Menschen. Der politische Mittelpunct des Staates ist die Stadt Lima. 8) Der mexikanische Staatenbund ist, nach Absetzung des Kaisers Iturbide, ein, nach Ver— fassung und Regierungsform im Ausbilden begriffener, Föderativstaat, zu welchem auf 45,135 Q. M. eine Bevölkerung von 7,550,000 Menschen gehört. Der Sitz des Congresses ist die Stadt Mexiko. Die einzelnen conföderirten Provinzen sind: Mexiko, Puebla, Vera Cruz, Neu-Mexiko, Me⸗ rida(oder Yucatan), Valladolid, Guana— e ö „ 7 zcth, Houis Y. Califdti 9 rE sitden HN& b guse a wommen Hsherd Jlchent am urge 65 Kogrie lch E˙ Merur föder; niht lits und der sobind e m Chlh⸗ 0) M. 10 V 10 I da Orien. araguay dz so kon⸗ hen Inten⸗ „Salta, habambo ates betaah⸗ Prodinze, NMellen, famn (hker wel Indianer besteherde die Stadt und seije ndet. Er 00 Enw, kpanische asung in en, leben N. Der e Stadt und is, ach Ver⸗ griffene, 5. N. gehort, 10. Die eriko, „Me⸗ Fugne Practisches Völkerrecht. 83 xuato, Zacatecas, Guadalaxara, San Louis Potosi, Durango, Sonora, Alt⸗ Californien, und Neu-Californien. 9) Die vereinigten Staaten des mitt⸗ lern(Central) Amerika(sonst Guatimala), welche seit dem July 1823 ihre Trennung von Mexiko, und ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit auf dem in der Hauptstadt Guatimala versammelten Con⸗ gresse ausgesprochen, und den jetzigen Namen ange— nommen haben. Dieser neue Föderativstaat, bestehend aus 15 Provinzen, umschließt auf einem Flächenraume von 15,498 Q. Meilen eine Volkszahl von ungefähr 900,000 Menschen. Es scheinen diese— aus vormaligen spanischen Kolonieen hervorgegangenen— Staaten, nament⸗ lich Columbia, Buenos-Ayres, Chile, Peru und Mexiko— eine allgemeine Con⸗ föderation unter sich zu beabsichtigen, die aber noch nicht zur Reife gelangt ist?). Doch haben sich be— reits am 8. März 1823 die Freistaaten Columbia und der südamerikanischen Provinzen zu einem Defen— sivbündnissen), und am 3. Oct. 1823 Columbia und der mexikanische Staatenbund zu einem gegenseitigen Schutz- und Trutzbündnisse*s) vereinigt. ) Allg. Zeit. 18 25. St. 152. *) Allg. Zeit. 1823. St. 306. * Allg. Zeit. 1824. St. 68. 6* — 84 Practisches Völkerrecht. B) Darstellung der in dem gegenseitigen Verkehre der ehristlichen und gesitte— ten Völker und Staaten practisch gel— tenden Grundsätze des Rechts und der Klugheit. 29. ö Inhalt und Umfang des zweiten Theiles des practischen Völkerrechts. Jeder Staat ist berechtigt, seine Selbststän— digkeit und Integrität, so wie die Wohlfahrt aller seiner Bürger, auf jede rechtliche Weise zu sichern und zu erhalten, und seinen Wohlstand zu erweitern und zu vermehren, so weit dies ohne Beeinträchti— gung der Rechte anderer Staaten geschehen kann. Dies ist der höch ste Grundsatz des philosophischen und also auch des practischen Völkerrechts. Alles, was Recht und Klugheit unmittelbar für die Ver— wirklichung dieses Zweckes aufstellen und gebieten, gehört zu den ursprünglichen oder unbeding— ten Rechten der Völker und Staaten; alles aber, was nur durch gegenseitigen, entweder förmlichen oder stillschweigenden, Vertrag zwischen Völkern und Staaten erworben werden kann, was also blos mittelbar mit der Verwirklichung des Staats— zweckes in Verbindung steht, muß zu den erwor be— nen oder bedingten Rechten der Völker und Staa— ten gerechnet werden. Es zerfällt daher die Lehre von den in dem gegenseitigen Verkehre der Völker und Staaten practisch geltenden Grundsätzen des Rechts und der Klugheit, in die Lehre a) von den ursprünglichen(unbeding— ten), und *3——— I Rcht De Wih 0 phi mmnitte 03 lische trsche litl 1„ l Rahg Heche! scche hu Dagtg Rahht seben seitigen gesitte— lisch gelz und der Theiles ts. ohlfahtt zu sichen Herweikern keinträht⸗ hen kann, sophischen „Alles, die Ver⸗ gebieten, nbedingz les aber, mlichen Vilkern was also Staats⸗ rworbe⸗ nd Stag⸗ lehte von ler und Rechts eding⸗ Practisches Volkerrecht. 8⁵ b) von den erworbenen(bedingten) Rechten der Völker und Staaten. Die ursprünglichen oder unbedingten Rechte der Völker und Staaten sind dieselben, welche dasphilosophische Völkerrecht(Th. 1. S. 122) unmittelbar aus dem Urrechte der Selbstständigkeit und Integrität ableitet; nur daß sie in dem prac⸗ tischen Völkerrechte unter den Verhältnissen erscheinen, welche, in der Verbindung und Wech⸗ selwirkung der europäischen und amerikanischen Staä⸗ ten, allmählig durch Völkersitte, Herkommen und Analogie herbeigeführt worden sind. Es sind Rechte, welche ohne förmliche zwischen den Staaten abge— schlossene Verträge, schon nach der Natur eines st ill⸗ schweigenden Vertrags(Th. 1. S. 83), gelten. Dagegen beruhen alle er worbene oder bedingte Rechte der Völker und Staaten auf den zwischen den⸗ selben abgeschlossenen einzelnen Verträgen. So viel— fach, nach dem Zeugnisse der Geschichte, diese Ver⸗ träge in Hinsicht ihrer Gegenstände seyn kön⸗ nen; so vielfach sind auch die erworbenen Rechte der Völker und Staaten. Weil aber alle in dem gegen— seitigen Verkehre der Völker und Staaten abgeschlos— sene, entweder bereits wieder erloschene oder noch bestehende und gültige, Verträge nur als That— sachen der Geschichte erkannt, und nie aus reiner Vernunft(à priori) aufgestellt werden können; so können auch die Völkerverträge nie im philoso— phischen, sondern nur im practischen Völker— rechte(Th. 1. S. 123) nach ihren Arten, so wie nach ihrem Charakter, nach ihren Gegenständen, und nach ihrer Dauer aufgestellt und durchgeführt werden. 86 Practisches Völkerrecht. 30. K) Die ursprünglichen(oder unbeding⸗— ten) Rechte der Völker und Staaten. Zu den ursprünglichen, oder unbedingten, Rech— ten der Völker und Staaten, welche unmittelbar aus dem Urrechte der Selbstständigkeit und Integri— tät hervorgehen, und ohne deren Aufrechthaltung die Verwirklichung des höchsten Staatszweckes— die Herrschaft des Rechts und die Beförderung der allge— meinen Wohlfahrt— nicht möglich ist, gehören: 1) das Recht der Individualität und Freiheit; 2) das Recht der Unabhängigkeit von Andern; 3) das Recht der Gleichheit mit Andern. Dem Begriffe nach, gehören auch das Recht der Verträge, so wie das Recht der Vertre⸗ tung deseinen Volkes bei dem andern(oder das Gesandtenrecht) zu den ursprünglichen Rech— ten; allein die Verwirklichung dieser Rechte ist in dem gegenseitigen Verkehre der Völker uud Staa— ten an die Thatsachen der Geschichte gebun— den. Deshalb umschließt der zweite Untertheil, welcher von den erworbenen Rechten der Völker und Staaten handelt, die gesammte Lehre von den Völkerverträgen. Die Darstellung aber der Vertretung des einen Volkes bei dem an⸗ dern vermittelst der Gesandten gehört in die Diplo— matie, weil diese die Lehre von den gesammten diplo— matischen Personen, so wie von deren Rechten, Ver— hältnissen und Geschäften, im wissenschaftlichen Um— fange umschließt. Dagegen muß im practischen Völker— rechte, am Schlusse der Lehre von den ursprüng⸗ Kckunen in Hr 0 17 — uuch Weddin Wbe Ind3 de K shig Mäe lies bgef sihere schf dign schn Gunt I N Cllav . chn ubeding⸗ aaten. hen, Reh⸗ ittelber Integti⸗ haltung di 5— dik der algge⸗ chören: Freiheit; Andern; ern. as Recht Veette ern loder chen Reh⸗ Rechte ist iud Staa⸗ te gebun⸗ ntertheil, Volker von den aber der dem an⸗ eDiplo⸗ ten dihlo⸗ e, Vr en Um⸗ Bölker— uspring⸗ Practisches Völkerrecht. 87 lichen Rechten der Völker und Staaten, des Noth⸗ rechts gedacht werden, welches von dem philosophi⸗ schen(auf einem Ideale beruhenden) Völkerrechte ausgeschlossen wird, da es nur in den geschichtlich zu erkennenden Verhältnissen der Völker und Staaten im Kreise der Erfahrung vorkommen kann. 31. 1) Das Recht der Individualität und Freiheit. a) Recht der Souverainetät. Das Recht der Individualität und Freiheit kann auch das Recht der Selbsterhaltung genannt werden, weil nach demselben der höchste Zweck jedes Volkes und Staates ist, seine Selbstständigkeit und Integrität durch alle Mittel des Rechts und der Klugheit zu behaupten und zu sichern. Das Recht der Individualität und Freiheit um— schließt, nach der Vernunft, das von jedem andern Volke und Staate völlig verschiedene Bestehen eines Volkes und Staates als eines in sich abgeschlossenen organischen Ganzen nach seiner eigenthümlichen Verfassung, Regierung und Verwaltung. Nach diesem Rechte darf kein selbstständiger und freier Staat den andern selbststän— digen und freien Staat überfallen, das rechtliche Da— seyn desselben auflösen, und Theile oder auch das Ganze selbst sich einverleiben, so wie die in ihm leben⸗ den Individuen zur Knechtschaft, Leibeigenschaft und Sklaverei bringen. Nach dem practischen Völkerrechte wird einem solchen selbstständigen und unabhängigen Staate die —————.—.— 88 Practisches Volkerrecht. Souverainetät beigelegt, und diese von dem Re⸗ gierungsoberhaupte des Staates repräsentirt“), dem, als Repräsentanten der Souverainetät des Staates, persönlich die Majestät zukommt. Weil aber die Souverainetät eines Staates eine unmittelbare und nothwendige Folge seiner Selbstständigkeit, als eines in sich abgeschlossenen organischen Ganzen, und seiner Unabhängigkeit von jedem andern Staate und dessen Regierung ist; so ist sie durchaus nicht abhängig*) von dem Alter des Staates; von der Art seiner Grundverfassung; von den Formen seiner Verwaltung; von seiner politischen Geltung nach Flächenraum und Bevölkerungszahl als Macht des ersten, zweiten, dritten, oder vierten Ranges; von dem politischen Titel, welchen der Staat oder dessen Oberhaupt führt; oder von den Verhältnissen der Cultur, der Religion und des Wohlstandes sei— ner Bürger. Nach den Thatsachen der Geschichte wird die Souverainetät der Staaten entweder ursprünglich ) K lüber, Europ. Völkerr. Th. r. S. 46.„Unmit— telbar bezieht sich die Souverainetät auf den Staat; mittelbar auf das regierende Subject, welchem von dem Staate die Ausübung derselben übertragen ist. Wer zur Vertretung und Verwaltung eines unab— hängigen Staates berufen ist, heißt Souverain. Ihm gebührt die Majestät, die erhabenste Würde, die Vertretung des Staates in dessen Verhältnissen nach außen; die Staatsregierung, die Ausübung der Staatsgewalt im Innern für den Zweck des Staates. Sofern entweder in der Vertretung, oder in der Re— gierung des Staates, oder in beiden, dem Staats— oberhaupte positive Schranken gesetzt sind, heißt dieses ein verfassungsmäßiger Souverain.“ **) Ebend. S. 47. es dem Re⸗ ), dem, Sune, Weil aber umittelbare ndigk eit, Omzen, em arden e durchaut aates; von u Formen Geltung o Macht Ranges; taat oder chaltnisse andes sei vird die sprünglich „Unmit⸗ Staat; schem von ragen ist. es unab⸗ verain. te Würde, nissen nach üͤbung del Otottes, der Res Staats— „ heibt nin.“ Practisches Völkerrecht. 89 bei der Gründung derselben), oder durch die Auf— hebung der vormaligen Abhängigkeit von einem an— dern Staate, bald 2— dem Wege des Vertrages**), bald des Kampfes„erworben.— Nach den— selben Thatsachen ist die Anerkennung der Sou— verainetät von andern Staaten zur Behauptung dersel— ben an sich nicht nöthig; wohl aber wird sie beson— ders einem neuentständenen, und namentlich einem aus Kolonieen hervorgegangenen, Staate von der Staats— kunst als zweckmäßig, und von der Völkersitte als herkömmlich empfohlen. Diese Anerkennung kann ent— weder feierlich(in förmlichen Verträgen), oder still— schweigend seyn. So lange aber das Stammländ die Anerkennung des neuen Staates verweigert, ist die Anerkennung der Selbstständigkeit desselben von an— dern Mächten eine Beleidigung des Stammlandes, und führt leicht zu an 8).— Die Schutzverhältnisse, in welchen ein Staat zu dem an⸗ dern steht, widersprechen der Souverainetät des be— schützten Staates an sich keinesweges; sie führen aber, wegen der geringern politischen Kraft und '——3—————————— *) So Frankreich, Spanien, Schweden ꝛc.— Die vor— übergehende Abhängigkeit Ungarns von Teutschland ward stillschweigend aufgehoben. *) So Portugal(I139), Preußen(1657), Neapel, Sicilien und Sardinien(1715 im Utrechter Frieden von der Oberhoheit Spaniens getrennt). *) So die Schweiz(1307), die Niederlande(1579), Portugal(1640), Nordamerika(1776) ꝛc. *n) So bei der Anerkennung der Unabhängigkeit Nord— amerika's von Frankreich und Spanien.— Deshalb nimmt auch jetzt Großbritannien Anstand, die Unab— hängigkeit der südamerikanischen(vormals spanischen) Kolonieen anzuerkennen. 90 Practisches Völkerrecht. Macht des beschützten Staates, nicht selten zum Ver— hältnisse der Abhängigkeit?).— Eben so wenig liegt in den Garantieen, oder in den Subsidienzah⸗ lungen ein Verhaltniß der politischen Abhängigkeit. — Auch besteht die individuelle Selbststän⸗ digkeit und Unabhängigkeit der Staaten, in Hin⸗ sicht auf ihre Verfassung und Verwaltung, nicht sel— ten fort, wenn sie gleich unter Einem Regenten per— sönlich vereinigt sind ae). Die Souverainetät eines Staates erlöscht ent— weder bei dem volligen Untergänge desselben(3. B. Polen, Venedig, Genua ꝛc.), oder bei der Unter⸗ werfung desselben unter die Souverainetät eines andern. (Die vormaligen Wahlstaaten in Europa Teutschland, Polen, Ungarn, Böhmen, Schwe⸗ *) Selbst die Lehnsverhältnisse, in welchen vor—⸗ mals die teutschen reichsunmittelbaren Stände zum Kaiser standen, konnten ihrer Terri—⸗ torialhoheit und dem im westphälischen Frieden er— haltenen Rechte, Bündnisse mit dem Auslande abzu— schließen, keinen Eintrag thun.— Dasselbe war der Fall mit dem Lehnsverhältnisse Neapels zum Papste. **) So bilden Ungarn, Böhmen, Galizien für sich bestehende Königreiche unter Einem gemeinsamen Regenten, dem Kaiser von Oestreich.— So Nea— pel und Sicilien.— So Rußland und Po-⸗ len seit 1815.— So Schweden und Norwe— gen seit 1814.— So das Königreich der Nieder— lande und das Großherzogthum Luxemburg seit 1814.— Das Königreich Taurien hingegen (178½„ und Kurland(1795) verloren bei der Ein⸗ verleibung in Rußland, Jever bei der Einverleibung in Oldenburg, Venedig(1797), und Genua (18149 vc. ihre frühere Selbstständigkeit. ————————————.————— E—— ——— zum Ver⸗ penig liegt dienzah— hängigkeit lbst ttän— „ in Hin⸗ „näht sel⸗ genten per⸗ Ischt entz en(3. B. er Unter⸗ tät eines u Europa „Schwe⸗ elchen bot⸗ telbaten rer Tertii Frieden ei⸗ ande abzu⸗ he war der els zum zien fͤr neinsamen 50 Nea— und Po- Norwe— Niedel hut siit hingegen del Ein/ Herleibung Genn Practisches Völkerrecht. 91 den, Dänemark ꝛc.] und die geistlichen Wahl— staaten in Teutschland, so wie Maltha, haben — bis auf den Kirchen staat— allmählig ganz aufgehört, und sind in Erbstaaten über— gegangen/. (Die Anzeige des Regierungsantrit— tes eines neuen Regenten an andere Regierungen, und die glückwünschende Antwort darauf, ent— weder blos schriftlich, oder durch besonders abge— ordnete diplomatische Personen, oder durch beides zugleich, ist an sich nicht nothwendig für die Anerkennung des neuen Regenten, wohl aber her— kömmlich nach der Völkersitte.— Nach dersel— ben Völkersitte gilt auch die Exterritorialität eines auswärtigen souverainen Regenten, sobald derselbe sich, im Zustände des Friedens, innerhalb eines fremden Staates aufhält, für ihn, sein Ge— folge, seine Wöhnung und Mobilien.(Klüber, Th. 1. S. 90 ff.) Er ist für sich und sein Gefolge befreit von der Gerichtsbarkeit des inländischen Staates; auch gestattet man ihm die Ausübung der Civilgerichtsbarkeit über sein Gefolge, Be— freiung von Wege⸗, Thor- und Brückengeldern, und von der Zollfreiheit der für seinen Gebrauch be— stimmten Gegenstände. Doch treten besondere Verhältnisse ein, wenn ein Regent in dem Dienste desjenigen Staates steht, in dessen Gebiete er sich aufhält; oder wenn ein Souverain incognito im fremden Staate sich befindet; oder wenn ein Regent die Regierung niedergelegt hat, oder als Präten— dent auftritt; oder wenn ein wirklicher Souverain im fremden Staate feindselige Handlungen gegen diesen Staat, oder gegen andere Mächte, begeht. — Dagegen sind die Besitzungen eines Re⸗ 92 Practisches Völkerrecht. genten im Auslande, in der Regel, der in⸗ läͤndischen Staatshoheit unterworfen, wenn nicht die Staatskunst deshalb Ausnahmen für nothig findet.) 32. Jortsehnng. Nach dem ursprünglichen Rechte der Individua— litä und Selbsterhaltung darf jeder Staat alle recht— liche Mittel anwenden, daß theils sein p olitisches Daseyn, nach allen in der Verfassung, Regierungs— form und Verwaltung enthaltenen Bedingungen des⸗ selben, fortbestehe, namentlich zur Verhütung der Entvölkerung durch Auswanderung und durch Eintritt seiner Bürger in andere Staats⸗ dienste(sobald nicht die er ste in der Grundverfas— sung des Staates unter gewissen Bedingungen ver— stattet, und der zweite durch Verträge mit andern Staaten erlaubt und festgesetzt worden ist); theils daß jeder Staat alles thun darf, was zur Erhaltung, Befestigung und Vervollkommnung seines in⸗ nern Lebens, nach allen Zweigen der Cultur, und in Hinsicht auf Religion und Kirchenthum, so wie auf Verfassung, Regierungsform und Verwaltung, als zweckmaßig und zeitgemäß anerkannt wird; theils daß jeder Staat zu seiner Selbsterhaltung des Waf⸗ fenrechts sich bedienen kann, sobald dasselbe nicht durch besondere Verträge beschränkt worden ist. Es steht daher jedem Staate zu, zu seiner Sicherheit Heere'Bund Flotten auszurüsten, zu bemannen, Vor⸗ räthe von Geschütz und Waffen, so wie Festungen anzulegen, Landwehr zu errichten, Lager und Heer— schau zu halten, und Kriegsbündnisse und Subsidien⸗ Whihe Dh u Hllihe au wanl V 0 mache fidi um Hulh G Hac „ Infr Dun sem! nicht un Welh Dung flcc Ulber lumt Eht gel, der in. wenn nicht für röthig Individu it alle rcch⸗ olitisches Negierungs⸗ gungen de⸗ chütung de und duth Staats⸗ rundverfas⸗ ingen ver⸗ mit andern theils Erhalturg, seines in⸗ Itue, und wie auf ung, als theils des Waf⸗ selbe niht nist. Es Siherhei n, Vor⸗ ehunge ind Hekt— ubsidiet⸗ Practisches Völkerrecht. 93 verträge mit auswärtigen Mächten abzuschließen. Doch müssen die Staatskunst im Allgemeinen, und ötliche Verhältnisse im Besondern darüber entschei⸗ den, ob ein Staat über diese Gegenstände— na— mentlich über Rüstungen, Anlegung von Festungen u. s. w.— den benachbarten Staaten Mittheilungen machen, oder denselben auf ihre Anfragen deshalb, be— friedigende Auskunft geben will. Von der Verweige— rung solcher Auskunft, so wie von dem gereizten oder beleidigenden Tone der Antwort, hängen nicht selten Gegenrüstungen, Abbrechung der freundschaftlichen Verhältnisse und Kriegserklärungen ab. Das schnelle Steigen eines Staates an Macht, Umfang, Bevölkerungszahl und Wohlstand kann aber den andern Staaten keinen Rechtsgrund geben, die— sem Anwachsen sich zu widersetzen, sobald dasselbe nicht auf Kosten andrer Staaten und mit Beeinträch⸗ tigung ihrer Rechte bewirkt wird. Nur wenn die unerwartete Verstärkung eines Staates die Gefähr— dung der wesentlichen Interessen andrer Staaten be— fürchten ließe, oder das drohende Streben nach einem Uebergewichte über die mindermächtigen Staaten eine unmittelbare Folge davon wäre; dann könnte, zur Erhaltung des politischen Gleichgewichts(§. 15 und 16.), die Bewirkung eines Gegengewichts gegen die Anmaßungen eines Principats nach Grundsätzen des Völkerrechts gerechtfertigt werden 5). *) So erklärten Oestreich, Preußen, Großbritannien und Rußland in ihren zu Teplitz(9. Sept. 1813) ge— schlossenen Verträgen, daß sie„die künftige Ruhe Europa's durch Wiederherstellung eines gerechten Gleichgewichts der Mächte“ beabsichtigten. Eben so sprach der Fürst Talleyrand in s. Note an den Fürsten v. Metternich vom 1g9. Dec. 1814 9⁴ Practisches Völkerrecht. 33. For t see Henn L. b) Recht auf Eigenthum und Gebietsbesitz. Jeder Staat ist berechtigt, sein Gesammtgebiet, so wie das in demselben enthaltene Eigenthum aller seiner Bürger, zu behaupten; es sey dies übrigens liegendes oder bewegliches Eigenthum; es sey unmit— telbares Erzeugniß des Bodens, oder hervorgebracht durch Arbeit und Fleiß, oder erworben durch den Umtausch, den gegenseitigen Verkehr und Handel. Jeder Staat kann aber auch äußere Gegen⸗ stände erwerben, entweder durch Verträge mit andern Staaten(wovon in der Lehre von den Verträgen gehandelt wird), oder durch die sogenannte Occupation. Allein die Oecupation ist nur dann rechtlich: 1) wenn der zu erwerbende Gegenstand an sich herrenlos, oder es wieder geworden ist(z. B. viele unbewohnte, oder blos von Nomaden durch— zogene, nicht in wirklichen Besitz genommene, Theile des Innern von Amerika und Afrika); 2) wenn die Occupation physisch und mora⸗ lisch möglich ist;(das erste ist z. B. bei dem Weltmeere nicht möglich; das zweite kann nur nach der Unentbehrlichkeit und Nothwendigkeit eines Gegenstandes für die höchsten Zwecke des Staatslebens— für politisches Daseyn, Unab— von dem politischen Gleichgewichte,„oder, was gleich viel ist, von den Grundsätzen für Erhal— tung der Rechte eines Jeden und der Ruhe Aller.“ *) Günthers Völkerrecht. Th. 2. S. 10 f. —— S.. 2 22...— Practisches Völkerrecht. 9⁵ hängigkeit und Wohlfahrt des Ganzen— ent— schieden werden;) 1sbef 3) wenn die Occupation wirklich thatsach— lich erfolgt ist. Denn die bloße Erklärung der Besitznahme, ohne die wirkliche Besitzer— greifung und Besitzbehauptung, ist kein völkerrecht— licher Grund der Occupation; eben so wenig das bloße Besuchen eines Landes oder einer Insel, selbst mit Zurücklassung gewisser Ober— sammtgebie, anthum alle ies übriget sey unnit⸗ 5 hoheitszeichen daselbst*); und eben so wenig eine aun b0 angebliche Schenkung unbesetzter Länder von 10 einem Andern, dem darauf kein Recht zusteht*). re Gegen— 14 ö Perttöz Nach dem völkerrechtlichen Begriffe des Staats— eigenthums gehören zu demselben auch alle Gebirge, Flüsse, Seen, Kanäle u. a., mit ihrem Bette, ihren Ufern und ihrer Benutzung, sobald dieselben von dem re von dan sogenanntt H Staatsgebiete völlig eingeschlossen sind. So⸗ dasth bald aber Gebirge und Flüsse die Grenze zwischen and ah f ist 4 5*) Be Anb x far . Nh 9 ehauptung und Anbau scheinen wesentliche Erforder— dden durh nisse der gemachten Occupation zu seyn. Doch sagt nommene, v. Martens(Einl. in das pos. europ. Völkerr. a 7) S. 45½):„Ob bloße Zeichen, wie Wappen, Kreuze, dmora— Inschriften u. s. w. zur Erwerbung und Erhaltung Hei dem des Eigenthums hinreichen, und nicht wirklicher An—- bau erfordert werde, ist wenigstens zweifel— kann nur haft, und mehrmals bestritten.“ Vgl. Günther, Wendigkei Th. 2. S. 12.— Durch Ankauf und Vertrag haben wecke des in neuern Zeiten die Nordamerikaner Landstriche von lab⸗ den Indianern, von Frankreich Louisiana, und u, In von Spanien die Florida's erworben. **) Dahin gehören die bekannten Schenkungen der Päpste, z. B. im funfzehnten Jahrhunderte an die Portugiesen und Spanier in Hinsicht der neuen Ent— deckungen im Westen; die Schenkung Englands von dem Papste an Philipp 2 von Spanien. te,„oder, sür Ethol ö Allr“ 96 Practisches Völkerrecht. zweien Staaten bilden, und nicht besondere Verträge darüber bestehen,(wornach z. B. dem einen Staate das ganze Gebirge, oder der ganze Fluß zukommt,) wird die Mitte der Höhe der Gebirge und der Thal— weg der Flüsse als die practisch geltende Grenze der dabei interessirten Staaten angesehen. Verändert ein Fluß seinen Lauf, indem er sich einen andern Weg bahnt; so behalten die daran liegenden Staaten das Eigenthumsrecht am Bette des Stromes, weil bei der Bestimmung des Eigenthums nicht sowohl das vorüͤberfließende Wasser, als das festgegründete Bette desselben berücksichtigt werden darf). Dagegen ver⸗ ändern die allmählig erfolgenden An- und Ab spü— lungen der Ufer die Eigenthumsrechte nicht, welche den angrenzenden Staaten auf den Fluß zu— stehen α), weil der natürliche Zuwachs zu dem Rechte des Eigenthums an sich gerechnet wird. Eben so gehören Meer busen, so weit sie vom Ufer aus(bis in die Mitte, oder bis an das entge— gengesetzte Ufer) mit Kanonen bestrichen werden kön— nen, zum Eigenthume des Staates; auch diejenigen angrenzenden Theile eines Meeres(mare proxi- mum) werden zu demselben gerechnet, so weit sie vom Ufer aus mit Kanonen bestrichen werden können. Dieses Eigenthumsrecht auf ein Meer schließt in sich, daß fremden Schiffen das Befahren des Meeres und das Landen an den Küsten gestattet oder verweigert werden kann, und daß die Fischerei, so wie das Zoll— recht auf demselben, dem Staate gehört.— Selbst ein Meerbusen oder Meer, welches thatsachlich von einem Reiche völlig beherrscht wird(mare clausum), Günther, Th. 2. O. 25. u) v. Martens, S. 45. Halle seihen: Rchel In d u Meren 1. U. Practisches Völkerrecht. 9⁵ Vertrage wenn es auch nicht vom Ufer aus durch Kanonen be— nen Stnate strichen werden kann, muß als Besitzthum dieses Rkommt/) Reiches beträchtet werden(3. B. der Sund, und der der Dal⸗ große und kleine Belt, die Meerenge zwischen Schott— Grenze der land und Irland, die Meerenge von Messina, die Veräͤdeat Meerenge der Dardanellen, das schwarze Meer; andern Meg u. a.—). Staaten dis Als frei, und keiner einzelnen europäischen 5„ weil di Macht unterworfen, gilt unter den größern Meer— sowohl das engen: die Straße von Gibraltar, so weit ndete Bette sie nicht vom Ufer aus bestrichen werden kann; und Negen vl⸗ unter den Meeren: das spanische, das aqui— Abspi⸗ tanische Meer, die Nordsee, das weiße ihte niht, Meer, und das mittelländische Meer.— n Fluß z⸗ Die Ost see betrachteten die nordischen Mächte, beim 5 ben Abschlusse der bewaffneten Neutralitä im J. 1780, b. als mare clausum; Großbritannien hat dem aber Iitse vom widersprochen. Eben so widersprachen Großbri— das etge tannien und die Niederlande der Oberherrschaft Wden dil⸗ und dem Eigenthume Dänemarks über das Meer 1 4 Meilen von Island und 15 Meilen von Grön— land.— Dagegen bestreiten andere Mächte die 90 Oberherrschaft Großbritanniens über den britanni— 0 035 schen Kanal und die Meerenge von Calais; so 550 wie vormals Venedigs Eigenthum des adria— i sch, tischen, und Genua's Eigenthum des ligusti— eeres und schen Meeres bestritten ward. dam Nach Grundsätzen des philosophischen und das ul nach den Meinungen der wichtigsten Lehrer des —Schs practischen Völkerrechts(Grotius, Gla— clih vun fey, Wolff, Günther u. a.) kann das Welt— Busum), meer(der Ocean), idealisch getheilt in vier große Meere(das Eismeer, den indischen Ocean, den amerikanischen oder westlichen Ocean, und die V. 7 .. 95 Practisches Vöͤlkerrecht. Südsee), nicht als der Herrschaft irgend eines Reiches unterworfen, und zu dem Besitzthume des— selben gehörend gedacht werden, weil keine Be— sitzbehauptung desselben, mit Ausschluß andrer Volker, möglich ist, und weil der ge⸗ meinschaftliche Gebrauch desselben die Sicherheit andrer Staaten nicht gefähr— det. Ob nun gleich die ältern Ansprüche Spaniens und Portugals in dieser Hinsicht thatsachlich erlo— schen sind, und selbst die Ansprüche der Oberherr— schaft auf bedeutende Theile des indischen Oceans durch die Ereignisse der neuesten Zeit erschüttert wurden; so steht doch jedem Staate das Recht zu, in Verträgen der Beschiffung gewisser Theile des Oceans zum Vortheile andrer Staaten zu entsagen. Das sogenannte Strandrecht, nach welchem man sich berechtigt hielt, die schiffbrüchigen oder aus Noth über Bord geworfenen Güter als erwor— benes Eigenthum zu betrachten, wird von dem philosophischen Völkerrechte verworfen, und ist in vielen Staaten durch bestimmte Gesetze(in Teutschland durch den Reichsabschied von 1559, in Frankreich im J. 1681, in Preu⸗ ßen durch das Landrecht u. s. w.) und durch gegen— seitige Verträge aufgehoben worden. Denn das Unglück eines Schiffbruches und das aus Noth ausgeworfene Gut macht diese Güter nicht zu einer herrenlosen Sache. Doch besteht in vielen Staaten durch Gesetze oder Verträge das Recht der Bergung, nach welchem die geretteten Güter eine gewisse Zeit aufbewahrt, und dem sich melden— den Eigenthümer, gegen Entrichtung des Berge— geldes(gewöhnlich 4, oft 4 des Werthes), ausge⸗ irgend einz sththume keine Be nit Aushß deil dergs selben e icht gefäht che Spanieg ssachlich eil er Oberherz hen Oceaht t erschüttet as Recht zj hisset Deit Staaten zu ach welchen schigen ode als erwot⸗ d von den orfen, und Gesehe(un schied von in Preu⸗ ucch gegen. Denn das aus Mo icht Weine tin nelen us Recht ten Gütet ch meden⸗ 3 Belge⸗ „, albge Practisches Völkerrecht. 99 liefert werden. Am drückendsten ist das Berge— lohn, wenn auch der Fiseus einen Theil davon ver— langt.— Das Strandrecht selbst wird neuerlich nur noch gegen Seeräuber, Schleichhändler, und gegen Schiffahrer in verbotenen Fluß- oder See— gebieten geltend gemacht.—(Vgl. ISSchuback, de jurelittoris. Hamb. 1751. Fol. Teutsch und vermehrt: Vom Strandrechte. Ir Th. Herausg. v. J. Chr. Greilich. Hamb. 1767. 4. Einen zwei— ten Theil dazu lieferte Amsink, Hamb. 1781. 4. — J. Geo. Büsch, Darstellung des in den nörd— lichen Gewässern üblichen, insonderheit des schles— wig-holsteinischen Strandrechts. Hamb. 1798. 8.) Das Seerecht ist gewöhnlich nach den Grund— sätzen des philosophischen und des practischen Völ— kerrechts zusammen bearbeitet worden, und kann auch, weil bei demselben fast Alles auf Geschichte und Erfahrung, und nur die allgemeinste Unter— lage desselben auf den Aussagen der Vernunft be— ruht, nicht füglich anders behandelt werden. Da aber die unzähligen streitigen, und selbst durch Verträge nicht genau entschiedenen, Fälle desselben besonders im Seekriege zur Sprache kommen; so haben die Bearbeiter dieser Wissenschaft gewöhn— lich das Seerecht in Friedens- und Kriegs— zeiten zugleich behandelt, weshalb die nachstehende Literatur des Seerechts auch theilweise zu dem Abschnitte vom Seekriege gehört. Hugo Grotius, deé mari libero. Lugd. Bat. 1609. 6.(in vielen Auflagen.) II consolato del mare. In Venizia, 1637. 4. (Sammlung alter Seegesetze und Gebräuche.) Es be— stehen viele Auflagen. Eine, mit holländ. Uebersetzung, zu Leyden, 17⁰04. 4. +r, . ————— p)):)mmmmss‚mͤm öSSSRRRNRA S 100 Practisches Völkerrecht. J. Seldenus, mare clausum, s. de dominio maris libri duo. Lond. 1655. Fol. rec. Vratislav. 1751. Fol. Rich. Zouchaeus, descriptio juris et judicii maritimi. Oxon. 1640. 4. Thod. J. F. Graswinckel, maris liberi vin- diciae. Hag. 1652. 4. Jo. Loccenii de jure maritimo et navali libri 3. Ed. 3. Holmiae, 1651. 6. De dominio ss. imperio maris. Jul. Pacii, Hug. Grotii, Mart. Schoockii et aliorum disserta- tiones. Francf. 1669. 12. IJ. Jul. Surland, Grundsätze des europäischen Seerechts. Hannover, 1750. 8. Henning. Wedderkop, introductio in jus nau- tioum. Flensburgi, 1757. 4. (Toze) la liberté de la navigation et du com- merce des nations neutreés, pendant la guerre, con- siderée selon le droit des gens universel, celui de I'Europe, et les traités. à Londres et Amst. 1760. 8. v. Steck, Versuch über Handels- und Schiffahrts— verträge. Halle, 1782. 8. v. Cancrin, Abhandlungen vom Wasserrechte. 4 Theile. Halle, 1789 ff. 4. Domen. Alb. Azuni, sistema universale dei prin— cipj del diritto marittimo dell' Europa. 2 Tom. Fi- renze, 1795. 6.(Franzosisch, 1805. 8.) J. Geo. Büsch, Völkerseerecht. Hamb. und Altona, 180T. 8. B. S. Nau, Grundsätze des Völkerseerechts. Hamb. 1802. 8. Ludolf Holst, Versuch einer kritischen Uebersicht der Völkerseerechte. 2 Th. Hamb. 1802. 8. Fr. Joh. Jacobsen, Handbuch über das prartische Seerecht der Engländer und Franzosen. 2Theile. Hamb. 1803 und 1805. 8.— Dessen Seerecht des Frie⸗ dens und des Krieges in Bezug auf die Kauffahrtei— schiffahrt. Altona, 1815. 8.(vgl. Hallesche Lit. Zeit. 1815, St. 218.) Jouffroy, le droit des gens maritime universel, ou essai d'¹un systéme génëral des obligations réci- de dominin 0. Vratislay ris et judici 5 liberi yi lÜiberi vin. navali libtiʒ Pacli, Hoz rum diszertz. elkopäische o in jus nau wet du com⸗ guerre, con el, celui de mst. 1790, 0. Scjffahett assertechte. 4 ale dei prin: Tom. Fi. Ind Altona, ts. Hamb. ebersicht her 18 pactisce olle. Humh. 1 bes Lauffthttes „Kt. Zeit. univxerseh lions eci Practisches Volkerrecht. 101 proques de toutes les puĩissances, relativement a la navigation et au commerce maritime; système fondé sur les seuls principes du droit naturel, et ab- straction, faiteé des traitès existans ou des usages Etablis. à Berlin, 1806. g. Gerafd de Rayneval, de la liberté des mers. 2 Voll. à Paris, 1811. 6. EEE Arnould, systéme maritime set politique des Européens, pendant le dix-huitième siècle; fondé sur leurs traités de paix, de commerce et de navi- gation. à Paris, 1797. 6.— Teutsch, Erfurt, 1798. 8. 3 Andr. Engelbrecht, corpus juris nautici, oder Sämmlung aller Seerechte der bekanntesten handelnden Nationen alter und neuer Zeiten. Lübeck, 1790. 4. Geo. Fr. v. Martens, Gesetze und Verordnungen der einzelnen europäischen Mächte über Handel, Schif— fahrt und Assecuranzen. 2 Th. 1802 und 1804, 8. In Hinsicht auf das Besitzthum der Staaten ist die Frage nach der Verjährung(usucapio, praescriptio) im practischen Völkerrechte nicht ohne rechtliches und politisches Interesse, beson— ders weil einzelne Staaten auf das sogenannte Recht der Verjährung sich berufen haben. Nach dem philosophischen Völkerrechte giebt es keine Verjährung; eben so ist, weder durch Vertrag, noch durch Herkommen, je un⸗ ter den europäischen Völkern und Staaten eine zur Verjährung erforderliche Zeit bestimmt worden. Deshalb kann auch die Verjährung nie als Rechtsquelle im practischen Völkerrechte auf— geführt werden, wenn gleich die Beziehung auf Verjährung in Staatsschriften vorkommt, und namentlich durch Protestationen in Beziehung auf Rechte, die längere Zeit geruht haben. Doch 102 Practisches Völkerrecht. könnte im äußersten Falle nur dann eine Ver jäh⸗ rung mit einigem Rechtsgrunde im Völkerrechte angenommen werden, wenn nachgewiesen würde, daß ein Staat sein Recht nicht blos während einer gewissen Zeit habe ruhen lassen, sondern daß er Handlungen geübt habe, welche die Verzicht⸗ leistung auf dieses Recht, und mithin dessen Er— löschen beweisen*). 34. Forktsetun g. c) Rechte in Beziehung auf die Fremden. Fremd ist jeder in einem Staate, dessen Bür⸗ ger er nicht ist, und dessen Verfassung ihn nicht ver— pflichtet. In Beziehung auf die Fremden steht jedem souverainen Staate das Recht zu, zu bestimmen, o b er überhaupt und unter welchen Bedingungen er Fremde sein Gebiet betreten, oder dieselben auf dem— selben sich ansiedeln lassen, und ihnen das Bürger— recht ertheilen(sie naturalisiren) will. Denn so gewiß jeder Fremde das Recht hat, in einem an— dern Staate sich niederzulassen; so gewiß hat auch jeder Staat das Recht, die Fremden entweder ganz von sich wegzuweisen, oder ihnen den Eintritt, Aufent— hält und Durchgang zu verstatten. Jeder Staat ist daher berechtigt, beim Eintritte des Fremden nach dessen Namen, Stande und Geschäft sich zu erkundi— *) Vgl. v. Martens, Einleit. S. 77 und Günther, Th. 2. S. 11)7. Beide verneinen die Verjährung im Völkerrechte; so wie Glafey, Achenwahll u. a. Bejahet ward sie von Grotius, Pufendorff, Wolff, Vattel u. a. znꝝ‚,; 9 l Eulkt Oulte R0 Raff ů88 ö Rel I Vh NEt n d inland Hc noch rom dis de vall mal sen foch Sin Lelhy sod Il delt & Der jäh Dikerrecht en würde, ahrend einer dern daß er die Vaicht. Hdesen Er⸗ Frenden, dessen Bin nicht ven steht jeden mmen, ob gungen er n auf dem⸗ Bürger⸗ I. Denn einem an⸗ hat auch eder ganz , Aufent⸗ Staat it mden nah kekundi Günthel, Veisährung wall ud fendorff, Practisches Völkerrecht. 103 gen, und dessen Beglaubigung entweder durch Pässe, oder durch Berufung auf einheimische zuverlässige Staatsbürger zu fordern; verdächtige, oder dem Staate gefährliche Fremde durch polizeiliche Maasre— geln von seinem Gebiete zu entfernen, besonders aber bewaffneten Heerestheilen des Auslandes den Eintritt und Durchgang ganz zu verweigern. Nach gleichem Rechte kann aber auch der Staat die Aufnahme der Fremden, und den Verkehr dersel⸗ ben mit den inländischen Bürgern erleichtern, ihnen Vortheile und Vorrechte zugestehen, und, wenn es die Staatskunst anräth und keine Verbindlichkeit ge— gen das Ausland dadurch verletzt wird, ihnen das inländische Bürgerrecht ertheilen. Dies kann nament— lich in Staaten der Fall seyn, dessen einzelne Theile noch wenig bevölkert sind, oder wo durch die aufge— nommenen Ausländer gewisse Zweige des Feldbaues, des Gewerbsfleißes, des Handels, der Kunst und der Wissenschaft kräftig emporgehoben werden. Nur verlangt die Aufnahme der Fremden in Masse jedes⸗ mal die genaueste Umsicht der Verhältnisse, damit sie weder dem Inlande für die Zukunft zur Last fallen, noch einen, der inländischen Verfassung fremdartigen, Sinn und Geist mitbringen und unter den Inländern verbreiten*). Der Fremde aber, welcher das Gebiet eines souverainen Staates betritt, wird, während seines Aufenthalts in demselben, nach dessen Gesetzen behan— delt(mit Ausnahme der auswärtigen Regenten und diplomatischen Personen); nur zu dem inländischen Kriegsdienste darf er nicht veranlaßt werden.— Was das sogenannte Auswanderungsrecht betrifft; *) Vergl. Th. 1. S. 192. 104 Practisches Völkerrecht. so kann dasselbe, nach dem philosophischen und dem practischen Völkerrechte, ohne rechtliche und dringende Gründe nicht verweigert, sondern nur das Anwerben zur Auswanderung durch fremde Emissäre gehindert werden. Verstattete doch bereits in kirchlicher Hin— sicht der westphälische Friede das sogenannte bene— ficium emigrandi, und in mehrern neuern Staats— verfassungen ist dasselbe ausdrücklich— unter gewissen Modificationen,— so wie auch in der teutschen Bun⸗ desacte, ausgesprochen und anerkannt. Völlig be— rechtigt ist aber jeder Staat, seinen Bürgern die Theilnahme an fremden Lotterieen, Collecten, Han— delsgesellschaften u. s. w. zu untersagen, und die Unter⸗ nehmer derselben von seinem Gebiete zu entfernen. Auswanderung der Hugenotten aus Frankreich (1685) nach Aufhebung des Edicts von Nantes; der Salzburgischen Emigranten(1732) u. a.— Gegen die Fortdauer der in Engländ seit den letzten Jahren geltenden Fremdenbill auf 2 Jahre erhoben sich im Parlamente(März und Apr. 1824) mehrere Stimmen. Allein der Minister Canning vertheidigte(3. Apr. 182% dieselbe mit Gründen des Rechts und der Staatskunst.„Jede Regierung hat unstreitig das Recht einer Aufsicht über die Fremden, die von ganz andrer Art ist, als die Aufsicht über die Eingebohrnen; sie muß über ihre Zulassung entscheiden und die Bedingun⸗ gen ihres Aufenthalts bestimmen. Werfen wir einen Blick auf die Geschichte der Republiken, deren Freiheit unbezweifelt war. In Sparta ward der Fremde nach denselben Grundsätzen behandelt, wie der Sklave; in Athen durfte kein Fremder Handel treiben, wenn nicht ein Einheimischer für ihn Bürgschaft leistete, und wenn er sich nicht dem ueg ande Oi und dem o deingende Anwerben gehindert hliche Hin⸗ ute bene. ern Staatz⸗ iter gewissen schen Bun⸗ Vollig be. irgern die ten, Han⸗ die Unter⸗ fernen. Frankreich Muntes; Ju. a.— d seit den ill auf 2 j und Ipt. Ministe ieselbe mit 9 „Aufsicht der Art sie muß zedingun⸗ erfen wie ken, deren ward der dolt, wie Handel für ihn icht dan Practisches Völkerrecht. 105 Fremdenrechte unterwarf, wornach er eingekerkert ward, wenn er nicht zahlte. In Rom war die Lage der Fremden nicht günstiger; sie mußten Bür— gen stellen, ihre Güter wurden confiscirt, sie durften nicht testiren, und wurden aus der Stadt verwiesen, wenn sie einem Tribun oder Consul mißfielen. Was England betrifft; fo befand sich dieses damals in einer ganz andern Lage, als es seine Häfen den Fremden öffnete, die ihre Kennt— nisse und ihren Kunstfleiß einführten. Jetzt, wo alle Arme beschäftigt sind, wo der Kunstfleiß so ausgebreitet ist, erscheint der Fremde in einem ganz andern Gesichtspuncte; seine Zulassung ohne alle Beschränkung wäre gefährlich. Man bezieht sich auf die Freiheit, die der Fremde in Amerika genießt; aber welcher Unterschied ist zwischen Ame— rika und England! Ersteres ist ein neuer Staat, der sich erst bevölkern will; letzteres will seine alten Unterthanen erhalten, und die Auswanderung sei— ner Kinder verhindern. Die vereinigten Staaten müssen wünschen, daß viele Fremde ihnen ihre Capitale, Talente und Industrie zuführen; wir bedürfen aber derselben nicht; wir haben Ueberfluß an Capitalen und Industrie. Ich gebe zu, daß wir von den Fremden nichts zu fürchten haben, und daß der englische Charakter diejenigen mit Verach— tung zurückweisen würde, die es wagen sollten, sich in die Angelegenheiten seines Landes mischen zu wollen. Da aber dieses Land immer ein Asyl für diejenigen gewesen ist, die sich in dem großen Kampfe zwischen zu weit getriebenen Grundsätzen und zwischen der Mäßigung verletzt glaubten; so ist es gerecht, daß die Anhänger der erstern hier ein Asyl finden, um sich zu schützen, 106 Practisches Volkerrecht. nicht aber um neue Unruhen zu veran⸗ lassen,“ 35. 2) Das Recht der Unabhängigkeit von andern. Das Recht der Unabhängigkeit eines Staa— tes von den andern ist ein unmittelbarer Ausfluß des Urrechts der Selbstständigkeit und Integrität der Staaten, und steht mit dem Rechte der Souveraine— täͤt(oder der Individualität und Freiheit) in der ge— nauesten Verbindung. Jeder unabhängige Staat ist nämlich berechtigt, die gesammten Grundbedingungen seines innern Lebens— Verfassung, Regie⸗ rung und Verwaltung— nach der erreichten Stufe der Cultur seiner Bürger, nach örtlichen Ver⸗ hältnissen und nach den jedesmaligen Bedürfnissen, an— zuordnen, zu verändern und fortzubilden, ohne daß ein anderer Staat befugt wäre, in diese Angelegenheiten des innern Staatslebens sich einzumischen; eben so darf er in seinen auswärtigen Verhältnissen die Rück— sichten seines individuellen Staatsinteresse festhalten, geleitet von den Grundsätzen des Völkerrechts und der Staatskunst. Das Recht der Unabhängigkeit um⸗ schließt daher die Festsetzung, Erhaltung und Geltend— machung der eigenthümlichen Verfassung, Regie— rungsform und Verwaltung eines souverainen Staa⸗ tes, mit Einschluß aller daraus hervorgehenden Ober— hoheitsrechte im innern und im äußern Staats— leben. Karl Ant. Fr. Freih. v. Hohenthal, das Recht des Stärkern nach seinem Ungrunde, und die Freiheit und Unabhängigkeit der Völker geschildert in einer Rede. Regensb. 1789. 4. Uchr II 9* Wuet Ind M Hie do sihnnd ungea 3500 kettu Rin& sahe! in N en Wan zun duby dußhr Mu. Uberan— keit von eines Sna Ausfluß de cgritat der ouberaine— in der ge⸗ Staat ist dingungen „Regie⸗ erreichten ichen Ver⸗ nissen, an⸗ ne daß ein iegerheiten ben so darf die Rück festhalten, und der gkeit um⸗ Geltend⸗ „Magi⸗ nen Stas⸗ den Obet⸗ nChaats⸗ ½ Recht Hreihat in liet Practisches Völkerrecht. 107 36. a) Verfassungsrecht. Ueber Einmischung andrer Staaten in die innern Angelegenheiten eines souverainen Staates. Das Recht eines Staates und seiner Regierung, eine eigenthümliche Verfassung, als Grundgesetz, und eine auf diese Verfassung gegründete Regie— rungsform und Verwaltung aufjzustellen, so wie das damit zusammenhängende Recht, die be— stehende Verfassung, Regierungsform und Verwal— tung abzuändern und umzustalten, fließt(g. 35.) unmittelbar aus dem Urrechte der Selbstständig— keit und Integrität, und steht an sich jedem souverai— nen Staate zu. Nach diesem völkerrechtlichen Grund— satze darf daher kein auswärtiger souverainer Staat in die innern Angelegenheiten des andern souverai— nen Staates sich mischen, selbst nicht unter dem Vor— wande, daß ein Staat durch seine neue Verfassung zu mächtig werden würde*); noch weniger darf eine auswärtige Macht einem Staate eine neue Verfassung aufdringen, oder zwischen den Regenten und das Volk sich stellen wollen*). Allein schon das philosophische Staaten— recht(Th. 1. S. 305.) enthält für jenen Grundsatz die Einschränkung: daß die Einmischung eines Staa— tes in die innern Angelegenheiten des andern Staates verstattet und rechtlich sey, sobald dessen eigene Selbstständigkeit, Integrität und Verfassung dadurch wirklich bedroht und *) Vgl. v. Martens Einl. S. 88. **) Ebend. S. 88. 108 Practisches Völkerrecht. gefährdet wird. Dies kann der Fall seyn, theils wenn in einem Staate der Zustand allgemei— ner Revolution und Anarchie eintritt, in welchem alle rechtliche Verfassungs⸗, Regierungs- und Verwal— tungsformen vernichtet werden; theils wenn der in einem Staate ausgebrochene Bürgerkrieg die Grenzen des Nachbarstaates wirklich verletzt, oder doch mit Gefahren bedroht; theils wenn die herrschende Par— thei eines im Aufstande aufwogenden Staates die Eroberung anderer Staaten unverhohlen ankündigt. Zu diesem Ausspruche des philosophischen Staa— tenrechts kommt, nach den Ergebnissen der Ge— schichte und nach den Grundsätzen mehrerer Leh⸗ rer des practischen Völkerrechts, noch hinzu, daß, als Ausnahme, die Einmischung in die innern Angelegenheiten eines andern Staates statt finde, sobald entweder feierliche Verträge und Garantieen dabei zum Grunde liegen, oder sobald beide im Kampfe befindliche Factionen selbst die fremde Da— zwischenkunft nachsuchen. Bei jeder Dazwischenkunft eines fremden Staa⸗ tes muß aber die freundschaftliche und friedliche, die eigentlich vermittelnde, ausgleichende und versöhnende— von der feindschaftlichen und krie— gerischen, die durch die Gewalt der Waffen ent⸗ scheidet, genau unterschieden werden. Wenn, bei der ersten Art, der fremde Staat im Großen das Geschäft eines Friedensrichters verwalten und durch seine rechtliche und uneigennützige Einͤ⸗ wirkung die ausgebrochene Gährung gehoben und be— seitigt werden soll; so soll, bei der zweiten Art, dem Glücke der Waffen die Entscheidung überlassen wer— den. Ob nun gleich, namentlich die neuere und neueste Geschichte mehrere, bald mißlungene, bald Aal sehn, dallgemei velchem ale d Verwal⸗ wenn der in die Gtenpe er doch mit chende Pur⸗ Sthates di ankindig. schhn Stag⸗ det Ge— reret Lͤh— loch hinz, die innern iatt finde, Harantiern beide in emde Da⸗ den Staa⸗ liche, die nde und und krie⸗ enent⸗ enn, bii oßen das alten und ige Ein⸗ nund be⸗ Ht, dem sen 1209 re und he, 0ab Practisches Völkerrecht. 109 erfolgreiche Beispiele dieser Art aufstellt; so ver— längt doch die Politik, abgesehen von dem Rechte der Einmischung in den aufgestellten Fällen und von den vorliegenden Thatsachen der Geschichte, daß jeder Versuch dieser Art vorher reiflich erwogen werde, weil er nicht selten zu ganz andern Ergebnissen führt, als man Anfangs beabsichtigte; weil sehr häufig der innere Groll der unter fremdem Einflusse unterdrück— ten Faction in späterer Zeit wieder aufwogt, und weil auch, bei einer solchen kriegerischen Einmischung, das daran zusetzende Menschen- und Geldcapital in Anschlag kommen muß. Besonders rathen Politik und Geschichte den Mächten des zweiten und dritten politischen Ranges, der Einmischung in die innern Angelegenheiten der fremden Staaten sich ganz zu enthalten. Bei der so wichtigen Frage, wie die über die Einmischung in die innern Angelegenheiten fremder Staaten bleibt, ist in neuern Schriften nicht im⸗ mer das unterschieden worden, was J) die Ver— nunft ganz einfach darüber ausspricht, was 2) die Geschichte davon in Thatsachen enthält, und was 3) bei jedem wirklich eintretenden Falle die Staats— kunst den einzelnen Regierungen zu berücksichtigen gebietet. Nur die Verwechselung dieser drei Puncte konnte zu leidenschaftlichen Erörterungen über diesen Gegenstand führen. Denn so gewiß die Vernunft nur bei den im§. aufgestellten Fällen eine rechtliche Einmischung gestattet; so gewiß muß doch auch im practischen Völkerrechte, als einer geschichtlichen Staatswissenschaft, der That— sachen gedacht werden, wo, wie, bis wie weit, und mit welchem Erfolge diese Ein— mischung statt gefunden hat. 110 Practisches Völkerrecht. Die ehemals nicht seltenen Einmischungen aus— wärtiger Mächte in die Regentenwahlen in Wahl— reichen(z. B. Teutschland, Polen, Kirchenstaat u. a.) sind, nach dem Aufhören der weltlichen Wahl— reiche, in dem practischen Völkerrechte nur noch von geschichtlichem Interesse. Als der Congreß von Troppau-Laybach(1820 und 1821) über das Recht der Einmischung— zunächst bei dem damaligen Zustande der Dinge in Neapel— sich erklärte, erließ, im Namen Großbritanniens, der Lord Castlereagh am 19. Jan. 1821 ein Circularschreiben*) an die brittischen Gesandtschaften an auswärtigen Hö— fen, worin in dieser Hinsicht zwischen der Aufstel— lung gewisser allgemeiner Grundsätze, und der Anwendung derselben auf die Ange⸗ legenheiten Neapels unterschieden ward. Die letztere Anwendung gestand Großbritannien zu; allein über die allgemeinen Grundsätze sprach sich das Circularschreiben anders aus:„Das Sy— stem dieser Maasregeln würde, wenn es gegensei— tig befolgt würde, direct gegen die Grundsätze Großbritanniens verstoßen. Allein selbst wenn die— ser entscheidende Einwurf nicht wäre, würde die brittische Regierung die Grundsätze, auf welchen diese Maasregeln beruhen, als solche ansehen, die nicht mit Sicherheit, als das System eines Gesetzes unter Nationen, zugelassen werden könn— ten. Sie ist der Meinung, daß deren Annahme unvermeidlich eine häufigere und ausgedehn— tere Einmischung in die innern Angelegenheiten von n sanctionire, als nach ihrer Ueberzeu— *) Es steht in Lüders Archiv, Th. 3. S. 357. ungen aus. i Vahl. Licchenstat ihen ash le nur noh Hach(1820 lischung— Dirge i im Namn ereagh an ben 5) artigen H der Aufst ähe, ud hie Ange en watd. ritannien äbe sprah Das Sy⸗ gegensti rundsabe yenn die⸗ hurde die elchen useheñ, em eines en konn⸗ Annahme gedehn— Fenheiten leberzeu⸗ Practisches Völkerrecht. 111 gung die Partheien, von welchen diese Grundsätze ausgehen, beabsichtigen. Sie gläubt, daß die— selben eben so wenig mit dem allgemeinen In— teresse, als der wirksamen Autorität und Würde unabhängiger Souveraine vereinbar seyn können. Sie hält die Allianz nicht für berechtigt, bei be— stehenden Tractaten in ihrem Charakter als Ver— bündete, sich solche allgemeine Macht beizulegen; noch stellt sie sich vor, daß eine solche außerordent— liche Macht, in Kraft irgend einer neuen diplomä— tischen Verhandlung unter den verbündeten Hö— fen, sich von ihnen beigelegt werden könne, ohne daß sie sich entweder eine Suprematie aneigne— ten, die mit dem Rechte anderer Staaten nuver— träglich ist, oder— wenn sie durch den speciellen Beitritt solcher Staaten erworben würde,— ohne ein Föderativsystem in Europa einzuführen, das nicht allein unbehülflich und nicht zu seinem Zwecke wirkend, sondern auch zu vielen höchst ernst— lichen Inconvenienzen führen würde.— Die brit— tische Regierung nimmt an, daß, sich ein solches Recht beizulegen, nur durch die stärkste Noth— wendigkeit gerechtfertigt, beschränkt und geregelt werden kannz sie betrachtet die Ausübung desselben als Ausnahme von allge— meinen Grundsätzen von dem größten Werthe und Wichtigkeit, und als eine solche, die eigentlich nur aus den Umständen des besondeen Falles erwächst; hält aber zugleich dafür, daß Ausnahmen dieser Art, ohne die äußerste Gefahr, nicht als Regel aufgestellt werden dür— fen, um der gewöhnlichen Staaten⸗— Diplomatie, oder den Statutend's Völ— kerrechts einverleibt zu werden.“ 112 Practisches Völkerrecht. In Beziehung auf den teutschen Staaten⸗ bund enthält die Schlußacte der Wiener 14 Ministerialconferenzen vom 15. Mai 1820 rahn (§. 25— 28.) folgende Bestimmungen:„Die 30 Aufrechthältung der innern Ruhe und Ordnung in Hüͤth den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Ae Me Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf Con die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder Nh zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung 955 der Ruhe, im Falleeiner Widersetzlichkeit I.RRAR der Unterthanen gegen die Regierung, V eines offenen Aufruhrs, oder gefähr— sll licher Bewegungen in mehrern Bundes— staaten, statt finden. Wenn in einem Bundes⸗ stäate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefähr— det, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewe— gungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr 3 zum Ausbruche gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen ů und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes flff anruft; so liegt der Bundesversammlung ob, die gerlit schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ord— RNI nung zu veranlassen. Sollte im letztgedachten Falle talch die Regierung notorisch außer Stande seyn, den Sult Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zu— sche gleich aber durch die Umstände gehindert werden, alls die Hülfe des Bundes zu begehren; so ist die Hen Bundesversammlung verpflichtet, auch unauf— surdtn gerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und ash Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber Nun dürfen die verfügten Maasregeln von keiner 665 Staaten⸗ r Wiener „Mi 18²0 n:„Die Ordrung i en allein z lückscht af Bundes Ndesgliede kung der Herstellung lichkeit ierung, gefäht— Bundes⸗ Bundes⸗ anen gegen Har gefäh⸗ her Bewe⸗ Aufruhr Regierung mäßigen Bundes gob, die der Ord⸗ en Fall sehn, den icken, l⸗ t Werden, s st de Unauf— ung und lle abe keinet Practisches Völkerrecht. 113 längern Dauer seyn, als die Regierung, wel— cher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.“ Zu vergleichen über diesen Gegenstand sind: Günthers Völkerrecht, Th. 1, S. 280 ff.— de Martens, précis etc.(Ed. 3. P. 216.— Schmalz, S. 142.— Klüber, Th. 1. S. 93. (K. Alb. v. Kamptz,) Völkerrechtliche Erörterung des Rechts der europäischen Mächte, in die Verfassung eines einzelnen Staates sich zu mischen. Berlin, 1821. 8. (geprüft im Hermes, N. XI. S. 142.) Traité sur le droit d'intervention, par M. M. D. et R. Paris. 1623. g. Das Recht der Zwischenkunft; in Krugs Dieläo— holitik(Leipz. 1824. 8.), S. 322 ff. 37. Fortsetzung. b) Hoheitsrechte im Innern. Vπ) in Hinsicht auf Gesetzgebung, Justiz und Polizei. Nach dem Rechte der Souverainetät steht jedem selbstständigen und unabhängigen Staate die bür— gerliche und peinliche Gesetzgebung, so wie die Justiz-, Polizei⸗, Finanz-⸗ und Mili⸗— tairhoheit zu. Dieser im philosophischen Staatsrechte unbestrittene Grundsatz wird im pracgti— schen Völkerrechte dahin erweitert, daß die Gesetze eines souverainen Staates auch für alle Untertha— nen fremder Staaten(mit Ausnahme der Ge— sandten) gelten, so lange dieselben innerhalb des Staa— tes sich aufhalten, oder in demselben Eigenthum und Vermögen besitzen, oder Rechtsgeschäfte vornehmen (3. B. wenn ein Ausländer den Inländer zu einer 8 ———F—F————————*—————— 114 Practisches Völkerrecht. Leistung bringen, oder eine Erbschaft erheben will u. s. w.). Selbst in fremden Staaten werden die in denselben sich aufhaltenden Ausländer nicht selten nach den Gesetzen ihres Landes behandelt(3. B. bei dem Adelsstande, bei der Volljährigkeit, der Eidesmün— digkeit u. s. w.), so daß in diesen Fällen die Gesetze ihres Vaterlandes selbst im Auslande gelten; be— sonders wenn deshalb Verträge bestehen(3. B. bei der Bestrafung der im Lande stehenden fremden Krieger nach ihren Kriegsgesetzen).— Rechtsverletzungen, welche im Inkande von Inländern oder Fremden gegen Bürger auswärtiger Staaten be— gangen werden, bestraft die inländische Regierung nach den von ihr erlassenen Strafgesetzen. Betrifft aber die Rechtsverletzung den aus wärtigen Staat selbst*)(3. B. durch Nachprägung falscher Münzen, Verschwörung, Schmähschriften u. s. w.); so ist der inländische Staat verpflichtet, der auswär— tigen Regierung, auf deren Verlangen, Genug— thuung zu verschaffen, so weit dieselbe möglich ist, den Verbrecher aber nur dann zu bestrafen, wenn in seinen eignen Strafgesetzen eine Strafe auf das begangene Verbrechen gesetzt ist, und das Verbrechen, wegen der Verletzung der durch das Völkerrecht garan— tirten Sicherheit, als ein Verbrechen wider den eignen Staat betrachtet wird. Ist hingegen die Rechtsverletzung in einem fremden Staatsge— biete begangen worden, von Auswärtigen oder von Bürgern des inländischen Staates, gegen Auswär— tige oder auch gegen Bürger des Inlandes; so ist der inländische Staat verpflichtet, dem Beleidigten, auf Verlangen, Entschädigung zu verschaffen, so ) Klüber, Th. 1. S. 10/. Cmate teb — heiche noch/ Rlt H Cte Ne de sihen, fudeen halh t Snat shaft sc ftand Wuege Vahan luse y 00 Rcchel Hinaus fals H wß 6 umdl echeben j berden die ht selten nut B. bei dan Eidesmih⸗ u die Hesch e gelten; he 6. B. bi de den Kriggn verleßunge, r Fremde aaten be Regierum 1. Betlift wärtigen ung falsche nu. s. wj er auswäz „Genuß möglich f fen, vem afe auf da Vebrechen, recht garan⸗ vider den ingegen de Stagtsge en oder bu Muewal⸗ 5 Wistde h0f, a hufen, s Practisches Völkerrecht. 115 welt sie möglich ist. Allein bestrafen kann er den Beleidiger nicht, weil der Beleidigte an dem Orte der Rechtsverletzung nicht unter seinem Schutze, und der Beleidiger nicht unter seinen Strafgesetzen stand. Wird ferner die Rechtsverletzung auf der Grenze zweier Staaten vollbracht; so sind beide Staaten zur Ge— richtsbarkeit berechtigt, und es gilt die Prävention 5). — Endlich darf kein Staat Beschuldigte oder Ver— brecher in fremdem Staate, weder gerichtlich noch polizeilich, mit bewaffneter oder unbewaff— neter Hand verfolgen und sie ergreifen, weil kein Staat eine Handlung der peinlichen Gerichtsbarkeit oder des Polizeirechts im Auslande üben darf. Eben so darf, wenn nicht deshalb Verträge be— stehen, kein Staat von einem auswärtigen Staate fordern, daß dieser Verbrechen bestrafe, die au ßer— halb seines Gebiets begangen werden; allein eben so wenig gilt bei Verbrechen, die in mehrern Staaten strafbar sind, die Begnadigung oder Be— strafung derselben in dem einen Staate, als Maas-— stab für das Ausland. Doch sind die in einem fremden Staate gegen seinen entflohenen Unterthan ausgesprochenen Strafurtheile(z. B. in Hinsicht der Verbannung der Vermögensconfiscation, des Ver— lustes von Titeln, Würden u. s. w.) in dem Lande, wo derselbe sich aufhält, unwirksam, weil kein Rechtsurtheil über die Grenze des Staatsgebiets hinaus als gültig angenommen werden kann. Gleich— fälls kann nur durch Verträge bestimmt werden, daß theils ein Staat seine eignen Bürger dem Auslände, wegen außerhalb oder innerhalb seines *) Christoph. Car. Stübel, de foro delicti in confinio civitatum commissi. Diss. Viteb. 1793. 4. 8 1 116 Practisches Völkerrecht. Gebietes begangener Verbrechen, zur Untersuchung l und Bestrafung,— theils daß er Fremde, l wegen der von ihnen im In- oder Auslande begang⸗ Rund nen Verbrechen, an einen auswärtigen Staat aus- iie liefere. K. Ang. Tittmann, die Strafrechtspflege in völ— 125 kerrechtlicher Rücksicht, mit besonderer Beziehung auf s⸗ die teutschen Bundesstaaten. Dresden, 1817. 