Natur⸗ und Völkerrechl;:; Staats⸗ und Staatenrecht, 7 191 Staatskunſt, V derSeſett« 3 Ardentlichem von Karl Heinrich Ludwig Poͤlitz, ordentlichem Lehrer der Staatswiſſenſchaften an der Univerſttaͤt zu Leipzig. f ds Natur⸗ — — Leipzig, 1823. J. C. Hinrichsſche Buchhandlung. 4 J.( 4 ——y q———— 2 B 74 T 2,n, t; b die echt, Staats viſſenſhaften; im Lichte unſrer Zeit, dargeſtell von Karl Heinrich Ludwig Poͤlitz, ordentlichem Lehrer der Staatswiſſenſchaften an der Univerſitaͤt zu Leipzig. tz/—— Univerſitaͤt ſtes Theil: das Natur- und Voͤlkerrecht, das Staats⸗ 4 uid Saaßsſee und die San dih AA N. — 2 — — 0d 7o vsuᷣr Kogtoc, ease Xeuεεια. 2 Kor. 3, 17. Leipzig, 1 823. J. C. Hinrichsſche Buchhandlung. ein et ——— .. . 3 7 4 Seiner Köoͤniglichen Hoheit dem Friedrich Auguſt Herzoge von Sachſen ꝛc. ꝛc. in tiefſter Ehrfurcht gewidmet von dem Verfaſſer. b Pne ic ſhin, Imite it, ankindigende rüüliam z dr andern S Jähren mir ſteien mich Chrſiuhe ſe Viſenſchaff veiindinide gichat, inde iberinige Et ld eſchenen ſifälen; varu niaber auch Jhrn i ale Indwaliſſhen dgihen vn h ſerterda gr telität in g h der zuliſ dae Ohre E 7 Borrede. Wenn es mir Anfangs von der einen Seite bedenk⸗ lich ſchien, in einer ſo maͤchtig bewegten Zeit, wie die unſere iſt, mit einem neuen und ſich als vollſtaͤndig ankuͤndigenden Syſteme der Staatswiſſenſchaften im Publicum zu erſcheinen; ſo durfte ich doch auch von der andern Seite nicht vergeſſen, daß das vor einigen Jahren mir anvertraute Lehramt der Staatswiſſen— ſchaften mich berechtigte und verpflichtete, wie auf dem Lehrſtuhle, ſo auch vor den Zeitgenoſſen, uͤber dieſe Wiſſenſchaften oͤffentlich zu ſprechen. Dazu kamen noch zwei individuelle Gruͤnde. Denn hatte ich mich nicht geſcheut, in der Napoleoniſchen Zeit meine Anſichten uͤber einige Staatswiſſenſchaften in meiner(im Jahre 1808 erſchienenen)„Staatslehre“ oͤffentlich auf⸗ zuſtellen; warum ſollte ich es jetzt? Zugleich bin ich mir aber auch bewußt, und ich glaube es ſeit dreißig Jahren in allen meinen philoſophiſchen, geſchichtlichen und politiſchen Schriften bewieſen zu haben, daß ich— abgeſehen von ihren uͤbrigen Maͤngeln— nie zu einer herrſchenden Parthei gehoͤrt, ſondern eine feſte Neu— tralitaͤt im Kampfe der philoſophiſchen Syſteme und der politiſchen Partheien zu behaupten geſucht habe. Ohne Synkretiſt oder Eklektiker zu ſeyn, habe vI1 Vorrede. 1s ich, mit gleicher Unpartheilichkeit, die Schriften von Pus Maͤnnern geleſen und, wo es noͤthig ſchien, angefuͤhrt inn und benutzt, die in ihren politiſchen Anſichten voͤllig nin von einander abweichen; denn, nach meiner unwan— 6 ußſt 4 delbaren Ueberzeugung, liegt die Wahrheit, in den fa ue meiſten Faͤllen, in der Mitte zwiſchen beiden Extre— inmi men. Daher glaube ich auch, daß, bei allem Mei— griin K nungskampfe, der weder an ſich, noch nach ſeinen iiniun verſchiedenen Geſtalten, Farben und Schattirungen, üiie b in Uebet in einem ſehr bewegten Zeitalter befremden darf, die kaͤmpfenden Denker, ſobald ihnen Wahrheit und ſre vied Recht das Hoͤchſte und Heiligſte ſind, wornach ſie Aubau un ſtreben, oft nicht ſo weit von einander entfernt ſtehen, dung und 1 als ſie ſelbſt in der Waͤrme des Kampfes meinen. dn dndeni Nur die, welche gegen das heilige Recht und gegen* dum golde das Licht der Wahrheit, das von oben ſtammt, mit Riht blinder Leidenſchaftlichkeit wirken, und die Menſchheit ger Beſchft nicht zu einem unendlichen— wiewohl langſamen— dm oft wied Fortſchritte im Guten, ſondern zur Unwiſſenheit, deönders abe Roheit und zum Ruͤckſchritte beſtimmt halten; nur die, Ercyklopäl welche an die Stelle der Vernunft und ihrer einfachen men, die le und unveraͤnderlichen Grundſaͤtze einen Myſticismus Starwiſenſc ſetzen, nach welchem buͤrgerliche Verfaſſung, Reli— gonz anders gion, Kunſt und alles Gute und Große der Menſch— riſaſbrflch heit in den ſchaͤumenden Schmelztiegel eines Theo—„ we mrrhemarſe phraſtus Paracelſus, Swedenborg und Jacob Boͤhme Pſeenſchafen! gebracht wird; nur die— ſo wenig ich ſie auch in nun ſe vn in ihren ſeligen Traͤumen ſtoͤren, oder um ihre Genuͤſſe in awari beneiden mag— werden ſich nie mit meinen Grund⸗ in Kendit 8 5 ſätzen ausſohnen! Reausgezechne — aͤͤſſſ--—— g— von führt voͤllig wan⸗ n den Ertre⸗ Mei⸗ ſeinen ngen, die und aich ſie tehen, einen. gegen t, mit ſchheit nen— nheit, ur die, fachen ismus Reli⸗ ſenſch⸗ Theo⸗ Boͤhme nuch in henüſſe Hrund⸗ Vorrede. 1X Aus dem Standpuncte der Neutralitaͤt in Beziehung auf den herrſchenden Meinungskampf in den politiſchen Syſtemen wuͤnſchte ich alſo, bei dem nachſtehenden Werke, von denkenden Maͤnnern beur⸗ theilt zu werden. Es ſoll die Aufgabe loͤſen, die ge⸗ ſammten Staatswiſſenſchaften, theils wie ich mir den ganzen Kreis derſelben, theils das Verhaͤltniß der einzelnen Staatswiſſenſchaften gegen einander denke, nach ihrem innern Zuſammenhange zu einer beſtimm⸗ ten Ueberſicht uͤber dieſelben zu vereinigen, und zwar wie dieſe Wiſſenſchaften, nach ihrem neueſten Anbaue und auf der gegenwaͤrtigen Stufe ihrer Bil⸗ dung und Reife erſcheinen, und wie ſie eben ſo fuͤr den akademiſchen Vortrag, wie fuͤr das eigene Stu⸗ dium gebildeter Zeitgenoſſen dargeſtellt werden muͤſſen. Ob ich nun gleich, nach acht und zwanzigjaͤhri⸗ ger Beſchaͤftigung mit dieſen Wiſſenſchaften und nach dem oft wiederhohlten Vortrage der meiſten derſelben, beſonders aber nach den mehrmaligen Vortraͤgen der Encyklopaͤdie der politiſchen Wiſſenſchaf⸗ ten, die Ueberzeugung gewonnen habe, daß die Staatswiſſenſchaften in ihrem Zuſam menhange ganz anders, neben den uͤbrigen abgeſchloſſenen wiſſenſchaftlichen Kreiſen(z. B. der philoſophiſchen, der mathematiſchen, der geſchichtlichen, der juridiſchen Wiſſenſchaften u. ſ. w.), erſcheinen, als wenn man ſie von einander trennt und nur einzelne derſel— ben entweder im Lehrvortrage oder in beſondern Wer⸗ ken behandelt; ſo erwarte ich doch keinesweges, daß die ausgezeichnetſten Maͤnner vom Fache auf teutſchem r x Vorrede. Boden(wohin ich namentlich v. Jakob, Lotz, Rau, we Sartorius, Graf Soden u. a. zaͤhle), mit lhi, 1 mir uͤber die in der Einleitung verſuchte Aufſtellung, ean Bezeichnung und Eintheilung der zwoͤlf Staatswiſ— 4 daife, ſenſchaften voͤllig einverſtanden ſeyn werden. Ich Vſaſte rechne daher eben ſo auf ihre Nachſicht, wie auf ihre nelhmg Zurechtweiſung und Belehrung, wuͤnſche aber dabei, auf dn daß ſie mich zunaͤchſt im Sinne und Geiſte meines lumm Un Syſtems pruͤfen und widerlegen moͤgen, weil ich iigere a daſſelbe in den vier Theilen, aus welchen das Werk ung ſi beſtehen ſoll, gleichmaͤßig feſtgehalten habe. Jeder ein⸗ ünn ma zelne Theil wird naͤmlich drei Staatswiſſenſchaften ind Endie umſchließen. So wie dieſer erſte Theil das Natur⸗ n ach und Volkerrecht, das Staats⸗ und Staatenrecht, duch fird und die Staatskunſt enthaͤlt; ſo ſoll im zweiten f onnen werd die Volkswirthſchaft, die Staatswirthſchaft mit der V ſtelang der Finanzwiſſenſchaft, und die Polizeiwiſſenſchaft,— iſh ſe cufd im dritten die Geſchichte des europaͤiſchen Staaten⸗ arſeer 9e ſyſtems aus dem Standpuncte der Politik, die Staa— rei ic ſine das oͤffentliche europaͤiſche Staatsrecht,— und im t töt 1 tenkunde(doch nur im allgemeinſten Umriſſe), und gebleben bin vierten das practiſche europaͤiſche Voͤlkerrecht, die Aus dem Diplomatie und die Staatspraxis dargeſtellt werden. dun ols unm Die Berechnung des ganzen Werkes auf unge— en lnrrich faͤhr 4 Alphabete zeigt, daß keine der einzelnen 7 Knatwiſn Staatswiſſenſchaften im vollen Umfange des Syſtems diſe ance (wie ungefaͤhr v. Jakob die Finanzwiſſenſchaft, unitſe Heeren die Geſchichte des europaͤiſchen Staaten⸗ b ar Eluren ſyſtems, Haſſel die eniſif und Kluͤber das dtber ſen practiſche europaͤiſche Voͤlkerrecht durchfuͤhrten,) be⸗ d n iſenckoch ———————— rein⸗ zaften lLatur⸗ recht, iten it der t,— aaten⸗ Staa⸗ gſtems ſchaft, aaten⸗ Vorre ede. 8 handelt werden kann; wohl aber ſoll jede wichtige Lehre, welche in die einzelnen Staatswiſſenſchaften gehoͤrt, nach einer logiſch geordneten und deutlichen Begriffsbezeichnung vorgetragen, das Ganze jeder Wiſſenſchaft nach ſeinem innern nothwendigen Zuſam⸗ menhange verbunden, jede einzelne Staatswiſſenſchaft auf den Standpunct, den ſie gegenwaͤrtig nach ihrem Anbaue erreicht hat, geſtellt, uͤberall die wich⸗ tigere Literatur beigebrachr„ und die Darſtel— lung ſelbſt, nach der ſtylif Siſchen Form, ſo gehalten werden, daß nicht blo los Maͤnner vom Fache und Studirende das Werk in die Hand nehmen, ſon⸗ dern auch Geſchaͤftsmaͤnner ui gebildete Leſer da⸗ durch fuͤr das Intereſſe an dieſen Wiſſenſchaften ge— wonnen werden. Eine ſolche Behandlung und Dar ſtellung der Staatswif Fenſ haften beabſichtigte ich, al ich ſie auf dem Titel als eine Darſtellung im Lhte un ſrer Zeit benrichreir. Ich fuͤhle recht gut, wie weit ich hinter meiner Idee in der Ausfuͤhrung zuruͤck— deoralen bin; allein in magnis rebus et voluisse sat est! Aus dem aufgeſtellten Geſichtspuncte ergibt ſich denn als unmittelbare Folge, daß uͤberall der neue⸗ ſten Unterſuchungen und Anſichten in den einzelnen Staatswiſtenſchaften gedacht werden mußte. Wo dieſe Anſichten mit den meinigen zuſammenſtimmten, nahm i9 ſie in den Text auf; wo ich ſie pruͤfte, oder zur Erlaͤuterung und zur Beweisfuhrung beibrachte, ſtehen ſie in den Noten. Wer meiner fruͤhern ſtaats⸗ wiſſenſchaftlichen Schriften ſich erinnert, wird finden, —ðʒ——— XI Vorrede. daß, ob ich mir gleich in den allgemeinſten ſtaats⸗ rechtlichen Grundſaͤtzen(z. B. in der Lehre vom Staatsgrundvertrage, von der Theilung der Gewal— ten u. a.) gleich geblieben bin, doch in dieſem Werke alles durchaus neugearbeitet und neugeſtaltet erſcheint, und auch ſo erſcheinen mußte, weil in neuerer Zeit in keinem Kreiſe wiſſenſchaftlicher Forſchungen die Ver⸗ aͤnderungen ſo bedeutend und ſo durchgreifend geweſen ſind, als in dem Kreiſe der Staatswiſſenſchaften. Dazu haben nicht nur die erſchuͤtterndſten und folgen— reichſten Vorgaͤnge im europaͤiſchen Staatenſyſteme, ſondern auch die angeſtrengten Forſchungen und neuer⸗ lich erſchienenen gediegenen Werke ausgezeichneter Schriftſteller im Kreiſe dieſer Wiſſenſchaſten mitge⸗— wirkt. Iſt doch erſt ſeit 1805 durch von Jakob und Graf Soden die Volkswirthſchaft als eine ſelbſtſtaͤndige, von der Staatswirthſchaft getrennte, Wiſſenſchaft behandelt, und eben ſo erſt in den letzten Jahren die Diplomatie ſtreng von der Diploma— tik, das practiſche europaͤiſche Voͤlkerrecht ſeit den Schriften des verewigten von Martens genau von dem philoſophiſchen Voͤlkerrechte geſondert, das phi⸗ loſophiſche Criminalrecht zu einer ganz neuen Geſtalt ausgepraͤgt, und die Polizeiwiſſenſchaft in einem Lichte dargeſtellt worden, wie ſie in den Schriften des v. Juſti, Röoͤſſigs u. a. nicht er— ſcheint! Namentlich ſoll in dieſem Werke auch der Verſuch gemacht werden, das oͤffentliche euro⸗ paiſche Staatsrecht und die Diplomatie, die bisher noch nicht wiſſenſchaftlich durchgebildet hare, 9 ſbhitn M d ti mir( terſuchte g de Hüch richt auf vünche 1 diſ hen dol Gründe bei (Poltk) en ni üaenchi allen mir be ſelben d durfte, da nit mir einve d acſen W. lich Auskanſt ſch de Mune ſthflich duſ niinti g zu Geitung der Nh de der p d gan angs vunſhhe 4 enden del de werden, euer⸗ neter nitge⸗ nkob eine onnte, letzten loma⸗ den u von phi⸗ neuen haft n den ht er⸗ ch der euro⸗ atie, bildet ..„ Vorrede. XIIII waren, gleichmaͤßig, wie die andern Staatswiſſen— ſchaften, in ſyſtematiſcher Haltung darzuſtellen. In dem vorliegenden erſten Theile wird die von mir(mit wenigen andern) im Naturrechte verſuchte gleichmaͤßige Ableitung der Rechts- und der Pflichtenlehre aus einer gemeinſchaftlichen Quelle nicht auf allgemeine Zuſtimmung rechnen duͤrfen; ich wuͤnſche aber auch dabei nur, daß man mir— ab⸗ geſehen von den Praͤmiſſen— die Folgerichtigkeit in der Durchfuͤhrung zugeſtehe. Gleiches Schickſal befuͤrchte ich von der Behandlung des philoſophi⸗ ſchen Criminalrechts; doch glaube ich— unge⸗ achtet der Kuͤrze der Darſtellung— nichts ohne Gruͤnde beig ract zu haben. Die Staarskunſt (Politik) endlich erſcheint hier in einer ganz neuen, mir eigenthuͤn umlichen, Geſtalt, voͤllig abweichend von allen mir bekannten Soſumen t und Compendien der— ſelben. Daß ſie einer neuen Geſtaltung be— durfte; daruͤber werden alle Maͤnner vom Fache mit mir einverſtanden ſeyn. Ob aber ich cheilweiſe den rechten Weg fand; daruͤber wuͤnſche ich vorzuͤg⸗ lich Auskunft und Belehrung. Wenigſtens erfuche ich die Maͤnner, we lche dieſen erſten Theil wiſſen— ſchaftlich pruͤfen, beſonders der Staatskunſt ihre A Auf⸗ merkſamkeit zu ſchenken. Durch dieſe voͤllig neue Geſtaltung der Politik iſt zugleich der eeſ Theil in der Bogenzahl etwas ſtaͤrker geworden, a s ich? ln⸗ fangs wuͤnſchte und beabſichtigte; dagegen ebien die folgenden Theile verhaͤltnißmaͤßig im Umfange ſchwaͤ⸗ cher werden. XIV Vorrede. Was die Literatur betrifft; ſo kam es, bei he der angegebenen Beſtimmung dieſes Werkes, nicht Krdüt darauf an, Maſſen zu haͤufen, obgleich auch nichts 1 te Wichtigeres uͤbergangen werden durfte. Ich kann„ undoß verſichern, daß ich, mit wenigen Ausnahmen, die difiiß ſ angefuͤhrten Schriften ſelbſt beſitze, und namentlich natn, beim Naturrechte und der Politik viele hundert gin des Schriften nicht angefuͤhrt habe, die ſich daruͤber in ij ſi d meiner Buͤcherſammlung befinden. So ſchwer es iſt, rrrſtäten bei der Aufnahme der ‚iteratur die ſo ſehr abweichen⸗ V ſbſäni den Erwartungen und Anſichten der Einzelnen zu dufden Ua befriedigen, und ſo leicht es der Kritik faͤllt, irgend d wie dos, ein uͤbergangenes Buch, das fuͤr den Einzelnen zu⸗ gichah, un faͤllige Wichtigkeit hat, nachzutragen; ſo habe ich ſten ſitäm doch— alle dieſe Schwierigkeiten beruͤckſichtigend— lhtt, de mich nicht entſchließen koͤnnen, die Literatur, wie. hzawſeſſ Andere thun, ganz wegzulaſſen, und lieber, meine hört undb ich, ſtehe ein Buch zu viel da, als eins zu wenig! nune jh in Da dieſes Werk mit dem Verſuche einer ſy— eſcinnn,„ ſtematiſch durchgefuͤhrten Geſammtuͤber⸗ ſcviͤna, ſicht uͤber alle Staatswiſſenſchaften im rsziſenc Lichte unſrer Zeit keinem bis jetzt erſchienenen niſen.—) oder angekuͤndigten aͤhnlichen Werke in den Weg ni, nhſ tritt; ſo wuͤnſche ich innig, daß daſſelbe, bis es durch natsdie ein beſſeres verdraͤngt wird, richtige und zeitgemaͤße Aumſchige Begriffe uͤber die geſammten Staatswiſſenſchaften in dnäben de einem weiten Kreiſe verbreiten helfen moͤge, weshalb lanac in demſelben— nach dem Vorgange geachteter Maͤn⸗ wrinrge ner in andern Wiſſenſchaften— die Verbindung der ſh üra⸗ Beſtimmung eines Handbuches und eines akademi⸗ mttf. 5 — Vorreede. XV ſchen Lehrbuches verſucht worden iſt. Denn daß die Staatswiſſenſchaften endlich auch in Teutſchland in ihre lang verkannten Rechte allmaͤhlig eintreten, und daß erleuchtete Regierungen das dringende Be— duͤrfniß fuͤhlen, kuͤnftige Staatsmaͤnner und Diplo— maten, und alle die, welche ſich den einzelnen Zwei— gen der Staatsverwaltung widmen, eben ſo ſorgfaͤl⸗ tig fuͤr dieſe hochwichtige Beſtimmung auf den Uni⸗ verſitaͤten vorbereiten zu laſſen, hat die Begruͤndung ſelbſtſtaͤndiger Facultaͤten der Staatswiſſenſchaften auf den Univerſitaͤten Tuͤbingen und Wuͤrzburg, ſo wie das, was ſchon laͤngſt dafuͤr in Heidelberg geſchah, und die auf den oſtreichiſchen Univerſitaͤten ſchon ſeit mehrern Jahrzehenden beſtehende Vorſchrift gelehrt, daß namentlich Finanzwiſſenſchaft und Po⸗ lizeiwiſſenſchaft von den Studirenden der Rechte ge⸗ hoͤrt und belegt werden muͤſſen. Eine aͤhnliche Verord⸗ nung iſt im Jahre 1822 im Koͤnigreiche Hannover erſchienen, wornach alle, welche der Beamtenlaufbahn ſich widmen, außer den juridiſchen Studien, auch die ſtaatswiſſenſchaftlichen ,bei ihren Geſuchen, belegen muͤſſen.— Nur dann, wenn man ſich uͤberzeugt haben wird, daß fuͤr den kuͤnftigen innern und aͤußern Staatsdienſt eine eben ſo beſtimmte, ſorgfaͤltige und umſchließende Vorbereitung noͤthig iſt, wie fuͤr die Betreibung der Kaufmannſchaft, und fuͤr die kuͤnftige Uebernahme eines Amtes in der Kirche, in der Schule, oder in der Gerechtigkeitspflege; nur dann, wenn man ſich uͤberzeugt haben wird, daß unzaͤhligen Verirrun— gen kraftvoller, aufffrebender Juͤnglinge am ſicherſten XVII Vorrede. durch Mittheilung deutlicher und richriger Begriffe uͤber den Staat, uͤber ſeine Beſtimmung, uͤber ſeine Anſtalten und Beduͤrfniſſe in den akademi⸗ ſchen Vorleſungen, vorgebeugt werden kann; nur dann werden auch die Staatswiſſenſchaften auf unſern. Hauptſchulen, neben den andern abgeſchloſſenen Krei— ſen poſitiver Diſciplinen, als gleichberechtigt und gleichgeachtet erſcheinen, und ihr wiſſen⸗ ſchaftlicher und gruͤndlicher Anbau wird, ſchon nach dem erſten Jahrzehend, einen wohlthaͤtigen Einfluß Algerei auf das ganze Staatsleben aͤußern! Ich kann daher Er dieſes Vorwort gewiß nicht zweckmaͤßiger ſchließen, nnif als mit einer Stelle des geiſtvollen Buchholz(in e zümmn ſ. neuen Monatsſchrift fuͤr Teutſchland, V Auaf 1822, Auguſtheft, S. 493.):„Waͤre das, wor⸗ prtitu nach das Jahrhundert ſtrebt— die Staatswiſ⸗ lüniit ſenſchaft— bereits in einer ſolchen Vollſtaͤndig— ſteſten keit vorhanden, daß die Organiſationsprincipe uͤber d itide alle Zweifel erhoben daſtaͤnden; ſo wuͤrde darin,„ ihan wenn in irgend etwas, das ſouverainſte Gegen⸗ 1 ue mittel gegen alle Umwaͤlzungen gegeben 3 Aa ſeyn. Leider liegt dieſe Wiſſenſchaft noch in der Wiege. b Otntev Und da ihr Werth von denen, die ſich Staatsmaͤnner V nennen, in der Regel am meiſten verkannt wird; ſo iſt es nicht wahrſcheinlich, daß ſie in kurzer Zeit die Wichtigkeit erhalte, die ihr gebuͤhrt. Wie lange ſie aber auch noch verkannt werden moͤge; her⸗ Annſ vorarbeiten wird ſie ſich, weil ſie, wenn uns nicht Einleiten alles taͤuſcht, das Kind des Jahrhunderts iſt, d. h. ¹Aütertene diejenige Geburt, zu welcher in allen Zweigen menſch⸗ rdf unz licher Erkenntniß alles vorbereitet iſt, alles draͤngt!“ 5 dan 1 — daünglite Leipzig, am 14. Febr. 1323. Vim „do NMadlſch Pölit; de an 3 d⸗* b N haal 1 nach luß her en, (in id, vor⸗ iſ⸗ dig⸗ über in, en⸗ ben ege. ner ſo die Wie her⸗ icht .h. ſch⸗ tuu L „ * α . △ * Seite Allgemeine Einleitung in die geſammten Staatswiſſenſchaften. Begriff. der Staatswiſſenſchaften..... Zuſammenhang der Staatswiſſenſchaften unter ſich...... Eintheilung der Staatswiſſenſchaften... Fortſetzung.....„S. Ueberſicht uͤber die geſammten Staatswiſſen⸗ ſchaften... Verſchiedenheit der Staatswiſſenſchaften von den ſogenannten Kameralwiſſenſchaften. e Die Vorbereitungs⸗ und Huͤlfswiſſenſchaften zu den Staatswiſſenſchaften... Literatur der encyklopaͤdiſchen Behandlung der Staatswiſſenſchaften).. ——— I. Natur⸗ und Voͤlkerrecht. Einleitung. Vorbereitende Begriffe... Begriff und Zweck der philoſophiſchen Rechtslehre. Ableitung des Begriffes des Rechts aus der ur⸗ ſpruͤnglichen Geſetzmaͤßigkeit des menſchlichen Weſens........„.. Das practiſche Ideal..... Die beiden Haupttheile des practiſchen Ideals, das Ideal der Pflicht und des Rechts... ++ XVIII Inhalt. Seite 6. Folgerungen aus dem Unterſchiede zwiſchen Recht 9)7 und Pflicht... 39 7. 12 2. Hächſie Grundſatz der philoſophiſchen Rechts⸗ 3 95 lehre.„ 46 3. Umfang und Eintheilung der vhulsſoxhiſchen 4 1n Rechtslehre.... 49 1 M . Fortſetzung.— Rechtslehre im weſtern Sinne. 5⁰ 3 6): 10. Die philoſophiſche Rechtslehre nach ihrer Stel— 4 lung zu den geſammten Staatswiſſenſchaften 55.)) und zu den poſitiven Rechten... 51 D.. 41. Wiſſenſchaftlicher Standpunct fuͤr die hulſ 6, 91 phiſche Rechtslehre..... 56 . Umriß der Geſchichte des Naturrechts nach ein⸗ 7. 95 zelnen Schulen......... 57 3 9) 8 A) Das Naturrecht, oder der phiroſophi⸗ ſchen Rechtslehre erſter Theil. 9 ¹)5 13. Begriff des Naturrechts........ 69 8 14. Urrecht der Menſchheit...... 70 ieiia . a) Reines Naturrrecht.“ 15. Nomenclatur der urſpruͤnglichen Rechte. 71 16. 1) Das Recht auf aͤußere Freiheit. 72 7 V- 17. 2) Das Recht auf aͤußere Gleichheit... 72 he li 18. 3) Das Recht auf Freiheit der Sprache, der 15 Ins Preſſe und des Gewiſſens... 74 4 Surl 19.+ Das Recht auf perſoͤnliche Wuͤrde und 5 Pam guten Namen....... 76 üu 20. 5) Das Recht auf Eigenthum... 7 ſ lfrin 21. 6) Das Recht auf oͤffentliche Sicherheit.. 58 s Junm 22. 7) Das Recht auf Abſchließung und Haltung— de der Vertraͤge... 79 9) d. 23. Bedingungen der Gultigkeit der Vertraͤge. 3⁰ 244. Real⸗ und Verbalvertraͤge; unbedingte und 6. 4 die bedingte, ſtillſchweigende Vertraͤge.. 82 3 J di 25. Veraͤnderung und Aufhebung der Vertraͤge. 84 26. Von der Billigkeit und dem Nothrechte. 85 92 1d b) Angewandtes Naturrecht. 54 6 27. Begriff und Umfang deſſelben...... 97 44 6) di 28. Nomenclatur der wichtigſten Vertraͤge... 83 5.)) D — H 88 01 — . + .. —1 91 01 Iuhalt. 1) Der Geſellſchaftsvertrag uͤberhaupt... 2) Der eheliche Vertrag.. 3) Das aus demſelben hervorgehende Ael⸗ ternrecht......... 4) Der Dienſtvertrag.... 5) Der Arbeits- und M iethsvertrag... 6) Der Schenkungs-, Dauſch. und Kauf— vertrag.. 7) Der Leih⸗, Dartehns: und Pfandver⸗ trag.. 8) Der Aufbewahrungs⸗ und Bevollmaͤchti⸗ gungsvertrag. Die Buͤrgſchaft... 9) Der Vertrag auf den Fall des Todes.. 10) Der Verfaſſungs⸗ und Regierungsvertrag der Geſellſchaft..... 11) Der kirchliche Verfaſſungsvertrag. 12) Das allgemeine Geſellſchaftsrecht... . Anhang. Von den Rechten der Wahnſinnigen. B) Das philoſophiſche Voͤlkerrecht, oder der philoſophiſchen Rechtslehre zweiter Theil. „Uebergang vom Naturrechte zum Voͤlkerrechte. „Zweck des Nebeneinanderbeſtehens der Voͤlker. Das Urrecht im Voͤlkerrechte... . Folgerungen daraus........ „Schluß dieſer Folgerungen. Urſpruͤngliche und erworbene Rechte der Voͤlker. Nomenclatur der urſpruͤnglichen Rechte der Voͤlker. 1) Das Recht der individuellen Freiheit eines jeden Volkes... 2) Die rechtliche Gleichheit der Voͤlker... 3) Die gegenſeitige Oeffentlichkeit EPäblisidär) der Voͤlker..... 4) Der Credit der Voͤlker. 8. 5) Der rechtliche Eigenthüms⸗ und Gebiets⸗ beſitz der Voͤlker... 4. 6) Die aͤußere Sicherheit der Voͤlt.. 7) Das Recht der Vertraͤge vwichen den ein⸗ zelnen Voͤlkern...... — 8 nnerrhnõnͤugit ee EcccscssccccccFcFEFEFE““—“—“——————— (V 5Inhal t. N Seite Ia ö 56. 3) Das Recht der Vertretung des einen Vol—* ö kes bei den andern, oder das Gesand—„ 6e * tenrecht.. 134 10 En * 59. Das Weltbürgerrecht. 136„ AA 7. 6 I. 5 * Staats⸗ und Staatenrecht. 50. V Einleitung. U. 0. 1. Vorbereitende Begrissssse. 139 2. Forsetzungg. 130* 0 3. Begriff und Zweck des Staates* 5 4. Erweiterung des Staatszweckes. 146 5. Begriff und Theile des Stagtspechts, 148 5• 6. Verhältniß des Staatsrechts zu den andern. Staatswissenschaften.. 149 7. Begriff und Inhalt des Staatenrechts. 152 I 8. Literatur des Staatsreches 153 V V. A) Das reine Staatsrecht. 9. Inhalt und Theile des reinen Staatsrechts.. 161 10. a) Lehre von den Urverträgen des Staates. 163 11. Der Vereinigungsvertragag. 168 12. Der VerfassungsvertraÄg. 169 ·D 13. Der Unterwerfungsvertrag.. 169 0* 14. Unterschied der bürgerlichen und öffentlichen (politischen) Freiheit.. 173 V Saf 15. b) Lehre von den einzelnen Theilen der höch⸗ 11 sten Gewalt im Staate177 44 W 16. Die gesetzgebende Gewalt.. 10 is 17. Die vollziehende Gewalt. 1383 6. 1) H 18. c) Lehre von der rechtlichen Form der Ver— ö fassung und Regierung des Staates. 185 6. 19. Die allgemeinen Vernunftbedingungen für 4—⁴ 1 jede rechtliche Verfassungg.. 186 20. Erwerbung des Staatsbürgerrechts. 189 21. Auswanderungsrecht... 190 22. Verlust des Staatsbürgerrechts. 983( 16 6 25. Naturalisirung der Fremden.192 rn 1553 — * S 95 * 8 * —0 — 0 2* * * ½ SSeu * 48• In halt. Verschiedenheit der Staatsbürger und de— ren Eintheilungg... Gesellschaften im Staate. Eintheilung des Staatsgebiets. Rechtliche Form der gesetzgebenden Gewalt im Staate. Die Stellvertreter des Volkes. Rechtliche Form der vollziehenden Gewalt im Staate Der Regent, 65 Souverain. Fortsetzung. Majestätsrechte des Regen⸗ ten..“ Pflichten des Regenten..„ mechte und Pflichten der Unterthanen. Die richterliche Gewalt. Fortsetzung. Die vier Haupttheil e der Staatsverwal— tunggg · Die Staatsämter.⸗ Rechtliche Form der Kirche im Staate. Fortsetzung.**** Fortsetzung. Verhältniß der Kirche zum Staat..t.. Rechtliche Form der Verbesserung der Bersassunng B) Dasphilosophische Strafrecht. 2. Der rechtlich gestaltete 3wang... 3. Begriff und Theile des philosophischen Straf⸗ rechts. Literatur der wissenschaftlichen Behandlung des philosophischen Strafrechts. ‚ a) Lehre von der rechtlichen Gestaltung des Zwanges und der Strafe im Staate. Fortsetzung.„ Uebersicht über die wichtigsten Strafrechts⸗ thesricen.. a) Die subjective Strafrechts⸗ theorie. 1) Die Wiedervergeltungstheo— rir. E H —s —0— 264 — XXII 5Inhalt. 18 Seite 0 49. Prüfung derselben.. 265. ö 50. 2) Die Besserungstheorie.. 268 51. ö Prüfung derselben.. 269 D. 3) Die objective Strafrechtstheo—* rie..6. 52. 1) Die Abschreckungstheorie. 271 0. 53. Prüsung derselben. 272 54. 2) Die Präventionstheorie.. 275 55. Prüfung derselben. 278 56. Allgemeines Ergebniis. 279 57. b) Lehre von der rechtlichen Anwendung des Ginle Zwanges und der Strafe im Staate. 9. (Die subjectiv⸗objective Straf⸗. Nbant rechtstheorie..e.) 282„ Suf 58. Strafwürdigkeit und Ien der ꝛ0 That. 265 Wsit 59. Wann die Zurechnung wegfält. 28 Ohn 60. a) Die Lehre von den Rechtsver— letzungen im Staate. Raet Eintheilung der strafbaren Handlun— ö I gen in Verbrechen und Vergehen. 289. I 61. Die Vergehen. 291 + 62. Die Verbrechen.- 292 7. 90 63. B) Die Lehre von den Strafen im 9 Staate. 294• 64. Fortsezun.. 2906 ö 65. Das Begnadigungsrecht. 298 9 0 D 66. /) Ausübung des Strafrechts im Stante. 300 60. I C) Dasphilosophische Staatenrecht. 67. Begriff, Umfang und Inhalt desselben.. 