— ————828ööſͤſſͤſſſſſ—— Uhiy ibl. lessen 8— . ☛—= 24» —=—— — ————V—yy Volkswirthschaft; Staatswirthschaft und zina.. wissenschaft, uen d Polizeiwissenschaft, 90 Mentli dargestellt ů „ von Karl Heinrich Ludwig Pölitz, ordentlichem Lehrer der Staatswissenschaften an der Universität zu Leipzig. ‚ dDe X ——. Leipzi g, 1823. J. C. Hinrichssche Buchhandlung. Die Staatswissenschaften im Lichte unsrer Zeit, dargestelle von Karl Heinrich Ludwig Pölitz, ordentlichem Lehrer der Staatswissenschaften an der W zu Leipzig. 3Zweiter Tbeit die Volkswirthschaft, die Staatswirthschaft und„Fun wissenschaft, und die Polizeiwissenschaft. — o ro xVειμα Kugion, erer eονεριν 2 Kor. 5, 17. Leipzig, 1823. J. C. Hinrichssche Buchhandlung. 1 ———. ——— D‚‚Ie‚‚‚‚‚ttte——— ———.—.—.— Vo Ein „ Vorb „Ueber Fotts. 0. 19. Litete sch die Sy 13. Uebe N Seite — BV I. Volkswirthschaft(Nationalökonomie). Einleitung. 1. Vorbereitende Begriffe. 2. Uebergang zur Volkswirthschaft.—— 3. Fortsetzung. 4. Verhältniß der Volkswirthschaft zur Staats⸗ wirthschaft und Finanzwissenschaft.. 5. Uebersicht über die drei Hauptsysteme der Volks⸗ und Staatswirthschaf.. 6. 1) Das Merkantilsystemnm . Prüfung dieses System. 8. 2) Das physiokratische System. 9. Prüfung dieses Systeme. 10. 3), Adam Smiths Syste˙m 11. Prüfung dieses Systems.. 12. Literatur der Volks- und Staatswirth⸗ schaft, mit Berücksichtigung der Fortschritte dieser Wissenschaft seit Smithh.... System der Volkswirthschaft. 13. Uebersicht und Theile der Volkswirthschaft als Wissenschaft. 14. 1) Die Auellen des individuellen Wohl⸗ standes und des Volksvermögens. 15. 2) Die Bedingungen des Volkswohl⸗ standes und Vermögens. 16. a) Arbeit, und Theilung derselben, als erste Bedingung des Wohlstandes. — 0 9—* OEESO YS 32. 33. 34• 35. 36. Inhalt. Forsetzung. Sechsfache Abstufung menschlicher Thätigkeit.. Fortsetzung. Productive und 0 ductive Arbeit. b) Der gegenseitige Credit und die völligste Freiheit des Verkehrs, als die zweite Bedingung des Wohlstan— des. 35) Von der Vertheilung und Ver⸗ mehrung des Reichthums. Begriffe vom Gute und Werthe.. Begriffe vom Einkommen, Vermögen, von der Wohlhabenheit und vom .n n P Begriffe vom Preise.. Fortsetzung. Begriffe von Wohlfeilheit und Theuerung.. Brutto- und reiner Ertrag. Fortsetzun-míz Capitalilltltteeee. Geidd Fortsetzung. Ueber das Verhältniß der Bevölkerung zum Volkswohlstande und Volksver— mögen. Bedingungen für die Vertheilung und Vermehrung des Volksvermögens.. 4) Von der Verwendung und dem Genusse der Güter, oder von der Consumtion. a) Die Privatconsumtioonn. Fortsezungzzz v Fortsetzung. Begriffe von Spar— samkeit, Luxus und Verschwen— dons.. vͤ. Ersenih..... Fortsetzung..* b) Die öffentliche Consumtion. * * wWR‚RRRRRRRPR‚t‚‚DRDRD‚eeeR‚rrrC˖‚e‚Seee‚ee“-eeee—— 66 67 — 65 6 67 Inth ant. vII Seite II. Staatswirthschaft und Finanzwis⸗— senschaft. Einleitung. 1. Uebergang von der Volkswirthschaft zu der Staatswirthschaft.. 105 2. Fortsetzung. Anwendung der Veitemehsf aauf die Staatswirthschaft.. 107 3. Umfang und Theile der Staatswirthschaft. 140 1) Erster Theil, oder Staatswirth⸗ schaft im engern Sinne. 4. Von dem Einflusse der Regierung im Staate überhaupt auf die Leitung des Volkslebens und der Volksthätigkeit in Hinsicht auf Pro-⸗ duction und Consumtion 113 5 Fortfezuüund. r8 6. Fortsetung, en nrn Ren 117 7. a) Einfluß der Regierung auf die W duction. 1) auf die Bevölkerung. 120 8. Fortsetzung. Einwanderung.. 123 9. Fortsetzung. Kolonieen.124 10. Ueber die sogenannte ai ö Rechnungskunst.. 127 11. 2) auf persönliche Freiheit und per⸗ sonliche Rechte. 129 12. 3) auf die geistige Bildung und die Sitten. 131 13. Ueber die Aufwands? und Lurus-⸗ gesetze in Beziehung——08 die Sitten—— 33— 14. 4) auf den Landdann. 137 159½r Fortsetzung. Staatswirthschaftliche Würdigung der verschiedenen Zweige der Landwirthscharff.138 16. Fortsetzung. Ergebnisse daraus. 141 vIII Inhalt. PSSSSSSeeetsxxtxxtxtxxxxxxxrxTTT? s ·T.TYATSSTSTTTTDSDCTCU]PÜCsCö--—̈— ᷣ Z Seite 17. 3) auf die Trennung der ländlichen und städtischen Betriebsamkeit.145 18. 6) auf das Gewerbswesen. Allgemeine Uebersicht über das Ge— werbswesen im Staate. 149 19. Einfluß der Regierung darauf. 152 20. Ueber Zünfte und Innungen. 154 21. Ueber Monopole, Patente, Vor⸗ schüsse und Prämien. n. 161 22. Ueber Gewerbsconcessionen, Zunft— ordnungen, Befreiung von Ab— gaben. 16⁴4 23. Ueber Ausfuhr⸗ und Einfuhrver⸗ 2 bote, und eigene Gewerbebetrei— bung von der Regierung. 165 24. Ueber Assecuranzanstalten. 168 25. b) Einfluß der Regierung auf die Con⸗ sumtion. 1) auf die Privat⸗ und öffentliche Consumtion überhaupt.169 26. 2) auf den Handel überhaupt.. 169 Ueber die Arten des Handels. 170 27. Verhältniß der verschiedenen Arten des Handels auf den öffentlichen Wohlstand k1½2 28. Activ⸗ und Passivhandel. 175 29. Freiheit des Handelss. 177 30. Messen, Jahrmärkte, Magazine, Stapelplätzz.. 178 31. Land⸗ und Wasserstraßen; Gleich⸗ heit des Maaßes und Gewichts;— Postwesen. 181 32. 3) Einfluß der Regierung auf das Geldwesen 1363 33. FortsezunBuQM+ꝓh 1806 34. Papiergeld.. 1369 35. Banten.— 192 36. Assignationen und wece. 197 37. Handelscredit. 198 38. Handelsbilannz 200 —1. — SDSDSDSI.ñ MFHFEEFIIEFI— —..———.—.— — — —— 4 Inhalt. 1* se ö Seite 2) Zweiter Theil, oder Fin anzwissen⸗ 6 schüft. ‚ 39. Begriff und Theile der Finanzwissenschaft.. 202 40 40. Literatur derselbenꝗ 05* 0. 41. a) Aufstellung der höch sten Grundsätze 54 der Finanzwissenschafff. 208 0 42. Daraus abgeleitete Grundsätztzz. 2og ö 43. Fortiesun. d 2 44. Schluß. 2* 2* 2 2 2* 215 0 5. b) Lehre von den anerkannten Bedürfnissen, 4 oder von den Ausgaben des Staa⸗— 4. e ö 163 46. Das Budget der ordentlichen Aus⸗ 63 ö gaben des Staates. 218 ö 47. Das Budget der außberordentlichen Ausgaben des Staates.. 222 48. Ergebnisse über das Budget im Allge⸗ 69 ö‚ meinen 224 60 49. o) Lehre von der zweckmäßigen Befriedigung 70 der anerkannten Staatsbedürfnisso, oder von den Einnahmen des Staates. 227 5⁰0. dO&e) Ueber Personal- und Naturalleistun— 17² 17³ gen.** 229 7 51. Ueder Domainen.. 2351 70 5323ucber Regalien. 230 70 53. 5) Ueber directe(unmittelbare) und in— directe(mittelbare) Steuern und Ab— saben überhaupdt.. 242 12 54. Die direrten Steneun.... 244 — 55. Uebersicht der einzelnen directen 163 P e e 24 166 ö 56. Uebersicht der indirecten 160 Steuern. 42 197 ö 57. Ueber den Staatsschatz.* 230 107. 58. Erhöhung der Abgaben. Anticipatio— 95 ö nen. Schuldenmachen. Amortisa— 700 rionssonos 255 X Inhalt. 39. d) Lehre von der Finanzverwaltung. 60. Fortseundd.. III. Polizeiwissenschaft. Einleitung. 1. Vorbereitende Begriffe.*„ 2. Begriff und Theile der Polizeiwissenschaft. 3. Verhältniß der Polizeiwissenschaft zu den an⸗ 12. 14. dern Staatswissenschaften... Ueber den Unterschied zwischen höherer und niederer Polizei.. „Literatur der Polizeiwiffenschaft. A) Die Sicherheits- und Ordnungs⸗ — oder Zwangspolizei. Begriffe und Theile derselben.. Ueber den Unterschied zwischen der Polizei und der Gerechtigkeitspfleghghg..... e ee Fortsezung..„r 8 a) Die Zwangspolizei in Beziehung auf die ursprünglichen und erworbenen Rechte der einzelnen Staatsbürger überhaupvt. 1) in Beziehung auf Leben, Gesund— heit und persönliche Freiheit. 2) in Beziehung auf Freiheit der Sprache, der Presse und des Ge— wissens. 3) in Beziehung auf Ehre und guten Namen, und auf Eigenthum.. b) Die Zwangspolizei in Beziehung auf die öffentlichen und Privat⸗ Verhältnisse im innern Staats-— leben... Seite 263 265 269 271 273 27⁵5 276 28¹ 282 282 286 292 294 296 298 300 ꝑxWxꝑ‚WHRHRRDRDRSRSRSRRRRRRTR‚‚r‚‚‚R‚.‚.‚.‚t‚i‚eeD‚SDSe‚eeD‚Sri‚DDeD‚Deee‚eee‚e‚-Eeetee........t...--.—— ——— S— —— 2— 2 T In halt. VI Seite 15. 1) Die Polizei der öffentlichen Sicher⸗ 5 heit und Ordnung überhaupt. Auftauf und Zumult. J01 16. Aufruhr und Empörung... 302 ů 17. Geheime Gesellschaften.* lytenmacherei. 305 18. Räuber. Diebe. Bettler. Land⸗ streicher.. 306 19. Polizei in Hinsicht der dfnuicher 69 Gefahren... 308 91 20. 2) Die Gesundheitspolizei.* 341 2 Umfang derselben.. 313 3 22. Die öffentlichen Gesundheitsan⸗ stalten im Staat.. 516 75 23. 32 Die Armenpoliziii. 318 70 24. Fortsetzung.—* 319 25. 4) Die Polizei des Hauswesens. W325 26. 5) Die Polizei in örtlicher Hinsicht (Stadt⸗ und Dorfpolizei). 328 01 27. c) Ueber die für»die Zwecke der Zwangs— polizei im Staate vorhandenen Anstal— 8² ten. 3509 0 B) Die Cultur⸗ und Wohlfahrtspo⸗ 06 lizei. 28. Begriff und Theile derselben.334 2. 1) Die Oevolterungspolizei.. 336 9⁵ 30. 2) Die Landwirthschafts⸗, Gewerbs⸗ und ö Handelspolizeeit 33537 94 31. 3) Die Auftlärungspolizeeiil. 330 32. 4) Die Sittenpolizel. 340 33. 5) Die Sorge der Polizei füͤr die Vergnü 00— gungen, Bequemlichkeiten und den Ge— 9 nüß des Lebenͤs. 34 290 34. 6) Die Religions- und Kirchenpolihei. 344 35. 7 Die Erziehungepolizeili. 346 36. Fortsetzung. a) Die Selbstständigkeit des wesens im Staate 2 46 Fortsetzung. b) Der nothwendige Zusammenhang des Erziehungswesens im Staate 38. Schluß. Schulordnungen. Häusliche und öffent⸗ lche Erziehnngg. C) Von der Polizeigesetzgebung und Polizeiverwaltung. 39. Die Polizeigesetzgebu8nnngag.. 40. Die Polizeiverwaltunngd. Do Dr sihli Kraf bestin selig seiles Iweck beseht deite 351 3⁵⁰ 5⁰¹ 352² 1 Volkswirthschaft (Nationalokonomie). Einleit ung. 1. Vorbereiten de Begriffe. Der Mensch ist, nach der Gesammtheit seiner sinnlichen und geistigen Anlagen, Vermögen und Kräfte, zur Sittlichkeit und Glückseligkeit bestimmt. Beide, Sittlichkeit und Glück⸗ seligkeit in Harmonie, bilden den Endzweck seines Daseyns. Die Glückseligkeit, gedacht als der Zweck des sinnlichen Theiles der menschlichen Natur, besteht in der möglichstgrößten Summe angenehmer Empfindungen während der Dauer eines irdischen Lebens. Dieser Zweck, in ursprünglichen Anlagen und Kräften der menschlichen Natur verbürgt, würde der höchste und einzige des Menschen seyn, wenn er, wie das Thier, ein Wesen mit blos sinn— lichen Anlagen und Kräften wäre. Weil aber in ihm, mit der sinnlichen Natur, äuf eine unbegreif— liche, doch thatsachliche Weise, eine höhere, geistige I. 2 Volkswirthschaft.* ö Natur(nach ihrem höchsten Vermögen die ver⸗ In nünftige Natur—.) vorhanden ist; so muß ö zn auch die Sittlichkeit, als der Zweck be d Dost Natur, höher stehen, a ls der Zweck der Glückselig⸗ ud keit; denn nie darf mit Hintansetzung der Sittlich— Hl keit— d. h. mit Aufopferung des Rechts und der ne Pflicht— der Zweck der Glückseligkeit befriedigt eir werden. fes Wenn aber die beiden Zwecke der Sittlichkeit und Glückseligkeit an sich unvereinbar wären und in di einem ursprünglichen Widerspruche und Gegen— ö 9 satze ständen; so würde der Mensch allerdings das räthselhafteste Geschöpf seyn, das über seine Bestim— Nl mung mit sich nie einig werden könnte. Allein dem I ist nicht so. Der Mensch ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, eben so, wie er als sittliches Wesen in ö i allen seinen Händlungen sich ankündigen soll, auch 0 nach dem Genusse der Glückseligkeit zu streben. üe Der Mensch tritt daher in seinen außern ö freien Wirkungskreis, d. h. in die Wechselwir⸗ ö kung und in den Verkehr mit andern Wesen seiner Art, mit der doppelten Aufgabe ein: theils als sittlich-mündiges Wesen sich anzukündigen, und na— ö mentlich bei der Geltendmachung und Behäuptung 391 seiner Rechte nie die Rechte eines Andern zu ver⸗ letzen,— theils die höchste Gluckseligkeit und Wohlfahrt zu erstreben, deren er fähig und die h für ihn, in der Wechselwirkung mit Andern zu errei— ö ii chen, möglich ist. 0 Für den äußern freien Wirkungskreis sind n also subjectiv Recht und Wohlfahrt die höchsten 0 Güter des menschlichen Strebens, und objectiv die beiden höchsten Bedingungen alles Völker⸗ und ö 19 Staatslebens. Denn indem die Individuen zum n Wth ꝑIꝗISIIFPFFFIFTFTFTFTFTFTFTttttt ‚.‚RCRRRRD‚rreeDeE..——* der⸗ muß igen lig⸗ lich⸗ der digt Hkeit und in egen⸗ das stim⸗ dem t und en in auch ßern selwir⸗ seiner als d na⸗ plung ver⸗ und die kei⸗ sind hien die und um Volkswirthschaft. 3 Familienleben, und die Familien, durch Vertrag, zum Volksleben zusammentreten; so knüpfen sie diese vertragsmäßige Verbindung für die Sicherstellung und gemeinschaftliche Verwirklichung jener beiden höchsten Zwecke des menschlichen Lebens. Aller menschlicher Verkehr beruht daher auf der einfachen, zugleich aber unerschütterlich festen Unterlage: daß in diesem Verkehre nichts begonnen und vollbracht werde, was das Recht und die Wohlfahrt aller zu Einem Volke verbundenen Individuen, und das Recht und die Wohlfahrt des gesammten Volkes selbst beeinträchtigen könnte; daß vielmehr die gesammte Thätigkeit aller Individuen und die Organisation aller öffentlichen Anstalten in der Mitte des Volkes das Recht und die Wohl— fahrt Aller, vermittelst des gegenseitigen Verkehrs, begründe, befördere, erhöhe, sicherstelle und für im⸗ mer gewährleiste. 2..—— Uebergang zur Volkswirthschaft. So wie es im Naturrechte eine unmittelbar aus der Vernunft stammende Wissenschaft gibt, in welcher der Mensch, noch außerhalb des Staatslebens, nach den in seinem Wesen enthaltenen ur sprüng⸗— lichen Rechten dargestellt, und gelehrt wird, wie, unbeschadet der Bestimmung des Menschen zur Wohl— fahrt und Glückseligkeit, das Recht in einer ver— tragsmäßig gebildeten und abgeschlossenen Gesellschaft zur unbedingten Herrschaft gelangen soll; so muß es auch eine Wissenschaft geben, welche den Menschen, noch außerhalb des Staatslebens, nach dem in seiner Natur enthaltenen ursprünglichen Streben 7 ——. —...— —— — . eeeee:e.e.e.....x — .--— 4 Volkswirthschaft. nach Wohlfahrt und Glückseligkeit darstellt, und systematisch entwickelt, wie, unbeschadet der von der Vernunft gebotenen unbedingten Herrschaft des Rechts für jede selbstständig bestehende vertragsmäßige Verbindung, die wir ein Wolk nennen, ja wie nur unter der bestimmten Voraussetzung dieser Herrschaft des Rechts, im gegenseitigen Verkehre der Individuen eines ganzen Volkes der Zweck der individuellen und der allgemeinen Wohlfahrt am sichersten verwirklicht und erhalten werden soll. Diese Wissenschäft nen⸗ nen wir Volkswirthschaft(oder National— ökonomie). Wir verstehen nämlich unter Wirthschaft überhaupt die, durch Vergegenwärtigung und Fest⸗ haltung des bestimmten Zweckes der Wohlfahrt gelei— tete, Thätigkeit des Menschen, sie mag nun entweder mit sinnlichen oder mit geistigen Gütern sich beschäfti— gen, und entweder im Erzeugen und Vermehren, oder im Verwenden und Verzehren sich ankündigen, insofern beides, die Production und Consumtion, in die Verwirklichung des Zweckes der Wohlfahrt und Glückseligkeit nothwendig einbedungen ist. Die Wirthschaftsthätigkeit der Individuen, aus deren rechtlicher Verbindung ein Volk erwächset, kann da— her, für die Erstrebung des Zweckes der Wohlfahrt, eben so auf Bearbeitung des Bodens, wie auf Be— treibung der Gewerbe und des Handels, eben so auf die Anwendung geistiger Kräfte im unermeßlichen Reiche der Wissenschaft, wie in dem großen Gebiete der Kunst gerichtet seyn. Denn bei jedem Indivi— duum muß es theils in Beziehung auf seine sinn⸗ liche Fortdauer überhaupt, theils in Be— ziehung auf die möglichst höchste Vervoll— ———————— otelt, von ft des näßige ie nut bschast e der zweck inen tund ft nen⸗ onal⸗ schaft O Fest⸗ t elei⸗ stweder schaft⸗ ehren, ndigen, ion, in rt und Die deren nn da⸗ Hfche, uf Be⸗ so auf ßlichen Hebiete Indivi⸗ sinn⸗ Be⸗ voll— Volkswirthschaft. kommnung seines irdischen Daseyns durch Genuß der Glückseligkeit, entweder die ur— sprüngliche Richtung der individuellen Kräfte, oder die Erziehung, oder die Oertlichkeit der Verhältnisse entscheiden, ob die Thätigkeit des Menschen zunächst auf den Anbau des Bodens, oder auf den Gewerbs— fleiß, oder auf den Handel, oder auf den Anbau der Wissenschaft und der Kunst, oder auf Dienstleistungen für Andere, oder auf Dienstleistungen für die Auf⸗ rechthaltung der ganzen vertragsmäßig verbundenen Gesellschaft gerichtet ist. Alles nun, was das In⸗ dividuum durch seine vernunftgemäße änhaltende Thätigkeit erstrebt, bildet den Kreis und Um fang seiner Wirthschaft, so wie den Kreis und Umfang seines Vermögens,— und, nach demselben Maasstabe— weil nämlich die Wirthschaft eines Volkes aus der Wirthschaft aller seiner Individuen besteht— wird durch die vernunftgemäße fortge— setzte Thätigkeit aller Individuen eines ganzen Volkes der Kreis und Umfang der Volkswirth⸗— schaft und des Volksvermögens gebildet. Die wissenschaftliche Darstellung der Volkswirthschaft muß daher zeigen, aus welchen Quellen die Volkswirth— schaft entspringe, auf welchen Bedingungen der Volkswohlstand und das Volksvermögen beruhe, und wie dieses Vermögen für den Genuß der Individuen und des ganzen Volkes vermehrt, vertheilt und verwendet werden könne und solle. 2 Hortsehunz. Die Wohlfahrt und Glückseligkeit der Individuen und des Gänzen, unter der Bedingung der Herrschaft 6 Volkswirchschaft. des Rechts, ist daher die große Aufgabe bei der wis⸗*. senschaftlichen Darstellung der Volkswirthschaft, und Hiff der von derselben abhängenden Staatswirth⸗ bungen schaft und Finanzwissenschaft. ö lben! Nach diesem Standpuncte beruht die Volks⸗ suder wirthschaft auf der systematischen Entwickelung des salle, innern Zusammenhanges zwischen der äußern Thätig⸗ nein keit aller Individuen eines Volkes nach ihrer völligen sintert ursprünglichen Freiheit und Selbstständigkeit, und de E der dadurch bewirkten Verwirklichung des Zweckes unge der individuellen und allgemeinen Wohlfahrt, una b⸗ wikth hängig von jedem Einflusse des Staats⸗ in K lebens und der Regierung im Staate auf ander diese Thätigkeit, so daß auf diese Weise das auße lebensvolle Ganze eines durch die ihm einwohnenden racht sinnlichen und geistigen Kräfte sich erhaltenden, fort⸗ dah bildenden und zur möglichst höchsten Wohlfahrt ge— c langenden Volkes dargestellt wird. bise Bei dieser Unabhängigkeit der Volkswirthschaft fir d von allen Rücksichten auf die Einrichtungen und Ver⸗ Sae hältnisse im Staatsleben(weil nothwendig früher ein Die Volk vorhanden seyn muß, bevor ein Staat— eine schf bürgerliche Rechtsgesellschaft— entstehen kann), Her behauptet sie dieselbe wissenschaftliche und Eta idealische Stellung zur Staatswirthschaft, wie u⸗ das Natur- und Völkerrecht zum Staats— Ba und Staatenrechte. Doch unterscheidet sich die indi: Volkswirthschaft dadurch wesentlich von dem Natur— schei rechte, daß, wenn das letztere unmittelbar und Akae einzig aus der Vernunft stammt, weil das Ideal dde des Rechts den einen Hauptbestandtheil des Ideals der Sittlichkeit überhaupt bildet(Th. 4, Naturr. man §H. 5.), die Volkswirchschaft, nach ihren allgemein⸗ Sta sten Bestimmungen, aus Wahrnehmungen im Kreise in V V PꝑIIIIIIIttctccctttftfPxxPTPTPTPTPTPTFTFTFTPTTTTTTTFTDTDTDTDTDTDTFADDTDTDPDP P PPPPDPDSTTPSPTPTDTDPDTDTDPDPDPDPDPTP„DPPP P TPSSPSTSTSWSTTS wis⸗ und wirth⸗ Volks⸗ ig des hätig⸗ ͤlligen und zweckes unab⸗ aats⸗ e auf se das nenden „fort⸗ het ge⸗ hschaft dVer⸗ her ein eine Peals Naturr. gemein⸗ K reise Volkswirthschaft. ö 7 der Erfahrung hervorgeht, weil nicht blos der Be— griff der Wirthschaft überhaupt aus der erfah— rungsmäßigen Thätigkeit der Menschen im wirklichen Leben und im gegenseitigen Verkehre derselben stammt, sondern auch der höchste, in dieser Wissenschaft aufge⸗ stellte, Zweck der individuellen und allge⸗ meinen Wohlfahrt, nach der Art und Weise seiner Erreichung und Verwirklichung, blos im Kreise der Erfahrung wahrgenommen werden kann. Allein ungeachtet dieses wesentlichen Unterschiedes der Volks⸗ wirthschaft von dem Naturrechte sind beide doch— im Kreise der Staatswissenschaften— dadurch ein⸗ ander nahe verwandt, daß in beiden der Mensch noch außerhalb seines Lebens im Staate be⸗ trachtet wird, und daß die Volkswirthschaft eben so den höchsten Maasstab für die einzelnen Bestimmun⸗ gen und Lehren der Staatswirchschaft und Finanz⸗ wissenschaft enthält, wie das Natur⸗ und Völkerrecht für die wissenschaftliche Darstellung des Staats⸗ und Staatenrechts(Th. 1, allg. Einl.§. 4. und 5.). Die Staatswissenschaften bedürfen daher zur wissen⸗ schaftlichen Begründung und Durchführung der Herrschaft des Rechts innerhalb des Staats der vorausgehenden Darstellung des Na⸗ tur⸗ und Völkerrechts, und zur wissenschaftlichen Begründung und Durchführung des Zweckes der individuellen und allgemeinen Wohl— fahrt vermittelst der gesammten äußern Thätigkeit 9 aller Staatsbürger, der vorausgehenden Darstellung der Volkswirthschaft. Aus diesem Standpuncte betrachtet, kann man die Volkswirthschaft eine Metaphysik der Staatswirthschaft nennen, welche das, was im Volksleben überhaupt aus der Erfahrung stammt, — ————————— —39.———————.—.—.—.—.——— 8 Volkswirthschaft. und was in der Staatswirthschaft nur aus den That⸗ sachen und Beispielen der Geschichte erläutert und versinnlicht werden kann, zurückführt auf die höchsten in der Vernunft enthatenen Bedingungen aller indi— viduellen und Volks-Wohlfahrt, und auf den, im ursprünglichen Wesen des Menschen begründeten, Zu⸗ sammenhäng zwischen Recht und Wohlfahrt.— Ob nun gleich die Volkswirthschäft eine neue, und aus der früher systematisch angebauten Staats— wirthschaft allmählig ausgeschiedene, Wissen— schaft bildet; so behauptet sie doch— wie ihre syste— matische Durchführung bestätiget,— nach ihrem eigenthümlichen Begriffe, Zwecke, Inhalte und Umfange den Charäkter einer selbstständigen, von der Staatswirthschaft wesentlich verschiedenen, und diese nach ihren höchsten Grundsätzen bedingende Wissenschaft. So wie es früher eine wissenschaftliche Gestalt des Staatsrechts und der Staatskuust gab, bevor es möglich war, ein reines Naturrecht aus unmittelbaren Grundsätzen der Vernunft aufzufüh— ren; so gab es auch früher eine wissenschaftliche Form der Staatswirthschaft, bevor die Volkswirthschaft von derselben getrennt und über sie gestellt werden konnte. In letzterer Beziehung fand neuerlich dasselbe statt, wie früher zwischen der Staatswirthschaft und der Kameralwissenschaft. Denn bevor die Staatswirthschaft im Laufe des achtzehnten Jahrhunderts zu einer selbstständigen Wissenschaft ausgeprägt ward, bestand sie als ein Aggregat wenig verbundener Grundsätze inner— halb des Umfangs der bereits früher systematisch angebauten Kameralwissenschaft. Als aber die Massen staatswirthschaftlicher Begriffe und Erfäh— IcccccTcTcTPTTPTTTRTTDTDTDTDTDTVT*GTCTCÿꝗLũꝓ«˙ä2”Ii..T.T.T. TWTAUAA!:!ꝓẽ aä···· Dat⸗ tund öchsten indi⸗ n, im u Zu⸗ eue, taats⸗ Bissen⸗ sste ihrem halte digen, denen, gende Hestalt bevor It aus fzufüͤh⸗ aftliche die über ehung ischen schaft, fe des udigen lls ein inner⸗ matisc ob die Volkswirthschaft. 9 rungen sich vermehrten, und man das Bedürfniß einer bestimmten Grenzscheide und wis⸗ senschaftlichen Trennung der staatswirth— schaftlichen Grundsätze von den blos empirischen Lehren der Kameralwissenschaft fühlte; da entstand die selbstständige Form der Staatswirthschaft, und ihre wissenschaftliche Sonderung von der Kameral— wissenschaft, deren Gebiet seit der Zeit schärfer be— grenzt ward(Th. 1. Allg. Einl.§. 6.). Allein innerhalb des Gebietes der Staatswirthschaft, be— sonders seit der Begründung des Systems der Physiokraten und des von Adam Smith, waren viele, ihrer Natur nach, völlig verschiedene Untersuchungen, namentlich über Volksvermögen und Staatsvermögen, und über den positiven oder negativen Einfluß der Regierung im Staate auf die Leitung der Volksthätigkeit und des Volksver— mögens, so häufig erörtert, und bald mit einander verwechselt, bald von einander getrennt darge— stellt worden, daß es endlich nöthig ward, die Volkswirthschaft völlig von der Staats— wirthschaft zu scheiden, und sie zu einer selbstständigen Form zu erheben. Dies geschah im Jahre 1805, zu gleicher Zeit, obgleich völlig un— abhängig von einänder, von den beiden teutschen ausgezeichneten Gelehrten v. Jakob und Graf Soden. Beide gaben ihren Werken(welche in der Literatur der Wissenschaft aufgeführt werden,) den Namen: Nationalökonomie; beide stimm— ten darin überein, daß fortan die bisherige Ver— mischung der Volks- und Staatswirthschaft nicht mehr bestehen könne, und daß die Volkswirthschaft die Gesammtthätigkeit der Individuen eines Vol— kes, noch außerhalb des Lebens im Staate, dar— 10 Volkswirthschaft. W' stellen müsse; allein beide trennten sich in der 90 Grundbestimmung und Ausführung der neuen 15 N Wissenschaft wesentlich von einander. Im C Allgemeinen kann hier nur bemerkt werden, daß Bb v. Jakobtheils bei der Durchbildung der Wis— Inft senschaft der Erfahrung und den Ergebnissen des ben wirklichen Lebens weit näher blieb, als der Graf von Soden, welcher die Nationalökonomie zu I y einer völlig reinen Vernunftwissenschaft erheben 0 wollte, theils auch die Grenze zwischen Volks— af und Staatswirthschaft weit schärfer hielt, als 160 Soden, der, unter dem fortlaufenden allgemeinen f Titel der Nationalökonomie, in den folgenden Bän⸗ m1 den auch die Staatswirthschaft, die Finanzwissen⸗ 90 schaft, die Polizeiwissenschaft, die Staatsnational—⸗ ö duch bildung u. s. w. behandelte. ee dauer 4. Mus Verhältniß der Volkswirthschaft zur an Staatswirthschaft und Finanzwissen⸗ E sch aft. NAnde Nach der Begründung der wissenschaftlichen fiine, Selbstständigkeit der Volkswirthschaft, und nach der aachd genauen Ausmittelung ihres eigenthümlichen Begrif⸗ tigke fes, ihres Zweckes, Inhalts und Umfar ges, ist es pill nicht schwer, ihr Verhältniß zu der Staats⸗-— Beis wirthschaft und Finanzwissenschaft auf⸗ Verv zustellen. Wenn der Mensch in der Volkswirthschaft noch unabhängig von den Banden des bürgerlichen Wesens und blos nach der Anwendung seiner Freiheit schast auf die Wahl seines Berufes und auf die Aeußerung die beif seiner Thätigkeit im Verkehre mit den übrigen Indi⸗ ob ibe viduen eines Volkes zur Verwirklichung des Zwecke Hn Ci IIcccccCcITITFTPFPFPFTFPFPFPTPTPTFTPTPTFTFTFTPTCTFTFTFTFTFTFT D PTTTTTT“]T]ÿ]᷑æðñ%z..TW5 ꝓ in der neuen Im Wis⸗ n des Graf nie zu rheben Volks⸗ „F als meinen Bän⸗ wissen⸗ tional⸗ zur ssen stlichen ach der Begrif⸗ Fist es taats⸗ t auf⸗ thschaft erlichen Freiheit ußerung N Indi⸗ Zweckes Volkswirthschaft. 11 der Wohlfahrt dargestellt wird; so erscheint er dagegen, im wissenschaftlichen Gebiete der Staatswirthschaft, als Mitglied eines bürgerlichen Vereins, mithin als Staatsbürger und der Regierung im Staate durch Vertrag untergeordnet. Dadurch wird nicht nur der Umfang der Einflüsse von außen und von oben— theils von andern Staatsbürgern nach ihren verschiedenen Berufsarten und Ständen, theils von der Regierung des Staates und deren Behörden, auf seine Thätigkeit— verändert; es treten auch neue Verhältnisse im innern und auswärti— gen Staatsleben für ihn ein, welche nicht ohne Rück— wirkung auf seine Thätigkeit und auf seinen Verkehr mit Andern bleiben, und neue Verpflichtungen, durch seine Kräfte und durch Theile seines rechtlich er— worbenen Vermögens zu dem Bestehen und der Fort— dauer des Staates beizutragen. Bringt also auch der Mensch bei seinem Eintritte in den Staat alle ursprüng— liche und unveräußerliche Rechte seiner Natur, seine Be— stimmung zur Sittlichkeit und Glückseligkeit, und sein Streben mit, durch freie Thätigkeit und Verkehr mit Andern Vermögen zu erwerben, zu vermehren und für seine Zwecke zu verwenden und zu genießen; so wird doch die Art und Weise der menschlichen Thä— tigkeit durch die Verhältnisse im Staatsleben eben so vielfach verändert und schattirt, wie die Art und Weise der Erwerbung, Vermehrung und Verwendung des Vermögens. Gestützt auf die ihr vorausgehende Volkswirth— schaft hat daher die Staatswirthschaft zunächst die beiden wichtigen Aufgaben befriedigend zu lösen: 1 o b überhaupt und welchen rechtlichen und wohlthäti⸗ gen Einfluß die Regierung im Staate auf die Lei— 12 Volkswirthschaft. tung und Gestaltung des gesammten Volkslebens und at der Volksthätigkeit in Hinsicht auf Production und Con⸗ nt sumtion, nach der ihr zustehenden Oberaufsicht über den 5 Staat und nach der ihr zukommenden Anwendung des Rche rechtlich organisirten Zwanges, haben könne und dürfe; Lär. und 2) wie das Staatsvermögen, oder das, was 4— der Staat für sein Bestehen und seine Erhaltung jähr—— lich bedarf, aus dem Volksvermögen genommen und 10 derwendet werden solle. Den ersten Gegenstand be— sc handelt die Staatswirthschaft imengern Sinne de E (weil sie im weitern auch die Finanzwissenschaft um⸗ dasih schließt), den zweiten die Finanzwissenschaft, sihe de — Die Staatswirthschaft zeigt daher, wel— huusho chen Einfluß die Regierung im Staate auf die ver— uuoe schiedenartigen Bedingungen des Volksvermögens, auf den Ackerbau mit allen seinen Zweigen, auf den Ge— ditete werbsfleiß, auf den Handel, und auf die geistige Thätig⸗ Varw. keit ausüben müsse, wenn durch diese ihre oberste Leitung alle Hindernisse menschlicher Thätigkeit im Staate, welche theils aus Eigennutz, theils aus bösem Willen Ueb hervorgehen können, beseitigt, und die gesammten Aeu— ßerungen der bürgerlichen Thätigkeit im Staate ins Gleichgewicht gegen einander treten sollen.— Mit die— ö ser wissenschaftlichen Darstellung der Staatswirthschaft Illd S steht aber die Finanzwissenschaft in der genaue⸗ ich ge sten Verbindung, weil ohne die Ableitung der Finanz— llich v wissenschaft aus der Staatswirthschaft, und der Staats— denden wirthschaft aus der Volkswirthschaft, theils die Staats— durich wirthschaft, theils die Finanzwissenschaft der festen wis⸗ sthe, i senschaftlichen Begründung und der innern gleichmä— dighe S ßigen Durchbildung ihres Gebiets ermangeln würden. tilsys Denn so wie die Volkswirthschast den höchsten Maas— s se stab für alle Grundsätze der Staatswirthschaft enthält; Shotte so abwärts wieder die Staatswirthschaft den höchsten autt⸗ PSSFEEPRRIPIITItt‚‚‚t........E..e.e.e‚e‚e‚e‚e‚‚‚‚DH‚RD‚rr‚tet‚et‚‚t‚..‚‚‚“‚“.‚...‚.‚..‚.——........‚‚‚———————————— und dCon⸗ er den ng des dürfe; „ was ͤhr⸗ n und ud be⸗ Sinne ft um⸗ chaft, „wel⸗ ie ver⸗ 8, auf en Ge⸗ Dätig⸗ Leitung Staate, Willen en Aeu⸗ ate ins Nit die⸗ hschaft genaue⸗ inanz⸗ Staats⸗ Staats⸗ en wis⸗ eichma⸗ würden. Maas⸗ enthöt; höchsen Volkswirthschaft. 13 Maasstab für die in der Finanzwissenschaft aufzustel⸗ lenden Lehren. Die Finanzwissenschaft enthält näm⸗ lich die systematische Darstellung der Grundsätze des Rechts und der Klugheit, nach welchen die anerkann⸗ ten Bedürfnisse des Staates für die ununterbrochene Erreichung des Staatszweckes im Allgemeinen und im Einzelnen gedeckt und befriedigt werden sollen. Sie giebt däher die in sich zusammenhängende Ueber⸗ sicht über die gesammten Ausgaben und Einnahmen des Staates, so wie über die Form der Verwaltung derselben, und entwickelt also die allgemeinsten Grund— sätze des rechtlich und zweckmäßig geordneten Staats⸗ haushalts in Hinsicht auf alle im Budget verzeichnete nothwendige Ausgaben, und auf alle Einnahmen des Staates, nach deren Quellen(Domäinen, Regalien, directe und indirecte Steuern ꝛc), Bewilligung und Verwendung, und nach der Controlle über dieselben. 5. Uebersicht über die drei Hauptsysteme der Volks- und Staatswirtrhschaft. Bevor noch die Volkswirthschaft(durch Jakob und Soden) von der Staatswirthschaft wissenschaft⸗ lich geschieden ward, bestanden bereits drei wesent— lich verschiedene Ansichten aller dahin gehö— renden Gegenstände und Lehren, welche, nach ihrer Zurückführung auf gewisse einfache und höchste Grund— sätze, in wissenschaftlicher Hinsicht als drei selbststän— dige Systeme erschienen. Diese sind das Merkan— tilsystem, das physiokratische System, und das sogenannte Industriesystem, welches dem Schotten Adam Smith seine Begründung ver— dankte. Da jedes dieser Systeme auf ganz eigenthüm⸗ lichen— wesentlich von einander abweichenden— Grundsätzen beruht, und wie in der Theorie, so auch in der Praxis, d. h. in der Anwendung auf⸗ die Quellen, Bedingungen und Wirkungen der Volks⸗ thätigkeit und des Volksvermögens, von den beiden andern sich unterscheidet; so ist es nöthig und zweck⸗ mäßig, diese drei Systeme sogleich in der Ein⸗ leitung in die Volks⸗ und Staatswirth⸗ schaft nach kurzen Umrissen, und verbunden mit einer Prüfung ihrer Grundsätze und Lehren, dar⸗ zustellen, weil das im wissenschaftlichen Zusammen⸗ hange aufzustellende System der Volkswirthschaft theils auf viele Lehren derselben sich gründet; theils diese Lehren als bekannt voraussetzt, und auf dieselben bald bestätigend, bald prüfend, bald verwerfend zu⸗ rückweiset; theils erst nach der wissenschaftlichen Durchbildung, Erweiterung und Vervollkommnung des Smithischen Systems möglich ward. Denn namentlich auf teutschem Boden erhielt die Volks⸗ wirthschaft, nach ihrer Eigenthümlichkeit, Selbststän⸗ digkeit und innern Durchbildung, durch Forscher wie Sartorius, Hufeland, v. Jakob, v. Soden, Lotz und andere, ihre gegenwärtige wissen— schaftliche Gestalt.— Es wird daher mit der Dar— stellung dieser drei Systeme zugleich die wichtigere, dahin gehörende Literatur verbunden. Unter den Griechen, wo der Mensch in dem Bürger unterging, finden sich beim Renophon, Plato und Aristoteles die ersten Spuren wissenschaftlicher Untersuchungen über Staatswirth⸗ schaft. Allein hervorgegangen aus der Eigenthüm⸗ lichkeit und Oertlichkeit der griechischen Staats⸗ formen, stiegen sie theils zu wenig von dem Na⸗ —— 11 *FAFEEr......‚e‚e‚e‚e‚‚‚‚‚‚T‚‚‚‚I‚‚‚‚‚t‚t‚‚t‚.‚‚t.‚tte.et. f--eee...—————.—.——— enthüm⸗ Uden— rie, so ung auf Volks⸗ u beiden d zweck⸗ r Ein⸗ wirth⸗ nden mit en, dar⸗ sammen⸗ irthschaft ;theils dieselben fend zu⸗ aftlichen minung Denn Vollẽ⸗ elbststä⸗ Forscher ob, v. wissen⸗ er Dar⸗ chtigere, in dem ophon, Spuren Itswirth⸗ genthün⸗ Staats⸗ H Na· — RIIENn Volkswirthschaft. 15 tionalen zu dem Allgemeinen auf; theils verban⸗ den sie durchgehends die Lehre von der sittlichen und wirthschaftlichen Einrichtung des Privatlebens(die Ethik und Oekonomik) mit der Staatswissen⸗ schaft(Politik), die zunächst auf Städteorgani⸗ sation beschränkt blieb; theils war das Staatsleben des Alterthums selbst von einer solchen Beschaffen— heit, daß an die umschließende Darstellung so vieler Gegenstände, über welche sich die Staats— wirthschaft unsrer Zeit verbreitet, nicht gedacht werden konnte. So ist nach Renophon(im Oeconomicus Cap. 2 und 10.) die Bestim⸗ mung der Oekonomie, den Menschen zu lehren, wie er seine Gütermasse vermehren könne; er rech— net aber zu diesen Gütern blos die für die indivi— duellen Zwecke brauchbaren Güter, wodurch alle für das Individuum unbrauchbare ausgeschlossen, und höchstens nur zum Tausche geeignet dargestellt werden.— Bei dem Plato(de republica, lib. 2.) erscheint das Güterwesen überhaupt, und das Verhältniß des Menschen zum Erwerbe, Be⸗ sitze und Genusse der Güter, nur nach dem Verhält⸗ nisse des Menschen zum Staate.— Weiter und selbstständiger verbreitete sich Aristoteles(Polit. I. 1. cap. 8— 11.) darüber. Er unterschied ge⸗ nau zwischen dem natürlichen Reichthume, be— stehend in den Vorräthen der zum Leben und Wohl⸗ seyn nützlichen Naturproducte, und dem Geld— reichthume, gewonnen durch den Handel. Nur der er ste gilt ihm als wahrer Reichthum; der Geldreichthum steht jenem bei weitem nach.— Den Hauptausschlag bei den Griechen gab aber die aus ihrem Staatsleben hervorgegängene öffent— liche Meinung, in welcher der Ländbesitz und die 10 Volkswirthschaft. Landwirthschaft die erste Stelle behauptete, wäh— rend nur die Sklaven und die Schutzverwandten in den Städten die Gewerbe trieben, die deshalb als verächtlich betrachtet wurden.— Vergl. dar— über: Car. Dan. Henr. Rau, primae lineae historiae politices s. civilis doctrinae. Erl. 1816. 8. und dessen Fenophon und Aristoteles, in s. Ansichten der Volkswirthschaft, Leipz. 1821. 8. S. 3— 21; besonders aber Lotz, Handb. der Staatswirthschaft Th. 1., S. 77 ff. „Die Arbeiten der Hauswirchschaft besorgte die Hausfrau; die landwirthschaftlichen Arbeiten leitete zunächst der Sklavenvoigt. Das Hauptgeschäft des eigentlichen griechischen Bürgers in Beziehung auf Gütererwerb, Besitz und Gebrauch sprach sich nur darin aus, daß er von dem Ertrage fremder Arbeit lebte, und damit den Obliegenheiten zu ge— nügen suchte, welche das Bürgerthum von ihm forderte. Darum sind denn auch die Unter— suchungen der Griechen im Gebiete der Staats— wirthschaftslehre immer zunächst und vorzüglich nur darauf gerichtet, wie die wirthschaftliche Ein— richtung des Hauswesens so zu treffen sey, daß der Dienst des Sklavenvolkes möglichst regelmäßig er— folge, und für dessen Gebieter möglichst einträglich sey.“— Bei den Römern ging, wie bei den Griechen, der Mensch im Bürger unter; nur daß die wiederhohlten Anstrebungen der Plebejer gegen die Patricier und die geforderte gleiche Vertheilung der Staatsländereien es bestätigen, daß die Ple— bejer nicht gleichgültig gegen Güterbesitz waren. Für die Staatswirthschaft als Wissenschaft geschah bei den Römern nichts; denn Cicero(de officiis, I. 1. c. 42.) gedenkt nur der Frage, wie weit es äPRSRFRERERDRDRRIRFPIRRRRRRRRPR‚‚RD‚.‚‚‚e‚‚D‚eeDDDeeeeeeeeeeDD-- te, wäh⸗ kwandten deshalb rgl. dar⸗ e lineae e. Erl. istoteles, schaft, ber Loß, S. 77 f sorgte die ten leitete wtgeschif eziehung prach sh fremdet en zu ge⸗ von ihm e Unter⸗ Staats⸗ borzüͤglich iche Ein⸗ daß der ͤßig er⸗ nträglich bei den nur daß jer gegen etheilung die Ple⸗ waken. t geschch ofliciis, beit es Volkswirthschaft. 17 mit der Bürgerehre vereinbar sey, mit Betreibung der Gewerbe und des Handels sich zu beschäftigen, wobei er der allgemeinen Meinung folgt, daß auf allen Handwerkern und Krämern Schmutz und Niedrigkeit hafte, und blos der Großhandel Ach— tung verdiene, wenn der Großhändler, für seinen Gewinn, liegende Güter erkaufe, und dadurch seinem Vermoögen Dauer und Nutzen gebe.(S. Lotz, am a. O. S. 85 ff.)— Im Mittelalter, das mit dem Umsturze des römischen Westreichs durch die teutschen Völker— schaften begann, konnte aus Gründen, welche die Geschichte dieser Zeit bestimmt vergegenwärtigt, für die wissenschaftliche Gestalt der Staatswirth— schaft nichts geschehen. Allein das Eigenthüm— liche des Mittelalters, im Gegensatze der Welt des Alterthums, dringt sich auf, daß, nach dem Grund— charakter des Lehnswesens, die Betreibung landwinhschaftlicher Thätigkeit verächtlich und Sache der Leibeignen und Eigenhörigen, dage— gen aber, bei der Ausbildung der städtischen Verfassungen, die Betreibung der Gewerbe und des Handels nicht blos mit Wohlstand und Reichthum, sondern auch mit Ehre verbunden war. Es war die Zeit, wo das in sich fest geründete Zunft- und Innungswesen entstand, und der eigentliche Reichthum nicht bei dem Be— sitzer und Bearbeiter der Landgüter, sondern in der Mitte der städtischen Handwerker und Käuf— leute getroffen ward. Doch zeigte auch bereits der höhere Wohlstand der niederländischen Städte in diesem Zeitalter, daß er eine Folge der liberalern Ansichten derselben im Gewerbs- und Handelsleben war(vergl. Lotz, a. a. O. S. 93.).— Unver⸗ II. ö 2 2 18 Volkswirthschaft. C kennbar ging aus diesem, im Mittelalter entstan— denen, Verhältnisse, sobald die Regierungen eines shen; bedeutenden Einflusses auf den Verkehr sich bemäch— tigten, allmählig das so genannte Merkän— tilsystem hervor. De dal 6. vot 1. Das Merkantilsystem. un Das Merkantilsystem(das Handels- oder Fa— briksystem) ward früher in der Wirklichkeit geübt, shot bevor es auf wissenschaftliche Grundsätze zurückgeführt 114 ward. Es ging(H. 5.) aus der eigenthümlichen Ge— lches staltung und allmähligen Ausbildung des städtischen Ibe Gewerbs- und Handelswesens im Mittelalter hervor. Wenn nun auch Sully, der Minister Heinrichs 4 Rrti von Frankreich, abgeneigt dem Kastengeiste der Fa— brikanten und Kaufleute, den Landbau von dem 5 Drucke zu befreien suchte, in welchem er durch jenen Monopoliengeist erhalten ward; so gewann doch bald darauf das Merkantilsystem seine allgemeinere An— wendung im öffentlichen Staatsleben durch ö den Minister Ludwigs 14, Colbert, in Frankreich, h und durch den Protector Cromwell in Eügland ⸗). an — 4 da i *) Sully's staatswirthschaftliche Ansichten finden sich zusammengedrängt im Esprit de Sully, ou B. extrait de tout ce qui se trouve dans les Mé- zur moires de Bethune Duc de Sully. Dresd. e et Varsovie, 1768. 8.— Colbert, der Sohn hi eines Tuch- und Weinhändlers zu Rheims, stieg, durch seine Talente, zum Generalcontroleur der e Finanzen und Marineminister empor(+ 1681.). ö In Er vermehrte, während der Zeit seiner Verwaltung, lich die Staatseinkünfte um 28 Mill. Livr., und setzte 90 IIIIeee SSSIIIIIIIITIITTTTTTTTTTTITTTTT TS TT TTS RR enlstan⸗ gen eines bemäc⸗ Rerk ah⸗ oder Fa⸗ it geübt, ickgefühn ichen Ge⸗ zatischen hervor. inrichs 4 der Fa⸗ von dem rch jenen doch bald nere An⸗ en durch ankreich, gland 5). inden ssch IIy, ou les Mé- Dresd. der Sohn ns, stieh oleut det 1661.). erwaltung, und sehte Volkswirthschaft. 19 Aus den seit dieser Zeit practisch befolgten Grund— sätzen ging allmählig die Theor ie derselben hervor. Die Unterlage dieses Systems ist der Grundsatz: Metallgeld allein ist Reichthum. Der Reichthum eines Volkes besteht daher in der möglichst größten Summe von geprägtem und ungeprägten Gold und Silber. Daraus folgt für die Volks- und Staatswirth— schaft, daß sie die Aufgabe zu lösen hat: so viel Geld als möglich ins Land zu ziehen, das im Lande befind⸗ liche Geld nicht aus demselben zu lassen, und dasselbe in beständigem Umläufe zu erhalten. Als die wirksamsten Mittel, diesen Zweck zu erreichen, gelten:* 1) die Ausfuhr des Goldes und Silbers aus dem Lande zu verbieten, oder mit hohen Abgaben zu belegen; 2) die Einfuhr fremder Erzeugnisse und Waa⸗ ren, so viel als möglich, durch hohe Zölle zu be⸗ schränken, oder sie ganz zu verbieten, damit nicht dadurch Ludwig 14 in den Stand, die große poli— tische Rolle zu spielen und die ununterbrochenen Kriege zu führen, so nachtheilig diese auch in anderer Beziehung auf das innere Staatsleben Frankreichs zurückwirkten.— Olivier Cromwell(4 1659) begründete das Handelsübergewicht Englands zu— nächst durch die, aus dem Geiste des Merkantil— systems(16352) hervorgegangene, Navigations- acte, unmittelbar in jener Zeit gegen den Handel und die Blüthe des niederländischen Freistaates ge— richtet, der die vertriebene Dynastie Stuart auf— genommen hatte. ö —— 9 2 — ——.. ***.......— N 4 * 1 2 **—9.—...—.—.— —8—* —....—..— —— ..—..—....... —.—. 20 Volkswirthschaft, dadurch zu viel Geld außer Landes gehe. Beson— ders wird dies auf solche Gegenstände und Waaren 90 angewandt, die im Lande selbst erzeugt werden, 80 oder doch erzeugt werden können; s 3) die Ausfuhr der inländischen Erzeugnisse und 10 Waaren zu befördern, damit desto mehr Geld da— W durch ins Land komme. Dies kann aber geschehen: N a) durch Rückzölle, indem man die von 0 einheimischen Erzeugnissen und Waaren ent— 10 richteten Abgaben wieder erstattet, sobald sie G ins Ausland gehen, um durch die Ausfuhr einheimischer Güter Geld ins Land zu bringen; b) durch Ausfuhrprämien, indem man frige denen, welche inländische Erzeugnisse im Aus— gsch lande absetzen, noch eine besondere Belohnung Wane in baarem Gelde zugesteht; Euunn c) durch Errichtung von Freihäfen und UN.aade Handelsgesellschaften mit großen Vor— rechten, und durch Ertheilung von Monopo— len für Fabrikanten und Kaufleute; h. d) durch vortheilhafte Handelsver träge fim mit dem Auslande, um den Absatz inländischer Hid Erzeugnisse zu erleichtern und zu erhöhen; lud⸗ e) durch Anlegung von Koloniéen, 14.0 welche blos mit dem Mutterlande Handel trei— sle ben, und nur in diesem ihre einheimischen 00. Erzeugnisse absetzen dürfen. Um 4) die Einfuhr roher Stoffe(Wolle, Seide, vlcs Häute, Flachs, Hanf, Lumpen zu Papier und(Dant suw.), welche noch einer Bearbeitung zu ihrem der m Absatze und Verbräuche bedürfen, zu befördern, dern b und die Ausfuhr derselben zu beschränken und zu dere. erschweren. de ihr ——————WMWWS. T T T T TT, PRRRRDRSSDeIete‚ee.........‚..‚..FI‚t‚e‚THD‚ITITRI‚‚‚I‚‚t———————————— Blson. Wanren ö werder, nisse und Geld da⸗ schehen: die von aren ent⸗ obald si Ausfuhr bringen; dem man im Aus⸗ elohnung fen und zen Vor⸗ Ronopo⸗ er träge landischer hen; )nieen, ndel tkei⸗ eimischen Seide, wier und zu ihrem ö efordern, u und zu Volkswirchschaft. 21 5) Durch die Anwendung dieser Mittel gewinne man die Handelsbilanz für sich, so daß das Volk in seinem auswärtigen Verkehre vermeide, Schuldner des Auslandes zu werden, und dagegen dessen Gläubiger werde. Dies sey aber nur mög— lich, wenn der Werth der ausgeführten Güter den Werth der eingefuhrten übersteige. Die Han⸗ delsbilanz werde übrigens ausgemittelt durch die Zollregister, durch die Tabellen über Manufactu— ren, Fabriken und den Handel, und durch den Stand des Wechselkurses. Nach diesem Systeme werden nothwendig die— jenigen Gewerbe, deren Erzeugnisse am meisten aus— geführt werden können, mithin die städtischen— nämentlich die Manufacturen und Fabriken, und mit ihnen der Handel, als die Bedingung des Absatzes beider,— vor den ländlichen Arbeiten begünstigt und am meisten emporgehoben, ja selbst vor denjeni⸗ gen, welche für die Bedürfnisse des Inlands arbei— ten, zum Theile schon deshalb, um die Einfuhr fremder Mänufactur- und Fabrikerzeugnisse zu ver— hindern. Zugleich wird der Handel nach dem Aus— lände vor dem inländischen(dessen Vorzüge aber vor dem ausländischen Adam Smith ins helle Leht stellte‚) im Geiste dieses Systems befördert, weil er Geld ins Land bringt, während man den inländi— schen Handel nur als ein Mittel betrachtet, durch welches man zum Ausfuhr- oder Zwischenhandel (Transito) gelangen kann. Denn an sich vermehre der inländische Handel den Volksreichthum nicht, son— dern bringe nur das Geld aus einer Hand in die an— dere.— Wo dieses System herrscht, besteht eine, die übrigen gewerbtreibenden Volksklassen drückende, 22 Volkswiechschaft. Begunsigung der Manufacturisten, Fabrikanten und Kaufleute, überhaupt der Reichen und der Capitali⸗ sten, so wie— wenn das Land Kolonieen besitzt,— eine sehr einseitige Behandlung derselben. Dazu kommt die bestimmt angekündigte Absicht, die benach⸗ barten Völker wo möglich arm 0 von sich abhängig zu machen, sie in dieser Abhängigkeit zu hatten, Wohlstand⸗ und Verkehr derselb 31 beneiden, weil man beide als eignen Verlust betrachtet, und aus ihrer Mitte, selbst durch künstliche Mittel und auf⸗ gedrungne Handelsverträge, das Geld heräuszuziehen, so wie dieselben von gewissen auswärtigen Markt⸗ plätzen des Handels möglichst auszuschließen. Dieses System hat zugleich fü·r die Praxis die schimmernde Seite, daß es theils einen bedeutenden Ertrag der indirecten Steuern vermittelt, theils in den dadurch bereicherten Kaufleuten und Capitalisten den höchsten Finanzbehörden eine Volksklasse sichert, die für Vor— schüsse und Anleihen immer in ihrem Interesse sind. Wissenschaftlich bearbeitet, aber freilich in neuerer Zeit weit vollkommner dargestellt, als in älterer, und zum Theile auch in dem Grund— satze: daß blos Metallgeld Reichthum gewähre, etwas modificirt, findet sich dieses System bei folgenden: ö Jo. Bodinus, de republica.(zuerst französisch 1576.) 1601. 4. (Unter den Italienern Antonio Serra[16131, Davanzati Bostichi[1588], und Turbolo 1629 J.) Casp. Klock, de aererio publico et privato. Norimb. 1651. Fol. Charles Davenant(4 1712), political and commercial works publisbed by Withwort. 5 Voll. Lond. 1699 sq. 6. DIIIIm‚‚‚‚eeeee Volkswirchschaft. 23 ten und Melon, Essai politique sur le commerce. Lapitali⸗ Amst. 1735.. stht,—. 4 W Oeuvres, contenant les principes sur Daun le numéraire, le commerce, le credit et les ban⸗ 0 ques. à Paris, 1790. 8. ö erag⸗ James Stewart, inquiry into the principles bhängiz of political economy. 5 T. Lond. 1767. 4.(Auch khalten, in der Ausgabe seiner Werke: the Works political, metaphysical and chronological, von seinem Sohne, dane dem General Stewart, 6 Voll. Lond. 1805. 4.0— Teutsch: Untersuchungen der Grundsätze von der und auf⸗ Staatswirthschaft. 4 Th. Tüb. 1769— 72. 8. N. A juziehen, 1786.— Eine zweite Uebersetzung; 4Th. Hamb. Markt⸗ ö ö Diess(Abt) Ant. Gen oves i, Lenzioni di commercio sia d'economia civile. 2 Tom. Bassano, 1769. nmernde g.— Teutsch: Grundsätze der bürgerlichen Oeko⸗ tlag der nomie; übers. von Aug. Witzmann. 2 Th. Leipz. dadurch 1776. 8. hochsen J. Geo. Büsch, Abhandlung über den Geldum⸗ 4 lauf in anhaltender Rücksicht auf Staatswirthschaft für Vor⸗ und Handlung(zuerst 1780). 2 Thle. N. A. Ham⸗ e sind. burg, 1800. 8. lch in(Ueber alle diese Schriftsteller vgl. Lotz Handb. ullt, al Th. 1„S. 97 s wie über die Anwendung llt, a des Merkantilsystems von dem ältern Pitt LLord Grund⸗ Chatham!]: die Staatsverwaltung des Herrn William gewähre, Pitt in und außer Großbritannien. Aus dem Engl. stem bei London, 1765. 80 7. amtbssc Pruüͤfung dieses Systems. 10 6 Die Hauptfehler des Merkantilsystems sind: ä 1) daß es auf dem Grundsatze beruht: das Prixato Metallgeld allein sey Reichthum, und die Bedingung des Reichthums eines Volkes. Denn ein Volk ist ical and deshalb noch nicht arm, wenn es wenig Geld, und tbwonn noch nicht reich, wenn es blos Geld besitzt. Augen⸗ 24 Volkswirthschaft. blicklicher(cheils wirklicher, theils künstlicher) Geld— nar mangel kann auch in wohlhabenden Staatén eintreten, A und der gleichmäßige Umläuf des Geldes in den reich— sten Staaten bisweilen stocken.— Physische und geistige Thätigkeit im Gleichgewichte, d. h. besonnene 0 Theilung der Arbeit und richtiges Verhältniß der gei— hunde stigen Wirksamkeit zu den gesammten physisch⸗techni— fat, schen Beschäftigungen mit der Landwirthschaft, mit 1. dem Gewerbsfleiße und dem Handel, so wie die R Menge und Güte der durch die Arbeit gewonnenen ale j Erzeugnisse, sind eine festere und bleibendere Grund—. s. lage des Volkswohlstandes, als das bloße baare Geld. IJbaal (Wäre Geld allein Reichthum; so müßten Staa— 6 ten mit reichen Bergwerken schon an sich reich seyn, an und Staaten ohn. Bergwerke hinter jenen zurück—. bleiben. Allein Spanien und Portugal verarmten e bei bedeutenden Bergwerken, und England und i. die Niederlande wurden reich ohne dieselben.) ü. 2) daß, bei der Anwendung dieses Systems, voh! der Landbau zu sehr vernächlässigt, und die höhere geistige Thätigkeit nach ihrem unermeßlichen Einflusse boell auf das ganze Volksleben zu wenig berücksicht wird, 6i weil es zunächst nur die Manufacturen, Fabriken ö shen! und den Handel emporzuheben sucht, weshalb da, wo hblsitis dieses System herrscht, viele Arbeiter den Geschäften Rniger des Landbaues sich entziehen und zu den lohnendern Gewerben sich wenden. Dadurch wird aber theils ten ein nachtheiliges Steigen der Preise der ersten Lebens— S. bedürfnisse, theils ein Ueberfluß an Manufactur- und Fabrikwaaren bewirkt, der nur durch die künstlichen ö Mittel von Rückzöllen, Einfuhrverboten, Prämien ꝛc. ö in Umlauf gebracht werden kann. Zugleich wird da— bei das Bestehen und der Wohlstand der Gewerbe— buusjf. ——FI‚II‚I‚I‚t‚‚t‚.‚t‚‚‚et‚t.———— IHJJm‚‚‚‚‚eree——————.—— ) Geh⸗ intretr, en reich⸗ sche und sonnene der gei— techni⸗ st, mit wie die donnenen Grund⸗ ire Geld. n Staa⸗ ich seyn, n zurück⸗ erarmten and und n.) ystems, ie höhete Einfluss he wird, Zabriken Hda, wo eschäften nendern er cheils NHbens⸗ tur⸗und unstliche ramien e wird da⸗ Gaverbe⸗ Volkswirthschaft. 25 treibenden zu sehr durch die Unternehmungen im Han— del und durch die Bestellungen des Kaufmanns be— dingt. 3) daß durch dasselbe zwar die gewerbsfleißige und handeltreibende Klasse des Volkes, so lange der Handel keine Beschränkung leidet, im Wohlstande steigt, dagegen aber gewöhnlich die übrigen arbeiten— den Volksklassen die der Blüthe der Gewerbe und dem Handel gebrachten Opfer tragen müssen, weil alle zuruckerstattete Zölle, alle Prämien auf Ausfuhr u. s. w. nur aus dem Volksvermögen überhaupt auf— gebracht werden können. 4) daß dieses System im Innern der Staaten nicht nur das richtige Verhältniß zwischen directen und indirecten Steuern, durch die Steigerung der indirecten, vernichtet, und die Vermehrung der Staatsschulden durch die erleichterten Anleihen bei den, den Welthandel leitenden, Kaufleuten, sondern auch nach außen den Abfall der gedrückten Kolonieen von dem Mutterlande herbeiführt. 5) daß der Maasstab der Handelsbilanz, auf welcher dieses System im Großen beruht, theils bei der Unsicherheit aller darüber vorliegenden statisti— schen Berechnungen, theils bei dem Wechsel der äußern politischen Verhältnisse, im Ganzen schwankend und trügerisch bleibt. Vergl. Geo. Sartorius, von den Elemen— ten des Nationalreichthums; Göttingen, 1806. 8. S. 131— 160. 8. ö 2) Das physiokratische System. Das physiokratische System muß von den Acker— bausystemen sowohl bei den Völkern des Alterthums 26 Volkswirthschaft. (in Indien, Aegypten, Palästina, China ꝛc.), als bei er den Völkern des Mittelalters(3. B. in Teutschland) en genau unterschieden werden. Es ist nicht, wie das sem Merkantilsystem, eine Frucht der Erfahrung und tigt Praxis, sondern der philosophischen Forschung. Sein N Stifter war der Leibarzt Ludwigs 15, Quesnay Doks (geb. 1694, f 1774), ein Zeitgenosse Rousseau's. IN. Obgleich in Frankreich während Heinrichs 4 Re⸗ l gierung durch den Minister Sully der Landbau sich gehoben hatte; so ward er doch, seit Colbert das n Merkantilsystem practisch befolgte, vernachlässigt. 10 ö Im Charakter des Lehnssystems ruhten aber auf ihm die drückendsten Abgaben. Dazu kamen die Ausfuhr⸗* verbote des Getreides aus den einzelnen Provinzen Frankreichs in die andern; die großen königlichen ö Domainen und das bedeutende Grundeigenthum der e Geistlichkeit; die Finanzverpachtung; die ungleiche Besteuerung, und die Anhäufung einer unermeßlichen Schuldenlast, besonders unter Ludwig 15. Mit die⸗ 8 sem Bilde einer zurückstoßenden Wirklichkeit ver⸗ band Quesnay das Nachdenken über die Ursachen e dieser Uebel, und ein tiefes Studium der Mathematik. Dit Seine neuen Ansichten stellte er zuerst in den Arti— nisen keln fermiers und grains in der Encyklopädie von silste d' Alembert und Diderot, und dann wissenschaft⸗ stei lich in seinem tableau économique(Versailles, uns 1758.) auf. ö uthit Das in seinem Innern streng abgeschlossene phy⸗ siokrätische System beruht auf dem Grundsatze: afel daß der höchste Flor des Landbaues die genthe einzige Quelle des Volksreichthums, erden mithin der reine Ertrag der aus dem Land⸗ ind de baue gewonnenen Erzeugnisse die ein⸗ SJ def zige Quelle der Staatseinkünfte, und Rn äꝑPRPRDRDRDRDRSRSRCRDRDRRRRRRTTrtttt.......‚.‚.‚..‚‚.H‚H‚‚tT‚‚T‚T‚‚‚‚‚.—— FTc T T „ls bi ulschland) „wie das rung und g. Senn uesnah ssegu's 5 4 Re⸗ Obau sich bert des achlässg rauf ihn Ausfuht⸗ Propinzen oniglichen thum der ungleiche meßlichen Mit die⸗ Reit ver⸗ Urqachen athemat. den Arti⸗ ädie von senschaft⸗ Zersailles, sene phhe ndsatCze: ues dis sthums, om Land⸗ die eii⸗ te, und Volkswirthschaft. 27 der Staat deshalb blos zu einer einzi⸗ gen Steuer— der Grundsteuer— von die⸗ sem reinen Ertrage des Bodens berech⸗- tigt sey. ö Nach diesem Systeme werden alle Individuen des Volks in zwei Klassen eingetheilt: 1) in die productive Klasse, welche alle die⸗ jenigen umschließt, denen das Grundeigenthum des Landes gehört, und die die Landwirthschaft nach allen ihren Zweigen betreiben(Grundeigenthümer, Pach⸗ ter, Fischer, Hirten, Bergleute, Wirthe, und die unmittelbaren Bearbeiter des Bodens.— Der Regent und die Kirche wurden, wegen der Domai⸗ nen und des Grundbesitzes, von Quesnay dazu gerechnet); in die sterile Klasse, zu welcher alle Ge⸗ werbetreibende, Kaufleute, Künstler, Gelehrte, Staatsdiener und die Dienstboten gehören. Die Grundeigenthümer werden zu der producti— ven Klasse gerechnet, weil ihr Besitzthum die Be— dingung des jährlichen Gewinns aus den Erzeug⸗ nissen des Bodens ist. Die productive Klasse führt aber deshalb ausschließend diesen Namen, weil sie einen wirklichen neuen Zuwachs des Volksreich⸗ thums, als den reinen Ertrag ihrer Arbeit, her⸗ vorbringt, der nach dem Abzuge der jährlichen Aus— lagen übrig bleibt, die auf den Anbau des Bodens, auf Arbeitslohn, auf Futtergetreide, Samen, Acker⸗ geräthe, Viehstand, Inventarium u. s. w. verwendet werden müssen, so wie nach Abzug des Pachtgeldes und der Landrente an die Eigenthümer, und nach Ab⸗ zug dessen, was die Verbesserung der Güter selbst erfordert. Nur von diesem reinen Ertrage, als dem 28 Volkswirthschaft. Ueberschusse der productiven Arbeit, konnen Staat und Kirche, ohne dem Landbaue zu schäden, eine Abgabe erha lten. Die sterile Klasse hingegen bringt nichts Neues und keinen reinen Ertrag hervor, weil sie nur die Form der von der ersten Klasse erzeugten Güter verändert. Sie vermehrt den Volksreichthum nicht, weil der Preis ihrer Arbeit gewöhnlich nicht größer ist, als der Betrag ihres Unterhalts. Sie verzehrt daher nur, ohne zu erzeugen, und lebet auf Kosten der produetiven Klasse. Dies erhelle aus der großen Armuth der Mehrheit der Manufacturisten und Fabrikanten; denn was einige bemittelte dersel— ben gewönnen, geschehe durch Sparsamkeit, d. h. durch Entsagung. Ob nun aber gleich diese sterile oder unproductiye Klasse von den Landeigenthümern und Landwirthen eigentlich ernährt wird; so ist sie doch fur die 8 188.5. der productiven KI asse höchst nützlich, weil die letztern durch die Thätigkeit und Con— sumtion der sterilen Klasse in den Stand gesetzt wer— den, ausschließend mit dem Landbaue sich zu beschäf— tigen, und die Masse der Producte, so wie den rei— nen Ertrag von denselben zu vermehren. Damit brachten die Physiokraten zugleich die politische Lehre in Verbindung, daß die Mit— glieder der sterilen Klässe ihre Erzeugnisse um so wöhl— feiler und besser liefern würden„je mehr Freiheit der Concurrenz bei ihrer Thätigkeit statt fände, welche selbst für das Interesse der productiven Kla lasse höchst vortheilhaft wäre.— Es liegt daher die größte und allgemeinste Freiheit aller Gewerbe, besonders 8 Zünften und Handwerken, mit Aufhebung aller B schränkungen, im Geiste des physio ratischen Systemns. Diese Freiheit, verbunden mit der vollkommensten 5 ——2;*——. ᷣᷓDWRWHRQRCRNRCRAIAICIIRIISCSꝗ. TTFTT s—...T TT„„ Ciher silen Rie Elnl enn Hitune schel Waare mitel sähd shyse aladi hring ige lllän, jihel Vak famm duct nur Cap GOl die H glide hur g gen so vitthe dem d zu ent nise l Staats nen Staat den, eine ngt nicht rvor, wel erzeugte reichthun hlich nicht I. Sit dlebet auf lle aus der facturisten elte derscl keit, d. h iese steril enthümern so ist si asse höͤcht und Con⸗ esetzt wer⸗ zu beschisz ie den kei⸗ leich die die Mit⸗ so woh Iueh de „welch Ugeh hocht größt te ud sonders aln. uSystens Immensteh Volkswiethschaft. 29 Sicherheit und Gerechtigkeit, müsse der Staat allen seinen Bürgern gewähren. Nur 0— Freiheit sey die einzige Unterlage des höchsten V olkswohlstandes; denn jede andere Einmischung der Hedenn in die Leitung des Volkswohlständes vermindere das jähr— liche Erzeugniß des Bodens, erhöhe die Preise der Waaren, und müsse daher, bald unmittelbar, bald mittelbar, die Interessen der productiven Klasse ge— fährden. Das Steuersystem endlich, welches aus dem physiokratischen Systeme hervorging, beruhte auf der allerdings einfachen Lehre: daß, weil die Hervor— bringung von Erzeugnissen durch den Landbau die ein— zige Quelle des Volksreichthums sey, und dadurch allein, vermittelst des jährlichen reinen Ertrags, eine jährl iche Vermehrung des Volksreichthums und Volkswohlstandes begründet werde, auch die ge— sammten Steuern des Staates blos- auf die Pro⸗ duction gelegt werden müßten, da alle Steuern nur vom reinen Ertrage genommen, nie aber das Capital des Volksvermögens selbst angreifen dürften. — Deshalb stellten die Physiokraten eine einzige Steuer— die Grundsteuer— auf, welche blos die Grundbesitzer und Landwirthe entrichten, die Mit— glieder der sterilen Klasse aber zu derselben unmittel— bar gar nicht, sondern nur mittelbar insofern beitra— gen sollten, inwiefern sie die Erzeugnisse der Land— wirthschaft um einen erhöhten Preis bezählten, nach— dem die Grundbesitzer und Landwirthe die von ihnen zu entrichtende Grundsteuer sogleich auf ihre Erzeug— nisse bei dem Verkäufe derselben an die übrigen Staatsbürger geschlagen hätten. ——432 +X.. +. 4 — **.— 2.———. ꝗ—**— **..—— *.+.+. —. 30 Volkswirthschaft. Die wichtigern Schriften der Physiokraten sind: François Oues nay, tableau économique avec son explication; à Versailles, 1756. 8. Dieses Werk und Quesnay's folgende Schriften: le droit naturel, analyse du tableau économique; maximes générales du gouvernement économique d'un royaume agricole; discussions et dévelop- pemens sur quelques unes dés nations de l'ëco- nomie politique, sind— nebst andern— zusam— mengedruckt in der Sammlung, welche Dupont de Nemours unter dem Titel herausgab: La Physiocratie, ou constitution naturelle du gouvernement le plus avantageux au genre humain. 6 Voll. Vverdon, 1768. 8. Quesnay's maximes etc. wurden ins Teut⸗ sche übersetzt unter dem Titel: Allgemeine Gründe der ökonomischen Wissenschaften, vornämlich des Ackerbaues, der Handlung und des Kameralwesens. 3 Theile. Frkf. und Lpz. 1770 ff. 8. Vict. di Riquetty Mar. de Mirabeau, l'ami des hommeés, ou traité de la population. 3 T. à Paris, 1759. 86. N. E. à Avignon, 1762.— (Teut sch: der politische und ökonomische Men— schenfreund. 3 Th. Hamb. 1759. 8.)— Thèorie de Pimpöt. à Avignon, 1761. 8.— Philosophie rurale, ou économie générale et politique de l'agriculturé, reduite à P'ordre immuable deés loix physiques et morales, qui assurent la prospérité des empires. 3 Voll. à Amst. 1767. 6.(Teutsch: Landwirthschaftsphilosophie, oder politische Oekono— mie der gesammten Land- und Staatswirthschaft, von Christ. Aug. Wichmann. 2 Theile. Liegnitz und Leipz. 1797 f. 8.) Mercier de Riviere(Parlamentsrath zu Paris), Pordre naturel et essentiel des sociétés politiques. 2 T. à Paris, 1767. g. Turgot, recherches sur la nature et l'origine des richesses nationales. à Paris, 1774. 12.(Teutsch: Untersuchungen über die Natur und den Ursprung sind; nique avet 6. Dieses riften: le onomique; conomique ö dexelop. de P'eco. — zusam: Dupont gub: m naturelle au geure ns Teut ne Gründe änlich des eralwesens. rabeau, vopulation. „1762.— ische Men⸗ — Théorie Philosophie litique de e des loix prospérité Teutsch: he Oekono; wirthschaft, e. Liegnih atsrath g Ees socletes origine des Teutsch: I Ursprung der Reichthümer, übers. von Mauvillon. Lemgo, 1775. 8.)— Refléexions sur la formation et la distribution des richesses. àA Paris, 1784. 8.— (Diese und andre seiner Schriften sind gesammelt in den Oeuvres complettes de Mr. Turgot. 9 Voll. à Paris, 1809 sg. 8.) LeTrTrosne, de l'ordre social; ouvrage suivi d'un traité élémentaire sur la valeur, l'argent, la circulation, l'industrie et le commerce intérieur et extérieur. à Paris, 1777. 6.(Teutsch: Lehr⸗ begriff der Staatsordnung; übers. von Chstn. Aug. Wichmann. 2 Th. Leipz. 1780. 8.) (Großherzog Karl Friedrich von Baden) Abrégé des principes de l'économie politique, publié par Mirabeau. à Carlsrouhe, 1772. 8. N. E. 1796. 3.— Teutsch, von Saß. 1783. 38. Isaac JIselin, Versuch über die gesellschaftliche Ordnung. Basel, 1772. 8.— Träume eines Men— schenfreundes. 3 Th. Basel, 1776. 8. J. Aug. Schlettwein, die wichtigste Ange— legenheit für das ganze Publicum, oder die natür— liche Ordnung in der Politik. 2 Th. Karlsruhe, 1772 und 73. 8. N. A. 1776.— Erläuterung und Vertheidigung der natürlichen Ordnung. Karlsruhe, 1772. 8.— Grundfeste der Staaten, oder die politische Oekonomie. Gießen, 1779. 8. Jo. Mauvillon, Sammlung von Aufsätzen über Gegenstände aus der Staatskunst, Staatswirth— schaft und neuesten Staatengeschichte. 2 Th. Leipz. 1776. 8.— Physiokratische Briefe an Dohm; oder Vertheidigung der wahren staatswirthschaftlichen Ge— setze, die unter dem Namen des physiokratischen Systems bekannt sind. Braunschw. 1780. 8. Karl Gtfr. Fürstenau, Versuch einer Apologie des physiokratischen Systems. Kassel, 1779. 8. Geo. Andr. Will, Versuch über die Physiokra— tie, deren Geschichte, Literatur, Inhalt u. Werth. Nürnb. 1782. 8. SS ——.. K——.—. 2 *——————.——..———— üir,.————.—.——.22— SSISISSISISI‚IIIIC — 7 ——— 2— — —.— ——.‚..I..— ...........— Volkswirthschaft. —9— — Unter den Neuern: ö Theod. Schmalz, Eneyklopädie der Kameral— wissenschaften. Königsb. 1797. N. A. 1819. 8.— Handbuch der Staatswirthschaft. Berl. 1808. 8.— Staatswirthschastslehre in Briefen an einen teut— schen Erbprinzen. 2 Th. Berl. 1818. 8. Leop. Krug, Abriß der Staatsökonomie oder Staatswirthschastslehre. Berl. 1808. 8. Gegner des phystokratischen Systems waren unter den Franzosen: Condillac, Fourbon⸗ nais, Mably; unter den Teutschen: Dohm, IJ. Jac. Moser, Springer, v. Pfeiser (Antiphysiokrat. Frankf. 1780. 8.); unter den Italienern: Gagliani und Briganti. 9. Prüfung dieses Systems. Es ist Pflicht der Gerechtigkeit, die unverkenn— baren großen Vorzüge des physiokratischen Systems vor dem Merkantilsysteme anzuerkennen und auszu— zeichnen. Ihm gehört das Verdienst, die Kreise der Thätigkeit der Individuen eines Volkes bestimmter angegeben, und diese, freilich nur zu streng, in die pro— ductive und sterile Klasse eingetheilt, die Lehre Lom reinen Ertrage tief ergriffen und zum Ränge eines der ersten stäatswirthschaftlichen Grundsätze er— hoben, den Grundsatz der vollkommnen Frei— heit der gesammten menschlichen Thätig— keit, mit Aufhebung aller Zuünfte und Innungen, ausgesprochen, die Landwirthschaft in ihren Rang als er ste Quelle und Grundlage alles Volks— vermögens eingesetzt und ihr Verhältniß gegen Ge— werbsfleiß und Handel genauer bestimmt, und die Vereinfachung der Besteuerung als möglich empfohlen zu haben. Unverkennbar ward durch dieses Osset , 2 Itheg shrba dulg Feuer andt päht nuß stimm nicht! lichte landr un her! Dac ohn der. of, henar cuf de Einf lute, aber i Un Bajil st fir dern n E Hrunds II. Kameral⸗ 319..— 608. 6.— einen teut⸗ omie oder ms waren 5ourbow Dohn, Pfeifer unter den nti. nverkenn⸗ Systems nd auszu⸗ Kreise der bestimmter in die pro⸗ ehre vom im Range udsätze er⸗ en Frei— Thätig— Innungen, in ihren les Velks⸗ gegen G⸗ und die /½5 s moglh uuch dess Volkswirthschaft. 33 System die neue Bahn in der Wissenschaft gebro— chen, die seit dieser Zeit so sehr vervollkommnet ward. Allein dem physiokratischen Systeme stellt sich auch entgegen, daß es theils in der Anwendung unaus— führbar, theils in einigen seiner Grundlehren nicht ohne Einseitigkeit und Irrthum ist. Das physiokratische System ist in der Anwen— dung unausführbar, weil es, indem es die Grund— steuer als einzige Abgabe auf den reinen Ertrag des Landbaues legt, die Landwirthschaft niederdrückt; denn, während die übrigen Staatsbürger steuerfrei sind, muß der Landwirth theils die Steuern, die zu be— stimmten Zeiten eingehen sollen, als Vor schuß, und nicht blos, wie das System will, als reinen Ertrag ent— richten, theils diesen Vorschuß von dem Käufer der landwirthschaftlichen Erzeugnisse, durch einen erhöh— ten Preis derselben, sich wieder erstatten lassen, wel— cher Preis von dem Landwirthe nicht immer nach dem Verhältnisse des reinen Ertrags festzusetzen ist. Das physiokratische System ist aber auch nicht ohne Einseitigkeit und Irrthum, besonders in Hinsicht der sterilen Klasse. Denn an sich schon ist es fehler— haft, daß es, unter dieser Benennung, die verschie— denartigsten Beschäftigungen zusammenstellt, welche auf den Volksreichthum durchaus keinen gleichen Einfluß behaupten(3. B. Fabrikbesitzer, Kauf— leute, Dienstboten, Schriftsteller); noch einseitiger aber ist die Behauptung, daß diese sämmtlich ohne Unterschied steril wären, weil auch sie in vielfachen Beziehungen einen reinen Ertrag hervorbringen, und oft für einen vergänglichen Werth einen viel bleiben— dern und dauerhaftern bewirken. Endlich ist die Idee einer einzigen Steuer, der Grundsteuer, noch äußerdem, daß sie dem Landwirthe I. 3 34 Volkswirthschaft. 5 den Vorschuß sämmtlicher Steuern aufbürdet, für* die Anwendung im Staatshaushalte weder rechtlich, mis noch zweckmäßig. Denn wenn es entschieden ist, daß 19 Manufacturen, Fabriken und Handel, und selbst die* geistige Thätigkeit zur Vermehrung des Volksreich— 00 thums beitragen; so müssen rechtlich auch diese— im Verhältnisse zu ihrem reinen Ertrage besteuert 1 werden. Dazu kommt, daß die indirecten Steuern 20 und Abgaben, welche nach dem physiokratischen Sy— l steme ganz wegfallen, theils— bei der gegenwär— I tigen Einrichtung der Staaten— nicht völlig ver— line mieden werden können, theils im Ganzen zunächst 60 die bemittelte und reichere Volksklasse treffen, und 50 der größte Theil derselben von dem freien Willen der fut Consumenten abhängt. ö ftihe 10. 0 biß 3) Adam Smiths System. W Adam Smith, ein Schotte(geb. 1723, f zu a Edinburg 1790), war Doctor der Rechte und(von He 1751— 1763) Professor der Sittenlehre auf der Hochschule zu Glasgow, zuletzt königlicher Commissa— rius beim schottischen Sein Werk erschien J zuerst zu London in 2 Quartbänden im Jahre 1776: an inquiry into the nature and causeés of the Aalls wealth of nations.— Es erlebte mehrere Auflagen, uh: Nachdrücke(zu Basel, 1791, in 4 Octavbänden), Vat und Uebersetzungen. Die neueste Auflage, zu fiht Edinburg und Löndon, im J. 1814. 8., enthält das annit Werk in drei Bänden: with notes and an addi- nisse tional volume by David Buchanan. Vol. 1—4. 5 bil Diese Auflage ist ein genauer Abdruck der vierten und Algel letzten Ausgabe von Smiths Werke; vermehrt durch wil d RSRRERPRSSSRSRDIDIEttt....E..—..HHDJIIJ————————3——————— idet, fi wchlsh en ist, daß selbü die Bolksreich auch dies besteuert Steuern schen Sy⸗ gegenwar⸗ völig vet zunachs ffen, und Willen der 7B,y und(von auf der Lommisa⸗ kerschien re 1770⁵ Sok the Auflagen, banden)⸗ flage, u nthalt da an addi 01.1—1 ierten und chet durc Volkswirthschaft. 3³ die Anmerkungen und durch einen Supplement— band des Herausgebers.(Vgl. über diese Ausgabe von Buchanan: Hallesche Lit. Zeit. 18²², Ergän— zungsbl. N. S0 ff. und Hermes, N 13, S. 433ff.) — Uebersetzt ins Teutsche ward dieses Werk zuerst von Schiller und Wichmann(1776 ff.); nach der vierten Auflage des Originals aber von Garve und Dörrien: Untersuchungen über die Natur und die Ursachen des Nationalreichthums. 4 Thle. Bresl. 1793 ff. 8.— 2to Aufl. 1799.— 3te Aufl. 1810.— Unter den französischen Redersteneden ist die beste von Garnier: recherches sur la nature et les causes de la richesse dés nations. 5 Voll.(Der fünfte Theil enthält Garniers Zusätze.) 1802. 8.— Smith suchte, in gewisser Hinsicht, die beiden frühern Systeme zu vereinigen, von welchen das Mer— kantilsystem den des pinie zunächst auf Gewerbs— fleiß und Handel, das physiokratische aber denselben auf den Landbau hurückgeführt, und die Gewerbtrei— benden und Kaufleute in die sterile Klasse gesetzt hatte. Beide führte er auf einen höhern Gattungs— begriff, den der Arbeit, zurück. Die Grundlage seines Systems beruht auf fol— genden Sätzen: Die Arbeit ist für den Menschen die Urquelle alles Erwerbes und Besitzes von Gütern, mithin auch die letzte Bedingung alles Volkswohlstandes und Volksreichthums. Dieser Reichthum besteht aber nicht blos in edlen Metallen(wie das Merkantilsystem annimmt), und eben so wenig blos in den Erzeug— nissen des Landbaues(wie die Physiokraten lehren); es bilden vielmehr beide, Naturerzeugnisse und Me— tallgeld, nur einen Theil des Volksvermögens, weil der wahre Volksreichthum auf den gesamm— 3 7 36 Volkswirthschaft. ten Quellen und Bedingungen zum Leben und Wohl—⸗ Hunh stande, so wie auf allen Hülfsmitteln zur Arbeit, und also gleichmäßig auf der Verbesserung des Bo—*eO dens, wie auf den erworbenen Fähigkeiten und Ge— schicklichkeiten aller Individuen des Volkes zur Ver— sundg edlung und Vervollkommnung der übernommenen 5 Arbeit beruht, und jedes Individuum in dem Gräde Daing reich oder arm ist, in welchem theils die Mittel ihm 4 Oil zu Gebote stehen, die Nothwendigkeiten, Bequemlich— ö Ube⸗ keiten und Genüsse des Lebens durch seine Arbeit sich Capit zu verschaffen, theils diese Mittel von ihm auf eine Hhulgu zweckmäßige Weise angewandt, theils seine Pro— Irbeit! duction und Consumtion ins Ebenmaas von ihm ge— bracht werden. Inwiefern aber nur die Arbeit Naas es ist, welche zu dem Besitze dieser Mittel führt; Dam insofern ist sie auch die letzte Bedingung alles Rewonn Einkommens und aller Steigerung des individuellen auchn und allgemeinen Wohlstandes. Durch sie allein wer— CHans den Güter hervorgebracht, so wie nur mit der Ver— Naen mehrung der Arbeit die Masse der erzeugten Güter Har sich vergrößert. Es ist daher die von einem Volke dersel in jedem Jahre vollbrachte Arbeit die Grundlage für nder die Befriedigung aller seiner Bedürfnisse. Die Hauptbedingung für die Vermehrung der aereu Arbeit ist aber die Theilung derselben, sowohl oOdek de eyten siv durch die Vermehrung der Zahl der Arbei— Mdie! ter, als intensiv durch die Vervollkommnung der Ahl Geschicklichkeit zur Arbeit, durch Erhöhung des Fleißes des Bo der Arbeitenden, und durch die Anwendung von der R Maschinen. Es gehören daher nicht blos, wie die vollcr Physiokraten wollen, diejenigen, welche rohe Erzeug— zur V nisse der Natur gewinnen, zur productiven Klasse uuschoß der Gesellschaft, sondern auch alle diejenigen, welche Itheitu die Naturerzeugnisse verarbeiten, veredeln und ver— 6⁰ IIIITIIIm‚Dee- Vohl. beit, und ded Bo⸗ und Ge⸗ zur Ver⸗ mmenen n Grade ttel ihm wemlich⸗ rbeit sic auf eine ine Pro⸗ ihm ge⸗ Arbeit führt; ng alles biduellen ein wer⸗ er Ver⸗ u Güter m Volke lage für ung der sowohl Arbeiü ung der Fleißes ing von wie die Erzeug⸗ NKlase welche und ver⸗ — Volkswirthschaft. 37 breiten, die Gewerbsleute und die Kaufleute. Mit dieser Arbeit und der Theilung derselben muß zugleich die Sparsamkeit in der Consumtion des Erwor— benen in Verbindung stehen, wenn der Volkswohl— stand gesichert und gesteigert werden soll. Fleiß und Sparsamkeit sind also die letzten Bedingungen des Volksvermögens, indem der Fleiß die Güter erwirbt, die Sparsamkeit hingegen den Ueberschuß der erworbenen zurücklegt und daraus die Capitale bildet, welche zur fortdauernden Bele— bung und Erhöhung, besonders aber zur Theilung der Arbeit unentbehrlich sind. Daraus ergiebt sich zugleich, daß die Arbeit den Maasstab des Werthes der Güter enthält. Denn weil jedes Gut des Lebens nur durch Arbeit gewonnen wird; so hat dieses Gut für den Besitzer auch nur so vielen Werth, als es ihm Arbeit kostete. Eben so entscheidet, bei dem Umtau sche der Güter gegen einander, die auf die Hervorbringung derselben gewandte Arbeit den Werth, mithin den Preis derselben, obgleich besondere Zufälle auf die Ver— änderung dieses Preises einwirken können. Als Bestandtheile des Preises müssen aber unterschieden werden: 1) der Arbeitslohn, oder der Antheil des Arbeiters selbst am Erwerbe; Ydie Grundrente, oder der Antheil des Grund— eigenthümers an dem Gewinne von den Erzeugnissen des Bodens; und 3) der Capitalgewinn, oder der Antheil desjenigen am Erwerbe durch Arbeit, welcher seine Vorräthe(an Gütern oder am Gelde) zur Verarbeitung und zum Verbrauche darbot oder vorschoß, und dadurch den Erwerb und Gewinn durch Arbeit möglich machte. Geht daher, nach diesen Grundsätzen, das reine 38 Volkswirthschaft. Ilen Einkommen eines Volkes nicht blos aus dem Ertrage EIn des Bodens(aus der Grundrente)), sondern zugleich N aus dem Arbeitslohne und den Capitalzinsen hervor; 14 so kann es auch nicht blos eine einzige Grund— s0 steuer geben, weil alle gerechte Besteuerung auf ö einer gleichmäßigen Anziehung des reinen Ertrags beruht, und deshalb in Grundsteuer, Gewerbs— steuer und Capitalsteuer zerfällt. Ob nun gleich jeder Bürger des Staates zu einer von diesen Steuern beizutragen verpflichtet ist, damit der Staat bestehe; so ist der Staat doch nicht berech— 60 tigt, unmittelbar auf die Entwickelung der mensch— 3 lichen Betriebsamkeit einzuwirken. Es muß viel— 11 mehr die möglichst größte Freiheit für jede män menschliche Arbeit und Thätigkeit im 10 Staate statt finden, weil jeder, so lange er nicht h⸗ die Rechte Andrer verletzt, berechtigt ist, seine Wohl⸗ mu fahrt ganz nach seiner eignen Neigung, Wahl und Ueberzeugung zu begründen, und frei über seine Be— triebsamkeit, über sein Grundeigenthum und über En seine Capitale zu gebieten, indem von der Beför— che derung der Wohlfahrt des Einzelnen die Wohlfahrt n des Ganzen abhängt. 50 Wenn gleich dem Adam Smith das Verdienst ö sch gebührt, die Grundidee seiner Untersuchungen zuerstt O in den Mittelpunct derselben gestellt, und daraus das Ganze abgeleitet zu haben; so muß doch ge— fime schichtlich bemerkt werden, daß die Idee selbst,—W., die menschliche Arbeit sey die Grundlage des Gü— He tererwerbs und Volksvermögens,— bereits vor br ihm bei Locke, Hume, dem Grafen Veri und den Gäliani vorkommt.(Vgl. darüber Lotz Handb. ten, Th. 1, S. 120 ff.)— Da übrigens die meisten beme der neuern Bearbeiter der Volkswirthschaft, bei „ PFIRP‚ttD‚iiD‚D‚‚eeDDeDDDeeeeeeeeeeeeeeee- Ertrage zugleich hervor; Hrund⸗ rung auf Ertrags werbs— yu einer st, damit ht berech⸗ mensch⸗ iuß viel Ur jede eit in er nicht ne Wohl— ahl und seine Be⸗ und über er Beftt⸗ Bohlfaht Verdienst en zuerst ddacaus doch ge⸗ ebst,— des Gü⸗ ereits vor Zeri ind Handb je meisten hoft, 6 Volkswirthschaft. 39 allen Schattirungen im Einzelnen, in der Haupt⸗ grundlage des Systems von Adam Smiths Ansichten ausgehen; so wird§. 12. die Literatur der Volks- und Staatswirthschaft seit Smith sogleich im Zusammenhange dargestellt. 11. Prüfung dieses Systems. Die Darstellung dieser Lehren in Smiths eigenem Werke trifft zunächst der Vorwurf, daß ihr die systematische Anordnung fehlt, daß die einzelnen Theile willkuhrlich an einander gereiht sind, und die ausgesprochenen Grundsätze, nach ihrer Anwendung, unmittelbar auf Großbritannien berechnet waren. Führt man aber Smiths Lehren auf allge⸗ meine Grundsätze, mit Beseitigung aller örtlichen Beziehungen, zurück; so behauptet sein System das Verdienst, daß es mit Nachdruck gegen das in der Staatspraxis vorherrschende Merkantilsystem, und eben so gegen die Einseitigkeit des physiokratischen Systems in Hinsicht der Eintheilung aller Mitglieder der Gesellschaft in produetive und sterile, und in Hin⸗ sicht der von diesem aufgestellten einzigen Steuer, der Grundsteuer, sich erklärt. Allein bei allem Trefflichen in Smiths Sy⸗ steme, dessen Lehren im Ganzen die Grundlage der neuern Darstellung der Volks- und Staatswirthschaft bilden, besonders inwiefern diese Darstellung und Fort— bildung der Wissenschaft die gründlichen Untersuchun— gen Smiths und seiner ersten Anhänger voraussetz— ten, müssen doch einige Fehler in diesem Systeme bemerkt werden. Nicht die Arbeit allein ist die einzige Quelle 10 Volkswirthschaft. der Güter, und also des Volksvermögens und Wohl⸗ win standes, sondern auch die Natur, weil die Natur tcur uns viele Güter ohne allen Aufwand von Arbeit dar— nashl bietet, und deshalb die Arbeit in Hinsicht auf Natur— ue producte nicht als Quelle, sondern nur als Hülfs— de 6 mittel des Volksvermögens und Wohlständes dar— ichen! gestellt werden kann. Daraus folgt, daß der Werth shn r der Güter nicht allein auf der Arbeit beruht, weil in der ursprünglichen Beschaffenheit der Naturproducte ein wesentlicher Theil ihres Werthes litet besteht(3. B. im Boden selbst, im Holze, im Salze, scaf in den Teichen u. s. w.), bevor noch die Arbeit hinzu— chrit kommt. Eben so hat nicht alle Arbeit einen Werth und Preis, weil es auch mißlungene und ver— ö lorne Arbeit giebt, und in vielen Fällen wird der Preis beseer der Güter nicht zunächst durch die darauf gewändte von L Arbeit, sondern durch zufällige Verhältnisse bestimmt. Igti Dazu kommt, daß Smith, bei der Arbeit und bejeh bei der Theilung derselben, zunächst nur die mate— selb rielle, und viel zu wenig die geistige Thä⸗ tigkeit würdigt, welche nicht nur, bei einem er— fest reichten höhern Grade geistiger Bildung, schon der Ren materiellen Arbeit eine bedeutende Erweiterung und sostn Vervollkommnung gewährt, sondern auch an und für lrach sich selbst, in den Kreisen der Wissenschaft, der Kunst und des öffentlichen Staatsdienstes, die Entwickelung GEod der gesammten Kräfte eines Volkes und den Wohl⸗ schaf stand desselben auf eine höchst wichtige, wenn gleich Hirt. nicht nach Zahlen zu berechnende, Weise befördert. Alhobe Endlich ist die von S mith verlangte unbedingte VS Freiheit der menschlichen Thätigkeit, an sich betrach— Staa tet, eine Grundbedingung des Wohlstandes und Reich— Viht thums; allein der Satz, daß durch die Beförderung dise der Wohlfährt des Individuums zugleich die all ge— uch! — NV*D——————————————— .—— eee‚eeeeeeeette..—E..————.—— 0 Wohl. ie Ratur beit dar⸗ fMatur⸗ Hülfs⸗ ides dar⸗ Verth ht, weil heit der Verthes N Salz, it hinzu⸗ it einen und ver⸗ er Preis jewandte estimmt beit und »mate— e Thä nem er- chon der ing und und für Kunst ickelung Vohl⸗ gleich dert. bedingte bettach⸗ d Reich⸗ Ordetung allge— Volkswirthschaft. 41 meine Wohlfahrt begründet und befördert werde, gilt nur unter der wichtigen Einschränkung, daß der menschliche Eigennutz, sobald er die Wohlfahrt An— drer zu seinem Vortheile beeinträchtigen will, durch den Einfluß der Regierung gemäßigt, in seine recht— lichen Grenzen zurückgewiesen und in seinen nachthei— ligen Folgen aufs Ganze gehindert werde. 12. Literatur der Volks- und Staatswirth— schaft, mit Berücksichtigung der Fört— schritte dieser Wissenschaft seit Smith. Abgesehen von den Berichtigungen und Ver— besserungen der Smithischen Lehren im Einzelnen von Britten, Franzosen und Teutschen, und von den Angriffen einiger scharfsinniger Gegner auf dasselbe, bezieht sich der Fortschritt der Wissenschaft selb st seit Smith zunächst auf drei Puncte: 1) Die Wissenschaft ist, seit dieser Zeit, auf feste Grundsätze zurückgefuhrt, im Einzel— nen berichtigt und erweitert, und, nach ihrer systematischen Form, zum innern Zusammenhange ge— bracht und systematisch durchgebildet worden. 2) Durch zwei Teutsche, v. Jakob und Graf Soden, ward(im J. 1805) die Volkswirth— schaft wissenschaftlich von der Staats— birthschaft getrennt, und zur Selbstständigkeit erhoben; wenn gleich beide auf sehr verschiedenen Wegen die Trennung der Volkswirthschaft von der Staatswirthschaft bewirkten und durchführten.— Während die meisten neuern teutschen Schriftsteller diese nothwendige Trennung beider Wissenschaften, doch mit Verschiedenheit der Ansichten, anerkennen 42 Volkswirthschaft. und festhalten, vereinigen und vermischen die meisten Ausländer— namentlich die Franzosen— noch beide mit einänder unter dem sehr unbestimmten Namen der politischen Oekonomie. 3) In den Grundsätzen der Volkswirthschaft ist, durch Hufeland, Lotz, Say, Simonde de Sismondi u. a., in neuern Zeiten besonders die Lehre aufgestellt und festgehalten worden, daß das Wesen und der Werth der Güter nicht in ihrer mate— riellen Beschaffenheit, sondern zu nächst in der Ansicht liege, welche die Menschen davon haben, weil nur durch die Beziehung der irdischen Güter auf die Zwecke und Bedürfnisse der Indivi— duen und Völker über ihre Täuglichkeit und ihren Werth entschieden werden könne. Beim Festhalten dieser Ansicht mußte nothwendig, neben der Lehre von den materiellen Gütern, auch die Lehre von den immateriellen Gütern in die Volkswirthschaft aufgenommen, und das Verhältniß zwischen beiden festgesetzt werden.— Der Hauptunterschied in der neuesten Darstellung der Volkswirthschaft als Wis— senschaft beruht daher darauf: ob die Lehrer derselben sich blos an die Entwickelung der Grundsätze von der Natur und dem Werthe der materiellen Güter halten, und die Würdigung der immateriellen, als der Volkswirthschaftfremdartig, von der— selben ausschließen; oder ob in der wissenschaft— lichen Darstellung derselben die Lehren von den mate— riellen und immateriellen Gütern, als wesentliche und gleichgeordnete Beständtheile, vereiniget wer— den.— Wie gegenwärtig diese verschieden— artige Behandlung der Wissenschaft in den vorzüg— lichsten dahin gehörenden Werken vorliegt, kann weder die eine, noch die andere Ansicht, als vor— Volkswirthschaft. 43 mei Huns herrschend betrachtet werden. Beide beruhen auf sümmten einer verschiedenen Grundlage; beide sind von geachteten Männern streng wissenschaftlich schastis begründet und durchgeführt worden; beide können onde de aber auch in wissenschaftlicher Hinsicht(so wie der ders die gleiche Fall in vielen andern Wissenschaften ist), füͤg⸗ duß das lich neben einander bestehen, nur daß die eine uir at Klasse die andere leicht mißdeuten und nicht unpar— Wün der theiisch genug beurtheilen kann. n haben, Smiths Werk ist 9. 10. genannt). en Güter Zu denen, die seine Grundsätze zuerst weiter ver— r Vdidi⸗ breiteten, und sich im Wesentlichen denselben an— nd ihren schlossen, gehören: desthaltn Geo. Sa rto rius, Handbuch der Staatswirth⸗ i 146 schaft, zum Gebrauche bei akademischen Vorlesungen, Re nach Adams Smiths Grundsätzen ausgearbeitet. don den Berl. 1796. 