8. vel pn Seit den erschütternden Vorgängen der letzten ls 30 Jahre ist die wichtige Frage über das Recht der If Staaten, Ausländer, welche wegen politischer sich Umbildungen ihr Vaterland verließen und verlassen AIo mußten, aufzunehmen und nicht auszuliefern, oft und aus sehr verschiedenen Gesichtspuncten bespro⸗ neh chen worden; namentlich in früherer Zeit in Hin⸗ ö inl sicht auf die französischen Emigranten, und neuer— sch lich wegen der aus Italien, Spanien und andern sic Laändern Ausgewanderten. Besonders entwickelten 6 der Constitutionnel und der östreichische Beobachter(1824) die entgegengesetztesten. Grundsäͤtze in Beziehung auf die in der Schweiz 1 beschlossenen Maasregeln gegen einige, wegen thä⸗ 906 ger Theilnahme an Staatsveränderungen aus be— W6 nachbarten Ländern verbannte oder geflohene, In— bn dividuen. Der östreichische Beobachter(vgl. En Allg. Zeit. 1824, Beil. St. 32.) erklärt es D „für eine seltsame und abenteuerliche Behauptung, ch daß politische Verbrechen, weil sie an sich ver— W zeihlicher als bürgerliche wären, auch leichter N5 und schonender behandelt werden müßten. Denn die größten Uebel, die aus bürgerlichen Verbrechen entspringen können, sind, in ihren Wirkungen, auf 56 Individuen, auf einzelne Familien, höchstens auf tesuchung Fremde; ode begung⸗ Sat aus⸗ pflege in v Kziehung auf 17. ö. der lehtn 5 Racht det Holitischer dverlassen efern, oft ten bespre⸗ it in Hir⸗ und neuer⸗ nd anderg ntwickelte eihische gesehtesten Schweiz Vgen tha⸗ aus be⸗ ne, In⸗ ter(ogl. erkläͤrt s hauptung, n sich vir⸗ ch liichtet . Denn erbrechen gen, a tens auf Practisches Völkerrecht. 117 einzelne Gemeinden beschrankt. Der Urheber einer gewaltsamen Revolution hingegen öffnet einen Ab— grund, dessen Umfang und Tiefe weder er, noch irgend einer seiner Mitschuldigen, noch die von ihm hingerissene Menge zu messen vermag. Nicht weniger verkehrt ist die durch denselben Irrthum erzeugte Meinung, daß es billig, menschlich und verdienstlich seäy, politischen Verbrechern, wenn sie den Schauplatz ihrer Thätigkeit zu ver— lassen gezwungen sind, eine sichere Freistatte in fremden Ländern zu bereiten. Denn daß ein solcher Verbrecher an der menschlichen und bürger— lichen Gesellschaft in ihrer ganzen Ausdehnung sich verging, darf um so weniger bezweifelt werden, je mehr, durch unzählige Verbindungen und taglich engere Gemeinschaft zwi— schen Regenten und Völkern, Europa sich zu einem wahren Föderativkörper gebildet hat, in welchem kein Glied verstüm— melt, verwundet oder verpestet werden kann, ohne daß das Unheil mehr oder weniger tief in alle übrige eindringe. Noch giebt es freilich keine positive, vertragsmäßige Norm, welche das wechselseitige Verfahren der Regierungen gegen fremde Verbrecher bestimmte; und in einzelnen Staaten ist sogar die unbedingte Zulassung und Duldung derselben, durch einseitige Gesetze oder eingewurzeltes Herkommen, zur Regel geworden. Wenn aber die Frage je vor dem Tribunale des Völkerrechts, der Völkermoral und der gesunden Vernunft verhandelt werden sollte; so würde die Entscheidung nicht lange zweifelhaft seyn.— Die vereinigten Staaten von Nordamerika, aus Trümmern der alten Welt allmählig zusam— 118 Practisches Völkerrecht. men gewachsen, durch ursprüngliche Bildung, von 4 der Noth geschaffene Regierungsformen, eigenthüm— ahe liches Interesse und unzerstörbaren Localcharakter 11. mehr noch, als durch die weite Kluft des Oceans, Oht von dem alten organisch-gebauten Europa Iun geschieden, haben von jeher alle fremde Verbrecher fi! in ihren gastfreien Schoos aufgenommen. Ihnen dies Privilegium streitig machen wollen, wäre ein vergebliches Unternehmen. Auch kann Europa i nur wenig darunter leiden, daß so manchen bös— ult artigen Säften, die unser Blut vergiften und unsre sit Lebensfunctionen stören, jener große Abzugskanal uht offen bleibe. Im europäischen Staaten⸗ M· verbande hingegen ist ein solches unbe— I schränktes Schutzrecht, mag auch das Land. worin es verehrt und zum Schaden andrer geübt wird, sich tausendmal ein Land der Freiheit nennen, 1 eine völkerrechtliche Anomalie, nach ge— Hr! sunden Begriffen eben so wenig zu vertheidigen, suf als die so häusig und bitter verschrieenen Freistät— dle ten, welche Verbrecher in frühern Zeiten am Fuße der Altäre fanden.— Das schwächste Argument, del dessen die Liberalen für ihre Schützlinge sich bedie— ell nen, ist vielleicht gerade das, welches oberflächliche dech Köpfe am meisten gewinnt. Zu allen Zeiten, sagen sh sie, wären Menschen ihrer Meinungen wegen verfolgt R worden; politische und besonders religiöse Partheien 191 hätten einander wechselseitig bekriegt, zerrissen und H proseribirt; und dennoch hat mehr als Ein Staat cof die unschuldigen Schlachtopfer solcher Gewaltthaten Hll aufgenommen, ohne darüber zur Rechenschaft gezo— en gen zu werden. Wenn dies in barbarischen Jahr— hunderten geschehen sey; wie sollte man heute glei— O ches Recht oder gleiche Gunst Männern versagenn,. lhung, vur ligenthüm. lcharakte Oeeant, Europe Verbrechet n. Vhen „wäre ein in Europe nchen bos⸗ und unste zugskanal „aaten— es unbe— das Land, drer geüt it nennen, nach ge⸗ theidigen, Freistät⸗ am Fuße legument, sch bedie⸗ flͤchliche en, sagen verfolgt artheien rissen ud ein Staat voltthaten haft gezo n Jiht⸗ Lute gle⸗ versageh, Practisches Volkerrecht. 119 die mit den Irrthümern, welche andere ihnen vor— werfen, die achtungswürdigsten Tugenden verbän— den, denen man eine gewisse Erhabenheit des Geistes nicht absprechen könne, und deren größtes Unrecht am Ende wohl nur wäre, zu aufgeklärt für ihr Zeitalter zu seyn. Obgleich in diesen lob— preisenden Insinuationen der wahre Schlüssel aller Theilnahme an dem Schicksale politischer Flücht— linge liegt; so ist doch die Frage, an welche wir uns halten, einfach und klar. In unsern Tagen giebt es keine Strafgesetze gegen Mei— nungen mehr. Hier aber ist keinesweges von Meinungen, sondern von positiven Thaten, von Thaten, die bisher die Gesetzgebung aller Länder und Völker als Hauptverbrechen behandelt hat, die Rede. Es fragt sich nicht, ob politische Schwätzer und Schwärmer, ob offene oder geheime Anhän— ger gefahrvoller Systeme, ob selbst vorlaute Enthu— siasten aller Ausschweifungen des Zeitgeistes, und aller vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Revolutionen, in diesem oder jenem Staate gedul— det werden sollen? Dies ist die Sache jeder auf⸗ geklärten Regierung, die, ohne dem Völker— rechte zu nahe zutreten, die Grenze zwischen schädlicher Toleranz und unbilliger oder unnützer Strenge zu finden wissen wird. Es fragt sich nur, ob irgend ein Staat berechtigt sey, überwiesenen Hochverräthern ein sicheres und bleibendes Asyl zu eröffnen?— Ob mit Recht oder mit Unrecht, in allen Epochen alter und neuer Geschichte, in Grie— chenland, Rom, Italien, Teutschland, Spanien u. s. f. gegen Meinungen Strafgesetze und Strafgerichte verhängt wurden, hat mit der gegen— wärtigen Untersuchung nichts gemein; daß es in 120 Practisches Völkerrecht. unsern Zeiten nichts als fruchtlose Grausamkeit seyn würde, jenen Beispielen zu folgen, ist längst anerkannt. Auch wird in allen europäischen Län— dern Ausgewanderten, die aus Furcht vor den Fol— gen notorischer Verbindungen mit revolutionairen Factionen ihre Heimath verließen, selbst solchen, die während der Herrschaft dieser Factionen an der Geschäftsführung Theil genommen hatten, der Aufenthalt gestattet. Daß diese Gunst aber auf die thätigen und regierenden Häupter der Verschwö— rungen, auf die Urheber wirklich vollbrachter Re— volutionen ausgedehnt werden müßte; das wäre eine Umkehrung aller rechtlichen Begriffe und Ge— fühle, die, wie weit sie auch durch die Praxis einzelner Staaten sanctionirt seyn mag*), nie in der civilisirten Welt zum Grundsatze erhoben werden kann.“— Gegen diese Grundsätze nahm das(ministerielle) Journal des débats(am 20. Febr. 1824) das Wort(vgl. Hamb. Corresp. 1824, St. 33.):„Wir haben neulich im Vorbeigehen bemerkt, wie gefährlich es sey, die allgemeinen Grundsätze zuzugeben, aus welchen der östreichische Beobachter die gebieterische Verpflichtung jeder Regierung ableiten wollte, den Requisitionen eines Staates, der die Entfer— nung von Individuen verlangt, welche Unterthanen der reclamirenden Macht und in ihrem Vaterlande wegen politischer Verbrechen oder Dergeben ver⸗ urtheilt sind, Folge zu leisten. Indem wir den Absichten des teutschen Publicisten und dem Be— In der Regel willigten ehemals Frankreich, Groß— britannien und Rußland nie in die Ausliefe— rung; s. v. Martens Einl. S. 123. Grausamket „ ist langf haischen Ln— dor den Fol Holͤtionaire ibsesilche, jonen an de hatten, de Ist aber af Vrschwi⸗ achter Re— das wäre fe und G⸗ urch die ctionikt Welt zun egen dies Journal Bort(ogl. Vir haben gefhtlch cben, aus hielerische vollte, Entfer⸗ terthanen aterlande chen ver wir den dom Be⸗ „Groß. Nuslief⸗ Practisches Völkerrecht. 124 tragen der Macht, deren Sache er in einem spe— ciellen Falle führt, alle Gerechtigkeit wiederfahren ließen, behaupteten wir, die allgemeinen Grundsätze, auf welche er sich berufe, hätten den Fehler, daß sie an sich unbestimmt wären, daß es ihnen an einer positiven diplomatischen Sanction fehle, daß sie von den größten Mächten Europas ver— worfen oder in Zweifel gezogen würden, und endlich, daß sie obendrein den Nachtheil hät— ten, eben so gut dazu dienen zu können, die unter— drückte Unschuld, als das besiegte Verbrechen zu verfolgen, eben so gut die erläuchtesten, achtungs— würdigsten, aber im Unglücke befindlichen Perso— nen, als verbrecherische Menschen und ruhestö— rende Anschläge zu vernichten. Sahen wir nicht mehrere königliche Familien nach und nach gänzlich aus allen Ländern des Continents verbannen, und nirgends einen Zufluchtsort finden, als in den Ge— genden, welche das Meer gegen die überwiegende Macht schützte? Sahen wir nicht die treuesten und ergebensten Unterthanen als Proscribirte genannt, denen man weder Schutz und Schirm geben dürfte, weil sie Feinde der sogenannten bestehenden Ord— nung wären? Auf welches Princip berief sich die Diplomatie des Directoriums und Bonaparte's bei jenen Verfolgungen gegen die der herrlichsten Sache halber Verbannten? Sie sagte zu den fremden Mächten: Ihr habt uns durch förmliche Tractaten anerkannt; ihr unterhaltet diplomatische Verhält— nisse mit unserer Regierung; ihr bewerbt euch um ihre Freundschaft; ihr müßt daher zuvörderst bei euch jede Maasregel gegen unsere Sicherheit und unsere Würde einstellen. Nun sind auf eurem Ge— 122 Practisches Völkerrecht. biete Menschen, die nach unsern Gesetzen verwie— e sen, von unsein Gerichtshöfen verbannt, durch ssh unsere repräsentativen Kammern für Feinde des u, Staates erklärt sind, Menschen, die förmlich ge— fin gen die Rechte unserer Regierungen protestiren, die stets bereit sind, sie zu bekämpfen, ja zum Theile die Waffen gegen uns geführt haben; es ist gegen das Völkerrecht, dergleichen Menschen unter euch zu dulden. Schickt sie auf der Stelle fort, X oder ihr seyd unsere Feinde.— Die fremden Höfe seufzten. Es gab einige gewandte und edelmüthige Staatsmänner, die den Grundsätzen, auf welche Frankreich damals sich berief, eine edlere Lehre entgegensetzten. Sie behaupteten, daß die Emi— udite fir s granten der colossalen Macht, die sie verfolgte, use nicht gefährlich werden könnten, da sie— in dem Em: Augenblicke weder Unterthanen noch Bürger des ne Landes, das sie verwiesen— unter dem allgemei— 1005 nen Gesetze der Menschlichkeit ständen, und nicht f von dem gemeinschaftlichen Rechte aus⸗ fr ih geschlossen werden könnten, das jedem Menschen zustehe: ruhig zu leben, wenn hcth er sich den bürgerlichen Gesetzen des Lan⸗ ist des unterwirft, wo er sich aufhält. Diese Rit edelmüthigen Lehren wurden von der Macht, hfitu welche das Uebergewicht hatte, mit Verachtung ian zurückgewiesen, und die Emigranten wurden aus RN„ einem Zufluchtsorte nach dem andern verfolgt. So Derh wandte man noch vor wenigen Jahren einen Hlich angeblich völkerrechtlichen Grundsatz grausam undd— Hend beklagensweth an; ein Grund mehr, um nicht un— se vorsichtig und unnütz diesen doppelsinnigen Gun und nicht gehörig bestimmten Grundsatz wieder zur Sprache zu bringen. Die öffent 9 1 n herwi⸗ iht, durch Fende des demlich g⸗ rokestren, 1„ 3N zum abinz ez ist sschen unter Alle fut, nden Hofe elmüthige uf welche lere Lhre de Emi⸗ verfolgte, in dem ürger des allgemei⸗ nd nicht te aus— 5 jedem „wenn es Lan⸗ . Diese Macht, rachtung den aus gt. ⁰ en einen sam und nicht un⸗ nnigen indsaß öffeht⸗ Practisches Völkerrecht. 123 liche Meinung und das Gefühl der Menschlichkeit lassen sich nicht durch kalte Rechtsfolgerungen lei— ten, vorzüglich wenn dieses Recht nicht ein— stimmig von den Mächtemanerkannt ist.“ 38. Fortset ung. S) Hoheitsrechte in Hinsicht auf Finanzen und Handel. So wie, wenn nicht durch besondere Verträge andere Bestimmungen festgesetzt werden, kein Staat für seine Bürger im Auslande die Befreiung von dessen Justiz- und Polizeigewalt verlängen känn; so sind auch alle Fremde, die in einem souverai— nen Staate sich befinden, der Finanzhoheit, nnd namentlich der Besteuerung desselben unterwor— fen, wegen des Schutzes, welchen ihnen der Staat für ihre Personen, für ihre Geschäfte und ihr Ver— mögen gewährt. Doch können inländische Gesetze oder bestehende Verträge die Fremden theils von persön— lichen, theils von Realsteuern befreien. Wo aber diese Befreiung nicht statt findet, ist es der Gerech— tigkeit und der Politik entsprechend, die Bürger eines andern Staates nicht höher, als die inländischen Bür— ger, zu besteuern, oder sie doch den Bürgern der vertragsmäßig am meisten begünstigten Staaten gleichzustellen, obgleich eine erhöhte Besteuerung der Fremden an sich nicht völkerrechtswidrig ist; nur daß sie leicht Retorsionen veranlaßt*). Nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Politik dürfen 5 Klüber, Th. 1. S. 113. 124 Practisches Völkerrecht. aber denjenigen Ausländern, welche im Inlande Güter besitzen, ohne doch in demselben zu wohnen, keine persönlichen, sondern nur die Realsteuern auf— gelegt werden. Die Finanzhoheit jedes unabhängigen Staa— tes schließt ferner in sich die Berechtigung ein, inner— halb seines Gebietes Straßen- und Wegegelder, so wie Zölle für Ein⸗, Aus-und Durchfuhr festzusetzen, deshalb Verfügungen an den Grenzen zu treffen, Märkte, Messen, Innungen, Banken, Kreditkas⸗ sen, Pfand-und Leihhäuser, so wie Handelsgesell— schaften zu errichten, Privilegien und Monopole zu ertheilen u. s. w., so weit er dies alles, nach rich— tigen volks- und staatswirthschaftlichen Grundsatzen, seinem Staatsinteresse gemäß fin⸗ det. Eben so steht es ihm zu, die Verhältnisse der Ausläänder in Hinsicht des Handelsverkehrs mit dem Inlande anzuordnen, die Bürger des einen Staates vor dem andern dabei zu begünstigen, so— bald dies seiner Politik und seiner Stellung zum Aus⸗ lande entspricht, und, wenn er Kolonieen besitzt, die Grundsätze aufzustellen, nach welchen der Handel dahin vom In⸗ und Auslande betrieben werden soll 5). Zu den wichtigsten Erscheinungen der neuesten Zeit gehört der Sieg der Grundsätze Adam Smiths in Großbritannien in Beziehung auf die Handels— freiheit über die beengenden Grundsätze des bis jetzt vorherrschenden Merkantilsystems, und über die Bestimmungen der Navigationsacgte, *) H. Hanker, die Rechte und Freiheit des Handels der Völker unter einander, nach den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts und der Völkermoral. Ham— burg, 1782. 8. ö in Mlapdz u wohnen, steuenn auß When Stan⸗ eh, iuner⸗ cggeba, so rföshsche, zu thufth, „Kledifi⸗ handotbgeth Monopge z nach rith haftliche gemäß fl⸗ hältnisse de kehts mi des einen stigen, s um A⸗ en bessht, r Handel n soll hj geuesten Smiths Handelk⸗ e des bis und iber sase, Hundels Osttzen des tal. Ham⸗ Practisches Völkerrecht. 12⁵ welche von Cromwell(1652) gegeben und von den hergestellten Stuarts(1660) angenommen und bestätigt ward.(Sie steht in v. Martens Samml. der wichtigsten Reichsgrundgesetze, Th. 1. S. 794 ff.)— Eben so wichtig bleibt in geschicht— licher Hinsicht, obgleich thatsachlich aufgehoben, das von Napoleon seit 1806 aufgestellte, und mit der größten Strenge selbst in den Föderativstaaten Frankreichs gehandhabte Continentalsystem. — In Beziehung auf die Rechte des Handels, besonders auf dem mittelländischen Meere, ist die Frage über die Fortdauer der afrikanischen Seeräuberstaaten und über die ihnen von mehrern europäischen Mächten jährlich entrichteten Tribute von hoher Wichtigkeit für das präctische Völkerrecht. ö Bei der Finanzhoheit des Staates muß auch des Heimfallsrechts(jus albinagii, droit d'aubaine), so wie der Nachsteuer und des Ab— zugsgeldes gedacht werden.— Nach dem soge— nannten Heimfallsrechte fiel der ganze im In⸗ lande befindliche Nachlaß eines daselbst verstorbenen Fremden, selbst mit Ausschluß aller von ihm ernann— ten Testaments- und auswärtigen Intestaterben, dem Fiscus zu. Dieses aus den Zeiten des Mittelalters stammende und namentlich in Frankreich ehemals mit großer Strenge, selbst in Beziehung auf das Eigen— thum daselbst verstorbener Fürsten ausgeübte, an— gebliche Recht ist in neuerer Zeit fast überall theils durch innere Gesetze, theils durch gegensei— tige Verträge, als entehrend für die gesitteten Staaten, aufgehoben worden, so daß man dessen Ausübung nur noch als Retorsion gegen den— jenigen Staat sich vorbehält, der es je wieder gel— 12⁰ Practisches Völkerrecht. tend machen würde.— Eben so sind die Nach— steuer und das Abzugsgeld, obgleich diese nicht so ungerecht sind, als das Heimfallsrecht, in mehrern Staaten durch inländische Gesetze abge— schafft, noch häufiger aber durch gegenseitige Ver— träge zwischen den Staaten aufgehoben worden. Die Nachsteuer(gabella) ward nämlich von dem Vermögen eines Bürgers erhoben, der frei— willig ins Ausland wanderte und sein Vermögen dahin nachzog; das Abzugs geld aber von dem Vermögen, das aus dem Nachlasse eines im In— lande verstorbenen Bürgers durch Erbrecht ins Ausland ging. Zu der Finanzhoheit jedes Staates gehört das Recht Münzen zu praägen, und Münzzei⸗ chen(Papiergeld, Steuerscheine, Banknoten u. s. w.) auszugeben. Allein jedem fremden Staate steht in dieser Hinsicht das Recht zu, entweder diese fremden Münzen und Münzzeichen völlig zuzulas⸗ sen, oder sie ganz zu verbieten, oder ihren Zahl⸗ werth herab⸗ und in ein gleichmäßiges Verhält— niß zu den inländischen Münzen zu setzen. Das Nachprägen ausländischer Münzen unter falschem Stempel ist aber ein Verstoß gegen das Volker— recht, und bisweilen nur in Kriegszeiten, als Sache der Noth, geschehen.— Der Ausländer aber muß sich der Geltung der Münzen und der Münzzeichen im Inlande unterwerfen; nur daß die Regierung seines Staates, im Falle einer ent— schiedenen Verletzung des Eigenthums durch solche Maasregeln, sich für ihn vermittelnd verwenden, und, wenn diese Verwendung erfolglos bleibt, Retorsionen und Repressalien ausüben darf. Auch die Errichtung der Posten gehört zu den 10 die Nac⸗ chlich dif sllercht, u Hsthe ch⸗ husälge Vet Hahin putder. panlch von dben, de fil ein Vrnign ober von den liles in Y Echrecht ilz 6 gchott d Munzztt Bankuoten mden Staate tweder dies Hg Rze la⸗ hten 5. 3 Vilhil hen. di falschen 5 Wiler⸗ eiten, als Ausdläder n und de ur f le kiner eit⸗ duth slce erwenden 03 bleibt, olf. t u V Practisches Völkerrecht. 12, Hoheitsrechten des Staates, ob es gleich jedem Staate frei stehet und namentlich den kleinern Staaten nützlich ist, das innere Postwesen einer gemeinsamen Verwaltung in mehrern Gebie— ten zu übertragen. Die Unverletzbarkeit des Briefgeheimnisses, so wie die Sicherheit aller den Posten anvertrauten Güter und Effecten, steht unter dem besondern Schutze des Völ kerrechts, und die Verletzung dieses Rechts, selbst in Kriegs— zeiten und bei außerordentlichen Fällen, kann weder vor der Vernunft, noch vor einer gesunden Poli— tik entschuldigt, geschweige gerechtfertigt werden, weil dadurch die öffentliche Sicherheit und das all⸗ gemeine Zutrauen zu diesen, für den Verkehr un— entbehrlichen und höchst wohlthätigen, Anstalten unheilbar gefährdet wird. 39. Fort fe bung. ) Hoheitsrechte in Hinsicht auf Cultur, Sitten ꝛc. Zu den Hoheitsrechten eines unabhängigen Staa⸗ tes gehört weiter die Oberhoheit über das Kirchen⸗, Schul⸗ und Erziehungswesen, über Schrift⸗ stellerei und Literatur, über den Standpunct, welchen Wissenschaften und Künste im In— lände erreichen, über die Sitten der verschiedenen Stände des Volkes, und die Ertheilung von Auszeichnungen an die Staatsbürger durch die Regierung. Jeder nnabhängige Staat ist berechtigt, in sei— nem Innern den verschiedenen christlichen Kirchen 128 Practisches Völkerrecht. eine bestimmte Verfassung zu geben), ohne sich doch in die religiuösen Ueberzeugungen und Ansichten seiner Bürger selbst einzumischen; die Ausübung gewisser kirchlichen Bekenntnisse entweder nur zu dulden, oder den andern völlig gleich zu stellen; über den öffentlichen Cultus der sogenannten Secten, so wie der Juden, der Mohamedaner u. s. w. zu entscheiden; in Hinsicht auf die Verhältnisse der katholischen Kirche zum römischen Stuhle Concordate mit demselben ab— zuschließen, und in allen diesen Hinsichten keine Ein— mischung eines fremden Staates— außer in den Fällen der freundschaftlichen Verwendung für die inländischen Glaubensgenossen eines ausländi— schen Staates— geschweige gar die Anwendung des Zwanges, angeblich zu Gunsten der im Inlande befindlichen Glaubensgenossen, oder die gewaltsame Veränderung der kirchlichen Bekenntnisse im Inlande durch Einschreiten des Auslandes zuzulassen. Gleichmäßig gehört jedem souverainen Staate das Recht, das Schul⸗ und Erziehungswesen von der Dorfschule an bis zur selbstständigen Gestal— tung der Universitäten, völlig unabhängig von frem— dem Einflusse, anzuordnen; für Wissenschaften, Künste und Gewerbe besondere Gesellschaften zu stif— ten; die den Inländern im Auslande ertheilten gelehr— ten Würden mit oder ohne Bedingungen anzuerken⸗ nen; für die Druckschriften entweder völlige Preß— freiheit, doch mit Verantwortlichkeit für Rechts- verletzungen, oder Censuranstalten festzusetzen; die Einfuhr fremder Druckschriften zu verstatten oder zu verweigern; den Nachdruck zu verbieten; und die Aufsicht über die Sitten der verschiedenen Volks⸗ — Staatswissenschaften, Th. 1. S. 234. fst, Ccu dachten hgete W keitd 0 f bahe 1un d I i walsch R05 U. fl Vall lahne Hhre Ve — x fion! fannt W schen Wpien Dad Bieg sonen Mler Cuat⸗ Hhn sihth Nche . „chreschdt hschm sime iburg gese r zu duber l; Ihtt d Aecten, sn pie Muensheder; Hͤsche Hach densckben al in kline Ein außer in den Twendung nes aublandi wendung de im Ilarhe gewalhane 2in Mladde seh, inen Sthat Ingsweser Hest⸗ 0 pan fret senschaftn, Ien zu sf len geleht⸗ ampuecker ige Preß⸗ für Rcht fftsßar staten ober uld die in Vols⸗ Practisches Völkerrecht. 129 klassen, über ihre Vergnügungen, über die öffentlichen Schauspiele u. s. w. mit steter Rücksicht auf die er— reichten Gräde der Cultur des Volkes und auf die eingetretenen zeitgemäßen Bedürfnisse zu bestimmen. Ob nun gleich die gegenseitige Oeffentlich— keit der Völker(phil. Völkerr. Th. 1. S. 126) das festeste Zutrauen in ihrem gegenseitigen Verkehre begründen und sichern würde; so können doch Rücksich— ten der Politik es in einzelnen Fällen anrathen, ge— meinschaftliche Maasregeln mit auswärtigen Staaten in Hinsicht des Buchhandels und des gesammten lite— rärischen Verkehrs zu ergreifen, doch ohne dabei in das Verhältniß der Abhängigkeit von dem Anslande zu kommen, und den Fortschritt des inländischen Volkes in der geistigen Cultur zu hindern und zu lähmen. Eben so gehört die Ertheilung von Aemtern, Ehrenzeichen, Titeln und Rang, so wie die Versetzung, Suspension, Dienstentlassung und Cassa— tion der Staatsbeamten und Hofdiener, zu den aner— kannten Souverainetätsrechten, worüber auswärtigen Regierungen kein Urtheil zusteht. Doch können Rück— sichten der Politik die Höfe bestimmen, auswärtigen Regierungen Mittheilungen zu machen über bedeutende Veränderungen im höhern Staatsdienste. Gleichfalls ist jeder Staat berechtigt, seinen Bürgern die Annahme auswärtiger Titel oder Pen— sionen zu untersagen; allein, nach der gegenseitigen Völkersitte, erkennen die Regierungen die ihren Staatsbürgern von andern Staaten ertheilten Titel, Ehrenzeichen und Standeserhöhungen an, sobald nicht besondere Verhältnisse, oder streitig gewordene Rechte dabei berücksichtigt werden müssen. V. 9 130 Practisches Völkerrecht. 40. Schlu ß. c) Hoheitsrecht über die Kolonieen. Jedem Staate steht das Recht zu*), Kolo— nieen zu stiften in Erdstrichen, die entweder noch unbewohnt sind, oder wo das zu besetzende Land von den bisherigen Eigenthümern rechtlich erworben wird, oder wo dasselbe bereits zu dem Gebietseigenthume des Staates gehörte, bisher aber noch nicht angebaut worden war. Nach den verschiedenartigen Umstän— den, welche bei der Gründung der Kolonieen eintreten, bildet sich auch, nach den Ergebnissen der Geschichte des Alterthums und der neuern Zeit, das Ver— hältniß der Kolonie zum Mutterlande. Denn besteht zwischen beiden kein rechtlicher Vertrag, und ward das Land von den Ausgewanderten rechtlich erworben, ohne daß es vorher als Theil zu dem Staatsgebiete gehörte; verlängt und bedarf die Kolo— nie nicht den Schutz des Mutterlandes; so bildet sich auch die Kolonie sogleich zu einem selbstständigen Staate, auf welchen dem Lande, von welchem die Auswanderung geschah, kein Recht zusteht. Dagegen bleibt die Kolonie in Abhängigkeit vom Stammlande, sobald sie mit Genehmigung, oder auf Veranlassung der inländischen Regierung begründet, und dabei von derselben unterstützt wird; sobald das anzubauende Land thatsachlich zum Staatsgebiete gehörte; sobald die Kolonie des fortwährenden Schutzes der inländi— schen Regierung und der Vertretung ihrer Rechte bei dem Auslande bedarf, und sobald die Rechte und *) Vgl. Staatswiss. Th. 1. S. 129. thet des t ni Nrdeel opa decktt wach esen an d sene e ih d V unde Walun nehtte Hever Umsun bs Werde den andern Rass⸗ Mle, Renaß lan H niten h und R bah fitzen Wlen; kiklüt 9 lhe hien, . K olo eitwbeder noc ende dund vn worben nid bsligenthun cht angeban gen Umstä⸗ en eintrete, Geschicht „das Ver⸗ tterlande er Vertrag, ken rechtlih eil zu den f die Kol⸗ bildet sh stständigen lchem dit Dagegen mmlande, ranlassung dabei von mzubauende rteʒ sobad r inlandi⸗ rer Rechte echte und Practisches Völkerrecht. 1.˙˙ Freiheiten, so wie die Beschränkungen des Verkehrs und des Handels der Kolonie durch förmliche Ver— träge mit dem Mutterlande festgesetzt worden sind. Weil aber, nach den Ergebnissen der Geschichte der drei letzten Jahrhunderte, die in dieser Zeit von europäischen Staaten namentlich in den neuent— deckten Erdtheilen angelegten Kolonieen,— welche von den Kolonieen der Staaten des Alterthums wesentlich sich unterscheiden,— durch strenge Gesetze an die politischen und Handelsinteressen des europäi— schen Stammlandes gebunden wurden; so mußte, bei der höher steigenden Bevölkerung in diesen Kolonieen, das Verlängen derselben nach Unabhängigkeit und Selbstständigkeit sich regen. Denn dieses Verlangen ist die natürliche Folge der mit der ver⸗ mehrten Bevölkerung gesteigerten Masse der Natur-, Gewerbs- und Handelserzeugnisse, welche in diesem Umfange nicht füglich, wenigstens nicht mit Vortheile, blos auf den Märkten des Stammlandes abgesetzt werden können, so wie die Folge des kräftig gedeihen— den Wohlstandes, und des Bedürfnisses, auch mit andern Staaten, außer dem Mutterlande, in gleich— mäßigen Verkehr und in Handelsverbindungen zu treten. Je engherziger aber— bei dieser natur— gemäßen Entwickelung der Kolonieen in ihrer in— nern Gestaltung— die Stammländer ihre Kolo— nieen behandeln; je eifersüchtiger sie den Wohlstand und Reichthum, so wie den Handelsverkehr derselben betrachten, und namentlich den letzten möglichst ver— kürzen oder doch einzig für sich gewinnreich machen wollen; desto leichter erfolgt die Unabhängigkeits— erklärung der Kolonieen von dem Stammlande*). *) Ueber die verschiedenen Arten der Kolonieen der Euro— 9 132 Practisches Völkerrecht. Diese Unabhängigkeitserklärung der Kolonieen aber, so wie die Anerkennung der Unabhängigkeit derselben von europäischen Mächten, besonders vor dieser Anerkennung von dem Stammlande der Kolo— nie, ist seit dem Jahre 1776, wo die vormaligen 13 brittischen nordamerikanischen Provinzen ihre Tren— nung vom Stammlanderaussprachen, und ihre Selbst— standigkeit, unterstützht von Frankreich und Spanien, in einem siebenjährigen Kampfe, beim Abschlusse des Pariser Friedens(3. Sept. 1783) behaupteten, einer der wichtigsten Gegenstände des practischen Völ— kerrechts geworden. Denn das Beispiel des nord— amerikanischen Bundesstaätes, der binnen den 40 Jahren nach der Anerkennung seiner Unabhängigkeit ein hohes politisches Gewicht, durch das rasche Stei— gen seiner Bevölkerung, seines Handels, seines Wohl— standes und durch die feste Gestaltung seiner eigen— thümlichen Verfassung gewann, ging für die übrigen Kolonieen der Europäer auf dem Festlande von Ame— rika, namentlich für die spanischen(seit dem Jahre 1810), und selbst für die Insel S. Domingo, nicht verloren. Es gehört der Geschichte des europäischen Staatensystems aus dem Standpuncteder Politik an, die Thatsachen zu erzählen, an welche diese Trennung der Kolonieen von den europäischen Stammländern geknüpft ward, so wie der Staaten— kunde, den Flächenraum, die Bevölkerungszähl, die Natur- und Kunsterzeugnisse, die innern und äußern Hülfsmittel, den Wohlstand und die neuen Verfassungsversuche dieser Kolonieen darzustellen; päer, und über deren wirthschaftlichen Verhältnisse vgl. Staatswiss. Th. 1. S. 124. In d I Idt, slabte l„ M Dplo niht han Wan nien a Aunge Rupat Klbnih mabhingakt dsonders vot de der Kͤlh emaligen) mihre Teeß dihteShl⸗ nd Spanien Oshluse 0 hehauptten, lischen Völ⸗ des nord⸗ nen den 40 bhänggket rasche Stei ines Wohb ner eigen— die ubrigen von Ame⸗ dem Jhe ingo, nich päischen neteder an welche Hopöischen taaten⸗ Hungezah, innern und die Hellen Rrusttle ahilkrise Practisches Völkerrecht. 135 ollein die Frage wegen der Anerkennung der Selbst— ständigkeit dieser Kolonieen, sowohl von dem Stamm— lande, als von den übrigen Mächten und Staaten, bleibt eine Aufgabe für das practische Volker⸗ recht, die noch nicht völlig gelöset ist, und worüber die Ansichten der europäischen und nordamerikanischen Diplomatie bedeutend verschieden sind, weil dabei nicht nur die mannigfaltigsten Rücksichten auf den Handelsver kehr mit den de sacto unabhängigen Kolonieen eintreten, sondern auch die in diesen Kolo— nieen angenommenen republikanischen Regie— rungsformen die ungetheilte Aufmerksamkeit der europäischen Reiche und Staaten erregen. Da tüber die Anerkennung der Unabhängigkeit der Kolonieen im Großen bis jetzt nur die Aner— kennung des nordamerikanischen Bundesstaates (zwischen 1776— 1783) ein Beispiel enthält, das nach dem Grundsatze der Analogie, als Quelle des practischen Völkerrechts, berücksichtigt werden kann; so verdient die Erklärung des brittischen Mi⸗ nisters Canning im Unterhäuse des Parlaments, über die daselbst zur Sprache gebrachte Anerken— nung der mittel- und südamerikanischen Staaten nach dem Vorgange Nordamerika's,(am 4. Febr. 1824) die allgemeinste Beherzigung*):„Dem Princip nach, hat ein Mutterland, wenn es die Macht dazu zu besitzen glaubt, das Recht, die Wiedererlangung einer Kolonie zu versuchen, die seine Herrschaft abgeworfen hat, und es wäre, dem reinen Princip nach, nicht correet von einem befreundeten Lande gehandelt, wenn es diese seine Anstrengung stören, oder sich gleich Anfangs darein *) Allz. Zeit. 1824. St. 54. 13³⁴4 Practisches Wolkerrecht. mischen wollte, sie zu hindern. Wenn ich sage correet; so meine ich dem strengen völker⸗ sle rechtlichen Princip gemäß; denn Um⸗ lluichk stände können bewirken, daß es correct gehandelt ist, wenn man Krieg beginnt, und die Einmischung RIa sogleich als Kriegserklärung gelten kann. Was ich eben ausgesprochen, ist das abstracte Princip. in Wenn man sich, ohne hinzutretende Umstände, ein⸗ mischte; so würde man offenbar in ein legitimes, M vom Mutterlände nicht abgeschwornes, Recht ein⸗ 6 greifen, und den Regierten gegen den Regierenden H unterstützen. Damit will ich aber nicht sagen, daß Dec ein Staat in gewissen Fällen nicht das Recht habe, Cu einem andern Staate, der damit beschäftigt ist, mah! seine Kolonieen wieder zu erobern, den Krieg zu du erklären; nur das will ich behauptet haben, daß W die Dazwischenkunft einer fremden Macht zu Gun⸗ sch sten einer insurgirten Kolonie im ersten Augenblicke Ind als eine wahre Kriegserklärung angesehen werden Q könnte.— In Beziehung auf Südamerika wissen Spanien und ganz Europa genau, daß England I Spanien zwar gern das Recht zugesteht, seine vor— shn maligen amerikanischen Besitzungen wieder zu er— H obern, aber durchaus nicht zugiebt, daß ech irgend eine fremde Macht das Recht WM habe, das Mutterland bei diesen Ver— en suchen zu unterstützen.“ un Mit der Ansiedelung der Europäer in andern bht Erdtheilen stand seit 300 Jahren der Neger—(6 handel in der genauesten Verbindung.(Ueber Raud die Geschichte desselben: Alb. Hüne, Darstellung 1 aller Veränderungen des Negersklavenhandels von dessen Ursprunge an bis zu seiner gänzlichen Auf— 1 hebung. 2 Th. Gott. 1820. 8.) Vngst uberzeugt aum ich sag en völker⸗ den Um⸗ c gehandelt Eumischung Iun., Vas aan Pune, msiunde,an en güntz „Aacht ei Rcgierenden ksagen,daß Naht habe, shästgt is, n Klch fl haben, daß cht zu Gun⸗ Augerblick Hen werden Rrika wissn 5 Englard seine vor⸗ der zu er⸗ bt, daß Recht en Ver⸗ in andern Reger⸗ „lcher wrstelung Ndels von en Auf— Wethagh Präctisches Völkerrecht. 13⁵ von der Schändlichkeit desselben, leuchtete auch seine politische Schädlichkeit und Gefähr— lichkeit den europäischen Mächten ein, nachdem die Jahrbücher der neuesten Geschichte die Blutsce— nen auf Domingo seit 1793, und die Begründung eines selbstständigen Negerfreistaates daselbst in sich aufnahmen. Deshalb ward bereits im ersten Zusatzartikel zum ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 an die Abschaffung des Negerhan— dels gedacht, und darüber(8. Febr. 1815) von den S europäischen Congreßmächten eine bestimmte Declaration(Klübers Acten des Wiener Congresses, Th. 4. S. 531 erlassen. Napoleon, nach seiner Wiederkehr von Elba, hob ihn, während der 100 Tage, völlig auf. In dem zweiten Pariser Frieden vom 20. Nov. 1815 verpflichteten sich Oestreich, Rußland, Großbritannien, Preußen und Frankreich von neuem, ihre auf dem Wiener Congresse deshalb gefaßten Beschlüsse zu verwirk⸗ lichen. Mehrere besondere Verträge zwischen Eng⸗ land und Portugal(22. Jan. 1815), und zwi⸗ schen England und Spanien(23. Sept. 1817% wurden deshalb geschlossen, und in dem letztern verabredet, daß der Negerhandel in den spanischen Besitzungen mit dem 30. Mai 1820 völlig auf⸗ hören sollte. Dessenunachtet hat er fortgedauert, besonders von Franzosen, und auch von Spaniern betrieben. Der nordamerikanische Congreß verbot (1819) allen seinen Bürgern den Negerhandel, und befahl den Commandanten der Schiffe, jedes amerikanische mit Sklaven befrachtete Schiff weg— zunehmen.— Endlich vereinigten sich Groß⸗ britännien und Nordamerika(1824), den⸗Regerhandel als Seerauberei anzuerken⸗ 136 Practisches Völkerrecht. nen, und für die Vernichtung desselben die gegen— seitige Visitirung der Schiffe zu gestatten. Die deshalb ins brittische Parlament gebrachte Bill (März 1824) ward einstimmig angenommen. 41. 3) Das Recht der Gleichheit mit andern. So wie das Recht der Individualität und das Recht der Unabhängigkeit unmittelbar aus dem Ur— rechte der Selbstständigkeit und Integrität eines Staates hervorgehet; so auch das ursprüngliche Recht der Gleichheit der Staaten*). Diese Gleichheit beruht aber nicht auf einer gleichen Größe des Flächenraums oder der Bevölkerungszahl, selbst nicht auf der erreichten gleichmäßigen Stufe der Cul— tur in Hinsicht des Landbaues, des Gewerbsfleißes, des Handels, der Wissenschaft, der Kunst, des Wohlstandes und des Völkerverkehrs, und eben so wenig auf einer Gleichheit der Verfassungs⸗, Regie— rungs- und Verwaltungsformen im innern Staats— leben; sondern darauf, daß alle Staaten gleichmäßig zur Verwirklichung der Herrschaft des Rechts in ihrem innern Leben und nach ihrer Wechselwirkung mit andern Staaten bestimmt sind. Daraus folgt, daß alle Völkerrechte und alle Völkerpflichten gleich sind, d. h. daß kein Staat in seinem Verhältnisse zu den andern Staaten mehr Rechte geltend machen darf, als diese gegen ihn, und mehr Pflichten gegen sich von diesen verlangen und erwarten darf, als er selbst ihnen leistet. Dies *) Val. phil. Völkerrecht, in d. Staatsw. Th. r. S. 125. sMrl Olachh Miliht Eu 96/W schinen s E deihn gungh WII cber i Veker dieol Re, men, ken ei Bamen lischen in die gegeß aten. Die Rachte Bil ammen. It andern. ltat und doe S dem U⸗ rität eines sprüngliche 9). Diese chen Größe zahl, selbt sfe der Cul erbsfleißes, Lunst, des nd eben so 9, Regit⸗ in Staat⸗ leichmaßiz Haft des nach ihrer umt sind. und all daß kein U Staaten gegen ihn, verlangen 1. Dies Practisches Völkerrecht. 137 ist der völkerrechtliche Grundbegriff der politischen Gleichheit aller Staaten, sie mögen nun in der Wirklichkeit als Mächte des ersten und zweiten, oder als Staaten des dritten und vierten politischen Ran— ges, oder als Monarchieen, oder als Republiken er— scheinen, weil die zufälligen Eigenschaften des Alters eines Staates, oder des Titels seines Regenten, oder der ihm von andern Staaten ertheilten Ehrenbezeu— gungen, diese politische Gleichheit nicht beeinträchti— gen können. 42. a) Begriff des Völkerceremoniels. Unbeschadet dieser politischen Gleichheit, besteht aber in der gegenseitigen Verbindung der gesitteten Völker und Staaten ein Ceremoniel, welches die politischen Formen und Förmlichkeiten umschließt, die, nach der Völkersitte und dem Herkom⸗ men, in den wechselseitigen Verhältnissen der Staa— ten eingeführt und üblich sind, und welches unter der Benennung des Ceremonialrechts in dem prac— tischen Völkerrechte dargestellt werden muß. Das sogenannte gesandtschaftliche oder diplomatische Ceremoniel ist ein Ausfluß die— ses Ceremonialrechts, und wird in der Diplomatie bei der Lehre von den Gesandtschaften erörtert. Die Lehre von dem völkerrechtlichen Cere— moniel ist behandelt in folgenden Schriften: Gothofredus, de jure praecedentiae. Genev. 1664. 4. Gregor. Leti, il ceremoniale historico e politico. 6 Voll. Amst. 1685. 12. Zach. Zwantzig, theatrum praecedentiae, oder eines Theils illustrer Rangstreit, andern Theils illustre 138 Practisches Völkerrecht. Rangordnung der considerablen Potenzen. 2te Aufl. Frkf. utl 1709. Fol. Kaahhttz Gottfr. Stieve, europäisches Hofceremoniel. Leipz. Wugftt 1715. 2te Aufl. 1723. 8. ö 0 J. Chstn. Lünig, theatrum ceremoniale historico- sh 110 politicum, oder historisch und politischer Schauplatz Wl 3 aller Ceremonieen ꝛc. 2 Theile. Leipz. 1716. Fol.— ctn J ꝛte Aufl. 1719 f. Fol. ö hun Jul. Bernh. v. Rohr, Einleitung zur Ceremonial—⸗ Wnihnt wissenschaft großer Herren. Berl. 1750. 8. 2te Aufl. 90 1735. 8. hädet, Cérémonial diplomatique des cours de I'Europe. Id + Recueilli én partie par du Mont; mis en ordre tess, et considérablement augmenté par Rousset. 2 Man Tom. à Amst. et à la Haye, 1739. Fol.(ist auch +. der vierte und fünfte Theil der Supplemente Dahul zum corps diplomatique von du Mont.) Di Rousset, mémoires sur le rang et la préséance Rebschtg entre les souveérains de l'Europe et entre leurs in der e ministres réprésentens suivant leurs différens carac⸗ Iu téères. à Amst. 1746. A4. 4 Fr. Carl v. Moser, teutsches Hofrecht. 2 Theile. miaen 9 Frkf. 1754. 4. ö W J. Jac. Moser, Versuch des neuesten europäischen llichen Ceremoniels, vornämlich aus den Staatshandlungen der imel europ. Mächte seit Kaiser Karls 6 Tode. Frkf. 1778. 8. Cist auch der zweite Theil seines Versuch des europ. 0 0 Völkerrechts.) denen d. J. Chstn. Hellbach, Handͤbuch des Rangrechts. Kugke Anspach, 1804. 8. Rht, 6 Fr. Aug. v. Moshamm, über den Rang der Bin europäischen Mächte und ihrer diplomatischen Agenten. min! Sulzb. 1819. 8. btase bem teu U 43. Hosher b) Ueber die Grundsätze in Hinsicht der Ehogen im europäischen Staatensysteme gelten⸗— Feg E den Rangordnung. Dude Hhfif Hat irgendwo der fortschreitende Geist der Zeit Htn uf. Fih, Runiel. Lein ule bistorig⸗ r Scheupltz 10. Jol.— I Ceremonin S. ae Auf. e Europe Is en ordie Hhusset. I.(ist aut plementt préseanct entre leun rens carao . 2 Theil. europläische Dlangen der f. 7/5.5. des eutoß⸗ angrechts. Nang der Agenten. cht der gelten— der Zit ..——————“—p—p—.————— Practisches Völkerrecht. 139 einen wohlthätigen Einfluß auf politische Verhältnisse behauptet; so ist dies in der Verminderung der Rangstreitigkeiten, und in der Mäßigung sichtbar geworden, womit— im Gegensatze der vorigen Jahrhunderte— diese Angelegenheit in den letzten Jahrzehenden von den Höfen selbst und von ihren Diplomaten behandelt worden ist. Namentlich bewährte sich diese Mäßigung, Umsicht und Schonung bei der Zusammenkunft so vieler fürstlichen Personen und ihren Diplomaten auf dem Wiener Con⸗ gresse, theils in ihren gegenseitigen persönlichen Verhältnissen, theils bei den politisch-diplomatischen Verhandlungen. Dessen ungeachtet kann und wird, in dem ge⸗ genseitigen X Verkehre der Regierungen so wenig, wie in der einzelnen bürgerl lichen Gesellschaft, die Festhal⸗ tung eines gewissen Ceremoniels und einer angenom- menen Rangordnung ganz aufhören. Nach bestehender Völkersitte werden die könig— lichen Ehren(honores reégii) als die höch sten im europäischen Staatensysteme betrachtet, mit wel— chen der Vorräng vor allen souverainen Staaten, denen die königlichen Ehren nicht zukommen, die Königskrone, der gegenseitige Brudertitel und das Recht, Gesandte vom ersten Range zu ernennen, ver— bunden ist. Diese königlichen Ehren kommen im europäischen Staatensysteme den Kaisern, Königen, dem teutschen Staatenbunde als Gesammtheit, den Großherzogen, dem Churfürsten von Hessen und der Eidsgenossenschaft der Schweiz(nicht aber deren ein— zelnen Cantonen), so wie dem nordamerikanischen Bundesstaate zu.(Ehedem gehörten sie sämmtlichen Churfürsten des teutschen Reiches, und den Repu— bliken Venedig und der Niederlände; bestritten wur— 140 Practisches Völkerrecht. den sie der Republik Genua und dem Maltheser⸗ orden.) Unter den souverainen Staaten, welchen die königlichen Ehren zukommen, hat sich aber theils durch das Herkommen, theils durch Verträge eine Rang— ordnung gebildet, nach dem von einigen Staaten den andern zugestandenen Vorrange(der Präce— denz). Dieser Vorrang wird behauptet bei den per— sonlichen Zusammenkünften der Souveraine, oder ihrer Gesandten, so wie bei der Abfassung und Unter⸗ schrift allgemeiner Staatsverträge. Doch kann über diesen Vorrang an sich weder das Alter der Selbst— ständigkeit eines Staates, noch das Alter der regie— renden Dynastie, weder die frühere Annahme des Christenthums, noch die frühere oder spätere An— nahme der königlichen Würde, weder der höhere Re— gententitel, noch das Areal und die Bevölkerungs⸗ zahl der Staaten entscheiden. Obgleich die Päpste in früherer Zeit sich anmaß— ten, eine politische Rangordnung für die europäischen Staaten festzusetzen*); so hat es doch in dem euro— päischen Staatensysteme nie eine allgemein an⸗ erkannte Rängordnung gegeben, und die deshalb auf dem Wiener Congresse niedergesetzte Commission blieb ohne Erfolg**). *) Man vergleiche die vom Papste Julius 2 vom Jahre 1504 beim Günther, Th. r. S. 219, in welcher aber Rußland, Schweden und Dänemark fehlten. **) Sie hatte(9. Febr. 1816) vorgeschlagen, die Mächte in drei Klassen einzutheilen, wobei sich aber Zwei— fel über die Stellung der großen Republiken erho— ben, weshalb diese Angelegenheit aufgegeben, und blos die Classification der diplomatischen Agenten an— —.————7 00lnd v n M IIz 0 Guundja biene tlage oe den9 Mid Di vshe W Voh den dls e sitl⸗ e 8 Hin I. — Rehoy W Practisches Völkerrecht. 141 am Multhi 51. V Da übrigens das von den römischen Kaisern ge⸗ übte und von den Päpsten usurpirte Recht, die könig— „ wW 0 Hin. lichen Würden zu ertheilen, nicht mehr zugestanden ihe Ruht wird; so gilt im europäischen Staatensysteme als migen Eiun Grundsatz, daß jeden Volk seinem Regenten dn einen neuen Titel beilegen könne, die An⸗ H0 m erkennung desselben aber von auswärtigen 4in 0 Mächten von deren Willen und von der Umi Abschließung von Verträgen abhänge. ch fann ube Im Mittelalter ernannte der Kaiser Heinrich 2 der Selbs(906) Ungarn zum Königreiche, und Heinrich 4 tr der regi⸗(1086) den Herzog Wratislav von Böhmen nnahme de zum Könige. Der Papst Sylvester 2 ernannte spätete V.(1005) einen König von Ungarn; der Papst Eugen höhere Y den Alphons 1 zum Könige von Portugal; der Papst Anaclet den Herzog Roger von Sicilien zum Könige. Allein Friedrich 1 setzte sich(nach einem vorher mit Leopold 1 abgeschlossenen Ver⸗ evölkerungs sich anmaß ö— Luropdäische trage) am 18. Jan. 1701 die preußi sche Königs— dem eut⸗ krone selbst auf; Hannover erklärte(1814) auf mein an⸗ dem Wiener Congresse die Annahme der königlichen de deshab Würde u. s. w. Hommission Die Anerkennung neuer Würden ist sehr verschiedenartig erfolgt. So ist z. B. Napoleon nie von Großbritannien als Kaiser anerkannt wor— den; denn den Frieden von Amiens schloß er noch vum N als erster Consul. Den preußischen Königs⸗ „ ralhn titel erkannten(1701) England, die Niederlande, t fhla die Schweiz, Dänemark und Portugal,— Spa— I Mäht nien und Fränkreich erst 1713, Schweden 1723, Ub Iweij— Hlkken etht ube, 1 genommen ward. Vergl. Klübers Uebersicht der I dipl. Verhandlungen des Wiener Congresses, S. 167. JIIII ä—————— FEFE?F?F?FTCFCCJI 142 Pracctisches Wolkerrecht. Polen 1764, der Papst 1787 an.— Der Kai— sertitel Rußlands ward 1723 von Preußen, Schweden und den Niederlanden, 1732 von Dä— nemark und England, 1739 von der Pforte, 1742 von Ungarn, 1747 vom teutschen Reiche, 1748 von Frankreich, 1759 von Spanien, 1764 von Polen anerkannt u. s. w. 44. c) Die im europäischen Staatensysteme gegenwärtig geltende Rangordnung. Die katholischen Souveraine, und selbst vormals der römische Kaiser, gestanden dem Papste, als an⸗ geblichem Statthalter Christi, den Vorrang zu, wel⸗ cher aber von Rußland, und von den protestantischen Souverainen mit königlichen Ehren, die in ihm blos den Bischoff von Rom und den weltlichen Regen— ten eines italischen Staates erkennen, bestritten ward. Dagegen behauptete sich der römisch⸗teutsche Kaiser, bis zum Erlöschen dieser Würde, in dem unbestrittenen Range vor ällen übrigen christlichen Regenten in Europa; doch nahm der Sultan der Osmanen die völlige Gleichheit mit demselben in Anspruch, welche ihm auch von dem teutschen Kaiser in den Friedensschlüssen von 1718 und 1739, nicht aber von den übrigen europäischen Hauptmächten zu— gestanden ward. Vor den übrigen gekrönten Häup— tern verlangten Frankreich, Spanien und Ru ß⸗ land die Präcedenz, wohin auch Oestreich seit der Annahme der erblichen Kaiserwürde gerechnet wer— den muß; doch bestand ein vieljähriger Präcedenz— streit zwischen Spanien und Frankreich, und zwischen Ie Ralllgte 1Rlf Wüten Rale N sch ue Sardi Ind G Frankr schen! at i Sachse I finigich d fiy und Hb sst hrd stenyt nicht d verdihe welche Hasem Heniger! ihign K Ee Suen — Der H von Preußh 1732 von d. tensysten ronung. elbst vormit pste, als a ang zu, u. otestantihn die in ihn lichen Rage stritten wat teutsche rde, in de christlichn Ultande mselben h6 schen Kaist 730, nich mäͤchten jl nten Häup⸗ und Ruß⸗ ich stit der chnet Wer⸗ Pracedent zbishe — ‚—— Practisches Völkerrecht. 143 Frankreich und Rußland*). Auf ähnliche Weise verlangte Dänemark den Vorrang vor Schweden, und auf dem Wiener Congresse Hannover vor Wirtemberg. Obgleich die meisten europäischen Re— genten den Grundsatz der Gleichheit des Ranges unter sich anerkennen; so verstatten doch Portugal und Sardinien den Kronen von Frankreich, Spanien und Großbritannien, und Dänemark dem Könige von Frankreich den Vorrang. Die Könige des teut— schen Staatenbundes wurden in der Bundes— acte in folgender Ordnung aufgeführt: Bayern, Sachsen, Hannover, Wirtemberg. Die übrigen souverainen Regenten, welche zwar königliche Ehren genießen, nicht aber den kaiserlichen und königlichen Titel führen, gestehen den Kaisern und Königen ohne Widerspruch den Vorräng zu; doch ist der Rang der Großherzoge, und des Churfür— sten von Hessen, im teutschen Staatenbunde noch nicht definitiv bestimmt.— Eben so geben die Sou— veraine ohne königliche Ehren denen den Vorrang, welchen diese Ehren zukommen. In der Regel gestehen die Republiken den Kaisern und Königen den Vorrang zu*); allein weniger bestimmt ist ihr Rang im Verhältnisse der übrigen souverainen Monarchen, besonders da im europäischen Staatensysteme gegenwärtig nur noch die Eidsgenossenschaft der Schweiz als Republik mit Souverainerätsrechten besteht. *) Im Tilsiter Frieden(180)) vereinigten sich Frank— reich und Rußland über völlige Gleichheit des Ranges. **) England, während Cromwells Protectorate, behaup— tete den vormaligen Rang des Königreiches England; und eben so ward der Republik Frankreich *................. R*+—8 144 Practisches Völkerrecht. In neuerer Zeit sind mehrere Ausfluchtsmittel versucht worden, um den Rangstreitigkeiten zu ent— gehen. So hat man bei Unterzeichnungen erklärt, daß jede Stelle die obere sey, um kein Prajudiz auf die erfolgte Unterschrift zu begründen; man hat bei der Unterzeichnung mit den Plätzen ab ge— wechselt; man hat den Vorrang, doch mit Ver— wahrung seiner Rechte, eingeräumt u. s. w. Auf bem Wiener Congresse wurde, bei der Unterzeichnung vieler Urkunden, die zufällige Ord— nung des französischen Alphabets, ange— nommen; auch soll, nach dem(1815) bestimm— ten Rangreglement für die diplomatischen Agenten der gekrönten Häupter, bei der Unterzeichnung der Urkunden und Verträge zwischen mehrern Mächten, das Loos zwischen den Gesandten in Hinsicht der Aufeinanderfolge entscheiden. Doch nennt jeder Theil, in dem von ihm selbst ausge— fertigten Exemplare, sich selbst zuerst, und un⸗ terzeichnet auch zuerst. In der Wiener Congreßacte wurden als neue Würden anerkännt und festgesetzt: die eines Czars, Königs von Polenz die der Könige von Han— nover und der Niederlande; die großher— zogliche Würde für Luxemburg, Posen, Nie— derrhein, Sachsen⸗Weimar, beide Meck— in den Friedensschlüssen von Campo Formio(1797) und Lüneville(1807) der vormalige Rang des König— reiches Frankreich vor Oestreich, so wie der neuge— gestifteten eisalpinischen Republik der vormalige Rang der erloschenen Republik Venedig zugestanden. Auf gleiche Bedingungen ward(1795) der Friede zu Basel von der Republik Frankreich mit 2 und Spanien unterzeichnet. nigt/ Ren e ut de aler rude lls Yalen ven! sit K Des sitz Wucca fürs E 0 Lobde t Er siay Hel di Gat Ist de libd den shristr von6 N Practisches Völkerrecht. 14⁵ Usflachtsmith geitn zu g, lungenerlit ken Prih runden; man Hlätzen abge lenburgische Häuser, und Oldenburg; die der fünf freien Städte; die herzogliche Würde für Lucca; und stillschweigend die Chur— würde von Hessen;— später(1819) der Titel „souverainer Landgraf“ von Hessen-Hom— ö burg. uchnt Vir Den Titel Maje stät, der früher nur den dumt u si römisch-teutschen Kaisern zukam, erhielten seit urde, bii de dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts alle Kö— ufaltge orr nige; dem Sultan der Osmanen wird aber von ets, ange den meisten Souverainen mit königlichen Ehren 5) destimm⸗ nur der Titel Hoheit gegeben. Exkönige er— hen Agenten halten von freundschaftlichen Mächten die fortwäh⸗ kerzeichnung rende Anerkennung des Königs- und Majestäts— hen mehren titels(so Christina von Schweden; August 1 von hesandten in Polen von 4706— 1709; Stanislaus Lesczinski iden. Doh von 1709— 1766; Karl 4 seit 1808; Gustav 4 selbst ausg⸗ seit 1809; Ludwig von Holland seit 1810 u. a. st, und in Die Herzogin von Parma behielt den Titel Maje— stät; eben so die(1824 verstorbene) Herzogin von als neut Lucca.)— Die Großherzoge und der Chur— es Czars fürst von Hessen erhalten königliche Hoheit; von Hal die Herzoge und Fürsten Durchlaucht; der größhet Land ammann der Schweiz erhält das Prädi⸗ sen, Rie⸗ cat Eycellenz,— und der Papst, wenig⸗ tide Mec⸗ stens von katholischen Souverainen, das Prädicat Heiligkeit. In Die gekrönten Häupter geben einander und den n Großherzogen den Brudertitel, mit welchem „ Muge oft der Titel: Alliirter, Nachbar, Vetter, Ew. Humilcg Liebden ꝛc. verbunden wird. In öffentlichen Staats— hugefunder schriften schreiben sich alle monarchische Souveraine: 4 hlicde s von Gottes Gnaden, und Wir. vthen u Nach alter Sitte und zum Theile nach päpst— V. 10 146 Practisches Völkerrecht. licher Verleihung, heißen: der König von Frank— reich allerchristliche Majestät; der König von Spanien katholische Majestät; der König von Portugal allergetreueste Majestät; der König von Ungarn apostolische Majestät.(Der römisch-teutsche Kaiser führte sonst das Prädicat: semper Augustus— unrichtig verteutscht: Allzeit Mehrer des Reichs.)— Mehrern Kron- und Erbprinzen stehen besondere Benennungen zu(3.B. Prinz von Asturien, von Brasilien, von Wales ꝛc.. Zu dem unter den europäischen Souverainen be— stehenden Ceremoniel wird auch gerechnet: die Notification von Thronbesteigungen, Ver— mählungen, Todesfällen u. s. w. und die darauf folgenden Glückwünschungen oder Condolenzen(bei— des entweder durch officielle Schreiben, oder durch besondere Abgeordnete); die Gevatterschaften (gewöhnlich durch Gesandte vertreten); die gegen— seitigen Geschenke; die Ertheilung von Orden; die Bewillkommung ankommender und durchreisender Fürsten; u. s. w. 45. Anhang zu den ursprünglichen Rechten der Völker nnd Staaten. Das Nothrecht. Die philosophische Rechtslehre(das Naturrecht), die auf einem sittlichen Ideale beruht, erkennt kein Nothrecht an, inwiefern unter demselben die Befug— niß verstanden wird*), in dem Nothfalle einer drin— genden Lebensgefahr sich selbst zu erhalten durch Ver— Staatswissenschaften, Th.. S. 86. hl d ar h0 le indet L Wanfbe Mlihte Feit v kutsch foht ducch d ute E Wllhm ken Etmn deS Irprin hebtz llitende fen ge Vöt; Suate Racht Hein W ld g I1 M m dan in dich sobahe llit und ucht sca Haßen waches *— h 3un Fron r Köͤnig u. der König y i; der Hah sestät.(d das Präͤdin Heutscht: Az n Kron⸗. ngen zu(3 on Vales y Uderainen l erechnet: ungen, Vn 1d die dareh dolenzen(h n, oder durz terschaftt die gegtr eilung vn ommender . w. 1 Aechten N. Nit türrecht, rkennt feil Bflg 1 I el dril⸗ huch Ver Practisches Völkerrecht. 147 letzung der Rechte eines andern, der kein Unrecht gethan hat. Allein für Staaten, als bürgerliche Vereine in der Wirklichkeit, ist allerdings das Nothrecht gedenkbar. Die Anwendung desselben beruht auf dem Urrechte jedes Staates, seine Selbstständig— keit Wnd Integrität, in dem Augenblicke der entschiedenen und anerkannten höchsten Ge— fahr für sein ganzes politisches Daseyn, durch die Verletzung der vollkommenen Rechte gegen andere Staaten, zu retten und zu erhalten, für diese Verletzung aber, nach besiegter Gefahr, dem verletz— ten Staate Entsch ädigung zu gewähren. Denn da die Selbsterhaltung des Staates eben so sein erstes ursprüngliches Recht(9. 31.), wie seine höchste Pflicht bleibt; so muß ihm, bei der in der Wirklichkeit ein— tretenden Coöllision zwischen den vollkommenen Rech— ten gegen sich und gegen andere Staaten, das(Noth-à) Recht zustehen, die vollkommenen Rechte anderer Staaten zu verletzen, um seine eigenen vollkommenen Rechte zu retten und zu sichern, wenn durchaus kein anderer Ausweg gedenkbar bleibt.(So muß z. B. ein mit einem andern verbündeter Staat, so— bald er von einem gemeinschaftlichen Feinde besiegt und völlig occupirt worden ist, sein Bündniß trennen, mit dem Feinde einen Friedensvertrag schließen und in diesem seinen Bundesgenossen aufgeben dürfen sobald er auf keine andere Weise seine Selbstständig— keit und Integrität retten kann.) Allein dieses Noth— recht(casus extremae necessitatis) darf nie mit dem bloßen Convenienzr echte!) verwechselt werden, welches darin besteht, daß ein Staat der Erfüllung ) Klüber, Th. 1. S. 84 f. 10* 148 Practisches Völkerrecht. der vollkommenen Pflichten gegen andere sich entzieht, nicht um sein politisches Daseyn, als sein höchstes Ziel, zu retten, sondern nur durch die verweigerte Er⸗ füllung seiner übernommenen vollkommnen Verpflich⸗ tungen gewisse Vortheile zu erstreben, und vorüber— gehende Interessen auf Kosten Andrer zu befriedigen. 46. Die erworbenen(bedingten) Rechte der Völker und Staaten. Lehre von den Völker- und Staatenverträgen. Alle von Völkern und Staaten er worbene Rechte setzen— wie alle von Individuen erworbene Rechte— Verträge voraus, weil unter selbststän⸗ digen, unabhängigen und einander gleichen Staaten gegenseitige Rechte und Verpflichtungen nur durch Vertrage erworben werden können. Daraus folgt von selbst, daß alle durch Vertrag erworbene Rechte und übernommene Verpflichtungen bedingte Rechte und bedingte Verpflichtungen sind, eben weil sie die ursprünglichen(unbedingten) Rechte der Völker und Staaten voraussetzen, und daher nur dann von der Vernunft gebilligt, so wie ohne Nachtheile für den Staat eingegangen und vollzogen werden können, wenn sie entweder aus den ursprünglichen Rechten der Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Gleichheit mit Nothwendigkeit hervorgehen, oder doch, nach ihren Hauptbestimmungen, diesen ursprüng— lichen Rechten nicht widersprechen. Da nun an sich jeder Vertrag auf einer gegen— seitigen Willenserklärung*), d. h. auf einem Ver— *) Staatswiss. Th. 1. S. 7g9. höel 0 Iden hus des shrinkt Hut,t Vötker shyn we Cianten steicht, Meuspe Untt M. dht di zweiet e wabhä ihter r lisse niß dr a Muurstz buiht,! wabhät tigtsil Mhei gnstit Hict Ul (unit Nieab, 0. K Dizen 390 Pactis, . nthel Mähht Hul wiathn 16 sein hächst derweigette E, imen Derpth „Und votühg. IU beftidgn ten) Rechtz ten nerträgen, erworbent uen erworber tter selbststa⸗ ichen Staat nut dutch Daraus sag xbene Racht ngte Reht n well sie de Volker und in von det le für den u können, Rechten der keit und ehen, oder urscrüz r gegen⸗— nem Ver⸗ Practisches Völkerrecht. 