301 68. a) Darstellung der allgemeinen Grundsätze für WE. das rechtliche Nebeneinanderbe⸗ stehen aller Staaten des Erdbodens. 304 46. 69. Verträge zwischen den Staaten. 306 570. Verbindung zwischen den Staaten.. 308 71. b) Lehre von der rechtlichen Gestaltung des 15 Zwanges zwischen den Staaten nach vorhergegangenen Rechtsverletzungen. 31⁰ —————————s“sss T T T TPTPTPTPTPTPTPTPTPFPTTRR 72. 73. 94. 75• 76. In ha lt. RXXIII Seite Abstufungen des Zwanges zwischen den Staaten: Retorsionen, Repressalien, Krieg. Ir Der rechtliche Krieg. Bundesgenossen im Kriege.. Recht der Neutralitäo... Der rechtliche Friedee.. III. Die Staatskunst(Politik). Einleitung. Vorbereitende Begrifföte. Begriff und Umfang der Staatskunst Zweck und Theile der Staatskunst. Verhältniß der Staatskunst zu den übrigen Staatswissenschaftten Literatur der Staatskunsstit. * * * * * ** * * A) Lehre von dem innern Staatsleben. Inhalt und Umfang des n Theiles der Staatskunst... * * a) Die Cultur des Volkes, als erste Bedin⸗ gung des innern Staatslebens. ů Die politische Mündigkeit als Folge der Culturm * b) Der Organismus des Staates. Begriff der Organisation überhaupt.. Anwendung des Begriffs der Organisation auf den Staat. Fortsetzung. ů * * * * * * * * Die Bestandtheile der Staatsorganisation. Die sogenannte geschichtliche Unterlage der Staatsorganisation.. — Ueber das Verhältniß des Rechts und der Glückseligkeit gegen einander in der Orga— nisation des Staates.. a) Die Verfassung des Staates, als * erster Bestandtheil der Organisation derselbeen V 311 5¹⁵ 313 317 317 61 — — 4— DIII‚IFFIIIII—— SISISISIIIIIPITPIP!!x!xTxTxTPTPTSTSTL!ꝓ s. T T T— 4— —— 22— xXxr Inhalit. 16. Die erblichen Stände im Staate. 17. Verschiedenheit der Verfassungen ̃ nach politischen Rücksichten: 1) in Beziehung auf ihre Ent⸗ stehungz* 18. 2) in Beziehung auf ihre innern Bestimmungen. ä Fortsetzung. 19. Ueber das Verhältniß zwischen der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt, und über den Grundsatz der Ernennung der Volksvertreter.. 20. Fortsetzung. ů Ueber die Vertheilung der Volksver⸗ treter in Kammerrn.ö 21. Beschluß. Ueber die den Volksvertretern ver— fassungsmäßig beizulegenden Rechte und Pflichten.. 32.** 22. Ueber Freiheit der Presse. 25. 6) Die Regierung des Staates, als ö zweiter Bestandtheil der Orga— ‚ nisation desselben 24. Fortsetzung. 25. Allgemeine Classification der Regie⸗ rungsformen.. 26. Ueber die monarchischen und republi⸗ kanischen Regierungsformen über— haupt.. 27. Die möonarchische Regierungsform. a) Die unbeschränkte und be— schränkte. 28. Fortsetzung. 3) Die Wahl- und erbliche Monarchile 29. Die republikanische Regierungsform. 30. 4) Die Demokratie. 31. 3) Die Aristokratie. 32. Anhang. Die Theokratie.— Der Bundes— staat und Staatenbund. Seite 365 — I nah a ht. xXVV Seit Seite te. 36) 33. Ergebnisse der Geschichte und Staats- igen kunst über die verschiedenen Regie— rungsformen. 449 Ent⸗ 34. Die Verwaltung des Staates, als 71 dritter wesentlicher Bestandtheil nern der Organisation desselben. 451 576 35. Haupttheile der Verwaltung. 455 36. Die beiden Hauptsysteme in der der Staatsverwaltnn..) 4655 nden 37 Fortsetzung.457/ zder 38. Allgemeine Grundsätze für die Ver— 37⁰ wattungg.„ 400 39. Die höchsten Behörden der Staats-— zver⸗ verwaltung...* 46 .. 592 40⁰. 1) Die einzelnen M inisterien.. 467 41. 2) Der Staatsrath.* ver⸗ 42. 3) Die Generalcontrolle. R47 echte 43: Ueber die Verantwortlichkeit der höch— . 40² sten Staatsbehörden... 470 . 408 44. a) Die Gerechtigkeitspflege, als als erster Haupttheil der Staatsverwal— iga⸗ tung. 48“ . 410 5. Fortsetzung... 4 . 4109 46. b) Die Polizei, als zweiter Har upt⸗ ie⸗ theil der Staatsverwaltung.** 498 . 61 47. 60 Das Finanzwesen, als dritter abli⸗ Haupttheil der Staatsverwaltung. 504 ter⸗ 48. d) Das K riegswesen, als vierter 477 Haupttheil der Staatsverwaltung.. 511 ——7 49. Fortsezung.. 13 e 50. 2. Fortsetzung... 477 51. o) Die in der Cultur, Verfassung, Regierung 3 und Verwaltung des Volkes gemeinschaft— ö lich enthaltenen Bedingungen der recht— liche 80 lich en Fortbildung des innern 27.— 90 Staatslebens(Lehre von den Reformen fotm. 105 im Staate. 329 5²2. Die Reformen im innern Staatsleben. 531 t 53. Bortserung 33 54. Ueber Revolutionen. 536 ndes: 6 53• Ueber Reaction in politischer« Binsicht. 540 +7 2 xxvi In hal t. Seite B) Lehre von demäußern Staatsleben. 56. Uebersicht der Bedingungen und Verhältnisse des äußern Staatslebes. 546 57. a) Darstellung der Grundsätze der Staatskunst für die Wechselwirkung und Ver⸗ bindung des einzelnen Staates mit allen übrigen neben ihm bestehenden Staaten. Das Staatsinteressse. 648 W 58. Eintheilung der Staaten nach ihrem politischen Gewichte. 6552 59. Politisches Gleichgewicht. 655 60. Verträge. Bündnisse. Garantieen. Gefandteee 6550 61. Die politische Unterhandlungskunst. 559 62. b) Darstellung der Grundsätze der Staats⸗ Hegti kunst für die Anwendungen des Zwan— ges zwischen den Staaten nach ange— drohten oder erfolgten Rechtsverletzungen. 561 63. Der Krieg aus dem Standpuncte der manH ö Staatstunstt 633 shastiche 64. Das Eroberungsrecht aus dem Stand— ten genft puncte der Staatskunst. 665 hrh 65. Der Völkerfriede aus dem Stand— un;„ punete der Staatskunst. 6567 dast Vis ö selber hil lgchen Fidgen Hrenshtmn Deise bet 10 in den Hlug nat shit, u Ohscht uf buf hren K —1 shun, hlershoe em Allgemeine Einleitung in die gesammten Staatswissenschaften. 1. Begriff der Staatswissenschaften. E⸗ gibt einen Kreis von Wissenschaften, welche man— zum Unterschiede von allen andern wissen— schaftlichen Gebieten— die Staatswissenschaf⸗ ten nennt. Das Eigenthümliche derselben besteht darin, daß die Idee des Staates in jeder dieser Wissenschaften den Grundbegriff der— selben bildet, und die Verschiedenheit der einzelnen Staatswissenschaften, nach ihrem selbst⸗ ständigen Charakter und nach ihrer gegenseitigen Grenzbestimmung, zunächst auf der Art und Weise beruht, wie der Grundbegriff des Staa— tes in dem Mittelpuncte der wissenschaftlichen Dar— stellung nach gewissen wesentlichen Bestimmungen er— scheint, durch welche die eine Staatswissenschaft, in Hinsicht auf ihre Begründung, auf ihre Eintheilung, auf ihren Umfang und auf ihre systematische Durch— fuüͤhrung, sich von jeder andern Staatswissenschaft unterscheidet. I. 1 2 Allgemeine Einleitung Ha l 2. On h5 Zusammenhang der Staatswissenschaften f Bo unter sich. Wed so Recht und Wohlfahrt sind die beiden höch⸗ ag sten Bedingungen alles Staatslebens; denn in dem 9 Staate sind vernünftig-sinnliche Wesen vermittelst den des Staatsvertrages zu einer Gesellschaft zusammen—* getreten, durch welche der Endzweck der Menschheit— 490 Sittlichkeit und Glückseligkeit in Harmonie— theils ih 100 von demeinzelnen Menschen, theils von der gan— soisch, zen Rechtsgesellschaft, so wie nach außen in der shum Wechselwirkung mit andern Völkern und Staaten, h erreicht werden soll. So wie aber die geistige Natur l 11 des Menschen höher steht, als die sinnliche; so steht ung, x auch unter den beiden Grundbedingungen des Staats— Hasch, lebens das Recht höher, als die Wohlfahrt, und nie moden darf der Wohlfahrt wegen das Recht verletzt oder aklhbu hintangesetzt werden. Denn die Herrschaft des% Oie Rechts auf dem ganzen Erdboden ist das suhsche, Ideal, welchem theils jede einzelne bürgerliche Ge— plishen sellschaft, theils die Gesammtheit aller auf dem 10 50 f Erdboden neben einander bestehenden Völker und Staaten zugebildet werden soll. Dieses Ideal muß daher auch der letzte und höchste Maasstab seyn für alles, was in den Staatswissenschaften entweder als zu verwirklichen gefordert, oder als bereits vorhan— Men den dargestellt und nach jenem Maasstabe geprüft hlilunz de werden soll. gschh Ks Nsl * musse Eintheilung der Staatswissenschaften. Wf Sind Recht und Wohlfahrt die beiden höchsten Heg Bedingungen alles Staatslebens; so folgt daraus, A —****—— ——————..—..———————.——8————.——————— chaften den höch⸗ n in dem Hermittelst usammen⸗ schheit— — theils der gan⸗ en in der Staaten, ige Natur ö steht 6 Staats⸗ „und nie eletzt oder haft des n ist das rliche Ge⸗ auf dem olker und deal muß b seyn fur weder als 5 vorhan⸗ be geprüft chaften. en höchstn daraus, in die gesammten Staatswissenschaften. 3 daß alles zu dem Kreise der Staatswissenschaften gehört, was uns lehrt, theils wie diese beiden höchsten Bedingungen des Staatslebens verwirklicht werden sollen und können; theils wie sie in den vormals beständenen und noch bestehenden Staa— ten verwirklicht worden sind und verwirklicht wer— den;— oder auch wie und wodurch diese Bedin— gungen verfehlt und nicht verwirklicht worden sind. Der Kreis der Staatswissenschaften wird daher, nach seiner allgemeinsten Eintheilung, theils phi lo— sophische, theils geschichtliche Staatswissen— schaften umschließen, wovon die ersten lehren, wie, nach den ewig gültigen Forderungen der Vernunft, Recht und Wohlfahrt verwirklicht werden sollen und können, und die zweiten durch Thatsachen nach— weisen, ob und wie Recht und Wohlfahrt in den vor— mals bestandenen und noch bestehenden Staaten ver— wirklicht werden, oder nicht.(So gehören entschieden das Staats- und Staatenrecht zu den philo— sophischen, dagegen die Geschichte des euro⸗ päischen Staatensystems, die Statistik u. a. zu den geschichtlichen Staatswissenschaften.) 4. Forseung. Allein man reicht mit dieser allgemeinsten Ein— theilung der Staatswissenschaften in philo ophische und geschichtliche nicht aus; theils weil in den Kreis derselben zwei Wissenschaften gezogen werden müssen, in deren Mittelpuncte zwar der Grund— begriff des Staates nicht vorherrscht, ohne welche aber die eigentlichen Staatswissenschaften ihrer letzten Begründung ermangeln: das Natur- und Völ— 0* 4 Allgemeine Einleitung kerrecht, und die Volkswirthschaft(National⸗ ökonomie); theils weil gewisse Staatswissenschaf— ten nur durch die Verbindung von philoso— phischen Grundsätzen mit geschichtlichen Thatsachen ihre systematische Gestaltung und Hal— tung gewinnen können, wie z. B. die Staatskunst (Politik), die Staatswirthschaft und Finanz— wissenschaft, so wie die Polizeiwissenschaft. Wenn man, wie es die Vernunft verlangt, das sogenannte Natur- und Völkerrecht von dem Staats⸗ und Staatenrechte sorgfältig un⸗ terscheidet; so enthält das erstere, nach dem in ihm aufgeführten Ideale, die Darstellung eines rechtlichen Vereins noch ohne Rücksicht auf das Leben im Staate, doch so, daß jenes Ideal des Natur- und Völkerrechts der höchste Maasstab für die wissenschaftliche Begründung und Durch— führung des Staats- und Staatenrechts enthält. Die systematische Darstellung beider Wissen— schaften in diesem Werke mag dieses hier ausge— sprochene Verhältniß derselben gegen einander be— weisen.— Da sselbe gilt von dem Verhältnisse der Volkswirthschaft zur Staatswirth— schaft, inwiefern die erste den ganzen Umfang der Quellen, Bedingungen, Bestandtheile und Wirkungen des Volksvermögens, noch unabhän— gig von dem Einflusse des Lebens und der Re— gierung im Staate darauf, entwickelt.— Daß man aber mit der allgemeinsten Einthei— lung der Staatswissenschaften in philosophische und geschichtliche nicht ausreiche, sondern auch(im guten Sinne,) gemischte annehmen müsse, in welchen die aus der Vernunft für die Verwirk— lichung des Staatszweckes stammenden Grundsätze 1 N R N K Hal h Oie senschn venn au un Et fg uuget —uldo Cat lugt Re Nukver iM lhe slz ur Dsee Wouu h i d. am de gsshh Svani seueuurg cher Oen I I0 Get h Wsasch ku Guthr tcht, shufh, GOshih National, ssenschaf— hiloso⸗ tlichen und Hal⸗ tskunst Finanz⸗ nschaft. ingt, das von dem ältig un⸗ dem in ng eines auf das Veal des Maasstab d Durch⸗ 8 enthält. r Wissen⸗ ier ausge⸗ ander be⸗ erhältniss zwirth— Umfang theile und unabhäͤn⸗ d der Re⸗ n Einthei phihe u auch(in müͤsse, in Vewirk Grundsähe in die gesammten Staatswissenschaften. 5 an Thatsachen der Geschichte gehalten und durch diese erläutert und versinnlicht werden, erhellt aus der Politik oder Staatskunst, so wie aus der Staatswirthschaft, der Finanzwis— senschaft und Polizeiwissenschaft. Denn wenn auch aus reiner Vernunft hervorgeht, daß kein Staat ohne Regenten gedacht werden kann; so kann doch die Frage: welches die beste Regie— rungsform sey, nur mit Rücksicht auf die Geschichte — und also nicht im Staatsrechte, sondern in der Staatskunst— entschieden werden. Eben so ver— langt die Vernunft im Staatsrechte, daß eine Volksvertretung überhaupt bestehe. Ob aber diese in einer oder in zwei Kammern zusammentreten solle; darüber kann blos die Politik entscheiden.— Dasselbe gilt von der Staatswirthschaft. Die Vernunft verlangt, daß jeder Staatsbürger nur von seinem reinen Einkommen besteuert werde; die Geschichte aber weiset nach, ob und wie dies am besten, durch directe oder indirecte Steuern, geschehen könne? Gleichmäßig kann über die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der Be⸗ steuerung im Einzelnen, so wie über die Güte oder Verwerflichkeit der einzelnen Polizeianstalten u. s. w. nur nach dem Zeugnisse der Erfahrung und Geschichte entschieden werden.— Daraus geht als Ergebniß hervor: daß man die Staats⸗ wissenschaften weder blos als philosophische, noch blos als geschichtliche Wissenschaften darstellen könne; daß es zwar veinphilosophische Staatswissenschaften gebe(Natur- und Völker— recht, Staats- und Staatenrecht, Volkswirth⸗ schaft), und eben so auch reingeschichtliche (Geschichte des europäischen Staatensystems, Sta⸗ 6 Allgemeine Einleitung ö 3 ö midg U tistik, practisches europäisches Völkerrecht, Diplo— Wunlihn matie u. s. w.), daß aber auch einzelne Staats— Igents wissenschaften gleichmäßig auf philosophischer W und geschichtlicher Unterlage beruhen, wie die Dui Staatskunst, die Staatswirthschaft, die Finanz⸗ br 0 und die Polizeiwissenschaft. m de 5. abet 1f! 06 Uebersicht über die gesammten Staats-— aurt wissenschaften. 988 Zu dem Kreise der Staatswissenschaften gehören: f0 1) Das Natur- und Völkerrecht, oder dn die sogenannte philosophische Rechtslehre im Ara engern Sinne des Wortes. Sie enthält die wissen— ene schaftliche Darstellung des Ideals der Herrschaft des W Rechts auf dem ganzen Erdboden, so daß in dem Na—* turrechte der einzelne Mensch nach dem Umfange n seiner gesammten Rechte und rechtlichen Verhältnisse Hai geschildert wird, wie dieselben in der Natur des nd iuß Menschen überhaupt ursprünglich begründet sind und sustün aus dem Ideale des Rechts mit Nothwendigkeit her— ul vorgehen, worauf in dem philosophischen Völ— 36 mh kerrechte die Bedingungen entwickelt werden, unter i u welchen theils in der Mitte des einzelnen Volkes, sih El. theils in der Verbindung und Wechselwirkung meh— shsshn rerer und aller neben einander bestehenden Rechtsge— inmna sellschaften oder Völker, die Herrschaft des Rechts uftchen auf dem ganzen Erdboden verwirklicht werden soll. he 2) Das Staats⸗ und Staatenrecht. Inun Wenn der Staat, dessen Begriff aus der Erfah— ihnt us rung stammt, die Bestimmung hat, die Herrschaft Higenmmt des Rechts in der vertragsmäßig begründeten bür— lce fir! gerlichen Gesellschaft, welche gleichmäßig sittlich— 6 Ncs „Dirlo⸗ Staats⸗ ophischer wie die Finanz⸗ Itaats— gehören: ht, oder ehre im e wissen⸗ chaft des dem Na⸗ Umfange erhältnisse hatur des sind und gkeit her⸗ en Vol— den, unter Volkes, ung meh⸗ Rechtsge⸗ es Rechts erden sol. tenrecht. r Etfch⸗ Herrschif deten büt— ig sitlich in die gesammnten Staatswissenschaften. 7 mündige und unmündige Wesen in sich faßt, zu verwirklichen; so kann dies nur unter der Bedin⸗ gung eines rechtlich gestalteten Zwanges geschehen. Das Staatsrecht enthält daher die wissenschaft— liche Darstellung der Herrschaft des Rechts inner⸗ halb der bürgerlichen Gesellschaft, unter der Bedin⸗ gung des rechtlich gestalteten Zwänges.— Weil aber auf dem Erdboden eine Mehrheit von bürger— lichen Gesellschaften, die wir Staaten nennen, neben einander besteht; so schließt sich das Staatenre cht an das Staatsrecht als unmittelbare Folge desselben an, und entwickelt wissenschaftlich die Grundsätze für das rechtliche Nebeneinanderbestehen aller Staaten des Erdbodens, unter der Bedingung des zwischen ihnen rechtlich gestälteten Zwanges nach vorhergegangenen Rechtsverletzungen. 3) Die Staatskunst(Politik). Jeder Staat wird, als ein organisches Ganzes, in seiner Ankündigung wahrgenommen nach seinem innern und äußern Leben, und nach dem Zusammenhange zwischen beiden. Die Staatskunst enthält daher die wissenschaftliche Darstellung des Zusammenhan— ges zwischen dem innern und äußern Staatsleben, nach den Grundsätzen des Rechts und der Klug— heit. Sie stützt sich rückwärts auf das im philo— sophischen Staatsrechte aufgestellte Ideal des voll⸗ kommenen Staates, verbindet aber, in ihrer wissen⸗ schaftlichen Durchführung, mit dem höchsten Zwecke des Rechts den Zweck der Wohlfahrt, sowohl der Individuen, als der ganzen Gesellschaft, und ent— lehnt aus der Geschichte der Vergangenheit und Gegenwart die anwendbarsten und treffendsten Be— lege für die theoretisch ausgesprochenen Grundsätze des Rechts und der Klugheit. Sie ist deshalb eine D— ——..—— NEDEEEESSEA ——— ö 1 r RN 8 Allgemeine Einleitung —9 gemischte(d. h. eine aus philosophischen Grund— itn * sätzen und aus geschichtlichen Thatsachen gleichmäßig E — gebildete) Staatswissenschaft. Wollte man sie blos n N auf Regeln, entlehnt aus der Erfahrung und Ge— r Uss schichte, zurückführen; so würde sie nicht blos der— Hiibuan jenigen festen Unterlage ermangeln, die zunächst auf L 0 Grundsätzen der Vernunft beruht; sie würde auch sin Eiud nicht ohne innere Widersprüche bleiben, weil man walog l aus der Geschichte nicht selten Belege für die einan— vinchsch der entgegengesetztesten politischen Ansichten und Be— stftflt hauptungen aufstellen kann. Sollte aber die Staats— Wualga, N. kunst, welche dem wirklichen Leben der Völker d ud de und Staaten angehört, einzig aus reiner Vernunft ffaner M abgeleitet werden, ohne dabei die Stimme der Ge— Rugue ud schichte zu hören; so würde sie zum trockenen Gerippe angt un abgezogener Begriffe werden, ohne Anwendbarkeit Blindurg, auf die kräftvolle Ankündigung des Staates als einer Ryngda lebensvollen Organisation, und ohne Benutzung der IU Mis d großen Wahrheiten, welche die Geschichte in einem inde Wute Zeitraume von mehrern Jahrtäusenden darbietet. Es Roduen und muß daher in der Staatskunst das Zeugniß der ulgn R Geschichte mit den Forderungen der Vernunft an Wu G das innere und äußere Leben des Staates verbunden uugin Ein werden. Iummhalg 4) Die Volkswirthschaft(National⸗ lehn ökonomie). Kein Staat kann ohne ein Volk ge— sshende dacht werden, das zur Gesellschäft im Staatsleben i rechtlich verbunden ist. Der Begriff des Volkes Imttlt. geht daher dem Begriffe des Staates voran. Die Wn Vernunft denkt sich also 1)N ein Volksleben, Mmd gestützt auf den rechtlichen Verkehr aller zur Ge— Wäh sellschaft verbundenen Individuen, so wie auf ihr gemeinsames Streben nach Wohlfahrt und Glück— seligkeit, und 2) ein aus der rechtlichen Thätigkeit Grund⸗ ichmäͤßig sie blos und Ge⸗ los der— ächst auf urde auch weil man ie einan— und Be⸗ Staats⸗ Völker Vernunft der Ge⸗ Gerippe ndbarkeit als einer zung der in einem letet. Es gniß der nunft an erbunden Natlonal— Volk ge— gatsleben 3 Volkes m. Die sleben, zur Ge⸗ auf ihr d Glück Thätigkei in die gesammten Staatswissenschaften. 9 und dem regen Streben nach Wohlfahrt hervorge— gangenes Volksvermögen, unabhängig von dem wirklichen Leben im Staate und unabhängig von dem Einflusse der Regierung im Staate auf die Ankündigung des Volkslebens und auf die Erstre— bung des Volksvermögens.— Nach diesem höch— sten Standpuncte für die Ankündigung und Ent⸗ wickelung des Volkslebens enthält die Volks— wirthschaft(oder Nationalökonomie) die wissenschaftliche Darstellung theils der Quellen, Be— dingungen, Bestandtheile und Wirkungen des Wohl— standes und des Vermögens eines Volkes, theils der wirksamsten Mittel, durch welche jene Quellen, Be— dingungen und Bestandtheile des gesammten Volks— vermögens am zweckmäßigsten und sichersten für die Begründung, Beförderung, Erhaltung und Ver— mehrung der Wohlfahrt der Individuen und des gan⸗ zen Volkes benutzt werden können. Es wird daher in der Volkswirthschaft die äußere Thätigkeit der In⸗ dividuen und der Gesammtheit des Volkes nach ihrer völligen Freiheit und Selbstständigkeit, unabhängig von jedem Einflusse des Staatslebens und der Regie⸗ rung im Staate auf diese Thätigkeit, im innern Zu⸗ sammenhange entwickelt, und auf diese Weise das lebensvolle Ganze eines, durch die ihm einwohnende physische und geistige Kraft sich fortbildenden und zur möglichst höchsten Wohlfahrt gelangenden, Volkes vermittelt. Bei dieser Unabhängigkeit der Volks— wirthschaft von allen Rücksichten auf die Einrich— tungen und Verhältnisse im Staatsleben, behauptet sie dieselbe wissenschaftliche und idealische Stellung zur Staatswirthschaft, wie das Natur- und Völker— recht zum Staats- und Staatenrechte. Sie ist gleichsam eine Metaphysik der Staatswirthschaft, R 10 Allgemeine Einleitung welche das aus der Erfahrung und Geschichte in der 0 W Staatswirthschaft Stammende auf die höchsten in der Hch Vernunft enthaltenen Bedingungen des Volkswohl— hE standes zurückgeführt, und diese zum systematischen Wnh Zusammenhange vereiniget. Rin 5) Die Staatswirthschaft und Fi— hüete nanzwissenschaft. Gestützt auf die wissenschaft⸗ Vnt ö‚ liche Durchführung der Volkswirthschaft, müssen in 0 6 der Staatswirthschaft zunächst die beiden wich⸗ 1—— tigen Aufgaben befriedigend gelöset werden: 1) wie 2 ö das Staatsvermögen, oder das, was der Staat für Hanen sein Bestehen und seine Erhaltung jährlich dedarf, nustha aus dem Volksvermögen gebildet und verwendet nan d werde, und 2) ob überhaupt, und welchen recht⸗ Rultr lichen und wohlthätigen Einfluß die Regierung im han t Staate auf die Leitung der freien Volksthätigkeit Oa und des Volksvermögens haben kann und darf. dher Durch die erschöpfende Beantwortung dieser Auf⸗ vushant gaben enthält zugleich die Staatswirthschaft den We, höchsten Maasstab für die in der Finanzwissenschaft N db aufzustellenden Lehren. Die Finanzwissenschaft I dh ist nämlich der Inbegriff der Grundsätze des Rechts nchr in den und der Klugheit, nach welchen die anerkannten Be— hri iba dürfnisse des Staätes für die ununterbrochene Errei— Euntzwisen chung des Staatszweckes, im Allgemeinen und im RIhasen Einzelnen, gedeckt und befriedigt werden sollen, mit⸗ dtt kin r hin im engern Sinne die erschöpfende und in sich zu⸗ e vu sammenhängende Darstellung sämmtlicher Einnahmen d WI und Ausgaben des Staates. dijnthst 6) Die Polizeiwissenschaft. Sie ent— er Rale hält die systematische Darstellung der Grundsätze, nach welchen theils die öffentliche Sicherheit und Ord— nung im Staate vor möglicher Verletzung bewahrt, Mochen faeh Mfscht ....... b * öS— --ꝗ-- 2—————— hichte in der chsten in der Volkswohl⸗ stematischen tund Fi⸗ wissenschaft— „müssen in beiden wich⸗ n: 1) wie Staat für lich dedarf, verwendet chen recht⸗ gierung im ksthäͤtigkeit und darf. dieser Auf— Ithschaft den Zwissenscha ssenschaft des Rechts kannten Bẽ⸗ chene Ertei— nen und in sollen, mit⸗ d in sich u⸗ Einnahmen „ Sie ent⸗ ndsätze, d0 it und Od⸗ 6 ng bewaht, in die gesammten Staatswissenschaften. 11 und die geschehene Verletzung sogleich erkannt und möglichst ausgeglichen, theils die Kultur und Wohl— fahrt der Staatsbürger nach ihrem ganzen Umfange begründet, befördert, erhalten und erhöht werden kann und soll. Es zerfällt daher, nach dieser Ansicht, die Polizeiwissenschaft in die beiden Haupttheile: in die Sicherheits- und Ordnungspolizei, und in die Kultur- und Wohlfahrtspolizei.(Es ist von einigen Lehrern der Polizeiwissenschaft nicht ohne Grund erinnert worden, daß, nach dem ange— gebenen Standpuncte, zwei beinahe fremdartige Theile in derselben Wissenschaft zu Einem Ganzen vereiniget würden; allein bis jetzt hat theils die Mehrheit der Theoretiker in der Polizeiwissenschaft für diese Ver⸗ bindung entschieden, theils findet sie sich auch in der Staatspraxis mehrerer civilisirter Staaten. Es scheint daher nicht rathsam, aus beiden Theilen zwei verschiedene und selbststäͤndige Staatswissenschaften zu bilden, weil wenigstens so viel ausgemacht bleibt, daß das, was unter dem Abschnitte der Kultur⸗ und Wohlfahrtspolizei abgehandelt wird, weder in dem Kreise der gesammten Staatswissen⸗ schaften übergangen, noch einer von den übrigen Staatswissenschaften mit besserm Erfolge, als der Polizeiwissenschaft, eingelegt werden kann. Es bleibt daher kein anderer Ausweg übrig, als en tweder die Lehre von den Anstalten des Staates für die Kul— tur und Wohlfahrt seiner Bürger mit der Polizei⸗ wissenschaft zu verbinden, oder sie zu einer besondern Staatswissenschaft zu erheben, was für die, welche das Letztere vorziehen, in der folgenden Darstellung der Polizeiwissenschaft dadurch erleichtert worden ist, daß die Lehre von den Anstalten für die Kultur und Wohlfährt der Staatsbürger einen, von der Sicher— 12 Allgemeine Einleitung heits- und Ordnungspolizei getrennten und selbststän⸗ digen, Abschnitt bildet.) 