8.— Die neue Auflage unter dem irthschaft Titel: Von den Elementen des Nationalreichthums und von der Staatswirthschaft. Gött. 1806. 8.— en beiden ö 713 (Dazu gehören, mit Berichtigungen Smiths:) Ab— d in der t als Miß derselben*) Obgleich in der nachfolgenden Darstellung Volks und u. Staatswirthschaft von einander getrennt wer⸗ 45590 den; so muß man doch beide, bei der geschichtlichen ee haltlen, Erörterung der Literatur, verbinden, weil erst en, als in der neuesten Zeit die Volkswirthschaft von der hon der— Staatswirthschaft geschieden, und zu dem Range sehschat⸗ einer selbstständigen, die Staatswirthschaft begrün— denden, Wissenschaft erhoben worden ist.— Uebri— den mate: gens haben die gründlichen Recensionen über die atliche und Werke aus diesen Wissenschaften von Sartorius get wa⸗ in den Gött. gel. Anz., von Jakob in der Halle— schieder schen Lit. Zeit., von Lotz in der Jenaischen und 0, Leipz. Lit. Zeit., und von Eschenmayer in den den wrh Heidelb. Jahrb. und in der Leipz. Lit. Zeit., unver⸗ iegt, + kennbar viel zur schnellern und weitern Verbreitung „ vor⸗ der neuesten Ansichten beigetragen. Volkswirthschaft. handlungen, die Elemente des Nationalreichthums und die Staatswirthschaft betreffend. ur Th. Gött. 1806. 8. Aug. Ferd. Lüder, über Nationalindustrie und Staatswirthschaft, nach Ad. Smith bearbeitet. 3 Thle. Berl. 1800 ff. 8.— Die Nationalindustrie und ihre Wirkungen. Berl. 1308. 8.— Nationalökonomie, oder Volkswirthschaftslehre. Jena, 1820. 8.(Nur die ersten 9 Bogen sind von ihm; das übrige ward, nach seinem Tode, aus seinen Papieren bearbeitet.) Fr. Bened. Weber, systematisches Handbuch der Staatswirthschaft. Ir Band in 2 Abthl.(mehr er— schien nicht.) Berl. 1804. 8.(Nur die ersten 60 Seiten der ersten Abtheilung gehören hieher; das übrige enthält Polizeiwissenschaft.)— Lehrbuch der politischen Oekonomie. 2 Th. Berl. 1815. 8.(Das letztere Werk geprüft in der Leipz. Lit. Zeit. 1814, St. 227. und Jen. Lit. Zeit. 1814, St. 109.) Chstn. v. Schlözer, Anfangsgründe der Staats— wirthschaft. 2 Theile. Riga, 1805. 8. Chstn. Jac. Kraus, Staatswirthschaft. Nach des Vfs. Tode herausgegeben von Hans v. Auers— wald. 5 Theile.(Der Ste Theil enthält die ange— wandte Staatswirthschaft.) Königsb. 1808 ff. 8. Adam Heinr. Müller, die Elemente der Staats— kunst. 3 Theile. Berl. 1809. 8.— Einer andern Ansicht folgte er in der Schrift: von der Nothwen— digkeit einer theologischen Grundlage der gesammten Staatswissenschaften und d. Staatswirthschaft insbesondere. Lpz. 1819. 8. B. N. F. Canard, principes d'économie poli- tique. à Paris, 1801. 3.— Teutsch: Canard's Grundsätze der Staatswirthschaft. Ulm, 1806. 8. Recherches sur la nature et les causes de la richesse des nations, par Ad. Smith; traduit p· Mr. le Marq. Garnier, Pair de France. 6 Voll. a Paris, 1802. g.(4 Theile sind Uebersetzung; der 5te enthält Bemerkungen des Uebersetzers.) Ed. 2 avec des notes et observations nouvelles. 6 Voll. Paris, 1622. 3.(In diesen neuen Zusätzen — me Volkswirthschaft. 45 Heicht 2.—— vertheidigt Garnier Smith gegen Einwendungen ů v. Malthus, Ricardo, Buchanan und Say.) strie und Vorher erschienen von ihm: Germain Garnier, 1.; Tll abrëgé élementaire des principes de l'economie urd politique. Paris, 1796. 3.(wo er die Vereinigung me ör% und Smithischen Systems ver⸗ uchte.)— 45 +. Bapt. de Say, traité d'économieé politique. arhettt) 2 Tom. à Paris, 1802. 8.— Teutsch: Say's Abhandlung über die Nationalökonomie; übers. v. Wuch der Jakob. 2 Th. Halle, 1807. 8.— Die ate, sehr (uchr l. verbesserte und veränderte, Auflage des Originals ersten 60 im J. 1814; die zte, wenig veränderte, 1818; die her; dos Ate 1819.— Nach der dritten Auflage übers.: hrbuch der Say's Darstellung der Nationalökonomie, oder g.(Das der Staatswirthschaft, mit Anmerkungen von Karl it. 1814, Eduard Morstadt. 2 Thle. Heidelb. 1818 f. 8.— 109.) Say's Katechismus der Volkswirthschaft; aus d. Staats⸗ Französ. mit Vorrede und Anmerk. von K. H. v. Fahnenberg. Karlsruhe, 1816. 8. t. Nach J. C. L. Simonde de Sismondi, de la Auers— richesse commerciale, ou principes d'ëconomie Nange politique, appliqués à la législation du commerce. 608 fl. f 2 Tom. Geneve, 1803. 6.(In diesem Werke ni folgt Simonde dem Smith; im folgenden weicht er in vielem von ihm ab:) Nouveaux principes aden d'économie politique. 2 Tom. à Paris, 161g. 8. ur(Das letzte Werk geprüft in der* Lit. Zeit. bshaft 1820, St. 192.) nie poli⸗ Die wichtigsten Gegner Smiths: nard's(Gray) the essentiel prineiples of the wealth 1000.. of nations, illustrated in opposition to some false es de M doctrines of D. A. Smith and others. Lond. traduit p. 1797. 0. ö‚ e. Wol. Earl of Lauderdale, an inquity into the hertthh; nature and origine of public wealth and into the Hesthit) means and causes of its increase. Edinb. 1804. g. nouitles— Im Auszuge ins Teutsche übersetzt: über Zsthe Nationalwohlstand, vom Grafen Lauderdale— . 46 Volkswirthschaft. Berl. 1808. 8.(ogl. über ihn Lotz Handb. Th. 1, S. 130 ff.) J. Dutens, analyse raisonnée des principes fondamentaux deé l'éononomié politique. à Paris, 1804. 8.(wollte alle drei Systeme vereinigen.) Ganilh, des systemes d'éeconomie politique. 2 Tom. à Paris, 1609. 8.(geprüft Gött. Anz. 1812, St. 106. und Jen. Lit. Zeit. 1814, St. 163.)— Teutsch: Ganilhs Untersuchungen über die Sy— steme der politischen Oekonomie. 2 Thle. Berl. 1811. 8.— ate Aufl. des Originals unter dem Titel: La théorie de l'économie politique. 2 Tom. Paris, 1622. 8.(Ganilh ist zum Theile Eklektiker, und versuchte eine Vereinigung des Merkantil⸗ und Smithischen Systems.) Seit der wissenschaftlichen Gestaltung: Propädeutisch: IccccccTcTTT᷑T!TFT!TFSSTETTT?TSTSTETETDTDEDTCLULEH‚„c: Joseph Lang, über den obersten Grundsatz der politischen Oekonomie. Riga, 1807. 8. Heinr. Esihenmayer, über das formelle Prin— cip der Staatswirthschaft, als Wissenschaft u. Lehre. Heidelb. 1815. 8. Pet. Phil. Geier, über Encyklopädie und Me— thodologie der Wirthschaftslehre. Würzb. 1818. 8. Systematisch: Ludw. Heinr. Jakob, Grundsätze der National— öökonomie oder Staatswirthschaftslehre. Halle, 1805. 8.— 2te Aufl. Charkow und Halle, 1809. 8. Jul. Graf v. Soden, die Nationalökonomie. 8 Theile.— Th. 1— 5. Leipzig, 1805— 11. g. Vom sechsten Theile an zu Aarau, 1816— 1821. (Th. 1— 3 enthält das eigentliche System; Th. 4 Uebersicht über das System und Handbuch zum Ge— brauche der drei ersten Theile; Th. 5 Finanzwissen— schaft; Th. 6 Staatsnationalwirthschaft; Th. 7 Po— lizeiwissenschaft; Th. 8 Staatsnationalbildung.)— Die Staatshaushaltung. Eine Skizze zum Behuf öffentlicher Vorlesungen Erl. 1812. 8. I‚‚‚t.——————— 30 Volkswirthschaft. 47 10. T. 1 * Zunächst gegen Sodens System erschien: rincipes Heinr. Wilh. Crome, Ideen, veranlaßt durch Laiis, die Einleitung zur Nationalökonomie des Grafen inigen.) von Soden. Leipz. 1807. 8. politique.(Wichtiger ist die Prüfung dieses Systems von laz. 1012, Lotz in der Jen. Lit. Zeit. 1812. St. 50 u. 51; 163— und des 3— 7 Theiles in der Halleschen Lit. Zeit. r die Sy⸗ 1818, Ergänzungsbl. St. 126 ff.) 0 N Fr. Karl Fuldea, über Nationaleinkommen. Stutt⸗ 0 Part gart, 1905. 8.— Ueber Production und Consum⸗ il tion der materiellen Güter, die gegenseitige Wirkung 0*7 ul von beiden, und ihren Einfluß aufs Volksvermögen itil⸗und und die Finanzen. Tüb. 1820. 8.— Auch gehören hieher seine: Grundsätze der öhönomisch-politischen oder Kameralwissenschaften H. Tüb. 1816. 8.(ein⸗ getheilt in Privatökönomie, Nationalökonomie und Staatsökonomie.) F. Seeger, System der Wirthschaftslehre. zte ndsatz der Aufl. Karlsruhe, 1807. 4. Gtli. Hufeland, neue Grundlegung der Staats- ele Prin⸗ wirthschaftskunst. 2 Thle. Gießen, 1807 und 15. 8. u. Lahte.(unbeendigt.)(vergl. Hallesche Lit. Zeit. 1808, St. 55. 56.) und Me Karl Murhard, Ideen über wichtige Gegen— 1618.8 stände aus dem Gebiete der Nationalökonomie und Staatswirthschaft. Gött. 1808. 8. Die Nationalökönomie;— in Pölitz Staats— National⸗ lehre,(Leipz. 1808. 8.) Theil 2, S. 10 ff. le, 1805. J. Fr. Euseb. Lotz, Revision der Grundbegriffe 9. 0• der Nationalwirthschaftslehre. 4 Theile. Cob. und ökonomie. —11. 6. ö — 13²¹⁷%*) Obgleich diese Schrift bereits bei den Kameralwissen— m; D.4 schaften(Th. 1, Einleit.§. 6.) aufgeführt ward; so hum G gehörte sie doch auch wesentlich hieher. Man vgl. nahppisse übrigens die daselbst aufgeführten kameralistischen D. Schriften v. Lamprecht, Walther und Sturm, Ildung.)— die ebenfalls, außer den eigentlichen Kameralwissen— un Muf schaften, sich über Staatswirthschaft, Finanz und zum Theile auch über die Polizei verbreiten. 48 Volkswirthschaft. Leipz. 1811— 14. 8.— Handbuch der Staats— wirthschaftslehre. 3 Theile. Erlangen, 1821 f. 8. J. Paul Harl, vollständ. Handbuch der Staats— wirthschaft und Finanz, ihrer Hülfsquellen und Ge— schichte, mit vorzüglicher Rücksicht auf die neueste Gesetzgebung und Literatur. 2 Theile. Erl. 1811. 8. Aug. Wilh. v. Leipziger, Geist der National— ökonomie u. Staatswirthschaft; für Nationalreprä— sentanten, Geschäftsmänner und die, die es werden wollen. 2 Theile. Berlin, 1813 f. 8.(vgl. Lpz. Lit. Zeit. 1816, St. 182.) Eduard Solly, Betrachtungen über Staatswirth— schaft. Englisch u. Teutsch. Berl. 1814. 4.(schließt sich an Lauderdale an. Vgl. Leipz. Lit. Zeit. 1016, St. 111.) Franz Graf v. Buquoi, Theorie der Natio— nalwirthschaft nach einem neuen Plane. Leipz. 1815. 4. Nebst 3 Nacht rägen. Henr. Storch, cours d'économie politique. 6 Voll. à Petersbourg, 1815. 6.— Uebersetzt: Handbuch der Nationalwirthschaftslehre. Aus dem Franz. mit Zusätzen von Karl Heinr. Rau. 3 Thle. Hamb. 1819 ff. 8.(vergl. Leipz. Lit. Zeit. 1821, St. 88— 90.) J. Craig, Grundsätze der Politik. Aus d. Engl. von Hegewisch. 5 Thle. Lpz. 1816. 8.(Hieher gehört der zweite Theil von S. 49 an, und der dritte Theil.) * w/.. 5 5 5 Carlo Bossellini, nuove esame delli sorgenti della privata e pubblica ricchezza. 2 Voll. Modena, 1616 8s. 3.(nimmt auch die immateriellen Güter in die Volkswirthschaft auf.— Vgl. Hallesche Lit. Zeik: 1822, Ergänzungsbl. N. 70 f.) Fr. v. Cölhn, practisches Handbuch für Staats— und Regierungsbeamte. Berl. 1816. 8.(ist die neue Bearbeitung seines Werks: die neue Staatsweisheit, oder Auszug aus Ad. Smiths Untersuchungen. Berl. 1812. 8. polemisch gegen Smith.) J. F. G. Eiselen, Grundsätze der Staatswirth— schaft oder der freien Volkswirthschaft. Berl. 1818. 8. - Volkswirthschaft. 40 1 Cthates Theod. Konr. Frener, die Staatswirthschaft. 21 f. g. Ir Th. Würzb. 1819. 8.(nach Schellingschen 1 Staats: Grundsätzen.) und Ges(v. Ehrenthal), die Staatswirthschaft nach ie neueste Naturgesetzen. Leipz. 1819. 8. 1811., g. Dav. Ricardo, on the principles of political Netional— economy and taxation. Ed. 2. Lond. 1619. b. onalxepti,(geprüft von Sartorius in d. Gött. Anz. 1820, es werden N. 69 und 70.)— Nach der ersten Ausgabe ins Ipz. Lit. Französische übersetzt: Des principes d'écono— mie politique et de l'impöt; traduit de l'Anglois gatswirth, par F. S. Constancio; avec des notes expli- (chiest catives et critiques par J. Bapt. Sa y. 2 T. Paris, Lit. Zett. 1819. 6.(Prüfung dieser Uebers. in d. Gött. Anz. 1820, N. 127.)— Teutsch: Die Grundsätze der er Miios politischen Oekonomie, oder der Staatswirthschaft 5. 1015 und der Besteuerung. Nebst erläuternden und kri— tischen Anmerkungen von J. B. Say. Aus dem 10 Engl. und in Beziehung auf die Anmerkungen aus liique. 6 dem Franz. übersetzt von Chstn. Aug. Schmidt. Hersetzt Weimar, 1821. 8. Aus dem M. T. R. Malthus, principles of political 3 Dhle. economy consideéred with a view to their practi- it. 1021, cal application. Lond. 1820. 8.(Ein Gegner des Ricardo. Geprüft von Sartorius in d. Gött. d. Engl. Anz. 1822, N. 79.)— Franzosisch: Principes (Hicher d'economie politique, considérés sous le rapport. Und der de leur application pratique, par Malthus traduit de l'anglais par M. F. S. Constandio. sorgenti 2 Tom. Paris, 1820. 8. Modens, Weltreichthum, Nationalreichthum und Staats— len Gütet wirthschaft. München, 1821. 8.(ugl. Hallesche Lit. lach Vi. Zeit. 18²¹⁷⁵ St. 203.9 K. Heinr. Rau, Ansichten der Volkswirthschaft, ö mit besonderer Beziehung auf Teutschland. Leipz. Stantt 1821. 8.— Auch gehört hieher sein: Grundriß it die nei der Kameralwissenschaft oder Wirthschaftslehre. Hei— uswritse, delb. 1823. 8.(Er unterscheidet eine allgemeine ah·. drl Wirthschaftslehre, welche die Stammbegriffe und Grundregeln umschließen soll, die aus dem Verhält— Muntzbith; nisse des Menschen zu den äußern Gütern entsprin⸗ 21. 1010 II. 4 0 Volkswirthschaft. gen, noch ohne Rücksicht auf die verschiedenen mög— lichen Subjecte der menschlichen Thätigkeit, und eine besondere Wirthschaftslehre, welche, nach ihm, in die bürgerliche[Privatökonomie! und öffentliche politische Oekonomie!] zer⸗ fällt.) K. Arnd, die neuere Güterlehre und ihre Anwen— dung auf die Gesetzgebung. Weimar, 1821. 8. Fr. Pustkuchen, das Ideal der Staatsökono— mie. Schlesw. 1821. 8. J. Adam Oberndorfer, System der National— ökonomie, aus der Natur des Nationallebens ent— wickelt. Landsh. 1822. 8.(Auch gehört theilweise sein früheres Werk: Grundlegung der Kameralwis— senschaften. Landsh. 1818. 8. hieher.) Fr. Saalfeld, Grundriß zu Vorlesungen über Nationalökonomie und Finanz. Gött. 1822. 8. Ludw. Lüders, die Volks- u. Staatswirthschaft. Ir Theil die Volkswirthschaft. Leipz. 1822. 8. Wilh. Jos. Behr, die Lehre von der Wirthschaft des Staates, oder pragmatische Theorie der Finanz— gesetzgebung und Finanzverwaltung. Lpz. 1822. 8. J. A. F. Massabiau, de l'esprit des institu- tions politiques. 2 Voll. à Paris, 1821. 8. Henr. Saint-Simon, du système industriel. àa Paris, 1621. g. Mich. Aganzini, la science de l'économie politique. à Paris, 1822. g. Unter den ältern Schriftstellern, welche theils die Staatswirthschaft selbstständig, theils nach einzel— nen Hauptgegenständen, theils noch in Verbindung mit den Kameralwissenschaften und als Anhang der— selben, anbauten, verdienen der Erwähnung! J. Heinr. Gtlo. v. Justi, Staatswirthschaft. 2 Theile. Lpz. 1758. 8. Th. Mortimer, elements of commerce, poli- ties and finances. Lond. 1773. 4. Teutsch: Grundsätze der Handlung, Staatskunst und Finanz— wissenschaft, von Engelhrecht. Lpz. 1781. 8. Volkswirthschaft. 51 thenen můz(v. Pfeiffer), Lehrbegriff sämmtlicher ökonomi— glet, und scher und Kameralwissenschaften. 4 Theile. Mannh. 130 nach.— Grundsfätze der Universal-Kameral— tukenomie! ö wissenschaft. 2 Th. Frkf. a. M. 1785. 8. zomie] zer⸗ Jos. v. Sonnenfels, Grundsatze der Polizei, ö Handlung und Finanz. 3 Theile. 7te Aufl. Wien, ihte Awem 1804. 8.)— Handbuch der innern Staatsver— 1021. f. waltung. ir Th. Wien, 1798. 8. Matsbkono: Ludw. Benj. Mart. Schimid, Lehre von der Staatswirthschaft. 2 Theile. Mannh. 1780. 8. Mrionth IJI. Jacq. Rousseau, traité sur allebens ent⸗ politique. à Genéve, 1782. g. Teutsch, Berl. Itt theilwes⸗ 1792. 8.(unbedeutend.) Kameralwis(de Heynitz), essai d'économie politique. à Bale, 1765. 4. sungen übtt Aug. Hennings, über die wahren Quellen des 922. g. Nationalwohlstandes, Freiheit, Volksmenge, Fleiß, witthschaf. im Zusammenhange mit der moralischen Bestimmung 22. 6. des Menschen und der Natur der Sachen. Kopenh. Wirthschast zund Leipz. 1785. 8. ö ö.— Jung, die Grundlehre der Staats— .—— wirthschaft. Marb. 1792. 8. 1S kastitt Chstn. Gthe. Ahnert, Grundsätze der Macht 1. 6 und Glückseligkeit der Staaten in Rücksicht auf Industtitl Reichthum und Bevölkerung. Leipz. 1794. 8. Herrenschwand, de l'économie politique Nconemt et morale de Vespece humaine. 2 Voll. 7 8.—— J. Adam Völlinger, Grundriß einer alhemei⸗ nen kritisch-philosophischen Wirthschaftslehre. Hei— elche theils delb. 1796. 8.— System einer angewandten Wirth— 0 ainzeb schaftslehre überhaupt, und insbesondere angewendet Vetbindunz auf Staatswirthschaft. Heidelb. 1797. 8. Inhang det⸗ *“) Dieses Werk, das zuerst im Jahre 1765 erschien, zwirthschif⸗ ward auch von v. Moshamm bearbeitet: v. Son⸗ nenfels Grundsätze der Polizei, Handlung und merce; Pol Finanz. Zum Gebrauch akadem. Vorlesungen aus— Teulsu gearbeitet von F. X. v. Moshamm. Ite Aufl. und Rigahj Tüb. 1820. 8. „1D U 4. 52 Volkswirthschaft. Chstn. Dan. Voß, Handbuch der allgemeinen Staatswirthschaft— hat imdritten Theile(Lpz. ö ö 1798. 6.) die Staatswirthschaftslehre, und die J. Adolph Dori, Materialien zur Aufstellung phebe einer vernunstmäßigen Theorie der Staatswirthschaft. 1799. 8. J. Gtli. Fichte, der geschlossene Handelsstaat. ö ö Tüb. 1800. 8. 4 shaft Karl Aug. v. Struensee, über wichtige Gegen— Rr stände der Staatswirthschaft. 3 Thle. Berl. 1800. 8. der ** * lunt Heinr. Eschenmayer, Lehrbuch über das Staats— dun ökönomierecht. 2 Th. Frkf. am M. 1809. 8. vermẽ Ven Zur Geschichte der Wissenschaft: kir K. Gtlo. Rössig, Versuch einer pragmatischen Geschichte der Oekonomie-, Polizei- und Kameral⸗ lcher wissenschaften. 2 Theile. Lpz. 1781. 8. ö der a Die Fortschritte der nationalökonomischen Wissen— aus, schaften in England während des laufenden Jahr— ö dene H Ir Theil. Lpz. u. Altenb. 1817. 8. ge J. Ant. Müller, ehronologische Darstellung der 98 italienischen Klassiker über Nationalökonomie. Pesth, 1820. g. Dln E.ssai sur l'histoire de Eeebnmie politique des fiit d peuples modernes jusqu'au commencement de Wlke Pannée 1817. 2 Tom. Paris et London, 1818. 8. lis au (oberflächlich; vgl. Leipz. Lit. Zeit. 1818, N. 182.) dchtn Gitte blos: gestr — 3 schert ö ö Henha ö Velchen —————————————————— äw*———.— ̃ꝑ‚CCꝗCJCJCICISIII‚I‚II‚I‚I‚III————— lj Remeinen Theile(Coz. lehre„und Aufselang zwitths⸗ 0 andelsstaat. lige Gegeth . 1800. g. das Staatt 9. 8. agmatischen dKameral⸗ en Wissen⸗ wen Jaht⸗ .. tellung det nie. Pesth, itique des ement de asig. 6. N.102.) Volkswirthschaft. 53 System der Volkswirthschaft. Uebersicht und Theile der Volkswirth— schaft, als Wissenschaft. Die Volkswirthschaft enthält, in ihrer wissen— schaftlichen 5— die systematische Darstellung der gesammten Quellen und Bedingüngen, so wie der vernunftgemäßen Grundsätze füb die Verthei— lung und Vermehrung, und für die Verwen⸗— dung und den Genuß(die Consumtion) des Volks⸗ vermögens. Die Volkswirthschaft geht daher von der Vernunftidee eines Volkes(Th. 4, Natur⸗ und Völ⸗ kerr.§H. 42.), als einer durch freien Vertrag abge— schlossenen Rechtsgesellschaft, und von der unzertrenn⸗ lichen Verbindung des Rechts und der Wohlfahrt in der äußern Ankündigung eines Volkes(§. 2. und 3.) aus, unabhängig von allen durch den Staat entstan⸗ denen Verhältnissen und von allem Einflusse der Re— gierung im Staate auf die Leitung des Volksvermö⸗ gens und auf die Bildung 1 Staatsvermögens aus dem Volksvermögen.— Wenn aber die Glückselig⸗ keit des Individuums und 18 Wohlfahrt eines ganzen Volkes, abgesehen von allen Einwirkungen des Staa— tes auf die Ankündigung des Volkslebens, auf dem rechtmäßigen Erwerbe, Besitze und Genusse aller Güter beruht, durch welche das irdische Leben nicht blos gefristet, sondern auch in Hinsicht seiner Kraft gestärkt, in Hinsicht seiner Genüsse veredelt und ver⸗ shönert, und in Hinsicht seiner Dauer möglichst ge⸗ sichert werden soll; so muß wissenschaftlich der Zusam⸗ menhang ausgemitkelt und nachgewiesen werden, in welchem die Quellen und Bedingungen alles mensch⸗ 5⁴ Volkswirthschaft. lichen Wohlstandes mit den Bestandtheilen und Wir⸗ 10 kungen desselben stehen. Die Volkswirthschaft, als Wissenschaft, handelt daher in vier Abschnitten* 1)m von den Quellen, 7950½ E 2) von den Bedingungen, bae von der Vertheilung, und Vermeh⸗ 22 De reang, und 85 2. V%0 von der Verwendung und dem Ge⸗ 6 ö nus se des Volksvermögens. ö 5 . 277 14. kEl n Ue Ite 9 Die Auelken des individuellen Wohl⸗ i 225 und des Volksvermögens— 10 Es giebt nur zwei Quellen alles Wohlstandes Wh de Individuen und alles Vermögens der Völker: 6 1) die Natur mit ihren Gütern, Wrn chen Reichthümern und Erzeugnissen, un 27 denmenschlichen Geist, mit eüne Iin D⁰ tigkeit bei der Hervorbringung, Bearbeitung, Ver— das vielfältigung und Veredlung der Naturerzeugnisse, so Ver wie mit seiner Wirksamkeit in dem Gebiete des Ge— sine werbsfleißes, des Handels, der Kunst und der Wis⸗ n, senschaft. ö nal Wenn die erste Quelle des menschlichen Wohl— D standes, die Natur, bei jedem selbstständigen Volke, Nh theils nach⸗dem Umfange und der Größe seines Ge⸗ n biets, theils nach der Beschaffenheit desselben in Hin— ha; sicht auf Grund und Boden und dessen Güte, in maße Hinsicht auf Fl usse, Seen, Gebirge, Walder und woltl Thiere, und in Hinsicht auf Klima und bisherigen Ehil Anbausim Einzelnen gewürdigt, diese erste Quelle singl ———————————————— und Vin schit, al chnitten n Wohl— gens zohlstandez Volker: ursprung⸗ 0 seiner Thäͤ ung, Ver⸗ Hugnisse, s te des Ge⸗ dder Wis⸗ hen Wohl— gen Volk, seines G ben in H⸗ VGite, i Vilder ud dHehathe V Aull Volkswirthschaft. 55 aber, in allen angegebenen Hinsichten, bei den ver⸗ schiedenen Völkern des Erdbodens nothwendig sehr verschieden seyn muß; so ist die zweite Quelle, die Thätigkeit des menschlichen Geistes, in Rücksicht auf den Volkswohlstand überall auf dem ganzen Erdboden zunächst von der physischen, geisti— gen und sittlichen Entwickelung und Bildung der In⸗ dividuen abhängig, aus welchen die Masse eines Vol⸗ kes besteht. Denn so wenig der einzelne Mensch, nach seiner äußern Ankündigung, als blos sinnliches Wesen gedacht werden kann, weil selbst auf die äußere Thä⸗ tigkeit der am wenigsten gebildeten Individuen der untern Volksklassen der menschliche Geist nicht ohne Einfluß bleibt; so wenig kann auch bei der Erforschung der Quellen, Bedingungen und Verhältnisse des Wohlstandes und Vermögens eines ganzen Volkes blos dessen sinnliche Thätigkeit, und dessen dadurch vermittelte Stellung zur äußern Güterwelt berücksich— tigt werden, wenn nicht die Bestimmung und Wür⸗ digung dieses Wohlstandes und Vermögens eines Volkes höchst einseitig erscheinen soll. Dazu kommt das Zeugniß der Geschichte, daß die wirthschaftlichen Verhältnisse eines Volkes mit dem erreichten Grade seiner Cultur überhaupt, namentlich mit seiner geisti⸗ gen, sittlichen, religiösen und bürgerlichen, in der genauesten Verbindung stehen, so daß, nach den Thatsachen der Geschichte, der Wohlstand und der Reichthum der Völker mit den Fortschritten ihrer gei⸗ stigen und sittlichen Bildung, mit der höhern Rein⸗ heit und Würde ihrer Religion, und mit der zeitge— mäßen Vervollkommnung ihrer Verfassung und Ver— waltung stieg, dagegen aber auch mit den Rückschrit⸗ ten in der geistigen und sittlichen Reife, mit der An⸗ hänglichkeit an einen blos sinnlichen Cermoniencultus, Volkswirthschaft. und mit der Beibehaltung einer veralteten Verfassung und Verwaltung unaufhaltbar fiel.— Als war— nende Belege dafür erscheinen Griechenland und Rom in der alten Welt seit der Zeit des Sinkens ihrer Kunst, ihrer Wissenschaft und ihrer bürgerlichen Ver— fassung; und in der Geschichte der neuern Zeit ragen die christlichen Völker, durch alle genannte Vorzüge, weit über die gleichzeitigen mahomedanischen und heidnischen Völker hervor. Selbst unter den christ— lichen Völkern kündigten sich die zum Protestantismus übergegangenen(England, Holland, Teutschland ꝛc.) auch in ihrem äußern Wohlstande als kräftiger und reicher an, als die katholischen, und eben so erhoben sich die Völker mit zeitgemäßen Verfassungen(man denke nur an England seit den Zeiten Wilhelms des Oraniers und der Regenten aus der braunschweigischen Dynastie) schneller zu einem höhern Wohlstande und Reichthume, als die mit veralteten Verfassungen und fehlerhaften Verwaltungsformen. Mit diesem geschichtlichen Ergebnisse steht in Verbindung, daß selbst der wissenschaftliche Anbau der Volkswirthschaft und der Staatswirthschaft zu— nächst in der Mitte von Völkern mit selbstständigen Verfassungen geschah; zuerst in Großbritannien, dann auch in Frankreich und Teutschland, wie schon ein Blick auf das Geburtsland der meisten in der Literatur dieser Wissenschaft aufgeführten Schrift— steller beweiset.(Vergl. Leipz. Lit. Zeit. 1818, St. 295, S. 2354 f.) Eben so kann nur aus der Geschichte die interes⸗ sante Lehre von der ursprünglichen Vertheilung der Güterquellen(von der Vertheilung von Grund und Boden unter die einzelnen Völker, und bei diesen 2————— ———————————————— 2—————— Wiche Hubl dem. Iddi nache Ah Di VBahls denn di eutwick lche K Melle ich, d ten J fann nach! des 6 Vul⸗ isen it i ghodt, krethäl wilhef digung Vufe f zu welt oder vo krringt die eine N Verassz As n d und un inkens ihrn klichen Var Zeit tage Votzig, schen und den christ stantismus schland v. istiger und so erhobn iggen(man helms des weigischen stande und ungen und e steht in che Anbau hschaft zu ständigen itannien, wie schon en in der Schrift⸗ it. 1818, die inttre⸗ cheilung de Guund und Deldihen Volkswirthschaft. 57 wieder unter die Individuen,) so wie von der Be— nutzung der daran geknüpften Naturkräfte, und von dem freien Uebergehen dieser Quellen von einem Individuum und von einem Volke zum andern, nachgewiesen und erläutert werden.(Vergl. Gött. Anz. 1822, St. 13 und 14.) 15. 2) Die Bedingungen des Volkswohl— standes und Vermögens. Die beiden genannten Quellen des Erwerbes und Wohlstandes sind jedem Wesen unsrer Art eröffnet; denn die Natur ist für alle vorhanden, und in allen entwickelt sich, freilich mehr oder weniger, die ursprüng— liche Kraft des Geistes. Allein welche von beiden Quellen entweder ausschließend, oder doch hauptsäch— lich, der Grund des Wohlstandes eines bestimm— ten Individuums in der Mitte eines Volkes werden kann und soll, und auf welche Weise beide Quellen, nach ihrer gleichmäßigen Unermeßlichkeit, die Ursachen des Glückseligkeitsgenusses für jeden Einzelnen im Volke werden; das hängt theils schon von den Verhält— nissen ab, unter welchen der einzelne Mensch ins Leben tritt,(inwiefern ihm nämlich ererbtes Grundeigenthum gehört, oder nicht,) theils von der Erziehung, die er erhält, theils von der unverkennbaren Richtung, welche seine Thätigkeit bereits bei ihrer ersten Ankün— digung nimmt, theils von der Stellung, die er im Laufe seines Lebens gegen die ganze Rechtsgesellschäft, zu welcher er gehört, entweder von außen her erhält, oder von innen, nach der ihm einwohnenden Kraft, erringt und behauptet. Ursprüngliche Naturanlagen, die eine unverkennbare Bestimmung für die Zukunft 58 Volkswirthschaft. andeuten und verfolgen; Verhältnisse zu der Familie, in deren Mitte das Individuum zum Daseyn gelangt und heranwächset; unaufhaltbare Einflüsse von außen, unter welche der gereifte Mensch im häuslichen und öffentlichen Leben gebracht wird, und mannigfaltige, im Voraus nicht zu berechnende, Verbindungen mit andern Individuen seines, oder eines auswärtigen Volkes entscheiden bei der großen Mehrheit der Men— schen über die Richtung ihrer äußern Thätigkeit, und über den Glückseligkeitsgenuß und den Wohlstand, den sie vermittelst dieser Thätigkeit erreichen. Allein bei aller dieser Verschiedenheit der Indi— viduen in Hinsicht ihrer ursprünglichen Kräfte, ihrer Bestrebungen und ihrer in der Mitte des Volkes all— mählig zu einem bestimmten Ziele gelängten Thätig— keit, können doch die gesammten Aeußerungen dieser Thätigkeit auf zwei allgemeine Bedingungen zurückgeführt werden, unter welchen, durch die beiden genannten Quellen, die individuelle und allgemeine Wohlfahrt, und vermittelst derselben, der Wohlstand und das Vermögen der Einzelnen und des Ganzen begründet werden kann. Diese Bedingungen sind a) in Hinsicht auf die Individuen: Arbeit, und namentlich Theilung der Arbeit; und b) in Hinsicht auf die Gemeinschaft und Wech— selwirkung aller Individuen eines ganzen Volkes: der gegenseitige Credit, und die volligste Freiheit des Verkehrs. Rgenw vomme de N cchiff eine p ten 3t werden Halkre Ind Kräfte werder ö sebsi Vern zweck Grun Pobl steiern nise e Verden Abeit un jener: menst lung! wisse in der Weil e der sumilt, ehn gelangt don außen, dlichen und unigfaltig, dungen mit Uswättigen der Men⸗ keit, und Vahlsean, * N. der Indi⸗ aste, ihter Volkes al⸗ en Thäth⸗ agen dieser ngungen die beiden algemeine Vohlstand es Ganzen Arbeit, Hheitz und und Deh⸗ n Volke völligse Volkswirthschaft. 59 ö 4 10enn 1A à) Arbeit, und Theilung derselben, als erste Bedingung des Wohlstandes. Unter Arbeit überhaupt verstehen wir jede menschliche Thätigkeit, welche mit deutlicher Ver⸗ gegenwärtigung eines zu erreichenden Zweckes unter— nommen und vollbracht wird, so daß dadurch eben so der Müßiggang, wie die regel- und absichtslose Be⸗ schäftigung ausgeschlossen wird. Die Arbeit ist aber eine physische, wenn zur Erreichung des vorgesetz⸗ ten Zweckes zunächst nur korperliche Kräfte erfordert werden, hingegen eine geistige, wenn der vorge⸗ haltene Zweck auf einer Idee der Vernunft beruht, und zu seiner Verwirklichung die Vermögen und Kräfte des menschlichen Geistes in Thätigkeit gesetzt werden müssen. ‚ Allein immer ist die Arbeit nur Bedingung, nicht selbst Quelle und Bestandtheil des Wohlstandes und Vermögens, obgleich die Arbeit, und namentlich die zweckmäßige Theilung der Arbeit, die sicherste Grundlage des gleichmäßigen Fortschritts des Volks— wohlstandes bildet. Denn je mannigfaltiger, bei der freiern Entwickelung aller gesellschaftlichen Verhält— nisse eines Volkes, die Bedürfnisse der Individuen werden; desto nöthiger wird auch die Theilung der Arbeit, um diese Bedürfnisse in ihrem ganzen Um— fange zu befriedigen, und desto leichter nimmt, bei jener vorwärtsschreitenden Bildung des Volkes, der menschliche Geist von selbst die Richtung auf die Thei— lung der Arbeit, so daß sich jeder nur auf eine ge— wisse Art von Thätigkeit beschränkt, theils um in derselben etwas Vollkommnes zu leisten, theils weil er dadurch am sichersten sich ernähren und seinen 60⁰ Volkswirthschaft. Wohlstand begründen kann. Durch die Theilung der hn Arbeit wird daher eben so von der einen Seite der i Zeitverlust verhutet, welcher nothwendig mit dem min steten Wechsel in verschiedenartigen Beschäftigungen 0 verbunden ist, wie sie von der andern die höhere Aus— ö 150 bildung und Vervollkommnung jedes Zweiges der Uite, menschlichen Thätigkeit befördert. Die Theilung der duch Arbeit ist also der Grund der Vertheilung der ein— Hh zelnen Geschäfte bei der Hervorbringung eines Gegen⸗ durd standes und bei der beabsichtigten Erreichung eines iath gemeinschaftlich vorgehaltenen Zieles. ö Zwar erscheint das Wohlthätige der Theilung 305 der Arbeit im Kreise des Manufactur- und Fabrik⸗ 6. wesens weit deutlicher und bestimmter, als bei den Beschäftigungen mit der Landwirthschaft; allein auch in dieser sind Ackerbau, Gärtnerei und Viehzucht sehr rith von einander verschieden, und selbst beim Pflügen, Nen Säen, Mähen und Dreschen wird die größere oder bche geringere Geschicklichkeit des Arbeiters sichtbar. 49 Ein Hauptgegenstand bei der Theilung der Ar— Dur beit, zunächst im Manufactur- und Fabrikwesen, sind die Maschinen; denn durch sie werden die Massen der Erzeugnisse nicht nur vermehrt, sondern auch in ö den meisten Fällen vervollkommnet und veredelt. Dies U zeigt sich nicht blos in der einfachen Maschinerie eines Eichs Webe- oder Strumpfwirkerstuhls, oder einer Drech⸗ ö selbank u. s. w., sondern hauptsächlich in der Anwen⸗ dung der Spinnmaschinen, der Pump- und Druck⸗ werke u. a. Häte Was gegen die Anwendung der Maschinen m don Mehrern erinnert worden ist, ist nur in dem We einzigen Falle ganz gegründet, wenn die Maschinen technisch untauglich fur den beabsichtigten uulkr Sweck sind; dann wird aber auch keiner durch ihre dens ———.———— ä᷑.᷑.᷑.c.cTCTTTTcTITTTcITITTT———————— Volkswirthschaft. 61 Welang de Erzeugnisse leicht getäuscht werden. Allein die Siit der Einwürfe gegen die Maschinen, welche von der imt den übermäßigen Vermehrung der Erzeugnisse durch hf fügungen dieselben und von der Möglichkeit entlehnt werden, Nheve dus daß dadurch einzelne Arbeiter ihren bisherigen Er— weiges deb werbszweig verlieren könnten, sind theils bereits helurg der durch eine vieljährige Erfahrung beseitigt, theils ug der ein⸗ gleicht sich die Vervielfältigung der Erzeugnisse nis Geger⸗ durch den Markt derselben und durch die Nachfrage hungbeines nach denselben, so wie durch das Uebergehen der Arbeiter von einem bisherigen Nährungszweige zu Heilunz einem andern aus.(Vergl. Lotz, Handb. Th. 1 nd Fabrik⸗ S. 222 ff.) Ueberhaupt würde diese Behauptung 1 bei den zu viel beweisen; denn alle Maschinen gehören in alein auc die Reihe der Erfindungen. Jede wirklich Hucht sh nützliche Erfindung hat aber bald ihren Einfluß auf Pfiigen, die menschliche Gesellschaft sich gesichert und ihn here oder behauptet; dagegen sind die müßigen Erfindungen an(3. B. die Draisinen) dem Schicksale des bäldigen i0 der L. Vergessenwerdens nicht entgängen. desen, sind ie Massen 17. en auch in Fortsetzung. vit Die Sechsfache Ab stufung meuschlicher Th ä⸗ nerie eines tigkeit. her Drech⸗ e Arwen⸗ Aus dem Gesichtspuncte der Theilung der Arbeit, nd Druc⸗ giebt es eine sechsfache Abstufung der gesammten ä menschlichen Thätigkeit in dem gesellschaftlichen Ver— Naschinet eine eines Volkes: 4—— 1) Gewinnung und Sammlung der rohen Na— (Mihten turerzeugnisse, und unmittelbaren Anbau des Bo— Hcten nrtn dens, verbunden mit der Vermehrung und Ver— 6²2 Volkswirthschaft. edlung seiner Stoffe.(Zu dieser Klasse gehören die Besitzer des großen Grundeigenthums, und alle, ö welche sich mit dem Feldbaue, der Viehzucht, der Gärtnerei, der Jägerei, der Fischerei, dem Forst⸗ ee und Bergbaue beschättigen.) 24720 zweckmäßige Bearbeitung der rohen Natur⸗ 0 erzeugnisse zu einer auf das Bedürfniß und den Ransch „Genuß des Lebens berechneten brauchbaren Form. 1 ul (Hieher gehören alle Handwerker, die Manufacturi— waden sten, die Fabrikanten, und die mechanischen desen, Künstler.) l„ 3) Umtausch und gegenseitiger Absatz theils der ein G gewonnenen, rohen Naturgegenstände, theils der r d durch den Gewerbsfleiß von Manufacturisten, ner E Fabrikanten und mechänischen Künstlern hervor— indb gebrachten neuen Erzeugnisse, vermittelst aller issoe „Zweige des Handels.(Diese Klasse umschließt uchtm alle handeltreibende Individuen, die Krämer und e Kaufleute.) duwa 4) Erhaltung, Erweiterung und Vervollkomm— 0 nung des Gebiets der menschl ichen Kenntnisse Uber⸗ igket haupt, und namentlich in den mannigfaltigen Krei— schein sen der schönen Künste und der gesammten Wissen— 2 schaften.(Hieher gehören die ästhetischen üteh Künstler und die Gelehrten.) ö ö h 5) Dienstleistungen für die Zwecke der Privat— audde personen.(Hieher gehören alle Dienstboten nach 90 ihren verschiedenen Beschäftigungen für die Absich— 0 ten ihrer Brodherren.) D. 6) Dienstleistungen für die Zwecke der gesamm⸗ 0 nen öffentlichen Gesellschaft.(Hieher gehören alle— 155 hei der Verfassung, Regierung und Verwaltung Fn der vertragsmäßig gebildeten Rechtsgeselschaft an⸗. 60 gestellte Individuen.) 21½40 2010 11 ose gehören 5, und alle V Hucht, der dem Zalst⸗ hen Mitur⸗ und den tren Form. anufacturi⸗ hanischen eheils der theils der facturisten, rn hervor⸗ ttelst alle umschließt tamer und wolkomm⸗ tnisse bet⸗ tigen Krei⸗ en Wisser⸗ etischen er Privat⸗ boten nach die Absch⸗ er gesamm⸗ gehöten l Verwalhuc slcn Volkswirthschaft. 63 18. Fortsetzung. Productive und unproductive Arbeit. Bei allen diesen sechs verschiedenen Gattungen menschlicher Thätigkeit muß zwischen productiver und unproductiver Arbeit genau unterschieden werden; denn productiv ist nicht blos die Arbeit dessen, der das Land baut, wie die Physiokraten wol— len, sondern an sich schon jede Arbeit, durch welche ein Gut hervorgebracht wird; nach den Grundsätzen der Volkswirthschaft aber die, durch welche ein rei— ner Ertrag vermittelt, und also der Volkswohl— stand begründet oder vermehrt wird; dagegen ist jede Arbeit unproductiv(oder steril)), welche nicht mehr, als die nothwendige Consumtion des Arbei— ters beträgt, wodurch also der Volkswohlstand keinen Zuwachs erhält. Im engern Sinne kann jede menschliche Thä— tigkeit bald als productiv, bald als unproductiv er— scheinen. Die Landarbeit ist productiv, sobald ste eine Grundrente und einen Ueberschuß über das aufgewandte Capital zur Bezahlung der Zinsen ver— mittelt, und sobald der Unternehmer des Geschäfts und der Arbeiter mehr erwerben, als zur nothwendi— gen Consumtion erfordert wird. Sobald diese Er— folge wegfallen, ist die Landarbeit unproductiv.— Die Arbeit im Gewerbswesen ist productiv, so— bald der Werth ihres Erzeugnisses, außer der Wieder— erstattung des Capitals und der Entrichtung der Zen— sen von demselben, einen Ueberschuß bewirkt, so daß der Gewinn des Unternehmers und des Arbeiters ihre Consumtion übersteigt.— Eben so ist der Han— 6⁴ Volkswirthschaft. del productiv, sobald der Preis der Waare nicht blos das darauf verwendete Capital und dessen Zinsen deckt, sondern auch der Gewinn der handeltreibenden Individuen ihre Consumtion überwiegt.— Endlich sind geistige Arbeiten)Nim Kreise der Kunst und Wissenschaft, so wie die Dienstleistungen für die gesammte Gesellschaft, ja selbst die persönlichen Dienstleistungen productiv, sobald sie, außer dem unmittelbaren Bedarfe zur Consumtion, einen Ueberschuß als reinen Ertrag vermitteln. Steht dieses Ergebniß, nach dem Zeugnisse der Geschichte, fest; so beruht der physische Wohlstand eines Volkes weder auf dem Ackerbaue allein, noch auf dem Gewerbsfleiße allein, noch allein auf dem Handel, sondern auf allen dreien zugleich, weil sie vereinigt die Grundbedingungen der sinnlichen Betriebsamkeit sind, und in der Gesell— schaft gegenseitig sich unterstüten, doch so, daß die Landwirthschäft die Grundlage des Ganzen bildet, und ihr vervollkommneter Anbau nothwendig vorausgehen, so wie von ihrem reinen Ertrage eine verhältnißmäßige Volksmenge ernährt, und, als Ueberschuß des reinen Ertrages derselben, bereits ein beträchtliches Capital gewonnen seyn muß, bevor der Gewerbsfleiß eines Volkes sicher gedeihen, weiter sich verbreiten und, wieder als Folge desselben, der Handel auf eine feste Unterlage gebaut und zu größerem Umfange gelangen kann. Mag daher immer der Ertrag und Reichthum aus dem Gewerbsfleiße und Handel glänzender und auch augenblicklich größer seyn, als der aus der Land— *) Sollen Männer, wie Leibnitz, Kant, Canova u. a. nicht eben so zu den productiven Arbeitern gehören, wie ein Landwirth? ———————— ——FFFF ithsha Bithe e Hwabs sogn Iul rac aan chir die shritt gäch d Einflaß den Mn Rrückt ul her Ertt Ion de Hnste v shhitten, sch wen dten M Dlithe Vehssie noch ste und Wi— nelch Iugebaut ude h Vilke sshe Bu fläße ud zu versth Hitke Man und tem, II. re nicht bloz sem Zinsen eltreibenden — Endlch Kunst und ungen für söklichen sie, außer Un, elgen m Zeugnise hysishe Ickerbaue lein, woh allen dreien edingungen der Gesel⸗ o„ᷣ daß die bildet, und hrausgehen, tnißmäßige des teinen s Copitet leiß eines reiten und, If eine feste 96 Wn Meichthum dzendet 5 der vn⸗ t, Catre en! Acheitern Volkswirthschaft. 6 1 wirthschaft; so wird er sich doch nur dann in seiner Blüthe erhalten, wenn die Landwirthschaft neben dem Gewerbsfleiße und dem Handel nicht vernachlässigt, oder sogar unterdrückt wird). Auf diesen physischen Wohlstand eines Volkes nach Landwirthschaft, Gewerbsfleiß und Handel wirkt aber die geistige Thätigkeit, und der Fort— schritt in derselben, so mächtig ein, daß, wenn gleich die Aeußerung der geistigen Kräfte und ihr Einfluß auf den allgemeinen Wohlstand, so wie auf den Aufschwung eines Volkes, nicht in Zahlen ausge— drückt und berechnet, wiewohl auch durch sie ein rei— ner Ertrag gewonnen werden kann, doch überall, nach dem Zeugnisse der Geschichte, wo bei einem Volke Künste und Wissenschaften fröhlich gediehen und fort— schritten, gleichmaßig der äußere Wohlstand desselben sich vermehrte, und daß alle diejenigen Völker, in deren Mitte Künste und Wissenschäften zur höhern Blüthe und Reife gelängten, auch in Hinsicht ihres Wohlständes auf ungleich höhern Stufen standen, und noch stehen, als diejenigen Volker, bei welchen Künste und Wissenschaften entweder gar nicht, oder nur küm— merlich gedeihen, und blos einseitig und nothdürftig angebaut werden. Daraus geht als Ergebniß hervor: daß die höhere geistige Entwickelung und Fortbildung der Völker eine wesentliche Bedingung ist, ihre phy— sische Thätigkeit in der Ländwirthschaft, im Gewerbs— fleiße und im Handel zu vermehren, zu veredeln und zu verstärken, und daß, wo man blos auf die physische Thätigkeit sich zu beschränken sucht, und den Auf— *“) Man darf nur an Tyrus und Carthago, an Venedig und Genua, an Holland und Großbritannien erin— nern, um sich davon zu überzeugen. II. 5 06 Volkswirthschaft. schwung des Geistes bei den Völkern lähmt, selbst jene keine bedeutenden Fortschritte macht, weil dann bei solchen Völkern der nothwendige und wohl— thätige Zusammenhang zwischen sinnli— cher und geistiger Thätigkeit, und die ent⸗ scheidende Rückwirkung der geistigen Bildung auf das gesammte öffentliche Volksleben fehlt. ö 19. b) Der gegenseitige Credit und die völ⸗ ligste Freiheit des Verkehrs, als die zweite Bedingung des Wohlstandes. Die zweite Bedingung des Volkswohlstandes ist der gegenseitige Credit und die völligste Freiheit des Verkehrs. Beide verhalten sich zu einander wie Ursache und Wirkung. Der Credit beruht theils auf dem Zutrauen, das bei dem ein— zelnen Volke alle mit physischer und geistiger Arbeit beschäftigte Individuen, in Hinsicht auf ihre für einen bestimmten Zweck berechnete Thätigkeit und auf den dadurch zu vermittelnden reinen Ertrag, sich gegenseitig schenken, so wie auf dem guten Willen, einander in Beziehung auf diese Thätigkeit mit allen den Mitteln zu unterstutzen, wodurch der Wohlstand der Indivi— duen begründet, gesichert und gesteigert werden kann; theils— da kein Volk ohne Verbindung mit andern lebt,— auf dem Zutrauen des einen Volkes zu dem andern in Hinsicht auf die Zwecke der physischen und geistigen Thätigkeit desselben, und auf sein Fortschrei— ten zur Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt, wo— von der größere oder geringere Verkehr der einzelnen Völker, und der gegenseitige Umsatz und Austausch aller Erzeugnisse ihrer Thätigkeit abhängt. ꝙ—————— * 06 eilt Mahl iu der vche f gungen Erwert ked all gen L dulm Etgeug vrb verl 9) Vo D bhr f Befticd sineg cher di klit als 0 in Err und fin ssche o kegeuge Reßes ihnt, sehs k, weil dam und wohl— en sinnli Und die ent⸗ dung auf das d die vol ‚ als dit standes wohlstande völligst erhalten sih der Credit ei dem ein⸗ stiger Arbei hre für einch und auf der chgegensalt einander i den Mittil der Indidi erden kann mit anders okes zu den ysschen N in Fortschu hlfchtt, U det ein HMaelgeh nd Manust . Volkswirthschaft. 07 Allein dieser Credit findet, sowohl in der Mitte des einzelnen Volkes, als in der Verbindung und Wechselwirkung aller Völker, seinen Hauptstützpunct in der völligsten Freiheit des Verkehrs, nach welcher theils alle Individuen diejenige Arbeit und Beschäftigung für sich wählen können, die ihren Nei— gungen, Bedürfnissen und Ansichten vom rechtlichen Erwerbe entspricht, theils die Regierung des Vol— kes alle verjährte Hemmnisse der physischen und geisti— gen Thätigkeit im Innern hebt, und jedem Indivi— duum die völligste Freiheit verstattet und sichert, die Erzeugnisse seiner Thätigkeit im In- und Auslände zu verbreiten, sobald dadurch keine Rechte eines Drit— ten verletzt werden. 20. 3) Von der Vertheilung und Vermehrung des Reichthums. Begriffe vom Gute und Werthe. Das Vermögen des Individuums ist der In— begriff aller ihm gehörenden Gegenstände, welche zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienen, und für seine Zwecke als Mittel sich verhalten. Wir nennen aber diejenigen äußern Gegenstände, deren Tauglich— keit als Mittel für menschliche Zwecke anerkannt ist, Güter, sie mögen nun in Naturstoffen, oder in Erzeugnissen der menschlichen Thätigkeit bestehen, und finden in der menschlichen Arbeit, es sey die phy— sische oder geistige, die letzte Bedingung, Güter zu erzeugen, zu erwerben und zu vermehren. Alle Güter der Natur oder des menschlichen Fleißes behaupten aber einen gewissen Werth; denn 5 24 Volkswirthschaft. unter dem Werthe eines Dinges verstehen wir im Allgemeinen das Verhältniß der Tauglichkeit desselben als Mittel zu einem Zwecke. Allein je ver— schiedener die menschlichen Bedürfnisse und Zwecke sind, welche durch die Güter der Natur und des menschlichen Fleißes, als Mittel, befriedigt werden sollen; desto verschiedener muß auch das Urtheil und die Ansicht der Menschen bei der Bestimmung des Werthes dieser Güter seyn. Es läßt sich daher nicht (wie Smith will)) die menschliche Arbeit als der einzige Maasstab der Werthbestimmung der Gü— ter aufstellen; theils weil vielen Naturgegenständen an sich schon, ohne Rücksicht auf menschliche Arbeit, ein Werth kommt(Korn, Holz, Metall, Fische, Wildpret ꝛc.); theils weil die Werthbestimmung eines brauchbaren Dinges von den Bedürfnissen und An— sichten der Individuen, d. h. von der erkannten Taug— lichkeit der Güter für die Zwecke ihres Lebens, abhängt. In der letztern Beziehung giebt es einen unmit— telbaten und mittelbaren Werth der Güter, inwiefern ein Gut von unmittelbarem Werthe sogleich zur Befriedigung gewisser menschlicher Be— dürfnisse als Mittel sich eignet(3. B. das Brod), ein Gut von mittelbarem Werthe(3. B. das Geld) hingegen erst als Mittel dienen muß, Güter von unmittelbarem Werthe dadurch zu erwerben.— Man kann den unmittelbaren Werth eines Gutes seinen Gebrauchswerth nennen, inwiefern es für die Befriedigung der menschlichen Bedürfnisse mehr oder weniger nothwendig ist; den mittelbaren Werth aber seinen Tauschwerth, je nachdem man andere nutz— liche Gegenstände durch seinen Umtausch dafür erwer— ben kann. Der Tauschwerth ist daher jedesmal eine untergeordnete Art des Werthes überhaupt. In (wP——— vnG varth * Gil Pathe Er schung Genuf tücsch VDath Mitel Vegle absolt gaht de Vetth: Gutes N Ert Roggen Citti Ind V aus det Begti vo de D Idodt durch A vorbrine komme mens be —— Dah n wir in Laglichket slein je ve⸗ und Zweck ur und dez digt werden lltheil und. umung des daher hicht eit als der ing der Gi⸗ egenstäden iche Acbei, l, Fische, mung eines n und An⸗ nten Tuug⸗ „ abhäng. nn unmit⸗ der Güter, em Werthe hlicher B Brod), ein das Geld) Güter von n. Man hutes seinen 68 für di e mehr Oit ö Werh he Randere uit dafür etwae⸗ jdes nale(ihe wehaht Volkswirthschaft. 609 dem Gebrauchswerthe treffen aber der Erzeugungs— werth und der Genuß-oder Benutzungswerth der Güter zusammen*), weil bei der Bestimmung des Werthes der Güter eben so wenig die Arbeit, welche zur Erzeugung derselben nöthig ist, als die Be— ziehung des Gutes auf den dadurch zu erstrebenden Genuß(oder auf die Benutzung desselben) unbe— rücksichtigt bleiben darf. Uebrigens heißt auch der Werth, welcher einem Gute zunächst als brauchbares Mittel zur Befriedigung eines gewissen Zweckes, ohne Vergleichung mit andern Gütern, beigelegt wird, der absolute oder positive Werth desselben; dagegen geht der sogenannte verglichene, oder relative Werth eines Gutes aus der Vergleichung des einen Gutes mit einem andern nach ihrer Brauchbarkeit für die Erreichung gewisser Zwecke hervor.(So hat der Roggen einen absoluten Werth zur Ernährung und Sättigung überhaupt. Wird aber zwischen Roggen— und Weizenbrod u. s. w. unterschieden; so entsteht dar— aus der verglichene, oder relative Werth.) 21. Begriffe vom Einkommen, Vermögen, von der Wohlhabenheit und vom Reich— thume. Die Masse von werthvollen Gütern, welche das Individuum durch Arbeit der Natur abgewinnt, oder durch Anwendung der ihm einwohnenden Kraft her— vorbringt, oder durch Täusch erwirbt, ist sein Ein— kommen. Aus der Gesammtsumme dieses Einkom— mens besteht sein Vermögen; denn zu dem Ver— ) Vergl. Lo k, Handb. Th. 1, S. 171 ff. ———————————— 70 Volkswirthschaft. mögen des Menschen gehört die ganze Masse von Gü— tern, welche er als Mittel für seine Zwecke rechtlich erworben hat. Reicht dieses Vermögen hin, dem Menschen ein sorgenfreies und genußvolles Leben, und einen ver— hältnißmäßigen reinen Ertrag zu gewähren; so nen— nen wir ein solches Individuum bemittelt oder wohlhabend, weil es die Mittel besitzt, die Zwecke seines irdischen Daseyns zu erreichen. Dagegen lebt der Mensch dürftig, wenn seine Arbeit nur für die dringendsten Bedürfnisse des Lebens zureicht, so daß er auf eigentlichen Lebensgenuß verzichten muß, und ihm kein reiner Ertrag übrig bleibt; und arm ist er, wenn er durch seine Arbeit nicht einmal die dringendsten Bedürfnisse des Lebens nothdürftig zu decken vermag. Unter dem Reichthume aber verstehen wir die— jenige Masse von Gütern, vermittelst welcher alle rechtliche Zwecke des Lebens, mithin auch der Genuß der Glückseligkeit, in ihrer möglichsten Ausdehnung und mit der größten Leichtigkeit und Sicherheit erreicht werden können. Im Einzelnen hingegen kündigt sich der Reichthum des Individuums und eines Volkes in der Masse von Gütern an, die es üb er sein eignes Bedürfniß als reinen Ertrag besitzt, so daß mit der Vermehrung dieses Ueberschusses auch der Reichthum wächset und steigt. Doch kann nur eine geschickte und vollkommene Arbeit, und zunächst die zweckmaßige Theilung der Arbeit(§. 15.) diesen Ueberschuß begrün— den und erhalten. Allein selbst die Vertheilung der Arbeit zur Hervorbringung dieses Ueberschusses hat ihre natürlichen Grenzen in der Stärke der Nachfrage nach den erzeugten und erworbenen Gütern, und mit— hin in der Größe und Ausdehnung des Marktes für die Arheit. ———— ꝑ———mm Reh 6 Gute wenn Güite worb ches Haben Hben dis E dem9 werdi e rechtlich nschen ein einen ver⸗ 15 so neg⸗ telt oder die Zwecke Wegen lebt nur fur di cht, so doß muß, utd arm ist e⸗ ringendste en vermaz hen wir di⸗ velcher al der Genuß Ausdehnus cheit erreitl kündigt s 5 Vokes i sein eignei daß mit de Reichthun schickte urd weckmaäßiz uß begrü⸗ theilung x xschusses R r Wehtag ꝑn, und m ö Rarktis * — Volkswirthschaft. Es ist ein bedeutender Irrthum, wenn Einige den Reichthum eines Volkes nur in die Masse tauschfähiger Güter, und nicht in den Besitz von Gütern überhaupt setzen. Denn gerade die edelsten und unentbehrlichsten Güter sind oft nicht zum Täusche geeignet, und dennoch würde ein Volk sie unter keinem Verhältnisse entbehren konnen. Sie sind in den meisten Fällen die Be⸗ dingung, aus welcher die Tauschfähigkeit entspringt. (Man vergegenwärtige sich z. B. die Fähigkeiten und Kräfte des menschlichen Geistes, inwiefern sie die Grundbedingung von unzähligen werthvollen Gütern enthalten.) 22. Begriff vom Preise*). Der Preis eines Dinges besteht in der Masse von Gütern, welche man hingeben muß, um andere Guter dafür einzutauschen. Dies geschieht entweder, wenn wirklich Güter gegen Güter vertauscht, oder Güter gegen Geld, als allgemeines Tauschmittel, er— worben werden. Ob nun gleich jedes Gut, für wel⸗ ches ein Preis bestimmt wird, irgend einen Werth haben muß, weil völlig werthlose Dinge keinen Preis haben können; so enthält doch eben so wenig der Werth des Gutes an sich den Maasstab des Preises, als von dem Preise eines Dinges auf dessen Werth geschlossen werden kann.(Es kann etwas im Preise hoch stehen, *) Nach Adam Smith ist der Preis die Summe von Arbeit und Beschwerden, die man anfwenden muß, um entweder ein Ding selbst zu erzeugen, oder von einem Andern zu erhalten. ö —.——— —2 — 72 Volkswirthschaft. was an sich wenigen Werth hat.) Denn zunächst die Ansicht des Individuums von dem Werthe eines Gutes, welches es als Mittel für einen gewissen Zweck entweder des eignen Lebens, oder des Verkehrs und des Tausches betrachtet, leitet dasselbe, wenn es theils für ein von ihm in den Tausch gebrachtes Gut einen Preis fordert, theils für ein von ihm einzutauschendes Gut einen Preis bietet. Dabei muß aber zwischen dem Kostenpreise und dem Tauschpreise unterschieden werden, in— wiefern unter dem ersten der Aufwand von Stoffen und Arbeit verstanden wird, der zur Erzeugung eines in den Tausch zu bringenden Gutes erforderlich ist, unter dem zweiten hingegen die Masse von Gütern, die bei dem Eintausche andrer Güter hingegeben wird. Da nun bei dem Tauschpreise das Bedürfniß, die Genußsucht, die Liebhaberei und der Eigennutz beider tauschenden Theile ins Spiel kommt; so richtet sich die Höhe des Tauschpreises nach beiden. 23. Fort selung. Begriffe von Wohlfeilheit und Theuerung. So schwankend aber auch der Tauschpreis beim Verkehre seyFn und so hoch er bisweilen steigen mag; so enthält doch nur der Kostenpreis, und nie der Tauschpreis den Maasstab für die Wohlfeilheit oder Theuerung der Güter, weil diese beiden Begriffe die größere oder geringere Abweichung des Tauschpreises von dem Kostenpreise bezeichnen. Denn theuer nennen wir diejenige Waare, deren Tausch— preis den Kostenpreis übersteigt; wo hlfeil aber die, Ime I Hcht II ese Huls dl eh d uu Ebih hade sam Htht uug WI (on annten 11„ E + 2 ehtheg Hhilg Lnt Hls W. helsy Iuig Hab die N und d e u Hillg 60 nächst di the eincs sen Zweck lehts und ves theils Hut einen uschendes npreise rden, in⸗ Stoffen ung eines erlich ist Gütern, ben wird. sniß, die utz beider ichtet sich uerung, reis beim gen mag; gie der feilheit se beiden chung des en. Denn en Tusch laber di, Volkswirthschaft..— deren Tauschpreis hinter dem Kostenpreise zurückbleibt. Von beiden ist der angemessene Preis verschieden, welcher in dem Gleichmaäße zwischen dem Kosten⸗ und Tauschpreise besteht, doch so, daß durch den an— gemessenen Preis nicht blos die Schaffungstos ten des Gutes(das, was zu seiner Erzeugung gehörte), son— dern auch der Arbeitslohn vergütet werden, von wel— chem der Arbeiter nicht nur lebt, sondern, wo möglich, auch noch einen reinen Ertrag übrig behalten soll. Eben so muß der Marktpreis davon unterschieden werden, welcher an sich zwar mit dem Tauschpreise zusammenfal lt, zunächst aber in demjenigen—6 besteht, we(cher durch die jedesmalige allgemeine Mei— nung über die in Tausch gebrachten Dinge und durch den augenblicklichen Bedarf derselben bestin imt wird. (So 5 3. B. der Marktpreis, nach beiden ge— Oier Beziehungen, in Hinsicht auf Brod, But— r, Cier, Oost, Gemüse, Kattune, seidene Zeuge u. 4 w.) ö Theuerung und Wohlfeilheit sind, aus entgegengesetzten Ursachen, den Völkern gleich nach— theilig. Die Theuerung, besonders der eigentlichen Lebensbedürfnisse, schwächt die Kraft des Arbeiters; theils weil er, selbst bei angestrengter Arbeit, kaum das Bedürfniß seines Verbrauches erschwingen kann; theils weil die Sittlichkeit dadurch gefährdet(Unmuth, Betrügerei, Wucher, Aufkäuferei, vernachlässigte Erz 15 wei„„Auswanderung U. s w. veranlaßt) wird; theils weil dadurch der Verkehr Leh vermindert(denn die Reichen halten ein mit dem Verkaufe der Güter), und dem Uml 08 der reine Ertrag entgeht. Allein die zu große Wohlfeilheit wirkt ebenfalls nach— theilig, weil sie den Arbeitslohn zu sehr: herabdr ückt, die Consumtion zu sehr erleichtert(wodurch die d arauf 74 Volkswirthschaft. folgende Theuerung der Gegenstände, an deren Ge— brauch man durch die Wohlfeilheit sich gewöhnte, dop— pelt empfindlich wird), und alle diejenigen, welche unter der Wohlfeilheit leiden(3. B. Grundbesitzer, Pachter ꝛc.) in Hinsicht des reinen Ertrags zurücksetzt. Weil aber weder Theuerung noch Wohlfeilheit blei⸗ bende Zustände des Preises seyn können; so führen beide, freilich mehr oder minder, schneller oder lang— samer, zum angemessenen Preise zurück. 24. Brutto)⸗ und reiner Ertrag. Das jährliche Gesammteinkommen eines Indi— viduums und eines Volkes besteht in dem, was es entweder aus dem Boden(aus Ackerbau, Bergbau, Jagd, Fischerei u. s. w.), oder aus der Zubereitung der rohen Stoffe durch Handarbeit und Gewerbsfleiß, oder aus dem Umsatze derselben durch den Handel, oder durch die unmittelharen Erzeugnisse der geistigen Thä— tigkeit erwiebt. Da nun von diesem Bruttoeinkommen ein be— trächtlicher Theil zur Anschaffung der zu bearbeitenden Stofse, zur Unterhältung der Arbeitswerkzeuge oder Maschinen, zur Deckung des Arbeitslohns, zur Aus— mittelung des Pachtgeldes und der Zinsen des auf die Betreibung der Geschäfte angelegten Capitals ver— wendet werden muß; so versteht man, im Gegensatze des Bruttoeinkommens, unter dem reinen Ein⸗— kommen eines Individuums das, was ihm, nach * *) Brutto bezeichnet zunächst, was unrein und häß⸗ llich— dann was noch nicht genau ausgemittelt ist. IIIIIII—Eͤͤl;ĩ! ye•.:.:¼ M: h—— sileh lde Ducge fipe W umm suda Odee Hae Frit dahn Mq licdi Ktz ula Nals Hu seht dulch scher shun W2 deten Ge⸗ ute, dop⸗ „Pwelche adbesther, Uruckstzt Hei blä— o führen der lang⸗ 0. s Indi⸗ was es Bergbau, bereitung erbsfleiß, adel, oder igen Thä⸗ en ein be beitenden uge oder zur Aus⸗ 25 uf die tals ver⸗ Hegensahe en Eit⸗ hm, dh und hih⸗ mittelt il. Volkswirthschaft. — Abzug alles diesen notchwendigen Aufwandes und nach der Befriedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse (Wohnung, Speise, Trank, Holz und Kleidung), für die Bequemlichkeit und den Genuß des Lebens und für die Anlegung eines Capitals übrig bleibt. Nur die Thätigkeit, welche einen solchen reinen Ertrag vermittelt, ist, im eigentlichen Sinne, produoetiv (§. 18.), und nur von diesem reinen Ertrage kann die Rechtsgesellschaft für ihre Fortdauer einen Beitrag (der Staat die einzelnen Steuern) verlangen. Dar— aus folgt zugleich, daß nicht blos der Grundbesitzer einen reinen Ertrag gewinnt. Es kann vielmehr jeder, der durch Uebung seiner Kräfte Güter, d. h. Dinge von Werth hervorbringt, oder der durch seine körperlichen und geistigen Dienstleistungen einen Theil der Production Andrer erwirbt, eben so gut Ein— kommen überhaupt, und reines Einkommen insbe— sondere, gewinnen, als derjenige, welcher Grund und Boden anbäut, ihm Früchte abgewinnt, oder die, ohne menschliches Zuthun vom Boden erzeugten, Früchte sich aneignet. Der reine Ertrag besteht daher in dem Ueberschusse eines jeden arbeitenden Mitgliedes der Gesellschäft über das, was er theils zur Fortsetzung seines Geschäfts, theils für die Be— friedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse nöthig hat; möge nun dieser Ueberschuß entweder in werth⸗ vollen Naturerzeugnissen, oder in Producten des Ge— werbsfleißes, oder in den aufgespeicherten Massen des Handeltreibenden, oder in den Ersparnissen derer be— stehen, welche durch körperliche Dienstleistungen oder durch geistige Thätigkeit ihren Erwerb gründen und sichern. Weil aber der tägliche Erwerb eben so schwankend ist, wie der tägliche Bedarfz so kann das Bruttoeinkommen und der reine Ertrag nur nach 70 Volkswirthschaft. dem Durchschnitte eines ganzen Jahres berechnet werden. 25. Forkserung. Von der Anwendung dieses reinen Ertrags hängt zunächst die Circulation d. i. der Umsatz und Umtausch der werthvollen Güter ab, weil Wohlhaben— heit, Vermögen und Reichthum nur durch den reinen Ertrag, nie blos durch das Bruttoeinkommen, er— worben werden können, womit nothwendig eine zweckmäßige Sparsamkeit verbunden seyn muß, welche den reinen Ertrag nicht zwecklos ver— schwendet, sondern denselben, nach der Befriedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse, für die Begrün— dung und Vermehrung des individuellen Wohlstandes verwendet, und denjenigen Theil desselben, welchen die Gesellschaft zu ihrem Bestehen bedarf, willig an dieselbe entrichtet. So wie also der reine Ertrag die Grundbedin— gung ist, daß das Individuum und ein ganzes Volk wohlhabend wird, und Vermögen und Reichthum gewinnt; so sind wieder Wohlhabenheit, Vermögen und Reichthum die Bedingungen, daß theils der Kreis der natürlichen und der Luxus-Bedürfnisse der Indi⸗ diduen und der Völker, und mit diesen die Circula— tion und Consumtion der Güter sich erweitert, theils daß die aus dem reinen Ertrage hervorgehenden Ueber— schüsse(Capitale) für die Vermehrung und Steigerung der Arbeit an sich, so wie für die Theilung und Ver— vollkommnung derselben in der Landwirthschaft, in dem Gewerbsfleiße, im Handel, und selbst in den tech⸗ nischen Theilen der Kreise der Künste und Wissenschaf⸗ ———— I Rulel letege Rah, Hud Hukr, huicf! 05 klle mmee h P. Icharchuf Munste Aunahe Cwitt Ir Rlgver nGh det Zat! o witd ditse nel hielliher s Vol Aven Hitk siz an Y Rugn l geltr cber al inGche Wstn uug der Volkswirthschaft. 27 krechnet ten(3. B. für musikalische Instrumente, füe Buch⸗ druckereien u. s. w.) angelegt werden köͤnnen, wodurch neuerzeugte Güter ununterbrochen in den Umlauf kom⸗ men, und urch die Erweiterung des Umsatzes der Güter, so wie durch die Sicherheit des Verkehrs zunächst das Bruttoeinkommen, und mit diesem auch hüngt das reine Einkommen der Individuen und der Völker ah und immer höher steigt. hhaben⸗ ö n reinen 26. nen, er⸗ Capitale. 10 in Jedes Capital setzt einen reinen Ertrag, einen 05 ver⸗ Ueberschuß üͤber den Bedarf voraus; denn der allge⸗ Oigung meinste Begriff eines Capitals ist der Begriff eines Fegin⸗ Vorraths werthvoller Güter. Ursprünglich entsteht Kunded ein Capital dadurch, daß die Menschen das, was die Eencen Natur erzeugt, oder die Arbeit hervorbringt, nicht Hge vollig verzehren, sondern einen Theil desselben für künf⸗ tigen Gebrauch aufbewahren. Indem sie nun während Inm der Zeit durch Arbeit einen neuen Vorrath sammeln; 10 Dol so wird nicht nur das unterdessen Verzehrte durch W diesen neuen Erwerb wieder ersetzt, sondern auch ein ihchun wirklicher Ueberschuß vermittelt. Das Capital 5 eines Volkes beruht daher auf dem, was, nach der r Kreis Verwendung eines bestimmten Theiles der erworbenen J Güter für die Unterhaltung des Lebens, und eines Arcula⸗ andern Theiles für die Fortdauer und die Bedürfnisse „chell der ganzen Rechtsgesellschaft, als Grundlage(Fonds) Ucber⸗ zu neuer vergrößerter Thätigkeit übrig bleibt, wobei eigerung aber auch die wirksame Summe geistiger Kräfte nd De⸗ im Gebiete der Wissenschaft und der Kunst und in den haft, m Dienstleistungen füͤr das Bestehen und die Fortbil— den tch⸗ dung der ganzen Gesellschäft in Anschlag gebracht sashiß 78 Volkswirthschaft. werden muß. Die Begründung und Vermehrung des Volksvermögens beruht daher auf der durch den gewonnenen reinen Ertrag verstärkten und über den nothwendigen Gebrauch und Bedarf der erzeugten Güter erweiterten Thätigkeit der Individuen, um jährlich die Summe des reinen Ertrages in allen Be— ziehungen zu steigern, und, durch die Rückwirkung der gewonnenen Capitale auf die ununterbrochene Ver— mehrung werthvoller Güter, diese Ueberschüsse und Capitale selbst mit jedem Jahre zu vermehren und zu erhöhen. Rur durch diese Ueberschüsse wäͤchset der Volks— reichthum, und diese Ueberschüsse sind, wenige Fälle ausgenommen, zunächst die wohlthätige Wirkung einer zweckmäßig geordneten und sorgfältig berechneten Arbeit. Die Capitale aber, sie mögen nun entweder in Vorräthen zur Ernährung der Arbeiter, oder in rohen Stoffen, die bearbeitet werden sollen, entweder in Massen, für den Umtausch bestimmt, oder in Ma⸗ schinen und Werkzeugen zum Hervorbringen und Ver⸗ führen der Naturstoffe und Erwerbserzeugnisse, oder in edlen Metallen, oder in Bücher und Kunstsamm⸗ lungen u. s. w. bestehen, sind zur Fortsetzung, Ver— mehrung und Vervollkommnung der Arbeit wesentlich nöthig.— Im engern Sinne unterscheidet man zwischen den Capitalen und den Grund stücken, und versteht unter den ersten alle b ewegliche, unter den letzten alle unbewegliche Güter. Zwar haben beide das mit einander gemein, daß sie selbst werth— volle Güter sind, und werthvolle Güter durch sie her⸗ vorgebracht werden; sie sind aber dadurch von einan— dee verschieden, daß die Grundstücke durch den Umfang des Landes beschränkt sind, und blos innerhalb dieser ———————————.—.—..—.—.————————— EEREXXX Huheh l Ih u Hafthug 7 o V did M Vusch 6s nl hii Rder Harhoo ihter! lege der Wer sch ur Geundf I1 H Regang den Kesen f nihen, fen, Iigg De bsinn Vatth hend witklic ihtt 0 suß eemchrurg durch den Düber den erzeugten duen, um allen Be⸗ ickung der hene Ver⸗ chusse und ren und zu er Volks⸗ nige Fäle Wirkung erechneten wentweder „ oder in „entweder her in Ma⸗ und Ver⸗ nisse, Oder unstsamm⸗ ing, Ver⸗ wesentlic zwischen en, und unter den var haben lbst wetth ich sie he von einaf⸗ en Umfiug chalb diese Volkswirthschaft. 79 Grenzen vervollkommnet und zum erhöhten reinen Er— trage gebracht werden können, die Capitale hingegen einer unbegrenzten Steigerung fähig sind.— In Beziehung auf das Verhältniß, in welchem die Ar— beit zu den Grundstücken und Capitalen steht, geben die Grundstücke ihren wahren und erhöhten Ertrag nur durch die darauf gewandte Arbeit. Allein die Arbeit erfordert, sobald sie zu einem gewissen Grade von Vollkommenheit gebracht und über die Grenzen des unmittelbaren Bedärfs erweitert werden soll, Vorschüsse, die blos durch Capitale möglich sind. Es müssen daher Grundstücke, Arbeit und Capital bei der Hervorbringung der größtmöglichen Menge werthvoller Güter zusammentreffen; denn nur nach ihrer Verbindung werden sie die sichere Unter— lage der Erzeugung, Erhaltung und Vermehrung des Volksreichthums. Ob nun also gleich die Arbeit an sich nur Mittel zum Zwecke ist; so erhalten doch die Grundstücke und Capitale durch sie ihre Fruchtbärkeit, und Capitale sind gewöhnlich selbst die Früchte vorher— gegangener zweckmäßiger Arbeit. Bei den Capitalen muß aber zwischen stehen— den und umlaufenden unterschieden werden. Die ersten sind solche, welche dem Besitzer Gewinn ge— währen, ohne daß er sich derselben entäußert(Maschi⸗ nen, Gebäude, Instrumente u. s. w.); die zweiten hingegen bestehen theils in den Erzeugnissen des Bo— dens und des Gewerbsfleißes, theils in baarem Gelde, bestimmt für den Umtausch, Verkäuf und für den Verkehr überhäupt. Doch bildet, nach den vorher— gehenden Bestimmungen, nur diejenige Masse eine wirkliche Vermehrungdes Volksreichthums, welche, über den Bedarf der jährlichen Consumtion, als Ueber— schuß und reiner Ertrag gewonnen wird. Jedes 8⁰ Volkswiethschaft. Capital kann daher als derjenige Theil der mensch— lichen Gutermasse betrachtet werden, welcher der Zu— kunft angehört, während derjenige Theil, der fur den jährlichen Bedarf verwendet wird, der Gegen⸗ wärt angehört. Weil übrigens jedes Capital an sich eine todte Masse ist; so gewinnt es nur dadurch Bedeutung und Einfluß aufs Volksleben, daß es, wie jedes andere Gut, nach seiner Tauglichkeit als Mittel für einen bestimmten Zweck von dem Geiste des Menschen in Thätigkeit gesetzt und angelegt wird. Denn einzig durch diese Anwendung können die Capitale den Wohlstand der Individuen und Völ⸗ ker vermehren, während die aufgehäufte ruhende Masse und das im Kasten verschlossene Geld für den Verkehr und die Erhöhung des Vermögens verloren geht. Nach dem Zeugnisse der Geschichte sind endlich nur diejenigen Völker wohlhabend, reich, kräftig und blühend geworden, in deren Mitte eine große Zahl von Capitalvorräthen und Capitalisten sich be— findet, sobald die letztern ihre Vorräthe zwar mit Umsicht, Besonnenheit und mit Berücksichtigung der jedesmaligen Verhältnisse desjenigen Theils der menschlichen Thätigkeit, welcher die Capitale in An— spruch nimmt, aber auch mit einem glücklich berech— neten Wagen(Speculation) in Umlauf bringen. Denn entweder müßten sämmtliche Landeigenthümer, Fabrikanten und Handeltreibende selbst reich seyn, d. h. die zum Betriebe ihrer Geschäfte hinreichenden Mittel(Fonds) besitzen(was aber bei der unendlichen Verschiedenheit der Glücksgüter nicht möglich ist); oder die Capitale müssen der Landwirthschaft, dem Gewerbswesen und dem Handel zu Hulfe kommen, wenn sie nicht stocken sollen. ———.— Copit N h Prodlckl vertaus Bash fir de laste Daake 6 Miul Mlle! W sürmng veil d IDdidi r mensch⸗ der Zu— der für Gegen— tal an sich ir dadurch „daß es, ichkeit als em Geiste elegt wid g fönnen und Völ uhende se Geld rmögens dendlich , krärtiz ine große en sich be jwar mit fgung der Heils der le in An⸗ ch berech⸗ bringen. nthümer, eich seyn, reichenden nendlichen glich ist)/ ast, den kommen, Volkswirthschäft. 81 Aus diesen Grundsätzen gehen für die Finanz— wissenschaft die wichtigsten Ergebnisse in Hinsicht der besondern Besteuerung der Capitale hervor, welche gegen alle richtige Ansichten der Volkswirthschaft verstößt. 27 — Geld. Unter alen Gütern, welche das umlaufende Capital eines Volkes bilden, behauptet das Geld die größte Wichtigkeit. Zwar hat es an sich keine productive Reaß Güter erzeugen; es ist aber das allgemeinste Mittel, fremde Güter durch Tausch zu erwerben, und dadurch ein mächtiges Werkzeng, die menschlichen Bedürfnisse zu befriedi— gen, den Genuß des Lebens zu befördern, besonders aber den Verkehr zu unterstützen. Dennetheils liegt in ihm der Maasstab für die Bestimmung und Vergl eichung des Preises derjenigen Güter, welche vertauscht werden sollen; theils enthält es für seinen Besitzer das Unterpfand und die Anweisung für den Erwerb von Gütern jeder Art ⸗). In der ersten Beziehung erscheint es in der Gesellschaft als Waarez in der zweiten als Capital. Es eignet sich aber zum allgemeinsten Tausch— mittel besonders dadurch, weil es leicht in gleichartige Theile sich auflöosen, und eben so leicht aufbewahren und verführen(transportiren) 11 weil es der Zer— bail d weniger ausgesetzt ist, als andere Güter, und weil die Geltung desselben den im Verkehre stehenden Individuen und Völkern bereits bekannt, und theils *) Lotz, Handb. Th. 1, S. 66 ff. II. 6 8² Volkswirthschaft. für alle in Tausch gebrachte Güter, theils für die Ausgleichung jeder persönlichen Dienstleistung an— wendbar ist, so daß man blos über den Preis der einzutauschenden Gegenstände oder der zu leistenden Dienste sich vereinigen darf. Allein nie kann das Geld, als Tauschmittel, den Maasstab zur Vergleichung des Werthes der zu vertauschenden Gegenstände, sondern nur den Maasstab des Preises enthalten, der für die Vertauschung derselben festgesetzt wird. Dies gilt schon bei dem ununterbrochenen Wechsel des Preises für alle irdische Güter, und noch mehr bei der Fest⸗ setzung eines Preises für Leistungen durch die körper— lichen und geistigen Kräfte(z. B. bei Amtsbesoldun— gen, beim Honorar, bei Vergütung geleisteter Kran— kenpflege u. s. w.). 28. Fort setzung. Ob nun gleich das Metall, als die Materie des Geldes, zu den Gütern gerechnet, und, aus diesem Gesichtspuncte, sogar mit Gelde verglichen werden kann; so sind doch Geld und Güter zwei einander entgegengesetzte Begriffe, weil der erste Begriff das Eintauschungsmittel gegen die in den Verkehr gebrach— ten Güter, der zweite aber einen zum Verbrauche be— stimmten Gegenstand bezeichnet. Der Tausch der Güter gegen Geld heißt Kauf von Seiten dessen, der das Geld besitzt, und Verkauf in Beziehung auf den, welcher die zum Verbrauche bestimmten Güter in den Verkehr bringt. Wenn nun auch sehr verschiedenartige Gegen— stände von den Völkern als Geld behändelt worden ssc 0 1 0 R h uhs nstn sen ents den Vl rdenL hen, N Fichet Hide he Woodo Ibatg Vekehr ind in wird o Iud auß Hehtich huchg Oibn nar V ls für di istung an⸗ s Preis der leistenden auschmitte, rthes det nur den det für die Dies gil des Preisez ei der Fest die korpe⸗ itsbesoldur— teter Kran⸗ Materie des aus diesen hen werden oei Einander Begriff das ehr geb brach⸗ hrauce be⸗ Tausch der dessen, de zichung af Imten Gute lige Gegl⸗ delt wodden Volkswirthschaft. 83 sind; so hat doch der Fortschritt derselben in der Cul— tur und die dadurch bedingte Erweiterung des Ver— kehrs es bewirkt, daß überhaupt die Metalle, und zunächst die edlen, Gold und Silber, zum all— gemeinsten Tauschmittel erhoben wurden, weil sie einen entschiedenen und größtentheils bleiben— den Tauschwerth haben, so wie ihre Anwendbarkeit für den Verkehr durch die Ausprägung zu Mün— zen, nach fester Bestimmung der Schwere*), der Feinheit und Form, des Gepräges und der Benennung derselben, und des angenommenen Münzfußes sehr befördert wird. Der Einfluß des Geldes auf den Wohlstand der Völker hängt aber zunächst ab von dessen ununterbro— E Umlaufe, und dieser wieder von dem Credite und dem möglichst freien Verkehre (9•019.). Deshal lb wird es, im Ganzen, nie am Gede bei einem Volke fehlen, wo der Eredit der Individuen und des gesammten Volkes auf dessen Arbeitsamkeit, Sparsamkeit und Ordnung im äußern Verkehre beruht, und wo die Arbeit selbst gesichert und in ihrer Erhöhung und Steigerung unterstütz wird von der möglichst höchsten Freiheit im innern und äußern Verkehre. Denn unter diesen beiden wesentlichen Bedingungen wird die Arbeit ununter— brochen im Steigen begriffen, und das allgemeine Bestreben erkennbar seyn, mit seinem Gelde immer mehr Wohlstand und Vermögen zu erwerben. Das *) Die Schwere(das Gewicht) der Münze heißt ihr Schrot, das darin enthaltene feinere Metall ihr Korn, und die in einer Rechtsgesellschaft aufge— stellte gesetzliche Bestimmung des Schrotes und Korns der Münzfuß. 6* 84 Volkswirthschaft. Geld wird also, bei dem innern Vertrauen der Re— gierung und der Mitglieder eines Volkes gegen ein— ander, nicht todt im Kasten ruhen, sondern in stetem Umlaufe seyn, und dadurch das Steigen des Wohl— standes und den Anwachs der Capitale befördern. Alles übrige in der Lehre vom Gelde(3. B. das Papiergeld, die Banken u. s. w.) gehört nicht der Volkswirthschaft, sondern der Staatswirth⸗ schaft an, weil blos in der Mitte der Staaten und unter dem Einflusse der Regierungen auf die Thätigkeit und den innern und äußern Verkehr der Völker Institute dieser Art entstehen konnten.— Nur so viel tritt, als geschichtliches Ergebniß, in der allgemeinen Ansicht des Verkehrs der Völ— ker hervor, daß, mit der steigenden Wohlhaben⸗ heit der Völker, die unedlern Metalle(3. B. Kupfer) immer mehr aus dem Verkehre verdrängt werden und den edlern weichen müssen, so wie es von hoher Wichtigkeit ist, ob Silber oder Gold die eigentliche Landesmünze sind. 29. Ueber das Verhältniß der Bevölkerung zum Volkswohlstande und Volksver⸗ mögen. Eine, dem Flächenraume eines Landes und der Gesammtthätigkeit seiner Bewohner entsprechende, Bevölkerung ist allerdings für die Begründung, Er— haltung und Vermehrung des Volkswohlstandes er— forderlich. Allein nur diejenige Bevölkerungszahl ist dem Ganzen nützlich, welche so gebildet ist, um zweck— mäßig arbeitsam zu seyn, und so zweckmäßig arbeitsam ist, um, über den täglichen Bedarf, einen reinen ————— ꝗꝗ5722722.225939———————————————'—— 6 l aumdte Fcckit gl chanm sund dets hen Er Wahht Woalkerh ne ee nicht da Halewoh nige M iß gel st. m Ranen;& Hich I1 unge Ucbdwöb der seke ungen Igl Malive sht, auen der N. gegen e ern in stean 9* VO. 0 hort hicht d aatsminth der Stautr ungen auf di 1 Verehr de konnten.— s Ergebniß rs der Vil hre verdrang en, so wie es oder Gold ndes und de ntsprechende undung, E hlstandcs erung ch st, um n zvet⸗ ßig“ Irbeisaan aihen Reneg Volkswirthschaft. 0 Ertrag zu gewinnen; denn nur von diesen Individuen kann der Zweck des irdischen Daseyns erreicht, Glück— seligkeit genossen, die Famil ie sorgenfrei erhalten, die Nachkom menschaft sorgfältig erzogen, und der Wohl— ständ der ganzen Gesellschaft, vermittelst der aus dem reinen Ertrage hervorgehenden Capitale, begründet und erhöhet werden.— Doch ist auch der Theil der Bevölkerung, der nur den täglichen Bedarf erwirbt, ohne einen reinen Ertrag zu gewinnen, dem Ganzen nicht nachtheilig, weil er den Umlauf der Güter und den Verkehr befördert, ob er gleich selbst selten des Lebens fröh, und durch ihn keine Vermehrung des Volkswohlstandes bewirkt wird.— Allein derje⸗ nige Theil der Bevölkerung, welcher entweder zu wenig geübt und gebildet, oder zu unthätig und faul ist, um durch Arbeit seinen täglichen Bedarf zu ver— dienen; oder der, gelockt durch einen schnellen Erwerb, auf Beschäftigungen sich wirft, die nur eine Zeitlang und ungewiß nähren; oder der, wegen eingetretener Uebervölkerung ohne Arbeit bleibt(im Gänzen einer der seltensten Fälle); oder der durch falsche Berech— nungen in seinen Geschäften, so wie durch Krankheiten und Unglücksfälle, völlig verarmt und von der übrigen Gesellsch aft erhalten werden muß;— dieser Theil der Bevölkerung ist allerdings eine La st der Gesell schaft. Es wird zwar keinem Volke ganz an dieser dritten Klasse von Sel fehlen; allein viel kommt darauf an, in welchem Verhältnisse die Zahl dieser Klass zur übrigen Bevölkerung steht; so wie es ebenfalls für die Vermehrung und Erhöhung des Volkswohlstandes nichts weniger„als gleichgültig ist, in welchem Verhaltnisse die zweite(unpro— du ctive) Klasse der Bevölkerung zur ersten und drit— ten steht. 86 Hi sch Volkswirthschaft. Abgesehen daher von dem, was der Polizei in nsicht der Bevölkerung obliegt, hält die Volkswirth— aft sich an folgende Ergebnisse: 1) Die Bevölkerung ist dann für ein Volk nütz⸗ lich und ersprießlich, wenn sie eine bedeutend große Zahl von productiven Mitgliedern umschließt, welche durch ihren reinen Ertrag den Volkswohl— stand und das Volksvermögen vermehren. 2) Die Bevölkerung der unproductiven Klasse ist an sich dem öffentlichen Wohlstande nicht hinderlich, wenn sie denselben auch nicht vermehrt und erhöht. 3) Die Zahl der Armen und Arbeitslosen im Volke lebt jedesmal zunächst vom reinen Ertrage der Vermögenden und Reichen, zum Theile aber auch von der unproductiven Klasse, sobald diese, um die Armen mit zu unterhalten, sich die Befrie— digung eines Theiles der dringenden Lebensbedürf— nisse versagen muß. +4) Alle künstliche Mittel, die Bevölkerung zu vermehren, sind unzweckmäßig; denn sie sind Eingriffe in den festen Gang der Natur bei der Entwickelung des menschlichen Geschlechts in physi— scher Hinsicht. 5) Eben so wenig ist im Ganzen die Ueber— völkerung zu fürchten, weil diese gewöhnlich von selbst auf vielfache Weise sich ausgleicht(durch Ehe— losigkeit, durch Auswanderung in andere weniger bevölkerte Gegenden desselben Landes, oder ins Ausland, oder durch Anlegung von Kolonieen). 6) Die Vermehrung der Bevölkerung von innen durch Zeugung ist der von außen durch Einwanderung vorzuziehen(wovon aber Länder mit H ul Harung aht V Deem uuchd Dool hide glt Kf Hf! nicht 905˙ ii itut 0 Reag G h B + I l kert het Polizei n Bolkswirth Volk nüz utend große umschließt Volkswohe ew duetiven stande nich +No Hut Ht vermehtt itslosen inn ien Ertrag Heile aber obald diese die Befti⸗ bensbedur⸗ ͤlkerung zu enn sie sir ur bei de ts in phhs⸗ die Uebes vͤhnlich vot durch Eh⸗ ere wenigt ö oder is olonieen Ferung dol ußen duh Hnder m Volkswirthschaft. 87 allzuschwacher Bevölkerung, mit Moorgründen, tagelangen Waldungen u. s. w., die der Beur⸗ barung bedurfen, allerdings eine Ausnahme machen). 7) Mit der wahren, nicht blos scheinbaren, Vermehrung des Wohlstandes eines Volkes steigt auch dessen Bevölkerung, und dieses Steigen der Bevölkerung, als Folge des Wohlstandes, wird wieder der Grund der Erhöhung desselben. Daher gilt im Ganzen als Grundsatz, daß alles, was auf die Erzeugung und Vermehrung der Güter und auf den Verkehr wohlthätig wirkt, auch die Ver⸗ mehrung der Bevölkerung befördert, und alles, was die Erzeugung und Vermehrung der Güter, so wie den Berkehr, hindert, auch auf die Bevöl⸗ kerung nachtheilig einwirkt. 8) Die sicherste Ernährung einer großen Volks— menge geschieht durch den Ackerbau; weit schwan— kender und ungewisser ist die Ernährung durch das Gewerbswesen und den Handel, wenn gleich diese gewöhnlich eine größere Bevölkerungszahl an ihre Beschäftigungen ziehen, und auch das schnellere Steigen der Bevölkerung mehr befördern, als der Ackerbau. Das innere gleichmaßige Ver— hältniß in der Vertheilung der Be völ⸗ kerung unter alle Hauptzweige menschli— cher Thätigkeit(H. 47.), und das Verhält⸗ niß der Volkszahl zu der Ma sse der dem Volke nöthigen Lebensbedürfnisse ist die wichtigste, aber auch die schwerste Aufgabe für die Gesellschaft in Hinsicht ihrer Gesammtbevölkerung. 9) Vollige personliche Freiheit(mit Ausschluß aller Sklaverei, Leibeigenschaft und Eigenhörig— keit), völlige Sicherheit bei Erwerbung und Er— 88 Volkswirthschaft. haltung des Eigenthums, Zerschlagung großer Landgüter(Domainen, Majorate ꝛc.) in Ländern, thiugt wo es noch an hinreichender Bevölkerung fehlt, Rern sorgfältige Erziehung der Jugend und frühzeitige ů Angewöhnung an eine zweckmäßige Arbeitsam— D keit, und endlich die Verbreitung neugewonnener Hlung! Capitale im innern Verkehre, sind theils die natür— Auht si lichsten und einfachsten, theils die wirksamsten m lib Mittel der höher steigenden und zugleich wohlthä— W. tigen Bevölkerung. de Ei Es war verzeihlich, wenn ältere staatswirth— uscbe schaftliche Schriftsteller(. B. Rousseau, v. Rm Sonnenfels im Handb. der innern Staats— ge verwaltung, Th. 1,§. 35. u. a.) zunächst in die Hhhi Vermehrung der Bevölkerung den Wohl— site dn stand der Völker und Staaten setzten; allein d Hg die neuern Ansichten haben jene frühern vielfach N) berichtigt.— Doch stützt sich auf die im§. 0 aufgestellten Grundsät ze die sogenannte politi—. aash sche Arithmetik in der Staatswirthschaft. n J. Pet. Suüßmilch, die göttliche Ordnung in W den Veranderungen des menschlichen Geschlechts. 3* Hachah Theile. Ate Aufl. von Baumann. Berl. 1775 f. 8. 1 Politische Betrachtungen über die Bevölkerung der Rhe Länder. Aus d. Engl. v. J. B. Ferber. Dresden, dung, 1785. 8. des Wilh. Black, Vergleichung der Sterblichkeit des sishf menschlichen Geschlechts in allen Altern, ihren Krank— heiten und Ie Aus dem Engl. mit Char— 1i ten und Tabellen. Lpz. 1789. 8. a T. R. Malthus, Versuch über die Bedingungen lülteh und Folgen der Volksvermehrung. Aus dem Engl. die 0 von Fr. H. Hegewisch. 2 Thle. Altona, 1807. 8. 2 (Auch gehört Mirabeau's l'ami des hommes 0 ou traité de la population L§. 8 J und Herren- l 3chwand[H. 12.] hieher.) ö II —— mm‚———8 9 großen Ländenn, na h, rühzeitig lrbeitsam⸗ ewonnener die natür⸗ irksamsten wahlth⸗ aatswirth⸗ seau, v Staate⸗ hst in die n Wohl⸗ u; allein vielfach die im g e politt⸗ ethschaf, Idnung in chlechtz.) 1775f. c. kerung det Dresden, ichkeit des en Krank⸗ mit Chat⸗ dingungeh dem Engl , 18⁰⁷ 0. es bommes Herreu⸗ Volkswirthschaft. 89 30. Bedingungen für die Vertheilung und Vermehrung des Volksver mögens. Die drei Bedingungen, auf welchen die Ver— theilung und Vermehrung des Volksvermögens be— ruht, sind, nach den aufgestellten Grundsätzen: 1) der Arbeitslohn, was jeder einzelne Arbeiter für die Arbeit erhält; der Capitalgewinn, was der Eigenthümer eines Capitals und der, welcher dasselbe anlegt, aus der Anwendung des Capitals gemeinschaftlich(wenn auch nicht immer gleichmäßig) gewinnen; und 3) die Grundrente, was der Eigenthümer für die bloße Benutzung seines Grund— stücs(von dem Pachter, Abmiether u. s. w.) erhalt, nach Abzug des Arbeitslohns für den Anbau des Bo— dens*). 1) Der Arbeitslohn, oder die Entschädi— gung für irgend eine geleistete Thätigkeit, heißt Lohn überhaupt, Tagelohn u. s. w. bei körperlichen und technischen Arbeiten, die wenige Vorkenntnisse, blos mechanische Uebung und nur eine geringe Mitwirkung geistiger Kräfte verlangen; hingegen Sold, Besol— dung, Ehrensold(Honorar) bei allen Thätigkei— ten des menschlichen Geistes in den Kreisen der Wis— senschaft und Kunst, und bei den Leistungen im öffent⸗ lichen Dienste der Gesellschaft.— Der gewöhnliche Arbeitslohn wird theils bestimmt durch die Con— currenz zwischen den Arbeitern, so daß er fällt, wenn die Zahl derer groß ist, welche dieselbe Arbeit suchen, *“) Ueber diese Arten von Rente vgl. man Hermes, XIII, S. 148 ff. 90 Volkswirchschaft. und steigt, wenn diese Zahl sich vermindert; theils W. durch den Preis der ersten Lebensbedürfnisse ⸗). pfihn 2) Ein Capitalgewinn ist nur bei der An⸗ 0l legung und Benutzung des Capitals möglich. Legt der Besitzer des Capitals dasselbe selbst an; so gehört sc der Gewinn von demselben ihm ausschließend. Ueber— 111 giebt derselbe aber das Capital einem andern als Has Darlehn; so wird, für die Zeit des Darlehns, der u Gewinn am Capitale zwischen beide getheilt. Dieser Nulh Gewinn heißt bei dem Besitzer des Capitals: Zins Hhaen (Interessen), bei dem Unternehmer: Profit. 10 Der Besitzer des Capitals hat aber einen rechtlichen u de Antheil an diesem Gewinne, weil er sonst sich nicht shug entschließen würde, Capitale zu sammeln, und weil Wünd die Capitale dem, der sie aufnimmt, den großen Vor— Um theil gewähren, nicht nur ununterbrochen fortzuarbei— bun ten, sondern auch sein Geschäft zu erweitern, und da— ö Iefn 0 *“) Sehr wahr bemerkt Lotz(Handb. Th. 1, S. 470 ff.): daß „Der äußerste Punct, auf welchen der Arbeitslohn 10 gesteigert werden kann, ist diejenige Höhe, bei 10 welcher er die Rente des zur Beschäftigung der Ar— Ausgez beiter aufgewendeten Capitals verschlingt; ein Fall, hellkt! der selten eintreten wird, und, wegen seiner Nachtheile siidss für den allgemeinen Volkswohlstand, nie von langer ö Dauer seyn kann. Fählt aber im Gegentheile der 6 Arbeitslohn so tief herab, daß sein Betrag nicht W ll mehr zureicht, um dem Arbeiter wenigstens den Preis der Bedürfnisse zu gewähren, welche er wäh— N rend seiner Arbeit zu seiner Existenz bedarf; so muß lchel der Arbeiter aufhören zu arbeiten. Darum muß 1. selbst der niedrigste Arbeitslohn wenigstens so hoch seyn, daß sein Betrag dem Arbeiter so viel gewährt, Dah als dieser braucht, um nothdürftig sortleben zu sck können. Dieses ist das Minimum, auf welches—. der Arbeitslohn auf einige Zeit herabsinken kann.