149 sprechen und Gegenversprechen beruht, und durch jeden Vertrag entweder der äußere Wirkung s- kreis des einen Paciscenten er weitert, oder be— schränkt, oder auch verhältnißmäßig theils er— weitert, theils beschränkt wird; so beruhen auch die Völker- und Staatenverträge auf einem zwi⸗ schen zweien oder mehrern selbstständigen Völkern und Staaten statt findenden Versprechen und Gegenver— sprechen, wodurch die Rechte ihres äußern freien Wirkungskreises erweitert oder beschränkt werden. Unter Völker- und Staatenverträgen verstehet man daher die gegenseitige Uebereinstimmung zweier oder mehrerer selbstständiger und unabhängiger Staaten zur Bestimmung ihrer rechtlichemnoder politischen Verhält— nisse. Denn weil das ur sprüngliche Verhält— niß der Völker und Staaten gegen einander auf dem Naturstande des zufälligen Nebeneinanderbestehens beruht, und in diesem Zustande alle selbstständige und unabhängige Völker und Staaten gleich berech— tigt sind; so kann ein rechtliches Verhältniß des Nebeneinanderbestehens zwischen ihnen nur durch gegenseitige Uebereinstimmung, d. h. durch Verträge, bewirkt werden. Christ. Leyser, de jure foederum. Dissert. Vitemb. 1651. 4. Jo. Bened. Tabor, de civitatum conventionibus. Dissert. Alt. 1693. 4. J. G. de Goebel, tractatus juris publici de pactis, foederibus et sponsionibus. Helmst. 1744. A. Ign. Rudhart, Untersuchung über systematische Eintheilung und Stellung der Verträge für Doctrin und Legislation. Eine gekrönte Preisschrift. Nürnb. 1811. 8. Karl Wilh. Freih. v. Tröltsch, Versuch einer Ent— wickelung der Grundsätze, nach welchen die rechtliche 150 Practisches Bol kerrecht. Fortdauer der Völkerverträge zu beurtheilen ist. Eine 0 gekrönte Preisschrift. Landsh. 1808. 8. Hehse Leon. Dresch, über die Dauer der Völkerverträge. Eine gekrönte Preisschrift. Landsh. 1808. 8.(Vergl. damit die gehaltvolle Recension in der Jen. Lit. Zeit. 1810, St. 77.) Heber d der (Zwischen Volker⸗ und Staatenverträ— gen besteht kein Unterschied, weil kein Staat ö ohne Volk gedacht werden kann, und der Staat übeths die rechtliche Gestaltung eines Vol kes zu einem mi s bürgerlichen Gemeinwesen in sich begreift. Allein Hi gl zwischen Staats⸗ und Staat en verträgen muß ahalg: genau unterschieden werden. Denn Staat sver— 0 R träge*) sind die Grundverträge eines Staa⸗ s tes(pacta civitatum fundamentalia), welche 0 als die Gesammtunterlage des innern Staatsle— Hn A bens im europäischen und amerikanischen Staaten— sirdh systeme betrachtet werden müssen, und so weit sie gghl auf schriftlichen Urkunden(und nicht auf still— Dit schweigenden Verträgen) beruhen, im vierten ö sodn Theile dieser Staatswissenschaften vollständig darge⸗ 0 stellt worden sind. Dagegen bestehen die Staat en— Rr verträge als die Gesammtunterlagen des äußern Gnl Staatslebens. Nur die letztern gehören in das IR practische Völkerrecht, so wie überhaupt Kin diese Wissenschaft in Zukunft alles das von 0 sich ausscheiden muß, was— als Grundlage zä. des innern Staatslebens— der neuen Wissen— 425 in des positiven öffentlichen Staatsrechts zu⸗ 98 kommt; denn der Grundbegriff des practischen 0 Völ berhs, nach welchem diese ganze Wissen— schaft sih gestalten muß, ist das äußere Leben X luct so 4„ Klüber, Th. u. O. 227. ö IJashchn Präctisches Völkerrecht. 151 heilen st. 00 ̃ f.&. der Staaten in ihrer Verbindung und Nitavmni Wechselwirkung mit andern.) .;. Da Nn. H.. 47. Ueber die Rechtlichkeit und Gültigkeit atenpettrd der Völkervertrage überhaupt. l fin Siu Alle Bedingungen, nach welchen ein Vertrag und der Stun überhaupt als rechtlich und gültig gedacht Hs zu einn wird, müssen auch von den Völker- und Staatenver— sralt. Mlen trägen gelten. Zu diesen allgemeinen Bedingungen Wattigen mi gehören: 1) daß der Gegenstand des Vertrages an sich ene physisch und moralisch möglich ist; n) 2) daß durch den Vertrag keins der ur spr üng⸗ 3*3 lichen Rechte der Völker und Staaten— Selbst⸗ Hen Sua standigkeit, Unabhängigkeit und Gleichheit— au f⸗ wat se gehoben und vernichtet wird(wenn gleich icht auf il⸗ Beschränkungen derselben durch Verträge statt im vierten sinden können); händig datg⸗ 3) daß bei dem Vertrage die contrahirenden e Staatet⸗ Theile frei einwilligten, und weder Zwang noch Saußern Gewalt die Abschließung des Vertrages bewirkte; ren in daß +) daß weder Ueberlistung, noch Betrug, noch überhaupt unvermeidlicher Irrthum von Seiten des einen das pon contrahirenden Theiles beim Abschlusse des Ver⸗ Grundlage trages statt fand; und 5) daß durch den abgeschlossenen Vertrag nicht 0 WMissen⸗ en Wissen die Rechte eines Dritten beeinträchtigt oder Srechts zu⸗ prattlschen verletzt werden. Wissen⸗ ö 3—. „ n Obgleich bei Völker⸗ und Staatenverträgen es nicht so leicht, wie bei Verträgen unter Individuen, geschehen dürfte, daß die Erfüllung des Vertrages 152 Practisches Völkerrecht, entweder nach der Beschaffenheit des Versprechens, oder nach den eingetretenen Umständen, physisch oder moralisch unmöglich ist; so kann doch kein Staat zur Erfüllung des Vertrages— sondern nur zur Entschädigung— aufgefordert und genöthigt werden, sobald die Unmöglichkeit der Erfüllung einleuchtet 5). Dies ist physisch der Fall, wenn die Erfullung über die Kräfte des Staates geht, und moralisch— rechtlich, wenn durch die Erfüllung des Vertrages das Recht eines dritten Staates beeinträchtigt oder das politische Daseyn des Staates selbst, oder doch eines der ursprünglichen Rechte desselben bedroht oder vernichtet würde, wie aus der Lehre von dem Nothrechte(9. 45.Y sich ergiebt. Da übrigens der Menschenverkauf und Menschenhandel ge— gen die Urrechte und Würde der Menschheit an sich ver— stößt; so kann, nach der Vernunft, kein über Menschen— händel abgeschlossener Vertrag gültig seyn(doch mit beschränkender Rücksicht auf die Ueberlassung von Heerestheilen in fremden Sold und gegen Subsidien). Gleichmäßig wird zur Rechtlichkeit und Gültig— keit eines Vertrages zwischen Völkern und Staaten die wirkliche Einwilligung, und zwar die freie Einwilligung der contrahirenden Theile verlangt, so daß die bloßen Unterhandlungen eines Vertra— ges und die in diesen Unterhandlungen verabredeten Puncte an sich keine verbindliche Kraft haben, fo wenig, wie ein thatsachlich erzwungener Ver— trag(z. B. der Vertrag zu Bayonne zwischen Napo— leon und Ferdinand 7 im Mai 1808). Doch kann die bloße Furcht vor der Gewalt des einen Theiles, wodurch der andere zu der Abschließung des Vertrages *) v. Martens, Einl. S. 58. unch U Wthe 11 RideEr Nchegrn uul jeder Vuaus gn, ve theilhr Ihan Hustracen shwiaig b Kcung sh vetdin di I won Vrrage Lorpaltet ruge de daseh Be simmt u Hkanmter verleht flarn Vesptehes physich oe kein Eui den ur zu thigt wadhr einleuhtkt), die Eilg DMoralisch⸗ VA 2„ 8 Vettroge htigt eherdtz st, oder dah selben bercht hre von dw brigens de handel g it an sich vn⸗ r Menschen⸗ (doch mit rlasung von Subsdierm). und Gültiz d Staaten die freie dlangt, so 5 Vertra⸗ rabredeten aben, so ner Ve⸗ en Mpo⸗ Doch kann Teiles, Lertrages Practisches Völkerrecht. 153 vermocht ward, den andern nicht von der Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten entbinden. Eben so wenig enthält der Nachtheil(die Läsion), welcher mit der Erfüllung eines Vertrages verbunden ist, einen Rechtsgrund, derselben sich zu entziehen); theils weil jeder Staat berechtigt und verpflichtet ist, im Voraus die Vortheile und Nachtheile zu berücksichti— gen, welche aus einem Vertrage für ihn entstehen; theils weil es an sich nicht widerrechtlich ist, selbst überwiegende Vortheile von einem andern Staate sich versprechen zu lassen; theils weil es überhaupt höchst schwierig bleibt, zu bestimmen, wie groß eine Ver— letzung seyn müsse, um durch dieselbe vermocht zu werden, die Erfüllung eines Vertrages zu verweigern. Nur wenn über einen Hauptpunct des abgeschlossenen Vertrages ein entschiedener Irrthum beim Abschlusse vorwaltete), oder wenn der Irrthum aus dem Be— trugs des einen Contrahenten entstand, und durch diesen Betrug der Wille des andern Contrahenten be— stimmt ward n), oder wenn der Vertrag die an— erkannten Rechte andrer Völker und Staaten verletzt, ist er für unrechtlich und ungültig zu er— klären. Es giebt im practischen Völkerrechte, wie im Naturrechte*), stillschweigende Verträge,‚ so daß über persönliche oder dingliche Gegenstände zwischen zweien oder mehrern Völkern und Staaten ein anerkanntes und festgehaltenes Rechtsverhältniß besteht, ohne daß das Daseyn und die Fortdauer *) v. Martens, Einl. S. 56. **) Ebend. ) Kllüber, Th. 1. S. 251. n) Staatsw. Th. 1. S. 83. Practisches Völkerrecht. desselben aus einem abgeschlossenen Vertrage abge⸗ leitet werden kann. In der That beruht im practi— schen Völkerrechte weit mehr auf stillschweigen⸗ dem Vertrage, als man beim ersten Blicke dafür hält. Denn nicht blos das rechtliche Nebeneinan— derbestehen der selbstständigen und unabhängigen Staaten überhaupt(mit alleiniger Ausnahme der später entstandenen, oder unabhängig gewordenen und als solche anerkannten Staaten), nicht blos das meiste, was als Völkersitte und Herkommen gilt, sondern auch ein großer Theil des beson⸗ dern Völkerrechts in dem Verhältnisse zweier Staaten gegen einander, beruht auf gegenseitiger stillschweigender Anerkennung(wie dies von Martens, Einl. S. 57. sehr treffend erinnert). Ob die in einem Vertrage eingegangene Ver⸗ bindlichkeit blos mündlich ausgesprochen ward, kann, an sich, gegen die Gültigkeit derselben nicht entscheiden; doch ist es zweckmäßiger und gewöhn⸗ licher, die Verträge schriftlich abzufassen(Ney⸗ ron und Schmalz seurop. Völkerr. S. 52.] be⸗ haupten, daß die blos mündlich abgeschlossenen Verträge ungültig wären; v. Martens u. a. er⸗ klären sich für die entgegengesetzte Ansicht). Entsteht ein Irrthum bei der Abschließung eines Vertrages durch die Schuld des einen con⸗ trahirenden Theiles; so muß derselbe die Nachtheile desselben tragen. Beruht der Irrthum im Miß⸗ verstehen oder mehrseitigen Auslegen einzelner Worte; so muß zunächst diejenige Bedeutung des Wortes festgehälten werden, die ihr nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche zukommt. Reicht dies nicht aus; so muß der Zusammenhang der Rede(der Context) entscheiden. Sollte aber auch Wurch 6 Nssn; Vetin En vus durch eints herde solbe aubt wandes Nieber & M S Dund Oslsan det 0 Nachch Ein Ihagnn, 0 U Bert Retrage abg, ihtim pract⸗ filschweigen Blicke daft Mbeneingh nabhängign Luenahne ig gewordenn „ͤnicht hlo Hekommun des beson— tnisse zweier gegenseitiget die dies von erinnerh Agene L Ve ochen ul selben nicht nd gewöͤhn⸗ assen Ney⸗ 8.52/• geschlossren 5. 6. el H. öschließung einen con⸗ Machtheie uin Mh⸗ eithelner Bedeutung noch dem Micht nhang de aber auch ——— RIIIIEIEIIEFEE::e,————————————— Practisches Volkerrecht. * dadurch keine Ausgleichung zu bewirken seyn; so ist es der Billigkeit gemäß, den Ausdruck zu Gunsten dessen zu erklären, welchem die belästigende Verbindlichkeit zukommt. Ein Vertrag ist endlich ungültig, wenn durch denselben entweder die ursprünglichen, oder die durch einen frühern Vertrag erworbenen Rechte eines dritten Staates beeinträchtigt und gefährdet werden, weil in dem letzten Falle ein Staat den— selben Gegenstand des Vertrages nur Einem auswärtigen Staate erfüllen kann.(Dieses Vor— wandes bediente sich die Regierung Frankreichs beim Ausbruche des östreichischen Erbfolgekrieges, als es die übernommene Gärantie der pragmatischen Sanction Karls 6— wegen des frühern Bündnisses mit Bayern— für ungültig erklärte.) 48. Besondere Erfordernisse der Gültigkeit der Völker- und Staatenverträge. Zu den allgemeinen Erfordernissen der Rechtlichkeit und Gültigkeit(§. 47.) der Völker⸗ und Staatenverträge kommen, als besondere Bedin— gungen, hinzu: 1) daß diese Verträge entweder von den Regen— ten der Staaten persönlich(wie z. B. die heilige Allianz), oder im Auftrage und durch die Bevoll— mächtigten der Regenten*) mit andern Staaten unterhändelt und abgeschlossen werden; *) Die Privatverträge der Regenten, so wie die Verträge eines Staates mit auswärtigen Privatpersonen sind nur nach den Grundsätzen des Privatrechts zu beurtheilen. Practisches Völkerrecht. 27 daß der Abschluß dieser Verträge ganz in Angemessenheit zu der erhaltenen Vollmacht und zu der öffentlichen Instruction des Bevoll— mächtigten erfolgt; und 3) daß der abgeschlossene Vertrag die Rati— fication von Seiten der Regierungen der con⸗ trahirenden Theile erhält. Als Regel gilt, daß der Regent des Staates zur Abschließung der Verträge bevollmächtigt, und die abgeschlossenen Verträge ratificirt). Ob er in beiden Puncten an die Zustimmung eines Parlaments, Reichstages, oder überhaupt der Stände des Staates**) gebunden ist; 22— Die Hauptschwierigkeit in dieser Hinsicht entsteht bei Revolutionen, entweder so lange als die Factionen einander die Regiernng streitig machen; oder so lange als die neue Regierung und der vormalige Regent noch nicht ausgeglichen sind; oder so lange die aus— wärtigen Mächte die neue Regierung und Verfassung noch nicht anerkannt haben. Dies bestätigen die eng⸗ lischen Revolutionen 1649 und 1689; die portugiesi-⸗ sche 1640; die nordamerikanische 1776; die südameri⸗ kanische seit 1810, und die spanische von 1820— 4325. ö Der teutsche Kaiser konnte, so lange die Reichsver— fassung bestand, einen für das teutsche Reich gültigen Vertrag nur im Auftrage desselben, oder mit nach— folgender Bestätigung des Reichstagts(3.B. den Lüne—⸗ viller Frieden im J. 1801) abschließen.— So widersetzte sich(1788) ein Theil des schwedischen Hee— res, als Gustav 3 einen Krieg, ohne Zustimmung der Stände, gegen Rußland eröffnet hatte.— Ueber die deshalb jetzt im europäischen und amerikanischen Staatensysteme bestehenden Bestimmungen müssen die einzelnen Verfassungen im vierten Theile der Staatswissenschaften verglichen werden. uWbet e i Iffentli Ns D 1 Staaten uonen tebaren sor in chussle biE N.N nict, sh auf de Ucen R sihur di gitutg in dn nißige schwiet Vumit uund s. shliht fie En du I le Rasrey r Dun 1 Ise Derals Vollm duftagt dg stuctis hsher hi ganz i Holmaht ud des Daunll ra die Ratt ungen der con. k dis Chutt lmächtt, u ). Bei nung eihes der überhuut gebunden is t enteht i Ddie Fochionen obet so lunge nolige Regent aunge die aus⸗ 1 Vafasung itigen die eng die pottugies. die sdameti ON 1520— Reichsvet⸗ eich gultigen mit nach . den Lne⸗ U.— Oo ddihen Hl⸗ Zusimmung liber Weiknischen müͤssen die en Theil ——— Practisches Völkerrecht. 157 darüber entscheidet die besondere Verfassung des einzelnen Staates(worüber das positive öffentliche Staatsrecht— im vierten Theile dieses Werkes— verglichen werden muß). Eben so kann nur nach dem positiven öffentlichen Rechte der Staaten bestimmt werden, ob einzelnen Corpora— tionen es zusteht(wie z. B. den vormaligen unmit— telbaren teutschen Reichsständen), für sich, oder sogar im Namen des Regenten, Staatsverträge abzuschließen.— Selbst die Minderjährigkeit eines Regenten hindert die Gültigkeit der Verträge nicht, sobald sie von der rechtmäßigen Regentschaft auf die Grundlagen der jedem Staate eigenthüm— lichen Regentenrechte abgeschlossen werden. Ja sogar die Verträge einer de facto usurpirten Re— gierung(3. B. Cromwells) behalten ihre Gültigkeit in den Fällen, wenn die später hergestellte recht— mäßige Regierung sie nicht aufhebt.— Desto schwieriger ist die Frage über die Gültigkeit der Verträge, welche ein gefangener Regent wäh— rend seiner Gefangenschaft mit dem Feinde ab— schließt(z. B. der Madrider Friede vom J. 1526), für den Staat. Zur Abschließung eines Staatsvertrages bedarf es einer Vollmacht für die damit beauftragten Personen; denn ein ohne Vollmacht abgeschlosse— ner Vertrag ist für den Staat nicht verbindlich, in dessen Namen der Vertrag verhandelt ward. Daraus folgt, daß jeder Staat berechtigt ist, die Vollmacht dessen einzusehen, der als Be— auftragter zur Abschließung eines Vertrages sich ankündigt. Davon ist aber die geheime In— struetion des Beauftragten ausgenommen, in welcher ihm vorgezeichnet wird, unter welchen Mo— 158 Practisches Völkerrecht. dificationen er unterhandeln, was und wie viel er bewilligen soll, und welche Grenzen er dabei nicht überschreiten darf, weil es unrechtlich und anmaßend von einer andern Macht ist, die Mit⸗ theilung der geheimen Instruction zu verlangen (wie dies z. B. im J. 1797 die französischen Ge— sandten Treilhard und Bonnier zu Lille von dem brittischen Gesandten Malmesbury ver— langten). Die Ratification des abgeschlossenen Ver⸗ trages, welche auch gewöhnlich in der Vollmacht, oder im Vertrage selbst vorbehalten wird, ist nothwendig zu seiner Gültigkeit; denn die frühere und neueste Zeit kennt mehrere Verträge(besonders im Kriege, und die Friedensschlüsse), welchen die Regenten die Ratification verweigerten.(So z. B. verweigerte der Kaiser Alexander dem von Qu bril mit Clarke am 20. Jul. 1806 abgeschlossenen Frieden zwischen Rußland und Frankreich die Rati⸗ fication; der König von Preußen dem am 16. Nov. 1806 von Zastrow mit Lucchesini und Duroc zu Charlottenburg abgeschlossenen Waffenstillstände die Bestätigung;— und so später die Verbündeten der Capitulation von Dresden im Nov. 1813 mit St. Cyr abgeschlossen.)— Als Regel kann übrigens nie gelten, daß kein Regent zur Ratifica⸗ tion eines von seinem Bevollmächtigten abgeschlos⸗ senen Vertrages verbunden sey(wie Schmalz, im europ. Völkerr. S. 51 behauptet), weil dies nur bei wirklich überschrittener Instruction, oder dann statt finden kann, wenn der Abschließende die ihm nach seinem Amte zustehenden Rechte über— schritten hat(3. B. als im J. 1794 der spanische General in der Festung Bellegarde, bei der Capi— lta d u E gaben fht) Gevo Wufteo Bedolln Zeith! UAldl 9epehl Her dete lhit de Rn.— Iute linam d Ethit bit ve Dehl lah nat dach ft ale tich m gih Khhr d Rsarg Augeuen Hincip r, Dos, Practisches Völkerrecht. 159 und wie vin tulation dieser Festung, versprochen hatte, daß enzen er W alle in Spanien kriegsgefangene Franzosen frei umnechtic u gegeben werden sollten; was Karl 4 nicht bestä— t ist, de Mu tigte.) N zu verlngn unssstn Gewöhnlich erfolgt die Auswechselung der Ratificationen gegenseitig durch die contrahirenden Bevollmächtigten.— Ist in dem Vertrage der Zeitpunct nicht festgesetzt, von welchem an die Gültigkeit des Vertrages beginnen soll; so wird gewöhnlich der Tag der Unterzeichnung, selte— ner der Tag der Ratification für die rechtliche Gül— tigkeit der Bedingungen des Vertrages angenom— er zu de un nesbuty een 477 H. Miehen V e N Vel + Nas der Volnach, ten pid, is Iu 4/½½ enn die frähet 3— 1 men.— rage(besondet pelchen de Unter Sponsion*) versteht man das von n. Eo. A einem diplomatischen Agenten im Namen seines ven Oubeil Stgätes gegebene Versprechen, zu welchem er Hgeschosenen aber weder beauftragt, noch bevollmächtigt war. zc de Nut⸗ Deshalb kann eine Sponsion nur durch die förm— lich nachfolgende Bestätigung rechtsgültig werden; I Duret doch steht dem Sponsor zu, seinen Staat durch Fnsillfard alle rechtliche Mittel dahin zu vermögen, das von Vebündeten ihm gethane Versprechen zu erfülen.(Mehrere Lehrer des Völkerrechts betrachten die von einem am 16. Mo, „ gefangenen Regenten mit dem Feinde einge— dolfr gangenen Verträge blos als Sponsion**). e Robgeschh Schmah) Chr. Dan. Erhard, de sponsionibus juris gentium. well dits Dissert. Lips. 1784. 4. Iction, odel*) Vgl. Klüber, Th. r. S. 228.— Car. Lud. L. Schlißend B. de Dan oKe! mann, de pactis et mandatis ce Uber principis captivi. Hal. 17¹8. 4. Ed. 2. 1741.— uchte! Er. Platner, de pactis principum captivorum. x spanih Diss. Lips. 1764. 4. der 160 Practisches Völkerrecht. 49. Ergebnisse über die allgemeine Beschaf— fenheit der Völker-und Staatenverträge. Nach den aufgestellten Grundsätzen hängt die rechtliche Gültigkeit der Verträge, in Hinsicht auf die allgemeine Beschaffenheit derselben, von drei Be⸗ dingungen ab: von dem Subjecte, von dem Ob— jecte, und von der Form des Vertrages. Es muß nämlich das den Vertrag schließende Subject dazu fahig und gehörig bevollmächtigt, das Objeet muß zur Aufnahme in einen Vertrag nach allen aufgestell— ten Beziehungen geeignet, und die Form, die Aus⸗ führung der gesammten Bedingungen des Vertrages im Einzelnen, muß erschöpfend und vollendet seyn. In Hinsicht des Objeets der Staatenverträge kann dasselbe eben so in Handlungen, als in Sachen bestehen. Außerdem können diese Ver— träge sehr verschieden seyn*); sie können das Object unbedingt oder bedingt, mit Bestimmung eines Zweckes und einer Zeit, oder ohne bei⸗ des, mit einseitig oder gegenseitig bestimmten Lei⸗ stungen, unentgeldlich oder gegen Vergeltung, widerruflich oder unwiderruflich enthalten. Sie können abgeschlossen werden als Haupt- oder als Neben-Verträge, und als Präliminar— oder als Definitiv-Verträge. Die bloßen Un⸗ terhandlungen(Tractaten) des Vertrages aber haben nie die Rechtskraft eines Vertrages, und können, nach Befinden, von den contralhirenden Theilen abgebrochen“) werden.— Die meisten *) Klüber, Th. I. S. 236. * So wurden 1797 die zu Lille, und 1806 die zu Canerve Kela, M en Ha Ne Haur Wenatt auc kin aue d ö ventor helnd Hrt bitei del.— uschen (oedas SGShd un Zu Budii Rer H: Ahen! lhen VBundn gegen 6 lianzer Neut MI. Haki ö Nuss Hunt 788 enth Practisches Völkerrecht. 161 Staatenverträge bestehen aus mehrern Arti— e Bescaf kehn, unter welchen man, nach den darin enthal— nverträg tenen Haupt- oder Nebenbestimmuugen, ö die Hauptartikel(articuli principales) und die en sintt Nebenartikel(articuli accessorii) unterscheidet; inscht a de auch können— nach der Form des Vertrages— von drei B einige dieser Artikel als Nebenvertrag(con- on den H⸗ vention additionelle), oder als Zusatzarti— 5. CS miß kel und Anhang, oder als Separatartikel, lbjeet dan oder als geheime Artikel*)(gewöhnlich für bject muß eine gewisse Zeit geheim zu halten) aufgestellt wer— en aufgestel den.— Eben so muß man, im strengern Sinne, u, die Aus zwischen Vertrag(pactum) und Bündniß Vertragtz(foedus) unterscheiden, weil jedes Bündniß der endet seyn. Staaten einen bestimmt gedachten gemeinschaftli— autenperträge chen Zweck nothwendig in sich einschließt. Die gen, als in Bündnisse können aber wieder Freundschafts— dise Det⸗ oder Kriegsbündnisse(Allianzen), und die konnen das letztern entweder Bündnisse zu einem gemeinschaft⸗ Düimuh lichn Angriffe(Offensivallianzen), oder Bündnisse zur gemeinschaftlichen Vertheidigung gegen einen feindlichen Angriff(Defensival— lianzen) seyn; auch gehören zu den Bündnissen die Neutralitats- und Subsidienverträge. der ohne bei stimmten Al⸗ Vergeltung, allen. Sie ö 1⸗ oder dls Vgl. Dresch, über die Dauer der Völker— Aiminat- verträge, S. 4. bloßen U Paris begonnenen Friedensunterhandlungen zwischen Frankreich und Großbritannien abgebrochen. magts dbt 4 ö—2 ů 1) So enthielten die meisten neuern Friedensschlüsse(3. B. aaes, M ů ö 6651d0 der zu Basel 1795 zwischen Frankreich und Preußen, Htrahireldr der zu Campo Formio 1797 zwischen Frankreich und Die meisten Oestreich, der zu Tilsit 1807 zwischen Frankreich und Rußland, der Vertrag zu Kalisch 18 15 zwischen Ruß-— land und Preußen, und die Verträge zu Teplitz 1813 u. a.) geheime Artikel. 85 ve 11 162 Practisches Völkerrecht. 50. Eintheilung der Völker- und Staaten— vertrage. Seit der wissenschaftlichen Gestaltung des prac— tischen Völkerrechts sind wenige Lehren desselben aus so ganz verschiedenen Gesichtspuncten dargestellt worden, als die Lehre von der Eintheilung der Völker⸗ und Staatenverträge. Doch kann man im Allgemeinen drei Klassen dafür annehmen. Zu der ersten ge— hören die, welche die Gültigkeit der Verträge aus— schließend nach dem Maasstabe des Pri— vatrechts beurtheilen(unter den Aeltern nament⸗ lich Thomasius und Wolff), mit alleiniger Ausnahme derjenigen Verträge, welche gegen das ursprüngliche Recht der Selbsterhaltung des Staates verstoßen. Zu der zweiten Klasse müssen die ge— rechnet werden, welche(wie Macchiavel und Spinoza) die Gültigkeit der Verträge blos von dem Eigennutze und der Willkühr abhängig machen. Zu den dritten endlich diejenigen, welche dabei die auf der Völkersitte und dem Herkommen be— ruhenden Grundsätze des practischen Völkerrechts an— wenden, und mithin eben so die eigenthümlichen Ver⸗ hältnisse der einzelnen Völker und Staaten gegen ein⸗ ander, wie die allgemeinen Grundsätze des Rechts und der Wohlfahrt der Staaten berücksichtigen, ob— gleich auch diese letzte Klasse von Lehrern des practi— schen Völkerrechts in vielen wesentlichen Puncten von einander abweicht. Selbst die(von Martens u. a. versuchte) Ein— theilung der Völker- und Staatenverträge in solche, welche entweder sogleich und auf einmal(pacta transitoria, weil sie einen vorübergehenden Zustand hue), X det u st ve Rus Khrer Uenhmen. Wli aich deh pachs Nuschde sch Ifte⸗, Ind Het ensschläf wil seBes inscheachil Verräg, glündigt lgket, de des Rgent dd dene hen ppst uen Krit Krig de Ind dem; Lunie dirdriff Wil se waulgsthg sunwai hben niß Wuih h Ve Sugt d Staater tung des pu⸗ sselben ausf estellt pordn. 1 Vöker In Ulgemeine rersten ertrage aus des Pri tern namen hit alleinige che gegen du des Staattz üssen die g viavel e blos vn r abhärgt igen, wash rkommen he Errechts an. llichen Vet gegen eir des Recht hligen, d. des prac⸗ puncten vu suchth Ein⸗ in solch, wal(p n Zustatd Practisches Völkerrecht. 163 ausdrücken), oder in solche, welche nur nach und nach in der Folge der Zeit(foedeéra) vollzogen wer— den, ist weder logisch richtig und befriedigend(weil diese Lehrer bereits die gemischten Verträge davon ausnehmen), noch die Objecte der Völkerverträge völlig erschöpfend. Nach dieser Eintheilung wurden zu den pactis transitoriis die Cessions-, Grenz⸗ und Ta uschverträge, zu den foederibus die Freund— schafts⸗‚Handels⸗‚ Schiffahrts⸗„ Schutz— und Kriegs bündnisse gerechnet. Die Frie— densschlüsse nannte man gemischte Verträge, weil sie Bestimmungen von beiden Arten der Verträge in sich enthielten. Man erklärte die transitorischen Verträge, sobald sie nicht von dem einen Theile auf— gekündigt würden, für Verträge von ewiger Gül⸗ tigkeit, die weder durch die Veränderung der Person des Regenten, noch durch die Verfassungsveränderung des einen contrahirenden Staates, noch selbst durch einen zwischen den contrahirenden Staaten entstande— nen Krieg aufgehoben würden, obgleich durch den Krieg die Wirkung derselben unterbrochen werde, und dem Feinde die Befugniß zustehe, auch diese Verträge seinem Gegner aufzukündigen. Von den Bündnissen hingegen nahm man an, daß sie, weil sie jedesmal ein freundschaftliches Verhältniß voraussetzen, durch jede Regierungs- und Verfas— sungsveränderung, so wie durch jeden Krieg aufge— hoben würden, sobald beide Staaten sie nicht aus— drücklich erneuerten. 51. Fortsetzung. Je weniger diese Eintheilung der Völker⸗ und Staatenverträge zu befriedigen vermag; desto nöthi⸗ 1 1 2. 164 Practisches Völkerrecht. ger ist der Versuch, eine andere Eintheilung derselben zu begründen. Alle Verträge, die zwischen Völkern und Staa— ten abgeschlossen werden, müssen, nach ihrem letz— ten Zwecke, auf die Bebauptung und Erhaltung der drei ursprünglichen Rechte aller Völker und Staa— ten— auf ihre Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Gleichheit—, so wie nach ihrem besondern Zwecke auf alles das sich beziehen, was, nach der Eigenthümlichkeit des einzelnen Staates in Hinsicht auf Areal, Bevölkerungszahl, Cultur, Eigenthum und auswärtigen Verkehr, unmittelbar aus den drei ursprünglichen Rechten hervorgehet. Denn die Völker- und Staatenverträge können nur dann die allgemeine Herrschaft des Rechts in der Wechselwir— kung der gesammten gesitteten Reiche und Staaten begründen und die wohlverstandenen(d. h. die mit der Wohlfahrt aller neben einander bestehen— den Staaten vereinbaren) Interessen der einzelnen Staaten befriedigen und sicher stellen, wenn, durch die in den Verträgen gegenseitig übernommenen Ver— pflichtungen, jene ursprünglichen Rechte nicht nur nicht gefährdet, sondern dauerhaft begründet, erhal— ten, rechtlich vervollkommnet und erweitert, so wie vor⸗ jeder äußern Bedrohung und wirklichen Ver⸗ letzung sicher gestellt, und nur in denjenigen Fällen beschränkt werden, welche entweder zur Erwerbung und Behauptung eines andern wesentlichen Staatsin— teresse dringend erforderlich, oder von der eingetrete— nen politischen Nothwendigkeit geboten worden sind. Nach diesen aus der Vernunft und aus den Er— gebnissen der Geschichte und Staatskunst gleich— mäßig hervorgehenden Grundsätzen, zerfallen die ten selbst 0 M r 9 Rnd E c Hatoed a die Cihs schen d 7 l der Solbstl Hhit, schh Hlimsket. Hhschaf Whn und 0 Gahlustärde Woduen: staabe de hchse ——=2 — — — — — — —— — Wü Wn dusch dß 0 ——— NStagtst shle ber) wunige ister llech halch,3 sah, wen Practisches Völkerrecht. 16⁵ ung desh O. ö Völkerund Staatenverträge in zwei Klassen. Sie ind: ern und Sn 1) entweder reinpolitische Verträge, welche ch ihrem lz auf die Erhaltung und Gewährleistung des poli— ind Ethalhn tischen Daseyns der Volker und Staa⸗— lker und Siu⸗ ten selbst, nach den drei ursprünglichen Rechten Unabhüngigt der Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Gleich⸗ u besonden heit, sich beziehen; vas, nach y 2) oöder Verträge, welche, nach der Eigen— 15 in Hisst thümlichkeit der einzelnen Völker und Staaten in Hinsicht auf ihre Einwohner, deren Cultur, Eigen— „ Cigenthu bar aus d. thum und auswärtigen Verkehr, über einzelne 1. Dem Gegenstände des Rechts und der Wohlfahrt der— nur dann Individuen und des Ganzen, nach dem Maas— staabe der rechtlichen Privatverträge abgeschlossen werden. ö Mohi Vechseldi⸗ und Staatn nen(d 52. der bit⸗ a) Die rein politischen Völker- und Staa⸗ der eihn tenverträge. rän 5 Der höchste Standpunet für die Unterhandlung, Hete di Abschließung und Beurtheilung der reinpolitischen nicht nut Her, erhel Verträge ist die Erhaltung und Gewährleistung des Ki, 0 ö politischen Daseyns der Völker und zwar in Hin⸗ sicht auf das innere und auf das äußere Staats⸗ ichen Ve⸗ leben, inwiefern in den meisten Fällen das letztere gen Sil durch das erste, und nur in seltenen Fällen das erste o durch das letztere bedingt wird*). In Hinsicht auf u Stautsil⸗ egtet⸗*) Staatswiss. Th. 1. S. 326 f.— Sehr richtig den sind. sagte der Rec. der Schrift von Dresch über Völker— verträge(in der Jen. Lit. Zeit. 1810. N. 77) 15 den Et⸗„Völkerrechtliche Verträge sind nur so lange ver— gleich bindlich, als sie Mittel zur Realisirung der Urrechte Raln 0 sind, deren Realisirung Zweck des Staates ist.“ 166 Practisches Völkerrecht. das innere Staatsleben sollen die Verfassung, Regierung und Verwaltung des Staates durch die rein politischen Verträge gesichert und ge— stützt werden, so wie in Hinsicht auf die auswär ti— gen Verhältnisse diese Verträge auf der richtig er⸗ kannten Idee des politischen Gleichgewichts in der ge— genseitigen Verbindung aller gesitteten Staaten, nach der Stellung des einzelnen Volkes und Staates in der Mitte der Gesammtheit aller übrigen gesitteten Völker, beruhen müssen. Nur diese beiden klar gedachten und mit sicherm politischen Tacte festgehaltenen Rücksichten auf das innere und äußere Staatsleben können in dem einzelnen Falle darüber entscheiden, welche Verträge überhaupt, und auf welche Bedingun— gen, so wie mit welchen Völkern und Staa⸗ ten dieselben abgeschlossen werden sollen 5). Verträge dieser Art haben durchaus keine LTin-S *) So schloß z. B. Moritz von Sachsen(1551) mit Hein— rrich 2 von Frankreich einen Vertrag gegen Karl 5; so Richelieu einen Vertrag mit Gustav Adolph(1630) gegen Ferdinand 2; so der große Churfürst(1657) den Vertrag von Welau mit Polen; so Bayern im Jahre 1805 einen politischen Vertrag mit Napoleon, und im J. 1815 den Vertrag zu Ried mit Oestreich.— Gleiches thaten durch Separatfriedensschlüsse Preußen und Spanien, Toskana und Hessen-Kassel im J. 1795.— In Beziehung aber auf die Erhaltung des bedrohten politischen Gleichgewichts schlossen Wilhelm der Oranier und der große Churfürst von Branden— burg ihre Verträge gegen Ludwig 14; England, die Niederlande und Oestreich ihre Verträge(1701) bei der von Ludwig 14 beabsichtigten Erwerbung der gan— zen spanischen Monarchie; Großbritannien und Oest— reich nach dem Tode Karls 6 ꝛc. Huogit i hRen um u/ i pe zwiht, hun dugungen Duuer, na shicden wer nd durchgt⸗ ssteme der; Stubennut Hhnschat,— s Sunnl ind müssen den gesammte sttten Wich Ind Aschie Mudchnung Aufhebung Val'e ichts mit Habenz of der Politk, hilt verhn, D r Wl schn Sibsst deste udu E S. llich sit 0.00 bie) 10 f. 0 sir ii halt Noe Lerfassung . De Enutz sschert und z ie auswän der richi; ichtz in det Staaten, git Volkes in esamutht ker, berh ichten und n Rückschten a ben können! eiden, welh⸗ Bedingun und Stas 8 haus kein⸗ 50 mit calz en Katlö; holph(1550 (400⁷½) li in im John poleon, unt Oestreich.— Usse Preufc zassel im J Eihaltung l ssen Vihhiln von Branden Enlnd, d ů(⁰¹⁰ l Ing der gal⸗ und Os Practisches Völkerrecht. 167 Analogie in dem Privatrechte, weil es sich bei ihnen um die höchsten Stützpuncte alles Privat⸗ rechts, um politisches Daseyn und politisches Gleich— gewicht, handelt; deshalb kann auch über ihre Be— dingungen so wenig, wie über ihre Gültigkeit und Dauer, nach dem Maasstabe des Privatrechts ent— schieden werden. Denn große politische Ereignisse und durchgreifende Veränderungen in dem Staaten⸗ systeme der christlichen und gesitteten Welt(3. B. Streben nach einem Principate oder nach einer Welt⸗ herrschaft,— Revolutionen, welche die Grenzen ihres Stammlandes überschreiten u. s. w.) können und müͤssen nothwendig, nach ihren Einflüssen auf den gesammten Rechtszustand mehrerer oder aller ge— sitteten Reiche und Völker, bald die Unterhandlung und Abschließung*), bald die Erweiterung und Ausdehnung**), bald auch die Beschränkung und Aufhebung solcher Verträge r) bewirken. Weil also diese Völker- und Staatenverträge nichts mit den privatrechtlichen Verträgen gemein haben; so können sie auch nur aus dem Gesichtspuncte der Politik, d. h. nur nach dem Verhältnisse beur⸗ theilt werden, in welchem ein Volk uud Staat, zur Zeit der Abschließung derselben, nach seiner politi⸗ schen Selbstständigkeit und nach seinem Territorial⸗ besitze, zu dem Auslande sich befindet. *) So z. B. die Coalitionsverträge gegen Frank— reich seit 17795. **) So die Ausdehnung des Vertrages von Chaumont in den Verträgen vom 20. Nov. 1815. **ν) So z. B. die Aufhebung der Bedingungen des Til—⸗ siter Friedens nach der Kriegserklärung Preußens an Frankreich(März 1815). 108 Practisches Völkerrecht. Je freier und unbefangener bei diesen Verträgen der politische Blick und Tact der Regierungen sich an⸗ kündigt; je weniger verjährte Vorurtheile, mitwir— kende Leidenschaften, Familienverhältnisse der regie— renden Dynastie, Nebenrücksichten, oder selbst aus— wärtige Einflüsse, den Entschl uß der Regierungen bei solchen Verträgen bestimmen; je sicherer die Regie— rungen über die ihnen zu Gebote stehenden Mittel für die Verwirklichung des in den politischen Verträgen beabsichtigten Zweckes gebieten; je bestimmter sie ihre politische Stellung nach innen und nach außen sich vergegenwärtigen, und je weniger sie sich über ihre eigenen Kräfte und über ihre bestehenden freundschaft⸗ lichen oder gespannten Verhältnisse mit andern Staa— ten täuschen; desto weniger werden solche Verträge zu den bloßen politischen Wagestücken gehören, und desto zuversichtlicher dürfen die Regierungen dem glückli— chen Erfolge derselben entgegensehen. Nur darf keine Regierung auch die möglichen nachtheiligen Fol⸗ gen vergessen, welche solche Verträge haben können, um selbst in Beziehung auf diese unerwarteten Folgen im Voraus ihre Maasregeln gefaßt zu haben. Zu diesen politischen Verträgen gehören alle Familien⸗), Abtretungs⸗), Subsi⸗ *) Man erinnere sich des so bekannten und folgenreichen Bourbonischen Familientractats(von 1761) zwi— schen. Frankreich, Spanien, Neapel und Parma. *) So trat(1501) Friedrich von Neapel die Südhälfte Neapels an den König Ludwig 12 von Frankreich, für Anjou und einen Jahresgehalt, ab(bekanntlich ohne Erfolg);— Franz 1 von Frankreich(1526) im Madrider Frieden Burgund an Spanien(gleich— falls ohne Erfolg);— Teutschland an Heinrich 2 von Frankreich(1556) Metz, Verdun und Toul;— Deil vo an den (50⁷ Scben mrt(15l (1815) Hideehen hober(1 Rhen Och 5) D Dut Reböhnli Hittihe Iufinge stall der Rhtng ) N fli Zlt ge Castahr Camhr. HHeis 1.( lidiih Wn —0 Meilt land vit (öoyy 0 II ligten harchie Ouanien schen iluur ehn Vartihe rungen sich az Helle, nimiz lisse der V der selbst az gierungen hi rer die Regtz en Miitlsh en Vertragn imter sie außen s ch über ihn sceundschafß ndern Stu⸗ Vertrage zt u, und desto dem glücki⸗ I darf keine ligen del den kinnen, Heten Folgen ben. Hören alt Subsi⸗ solgenreichet 1701) 3u Parma. Odhilste Funkih, (öKlunnliich 10(1525) un Glich Heinnich? Tul: —.——.— RREEEErtteststsęsFsFsffrIrCCJCJ¼ĩĩ—ìPZ.— Practisches Völkerrecht. 169 dien⸗5), Coalitions⸗), Theilungs⸗%), Ferdinand 2(1635)Jan Chursachsen die beiden Lau— sitzen;— Oestreich(1648) an Frankreich den Elsaß, den Sundgau, die Festung Breysach;— Schweden (1721) Liefland, Esthland und Ingermanland an Rußland;— Maria Theresia(1742) den größten Theil von Schlesien an Preußen, und(1748) Parma an den spanischen Infanten Philipp;:— Preußen (180)) das Departement Bialystock an Rußland;— Schweden Finnland(18og) an Rußland;— Däne— mark(1814) Norwegen an Schweden;— Rußland (1815) Jever an Oldenburg;— Preußen(1815) Hildesheim und Ostfriesland an Hannover;— Han— nover CI815) Lauenburg an Preußen, und dieses, gegen Schwedisch-Pommern, an Dänemark; u. s. w. *) Die Subsidienverträge wurden erst seit 1740 * 9* gewöhnlicher. Preußen erhielt im Jjährigen Kriege brittische Subsidien.— Hauptsächlich ward seit dem Anfange des französischen Revolutionskrieges das Sy— stem der Subsidienzahlungen zu seiner weitesten Aus— dehnung und Steigerung gebracht. Ist gleich der Ausdruck Coalition erst in neuerer Zeit gebraucht worden; so ist doch die Sache alt. Coalitionen waren bereits C1508) die Ligue von Cambray zur Auflösung Venedigs; die Union und die heilige Liga im ryten Jahrhunderte; der große Bund(1741) gegen Maria Theresia; der Bund gegen Friedrich 2(seit 1746); und die mehrmals erneuerten Verbindungen gegen Frankreich(seit 1795) u. s. w. ) Theilungsverträge bestanden zwischen Ferdi— nand von Aragonien und Ludwig 12 über Neapel (1501);— die Ligue von Cambray(1508) wollte die Theilung Venedigs;— die Seemächte beabsich— tigten(1698) die Theilung der spanischen Mo— narchie nach Karls 2 Tode;— eben so Frankreich, Spanien, Bayern ꝛc. die Theilung der östreichi— schen Monarchie(174r) nach Karls 6 Tode;— in späterer Zeit(1772. 1795. 1795) die Verträge wegen der Theilung Polens, u. a. 170 Practisches Völkerrecht. Thronentsagungs⸗*), Unterwerfungs⸗*) und Garantie-Verträge, so wie alle An⸗ erkennungsverträge neuer Staaten und neuer Dynastieen*8), die förmlichen Of- und Defensiv-Buündnisse, die Neutralitäts— verträge, und alle Friedensschlüsse, weil diese sämmtlichen Verträge nur aus dem Standpuncte *) Von den Thronentsagungsverträgen gehören einige zunächst den Vorgängen im in nern Staats— leben(z. B. Karls 5 Resignation 1556, Christina's Resignation 1654, Philipps 5 1724, Selims 3 1807,) andere dem Einflusse aus wärtiger Ver— hältnisse an(Friedrichs von Neapel Resignation 1501, Augusts 2 von Polen 1706, Karl Emanuels von Sardinien 1802, Ludwigs 2 von Hetrurien 1808, Gustavs 4 von Schweden Sog, des Großherzogs Karl von Dalberg auf Frankfurt 1815, Napoleons 1814 und 1815); u. a. **) Zu den Unterwerfungsverträgen gehört der Vertrag(1454) der westpreußischen Städte mit Po-⸗ len;— die Unterwerfung und Einverleibung Tau— riens(1783) in Rußland;— Kurlands(1795) in Rußland;— Genua's(1805) in Frankreich ꝛc. *ν) Anerkannt wurden z. B. als neue Staaten: die Schweiz und die Niederlande(3648);—. Nordamerika(1785);— Westphalen und das Herzogthum Warschau(1807); u. a.— Neue Dynastieen wurden anerkannt: in Schweden (das Haus Wasa seit 1525, das Haus Berna— dotte 1810); in Portugal(das Haus Braganza seit 1641); in England(Wilhelm 3 und das Haus Hannover, seit 1689 und 1714); in Spanien (das Haus Bourbon seit 1713); in Toskana(das Haus Lothringen 1737); in Neapel und Sici⸗ lien(das Haus Bourbon seit 1755)3 in Frank⸗— reich, Holland, Spanien, Neapel und Westphalen(die Familie Napolcons) u. s. w. V Pock H 6 10 einsch uz der O sochn Vertt Gemdsaten Perden könn Disse Gultgkit o Maln fris Ind llhleme Dider uch! kuphne Putt sl„ ud d tie dE Baponn ) pie N Supid (⁰⁷ diser hie dat Heschast usschen Ultungen N erfunge. wie alle I staaten un ichen Of— 0 Lutralithtz lässe, u Standpunt igen gehin ern Staat „Christing! „Selims! ttiger Vu gnation 150, manuels ven turien 180, Großherzogz „Mapolcont u gehött der Idte mit Po- dibung Tau⸗ ds(179⁵ Frankreich ꝛ. 3aten: de 1649)1— en und das — Neue ichweder Bernn Biagans d das Haut Sytnien 44½½ as Sicis 0 Fran Ipel Il 1 Practisches Volkerrecht. 171 der Politik(welche Recht und Wohlfahrt gleich— mäßig einschließt, und nichts weniger, als Anwen— dung der Gewalt, Zwang, Täuschung und List bei solchen Verträgen verstattet), und nicht nach den Grundsätzen des Privatrechts berechnet und beurtheilt werden können. Diese rein politischen Verträͤge setzen zu ihrer Gültigkeit voraus, daß sie von den contrahirenden Theilen frei eingegangen, und weder durch Zwang 40 und Uebermacht**), noch durch Bestechung*), weder durch absichtliche Täuschung n), noch durch einzelne Partheien und Factionen f) bewirkt worden sind, und daß sie nicht die Selbstständigkeit und *) wie der(1808) zwischen Napoleon und Ferdinand 7 zu Bayonne abgeschlossene Vertrag. **) wie der Altranstädter Friede(24. Sept. 706) zwischen Schweden und Sachsen;— wie der Tilsiter Friede (180)7) zwischen Frankreich und Preußen, welcher dieser Monarchie die Hälfte ihrer Länder raubte; und wie das(1813) zwischen Napoleon und Pius 7 ab— geschlossene zweite Concordat,(eben so, die dem pol— nischen Reichstage 1773 und 1795 abgenöthigten Ab—⸗ tretungsurkunden bei der ersten und zweiten Theilung Polens.) ) Man erinnere sich der durch auswärtige Bestechung häufig geleiteten polnischen Königswahlen; der Be⸗ stechung des Großveziers(171f) beim Frieden am Pruth zwischen Rußland und der Pforte; u. a. m. *νν) wie der(Oet. 1807) von Napoleon mit Spanien zu Fontainebleau abgeschlossene Theilungsvertrag Por— tugals. 1) wie der Targowitzer Bund(1792)— und mehrere von den Partheihäuptern während der Revolutionen in Frankreich, Spanien u. a. abgeschlossene Verträge. Practisches Völkerrecht. Grundverfassung*) des einen contrahirenden Thei— les verletzen, oder für die Zukunft ununterbrochen bedrohen*½). (Auf den Fall des bevorstehenden Erlöschens der regierenden Dynastie in einzelnen Staaten waren nicht selten im Voraus Verträge, oder Er b⸗ verbrüderungen abgeschlossen, bisweilen auch Anwartschaften der Lehnsherren im Voraus ertheilt worden. So gelangte Jakob 1 von Schott⸗ 9 land(1603) nach Elisabeths Tode zum Throne Englands; so erlosch das thüringische Regenten— haus(1247) mit dem Landgrafen Heinrich Raspe; das askanische Haus in Sachsen-Wittenberg (1422), dasselbe(1689)N in Sachsen-Lauenburg; die eignen Herzoge von Pommern starben mit Bogislav 14(1637) aus; Ostfriesland erlosch 1743; das Haus Wittelsbach in Bayern 1777; und so erloschen(1675) die Piasten in Schlesien mit dem Herzoge Friedrich 2 von Liggnitz u. a. Im mächtigen Herzogthume Burgund erlosch 1477 mit Karl dem Kühnen der Mannsstamm.) 53. b) Die Völker⸗ und Staatenverträge aus dem Gesichtspuncte des Privatrechts. Verschieden von den rein politischen Verträgen ꝛ————— *) So erklärten sich die Stände Frankreichs 1526 gegen den Madrider Frieden wegen der Abtretung Burgunds an Spanien. *%½) z. B. der Vertrag Rußlands(1793) mit dem Reste von Polen; die Acte des Rheinbundes(1806);— der Vertrag, nach welchem Preußen(180)) die drei 11— Festungen in Napoleons Händen lassen mußte. sc Hrige he Anmit Nal srüt da Iffatie Hrdateiget deen Zoei 0, dn Naht und! Pduen, de Htdon untk Hlctgeltnat lichen Prir ben im Nat auch die Da ren Ca ind Sthnt dthurg in d audern Stn derseben u sehn der S hingg d Bf Ranmsene bnat, V Hahet za. Hdr I wal, e! von sch u b Dumi ich af N de s hunen g *—— terden Tie⸗ runterbrochn rlschens dir aaten warg oder Erb⸗ Sweilen auh im Voruue von Schott Im Throne Regenten⸗ ich Raspe; Vittenberg Muenburz; lrben mit ud erlosch ern 1775 Schlssen gnitz u. a. losch 1447⁷ n.) ertragen 520 gegli Burpunbs m Rese 190b);— Ne deei n lasse Practisches Völkerrecht. 173 sind diejenigen Völker⸗ und Staatenverträge, welche, ohne unmittelbare Berührung der Interessen der drei ursprünglichen Rechte aller Staaten, zunächst das öffentliche Eigenthum des Staates, oder das Privateigenthum seiner Bürger, so wie die verschie⸗ denen Zweige ihrer Cultur, nach Feldbau, Gewerbs— fleiß, q Handel und Kunst— überhaupt also das Recht und die Wohlfahrt des Ganzen und der Indi— viduen, betreffen. Verträge dieser zweiten Art werden unterhandelt, abgeschlossen, vollzogen und beurtheilt nach dem Gesichtspuncte der recht— lichen Privatverträge, wie die Theorie dersel— ben im Naturrechte*)entwickelt wird. Obgleich auch die Verträge dieser Art nicht ohne mittelba— ren Einfluß auf das politische Daseyn der Völker und Staaten, so wie auf deren Stellung und Ankün— digung in der Verbindung und Wechselwirkung mit andern Staaten bleiben; so handelt es sich doch bei denselben nie unmittelbar um das politische Da— seyn der Staaten, um deren Selbstständigkeit, Un— abhängigkeit und Integrität, und um die Fortdauer und Befestigung des politischen Gleichgewichts im gesammten Systeme der gesitteten Staaten. Dazu kommt, daß Verträge dieser Art jedesmal die volle Freiheit der conträhirenden Theile voraussetzen, und ̊— in der Regel— jeden Zwang, jede Ueberge— walt, jede List und Täuschung, und jede Bestechung von sich ausschließen, weil alle Nachtheile, die bei Verträgen dieser Art eintreten können, gewöhn— lich auf die falschen Berechnungen der Regierungen vor der Ausschließung derselben, oder auf die dabei be— gangenen Fehler der unterhandelnden Personen fallen. *½) Staatswiss. Th. 1. S. 79 ff. 174 Practisches Volkerrecht. Zu diesen Völker · und Staatenverträgen, welche aus dem Gesichtspuncte des Privatrechts gefaßt wer— den, gehören die Schenkungs⸗½), Kauf-), *) So gründet sich der weltliche Besitz des Kirchenstaates auf die Schenkung Pipins(754). So schenkte die Markgräfin Mathilde von Tuscien ihre Länder dem römischen Bischoffe. So kam, im Anfange des vierzehnten Jahrhunderts, die Stadt Aschers leben durch Schenkung von dem askanischen Hause in Bran— denburg an das Hochstift Halberstadt.— Ludwig 14 ließ sich vom Herzoge Karl à von Lothringen, auf den Todesfall, dessen Land schenken. 3 *ν) So verkaufte der Markgraf Diezmann von Meißen (1303) die Niederlausitz an die astanischen Mark⸗ grafen Herrmann und Otto 4 von Brandenburg;— so der letzte Wittelsbachische Churfürst von Branden— burg, Otto,(1375) die Mark Brandenburg an Kai⸗ ser Karl à4;— so der Kaiser Sigismund(1417) die Mark Brandenburg an Friedrich von Zollern, Burggrafen von Nürnberg;— so Chur sachsen (1698) die Voigtei über das Stift Quedlinburg, die 3 Aemter Lauenburg, Sevenberg und Gersdorf, das Reichsschulzenamt in Nordhausen(und den Peters⸗ berg) für 300,000 Thlr. an Brandenburg;— so Dänemark die von Schweden eroberten Länder Bre—⸗ men und Verden(1716) an Hannover;— so die Republik Genua die Insel Corsica(1768) für 40 Mill. Livr. an Frankreich;— so Gustav 4(1805) die Stadt Wismar an Mecklenburg;— so(1805) Napoleon Louisiana an Nordamerika u. a.— Bisweilen ward der Verkauf auf Wiederkauf get schlossen; so z. B. verkaufte(1698) Chursachsen das Amt Borna für 500,000 fl. an Gotha,—(1702) das Amt Gräfenhaynichen für 35,000 Thlr. an die verwittwete Fürstin Henriette von Anhalt-Dessau, —(370)) den sächsischen Antheil an Mansfeld für 600,000 Thlr. an Hannover,— und(1712) das Amt Pforta für 100,00o0 fl. an Weimar auf Wiederkauf. vusch⸗), letichtigur hudlepitt SWründung Garge ein cher spater dun— d Hiagen ar. gassithen den Sunnen nuch den Hal nach denfesge terder hude sebse mt Be Gaichssard Oawihnich Börgurge ruche tin In Dilen de Sahan dee Macln Rscht Rah Dor dam Yl sebgilh ——— . Sn ngen hn hññ Humnost Delne — 0 Mefe erlͤlh n Huctth ragen, velt gefaßt wer K auf⸗ 105 Kirchentantth So schenhe de n ihre Lnder N Anfange xe scherslehn ause in Btan — Ludwig u thringen, von Meißer nischen Math ndenburg;— von Brande nburg an Ki mund(141½ von Zollern, vursachsen Rinburg, die Bersdorf, det den Petert hutg:-0 Händer Bre ber;—% (7d) fit à94(1805) so(1805) u. a: rkauf sachsen das „ 570 Blt. an ' Desqau, Ransfeld 10(171½) imat au Practisches Völkerrecht. 17⁵ Tausch⸗*), Pfand⸗*), Darlehns⸗, Grenz— berichtigungs⸗ und Handelsverträge. Die Handelsverträge trugen im Mittelalter, zur Zeit der Begründung des hanseatischen Bundes, das Gepräge einer weitverzweigten Verbindung, nahmen aber später— besonders seit dem 16ten Jahrhun— derte— den eigenthümlichen Charakter von Ver— trägen an. Sie enthalten die Bedingungen des ge— genseitigen Handelsverkehrs zwischen den contrahiren— den Staaten nach Ein⸗, Aus- und Durchfuhr, nach den Handelsabgaben und Zöllen, und nach den festgesetzten Rechten, Freiheiten und Pflich— ten der handeltreibenden Klassen und Individuen, oft selbst mit Bestimmung ihrer Religionsübung, ihres Gerichtsstandes und ihres Nachlasses im Auslande. Gewöhnlich werden den Handelsverträgen auch die Bedingungen beigefügt, nach welchen es beim Aus— bruche eines Krieges zwischen den contrahiren— den Theilen in Hinsicht des Handels— namentlich des Seehandels— gehalten werden soll.— In der Regel werden die Handelsverträge auf eine fest— gesetzte Reihe von Jahren abgeschlossen, und müssen, vor dem Abläufe dieser Zeit, erneuert werden, wenn sie als gültig fortbestehen sollen. Sie verlangen im *) So vertauschte der Herzog Franz Stephan von Lot h—-⸗ ringen(1737) sein Herzogthum Lothringen mit dem ihm bestimmten Großherzogthume Toskana;— so vertauschte Dänemark(1776) Oldenburg und Delmenhorst für den völligen Erwerb Holsteins; — so(1806) Preußen Anspach, Cleve und Neufehatel sür Hannover u. a. **) So blieben(180)) die schlesischen Festungen in Napo— leons Händen, bis Preußen 140 Mill. Franken als Kriegskosten an Frankreich bezahlt haben würde. 170 Practisches Völkerrecht. Allgemeinen eine tief eindringende Kenntniß der Grundsätze der Volks⸗ und Staatswirthschaft und eine richtige Würdigung der Bedingungen der Volkswohl⸗ fahrt, des Volksvermögens und des Verkehrs, so wie im Besondern die sorgfältigste Erforschung der inlän⸗ dischen Cultur nach Grundbesitz, Landbau, Gewerbs— fleiß und Handel, verbunden mit der Uebersicht über den Brutto-und Rein-⸗Ertrag derselben, so wie über das Verhältniß zwischen Production und Consumtion, um darnach Verträge mit dem Auslande zu schließen, welche den Verkehr mit dem Ueberschusse inländischer Erzeugnisse erleichtern, die Circulation befördern und steigern, und dem Volkswohlstande vortheilhaft sind. Wo diese allgemeinen und besondern Rücksichten feh— len, kann leicht ein abgeschlossener Handelsvertrag nachtheilig auf die inländische Production und auf den Verkehr einwirken. Als Regel gilt aber der staatswirthschaftliche Grundsatz, daß alle Prohibitibv⸗ systeme nachtheilige Folgen äußern, und nur diejeni⸗ gen Verträge, welche auf die möglichst größte Freiheit des Verkehrs bei der Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr abgeschlossen werden, den Bür⸗ gern beider contrahirenden Staaten die größten Vortheile gewähren. (ẽUeber die Handelsvertrage heißt es sehr wahr in der Jen. Lit. Zeit. 1810, N. 77„Sie sind größtentheils üb erflüssig und den Handel beschränkend. Sie müssen, dem Princip der Nationalökonomie gemäß, geschlossen werden, um der höchst möglichen Anzahl von Gliedern der Na— tion einen bleibenden Wohlstand zu sichern. Wohl— stand wird nur durch allgemeine Verbreitung der Genußmiteel um den wohlfeilsten Preis herbeige⸗ führt werden. Eine solche Wohlfeilheit ist aber siht gut o sch. dul tinen ft dutch de sür ged 90 Soifohtt⸗ Richriß d Ihabe ih Uebet die Verstarku Ner de Wch veht eaht in Netrag uh scden d 0 Wunig, haten. O kachts) ung, Hr Hagge Hehe draschg und Nschn, N Wicnaßg sehen inso ben Hn Vor ksir gerückt y — — ller, ö 7⁵ 6 Henntniß he schaft und ei der Volkswi ekehts, so Hle es/su ung der inlär hau, Gewethe Ucbersicht ibe ou, so pit ube dConsumtin, zu schließer einländische befordern und dheilhaft sad ückschten seh Andelsverttz n und auf de gilt aber det lle Prehbit⸗ 1 nur rfni ichst grͤßte Ein⸗, Aus n, dn Dir die großten Heht essch V 77¹ St dden Hande u Princp de perden, i Vn der NE u. Vohl Keitang der 6 herbiih⸗ oit ist cbe Practisches Völkerrecht. 17.4 nicht gut ohne Freiheit des Handels mög— lich. Folglich hat jede Nation ein Recht auf einen freien Handel; keine braucht sich durch denselben beschränkende Verträge für gebunden zu achten.“) J. C. W. v. Steck, Versuch über Handels und Schiffahrtsverträge. Halle, 1782. 8.(enthält ein Ver—⸗ zeichniß der bis 1782 errichteten Handelsverträge, nebst Angabe ihres wesentlichen Inhalts.) 54. Ueber die Wirkung, Erneuerung und Verstärkung der Völker- und Staaten⸗ verträge. Jeder rechtlich gültige Vertrag begründet für die abschließenden Theile ein Zwangsrecht, so— wohl einänder selbst zur gegenseitigen Erfüllung der im Vertrage festgesetzten Leistungen zu nöthigen, als auch jeden dritten Staat von der Einmischung in einen Vertrag, oder von der Hinderung desselben, abzu— halten. Ob nun gleich zur Ausübung dieses Zwangs— rechtes Nes weder der Bestätigung, noch der Erneue— rung, oder der Verstärkung des abgeschlossenen Ver— trages bedarf; so kann doch, zur Beseitigung von Zweifeln und Streitigkeiten über die Bedingungen desselben, die Bestätigung oder Erneuerung desselben zweckmäßig und nützlich seyn. Deshalb werden nicht selten in spätern Verträgen die ältern, welche densel— ben Gegenstand betrafen, so bestätigt„als ob sie Wort für Wort in den neuen Vertrag ein⸗ gerückt waren*).“ Die Erklärung aber, welche ) Klüber, Th. S. 246. *) Auf diese Weise wurden im Frieden zu Teschen (1779) der westphälische(von 1648), der Berliner V. 12 178 Practisches Völkerrecht. Regenten nach ihrem Regierungsantritte gewöhnlich den befreundeten Staaten in Beziehung auf die Fort⸗ dauer der zwischen ihnen bestehenden Verträge geben, ist zunächst eine Förmlichkeit und Freundschaftsbezeu⸗ gung, weil die Gültigkeit der Verträge zwischen den Staaten nicht von der Persönlichkeit der Regenten, sondern von dem Charakter des Vertrages abhängt. Unter der Erneuerung der Verträge versteht man die Verlängerung der Gültigkeit ihrer Bedin— gungen über die beim Abschlusse des Vertrages festge⸗ setzte Zeit). Sie ist nöthig bei allen Verträgen, deren Dauer mit einer gewissen Zeit abläuft, beson— ders aber bei Subsidienverträgen, und bei der Beendigung eines Krieges, der zwischen beiden con— trahirenden Theilen statt fand, weil jeder Krieg die rechtliche Gültigkeit der vor dem Kriege Verträge aufhebt*). Die Verträge können aber auch, für den Fall der Verletzung eines durch den Vertrag bedingten Rechts, verstärkt werden. Mehrere in vorigen Zeiten gewöhnliche Formen der Verstärkung haben allmählig aufgehört. Dahin gehörte die Eids lei— stun gEs) der contrahirenden Theile, die Bestimmung (von 1742), Dresdner(von 1745), und der Huberts— burger(von 1763) bestätigt. *) So ward das zwischen Rußland und Preußen abge— schlossene Bündniß im Jahre 1772 auf folgende 8 Jahre erneuert, und bestand bis 1780, wo Friedrich 2 die zweite Erneuerung nicht bewirken konnte, weil Katharina 2 auf Oestreichs Seite sich neigte. **) Geo. Fr. v. Martens, über die Erneuerung der Verträge in den Friedensschlüssen der europäischen Mächte. Gött. 1797. 8. **) So beschwor Franz 1(1526) den Madrider Frieden; Ie Heldf Mitunterz heutende Ruores) 2). Geisel, u Vattäge g Hstcht gew Känddien) Wlendung ern oder e geben vd?⸗ rur goch in Cpieltone werden entwe Cunnhentr dem andern hahert, de 114 ——. vald r Fri⸗ schen 8 Mnfer (5b5) Hien und Moeyr! Wustrn i N ) 0 i vig un bon Oe 0(15 den heh 0 Heh 1 30 d Itritts t Mitte Hewöhnst Oet 116 age h — InNA— Kund cafts N * 19 H jwischen) I0 det F.Vt Eαι ung auf ditdn Practisches Völkerrecht. 179 einer Geldstrafe oder Bürgschaft, und die Mitunterzeichnung der Verträge durch be— deutende Vasallen der Contrahenten(conser— vatores)*). Dagegen sind noch jetzt Pfand, Geisel, und Garantieen zur Verstärkung der Verträge gewöhnlich. Das eingesetzte Pfand besteht gewöhnlich in einem Landestheile(selten in Kleinodien), welcher dem Mitcontrahenten bis zur Vollendung der Vertragsbestimmung— mit meh— rern oder wenigern Rechten in demselben— über— geben wird). Die Geiseln, in neuerer Zeit nur noch in Kriegszeiten bei Contributionen und Capitulationen oder bei Friedensschlüssen gewöhnlich, werden entweder von dem die Leistung übernehmenden Contrahenten freiwillig aus seinen Staatsbürgern dem andern Contrahenten übergeben, oder der Con— trahent, der eine bestimmte Leistung verlängt, hebt so ward(1529) der Friede von Cambray,(1559) der Friede von Chateau Cambresis,(1648) der zwi— schen Spanien und der Republik der Niederlande zu Münster geschlossene Friede,(165g) der pyrenaische, (1668) der Aachner zwischen Frankreich und Spa— nien und(1697) der Ryßwicker zwischen denselben Mächten beschworen; in neuerer Zeit das Bündniß zwischen Frankreich und der Schweiz(28. Mai 1777 in der Kirche zu Solothurn. *) So bei dem Frieden von Arras(1482) zwischen Lud— wig 1r und Maximilian, und bei dem Frieden von Senlis(1492) zwischen Karl 8 und Maximilian; so(1554) bei dem Naumburger Vertrage zwischen den beiden Linien des sächsischen Hauses. **) In neuester Zeit(180)) geschah dies, als Preußen die 3 Oderfestungen Napoleon als Pfand ließ bis zur Bezahlung der Kriegscontribution. 4⁴.— 180 Practisches Völkerrecht. die Geiseln gewaltsam aus*). Die Garantieen fremder Mächte endlich sind in neuerer Zeit an die Stelle der mitunterzeichnenden Vasallen getreten. Sie sollen die Sicherheit der im Vertrage bestimmten Leistungen durch die Theilnahme einer dritten Macht verstarken, welche demjenigen Thrile Hülfe verstnichs dem die vertragsmäßige Leistung verweigert wird. Ob nun gleich solche Garantieen theils in Beziehung auf Staatsgrundverträge“n), theils in Beziehung auf die Thronfolge in einem Staate) vorkom⸗ men; so sind sie doch bei Friedens sch lü ssen arren) am gewöhnlichsten. Der Garant darf nur dann die verlangte Hülfe leisten, wenn er dazu aufgefor⸗ dert wird, und nur so weit, als der die Garantie anrufenende Theil, wegen bedrohter oder verletzter Rechte, zur Selbsthülfe berechtigt ist, in keinem *) So hob Friedrich 2 während des Jjährigen Krieges Geiseln in Sachsen aus, bis die verlangte Contri- bution bezahlt war; so ließ Napoleon(1806) aus Halle Geiseln nach Frankreich führen. **) So stehen mehrere neue Verfassungen teutscher Staa— ten(z. B. die Weimarsche) unter der Garantie des teutschen Bundes. **) Dies war besonders der Fall mit der von dem Kaiser Karl 6(1715) errichteten pragmateschen Sanc⸗ tion.