7) Die Geschichte des europäischen Staatensystems aus dem Standpuncte der Politik. Unter einem Staatensysteme verstehen wir die bleibende Verbindung und Wechsel— wirkung mehrerer selbstständiger, d. h. politisch glei— cher und von einander unabhängiger Staaten und Reiche, als nothwendige Folge der gleichmäßigen geistigen, religiösen und bürgerlichen Entwickelung, Bildung und Reife der Völker, welche zu diesen Staaten und Reichen gehören. Unter dem euro— päischen Staatensysteme denken wir daher die Ver— bindung und Wechselwirkung aller einander an Civi— lisation und Selbstständigkeit ähnlichen oder doch ver— wandten europäischen Staaten und Reiche, mit Ein— schluß der aus den Kolonieen der Europäer in Ame— rika hervorgegangenen selbstständigen Saaten. Die Entstehung derjenigen Verbindung und Wechselwir— kung der europäischen Völker und Reiche, welche man ein Staatensystem zu nennen berechtigt ist, fällt aber in die Zeit der Entdeckung von Amerika, so daß eine Geschichte des europäischen Staatensystems erst von dieser Zeit an gedacht werden kann. Aus dem Standpuncte der Politik wird diese Geschichte gefaßt, sobald bei der Darstellung des europäischen Staatensystems die Entwickelung des innern und äußern Lebens der einzelnen Staaten und Reiche berücksichtigt, und der Zusammenhang dieses innern und äußern Lebens bei der Gesammtankündigung der einzelnen Staaten und Reiche in der Mitte des euro— päischen Staatensystems vergegenwärtigt wird.— Die Geschichte des europäischen Staaten— systemszaus dem Standpuncte der Poli— XX m he, e5. ahit uhe n(ulen! Wuüshens fushen e Vpchurde sin u Weshch Wiirdiaurg Rlde bisth 2 Wahsehd in Hlise d Wau N wace M 6e gumn unichs Enshß! gurgnn duc d& hne ud uude, i H.— Flfe it MN Al Gasmnat 9 Hcges Euuun i lihen St selbststän— äischen puncte systeme Wechsel⸗ itisch glei⸗ aten und hmäßigen bickelung, zu diesen m euro⸗ die Ver⸗ an Civi⸗ doch ver · mit Ein⸗ in Ame⸗ en. Die zechselwir⸗ elche man fällt aber daß eine s erst von us dem Geschichte ropaischen gern und nd Reiche ses innern higung der edes euro⸗ wird.— taa teh⸗ er Poli⸗ in die gesammten Staatswissenschaften. 13 tik, wesentlich verschieden von der allgemeinen Ge⸗ schichte, wie von der europäischen Staatengeschichte, enthält daher die pragmatische Darstellung des politi⸗ schen(innern und äußern) Lebens der Gesammtheit der europäischen Staaten und Reiche, mit Einschluß der aus europäischen Kolonieen hervorgegangenen ameri— kanischen Staaten, seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts bis auf unsre Zeit, nach ihrer gegen⸗ seitigen völkerrechtlichen Verbindung und Wechsel— wirkung. 8) Die Staatenkunde(Statistik). Wenn die Geschichte aus dem Standpuncte der Politik die Ankündigung und Gestaltung der untergegangenen, wie der bestehenden Völker, Staaten und Reiche, nach der Wechselwirkung ihres innern und äußern Lebens, im Kreise der Vergangenheit darstellt; so ist dagegen die Staatenkunde die Wissenschaft, welche die politische Gestaltung(den Organismus) der gesammten Staaten und Reiche des Erdbodens, zunächst aber des europäischen Staatensystems mit Einschluß der aus europäischen Kolonieen hervorge— gangenen selbstständigen amerikanischen Staaten, nach der Ankündigung ihres innern und äußern Lebens und nach der Wechselwirkung beider auf einander, im Kreise der Gegenwart schil⸗ dert.— Die besondere Staatenkunde jedes einzelnen Staates und Reiches zerfällt daher in zwei Haupttheile: in die Darstellung des innern und des außern Lebens desselben im Kreise der Gegenwart. 9) Das öffentliche Staatsrecht. Im Gegensatze des Privatrechts der einzelnen Völker, Staaten und Reiche, verstehen wir unter dem öffent— lichen Staatsrechte derselben im Allgemei— ü 14 Allgemeine Einleitung nen die eigenthümlichen, gegenwärtig gültigen dig ann Grundgesetze, auf welchen ihr politisches Daseyn sih, 10 rechtlich beruht, im Besondern aber die in ge— W schriebenen Urkunden enthaltenen Verfassungen einer hurt dr großen Zahl europäischer und amerikanischer Staaten flhe) der neuern Zeit, als die gegenwärtigen rechtlichen 10 Grundbedingungen ihres innern politischen Lebens. Hapfene W (Diese Staatswissenschaft ist, im Gänzen genommen, musth du noch nicht vorhanden, sondern erst neu zu begründen. uul od Das Bedürfniß derselben fühlte Theod. Schmalz, Wihch und sprach es aus in seinem„Plane zu Vorle⸗ ihhscht sungen über allgemeines positives euro⸗ ut Haden päisches Staatsrecht“ Berl. 1815. 8.— ahit d Theilweise, aber unzureichend, berücksichtigte man die ⸗nn hierher gehörenden Gegenstände bisher in der Sta⸗ Cumn f tistik unter der Rubrik: Verfassung.) ufn 10) Das practische europaische Völ— Vufihn kerrecht. Diese Staatswissenschaft— welche man 90 Mü auch minder richtig das positive europäische Völker— Witdenkn recht nennt, weil sie auf keinem Codex positiver Gesetze, vadn n wie das Privatrecht der einzelnen Staaten und Reiche, Hammiss oder auch wie das(unter N. 9 aufgeführte) öffentliche h vssn Staatsrecht beruht— ist wesentlich von dem philo— 19—0 sophischen Völkerrechte verschieden, und enthält die hrHu systematische Darstellung der zwische n den gesitteten Ichn und christlichen europäischen Völkern und Reichen— 1 mit Einschluß der aus europäischen Kolonieen hervor— Run m gegangenen amerikanischen Staaten— bestehenden ö Wa rechtlichen und politischen Grundsätze und Formen in ant ö Hinsicht ihres äußern gegenseitigen Verkehrs.(Das nin Herkommen nennt diese Wissenschaft noch immer das 0 n europäische Völkerrecht, obgleich seit der Selbst— 90 ständigkeit der nordamerikanischen Freistaaten, welche hun mit Europa auf gleiche rechtliche und politische Be— in f D. —— giltigen 8 Daseyn die in ge⸗ igen einer r Staaten rechtlichen en Kbens. genommen, begründen. chmalz, Vorle⸗ es euro— 5. 8.— te man die der Sta⸗ che Völ— helche man che Völker⸗ ver Gesetze, ind Reiche, öffentliche em philo⸗ nthält die gesitteten zeichen— en hervor⸗ estehenden Formen in (Das mmer das r Selbst ten, welche ttische Be⸗ in die gesammten Staatswissenschaften. 15 dingungen in Verkehr und Wechselwirkung getreten sind, statt dieser beschränkenden Bezeichnung, die allgemeinere des practischen Völkerrechts überhaupt zur wissenschaftliche Geltung erhoben wer— den sollte.) 11) Die Diplomatie. Diese im Werden begriffene und noch in keinem besondern Werke syste⸗ matisch durchgebildete Staatswissenschaft muß zuerst genau von der Diplomatik, einer Hülfswissenschaft der Geschichte, unterschieden(vergl.§. 7.), und dann in ihr selbst die Wissenschaf t von der Kunst ge— trennt werden. Die Diplomatie als Wissenschaft enthält den Umfang der Kenntnisse, welche zur poli⸗ tisch⸗diplomatischen Unterhandlung mit auswärtigen Staaten gefordert werden, und als Kunst bezeichnet sie die, auf die Grundlage jener Kenntnisse erworbene, Fertigkeit, mit auswärtigen Staaten zu unterhandeln. Ob nun gleich diese Kunst, als solche, nicht gelehrt werden kann, sondern von den Individuen erworben werden muß; so kann doch der Umfang theoretischer Kenntnisse, welche die Unterhandlungskunst voraus— setzt, wissenschaftlich dargestellt und ausgeführt, so wie die von den Diplomaten älterer und neuerer Zeit geübte Kunst durch Beispiele belegt und versinnlicht werden. Immer aber setzt sie, sowohl theoretisch als practisch, eine vertraute Bekanntschaft mit den vor— heraufgeführten Staatswissenschaften, besonders mit der Staatskunst, mit der Geschichte des europäischen Staatensystems, mit der Staatenkunde, mit dem öffentlichen Staatsrechte, und mit dem practischen europäischen Völkerrechte voraus. 12) Die Staatspraxis. Obgleich die bloße Routine keinen Geschäfts- und Staatsmann zu sei— nem Wirkungskreise gehörig vorbereiten kann; so ne 16 Allgemeine Einleitung reicht doch auch die bloße theoretische Erlernung der umn wissenschaftlichen Kenntnisse, welche zum künftigen iße Staatsdienste in den innern und auswärtigen Ange— 08 M legenheiten gehören, nicht aus zur erschöpfenden Vor— isth U bereitung auf den Eintritt in die wirklichen Verhält— nisse des öffentlichen Staatslebens. Es muß daher Isude entweder sogleich mit der Erlernung und Aneignung DWmm der Theorie die theilweise Vorübung in der Praxis ö verbunden, und in derselben allmählig fortgeschritten Ec werden, oder diese Vorbereitung zur Staatspraxis muß kigande unmittelbar auf die Theorie folgen, bevor der förm⸗ U, und liche Eintritt in den Staatsdienst beginnt.— Im Usseschf Allgemeinen versteht man unter der Staatspraxis dan die Fertigkeit, alle einzelne Gegenstände des innern Düts und äußern Staatslebens mit Sachkenntniß, Be⸗ In Ml stimmtheit und Sicherheit, so wie mit Festhaltung Ium& der Völkersitte und der Formen der Convenienz zu be— In dun handeln. Sie zerfällt, bei der wissenschaftlichen Dar— EI stellung, in die beiden Theile: der Praxis in den ue Ei innern und in den aus wärtigen Angelegen— kuge! heiten. ö* hu Durch diese zwölf einzelnen Wissen⸗ Hun u schaften scheint der Kreis der gesammten Staats— Vhen t wissenschaften erschöpft zu werden.— Ob nun Hu. U gleich das Natur- und Völkerrecht, nach sint), seinem Ursprunge und nach seinem Verhältnisse un ul zur Pflichtenlehre, auch zu den Wissenschaften der annl practischen Philosophie gehört; so kann es doch Damo auf keinen Fall in der Reihe der Staatswissen— i schaften, als Grundlage aller rechtlichen ün Verhältnisse im innern und äußern 1 Staatsleben, übergangen werden, weil es 1108 nicht gleichgültig ist, auf welcher naturrechtlichen h Unterlage das Staatsrecht aufgeführt wird; so WH IIIFFFFffffffffTTTT;TRłTłTDTDTDDTDTFTDTDTDTDTDTDTPTLQHõÿẽSegWge————.———— ernung der künftigen igen Ange⸗ nden Vor⸗ ainn. muß d daher Aneignung der Praris tgeschtitten praris muß der förm⸗ In tspraxis des innern niß, Be⸗ jesthaltung ienz zu be⸗ ichen Dar⸗ xis in den Angelegen⸗ Wissen— n Staats⸗ Ob nun nach zerhältniss schaften der inn es doch gatswissen⸗ chtlichen äußern weil es rrechtliche wird; in die gesammten Staatswissenschaften. 17 wie namentlich das philosophische Völkerrecht den Stützpunct des practischen europäischen Völker— rechts bildet, und selbst von den ausgezeichnetsten Fürsten und Staatsmännern neuerer Zeit nicht selten das Natur- und Völkerrecht als letzte Instanz angezogen worden ist, wo die positiven Bestimmungen nicht ausreichten. Schwieriger bleibt die Feststellung der Auf— einander folge der einzelnen Staatswissenschaf⸗ ten, und daß in einigen(nicht in allen) Staats⸗ wissenschäften einzelne Wiederhohlungen aus den andern nicht ganz vermieden 2—7 en können. Beides hat seinen Grund in der allmähligen und zum Theile sehr zufälligen Ausbildung der ein— zelnen Staatswissenschaften; denn beides würde nur dann zu vermeiden gewesen seyn, wenn sämmt⸗— liche Staatswissenschaften gleichzeitig und wie aus Einem Gusse entstanden wären. Da aber einige derselben nach ihren Grundbestimmungen bereits in die klassische Zeit des griechischen Alter— thums vuehchreichen, andere erst seit 10— 20 Jahren neu entstanden(z. B. die Volkswirth⸗ schaft, die Geschichte des europäischen Staaten— systems), andere durch neuaufgestellte Grund— lagen völlig umgebildet(3. B. das philosophische Kriminalrecht als Theil des Staatsrechts, die Finanzwissenschaft, die Polizeiwissenschaft, das practische Völkerrecht), und andere erst im Wer— den begriffen sind(3. B. das öffentliche Staats— recht, die Diplomatie); so darf es nicht befrem— den, wenn selbst ausgezeichnete Schriftsteller im staatswissenschaftlichen Fache, sowohl in Hinsicht der Bestimmung des Umfanges und des wesent— I. 2 18 Allgemeine Einleitung nd lichen Inhalts der einzelnen Staatswissenschaften, Etutil als in Hinsicht der Stellung der einzelnen Staats— E, Ny wissenschaften nach ihrer Aufeinänderfolge, nicht Hulstt, völlig einverstanden sind.— Bis nicht das Ge— WWalßer biet dieser Wissenschaften noch erschöpfender, als Hder bis jetzt, angebauet seyn wird, muß es daher jedem Püfn denkenden Kopfe frei stehen, diejenige Auf— hul— einanderfolge der einzelnen Staatswissenschaf— der Bern ten zu wählen, welche ihm, nach strenger Prüfrung Hyschts ihres Inhalts und nach reiflicher Erwägung des in— an Scl nern und äußeen Verhältnisses dieser Wissenschaf— Wuh ten gegen einander, die zweckmäßigste zu seyn scheint. hf Freilich wird sich über diese Aufeinanderfolge weit sshoft länger(ohne doch sobald zu einem bestimmten Zwecke hil zu kommen) streiten lassen, als darüber: ob wirk— altütt lich die hier genannten zwölf Wissenschaften in den n den Kreis der Staatswissenschaften gehören.— Bei Mund der in diesem Werke befolgten Ordnung und Auf— Wün einanderfolge war der Grundsatz vorherrschend: guudst das rein philosophische möglichst voranzu——40 stellen; sodann diejenigen Wissenschaften fol— Imat gen zu lassen, in welchen die Vernunft die Wam dr Grundsätze darbietet, die Geschichte aber die— 1 selben versinnlicht, bestätigt und erläutert; und 6 Son endlich mit denjenigen Wissenschaften zu schließen, äane welche auf rein geschichtlicher Unterlage 0 beruhen, obgleich die Thatsachen der Geschichte rn ů ö W uheh nach den in den vorausgegangenen Wissenschaf— Gulan ten bewährten Vernunftgrundsätzen ihre wissen— ai schaftliche Stellung und innere Verbindung er— tihtt, halten.— Kn Bei einer encyclopädischen Darstellung der ge— ziu . sammten Staatswissenschaften bleibt aber die un Ausmittelung des Platzes für die eigentliche 100 dt. enschaftt, n Staats ge, nicht t das Ge— nder, als aher jedem ige Auf— wissenschaf— er Prufung ing des in⸗ Zissenschaf— eyn scheint. rfolge weit ten Zwecke ob wirk⸗ ten in den — Bei und Auf⸗ herrschend: t voranzu⸗ haften fol— AUnft die aber die⸗ tert; und schließen, Unterlage Geschichte Bissechaf Hre wissen⸗ indung er⸗ ng der ge⸗ en tli che in die gesammten Staatswissenschaften. 19 Staatskunst(Politik) die schwierigste Aufgabe. Sie, die, nach Grundsätzen des Rechts und der Klugheit, die gesammten Bedingungen des innern und äußern Staatslebens und die Wechselwirkung beider auf einander(wie in einem lebensvollen kräftigen Organismus) vergegenwärtigen soll, ge— höret— man könnte sagen: gleichmäßig— der Vernunft und der Geschichte an. In mancher Hinsicht sollte sie daher, als die Krone des Ganzen, am Schlusse aller Staatswissenschaften, nach vorausgegangener Durchführung der gesammten einzelnen philosophischen und geschichtlichen Staats— wissenschaften, stehen. Allein durch die ihr zunachst zufallende Lehre von der Verfassung und Ver⸗ waltung im wirklichen Staatsleben, und von dem Verkehre mit den auswärtigen Staaten, wie er in der Wirklichkeit erscheint, schließt sie sich doch an die im Staatsrechte aufgestellten Vernunft— grundsätze über Verfassung und Verwalkung, und über die rechtliche Verbindung und Wechselwir— kung mit dem Auslande so genau an, daß man— wegen der in die Staatskunst gehörenden weitern Ausführung dieser hochwichtigen Gegenstände— kein Bedenken tragen kann, sie unmittelbar auf das Staats- und Staatenrecht fol⸗ gen zu lassen, wenn gleich die Charakteristik der einzelnen in der Wirklichkeit jetzt bestehenden Staatsverfassungen dem öffentlichen Staats-— rechte, und die Durchführung der Polizei ver— waltung und der Finanzverwaltung nach allen einzelnen Gegenständen, den beiden— darauf folgenden— selbstständigen Staatswissen⸗ schaften, der Polizei⸗und der Finanzwissenschaft, angehört. 2* Lun 20 Allgemeine Einleitung 6. Verschiedenheit der Staatswissenschaf— ten von den sogenannten Kameralwissen⸗— schaften. Wenn der Begriff des Staates in der Grundbe— stimmung(und Definition) der Wissenschaft über die Aufnahme derselben in die Reihe der Staatswissen— schaften entscheidet; so würde es eben so fehlerhaft seyn, wenn man, nach älterer Sitte, die gesammten Staatswissenschaften blos als einen Anhang zu den sogenannten Kameralwissenschaften betrachten, oder wenn man, nach einer andern Ansicht, die Kameral— wissenschaften selbst in den Kreis der Staatswissen— schaften aufnehmen wollte. Beide müssen, nach dem in neuerer Zeit begonnenen umschließendern An— baue der Staatswissenschaften, fortan sorgfältig von einander geschieden werden, so wie man bereits auf mehreren Hochschulen, geleitet von einem richtigen Tacte, neben den früherbestandenen Lehrstühlen der Kameralwissenschaften, eigene und selbstständige Lehrstühle der Staatswissenschaften er— richtet hat. Der wesentliche und unterscheidende Charakter der Kameralwissenschaften von den Staatswissenschäf— ten beruht aber darauf, daß die Kameralwissen⸗- schaften die wissenschäftliche Darstellung des gesammten Gebiets der materiel⸗ lenn Thätigkeit der einzelnen Staatsbür— ger umschließen. Nach diesem Gesichtspuncte wer— den die Kameralwissenschaften in drei Häupabthei— lungen behandelt: 1) in der Landwirthschaftskunde(Oeko⸗ nomie im weitern Sinne). Diese faßt in sich: X 0 Ne Oünde rum ben Methel ttht de mden d Abott d Jurud. il Hi NWI hunn bsenshuftit vahshuf, hineine K. Hgscht we Hangah dr N de senschfter in— sth Agklpädse ulbiseschn fel Wial ssenschaf alwi sse b der Grundbe— haft üͤber die Staatswissen⸗ so fehlerhaf e gesammten hang zu den chten, oder ie Kameral⸗ taatswissen⸗ ssen, nach zendern An⸗ orgfältig n, so wie geleitet von rbestandenen eigene und ischaften er— e Charakter zwissenschaf— alwissen— rstellung ateriel taatsbür— puncte wek⸗ Haupabthe⸗ Inde Okks⸗ t in sich: in die gesammten Staatswissenschaften. 21 a) die Feldwirthschaft, mit der Viehzucht, dem Garten⸗ und Wiesenbaue; b) die Forstwissenschaft; c) die Bergbaukunde. Yin der Gewerbskunde(Technologie), oder in der wissenschaftlichen Darstellung der auf Erfah— rung beruhenden zweckmäßigsten Verarbeitung der Naturerzeugnisse durch den menschlichen Fleiß, ver— mittelst der Theilung der Arbeit. Sie zerfällt, je nachdem das Erzeugniß des menschlichen Fleißes entweder durch Hände und Maschinen, oder durch Feuer und Hämmer hervorgebracht wird, a) in das Manufacturwesen, und b) in das Fabrikwesen. 3) in der Handelskunde, nach den mannig— faltigen Gegenständen und Zweigen des Handels (in- und ausländischer Handel; Land⸗Wund See⸗ handel, Groß- und Detailhandel; Speditions⸗ Transito-Handel u. s. w.). Es kann nicht verkannt werden, daß bei der wissenschaftlichen Darstellung der Volks⸗ und Staats⸗ wirthschaft, so wie der Finanzwissenschaft, eine all⸗ gemeine Kenntniß der Kameralwissenschaften vor— ausgesetzt werden muß, und daß— da entschieden die Kameralwissenschaften eine bedeutende Stelle in der Reihe der vorbereitenden und Hülfswis⸗ senschaften zu den Staatswissenschaften behaup— ten— es sehr zweckmäßig ist, wenn wenigstens eine encyklopädische Uebersicht über das Gebiet der Kame— ralwissenschaften der Erlernung der Staatswissen— schäften vorausgeht. 22 Allgemeine Einleitung ö 0 Für diesen Zweck der Vorbereitung auf die 1 Staatswissenschaften eignen sich— mit Uebergehung h der ältern in die Literatur der Kameralwissen— 3.5057 schaften gehörenden Werke— besonders folgende Sitzed Schriften: ms hen Fr. Bened. Weber, Einleitung in das Studium der in Kameralwissenschaften. ete Aufl. Berl. 1819. 8. 515 (Doch werden von dem Verf. die meisten eigent— 10 lichen Staatswissenschaften in das Gebiet der mdh Kameralwissenschaften gezogen.) ain, + Geo. Fr. v. Lamprecht, Entwurf einer Encyklo— 6i pädie und Methodologie der Kameralwissenschaf— 0 ten. Halle, 1785. 8.(enthält: Oekonomie, Berg— bau, Technologie, Handelskunde, Haushaltung und Staatslehre, d. i. Polizei und Finanz.) du Ver Fr. Ludw. Walther, Versuch eines Systems der shisten Kameralwissenschaften. 4 Theile. Gießen, 1793 ff. 5 8. N. A. 1806.(Th. 1 Landwirthschaft; Th. 2 WI. Norstwissenschaft; Th. 3 Technologie; Th. 4 Po— litik.) Oropidat Theod. Schmalz, Eneyklopädie der Kameralwissen— Dathug schaften. Königsb. 1797. 8. N. A. 1819.(In lch thai dieser N. A. hat Thär die Landwirthschaft, Rfe Hartig die Forstwissenschaft, Rosenstiel die Gelldsten Bergbaukunde, und Hermbstädt die Techno— 1 10. logie revidirt.) K. Ch. G. Sturm, Grundlinien einer Encyklopädie Nunsan der Kameralwissenschaften. Jena, 1807. 8.(Land— Amn wirthschaft, Technologie, Handelskunde, Polizei ꝑCtatzt und Finanz.) Uuschun Fr. Karl Fulda, Grundsätze der ökonomisch-politi— n be schen oder Kameralswissenschaften. Tüb. 1816. g. Hu 9 N. A. 1819.(Privatökonomie, Nationalökonomie, 0 5 Staatsökonomie.) dushshn! Die einzelnen Kameralwissenschaften sind von ö 0 ausgezeichneten Männern trefflich angebaut worden: I a d die Landwirthschafft von Beckmann, Cuuthoůtt ung auf di lebergehung neralwissen⸗ rs folgende Studium der erl. 1819. g. teisten eigentz Gebiet der ner Encyklo alwissenschaf omie, Berg⸗ zhaltung und *. ystems der en, 1795 f. chaft; Th.“ VD. 4 2 — — aNu ameralwissen⸗ 1819.(V dwirthschast, enstiel de die Techno⸗ Encyklopädit 57. 8.(dand nde, Polin misch⸗ politz üb. 1816. 0 pnalökonomie, asten sind vos haut worden: Beckmann, in die gesammten Staatswissenschaften. 23 Thär(Einl. zur Kenntniß der engl. Landwirth— schaft, 4 Th. Hannov. 1806. 8.) und Burger (Lehrb. der Landwirthschaft, 2 Th. Wien, 1819 u. 21. 6.0— die For st wissenschaft von Burgsdorf, Hartig, Bechstein, Cotta und Pfeil;— die Bergbaukunde von Wer⸗ ner, Trebra, Charpentier, Freiesleben, Lampadius, Mohs;— die Technologie von Beckmann, Hermbstädt, Poppe;— die Handelskunde von Büsch(theoretisch⸗— practische Darstellung der Handlung, 2 Th. NM. A. Hamb. 1799. 8.), Beckmann, Leuchs, und Sonnleithner(Lehrbuch der Handelswissenschaft, Wien, 1819. 8.9 7. Die Vorbereitungs- und Hülfswissen— schaften zu den Staatswissenschaften. Will man den Kreis der vorbereitenden (propädeutischen) und Hülfswissenschaften in Beziehung auf die Staatswissenschaften nicht absicht— lich erweitern; so können, im engern Sinne, nur diejenigen dahin gerechnet werden, welche entweder Grundsätze und Lehren enthalten, die in den einzelnen Staatswissenschaften aus andern Disciplinen als Prämissen vorausgesetzt werden, oder die zur nähern Entwickelung, Erklärung und Versinnlichung der in den Staatswissenschaften enthaltenen Grundsätze und Untersuchungen dienen. Aus diesem Standpuncte können blos folgende als Vorbereitungs⸗ und Hülfswissenschaften der Staatswissenschaften aufgeführt werden: 1) Die Kameralwissenschaften, nament⸗ lich als Vorbereitungskenntnisse für Volkswirthschaft, Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft; 2*— 24 Allgemeine Einleitung II —(Ueber ihren Begriff, ihre Abgrenzung und lthu 7 ihr Verhältniß zu den Staatswissenschaften 166 Met . s. H. 6.) Iain Ein .— Vaalaed 2) Die sogenannte politische Geographie an oder die wissenschaftliche este ast Ge schaftliche Darstellung der physischen l. V und polirischen Verhältnisse der einzelnen Staaten 92 6 und Reiche des Erdbodens aus dem Standpuncte bihs des örtlichen Nebeneinanderseyns und der W⸗ örtlichen Aufeinanderfolge der Gegenstäͤnde 2 (um sie dadurch wesentlich von der Statistik zu 1 unterscheiden, und gegen diese scharf zu begrenzen,— Ij, m worüber der dritte Theil dieses Werkes zu ver⸗ fuisth gleichen ist). Vl hd Als vorzügliches Handbuch der politischen Geo— dn graphie(obgleich in dasselbe zu viel aus der Sta— Eumpunct tistik aufgenommen worden ist) verdient genannt zu wüiscun —— Chstu. Gtfr. Dan. Steins Hand— sWur, — der Geographie und Statistik nach huchun en neuesten Ansichten. 3 Theile. Ate verm. und verb. Auflage, Lpz. 1819 u. 20. g. Gulle in Als vollständiges System der neuesten Län⸗ 560 13 7 das, nach seiner Beendigung, den veralte— 333. te völlig ersetzen wird, gehört hierher I b El as: vollständige Handbuch der neuesten Rittl au de Erdbeschreibung von Gaspari, Hassel 114 Ca nnabich und Gutsmuths. Von diesem Nah Werke sind bis jetzt in 4 Abtheilungen 15 Wullasfen Bände er hienen, wovon die 3 ersten Abtheilun— Rsttl des Aune g/, Bande„ e nd dit itt e e Rech lung in 4 Bänden Asien(meistens von Hassel„nn . dargestellt haben. Die drei übrigen Erd— 117 eile frika von Ukert behandelt) sinden cha shen zurück. kit ast e 3) Die allgemeine Geschichte aus dem Hlüm Standpuncte der Politik 0 ö Im Spit (oder Welt⸗) Geschic Leen Die allgemeine,. „) Geschichte theilt man mäßi 0 9 am zweckmäßigsten N G zung und enschaften raphie, physischen Staaten andpuncte und der genstände atistik zu nzen,— zu ver⸗ schen Geos der Sta— enannt zu Hand stik nach Ate verm. lesten Län⸗ en veralte— rt hierher seuesten Hassel, yn diesem ngen 15 Abtheilun— te Abthei Hassel rigen Etd— sind noh zus den AIgemeine mäßigsten in die gesammten Staatswissenschaften. 25 in vier Haupttheile: 1) die Geschichte der Welt des Alterthums, welche mit der Stiftung der ältesten Staaten beginnt und herabreicht bis zum Untergange des römischen Westreiches(476 nach Christi Geburt); 2) die Geschichte des Mittel— alters, von der Auflösung des römischen West— reiches bis zur Entdeckung des vierten Erdtheiles (von 476— 1492 n. C.); 3) die der neuern Zeit, von der Entdeckung des vierten Erdtheils bis zur fränzösischen Revolution(von 1492— 1789); und 4) die der neuesten Zeit von der französischen Revolution bis auf unsre Tage.— Fur die Behandlung und Darstellung der allgemeinen Ge⸗ schichte sind seit den letzten Jahrhunderten mehrere Standpuncte festgehalten worden. Seit der Kirchen— verbesserung herrschte lange die theologische An⸗ sicht vor, besonders nach dem sogenannten vier Mo⸗ narchieensysteme, das sich auf eine mißverstandene Stelle im Propheten Daniel gründete. Dann folgte im zweiten Viertheile des achtzehnten Jahrhunderts die philologische Ansicht, wo geachtete Philolo— gen die Geschichte, besonders die alte, als Hülfs— mittel zu dem Studium der klassischen Schriftsteller des Alterthums behandelten, wie gleichzeitig die Publicisten die Geschichte der Teutschen als Hülfs— mittel des teutschen Reiches zunächst als Kaiser— und Reichshistorie vortrugen, ohne das im Vor— dergrunde der Ereignisse stehende teutsche Volk einer höhern Berücksichtigung zu würdigen.