“ J9 t theilz 6), ei der A. lich. 1 Lgt so gahäl nd. Uebe⸗ undern alt lehns, der u. Diese als: Zins Profit, rechtliche t sich nich und well oßen Vot⸗ rtzuarbe⸗ und de⸗ S. 40fi)t Arbeitelcht Höhe, he ung der Y. 1 ein Fal, Nachtheilt von langet entheile det HKetrag gicht igstens deh che er wäh f; so uus Harum muß ens so hoch iel gewiht, sortleben il auf velche ten hann.“ Volkswirthschaft. 91 durch selbst seinen Gewinn an dem entlehnten Capitale zu steigern*).— Je weniger Capitale in einem Lande vorhänden sind; desto höher steigt, im Allge— meinen, der dadurch zu erlangende Gewinn. Er sinkt hingegen mit der Vermehrung der Capitale im Umlaufe. Der Zinsfuß der Capitale wird aber theils durch die Nachfrage nach den Capitalen, theils durch die größere oder geringere Sicherheit bei dem Darleiher desselben bestimmt; doch läßt sich, im Allgemeinen, aus der Erhöhung des Zinsfußes so we— nig auf Verminderung des Volkswohlstandes, wie aus der Verminderung des Zinsfußes auf die Er— höhung des Volkswohlstandes schließen, weil nur die Grün de dieser Erscheinung über die Erhöhung oder Verminderung des Volkswohlstandes entscheiden kön— nen. Denn wird, bei der steigenden Betriebsamkeit, die Nachfrage nach Capitalen und mithin auch der Zinsfuß erhöht; so ist dies im Ganzen ein Beweis des höhersteigenden Wohlstandes. Sinkt aber der Zinsfuß, weil die Arbeit sich vermindert, und werden die Capitale aus den Gewerben und dem Handel her— ausgezogen, um sie auf andere Weise anzulegen; so deutet dies auf eine Abnahme des öffentlichen Wohl— standes. 3) Die Grundrente besteht in dem Ertrage, den ein Eigenthümer aus der Benutzung seines Bo— dens zieht; es beruhe nun dieser Ertrag entweder auf den Erzeugnissen, die der Boden an sich, ohne eigent— liche Arbeit, gewährt, oder auf der Entrichtung gewis— ser Naturalien und des Pachtgeldes von Seiten des Pachters an den Eigenthümer. Doch kann ein Grund— stück nur dann eine Rente geben, wenn der Gewinn — ) Lotz, Handb. Th. 1, S. 486 ff. 92 Volkswirthschaft. aus dessen Erzeugnissen den Betrag des Arbeitslohnes, Ringt der zur Hervorbringung derselben erfordert wird, und 0 d die Zinsen des darauf verwendeten Capitals übersteigt. Hffnne Der Grundeigenthümer steht in dieser Hinsicht zu sei— n nem Pachter ganz in dem Verhältnisse, wie der Capi— t N talist zu dem, welchem er das Capital geliehen hat. d du Er will in dem Pachtgelde nicht blos die Entschädigung a für den Aufwand erhalten, welcher zur Erhaltung des Wenm Grundes und Bodens in tragbarem Zustande nöthig. ist; er will auch(außer dem von dem Bearbeiter für Rete⸗ sich gerechneten Arbeitslohne und außer dem für den Nn Grundbesitzer erzielten Pachtgelde,) an dem durch Hcg Verpachtung seines Eigenthums für den Arbeiter ften möglich gewordenen reinen Ertrage einen Theil haben, Aashe der sogleich im Voraus zu dem Pachtgelde geschlagen mun worden ist, wobei es theils von der Bearbeitung, st. D theils von der Höhe des Bruttoertrags, theils von ht zufälligen Verhältnissen beim Absatze der erzeugten schsig Gegenstände abhängt, ob der größere Theil des sch w gewonnenen reinen Ertrags dem Arbeiter, oder dem BDoa Grundeigenthümer in dem festgesetzten Pachtgelde zu⸗ nögl fällt.— Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß, silt so sehr sich auch die im Grunde und Boden wirksamen Hitkrn Naturkräfte durch ihren Uebergang ins Privateigen— Bam thum zu den Capitalen im eigentlichen Sinne hin— Me neigen), sie doch dadurch wesentlich von den Leistun— Uuden. gen der eigentlichen Capitale sich unterscheiden, daß im Grunde und Boden eine ursprüngliche rastlos wirk— schnm same Kraft wohnt, welche keinem Capitale, als sol⸗ uE chem, zukommt, weil jene Kraft eine Naturkraft, Grd die Kraft aber, welche das Capital in Bewegung Hun setzt, eine Kraft des menschlichen Geistes ist. Aus Etig *) Lotz, Handb. Th. 1, S. 513 ff. 9. 555533——————————84343———————— itlöhnte, wird,„udd über astiz ich 3u scz der Capi: lichen hat, schidigug altung des de nthiz Lbeitkr fie m für den dem durc Arbeite eil haben, zeschlagen Ebeitung, heils von er zeugten heil ds oder dem tgelde zu⸗ kden, daß, virksamen swateigen⸗ inne hin⸗ Kistun⸗ den, daß los wick⸗ x als sol⸗ irkraft, Bewegung st. Nus Volkswirthschaft. 93 diesem Grunde läßt sich daher auch die Rente aus dem Boden nie ganz nach demselben Maasstabe bestimmen, wie die Rente beim Arbeitslohne und beim Capitalgewinne. Denn die Art der Vertheilung dieser Rente zwischen dem Grundbesitzer und Pachter wird dem ersten günstig seyn, wenn die Nachfrage nach Pachtungen bedeutend ist, dem zweiten aber, wenn mehr Pachtungen areaho als gesucht wer— den. Im Ganzen gilt als erster Grundsatz, daß die Rente aus dem Boden um so höher steigt, je weniger der Landbau durch beschränkende und lhmende Ein⸗ richtungen und Verordnungen(in Hinsicht der Ver— äußerung des Grundeigenthu der Frohnen, der Ausfuhrverbote der Erzeugnisse, der ängstlichen Be— stimmung in den Pachtcontracten u. s. w.) gedrückt ist. Die größte Freiheit im Gebrauche des Eigen⸗ thums und im Verke hre bewirkt auch hier den mög⸗ lichst größten reinen Ertrag. Als zwe iter Grund⸗ satz muß für die Vermehrung des reinen Ertrags der Bodenrente die Verpachtung der Güter in möglichst kleinen Theilen(Parzellen) aufge⸗ stellt werden, so wie schon gewöhnlich die mit Land— gütern verbundenen Gewerbszweige(Bierbrauerei, Bränntweinbrennerei, Essigsiedereien, Ziegeleien Mühlen, Torfgräbereien u. s. w.) besonders verpachtet werden. Faßt man endlich, nach dem Zeugnisse der Er— fahrung, ein allgemeines Ergebniß über den rei— nen Ertrag beim Arbeiter, beim Capitalisten und beim Grundbesitzer; so scheint es, für den regelmäßigen Gang der menschlichen Thätigkeit und für die höhere Steigerung des gesämmten Volkswohlstandes, im *) Lotz, Th. 1, S. 521 ff. 94 Volkswirthschaft. Ganzen vortheilhafter zu seyn, wenn der grö⸗ ßere Theil des gewonnenen reinen Er⸗ trags dem Arbeiter, als wenn er dem Capitalisten und dem Grundbesitzer zu gute kommt. Denn an sich schon gehört ihm, wegen der in der Arbeit liegenden Anstrengung, dieser großere Theil; es wird aber auch in dem Gewinne dieses größern Theiles für ihn die Aufmunterung liegen, sein Geschäft sorgsamer zu be— treiben, mehr zu erweitern, und dadurch eben so die Masse der in Verkehr zu bringenden Erzeugnisse, wie für die Zukunft seinen reinen Ertrag zu vermehren. Dies bewährt sich durch die Erfahrung, daß die Arbeit da am regsamsten vollbracht wird, wo der Arbeitslohn hoch steht; so wie, nach den Thatsachen der Geschichte, mit dem Höhersteigen des Arbeits— lohnes, die Bevölkerung zunimmt, und das aus dem einfachen Grunde, weil überall Arbeiter, Dienstboten, Tagelöhner den größten Theil der Volkszahl bilden, und das, was ihren Wohlstand begründet und ver— mehrt, nothwendig auf die gesammte Gesellschaft wohlthätig einwirken muß. Der wirkliche Preis des Grundeigen— thums wird immer nach demjenigen Theile des reinen Ertrages sich richten, welcher auf den Grundbesitzer fällt, und der reine Ertrag für den Pachter und Grundbesitzer wird wieder überhaupt von dem Tauschpreise der erzeugten Güter abhän— gen. Es kann daher, unter diesen Verhältnissen, der Preis des Grundeigenthums steigend und fal— lend seyn; allein immer wird dieser Preis auf einer sichern Unterlage beruhen, sobald man dabei eine Durchschnittssumme von sechs Jahren für den, auf den Grundbesitzer fallenden, Theil des reinen + Ertrags festhält,— so wie das bisweilige Herab— 1 Rst Fe D Mhlst Ruen und Weirg 14 Re ud de nihtad nithen v den sun deten u scliget deinge folligt fürne daß ui Duges hlethhe Oahit der grz inen Ez Opitalis enn g n sich it liegende daber auch für ihn die samer zu de eben so die ignisse, wi vermehren. „ daß di d, wo der Thatsachen Arbeits⸗ S aus dem ienstboten, ahl bilder, t und ve⸗ Geselschf rag für de ‚ berhauht uter abhäl⸗ rhälissez ud und si⸗ Preis u mar debe ren für du, des relnen lige Hb⸗ Volkswirchschaft. 9⁵5 gehen des Preises des Grundeigenthums auf den Wohlstand des ganzen Volkes weit weniger nach— theiliger einwirkt, als das tiefe Sinken des Arbeits— lohnes. 31. 4) Von der Verwendung und dem Ge⸗ nusse der Güter, oder von der Consumtion. a) Die Privatconsumtion. Die menschliche Arbeit ist zunächst berechnet auf Wohlfahrt und Glüuckseligkeitsgenuß; denn Indivi— duen und Völker haben die Absicht, durch die Her— vorbringung und durch den Gebrauch werthvoller Gü— ter die Zwecke ihres irdischen Daseyns zu fördern, und die möglichst größte Summe angenehmer Gefühle während der Däuer des Lebens zu bewirken, zu ge— nießen und zu sichern. In diesem ursprünglich in dem sinnlichen Theile der menschlichen Natur begrün— deten und an sich rechtmäßigen Streben nach Glück— seligkeit liegt der Grund der Befriedigung theils aller dringenden und nothwendigen, theils aller z u⸗ fälligen und erkünstelten Bedürfnisse des Lebens. Diese Befriedigung der menschlichen Bedürf— nisse kann aber nur durch die Consumtion, d. h. durch die Verwendung werthvoller Gü— ter, sie mögen nun der Natur abgewonnen werden, oder durch die Kraft des Menschen entstanden seyn, für menschliche Zwecke geschehen. Daraus folgt, daß wir den Untergäng eines irdischen werthlosen Dinges, das nicht in die Reihe der Güter gehört, eben so wenig Consumtion nennen, als die Zerstörung werthvoller Güter durch unabänderliche Naturereignisse (Gewitter, Hagel, Erdbeben), durch zufällige nach— ————— 96 Volkswirthschaft. theilige Vorgänge in der Gesellschaft(Feuer, Flu— ten ꝛc.), und durch absichtliche aber zwecklose Ver— nichtung derselben(3. B. im Kriege).— Nur eine auf Befriedigung menschlicher Zwecke berechnete Con— sumtion entspricht den Grundsätzen der Volkswirth⸗ schaft und der durch Arbeit gewonnenen Production. 32. Fortsetzung. Ob nun gleich für die fortzusetzende Production der Güter die Consumtion derselben wesentlich erfor— derlich, und der Umfang und Grad der Production größtentheils von der Consumtion abhängig ist; so ist doch nicht jede Con sumtion dem Wohlstande der Individuen und der Völker angemessen. Denn da die Consumtion theils in dem Gebrauche, theils in dem Verbrauche werthvoller Güter besteht, indem entweder rohe oder veredelte Stoffe von dem Menschen weiter verarbeitet, mithin ge braucht, oder die Erzeugnisse der Natur und des menschlichen Flei— ßes wirklich zum Genusse verwendet, mithin ver— braucht werden; so beruht auch die zweckmäßige und den Wohlstand des Individuums und der Volker för— dernde Consumtion auf dem Verhältnisse der Consumtion zu dem Gesammtertrage der Arbeit der Individuen und Völker. Denn zweckmäßig und nützlich(d. h. die Glückseligkeit der Individuen erhaltend und befördernd) ist jede Con— sumtion, welche zunächst und vollständig die drin— gendsten Bedürfnisse und Zwecke des Lebens(d. h. Nahrung, Wohnung und Kleidung), und, außer diesen, die zufälligen und erkünstelten Be⸗ dürfnisse, nach dem genau berechneten Ver— — me———.———— N MWI uuh ihie Daher Osun Wlcken, Dungen Heden! Erng! Owinle filg de dlatan, scht. sunde d rihchut Eihige tll ibr Hanff M gliff r schpir de Sy ste helch 10 U . NMNIN echnete Ei, Nalbae! Volkswirth Produchia M. MN Producti 3 14* entlich erfhr Mo᷑gduet YI oductthr g ist; so i hlstande angemessen Gebrauch⸗ iter besteh, ffe von den raucht, d chlichen mithin vet⸗ kmaßige un Volker fs tnissede trage de ker. Dun fleligket x st jede En 9 die dri (bens(d und, aßt lelten V. eten Vir Volkswirthschaft, 97 hältnisse des reinen Ertrags der Indivi— duen zu ihrem jährlichen Gesammteinkom— men befriedigt. So wesentlich verschieden der reine Ertrag bei den Individuen ist; so wesentlich verschieden wird auch ihre Consumtion seyn. Es muß aber auf den Wohlstand und den Reichthum der Völker diejenige Consumtion der Individuen eben so nachtheilig ein— wirken, wo durch die Arbeit derselben kaum das Dringendste der menschlichen Bedürfnisse befriedigt werden kann, wie die, welche den gesammten reinen Ertrag verwendet, so daß zur Begründung neuer Capitale nichts übrig bleibt, oder welche sogar, zu— fällig oder absichtlich(3. B. durch mißlungene Spe— culation, oder durch Schulden), das Capital selbst zusetzt. Dagegen ist jede Consumtion dem Wohl— stande der Individuen angemessen und dem Volks— reichthume zuträglich, neben welcher von dem reinen Ertrage ein Ueberschuß zur Begründung neuer Capi— tale übrig bleibt. 33. Fort seeung. Begriffe von Sparsamkeit, Luxus und Ver— schwendung. Nur nach diesen Grundsätzen können die Be— griffe von Sparsamkeit, Luxus und Ver— schwendung genau bestimmt werden. Denn wenn die Sparsamkeit auf der sorgfältigen Berechnung und steten Berücksichtigung des Verhältnisses beruht, in welchem bei jedem Individuum die nothwendige und zufällige Consumtion zu dem reinen Ertrage ́. 7 98 Volkswirthschaft. seiner Arbeit beruht; so kündigt der Luxus sich an in dem gesteigerten Aufwande, welcher, außer den drin⸗ genden Lebensbedürfnissen, zunächst auf die Befrie— digung der zufälligen, eingebildeten und erkünstelten Genüsse des Lebens gerichtet ist, und daher sehr leicht das richtige Verhältniß überschreitet, in welchem selbst ein bedeutender Ueberschuß des reinen Ertrags zur Consumtion der Individuen stehen muß. Die Ver⸗ schwendung endlich zeigt sich in der zweckwidrigen und rücksichtslosen Consumtion nicht blos des gesamm⸗ ten reinen Ertrags der Arbeit, sondern sogar des gan⸗ zen Vermögens des Individuums. 34. Ergebniß. Die Consumtion ist daher dem Wohlstande der Individuen und dem Volksreichthume nicht nachthei⸗ lig, vielmehr die Thätigkeit spornend, so wie die Pro⸗ duction werthvoller Güter durch Arbeit, und den Absatz und Umlauf derselben fördernd, sobald sie den jähr— lichen reinen Ertrag nicht übersteigt, sondern von demselben einen Ueberschuß für die Zukunft übrig läßt. Deshalb muß jede Consumtion von den Individuen nach bestimmt erkannten Zwecken des Lebens berechnet,‚ jede zwecklose Zerstörung werthvoller Güter als un— vernünftig verworfen, jeder völlig fruchtlose Aufwand vermieden, dagegen aber die Verwendung der Zeit und der menschlichen Kraft bei der Arbeit sorg— fältig berücksichtigt werden, damit kein Theil der Zeit für werthlose Arbeit verloren gehe, die menschliche Kraft aber auch durch Unthätigkeit und Mangel an Arbeit eben so wenig erschlaffe, als durch überspännte Anstrengung überreizt und frühzeitig erschöpft werde. seiner Fe vece M husg el Csm heils muchtit Haucet sehmen Hlakch Wuen selbs seht, dunchr 008 E muhte bin! svecke derfe sich ani den dii⸗ die Befti erkünsteln er sehr lüi elchem sehj Ertrags jn Die Vet⸗ deckwidrign des gesamm gar des gun, lstande det ht nachth hie die Pr dden Absc ie den shh⸗ sondern dn übriz laß Individun sberechnet er als ul⸗ TAufwash der zeil lebeit sor eil der + menschl Mangel al Uberspannte ft llde. Volkswirthschaft. 99 35. Fortsetung. Allein nie vermag die Volkswirthschaft im All— gemeinen zu bestimmen, wie viel der Einzelne ver⸗ zehren könne und dürfe, weil jeder nur für sich den Gewinn und Verlust zu übersehen vermag, der aus seiner Consumtion entspringt. Nur so viel kann festgesetzt werden à*): daß diejenige Consumtion, durch welche dringende Bedürfnisse der menschlichen Natur befriedigt werden, besser ist, als die Befriedi⸗ gung erkünstelter Bedürfnisse, und daß diejenige Consumtion die wenigsten Nachtheile hat, welche theils die Güter langsam verzehrt, theils zu— nächst inländische Erzeugnisse zum Ge- und Ver— brauche wählt, theils Viele an der Consumtion Theil nehmen läßt. Deshalb ist auch dasjenige Volk am glücklichsten, bei welchem die Consumtion der Indi— viduen und der einzelnen Volksklassen mit sich selbst in einem gewissen Gleichgewichte steht, so daß nicht Tausende dafür darben, oder durch angestrengte Arbeit wieder verdienen müssen, was Einzelne verschwenden. Ueberhaupt besteht die wahre Wirthschaftskunst, sowohl im Privat— als im öffentlichen Leben, in einer nach Vernunft— zwecken berechneten Con sumtion, so wie in der festen Vergleichung der Einnahme mit der Ausgabe. Deshalb bedarf das größte, wie das kleinste Vermögen der zweckmäßigen Bewirth— schaftung. Wendet man diese Grundsätze für die Consum— tion auf die(§. 17.) aufgestellte sechs fache Ab— *) Jakobs Grundsätze der Nationalökonomie, S. 460 f. 100 Volkswirthschaft. stufung der wenschlichen Thätigkeit in der 1h Gesellschaft des Volkes an; so ergiebt sich, daß die hhn Consumtion aller derer reproductiv ist, welche hlußgv durch ihre Thätigkeit, neben der Snsnner un⸗ Hl unterbrochen erwerben. So zehrt der Grundbe— sitzer von der Rente, die aus dem Ertrage seines 0 Bodens hervorgeht; so der Landmann, der Ge— shiftg werbetreibende, der Handeltreibende von dem Er— nihgt gebnisse seiner Arbeit. Der Capitalist aber, wenn u er, ohne zu arbeiten, blos von seinen Zinsen lebt, ist ein müßiger Verzehrer, obgleich sein Capital Dun den Volksreichthum vermehrt. Allein wenn er von duth den Zinsen sammelt, und diese von neuem zu productiver Arbeit anlegt und verleiht; so ist auch n seine Consumtion reproductiv, und er vermehrt den Uhl Reichthum des Volkes.(Uebrigens kann in einem Lande, wo es keine Staatsschuld giebt, die Klasse der blos müßigen Capitalisten nie groß seyn.) Die— jenigen, welche von der Thätigkeit ihres Geistes in dem Kreise der Kunst, der Wissenschaft, und e des öffentlichen Dienstes der Gesellschaft leben, Prattu erwerben gleichfalls durch ihre geistige Thätigkeit jum 5 stets von neuem, was sie verzehren, und selbst die vollkon in persönlichen Diensten stehen, sind nur dann sellscha sterile Mitglieder der Gesellschaft, wenn sie als Am Bediente blos zum Glanze und Lurt us gehalten und Gst ernährt werden.— Die Consumtion der Kinder kiitwh ist so lange unproductiv, bis sie etwas verdienen. gauht x Dies, ohne Beeinträchtigung der höhern Zwecke Iflhe ihrer Bildung, frühzeitig zu bewirken, muß die humlihe Aufgabe der häuslichen und öffentlichen Er ziehung Hetiger seyn.— Die eigentlichen Armen müssen allerdings im III durch das Einkommen der Andern übertragen wer— AIUhnfumt den; allein theils wird die Zahl derselben da nicht Uhlllh ke it n 06 ch, daß st, welh tion, er Grundhe age seinet , der 05 on dem E aber, wen Zinsen lel, ein Capitt venn er vn neuem zu U ist auch rmeht der m in einem die Klass seyn.) Di⸗ res Geiste schaft, un chaft leben, e Thatigkel nd selbst de nur dann enn sie a ehalten und Kindet verdienen. ern Zoet , muß d Exsichunz malladins eteagen wet⸗ en denich Volkswirthschaft. 101 so groß seyn, wo der Reichthum unter die einzelnen arbeitenden Theile des Volkes möglichst gleich— mäßig vertheilt und namentlich ein bedeutender Wohlstand auch unter der erwerbenden Mittelklasse anzutreffen ist; theils wird die Zahl derselben sich wesentlich vermindern, wo man für ihre Be— schäftigung durch Arbeit sorgt, und sie dadurch nöthigt, sich selbst zu ernähren. Es werden dann nur die eigentlich Hülflosen übrig bleiben, welche der öffentlichen Unterstützung bedürfen. Denn gegen die Bettler, und gegen die, welche durch ihre Vergehungen und Verbrechen (Spieler, Schatzgräber, Diebe ꝛc.) den Bedarf ihrer Consumtion sich erwerben, muß die öffentliche Polizei mit unerbittlicher Strenge verfahren. 36. b) Dieöffentliche Consumtion. Die öffentliche Consumtion, im Gegensatze der Privatconsumtion, besteht in dem Aufwande, welcher zum Bestehen, zur Erhaltung und Ver— vollkommnung der gesammten Rechtsge— sellschaft eines Volkes erfordert wird. Ob nun gleich zunächst die Staatswirthschaft diesen Gegenstand behandelt, weil kein in der Wirklich— keit vorhandenes Volk anders als im Staatsleben gedacht werden kann, und weil die Bedürfnisse der öffentlichen Consumtion durch die dem Staate eigen— thümlichen Einrichtungen und Anstalten vermehrt und gesteigert werden; so darf doch die Volkswirthschaft, im Allgemeinen wenigstens, die öffentliche Consumtion nicht ganz übergehen, um durch das Verhältniß derselben zur Privatconsumtion die Ueber— 102 Volkswirthschaft. sicht über die Gesammteonsumtion eines Volkes zu befördern. So wie es nämlich dringende Bedürfnisse für die Individuen giebt; so giebt es auch dringende Bedürf— nisse für die ganze Gesellschaft eines Volkes. Dahin gehört, was die Unterhaltung der Regierung und aller im öffentlichen Dienste angestellter Beamten, was die Fortdauer der Verbindung mit andern Völkern kostet, und was der Bedarf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des erleichterten Verkehrs(durch Straßenbau, Kanöle ꝛc.), so wie der Bedarf der Kirche, des Erziehungswesens, der allgemeinen wis⸗ senschaftlichen und Kunst-Anstalten, die Verpflegung der Armen u. a. im Innern der Gesellschaft beträgt. Da kein Volk ohne Einrichtungen dieser Art bestehen und ohne sie weder den Gesammtzweck des irdischen Daseyns der in ihm vereinigten Individuen, noch den Zweck der Fortbildung und des Fortschritts der ganzen Gesellschaft verwirklichen kann; so gehört der deshalb erforderliche öffentliche Aufwand zur nothwendigen und nützlichen Consumtion. Diese Consumtion gleicht sich aber aus durch die da— durch erreichten höhern Zwecke, durch die dadurch unterstützte Wirksamkeit geistiger Kräfte, und durch die dadurch hervorgebrachte Ordnung, Sicherheit und Fortbildung des Ganzen, ohne welche für die Indi— viduen keine anhaltende Arbeit und kein reiner Ertrag von derselben möglich wäre. Die Volkswirthschaft bietet daher im Voraus der Staatswirthschaft das Ergebniß dar: daß jede öffentliche Consumtion nothwendig und wohlthͤtig ist, welche für bestimmt aner— kannte und unentbehrliche Zwecke des öffentlichen Lebens in physischer und gei— N Al Wbich Horsa wwisch auttis und zu d fir! von de. keinen flgt, de R lcen V Hutkang Hechhch Boakfe so viel des 0 Halnise halh, y ysentie un den shide,v Rm uich dud dge salb y d Hr Bärf funmt Wmmm Volkes issefird ide Boült s. Dan ng und ale mten, pz rn Volken en Ordrun ehrs(dulch Bedarf d meinen wiß Verpflegunz aft bettag. dieser Au utzweck dei Individuef, Fortschrit z so gehöl lufwand zr Consumtin durch die d/ die dadut nd durchde Herheit u r die Io iner Erttn im Voral daß jede ndig M mmt aner wecke. Und 9eh Volkswirthschaft. 103 stiger Hinsicht, so wie für den Verkehr im Innern und mit dem Auslande erfor⸗ dert wird. So wie aber die öffentliche Wirthschaft auf kei⸗ nen andern Grundsaten beruhen kann, als die Pri⸗ vatwirthschaft; so muß auch bei ihr das Gesetz der Sparsamkeit vorherrschen, das Verhältniß zwischen ösfentlicher Einnahme und öf⸗ fentlicher Ausgabe genau festgehalten und zum innern Gleichgewichte gebracht, und für die Befriedigung der öffentlichen Bedürfnisse von den Individuen nur ein Theil ihres reinen Ertrages verlangt werden. Daraus folgt, daß jeder öffentliche Zweck aus dem Wesen der Rechtsgesellschaft selbst und aus der Natur des öffent⸗ lichen Volkslebens hervorgehen, daß aber auch kein anerkannter Zweck des Rechts und der Wohlfahrt in der Gesellschaft unbefriedigt bleiben dürfe, weil dafür der Bedarf aufgebracht werden mu ßz daß jedoch dafür nur so viel consumirt werde, als zur Verwirklichung des Zweckes, nach sorgfältiger Ausmittelung der Ver⸗ hältnisse, in der That erfordert wird; daß man des⸗ halb, wie in der Privatwirchschaft, die dringenden und wesentlichen Bedürfnisse der öffentlichen Gesellschaft von den zufälligen und Luxusbedürfnissen genau unter⸗ scheide, und nur bei reichen Völkern, und jedesmal nach dem richtigen Verhältnisse der Luxusbedürfnisse zu den dringenden Bedürfnissen, die Luxusbedürfnisse befrie⸗ dige, so wie der besonnene reiche Privatmann gleich⸗ falls zuerst die dringenden und dann die Bedürfnisse des Lurxus befriedigt; und daß fur die Deckung der Bedürfnisse der ganzen Gesellschaft weder der ge⸗ sammte reine Ertrag der Individuen in Anspruch genommen, noch gar das Capital des Volksver⸗ ä 104 Volkswirthschaft. mögens angegriffen werde, weil im ersten Falle die Vermehrung des Volkswohlstandes wegfällt und die Verarmung der Individuen nothwendig eintritt, und im zweiten Falle zuletzt die Erschütterung und Auf— . lösung der ganzen Gesellschäft durch einen öffentlichen N Bankerott herbeigeführt wird. AS woert dem X gen des jiner Grundt ur d d8 V chng und in Suat Hara ges g vun m N Falle v allt und y intritt, un und In rösentlchn 105 4. M. Staatswirthschaft un d Finanzwissenschaft. Eine it uen g. böah,ü-t ꝛm 1 Uebergaug von der Volkswirthschaft zu der Staatswirthschaft. Die Staatswirthschaft unterscheidet sich dadurch wesentlich von der Volkswirthschaft, daß diese von dem Begriffe des Volkes und den Grundbedingun— gen des Volkslebens, dem Rechte und der Wohlfahrt, jene von dem Begriffe des Staates und von den Grundbedingungen des Staatslebens ausgeht, die zwar dieselben sind, welche als Grundbedingungen des Volkes aufgestellt wurden, nämlich Verwirk— lichung der Herrschaft des Rechts und der allgemeinen und indiniduellen Wohlfahrt, nur daß innerhalb des Staates diese beiden Grundbedingungen unter die Garantie des rechtlich gestalteten Zwan— ges gestellt werden, weil im Staate eine Mischung von moralisch-mündigen und moralisch-unmündigen 106 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Wesen angetroffen wird(Staatsr.§. 2. und 3.).. So wie sich daher das Staatsrecht zum Natur-⸗ und ii Völkerrechte verhält; so verhält sich auch die Staats⸗ 0 wirthschaft zur Volkswirthschaft. Das Ideal, wel⸗ Rulan ches, nach seinen unbedingten Forderungen und in ich i seiner einfachen Gestalt, im Natur- und Völkerrechte und in der Volkswirthschaft aufgestellt wird, wird im Staatsrechte und in der Staatswirthschaft auf das im Staatsvereine lebende Volk und auf die in der IJuve Wirklichkeit sich ankündigende bürgerliche Gesell— schaft bezogen, welche wir Staat nennen, eine Ge⸗ sellschaft, die an sich keinen wesentlichen Zweck der menschlichen Natur aufheben soll und darf, die nden aber die beiden höchsten Zwecke alles Volkslebens, nih! Recht und Wohlfahrt, unter die Bedingung des im vsd, Staate rechtlich gestalteten Zwänges, in allen den in En Fällen bringt, wo durch die moralisch⸗-Unmündigen unmt. entweder aus Eigennutz und Selbstsucht, oder aus ver⸗ Der dorbenem Willen und absichtlicher Bosheit, die Ver⸗ die i wirklichung des Rechts und der allgemeinen und in⸗ Sta dividuellen Wohlfahrt innerhalb des Staates bedroht selh. oder gehindert wird. schaf Das Ideal der Volkswirthschaft, nach welchem den9 der Mensch noch unabhängig von den Ver⸗ sills hältnissen des bürgerlichen Wesens(Volks⸗ AIssezu wirthschaft§. 4.), und nach der völlig freien Wahl Helch seines Berufs, so wie nach dem blos von seiner Vernunft ue abhängenden Gebrauche seiner äußern freien Thätig⸗ ö N keit erscheint, wird daher, ohne seine beiden dan Grundbedingungen zu verändern, in der hii, Staatswirthschaft der Wirklichkeitange nähert; des ke denn innerhalb des Staates erscheint jeder Bürger mit d desselben, nach den Urverträgen, auf welchen der itde Staat beruht(Staatsr. H. 10.), eben so der an der ischaf. und 3.) aur⸗ un ie Staat deal, wel en und in zͤkerrecht ird, wid aft auf daz die in der iche Gesel⸗ „eine Ht⸗ Zwec der darf, de lkslebens, ig des im alen den mündigen r aus vet⸗ „die Ver⸗ en und il⸗ es hodroh Ad bedroht welchen en Ver⸗ (Volks⸗ Ien Woht Vernunst en Djtih e beiden n, in da 17 Von Hhett jSend V* * M 1 welchen det der in der Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 107 Spitze des Ganzen stehenden Regierung unter⸗ worfen, wie er den Staatsvertrag überhaupt ein— geht, um alle Zwecke seines Daseyns durch seine Theilnahme an der Rechtsgesellschaft des Staates sich zu sichern. 2. Fort setzung. Anwendung der Volkswirthschaft auf die Staatswirthschaft. So wie aber durch den Eintritt des Menschen in den Staat seine Stellung zu der gänzen vertrags— mäßig begründeten bürgerlichen Gesellschaft bestimmt wird, indem er alle mit dem Unterwerfungsvertrage im Staate verbundene Rechte und Pflichten über— nimmt; so wird auch, durch die Anwendung der Grundsätze der Volkswirthschaft auf die innern und äußern Verhältnisse des Staatslebens, der eigenthümliche und selbstständige Charakter der Staatswirth— schaft wissenschaftlich bestimmt. Allerdings bleiben dem Menschen, als Bürger des Staates, alle Zwecke seines Wesens; sie werden aber durch seine Verhält— nisse zu den verschiedenen Ständen und Klassen der bür⸗ gerlichen Gesellschaft anders schattirt, als im idealisch aufgestellten Volksleben. Allerdings bleiben daher dem Menschen, im vertragsmäßig gebildeten Staate, alle ursprüngliche Rechte der persönlichen Frei— heit, der Gleichheit vor dem Gesetze, der Sicherheit des rechtlich erworbenen Eigenthums u. s. w.; allein, mit der Behauptung dieser Rechte im Staate und mit der Erhaltung und Sicherstellung derselben durch den Staat, übernimmt er zugleich die heilige Ver— — 4 4 428* 108 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. N In pflichtung, zum Bestehen und zur Erhaltung des udatrit Staates theils nach seinen personlichen, physischen Iit ils und geistigen, Kräften, theils aus dem reinen Er— Aacah al trage seiner Thätigkeit mitzuwirken. Allerdings soll Iug Iun und darf die Regierung im Staate den sittlichmündi⸗ Miik gen Bürger in der Ausübung seiner Rechte, so wie inin in der Wahl seines Berufs und in der Art und Weise an seiner äußern Thätigkeit nie beeinträchtigen; allein der umind sittlich⸗unmündige Bürger soll durch die Regierung, Aleddih bei seinem Eigennutze oder bei seinen unrechtlichen dod d Bestrebungen, vermittelst ihrer Leitung und selbst Rhei vermittelst des ihr übertragenen Zwanges, in diejeni⸗ IUhlehtt gen Grenzen zurückgewiesen werden, innerhalb welcher ou del er die Rechte eines Dritten weder bedrohen noch ver— 2 Ml letzen kann.— Dabei darf aber auch nicht übersehen lhade werden, daß der Mensch, bei seinem Eintritte ins u Eid Staatsleben, nicht blos neue Verpflichtungen und dm vur den individuellen Antheil an den Lasten desselben über— in Ct nimmt, sondern daß er auch innerhalb des Mubt Staates größere Vortheile erwirbt, als Nal die er in dem außerbürgerlichen Zustande geltend sttlch machen könnte. Denn theils wird, durch die Ver— willle bindung mit Millionen andrer Staatsbürger, der Kreis Vomn seiner äußern Thätigkeit außerordentlich erweitert, Wreli und zugleich ihm die Veranlässung dargeboten, durch NEu den reinen Ertrag seiner Arbeit sich Wohlstand und visas Reichthum zu erwerben und sein Leben zum rechtlich⸗ Dume höchsten Genusse zu führen; theils gewinnt er durch mmv den im Staate rechtlich gestalteten Zwang die Sicher— U heit und die Gewährleistung, daß nie der Eigennutz se u und die Selbstsucht, nie die Hinterlist und die Bos— ‚dsun heit Andrer ihn in der ungestörten Verwirklichung nipn seiner Zwecke hindern dürfe. Mag also auch von der nigen einen Seite der äußere Wirkungskreis des Menschen sschaft, altung d Physische reinen E dings si klichmündi hte, so i und Weise allin der Waierung, nrechtlichen Und selhs in diejeni llb welche noch ver⸗ bersehn utritte ins ungen und elben übet⸗ halb des irbt, ab de geltend die Ve⸗ der Kreis erweitert, ten, durch stand und rechtlih⸗ t er durch ie Sichet Eigennuz die B⸗ wirklichutg uch vun de Muschen Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 109 und der reine Ertrag seiner Thätigkeit durch den Ein— tritt ins Staatsleben beschränkt werden; so gewinnt er doch auch von der andern Seite durch seine Stel— lung zum Staate eine größere Erweiterung seiner Thätigkeit, seines Verkehrs mit Andern und seines reinen Ertrags, und die bestimmte Sicherstellung gegen jede Beeinträchtigung von Seiten seiner sittlich— unmündigen Mitbürger. Verändert wird also allerdings, und zwar mannigfaltig verändert, das il Verhältniß des Menschen durch seinen Antheil am Staatsleben; allein im Ganzen nicht ver— schlechtert, sondern verbessert, weil, abgesehen von dem unerreichbaren Ideale des Naturrechts und der Volkswirthschaft, der in der Wirklichkeit lebende Mensch nirgends sicherer und vollkommener den Endzweck seines Daseyns erreichen kann, als in dem vertragsmäßig begründeten und rechtlich gestalte⸗ ten Staate.— Wenn aber auch gleich das im Naturrechte und in der Volkswirthschaft aufgestellte Ideal, wegen der Mischung sittlich- mündiger und sittlich-unmündiger Wesen im Staate, nie ganz ver— wirklicht werden kann; so steht doch das, aus der Vernunft hervorgegangene, Ideal höher, als die Wirklichkeit, und bleibt fur d as Staat srecht und für die Staatswirthschaft der höch ste Maasstab ihrer wissenschaftlichen Begründung und Durchführung. Denn es ist durchaus nicht gleichgültig, ob die Regie— rung wohlthätig, oder hemmend auf das Volks— leben und die Volksthätigkeit einwirkt, und wie sie das Staatsvermögen aus dem Volksvermögen bil— det und verwendet. Allerdings wird das Staatsver— mögen steigen und sinken, je nachdem das Volksver— mögen im Steigen oder Sinken ist; es ist aber auch denkbar, daß das Volksvermögen auf fester Unterlage 41410 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. n beruht, und im Fortschreiten begriffen ist, daß aber von ir der Staatswirthschaft, in Hinsicht auf die Leitung des valdn Volksvermögens und in Beziehung auf die Aufbrin⸗ 90 gung iund Verwendung des Staatsbedarfs aus dem uu Volksdermögen, Mißgriffe und Fehler begangen wer⸗ Hros den, welche auf das Bolksleben und die Volksthätig⸗ witd keit höchst nachtheilig zurückwirken. Deshalb ist es dringend nöthig, die Staatswirthschaft wissenschaft⸗ vet lich zu begründen, und sie, nach dieser ihrer Be— De gründung, auf die einfachen und höchsten Grundsätze det der Volkswirthschaft zurückzuführen. 3. virth hiddr! Umfang und Theile der Staatswirth— uf schaft. Nach diesen Vorbegriffen enthält die Staats⸗ wirthschaft die wissenschaftliche Darstellung ml der Grundsätze des Rechts und der Klug⸗ 00 heit, nach welchen theils der Einfluß l der Regierung im Staate auf die Leitung fin! des Volkslebens und der Volksthätigkeit siacu in Hinsicht auf Production und Consum⸗ Eun tion bestimmt, theils das Staatsver⸗ 700 mögen, oder das, was der Staat jährlich zu sei⸗ nem Bestehen und zu seiner Erhaltung bedarf, aus fr dem Volksvermögen gebildet und ver⸗ uidin wendet wird. 99 in Die Staatswirthschaft zerfällt daher in zwei heth Haupttheile: nist 1) Sie stellt die Grundsäte auf, nach wel— chen der Einfluß der Regierung im Kede Staäte, nach der ihr zustehenden Oberaufsicht l * A* —3———77——————— euschaf. aß f aber e Kitung de die Aufter efs aus dy gangen wet⸗ Volkschatz Shalh ist s wissenschast ihter B. Grurdsit tswirth ie Staatz rstellung det Klug Einfluß ie Kitung hätigkeit Consun— taatsvet⸗ lich zu sei darf, aus und der⸗ T in zwei nach pel erung + O⁰ ö al ssch Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 441 über das Ganze und nach der ihr übertragenen An⸗ wendung des Zwanges, auf die Leitung und Gestaltung des gesammten Volkslebens und der Volksthätigkeit in Hinsicht auf Production und Consumtion bestimmt wird; und 2) vergegenwärtigt sie die Grundsätze, nach welchen das Staatsvermögen aus dem Volksvermögen genommen und verwen⸗ det wird. Man kann den ersten Theil die Staats⸗ wirthschaft im engern Sinne nennen, welche wieder in die beiden Untertheile zerfällt, welche den Einfluß der Regierung a) auf die Production, und b) auf die Consumtion im Einzelnen darstellen; der zweite Theil aber ent⸗ hält die eigentliche Finanzwissenschaft, inwie⸗ fern diese, gestützt auf die vorausgegangenen Unter⸗ suchungen und aufgestellten Grundsätze der Volks- und Staatswirthschaft, im wissenschaftlichen Umfänge ent— wickelt, nach welchen Grundsätzen des Rechts und der Klugheit die anerkannten Bedürfnisse des Staates für die Erreichung des Staatszweckes im Allgemeinen und im Einzelnen gedeckt und befriedigt werden sollen, oder wie der Statsbedarf aus dem Volks⸗-⸗ vermögen aufzubringen, unter die Gesammt⸗ heit der Staatsbürger zu vertheilen, und am zweck⸗ mäßigsten zu verwalten ist. Die Literatur der Staatswirthschaft im engern Sinne ist(Volkswirthschaft,§. 12.) sogleich mit der Literatur der Volkswirthschaft ver⸗ 112 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. bunden worden, weil erst in neuester Zeit zwi— 9 · schen der wissenschaftlichen Darstellung der Volks— und Staatswirthschaft genau unterschieden ward. Die Literatur der Finanzwissenschaft wird aber, so weit diese Wissenschaft selbstständig Len d (und nicht blos in Verbindung mit der Staats- Staate wirthschaft und als Aggregat derselben) behandelt Lelks worden ist, bei der systematischen Darstellung der— hinsi selben beigebracht. Wenn es, in Hinsicht der Benennung, vielleicht richtiger wäre: Staatswirthschaftslehre, Enmn als Staatswirthschaft, zu sagen; so ist doch der sitt) letzte Ausdruck so gewöhnlich geworden, daß man shuftd keinen kleinlichen Anstoß bei dem Gebrauche dessel— 9 ben befürchten darf. Eben so sind auch die Ver— uun de suche, das Wort: Finanzwissenschaft zu ver— Irr: drängen, bis jetzt nicht geglückt, weil in der teut— Ru Lit schen Sprache noch kein, den Begriff der Finanz— mihr wissenschaft völlig erschöpfendes, Wort ausgeprägt uc de worden ist, und weil(wie von Jakob in s. auf di Staatsfinanzwissenschaft, Th. 1, S. 5. ten L sehr richtig erinnert) dieses Wort durch den Ge— in Hi brauch so bestimmt ist, daß Niemand leicht etwas tion h anders dabei denkt, als was im§. angegeben wor— Naierl den ist. hduse RDnt Ei D atn zu kein ligket des in huns hirger kauhte ——— Ieeeeettttetf..f......———————————————— inschuf. er Zit zu, der Valt. ieden wpad Haft h stständi der Stuntz ) beharde stellung ng, viellith Iftslehte, ist doch de „daß mun uche dessel h die Ver⸗ ft zu ver⸗ in der teut⸗ der dinan⸗ ausgeprögt akob in . 8 ch den G leicht ewas cgeben pur Staatswirthschaft und Finanzwissenschast. 113 1) Erster Theil, oder Staatswirth— schaft im engern Sinne. 4. Von dem Einflusse der Regierung im Staate überhaupt auf die Leitung des Volkslebens und der Volksthätigkeit in Hinsicht auf Production und Consumtion. Das Leben und die äußere Thätigkeit des im Staate lebenden Volkes, nach der Gesammtheit aller seiner Individuen, kündigt sich, wie die Volkswirth— schaft darstellte, unter zwei Hauptverhaltnissen an: der Production und Consumtion. Bevor nun die Staatswirthschäft die Grundsätze des Rechts und der Klugheit aufstellen kann, nach welchen(§. 3. der Einfluß der Regierung im Staate, nach der ihr zustehenden Oberaufsicht über das Ganze und nach der ihr übertragenen Anwendung des Zwanges, auf dieLeitung und Gestaltung des gesamm— ten Volkslebens und der Volksthätigkeit in Hinsicht auf Production und Con sum⸗ tion bestimmt wird, muß erörtert werden, ob der Regierung ein solcher Einfluß überhaupt, und zwar ob derselben ein blos negativer, oder ein positi— ver Einfluß zusteht. Denn Adam Smith, der hierin den Physio— kraten folgte, stellte den Grundsatz auf: daß der Staat zu keinem positiven Einflusse auf die Volksthä— tigkeit berechtigt sey, daß vielmehr die Beförderung des individuellen Wohlstandes und des Volksreich— thums einzig von der eigenen Thätigkeit der Staats— bürger erwartet werden müsse. Dieser Grundsatz beruhte aber auf folgenden, nicht unbedingt haltbaren, II. 8 114 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Vordersätzen: daß erstens Jeder, der für seinen indi— viduellen Wohl 9 thätig ist, dadurch zugleich auch die Wohlfahrt des Ganzen befördert; daß zweitens die Capitale dann am besten angelegt werden, wenn die Regierung alles Einflusses auf dieselben sich enthält und drittens däß die freieste Concurrenz zwischen Allen herrschen müsse. Diese Vordersätze, und das aus ihnen hervor⸗ gehende na. rn daß die Regierung im Staate aller Leitung und alles ⸗ Einflusses auf den Wohl— stand und Reichthum des Volkes sich enthalten müsse,‚ würden nur in einer idealischen Welt gelten können, wo alle Mitglieder des Staates sittlich-mündig wären, und kein Individuum durch Eigennutz oder bösen Willen die Rechte und den Wohlstand, so wie den freien Verkehr eines Dritten beeinträchtigte. So lange aber nicht alle Bürger des Staates auf gleicher Stufe der Aufklärung, der sittlichen Reife und der rastlosen Thätigkeit stehen; so lange können jene Grundsätze nur unter einer bestimmten Einschr änkung gelten, und der Regierung im Staate muß ein positiver Ein⸗ fluß auf die Volksthätigkeit und das Vokksvermögen zukommen. Allein damit wird keinesweges dem Zuvielre— gieren, d. h. weder dem Einmischen der Regierung in das Privatleben und in die individuelle Thätigkeit ruhiger Staatsbürger, noch der alle innere Festigkeit des Staatslebens untergrabenden steten Veränderlich— keit in den bei der Verwaltung des Staates ergriffe— nen Maasregeln„das Wort geredet. Denn nie darf die Regierung die Würde vergessen, die sie ihrem hohen Standpunete schuldig ist, und im Kleinl lichen, immer Wechselnden und die einzelnen Staatsbürger Control⸗ lirenden sich gefallen. Zugleich kann zugestanden wer⸗ Shl , d durchg Huptd chen siltet, ban Hlichen nd bes⸗ Ferung alein, stlich- Pirkl sact ⸗ wacchen Sthaten Nr Ree seeinen den De auße nuß a des R er nich rnicht ge siede senschaf Ast, seinen iid zualote ugleich aud weitens N N, Wenn d sech enthit wischen Il * 4 hnen heroy halten müss Iten könner ind ig wärn ö oder bösh so wie di . So lamg eicher Stuß der rastloßh Grunds V VI1 gellen, Ul itiver E APfsvermogt QMe Zuyielit Zuvien V. νn er Reglerl 66 Ihattak le Thalie * 1 EAt tre Festhtũ N Indorltd veranoe 40 ates ergft Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 115 den, daß für die allgemeine Wohlfahrt schon viel da⸗ durch gewonnen würde, wenn in jedem Staate über— haupt die möglichst größte Freiheit in der mensch— lichen Thätigkeit und im gegenseitigen Verkehre ver⸗— stattet, und jede lästige Form, welche denselben er— schwerte, jede Beschränkung dessel lben nach persönlichen, örtlichen und besondern Zeitverhältnissen aufgehoben und beseitigt würde; ein Ziel, das bis jetzt viele Re— gierungen weder beabsichtigt, noch erreicht haben; allein, bei der Verbindung sittlich-mündiger und sittlich- unmündiger Mitglieder des Staates in der Wirklichkeit, und bei den ebenfalls nicht selten höchst eigennützigen Ansichten und Grundsätzen, nach welchen der eine Staat in seinem Verkehre mit andern Staaten sich ankündigt, liegt es entschieden im Kreise der Rechte und der Pflichten der Regierung, daß sie einen positiven Einfluß auf die Thätigkeit und den Verkehr des Volkes sowohl im innern, als im äußern Staatsleben behauptet. Dieser Einfluß La aber im Allgemeinen auf festen Grundsätzen des Rechts und der Volkswirthschaft beruhen, damit er nicht weiter gehe, als er wohlthätig ist, und damit er nicht hemmend, nicht Mißtrauen und Mißvergnügen erregend, in das Volksleben eingreife, wenn er gleich für jeden einzelnen Fall nicht im Voraus zu berech— nen, sondern der Rechtlichkeit und errrelt der Re⸗ gierung, mit steter Zurückführung des einzelnen Falles auf die feststehenden allgemeinen Grundsätze, zu über— lassen ist. 5. Fort se un g. Nach diesem mnrrn rn e denn auch die drei von Smith aufgestellten Vordersätze beurtheilt 8* 146 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Cuuaf werden. Allerdings sollte jeder Staatsbürger so auf⸗ imm geklärt und sittlich-gut seyn, daß die Thätigkeit für usder de seinen individuellen Wohlstand zugleich eine Be⸗ unth/ d förderung des allgemeinen Wohlständes und Reich— RJufteun thums würde. Allein so lange der einzelne Arbeiter sher H. den Preis seiner Arbeit, ohne Rucksicht auf den Wohl— Hen B stand seiner Mitbürger, möglichst zu steigern, der anletzv Kaufmann für den höchsten Preis zu verkaufen, der Ribruu Capitalist die möglichst größten Zinsen zu erringen uner i sucht, ist zwischen dem Streben nach individueller grn, Wohlfahrt und der Beförderung des allgemeinen vetakme Wohlstandes der ganzen Gesellschäft eine so weit ge— Ehaul dehnte Grenze erkennbar, daß die Regierung berech— Cucun tigt und verpflichtet ist, den Eigennutz des In⸗ stachl dividuums in allen den Fällen zu beschränken, Mbn wo derselbe seinen Vortheil auf Kosten der Wohlfahrt Oalge andrer Staatsbürger befriedigen will. Dies gilt na— mentlich von Smiths zweiter Behauptung, daß die Capitale dann am besten angelegt werden, wenn die Regierung alles Einflusses darauf sich enthält. Denn soll die Regierung unthätig dabei bleiben, wenn der uung a Capitalist 6—7 Procent Zinsen von dem verlangt, Häfch der des Capitals bedarf? Wohl aber hat die Regie— K. rung kein Recht der Einmischung dabei, ob der Ca— der pitalist sein Capital lieber dem Grundbesitze, als dem dm Manufactur- und Fabrikwesen, oder lieber diesem, ö mheh. als der Speculation im Handel überlässen will. Das— uum selbe gilt von der freiesten Concurrenz im gegen⸗ h0 l seitigen Verkehre. Denn allerdings soll die freieste Dan Concurrenz die Regel, und die Beschränkung der— Kunst selben nur die Ausnahme von der Regel seyn, weil, c0r bei der freiesten Concurrenz, in den meisten Fällen ünt das Streben der Individuen nach ihrem Privatvor— uben theile mit dem Interesse der andern, und mit dem Ge— SFFFF————————————————————————— π———————— eschaft. rger so as atigkeit h ch eine r leigern, dy ckaufen, de R erringe ündigidusll — 9N9 Ilellet ung berec⸗ 8d6%8 Ay. 6des Iy chränken, RaI u Wohlfahe ios ailt n MNs glt Ha⸗ ng, daß di „ Wenn de an. Te un der , wenn del her diesem, will. Do⸗ z im geger die fteict ankung da⸗ sehn, wij esten Filn E V Fem * J IIl A Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 117 sammtwohl der Gesellschaft sich ausgleicht, und weil, mit der Festhaltung des Grundsatzes der freiesten Con— currenz, die unzähligen Monopole, Privilegien und Zunfteinrichtungen unvereinbar sind, welche in viel— facher Hinsicht den Preis der Güter steigern, ohne ihren Werth zu erhöhen. Allein sobald die freie Con⸗ currenz von Individuen oder Corporationen dazu ge— mißbraucht wird, daß Andre, oder das Ganze dar⸗ unter leiden; sobald einzelne Klassen von Staatsbür— gern, oder einzelne Ortschaften und Provinzen dadurch verarmen, besonders wenn sich Neid, Eifersucht und Speculationsgeist vereinigen, andere Bürger von der Concurrenz und dem Markte auszuschließen; sobald ist auch die Regierung berechtigt und verpflichtet, dem Mißbrauche der freien Concurrenz von oben herab Grenzen zu setzen. * 6. Gort setzung. Ueberhaupt muß der positive Einfluß der Regie— rung auf die Leitung des Volkslebens und der Volks— thätigkeit eine Folge des hohen Standpunets seyn, auf welchem sie steht, d. h. er muß hervorgehen aus der nur der Regierung möglichen Gesammtübersicht über den Staat, nach allen Oertlichkeiten seiner Pro⸗ vinzen, nach seiner gesammten Bevölkerung, nach dem innern Verhältnisse der verschiedenen Beschäftigungen (des Ackerbaues, Gewerbswesens, des Handels, der Dienstleistenden, der Beamteten, der Gelehrten und Künstler) gegen einander, nach den bereits erreichten oder zu erreichen nöthigen Graden der sinnlichen, gei— stigen und sittlichen Cultur, und nach der bereits vor— händenen oder erst zu bewirkenden höhern Aufklärung und politischen Mündigkeit. — * 118 Staatswirchschaft und Finanzwissenschaft. Nie wird es aber der Regierung eines Staates ge— lingen, wenn sie die Vermehrung des Volksvermögens entweder erzwingen, oder auch nur überzeitigen will; denn die Volkswirthschaft lehrt unwiderleglich, daß die Vermehrung des Volksvermögens die gleich— mäßige Benutzung der beiden Quellen alles Wohlstandes, der Natur und des menschlichen Geistes, so wie die gleichmäßige Erfüllung der beiden Grundbedingungen alles Volksver— mögens, der Arbeit und der Freiheit des Ver— kehrs voraussetzt. Wohl aber soll die Regierung durch ihren mächtigen Schutz im innern und äußern Staatsleben jene Quellen und diese Bedin⸗ gungen allen ihren Staatsbürgern sicher stellen; auch kann sie, besonders da, wo die Entwickelung des Volksgeistes noch eines äußern Antriebes bedarf, die freie Thätigkeit der Staatsbürger wecken und derselben einen ausgebreiteten Wirkungskreis eröffnen. Sie kann durch Vorschüsse und Unterstützungen große und nützliche Unternehmungen in der Landwirthschaft, im Gewerbswesen, im Handel, und im Kreise der Wissenschaft und Kunst möglich machen und deren Gedeihen befördern; sie kann veraltete Formen und Einrichtungen(3z. B. im Zunftwesen, im Abgabe— systeme u. s. w.) mildern, verändern, oder ganz aufheben; sie kann, durch strenge Ordnung in den vier Hauptzweigen der Staatsverwaltung (in der Gerechtigkeitspflege, in der Polizei, in dem Finanz- und Kriegswesen), das öffentliche Vertrauen begründen, den Verkehr durch Jahrmärkte, Messen, gute Heerstraßen, Dämme und Kanäle, so wie den öffentlichen Credit durch Sparsamkeit im Staatshaus— halte erleichtern, durch zweckmäßige Ergänzung des Heeres die Beeinträchtigung der Production verhüten, 10 Rn h, 0 sh,dos: —— Kast atteibt leien, dere, N Hhmith Huptsh hur Behe Hhscht selben Rerken gel , ind sundes huddl, schügen nacht a treiberd len und Haldel Herbebe duterde hen hat Mhee de D besearn deng de der den verden Weung uschaft, Stnattsg. Wermögen rzeitign biderleglh, S die gle llen alls nschlichen Fülung de Vulkope⸗ tdes Ven Reqierun nern und* iese Badii— ellen; auh felung des s bedarf, ecken und 1s eröffner angen gruß Wirthschaf, 1 Keeise der und deren rormen und m Abgabe oder gan ung in der waltunz i, in den eVerteau te, Msin ⁰ Wie deh Zuaatzhau⸗ ganzung de on ahten, Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 149 und diejenigen öffentlichen Anstalten begründen und erhalten, welche entweder(3. B. wie das Erziehungs— wesen, das Armenwesen ꝛc.) für den Staat und dessen Fortbildung dringende Bedürfnisse sind, oder welche die Kräfte des Privatmannes übersteigen, oder wozu auch das Privatinteresse den Einzelnen nicht hinreichend antreibt. Nur enthalte sie sich dabei aller Künste— leien, um der Thätigkeit der Bürger eine beson⸗ dere, von ihr beabsichtigte, nicht aber in der Volks⸗ thümlichkeit liegende, Richtung zu geben, wobei sie hauptsaäͤchlich den Boden ihres Landes, den Geist sei⸗ ner Bewohner, die Lage des Staates in geographischer Hinsicht(als Binnen⸗ oder Küstenstaat), die Stellung desselben gegen die Nachbarstaaten, die seit Jahrhun⸗ derten gewöhnlichen Hauptbeschäftigungen seiner Bür— ger, und die bisherige Hauptunterlage seines Wohl⸗ standes(ob im Ackerbaue, oder Fabrikwesen, oder im Handel, oder in allen gleichmäßig bestehend) berück— sichtigen muß. Denn nie wird es gelingen, einen zu⸗ nächst äackerbauenden Staat plötzlich in einen handel— treibenden zu verwändeln, weil, bei allem guten Wil⸗ len und bei aller Unterstützung der Regierung, der Handel nicht eher gedeihen kann, bis nicht das Ge⸗ werbswesen in Manufacturen und Fabriken eine be⸗ deutende Erweiterung und Vervollkommnung gewon— nen hat, so wie das Gewerbswesen nicht eher zur Blüthe erwächset, bis nicht— außer der Vermehrung der Bevölkerung— aus dem reinen Ertrage des ver— besserten Ackerbaues bedeutende Capitale zur Begrün⸗ deng des Manufactur- und Fabrikwesens, unbeschadet der dem Landbaue selbst nöthigen Capitale, verwendet werden können. So wie aber dieser positive Einfluß der Re— gierung auf die Leitung des Volkslebens und des Volks⸗ 120 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Ro vermögens zunächst auf die innern Verhältnisse sich 10 bezieht; so muß auch die Regierung in Hinsicht auf Gise, die äußern Verhältnisse ihres Staates zu den be— nachbarten und zu den entfernten Staaten und Reichen RAin uh ihren positiven Einfluß geltend machen, theils ungern um jede Einmischung des Auslandes ins innere Staats— d ruch leben zurückzuweisen, theils jede Beeinträchtigung ute,! der Rechte ihrer Bürger zu verhindern, zu vertheidi— dufels gen und(durch Retorsionen und Repressalien) zu er— wal dieß wiedern, theils vortheilhafte, auf gegenseitigen nittel, Wohlstand berechnete, Verträge mit dem Auslande gen zut abzuschließen. shlenz s Vgl. den trefflichen Aufsatz von Sartorius: ö leberd von der Mitwirkung der obersten Gewalt im Staate Lrͤßar! zur Beförderung des Nationalreichthums; in s. uuhe Abhandlun gen ꝛc. Th. 1, S. 199 ff. segaft hun. 2 7. ruc al a) Einfluß der Regierung auf die Pro-— duction. ln Ausa 1) auf die Bevölkerung*). wirklih In Hinsicht der Maasregeln der Regierung auf ö din die vorhandene Masse des Volkes muß zunächst zwi— aln E schen Volksmenge und Bevölkerung unter— n schieden werden. Unter der Volksmenge versteht•2 man überhaupt den Inbegriff der in einem Lande mi wohnenden Menschen nach genauen statistischen Zäh— a II— 2 +7 Hieher gehören die im§. 29. der Volkswirthschaft Gdche aaufgestellten Grundsätze, als Unterlage für den Ein— lüngen fluß der Regierung auf die im Staate vorhandene aoocch ist Volksmenge. l U ———————m‚..‚.‚e‚e——— suschst Hälenth Haltnisse s Hinsicht ay zu den he und Reiche hen, thei mere Stuun inträchtgun zu vettheht salier) Im Aueln in Juslagde artorius t im Staat ims; in — gierung ai unächst zw⸗ ing unte ge versth nnem dadd ischen Zi⸗ Itswitthsh st den Eit vothande Staatswirchschaft und Finanzwissenschaft. 121 lungen; unter der Be völkerung aber, im engern Sinne, das Verhältniß der in einem Lande wohnen— den Menschenzahl zu der Menschenmasse, die in dem⸗ selben wohnen könnte. So gewiß nun bei einer ge— ringern Bevölkerung, als nach dem Flächenraume und nach dem Ertrage des Bodens in demselben leben könnte, die Masse der productiven Kräfte im Volke ebenfalls nur im geringen Grade sich äußern kann, weil diesen Kräften sehr viele Veranlassungen, Reiz— mittel, Bedingungen und selbst gegenseitige Reibun— gen zur freien Entwickelung und höhern Thätigkeit fehlen; so gewiß wird doch auch eine verhältnißmäßige Uebervölkerung nachtheilig, sobald nämlich eine größere Menschenmasse den Boden bewohnt, als welche auf demselben, durch ihre freie Thätigkeit, sorgenfrei sich ernähren und zum Wohlstande gelangen kann. Doch selten wird der letzte Fall bei einem, nach allen seinen physischen und geistigen Anlagen entwickelten und regsamen, Volke eintreten, und dann immer für einen solchen Nothfall das Recht der Auswanderung übrig bleiben.— Allein äuch der wirkliche Mängel an Bevolkerung darf nicht durch künstliche Mittel beseitigt werden, weil, an sich be— trachtet, nicht die möglichste Vergrößerung der Zahl der bürgerlichen Gesellschaft durch erkünstelte Be— förderung der Bevölkerung, sondern nur die mög— lichste Beförderung des Wohlstandes der vorhande— nen Menschenmasse die große Aufgabe der Regierung bleibt. Nie darf daher die Regierung in die allgemeinen Gesetze der Natur und in die Aeußerungen und Rich— tungen der menschlichen Freiheit eingreifen wollen; doch ist es zweckmäßig, die Errichtung großer Majo— rate und Fideicommisse, als der Bevölkerung nach— 122 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. theilig, möglichst zu verhindern, die Theilung großer Besitzungen und namentlich der Gemeindegrundstücke, zu erleichtern, so wie, wo noch unangebaute Län⸗ dereien, oder bedeutende unzerschlagene Domainen vorhänden sind, wenigstens einen Theil derselben aus⸗ zubieten, zu vertheilen, und in Erbpacht zu geben. Allein die künstliche Beförderung der Ehen ent— weder durch Ausstattung der Heirathslustigen, oder durch Prämien auf die Zahl der erzeugten Kinder, oder durch Strafen gegen die Unverheiratheten, ist we— der rechtlich, noch zweckmäpig. Denn nur diejenige Volksmenge erhöht und stärkt die Staatskräft, welche sich gewissenhaft nährt und einen reinen Ertrag durch ihre Arbeit erwirbt. Die große Masse außer der Ehe erzeugter Kinder, und tausend hungernde Schat⸗ tengestalten sind für das innere Staatsleben mehr be⸗ denklich und gefährlich, als nutzlich; denn außer daß sich dadurch die Zahl der Arbeitslosen und zur Arbeit nicht Erzogenen vermehrt, sleigt auch durch dieselben die Zahl der Armen, der Bettler, der Landstreicher und Verbrecher. Ob nun gleich kein Staat bis jetzt die denkbar höchste Zahl seiner Bevölkerung erreicht hat, weil im Ganzen die Mittel zur Ernährung seiner Volks⸗ menge völlig hinreichten, und vorübergehende Uebel (Theurung, Hungersnoth, Seuchen) ihren Grund in ganz andern Verhältnissen, als in der Uebervolkerung, haben; so steht doch als Grundsatz fest: daß nur die gesunde, in der Ehe erzeugte, an Arbeit gewöhnte, und durch Arbeit sich ernährende und einen reinen Er— trag erzielende Volksmenge, sie sey übrigens groß oder klein, als vortheilhaft und ersprießlich für den Wohlstand des Ganzen betrachtet werden kann. E Mt husscht d In Mal Kttoni I wandern nd Hf Fuchtba Wanähe Mc uschen E Dagegen ddung v Wulke des Oal ist, wei diesirg leschwer sak, be hunm die tuhan Rigen de d des gadect! Rgitr denn s⸗ Vagab RNewinné his die enschnf. ilung griz egrundstücz ebaute e Domainn erselben alz zu geba er Chen e st igen, W Ren Hidh heten„istu. nur diejenig kraft, velge 0 duch se gußerd 17 Et ude Cchal⸗ mchr bi hat, wel in iner Vuls Hende Ug n Grundi ervplkerutz un N 411 rigen gi slich fir d kann. 1— Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 4. 8. Fortsetzung. Sinw an d er uen gen. Mit gleicher Umsicht muß die Regierung in Hinsicht der Einwanderung und der Ansiedelung von Ausländern, so wie bei der Anlegung von Kolonieen verfahren. Im Allgemeinen bertachter, wird das Ein⸗ wandern von Ausländern nützlich seyn, wenn ein Land verhältnißmäßig noch wenig bevölkert, nach der Fruchtbarkeit seines Bodens eine größere Tottsneph zu ernähren geeignet, und(wie z. B. in Nordamerika) die Nachfrage nach Arbeitern, besonders bei dem raschen Emporblühen eines Staates, vorhanden ist. Dagegen muß die Regierung mit Vorsicht die Ansie⸗ delung von Ausländern verstatten, wenn zwar die Bevölkerung noch nicht hinreichend, der Wohlstand des Ganzen aber auch noch nicht im Steigen begriffen ist, weil dann die Nachfrage nach Arbeitern fehlt, und die sorgenfreie Ernährung der angesiedelten Familien erschwert wird. Wo aene ein Staat bereits sehr stark, besonders in einzelnen Provinzen, bevölkert ist, kann die Einwanderung nur unter der Bedingung rathsam scheinen, wenn durch das mitgebrachte Ver— mögen der Einwandernden die Vermehrung der Arbeit und des Wohlstandes befördert, und ihre Ernährung gedeckt wird.— Im Einzelnen muß aber die Ager die Einwandernden genau berücksichtigen; denn selbst, wo es an Volksmenge fehlt, ist mit— Vagäbonden und arbeitsscheuen n nichts zu gewinnen; sie fallen vielmehr dem Staate zur Last. 2* Aus diesem Grunde bedürfen die durch die Gesandten ———————. 124 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. aus dem Auslande berufenen Einwanderer der streng— sten Untersuchung und Aufsicht. Ganz anders erschei⸗ nen dagegen, nach dem Zeugnisse der Geschichte, die⸗ jenigen Einwanderer, welche ihrer religiösen Ueber⸗ zeugung wegen ihr Vaterland verließen und das Aus⸗ land suchten(z. B. viele Niederländer in Alba's Zeit, die Hugenotten nach Aufhebung des Edicts von Nantes, die Salzburger Emigranten ꝛc.); sie brachten religiösen Sinn, Arbeitslust, Arbeitsfer⸗ tigkeit und Vermögen in die Länder mit, welche sie aufnahmen. 9. Fortsetzung. K o l o n i e en. Wo aber in einem Staate die Volksmenge, bei der Leichtigkeit des Erwerbs durch Arbeit, schnell und mächtig steigt, und wo die durch Arbeit gewonnenen Capitale nicht alle gleich vortheilhaft im Inlande un— tergebracht werden können; oder auch in Zeitaltern politischer und kirchlicher Gährung, so wie unter den Einflüssen eines regen Speculationsgeistes, der andere Erdtheile ins Auge faßt, geschehen Auswanderungen zur Begründung von auswärtigen Kolo— nieen. Verschieden von den Kolonieen der Phöni— cier, Karthager, Griechen und Römer in der Welt des Alterthums, welche theils aus Eroberungen, die man behaupten wollte, theils aus Uebervölkerung be— sonders der kleinern griechischen Staaten, theils aus politischen Zwisten hervorgingen, muß man die Ko— lonieen der Europäer betrachten, und unter denselben überhaupt alle Besitzungen und Nie— derlafssungen der Europäer in fremden Erdtheilen verstehen. Diese erscheinen unter einer ——————— Cant erftch Foloh 1 0 die 4 hschnd e al N mung 0 Iu W andbet wachsen Muie b glündet daß di herden; duf dem. duls der vatbsfli Eikopan Nischme einem Ind B binegol Klanie lung den scht ind Hubnie in hise Rl hih sch f. der stran iders ershe 471 schichte, d⸗ losen Uche menge, bii schnell und gewonnenen Inlande un⸗ u Zͤitalten ie unter dan „ der andere Junderungen en Kols⸗ der Phöͤn⸗ der l rungen, de kerung b⸗ „theils d an die R und unttr und Mi⸗ frenden umtr alne Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 125 vierfachen Schattirung*): 1) als Ackerbau— kolonieen, deren Zweck Landwirthschaft ist, und wo die Kolonisten, als Landeigenthümer, auf dem besetzten Boden völlig einheimisch werden und allmäh— lig zu einem in sich abgeschlossenen Volke erwachsen; 2) als Pflanzungskolonieéen, deren Bestim— mung auf der Erzeugung bestimmter Naturgüter für den Absatz in Europa beruht, weshalb die Zahl der Landbesitzer zu klein ist, um zu einem Volke zu er— wachsen, und gewöhnlich die Sklaverei in ihrer Mitte besteht; 3) als Bergbaukolonieen, ge— gründet auf die Gewinnung edler Metalle, doch so, daß die eingewanderten Kolonisten nicht zu zahlreich werden; 4) als Handelskolonieen, deren Zweck auf dem Handel mit den Naturerzeugnissen des Bo— dens der Kolonie und mit den Erzeugnissen des Ge— werbsfleißes der Kolonisten beruht. Wenn gleich die Europaer in diesen der Herrschaft sich bemächtigen; so verschmelzen sie doch nicht mit den Eingebohrnen zu einem Volke.— Die staatswirthschaftliche Ansicht und Behandlungsweise der Kolonieen aber war bald eine Folge der allmähligen politischen Entwickelung der Kolonieen, bald der mit der Zeit veränderten Stel— lung derselben gegen das Mutterland, bald der Eifer— sucht und Kriege der europäischen Staaten wegen ihrer Kolonicen. Die Geschichte und Staatskunst bieten, in Hinsicht der Kolonieen, folgende Ergebnisse dar: 1) daß die auf Ackerbau gegründeten Kolonieen gewöhnlich am schnellsten und kräftigsten auf— blühen, und, herangewachsen zu einem Volke, *) So theilt sie Heeren ein in s. Handb. der Gesch. des europ. Staatensystems, Ate Ausg.(Gött. 1822.) Th. 1, S. 56f. 126 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. On bei der ersten günstigen Gelegenheit(entweder bei Heot innern Unruhen im Mutterlande, oder während fuich der europäischen Kriege) vom Mutterlande Gaannh sich trennen, und zur politischen Selbst⸗ ducd standigkeit gelangen; ein Fall, der auch bei de ft den Bergbaukolonieen(3. B. in Mexiko, Peru, ich v Brasilien) in neuern Zeiten eingetreten ist; 0 2) daß die Pflanzungskolonieen gewöhnlich nue so lange in der Abhängigkeit vom Mutterlande er— tung halten werden können, bis die Eingebohrnen die nd Europäer, als die Minderzahl, verdrängen(3. B. den! auf Domingo); ö 3) daß die eigentlichen Handelskolonieen. B. in Asien) nur durch das Uebergewicht der Waffen lcber in Abhängigkeit von Europa erhalten werden kön⸗ nen, und wegen der, den dahin handelnden Com⸗ pägnieen ertheilten, Monopole dem europäischen N Stammvolke in der That weniger nützen, als der sche M Schein ankündigt; ö sth,d 4) daß das fast durchgehends in der Behand— Duse lung der Kolonieen vorherrschende System der Ab⸗. hängigkeit derselben von dem Mutterlande und der N Beschränkung des Absatzes ihrer Natur-und Ge⸗ 4* werbserzeugnisse auf die Häfen des europäischen Stammlandes, mit Ausschluß des Verkehrs der FEt Kolonieen mit andern Staaten, beim Anwachse der 1 Volkszähl der Kolonie, die Unzufriedenheit der— selben steigert; daß die Verwaltung dieser Kolo— nieen sehr kostspielig ist, und der Druck des Mut— terlandes auf die Kolonieen zuletzt zur Unabhängig⸗* keit und Selbstständigkeit derselben führt; li 5) daß der Verlust bedeutender Kolonien, so⸗ bald dieselben nicht andern Staaten zufallen, son⸗ dern unabhängig werden(wie dies die Geschichte ͤFxꝑCSCꝗCꝗCꝗCSISꝗSꝗSSææ—————————————————————— EDSCEIFI/SEEEEe:— Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 127 wiii Großbritanniens in Beziehung auf die nordameri⸗ Eiterlar kanischen Freistaaten bestätigt), dem europäischen den 70 Stammlande nicht nachtheilig, sondern— H. durch die darauf folgende gleichmäßige Betreibung des freien Verkehrs— wohlthätig und nütz— ü; lich wird; ntt. 6) daß, für die fernere Beibehaltung der übrig whnihn gebliebenen europäischen Kolonieen, die Verminde— uttelarde rung der beschränkenden Monopole, und die gerechte Dainn und gemäßigte Behadlung der Eingebohrnen in rangen(. den Kolonien, das einzig sichere Mittel ist. lonteen(3. 10. // WMoßn„„„ Din.f. Ueber die sogenannte politische Arith— werden kon ‚ metik. Unden Con curopaisch Nach dem Verhältnisse, in welchem die politi— zen, als d sche Arithmetik zu der Lehre von der Bevölkerung steht, denkt man unter derselben die wissenschaftliche der Behan Darstellung der Regeln*), nach welchen gewisse That— V d0) pstem der 4 lande urdd*) Vergl. v. Jakobs Einleitung in das Studium der ur⸗ und H Staatswissenschaften,(Halle, 1819. 8.) S. 57 ff. europaischt der für die Durchführung einer politischen Arithme— Nerkehrs L tik mit Recht verlangt: 1) vollkommene Sterbe— n. und Geburtslisten, durch genaue Kritik geprüft, ge— luwachse d ordnet nach den verschiedenen Klassen der Gestorbe— 55 nen und Gebohrnen; Trauungsregister; Communi— dieser KIl cantenlisten. 2) Consumtionstabellen zur Berechnung E des M des Nationalbedarfs. 3) Tabellen über die verschie— 97 denen Arbeiten in den verschiedenen Ländern, nament— a lich der Landarbeit und der Manufacturarbeit jeder HMi, Art. 4) Tabellen über das Verhältniß der rohen Rolonien, Producte zu den daraus verfertigten Fabricaten, des Abganges zu dem reinen Fabricate u. s. w. 5) Tabellen über das Verhältniß des Gewichts und Vo— SFDSDII.I‚I......... 128 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Sun sachen oder politische Ereignisse nach gewissen fest⸗ stehenden Erfahrungssätzen berechnet, und Neiufl diese Berechnungen zur Wahrscheinlichkeit(nie Itet zur Gewißheit) erhoben werden. Ob nun gleich die 0 politische Arithmetik eine sehr ausgedehnte Anwendung Ecl verstattet; so ist sie doch gewöhnlich nur zunachst auf ngen die Berechnung der Geburts- und Sterbefälle, der sistdes Heiraths- und Wittwenkassen, der Leibrenten und dle Sta Tontinen, der Lotterien u. s. w., mithin auf solche Bedah Verhältnisse und Anstalten angewandt worden, die ¶/H, sich auf Berechnung der bestehenden und sich ent⸗ Eklape weder vermehrenden oder vermindernden Bevölkerung ligkeit beziehen. id, un Arthur Noung, politische Arithmetik. Aus dem ten Engl. mit Anmerkungen. Königsb. 1777. 8. 0 K. Chassot v. Florencourt, Abhandlung aus lt, y der juristischen und politischen Rechenkunst. Mit Henn ald Vorrede von Kästner. Altenb. 1781. 8. Sat mi 5 ů ů Fr. Buchholz, Idee einer arithmetischen Staats— kunst, mit Anwendung auf das Königreich Preußen ö in seiner gegenwärtigen Lage. Berl. 1809. 8. 1d se Wilh. Butte, Grundlinien der Arithmetik des Bfferde menschlichen Lebens. Landsh. 1811. 8. sil.— nen ge Dlke; lumens der verschiedenen zum Leben brauchbaren Ma— Aundeke d terialien; über das Gewicht der Manufacturwaaren; Dansiai wie viel wiegen die verschiedenen Tuch«, Seide⸗„, ö ö Baumwollen⸗, Metallwaaren u. s. w. 6) Tabellen u d über die Preise der verschiedenen Dinge von meh— dem dd rern Jahren, mit Bemerkung der Ursachen des müsen g Steigens und Fallens derselben aus mehrern Län⸗ Ngiem dern, die im Handelsverkehre mit einander stehen. 7) Nachrichten von den verschiedenen Verhältnissen der Stände und Gewerbe aus den verschiedenen*) Die Ländern, der Stadt- und Landbewohner, Edelleute het Geistlichen, Beamten, des Militairs u. s. w. b9. ö —...‚e—m senschnt vissenssh echnet, u ichkeitssh un gleich d e Anwendun Zunachs an erbefäle, x ibrenten und in auf solhs worden, di Und sich et⸗ Ro eruno Bevol cxulg · N k. Alls den . Indlun 1 andlung au 1 ND kunst. Mi⸗ 5. 4* schen Statt⸗ reich Preußn 7 0 ** 0⁰ Ame NV• Hrithmetik de 3. 6 W 6 MWu chbaren Mi (türwaaren; 50/5 9•, Ceide,, * N 6) Tabelleh 0 de von mMeß Irsachen de Arer Oal nehrern—** ander stehel Verhältathen HN verschledegen et, Cdellete 1... VU. Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 129 11. 2) Einfluß der Regierung auf persönliche Freiheit und persönliche Rechte. Soll der Wohlstand der Individuen und des ganzen Staates auf einer festen Unterlage beruhen; so ist diese zunächst in der per sönlichen Freiheit aller Staatsbürger und in der Anerkennung und Bewahrung ihrer ursprünglichen Rechte (Th. 4, Naturr.§. 15— 22.) zu suchen. Da nun Sklaverei, Leibeigenschaft und Eigenhö— rigkeit mit der persönlichen Freiheit unvereinbar sind, und gegen das Urrecht der Menschheit ver— stoßen; so müssen diese von der Regierung, wo sie noch bestehen(am besten mit Festsetzung einer gewissen Zeit, z. B. binnen 10 Jahren) aufgehoben werden, wenn anders die Forderung der Vernunft, daß der Staat nicht eine Gesellschäft von Sklaven und Leib— eignen, sondern von freien Wesen sey, anerkannt, und jedem Staatsbürger die freie und selbstthätige Beförderung seines Wohlstandes überlassen werden soll.— Eben so sind die ungemessenen Froh— nen gegen die Vernunft und den Wohlstand der Völker; die gemessenen Frohnen aber und andere aus dem Mittelalter stammende persönliche Dienstleistungen(besonders der Gesindezwang), so wie die Hutungs- und Triftgerechtigkeiten(selbst die dem Landbaue oft so nachtheilige Jagdgerechtigkeit,) müssen gegen Entschädigung, unter Vermittelung der Regierung, abgelöset*) werden können, wobei selbst *) Die rechtliche Ablösung geschieht, daß die bis jetzt bestehende Dienstleistung nach einem Jahresertrage abgeschätzt, dieser Jahresertrag als Capital ange— II 0 “— 130 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. der dazu Berechtigte an besserer Arbeit und Zeit ge⸗ winnen wird. Nächst der persönlichen Freiheit wirkt die Sorge der Regierung für die Gleichheit aller Staats⸗ bürger vor dem Gesetze, und für die unbeding⸗ teste Sicherheit, so wie für die Erhaltung des guten Namens mächtig ein auf den individuellen und öffentlichen Wohlstand. Denn diese Grundbe— dingungen sind wesentlich erforderlich, wenn Jeder im Staate den Beruf wahlen und betreiben soll, zu welchem ihn Naturanlagen und innerer reger Trieb hinführen. Denn der freie Arbeiter wird, nach der Masse und nach der Güte der Arbeit, mehr leisten), als der Sklave und Leib⸗ eigne. Dies wird durch die Geschichte der Welt des Alterthums bestätigt, wo theils bei der vorherrschen— den Sklaverei, theils bei der Sorglosigkeit der Re⸗ gierungen für die Verbesserung des bürgerlichen Schicksals der arbeitenden Klassen, die Betriebsam— keit derselben, selbst in den hochgerühmten griechischen Freistaaten, nicht zu der Ausbildung und Vollkom⸗ menheit gelangen konnte, wie in vielen Staaten un⸗ sers Zeitalters, in welchen weise Regierungen die persönliche Selbstständigkeit der arbeitenden Volksklassen begründeten und sicherten. Denn indem der selbstständige Staatsbürger frei über seine Kräfte gebietet, tritt er theils zur Güterwelt, theils zu den nommen, und dieses Capital von dem Verpflichteten an den Berechtigten entrichtet wird. Vergl. Lotz, Handb. Th. 2, O. 709 ff. *“) Vergl. Ludw. Heinr. Jakob, über die Arbeit leib⸗ eigner und freier Bauern. Petersburg und Halle, 1814. 8. Snate hnet Iud Hid, 2 siltt Ctbin bete mäßgen Raleren L 0 d K Neschwerd 5) Cin ft Sol mglihst cht Rde Nqgierutg Rehte d Chaatis Vger de und Unt die Kraf auch eite Rlennen ö ihten Rede,d Histigen Vssenst ssse der ise cchift t und Zu irkt 3 ler S die 110 haltung Mindivdnt diese Grusd wenn Iͤet d bettethe und innan reie Mhat er Gütt v ave und Y der Welt! vorherrsch igkeit der bürgerlh le Betriebsan 3˙ len Hrlechise slt. Pam. und Volo Stgaten NCrüadten! gierungen! er arbeitend Denn inde seine Kri theils zu Verpficheh Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 134 übrigen Ständen im Staate in eine neue Stellung, und wird, indem er für sich arbeitet und den Er— trag seiner Arbeit für sich, für seine Familie und seine Erben berechnet, zu einer ungleich stärkern, zweck— mäßigern und selbst für den ganzen Staat gewinn— volleren Thätigkeit aufgeregt werden, als der, wel— cher die Kraft seines Lebens zunächst für Andere verschwenden muß. 12. 3) Einfluß der Regierung auf die gei⸗ stige Bildung und die Sitten. So wie bei der physischen Cultur der Völker die möglichst größte Freiheit in allen Zweigen mensch⸗ licher Arbeit am sichersten zum Ziele führt, und die Regierung nur dann eingreifen darf, wenn die Rechte einzelner Staatsbürger und das Ganze des Staates unter den selbstsuchtigen Berechnungen Ein— zelner leiden würden, oder wenn es die Begründung und Unterstützung von Anstalten gilt, welche über die Kräfte der Privatpersonen hinausgehen; so wird auch eine gerechte und weise Regierung mög⸗ lich größte Freiheit als die Hrun dbedingung erkennen, auf weicher das gelstige Leben des Volkes und sein For richreiten in den Kreisen der Wissenschaft und K un st be⸗ ruht. Denn die in den Grundgesetzen des Staates gesicherte und nach ihrem Umfange, so wie nach ihren Grenzen bestimmt bezeichnete Freiheit der Rede, der Presse, des Gewissens und der gesammten geistigen Thätigkeit in dem rr der einzelnen Wissenschäften und Künste, führt, nach dem Zeug— nisse der Geschichte, und nach dem Vorgange der 0* SHꝗHꝗIDIFIIF.F........— 132 W Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. größten Fürsten aller Zeiten(Friedrichs des Weisen im Zeitalter der Kirchenverbesserung, Friedrichs 2 und Josephs 2 im achtzehnten Jahrhunderte u. a.), die Völker am bestimmtesten vorwärts zur höhern Er— kenntniß, zur größten Ruhe im Innern, weil die edlern geistigen Bedürfnisse aller Staatsbürger völlig befriedigt wer— den können, zur Erweiterung und Fortbildung aller wissenschaftlichen Gebiete(die mehr noch, als die körperliche Arbeit und Betriebsamkeit, der Lebens— luft der bürgerlichen Freiheit bedürfen), zur Reife des Geschmackes und des geläuterten Sinnes für das Schöne, und zu einer Sittlichkeit, Religiosität und politischen Mündigkeit, welche auf deutliche Einsichten und feste Ueberzeugungen, auf Vaterlands- und Für— stenliebe, und auf die wärmste Anhänglichkeit an eine erleuchtete und das Licht befördernde Regierung sich gründen. Nur wenn durch die Verirrungen der geistigen Freiheit einzelner Staatsbürger die Rechte Andrer, die Würde der inländischen oder der auswärtigen Re— gierungen, und die guten Verhältnisse mit dem Auslande beeinträchtigt werden sollten, wird eine ein— sichtsvolle Regierung mit Weisheit und Vorsicht, zu— gleich aber auch mit Kraft eingreifen, und den Ein— zelnen, der sich verirrte, warnen, zurechtweisen, und ihn— bei wirklichen Rechtsverletzungen— bestra— fen, sobald diese auf dem Wege des Rechts (nicht der Polizei) als solche anerkannt worden sind. Nie wird sie aber eine ihr unwürdige Furcht vor ihren eigenen Unterthanen, nie eine kleinliche Reizbarkeit bei öffentlich ausgesprochenem Tadel wirklicher Fehler und Gebrechen in der Verfassung und Verwaltung, nie, wegen der Verirrungen von Einzelnen, eine Chate Ilhmeie Moha, Hnethate utʒ se v gaftgen u der Mt Hewol⸗ . giisig Suschte Boingut Wukeleh funnt ga de Min Hiisigen Wworkene Id, chl Iberheitg fteit d rücblei den, e und ve schule a der Wis⸗ niß des a die scher Ulb im in turpt Ueber D RVelk ssenshr * e +˙ des Dohh iedrichsp Higiositat un he Einsichn 8⸗ und Für hkeit an eif egierung st der glistign echte Andte, wattigen ⸗ sse mit den wird eine ei⸗ Vorsicht, I ind den Ei⸗ tweisen, A bestn es Recht worden sit cht vor ihrn Reisborkl licher dhhe Verwallunz 19 Nolneh lle 4 hin 7 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 133 allgemeine Unterdrückung des geistigen Lichts unter Millionen, nie in der Untersuchung und Bestrafung launenhafte Willkühr zeigen, die unter ihrer Würde wäre; sie wird vielmehr die Fortschritte der gesammten geistigen und namentlich der wissenschaftlichen Cultur in der Mitte ihres Volkes befördern, unterstützen und ehrenvoll auszeichnen, sobald sie in dem Aufschwunge der geistigen Kraft, so wie in der Blüthe und in dem Fortschreiten der Künste und Wissenschaften die hochste Bedingung und die edelste Aeußerung des innern Volkslebens und der allgemeinen Volkswohlfahrt er— kannt hat. Sie wird, wie der edle Familienvater des Mündigwerdens seiner Kinder sich erfreut, der geistigen und politischen Mündigkeit und der dadurch gewonnenen sittlichen Kraft ihres Volkes sich erfreuen, und, ohne diesen Zeitpunct durch künstliche Mittel zu überzeitigen(weil jede Treibhausfrucht hinter der in freier Luft und am Scheine der Sonne gereiften zu⸗ rückbleibt), alle diejenigen Anstalten begrün⸗— den, erhalten und zeitgemäß fortbilden und vervollkommnen, welche, von der Dorf⸗ schule an bis herauf zur Universität und zur Akademie der Wissenschaften und der Künste, die höhere Erkennt⸗ niß des Volkes befördern, und mit derselben zugleich die sichersten Stützpuncte des sittlichen Lebens sind. Ueber die einzelnen hieher gehörenden Anstalten im innern Zusammenhange erklärt sich die Cul⸗ turpolizei. 13. Ueber Aufwands- und Luxusgesetze in Be— ziehung auf die Sitten. Die äußere Ankündigung der Individuen und der Völker in ihren Sitten ist der Wiederschein ihrer ———— 134 Staatswirthschaft und innern Sittlichkeit. Ist aber die Sittlichkeit abhän⸗ gig von einer gewonnenen festen Ueberzeugung über sittliche und religiöse Wahrheiten, und steht die Sitt⸗ lichkeit mit deutlichen Einsichten, mit richtigen Kennt⸗ nissen, mit den Fortschritten des menschlichen Geistes in allen Theilen seiner Bildung, und mit der gewähl— ten Art und Weise seiner Thätigkeit in genauer Ver⸗ bindung; so muß dies alles auch auf die äußern Sitten eines Volkes mächtig einwirken. Ob nun gleich die stete Aufsicht auf die Sitten in den Kreis der Culturpolizei gehört; so kann doch die Re⸗ gierung auf dieselben einen mannigfal tigen Einfluß, besonders aber durch Aufwands- und Lurxusgesetze, behaupten. Denn unverkennbar steigt mit der er— höhten Arbeitsamkeit der Wohlstand der Individuen und der Völker, und mit der Vermehrung des Wohl⸗ standes hängt wieder die Steigerung der menschlichen Bedürfnisse zusammen. Denn, ohne daß an sich dadurch die Sitten gefährdet werden müßten(obgleich die Möglichkeit dieser Gefährdung nicht geläugnet werden soll), erweitert sich, bei der Erhöhung des Wohlstandes, der Kreis der dringenden Lebens⸗ bedürfnisse, indem, außer diesen, auch zufällige und selbst erkunstelte Bedürfnisse befriedigt wer⸗ den, und auf der Befriedigung der letztern beruht zunächst das, was wir Luxus nennen(Volkswirthsch. §. 33.). Ob nun gleich der Luxus weder den Indi— viduen noch den Völkern nachtheilig wird, so lange er nicht den gesämmten, durch erhöhten Wohl⸗ stand gesteigerten, reinen Ertrag verzehrt, vielmehr— unter dieser Bedingung— dem Volksvermögen, durch den vergrößerten Verkehr, nützlich werden kann; so darf doch die Regierung im Staate das Ergebniß des steigenden Lurus bei Oaate den L V pullatt 0 Hl 4 d ibedie Ram d Keͤngen heihen 00 gt W Sitten Ramaitie des gesan rfu h Dann die sj Mld,! uf e Iu erhh e uum ded ist,e sch, As des Han männer riinen E Im Ga Hat, en ungeeme scht, sidische Hastel Lichägk größern Iberhas be vom Ugleid bnss*. rlsgesche mit der E Individuet does Wah Ddes Woh Honschlit Menschlichen at an sich Aslmane. TI Oeiauahe Thoöhung dee Toohung d don hohens⸗ en Aea 10. —11 147 4 Sufallige 5685* ledigt Wel⸗ Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 135 dem Volke im Allgemeinen nicht aus dem Blicke verlieren(denn die kleinliche Aufsicht und Leitung des guxus bei den Einzelnen würde unter ihrer Würde, und überdies vergeblich seyn). Nur scheinen, nach dem Zeugnisse der Geschichte, die von einzelnen Re⸗ gierungen erlassenen Aufwands- und Luxus ge⸗ setze ihrem Zwecke keinesweges zu entsprechen; es scheint vielmehr die wachsame Aufsicht über die Sitten und die Sittlichkeit des Volkes— namentlich in Beziehung auf die bessere Gestaltung des gesammten Erziehungswesens—— weit zweckmäßi⸗ ger zu seyn, als die Bekanntmachung solcher Gesetze. Denn die Aufwands- und Luxusgesetze haben gegen sich, daß die Tugend der Sparsamkeit, wie jede Tugend, nicht durch Gesetze erzwungen werden kann; daß es unter der Würde einer festen Regierung ist, den erhöhten Aufwand der Staatsbürger, sobald er eine unmittelbare Folge ihres vermehrten Wohlstan⸗ des ist, controlliren zu wollen; und daß der Luxus an sich, als höherer Genuß des Lebens, dem Wohlstande des Ganzen nicht so nachtheilig ist, wie manche Staats⸗ männer meinen, sobald er nur nicht den gesammten reinen Ertrag, oder selbst das Capital, verzehrt. Im Ganzen verzehrt ein Volk nie mehr, als es hat, wenn gleich der Fabrikant nicht selten, bei ge⸗ ringerm Ertrage, mehr und auf andere Art ver⸗ zehrt, als der Landmann, weil er in der Mitte des städtischen Lebens, in der höhern Spännung seiner Kräfte bei seiner Berufsarbeit, und oft auch in der Leichtigkeit seines Erwerbes mehr Veranlassungen zum größern Aufwande findet, als jener. Rechtlich muß überhaupt jeder erwerben und verzehren können, was er vom Ertrage seiner Arbeit zu bezahlen vermag.— Ungleich mehr, als solche Aufwands⸗ und Luxusge⸗ 136 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. setze, wird daher theils eine auf richtige Grundsätze gestützte Erziehung zur Häuslichkeit und Sparsamkeit, theils das Beispiel des Hofes und der Großen des Staates selbst wirken, sobald als diese durch Einfach— heit der ganzen Lebensweise und des öffentlichen Auf— wandes, und namentlich durch den Verbrauch der inländischen Erzeugnisse, den übrigen Volksklassen vorängehen.— Der entgegengesetzte höchst folgen— reiche Fehler würde freilich seyn, wenn die Regierung selbst, entweder mittelbar oder unmittelbar, das Volk zu größerm Aufwände und Luxus aufreizen wollte, um höhere Abgaben durch die vermehrte Consumtion zu gewinnen; denn dieser erkünstelten Ueberreizung würde, nach einem kurzen Zeitraume, Abspannung und unaufhaltbare Verminderung des Volkswohl— standes folgen. Sehr zweckmäßige, von der Regierung zu beför— dernde und zu garantirende, Anstalten sind die Sparkassen, obgleich ihre Errichtung zunächst den einzelnen Gemeinden überlassen bleiben, und die Art und Weise ihrer Einrichtung und öffentlich bekannten Verwaltung nach den örtlichen Ver— hältnissen sich richten muß. Hauptsäͤchlich müssen diese Sparkassen auf den Antheil der Dienst⸗ boten an denselben berechnet werden, weil, unter keinem Theile des Volkes, der ungemessene Auf— wand und Lurus weiter um sich gegriffen hat, als unter diesem— Man vergl. die zweckmäßige innere Einrichtung der Dresdner Sparbank in der Allg. Zeit. 1821, Beil. 40, und die Statuten der Weimarischen Sparkasse im Allg. An— zeiger der Teutschen, 1821, N. 172.— Wie viel die Sparbanken im Großen wirken, zeigt England(in der dem Parlamente vorgelegten Gdt Rucht 6 fln Cparba wihrend Wsgeht di 9 Ein Di Datswo Kasten: Rou baurfti der G lcher, 15, K Krasto⸗ durchge Hndban sachheit Dem Ge Ullgen Rech ui nen Et Cwitl Gewett und E kunnt, haue ni- Ubeit! isenshhaf, 1% Grndst Sparsnt Mfah r Großen 6 durch Einstz fentlihn I Derbrauc h n Velkeasz Luan flh 0 da 6 jen wollte onsumtion Ueberreiun Abspannun Volkswoh ung zu beß lten sind di ung zunacht bleiben, und und offentlih lichen In Hlich müsse er Dienst weil, unter Hessene Auf an hat, ab weckmäßi parbank. ie Statuhn Illg. A. NX. 172.— en vire, Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 437 Berechnung). Dort wurden vom 6. Aug. 1817 bis zum 5. Apr. 1821 in sämmtliche englische Sparbanken gelegt: 3,726,793 Pf. Sterl. und während dieser Zeit nur 219,072 Pf. wieder her— ausgenommen. Dies bewährt eben so ihren Cre— dit, wie ihren Nutzen. 14. 