— In neuester Zeit(1815) Fübernahm Ruß— land eine ähnliche Garantie in Hinsicht der Thron— folge in Persien bei der Abschließung des Frie— dens mit dieser Macht. *n) Gegenseitige Garantieen enthielten die Friedens— schlüsse zwischen Frankreich und Oestreich zu Campo Formio und Preßburg—(im Wiener Frieden 1809 garantirte blos Napoleon,)— und der Friede zu Tilsit zwischen Frankreich und Rußland.— Wichtige Garanticen in Hinsicht der neuesten Länderbestim— Iul ct zu Ilan weil de Hseng vep schädiguns om ihm ver d8 Nrantit Em; denn schaftinf sch enmsth + Iser 0 chen tr di Dase di H Tranc. F Lugl. Bet. (E. J.N ur l6s. I Uebit di D N 2DTch dumte gut Wicfeg Unter Han —— mungen halten lilen, (Oeup. lont 00 Ir Wstte.e YNliler, t. 7 eret Zeit ar MII allen Hetten rrage besinnt er dritten Nu Hunlt 6 Mulfe vekspnig detweigert aiß 15 in Bhuz ils in Bezehun + 22 vort Hlüssen* durf nu dan Iu aufgefht die Garantt oder verlehe t, in keinen hrigen Krieges rlangte Contt on(1806) aut seutscher Stt Garantie des dem Kaiser chen Sane ernahm Rufß der Thro ung des Fri die Fricbent Campo ucben 50g e Ftiede u — Wichtiz Lͤnderbesta⸗ ——2—— Practisches Völkerrecht. 181 Falle aber zum Nachtheile der Rechte eines Dritten). Allein weil der Garant blos zur versprochenen Hülfs— leistung verpflichtet ist; so kann ihm keine Ent⸗ schädigung angemuthet werden, wenn durch die von ihm vertragsmäßig geleistete Hülfe der Verlust des garantirten Gegenstandes nicht gehindert werden kann; denn die Garantie schließt keine Bürg⸗ schaft in sich ein. Eben so wenig darf der Garant sich einmischen, wenn die contrahirenden Theile von selbst über den Gegenstand sich vergleichen, für wel— chen er die Garantie übernahm; nur daß auf diese Weise die Garantie von selbst erlischt. Franc. Fagel, de garantia foéederum. Dissert. Lugd. Bat. 1759. 4• (P. J. Neyron,) essai bhistorique et politique sur les garanties. à Gött. 1777. 8. 55. Ueber die Vermittelung bei Staatsver⸗ trägen(bona officia). Die Mitwirkung auswärtiger Mächte kann bei der Abschließung von Staatenverträgen auch in soge— nannten guten Diensten(bona oflicia) bestehen, in wiefern eine dritte Macht die Eröffnung zur Unterhandlung des Vertrages, entweder aus mungen sind in der Wiener Congreßacte ent— halten.— Friedrich 2 gab wenig auf die Garan— tieen. Er sagt in s. histoire de mon tems (Oeuv. posth. T. 1. p. 229):„toutes les garanties sont comme de P'ouvrage de filigrane, plus pro- pres à satisfaire les yeux, qu'à etre de quelque utilité.“ Klüber, Th. 1. S. 257. 182 Practisches Volkerrecht. eigenem Antriebe, oder nach dem Wunsche eines der beiden Theile, oder in Angemessenheit zu einem gege— benen Versprechen, einleitet*); doch kann auch je— der Staat den ihm mitgetheilten Wunsch, daß er als Vermittler auftreten möchte, ablehnen. Als ei gent— licher Vermittler tritt aber derjenige Staat auf, der beiden Theilen durch Rath und That Beistand leistet. Nothwendig ist bei einer solchen Vermittelung, daß beide Theile die Vermittelung zugestehen und annehmen, so wie, daß die vermittelnde Macht mit der größten Unpartheilichkeit, Umsicht und Scho— nung der streitigen Interessen verfahre. Obgleich die vermittelnde Macht, nach der Annahme ihrer Da— zwischenkunft von beiden Theilen, das Recht erhält, den Unterhandlungen beizuwohnen und bei denselben ihre Stimme zu geben; so gewinnt sie doch dadurch weder das Recht, ihre Meinung vermittelst des Zwan⸗ ges durchzuführen, noch die Garantie des durch ihre Vermittelung bewirkten Vertrages zu übernehmen. Es können aber auch durch Beitritt(Acces⸗ sionen) andere Staaten an den Verträgen zweier Mächte Antheil nehmen, indem sie entweder von den contrahirenden Theilen zu dem Beitritte eingeladen werden, oder denselben selbst wünschen und nach⸗ suchen*).— Eben so werden bisweilen Staaten, welche nicht mit contrahirt haben, ohne ihr Mitwissen *) Kluber, Th. 1. S. 258. **) So traten dem Wiener Frieden(1738) Spanien, Sardinien und Sieilien durch Accessionsurkunden bei; — Chursachsen dem Teschner Frieden(1779)3 eben so das teutsche Reich dem Teschner Frieden;— Wir— temberg und Baden der teutschen Bundesacte (1815) u.a. —iꝛ.‚.——.——. 0 Uelate lesidas bei h kömnen audat Mid t witkli 1e). des Vert — 9 8⁰ silaß Kehe std In H ale M U 20 O pun lichen der V Genun Dagl, ione binss. hudt nnhe eines y I einem guz fann auch sch, daß eret „As eigen ige Staat a That Beistu Vermittelun, stehen m Nacht mit x t und Sche Ogleich di ne ihrer D Recht erhil, bei denselbe doch daduch des Zwan⸗ 6 burch ihte ernehmen. itt(ẽ1Lces⸗ tägen zveit oder von den Reingeladen und nach⸗ n Staaten, T Miwiss 5) Hanlen, urlunben bei: I%)7 ben Wiil Bundesa Practisches Völkerrecht. 183 oder Verlangen, in die Verträge anderer Staaten, besonders bei Friedensschlüssen, eingeschlossen*); doch können auch Staaten gegen Verträge, welche andere Mächte geschlossen haben, zur Verwahrung ihrer wirklichen oder vermeinten Rechte protesti— ren**). 56. Ueber die Dauer der Völker- und Staaten⸗ vertrage. Die Dauer der Völker- und Staatenverträge wird beschränkt: 1) durch die Zeit, für welche ihre Gütigkeit bestimmt ist, sobald sie nicht vor dem Abläufe der— selben erneuert werden(so z. bei Handelsverträgen, bei Waffenstillständen, bei Allianzen z. B. zwi⸗ schen Katharina 2 und Friedrich 2 im J. 1764— 1780 U. a.); 2) durch bestimmt ausgesprochene gegensei⸗ tige Aufhebung, oft auch durch Au fkündigung des Vertrages von dem einen contrahirenden Theile *) So schloß Napoleon in den Preßburger Frieden(1805) seine südteutschen Verbündeten.— und in den Til-⸗ siter(3807), so wie in den Wiener Frieden(180g) alle Mitalieder des Rheinbundes und seiner soge— nannten Föderativstaaten ein. *) So protestirte Papst Innocenz 10 gegen den westphä— lischen Frieden; Spanien gegen einige Bestimmungen der Wiener Congreßacte; die provisorische Regierung Genua's gegen die Einverleibung in Sardinien ꝛc.— Vergl. historischer Versuch über Protesta⸗ tionen und Verwahrungen gegen Frie— densschlüsse, Tractaten und Congreßver— handlungen. Teutschland, 181g. 8. 184 Practisches Völkerrecht. (so z. B. von Schweden im J. 1812 gegen Frank⸗ reich; von Preußen und Bayern im J. 1813 gegen Frankreich ꝛc.), besonders wenn sie vorher ausbe— dungen war; 3) durch den Verlust der Selbstständig— keit eines Volkes und Staates, entweder bei der völligen Auflösung(3. B. Polens 1795, Venedigs 1797, Genua's 1805, Mailands seit 1540, Neapels und Siciliens von 1503— 1735 ꝛc.) oder bei der Unterordnung desselben unter eine auswärtige Souverainetät; 4) durch die gänzliche Veränderung der Verfassungs- und Regierungsform im innern Staatsleben, sobald die früher eingegange— nen Verträge mit dieser Veränderung nicht verein— bar sind(3. B. des Bourbonischen Familientractats nach der Verwändlung Frankreichs in eine Repu— blik), oder eine neue Regentendynastie die ehemals bestandenen Verträge nicht anerkennt und erneuert (3. B. Wilhelm 3 in England, während die Stuarte mit Ludwig 14 in Verbindung standen; die Bour— bone in Frankreich und Neapel seit der Restauration im J. 1814); 5) durch eine wesentliche und durchgreifende Veränderung im Systeme des politi⸗ schen Gleichgewichts(3. B. im Zeitälter der Kirchenverbesserung das Verhältniß der protestan— tischen Staaten zu Rom;— im Anfange des französischen Revolutionskrieges das zwischen Frank— reich und Oestreich seit 1756 bestehende Bündniß — im Jahre 1813 die Aufhebung aller von Oest— reich und Preußen mit Napoleon abgeschlossenen Verträge ꝛc.); 6) in Hinsicht der Verträge, welche aus dem * Ghb slsse, zwish (ene di N vetrag Ctaate Ostte 1701, . i V lichtre 00 r Y schld bona! lgen; ud di ihtr d H krog bisch feheg 991 ut In 1r lun Müh Mu Dre shi iud Ralk Iumn dhen Frart, 18N3 gegen vother gushe. estständiz wider hei de 0, Vud seit 150, 7³⁵ 1 n untet ein N 106 detungder sforn in eihgegange— nicht vereih⸗ Milientractatz Neine Reol⸗ die chnls und aueuer die Otlarte ; die Bot⸗ Nestauratton chgteifende politi— eitalter der protestan⸗ nfange ded Hen Frank⸗ Bindniß oon Oest schossnen Practisches Völkerrecht. 185 Standpuncte des Privatrechts betrachtet werden müssen, durch den Ausbruch eines Krieges zwischen den contrahirenden n. (so erneuerte Frankreich 1747/ den zwischen ihm und den Niederlanden seit 1739 bestehenden Handels— vertrag, weil in der Zwischenzeit zwischen beiden Staaten Krieg beständen hatte; ein gleiches that Oestreich im Frieden mit der Pforte zu Szistowa 1791, und Rußländ 1793 im Frieden zu Jassy); 7) nicht aber durch den Tod des Regenten, der den Vertrag ratificirt hat, sobald der Vertrag nichtreinper sönlich, und die Zeit seiner Dauer noch nicht abgelaufen war; 8) nicht durch eingetretene Mißverständnisse zwi— schen den conträhirenden Staaten(selbst verweigerte bona officia, Uebung von Retorsionen, Embargo— legen auf die Schiffe des andern Contrahenten, und die Abreise der Gesandten entscheiden noch nicht über die Aufhebung der Verträge); 9)Neben so zieht der Bruch des einen Ver— trages nicht nothwendig den Bruch der andern zwischen denselben Staaten und Regierungen be— stehenden Verträge nach sich(so z. B. hob Joseph 2 1782 den seit 1715 bestehenden Barrieretractat mit den Niederländern auf, ohne Aufhebung der übrigen Verträge), so wenig, wie die Nichterfül— lung oder Verletzung einer Nebenbestim— mung noch nicht die Aufhebung des ganzen Ver— trags zur Folge hat(so enthielt der 12te Artikel des Preßburger Friedens vom 26. Dec. 1805 die Ent— schädigung des Erzherzogs Ferdinand in Teutsch— land, ohne erfüllt zu werden; so war 1802 zwischen Frankreich und Rußland die Entschädigung Sar— diniens verabredet worden, ohne zu erfolgen); 186 Practisches Völkerrecht. 10) die geheimen Artikel eines Vertrages, so wie die Nebenartikel, haben an sich gleiche „Gultigkeit, wie der Vertrag selbst; doch können, in einzelnen Fällen, die Hauptartikel eines Vertrages fortgelten, wenn auch die geheimen und die Separat-Artikel nicht erfüllt werden. (Die in Verträgen, welche die Sicherheit be— treffen, oft vorkommende Redensart: rebus sic stantibus, hat den Sinn: So lange die Ver— hältnisse fortdauern, unter welchen dieser Vertrag geschlossen ward z. B. eine Capitulation); so lange dauert auch die Gültigkeit der Bedingungen des Vertrages. Bei einem Vertrage dieser Art geht man bei den Bedingungen von gewif⸗ sen angenommenen, oder zur Zeit der Abschlie— ßung thatsachlich bestehenden, Voraus setzun— gen aus). 57. An hang. Ueber die Völker- und Staatendienst⸗ barkeiten. Unter den Völkerrechsdienstbarkeiten (servitutes juris gentium particulares) werden die Verpflichtungen eines Staates verstanden, die der— selbe innerhalb seines Gebiets zum Vor⸗ theile andrer Staaten uübernimmt, wodurch also der andere Staat gewisse Rechte auf andere Staa— ten erhält. Ob nun gleich jeder Staat einem andern Staate solche Rechte zugestehen, und die daraus her— vorgehenden Verpflichtungen übernehmen darf U*); Dahin gehörte(1715) der Barrieretractat zwischen Oest⸗ stsht NMeib ssht sete chn R. ud Geil Cnatss⸗ Wurausge Grunde stemden lt Held hoheitt Racht un Mien d Rhseht — kllich Ou Fil Na dem in Rach suafe Möt IuR Kl S. ell Vrhagez lihe doch fömnen, tikel geheimen und . Zicherhett be : rebus Si nge die Da⸗ oser Vertraz ation); o dedingungen gge dieser on gewiß der Abschli⸗ hussetu Hendienst arkeiten werden die „ die der⸗ um Vor⸗ , wodurh dere Staa⸗ em andern Hraus her⸗ darf) aschen Ot Practisches Völkerrecht. 187 so be schränken doch alle Völkerrechtsdienstbarkeiten die Ausübung gewisser Hoheitsrechte im Innern, und nicht selten sogar die strenge Behauptung der ursprüng⸗ lichen Rechte der Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Gleichheit, wenn gleich bei der Uebernahme der Staatsservituten die Unabhängigkeit beider Theile vorausgesetzt wird.— Nie kann aber der Besitz von Grundeigenthume und von Renten innerhalb eines fremden Staates zu den Staatsdienstbarkeiten gerech— net werden, weil diese der inländischen Staats— hoheit unterworfen sind, und eben so wenig die Rechte und Befreiungen, welche ein Staat in seinem Innern den Regenten oder Bürgern andrer Staaten zugesteht ½). ——— reich und der Republik der Nieéderlande;— die Sperrung der Schelde nach den Bestimmungen des Friedens von Münster(1648);— das mehrmalige Versprechen Frankreichs an England, Dünkirchen nicht zu befestigen;— die Bestimmungen für Polen in dem Allianztractate(1795) mit Rußland;— die, im Rheinbunde C1808) Bayern aufgelegte, Pflicht, Augsburg und Lindau zu befestigen;— die durch maehrere teutsche Bundesstaaten festgesetzten Militair— straßen für Oestreich, Preußen und Bayern;— die Rechte des teutschen Bundes in den Festungen Mainz und Luxemburg; u. a. *) Klüber, Th. 1. S. 222.— v. Martens Einl. S. 135.— Dresch, über die Dauer der Bölker— verträge. S. 134. 188 Practisches Völkerrecht. Darstellung der zwischen den christli— chen und gesitteten Völkern und Staa⸗ ten nach erfolgter Rechtsbedrohungsoder Rechtsverletzung practisch geltenden Grund sätze für die Anwendung des Zwanges und für die Herstellung des Friedens. 58. Inhalt und Umfang des dritten Theiles des practischen Völkerrechts. So groß und ansprechend die Idee des ewigen Friedens ist; so wenig ist doch ihre Verwirklichung in der Verbindung und Wechselwirkung der einzelnen Reiche und Staaten zu erwarten. Denn, wie unter den Individuen, so entstehen auch unter den Staa— ten Mißverständnisse, Streitigkeiten und Feindseligkeiten über scheinbar oder wirk— lich verletzte Rechte, und zwar entweder über ver— letzte ur sprüngliche oder erworbene Rechte. Weil aber selbstständige, unabhängige und einander gleiche Völker und Staaten keinen höhern Richter über sich erkennen; so tritt zwischen ihnen— wie im Naturstande— das Recht der Selbsthülfe oder des Zwanges ein, sobald nämlich die gütli— chen Ausgleichungsmittel nicht ausreichen, oder gar nicht versucht werden. Allein so wie in dem rechtlich gestalteten Staate auch der Zwang recht— lich gestaltet erscheinen muß, und nichts anders seyn darf, als das rechtliche Mittel, entweder einer angedrohten Rechtsverletzung zuvorzukom— men, oder eine begonnene Rechtsverletzung in ihrer Fortsetzung zu hindern, oder für eine bereits vollen— Nut Nan h de, ö selt werd lichen und nicht ard schds! weder a begtgher forfsn Rachtpe Gauugthu d Oüs Ind Eto die M silbsist ten ih Ius Mpy U VX ben l Osse Sunt fird I christli und Staa⸗ hhungoder geltenden ndung des tellung des En Theiles chts. des ewigen erwirklichunz der einzelan n, wie untet den Stas⸗ keiten und der wirk— er ber ver⸗ ne Rechte. nd einander n Richtet — wie lbsthülfe die gütli ausreichen, wie in dem ing recht chts anders entveder ldotzukom ng in ihttt s vollel⸗ *—.———IFF.....—2—————.—— Practisches Völkerrecht 980 dete Rechtsverletzung Genugthuung und Ersatz zu erhalten, damit sodann der vorige Rechtszustand— d. h. der Zustand des Friedens— wiederherge— stellt werde; so soll auch in dem Systeme der ehrist— lichen und gesitteten Völker und Staaten der Zwang nicht anders, als rechtlich gestaltet erscheinen, und sich als das rechtliche Mittel ankündigen, ent— weder angedrohten Rechtsverletzungen im Voraus zu begegnen, oder begonnene Rechtsverletzungen nicht fortsetzen zu lässen, oder thatsachlich eingetretene Rechtsverletzungen zu ahnden, und sich für dieselben Genugthuung und Ersatz zu verschaffen. Es zerfällt daher die Lehre von den, innerhalb des Systems der christlichen und gesitteten Völker und Staaten practisch geltenden, Grundsätzen für die Anwendung des Zwanges zwischen selbstständigen und unabhängigen Staa⸗ ten in folgende Untertheile: 1) Zuerst wird gehandelt von den gütlichen Ausgleichungsmitteln bei eingetretenen Mißverständnissen, Streitigkeiten und Feindselig— keiten zwischen Völkern und Staaten; dann 2) wird der Begriff des rechtlich gestalte— ten Zwanges entwickelt, wie er innerhalb des Systems der christlichen und gesitteten Völker und Staaten sich ankündigen soll und wirklich sich an— kündigt; darauf folgt 3) die Erörterung der verschiedenen Arten des Zwanges zwischen den Staaten, nament— lich als Retorsionen, Repressalien und Krieg; woran sich 4) die Darstellung der rechtlichen Formen des Krieges, und an diese 100 Practisches Völkerrecht. 5) die Durchführung der Grundsätze für die Wiederherstellung des vormaligen Rechtszustandes zwischen den Staaten, oder die Lehre von dem Frieden anschließt. 59. 1) Die gütlichen Auskunftsmittel bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Staa⸗ ten. So wie bei einzelnen Mißverständnissen, Strei— tigkeiten und vermeinten wirklichen Rechtsverletzun⸗ gen zwischen Individuen der Weg der gütlichen Aus— gleichung nicht selten zum Ziele führt und einen förm— lichen Prozeß verhindert; so können auch die Mißver⸗ ständnisse, Streitigkeiten und vermeinten oder that— sachlichen Rechtsverletzungen zwischen Völkern und Staaten in vielen Fällen durch gütliche Mittel ausgeglichen werden, um die Anwendung des Zwan— ges zu vermeiden, welcher als ein Prozeß unter den Staaten, allein geführt von der Selbsthülfe, ge— dacht werden muß. Zu den gütlichen Auskunftsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Staaten gehören: a) die schriftlichen Beweismittel, und b) die Vermittelung dritter Mächte, namentlich durch Austrägalinstanz. Die Anwendung der schriftlichen Beweis— mittel hat den Zweck, daß derjenige Staat, welcher von einem ändern in seinen Rechten sich ge— fährdet oder verletzt hält, den Beweis dafür führt. Dies kann theils durch Schriften geschehen, die zunächst dem Staate bestimmt sind, welcher ab L Entesch Cunten aaen R⸗ Eitm in den ind dee i schn de träge, odtr nac Kalabe Suattn nidt hitt stlschve ruht; u auf gish schenden ibir de Dunn d uld Ci damnge sthe für rmaligen Staattz hlicz. nittel hei den Stan ssen, S htsverlahn⸗ tlichen Nls einen forn die Mßua⸗ oder tht Nölkeen und Mittel dis Zwan⸗ geß unttr sthilfe, ge teln bi gehoren: tel, und Mächte, Beweis Saat, n ssh ge dafüt gescheher ö welcher Practisches Völkerrecht. 191 als der Beleidiger gilt; theils durch öffentliche Staatsschriften, wodurch die Gesammtheit aller Staaten von der Beweisführung eines streitig gewor— denen Rechts in Kenntniß gesetzt werden soll. Die wirksamsten Beweismittel in dieser Hinsicht sind die in den Archiven vorhandenen Urkunden, und die über den streitig gewordenen Gegenstand zwi— schen beiden Staaten wirklich abgeschlossenen Ver— träge, welche entweder nach ihrem ganzen Umfange, oder nach ihrem wesentlichen Inhalte vorgelegt werden. Sobald aber bei einem Rechtsstreite zwischen zweien Staaten die vorhandenen Urkunden zum Beweise nicht hinreichen, oder der Gegenstand zunächst auf stillschweigendem Vertrage und dem Herkommen be— ruht; so muß die Deduction den Beweis zunächst auf geschichtliche Thassaachen und auf das bisher zwi— schen den beiden Staaten bestandene Rechtsverhältniß über den streitig gewordenen Gegenstand stützen. Denn bei Streitigkeiten dieser Art kommen Zeugen und Eid höchstens nur in den Fällen vor, wo Pri— vatangelegenheiten einzelner Staatsbürger als Staats— sache behandelt werden. Die Form der schriftlichen Beweismittel besteht 1) bald in Deductionen, oder Expositionen, die nicht im Namen des Regenten des beleidigten Staates erlassen werden, und bisweilen(besonders in den Gegenschriften) nur einen halbofficiellen Charakter tragen; 2) bald in Memoiren und Noten, die gewöhnlich von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten unmittelbar ausgehen; 3) bald in Manifesten, verfertigt im Namen des Regenten; 4) bald in Briefen der Regenten selbst an einänder, die, nach dem in ihnen beobach— teten Ceremoniel, entweder als Kanzlei- oder Kabi— 192 Practisches Völkerrecht. netsschreiben erscheinen.— In neuern Zeiten sind die ministeriellen Noten die gewöhnlichste Form bei dem Gebrauche der schriftlichen Beweismittel. Das zweite gütliche Auskunftsmittel besteht in der Vermittelung dritter unpartheiischer Mächte, oder in der Anwendung eines Austrä⸗ galgerichts. Von der Dazwischenkunft dritter Mächte bei eingetretenen Rechtsstreitigkeiten zwischen zweien Staaten gelten die(H. 55 MNaufgestellten Grund— satze über gute Dienste und Vermittelung unpartheiischer Mächte in Hinsicht der abzuschließen⸗ den Verträge nach ihrem ganzen Umfange(und wer— den deshalb hier nicht wiederhohlt). Nur werden diese Rechte des Vermittlers gesteigert, sobald er von beiden streitenden Theilen förmlich als Schiedsrichter gewählt und aufgefordert wird, einen auf rechtliche Gründe gestützten Ausspruch zu thun, welchen beide Theile anzuerkennen im Voraus versprechen. Schiedsrichterliche Aussprüche dieser Art waren in frühern Zeiten gewöhnlicher, als jetzt; sie wurden aber nur selten befolgt, und verwickelten sehr leicht den Schiedsrichter selbst— wegen der verwei— gerten Befolgung seiner Entscheidung— in den Rechtsstreit und in den daraus entstehenden Krieg. In der neuesten Zeit haben die fünf europäischen Großmächte in Hinsicht mehrerer allgemeiner politi⸗ schen Interessen das schiedsrichterliche Wort der Ent— scheidung gesprochen, und darüber in den Schlußde— clarationen der Congresse von Aachen, Troppau-Lay— bach und Verona sich erklärt. In Beziehung auf den teutschen Staaten⸗ bund bestimmte der eilfte Artikel der Bundes-— acte vom 8. Jun. 1815 bei Streitigkeiten der Bun— desglieder unter sich zuerst die Vermittelung dersel— H ½m R krög Ne st Whe Wie M sum Disl und schß Seit Weder hue nh a agu Kaun de punt hikt tagit unge gliht Vt W Hälh veröb den nm Hil, nici V. st Mr Jorm b ul itel besteh rtheiischet e Justtä⸗ nkunst dritter Iiten ppichen ellten Grudd nittelunz Hzuschließe (und wer⸗ Mur werde „sobald mlich al rdert wild, Usspruch zu im Voraus dieser Att ls jebt; se jickelten sh der derwei — in den Aen Krieg, Kopäischen mer polit it det Ent Schlußde 1* opball lhe tadtel⸗ Bundes der Bul⸗ ng dush —..— ————— Practisches Völkerrecht. 193 ben durch einen Ausschuß zu versuchen, und da⸗ fern dies fehlschlüge, die Entscheidung einer Aus-— trägalinstanz zu überlassen, deren Aussprüche die streitenden Theile sich unterwerfen sollten. Näher erklärte sich darüber die Schlußacte der Wiener Ministerialconferenzen vom 15. dai 1820(9. 21— 24.):„Die Bundesver⸗ sammlung hat in allen, nach Vorschrift der Bun— desacte bei ihr anzubringenden„Streitigkeiten der Bundesglieder die Vermittelung durch einen Aus— schuß zu versuchen. Können die entstandenen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden; so hat sie die Entscheidung derselben durch eine Austrägalinstanz zu veranlassen. Wenn, nach Anleitung eines Bundestagsbeschlusses, der oberste Gerichtshof eines Bundesstaates zur Aus— trägalinstanz gewählt ist; so steht demselben die Leitung des Prozesses und die Entscheidung des Streites in allen seinen Haupt- und Neben— puncten uneingeschränkt und ohne alle weitere Ein— wirkung der Bundesversammlung oder der Landes— regierung zu.— Wo keine besondern Entschei— dungsnormen vorhanden sind, hat das Austrägal— gericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, in sofern solche auf die jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder noch an— wendbar sind, zu erkennen. Es steht übrigens den Bundesgliedern frei, sowohl bei einzelnen vor— kommenden Streitigkeiten, ols für alle künftige Fälle, wegen besonderer Aufträge oder Compro— misse überein zu kommen.“ V. — 194 Practisches Volkerrecht. 60. 2) Der Begriff des rechtlich gestalteten Zwanges zwischen den Staaten. Reichen die gütlichen Auskunftsmittel nicht aus, die eingetretenen Mißverständnisse, Streitigkeiten und Feindseligkeiten zwischen zweien Staaten zu be— seitigen; so sind sie, für die Behauptung oder Wie— derherstellung ihrer Rechte, zum Zwange berech— tigt. Da aber nicht das Recht des Zwanges wegen, sondern der Zwäng des Rechts wegen besteht, und zu demselben wie Mittel zum Zwecke sich verhält; da überhaupt nicht der Zustand der Feindschaft und des Krieges, sondern der Zustand des Friedens, der natürliche Zustand für die gegenseitige Ver— bindung und Wechselwirkung der Staaten ist; so folgt daraus von selbst, daß jeder von gesitteten Staa— ten angewandte Zwang als rechtlich gestaltet sich ankündigen soll: d.h. er muß im genauen Ver— hältnisse zur vorausgegangenen Rechtsbedrohung oder Rechtsverletzung stehen; er darf nur als An— wendung von rechtlichen Mitteln gelten, und blos so weit fortgesetzt werden, als unumgäng— lich zur Ausgleichung des bedrohten oder verletzten Rechts, und zur Wiederherstellung des vorigen Rechts— und Friedenszustandes erforderlich ist. In Beziehung aber auf die Androhung, oder auf den erfolgten Anfang, oder auf die bereits be— wirkte Vollendung der Rechtsverletzung, erscheint der rechtlich gestaltete Zwang zwischen den Staaten im ersten Falle als Prävention, um der ange— drohten Rechtsverletzung zuvorzukommen, im zwei— ten Falle als Nothwehr, um die begonnene Rechts— verletzung aufzuhalten und in ihrer Vollendung zu esttten 2 Di sundes Ver sandi Mohe Gtraß sish, al des Wandung d u dungde Haupt y 9 di. V Enatn vusthide Wesl kingfe — al ⁰0 Iin lahte sonn Hlei lehp zestalteht daten. ttel nicht u Streitgfett taaten zu he ng oder Die nnge batt nges wegan, II TaH hesteht, 1 sich verhal ndschaft un Friedett, scitige Vns aten ist: s Ileen Stna⸗ gestaltet auen Ver⸗ eln geltn, unumgarz er verlethen igen Rahk⸗ Hung, M 2. bereits de 10 urschein Edtaaten det ange⸗ im zwei ne Recht ndung z Practisches Völkerrecht. 195 hindern, und im dritten Falle als Wiederver— geltung, um die vollbrachte Rechtsverletzung auszu— gleichen. Diese Wiedervergeltung kann aber zwischen gesitteten Staaten, als rechtlichen Ganzen, nur in der Wiederherstellung des vorigen Rechtszu— standes und in Entschädigung für den gehabten Verlust bestehen). Denn nie kann zwischen selbst— ständigen und unabhängigen Staaten, die keinen Oberherrn und Richter über sich erkennen, von Strafe(wie in der einzelnen bürgerlichen Gesell— schaft), sondern blos vom Zwange die Rede seyn, weil die Strafe die Verzichtleistung auf eigene An— wendung des Zwanges bei erlittenen Rechtsverletzun— gen und die Uebertragung der Entscheidung und Ahn— dung der Rechtsverletzungen auf ein anerkanntes Ober— haupt voraussetzt. 61. 3) Die verschiedenen Arten des Zwanges zwischen den Staaten. Der rechtlich gestaltete Zwang zwischen den Staaten erscheint in der Wirklichkeit nur unter drei verschiedenen Arten: als Retorsionen, als Re— pressalien*), und als Krieg; denn die Zwei— kämpfe zwischen den Völkern oder deren Regen— Vgl. Staatswissenschaften, Th. 1. S. 310. und und S. 561. *) Wenn einige Schriftsteller des practischen Völker— rechts, z. B. Schmelzing(Th. 3. S. 88.) Retor⸗ sionen und Repressalien zu der gütlichen Aus— gleichung der Streitigkeiten zwischen den Staaten rechnen; so gestehe ich gern, daß ich dann den Unter— 13 196 Practisches Völkerrecht. ten*) gehören nicht mehr in die gegenwärtigen Ver⸗ hältnisse des Systems der gesitteten Staaten. Obgleich die politischen Schriftsteller nicht im— mer genau zwischen Retorsionen und Repressalien unterscheiden und beide, im weitern Sinne, als gleichbedeutend nehmen; so ist es doch theils für die Wissenschaft, theils für die Staatenpraxis von Wich⸗ tigkeit, daß beide Begriffe scharf bestimmt, und nie mit einander verwechselt werden. Dieser Verwechselung wird aber vorgebeugt, wenn man sich den bestimmten Unterschied zwischen den unvollkommenen und vollkommenen Rechten der Staaten vergegenwärtigt, und Retor— sionen und Repressalien so darauf bezieht, daß die Retorsionen als Erwiederungen eintreten, sobald ein Staat die unvollkommenen Rechte des andern beeinträchtigt, die Repressalien hin⸗ gegen, sobald ein Staat die vollkommenen Rechte des andern Staates verletzt. So treten Retorsionen als Wiedervergel— tungen von einem andern Staate ein, wenn ein Staat etwas verfügt, was entweder gegen das Her— kommen und die bisher bestandenen Verhältnisse ge— gen das Ausland, oder im Allgemeinen gegen die in der Verbindung freier Staäten angenommenen Grundsätze der Gerechtigkeit und Billigkeit verstößt, wodurch aber an sich kein ursprüngliches, und kein durch Vertrag erworbenes Recht des andern Staates schied zwischen Zwang und gütlicher Ausgleichung nicht begreife, weil bei allen Retorsionen und Repressalien keine Güte, sondern Zwang angewandt wird. *) Die letzte Erscheinung dieser Art war die Herausfor⸗ derung zwischen Karl5 und Franz 1, ohne daß es zum Zweikampfe kam. w Ouht hsth usan w n l a Dan, saht a Wlig v dadulch Ruh I ehlst humen 9 Sat d Hrung Hestiher er ge s de Rashbe Vsh mittgen Ver Iten. ler nicht im⸗ Nutesslün Sune, al cheils für die ris von Wich⸗ imt, und ni vorgebeug ied zwischer ommener ind Retot auf bezich en eintreten nen Recht alien hin nen Recht iderverge⸗ wenn elh N das He⸗ altnisse ge⸗ gen die i nommener it verstößt, und kal ern Staate Hacunz ni Noptessalich riud. Herausst⸗ daß ts sn 0 Practisches Völkerrecht. 197 verletzt wird. Die Retorsion kann auf zweifache Weise geübt werden*); theils gegen den andern Staat selbst, theils gegen dessen Bürger. Die Re— torsion wird gegen den Staat geübt, wenn man gegen einen andern Staat, der z. B. neue Grenz—⸗ zölle auf die Einfuhr von Schlachtvieh, Getreide, Wein, Wolle, Seide u. a. verordnet, oder die Ein⸗ fuhr ausländischer Natur- und Gewerbserzeugnisse völlig verbietet, ähnliche Maasregeln verordnet, um dadurch entweder die Zurücknahme jener Maasregeln zu bewirken, oder seine eignen Bürger für den dar— aus entstehenden Verlust zu entschädigen. Eben so können Retorsionen eintreten, wenn ein auswärtiger Staat das Postgeld erhöht und die inländische Re— gierung für die Briefe in diesen Staat ein gleichmäßig gesteigertes Postgeld verordnet. Die Retorsion wird aber gegen die Bürger eines fremden Staa— tes geübt, wenn z. B. in den inländischen Gerichten dieselben Gesetze gegen Ausländer angewandt werden, welche ein auswärtiger Regent zum Nachtheile der Fremden erlassen hat, oder wenn ein auswärtiger Staat Abzugsgeld und Nächsteuer festsetzt u. s. w.“*). *) Schmalz, S. 213. **) So erließ Churhessen am 1). Sept. 1819 folgende Verordnung:„Verschiedene Klassen von Gewerbe— treibenden in unsern Landen haben uns vorgestellt, daß ihren Waaren der Eingang in das kön. preußische Gebiet mittelst verbotähnlicher, durch den Zoll- und Verbrauchssteuer Tarif vom J. 1818 bestimmten Abgaben versperrt sey, und die von uns deshalb an— geordnete genaue Untersuchung hat ergeben, daß nicht nur dem Handel und den Gewerben unsrer Lande überhaupt durch benannten Tarif große Nachtheile zu— gefügt werden, sondern sogar einzelne. Gegenden, 198 Practisches Völkerrecht. Doch kann die Verschiedenheit der Bestimmungen des Privatrechts in den auswärtigen Staaten, wenn sie gleich dem inländischen Bürger nachtheilig werden, nie zu Retorsionen berechtigen. Im Gegensatze der Retorsionen kündigen die Repressalien sich als Erwiederung der verletzten vollkommenen Rechte an; sie sind Wiederver— letzung eines wirklichen Rechts wegen erfolgter Verletzung eines Rechts*). Repressalien dürfen daher nie eintreten, wenn der andere Staat blos gegen das Herkommen und die Völkersitte gehändelt hat. Es darf daher z. B. keine Bedingung eines zwischen zweien Staaten bestehenden Vertrages ver— weigert werden, wenn der andere Staat kein, aus einem Vertrage entspringendes, Zwangsrecht ver— wegen der dadurch bewirkten Lähmung der von der Natur ihnen zum einzigen Erwerbszweige angewiese— nen Fabrication, ihrem gänzlichen Nahrungsverfalle entgegen gehen, ungeachtet diesseits eine im Verhält— nisse zur frühern Ausfuhr nach Preußen beträchtlichere Abnahme preußischer Fabricate statt hat. Wir können demnach nicht länger anstehen, bis zu eintretender Minderung der jenseitigen Impostirung diesseitiger Erzeugnisse, Maasregelneiner gerechten Re— torsion zu einiger Schadloshaltung der unter jenem Zollwesen hauptsächlich leidenden Gewerbetreibenden zu ergreisen, und Wir verordnen daher, wie folgt: Mit dem r. Nov. d. J. soll der beigefügte Tarif in Kraft treten, und folglich von den darin genannten preußischen Fabricaten die mit Rücksicht auf die jen— seitige Impostirung bestimmte Durchgangs- und Ver— brauchsabgabe erhoben werden. Gänzlich unter— sagt wird die Einbringung des preußischen Flanells, Boyes, Frieses und gewöhnlichen Rasches zum in— ländischen Verbrauche u. s. w.“ ) Schmalz, S. 214. sl istah I M Raptes Cuutel fugen, vetgel Ilrdi ruß d inlard fsaa hschen dchli, im Ml Rerug liner in Her he Rer wi nimmt o Helicht Hder v lllgt;. Indern Woung sandu sihn raung shen e Sbt sz sllen 6 ue Mion Hel dj mmungen de en, wenn se elig verdn ö kündigen d der verlebin Ziederrer zen erfge salen dunn Snaat bl te gehahdet waunz eine rtrages vet⸗ kein, as Herecht va⸗ det von der 6 angewiese⸗ Mungeverfale im Verhäͤlt hetrachtlichet Vir könhen einttetende Nesseitiget chten Re— nter jenem hetteibenden wie folgt: gte Turif it u genannten auf die se ½00 Lel⸗ ich Unten V Hlanell, 4 zun il Practisches Völkerrecht. 199 letzt, sondern nur den Zoll auf einzuführende Erzeug— nisse erhöht, oder wegen der Untersuchung der Frem⸗ den verschärfte Polizeigesetze erlassen hat. Bei den Repressalien, welche theils den auswärtigen Staat als Gesammtheit, theils dessen Bürger treffen können, muß, wo möglich, die strengste Wieder— vergeltung festgehalten werden. Wenn z. B. der inländische Gesandte im Auslande beleidigt wird; so muß die Repressalie den ausländischen Gesandten am inländischen Hofe treffen, nicht aber etwa in der Con⸗ fiscation auswärtiger Kaufmannsgüter im Inlande bestehen. Zu Repressalien ist also ein Staat be⸗ rechtigt, wenn seine oder seiner Bürger Zwangsrechte im Auslande verletzt werden; wenn z. B. eine Re— gierung plötzlich die Zinsen, oder selbst das Capital einer im Auslande contrahirten Schuld herabsetzt; oder wenn sie die Bezählung der Zinsen verweigert; oder wenn sie fremde Landesverräther bei sich auf⸗ nimmt und schützt; oder wenn sie Fremden bei ihren Gerichten die Wiederfahrung ihres Rechts verweigert; oder wenn sie fremdes Durchfuhrgut mit Beschlag belegt; oder der Personen, Sachen und Rechte eines andern Staates sich bemächtigt(Matrosenpressen, Pfändung, Embargo auf Schiffe, das Verbrennen fremder Kolonialwaaren ꝛc. Hauptsäͤchlich gehören hieher die, während der Zeit des sogenannten Con⸗ tinentalsystems von Napoleon und von der britti⸗ schen Regierung gegenseitig erlassenen, Decrete ꝛc.). Selbst währendeines Krieges können, in Hin⸗ sicht einzelner Gegenstände, Retorsionen und Repres⸗ salien geübt werden(3. B. die anbefohlene Plünde— rung einer Stadt wegen einer von der feindlichen Macht unternommenen Plünderung; Aushebung von Geiseln, weil die feindliche Macht Geiseln aushob u. s. w.). 200 Practisches Völkerrecht. Nie dürfen aber Retorsionen und Repressalien von Privatper sonen geübt werden, ob sie gleich, in Hinsicht der Kränkung und Beeinträchtigung ihrer Rechte vom Auslände, ihre Regierung davon in Kenntniß setzen müssen, damit diese über die Anwen— dung von Retorsionen und Repressalien entscheide. Al— lein sobald die inländische Regierung Retorsionen und Repressalien verordnet, durch welche ihre eignen Bürger nach ihren wohlerworbenen Rechten leiden; so sind diese zur Entschädigung dafür von der Regierung ihres Staates berechtigt, weil in diesem Falle die Einzelnen der Gesammtheit des Staates das Opfer bringen. Endlich dürfen Retorsionen und Repressalien nie auf Veranlassung und auf das Verlan⸗ gen eines dritten Staates verfügt werden, weil blos die Verletzung unsers Staates zu Retor— sionen und Repressalien gegen einen andern Staat berechtigt, und dessen rechtliche Stellung gegen den dritten Staat, selbst wenn dieser mit uns verbündet wäre, außerhalb des Kreises unserer politischen Verhältnisse liegt.(So blieben die von den Aus— ländern in die englische Bank gelegten Gelder während des Revolutionskrieges unberührt.) Wenn dies die rechtlichen Grundsätze für die Anwendung von Retorsionen und Repressalien sind; so darf doch dabei(besonders von mindermächtigen Staaten nach ihrer Stellung gegen die Großmächte) nie vergessen werden, daß nicht immer die Politik die Anwendung derselben gutheißt, und daß es in einzelnen Fällen rathsamer ist, einen minder bedeu— tenden Verlust zu verschmerzen, als durch Retorsio— nen und Repressalien den mächtigern Staat zu rei— u, sch utgeekl J. 6⁰ Intet ci 0.4 Lud. bus, obsery Pogat Niut Hiss, U Alorf. J. 66 ung v che s un x ro de In 100¹², (Or Hge ti Iuphech die R Rlh Uuwe kshipst 0 I 0 Wrsl diih ugung ihret davon in die Anwer Ischeide. A. torsionen und hre eignen ten leiden s Rcgierut FJalle di das Opft Repressalie Verlan— igt werden, 0 Rebr⸗ Ken Staat gegen den verbüͤnde polttiche den Aul⸗ wahrend e für di lien sind; rmächtigen oßmächte) Politik Raß es iil er bedel⸗ Retorsis zu f — Practisches Völkerrecht. 201 zen, sich zu entfremden, und bisweilen sogar zu einer Kriegserklärung herauszufordern. J. Godofr. Bauer, de vero fundamento, quo inter civitates nititur retorsio juris. Diss. Lips. 1740. 4. Lud. Mart. Kahle, de justis réepressaliarum limi— tibus, tum a gentibus, tum a statibus S. IJ. R. G. observandis, ex ipsis legibus, actis publicis et di- lomatibus eruta. Gött. 1746. 4. Vinc. Oldenburger, de retorsione jurium. Diss. Gött. 1780. 4. Chr. Jac. Schmidtner, de retorsione juris. Altorf. 1787. 4. J. Gtfr. Amandus Weidner, ausführliche Abhand— lung von dem Erwiederungs- und Wiedervergeltungs— rechte sowohl überhaupt, als insofern es besonders bei dem Abzugsgelde vorkommt. Gött. 1794. 8. ö Orusius(praeside Christ. Theoph. Hauboldo), de nibus juris retorsionis regundis. Diss. Lips.“ 1812. 4. (Gruner,) über das Retorsionsprincip als Grund— lage eines teutschen Handelssystems. Lpz. 1820. 4. 62. 4) Der Krieg, nach Grundsätzen des prae— tischen Völkerrechts. Ist die Rechtsverletzung von Seiten des einen Staates so groß und allgemein, daß Repressalien unzureichend sind, dieselbe auszugleichen; oder wird die gerechte Genugthuung für die geschehene Rechts— verletzung hartnäckig verweigert, nachdem bereits die Anwendung der gütlichen Auskunftsmittel(H. 59.) erschöpft worden ist; so hat der beleidigte Staat das Recht zum Kriege). *) Der innerliche(bellum intestinum) und Bürger— ———— 20² Practisches Völkerrecht. Das Recht zum Kriege ist aber ein Hoheits— recht), und kann daher nie von den einzelnen Staatsbürgern, oder deren Corporationen, sondern nur von dem Regenten des Staates, nach den in jedem Staate bestehenden Grund— gesetzen, geübt werden. Doch kann der Regent in besondern Fällen, namentlich in entlegenen Thei— len des Staates und in dessen außereuropäischen seinen Vertretern und Statthal— tern) das Recht, Krieg zu führen, übertragen, so wie, bei einem ausgebrochenen Kriege, selbst ein— zelnen Bürgern das Recht übertragen werden n, gewisse bestimmte Erh, aarh den auszuüben**). Der Krieg ist), nach den Grundsätzen der Vernunft, ein Rechtsstreit im Großen, ein krieg(bellum civile) gehört an sich nicht in das practische Völkerrecht, außer wenn er die Einmischung des Auslandes herbeiführt. Der inländische Krieg ist Privatkrieg, sobald er von Factionen in der Mitte des Staates— von Bürgern gegen Bürger— geführt wird; er wird zum eigentlichen Bürger— kriege, sobald der inländische Kampf die Suspension der Regierung bewirkt; er trägt aber den Charakter des vermischten Krieges, wenn er zwischen der Regierung selbst und einem Theile der Bürger(als Empörer und Rebellen) geführt wird(der Exeau— tionskrieg). Vgl. Klüber, Th. 2. S. 384. *) Christ. Thomasius, de jure belli majestatico. Diss. Lips. 1666. 4. **) Car. Fr. Pauli, de jure belli societatum merca- toriarum majorum. Diss. Hal. 1751. 4. **) Dies ist der Fall bei den Kapern, die mit soge— nannten Markebriefen(lettres de marque) ver— sehen werden. krn) Staatswiss. Th. 1. S. 313. und S. 565. Caanen, dh kfir Retheid ui de L Vate, N vlig aber de oberun Rem N griff ul htn Ri Wuth d Wal abe Ifftich Giit y khrehl, Nct gha, W habe. e rig Hokfenen Im Krig bueneg dnden sict,R shen c lints& u hoheitz den einzelnen Heh, sondern lles, nach en Hrund— de Rgent lgtnen Thi⸗ Teutopaischen Statthab ibertragen, selbst ein⸗ den kann, luben*) dsätzen de oßen, en icht in das Enmischung de Krieg ist nen in der Bütget— Burgen Susoenson Haraktet rischen der Eger(als Exetu⸗ 5. 384. gjestatica mercd nit soge⸗ ut) vel/ 65. Practisches Völkerrecht. 203 Prozeß zwischen selbstständigen und unabhängigen Staaten, die keinen Richter über sich anerkennen und daher für die Behauptung ihrer Rechte zur Selbst— vertheidigung berechtigt sind. Daraus folgt, daß nur der Vertheidigungskrieg wegen verletzter Rechte, für welche die Genugthuung und Herstellung des vorigen Rechtszustandes verweigert wird, nicht aber der Angriffs- oder gar der bloße Er— oberungskrieg, rechtlich ist. Doch kann, nach dem Rechte des Präventionszwanges, der erste An— griff auch von dem geschehen, der blos seine ver— letzten Rechte vertheidigt, ohne daß ein solcher Krieg dadurch den Charakter des Angriffskrieges erhält. Weil aber gewöhnlich beide kriegführende Theile öffentlich erklären, das Recht zu demselben auf ihrer Seite zu haben; so wird, nach dem practischen Völ— kerrechte, während der Dauer des Krieges) die Rechtmäßigkeit desselben als zweifelhaft an— gesehen, und mithin angenommen, daß keiner der kriegführenden Staaten ein entschiedenes Recht für sich habe. Doch müssen, bei den öffentlichen Erklärungen der kriegführenden Mächte über die Ursachen des be— gonnenen Krieges, die wirklichen Rechtsgründe zum Kriege(die Verletzungen ursprünglicher oder er— worbener Rechte der Staaten), von den bloßen Grün— den der Politik und Convenienz(Eroberungs— sucht, Raubgier, angebliche Bedrohung des politi— schen Gleichgewichts durch das schnelle Anwachsen eines Staates an Bevölkerung und innerer Kraft u. s. w.) genau unterschieden werden, weil allerdings Kriege gedenkbar sind, wo sogar der Schein und Vorwand des Rechts zu denselben fehlt. K lüber, Th. 2. S. 387. 204 Practisches Völkerrecht. Nach der Vernunft wird aber unter dem Kriege der einem andern Staate förmlich angekündigte Zu— st and des Zwanges verstanden, der so lange planmäßig und mit Anwendung aller rechtlichen Zwangsmittel, die den kriegführenden Staaten zu Gebote stehen, fortgesetzt wird, bis entweder die angedrohte Rechtsverletzung verhindert, oder die begonnene Rechtsverletzung unterbrochen, oder die thatsachlich vollbrachte Rechtsverletzung so ge— ahndet worden ist, daß der beleidigte Theil theils die Wiederherstellung in seine vorigen Rechte, theils die hinreichende Genugthuung und Entschädi— gung für die Verletzung derselben erlangt, so wie den Er satz für die Kosten des Krieges, sobald der beleidigte Theil nicht freiwillig auf dieselben verzichtet. Zugleich muß mit der Aussöhnung der kriegführenden Theile im Frieden eine Garantie verbunden seyn, daß der beleidigende Staat fortan nicht wieder die Rechte des andern Staates bedrohen und verletzen werde. Aus diesen allgemeinen Begriffen über die Rechtlichkeit und politische Zweckmäßigkeit des Krie— ges gehen die Grundsätze für die rechtlichen For— men des Krieges im Einzelnen hervor. Wenn die im g. aufgestellten Grundsätze haltbar sind; so kann es in dem Kriege kein Recht gegen den Feind von unbegrenztem Umfänge ge⸗ ben, wie mehrere Lehrer des präctischen Völker— rechts, und selbst Klüber(Th. 2. S. 393.) be⸗ haupten. Denn ein Recht des Krieges von unbe— grenztem Umfange müßte eine unbegrenzte Rechtsverletzung voraussetzen, weil der Krieg nur ein Mittel zum Zwecke, nicht Selbstzweck, ist, und das Mittel nicht größer seyn darf, als der Wgc +W hstche bih ecin nens Rung Heh lct ‚ibie Wl Hete desten seche * W lchm befte Veddi des 300 fann! W Decint ött,! h6W chih Hem W zsch shittt Vuk: Hden Rur r dm Kritg indigte Zu⸗ de se aange ler rechtliche Stuaten entweder ett, oder die hen, oder de llchung so gr il theils de lechte, theilz ntschädi ngt, so wie „sobald de en vetzichtt, iegführenden Hunden seyn, Weder die nd verletzen n über di des Krit Hen Fot— ervot. 6e haltba echt geger fange ge⸗ en Vͤlker 3⁰³.) bes ö 00 Inbe⸗ egrenzte der Krieg wak, is als dir IFF FFT'TT————— Practisches Völkerrecht. 205 vorgehaltene Zweck, der in nichts anderm, als in der Wiederherstellung des vorigen Rechtszustandes, bestehen kann.— Aus demselben Grunde muß auch jeder Vertilgungskrieg(bellum inter⸗ necinum) als ungerecht, ja selbst als un— menschlich betrachtet werden; denn ein Vertil⸗ gungskrieg würde nur dann mit scheinbaren Gründen gerechtfertigt werden können, wenn wirk— lich ein ganzes Volk nach allen seinen In⸗ dividuen ein anderes Volk in seinen Rechten verletzt hätte und diese fortwährend bedrohte. Wo böte aber die Weltgeschichte— selbst in den wil— desten Verirrungen raubsüchtiger Horden— ein solches Beispiel? Oder soll ein ganzes Volk— z. B. von 10 Millionen Menschen— wegen einer von seiner Regierung ausgegangenen Rechtsver-⸗ letzung eines andern Volkes büßen?— Deshalb befremdet es, daß einer der ausgezeichnetsten und verdienstvollsten unter den neuesten Bearbeitern des practischen Völkerrechts, daß Klüber(S— 394) sagen konnte:„Selbst ein Vertilgungskrieg kann nach den Umständen nicht ungerecht seyn.“— Vgl. Christ. Gottl. Heyme, de bellis inter- necinis eorumque causis et eventis. Progr. Gött. 1794. Fol.)— So wenig, wie das practi⸗ sche Völkerrecht einen Vertilgungskrieg anerkennt; eben so wenig auch einen Strafkrieg, weil kei— nem Staate gegen den andern, sondern nur dem Oberherrn gegen den Unterthan, ein Strafrecht zusteht.(Koch, in s. Kriegsrechte, S. 68 lehrt: ein Strafkrieg trete ein, 1)„wenn ein Volk das ändere so beleidigt hat, daß es den dar— aus entständenen Schaden nicht mehr ersetzen kann; oder) wenn benachbarte Völker in groben Lastern 206 Practisches Völkerrecht. stecken, und man befürchten muß, daß sie das unsrige auch anstecken könnten. Unter dieser Art Krieg gehört derjenige, welchen Gott den Israe— liten[5 B. Mos. 20, 16. 17] wider jene sieben Völker zu führen befohlen hat.“) Die meisten, bei der Literatur des practischen Völ— kerrechts aufgeführten, Schriften behandeln auch das Kriegsrecht. Noch vor dem Werke des Grotius(de jure belli et pacis) erschien: Alb. Gentilis, de jure belli, libri 3. Oxon. 1588. Hannov. 1612; und in neuerer Zeit, obgleich mit veralteten Ansichten: Joh. Gtlo. Fr. Koch, allge— meines europäisches Land- und See— Kriegsrecht. Frkf. und Leipz. 1778. 8. Ueber die Milderung der Formen des Kriegfüh— rens durch die Völkersitte erklärte sich der Fürst Talleyrand sehr richtig in seinem Berichte vom 20. Nov. 1806 an Napoleon:„Drei Jahrhunderte von Cultur haben Europa ein Völkerrecht ge— geben, welches, nach dem Ausdrucke eines berühm— ten Schriftstellers, die menschliche Natur nicht genug erkennen kann. Dieses Recht beruht auf dem Grundsatze: daß sich die Nationen in Frie— denszeiten so viel Gutes, als möglich, und in Kriegszeiten so wenig Böses, als mög— lich, zufügen müssen. Nach dem Grundsatze, daß der Krieg kein Verhältniß von einem Men— schen zum andern, sondern vom Staate zum Staate ist, worin die Privatpersonen blos zufäl— lig Feinde sind, nicht als Menschen, selbst nicht als Mitglieder oder Unterthanen des Staates, son— dern blos als dessen Vertheidiger, erlaubt das Völkerrecht nicht, daß sich das Kriegs- und das daraus entstehende Eroberungsrecht auf die fried— Ichn Hhl Hanker uuf R. uht! Füss auf! Hri Cul us Ccl uutt d Rbn lihen G kindigt Wspchen R Mphud Mende Ramach ö Husgegan d Be — nit Ilhe in hu Wü de Hig „Ddaß se d nter diestr I, H den Isrun oder ene sehn ractischn Vil dchandeh auc m Verke de erschien: Al, Ovon. 158 „obgleich mt Koch, alg⸗ „Kriegsrecht des Kiigfth ich der Zürt Berichte vom Vyrhundert ertecht ge ines berihn⸗ Meur nicht beruht aj en in Frit⸗ „und in als mög— Grundsaße, inem Men gate zun bs ꝑft sabst niht antis, son Haaubt das und das de fiid Practisches Volkerrecht. 207 lichen und unbewaffneten Bürger, auf die Privat— wohnungen und Besitzungen, auf die Handels— waaren, auf die Magazine, die selbige enthalten, auf die Wagen, die selbige transportiren, auf die nicht bewaffneten Fahrzeuge, die selbige auf den Flüssen oder Meeren fortschaffen, kurz, nicht auf die Personen und auf die Güter von Privatpersonen ausdehnen. Dieses aus der Civilisation entstandene Recht hat die Fortschritte derselben begünstigt. Ihm verdankt Europa die Erhaltung und Zunahme seiner Wohlfahrt, selbst unter den häufigen Kriegen, die dasselbe zerrüttet haben.“ 63. Die rechtlichen Formen des Krieges im Einzelnen. a) Ankündigung desselben. Manifest. Dehortato— rien. Inhibitorien. Avocatorien. Der Anfang des Krieges soll, nach völkerrecht— lichen Grundsätzen, dem Feinde förmlich ange— kündigt werden, entweder durch eine bestimmt aus— gesprochene Erklärung, oder durch Zurückberufung der Gesandten. Bis in die Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts geschah dies durch die Herolde. Allein die neuere Kriegspraxis hat davon Ausnahmen gemacht, so daß die Feindseligkeiten oft ohne vor— ausgegangene Ankündigung begonnen haben, obgleich die Beschwerden des angegriffenen Theiles über den Anfang des Kampfes ohne förmliche Ankündigung nicht ungerecht und nicht ungewöhnlich sind, und man in den folgenden Friedensunterhandlungen die, vor der Kriegserklärung gemachte, Eroberung und Beute 208 Practisches Völkerrecht. nicht als rechtmäßig anerkennen will*). Doch darf dabei nicht übersehen werden, daß, bei den gegen— wärtigen Verhältnissen der gesitteten Völker und Staaten, kein Krieg ohne vorhergegangene Rüstun— gen und ohne die Aufmerksamkeit aller Staaten, be— sonders aber der bedrohten, auf diese Rüstungen be⸗ ginnen kann. Gewöhnlich ist die öffentliche Bekannt— machung eines anhebenden Krieges vermittelst eines Manifestes, in welchem die Gründe(des Rechts oder der Convenienz, oder beider zugleich) zum An— fange des Krieges den gesammten Regierungen aller gesitteten Staaten mitgetheilt werden. Dies geschieht, theils um die öffentliche Meinung für sich zu gewin— nen und sie auf den richtigen Standpunct der vorhan— denen Rechtsstreitigkeit zu leiten; theils um auf die— jenigen dritten Staaten einzuwirken, die nicht unmit— telbar an dem Kriege Antheil nehmen, oder die nach ihren politischen Interessen bei demselben betheiligt sind. Bisweilen erscheinen darauf Gegenmanifeste und Denkschriften(mémoires), welche den frem— den Höfen mitgetheilt werden. Mit dem Kriegsma— nifeste stehen gewöhnlich die sogenannten Dehor— tatorien, Inhibitorien und Avocatorien in Verbindung. Durch die Dehortatorien und Inhibitorien verbietet die Regierung, unter An— drohung bestimmter Strafen, ihren Unterthanen, mit dem Feinde eine, ihm für den Krieg günstige, Verbindung(namentlich durch Briefwechsel, Zufuhr, Einfuhr feindlicher Güter und Waären, und Assecu— ranzen der dem Feinde gehörenden Güter u. a.) ein⸗ zugehen; vermittelst der Avocatorien aber ruft *) Schmalz, S. 222. hfrige im Cbil⸗ Ruht, W nict selen tan ud Duh verl. nd ee A h u niden Licenjen Ss Euttenug sondere be iien a Hudungd Ind uechtt gholen u deriigenen dn Enb larder in 9.6 i Miihn zun Msan ————— Practisches Völkerrecht. 209 A 0 in sie diejenigen Unterthanen zurück, welche entweder .—m im Civil-⸗ oder Militair ⸗Dienste der feindlichen Macht, oder doch in deren Länden sich befinden, maane Rist nicht selten mit Androhung der Vermögensconfisca— Stuuin, l. tion und andrer Strafen(selbst der Infamie). Misummn h. Doch verlangt bisweilen die Staatskunst und selbst das eigene Staatsinteresse, entweder diese Forderun— he Bekennt⸗ gen ganz zu unterlassen, oder sie doch durch Nachsicht vermittastent zu mildern, und selbst durch Concessionen und De(dis Rech Licenzen*) einen beschränkten Verkehr, besonders lich) zum Al des Briefwechsels und Händels, mit dem feindlichen gierungen ala Staate zu gestatten. Nicht selten bestehen auch be— Dies gicheh, sondere Verträge zwischen den Staaten, wie es, sch zu gern⸗ bei einem ausbrechenden Kriege, in Hinsicht der Be— ict det vurhn, handlung der Fremden, und deren Güter, Schiffe um auf Ne und rechtlichen Forderungen, im feindlichen Lande e nicht unmit⸗ gehalten werden soll, um dem persönlichen Arreste der die nac der eigenen Unterthanen im Lande des Feindes, und ben behelt dem Embargo auf die Güter und Waaren des In⸗ umanifest landes im feindlichen Staate vorzubeugen. 6. S. Treuer, de deécoro gentium circa belli (che den fren— 4 1 sche den ft initia. Diss. Helmst. 1727 4. ö Kriegsmo P. E. a Feilitzsch, tractatus de indictione ten Dehot belli et clarigatione. Jen. 1754. 8.(Unter clari- Hcatorier gatio wird eine Kriegserklärung, mit rechtfertigender orien m Ausführung der Ursachen, verstanden.) I Franz Thereser, Versuch von Avocatorien und Anmrr Inhibitorien. Wien, 1795. 8. nterthanen 79— 64. ed gunslige, 4, Zusth Fortsetzung. ud Asea b) Kriegsmanier. Kriegsraison. 1.) ein- Besteht der Zweck des Krieges in der Ahndung aber küß 0) Georgius, Versuch einer Darstellung der Licenzen— geschichten. Nürnb. 1814. 8. V. 14 2²⁰ Practisches Völkerrecht. einer erlittenen Rechtsverletzung bis zur erreichten Wiederherstellung des verletzten Rechts und der Ge⸗ nugthuung dafür durch Ersatz und durch Gewähr für die Zukunft; so muß auch das Recht des Krieges so lange fortdauern, bis dieser Zweck erreicht ist, und der Krieg so lange fortgesetzt werden, bis der Feind einen Frieden anbietet, oder annimmt, welcher dem ursprünglichen Zwecke jedes Krieges entspricht. Deshalb umschließen die Mittel des Kriegfüh— rens nicht nur das ganze Land- und Seegebiet des Feindes, sondern auch selbst die Personen, Rechte und Sachen des feindlichen Staätes. Allein unter den christlichen und gesitteten Völkern und Staaten ist der Gebrauch dieser Mittel durch Völkersitte und Herkommen theilweise bedeutend beschränkt wor— den, so daß, ohne darüber abgeschlossene Verträge, die Völker und Staaten der unsittlichen Mittel und der zwecklosen Grausamkeit bei der Führung des Krieges sich meistens enthalten. Man nennt den Inbegriff dieser unter den gesitteten Völkern her— kömmlichen Einschränkungen: die Kriegsmanier, oder den Kriegsgebrauch(loi deé guerré), so wie die Ausnahmen von diesem Kriegsgebrauche die Kriegsraison(raison de guerre), inwiefern solche Ausnahmen nur als Erwiederung vorher— gegangener, von dem Kriegsgebrauche abweichender, Feindseligkeiten, oder unter außerordentlichen Um— ständen statt finden*). *) So sagt Schmalz S. 218:„Das Abbrennen feind— licher Ortschaften ist an sich unerlaubt; wo aber ein geschlagener Heereshaufen auf seinem Rückzuge sich dadurch decken mag, oder wo wir dem Feinde das Ab— brennen unsrer Orte vergelten wollen, auf daß er in Ruhd Wöchmme dumnen, u Vschehab Wiom Flenden Re Sah Singak Mhh un Khal, nit GHas i dung d len; die? utheʒ det! dod die A ren; diee Wschung sindlche hanen Prases an Wfehch Murkiende nicht Cktig. 0 n 0 Relen Vuudrekh süct uod hur erreichtz Lund der H h Gewäht fj des Kriegte rreicht ist, u bis de ulh mmt, peche Hhes entpucht Kriegfih Seegebiet anen, Rect Alein um und Staun Bolkersitte unt hränkt tur nnt Vertrig, ichen Mel Weichendez tlichen ll ennen feid wo aber ch zückzuge se u Practisches Volkerrecht. 211 Nach der Kriegsmanier sind verwerflich n): der Gebräuch vergifteter Waffen; die Vergiftung der Brunnen, und der für den feindlichen Regenten, seine Befehlshaber und Soldaten bestimmten Eß- und Trinkwaären; die Sendung mit Pest oder andern an— steckenden Krankheiten behafteter Personen, Thiere oder Sachen; der Gebrauch der Kettenkugeln, der Stangenkugeln; das Schießen mit Stücken von Eisen, Nägeln und Glas; das Laden der Flinte mit zwei Kugeln, oder mit zwei hälben, mit zackigen, oder mit Glas und Kalk vermischten Kugeln; die Miß⸗ handlung der Verwundeten, Kranken und Wehr— losen; die Verletzung der Neutralität der Feldlaza— rethe; der Meuchelmord; die Versagung des Par— dons; die Mißhändlung oder Ermordung der Gefang— nen; die Eröffnung der Gräber; die Nothzucht; die Bestechung der Kriegsbefehlshaber und Räthe des feindlichen Staates; die Verleitung feindlicher Unter— thanen zu Verräth und Aufruhr, und das Setzen eines Preises auf den Kopf eines feindlichen Regenten oder Befehlshabers. Feldprediger, Aerzte, Wundärzte, Marketender, selbst Pfeifer, Tamboure u. a. werden nicht als Militairpersonen behandelt. In einzelnen Seekriegen sind, durch Verträge, der Gebrauch der Pechkränze und der glühenden Kugeln ausgeschlossen worden. Allein die Anwendung der Kartätschen, und, nach neuern Erfahrungen, selbst der Congreveschen Brandraketen*) ist nicht von der Kriegsmänier be— seitigt worden. Zukunft solcher Grausamkeiten sich enthalte; da ist es von dem Rechte auch der europäischen Völker er— laubt.“ 2) Klüber, Th. 2. S. 397. **) Diese Brandraketen wurden zuerst auf teutschem Boden 14* 212 Practisches Völkerrecht. — 4— Dagegen verbietet der Kriegsgebrauch unter ge— sitteten Völkern alle zwecklose Verheerung und Vernichtung bräuchbarer Dinge, mit alleiniger Ausnahme der im besetzten Lande vorgefundenen Kriegsvorräthe, sobald der Sieger sie nicht selbst zu seinem Vortheile gebrauchen oder fortbringen kann, damit sie nicht gegen ihn angewandt werden. Der— selbe Fall ist es mit der Zerstörung von Brücken, Dämmen, Gewehr- und Pulverfabriken, Festungs⸗ werken u. s. w. Eben so verstattet der Kriegsgebrauch dem Sieger, daß er, für die Errichtung von Feld— lagern, Verschanzungen und ähnlichen zum Zwecke des Krieges erforderlichen Gegenständen, desjenigen Grundeigenthums an Wohnplätzen, Feldern, Wiesen, Weinbergen u. s. w. sich bedienen kann, das innerhalb der zu den Kriegsoperationen unentbehrlichen Linie liegt. Plunderung des Eigenthums der friedlichen Bürger des feindlichen Staates, oder auch selbst des Privateigenthums seines Regenten, wird nur noch als Retorsion, oder nach Erstürmung einer Festung, oder bei höchst feindseligen Handlungen der Einwohner verstattet. Allein alle Plünderung durch Marodeure, Nachzügler und Partheigänger wird nach dem Kriegsrechte bestraft, so wie auch gegen die Gewaltthaten dieser rohen Haufen den Bürgern des feindlichen Staates das Recht des Widerstandes ver— stattet ist. So wie der Kriegsgebrauch der gesitteten Staa— ten viele Formen der Kriegsführung gemildert hat; bei dem Beschießen der Festung Wittenberg in den drei Septembernächten(25. 