— Nur erst mit Schlözer begann die Behandlung der Geschichte aus dem Standpuncte der Politik, worin ihm Spittler, Joh. Müller, Heeren, Wach— ler, Saalfeld, Rotteck, Luden u. a. folgten. Die Geschichte, aus diesem Standpuncte darge⸗ 0 Ne 26 Allgemeine Einleitung stellt, vergegenwärtigt nicht allein den innern und rBin nothwendigen Zusammenhang der Begebenheiten, Wulnie nach welchem sie sich gegenseitig als Ursache assnfe und Wirkung verhalten(die pragmatische ö Methode), sondern auch die Ankündigung des in— 0 nern und äußern Lebens der erloschenen oder noch V W bestehenden Reiche und Staaten, inwiefern nämlich d. gasch (nach den Grundsätzen der Staatskunst) das in— de Mfin nere Leben der Völker und Staaten zunächst von uusthen deren Kultur, Religion, Verfassung, Verwaltung In utch und Sitten abhängt, und das äußere Leben der— Mie vun selben, oder ihre Verbindung und Wechselwirkung mit andern gleichzeitigen Völkern und Staaten, so ah wie überhaupt ihre kräftige oder schwache Stellung hnziis in der Mitte eine seigentlichen Staatensystems, zu⸗ Gichn nächst bedingt wird von der Kraft ihres innern wuner Ges Lebens.— Ob nun gleich die Geschichte des Maschn europäischen Staatensystems aus dem un Standpuncte der Politik vom Jahre 1492 96 Ke an(F. 5. N. 7.) eine selbstständige Staatswissen⸗ mug d schaft bildet, und in die Reihe derselben gehört; so Suut⸗ wird doch, durch die Behandlung der ältern und gullcher neuern Geschichte aus dem Standpuncte der Po— Id nlht litik, die richtige Würdigung der Geschichte der ehuttr neuern und neuesten Zeit, wo die Verbindung und Hberen Wechselwirkung der europäischen Staaten und Reiche Ihm ett allmählig die äußere Gestalt eines Staaten— uu gläc systems gewann, zweckmäßig vorbereitet und Suutlch unterstützt. Es ist daher, für das Studium N Ihn der Staatswissenschaften, die Behandlung Hendigt der allgemeinen Geschichte aus dem Standpuncte Hsz der Politik der sonst gewöhnlichen annalistischen pscash (chronologischen), oder ethnographischen, oder syn— Hshit chronistischen Methode vorzuziehen, weil nur bei W ö —— äFFFFFFFFFTTTTTTTT;;T*T?C!CTLCTçLłÿ-('T]]T]T]TsT TP PPTP nern und enheiten, Ursache natische des in⸗ oder noch nämlich das in⸗ ächst von rwaltung eben der⸗ lwirkung naten, so Stellung ems, zu⸗ s innern hte des us dem hre 1402 atswissen⸗ jehört; so ern und der Po⸗ üchte der dung und ind Reiche staaten⸗ itet und studium ehandlung andpuncte nalistischen oder syn⸗ nur bii in die gesammten Staatswissenschaften. 27 jener Behandlung die allgemeine Geschichte als eine Vorbereitungs- und Hülfswissenschaft der Staats— wissenschaften gedacht werden kann. 4) Die Diplomatik oder Urkundenlehre. Diese Wissenschaft, welche zunächst in den Kreis der geschichtlichen Wissenschaften gehört, hat die Bestimmung, die geschichtlichen Urkunden lesen, verstehen und benutzen, so wie die Echtheit dersel— ben beurtheilen zu lehren. Inwiefern nun eine Menge von Urkunden aus den Zeiten des Mittel— alters zur Begründung und Bewahrung der Rechte der einzelnen Staaten und ihrer Regentenhäuser gehören; insofern hat die Diplomätik für den Staats— und Geschäftsmann, nächst der Kenntniß der allge— meinen Geschichte, unter den übrigen geschichtlichen Wissenschaften einen vorzüglichen Werth. Der Name Diplomatiker bezeichnete deshalb auch, bis er von der spätern und angemessenern Benen⸗ nung Diplomat verdrängt ward, diejenigen Staats⸗ und Geschäftsmänner, welche aus eigner gründlicher Kenntniß der Urkunden die rechtlichen und politischen Verhältnisse ihres Staates nicht nur überschauten, sondern die letztern auch, nach jener erworbenen Kenntniß, im In- und Auslande bei jedem eintretenden streitigen Falle leiteten.— Ob nun gleich durch die völlige Umbildung des innern Staatslebens der meisten europäischen Staaten seit 30 Jahren, so wie durch die völlig veränderte Grundlage der Staatskunst in den äußern Ver— hältnissen, die Diplomatik, unbeschadet ihres wissenschaftlichen Werthes, für den Staats⸗ und Geschäftsmann entbehrlicher und minder wichtig ge— worden ist, als vormals, und dagegen die Diplo— 6 28 Allgemeine Einleitung ö ö scht matie zu einer selbstständigen— wenn gleich noch 1 6 nicht völlig durchgebildeten— Staatswissenschaft ann sich erhoben hat; so muß doch noch immer die n Diplomatik in den Kreis der Hülfswissenschaften. zu den Staatswissenschäften gezogen werden, weil die dnei in den Archiven aufbewahrten Urkunden der Staa— 1 ten und Reiche nicht selten, theils wegen der in meh— 10 rern Staaten fortdauernden Lehnsverhältnisse im In— hin nern, theils wegen streitiger Rechte mit dem Aus——5 lande, nachgeschlagen und nach ihrem Inhalte aus— Ine gemittelt werden müssen. Wenigstens bedarf in unsrer Hst Zeit jeder nur etwas bedeutende Staat einiger ian M Männer, welche dieser Wissenschaft in der Nähe der— Archive gewachsen sind. aaa 1ahn? Gebildet ward aber die Diplomatik, als ge⸗ in, vl schichtliche Wissenschaft, seit der Mitte des sieben— une zehnten Jahrhunderts durch die damals beginnenden 006 Territorialprozesse, besonders in Hinsicht auf die u seit dem eilften Jahrhunderte zahlreich verfertigten Eidun falschen Urkunden, auf welche, namentlich Klö— Hnmen ster und geistliche Körperschaften, große Besitzungen, ⁰ Rechte und Ansprüche gründeten. Dahin gehörte kchart besonders Conrings censura diplomatis, quod Hillpue: a Ludovico Imperatore fert acceptum coenobium Hatingi Lindaviense. Helmst. 1672. 4. Doch war Pa pe— sl 4. broch, ein Jesuit zu Antwerpen, der Erste, wel— Latung; cher 1675 die Grundsätze der Regeln zur Prüfung Hl. der Urkunden wissenschaftlich zu ordnen versuchte. hacheeit Durch die Strenge seiner Grundsätze fand sich aber Fgchi besonders der Benedictinerorden beeinträchtigt, aus 1n85, dessen Mitte Joh. Mabillon das gelehrte Werk: de re diplomatica, libri 6, Lutet. Paris. 1681. tine, a Fol. schrieb, welchem 1704 ein Ergänzungs⸗ eschin ich noch senschaft mer die ischaften weil die r Staa⸗ in meh⸗ im In⸗ m Aus⸗ lte aus— n unsrer iniger ühe der als ge⸗ sieben⸗ nnenden auf die fertigten ich Klö⸗ hungen, gehörte „quod nobium ö Pa pe⸗ te, wel⸗ Prüfung ersuchte. sich aber igt, aus eWekk: 15. 108¼. zungs— in die gesammten Staatswissenschaften. 29 band folgte.— Nach dieser trefflichen Begrün⸗ dung der neuen Wissenschaft ward sie bald in den Kreis der akademischen Vorträge aufgenommen, und von Staatsmännern geachtet. Als Folge dieser Achtung entstand das berühmte Chronicon Gottwicense, von welchem aber nur Ein Theil zu Tegernsee(1732. Fol.) erschien, in welchem der Unterschied zwischen den innern und äußern Kenn⸗ zeichen der alten Urkunden genauer festgehalten ward. Bald darauf erschien, als Musterbuch, und ganz in Kupfer gestochen Walthers Lexicon diploma- ticum. Götting. 1745. Fol.— Die systemati⸗ sche Haltung der Wissenschaft erhöhten die beiden Benedictiner Toustain und Tassin(seit 1750), in einem Werke von 6 Quartbänden mit 100 Ku⸗ pfern, welches J. Chstph. Adel ung unter dem Titel: neues Lehrgebäude der Diplomatik (9 Theile, Erfurt, 1759 ff. 4.) auf teutschen Bo— den verpflanzte.— Gleichzeitig wirkten für das Studium der Diplomatik: Heumann in s. commentariis dée re diplomatica regum et im- peratorum germanicorum, Norimb. 1745. 4.— Eckhardt in s. introductio in rem diplomaticam, praecipue germanicam, Ed. 24a. Jen. 1753. 4. Baring in s. clavis diplomatica, Hanov. N. Ed. 1754. 4.— Joachim in s.(trocknen) Ein⸗ leitung zur teutschen Diplomatik, 2te Aufl. Halle, 1754. 8.— Gregor Gruber in s. Lehr— buche einer allgemeinen Diplomatik, vor⸗ züglich für Oestreich und Teutschland. 2 Th. Wien, 1783. 8.— J. Chstph. Gatterer, schon im Jahre 1765 durch seine elementa artis diploma- ticae, wovon aber nur Ein Quartband zu Gottin⸗ gen erschien, und später durch seinen Abriß der 3⁰ Allgemeine Einleitung 0N Di 5 7 8 Trattischn 8„Gott. 1798. 8., und durch seine 6in actische Diplomatik, nebst 15 Kupfertafel ma! Gött. 1799. 8.— Mit vi pfer afe n. au H beteicherne 8— Mit vielen neuern Ansichten shlh, tedteuche Wissenschaft Schönemann, in s. N älte 5190 allgemeinen, besonders Oanbi 901 vn Diplomatik, 2 Th. Hamb. 1801. 8 H 0— für die practische Diple⸗ om v atik, 2 Th. Götti hu Götting. 1800. 8. vorausge n — an E deseders Laicherzale. für Awchdave sind n ů: le Moine und Battene ö ö practische Anweisung zur Diplomatik* Cuhkln guten Einrichtung der Aechioe und zu einer nt 6 E. Us dem ra 5460 Nürnb. 1776. 4. und Karl Fr. Bernh 2 135 dunnt nagel, Handbuch für angehende A are. Rörd⸗ Han ingen, 1800. 4. 10 Hel ö tu u 8 8. In de iteratur der e n— 5 handlung der Ste Be⸗ lchät aatswissenschaften. Eon Da bei jeder einze— ö wichtagere einzelnen Staatswissenschaft die En Heert an 3 1998 derselben mitgetheilt wird; iin s Ende der Einleitun— somie, ku ö V eitung, welche ein Se über das Eende der— Werke dargestellt wird in diesem Ruufen die Angabe d 8— enthalten sollte, nur noch Munfel wissenschaften sei Rrin die Staats⸗ 110& ö eilich je nachder mehrer ö ö n die Verfasse dich Außd wenigere dahin rechneten) eheleen n schaft zwar mit Ausschluß der Kameralwissen⸗— en, aufgestellt wurden. 11.— 0 HH K„ Wie und Methedrrenne dir Lernen Staetewisen⸗ W schaften und ihrer Hü gesammten Staatswissen⸗ 17 Hülfsdisciplinen. Lei Visensch 5 Leipz. 1797. 8. h urch seine fertafeln. Ansichten n, in s. sonders 1801.8, e Diplo⸗ gegangen are sind tteney, zu einer Französ. Zinker— . Nord⸗ schaft die lt wird; elche eine biet der n diesem nur noch Staats⸗ Verfasser neyklopͤͤ⸗ ralwissen⸗ Eneyklopit zatswissen— 17097.8 in die gesammten Staatswissenschaften. 34 (Bei vieler Zersplitterung der einzelnen hieher gehö— renden Wissenschaften in manche Untertheile, hat auch der Verf. zu viele positive Rechte berück— sichtigt, z. B. das teutsche Staatsrecht, und zum Theile die Kameralwissenschaften, z. B. Technologie, Bergbau u. s. w.) Joh. Karl Wilh. Rösling, die Wissenschaft von dem einzig richtigen Staatszwecke; als Grund— lage und Einleitung zu allen theoretischen und practischen Staatswissenschaften. Erlang. 1811. 8. (mit mehr Fleiß als Geist.) Alexk. Lips, die Staatswissenschaftslehre, oder Encyklopädie und Methodologie der Staatswissen— schaft. Erl. u. Lpz. 1815. 8.(Der Verf. nimmt als Staatswissenschaften an: Justiz, Polizei, National— wirthschaft, Nationalerziehung, Staatsconstitutions-— wissenschaft, Finanz.)— Eine kleine Schrift von 24 Seiten war dieser vorausgegangen: Darstellung eines vollständigen, aus der Natur der Menschheit und des Denkens geschöpften Systems des Staats und seiner Wissenschaft. München, 1812. 8.(ent— behrlich geworden durch die oben genannte spätere Schrift.) v. Jakob, Einleitung in das Studium der Staatswissenschaften. Halle, 1819. 8.(Der Verf. verbreitet sich zunächst über Politik, Nationalöko— nomie, Polizeiwissenschaft und Finanzwissenschaft.) Freih. v. Kronburg, Encyklopädie und Me— thodologie der practischen Staatslehre nach den neuesten Ansichten der berühmtesten Schriftsteller dargestellt und ergänzt. Dresden, 1821. 8.(mei— stens Compilation.) ** Wilh. Butte, Generaltabelle der Staatswissen— schaft und der Landeswissenschaft. Landsh. 1808. Fol.— Dazu gehört: Entwurf seines systemati— schen Lehrkursus auf der Grundlage seiner General— tabelle. Landsh. 1808. 8.(So viel sich gegen des Verf. Classification und Benennung der Staats— wissenschaften einwenden ließe; so hat er doch den hohen Werth derselben hervorgehoben, und die 32 Allg. Einleit, in die gesammten Staatsw. Selbstständigkeit des Kreises aller Gegenstände, N welche dahin gehören, bemerkbar gemacht.) Spä— ter erschien von ihm folgendes Werk: Ueber das organisirende Princip im Staate, ur Theil. Berl. 1822. 8.(In diesem befindet sich S. 127 ff. auch eine Eintheilung der Staatswissenschaften, welche vor der in der Generaltabelle enthaltenen den Vor— zug verdient.) u Nothl Zu den materiellen Encyclopädieen der Staats— wissenschaften kann auch gerechnet werden: Die Staatskunst; oder vollständige und gründ— liche Anleitung zu Bildung kluger Regenten, geschick— tey Staatsmänner und rechtschaffener Bürger. Aus dem Französ. des Herrn von Real, übers. von 0 Joh. Phil. Schulin. 6 Theile. Frankf. u. Leipz. 1762— 67. 8.(Th. 1 u. 2 enthalten einen allgem. Grundriß der Staatskunst, größtentheils geschicht— liche Darstellung der Verfassung älterer und neuerer Vorb Staaten; Th. 3 das Naturrecht; Th. 4 das Staats— recht; Th. 5 das Völkerrecht; Th. 6 die Politik.) de selg aurc wn lchen(f )E Darf f ul huthimlche ige sstematish ů 0 mi Hilt des w 6 ruß 6 ihte gelen FFFFFFFTTTTTTT]F᷑/ͤcs.Tc.——— 5 H egenstände, ht.) Spa Iohs Ueber das heil. Berl. 27 ff. auch en, welche N N den Vo der Staats und gründ⸗ n, geschick irger. Aus übers. von f. u. Leipz. sen allgem. geschicht ind neueret as Staatt⸗ Politik.) 2 33 . Natur⸗ und Völkerrecht. +*——— Einleitun g. ———— 1. Vorbereitende Begriffe. Itse selbstständige Wissenschaft unterscheidet sich dadurch von allen andern Gebieten der wissenschaft— lichen(d. h. der systematischen, in sich zusammen— hängenden) Erkenntniß, daß ihr ein eigenthümlicher Begriff und Zweck zukommt, und von diesem eigenthümlichen Begriffel und Zwecke theils der Um— fang der ganzen Wissenschaft, theils ihre innere systematische Anordnung und Haltung, theils ihre Verschiedenheit von allen andern, besonders von den verwandten Wissenschaften, theils der höhere oder niedere Standpunet, aus welchem der Anbau der Wissenschaft in verschiedenen Zeiten ver— sucht worden ist, mit Nothwendigkeit abhängt. Gilt dies von allen selbstständigen Wissenschaften; so muß es auch von der philosophischen Rechts— lehre gelten. Die Einleitung in dieselbe ist daher I. 3 34 Natur⸗ und Völkerrecht. dazu bestimmt, den eigenthümlichen Begriff und Zweck dieser Wissenschaft auszumitteln, und jene Folgerungen daraus abzuleiten. 2. Begriff 938 Zweck der philosophischen Rechtslehre. Der Begriff des Rechts, so wie der letzte Grund desselben, kann nicht aus der äußern sinnlichen Welt, nicht aus dem Kreise der Erfahrung und Geschichte, und eben so wenig aus einem positiven, d. h. aus einem zu einer gewissen Zeit und für die Bedürfnisse eines gewissen Volkes gegebenen(mithin blos ge— schichtlich erkennbaren und geltenden) Rechte der Hindus, oder der Hebräer, der Griechen, der Römer, der Langobarden, oder der römischen Bischöffe stam⸗ men. Was ewig als Recht für den Menschen gelten und zugleich den höchsten Maasstab für die Ausmitte⸗ lung der Vol d oder Unvollkommenheit jedes positiven des Alterthums oder der neuern Zeit enthalten soll, muß über alle Geschichte und über jede positive Oeeb hinausreichen, und in der ur— sprünglichen Gesetzmäßigkeit des s menschlichen Geistes begründet seyß, wenn anders das Recht alle We— sen unsrer Gattung ohne Ausnahme, wenn es alle Völker und alle Zeiten umschließen, wenn der Urbegriff des Rechts auf alles, was in der Erfahrung und Geschichte als Recht sich anküͤndigt, als höchster Maasstab angewandt, überhaupt wenn der Zweck aller äußern gesellschaftlichen Verbindung zwischen Wesen unsrer Gattung, das erhabene Ideal der Herrschaft des Rechts auf dem ganzen Erdboden, allmählig verwirklicht werden soll. —— 6—— wꝑW SSSSRSRTRTTRTTTTTRTIPIItttIIIIIIIISSS..·.·.·.·.TATATATAA— de v I0n Döen she Iun des m— D h fbl m Rsh Hlschs vir Bebuß shge ü I. Ruonmen! sach s sihem Wlgen Ine RW i de Isie de Relgs Du umitech I muflel aht gstige Estuhes sahh, Iu Whin int lrnden sienthtt Me hr dr K Wußhen egriff und und jene phischen hte Grund chen Welt, Geschichte, d. h. aus 5edürfnise blos g9e⸗ Rechte der er Römer, offe stam⸗ chen gelten Ausmitte⸗ nheit jedes euern Zeit über jede in der ur⸗ en Geistes le Be— in es alle wenn der Erfahrung ls höchstt der: Zwack 0 zwische e Idenll ganzei V soll Natur⸗ und Völkerrecht. 35 3. Ableitung des Begriffes des Rechts aus der ursprünglichen Gesetzmäßigkeit des menschlichen Wesens. Die ursprüngliche Gesetzmäßigkeit des mensch⸗ lichen Wesens beruht auf den drei unmittelbaren That— sachen: des Daseyns, des Verschiedenseyns von allen andern Dingen(der Individualität), und der Per— sönlichkeit und Freiheit. Diese unmittelbaren Thatsachen sind in einem Urselbstgefuhle verbürgt, welches wir das Bewußtseyn nennen, und dieses Bewußtseyn ist das einzige Bleibende und Unver⸗ änderliche in unserm Wesen, über welches wir mit unsrer Erkenntniß nicht hinaus können, und in wel⸗ chem jeder einzelne Zustand als mittelbare Thar⸗ sache, deren wir uns bewußt werden, von uns wahr⸗ genommen wird. Ob nun gleich das Bewußtseyn nach seinem letzten übersinnlichen Grunde auf seiner völligen Unerklärbarkeit beruht; so unterscheiden wir doch in demselben zwei Hauptgättungen menschlicher Zustände: die Zustände des Seyns und des Han⸗ delns. Das menschliche Seyn kündigt sich näm— lich unmittelbar im Bewußtseyn an als die innigste und unauflöslichste Verbindung einer sinnlichen und einer geistigen Natur zu dem Ganzen Einer Person. 's ist daher die Aufgabe der theoretischen Philo⸗ sophie, den Menschen nach dem, was er ist, nach der Gesammtheit und dem gegenseitigen Verhältnisse aller in der ursprünglichen Gesetzmäßigkeit seines We— sens enthaltenen Vermögen und Kräfte darzustellen. Mit dem Kreise des menschlichen Seyns steht aber der Kreis des menschlichen Handelns, oder der äußern Ankündigung der menschlichen Thätigkeit, 2 5 — — I ·.— ————— —c... ——— DPDSDSDSSSSeeeeeeEEESSSe— 36 Natur⸗ und Völkerrecht. in Angemessenheit zu einer vorausgegangenen innern Gesinnung und Triebfeder bei jeder einzelnen Hand— 466NIu 4*„gn 55 lung, in der genauesten Verbindung; denn jede äußere —1* Thätigkeit setzt einen von dem handelnden Wesen ge⸗ dachten Zweck voraus, der durch die äußere Thätig⸗ keit erreicht werden soll. Die wissenschaftliche Dar— stellung der Gesammtheit aller innern Triebfedern und Zwecke menschlicher Handlungen, so wie der aus die— sen Triebfedern entspringenden Handlungen in Ange— messenheit zu den beabsichtigten Zwecken, ist daher die Aufgabe der practischen Philosophie.— Es kann aber nur ein freies Wesen der innern Triebfedern, nach welchen es handelt, des Zweckes, welchen es beabsichtigt, und der Handlungen sich bewußt werden, welche es in Angemessenheit zu diesen Triebfedern vollbringt. Ob nun gleich die theoretische Philosophie in der Metaphysik die Freiheit des Willens als die ursprüngliche Selbstbestimmung des Menschen bei sei— nen Handlungen, mithin als das höchste practische Vermögen vernünftig-sinnlicher Wesen und als den unterscheidenden Charakter der Menschheit von allen andern Geschöpfen aufstellt; so ist es doch zunächst die practische Philosophie, welche der Freiheit in der un— bedingt gebietenden Gesetzgebung der Vernunft das unermeßliche Ziel vorhält, nach welchem sie streben, und das sie verwirklichen soll. 4. Das practische Ideal. Die Vernunft kennt nämlich keine höhere Idee, als die Idee des Sittlich-Guten, d. h. die Ausübung des Guten um des Guten selbst willen, ohne irgend eine Rücksicht auf die daraus Iu Endiu lll udereꝛ sch uf N Ois Mbe Rustllage en l Hdlungen Euichit, Ich⸗Hltn fit cher nd Shude U Run le 1nd Ne u shrirkung) öße Muf 0mr Ifei, ing Hbeg l, du) stim Dil Frfilt, za lug unsers udin d nen innert nen Hand ier Hand⸗ 3* hopg jede äußere MW. Wes H Qe⸗ N in Ange— k daher die Es kann riebfedern, welchen es t werden, riebfedern hilosophie 8 als die hen bei sei⸗ practische nd als den von allen mächst dis in der un⸗ nunft das se streben, here Pee, d. h. Rie en sel bst die daraus Natur⸗ und Völkerrecht. 37 hervorgehenden Folgen. Diese Idee des Sittlich— Guten ist unabhängig von allen Naturgesetzen, weil sie aus dem innern Heiligthume des menschlichen Gei⸗ stes und aus der reinsten Thätigkeit seines höchsten Vermögens, der Vernunft, hervorgehet. Sie stellt den Endzweck des menschlichen Daseyns auf,‚ weil alle andere Zwecke unter demselben enthalten sind, und sich auf diesen höchsten und letzten Zweck beziehen. Diese Idee soll aber nicht blos als Erkenntniß in dem Vorstellungsvermögen des Menschen enthalten seyn, sondern zugleich das höchste Ideal für alle seine Handlungen vermitteln, inwiefern das Ideal der Sittlichkeit, als ein aus der Vernunftidee des Sitt⸗ lich-Guten stammendes, wegen seiner Unermeßlich⸗ keit aber in dem irdischen Leben nie völlig zu verwirk— lichendes Urbild, der würdigste und höchste Gegen— stand aller Bestrebungen des freien Willens werden, und die unbedingt(d. h. ohne Ausnahme und Ein⸗ schränkung) gebotene Annäherung an dieses Ideal die große Aufgabe für alle vernünftig-sinnliche Wesen, so wie der Inbegriff der gesammten Zwecke ihrer Thä⸗ tigkeit, in allen Zeiträumen ihres Daseyns seyn und bleiben soll. 5. Die beiden Haupttheile des practischen Ideals, das Ideal der Pflicht und des Rechts. Das Ideal der Sittlichkeit, welches durch den freien Willen des Menschen verwirklicht werden soll, zerfällt, nach der ursprünglich gesetzmäßigen Einrich— tung unsers Wesens, in das Ideal für den innern, und in das Ideal für den äußern freien Wirkungs⸗ 38 Natur⸗ und Völkerrecht. kreis. Denn weil jede im Kreise menschlicher Thätig— keit erscheinende äußere freie Handlung in genauester Angemessenheit zu einer innern Triebfeder erfolgt, weshalb ihre Güte oder Verwerflichkeit nur nach der Güte oder Verwerflichkeit dieser innern Triebfeder beurtheilt und dem Handelnden(subjectiv im Gewissen, objectiv im Urtheile der Menschen) zugerechnet werden kann; so ist auch nur diejenige äußere Hand— lung dem Ideale der Sittlichkeit angemessen, welche aus einer innern reinsittlichen Triebfeder hervorgeht; oder nach der philosophischen Kunstsprache: die Lega— litat der Handlung, die äußere erkennbare Wahr⸗ nehmung ihrer Angemessenheit zu dem Sittengesetze, soll die unmittelbare Folge der Moralität derselben seyn. Das Ideal für den innern freien Wirkungs⸗ kreis umschließt daher die rein sittliche Güte der Triebfeder der menschlichen Handlungen, oder die unbedingte Verbindlichkeit zu einer Thätigkeit für sittliche Zwecke; das Ideal für den äußern freien Wirkungskreis hingegen die völlige Angemessenheit der äußern freien Handlung zur innern sittlichen Gute der Triebfeder, oder die Verwirklichung sittlicher Zwecke in der Verbindung und Wechselwirkung mit Wesen unsrer Art. Jenes Ideal ist das Ideal der Pflicht, dieses das Ideal des Rechts. Denn unter Pflicht verstehen wir die subjective Verbind⸗ lichkeit zu freien Handlungen, welche dem Sittenge⸗ setze angemessen sind, und bezeichnen diese Verbind— lichkeit mit dem Ausdrucke des Sollens; unter Recht verstehen wir aber die in unserm äußern Wir— kungskreise enthaltene Möglichkeit, sittliche Zwecke zu erreichen, und in der Wechselwirkung mit Andern geltend zu machen. Wir bezeichnen diese äußere Mög⸗ lichkeit der Erreichung sittlicher Zwecke mit dem Aus— 0 Wutds Nh Peceh l W, Pule des hin di 00. Pil Wi u Mssus Plidter Folgetat ͤ I de 170 dem Sitt Renl I N ihe 21) Migl Har dgz 1 er Däig genaueste r erfolgt, nach der Dyiht Triebfede Gewisse, erechnet zere Hand⸗ n, welche ervorgeht; br⸗ tengesche, derselben Birkungs⸗ Gute der oder die igkeit für ern freien emessenheit ichen Gute sittlicher rkung mit Ideal der 3. Denn Verbind⸗ Sittenge⸗ Verbind⸗ nsz unter ßern Wik⸗ „Zwecke nit Andern ußere Ma⸗ dem Aue⸗ Natur- und Völkerrecht. 39 drucke des Dürfens.(Es darf geschehen.) 5) Das Recht besteht daher in dem, was nachsittlichen Zwecken möglich ist); so daß in dem Systeme der gesammten practischen Philosophie, nach dieser Begriffsbestimmung, unter dem Rechte die durch die Freiheit des Willens begründete und verbürgte Mög⸗ lichkeit der Ankündigung und Verwirklichung des Sittlich-Guten in der Gemeinschaft und Wechselwir— kung vernünftig-sinnlicher Wesen nach ihrem äußern Wirkungskreise verstanden wird. Es stammen also beide Ideale, der Pflicht und des Rechts, gleichmäßig und ursprünglich aus dem Ideale der Sittlichkeit, so wie dieses Ideal aus der höchsten Vernun tidee, der Idee des Sittlich-Guten. Beide Ideale stehen unter sich in nothwendiger und unzertrennlicher Verbindung, und eben so die bei— den Wissenschaften der practischen Philosophie: die Pflichten- und die Rechtslehre. 6. Folgerungen aus dem Unterschiede zwi— schen Recht und Pflicht. Aus dieser Begriffsbestimmung folgt: 1) daß das Recht, wie die Pflicht, aus dem Sittengesetze stammt, und alles, was *) In der physischen Welt steht dem Dürfen das Kön⸗ nen als physische Möglichkeit, und dem Sollen das Müssen als physische Nothwendigkeit gegen über. *X) Möglich ist an sich viel(3. B. daß ich dem Nach— bar das Haus anzünde); recht aber nur das, was nach sittlichen Zwecken möglich ist. 40 Natur⸗ und Völkerrecht. gegen das Sittengesetz verstößt, nie Recht seyn und werden kann, mithin Pflicht und Recht gleichmäßig auf die Freiheit sich gründen, und jede äußere Hand⸗ lung ein Wiederschein der innern Freiheit ist); und äußern freien Wirkungskreis gibt, der äußere 2) daß, da es für die Freiheit einen innern freie Wirkungskreis zunächst durch den innern be— dingt(d. h. durch das Vergegenwärtigen eines Zweckes bestimmt) wird; 3) daß das Recht von der Pflicht zunächst durch die äußere Ankündigung*) sich unterscheidet, wäh⸗ rend die Pflicht zunächst die innere Angemessenheit der Triebfeder zu dem Sittengesetze enthält, obgleich auch 2—. *) Die Freiheit ist zwar an sich ein Noumenon, und gehört zur übersinnlichen(transcendentalen— nicht transcendenten) Welt in uns; für die Rechts⸗ XVI sphäre ist aber die Freiheit ein Phänomenon, ein in wirklichen Handlungen Erscheinendes und Er— kennbares. Das Recht ist, wie die Pflicht, gleichmäßig in dem innern Wesen des Menschen, d. h. in seiner Ver— nunft(die nur Eine und dieselbe ist) und in seiner Sittlichkeit begründet; dies erhellt schon daraus, weil das Recht das nach sittlichen Zwecken Mögliche umschließt, während die Pflicht das nach sittlichen Zwecken Nothwendige ge⸗ bietet. Allein jede Aeußerung eines Rechts, es sey die Ankündigung und das Behaupten des eigenen Rechts, oder die Anerkennung der Rechte And rer, verlangt durchaus einen äußern freien Wirkungs— kreis, d. h. einen Kreis, worin eine— in Ange⸗ messenheit zu einer innern Triebfeder erfolgende— Handlung wahrgenommen wird und werden kann, also eine Verbindung, Gemeinschaft und Wechsel— wirkung mit Wesen unsrer Art. W Ihs Hardilz 4 0 Ncht scuirtu Ruchin det Krus de ge + Hudung Nl nihrudd de ugngn Wehhitish⸗ Inlhni in der G. A INe H Vahiddun 0 shuft wiß h Ifcht egen Ilt Halunde tet der h chet die: in de fün Wer Mlac nr —— NMn vollk. 