4) Einfluß der Regierung auf den Land⸗— bau. Die Grundlage alles sichern und festbegründeten Volkswöhlstandes ist die Landwirthschaft; denn theils ist die Natur mit den ihr einwohnenden productiven Kräften unerschöpflich; theils sind die der Natur abgewonnenen Erzeugnisse für die dringendsten Lebens— bedürfnisse unentbehrlich; theils ist die Landarbeit der Gesundheit des Menschen im Allgemeinen zuträg— licher, als die in den andern Berufsarten des Staa— tes, wie schon die vom Landbewohner ausgehende Kraftverjüngung der städtischen Bevölkerung fast durchgehends bestätigt; theils führt alles, was zum Landbaue gehört, zur Bewahrung einer gröͤßern Ein⸗ fachheit und Reinheit der Sitten, als dies namentlich beim Gewerbswesen der Fall ist; theils giebt im Allgemeinen der Landbau den sichersten(wenn gleich nicht immer den vorübergehend größten) rei— nen Ertrag, ohne dessen Ueberschuß diejenigen Capitale fehlen würden, durch deren Circulation im Gewerbswesen und im Handel erst die höhere Blüthe und Erweiterung beider möglich werden. Dazu kommt, daß die Thätigkeit des Menschen beim Land— baue nie mit der Ueberreizung verbunden ist, wie die Arbeit in den städtischen Gewerben, weil dem Land— CCꝗCSCSꝗꝗSꝗꝗY 138 P Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. baue in dem Maaße der Naturkräfte, deren Wirk⸗ samkeit er gewinnen mill, feste Grenzen gezogen sind, die zwar auch eine höher steigende Bevölkerung, bei vervollkommneter Landwirthschaft und namentlich beim Zerschlagen großer Grundstücke, verstatten, nie aber so rasch das Zusammendrängen der Bevölkerung auf einer kleinen Scholle Landes, und nie, mit diesem Zusammendrängen, die plötzliche Verarmung dieser Bevölkerung bewirken können, wie dies nicht selten im Manufactur-⸗ und Fabrikwesen geschieht. Zugleich spricht die Geschichte dafür, daß bei allen Völkern, deren Wohlstand sicher begründet wird, die Blüthe des Landbaues die Unterlage desselben bildet. 15. Fort ses ung. Staatswirthschaftliche Würdigung der verschiedenen Zweige der Landwirthschaft. Daraus folgt für die Staatswirthschaft, daß die Regierung des Staates der Landwirthschaft ihrer größten Aufmerksamkeit und Theilnahme würdigen muß. Dahin gehört zunächst das Festhalten des richtigen Standpunctes, aus welchem die verschiede⸗ nen einzelnen landwirthschaftlichen Beschäftigun⸗ gen— der Feldbau, die Viehzucht, die Jagd und Fischerei, die Forstwirthschaft und der Bergbau— nach ihrem Einflusse auf den Volkswohlstand betrach⸗ tet und behandelt werden müssen, weil sie, nach die⸗ sem Einflusse, sehr von einander abweichen. Unter diesen landwirthschaftlichen Beschäftigungen behaup— tet, nach seiner Unentbehrlichkeit für die Befriedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse, und nach der Höhe Stab W8 ltyda rhsche Irod, m Gatlide⸗l uclge, slg aber im den A ech theils: gung u. siht, n dem Aet Nemnent han weit zuct,ud fahto imn Fedbau dus St baue dl eine A elde be disele der zpec Hudait de Vil der Muel dend is der mt senschift deren Mii Jennsgon Hzogen ssd, kerung,. nentlich hin gung der irthschaft hshaft, dy thschaft hyt ne würdigeh esthalten de ie velschlde⸗ eschäftgu⸗ je Jngd ult Bergbau— and bettah 5 65 N Befridigulg 4 Hhe IIV R h Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 139 des reinen Ertrages, welchen er für den Arbeiter ver⸗ mittelt, der Feldbau die erste Stelle. Denn bei der bestehenden Lebensweise aller civilisirten Völker ist Bir od, mithin Getreide, das erste Bedürfniß; der Getreide⸗ und der Kartoffelbau sind daher an sich schon wichtiger, als die Viehzucht.— Die Viehzucht folgt aber unmittelbar auf den Getreidebau, theils um den Milch- und Fleischbedarf als wichtiges(wenn gleich nicht unentbehrliches) Lebensmittel zu decken, theils um den Ackerbau selbst durch Zugvieh, Dün⸗ gung u. s. w. zu unterstützen. Allein die Viehzucht steht, nach ihrem wirchschaftlichen Gehalte, hinter dem Ackerbaue, weil der Mensch durch den Ackerbau die unentbehrlichsten Lebensmittel gewinnt, den Acker⸗ bau weit mehr in seiner Gewalt hat, als die Vieh— zucht, und weil die innere Ordnung des Lebens und Ver— kehrs im Staate weit mehr auf den Erzeugnissen des Feldbaues beruht, als auf der Viehzucht, so wie auch das Steigen der Bevölkerung weit mehr vom Feld— baue abhängt, als von der Viehzucht. Denn wenn eine Quadratmeile Grund und Boden, zum Acker⸗ felde benutzt), Tausende hinreichend ernährt, wird dieselbe Fläche zur Viehweide verwendet, selbst bei der zweckmäßigsten Bewirthschaftung, kaum so vielen Hunderten Nahrung gewähren. Dazu kommt, daß die Viehzucht, als Geschäft des Lebens betrieben, der Ausbildung des Geistes mehr hinderlich, als för— dernd ist; denn überall steht der Viehhirte, wegen der mit seinem Geschäfte verbundenen Unthätigkeit, *) Vgl. Lotz, Handb. Th. 1, S. 259 ff., wo besonders die gründlichen Untersuchungen über die Nachtheile der zu weit getriebenen Schafzucht die allge— meinste Beherzigung verdienen. —————ꝗ———— —D— 140 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. auf einer tiefen Stufe der Cultur.— Noch tiefer als die Viehzucht, stehen aber in staatswirchschaft— licher Hinsicht Jagd und Fischerei*), weil ihr Ertrag zu unsicher und zu schwankend ist, als daß durch sie der individuelle und allgemeine Wohlstand und Reichthum begründet werden könnte. Denn wenn auch in Küstenländern die Seefischerei Ein— zelne zur Wohlhabenheit führen kann; so ist doch die der Jagd und Fischerei gewidmete Beschäftigung theils ihrer Natur nach sehr auf die Oertlichkeit beschränkt, theils nie so ergiebig, so an den Boden bindend und die Regelmäßigkeit des Lebens befördernd, wie der Ackerbau und selbst die Viehzucht.— Allein, so tief auch Jagd und Fischerei in der Reihe der landwirth— schaftlichen Gewerbe stehen; so bieten sie doch Lebens— und Genußmittel dar. Dies ist aber nicht der Fall mit den Erzeugnissen der For stwirthschaft und des Bergbaues, weil Holz und Mineralien in der Regel die Bedürfnisse des Lebens nie unmit⸗ telbar zu befriedigen vermögen, wenn der Mensch gleich des Holzes zu seinen Wohnungen und zu seiner Erwärmung, und der Mineralien theils zur Anwen⸗ dung in vielen Gewerbszweigen, cheils zum Verkehre im Handel, theils selbst als Arzneien bedarf. Die Erzeugnisse der Forstwiethschaft und des Bergbaues sind aber für ihn Güter von mittelbarem Wer⸗ the**), weil sie als wirksame Mittel ihn bei seiner Betriebsamkeit unterstützen. Dadurch werden zugleich die Grenzen ihrer Nützlichkeit und ihres Ertrages in Hinsicht auf die gesammte Güterwelt des Menschen enger gezogen, als die des Feldbaues, der Viehzücht, *) Lotz, ebend. S. 265 ff. *X*) Lotz, ebend. S. 266 ff. —''—— m—— —ñ——jß7——ñjß7— Cht mshf. N6 Zucbrus hficgen fuung che Burbaru siez, mit de Eitke derlge Baapbal Entdecku Hebinn Malen Relmindet Hirung u Hbe B vlschie sachen d Enfaß! uucg th igt er eehetben mete Be Bodend neuer N ssha Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 441 Wo fih und selbst der Jagd und Fischerei; denn außerdem, atewirhshrz daß die Erzeugnisse der Forstwirthschaft und des wali Bergbaues nie ein unmittelbares Lebensbedürfniß zu ist, as du befriedigen vermögen, wirken sie auch auf die Bevöl— ne Vahstad kerung eher hindernd, als fördernd. Ueberall wo die unte. Dmn Beurbarung der Waldungen frei gegeben ward, ischerti hi stieg, mit der Verwandlung derselben in Ackerland, so ist dxx der Ertrag des Bodens, die Bevölkerungszahl und astigung thel der allgemeine Wohlständ; und wo der Ackerbau dem lit beschrt, Bergbaue aufgeopfert ward(wie in Spanien seit der binderd un Entdeckung des vierten Erdtheils), konnte selbst der nd, wie de Gewinn aus edlen, geschweige der aus unedlen Mlein, soiß Meetallen nicht den Verlust aufwiegen, der, durch die landwittz verminderte Betreibung des Feldbaues, für die Bevöl— doch kbend kerung und den allgemeinen Wohlstand des Landes icht det Fůl herbeigeführt ward 5). schaft us Nnerglier 16• nie unmit⸗ ö Fortsetzung. der Must Ergebnisse daraus. Ind zu selset dü Imwer Beruht das(F§. 15.) aufgestellte Verhältniß der Im Verihn verschiedenen Zweige der Landwirthschaft auf That— darf. Di sachen der Erfahrung; so ergiebt sich daraus für den Benbaus Einfluß der Regierung auf dieselben, daß die Regie⸗ ren Wi⸗ rung theils alle Staatsbürger für gl eich berech— hn bei seinn tigt erklären müsse, Grundeigenthum zu erwerben, weil nur die der eigenen Scholle gewid⸗ mete Betriebsamkeit den möglichst höchsten Ertrag des Bodens vermittelt; theils daß sie die Errichtung neuer Majorate und Fideicommisse zu verhindern habe, *) Als wichtige Belege für diese Ansicht vergleiche man die Resultate bei Lotz, S. 272— 280. kden uglih Ertrages (8 Mesche er ichjh, 142—Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. weil diese nur den äQußern Glanz der Erstgebohrnen in den Familien erhöhen, den Nachgebohrnen aber, so wie der Bevölkerung und der Vermehrung des rei⸗ nen Ertrags wesentlich schaden; theils daß sie das Zerschlagen des großen Grundeigenthums erleich— tere und befördere, weil dadurch nicht allein der freie Fortschritt in der Betriebsamkeit erhöht, sondern auch, nach dem Zeugnisse der Erfahrung, auf den von ein⸗ zelnen Familien sorgfältig angebauten kleinern Grund— stücken der Ertrag ungleich höher gesteigert wird, als auf den großen unzerschlagenen Grundstücken von gleicher Fläche und von gleicher Güte des Bodens*). eeee:eee *) Obgleich die Meinungen über die Beibehaltung des großen Grundeigenthums und über die Zerschlagung desselben noch sehr getheilt sind; so wird doch für das Ganze des Staates, d. h. für dessen steigende Bevölkerung, für die Vermehrung des reinen Er⸗ trags und des allgemeinen Wohlstandes und Reich⸗ thums, durch die Zerschlagung mehr gewonnen, als durch jene Beibehaltung, weil theils die Bewirth— schaftung des großen Grundeigenthums in der Regel in die Hände der Pachter und Verwalter fällt, theils die große Sorgfalt, mit welcher der kleine Grund— besitzer jeden denkbaren Vortheil berücksichtigt, bei dem großen Grundeigenthume selten statt findet, und weil die Gesammtsumme des Rohertrags, auf gleichem Flächenraume und bei gleicher Güte des Bodens, bei zerschlagenen Grundstücken jedesmal größer ist, als bei der Bewirthschaftung des großen Grundeigenthums. Vgl. Lotz, Th. 2, S. 24 ff.— Dabei dürfen aber freilich bestehende Rechtsver— hältnisse und örtliche Rücksichten nie ganz vernachlässiget werden; auch würde eine plötzliche, umsichtslose und gewaltsame Zerstückelung großer Wirthschäften nicht ohne große Nachtheile für das Ganze seyn. 6000 Dah Ium lche Bal 5 Aeh rugnd Iud ihn: Kgugni Hechsen disers von der gen pir den S eranlg an dene d R d0 Dil Adern fihche Mot gen in Hi 9egen der Ge lihen; Verdl durch E ssicbs tetene maher so kön 6B vernad Erfog Nu st. Haft +* 4 ½ 7 1* n Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 143 Dagegen wird aber eine weise Regierung sich alles unmittelbaren Einflusses auf die landwirthschäft— 8 i: 1 liche Betriebsamkeit enthalten, weil, in der Regel, 4. u 5 das eigene Interesse den Landwirth auf die Verbesse— Har rung und Vervollkommnung seines Geschäfts hinführt, allein der su und ihn vorzüglich zu dem Anbaue derjenigen Natur— erzeugnisse veranlaßt, die ihm den verhältnißmäßig den l höchsten und sichersten Ertrag versprechen. Da nun einern Guud⸗ dieser Ertrag gewöhnlich am sichersten und höchsten wld, 6 von dem Erzeugen der ersten Lebensbedürfnisse gewon— baden un nen wird; so wird die Regierung nur sehr selten in den Fall kommen, den Anbau dieser Erzeugnisse zu veranlassen und zu befördern, damit nicht ein Mangel an den ersten Lebensmitteln entstehe. Wohl aber hat Kchaltung ds die Regierung darauf zu sehen, daß weder durch — 7 das Drängen der Landjugend zu dem scheinbar glän— dsen stinen zendern Leben in den Städten, noch durch eine will— 6 reinen E kührliche Aushebung zum Dienste i in der bewaffneten s und Rut Macht, der Landwirthschaft die nöthigen Arbeiter ent— ewonner, Al zogen werden; so wie sie auch da, wo noch Vorurtheile 2 Bnl in Hinsicht der ländwirthschaftlichen Cultur(3. B. gegen die Stallfütterung, oder für die Beibehaltung innmiä der Gemeinheiten, der Brachen, oder gegen den künst— Kchtigt, K lichen Futterbau u. s. w.) vorherrschen, oder wo die u in unl Veredlung der Rindvieh-‚ Schaf- und Pferdezucht, ö—½ durch Einfuhrung ausländischer Zuchtthiere, des Bei— .— spiels und der Unterstützung bedarf, oder wo einge— tretene Viehseuchen eine Sperre des Verkehrs nöthig 94f. machen, mit Umsicht und Kraft handeln muß. Eben echtstt so können da, wo einzelne Zweige der Landwirthschaft den nie an(z. B. künstliche Wiesen, Obstbau und dergl.) noch ane vlotlas vernachlässigt werden, Prämien von bedeutendem 10. Erfolge seyn, und einzelne Domainen, zu großen Mu sterwirthschaften bestimmt, durch die auf — 13 . hrung d „snden Ralch *2.—— 144 Staatswirchschaft und Finanzwissenschaft. denselben bewirkten Erfolge im Großen, für die Land⸗ wirthschaft in ganzen Provinzen wohlthätige Folgen vermitteln. Eben so wird es zweckmäßig seyn, wenn die Regierung provinzielle Getreidemaga— zine, für eintretende Fälle der Noth, besonders in stark bevölkerten und dem Boden nach weniger ergie⸗ bigen Provinzen, errichtet und unterstützt, und wenn sie den von einsichtsvollen Männern gestifteten lan d— wirthschaftlichen Gesellschaften und Ver— einen Aufmunterung und Theilnahme schenkt. Das einfachste und wirksamste Hauptmittel aber, wodurch die Regierung die Blüthe der Landwirthschaft befördert und erhöht, ist die völlige Freiheit des Getreidehandels; denn die Geschichte hat. gezeigt, daß alle Künsteleien und Beschränkungen dieser Freiheit, in der Regel, nachtheilig auf den Getreidebau zurückwirken, und daß die Fälle höchst selten sind und zu den sehr zu erwägenden Ausnahmen von der Regel gehören, wo eine vorübergehende Sperre der Ausfuhr des Getreides, in einzelnen be— sonders kleinen Staaten nöthig werden kann. Denn da die Erzeugung des Getreides die Grundlage der gesammten ländwirthschaftlichen Betriebsamkeit bil— det; so wirkt auch nichts so wohlthätig auf den mög— lichst höchsten Anbau und Ertrag der Felder ein, als die Freiheit des Getreidehandels, bei welcher die grö— ßere Fruchtbarkeit des einen Landstrichs dem andern zu statten kommt, der Verkehr in Betreff der ersten Lebensmittel keine Störung leidet, und die Consum— tion auf die gesteigerte Production des Getreides wohl— thätig zurückwirkt*). *) Lotz, Handb. Th. 2, S. 264 ff. ——— ulideh H. ridt (Die 2 Ind ond 1000 5) Einf mung de Ne sihende Grenze Studt⸗ daß esl er in E cen G mun die! nenz sot wa die ihHen u um I digkeit Mauern At öffn Bcölkkr sißen u II. ssenschi. für detoßz hätige Zugn ig san, um reidenagn besandett wenigtt egt⸗ zt, und umn lifteten land uund Ver schenk ptmittel abe, ndwirthschaf Freihel eschichte hu chränkungen llig auf den Fale höchf Ausnahmen ergeherde einzelnen be⸗ kann. Dem rundlage det samkeit bil⸗ uf den mög⸗ der ein, als her die gr⸗ mandern zu der ersten die Consun redes woh Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 145 J. A. H. Reimaruss, die Freiheit des Getreide⸗ handels nach der Natur und Geschichte erwogen. Hamb. 1790. 8. G. P. H. Norrmann, die Freiheit des Ge— treidehandels. Hamb. 1802. 8. H. L. M. Barckhausen, die Polizei des Ge— treidehandels, aufs neue untersucht. Halle, 1804. 8. (Die erste Auflage erschien Lemgo, 1773. 8.) L. Fischbach, Wider die Freiheit des Getreide— handels. Berl. 1805. 8.(zunächst gegen Norrmann.) Heinr. Wilh. Crome, über Ackerbau, Getreide— handel, Kornsperre und Landmagazine. Hildesh. 1808. 8.(vgl. Hallesche Lit. Zeit. 1809, N. 39.) 17. 5) Einfluß der Regierung auf die Tren⸗ nung der ländlichen und städtischen Be— triebsamkeit. In einem idealischen Staate würde es den Grund— sätzen der Staatskunst entsprechen, daß jede beengende Grenze der menschlichen Betriebsamkeit zwischen den Stadt- und Landbewohnern aufgehoben würde, so daß es der Freiheit eines Jeden überlassen bliebe, ob er in Städten oder auf dem Lande wohnen, und wel— chen Gewerbszweig er anbauen wollte. Allein nimmt man die Staaten, wie sie in der Wirklichkeit erschei— nen; so tritt als geschichtliches Ergebniß hervor: daß zwar die Städte während des Mittelälters, durch die ihnen ursprünglich zustehende größere Freiheit, die zum Theile politische Unabhängigkeit und Selbststän— digkeit war, durch die Sicherheit, die ihnen ihre Mauern, Wälle und Stadtgräben bei der damaligen Art öffentlicher Fehden gewährten, durch die zahlreiche Bevölkerung, die in ihrer Mitte den damals zeitge— mäßen und kräftig aufblühenden Zünften und Innun— II. 10 146 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. gen Leben gab und von denselben, so wie von dem Handel, Wohlstand und Reichthum erhielt, ein be— deutendes Uebergewicht über die Bewohner des flachen Landes behaupteten, und vermittelst des Gewerbs— fleißes und Handels zu einem immer höher steigenden Wohlstande gelangten, daß aber auch, besonders seit den verwüstenden Stürmen des dreißigjährigen Krie— ges, die Bevölkerung und der Wohlstand der Städte, besonders der mittlern und der kleinern, beträchtlich sank, indem, außer dem Verluste vieler ihrer Frei⸗ heiten und Vorrechte, ihnen die meisten directen und indirecten Steuern und Abgaben aufgebürdet wurden, während durch die Kriege große Schuldenlasten auf ihnen ruhten, und ihr Gemeindehaushalt, bei be⸗ schränkten Hülfsmitteln, ihnen überlassen blieb. Mö⸗ gen also auch mehrere, besonders große und nament— lich Handels-Städte— unter dem Einflusse des in der Staatspraxis vorherrschenden Merkantilsystems— in ihrem frühern Wohlstande sich behauptet, und theilweise sogar ihren Reichthum vermehrt haben; so gilt dies doch überhaupt nur von der kleinern Zahl der Städte. Dagegen hat sich, seit dem Mittelalter das Ver— hältniß des flachen Landes zu den Städten sehr ver⸗ ändert. Damals herrschte, neben dem Drucke der Leibeigenschaft und Eigenhörigkeit, Armuth und Dürf— tigkeit unter der schwachen Bevölkerung des flachen Landes. Die Hervorbringung der Erzeugnisse der Landwirthschaft in allen ihren Zweigen bereicherte zu— nächst nur den Grundherrn; der Arbeiter selbst konnte sich und seine Familie kaum nothdürftig ernähren. Dies hat sich aber in neuerer Zeit zum Vortheile des Landbewohners bedeutend anders gestaltet. Die Fes— seln der Libeigenschaft sind in den meisten civilisirten ‚—— x 20 Ghaten Wutdenze ulend i Ruome (ens ft Aruünft sc i uihen v u auf hen unt Hllern. hůrdes Rarmitte schenf öllig felhet Aoben vebe, And; den a gern, sschen hurkrf legt/ d uile at uf di namen Frbe den D Städte amkeit disershyf. wie von y rhielt, an hner des daß des Gepas hher stihnh „besonders giährigen re ud der Stih rn, beträͤhht ieler ihre en directen! bürdet wud lldenlasten u halt, bei! blieb. M e und namer inflasse des antilsystene- chauptet, nahtt habn; leinern 6 Iltr das U adten sehr v Drucke U uth und Dir h des foch deugrisse bekkichetk; r sihskn rsus endee u Wh llt. D Isr eioleset Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 147 Staaten gebrochen, und die Frohndienste abgekauft worden; die Erzeugnisse der Landwirthschaft sind be— deutend im Preise gestiegen; die Bevölkerung hat zu— genommen; der Arbeiter ist mit den Seinigen des Lebens froh geworden und hat zum Theile, bei einer vernünftigen Sparsamkeit, seinen Wohlstand, ja sogar einen gewissen Reichthum, begründet; überdies ruhen verhältnißmäßig geringere Steuern und Abga— ben auf dem Lande, als auf den Städten. Unter diesen in der Wirklichkeit vorliegen— den und, nach ihren Gründen, aus der Geschichte der neuern Zeit befriedigend zu erklärenden Verhältnissen, würde es nicht zweckmäßig seyn, wenn die Regierung, vermittelst ihres Einflusses, die Grenzlinie zwi— schen städtischen und ländlichen Gewerben völlig aufheben wollte. Die größere Wohl— feilheit des Lebens und die Befreiung von vielen Ab⸗ gaben auf dem Lande würde bald die städtischen Ge— werbe, zum Nachtheile des städtischen Verkehrs, aufs Land ziehen, und dadurch zwar die Bevölkerung und den augenblicklichen Wohlstand der Dörfer stei⸗ gern, nicht aber die Vermehrung der landwirthschaft— lichen Erzeugnisse befördern, theils weil in den Na— turkräften selbst eine bestimmte Grenze der Production liegt, die nicht überschritten werden kann, theils weil viele arbeitende Hände von der Landwirthschaft zu den auf die Dorfer versetzten städtischen Gewerben über— gehen würden. Doch gilt diese Regel auch nur im Allgemeinen; denn gewisse städtische Gewerbe, namentlich Bierbrauereien, Brantweinbrennereien, Färbereien, Lohgerbereien und ähnliche, würden auf den Dörfern eben so gut, und noch besser, als in den Städten, gedeihen, ohne doch der städtischen Betrieb— samkeit zu viele Hände, und dem städtischen Wohl⸗ 10* 148 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Eln stande zu viele Hülfsquellen zu entziehen, so daß die Aufhebung des Bier- und Mühlenzwanges eif gewiß vortheilhaft wäre. Hauptsächlich muß aber die Regierung dabei berücksichtigen, daß, bei dem Uebergange der städtischen Gewerbe auf die Dörfer, Allgem die Städte für ihren daraus hervorgehenden Verlust durch Aneignung der ländlichen Gewerbe — mithin durch gegenseitige Verhältnisse,— I nicht entschädigt werden können, weil die Städte, ö scherf besonders die größern, selten bedeutende ländliche hir do Grundstücke an Feld und Wiesen besitzen, um den, 190 durch jene allgemeine Versetzung städtischer Gewerbe sihf aufs Land bewirkten, Ausfall ihres bisherigen Er— R. trags auf andere Weise zu decken. Denn nur dann würde jene unbedingte Freiheit der Betreibung duchdi der Gewerbe in den Städten und auf dem Lande dem 6 N Ganzen vortheilhaft seyn, wenn der Landbau mit 0„ N gleicher Leichtigkeit von den Städtebewohnern über— lif, nommen werden könnte, wie das Manufactur- und du in Fabrikwesen von den Bewohnern der Dörfer 5). aufw Freimüthige Gedanken über die Ursachen des Ver— bagrin falls der mehrsten Landstädte, und die Mittel, sol— chen wieder aufzuhelfen. Leipzig, 1799. 8. Eeunn 19,0 20 Dieser Gegenstand enthält einen der wenigen Puncte, rin wo ich die Ansichten des trefflichen Lotz, Handb. 1 Th. 2, S. geeff. nicht theilen kann, und wo ich Oumm mich der Meinung Schlözers in s. Staatswirth— Nulhe schaft, Th. 2, S. 67 ff. nähere. Das immer tie— au fere Sinken der mittlern und kleinern Städte, sunde! das an sich schon nicht verkannt werden kann, würde 56— noch schneller, als bisher erfolgen, und zuletzt das ifent auf sehr tief liegenden Verhältnissen beruhende das A Gleichgewicht zwischen den städtischen und länd— beshad lichen Beschäftigungen vernichten, wenn jene Ansicht Ibeit ——— e..e———— saschf „ so diß h nzwange⸗ muß chz aß, bei dn fdie Dire enden Verlat u Gewethe sälnise,— die Etidt, nde landlich en, un der her Gewerbe herigen Er⸗ in nur dann Betreibung Lnde dein dandbau mi hnern übe⸗ UFactur⸗A rfer dj chen des Vr PMittel, sch 9. 6• igen Puhctz ob, Handb. und wo ich Etantswitth immet ti ern Stidin, kann, vitde V d hulttzt d I beruhende hen und lil⸗ sscht eA II le 4 Staaatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 149 18. 6) Einfluß der Regierung auf das Ge— werbswesen. Allgemeine Uebersicht über das Gewerbs— wesen im Staate. Ist gleich die Landwirthschaft die er ste und sicherste Grundlage des Volkswohlstandes; so ge— hört doch dem Gewerbswesen in Manufactu⸗ ren und Fabriken, neben der Landwirthschaft, die nächste Stelle. Denn durch dasselbe wird nicht nur der Werth der Naturerzeugnisse für den Ge— nuß und Verkehr vergrößert und erhöht(besonders durch die hauptsächlich dem Gewerbswesen eigenthüm— liche Theilung der Arbeit und durch die Maschi— nen), sondern auch eine Masse von Erzeugnissen ge— liefert, deren Absatz rückwärts den höhern Ertrag der ländlichen Production sichert und steigert, und aufwärts den Geschäftskreis der Handeltreibenden begründet, vermehrt und erweitert. Ob nun gleich zum fröhlichen Gedeihen des Gewerbswesens nothwendig ein Capital erfordert wird, das von der Landwirthschaft gewonnen und noch über die zur Vervollkommnung derselben nöthigen Summen erübrigt worden ist; so gehört doch auch zur Blüthe des Gewerbswesens eine höher steigende Be— völkerung und eine von dem fortschreitenden Wohl— stande unzertrennliche Vermehrung der häuslichen und offentlichen Bedürfnisse. Nur auf diese Weise kann das Manufactur- und Fabrikwesen im Staate, un— beschadet der Landwirthschaft, theils die nöthigen Arbeiter, theils die erforderlichen Capitale erhalten, um in den Manufacturen, im engern Sinne, die 150 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Erzeugnisse aus dem Pflanzen- und Thierreiche, in den Fabriken zunächst die dem Innern der Erde abgewonnenen Metalle zu verarbeiten. Doch müssen zu dem Gewerbswesen, im weitern Sinne des Wor— tes, auch die technischen Künste(im Gegensatze der schönen, oder ästhetischen) gerechnet werden. Unverkennbar steht der Arbeiter im Gewerbs— wesen in der Cultur höher, als der Arbeiter in der Ländwirthschaft. Denn, wenn der letzte zunächst an die Natur gewiesen und gebunden ist, setzt die Thä⸗ tigkeit des erstern eine Bildung und Anstren— gung des Geistes voraus, die ihn, so mechanisch sein Geschäft auch überhaupt seyn mag, auf den Stufen der geistigen Entwickelung höher stellt, als den Landmann. Mag also auch der reine Ertrag des Gewerbetreibenden und des technischen Künstlers nicht so groß seyn, als der des Landwirths; mag es selbst geschehen, daß der Gewerbetreibende blos von seiner Arbeit lebt, ohne einen reinen Ertrag zu bewirken; so ist doch seine Thätigkeit in die Bedingungen des allgemeinen Wohlstandes innerhalb des Staates so innig verflochten, daß er durchaus nicht blos zur steri— len Klasse der Staatsbürger gerechnet werden darf, und daß das Mittelglied, welches er zwischen der Landwirthschaft und dem Handel in dem Staate aus— füllt, die höchste Bedeutung und Wichtigkeit behauptet. Denn unverkennbar liegt in der Betreibung des Ge— werbswesens der Sporn, nicht blos das Dagewesene und Bestehende zu erhalten, sondern auch das Neue zu erfinden, und durch Veredlung und Veränderung der Stoffe, so wie durch Vervollkommnung der For— men das Bessere und Höhere zu erstreben. Sey da— her immer das Gewerbswesen in seinen ersten rohen Anfängen nur auf die Befriedigung dringender Lebens⸗ ᷣĩᷓꝑũ‚¶DRSiSSSSSSSEEYSS.ꝗ.—.——— Shat Walt H 6 Hutg xe Stgl wnichf b Bif den I. scharn u det Hd mit den der Gil V Ven nit het ulch de Geglst Kbesdd sicht u shen! Befti ichun Zuug Ind L Henn Busch He Kräste Wam kanh. der A altert gewöt zur r Anda senscmn hierreihe, ern der Ehz Doch mist ine des Dy, im Gegtnsh icnet uadn im Gepethz er Arbeittr lehte zunach seht die Hi d Austren mechanisch „ auf den iellt, als de rtrag de asilers nich nag es sehh s von seint zu bewirker ingungen de 5 Shates s 165 zur stert werden dat/ vischen di Staate aus⸗ it behaupttt ung des Ge Dagewesen das Mu Leränderu ung der u n. Syd Fersten whah ‚ (hehs⸗ under lbene Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 151 dürfnisse(z. B. der Bekleidung u. s. w.) gerichtet ge⸗ wesen; so nimmt es doch sehr bald, bei der Erwei⸗ terung der Bedürfnisse mit den Fortschritten der Civi⸗ lisation und Cultur eine höhere Richtung theils und zu naäch st für den innern Verkehr, theils— nach Befriedigung desselben— für den Verkehr mit dem Auslande. Denn unverkennbar sind die höhern und edlern Genüsse des Lebens nicht eine Folge der Landwirthschaft, sondern des Gewerbswesens, und mit denselben steigt eben so verhaltnißmäßig der Werth der Güter, wie der Werth des Lebens selbst. Wenn denn nun auch im Einzelnen, mit der Vervielfältigung der menschlichen Bedürfnisse und mit der Steigerung des Luxus, der Verbrauch, und, durch den Verbrauch, die vermehrte Erzeugung vieler Gegenstände des unentbehrlichen und des erkünstelten Lebensbedarfs bewirkt werden sollte; so ist doch damit nicht nothwendig die Verweich lichung des Men⸗ schen verbunden, obgleich bisweilen die erleichterte Befriedigung zu vieler Bedürfnisse zur Verweich⸗ lichung führen kann. Denn es giebt auch, nach dem Zeugnisse der Geschichte, bei allen in der Civilisation und Cultur fortschreitenden Völkern einen erhöhten Genuß des Lebens in Hinsicht auf Bequemlichkeit, Verschönerung und Annehmlichkeit, der mit der grö⸗ ßern Thätigkeit der geistigen und der sittlichen Kräfte des Menschen und mit der Steigerung der allgemeinen Wohlfahrt sehr gut vereiniget werden kann. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß der Arbeiter im Gewerbswesen, besonders in den Zeit⸗ altern der Blüthe der Manufacturen und Fabriken, gewöhnlich, wegen der Leichtigkeit des Erwerbes, auch zur raschen Consumtion weit mehr geneigt ist, als der Landarbeiter, und daß— ohne doch hemmend in 152 W Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. diese Consumtion einzugreifen— eine weise Regie— rung den größern Hang der Gewerbtreibenden zum Verbräuche des gewonnenen Arbeitslohnes und reinen Ertrags nicht unberücksichtigt lassen darf. 19. For t se bung. Einfluß der Regierung auf das Gewerbs— wesen. Nach ihrer Stellung zu dem Gewerbswesen im Staate hat aber die Regierung zunächst die völlige Freiheit in der Wahl des Berufs, nach den natürlichen Anlagen und nach den Neigungen der In— dividuen, zu unterstützen, und darf nur dann ein— schreiten, wenn es unverkennbar im ganzen Staats— haushalte sich ankündigt, daß entweder durch das Drängen zum Gewerbswesen der Landwirthschaft die fleißigsten Hände entzogen, oder die wohlerworbenen Rechte und Interessen andrer Staatsbürger beein— trächtigt würden. Denn immer muß zwischen der dem Landbaue und der dem Gewerbswesen gewidmeten Arbeit im Staate ein wohlthätiges Ebenmaas und Gleichgewicht bestehen. Zudem hat die Regierung, wenn nicht die eigene Thätigkeit der Arbeiter diese Richtung für sich schon nimmt, darauf zu sehen, daß in den Manufacturen und Fabriken vorzüglich die inländischen rohen Stoffe(fur Kleidung, Hausgeräthe u. s. w.) verarbeitet, und nicht ins Aus— land verführt werden, um sodann dem Ausländer die daraus verfertigten Producte wieder abzukaufen. Wohl aber kann der über den Bedarf des inländischen Ge— werbswesens erzeugte Ueberschüß an rohen Stoffen O I 21 Volild Hlindi schte, H.dign Heueh M cif uictj des line ins nict: selbs Vild sel dur W tchal sischs weise Regt benden zn 5 und reing Gepetbs rbowesen in ie vöͤllige 5„, nach den gen der In⸗ dann ein⸗ Ren Staatz durch dut Uthschast d. Hlerworbent ürger belil⸗ zwischen de gewidmettn maas und Regierung, cheiter diese schen, daf I lich de Kleidung, t ins Nl Ulander dr nufen. Dast n dsche u ohel Hosse Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 153 dem Auslande zugeführt werden. Damit steht in Verbindung, daß das inländische Gewerbswesen so viel als möglich die hauptsächlichsten Lebensbedürfnisse (Tuch, Leinewand, Leder, Eisen, Stahl, Messing ꝛc.) selbst decke und so wenig als möͤglich an die Verarbei— tung solcher Stoffe gebunden werde, welche blos aus dem Aus lande bezogen werden können; theils weil dadurch ein bedeutender Theil des reinen Ertrags dem Auslande zu gute geht, theils weil die Einfuhr dieser Stoffe aus dem Auslande vielen zu— fälligen Verhältnissen unterworfen bleibt.— Außer— dem verlängt es das Interesse des Staates, daß die inländische Gewerbsthätigkeit auf Beschäftigungen sich richte, welche eben so zu seiner Sicherheit und Ver—⸗ theidigung(3. B. Salpetersiedereien, Pulverfabriken, Gewehrfabriken, Kanonengießereien u. s. w.), wie zur Aufregung der höhern geistigen Kräfte(in den technischen Künsten) gehören, wenn auch ihr Ertrag nicht so bedeutend seyn sollte, wie aus andern Zweigen des Gewerbsfleißes, und wenn die Regierung selbst für einzelne Gegenstände dieser Art ausländische Künstler ins Land ziehen sollte. Nur verirre die Regierung sich nicht dahin, die Betreibung gewisser Gewerbszweige selb st zu übernehmen; theils weil es unter ihrer Würde ist, in die Reihen der Gewerbtreibenden sich zu stellen; theils weil sie dieselben Erzeugnisse, sobald sie durch die freie Thätigkeit ihrer eignen Burger her⸗ vorgebracht werden, für einen weit wohlfeilern Preis erhalten kann. 154 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 20. Fortsetzung. Ueber die Zünfte und Innungen. Ueber keinen Gegenstand des Gewerbswesens sind aber in neuerer Zeit die Ansichten der ausgezeichnetsten Lehrer der Staatswirthschaft so verschieden, und die Meinungen so getheilt, als über die in den Staaten bestehende Zünfte und Innungen. Denn wenn gleich ihre aus dem Mittelalter stammende und bisher beibehaltene Form wohl allgemein als veraltet betrachtet wird; so schwänkt doch das Urtheil zwischen der Beibehaltung derselben, unter der Bedin— gung ihrer zeitgemäßen Verbesserung und Gestaltung, und zwischen ihrer völligen Auflösung und der unbedingten Freigebung des gesammten Ge— werbswesens*). Allerdings kann nicht geläugnet werden, daß die bestehenden Zünfte und Innungen, als solche, theils Beschränkungen der persönlichen Freiheit in Hinsicht auf den Gebräuch der physischen und geisti— gen Kräfte, theils Beschränkungen des freien Ge— brauchs des Eigenthums, theils Beschränkungen des freien Tauschverkehrs sind, weil sie den Marktpreis in ihrer Gewalt behalten; so wie namentlich in den geschlossenen Zünften der Zunftgeist noch mächti— ger und nachtheiliger wirkt, als in ungeschlossenen. Denn so nothwendig und heilsam diese Zünfte und Innungen im Mittelalter, der Zeit ihrer Entstehung, *) So erklärten sich Lotz und Eschenmayer für ihre völlige Aufhebung, v. Jakob und Graf Soden für ihre Umgestaltung. Stha panll/ a Hurbutg gust da sihten; fschen suigfan H h ind wo, l de wie die in ber) Zit Id nac ung n gesch sise urd Rulicer Rsige Ctrebe dadurd übertt gfi tn Er trigern dernde auch oh Lun un W der S sibst in ein hebu vͤlge enschaf. gen. Swesens sd ehlichnetsen en, und die den Sthaten Denn wenn e und bishe veraltet Heil zwische der Bedin: Gestaltung, und der mmten Ge⸗ den, daß di Rals salh, Freihtit i nund gest⸗ freien Ge⸗ nungen des Mektpreis llich in den zoch macht⸗ eschlossenen, Zinste urd Entsiehurz Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 155 waren, als die Cultur des Volkes und die Gewerbs— betreibung noch auf niedrigen Stufen stand; wo die Zünfte das Ehrgefühl der Zunftgenossen weckten und nährten; wo sie die in ihrer Mitte vorhandenen tech— nischen Kenntnisse auf die Lehrlinge und Gehülfen fortpflanzten; wo die Wanderungen ins Ausland den Blick schärften und die erworbene Fertigkeit erhöhten, und wo, bei der mangelhaften Gestaltung des Staa— tes, die aus dem Auslande kommenden Zunftgenossen, wie die einheimischen, Schutz und Unterstützung in der Mitte der Zünfte selbst fanden; so haben doch Zünfte und Innungen gegenwärtig nach ihrem Zwecke und nach ihrer Form sich überlebt. Denn zur Erhal— tung jener Kenntnisse und Fertigkeiten bedarf es keiner abgeschlossenen Vereinigungspuncte mehr; jene Kennt— nisse und Fertigkeiten können und werden aus der bür— gerlichen Gesellschaft nicht wieder sich verlieren. Die gesteigerte Concurrenz in der Production und das Streben, die Zunftgenossen in besserer Arbeit und dadurch im größern Erwerbe und stärkern Absatze zu übertreffen, leistet jetzt mehr, als damals das Ehr— gefühl; die vergrößerte Auswahl unter den verfertig⸗ ten Erzeugnissen sichert gegen die beabsichtigten Be— trügereien der einzelnen Gewerbtreibenden; das Wän— dern der gewerbtreibenden Jünglinge kann vom Staate, auch ohne bestehende Zünfte, und zwar mit strenger Auswahl der für diesen Zweck hinreichend Vorbereite— ten und Geprüften, verstattet und befördert werden; der Schutz endlich, welchen vormals die Zünfte sich selbst gewährten, wird gegenwärtig von dem Staate in einem weit größern Umfange geleistet. So entscheidend alle diese Gründe für die Auf— hebung der Zünfte und Innungen, und für die völlige Freigebung der Gewerbsthätigkeit im Staate 156 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. E sprechen; so darf doch die Regierung, wenn sie zu[. 0 diesem Schritte sich entschließt, nicht etwa durch die i Rücksicht auf die Lösung der Gewerbspatente und durch mn die beabsichtigte Einziehung des Vermögens der ein— lun) zelnen Zünfte und Innungen dazu bestimmt werden. mel Sie ist vielmehr in diesem Falle berechtigt, und sogar Uahn verpflichtet, darüber zu wachen, daß Niemand ohne in h dargethane Geschicklichkeit und erworbene Fertigkeit an d ein Gewerbe übernehme, weil er dadurch entweder 111 Andern, oder sich selbst schaden würde, obgleich, im se Allgemeinen betrachtet, jedem Staatsbürger das un— bloo veräußerliche Recht zusteht, auf jede ihm beliebige 2 Iin Weise rechtlich sich zu nähren und seinen Wohlstand geschle zu begründen, so wie, bei völlig freier Betriebsamkeit, S.snm die Mißgriffe der Einzelnen in der Wahl der von ihnen Hhhen zu betreibenden Gewerbe bald von selbst sich wieder We ausgleichen, weil sie leicht von einem Gewerbe zu H M dem andern übergehen können, und weder Reigung, Affah noch Geschicklichkeit und Kraft, durch den Zwang einer duscbe Innung für die ganze Zeit des Lebens gebunden sind. nien Zugleich muß auch die ganze Gesellschaft des Staates 111 bei der größern Concurrenz durch die Vorzüglichkeit Sgchau der Arbeit, durch den wetteifernden Erfindungsgeist, elief und durch die vermehrte Auswahl unter den Erzeug— sde nissen gewinnen. sener N Wo aber, theils wegen örtlicher Verhältnisse, auc nic die eine Regierung nie vernachlässigen darf, theils et durch wegen mancher dem Zunftwesen nicht abzusprechenden sebe vn guten und nützlichen Seiten, theils weil die Völker Einmi zu einer so durchgreifenden Umbildung ihrer innern aber di Betriebsamkeit allmählig vorbereitet werden müssen, Jiursch damit nicht aus dem plötzlichen Uebergange von der sen ut bisherigen Beschränkung zur größten Freiheit im Ge— herden. werbswesen Unordnung für das Ganze entstehe;— umitte efr..————D senshyf. wenn sie z da durch di te und durd gens der ein mmt werder. t, und sogat dNimard ohne ne Furgket icch enhoder obgleich, in irger das n⸗ hm beliebiz Vohlstar riebsamkeit, von ihnen sich wieder Gewerde zu er Migunz Zwang einer bunden siid des Staatts Wrzüglichket den Erzeug⸗ Habhaltnise, auf, thil sprechenden die Bölke ihder innent dden missy mnge von de dheitin de + Atstehe.— enkstehe; Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 157 wo, aus allen diesen Rücksichten, die Zünfte nicht völlig aufgelöset, sondern nur zeitgemäß umgestaltet werden sollen; da muß, mit Beibe— haltung der Abstufung von Lehrlingen, Gehülfen und Meistern, ihre äußere Einrichtung verbessert, die Aufnähme in die Zünfte den außer der Ehe Gebohr— nen nicht verweigert, die Dauer der Lehrjahre nicht vom Lehrgelde, sondern von der erlangten Fertigkeit abhängig gemacht, die Behandlung der Lehrlinge verbessert, die Erwerbung des Meisterrechts nicht blos an eine Geldzahlung gebunden, der Kastengeist der Zünfte beschränkt, das Band der sogenannten geschlossenen zZünfte völlig gelöset, das häufige Zusammenkommen der Zunftgenossen, besonders der Gehülfen in den sogenannten Herbergen, verhindert, die angemaßte eigene Gerichtsbärkeit der Zünfte über ihre Mitglieder aufgehoben, der Aufwand bei der Aufnahme in die Zünfte und bei dem Aufrücken in denselben beschränkt, das Wandern nur den Fähigsten mit Ertheilung zweckmäßiger Wanderbücher verstattet, die Würdigung der Arbeiten unter die Aufsicht von Schauanstalten und Gewerbsräthen gestellt, eine festbestimmte Zunftordnung bekannt gemacht, und jeder rechtliche Bürger zu jedem Gewerbe, nach seiner Neigung, zugelassen werden, wenn er dasselbe auch nicht in der Mitte einer Innung erlernte, sobald er durch eine angestellte Prüfung belegt, daß er das— selbe versteht und zu betreiben vermag. Aller übrigen Einmischung in die Betreibung der Gewerbe selbst hat aber die Regierung sich zu enthalten, weil sie, bei den Fortschritten der Völker in der Cultur, am fröhlich— sten und kräftigsten im Lichte der Freiheit gedeihen werden. Nur in Hinsicht solcher Gewerbe, welche unmittelbar auf die Gesundheit oder die Sittlichkeit 158 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. der Staatsbürger einwirken(3. B. der Apotheker, der Droguisten, der Schenkwirthe, der Höker, der Klein— händler, der Seiltänzer, der herumziehenden Musi— kanten, der Führer wilder Thiere u. a.), muß die Regierung, außer der Neigung und Fähigkeit derer, welche zu ihrer Betreibung sich melden, das Verhält— niß dieser Gewerbe theils zu den Bedürfnissen der Oerter, wo sie angelegt werden sollen, theils zu den Sitten und Genüssen der Staatsbürger überhaupt berücksichtigen.— Unter diesen Bedingungen der zeit— gemäßen Fortbildung und Vervollkommnung des Zunftwesens kann und wird dasselbe im Staate als ein selbstständiger lebensvoller Organis-— mus erscheinen, der keinen höhern Zweck des Staats— lebens hindert, sondern mehrere derselben wohlthätig befördert.— Wo aber unter den Stürmen des öffentlichen Lebens(wie z. B. in Frankreich, in dem Königreiche der Niederlände, und in einigen Theilen Teutschlands) die Zünfte und Innungen bereits aufgehoben sind; da dürfte ihre Wiederher— stellung nicht rathsam seyn, weil einmal un— tergegangene Formen, selbst wenn sie unter einer ver— besserten Gestalt wieder ins Leben gerufen werden sollen, einer fremdartigen Pflanze gleichen, die auf dem einmal verlassenen Boden nicht wieder zu kräfti— gem Leben gedeiht, und ihre Wiederherstellung nicht ohne neue Erschütterungen der innern Ordnung der Gesellschaft möglich wäre). *) Nach den Erfahrungen der neuesten Zeit scheint nur in Staaten, wo das ganze Lehns system(wie in Frankreich) mit Einem Schlage vernichtet ward, auch die völlige Aufhebung der Zünfte und Innungen rathsam und ausführbar, dagegen in ———— sssashaf. Watheke, er, der Klh henden Miß à, muß zahigkeit drg „das Verhil durfnissen de cheils zu de Her überhaur zungen der ze⸗ mmnung de im Staate ul Organis kdes Staatz en wohlthätt Stürmen de⸗ reich, in di migen Theiln gen bereitt Viederher heil einmal un⸗ nler einer ver erufen werden Hen, die auf dder zu krot telung nich Ordnung de Zut scheit mi N V* I — 0 se Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 159 J. Adam Weiß, über das Zunftwesen und die Frage: Sind die Zünfte beizubehalten oder abzu— schaffen? Preisschrift. Frankf. am M. 1798. 8. (Hoffmann,) das Interesse des Menschen und Bürgers an den bestehenden Zunftverfassungen. Kö— nigsb. 1803. 8. Casp. v. Hagen, philosophische und politische Untersuchung über die Rechtmäßigkeit der Zünfte und Polizeitaxen. München, 1804. 8. K. Wangemann, das Zunftwesen. Ein natio— nalökonomischer u. staatswirthschaftl. Versuch; in d. An z. d. Teutschen, 1807, St. 306— 308 u. 310. Marc. Mayer, Versuch einer Entwickelung der relativen Ansichten des Zunftwesens. Preisschrift. Augsb. 1814. 8. J. B. Reingruber, über die Natur der Ge— werbe, über Gewerbsbefugnisse und Gewerbsfreiheit. Landsh. 1815. 8.(vgl. Leipz. Lit Zeit. 1818, N. 322.) Karl Heinr. Rau, über das Zunftwesen und die Folgen seiner Aufhebung. Preisschrift. Zweiter, mit vielen Zusätzen vermehrter Abdruck. Leipz. 1816. 8. (ist für Beibehaltung der Zünfte; für die Gewerbs— freiheit sein Rec. Eschenmayer in d. Heidelb. Jahrb. 1817, März.) J. B. Nibler, über das Zunftwesen und über die Gewerbsfreiheit. Erl. 1816. 8. Franz Joseph Bernh. Tenzel, wie kann in Teutschland die Zunftverfassung am besten modifieirt werden? Landsh. 1817. 8.(ist für die Zünfte. Die Oberflächlichkeit seiner Schrift ward nachgewiesen in d. Jen. Lit. Zeit. 1818. N. 180.) J. W. Langsdorff, wie kann in Teutschland die Zunftverfassung am zweckmäßigsten modificirt, ihre Vortheile erhalten und ihre Nachtheile vermin— dert werden? Gießen, 1817. 8. Staaten, wo das Lehnssystem zwar wesentlich ver— ändert und gemildert, aber doch nicht durchaus be— seitigt ward, die neue Gestaltung des Zunft— wesens am zweckmäßigsten zu seyn. 160 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. (Rehfues,) über das Zunftwesen. Beherzigun— gen für die Wiederherstellung der Zünfte, mit einem Anhange, die Grundlinien zur Einrichtung von Hand— 2 werksschulen enthaltend. Bonn, 1818. 8. J. Fr. Ziegler, über Gewerbfreiheit und deren Folgen. Berl. 1819. 8.(für die Zünfte. Vergl. Uber Hallesche Lit. Zeit. 1821, N. 159 f.) F— Ueber die Bedeutung der Gewerbe im Staate und über das Naturprincip der Verfassungsbildung. Eine V staatswissenschaftliche Fehde, geführt in einer Reihe von Streitschriften. Herausgegeben v. D. Heinr. Henerd Schultz. Hamm, 1821. 8.(vgl. Rec. im Her— der Ei mes, XVI. S. ff.) mehr n —.— Basch J. Andr. Ortloff, das Recht der Handwerker. 1——— Erl. 1803. 8.—7 E. J. Kulenkamp, das Recht der Handwerker Ibetlaser und Zünfte. Marb. 1807. 8.(Ueber beide Schrif— slgt der ten: Hallesche Lit. Zeit. 1813, Ergänzungsbl. N. g.) Wͤcchen K. Fr. Mohl, über die Frage: Wie können die 110 Vortheile, welche durch das Wandern der Hand— mmümn werksgesellen möglich sind, befördert, und die dabei Woenge vorkommenden Nachtheile verhütet werden? Preis— rur Ei schrift. Erl. 1798. 8. Betreib J. Andr. Ortloff, Beantwortung der Preis— shrük frage: Wie können die Vortheile, welche durch das G Wandern der Handwerksgesellen möglich sind, be— alge fördert, und die dabei vorkommenden Nachtheile Hagen f verhütet werden?(Diese Schrift erhielt das erste Betkeiht Acsessit.) Erl. 1798. 8. Wrden J. Dan. Merbach, Theorie des Zunftzwanges. 160 Lpz. 1808. 8.(nicht erschöpfend, weitschweifig, und Lach zunächst nach sächsischen Gesetzen.— Bgl. Leipz. u ef Lit. Zeit. 1808, N. 61.) in dems Ueber die Vortheile des Wanderns der Handwerks—.— purschen; in d. Polizeibl. 1808, N. 122.— Ueber die Wanderbücher der Gesellen in Bayern; Not in d. Polizeibl. 1808, N. 45.— Die Wirtem⸗ im WNN bergische Verordnung, die Wanderbücher der Hand— 50 00 Teutschen, 1809, N. 216. ‚ rac 0 N werksgesellen betreffend, in dem Allg. Anz. d. tin ———— —————— — eashus. Staatswikthschaft und Finanzwissenschaft. 161 Beherian Wie können die Nachtheile, welche nach Aufhe— 4. bung der Zünste oder Gilden entstehen, verhütet 97 werden? in d. Nemesis, 10 B. 2 St. S. 221 ff. min 2 21. uste. Dun 2 l. n Ueber Monopole, Patente, Vorschüsse und Eunn u Prämien. Idung. Ein—* einet Reh Wenn bei dem gegenwärtigen Standpuncte des D. Hin Gewerbswesens in den meisten civilisirten Staaten . in Her der Einfluß der Regierung auf dasselbe überhaupt mehr negativ, d. h. zunächst Schwierigkeiten und Aubotkre Beschrankungen entfernend, verjährte Mißbräuche be. seitigend und die individuelle Freiheit sich möglichst Hundwerkr überlassend, als positiv sich ankündigen muß; so ide Schif folgt daraus von selbst, daß alle im Gewerbswesen 5401.N. verliehene Monopole theils ungerecht, theils un— 1 zweckmäßig sind. Denn unter Monopolen werden Id di duh diejenigen Berechtigungen verständen, welche entweder den? Pus nur Einem, oder Wenigen, für die ausschließende Betreibung irgend eines Gewerbszweiges, ohne Be— det Pres schränkung auf eine gewisse Zeit, ertheilt werden. 168 5 Solche Monopole enthalten aber eine Ungerechtigkeit 9 fn gegen andere Staatsbürger, welche dadurch von der Betreibung eines Gewerbes für immer ausgeschlossen werden, und sind mit den Grundsätzen einer umsichti— 1 Mactheil das erste nstzwanges. gen Staatskunst schon deshalb unvereinbar, weil sie wiißz un den Geist des Fortschritts und der Vervollkommnung . L in dem Kreise des monopolisirten Gewerbes hindern*), Hudoert N. 122.7*) Lotz, Handb. Th. 2, S. 116 ff.— So war z. B. in Dahlnn im Kirchenstaate unter der päpstlichen Regierung der Die Biien. Handel mit den unentbehrlichsten Lebensbedürfnissen her der öl ein Monopol, und dabei alles schlecht und theuer; 43½ Aj nach der Ankunft der Franzosen ward das Monopol II. 11 162 Staatswirthschäft und Finanzwissenschaft. und gewöhnlich, wegen der verhinderten Concurrenz, zur Verschlechterung und zur Vertheuerung der Waaren führen, wodurch der kleine Vortheil über— wogen wird, den die Regierung durch die Abgabe oder den Pacht von dem Monopolisten zieht. Weniger nachtheilig für das Ganze, und in mannigfaltiger Hinsicht zweckmäßig und nützlich, sind dagegen die Patente, wodurch der Erfinder einer neuen Entdeckung im Gewerbswesen auf eine ge— wisse festbestimmte Zeit berechtigt wird, die Vortheile seiner Entdeckung ausschließend zu genießen. Unverkennbar haben die Patente die gute Seite, daß sie den Erfindungsgeist mächtig anregen und spornen, und dem Erfinder den Genuß seiner Bemühungen und Anstrengungen sichern, so wie die Opfer, die er brachte, vergüten. Nur muß die Ertheilung solcher Patente an die Bedingungen gebunden werden: daß die gemachte Erfindung wirklich neu sey, daß sie dem Staate Nutzen gewä hre, e, und daß der durch das Patent Bevorrechtete eine deut liche und um⸗ schließende Darstellung seiner Erfindung bei einer Regierungsbehörde einreiche, damit, nach dem Ab— laufe der dem Erfinder bewilligten Zeit, jeder Andre von der Erfindung Gebrauch machen könne. Eben so darf Keiner durch das Patent gehindert werden, den neuerfundenen Gegenstand auf eine andere Weise zu verfertigen und in den Verkehr zu bringen; auch 449 das im Patente enthaltene Recht sogleich erlöschen, s rechtlich nachgewiesen wird, daß das Verfahren 935 Erfinders nicht neu, sondern bereits bekannt war.— Uebrigens darf man nicht vergessen, daß die Patente aufgehoben, und die Lebensmittel waren besser und wohlfeiler. ——————————— Staat rul il gel 6.6 s/ N l uch dad Id den Mkllinen, Erfadung nach der Pater Das shiffe Bil asci wüthschaft adüß au den A usgfaht den Valer nehnend tungen se belohner, chen Stae verbnese gewordene lifer unter Eidakn Duhurder muhun über den! wird. 8 scnicht lgt, ue Grun Ichen Ver senschaf I bine Uf eine ge 7* gt wird, Fer, die g lung solche verden: daß , daß aß der durh e und un⸗ ng bei eine ach dem Y. jeder Andn Inne. Ehan werden, den ere Veist ingen; auch ich erlöschen 3 Verfahte anntwar.— die Patan hesse U ren Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 103 nur in großen und in sich abgeschlossenen Reichen (z. B. in Großbritannien) von bedeutender Wirkung sind, weil blos in solchen Staaten die Regierung die durch das Patent verliehenen Rechte aufrecht erhalten, und den Bevorrechteten dabei schützen kann, während in kleinen, an einander grenzenden, Staaten die neue Erfindung bald in der Nachbarschaft den Wetteifer rege machen wird. Ueberhäupt darf das Ertheilen der Patente nicht zu leicht gemacht werden. Dasselbe gilt noch weit mehr von den Vor— schüssen und Prämien, welche die Regierungen zur Betreibung gewisser Gewerbszweige ertheilen. Die Vorschüsse dieser Art würden nur dann einen staats⸗ wirthschaftlichen Grund haben, wenn eine wahrhaft zweckmäßige und vortheilhafte Unternehmung nicht aus den Mitteln eines Privatmannes begonnen und ausgeführt werden könnte, so wie die Prämien, um den Vollender eines bedeutenden und nützlichen Unter— nehmens für vieljährige Anstrengungen und Aufopfe— rungen seines Privatvermögens auszuzeichnen und zu belohnen. Im Ganzen bedarf es aber beider in sol— chen Staaten nicht, wo ansehnliche Capitale dem Ge— werbswesen zugewendet werden können; wo der rege gewordene Erfindungsgeist kräftig wirkt, und der Wett⸗ eifer unter den Gewerbetreibenden eben so zu neuen Entdeckungen, wie zur Vervollkommnung des bereits Vorhandenen führt, weil dann eine einfache Bekannt— machung und Belehrung von Seiten der Regierung über den Gegenstand von selbst die Thätigkeit wecken wird. Sollte demungeachtet die Arbeit und das Capi— tal nicht die Richtung auf diesen Gegenstand nehmen; so liegt, in eivilisirten und gewerbfleißigen Staaten, der Grund entschieden darin, daß entweder die ört— lichen Verhältnisse den neuen Gewerbszweig nicht be— 4 1.— *3——.——.——.— —————[———— 164 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. günstigen, oder daß der unternehmende Geschäftsgeist keinen wesentlichen Vortheil davon erwartet. Rben lich können Vorschüsse und Prämien auch den Nachtheil haben, daß sie die Thätigkeit von bestehenden und ein⸗ träglichen Gewerbszweigen abwenden, und sie auf die⸗ jenigen lenken, welche die Regierung offentlich unter⸗ stützt, so wie die Vorschüsse und Prämien doch selbst erst aus dem Volksvermögen aufgebracht werden müssen. * 22. Ueber Gewerbsconcessionen, Zunftord⸗ nungen, Befreiung von Abgaben. Die Gewerbsconcessionen können unter der einzigen Bedingung als rechtlich und nüslich er⸗ scheinen, wenn sie da, wo das Zunft- und Innungs⸗ wesen noch in seiner ganzen alten Form besteht, zur Milderung des mit demselben verbundenen Zwanges ie werden, so daß man dadurch der Beschränkung der 2 Betriebsamkeit durch die Zünfte und Innungen entgegen wirken will, und Individuen oder Oertern das Recht ertheilt, gewisse Gewerbe zu betreiben, die bis dahin den Zünften ausschließend zustanden. Aus diesem Gesichtspuncte würden 6 den Anfang der all⸗ gemeinen Freiheit in Betreibung des Gewerbswesens enthalten; sie werden aber nachtheilig, sobald die Re⸗ gierung dabei die Absicht hat, zu bestimmen, wer ein Gewerbe, und wie er dasselbe betreiben soll. Die von den Regierungen ausgehenden Zunft— ordnungen müssen die Aufgabe 335 den Zünften ihre zeitgemäße Gestaltung und ihre neue Stel⸗ lung zu dem Staate(§. 20.) überhaupt zu bestimmen, ohne doch dabei in das Einzelne der Gewerbs betrei— bung bei jedem Handwerke oder bei jeder technischen Sian 0 ah , Hurt mi frende Ilt Weden Heundigr n, wl Ne Diilb grung d nise bis N Hesl de Wpoh , Eize Ihgaben Bachiun kchte zub liger f Wagben glist dut Agaben in eitzel den sehh. Ueber l ligene In pkoducti durch A Nise hic Ngen u iuschs ischiste 6 Wil ntlich unmn doch selbste rd I Ml se Zunftotd zaben, önnen untz nutlich er 5 Iwun besteh t, iu 90 ann ee V bs Swesens V bald die 2 Wb „we Staatswirchschaft und Finanzwissenschaft. 165 Kunst einzugehen. Allein die Tie ata muß fest⸗ setzen, daß alle Waaren, welche die inländischen Ge⸗ werbsmitglieder liefern, mit ihrem eigenen, und nicht mit fremdem Namen und unwahren Etiketten bezeich⸗ net werden, und daß die Fabrikanten in öffentlichen Ankündigungen ihren Waaren nicht Eigenschaften bei⸗ legen, welche diesen nicht zukommen, damit jeder Art des Betrugs vorgebeugt werde; so wie auch die Re⸗ gierung durch die Polizei ͤber alle diejenigen Erzeug⸗ nisse besonders zu wachen hat, welche das Leben und die nnn der Staatsbürger betreffen(3. B. in den Apotheken, bei der Bleiglasur des Töpfergeschirrs u. s. w.). Einzelnen Gewerbsleuten die Befreiung von Abgaben an den Staat zur Aufmunterung oder Belohnung, oder zum höhern Schwunge des Ver⸗ kehrs zu inur.. scheint im Ganzen— nachthei⸗ liger zu seyn, als wenn die Regierung alle festgesetzte Abgaben entrichten läßt, dagegen aber den Erfindungs⸗ geist durch Prämien Seteer Die Befreiung von Abgaben würde nur, als höchst seltene Aus nahme, in einzelnen genau 36 derochnenden Fällen, anzuwen⸗ den seyn. 23. Ueber Ausfuhr- und Einfuhr verbote, und eigene Gewerbsbetreibung von der Re⸗ gier ung. 3 Am nächtheiligsten wirkt die Regierung auf die productive Thätigkeit und den Verkehr des Volkes Hzurch Ausfuhr⸗ und Hen h sobald se icht in Holkerrechtl iche Hinsicht ls Re ssali iese nicht in völkerrechtlicher Hinsicht als epressalien gegen auswärtige Staaten nöthig werden. Nur sel— ——.— 106—Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. ten, und gewöhnlich blos vorübergehend, haben die Ausfuhrverbote den Preis gewisser Bedürfnisse des Lebens und Luxus im Innern heruntergebracht, weil man nun die zur Ausfuhr verbotenen Gegenstände (3. B. Getreide, Schlachtvieh) nicht auf die inländi⸗ schen Markplätze führte, sondern zurückhielt, so wie die Erzeugung derselben durch das Verbot vermindert und, durch die Verminderung der Masse, ihr Preis gesteigert ward, weil man statt derselben lieber an— dere, besser rentirende, Producte baute und andere Stoffe verfertigte. Im Ganzen wird durch solche Verbote ein inländischer Producent dem andern, der wohlfeil kaufen soll, aufgeopfert, und der beabsich— tigte Zweck der Wohlfeilheit fast nie erreicht*). Eben so wenig wird im Allgemeinen durch Ein— fuhrverbote fremder Erzeugnisse dem Verkehre des Inländers aufgeholfen; denn der Absatz aller nicht dringend nothwendigen Lebensbedürfnisse wird, bei verschlossenem Verkehre des Auslandes mit dem In— lande, dadurch vermindert, weil der freie Wille des Käufers(3. B. in den Fabrikaten) nicht durch den erhöhten Preis des Inländers sich zwingen lassen will, besonders da gewöhnlich alle die Fabrikate, deren Einfuhr verboten ist, aus Mangel an Concurrenz von dem Inländer unvollkommner und schlechter ver— *) In Toskana, wo ehemals die Ausfuhr verboten war, trat sonst aller drei Jahre Mangel und Theurung des Getreides ein; dies geschah aber unter Peter Leopold binnen 20 Jahren nicht, weil er alle Zwangsgesetze im Getreideverkehre aufgehoben hatte. Dabei stieg in dieser Zeit der Ertrag des Bodens von 10 Mill. Scheffeln auf mehr als 13 Mill., und die Bevölkerung erhielt einen Zuwachs von 113,000 Menschen. satsat be Guftheve WW Sh Enschthe Isse(Oe 5 Volt öͤhtt, sabe nls Wohfl und um⸗ In waht lischer scht, L Gasti Hac V. a. fasen x Weil wit Vabrau d sey hun vosen, Virde, Sunde im von Hel sch sich se der alg weil s dern a die V YLot sscaschit d, haben Bedürsih intergebrah, uGegensin uf die nlaßz khiet, 0 bot vermider se„ ir dut ben liebet g te und arde d durch sich andern, der beabst icht). durch Eis Dakkehre de aller nit e Wird, mit dem Y. reie Dile de icht durch d n lassen uil rikate, den u Concurren schlechter. verboten wal und Deurin unter Pet“ weil etl 0 gehoben U¹¹ Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 167 fertiget werden, und eben deshalb— ungeachtet des Einfuhrverbotes— die inländischen Manufacturen und Fabriken nicht empor kommen. Betrifft aber das Einfuhrverbot selbst die dringenden Lebensbedürf— nisse(Getreide, Fleisch, Holz, Salz ꝛc.); so wird das Volk dadurch an Betrug und Schleichhandel ge— wöhnt, und die Regierung trägt selbst dazu bei, das⸗ selbe zu entsittlichen. Denn das Volk strebt nach der Wohlfeilheit, die ihm vom Auslande dargeboten wird, und umgeht das Gesetz. Es wird aber auch dadurch an wahrem Genusse ärmer, ohne an erspartem Gelde reicher zu werden, weil der rasche Umlauf desselben fehlt. Selbst die auf Einfuhr oder Ausfuhr gewisser Gegenstände(3. B. Schlachtvieh, Holz, Wein, Ta⸗ back u. a.) gelegten höhern Abgaben, um die Staats⸗ kassen zu bereichern, verfehlen gewöhnlich ihren Zweck, weil mit der Steigerung der Abgaben die Masse des Verbrauches sich vermindert*). Die Regierung darf endlich in keinem Falle selbst die förmliche Betreibung gewisser Ge⸗ werbszweige auf ihre Rechnung übernehmen, es sey nun Landwirthschaft, oder Manufactur⸗ und Fabrik⸗ wesen, oder Handel. Immer bleibt es unter ihrer Würde, mit den gewerbtreibenden Individuen und Ständen im Staate auf gleiche Knie sich zu stellen, um vom Wohlstände derselben einen besondern An⸗ theil sich anzueignen, oder wohl gar ein Monopol sich selb st beizulegen, welches, wie jedes Monopol, der allgemeinen Wohlfahrt schadet; sie wird aber auch, weil sie das Geschäft nicht selbst betreiben kann, son— dern auf angestellte Personen sich verlassen muß, nie die Vortheile davon ziehen, welche der gewinnt, der *) Lotz, Handb. Th. 2, S. 122 ff. 168 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. selbst arbeitet und selbst die Aufsicht führt, und wird daher oft empfindliche Verluste erleiden). 24. Ueber Assecuranzanstalten. Unter allem, was die Regierung, nächst dem Schutze der Personen, des Eigenthums und des Ver— kehrs, für die Betreibung des Gewerbswesens zu leisten vermag, scheint die Begründung, Unterstützung und Gewährleistung der Assecuranzanstaltenn) eine vorzügliche Berücksichtigung zu verdienen. Zwar wird der Wohlstand und Reichthum des Volkes nicht unmittelbar durch sie vermehrt; wohl aber wirken sie mittelbar auf die Betriebsamkeit, den Wohl⸗ stand und den Verkehr, weil sie— durch Entschädi⸗ gung für Verluste, die entweder durch Natureignisse oder unverschuldete Vorgänge(3. B. durch Feuersbrün— ste, im Kriege) herbeigeführt werden— den regelmäßi⸗ gen Fortgang der menschlichen Betriebsamkeit aufrecht erhalten und befördern, und gegen den nachtheiligen Einfluß von Unglücksfällen sichern, welche der Mensch weder bestimmt vorhersehen, noch durch seine Thatig— keit und Klugheit verhüten kann. Mögen daher auch die Beiträge zu diesen Assecuranzanstalten den Einzelnen bisweilen schwer fallen; so ist es doch der Pflicht, dem Rechte und der Klugheit gemäß, daß die Gesammt⸗ heit dem Einzelnen ein unverschuldetes Unglück tragen helfe, um dessen Verarmung zu verhindern, und ihn für die Fortsetzung seiner Betriebsamkeit aufrecht zu erhalten. Zu diesen Anstalten gehören daher die Brandversicherungsanstaltrn, die Ernte— *) Lotz, Handb. Th. 2, S. 160 ff. *) Ebend. S. 174 ff. wscheur wungen fassen sicher ge WWEth Hesounet dern oft leht ban einf H auf Ind im den Ge sin flr. lebens 6 deh Gel Vekden; die g Hande lichen! tion sel kion erstel Mihlie sashaf, k, und uiß * ten. „hächs y und des Da⸗ tbeweseh Untersichm Bstalten enen. Zon Bolkes nich aber wickn den Wohl Entschädi atureignisse reutrsbrün⸗ regelmäß keit aufteht Hachtheilign der Mash iine Deͤlh Her auch di Einehmn ficht, den Hesammt⸗ läck tragen u, und ih au recht u daher d ie Ernte⸗ Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 169 und Hagelassecuranzen, die Kriegsschäden— ausgleichungen u. s. w.; kein Mitglied des Staa— tes darf aber(mit alleiniger Ausnahme der Brand— versicherungsanstalten) zum Beitritte zu denselben ge— zwungen werden.— Nur bei den öffentlichen Leih— kassen und Creditanstalten, ob sie gleich auch hieher gehören, ist größere Vorsicht nöthig, weil sie das Erborgen erleichtern, und dadurch nicht blos den besonnenen und unternehmenden Staatsbürger, son⸗ dern oft auch den e unterstützen, der 3u⸗ letzt bankerott wird. 25. b) Einfluß der Regierung auf die sumtion. 1) auf die Privat- undöffentliche Con⸗ sumtion überhaupt. Alles, was durch Arbeit in der Landwirthschaft und im Gewerbswesen erzeugt wird, ist bestimmt für den Ge-⸗ und Verbrauch für menschliche Zwecke, mit— hin für die Consumtion, und für den Genuß des Lebens(Volkswirthsch.§. 31—36.) „Sollen aber die durch die Ländwirthschaft und den Gewerbsfleiß hervorgebrachten Güter consumirt werden; so müssen sie in den Verkehr kommen, und dies geschieht zunächst durch den Handel. Der Handel bildet däher die erste Bedingung der recht— lichen und zweckmäßigen Consumtion. Die Consum— tion selbst aber ist entweder die Privateonsum⸗ tion, oder die öffentliche, inwiefern durch die erste die gesammten individuellen Bedürfnisse aller Mitglieder eines Volkes, und durch die zweite 170 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. die öffentlichen Bedürfnisse eines Staates befriedigt werden. Ob nun gleich der Handel die Hauptbedingung des Verkehrs und der Consumtion im Staate bleibt, und die Grundsätze, nach welchen der Handel von der Regierung betrachtet und geleitet werden muß, einen wesentlichen Bestandtheil der Staatswirthschaft bilden; so würden doch die Grenzen der Staatswirthschaft überschritten werden, wenn die Handelskunde selbst in die Staatswirthschaft auf⸗ genommen werden sollte. Denn die Handelskunde, nach ihrem ganzen systematischen Umfange, gehört, nächst der Landwirthschaftskunde und der Gewerbs⸗ kunde, in den Kreis der sogenannten Kameralwissen⸗ schaften(Th. 1, Einleitung, H. 6.), und also zu den Vorbereitungs- und Hülfswissenschaften der eigent⸗ lichen Staatswissenschaften. 26. 2) Einfluß der Regierung auf den Handel überhaupt. Ueber die Arten des Handels. Der Handel ist entweder Groß- oder Klein⸗ (Detail-) Handel; entweder inländischer, oder ausländischer Handel; entweder eigner und Compagnie-— oder Commissions- und Spe—⸗ ditionshandel. Seine Bestimmung ist, werthvolle Güter in den Verkehr zu bringen, und aus dem Ab— satze derselben einen reinen Ertrag zu gewinnen. Der Handel, der die Erzeugung werthvoller Güter in der Landwirthschaft und im Gewerbswesen voraussetzt, wirkt auf beide und auf die in ihnen angelegten Capi⸗ 600 00 0 Hadel de hasth, 11d Wit der Reer, d ud s U Berich setse D 6 cber da tibaren leseht/l sveite Hebian scher! shel Eg dessel eigene lindi gagen Mal Hingt larde Hehit viede taust sche bezei Kauf sta senschaf, tes befridz uptbedingun Staate h0 lch der Hande nd geleitt standthel de die Gren en, wenn di irthschaft au⸗ vndelekund nge, gehor, + Gewerb neralwissen: also zu den der eigent⸗ der Klein— scher, odet aner und und Ope⸗ Shvoll „Werthos Nn seesssetscttss?c— Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 171 tale höchst wohlthätig zurück, weil, in der Regel, weder die Landwirthe, noch die Arbeiter im Gewerbs— wesen, ihre Vorräthe selbst in den größern Staats— und Weltverkehr bringen können, und also nur durch ihn der reine Ertrag des Arbeiters möglich, so wie dieser, durch den reinen Ertrag, in den Stand gesetzt wird, sich und die Seinigen zu ernähren, sein Geschäft ohne Unterbrechung fortzusetzen, und den Kreis seiner Betriebsamkeit zu erweitern, womit die Vermehrung seines Wohlstandes in unmittelbarer Verbindung steht. Der Groß- und Kleinhandel unterscheiden sich aber dadurch von einander, daß der er ste den unmit— telbaren Producenten das darauf gewendete Capital ersetzt, und sie für die Arbeit entschädigt, während der zweite den Großhändlern ihr angelegtes Capital mit Gewinn wieder erstattet. Der Großhandel ist aber entweder inländi— scher oder auswärtiger Handel. Der inländi— sche Handel führt den Ueberfluß der eigenthümlichen Erzeugnisse der einen Provinz in die andern Provinzen desselben Staates, und bringt dadurch die, über den eigenen Bedarf hervorgebrachten, Gesammtmassen in— landischer Producte in den allgemeinen Verkehr; da— gegen der ausländische Handel die Erzeugnisse des Auslandes eintauscht und auf den einheimischen Markt bringt, entweder wenn er die Producte des Aus— landes gegen den Ueberfluß der inländischen Producte gewinnt, oder wenn er die Producte des Auslandes wieder gegen andere ausländische Erzeugnisse ver— tauscht. Diese letzte Art des Handels ist der Zwi— schenhandel.— Der Eigen(Propre) handel bezeichnet diejenige Art des Verkehrs, bei welcher der Kaufmann der wirkliche Ei igenthumer d der Producte ist, aus deren Verkaufe sein reiner Ertrag erwächset; 172 Staatswirthschäft und Finanzwissenschaft. ö 10 ä der Compagniehandel, wenn mehrere Kaufleute n zu gemeinsamen Unternehmungen, mit bestimmter ge⸗ genseitiger Berechnung des reinen Ertrags nach dem•. Maasstabe des dazu von jedem Theilnehmer angeleg⸗ ln ten Capitals, sich verbinden; der Speditionshan⸗ dhe del, wenn der Kaufmann die weitere Versendung* auswärtiger Erzeugnisse, die durch den Staat blos shuhte durchgehen, besorgt, und von dieser Besorgung seinen hachet reinen Ertrag bezieht. Diese letzte Form des Handels Rac heißt Durchfuhr(Transito) handel, inwiefern 4 an demselben das Inland keinen weitern Antheil lt, d nimmt, als daß es ihm die öffentliche Sicherheit gee währt, und dafür gewisse Abgaben an den Staat be⸗ rabuld zieht.— In Hinsicht auf die zwei Hauptzweige des Handels muß zwischen Waaren⸗ und Geld⸗ und mleddi Wechselhandel unterschieden werden. faße x ů larde l 7. füe de Verhältniß der verschiedenen Arten des al Handels auf denoöffentlichen Wohlstand. nin So wie das innere Staatsleben in den meisten fir d Fällen sich zum äußern als dessen Bedingung ver⸗ nisez hält; so auch der innere Handel zu dem auswärtigen. Ructe Der inländische Handel behauptet unter allen Cui Arten des Handels die erste Stelle; denn er wirkt da, unmittelbar auf die regelmäßige Betriebsamkeit Chel und auf den ununterbrochenen Verkehr im Inlande/ lluach so wie auf die Erweiterung dieses Verkehrs, und auf dist die Vermehrung des öffentlichen Wohlstandes zurück, hant weil er die möglichst größte Zahl produotiver Arbeiter Gute im Inlände beschäftigt, und in den einzelnen Provin⸗ unden zen desselben Staates die auf die Erzeugung der Pro— Msdsa ducte gewendeten Capitale mit Gewinn wieder erstattet. inden .—..—— sashij Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 173 0 Kaufta So gewinnen, durch den Umtausch der Naturproducte timmmn u gegen Erzeugnisse der Manufacturen und Fabriken, 9 nach y die verschiedenen Provinzen des Staates bei einem 226 und demse lben kaufmännischen Geschäfte. Der inlän⸗ itionsher dische Handel hat aben 30 zugleich das wesentliche Vasnhun Verdienst, daß er die darin angelegten Capitale am Sunt bls schnellsten zurückerstattet, und dadurch im ununter— rguhz sinen brochenen Umlaufe erhält, wenn er nicht neue D68 Handet Reichthümer ins Land bringt.— Dagegen gewährt el, inwiesty der ausländische Handel, im Allgemeinen 943 rn Authil tet, dem Staate nur die Hälfte der Vortheile des in— zicherheit g ländischen, weil, abgesehen von den üeen damit nStaat hi verbundenen Wagnissen, von den zwei bei demselben otzweige des angelegten Capitalen nur das eine, beim Aufkaufe Held⸗ und inländischer Erzeugnisse, dem inländischen Gewerbs— fleiße zu gute kommt, während das zweite dem Aus⸗ lände Gewinn bringt. Selbst wenn die fremden, für den Gebrauch im Inlande bestimmten, Güter und Waaren nicht aus dem Absatze inländischer Er⸗ zeugnisse, sondern nur aus dem Absatze der Erzeugnisse eines dritten Landes angeschafft werden tomnen, bleibt für das Inland dasselbe Verhältniß, weil die Erzeug⸗ nisse des dritten Landes doch blos gegen inländische Pro⸗ ducte erkauft wurden; nur daß das darauf gewendete Capital weit später ins Inland dlnd als das, wes lches sogleich den Eintausch der aus landischen Erz eugnif sse füͤr die in ländischen vermittelt.— Tiefer 3ac0 seinem Verhältnisse zum Volkswohlstande, als Arten des Bohlstarh n den meistn 6äiüit auswärtige mnter alle met wirkt iitin Keit 2 an diese beiden Arten des Handels, steht der Zwischen— Pumut handel, weil dieser auf die Esame werthooller Irlatg, Güter im 3 Inlande fast gar keinen Einfluß behauptet, nunt, und weil die beiden Lerauf geWenderse Capitale dem alen Auslande, und nicht dem Kaufmanne gehören, der ung d in d dem Staate lebt, durch welchen der Zwis schenhandel 174 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. gehet. Der Vortheil, den er bringt, ist daher nur auf den Kaufmann beschränkt, der ihn leitet, und auf dessen Gehülfen bei diesem Geschäft. Behauptet daher, nach diesen Grundsätzen der Staatswirthschaft, der inländische Handel den ersten, der ausländische den zweiten, und der Zwischenhandel den dritten Rang; so ergiebt sich daraus für die Regierung, daß sie nur dann einen wohlthätigen Einfluß auf den Wohlstand des Volkes behauptet, wenn sie nicht den ausländischen Handel auf Kosten des inländischen, oder gar den Zwischen⸗ handel mit Beeinträchtigung des in- und ausländi⸗ schen Handels begünstigt. Doch werden in jedem in der Cultur und im Wohlstande fortschreitenden Staate alle drei Arten des Handels neben einander bestehen, und dadurch der Anlegung von Capitalen die weitesten Kreise eröffnet werden. Nur darf man dabei nicht vergessen, daß auch schon deshalb der inländische Handel bedeutende Vorzüge vor dem auswärtigen be— hauptet, weil der auswärtige zunächst auf dem Cre— ditgeben beruht, und der Handel auf Credit, sei— nem Wesen nach, den Umsatz der zum Verkehre bestimmten Gütermasse schwankender und unsichrer macht, als der Umtausch der Waaren gegen Geld. Dazu kommt, daß alles durch den ausländischen Han— del in den Staat gebrachte Geld nur dann auf den inländischen Verkehr und Wohlstand vortheilhaft ein— wirken kann, wenn Gütermassen durch Arbeit erzeugt worden sind, die durch jenes Geld in Bewegung ge— setzt werden. Nicht selten geschieht es aber, daß ein Staat, der seinen Erwerb im Auslande sucht, auch seinen Bedarf daselbst suchen muß, für dessen Befrie— digung das auf einem Wege ins Land gekommene Geld auf einem andern Wege wieder aus demselben hinaus— srat) nhllberd cder des a Mitte d Wupehug I Siel m lef Verde lung! Iige ihe I hiten oun U ten, 9⁰0 Unt keich rd nicht dcht sanshas. Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 175 st daher m strömt). Endlich entscheidet die Oertlichkeit stet, und a viel über die vorzugsweise Betreibung des inländischen ö oder des ausländischen Handels, weil Städte in der mdsaten dy Mitte des Festlandes(z. B. Leipzig, Frankfurt, Handil dn Augsburg) mehr zum inländischen, hingegen Küsten— en, und de und Seestädte(Lübeck, Hamburg, Bremen) mehr so etgich sh zum auswärtigen Handel im Großen sich eignen. dumm eing Ob man den Handel europäischer Stammländer d des Nt mit ihren Kolonieen zu dem in- oder ausländi⸗ schen Hundl schen Handel rechnen soll; darüber kann gestritten on guisher werden. Allein so viel ergiebt sich aus der Stel— d auslärdt lung der Kolonieen gegen das Mutterland, und in sedem i aus den dreihundertjährigen Zeugnissen der Ge⸗ Een Sraat schichte für die Staatswirthschaft: 1) daß nur die⸗ jenigen Stammländer wesentliche Vortheile von ihren Kolonieen zogen, welche bereits reich ge— nug waren, um die auswärtigen, in den Kolo— nieen ängelegten, Märkte mit Erfolg besuchen zu er bestehen, die weitesten dabei nich inländisch 4— ö ö Haahmd können. So Großbritannien, Holland „ ImEtt und Frankreich. Dagegen wurden andere Staa— 2 ten, ohne diese Bedingung, z. B. Spanien, Portugal und Dänemark, durch die raschen Unternehmungen in den Kolonieen ärmer, statt Crdit, si⸗ m Verkehr 96 reicher;— und daß der Ertrag des Kolonial— en ut handels weit bedeutender seyn würde, wenn er ishen 8 nicht fast durchgehends auf dem Systeme der Mo-— N 1 nopole beruhte*). Hel cbeit eryeugt 28. egung Activ⸗ und Passivhandel. bet n Nach der gewöhnlichen Ansicht staatswirthschaft— sucht, A—— ussn Beft.*) Lotz, Handb. Th. 1, S. 428 ff. nn l E) Ehend. S. 437 ff. ben srde 170 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. licher Schriftsteller“), versteht man unter dem Activhandel, wenn der Kaufmann an andern Plätzen, als an dem, wo er wohnt, Güter entweder unmittelbar kauft, oder verkauft, oder durch seine Commissionaire für sich kaufen oder verkaufen läßt; unter dem Passivhandel aber, wenn der Kauf⸗ mann selbst, oder durch Commissionaire, in seiner Heimath kauft oder verkauft. Nach dieser Ansicht würde ein Staat Activhandel treiben, der den Ueber⸗ fluß seiner Waaren einem andern Staate zuführte, und in demselben die Güter abhohlte, die er bedarf; dagegen würde er Passivhandel treiben, wenn ihm das Ausland die Güter, die er bedarf, zuführte und seinen Ueberfluß von ihm abhohlte. Allein im kaufmännischen(und gewiß rich— tigern) Sinne heißt derjenige Handel Aetivhandel, wo der Kaufmann Verkäufer ist, und folglich eine Activschuld erhält; Passivhandel aber, wo das händeltreibende Individuum der Käufer ist, und also eine Passivschuld bekommt. Schwer ist he über die Verschiedenheit der Meinungen zu entscheiden, ob der Activ- oder der Passivohandel mehr Vortheile gewähre, weil dabei sehr viel von der Nachfrage und dem Bedarfe der Güter, von der Art und Weise der Rückfracht bei dem Activhandel, und von örtlichen Verhältnissen abhängt. Deshalb läßt sich weder unbedingt be⸗ haupten, daß der Inländer seinen Ueberfluß an Gü⸗ tern zu einem höhern Preise im Auslande absetzen könne, wenn er sie dem Auslande selbst zuführt, und daß er wieder seinen Bedarf an ausländischen Gütern *) Dahin gehören Büsch, Kraus, Schmalz; man s. darüber Lotz a. a. O. S. 439 f. CIhn uud Das fuls, l Hodshe am vurhe 2 Male t ude lundet w surder se dt ver shunt! zweite Vrhäl Varehrn Zet: 4 N mögli die Hr steigen freien nter! aderl Ma kcht, feü l lahrh kehe b und k der V slbst d hn& U senshuf. unter dey Nan and üter entwe durch sehz n. lh der 0 üre, in s 10 I der E den V bet muate zufihtt, die er bed I„ wenn 5 zuflͤhrte m d gewiß rich tivhandel Vfolglich ein wet, wo di fer ist, w Hhiedent Hlit& cAv⸗ oderd „weil dade Bedarfe de zükfracht Hi V. chältnissn 2 xfluß an Gi Ul edin g be ande absehe msuhrt I zuluher/ 0r1 1 schen Git Anely Wn Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 177 und Waaren zu niedrigern Preisen im Auslande ein— kaufe, als wenn sie der Ausländer selbst auf die in— ländischen Märkte bringt; noch daß der Inländer am vortheilhaftesten und wohlfeilsten einkaufe, wenn der Ausländer seinen Ueberfluß dem Inlande anbie— tet und auf dessen Märkte bringt, und daß der In⸗ länder wieder am höchsten verkaufe, wenn der Aus— länder seinen Bedarf von Gütern, die bei uns fabri⸗ cirt werden, bei uns hohlen muß. Im Ganzen aber scheint doch das Uebergewicht der Vortheile für den zweiten Fall sich zu erklären, weil— wenn das Verhältniß dabei einmal zwischen zweien mit einander verkehrenden Staaten fest geordnet ist— dabei viel an Zeit und Transportkosten erspart wird. 29. Freiheit des Handels. Nach den Ergebnissen der Geschichte, ist die möglichst größte Freiheit des Verkehrs die Grundbedingung des blühenden Handels und des steigenden Volkswohlstandes. Denn, nächst der freien Mittheilung der Gedanken, leidet nichts mehr unter dem hemmenden Zwange und unter der Ver— änderlichkeit und dem Wechsel der dafür gewählten Maasregeln von Seiten der Regierung, als der Ver— kehr. Es muß daher dem Handeltreibenden nicht nur frei stehen, welche Stoffe und Güter er in den Ver— kehr bringen will, sondern auch wie er sie in den Ver— kehr bringt, sobald darunter kein Zweck des Staates und kein Recht eines Dritten leidet. Je freier aber der Verkehr ist; desto mehr liegt in dieser Freiheit selbst das wirksamste Gegenmittel gegen die eigennützi— gen Berechnungen und Bestrebungen des Einzel— II. 12 178 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Eu nen, weil ihn kein Monopol schützt, und keine Täuschung, kein Betrug auf die Dauer Vortheil ⸗ bringt; denn so schließt der Betrüger sich selbst vom c Marktplatze aus, wenn jeder den Verkehr mit ihm QOh) h vermeidet.— Dazu kommt, daß der Kaufmann, sellun, der seines Geschäfts mächtig ist, und dasselbe im Gan— Micke zen und Großen übersieht, gewöhnlich weit bestimmter Auf de weiß, was demselben frommt, als selbst die wohl— tidi wollendste Regierung, welche nie in das Einzelne des Fitde kaufmännischen Verkehrs ganz einzudringen vermag, der Il und daß die Einsicht in die Bücher des Kauf⸗ sen Ein manns dem allgemeinen Verkehre und Credit mehr um fun schadet, als für den Augenblick, besonders in finan⸗ Hallgt zieller Hinsicht, dadurch gewonnen werden kann. End⸗ Runnlr! lich hat auch die Geschichte der neuesten Zeit(beson— Vahsh ders des Continentalsystems) bewiesen, daß selbst eine nuß, kluge und kräftige Regierung es nicht verhindern kann, V wenn der Handel neue Wege sich eröffnet, und neue Verhältnisse anknüpft, die nicht im Willen der Re⸗ mattt gierung liegen. middel Graf v. Ar über den Einfluß des Handels digen, auf.n G die Sitten der Völker. Aus d. x Ms Ital. mit Anmerk. s. J. 1788. 8. ö hü. G. F. Niemeyer, über den Einfluß des Han— 0 l dels und der Handelssysteme auf Nationalglück und Nefft Unglück. Bremen, 1805. 8. Dii Mas ö ö 30. hidd Messen, Jahrmärkte, Magazine, Stapel⸗ bide p lätze. wülde ‚, her di Unnter den Anstalten, durch welche die Regierung NMNlan einen wohlthätigen Einfluß auf den Handel zu behaup⸗ Rulche ten vermag, stehen Messen und Jahrmärkte oben an. de Re issershas. t, nd sün Jauer Vurch sich sheyn rkehr mit et Kuusmam, Isselbe in Gu: weit besinmte elbst de wakl 5 Einsche diz ringen vummn Ides Kaut d Ceedit nch ders in finag⸗ kann. End⸗ Zeit(beson⸗ duß seldst ein chindern kamn, net, und nae III N.. Gillen der M⸗ le, Staptl —ũ324 uh die Regittat Hohanh⸗ Wa Ndel zi Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 179 Die Messen kann man, in Hinsicht der aus dem In- und Auslande mit völliger Einfuhrfreiheit (doch gegen Entrichtung gewisser Abgaben an den Staat) herbeigebrachten Güter, als große Aus— stellungen des Gewerbsfleißes und der technischen Thätigkeit betrachten, auf welchen der Umtausch und Kauf der Güter durch die bewilligte größte Freiheit für die Verkaufenden und Kaufenden erleichtert wird— Für den Umsatz im Großen und für die Verbindung des Inlandes mit dem fernsten Auslande sind die Mes— sen Einrichtungen, die durch keine andern ersetzt wer— den können; nur daß an dem Meßorte, außer der bewilligten Meßfreiheit, eine hinreichende Anzahl be— kannter und geachteter Bankierhäuser, ein pünktliches Wechselrecht, und eine wachsame Polizei bestehen muß. Allein für den Umtausch und Absatz im Einzel— nen und Kleinen sind die Jahr- und Wochen— märkte wichtig und wohlthätig, weil hier auch der minder bemittelte Consument seine Bedürfnisse befrie— digen, und der Verkäufer sein Baaren in größerer Masse absetzen kann, als in seinns Wohnung. Da⸗ her sind die Jahrmärkte, durch den raschen und ver— vielfältigten Absatz unzähliger Gegenstände des Be— dürfnisses und des Genusses, dem Handel und dem Wohlstande selbst im Großen nützlich, weil der Detail— händler hier vieles in Umlauf bringt, was dem Groß— händler in der aufgehäuften Masse liegen bleiben würde. In staatswirthschaftlicher Hinsicht dürften da— her die Jahrmärkte für den Wohlstand des gesammten Inlandes noch bedeutender seyn, als die Messen, auf welchen zunächst der Großhandel den Ausschläg giebt. Die Anlegung von Magazinen von Seiten der Regierung wird ihres Zweckes verfehlen, wenn 12 5 6— 180 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. diese Magazine als Mittel dienen sollen zur Stei— gerung der Preise in wohlfeilen Zeiten, und zur Er— niedrigung der Preise in theuern Jahren. Nur in zweei Fällen dürften Magazine dem Staate nutzlich werden: entweder wenn sie die Staatsbürger mit einem Bedürfnisse versorgen sollen, an welchem es im Inlande fehlt, und welches der Einzelne aus dem Auslande nicht so gut, und zu so billigen Preisen herbeischaffen kann, als die Regierung durch ihre Verwendung; o der wenn sie dazu gebraucht werden, inländische Erzeugnisse, die bisher ins Ausland gin— gen, und deren Absatz plötzlich, aber nur vorüb er— gehend gehemmt wird, dem Staatsbürger abzu⸗ nehmen, damit der regelmäßige Fortgang der Be— triebsamkeit nicht unterbrochen werde. Doch kann der letzte Fall nicht auf lange Zeit bestehen. So wie endlich jeder Zwang und jede Erkünste— lung dem Gewerbswesen und dem Handel nachtheilig ist, und keine Regierung es vermag, eine Stadt zu einem bedeutenden Handelsplatze zu erheben, die nicht durch ihre Oertli„durch den Zug des Verkehrs dahin, und dur e daselbst für die Erleichterung des Verkehrs getroffenen Anstalten dazu geeignet ist; so sind auch die, aus dem Mittelalter stammenden, sogenannten Stapelgerechtigkeiten*) unver— einbar mit den richtigen Grundsätzen der Staats⸗ wirthschaft, theils weil sie auf einem lästigen Zwange beruhen, welchem sich der In-und Ausländer mög— lichst zu entziehen sucht, theils weil sie, im glücklich⸗ *) So war Marseille in Frankreich der allgemeine Marktplatz für den levantischen Handel, und so er— nannte Peter 1 Petersburg zum Marktplatze für den auswärtigen russischen Handel. Sud V Jle . D Rte hr egen legen Satsw hitdes rußjv in den uung v lizei, meri Moh müssen in gut Wbe shf Weil d idd und 3 ter ei gens durch sigef hlben. isasht len zu i und zu E ren. Nn i Staatenitt aatebirge t an welchen elne aus dn iligen Inmn ung durc ihn raucht padn, Ausland gr ur vorüber bürger ahu. ang der Be Doch kam n. Ide Erkünst del nachtheit eine Stidti heben, die ni des Dekcht Erllichtaun ju gignet i stammenden, en?) under der Staatz stigen Zwang Uländet mögz in glücllt per algene del, und so un Nuhult Idbel. Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 181 sten Falle, nur Einem Orte Vortheile, hingegen dem ganzen Lande bedeutende Nachtheile verschaffen kön— nen. Denn, daß z. B. der Landmann seine Pro— ducte nur auf gewisse städtische Märkte zum Verkehre bringen, und die nicht verkauften daselbst nieder— legen soll, ist gegen den höchsten Grundsatz der Staatswirthschaft: gegen die möglichst höchste Frei— heit des Verkehrs, nach welcher es Jedem frei stehen muß, wo und auf welche Bedingungen er seine Güter in den Verkehr bringen will. 31. Land⸗- und Wasserstraßen; Gleichheit des Maaßes und Gewichts; Postwesen. Zur Unterstützung des Häͤdels gehört aber we— sentlich öffentliche Sicherheit auf allen Straßen, bewirkt durch die Thätigkeit der Regie⸗ rung vermittelst einer wachsamen und umsichtigen Po— lizei, für welchen Zweck hauptsächlich die Gensdär— merie in den meisten civilisitten Staaten besteht. Nächst dieser öffentlichen Sicherheit der Straßen, müssen aber die Land- und Wasserstraßen selbst in gutem Zustande seyn, weil sie den Verkehr erleichtern und befördern, und den Frachtfuhrmann und Fracht— schiffer nicht veranlassen, andere Wege zu wählen; auch weil die erleichterte Verbindung im Inlande selbst, und des Inlandes mit dem Auslande, durch gute Land— und Wassersträßen selbst auf den Marktpreis der Gü— ter einen bedeutenden Einfluß behauptet. Daß übri— gens die Wasserstraßen für den Verkehr, schon durch die größere Wohlfeilheit des Transports, Vor— züge selbst vor den besten Hochstraßen(Chausseen) haben, liegt in der Natur ihres gegenseitigen Ver— 33 58——————...