27. und 30. Sept.) 1813— unter dem Oberbefehle des damaligen Kron— prinzen von Schweden— angewandt. Heh al WEigfh Heet at Raht, Hüskeit ejel. si H Naee In emil en findl Chm Pch — V dern 6 kleine Helung r geft sihen de die Muft Ordke: 1 ssch;! he M Nap — ) Eme K Kun Gisd (509 ) u K. Hire chuch h,L luch unter z erung I mit alleinige orgefunden sie nicht sahs bringn knm, derden, Der von Brͤäin en, Festundd Liegsgebrauth 0 von Sch zum Zweil u, deshenige ern, Viesh, das innethal Hlichen dni ftiedlichen uch sibst de 19 nur noch mung en cl. dlungen der derung duch + wird nat gegen di ürgern de standes vi⸗ teten Stat⸗ nildert hat enbetg 6 30. Seht⸗ aligen Kiol/ Practisches Völkerrecht. 213 so werden auch, nach der Völkersitte, die Regenten der kriegführenden Staaten, so wie die Mitglieder ihrer Familie, nicht als persönliche Feinde be⸗ trachtet. Gegen ihre Personen wird keine Gewalt⸗ thätigkeit geübt, und in der Schlacht nicht auf sie gezielt. Kommen sie in Gefangenschaft; so werden sie ehrenvoll behandelt, oder frei gegeben. Selbst die gegenseitige Mittheilung von erfreulichen oder trauri— gen Familienereignissen während des Krieges ist unter den feindlichen Regentenhäusern nach der Völkersitte. Eben so erhalten die Gesandten nebst ihrem Gefolge, bei dem Ausbruche eines Krieges, freien und sichern Abzug). Zu den eigenthümlichen Erscheinungen des Land⸗ krieges gehört der sogenannte kleine Krieg, so wie die Ausrüstung von Kapern zu den beson⸗ dern Gegenständen des Seekrieges. Der kleine Krieg wird von Freicorps, kleinen Ab⸗ theilungen regelmäßiger Truppen und Partheigän— ger geführt, kann aber nur dann nach den Grund— sätzen des Kriegsgebrauches behandelt werden, wenn die Anführer dieser Truppen mit schriftlicher Ordre eines Befehlshabers versehen sind, und sich nach Kriegssitte— nicht als Räu⸗ ber— betragen.— Eben so müssen im Seekriege die Kaper) durch Patente oder Markebriefe be— *) Eine bedeutende Abweichung davon erlaubte sich der König Gustav 4 von Schweden gegen den russischen Gesandten v. Alopeus beim Ausbruche des Krieges (1808) zwischen beiden Mächten. *) Der Kaper gilt als Seeräuber, sobald er Marke— briefe von beiden kriegführenden Mächten hat, und abwechselnd gegen beide derselben sich bedient. Kllü— ber, Th. 2. S. 424. 214 Practisches Völkerrecht. rechtigt seyn, für ihre eigene Rechnung bewaffnete Schiffe(Kaper) auszurüsten, um des feindlichen öffentlichen oder Privateigenthums sich zu bemäch— ube tigen. Sie sind den Adm iralen ihres Regenten untergeordnet, und dürfen der Schiffe sich nicht 3u bemächtigen, welchen der Admiral Freipässe er⸗ Ruitthn theilt hat. Durch die Markebriefe unterscheiden 1 N sich die Kaper von den Se eräubern(Korsaren, Grim Piraten), welche, ohne Berechtigung von einer In kriegführenden Macht, den Raub des fremden üt Eigenthums auf dem Meere und an den Küsten auf Acb un eigene Rechnung treiben.(Geo. Fr. v. Martens, t Versuch über Kaper, feindliche Nehmungen und Wan Wiedernehmungen nach den Gesetzen, Verträgen nütm und Gebräuchen der europäischen Seemächte. Gött. .— x Tushun Zu den wichtigsten Ereignissen des Krieges ge⸗ 00 hört die Behandlung der festen Plätze; mithin 100 die Einschließung(Blokade), die Belage⸗ Ouia rung, die Einnahme derselben(durch Capitu— Wehn lation, Uebergabe auf Diseretion, oder durch ö i Hagen nad Sturm), so wie die Besetzung und die Sch lei—* fung der Festungen. Nach dem Kriegsgebrauche an bestehen in Hinsicht der Behandlung fester Plätze Wo sehr strenge Formen. Es kann nöthig werden, iff die Vorstädte niederzubrennen, die Einwohner des aanun Ortes zu entwaffnen, die Festung, nach vorherge— ruthaf gangener Aufforderung, zu beschießen, innerhalb 6 4 der Festung Glocken und Uhren schweigen zu lassen, Hlesit u. s. w. Auch gehören die Ausfälle der Belagerten, sh das Durchschlagen der Garnison, der Entsatz der u, uv Festung von außen ꝛc. zu den besondern Vorgängen smudasin bei Festungsbelagerungen. she hahuug, ug bewafftth des feindlihn zu bemüh es Ragenn ffe sich niht Freipase g unterscheide n(Korsurn, ing von einn des frendn n Küsten at „Martess jmungen und „ Verträgn machte. Git⸗ Krieges g⸗ ühez michin 1 Belage urch Cobit oder duh die Sch lei Rgebrauche ester Pätz ig werden wohner de vorherg⸗ „innechal n zu lassel Belagertel Entsatz de Vorgänge V — 2 Practisches Völkerrecht. 65. Fortsetun g. 0) Ueber Kriegslisten, Verräther und Spione. Zu den durch den Kriegsgebrauch erlaubten Mitteln bei der Führung des Krieges gehören theils die Kriegslisten, theils der Gebrauch der Spione. Unter den Kriegslisten versteht man die sorgfältig berechneten Veranstaltungen, wodurch man theils den Feind über die gegen ihn beabsichtigten Zwecke in Ungewißheit und Täuschung versetzt, theils dessen Zustand erfährt, den eignen aber verbirgt, und dem Feinde, ohne daß er es ahnet, einen Nachtheil beibringt.(In den neuesten Zeiten gehört dahin die Täuschung des Fürsten von Auersberg durch Murat 1805], um die Donaubrücke zu erhalten;— und 18077 die Verläugnung des Königs von Dänemark Christian 7, und des damaligen Kronprinzen, als die Schiffe, die sie führten, auf ihrer Reise von Kopen— hagen nach Jütland, von englischen Schiffen ange— halten wurden.) Was den Gebrauch der Spione im Kriege be— trifft; so muß zwischen einem Verräther und einem Kundschafter unterschieden werden. Ver⸗ räther ist im Kriege nicht blos der, welcher etwas, das er zu verschweigen verpflichtet war, zum Nach— theile seines rechtmäßigen Regenten, oder seines Vor— gesetzten, dem Feinde entdeckt(3. B. Menzel in Dres-— den, vor dem Ausbruche des siebenjährigen Krieges), sondern im höhern Grade(Hochverräther) der, wel— cher sich an der geheiligten Person seines Regenten vergreifen, und ihn entweder tödten, oder als Ge⸗ 216 Practisches Völkerrecht. fangenen dem Feinde überliefern, so wie der, wel⸗— cher die Verfassung des eignen Staates mit Hülfe des vordringenden Feindes umstürzen will, und end—⸗ lich der, welcher, im Einverständnisse mit dem Feinde, zu dessen Gunsten im Inlande einen Auf— stand beabsichtigt oder bewirkt.— Kundschafter (Spion) aber ist der, welcher demjenigen, dessen Geheimnisse er erspäht und diese dem Feinde ver— räth, keine Verschwiegenheit gelobte, keine Treue schwor, und überhäupt keine Verbindlichkeit gegen ihn hatte.(Z. B. der sächsische Müller aus den alberti— nischen Landen, welcher 1547 dem Heere Karls 5 die Fuhrt durch die Elbe, zum Uebergange auf das rechte Elbufer, zeigte.) Als Spion wird aber auch der behandelt, welcher Plane von Lagern, Festun— gen, Zeughäusern u. s. w. aufnimmt und sie dem Feinde überliefert. Unterschieden muß aber von dem Spione wer— den, wenn ein Feldherr Eingebohrne des Landes zu sich rufen läßt, und sie nöthigt, ihm über die ihnen bekannte Gegend und die Stellungen und Ver— hältnisse des Feindes Auskunft zu geben. Obgleich, nach dem Kriegsgebrauche, die Spione mit der größten Strenge behandelt werden; so muß doch jede kriegführende Macht im Voraus auf Kundschafter gefaßt seyn. Es hängt daher von ihrer Einsicht und Klugheit ab, solche Maasregeln zu treffen, daß sie erkannt, ergriffen, hart bestraft, und ihre Absichten völlig vereitelt werden. (Ueberläufer aus dem feindlichen Heere aufzunehmen, ist durch den Kriegsgebrauch ver— stattet; doch werden sie, wenn sie ihrem vormali— gen Befehlshaber wieder in die Hände fallen, nicht nach den Rechten der Kriegsgefangnen behandelt.) 11 e Lto, Dis Itein, I0N, Seb Aul A uchlichen! u Wilken und wist (Vihre sit 1905 stnpshn Ihen„n sind sch fi 0 Wo landesuy nuch de V poffnetr litn m anhun Ib mit Ra Hadungnde ahmt du E hth gen( fing 6 /)/ un hin, w chin die det, vi, 8 mit hile II, und end sse mit din e einen Ai Undschafter nigen, desen 1 Feinde den keine True kit gegen ih den alben ere Karls; nge auf des dd aber auc rn, Zesiun und sie den Spione wer⸗ des ndes m über die n und Ve⸗ auche, de elt werden; m Voraus daher von Masregel rt bestra, hen Heer Hrauch vet⸗ vermal⸗ lllen, nich⸗ hardel —.— ——— ỹ—]—sfr'*E— Practisches Völkerrecht. 217 Jac. Aug. Frankenstein, de dolo in bellis licito. Diss. Lips. 1721. 4. Stein, das Kundschaftersystem; in der Minerva 1807, Sept. S. 475 ff. Karl Alb. v. Kamptz, über Spione nach völker— rechtlichen Grundsätzen;— in s. Beiträgen zum Staats— und Völkerrechte, Th. 1. S. 65 ff.(wo dieser Gegen— stand wissenschaftlich erschöpft ist.) (Während des Krieges der Franzosen in Spanien Useit 1808) ließ der Guerilla's Anführer Mina den französischen Spionen das rechte Ohr abschneiden, und ihnen„viva Mina““ auf die Stirne stempeln. Da fand sich kein Spion mehr gegen ihn.) 66. or t sun. d) Behandlung des feindlichen Landes. Was die Behandlung des feindlichen Landes und seiner Einwohner betrifft; so gilt, nach der Völkersitte, daß kein friedlicher und unbe— waffneter Bürger als Theilnehmer an den Feindselig— keiten behandelt wird, daß man vielmehr den sichern Eigenthumsbesitz, und den ruhigen Verkehr im Innern und mit neutralen Ländern verstattet, wenn gleich der vordringende Gegner das Recht hat, jeder Theil— nahme der Eingebohrnen an dem Kampfe zuvorzu— kommen, und seine Streitkräfte auf Kosten des be— setzten Landes zu vermehren und zu verstärken. Dies geschieht theils durch die dem Lande aufgelegten Lei— stungen(an Contributionen, Lieferungen, Requisi— tionen, Einquartierung und Beköstigung der Truppen u. s. w.);theils durch die Bekämpfung der im Lande sich befindlichen wirklich dienstleistenden Trup— pen, wohin auch Landwehr und Land sturm 218 Practisches Volkerrecht. (nicht aber Invaliden, Veteranen und Polizeisolda⸗ ten) gehören, welche, nach ihrer Besiegung, ent— weder als Gefangene weggeführt, oder gegen das Versprechen, eine gewisse Zeit nicht im Felde zu die— nen, in ihre Heimath entlassen werden*); theils dädurch, daß der Sieger im eroberten Lande nach allen Hoheitsrechten an die Stelle des besiegten Re— genten tritt, doch nur so weit, als die Rechte des Souverains nach den Grundgesetzen des er⸗ oberten Landes reichen. Ob nun gleich die Ver— waltung und Benutzung der gesammten sinanziellen Kräfte des besetzten Landes, namentlich der Ertrag der Domainen und fürstlichen Chatouillengüter, so wie das Münz- und Militairrecht, dem Sieger zufällt; *) Nach dem Kriegsgebrauche wird uur gegen Bewaff—⸗ nete gekämpft, wenn dieses auch Bürger wären. Hauptsächlich werden Greise, Kranke, Weiber und Kinder geschont. Zumuthungen oder Zwang, in fremde Kriegsdienste zu treten, und Versetzungen, ein heimischer Bürger in andere Länder und Staaten (Transplantationen) sind gegen das Völkerrecht. Die gefangenen Soldaten werden verpflegt, können aber zu Arbeiten angehalten werden. Das Empören oder Entfliehen derselben(die Selbstranzionirung) wird hart geahndet. Aus der Gefangenschaft treten sie entweder durch den abgeschlossenen Frieden, oder durch Auswechselung, oder durch Lösegeld, oder durch den Ablauf der Zeit, die ihnen zur Gefangenschaft fest— gesetzt ward, oder durch den freiwilligen Eintritt in die bürgerlichen oder Kriegsdienste des Staates, dessen Gefangene sie wurden.— Doch ist es Kriegsraison, daß der entflohene Gefangene, der von neuem recht— mäßig dient, wenn er wieder in Gefangeuschaft fällt, wegen seiner Flucht nicht bestraft wird, mit alleiniger Ausnahme der Officiere, wenn diese ihr Ehrenwort gebrochen haben. sim gelcben Iu Hberbehör ugen; duc dhtwäßtgen 66 hm d E lanes sell Hm Meschl shljihen; de vud di ir in Auz uschiyf, I De hurdet pade shsfn dnn Kpan, Ha nen wid. sihtendmn S Rnwärtg Hash, Sr pen Abengasen Ahbakenthn u ifulchg shafichn ud T— mhulc lach um linnt.— Ganuhg 1% Baule EL. Nsen Uhpfiht Omien ö ——.“—— 9————2 Practisches Völkerrecht. 219 Pelieish, 2947* md. r so steht ihm doch nicht das Recht zu, die Gerechtig⸗ vn d keitspflege oder den verfassungsmäßigen Charakter Rez 15 der Finanz⸗ und Steuerverwaltung zu verändern. ‚ Zwar müssen ihm die bestehenden Behörden Gehor— Weil sam geloben; auch kann er sie einer von ihm eingesetz— Aunde nac ten Oberbehörde unterordnen und die Huldigung ver— Hscgnd langen; doch darf er sie zu keinem Eide gegen ihren Nches rechtmäßigen Regenten veranlassen. Vielmehr wird des ei es ihm die Staatskunst gebieten, die Stände des de Dir Landes selbst bei allen seinen Verfügungen(3. B. 2—— beim Ausschreiben von Steuern, Lieferungen u. s. w.) det Erttg zuzuziehen; denn sein eigner Vortheil verlangt es, nguter, daß die für ihn bewirthschafteten Staatskräfte weder Her zufelt ganz erschöpft, noch völlig zerstört werden. Als Beute kann nur das betrachtet und be— N handelt werden, was von Kriegstruppen und Kriegs— hen 4 prel schiffen den feindlichen Heeren, Kriegsschiffen und Labe Kapern, oder 94 den n Soldaten abgenom— Zem, men wird. Obgleich die Beute zunächst dem krieg— 29930 führenden Sicob gehört; so wird sie doch, nach der I Staaten gegenwärtig geltenden Kriegsmanier, gewöhnlich cht. De— 100 ri ganz, oder zum größten Theile den erobernden 2 Trup⸗ wöten od pen überlassen 40. Dagegen ist es Vö lkersiete, das Inh) wird Privateigenthum ruhiger Bürger, das Eigenthum tieten si der öffentlichen De so wie der wissen⸗ cder duit chaftlichen und Kunstinstitute ë), und die öffent— durch del dulch de nschast fist— Cianid*) Gewöhnlich wird die Beute der beweglichen Sachen, . usn nach dem Besitze von 24 Stunden, als gültig aner— Laehh kannt.— Was aber ein unrechtmäßiger Feind, ein In t Seeräuber, Marodeur ꝛc., wegnimmt, gilt nicht lell —* als Beute. Klüber, Th. 2. S. 4ro. shft fillt, 2 lnige**) Nach diesem Grundsatze wurden die von den Franzosen Chrenwnt weggeführten Kunstgegenstände im Jahre 1815 den Staaten zurückgegeben, welchen sie entrissen worden 220 Practisches Völkerrecht. lichen Denkmäler, selbst das Mobiliar in den Schlös— sern, Landhäusern und Parken des feindlichen Re⸗ genten, besonders aber alle dem kirchlichen Cultus gehörende Gegenstände unversehrt zu lassen.— Unter der Eroberung(Hccupatio bellica) wird die Besitznahme der unbeweglichen Güter des Feindes und der Souverainetät über das unterworfene Land verstanden. Doch ist die That— sache der Eroberung von dem Rechte der Erobe— rung wesentlich verschieden*); denn das letztere schlösse, statt der bloßen Besitznahme und Be⸗ nutzung, die Erwerbung der eroberten Gegenstände als Eigenthum in sich ein. Nach dem natür— lichen Völkerrechte steht aber das letztere blos dem zu, der einen gerechten Krieg gegen einen ungerechten Feind führt, wenn dieser den an⸗ gebotenen Frieden, und in demselben die rechtlich verlangte Entschädigung, verweigert. Weil aber nach dempractischen Völkerrechte beide krieg⸗ führende Theile(§. 62.) den Krieg für rechtlich erklären, und nur ein bloßer Eroberungskrieg, oder ein Krieg, ohne jeden rechtlichen Grund und einzig mit scheinbarem Vorwande und aus Conve— .—.— waren.— L. Völkel, über die Wegnahme der Kunstwerke aus den eroberten Ländern. Leipz. 1798. 8. *) Vergl. Staatswiss. Th. 1. S. 565.— Klüber, Th. S. i.— Anders entscheidet v. Kamptz in s. Beiträgen zum Staats-und Völkerrechte, Th. 1, S. 185, wo er sagt:„Durch die occupatio bellica verliert der bisherige Eigenthümer sein Eigen— thum, welches unwiderruflich und vollstän⸗ dig auf den Eroberer übergeht.“— Wie viel hätte Napoleon, nach diesem Grundsatze, als Eigenthum behandeln können! ri Rfih deden! wüntz ine du Hrund liche Ve Rehte des asoin die M disse 00 K 00 Hah Eechurge Rudan, Vuflgn, schluß di kchit. M geue) A Usiinmut der von d de luben tischen gemachtn Gbab hom Eihg Imbewegl müßzn N. ann di suwedg de Nt Issud ibagched Ishe n H huh die; Mugtitg den Shli⸗ Udlichen N. ichen Culs n.— l0 belica) ichen 1it lll at ier dos st die Hat⸗ eder Etch⸗ das lebter 2e und B. Hgenstände em natün lehtere blo gegen eineg ser den atz⸗ die kechtlich Vel aber de ktiez rechtlich tungkriez Hrund und 6 Conde nahme der 3.1798.. Klübet, „Kamph echte/ I. ocoupatlo in Eigen ollstän viel hitt Hihenthum Practisches Völkerrecht. 221 nienz geführt, als bestimmt unrechtmäßig betrach— tet werden kann; so wird auch, nach den gegen— wärtig im Systeme der gesitteten Staaten bestehen⸗ den Grundsätzen, angenommen, daß die thatsach— liche Besitznahme durch Eroberung die Rechte des Eigenthums nicht vernichtet, und es also in diesem Sinne kein Eroberungsrecht giebt. Nach diesen Grundsätzen darf daher der Eroberer, ob er gleich den Besitz und Genuß, und die Hoheitsrechte in dem eroberten Lande erwirbt, diese Erwerbungen nicht eher als sein Eigenthum be— handeln, oder zu Gunsten eines Dritten darüber verfügen, als bis er durch einen Friedens— schluß die Abtretung derselben zugesichert erhält. Nur also die rechtliche(freilich oft erzwun— gene) Abtretung im Frieden, mit Festsetzung der Bestimmungen über den künftigen Rechtszustand der von dem Eroberer verfügten Veräußerungen der eroberten Gegenstände kann, nach dem prac— tischen Völkerrechte, ein Eigenthumsrecht der gemachten Eroberungen begründen. Sobald aber, im Laufe des Krieges, die von dem Eroberer thatsachlich in Besitz genommenen unbeweglichen Dinge ihm von dem recht— mäßigen Regenten, als Obereigenthümer dersel— ben, oder dessen Bundesgenossen wieder entris— sen werden; sobald steht dem Wiedereroberer das Recht der Herstellung des vorigen Rechts- und Besitzstandes(jus postliminii) zu, weil der vor— übergehende, durch Gewalt bewirkte, Verlust des Besitzes das frühere Eigenthumsrecht nicht ver— nichten kann. Daraus folgt, daß der Regent, durch die Wiedereroberung, in alle seine Sou— verainetätsrechte wieder eintritt, ohne, an sich, 22²2 Practisches Völkerrecht. die von dem Eroberer in Hinsicht der Domainen, der Verfassung, der Privilegien u. s. w. gemachten Veränderungen anzuerkennen; so wie auch das weggenommene oder mit Beschläg belegte un be— wegliche Privateigenthum den ersten Be— sitzern zurückgegeben werden muß. Nur in Hin⸗ sicht des beweglichen Eigenthums tritt nicht im⸗ mer, nach der Wiedereroberung desselben, die Zurückgabe an den ersten Besitzer ein, weil es als Beute betrachtet wird.(Vergl. Saalfelds Grundriß ꝛc. S. 94f.)— Während eines Krie— ges gilt das jus postlimini auch für den Regen⸗ ten und die Staatsbürger der zum gemeinschaftli— chen Kampfe verbündeten Mächte, wenn der Bundesgenosse die Wiedereroberung vollbringt; für den blos hülfeleistenden Bundesgenossen aber nur in Beziehung auf die geleistete Hülfe, und nie bei dem Verbündeten, der Truppen blos gegen Subsidien stellt.— Von der größten Schwierigkeit ist die Beantwortung der völkerrechtlichen Frage: inwiefernein verdrängter rechtmäßiger Regent, oder seine Nachfolger, nach ihrer Wiederherstellung, die Handlun— lungen der Zwischenregierung anzuer⸗ kennen haben?— Rechtsgültig für den zurückgekehrten Regenten*) sind die Handlungen der Zwischenregierung: 1) wenn derselbe die Zwi— schenregierung entweder durch einen Friedens— schluß anerkannte, oder einer bestimmten Handlung derselben ausdrücklich oder stillschwei— gend beitrat; Ywenn die Regierungshandlung der gleichzeitig bestandenen Staatsverfassung 4) Klüber, Th. 2. S. 420. Staat Uhashet huthwent für den! Ren Dot a2 Zbist dum mit lichede Hen G d Mas gef Rangte uh nicht gretl hit de S Hem rhn Sunteper Ihn, 469 so etlöse die Nasp ken auf! rechte hüklchen der Veol it h M Hihe Pe PPPPIITITTPTT'.?. SSSSSST‚.—————— Practisches Völkerrecht. 2³⁴³ un, und Staatsverwaltung gemäß, und 3) ohne v. Ranahin Ueberschreitung der Grenzen der Staatsgewalten Ne auc us nothwendig, oder doch entschieden nützlich delegtt unbe für den Staat war, und namentlich zu sei— en ersin Iz nem Vortheile verwendet ward, oder 4) wenn Mr in H der Zwischenregent das dabei betheiligte Indivi⸗ titt nihtin. duum mit Gewalt dazu nöthigte. Die auf wirk⸗ eselbn, de liche Verbesserung des auf diese Weise erwor⸗ „ well cs at benen Gegenstandes gewandten 2 berechtigen, Saalfelht bei der Zurückgabe desselben, zur Vergütung.— eints Kri⸗ Anders gestaltet sich die 1 wenn der ver— den Nage drängte rechtmäßige Regent die! Zdischenregierung wah nicht anerkannte. Denn 951 ich die Gesammt— heit der Staatsbürger, nach der Trennung von ihrem rechtmäßigen Regenten, berechtigt war, den Staatsverein mit dem Eroberer fortzusetzen und ihm, als Regenten de facto, Gehorsam zu leisten; so erlöschen doch dadurch keinesweges die Ansprüche des verdrängten Regen⸗-⸗ „ ten auf die Ausübung seiner Regenten⸗ kste rechte. Allein wegen der nothwendigen und „ wirklichen Fortdauer des St aates, 3. in ü der Verdrängungszeit der rechtmäß zigen Dynastie, . ist der wiederhergestellte Regent, in Beziehung 2˙ ö auf die Regierungshandlungen i in der Zwif schenzeit, R als der Nachfolger*) der in dieser Zeit bestan— f Wet d* ö vollbt ingh Aene sen abe e, und fli dlungen ardlmn denen Zwischenherrschaft oder außerordentlichen die 301 Staatsregi betr ch 2595 Ob Kcens taatsregierung zu betrachten*). nun gleich, Vledens hestimmten silchwei⸗*k) Kiluber, S. 418. Handlung**) Die hohe Wichtigkeit dieses Gegenstandes ward durch fassung die Ereignisse der neuesten Zeit, seit Napoleons Er— oberungen, besonders seit der Begründung des König— reiches Westphalen gesteigert, das zwar Ruß land II EEEEEEEEENN eeee.... 22⁴ Practisches Völkerrecht. durch die Wiederherstellung des verdrängten Re— genten, gewöhnlich die gesammten Beziehungen und Preußen im Tilsiter Frieden anerkannten, das aber von Hannover, Churhessen und Braun— schweig, deren Länder dazu geschlagen worden waren,‚ nie anerkannt worden ist. Hauptsächlich betraf der Rechtsstreit die während Jerome's Regierung verkauf—⸗ ten Domainen.— Denn während der Papst(1815) verordnete, daß die unter französischer Herrschaft ver— äußerten Nationalgüter ihren Besitzern verbleiben sollten, und eine ähnliche Erklärung des Königs von Sardinien in Hinsicht auf Savoyen und Piemont erfolgte; so wie auch Ferdinand 7 von Spanien (1817) diejenigen Zahlungen für geistliche Güter für gültig erklärte, bei welchen die Käufer nachwei— sen würden, daß sie mit Gewalt zur Zahlung ge— zwungen worden wären, verfolgte namentlich die ehurhessische Regierung den entgegengesetzten Grund— satz. Eine Menge von Schriften erschien darüber, und die Sache ward bei der Bundesversammlung in Frankfurt angebracht. Unter den dahin gehörenden Schriften war eine der wichtigsten von B. W. P feif⸗ fer(ehurhessischem Oberappellationsrathe): In— wiefern sind Regierungshandlungen ei⸗ nes Zwischenherrschers für den rechtmäßi— gen Regenten nach dessen Rückkehr ver— bindlich? s. J. 1819. 8. Er stellt darin folgende Grundsätze auf: 1) Der Staat bedarf in jedem Augenblicke seiner Dauer, die keine Unterbrechung leidet, nothwendig eines Führers, eines Oberhauptes, welches den, wenigstens präsumirten, Gesammtwillen ausspreche und vollstrecke. Das Volk— als der wesentlichste, immer dauernde Bestandtheil des Staa⸗ tes— kann sich also, während es von dem recht— mäßigen Regenten nuvermeidlich getrennt ist, einem Andern unterwerfen, der die höchste Gewalt im Staate ausübt, und so lange dieser die höchste Gewalt aus— übt, ist zwischen ihm und dem Volke das rechtliche Verhältniß des Oberherrn zu seinen Unterthanen be⸗ Satts Wulagt — — — — Hrdttz hufehen, Radlictei gen, sud der dutch O geschehe Iam, Yel 10½06 6. IE Eltt Oaherr u Wobindiig dun stis hinden ei uue Ret tit ju E shen dont fir) au, suche ble irn Euhiung ahgelenet slt, Eunn It Sularrtun fndeisc f ahe nitl WM hin Wasshu, Womi Hufe d̃ hinond! Ralpderen hr Msannelte 14 wile doct ishen ddtängten N Bajehmn neikantten, I und Ireun Worden warty ichlich betnnf y Rekung vetkan⸗ Papst(th Herschaft un hern verbleihn Nes Königs n uund Piemor den Spanin geistliche Gin Kiuset nochtrü ur Zahlung g namentlich N eschten Grun schien datühe, etsammlung u hin gehötende 5. V. Pfei Hrathe): In lungen eh rechtnihl Pehr ell rin folgende fin jedem nterbrechunh Oberhauptes ammtwille — als der II des Sat/ dem tech. sst, cineh im Stait Hewalt nui 16 lechtlh hanen 0 Präctisches Völkerrecht. 22⁵ des Staates zu dem Auslan de sich verändern; so verlangt doch die Staatskunst von ihm, in Hin— gründet; alle Rechte, welche dem Staate als solchem zustehen, sind auf ihn übergetragen, und alle Ver— bindlichkeiten, welche dem Staate als solchem oblie— gen, sind von ihm zu erfüllen. Was er thut binnen der durch die Verfassung bestimmten Grenzen der Staatsgewalt; das ist als vom Staate selbst geschehen zu betrachten, und muß von diesem und je— dem, der in Zukunft die Staatsgewalt aus- übt, als gulting erkannt und vertreten werden. Denn der Staat ist immer derselbe, wie auch sein Oberherr wechsele, da dieser in den Rechten und Verbindlichkeiten des Staates nie seine eigenen, son— dern stets nur die im Namen des Staates auszu— übenden erblicken kann.“— Noch stärker sprach sich das Rechtserkenntniß der Juristenfacul— tät zu Gießen(1820), in Hinsicht der westphäli— schen Domainenkäufe(so weit sie Hannover betra— fen) aus, obgleich im Eingange desselben die That— sache der Eroberung mit dem Rechte der Eroberung als identisch genommen, und aus der Thatsache der Eroberung das Eigenthumsrecht des Eroberers abgeleitet wird. Darauf wird der Grundsatz aufge— stellt, daß eine Anerkennung der Eroberung von Seiten des Verdrängten zum Rechtsbestande der vom Eroberer vorzunehmenden Regierungshandlungen nicht erforderlich sey. Diese Lehre stehe in direetem Wider— spruche mit der ältern und neuern Völkerrechtspraxis. „Nie haben die Stuarts auf den englischen Thron verzichtet, und dennoch hat man zu keiner Zeit die Rechtmäßigkeit der Herrschaft des darauf anerkannten Hauses Braunschweig bezweifelt. Nie hat Fer— dinand 4 auf Neapel verzichtet; dennoch haben die verbündeten Mächte mit dem Könige Joachim Ver— träge geschlossen, und die auf dem Congresse zu Wien versammelten Herrscher dessen Gesandte angenommen. Als vorübergehender Eroberer, oder als Nachfolger eines solchen, kann aber der ehemalige König von 15 22⁰ Practisches Völkerrecht. sicht auf die wichtigsten Gegenstände des in— nern Staatslebens— auf Verfassung, Ver— Westphalen überall nicht betrachtet werden. Denn abgesehen vorerst davon, daß derselbe durch die feier— liche Anerkennung des Volkes wahre Legitimität als Regent erlangte; so ist er auch, nach völkerrechtlichen Principien, als rechtmäßiger Herrscher bis zur Zeit seiner Verdrängung anzusehen. Rechtmäßig unter den Völkern ist nämlich, was diese, und in deren Namen ihre Repräsentanten des als rechtmäßig aner— kannten Staates anerkennen. Hier war daher die, theils in den offenkundigen Friedensschlüssen ausdrück— lich enthaltene, theils durch die gleich notorische Ab— ordnung von Gesandtschaften der europäischen Mächte, an den westphälischen Hof stillschweigend ausgesprochene, Anerkennung des Königs von Westphalen als Regen-⸗ ten dieses Landes der vollständigste Rechtstitel. Die Rechtmäßigkeit eines erworbenen Länderbesitzes kann nicht durch die Anerkennung aller Mächte bedingt seyn; denn sonst müßte gar manchem Länderbesitze die— ser Charakter abgesprochen und die gefahrvollste Un— sicherheit des Territorialbesitzes herbeigeführt werden. Es ist ein Postulat der Vernunft, daß, um jene für die Ruhe aller Nationen nothwendige Sicherheit des Länderbesitzes zu erzielen, auf dem völkerrechtlichen Gebiete die Mehrheit der anerkennenden Staaten genügen müsse, welchem Vernunftgebote auch in der europäischen Völkerrechtspraxis gehuldigt wird. Daß dies sogar die Grundsätze des neuesten europ. Völ— kerrechts sind, ist nicht zu bezweifeln. Die bekannten Schreiben des Fürsten Staatskanzlers von Harden— berg(vom 21. Jan. und 4. März 1816), die nach— drücklichen Protestationen des östreichischen und preußischen Hofes gegen die vom Churfürsten von Hessen beabsichtigte Veräußerung der westphälischen Activen geben darüber die rechtliche Ansicht zweier europäischen Mächte ersten Ranges zu erkennen. Wichtiger noch, und entscheidend in dieser Rücksicht, ist der Pariser Friede(v. 30. Mai 18 14). In alang u sung der! —— Nemselben mushencbe siine P itgend Oher ah hit den Imshen 10 fh I kn Iu hger suhe, dee Wichet müihn den; es v5 von kllangten Iliiten. die, vern Miußen Dah gun Rchchen h si Dieher, en Feif hen Nehh lürtuf D wihenon. Ocbenhy hen DM (A5. bar 0h 1 Her J hun 9 luu ne luthnn bhilt — — Practisches Völkerrecht. 2 4 98 x ande de 0* 2 iinn waltung und Eigenthum— mit der größten Scho— asurg, d nung der während der Zwischenzeit eingetretenen werden. d. SSSS ½—— demselben wird(§. 16.) bestimmt,„daß in den her— Leguimüt ausgegebenen und abgetretenen Ländern Niemand für viltnth seine Person und an seinem Eigenthume unter bis urz. irgend einem Vorwande verfolgt, beunruhigt uhmnifan oder angefochten werden solle.“— Will man selbst fi mit den ältern Völkerrechtslehrern die Grundsätze des fechmisten römischen Rechts, besonders das jus postliminii, III g auf staats⸗ und völkerrechtliche Verhältnisse anwen⸗ f.—⁵ den; so kann dies doch nur auf die, dem Feinde wie— iassen duänt der abgenommenen, Güter geschehen, nicht aber auf .otorishe! solche, deren sich der Eroberer bereits entäußerte. Das diishen Nit Wiedereroberungsrecht kann nur gegen den Feind, ausgepiothe und ohne rückwirkende Kraft ausgeübt wer— rsen ade Nur den; es kann demselben also nur unterworfen seyn, ecletitl was von dem frühern, einst verlornen, dann wieder Wubeste kn erlangten Eigenthume sich noch in dessen oder seiner Machte bebin Alliirten Händen befindet, rücksichtlich dessen er nicht inderbesthe A die, vermöge des Eroberungsrechts ihm zustehende, fahwolste l. Veräußerungsgewalt(2) ausübte; nicht aber kann es (sührt welhen Platz greifen in Ansehung solcher Güter, welche durch „ um jene fi geschehene erlaubte Rechtsgeschäfte an Neutrale, oder Sicherheit Y an friedliche Unterthanen gekommen sind.— Der Hterrechtlier Wiedereroberer kann allerdings gegen Nen Stah. den Feind factisch verfahren, seine etwai— auch in d gen Rechte aber gegen die Unterthanen wird. Dij nur auf rechtlichem Wege(nicht auf dem der europ. D„ Gewalt) geltend machen.“— Einer davon ab— hie bekannten weichenden, und im§ befolgten, Ansicht folgt das Hathen Oldenburgische Votum, als diese Sache bei 6, die uat/ dem Bundestage(am 4. Dec. 1825) verhandelt ward ischen u(Allg. Zeit. 1824, Beil. 4.).„Der Eroberer tritt Afhosen vn zwar an die Stelle des vertriebenen Fürsten, sowohl Wlphilichn in der Ausübung der Souverainetät, als in der Be⸗ sscht zwent nutzung des Staatseigenthums. Allein er erwi rbt KLlkennen dadurch weder jene, noch dieses, und wenn gleich die Rücksh Unterthanen demjenigen gehorchen müssen, welcher I19. Gewalt über sie hat; so wird doch durch die bloße 15* —— s———.——. Praetisches Völkerrecht. Verhältnisse zu verfahren, und den rechtlich be⸗ stehenden Besitzstand so wenig, als möglich zu Thatsache der Eroberung des Landes und der Ver— treibung des rechtmäßigen Fürsten das innige Band nicht gelöset, welches durch die Grundgesetze des Staa— tes geknüpft ist. Zwar kann ein erobertes Land der Regierung nicht entbehren; dadurch aber, daß der Eroberer die Regierungsrechte ausübt, wird er nicht rechtmäßiger Regent, und der leidende Gehorsam, dem die Unterthanen sich nicht entziehen können, darf nicht weiter gehen, als die Nothwendigkeit heischt, darf insonderheit durch freiwillige, vielleicht selbst eigen— nützige Handlungen die Grenze nicht überschreiten, die dem rechtmäßigen Fürsten schuldige Treue vor— zeichnet. Die Unterthanen dürfen daher, so weit es von ihnen abhängt, zu Regierungshandlungen des Eroberers nicht mitwirken, welche den Bestand des Staates und des Staatseigenthumes zu vermindern bezwecken, und der Ankauf von Staatsgütern, welche der Eroberer zu veräußern sucht, ist in der Regel von dem freien Willen des Käufers abhängig, folglich auch, während des feindlichen Besitzes eines Landes, in der Regel unerlaubt. Es ist gewiß eine eben so grundlose, als gefährliche Lehre, daß die Eroberung eines Landes und die Vertreibung seines rechtmäßigen Fürsten eine Regierungsveränderung, nicht blos der That, sondern auch dem Rechte nach, zur Folge habe, und daß daher sich Alles eben so verhalte, als wenn eine rechtmäßige, feste Regierung bestände. Denn, wenn gleich das practische Völkerrecht die Gül— tigkeit einer blos factischen Regierungsnachfolge auch in dem Falle anerkennt, wenn ein vertriebener Fürst im Laufe der Zeit alle vernünftige Hoffnung der Wiederherstellung verloren hat; so bleibt doch der au s-⸗ drückliche Verzicht dieses Fürsten das einzige ittel, welches dem neuen Regenten und seinen Nach— kommen volle Sicherheit gewährt. Wenn nun der Eroberer durch das Glück seiner Waffen nur ein Benutzungsrecht an dem Grundeigenthume des Raldern. Iüe Mat ie Bied ugenomme I Hin elngele Gundsch vulhe, x Etaut ul Mrusgen! de Gihne 1530/ Wig Mider) firdlichen zur Etsi Handen de ihH Srh —— erpbert Lr nic lufeiz. ssu gich 2 WM urbm,, linsetzun upw sic Rauy. beihiphe f Oae In Rey Karl Mfichh Lintruch ad. 16 fhimn hn d en tehlich h 16 nägiich Indigkeit heit licht selbi ein * Übersch„ Ubetsot, Nioe Troh e N. 5„ zut Fosz verhalte, 46 ½ hestäxd. raht de Ol unzenachfah verttiebent Hofrung Dh der ul. 91E Linhige Hen Nac In nun Y nut ell thume —— Practisches Völkerrecht. 229 verändern. Beschränkt wird aber noch überdies seine Regentengewalt in dieser Hinsicht, sobald seine Wiederherstellung durch förmlich von ihm angenommene Verträge erfolgt. In Hinsicht der im Kriege ausgehobenen Gei— sehn gelten im Allgemeinen die H. 54. aufgestellten Grundsätze. Man versteht unter ihnen Personen, welche, während eines Krieges, entweder ein Staat zur Sicherheit der Erfüllung gewisser Be— dingungen dem andern Staate überliefert(so z. B. die Söhne des Königs Franz 1 von Frankreich 1526, wegen der Erfüllung der Bedingungen des Madrider Friedens), oder welche der Sieger im feindlichen Lande selbst aushebt. Sie bleiben bis zur Erfüllung jener Bedingungen in den Händen des andern. Dieser kann aber nur über ihre Freiheit, nicht über ihr Leben gebieten, so— eroberten Staates erlangt; so kann er auch dar— über nicht willkührlich verfügen, noch dasselbe ver— äußern. Die Veräußerungen, welche er vornimmt, sind nichtig, und der rechtmäßige Fürst, welcher in den Besitz des Landes wieder eintritt, ist dadurch nicht gebunden, wenn er nicht bei seiner Wieder— einsetzung durch ausdrucklichen Vertrag dazu sich verpflichtet hat, oder wenn nicht ganz besondere Rechtsgründe ihn dazu verbinden.“— Verschiedene Grundsätze über die— sen Gegenstand wurden gegen einander gehalten in der Nemesis, Band 10, St. 2. S. 127 ff.— Karl Sal. Zacharia, über die Verpflichtung zur Aufrechthaltung der Handlungen der Regierung des Königreiches Westphalen. Heidelberg, 1816. 8.— Ludw. Schaumann, die rechtlichen Verhältnisse des legitimen Fürsten, des Usurpators und des unter— jochten Volkes. Kassel, 1820. 8. 230 Practisches Völkerrecht. bald sie nicht persönlich ein Verbrechen begehen.— Uebrigens muß der Staat, der die Geiseln stellt, dieselben unterhalten, weil sie zu seiner Sicher— heit und Wohlfahrt dienen. Zugleich hat er die Pflicht, die Befreiung derselben unter den festge— setzten Bedingungen zu bewirken, und sie für die erlittenen Verluste zu entschädigen. 67. 5ortfeeun g. e) Verbündete, coalisirte, hülfsleistende Staaten. Die Kriegshülfe, welche ein dritter Staat dem einen der kriegführenden Theile leistet, kann entwe— der auf einem frühern, mit demselben für den Fall eines Krieges abgeschlossenen, Vertrage beruhen, oder erst beim Ausbruche eines Krieges, oft selbst während der Fortsetzung desselben, vertragsmäßig ver— abredet und geleistet werden. Jeder selbstständige und unabhängige Staat ist an sich zur Zusage und zur Leistung der Hülfe an andere Staaten berechtigt, je nachdem ihn die Rücksicht auf seine eigene Stel— lung zu den kriegführenden Mächten, oder ein ihm eigenthümliches Staatsinteresse dazu bestimmt. Abgesehen aber von dieser Rücksicht eines Staates auf sein besonderes Interesse und auf seine Stellung nach außen bei dem Ausbruche, oder bei der Fortsetzung eines Krieges, beruht die Erfüllung einer früher eingegangenen Verbindlichkeit gegen eine der kriegführenden Mächte auf der Entscheidung der Frage, ob der Bundesfall(casus foederis) ein⸗ getreten sey, was, an sich, nur bei einem recht— mäßigen Kriege statt findet. Nächstdem hängt die AN Mil utt ish DN Mo Rshon saderh IIl Nugtiffs: sammege gemeihe Ruigsi Rufbun Rehant vih heae) du Huduth vegf Rn Hll anem auden Heurren Diy terer Mi Krigs: C. dumn als Ei de cber losit de Kugeh nuß der Knn Hfistt pare Iubxe d N cr de M auh virth Kumfs v. Rehtern If Ruen ethe Im wuhg M uN De —;—————.———————————r—.7—= FFF— Practisches Volkerrecht. 231 nigghen— Art der Theilnahme einer dritten Macht an einem S sel, Kriege zwischen zweien Staaten zunächst davon ab, seer Sicht ob diese Macht mit einem der kriegführenden Staa⸗ uh hat e y ten schon längst, und überhaupt, oder nur für den be⸗ her den fstz sondern Fall des bevorstehenden Krieges durch ein ind sse fir Angriffs-oder ein Vertheidigungsbündniß zusammengetreten, und ob in dem Vertrage eine all— gemeine oder blos theilweise(particulaire) Kriegshülfe zugesagt worden ist. Bei einem An⸗ griffsbündnisse waltet der Zweck vor, daß zwei(oder mehrere) verbündete Staaten an einen andern(oder de Staahn mehrere) den Krieg erklären; das Vertheidigungs⸗ 2 bündniß verpflichtet aber nur in dem Falle zur fest— r Stuat du gesetzten Hülfe, wenn der verbündete Staat von ann entoe einem andern angegriffen wird. In der Sprache der fir de gal neueren Diplomatie nennt man die Vereinigung meh— 9e beruhen, rerer Mächte zur Führung eines gemeinschaftlichen 6, ost selbs Krieges: Coalition. Die Verbündeten gelten so⸗ emäßig vit dann als Eine Macht. sekbstsädiz Die zu leistende Kriegshülfe kann allgemein Zusage ulh oder blos theilweise seyn. Ist in dem Bündnisse berechtit, die Kriegshüfe im Allgemeinen festgesetzt; so Hene Stl. muß der Krieg von den Verbündeten glei chmäßig er ein ihn geführt werden, denn der Feind der einen Macht mm. ist auch der Feind der andern. Bei dieser allgemeinen Kriegshülfe kann 5 6„ 2* scht en aber die Macht der Verbündeten vereinigt, oder zi auch vertheilt auf verschiedene Schauplätze des 770 Kampfes werden; sie kann unter Einem, oder unter Erfil mehrern Anführern stehen; auch können die Verbün⸗ cn 60 deten entweder einen gemeinschaftlichen Operations— bung d. plan verabreden, oder jeder Theil einen besondern deris) eil- Operationsplan befolgen. Sind die Kriegsoperatio— um recht nen den Verbündeten gemeinschaftlich; so sind auch, Hngt N — 232 Practisches Völkerrecht. nach dem Verhältnisse der aufgestellten Massen, Er— oberungen und Beute gemeinschaftlich, so wie sie ebenfälls nach einem gemeinschaftlichen Plane Kriegs— steuern ausschreiben, Requisitionen erheben und Be— schlag auf das Eigenthum und die Güter der feindli— chen Macht legen. Zugleich verlangt das bestehende Bündniß, daß beide Theile auch den Frieden gemein— schaftlich abschließen, und in demselben gleiche oder, nach der Verschiedenheit der Macht, verhältnißmä— ßige Vortheile und Nachtheile ziehen. Denn blos in dem Falle kann der eine Verbündete ohne die Ein— willigung des andern aus dem Kriege heraustreten, und entweder für neutral sich erklären, oder einen Separatfrieden schließen, wenn er entweder allein überwältigt und also von dem Feinde dazu gezwungen worden ist, oder wenn der Bundesgenosse seine Pflich— ten gegen ihn verletzt hat, oder wenn der Zweck der Verbindung durchaus nicht mehr erreicht werden kann. Ist dagegen in dem Bündnisse blos eine theil— weise(particulaire) Kriegshülfe verabredet; so wird von Seiten des Verbündeten dem Vertrage Gnüge geleistet, wenn er die bestimmte Zahl von Truppen oder Kriegsschiffen sendet, oder wenn er dem Verbündeten Subsidien zahlt und Kriegsbedürf— nisse liefert. Die Truppen des Verbündeten heißen, unter diesen Verhältnissen, Hülfstruppen, und von dem Vertrage hängt es ab, ob sie von der hülfe— leistenden Macht, oder von dem Staate besoldet und unterhalten werden, zu dessen Unterstützung sie be— stimmt sind; ob sie nur zur Vertheidigung des Landes des Bundesgenossen, oder zu allen kriegerischen Un— ternehmungen, ob sie nur auf dem Lände oder auch in Kolonieen gebraucht werden dürfen, und ob sie, mit der Hauptmacht des Verbündeten, unter einem Ahehtbe Riöpbesim H stts ah vd di Rigen, u Hüödeilen a Hisen stge Hafftesfen Dahab r hrutgef Sudgega vunn ek, v 31e, n daßihn der Iud, nuh Vutheln! Wubürdete! Biduises hunhit, Weder eing Hllagl ch Hallch LEhis Moty Euttsih Lägnosen I6K u, per sian B MWsn, Ei „ s wie sj Plane Keinge heben und d. kr der feindl das bistchen ritden gmen gleiche d, verhͤltnißni Denn hlooh ohne die Ei heraustten, „ odet ein tweder allin Iu gewungn e seine Mic⸗ Zvec de werden kann. eine theil tabrede; s6 em Vertrag te Zahl vn 2 wenn Hiegsbedüff ten heißen, pen, m der hüs⸗ besoldet u ung se de des Lunde nischen M oder au nd ob se, iter einen Practisches Völkerrecht. 233 gemeinschaftlichen Anführer, oder unter ihrem eignen Befehlshaber stehen. Nur müssen sie zu dem vertrags— mäßig bestimmten Zwecke gebräucht und, der Masse nach, stets vollzählig erhalten werden.— Gewöhn— lich wird die theilweise Kriegshülfe in Subsidienver— trägen, in Defensivbündnissen, in Garantieverträgen, bisweilen auch in Friedensschlüssen und Familienbünd— nissen festgesetzt.— In der Regel gilt der theilweise Hülfeleistende nicht als kriegführende Macht. Deshalb hat er auch kein Recht an die gemachten Er— oberungen. Doch kann er verlangen, von seinem Bundesgenossen nachdrücklich unterstützt zu werden, wenn er, wegen des abgeschlossenen Vertra— ges, zunächst von dem Feinde bedroht wird, so wie daß ihn der Bundesgenosse in den Frieden einschließe, und, nach einem siegreichen Kriege, mit gewissen Vortheilen bedenke. In dem Falle endlich, daß der verbündete kriegführende Staat die Bedingungen des Bündnisses verletzt, ist der hülfeleistende Verbündete berechtigt, von demselben sich zu trennen, und ent— weder einen Separatfrieden zu schließen, oder für neutral sich zu erklären, sobald der Feind die Neu— tralität anzuerkennen bereit ist.— Weil aber der blos hülfeleistende Verbündete nur seinen eingegänge— nen Vertrag erfüllt, und nicht als beleidigte Macht gegen den Feind auftritt; so wird auch, nach der Völkersitte, nur der Heerestheil, welchen der hülfeleistende Verbündete stellt, nicht aber sein Staat selbst feindlich von dem Gegner seines Bun— desgenossen behandelt. Als Kriegshülfe kann es nicht betrachtet wer— den, wenn ein Staat zuläßt, daß Individuen aus seinen Bürgern oder Heeren den Feldzügen frem— der Heere als Soldaten— entweder mit oder 234 Practisches Völkerrecht. ohne Sold— beiwohnen;— oder wenn ein dritter Staat, nach früher abgeschlossener Con⸗ vention, es verstattet, daß einer der kriegführen— den Staaten F reiwillige in seiner Mitte werbe, so bald er, bei eintretendem Kriege, dieselbe Ce⸗ laubniß auch der andern kriegführenden Macht zu⸗ gesteht. Subsidien, für welche man, in einem dem eignen Staatsinteresse völlig fremden Kriege, in— ländische Truppen an eine auswärtige Macht ver— miethet und einem fremden Oberbefehle unterordnet (wie dies z. B. im e e Kriege ge— schah), verwirft die Vernunft als unter der poli— tischen Würde und gegen die Pflichten der Regie— rungen in Beziehung auf ihre Staatsbürger, welche zunächst zur Vertheidigung der inländischen Rechte und Interessen bestimmt sind. Es können daher nur diejenigen Subsidien nach völkerrechtlichen Grundsätzen als rechtlich und erlaubt erkannt wer— den, die ein verbündeter Staat, der entweder nicht selbst bewaffnet auf dem Kampfplatze erschei⸗ nen, oder an dem Kriege nicht mit seiner ganzen Macht Theil nehmen kann, seinem Bundesgenos⸗ sen bewilliget, damit dieser, in Angemessenheit zu dem bestehenden Bündnisse, bei der Vertheidi— gung seiner, oder der gemeinschaftlichen Sache, mit zureichenden Hülfskräften unterstützt, oder zur Fortdauer des Krieges ermuntert, oder aus eingetretnen Verlegenheiten gerissen werde. Bei den blos hülfeleistenden Verbündeten muß unterschieden werden, ob sie diese Hülfe leisten in Angemessenheit zu einem längst vor dem Ausbruche des Krieges, abgeschlossenen Vertrage. oder erst im Laufe desselben Weil man in dem zwei⸗ ill fihsihren I ein so Hand de Cmß stbifärdge 18 Wst du de wri u frigfthn nichtfrͤher scht uf i Hirri Rulchurgen In r Tu Rumut Rptochn Hieden. 2 durt an d ge dusehh Häptahf nd duch y tefihn, e k Jahkigi 0 Watt u ym Munlt der wemn zn schoserer On det kricgthh ir Mitt pit, ge, dieseheE nden Mathp in einen dy en Kriegt, u ge Macht u He Untetordy en Kriege z unter der pal ten der Ryi⸗ burger, welh dischen Rah können dahn Alerkechtliche tetkannt ver⸗ der entwede plahe ershi⸗ seiner ganht undesgeno gemessenhi Vertheid aftlichtt unterstüßt intett, da uperde. Ideten mß listen K Jusbruch esselbes dem zwa⸗ —...... IʃʃI—————————.——.— Practisches Völkerrecht. 235 ten Falle eine feindliche Gesinnung gegen den einen kriegführenden Theil voraussetzt; so wird nicht sel— ten ein solcher Verbündeter als wirklicher Feind behandelt. 68. Fortsetzung. f) Recht der Neutralität. Es muß, bei einem beginnenden Kriege, jedem selbstständigen und unabhängigen Staate freistehen, während desselben neutral zu bleiben, d. h. mit bei⸗ den die vorigen Verhältnisse beizubehalten und keiner der kriegführenden Mächte Beistand zu leisten, sobald nicht frühere Bündnisse und Verträge, oder die Rück— sicht auf sein eignes politisches Daseyn und seine be— drohte Selbstständigkeit, oder vorhergegangene Rechts— verletzungen von der einen kriegführenden Macht, ihn zur Theilnahme an dem Kriege veranlassen. Die Neutralität kann entweder von dem Staate selbst aus— gesprochen*), oder durch Verträge**) begründet werden. Der Neutrale behält daher, während der Dauer des Krieges, seine bisherigen Verhältnisse gegen die gesammten kriegführenden Mächte bei; er darf also nicht den einen Theil entweder öffentlich mit Kriegsbedürfnissen(Lebensmitteln, Waffen, Pulver, und durch verstattete Werbungen) und Subsidien un— terstützen, oder heimlich auf eine rechtswidrige Weise *) So erklärte sich Oestreich 1806 beim Kriege zwischen Frankreich, Preußen und Rußland für neutral. *ν) So ward der Schweiz und der Stadt Cracau auf dem Wiener Congresse eine immerwährende Neutralität zugesichert. 236 Practisches Völkerrecht. begünstigen, oder selbst Subsidien für seine Neutrali⸗ tät nehmen, weil er dadurch den andern kriegführen⸗ den Theil zu gerechten Beschwerden veranlassen würde. — Eben so steht jedem Staate das Recht zu, für die Behauptung seiner Neutralität— be— sonders bei der Annäherung des Krieges an seine Grenzen— sich zu bewaffnen, seine Grenzen gegen die kriegführendeu Mächte mit Truppen zu besetzen, und beiden Theilen die Betretung seines Gebiets zu verweigern(bewaffnete Neutralitat J). *) Weil während des nordamerikanischen Krieges, besonders seit 1778, die Rechte der neutralen Flagge von den kriegführenden Mächten nicht selten beeinträchtiget wur— den; so gründete Katharina 2(1780) das soge— nannte System der bewaffneten Neutrali⸗ tät, nach welchem für den Handel und die Schiffahrt der neutralen Mächte gewisse allgemeine Grundsätze aufgestellt, und die kriegführenden Mächte zur Aner— kennung derselben, vermittelst einer bewaffneten See— macht der neutralen Staaten, genöthigt werden sollten. Schweden, Dänemark, die Niederlande, Preußen, Oestreich, Portugal und Sicilien traten diesem Sy— steme bei.(Die Schriften darüber beim v. Ompteda, §. 321. und v. Kamptz S. 303.) Aug. Hennings, Sammlung von Staatsschriften, die während des Seekrieges von 1776— 1785 bekannt gemacht worden sind. 2 Th. Altona, 1784. 8.— Mart. Adolph Kopetz, kurze Darstellung des durch Rußland im J. 1780 gegründeten Systems der bewaffneten Neutra— lität. Prag, 1801. 8.— Die wesentlichsten Grund— sätze des Systems der bewaffneten Neutralität waren: I) Neutrale Schiffe können von Hafen zu Hafen und an den Küsten der Länder kriegführender Mächte freie Schiffahrt treiben. 2) Alles Eigenthum auf neutra— len Schiffen ist frei, mit alleiniger Ausnahme der Kriegscontrebande. 3) Unter Kriegscontrebande wer— den nur diejenigen Güter verstanden, welche in Ver— di frie Recht der! — uchgen d it nur d „Sdiffen nn Gunt — V Ehsum sch hog astilten! Hanbelere schen Rebo Puußen deShenz Vatrog und Scht Paul! Sabeber nach Pau Zatte au durch bis Ind Rußt Gofbrit zbischen! stbe dah her Mhnn lnder M. Hllegtynt Nun, du Mi ö hn Dun Heutralen V. Nuv on für Heten Ma „ lEm Gußhüg tan vym Hahen Ne — — 2————— F—t——tt—————— X—ß7—— ————————„ EEIEE Practisches Völkerrecht. 237 sim Multi dern friegihn; Die kriegführenden Mächte sind verpflichtet, das Recht der Neutralität anzuerkennen, und Tanlassen wüͤtd V Reche ne Aecht u,* trägen bestimmt dafür erklärt werden. 4) Blokirt Dien ist nur derjenige Hafen, welcher mit dahin stationirten N e Schiffen in seiner Nähe umgeben ist. 5) Nach die— Urenzen gun sen Grundsätzen soll über die Prisen erkannt werden. — Während Frankreich und Spanien für dieses System sich günstig erklärten, sprach Großbritannien 77% sich dagegen aus. Demungeachtet gingen die auf⸗ üt gestellten Grundsätze in mehrere darauf abgeschlossene Handelsverträge über. Allein während des französi⸗ schen Revolutionskrieges schlossen C795) Rußland und ütat AGnrts pen U Oesetzer unes Gebittz 72 Preußen Conventionen mit England, worin sie von i. Mn der Strenge dieser Grundsätze nachließen, die nur(durch n Vertrag zwischen beiden v. I. 1794) von Dänemark . und Schweden festgehalten wurden. Darauf erneuerte 1 Paul1(800) diese Grundsätze in Verträgen mit ni N Schfshn Schweden, Dänemark und Preußen. Doch wurden nach Pauls Tode, und nach dem Angriffe der brittischen Flotte auf den Hafen von Kopenhagen(2. Apr. 1801), durch besondere Conventionen zwischen Großbritannien und Rußland(17. Jun. 1801) und(Oct. 1801) zwischen nde, Duasn Großbritannien und Dänemark, und(30. März 1802) nen diesm zwischen Großbritannien und Schweden, diese Grund— p. Ompteht sätze dahin modificirt, daß zwar die freie Schiffahrt Henninh der Nentralen nach den Häfen und Küsten kriegfüh— rähtend M render Mächte, mit Ausnahme des Transports von macht wothe Kriegscontrebande und feindlichem Eigenthume, fort— Natt. Malh dauern, dagegen den Kriegsschiffen der kriegführen— ußland in den Mächte das Recht zustehen sollte, bei entstande— neten Muti nem Verdachte, auch die unter Bedeckung segelnden lichten Guund neutralen Kauffahrteischiffe zu visitiren.— Später 0. Nov 1807) erklarte Rußland zwar diese Conven— ralitit watt tion für aufgehoben, und die Grundsätze der bewaff—⸗ 1 Hifen im* „WMichte fiit neten Neutralität von neuem für geltend; doch ward auf neutto in dem Frieden zu Oerebro zwischen Rußland und Anahne W Großbritannien(18. Jul. 1812)theils die Conven— tion vom J. 1801, theils das System der bewaff— rebande r ü neten Neutralitäe umgangen, und in Hinsicht der llche. 8— 238 Practisches Völkerrecht. sich aller Feindseligkeiten gegen die neutralen Staaten zu enthalten, so wie sie selbst im feindlichen Gebiete die Burger der neutralen Staaten und deren Eigen— thum nicht feindlich behandeln dürfen, sobald diese nicht zugleich wirkliche Bürger des feindlichen Staa— tes sind, oder an den Feindseligkeiten Antheil genom— men haben. Denn nur nach dem Nothrechte kann es entschuldigt*) werden, wenn, im Augen-⸗ blicke der Gefahr, ein Heerestheil der kriegführenden Mächte durch ein neutrales Gebiet zieht, oder in dem⸗ selben Zuflucht vor dem Feinde sucht, und auf diese Weise das Recht der Neutralität verletzt, wofür der Re— gent Genugthuung zu geben verpflichtet ist.— Dage— gen muß auch der neutrale Staat seinen Bürgern jede Handelsverhältnisse zwischen ihnen festgesetzt, daß sie bestehen sollten wie unter Völkern, die einander die größten Vortheile zugestehen. Das Nähere sollte weiter bestimmt werden.— Gegen Großbritanniens Blokadeerklärung(16. Mai 1806) und Bebrückung der neutralen Schiffahrt im Seekriege stellte Napoleon in den Decreten von Berlin(21. Nov. 1805) und Mailand(17. Dec. 180)) das sogenannte Conti— nentalsystem auf, welchem die brittischen Gegen— erklärungen(vom 7. Jan. und 1I. Nov. 1807) folgten. Die Mächte des Festlandes schlossen damals dem erstern sich an; Nordamerika aber verbot(17. Dec. 1808) seinen eigenen Schiffen allen Handel mit Frankreich und Großbritannien.— Mit Napoleons Resignation(1814) erlosch das Continentalsystem.— Eine gründliche Uebersicht dieses Gegenstandes bei Klüber, Th. 2. S. 497— 50g, und bei Saal—⸗ feld, Grundriß ꝛe. S. 121 ff.— Henr. Maur. de Poll, de principiis foederis, quod dicitur neutralitas armata. Lugd. Bat. 1621. 6.(Vergl. Heidelb. Jahrb. 1822, Juny, S. 542 ff.) *) v. Martens, Einleitung ꝛc. S. 346. Hadducg u In Mohtel gech de V Ruende Vo S ge der Mutta Rgen dente dist Verle sangt ts do ab, Hibige abber Valtzung de pset), oder e beider Biha shstems bihn Ders Mutealit tralen Hulger, Staaten Mahten Ibe frig Sutbit shn sind dm fündl. lilen uy hon dem mt zun ihem die Rechte düfen.) tahte perd Zufuht dae des ————— Practisches Vöͤlkerrecht. 239 rolchn Handlung untersagen, wodurch eine der kriegfüͤhren— euen oie den Mächte begünstigt oder unterstützt würde, wenn .. „ men gleich den Bürgern des neutralen Staates daraus be— 10 deutende Vortheile erwachsen könnten. 11 So gewiß es übrigens ist, daß die Verletzung e der Neutralität den neutralen Staat zum Kriege Nothteh gegen denjenigen kriegführenden Theil berechtigt, der nn, in Aur diese Verletzung sich zu Schulden kommen läßt; so kriegfuhrad hängt es doch von dem beleidigten neutralen Staate „ oder in de ab, ob er nur alle weitere Verbindung mit dem Be— und aufd leidiger abbrechen(wie z. B. Preußen 1805 nach der „wofür detg Verletzung des Anspachischen Gebietes durch die Fran— ist. Di zosen), oder eine andere Genugthuung annehmen, und u Bitgern sl bei der Behauptung des ausgesprochenen Neutralitäts— systems beharren will. Der schwierigste Gegenstand in Hinsicht des Neutralitätssystems ist der Handel der neu— tgesetzt, daß à½½ ½%„ die elnander! 6 Mihere sil⸗ tralen Staaten während der Dauer eines Ewshritnrin Krieges, weil hier die Interessen der neutralen Sctücut Staaten mit den Interessen der kriegführenden 14 Nap Mächte nothwendig collidiren. Denn wenn gleich jede kriegführende Macht berechtigt ist, ihren nannte Cont 4 O„ Iscen Gelt Staatsbürgern und den Bürgern des von ihr be— . Nov. 1807 setzten feindlichen Gebiets den Handel nicht nur mit Hlosen damdl dem feindlichen Staate, sondern selbst mit den Neu— er vetbet tralen zu verbieten; so ist sie doch nicht berechtigt, — von dem neutralen Staate zu fordern, oder Nit Nuposeot Rialspstem. genstandes d. mit Zwang zu bewirken, daß er den Handel mit ihrem Feinde aufgebe, weil durch den Krieg nie Si die Rechte des friedlichen Dritten beschränkt werden Henn Maor dürfen. Allein nach dem practischen Völker— ul Aur rechte werden von diesem freien neutralen Handel die 5. K Zufuhr aller Kriegsbedürfnisse, und 5 fl das Besuchen eingeschlossener(blokirter) 240 Practisches Völkerrecht. Orte, Häfen und Küsten ausgenommen; doch daß es dem kriegführenden Staate frei steht, im neutralen Gebiete selbst unmittelbare Kriegsbedürf— nisse einzukaufen, und sie auf seine Gefahr auszu— führen. Nach dieser Völkersitte wird daher die Zufuhr der Kriegsbedürfnisse durch neutrale Staa— ten an die kriegführenden Mächte mit dem Namen Kriegscontrebande belegt, und darunter alles verstanden, was zur Bewäffnung und Aus— rüstung der Heere und Flotten gehört. Doch be— stehen über die einzelnen Gegenstände, welche man zur Kriegscontrebande rechnet, gewöhnlich besondere Verträge. Eben so sollte nur durch Verträge darüber entschieden werden, daß neutrale Transportwagen oder Schiffe visitirt werden können, um sich zu überzeugen, ob sie Kriegscon— trebände führen. Alle übrige Güter aber, die nicht zur Kriegscontrebande gehören, darf jeder neutrale Staat einem kriegführenden Theile— mit alleini— ger Ausnahme der eingeschlossenen Plätze— zu— führen. Güter aber, die wirklich als Kriegscon— trebande gelten, darf der kriegführende Theil, in dessen Hände sie fallen, an sich entweder nur unter der Bedingung, daß sie dem Feinde nicht zugeführt werden, zurückweisen, oder sie, gegen Bezahlung, für sich behalten, nicht aber dieselben confisei— ren, oder sogar die gleichzeitig weggenommenen erläubten Güter der Confiscation unterwerfen. Noch mehr wird der Druck gesteigert, wenn die Confiscation selbst auf die Schiffe, Wagen und Pferde, welche die Güter führen, ausgedehnt wird— Allein in den meisten neuern Händelsverträgen ist die Confiscation der Kriegscontrebande zugestanden. Wo keine solche Verträge bestehen, entscheidet oft Wilkt ndder L hi dem sihrenden slben, Heundsa Y. 2 Hiehe 5 0 J. Bar neutres pal 1704. 4. . Cüsty bello. Cry Pr. Beh et des ge des voisse Hemb., 17 J. Fr. Pentium n De die Mler im Haischn V. Gasian geheseithen Michtl. I. Hahtar veis . f . Mar. neutral in 5•— Un leo achin de§te. füsh Krigeh e Gefahr ut: wird dahe d Nommen; Ne * neutrale Su⸗ mit dem Myn „Und deunt fnung und A hͤrt. Doh b nstände, uit sie Kxiegsc aber, Ne nict 7 f Hoet Reuttal — Mt alein⸗ ande Teil/ N der nut untt uicht zugefi u Begahlut Mconfist ggenommene unterwer Rt, Venn die Wagen und Wcht witd rertragen K zugestande alschedet RM Practisches Volkerrecht. 241 die Willkühr und die Uebermacht, statt des Rechts und der Völkersitte. Dies ist namentlich der Fall bei dem Seehandel der Neutralen mit krieg— führenden Mächten und mit den Kolonieen dersel— selben, wo selbst die Seemächte nicht gleichmäßige Grundsätze befolgen. Vergl. darüber Klüber, Th. 2. S. 400— 487. „Hieher gehört theilweise die am Schlusse des §. 33. aufgeführte Literatur. Außerdem Jo. Bartoldi, de jure et officiis eorum, qui neutras partes in bello tenent. Traj. ad Rhen. 1764. 4. J. Chstph. Muhrbeck, de jure neutralium in bello. Gryphisw. 1771. 4. Fr. Behmer, observation du droit dé la nature et des gens, touchapt la capture et la detention des vaisseaux et effeéts neutres en tems de guerre. Hamb. 1771. 4. J. Fr. Schmidlin, de juribus e obligationibus gentium mediarum in bello. Diss. Stuttg. 1779. 4. Die Freiheit der Schiffahrt und Handlung neutraler Völker im Kriege, nach dem allgemeinen und dem euro— päischen Völkerrechte. Aus dem Franz. Leipz. 1780. 8. Galiani, Recht der Neutralität, oder von den gegenseitigen Pflichten neutraler und kriegführender Mächte. Aus dem Ital, übersetzt und mit einem Com— mentar versehen von Karl Adolph Cäsar. 2 Th. Lpz. 1790. 8. J. Mar. Lampredi, del commercio dei popoli neutrali in tempo di guerra. 