1 0 hict y t seyn und chmäßig ere Hand⸗ ); en innern äußere nnern be⸗ igen eines ichst durch idet, wäh⸗ enheit det leich auch Noumenon, entalen— die Rechts⸗ nenon, ein s und Et⸗ lßig in dem seiner Ver— din seinet on daraus, Zwecken Iflicht das ndige g hts, es seh eigentn 'Andrel, Wirkungs⸗ — in Ange⸗ folgende— erden kant, ud MWechseh Natur- und Völkerrecht. 41 die einzelnen n bei ihrer Ausübung, in äußern Ankündigungen als Handlungen wahrgenommen werden; 4) daß die Ankündigung und Verwirklichung des Rechts nur in der Ver und Wech— selwirkung vernünftig-sinnlicher Wesen möglich, mithin der Kreis der Pflichten weiter ist, als der Kreis der Rechte, weil den Rechten nur diejeni gen Pflichten entsprechen, die blos in der Ver⸗ bindung mit Andern verwirklicht werden können, während der Kreis der Pflichten auch die Verpflich— tungen gegen sich selbst, gegen Gott, und sogar gegen die thierische Schöpfung umschließt; so wie die Pflich— ten gleichmäßig für den völlig molter⸗ wie für den in der Gesellschaft lebenden Menschen gelten; 5) daß also der Kreis der Rechte so groß ist, als der Kreis aller Verhältnisse, welche in der äußern Verbindung freier Wesen eintreten können; 6) daß aber, ungeachtet der innigen Verwandt— schaft zwischen den Pflichten und Rechten, der Kreis der Pflichten, selbst in Hinsicht der Pflichten gegen Andere, weiter ist, als der Kreis der Rechte, weil von den Pflichten gegen Andere nur die Pflich— ten der Gerechtigkeit(oflicia perfecta), nicht aber die Pflichten der Güte(oflicia imper- fegta) in der äußern Verbindung und Wechselwirkung freier Wesen erwartet und gefordert werden können). Obgleich nach ihrer Abstammung und Ableitung aus *) Man hat auch die Rechte, wie die Pflichten, in vollkommene und unvollkommene einthei— len wollen; allein unvollkommene Rechte sind nicht denkbar. 42 Natur⸗ und Völkerrecht. Einer und derselben Vernunft und aus Einer und der⸗ selben Freiheit, mithin nach ihrem sittlichen Werthe und nach der subjectiven Verpflichtung des handelnden We⸗ sens zu beuselben, beide, die Pflichten der Gerechtigkeit und der Güte, in gleichem Range stehen; so unter— scheiden sich beide doch, theils nach ihrem Inhalte, inwiefern das Recht das nach sittlichen Gesetzen Mög— liche, die Pflicht das nach sittlichen Gesetzen North- wendige fordert; theils nach ihrem Wirkungs-— kreise, wo das Recht durchaus das Zusammenleben (die Coexistenz) mit andern sittlichen Wesen verlangt, während die Pflicht auch das von der menschlichen Gesellschaft getrennte Individuum verbindet; theils nach ihrer Aus dehnung, wo(wie gezeigt ward) der Kreis der Pflichten ungleich weiter ist, als der Kreis der Rechte; theils nach ihrer Triebfeder, inwiefern zwar— nach dem Ideale der Sittlichkeit gedacht— wie bei der Pflicht, so auch beim Rechte, nur und einzig die reinsittliche Triebfeder der gleichmäßige Grund aller Rechte und Pflichten seyn soll,(und dies auch in dem auf ein Ideal gegründe⸗ ten Naturrechte nicht anders gelehrt werden kann,) in der Wirklichkeit aber(welche wissenschaftlich in dem Staatsrechte berücksichtigt wird) zu der innern Triebfeder noch eine äußere(d. i. der Zwang) hin⸗ zukommt, welche für alle diejenigen Mitglieder des bür⸗ gerlichen Vereins von Wichtigkeit ist und bleibt, die weder aus reiner innerer Triebfeder die Rechte Andrer anerkennen noch nach derselben ihre eignen Rechte im äQußern freien Wirkungskreise geltend machen. Allein weil für alle bessere Menschen, welche streng der Vernunft angemessen handeln, diese äußere Trieb— feder des Zwanges hinwegfllt und durchaus auf ihre Willensbestimmung keinen Einfluß behauptet; so h ruinh Hl glh H: Sunterte REd si Go I⸗ x 0 he shib, er il l shrich V v Mcht Hudduß Waänen shat die u 0uf e Ge cbir ds üfrige hiklche sch d Pedu si dr W6 Nl 0 die vie de techte det Natur- und Völkerrecht. 43 »Und dov—— 4 1. f und det darf sie auch nicht im Ideal des Naturrechts mit der rthemd reinen innern Triebfeder des Handelns auf den V⸗ gleiche Linie gestellt werden; sie wird vielmehr ins dchtigkei Staatsrecht aufgenommen, weil überhaupt nun o unter⸗ im Staate der Zwäng, mit Ausschließung der Selbst⸗ nhalte, hülfe,„rechtlich gestaltet ist. u Mig So genau auch wiss senschaftlich zwischen Pflich⸗ n Roth ten⸗ und? unterschieden werden muß; rkungsz so habe ich doch, seit ich über das Naturrecht 6— schrieb, die ursprüngliche Identität bei⸗ verlangt, der in der practischen Vernunft und in der Frei⸗ ischlichen heit des Willens festgehalten, und beide wissen⸗ ; theils schaftlich nach einem Ideale dargestellt. Denn gt ward) so wenig irgend ein Mensch das hohe Ideal der als der Pflichtenlehre erreicht, nach welchem jede einzelne bfeder, Handl ung blos und aus der innern ittlichkeit reinen Triebfederel Ha orgehen soll; so wenig u Richte, wird auch von der einzelnen burgerlichen Gesell— Triebfeder schaft das Ideal der philosophischen Rechtslehre, ichten sehn die unbedingte Hereschaft des Rechts gegründe⸗ auf dem ganzen Erdboden erreicht. Dieser en kann/) Gegensatz der Wirklichkeit gegen das Ideal hebt nschaftlih aber das Ideal selbst nicht auf. Zwar sind alle der innern diejenigen Det d welche das Ideal in der ang) hin wirkl ichen V elt durchsetz 5 en wollen; allein nie wird er des 10 es sich die Dermne verkümmern eh in ihrer beibt, Idee das Höchste le s was der letzte Maas⸗ hte Int stab der Beurtheilr ar alles Wirkliche, und Rechte in das Ziel bleibt, den l les. allmäh⸗ n. Alein lig zugefüͤhrt werden soll. Deshalb erscheint bei streng de mir das Naturrecht eben so idealisch durchgeführt, „Trieb wie die Pflichtenlehre, und erst im Staats⸗ rechte behäuptet der Zwang die ihm in Wptet der äußern Rechtsgesellschaft, wie sie in Hallptet; 44 Natur⸗ und Völkerrecht. der Wirklichkeit erscheint, gebuhrende 114 . Man vergleiche meine frühern Aufsaäͤtze: mi das Naturrecht, als Ideal aller Rechtswissenschaf— W. ten in den neuen Beiträgen zur kritischen Philos. Hlgt ö von Grohmann und Pölitz,(Berl. 1798.) 1.. Th. 1, S. 223 ff.— Ueber das Ideal der aufhh Rechtslehre, in meinen Fragmenten zur Philos. W des Lebens(Chemnitz, 1802), S. 170 ff., und shn ebendaselbst(S. 189 ff. u. S. 223 ff.) die aus dem zoge, Standpuncte dieses Ideals aufgestellten Grundsätze 11d d des Naturrechts und VölkerrechtsF.— Damals, 2 0 in dem i der Wiedergeburt der philosophi— ui L schen Rechtslehre durch die n welche dem scht, kritischen Systene folgten, erklärte sich Reinhold R. N in s. Recension von Kants Schrift: zum ewi— uht sr gen Frieden, auf gleiche Weise(wenn gleich audt Kant selbst in s. später erschienenen metaphysi— Mul schen Anfangsgründen der Rechtslehre, mlc den ältern, seit Gundling vorherrschenden, Ansich— desA ten folgend, den Zwang ins Naturrecht wieder der D aufnahm). Reinhold sagt von jener Schrift: Csb „Ungeachtet der ganze See von lauter auf Adön Sittlichkeit gegründeten Verhältnissen einzelner ußtte H Menschen und unabhängiger Völker handelt; so lunge ist doch in demselben nicht die Rede vom nit uutg Reechte zu zwingen, und man kann daher Ruunt. von dem, seinen Gegenstand zu erschöpfen gewohn— 0.“N„ ten, Verfasser vermuthen, daß er den Zwang Erfase fuüͤr einen unwesentlichen fremden Zu⸗ suhschr satz des Natur- und Völkerrechts an— pemtpg sieht, der nur als ungewisses phy⸗ Mitth sisches Hülfsmittel gegen die bösartige Mchrd Neigung, seine Verbindlichkeit nicht zu erfullen, 10 H versucht wird. Setzt man die seltene Pflicht zu hssnthr ———————————————————————— TTTIIIFIIAIAImIIIIIF—F—————————————4————— hrende Aufsatze: senschaf— Philos. 1708.) deal der 101* asce Damals, ilosophi⸗ che dem inhold meewi— n gleich äphysi⸗ slehre, „Ansich⸗ st wieder Schrift: uter auf einzelner delt; so de vom un daher gewohn⸗ 36 ang den Zu⸗ yts al⸗ 5 ph bosartihe erfüllen, licht zu Natur- und Völkerrecht. 45 zwingen bei Seite; so kann das Recht zu zwingen blos dem zukommen, der ausdrücklich dazu bevollmächtigt ist, und es deutet dasselbe allezeit auf ein ungleiches Verhältniß, in welches die Men sch en, ohne ihre Personiic hkeit aufzuheben, nur im Staate gerathen können, wo das Oberhau ot Auftrag bekommt die un⸗ gestörte Ausübung der einzelnen Rechte zu er⸗ zwingen, wo also der Berechtigte nur das Recht, und der Staat nur den modum coercendi ha—— — Fast auf dieselbe Weise äußerte sich der Rec. von Tieftrunks Grundriß der Sitten⸗ lehre, in den Marb. Annalen 1805, Beil. zu N. 20, S. 417:„Es kann der guten Sache nicht förderlich seyn, wenn man die Rechtslehre von der Moral mühsam scheidet; sie sollten in der Theorie und Praxis verbunden bleiben. Der mo-— ralische Begriff ist der primitive, das Princip des Rechtsbegriffes; denn dieses stammt aus der Vernunft und ihre Producte sind moralisch. Es bleibt gewiß für Staaten sowohl, als für jedes Individuum die wichtigste Aufgabe: innere und äußere Gesetzgebung in beglückende Harmonie zu bringen. Das äußere Recht streitet keinesweges mit moralischen Bestimmungsgründen; vielmehr gewinnt es durch dieselben Kraft, Stärke und Adel.“— In der damaligen ersten Zeit des Einflusses der kritischen Philosophie auf die phil o⸗ sophische Rechtslehre gründeten Mehrere das Rechts— princip auf die Moral überhaupt; so Schmalz, Jakob, Schaumann, Abicht u. a. auf die Pflicht des Berechtigten selbst, und Heydenreich und Hoffbauer auf die Pflicht Andrer. Von diesen trennten sich aber Kant, Fichte, Feuer— * Natur⸗ und Völkerrecht. bach u. a., welche zwar Rechts- und Pflichtenlehre als integrirende Theile der practische Philosophie überhaupt aufstellten, allein zwischen Legalität und Moralität eine scharfe er des M. zogen. Viele der folgenden Schriftsteller des N. aturre ochts schlos⸗ sen sich mehr oder weniger an diese an, bis Sch ulze (in seinem Leitfaden) und Bouterwek(in s. Lehrbuche der philos Wissenschaften Th 2) wieder zu der in der Vernunft ubstbeniindeten Identität der Rechts⸗ und zurück⸗ kehrten.— Fast auf gleiche Weise erklärt sich Krug darüber(Handb. der Philos. Th. 2, S. 118— 121. Ate Aufl.). Dieser Excurs war hier deshalb nöthig, weil unter denen, welche in neuerer Zeit das Naturrecht aus dem philosophischen(nicht jur istischen) Stand⸗ puncte darstellen, nur die zwei Hauptansichten vorherrschen können: entweder Identität der Rechts-⸗ und Pflichtenlehre, oder strenge Son⸗ derung beider, obgleich beide zur practischen Phi⸗ losophie gehörig. Von der größten 2 Wichtigkeit ist aber die Festhaltung der einen oder der andern An— sicht im Staats- und Strafrechte, weil davon die Begründung der Lehre vom Zwange abhängt, und z. B. bei Feuerbach und allen, die ihm folgen, die sogenannte Abschreckungs— theorie im Strafrechte eine nothwendige Folge seiner Grundansicht vom Naturrechte ist. 7. Höchster Grundsatz der philosophischen Rechtslehre. Das Ideal des Rechts, das zugleich mit dem Ideale der Pflicht aus dem Ideale der Sittlich— 0 Rb + ö Ws fin Palt d We W stlich wwals de. SHh vun ud u lch D hrit ah sch d dem uen Gechhchn in den I Vasens t nach, d 16 bi n ahmn fil l, 1ue uud he Dun Wu lt ude Mchnd Hege Re hgebung iunt 0 NMI hir 0 49.4. lichterlche Pl hiloso phis galitat t und Natu Ire cht n) Stand⸗ iptansichten uiitat d der enge Son⸗ AAan Rhi— ei 1⁰ ichtigkt it is ündern An- hte, weil Natur⸗ und Völkerrecht. 47 keit hervorgehet, verlangt von dem Menschen, daß er das nach sittlichen Mögliche in seinem äußernfreien Wirkungskreise, d. h. in der Verbindung und Wechselwirkung mit andern Wesen seiner Gattung, verwirkliche. Dem Ideale des Rechts kann daher nur ein solcher Verein freier Wesen entsprechen, in welchem die äußere Frei⸗ heit des Einzelnen mit der äußern Freiheit aller an— dern sittlichen Wesen im Gleich gewichte stehet wo also die äußere Freiheit d es Einze lnen(di e Sphäre seiner Rechte) vereinbar ist mit der Freiheit a ller An⸗ dern, und nur durch die äußere Freiheit aller mit ihm zur L vereinigten Wesen beschränkt wird Der höchste Grundsatz der philosophischen Rechts— lehre il daher: Befördere das Lolendete Gleichgewicht zwischen deinem äußern freien Wirkungskreise und dem äußern freien Wirkungskreise aller mit dir zur Gesellschaft vereinigten Wesen; oder: Du darfst jedes in den Anlagen, Vermögen und Kräften 11215 Wesens enthaltenes und begründetes Recht gel machen, durch dessen Verwirklichung du kein Recht irgend eines vernünftig-sinnlichen Wesens hinderst oder verletzest. Gleichmäßig dürfen alle mit dir zur Gesellschaft verbundene sittliche Wesen in ihrem äußern freien Wirkungskreise sämmtliche in den An— lagen, Vermögen und Kräften ihrer Natur enthal— tene und begründete Rechte geltend machen, durch deren Verwirklichung keines deiner Rechte beeinträch— tigt und verletzt 1— Da nun diesem hoöͤchsten Rechtsgrundsatze für alle Wesen unsrer Gattung, wegen der Wioraghen 61 eichheit der sittlichen Ge— setzgebung der Vernunft, gleiche Gültigkeit zu— kommt; so wird auch durch diesen Grundsatz das Ideal der Herrschaft des Rechts auf der ganzen Erde S RIIIIFIFIF F FFFIFIII TITT—T———————F—F..I....2—222—7 =——————————— I —————...——— 48 Natur⸗ und Völkerrecht. zum Ideale der philosophischen Rechtslehre erhoben und als solches ausgesprochen. Demnach ist die phi⸗ losophische Rechtslehre die Wissenschaft, welche lehrt: wie innerhalb des äußern freien Wirkungskreises, in der Gemeinschaft und Wechselwirkung vernünftig⸗sinnli⸗ cher Wesen, das Ideal der Herrschaft des Rechts auf der Erde verwirklicht werden kann und soll⸗ 8. Umfang und Eintheilung der philosophi— schen Rechtslehre. Die philosophische Rechtslehre behauptet, nach dem ihr eigenthümlichen Grundbegriffe des Rechts, und nach dem ihr ausschließend zukommenden Zwecke und Ideale der Herrschaft des Rechts auf dem Erdboden, den Rang und die Würde einer selbst— ständigen Wissenschaft. Ihr Werth braucht nicht erwiesen zu werden; denn er steht und fällt mit der Vernunft selbst, aus deren Heiligthume jener Begriff und dieser Zweck stammt. Herabwürdigung würde es seyn, sie nach ihrem Nutzen empfehlen zu wollen. Ihre Nothwendigkeit aber beruht auf der that⸗ sachlichen Wechselwirkung, in welcher die Menschen seit ihrem Eintritte ins Leben gegen einander stehen; eine Wechselwirkung, die nicht dem Zufalle überlassen bleiben darf, sondern durch die Vernunft geordnet, und in der Wissenschaft nach ihrem innern noth— wendigen Zusammenhange dargestellt werden muß. Ihr Umfang endlich wird wissenschaftlich durch zwei Theile erschöpft: durch das sogenannte Na— turrecht, und durch das Völkerrecht. Racht Ml Neͤatteht Lahte, gad Iin uh de Wm) dle alhane U ghadt, A. Rünth⸗in Melgh Wngurges, ghn Hel flokug me hadn Vik unn Edbd duchn Whechein Hesnmhet laam vtn ie vir Wl duf hm E —slh Rurden Btf Rahts umit Le sit Iung: Rat Wuute n rden hl wälte, Mishe d ie lusst menschli missehet ö W re erhoben ist die phi. ft, welche freien inschaft „sinnli⸗ chaft des twerden losophi— ptet, nach Rechts, den Zwecke auf dem einer selbst⸗ aucht nicht llt mit der ler Begriff ung würde j wollen. uf der khat⸗ e Menschen der stehen; uberlassen st geordnet, nnern noth Mi 91 Natur⸗ und Völkerrecht. 49 Die philosophische Rechtslehre entwickelt nämlich in dem Naturrechte(auch philosophisches Privatrecht, im Gegensatze des öffentlichen Rechts, genannt, weil es den einzelnen Men⸗ schen nach dem Kreise seiner gesammten Rechte schil— dert,) alle einzelne, in der Natur des Menschen enthaltene und aus dem Ideale des Rechts hervor— gehende, Rechte und rechtliche Verhältnisse des ver— nünftig-sinnlichen Wesens in seinem äußern freien Wirkungskreise,— und in dem Völkerrecht die Bedingungen, unter welchen sowohl in der Mitte des einzelnen Volkes, als in der Verbindung und Wech— selwirkung mehrerer und aller neben einander be— stehenden Völker, die Herrschaft des Rechts auf dem ganzen Erdboden verwirklicht werden soll. Durch diese beiden Theile wird die philosophische Rechtslehre im engern Sinne erschöpft, weil sie die Gesammtheit aller Rechte der Individuen und der ein— zelnen vertragsmäßig begründeten Rechtsgesellschaft, die wir Volk nennen, eben so, wie die Rechte aller auf dem Erdboden neben einander bestehenden Völker — ohne Rücksicht auf den aus der Erfahrung stam— menden Begriff des Staates,— aus dem Ideale des Rechts unmittelbar ableitet und lückenlos durchführt. Die seit Jahrhunderten gewöhnliche Benen— nung: Naturrecht, ist beizubehalten, sobald man darunter nicht eine auf Naturgesetze gegründete, oder den blos sinnlich-thierischen Naturzustand ent— wickelnde, Wissenschast, sondern diejenige syste— matische Darstellung versteht, welche sich auf die ursprungliche Gesetzmäßigkeit der menschlichen Natur gründet, und, in Ange— messenheit zu dem Grundcharakter der Menschheit, ein Ide al gesellschaftlicher Verbindung und Wech— I. 50 Natur- und Völkerrecht. selwirkung freier Wesen aufstellt, wie dasselbe aus 5 N n der Unermeßlichkeit der gesammten Anlagen, Insch Vermögen und Kräfte des Menschen hervorgehet, Rupsg⸗ wenn gleich dieses Ideal höher liegt, als die R hürgerliche Gesellschaft, und in seinem letzten Hafsutz d Puncte— wie jedes Ideal— nie erreicht wer— IMhihtn den kann.(Fast dasselbe sagt Bauer in s. Lehr— siumtade buche des Naturrechts S. 17:„Der Na⸗ uu i turstand ist der Inbegriff aller der Rechtsverhält— r W nisse, welche dem Menschen ohne Voraus— Rscushafth ů setzung des Staates zukommen. Man denkt h—u N sich bei diesem Begriffe den Menschen, wie er Wäuclihed außer dem Staate unter der Herrschaft der Ver— Rahikin nunft seyn follte.“) WIan vnmg nut 9. hnds Wil Fortsetzung. In Eil ö de wisehn Rechtslehre im weitern Sinne. mah u ů ö thlosphich Im weitern Sinne kann aber auch das phi— a Hr losophische Staats-(jus publicum universale) Guh und Staatenrecht(jus civitatum) zur philoso— phischen Rechtslehre gezogen werden. Denn obgleich der Begriff des Staates, als einer bürgerlichen hat Gesellschaft, blos aus der Erfahrung stammt und Wechilj nicht aus reiner Vernunft hervorgehet; so kann doch Eulhig der Zweck des Staates, so wie der Inhalt und sushiftn Umfang des Staats- und Staatenrechts nur durch die Anwendung der unwandelbären und aus der Ver— Keid 0 nunft selbst stammenden Grundsätze des Natur- und mn Volkerrechts auf dasselbe wissenschaftlich begründet i⸗. und erschöpfend durchgeführt werden, weil theils nin der ganze Umfäng der Bedingungen, unter welchen IWglh ö Mos asselbe aus Anlagen, ervorgehet, t, als die nem letzten reicht wer⸗ in s. Lehr⸗ „Der Na⸗ chtsverhäͤlt Voraus Man denkt „wie er t der Vet⸗ inne. uch das phi universale) zur philoß⸗ am glh bürgerlichen stammt und so kann doh anhalt und ts nur durch aus der Va⸗ Natur⸗ begründe heilz Natur⸗ und Völkerrecht. 51 das Recht innerhalb des bürgerlichen Vereins zur Herrschaft erhoben werden soll(der Vereinigungs-, Verfassungs- und Unterwerfungsvertrag, durch welche die Theilung der Gewalten im Staate, so wie die Verfassung des Ganzen und mit derselben die Rechte und Pflichten des Regenten und der Unterthanen be— stimmt werden), theils die rechtliche Gestaltung des Zwanges im Staate nach angedrohten, versuchten oder vollzogenen Rechtsverletzungen, nur aus den wissenschäftlich durchgeführten Grundsätzen des Natur— rechts,— so wie im Umfänge des Staatenkechts, das rechtliche Nebeneinanderbestehen und die rechtliche Wechselwirkung der einzelnen Staaten auf einander, mit dem zwischen den Staaten eintretenden rechtlichen Zwange, nur aus den systematisch entwickelten Grund— sätzen des Völkerrechts befriedigend abgeleitet werden kann. Es bilden daher das Natur- und Völkerrecht die wissenschaftliche Unterlage des Staats-und Staa— tenrechts, und je nachdem jene philosophisch oder nicht philosophisch begründet und durchgeführt werden, muß auch der wissenschaftliche Charakter des Staats- und Staatenrechts sich gestalten. 10. Die philosophische Rechtslehre nach ihrer Stellung zu den gesammten Staatswis⸗ senschaften, und zu den positiven Rechten. Allein nicht blos auf die wissenschaftliche Be— gründung und Durchführung des Staats- und Staa— tenrechts behauptet der Geist, in welchem das Natur— und Völkerrecht behandelt wird, einen wesentlichen Einfluß; die Wirkungen der philosophischen oder nicht philosophischen, der vernunftgemäßen oder mysti— 4** 92 Natur- und Völkerrecht. schen Behandlung des Natur-und Völkerrechts ver⸗ breiten sich zugleich uber das gesammte Ge— biet der Staätswissenschaften, und selbst über die Bearbeitung der positiven Rechtswissen— schaften. Denn in allen einzelnen philosophischen Staatswissenschaften ist die Herrschaft des Rechts der höchste Zweck und Standpunct, aus welchem der Geist der Wissenschaft gefaßt und beurtheilt werden muß, weil jede Rücksicht auf Wohlfahrt und Glückseligkeit, und jede Maasregel der Klugheit durch den Begriff des ewig heiligen Rechts bedingt bleibt. Gleich— mäßig muß in den geschichtlichen Staatswissen— schaften die wissenschaftliche Würdigung der einzelnen geschichtlichen Ereignisse, so wie der Gesammtheit der— selben nach ihrem Einflusse auf den einzelnen Staat oder auf das ganze europäische Staatensystem, rück⸗ wärts auf die ewig gültigen Grundsätze des Staats— und Staatenrechts sich stützen. Dadurch ist denn der Zusammenhang des Staatsrechts mit den übrigen Staatswissenschaften, mit der Staatskunst(Politik), mit der Volkswirthschaft, Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft, mit der Polizeiwissenschaft, mit der Geschichte des europäischen Staawtensystems, mit der Staatenkunde(Statistik), mit dem öffentlichen Staatsrechte, mit dem practischen europäischen Völ— kerrechte, mit der Diplomatie, und mit der Staats— praxis(der Lehre von den Staatsgeschäften) er— wiesen. Dasselbe gilt aber auch von dem Verhältnisse des Natur- und Völkerrechts, so wie des Staats— und Staatenrechts, zu allen positiven Rechts-— wissenschäften. Jedes positive Recht ist nämlich zu einer gewissen Zeit, für ein bestimmtes Volk, und unter gewissen zeitgemäßen und örtlichen Verhältnissen Wm 60 gt dh itn te schmißt en Duind vasen, vo pstbe! Mtdlte 6 schln Ma⸗ N6 iniern! ban ystoeh shdn, A. nhee de Iu e pt Iamm c Hche Rcbugang r Bach, d rchpe Nen Huung sch fihetz d lhet Ghat Wusnac f chem postiwer shhde Wir dt Wigs hug, uuh Mlenden Ncchs shh luherh sihseNen V Mflche errechts ver— mmte Ge „ und selbsi Rechtswissen sophischen s Rechts der hem der Geis werden muß, Hlüͤckseligkei, den Begrif t. Gleich taatswissen. der einzelnen mmtheit de⸗ zelnen Staut system, rück des Staats 9 ist denn de den übrigel inst(Politf xthschaft und enschaft, mi systems, mi offentlichl paischen Vol t der Staatz schäcten) r Verhaltnis des Stack ven Rechts t ist namlch 68 Volk/ u Verhaltnise Natur- und Völkerrecht. 2 bekannt gemacht worden und in Gültigkeit getreten. Es gehört daher der allgemeinen Rechts ge— schichte an, die Völker und Staaten, welche posi— tive Gesetze erhielten, so wie die Zeitpuncte, und die zeitgemäßen und örtlichen Verhältnisse, mit allen ihren Veränderungen und Verzweigungen, nachzu— weisen, wo jene Rechte ins Leben traten, oder wo sie als positive Formen untergingen; die philosophische Rechtslehre hingegen enthält in sich den letzten und höchsten Maasstab für die Prüfung und Bestimmung des innern vernunftgemäßen Werthes eines jeden positiven, entweder erloschenen, oder noch be— stehenden, Rechts, so wie die philosophische Reli— gionslehre den höchsten Maasstab für die Beurthei— lung aller positiven Religionen in sich trägt. Je mehr Uebereinstimmung mit den ewigen und unveränder— lichen Gesetzen der Vernunft in einer positiven Gesetz— gebung ängetroffen wird; desto höher steigt ihr in ne— rer Werth. Je mehr philosophischer, d. h. innerer und nothwendiger Zusammenhang zwischen den ein— zelnen Grundsätzen und Lehren eines positiven Rechts sich findet; desto größer ist dessen wissenschaft— licher Gehalt. Je mehr aber Entfremdung und Widerspruch zwischen dem Naturrechte und irgend einem positiven Rechte angetroffen wird; desto tiefer steht der Werth des positiven Rechts;— und je we— niger philosophische Begründung, Ordnung, Hal— tung, nothwendige Folge und Gleichmäßigkeit der Theile in dem wissenschaftlichen Baue eines positiven Rechts sichtbar wird; desto geringer ist dessen wissen— schäftlicher Gehalt. So länge also die Vernunft das höchste Vermögen im Menschen bleibt; so lange wird auch in ihr der Maasstab für alles Positive und in der Wirklichkeit Bestandene und Bestehende enthal⸗ 54 Natur- und Völkerrecht. ten seyn). Doch bedarf es einer völlig ausge— bildeten und durch vielfache Uebung gereiften Vernunft, um sich zu dieser Höhe, ohne Verirrung und Auctoritͤtsglauben, zu erheben. Deshalb sind auch in allen Zeitaltern die philosophischen Forscher des Rechts ungleich seltener, als die positiven Rechts— gelehrten gewesen, obgleich durch jene die gesammte Rechtswissenschaft vorwärts geführt und zu ihrer höhern Reife gebracht worden ist. So gewiß das aus der Vernunft stammende Recht höher steht, als das positive; so darf doch nicht verkannt werden, daß auch der Rechts— philosoph aus der⸗ Kenntniß der positi⸗ ven Rechte(3. B. des mosaischen, des athenien⸗ sischen, des römischen, des canonischen, des eng— lischen, des neufranzösischen, des preußischen Land— rechts ꝛc.) über die örtlichen und Zeitbedürfnisse der Völker und Staäten, so wie über das in der Wirklichkeit Anwendbare und Aus führbare reiche Belehrung schöpfen kann.