—————53333 182 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 9 hältnisses. Deshalb werden umsichtige Regierungen der Anlegung von Kanälen zur Verbindung der inländischen kleinern und größern Flüsse, und zur Verbindung dieser Flüsse mit den Strömen der Nach— barstaaten, so wie dem Wege- und Brückenbau überhaupt, ihre ganze Aufmerksamkeit widmen. Von hoher Wichtigkeit für die gegenseitige Ver⸗ gleichung und Würdigung der in den Verkehr gebrach— ten Güter sind richtiges und möglichstgleiches Maaß und Gewicht, weil nur dadurch mit Sicher— heit im Großen wie im Kleinen ausgemittelt wer— den kann, was der Eine im Verkehre dem Andern überläßt, und was er von dem Andern dafur erhält; denn der Verkauf im Bausch und Bogen bleibt jedes⸗ mal unsicher, selbst wenn Verkäufer und Käufer in demselben es zu einer Fertigkeit gebracht haben sollten. Daher würde eine allgemeine Uebereinkunft über Gleichheit des Maaßes und Gewichts in allen europäi— schen Staaten von den unermeßlichsten Folgen für den gesammten Verkehr seyn. Weil aber diese nie zu er⸗ reichen steht; so hat wenigstens die Regierung jedes einzelnen Staate durchzusetzen, daß in der Mitte desselben überall gleiches Maaß und Gewicht gelte. Von großer Bedeutung für den geordneten und le— bendigen Verkehr ist aber auch ein zweckmäßig gestalte— tes Po stwesen im Staate; denn ohne rasche briefliche Mittheilungen hätte der Handel in neuerer Zeit nicht seine Höhe erreicht, und könnte nicht auf dieser Höhe sich behaupten. Die weitere Ausbildung und Vervoll⸗ kommnung des Postwesens bei einem Staate ist daher zugleich der sicherste Beleg für die Fortschritte seines innern und auswärtigen Verkehrs. Eine umsichtige Regierung wird daher das Postwesen so gestalten, daß G hl I H sssgkit: ikit de Gehuenl sieauf Ne Mut Bespo Erbeit und de giarutg größtte Bleechn Id grn der litt Ie d der aug 4. wich muß und! figen scaschg Nine soishof. Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 183 V Wan cstheils die mönlichs höchste Sicherheit de Per⸗ 106. sonen, Güter und Briefe(gegen Räuber, gegen Fahr⸗ 247* lassigkeit der Postbedienten, und gegen die Schlech— Sr1 4 tigkeit des Brieferbrechens), theils die möglichste Brückenhn Bequemlichkeit und Schnelligkeit gewährt, theils wmn nie auf einen hohen Finanzertrag(3z. B. durch die— gensciige dn ö die Plusmacher so oft täuschende— Erhöhung des rtchrghuh Briefporto und der Fracht), sondern zunächst auf die Iösgläihe Erweiterung und Beförderung der Betriebsamkeit ich mitech und des Verkehrs berechnet ist, woraus für die Re⸗ Hemittelt wu⸗ gierung— selbst in finanzieller Rücksicht— weit e dem Arden größere Vortheile erwachsen, als durch die bleinliche dafür erhät, Berechnung des Mehrertrags aus dem erhöhten Brief⸗ bleibt jeder und Frachtgelde. Außerdem hat die Regierung, nächst nd Kaufer it der Unterhaltung guter Heerstraßen, die angemessene haben solter Länge der Poststationen, und die schnellste Abgabe warkunft ie der angekommenen Briefe anzuordnen. allen eutopt J. Ludw. Klüber, das Postwesen in Teutsch⸗ Folgen für du land. Erl. 1811. 8. dise nie zu ⸗(Freih. v. ImhoffeSpielberg), über Post⸗ 700 anstalten nach ihrem Finanzprincip und über die Negtrung a Herrschmaximen der Varnnsen Halle, 1817. 8. daß in det(zunächst von der ökonomischen und finanziellen, und Gowich weniger von der politischen Seite; vgl. Heidelb. Jahrb. 1818, Aug. N. 47.) dneten und le ö mißh gesthe 9—— Rasche briefit 3) Einfluß der Regierung auf das Geld— lttr Ziit nit wesen. ufdisr Das Geld ist(Volkswirthsch.§. 7. 28.) das Worhh an n wichtigste Beförderungsmittel des Verkehrs, und 2* muß, als solches, mit dem Bedarfe der Individuen nih und der Volker in Hinsicht auf den Verkehr, in rich⸗ Wn tigem Verhältnisse ftehen, wenn der Verkehr gedeihen, gestalten, 0 184 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. der Umläuf der Güter einen lebendigen Fortgang be— haupten, und ein richtiger Stand der Preise statt finden soll 8). Denn es enthält die allgemeine Anweisung auf Güter aller Art, die in den Verkehr kommen können, und ist nach diesem Ver⸗ hältnisse wichtiger für den Staat, als wenn man in dem Gelde zunächst nur den Maasstab für die Be— stimmung und Vergleichung des Preises der wechsel— seitig in den Tausch gekommenen Gütermassen sucht. Was von den Capitalen(Volkswirthsch.§. 26.) im Allgemeinen gilt, gilt hauptsächlich auch von der Masse des in den Verkehr gebrachten Geldes, daß es theils die zum Umläufe bestimmten Güter und Waaren in Bewegung, und durch den Verkehr zur Vertheilung bringt, theils daß durch seinen Gebrauch der regel— mäßige Gang dieser Bewegung gesichert und erhalten wird. Ist daher zu wenig Geld im Umlaufe; so leidet der geordnete Verkehr und die richtige Verthei— lung der Masse. Ist aber mehr Geld vorhänden,‚ als zum Umtausche der vorhandenen Gütermasse er— fordert wird; so wird das Geld, als Geld, wie alle überflüssige Capitale, zur todten Masse. Dar— aus folgt, daß das Geld nur durch das Verhältniß seinen Werth erhält, in welchem es zu der Be— wegung und zu dem Umsatze der Güter und Waaren steht, die gegen dasselbe hingegeben werden.— Wird aber das Geld selbst als Waare behandelt, und, als solche, in den Verkehr gebracht; so verändert es dadurch den ursprünglichen Charakter seiner Wirksamkeit, ob es gleich auch als Waare auf den Verkehr und auf die Bewegung der in den Ver⸗ ) Lo, Th. 1, O. 374 f. U thghen 6 lchul Vl 0 l dr leuiken, Huem w nessene 22 aulshide und der! summen, 0le die A mlaufen. Hrößete sondern saatzwitt Riesen vi der in d Hervotgt durch di erschein Ged in sten M Imaf nuht v Hehjch Krtgte vid, ander die daf masse! dern de higleit Ruetn ssershaf Zutgeng. Prese su allgemeh et, die in diesen des wenn man i b fir de B es de vahst ermassn suc, sh. R.) in von der Mst daß es theis d Wanren i Vatheilung ch der regel— und erhalten Umlaufe; htige Verthe⸗ d vorharde, Hütermase e⸗ 5 Geld, e Msse. Du⸗ 46 Pechältnß 6 j0 der Vi und Waaren n. Vidd hundelt, und, o veräddat arakter seint Waart in di de Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 1835 kehr gebrachten Gütermassen einen bedeutenden Ein⸗ fluß behauptet.— Allein wie viel der Verkehr eines Volkes an eigentlichem Gelde erfordere, um ihn in der größten Lebendigkeit zu erhalten, und zu bewirken, daß die gegen Geld verkauften Waaren ihrem wirklichen Preise nach mit ihrem ange— messenen Preise zusammentreffen(Volkswirthsch. §. 22.), läßt sich nie befriedigend bestimmen; auch entscheidet die in dem Verkehre befindliche Gütermasse und der Betrag derselben weit weniger über die Geld— summen, deren ein Volk zu seinem Verkehre bedarf, als die Art und Weise, wie die Güter überhaupt umlaufen. Daraus folgt, daß nicht zunächst die größere oder geringere Masse des Geldes, sondern der rasche Umlauf desselben seinen staatswirthschaftlichen Werth bestimmt, weil durch diesen raschen Umlauf des Geldes die größern Massen der in den Verkehr eintretenden Güter und Waaren hervorgebracht und abgesetzt werden. Dies wird schon durch die Erfahrung bestätigt, daß nur da das Geld erscheint, wo es etwas zu kaufen giebt; daß also das Geld in denjenigen Handelsplätzen in den ansehnlich— sten Massen erscheint, wo die größten Geschäfte im Umlaufe und Verkehre der Güter und Waaren ge— macht werden, und daß nur dann ein Land durch Geldzählungen an ein anderes(wie z. B. in den Kriegscontributionen, die Napoleon erhob,) ärmer wird, wenn es diese Summen hingeben muß, ohne andere Güter dafür zu erhalten. NRicht also die bloße Abnahme der einem Volke zugehörigen Geld— masse kann dasselbe arm und schwach machen, son— dern der Güterverlust, der freilich oft den Geldverlust begleitet; und aus diesem Grunde wirkte, in dem neuern Kriegssysteme, der Verlust so vieler werth⸗ 186 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. vollen Güter, ohne Bezahlung derselben, höchst nach⸗ theilig auf den Wohlstand der Staaten. Als Ergebniß der Geschichte und der Staats⸗ wirthschaft kann daher aufgestellt werden: daß der rasche Umlauf des Geldes nur dann den Reich⸗ thum eines Staates verkündigt, wenn er eine mög⸗ lichst umfassende vollständige Bewegung aller dem Verkehre bestimmten Güter gewährt, so daß jeder durch seinen Ueberfluß an gewissen Gütern seinen Bedarf an andern Gütern leicht und vollständig zu decken ver⸗ mag. Wo dies der Fall ist und durch den Einfluß einer umsichtigen Regierung vermittelt wird; da wird nie Geldmangel im Verkehre eintreten, möge übrigens die Gesammtmasse des umlaufenden Geldes groß oder klein seyn. ö 33. S en Soll aber dies bewirkt werden; so muß die Re⸗ gierung in Hinsicht des Geld⸗ und Münzwesens von dem Grundsatze ausgehen: bei der Bestimmung des Preises ihrer Münzen dem Weltpreise der dazu ver⸗ arbeiteten edlen Metalle sich möglichst zu nähern*), weil, bei dem Umfange des gegenwärtigen Verkehrs der Staaten, jedes Geld und jede Münze, nie dem Lande, wo sie geprägt wird, ausschließend, sondern der gesammten im gegenseitigen Verkehre stehenden Menschheit angehört. Denn ein Staat, der im Ver⸗ kehre nicht verlieren will, muß sein Geld nach dem— selben Metallgehalte ausmünzen kassen, wie die Staa⸗ ten, mit welchen er im Verkehre steht; so wie der *) Lotz, Th. 2, S. 327 ff. scht hich an Tus volden, Kaafman wenn er doch des beeunde Halthen: Heredande IMen be D fcht durd ben de Angelne auf der der N zmlet Werder die M Nese E ung d Hlcs in ung' etschen Uebe disersha ö——— 0 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 187 „ bocht Rh. d der Sun Staat nicht verlieren, sondern gewinnen wird, der sein Geld nach dem Wel tpreise der edlen Metalle ausmunzt. Selbst bei den blos für den inländischen Verkehr aus— 911 geprägten Landesmünzen darf die Regierung diese Rück— Miech 6— sicht nicht ganz vernächlässigen, wenn diese gleich 1 5 von Tausenden nach ihrem Nennpreise angenommen 10 K10. werden, ohne an den Metallpreis zu denken; denn der daßsen dut Kaufmann, der mit dem Auslande verkehrt, wird, seinen Damn wenn er auch diese geringhaltigen Münzen annimmt, 0 iu deten u doch deshalb den Preis der dafür wegzugebenden Gü— ch den Eufth ter und Waaren steigern, oder, im Umtausche mit probe⸗ wird; da nit haltigen Münzen, ein Agio sich bezahlen lassen. Klei⸗ ftreten, niz nere Landesmünzen sind aber zur Ausgleichungi im Ein⸗ fenden Gelde zelnen beim Verkehre wesentlich nothwendig. Das Metall erhält seine Vorzüge für den Ver— kehr durch die Ausmünzung; nur muß bei dersel— ben die Masse des feinen Metalls, welche in jedem ‚ einzelnen Geldstücke enthalten ist, genau bestimmt und auf demselben angezeigt seyn; auch darf der Gehalt ꝗ muß di g⸗ der Münzen nie willkührlich oder heimlich verändert, Numzwesens un zugleich muß ihnen aber auch eine solche Form ertheilt unmung x werden, welche nur die kleinste Abnutzung zuläßt, und der dazu u. die Nachprägung unechter Münzen erschwert. Für un nähern“ diese Erleichterung des Verkehrs durch die Ausmün⸗ gen Vercht zung des Geldes ist die Regierung berechtigt, nicht hünte. ule d blos in dem sogenannten Schlagschatze die Prä— i sadn gungskosten(durch Aufschlag auf die Münze) sich 1. it 00 ersetzen zu lassen, sondern auch dabei einen mäßigen der in Lr Ueberschuß*), als reinen Ertrag bei der Aus— Ged ruhde . wie di 2*) Dies ist der einzige wesentliche Punct, in welchem 4 ½ R ich von Lotz, in seiner gehaltvollen Untersuchung über das Geldwesen, abweiche. Er erklärt sich näm— lich(Th. 2, S. 54 ff.) bei dem Schlagschatze nur —————!tt.. 188 W Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. münzung, zu beziehen. Ob überhaupt ein solcher Ueberschuß, und welcher von der Regierung bei der Ausmünzung gewonnen wird, hat Einfluß auf den Münzfuß, nach welchem die Regierung die Geltung der einzelnen Münzen für den Verkehr festsetzt. Alle willkührliche Veränderungen des Münzfußes aber wirken mächtig ein auf das Verhältniß, das zwi⸗ schen den Waaren und der Münze in einem Lande statt findet, und alle Münzverschlechterungen setzen zuletzt die Regierung selbst(namentlich in den Zeiten der Kriege, besonders aber nach unglücklich geführten Kriegen) in die größte Verlegenheit, und in die Nothwendigkeit, die verschlechterten Münzsorten einschmelzen zu lassen.(So z. B. nach dem sieben⸗ jährigen Kriege, und in mehrern Staaten während der unglücklichen Kriege der letzten zwanzig Jahre; ob man sich gleich neuerlich, statt der Münzverschlech— terung, durch ein noch unsicherers Mittel, durch Ver⸗ mehrung des Papiergeldes, zu helfen suchte.) xr für den Ersatz der eigentlichen Prägungskosten und gegen jeden Ueberschuß. Allein, abgesehen von allen übrigen Gründen; soll nicht auch die Regierung be— rechtigt seyn, das Münzen mit einem(freilich nach Recht und Klugheit nmur sehr mäßigen) reinen Ertrage zu betreiben, welcher keinem Staatsbürger bei seiner Arbeit verkümmert wird? Dagegen verdient seine Ansicht, daß nur ein edles Metall, Gold oder Silber, den Maasstab für die Verglei— chung des Werthes und des Preises der Güter ent— halten solle, und seine Nachweisung, welchen nach— theiligen Einfluß der stete Wechsel in dem Verhält— nisse der Gold- und Silberpreise gegen einander auf den Verkehr und die Veränderlichkeit der Preise der Güter behaupte,(Th. 2, S. 348 ff.) die ernst— hafteste Beherzigung. S0 dae Rothde shlehte Hordes Dihab auf den Mqieru Vllen. tin, au dine Aul rur so ie Ri derun Sulh dis Y Halft des 6 Bu 0 pierge lgeth slge, e if senscha ot ein sihh ierung basz fluß auf x 0 die Gahnn fesseht. I. *5 Minfist kniß, daz zpi einem lurde chterungen untlich in dn ch Aglüclth genheit, ul Miunzsormn dem sieben ten wähtent ung Tahte ünperschdeh „ durch Iu⸗ 1) unglosten un hen von aln Regietung 0 (eilich nah igti) teing Suatebütz⸗ 11 Dantgt ebles Muil t die Len det Gͤͤttt e welchen uis dem Dehih gen uhmi, hlet der Pt LXLI. Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 189 34. Bapiergeld. Das Papiergeld ist, an sich betrachtet, nur Nothgeld, denn ihm fehlt sogar, was noch die schlechteste Münze theilweise leistet, der Charakter des Pfandes, oder die innere Bedingung der Geltung. Deshalb beruht die Geltung des Papiergeldes einzig auf dem Credite, d. h. auf dem Vertrauen, daß die Regierung, welche das Papiergeld ausgiebt, den guten Willen und die Kraft habe, die Gütermasse zu gewäh⸗ ren, auf welche der, welcher das Papier empfängt, eine Anweisung erhält*,). Das Papiergeld wird also nur so lange im öffentlichen Credite sich behaupten, als die Regierung dasselbe für den bestimmten Preis wie— der annimmt, und dafür gegen Metallmünze realisirt. Soll aber dies geschehen; so darf theils die Ma sse des Papiergeldes nie höher steigen, als bis zur Hälfte der jährlichen Gesammteinnahmen des Staates nach den Berechnungen des Budgets)zetheils muß die Creirung des Pa— piergeldes nicht in den Zeiten der öffentlichen Ver— legenheit und Noth, sondern in einem Zeitpuncte er— folgen, wo die Finanzen des Staates geordnet und die öffentlichen Creditverhältnisse desselben gesichert ) Lotz, Th. 2, S. 354 ff **) Wenn z. B. die Gesammteinnahmen eines Staates des dritten politischen Ranges jährlich 5 Mill. Tha— ler betragen; so darf nicht mehr als für 2 Mill. Thaler Papier im Verkehre seyn. Dann wird es sich, mit wenigen Abweichungen, al pari mit dem Metallgelde erhalten, und immer in den öffentlichen Kassen und im Verkehre realisirt werden. 190 W Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. sind. In jedem andern Falle kann das Papiergeld nur augenblickliche und zum Theil blos scheinbare Hülfe gewähren, muß aber auf die Störung der Be⸗ triebsamkeit und des Verkehrs, auf den öffentlichen Credit, auf das Schuldenwesen des Staates und auf die ganze Finanzverwaltung höchst nachtheilig einwir— ken, weil sein Cours stets schwankend bleiben, und von der Regierung selbst herabgesetzt werden muß, und weil die ins Ausland davon gegangenen Massen dem Inlande möglichst schnell wieder zuströmen werden, während der Ausländer, der für das inländische Pa— piergeld mit dem Inlande handelt, den reinen Ertrag und den Lohn der Arbeit des Inländers genießt. So rächt sich jede Verletzung der Ordnung der Naturgesetze von selbst; denn die Creirung des Papiergeldes hat zunächst seinen Grund in widernatürlichen Ver⸗ hältnissen des öffentlichen Staatslebens. Da nun bei einer übertriebenen Vermehrung des Papiergeldes das Metallgeld allmählig ganz aus dem Verkehre ver— schwindet; so muß auch der jedesmalige Preis des Papiergeldes mit dem zu⸗oder abnehmenden Credite der Regierung steigen oder sinken, was besonders der Fall in der Nähe bevorstehender Kriege geschieht. Dies hat aber die nachtheilige Folge, daß der Verkehr im Innern und nach außen zu sehr von der Regie— rung, und von der gewagtesten Maasregel derselben — von der Creirung des Papiergeldes— abhängig, und, wegen des steten Schwankens des Courses, der reine Ertrag jeder Arbeit und selbst das persönliche Eigenthum unsicher gemacht, so wie der Preis aller Lebensbedürfnisse gewöhnlich gesteigert wird. In allen diesen Hinsichten ist daher das Papiergeld der gefähr⸗ lichste Feind des allgemeinen Wohlstandes und der öffentlichen Ordnung. Wo es also vorhanden ist, muß Sa sihlift 64 fldit IEdnM duß di N 6 schrl es in r Fabt Zur L auf schn Kiel, Hien, ud dus Daso PWhi Rerd M Ras sosti Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 191 Wa sein Einfluß dadurch unschädlich gemacht werden: daß los scheishyz es fundirt sey; daß es in allen öffentlichen Kassen, rung de d als dem Metallgelde gleichstehend, angenommen werde; en öfenthz daß die Regierung die Massen desselben bis zur Hälfte atesud des jährlichen Staatseinkommmens vermindere, und Mheilip innt daß es in kleinen Theilen gebraucht, so wie, nach sei— bleiben, u ner Fabrication, nicht nachgemacht werden könne. Dmn Zur Literatur des gesammten Geldwesens gehören: u Missa da J. Geo. Büsch, Abhandlung von dem Geldum— ömen werdey, laufe, in anhaltender Rücksicht auf die Staatswirth— Hlandisch de schaft und Handlung. N. A. 2 Theile. Hamb. und Kiel, 1800. 8. Thornton, der Papiereredit von Großbritan— nien, überf. v. L.„. Jakob. Halle, 1803. 8. reinen Etthn genießt. E Naturgeset Ludw. Heinr. Jakob, kurze Belehrungen über jergeldes ha das Papiergeld, zur Beurtheilung der preußischen lichen V Tresorscheine. Halle, 1806. 8.— Ueber Rußlands 99 Papiergeld, und die Mittel, dasselbe bei einem un— . D i veränderlichen Werthe zu erhalten. Nebst einem Papiergebe Anhange über die neuesten Maasregeln in Oestreich, Verkehtem das Papiergeld daselbst wegzuschaffen. Halle, 1817. 8. 14 Prii L Karl Murhard, über Geld und Münze über— —ů.½.— haupt. Kassel, 180g. 8.(vgl. Leipz. Lit. Zeit 180g, nenden Leal St. 114.)— Theorie des Geldes und der Münze. besonders Altenb. und Leipz. 1817. 8.(ogl. Leipz. Lit. Zeit. diege geschett 1820, St. 226.) ö ö der ME Watt ero eh, politische Vorlesungen über Papier⸗ ti geld und Bankozettel.(4 Abtheilungen.) Wien, 1811. on det 8.(getadelt Gött. Anz. 1813, N. 137.) regel derseh J. F. Reitemeier, neues System des Papier— — abhasgs geldes und des Geldwesens. Kiel, 1814. 8.(ogl. Coulsts,A Jen. Lit. Zeit. 1816, St. 85. und Leipz. Lit. Zeit. 1 1315, St. 2f.) das pelsun Ad. Müller, Versuch einer neuen Theorie des er Meis dl Geldes. Mit besonderer Rücksicht auf Großbritan— dird. Vab nien. Leipz. 1816. 8. a Wilh. Tgt. Krug, Beitrag zur Theorie des à1 111. Geldes; in s. Kreuz- und Queerzügen(Leipz. 1818. nde 8.) S. 120 ff. —————= 192 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. J. Isaac Berghaus, über das repräsentative Geldsystem; oder inwiefern ist das Papiergeld ein stellvertretendes Mittel, die edlen Metalle zu ersetzen. Leipz. 1818. 8.(mit steter Rücksicht auf Krug und Müller.— Vgl. Leipz. Lit. Zeit. 1819, S. 244.) K. F. v. Schmidt⸗Phiseld ek, über den Be⸗ griff vom Gelde und dem Geldverkehre im Staate. Kopenh. 1819. 8.(ygl. Heidelb. Jahrb. 1820, Febr.) Graf Geo. v. Buquoy, Verschlag, wie in jedem Staate ein auf echten Nationaleredit fundirtes Geld geschaffen werden könne. Lpz. 1819. 8. Auch gehört hieher: Fr. Pustkuchen, das Ideal der Staatskökono⸗ mie. Schlesw. 1821. 8. 35. Banken. Wenn gleich die Banken, namentlich die Zettel⸗ banken, die Veranlassung zur Creirung des Papier— geldes gegeben haben*); so ist doch der Credit des Papiergeldes von dem Credite der Banken wesent— lich verschieden. Denn der Credit der Banken ist nicht, wie der Credit des Papiergeldes, ein von den in den Verkehr gebrachten Gütern und namentlich von der Metallmünze getrennter Credit, sondern mit beiden aufs innigste verbunden, weil die Geltung der Bankzettel auf dem Fonds der Bank beruht, der aus einer hinreichenden Masse von Metallgeld gebildet wird, und auf der Sicherheit, welche dieser Fonds jedem Besitzer von Bankzetteln gewährt, seine Zettel sogleich gegen Metallgeld umsetzen zu können. Doch gewähren die Banken diese Sicherheit und den darauf beruhenden Einfluß auf den Verkehr und Wohlstand — Lotz, Th, 2, S. 374 ff. Cinn de C In En ung hl vum di she tteb Dehn dies zucdt si Baäkabte kchr uud im Mger Di Zatl od mnn in d fun. S Balk hin agt wen In woeh hale— gewähte sie baan die Unt aber eir menen! doduch shihe feig, in die Summ nises weil/x die Cit fur B theils n Gel II. ise f kepräsentasz Papiergeh talle zu nn auf K + N 0109, C. A „ͤbit den d hre im Eun tb. 1810, fch , Wie in sthen 1 sundine G X t Staatelith ach die Zeth g des Paple der Credit d Funken wesen det Vafer 5, ein von x ind namentit Hedit, sotdn il di 18 f beruht, Hgeld 00 dieser Fond ,„ Vine Z de onnen. W. und den dunt Vahsfeh und Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 193 des Staates nur so lange, als sie in ihrem ursprüͤng— lichen Charakter und in ihrer wesentlichen Bestim— mung erhalten werden. Dies wird geschehen, theils wenn die 3. selbst ihre Speculation nicht höher treiben, als ihre Kräfte verstatten; theils wenn die Regierung der Banken nicht für fremdärtige Zwecke sich bedient. Die Masse der auszugebenden Banknoten richtet sich aber nach der Größe des Ver— kehrs und der Höhe des Credits der Bank, und kann im Allgemeinen nie nach Zahlen bestimmt werden. Die Zettelbanken geben, statt der Münze, Zettel oder Noten aus, gegen deren Auslieferung man in der Bank das Geld jederzeit baar erhalten kann. So lange der Fonds der Stifter einer solchen Bank hinreicht, den Credit derselben zu sichern; so lange werden die Banknoten wie Münze Rn, und noch außerdem viele Bequemlichkeiten und Vor— theile— besonders Handel mit dem Auslande— gewähren. Giebt die Bänk nicht mehr Zettel aus, als sie baaren Fonds in 22— Kasse hat; so erspart sie blos die Unterhaltungskosten der Münze. Verwendet sie aber einen Theil(3. B. ein Drittheil) des eingenom— menen baaren Geldes zu Geschäften; so vermehrt sie dadurch die Summe ihrer Zahlmittel. Dasselbe ge— schieht auch, wenn sie ein Drittheil mehr Noten ver— fertigt, als ihr baarer Fonds beträgt. Nur muß sie in diesem Falle darauf sehen, theils daß die Summe der Banknoten nie die Summe des Bedürf— nisses zu den inländischen Zahlungen überschreitet, weil, wenn mehr Banknoten ausgegeben werden, als die Circulation bedarf, der Ueberfluß derselben schnell zur Bank zurückkehrt, und derselben lästig wird; theils daß der Werth der Banknoten stets dem baa⸗ ren Gelde gleich erhaten wird, so daß die Bank 14. 13 — cctcmgddrpdssed; ꝓ ꝓ—: 194 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. jedesmal ihre Noten ohne Widerrede und nach ihrer vollen Geltung in baarem Gelde realisirt. Die Bank muß daher stets so vielen baaren Fonds vorräthig haben, um nie in die Verlegenheit zu kommen, die Realisirung ihrer Noten aufzuschieben oder zu umgehen. Daraus folgt als Ergebniß, daß eine Bank nur den⸗ jenigen Theil des baaren Geldes, der im Lande für die gewöhnlichen Zahlungen nöthig ist, durch ihre Noten ersetzen darf, und daß ihr wesentlicher Nutzen darauf beruht, den Handel zu unterstützen, indem sie den Kaufleuten durch Kassencredit, oder durch das Discontiren ihrer Wechsel die Zahlungen erleichtert, und es ihnen möglich macht, einen Theil ihres baaren Vermögens, den sie sonst für eintretende Zahlungen in Kasse behalten müßten, für andere Zwecke anzuwen⸗ den*). Verschieden von den Zettelbanken, haben die Giro-(oder Deposito-) Banken die Bestim⸗ mung, das Geschäft der gegenseitigen Abrechnung unter den Kaufleuten zu erleichtern. In den Giro— banken legt nämlich eine Anzahl Großhändler gewisse Summen nieder, damit ihre gegenseitigen Zahlungen durch Ab- und Zuschreiben der von ihnen niedergeleg— ten Summen berichtigt werden können. Bliebe das deponirte Geld in der Bank liegen; so wäre dieses Verfahren höchst einfach und sicher. Weil man aber dasselbe nicht müßig ruhen lassen will; so wird ein Verfälschte Banknoten ist die Bank nicht einzulösen verpflichtet; allein die Klugheit kann anrathen, von dem strengen Rechte keinen Gebrauch zu machen, weil die Besorgniß, falsche Banknoten zu bekommen, der Annahme der Banknoten überhaupt nachtheilig wird. S0 I Hlht, K. Iatr Leih ft gee uj se le Ienz sol shichtd Halbein die von gelehen hefördett Hed in Iudd dodu Probke, Ne Dasd Vumnd Mun bäden Ngrüb größet nisse d lich nu Ileih und 6 kt. D dad onds hon U ä oder; Wuun Vant uur h rin mf ist, durh h entlicher Mu oder duch v ngen kllicte * 0 el ihres hun O„HHμνν e Zahlung hecke anzun en, haben! die Wi. en Wrachr In denhi Shändlergai gen Zahlu nen niedergez Bie 0 N. 0 wa MN Weil mah ẽ — 45 1 so vd anrathen, v uch hl z Hann Udt acho I᷑ 1*1 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 495 Theil desselben, gegen Zinsen, zu andern Zwecken benutzt, wodurch die Girobank zugleich den Charakter einer Leih- und Discontobank erhält. Sind die dafür gegebenen Hypotheken und Effecten von der Art, daß sie leicht in baares Geld verwandelt werden kon⸗ nen; so leidet der Credit keineswegs dabei. Doch ge— schieht dies im entgegengesetzten Falle.— Die Vor— theile einer Girobank beruhen darauf, daß theils durch die von der Bank gegen bestimmte Sicherheit aus— geliehenen Summen der Gewerbsfleiß und Verkehr befördert und erweitert wird; theils daß man sein Geld in solchen Banken am sichersten aufbewahrt, und dadurch die»Mühe der Auszahlung, das Wägen, Probiren, die Vergleichung der verschiedenen Münzen, die Verschl echterung derselben durch den Umlauf, die Verminderung ihres Gewichts und Feingehalts durch die Münzkünste der Regierungen, und jeder Irrthum bei den Zahlungen vermieden wird.— Je selbststän⸗ diger übrigens die Girobanken sich behaupten; desto größer wird ihr Credit seyn. Denn, nach dem Zeug⸗ nisse der Geschichte, ist der Credit derselben gewöhn— lich nur dann vermindert worden, wenn sie sich zu Anleihen für die 26 gebrauchen ließen. Aug. Gtli. Schmidt, gründliche Beschreibung der Banken. Bauzen, 1797. 8. Man unterscheidet zwischen Zinsen und Ren⸗— ten, inwiefern die erstern von solchen Darlehen erhoben werden, welche aufgekündigt werden können, die letztern aber von Darlehen, die nicht gekün— digt werden dürfen. Leibrenten heißen diejeni— gen, welche der Capitalist während der Dauer sei— nes Lebens bezieht, und die eben deshalb hoch stehen und einen Theil des Capitals selbst erstatten, weil nach dem Tode des Capitalisten das Capital an die— 13* 190 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. jenige Anstalt fällt, welche die Leibrente entrichtet. Deshalb richtet sich auch die Größe und Höhe der Leibrente nach der wahrscheinlichen längern oder kürzern Lebensdauer des Capitalisten.— Die Tontinen sind Leibrenten, nur mit der Eigen— thümlichkeit, daß sie einer zusammengetretenen Ge⸗ sellschaft so lange gleichmäßig bezahlt werden, bis mit dem Tode des letzten Theilnehmers die Gesellschaft erlischt, und das Capital und die Rente an den Staat fällt— Die Annuitäten end⸗ lich sind solche Leibrenten, welche auf eine bestimmte Reihe von Jahren(3. B. 24 Jahre, 48 Jahre), und zwar mit einem bedeutenden Ueberschusse über die gewöhnlichen Zinsen, als Ersatz für das Capital, be— zahlt werden, welches, nach Ablauf jener Jahre, an den Staat fällt.— Alle diejenigen aber, welche von Zinsen und Renten leben, ohne zu arbeiten, zehren zunächst auf Kosten ihrer Mitbürger, und entziehen ihr Vermögen nicht selten den rechtmäßigen Erben. Alle Leibrenten, Tontinen und Annuitäten führen daher eben so leicht zur Verschwendung und zur Entsittlichung, wie sie dem öffentlichen Wohlstande nachtheilig sind, weil sie durch den Müßiggang der Rentenirer die Betriebsamkeit und die Gewinnung eines reinen Ertrags verhindern. J. Nic. Tetens, Einleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften, die vom Leben und Tode einer oder mehrerer Personen abhängen, mit Tabellen zum practischen Gebrauche. 2 Th. Lpz. 1785 f. 8. Ernst Wilh. Brune, kurzgefaßte Darstellung der einfachen und zusammengesetzten Zinsrechnung. 2 Theile. Lemdo, 1813 und 20. 8.— Die Tabellen dazu in 4.(er folgt über Leibrenten und Tontinen dem Tetens, und macht dessen Werk entbehrlich.) M. uc ie Rauten E Caddit d Isig mocten Ged durch s nornund hr uld Durch Zhlang Vulebo Wie die 1d dul ang e Zut a mittel Gebe Häi shuft %0 It Scl lchtek peksh Dek; ken, dosst in die et 0 isershit rente erih und Hchey ichen lanz listen.—I hit der Ei ngetretenen 0 eahlt van geilnehmet und deen Uitäten Feine besinmm Iththh n husse uber SCapital ner Jahre, er, welche r beiten, ihr und entheh uäßigen Eide witäten fihe ndung und en Vohsat Mißiggang ie Gewinnaz ur Brehhi dit vom anen abhine — Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 197 36. Assignationen und Wechsel. Assignationen und Wechsel sind die Mittel, wo— durch nicht nur viele überflüssige Versendungen des baaren Geldes vermieden, sondern auch durch ihren Credit die Zahlmittel beträchtlich vermehrt werden. Assignationen enthalten nämlich schriftliche Voll— machten, die einer erhält, um sich von einem Andern Geld oder Güter ausliefern zu lassen.— Geschieht durch solche Anweisungen zwischen entfernten Schuld— nern und Gläubigern die Vertauschung der Schuld— ner und Gläubiger; so heißen sie Wech selbriefe. Durch diese wird der Verkehr erleichtert, weil sie Zahlungen in der Nähe bewirken, und dadurch den Transport und die Transportkosten des Geldes, so wie die Gefahren des Verlustes desselben vermindern, und durch den bloßen Credit das baare Geld eine Zeit— lang entbehrlich machen, indem sie, auf eine bestimmte Zeit ausgestellt, während dieser Zeit als Zahlungs— mittel gebraucht werden, und die Stelle des baaren Geldes vertreten. Der Credit derselben ist daher ab⸗ hängig von ihrer Realisirung zu einer bestimmten Zeit. In kaufmännischem Sinne nennt man jede schriftliche Anweisung, die der Gläubiger(Tras⸗ sant) einem Dritten(Remittent) auf seinen Schuldner(Trassat) giebt, weil dieser die Verbind⸗ lichkeit hat, binnen einer gewissen Zeit, bei Strafe personlicher Verhaftung, zu bezahlen, einen Wech sel. Der Remittent kann aber sein Recht an einen Vier⸗ ten, und dieser wieder an einen Fünften abtreten(in⸗ dossiren). So kommt der Wechsel aus einer Hand in die andere(er wird girirt), bis an den Letzten, der zur wirklichen Geldzahlung verpflichtet ist, und 198 Staatswirthschäft und Finanzwissenschaft. zwar entweder sogleich(auf Sicht), oder nach einer bestimmten Zeit. Doch muß demselben der Wechsel erst vorgelegt(präsentirt) werden, und er erklären (acceptiren), denselben bezahlen zu wollen. Auf gleiche Weise können alle Arten von Ac- tien, Schuldscheinen, Pfandbriefen u. s. w., welche einen öffentlichen Credit haben, in vie— len Fällen als Zahlungsmittel gelten. 37. Handelscredit. Wenn in der Volkswirthschaft(§. 19.) der Cre— dit überhaupt, oder das gegenseitige Zutrauen in dem gegenseitigen Verkehre des Staatslebens, als eine wesentliche Bedingung der individuellen und all— gemeinen Wohlfahrt aufgeführt ward; so enthält die Staatswirthschaft, gestützt auf jene Unterlage, die Lehre vom Handelscredite im engern Sinne. Denn alles, was das Geld auf den Umlauf der zum Verkehre geeigneten und bestimmten Gütermassen zu wirken vermag, wirkt es zuletzt nur durch den Credit, d. h. durch die öffentliche Meinung, welche das Geld als Anweisung auf Güter aller Art behauptet. Allein nicht blos durch den Credit des Geldes wird der Ver— kehr befördert, erhalten und erweitert; es liegt auch in dem Credite etwas Höheres und Geistiges), das einen großen Einfluß auf den Verkehr und auf den öffentlichen Wohlstand behauptet. Dies ist das gegenseitige Vertrauen der Individuen, die im Ver— kehre stehen, gestützt auf die sittlichen Eigen⸗ schaften der Menschen, daß sie das Recht und die *) Lotz, Th. 1, S. 420 fl. 2——— in Wäln Hst se Im cher sil fde Hurde m Rugunge Hgl mogen b de fist gens,d in wett sul sit de Ge menen 2 Hit ds Pände ligts Iil Dhast Mrida wenn Grund lcht v dd fer issenscheß—ã— 2 +——. seshi Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 199 Wenbir Pflicht in ihrer Wechselwirkung nicht verletzen werden. u Dieser höhere und sittliche Bestandtheil des Credits m kann aber nur bei cultivirten und gesitteten Völkern 441 statt finden, deren Regierung namentlich ihre sittliche ien n I/ Würde mit Festigkeit behäuptet.— Unter diesen Be— riefen dingungen beruht der Handelscredit auf der Ue⸗ haben, mit berzeugung)etheils daß der Schuldner mehr Ver⸗ mögen besitze, als er schuldig ist; theils daß er zu der festgesetzten Zeit denjenigen Theil seines Vermo⸗ gens, der zur Ablösung der Schuld bestimmt wird, in werthvölle Güter verwandeln könne; theils daß sein sittlicher Charakter, sein eigner Vortheil, und 10% derE die Gesetze des Staates ihn zur Leistung der übernom⸗ e Zutraue menen Verbindlichkeit führen werden. Die Sicher— tlebens, heit des Credits wird noch durch Hypotheken, hllen unde Pfänder u. s. w., welche in die Hände des Gläu— o enthält bigers niedergelegt werden, gesteigert, weil derselbe, nterlage, A. im Falle der Nichtbezahlung, berechtigt ist, durch diese Deposita sich bezahlt zu machen. Uebrigens beruht der Privateredit, der dem Privatmanne ertheilt wird, und der öffentliche, Lat wenn der Staat der Schuldner ist, auf gleichen — 0 naern Cul ount der um det! nauf ci —— 0 0 60 Grundsätzen. Durch den Credit wird aber der Ver— 17 0 kehr wesentlich erleichtert, und ein ausgebildeter Han— U lel. 0 7 ld der W. del kann ohne Credit nicht bestehen. 5 legt auch!(de Pinto), traité de la circulation et du cre- zeistiges“ dit. Amst. 1771. g. Teutsch: Sammlung von unde Auffätzen, die größtentheils wichtige Puncte der I Staatswirthschaft betreffen. Liegnitz u. Lpz. 1776. 8. Dies. Ueber staätswirthschaftliche Haushaltung und deren die im N erstes Prineip, als Grundlage des Staatseredits. Hen Ei 8. I. 1611. 6⸗ Neht ud—— *) Jakob, Grundsätze der Nationalökonomie, S. 414. 200 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Fr. Neben ius, der öffentliche Credit, darge stellt in der Geschichte und in den Folgen der Fi— nanzoperationen der großen europäischen Staaten seit Herstellung des allgemeinen Land- und See— friedens. Karlsruhe, 1820. 8. 38. Handelsbilanz. So wohlthätig eine günstige Handelsbilanz über— haupt für einen Staat ist*); so schwierig bleibt es doch, feste deshalb auszumitteln, und so fehlerhaft sind gewöhnlich die Ansichten und Grund— sätze gewesen, dan deren Verwirklichung man eine günstige Handelsbilanz zu erstreben hn Denn, nach den Lehren des Merkantilsystems, ist nur diejenige Handelsbilanz günstig, wo die Ausfuhr eines Staates die Einfuhr nach ihrem Geldpreise übersteigt, wo also, durch die erweiterte Ausfuhr, fremdes Geld ins Land gebracht wird. Wie irrig diese Meinung ist, lehrt die Prüfung des Merkantilsystems(Volkswirthsch. §. 7.), und das Zeugniß der Geschichte, weil nicht dieje⸗ nigen Staaten arm werden, welche die Erzeugnisse des Auslandes für Geld erwerben, wohl aber diejenigen, deren Gewerbswesen und deren öffentlicher Verkehr rückwärts ging, und die allmählig, statt vom reinen Ertrage zu leben, vom Capitale zehrten. Nur dann würde also die Handel Sbi 115 thatsachlich ungünstig seyn, wenn die Erzeugnisse des Auslandes blos auf Kosten der inländischen Betriebsamkeit, des inländi⸗ schen Wohlständes und mit Zusetzung des inländischen Capitals gewonnen werden könnten. An sich aber ist die erhöhte Einfuhr fremder Erzeugnisse durchaus kein ) Lo, Th. 2„ S. 205 ff. C Bůuliz n Ilt gün am zun Nie d dische Virdii Jen A Ww si Hande hiche, cuses, atehr l den, Mae de Al beten vileg Mv digen Nagi vont durh Mis⸗ W D. isashij Ludt, huy Fol Nolgen dn x lischn Eun and⸗und 0 delsbilaihz dietiz Helt⸗ nitteln, ud nund Grud vung manen schte. Den, nur diefenz eine Staal ise übersti emdes Gl Minungij Vulkewithi willnichtdiz Erzeugniseds he digfnn licher Verkt att dom reint . Nur dah lich ungünst Udes blos al „dis land 6 Ulördishn i sch aber 7/½/½ durchalls Au xů 90 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 201 Beweis einer ungünstigen Handelsbilanz. Ueberhaupt liegt in dem ängstlichen Streben einer Regierung nach einer günstigen Handelsbilanz der Grundirrthum, daß man zunächst den Handel mit dem Auslande im Blicke behält, und darüber den weit wichtigern inlän— dischen Handel vernachlässigt, und diesen bei der Würdigung des allgemeinen Wohlstandes im Gan— zen zu wenig in Anschlag bringt. Denn außerdem, daß selbst eine sorgfältig bearbeitete Uebersicht über die Handelsbilänz durch die Unvollkommenheiten der Zoll— bücher, durch das Schwanken des Geld- und Wechsel— curses, so wie durch den Schleichhandel und Grenz— verkehr sehr erschwert wird, hat jener Grundirrthum zu den, beim Merkantilsysteme gerügten, fehlerhaften Maasregeln verleitet, die sich in den Prämien auf die Ausfuhr inländischer Erzeugnisse, in den Ver— boten fremder Producte, in den Monopolen der pri— vilegirten Handelscompagnieen, in den Navi gationsacten, und in den Taxen ankün— digen, welche die, dem Merkantilsysteme anhängenden, Regierungen zur Beschränkung des Mißbrauches der von ihnen ertheilten Monopole festsetzen mußten, wo— durch aber der freie Verkehr auf die willkührlichste Weise beschränkt wird, besonders wenn diese Taxren zunächst auf die dringendsten Lebensbedürfnisse(Brod, Bier, Fleisch) gelegt werden. Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. + 202 2) Zweiter Theil, oder Finanzwissen— schaft. 39. Begriff und Theile der Finanzwissenschaft. So wie sich die Staatswirthschaft auf die Volks⸗ wirthschaft stütt; so wird auch die Finanzwissen⸗ schaft„) unmittelbar auf die Staatswirthschaft, und mittelbar auf die Volkswirthschaft gegründet. Die Finanzwissenschaft enthält nämlich(H. 4.) die syste⸗ matische Darstellung der Grundsätze des Rechts und der Klugheit, nach welchen die anerkannten Bedürfnisse des Staates, für die ununterbrochene Verwirklichung des Staatszweckes, im Allgemeinen und im Einzelnen gedeckt und befriedigt werden sollen, mithin, im engern Sinne, die Lehre von den sämmtlichen Bedürfnissen und Aus⸗ gaben, so wie von den Einnahmen des Staates.— Sie beruht, nach ihren letzten Gründen, auf dem philosophischen Staatsrechte und der Volks⸗ und Staatswirthschaft; theils weil jedes wirk⸗ liche Bedürfniß des Staates nur aus dem im Staats⸗ rechte aufgestellten höchsten Staatszwecke nachgewiesen und als solches anerkannt werden kann; theils weil die Deckung und Befriedigung dieses Bedürfnisses *) Was den Namen der Wissenschaft betrifft; so ist das Wort kine altsächsischen Stammes, und bedeutet noch im Englischen Abgabe, Steuer. Finanzwissen⸗ schaft ist also wörtlich: Steuer⸗ oder Abgaben⸗ wissenschaft.(S. Hallesche Lit. Zeit. 1823, N. 10.) Gind ufReh sst d. N il dir! u Mul Hameheun Is, son seltn Or af de K werden m Sie X üe 6ed Hi dürfni Vendie 0 friedi dun E V ddek! bunt shlif fir d bie vo Cont enschaf ialel Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 203 nzwisse auf die höchsten Grundsätze des Rechts und der Wohl— fahrt, d. h. auf die Berücksichtigung und Anwendung der in der Volkswirthschaft aufgestellten Lehren von den Quellen, den Bedingungen, der Vertheilung und issenshet Vermehrung und der Verwendung des Volksvermö— gens, so wie auf die in der Staatswirthschaft aufge— stellten Grundsätze von dem Einflusse der Regierung auf die Leitung des Volksvermögens zurückgeführt aufdie dit⸗ nanzwissh; itthschaf, w werden muß. ründ W***** —W Sie zerfällt nach dieser Ansicht in vier Theile: 4107 a) in die Aufstellung der höchsten Grund— +.—5 ssatze der Finanzwissenschaft; b) in die Lehre von den anerkannten Be— dürfnissen des Staates, oder von den noth— taates,sh 91n wendigen Ausgaben desselben; end c) in die Lehre von der zweckmäßigen Be— M friedigung dieser Bedürfnisse, oder von tee den Einnahmen des Staates; und—. d) in die Lehre von der Finanzverwaltung, Ane oder von der rechtlichen und zweckmäßigen Erhe— en eh bung, gleichmäßigen Vertheilung, und aus— Erichteu schließenden Verwendung der Staatseinnahmen peilydspur für die anerkannten Bedürfnisse des Staates, so min ch wie von dem Finanzrechnungswesen und der rachgeni Controlle über Einnahmen und Ausgaben. theitem Boirfiise 40. Literatur der Finanzwissenschaft. In den meisten Werken über die Volks⸗ und Staatswirthschäft(Volkswirthsch.§. 6ö— 12) sind *) Besondere Berücksichtigung deshalb verdienen die Werke von Quesnay, Smith, Say, Ganilh, EPRTTHFTFFFI——— 204 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. die Grundsätze der Finanzwissenschaft, entweder aus⸗ führlich und wissenschaftlich selbstständig, oder bei⸗ läͤufig, d. h. sogleich in Verbindung mit den staats⸗ wirthschaftlichen Lehren, entwickelt worden. Eben so fin⸗ den sich auch in mehrern kameralistischen Schrif⸗ ten die allgemeinen Lehren der Finanzwissenschaft. Es können daher hier nur diejenigen Werke genannt wer⸗ den, welche die Finanzwissenschaft besonders und selbstständig darstellen, wobei aber die Bemerkung nicht überflüssig ist, daß fast alle ältere Bearbeitungen derselben seit der Zeit unbrauchbar geworden sind, wo in der Finanzwissenschaft die Lehre von den Staats— ausgaben auf ein den Volksvertretern vorzulegendes Budget, und die Lehre von den Staatseinnahmen auf den Grundsatz des reinen Ertrags zurückge— führt ward. Wilh. Freih. v. Schröder, fürstliche Schatz— und Rentkammer, nebst seinem Traetate vom Gold— machen. Leipz. 1721. 8.— N. A. 1731. J. Heinr. Gtlo. v. Justi, System des Finanz— wesens. Halle, 1766. 4. (v. Pfeifer,) Grundsätze der Finanzwissenschaft, nebst einem Anhange über die Unausführbarkeit des physiokratischen Systems. Frkf. am M. 1781. 38. J. Heinr. Jung, Lehrbuch der Finanzwissen— schaft. Lpz. 1789. 8. Sartorius, Lüder(über Nationalindustrie und Staatswirthschaft, Th. 5, S. 455 ff.), Kraus, Chstn. v. Schlözer(Staatswirthsch. Th. 2, S. 143 ff.), Weber(Lehrb. der polit. Oekonomie, der im ꝛ2ten Theile die Finanzwissenschaft darstellt), Harl(vollst. Handbuch der Staatswirthschaft und Finanz), Storch, Rau u. a.— Aus der Reihe der kameralistischen Schriften die von Schmalz, Sturm, Fulda ꝛe. Handhu 1008.8 mpfeh gendel in d. mahe St. a sensch erlaut shiht Des Hilt i vitth isseishrn. ö—— ö l Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 205 —.— 0 Karl Gtlo. Rössig, die Finanzwissenschaft. Lpz. , 6 V 1789. 8. mit der shaez A. F. Stockar von Neuforn, vollständiges en. Chenstd; Handbuch der Finanzwissenschaft. 2 Thle. Rothenb. ischendth 1808. 8.—— Die Auflage. Nürnb. 1819. 8.(Er empfiehlt die indirecten Steuern; das Werk ward disenshyf getadelt Jen. Lit. Zeit. 1820, Ergänzbl. St. 2, u. ke genaant x⸗ in d. Heidelb. Jahrb. 1820, März, von Eschen— esondetzeh mayer; auch in der Halleschen Lit. Zeit. 1821, die Bematun Se...— ö ö Haum Ludw. Heinr. v. Jakob, die Staatsfinanzwis⸗— Dearbelug senschaft, theoretisch und practisch dargestellt und geworden su erläutert durch Beispiele aus der neuern Finanzge— on den Stut' schichte europäischer Staaten. 2 Thle. Halle, 1821. 8. vorzuleged Des Grafen v. Soden Nationalökonomie ent— autseinnunn hält im fünften Theile die Staatsfinanz⸗ wirthschaft nach den Grundsätzen der National— ags zuritt dkonomie. Lotz, Handbuch der Staatswirthschaftslehre ent— ö ö V ö Rllhe 6— dritten Theile die Finanzwissen⸗ hate vem Ei(Außerdem: v. Sonnenfels, Grundsätze der 75. Polizei, Handlung und Finanz. 3 Th. 7te Aufl. uim des dm, Wien, 1804. 8. Der dritte Theil die Finanz⸗ . wissenschaft.— und Chstn. Dan. Voß Handb. nanzriserh. der allg. Staatswissenschaft, dritter Theil, S. Esühthorkeit d 397 ff.—) N. 11.. Hiherzvissen 3 D. H. Eschenmayer, über Staatsaufwand und die Bedeckung desselben. Heidelb. 1806. 8. dé Monthion, quelle influence ont les diver- ses espèces d'impöts sur la moralité, Pactivité et VKraut l'industrie des peuples? Paris, 1808. 8.(vergl. f041.,5 Gött. Anz. 1809, St. 60.) . ini Fr. v. Schuckmann, Ideen über Finanzver—⸗ I besserungen. Tüb. 1808. 8. 0 1* J. Paul Harl, das Finanzideal. 2te Aufl. Erl. zwirthse 1810. 8.— Grundriß einer Generalfinanzstatistik. I Erl. 1810. 8.(ygl. Hallesche Lit. Zeit. 1811, St. .— — —— —.——.—.—..— 206 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Heinr. Keßler, Dynamik der Finanzwirthschaft. 18 Heft. Tüb. 1819. 8. ** * Karl Dietr. Hüllmann, Ursprünge der Be— steuerung. Köln, 1818. 6. Ch. Ganilh, essai politique sur le revenu public des peuples de l'antiquité, du moyen age, des siècles modernes, et spëcialement de la France, et de'Angleterre. Paris, 1806. 8.(Dieses wich— tige Werk geprüft Gött. Anz. 1812, St. 96.) Fr. v. Raumer, das brittische Besteuerungssystem, insbesondere die Einkommensteuer dargestellt, mit Hinsicht auf die in der preußischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen. Berlin, 1810. 8. Ernst Phil. v. Sensburg, pragmatlsche Unter— suchung des Ursprungs und der Ausbildung alter Abgaben und neuer Steuern, zur Vorbereitung eines gleichheitlichern, und repräsentativen Verfassungen angemessenen, Abgabensystems. Erl. 1823. 8. *** * J. Heinr. Gtlo. v. Justi, ausführliche Abhand— lung von den Steuern und Abgaben. Königsb. 1762. 8. Karl Gotthe. Prätorius, Versuch über das Besteuerungswesen. Königsb. 1802. 8. C. Kröncke, das Steuerwesen, nach seiner Na— tur und seinen Wirkungen untersucht. Darmst. und Gießen, 1804. 8.— Ausführliche Anleitung zur Regulirung der Steuern. Gießen, 1810. 8. Zwei⸗ ter Theil, 1811 in Folio, die Tabellen ent— haltend. GGeprüft Gött. Anz. 1813, St. 114. und Jen. Lit. Zeit. 1814, St. 64.) Karl v. Ayr, einige Ideen über die Erreichung eines richtigen und genauen Abgabensystems. Düsseld. 1806. 8. D. H. Eschenmayer, Vorschlag zu einem ein⸗ fachen Steuersysteme. Heidelb. 1808. 4.(vgl. Jen. Lit. Zeit. 1809, St. 57.)— Ueber die Consum— Cl sist 10½ . Watbe dab. N. influe et 6 Par. 1013 D den vitt hach Otan ht dc E Hotts harei; Ot. det; Urr 101 Ot Li. Zl ihte 101 es ö; 2.— Rshmj Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 207 mansuishn tionssteuer. Heidelb. 1815. 8.(geprüft Gött. Anz. 1813, St. 200. und Jen. Lit. Zeit. 1813, St. 190. D. F. Seeger, Versuch über das vorzüglichste Rünze h Abgabensystem. Gekrönte Preisschrift. N. A. Hei— * delb., 1811. 8. M. Christian, des impositions et de leur ur k influence sur l'industrie agricole, manufacturière du wosai et commercialeé et sur la prosperité publique. ut de hfn Par. 1814. 8.(nicht gelobt, Hallesche Lit. Zeit. ‚ Disent ö 13815, St. 49. Eben so: Gött. Anz. 1815, St. 80.) , Ol. 9) D. Krehl, Skizze eines Steuersystems, nach steuetungesin den Grundsätzen des Staatsrechts und der Staats— dargestelt,: wirthschast. Erl. 1814. 8.— Das Steuersystem Vonarchti nach den Grundsätzen des Staatsrechts und der 1910. g. Staatswirthschaft. Erl. 1816. 8.(vergl. Heidelb. matlcche lun Jahrb. 1816. Juny.)— Beiträge zur Bildung Iebilbung der Steuerwissenschaft. Stuttg. 1819. 8.(ist die bereitung Forts. seines Steuersystems und enthält viel Unhalt— u Versasun ‚ bares; vgl. Hallesche Lit. Zeit. 1821, Ergänzungsbl. 1025 3 St. 152.) Geo. Sartorius, über die gleiche Besteuerung der verschiedenen Landestheile des Königreiches Han-— hrlicht Minh nover. Hannover, 1815. 8.— Nachtrag dazu. Iben. Kn 1817. 8. Phil. Späth, Versuch einer möglichst guten ruh Ihn M. Steuerregulirung. Stuttg. 1816. 8.(vgl. Leipz. . Lit. Zeit. 1818, St. 314.) * Hans Casp. Brunner, was sind Mauth- und nach selstet A dumst. u Zollanstalten der Nationalwohlfahrt und dem Staats⸗ Rum interesse? Nürnb. 1816. 8.(vgl. Heidelb. Jahrb. 1—9 39et 1816, Jun. St. 35.) hellen 010 Heinr. Wilh. Crome, das Steuerwesen, aus rechtlichen Gesichtspuncten betrachtet. 2 Thle. Hil— desh. 1817. 8. * Ueber den Einfluß des Abgabensystems auf den die Erichln— Handel und den Staat. Berl. 1817. 8. r. u m /0 Iums. Disol Adam Weishaupt, über die Staatsausgaben ö und Auflagen. Mit Gegenbemerkungen von Konr. n Frohn. Nürnberg, 1820. 8.— Ueber das Be— 4 6 30 steuerungssystem. Mit Gegenbemerkungen von Konr. d Lnsun⸗ 208 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Frohn. Nürnb. 1820. 8.(ogl. Leipz. Lit. 1822, St. 68.) Aloys Silv. Edler v. Krem er, Darstellung des Steuerwesens. 2 Theile. Wien, 1821. 8.(vergl. Hallesche Lit. Zeit. 1822, St. 145.; Leipz. Lit. Zeit. 1821, St. 224. und Hermes, XV, S. 127 ff.) Geo. Gtfr. Strelin, Revision der Lehre von Auflagen und von Benutzung der Domainen durch Verpachtung und Verwaltung auf Rechnung. Erl. 1821. 8.(ugl. Hallesche Lit. Zeit. 1822, St. 113.) 41. a) Aufstellung der höchsten Grundsätze der Finanzwissenschaft. Wenn unbedingte Herrschaft des Rechts und Verwirklichung der individuellen und allgemeinen Wohlfahrt den höchsten Zweck des Staatslebens bil— den; so muß jede Staatswissenschaft, und also auch die Finanzwissenschaft, diesen höchsten Zweck festhal⸗ ten und dessen Erreichung befördern. Daraus ergeben sich für die Finanzwissenschaft folgende höch ste Grundsätze: 1) daß keine Lehre in der Finanzwissenschaft, und keine Maasregel in der Finanzverwaltung, gegen den höchsten Zweck des Staates— gegen das Recht und gegen die individuelle und allgemeine Wohlfahrt — verstoßen dürfe; 2) daß aber auch alles, was wesentlich zur Verwirklichung dieses Zweckes als anerkanntes Be— dürfniß gehört, durch die Finanzverwaltung gedeckt, und nach seiner wissenschaftlichen Begründung, so wie nach seinem innern Zusammenhange, in der Fi⸗ nanzwissenschaft gelehrt werden müsse. Ct 65 Nin Hirß Iihte M dm essen in Snd . indivi Hrsetige deden,! die derde Rͤklcht sahtt dag e Rech Suultsl Doro De susshif saten de leben, dis Ein Aultkann NN Fze sehn, d gende E H sten, 5) Ver Leht ver II. iseshif Staatswirthse haft und Finanz zwissenschaft. 200 Apz. Ru, U 65 Es erhellt also, daß die Finanzwissenschaft in damunny diesen Hinsichten ahbangis ist von dem Staats— . 6 0 rechte und der Volkswirthschaft, inwiefern in Lu di R dem ersten die Bedingungen der Herrschaft des Rechts im Staatsleben, in der zweiten aber die Bedingungen N Un der individuellen und allgemeinen Wohlfahrt im ge— domainen hun iti S x Nahmtt u genseitigen Verkehre aller Staatsbürger aufgestellt 92, El i werden, doch mit der wichtigen Bestimmung: daß j die Forderungen des Rechts unbedingt gelten, die Rücksichten auf die individuelle und allgemeine Wohl— fahrt dagegen im Einzelnen durch die Forderungen Grundsaßz des Rechts und durch die anerkannten Bedürfnisse des ft. Staates beschränkt werden können. Rechts u 42. allgemein ů— 5 abltdcnd K Daraus abgeleitete Grundsätze*). and ass u Die allgemeinen Grundsätze der Finanzwis⸗ Zvec fst senschaft, abgeleitet aus den beiden höchsten Grund— sätzen dersel lben(§. 41.), sind folgende: amposseste 1) So viele Bedürfnisse im öffentlichen Staats⸗ leben, als für die Erreichung und Verwirklichung 7 4 des Staatszweckes wesentlich nöthig und erforderlich hussashjj auerkannt worden sind; so viele müssen auch durch die lang,9e3e Finanzen gedeckt werden. zn des 0 2) Es darf daher im Staate keine Ausgabe 12 Bohfaht seyn, die nicht durch eine ihr entsprechende und genü⸗ gende Einnahme gedeckt wäre. vesentlch 3) Alle Abgaben im Staate, auch die mäßig— kkanntts. sten, werden aufgebracht aus dem Vermögen des Ilung gedez rundung /)*) Vergl. die Staatskunst, Th. 1,§. 47, wo, in der . in der H⸗ Lehre von der Staatsverwaltung, auch der Finanz— / verwaltung gedacht werden mußte. II. 14 210 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Volkes, und greifen also in den Wohlstand dessel⸗ ben unverkennbar ein. Weil aber der Staat ohne sie nicht bestehen kann, und weil der einzelne Bürger des Schutzes und der Sicherheit des Staates für seine Person, für seine ursprünglichen und erworbenen Rechte, für sein Eigenthum und für sein Streben nach Wohlstand und Vermögen bedarf; so muß auch jeder Bürger für die Verwirklichung des Staatszweckes die unentbehrlichen Mittel wollen, diese befördern und nach seinen Verhältnissen und Kräften dazu beitragen. 4) Alle von der Regierung für die anerkannten Bedürfnisse des Staates von dem Volke verlangte Abgaben müssen daher zunächst nothwendig und unentbehrlich seyn, doch ohne daß die zufälli— gen und entbehrlichen Bedürfnisse des Staates dadurch völlig ausgeschlossen werden.(So gehört z. B. die Civilliste des Regenten, die Bestimmung der Zinsen der Staatsschuld u. s. w. zu den noth⸗ wendigen und unentbehrlichen Bedürfnissen des Staates, die befriedigt und gedeckt werden müs⸗— sen; dagegen gehören Kunstsammlungen, öffentliche Denkmäler, Theater, Schauspielergesellschaften u. a. zu den entbehrlichen Bedürfnissen des Staates, die befriedigt werden können, und deren Befriedigung einem wohlhabenden und vermögenden Volke theils nicht zu schwer fallen, theils wieder— vermittelst des dadurch bewirkten vermehrten Umlaufs der dafür bewilligten Summen— wohlthätig auf den allge— meinen Wohlstand zurückwirken werden. Es darf daher in der Finanzwissenschaft nicht blos von den unentbehrlichen Bedürfnissen des Staates die Rede seyn; nur dürfen die zufälligen und entbehrlichen Be— dürfnisse den wesentlichen und unentbehrlichen weder vorgezogen, noch völlig gleichgestellt werden; auch Ciol muß, hrRh Shg bn 0 sordern! rohen blospom dem, he Herdathr hlibt. augemuche ttap hero han Eith ünen B bra al den das erwirbt reinen! Fünft viduum Milen muß, y damög shisen abo fu Deile wenn d klinen Poidi der Ru wissashz —406 Dohlstond n deh V eeeneee CUaat ohyr eigch Ber Ne l. Taates U Und erworhen e beedernu dazu beitun die anerkammn Volke velat hwendiz y die zufall se des Staat (So geh Er Worden wsste dt Werden —— Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 211 muß, bei dem Ansatze der letztern, jede Regierung den Reichthum oder die Armuth ihres Volkes in An— schlag bringen.) 43. ort setz ung. 5) Alle Abgaben dürfen nicht vom Capitale, sondern nur vom Einkommen, und zwar nicht vom rohen Einkommen(vom Bruttoertrage), sondern blos vomreinen Ertrage erhoben werden, d. i. von dem, was jedem, nach Abzuge dessen, was ihm die Hervorbringung des Einkommens gekostet hat, übrig bleibt. Daraus folgt a) daß keinem eine Abgabe angemuthet werden kann, der nicht einen reinen Er— trag hervorbringt; b) daß aber jeder, der einen rei— nen Ertrag vermittelt, von demselben dem Staate einen Beitrag entrichten muß; o) daß dieser Bei⸗ trag abhängt von der Größe des reinen Ertrags, den das Individuum unter dem Schutze des Staates erwirbt; d) daß die Abgabe an den Staat von dem reinen Ertrage nur das Achtel, höchstens das Fünftel des gesammten reinen Ertrags eines Indi— viduums wegnehmen darf, weil es von den übrigen Theilen des reinen Ertrags mit den Seinigen leben muß, und weil alle, für die Vermehrung des Volks— vermögens unentbehrliche, Capitale nur aus den Ueber— schüssen des reinen Ertrags hervorgehen können, welche also nothwendig wegfallen, wenn der Staat zu viele Theile des reinen Ertrags für sich verlangt; e) daß, wenn der Staat für seine Abgaben den gesammten reinen Ertrag in Anspruch nähme, oder wenn er die Individuen nöthigte, sogar das Capital anzugreifen, der Ruin der individuellen und öffentlichen Wohlfahrt 14* ÿtttTTTTTTTtTTTtTtTtT'TJöTD 212 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. die Folge eines solchen Finanzsystems seyn müßte*); f) daß aber ein wohlhabendes und in seiner Cultur und Arbeit fortschreitendes Volk, eben weil es dadurch einen größern reinen Ertrag begründet, auch größere Abgaben leichter aufzubringen und zu ertragen ver— mag, als ein armes Volk. Eben so zeigt die Ge⸗ schichte, daß ein politisch freies Volk größere Abgaben erträgt, als Völker mit beschränkten öffent⸗ lichen Rechten*). 6) Schon aus dem vorigen Grundsatze geht noth⸗ wendig hervor, daß jeder Staatsbürger, ohne irgend eine Ausnähme und Bevorrechtung, zu den Bedürfnissen des Ganzen möglich stgleichmäßig, d. h. nach der Größe seines reinen Ertrages, beitragen müsse, dieser reine Ertrag sey nun das Ergebniß ent⸗ weder der Landwirthschaft, oder des Gewerbsfleißes, oder des Handels, oder der Thätigkeit des Capita— listen, des Künstlers, des Gelehrten, des Staats⸗ dieners, oder des Dienstboten und Handarbeiters. (Nach dem Maasstabe, nach welchem der Holzhauer einen Theil seines reinen Ertrags, für den ihm vom Staate ertheilten Schutz und für die öffentliche Sicher— heit bei der Betreibung seines Gewerbes, entrichtet, muß auch der Grundbesitzer von seinem reinen Ertrage entrichten, der vielleicht aus einer Besitzung von 4— 6 Quadratmeilen mit Feldern, Wiesen, Forsten, Fischerei, Jagd, Schäfereien, Bier- und Brant⸗ weinbrennereien, Torfgräbereien u. s. w. hervorgehet.) Daß aber jeder Staatsbürger, ohne Ausnahme, zu den Bedürfnissen des Staates beizutragen hat, er— hellt schon daraus, weil er, im außergesellschaftlichen Vgl. Lotz, Th. 35, S. 70 ff. *1) Lotz, Th. 3, S. 72. isudd, Ghahun Moha vün, d b St 7⁰ gesam ung mit Rütwilig hehf d Gercchti hen du Magittung gaben) fir de Iw Vul dos⸗ ne, ud der in ein ga denen kehte g wche! ummen. wateuf Won de. Werdige disse VN—— C„— sushit Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 213 san ni Zustande, zur Schützung seiner Person und seines ind 0 Eigenthums ebenfalls einen Aufwand aus seinen Wilshn Mitteln aufbringen müßte, der vielleicht noch größer auch giß wäre, als der Theil seines reinen Ertrags, welchen ertaggr y er dem Staate entrichtet. segt 7) Bei der Ausmittelung des reinen Ertrags Vul gin der gesammten Staatsbürger müssen diese der Regie— hrinktn! rung mit Offenheit, Wahrhaftigkeit und mit der Be— reitwilligkeit, die Bedürfnisse des Staates decken zu dgabegeht helfen, die Regierung ihnen aber auch mit strenger ohneitgerdit Gerechtigkeit, Unpartheilichkeit und Mäßigung in u Bebirfist ihren Forderungen entgegen kommen. 3„ d. h. Ul 8) Denn Recht und Klugheit schreiben der es, beitu Regierung vor, so wenige und so niedrige Ab— Engebniß t gaben*) von dem reinen Ertrage zu erheben, als ewerbsflißt für die Zwecke des Staates hinreichen, weil ein reiches des Capi Volk besser ist, als eine gefüllte fürstliche Schatzkam— — Stum mer, und weil die Summen desjenigen reinen Ertrags Undrdatts der in den Händen des Volkes bleibt, in r Halhen ein ganz anderes Verhältniß zur vorhan⸗ H in denen Güterwelt im in- und ausländischen Ver⸗ mllhe Sch kehre gebracht werden, als diejenigen Summen, anihtt,un welche durch die Staatsausgaben in Circulation büum Ettmn kommen. 53 9) Das Gesetz weiser Sparsamkeit, gleich *.r weit entfernt von Verschwendung, wie vom Geize und 8 Brun von der Knickerei, zuerst die wesentlichen und noth⸗ 0 r wendigen, dann aber auch verhältnißmäßig hervorgehe⸗ lusnahme/x* agen hat,“*) Wer hohe Auflagen, in Sophismen angepriesen, Klcheftlce scheinbar gerechtfertigt kennen lernen will, lese Weis-— haupts(§. 40.) angeführtes Werk über die Staatsauflagen, vergleiche aber damit Frohns Gegenbemerkungen. 214 W Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. die zufälligen und entbehrlichen Bedürfnisse des Staa— tes berücksichtigend, ist daher, schon an sich betrachtet, besonders aber bei der gegenwärtigen Steigerung aller öffentlichen Bedürfnisse, das höch ste Gesetz der Fi— nanzwissenschaft. Doch darf und soll kein Zweck des Ganzen unter dieser besonnenen Sparsamkeit leiden. Mit der Festhaltung dieses Gesetzes gewinnt aber das Volk die Ueberzeugung, daß von der Regierung nie mehr gefordert wird, als wirklich Bedürfniß ist. 10) Es giebt in allen Staaten allgemeine und besondere öffentliche Bedürfnisse, wovon die ersten zum Bestehen und Erhalten des Ganzen, die zweiten zur Befriedigung der öffentlichen Bedürf— nisse einzelner Provinzen, Kreise, Gemeinden, Städte und Dörfer gehören. In Hinsicht beider kann ein zweifaches System befolgt werden: entweder daß eine einzige Staatskasse die gesammten öffentlichen Bedürfnisse, die allgemeinen und besondern, des gan— zen Staates, wie seiner Theile, bestreitet; oder daß die Staatskasse nur die allgemeinen öffentlichen Bedürfnisse deckt, und jede Provinz, jeder Kreis, jede Gemeinde diejenigen Summen aufbringt, welche ihre besondern öffentlichen Bedürfnisse verlangen. Wenn nun auch das erste System unter der Voraus— setzung anwendbar wäre, daß ein Theil des Ganzen nur ungefähr so viel, als der andere, bedürfe, und also keiner den andern wesentlich übertragen dürfe; so ist doch das zweite System vorzuziehen, theils weil, namentlich in großen Reichen, die einzelnen Provinzen und Gemeinden nach ihren besondern und örtlichen Bedürfnissen sehr verschieden sind; theils weil die Provinzial- und Gemeindebehörden diese be— sondern Bedürfnisse weit richtiger beurtheilen, im Ein⸗ zelnen weit zweckmäßiger und mit geringerem Auf— Cad ulde R mbtken H Ribt saset, A Isttuthe siht ae Iberhaupt dah dis baffält At von 10. namns, der Eune d Cil hab, x hur ds kann- rechtl erkangt Dunn, lchen Vathsd d M RRN rie vr — *) De Di 8 10 disershaf nisse d Zh sich krdhy Stigeum Geseh dy z kin Zutt usamkeit l winnt aberd Ragirugr dͤrniß is. Wallgemeln ssse, woun! e Boinn 8 Hanzen klichen Bedt Ader kann! üweder9 5„ IN1 en Ofrentlit Nae ν dern, des gl It ArN Itet, oder d en offentac fI* V0 „ Rat n heinht be umngl, Hin AIsse verlangd * do* Norc Er Oere II des Ganze beölrfe, 0 Ragen dirß zichen, el die einzehd besondern siod; Irden die k⸗ Hellt, inel 1 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 215 wande decken, und die Controlle darüber genauer füh— ren können, als die Regierung des ganzen Staates.— Doch giebt es in den Provinzen Anstalten(3. B. Gym— nasien, Universitäten, Waisenhäuser, Taubstummen⸗ institute, Zucht⸗ und Besserungshäuser u. s. w.), welche nicht als provinzielle Institute, sondern als dem Staate überhaupt zugehörend, betrachtet und von dem Staate nach diesem Maasstabe behandelt werden müssen(wo— bei freilich die einzelnen städtischen Anstalten solcher Art von den öffentlichen zu unterscheiden sind). 44. Schlu ß. 14) Im Gegensatze der Wirthschaft des Privat⸗ mannes, bei welchem die Ausgabe nothwendig nach der Einnahme sich richten muß, hat die Wirthschaft des Staates das Eigenthümliche, daß— schon des— halb, weil der Staat nicht als Individuum, sondern nur als mystische(möralische) Person gedacht werden kann— die Einnahme desselben nach der rechtlich begründeten Ausgabe(nach den an⸗ erkannten Staatsbedürfnissen) sich richten muß). Denn, wenn diejenigen, welche auch in diesem wesent⸗ lichen Puncte die Wirthschaft des Staates nach der Wirthschaft des Privatmannes ordnen wollen, dabei die Absicht haben, daß von dem Staate nicht mehr ausgegeben werde, als er einnimmt; so dürfen sie doch nie vergessen, daß die Wirthschaft des Staates von ————— “„) Derselben Ansicht folgt auch Lotz, Th. 5, S. 81 ff. Die entgegengesetzte Meinung ist durchgeführt im Sophronizon(herausgeg. v. Paulus) 3 B. 1 Heft. PED E ———— +— 216 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. der Wirthschaft des Individuums dadurch wesent⸗ lich sich unter scheidet, und deshalb nie auf gleichem Grundsatze beruhen kann, weil die Wirthschaft des Individuums auf die Hervorbringung eines reinen Ertrags und auf die Vermittelung neuer Capitale aus den unverbräuchten Ueberschüssen des reinen Ertrags berechnet und gegründet ist, die Wirth— schaft des Staates hingegen durchaus nur auf der Befriedigung anerkannter Staatsbedürfnisse, und nie auf der Hervorbringung eines reinen Ertrags aus den vielleicht möglichen Ueberschüssen der jährlich von den Staatsbürgern erhobenen Abgaben beruht; ja daß überhaupt die Wirthschaft des Staates nur aus Thei— len des reinen Ertrages aller zum Staate gehörenden Individuen bestritten werden muß.— Deshalb wird auch in Staaten, wo ein Budget besteht, jeder etwa verbliebene Ueberschuß des vorigen Jahres, bei der Bewilligung der Steuern für das laufende Jahr, sogleich in Anrechnung gebracht, und keinesweges wie das von dem Privatmanne aus dem Ueberschusse sei⸗ nes reinen Ertrages gewonnene Capital behandelt. 12) Die deutliche, bestimmte, lückenlose Ueber— sicht über die gesammten Staatsbedürfnisse, mithin über die zur Deckung derselben erforderlichen Sum— men und über die Vertheilung dieser Summen auf die Gesammtheit des reinen Ertrags im Staate, muß im Budget enthalten seyn, und dieses den Ständen oder Vertretern des Volkes offen(ohne Rückhalt und Verheimlichung) vorgelegt, von diesen geprüft, durch die Mehrheit der Stimmen bewilligt, und das Bewil⸗ ligte, am zweckmäßigsten, von den Ständen selbst auf die einzelnen Provinzen, Kreise und Gemeinden— von den Gemeindebehörden aber auf die Individuen — vertheilt werden. Wo übrigens die Volksvertre— sen, 10 So. de Cind oDberh und ble überge! de Ennt fothwel hende nn d auß wendig Dachtigt RNige ind Gi sich bil Cultur könnes, Ft d benden de Et außett bleibe Fordal außer nise bi des St Hensi * V 4 +1 —4 . wisershy—„.— sastr Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. — — — ter in zwei Kammern getheilt sind, muß das Budget zunächst der zweiten Kämmer vorgelegt werden. Fann, aih Hevothehpn TMitt lung. 45. Mlte O dhisn b) Lehre von den anerkannten Bedürfnis⸗ bis, Nide sen, oder von den Ausgaben des Staates. 16 fur y So vielfach verschieden auch die einzelnen Zwecke des Staates seyn mögen, die er zu verwirklichen strebt; so beruhen sie doch entweder auf nothwendigen und bleibenden, oder auf zufälligen und vor— übergehenden Bedürfnissen. Daraus ergiebt sich nur au I die Eintheilung der Ausgaben des Staates in ae gehornte nothwendige und zufällige, so wie in blei— — Desh bende und vorübergehende, in ordentliche besteht, jn und außerordentliche Ausgaben. Denn noth— uJhres, wendig ist jede Ausgabe, ohne welche der Staat als haufende N. Rechtsgesellschäft nicht bestehen kann, zufällig aber eineswegten diejenige, welche blos einzelne Zwecke der Wohlfahrt berschuse l und G Glückseligkeit befördert(9. 43.), die zwar, an l behandet sich betrachtet, einen wohlthätigen Einfluß auf die kenloselehs Cultur und das Fortschreiten des Volkes behaupten ũffisse, nih können, nicht aber zum unmittelbaren Bestehen und Vlihen En zur Fortdauer der Gesellschaft gehören. Cumnue Dasselbe Verhältniß besteht zwischen den b lei— Chaup, W benden und vorübergehenden Bedürfnissen n Ein des Staates, aus welchen die ordentlichen und Rickhahel außerordentlichen Abgaben hervorgehen. Die ft, M. bleibenden Bedürfnisse des Staates betreffen die Iin 5 Fortdauer und Erhaltung seines innern und anshis äußern Lebens, die vorübergehenden Bedurf⸗ nn nisse hingegen beziehen sich z. B. auf die Schulden 1 des Staates, auf die vom Staate übernommenen 91 Pensionen, auf die an andere Staaten zu entrich— .———— SDS..Di.‚I‚iiiee‚e‚ — 218 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. tenden Leistungen, und auf die mit dem Eintritte eines Krieges verbundenen Rüstungen u. s. w. Es werden daher die bleibenden Bedürfnisse des Staates unter den ordentlichen Ausgaben, die vorübergehenden Bedürfnisse aber unter den außerordentlichen Ausgaben aufgeführt. In allen Staaten mit ständischer oder repräsen⸗ tativer Verfassung enthält das Budget die voll⸗ ständige, deutlich geordnete und in allen Theilen zu⸗ sammenhängende Uebersicht über den Jahres⸗ bedarf eines Staates, sowohl nach dessen ordentlichen, als außerordentlichen Aus⸗ gaben. 46. Das Budget der ordentlichen Ausgaben des Staates. Das Budget hat zunächst die ordentlichen und bleibenden Ausgaben des Staates aufzustellen, bevor —9f 22— die außerordentlichen und vorübergehenden Ausg aben * 7 entwickelt werden. Zu den ordentlichen und bleibenden Ausgaben des Staates gehören aber: 1) die Ci villiste des Regenten, oder die Jahressumme für den Regenten, für die Familie desselben, und für den gesammten Hofstaat.(Wenn gleich in Republiken, sie mögen einen demo⸗ kratischen oder aristokratischen Charakter an sich tragen, dieser Theil des Budgets anders gefaßt werden muß, als in monarchischen Staaten; so muß doch auch hier wieder ein wesentlicher Unter— schied zwischen der Civilliste in einem Reiche von Shat +⁵ ao Oamn nisihꝛ fiesch die R seine fi Glanh nd K ie AN es H. Ronan 1.g hei de Wpent dan d ann, su mai in d stam Afih doiserschin it den Et enuset Bcdürfrise Aucaa Musgabg, 1 V I aber unmn d 0 WMsgefuhtt, Wi Neu 9 ½½ den Wdrts V 7 ohl nach xM tlichen Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 219 20— 30 Mill. Menschen, und in einem Staate von einer halben Million Bevölkerung statt finden. Denn obgleich die Bewilligung einer verhältniß— mäßig reichlichen Civilliste bei rechtlichen Ständen nie schwierig seyn wird; so erfordert es doch auch die Rechtlichkeit und Klugheit des Regenten, für seinen Hofstaat gewisse Grundsätze und Gren— zen festzuhalten, welche, unbeschadet des äußern Glanzes des Hofes, aus der Rücksicht auf die Größe und Kräfte des Staates, auf den Wohlstand oder die Armuth seiner Bewohner, auf die Schuldenlast des Ganzen u. s. w. hervorgehen müssen.— In monarchischen Staaten darf übrigens nie der Er— trag der Privatgüter der regierenden Familie bei der Civilliste angeschlagen werden, weil der Regent, in Beziehung auf diese Güter, nicht anders, denn als ein reicher Privatmann betrachtet werden kann. Verschieden aber von diesen Privatgütern sind die eigentlichen Staats güter, oder Do—⸗ mainen, deren Besitz und Bewirthschaftung selbst in den Staaten, wo Regentenhäuser im Manns⸗ stamme erloschen, oder wo Thronveränderungen erfolgten, nie den Nachkommen der erloschenen oder verdrängten Dynastie, sondern, nach der Staats— praxis, dem jedesmaligen Regenten zu⸗ standen.) 2) die Unterhaltung der Stellvertre— ter des Volkes für die Zeit ihrer Ver— sämmlung.(Könnte die brittische Einrichtung überall bestehen, wo die Mitglieder des Ober- und des Unterhauses keine Diäten erhalten; so würde dies allerdings für den Staat das Beste seyn. Allein der Aufwand, welchen die Versämmlungen der Volksvertreter verursachen, ist an sich rechtlich und 220 Staatswirthschaft und Jinanzwissenschaft. zweckmäßig; theils weil das Volk durch sie die Ge⸗ währleistung seiner Rechte erhält; theils weil die Volksvertreter bei der Prüfung des Budgets oft weit größere Summen dem Staate ersparen, als die, welche ihre Versammlung erfordert; theils weil nur sehr wenige Volksvertreter in den Staa⸗ ten des Festlandes den Aufwand, während der Zeit ihrer Versammlung, aus eigenen Mitteln würden bestreiten können.— Daß aber auch nicht ohne hinreichenden Grund die Dauer dieser Versamm⸗ lungen verlängert werde, verlangt eben so sehr der Zweck des Staates, wie die Ehre der mit täglicher Auslösung im Budget stehenden Stände.) 3) die nach den einzelnen Ministerien bearbeiteten Uebersichten(Etats) der Be⸗ dürfnisse derselben. Obgleich einzelne Staa⸗ ten und Reiche mehrere Ministerien haben, als andere(und einige Ministerien, z. B. der Marine⸗ und Kolonieen-Minister, in Binnenstaaten fehlen müssen), wo denn jeder Minister seinen beson⸗ dern Etat einreicht; so ergiebt sich doch im Allge— meinen für das Budget der ordentlichen Ausgaben, daß die Haupt⸗-Verwaltungszweige des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten) mit den Gesandtschaften), und im Innern namentlich, (außer dem Staatsrathe und Kabinete des Fürsten, wo solche als besondere Behörden bestehen,) die Verwaltung der Gerechtigkeitspflege, der Polizei, des Cultus(des Erziehungs-, Kunst⸗ und Armenwesens*]), der Finanzen, der *) Die besondern Abgaben an die Kirchen im Staate können keine öffentlichen seyn, sondern werden von den Gliedern der einzelnen Bekenntnisse aufgebracht. ů S Hehtt Naht, ustlte gd Ctaate alm Mohr Budg welde (6 Mais B—sld Daß Ctuate ffetid Wüben wun g de E hber gleich cben ange schen Vak dhef sthun Uhl ch doh mit! weil der! Hissensch N..——*—* . Staatswirthschäft und Finanzwissenschaft. 221 ucch sexeg u Generalcontrolle und der bewaffneten 2 ö Macht, mit allen dazu gehörenden Vertheidigungs⸗ ttan anstalten, in besondern Uebersichten aufgestelle —m und gedeckt werden müssen, wenn auch in kleinern * u 2 Staaten zwei oder mehrere Verwaltungszweige einem einzigen Minister übertragen seyn sollten. ½—1 Nothwendig muß auch jedem Minister, von einem n Budget zum andern, ein Reservefonds bewilligt „ ů Hhrend l hreno der auch nit werden, der im nächsten Budget berechnet wird. aur Ruin(Es versteht sich von selbst, daß alle den einzelnen eden N Ministerien untergeordnete Staatsbeamte mit ihren r mi ni Besoldungen in diesen Theil des Budgets gehören. ande. Daß aber die Masse dieser Beamten in einzelnen Ministend Staaten größer, als der Bedarf derselben zur lats) der öffentlichen Arbeit gewesen seyn mag, scheint aus inzelnt St vielen öffentlichen Aeußerungen hervorzugehen. Ob uhaben, nun gleich in neuerer Zeit die Zweige und Geschäfte . det Mun der Staatsverwaltung im Einzelnen sich vermehrt enstaaten seh haben, weshalb die ehemalige Beamtenzahl, unter seinen best gleichen Verhältnissen, nicht mehr ausreicht, und doch in Ale eben so auch der Staat die Verpflichtung hat, die Hen Msgn angestellten Beamten weder auf Hungerbrod zu N In setzen, noch in den Sporteln auf den Beutel des Kheiten Volkes selbst anzuweisen, sondern ihnen theils In naht eine für den Ort ihrer Anstellung hinreichende Be— abintte soldung auszusetzen, theils ihnen beim Aufrücken henbeschn in höhere Stellen— nach dem Dienstälter— eine kitspflcz reichlichere Besoldung zu bestimmen; so verdient Erichus doch allerdings die Uebe rhäufu ng des Staates nne mit Beamten eine sehr ernsthafte Berücksichtigung, weil das gute Arbeiten selten von der Menge * der Arbeiter abhängt.) Hen im Ei 222 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 47. Das Budget der außerordentlichen Ab— gaben des Staates. Das Budget der außerordentlichen Staatsausga⸗ ben umschließt alle diejenigen, welche nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Staatszweckes gehören, sondern durch zufällige, oft nur für eine gewisse Zeit bestehende, Bedürfnisse veranlaßt werden, weshalb auch diese außerordentlichen Ausgaben fast in jedem einzel⸗ nen Staate, nach dessen besondern Verhältnissen, an⸗ ders sich gestalten, während die ordentlichen Aus— gaben in allen gesitteten Reichen und Staaten im Ganzen dieselben sind. Bei dem gegenwärtigen Zustande der Staaten giebt es keinen, den nicht eine mehr oder weniger große Staatsschuld drückte, wenn gleich die Schulden eines Staates, an sich betrachtet, nicht zu den aus dem Staatszwecke selbst hervorgehenden Bedürfnissen, und also auch nicht zu den ordent⸗ lichen Staatsausgaben gehören. Die Aufbrin⸗ gung der Zinsen der Staatsschuld und die all⸗ mählige Zurückbezahlung des Capitals selb st sind daher die beiden Hauptgesichtspuncte für das Budget in Beziehung auf das Staatsschulden⸗ wesen. Der Finanzminister hat also im Budget der außerordentlichen Ausgaben aufzustellen: 1) die Zinsen der fundirten(von den Volksvertretern anerkannten und gewährleisteten) Staatsschuld(wo die fundirte oder consolidirte Staatsschuld von der sogenannten schwebenden genau unterschieden werden muß, die entweder noch nicht liquidirt und anerkannt werden konnte, oder die ohne Zinsen[z. B. bei vielen zur Aus⸗ den Cct dett ur eli in foht 0 V. llr! Ich Hlit Uih uf Y. den der schl ruc elgt Mil wisershr Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 223 tlir gleichung der Kriegsschäden bestimmten Summen! * besteht.) — 2) die Jahressumme für die Unterhaltung II— und Vermehrung des zur allmähligen Abzahlung mhtundt der Staatsschulden gebildeten Amortisations-— —00 onds*). ů gehoren sre fo illi ut 3) die vom Staate rechtlich bewilligten und geit bestey i b 6 anerkannten Pensionen(bei welchen aber zwischen den Pensionen emeritirter Staats beamten und NIedemn a Staatsdiener, und den Pensionen der Witt— rhilluisa ö ö kt uesen wen und Waisen genau unterschieden werden Entlichenl nd Staat V* *) Ein Amortisations-oder Schuldentilgungsfonds(der der Sn auch in der Privatwirthschaft eingeführt werden r oder wen kann) entsteht dadurch, daß man eine Geldsumme Wun glih jährlich, sowohl für die Bezahlung der Zinsen von den gemachten Schulden, als für die Bezahlung der trachten Schulden selbst bestimmt, und die, aus den vermin— hervotgehn derten jährlichen Zinsen gewonnene, Summe wieder zu den otde zur Abzahlung der Schulden verwendet, bis diese Die Austh getilgt sind. In den Niederlanden ward bereits 1 nd NMe im Jahre 1655 der Versuch eines Amortisations⸗ Wit. fonds, in England unter der Königin Anna im hes Cabhn J. 1714 gemacht, vom Minister Pitt aber in sei— Hesichtspunch ner gegenwärtigen Gestalt eingerichtet, wornach jähr— Suatschud lich 1 Mill. Pf. Sterl. dafür aufgebracht wird.— JA Nld In Sachsen ward er, nach dem Hubertsburger im n Frieden(1763) so gebildet, daß die Zinsen der von sen: den Ständen anerkannten 29 Mill. Thaler Schulden rten auf 3 p. G. herabgesetzt, jährlich aber 4,100,000 Thaler zur Abbezahlung dieser Zinsen und der Schul— den selbst bestimmt wurden. In Preußen beträgt I1N wohtlehn gewahelt I Antet tirda der Amortisationsfonds 23 Mill.(also der Staats⸗ schweben schuld); in Frankreich, durch die Zinsen der zu— ie enbredtt l rückgezahlten Capitale, 60 Mill. Fr.; in Oestreich pedden kuln belaufen sich die Zinsen des Tilgungsfonds auf 9 24 Mill. Fl. Conventionsmünze. itlen] ————————————————————— 224 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. muß, weil es, in letzter Hinsicht, vorzuziehen ist, daß alle Staatsdiener bei ihrer Verheira⸗ W thung in Wittwenkassen treten, welche der Staat im Allgemeinen mit einem Stammcapitale auszu— statten und über deren zweckmäßige Bewirthschaf⸗ n tung zu wachen, dann aber auch nur in besondern M Fällen einzelne Pensionen für Wittwen und Waisen W festzusetzen hat. Die Unverheiratheten zu nöthi⸗ gen, in Wittwenkassen zu treten, ist, wie jeder Zwang in solchen Gegenständen, ungerecht und unklug.) 4) die Summen für außerordentliche Er⸗ eignisse(3. B. für Kriegsrüstungen, für Leistun⸗ gen an andere Staaten, für Ausgleichung der Kriegsschäden, für Huldigungs- oder Krönungs⸗ feierlichkeiten, für Reisen des Regenten, Vermäh⸗ lungen,(die sogenannten Prinzessinnensteuern sind in neuerer Zeit vermieden worden,] für eingetretene ungewöhnliche Unglucksfälle, für Festungsbau, für errichtete einstweilige Commissionen, Deputationen NN u. s. w. Hatte man doch noch im achtzehnten Jahr⸗ hunderte innerhalb des teutschen Reiches Beinbruch— ½ steuern und Badesteuern für kleine reichsunmittel⸗ bare Herren!) 48. Ergebnisse über das Budget im Allge⸗ meinen. N Ein Budget, welches theils die Uebersicht über MN ö den Jahresbedarf der ordentlichen und außerordent⸗ lichen Ausgaben des Staates, theils die Vorschläge über die Staatseinnahmen, und über die aus dem Volksvermögen zu entnehmenden Steuern und Ab⸗ Ch ne umo lald· V Wftis ö gen det olkfe Stadt Rech vüth funs, liche Vust Suat miths dwn Bet heit wissenchod Iũ——— wossershif Staatswirthschäft und Finanzwissenschaft. 225 — a gaben enthalten soll(wovon der nächste Abschnitt der er Dahnn Finanzwissenschaft händelt), setzt, zu seiner Vollendung, veche u Er voraus: neapiiit a 1) Die Grundsätze, nach welchen ein, die Be— * Bauict dürfnisse des Staates und die gerechten Erwartun— rinbesny gen der Volksvertreter befriedigendes, Budget ent⸗ wen unddin worfen werden muß, sind zuerst Grundsätze des heten zu ii Staatsrechts(weil alles, was unrechtlich ist, zu— „ ist, W gleich auch gegen die Staatskunst und die Staats⸗ „ugercher wirthschaft verstößt); dann Grundsätze der Staats— kunst, in Hinsicht auf die Algenteinre und ört⸗ dentliöte liche Zweckmäßigkeit der im Budget enthaltenen gen, sir l Vorschläge für Ausgaben und Einnahmen des Whlahun Staates; und endlich Grundsätze der Staats-⸗ der Krönn. wirthschaft in Hin nsicht auf die Wohl 1— 8 der In⸗ ten, Vern dividuen und d das dermögen d des ganzen Volkes). merstun 2) Jedes Budget, im strengen Sinne des Wor⸗ fir eingelt tes, setzt eine st ä ndis che oder repeäsentative suun W, Verfassung, namentlich mit zwei Kammern vor— 1, Daumit aus, so daß der ve liche F S Il hun den Entwurf des Budgets macht und zuerst der Balhr zweiten Kammer vorlegt, diese ihn prüf: und an⸗ keichsunmte nimmt oder verwirft, wo er im ersten Falle zur annr. der er sten Kammer Helant, im zweiten Falle aber dem Minister zur neuen Gestal⸗ tung zurückgegeben wird. So ist es nach den Grundgesetzen Großbritanniens, Frankreichs, der im All Niederlande, Bayerns ꝛc. .*) Diese Abstufung des Staatsrechts, der Politik Uobrschrl⸗ und der Staatswirthschaft gegen einander 1d außer in Beziehung auf die Finanzwissenschaft wird beson— „„ Nuccl ders geltend gemacht im Hermes, XVI, S. 140, zu dn und beruht auf richtigen Gründen ihres gegensei— die du 1 tigen Verhältnisses. 1¹ lern U 2 II. 5 —— wB́—— 220 Staatswirthscha aft und Finanzwissenschaft. 3) Ein zweckmäßiges Budget— so wie ein mit demselben verbundenes zweckmaßiges Steuersystem — kann nicht auf Naturalien, noch weniger auf persönliche Dienst sleistungen, sondern nur auf Geldansätze Rücksicht nehmen, weshalb in Staaten, wo Naturallieferungen und persönl liche Dienstleistungen noch statt finden, diese entweder in Geldbeiträge verwandelt, oder im Budget doch zu Gelde angeschlagen werden müssen. Blos durch diese Bedingung ist innere Gleich— mäßigkeit im Budget möglich. 4) Jedes Budget, das keine feste und blei⸗ bende Unterlage der Ausgaben und Einnahmen des Staates, sondern ein bloßes Provisorium bildet, ist, wenn gleich die Umstände ein solches Provisorium nöthig machen sollten, jedesmal ein öffentliches Uebel. 5) Jedes Budget hat eine doppelte Seite: eine materielle und eine moralische. Wenn die erste auf der Bezeichnung der Ausgaben und Ein⸗ nahmen des Staates, nach den verschiedenen öffent⸗ lichen, ordentlichen und außerordentlichen Bedürf— nissen, beruht; so hat die zweite die Leitung und Verwendung der bewilligten Einkünfte, und die öffentliche Meinung über die Gerechtigkeit und Ordnung in der gesammten Finanzverwaltung zum Gegenstande. Bei gesitteten Völkern sind beide Seiten des Budgets von zu hoher Wichtig⸗ keit, um die eine über der andern zu vernachlässigen. 6) Bei der Prüfung des Budgets kommt es nicht blos auf Ersparen und Streichen an. Die Hauptsache bei dieser Prüfung ist die Bestimmung: ob wirklich blos anerkannte Staatsbedürfnisse aufgeführt worden sind, und ob die Befriedigung n shlag 195 l die gleie wags d i unge men der b 0 Hhrt zung de Wer sonall oder in abgal kinste⸗ lien, Ind i Uusten der ehh hug, allen L —— Anes Vard de ueil , diest a Mon I oder im d werden nu innereH Provisun ünde ein si u, sedesma enklichen M die Kitung! künste, urd! die Gerechte Inanwerwalt uVllern hoher Vit vernachlas dabts Fomm logete Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 227 derselben zunächst auf den reinen Ertrag, so weit derselbe ausgemittelt werden kann, gelegt, und zwar wie das Verhältniß des reinen Ertrags bei sämmtlichen Ständen und Staatsbürgern in An— schlag gebracht worden ist. Weit folgenreicher, als die Höhe des Staatsbedarfs selbst, ist die Un⸗ gleichheit in der Veranschlagung des reinen Er— trags, das Mißverhältniß zwischen directen und indirecten Steuern, und das(gegründete oder ungegründete) Mißtrauen des Volkes in die For— men der Vertheilung, Erhebung und Verwendung der bewilligten Steuern und Abgaben. . 49. c) Lehre von der zweckmäßigen Befriedi— gung der anerkannten Staatsbedürfnisse, oder von den Einnahmen des Staates. Alle Staatseinkünfte bestehen entweder in Per— sonalleistungen, oder in Naturalleistungen, oder in Domainen und Regalien, oder in Geld— abgaben(den directen und indirecten Steuern). Nach dem Zeugnisse der Geschichte sind die Ein— künfte aus Personalleistungen, aus Ratura— lien, aus Domainen und Regalien die ältesten und einfachsten; die Geldabgaben sind spätern Ursprungs, schon wegen der Seltenheit des Umlaufs der edlen Metalle im Mittelalter, wo jene Einrich— tung, zunächst als Folge des Lehnssystems bei allen Völkern teutscher Abkunft, sich bildete. Denn in einem Zeitalter, wo die Eroberung eines Landes über das Schicksal desselben entschied, ward das eroberte Grundeigenthum unter die Sieger vertheilt, und das besiegte Volk gerieth in Leibeigen— * 15* 228 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. schaft und Eigenhörigkeit. Die Ausstattung der gro⸗ ßen königlichen Staatsbeamten, namentlich in Teutsch— land(der Herzoge, Landgrafen, M arkgrafen, Pfalz⸗ grafen und Burggrafen), bestand in bedeutendem Grundeigenthume, dessen 81550 den Haushalt dieser Beamten vermittelte, wozu allmählig, durch königliche Verleihung, die sogenannten Regalien kamen. Aus jenem den hohen Staatsbeamten als Besoldung an⸗ gewiesenen Grundeigenthume bildeten sich, besonders seit dem zweiten Viertheile des zwölften Jahrhunderts, wo die großen Staatswürden in den Familien, die sie damals bekleideten, erblich wurden, die Domai— nen(das Fürsten⸗ und Staatsgut) dieser Dynastieen, die, namentlich seit den Zeiten des großen Zwischen⸗ reichs, durch die Einverleibung der in den einzelnen teutschen Provinzen gelegenen vormaligen könig— lichen Domainen noch einen beträchtlichen Zu⸗ wachs erhielten. Mit den Fortschritten der Cultur und der Gesit⸗ tung der Völker veränderten sich aber diese Verhält⸗ nisse. er e blieben die Domainen, nach der Sitte der ältern Zeit, ausreichend fur die Unter⸗ haltung des Regentenhauses und seines Hofstaates, so wie der gesammten Staatsbedürfnisse, bis— nach der Steigerung derselben— zu deren Deckung und Befriedigung, besonders aber zur Abbezählung der von den Fürsten in Zeiten der Noth gemachten Schul— den, seit dem zweiten Viertheile des funfzehnten Jahr— hunderts(unter dem Namen Beden, Ziesen), gewisse Geldabgaben von den damals bestehenden Ständen des Volkes, der Geistlichkeit, der Rit— terschaft und den Städten, doch nicht als bleibende und stehende Beiträge, sondern nur für gewisse augen— blickliche Bedürfnisse und unmittelbare Zwecke des ö ö Suatie ae bl In 13 Wuntg udt a Schißple sihaden d Dienstle gaben. Aunl. dcb Mi Donain (3. 