2 T. Firenze6, 17388. 8.— Von Cäsars teutscher Uebersetzung dieses Wer— kes erschien nur der erste Theil. Lpz. 179r. 8. de Steck, essais sur divers sujéts relatifs à la navigation et au commerce pendant la guerre. à4 Berl. 1794. 8. J. Geo. Büsch, über das Bestreben der Völker neuerer Zeit, einander in ihrem Seehandel recht wehe zu thun. Hamb. 1800. 8. NM. 16 242 Practisches Völkerrecht. Canut. Henr. L. B. de Bonde, de libero com- ftt Hu mercio nationum belli haud sociarum. Diss. Lips. I A 29416 4P Ind Waa J. Nic. Tetens, considérations sur les droits u slle rêciproques des puissances belligérantes et des puis- sances néeutreés sur mer, avec les principes du droit hts des de guerre en genéral. Copenhague, 1805. g. sasen, ö nögen, (Biedermann,) le traité d'Utrecht ré- treban clamé par la France, ou coup d'oeil sur le sy- dach nich stéme maritime de Napoléon Bonaparte, et Fritgst analyse du rapport de son ministre des reêla- H. Mi tions extérieures communiqué au sénat de Keh Ht in France dans sa séance du 10. mars 1812. à uWlche wi Leipsic, 1814. 8.—(In dem Utrechter, Wareg.— zwischen Frankreich und Großbritannien 1713 ab— Blattalen geschlossenen, Frieden wurden, durch einen Ihnrug Nebenvertrag, die Verhältnisse des Seehan— d Küst delsverkehres beider Staäten mit denjenigen Län— de lete dern bestimmt, welche mit dem einen oder dem an— sen sch dern Theile im Kriege sich befänden. Die festge— lupen setzten Bedingungen waren: Es soll allen französi— Kaufeh schen und brittischen Unterthanen erlaubt seyn, mit dinusthe ihren Schiffen jedes, mit einem oder dem andern sict de Theile im Kriege befangenes, Land mit voller Frei— Welgun heit und Sicherheit zu besuchen, ohne Unterschied, um so v die Schiffsladung möchte gehören, wem sie wolle, si Sih und die Schiffe möchten aus diesem oder jenem shisegh Hafen ausgelaufen seyn. Desgleichen sollten die AIuhlhn Unterthanen des einen oder des andern Theiles be— Idun rechtigt seyn, aus den Häfen der einen feindllchen Soff' Macht in die Häfen der andern zu fahren, und auf ffaton! diese Weise mit beiden kriegführenden Mächten gleichen Handel zu treiben; fW. überhaupt gelte der Grundsatz: frei Schiff, 60 fllt * de lidero on. Im. Diss. In CWUlecht u Hell ur le; Honaparte, Stre des tl au senat!“ mars 1812. Utrechttt imien 1713 M „durch ein D56 Seeher Wenigen di noder dem ar Die fistz Falln frange nubt seyn, u dem ande voller Ir Unterschie om sie walt oder Jese en sollten 1 Dalts N Fudlchl I, und aln führendel trelbel Sciff, Practisches Völkerrecht. 243 frei Gut. Dieser Grundsatz solle selbst dann seine Anwendung finden, wenn feindliche Güter und Waaren auf einem neutralen Schiffe sich fin— den sollten.——— Freiheit des See-Handelsver— kehrs des neutralen Landes solle alle Waaren um— fassen, welche überhaupt in den Verkehr kommen mögen, blos mit Ausnahme der für Con— trebande erklärten Artikel, worunter je— doch nichts als Waffen, oder sonstige wirkliche Kriegsgeräthschaften zu verstehen seyn soll— ten. Nicht für Contrebande erklärte Artikel soll— ten nur in solche Plätze nicht geschafft werden, welche wirklich belagert, blokirt oder berennt wären.— Sollten die Kauffahrteischiffe eines neutralen Landes den Kriegsschiffen, oder sonstigen Fahrzeugen des im Kriege befangenen Theiles an den Küsten oder in hoher See begegnen; so sollten die letztern über Kanonenschußweite von den er— stern sich entfernt halten, und durch ihre Scha— luppen zwei bis drei Personen an den Bord des Kauffahrteischiffes schicken, um die Schiffspapiere einzusehen, und auf diese Weise von der Neutra— lität des Schiffes sich zu überzeugen. Nach der Vorlegung und Einsicht dieser Papiere aber sollte dem so visitirten Kauffahrteischiffe frei stehen, seine Fahrt fortzusetzen, ohne daß es dem Kriegs— schiffe erlaubt wäre, es auf irgend eine Weise auf— zuhalten, es zu durchsuchen, oder es von seiner Fahrt abzuleiten. Wenn übrigens auf einem Schiffe Contrebande gefunden und auf deren Con— fiscation durch die Prisengerichte erkannt werden würde; so solle die Confiscation sich blos nur auf die genannten Güter beschränken; keineswe— ges sollte diese Maasregel auf das Schiff, und 46 244 Practisches Völkerrecht. eben so wenig auf die übrigen darauf befindlichen, nicht contrebanden, Güter ausgedehnt, sondern bei— des, Schiff und solche Güter, sollten freigegeben werden.“— Großbritannien handelte aber in dem Seekriege von 1755— 1763, so wie in den folgenden, nicht nach diesen Grundsätzen. Frank— reich aber sprach sie am 2. Jul. 1778 von neuem aus, und Napoleon— obgleich zunäachst für das Interesse Frankreichs— wiederhohlte die— selben. Die neuere Seepraxis hat sie sehr beschränkt.— Einer der liberalsten und treflich— sten Handelsverträge ist der, welchen Frie— drich 2 von Preußen, kurz vor seinem Tode, 1785 mit Nordamerika abschloß.) 69. o rr sen uen g. g) Verträge geschlossen während der Zeit eines Krieges. Während der Dauer eines Krieges können von den kriegführenden Theilen Verträge über einzelne Gegenstände abgeschlossen werden. Dahin ge— hören: 1) die Schutz-(Sauvegarde-) Verträge, durch welche feindlichen Personen und Gütern, durch Schutzbriefe oder Wachten, bisweilen auch durch aufgestellte Wappen, Schutz gegen feindliche Behandlung zugesichert wird; Geo. Engelbrecht, de salua guardia. Dissert. Jen. 1743. 4. 2) die Neutralitätsverträge, durch welche ein Theil des feindlichen Gebiets oder Gewerbes fi niutte V. Ot.A — so w bebaffnet Marter D luswe 0 d tläge, shhlftich de krtgf Vohhptter N Sche den 5) dit line krig Nlue Per ud einz üibergith den Ent andern paxfen, Mlden Eaptilat zd N hen, On Bhardt tllatione genten ahne ih wüber He Pt. Hal 1707⁷ . sondern h/ n freigeag, igtgez .½ Delte abee! und thest velchen 7 seinem Y loß.) * 1 5e t Zat eint 0 fonnen v + elnzel V * H¹H Jertrag nd Gutert Swellen dlg n feindiih Ia. Diser. uch weh Hewahe Practisches Völkerrecht. 245 für neutral erklärt wird(so erklärte Napoleon 17. Oct. 1806 den Churstaat Sachsen für neutral; — so wurden die fränzösischen und brittischen un— bewaffneten Fischerboote für neutral erklärt, de Martens recueil, T. 7. P. 295.); 3) die Verträge wegen Auslösung, oder Auswechselung der gemachten Gefangenen; 4) die Contributions- und Cartelver— träge, wo, nach den letztern, die Formen der schriftlichen oder mündlichen Eröffnungen zwischen den kriegführenden Theilen durch Parlementaire, Trompeter, Couriere, die Anerkennung der Pässe, die Sicherheit der Posten u. s. w. verabredet wer⸗ den; 5) die Capitulationen, durch welche der eine kriegführende Theil dem andern entweder ein⸗ zelne Personen, oder Heerestheile, oder Provinzen und einzelne Ländesstriche, oder befestigte Plätze übergiebt. Gewöhnlich macht der besiegte Theil den Entwurf zur Capitulation, welcher von dem andern Theile entweder angenommen, oder ver— worfen, oder durch Aenderungen beschränkt wird. Nach den verschiedenen Gegenständen, über welche Capitulationen geschlossen werden, enthalten sie auch die Bedingungen des freien Abzugs der Trup— pen, oder des Weglegens der Waffen, oder der Behandlung des Privateigenthums ꝛc. Die Capi⸗ tulationen sind, auch ohne Ratification der Re— genten, gültig, sobald die abschließenden Theile, ohne ihre Amtsgewalt oder Vollmacht zu überschreiten, dabei verfahren. Jac. Fr. Ludovici, de capitulationibus. Diss. Hal. 1707. 4. 246 Practisches Völkerrecht. Conr. Voltenhoven, de vi et natura pactionis, quae dicitur capitulatio. Diss. Amst. 1797. 4. 6) die Waffenstillstandsverträge, durch welche die Ausübung der Feindseligkeiten auf eine bestimmte Zeit ausgesetzt wird. Sie können all— gemein seyn, wenn zwischen ganzen Heeren und Staaten der Waffenstillstand gelten soll; par— tiel aber, sobald der Waffenstillstand nur für einen gewissen Landstrich und einen gewissen Zweck (z. B. des Begrabens der Todten nach einer Schlacht ꝛc.) gilt.— Bricht der eine Theil den Waffenstillstand; so ist der andere Theil sogleich zur Erneuerung der Feindseligkeiten berechtigt. Jo. Strauch, de induciis bellicis, Diss. V. Viteb. 1686. 4. 70. 5) Die Lehre von den Friedensschlüssen. Die rechtliche Beendigung des Krieges geschieht 0 durch den Frieden*), der entweder von dem einen Theile angeboten, oder von dem andern Theile verlangt, oder durch eine neutrale Macht ver— mittelt wird; doch ist weder der eine noch der an— dere Theil verpflichtet, auf den Antrag seines Fein— des zum Frieden einzugehen, oder die von einer drit— ten Macht deshalb angebotenen guten Dienste an— zunehmen. Die Friedensunterhandlungen geschehen entwe— der mündlich, oder schriftlich, oder beides zu— gleich; selten persönlich von den Regenten, sondern durch die dazu beauftragten und bevollmächtigten *) Staatswissenschaften, Th. 1. S. 31). Dibhonaten, Moht ange Nuslben ge lugen der Wudden ab⸗ cheftlh g Roodneten begletet vo fulst deX dens an ell ll sshr denscongt Md aen der gege Prälimit seinen Hau Friedensbet 108N u Wiceraus aufhelhet ttefen enh oder das v Hit des F jaht unde in wisthi Conpiyst auc gege dingungen bad in di der uterze geuden De Sind veburden! von Iller —.—————“““—t““— FIIAIAISIIIE—.—— Practisches Völkerrecht. 247⁷ 5 Diplomaten. Wird die Vermittelung einer dritten 2—9 Macht angenommen; so erscheinen die Abgeordneten rtrage, d derselben gewöhnlich bei den mündlichen Unterhand⸗ Laten uf lungen der Diplomaten der betheiligten Staaten. kbmn l Werden aber(wie zu Teschen) die Unterhandlungen en Hernn u6 schriftlich geleitet; so erhalten die vermittelnden Ab— sol, zi⸗ geordneten die Anträge und Entwürfe beider Theile, sand nut begleitet von diplomatischen Noten. Die Zusammen— gewissen zu kunft der Bevollmächtigten zur Abschließung des Frie⸗ u nach dens an einem bestimmten Orte, über welchen beide ine Thel! Theile sich vereiniget haben, wird gewöhnlich Frie— Theil siht denscongreß genannt. erechtigt Nach der Vereinigung über die Hauptbedingun— d6, Dia. gen der gegenseitigen Aussöhnung wird nicht selten ein Präliminar vertrag abgeschlossen, welcher, nach seinen Hauptpuncten, die Grundlage des eigentlichen Friedensvertrages bildet(so z. B. 1797 zu Leoben; so 1798 zu Rastadt, obgleich dieser Congreß, beim Wiederausbruche der Feindseligkeiten im Jahre 1799, 5 6 910 aufgelöset ward). Die Hauptpuncte des Friedens be— treffen entweder den status quo vor dem Kriege, In Mi oder das uri possidetäs(wie der Besitzstand zur ucht de Zeit des Friedesabschlusses ist), oder ein Normal— 30 jahr und einen Normaltag(wie z. B. das Jahr 1624 5. im westphälischen Frieden), oder gegen seitige Compensationen, oder einseitige, bisweilen auch gegenseitige Abtretungen.— Die Be⸗ dingungen des Präliminarvertrags sind bindend, so— bald in diesem Vertrage nicht selbst die Gültigkeit der unterzeichneten Bedingungen von dem darauf fol— ½ genden Definitivfrieden abhängig gemacht wird. 11630 Sind mehrere Mächte zur Führung des Krieges verbunden gewesen; so wird, in der Regel, der Friede von allen zu gleicher Zeit abgeschlossen; denn, ohne 2⁴48 Practisches Völkerrecht. Einwilligung des Verbündeten, ist der Bundesge— nosse nur unter sehr selten eintretenden und genau ab— zuwägenden Verhältnissen(§. 67.) zur Abschließung eines Separatfriedens berechtigt. Weil übrigens beide, den Frieden unterhan⸗ delnde und abschließende, Theile den geführten Krieg für einen rechtmäßigen Krieg halten mußten (H. 62.); so wird die Frage über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit desselben von dem Frieden ganz ausgeschlossen, und nur über die Entscheidung der streitigen Punete unterhandelt. Ob nun gleich die Vernunft von jedem Frieden verlangt, daß er auf solche Bedingungen abgeschlossen werde, welche die wiederherzustellende Sicherheit beider Theile garan— tiren, so daß ihn beide Theile mit gutem Gewissen hal⸗ ten können, und er nicht blos als Waffenstill— stand erscheinen soll, um in der Zwischenzeit bis zur Erneuerung des Krieges frische Kräfte zu sammeln und anderweitige Verbindungen einzugehen; und ob⸗ gleich die Geschichte und Staatskunst dem Sieger empfehlen, keine Bedingung von dem Besiegten zu erzwingen, die mit dem politischen Daseyn, mit der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit, so wie mit der rechtlichen Verfassung des besiegten Staates unver— einbar ist; so muß doch, nach dem practischen Völkerrechte, die verbindende Kraft und die Gültig— keit eines Friedens anerkannt werden, in welchem der eine abschließende Theil der Wiederherstellung des Zustandes der Ruhe und Ordnung wohlgegrün— dete Rechte zum Opfer bringt. Selbst dann, wenn die von dem Sieger verlangte Genugthung und Entschädigung an Land und Bewohnern, an Geld und Lieferung, oder an Verpfändungen durch Zwang bewirkt worden wäre, kann die rechtliche 2 Hütkkttds l vrden. leden Dei Wisrtliche „GSbiodl * dis Flieden 2 artikel, mnterscheide selbt inzwe den Nebenp Ratifieat HRenten innet im Schlaßt der katffeit Blaw sihterden)9 gehhossrer sunders die ihnen vetbl es in der pid die G HGewa bele la fagene Shehaseg O ...—.... pst bel 4 lung N blgezrt 77 75 hl Hung M in Gd hen 12 ahlict Practisches Völkerrecht. 249 Gültigkeit des Friedensschlusses nicht in Zweifel gezo— gen werden. Eine ausgesprochene Amnestie*) von beiden Theilen gehört in den meisten Fällen zu den wesentlichsten Gegenständen des Friedensvertrages. Gewöhnlich werden die einzelnen Gegenstände des Friedensschlusses in einz zelne en Artikeln dar— gestellt, unter welchen man die Präliminararti— kel, die Hauptartikel, die Neben- und Zu satz⸗ artikel, die Sebarat⸗ und geheimen Artikel unterscheidet. Bisweilen zerfällt auch der Vertrag selbst in zwei Theile: in den Hauptvertrag, und in den Ne bemertrag a Der Ra tific a tid n des Friedens: vens trages von den Re— genten innerhalb einer gewissen Zeit wird gewöhnlich im Schl aar tikel gedacht, son 10 der Auswechselung der ratificirten Exemplare an einem bestimmten Orte. Bisweilen erklären die n der krieg⸗ n.n Mächte blos ihren Beitritt zu dem ab⸗ geschlossenen aanen. bis in werden be auch, be⸗ sonders die blos hülfel che nden Staaten, von der mit ihnen verbündeten Macht, ohne Rler ichen Beitritt, blos in den Frieden Feschto ossen. Bisweilen wird die Gültigkeit des Friedensvertrages durch die Gewährleistung dritter Mächte verstärkt; biswei— len erfolgen aber auch Protestationen gegen den abgeschlossenen Frieden von Seiten eines Dritten. Die öffentliche Bekanntmachung des Frie— *) Sie enthält das Vergessen des Vergangenen, und umschließt nicht nur die gegenseitigen Feindselig— keiten, so wie die Handlungen der kriegführenden Mächte und ihrer Verbündeten während eines Krieges, sondern auch die Handlungen der eigenen Unterthanen und Vasallen, und die Herstellung der vorigen Ver— hältnisse zwischen beiden Staaten. —+ 250 Practisches Völkerrecht. dens bei dem eigenen Heere und in dem eigenen Lande hängt, nach Zeit und Förmlichkeit, von jedem con— trahirenden Theile ab; die Vollziehung der im Frieden festgesetzten Puncte muß aber entweder sogleich nach der Ratification desselben, oder in der für diese Vollziehung bestimmten Zeit erfolgen. In einzelnen Fällen sind über die Auslegung einzelner Worte und Gegenstände in dem Friedensvertrage Erläute— rungs- und Nebenrecesse abgeschlossen worden. Ein Friedensbruch endlich bestehet in der 6 Verletzung aller, oder einzelner Bedingungen des Friedensvertrages, wodurch der andere Theil von der Verpflichtung entbunden wird, die von ihm über⸗ nommenen Bedingungen zu erfüllen, oder wodurch er wenigstens berechtigt wird, Entschädigung und Ge— Vos nugthuung wegen des dadurch verletzten Rechts, und Sicherheit wegen der künftigen Erfüllung des Ver— D/ Dit trages zu verlangen. Aus diesem Gesichtspuncte ist surdenen es daher kein Friedensbruch, wenn ein neuer Be⸗ Zweck uu wegungsgrund und eine neue Rechtsverletzung den Hbres Hchi 0 Anfang eines neuen Krieges zwischen beiden Theilen ms ud herbeiführt; wohl aber gilt es als Friedensbruch, Coarakt wenn der Kampf wegen derselben Ursache er⸗ Denm uem neuert wird, welche den Krieg selbst veranlaßte, oder rulx die in den Verhältnissen des eben beendigten Krieges Wdnn enthalten war. shigen Chstn. Dassel, über Friede und Friedenstractaten, Zac, Um Conventionen, Capitulationen, Waffenstillstände und Al⸗ Döbonase lianzen. Neustadt, 1817. 8. bun f maitealgf Ih begri Hech de 1 ivle in der Sn Wahren Non N. en Kdem I ehung deriy utw ider soal in der fir du Iu ag II. inzelner Vur age Crliut D 5 om a t 14. Hlossen wunn A d bestehet i in g. ere Hal x von ihmit der vöut; gung ud 6 Wor bereitende Begriffe. N Rechtz, u lung de L Die Diplomatie theilt das Schicksal aller neuent— schtpunth standenen Wissenschaften, daß ihr Begriff und Wneuet d Zweck nur allmählig fest bestimmt, der Umfang verlebug ihres Gebiets nur nach mehrfachem Anbaue völlig er— Heiden Tul messen und begründet, und ihr wissenschaftlicher ridersbut Charakter mit Schärfe durchgeführt werden kann. Ursachtt Denn wenn auch die Lehrer der Staatswissenschaften mlaßte, in neuerer Zeit darüber einverstanden sind, daß gen Krih die Diplomatie von der Diplomat ik wesentlich ver— — schieden sey; so herrscht doch über den Begriff, Zweck, Umfang und wissenschaftlichen Charakter der Diplomatie selbst noch keine Uebereinstimmung. Eben so wenig ist bis jetzt ein Versuch geschehen, die Diplo— matie als selbstständige Staatswissenschaft zu begründen und durchzuführen, wenn gleich die Ausdrücke Diplomat, diplomatisch und Diplomatie seit den letzten zwänzig Jahren in der Staatssprache Europa's und Amerika's sehr edenstrocctt⸗ 4 stände ud Diplomatie. häufig gebraucht werden. Aus diesem bisherigen Mangel an wissenschaftlicher Gestaltung der Diplo— matie folgte von selbst, daß manche den Begriff der— selben bald zu weit, bald zu eng nahmen, indem einige unter denselben die gesammte Ges chich te der besondern Staaten und des europäischen Staatensy⸗ stems nach seiner äußern Gestältung und nach der allmablig ausgebil deten Verbindung und Wechselwir— kung der einzelnen ichen und gesitteten Staaten brachten 1 z. 5. 1 lassa n); einige das prac⸗ tische Wölkerrocht für einen Theil der Diploma⸗ tie erklärten(wie z. B. Klüber); und einige die Diplomatie blos auf die Verhältnisse und Geschäfte der gesandtschaftlichen bezogen. So schwierig es, bei dieser Verschiedenheit der Gesichtspuncte denkender Männer, bleibt, den Begriff der Diplomatie mit Bestimmtheit festzu⸗ setzen, und den Charakter dieser Wissenschaft, in Angemessenheit zu ihrem auszuprägen; so mußte doch einmal der er ste Ver such deshalb geschehen, der aber weder die bessere Einsicht An⸗ derer verdrängen, noch die Diplomatie als eine bereits in sich abgeschlossene und durchgebildete Wissenschaft ankündigen, sondern zunächst nur darauf hinwirken soll, daß die bedeutende Masse der vorhandenen diplomatischen Kenntnisse fortan genauer, als bisher, und wissenschaftlich geordnet werde. 2. Fo rt ser un g. Bevor der Begriff der Diplomatie als Wissen— schaft bestimmt aufgestellt und durchgeführt werden fam, nuß Diplomat Haden gezos Diplona shaaftlich den Staat er und d De! valche zun Vssenschg nanntn g hird, hat, schen Zpec sahen und! urtheler Mse von telates zu rung der R Rertechäuf ik, in de fir dn E —10 Wart lhigne! nümner, ni d scherwo du kachn hees Sin iethz Ind sit dm d Heen und a — I. St. du G. Ratt g em hisherl Wl don n*7 ne Oer O Oegkiff ane Asinrat auszupragt rsuch deh durchgeblh zunächst! utende M⸗ ntnisse forh tlich goldn VV Wisheh * als I 86 Uhrt Mabl⸗ Diplomatie. 253 kann, muß ihre Verschiedenheit von der Diplomatik erörtert und die Grenzlinie zwischen beiden gezogen werden. Denn Diplomatik und Diplomatie sind in unserm Zeitalter wissen— schaftlich so von einander unterschieden, wie in dem Staats- und Geschäftsleben der Diplomati— ker und der Diplomat. Die Diplomatik?), oder Urkundenlehre, welche zunächst zu dem Kreise der geschichtlichen Wissenschaften gehört, und gewöhnlich zu den soge— nannten geschichtlichen Hülfswissenschäften gerechnet wird, hat, als besondere Disciplin, den eigenthüm⸗ lichen Zweck, die geschichtlichen Urkunden lesen, ver— stehen und benutzen, so wie die Echtheit derselben be— urtheilen zu lehren. Da nun eine nicht unbedeutende Masse von Urkunden, welche in die Zeiten des Mit— telalters zurückreicht, zur Begründung und Bewah— rung der Rechte der einzelnen Staaten und ihrer Re— gentenhäuser gehört; so behäuptet auch die Diploma— tik, in der Reihe der geschichtlichen Wissenschaften, für den Staats- und Geschäftsmann einen vorzügli⸗ chen Werth. Der ehrenvolle Name Diplomatiker bezeichnet daher diejenigen Staats- und Geschäfts— männer, welche eine gründliche Kenntniß der Urkun— den sich erworben haben, und alle, auf diesen Urkun— den beruhende, Rechte und politische Beziehungen ihres Staates gegen das gesammte Ausland zu ent⸗ wickeln und durchzuführen vermögen. Ob nun gleich seit den durchgreifenden Veränderungen in dem in— nern und äußern Leben der meisten europäischen Staa— ) Vgl. Staatswissenschaften, Th. 1. S. 27, wo auch S. 28— 30 die vorzüglichsten Werke über Diplo—⸗ matik aufgeführt worden sind. 251 Diplomatie. ten und Reiche, und bei der dadurch bewirkten völlig neugestalteten Grundlage der Staatskunst in den äußern Verhältnissen der Staaten gegen einander, die Anwendbarkeit der Diplomatik im Staats— leben, gegen sonst, bedeutend sich vermindert hat; so darf es doch keinem Staate an einzelnen Männern fehlen, welche der Diplomatik die Kraft ihres Gei⸗ stes und Lebens widmen, weil zu dieser Wissenschaft, außer einem besondern Talente und einer mit Sicher⸗ heit geleiteten individuellen Neigung, vielseitige ge— schichtliche Vorkenntnisse, anhaltendes Urkundenstu— dium, und sicherer Blick und Tact in Beziehung auf die noch gegenwärtig eintretende Anwendbarkeit die— ser Urkundenkenntniß auf das gesammte innere und äußere Staatsleben gehören. Je unabhängiger übri— gens die Diplomatik, als Wissenschaft, von den meisten übrigen geschichtlichen Wissenschaften erscheint; desto nöthiger ist ihr fortgesetzter Vortrag auf teutschen Hochschulen und ihr practischer Anbau von einzelnen Geschäftsmännern. Denn so wesentlich auch die Diplomatie von ihr verschieden ist; so ist es doch zu bedauern, und von nachtheiligen Folgen für die Ge— lehrsamkeit und das Staatsleben, daß die neuere Zeit dem gründlichen Studium der Diplomatik sich bedeutend entfremdete, während gegen das Ende des 17ten und im Anfange des 18ten Jahrhunderts der Werth der Diplomatik vielleicht ein wenig zu hoch angeschlagen und überschätzt wärd. 3. ö F o rr se e un g. Wenn von der einen Seite die in neuerer Zeit weit seltener gewordene Anwendbarkeit der archivali— 11 duewat Restr Vern der andern schre M. Hunttisse mußte. 2 sit den Er Fehungen Muslande, den, in we Muche gege distt dit, tin uuter f hingerden den Megen behundest: Kuiis der Kenntnise verlargt. das Gcbie hile g Enaenn hm; fh shifiche Rlgen dn nen Düle den, Kem Mses Das N VDen Ilong Heriktn Makung Usfunst in h dermundert Mu seinen Maupg Aait Hee Nrast Ihres tou H allt lelld 4½ klich auch! as Endtx hundetts! enig zuN „ nelerer dl archi —..... Diplomatie. 25⁵5 schen Urkunden für die Rechte der Staaten und für ihre auswärtigen Verhältnisse einen Theil der Schuld dieser Vernachlässigung trägt; so kann doch auch von der andern Seite nicht verkannt werden, daß der höhere Anbau der eigentlichen diplomatischen Kenntnisse und Studien ebenfalls dazu beitragen mußte. Denn je mannigfaltiger und vielseitiger, seit den Ereignissen der letzten vierzig Jahre, die Be— ziehungen der einzelnen europäischen Staaten zum Auslande, und je verflochtener die Berührungen wur— den, in welche dadurch die europäischen Staaten und Reiche gegenseitig zu einander kamen; je mehr, seit dieser Zeit, die Verbindung der europäischen Staa— ten unter sich den Charakter eines innig zusammen— hängenden politischen Systems annahm, und von den Regenten und Staatsmännern in diesem Geiste behandelt ward; desto mehr erweiterte sich auch der Kreis der diplomatischen Praxis, und desto mehr Kenntnisse wurden von den diplomatischen Personen verlangt. So reich und groß aber seit dieser Zeit das Gebiet der diplomatischen Kenntnisse ward, und so viele ausgezeichnete Diplomaten die europäische Staatspraxis seit ungefähr vierzig Jahren nennen kann; so fehlte es doch noch bis jetzt an einer wissen— schäftlichen Anordnung und Verbindung aller der ein— zelnen dem Diplomaten nöthigen, und in verschiede— nen Theilen der Staatswissenschaften zerstreut liegen— den, Kenntnisse zu dem Ganzen einer selbstständigen Wissenschaft. 4. Das diplomatische Personale. Wenn gleich noch bis jetzt der Begriff eines Diplomaten nicht selten unbestimmt und willkühr— 256 Diplomatie. lich gebraucht, und bisweilen zu weit über alle höhere Staatsbeamte ausgedehnt, bisweilen zu eng blos von den gesandtschaftlichen Personen verstanden wird; so dürften doch wohl mit hinreichendem Grunde zu dem diplomatischen Personale gerechnet werden: 1) der Minister der auswärtgen Ange⸗ legenheiten, mit seinen Unterstaatssecretairen, geheimen Legationsräthen, und allen in seinem Bureau vortragenden und selbstständig arbei— tenden Individuen(wodurch die bloßen Bearbei— ter und Ausfertiger der ihnen vorgeschriebenen und übertragenen Gegenstände von dem eigentlichen diplomatischen Personale im Ministerium des Aeußern abgeschlossen werden); Malle bei auswärtigen Staaten ange— stellte Gesandte des ersten, zweiten und dritten Ranges, so wie alle zu besondern Zwecken und Geschäften im Auslande beauf⸗ trägte Unterhändler, mit Einschluß der Residen— ten, Consuln, Generalconsuln, und der Geschäftsträger und Agenten der untern Ord-— nungen. Gehören diese beiden Klassen von Staats- und Geschäftsmännern entschieden zu dem diplomatischen Personale; so muß auch die Wissenschaft, die nach ihnen den Namen führt, auf ihre Vorbereitung, Belehrung, Bildung und künftige Geschäftspraxis berechnet seyn, und deshalb alles umschließen, was mit der Bestimmung, den Rechten, Pflichten und gesammten Verhältnissen der diplomatischen Personen in unmittelbarer Verbindung steht. darstelli Unsicht Diplome die W id Dagll theie ibe Oplanne ur in bes Vissenhet sche vn dl ausgezichn Asellen. Gaf iplomatie tie sorgfäl is ihn bo nise, pe den Rege De rhand Basis nn dunnun Mhistaile; ueungi Saulmm der meuern Aschpftn. Bef⸗ Net Le danket — — ) ulfimij techte, N 2 Diplomatie. 5. Därstellung der Begriffsbestimmung und Ansicht neuerer Schriftsteller von der Diplomatie; zugleich als Uebersicht über die Literatur dieser Wissenschaft. Ohne die gesammten, oft selbst in Zeitschriften und Tageblättern zerstreuten, Meinungen und Ur— theile über den Begriff, Zweck und Umfang der Diplomatie aufzustellen, ist es doch nöthig,— be— vor ein bestimmter Begriff für die Diplomatie, als Wissenschaft, versucht wird— die wichtigern, oft sehr von einander abweichenden, Ansichten neuerer ausgezeichneter Schriftsteller von der Diplomatie auf— zustellen. Flassan, in seiner histoire générale de la diplomatie française*), unterscheidet Diplom a— tie sorgfältig von Diplomatik und Politik; allein sie ist ihm blos die Wissenschaft der äußern Verhält— nisse, welche die Diplome, oder die von den Regenten ausgegangenen schriftlichen Verhandlungen, zur Grundlage hat. Als Ba sis nennt er das Völkerrecht; als Quellen: die Tractaten, Declarationen, Manifeste, Gegenmanifeste, ministerielle Noten, Instructionen, Depeschen, Be— richte von Zeitgenossen in politischen Aemtern u. s. w.— So viel nun auch die Geschichte des Mittelalters und der neuern Zeit seinem, aus archivalischen Quellen geschöpften und herab bis auf Ludwig 16 reichenden, Werke der Geschichte der französischen Diploma— tie verdanket; so ist doch sein Standpunet theils un— *) vollständig angeführt beim praetischen Völker— rechte, S. 25. V. ö 17 258 Diplomatie. mittelbar von der Stellung Frankreichs zum Auslande entlehnt; theils zunächst geschichtlich, so daß durch sein Werk besonders die Geschichte des europäi⸗ schen Staatensystems aus dem Stand⸗ puncte der Politik, und in derselben wieder hauptsächlich die Darstellung der politischen Ge— schichte Frankreichs, weit weniger aber das practische Völkerrecht, gewonnen hat. Den von Flassan aufgestellten Begriff der Diplomatie nahm der verewigte Meusel in die vierte Auflage seines Lehrbuchs der Statistik(Leipzig 1817. S.) S. 3 beinahe wörtlich auf. Er versteht unter Diplomatie„die wissenschaftlich geordneten Kenntnisse und Grundsätze, die zur geschickten Betrei⸗ bung der öffentlichen Geschäfte(auf Reichstagen, Friedenscongressen u. s. w.) erforderlich sind, oder die Wissenschaft der äußern Verhältnisse, welche die Diplome, oder die von dem Regenten ausgegan⸗ genen schriftlichen Verhandlungen, zur Grundlage hat.“ ö In demselben, beinahe aber in einem noch engern, blos auf die Gesandtschaftskunst beschränkten, Sinne nimmt der Verfasser des Artikels: Diplo— matie in dem Conversationslexicon(Ste Ausg. Zter Th. S. 204 f. Leipz. 1819. 8.), Am. Wendt, diesen Begriff:„Diplomatie hat man in neuern Zeiten die Wissenschaft und die Kunst der gesandtschaftlichen, besonders schriftlichen(daher der Name) Unterhandlungen der Staaten genannt. Die Diplomatie ist eine sehr zusammengesetzte Wissenschaft; denn die Gesandtschaftswis⸗ senschaft und Gesandtschaftskunst(so kann man die Diplomatie im Allgemeinen nennen), welche als ein Zweig der Staatswissenschaften aujlsche polishen 1d Rehtt de Gesand surdter in shifliche de Zwec witd, de nuß dabe Vihln etsanen he lch auspär der Staat scheitliche diess seht schaften v Staatst matische tit un mine St oder das engern lchre; die sadthgft ud ihte g fstk),un Renheit bi Hizust natie, al kn bauht lchket und Ind einen Bl U Hunkun Wn II f. Eu fels: M sericon 0. 8.), atie hun die Kunst! hen Ius genannt. mengesch chaftr unst(Wf inen), vos senschaftt —————m—————— Diplomatie. 259 anzusehen ist, bezieht sich auf die Kenntniß der politischen Verhältnisse, der individuellen Interessen und Rechte der Staaten unter einander. Jene nun, die Gesandtschaftswisse nschäft, lehrt, wie ein Ge— sandter in seinen Verhältnissen durch mündliche und schriftliche Unterhandlungen vorzüglich zur Erreichung der Zwecke des Staates, von welchem er gesendet wird, bei dem beschickten Staate wirken soll. Sie muß daher 1) mit den durch Erfahrung gegebenen Verhältnissen der Gesandten und der Gesandtschafts⸗ personen bekannt machen; 2) die bestehenden, vorzüg⸗ lich auswärtigen, Verhältnisse, Interessen und Rechte der Staaten kennen lehren; 3) zu mündlichen und schriftlichen Verhandlungen Anleitung geben. Alles dieses setzt aber zum Verständnisse mehrere Wissen— schaften voraus, deren mehr oder weniger jeder Staatsmann bedarf; daher man auch die dip lo— matischen Wissenschaften von der Diploma⸗ tie unterscheiden muß. Zu jenen gehört die allge— meine Staatslehre(Politik im weitern Sinne), oder das Staats- und Völkerrecht; die Politik im engern Sinne, oder die äußere Staatsklugheits— lehre; die Kenntniß des positiven Völker- und Ge— sandtschaftsrechts; des positiven Rechts der Staaten und ihres gegenwärtigen Zustandes überhaupt(Sta— tistik), und, weil die Gegenwart auf der Vergan— genheit beruht, der Geschichte, und vorzüglich ihrer Hülfswissenschaft, der Diplomatik. Daß die Diplo— matie, als Kunst, wenn sie auf solchen Ansich— ten beruht, auf solche Kenntnisse gebaut, mit Red— lichkeit und Wahrheit des Charakters verbunden ist, und einen Geist findet, der mit klarem, schnellem Blicke, mit umfassender Thätigkeit und tiefer Men— schenkenntniß, die durch Verstellung, Betrug und 4— 260 Diplomatie. falsche Künste aller Art verwickelten, durch Irrthum, Vorurtheil und Leidenschaft getrübten, Verhältnisse iu ihrem wahren Lichte auffaßt und darstellt, und die gegenwärtigen mit derselben Leichtigkeit zum wahren Wohle der Staaten anordnet, als er künf— tige im Geiste sich entwickeln sieht, ja selbst denen, welche nicht vorher bestimmbar sind, mit Ruhe, Be— sonnenheit und Festigkeit des reinen Willens begeg— net;— daß eine solche Kunst, wenn sie endlich durch Kebenswürdigkeit der Person und ihres Betra— gens, durch Freiheit, edlen Anstand, Gefälligkeit und Gewandtheit, so wie durch ändere günstige äußere Verhältnisse an Wirksamkeit gewinnt, eine für das Glück der Menschheit äußerst wichtige und wohlthä— tige Kunst sey, ist aus dem Gesagten über allen Zwei— fel gewiß, wenn man bedenkt, wie sehr das innere Wohl der Staaten durch ihr äußeres Verhältniß be— stimmt wird.“ Nur beiläufig, fast aber ganz im Sinne des eben angeführten Aufsatzes, gedenkt von Jakob in seiner Einleitung in das Studium der Staatswissenschaften(Halle, 1819. 8.) S. 10 f. der Diplomatie.„Die äußere Politik ist die Wissenschaft von den Principien, nach welchen der Staat mit andern Staaten oder Völkern umgehen soll, um sowohl im Frieden, als im Kriege seine Zwecke zu erreichen. Der Theil der äußern Politik, welcher Anweisung giebt, wie der Staat durch fried— liche Unterhandlungen mit andern Völ⸗ kern zu seinem Zwecke gelangen könne, heißt inson⸗ derheit Diplomazie.“ Mi! ulttr der Mur Ft Dylomat Begrif digenE (u dem grophist 6.105— L5SIT Ind darau matie à der Diy Dur Vef matichen sehschast d deige de lagen des Suuaten Ind geme duchaus f. A Wisen den ir vi shit, d 8 sse dl Doluändi Ielnen ind die E wurden. it:dein telzpec im Cll ** I von Jakth 9* +* tudiun 1810. 9N re Politk nach wet lkern umgh Kriege ußern Poltt durch ftit dern M, Hit ins 60 Diplomatie. 201 6. F ort se u n g. Mit dem Bestreben, den wissenschaftlichen Cha⸗ rakter der Diplomatie festzusetzen, schrieb Joseph Marr Freih. v. Liechtenstern mehrmals über Diplomatie; zuerst in einer Abhandlung:„über den Begriffder Diplomatie, und die nothwen⸗ digen Eigenschaften des Diplomatikers“ (in dem allgemeinen Anzeiger des kosmo⸗ graphischen Büreau, 2te Aufl. Wien, 1814. 8. S. 105— 111, welcher Aufsatz zu Wien im Jahre 1814 auch in einem besondern Abdrucke erschien), und darauf in der Schrift:„was hat die Diplo— matie als Wissenschaft zu umfassen, und der Diplomat zu leisten?“(Altenb. 1820. 8.) Der Verfasser zeichnet mehr den Umfang eines diplo— matischen Cursus, als das Gebiet der besondern Wis— senschaft der Diplomatie.„Man hat dem besondern Zweige der Staatslehre, welcher zunächst die Grund— lagen des rechtlichen Nebeneinanderseyns mehrerer Staaten zum Gegenstande hat, im Geschäftsleben und gemeinen Sprachgebrauche den eigenen, obschon durchaus fehlerhaften, Namen Diplomatie gegeben. Als Wissenschaft ist die Diplomatie die jüngste unter den ihr verschwisterten Doctrinen der Staatswissen— schaft, oder eigentlich er st neu zu begründen, da sie als selbstständiger Kenntnißkreis noch nicht vollständig abgehandelt worden, und nur ihre ein— zelnen Theile(2), besonders das Staatenrecht und die Statistik, bisher wissenschaftlich behandelt wurden. Der eigentliche Gegenstand der Diplomatie ist: der im allgemeinen Staatszwecke enthaltene Mit— telzweck der friedlichen Währung und 202 Diplomatie. Sicherung der ganzen Anstalt des Volks— vereins gegen jede dem Staate von außen drohende Gefahr, der Störung und Ver⸗ letzung seiner Selbstständigkeit und unbe— dingten Gleichheit. Neben dieser Rechtsver— sicherung ist aber auch die Erhaltung und Be— förderungaller übrigen Menschheitszwecke durch den Völkerverkehr, oder eine wohl⸗ thätige gegenseitige freundliche Berüh⸗ rung der Einwohner verschiedener Staa⸗ ten und ihre Begünstigung durch die Wege kluger Verständigung und diese Zwecke be⸗ fördernder geschickter Unterhand lung ein weiterer nothwendiger Gegenstand der Diplomatie. Dadurch scheint auch ihr Begriff als einer Wissenschaft gegeben zu seyn, welche sowohl die Bedingungen des rechtlichen Nebeneinanderseyns der Staaten bestimmt bezeichnet, als auch die Maximen einer den Forde⸗ rungen des Rechts hüldigenden Klugheit(Politik) darstellt.“ Darauf führt der Vf. im Einzelnen aus, was, nach ihm, die Diplomatie lehren soll: a) die Grundsätze des allgemeinen Staatenrechts, das überhäupt nur a priori gedacht und geformt werden kann, wobei blos in Rücksicht feiner Anwendbarkeit der nothwendige Einfluß der Erfahrung statt finden darf. An dieses schließt sich b) die äußere Staats⸗ an oder Politik 8 ein Abstract der Erfahrung „welche die anwendbarsten, doch zugleich nur für setliche Wesen und Zwecke geeigneten, Mittel an— giebt, den Bedingungen des Staatenrechts Genüge zu leisten. Einen fernern Häupttheil der diplomati— schen Wissenschaften bildet c) das positive Staa— tenrecht, welches die von der Statistik aus demsel— ben ent lehnten Angaben über die durch Verträge be⸗ simmten g. ym baalen mueklätt MMde ussysteler die Bed neueres sulbang i abschtigt den Ahsch mtie hi Hilnise z as vih der exe derslben Frankrei ders herb de dadur Rermanisc Vecltn plomat det leth gehen, da fulen durf Reipy li Dal Enehkft tischens linen e matie“ al dersel Wiler⸗ die sche ö Osn EEEEEeEEF Diplomatie. 263 t des Vash stimmten gegenseitigen Verhältnisse der Staaten aus be von auf den localen oder personellen oder temporellen Umstän⸗ ung und d. den erklärt und ausführlicher darstellt. Atundu Ohne einen bestimmten Begriff der Diplomatie leset Pchte aufzustellen, schrieb: Joh. Geo. Hul semann„über AUng und die Bedeutung der Diplomatie für die chheitszyt neuere Geschichte“(Gött. 1820. S.). Die Dar— et einenn stellung ist geschichtlich-politisch. Was der Vf. be⸗ iche Nn absichtigte, sagt er S. 202:„Man könnte vielleicht dener En den Abschnitt, welcher sich unmittelbar auf die Diplo— rch dieh matie bezieht, für nicht ausführlich genug im Ver⸗ se Zwech! hältnisse zu den übrigen halten; indessen wird eine andlung! etwas nähere Betrachtung auf den Zusammenhang er Diblont der einzelnen Theile führen, und aus der Beziehung ner Wisenst derselben auf den Zweck des Ganzen„das Uebergewicht dinungn Frankreichs und der in dem französischen Volke beson⸗ Rahnbeiln ders hervortretenden Richtung der neuern Geschichte, r den 0 die dadurch bewirkte Unterdrückung des ursprünglichen 6 vM germanischen Lebens in Europa zu zeigen, und das Enchnnt Verhältniß zu entwickeln, in welchem die Di⸗ sal: 9l plomatie zu dieser allgemeinen Tendenz mrechtt. der letzten Jahrhunderte erscheint, hervor⸗ 60 1 gehen, daß 01 leicht etwas als unwesentlich hinweg⸗ Iweb fallen dürfte.(Vgl. über Hülf eman ns Schrift 2 Leip z. Lit. Zeit. 1821. St. 17⁴4.0 24.— Der Freiherr von Kronburg stellt in seiner en Encyklopädie und Methodologie der prac⸗ iin tischen Staats leh re(Dresd. 1821. 8.) S. 199ff. 4.Wl einen„encyklopädischen Umriß der Diplo⸗ matie“ auf, giebt aber keinen bestimmten Begriff Genhz—————ι—— cchtz Bun von derselben, und zieht in ihren Kreis das allgemeine 10½j½ dplom Völker- und Staatenrecht, das practische Völkerrecht, tive Hil die Lehre von dem politischen Gleichgewichte und das aus denst Gesandtenrecht. Dartrigb 264 Diplomatie. Enger zieht der Graf Jul. v. Soden im neunten Theile seiner Nationalökonomie, welcher die„Staatsadministration im en⸗ gern Sinne“ enthält(Nürnb. 1824. 8.) S. 4 ff. die Grenzen der Diplomatie.„Jeder Staat ist durch weltbürgerliche Bände mit andern Staaten verpfloch⸗ ten. Die Bewahrung dieser weltburger— lichen Bande, ohne physische Gewalt (Waffen), ist der Gegenstand der friedlichen Staatsvertheidigung, oder Diplomatie. Sie muß das Interesse des Staates im Ganzen be— sorgen: durch Beschützung des freien Verkehrs der Staatseinwohner mit den fremden Staatsgliedern, vorzüglich in Absicht des Handels; durch Verträge zu gemeinschaftlicher Vertheidigung(Bündnisse, Al⸗ lianzen); durch Bewachung der Staatsgesellschafts— rechte. Alles also, was die Beziehungen des ein— zelnen Staates gegen alle andere Staaten betrifft zur Erreichung des Staatszweckes, ist von dem Ressort dieses Staatshaushaltungszweiges. Er bedarf, nach seiner Natur, nur Eine Central— hauptbehörde(Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten). Die Staatsorgane, die Unterbehorden der Centralhauptbehörde, müssen sich außerhalb des Staates befinden(Botschafter, Minister, Gesandte, Residenten, Consuln, Agenten). Dieser Theil der Staatshaushaltungskunde muß sich zunächst auf das allgemeine Staats- und Völkerrecht, und hiernächst auf die Regeln der Politik gründen, welche die individuellen Verhält— nisse der einzelnen Staaten dictiren. Diese Wis⸗ senschaft ist daher in enge Grenzen beschränkt; sie ist einem eignen Werke vorbehalten.“ Völlig von dieser Ansicht verschieden, nimmt Jr. rechte Y Ne Diblo shaft bit Anes J ter Ken und ges schäfte matie be wisensch der dlel! Statisti tionalt aber des tischen praxis, kunst Die Heusto ens Das Döhüe aluel de 1085 Wkam ler Vs lls Heserd ds 78. I. In, im . Diplomatie. 265 J. Ludw. Klüber, in s. europäischen Völker— rechte Th. 1. S. 24(Stuttg. 1821. 8.) den Begriff der Diplomatie.„Das Völkerrecht, als Wissen— schaft betrachtet, ist ein Theil der Diplomatie, eines Inbegriffs wissenschaftlich geordne— ter Kenntnisse und Grundsätze fürrichtige und geschickte Betreibungöffentlicher Ge— schäfte unter Staaten. Man lernt die Diplo— matie bei(2) dem Studium der sogenannten Staats— wissenschaften: der Staatengeschichte, besonders der drei letzten Jahrhunderte, der Politik, der Statistik, der Staatswirthschaft und Na⸗ tionalökonomie, der Kriegs kunst, vorzüglich aber des Staats- und Völkerrechts, der poli— tischen Negotiationskunst, und der Staats— praxis, mit Inbegriff der Geheimschreibe— kunst(Chiffrir- und Dechiffrirkunst).“ —5 Schel u ß. Die beiden neuesten Schriftsteller über diesen Gegenstand sind Battur, und Charl. de Mar- tenS. Das Werk von 6. B. Battur, traité de droit politique er de diplomatie, appliqué à I'etat actuel de la France et de I'Europe. 2 Tom.(Paris, 1822. 8.) ist bereits bei der Literatur des practischen Völkerrechts*) aufgeführt, weil es zunächst zu die— ser Wissenschaft gehört, da es nicht Diplomatie, als besondere Wissenschaft, sondern(Th. 1. bis S. 329 das droit politique und, von S. 330 an, die ———.——— S. 3r. 266 Diplomatie. politisch-diplomatische Geschichte des europäischen Staatensystems behandelt, indem es dieselbe mit einem tableau général des systèmes diplomatiques des divers cabinets de l'Europe, depuis la chute de l'empire d'Occident beginnt. Dagegen ist das folgende Werk zunächst der Diplomatie gewidmet, nur daß der Verfasser diese Wissenschaft in einem sehr ausgedehnten Sinne nimmt: Charl. de Martens, manuel diplomaii— que, ou pręcis des droits et des fonctions des agens diplomatiques; suivi d'un recueil d'actes et d'of. sices, pour servir de guide aux personnes, qui se destinent à la carrière politique. à Paris, 4822. 8. Der Verfasser sagt p. 3:„La science diploma- tique doit étre mise au premier rang des con- naissances utiles, puisque dans I'état présent des nations leur sort dépendant beaucoup de la poli- ique, qui forme la moitié de la puissance, oest elle qui tantöt en double Laction ou y supplée enfin par la force morale et d'opinion qu'elle fait agir. Elle embrasse: 1) le droit des gens, le- quel rêgle les rapports des nations soit en paix, soit en guerre; 2) les maximes politiques résul- tant de la raison d'état, et qu'il faut savoir con- cilier avec le droit des gens; 3) la connaissance deés priviléges et des devoirs des agens diploma- tiques; 4) la conduite des néëgociations, ou la marche à suivreé dans la discussion des intéréts entre les&tats; 5) la statistique physique et mo- rale de chaque puissance; 6) Thistoire politique et militaire des peuples avec les quels on est en rapport fréquent; la marche et la tendance des divers cabinets; 7) les divers systémes qui peu- vent étre mis en oëeuvre, tels que ceux de domi- Mabon, Kmalion Kederatio dihlomat + Stugten ultr eeh Barf, ets dem gchnen, auf die dern St griff d Diploma Dursiel erthält, der polt virtige Kunß, lchen KI bihne. D t Hertik es europäshy 8 diesibe ö Ciplona 2‚ depnis. ent beginn eck zunächs y Verfasse x ehnten ein uel diplomai tions desae 0 actes et X erdonnes, Paris, 194 ence dislon: ang des o at rébentek up de l 0 Ilssance, u Y Soppb 1 On qui elle Ial des gens, Soit en pii itiques 60 Savolr Cl onnaissel nõ diplon- tions, Ou des intelch ique et 00 ire Dolüig on 6 endanoe de de dbu- Diplomatie. 207 nation, de suprématie, de convenance, de con- servation, d'équilibre, de centralisation, de con- féderation etc.; 8) enfin l'art de la composition diplomatique.“ 8. Begriff der Diplomatie. Soll die Diplomatie in der Reihe der übrigen Staatswissenschaften einen sel bststͤndigen Cha— rakter erhälten, und weder, nach einem zu weiten Begriffe, Gegenstände in sich aufnehmen, die be— reits dem Umfange anderer Staatswissenschaften an— gehören, noch, nach einem zu engen Begriffe, blos auf die erlängte Fertigkeit im Unterhandeln mit an— dern Staaten sich beschränken; so scheint ihr Be— griff dahin bestimmt werden zu müssen, daß die Diplomatie, als Wissenschaft, die systematische Darstellung der Kenntnisse, Rechte und Pflichten enthält, welche von den diplomatischen Personen zu der politisch-diplomatischen Unterhandlung mit aus⸗ wärtigen Staaten gefordert werden, und daß sie, als Kunst, die, auf die Grundlage jener wissenschaft— lichen Kenntnisse gestützte und erworbene, Fertigkeit bezeichnet, mit auswärtigen Staaten zu unterhandeln. Weil aber die Diplomatie, als Kunst, an sich nicht gelehrt, sondern nur durch längere Uebung zur Fertigkeit erhoben werden kann*); und weil diese *) So erklärte sich bereits Martens sehr wahr in s. Versuche über die Existenz eines positi⸗ ven europ. Völkerrechts(Gött. 1787. 4.) S. 10:„Die Kunst zu negociren wird freilich wohl nie auf Akademieen erlernt werden; diese kann man *DTmmDDeeeee....———..— 268 Diplomatie. Kunst, selbst in Beziehung auf die dabei aus der Geschichte und Erfahrung entlehnten Regeln, auf vorausgehenden theoretischen Grundsätzen be⸗ ruht; so kann auch die Diplomatie, in der Reihe und Aufeinänderfolge der gesammten Staatswissen— schaften, zunächst nur als Wissenschaft, und nicht als Kunst, aufgestellt werden, wenn gleich der Zweck der theoretischen Kenntnisse auf die zur Fertig— keit zu bringende Unterhändlungskunst berechnet ist. 9. Zweck und Theile der Diplomatie, als Wissenschaft. Aus dem(§. 8.) aufgestellen Begriffe der Diplo— matie als Wissenschaft, nach welchem sie die systematische Darstellung der Kenntnisse, Rechte und Pflichten umschließt, welche von den diplomatschen Personen(§. 4.) zu der politisch-diplomatischen Unterhandlung mit auswärtigen Staaten gefordert wer⸗ den, gehen ihr Zweck und ihre Theile hervor. Ihr Zweck ist enthalten in der vorbereiten—⸗ den wissenschaftlichen Bildung der diplo— matischen Personen, welche dereinst die diplo— matischen Unterhandlungen mit auswärtigen Staaten üben, und in dieser Kunst es zur Fertigkeit bringen sollen. Daraus ergeben sich zugleich die einzelnen Theile der Diplomatie als Wissenschaft. Sie muß — nur von denen erwarten, die, nebst einer natürlichen Anlage, Gelegenheit haben, selbst in Geschäften ge— braucht zu werden, wie sie sich überhaupt nicht leicht —auf festgesetzte Regeln zurückführen läßt.“ 00 licher diplo den; 24 land tend recht 0 den a terhe Staa Stellu WMI matie, Phe 9 lichen! standen nicte e. ihen thlen gu shich sf Kanstärde Rerau an. namentlig Hbaie ö U sch auf bsümun u Din Se ssa e ddi aut Regeln, a undsaten 6 nosaßen e, in der W NNlr Cłaater Wle N die zur Fettie matie, tiffe der Dil⸗ welchem se R. Kenntnisst welche vur N . 4% à. 5 rdett n 4 ewe orbereste der dih nst die dib igen Sthth 0 keit be ¹ einzehstl Sie muß Huthricht G schal sten 90˙6 t icht lal . Diplomatie. 209 1) eine Uebersicht über die wissenschaft— lichen Kenntnisse geben, welche von den diplomatischen Personen gefordert wer— den; 2) die Rechte und Pflichten der im Aus-— lande angestellten diplomatischen Agen— ten darstellen(das eigentliche Gesandtschafts— recht); und 3) die auf Geschichte und Staatskunst beruhen— den allgemeinen Grundsätze für die Un— terhandlungskunst mit aus wärtigen Staaten entwickeln. 10. Stellung der Diplomatie in der Reihe der Staatswisenschaften. Nach dieser Begriffsbestimmung erhält die Diplo— matie, als Wissenschaft, ihre Stelle nicht in der Reihe der philosophischen, sondern der geschicht— lichen Staatswissenschaften; denn in allen Gegen— ständen, die zu ihrem Gebiete gehören, ist an sich nichts a priori enthalten. Sie stammt daher nach ihren Quellen, Gegenständen und einzelnen Bestand— theilen aus der Geschichte und Erfahrung. Sie schließt sich aber, nach diesen ihren Quellen und Ge— genständen, an keine andere Staatswissenschaft so genau an, als an daspractische Völkerrecht, namentlich inwiefern dasselbe, nach seinem bisherigen Anbaue, das sogenannte Gesandtschaftsrecht in sich aufnahm, das aber, bei einer schärfern Grenz— bestimmung zwischen dem practischen Völkerrechte und der Diplomatie, der letztern zugetheilt werden muß. Sie ist endlich, nach den übereinstimmenden Aus— 270 Diplomatie. sagen derer, welche in neuester Zeit mit ihrem wissen⸗ schaftlichen Anbaue sich beschäftigten(§. 5— 7.), eine neue, und noch nicht völlig durchgebil— dete Wissenschaft, deren Gebiet erst, nach wieder— hohlter systematischer Bearbeitung, vollständig, er⸗ schöpfend und lückenlos dargestellt werden kann. 11. Verhältniß der Diplomatie zu den übri— gen Staatswissenschaften. Gehört die Diplomatie zu den geschichtlichen Staatswissenschaften(H. 10.); so folgt daraus von selbst, daß sie den übrigen geschichtlichen Staats— wissenschaften näher verwandt ist, als den phi⸗ losophischen und den gemischten Staatswissenschaften. Dessenungeachtet steht sie auch mit den philosophischen und gemischten Staatswissenschaften in Wechselwir— kung und Verbindung. Denn schon der allgemeine Begriff der Vertretung des einen selbstständigen und unabhängigen Volkes bei dem andern stammt aus dem philosophischen Völkerrechte, weil die— ses Recht der Verteetung zu den ursprünglichen Rechten der Völker gehört. Deshalb steht auch die Diplomatie mit dem, auf dem philosophischen Völker— rechte beruhenden, Staatenrechte in Verbindung, indem dieses, außer den Bedingungen der rechtlichen Verbindung und Wechselwirkung zwischen den selbst— ständigen und unabhängigen Staaten, auch die Grundsätze aufstellt, nach welchen der Zwang, bei angedrohten, begonnenen oder vollendeten Rechts— verletzungen, von Staaten gegen Staaten angewandt wird.— Noch genauer ist der Zusammenhang zwi— schen der Diplomatie und Staats kunst, insofern uüs he m Bddi lbens er sunlict, ußere, wulche g lbens d tungen Noh de die Vol Finanz Dolamat Wissensch in der N Rründun kommnu 1.6 W0 sines L siehung Lehalten Al burg un Leschit Dann I Stagte! Polittk der duloy ken Jht kunde Snatzl. rac den. insthis in Süff hail s Diplomatie. 271 nit ihrem vi Iüe diese die aus der Vernunft und Geschichte hervorgehen⸗ 1 den Bedingungen des innern und äußern Staats⸗ gebh .* lebens entwickelt, und durch unzählige Belege ver⸗ Wltünn., sinnlicht, theils wie das innere Staatsleben auf das *.— äußere, und das äußere auf das innere einwirkt, theils welche gegenseitige Beziehungen des äußern Staats— lebens der einzelnen Staaten auf einander den Forde— rungen des Rechts und der Wohlfahrt entsprechen. zu den ih Nach demselben politischen Standpuncte stehen auch Iften. die Volks- und Staatswirthschaft, so wie die ** Finanz- und Polizeiwissenschaft mit der schichtlit Diplomätie in Verbindung, weil in diesen Staats⸗ gt datals; wissenschaften die Grundsätze aufgestellt werden, welche tlichen Eus in der Mitte jedes Volkes und Staates für die Be— st, adsdr gründung, Beförderung, Erhöhung und Vervoll⸗ swisserscht kommnung seiner Ordnung und Sicherheit, und sei⸗ philospphit nes Wohlstandes und Reichthums, besonders aber in Mahsit seines Verkehrs mit dem Auslande in Be⸗ 1 der algant ziehung auf die Abschließung der Staatsverträge fest— hsiständigen u gehalten werden müͤssen. n stunnt: Allein noch bestimmter kündigt sich die Verbin— chte, wol dung und Verwändtschaft der Diplomatie mit den prüngliht geschichtlichen Staatswissenschaften an. seht auh! Denn wenn die Geschichte des europäischen ischen ik Staatensystems aus dem Standpuncte der Verbindn Politik alle friedliche und feindliche Berührungen der kehlh der europäischen Staaten und Reiche seit den drei letz⸗ Oen den eh ten Jahrhunderten darstellt, und die Staaten⸗ R, alh kunde das gegenwärtige innere und äußere u2 Zven, Staatsleben aller bestehenden Reiche und Staaten, 271 ch den gesammten einzelnen Bedingungen desselben rdeten Reht ü 5 Oime e umschließt; so sind beide Wissenschaften die bestimm— ten Stützpuncte der diplomatischen Unterhandlungen, 10 105 ö ö 0f W weil diese eben so auf der Kenntniß der geschicht— l, In angewan Diplomatie. lichen Unterlage der gegenwärtigen Gestaltung der einzelnen Staaten und Reiche, wie auf der Kenntniß der statistischen Ankündignng dieser Staaten und Reiche, nach Flächenraum, Bevölkerungszahl, poli— tischer Kraft und Stellung gegen das gesammte Aus— land, beruhen müssen. Dasselbe gilt von dem posi— tivenöffentlichen Staatsrechte, weil theils die Eigenthümlichkeit eines jeden selbstständigen Staa— tes, theils die Kraft und Stärke seines innern und äußern Lebens zunächst von den Grundgesetzen dessel— ben in Hinsicht auf Verfassung, Regierung und Ver— waltung abhängt. Doch ist unter allen Staatswis— senschaften die Verbindung der Diplomatie mit dem practischen Völkerrechte die innigste und ge— naueste(H. 10.), weil— so wie ehemals das posi— tive öffentliche Staatsrecht in der Staatenkunde— so auch die Diplomatie, nach ihren Hauptbestimmun— gen, in dem practischen Völkerrechte enthalten war, und nur, seit der bedeutenden Erweiterung und aus— gedehntern Anwendung der dahin gehörenden Lehren auf die außerordentlich gesteigerte Verbindung und Wechselwirkung der Staaten in ihren äußern ge— genseitigen Beziehungen, von dem practischen Völker— rechte getrennt und zu einer selbstständigen syͤstematischen Form ausgeprägt werden mußte. Im akademischen Vortrage sollten aber beide Wissen— schaften nicht von einander getrennt, sondern in un— mittelbarer Folge nach einander gelehrt werden. Selbst mit der wissenschaftlichen Darstellung der Staatspraxis hängt die Diplomatie sehr ge— nau zusammen, weil theils die Diplomatie zunächst deshalb als Wissenschaft behandelt wird, damit durch die in ihr aufgestellten theoretischen Grundsätze 19 gündet, Wuseige: vättige ücht, unn cbhängt. Verhä schoft S v Vendepu Polltik n dieser de lufg,f fichih, in zu er Suated seit ene Maner schichte Mile un schen S Nelitit derspöten wirths schaft, in, ud elde, V Immai Eursis Rahe dr . Oefaluung h auf der Kennj eser Snatm u erungszahl, gesammit I lt von dem pos chte, vel ghl sständigenEi ines innern u indgesehen di ierung und L amotte mit V Matle mll* untaste ynde üumigste I¹ — — Nuptbesimmn e enthalten war Krung und au⸗ Hörenden Lh erbindung l mäußetn Usschen Vü ststandiz perden must beide Mss ndern in u nder gah 1 Dustelun matie scht⸗ matie zunäch nitd, dunt Grundsih Diplomatie. 273 und Regeln die Unterhandlungskunst festge— gründer, gestützt und befördert werde, theils weil derjenige Theil der Staatspraxis, der mit den au s-— wärtigen Verhältnissen der Staaten sich beschäf— tigt, unmittelbar und nothwendig von der Diplomatie abhängt. 12 Verhältniß der Diplomatie als Wissen⸗— schaft zu dem sogenannten diplomati⸗ schen Cur sus. So wie die Zeit des Hubertsburger Friedens der Wendepunct der ältern und der neu sich gestaltenden Politik und Diplomatie war; so fühlte man auch seit dieser Zeit allgemeiner das Bedürfniß, nicht blos bei— läufig, sondern zusammenhängend, nicht blos ober— flächlich, sondern gründlich, die Staatswissenschaf— ten zu erlernen, um sich dadurch zum künftigen höhern Staatsdienste vorzubereiten. Besonders zeichnete sich seit jener Zeit die Hochschule Göttingen durch Männer aus, welche, vermittelst der Staatenge— schichte aus dem politischen Standpuncte(zum Theile unter dem Titel einer Geschichte der eu ropäi— schen Staats händel), der Statistik, der Politik, des practischen Völkerrechts, und der späterhin aufblühenden Volks- und Staats— wirthschaft mit Einschluß der Finanzwissen— schaft, den höhern Sinn für die Staatswissenschaf— ten, und durch ihre gleichzeitige, in einander grei— fende, Wirksamkeit das Bedürfniß eines in sich zu— sammenhängenden politisch-diplomatischen Cursus anregten. Mit Achenwall beginnt die Reihe der gefeierten Namen, zu welchen Spittler, V. 18 274 Diplomatie. Schlozer, Beckmann, Martens früher gehör— ten, und Heeren, Sartorius und Saalfeld noch gehören. Namentlich war es Geo. Fr. v. Martens, der, nach wiederhohlten Vorträgen über die„europäi— schen Staatshändel“ und über das practische Völker— recht, ein Werk heraus gab unter dem Titel: Cours diplomatique, ou tableau des relations extérieures des puissances de PEu- rope, tant entre elles qu'avec d'autres etats dans les diverses parties du globe. 3 Tom. führen auch den besondern Titel: Guide di- plomatique, ou répertoire 1) des princi- pales Ioix des puissances de I'Europe et des états unis de P'Amerique relatives au com- merce et aux droits des étrangers en tems de paix et deé guerre; 2) des traités et autres a ctes publics, qui on eu lieu dans les rela- tions particulières de ces puissances, tant entre elles qu'avec d'autres états dans les di- verses parties du Globe, dépuis le com— mencement de ces relations diplo- matiques jusqu' la fin du 18ëme siècle.(Der ausführliche Titel zeigt, welche ö Bestimmung, welchen Umfang, und welchen ge— schichtlichen Anfangs- und Grenzpunct dieses Re— gister habe, wo unter jedem angeführten Gesetze und Vertrage die Quellensammlung angegeben ist, in welcher man die Urkunde findet.— Bei einer dringend nöthigen neuen Bearbeitung dieses Wer— kes von einem Sachkundigen wäre, außer der Fortsetzung von 1801 an, zu wünschen, daß bei jeder der angeführten Urkunden der wesent— à Berl. 1801. 8. Der erste und zweite Theil, e ungdutt, shj dr Hultigke M de sifum, Helbettt, HIERu de 0% TDurh chhad 1 i Culssk, IWW Mͤcke, dupselt uumtt vul RuJutsh Ghͤßer! Runmtn u Cuksus in Maf. Er lansch ile sn A Auhit, h anhe,ge f usihsen sch de ing kent frͤhr! Sund Sans IWances e autrs globe. 3! ud zw eittel stel: Guitt e 1 des n ILurope al latixes an Wers en lem traités et an eu dans lan uissances, tats dano puis er tions diil du 18 gigt, und welchin hunct diett! Heten Gesttel Fgegeben i Bal 191 lung dies& 1re, außt K pünschen, V der veshl ———— Diplomatie. 27⁵ lichste Inhalt derselben mit wenigen Worten angedeutet, und zugleich bemerkt würde, ob das Gesetz, oder der Vertrag noch jetzt practische Gültigkeit habe, oder nicht?)