— Allein für die wissenschaftliche Be— handlung des Naturrechts selbst bleibt der philoso— phische Weg der einzig zweckmäßige; theils weil dadurch ein Standpunct ausgemittelt wird, der über allem positiven Rechte stehet, und nach welchem jedes positive Recht beurtheilt werden muß; theils weil nur dadurch der philosophische Geist geweckt werden kann, um selbst zu forschen, *) Bauer in s. Leb: b. des Naturr. sagt S. 14 f: „das Naturrecht kann durch keine positiven Gesetze aufgehoben werden, indem keine Willkühr das, was unrecht ist, für recht erklären kann.“ —— Uöpihn ü e st hsR Uhllde ul u Nuiaiß ughh, Wisth Hatlis Filar Ihieet d shufth du Vasansh⸗ Hm Wöuuc n Im⸗ud sitiven, ssphische in die Spt selshafte si d 1 Hechfen Enatnsn Ninten I iundene g Uahil ig ausge gereiften Verirrunz eshalb sind en Forscher den Rechts⸗ ie gesammte d zu ihder stammende so darf doch r Rechts⸗ er positi es athenien n, des eng⸗ zischen Had eitbedüͤrfnise über das ybare und g schöpfen aftliche Be der philoso theils wel t wird, de „und nac heilt werdel philosophish t zu forsche, sagt S. 4/ ositiven Gestz küht das, u L Natur- und Völkerrecht. 55 und zu allen Gebieten des positiven Rechts ein selbst⸗ ständiges philosophisches Urtheil mit zu bringen. Eine Philosophie des positiven Rechts ist etwas ganz anders, als das Naturrecht. Sie enthält die systematische Darstellung der Ergebnisse, welche aus der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit irgend eines positiven Rechts her— vorgehen, und wozu das Naturrecht den höchsten Maasstab darbietet.(So enthalten z. B. Mi⸗ chaelis mosaisches Recht, Montesquieu's und Filangieri's bekannte Werke Philoso⸗ phieen des positiven Rechts.) 11. Wissenschaftlicher Standpunct für die philosophische Rechtslehre. Wenn die systematisch durchgeführte Ableitung der philosophischen Rechtslehre aus der Vernunft, so wie die Begründung der gesammten Staatswissen— schaften durch dieselbe, und eben so das ausgesprochene Verhältniß aller einzelnen positiven Rechtswissenschaf⸗ ten zu dem Naturrechte wahr und richtig ist; so ist dadurch zugleich wissenschaftlich entschieden, daß das Natur- und Völkerrecht nicht in die Reihe der positiven, sondern in den Kreis der phi⸗ lofophischen Wissenschaften, und zugleich an die Spitze der gesammten Staatswis— senschaften gehört, weil es in seinem Zwecke, in seinen Grundsätzen und in seinen Lehren den letzten und höchsten Maasstab für alle von ihm abhängende Staatswissenschaften und für alle in verschiedenen Zeitaltern und unter den verschiedensten Völkern ent— standene positive Gesetzgebungen und Rechtsbücher enthält. 56 Natur⸗ und Völkerrecht. Doch nicht immer ist die philosophische Rechts— lehre aus diesem einzig richtigen Standpuncte gefaßt und dargestellt worden; denn aus der Uebersicht über die Geschichte dieser Wissenschaft(H. 12.) er— hellt, daß es zunächst zwei Hauptformen der wissenschaftlichen Behandlung des Naturrechts gab und zum Theile noch gibt, von welchen die eine von dem in der Wirklichkeit bestehenden Rechte, besonders von dem römischen, ausgeht, und über dasselbe zu philosophischen versucht(wo denn das positive Recht das Erste, und die sogenannte Philosophie darüber das Zweite ist); die andere aber von allem in der Geschichte und Erfahrung beständenen und bestehenden positiven Rechte absieht, zu den höchsten und letzten Gründen alles Rechts in der ursprünglichen Gesetz— mäßigkeit des menschlichen Geistes, und also in sei— ner Vernunft sich erhebt, und alles wirkliche und positive Recht als allmählig und in Angemessenheit zu den jedesmaligen besondern und örtlichen Bedürf⸗ nissen gewisser Völker und Reiche entstanden, betrach— tet, weshalb jedes positive Recht, sobald man dessen innern Gehalt und wissenschaftlichen Werth bestimmen will, unter die selbstständige, aus der Vernunft un— mittelbar abgeleitete, von allen besondern und ört— lichen Verhältnissen unabhängige, an sich höchst ein⸗ fache, und über alle positive Formen erhabene philo— sophische Rechtslehre gebracht werden muß. Diese zwei Hauptklassen in der Behandlung des Naturrechts theilen sich aber wieder in mehrere Untergattungen und Arten, inwiefern nämlich die erste Klasse bald mehr, bald weniger philosophi— schen Geist und Tact zu ihrer sogenannten Philosophie des positiven Rechts mitbrachte, und die zweite bald von dem göttlichen Ursprunge des Naturrechts Il Dll 01 M Irflhn Aulchne eu sht ah 40 Mo und 0b vo Ichtbrs l mhier un de vn der uu de Mat Ihe famme Iuuiß di WI fibsnt ger Msse ilearhar, Dumchglich husmlicht gerücht! *WWathu fft ein ctep unt uug afe Hchrär, s hunt utze ) p 10 rustsh he Rechtz⸗ nete gefaßt Uebersicht . 12.) et⸗ rmen der rrechts gab eeine von e, besonders dasselbe zu itive Recht ie darüber llem in der Hestehenden und letzten hen Gesetͤ lso in sei— kliche und emessenheit en Bedürf⸗ en, bettach⸗ man dessen bestimmen rnunft un⸗ n und ört höchst ein⸗ bene phi⸗ andlung des mehrett ern nämli philosophe Philosorhe die zweite Muurrecht Natur-⸗ und Völkerrecht. 57 in dem Decalogus(Oldendorp, Selden u. a.)/ bald von der ursprünglichen Bestimmng des Menschen zur Gesellschaftlichkeit(Pufendorf), bald von der Annahme eines mehr oder weniger sinnlich dargestell— ten sogenannten Naturzustandes(Hobbes, Rous- seau u. a.), bald von der scharfen Sonderung des Rechts von der Pflichtenlehre(Thomasius u. a.), bald von sogenannten Naturtrieben, oder von der Pflicht der Selbsterhaltung und der Selbstbeglückung, wie mehrere Eklektiker und Eudämonisten, bald von der Identität des Rechts und der Pflicht, bald von der strengen Trennung beider, bald sogar von der Naturphilosophie und dem aus der⸗ selben stammenden Mysticismus ausging. 12. Umriß der Geschichte des Naturrechts nach einzelnen Schulen. ö Nach ihrer systematischen Gestalt gehört zwar die philosophische Rechtslehre in die Reihe der jün— gern Wissenschaften; allein sie ward schneller, als viele andere, zu einer vollkommenen Form ausgeprägt. Denn obgleich die Ideen von Recht und Pflicht, von persönlicher Freiheit, Eigenthum, Gesetzgebung und bürgerlicher Verfassung bereits von den Philosophen des Alterthums im Einzelnen entwickelt, die Be— griffe eines Vertrages zwischen dem Re— genten und dem Volke schon seit der Gesetzge— bung auf Sinai in dem theokratischen Staate der Hebräer, so wie bei der Einführung des Christen— thums als Stiftung eines neuen Bundes(Ver⸗ trages) zwischen Gott und den Menschen in religiöser und politischer Hinsicht festgehalten und, bei der Ver⸗ 58 Natur⸗ und Voölkerrecht. breitung des Christenthums über das jüngere Europa, auch auf die Sicherstellung der rechtlichen Verhält⸗— nisse im Staatsleben(3z. B. in der den Regenten Teutschlands vorgelegten Wahlcapitulation, in den pactis conventis der Könige Polens, in den Wahl— acten der Könige Ungarns, Böhmens, Schwedens, Dänemarks u. a.) übergetragen wurden; so erhielten diese Grundsätze und Lehren doch erst im 16ten Jahr— hunderte, theils durch die neue Gestaltung des euro— päischen Staatensystems, theils durch die weitere Ver⸗ breitung der Kirchenverbesserung, die ersten allgemein— sten Grundlägen einer selbstständigen wissenschaftlichen Form*), indem sie damals mit dem Decalogus und der Sittenlehre des Christenthums in Verbindung ge— bracht wurden**). * *) Vergl. Arn. Herrm. Ludw. Heeren, über die Entstehung, die Ausbildung und den practischen Ein— fluß der politischen Theorieen und die Erhaltung des monarchischen Princips in dem neuern Europa; zuerst in s. kl. historischen Schriften, dann mit Fortsetz. in s. historischen Werken(Gött. 1821. 6.). Th. 1, S. 305 ff. *) Jo. Oldendorp(Prof. zu Marburg), isagoge seu elementaria introductio juris naturae, gentium et civilis. Col. 1539. 8.(Er definirte das Natur— recht:„est voluntas Dei per sanam rationem cognita et deinde in Decalogo promulgata.“ Nicol. Hemming(zu Kopenhagen), de lege naturae apodictica inethodus. Viteb. 1564. 8.(Das Buch ist nicht paginirt; es kann also die Seitenzahl nicht angegeben werden von folgender Stelle, welche die damalige Ansicht der phil. Rechtslehre deutlich ausspricht:„Haec naturae lex variis nominibus (quae ad ejus vim intelligendam faciunt) a Phi- losophis appellatur. Cicero eam vocat, nunc jus 0, slhn arde 6de d 0 eheurdsth u Wlet wshihl n Hfft Daäturs DIturalit E eadem e bomines Deus b Daulos ai daun; 6 vu buno! 20n 6 tpin puinus, docti,s 90. 0 di Vllen ortbodo .(lh Altl.& 6o, pi ) Hugo Pal I Dug. Anh, gere Europz en Verhͤlt en Regentin on, in den uden Wahl Schwedenz so erhielten Ihten Jahr. ing des cuto⸗ weitere Ver⸗ nallgemein⸗ schaftlichen alogus und bindung ge— u, öber die actischen Ein— Erhaltung des lern Curope; üften, dann Irg), Bagobe Irde, genttum te das Nutlt⸗ am retionem 506 6.(Das die Seitenzohl Stelle, welcht lehre deltlich 18 nomivibus ciunt)“ Phi- at, nunc jus Natur- und Völkerrecht. 39 Allein der eigentliche Begründer der wissen— schaftlichen Gestalt des Völkerrechts(weniger des Naturrechts) ward Hugo Grotius*), als er am Ende des ersten Viertheils des 17ten Jahrhunderts die Grundsatze für das rechtliche Nebeneinanderbestehen der Völker des Erdbodens(zunächst aber mehr in geschichtlich-positiver, als intrheinphilosophi⸗ scher Hinsicht, zu einer systematischen Form erhob, 30 naturae, propterea quod humanis mentibus naturaliter impressa sit; nune jus gentium, quia omnibus hominibus laté per orbem sparsis, eadem est. Nam non ut orstio, ita ratio apud homines variat: Nunc jus divinum, eo quod Deus hujus legis sit autor; quam ob causam Paulus éetiam naturae legem vocat veritatem et jus Dei; interdum jus aeternum, idque ea de causa, quod ejus norma sit constans et perpetua, de qua are idem auctor in oratione pro Milone in hunc modum loquitur: Est enim haec(inquit) non scripta, sed nata lex, quam non didicimus, accepimus, legimus: verum ex natura ipsa arri- puimus, bhausimus, expréssimus, ad quam non docti, sed facti, non instituti, sed imbutiesumus.“ Jo. Seldenus, de jure naturae et gentium juxta disciplinam Ebraeorum. Lond. 1640. 8. Valent. Alberti, compendium juris naturae orthodoxae theologiae conformatum. Lips. 1676. g.(lehrte, daß der Stand der Unschuld und des göttl. Ebenbildes Grundlage des Naturrechts sey.) Geo. Beyer, delineatio juris divini, naturalis et positivi universalis. Lips. 1726. 4. Hugo Grotius, de jure belli et pacis libri 3, Parisiis, 1625. Fol.(erschien in vielen Ausgaben und Uebersetzungen; wurde häufig commentirt ꝛc. Vergl. Geist des Grotius, von Gtlo. Aug. Tittel. Zürich, 1789. 8.9 60 Natur- und Völkerrecht. während Hobbes*) bald darauf, mit vieler Folge— richtigkeit, den strengsten Despotismus lehrte. Mit mehr philosophischem Geiste, als beide, ver— suchte kurz darauf Sam. Pufendorf) die vernunft⸗ gemäße Begründung der allgemeinen Rechtsverhält— nisse aus dem ursprünglichen Gesellschaftsbedürfnisse freier Wesen. Er ward der eigentliche Begründer einer selbstständigen philosophischen Rechtslehre, die er aber in genauer Verbindung mit der Pflichten- und Tugendlehre, selbst mit der. darstellte.— Nach ihm begann. Thomasius), welcher An⸗ fangs dem Pufendorf sich angeschlossen hatte, die Rechtslehre von der Pflichtenlehre zu trennen, indem er in der erstern vorzüglich das entwickelte, was der Hobbes, der Erzieher des damals in Holland lebenden Prinzen Stuart, der in der Folge als Karl 2(1660) den brittischen Thron bestieg, gehört nach seinen Schriften zunächst ins OStaatsrecht, wo er aufgeführt wird. **) Sam. de Pufendorf, elementa jurispruden- tiae universalis. Lugd. Bat. 1660. 8. N. Ed. Francf. et Jen. 1680. 8.— De jure naturae et gentium, Lond. Scand. 1672. 4.(sein Hauptwerk; vielfach bearbeitet; am gründlichsten: cum notis Hertii det Barbeyracii novam editionem cu- ravit Mascovius. 2 T. Franc. et Lips. 1744. 4.—) Größtentheils aus diesem Pufendorfischen Werke war ein Aus zug seine Schrift: de officio hominis et civis. Lond. Scand. 1673. 6.— *XX) Christ. Thomasius, institutiones jurispruden— tiae divinse libri 3. Lips. 1686. 4. N. Ed. 1717 (nach Pufendorf).— Einer andern Ansicht folgte er in nachstehender Schrift: Fundamenta juris na- turae ac gentium. Hal. 1705. 4. N. Ed. 1716. (beide Schriften erschienen auch teutsch.) h i nd 0 0 Huhhe 0 n Ieu Whin W hand Ctutrcht d mitin sahsh ue Rlt Hs d sn Reht Rlsh in Mhch Mstn dil Ihen dils 09 te, vie W syssshyn Inne, soge es Natut In Mäfol ga veshw D ——. N Hie nn W JEst duum 0 sammit 9. Hern 0 6 nog ieler dalg. hrte. beide, ver — ie vernunst chtsverhält— sbedürfnise egründet lehre, die e ichten⸗und arstellte.— welcher An⸗ hatte, die ien, indem e, was der in Holland Folge als stieg, gehött gatsrecht, surispruden- 3. N. EI naturae et Hauptwerk; cum notis litionem cu⸗ Lips. 1744½ sendorfschen de oHicio 0˙— jurispruden. N. Ed. 17¹ Ansicht foge Ita junis na⸗ . Ed. 17¹⁰5 sc⸗N Natur- und Völkerrecht. 61 Mensch in Hinsicht seiner Rechte durch Zwang geltend machen darf. Zunächst in dieser Ansicht folgte ihm Gundling*), ein Mann, ohne phi— losophischen Geist, aber von gründlichen geschichtlichen und positiven juridischen Kenntnissen, der, nebst sei— nen Anhängern, theils durch die strenge Aufnahme des in dem positiven Rechte positiv ausgespro— chenen Zwanges in die Grundlehren des Natur- und Staatsrechts,(ohne doch den Begriff des Zwanges und mit ihm das darauf beruhende Strafrecht philo— sophisch zu ergründen,) theils durch die Einmischung vieler blos dem positiven und namentlich dem römi— schen Rechte angehörenden Sätze und Meinungen in die philosophische Rechtslehre, die letztere zwar bei den Machthabern der Gewalt und bei den positiven Juristen beliebter machte, vorzüglich aber auch den höhern philosophischen Standpunct, welchen die phi— losophische Rechtslehre bereits durch Pufendorf erreicht hatte, wieder herabsetzte und verdunkelte. Ob nun gleich diese einseitige, und den philo— sophischen Charakter der Wissenschaft völlig vernich— tende, sogenannte juristische Behandlung des Naturrechts, welche von Gundling und sei— nen Nachfolgern ausging, selbst bis jetzt noch nicht ganz verschwunden ist, da sie in Hugo*n*) und eini⸗ *) Nic. Hieron. Gundling, jus naturae et gentium. Hal. 1714. 6. Ed. 3tia 1746.— Edit. noviss. 1769.(Ihm folgte unter den Spätern besonders J. Gtfr. Sammet, der über Gundlings Compen— dium las. Sammet's Vorlesungen über das ge— sammte Naturrecht gab Fr. Gtlo. Born Lpz. 1799. 8. heraus.) *) Es mögen hier sogleich diejenigen aus den Neuern 62 Natur-⸗ und Völkerrecht. gen Zöglingen seiner Schule Vertheidiger gefunden hat; so wandte doch, bereits bald nach Gundling, Glafey*) geschichtliche Beispiele auf die von ihm aufgestellten Grundsätze an, und kurz darauf bestimmte der philosophische Forscher Christian Wolff**) dem stehen, welche das Naturrecht zunächst als Aggregat des positiven Rechts anbaueten oder noch anbauen: Geo. Nicl. Brehm, über das Wesen des Natur— rechts, als eine ächte juristische Grundwissenschaft betrachtet. Freyb. 1789. 8. Geo. Hugo, Lehrbuch des Naturrechts, als einer Philosophie des positiven Rechts. Berl. 1798. 8.— Ate sehr veränderte Ausgabe. Berl. 1819. 8. Theod. Max. Zachariä(in Marburg), philoso— phische Rechtslehre, oder ur Theil des Lehrbuchs eines civilistischen Cursus. Lpz. 1810. 8.— Philo— sophische Rechtslehre, oder Naturrecht und Staats— lehre. Bresl. 1820. 8. Theod. Marezoll, Lehrbuch des Naturrechts. Gießen, 1819. 8. L. A. Warnkönig, Versuch einer Begründung des Rechts durch eine Vernunftidee. Bonn, 1819. 8.(Er geht von Naturgesetzen, nicht von Ge— setzen der Freiheit, aus, und lehrt:„das Recht sey, seiner Natur nach, einem beständigen Wechsel unterworfen.“) *) Adam Fr. Glafey, Vernunft- und Völkerrecht. Frkf. u. Lpz. 1723. 4. Ite Aufl. 1746.(In dieser Aufl. ließ er das Völkerrecht hinweg, und gab es 1752 besonders heraus.) *X*) Christ. de Wolff, jus naturae, methodo scien- ti fica pertractatum. 9 Lom. Hal. 174⁰0— 49. 4. (Th. 1—7 jus naturae; Th. 8 jus civitatum; Th. 9 jus gentium.) Ej us dem institutiones juris natu- rae et gentium. Hal. 1750. 6. Teutsch: Grund— sätze des Natur- und Völkerrechts. Halle, 1754. 8.— Den Grundsätzen Wolffs folgten mehr oder nthe 1 sacht us N 05 wuhhlfthet Ien Wamicht shn Est gan U¹⁴ tlbladt, Bcadlag Alam i Ifne nh Wchheee Hlähhutg! NSchd 11 S Vehigt Meit I 4 5) Nen Puutihes Luutsch Di g lagte.) Uer de Y65 Reschie O u lun, Ichen Gißth, J Gisen (6 ger gefunde Gundlinz die von ihn auf bestimmnt — oIff dn st als Ngttyn noch anbauen: sen des Matur indwissenschiß chts, als einet . 1790.8•— 9. 8. Irg), philoßh es Lehrbucht .— Philos und Staats⸗ Naturrechts. T Begründung Bonn, 1310. nicht von Ge „das Rech est andigen Volkerrech. .(II diestt und gab 6 ethodo scien- 740— 9.K itatum; I.0 es juris n5 sch: Grund. Halle, 17⁵1 en nehr ode Natur-⸗ und Völkerrecht. 63 Naturrechte von neuem seinen Platz in der Reihe der Wissenschaften der practischen Philosophie, und versuchte dasselbe, nach gleicher mathematischer Me— thode, wie die übrigen philosophischen Wissenschaften, durchzuführen. Allein neben dieser philosophischen Form des Naturrechts bei den Bekennern des Leibnitz-Wolffi— schen Systems, und neben der von einigen Nachfol— gern Gundlings(Heinr. und Sam. Cocceji, Net— telbladt, Sammet u. a.) fortgesetzten juristischen Behandlung desselben, wirkte Rousseau's*) Lehre von einem ursprünglich sinnlich-vollkommnen Natur— zustande mehr auf das Gebiet der philosophischen Rechtslehre ein, als diese einseitige Ansicht verdiente. Gleichzeitig stand die Wissenschaft in Gefahr, durch die Behandlung der eklektisch-eudämonistischen Philo— sophen**) oberflächlich und der tiefern Begründung V weniger: Alex. Gtli. Baumgarten, Geo. Fr. Meier, Hollmann, Darjes, Gtfr. Achen⸗ wall, Vattel, und viele andere. *) Jean Jacques Rousseau, du contrat social, ou principes du droit politigue. Amst. 1760. g. Teutsöch von Schramm. Düsseld. 1800. 8.(Das Werk gehört mehr zum Staats- als zum Natur— rechte.) **) Unter den Eklektikern waren die wichtigsten: J. Geo. Heinr. Feder, Untersuchungen über den menschlichen Willen. 4 Theile. Gött. 1779 ff. 8. (im 2ten Theile.) Ludw. Jul. Fr. Höpfner, Naturrecht der ein— zelnen Menschen, der Gesellschaften und der Völker. Gießen, 1780. 8.— Gte Aufl. 1795. 8. J. Aug. Schlettwein, Rechte der Menschheit. Gießen, 1784. 8. (Außerdem: Fredersdorf; v. Eggers u. a.) 6⁴ Natur⸗ und Völkerrecht. entzogen zu werden, so wie, seit dem letzten Jahr⸗ zehend des achtzehnten Jahrhunderts, die neue Ge— staltung des innern Volkslebens in mehrern west- und südeuropäischen Reichen und Staaten auch auf die veränderte wissenschaftliche Form der philosophischen . Rechtslehre nicht ohne Einfluß blieb.— Doch mehr noch, als diese äußern Vorgänge, wirkte die Verbreitung des kritischen Systems in der ( gesammten Philosophie auf die völlige Umbildung des Naturrechts mächtig ein*v), wenn gleich, in *) Noch bevor Kant selbst die Rechtslehre bearbeitete, wandten Männer, die seinem Systeme folgten, dasselbe aufs Naturrecht an: Gtli. Hufeland, Versuch über den Grundsatz des Naturrechts. Leipz. 1785. 8.— Lehrsätze des Naturrechts und der damit verbundenen Wissenschaf—⸗ ten. Jena, 1790. 8. N. A. 1795. J. Chstn. Gtli. Schaumann, wissenschaftliches Naturrecht. Halle, 1792. 8.— Versuch eines neuen Systems des natürl. Rechts. Halle, 1796. 8. K. Leonh. Reinhold, Ehrenrettung des Natur— rechts; im teutschen Merkur, 1791. St. 1.— Einige Bemerkungen über die in Kants Rechtslehre aufgestellten Begriffe von der Freiheit des Willens, in s. vermischten Schriften, Th. 2, S. 36ff.— Aphorismen über das äußere Recht überhaupt, und insbesondere das Staatsrecht. Ebend. S. 401 ff. Theod. Schmalz, das Recht der Natur. Königsb. 1790. 8. 2te Aufl. in 3 Th. Königsb. 1795. 8.— Handb. der Rechtsphilosophie. Halle, 1807. 8.— Jus naturale. Berol. 1812. 8. J. Chstph. Hoffbauer, Naturrecht, aus dem Begriffe des Rechts entwickelt. Halle, 1793. 8. Zte Aufl. 1814.— Untersuchungen über die wichtigsten Gegenstände des Naturrechts. Halle, 1795. 8. Karl Heinr. Heydenreich, System des Natur— rechts nach kritischen Principien. 2 Th. Lpz. 1794 f. 8. 2— I. Buhcgan — aur E Rhupulhren . murichte. OW. Minrnch aralt IH Iud Vulen Immin. Nechel J. Gll. sac Gund WHfA W Aen Rech I han iln u lluteung gtünde d W 0. Har. Hiseshaft 1707 6. Iarl He Wisenschast A Ry un uv Di DIl. 102 A r i aler y Au Sn Punmnech etzten Jh ie neue Gy n west⸗ vm luch auf de ilosophische — Doi „wirkte de ms in de Umbildunz gleich, i e bearbeitett, me solgten, en Grundsaß Lehrsätze des Wissenschaf senschaftlicht Lersuch eines lle, 1796. g des Mutui „St. 1.— 6 Rechteleht des Willent 5. 561 f. serhaupt, m S. 4u f, tur. Köͤnigtö 1795.6·7 1807. 6.— cht, aus den 1765· 8. 30 die Wichtigste 1795.„ m des Nall 55 7⁰⁷9 Natur⸗ und Voöͤlkerrecht. 65 Hinsicht der Begründung der Wissenschaft, bald unter den Nachfolgern Kants die wesentliche Trennung sicht— Karl Ludw. Pörschke, Vorbereitungen zu einem populären Naturrechte. Königsb. 1795. 8. Karl Chstn. Erh. Schmid, Grundriß des Na— turrechts. Jena, 1795. 8. Ludw. Heinr. Jakob, philos. Rechtslehre, oder Naturrecht. Halle, 1795. 8. N. A. 1802.— Aus⸗— zug daraus, 1796. 8. J. Heinr. Abicht, kurze Darstellung des Natur— und Völkerrechts. Bayreuth, 1795. 8. Imman. Kant, metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Königsb. 1797. 8. N. A. 1798. J. Gtli. Fichte, Grundlage des Naturrechts nach Grundsätzen der Wissenschaftslehre. 2 Th. Jena, 1790 f. 8. Paul Jos. Ans. Feuerbach, Kritik des natür— lichen Rechts. Altona, 1796. 8. IJ. Heinr. Tieftrunk, philos. Untersuchungen über das Privat- und öffentliche Recht, zur Er— läuterung und Beurtheilung der metaphys. Anfangs— gründe der Rechtslehre von Kant. 2 Th. Halle, 1797. 8. Heinr. Stephani, Grundlinien der Rechts— wissenschaft oder des sogenannten Naturrechts. Erl. 1797. 8. Karl Heinr. Gros, Lehrb. der philos. Rechts— wissenschaft oder des Naturrechts. Tüb. 1802. 8.— zte ganz umgearb. Aufl. 1815. Ate Aufl. 1822. Laz. Bendavid, Versuch einer Rechtslehre. Berl. 1802. g. Jakob Fries, philosophische Rechtslehre und Kri— tik aller positiven Gesetzgebung. Jena, 1803. 8. Karl Sal. Zachariä, Anfangsgründe des philos. Privatrechts. Lpz. 1804. 8. J. Gebh. Ehrenr. Maaß, Grundriß des Natur— rechts. Halle, 1808. 8. Ant. Bauer, Lehrbuch des Naturrechts. Marb. 1808. 8.— à2te Aufl. 1816. — 2 ———— 8 66 Natur- und Völkerrecht. bar ward, nach welcher der eine Theil, wie schon von Thomasius und seiner Schule geschehen war, die — Leonh. Dresch, systematische Entwickelung der Grundbegriffe und Grundprincipien des gesammten Privatrechts, des Staatsrechts und des Völkerrechts. Heidelb. 1810. 8.— Naturrecht. Tüb. 1822. 8. Geo. Henrici, Ideen zu 2Z wissenschaftlichen Begründung der Rechtslehre. 2 Th. Hannover, 1010., 3. N. A. 1022.(enthält: 1) Versuch iner Gesch. des Rechtsbegriffes von den frühesten Zeiten bis Pufendorf; 2) systematische Darstellung der bisherigen Deduction des reinen Rechts; 3) Versuch einer eigenen Deduction des reinen Rechts.) Karl Staard Welcker, die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe, philosophisch und nach den Gesetzen der merkwürdigsten Völker rechtshisto— risch entwickelt. Gießen, 1813. 8. Gtlo. Ernst Schulze, Leitfaden der Entwicke— lung der phil. Prineipien des bürgerlichen und pein— lichen Rechts. Gött. 1813. 8. Wilh. Trgt. Krug, philosoph. Rechtslehre(auch Th. 1 s. Systems der pract. Philof.) Königsb. 1817. 8.— Schon früher: Aphorismen zur Phi— losophie des Rechts. Ir Band. Jena, 1800. 8.— Naturrechtliche Abhandlungen. Lpz. 1811. 8. J. Nepom. Borst, über das Naturrecht und dessen Uebereinstimmung mit der Moral im höchsten Vernunftgesetze. Nürnb. 1818. 8. Fr. Köppen, Rechtslehre nach platonischen Grund— sätzen. Lpz. 1819. 8.(Familienrecht; bürgerliches Recht; öffentliches Recht; Völkerrecht.) C. A. Eschenmayer, Normalrecht. 2 Th. Stuttg. u. Tüb. 1819 u. 20. 8. Fr. Bouterwek, Lehrbuch der philosophischen Wissenschaften, Ar Theil. 2te Aufl. 1820. 8.(be⸗ sonders vgl. Vorrede S. IV—IX und S. 169— 193. 9 Jac. Sigism. Beck, Lehrbuch des Naturrechts. Jena, 1820. 8. ö˙˖——FI———————— —— sindel ö Me Y b e be se Liner gene Iu Wien 9 afbdas nihnur das 00 ist ll unihr sh slbt i Hichen fin, vace; bun uem sin Eistes shilosophet Em Mtischdg 1) Gotllit W 105,6 V I. 0 Iu Istelur 0 Vh. Bu Ruffe des! Trokle Esthth, ult und l 60.O vie schon vo war, die wickelung de des gesammten 6 Vökkerrechtt Ab. 1822.. issenschastlich h. Hannoves 1) Dersuh den stühestr che Darstellun uRechts; 3 reinen Rechtt) Gründe vn hisch und not ker rechtshist der Entwitt chen und pein⸗ chtelehte(uuc os.) Körigtb, men zur Ph⸗ ö 18⁰⁰. 8. + 11. 6. aturrecht ul al im höchse nischen Grurd ; bürgerliche * 7 70 2 Th. Stutthz philosophisht Meurtechi Natur-⸗ und Völkerrecht. 67 Rechtslehre von der Pflichtenlehre ab— sonderte, und in derselben darstellte, was in dem äußern Rechtskreise erzwingbar ist, der andere Theil aber sie mit der Pflichtenlehre aus Einer gemeinsamen Quelle ableitete. Bei den vielen geistvollen und scharfsinnigen Forschern auf beiden Seiten konnte es nicht befremden, daß mehrere derselben, ungeachtet der wesentlichen Ver— schiedenheit der Grundansichten, einander doch mehr oder weniger sich näherten, und daß die Wissen— schaft selbst im Ganzen durch den vielseitigern und reichern Anbau gewann. Doch müssen von den Den— kern, welche zunächst vom kritischen Systeme aus— gingen, wenn sie gleich von den Lehren und Ansichten seines Stifters sich wesentlich entfernten, die Natur— philosophen und Mystiker*) der neuesten Zeit beim Anbau der philosophischen Rechtslehre unterschieden werden. *) Schelling, neue Deduction des Naturrechts; im philos. Journale von Fichte und Niethammer, 1796, Heft 4, S. 273 ff. Forts. 1797 im Aten Hefte. Ign. Thanner, Versuch einer wissenschaftlichen Darstellung des Naturrechts. Landsh. 1801. 