5 chen 3 seen ge Wo. d 4) Hebe W heil est R6 landwir rden; so Eutzeben hnt Ren n Gel Osnt Ernage dgt, shicht ing +— Jee hoisershn, sutngdeg entlichndn rkgusn, zi in bdeunz Hauchldt „durh lunt len kamm I àBschaan sih 6 1 * 7 Ayhunden en Vhchurde 3 7 en Familien, eh, die Domn + Vunasie Ieser Synas roßen Zvit in den einze Nligen kör kächtlichen; ur und der H tt diese Ind ninen, nn für die Uir ins Hoffnt se, bib— en Deckung V Hbgahlung mochten S VN ufzehnten V en, Ziestg A. C Atehehn rals besthyn I„ Hkeit, D„ VHH N ahe n Uchttibl al N. AAN. gsse ‚ Staatswirchschaft und Finänzwissenschaft. 229 Staates bewilligt wurden. Doch bezahlten die Fürsten noch bis zum Jahre 1543 selbst die Römermonate von ihren Kammergütern. Dagegen sank— mit der Vermehrung des baaren Geldes, mit der Vermin— derung und theilweisen völligen Abschaffung der Leib⸗ eigenschaft, so wie mit der, seit der Erfindung des Schießpulvers nöthig gewordenen, Errichtung der stehenden Heere, der Werth der persönlichen Dienstleistungen und der Naturalab⸗ gaben. Karl Dietr. Hüllmann, teutsche Finanzgeschichte des Mittelalters. Berl. 1805. 8.— Geschichte der Domainenbenutzung in Teutschland. Frkf. 1807. 8. (v. Bosse,) Darstellung des staatswirthschaft— lichen Zustandes in den teutschen Bundesstaaten, auf seinen geschichtlichen Grundlagen ꝛc. Braunschweig, 1820. 8. 50. 4) Ueber Personal⸗ und Naturallei⸗ stungen. Obgleich zur Verwirklichung des Staatszweckes theils persönliche Dienstleistungen, theils Erzeugnisse der Landwirchschaft und des Gewerbswesens erfordert werden; so hat sich doch das Verhältniß des innern Staatslebens in den letzten Jahrhunderten so gestaltet, daß der Staat die gleiche Vertheilung dieser Leistun— gen im Gelde bestimmt*), die Summen dafür der Gesammtheit der Staatsbürger auflegt, und von dem Ertrage dieser Summen diejenigen Individuen befrie— digt, welche jene Leistungen übernehmen. Dies ge— schieht in allen Staatsdiensten und bei allen Leistungen ) v. Jakobs Staatsfinanzwissenschaft, Th. 1, S. 42uff. —————————————————— ꝑ——— 230 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. und Lieferungen für den Staat, und, nach den Grund⸗ satzen der Volks- und Staatswirthschaft, sind auch nur Geldabgaben dazu geeignet, die Bedürfnisse des Staates und die Leistungen dafür auszugleichen. Nur in den seltenen Fällen, wo diese Dienste durchaus für Geld nicht zu erhalten, zur Erreichung des Staats⸗ zweckes aber unentbehrlich sind, ist der Staat berechtigt, die persönliche und Raturalleistung zu verlangen; doch ist auch dies zu vermeiden, so lange Freiwillige dazu für Geldentschädigung zu erhalten sind. Dies gilt na⸗ mentlich von den in einzelnen Staaten noch bestehen— den Frohndiensten beim Straßen- und We⸗ gebau; bei der Vorspann, und bei der Stel— lung von Postpferden. Was aber die, von vielen Staatswirthen hieher gezogene, Verpflich— lung zum Kriegsdienste betrifft; so muß sie, nach richtigern Ansichten, ganz von der Finanz⸗ wissenschaft ausgeschlossen, und theils im Staatsrechte, nach der allgemeinen Verpflichtung aller Staatsbürger, das Vaterland zu vertheidigen, theils in der Staatskunst(Theil 4, Staatskunst, §. 48—50.) nach der zweckmäßigen Gestaltung des Kriegswesens im Staate behandelt werden, wobei aber das Recht dessen, welcher zum Dienste berufen wird, auf seine Kosten einen freiwilligen Stell— vertreter zu senden, nicht bestritten werden darf. Auf gleiche Weise erklären sich Volks⸗ und Staatswirthschaft für die Verwandlung der sogenann— ten Naturabgaben*): des Zehnten, des Zins-⸗ getreides und der Fouragelieferungen in Geldabgaben. Nur in den Zeiten der Noth und des großen Bedarfs der Producte, oder wenn die Staats⸗ *) v. Jakobs Staatsfinanzwissenschaft, Th. 1, S. 43ff. ö Giuol hüht les rühe cch De schrghät, Swaf Rdens⸗A d ftenden. niß de Din neines Stu nach den d ogeoißist pon in Cas dm Suatzbi gleichmaßt Dopegungen au de Ein de Slals! diblastbt Dastbe de nuß in K Auppen,e im dnde v W Sog der Sand mogen, ud wsen sud, ——— v. Jat 60— wissnscis +* ACN 7* E 2**7„. Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 231 nach duchy .— Haft, sid at Bairissey Nuglichen r bürger blos Producte haben, ohne sie für Geld ab⸗ setzen zu können, darf der Staat Producte, statt Geld, erheben. Die Einquartierung, welche ebenfalls hieher gehört, muß nach Grundsätzen des Rechts und nste duth der Zweckmäßigkeit betrachtet, und dabei zwischen ung de Eun Friedens⸗ und Kriegszeiten, zwischen einheimischen Ctunthachy und fremden Kriegern unterschieden werden. So ge⸗ Tperlagndt wiß die Verpflegung der bewaffneten Macht ein allge⸗ Rivlig meines Staatsbedürfniß ist, wozu alle Staatsbürger, . Diezgln nach den Ansätzen des Budgets, beitragen müssen; en noch bisth so gewiß ist doch die Verpflegung der stehenden Trup⸗ sen⸗-und pen in Casernen, oder deren freie Einmiethung bei bei der Ei den Staatsbürgern, der Einquartierungslast, die nie aber die, gleichmaßig trifft, vorzuziehen. Selbst bei den „Verpflh Bewegungen der einheimischen Truppen im Innern tu so muß muß die Einquartierung derselben, weil sie nur Theile det Fine des Staates trifft, und doch als allgemeine Lan⸗ und Hib! deslast betrachtet werden muß, ver gütet werden. Vepftn Derselbe Fall der Ver gütung und Ausgleichung zu vettheder muß in Kriegszeiten eintreten, wenn fremde 1. Suattn Truppen, entweder stehend oder blos durchziehend, W Gesalum im Lande verweilen). werden, u. Vgl. Lotz, Th. 3, S. 362— 387. DiensteHrt lligen S 51. Nvetden dn) Ueber Domainen. 0 Valkz 7 ů —— So getheilt auch die Ansichten der Reitern Lehrer 4 der Staatswirthschaft über die Domainen seyn u„I mögen, und so durchgreifend die Veränderungen ge— ferungen! ö, j 2. 4½½ wesen sind, welche die Domainen in vielen europai— (und N + Moch uldx enn die E *) v. Jakobs Staatsfinanzwissenschaft, Th. 1, S. 438— 456. II. 491 V w———ä—————— eee 232 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. schen Staaten erlitten haben; so stimmen doch die meisten Theoretiker in dem(geschichtlich begründeten) Begriffe derselben überein, daß män unter den Do⸗ mainen diejenigen käͤndereien des Regenten im Staate versteht, aus deren reinem Ertrage in früherer Zeit sammtliche Ausgaben des Regenten und des Staates bestritten wurden, die aber, bei der Veränderung und Steigerung der Staatsbedürfnisse, nirgends mehr zu diesem Zwecke ausreichen und deren 2 Bewirchschaftung, nach den Fortschritten der Privatwirthschaft in neuerer Zeit, bedeutenden Unvollkommenheiten unterliegt. Denn, nach richtigen staatswirthschaftlichen Grundsätzen, wird dem Volke durch die Domainen ein größerer Woblsand entzogen, als der Staat wirk⸗ lich Vortheile von ihnen emp fängt, weil diese Grund⸗ stücke einen ungleich höhern reinen Ertrag geben wür— den, sobald man sie nach dem M daasstabe des Privat⸗ eigenthums bewirthschaftete; theils weil der Staat die Aufsicht und Wirthschaft derselben Andern über— lassen muß; theils weil ihm, wenn er Verbesserun⸗ gen derselben unternimmt, diese mehr kosten und we⸗ niger gelingen, als dem Heisakaigenthimer theils weil Gebäude, Inventarien u. s. w. bei Domainen nie so geschont werden, wie bei demn Widareiaenhume; theils weil von dem Ertrage derselben gewöhnlich ein sehr beträchtli icher Theil auf das dabei angestellte Personale, auf Baue, Ausbesserungen u. s. w. ge⸗ wendet werden e. theils weil im Kriege die Do⸗ mainen, als Besitzungen des R Lm vom Feinde mit Beschlag belegt und füͤr de enselben verwaltet wer⸗ den(was bei dem Privat⸗ eigench zume nicht geschieht); theils weil auf dem Flächenraume einer Domaine in den meisten Fällen zwei Drittheile Menschen mehr Guto n Hanten 1 pnd In lt pandtung un, Dor Ahacher duen Beot des rid pacht r), den, Der ei der V iine höher Machaler! varnals von 11 Ml,d — 5) Mi O fürfen zerschle Vohls Zetten schhagur sihktit, ANhre! hhit, in A D der . um— iiner g entwede Otat maihe, iebt/ d 1 V oissh, mmen dih VMIN 40 duch begrurdey an unter dy N Paenten R Henten Iu Ce nurgends niez *— 198 V. Dewirthschn HHshIbt 10 loschaft in nap Ieh untorhi uen Uniecgt. Swirthschafth 9 die Domun der Staat ui 1 8 5 lbe des Pri weil der E. 1 mn Andern ii N*— Uuu* Ner Vebessn bosten und v umer; thyell bai Domaun Iotkigenthum ts. A Woewohnl u Gee Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 233 leben könnten, wenn sie in kleinere Besitzungen zer— schlagen würde). Im Allgemeinen scheint daher der Staat bei einer zweckmäßigen und weise durchgeführten Ver— wandlung der meisten, nicht der gesamm⸗ ten, Domainen in Privateigenthum in vielfacher Hinsicht zu gewinnen; wenigstens muß deren Bewirthschaftung der Bewirthschaftung des Privateigenthums, durch Zeit- und Erb⸗— pacht*½), so nahe als möglich gebracht wer— den. Denn entschieden wird bei dem Verkaufe oder bei der Vererbpachtung der Domainen der Staat eine höhere Rente von der vermehrten Zahl der Bearbeiter dieses Grundeigenthums gewinnen, als vormals von der Domaine. Im Besondern aber gilt als Regel, daß, wo die Domainen verkauft werden, *„) Was Sach sen während der Regierung des Chur—⸗ fürsten August bewies, welcher viele Domainen zerschlagen ließ, daß seine Bevölkerung und sein Wohlstand gleichmäßig stiegen; das hat in neuern Zeiten Frankreich bestätigt, wo, nach der Zer— schlagung der Domainen und der Güter der Geist— lichkeit, der Staat, in gleichem Umfange, wie im Jahre 1792, jetzt über 4 Mill. Menschen mehr er— nährt, und eine größere Abgabenlast erträgt, als im Jahre 17891! ö **) Bei dem Erbpachte wird der Pachtzins durch die Höhe des reinen Ertrags bestimmt, so daß man— nach dem Durchschnitte dieses Ertrags in einer gewissen Reihe von Jahren,— diesen Zins entweder steigert oder herabsetzt, wobei zugleich der Staat sich aller Aufsicht über die vererbpachtete Do— maine, und aller Entschädigung für die Verluste be— giebt, die der Pachter erleidet, der dabei in die Rechte und Vortheile eines Privateigenthümers eintritt. DD———————————— — 234 Staatswirchschaft und Finanzwissenschaft. der Verkauf langsam geschehe, nach ihrer Lage in den einzelnen Provinzen sorgfältig berechnet werde, und zwar in dem Verhältnisse, in welchem die Bevölke⸗ rung zunimmt, der Boden sich theilt, und die Capi⸗ tale sich sammeln. Es wird daher die Veräußerung der Domainen nur dann rathsam seyn, wenn der Wohlstand eines Volkes sich so weit erhebt, daß es, außer der Bewirthschaftung seiner Privatländereien, auch noch dem Erwerbe, Anbaue und der Bewirth⸗ schaftung der Staatsländereien mit Erfolge sich unter⸗ ziehen kann. Namentlich können die zu den Domai⸗ nen gehörenden Steinbruche, Mühlen, Glashütten, Weinberge, Ziegeleien, Brauereien, Torfgräbereien, Brantweinbrennereien, einzelnen Gehöfte, Wiesen, Waldungen u. s. w. an Privatpersonen überlassen, hingegen müssen fürstliche Lustschlösser, Parks, und das Patronatsrecht geistlicher Stellen davon ausge—⸗ nommen werden. Der Gesichtspunct, daß einzelne Domainen als große Musterwirthschaften beibehalten werden sollen, muß in allen den Staaten festgehalten werden, wo die Privatwirthschaft— vielleicht nur in einzelnen Provinzen— des Beispiels solcher Musterwirthschaf⸗ ten bedarf, mit welchen dann zweckmäßige land⸗ wirthschaftliche Bildungsanstalten ver⸗ bunden werden können. Ausführlich und gründlich ist die Lehre von den Domainen behändelt in v. Jakobs Staats⸗ finanzwissenschaft, Th. 1, S. 28— 153, und in Lotz Handb. Th. 3, S. 87 ff. Von den Forsten und Waldungen, die entweder zu fürstlichen Landgütern gehören, oder als besondere Domainen bestehen, gilt das von den Domainen Gesagte in Hinsicht der Bewirth⸗ Ctntd ftg t Hllden, hungen. Hchmang s6 ncht Naciexun d ok MPaterun nicht a in einf gfihlt v audern so hunden is Mhoscab. Mufiche liher Hal R Mge Rsunmt Reulttr Desens! gens, d he Dun scht uf Cuigen mise, „.Jako Osn Rilhg usouti 1010, Lum⸗ Ve f. schiston I wisseshß. 0 iher bß Hnetwody u em die Benhz id dee Cu, de Daulfan un, wun etheht, ditz ridatlärdamn ud der Biurt Holge sch ut zu den Din u„, Glathinn Torfgraberi höste, Vihe ien übberlasu Herks, u davon aus Domainen cl I NI gehalten werde nur in eitzae Waonwirchscht Nusterwithe⸗ — — An. A+ NN Ra Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 235 schaftung derselben. Sie werden nie so gut, wie das Privateigenthum eines Forstes, bewirthschaftet werden, und nie einen ähnlichen reinen Ertrag bringen. Selbst um das Volk, bei möglichem Holzmangel, mit Holz daraus zu versehen, dürfen sie nicht beibehalten wedden; theils weil man der Regierung an sich die Pflicht nicht aufbürden darf, das Volk mit Holz zu versorgen;etheils weil die Regierung„selbst wenn sie wollte, dem Holzmangel nicht abzuhelfen vermag, weil er gewöhnlich nur in einzelnen forstarmen Theilen eines Staates gefühlt wird, wohin das Verführen des Holzes aus andern holzreichen Gegenden mit Schwierigkeit ver— bunden ist.— Uebrigens gilt als statistischer Maasstab: daß in einem Staate, wo seiner Oberfläche noch mit Holze bedeckt ist, kein eigent— licher Holzmangel eintreten kann, besonders wenn die Regierung überhaupt die Bewirthschaftung der gesammten(auch der Privat-) Forsten nach den in neuerer Zeit geläuterten Grundsätzen des Forst⸗ esens leiten läßt. Von selbst versteht es sich übri⸗ gens, daß die Veräußerung der Forsten, wie die der Domainen, nur allmählig, und mit steter Ruck⸗ sicht auf die zunehmende Bevölkerung und auf das Steigen des reinen Ertrags im Staate geschehen müsse.(Vgl. Lotz, Th. 3, S. 110— 114, und v. Zarob, Th. 1, O. 153 ff.) Chstn. Ulr. Detlev v. Eggers, über den vor— theilhaftesten Verkauf der Domainen als Finanz— resouree. Kiel, 1809. 8.(vergl. Leipz. Lit. Zeit. 1810, N. 35.) G. F. H. Frensdorff, über Benutzung und Verpachtung der Domainen. Gießen. 1813. 8.(Der Verf. giebt nichts Neues, aber eine für den Ge— schästsmann brauchbare Zusammenstellung. Er zieht ——eett— 236 P Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. den Erbpacht der Verpachtung vor.— Vgl. Jen. Lit. 1816, N. 61.) Wehnert, über Domainen, in Voß Zeiten, 1812, Febr. 52.X 5) Ueber Regalien. Unter den Regalien versteht man alle Ge⸗ schäfte, welche die Regierung ausschließlich zu betreiben sich vorbehält, um die mit denselben ver⸗ bundenen Rechte zu behaupten, und der aus den⸗ selben fließenden Einkünfte sich zu versichern. Wenn die Regierung in Beziehung auf die Domainen als Grundbesitzer erscheint; so erscheint sie in Be⸗ ziehung auf die Regalien als Gewerbsmann, und stellt sich dadurch, in Betreibung und Benutzung des Geschäfts, dem Manufacturisten, Fabrikanten und Kaufmanne gleich. Ob nun gleich, wie die Domainen, die Re⸗ galien(ursprünglich: Königsrechte) der Regie⸗ rungen aus der Zeit des Mittelalters, und, nament⸗ lich in Teutschland*), meistens aus der königlichen Verleihung an die einzelnen Fürsten herstammen; und ob sie gleich in jener Zeit, nächst den Domainen, eine ergiebige Quelle der fürstlichen Einkünfte bildeten, aus welchen der gesammte Staats- und Hofaufwand be⸗ stritten ward; so hat sich doch theils die Stellung der Regalien zu dem übrigen Gewerbswesen im Staate, theils die Bewirthschaftung und der Ertrag derselben, seit jener Zeit mächtig verändert. Bei der hohen *) Karl Dietr. Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien in Teutschland. Frankf. a. d. Oder, 1806. 8. Chatb Nlse de nse hh huben, ni se wa dnuch de ut hinte Heben.— Heigen R. ihees Zust Sthatzlbe sicht m können, Bewitth dgkit fugt Higen k naht hatde Lasahe,d —— 1) Heber. Nün Stan regal Mlichm hen gun herselhe tenwe bi P Here V hien scht de M silten Entog keinen Mus kegal **—* wisashn Staatswirchschaft und Finanzwissenschaft. 237 AA Blüthe des Gewerbswesens hat die Regierung nicht 1 Loj mehr nöthig, selbst irgend einen Gewerbszweig zu be— treiben, und, wo sie die eigene Betreibung fortsetzt, wird sie, nach der Zweckmäßigkeit dieser Betreibung und nach der Höhe des reinen Ertrags aus derselben, weit hinter der Wirthschaft des Privatmännes zurück— 2 bleiben.— Demungeachtet giebt es unter den bis⸗ ht man alz herigen Regalien mehrere Geschäfte, die, wegen schließit ihres Zusammenhanges mit dem gesammten innern ut densehertz Staatsleben, nicht ohne eine besondere Auf— ind der alsd sicht und Leitung der Regierung bleiben Muestt können, woraus aber keinesweges die eigene uf die Domun Bewirthschaftung derselben mit Nothwen⸗ t sie ul digkeit folgt, welche wegen höherer Zwecke, blos benann, bei e Regalien statt finden darf. Viel⸗ Dautng mehr hat die Erfahrung neuerer Zeit gezeigt, daß die abrikanten Versuche, den finanziellen Ertrag gewisser Regalien 0 unen,*) Ueber die Nothwendigkeit, daß die Regierung das te) de A0 Münzwesen im Staate leite, hat bereits die „ und, nana Staatswirthschaft sich erklärt. Bei dem Post— der kongle regal, so wichtig auch das Postwesen und dessen N gleichmäßige innere Gestaltung und Ordnung für ann den ganzen Staatsverkehr bleibt, ist es nicht ganz Domalnen, 4 derselbe Fall. Denn theils bestanden das Bo— nste bildeker, x tenwesen und die Taxischen Posten, bevor an Hfaufpatd ö ein Postregal gedacht ward; theils würde der in— nere Verkehr bedeutend gewinnen, wenn das Post⸗ wesen an Privatunternehmer, doch unter Oberauf— Zuhn 15 die l pesen imehn sicht der Regierung, überginge. Denn während die Ertragdesele, Anzahl der, gewöhnlich mit höher Besoldung ange— Ha de 0 stellten, Postofficianten den größten Theil des reinen Ertrags aus diesem Regal verschlingt, hat sich in 1 keinen Zweig der Staatsverwaltung die eigentliche 11 des lopas Plusmacherei so eingeschlichen, als in das Post— regal durch Erhöhung der Posttaxen, und eben — I— ⏑ 2 9— uun Tinanzmuuienschant Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. bedeutend zu steigern, die Berechnungen der Finan⸗ ziers getäuscht haben, und daß, nach richtigen politi⸗ so der drückende Zwang, daß die Staatsbürger die theueren Postversendungen den wohlfeilern Pri— vatversendungsanstalten vorziehen sollen, wozu noch hier und da die Möglichkeit der Verletzung der Postgeheimnisse kommt. Diese fehlerhafte Be— wirthschaftung des Postregals, welche theils die ein⸗ zelnen Bürger drückt und mißmuthig macht, theils den öffentlichen Verkehr mehr hindert als fördert, weil nicht die Menge der angelegten reitenden und fahrenden Posten, und nicht die Bequemlich⸗ keit der Postwagen die übrigen Mängel und Irrthümer dabei aufwiegen kann, rächt sich übri— gens, nach dem Zeugnisse der Geschichte, von selbst. So führt Necker an, daß zu seiner Zeit die fran⸗ zösische Briefvost 112 Mill. Fr. in die Staatskassen lieferte. Seit der Zeit verdoppelte man das Briefporto, und die Post liefert nun nicht 23 Mill., wie man erwartet hatte, sondern nur 12 Mill. rei— nen Ertrag. Auch Lotz(Th. 3, S. 125) führt aus Colqhoun an, daß in England und Schott⸗ land, trotz des ungeheuern inländischen Verkehrs und der äußerst hohen Posttaxe, doch im J. 1815 die als Regal verwalteten Briefposten nicht mehr als 1758,250 Pfd. Sterl., und— nach Abzug von 491,617 Pfd. Sterl. Verwaltungskosten— nur 1,286,635 Pfd. eintrugen. Eben so ward im Etat Preußens vom J. 1821 der reine Ertrag der gesammten reitenden und fahrenden Posten nur zu 800,00 Thlr. und in Bayern blos zu 544,000 Fl. veranschlagt, wobei v. Jakob(Staatsfinanzw. Th. 1, S. 340) nicht zu überhören ist, welcher er— klärt:„daß Privatpersonen das für eben so viele Hunderte thun würden, als jetzt mancher Post— director Tausende empfängt.“ Sehr wahr erinnert Lotz(Th. 5, S. 124.Y daran:„daß der eigenthüm— liche Charakter des Postwesens der einer Hülhfs⸗ — rnft Mgietun tende A wsir— inan Ctt Imgestalt owie des im Ganzet Istel Biste fe teh, di⸗ Pof Alcher r Masier Pabii Klag tohe deyt Rets aams Zuglei⸗ Puvat r ni heche Ren u h Eusch Hüher Herade 1ur y Hünde 127f 5 Ul * Iiscaceh, ungen du di richthnn aß die Euuthy un wohli, d, in woslfün f u len N soden, Rl 700 ngeleuten tehn e Begutrhl gen Mangal „ tacht sich! hichte, von lner Zeit die f A e — * 1* W postet I nach I — A N Ctadtit 2 Zugleich lese man Lotz über den Einwurf, als ob — 8 1 798 T. 2— 7 + 8 Staatswirthschaf Ind Imanzwissenschaft. ů schen und staatswirthschaftlichen Grundsätzen, keine Regierung in den Regalien eine bedeu⸗ tende Quelle der Einkünfte suchen müsse, wofür— bei den veränderten Verhältnissen im innern Staatsleben und namentlich bei der völligen Umgestaltung des in⸗ und ausländischen Verkehrs, so wie des Geldwesens— die Steuern und Abgaben im Ganzen weit geeigneter sind, als Regalien und Domainen. Zu den Regalien werden gerechnet: das Münzregal, das Postregal, das Bergbau⸗ regalx*), das Jagd- und Fischereiregal, das 2—— — anstalt für den Verkehr bleibe, und daß es das Beste sey, lieber auf dieses Regal ganz zu verzich— ten, die Beförderung der Communication, welche die Post bezweckt, Privatunternehmern unter öffent⸗ llicher Aufsicht zu überlassen, und sich von Seiten der Regierung blos darauf zu beschränken, daß diese das Publicum ordentlich und regelmäßig bedienen. Die Klagen über den Druck der zuhohen Post— taxe würden dann von selbst verstummen; denn das Interesse des Privatunterneh— mers verlangt, so wie das des Publi—⸗ cums, nur möglichst billige Posttaxen.“ Privatpersonen für die versendeten Gelder und Gü⸗ ter nicht diejenige Sicherheit gewähren könnten, welche eine öffentliche Postanstalt giebt;„denn wer— den wohl je der Post so ansehnliche Gütermassen von hohem Werthe und Preise anvertraut, als Seeschiffern und Frachtfuhrleuten? Widerstrebt der größern vermeintlichen Sicherheit der Post nicht gerade der Umstand, daß die ihr anvertrauten Gü— ter von Station zu Station durch eine Menge Hände gehen?“— Eben so ist Lotz(Th. 3, S. 127 ff.) über das Bergwerkregal zu vergleichen. *) Ueber den Bergbau in Beziehung auf Staat und ...e . — 240 Staatswirchschaft und Finanzwissenschaft. Salzregal, das Salpeterregal, das Ge⸗ leitsregal, die Straßen-⸗, Brücken⸗ und Kanalgelder, die Goldwäsche, die Lehns⸗ gefälle(wo das Lehnssystem noch besteht), die An⸗ schwemmungen und Anspülungen, und das Strandrecht. Nach den, in der Staatswirthschaft aufgestellten, Grundsätzen soll die Regierung Malle diejenigen Regalien, als Er⸗ werbszweige, freigeben, welche keiner un⸗ mittelbaren Leikung der Regierung bedürfen, weil ihre Bewirthschaftung durch Privathände dem Gan— zen, und der Regierung vortheilhafter seyn wird, als die Selbstbewirthschaftung von Seiten der Regierung(z3. B. das Bergbau⸗-, Salz⸗, Jagd⸗ und Fischereiregal); 2) alle diejenigen bisherigen Regalien, welche einen bedeutenden Einfluß auf die Ordnung, Sicherheit und den Wohlstand des ganzen Staates behaupten, sobald sie dieselben von Privatpersonen betreiben läßt, unter ihre besondere Auf⸗ sicht und Leitung stellen(z. B. das Postre⸗ gal, die Straßen⸗, Brücken⸗- und Kanal⸗ Gelder, die Gol dwäsche,— und, wo sie zu den Regalien gerechnet werden, die Banken); 3) diejenigen Regalien völlig aufgeben, welche auf einem widerrechtlichen oder zufäligen Grunde beruhen(3. B. das Geleitsregal*), das Strandrecht, die Anschwem mungen); und Regierung; in Buchholz Journal f. Teutschland, 1820, July, S. 366 ff. *) Der Zweck und die frühere Einrichtung des Geleitsregals(persönliches Geleite der Reisenden zu SIa c lse, Vsemmte I2 Pridd Rfen tehah, r ghir sihen. dud Magdlien, lints gwif ber alf de Vustandẽ bub dah m! ufgeteken“ Bibhtun Rübung der mgch Nig, sord geschchen ke Das den He ten in g leglen! iltvid, usrit lchein ihur E die In schen. so witd deutend setgelher II. laschaf. das Ken⸗I die Lehnz Y, di Ir u, ud du ufpialk 40 7 U ald E klinereu MVHOIn I Msel, IHAW 4⁷ dem Gar seyn witd Seiten d ben, Veldt en Gtuld HN. ), d V. V 9) Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 241 4) nur diejenigen Regalien selbst verwal— ten lassen, welche, wegen ihrer Wichtigkeit für die gesammte Sicherheit, Ordnung und Wohlfahrt, der Privatwirthschaftung nicht überlassen werden dürfen(z. B. das Münzregal und Salpeter— regal, höchstens auch das Postregal.— Hie-— her gehören auch die Lehnsgefälle, wo sie be— stehen.) Da die Regierung, in Hinsicht der beibehaltenen Regalien, zunächst ein Monopol in der Betreibung eines gewissen Geschäfts sich beilegt; alle Monopole aber auf die Betriebsamkeit, den Verkehr und den Wohlstand des Ganzen nachtheilig einwirken; so folgt, aus den in der Staatswirthschaft über die Monopole aufgestellten Grundsätzen, daß, wo höhere Zwecke die Beibehaltung gewisser Regalien verlangen, die Be— treibung derselben von Seiten der Regierung so wenig, als möglich, das Interesse eines Monopolisten ankun⸗ dige, sondern den Privatwirthschaften, so weit es geschehen kann, sich annähere. Daß übrigens der(vormals theilweise bestan— dene) Handel mit Aemtern(3. B. die Paulet⸗ ten in Frankreich), Würden, Titeln und Privi⸗ legien nicht mehr als Regal betrachtet und ge— übt wird, gehort zu den bedeutendsten Erfolgen der Fortschritte in der Civilisation; denn in welchem Lichte würde eine Regierung erscheinen, welche z. B. ihrer Sicherheit) hat aufgehört; deshalb ist auch die Bestimmung des Geleite für den Staat erlo— schen. Was den Gewinn aus dem Geleite betrifft; so wird er theils durch die dabei Angestellten be— deutend geschmälert, theils wird er durch die Chaus— seegelder gewiß reichlich aufgewogen. II. 16 242 Staätswirthschaft und Finanzwissenschaft. jetzt die Aemter in der Gerechtigkeits— pflege verkaufen, oder das Höchste, was der Staat geben kann, Ehre und Würde für lang— geleistete und ausgezeichnete Dienste, für Geld er⸗ theilen wollte?— Selbst die Gerichtsspor— teln für Regierungshandlungen sind nur dann zu entschuldigen, wenn individuelle Vortheile durch diese Handlungen zugestanden werden(s. v. Jakob, Th. 1, S. 235.). Fr. Pruekmann, tractatus de regalibus. Berol. 1587. 8. Jac. Fr. Döhler, Abh. von den Regalien. Nürnb. 1775. 8. Ueber mehrere Regalien vgl. Sartorius Ab— handlungen ꝛc. Th. 1, S. 498 ff. 53. 9) Ueber directe(unmittelbare) und in⸗ directe(mittelbare) Steuern und Abga— been überhaupt. Steuern, unmittelbar von der Production erho— ben, nennt man gewöhnlich directe Steuern; dage— gen versteht man unter den indirecten die, welche von der Consumtion erhoben werden, und zwar, wenn der Gegenstand von dem bisherigen Besitzer durch Kauf auf einen andern übergeht. Die Steuern der ersten Art haben den Vorzug, daß sie weit leich— ter erhoben werden, als die indirecten; daß ihre Er— hebung der Regierung weniger kostet, als die Erhe— bung der zweiten*); daß ihr Ertrag bestimmter im *) In Frankreich kostet die Erhebung der Grundsteuer 6 p. C., der Klassensteuer 8 p. C., der Mahl- und Schlachtsteuer 9 p. C., der Verbrauchssteuern und CM Vol pl In vsel i dralf Hetten Et shualken, hfen, un Rttworfen Died ut dgt summten e des Sthalt veniger f. Suutzbücg Hihung in Iug dunach Mlin Mäschhten Nethr kensoh rung in de juergän —— het Zͤl dae St 10 5. C. M. d uß die .6 51 )MHa Cruen Etuler sumtihr Verval daß M 7000⁰ senshaf ctigkeiz te, waß rde fürln für Gcher 1 nur donn u V— Dorhhit uun 670 II de Rpüiu den Munlh Utstint re) und! und M ductionth ZHelern; d. n die, duh an, nd zon gen Bist Die Etlll⸗ se weit kl daß ihnt d als die Eih besimmte v 1 Grundte, * WII 0 l el 10 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 243 Voraus zu berechnen ist, weil er in den meisten Jah⸗ ren derselbe bleibet, und man also das Budget fester darauf gründen kann*); dahingegen die in di— recten Steuern in den Summen des Ertrages schwanken, bei der Erhebung dem Staate weit mehr kosten, und vielen Unterschleifen und Betrügereien unterworfen sind. Die directen Steuern müssen daher in jedem gut eingerichteten Staate die Grundlage des ge— sammten Steuersystems bilden, weil sie für den Zweck des Staates die sichersten sind, weil ihre Erhebung weniger kostet, als die der indirecten, und weil der Staatsbürger ihren Umfang und die Zeit ihrer Ent— richtung im Vöraus kennt und deshalb seine Einrich— tung darnach machen kann. Allein die indirecten Steuern sind aus zwei Rücksichten im Budget nicht ganz zu beseitigen: 1) als Nothmittel bei den gegenwärtig in allen Staa— ten so hoch gesteigerten Bedürfnissen, um die Regie— rung in den Stand zu setzen, diejenigen Summen zu ergänzen, welche durch die directen Steuern der Zölle 13— 14 p. C. Im Durchschnitte kostet das Steuersystem in seiner Erhebung zwischen 9— 10 p. C.(Es ist im Budget Frankreichs mit 147 Mill. Franken angesetzt.) Doch nimmt Gan ilh san, daß die Erhebungskosten überhaupt in Frankreich 15 p. C., in England nur 64 p. C. betragen. *) In Hannover trugen im J. 1819 die directen Steuern(Grund-, Personen- und Einkommen— Steuer) 2 Mill. Thaler, die indireeten(Con— sumtions⸗ und Stempelsteuer) 1 Mill.— Die Verwaltungskosten beliefen sich auf 11 P. C., so daß man den reinen Ueberschuß auf 2 Mill. 769,000 Thlr. berechnete. 16* 244 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. — ihrer Höhe ungeachtet— nicht aufgebracht und gedeckt werden können; 2)als Mittel der Ge— rechtigkeit und Klugheit, um auch diejenigen Klassen von Staatsbürgern zu den Beiträgen für die Bedürfnisse des Staates zu ziehen, deren reiner Er— trag nicht vollständig ausgemittelt werden kann, um darnach ihren gleichmäßigen Antheil an der allgemei— nen Besteuerung festzusetzen. Daraus folgt aber, daß die indirecten Steuern — sobald dies möglich wäre— nicht von den dringendsten Lebensbedürfnissen(Getreide, Brod, Milch, Butter), so leicht dies auch in der Praxis seyn mag, sondern zunächst nur von den Ge⸗ genständen des Wohlstandes, besonders aber des Lupus (Wein, fremde Tücher, Pferde, Equipagen ꝛc.) er⸗ hoben werden sollten. Denn die Abgaben von solchen Gegenständen erhöhen nicht den Preis von andern Dingen, wirken nicht nachtheilig auf den Volkswohl— stand, und sind gewissermaßen nur freiwillige Beiträge zu den Bedürfnissen des Staa⸗ tes von den Wohlhabenden und Reichen, welche, bei ihrem Ueberflusse, diese besondern Lebens— genüsse— auf Kosten einer, blos sie treffenden, Ab— gabe— sich verschaffen. 54. Die directen Steuern. Wenn nur der reine Ertrag(§. 43.), und weder das Capital, als solches, noch das rohe(Brutto⸗) Einkommen, besteuert werden darf; so muß auch im Staate der ge sammte reine Ertrag, und zwar gleich— mäßig, besteuert werden. Da nun der reine Ertrag nicht blos an Grund und Boden gebunden ist(wie die Ethats Nabrith Hihsthe&l fush. de Wille Htundeis edte verm ussibe di Iebeit,! am dchn ur Daa tungen v reinen E gahe wun f denn.in m dem i Geleessten d hehste File und! der Nihi rente, der nittela w o nuß do (hnn so u 0i m d. zunähern dem Geunds abe di ro Wud soitzuns nicht gye! doch im G in Shaat, bit gas Herbr g ruscht cbtacht w Uder H diejenign igen für uteiner E Ifann, in du dlgeme⸗ ten Ctrutn 9t von der en(Getid, auch in de von den g ber des as ugen. N von solt 3 von andar uVolevch Freiwilllh enden, X ö * — V 0 6.3.)/ N ohe(Bullt⸗ „ 5 I muß abgi ionil umn Ein + ie Mistoedn Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 245 Volkswirchschaft zeigt); so folgt auch daraus, daß die einzige Steuer der Physiokraten auf einem Irrthume beruht. Denn der reine Ertrag geht hervor aus drei Quellen(Volkswirthsch.§. 30.): 1) aus dem Grundeigenthume, das seinem Besitzer eine Rente vermittelt; 2) aus dem Capitale, sobald dasselbe Zinsen und Gewinn trägt, und 3) aus der Arbeit, sie sey physische oder geistige, sobald diese um Lohn und Entschädigung vollbracht wird. Daraus folgt, daß es auch drei Hauptgat⸗ tungen von Abgaben im Staate giebt, die vom reinen Ertrage erhoben werden, nämlich: die Ab⸗ gabe von dem reinen Ertrage der Grundrente, von dem reinen Ertrage der Capitalrente, und von dem reinen Ertrage der Arbeitsrente. Das Steuersystem eines Staates würde daher völlig gerecht und höchst einfach seyn, sobald, in jedem einzelnen Falle und bei jedem Individuum, völlig genau und der Währheit gemäß, der reine Ertrag der Grund— rente, der Capitalrente und der Arbeitsrente auszu— mitteln wäre. Ob nun dies gleich ein Ideal bleibt; so muß doch die Wirklichkeit diesem höchsten Puncte (eben so wie bei dem Endzwecke der Sittlichkeit und bei dem Zwecke des Staates) möglichst sich an— zunähern suchen. In dieser Annäherung, nach den Grundsätzen des Rechts und der Klugheit, besteht aber die große Aufgabe der Besteuerung. Was nun die drei Hauptsteuern selbst anlangt; so ist zwar die Grundsteuer, in vielfacher Hinsicht, nicht ohne Schwierigkeit auszumitteln, sie bleibt aber doch im Ganzen die er ste und zweckmäßigste Steuer im Staate. Die Besteuerung des reinen Ertrags der Arbeit gestaltet sich im Staate am sichersten als Ge— werbs- oder Klassensteuer, so daß alle Staats— 246 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. bürger, in Hinsicht des reinen Ertrags ihrer physischen oder geistigen Arbeit, in gewisse Klassen, nach ihrer Abgabepflichtigkeit eingetheilt werden. Weit schwie— riger, als diese beiden, ist die Capitalsteuer. Denn da das todt liegende Capital, weil es kei— nen reinen Ertrag giebt, nicht besteuert werden kann; so kann blos das in den Verkehr gebrachte Capital, nach seiner Rente, besteuert werden. Da aber die Rente dieses Capitals, wie nicht vermieden werden kann, schon bei dem Grundbesitzer oder Gewerbsmänne besteuert wird; so ist eine besondere Capitalbe— steuerung unzweckmäßig, weil durch dieselbe Ein Capital doppelt besteuert würde. Dazu kommt, daß die Ausmittelung dessen, was das Individuum am Capitale besitzt, höchst schwierig ist, und aus viel— fachen Gründen selbst von dem verschwiegen wird, der übrigens den für den Staat bestimmten Theil der Capi— talrente zu bezahlen geneigt ist, wobei nicht übersehen werden darf, daß, bei zu strengen Nachforschungen der Regierung nach den Capitalen und bei der hohen Besteuerung derselben, ein großer Theil des umlau— fenden Capitals den Weg ins Ausland nehmen, und aus dem inländischen Verkehre gezogen werden würde. Aus allen diesen Gründen scheint es vorgezogen wer— den zu müssen, von dem Capitalisten entweder eine Selbstabschätzung zu verlangen, oder ihn durch un— partheiische Männer nach seinem Capitalvermögen ab— schätzen zu lassen, um darnach seine Stelle in der Klassensteuer zu bestimmen, und im Staate keine besondere Steuer von den Capitalrenten einzuführen. Snte Lchesich duhd Wateu⸗Sti Steuern: at eine ae Watt steuet l 0 sihes bost Heundeige keilen Eit N atr sche Uben Ile Wdebe uf ule With thume zus 0 thimern Pacht al Ertngs, stüce ft kiin besti — Vire Wstengt N uigen W der Aucheis unbeschah bereidete Mueweg, uemegf steuer senshi. kr hyssche „nach ihte Heit scht talsteuen wl es kez derden kann. htt pitn, . De adet die nieden wetda ewerbswamn Capitalhé dieselbe E Dazu kom, Individun und aus v gen wird, x heil der C ucht ibeshn achsorschurgn bei der hehn Hil des umal nehmen, u rden vitz rgegen wa⸗ ntoder ein n durch u ermogen dk Stelle i eu, WI Cupitoltet⸗ Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 247 55. Uebersicht der einzelnen directen Steuern. Nach dargethaner Unzweckmäßigkeit der Capital— renten-Steuer, sind daher die wichtigsten directen Steuern: die Grundsteuer, die Häusersteuer (als eine Unterart derselben), die Viehsteuer(als eine Abart der Grundsteuer), und die Klassen— steuer(in welcher die Gewerbssteuer aufgeht). 1) Die Grundsteuer besteht in der Abgabe eines bestimmten Theils von dem reinen Ertrage des Grundeigenthums, nach einem Durchschnitte dieses reinen Ertrags von sechs bis zehn Jahren. Sie ist die natürlichste und einfachste Abgabe. Ihre wesent— liche Unbequemlichkeit besteht aber darin, daß nicht alle Ländereien im Staate einen gleichen reinen Ertrag auf demselben Flächenraume geben, und auch nicht alle Wirthe denselben Ertrag aus ihrem Grundeigen— thume zu gewinnen verstehen. Bei den von den Eigen— thümern nicht selbst benutzten Grundstücken muß der Pacht als Maasstab zur Ausmittelung des reinen Ertrags, bei den andern der Preis der Grund— st ücke selbst berücksichtigt werden; doch geben beide kein bestimmtes Ergebniß über den reinen Ertrag. — Ware bei jedem zur Grundsteuer Verpflichteten die strengste Gewissenhaftigkeit vorauszusetzen; so wäre die eigene Angabe des reinen Ertrags jedem andern Wege der Ausmittelung vorzuziehen. Statt dieser Angabe ist aber die Veranschlagung des Ertrags durch unbescholtene, unpartheiische und für diesen Zweck vereidete Männer aus der Gegend so lange der beste Ausweg, bis ein befriedigendes Kataster(Grund— steuerregister), beruhend auf der genauen Vermessung des steuerbaren Bodens, und auf der Angabe seiner 248 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. physischen und chemischen Güte, den unmittel— barenreinen Ertrag aus den Erzeugnissen des Bodens(abgesehen von dem reinen n. des an den Boden gewandten Capitals) aufstellt und denselben im Metallmünzwerthe ausgleicht. Diese Ausgleichung muß nach örtlichen und provinziellen Rücksichten geschehen, weil der reine Ertrag des Bo— dens, im Metallmünzwerthe daLrr. anders in der Nähe großer Städte, schiffbarer Flüsse und der Meere, als in der Mitte des Landes, und in einer armen, dürftig bevölkerten Gegend sich gestaltet.— Diese Ausgleichung des reinen Bodenertrags im Me— tallmünzwerthe muß aber im Kataster zu gewissen Zeiten neugeprüft und von neuem festgesetzt, so wie das Kataster selbst, wenigstens nach zwanzig Jahren, in Hinsicht auf die Culturveränderungen des Bodens ergänzt und berichtigt werden ½). Karl Thum, systematisches Handbuch des Ka— .—. Mainz, 1813. 8. . über das Kataster. 2 Thle. Bonn, 1818. 8.(vgl. Jen. Lit. Zeit. 1819, St. 145ff. und Hermes VIII, S. 110 fl.) Jos. Leonh. Späth, über die Grundsteuer nach dem reinen und roöhen Ertrage der Stücke. Mün— chen, 1819. 8.(ogl. Hallesche Lit. Zeit. 1822, Er⸗ gänzbl. St. 45.) 2 Daß das Bestreben, der Grundsteuer den Cha— rakter der Unveränderlichkeit zu geben(wie YVoung in der Unveränderlichkeit der brittischen Landtaxe den Grund der Blüthe der brittischen Land— wirthschaft suchte), bei allen einzelnen Vortheilen dieser Unveränderlichkeit, doch der Betriebsamkeit des Volkes selbst entgegen sey, weiset Lotz nach Th. 3, S. 234 ff. 3I.. Guat 9 un K. Vikung 9 Gurdsteue Mehe nat n(wobe mit as M dem dabot albung d Kufhldett! Sttdun sud, Rehe uuf Zeyst cheils w schtgetren ahet HOhhisde, gehtren, cher u.s Methot flahe, 9 seur. V All wetde Erperbs bhegen be Rle ssts kiinen Er ben v vidd, 10 si llag de — si pikkt .e senschgs—— ö Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 249 unmittt M. C. F. W. Grävell, die Grundsteuer und egnissen deren Kataster, ihr Wesen, ihre Einrichtung und en Ertrig Wirkung. Leipz. 1821. 8. aufsl 2) Die Häusersteuer ist eine Unterart der hecht, Die Grundsteuer. Sie darf blos den reinen Ertrag der Rrunpal Mierhe nach dem Durchschnitte einer Reihe von Jah— g de d ren(wobei aber des Hausbesitzers Wohnung selbst eh, ardetz mit als Miethe veranschlagt wird,) besteuern, nach— lüst uud dem davon alles abgezogen worden ist, was zur Unter— und in ent haltung des Gebäudes und für andere Gemeindelasten gestln.— erfordert wird. Diese Steuer giebt blos in großen rags in M⸗ Städten einen bedeutenden Ertrag.— Ungerecht zv geuisn sind, neben der Häusersteuer, noch besondere Taxen eseht, so l auf Feuster, Rauchfänge, Thüren u. s. w.z nnig Nhen theils weil diese Gegenstände von den Gebäuden die umn nicht getrennt werden können; theils weil über ihre Zahl oft der Zufall entscheidet.— Uebrigens dürfen Iud dan Gebäude, welche zur Betreibung einer Wirthschaft gehören, z. B. Scheunen, Ställe, Keller, Spei— 6 cher u. s. w. nicht nach einem für sie angenommenen 10, Et. Ahf Miethsertrage, sondern nur nach der Grund— 5 fläche, die sie einnehmen, besteuert werden. 3) Die Viehsteuer ist eine Abart der Grund⸗ steuer. Vor der Anordnung derselben muß ausgemit⸗ telt werden, ob die Viehzucht als ein besonderer Erwerbszweig, oder blos des Landbaues wegen betrieben wird. Denn nur in dem ersten Falle ist sie gerecht und zweckmäßig, wo sie von dem reinen Ertrage eines besondern Erwerbszweiges erho⸗ ben wird; in dem zweiten Falle kann sie nicht als selbstständige Abgabe aufgeführt werden, weil da der Ertrag der Viehzucht von dem Ertrage der gesammten Landwirthschäft nicht zu trennen ist. Am nachtheilig— sten wirkt sie, wenn in Ländern, wo der Ackerbau den 250 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. wesentlichsten Nahrungszweig bildet, selbst das Zug⸗ vieh besteuert wird, weil dieses dann blos als das unentbehrliche Mittel und Werkzeug zur Betreibung des Geschäfts betrachtet werden muß. 4) Nachst der Grundsteuer ist die Gewerbs⸗ steuer*) die zweite wichtigste directe Steuer. Sie verschafft dem Staate einen Theil des reinen Ertrages aller derjenigen Staatsbürger, welche nicht Grund— besitzer, sondern Staatsbeamte, Gelehrte, Künstler, Kaufleute, Fabrikanten, Manufacturisten, oder Dienstboten sind, und zwar aus dem rechtlichen Grun⸗ de, weil alle Staatsbürger gleiche Rechte und gleiche Vortheile des Staatsvereins genießen. Da es aber, bei dem Wechsel des reinen Ertrags aller dieser Staats— bürger, nicht möglich ist, die Gewerbssteuer im Einzelnen ganz genau nach dem zährlichen rei⸗ nen Ertrage der hieher Gehörenden festzusetzen; da ferner eine besondere Kopf- oder Personen⸗ steuer*) gewöhnlich nicht nach dem reinen Ertrage, sondern nach den höchst willkührlichen und zufälligen Abstufungen des bürgerlichen Ränges, angeordnet wird; da weiter, neben einer zweckmäßig georöneten Gewerbssteuer, eine besondere Vermoögens⸗ und Einkommensteuer überflüssig ist; so erscheint die Gewerbssteuer am zweckmäßigsten unter der Form einer Klassensteuer, wo alle dahin gehörende Individuen, nach ihrem vermuthlichen reinen Ertrage durch gewissenhafte und verpflichtete Personen *) Jos. Leonh. Späth, Abhandl. über die Aufnahme der Gewerbesteuer in großen Staaten und Reichen, uach einem neuen Princip dargestellt. Sulzb. 1822. 8. (geprüft Hallesche Lit. Zeit. 1822, St. 200.) *) Lotz, Th. 3, O. 307 ff. Suath dhshit, Apund ihe 18 l I. stmf Hhiunt, then, bi Weantich nach siie Doß it Pher zu pobeieie r damtt! dun sch de — Rverqudert Ruftgen Rrsteh selben wur gewise z geeechnet an schss M Stuuen: laxen un hndemi de Ein⸗ ionen, cessionz Gewerbes solhen der Vn sudemg ahrere d sush Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 251 abgeschätzt, und, nachdem man die Einrede der zu —— Besteuernden gehört und sorgfältig geprüft hat, in Betribon sechs bis acht, vielleicht in sechs bis zwölf, Klas— sen, nach den verschiedenen Ansätzen eingetheilt wer— Hewerbs den.— In Hinsicht der eigentlich Gewerbtreibenden Aler. Cie ist es am sichersten, jeden, der ein Gewerbe zu treiben uErtge beginnt, vermittelst eines Patents däzu zu berech— nict Grudd⸗ tigen, bei dessen Empfange er eine jährliche Steuer e, Künstie zu entrichten ubernimmt. Auf diese Weise wird jeder histen, dr nach seinen individuellen Verhältnissen besteuert. hlichen Gtu⸗ Doch ist es zweckmäßig, die Patente nur auf gewisse le und glih Jahre zu stellen, und sie dann erneuern zu lassen, Dac chn wobei eine Vermehrung oder Verminderung dieser Stut der damit verbundenen Abgabe möglich ist, je nach— tbssteuet u dem sich der reine Ertrag des Gewerbes vermehrt oder ihelchenn vermindert hat.— Eine besondere Besteuerung der scalschen; U geistigen Thätigkeit(z. B. der Schrift stellerei) Personn dürfte höchst schwierig seyn, weil der reine Erträg der— dinen Ethih selben nur höchst selten sich ausmitteln läßt, nicht an ud zufihn gewisse Zeiten gebunden ist, nie, ein Jahr ius andere „oml gerechnet, sich gleich bleiben kann, und der Gelehrte 10 enen an sich schon zur Klassensteuer gehört. ö gens: M Noch bestehen in mehrern Staaten als directe 5in en Steuern: die Geri chts sporteln, die Stempe de Forn taxen und Einregistrirungsgebuhren, die Machred Laudemialgelder, die Erbschaftssteuern, ichen nin die Ein⸗ und Abzugsgelder, die Confisca— Reben tionen, die Dispensationsgelder, die Con⸗ — cessionsgelder bei der Uebernahme eines gewissen Gewerbes; ja sogar Hundesteuern und Hage— D stolzensteuern hat man erfunden. Sie alle trifft Nachen,d der Vorwurf, daß sie nicht von dem reinen Ertrage, nsondern gewöhnlich nur vom Capitale erhoben werden; nmaehrere derselben, daß sie die hohe Würde des Staa⸗ 252 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. tes, entweder nach dem ihm zustehenden Richteramte, oder nach der von ihm abhängenden Oberaufsicht über das Ganze, herabsetzen, sobald die Regierung die Ausubung der Gerechtigkeit) sich bezahlen läßt, oder bei jedem Todesfalle miterben will; daß ihr Ertrag, wegen der Zufälligkeit der Ereignisse, von welchen sie abhängen, im Voraus nie mit einiger Sicherheit zu berechnen, und im Ganzen oft nur unbedeutend ist; so wie sie durch ihre Höhe vielfach den Betrug und die Unsittlichkeit befördern*). Selbst die Lotte⸗ rieen) dürfen nur zur Unterstützung gewisser öffentlichen Anstalten im Staate, und zur Verhinde⸗ rung des Einsatzes in auswärtige Lotterien geduldet, nie aber als besondere Finanzquelle betrachtet werden. Das Lotto aber hat Sittlichkeit, Recht, Politik und Staatswirthschaft so gegen sich, daß es in einer auf Recht und Wohlfahrt gegründeten Finanzwissen⸗ schaft keine Stelle erhalten kann. System der directen Steuern in Frankreich. Nach dem Franz. des Dulaurens. Herausgeg. v. Karl Thum. Mainz, 1813. 8. 56. Uebersicht der einzelnen indirecten Steuern. Wenn bei den gegenwärtigen Verhältnissen der *) Monthion nennt die Einregistrirungsgebühren ein „Bezahlen der Wahrheit.“ Was sich für die Bei⸗ behaltung der Prozeßkosten und der Einre⸗ gistrirungen sagen läßt, s. bei v. Jakob, Staatsfinanzw. Th. 1, S. 572 ff. K) Lo, Th. 35, B. 291 ff. ) J. Steph. Pütter, über die Rechtmäßigkeit der Lotterieen. Frkf. 1780. 8. + Guunn& ßl 0 st Ysammten Cwital at keit in de 100(9.• Rattn St ith fl Sttlemn nen, da Staats duuch die! Osem de facht ud: du Kugh Bangun auf ihnen Hehisses! Entrages len der! Eitrage Meesiub sandes de mahnten o dechten Die Cterg! hensb dr ig, Fuueuug uugegen d hisse yr sascht Rahteramn usscht ibr gierung di in lißt, de 5ihr Eumn pelchnft Sichehet ibcdeuterdist 1Vuug in R die Utth ung geuise zur Vhimz n geduldtt achtet wetdu echt, Polt wes in aht Fuanzwise unkreich, R Iusgeg. v. AN ndireeten Hlnissen de Snebühren l I R fat die du dit Cint“ 97606 . Jar Kaichnt Ke mißhen Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 253 Staaten die directen Steuern zur Deckung des Staats⸗ bedarfs nicht mehr ausreichen, sobald sie nicht zu einer Höhe gesteigert werden sollen, welche entweder den gesammten reinen Ertrag verschlingt, oder sogar das Capital angreift; wenn ferner die Gleichmaßig— keit in der Besteuerung aller Individuen des Staa⸗ tes(H. 54.) nur durch die Verbindung einiger indi— recten Steuern mit den directen zu erreichen möglich ist; so folgt daraus, daß 1) zwar die indirecten Steuern neben den directen im Budget erscheinen kön⸗ nen, daß aber 2) die Hauptgrundlage des Staatsbedarfs nie durch die indirecten, sondern durch die directen Steuern aufgebracht, und 3) das System der indirecten Steuern möglich st verein⸗— facht und nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Klugheit eingerichtet werden muß. Unter diesen Bedingungen werden die indirecten Steuern, bei aller auf ihnen haftenden Unvollkommenheit, dennoch ein gewisses Verhältniß in der Besteuerung des reinen Ertrages vermitteln, im Gänzen von dem freien Wil⸗ len der Consumenten abhängen, und, nach ihrem Ertrage für die Regierung, einen nicht ganz unsichern Maasstab des vermehrten oder verminderten Wohl⸗ standes des Volkes enthalten, weil sie mit dem ver— mehrten oder verminderten Verbräuche ebenfalls sich Lendebren oder vermindern. Die Grundlage des Systems für die indirecten Steuern muß daher seyn: die nothwendigen Le— bensbedürfnisse so wenig, oder doch so nie— drig, als möglich, zu besteuern, weil diese Be— steuerung den Armen, wie den Wohlhabenden trifft; dagegen die erkünstelten und die Luxusbedürf— nisse verhältnißmäßig höher zu besteuern, weil die 254 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Steuer von denselben theils freiwillig ist, theils zu— nächst nur die Reichen und Wohlhabenden trifft. Nach dieser Ansicht nimmt die innere Ver— brauchssteuer die erste Stelle unter den indirecten Steuern ein. Sie tritt an die Stelle der Accise!*), welche ursprünglich auf die dringendsten Lebensbedürf— nisse(Speisen und Getränke) gelegt, bald aber auf die meisten Gegenstände des gewöhnlichen bürgerlichen Verkehrs ausgedehnt ward. Die Verbrauchssteuer muß, in Hinsicht der dringenden Lebensbedürfnisse, so niedrige Ansätze haben, daß sie selbst der Arme üͤbersehen kann, und daß dadurch nicht der Reiz zum Betruge und Unterschleife entsteht; auch darf sie in Hinsicht der Gegenstände des Gewerbsfleißes den Ver⸗ kehr nicht beschränken. Sie sollte aufs Brod gar nicht gelegt seyn, selbst nicht unter der Form einer Mahlsteuer; wohl aber können Fleisch, Salz, Bier, Brantewein und andere geistige Ge— tränke, Tabak, Leder, Kalender und andere Gegenstände des Bedarfs, nach sorgfältig erwogenen Ansätzen, besonders aber die Gegenstände des höhern Luxus, Kutschen und Pferde, Spielcharten u. a. in die Verbrauchssteuer aufgenommen werden*). „) Die Nachtheile der Aceise für den Nationalwohlstand. Berl. 1808. 8.(vergl. Hallesche Lit. Zeit. 1809, St. 281.) **) Was neuerlich zur Empfehlung der Verbrauchs- steuern in theoretischer Hinsicht aufgestellt worden ist, findet sachkundig sich zusammengestellt in der Rec. von v. Kremers Darstellung des Steuer— wesens, in den Gött. gel. Anz. 1822, St. g0. Die Hauptaufgabe bei den Verbrauchssteuern bleibt: auszumitteln, daß der Steuerbedarf von dem Ver— brauche nachhaltig genommen werden könne, ohne Cht W witni illeR Cxllrn G Kalfmann fmmen, dm, kiit hub det Resammte derslben vie die L töonsstue urch Auf In Ger gbe Iu de shen sen psch Rsalet! Besteue Vaare seine Me manm zu dengalle orschie noch mit! Hitr in sseme di huhtr He — den! leiten MNob, ssershif. st, thelez en trift. unere V. den inditean Necisei Lbensbehlt bad aher a en birgeuchn rbrauchssen hensbedürfuis, elbst de In t der Rn uch darssen cißes den xv Is Brod y er orm ein isch, Seh geistigehe und audet Iltig eogn de de hihn ielchattth Hen werden? Hennlchlkatt . Jat. 1000 Vethrauct nnengiselt det Slüi Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 255 Nächst der innern Verbrauchesteuer, nehmen zweckmäßig eingerichtete und gleichmäßig berechnete Zölle(Mauthen) die zweite Stelle in den indirecten Steuern ein. Sie sind zunächst eine Besteuerung des Kaufmannsstandes, und besteuern ein reines Ein— kommen, freilich aber oft nur einen noch zu erwarten⸗ den, keinen bereits gewonnenen reinen Ertrag, wes⸗ halb der Kaufmann den Betrag der Zölle auf seine gesammten Waaren schlägt, und sie den Consumenten derselben auflegt. Deshalb tragen auch alle Zölle, wie die Verbrauchssteuer, den Charakter der Consum⸗ tionssteuern. Wäre es ausführbar, den Kaufmann durch Auflegungteiner, nach dem Umfange seines gan⸗ zen Gewerbes berechneten, allgemeinen directen Ab⸗ gabe zu besteuern; so würde dies den Zöllen vorzu⸗ ziehen seyn. Allein wie gegenwärtig in den meisten europäischen Staaten das Zoll und Mauthwesen sich gestaltet hat; so beabsichtigt es*) die indirecte Besteuerung des Verbrauches fremder Waaren, welche der inländische Kaufmann auf seine Rechnung kommen läßt, oder der fremde Kauf— mann zuführt. Wenn nun auch der Kaufmann, der den Zoll entrichtet, diese Art der Verbrauchssteuer blos vorschießt; so entschädigt er sich doch dafür, und oft noch mit Gewinn, bei dem Verbräuche der fremden Güter im Inlande. Nie darf aber bei diesem Zoll— systeme die Rückwirkung der Besteuerung fremdher ge⸗ brachter Güter und Waaren(es seyen Weine, Kaffee, Thee, Cacao, Zucker, Schlachtvieh, oder Tücher, den Verbrauch zu verkümmern, oder auf Abwege zu leiten, Lotz, Th. 5, S. 344. 256 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. seidene Stoffe zu.) auf die inländische Betriebsamkeit und den Verkehr des Inlandes mit dem Auslande vernachlässigt werden, weil der inländische Wohlstand unter diesen, auf fremde Güter und Waaren gelegten, Zollen bedeutend leiden kann; auch daß zur Durch⸗ führung eines solchen Zollsystem)— wenn es gleich vortheilhaft ist, dasselbe an die Grenzen des Staates zu legen, und alle lästige Durchsuchungen und Angaben im Inlande aufzuheben— eine große Wachsamkeit und ein betrachtliches Personale erfor— dert wird, wiewohl selbst dadurch, und durch strenge Strafen, nicht alle Unterschleife gehoben werden kön⸗ nen. Uebrigens kann ein solches Zollsystem. weit be⸗ stimmter und leichter in einem Insularstaate(wie in Großbritannien), als in einem Staate des Festlan⸗ des und hier wieder leichter in einem großen, in sich abgeschlossenen, Reiche, als in kleinen, mit ihren Gebieten vielfach an einander grenzenden und sich durchkreuzenden, Staaten ausgeführt werden. Be— sonders aber wird der Gesichtspunct für einen zweck⸗ mäßigen und in sich ganz gleichmäßigen Zolltarif da⸗ durch so leicht verrückt, daß man zwei verschiedenartige Zwecke zugleich zu erreichen strebt: die Besteuerung der auswärtigen, im Inlande zu verbrauchenden,‚ Güter und Waaren, und die Beförderung der inlän⸗ dischen Betriebsamkeit durch die erschwerte Einfuhr fremder Güter.— Bei der Entwerfung eines Zoll— gesetzes sollte übrigens auf die Eigenschaften und die Quantitäten(am besten auf den Preis, wenn dies möglich wäre,) der einzuführenden Waaren besonders Rücksicht genommen, und nicht der Betrag der Abgabe bald nach dem Gewichte, bald nach der Stückzahl, bald nach dem Gemäße, bald selbst nach der Art und Weise der Einfuhr(3. B. ob zu Lande, Ont H fahtzille I I Nulbende Lust Idere T. ten und Rraßte Un daher Pn Exzegri mywat dem Au: der mnand ellicht Rfir noch sem Stun genubre Hehstshte das Mun baren Get und den it könnenzs fihyller duch de Raßer Un lacht arde Wlrungen! x IMn d R tut y 10²⁰. A isesha Barichsant dem Auslaph e Dohssi auren gelgn u zur Dutß wenn es gli Hrenzen de durhsihugn dt guß Pasanale last ducch srnz Hben pecdenkl, Wöstem wett Lurstatt(wi uutt des Henlz e i hen, mitin Mgenden lud il Petde. V fr einen zutz en Zultarsw Kperschidenurth die Bostulrut erbrauchendez Mung der nd⸗ hpert Einfch ei l ö schasten uu F din Preiz Hrerden Dum sicht de Bat V Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 257 oder zu Wasser) bestimmt werden 9)— Die Aus- fuhrzölle haben zwar mit den Einfuhrzöllen eine gleiche Art der Erhebung; allein bei der Anlegung derselben darf nicht vergessen werden, daß wenn auch der Ausländer einen Theil derselben trägt, der andere Theil auf den inländischen Producen— ten und den Kaufmann fällt, weshalb sie die größte Umsicht erfordern. Fallen die Ausfuhrzölle daher zunächst dem Inländer, beim Absatze seiner Erzeugnisse, zur Last; so werden sie ungerecht und unzweckmäßig. Denn eigentlich sollten sie blos von dem Ausländer getragen werden, sobald dieser der inländischen Güter und Waaren bedarf, und diese vielleicht bei keinem dritten Volke erhalten kann, oder dafür noch mehr bezahlen muß, als wenn er sie un— serm Staate abkauft. Weil aber bei der gegenwärti— gen Ausbreitung des auswärtigen Verkehrs dieser Fall höchst selten ist, und weil auswärtige Regierungen, durch das Retorsions-wund Repressaliensystem, den schein— baren Gewinn aus den Ausfuhrzöllen sehr vermindern und den inländischen Absatz nach außen sehr beschränken können; so rathen es Recht und Klugheit an, die Aus— fuhrzölle möglichst zu ermäßigen.— Endlich müssen auch die Durchfuhrzölle sehr gemäßigt und mit großer Umsicht angelegt werden, weil der Handel sonst leicht andere Wege sich eröffnet, und auswärtige Re— gierungen dadurch zu Repressalien sich veranlaßt finden. J. W. von der Lith, vollständige Abhandlung von den Steuern. Ulm, 1766. 8. ö Ludw. Fr. Wiederhold, Handbuch der Litera— tur und Geschichte der indirecten Steuern. Marb. 1820. 8.(vgl. Gött. Anz. 1820, N. 203. und Jen. Lit. Zeit. 1821, N. 180.) ) Lotz, Th. 35, S. 352. II 17 258 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. K. Murhard, über Verbrauchssteuern; in den polit. Annalen, 1821, Jan. und Febr. J. F. Benzenberg, über Preußens Geldhaus— halt und neues Steuersystem. Lpz. 1820. 8. 57. Ueber den Staatsschatz. So wenig ein auf Grundsätzen des Rechts und der Klugheit beruhendes Finanzsystem mit einer ab— sichtlichen Verheimlichung der Staatseinnahmen und Staatsausgaben, mit einer willkührlichen und gleich— mäßigen Besteuerung, mit einer unberechneten Ver— mehrung der Staätsschulden und der Staatspapiere vereinigt werden kann; so wenig entspricht auch das Sammeln eines Staatsschatzes den richti— gen Begriffen der Volks- und Staatswirthschaft. Denn das Geld in den Händen des Volkes ist in stetem Umlaufe, während das im Staatsschatze auf— bewahrte der Circulation, mithin dem allgemeinen Wohlstande, entzogen wird. Das todtliegende Geld im Staatsschatze trägt keine Zinsen, welche also gleichfalls dem im Staate Enrn Ge⸗ sammtcapitale entzogen werden; ferner ist, nach dem Zeugnisse der Geschichte, ein WWöhalendes und reiches Volk des Regenten bester Staatsschatz in Augenblicken der Noth und Gefahr, und, nach dem— selben Zeugnisse, sind nicht selten fremde Eroberer durch solche Staatsschätze(3. B. in Persopolis, im Tempel zu Jerusalem) zur Bemächtigung derselben angelockt, und, wo dies nicht geschah, sind diese ge— sammten Schätze von den Nachfolgern dessen, der sie sammelte, sehr oft in kurzer Zeit verschwendet, und durch die übereilte und unzeitige Circulation dieser Summen die innern Verhältnisse des Volkswohlstan— Oucts 0 hsld Icl Hlch +4¹ u 2 Samm slee St Budget au tden kat wut auf d odlr auf lichen Ee shhätken 03 schahts Eine A Eihihn Schuld Deh die Deckt bedürfn de ght Hel des ur siten ducherhe Dun diet Duckrde rachhelt und Vokz gen von L . Hlich en i bus 0 hisersch ern; iu ot. hens Geldhn 1020. g. 6 Ah⸗ de ahte u mit einet t einnahmen u ichen und git berechneten L 1 Staategn⸗ sspricht aub hes den ü wuatswirthst &Vilet i uteshutt dem algenrer Du hdultgn — Ansen pild Zinsen, l * * Imlaufenden E erner ist, N ochlhabendes. Stantschgb D0 , noch de 00 srende Crobe Perscpols,l dersch Haaung dahl suud dis' h, sid 0 n dessen, x Keschverdeh m Wth M Oculaned Dulras Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 259 des(besonders durch Veränderung des Zinsfußes) aus ihrer gleichmäßigen Ordnung gebracht worden. In Staaten endlich mit stellvertretender Verfassung ist das Sammeln eines Schatzes an sich unmöglich, weil nie eine Steuer zur Anlegung eines Staatsschatzes ins Budget aufgenommen und von den Ständen bewilligt werden kann. Es würde also dieses Sammeln dann nur auf die von der bewilligten Civilliste ersparten, oder auf die aus dem Ertrage der sogenannten fürst⸗ lichen Chatoullengüter fließenden Einkünfte sich be⸗ — schränken müssen. Gönner, die Nothwendigkeit eines Staats— schatzes, staatswissenschaftlich und juristisch erwogen. Eine Rede. Landsh. 1805. g. 58. Erhöhung der Abgäben. Anticipationen. Schuldenmachen. Amortisations fonds. Die bedenklichste Klippe des Finanzwesens bleibt die Deckung der außerordentlichen Staats— bedürfnisse, weil in den meisten Staaten bereits die gewöhnlichen Staatsbedürfnisse einen bedeutenden Theil des reinen Ertrags in Anspruch nehmen, und nur selten die außerordentlichen Staatsbedürfnisse durch er höhte Abgaben befriedigt werden können. Denn diese erhöhten Abgaben behalten jedesmal etwas Drückendes und Gehässiges, abgesehen von ihrem nachtheiligen Einflusse auf Betriebsamkeit, Verkehr und Volkswohlstand. Eben so sind die Veräußerun— gen von Domainen und Regalien in Augenblicken der Noth nicht rathsam. Noch drückender, als die er— höhten Abgaben, sind aber die Zwangsan leihen. Eben so hat die Anticipation erst künftig ge— 17. 200 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. fälliger Abgaben und Steuenn gegen sich, daß sie theils nur bei den festbestimmten Abgaben möglich ist, theils, durch die Befriedigung augen— blicklicher Verlegenheit, für die Zukunft, wenn die anticipirten Abgaben gefällig wären, neue Verlegen⸗ heiten des Geldmangels herbeiführen. Bei dem Eintritte außerordentlicher Staats— bedürfnisse ist daher das Schuldenmachen, unter Mitwirkung und Zustimmung der Volksvertreter, immer noch den erwähnten Finanzoperationen vorzu— ziehen; denn, wenn die Anleihe im Inlande eröff⸗ net wird, werden gewöhnlich nur die entbehr— lichen Capitale*) des Volkes, und namentlich die der reichern Klassen, der Regierung zugeführt, und dadurch die Betriebsamkeit und der Verkehr nicht ge fährdet werden. Vielmehr ist es möglich, daß diese bei dem Umlaufe dieser Capitale für den Augenblick ge— winnen. Allein jede Schuldenlast ist doch an sich eine Uebertragung des Drucks der Gegenwart auf die Zukunft!), die dadurch mit unverdienten Lasten beschwert wird. Deshalb ist es Hochverrath an den Regierungen und den Völkern, wenn man die ge— fährliche Meinung aufstellt, der Volkswohlstand und Reichthum werde durch das Schuldenmachen ver— mehrt; er sey daher nicht blos unschädlich, sondern *) Lotz, Th. 3, S. 401 ff. **) Napoleon erklärte sich so darüber:„Ein(selbst wohlberechnetes) Anleihesystem ist ein Mittel, un— moralisch und verderblich zugleich. Es besteuert im Voraus die künftigen Generationen; es opfert dem gegenwärtigen Augenblicke das theuerste Gut der Menschheit, das Glück der Kinder; es untergräbt unvermerkt das Staatsgebäude, und verdammt eine Generation zu den Verwünschungen der folgenden.“ Shat Aie nuhets i in sche m Spe ahheil ahla be Shuldenr Hangig u Hle Deckune die Gchi Canitle, in Bͤdglt nihlgen Imartist Gianm dufgfht fondse werden, heit und scheftk Magen de ihm ziget fit uder⸗ Wpringl Wtd die Aug Silken — ) Mre den, zahln gehis iseushef u gegen st rten Abgch diung u uft, wem reut Dulzn lcher Sut nachen, wtt Vetsverter, deratonen vup Inlandeaf de enthiß mament zigffüht, e Verkehr ntz Hlich, de den Augehlhe doch an schie et Gegenyn mit underdint 65 Hochhernhn vomm uun deh svohlsand n Iheamahen v shh, snr ein Muliel, . Ei Hestelet ö %—ρι1 III Staatswirthschäft und Finanzwiffenschaft. 261 sogar nützlich. Die Jahrbücher der Geschichte haben doch wohl hinreichend über die Folgen des Schulden— machens in dem innern und äußern Leben der Staa— ten entschieden. Was übrigens durch Agiotage und Speculation in Staatspapieren an Nachtheilen hervorgebracht worden ist, kann nie in Zahlen berechnet werden; abgesehen davon, daß das Schuldenmachen im Auslande vom Auslande ab— hängig macht! Alles Schuldenmachen wirkt aber, durch die Deckung der Zinsen derselben, so wie durch die Gewährleistung(Fundirung*]) des erborgten Capitals, mächtig auf die Erhöhung der Ausgaben im Budget zurück, wo diese Zinsen, und der zur all— mähligen Abbezahlung der Capitale auszumittelnde Amortisationsfonds(§. 47.)— der mit den Gesammtschulden im Verhältnisse stehen muß— aufgeführt werden müssen. Ein solcher Tilgungs— fonds muß aber theils zu einer Zeit begründet werden, wo die Regierung in keiner Finanzverlegen— heit und nicht im Falle außerordentlicher Bedürfnisse sich befindet; theils muß er gewissenhaft vor den Augen des ganzen Volkes bewirthschaftet, und das ihm zugetheilte und in ihm wachsende Capital nicht für andere finanzielle Zwecke benutzt, sondern seiner ursprünglichen Bestimmung gelassen werden. Dann wird die Regierung wenigstens vermittelst des Til— gungsfonds das starke Schwanken und plötzliche Sinken des Zinscourses verhindern können.— Zu *) Unter fundirten Schulden werden solche verstan— den, für deren Zinsen(oder auch für die Zurück— zahlung des Capitals selbst) den Staatsgläubigern gewisse Staatseinkünfte bestimmt zugesichert sind. 202 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. den gefährlichsten Finanzoperationen gehören daher die Herabsetzung der erborgten Capitale, so wie der Zinsen von denselben, weil dadurch eben so das öffentliche Vertrauen, wie der Privatwohl— stand mächtig erschüttert wird, und nächst diesen die Verschlechterung der Munzen, welche, nach kurzer Zeit, der Regierung zur drückenden Last werden. Selbst, wenn der Staat Capitale durch Annuitäten und Tontinen(§. 35. Note) er⸗ wirbt, darf dabei nicht übersehen werden, daß die Unthätigkeit derer, welche von ihren Renten leben, dadurch befördert, und das Treiben, so viel zu er⸗ werben, um blos von Renten leben zu können, bei mehrern Individuen bis zu einem Zustande von Ueber⸗ reizung gesteigert wird, welcher die Wohlfahrt der Individuen und des Ganzen gefährdet.— In be⸗ denklichen und außerordentlichen Fällen hilft sich eine Regierung am besten durch ihren Credit. Allein dieser Credit ist nur die Folge des Zutrauens, das die Regierung durch ihre bewährten Maasregeln seit Jahren sich erworben hat, und mithin das Ergebniß der strengsten Gerechtigkeit, der Pünctlichkeit in Hin⸗ sicht der übernommenen Verpflichtungen, der Oeffent⸗ lichkeit bei allen ihren sinanziellen Unternehmungen, und ihrer richtigen Politik in Beziehung auf das Aus⸗ land. Wo dieser Credit besteht, wird die Regierung, selbst in außerordentlichen Fällen, gewiß nur selten zu sogenannten Finanzoperationen ihre Zuflucht neh⸗ men dürfen. Doch läßt dieser Credit sich nicht erzwin⸗ gen.— Das Schrecklichste endlich, was einem Staate begegnen kann, ist die Erklärung des Staatsbankerotts, oder der öffentlich ausgespro— chenen Unfähigkeit, die Zinsen der Staatsschulden fernerhin aufzubringen und die erborgten Capitale Sadt rihh MM Wig l lah h Hacht Den Nona 9f. 40 Die Gruldsh Rchlchn dm Fin trolleb Die urttt de Ragen. einiung hnen Vellnn artigen schunnn lche Zin Ds unm Lol den! in de 9 Duuichs getenm, geordnet des De sashi Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 263 hrn dh zurückzuzahlen. Mit diesem Schritte ist der Credit Cakitth der Regierung auf immer vernichtet, und eine Er— weld Rwb schütterung in den Volkswohlstand gebracht, die oft rann nur nach halben Jahrhunderten sich nothdürftig aus⸗ rahst Nit gleicht. nun, vach, Bemerkungen über das Defieit; in Buchholz winen Monatsschr. sür Teutschland, 1820, Januar, S. Eupitale durh ö 79 ff. V. WHW 59. —7 d) Lehre von der Finanzverwaltung. 1 Die Lehre von der Finanzverwaltung stellt die fema U Grundsätze von der gleichmäßigen Vertheilung, unde vonllte rechtlichen und zweckmäßigen Er hebung, so wie von Wohlfahnd dem Finanzrechnungswesen, und der Con⸗ 1.— Jl trolle über Einnahme und Ausgabe auf. hlstsh Die Finanzverwaltung muß zunächst den Cha⸗ Tedit. In rakter der Einheit und Einfachheit?) an sich ½½65 tragen. Die Einheit derselben beruht auf der Ver— i einigung aller zur Finanzverwaltung gehörenden ein— zelnen Theile(3. B. nach den sehr verschiedenartigen 297 707 Quellen der Einnahmen und den eben so verschieden⸗ laf iun artigen Kassen für die Ausgaben) zu einem systemati⸗ de 1 schen Ganzen; die Einfachheit aber, daß die eigent— 4 n ö liche Finanzverwältung zunächst nur das umschließt, 4½ was unmittelbar den Staat betrifft, wo entweder 245½½ von den Domainen und Regalien 0 viel als möglich * 100 in die Privatwirthschaft übergeht, oder doch die Zute ů Bewirthschaftung beider von der Finanzverwaltung m 7 getrennt, und dieser unter geordnet(nicht gleich— „ vmn l— geordnet) wird. Ueber die besondere Verwaltung dara des Vermögens und der Wirthschaft der Provinzen un sten 9——— Iun*) v. Jakobs Staatsfinanzw. Th. 2, S. 354 ff. Hotgen Ler 204 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. und einzelnen Gemeinden darf die Regierung nur die Oberaufsicht führen, ohne irgend einen Theil dieses Privatvermögens für sich in Anspruch zu neh— men*). Mit dieser Einheit und Einfachheit in der Finanzverwaltung muß die größte Ordnung, Genauig— keit und Gleichförmigkeit der Geschäftsführung in je— dem einzelnen Zweige der Einnahmen und Ausgaben in Verbindung stehen. Was die gleichmäßige Vertheilung der Steuern und Abgaben betrifft; so muß die Finanz— verwaltung— gestützt auf die(9. 41.— 44.) aufge— stellten höchsten Grundsäze— darauf sehen, daß nur der reine Ertrag, und von demselben nur der— jenige Theil für die Staatsbedürfnisse von den In⸗ dividuen gefordert werde, welchen diese, ohne Beein— trächtigung der Unterhaltung ihrer Familie und ihres Privatwohlständes, entrichten können; daß, bei ver⸗ hältnißmaßig gleicher Besteuerung des ge— sammten reinen Ertrags im Staate, die Vertheilung der Steuern und Abgaben im Einzelnen den Pro— vinzen und Ortschaften selbst überlassen, jede gerechte Beschwerde aber über Beeinträchtigung von den höhern Finanzbehörden geprüft und entschie— den werde; daß alle Abgaben nach ihrem Namen, nach ihren Summen, und nach der Zeit der Entrichtung, durch vollständige und verständliche Tarifs überall bekannt sind, um jeder Willkühr der Einnehmer vor— zubeugen; und daß man, wenn einmal ein nach den Grundsätzen des Rechts gebildetes Abgabensystem ein— geführt worden ist, dasselbe ohne Noth nicht ändere, und in demselben wechsele, theils weil das Volk *) So war es eine Finanzoperation, als Napoleon alle Gemeindegüter für den Staat wegnahm. u ist e Fnarv Werde sultr Mflet A deCt ssasthin. erung nut y einen Du druch zunth hhettin ung, Genuuz ihrmg 6 Ind Mgihe theilungdr uß de um Auh uf schen, u elben nur de⸗ se von den à „ohne Beet nile und ihh daß, bei y rung des 3 de Verhein nen den Yr⸗ übetlassh Seinmühtuut ist und erstt n Mma, 0 1 Eutritmn, Zust iberd Eumehmet vo⸗ Wain uach de benspsten 1 icht indar 0 X FP5 N weil das& voltht V Weade E uit vn VI II Ne Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 255 daran gewöhnt ist, theils weil die einzelnen da— mit verbundenen Unvollkommenheiten allmählig im Laufe der Zeit sich ausgleichen. ö 60. Sort se un g. Was die Erhebung der Abgaben anlangt; so ist es Angelegenheit einer gerechten und weisen Finanzverwaltung 5): 1) daß alle Abgaben nicht früher erhoben werden, als bis sie der Staat zur Befriedigung seiner Bedürfnisse braucht(mit Ausschluß aller Anticipationen); 2) daß sie zu einer Zeit erhoben werden, wo der Staatsbürger die Zahlung am bequemsten lei— sten kann und in den möglichst kleinsten Summen (3. B. die Klassensteuer in monatlichen Ratis bes⸗ ser, als in vierteljährigen); 3) daß ihre Erhebung so wenig kostspielig sey, als möglich, damit das aus dem reinen Er— trage aller Staatsbürger Aufgebrachte wirklich in die Staatskassen fließe, und die vorhandenen Be— dürfnisse befriedige; weshalb unter den verschie— denen Arten der Erhebung die wohlfeilste, unter übrigens gleichen Verhältnissen, jedesmal vorzuziehen ist; 4) daß bei der Erhebung öffentlicher Abgaben alles möglichst beseitigt werde, was auf die Be— triebsamkeit und den Verkehr hem— mend, und auf die Sittlichkeit des Vol— kes nachtheilig einwirken könnte; *, Th. 3, O. 107 ff. 266 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 5) daß deshalb die bei der Erhebung der Ab— gaben Angestellten zwar so gestellt sind, daß sie davon sorgenfrei leben können, daß man aber ihre Zahl nicht überflüssig vermehre, und nament⸗ lich die Unterbedienten unter der strengsten Aufsicht halte, um Bestechung und Schleichhandel zu ver— meiden; ö 6) daß die auf die Staatskassen angewiesenen Leistungen mit der größten Pünctlichkeit und zur rechten Zeit erfüllt werden, weil nur dadurch die vom Volksvermögen aufgebrachten Summen demselben am schnellsten, durch Betriebsamkeit, Verkehr und Consumtion, zurückgebracht und in raschem Umlaufe erhalten werden können; 7) daß eine festorganisirte und selbstständig be⸗ stehende Staatscontrolle(Th. 1, Staats⸗ kunst, H. 42.) die stete Uebersicht über das innere Verhältniß der Staatseinnahme und Staatsaus⸗ gabe gegen einander, bei öfterer Einsicht in die Bücher der Einnehmer, leite, jede Verwendung der Einkünfte für einen andern, als den bestimmten Zweck, und alle Veruntreuung verhindere, so wie die erfolgte mit größter Strenge ahnde, und über⸗ haupt die Finanzverwaltung mit allen übrigen be⸗ sondern Zweigen der Staatsverwaltung im Gleich⸗— maaße erhalte. ö Diese Zwecke zu erreichen, ist es nöthig, daß alle in das Budget aufzunehmende Etats(Voran⸗ schläge) genau und umsichtig entworfen, und im Staatsrathe streng geprüft werden. In Hinsicht der Verpachtung der Steuern und Abgaben ganzer Provinzen, Aemter und Ort⸗ schaften, gegen Ablieferung der im Voraus abge⸗ CIol täne V Runt, d Dam th 00 Hes eutend rögen 3 Moi veil di müsen; dise J Vakes, gewinne lao hitf, Cuctehl der vey Stnge verdurde wo de Vrͤckt hachet thele d sashrt lung der x Hsud, aß man ahn und namen Wen Aussch andel ʒr vr angriksene Retlchtet urd elut dint hten Sunmn Beriibunez bracht uud i unen; lsttandig! „1, Stuts Wet das inng ud Staatzu Einsicht it derpendu x 1 Hei den bestimait V N ucha dñ 2 Wavan— rats Woan⸗ ald“ ö N und in rfen, Ind HMee 90 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. 267 schätzten Summen, darf die Regierung nie übersehen, daß die Vortheile, welche sie daraus zu ziehen ver— meint, durch große Nachtheile aufgewogen werden. Denn theils übernehmen die Finanzpachter ein sol— ches Geschäft nicht anders, als mit der Aussicht auf bedeutenden Gewinn, der doch zuletzt dem Volksver— mögen zu tragen zugemuthet wird; theils erspart die Regierung dabei nichts an bezählten Officianten, weil die Finanzpachter diese halten und bezahlen müssen; theils werden diese Verpachtungen und diese Pachter nie die öffentliche Meinung des Volkes, nach dem Zeugnisse der Geschichte, für sich gewinnen, weil der Pachter an die Stelle des Staa⸗— tes tritt, und doch als Individuum den übrigen Staatsbürgern gleich stehtzutheils ist die Erhebung der verpachteten Steuern gewöhnlich mit vieler Strenge und hartem Drucke der Abgabepflichtigen verbunden. Doch können einzelne Eink ünfte, wo die genannten Mißbräuche wegfallen, z. B. Brücken⸗‚ Kanal⸗, Chausseegelder und dergl., ver— pachtet werden, sobald man dieselben nicht zum Vor⸗ theile des Pachters im Voraus erhöht. K. L. v. Oesfeld, Versuch einer Anleitung zur Finanzrechnungswissenschaft und Verwaltung öffent— licher Kassen. Berl. 1775. 8. D. Deinr. Jung, Anleitung zur Kameralrech— nungswissenschaft. Leipz. 1786. 8. Paul Gtl. Wöhner, Handbuch vom Kassen— und Rechnungswesen. Berl. 1797. 8. H. Eschenmayer, Anleitung zu einer systemati— schen Einrichtung des Staatsrechnungswesens. 2 Th. Heidelb. 1807. 8. J. Paul Harl, Handbuch der gesammten Steuer— regulirung. 2 Th. Erl. 1815 und 15. 8. C. W. Sander, Versuch einer Anleitung zur practischen Kenntniß des Kassen- und Rechnungs— 268 Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. wesens und der darauf Bezug habenden Gegenstände in den k. preußischen Staaten. Zte Aufl. Berlin, 1817. 8. Joh. Freih. v. Puteani, Grundsätze des allge— meinen Rechnungswesens. Wien, 1818. 8. A. Hoch, über Finanzkassenetats. N. A. Rotten— burg, 1820. 8. Reugebauer, Darstellung des Verfahrens im Kassen- und Rechnungswesen bei der französischen Verwaltung. Bresl. 1820. 8.(Hallesche Lit. Zeit. 1821, St. 147. Leipz. Lit. Zeit. 1821, St. 311.) J. G. H. Feder, Handbuch über das Staats— rechnungs- und Kassenwesen. 2 Thle. Stuttg. 1820. Gallesche Lit. Zeit. 1821, St. 165.) F. W. Kieschke, Grundzüge zur zweckmäßigen Einrichtung des Staatskassen⸗ und Rechnungswesens und seiner Controlle. Berl. 1821. 8.(ugl. Hallesche Lit. Zeit. 1821, St. 155.79 Ho! N6 Daüng Zwes Staat Nahts sahtt! Barj UU Eirich dis S kehat lchm Cisti — 9 Ot 1 1 seasch Gegenstih Aufl. Duht diite des uly H.. f. N. A. Mune Lusthrnt in sunssschn leche Ut. Zůt Hu, Ei. zu, her du Tutt „Otultz. Hu ir wecnißin Tecnungewe (9l. Halli III. Polizeiwissenschaft. Einle int uen g. 1. Vorbereitende Begriffe. Recht und Wohlfahrt sind die beiden höchsten Bedingungen des Staatslebens, und beide im Zwecke des Staates selbst enthalten, weil der Staat, nach Vernunftgesetzen, weder als eine bloße Rechtsänstalt, noch als eine bloße Anstalt für Wohl⸗ fahrt und Glückseligkeitsgenuß gedacht werden kann. Wenn nun im Zwecke des Staates die beiden Begriffe des Rechts und der Wohlfahrt enthalten sind; so muß auch im Organismus des Staates eine Einrichtung bestehen, vermittelst welcher der Zweck des Staates unmittelbar gesichert und erhalten, nud dessen ununterbrochene Verwirk— lichung befördert und erleichtert wird. Diese Einrichtung nennen wir die Polizei 5). *) Stammen gleich Politik und Polizei von einem ge⸗ meinsamen griechischen Worte: +οιιτει ab; und mögen auch in verschiedenen Zeitaltern mit dem Polizeiwissenschaft. Die Polizei hat daher im innern Staatsleben, für die unmittelbare Verwirklichung des Staats— zweckes, zwei Hauptaufgaben zu lösen: 1) sie soll theils die öffentliche Sicherheit und Ordnung im. Staate vor moglicher Verletzung bewähren, und die geschehene Verletzung sogleich erkennen und ausgleichen; 2)jRtheils die Cultur und Wohlfahrt der Staatsbürger nach ihrem ganzen Umfange begrün— den, befördern, erhalten und erhöhen. Ob nun gleich diese beiden Hauptgegenstände der Polizei, ihrem Charakter nach, nicht füglich von einer Begriffe der Polizei sehr verschiedene Ansichten und Begriffe verbunden worden seyn; so muß doch ge— genwärtig die Polizei, als selbstständige Anstalt im Staate, von jeder andern getrennt, und die Polizeiwissenschaft, als verschieden von je— der andern Staatswissenschaft, nach ihrem eigen— thümlichen Charakter aufgestellt werden. Zwar haben sich selbst bis jetzt über den Begriff dieser Wissenschaft die vorzüglichsten Bearbeiter derselben nicht vereinigt(denn zu den 24 Definitionen derselben in v. Bergs Handb. des teutschen Poli— zeirechts, Th. 1, S. 3 ff. sind, seit der Zeit, noch mehrere hinzugekommen); allein über die Selbst— ständigkeit der Polizeianstalten und der Polizeiwis— senschaft sind doch alle(mit Ausnahme Eschen— mayers in d. Heidelb. Jahrb. 1819, März, welcher keine besondere Polizei aufstellt, weil ein jeder Regierungszweig einen constitutiven Theil habe, den wir die Politik desselben heißen, und einen executiven oder administrativen, die Poli— zei desselben) einverstanden; nur daß einige die sogenannte Cultur- und Wohlfahrtspo⸗ lizei ganz von der Wissenschaft aus⸗ schließen. wdusl fhl, V. Ic de hpanges sweiten: Iwang al lich bide d Stat auf Reht die Veel Staate d Wahlaht lcbens hel raxis hitdott v. Wüb Staat Degriff Die I0• velchen Hascha oduelen y bar ünunter dert und V .0. 6 glisigen! hängende u nuß; Polizeiwissenschaft. 27¹ Shaeln und derselben Behörde im Staate ausgeführt werden Nd Cuats können, weil zur Verwirklichung der ersten Auf⸗ gabe der Polizei nothwendig die Anwendung des Schthätn Zw anges gehört, während bei der Ausführung der her Velchun zweiten Aufgabe, im eigentlichen Sinne, gar kein n syl Zwang anwendbar ist; so treffen doch wissenschaft— lich beide Aufgaben in dem höher liegenden Begriffe des Staatszweckes selbst zusammen, der weder blos auf Recht, noch blos auf Wohlfahrt beruht, obgleich die Verwirklichung der Herrschaft des Rechts im Staate durchaus die erste, die Beförderung der Wohlfahrt die z weite Bedingung des innern Staats⸗ +4 Waeaenstünde do eaenstarde TIataeustanee g glch wn lebens bleibt,— und eben so müssen in der Staats— praxis beide Zwecke der Polizei berücksichtigt und u Anschinn befördert werden. so muß ny Vgl. Th. 1, Einleitung S. 10— 12, und dtindigt U Staatskunst 9. 46. etrennt, A rschitden wu 2. 79 Begriff und Theile der Polizeiwissen— ö önuff sü ö sch 4 ft. ihtitr dri Die Polizeiwissenschaft ist daher die sy stem a— Dfign tische Darstellung der Grundsätze, nach H4½ welchen der höchste Zweck des Staates, die Pa 1. 806 Herrschaft des Rechts und die Begründung der indi— Win Pt viduellen und allgemeinen Wohlfahrt, unmit tel— Rahmt Ligtn bar gesichert und erhalten, und dessen 4. 1610, ununterbrochene. Verwirklichung beför— Iftelt v dert und erleichtert werden soll. Imen Ob nun gleich der Staat als ein organisches, d. h. als ein nach allen Bedingungen des physischen, onf u K geistigen und sittlichen Volkslebens innigst zusammen— eblfestttz hängendes und fortschreitendes, Ganzes gedacht wer— Iush ift 11⁷ den muß; so müssen doch, in der Wirklichkeit 272 Polizeiwissenschaft. des Staatslebens, die Anstalten für die unmittel⸗ bare Sicherung und Erhaltung der Herrschaft des Rechts, von den Anstalten für die unmittelbare Beförderung der individuellen und allgemeinen Wohl— fahrt von einander verschieden seyn, und deshalb müssen sie auch, in der Wissenschaft, nach ihrem Cha⸗ rakter, nach ihrer Ankündigung und nach ihrer Wirk⸗ samkeit verschieden von einander dargestellt werden. Die Polizeiwissenschaft zerfällt daher in die bei— den Haupttheile: 1) in die Darstellung der Grundsätze, nach welchen die Herrschaft des Rechts im innern Staats— leben unmittelbär durch gewisse Anstalten und Einrichtungen gesichert und erhalten werden soll. Der Inbegriff dieser Grundsätze heißt die Si— cherheits- und Ordnungs-— oder die Zwangspolizei; 2) in die Darstellung der Grundsätze, nach welchen die individuelle und allgemeine Wohlfahrt im innern Staatsleben unmittelbar durch ge— wisse Anstalten und Einrichtungen befördert und erleichtert werden soll. Der Inbegriff dieser Grundsätze heißt die Cultur- und Wohl— fahrtspolizei; womit 3) die Lehre von der Polizeigesetzgebung und Polizeiverwaltung verbunden wird. So wie in der Sittenlehre die unvollkommenen Pflichten, oder die Pflichten der Güte, gegen die vollkommenen Pflichten, gegen die Pflichten der Ge— rechtigkeit, sich verhalten*); so verhält sich auch— in der Stellung der Regierung zu den Bürgern— die Cultur- und Wohlfahrtspolizei zur Zwangspolizei. *) Th. 1, S. 500. Gh 0in R hn duf, stlung guüthigtv fluen Bo blos du dimn gto schen dir nerheit u Cultur de nien Stun debügt Lerhälte deh g Udel Zwangs rechtigk Aufgabee Ungeachtt Vklihke ud die M. lgrcfen, von der itd, theils y Aste Vohlfa wirthsch uffases WHemert . Polizeiwissenschaft. 273 unnit. So wenig nämlich die Ausübung der Pflichten der rshuft Güte im gesellschaftlichen Leben durch Zwang bewirkt ittelbn werden darf, wenn gleich der sittlich-gute Mensch zur tinen Dah Erfüllung derselben durch eine innere Verpflichtung Habnise genöthigt wird; so wenig darf auch der Staat die ein— iheen Oy zelnen Bedingungen der Cultur- und Wohlfahrtspoli— ihtet Dit zei blos durch Zwang bewirken wollen, wenn gleich in llwede jedem gutorganisirten Staate die Anstalten dafür nicht in die bei fehlen dürfen, und namentlich die höhere Vollkom— menheit dieser Anstalten zugleich die höhere Stufe der. dsite, uuz Cultur des Staates selbst, und die Blüthe des in— rn Stalt nern Staatslebens aller seiner Bürger ankündigt und istulten u)„ verbürgt. ö verden sol. ö 8 k die Si⸗ 3. oder de Verhältniß der Polizeiwissenschaft zu — 67 den andern Staätswissenschaften. ö satze, na Daltt Unverkennbar grenzt in vielfacher Hinsicht die r durc) Zwangspolizei sehr nahe ans Gebiet der Ge— (srdett W recht igkeits pfle ge; allein darin besteht eben die f Mir Aufgabe eines zweckmäßigen Staatsorganismus, daß, 1 Vohl ungeachtet dieser Verwandtschaft, dennoch, in der Wirklichkeit des Staatslebens, die Gerechtigkeitspflege bgebunz und die Polizei in ihrer Thätigkeit nicht in einander odd. eingreifen, und die Polizeiverwaltung völlig unmenn von der Gerechtigkeitspflege getrennt en N wird, theils nach dem Wirkungskreise selbst, 1111 theils nach den dafür angestellten Behörden. 