— Der dritte Theil des Werkes, nicht in chronologischer Regi— sterform, sondern in systematischer Ordnung bearbeitet, erschien mit dem besondern Titel: tableau des relations extérieures deés puissances de l'Europe, tant entre elles qu'avec d'autres états dans les divetrses parties du Globe. Die— ser dritte Theil ist in der That ein resumé der Statistik, Politik und Diplomatie, wie es im Jahre 1800 aufgestellt werden konnte, doch daß in den Rubriken, unter welchen die einzelnen Gegenstände dargestellt werden, die statistischen Stand— puncte vorherrschen.(Auch dieser Theil bedürfte der Fortsetzung und neuen zeitgemäßen Gestaltung.) Größer waren noch die Forderungen eines Un— genannten an einen politisch-diplomatischen Cursus im juridischen Archive Th. 6. S. 294ff. Er sprach sich dahin aus:„Eine allgemeine Uebersicht über den innern Zusammenhang des recht— lichen Zustandes, welchem der künftige Staatsmann angehört, wird vorausgesetzt; vorausgesetzt die Phi— losophie, als Kenntniß des Menschen und der Welt— verhältnisse, in welchen wir leben; eben so eine Ueber— sicht des innern Zusammenhanges der Geschichte und Statistik, der letztern, als eines Theiles der Ge— schichte, als Endresultat derselben, im Momente der Gegenwart fixirt. Dann folgen 1) die Geschichte des völkerrechtlichen Zustandes, wie er, nach den kirchlichen, militairischen und politischen Beziehungen, sich ausgebildet hat, um eine Ueber— sicht von dem zu erhalten, was man das politische 18 276 Diplomatie. System von Europa nennt;) die Kenntniß der Urkunden der politischen Verhältnisse, und die Kenntniß der Sammlungen, wo sie zu finden sind, verbunden mit den literärischen Subsi— dien. 3) Er muß ferner bei den Grund sätzen des Völkerrechts einer allgemeinen philosophischen Ansicht sich bewußt seyn, zugleich aber die Fähigkeit des Verstandes haben, das Zeitgemäße zu erkennen, um theils in seinem eigenen Handeln nicht aus seinen gegebenen Verhältnissen herauszutreten, theils auch mit unbefangenem Blicke zu beurtheilen, wie viel die allgemeinen Ideen und Grundsätze bereits Ein⸗ gang in der Wirklichkeit gefunden haben, oder nicht. Dies leisten zu können, muß er das Herkömmliche wissen, die streitigen und zweifelhaften Puncte, welche noch unentschieden sind, zugleich aber auch die Ereig⸗ nisse, bei welchen sie zur Sprache kamen. Vor— gängeund Autoritäten großer und geistrei— cher Männer sind Waffen, die mehr wir⸗ ken, alskategorische Imperativ e.“ Endlich 4) verlangt der Verfasser Uebungen im Geschäfts— style, nach allen Theilen des Geschäftsganges, und nach allen Sprachen, die hierher gehören. ö Nach dem Plane, welcher der Darstellung der in diesem Werke enthaltenen zwölf Staatswissen⸗ schaften zum Grunde liegt, müßte, nach meiner Ueberzeugung, auch ein politisch-diploma⸗ tischer Cursus angelegt und berechnet werden. Die philosophischen Staatswissenschaften machten den Anfang; die Staatskun st, Volks- und Staatswirthschaft, Finanz⸗ und Polizeiwissenschaft folgten. An diese schlössen sich die Geschichte des europäischen Staatensystems, die Statistik, das posi⸗ ebffe i e V Ich Dah sh Gan Vuttage nißten politif Ind Ulsis! im sch! asche h lche Bondh wurdthe emächi diplom hhilen; ind get dunmit v schtepu 9 Ferecht MS dus den auc Syeet desste 9 0 Pol 98 * Mde Kenhtz Vahälnise,: ngen, po st teratischen El rundsatent en philosnc * II Joer die Hahst ¹ 0 allbe. C im Geschif Hren. Darstel IIl T Staatsw e, nach m sch⸗ dibloh erechnet vad atswisenht taatskü Ist, Finat ll. 0 0 Uropäischl Ik, dw pus Diplomatie. 27 tivedffentliche Staatsrecht, und das prac⸗ tische Völkerrecht an, worauf die wissenschaft⸗ liche Behandlung der Diplomatie das theoreti⸗ sche Ganze beendigte. Allein gleichzeitig mit dem Vortrage der geschichtlichen Staatswissenschaften müßten bereits vielseitige Uebungen im politisch-diplomatischen Style begonnen, und, wo möglich, noch über die dem theoretischen Cursus bestimmte Zeit hinaus fortgesetzt werden, um sich des diplomatischen Styls nach seinen sehr verschiedenen Formen, mit Sicherheit und Schärfe des Urtheils, mit gründlicher und erschöpfender Behandlung der Gegenstände, und mit aller Ge⸗ wandtheit und allem Glanze der Darstellung zu bemächtigen. Wollte man diesen politisch— diplomatischen Cur sus auf zwei Jahre ver⸗ theilen; so könnten die Verträge der philosophischen und geschichtlichen Staatswissenschaften und die damit verbundenen Uebungen nach folgendem Ge— sichtspuncte gehört und geleitet werden: Erstes Halbjahr. 1) Natur- und Völker⸗, Staats- und Staa⸗ tenrecht. 2) Geschichte des europäischen Staaatensystems aus dem Standpuncte der Politik(wo möglich auch für teutsche Diplomaten gleichzeitig eine Specialgeschichte der teutschen Bun⸗ desstaaten). Zweites Halbjahr. 1) Volks- und Staatswirthschaft, Finanz— und Polizeiwissenschaft. 2) Staatenkunde, theils allgemeine europäi⸗ Diplomatie. sche und amerikanische, theils, für den teut— schen Diplomaten, die besondere Statistik der teutschen Bundesstaaten. Drittes W 1) Staatskunst. 2) Positives öffentliches Staatsrecht. 3) Anfang der practischen Uebungen, wozu die Stoffe aus den im ersten Jahre gehörten Staats— wissenschaften entlehnt werden. Viertes Halbjahr. 1) Practisches Völkerrecht und Diplomatie. 2) Fortsetzung und Erweiterung der practischen Uebungen nach den Stoffen, welche den Staats— wissenschaften des zweiten Jahres angehören. Es ist übrigens eine eigne Erscheinung, deren Flassan(T. 1. C. 4. p. 415) und Klüber (europ. Völkerrecht Th. 2. S. 655) gedenken, daß die sogenannten politischen Akademieen oder diplomatischen Pflanzschulen(pEpi— nières diplomatiques), die man in verschiedenen Staaten zu errichten versuchte, wo junge Männer, welche für die diplomatische Laufbahn bestimmt wa— ren, in den für ihre Bestimmung nöthigen Grund— sätzen und Kenntnissen unterrichtet werden soll— ten, geringen Erfolg hatten.— Es scheint daher hinreichend zu seyn, daß das Studium der Staatswissenschaften auf den Universitäten von Seiten der Regierungen ermuntert und unter— stützt, und nach einem in sich zusammenhängenden Plane angeordnet werde, weil namentlich die phi⸗ losophischen, geschichtlichen, kameralistischen, mathe— Rulschen 9ends 0 Saatsw ben Dder ls auf d Uebe Kenntnil schen! Dem: Reltsch⸗di 17„N v scht samn Personen g daß für die Mumer si Baung e bedem al der drei l Nechte und shistgurg! Hunr Sain 10 6 eit K Chaatzman irkliche Iud ais de hat. dehe , Adhal Diplomatie. 279 A matischen und positivjuridischen Disciplinen nir— ndert Su gends so vollständig und zweckmäßig mit den Staatswissenschaften verbunden, und vor densel⸗ ben oder gleichzeitig gehört werden können, iht. 4— ö als auf den gutorganisirten Hochschulen. tsrecht gen, y 13. gchitenEr A) Uebersicht über die wissenschaftlichen Kenntnisse, welche von den diplomati⸗ schen Personen gefordert werden. r. m Wenn man, mit steter Rücksicht auf den für den 10 politisch-diplomatischen Cursus aufgestellten Plan(§. , 12.), die wissenschaftlichen Kenntnisse zu einer Ueber— Adhe den . sicht zusammenstellt, welche von den diplomatischen Wi Personen gefordert werden; so ergiebt sich allerdings, chenung,d daß für diesen Theil des höhern Staatsdienstes nur und Hil Männer sich eignen, die eine sehr vielseitige i. Bildung erhalten haben. Denn zugestanden, daß ½ .71 bei dem ausschließenden Studium alter Sprachen oder äul der drei positiven Disciplinen, der Theologie, der in nsher Rechte und der Heilkunde, eine zu vielseitige Be⸗ N schäftigung mit andern Wissenschaften das eigentliche Hauptstudium beeinträchtigen mag; so ist dies bei dem nbesimm Studium der Staatswissenschaften geradehin der ent— E gegengesetzte Fall. Denn so wenig die Ober⸗ 11 flächlichkeit bei diesem Studium entschuldigt wer— den kann; eben so wenig darf doch auch die Ein sei— * tigkeit bei demselben vorherrschen. Das Leben des niversen Staatsmannes und Diplomaten ist ein Leben in der llnt uidl wirklichen Welt, wie sie gegenwärtig besteht mnenhichen und aus der näch sten Vergängenheit sich gebildet hentlich xe hat; deshalb greift alles das, was auf diese wirk⸗ siische, mut 280 Diplomatie. liche Welt, nach allen ihren Erscheinungen und An⸗ kündigungen, so wie nach allen ihren bleibenden und wechselnden Formen sich bezieht, in den Kreis der Kenntnisse der Staatsmänner und Diplomaten ein, und alles, was nicht zur Wirklichkeit in der Gegenwart gehört, ist für den Staatsmann und Diplomaten entweder nur Unterlage und Stütz— punct der ihm nöthigen Kenntnisse, oder Hülsswis⸗ senschaft für den in sich abgeschlossenen Kreis derjeni— gen Gegenstände, die zu seiner individuellen Bildung und amtlichen Brauchbärkeit erfordert werden. 14. Sortsetzung. Nach diesen Grundsätzen werden zur Unter— lage und zum Stützpunete der dem Staatsmanne und Diplomaten nöthigen Kenntnisse gehören: 1) die Philologie, namentlich das Studium der römischen, der französischen und der vaterländi— schen Sprache, und die Fertigkeit, in diesen drei Sprachen zu sprechen und zu schreiben;„ 2) die Mathematik, sowohl die reine, als die angewandte; 3) die Philosophie, theils die theoretische, theils die practische, und aus dieser hauptsächlich das Natur- und Staatsrecht; 4) die allgemeine Geschichte, die euro— päische Staatengeschichte vom Entstehen dieser Staaten an, und die Geschichte des teutschen Volkes und Reiches(für teut⸗ sche Diplomaten); 5)N die Staatskunst, nach allen in ihr, aus Philosophie und Geschichte gleichmäßig zu einem hl HRe Kals die m dem! Heh ehau sch dg kunde dufs verbsfh Hache Richts uu Nst hte 1 Vih lutye Di schtiner a * kintge uhers, Rittelh Marher ud; R Hotkrlädi Hucgen sint 0 Durgan uuein Wshigte N mnurgenuz n bleit bleth⸗ bexden 0 Wt werden, 16½ n Ddie relne, jie th Heoreis haupssi te, die elt om Ensiahe schichte! s fir nin h/e 35 l Diplomatie. 281 Ganzen gestalteten, Bedingungen des Rechtes und der Wohlfahrt im innern und äußern Staatsleben; 6) die Kameralwissenschaften, wie der Kreis dieser Wissenschaften(Th. 1. S. 20 ff.) von dem Kreise der eigentlichen Staatswissenschaf— ten genau unterschieden werden muß, und, als in sich abgeschlossen, in die Landwirthschafts— kunde überhaupt(Feldwirthschaftskunde, Forstwissenschaft, Bergbaukunde), in die Ge— werbskunde und in die Handelskunde zerfällt. Welche Gegenstände und Theile des positiven Rechts zur Vorbereitung auf den höhern Staats— dienst gehören, kann nur nach örtlichen Verhältnissen und Beziehungen festgesetzt werden, weil z. B. der künftige Diplomat Großbritanniens in dieser Hin— sicht einer andern vorbereitenden Schule bedarf, als der künftige Dip«mat Spaniens, Rußlands, Wir⸗ tembergs, Hännovers und Nordamerika's 15. Fort setun g. Gestützt auf diese philologische, philosophische und geschichtliche Unterlage, gehören sodann zu dem unmittelbaren Kreise des Wissens der Staats— männer und Diplomaten: 1) die tiefste und umschließendste Kenntniß des vaterländischen Staates, nach allen Bedin— 33 seines innern und äußern Lebens im Kreise der Vergangenheit und der Gegenwart, mit— hin die gründlichste und erschöpfendste Kenntniß der Geschichte und Statistik desjenigen Staates, in dessen Mitte, oder in dessen Namen der Staats⸗ 282 Diplomatie. mann auftreten und handeln soll. Mit strenger Wahr— heit, Unbefangenheit und Unpartheilichkeit muß der Staatsmann und Diplomat die politische Stärke und Schwäche des vaterländischen Staates sich vergegen— wärtigen; er muß mit dem Steigen oder Sinken der Kraft desselben in den verschiedenen Zeiträumen seines politischen Lebens, und mit den Ursachen dieses Steigens oder Sinkens genau bekannt seyn; er muß namentlich den gegenwärtigen Ständpunct des innern politischen Lebens des vaterländischen Staates genau ermessen, und über dessen Stellung nach außen in der Mitte des europäischen Staatensystems sich nicht tässchen; er muß wissen, wie und auf welche Weise die Gegenwart des vaterländischen Staates aus der nächsten Vergängenheit, und diese aus der entferntern hervorging, um zu einem kla— ren Urtheile über das zu gelangen, was der vater— ländische Staat früher im Innern war und nach außen leistete und galt, und was er gegenwärtig im Innern ist und nach außen gilt. Besonders muß er sich das politische Verhältniß des vaterländischen Staates zu den unmittelbaren Nachbarstaa— ten bestimmt verdeutlichen, weil mit diesen die gegen— seitigen Beziehungen am häufigsten, die Reibungen am leichtesten möglich, und die eintretenden Span— nungen am schwersten zu beseitigen sind. 2) Nächst der genauesten und umschließendsten Kenntniß der Geschichte und Statistik des vaterländi— schen Staates gehört die gründliche Kenntniß des europäischen und amerikanischen Staaten⸗ systems nach dessen gegenwärtiger Beschaffenheit, als politische Gesammtheit, so wie der einzelnen, in diesem Systeme enthaltenen, Staaten, nach ihrer politischen Bedeutenheit als Mächte des ersten und uien, He uge in unner und sut hche Iu swit bt diplo lalten v Sintens Renschun such iuun sihu afb Gahgeihe cathin u e Lugrch uuh de E Mitglied Kanmitde kthettetten HNN srns muchez bercrft tiester; N ssint, Hide, Daltn shug icket H ssunz„ chch uWve srengtrd W * 1 usche 58 V3 d Vor (S sch betgegz heltke aumen sh i N ksa Hen Ul nt seyn; l Sundrun Staatenstr wie uud x vaterlan m zu einem *der 65 was der valt war und a egenwath N N.Ande* Veior 5 W Desondet tenden C Rschließend InN V +(ul Helt, d n Ich 01 I, ich* etsta un Diplomatie. 283 zweiten, oder als Staaten des dritten und vierten Ranges, in den Bereich des Wissens der Staats-— männer und Diplomaten. Nie wird ein Diplomat seiner hohen Bestimmung entweder im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, oder beauftragt mit einer diplomatischen Sendung ins Ausland, Genüge zu leisten vermögen, wenn er nicht das europäische Staatensystem nach seiner gegenwärtigen Zusam— mensetzung aus Monarchieen und Republiken, nach seinem politischen Schwerpuncte in Be— ziehung auf das neubegonnene System des politschen Gleichgewichts, nach seinen politischen Grundlagen, enthalten in allgemein geltenden Verträgen(der Wie— ner Congreßacte, des heiligen Bundes u. a.), und nach der Stellung aller seiner einzelnen Mitglieder gegen einander kennt. Zu der Kenntniß des europäischen Staatensystems in dieser erweiterten Beziehung werden aber vier Bestand— theile erfordert: a) die Geschichte des europäischen Staaten— systems seit den drei letzten Jahrhunderten, seit welcher Zeit die Verbindung und Wechselwirkung der ehristlichen und gesitteten Staaten den Charak— ter eines politischen Systems allmählig annahm, um zu wissen, wie das ward, was ist; b) die Statistik des europäischen Staaten— systems, nach der Gesammtheit seiner einzelnen Glieder, um in Beziehung auf Flächenraum, Bevölkerungszahl, Volksabstammung, Volksver⸗ mischung, n und Volkseigenthum⸗ lichkeit nach Cultur, Wohlstand, Sitten, Ver⸗ fassung, Regierungsform und Verwaltungszweige genau zu wissen, was gegenwärtig besteht, und wie jeder einzel ne Theil des innern und außern .—————————————————————.———— Diplomatie. Staatslebens bei jedem einzelnen Staate wesent⸗ lich zu dessen Gesammtankündigung im Systeme der ehristlichen und gesitteten Staaten gehört; c) das positive döffentliche Staats⸗ recht nach allen in den einzelnen Reichen und Staaten bestehenden Grundgesetzen oder schriftlichen Verfassungsurkunden, in⸗ sofern in denselben die Mittelpuncte des ge— sammten innern Staatslebens enthalten sind, welche bestimmter, als statistische Tabellen und Rubriken, den Geist der politischen Bil— dung und Mündigkeit eines Volkes in dem Zeitpuncte aussprechen, in welchem es das Grundgesetz oder die schriftliche Verfassungsurkunde erhielt, und insofern, nach den Bestimmungen dieser Verfassungen, das innere Staatsleben theils nach den Rechten des Regenten und der Stände, theils nach der fortschreitenden Ent— wickelung aller in den sinnlichen und sittlichen Kräf— ten des Volkes enthaltenen Bedingungen seiner Cultur und seines Wohlstandes, theils nach den vier Hauptverwältungsformen der Gerechtigkeit, der Polizei, der Finanzen und der kriegerischen Macht sich gestaltet; d) das practische Völkerrecht nach den Grundsätzen des Rechts und der Klugheit, die in der gegenwärtig bestehenden Verbindung und Wech— selwirkung der gesammten christlichen und gesitteten Völker und Staaten, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten gelten. 3) An diese geschichtlich-statistisch-publicistisch— völkerrechtliche Kenntniß des Systems der christlichen und gesitteten Staaten und Reiche muß sich aber auch WSf senden Ieh kinze shlahen, wihr Iudmn Vet gz c de tite Cl holitsch Ein Ru lsse Haupt⸗ A sr Punig Hitchen E Luch Hurdn Samn Iu Nr D Wun R Hith sens, K heh m yro⸗ Handeg si hun sr Chunte pesin kündizmzi ud gesitn liche Sut en Richn u geseten Urkunder Urkunden punctt R enthalten si he Tabelnnu itischen Voliee Oonn egenten und reiterden sitlichengl ingungen sir heils uth Greechti kriegenst echt nut! lugheit, N ing und M und gistheh dedens⸗ „ + ⸗ .publ 10 r chrislce ů 7 0 sch abet al Diplomatie. 285 die Kenntniß aller noch bestehenden und gel⸗ tenden Vertrge zwischen den gesamm⸗ ten einzelnen Völkern und Staaten an⸗ schließen, und zwar welche Verträge noch gelten und welche erloschen sind; ob und wie die noch gel— tenden Verträge aus frühern Verträgen hervorgin— gen; ob die Verträge nur für zwei, oder für meh— rere Staaten verbindende Kraft haben; ob es rein politische Verträge, oder Verträge sind, die aus dem Standpuncte des Privatrechts gefaßt wer— den müssen(pract. Völkerrecht§. 50.); welches die Haupt- und welches die Nebenbestimmungen die— ser Verträge sind; ob dem vaterländischen Staate, nach seiner Theilnahme an diesen Verträ— gen, Vortheil oder Beschwerden, vielleicht selbst Völkerdienstbarkeiten, erwachsen; ob die Zeit dieser Verträge bald abläuft, und ihre Er— neuerung, oder Abänderung, oder ihr Erlöschen dem Interesse des Staates am meisten entspricht; ob und welche innige Verbindungen oder gegenseitige Spannungen und Reibungen zwischen den einzelnen Staaten durch solche Verträge, namentlich durch Handelsverträge, bewirkt werden; und welches die Sammlungen sind, in welchen sich die Urkun— den dieser Verträge vollständig befinden. (Wenn nicht bereits in dem dritten, vierten und fünften Theile dieser Staatswissenschaften bei der Geschichte des europäischen Staatensy— stems, bei der Staatenkunde, bei dem posi— tiven öffentlichen Staätsrechte und bei dempractischen Völkerrechte die dahin ge— hörenden wichtigsten Werke und Urkunden— sammlungen genannt und nachgewiesen worden wären; so müßten sie hier aufgeführt werden. Denn 286 Diplomatie. — bei dem, von jenen Wissenschaften getrenn— ten, Vortrage der Diplomatie— würde es wesentlich erforderlich seyn, die Urkundensamm— lungen von du Mont, Rousset, Wenck, de Martens, Koch-Schöll, Klüber u. a. — die Wer Werke von Spittler, Heeren, Ancillon, Flassan u. a.,— die statistischen Schriften von Hassel, Crome, Stein u. a.,— die Quellen- und Urkunden⸗ sammlungen des positiven öffentlichen Staatsrechts— so wie die Systeme des practischen Völkerrechts von Günther, v. Martens, Saalfeld, Schmalz, Schmel— zing, Klüber u. a., und den cours diplomati- que von Martens genau zu charakterisiren.) 16. B) Darstellung der Rechte und Pflichten der im Auslande angestellten diplomati⸗ schen Agenten(das eigentliche Gesandtschafts— echt). Geschichtliche Einleitung. Daß ein selbstständiges und unabhängiges Volk durch besonders dazu ernannte Bevollmächtigte mit andern selbstständigen und unabhängigen Völkern über ihre Rechte und gegenseitigen Interessen unter— handle, und daß diese Bevollmächtigten ihren Staat nach den ihm eigenthümlichen Rechten und Interes— sen bei dem andern Staate vertreten, gehört zu den ursprünglichen Rechten der Völker, und wird deshalb bereits im philosophischen Völkerrechte) aufgestellt. *) Staatswissenschaften, Th. r. S. 134 ff. ö a V salb, d6 Iuzit N.s Ns utt Atas, u helunen an d us de Oistun ihen de R U 0 Iwalht Ian Rss In der Gi Hunatkd! h Mhtah Hen Legct Rthun chhht Aumn N Winnn Lanf Ranauer de Ng Hsttnn isn bschuun dit Pflictet diplonati ndtschosts 0 muntt nd ssteit Diplomatie. 287 Zugleich bestäätigt die Geschichte des Alter⸗ thums, des Mittelalters, und der neuern und neue— sten Zeit diese Weise der Unterhandlung des einen Volkes mit dem andern, und diese Form der Ver— tretung des einen bei dem andern; nur daß weder die Welt des Alterthums, noch das Mittelalter die stehenden Gesandtschaften der neuern und neuesten Zeit kannte. Denn bis auf die Zeit des aus— gehenden sechszehnten Jahrhunderts beschränkte sich der politische Charakter und das persönliche Ansehn eines Gesandten auf die Ausrichtung des erhaltenen Auftrages, und dauerte bis zur Beendigung des ihm übertragenen Geschäfte. Sobald aber die Völker von der ursprünglichen Roheit zu den ersten Stufen der Gesittung übergingen; sobald wurden auch von ihnen die Gesandten anderer Völker mit Achtung und Würde, und nach dem Rechte der per sönlichen Unverletzbarkeit behandelt. Denn die Verstöße gegen dieses stillschweigend anerkannte Recht werden von den Geschichtsschreibern des Alterthums häufig bemerkt und mit Strenge gerügt.— In den Zeiten des Mittelalters behaupteten namentlich die p äp st li⸗ chen Legaten, an die christlichen Höfe und zu den Reichsversammlungen und Concilien gesandt, einen bedeutenden politischen Einfluß, bis die großen angemaßten Vorrechte dieser Legaten auf der Kirchen— versammlung zu Trient*) beschränkt wurden. Allein je vielseitiger die Berührungen, und je genauer die Verbindungen zwischen den christlichen und gesitteten Völkern und Staaten seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts wurden; desto öfter erschienen die Gesandten des einen Staates mit un— *) Sess. 24. Cap. 20. 288 Diplomatie. mittelbaren Aufträgen in der Mitte des andern, und destö mehr bildeten sich dabei die Förmlichkeiten aus, welche, nach der Volkersitte, bei dem Empfange, während des Aufenhaltes, und bei der persönlichen Be— handlung des Gesandten im Auslande angenommen wurden. Bald fand man, bei den sich vervielfälti⸗ genden und gesteigerten äußern politischen Interes— sen der gesitteten Staaten, daß die Unterhandlung mit auswärtigen Regierungen theils durch bloße Briefe, theils durch abgeordnete Gesandte für einen besondern Gegenstand, zu langsam und weitschweifig sey, und so entstanden seit dem Ende des sechszehnten Jahrhunderts, zuerst von Ludwig 14 von Frankreich an den Höfen Englands und Burgunds, und von beiden in Paris gehalten, besonders aber nach der Zeit des westphälischen Friedens, die stehenden Gesandten, deren sich bereits, während der Dauer des dreißigjährigen Krieges, der Kardinal-Minister Richelien als Kundschafter bei auswärtigen Höfen bediente.— Zu den bemerkenswürdigsten politischen Erscheinungen im europäischen Staaten— systeme gehört, daß die stehenden Heere und die stehenden Gesandtschaften beinahe gleichzei— tig in demselben gewöhnlich wurden, so wie, daß durch beide Thatsachen die Politik des gesammten Erdtheils eine wesentliche Veränderung erfuhr. Denn so wie durch die stehenden Heere die Kriege, die Steuern und Abgaben in den Staaten, und die Staatsschulden sich vermehrten; so bildete sich durch die stehenden Gesand tschaften eine gegenseitige genaue Kenntniß der wichtigsten innern und äußern Staatsinteressen, eine gegenseitige Beobachtung und Bewachung der Regenten und ihrer nächsten Hof⸗ und Ministerialumgebungen, und ein— bald mittel— lurt hid afde do d di Wsanmel lundes, vichtt glen des Raten gg Begt Me durch geg Ind Dert dod Heso vendig her den in A. veshe, dietchtli Anen St Iud inr Uslande! Rtt Bůf . 1. W‚:scht Mohun 0 hütflch 10 60 M. Huuptn Wsig n .......— EEEE—— Diplomatie. 289 zonder ninen barer bald unmittelbarer— Einfluß der Gesandten em Emfun auf die Politik und Beschlüsse der einzelnen Regenten, Ruun so daß die genaueste Kenntniß des an einem Hofe 11 versammelten Gesandtenpersonale des gesammten Aus— Hun. ländes, und die Unterhandlung mit demselben, zu 2%0 den wichtigsten, schwierigsten und folgenreichsten Auf— luater gaben des Ministeriums der auswärtigen Angelegen— Rterhandin ö Y* .— heiten gehört. Idte für il 17. ahet Begriff des Gesandtschaftsrechts. on Framtt Aus dem Rechte der Staaten, mit einander ds, u durch gegenseitige Mittheilungen, Unterhandlungen aber nuh x und Verträge in nähere Verbindung zu treten, geht stehende das Gesandtschaftsrecht unmittelbar und noth— ind der Duun wendig hervor. Denn unter den Gesandten wer— al⸗Mrist den im Allgemeinen diejenigen Personen verstanden, Aewatige welche, beauftragt vom Oberhäupte des Staates, uswürdigle die rechtliche und politische Verbindung zwischen ein— hen Stuahn zelnen Staaten entweder anknüpfen, oder erneuern ere d! und unterhalten sollen; überhaupt Personen, die im gleichit Auslande mit Staatsgeschäften beauftragt sind. Nach dieser Bestimmung enthält das Gesandtschafts— gesammt recht den Inbegriff der Rechte, welche einem Staate fuht. Du in Hinsicht seiner Verhandlungen mit auswärtigen die Heiz Mächten zustehen.— Die Gesandten sind: ö 1) entweder Bevollmächtigte für die Ver— wirklichung eines besondern Staatszweckes(z. B. so wie, V N N en, Und E. sich duth Aahst Lord Harrowby im Spätjahre 1805 in Berlin; Was Lord Mo rpeth im October 1806 im preußischen Whunz u0 Hauptquartiere; Staatsrath OQubril 1806 zur RHrfud Abschließung des Friedens zwischen Rußland und min 999 zu Paris; Marschall B 10 hier 1810 290 Diplomatie. zur Abhohlung der Erzherzogin Marie duise von Wien u. s. w.); 2) oder bleibende und stehende Stell⸗ vertreter ihres Staates bei andern Staaten. Im ersten Falle beschränken sich ihre Rechte blos auf die Vollziehung des erhaltenen Auftrages, und erlöschen sogleich nach Beendigung desselben; im zweiten Falle dauern diese Rechte so lange fort, als sie in ihrem Gesandtschaftsposten von dem Regenten, der sie sendet, und von dem Staate, an welchen sie gesendet wurden, anerkannt werden. Weil aber jeder Gesandte in Beziehung auf den Staat, der ihn sen— det, die doppelte Eigenschaft eines Staatsbe— amten und eines Bevollmächtigten in sich vereiniget; so kann die letzte Eigenschaft erlöschen, ohne daß die erste aufhört. Jede selbstständige Regierung*), welcher das Recht der Bündnisse, des Krieges und des Friedens zukommt, welche also mit auswärtigen Machten un— terhandeln kann, besitzt auch das Souverainetätsrecht, Gesandte zu schicken und anzunehmen. (Aetives und passives Gesandtschaftsrecht.) Un— mit dem Reichstage schicken.— Der König von Polen konnte ehemals persönlich blos Ceremonial—⸗ gesandte, Geschäftsgesandte aber nur mit Zuziehung der Republik schicken.— Eben so konnte der Erb⸗ statthalter der Niederlande wohl als teutscher Reichsfürst Fürst von Oranien), nicht aber als Erb— statthalter Gesandte bevollmächtigen.— Lange Zeit hindurch nahm die Pforte die an sie beauftragten Gesandten als Huldigung der europäischen Mächte an, ohne selbst Gesandte zu schicken. rhun Deputir Mu sie surdte ern hit bide sundten v um freun ter, die Ird seine abhagge rur s u ) 90 kin Gasand Aber! Basth die Ge selbt, Lannen halho Rupe der G. Die! hach (10 Konsan Waatl Uhen Nfe, dies ef licher von 6 gente hi gen liner R chengl Kulsheß U U Diplomatie. 291 VNart 1„ e 2 lui listy terthanen hingegen können an ihren Oberherrn nur urn Deputirte und Mandatarien schicken, so wie hendt eil er an sie blos Commissarien, nicht aber Ge⸗ rn Stnattn sandte ernennt; denn diese setzen die politische Gleich— ich ihe Ne heit beider Theile voraus. Die Annahme der Ge— men Ausin sandten von einer Regierung bezeugt daher, außer j deselhgr dem freundlichen Vernehmen zwischen beiden Staa— 7./ ten, die Anerkennung der Souverainetät des Staates dem Ln und seines Regenten). Halbsouveraine(oder —— abhängige) Staaten können das Gesandtschaftsrecht „i—* e* Wel dgt nur so weit üben, als dadurch ihr Verhältniß der t, dun ů ö 3 Statt*) Ob ein Usurpator Gesandte schicken dürfe, nnd ob dessen I Gesandte im Auslande angenommen werden; dar— IDin über hat die Politik in einzelnen Fällen nach dem chaft erlgt Besitzstande de facto entschieden. So nahm Mazarin die Gesandten Cromwells an, und wollte weder Karln 2 pahn! selbst, noch dessen Gesandte sehen.— Vicekonige 0 können Gesandte schicken, sobald sie ihr König des— — halb beauftragt; so z. B. die spanischen Vicekönige in u Michhl Neapel(bis 1700), der Statthalter von Mailand, Krainetdtztt der Generalgouverneur der spanischen Niederlande.— Raune Die Hospodare der Moldau und Walachei durften, Vn nach den Bestimmungen des Friedens von Kainardge aststech./(1774), einen Geschäftsträger griechischer Religion in Konstantinopel halten.— Treten bisweilen politische * Bedenklichkeiten ein, diplomatische Agenten mit öffent— 1, ruen lichem Charakter anzuerkennen; so werden sie, ohne 0* diesen, zu Unterhandlungen zugelassen. So geschah er in dies ehemals in Rom mit Geschäftsträgern protestan— s eamner tischer Fürsten; so mit den diplomatischen Agenten mit 106 von Kronprätendenten, entthronten Re— unt M genten, gefangenen Fursten, Titularkö— alt—1 nigen, Prinzen von Geblüte u. a.— In Hinsicht abet als. einer Regentschaft, eines Interregnums(und — Unte 3. ehemals einer Sedisvacanz in geistlichen Sraaten) 0 entscheidet die Verfassung des Staates über das active n Micht u und passive Gesandtschaftsrecht. 19 2 ——**—.——— 9——— 202 Diplomatie. Abhängigkeit von einem andern Staate nicht beein— trächtigt wird, und namentlich blos so weit, als es ihnen die Verträge mit dem Staate verstatten, von welchem sie abhängig sind /). 18. Literatur des Gesandtschaftswesens. Die Lehre von den Gesandten und dem Gesandt— schaftsrechte ist fast in allen Werken über das practi— sche Völkerrecht mitbehändelt worden.(Vgl. die Lite— ratur dieser Wissenschaft§. 11 su. 12.)— Eine Uebersicht über den Anbau jener Lehre findet sich in Meisteri bibl. juris naturae et gentium. P. 2. p. 2 unter dem Worte: legatus;— beim v. Ompteda, Th. 2. S. 351 ff. und beim v. Kamptz, S. 231ff. Alber. Gentilis, de legationibus libri 3. Lond. 1583. 4. Hanov. 1612. 8.(gründete das Gesandt— schaftsrecht auf das römische Recht.) Mémoires et instructions pour les ambassadeurs, ou lettres et negotiations de Walsingham, mini— stre et secrétaire d'état sous Elisabeth, Reine d'An- gleterre. Traduit de l'Anglois. à Amst. 1700. 4. Gasp. Bragaccia, Fambasciatore. In Padova, 1627. 4. Anton. de Vera et de Cuniga, le parfait ambassadeur. Traduit de I'Espagnol en Frangois par Lancelot. Divisé en trois parties. à Paris, 1642. 16.— N. E. 2 T. à Leide, 1709. 8. *) So können nicht die einzelnen Cantone der Schweiz, und nicht die einzelnen Provinzen Nordamerika's Gesandte schicken; bei einem Staatenbunde(wie Teutschland) hängt es von den Bestimmungen der Bundesacte ab. Den teutschen Standesherren steht das Recht nicht zu. iM ritte I e Iih 16 Wemoi aes pub Ibr.( fonctions EAnbase Fohetione 1682.. Traite our Je 15. beyrae Taite Rotterd. Jean Ce et des à Leißs, J. de! ae publ et des pr J. G0tt Marb. 7 J. lihen Gis Ir. hn s HOftu. scaften, Ef Dusdes, Rul il die U be iber ben Naht sanbte, u iben Ges sah ist Ne Gund smöst mot. 17⁰⁰ 1e. In Pal 25 le 5 Men Fun Irties. 11 * 709• 0 E der Echtl Nodanerit Ahunde 6 nmunget N. Abesherhl Diplomatie— 293 Frde Marselair, legatus, libri duo. Amst. 1644. 16. Meémoires tonchant les ambassadeurs et lés mini- stres publics, par L. M. P. à Cologne, 1677. 12. Abr. de Wicquefort, l'ambassadeur et ses fonctions. 2 Voll. à la Haye, 1682. 4.— Teutsch: L'Ambassadeur, oder Staatsbotschafter und dessen hohe Fonctions; von Jo. Leonh. Sauter. Frkf. am M. 1682. 4. Traité du juge competent des ambassadeurs, tant pour le civil, que pour lé criminel. Traduit du latin de Mr. de Bynkershoek, par Jean Bar- beyra c. à la Haye, 1723. 6. TFraité des ambassades et des ambassadeéeurs. à Rotterd. 1726. g. Jean Gottli. Uhlich, les droits des ambassadeéurs et deés autres ministres publics les plus éminents. a Leips.(1731.) 4. J. de la Sarraz du Franquesnay, le mini⸗- stre public dans lées cours étrangères, ses fonctions et ses prérogatives. à Amst. 1751. 12. J. Gottl. Waldin, jus legationum universale. Marb. 1771. 4. Jo. Freih. v. Paccassi, Einleitung in die sämmt⸗ lichen Gesandtschaftsrechte. Wien, 1777. 8. J. Jac. Moser, Beiträge zu dem neuesten europäi— schen Gesandtschaftsrechte. Frkf. 1781. 8. Chstu. Gotthe. Ahnert, Lehrbegriff der Wissen— schaften, Erfordernisse und Rechte der Gesandten. 2 Thle. Dresden, 1784. 8. Karl Heinr. v. Römer, Versuch einer Einleitung in die rechtlichen, moralischen und politischen Grund— sätze über die Gesandtschaften und die ihnen zukommen— den Rechte. Gotha, 1788. 8.— Handbuch für Ge— sandte, ur Theil(die Literatur des natürlichen und posi— tiven Gesandtschaftsrechts enthaltend). Leipz. 1791. 8. (mehr ist nicht erschienen. Im zweiten Theile sollten die Grundsätze des natürlichen und des positiven Ge— sandtschaftsrechts, ohne Rücksicht auf Moral und Politik, im dritten Theile die Grundsätze, welche Moral und 294 Diplomatie. Politik bei den Gesandtschaften erheischen, nebst dem neue— sten gesandtschaftlichen Ceremoniel und der dabei gewöhn— lich herrschenden Etikette dargestellt, und im vierten Theile eine Anleitung zur Gesandtschaftspraxis versucht werden.) 2 Franz Xavier v. Moshamm, europäisches Gesandt— schaftstecht. Landshut, 1805. 8. 19. a) Klassen der Gesandten. Die verschiedenen Klassen des Ranges und der Benennungen der Gesandten entständen seit der Mitte des 17ten Jahrhunderts, als bleibende Gesandtschaf— ten gewöhnlich geworden waren. Streng genommen, giebt es nur zwei Rangklassen der Gesandten, die mit, und die ohne repräsentativen Charakter*); allein die Verschiedenheit der Würde der diplomati— schen Personen und das an den einzelnen Höfen übliche Ceremoniel führte auf die Festsetzung mehrerer Klassen. So unterschied man bereits seit dem Anfange des acht— zehnten Jahrhunderts drei Klassen. Zur Beseiti— gung aber der häufigen Reibungen in Hinsicht des gesandtschaftlichen Ceremoniels vereinigten sich auf dem Wiener Congresse die Bevollmächtigten der acht europäischen Mächte, welche den ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 unterzeichnet hatten, zu —————— *) So erklärt sich Cbristn. Gotthe. Guts chmid, in s. diss. de praerogativa ordinis inter legatos(Lips. 1755. 4.) darüber; doch, daß in jeder der beiden Klassen mehrere Formen statt finden könnten.— J. Chstph. Dithmar, de legatis primi et se- cundi ordinis. Diss. Francf. 1721. 4.— J. A. Herzmann, de variis legatorum classibus. Diss. Upsal. 1767. 4. illen, 0 Rent ub Igenter n enge au drei e Bots stet, m de Cong von den tuch, A Mush, che viert Wanatt 65 festg Mochti ten basth Zu Ober Am Irdantlch hls di, die hlaov die odde Muntie Di ——— ed fl De Lecut 15 en, ebs hem 10 Vder NI Oer dabei WU und im yitn ** II kopaischee 36 epaisces EAI dteh. Nanges u en seit dee R de Gesandet reng genama Gesandten, N Chraktt e der dlamt an Hifen uble nahderet Klast nfange des t Zur Bil in Hnsiht! Iigten sch machtigtn! ersten Yi net hattr toebnidh Pegitos(li er der H Hnten. EIMi ot He IE 50f.% Haftéptariz Rl Diplomatie. 295 einem, am 19. März 1815 unterzeichneten, Regle— ment üüber den Rang der diplomatischen Agenten), zu dessen Beitritte die übrigen Monar⸗ chen eingeladen wurden. In diesem Reglement wur— den drei Klassen diplomatischer Agenten aufgestellt: die Botschafter, die bevollmächtigten Mini⸗ ster, und die Geschäftsträger. Allein während des Congresses zu Aachen ward am 21. Nov. 1818 von den daselbst versammelten fünf Mächten: Oest⸗ reich, Rußland, Frankreich, Großbritannien und Preußen, für die Minister-Residenten noch eine vierte, d. h. eine Mittelklasse zwischen den diplomatischen Agenten des zweiten und dritten Ran⸗ ges festgesetzt), so daß seit dieser Zeit bei den fünf Mächten eigentlich vier Klassen diplomatischer Agen— ten bestehen. 20. ort se t u n N. g) Erste Klasse. Zur ersten Klasse gehören die Botschafter oder Ambassadeure, die ordentlichen und außer— ordentlichen; so wie die päpstlichen Gesandten, theils die, welche legatita latere heißen(eine Würde, die blos von Kardinälen bekleidet werden kann), theils die ordentlichen und außerordentlichen päpstlichen Nuntien. Die Gesandten dieser Klassen werden als eigent⸗ —— *) Es steht in Klübers Acten des Wiener Cougresses, r Band, S. 204 ff. *) Das Aachner Conferenzprotocoll in de Martens recueil, Suppl. 8. p. 646- 296 Diplomatie. liche Repräsentanten und Stellvertreter ihres Souverains, nicht nur in den Geschäften, mit welchen sie beauftragt sind, sondern auch in Hinsicht ihrer Person behändelt, indem sie diejenigen Aus— zeichnungen in Anspruch nehmen, welche ihr Sou— verain bei seiner eigenen Anwesenheit erhalten würde. (Doch wird dem wirklich änwesenden fremden Regen— ten persönlich noch mehr zugestanden.) Gesandte die— ser Klasse haben den Vorrang vor allen andern, welche nicht mit demselben Charakter bekleidet sind. Ihnen gebührt der Titel Excellenz, ein feierliches Cere— moniel bei öffentlichen Audienzen, und das Recht des feierlichen Einzugs in die Residenz. Gewöhnlich ge— hören zu ihrem Gefolge mehrere Gesandtschaftscava— liere, Secretaire, Kanzellisten,(bisweilen selbst Pagen und Edelknaben,) ein Gesandtschaftsprediger, Dolmetscher, so wie Hausofficianten und Lree— bediente. Gesandte des ersten Ranges dürfen sich in Ge— genwart des fremden Regenten bedecken; doch giebt er selbst das Prädicat Excellenz ihnen nicht.— Prinzen, als Gesandte, haben keine personlichen Vorrechte vor den übrigen Gesandten. Durch— laucht erhalten die Gesandten, blos wenn sie ihnen persönlich zukommt; nie aber mehr als Excellenz, sobald sie als Gesandte auftreten.— Die Ge— sandten des ersten Ranges verlangten oft sogar den Rang nach den Prinzen vom Geblüte vor den apanagirten Prinzen der Seitenlinien, so wie vor den übrigen Hof- und Staatsbeamten. Das letzte kann nur an solchen Höfen gefordert werden, wo der sendende Hof dasselbe Recht den bei ihm beglau— bigten Botschaftern zugesteht. 0 eden! mäcti hlres b lien, de tnnhngg nhnh K den vprd Rptsent dern est daher in Mihrn pohl ab Lctiet shlkeich Sie bl Myenten dem sihtyn kellyerttej Geshisen, auch in hß diesenizn I welche ihr e V 0 Exhalten ohs fremden Nun J Gesardil nandern, u et sind. V flierlichtz d N Nae NA d das M. 6 Gewoöhnlh! IöRn andesche Idi hIE lswellen 1 + Astenr NN Ischa Hut en und In Tfen sich 0 6 Fen; doch g hnen nich.- ne persant „ I N. V wenn sie hy als Execlh Die G Die 00 werden, N Ihm bagll Diplomatie. 297 21. For kset uen g. ) Zweite Klasse. Zur zweiten Klasse der diplomatischen Agenten werden die Abgesandten(Envoyés), die bevoll— mächtigten Gesandten oder Minister(mini- stres plénipotentaires), die päpstlichen Internun— tien, der kaiserlich östreichische Internuntius zu Kon— stantinopel, überhaupt alle diplomatische Agenten ge— rechnet, welche bei den Souverainen selbst, doch ohne den repräsentativen Charakter, accreditirt sind. Sie repräsentiren nicht ihren Souverain persönlich, son— dern erscheinen nur im Auftrage desselben, und stehen daher im Range den Gesandten der ersten Klasse nach. In ihrem Gefolge sind selten Gesandtschaftscavaliere; wohl aber werden sie von einem Legationsrathe oder Legationssecretaire begleitet. Ihr Gefolge ist weniger zahlreich, als bei den Gesandten der ersten Klasse. Sie behaupten den Rang vor den diplomatischen Agenten der dritten Klasse, rangiren unter sich nach dem Tage ihrer Ankunft, können den Titel Excellenz nicht verlangen, und erhalten auch gewöhnlich nur eine Privat-, selten eine öffentliche Audienz bei dem Regenten, um ihm ihr Creditiv zu überreichen. Man theilte son st die Envoyss in ordentliche und außerordentliche, wobei das Herkommen den letz— tern ein größeres Ansehen beilegte, als den erstern. Jetzt ist der Titel Enyoyé ordinaire nicht mehr gebräuchlich. Der Titel Enyoyé extraordinaire er plenipotentiaire ist mehr, als blos Enyoyé extraordinaire.— Die Gesändten dieser Klasse erhalten das Prä— 208 Diplomatie. dicat Excellenz*) bisweilen nur aus Convenienz und Höflichkeit, wenn es ihnen nicht persönlich nach ihrem Staatsamte im vaterländischen Staate(3. B. Generallieutenauts, wirklichen geheimen Räthen) zukommt; doch selten aus den Kanzleien. Auch entscheidet der Amtsrang an sich nicht über den Gesandtenrang, sondern die an den Höfen bestehende Rangordnung und Sitte. Die Gesand— ten katholischer Höfe gaben den Gesandten des Papstes den Vorrang; die protestantischen aber nicht.— Die größern Höfe verstatten im Allgemeinen den Gesandten des zweiten und dritten Ranges weniger Vorrechte, als die mittlern und kleinern. 24 or t ser un g. „)Dritte Klasse. Zur dritten Klasse der diplomatischen Agenten gehören die Minister ohne nähern Charakter, die Minister-⸗Residenten(welche durch die Be⸗ schlüsse des Aachner Congresses in die Mitte zwischen die Diplomaten der zweiten und dritten Klasse— mithin an die Spitze der, in dem Reglement des Wiener Congresses festgesetzten, dritten Klasse gestellt wurden), die Residenten, die Geschäfts— träger(Chargés-d'aflaires), und sämmtliche diplomatische Agenten, welche zunächst nur bei dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten accreditirt sind. Die Gesandten dieser Klasse sind, *) J. Jac. Mo ser, von der Excellenz der Gesandten vom zweiten Range. s. I. 1785. 8. sten uen. Halh Hie die Oschift X Muge walen vedet Fattseh sundte oderl Kasfenl Blh ster der: N Nun bekm Hoß Döhn de diph dihun Kast V Wo last cha aus Curperig persinlh un * I tans Cldate 0 eimen NI eimen Nuhg Hun nzleien, It nicht ibey an den Hih ö Die G Gesandin * onttshe tantischen d 117½* Algemeinau V IHee kanges Wehl. nern. ischn Mh Hharakte, urch de d Mitte ri Klasi— deglewactd en Klast Geschift fsummui zunocht Relegenhell Kase s Ier Geserban Diplomatie. 299 wie die des zweiten Ranges, mit der Führung der Geschäfte ihres Hofes beauftragt, ohne die Person ihres Souverains zu repräsentiren, stehen aber im Range und in der Behandlung den Gesändten der zweiten Klasse nach. Ihre Anstellung geschieht ent— weder in Abwesenheit des wirklichen Gesandten zur Fortsetzung der Geschäfte, nachdem der abreisende Ge— sandte sie als förmliche Geschäftsträger vorgestellt hat, oder bei Höfen, an welchen man keine Gesandten der ersten beiden Klassen halten will, wo sie ein besonderes Beglaubigungsschreiben mitbringen und dem Mini— ster der auswärtigen Angelegenheiten überreichen. Oft ernennt man Minister, ohne bestimmten Rang und Charakter, um die Streitigkeiten zu vermeiden, welche in Hinsicht des Ranges der er— sten und zweiten Klasse eintreten; denn bei den bloßen Ministern ist kein förmliches Ceremoniel ge— wöhnlich. Dazu kommt, daß der Souverain eine jede Person, der er sein Vertrauen schenkt, zum diplomatischen Agenten der dritten Klasse ernen— nen kann, die sich— nach den bestehenden Ver— hältnissen der Geburt und der glanzvollen Ankün— digung— nicht zu einem Gesandten der ersten Klasse eignen würde. Bei dem Bundestage zu Frankfurt wird den diplomatischen Agenten des dritten Ranges der erste förmliche Besuch blos durch Visiten— charte gemacht. 23. Ergebnisse über die Klassen und den Rang der Gesandten. Nur die erste Klasse der diplomatischen Agen— ten hat, nach dem Wiener Reglement vom Jahre 300 Diplomatie. 1815, den repräsentativen Charakter der sendenden Souveraine.— Unter sich haben die diplomatischen Beämten, als solche, kein Recht auf einen Vorrang; sie nehmen, in Hinsicht der genannten drei Klassen, den Rang unter sich nach dem Tage der amtli⸗ chen Anmeldung ihrer Ankunft(unbeschadet der Verhältnisse der päpstlichen Gesandten). Nach dem Wiener Reglement soll der Vorrang der zu außer— ordentlichen Sendungen bestimmten Diplomaten eben so hinwegfallen, wie derjenige, der bei einigen Höfen auf Verwandtschafts-oder Allianzverhältnisse gebaut war. In jedem der acht unterzeichnenden(und der später beitretenden) Staaten sollte über den Empfang der diplomatischen Beamten jeder Klasse eine gleich— förmige Anordnung getroffen werden. Bei Verträ— gen und Bündnissen zwischen mehreren Mächten, unter welchen gleicher Rang statt findet, sollte das Loos jedesmal über die Ordnung entscheiden, nach welcher die Unterschriften der Gesandten erfolgen. Ob gleich es jedem Staate frei steht, von wel— cher Rangklasse er die Gesandten ins Ausland ernennen will; so wird doch gewöhnlich dabei zwischen zweien Staaten ein gegenseitiges Verhältniß be— stimmt und festgehalten. Namentlich vermeiden in neuern Zeiten viele Staaten, aus Verhältnissen des Ceremoniels und des bedeutenden Aufwandes, die Ernennung von Gesandten der ersten Klasse; doch können ohne Widerspruch alle Regenten mit könig⸗ lichen Ehren, und selbst die größern Republi⸗ ken*) Gesandte des ersten Ranges schicken. Da— *) So ehemals Venedig und die Niederlande; noch jetzt die Schweiz, doch nicht überall mit vollem Cere— moniel. Vergl. Klüber, Th. 1. S. 296.— Im — — — EE ——— — 2.= —— 2= usvä ugest Hsde Aufge line diy versch die Rl Kshs da sinnp diplmaishr A elnigen Autnisse gahag Nar en ins Nubah abei zschn erhalniß rmeiden iltnissen& andes, A och fts vollem Lle V 0 b. Y Diplomatie. 301 gegen verweigern die Regenten, welchen königliche Ehren zustehen, den Souverainen ohne königliche Ehren, den kleinern Republiken und den halbsouverai— nen Staaten das Recht der Gesandten vom ersten Range. Eben so hängt es von dem Ermessen jedes Staa— tes ab, ob er mehrere Gesandte zu gleicher Zeit, und nach verschiedenen Rängklassen, an Einem auswärtigen Hofe anstellen, auch ob er dem bereits angestellten Gesandten für immer, oder nur für einen besondern Fall, einen höhern Rang ertheilen will.— Auf gleiche Weise steht es jedem Regenten zu, ob er eine diplomatische Person bei mehrern Höfen in verschiedenen Staaten accreditiren will. Obgleich an sich bei der Wahl der Gesandten die Rücksicht auf Geburt*?), Stand und Religion (selbst auf das Geschlecht) nicht entscheidet; so vormaligen teutschen Reiche stand den Churfürsten, durch die Wahlcapitulation, das Recht zu, Gesandte des ersten Ranges zu schicken; die altfürstlichen Häuser aber, ob sie gleich dasselbe Recht verlangten, durften — so wie die italischen Fürsten(doch diese mit Aus-— nahme)— nur Gesandte vom zweiten und dritten Range schicken. ) Ehemals wurden nicht selten Doctoren der Rechte zu Gesandten ernannt, besonders so lange man sich noch der lateinischen Sprache bei den Verträgen bediente. *) Die Marschallin von Guebriant war(1646) fran— zösische Ambassadrice extraordinaire beim Könige Wladislav 4 von Polen.— August 2 von Polen sandte die Gräfin Königsmark an Karl 12.— Vgl. Fr. C. de Moser,'ambassadrice et ses droits. à la Haye, 1752. 8. und teutsch in s. kleinen Schriften, Th. 3. S. 133 ff. 302 Diplomatie. kann doch der auswärtige Staat diejenigen verbitten, die ihm persönlich mißfallen, oder die nach der Verfas⸗ sung des Staates nicht zugelässen werden können). Die Geschäfte der Gesandtschaftssecre— taire(bei den päpstlichen Nuntiaturen der Au di— toren) beschränken sich auf die ihnen von dem Ge— sandten übertragenen Arbeiten, besonders in Hin— sicht der zu entwerfenden, und der zu chiffriren⸗ den oder zu dechiffrirenden Depeschen, auf münd— liche Unterhandlungen in den Gesandtschaftsver— hältnissen, auf die Führung des gesandtschaftlichen Tagebuchs, auf die Aufsicht über das gesandtschaft— liche Archiv u. s. w.— Von ihnen sind die Pri— vatsecretaire des Gesändten verschieden, die sein Hauswesen leiten, und nicht im Dienste des sendenden Staates stehen. * 24. b) Agenten, Commissarien, Deputirte, Consuln ꝛc. Die Agenten, Commissarien, Depu⸗ tirte und Consuln fremder Staaten werden so wenig, wie die einstweiligen Geschäftsträger(Char- gés d'affaires ad interim), als eigentliche Gesandte betrachtet. Die Agenten haben gewöhnlich blos die Pri— vatangelegenheiten fremder Souveraine zu besorgen, und ihr Titel(z. B. als Legationsrath) giebt ihnen *) So verstatten Frankreich und Schweden(ehe— mals auch die Niederlande) nicht, daß einer ihrer Eingebohrnen als Gesandter einer fremden Macht bei ihnen erscheine. shrkt ind I Rst ten Enatt O du Het ftendets ibertag S fitt und sandern Agent hen des: Vegen nehr ardee hͤher Bebeil I d vlden dusgeit larde n den, v undes! D hunde inin der K au nben N Diplomatie. 303 keine gesandtschaftlichen Rechte. Doch bedient man sich ihrer bisweilen in n., wenn sie zu denselben durch beson dere Empfehlungsschrei⸗ hen—— de prov Sion) berechtigt werden. Geschäftskreis 2— Commissarien be⸗ schrant sch gewöhnlich auf Bericht— von Grenz⸗ und Jurisdictionsstreitigkeiten, und auf——— gegenstande, so wie der Geschäftskreis der Deputir⸗ ten Auf in ni bei Cenarespen, oder bei mung Den Lon 5 ist zunächst die Handhabung der Handelsgere chtsame und des Handelcsinteresse fremder Mächte in gewissen Handelsstädten oder Häfen übertragen. Sämmtliche Agenten, Commissarien, Depu⸗ tirte und Consuln erhalten keine eigentlichen Cred ditive, sondern nur Bestallungen und Empfehlungsschreiben. Agenten und Consuln sind nicht selten Untertha⸗ nen d Decsnde in welchem sie residiren, erhalten aber, wegen ihrer Verhältnisse zu auswärtigen Fürsten, mehr personliche Aufmerksamkeit und Schutz, als andere Fremde, oder einheimische Staatsbürger. Die höhern Titel, die sie führen, sind blos zufällig. Bisweilen haben sie die per sönliche Befreiung von der Civilgerichtsbarkeit ihres Wehnartess auch werden sie, in Criminalfällen, nur auf Requisition ausgeliefert. Diese Requisition wird aber vom Aus⸗— lande nicht gesucht, und vom Inlande nicht zugestan⸗ den, wenn der Con nsul gebohrner Unterthan des Landes ist, wo er das Detb: echen beging. Die Consuln entstanden im zwölften Jahr⸗ hunderte, und waren Anfangs Hande lsrichter in italienischen und spanischen Städten. Während der Kreuzzüge sandte man Confuln in die asiatischen 30⁴4 Diplomatie. Städte, theils um das europäische Handelsinteresse zu leiten, theils um die Streitigkeiten der dort be⸗ sindlichen Kaufleute, Schiffer und Unterthanen richterlich zu entscheiden. Seit dem sechszehnten Jahrhunderte ward ihre Anstellung in den See⸗ und Handelsstädten gewöhnlicher. Man theilt sie in neuern Zeiten in a) General— consuln(welche eigentlich über mehrere Han⸗ dels- und Seeplätze gesetzt sind), b) Consuln, und C) Viceconsuln(ursprünglich den Con⸗ suln bei einem großen Geschäftskreise zugeordnet). Diese Consuln werden zwar von den auswärtigen Souverainen ernannt; sie müssen aber von dem Staate, in welchem sie sich aufhalten, als solche erkannt und(durch ein sogenanntes Exequatur) bestätigt werden. Sie haben keinen repräsen⸗ tativen Charakter, genießen nicht die Vorrechte und Exemtionen der Gesandten, und können auf diplomatisches Ceremoniel keinen Anspruch machen. — Ihr Geschäst ist, über wichtige Gegenstände des Handels Berichte an ihren Hof einzusenden, und den Unterthaênen des Regenten, der sie er— nannt hat, im Auslande Schutz zu verschaffen. Ge— wöhnlich steht ihnen auch über diese die Jurisdic⸗ tion, doch nur in Handelsangelegenheiten, zu. Selten dürfen sie eine Art von Criminaljurisdiction über ihre Landsleute ausüben, die sich, in diesem Falle, darauf beschränkt, daß sie die Verbrecher, zur Vollstreckung des Urtheils, in ihr Vaterland zurücksenden. Die Consuln der europäischen Staaten in der Levante und in den afrikanischen Staaten der Barbaresken haben einen höhern Rang und größern Einfluß. Ihnen stehen die meisten diplo— Zernar G Ogent wang Salkes 3⁰ botger esard ler v häme Der! selen lakter nie do Haish . INN Adeloitan ellen det drth, ind Untarhu, en auswaz aber vun x lten, als tes Exeuit nspruch math ge Gagenst f einzuseh en, der st erschaffen.A V die Julsn enheiten,“ naljurisd , ui FN r Vunun uten in Saht Nung u bisen dpl Diplomatie. 30⁵ matischen Vorrechte zu; denn sie erhalten ein Cre— ditiv, dürfen Hausgottesdienst halten, haben die Jurisdiction über ihre Landsleute, und können diesen vor Gericht in Criminalfällen beistehen. de Steck, essai sur les Consuls. à Berlin, 1790. g. Fr. Borel, de l'origine et des fonctions des con- suls. à Petersb. 180g.. Dav. Warden, a treatise on the nature, the progress and the influence of the etablishment of the consuls. Paris, 1813. 8.— F aenzösisch von Bernard Barrère de Morlaix. à Paris, 1815. 8. So wenig, wie die Agenten, Consuln ꝛc. den eigentlichen diplomatischen Charakter führen; so wenig auch die geheimen Abgesandten(Emis- saires secrets), bei welchen noch überdies der Zweck und die That sache ihrer Sendung ver— borgen bleiben muß.— Von diesen geheimen Ab— gesändten sind aber die geheimen Unter händ— ler verschieden, welche ein Regent mit einem ge— heimen Auftrage an einen auswärtigen Regenten oder dessen Ministerium sendet, und welche nicht selten später einen öffentlichen diplomatischen Cha— rakter annehmen. Ihnen steht gleiche Sicherheit, wie den förmlichen Gesandten zu, aber nicht das öffentliche Ceremoniel. Couriere sind Eilboten(Feldjäger), welche fremde Regenten, oder deren Gesandte, Generale und andere hohe Staatsbeamte absenden, so weit der Regent den letztern dieses Recht zugestanden hat. Man kann zwischen den eigentlichen Staats— oder Cabinets-, und den unmittelbaren Ge— sandtscourieren unterscheiden. Bisweilen wer— den selbst Staatsdiener des bürgerlichen und krie— gerischen Standes als Couriere abgesendet.— Die V. 20 Diplomatie. Couriere werden in Friedenszeiten in jedem Staate als unver letzlich, doch ohne diplomatischen Cha— rakter und ohne ein ihnen zustehendes Ceremoniel beträchtet, und jede Kränkung ihrer Rechte als eine Verletzung des Völkerrechts, sobald sie durch Schild oder Pässe hinlänglich beglaubigt sind. Durch beides sind auch die Effecten, die sie bei sich haben, von der Durchsuchung und von den Abga— ben in andern Staaten befreit.— Allein in Kriegszeiten werden die Couriere feindlicher Mächte und ihrer Bundesgenossen angehalten, und ihre Depeschen erbrochen, sobald darüber kein besonderer Vertrag besteht.(Die Staffetten hingegen sind von den Courieren völlig verschieden, weil die Person mit jeder Poststation wechselt.) 25. c) Oeffentliche Ankündigung des Ge— sandten. Zur öffentl ichen Ankündigung eines Gesandten an einem auswärtigen Hofe gehört sein verschlossenes Beglaubigungsschreiben oder Erditiv(et⸗ tre de créance) an den auswärtigen Souverain, in welchem der Regent, der ihn sendet, den ihm beige⸗ legten gesandtschaftlichen Charakter und das ihm über— tragene Geschäft bezeichnet, und nach welchem er von dem auswärtigen Souverain anerkannt und be— handelt wird. Eine offene, beglaubigte Copie davon wird, vor der Ueberreichung des Creditivs, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten bei dem auswärtigen Hofe vorgezeigt.— Eine(beschränkte oder unbeschränkte) Vollmacht, durch welche die Rechte und die Macht des Gesandten, so wie die Guen Gserdt 0 l dunn mii Rsca s hser d veschid wättiget den ste nise w W die 15 Haft zwei J gehein der Auf Muiste so vie d senden b Depes N ibittei genheit ludier Numges Vune Rbad Huse siine I in shem Ett iplamnischeg Rn Lum hret Nahte „ schs hu 0 Huriere ugt össen ahach bald darthf N— Ae COtassh vollig vrü nion wichst. ung de tines Git win versch Crdiint Sohvert den ihni d das ihhml welchenal⸗ kannt 10 ubigte e. I V Hlten 011N luè be strit ll Ich wah „ so Diplomatie. 307 Grenzen der letztern bestimmt werden, besonders bei Gesandtschaften für einzelne Aufträge und außerordent— liche Fälle, bleibt in den Händen des Gesandten selbst; denn mit dieser Vollmacht darf er bei wichtigen Ereig— nissen sein Betragen belegen und rechtfertigen. Von dieser Vollmacht ist aber die geheime Instruction verschieden, welche ihm sein Betragen gegen den aus— wärtigen Hof, und gegen die bei demselben residiren— den fremden Gesandten, so wie die nähern Verhält⸗— nisse vorschreibt, wie er sein Geschäft betteiben soll. Von dieser Instruction darf er, ohne Vorwissen sei— nes Hofes, keinen Gebrauch machen, außer wenn er zwei Instructionen— eine ostensible und eine geheime— erhalten hätte.— Die Fortsetzung der Aufträge, welche er von seinem Hofe und dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erhält, so wie die Meldungen und Antworten, die er zu über— senden hat, geschehen durch gesandtschaftliche Depeschen. Nach seiner Ankunft bei dem auswärtigen Hofe überreicht er dem Minister der auswärtigen Angele— genheiten sein Beglaubigungsschreiben, und bittet um Audienz. Diese ist bei den Gesandten des ersten Ranges eine öffentliche, bei denen vom zweiten Range eine Privataudienz. Nach derselben macht er bei den Prinzen und Prinzessinnen des regierenden Hauses, und bei den übrigen anwesenden Gesandten seine Antrittsbesuche, um als Gesandter anerkannt zu werden. Es wird unterschieden zwischen dem Privat— besuche des ankommenden Gesandten bei den be— reits anwesenden Gesandten fremder Höfe, und dem Staatsbesuche, welchen er als Diplomat dem diplomatischen Corps abstattet. Der Privat— 20 308 Diplomatie. besuch ist ohne alle Förmlichkeit, so wie der Gegen⸗ besuch. Er kann sogar vor der Antrittsaudienz statt finden.— Ueber die gesandtschaftlichen Staats(Ceremoniel) besuche herrscht an den einzelnen Höfen abweichende Sitte. Gewöhnlich ist es, daß ein Botschafter, nach der Antritts⸗ audienz beim Souverain, den Ministern des Hofes und den bei demselben accreditirten Gesandten seine Legitimation durch den Gesandtschaftscavalier oder Secretair anzeigen läßt(an einigen Höfen erhalten aber die Staatsminister den ersten Besuch der Ge— sandten, selbst von den Botschaftern), worauf ihm die Minister und Gesandten den ersten Besuch machen. Die Gesandten der zweiten und dritten Klasse erbitten sich aber von dem Ambassadeur, nach erhaltener Anzeige seiner Ankunft, die Be— stimmung der Stunde, in welcher sie ihm den Staatsbesuch machen dürfen.— Erscheinen hin— gegen neue Gesandten des zweiten und dritten Ran— ges bei einem Hofe; so machen sie, nach ihrer Legi⸗ timation, den anwesenden Botschaftern den ersten Besuch, nachdem sie deshalb bei ihm wegen der Stunde angefragt haben. Den anwesenden Ge— sandten der zweiten und dritten Klasse aber machen sie entweder persönlich oder durch Charte den ersten Besuch, ohne Anfrage. Gewöhnlich erwiedern die Botschafter den ersten Besuch der antretenden Gesandten vom zweiten und dritten Range blos durch eine Charte, und es gilt für besondere Aus— zeichnung, wenn ein Botschafter den Besuch mit Feierlichkeit erwiedert. Dagegen fahren aber die Gesandten des zweiten und dritten Ranges, nach dem ersten Staatsbesuche der angekommenen Ge— sandten von gleichem Range, bei diesen vor. Gas Zesuche shaftkr el Vurkang, rublik Bescaft Nunges hif dust Hoft des de Gsan Geichen d vind von Vurarg! solchen B Mat. wilen ai Hesandtt selt srd, ladung de Bü f Gesardte Mersun h⸗ D Ohlisel Im det mhn Die — Chotn, occultas V, 5 Ahc chiftikt Wag g Diplomatie. 