8. Joh. Baptist Nibler, der Staat aus dem Be— griffe des Universums entwickelt. Landsh. 1805. 8. Troxler, philos. Rechtslehre der Natur und des Gesetzes, mit Rücksicht auf die Irrlehren der Libera— lität und Legitimität. Zürich, 1820. 8. Geo. Wilh. Fr. Hegel, Grundlinien der Phi— losophie des Rechts. Berl. 1821. 8. Zur Literar-Geschichte der philosophischen Rechtslehre: J. Franc. Buddei historia juris naturalis. Hal. 1695. 6.• —. Natur-⸗ und Völkerrecht. A) Das Naturrecht, oder der philosophischen Rechtslehre erster Theil. 13. Begriff des Naturrechts. Das Naturrecht ist die systematische Darstellung aller aus der Idee der Herrschaft des Rechts hervor— gehenden ursprünglichen und erworbenen Rechte und rechtlichen Verhältnisse sittlicher Wesen in ihrem äußern freien Wirkungskreise. Das reine(oder absolute) Naturrecht stellt die ursprünglichen, Jac. Fr. Ludovici, delineatio historiae juris di- vini, naturalis et positivi universalis. Hal. 1701. 4. Paulo plenior historia juris naturalis, in usum Auditorii Thomasiani. Hal. 1719. 4. Adam Fr. Glafey, vollständige Geschichte des Rechts ö der Vernunst. Lpz. 1739. 4. N. A. in 2 Th. Frankf. 1746. Christ. Fr. Geo. Meister, bibliotheca juris na- turge et gentium. 3 Part. Gött. 1749 sq. 8. Geo. Chr. Gebauer, nova juris naturalis historia. Edidit RKlevesahl. Wetzlar. 1774. 6. Dietr. Heinr. Ludw. Freih. v. Ompteda, Literatur des gesammten sowohl natürlichen als positiven Völkerrechts. 2 Th. Regensb. 1785. 8.— Der dritte Theil(auch mit dem bef. Titel: neue Literatur des Völkerrechts seit dem Jahre 1784) von Karl Alb. v. Kamptz. Berl. 1817. 8. Car. Henr. Lud. Pölitz, de mutationibus, quas systema juris naturae ac gentium a Grotii temporibus hucusque expertum fuerit. Viteb. 1805. 4. uhshe potben 0 I Dis Rot f wurben dide Eienee Nraen in Wetvor Rld Veralsseh Muach Eishun sch Rirde Heesineite ahtt dhg Harnlasn u Hudern Ueinsth Min aep. WIEr Euhn dunag Naturke nigen Y. afRsr * Darstellun echts hervyr Rechte und min ihren eine(ode inglichen, Hae juris dl erSalis. Hal is, in usun 4˙ te des Rechti A. in 2 H. 0 juris na: 19.A4. G. ralis histomm 74. 6. da, Literathl als positiet Natur⸗Wund Völterrecht. 69 aus der vernünftig⸗-sinnlichen Natur des Menschen unmittelbar hervorgehenden, Rechte jedes einzelnen sittlichen Wesens auf; das angewandte(oder hypothetische) Naturrecht hingegen entwickelt die erworbenen Rechte des Menscheu, und zeigt die Art und Weise, wie in der äußern Rechtsgesellschaft Rechte auf Personen und Sachen durch Verträge er— worben werden, woraus das persönliche und das Sachen-(oder das dingliche) Recht entspringt. Alle aus der Natur des Menschen selbst hervor— gehende Rechte nennen wir ursprüngliche Rechte; hingegen diejenigen Rechte, welche wir nur durch freie Uebereinstimmung mit andern We— sen unsrer Art, mithin durch Vertrag, auf Personen und Sachen außer uns erwerben, wer— den erworbene Rechte genannt. Daraus er— hellt, daß die erworbenen Rechte die ursprünglichen voraussetzen, und daß also das angewandte Naturrecht, welches die erworbenen Rechte im Einzelnen entwickelt, auf das reine Naturrecht sich gründet. Weil aber theils die Rechte auf die Person eines Andern, theils die Rechte auf Sachen in einer abgeschlossenen Rechtsgesellschaft, wo keine herrenlosen Dinge gedacht werden können, nach den Forderungen der Vernunft, nur durch die freie Uebereinstimmung zweier oder mehrerer sittlicher Wesen erworben werden dürfen; so folgt daraus, daß jede Erwerbung von Rechten auf Personen und Sachen, nach den Grundsätzen der Vernunft, auf Vertrag beruht, und also das angewandte Naturrecht die Hauptgattungen derje— nigen Verträge enthält, durch welche Rechte auf Personen und Sachen erworben werden. Natur⸗ und Völkerrecht. e Urrecht der Menschheit. Der Mensch ist Zweck an sich, weil er ein sittliches— ein mit Vernunft und Freiheit ausge— stattetes— Wesen ist. Er darf daher nie sich selbst blos als Mittel behandeln, noch sich von andern als Mittel für ihre beliebigen Zwecke behändeln lassen. Es ist das Urrecht der Menschheit, Zweck an sich zu seyn, während alles in der sichtbaren Natur dem Menschen als Mit— tel für seine Zwecke dient. Dieses Urrecht beruht auf dem unvertilgbaren Charakter der menschlichen Na— tur, den wir Per sönlichkeit nennen, und der auf der, für die Dauer eines irdischen Lebens unzertrenn— lichen, Vereinigung eines vernünftigen Geistes mit einem sinnlichen Körper beruht. Ursprüngliche Rechte der menschlichen Natur sind daher solche, welche unmittelbar aus diesem Grundcharakter des Menschen, aus der Personlichkeit, und aus dem, auf dieser Persönlichkeit ruhenden, Selbstzwecke des Men⸗ schen, als dem Urrechte seines Wesens, hervorgehen. Durch den Charakter der Persönlichkeit des Men— schen wird aber bestimmt: 1) sein rechtliches Verhältniß zu seinem eigenen Wesen, inwiefern seine gesammten phy— sischen und geistigen Kräfte des Bestehens und der Fortdauer in ihrem ursprünglichen und naturgemäßen Zustande, und namentlich seine geistigen Vermögen zugleich einer grenzenlosen Veredlung und Vervoll- kommnung fähig und bedürftig sind.(Man kann daher nicht blos Pflichten gegen sich verletzen, sondern auch Rechte; z. B. das Recht auf fortschreitende gei— —— sih Mush/ ũ· sin . Me sün Zshreer. — — —— — — — 2 0 — — ——. ·) Wnenehe De in Vieftn se l simeie deb MWi H 0 U NR X NX Durm t I n M . veil er ein heit ausge⸗ nie sih noch sich liebigen das Urrecht während mals Mit— beruht auf ichen Ra⸗ nd der auf nzertrenn— heistes mit ungliche her solche, rakter des s dem, auf des Men⸗ rvorgehen. des Men⸗ seinen umten phy⸗ Man kant en, sondeth eitende gẽ⸗ Natur- und Bölkerrecht. 71 stige Bildung, das Recht auf körperliche Gesundheit u. s. w.) 2) sein rechtliches Verhältniß zu andern Wesen seiner Art, inwiefern er alle aus dem Selbstzwecke der Menschheit fließende Rechte an Andern anerkennen soll, diese Anerkennung aber auch für sich von allen Andern erwarten und fordern darf; 3) sein rechtliches Verhältniß zu den nicht persönlichen Dingen, inwiefern er berechtigt ist, aller leblosen und belebten Gegenstände der Natur— welt(d. i. derjenigen Dinge, die der Vernunft und Freiheit ermangeln,) als Mittel für seine Zwecke sich zu bedienen, sobald er dieselben rechtlich erworben hat. 15. a) Reines Naturrecht. Nomenelatur der ursprunglichen Rechte. Die ursprünglichen Rechte des Menschen, in⸗ wiefern sie im Urrechte der Menschheit enthalten sind, sind im Einzelnen folgende: 1) das Recht auf äußere Freiheit; 2) das Recht auf äußere Gleichheit; 3) das Recht auf Freiheit der Sprache, der Presse und des Gewissens; 4) das Recht auf personliche Würde und guten Namen; 5) das Recht auf Eigenthum; 6) das Recht auf öffentliche Sicherheit; 7) das Recht ouf Abschließung und Haltung der Verträge. Daran schließt sich die Lehre von der Billigkeit und dem Nothrechte an. 72 Natur⸗ und Völkerrecht. 46, 5 6 ID 1) Das Recht auf äußere Freiheit. Die äußere Freiheit besteht in der unbeschränk⸗ ten Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des äußern freien Wirkungskreises von jedem andern Wesen un⸗ srer Gattung. Sie ist die nothwendige und unerläß⸗ liche Bedingung, daß der Mensch alle seine physischen und geistigen Vermögen und Kräfte, nach ihrer natur— gemäßen Bestimmung und nach den von ihm sich vor— gehaltenen Zwecken gebrauche, besonders aber daß er durch seine Handlungen dem Endzwecke seines Da— seyns möglichst sich nähere, und alles in Hinsicht auf seine eigene Sittlichkeit und Glückseligkeit, so wie in Hinsicht auf die Sittlichkeit und Glückseligkeit der mit ihm zur Gesellschaft vereinigten Wesen seiner Gattung vollbringe, was das Ideal der Sittlichkeit von jedem freien Wesen verlangt.— Denn nur, wer person⸗ lich frei ist, steht im Besitze und Gebrauche aller der Mittel, durch welche die menschliche Bestimmung im weiten Kreise sämmtlicher Rechte und Pflichten auf Erden erreicht werden soll und darf. Die Vernunft erklärt daher die Sklaverei und Leibeigenschaft, nach allen ihren Farinen und Abstufungen, für widerrecht— lich, weil durch sie die Grundbedingung alles Rechts, der äußere freie Wirkungskreis, aufgehoben wird. 17. 2) Das Recht auf äußere Gleichheit. Die unbedingte Forderung des Sittengesetzes und die allgemeine Gültigkeit desselben für alle Wesen unsrer Gattung setzt die ursprüngliche natürliche Gleich— heit aller dieser Wesen als Grundbedingung mit Noth⸗ vfü Imf gie Iuischulge Disena fRhehr Rogn u.. Im Chr Iu, i 0 em und d h slit hn d Ihnglhel Goadeder Ei n ugi Wleh schart Maihfel in Een Ru d6 Eialhl sarde uur! schthtmiß aß/aer M Hhen Ract Mollfir sis hudetz dih af Gbht, Mfshen ur din stlichn Rilt vid Heslshitf 0 sint 1 R Ges Enschi Se eiheit, nbeschrärk des äußern Vesen un⸗ ndd unerlaß⸗ chssh ihrer natut⸗ m sich vok⸗ aber daß et seines Da⸗ Hinsicht auf t, so wie in gkeit der mit ner Gattung it von jedem wer persol⸗ che aller der immung in flichten auf eVernunft hast, nach widerrecht⸗ les Rechts, en wird. ichheit. ittengesches alle Wesen lihe Hlich⸗ nit Moch Natur- und Völkerrecht. 73 wendigkeit voraus; denn ein gemeinsames durch die Vernunft gebotenes Ziel kann für Alle nur unter der Voraussetzung der ursprünglichen Gleichheit Aller gel— ten. Diese natürliche Gleichheit beruht aber darauf, daß dieselben physischen und geistigen Anlagen, Ver— mögen und Kräfte in allen Wesen unsrer Gattung zu dem Charakter der Personlichkeit ursprünglich verbun⸗ den, und dadurch alle vernünftig-sinnliche Wesen zu einem und demselben Endzwecke ihres Daseyns, so wie zur Gleichheit des äußern Rechts in ihrer gegen⸗ seitigen Verbindung, berufen sind.— Allein diese ursprüngliche Gleichheit ist weder eine Gleichheit des Grades der Stärke, mit welchem die einzelnen physi⸗ schen und geistigen Kräfte bei den menschlichen Indi⸗ viduen sich ankündigen; noch Gleichheit der Richtung der Thätigkeit dieser Kräfte auf einerlei Beschäftigung im Leben(wodurch die traurigste Einförmigkeit in das gesellschaftliche Leben kommen würde); noch Gleichheit des Eigenthums, weil Jeder in einem rechtlichen Zu⸗ stande nur das und nur so viel besitzen kann, als er sich rechtmäßig erwirbt. Sie besteht vielmehr darin, daß jeder Mensch in dem andern ein Wesen mit völlig gleichen Rechten anerkennt, und ihwenie als bloßes Mittel für seine Zwecke, sondern als Selbstzweck be⸗ handelt; daß jeder in der Gesellschaft, ohne Rücksicht auf Geburt, Abstammung oder Stand, nach seiner physischen und geistigen Brauchbarkeit und nach sei⸗ nem sittlichen Werthe für die Zwecke des Ganzen an⸗ gestellt wird; daß dieselben Gesetze, über welche die Gesellschaft sich vereiniget hat, gleichmäßig für Alle, so wie sämmtliche öffentliche Lasten und Beschwerden in der Gesellschaft ebenfalls für Alle ohne Ausnahme und Einschränkung gelten; daß endlich die Gesammt— heit der Individuen in der Gesellschaft durch freige— 74 Natur⸗ und Völkerrecht. wählte Abgeordnete„tn Hinsicht ihrer allgemeinen Rechte so wie ihrer besondern Bedürfnisse, bei der Regierung vertreten wird. (Wir sind, nach der Religion, gleich vor Gott, und sollten nicht vor dem irdischen Gesetze gleich seyn?) 18. 3) Das Recht auf Freiheit der Sprache, der Presse und des Gewissens. Wesen, mit Vernunft und Freiheit ausgestattet, und nach ihren vervollkommnungsfähigen Anlagen und Vermögen zu einem grenzenlosen Fortschritte in der Erkenntniß der Wahrheit und in der Ausübung des Guten bestimmt, besitzen, nach jenen Vermögen und nach dieser Bestimmung ihrer Natur, das ur— sprüngliche Recht, durch Sprache und Schrift ihre Meinungen, Grundsätze und Ueberzeugungen der gan— zen übrigen Gesellschaft mittheilen, und sie der freien Prüfung derselben unterwerfen zu dürfen. Die Frei⸗ heit der Sprache, der Presse und des Gewissens, in— wiefern jenes ursprüngliche Recht auch auf die Grund⸗ sätze für das rechtliche Bestehen und die Wohlfahrt der ganzen Gesellschaft, so wie auf die religiösen Ansichten und Ueberzeugungen sich bezieht, ist daher die wesent— liche Bedingung der geistigen, besonders aber der sittlichen Fortbildung des Individuums und des gan— zen menschlichen Geschlechts, und ein unveräußerliches Recht, dessen Grenzen und rechtliche Be— schränkungen nur nach der Verletzung An⸗ drer durch Sprache und Presse, d. h. durch Verläumdungen, unerwiesene Beschuldigungen und Väimn V I Wihe sut Rh beft Hunbegiff Acßeh stn au wie ar VBulhung! Hust, 11 uh Ghe Ihndit werde Eine ul duch d Igahidet misiz get hc fins Mgffrf dinem G. durchal schEe fllb nt! R Wcungen W v 0 Eumm Wiit W Euncei ih reh sah ih ihet augchger, allgemeiner se, bei der leich vor chen Gesch Spracht, ens. usgestattet, n Anlagen eschritte in Ausübung Vermögen T, das uk⸗ Schrift ihre gen der gan⸗ der freien issens, in— die Grund⸗ hlfahrt der u Ansichten die wesent⸗ s aber der nd des gan⸗ räußerlichs liche Be gung Al⸗ d. H duch 0 1 gungen 1 Natur- und Völkerrecht. 7⁵ Beschimpfungen gegen Individuen und Regierungen, so wie durch Angriffe auf die sittlichen Grundpfeiler aller Religionen und aller bestehenden Rechtsgesell— schaften, bestimmt werden können. Denn aus dem Grundbegriffe des Gleichgewichts der Rechte im äußern freien Wirkungskreise geht nothwendig hervor, daß wie jede Rechtsverletzung überhaupt, so auch die Verletzung der Rechte Andrer durch Sprache und Presse, in jeder festbegründeten Rechtsgesellschaft durch Gesetze näher bestimmt und durch Strafen ge— ahndet werden müsse. Eine unbedingte Preßfreiheit, nach welcher die durch die Presse geschehenen Rechtsverletzungen ungeahndet bleiben sollen, während in jeder zweck— mäßig gestalteten und festbegründeten Rechtsgesell— schaft keine Verletzung selbst des kleinsten Rechts ungesträft bleiben darf, wenn anders die Rede von einem Gleichgewichte des Rechts seyn soll, ist durchaus gegen die Vernunft, und also selbst widerrechtlichG.— Allein daraus folgt eben— falls mit Bestimmtheit: 1) daß nur anerkannte Rechtsverletzungen durch Sprache und Presse der Ahndung unterworfen werden können, und 2) daß, weil das Naturrecht das Ideal einer voll⸗ kommenen Rechtsgesellschaft aufstellt, das in der Wirklichkeit nirgends angetroffen wird, die nähern Bestimmungen, wie Rechtsverletzungen durch Sprache und Presse geahndet werden müssen, nach ihrer rechtlichen Seite dem Staatsrechte, und nach ihrer politischen Seite der Staatskunst angehören. Natur- und Völkerrecht. 19. 4 Das Recht auf persönliche Würde und guten Namen. Die persönliche Würde des Individuums beruht auf der Angemessenheit aller seiner Kchtener und aller seiner Ankündigungen in der Rechtsgesellschaft, deren Mitglied er ist, zu dem Sittengesetze, mithin auf seiner von Allen anerkannten Annäherung an das Ideal der Sittlichkeit. Diese persönliche Würde aller ihrer Individuen ist aber die wichtigste Stütze der Rechtsgesellschaft, weil nur derjenige Verein dauer— haft seyn kann, der auf gegenseitiger personlicher Ach— tung beruht.— Da nun der Name das Wort, oder das sinnliche Merkmal ist, wodurch wir die In— dividualität der mit uns zur Rechtsgesellschaft vrrbun— denen Wesen bezeichnen, und damit den Begriff ihres sittlichen Werthes oder Unwerthes, so wie ihrer Brauchbarkeit oder Unbrauchbarkeit für die Gesell— schaft, und überhaupt den Begriff ihrer gesammten äußern Ankündigung verbinden(man vergegenwärtige sich nur die Namen von Sokrates, Attila, Luther, 0 Napoleon u. a.); so kann es keinem Individuum gleichgültig seyn, welche Eigenschaften die öffentliche Meinung diesem Namen beilegt, weil sein Einfluß auf die Gesellschaft, seine Ehre in derselben, das Zutrauen, das Andere zu ihm haben sollen, und der Theil seiner Zufriedenheit und Ruhe, der von der Meinung und dem Urtheile Andrer über ihn abhängt, ganz dadurch bestimmt wird.— Wenn aber der Mensch das Recht auf persöönliche Würde und guten Namen durch die unbedingte Angemessenheit seiner äußern Thätigkeit zu der innern Güte seiner Gesin— nung sich erwirbt; so kann er auch fordern, daß jeder G 0 0 U M Iume W.ll lchn Wuntg de 92 M Wiht Mrr Danult Wem gisen Lweang, Dehab si I Phhn Wile dem Expagn kichtichen“ Besh unf roch Hfsem ft M duc unng hum alts a laher drch aubi if, uuchliche Rasirde gen Pe Noht da erk CAH V ung hahe; Hum stt stbEn ürde und ms beruht ungen und Heselsschaft, he, mithin ung an das Zurde aller Stütze der licher Ach⸗ das Wort, vir die In⸗ aft vrrbun⸗ egriff ihres wie ihrer die Gesell⸗ gesammten genwärtige a, Ather, ndividuum öffentliche in Einfluß lben, das n, und der her von det in aber und gusen nheit seiht einer Gest u, daß jder Natur- und Völkerrecht. 77 ihm diese Ehre erweise, bis seine Handlungen das Gegentheil bezeugen. Dieses Recht auf Ehre und guten Namen gilt zugleich für alle Abwesende aus der Gesellschaft, und selbst für die Erhaltung und Rettung des guten Namens der Verstorbenen. 20. 5) Das Recht auf Eigenthum. Wir nennen alle Gegenstände der Naturwelt, die nicht Persoönlichkeit besitzen, Sachen, weil sie der Vernunft und Freiheit ermangeln. Sie stehen in einem gewissen Preise, und können durch Schenkung, Abtretung, Tausch und Verkäuf erworben werden. Deshalb sind sie nie Zwecke selbst, sondern nur Mit— tel zu Zwecken. Dies gilt eben sowohl von den ein⸗ zelnen Theilen der Oberfläche des Erdbodens, wie von den Erzeugnissen und Thieren desselben; nur mit der rechtlichen Einschränkung, daß wir uns blos in den Besitz von solchen Sachen setzen dürfen, die entweder noch Keinem gehören(res nullius), oder die uns der freie Wille eines Andern auf rechtmäßige Weise, d. i. durch Vertrag, überläßt. Die rechtmäßige Erwer— bung eines äußern Gegenstandes, welche mit der äußern Freiheit aller andern vernünftigen Wesen ver— einbar ist, heißt Besitznehmung, und die durch die rechtliche Besitznehmung erworbenen äußern Ge— genstände nennen wir unser Eigenthum. Jeder Eigenthümer einer Sache hat aber das Recht des ausschließenden Besitzes und der erkennbaren Bezeichnung derselben als seines Eigenthums; doch kann es auch ein Gesammteigen— thum für mehrere gemeinschaftliche Besitzer einer und derselben Sache geben, welches aber nur durch Ver— 78 Natur- und Völkerrecht. trag erworben und nach seinen rechtlichen Verhält— nelh nissen zwischen den Miteigenthümern festgesetzt werden asad kann.— Eben so gehört der Zu wachs(accessio) 1 des Eigenthums, der entweder durch die Natur oder ulhge M durch Einsicht, Fleiß und Kunst bewirkt wird, dem s Besitzer des Eigenthums, sobald durch diesen Zu— woglst vi wachs kein Recht eines Dritten beinträchtigt wird.— hHiE M „ Durch Verlassung kann aber auch ein freies Wesen Nt vid N auf ein erworbenes Recht verzichten, wodurch, wenn es ein Gegenstand des Eigenthums war, dieser zur her— renlosen Sache wird. Hingegen kann die zufällige Dn ⸗ Unterlassung der Ausübung eines Rechts nicht als* Verzichtleistung auf ein erworbenes Recht, und eben so wenig der unrechtliche Gebrauch eines Gegenstan— CR des als ein Rechtstitel der Erwerbung angesehen wer— fit, e st den, weil es nach dem Vernunftrechte keine Ver— siun Külte jährung gibt. Indaut (Verjährung kann, weil es nützlich ist, eine Raan Zeit über den Besitzstand zu bestimmen, nur im 8 Püt positiven Rechte vorkommen.) nit ardan uch un 21. sistt y 6) Das Recht auföffentliche Sicherheit. irrin Hamg, ve Jede bestehende Gesellschaft von Menschen trgz, i nimmt einen Theil des Erdbodens ein, über welchen Mllenser sie sich mit ihrem Eigenthume und ihren Wohnungen uUn Hůle: ausbreitet. In dem Umkreise dieses der Gesellschafft hn rechtlich zugehörenden Gebietes soll die größte öffent⸗ sw, liche Sicherheit herrschen. Diese Sicherheit betrifft nahnt, v aber theils die Personen selbst, ihr Leben, ihre Frei⸗ un dn heit, und die Unverletztheit ihres Körpers, theils alle fit sn ul ihnen zugehörende Sachen, sie mögen in unbeweg— ulacht, d lichem oder beweglichem Eigenthume bestehen. In sommenen Y ——————— n Verhal⸗ sett werde ö(accessio] Natur dder wird, den diesen zu tigt wird. feis Meh rch, wenn e ser zur her ie zufälig 5 nicht als und eber Gegenstan⸗ esehen wer⸗ ine Ver H ist, eine nur im icherheit Menschen ber welchen Wohnungen Gesellschat röß Ite öffent⸗ Hei i be uf 7 115 61 in unbeweh⸗ V stehen. N Natur- und Völkerrecht.*79 dem gesellschaftlichen Vereine des Naturrechts ist die geistige und sittliche Reife, so wie die Rechtlichkeit aller Mitglieder desselben der gewisseste Bürge der öffentlichen Sicherheit, weil diese Rechtlichkeit und Reife selbst die Uebereilungen und Unvorsichtigkeiten möglichst verhütet, durch welche nicht selten, auch ohne böse Absichten, die öffentliche Sicherheit gefähr— det wird. 22. 7) Das Recht auf Abschließung und Hal— tung der Verträge. So gewiß, nach dem Urrechte der Persönlich— keit, jedes sittliche Wesen frei über die Anwendung seiner Kräfte und seines Eigenthums verfügen kann, sobald dadurch der äußere freie Wirkungskreis keines Andern beeinträchtigt wird; so gewiß steht ihm auch das Recht zu, durch freie gegen seitige Uebereinkunft mit andern Wesen seiner Art, vermittelst eines Ver— sprechens und eines Gegenversprechens, den Kreis seiner persönlichen und dinglichen Rechte entweder zu erweitern, oder zu beschranken. Die äußere Handlung, wodurch dies geschieht, nennen wir Ver— trag, indem derselbe auf einer gegenseitigen Willenserklärung beruht, in welcher von dem einen Theile ein Versprechen, d. h. die Erklä— rung gegeben wird, zu einer gewissen Leistung verbun— den zu seyn, und von dem andern Theile die An— nahme, d. h. die Erklärung erfolgt, daß man die von dem Andern bestimmte Leistung zu fordern berech— tigt seyn wolle. Durch beides wird der Vertrag vollendet; der Vertrag beruht daher auf einem ange— nommenen Versprechen. Die beiden contrahirenden 80 Natur-⸗ und Völkerrecht. Theile, der Promittent und der Promissar, heißen die Paciscenten. Verträge darf aber jedes sittliche Wesen schlie— ßen, weil es zu den ursprünglichen Rechten des Menschen gehört, daß er seinen äußern unabhängigen Wirkungskreis Andern eben so gut eröffnen, als ver— schließen darf. Der Mensch erweitert seinen außern Wirkungskreis, wenn er durch Vertrag Rechte auf die geistigen oder physischen Kräfte, oder auf Sachen(auf Theile des bisherigen Eigenthums) An— drer erwirbt; er beschränkt hingegen seinen äußern Wirkungskreis, wenn er durch Vertrag Andern ein Recht auf seine geistigen oder physischen Kräfte, oder auf Theile seines Eigenthums zugesteht. Denn selbst seine Persönlichkeit darf der Mensch(3. B. im Dienst⸗ vertrage) einer fremden Bestimmung unterwerfen, nur nicht mit Verletzung oder Vernichtung des Ur— rechts der Persönlichkeit. ö So länge übrigens die Annahme des Ver⸗ sprechens von dem andern Theile nicht erfolgt ist, kann das Versprechen widerrufen und zurückgenom— men werden. 23. Bedingungen der Gültigkeit der Ver— träge. Jeder Vertrag ist rechtlich und gültig: 1) sobald sein Gegenstand an sich möglich ist; (ungültig ist er, sobald der Gegenstand durch mensch— liche Kräfte nicht ausgeführt werden kann— ad impossibilia nemo obligatur—; doch muß in die— sem Falle die Unmöglichkeit nachgewiesen, und wenig— stens das, was möglich ist, geleistet werden;) ü Runonlit 3 rusi e Hatt d sch Rlae Boun u chmt B cIbet 57f Racht bl niht Nguft ünher A. Khahnscht, nd Hl Hshd Wat ah 7) W Iher den G. Iudermeidle n Mals 0 0 1 W 0 HO sho Huwsen ud chchasenen Ichtcher aechen Miht Mhah lt, ss aftln. El mitnt u an sintt du 0 6 romissar, Besen schli Rechten de nabhangign en, als vr⸗ tert seinn ertrag Racht „F oder auf ithums) M inen äußer Andern ein Träfte, de Denn selt im Dienst nterwerfen, g des Ur e des Ver⸗ erfolgt is, jurüctgenom⸗ der Vet⸗ 3. durch mensh⸗ ann—“ muß in N , und wenih⸗ xden y/ Natur-⸗ und Völkerrecht. 81 2) sobald durch ihn kein Zweck der Vernunft, und namentlich nicht das Sittengesetz verletzt wird (ad turpia nemo obligatur— kein Vertrag kann einen Vater zur Kastration seiner Kinder verpflichten); 3) sobald die contrahirenden Theile dabei das völlige Bewußtseyn ihrer Vernunft und Freiheit hat— ten(ohne Berauschung, Wahnsinn ꝛc.); 4) sobald die contrahirenden Theile ausdrück— lich und bestimmt ihre Einwilligung erklärten; 5) sobald die durch den Vertrag zu erwerben— den Rechte blos persönliche und dingliche Rechte, und nicht die ganze oder theilweise Aufhebung eines ur— sprünglichen Rechts betrafen(3. B. Verpflichtung zur Leibeigenschaft, oder zur muhamedanischen Religion gegen die Gewissensfreiheit ꝛc.); 6) sobald von dem einen contrahirenden Theile dabei kein absichtlicher Betrug geübt ward; 7) sobald der eine contrahirende Theil nicht über den Gegenstand des Vertrages in einem völlig unvermeidlichen Irrthume sich befand; 8) sobald nicht durch physische Gewalt, oder Ueberlistung, die Einwilligung des einen contrahiren— den Theiles erzwungen ward; 9) sobald nicht die Rechte eines Dritten, ohne Vorwissen und Einwilligung desselben, durch einen abgeschlossenen Vertrag beschränkt und verletzt werden. Geht aber der Andere den Vertrag ein unter einer angedrohten Gefahr, die er bestimmt erkannte, oder unter Verhältnissen, die er sich deutlich vergegenwär— tigte; so ist er sittlich verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen. Selbst die Unkunde dessen, was der Pro⸗ mittent zu leisten hat, entbindet denselben keinesweges von seiner durch den Vertrag übernommenen Ver— pflichtung; eben so wenig entzieht diese Unkunde dem I. 6 82 NRatur⸗ und Velcerrecht. andern Theile das Recht, auf die Erfüllung des Ver— trages zu dringen, weil bei einem vernünftigen Wesen vorausgesetzt wird, daß es, bei dem Eingehen des Vertrages, die Natur und Beschaffenheit der über— nommenen Ver pflichtung eingesehen und erkannt habe. Da aber der Vertrag auf die freie Uebertragung eines persönlichen Rechts, oder einer Sache an einen Andern, mithin auf die Uebergabe oder Abtretung von der einen, und auf die Annahme von der andern Seite sich gründet; so folgt, daß durch die freiwil— lige Verlassung von der einen Sair ein Anderer an sich eben so wenig ein Recht erhält, die verlassene Sache zu seinem Eigenthume zu machen, wie durch die einseitige Verzichtleistung des einen Theils auf irgend einen Gegenstand, 90 die recht liche Ueber— nahme desselben von dem andern Doch steht jedem das Recht zu, die Sachen, die zu seinem Eigen— genthume gehören, oder auch gewisse personliche Rechte (nur nicht seine Personlichkeit selbst,) dem Andern zum? Austausche anzubieten, dafür einen Preis fest— zusetzen, und sie um diesen Preis wegzugeben, so wie auch n Preis ganz zu erlassen, und die Sache zu verschenken. Alle aus Verträgen hervorgehende Pflichten und alle durch Vertrag erworbene Rechte sind teine unbedingten, sondern nur bedingte Pflich— ten und Rechte. 