90. Fast auf dieselbe Weise berührt die Cultur- und Hn Woßlfabrtspelizei das Febietder Stacts⸗ L. wirthschaft, nach dem, in derselben aufgestellten, anhfe Einflusse der Regierung auf die Landwirthschaft, auf das Gewerbswesen, auf den Handel und auf die geistige II. 18 27⁴4 Polizeiwissenschaft. Thätigkeit im Kreise der Wissenschaften und der Künste. Allein, wenn gleich in der Wirklichkeit des Staatslebens dieselben Behörden, welchen die Leitung der Cultur— und Wohlfahrtspolizei übertragen wird, zugleich auch die aus der Staatswirthschaft aufgeführten Gegenstän⸗ de zu berücksichtigen haben; so muß doch in der Wis⸗ senschaft genau zwischen dem Verhältnisse unterschie⸗ den werden, in welchem diese Gegenstände zur Staats⸗ wirthschaft, und in welchem sie zur Cultur-und Wohl— fahrtspolizei stehen. Doch tritt dabei das Ver⸗ hältniß ein, daß, sobald die Polizeiwissenschast nicht besonders, sondern im Zusammenhange mit den gesammten Staatswissenschaften, und namentlich in unmittelbarer Folge auf die Staatswirth— schaft(wie in diesem Lehrbuche) vorgetragen wird, die in der Staatswirthschaft bereits erörterten Gegen⸗ stände in der Darstellung der Cultur- und Wohl— fahrtspolizei nur kurz berührt werden dürfen, weil man in Hinsicht derselben auf die Staatswirthschaft zurück verweiset. Gegen die Staatskunst endlich verhält sich die Polizeiwissenschaft so, daß in der er sten in dem⸗ jenigen Abschnitte, welcher von den gesammten vier Zweigen der Staatsverwaltung handelt, auch der. Polizeiverwaltung im Allgemeinen, und zwar nach ihrer Stellung gegen die Gerechtigkeitspflege, ge⸗ gen die Finanzverwaltung, und gegen die Organisation der bewaffneten Macht im Staate, gedacht werden muß, daß aber der selbstständigen Polizeiwissenschaft die durchgeführte und in sich zusammen⸗ hängende Darstellung der beiden Hauptgegen— stände: der Zwangs- und der Culturpolizei, überlassen bleibt. Lah Hachbat Halizei R2 Halh walt g fiit der malische Muner Sam wachen der St lines b schen ve Heber de Du Polii gl unachst pellin ne ln tlush Stinde ij hahets⸗ inen— und pätr vaung de rachen, g M da, Unt Doligt I uberainen um, dlle r Kinmn. atslebe r Cultu. eich auch Heustän. der Biß duntersche urStnt Ind Dah⸗ das V⸗ cchast nigt 9e mit de nentlich in tswirth⸗ agen wird, en Gegen⸗ Ind Bohl lrfen, wal wirthsh echilt sh steniin de⸗ ammten vit „ auch N R, und hwn itepfege, Organisttz dacht wttdn wiwisenshl zusamm 1M Vubeng 0, 1004 Polizeiwissenschaft. 275 Noch fehlt es übrigens, selbst nach manchen brauchbaren Vorarbeiten, an einem befriedigenden Polizeigesetzbuche, worin theils der Umfang der Polizeigewalt völlig von dem Gebiete der Justiz⸗ gewalt getrennt, theils alles, was zur Wirksam⸗ keit der Polizei gehört, erschöpfend und in syste— matischer Ordnung dargestellt wäre. Denn alle Männer vom Fache wissen, daß die vorhandenen Sammlungen von Polizeigesetzen(von welchen ohnedies viele bei der neuen Gestaltung der Staaten veraltet sind,) die so fühlbare Lͤücke eines bestimmten Polizeigesetzbuches nicht zu er— setzen vermögen. 4. Ueber den Unterschied zwischen höherer und niederer Polizei. Der Unterschied zwischen höherer und niederer Polizei geht nicht aus der Wissenschaft selbst, sondern zunächst aus der Staatspraxis hervor. Denn weil in mehrern europäischen, und namentlich in vie— len teutschen Staaten ehemalige reichsunmittelbare Stände ihre Selbstständigkeit und mit derselben viele Hoheits- und Regentenrechte verloren haben; so ward ihnen— bereits in der Urkunde des Rheinbundes, und später in der teutschen Bundesacte— die Ver— waltung der niedern Polizei, neben andern Vor— rechten, gelassen. ö Nach diesem, in der Erfährung sich ankündigen— den, Unterschiede zwischen der höhern und niedern Polizei, muß zur höhern Polizei, welche nur den souverainen Regenten selbstständiger Staäten zustehen kann, alles gerechnet werden, was die all gemeine 18 25 * ——— — 89 25 4. 14 5 2 NW R 4 + N .N + II j; ö Un 4* 10 N 0 0 V ö N 1— WN I 47½½ 1 4 4 ö . ö . NV I 276 Polizeiwissenschaft. Ordnung und Sicherheit, und die allgemeine Cul— tur und Wohlfänrt des gesammten Staates be— trifft(z. B. allgemeine Sicherheits- und Gesnndheits— anstalten, Landstraßen, Brücken, Feuer- und Was⸗ serordnungen, Ausfuhr- und Einfuhrverbote, Grenz— zölle, allgemeine Armen- und Versorgungsanstalten, allgemeine Polizeigesetze in Hinsicht auf Kirchen, Er— ziehungswesen, Sitten u. s. w.); während die nie— dere Polizei alle Einrichtungen und Mittel um— schließt, wodurch die Standesherren in ihren Gebie— ten ihre Unterthanen vor allen gemeinschaftlichen Stö⸗— rungen der Ordnung und Sicherheit bewahren, und die oberste Leitung über die in diesen Gebieten befind— lichen örtlichen Anstalten für Cultur und Wohl— fahrt führen. Daraus folgt, daß die Polizei ge— richtsbarkeit zwar an sich ein unbestrittenes Recht der Souverainetät ist, daß aber die Anwendung der vom Regenten gegebenen Polizeigesetze aufeinzelne Fälle und örtliche Verhältnisse den, dem Regenten untergeordneten, Standesherren und selbst den Magistraten großer Städte übertragen werden kann. 5. Literatur der Polizeiwissenschaft. L. F. Langemack, Abbildung einer vollkomm— nen Polizei. Berl. 1747. A4. J. Fr. Vetter, deutlicher Unterricht von der zur Staats-⸗ und Regierungswissenschaft gehörenden und in einem jeden Lande so nöthig- als nützlichen Polizei. Wetzlar, 1753. 8.— N. A. unter dem Titel: Deutlicher Unterricht von der Polizeiwissen— schaft. Wetzlar, 1777. 8. J. Heinr. Gtlo. v. Justi, die Grundfeste zu der Macht und Glückseligkeit der Staaten, oder IIL sushaf. siht de uf den nenhane merkung .I fungo Emnthei Zittan 755. Lo gunzen Manh. Petr. 0᷑ pali olitie . Pohyi W WMnich G. WWocke Riwif Fun Neivis Polizeiwissenschaft. 21 EineC ausführliche Vorstellung der gesammten Polizeiwis⸗— Haates he senschaft. Königsb. u. Lpz. 1760. 4.—— Grund— sindheit sätze der Polizeiwissenschaft, in einem vernünftigen, auf den Endzweck der Polizei gegründeten, Zusam— nd Wß menhange. 3 3. mi + ge. Zte Ausg. mit Verbesserungen und An— M„Gren, merkungen von Joh. Beckmann. Gött. 1782. 8.** Pounsulte, J. Andr. Hoffmann, Entwurf von dem Um—* chmn, E⸗ fange und den Gegenständen, den Einrichtungen und 0 U l Eintheilungen des Polizeiwesens. Marb. 1765. 4. 0 J. P. Willebrand, Inbegriff der Polizei. 8 Maul u Zittau, 1767. 8.(zuvor fran zösisch, Hamb⸗ ö ö hren Hebl⸗ 1766.) slichen St. Leonhard Christoph Lahner, kurzer Inbegriff der 88 chren. un ganzen Polizeiwissenschaft, tabellarisch entworfen. + Nürnb. 1772. Fol.(nach Justi.) 2 eten beftd Petr. Car. Guil. L. B. ab Hohenthal, liber ind Wohl⸗ de politia, adspersis observationibus de causarum olizeige— politiae et justitiae differentiis. Lips. 1776. 8. unts Reh) Jos. Ignaz Butscheck, Abhandlung von der Vinrin Polizei überhaupt, und wie die eigentlichen Poli⸗ auung ie zeigeschäfte von gerichtlichen und andern öffentlichen. feinhelne Verrichtungen unterschieden sind. Prag, 1778. 8m 2 den, dn(J. Fr. v. Pfeiffer,) natürliche aus dem End⸗ ö n ud sthj zwecke der Gesellschaft entstehende allgemeine Poli— zeiwissenschaft. 2 Theile. Frkf. am M. 1779. 8. Franz Joseph Bob, von dem Systeme der Poli— zeiwissenschaft. Freyburg, 1780. 8. J. Geo. Leuchs, Grundriß der Polizeiwissen⸗ schaft. Nürnb. 1784. 8. Igen wetden ——————F——— —— ——— ———— thast L. B. M. Schmid, ausführliche Tabellen über ssefn die Polizei⸗, Handlungs- und Finanzwissenschaft. volkenm Mannh. 1785. 8. G. F. Lamprecht, Versuch eines vollständigen icht von N. Systems der Staatslehre. ir Theil. Berl. 1784. ai ghltent 8.(enthält von S. 208 an die Polizeiwissenschaft.) lle uhlte Karl Gtlo. Rössig, Lehrbuch der Polizeiwissen⸗ V. unte schaft. Jena, 1786. 8. 2— Rulhefe J. Heinr. Jung, Lehrbuch der Staatspolizei— wissenschaft. Lpz. 1788. 8. guundt J. Gtfr. Fabricius, Polizeischriften. 2 Thle. Kiel, 1788— g9o. g. 0 Bunten, W —————— ——.— SSISISSSSS — EE ——‚— 278 Polizeiwissenschaft. V. T. Ernst v. Ernsthausen, Abriß von einem s Polizei⸗ und Finanzsystem. Berl. 1788. 8. Iest 40 Aug. Niemann, Grundsätze der Staatswirth— 1. schaft. Ir Theil, welcher die Einleitung und den mthn größten Theil der allgemeinen Polizeiwissen— Rmeilt schaft enthält. Altona und Lpz. 1790. 8. Nu. L J. L. Schwarz, System einer unvernünftigen 23 Polizei. Basel, 1797. 8. ö siyiwi Heinr. Bensen, Versuch eines systematischen Erl. 1 +. Grundrisses der reinen und angewandten Staats-—.. 43 lehre. 3 Abtheil. Erl. 1798. 8.(enthält in der zwei⸗ geschz ten Abtheilung die Polizeiwissenschaft.) 1000 0 J. K. Sig. v. Holzschuher, Versuch eines 57 vollständischen Polizeisystems. 1 B. 1 Heft. Nürnb. schsst, 1799. 8. Boher Sonnenfels, Grundsätze der Polizei, Hand⸗ 10¹1, lung und Finanz. 7te Aufl. Wien, 1804. 8. Vil I Fr. Benedict Weber, systematisches Handbuch d. algme in ö Staatswirthschaft. ur Band in 2 Abtheil. Berl. 5.(H ö. 1804. 8.(mehr erschien nicht. Diese beiden Ab— ini theilungen enthalten von S. 63 an blos Poli— I zeiwissenschaft.)— Lehrbuch der politischen Dsn Oekonomie. 2 Theile. Bresl. 1813. 8.(Der ate NY. E Theil enthält von S. 1— 426 die Polizei.)—— Wil. Butte, Versuch der Begründung eines end— Gin 9 lichen und durchaus neuen Systems der sogenannten del Polizeiwissenschaft. Ir Thl. Landsh. 1807. 8.(ward me) nicht fortgesetzt.) 90 J. Fr. Euseb. Lotz, über den Begriff der Poli— ü I. zei und den Umfang der Polizeigewalt. Hildburgh. vafl I 1807. 8· ö Stna Geo. Henrici, Grundsätze zu einer Theorie der 10 Polizeiwissenschaft. Lüneb. 1808. 8.— Nach— b. trag dazu, 1810. Hei (v. Schuckmann), Ueber das Princip, die Gren— R zen und den Umfang der Polizei. Lpz. 1808. 8.. rt Mich. Vincent Burkardt, System der Polizei— n lit. *) Weber nennt den Staatsrath Gruner als Verf. 0 dieser anonymen Schrift. ron einen 95.6• kaatswirth. dund denn tiwissen ö vembuftige hstemntishen un Suntz in der zwei schaft HJersuch eins hest. Mumt. ijei, Han 04. f. Handbuch d. iheil. Derl. beiden Wü es Poli⸗ u positischn .(Der n delißei) ung uines e N sogentunit 00⁷.0 ◻ Rrif Pel . Halung nit Durit d — nal Mo 1900• 71 m det Post % 4 Antt“ 2— Polizeiwissenschaft. 279 gesetzgebung. Erl. 1808. 8.(ist auch Th. 3. seiner Urgesetze des Staates.) A. Eisenhuth, Polizei, oder Staatseinwoh— nerordnung für Sicherheit und Wohlfahrt im All— gemeinen. 2 Theile. Neumarkt, 1808. 8.(vergl. Jen. Lit. Zeit. 1810, St. 262.) J. Paul Harl, vollständiges Handbuch der Po— lizeiwissenschaft, ihrer Hülfsquellen und Geschichte. Erl. 1809. 8. Ludw. Heinr. Jakob, Grundsfätze der Polizei— gesetzgebung und der Polizeianstalten. 2 Thle. Halle, 1809. 8. J. D. A. Höck, Grundlinien der Polizeiwissen— schaft, mit besonderer Rücksicht auf das Königreich Bayern. Nürnb. 1809. 8.(ogl. Hallesche Lit. Zeit. 1311, St. 270.) Wilh. Joseph Behr, System der angewandten allgemeinen Staatslehre. 3 Thle. Fkf. a. M. 1810. 8.(hat im Th. 3. S. 3 ff. die Lehre von der Po⸗ lizeigesetzgebung und Polizeiverwaltung.) Jul. Graf v. Soden, die Staatspolizei, nach den Grundsätzen der Nationalökonomie.(ist auch Th. 7 seiner Nationalökonomie.) Aarau, 1817. 8. — Die Staatsnationalbildung. Versuch über die Gesetze zur sittlichen und geistigen Vervollkommnung des Volkes.(ist auch Th. 8. seiner Nationalökono— mie.) Aarau, 1821. 8. Konr. Franz Roßhirt, über den Begriff und die eigentliche Bestimmung der Staatspolizei, so— wohl an sich, als im Verhältnisse zu den übrigen Staatsverwaltungszweigen. Bamb. u. Würzb. 1817. g.(vgl. Jen. Lit. Zeit. 1821, Ergänzbl. St. 95.) Fr. Wilh. Emmermann, die Staatspolizei in Beziehung auf den Zweck des Staates und seine Behörden. Wiesbaden, 1819. 8.(vgl. Hallesche Lit. Zeit. 1820, St. 295 f.)— Früher erschien von ihm: Ueber Polizei. Dillenb. 1811. 8.(vgl. Jen. Lit. Zeit. 1814, St. 164.) M. C. F. W. Grävell, über höhere, geheime und Sicherheitspolizei. Sondersh. u. Nordhausen, 1820. 8. Polizeiwissenschaft. Von den Bearbeitern der Kameralwissenschasten ist in ihre eneyklopädische Darstellung derselben auch die Polizeiwissenschaft aufgenommen worden in: Laur. Joh. Dan. Suckow, die Kameralwissen— schaften. 2te Aufl. Jena, 1784. 8. S. 249 ff. Schmalz, Encyklopädie der Kameralwissenschaf— ten. 2te Aufl. Königsb. 1819. 8. S. 294— 333. K. Ch. G. Sturm, Grundlinien einer Eneyklo— pädie der Kameralwissenschaften. Jena, 1807. 8. S. 277— 314. E* * Lotz, über das Untersuchungs⸗ und Bestrafungs— recht der Polizeibehörden; in Kleinschrods, Konopaks und Mittermaiers neuem Archive des Criminalrechts, Zr Bd., 4s St.(Halle, 1820.) S. 538 ff.(Diese Abhandlung verbreitet sich zu⸗— gleich über das Wesen und den Charakter der Poli— zei überhaupt.) **** * Günther Heinr. v. Berg, Handbuch des teut— schen Polizeirechts. 7 Theile.(r Th. N. A.) Han— nover, 1799— 1808. 8.(vgl. Hallesche Lit. Zeit. 1809, St. 31 ff.), Ferd. Bodmann, Gesetzbuch der administrati— ven Polizei.(französisch und teutsch.) 3 Theile. Mainz, 1810— 12. 8. Ber VDen st, Ne hl al den er gevise N zubevahs senschaf D Ngt Heschen G den Ba Wahtt ud: isseschf genaue G ühtigen 3 lich gwt tigkeits lgen I. ) ktworbe hürget V Priva lhen, 0 Ibarg lichen hustelen Polizeiwissenschaft. 281 schasten ů ů ö Lechn 4) Die Sicherheits- und Ordnungs— wen in:— oder Zwangspolizei. Keralwissen, 40 f. 6. ——— Begriff und Theile derselben— na Englh Wenn es die Aufgabe der Zwangspolizei „ ist, die Herrschaft des Rechts im innern Staatsleben, als den ersten Zweck des bürgerlichen Vereins, durch gewisse Anstalten und Einrichtungen unmittelbar Bssu. zu bewahren und zu erhalten; so muß auch die wis— am de sen schaftliche Darstellung der Zwangspolizei als l, 930 der Inbegriff der Grundsätze bezeichnet werden, nach in sch zu welchen Sicherheit und Ordnung im Staate, als die Pri, beiden Bedingungen der Herrschaft des Rechts, be⸗ währt und erhalten werden können und sollen. Diese wissenschaftliche Erörterung muß daher zu näch st die a0 de. genaue Grenze zwischen der Polizei und den N. M I übrigen Zweigen der Staatsverwaltung, nament— he U lich zwischen der Polizei und der Gerech— tigkeitspflege ziehen, und darauf in den ein— 0396 zelnen Abschnitten die Zwängspolizei „ hhnn ö a) in Beziehung auf die ursprünglichen und erworbenen Rechte der einzelnen Staats— bürger überhaupt, b) in Beziehung auf die öffentlichen und Privat⸗Verhältnisse im innern Staats— leben, und c) in Beziehung auf die, für die Zwecke der Zwangspolizei im Staate vorhandenen, öffen t⸗ lichen Anstalten darstellen. 282 Polizeiwissenschaft. 7. Ueber den Unterschied zwischen der Poli⸗— zei und der Gerechtigkeitspflege. So leicht es ist, die Grenze zwischen der Polizei, als einem selbstständigen Zweige der Staatsverwal⸗ tung, und der Finanz⸗ und Militairverwaltung zu ziehen; so schwierig ist dies in Hinsicht auf das Ver⸗ hältniß zwischen der Polizei und Gerechtigkeitspflege; theils weil die Grenze zwischen beiden nur nach einer aus dem Staatsrechte entlehnten scharfen Begriffsbe⸗ stimmung zwischen Vergehen und Verbrechen ausge— mittelt werden kann; theils weil in der Staats⸗ praxis der meisten europäischen Reiche und Staaten die Polizei und Gerechtigkeitspflege oft von denselben Behörden verwaltet werden, oder doch in ihrer Wirk⸗ samkeit einander sehr willkührlich berühren. Je wei⸗ ter darüber noch bis jetzt die theoretischen Schrift⸗ steller üͤber Polizeiwissenschaft in den Grundansichten von einander abweichen; desto weniger ist auf eine Vereinigung derselben zu rechnen, wenn sie gleich bei der Bestimmung und Entscheidung der einzelnen, in der Staatspraxis vorkommenden, Fälle weit mehr sich nähern, als man nach der Verschiedenheit der Theorie erwarten sollte. 8. Fortsecun g. Soll das Verhältniß zwischen Polizei und Ge— rechtigkeitspflege theils genau festgesetzt, theils be⸗ stimmt festgehalten werden; so muß man zu erst ausmitteln, wo die Polizei völlig selbstständig und unabhängig von der Gerechtigkeits— U uh mi Hikeitsy auhe e oam behar in jeden Nurden, A Wifnk von der ar stͤndigen Hloße h erwande Mit 027R0 Verbrech chen di in ds Ge cen cbet Hekechig siehung a gegen in anstalt Unt gen Hund Herheit lickkeit chlediß! lcht pad as Dul (ofti Reht de erworhen ttefen, ind Vet Polizeiwissenschaft. 283 pflege wirken darf und soll, und dann, wo die er Poli Polizei nur als eine Hülfs anstält der Gerech— ige tigkeitspflege erscheint. Nach dieser Ansicht ist es daher eben so irrig von der einen Seite, wenn di Puliei, man behauptet, die Polizei müsse durchaus und auteverwal⸗ in jedem Falle als völlig selbstständig dargestellt waltung t werden, ohne daß sie der Gerechtigkeitspflege in deren uf des Vu⸗ Wirksamkeit vorarbeitete und sie unterstützte; wie es eitöpfeg von der andern Seite irrig ist, der Polizei den selbst— It noch int ständigen Charakter abzusprechen, und sie in eine Begriffeh⸗ bloße Hulfsänstalt der Gerechtigkeitspflege zu cchen autz⸗ verwandeln. der Stuat Wird nämlich im Staatsrechte(Th. 1,§. 60— 1d Staaten 62.) die Grenzlinie zwischen Vergehen und n denselben Verbrechen genau gezogen und festgehalten; so heer Bik⸗ gehören die Vergehen zunächst und ausschließend u. I wi⸗ in das Gebiet der Polizeithätigkeit, die Verbre— hen Shh. chen aber, so wie alle Civilfälle, in das Gebiet der undonsihnn Gerechtigkeitspflege, doch so, daß die Polizei in Be⸗ Waff ziehung auf die Vergehen als selbstständig, hin⸗ se gahl gegen in Beziehung auf die Verbrechen als Huülfs⸗ Agn, anstalt der Gerechtigkeitspflege erscheint. peit ehtst Unter Vergehen werden nämlich alle diejeni⸗ at de Ren gen Handlungen verstanden, welche gegen die Si— cherheit, Ordnung, Schicklichkeit, Sitt— lichkeit und Wohlfahrt im Staate verstoßen, ohne daß doch durch sie anerkannte Rechte ver— letzt werden; dagegen kündigen sich die Verbrechen . als Verletzungen anerkannter Zwangsrechte (officia pefecta) an, diese mögen nun das öffentliche Recht des Staates selbst, oder die ursprünglichen und erworbenen Rechte der einzelnen Staatsbürger be— treffen. Ob nun gleich gegen beide, gegen Vergehen und Verbrechen, Zwang angewandt werden muß, hh m sht, Nu, uß mli selbssi GA 284 Polizeiwissenschaft. weil, so weit es möglich ist, eben so die Vergehen, wie die Verbrechen, im Voraus verhütet, die begon⸗ nenen an ihrer Vollendung gehindert, und die vollen— deten bestraft werden müssen; so gehört doch diese An⸗ wendung des Zwanges in Beziehung auf die Ver⸗ gehen zur Polizei, und in Beziehung auf die Ver— brechen zum Strafrechte und also zur Gerechtigkeits— pflege. Dabei darf aber nie vergessen werden, daß die Vergehen sogleich den Charakter des Verbrechens annehmen, sobald wirkliche Zwangsrechte durch sie bedroht oder verletzt werden, worauf die Untersuchung und Entscheidung derselben nicht mehr der Polizei, sondern der Gerechtigkeits⸗ pflege zufallt. ö Als eigentliche Vergehen*), welche der Polizei als selbstständigem Zweige der Staats⸗ verwaltung angehören, erscheinen aber im Staate: a) Handlungen, durch welche die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Ruhe im Staate gestöt wird, ob sie gleich nicht in der Absicht began⸗ gen werden, die Verfassung des Staates zu erschüt⸗ tern, oder gegen die Obrigkeit sich aufzulehnen(z. B. Auflauf, Tumult, Lärm, Trunkenheit, Bettelei, Unvorsichtigkeit mit Feuergewehr, Halten wilder Thiere ꝛc.); b) Händlungen, durch welche der Haus— friede gebrochen wird(z. B. Zänkereien, Schlä⸗ gereien in den Wohnungen, Mißhandlung der Dienst⸗ boten ꝛc.); co) Handlungen, durch welche dem Staate dienstfähige Bürger entzogen werden(3. B. X&) Th. 1, S. 291 f. Ru Gb h6 I500 d)! Vahlfe Vur⸗Y e) keit un watden shlehts des Ehl Zwanget Iyfalt hidhun Balhute Antiche beseher vitd(j brauce lichn Unpiser die inne ttindig lakennen Voh Muamit eben 0 sagleh beranh hrechen ind dass Polizeiwissenschaft. 285 Vupchm, durch Selbstmord, Selbstverstümmelung, eigenmäch⸗ began tige Auswanderung ꝛc.); ö uln ö d) Handlungen, durch welche die phy sische 6. h⸗ Wohlfahrt der Staatsbürger gehindert wird(z. B. 3 250 Vor- und Aufkauf; Hazardspiele ꝛc.); 2 i n Handlungen, durch welche die Sittlich⸗ 0 keit und die Sitten der Staatsbürger gefährdet W werden(3. B. die regellosen Befriedigungen des Ge— ö . schlechtstriebes,— mit Ausnahme der Nothzucht und . des Ehebruches, welche Verbrechen sind, weil sie wihn Zwangsrechte verletzen); ö* ö„ ö Lünnn f) Handlungen, durch welche öffentliche ½ Anstalten im Staate verletzt werden(z. B. Be⸗ ö schädigung und Verunreinigung öffentlicher Gebäude, e Polei Verletzung der Alleen, Meilensäulen, Abreißen Staats⸗ öffentlicher Anschläge ꝛc.);. m Staate ö ·g) Handlungen, durch welche den im Staate ffrtltz bestehenden Kirchen die äußere Achtung entzogen im Stunt wird(3. B. Gotteslästerung, Verspottung der Ge⸗ 4 Hscht begu⸗ bräuche einzelner Kirchen, Sectenstiftung ꝛc.). Hehit In Hinsicht aller dieser Aeußerungen der mensch— chnen( A. lichen Freiheit, bei welchen entweder Unverstand und , Baull Unwissenheit, oder Rausch, Affeet und Leidenschaft, en wibe die innere Triebfeder sind, hat die Polizei selbst— ständig und ausschließend zu untersuchen, zu e Het' erkennen und zu bestrafen; dagegen, bei Verletzung In, Ehl von Zwangsrechten, die Polizei in Hinsicht auf die I din Ausmittelung und die Bemächtigung des Verbrechers 4 eben so verfährt, wie bei den Vergehen, nur daß sie Iu 8 sogleich den Verbrecher an die Gerechtigkeitspflege zu 12 48 überantworten hat, ohne das anerkannte Ver— R„ vaaden brechen weiter zu untersuchen, darüber zu erkennen, und dasselbe zu bestrafen. Nur in dem Falle, wo 286 Polizeiwissenschaft. es Anfangs ungewiß seyn könnte, ob die begangene That ein Vergehen oder ein Verbrechen war, hat die Polizei die Untersuchung so lange zu führen, bis der Thatbestand ausgemittelt ist. „ 9. Fort ser u n s. So wie nach dieser Grenzbestimmung die Poli— zei von der Gerechtigkeitspflege wesentlich sich unter— scheidet; so auch nach ihrer öffentlichen Ankün⸗ digung im Staate. Denn wenn die Gerechtigkeits— pflege, als solche, nur die an sie gebrachten Civil— und Strafrechtsfälle untersucht und darüber entschei— det, ohne zu einer besondern Aufsicht über die einzel— nen Staatsbürger berechtigt zu seyn; so gehört es zur unmittelbaren Bestimmung der Polizei, die einzelnen Staatsbürger nach ihrem Leben und Treiben genau zu kennen, die Verdächtigen ununterbrochen zu beobach— ten, die mögliche Schädlichkeit derselben zu verhüten, die beabsichtigte böse That noch vor oder doch wäh- rend der Ausführung zu verhindern, die voll— brachte böse That sogleich nach ihrem Charakter und ganzen Umfange(besonders auch in Hinsicht aller Theilnehmer) zu erforschen, die gesammten Thäter auf⸗ zufinden und zu ergreifen, und, wo bei der That der Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen nicht deutlich vorliegt, die erste Untersuchung so weit zu leiten, bis dieser Unterschied thatsachlich ausgemittelt ist, worauf sie bei Vergehen selbst erkennt und ent— scheidet, bei Verbrechen aber die Verbrecher den Strafrechtsbehörden übergiebt. So selbstständig und unabhängig also die Polizei in Hinsicht aller Vergehen erscheint; so steht sie doch 11 wigkett iutsch Fahet, nih, Ver nuß pwat 5 Hucht bemächii hre ib scheidung Es und ghti iher, Ven zum Cusch daß se! der boste beteherde Duaus! licher, Ordnur leben st Mlizei lhei in u hitger un teetende r den mann Dustchn fihrng, der unde lindeingt Hfer so dereshen iac Gis Polizeiwissenschaft. 287 Hegangen in Beziehung auf die Verletzung von Zwangsrechten , hat in Abhängigkeit von der bürgerlichen und Straf⸗Ge⸗ hren, hi rechtigkeitspflege. Sie hat deshalb in keiner Sache zu entscheiden, wo es sich um Leben, persönliche Freiheit, Ehre und Eigenthum, oder um Hochver— rath, Verschwörung, Rebellion u. s. w. handelt. Sie muß zwar des Mörders, des Räubers, des Diebes, des Hochverräthers u. s. w., wo sie ihn antrifft, sich eeFEetFF die Pol bemächtigen, ihn aber sogleich derjenigen Justizbe⸗ ö sch um⸗ hörde übergeben, welcher die Untersuchung und Ent—* uUnkün scheidung des Verbrechens zusteht. 2 rechtiget⸗ Es überschreitet daher die Polizei ihre Grenzen ten Cinil und geht in den willkührlichsten Despotismus* r enssche⸗ über, wenn sie Fälle zu entscheiden sich anmaßt, welche die einzel zum Geschäftskreise der Gerechtigkeitspflege gehören, rt es vu so daß sie durch einen Machtspruch entweder losläßt„ e oder bestraft, wo vorher untersucht und nach den en genau u bestehenden Strafgesetzen entschieden werden muß.— ö 2 ubabb Daraus folgt von selbst, daß nichts widerre cht⸗ vehnn. licher, nichts die Herrschaft des Rechts, die doc viß Ordnung und Wohlfahrt im innern Staats— e voll leben störender ist, als die sogenannte geheime untru Polizei, welche nicht darin besteht, daß die Po- uscht dle lizei in ununterbrochener Beobachtung aller Staats⸗ Miir a bürger und in der Wachsamkeit für alle mögliche ein— M tretende Fälle bleibt, sondern darin, daß sie, unter Hucen nit den mannigfaltigsten Formen der Ausforschung, der ohtz Verstellung, der List, der Ueberredung und der Ver⸗ u führung, in die innern Geheimnisse des Privatlebens hunt udn der unverdächtigsten und rechtlichsten Staatsbürger ran eindringt, und oft selbst ihre einmal ausersehenen cbich Opfer so länge für ihre Absichten bearbeitet, bis sie oe derselben sich bemächtigen und über dieselben, nicht nach Gesetzen, sondern nach Willkühr und Despotis— 0 0 siht st x V 7 un 4 7 AA. 8 ö N WM I ——— . —— ... — ...T EEEEEE— — Se 288 Polizeiwissenschaft. mus entscheiden kann. Wie tief muß die innere Orga⸗ nisation eines Staates in Verfall gerathen seyn, wo man dem völligen Sinken derselben durch die ge— heime Polizei vorbeugen will! Sie gräbt, wie alle Willkühr und Gesetzlosigkeit, sich ihr eignes Grab, indem sie alle Staatsbürger, die in ihre Hände fallen, fün rechtlos erklärt und behandelt. Von dem Verhältnisse der Polizeigewalt zu der Justizgewalt; in v. Bergs Handb. des teutschen Polizeirechts, Th. 1, S. 131ff. Lotz, über das Verhältniß der Polizei zur Cri⸗ minaljustiz; in Kleinschrods, Konop aks und Mittermaier's neuem Archive des Crimi— nalrechts, An B. 45 St. S. 485— 526, und die Fortsetzung 5n B. 2s St. S. 184— 239. Sehr wahr erinnert der Verf., daß die Polizei, insofern sie auf die Erhaltung und Förderung der öffent⸗ lichen und Privatsicherheit im Staate ausgeht, und die Criminaljustiz in einer steten Wechselwirkung stehen; daß die Thätigkeit der einen die Wirksam⸗ keit der andern unterstützt, und vorzüglich die Po⸗ lizei der Criminaljustiz sehr häufig in die Hände arbeitet. Bei weitem sey man aber noch nicht da— hin gekommen, daß man die Grenzen mit Zuver— lässigkeit bestimmen könne, die den Umfang des Geschäftskreises beider bezeichnen, wenn gleich beide in dem Endpuncte zusammen treffen, mög— lichste Rechtssicherheit, im Ganzen wie im Ein⸗ zelnen, überall im bürgerlichen Wesen zu schaffen und zu erhalten. Wenn aber der Vf. S. 488 ff. den Unterschied zwischen Vergehen und Ver— brechen, zur Bestimmung der Competenzverhält— nisse zwischen der Polizei und Criminaljustiz, ver⸗ wirft; so kann ich, nach den in§H. 8. und 9. auf⸗ astlkl t di hL N0 abte hhebuf schen y dungen utert snigt de Uchett holheih dung, iectret lit der! Rgen u bles x übettee Ste übette in zuf Voln a hnten schwete in leb (gen! Iffrtlt IId V. het, Ints heit e Hesürt Uebert verlehe II. Polizeiwissenschaft. 289 niee Hrn gestellten Gründen, ihm nicht beistimmen, obgleich shn, u selbst die ausgezeichnetsten Lehrer des Strafrechts de in der Begriffsbestimmung beider sehr von einan— häbt, vi der abweichen.— Wenn unter den neuern Ge—⸗ Reshrab setzgebungen die französische zwischen eigent— unde file, lichen peinlichen Strafen, Züchtigungen, und Ahn— dungen bloßer Uebertretungen von Polizeigesetzen wal unterscheidet; so trifft sie, ungeachtet dieser scharf— usshů sinnigen Unterscheidung, doch der Vorwurf, daß die Züchtigungen, eben so wie die Ahndungen der Hi zr Ei Uebertretungen von Polizeigesetzen, durch Zucht— Ronopaks polizeigerichte verfügt, und, bei dieser Unterschei— des Ciin dung, blos die Strafen, welche eine Gesetz— 5/ und di übertretung bedrohen, nicht aber die Strafwürdig— 230. Sehr keit der Verbrecher im Auge behalten werden. Da— ,aseffen gegen unterscheidet die östreichische Gesetzgebung der offer⸗ blos zwischen Verbrechen und schweren Polizei⸗ ausgeht, u0 übertretungen, berücksichtigt dabei die subjective chselwirkug Strafbarkeit(indem sie zu den schweren Polizei— de Vicksu übertretungen diejenigen Verbrechen rechnet, welche Hich dit dr in zufälliger Trunkenheit, oder von Unmündigen n de hid vom angehenden eilften bis zum vollendeten vier— uuthnictdr zehnten Jahre begangen werden), und theilt die en nit Zus schweren Polizeiübertretungen in drei Klassen: 1 Umfatz in Uebertretungen gegen die öffentliche Sicherheit pem 9le(gegen die Sicherheit des Staatsverbandes und den Rfen, N. öffentlichen Ruhestand, gegen öffentliche Anstalten ie in Ei und Vorkehrungen zur gemeinschaftlichen Sicher⸗ iu m sthi heit, und gegen die Pflichten eines öffentlichen 8 Amtes); 2) in Uebertretungen gegen die Sicher— . b 9 heit einzelner Menschen(namentlich gegen Leben, ünt Gesundheit, Eigenthum, Ehre ꝛc.), und 3) in mululth) Uebertretungen, welche die öffentliche Sicherheit 0 verletzen.— Nachdem Lotz auch die preußische —— II. 19 290 Polizeiwissenschaft. und bayrische Gesetzgebung darüber verglichen 6ir ei hat, erklärt er sich(S. 520 ff.) sehr richtig über slug, die Stellung der Polizei zur Criminaljustiz. Die Wn Polizei soll die Gesetzübertretungen ver hüten und Holheis 5 denselben zu vorkommen, nicht etwa durch Ge— berlass setze und Strafdrohungen, welche den Widerrecht— erthf lichgesinnten abhalten sollen, sein gesetzwidriges vunbot Vorhäben zur Ausführung zu bringen; sondern mit 1 durch Eingreifen in die That, wenn solche schüne . durch Vorbereitungen oder Einleitungen dazu als bestin bevorstehend sich ankündigt, oder auch wenn sie nditr 0 schon wirklich begonnen hat. Der Widerrechtlich— nige, gesinnte soll durch das Einschreiten der Polizei Wille nicht blos nur für jetzt, oder für die Zukunft, von Mubeet der Ausführung seines gesetzwidrigen Vorhabens gar, de abgeschreckt, und psychologisch auf nega— wögih N tivem Wege von Widerrechtlichkeiten und Gesetz— Kcaunt R übertretungen abgehalten werden; es soll ihm auch doneo I die Widerrechtlichkeit und Gesetzübertretung, welche Wcht er beabsichtigen mag, durchaus und physisch un— Dum möglich gemacht werden. Die Bekämpfung des ah Willens gehört daher der Criminaljustiz, die 2 M Bekämpfung der That der Polizei. Alle wirk⸗ schee lich verübte Gesetzübertretungen gehören der sichr Strafjustiz an, und nicht mehr der Polizei.— Iche So weit stimme ich ganz mit Lotz überein, nicht I aber(S. 522.) in dem Grundsatze: daß es fur die 115 Grenze zwischen der Polizei und Strafjustiz gleich— Rel gültig sey, ob die erfolgte Gesetzübertretung ein is wirkliches Verbrechen, oder nur eine mit einer sanek geringern Strafe zu ahndende Uebertretung sey. Ii Denn sollte auch in dem zweiten Falle, wie Lotz ahn will, die Untersuchung und Bestrafung für die nn Justiz gehören; so hätte, folgerichtig, die Polizei gftn verglch ichtig istiz. D. hiten un Aduch G. Doeruich sehwidrgg enz surdm wenn sish Hen dasu dt uch wenn ft löerrechtic der Poli ukunst, yu Vohabem auf nega wund Gesch alihm al tetung, dett hsssch n Eümpfung mahustiz,& „Ale pick gchiteg x Polhe, übetein, at daß ez si N rafhusiz ge Iberttttutg eint mit l chettretug Fule, l rcfung ffl 11 ͤ Ne verhaftenden Individuums heilig seyn. —— w—————Ü——————————*——* Polizeiwissenschaft. 291 gar kein Recht, zu strafen, und jede Berau⸗ schung, jeder Lärm und Tumult auf den Straßen, jede brennende Tabakspfeife u. s. w. würde von der Polizei der Justiz gemeldet und ihr zur Bestrafung überlassen werden müssen.— Sehr beherzigungs- werth sind aber(Archiv, Th. 5, S. 195 ff.) die von Lotz aufgestellten Grundsätze:„Ehe die Polizei mit Verhaftung irgend eines ihr gefährlich scheinenden Individuums vorschreiten kann, müssen bestimmte Thatumstände, auf directem oder indirectem Wege erwiesen, vorliegen, daß derje— nige, der verhaftet werden soll, wirklich den Willen und die Absicht gehabt hat, das Verbrechen oder Vergehen zu Schulden zu brin— gen, das ihm durch seine Gefangennehmung un— möglich gemacht und verhütet werden soll. Das bekannte Axiom: Quilibet praesumitur bonus, donec probetur contrarium, muß auch den Polizeibehörden bei der Beurtheilung der Anzeigen vom Daseyn der bösen Absicht eines von ihnen zu Auch darf die Polizei zu allen Verhaftungen nur erst dann schreiten, wenn dieses Mittel als das einzig sichere und zuverlässige erscheint, die öffent⸗ liche Ruhe, Sicherheit und Ordnung gegen ein Individuum zu schützen, das diesen Bedingungen des Staatslebens Gefahr droht. Weiter darf die polizeiliche Verhaftung nicht länger dauern, als bis zum Eintritte der strafgerichtlichen Wirk— samkeit. Den, der sich selbst in die Hände der Justiz liefert, kann die Polizei nie davon zurück— halten. Auch darf die Verhaftung durch die Poli— zei nur so lange bestehen, als bei dem Ver— hafteten die gesetzwidrige Absicht, deren Ausführung 19⁷ + ‚i‚‚‚‚eeee‚eee......———.—.— ———.* 2 VI 2 — 7 8 1 202 Polizeiwissenschaft. ihm unmöglich gemacht werden soll, als fort⸗ dauernd angenommen werden muß, so wie dem Verhafteten das Recht der Vertheidigung und der Recurs an die höhern Polizei— behörden verbleibt. Außerdem liegt es im Kreise der Wirksamkeit der Polizei, die aus dem Hafte der Justiz entflohenen Angeschuldigten oder wirk— lichen Verbrecher zu verfolgen, und selbst den, wel— chen die Justiz, wegen Mangels an Beweisen, freisprechen mußte, fortdauernd genau zu beobach— ten. Doch gehört die Function eines öffentlichen Anklägers, und das Sammeln der Beweise für die Verschuldung der von der Justiz Verhafteten, keinesweges zum Kreise der polizeilichen Thätigkeit. Bei der Heiligkeit des Haus rechts darf die Po— lizei nur bei sehr gegründetem Verdachte zu einer Haussuchung schreiten; auch darf sie nicht, wie die Justiz, ihre Verhafteten auf geringe Kost setzen und zu schweren Arbeiten anhalten; sie muß viel— mehr ihren Gefangenen die Wahl der Beschäfti— gung, und die Verwendung ihres durch Arbeit her— vorgebrachten Verdienstes überlassen.“ Soll übri— gens die Zwangspolizei ihre Geschäfte in vollem Umfange erfüllen; so muß die Regierung alle Asyle und Freiörter, wo sie noch bestehen, aufheben. Sie sind die Schlupfwinkel der Ver— dächtigen und der Verbrecher. 10. a) Die Zwangspolizei in Beziehung auf die ursprünglichen und erworbenen Rechte der einzelnen Staatsbürger überhaupt. Die philosophische Rechtslehre(Naturr. Th. 1, §. 15.) leitet aus dem Urrechte der Persönlich— Fasthe afußer sat de 8 Rusoliche hum; 0 znng ud schen R ale erw Rehtlh nen Mt Haupte schftever dakaus en de Than Kalf⸗, Iungs⸗ uf den! Rerunger Vefassu sptüng kinzeln Polizein lsedu ind besch Mie des Hetendm sondern bacten Uwarst ihte B Rahto he Di 2 Dol Polizeiwissenschaft. 293 0 0 keit folgende ursprüngliche Rechte ab: das Recht ö wigun auf äußere Freiheit; auf äußere Gleichheit; auf Frei— 2 f heit der Sprache, der Presse und des Gewissens; auf 8 Hin persönliche Würde und guten Namen; auf Eigen— ö Hauin thum; auf öffentliche Sicherheit; und auf Abschlie— dn i ßung und Haltung der Verträge. Aus dem ursprüng— Oaa mit⸗ lichen Rechte, Verträge zu schließen, gehen sodann 8 an alle erworbene(eheils personliche, cheils dingliche)* Disz, Rechte hervor, so daß in der Lehre von den erworbe— Aubalb nen Rechten(Naturr. Th. 1, F§. 28.) die n tlichn Hauptgattungen der Verträge— der Gesell— 2 Baniseft schaftsvertrag überhaupt, der eheliche Vertrag, das Rehafth, daraus entspringende Aelterneecht, der Dienstvertrag, N Hanglet der Arbeits⸗, Mieths⸗, Schenkungs⸗, Tausch⸗, arfdi Po⸗ Kauf⸗, Leih, Darlehns⸗ Pfand⸗, Aufbewah⸗ N.e Weinet rungs- und Bevollmächtigungsvertrag, der Vertrag ucht:. auf den Fall des Todes, der Verfassungs- und Re⸗ ö Host schn gierungsvertrag der Gesellschaft, und der kirchliche e muß vi⸗ Verfassungsvertrag— entwickelt werden. r Beschis⸗ Alle diese in der Vernunft begründeten ur— ch Mbet he⸗ sprünglichen und erworbenen Rechte jedes Eulihi einzelnen Staatsbürgers darf und soll die stt in vlen Polizei nie beeinträchtigen und verletzen, vielmehr Kenierang al soll sie durch ihre Thätigkeit dieselben aufrecht erhalten ncch besche, und beschützen. Denn sie besteht nicht deshalb in der glll de V. Mitte des Staates, die moralisch-mündigen in dem Geltendmachen und Behaupten ihrer Rechte zu stören, sondern nur die moralisch-unmündigen genau zu be— ä obachten und zu verhüten, daß nicht durch ihre ziehunge Unvorsichtigkeit und Fahrlässigkeit, oder gar durch euen Rech ihre Bosheit, die ursprünglichen und erworbenen Rechte Andrer gefährdet werden, so wie sie durch ihre Thätigkeit die begonnene Rechtsverletzung in Rum der Vollendung hindern, und die vollendete, je 111 —;;—s—————————— 3) 294 Polizeiwissenschaft. nachdem sie zu den Vergehen oder zu den Verbrechen gehört, entweder sel bst ahnden, oder deren Ahndung der Strafgerechtigkeitspflege überlassen soll. Die Zwangspolizei in Beziehung auf die ur— sprünglichen und erworbenen Rechte der einzelnen Staatsbürger kündigt sich daher an: 1) in Beziehung auf Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit derselben; 2) in Beziehung auf Freiheit der Sprache, der Presse und des Gewissens; 3) in Beziehung auf Ehre und guten Namen, und auf Eigenthum. 11. 1) in Beziehung auf Leben, Gesundheit und per sönliche Freiheit. Es gehört für die Wirksamkeit der Polizei, daß ihr das Leben, die Gesundheit, und die per sönliche F rreiheit jedes einzelnen Staatsbür⸗ ger heilig seyn, und daß sie mnn verhüten muß, daß weder die Individuen selbst ihre Freiheit, Ge— sundheit und ihr Leben arsahrden, noch daß diese Grundlagen aller irdischen Thätigkeit von Andern be— droht und verletzt werden. Zwar steht es nicht in der Macht der Polizei, den Selbstmord zu verhindern, oder in das Privatleben einzugreifen, um den Faulen in einen Arbeitsamen, den Verschwender in einen Sparsamen, den Schwelger im Essen und Trinken in einen Maßigen, und den Ausschweifenden in einen Geordneten und Gesitteten umzuwändeln; auch kann nicht die Polizei die Sklaverei und Leibeigenschaft da assehl, Iumld Vaulkrunge er Kbeh athsil Kr scht Wahn ichunt ben ihr die wsl ndung zl ANde be Arbaitsch licht de sullichen: Dom Wuum an Vodde, u Mape u ker, Hl auslardi r wel Aeltern der Kind dern, de lnttethar Hlichten, ets, auf Haltener Habthi wo 48 V Rauh Most vermit Dabrehz en Ahndun . ö uf die ut de augh csundheituw der Eprach, gunn Munn Hesundhei heit, it de Ph heit, wd lnen GIIl uthun mi re hit, 06 noc II von Mden! Res chl vahthe um der zu wendet iI sen und I veifend hri deln; 0 Hbeigt Polizeiwissenschaft. 295 aufheben, wo sie noch besteht. Allein beobachten kann und soll die Polizei alle jene Erscheinungen und Verirrungen; theils um allgemeine Belehrungen über Leben, Gesundheit, Ordnung und gute Sitten zu ertheilen; theils um die möglichen Wirkungen jener fehlerhaften Ankündigung der Individuen in Beziehung auf die Rechte Andrer, namentlich auf ihr Leben, ihre Freiheit und Gesundheit zu verhüten, und die versuchten Angriffe an der Ausführung und Voll— endung zu hindern. Denn leicht kann der Trunkene Andre beleidigen und verletzen; leicht der Faule und Arbeitsscheue zum Bettler und Diebe herabsinken; leicht der Ausschweifende auf Kosten Andrer seine sinnlichen Triebe befriedigen. Damit aber auch nicht durch Andre das Indi— viduum an Leben, Gesundheit und Freiheit gefährdet werde, muß die Polizei ihre Aufmerksamkeit auf die Aerzte und Wundärzte, auf Arzneihändler, Apothe— ker, Hebammen, auf Quacksalber und Pfuscher, auf ausländische Werber, Seelenverkäufer, auf Seil ltän⸗ zer(welche nicht selten Kinder entführen, oder von den Aeltern erkaufen), auf widerrechtliche Behandlung der Kinder und Mündel von Aeltern und Vormün— dern, der Dienstboten von den Dienstherren, der Unterthanen von den Gutsherren und Patrimonial— gerichten, auf den Verkauf der Gifte, des Pul— vers, auf den Gebrauch der Schießgewehre, auf das Halten reißender Thiere, auf das Tollwerden der Hausthiere und ähnliche Gegenstände richten, und, wo es nöthig ist, mit ihren Vorschriften einschreiten. Was die Selbstoerirrungen des Menschen dusch Faulheit, Uebermaas im Genusse, und sinnliche. Ausschweifungen betrifft; da kann die Culturpoli jei vermittelst der Leitung der Erziehung weit mehr dtcgu⁰tkdc;dcccücrtzSH— Im¾.:ʒ————————.— DSDEE———*D r— 296 Polizeiwissenschaft. wirken, als die Zwangspolizei. Von der Erhal— tung und Bewährung der Gesundheit aber vermit— telst der Polizei handelt zunächst die Medicinal— und Sanitätspolizei. 12. 2) in Beziehung auf Freiheit der Sprache, der Presse und des Gewissens. ö Die philosophische Rechtslehre(Th. 1, §. 18.) stellt das Recht auf Freiheit der Sprache, der Presse und des Gewissens als ein ursprüngliches Recht auf, und die Staatskunst lehrt(Th. 1, Staatsk. §. 22.), unter welchen Bedingungen dieses Recht im Staate geübt werden kann und darf. Die Polizei hat daher diese Bedingungen festzuhalten und auf alle einzelne gegebene Fälle anzuwenden. Als Grundsatz steht unerschütterlich fest: daß Sprache und Presse frei bleiben müssen, sobald nicht durch ihren Mißbrauch die Rechte Andrer bedroht und verletzt werden. Es können aber die Rechtsverletzungen, namentlich durch die Presse, die wohlerworbenen Rechte der In— dividuen, die Rechte ganzer Stände, die Rechte der inländischen Regierung, die Rechte auswärtiger Re⸗ gierungen, und die, der Oberaufsicht der Polizei an— vertraute, Leitung der öffentlichen Sittlichkeit be— treffen. Dazu kommen die nicht willkührlich und lau— nenhaft angewandten, sondern umsichtig erwogenen Rücksichten der Klugheit in Beziehung auf den Mißbrauch der Presse sowohl in ruhigen, als in stür— mischen, das innere und äußere Staatsleben mächtig bewegenden, Zeiten. Denn so wie die Polizei die Rechtsverletzungen durch den Mißbrauch der Presse theils nach ihrer subjectiven Strafwurdigkeit, theils nach ihrer objectiven Strafbärkeit(vermit⸗ H Wuhuldehe deg 90 Waen un I HKup Iu des Iugehots lcher S mithige die krätt Stuatel Rige he Dulhein vawechsl immer nu Hal und du Fh ded Han hingt. D ktgrade haliss, der bisth überen Beschran men: der unbedi. selunge sehtn S für eine darf nih seht, d Drucsh n Ca 21—— Polizeiwissenschaft. 297 chl telst der Unterordnung der Rechtsverletzung unter ein brvamt vorhandenes und erschöpfendes Preßgesetz) zu Mdieing ahnden hat; so muß sie auch gegen Pasquille, gegen unsittliche Schriften, Gemählde 9 und Kupferstiche, und gegen versteckte Aufregun— Errch gen des Volksgeistes zur Unzufriedenheit und zum +* n. Ungehorsame gegen die Regierung mit unnachsicht— licher Strenge verfahren. Allein die männlichfrei⸗ M hre NTyt müthige Prüfung bestehender Unvollkommenheiten, ö prace, di die kräftig-gründliche Erinnerung an das, was dem. glichs Rec Staatsleben Noth thut, so wie die leidenschaftslose 1, Stautt. Rüge herrschender Mißbräuche dürfen nie von der 4 ts Richt in Polizei mit den gehässigen Ausbrüchen der Leidenschaft 4 Polizei verwechselt, und, wie diese, bestraft werden. Denn.* ind auf ale immer muß die Polizei es sich vergegenwärtigen, daß ö hrundsatz Volk und Regierung im Staate gleichmäßig bei Pꝛese frei der Freiheit der Presse gewinnen, und der Fortschritt uWMöbrauh des Ganzen in allen Theilen der Cultur davon ab— werd. E. hängt. ů , Wunenth Die sorgfältigste Erwägung des erreichten Cul— uchte dr ⸗ turgrades des Volkes, der bisherigen örtlichen Ver— die Rchte x hältnisse, und der Rücksicht auf die Bestimmungen swirtiget N. der bestehenden Verfassung müssen übrigens dar— Hhhi⸗ über entscheiden, welches von den beiden, für die tlihet b Beschränkung der Preßfreiheit anwendbaren Syste⸗ Wchudl men: der Censur(als Präventionsmittel), oder der h e unbedingten Preßfreiheit, jedoch mit Auf⸗ Aung M. stellung eines, die Preßvergehen und die daräuf ge— llnstz setzten Strafen bestimmt verzeichnenden, Preßgesetzes e Rihh für einen gegebenen Staat vorzuziehen ist. Dabei 1 a darf nicht vergessen werden, daß, wo die Censur be— 0 uun steht, die Verantwortlichkeit für die censirten digte Druckschriften nicht auf den Verfasser, sondern auf 1 601 den Censor fällt, so wie ein völlig erschöpfendes Preß⸗ 298 Polizeiwissenschaft. gesetz vielleicht das schwerste aller Staatsgesetze ist. Im Ganzen verfahre aber die Polizei in Hinsicht der Preßfreiheit weder ängstlich, noch willkührlich; sie bleibe in ihren Grundsätzen und Maasregeln sich gleich, und glaube nie die öffentliche Mei— nung unterdrücken zu können, wenn sie auch ihr bedenklich scheinende Schriften unterdrückt. Ueber die Anwendung von Geschwornenge— richten zur Ausmittelung des Schuldig oder Unschuldig bei Preßvergehen s. Th. 1, S. 417f. Ueber die Freiheit des Gewissens in Hin— sicht des Religionsbekenntnisses besteht in civilisirten Staaten kein Streit. Was aber der Polizei in Hinsicht der Oberaufsicht des kirch li— chen Cultus zusteht, gehört zunächst in die Cu l⸗ turpolizei. 13. 3N in Beziehung auf Ehre und guten Na⸗ men, und auf Eigenthum. Die Polizei hat die Aufsicht über die Verletzung der persönlichen Ehre durch Andre, theils in Hinsicht der Erhaltung des guten Namens überhaupt, theils in Hinsicht der Erlhaltung der bürgerlichen(der Stan— des- und Amts-) Ehre. Die Verletzung der Ehre und des guten Namens durch Druckschriften, Pas⸗ quille, Spottgedichte, erdichtete Nachrichten in Zei⸗ tungen und öffentlichen Blättern, durch satyrische Kupferstiche u. s. w. gehört in das Gebiet der Preß— polizei; allein die Verletzung der Ehre durch aus⸗ gebreitete verläumderische Nachrichten und durch per— sönliche Beschimpfungen hat die Zwängspolizei genau zu beobachten und zu ahnden, wenn gleich der förm— H0j Wden schung miglihs Dulllant Rben, stoaft w Vunth der ue veluthe Handla shatt ff V langtz s⸗ Bnuhn venn se baddad Mane holhei, schern nem E Raub Vaga Halhei hus⸗ vitkl. lichtte stn ter Stt len, ligen, die B Welche mist Polizeiwissenschaft. 299 ste. ymnr ö ö hsch. liche Injurienprozeß nicht zum Kreise der Polizei, hrlic sondern der Gerechtigkeitspflege gehört.— In Be⸗ ä. i⸗ ziehung auf die Duelle soll die Polizei dieselben mnn möglichst verhüten, nach vollbrachter That aber der 2 Duellanten sich bemächtigen, und sie der Justiz über⸗ se auch h geben, weil die Duelle nicht nach Polizeigesetzen be—. . straft werden können.— Auch hat die Polizei die dornenge Vorurtheile zu bekämpfen, welche so häufig iu Hinsicht 8 Ildig or. der unehelichen Kinder, oder der Kinder von 9 ½04 verurtheilten Verbrechern, so wie in Betreff der Be— es in H handlung der Selbstmörder, und der Verunglückten s bsthti statt finden. 2 i6 cber d Was das Eigenthum der Staatsbürger an— kirchl⸗ langt; so hat die Polizei kein Recht, die willkührliche 7 de Cul Benutzung dieses Eigenthums zu beschränken, selbst wenn sie zum Nachtheile des Eigenthümers wäre, so— Na bald dadurch nicht die Rechte Andrer gefährdet werden. Allein eine Hauptaufgabe bleibt es für die Zwangs— guten d polizei, jeden Staätsbürger gegen dii e Gefahren zu n. sichern, welche der widerrechtliche Wille Andrer sei⸗ nem Eigenthume droht. Sie wacht deshalb über die die Velehn Räuber und Diebe, wie über die Bettler und Ils in Hust Vagabonden;— namentlich ist es Pflicht der haupt, thek Polizei, die furchtbare Geisel der öffentlichen und RHetettn Haus-Bettelei völlig zu vernichten, und die aung di Er wirklich Bedürftigen durch zweckmäßig einge— Heistnn, A richtete Armenkassen und Armenanstalten zu unter— nichttn M stützen(vgl. H. 23. 24.). Sie verlangt, bei angedroh⸗ duch sahnit ter Strafe, von Gold— und Silberarbeitern, Tröd⸗ hit dei lern, Juden u. a. die schleunige Anzeige jeder verdäch— re uc tigen, ihnen zum Verkaufe angebotenen, Sache, und 11 uthl die Beobachtung und Ausforschung der Personen, welche verdächtige Sachen bringen. Dasselbe geschieht von ihr in Betreff der Schlosser und Schmiede, wenn Wpolg 14c der K gach ——== es, —3——.—ä—— —— ——— ö ö 1*8 * 11 ö 0 144 4 1—.090 19 I . 40 I. * 300 Polizeiwissenschaft. von unbekannten Personen Hauptschlüssel gebracht oder verlängt werden sollten. Eine ununterbrochene Wachsamkeit widmet sie den größern und kleinern Betrügereien im gemei— nen Leben, besonders in Hinsicht der Quantität und Qualität der von den Verkäufern in den Verkehr ge— brachten Waaren. Durch Einführung eines gleichen Maaßes und Gewichtes im ganzen Staate, durch Stempelung der Maäße und Gewichte, und durch Confiscation aller Waaren, welche den gestempelten Maaßen und Gewichten nicht entsprechen, würde vie— len Betrügereien vorgebeugt werden.— Besonders muß aber die Polizei die auf die Wochenmärkte und in den täglichen Verkehr bei Schenkwirthen und in Speisehäusern kommenden Lebensmittel, nach ihrer Güte, nach ihrer Verschlechterung und nach ihrer Verfälschung(Korn, Brod, Fleisch, Wein, Bier ꝛc.), und eben so die Waaren der Apotheker und Drogui— sten, scharf im Auge behalten und oft untersuchen; die Vor⸗ und Aufkäuferei verhindern; das Hökerwesen beschränken, und, im Falle einer er⸗ kunstelten Theuerung, gewisse Polizeitaren der dringendsten Lebensbedürfnisse festsetzen, obgleich im Allgemeinen solche Taxen ein Zwang sind, der nicht zum beabsichtigten Zwecke führt. 14. b) Die Zwangspolizei in Beziehung auf die öffentlichen und Privat-Verhältnisse im innern Staatsleben. Doch nicht blos die allgemeinen Verhältnisse im innern Staatsleben, welche aus der Sorge für die ursprünglichen und erworbenen Rechte der einzelnen Cuttbitt fisRe suldert! Nt⸗kbent E Ordmun Vasser tuerel 0) Died —+ Ge deksbßt doch müs ind der 6 den. De chne veh Rigt sch cen Mu nise kunst fen der Gere Hintichn glich au wöhnlt Polizeiwissenschaft. 301* AUgehh Staatsbürger hervorgehen, gehören zum Geschäfts⸗. Wn kreise der Zwangspolizei; er umschließt auch die be— vdmet sondern Verhältnisse des öffentlichen und Pri⸗ Aim gemt⸗ vat-Lebens. Dahin gehört ö Lantitat urh S. 7—46* Vutheg. 1) die Sorge für die öffentliche Sicherheit und 8 ine gath Ordnung überhaupt, namentlich bei Feuer⸗ und 1˙* Wassergefahren, und bei andern verheerenden Na— 1— ud turereignissen; Inm 2) die Gesundheitspolizei im Einzelnen; „ würde vi⸗ 3) die Armenpolizei; 2 Besondir 4) die Polizei des Hauswesens; und 3 ... + nmarkte ud 5) die Polizei in örtlicher Hinsicht. then und in M Wtet„ 2* 2* u Duem 1) Die Polizei deröffentlichen Sicherheit 4 und Ordnung überhäupt. uttruuchn Auflauf und Tumult. chindern; d—— ö ö ö ul dere Gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung teitaren v verstößt jeder Auflauf und Tumult des Volkes; ö chelach i doch müssen beide sehr genau von dem Aufstande 11 so, und der Empörung des Volkes unterschieden wer— 7 den. Der Auflauf des Volkes entsteht zufallig, ohne vorher überdacht und verabredet zu seyn, und zeigt sich in dem Zusammentreffen einer ungewöhnli— chen Menschenmasse bei einem unerwarteten Ereig— siehung nisse(z. B. bei öffentlichen Unglücksfällen; bei An— Zethltah kunft fremder Personen und Thiere; bei Handlungen ben, der Gerechtigkeitspflege, z. B. beim Pranger stehen, bei Hinrichtungen ꝛc.); der Tumult hingegen, ob er gleich auch plötzlich und unverabredet erfolgt, wird gewohnlich durch eine wirkliche oder nur scheinbare Ien Duhsit hie d n öw/ D FFFFFF TTTTTTTTTNN ä——IFIFI7. 30² Polizeiwissenschaft. Beschwerde des Volkes veranlaßt, welche man durch Selbsthülfe beseitigen will(3. B. beim Mangel an Ge⸗ treide, bei hohen Preisen, bei Handwerksunruhen ꝛc.). In Hinsicht des Auflaufs muß die Polizei, wo sie das Zusammentreffen einer großen Menschenmasse erwar— ten kann, allen dabei möglichen Gefahren und Miß⸗ bräuchen durch zweckmäßige Anstalten im Voraus vor— beugen, wenn aber dennoch Unordnung entstehen sollte, mit Schoöͤnung den Auflauf zerstreuen, und nur der Halsstarrigen persönlich mit Vermeidung aller kör⸗ perlichen Züchtigung) sich versichern. In Hinsicht des Tumults aber muß eine umsichtige Polizei, durch Beseitigung aller rechtmäßigen Beschwerden der Staatsbürger, die Ursachen derselben heben, die an sie gebrachten Klagen berücksichtigen und Abhülfe ge— währen, und den eintretenden Tumult sogleich im Ent⸗ stehen entdecken und unterdrücken, weil er— bei einer weit verbreiteten und lang verhaltenen Verstimmung — leicht in Aufruhr übergehen kann. Selbst die aus vorigen Zeiten stammenden öffentlichen Aufzüge von einzelnen Corpora— tionen, Innungen ꝛc. muß die Polizei genau beob— achten, wenn die Regierung es nicht für zweck— mäßiger hält, diese veralteten Formen ganz ab— zuschaffen. 16. Aufruhr und Empörung. Unter Aufruhr wird jede absichtliche und ge— meinschaftlich verabredete Widersetzlichkeit gegen die Regierung, unter Empörung die beabsichtigte Ver— nichtung der bestehenden Verfassung, Regierung oder Verwaltung im Staate verstanden. D d cht, nl m iht ldete Hetigt, 1 Spred fe sch si bachttt,! schbmit ind silt oDnuß d dagegen u solher Be nd Geauj Auftaht in Mise durd MMscht al rige Mhi haben wi drücte K dite zult Dur stutz de sung un Verwal Vales be an sh rit ben in I. nalign 6 enan unt die Hehrn Voekes ju ihren dumit ver Polizeiwissenschaft. 303 min duh Da der Aufruhr, nach dem Zeugnisse der Ge— RlanG. schichte, nur in Zeiten bedenklicher Gährung erscheint; dihen u. so kann ihn die Polizei verhüten, wenn sie die oo sie d gegründeten Beschwerden und Lasten des Volkes hebt, use erwar beseitigt, oder doch mildert, und wenn sie die, welche dund Mß als Sprecher oder Aufwiegler an die Spitze des Vol— Aruusm kes sich stellen könnten oder wirklich stellen, genau be— schen sle, obachtet, und im entscheidenden Augenblicke derselben nd rur de sich bemächtigt. Bricht aber dennoch ein Aufruhr aus, dle fit und sollte das Volk dabei bewaffnet erscheinen; In hüsch so muß die Polizei sogleich ihre erste Ankundigung lhti, duch dagegen mit solchem Ernste und Nachdrucke und mit verden da solcher Besonnenheit und Festigkeit(doch ohne Härte on, die an und Grausamkeit) bezeichnen, daß, wo möglich, der lhilfe ge⸗ Aufruhr im Beginnen unterdrückt und die aufgereizte chimEnt⸗ Masse durch Zwäng zur Ruhe gebracht, ihr aber— in ener Hinsicht aller gegründeten Beschwerden— schleu⸗ usimmun nige Abhülfe versprochen, und das Versprechen ge⸗ halten wird, damit nicht der durch Zwang unter— summerda drückte Aufruhr in eine fortdauernde Erbitterung, und nen Lurpur⸗ diese zuletzt in völlige Empörung übergehe. anh Denn gegen die Empöru ng, welche den Um— fi gut sturz der bestehenden rechtmäßigen Verfas⸗ sung und Regierung, oder doch der bestehenden Verwaltungsformen durch die Selbsthülfe des Volkes bewirken will, reicht die Kraft der Polizei an sich nicht aus; nur entgegenwirken kann sie dersel— ben im Voraus, sobald sie— welche von der jedes— Ing maligen Stimmung des Volkes und seiner Stände 14 genau unterrichtet seyn muß— den Staatsbehörden huihen die gegründeten oder ungegründeten Beschwerden des el hun, Volkes frühzeitig bekannt macht, und— so weit es üsche. zu ihrem Geschäftskreise gehört— die Vorschläge Ngeund damit verbindet, welche auf die Beseitigung jener Run gunz ss————.:—————————————ł—22——— —.—— *——.—— 2——— — ——*. 2—————.— S———. 304 Polizeiwissenschaft. Beschwerden und auf die Beruhigung des Volkes berechnet sind. Beim Ausbruche einer Empörung muß die Polizei versuchen, den ersten— gewöhnlich un— geregelten— Versuch derselben zu unterdrücken und der Volksänführer persönlich sich zu bemächtigen. Nie aber sinke sie so tief, daß sie selbst, durch geheime Emissaire, das Volk zur Empörung aufreize, oder auf blos geheime Delationen rechtliche Bürger ver— hafte. Unter sogenannten aufrührerischen Schrif— ten kann man nur solche verstehen, welche entweder ganz unumwunden das Volk zur Empörung aufru— fen, oder die Verfassung, Regierung und Verwal— tung des Staates verhaßt, verächtlich und lächerlich zu machen suchen, nicht aber die, welche blos ein— zelne Unvollkommenheiten und Mängel der Verfas— sung und Verwaltung rügen. Mögen auch die letz— tern, besonders in bedenklichen Zeiten oder wegen des in ihnen herrschenden, absprechenden und verfüh— rerischen Tones, und entschieden die erstern durch die Polizei unterdrückt werden müssen; so darf doch theils der Einfluß einzelner Schriften da, wo kein Gährungsstoff vorhanden ist, nie zu hoch ange— schlagen werden, theils muß man bei dieser Un⸗ terdrückung mit Umsicht verfahren, damit nicht, durch die Confiscation, die Aufmerksamkeit und Neugier erst darauf geleitet werde. Abr. Gtthe. Kästner, Gedanken über das un⸗ vermögen der Schriftsteller, Empörungen zu bewir⸗ ken. Gött. 1793. 8. Chr. Aug. Wichmann, Ist es wahr, daß ge— waltsame Revolutionen durch Schriftsteller befördert werden? Leipz. 1793. 8. (J. Stuve,) über Aufruhr und aufrührerische Schriften. Braunschw. 1793. 8. Haheime 3u d polhel en Zbetk nd o ui beherden f den Freim unmitte Zuack hob feten Gs lHewihl shasthche A sie) Deta chh Kbeh! Staate dik shast in Noqgierung jenem Zve kannt und: flgt de aftn sag Lulg ahzuz iche Form hung ds S wuärder, Orden un im Sthatt durch dri lesonden D Hlichkg 1 it, I6 Volkz ung mi hlich ur Nucen urh Hugen. M. ch gehüne freie, A. Birger w hen Schis He entwede rung auft⸗ d Verwak lächerlich e blös ein⸗ r Verfas⸗ ch die leh⸗ dder wegln nd verih die ersten Isen; so Hiften da, h a hei distt U⸗ it rich, dur Ind Mqte ber diK mayn iu l wist, W, istche I V Afthth Polizeiwissenschaft. 305 17. Geheime Gesellschäften. Proselytenma— cherei. Zu den geheimen Gesellschaften im politischen und polizeilichen Sinne gehören nicht diejenigen, de⸗ ren Zwecke und Mitglieder der Regierung bekannt und wo nicht selten Individuen aus den Regierungs— behörden selbst Theilnehmer derselben sind(3. B. bei den Freimaurern), sondern diejenigen, welche einen unmittelbaren politischen oder religiösen Zweck haben, diesen Zweck und ihre darauf berech— neten Gesetze der Regierung verheimlichen, unter selbstgewählten Obern stehen, und durch ihre gemein— schaftliche Wirksamkeit irgend eine(größere oder klei— nere) Veränderung im bürgerlichen oder kirchli— en Leben beabsichtigen. Da diese einen Staat im Staate bilden, und nur diejenige besondere Gesell— schaft im Staate bestehen darf, deren Zweck der Regierung bekannt, und deren Verfassung, aus jenem Zwecke hervorgehend, von der Regierung aner— kannt und bestätigt worden ist(Th. 1, Naturr. H. 29.); so folgt daraus, daß die Polizei jene geheime Gesell— schaften sogleich selbst aufzuheben, oder doch der Regie— rung anzuzeigen habe, welche entweder die öffent— liche Form der Verfassung, Regierung und Verwal— tung des Staates, theilweise oder ganz, umbilden und verändern, oder als besondere kirchliche Seete, Orden und religiöse Verbrüderung von den im Staate bestehenden Kirchen sich absondern, und durch Proselytenmacherei, Missionen u. s. w. für ihre besondern Zwecke die Unerfahrnen anwerben will. Deshalb muß die Polizei, mit der strengsten Unpar— theilichkeit, jede scheinbar noch so unschuldige religiöse II. 20 ——.——— t TTTTT ff ———— SSIISAIAIII———— 2 —.....g..—m..——..ꝑ..ꝑ.ꝑ————.—— —⁵———— —— 2 306 Polizeiwissenschaft. Privatzusammenkunft auflösen, und die religiöse Seuche unseres Zeitalters, den bodenlosen Mysticis⸗ mus, mit allen seinen Erscheinungen,(wunderthätigen Heilungen, sympathetischen Mitteln, Selbstpeinigun— gen, Nekromantie, Theurgie, Magie, Amuleten, Reliquien, heimlichen Verketzerungen und Anwerbun⸗ gen ꝛc.) eben so nachdrücklich bekämpfen, wie die phy⸗ sischen Seuchen der Pocken und des gelben Fiebers. 18. Räuber. Diebe. Bettler. Landstreicher. Die Sicherheit der Straßen und des Eigen⸗ thums gehört zu den wichtigsten Zwecken des Staates. Die öffentliche Sicherheitspolizei wird daher ihre Thätigkeit, Umsicht und Kraft besonders durch ihre Anstalten in Hinsicht der Art und Weise ankündigen, wie sie(durch streng controllirte Gensd'armes und Polizeidiener) theils alle mögliche Gefährdung der öffentlichen und Privat⸗-Sicherheit verhütet, theils die verletzte Sicherheit durch schnelle Ent— deckung und Bemächtigung der Räuber und Diebe herstellt. Sie muß deshalb die inländischen Ar⸗ men, Müssiggänger, entlassenen Sträflinge u. a. scharf beobachten, und möglichst zu beschäftigen su— chen; sie muß die untern Polizeibehörden in kleinen Städten und Dörsern nach der Wachsamkeit auf jede verdächtige Person genau controlliren; besonders aber muß sie an den Landes grenzen die strengste und unerbittlichste Aufsicht über alles herumstreifende aus— ländische Gesindel(Bettler, Zigeuner, Gaukelspieler, Führer von wilden Thieren, Kammerjäger, Bettel⸗ juden, Glücksritter, Spieler von Profession*) u. a.) *) Lotz in seiner Schrift über den Begriff der sin, u yh einet xind nichhisen, m/ iber! uukde de niht den Wenteute aber soch 65 die f de Rub ibergben in Zwang Bauude gege Zalch u d U in nuß marei schlen den,d Polizeiwissenschaft. 307 R. führen, und der Pässe ungeachtet, alle die,‚ Wstieit welche einer geübten Polizei schon nach ihrer äuße— dbathätgr ren Ankündigung verdächtig sind, von der Grenze zu— MWingu, rückweisen, oder, wenn sie diese heimlich überschrei— Amletn, ten, über dieselbe zurückbrinRgen. Denn, wie wenig lwau würde der zum Grenzpolizeiaufseher sich eignen, der wj di z nicht den rechtlichen Reisenden von den genannten Fiebes Abenteurern zu unterscheiden verstände?— Sollten ö aber solche Personen im Lande selbst erscheinen; so ist — 1 — 18 44 H 3 RBW K4 1661 8 N.— 44 ö 0 W ö N2 4— —„* 14 Ii HAIN 1 7 WA 14 I.* I II 40½1 ö I l W s I IMM 1—* WAINN I IAI ö N. + ‚ WAAAN ů HAAN WI* WMTUV I A. III5 ö W es die Pflicht der Polizei, ihrer sich zu bemächtigen, dsreihn die Räuber und Diebe der Gerechtigkeitspflege zu de Cie übergeben, die inländischen Bettler und Vagabonden des Stuutt in Zwangsarbeitshäuser zu bringen, die Gaukelspieler, daher ihe Betteljuden, Glücksritter, Beutelschneider und Spie⸗ ducch ihl.— ler hingegen nach Polizeigesetzen zu strafen.— Mkündiger Zugleich untersagt die Polizei jedem Staatsbürger Narmes un das Tragen geheimer Waffen. Gffahtdun ö 1 Whih Die Abfassung und Prüͤfung der Pässe ist NN saull Et ein Hauptgegenstand der Polizeibehödden; nur N er ud d muß bei der ersten die ängstliche Kleinlichkeitskrä— 0 Wihn merei vermieden, und bei der zweiten mit einem* rülnte ur sichern, den rechtlichen Reisenden nicht beleidigen⸗ imf den, den Abenteurer aber ausforschenden, Tacte verfahren werden. Damit muß die Aufsicht auf a die Thore, Brücken, Fähren, Gasthöfe, Vergnü⸗ amkeit ult hesondets K sung Polizei(Hildburgh. 1807. 8.) sagt sehr wahr: „der Spieler von Profession ist, selbst wenn ser eifendt&l ů ö nstreihent ehrlich spielt, dem Eigenthume Anderer immer „Gulkaft um deswillen gefährlich, weil er dem Treiben nach rlager, d Vermögenserwerbe eine falsche Richtung giebt, welche ssssen 1 den, der sich ihm anvertraut, meist von dem rech— ten Wege ableitet, und statt den Umfang seines Vermögens zu erweitern, diesen vielmehr beengt.“ Degrish 20* ⸗⸗ ⸗ ́⸗/ͤ¶«¶k:/:·/ ccA TATARARARARAE———————238 308 Polizeiwissenschaft. gungs⸗ und Spielhäuser u. s. w. und die uner⸗ wartete Visitation verdächtiger Gegenden, Häu— ser und Personen in genauer Verbindung stehen. Graf v. Schmettow, Preisschrift: über die Mittel, die Heerstraßen wider Räuberbanden und an— dere Gewaltthätigkeiten zu schützen. Gött. 1789½ 8. v. Kamptz, über das Verfahren bei Transporten und Landesverweisungen der Verbrecher und Land— streicher. Berl. 1817. 8. 19. Polizei in Hinsicht der öffentlichen Ge— fahren. Es giebt natürliche Gefahren, die den Bür— gern eines Staates, ihrem Leben und ihrem Eigen— thume drohen, welche die Polizei zwar nicht immer verhüten, aber doch in ihren Wirkungen aufhalten und beschränken, und in ihren nachtheiligen Folgen für die Individuen und für das Ganze minder drückend machen kann. Dahin gehören: die Feuers ge— fahr, die Wassersgefahr, die Gefahr bei Erd— beben, Stürmen und andern zerstörenden Natur⸗ erscheinungen, so wie die Gefahren und nachtheiligen Wirkungen des Krieges. Die Feuerpolizei ist der Inbegriff aller Anstalten der Polizei, theils Feuersgefahr zu ver— hüten(durch Sorge für feuerfeste Bauart; durch Sorge in Betreff der Bereitung, Aufbewahrung und des Gebrauches von brennbaren und leicht entzundli— chen Stoffen; durch Sorge bei Gewittern und Anle— gung von Blitzableitern; durch Nachforschungen bei eingeworfenen Brandbriefen u. s. w.); theils die entständene Feuersgefahr sogleich zu entdecken und zur Dämpfung derselben die wirksamsten Mittel zu ergrei— rh den Re m, Mit Wuunmene wakmaßt aäumten shr hee Fauer get und zu de tatz fir lige M- kekennung hewiestnen Vuschiste hung iher Feuerord nd alese den sol; allen Bür werden m 0 J. Feuet Di I Ggend Polizeiwissenschaft. 309 2 0 fen(durch Verbot der Verheimlichung eines ausbre⸗ Wichn chenden Feuers; durch Anweisung der Schildwach— .16 ten, Thürmer und Wächter in Betreff eines wahr— Wune genommenen Feuers; durch den Feuerlärm; durch bü W nihl zweckmäßige dͤschanstalten; durch Sorge für die aus— E geräumten Sachen ꝛc.); theils nach der Feuersge— 4 und Eun fahr ihre Aufsicht fortzusetzen, und den durch das Feuer gestifteten Schaden wo möglich auszugleichen und— vergüten(durch gezwungene Brandassecu— ranz für Wohnungen und Gebäude; durch freiwil— licen H lige Assecuranz der Mobilien; durch öffentliche An— erkennung und Belohnung der bei der Feuersgefahr 144½5 bewiesenen Anstrengung ꝛc.). Der Inbegriff aller 1 dn Dir Vorschriften der Polizei in Hinsicht der Verwirkli— heen Cihe chung ihrer Anstalten bei Feuersgefahren heißt die nict iumn Feuerordnung. Sie muß ins Einzelne gehen, Hufhibena und alles enthalten, was und wie es geleistet wer— i ugn f den soll; so wie sie deutlich und bestimmt geschrieben, uder witn allen Bürgern bekannt, und mit Strenge gehandhabe Jeutriz werden muß. 83.— J. F. Krügelstein, vollständiges System der renden Mun Feuerpolizeiwissenschaft. 3 Theile. Leipz. 1798— achchelh 1800. 8. Chr. Gtli. Steinbeck, Feuernoth- und Hülfs— buch fürs teutsche Volk. Leipz. 1802. 8.— Hand— 060 fe buch der Feuerpolizei für Marktflecken und Dorf— gfahr An schaften. Jena, 1805. 8. Nuutt; u ů Aug. Niemann, Uebersicht der Sicherheitsmit— Kahtung l tel gegen Feuersgesahren und Feuersbrünste. Hamb. acht entzüd und Kiel, 1796. 8. ö 1 Chr. Fr. Reuß, Sammlung verschiedener vor— en u. züglicher allgemein anwendbarer Feuerordnungen und sorshulgll bewährter Feueranstalten. Lpz. 1798. 8. 7jRtheils!—2— Han I Die Wasserpolizei muß zwar am thätigsten Wul in Gegenden seyn, welche am Meere, oder an Seen —————————.— — ñT ‚s— ———.———4————— 310 Polizeiwissenschaft. liegen, oder wo große Flüsse mit seichtem Bette in der Nähe sind, weil diese durch plötzliche Anhäufung der Wassermasse bei Gewittergüssen, Eisgängen, Zer— reißung von Dämmen u. s. w. leicht austreten; allein durch Wolkenbrüche, durch schnelles Schmelzen des Schnees in Gebirgen, durch die Beschädigung und das Durchbrechen von Dämmen bei Teichen, und auf ähnliche Weise, können auch Menschen, die entfernt vom Meere und von großen Flüssen wohnen, in Was⸗ sersgefahr gerathen. Die Polizei soll in dieser Hin— sicht theils Wasserüberschwemmungen und Wasser— verheerungen so viel als möglich verhüten(durch zweck— mäßigen Wasserbau, Flußmesser, Wasserordnungen); theils den durch Ueberschwemmung bewirkten Scha— den bei denen, die unschuldig darunter litten, zu ver— güten, und ähnliche Vorgänge für die Zukunft zu ver⸗ hindern suchen(durch Herstellung und Errichtung dauerhafter Brücken, Dämme, Ableitungsgräben, Kanäle, Fähren ꝛc.). Karl Gtlo. Rössig, Wasserpolizei. 2 Theile. Lpz. 1789. und 1799. 8. Gegen ungewöhnliche und zerstörende Naturer⸗ scheinungen, gegen Orcane, Erdbeben, Hagelschlag und ähnliche Ereignisse, kann zwar die Polizei nicht im Vor— aus bestimmte Maasregeln ergreifen; sie kann aber, hauptsächlich nach geographischenund örklichen Verhältnissen, und nach frühern in gewissen Gegen⸗ den gemachten Erfahrungen, manches thun, um einer solchen Gefahr deheeh allen each und bei dem Ein⸗ tritte derselben sogleich alles aufbieten, um für Men⸗ schen und Eigenthum dieselben nöglichst unschädlich zu machen. Zugleich hat sie zu Assecuranzen gegen Hagelschlag, Wetterschäden, Websterben ꝛ0. zu ermuntern. V ghanist I bechel 2 wu ad aullaß n Mden Verbergung geulhums, r guen Dstgtn, der recme hnelen dl ken, Veson guartlerl. Gerechtigktit dern suchen. wie die Wst sin der De shiftereise uungsbehded I. und N ()tadel 9 Die G leh, Vorkeh sih R, d9 K ah V ie di 0 hsttlen. iten id. n Bettey Hhufn zugen,. retenz allh chnchen d odigung ud hen, Wj „die enthen nen, in Mu, n diser h und Vase Iurch pot⸗ tordnungen tkten Schr len, zu ver dunst zu ve⸗ VEnichtun Kungs Rab rende Miut V 1 Hah (1NN 7 N4 Ich ushil 10 eute sse N 0 stachl * ————2——————— Polizeiwissenschaft. 311 In Kriegszeiten kann zwar die Polizei die Schrecknisse und Folgen des Krieges weder im Vor— aus berechnen, noch durch ihre Kraft verhindern. Sie muß aber die E sobald der Kriegs— schaupl atz sich nähert, zur d Ruhe, zur Behutsamkeit im Reden und Handeln, zur Vorsicht i in Hinsicht der Verbergung ihrer vorzüglichsten Gegenstände des Ei— genthums, zur Anschaffang von Lebensmitteln, und zur guten Behandl ung der Ane⸗ Sieger und Besiegten, so wie, wo Landwehr und Landsturm von der rechtmäßigen Dabdee organisirt werden, zur schnellen Aufstellung derselben und hinwir⸗ ken. Besonders muß sie die furchtbare Last der Be⸗ quartierung nach den strengsten Grundsätzen der Gerechtigkeit und Unparte eilichk eit möglichst zu mil⸗ dern Die Verthei lung der Kriegssteuern, so wie die Ausgleichung der Kriegs schäde nund der Ko⸗ sten der Bequartierung, gehören aber nicht zum Ge⸗ schäftskreise der Polizei, sondern für andere Verwal⸗ tungsbehörden. J. Paul Harl, Handb. der Kriegspolizeiwissenschaft und Militairökonomie. 2 Th. Landsh. 1812. 8. (getadelt Leipz. Litt. Zeit. 1815. St. 28.) . 0. 2) Die Gesundheitspolizei. Die Gesundheits polizei umschließ it alle Anstal⸗ ten, Vorkehrungen und Bekann tmachungen der Poli— zei, das Leben und die Gesundheit der Staatsbürger zu bewahren, zu erhalten und zu vervollkommnen, so wie die bedechte oder verletzte Gesundheit wieder her⸗ zustellen. Je mehr gewisse Vorurtheile, Nachlässig⸗ keiten und abergläubische Meinungen in Hinsicht der —————————————————.— R 312 Polizeiwissenschaft. Gesundheit unter den niedern Volksklassen herrschen, und je leichter und allgemeiner gewisse Seuchen und Krankheiten(selbst unter den Thieren) sich verbreiten; desto wichtiger und einflußreicher ist der Wirkungs— kreis der Gesundheitspolizei im Staate. Die Gesundheitspolizei(politia medica) muß aber genau von der gerichtlichen Arzneikunde (medicina forensis) unterschieden werden; denn die letztere setzt alle diejenigen gelehrten naturwissenschaftli— chen und ärztlichen Kenntnisse voraus, welche zur Ent— scheidung aller zweifelhaften Rechtsfra— gen in Hinsicht auf Leben, Gesundheit, Krankheit und Tod gehören. Die gerichtliche Arzneikunde bildet daher keinen Theil der Polizeiwis— senschaft, sondern der Rechtswissenschaft und der Heil— kunde, und verlangt das sorgfältigste Studium von den Criminalrichtern, den Stadt- und Landphysicis, und den Mitgliedern der Sanitätsbehörden. J. Pet. Frank, System einer vollständigen me— dicinischen Polizei. 4 Theile. Mannh. 1784. ff. 8. — N. Aufl. 1790. ff. der fünfte Theil erschien Tübingen 1813. 8. Damit ward das eigentliche Werk geschlossen.(vgl. darüber Leipz. Litt. Zeit. 1814. St. 180.) Als sechster Theil erschien(Wien 1817. 8.) in zwei Abtheilungen: das Medicinalwe-— sen; a) von der Heilkunst überhaupt und deren Einfluß auf das Wohl des Staates, und b) von den medicinischen Lehranstalten.— Als Auszug aus dem Hauptwerke erschien: J. P. Frank, System einer vollständigen me— dicinischen Polizei, in einem freien Auszuge, mit Berichtigungen, Zusätzen und einer besonderen Ein— leitung von J. C. Fahner. Berl. 1792. 8. J. Dav. Metzger, Handbuch der Staatsarznei— kunde, enthaltend die medieinische Polizei und ge— richtliche Arzneikunde. Züllichau, 1787. 8.— Kurz— gefaßtes System der gerichtlichen Arzneiwissenschaft. * 12 10 Nuf. 01 b. Enst, Redieinis Aust. nischnn te Auf 18 auf das Vb. 16 hie det nihtlic J. A gtzheikt 6. mediciht Hanobu⸗ 1012. 0. Ernst. besm Ein Dörjer, 4 und Er seiner 3 Deilt (etwas ces; 5 Polizeiwissenschaft. 313 harshe äte Aufl. von Chr. Gtfr. Gruner. Königsb. Suchen un 1814. 8. Rwbreikn Ernst Benj. Gtl. Hebenstreit, Lehrsätze der 1 Wülnd medicinischen Polizeiwissenschaft. Leipz. 1791. g. Just. Christ. Loder, Anfangsgründe der mediei— * nischen Anthropologie und der Staatsarzneikunde. nedica) mi Ite Aufl. Jena, 1800. g. zneikunde! JIJ. Benj. Erhard, Theorie der Gesetze, die sich den: dem aauf das körperliche Wohlseyn der Bürger beziehen. Wisushut Tüb. 1800. 8.(enthalt: medicinische Polizei, Theo— IHafll +3 rriie der Medicinalordnung, und Theorie der ge— ache zurEnt richtlichen Arzneikunde.) Rechtsfti. J. Ant. Schmidtmüller, Handbuch der Staats— Hsurdhet, artneiemde 1804. 8. K C. Fr. L. W üldberg, kurzgefaßtes System der An medicinischen Gesetzgebung. Berl. 1804. 8.— Dohawis Handbuch der gerichtlichen Arzneiwissenschaft. Berl. nd der Heil⸗ 1812. g. Iudium von Ernst Heinr. Wilh. Münchmeyer, über die Wdphst beste Einrichtung des Medicinalwesens für Flecken und R Dörfer, oder für das platte Land. Halberst. 1811. deh ů 8.(gelobt Jen. Litt. Zeit. 1811. St. 48.) Uändigen u ö Adolph Henke, Lehrbuch der gerichtlichen Me— 9. 754. f.l dicin. Berl. 1812. 8.(ugl. Heidelb. Jahrb. 1813. Mil ershin Febr.; und Leipz. Litt. Zeit. 1813. St. 34.) 0 tigtntlch J. Stoll, staatswissenschaftliche Untersuchungen Att. Zeit. m4 und Erfahrungen über das Medicinalwesen, nach en(Wien 1990. seiner Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung. editinglr. 3 Theile.(der zte in 2 Abth.) Zürich 1812. f. 8. upt und dur.(etwas weitschweifig, im Ganzen viel Eigenthümli— 6, ches; vgl. Leipz. Litt. Zeit. 1815. St. 187.) I M ö 21. ollständigeh—— ane⸗ Umfang der Gesundheitspolizei. 4—..m0 Die Gesundheitspolizei berücksichtigt in ihrem Enm Geschäftskreise folgende Gegenstände: posse 1) die Abschließung der Ehen, so wie die Geburt und die erste physische 20.— M II Irf ——*—* —————mne—:? 314 Polizeiwissenschaft. Behandlung der Kinder. Sie bestimmt, in welchem Lebensalter von beiden Geschlechtern die Ehe abgeschlossen werden darf; sie verhindert diejenigen Personen an der ehelichen Verbindung, welche in körperlicher oder sittlicher Hinsicht zur Erfüllung des Zweckes der Ehe(der nicht blos in der Befriedi— gung des Geschlechtstriebes besteht) unfähig sind; sie erschwert die Abschließung der Ehen von ganz un— gleichem Lebensalter; sie erleichtert die Trennung unfruchtbarer und unzufriedener Ehen; sie sorgt für die Schwangern, theils durch öffentliche Belehrung über das diätetische Verhälten und über die Behand— lung derselben, theils durch zweckmäßige Unterstützung der Gebährenden vermittelst sorgfältig unterrichteter, geübter und geprüfter Hebammen und Geburtshelfer, damit weder die Wöchnerinnen, noch die Neugebohr— nen ein Opfer der Unwissenheit, der Unvorsichtigkeit und der herrschenden Vorurtheile werden; sie empfiehlt das Selbststillen der Kinder und die frühzeitige Im⸗ pfung derselben; sie untersagt das Entmannen der Knaben bei der härtesten Ahndung; auch richtet sie ihre Aufmerksamkeit auf die außer der Ehe schwanger werdenden Personen, um dem Abtreiben und Aus⸗ setzen der Kinder, so wie dem Kindermorde, und der schlechten Behandlung der neugebohrnen Unehelichen vorzubeugen. 2) die Gesundheit der Staatsbürger im Allgemeinen, indem sie für die Gesundheit der Gegenden und Ortschaften(durch Austrocknung von Sümpfen, Morästen und Stadtgräben, durchs Niederreißen der Stadtmauern und Thore, durch Reinigung der Flüsse, durch Verlegung der Begräb— nißplätze, der Spitäler, Schlachthäuser, Gerbereien, Scharfrichtereien u. s. w. außerhalb der Ortschaften), r R slalg det Haht pugt; Atkl, über Mescherke Hadler,il vung von U we b srengte fuße und! und Aufbe die Riligt stie, so Halnise zi i das Kle nuch der Y0 gchen); eatheilt. Lbensgesa Ind Krank febers, de Veschrift Ungebung Mrantai ung eines mder ver und iberh Entunkene auch die Möhard gamkeit. 34 im Best sammnn Kiimmi, un die EE. t dijenig welch crfilunz d der Berich ihiz sro von gah I de Tenmmn se sunt st 0 Baltheun die Vhan Unterstüzuz t m churtshelke, Mugeboht⸗ worschügltt see enpfeht ihreitge Ir Rtmumnen de auch nihtetf Ehe schvenht ben uud A 0 de, d en iu Hn taatsburgt die Ge Mpe Al ISte WI aul wü ¹ x V 9 ng der B ser, Hahe der Husdaf .— Polizeiwissenschaft. 315 für die gesunde und zweckmäßige Erbauung und Ein— richtung der r Wohnungen, und für öffentliche Bade— plätze sorgt; über die zum Verkaufe gebrachten Lebens— mittel, über Müll 100 Bäcker, Fleischer, Wein⸗ und Bierschenken, über Gemüse⸗, Obst- und Tabaks-⸗ händler, über Apotheker, Droguisten, über Ausbie⸗ tung von Universal⸗ und specifischen Mitteln u. s. w., so wie über die Reinheit des Trinkwassers, die strengste Oberaufsicht führt; über die Geschirre, Ge— fäße und über das e für die Zubereitung und Aufbewahrung der Speisen und Getränke, über die Reinigung der Straßen, der Gossen, der Schern⸗ steine, so wie über die Bekleidung nach ihrem Ver— hältnisse zur Gesundheit und Schicklichkeit(doch ohne in das Kleinliche einer förmlichen Kleiderordnung nach der Abstufung des Ranges und der ein⸗ zugehen,) zweckmaßig ge Belehrungen und Warnungen ertheilt. Zugleich sus c sie Unglücksfällen, drohenden Lebensgefahren, und der Verbreitung von Seuchen und Krankheiten(besonders der Pocken, des Nerven⸗ fiebers, der 9a des gelben Fiebers) bald durch Vorschriften, bald durch zweckmäßige Anstalten(3. B. Umgebung der Gewässer und Brücken mit Geländern, Quarantaineanstälten u. s. w.), bald durch An wen⸗ dung eines nöthigen Zwanges vorzubeugen. Nicht minder verbreitet sich ihre Sorgfalt über Scheintodte, und überhaupt über Verunglückte, wohin Erfrorne, Ertrunkene, Erstickte, vom Blitze Getroffene, und auch die Selbstmörder gehören. Selbst über die Mißhandlungen der Thiere verbreitet sich ihre Wach⸗ samkeit. 3) die Gesundheit der Staatsbürger im Besondern Lee sie den kirchlichen Ver— sammlungen, den ffer itlichen Festlichkeiten, den fsent⸗ 14 ö 0 — —— ———— .——.————— —. —' * Fr V i ** .—.ã2.H neee ———....— * ———t —— W 316 Polizeiwissenschaft. lichen Gesundheitsheitsanstalten und Vergnügungen (3. B. den abgesteckten Bädern, den Spaziergängen, den genehmigten Tanzböden, den bezeichneten Stel— len zum Schlittschuhlaufen, der nächtlichen Beleuch— tung, der Leichenschau u. s. w.) und allen Berufsarten, welche mit näherer oder entfernterer Lebensgefahr ver— bunden sind, ihre stete Aufmerksamkeit widmet. 22. Dieöffentlichen Gesundheitsanstalten im Staate. Wenn in einem Staate die Gesundheitspolizei zweckmäßig gestaltet seyn soll; so muß in demselben eine oberste Sanitätsbehörde bestehen, welcher alle übrige Gesundheitsbeamte und Medicinalanstalten im Staate untergeordnet sind. Dieser obersten Behörde steht es zu, alle im Staate anzustellende Gesundheits- beamte(Aerzte, Physici, Apotheker, Chirurgen, Ge⸗ burtshelfer, Hebammen, Augenärzte, Bader u. s. w.) streng zu prüfen, sie auf bestimmte Instructionen zu verpflichten, von ihnen fortlaufende währe und aus— reichende Berichte über den Gesundheitszustand ein— zelner Provinzen, Gegenden und Oerter zu verlangen, die Taxen für ihre Bemühungen festzusetzen, ihre Rechte gegen alle Pfuscher, Quacksalber, Afterärzte, Marktschreier u. s. w. geltend zu machen, die Ober— aufsicht über alle Krankenanstalten, Gesundbrunnen, Bäder, Apotheken und dergleichen zu führen, gegen epidemische Krankheiten die schnellsten Vorkehrungen zu treffen, das Thierarzneiwesen zweckmäßig einzu— richten, und in letzter Instanz die zweifelhaften Fälle der gerichtlichen Heilkunde zu entscheiden. Deshalb ind auch alle öffentliche medicinische Anstalten der in En Wagentl Wentbii efitute, siuser fi Die d ind deth Frugt: schwer e unterd dele, mi fen, an Gtaat ni dan vesst doh ditze delle uute siatten,d Foggen de für die E Heksonen unverkenn sun Sche Wel dute dir Juger hurg sun des vener ud sekbs lett wird? Rr. 6 der Bor '— 0 b. IE0 ———mr ahniau: aßiegumm. ueten Sih hen Vilah, Beufenmn, nogeschr w. widmet stalten in heitspolhe Ndemselben elcher ale ustalten in n Dchirdt Gesundheitz surgen, G. ader ᷑.dH) structionen ahre und al tszysuund el ö varhange, Huschn, i a, Mrtsh de N n, Wsundhuunth fühten, 00 Vnehrunt Emöt l iflhaftn rl wn. Deh Autahen K Polizeiwissenschaft. 317 obersten Sanitätsbehörde untergeordnet, namentlich die eigentlichen Krankenhäuser(Spitäler), die Entbindungsanstalten und Hebammen— institute, die Feldlazarethe, und die Irren— häu ser füͤr Wahnsinnige und Tollgewordene. Die aus verschiedenen Gesichtspuncten gefaßte und deshalb auch sehr verschiedenartig beantwortete Frage: ob Bordelle zu dulden seyen, kann nur schwer entschieden werden. Denn wenn es gleich unter der Würde des Staates ist, Bor⸗ delle, mit Löͤsung von Patenten oder Gewerbsschei— nen, anzuerkennen und zu bestätigen, weil der Staat nie etwas, was gegen die Sittlichkeit gera— dezu verstößt, öffentlich anerkennen darf; so haben doch diejenigen, welche die Duldung der Bor— delle unter polizeilicher Aufsicht und Controlle ver— statten, das für sich, daß dadurch die nachtheiligen Folgen der unregelmäßigen Geschlechtsbefriedigung für die Gesundheit und selbst für die Sicherheit der Personen zum Theile vermindert werden. Doch ist unverkennbar selbst diese Duldung eine der wichtig— sten Schattenseiten des öffentlichen Staatslebens, weil durch sie die Schamhaftigkeit untergraben, der Jugend eine bleibende Anreizung zur Befriedi— gung sinnlicher Lüste dargeboten, die Verbreitung des venerischen Giftes nicht wesentlich verhindert, und selbst nicht selten das Band der Ehe erschüt— tert wird). Fr. Gtlo. Leonhardi, über die Schädlichkeit der Bordelle. Lpz. 1792. g. v. Jakobs Polizeigesetzgeb. Th. 1, S. 162 ff. IF———*++ÆE. 318 Polizeiwissenschaft. Heidemann, was ist für und wider die öffent— lichen Freudenhäuser zu sagen? Breslau, 1810. 8. (vgl. Jen. Lit. Zeit. 1311, St. 190.) J. Jan. Merbach, über die Zulässigkeit und Einrichtung öffentlicher Hurenhäuser in großen Städ— ten. Dresden, 1815. 8.(ugl. Hallesche Lit. Zeit. 1816, St. 160 und Jen. Lit. Zeit. 1815, St. 145.) 23. 3) Armenpolizei. Die Armenpolizei ist der Inbegriff aller der An⸗ stalten im Staate, durch welche theils die Armen, nach den verschiedenen Graden ihrer Armuth zweck— mäßig unterstützt, theils die Ursachen und Quellen der Armuth möglichst aufgehoben, theils die Fol— gen der Armuth wirksam beseitigt und für den Staat am wenigsten nachtheilig gemacht werden. Unter Ar muth verstehen wir denjenigen Zu⸗ stand, wo es den Menschen an den Mitteln zur hin⸗ reichenden Befriedigung der nothwendigsten Bedürf— nisse des Lebens fehlt, wo sie also ihren unentbehr— lichen Unterhalt nicht durch ihr Einkommen zu decken, geschweige einen reinen Ertrag für die Abgaben an den Staat und für die Bildung eines neuen Capitals auszumitteln vermögen.— Die Armuth hat ver— schiedene Grade und Abstufungen von dem Armen an, der sich redlich nährt, der aber bei aller Anstrengung seiner Kräfte nicht den nochwendigen Lebensbedarf erwerben kann, bis zu dem Landstreicher, der durchaus nicht arbeiten will; von dem Armen, der noch in Wohnung und Hausgeräthen ein kleines Eigenthum besitzt, bis zu dem, der in Höhlen, auf Sträßen und offenen Plätzen übernachtet.— Die Ursachen und Quellen der Armuth können sehr Wysch, uö 1 uvet hldeten wulle Lae sgulge, Mg/ an iderschy Magel an Stligen de glickfele, langbierg titerdem A gegen Belt cuf Veter fulten ur Ihlchift E lhsachen der 1*⁷ * Soll! Hsulttt sen suh verse esthedenen sehen; es n dustalten het, d B ind durch ei di gune H Remein bika N5 Hundas uutersühen I* RSSIIFIIIFEISISISII‚I‚———————————— PIIIIIIsss .— Polizeiwissenschaft. 319 viderN ijg u, m vielfach, und namentlich bald selb stverschuldete, ö 9) bald unverschuldete seyn. Zu den selbstver— zlst y schuldeten Ursachen der Armuth gehören die indi— in gosea SH. viduelle Trägheit, Faulheit und Neigung zum Müs⸗ Hashe W. siggange, der Hang zur Unordnung und Verschwen⸗ 1015, dung, zum Spielen, zum Trunke u. a.; zu den unverschuldeten Quellen der Armuth aber der Mangel am Verdienste bei sinkenden Gewerben, das i Steigen der ersten Lebensbedüͤrfnisse, beser Un⸗ . glücksfälle, welche Individuen und Familien treffen, 9 ff lle dr langwierige Kränkheiten, und Hülfslosigkeit bei ein—* ils de Em tretendem Alter.— Sel bst die g e 5e Mildtha stigkeit Iuth pot gegen Bettler, der Mangel an polizeilicher Aufsicht Rund Quulg auf Bettler und Landstreicher, der Mangel an An⸗ NI lils de Kstalten zur Beschäftigung der Müssiggänger, und die fir dn Sun. fehlerhafte Einrichtung der Armenanstalten konnen die a. Ursachen der Armuth vermehren.* 2 24. 4 * F ort tenung. Soll das Armenwesen im Staate zweckmäßig e gestaltet seyn; so müssen mehrere, ihrer Einrichtung nach verschiedene, Armenanstalten für die verschiedenen Klassen der Bedürftigen im Staate be— 5 stehen; es müssen die Beiträge zu den Armen⸗ inn 41 anstalten zweckmäßigerhoben und verwen⸗ NN—1 det, die Bettelei muß völlig abgeschafft, 44. und durch eine Armenordnung der Charakter und NNN — 4 die ganze Gestaltung des Armenwesens im Staate all— 5 10 gemein bekannt gemacht werden. 