309 Wie der Ga, Wuhan Was den Rang betrifft bei den gegenseitigen nrinm Besuchen der Gesandten; so geben die Bot⸗ ö mee schafter einander bei Staatsbesuchen gegenseitig den *½˙ Vorrang, ohne Unterschied zwischen königlichen und „ 15 republikanischen Botschaftern. Nie giebt aber ein Rüstendef Botschafter den Gesandten des zweiten und dritten —— Ranges bei sich die rechte Hand, wenn auch der Gesct ů Hof derselben einen entschiedenen Vorrang vor dem histecanulah Hofe des Botschafters hätte.— Dagegen geben en Hofen gle die Gesandten vom zweiten und dritten Range ihres Bisuch nů Gleichen die rechte Hand bei Staatsbesuchen; auch. ta), woruisse wird von den Gesändten des zweiten Ranges der wersten M Vorrang einem Gesandten des dritten Ranges bei eiten und x solchen Besuchen zugestanden. m Anbasan Richt selten geschieht es aus Höflichkeit, bis⸗ Iukunft, N weilen auch aus politischen Rücksichten, daß die chet sie inn„Gesandten den Souverain, bei welchem sie ange⸗ Ershenn stellt sind, auf seinen Reisen— selbst ohne Ein— und drittnd lädung dazu— begleiten. nach ihte l Bis zur Uebergabe des Creditivs muß jeder den astern de R Gesandten auf sein Wort für die diplomatische Person halten, für welche er sich ankündigt. Von seinem Hofe muß dem Gesandten der Schlüssel zum Chiffriren seiner Depeschen, und zum Dechiffriren der an ihn gelangenden No— ten mitgegeben werden 5). ihm vezn anweserdn h sse aber min harte den an nlich errier ö * 2 r al Die Gesandten verbündeter Höfe halten am Runge H Ondete I. 4.7•.) Chstn. Breithaupt, ars decifratoria, 8. scientia an WI occultas scripturas solvendi et legendi. Helmst. ahren cbetl 1737. 8.— J. Ludw. Klüber, Kryptographik. Lehrbuch der Geheimschreibekunst(Chiffrir- und De— ehiffrirkunst) in Staats- und Privatgeschäften. Tüb. 1809. 8. Aunges, il mmenen G⸗ sen hl, 310 Diplomatie. dritten Hofe zusammen; dagegen vermeiden sich die Gesandten der mit einander gespannten Höfe.— Bisweilen tritt die Mehrheit des anwesenden diplo⸗ matischen Corps zu einem besondern Zwecke zu— sammen. 26. d) Pflichten und Rechte des Gesandten. Mit dem Eintritte des Gesandten in das Land des Souverains, an welchen er gesendet ist, sobald derselbe im Voraus davon benachrichtigt ward,(oder doch sogleich nach der Uebergabe seines Creditivs,) wird die Person des Gesandten, wie es die Würde selbstständiger Staaten und der hohe Zweck der Ge— sandtschaften erfordert, für 29 und— lich gehalten. Mit dem eigenthümlichen Geschäftskreise eines Gesandten sind besondere Pflichten und Rechte verbunden/ die, auf diese Weise, bei andern Staats⸗ ämtern nicht statt finden. Was die Pflichten des Gesandten betrifft; so ist der Umfang derselben ihm in seiner Vollmacht und Instruction vorgezeichnet, und ein wesentlicher Theil derselben unmittelbar abhängig von dem be— sondern Geschäft, mit welchem er an dem auswär— tigen Hofe Peauftragk ist. Zu den allgemeinen Pflichten seines Amts- und Wirkungskreises gehören aber, daß er selbst die mündlichen und schriftlichen Unterhandlungen mit dem auswärtigen Hofe leitet, die deshalb erforderlichen Noten und Mittheilungen concipirt, daß er auf gleiche Weise die Depeschen an seinen eignen Regenten und dessen Minister der aus— wärtigen Angelegenheiten entwirft, daß er die in Reinschrift ihm vorgelegten Noten und Depeschen Imthaihnet, o dem 6 hflihe V ff, daj er 5 amint. In husthen Hcht,di Birget süne stͤht/ de i Iand untehze S ß ten eines Ge auch de Unf Recht dert o nge erd nicht ds Y Id, nach! Gsohge, sei sobetachtt, hite, de ih siine Peson, illatdishen fiit und von ie A Vohn Ruigi, l waden, M Eiln Duger 16 hi dins n paden,d buc ah lines d A Rin buißh R dermegen ssch dannten Höt. anwesenden dy ondern Zuick! s Gesandin Idten in dar l sendet ist, I 45 tigt ward, schäftkrnst a. tenundKech Ai andern Ciun indten beriftz seintr Wunt Lin wesen i0 von duh an dem alide allgemes kteses gi und shith gen Hofe ll HMpmlurg Dreshen! Iusser der di uuß er de! d Oxlsh Diplomatie. 311 unterzeichnet, versiegelt und befördert, daß er das von dem Gesandtschaftssecretaire geführte gesändt⸗ schaftliche Tagebuch einsieht und nöthigenfalls berich— tigt, daß er die Oberaufsicht und Leitung führt über die gesammte gesandtschaftliche Kanzlei, daß er die ihm zustehende Gerichtsbarkeit über sein Gefolge hand⸗ habt, die ihm zukommenden Rechte geltend macht, die Bürger seines Staates im Auslande schützt und unter— stützt, die ihm unterlegten Reisepässe in sein Vater⸗ land unterzeichnet u. s. w. So groß und wichtig der Umfang der Pflich⸗ ten eines Gesandten ist; so groß und bedeutend ist auch der Umfang seiner Rechte. Ihm steht das Recht der Exterritorialität zu; d. h. er wird, so lange er den Charakter eines Gesandten bekleidet, nicht als Inländer, es wird vielmehr seine Person, und, nach der Völkersitte, auch seine Familie, sein Gefolge, seine Wohnung und alles, was ihm gehört, so betrachtet, als wenn er den Staat nicht verlassen hätte, der ihn sendet. Nach diesem Rechte sind daher seine Person, seine Familie und sein Gefolge von aller inländischen bürgerlichen und peinlichen Gerichtsbar— keit und von aller directen Besteuerung ausgenommen; seine Wohnung und seine Güter dürfen nicht von Polizei⸗,‚ Zoll- und andern Staatsdienern durchsucht werden, und jede Verletzung eines Gesandten von Seiten des fremden Staates, oder der einzelnen Bürger desselben, wird als ein Staatsverbre— chen betrachtet und geahndet.— Die Exemtion eines Gesandten kann aber nicht so weit ausgedehnt werden, daß er Handel oder andere Gewerbe treibe; auch nicht, dafern er als Administrator oder Executor eines Testaments u. s. w. in bürgerliche Streitigkeiten geräch. In Hinsicht des Gefolge gesteht man die —————‚e‚—‚—‚e.‚.II. 312 Diplomatie. allgemeine Exemtion den Gesandten der ersten und zweiten Klasse unbedingt zu, denen der dritten Klasse aber gewöhnlich mit beschränkenden Bedingungen. Uebrigens macht man keinen Unterschied zwischen den zu dem Gefolge gehörenden Personen, ob sie Frem de oder Eingebohrne sind. Das sogenannte jus asyli*), nach welchem die Wohnung des Gesandten ein Zufluchtsort für Ver— brecher seyn, und der Gesandte deren Auslieferung verweigern dürfe, gehört an sich zu den Mißb räu— chen der Gesandtschaftsrechte, und ist fast durch— gehends abgeschafft, so daß im Nothfalle Staats⸗ verbrecher, welche sich in die Gesandtschaftswohnung ge— flüchtet haben, aus derselben mit Gewalt gehohlt wer— den.— Zu diesen Mißbräuchen muß auch die Quar— tierfreiheit der Gesandten gerechnet werden, so— bald sie über die unmittelbare Wohnung der Gesandten, über den ganzen Bezirk oder das Quar— tier der Stadt aus gedehnt werden soll, in welchem sich ihr Hotel befindet, wodurch sie die Häuser dieses gesammten Bezirkes, vermittelst der Aufhängung des Wappens ihres Staates, von der Gerichtsbarkeit der inländischen Regierung befreien wollen.— Selbst die Zoll- und Aecisefreiheit der gesandtschaftlichen Güter ist, wegen häusig eingetretener Mißbräuche, in einigen Staaten beschränkt worden, und übrigens auf Chaussée- und Portofreiheit gar nicht anwendbar. 27. Joreselung. Dagegen steht den Gesandten die Befreiung *) Car. Gottlo. Rössig, de jure asyli legatorum 5 ö ů secundum jus gentium absolutum dubio. Dissert. Lips. 1787. 4. 9H HE De Ralnei E) Halsgott HeGlauber Chin sosin mn in ste b Hf vervend Ihem Hef Gpoge sth Haen inlind RMeide der Gosandt fannt ist, d nicht in In Iufenthale Mzechnut fanm er von herden. As tin vond 0 Pehn Hirdichn i), Herchebe schugi — Dihren Gasant drucknn JEne iihente un der Ice e Rfsiche Diplomatie. 313 en dir 2 ni—5 von der Bequartierung, die Errichtung einer Buch— 0 Wn druckerei*) in ihrer Wohnung, und das Recht des shid n i 9 a usgottesdien st es Ki in den Ländern zu, wo 1 ihr Glaubensbekenntniß nicht öffentlich ausgeübt wird. s hren Eben so sind die Gesandten berechtigt, ihren Mitbür— 10.—— gern in fremden Staaten Rath zu ertheilen, für die⸗ I selben bei fremden Hööfen in streitigen Rechtssachen sich mü zu verwenden, Pässe auszustellen, Testamente von 0 ul ln ihrem Gefolge anzunehmen, und Personen aus ihrem 17 Mi Gefolge selbst zu verhören, sobald deren Zeugniß von 0 Ist fant S, einem inländischen Gerichte verlängt wird. In einem dritten Staate aber, in welchem V Ohfal* Ahfüle e Hastswahu der Gesandte nicht als solcher beglaubigt und aner— walt gehustier kannt ist, darf derselbe die ihm zustehenden Vorrechte fauch di dun nicht in Anspruch nehmen. Zwar wird er bei seinem hnet waden, Aufenthalte in demselben mit der ihm gebührenden Vohnunzy Auszeichnung aufgenommen, allein in Kriegszeiten ck oder Wau kann er von der feindlichen Macht als Feind behandelt soll, Anen werden. die Hüustr xi Als Ausnahmen der Befreiung des Gesand— Aufhataun ten von der inländischen Gerichtsbärkeit treten ein: Lichtebunte a) wenn der Gesandte als Kläger gegen einen in— —— ländischen Bürger auftritt(actor sequitur forum sndlchnlte rei); b) wenn der Gesandte sich freiwillig seiner Mößbräuth Gerichtsbarkeit für gewisse Fälle 6. B. bei Unter— 1 übrig suchung in seiner Wohnung) begiebt; o) wenn er anwendber *) Während des siebenjährigen Krieges hielt der preußische Gesandte zu Regensburg in seinem Hotel eine Buch— . druckerei. 0 Bfut**) Eine Gesandtschaftscapelle darf aber keine eigentliche Kirche seyn, und keine Orgel haben; auch darf der Gesandtschaftsprediger nur das gesandtschaft— liche Personale besorgen, und, außer demselben, keine geistlichen Handlungen verrichten. VI kgatin lubio. Disen. 314 Diplomatie. früher Unterthan desjenigen Staates war, bei welchem er gegenwärtig accreditirt ist, und dieser Staat nicht vorher der Gerichtsbarkeit über seine Per son sich begeben hat; d) wenn er sich zugleich in den Diensten des Staates befindet, bei welchem er accreditirt ist. ö Die Befreiung von der inländischen Gerichts— barkeit ist für den Gesandten besonders wichtig, wenn er Schulden macht. Allein es ist geschehen, daß, nach Beendigung der Gesandtschaft, das Gesandtenrecht in dieser Beziehung nicht weiter an⸗ erkannt worden ist, daß man ihm die Pässe ver⸗ kümmert, ihn personlich verhaftet, und sein Be— sitzthum mit Beschlag belegt hat. Sind aber solche Fälle im Voraus von dem fremden Staate durch ausdrückliche Gesetze und Verträge untersagt; so muß der Gesandte deshalb bei den Gerichten sei— nes Vaterländes belangt werden. 28. F oear k ser un g. Nach dem Grundsatze der Exterritorialität ist der Gesandte eximirt von der Criminalgerichtsbar— keit des Staates, in welchem er sich befindet. Sollte derselbe aber Verbrechen sich zu Schulden kommen lassen; so wird zwischen Privatvergehen und Staatsverbrechen unterschieden. ö Entsteht durch seine Privatvergehen kein öffentliches Aergerniß; so werden sie gewöhnlich mit Stillschweigen übergangen. Doch wird er nicht sel— ten deshalb am Hofe mit Kälte behandelt, oder ihm das Erscheinen daselbst untersagt. Kommen aber seine Privatvergehen(3. B. Duelle, grobe Ausschwei— fungen, Verführung zum Ehebruche ꝛc.) zur öffent⸗ c Hun Hem er an Bsweilen Woctlase Bage hrechen; fnigen R Heit efotd flit iber d dirfte fin Haitte G. Miiuidaur Vudrechen des Derbr oDer die fr minalgerit Exention kit barac Hen! Lerha shit hung lichs Rlach Jates auz un, Kist, und diz er sich zu ut,— urkeit iber si —4 Het, diwechen dischen Geits sonders nicht 1s ist gechen andtschast, nicht weinn die Pase n und sen d aber sit Ctaale duth e untsgt; u Gerhen se ritorialith inalgerichtr indet. + ulden kom rgehen n rge hen f ommen abe Hoshan ur iff 91664 Jugielt Diplomatie. 315 lichen Kunde; so trägt gewöhnlich der Hof, bei wel— chem er angestellt ist, auf dessen Abberufung an. Bisweilen wird ihm wohl auch anbefohlen, den Staat zu verlassen, oder er sogar mit Gewalt entfernt*). Begeht aber der Gesandte ein Staatsver— brechen; so ist der beleidigte Staat berechtigt, die— jenigen Maasregeln zu ergreifen, welche seine Sicher— heit erfordern, ohne doch eine eigentliche Gerichtsbar— keit über den Gesandten sich anzumaßen. Das Höchste dürfte seine Verhaftung seyn*), bis die durch ihn bereitete Gefahr beseitigt wäre.— Sollte aber ein Individuum aus dem Gefolge des Gesandten ein Verbrechen begehen; so wird entweder die Entlassung des Verbrechers aus den Diensten des Gesandten, oder die freiwillige Auslieferung desselben an die Cri— minalgerichte als Auskunftsmittel über die streitige Exemtion von der inländischen Criminalgerichtsbar— keit betrachtet. 29. e) Form der gesandtschaftlichen Ver— handlungen. Die wichtigern gesandeschaftlichen Geschäfte wer— *) G. S. Treuer, Beweis, daß es nicht wider das Völkerrecht sey, bei gewissen Umständen einen fremden Gesandten zu arretiren. 2te Aufl. Fikf. u. Lpz. 1745. 4. **) Als der spanische Gesandte zu Paris, der Prinz von Cellemare,(1519) zum Sturze des Prinz-Regenten, nicht ohne Vorwissen des spanischen Hofes, mit meh— rern Mißvergnügten sich verschworen hatte, ward er verhaftet, und über die Grenze gebracht.— Ge— schichtlich muß der Ermordung der Gesandten Franz des ersten(1541), und der Gesandten Frank— reichs beim Rastadter Congresse(28. Apr. 1799) gedacht werden. 316 Diplomatie. den schriftlich verhandelt, selten mündlich mit dem Regenten selbst, weil ein in der Ueberraschung gege⸗ benes Wort desselben bindend ist. Gewöhnlich ge— schehen die Unterhandlungen der Gesandten mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, und zwar in dessen Wohnung, oder in der Wohnung des Ge— sandten, oder an einem dritten Orte. Das letztere geschieht bei Gegenständen, die geheim gehalten werden sollen. In der Regel gehen den schriftlichen Verhand— lungen mündliche zuvor, bei welchen nicht selten ein Protocoll aufgenommen wird; auch wird ge— wöhnlich vor einer mündlichen Unterredung dem Hofe vorläufig der Gegenstand, der verhandelt werden soll, angezeigt. Bei schriftlichen Erklärungen ist es nöthig, daß der Gesandte den Hauptpunct unterzeichne; doch werden von den Gesandten diejenigen Schriften nicht unterzeichnet, welche. Wateh als mündliche Eröffnungen und vertrauliche 9 Mittheilungen gelten, und den Gegenstand nur einleiten sollen. 30. f) Aufhören der Funetion des Gesandten. Die Function des Gesandten erlöscht, entwe— der nach Beendigung seines Geschäfts, sobald er blos zur Vollziehung eines besondern Auftrages abgeordnet war, oder mit dem Tode des ihn absendenden Re— genten, oder mit dem Tode des Regenten, bei wel⸗ chem er acereditirt war, oder endlich durch seine Ab⸗ berufung, und durch seinen Tod. Noch gehören die seltenen Fälle hierher, wo der Gesandte selbst resignirt, oder wo er, wegen Verletzung des Völ— kerrechts, ausdrücklich oder stillschweigend seine Func⸗ 1 füren chikt Zurüt von vahes S Ndierz de dplomatis nachch, shuübens! vax, nur fn und A nde Mhe Hedeasg Hesudter Wofolge Fen eines Dus ren Ge im außze Heckedit tites d pöhnlit Gsandi eige fte Rissen inter S Geurdt (akuut den mat Hitr dat, de hl dit lppr un d mirdlih nith be krrashnzg 9 —— Aandten nt bn, Id; dchrun u h. Dielhn theim ga llichen Verhn hen nicht le auch witd z redung den hj cthandet vinn zen ist s niht, interstichez igen Ehustn als nudide ilungen vn, n. scht, entn⸗ sbad er ges abgerdu hsenderdn d nten, inl duhi och 90 1 ‚ie 6 saldt schs bung Ni V Hedm Diplomatie. 317 tion für erloschen erklärt, oder wo er zurückge— schickt(ausgeschafft) wird. Mit der Uebergabe sei⸗ nes Zurückberufungsschreibens tritt der Ge— sandte von seiner öffentlichen Wirksamkeit zurück, welches Schreiben er entweder persönlich in einer Audienz dem Regenten überreicht, oder nur mit einer diplomatischen Note begleitet, und um die Reisepässe nachsucht. Ohne Uebergabe seines Zurückberufungs— schreibens darf er den Hof, bei welchem er accreditirt war, nur nach persönlichen, seine diplomatische Func⸗ tion und Würde verletzenden, Beleidigungen, und in der Nähe eines ausbrechenden Krieges zwischen den beiderseitigen Staaten verlassen.— Wird aber ein Gesandter zurückberufen, ohne daß sein Hof einen Nachfolger ernennt; so ist dies das gewöhnliche Zei— chen eines bevorstehenden Krieges. Das Recht, die Verlassenschaft eines verstorbe⸗ nen Gesandten unter Siegel zu nehmen, steht nur im äußersten Falle dem Staate zu, bei welchem er accreditirt war, und dann geschieht es vermittelst eines dazu besonders ernannten Commissars. Ge— wöhnlich geschieht es durch eine Person von der Gesandtschaft selbst, oder durch den Gesandten einer freundschaftlichen Macht.— Hauptsächlich müssen die Amtspapiere des Gesandten sogleich unter Siegel gelegt werden.— Die von dem Gesandten hinterlassenen unbeweglichen Güter (erkaufte Grundstücke, Häuser, Gärten ꝛc.) wer⸗ den nach dem inländischen, die beweglichen Güter aber nach dem Rechte des Staates behan— delt, der ihn sandte.— Seine Familie kann die gesandtschaftlichen Rechte nur auf eine kurze Zeit in Anspruch nehmen, weil sie jure privato mit dem Tode des Gesandten erlöschen. —— .— ᷓ— — —— — — — —— 318 Diplomatie. 3. C) Darstellung der auf Geschichte und Staatskunst beruhenden allgemeinen Grundsätze für die Unterhandlungskunst!) mit aus wärtigen Staaten. Jeder Gegenstand einer diplomatischen Unter— handlung ist ein besonderer Fall, muß also auch im Einzelnen nach seinemeigenthuümlichen Cha— rakter und nach allen ihn begleitenden unmittelbaren und mittelbaren Verhältnissen erwogen werden. Es kann daher keine Anweisung für die Unterhandlung bei den einzelnen und besondern Fällen geben. Allein gewisse allgemeine Grundsätze, her⸗ vorgegangen aus den Thatsachen der Geschichte und den Belehrungen der Staatskunst, können für die Unterhandlungskunst mit auswärtigen Staa— ten aufgestellt werden. ö Unter der Voraussetzung, daß keine Regierung zu dem hochwichtigen Geschäfte der Unterhändlung über die verschiedensten Staatsinteressen mit auswär— tigen Staaten einen talentlosen und nicht mit der nöthigen vorbereitenden Bildung(§. 13— 15.Naus⸗ gestatteten Mann wählen wird, weil nicht selten die bei mündlichen und schriftlichen Unterhandlungen und bei abgeschloffenen Verträgen begangenen Fehler der diplomatischen Agenten ihrem Staate oft auf lange Zeiträume hin zur Last fallen, wird zugleich von dem diplomätischen Agenten Geistesgegenwart, Menschen— kenntniß überhaupt und Geschäftskenntniß insbeson— dere, Weltbildung, Gewandtheit im Gebrauche der Sprache und der conventionellen Formen, persönli— —— π— ) Vol. Staatskunst. Th. 1. S. 55g9. h Hugen vit Hchtted zußett Hediglon Hß af! duf dese Augllege ten auge D IMesthehl Kahardlun nahtige atheitn den, mit seht, o s hoer Do Kucghät kit, un schirsen Heit uude Er R sruchhn y kesen de Rohtenn Euunn Eit lung dis eschichte un allgeneinn iun Hlungskuns aateh, matischn Unn „Muß alo at umlichench en unmitiben jen werden. Unterharde 1 geben. Grundsite, her Geschicht skunst, kinn Swartigen C keint Nirun Untethrdun sen mit auni⸗ nicht ni x 13—½% nicht seln x handlungah nen Fchlt& e oft auf lun gleich von V Itt, Misch Itniß inbenn Gebuche N hen, ersnlz Diplomatie. 319 ches Ansehen, und Liebenswürdigkeit im äußern Be⸗ tragen verlangt. Denn mehr, als der bloße Stuben⸗ gelehrte davon erwartet, beruht auf der öffentlichen äußerr Ankündigung der Individualität bei diplomatischen Agenten, und ihr personlicher Ein— fluß auf den Regenten, bei welchem sie accreditirt sind, auf dessen Hof, auf den Minister der auswärtigen Angelegenheiten, und auf die übrigen bei dem Regen⸗ ten angestellten fremden Gesandten. Der diplomatische Agent muß aber auch, mit der unentbehrlichen Gewandtheit bei der Einleitung, Un⸗ terhändlung und Abschließung seiner Geschäfte, einen richtigen Tact in der Behandlung und Be⸗ arbeitung der wichtigsten Personen verbin— den, mit welchen er entweder in amtlicher Berührung steht, oder die er für die Erreichung seiner Zwecke als bedeutend und einflußreich kennen lernt. Doch trenne er nie die Rechtlichkeit von der Klugheit bei seinen Unterhandlungen, weil Rechtlich— keit, unterstützt von Sachkenntniß und Umsicht, am sichersten zum Ziele führt, selbst bei Höfen, wo Klug— heit und Egoismus vorwalten. Er gestehe ferner in Beziehung auf die Interes⸗ sen des andern Staates alles zu, was mit seiner In— struction vereinbar ist, und was nicht mit den In— teressen des Staates, den er vertritt, und mit den Rechten und wohlverstandenen Interessen dritter Staaten streitet. Eine besonnene Freimüthigkeit und strenge Charakterfestigkeit, dabei aber die tiefste Ver— schwiegenheit aller ihm übertragenen Geschäfte und anvertrauten Geheimnisse, wird ihm, selbst bei der Betreibung sehr verwickelter Geschäfte, die Ach— tung des Hofes, bei welchem er sich aufhält, und der 320 Diplomatie. Personen sichern, mit welchen er die Unterhandlung zu führen hat. ö Zugleich ist es seine Pflicht, die Plane und Entwürfe zu entdecken, die gegen das Interesse sei⸗ nes Fürsten und Staates im Auslande beabsichtigt werden könnten, sey es von den Agenten des auswär⸗ tigen Staates selbst, oder von den diplomatischen Agenten dritter Mächte. Denn je frühzeitiger solche Entwürfe entdeckt und, bevor sie zur Reife kommen, hintertrieben und vereitelt werden; desto größer ist das Verdienst, das sich der Diplomat um sein Vater⸗ land erwirbt. Auf ähnliche Weise wird nicht selten ein gewand— ter Diplomat, als geheime Mittelsperson und Unter— händler zwischen zweien auswärtigen Staaten, un— mittelbare Nachtheile für sie, und mittelbare für'sei⸗ nen eignen Staat im Keime zu vernichten wissen, ohne daß öffentlich der Schein einer personlichen Ein⸗ mischung in fremde Angelegenheiten auf ihn falle. Niicht selten vermag er auch große, von seiner Regierung beabsichtigte, Ereignisse für die Zukunft vorzubereiten(z. B. Bündnisse einzuleiten, oder be— stehende Bündnisse zu trennen; Rüstungen, Subsi⸗ dien u. s. w. zu einem künftigen Kriege im Voraus zu veranstalten ꝛc.). Bei der Betreibung der Unterhandlungen mit den diplomatischen Agenten des Ausländes wird er sich eben so des Stolzes und der Anmaßung, ge— schweige der Drohungen, wie der Schmeichelei und Verlegenheit enthalten. Er lasse sich nicht in Auf⸗ wallung und Hitze bringen, welche so leicht die an— vertrauten Geheimnisse verräth, oder doch errathen läßt, selbst wenn es darauf angelegt werden sollte, weil in der Regel der ruhi ge Unterhändler, persön— ftd Iliht Md Wl h HeN m xmn. S Gbft uinn sigtest, Antug Rißz wh Histren Eih Raag Zun hn Lit Ryaf Wfstplih hu, mußr Rnchgen Miah, die Lutahnr t, die Dane W V das Vurese f ISlande b abscht genten des auent den diphmutst je frühheithgt s jur Reife kom 1; desto grißt nat um sein Lv t selten ein gre lperson und li⸗ igen Stnatin, mittelbate fit ernichten v personlichne Nauf ihn fil⸗ große, von se e für die Zint Ruleiten,. zustungen,e he im& Vu chandli I nan& lulandes n Anmaß pung,“ Schmechgl 0 U Hil Kid 4 ernd doc hl werden son sal, d die/ de 6 Diplomatie. 321 lich und für die ihm anvertraute Sache, ein Ueberge— wicht über den aufbrausenden Mann behauptet. Zu— gleich enthalte er sich aber auch aller Kleinlichkeits— krämerei bei Betreibung der Geschäfte, und, was sich von selbst versteht, der Bestechbarkeit, so wie, wenn sie ihm nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, der Bestechung Andrer. 32. Sch l. u ß. Es giebt für jeden Gegenstand der Unterhand— lung einen Augenblick der Art, welcher der gün⸗ stigste ist, und nicht verloren gehen darf. Diesen Augenblick zu erkennen, ihn in einzelnen Fällen zweck— mäßig vorzubereiten und herbeizuführen, und ihn, bei seinem Eintritte, für die Erreichung des ihm auf— getragenen Zweckes zu benutzen, verkündigt den rich⸗ tigen Tact des Diplomaten. Der offene und gewandte diplomatische Agent darf nie zu leicht etwas versprechen; was er aber ver— spricht, muß er halten; denn eine abschlägige Ant⸗ wort beleidigt nie so sehr, als eine Treulosigkeit. Bei allem, was er mündlich oder schriftlich un⸗ terhandelt, bediene er sich eines deutlichen, bestimm— ten, nicht mißzudeutenden Ausdruckes, um jeder mög— lichen Streitigkeit und jeder einseitigen Auslegung der gegebenen Erklärungen, oder der abgeschlossenen Verträge im Voraus zu begegnen. In den Berichten und Noten an seinen Hof' spreche er sich über alle Gegenstände, die er zu melden hat, selbst wenn sie unangenehm seyn sollten, mit völliger Wahrheit und Offenheit aus, damit seine Regierung im Stande sey, bei Zeiten V. 21 322 Diplomatie. Maasregeln und Entschlüsse zu fassen, um drohenden Gefahren und widrigen Ereignissen zuvorzukommen. — Seine eigene Persönlichkeit mache er nie zur Staatssache, sobald er nicht in seiner diplomatischen Würde gekränkt und in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist. Hauptsächlich unterscheide er in seinen Berichten genau zwischen dem, was thatsachlich, und dem, was zweifelhaft ist. Bei den weit verbreiteten Verbindungen, beson— ders der großen Mächte, mit allen übrigen Staaten, muß der im Auslande angestellte Diplomat mit den übrigen Diplomaten seines Hofes in andern Staaten in einer ununterbrochenen gegenseitigen Mittheilung stehen, weil mehrere Staatsinteressen, die sich auf das Ausland beziehen, durchaus nur durch die gemeinschaft⸗ liche Berathung und Mitwirkung der im Auslande angestellten Diplomaten, nach ihrer politischen Be— deutung berücksicht ist und befriedigt werden können. de Callières, de la manière de néêgocier avec les Souverains. à Paris, 1716. 6.— N. E. 2 T. à Londres, 1750. 8.— Uebersetzt ins Englische, Italienische und Teutsche. ecquet, deé l'art de négocier avec les Souve- rains. à Paris, 1737. 6.— à la Haye, 1738. 6. Abbé de Mably, principes des néêgociations, a la Haye, 1757. g.(bildet auch, von der dritten Auf— lage des Werkes an, die Einleitung zu seinem droit public de IEurope.)— Teutsch: des Abts von Mably Grundsätze der Staatsunterhandlungen. Kopen— hagen u. Leipz. 1759. 8. ů Die politische Unterhandlungskunst, oder Anweisung, mit Fürsten und Republiken zu unterhandeln. Aufgestellt von dem Staatsmanne in der Einsamkeit. Lpz. 1811. 8. —.“]ͥʃ².?&; Se V 90 theotet Krdlice tlebung! durch Un stiner An den nil der Miig lihe vortl raxis u Haureshe Behlibun Uhascht hugelk Wun der 0 „ un dwhendn huvoggmnnn uche s er diphmatseh ten benmihhz lide er in sinn thatsaclih, u indunger, H brigen Stumn plomat miy andern Stan gen Mithaln „die sic a die gemeiscieh er im Auslard politischen L werden fonner de negocier nt —N. E. 1 ;tins Ergist, avec les Houfz ye, 1736. S negoclatioc der dritten 10 ju seinem it des Abts en Wlungen. Kye oder Anteisenz eln. Mft . hj 1811. III. Sta a t dp r a i. 1. Vorbereitende Begriffe. So gewiß kein Staatsmann und Diplomat der theoretischen Kenntnisse ermängeln darf, die zur gründlichen, gewissenhaften und erschöpfenden Be— treibung der Staatsgeschäfte gehören, wenn er nicht durch Unkunde und Oberflächlichkeit seinem Staate, seiner Amtswürde und seiner personlichen Ehre scha— den will; so nöthig ist es doch, daß er frühzeitig mit der Aneignung der nöthigen theoretischen Kenntnisse eine vorbereitende Uebung in der Staats— prapis verbinde. Von der andern Seite reicht aber auch die bloße Routine in der Praxis keinesweges hin, den künftigen Geschäfts und Staatsmann zu seinem Wirkungskreise gehörig vorzubereiten, weil ohne theoretische Kenntniß nicht blos die Gründlichkeit bei Betreibung des Staatsdienstes, sondern auch die Uebersicht über den innern nothwendigen Zusammen⸗ hang aller einzelnen Theile der Staatsgeschäfte fehlt, die nur durch die Verbindung der Theorie mit der Praxis gewonnen werden kann. 21 2 324 Staatspraxis. Diese Verbindung der Theorie und Prapis ist däher die unmittelbare Aufgabe derje— nigen Staatswissenschaft, welche man mit dem Namen Staatspraxis zu belegen pflegt. 2. Begriff der Staatspraxis. Im eigentlichen Sinne wird unter der Staats— praxis die Fertigkeit verstanden, alle einzelne in der Wirklichkeit vorkommende Gegenstände des in— nern und äußern Staatslebens, gestützt auf gründ— liche theoretische Kenntniß, mit Bestimmtheit und Sicherheit, so wie mit Festhaltung der Völkersitte und der Formen der Convenienz, zu behandeln.— Denkt man sich aber die Staatspraxis, als Wis— senschaft, am Schlusse der gesammten übrigen Staatswissenschaften; so ist sie die zu sammenhän— gende Vorbereitung und systematische An— weisung zur zweckmäßigen Betreibung der Staatsgeschäfte. Die Staatspraxis, als Wis— senschaft, bildet die letzte Wissenschaft in der Reihe der Staatswissenschaften, weil sie die gründliche theo— retische Kenntniß al ler übrigen Staatswissenschaften voraussetzt. Denn so wie alle Ankündigungen des Lebens eines Staates in die Aeußerungen des innern und des äußern Staatslebens zerfallen; so muß auch der Staats- und Geschäftsmann eine vollstän dige philosophische und geschichtliche Kennt⸗ niß der gesammten Bedingungen des innern und äußern Staatslebens sich erworben haben, wenn er, im practischen Dienste, seiner großen Bestimmung Genüge leisten will. Kündigt sich aber das wirkliche Staatsleben, nach den beiden Haupttheilen, des unttt Cthatspr. Pra filen. 6⁰ Hraie de geniß be shistt ann! dienste v fimmen, schließer dierste an andeen i tinplhen bid. O imnen 3 zweckma bistmmen nothwet roris au hesihe Illgene gen Det De Dobenet 1„6 ges in Shatz kane deme XI Betreibunhe tepraris, N. schaft i de M grurdiihe le utswisenschdf fündigungen gen des Iinen erfallern nh un ein Wlfi ictlihent des iineln 1 Haben, Hanl e, 1 Simmu herd icfch I, 6 upthein, Staatspraxis. 32⁵5 innern und des äußern, an; so wird auch die Staatspraxis in die Praßis des innern, und in die Praxis des äußern Staatslebens zer⸗ fallen. So verschieden nun auch an sich diese beiden Kreise des Staatslebens von einander sind, und so gewiß beide eine besondere Vorbereitung zur Ge⸗ schäftspraxis in ihren einzelnen Zweigen erfordern; so kann doch Keiner, der sich zum höhern Staats⸗ dienste vorbereitet, im Voraus wissen und genau be⸗ stimmen, ob er dereinst nach seiner Wirksamkeit aus- schließend dem innern, oder dem äußern Staats-⸗ dienste angehören, ob er nicht von dem einen zu dem andern übergehen, oder von seinem Regenten in einzelnen Fällen sogar in beiden gebraucht werden wird. Daraus folgt von selbst, daß es, nach dem innern Zusammenhange der Staatswissenschaften, zweckmäßig, und, nach der nicht im Voraus zu bestimmenden künftigen Anstellung im Staatsdienste, nothwendig ist, die Vorübung in der Staats— praris auf beide Theile des öffentlichen Staatslebens zu beziehen. 3. Allgemeine Erfordernisse zur zweckmäßi— gen Vorbereitung auf die Staatspraxis. Die wesentlichen Erfordernisse zur zweckmäßigen Vorbereitung auf die Staatspraxis sind: 1) die nähere Bkanntschaft mit dem Charak— ter, Geiste und den Formen des Ge schäftsgan— ges in allen Zweigen des innern und äußern Staatslebens überhaupt, und namentlich die Be— kanntschaft mit dem Geschäftsgange derselben in dem Staate, dessen Dienste man sich widmet; 326 Staatspraxis. 2) das Studium der vorzüglichsten vorhandenen Staatsschriften, welche aus der Praxis des innern und äußern Staatsdienstes hervorgegangen und öffentlich bekannt geworden sind 3) die Uebung im mündlichen Vortrage (Referiren) über kameralistische, stäatswirthschaft— liche, geschichtlich-statistische und völkerrechtliche Gegenstände; besonders aber +I)die eigene vorbereitende stylistische Be— arbeitung von Gegenständen, die zu dem Ge— schäftsgange im innern und äußern Staatsleben gehören. 4. Zweck und Theile der Staatspraxis, als Wissenschaft. Sobald die Staatspraris in den Kreis der eigentlichen Staatswissenschaften gezogen, und zu allen ihr vorausgegangenen politischen Disciplinen in das Verhältniß der Praxis zur Theorie gebracht wird; sobald kann auch ihr Zweck kein andrer seyn, als daß durch sie alles das im Staatsleben verwirk⸗ licht werde, was Vernunft, Geschichte und Völker— sitte als den Rechten und der Wohlfahrt der Staaten gemäß erkannt haben. Es soll daher vermittelst der Staatspraxis das ins wirkliche Leben treten, oder, dafern es bereits besteht, in demselben erhalten, fortgebildet und verstärkt werden, was als wesentliche Bedingung des rechtlichen Daseyns, der Fortdauer und der Vervollkommnung des ganzen Staatsorganismus erscheint. In diesem Sinne ist die Staatspraxis das wirksamste Mittel zum höch⸗ sin e N eigen ustelt, Nd agen St reshe lchen Sta Kebat dara 0U Vsse Zhelle ds(T di She Statsl Shatz und in dergeste X shaftid der Et lingege inihur kigent O ne en gev dun die Prurts gcht det y von de shastn D Dagle orzüglichsz ten, vucegt u Ctatddinsz ktannt gepurgn en Vottn staatswͤthshth d völkerchlth die h I tu Ctamg Sptaxis, uls den Krüs de ogen, und u Disaplinen gebracht uidz rer seyn, ds n verwith und Volks t der Stauht hermittelst x treten, de, ethaltel, en,- Drune, de 111 2u Einnt it un 0 Staatspraxis. 92 sten Zwecke des Staates, und umschließt das, was die eigentliche Staatskunst) als Theorie aufstellt, von der practischen Seite. Ist dieses Verhältniß der Staatspraxis zu den übrigen Staatswissenschaften und namentlich zu dem theoretischen Mittelpunete derselben, zur eigent— lichen Staätskunst, gegründet; so ergeben sich unmit⸗ telbar daraus drei Folgerungen: 1) die einzelnen Theile der Staatspraxis, als Wissenschaft, können keine andern seyn, als die Theile der Staatskunst selbst. Weil nun diese(Th. 1. S. 326) nach den beiden Theilen der Lehre von dem innern und von dem äußern Staatsleben dargestellt wird; so muß auch die Staatspraxis(§. 2.Wals Praxis für das innere, und in die Praxis für das äußere Staatsleben dargestellt werden. 2) Steht die Staatspraxis, nach ihrer wissen. schaftlichen Darstellung, in dieser Verbindung mit der Staatskunst, und in dieser Abhängigkeit ihrer einzelnen Theile von derselben; so folgt weiter, daß in ihren Kreis nur das gezogen werden darf, was eigentlich das Staatsleben betrifft. Die meisten Anleitungen zur Staatspraxis enthal— ten gewöhnlich, außer den eigentlichen Gegenstän— den des Staatslebens, auch die ganze juristische Praxis und den Geschäftsgang in derselben. Diese gehört aber der Eneyklopädie und Methodologie der positiven Rechtskunde an, und muß von dem Gebiete der eigentlichen Staatswissen— schaften völlig ausgeschlossen werden. Denn so *) Diese Wissenschaft ist deshalb Th. 1. S. 320 ff. zu vergleichen. —.mF—— f————— 328 Staatspraxis. wenig das eigentliche Privatrecht, das positive b Kirchenrecht, das Lehnsrecht, der Prozeß W Wl u. s. w. in den Kreis der Staatswissenschaften hab. V gezogen werden darf; so wenig darf auch die Hs Staatspraxis die Gegenstände der Praxis des ö Wssensch positiven Rechts in ihre Mitte aufnehmen. Ite 3) Nach dieser nothwendigen Trennung der 151. Staatspraxis von der juridischen Praxis, und nach Hum der weiter oben bewiesenen Abhängigkeit der vitehun Staatspraxis von der bereits ausführlich dargestell⸗ + ten Staatskunst, folgt endlich, daß die wissen— En schaftliche Darstellung der Staatspraxis nur eine D kurze und gedrängte Uebersicht dessen ent⸗ rn halten könne, was aus der politischen Theorie in V. die Praxis übergehen und ins wirkliche Staatsleben scheu eintreten soll. Denn nur dann, wenn die Staats-— Mso praxis in besondern akademischen Vorträgen ö 1592.6 gelehrt, oder in einem eigenen Werke behan⸗ delt werden sollte, würde, des Zusammenhanges u! wegen, vieles aus der Wissenschaft der Staats— Leishl kunst aufgenommen und wiederhohlt werden müs⸗ 60 sen, was bei ihrer Darstellung hinwegfällt, sobald 10 derselben die übrigen Staatswissenschaften nach 5. ihrem völligen Umfänge vorausgegangen sind. ö 0 xů ben u 3. Wg. ;—— W. Literatur der Staatspraxis. Verhältnißmäßig ist die wissenschaftliche Dar—** stellung der Staatspraxis nur wenig angebaut wor— 4 2 ö den, und einige der frühern Schriften, die hieher my gehören, sind bereits veraltet. 9 J. Jaë. Moser, Einleitung zu denen Kanzleige—⸗ Wa schäften. Hanau, 1750. 8. 51 ————.. ld atswisenschez 9 darf guh de dan de der Pryrt y be„ 5„„ le Qfnehme I„ H eu Lrennung VIII Prar 18, Ind 0 Ahn3 Abhängigktt y Uhrlich darghl I 5 dah die Spraxis nu sicht dessgtz 44 V ischen Tentt XI 66 liche Stutzen Ronn di, 9 denn die Ctaater . 9½½ schen Wemthen W.rEe bchn Verke behnt⸗ usammerhangt Nft der Stadt⸗ At werden mu⸗ 1 V 066⁸ wegfalt, Toba 1 7+ 4 Tnschaften n gen sind. 148 ald. K. haftlich Dur HVot⸗ angebaut por 0997 ö Ier Kansei ———.———*—2. SꝗSSIIRR*—.————————— Staatspraxis. 329 Chstn. Aug. Edl. v. Beck, Versuch einer Staats— praxis oder Kanzleiübung aus der Politik, dem Staats—⸗ und Völkerrechte. Wien, 1754. 8.— 2te verm. und verb. Auflage. Wien, 1778. 8. Chstn. Dan. Voß, Handbuch der allgemeinen Staats-— wissenschaft nach Schlözers Grundriß.— Von diesem Werke behandelt der ganze vierte Theil(Lpz. 1799. 8.) die„Staatsgeschäften-Lehre oder Staats-— praxris.“ Heinr. Bensen, Versuch einer systematischen Ent— wickelung der Lehre von den Staatsgeschäften, und zwar in Hinsicht ihrer formalen Bestimmung für angehende Staatsbeamten. 2 Theile. Erlang. 1800 u. 1802. 8. Die Staatsgeschäftenlehre in ihrem allgemeinsten Umrisse nach den neuesten Ansichten dargestellt. 2 Thle. Wien, 1814. 8. Ein„allgemeiner Umriß der Staatsgeschäftenlehre“ steht in des Freih. v. Kronburg Encyklopädie und Methodologie der practischen Staatslehre.(Dresden, 1821.§.) S. 305 ff. Zur Uebung im mündlichen Vortrage und im Kanz— leistyle gehören: Fr. Karl Moser, Versuch einer Staatsgrammatik. Frankf. am Main, 174g, 8. Fr. Karl Moser, Abhandlung von den europäischen Hof- und Staatssprachen, nach deren Gebrauch im Reden und Schreiben. Mit authentischen Nachrichten belegt. Frkf. am M. 1750. 8. J. S. 8needorff, essai d'un traité du stile des cours, ou reflexions sur la manière d'crire dans les affaires d'état; contenant des maximes à ce sujet tirées deés léttres, mémoires et actes puhlics de notre siècle et éclaircies par des exemples. à Gött. 1751. 8.— N. E. par de Colom du Clos. Gött. 1776. 6. J. Nic. Bischoff, Handbuch der teutschen Kanzlei— praxis für angehende Staatsbeamte und Geschäftsmänner. ir Theil(von den allgemeinen Eigenschaften des Kanz⸗ 330 Staatspraxis. leistyls). Helmst. 1793. 8. ar Th. Erstes Buch Halen (von den Collegien und dem Geschäftsgange.) Ebend. N6 inn 1798. 8.(mehr ist nicht erschienen.) in St. Egid Joseph Karl v. Fahnenberg, Briefe an sei— nen Sohn über die Verfertigung der gerichtlichen und Dur gesandtschaftlichen Relationen. ꝛte vermehrte Ausg. mit aderE nöthigen Mustern. Regensb. 1804. 8. Smatsleb Im wanuel diplomatique par Cbarl. de Mar- b N tens(à Paris, 1822. g.) sindet sich, nach der syste⸗ s Lal matischen Abhandlung des Gesandtschaftsrechts, im An-⸗ det hange eine Auswahl diplomatischer Acten— dis Eu stücke und Formulare. Handel, H. Meisel, cours de style diplomatique. T. 1. Eiten, de à Dresde, 1823. 8.(Dieser Band handelt in der s he ersten Abtheilung: du style et du cërémonial en i général; in der zweiten: des divers écrits politi- Sunge N ques.)— Der zweite Band ist angekündigt.(Dieses nichten e Werk gehört nicht zu dem gesammten Style in Staats⸗ Denn ant geschäften, sondern ist zu nächst auf den diplomati— Wukdlebe schen Styl berechnet.) 2 Ka (Diejenigen Werke über die Theorie des Styls, m, dle in welchen der Geschäftsstyl nur als Untertheil unddelteei behandelt wird, konnten hier nicht angeführt werden.) nach sine siiht per 6. Cubinnle. a) Ueber die Praxis im innern Staats⸗ vebe ind leben. da, v0 O e harden Nach der Staatskunst gehören zu den Ankündi⸗ W.. gungen des innern Staatslebens abw ) die Cultur des Volkes, das in dem Staate üni zu einem selbstständigen bürgerlichen Ganzen ver— Whn bunden ist; a 5 ö 2) der Organismus des Staates nach Ver⸗ Anih fassung, Regierung und Verwaltung; 111 und bche d. 3) die in der Cultur, Verfassung, Regierung und Verwaltung des Volkes gemeinschaftlich ent⸗ Lahlgn Vuntzyr . Erstit dit stegange.) Eih erg, Bnest uul et gerichtlihen Amehtte Autzev V. barl. de M. sich, nach d si aststechts, in l tischet Aun lomatique II O handelt 11 à céremonula ers ecrits pult clündigt.(Dise Stple in Sunt den diplonel, rit htSthlt, ur ule Uurethel mefuh vader/ ern Staatz den Ankitz n Gamzen is nach Ver N Maierut s Staatspraxis. 331 haltenen Bedingungen der rechtlichen Fortbildung des innern Staatslebens durch die Reformen im Staate. Daraus ergiebt sich für die Staatspraxis, daß der Staatsmann, der für den Dienst im innern Staatsleben angestellt ist, zuerst die Cultur des Vol— kes genau kenne, theils nach der Eigenthümlichkeit des Volkes an sich; theils nach den Ankündigungen dieser Cultur im Landbaue, im Gewerbsfleiße, im Handel, im Kreise der Wissenschaft, der Kunst, der Sitten, der Religion und der bürgerlichen Verhalt— nisse theils nach dem Verhältnisse dieser einzelnen Zweige der Cultur gegen einander und nach den er— reichten Stufen der Bildung und Reife in denselben. Denn anders wird die Staatspraxis auf das innere Volksleben einwirken bei einem zunächst ackerbauen— den, als bei einem zunächst gewerbsfleißigen und händeltreibenden Volke; anders da, wo der Landbau, nach seinen einzelnen Zweigen, erst belebt und unter— stützßt werden muß, als da, wo bereits bedeutende Capitale aus demselben auf die Betreibung der Ge— werbe und des Handels übergegangen sind; anders da, wo Wissenschaften und Künste noch wenig geübt werden, als da, wo sie bereits ihre höhere Blüthe trei— ben; anders da, wo die Sitten roh, als wo sie ver— edelt und verfeinert sind; anders endlich da, wo das bürgerliche Leben noch unter den lastenden Formen der Leibeigenschaft und der Frohnen erdrückt wird, als wo bereits der bessere und gereiftere Theil des Volkes allmählig zur politischen Mündigkeit sich erhebt. So wichtig und unentbehrlich für den Staatsmann der rechte Blick und Tact in allen diesen hochwichtigen Angelegenheiten ist; so wenig kann ihm doch die Staatspraxis, bei der großen Verschiedenheit der In— 332 Staatspraxis. dividualität und der Culturgrade der Völker, sagen, was er in dem einzelnen Falle thun soll und muß, wenn er wirklich die Cultur im innern Volksleben fördern will. 7. Fortsetnun g., Beruht ferner der gesammte Staatsor ga— nismus auf den drei Hauptbedingungen der Ver— fassung, der Regierung und der Verwaltung; so ergiebt sich daraus für die Staatspraxis, daß der Staatsmann die Verfassung desjenigen Staates, in dessen Diensten er steht, nach ihren Eigenthümlichkeiten genau kenne, und sie als den Mittelpunet des ganzen innern Staatslebens be⸗ trachte, mag dieselbe nun auf einzelnen schon längst bestandenen Reichsgrundgefetzen, oder auf einer neuen schriftlichen Urkunde beruhen. Nach dem Sinne, Zwecke und Geiste dieser Verfassung wird er in dem ihm angewiesenen Wirkungskreise handeln; er stehe nun in der Nähe des Thrones, oder in dem Kreise der Volksvertreter, oder in den einzelnen Staatsbe⸗ hörden als wirklich actives Mitglied.(Die subal— ternen Staatsdiener sind bei demjenigen Theile der Staatspraxis, der zu ihrem Amtskreise gehört, nicht eigentlich aetive Staatsglieder, sondern an die ihnen vorgeschriebene Geschäftsordnung streng gebun⸗ den.) Der Staatsmann wird daher, wenn er im Kreise der Gesetzgebung zu wirken hat, kein Ge— setz berathen, entwerfen und genehmigen, das der Grundverfassung des Staates widerspricht; er wird vielmehr in der gesammten bürgerlichen und Strafge— setzgebung, so wie in der Gesetzgebung für den Han⸗ WI, fir d Ind di Fir Hfthite u Cuates et tn Sthate garjerinne V5 Ctuatsmar ihfsher Ghossum! Hung in den he bestn huhen, ur Her dls! im Smatel Wütklihen, (ebe Ganeral kealherw. Bheibu 6.65 V dn pendung auf dies Hschrhe banghvd elizeie dey dst er Vilke, 0 0 hun soll 0 j nnern Vul Htoch 1 g. Staateonz ungen der Iy Verwaltun taatsprut sung dehinmn ieht, nuch iun und sie als d Staatelche nen schnn lig auf tine geuen ich den Eimt, witd er in I ndeln; et sie in dem KHus elnen Stunt (Di subb gen Hhelkn ge chött, a ndern an sum „ venn c —*0 05 del i Aen, icht; U r. nd Stlß sir de + hn Staatsprapis. 333 del, für das gerichtliche Verfahren, für die Polizei und die Finanzen, nur die im Einzelnen weiter aus— geführte und durchgebildete Grundverfassung des Staates erblicken, inwiefern in einem gutorganisir— ten Staate die Verfassungsurkunde die Unterlage des ganzen innern Staatslebens bildet. In Hinsicht der Regierungsform wird der Staatsmann dem Regenten des Staates, es sey eine physische oder moralische Person, den pünctlichsten Gehorsam leisten, ihn aber auch, nach seiner Stel— lung in dem ihm anvertrauten Staatsamte, nach sei— ner besten Einsicht und bewährtesten Erfahrung be— rathen, und das, was ihm entweder als Vorstand, oder als Mitglied von Staatsbehörden zukommt/ im Staatsleben selbst nach allen seinen Kräften ver— wirklichen. (Ueber die Ministerien, den Staatsrath, und die Generalcontrolle, über die Provinzial- und Cen— tralverwältung, uber collegialische und bureauartige Betreibung der Staatsgeschäfte— vgl. Th. 1. S. 455— 478.) 8. „Schlu ß. Dieser rege Diensteifer und diese besonnene An— wendung der richtigen Theorie der Staatskunst auf die Staatspraxis wird sich besonders in Hinsicht der vier Hauptzweige der Staats verwal⸗ tung bewähren: der Gerechtigkeitspflege, der Polizeiverwaltung, der Finanzverwaltung und der Kriegs verwaltung. Der practische Staatsmann wird, angestellt in den Behörden der Gerechtigkeitspflege, die 22 SSIRDDDDDEEEEeeeeee.Deeee 33⁴4 Staatspraxis. Heiligkeit der Gesetze aufrecht erhalten; er wird, als Urtheilsverfasser und Richter, jeden einzelnen Fall streng unter das bestehende bürgerliche oder Strafge⸗ setz bringen; nie wird ihm, bei seinem Verfahren, Lzichtsinn, Oberflächlichheit, Einseitigkeit, Partheilich— keit, Leidenschaftlichkeit, oder gar Bestechung zu Schulden kommen; vielmehr wird durch ihn das An⸗ sehen der Gesetze und die Würde des richterlichen Standes in jedem Verhältnisse des innern Staatsle⸗ bens erhalten und möglichst gesteigert werden. Gleiches wird er leisten, wenn ihn der Staats— dienst zur Verwaltung der Polizei beruft, sey es, daß ihm die Aufrechthaltung der innern Ord— nung und Sicherheit im Staate, oder die Lei⸗ tung der Cultur- und Wohlfahrtspolizei übertragen werde. Von gleicher Wichtigkeit und Bedeutung für das innere Staatsleben ist die Staatspraxis im Fache der Finanzen, sey es, daß der Staatsmann bei der Entwerfung des Budgets zu wirken habe; oder bei der rechtlichen und zweckmäßigen Einrichtung des Staatsschuldenwesens, nach den dahin gehörenden Capitalen, Zinsen und Vorkehrungen für den Amor— tisationsfonds; oder bei der Ausmittelung der Civil⸗ liste fͤr den Regenten, der Etats für die einzelnen Ministerien, und der Vertheilung der für den Staats— bedarf erforderlichen Abgaben auf das Ausschreiben der directen und indirecten Steuern im Einzelnen. Die Staatspraxis endlich für die Verwal— tung des Kriegswesens bildet ein in sich abge— schlossenes Ganzes, das aber mit den übrigen Zwei⸗ gen der Staatsverwalkung nicht in so genauem Zu— fammenhange steht, als diese unter sich. Denn wenn gleich auch bei der Staatspraxis im Kriegswesen die Agemeinen shtt, sor Gtaates v Gächtigk hung feste Liitung der pfegung d Rinn, so den Zit Haliung; ssche Kenn Rnachst u Agertlche Hangen kn Hleber das nd Mise sabsstärdi Hegenseitg shaftlic M ud edngde stfrid Ir Sl stlurg Nd schungg, sihe bchu gemei Het Shf, en; er vid, a n eingehen e oder Straßz mem Vrschn, eit, Purthlt Bestehunz ucch ihn de U, des richtelihn innern Stutz. werden. ijei beruft h er innern rx te, oder die l ahrtspolize deutung fir d is in Zuch dr tsmann bei de habe; adet di intichtung de hin Iehittn fir den Imr ing der Ci⸗ die einzelnn den Stuctz Alsscheibe Einzelner. ie Verpal inschahz Ibrigen 308 Ruuen 30 Denn wet ese Staatspraxis. 335⁵5 allgemeinen Grundsätze des Rechts und der Wohl⸗ fahrt, so wie die Rücksichten auf die im Innern des Staates verfassungsmäßig bestehenden Formen der Gerechtigkeitspflege, der Polizei- und Finanzverwal— tung festgehalten werden müssen; so verlangt doch die Leitung der Ausrüstung der Bewaffnung und der Ver— pflegung der Landheere und der Flotten in Friedens— zeiten, so wie ihre Anwendung und Behandlung in den Zeiten des Krieges eine, von der übrigen Vor— bereitung zum Staatsdienste sehr verschiedene, theore⸗ tische Kenntniß und Vorübung in der Praxis, welche zunächst nur von dem besondern Studium der eigentlichen Kriegswissenschaften ausgehen und ab— hängen kann. 9. b) Ueber die Praxis im äußern Staats— leben. Das äußere Staatsleben beruht auf der Art und Weise der Verbindung und Wechselwirkung der selbststͤndigen und unabhängigen Staaten in ihrem gegenseitigen Verkehre. Dieser Verkehr ist freund— schaftlich und fried lich, sobald die Grundsätze des Rechts und der Wohlfährt in der gegenseitigen Ver— bindung der einzelnen Völker und Staaten gelten; er ist feindlich und kriegerisch, wenn die Staaten, zur Bewahrung ihrer bedrohten, oder zur Wiederher— stellung ihrer verletzten Rechte einander bekriegen. In der Staatspraxis müssen in beiden Be— ziehungen, des Friedens und des Krieges, die Grund— sätze behauptet und angewandt werden, welche in all— gemeinen Umrissen die Staatskunst(Th. 1. S. 540 ff.) dafür aufstellt, und welche nach den be— 336 Staatspraxis. sondern, durch Verträge, Herkommen und Völ— kersitte festgesetzten, Formen in dem practischen Volkerrechte(Th. 5. S. ff.) entwickelt werden. Namentlich gilt das letztere für alle diejenigen Staats⸗ männer und Diplomaten, welche berufen sind, als Gesandte, oder als Agenten und Commissa⸗ rien ihrer Regierung Verträge mit andern Staaten zu unterhandeln und abzuschließen. 10. ö Ueber den Staatsgeschäftsstyl. So wie die allgemeinen Grundsätze der Theorie des Styls für die mündlichen Vorträge gelten, welche im innern und äußern Staatsleben(als Rela— tionen, Haranguen, förmliche Staatsreden, extem⸗ porirte Vorträge und Abstimmungen in ständischen Versammlungen u. s. w.) gehalten werden müssen; so gelten sie auch, und zwar in einer noch höhern Bedeutung, für alle schriftliche Arbeiten in der Praxis des innern und äußern Staatslebens. Denn weil bei der schriftlichen Bearbeitung mehr Vorberei⸗ tung auf den darzustellenden Gegenstand, ein tieferes Erforschen und eine erschöpfende Behandlung dessel⸗ ben, so wie in Hinsicht des Periodenbaues eine ge— diegenere und vollendetere stylistische Form, als bei dem mündlichen Vortrage, möglich ist; so sind auch die Anforderungen größer, die an den Staatsmann und Diplomaten bei der schriftlichen Behandlung der Gegenstände der Staatspraxis gemacht werden. ie Vorbereitung zur Staatspraxis in Hinsicht des Geschäftsstyls verlangt zuerst die völlige Be⸗ mächtigung der Sprache, in welcher geschrieben wer— den soll, nach dem Reichthume ihrer Wörter und Jumen, Hschen! ligkeit daher log uung bei Betinm ind Ede M ba Suatem Huden E Umsarg de hhfteg ft rectheit Unt⸗ kinftge e lckeit in haupt Practist style the Snutde dm Aus dusehbest und forf wirf uef Chue Pumin, den in den Riend d Enutbe n das Y iu un de Hlend 1— 25 Staatspraxis. 237 Formen, nach allen philosophischen und empirischen Gesetzen der Sprachreinigkeit, der Sprachrich— tigkeit und der Sprach schönheit. Sie verlangt daher logische Gründlichkeit und sorgfältige Gliede— rung bei der Anlegung des Planes; Deutlichkeit, Bestimmtheit und möglichste Kürze des Ausdruckes, und Ebenmaas und Wohlklang des Periodenbaues. Nur bei Festhaltung dieser Bedingungen wird der Staatsmann bewähren, daß er eben so des darzustel— lenden Stoffes mächtig war, wie er über den ganzen Umfang der Sprache, nach den beiden Grundeigen— schaften für jede stylistische Darstellung— der Cor— rectheit und der Schönheit— gebot. Unter der nöthigen Voraussetzung, daß der künftige Staatsmann und Diplomat bereits eine Fer— tigkeit in der stylistischen Darstellung über— haupt sich angeeignet habe, müssen sodann die practischen Uebungen im Staatsgeschäfts— style theils über die Verhältnisse im innern Staatsdienste, theils über die Verhandlungen mit dem Auslande und über die Mittheilungen an dasselbe sich verbreiten. Es müssen, in aufsteigender und fortschreitender Folge, für das Innere: Ent— würfe zu einzelnen Gesetzen, zu organischen Decreten, zu Staatsgrundverfassungen, zu Publicandis, zu Patenten, zu Ausschreiben von verwaltenden Behör— den in den Zweigen der Gerechtigkeitspflege, der Poli— zei und der Finanzen, zu Communicaten einzelner Staatsbehörden gegen einander, zu Proclamationen an das Volk, zu ministeriellen und Präsidialberich— ten an den Regenten, zu Kabinetsordern, zu Kanz— lei- und Kabinetsschreiben, zu statistischen Uebersich— ten und Tabellen u. s. w.; und für die auswärti⸗ gen Angelegenheiten: geschichtliche und politi— 59 Staatspraxis. sche Deductionen, Repliken, Dupliken, Manifeste, Memoiren, sogenannte Promemoria, gesandtschaft— liche Depeschen, ministerielle Noten, Circularnoten, Handels- und andere Verträge, Bündnisse, Frie⸗ densschlusse, Conventionen, Creditive, geheime In⸗ structionen, Vollmachten, Protestationen, selbst ge— heime Artikel zu Verträgen— durchgehends nach der Analogie der im practischen Völker— rechte enthaltenen Stoffe— bearbeitet wer— den, damit der künftige Staatsmann und Diplomat die im Staatsrechte, in der Staatskunst, in der Volks- und Staatswirthschaft, in der Polizei- und Finanzwissenschaft, in der Geschichte des europäischen Staatensystems, in der Staatenkunde, in dem posi⸗ tiven öffentlichen Staatsrechte, im practischen Völker— rechte und in der Diplomatie theoretisch sich angeeig— neten Grundsätze practisch verarbeiten und, vermittelst der Sprachform, stylistisch vollkommen darstellen lerne. (Obgleich die. 5. angeführten Schriften von v. Martens und Meisel theilweise das Bedürf— niß einer zeitgemäßen Sammlung von zweckmäßi⸗ gen Staatsschriften für die auswärtigen Ver— hältnisse befriedigen; so fehlt doch noch der staats— wissenschaftlichen Literatur eine systematisch ge— ordnete Sammlung der, nach Stoff und For— men interessantesten und vollendetsten, neuesten Staatsschriften, gleichmäßig für die innern und auswärtigen Angelegenheiten berechnet, welche— gleichsam als M usterbuch,— zur vorbereitenden Bildung im Style für die Staats— geschäfte, den künftigen Staatsmännern und Diplo⸗ maten in die Hände gegeben, und, nach den darin enthaltenen Beispielen, zur eigenen Uebung im poli⸗ tisch⸗diplomatischen Style gebraucht werden könnte. Hhwer ait ben— süͤndisch haiittn linige X Ind Au lih, an aderfol auschleh Suatzi schhst u Wi aus der! der Sta Dokalsg 0 —— aumr. J rrot ale Nussclde Cn, Al WN d Oi, D lhhe hile 14 KMll S ihe— =...ttss:ss— Idniss, Vri⸗ „Hhumt J en, sst g⸗ gehends nat en Dlke⸗ tigen M⸗ dersut natisch off und dr u, Muesn die innett 1 betechtt, 9,— Sin Dro die und 0 den duul Ig im V den Fonnt, Staatspraxis. 339 Nothwendig müßte ein solches Musterbuch für j e— en wichtigen Stoff im innern und äußern Staats— leben— mit Einschluß der in Parlamenten und ständischen Kämmern gehaltenen Reden und extem— porirten Vorträge und Antworten— wenigstens einige Beispiele enthalten, und in der Anordnung und Aufeinänderfolge der Gegenstände, wo mög— lich, an die theoretische Verbindung und Aufein— anderfolge der einzelnen Staatswissenschaften sich anschließen, so daß z. B. die Stoffe aus dem Staatsrechte den Stoffen aus der Staatswirth— schaft und Staatskunst, und die Stoffe aus die— sen Wissenschaften wieder den behandelten Stoffen aus der Geschichte des europäischen Staatensystems, der Staatenkunde und des practischen Völkerrechts vorausgingen.) Ende des fünften Theiles. Zu sätze und Berichtigungen: Zu Th. 1. S. 66. Konr. Joh. Aler. Baumbach, Einleitung in das Natur— recht als eine volksthümliche Rechtsphilosophie, besonders für Teutschlands bürgerliches Recht. Leipz. 1825. 8. Clem. Aug. v. Droste-Hülshoff, Lehrbuch des Natur— rechts oder der Rechtsphilosophie. Bonn, 1825. 8. Gtlo. Wilh. Gerlach, Grundriß der philosophischen Rechts⸗ lehre. Halle, 1824. 8. Zu Th. 1. S. 340. Karl. Sal. Zachariä, staatswissenschaftliche Betrachtungen über Cicero's wiedergefundenes Werk vom Staate. Heidelb. 1825. 8. Krug, Dikäopolitik, oder neue Restauration der Staats⸗ wissenschaft vermittelst des Rechtsgesetzes. Leipz. 1824. 8. Zu Th. 1. S. 455. C. A. Freih v. Malchus, Politik der innern Staats— verwaltung, oder Darstellung des Organismus der Behörden für dieselbe, mit Andeutung von Formen für die Behandlung und für die Einkleidung der Geschäfte, vorzüglich jener in dem Ge⸗ biete der innern Staatsverwaltung. 3 Theile. Heidelb. 1825. 8. Jul. Graf v. Soden, die Staatsadministration im engern Sinne.(ist auch der gte und letzte Theil s. Nationalökonomie.) Nürnb. 1824. 8. Zu Th. r. O. 346. einr. Gtli. Tzschirner, das Reactionssystem, d und geprüft. Leibz. 1524. 8.* Iu Th. 2. S. 0. Gospodarstwo Narodowe przer Er. Hr. Skarbka etc. Nationalwirthschaft v. Fr. Skarbek, Prof. der Staatswissen⸗ chaften auf der Univ. zu Warschau.) 4 Thle Warschau, 1830 u. 41. 8. (Vgl. Leipz. Lit. Zeit. 1823. N. 228 1.0 J. G. Freih. v. Seutter, die Staatswirthschaft auf der Grundlage der Nationalökonomie, in ihrer Anwendung auf innere Staatsverwaltung, und die Begründung eines gerechten Auflagesystems. 3 Theile. Ulm, 1825, 8. J. Mill, Elemente der Nationalökonomie, mit Anmerkun⸗ gen von v. Jako b. Halle, 1824. 8. Zu Th. 2. S: 205. Von Ganilh, essai politique ete. erschien(Strasb. 1824. 8.) eine zweite, bis 1825 fortgeführte, Auflage in zwei Theilen. Zu Th. 3. OS. 2. Chstph. Guil. Koch, tableau des révolutions de Europe depuis le bouleversement de l'empire romain en Occident jusqu'à nos jours. Froisième éedition continuée depuis 1789 zusqu'en 1815 par Fr. 8ch651I. 3 Voll. à Paris, 1824. 8. Zu Th. 4. O. 168. Mohl, Bundesstaatsrecht der vereinigten Staaten von Nordamerika. ir Th. Stuttg. 1824. 8. Zu Th. 4. S. 178. Am 29. Jan. 1824 genehmigte der nordamerikanische Senat den Vorschlag seines gewählten Ausschusses, daß Niemand län⸗ ger als 8 Jahre Präsident seyn könne.(Vergl. Allg. Zeit. 1814. St. 115.) Zu Th. 4. S. 370. Am 17. März 1824 erschien auch das preußische Gesetz für die Organisation der Stände in Schlesien und im Herzogthume Sach sen.(Auszugsweise in der Staatszeit. 1824. St. 90.) ů Zu Th. 4. S. 640. Die Verfassung Brasiliens vom 11. Dec. 18325 ward zwar am 9. Jan. 1824 bestätigt, vom Kaiser aber noch nicht als angenommen erklärt.(Vgl. Allg. Zeit. 1824. St. 115.) Zu Th. 5. .4 3. 19 v. u. l. innerhalb der in der Wirklichkeit. .162 3. 14 v. u. l. zu der dritten 180 3. 15 v. o. l. anrufende. 322 3. 18 v. o. l. berücksichtigt. N Leipzig, gedruckt mit Höhmschen Schriften. al?, ol⸗ Ac ſor dien(Sh. „ „ e nzweit Siu I Frflich u 1' keit — . 2 *△ᷣ SWe Magenta 5 Sei*