4 0 In Hinsicht der Armenanstalten muß der 11 Grundsatz gelten, daß sie den Armen nur mit dem Ai unterstützen sollen, was ihm zur Befriedigung der — E——————— 2**——**— ——————————————————————— 320 Polizeiwissenschaft. dringendsten Lebensbedürfnisse fehle, und was er durch seine Arbeit nicht zu erwerben vermag. Deshalb werden Arme, die noch etwas, oder den größten Theil ihres Bedarfs erwerben können, nicht ganz vom Staate ernährt; auch müssen diejenigen Armen, welche Aeltern, Kinder und Geschwister haben, nie ganz auf öffentliche Kosten erhalten werden. In Hin⸗ sicht der im Staate errichteten Arbeits häuser für Arme muß zwischen Arbeitshäusern für freiwil⸗ lige Arbeit der Armen, und zwischen Zwangs⸗— arbeitshäusern unterschieden werden. In den ersten findet der Arme, der sich freiwillig dahin begiebt, Beschäftigung und Arbeit, die er unter Aufsicht voll— endet, einen Tage- oder Wochenlohn dafür, und Wohnung und Beköstigung erhält. Die Aufnahme in ein solches Haus beeinträchtigt die bütgerliche Ehre des Armen nicht; auch sollen nur die Bedürftigsten, und nie auf Lebenszeit aufgenommen werden, sondern bis neue Erwerbszweige für sie sich finden.— Da— gegen werden in den Zwangsarbeitshäusern alle aufgegriffene Bettler, Landstreicher(und wider— setzliche Bediente) vermittelst des Zwänges zur Arbeit und zum eigenen Erwerbe genöthigt, nicht aber wie Verbrecher und Züchtlinge behändelt, weshalb die Zwangsarbeitshäuser von den Besserungs- und den Zuchthäusern, welche wirkliche Sträflinge auf⸗ nehmen, verschieden seyn müssen. Die in das Zwangs⸗ arbeitshaus Gebrachten erhalten für ihre Arbeit Woh— nung, Kost, vielleicht auch— nach dem Bedarfe— Kleidungsstücke, und außerdem einen der Arbeit an— gemessenen Lohn. Die Arbeitssäle müssen gesund, ge— räumig und zu verschiedenen Beschäftigungen eingerich— tet seyn; doch für die Schlafzeit dürfen höchstens nur zwei Personen in kleinen Behältnissen beisammen sich oel, 1201 srdand s zuse bis beishäi⸗ uß se thei Ucbeitssche fir do i Iffntlchen 1n.— O lichkiit He nehe ir al deen in die Vusch gerrettunt chueihte St en kann am shissen Die 1 Hcche noch uuh ihren sn, und d Uerdirect hanchen A. Mhhungem khlen, m auem, in sltenen Helde gee Aemen dure ligene Atbe bingnki nach nuc , weil d I. Polizeiwissenschaft. 321 ——— befinden. Die Behandlung muß ernsthaft, aber 1—— menschlich, bessernd, den Fleiß und die Sittlichkeit blane. befördernd seyn. Nur im äußersten Falle kann die Rümun Strafe bis zur körperlichen Züchtigung steigen. 0 0• e*— Hen Ann, Arbeitshäuser dieser Art müssen so eingerichtet seyn, daß sie theils der Armuth, der Lüderlichkeit und der 2 Arbeitsscheu steuern, theils, bis auf die Zuschüsse Malserf für das zur Aufsicht angestellte Personale und für die steini, öffentlichen Bedürfnisse der Anstalt, sich selbst erhal— Wvangs ten.— Diejenigen Armen aber, welche aus Kränk— dnerstr lichkeit oder wegen ihres hohen Alters fast gar nicht hin dehik, mehr zu arbeiten vermögen, gehören nicht hieher, son⸗ lsshtudern in die Krankenhäuser. dafte, Verschieden von diesen Anstalten sind die Bür— Aufnahme gerrettungsinstitute für solche Bürger, welche ulchecheeohne ihre Schuld zu verarmen in Gefahr sind. Die⸗ Obrfügsten. sen kann am zweckmäßigsten durch geleistete Vor— den, sonden schüsse im Augenblicke der Noth geholfen werden. tu.— Du Die unmittelbare Unterstützung der Armen, Itshäusen welche noch Wohnung und Eigenthum besitzen, muß (und ug nach ihren Verhältnissen und Bedürfnissen sich rich— 45 Mle ten, und diese müssen von dem örtlich bestehenden nicht te u Armendirectorium genau berücksichtigt werden, so daß Rueehb N manchen Armen Brod, Kartoffeln, oder andere Uus⸗ud d Nahrungsmittel, manchen Holz, Torf oder Stein— Iflingeu kohlen, manchen öffentliche Kost(Rumfordsche dts zunte Suppen), manchen Kleidungsstücke— und nur Waari in seltenen Fällen Unterstützungen in b aarem n Baust⸗ Gelde gereicht werden; denn der Zweck ist, diesen N Ttk Armen durch Zuschüsse das zu ergänzen, was sie durch iirr eigene Arbeit für den nothwendigen Bedarf nicht auf⸗ Wanalt bringen können.— Anstalten dieser Art müssen zu— Lchsn nächst nach örtlichen Verhältnissen eingerichtet wer— Kaummi den, weil der Grundsatz, im Allgemeinen, gilt: II. 21 ———— üI/ xéxéxé!TDTDTCTCTCTCTCTCTSTCTCTC%TZTCTCTATCTTWDCĩPCUC——.————56—————8—.—2—2— 322 Polizeiwissenschaft. daß jeder Ort seine Armen zu erhalten habe. Beson⸗— ders darf die Ortspolizei die verschämten Armen nicht vernachlässigen, welche, des dringendsten Be— darfs ungeachtet, doch, aus richtigem oder fehlerhaf— tem Ehrgefühle, ihre Noth nicht bekannt werden lassen.— Die Beiträge zur Unterstützung, sie mögen nun im Gelde oder in Naturalien bestehen, werden weit zweckmäßiger durch freiwillige Unterzeich— nung, als durch Armentaxen aufgebracht; auch kön— nen für die Zwecke dieser Versorgung Armenbüchsen aufgestellt, Beiträge in den Kirchen, bei Festlichkei⸗ keiten, bei Verheirathungen, bei öffentlichen Ver— gnügungen u. s. w. gesammelt werden. Dann dürf— ten nur in seltenen Fällen noch Zuschüsse aus Staats— kassen erforderlich seyn. Die Verwendung der einge— gangenen Summen muß aber in vollständigen Jahres— berichten allen Theilnehmern an der Unterstützung vor— gelegt werden. Für verlassene und verwaisete Kinder würde, nach vielfachen Erfahrungen in Hinsicht der fehlerhaften Einrichtung der meisten Waisenhäuser, besser gesorgt werden, wenn sie, gegen ein Jahres— geld, an gewissenhafte und ordentliche Landleute oder arme Handwerker(besonders an kinderlose) gege— ben, als in Waisenhäuser gesperrt würden. Denn theils kostet die Auferziehung eines verwaiseten Kindes innerhalb einer Familie nur halb so viel, als im Wai— senhause, wenn der ganze Kostenbetrag einer solchen Anstalt auf die darin enthaltenen Zöglinge vertheilt wird; theils wird in den Familien zweckmäßiger für ihre Gesundheit, Aufsicht und Angewöhnung zur Arbeit gesorgt. Derselbe Fall ist es mit den Fin— delkindern. Waisen- und Findelkinder müssen in Orten, wo besondere Armenschulen bestehen, in diese ihtt, vo Imelkasen die Kll Keheis dit d,furte rüßig riů ind Frei⸗ valbitden. Soba veen im 6 summerhän Bettelei schhage beftt Batlir stern Fracht peid Ballar dit: vohrungen stkiillgen oder nebend Beftiedigun Batler zu shltt. De Iln diejenig in gevissen Untastüzunt mistger dur an Dohr Die G Eunte, th hächen Stid Verden, mi Irdnung! ondern! le. D—u ten Armer Radsen V. urschlehte. annt vadg ing, s6 Rn ichen, rgn Unterzeit htz auchkn, Amnnbiche bi Rislihtt iullchen In Dunn dif⸗ 2aus Snatz nng der enge Nen Ihyes ustuug v Usete Kik in Huscht v. Wasast n en Jhht deu derlost) gg wirde. du wassetnes ichjab n ag einet see whi wetnaßh Hewohnug ö mit f kinder miin Hesthen, U — π——— Polizeiwissenschaft. 3²23 geschickt, wo sie aber fehlen, muß aus den örtlichen Armenkassen für sie das Schulgeld, und wo möglich auch die Kleidung, aufgebracht werden.— Sollen übrigens die Waisenhäuser, wo sie einmal vorhanden sind, fortbestehen; so ist es nöthig, sie völlig zweck⸗ mäßig einzurichten, unter genauer Aufsicht zu halten, und Frei- und Gewerbsschulen mit ihnen zu verbinden. ö Sobald unter diesen Bedingungen das Armen— wesen im Staate völlig gleichmäßig und in sich zu— sammenhängend eingerichtet worden ist, muß die Bettelei völlig abgeschafft, durch öffentliche An— schläge bestimmt untersagt, und der dennoch ergriffene Bettler streng bestraft und in das Zwangsarbeitshaus gebracht werden; theils weil durch herumstreifende Bettler die Sicherheit der Straßen und der Privat— wohnungen gefährdet wird; theils weil, neben den freiwilligen Beiträgen zur Unterstützung der Armen oder neben den Armentaxen, noch die ununterbrochene Befriedigung der arbeitsscheuen herumstreifenden Bettler zu den drückendsten Lasten im Staatsleben gehört. Doch mag man von den eigentlichen Bett— lern diejenigen Hausarmen unterscheiden, welche in gewissen Häusern eine wöchentliche festgesetzte Unterstützung erhalten, obgleich auch diese noch zweck— mäßiger durch die Armenvorsteher den Armen in ihrer eignen Wohnung zukommen würde. Die Grundsätze endlich, welche theils im ganzen Staate, theils örtlich(besonders in großen und volk— reichen Städten) in Hinsicht des Armenwesens befolgt werden, müssen in einer allgemeinen Armen⸗— ordnung von Seiten der Regierung, und in be— sondern Amts⸗, Stadt-⸗ und Dorfarmenordnungen 2— FF T 2 —IIIJI............ 324 Polizeiwissenschaft. von den örtlichen Polizeibehörden öffentlich bekannt gemacht werden. Fr. Gabr. Resewitz, über die Versorgung der Armen. Kopenh. 1769. 8. J. Macferlan, Untersuchung über die Armuth, die Ursachen derselben, und die Mittel, ihr abzu— helfen. Aus dem Engl. mit Anmerk. und Anhang von Chstn. Garve. Leipz. 1785. 8. Fr. Eberh. v. Rochow, Versuch über Armenan— stalten und Abschaffung aller Bettelei. Berl. 1789. 8. J. Geo. Büsch, Schriften über das Armenwesen. Hamb. 1792. 8.(sind auch Th. 3. seiner Erfah— rungen.) Aug. Niemann, über Armenversorgungsanstal—⸗ ten. Hamb. 1785. 8. F. J. Bertuch, allgemeine Theorie des Armen— wesens. Weimar, 1796. 8. C. Voght, über Hamburgisches Armenwesen. Aus dem Engl. von Eschenburg, mit Zusätzen des Verfassers. Lüneb. 1798. 8. J. Fr. Ranft, Versuch über die Armenpflege in Städten und Dörfern. Freyberg, 1799. 8. G. A. E. v. Nostitz und Jänckendorf, Versuch über Armenversorgungsanstalten in Dörfern; in näherer Beziehung auf das Markgrafthum Ober— lausitz. Görlitz, 1801. 8. Plan zur Verbesserung des Armenwesens für Pro-⸗ vinzialstädte. Magdeb. 1804. 8. R. J. Pilat, über Arme und Armenpflege. Berl. 1804. 8. Das Armenwesen, in Abhandlungen und histori— schen Darstellungen, herausgegeben von einer Ge— sellschaft teutscher Armenfreunde. ur Theil. Leipzig, 1806. g. ů Fr. Bened. Weber, staatswirthschaftlicher Ver— such über das Armenwesen und die Armenpolizei. Gött. 1807. 8.(vergl. Hallesche Lit. Zeit. 1808, St. 168.) D. Gaum, practische Anleitung zu vollständigen Imentin u. Zeit. r. B ur Einr Aemenan hunde. 181⁰, J. f Heitshän Hidbut Lop. 3. seine A (Dött. Atona, Fr. L Haoth Mg. Mlegen⸗ Ohsin und Vo Stagt. 0) d Einer des siosthr wunnach we Dultar, in Wisens sich dene Vais Rehte und der bedraht Moh lich hepn dusprpung er die Nuch uiel, ihr gy und Iufuz Iber Imany dal Amenpen sintt Erftz Rsotgungsmnsth Nie des Imem nrwesen N Zisite it Amepftgt 0 Jinterdir Iten in Dissn ugtrfhun Oy Rwisat sit Ind Amensh Ungen 110 sst tihn 1 Nil. W änftice die Amee M. 30 10 0 olI ———3— —2————— Polizeiwissenschaft. 32⁵5 Armeneinrichtungen. Heidelb. 1801. 8.(ogl. Jen. Lit. Zeit. 1808, St. 299.) Fr. Wilh. Emmermann, geprüste Anleitung zur Einrichtung und Verwaltung der öffentlichen Armenanstalten überhaupt, und besonders auf dem Lande. Siegen, 180g. 8.(ogl. Hallesche Lit. Zeit. 1810, St. 142.) 2te Aufl. Gießen, 1814. J. Fr. Euseb. Lotz, Ideen über öffentliche Ar⸗ beitshäuser und ihre zweckmäßige Organisation. Hildburgh. 1810. 8. ö Leop. Krug, die Armenassecuranz. Berl. 1810. 8. J. D. La wätz, über die Sorge des Staates für seine Armen und Hülfsbedürftigen. Altona, 1815. 8. (Gött. 1815, St. 73.)— Ueber Armenkolonieen. Altona, 1821. g. Fr. Wilh. Emmermann, die Armenpflege im Herzogthume Nassau. Wiesbaden, 1818. 8. **. Aug. Fr. Rulffs, Wie sind Waisenhäuser an— zulegen? Gött. 1785. 8. Chstn. Pfeuffer, über öffentliche Erziehungs— und Waisenhäuser, und ihre Nothwendigkeit für den Staat. Bamb. 1815. 8. 25. 4) Die Polizei des Hauswesens. Einer der schwierigsten Gegenstände ist die Po— lizei des Hauswesens; denn schon nach der phi— losophischen Rechtslehre besteht ein Hausrecht, wornach weder eine öffentliche Behörde, noch ein Dritter, in die innern Angelegenheiten eines Haus— wesens sich mischen darf, sobald nicht durch entschie— dene Thatsachen die Rechte Andrer, oder selbst die Rechte und die Wohlfahrt der einzelnen Familienglie— der bedroht und verletzt werden. Nach diesen Grundsätzen beschränkt sich die Poli⸗ P—P—F——————— 32⁰ Polizeiwissenschaft. zei des Hauswesens auf die Familienpoli zei, die Gesindepolizei und die Hauswirthschafts⸗ polizei. In die Familienverhältnisse darf die Polizei nur dann einschreiten, wenn der Hausfriede und die häusliche Ordnung durch Verweigerung des Gehorsams gegen den Familienvater, durch Zänke— reien zwischen den Ehegatten, durch feindselige Stel— lung der Aeltern gegen die Kinder, oder der Kinder gegen die Aeltern, durch völlig vernachlässigte Er— ziehung der Kinder, und durch Eindrängen und Ein— mischen von Fremden in die innern Hausangelegen— heiten bedroht und gestört wird. Doch muß in allen diesen Fällen die Polizei mit vieler Umsicht und Scho— nung, und mit strenger Unpartheilichkeit verfahren; auch darf, so lange als guter Rath und Ermahnung nicht verworfen wird, kein Zwang gebräucht werden. Zur Gesindepolizei gehört theils die Sicherstellung der Bedingungen des Miethscontracts, sobald der eine Theil diesen Bedingungen sich ent⸗ ziehen will; theils die Aufrechthaltung der Gesin— deordnung, in welcher die örtlichen Verhältnisse wegen Annahme und Miethung des Gesindes, der Miethszeit, des Lohnes, der Kost, der Kleidung, der Zeit der Aufkündigung, der Verabschiedung, der Abschiedsscheine, der gegenseitigen Pflichten der Herr— schaft und des Gesindes, des Rechts der Züchtigung des Gesindes u. a. bestimmt sind; theils die strengste Aufsicht über das Betragen der Dienstboten außer— hälb der Wohnungen ihrer Herrschaft, namentlich in Beziehung auf ihren Besuch öffentlicher Vergnü— gungsplätze, Schenkhäuser, Gasthöfe, Tanzböden, auf ihre Verbindung mit Spielern, Vagabonden, Kupplern und Kupplerinnen u. s. w.; in Beziehung w. fe Iachil; 1 hf kerchn 0 td6l Hhalkten Dien sie die Velt Hesindenh Verz iihtiß ͤ über die Her de Dienstö hei der Enl te, ind ib Wasenn ff fi swischn Her mntir einander rgungsunstl Cogtöle hät J. Geo saßen de handelt. A. v.à deren De Fr. Au Gesinde Leustreli (Vag 1796. 0. Die Ha hift die beo us Verhält mit— Wele thei 6 flle. Die Polizeiwissenschaft. 327 doliyei. auf den oft unverhältnißmäßigen Aufwand, den sie ethschastz machen; in Hinsicht auf die für die Dienstboten zu— nächst berechneten örtlichen Sparkassen, und in sse duf y Hinsicht der Unterbringung und Verpflegung der er— e Meh krankten Dienstboten. In großen Städten ist daher, Degerug für die Verwirklichung dieser Zwecke, ein eigenes durch Zitt Gesindeamt dringend nöthig, welches ein genaues rdselge Ett Verzeichniß über die in Diensten stehenden Personen, er det Kude über die Herrschaften, welche Dienstboten, und über Wlassgte E⸗ die Dienstboten, welche Anstellung suchen, über die igen und Ei⸗ bei der Entlassung erhaltenen Zeugnisse der Herrschaf— ausargelege⸗ ten, und über die dienstlos im Orte sich aufhaltenden muß in aln Personen führt, so wie dasselbe alle Streitigkeiten ht undSchr zwischen Herrschaft und Gesinde, und der Dienstboten t verfahren; unter einander entscheidet, und die sogenannten Ver— Eemahung sorgungsänstälten und Diensteomptoire unter genauer duht verder Controlle hält. theils N. J. Geo. Krünitz, das Gesindewesen, nach Grund— lethscontract, sätzen der Oekonomie und Polizeiwissenschaft abge— ingen sich er handelt. Berl. 1779. 8. de Gesi A. v. Hoff, über Gesinde, Gesindeordnung und ½m deren Verbesserung. Berl. 1789. 8. n Fr. Aug. Schmidt, einzig mögliche Art, gutes Gesiodcs, d Gesinde zu erhalten. Eine gekrönte Preisschrift, der Keduz Neustrelitz, 1795. a2te Aufl. 1798. 8. sschidung, v(Wagner,) das teutsche Gesindewesen. Leipzig, ichen der hen 1 177 Die Hauswirthschaftspolizei endlich be— l1sN 2 trifft die beobachtende Oberaufsicht der Polizei über stel—— das Verhältniß, in welchem der häusliche Aufwand I mit dem wahrscheinlichen Einkommen steht, damit liche 11 nicht theils der Betrug sein Spiel im Geheimen treibe, fe, 170 theils die verarmte Familie dem Staate zur Last 47 falle. Die Polizei behält daher die Müssiggänger 6 8———— ————————————..———. ———————————— PTDDDDDJI‚‚n“eeeeeeee,, — 328 Polizeiwissenschaft. streng im Auge; verhindert die Heirathen von Per— sonen, welche keinen bestimmten Erwerb haben; sucht die Faulen und Trägen für Arbeit und Thätigkeit zu gewinnen; erschwert die Erlaubniß zur Anlegung neuer Clubbs, besonders aus den untern Ständen, zur Errichtung sogenannter Tanzstunden, und warnt vor der Verschwendung bei Kindtaufen, Lechenessen, bei der Trauer, so wie sie das Setzen in auswärtige Lotterieen und das Spiel im Lotto mit Strenge be— straft. 26. 5) Die Polizei in örtlicher Hinsicht. (Stadt⸗ und Dorfpolizei.) Die Polizei imörtlicher Hinsicht zerfällt in die sogenannte Stadt- und Dorfpolizei. Da aber alle Verfügungen und Anstalten der Polizei in Hin— sicht auf die ursprünglichen und erworbenen Rechte der einzelnen Staatsbürger, so wie in Beziehung auf alle öffentliche und Privat-Verhältnisse im innern Staatsleben, im Allgemeinen gelten, es mögen die Individuen in Städten oder in Dörfern leben; so beschränkt sich die besondere Stadt- und Dorfpoli— zei blos auf die örtlichen Verhältnisse der einzelnen Stadt und des einzelnen Dor— fes. Diese können aber, bei der großen Verschieden— heit der örtlichen Verhältnisse, nicht im Allgemeinen festgesetzt werden, weil z. B. in Städten mit Mauern und Thoren andere Rücksichten eintreten, als in offe— nen Landstädten; in Haupt- und Handels-(namentlich in Meß⸗ und Universitäts-) Städten andere Rücksich— ten, als in Provinzialstädten; und wieder andere in Seestädten, in Städten an großen Flüssen, in schrift⸗ miesist Mirgitter u sidtiche Wbung der uer vond Maistrate R des Kammet die Birgerg und Innunge die Sttenge behorden in Ind Battle Gesammtibe Hcheuptt. wakaßsge Wakehtegehr der Straßen Framden, Ab 1. s. w. berei nen zum holzei.— schen werd Hasen derse huiallen ner dͤhee unter Duis varleg Iugwitse sir den Hem Miigkei, Deligtborsh werden. 5 Wllihen gegen wirke In Polithe Polizeiwissenschaft. 329 m und amtssässigen Städten, und in Städten, welche We zu Rittergütern gehören. Abgesehen von allem was Halgkett dem städtischen Leben, besonders in Hinsicht der Be— treibung der Gewerbe, eigenthümlich ist, müssen be— sonders von der Polizei das Verhältniß der städtischen Magistrate zu den Bürgern, die Bewirthschaftung des Kämmereivermögens und der milden Stiftungen, . die Bürgergarden, die Schützengilden, das Zunft— Cesg h und Innungswesen, die Ertheilung des Bürgerrechts, die Strenge oder Schlaffheit der städtischen Polizei— behörden in Betreff des Gesindewesens, der Armuth und Bettelei berücksichtigt werden, weil dies auf das Hinsich Gesammtleben des Staates den wichtigsten Einfluß x‚ behauptet. Alles, was über Reinigkert der Luft, über zweckmäßige Bauart der Wohnungea, über die zum ur Aulg un Stindn 1, und ymn „Uichtnesn. in uewirtz herlt in die Verkehre gebrachten Lebensmittel, über Reinlichhaltung . Dachrr der Straßen, über Feueranstalten, über Pässe der al in Hu Fremden, über Gasthöfe, über nächtliche Beleuchtung cbenen Mech u. s. w. bereits aufgestellt worden ist, gehört im Ein⸗ Bepchung en zelnen zum Geschäftskreise jeder zweckmäßigen Orts— sse im innan polizei.— In Hinsicht der Dörfer muß darauf ten, es mihn gesehen werden, daß neuanzulegende Dörfer, oder rern leben; Gassen derselben, regelmäßig und feuerfest gebaut, ind Dirfpl bei allen neuen Gebäuden die Stroh- und Schindel— altnisse de dächer untersagt, die Gemeindebacköfen außerhalb des zelner det Ortes verlegt, die Tage- und Nachtwächter gehörig en Vaschide angewiesen, und durch die Dorfgerichte alle Anstalten in Mgemein für den Gemeindebedarf und Gemeindewohlstand mit in u Wun Thätigkeit, und in Angemessenheit zu den allgemeinen n, Sutß Polizeivorschriften für den ganzen Staat, geleitet . Wumnt werden. Hauptsächlich muß die Staatspolizei der um dtt Willkühr und dem Despotismus nachdrücklich ent— gegen wirken, welche nicht selten die untergeordne— Ader Moe biedet aldi ten Polizeibehörden geltend zu machen suchen. — EEEI ————2 SSTTTTTTTT SPSFSSFIPIPPPPPPPEPEEPTFTTTf.F.TTT..—T“* 330 Polizeiwissenschaft. Von Dorf- und Stadtpolizei handelt ausführlich: v. Lamprecht in s. Staatslehren Th. 1, S. 724 . Mart. Engelbert Semer, über die Polizeiver⸗ waltung in Städten. Mannh. 1809. 8.(unäächst Beantwortung der Frage: ob in großen Städten der Magistrat allein die Polizei verwalten solle? vgl. Hallesche Lit. Zeit. 1810, St. 143.) 27. c) Ueber die für die Zwecke der Zwangs— polizei im Staate vorhandenen An⸗ stalten. Obgleich zu den Polizeiänstalten im Staate auch die Krankenhäu ser und Lazarethe, so wie die freiwilligen und die Zwangsarbeitshäu— ser, und, da wo sie noch bestehen, die Waisen⸗ und Findelhaäuser gehören; so mußten doch diese Anstalten bereits, des Zusammenhanges wegen, theils bei der Gesundheitspolizei, theils bei der Ar⸗ menpolizei aufgeführt werden. Für die unmit— telbare Zwängs- und Strafpolizei sind aber im Staate die Gefängnisse, die Besserungshäu ser und die Zucht häuser vorhanden. So weit der Polizei selbst das Recht zu be— strafen in Hinsicht der Polizeivergehen(§. 7 9.) zusteht, muß sie bis zu 20 Thalern an Geldstrafen, bis zu vier Wochen Gefängniß, und bis zu vierwö— chentlichem Aufenthalte im Besserungshause, so wie in seltenen Fällen— doch immer nur als Aus-— nahme von der Regel— auch zu einer mäßigen, der physischen Beschaffenheit des zu bestrafenden Indi— viduums anpassenden, körperlichen Züchtigung erken— nen dürfen. Alle höhere Geld⸗, Gefängniß⸗ und Asaugest sultstafe, ö 5 Wi wie die y en. daß 1 heit sthe di und den Zw aber muß si titer und Be hir posiei I WIlih hinscht verl Hunpt müsse in velche de sene bis zur genau von d den seyn, s lizeigefal ind Zucht nisse und die (di z. B. w dn,) müsse abb de, wo vadn, det Zomge be senhäusef rungs: und kann man Batler un sigen, INN verwalen silh 145. er Iwangz dentn Jl- — i Shate aut e, s u die kbeitshau⸗ e Dassen⸗ Rten docdes Recht nu chen(6. 1 an Hbimn V WN bis N M NN halst, Vn 7 5 W nu ¹ 34. maßigel,V —* 0 raferden N uchtigung“ Rsängah⸗ W. S S..SIII Polizeiwissenschaft. 331 Besserungsstrafen, so wie die Zuerkennung der Zucht— hausstrafe, kann blos von den Gerichtshöfen des Staates ausgesprochen werden. Allein selbst in diesem letztern Falle steht der Polizei die Oberaufsicht über sämmtliche Gefäng— nisse, Besserungsanstalten und Zuchthäuser im Staate, so wie die zweckmäßige Einrichtung und Leitung dersel— ben zu. Zunächst hat die Polizei darauf zu sehen, daß kein Verhafteter oder Bestrafter sich selbst in Frei⸗ heit setze, dadurch die Sicherheit des Staates gefährde, und den Zweck der zuerkannten Strafe vereitle. Dann aber muß sie auch darüber wachen, daß kein Verhaf— teter und Bestrafter mehr beschränkt werde, als es der polizeiliche oder richterliche Ausspruch verlangt. Jede Willkühr der untergeordneten Aufseher in dieser Hinsicht verlängt die strengste Ahndung.— Ueber— haupt müssen die Aufbewahrungs gefängnisse, in welche der Verdächtige und von der Polizei Ergrif— fene bis zur Entscheidung seiner Sache gebracht wird, genau von den eigentlichen Strafgefängnissen verschie— den seyn, so wie wieder die Strafgefängnisse in Po-⸗ lizeigefängnisse, Besserungsanstalten und Zuchthäuser zerfallen. Die Polizeigefäng⸗ nisse und die Gefängnisse für Staats gefangene (die z. B. wegen politischer Meinungen verhaftet wer— den,) müssen nothwendig anders eingerichtet seyn, als die, wohin Personen wegen Vergehen gebracht werden, deren Besserung durch Anwendung des Zwanges beabsichtigt wird. Nie dürfen aber Wai— senhäuser oder Irrenanstalten mit Besse— rungs- und Zuchthäusern verbunden werden; doch kann man Besserungs- und Zwangsarbeitshäuser für Bettler und Vagabonden in Einer Anstalt verei— nigen. IIIIIIIrxxTFTFTTT᷑TFTAADTT T TC 7 SSSffTTT;..TFH.. · 332 Polizeiwissenschaft. Der größten Aufmerksamkeit bedürfen die eigent⸗ lichen Zuchthäuser. Sie müssen so eingerichtet seyn, daß der Bestrafte sich nicht selbst befreien kann, und daß er fühlt, er sey hier zur Strafe. Allein nie dürfen die— von den Oberbehörden streng zu control— lirenden— Vorsteher und Aufseher der Zuchthäuser vergessen, daß sie Menschen, und nicht Thiere, vor sich haben; nie dürfen sie eigenmächtig die durch rich— terlichen Ausspruch zuerkannte Strafe durch harte Be— handlung, Laune und Willkühr steigern, nie die sitt— liche Besserung des Bestraften unmöglich machen, wenn gleich die Besserung des Verbrechers nicht der unmittelbare Zweck der Strafe seyn kann(Th. 1, Staatsr.§. 51.); nie sollte aber auch das Zuchthaus zu einer Anstalt werden, wo die zusammengebrachten Verbrecher, durch gegenseitige Mittheilungen, in der Verdorbenheit so fortschreiten, daß sie, nach ihrer Entlassung aus demselben, dem Staate noch gefähr— licher werden, als zuvor. Die sichersten Mittel dazu sind: Beschäftigung der Verbrecher im Einzelnen, so weit dies möglich ist, und Auflegung des Stillschweigens, bei harter Strafe; denn die Erfahrung lehrt, daß dieses anbefohlne Stillschweigen auf die Verbrecher weit stärker wirkt*), als jede an⸗ dere Strafe. Denn dadurch wird die gegenseitige Mittheilung ihrer Thaten gehindert; der Bessere nicht durch den Schlechtern verdorben; das Nachdenken über ihre Lebensweise befördert, uud das Verabreden von Complotten verhütet.— Uebrigens müssen die Zuchthäuser und Gefängnisse über der Erde, und dür— fen der Gesundheit nicht nachtheilig seyn; für Rein-⸗ *) Diese Einrichtung besteht in den Anstalten zu Kopen— hagen und zu Plassenburg. ch uud A euul gin Möi zlch uh, r guter E n Hlißh Zvansarb den, der/d hasse in du dus diesem, bürgerlche ten in Zuht die Fulgent der Vrfihn hen groben? nals bestraf hen, welld leicht aber i noch mehr v J. 0 hen un (Eer the rungs Desse Isey ser ubet Osstteit EOloht! Polizeiwissenschaft. 333 lnn lichkeit und zureichende Kost muß gesorgt, der Fleiß ahgeit oder die Faulheit der Sträflinge in Hinsicht der auf⸗ srürnkr erlegten Arbeit muß eben so, wie ihr sittliches Betra— Mn gen(ob roh, oder niedergeschlagen, ob leichtsinnig, A oder guter Eindrücke empfänglich) genau beobachtet, Zuchchun dem Fleißigen der Lohn für das, was er über die Her, Zwangsarbeit vollbringt, hingelegt, und, nach Befin⸗ i duch rt⸗ den, der, der sich wirklich bessert, aus dem Zucht— ich hart dr hause in das Besserungshaus gebracht werden, um nie die st aus diesem, nach abgebüßter Strafe, wieder in die lich nuher, bürgerliche Gesellschaft überzugehen. Besonders soll⸗ ets niht de ten in Zuchthäusern diejenigen Sträflinge, welche nur un(H.t, die Folgen ihres Leichtsinnes, ihrer Leidenschaft, oder · Juchchat der Verführung abzubüßen haben, von den eigentli— Rgebrachten chen groben Verbrechern und vielleicht bereits mehr⸗ luugen, i. mals bestraften Bösewichtern sorgfältig getrennt wer— Mad ihn den, weil die erstern noch gerettet werden können, nocd ch leicht aber in dem täglichen Verkehre mit den letztern Maul dn noch mehr verdorben werden, als sie vorher waren. Einzelget, J. Howard, über Gefängnisse und Zuchthäuser. Aus dem Engl. von Köster. Lpz. 1780. g. legung des J. Howard, Practisches System, auf die Gefäng⸗ dfez dem N nisse in Philadelphia angewandt. Aus dem Engl. Stlchwegn Leipz 1797. 8. ů 2 . als sden Heinr. Balth. Wagnitz, historische Nachrichten 7 und Bemerkungen über die merkwürdigsten Zucht— ie Regehea häuser in Teutschland. 2 Bände(der ete in 2 Abth.) Bosarnih Halle 1791— 94. 8. ‚ 5 Mohnin Alb. Heinr. v. Arnim, Bruchstücke über Verbre— s Vethen chen und Strafen. 2 Th. Frkf. u. Lpz. 1803. g. Huiniu(Er theilt die Gefangenanstalten in Aufbewah— u I rungsgefängnifse, Strafgefängnisse und Erdt, Ad Besserungsanstalten.) X firN Joseph Hopfauer, Abhandlung über Strafhäu— ser überhaupt, mit besonderer Rücksicht auf die im 1 Oestreichischen bestehenden Anstalten. Linz, 1814. 8. sulten R(gelobt Leipz. Litt. Zeit. 1814. St. 216.) —————.. TTTTA!DA*]!!]!]D*!]!]F]H:ìM TTTCTCTCTCTCTCTCTCTCDeee 334 Polizeiwissenschaft. Fr. Wilh. Böttcher, Abhandlung über die An⸗ lage und Ausführung gesunder und fester Gefangen⸗ häuser auf dem Lande. Gött. 1815. 8.(Jen. Lit. Zeit. 1816. St. 109.) ** * Hierher gehört auch das(Th. 1. Staatsr.§. 50. angeführte) Werk von Ernst Spangenberg, über sittliche und bürgerliche Besserung der Verbrecher mittelst des Pönitentiarsystems. Landh. 1821. 8. (besonders S. 43 ff.)* ö B) Die Cultur⸗ und Wohlfahrts— hlzei. ö 28. Begriff und Theile der Cultur⸗ und Wohlfahrtspolizei. Die Cultur- und Wohlfahrtspolizei enthält die Darstellung der Grundsätze, nach welchen theils der Fortschritt des gesammten Volkes in allen Zwei— gen der Cultur, theils die individuelle und allge— meine Wohlfahrt im innern Staatsleben, als we— sentliche Bedingungen für die Verwirklichung des Staatszweckes, unmittelbar durch gewisse An⸗ stalten und Einrichtungen befördert und erleichtert werden soll. Ob nun gleich dieser zweite Geschäftskreis der Polizei von dem ersten, welcher die Zwangspolizei umschließt, nach seinem Begriffe, nach seinem Cha— rakter und nach der Art und Weise, wie er seine Zwecke zu verwirklichen strebt, wesentlich verschieden, so wie in Beziehung auf die Behörden, von wel—⸗ n N LGithr Cuutbebenta Iharden di Rdoch Eid Iun der Entu N6s gesammte bideutend U..„ daß Pfege bidd den und! Staate best Die Ci in folgende 10 ul Mig Handilsg YNin in die So Bildung in 5) in gungen,“ lbens; 0) in Sob der Dolts Vorrrage den, auf tut⸗und ausfihrtl kirungspe Wer be un Polizeiwissenschaft. 335⁵ H chen die Leitung der Cultur und Wohlfahrt im innern 5(IuR Staatsleben ausgeht, fast in allen Staaten von den Behörden der Zwangspolizei getrennt ist; so behaup— ten doch Cultur und Wohlfahrt unter den Bedingun— gen der Entwickelung, der Fortbildung und der Reife dnullt. l enberz, des gesammten Volkes zur politischen Mündigkeit eine der Buhtith so bedeutenden Stelle(Th. 1, Staatskunst, H. 7. öh. Wu. u. 8.), daß für die Beförderung, Erhaltung und Pflege beider gewisse selbstständige Behör— den und Anstalten in jedem gut organisirten Staate bestehen müssen. hlfahttt Die Cultur- und Wohlfahrtspolizei zerfällt aber in folgende einzelne Theile: 1) in die Bevölkerungspolizei; 2) in die Landwirthschafts-, Gewerbe- und Handelspolizei; 3) in die Aufklärungspolizei überhaupt, oder in die Sorge der Polizei für die allgemeine geistige gur⸗ und enthůt N Bildung des Volkes; Acn theil 4) in die Sittenpolizei; in alen Zuu 5) in die Sorge der Polizei für die Vergnü⸗ lele urd dlg gungen, Bequemlichkeiten und für den Genuß des lcben, ab Lebens; ö iklhun 6) in die Religions⸗ und Kirchenpolizei; und 0 dust l 7) in die Erziehungspolizei. d alate Sobald die Polizei ohne Verbindung mit der Volks- und Staatswirthschaft, und ohne im Khiftktk Vortrage unmittelbar auf diese zu fol— Nh gen, aufgestellt wird; sobald müssen in der Cul— Deaab tur⸗ und Wohlfahrtspolizei einige Gegenstände 0—ů—ͤiu ausführlicher vorgetragen werden(3. B. die Bevöl— W kerungspolizei, so wie die Landwirthschafts⸗, Ge— 0⁰0 9— 2 —7 werbe- und Handelspolizei, die Aufklärungs⸗ und rden, r —.— n—2 —————..——94 ĩ—‚—‚. TTTRTRTRTRCĩůäRTRTRTRTDTCTRTRTRTTCTTTTTTTTTTT 3306 Polizeiwissenschaft. die Sittenpolizei,) als wenn der Vortrag der Poli⸗ zei unmittelbar an den Vortrag der Staatswirth⸗ schäft sich anschließt, wo diese Gegenstände nach ihrem ursprünglichen Verhältnisse zu dem gesammten innern Staatsleben dargestellt werden, während sie in der Polizei zunächst als Gegenstande der Leitung und Sorge der Polizeibehörden erscheinen. Es wird daher auch hier, in Beziehung auf diese Ge— genstände, auf die in der Staatswirthschaft auf⸗ gestellten Grundsätze und Ergebnisse zurückgewiesen. 209. 1) Die Bevölkerungspolizei. Nach den in der Volkswirthschaft(9. 29.) aufgestellten Ansichten über das Verhältniß der Be— völkerung zum Volkswohlstande und Volksvermögen und den in der Staatswirthschaft(§. 7— 10.) ausgesprochenen Grundsätzen über den Einfluß der Regierung im Staate auf die Bevölkerung, ist es die Aufgabe der Cultur- und Wohlfahrtspolizei, durch ihre Veranstaltungen jene Grundsätze auszuführen und zu verwirklichen. Sie muß dabei von dem geschicht— lich erwiesenen Erfahrungssatze ausgehen, daß nicht die absichtliche und durch künstliche Mittel unterstützte Beförderung der Bevölkerung(3. B. durch Prämien auf große Fruchtbarkeit der Ehen, durch Ansiedelung von, Ausländern) eine Wohlthat für den Staat sey, sondern daß nur diejenige Bevölkerung dem Fortschrei— ten des innern Staatslebens angemessen ist, welche zweckmäßig erzogen wird und sich redlich und anstän dig ernähren kann. Bei Festhaltung dieses Grund— satzes wird weder die Furcht vor Mangel an Bevol— ullh/ roh mlen, außet Hkfile S d sch verm mmaßen, in n Hinscht de fin u woll jährliche: ungelistend hedoöͤkerung duselben, ib vingen, in d tin und auf! theilung untt s bürgerlch verbefeiß, dierst und per damit sie, schersten bes hesthender! schaft, d feien Entvi⸗ ucgehohen, in Plande! Hirung gewi se die Errit wie von S die Kal Nh — II. dag derdh Cuateuit nstande nut altnisse taatslehn her Polis eitung un schänen. E auf dihe h iithshust ai urictgerie lizei, ö If 0 D. der B. Galksvermign 4—j— Enffuß v rung, s tpoligi, dut Wehufthren l den shit chen, du Nutel umesit „durh Rrind urch Ascdh den Eun 0 duhtn resen it N. duch uud u. 10 Rist 0 angel ———————— TTTTTTTT;!T᷑T!TFTFHDPSTF᷑ÿẽ(c· Polizeiwissenschaft. 337 kerung, noch vor Uebervölkerung statt finden können, außer wenn durch unerwartete öffentliche Un⸗ glücksfälle(Seuchen, Kriege) die Volksmenge bedeu— tend sich vermindert. Die Polizei soll also sich nicht anmaßen, in den Gang und die Ordnung der Natur in Hinsicht der Vermehrung der Bevölkerung eingrei— fen zu wollen; wohl aber muß sie durch sichere jährliche Zählungen und sorgfältige Bevölke— rungslisten die genaueste Uebersicht über die Gesammt— bevölkerung des Staates, über die Zu- und Abnahme derselben, über ihre Vertheilung in den einzelnen Pro— vinzen, in den großen, mittlern und kleinern Städ— ten und auf dem flachen Lande, so wie über ihre Ver— theilung unter die verschiedenen Hauptbeschäftigungen des bürgerlichen Lebens(nach Landwirthschaft, Ge— werbsfleiß, Handel, Kunst, Wissenschaft, Staats— dienst und persönliche Dienstleistungen) sich verschaffen, damit sie, von ihrem hohen Standpuncte aus, am sichersten bestimmen könne, wo durch Beschränkung bestehender drückender Verhältnisse(3. B. der Leibei— genschaft, der Frohnen, der Fideicommisse ꝛc.) der freien Entwickelung der physischen und geistigen Kräfte nachgeholfen, und ob und wie für neue Ansiedelungen im Inlande oder durch Koloniéeen von Seiten der Re— gierung gewirkt werden könne. Im Einzelnen kann sie die Errichtung von Braut- und Aussteuerkassen, so wie von Sterbe- und Wittwenkassen befördern. 30. Die gandwirthschafts“, Gewerbs- und Handelspolizei. In Hinsicht der Landwirthschaft, des Ge⸗ werbswesens und des Handels kommt es der II. 22 —9—9—9—————————— —————————————————————— ——————————— ———— 1 é 44 é I 338 Polizeiwissenschaft. Polizei zu, die Grundsätze auszuführen, welche in der Staatswirthschaft(§. 14— 24. u.§. 26— 38. aufgestellt wurden; doch muß sie die im Allgemeinen ausgesprochenen Grundsätze auf die besondern Ver— hältnisse anwenden, unter welchen in jedem ein— zelnen Staate die Landwirthschaft, nach ihren einzel— nen Theilen des Feld⸗, Garten- und Wiesenbaues, der Viehzucht, des Forst- und Bergbaues,— des Gewerbswesens, namentlich nach den Zunften und Innungen— und der Handel besonders in Hinsicht aufs In- und Ausland, erscheint. Die vorurtheils⸗ freien Rücksichten auf die Eigenthümlichkeiten des ge— gebenen Staates werden dann am sichersten zur Ent— scheidung der Frage führen, ob und wo der freie Ge— treidehandel bisweilen zu beschränken, landwirthschaft— liche Musteranstalten, Gewerbs- und Handelsschulen anzulegen, ob Domainen und Regalien zu veräußern, oder zu verpachten sind, und ob und was für einzelne Zweige des Händels, für Maaß und Gewicht, für Münze und innern und auswärtigen Geldverkehr ge— schehen muß. Phil. Pet. Guden, Polizei der Industrie. (Preisschrift) Braunschw. 1768. 8. Fr. Phil. Freih. v. Künsberg, Grundsätze der Fabrikpolizei, besonders in Hinsicht auf Teutschland. Weimar, 1792. 8. 31. 3) Die Aufklärungspolizei. Wenn die Aufklärung auf den richtigen Begrif— fen über die wichtigsten Angelegenheiten des menschli⸗ chen Daseyns überhaupt und des bürgerlichen Lebens insbesondere beruht; so muß die Polizei die all⸗ gemeine geistige Bildung des Volkes be— saien, bhn IStaatst V heus sihlig bosct (hens hinde Mlgion, d hung auf di deselben de e Wahrhe Vikungskt handeln. sonders den über Ales die Wrurt Hsthun, u schen, nen Sitlüchet, schersten K pahren Au Mußerunge Druckhrit kin Recht! liheaht ode id schütt sscgaften stauch zu Vadienste! dus gisige Küste fidd schliher R fir diescht der Virm⸗ stdo ächt Linsenftt Polizeiwissenschaft. 339 . W fördern, sobald sie die Aufklärung desselben beabsich⸗ — tigt(Staatswirthschaft,. 12). Dahin gehört, daß Ha sie die herrschenden Vorurtheile und Irrthumer all— ndern dn mählig beseitigt, welche den Fortschritt des geistigen haen Lebens hindern, und daß sie, durch den Einfluß der Rihmh Religion, der Wissenschaft und der veredelten Erzie— Vesabatz bung auf die Gesammtheit des Volkes, die Mehrzahl aues,— desselben dahin führt, selbstthätig nach Erkenntniß Jinsin 10 der Wahrheit zu streben, und in dem äußern freien 15 in Hust Wirkungskreise dem Gesetze der Sittlichkeit gemäß zu ie wructhit handeln. Die Polizei der Aufklärung soll daher be— Reitn des gr sonders den Bürger und Ländmann durch Schriften xsten zut Eit über Alles belehren, was ihm gut und nützlich ist; der stete G die Vorurtheile der verschiedenen Stände allmählig Wwitthschaft⸗ zerstören, und richtige Kenntnisse an deren Stelle andeeschule setzen, einen höhern Gemeingeist und regen Sinn für Rrtußen Sittlichkeit, Recht, Ordnung und Bildung, als die fit urt sichersten Kennzeichen der weitern Verbreitung der Gedicht, f wahren Aufklärung, bewirken, und deshalb den Gedrerehy Aeußerungen des geistigen Lebens durch Rede und Druckschrift diejenige Freiheit verstatten, durch welche de Mustl kein Recht des Staates und kein Recht eines Dritten ö bedroht oder verletzt wird. In diesem Geiste duldet „Gulsien und schützt nicht blos die Aufklärungspolizei die Wis⸗— auf duslin senschaften und Künste im Staate; sie ermuntert sie auch zu stetem Fortschreiten, und belohnt die Verdienste derer, welche durch ihre Anstrengungen das geistige Leben im Reiche der Wissenschaften und olihe⸗ Künste fördern, als wahre Wohlthäter der Gesammt— zahl ihrer Mitbürger. Denn was das Licht der Sonne INI aeh 0 e„.„*„ ihnhn für die sichtbare Natur ist, die Bedingung des Lebens, n 1½ der Wärme, der Fruchtbarkeit und der Reife; das ba ist das Licht der Aufklärung in den Wissenschaften und 10 10 Künsten für die Staaten, die Bedingung ihres kräf⸗ 5 60 Re 22 *...— IIDDDI——..———“..———IIIII———————————— 3⁴⁰ Polizeiwissenschaft. 3%6 der N. tigen Lebens, ihres Fortschrittes, und der unerschüt— an terlichen Dauer ihres innern Organismus nach Ver— nülsern fassung, Regierung und Verwaltung. So beweiset + Ahel es die Geschichte aller wahrhaft aufgeklärten Völker Asuur und Staaten in allen Zeitaltern, welche unser Ge— schlecht auf dem Erdboden verlebte. sliezer 6 J. Aug. Eberhard, über die Zeichen der Auf— keit de E klärung einer Nation. Halle, 1783. 8. nittelbat J. Gtfr. Herder, vom Einflusse der Regierung sir di Reli auf die Wissenschaften und der Wissenschaften auf fn: allind die Regierung. Berl. 1780. 4. N Imman. Kant, was ist Aufklärung? in der Berl. ten 80. Monatsschr. 1784. Dec. ö der innern& J. Ludw. Ewald, über Volksaufklärung, ihre ligt inneche Grenzen und Vortheile. Berl. 1790. 8. fal.— O „Soll aber das geistige Leben im Staate na⸗ gerichte, mentlich durch die Fortschritte des Buchhandels ge— vättger Del deihen; so muß die Polizei den Nachdruck, nicht alsprchen u nur als unrechtlich(weil er ein Diebshandwerk ist), ten dürch S sondern auch als unpolitisch und dem Verkehre nach— fimnenzesoi theilig und gefährlich völlig unterdrücken.— Hiücen und Vgl. J. Steph. Pütter, der Büchernachdruck mulssgkit ⸗ nach echten Grundsätzen des Rechts. Gött. 1774. 0 wurlgen 4.— Ganz neuerlich wagte es, ihn zu vertheidi— sustn ⸗) gen: Ludw. Fr. Griesinger, der Büchernach— Muchm druck aus dem Gesichtspuncte des Rechts, der Mo- dgeher ral und Politik betrachtet. Stuttg. bei Macklot, 1822. 8.(Zurechtgewiesen in der Leipz. Lit. Zeit. 1822. St. 294.) cht tre der Poliz 32. Ctuntepo ;—— 4 aus kei 4) Die Sittenpolizei. Dis uu Wenn gleich die Sittlichkeit der Individuen, 5. d. h. die innere Angemessenheit der Triebfedern ih— 10 f rer Handlungen zu dem Sittengesetze, außerhalb des scbef Polizeiwissenschaft. 341 r unr Kreises der Polizei liegt; so läßt sich doch in sehr vie— nah d len Fällen von den Sitten, von der wahrgenomme— Ey bh nen äußern Angemessenheit(Legalität) oder Nicht— aunn i angemessenheit der Handlungen zu dem Sittengesetze, he ust g, auf die innere Triebfeder dieser Handlungen zurück— ä schließen. Es kann daher die Polizei auf die Sittlich— ichen de keit der Staatsbürger nie unmittelbar, wohl aber 6. Naen mittelbar durch ihre Sorge für die Aufklärung, Rushünn x für die Religion und für das Erziehungswesen wir— ken; allein die äußere Ankündigung der Sit⸗ in dedel ten— die in den meisten Fällen einen Wiederschein 2 ö der innern Sittlichkeit der Individuen enthalten— tliuuz, ij liegt innerhalb des Kreises ihrer Leitung und Thätig— + — keit.— Ob nun gleich Censoren und Sitten⸗ ö 1123 gerichte, wie sie in Rom bestanden, den gegen⸗ ondeb ge wärtigen Verhältnissen der europäischen Staaten nicht druc, uih entsprechen würden, und auch inschristlichen Staa⸗ hudoekiß ten durch Schule und Kirche sehr gut ersetzt werden Dakchrent können; so ist es doch Pflicht der Polizei, allen Aus— drücken— brüchen und Aeußerungen der Unsittlichkeit und Sit⸗ tenlosigkeit entgegen zu wirken; da, wo sie thätsach— lich vorliegen, polizeilich(nicht criminell) sie zu ö strafen), und eben so die thatsachlichen Aeußerun— gen wahrer Sittlichkeit öffentlich anzuerkennen, und 1 ichtz, de N. in einzelnen Fällen selbst zu belohnen. ö ö bei Machh E uipy A. de*“) Sehr treffend sagt v. Jakob in s. Grundsätzen der Polizeigesetzgebung S. 217:„Das Princip der Staatspolizei muß seyn: dem Laster soll durch⸗ aus keine Publicität verstattet werden. ö Was daher heimlich und privatim geschieht, und r keine Beleidigung eines Andern enthält, geht dem det Wibd) Staate zunächst nichts an. Sobald es aber offent⸗ uhdett lich erscheint, muß die Polizei den Ausbrüchen des— 4 selben sich widersetzen.“ ————.* ———.————PI‚IITTIITJDJD‚I‚TD‚I‚II‚II‚I‚I‚‚‚‚‚‚‚‚‚ —————.————————p—p—9———————————3* 34² Polizeiwissenschaft. Die Hauptaufgabe der Sittenpolizei bleibt aber, durch allmählige Veredlung der häus lichen und öffentlichen Erziehung die Roheit, Verbildung und das Verderben des heranwachsenden Geschlechts zu verhüten; den wirklichen Ausbrüchen der Sitten— losigkeit bei den Erwachsenen möglichst vorzubeugen, sie zu beschränken und zu bestrafen; besonders aber die National- und Provinzialfehler(Trunk, Stolz, Neigung zur Zänkerei, zur Widersetzlichkeit u. s. w.) genau zu berücksichtigen, damit sie weder den Rechten Andrer, noch dem Gemeingeiste und der Wohlfahrt des Ganzen nachtheilig werden.— Allein weil die Polizei die Freiheit der Individuen doch so wenig, als möglich, beschränken darf; so kann sie in vielen Fällen, welche die Ankündigung der äußern Sitten betreffen, nur negativ, nicht positiv wir— ken, namentlich in Beziehung auf die Hinneigung der bemittelten Volksklässen zum Wohlleben und Lu— xus(Staatswirthsch.§. 13.. Alle öffentliche Verstöße gegen die guten Sitten(3. B. bei Berauschungen, Zänkereien, Schla— gereien, Ausschweifungen in der Wollust u. s. w.) ge— hören für den Geschäftskreis und für die Ahndung der Zwangspolizei. Wie umsichtig diese aber in Hinsicht der Verstöße gegen die guten Sitten innerhalb des Hauswesens der Individuen verfahren müsse, ist be— reits(H. 25.)bei der Hauspolizei erinnert worden. 33. 5) Die Sorge der Polizei für die Ver— gnügungen, Bequemlichkeiten und den Genuß des Lebens. Mit der Sittenpolizei steht die Aufsicht und die Sorge der Polizei für die Vergnugungen, Bequem⸗ Huin ud Malindung. humnd in s filiget ge U Ba sch das Ver gchhren den Hashäfe sellschaf matoria, Puat⸗) lustde N cabinkts, soillrunst fllichen I. Rrügung di worden id tenen Gse hekannten, Orten für Veestöße g Hliei in end eingt Auswand h dultend sey dotmund bsckeit ve lasen, u band wach siigt, wuf achten; h Aufwand! dem Sna dere erft ͤ bleibe alh lichen u Verihnn N Geschlz u der Sith⸗ vorzubegz dders ahrd ler(Dun udersthücht sie veder d iste und x en.— MAlh duen doch fann sie i der außern vosstdoo Wir⸗ e Mundägun sehen und Lu⸗ gen die git Retien, Shl E je Vydung her in Hust innethab ds mͤse, iih anert votdef. fur die de II en An 8 Jiscch 0 Iugth, Vur ————..— Polizeiwissenschaft. 343 lichkeiten und den Genuß des Lebens in der genauesten Verbindung. Denn je weiter ein Volk in seiner Cul— tur und in seinem Wohlstande fortschreitet; desto man— nigfaltiger werden auch seine sinnlichen und gei— stigen Bedürfnisse, und desto allgemeiner kündigt sich das Verlangen an, diese zu befriedigen. Dahin gehören denn die öffentlichen Spaziergänge, Gasthöfe, Kaffeehäuser, Clubbs, Lesege— sellschaften, öffentlichen Concerte, Decla⸗ matoria, die Tanzböden, die(öffentlichen und Privat⸗) Theater, und alles, was der Schau⸗ lust der Menge(3. B. in Thierbuden, Wachsfiguren⸗ cabinets, Panorama's, im Seiltanze, in der Taschen⸗ spielerkunst u. s. w.) dargeboten wird. Sobald die öf⸗ fentlichen Plätze und Häuser zur Erhohlung und Ver— gnügung der Polizei bekannt und von ihr bestätigt worden sind; sobald die in denselben zusammengetre— tenen Gesellschaften keinen geheimen, der Polizei un⸗ bekannten, Zweck verfolgen; sobald in allen diesen Orten für Zerstreuung, Genuß und Vergnügen keine Verstöße gegen die Sittlichkeit eintreten, darf die Polizei in die Genüsse der Staatsbürger nicht hem⸗ mend eingreifen, selbst wenn der damit verbundene Aufwand bei den höhern und mittlern Ständen be— deutend seyn sollte. Denn die Polizei soll nicht be— vormunden, sondern nur leiten, und Sitten— losigkeit verhindern. Nur wenn die untern Volks⸗ klassen, und namentlich Dienstboten, einen Auf⸗ wand machen, der ihre ökonomischen Kräfte weit über— steigt, muß die Polizei solche Personen schärfer beobͤ— achten; theils weil der Unbesonnene durch erhöhten Aufwand leicht zur Verarmung geführt wird und dann dem Staate zur Last fallt; theils weil der durch An⸗ dere Verführte und Verdorbene, beim Abgange der wSDSS.... *—*.—-C‚‚‚ —.— 4 * .Y-Y.....e‚‚EEEEE.e.eeeS.. E?:::— — —* —** 34¹ Polizeiwissenschaft. eigenen Mittel, zur Fortsetzung seines erhöhten Auf— wandes, leicht zu Betrügereien, Bevortheilung der Herrschaften und zu Entwendungen seine Zuflucht nimmt. Eine wachsame Polizei wird daher in Dörfern und kleinen Städten, und selbst in großen Städten an den Oertern, die hauptsächlich von den untern Volksklassen besucht werden, nur bisweilen Musik und Tanz, und andere öffentliche Vergnügungen (3. B. bei Jahrmärkten, Kirchweih- und Erntefesten) erlauben. Sie wird die herumziehenden Schauspie— lergesellschaften genau von den stehenden unterscheiden, und die ersten genau beobachten. Sie wird in den gemischten Lesegesellschaften und Lesebibliotheken die unsittlichen Schriften eben so verbieten und wegnehmen, wie die, welche in politischer Hinsicht be— denklich scheinen könnten. Sie wird namentlich über die Spielsucht überhaupt, besonders aber in Hazard— spielen(mit Einschluß der nicht vom Staate er— laubten ausländischen Lotterieen, und des Lotto) wa— chen, und nie so tief sinken, aus der Verpachtung der Hazardspiele eine— die Sitten vergiftende— Fi— nanzoperation zu bilden. Sie wird endlich Kinder— theater und Schulkomödieen völlig untersagen. Franz Xav. Mayr, über die öffentlichen Lust— barkeiten und den Einfluß derselben auf die Sitt— lichkeit eines Volkes. München, 1789. 4. Fr. Schiller, die Schaubühne, als eine mora— lische Anstalt betrachtet; in s. kleinen prosaischen Schriften, Th. 4, S. Uff. 34. 6) Die Religions- und Kirchenpolizei. Die Religions⸗und Kirchenpolizei umschließt alle die Verordnungen, Einrichtungen und Anstal⸗ V obucch Uth Wsoltdal xher, nat Raturre. fsogs auf den in 40%a Form de Inde hilt ud v bei ihren: Bastzthum Mirde, Id Festtag hn gbihe richtung di en, fürd gults, fir Uebung u gickslehre Hhaxer V Rebisserhaf Herönliche hre Dien linen Kitc scht aufr socungesu Vekzg shen Aun buhen, sir Cullus u. Pribatder ndniemi Polizeiwissenschaft. 345 0 ken Mu Halug A len, wodurch das zwischen dem Staate und der Kirche Jf bestehende rechtliche Verhältniß erhalten, geschützt und fortdauernd verwirklicht werden soll. Sie beruht n dasn daher, nach ihren letzten Gründen, auf dem im mü Weruree Wrr aufge 52.„ kirchlichen Ver— n fassungsvertrage(Th. 1, Naturr.§. 39.), und e auf den im Staacsrechte(h. 1, Staatsr.§. 38— eiler Mi 40.) ausgesprochenen Bedingungen der rechtlichen Eehun Form der Kirche im Staate. Ceen Indem die Polizei diese Bedingungen aufrecht Shauste hält und verwirklicht, schützt sie jede Kirche im Staate neshedez bei ihren Rechten/ bei ihrem Cultus und bei ihrem i m0 Besitzthume. Sie sorgt 10 die Aufrechthaltung der lcthekn di6 Würde, Ordnung und Ruhe bei der Feier der Sonn⸗ Hluen und und Festtage; sie bewahrt den geistlichen Stande die Husscht be⸗ ihm 9 Achtung, sorgt für die pünctliche Ent— Nnllch Uber richtung der ihm ausgesetz tzten Besol——— und Gebüh— ö in Hahatd ren, für die zweckmäßige Verwaltung des Kirchen— EI gutes, für die angemessene Bildung, vorbereiter ide ö 5Hlto) u. Uebung und zweckma ßige Prüfung der k ie Reli⸗ tpachtung de gionslehrer, so wie für das Weiterrücken derselben zu unde—. höherer Wirksamkeit. zu einträglicher n Stellen mit lich Kinden den Rücksicht auf ihre Pflich— llung, ihre untasage. persönlichen Verdienste und Eie gense haften, und auf ntlichen U ihre Dienstzeit.— Nie läßt sie aber die Rechte der f N Ei einen Kirche durch die Dasache einer andern in Hin⸗ ** sicht auf Proselytenmacherei, 2 Verketzerungs⸗ und Ver⸗ miüt folgungssucht beeintrachtigen; nie läßt sie sich als Werkzeug des geistlichen Stolzes und der hierarchi— schen Anmaßung(3. B. für herzustellende Kirchen⸗ bußen, für zu erzwingende Theilnahme am öffentlichen enpolihel Cultus u. s. w.) mißbräuchen; nie erlaubt sie religiöse 04 Wsh Privatversammlungen von Sectirern und Mystikern, x und nie mischt sie sich, ohne dringende Veranlassung(die 5————... öTFTTTTTTT—33—————.‚CCE‚‚‚‚I‚ 346 Polizeiwissenschaft. nur bei bedenklichen Neuerungsversuchen, oder bei bedeutenden Zwistigkeiten in der Mitte einer Kirche eintreten könnte), in die bestehende und gesetzlich aner— kannte und bestätigte Kirchenordnung nach Dogmen, Symbolen, Cultus und Verwaltung. Selbst die Vereinigung zweier verwandten Kirchen muß nicht von der Polizei, sondern von dem innern Geiste und dem gefühlten Bedürfnisse einer solchen Vereinigung von Seiten der Mitglieder beider Kirchen ausgehen. Die hieher gehörenden Schriften finden sich Th. 1. im Staatsrechte(S. 242 ff.) am Schlusse des§. 40. Zu vgl. v. Jakobs Grundsätze der Polizeige⸗ setzgebung, S. 255 ff. 35. 7) Die Erziehungspolizei. Die Erziehungspolizei umschließt alle Vorschrif— ten, Einrichtungen und Anstalten, durch welche die Regierung das Erziehungswesen im Staate nach dem höchsten Zwecke des Staates(Th. 1, Staatsr. H. 4.) leitet und behandelt, inwiefern dieser Zweck in der freiesten Annäherung aller Staatsbürger an den Endzweck der Menschheit unter der unbedingten Herrschaft des Rechts besteht. Denn so wie geschichtlich der Mensch früher war, als der Bürger; so soll auch in dem entstehenden und her— anwachsenden Menschengeschlechte in der Mitte des Staates zu er st der Mensch entwickelt und gebildet, und, im Fortschritte dieser Entwickelung und Bil— dung, auch seine Vorbereitung und Tauglichwerdung zum bürgerlichen Leben bewirkt werden. Die Erziehung im Staate darf daher in ihren Vorschrif⸗ A fusttte M. nGes Muurgem summtheit Hrafte in süntt Ki nd letter und des sttlchen rethůlbd ihm von! sn erl und unmi 10⁰ Hedinttach sttliche N digkit, Daun ihter. vetwickl. Polizeiwissenschaft. 347 „ der h ů n— ten und Anstalten nicht blos die erzwungene oder er— eehih aner künstelte Abrichtung künftiger Mitglieder der bürger— hDe, lichen Gesellschaft beabsichtigen; sie muß vielmehr die Ex naturgemäße Entwickelung und Ausbildung der Ge⸗ Wuwörtt sammtheit der menschlichen Anlagen, Vermögen und 1* Kräfte in jedem Wesen unsrer Art während der Zeit Zürn seiner Kindheit und Jugend veranstalten, befördern 1mr und leiten, weil das nach allen Kräften des Körpers 7 und des Geistes gleichmäßig gebildete und bis zur 225 h sittlichen Mündigkeit gebrachte Individuum auch in— 44⁴ nerhalb des Staatslebens den von ihm gewählten oder ihm von der Regierung übertragenen Beruf am sicher— r Holhei sten erfülen, und, durch seine Handlungen, den ersten und unmittelbaren Zweck des Staates, die unbedingte Herrschaft des Rechts(Th. 1, Staatsr.§. 3.), nie beeinträchtigen, sondern, nach der von ihm durch die . sittliche Mündigkeit erreichten persönlichen Selbststän— u digkeit, befördern, erhalten und gewährleisten wird. Nokichen⸗ 8 1 Damit aber die Erziehungspolizei vermittelst aller 4, ihrer Vorschriften und Anstalten diese große Aufgabe dute nuchn 4Z 8 ö verwirkliche, muß durch sie tEr. G. A. taatst. 94 zvectin x a) das gesammte Erziehungswesen im Staate gatsbürgtt als ein selbstständiger und höchst wichtiger t unter det Zweig der Staatsverwaltung betrachtet chts Hsth. und behandelt, und rihenn b) die Gesammtheit der im Staate be— euder stehenden Erziehungsanstalten zum innern da NI und nothwendigen Zusammenhange un⸗ LU ter sich(organisch) verbunden werden. ung une&e Wubichec *u len Vush ——.—.—— 23. TTTT!TRTDT᷑SFSFSFSC. TTTTTTTTTT 345 Polizeiwissenschaft. 36. Fort serung. a) Die Selbstständigkeit des Erziehungs— wesens im Staate. Soll das Erziehungswesen im Staate zur Selbstständigkeit gelangen; so muß dasselbe, nach seiner Eigenthümlichkeit, von allen andern Ver— waltungs- und Polizeibehörden getrennt, und einer besondern Behor de übergeben werden, welche, jach dem größten Theile ihrer Mitgl ieder, aus be⸗ währten, fähigen, und in den verschiedensten Zwei⸗ gen des Erziehungswesens erfahrenen, Schulmän⸗ nern gebildet wird. Denn so wenig, wie ein geüb— ter Finanzbeamter an die Spitze der Gerechtigkeits— pflege, oder ein ausgezeichneter Criminalrichter an die Spitze der Militairverwaltung, oder ein gewandter Diplomat an die Spitze der Finanzen gehört; so n konnen auch blos gelehrte Theologen und Juristen, ohne Theilnahme gelehrter und vielerfährner Schulmänner, das Hechwichtioe Geschäft der Ohng zweckmäßig lei⸗ ten und zur Selbstständigkeit erheben.— Diese Selbst⸗ ständigkeit verlangt aber auch, daß Mittelbehörden und Sch ulaufseher, von der obersten Erziehungs— behörde Aucehur ernat unt und derselben untergeordnet, in den einzelnen Provinzen, Bezirken und Städten, die unmittelbare Aufsicht über die in diesen Provinzen, Bezirken und Städten bestehenden Erziehungsanstal— ten führen, über den Zustand derselben an die höchste Erziehungsbehörde berichten, und nach Lehre, Me— thode, Zucht und Sitten eben so die angestellten Ju— gendl lehrer, wie die Erziehungsanstal ten ununterbro— chen im Auge behalten, ohne doch i. alle diese Gegen⸗ stände weiter eingrei ifen, als ihr Amt und das drin⸗ ba Dödil kann Ns O. u allen Len St sundern de sut, ö wulah smnten⸗ bindung! rthen in Miglide mosen, i sch nuib Hnschtd lcht und Roawickes wud veih R sten Er gehaste. volkomn ettichte, naßige u licher St Aumilien I bischta lehter von der Nchnl der nicht auf Er ieh als& Khet aber das! digkit ge tlen des g Polizeiwissenschaft. 349 gende Bedürfniß mit sich bringt. Nur auf den Dör⸗ fern kann die Aufsicht über die Schule dem Predi⸗ hiehmgs. ger des Ortes übertragen bleiben, doch so, daß er, ö in allen Schulangelegenheiten, nicht seiner geistlichen, sondern der vorgesetzten Schulbehörde, Bericht er— „ stattet. Mit dieser Leitung des Schulwesens muß zugleich das Bereisen und Visitiren der ge— nden I sammten Schulen und Erziehungsanstalten so in Ver⸗ in bindung stehen, daß dies von den Provinzialschul— n, wich, räthen im Umfange ihrer Provinz, und von einzelnen 18 Mitgliedern der Oberschulbehörde, nach höherm Er— nsten We⸗ messen, im ganzen Umfänge des Staates geschieht, um chulmäh⸗ sich zu überzeugen, ob die Absichten der Regierung in an geb Hinsicht des Erziehungswesens durchgehends verwirk— echligkeiz⸗ licht und alle einzelne Anstalten, nach ihrem Zusam⸗ er an die menwirken, zu Einem großen, lebensvollen Organis— Hewandtet mus verbunden werden. t;so weni Aus diesen Grundsätzen folgt, daß es der höch⸗ sen, chi sten Erziehungsbehörde im Staate zukommt, man⸗ chulmanne, gelhafte Erziehungsanstalten zu ergänzen und zu ver⸗ Kmaßigll⸗ vollkommnen, fehlerhafte zu verbessern, fehlende zu diese Sebs errichten, überflüssige und unregelmäßige in zweck⸗ lbehürden mäßige umzubilden; alle Winkelschulen mit unerbitt⸗ licher Strenge aufzuheben; die Privaterziehung in Familien, so viel als möglich(besonders in Städten), zu beschränken, und zu verordnen, daß kein Privat⸗— lehrer von einer Familie gewählt werden könne(nach der Aehnlichkeit det Ernennung zu Patronatsstellen), der nicht von der Provinzialschulbehörde in Hinsicht auf Erziehungsgegenstände und Lehrgabe geprüft und als Lehrer tauglich befunden worden ist.— Wo aber das Erziehungswesen im Staate zur Selbststän⸗ digkeit gelangt; da wird auch den Erziehern und Leh— rern des ganzen heranwachsenden Menschengeschlechts ——772—————2——*. ————————— ⏑—ε—————— I— I* N 350 ö Polizeiwiffenschaft. im Staate nicht blos ein angemessener Gehalt, sondern auch ein, ihrer Stellung zum Ganzen ent⸗ sprechender, bür gerlicher Rang ertheilt, so wie das Aufrücken der Verdienten und Ausgezeichneten auf höhere und bessere Stellen stets berücksichtigt werden. Mart. Ehlers, Gedanken von den zur Ver— besserung der Schulen nothwendigen Erfordernissen. Altona und Lübeck, 1766. 8. Gthi. Sam. Steinbart, Vorschläge zu einer allgemeinen Schulverbesserung, insofern sie nicht Sache der Kirche, sondern des Staates ist. Züllich. 1789. 8· Trapp, von der Nothwendigkeit öffentlicher Schu— len, und von ihrem Verhältnisse zu Staat und Kirche;— ist der ganze 16te Theil des Cam— pe' schen Revisionswerkes. Mirabeau, Discours über Nationalerziehung; — übersetzt und mit einigen Noten von Roch o w— Berl. 1792. 8. Heinr. Stephani, Grundriß der Staatser— ziehungswissenschaft. Weißenfels, 1797.8.— System der öffentlichen Erziehung. Berl. 1805. 8. Chstn. Dan. Voß, Versuch über die Erziehung sür den Staat. 2 Theile. Halle, 1799. 8. (Reitemeier,) über die höhere Cultur, deren Erhaltung, Vervollkommnung und Verbreitung im Staate. Fekf. a. d. Od. 1799. 8. Karl v. Bonstetten, über Nationalbildung. 2 Th. Zürich, 1802. 8. Karl Sal. Zachariäͤ, über die Erziehung des Menschengeschlechts durch den Staat. Lpz. 1802. 8. Iman. Kant, über Pädagogik, herausgeg. von Rink. Königsb. 1803. 8. Joseph Schrammm, die Verbesserung der Schu— len in moralisch⸗politischer, pädagogischer und po— lizeilicher Hinsicht. Dortmund, 1805. 8. N. A. 1812. Karl Aug. v. Rade, die Erziehung des Menschen zum Staatsbürger. Hof, 1803. 8. ö Polizeiwissenschaft. 351 kr — J. Fr. Zöllner, Ideen über Nationalerziehung. When e. Ir Th. Berl. 1804. 8. Aug. Herm. Niemeyer, von der Organisation Nichreten an ö des Schulwesens und den einzelnen Gattungen öffentlicher Unterrichtsanstalten; in s. Grundsätzen der Erziehung und des Unterrichts.(3 Theile; 7te —4N 1 Aust. 18.6. 8.) Sh. 2, S. 459 f... Ernens, Karl Heinr. Ludw. Politz, die Erziehungswis⸗ fothenisa senschaft aus dem Zwecke der Menschheit und des Staates dargestellt.(2 Theile. Leipzig, 1806. 8.) Th. 2, S. 1— 317. ig vechn lige zu ehn ö 4 ö ö sen se nit K. Wilh. v. Türk, über zweckmäßige Einrichtung ist. Alig. der öffentlichen Schulanstalten. Neustrelitz, 1806. 8. ö Fr. Heinr. Chstn. Schwarz, Grundriß der Lehre ö entlichr Eh von dem Schulwesen. Heidelb. 1807. 8. Eht n Wilh. Tgt. Krug, der Staat und die Schule. 434 Cam Lpz. 1810. g. ö J. Jac. Wagner, System des Unterrichts; Walernihung; oder Eneyklopädie und Methodologie des gesammten. Il am Schulstudiums. Aarau, 1821. 8. N* 3 ö det Ttatttn J. H. P. Seidensticker, über Schulinspe— V AH ction, oder Beweis, wie nachtheilig es in unsern 95. g. Zeiten sey, die Schulinspection den Predigern zu Enthn überlassen. Helmst. 1797. 8. Hbüb*. 4*. Culur, Bn Karl Ludw. Fr. Lachmann, über die Umschaf⸗ Lethrahung u. fung vieler unzweckmäßigen sogenannten lateinischen Schulen in zweckmäßig eingerichtete Bürgerschulen. Mtlenthit Berl. 1800. 8. Ei Ihung! 37. Foöortseb ung. 11 b) Der nothwendige Zusammenhang der Ee. gesammten Erziehungsanstalten im 11.9 ů9 Staate. buan Die innere Einheit und der vollendete Organis— ang de V mus der gesammten Erziehungsanstalten im Staate ö .TTTTDT;!TFÿ:ñfP·TPTPTTT T— 302 Polizeiwissenschaft. beruht darauf, daß für jedes besondere, im Staate sich ankündigende, Erziehungsbedürf— niß im Voraus durch eine Anstalt gesorgt sey; daß keine Lücke und kein Ueberfluß(Luxus) in der Gesammtheit der bestehenden Erziehungsanstalten des Staates sich finde, und daß alle Erziehungsan— stälten, von der Dorfschule an bis zur Universität und Akademie der Wissenschaften und der Künste, ein großes, in sich zusammenhängendes, Gan— zes bilden. Zu diesem vollendeten Organismus des gesamm— ten Erziehungswesens im Staate gehören, nach einer nothwendigen aufsteigenden Ordnung, folgende An⸗ stalten: 1) die Landschulen(Dorf-Elementarschu— len), bestimmt, die Jugend des Landmannes auf ihre künftigen Verhältnisse vorzubereiten, und derselben den für diese Verhältnisse berechneten Grad der Aus— bildung zu ertheilen. Fr. Eberh. v. Rochow, vom Nationalcharakter durch Volksschulen. Berl. 1779. 8.— Geschichte meiner Schulen. Schlesw. 1795. 8. Karl F. Riemann, Beschreibung der Rekahn— schen Schuleinrichtungen. Ite Aufl. Berl. 1798. 8. J. Geo. Krünitz, die Landschulen, sowohl wie Lehr⸗„als auch Arbeits- oder Industrie-Schulen be— trachtet. Berl. 1794. 6. 2) die Bürgerschulen, oder die Elemen— tarschulen in kleinen Städten und in Marktflecken, so wie die für die Jugend der untern Volksklassen in großen Städten bestehenden(Armen- und Frei⸗ Schulen, bestimmt, nach den Gegenständen und der Form des Unterrichts, für die Vorbereitung der städtischen Jugend auf den Eintritt derselben in die Verhältnisse des Gewerbsstandes, und der Dienstboten. nit Bi verbun frühhel ken, n. nigfalt n Flaß gewöhte Hürgerd 0 * r sondere, i Ingsbedürf sch; daß Wurubs in der Wansiahen des iehungsnn⸗ zur Undersii de Kunst, ein endes, Gan⸗ u dis gesamm: ren, nach einet „folgende A⸗ Elmenturschu⸗ aunts auf ihte W Leddden Gedd der Aue⸗ Mionalcharatter * NAichte — Gechicht Nen-W Ke⸗ Armen⸗ WA Manden I genstanden Worbereitung A. Vrrbaltuun dit derselben I N 4 2 rhbteh und der Dunstoon — 'T—s Polizeiwissenschaft. 353 Fr. Gabr. Resewitz, die Erziehung des Bür— gers. te Aufl. Kopenh. 1776. 8. J. Gthi. Lorenz, die idealische Bürgerschule. Berl. 1788. 8. Rud. Zach. Becker, über Bürgerschulen. Gotha, 1794. 8. Fr. Gedicke über den Begriff der Bürgerschule. Berl. 1799. 8. 3) die Gewerbs(Industrie-) schulen, welche mit Bürgerschulen, zum Theile auch mit Landschulen, verbunden werden können, bestimmt, die Jugend frühzeitig, nach ihren sinnlichen und geistigen Kräf— ten, nach ihren Talenten und Neigungen, in man⸗ nigfaltigen technischen Beschäftigungen zu üben, sie an Fleiß, Ordnung, Arbeitsamkeit und Kunstsinn zu gewöhnen, und auf die künftigen Verhältnisse der bürgerlichen Betriebsamkeit vorzubereiten. J. Phil. Sextro, über die Bildung der Jugend zur Industrie. Gött. 1785. 8. Aug. Wagemann, über die Bildung des Vol— kes zur Industrie. Gött. 1791. 8. Karl. Ludw. Fr. Lachmann, das Industrie— schulwesen. Braunschw. 1800. 8. Fr. Wilh. Köhler, Gedanken über Einführung der Industrieschulen. Leipz. 1801. 8. 4) die Sonntagsschulen, bestimmt, die Kinder der Landleute, besonders aber in Städten die Lehrpurschen und Gesellen der Handwerker, so wie arme, in der frühern Erziehung vernachlässigte, Dienst— boten in den nöthigsten Berufskenntnissen(im Lesen, Schreiben, Rechnen, Zeichnen, Erdkunde und Ge— schichte) nachzuhohlen, und die Fortbildung der her— anwachsenden Jugend nach ihrem Austritte aus der Schule zu bewirken. II. 23³ TTTTTTT;T᷑T᷑T᷑TTFTT SSSDSSSSSSISIIISAISIRe— 35⁴4 Polizeiwissenschaft. 5) die Real(Mittel⸗ oder auch höhere Bürger-) schulen, bestimmt für die Bildung der männlichen Jugend aus dem höhern Bürgerstande in mittlern, besonders aber in großen Städten, um sie de durch gründliche teutsche und neuere Sprachenkennt— niß, durch Unterricht in den mathematischen und ge— chf schichtlichen Wissenschaften, in Menschenkunde, Sit⸗— schul tenlehre und Religion, und überhaupt durch eine encyklopädische Uebersicht über das gesammte Gebiet Inte des menschlichen Wissens, auf den Eintritt in die Ver⸗ Mid hältnisse des höhern bürgerlichen Lebens(des Künst— fui lers, des Kaufmanns, des größern Fabrikanten— u. s. w.) vorzubereiten. 95 J. Fr. Degen, über Mittelschulen, ihre Form ö ö und Bestimmung. Erl. 1802. 8. 2— 6. V B. C. L. Natorp, Grundriß zur Organisation 89˙ allgemeiner Stadtschulen. Duisb. 1804. 8. 15 13 0 ö 6) die Töchterschulen. Ob es gleich wün— fünfti 1 schenswerth wäre, auch in Dörfern und kleinen Städ— Ahdite K N. ten die Mädchen getrennt von den Knaben zu unter⸗ n nüss I richten; so ist doch, wenigstens für mittlere und größere hhise, Städte, die Begründung eigner Töchterschulen allge— wahg ö mein anerkannt und größtentheils verwirklicht worden. 6 Sie haben die Bestimmung, für die heranwachsende Ehl. * weibliche Jugend, mit steter Rücksicht auf das Ge⸗ schlecht und die künftigen häuslichen und bürgerlichen 91 Verhältnisse, das zu leisten, was die höhern Bürger⸗ chlehde schulen für die männliche Jugend seyn sollen.— Un— de Be ter Voraussetzung ihrer zweckmäßigen Einrichtung sind Wiss sie den sogenannten Pensionsanstalten(welche hbendig die Polizei unter genaue Aufsicht nehmen muß,) weit i, vorzuziehen. ö R Rulga, J. Geo. Sulzer, Anweisung zur Erziehung ru ih er seiner Tochter. Zürich, 17g1. 8. i Dallr Polizeiwissenschaft. 355 000 hete J. Dan. Hensel, System der weiblichen Er— Wup de ö ziehung, besonders für den mittlern und höhern Imdei Stand. 2 Th. Halle, 1787 f. 8. Dten, un sie Konr. Fr. Uden, über die Erziehung der Töchter Rrodhinnt. des Mittelstandes. Zte Aufl. Stendal, 1796. 8. Andr. Jac. Hecker, Gedanken über die Be— ischen und x⸗ schaffenheit einer zweckmäßig eingerichteten nir schule. Berl. 1799. 8. pt di V⁰6 bt durd an IJ. Th. A. Suabedissen, Briefe über den ammte Gebit unterscied in der Erziehung der Knaben und der Itt in die Ver⸗ Mädchen. Lübeck, 1806. 8. Lorenz, die idealische Bürgerschule für Mäd— chen;— in s. idealischen Bürgerschule, S. 5g9ff. Theod. Heinsius, Nachricht von dem jetzigen Zustande seiner Töchterlehranstalt. Berl. 1806. 8. 5 des Küͤnst⸗ Fabrkagten sen, ihte dotn 7) die Gymnasien und Lyceen, bestimmt 4 zur Vorbereitung des künftigen Gelehrten auf dessen 4 geistige auf der Universität, und auf sei— ts gleich win nen künftigen Eintritt in Staatsämter, welche eine un vollendete wissenschaftl iche Bildung voraussetzen. In Ru—5 1.5 nach einem genau berechneten Ver— Iundun hältnisse, Sprach⸗ und Sachkenntnisse verbunden terschulen dlz werden. dicklcht wie⸗ Fr. Gedicke, über den Begriff einer 24 Heraupabse Schule. Berl. 1802. 8. ht 8) Die Hochschulen(Universitäten), uenrgn, als die höchsten Bildungsanstalten im Staate, ha— höhen, ben die Bestimmung, die Gesammtheit aller mensch⸗ 1 lichen Wissenschaften, eingetheilti in gewisse unter sich Einnihn nothwendig verbundene Kreise(Facultäten, Sectio— staltee nen), zu Einem organischen Ganzen in sich zu ver⸗ nen uuß einigen, jede Wissenschaft, nach dem gegenwärtig von ihr erreichten Standpuncte, unter der möglich— 0 E sten Vollendung darzustellen, und bei der Festhaltung ö 23 ————s....T—.7:— 2— H..—.—.——— ttTTTTTxTP!TPTPTTPTFTDTFTTDTDTDTFTDTDTDTFDTUFHDFDUDUDFDUEUETETCTT 292—..——— 356 Polizeiwissenschaft. eines, nach den gegenseitigen Verhältnissen der Wis⸗ senschaften unter sich berechneten, Lehrplanes die Studierenden zu brauchbaren Geschäftsmännern im Staate zu bilden. So gewiß aber zur Verwirklichung dieses Zweckes nicht blos die Erlernung der soge— nannten Brodwissenschäften, sondern die innigste Verbindung derselben mit den allgemeinen(den Menschen überhaupt, ohne Rücksicht auf einen be— stimmten Beruf, bildenden) Wissenschaften gehört; so gewiß würde die große Aufgabe, welche die Uni— versitäten bereits seit vier bis fünf Jahrhunderten, besonders in Teutschland, befriedigend gelöset haben, völlig verfehlt werden, wenn man die Universitäten in sogenannte Specialschulen auflösen, und dadurch eben den Charakter der Allgemeinheit aller Wis⸗ senschaften in ihrem Nebeneinanderbestehen unaufhalt⸗ bar vernichten wollte. J. Dav. Michaelis, Räsonnement über die protestantischen Universitäten in Teutschland. 4 Th. Frkf. und Lpz. 1768 ff. 8. (Jakob), über die Universitäten in Teutschland. Berl. 1798. 8. J. Chstph. Hoffbauer, über die Perioden der Erziehung. Lpz. 1800. 8. Ludw. Wachler, Aphorismen über die Univer— sitäten und über ihr Verhältniß zum Staate. Marb. 1802. 8. Chstph. Meiners, Geschichte der Entstehung und Entwickelung der hohen Schulen unsers Erd— theils. 4 Theile. Gött. 1802 ff. 8.— Ueber die Verfassung und Verwaltung teutscher Universitäten. 2 Th. Gött. 1801. 8. Fr. Schleiermacher, gelegentliche Gedanken über Universitäten in teutschem Sinne. Berlin, 1808. 8. DI tin il volle Lehr sig v bekeit in w. Meh den, lern ——. Polizeiwissenschaft. 357 6 M. Karl Villers, über die Universitäten und öffent⸗ Aes die lichen Unterrichtsanstalten im nördlichen Teutschlande. 1 u in Aus dem Franz. von F. H. Hagena. Lübeck, Bithhn 180g. g. gu 10 de Stourdza, mémoire sur l'état actuel de müi HAllemagne. Paris, 1818. 8.— Teutsch: Denk⸗ ö Rinsh schrift über den gegenwärtigen Zustand Teutschlands. ühh b Frkf. 1818. 8.. Krug, Auch eine Denkschrift über den gegen— len ghätt, wärtigen Zustand von Teutschland, oder Würdigung he de Unt der Denkschrift des Herrn von Stourdza in juridi— hudermn, scher, moralischer, politischer und religiöser Hinsicht. ‚ 1 Leipz. 1819. 8. ö———* . min Ludw. Heinr. v. Jakob, akademische Freiheit ——130 und Disciplin. Lpz. 1819. 8. 2 —0 Karl Moritz Eduard Fabri t i us, über den herr— ö 4 b schenden Unfug auf teutschen Universitäten, Gymna— 5 maushal⸗ sien und Lyceen. Mainz, 1822. 8. 0. 9) Sollen die Erziehungs- und Bildungsanstal— — 1 ten im Staate kräftig in einander greifen und als ein Rer vollendeter Organismus sich ankündigen; so müssen die dusha Lehrer derselben für ihren künftigen Beruf zweckmä⸗ U5 ßig vorbereitet werden. Am besten geschieht diese Vor⸗ bereitung in zeitgemäß organisirten Seminarien, in welchen, mit dem Unterrichte in der Didactik und Methodik, practische Uebungen verbunden wer— Nerioden der I den, damit der künftige Lehrer die Theorie anwenden lerne, und in dieser Anwendung zu einer gewissen Fer— Fusthut tigkeit gelange. Sollen aber die Seminarien ihrer Be— uits E stimmung entsprechen; so bedarf der Staat drei ver— lht N schiedene Arten derselben: a) Seminarien für künftige naastuen Lehrer in Elementar-(Dorf- und kleinen Stadt⸗) Schulen; b) Seminarien für künftige Lehrer in höhern „ Bürger⸗ und Töchterschulen; C) Seminarien für künf⸗ 67 tige Lehrer in Gymnasien und Lceen.(Die beiden ——— ———9—ꝗDIDIDIIIIIII‚II˖‚‚˖‚J‚C DWDNNCNEEe— 358 Polizeiwissenschaft. letzten Arten von Seminarien können am besten mit den Universitäten verbunden werden.) Geo. Fr. Seiler, Versuch eines Planes zu Schullehrerseminarien für die protestantischen Länder. Erl. 1787. g. Andr. Jac. Hecker, Gedanken und Vorschläge über Seminarien. Berl. 1800. 8. Fr. Heinr. Chstn. Schwarz, Einrichtung des pädagogischen Seminars der Universität Heidelberg. Heidelb. 1807. 8. Fr. Creuzer, das akademische Studium des Alterthums, nebst Nachricht von der Einrichtung des philologischen Seminars zu Heidelberg. Hei— delberg, 1808. 8. ů 10) Die sogenannten Akademieen der Wis⸗ senschaften sind nicht eigentliche Lehranstalten, wie die Universitäten, welche die künftigen gelehrten Staats- und Geschäftsmänner zeitgemäß und um— schließend auf ihren Beruf vorbereiten sollen. Die Akademieen sind vielmehr dazu bestimmt, die Wissen⸗ schaften weiter zu bringen, neue Entdeckungen zu machen, schwierige Aufgaben zu lösen, und dadurch den Maasstab für die Fortschritte der Wissenschaften aufzustellen, und den Gang derselben zu bestimmen und zu leiten. Deshalb sollen auch die Mitglieder der Akademieen nicht zunächst lehren, sondern forschen. Wird dieser Aufgabe völlig genügt; so nehmen die Akademieen, die in der Wirklichkeit größtentheils nur als kränkelnde Anstalten erscheinen, eine sehr wichtige und ehrenvolle Stelle in der Reihe der ge⸗ sammten Bildungsanstalten des Staates ein.(Aka— demieen zu London, Paris, Petersburg, Berlin, Stockholm, Kopenhagen, München ꝛc.) Fr. Heinr. Jaco bi, über gelehrte Gesellschaften, ihren Geist und Zweck. München, 1807. 4. ——— —7:77: 2— Polizeiwissenschaft. 359 Hsien*•* m Außer diesen zum innern und nothwendigen Or— ganismus des gesammten Erziehungs- und Bildungs— +.———— —— 2 Nira Rahn wesens im Staate wesentlich gehörenden Anstalten, sind aber auch, nach örtlichen Verhältnissen und Nustl Bedürfnissen, für besondere Gegenstände des* Staatslebens einzelne Anstalten nöthig(3. B. ö Um landwirthschaftliche und techno logische Htb. Anstalten; Forst- und Berg-Akademieen; ö Kaufmannsschulen; Kunstschulen; Insti— ubun tute für Taubstumme, Blinde, Waisen und Ennchnn für die Bildung zum Soldatenstande(Kadetten—* 222 schulen, Ingenieur- und Artillerieschulen, Regiments—* schulen, Soldatenknabenschulen).— Selbst der F der Viß Prinzenerziehung, und in geschichtlicher. Hlen, pie Hinsicht den Philantropinen, gehört eine Stelle 7 Keehtten4 in dem Gesammtorganismus des Staatserziehungs⸗— und um⸗ wesens. len. Die 22 die Disse⸗ 38. kungen u Aulger 1 u dduch Sicheleuuß. sserscoen Schulordnungen. Häusliche und öffent— befinnn liche Erziehung. lglieder br m fushn. Soll das gesammte Erziehungswesen im Staate seine hohe Bestimmung erfüllen; so müssen die obersten Erziehungsbehörden zeitgemäße und den Gegen— stand er schöpfende Schulordnungen erlassen. Es bedarf aber jede Gattung von Erziehungsanstal— ten eine eigene Schulordnung, in welcher die Bestim— mung dieser Anstalten genau berücksichtigt, und, in Beziehung auf diese Bestimmung, die Zahl der Lehrer, das Verhältniß derselben gegen einander, die Ver— theilung der Lehrgegenstände zwischen dieselben, die nehmen die röbtertheil le seht I„ Mi .(A , Bealͤ, esheftt, dhe dit ge ö 7.4 360 Polizeiwissenschaft. Form der Disciplin, das Alter und die Prüfung der aufzunehmenden Zöͤglinge, der Schulzwang für die Aeltern, das Schulgeld, die Eintheilung und der Grundsatz der Eintheilung, der Versetzung und des Aufrückens der Zöglinge in Klassen, die Dauer der Lehrzeit, die Zahl und Länge der Ferien, die Grund— sätze für die jährlichen und für die Maturitätsprü— fungen u. s. w., so wie das Schema für das allgemeine Schulregister und für die von jedem Lehrer über seine gesammten Zöglinge zu haltenden Tabellen, genau angegeben werden. Ob nun gleich der Staat nicht berechtigt ist, den Aeltern der mittlern und höhern Stände das Recht der häuslichen Erziehung durch Hauslehrer zu ver— weigern; so muß er doch die Vorzüge der gemein— schäftlichen undöffentlichen Erziehung vor der häuslichen in seinen Verfügungen ins helle Licht setzen, und die anzunehmenden Hauslehrer einer strengen Prüfung ihrer Kenntnisse und Lehrfähigkeit, so wie die angestellten Hauslehrer einer genauen Aufsicht ihres Betragens unterwerfen. Die öffentliche Erziehung wird aber, selbst vor der besten häuslichen, die großen Vorzüge behaup— ten, daß der jugendliche Geist frühzeitig aus den be— engenden und einseitigen Formen des älterlichen Hau— ses, aus den Einflüssen der Aeltern, Verwandten und selbst der Dienstboten, herausgebracht wird; daß, im Umgange mit gleichen Zöglingen und unter der Ein— wirkung geistvoller und thätiger Lehrer, die Mängel und Fehler der Individualität allmählig sich abschlei⸗ fen; daß, unbeschädet der geistigen und äußern Frei— heit, in öffentlichen Erziehungsanstalten eine wohl— thätige und alle Zöglinge gleichmäßig umschließende Disi ligee auf d v jichut fürdet Sun Zigl VPett macht fiig und⸗ auf 6 wolt 0 gabe Stta für d und sehn, bide gebuf hf onder Polizeiwissenschaft. 361 Augdr Disciplin besteht; daß, von mehrern Lehrern, vielsei— Wr de tigere Kenntnisse und zweckmäßigere Vorbereitungen Gade auf den künftigen Beruf mitgetheilt werden können, Rui 6„ als von Einem Hauslehrer; daß die öffentliche Er— duue de ziehung Menschenkenntniß und eigene Erfahrung be— Hrud fördert; daß die Vorurtheile der Geburt und des ltprt Standes durch die Verbindung der verschiedenartigsten algmeir Zöglinge gehoben und beseitigt werden, und daß der ibersen Wetteifer kräftiger Jünglinge den Privatfleiß derselben , Reunt mächtig befördert, so wie die öffentliche Erziehung frühzeitig auf Ausbildung eines festen Charakters, irriß uu und— unter weiser Leitung der Lehrer und Erzieher— 8 Nl auf Sittlichkeit und Anstand in den äußern Sitten ¹¹— wohlthätig einwirkt. ᷑ jl her⸗ gemein— 80r det Hht schen, 1610 C) Von der Polizeigesetzgebung und 39. aber, sl Die Polizeigesetzgebung. e behaub⸗ 74 . Soll die Polizeigesetzgebung ihrer großen Auf— lichm Hal⸗ gabe entsprechen; so muß sie von der bürgerlichen und ur. Strafgesetzgebung, und eben so von allen Vorschriften * 0 für die Gerechtigkeitspflege, für die Finanzverwaltung Ut⸗ ö und für den Kriegerstand, völlig verschieden br seyn, und ein in sich abgeschlossenes Ganzes N Rallh bilden. Ein erschöpfendes System der Polizeigesetz— sose gebung muß daher zunächst die Grenzen dieses uußen Ee selbstständigen Theiles der Gesetzgebung gegen alle 0050 andere Zweige der Gesetzgebung im Staate genau mnschueßen L RDSIRRIRIIRR‚‚‚‚PD‚ED‚D‚‚t‚tt‚ 362 Polizeiwissenschaft. bestimmen; sodann den höchsten, aus dem End— zwecke der Menschheit und dem Zwecke des Staates unmittelbar hervorgehenden, Grundsatz der Polizei und der Polizeigesetzgebung bestimmen; ferner die Vorschriften für die beiden Haupttheile der Polizei, der Zwangs- und der Cultur- und Wohlfahrtspolizei, in systematischer Anordnung und Folge, und alle einzelne Gegenstände und Ver— hältnisse der beiden Haupttheile der Polizei erschöpfend umschließen und bekannt machen; und endlich theils die sämmtlichen Polizei-Behörden und Anstal— ten im Staate, nach ihren Abstufungen und gegen— seitigen Verhältnissen, genau verzeichnen, theils nach ihrer Bestimmung für die Zwecke des Staates zur allgemeinen Kenntniß bringen. Hl(ans) E(rnst) v. G(lobig), System einer voll— ständigen Criminal-, Polizei- und Civilgesetzge— bung. 3 Theile. Dresden, 1809. 8.(Der ganze zweite Theil enthält den Polizeicodex.) J. Paul Harl, Entwurf eines Polizei-Gesetz— buches, oder eines Gesetzbuches für die hohe Sicher— heit, öffentliche Ruhe und allgemeine Ordnung so— wohl, als auch für alle Zweige der vollständigen Privatsicherheit; nebst einer Polizei-Gerichtsord— nung. Erlangen, 1822. 8. 40. Die Polizeiverwaltung. Wenn gleich für die schleunige Ausführung ge— wisser polizeilicher Maasregeln und Veranstaltungen eine so umsichtige vorausgehende Berathung, wie bei der Handhabung der Gerechtigkeitspflege und bei der Finanzverwaltung, nicht immer möglich, und in sol— chen schleunigen Fällen die bureguärtige Wirk— sankei Gahz hlos 9 Zbang bistehe sonde Bchir lihen der Zt nistri Cultt auftli die ge genann hrde, Antsh n/ 2—2.2——.RR‚I HITTE E Polizeiwissenschaft. 363 samkeit der Polizei erforderlich ist; so ist doch im Ganzen die collegialische Polizeiverwaltung der blos bureauartigen vorzuziehen. Nach den beiden Hauptzweigen der Polizei, der Zwangs⸗ und der Cultur- und Wohlfahrtspolizei, bestehen in den größern Staaten gewönhlich zwei be— sondere Ministerien mit ihren untergeordneten Behörden: das Polizeiministerium im eigent— lichen Sinne, für die Aufrechthaltung und Leitung der Zwangspolizei(bisweilen verbunden mit dem Mi— nisterium des Innern), und das Ministerium des Cultus(in Rußland: das Ministerium der Volks— aufklärung; in andern Staaten: das Ministerium für die geistlichen Schul- und Medicinalangelegenheiten genannt). Unter dem Vorsitze des Ministers werden in die— ser höchsten Behörde alle Hauptgegenstände der da— hin gehörenden Theile der Polizei collegialisch berathen, die Polizeigesetze erlassen, und sämmtliche Mittel— und Unterbehörden im Staate für deren Aus— führung verantwortlich gemacht. In großen Städten ist es zweckmäßig, daß besondere Polizeicollegia, unter Aufsicht und Controlle der höchsten Polizeibe⸗ hörde, bestehen. Das Verhältniß der Kreis- und Amtshauptleute, der Landräthe, der Polizeidirectoren, der Polizeiinspectoren, der Polizeiwachten, der Poli⸗ zeisoldaten, der Gensd'armerie, und selbst des stehen— den Heeres zu den Zwecken der Polizei muß völlig gesetzmäßig bestimmt, und jeder, der bei der Polizei angestellt ist, an eine bestimmte Instruction für seine persönliche Wirksamkeit gebunden werden, weil, na— mentlich bei der Anwendung der Zwangspolizei, jedes Ueberschreiten dieser Instruction, jede Willkühr und jede Eigenmächtigkeit mit den wichtigsten Folgen für II. 24 h. ꝑCꝗCJCꝗCTCRCCPCIP‚P‚P‚P‚‚‚‚TTTI‚‚.—— 30⁴ Polizeiwissenschaft. das gesammte innere Staatsleben verbunden ist. Selbst wo die Polizei Zwang gebrauchen muß G. B. beim Auflaufe, Tumulte, bei Feuersgefahr u. s. w.), hängt der Eindruck und die Wirkung dieses Zwanges viel von der Art ab, wie er geübt wird. Die Polizei kann in unzähligen Fällen ihren Zweck erreichen, ohne dabei die Grenzen der strengsten Recht— lichkeit, der Schonung und der Humanität zu ver⸗ letzen. Hält sie sich aber innerhalb dieser Grenzen; so wird sie nicht nur die öffentliche Meinung und Stimmung aller gutgesinnten Staatsbürger für sich haben, sondern auch— was für die Verwirklichung ihrer Zwecke eine wesentliche Bedingung ist— auf deren Mitwirkung in entscheidenden Föllen rechnen können. Strenge Rechtlichkeit, Ernst, Wür— de und Kraft, Gegenwart des Geistes in jedem un⸗ erwarteten Falle, sicherer Tact, nie zu viel und nie zu wenig zu thun, Vermeidung alles Kleinigkeitsgei— stes, aller conventionellen Rücksichten, wenn es allge— meine Zwecke gilt, und Beseitigung und Ahndung aller gegründeten Klagen und Beschwerden über vor— eilige oder gewaltsame Einschreitungen untergeordneter Polizeibehörden, müssen den Geist und Gang der Polizeiverwaltung im Staate bezeichnen, der aller— dings in jedem einzelnen Staate in vielfacher Be— ziehung abhängt von dem eigenthümlichen Charakter des Volkes überhaupt(anders in Italien, als in Teutschland ꝛc.), von der Verfassung des Staates(ob autokratisch, oder constitutionell), von dem erreichten Grade der Cultur in den höhern und mittlern Stän⸗ den, von dem jedesmaligen Geiste der Zeit und seinen Einwirkungen auf das innere Leben des einzelnen Staates, und zum Theile von örtlichen, selbst von vorübergehenden Verhältnissen(3. B. im Kriege), die nicht aber d werdet die Po dingte hildun Mess firder und f staltf tung! innern Polizeiwissenschaft. 365 5 nicht aus allgemeinen Grundsaäͤtzen abgeleitet, wohl Wapftr aber durch Unterordnung unter dieselben entschieden Iudes werden können.— Unter diesen Voraussetzungen wird 11 die Polizei im Staate den Zweck desselben„die unbe⸗ 90 t dingte Herrschaft des Rechts, und, mit ihm, die Fort⸗ 10 bildung des im Staate lebenden Theils der gesammten dht Menschheit zu dem Endzwecke unsers Geschlechts be— p fördern und gewährleisten; sie wird keine Geisel ruhiger Ounen und friedlicher Bürger, sondern eine wohlthätige An— muig und stalt für das kräftige Bestehen, für die sichere Erhal— t fur sch tung und für den rastlosen Fortschritt des gesammten witlichng innern Staatslebens seyy. 2 .— Hr Ueber die Organisation der Polizeibehörden, und ——— über die Anwendung der Gensd'armerie für die Zwecke , Bir⸗ der Polizei s. Grävell, über höhere geheime und cheim un⸗ 90 Es(Sondersh. 1820. 8.) S. 14ff. dui und S. 23 ff. v. K am pe, Sammlung interessanter Polizeige⸗ setze. r Theil. Berlin, 1815. 8.— Allgemeiner e alge Codex der Gensd'armerie. Berl. 1815. 8. Ihndut Der Soldat als Beistand der Polizei. ꝛ2te Aufl. übet vur⸗ Berlin, 1807. g. rgrotdnett Gang de d dle Ende des zweiten Theiles. sachet V Cuntt 3„, A U Zu l cttächn Hern En⸗ sing 4 10 Leipzig, gedruckt mit Höhmschen Schriften. sebst x— rig%) ‚ 6 IccTs᷑ T TTTTTTTCTCTCSDDDT S=z— Berichtigung. Man lese im ersten Theile Vorrede S. XVI, 8. 6 v. b. statt Hauptschulen— Hoch schulen. N, 5,5 — „ 5 3 2 —— — 5 en 3 E 7 PiC danes Magenta Green — 44 —