24. Real⸗ und Verbal⸗Verträge; unbedingte und bedingte, stillschweigende Verträge. Besteht der Vertrag in der wirklichen Leistung des Gegenstandes selbst, mithin in einer Thatsache; 10 nin D Ver ugte, lke(toddend Iakust N di Eittit hautshtht Untere mchsth sulihen de Kcite Ret l st, En Y kktt dudme de kkkaam d Mern m rehtlc dertz zuust Hlin chafth 110 Pfihln sch euter 8 Hafmm gde chbl u, Emen 90 V —— *) u lechhet desen J Umn Hütntz! Hunrign — „wie durd Fhne Natur- und Völkerrecht. 83 so heißt er ein Realvertrag. Dagegen beruht der Verbalvertrag auf der wörtlichen Zusicherung der vertragsmäßigen Leistung. Die Verträge sind entweder unbedingte oder bedingte, inwiefern bei den unbedingten auf keinen eintretenden denkbaren Fall in der gegenseitigen Ueber— einkunft Rücksicht genommen, bei den bedingten aber der Eintritt gewisser künftiger Umstände im Voraus berücksichtigt wird. Unter einem stillschweigenden Vertrage endlich versteht man einen solchen, wo über einen per— sonlichen oder dinglichen Gegenstand, der in der Wirk⸗ lichkeit besteht, keine besondere Uebereinkunft zwischen zweien oder mehrern Personen abgeschlossen worden ist, kein Theil aber dem Gegenstande des stillschwei⸗ genden Vertrages widersprochen hat, so daß durch die Fortdauer des Verhältnisses und die gegenseitige An⸗ erkennung desselben ein wirklich positiver Charakter des Vertrages sich gebildet hat).(Dahin gehört das rechtliche Verhältniß zwischen Aeltern und Kin— dern; zwischen dem Regenten und dem Volke, wo kein schriftliches Grundgesetz ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt; und darauf beruht, im pra— ctischen europäischen Völkerrechte, die Völkersitte und das Herkommen in der Verbindung und Wechselwir— kung der civilisirten und christlichen europäischen Völ— ker, Staaten und Reiche.) *) Zu den stillschweigenden Verträgen kann nicht ge— rechnet werden, wenn z. B. der eine für den andern dessen Amtsgeschäfte betreiben wollte ohne dessen Zustimmung. Nur ein bestehendes(factisches) Ver⸗ hältniß kann als Grundlage eines stillschweigenden Vertrages gedacht werden. 6* Natur- und Völkerrecht. Ein Nebenvertrag(pactum accessorium) ist ein Vertrag, der zu den Bestimmungen eines vorausgegangenen Vertrages etwas hinzusetzt, und diese Bestimmungen entweder unter gewissen Ver— hältnissen erweitert oder beschränkt. 25. Veränderung und Aufhebung der Ver— träge. Verändert und aufgehoben werden abgeschlossene Verträge: 1) durch jeden neuen Vertrag, der später über denselben Gegenstand von denselben contrahiren— den Theilen eingegangen wird; 2) durch Erlassung, wenn der eine Theil selbst sein durch den Vertrag erworbenes Recht ganz oder theilweise aufgibt; 3) durch gegenseitige Reue, wenn beide contrahirende Theile ihr Versprechen zurücknehmen, und gegenseitig von der festgesetzten Leistung sich ent— binden; ö 4) durch Vergleich, wenn ein aus einem Vertrage streitiges Recht durch freiwillige Ueberein— kunft beider Theile, ohne richterliche Entscheidung, beendigt wird; 5) durch Cession, wenn der eine Paciscent, mit Genehmigung des Andern, seine Rechte oder seine übernommenen Verpflichtungen einem Dritten über— trägt; 6) durch Assignation, wenn der eine Pa— ciscent einen Dritten, ohne dessen vorhergegangene Einwilligung, auf ein Recht anweiset, das ihm durch Vertrag zustehet; 0 l O ů ll N 1 hhn Wh che WMO—9 Don der: N Itt Mab: Nß: Rr WeN en wushen wa: hEsen Hchersch. VSt, Md un, wx Hid. SSorium) ngen eines lsetzt, und issen Ver⸗ der Vet geschlosser „der spätt ontrahiter⸗ eine Thel Recht gan wenn beide ucknehmen, ig sich em aus einem Ueberein⸗ scheidung, Paciscent, oder seine itten über— eine P⸗ ů*ene rgegangel. ihm durh Natur-⸗ und Volkerrecht. 85 6durch Delegation, wenn der eine Pacis— cent einen Dritten, mit dessen völliger Zustimmung, zur Uebernahme und Behäuptung eines ihm vertrags— mäßig zustehenden Rechtes anweiset. 26. Von der Billigkeit und vom Nothrechte. Alle urspruüngliche und erworbene Rechte sind, ihrer Ratur und ihrer Form nach, allgemein und ge— wiß; nur bei der Unterordnung einzelner Fälle unter das ewige Rechtsgesetz kann bisweilen ein Zweifel oder auch ein Fehler entstehen. Eine wirkliche Collision zwischen zwei Rechten gibt es so wenig, als eine wirk— liche Collision zwischen zwei Pflichten, weil da, wo eine Colliston scheinbar einzutreten scheint, das höhere Recht, wie die höhere Pflicht, im Gegensatze des nie⸗ dern, von der Vernunft selbst bestimmt ausgesprochen wird. Unter die zweifelhaften Rechte hat man das Recht auf Billigkeit und das Nothrecht ge— bracht. Mit mehr Witz, als Wahrheit, hat man das erste ein Recht ohne Zwang, und das letzte einen Zwang ohne Recht genannt. Es kann aber kein Recht auf Billigkeit geben, weil der Begriff der Billigkeit zunächst in die Pflichten- und nicht in die Rechtslehre gehört, und sich lediglich auf die Pflichten der Güte, nie auf die Pflichten der Gerech— tigkeit bezieht. Die Billigkeit), als Pflicht gedacht, *) Vergl. Hufelands Lehrsätze des Naturrechts ꝛc. S. 59.(ete Aufl.)— Durchaus den Gegenstand nicht erschöpfend ist die Monographie: Karl Gthe. Brose, über Recht und Billigkeit im Allgemeinen. Gött. 1821. 8. 86 Natur⸗ und Völkerrecht. besteht nämlich in der Anerkennung der unvollkomm— nen Rechte Andrer, und in der freiwilligen Befchrän— kung seiner eignen vollkommnen Rechte durch jene Anerkennung.(Wenn ich z. B. einem, der in Ver— legenheit wegen der Zinsen eines erborgten Capitals ist, diese ganz erlasse, oder Aufschub bewillige.) Sie kann daher blos als Gewissens sache geübt, und nie von dem Andern erwartet und verlängt, geschweige im bürgerlichen Leben durch Zwang bewirkt werden. Unter dem sogenannten Nothrechte(casus extremae necessitatis) verstehen einige Naturrechts— lehrer die Befugniß, in dem Er e einer drin— genden Lebensgefahr sich selbst zu erhalten durch Ver— letzung der Rechte eines Andern, der kein Unrecht gethan hat.(Dahin gehört der von Manchen mit Vorliebe ausgemahlte Fall, wo zwei Personen Schiff— bruch erlitten haben, auf Einem Brete sitzen, und sich überzeugen, daß nur Einer auf diesem Brete sich ret— ten kann. Darf er den Andern in die Wellen stoßen?) Weil aber das Urrecht der Personl 34130 nach wel— chem nie ein anderes Wesen von uns als bloßes Mit⸗ tel fur seine Zwecke behandelt werden darf, durch keine scheinbare Collision der Rechte aufgehoben wird; weil ferner keine Noth, als ein physisches Uebel, so mäch— tig wirken kann, daß durch sie der Gebrauch der Ver— nunft völlig vernichtet und der Mensch mit dem Thiere auf gleiche unie der bloßen sinnlichen Selbsterhaltung gestellt wird; so folgt, daß das sogenannte Nothrecht der sittl ichen Gesetzgebung der Vernunft widerstreitet, weil die Vernunft keinen Zustand des? e den⸗ ken kann, wo er entbunden wäre von der ewigen& Gül⸗ tigkeit des Sittengesetzes).(Der Mensch muß eher — ö— *) Es gehört zu den sonderbaren Erscheinungen in der W 0 Il I W0 Waadd l V 5)** an Behl Haflch ch, K Wchthiße Votz 1 u W W t 1 IA keworhen Maurrecht der eisje bo0 Oe. Rrrotge V D5. ö. vollkomm Beschrän⸗ urch jene in Ver⸗ Capitals N.) Sie eubt, und geschweigt werden. e(casus murrechts— iner drin⸗ urch Ver⸗ Unrecht anchen mit jen Schif— u, und sih te sich tet en stoßen?) nach wel⸗ loßes Mi⸗ durch keine pird; wil dem Thiett sterhaltung Nᷣthrach derstreitt, nschen del igen Oil g ohor Muß chii „. ngeil in Natur⸗ und Völkerrecht. 87 verhungern, als stehlen; und das Sprüchwort: Noth kennt kein Gebot, kann weder durch die Pflichten⸗, noch durch die Rechtslehre entschuldiget, geschweige begründet werden.) 4 27 b) Angewandtes Naturrecht. Begriff und Umfang desselben. Das angewandte Naturrecht enthält die wis— senschaftliche Darstellung der erworbenen Rechte des Menschen, welche, je nachdem sie entweder Personen oder Sachen betreffen, per sönliche oder dingliche Rechte heißen. Weil aber in einer, auf das Ideal des. Rechts gegründeten, gesellschaftlichen Verbindung per— sonliche und dingliche Rechte blos durch gegenseitige freie Uebereinkunft, und also nur durch Vertrag erworben werden können; so enthält das angewandte Naturrecht zunächst die wissenschaftliche Darstellung der einzelnen Hauptgattungen und Arten von Verträgen, und der aus diesen Verträgen hervorgehenden rechtlichen Verhältnisse zwischen freien Wesen. Es ist nicht möglich, jeden einzelnen denkbaren Vertrag in die Wissenschaft aufzunehmen. Allein Wissenschaft, daß über das Nothrecht selbst die scharf⸗ sinnigsten und folgerichtigsten Denker unter den Nach— folgern Kants, welche übrigens von rein sittlichen Grundsätzen ausgehen, getheilter Meinung sind. So z. B. während Heydenr eich ganz gegen das Noth— recht sich ausspricht, lehrt Gros:„der Mensch sey in der Noth entbunden von dem Rechtsgesetze“; und so viele Andere. —* 88 Natur⸗ und Völkerrecht. die systematische Darstellung der Verträge muß we— nigstens diejenigen Hauptgattungen und Arten von Verträgen entwickeln, unter welche der einzelne Vertrag sogleich gebracht werden kann. 28. Nomenclatur der wichtigsten Verträge. Die wichtigsten einzelnen Verträge, durch welche I gegenseitig persönliche Rechte oder Sachen erworben werden, sind: 1) der Gesellschaftsvertrag überhaupt; 2) der eheliche Vertrag; 3) das daraus hervorgehende Aelternrecht; 4) der Dienstvertrag; Ddie Verträge 2— 4 bilden das soge— nannte Familienrecht.) 5) der Arbeits-und Miethsvertrag; 6) der Schenkungs⸗, Tausch- und Kaufver— trag; 7)) der Leih⸗, Darlehns- und Pfandvertrag; 8) der Aufbewalhrungs- und Bevollmächti⸗ gungsverträg, mit Einschluß der Bürg— schaft; 9) der Vertrag auf den Fall des Todes; 10) der Verfassungs- und Regierungsvertrag der Gesellschaft; 11) der kirchliche Verfassungsvertrag(Lehre von dem natürlichen Kirchenrechte); 12) das allgemeine Gesellschaftsrecht. An die Darstellung dieser Verträge wird die Lehre von den Rechten der Wähnsinnigen in der Gesellschaft angeschlossen. dol sansch Doc get Ichl. K ninh chhosch Rinhah Ien g Run l Wahn r9 Ieno amimer u, u e muß We⸗ Arten vyn er einzelg zerträge urch welche erworben t; nrecht; n das soge⸗ 5 d Kaufper⸗ ndvertrag; pollmächt der Bürg⸗ odes; ungsverttag Fohrt trag(Vhle 4 VX„ rechte V t. ird die Lehie Geselschat Natur⸗ und Völkerrecht. 89 29. 1) Der Gesellschaftsvertrag überhaupt. Der Gesellschaftsvertrag überhaupt ist von dem ursprünglichen Zusammenleben der Menschen im natürlichen Zustande dadurch verschieden, daß nach demselben mehrere(wenigstens aber zwei) Per— sonen sich gegenseitig versprechen, einen bestimmten Zweck gemeinschaftlich zu befördern und zu verwirk— lichen. So mannigfaltig verschieden diese Zwecke seyn können; so mannigfaltig können auch die deshalb abgeschlossenen Verträge und die auf diesen Ver⸗ trägen beruhenden Gesellschaften seyn. Im All⸗ gemeinen gibt es aber für die Beurtheilung des Zweckes einer Gesellschaft nur zwei Grundsätze: 1) dieser Zweck darf nicht gegen das Sitten⸗ gesetz seyn; ö 2) und darf nicht die Rechte eines Dritten (nicht zur Gesellschaft Gehörenden) be— schränken oder verletzen. ö Jede nach diesen Grundsätzen zu einem beson— dern Zwecke vereinigte Gesellschaft muß, als solche, wegen der Rechtlichkeit und Einheit ihres Zweckes, als eine moralische und juridische Person(nach ihrem innern, dem Sittengesetze entsprechenden, We— sen, und nach ihrer äußern selbstständigen Ankündi⸗ gung) anerkannt werden, welcher sämmtliche Rechte der Personlichkeit in ihrem ganzen Umfange zukom⸗ men. Die Form der Gesellschaft aber, über welche sich die vertragsmäßig verbundenen Individuen, in Beziehung auf ihren eigenthümlichen Zweck, vereini⸗ gen, heißt: die Verfassung derselben. Nach diesen Grundbegriffen über den Gesell— schäftsvertrag überhaupt muß eben so die Rechtlichkeit des Ehevertrags, des Dienstvertrags und des Staatsvertrags— wie die einer Tanz— gesellschaft, eines Mönchordens, einer Räuber— bande u. s. w. beurtheilt werden. Für das Staatsrecht kommt zu dieser natur— rechtlichen Lehre die wesentliche Bestemmung hin— zu: daß innerhalb des Staates nur diejenige Gesellschaft als rechtlich bestehend gedacht werden kann, deren Zweck der Regierung des Staates bekannt, und deren Verfassung, aus diesem Zwecke hervorgehend, von der Regierung anerkannt und bestätigt worden ist. —* 30. 2) Der eheliche Vertrag. Die Ehe ist ein freier(weder erzwungner, noch durch List bewirkter) Vertrag zweier Personen beider— lei Geschlechts zur gemeinschaftlichen und mit dem Sittengesetze übereinstimmenden Befriedigung des Geschlechtstriebes. Soll der eheliche Vertrag diesem Begriffe entsprechen; so verlängt er von beiden Thei— len einen gewissen bereits erreichten Grad von geistiger und sittlicher Reife, und ein Fort— schreiten in derselben, Aum dem Endzwecke des mensch— lichen Daseyns sich gemeinschäftlich zu nähern, weil die Erreichung dieses Endzweckes in der Ehe nicht gehindert, sondern befördert und erleichtert werden soll, und weil beide Theile, wegen der gemeinschaft— lichen Annäherung an denselben, sich gegenseitig achten, so wie wegen der dadurch gewonnenen personlichen Vorzüge sich lieben sollen.— Der eheliche Vertrag verlängt ferner einen gesunden, für den Zweck der Fortpflanzung völlig entwickelten und ausgebildeten, ——— d R shriht, Wt wl 00 006 H dhnn, Iuterorow wist zg gurgdet sh, hh! Ien gl Hrachde ihag 0 Iu Modif val vuf det amndesh Ra eudlich dh de ee L de Eher in shsh Mosshut! 5 gde Sen Huttn schdet, wahet, thatvus N dusthn n Hcl .5 G rechtigen er He; ö 14% Mist 11 Natur⸗ und Völkerrecht. 91 11 und durch keine vorhergegangenen Ausschweifungen geschwächten, Körper, so wie ein angemessenes Verhaltniß in den Lebensjahren beider zur ehelichen Gesellschaft sich vereinigenden Personen. Er verlangt weiter, daß in der Ehe, als einer freien 5 hi Gesellschaft, keine Herrschaft des einen, und keine e Unterordnung des andern Theiles statt finde. Er ver— acht werden wirft zugleich jede außereheliche Befriedi— es Ctaalts gung des Geschlechtstriebes als gegen das Sittenge— aus diesem setz, gegen die Rechte des Ehegatten, und gegen die anerkannt demselben gelobte ausschließliche Treue. Er macht aber auch die Ernährung und sorgfältige Er— ziehung der erzeugten Kinder bis zur erreich⸗ ten Mündigkeit zur heiligen Pflicht beider Gatten, weil von der körperlichen, geistigen und sittlichen Bil— dung derselben das Bestehen und die Veredlung des I3ner, noch heranwachsenden Menschengeschlechts abhängt. Er ist omen beidet⸗ endlich ein Vertrag auf Lebenszeit, sobald nicht d mit dem der eine Theil durch selbstverschuldete, oder vor digung des der Ehe verschwiegene, unheilbare körperliche Uebel 7 „dsoson Ascho* ch ölli Ahi heli 5 Ge⸗ trag diesen in physischer Hinsicht völlig unfähig zur ehelichen Ge— eiden Thei— meinschaft und zur Befriedigung des Geschlechtstrie⸗ zrad von bes geworden ist, oder durch den bösen Willen des radev 7 dein Fort⸗ einen Gatten die Sicherheit und das Leben des anderr des mensc⸗ gefährdet, oder durch Ehebruch der eheliche Vertrag Hhern, wel vernichtet, oder durch ein Verbrechen in der Gesell⸗ Hern,*———* Che nict schaft das Recht des äußern freien Wirkungskreises in rt werden derselben verloren wird. Eintretende unerwartete 44 Unglücksfälle aber, selbst wenn sie die Befriedigung 1I3 des Geschlechtstriebes unmöglich machen sollten, be— 117 rechtigen den andern Gatten nicht zur Auflösung 10 der Ehe; vielmehr kann in solchen Fällen das künf— tige Verhältniß von beiden Gatten nur nach den Pflichten der Billigkeit und Güte bestimmt werden— Hf. emeinschaf⸗ 0 persol 10 Vertrag R Zweck deb ohildeten gebid Natur⸗ und Völkerrecht. 1. Verbindungen zweier Personen beiderlei Ge— schlechts, durch welche entweder der Zweck der Geschlechtsgemeinschaft durchaus nicht erfüllt wer— den kann(wie z. B. durch die Kastratenehe und durch die Ehe zwischen Personen von ganz unglei— chem Lebensalter), oder wo die Verbindung des Geschlechtstriebes nur auf eine gewisse Zeit(wie im Concubinate) und nicht für die ganze Dauer des Lebens bestehen soll, oder wodurch die Gleichheit des Rechts zwischen den Verbundenen aufgehoben wird(z. B. in der Ehe zur linken Hand), können wohl, nach positiven Gesetzen, im Staatsleben verstattet und geduldet werden, nicht aber im Ver— nunftrechte den heiligen Namen der Ehe führen. In Hinsicht der Blutsverwandtschaft aber erklärt die Vernunft sich nur zunächst gegen die Ehe zwischen Aeltern, Kindern und Geschwistern; die entferntern Verwandtschaftsgrade enthälten keinen Verstoß gegen das Sittengesetz und das Recht; doch können sie aus physischen und politi— schen Gründen die Berücksichtigung der positiven Gesetzgebung verdienen. 2. Naturgeschichte und Vernunft sprechen gleich stark für die einfache Ehe(Monogamie), mit Aus⸗ schluß der Vielweiberei und Vielmännerei. Selbst in der Ehe verlangt die Vernunft eine gemäßigte Befriedigung des Geschlechtstriebes; denn die Ehe ist kein Freiheitsbrief für die wilden Aus— brüche thierischer Sinnlichkeit. Die Vernunft sagt zugleich, daß die völlig ungetheilte und innigste Liebe nur Eine Person des andern Geschlechts zu erregen und zu erhalten vermag; so wie die älter— liche Zärtlichkeit und die zweckmäßige Erziehung der Kinder, von welcher die Fortbildung der mensch— 5050 Kllhh, Ihe N., t der Ond Hche andes Rel, W0 (Mn Cchist Hlicheh Rate dog Wnch rinch Hatth, mi zr Dh A Ru dr 4 Ee In Grih ytden . Chehe ahnp Mn schumn Vaschl nahrrd Riß de 185%/½½ Iderlei Ge. * 7 erfüllt no (/ AII. 10 Ql veck der Aeel Wor V RI ge und A * * * Natur- und Völkerrecht. 93 lichen Gesellschaft abhängt, im Allgemeinen nur der einfachen Ehe angehört. Die Geschichte end— lich lehrt, daß alle polygamische Völker in Hinsicht auf ihre Kultur und Verfassung früher sanken, als die, bei welchen die einfache Ehe bestand; daß mit der Vielweiberei gewöhnlich eine entehrende Behandlung und Herabwürdigung des weiblichen Geschlechts verbunden ist, und daß selbst die Freu— den der Geselligkeit nur da am reinsten genossen wer— den, wo beide Geschlechter gleiche Rechte besitzen. (Man vgl. die im trefflichen Geiste geschriebene Schrift von Chstn. Wilh. Hufeland: über die Gleichzähl der Geschlechter. Berl. 1820. 8. und halte dagegen die grobsinnliche Ansicht in Hugo's Naturrechte.) Im häuslichen Leben findet an sich keine Ober— herrschaft statt; es sollen vielmehr die Geschäfte des häuslichen Lebens unter beide Gatten verhält— nißmäßig gleich vertheilt seyn, döch so, daß die Gattin, wegen der mit der Schwangerschaft und mit der Wärtung und Pflege der Kinder verbun— denen Beschwerden, das Recht hat, zu verlangen, daß der Mann sie ernähre. Alle einzelne Bestimmungen über das Vermögen und Eigenthum der Gatten, es bestehe in liegen— den Gründen, oder im Gelde u. s. w., gehören dem positiven Rechte an. Ehebruch ist, im weitern Sinne, jede Be— gehungs-oder Unterlassungshandlung, welche dem Vertrage widerspricht, über welchen die Ehegatten sich vereiniget haben; im engern Sinne aber der Beischlaf mit einer Person des andern Geschlechts während der Dauer des ehelichen Vertrags. So gewiß der beleidigte Gatte das Recht hat, den Natur⸗ und Völkerrecht. Ehebruch des Gatten durch Zwang zu verhindern; so gewiß wird auch durch den Ehebruch der eheliche Vertrag aufgelöset, und es hängt blos von dem Willen des in seinen Rechten gekränkten Gatten ab, ob er dennoch die Ehe nicht aufgehoben wissen will. 31. 3) Das aus dem ehelichen Vertrage her— vorgehende Aelternrecht. Zwischen Aeltern und Kindern besteht kein be— sonderer Vertrag, wohl aber ein rechtliches Ver— hältniß, das unmittelbar aus dem chen Vertrage hervorgehet. Denn Kinder haben, als Wesen, die mit dem Vermögen der Vernunft und Freiheit aus— gestattet, in der menschlichen Gesellschaft erscheinen, das ursprüngliche Recht auf die Ernährung, Be— schützung, Erziehung und Bildung von den Aeltern, bis sie im Stande sind, sich selbst zu erhalten, und selbstständige Mitglieder der Rechtsgesellschaft zu wer— den. Die Erziehung soll daher ihren Körper vor Ver— letzung bewahren, und die Entwickelung ihrer sinn— lichen und geistigen Anlagen für die Gesammtheit der Zwecke derselben fortsühren bis zum Zeitälter der phy— sischen und sittlichen Mündigkeit. Die Aeltern haben dafür das Recht auf den Gehorsam der Kinder, so lange sie die Stelle der noch unmündigen und nicht zur Selbstthätigkeit ge— reiften Vernunft der Kinder vertreten; allein kein Recht auf ihre Dankbarkeit, weil diese zwar Pflicht von Seiten der Kinder ist, zu welcher ein sittliches Wesen durch die innere Güte seiner Gesinnung be— stimmt werden soll, die aber nicht als Recht verlangt werden kann. WI 1M Z d Ul Rerden 6 Ihan uu Miter Etrafen u her Kitd dnsebe aß Ilten el 1 fin fihe Zbum Ehn so wen welge N huscht wole; sebn 0 Entwickl kigene! Rugurg i Im offtl lchen ind; nigen tcfet erth unen Aet dusan, Mthhpart dewrhgl kikän gd II indig Han un Vorhinde Herhindern, Soy oH1d v ber ehellche 08 Bon dew den temn u Gatton uGatten ab, misse 0 Wissen Wll, t kein de Kos l Oes Ve anen mutheit det * phy⸗ *5 ter der n t vel n Natur- und Völkerrecht. 9⁵ Da ferner Kinder Per sonen, d. h. Wesen mit 98 und Freiheit sind; so dürfen sie nie als Sache, oder als das Eigenthum der Aeltern ange— sehen Wade das sie durch irgend einen Vertrag ver— äußern und Andern überlassen können, ob es gleich den Aeltern zusteht, zweckmaßige bessernde Strafen in Beziehung auf die sich verirrenden Kräfte ihrer Kinder festzusetzen und zu vollziehen.— Aus demselben Urrechte der Persönlichkeit folgt zugleich, daß Aeltern von We kirchlichen Bekenntnisse kein Recht haben, in ihrem Ehevertrage über die künftige religiose Uicberzeugung und über das kirchliche Bekenntniß der Kinder im Voraus zu Rne Eben so wenig hängt es von der Willkühr der Aeltern ab, welche Erziehung und Richtung sie den Kindern in Hinsicht eines künftigen öffentlichen Berufs erthei— len wollen; vielmehr müssen sie überhaupt die in den— selben schl ummernden Anlagen zu entwickeln und diese Entwickelung Wiate zu Echerdern suchen, damit die eigene Neigung des Kindes, so wie dessen Ueber— zeugung in reifern Jahren, diejenige Beschäftigung im öffentlichen Leben erwahle, welche seinen körper— lichen und geistigen Kräften und seiner bestmme an⸗ gekündigten Richtung in Beziehung auf äußere Thä⸗ tigkeit entspricht. In dieser wichtigen Angelegenheit konnen Aeltern blos die rathenden Freunde ihrer Kin⸗ der seyn, und sind, als sol che, verpflichtet, denselben mit Unpartheilichkeit die Re chte und Pflichten, so wie die vortheilhaften Seiten und die Lasten und Schwie⸗ rigkeiten jedes öffentlichen Berufes zu schildern, zu welchem die Kinder Talente und Neigung zeigen. Kinder werden endlich, ohne vorhergegangene Aufkündigung, der bisherigen Abhängigkeit von ihren Aeltern und ihrer Familie entbunden, sobald ihre 96 Natur⸗ und Völkerrecht. Vernunft zur Mündigkeit, d. h. zu der Selbststän⸗ digkeit gelangt ist, daß sie theils den individuellen Zweck ihres Lebens durch eigne Thätigkeit verwirk— hen theils nach ihrer körperlichen Reife in die ehe— 00 Verhältnisse eintreten, und durch ihre erlangte Bräuchbarkeit und Fertigkeit in irgend einem recht⸗ chen Geschäfte und Berufe eine Familie ernähren können, wodurch zugleich alle diejenigen Verhält— nisse aufhören, welche aus dem Aelternrechte ent— springen. 32. 4) Der Dienstvertrag. Nächst dem ehelichen Vertrage und dem Aeltern— rechte gehört auch der Vertrag zwischen Herrn und Diener zum sogenannten Familienrechte. Diese r Vertrag schließt, schon nach dem Grundbegriffe eines Vertrages, alle Verhältnisse der Sklaverei, der Leib— eigenschaft, der Eigenhörigkeit und des Dienstzwan⸗ ges von sich aus, und darf den Diener nicht der Mög⸗ lichkeit berauben, die Bedingungen des nr. Daseyns zu erfüllen, d. h. in seiner sittlichen Ausbil⸗ dung fortzuschreiten⸗ und Gl acksligkei zu genießen. Selbst wenn der Diener freiwillig(entweder aus Un— kunde der Große des Gutes, oder aus Dankbarkeit in einzelnen Fällen) dieser Rechte sich begeben wollte, darf es der Herr nicht annehmen, weil er dadurch ein vernünftiges Wesen, das die Größe seines Opfers aus Unwissenheit oder im Augenblicke der Ueberra— schung des Gefühls nicht zu berechnen weiß, abhalten würde, für die Zukunft den Zwecken seines Daseyns ler zu nähern. Der Vertrag zwischen Herrn und Die— ꝛier beruht aber von Seiten des Herrn auf der Halchten, Fatge 100 Haii Wa hen t 0 1 eLbals uf dset Is uichs RI R Us aer it, Ogshosa 5) Do Der in eisehse r Hes fl IhN Ket hit. I. nitit den R des& sinnt be Nst ae Eistg bcch u der Vue Ausgemitti Durc . Natur⸗ und Völkerrecht. 97⁷ Bereitwilligkeit, einem Wesen seiner Gattung die Erreichung der Zwecke seines irdischen Daseyns, gegen gewisse von demselben zu leistende Dienste, zu erleichtern, und von Seiten des Dieners auf der freiwilligen Verzichtleistung auf einzelne im Ver— trage bestimmte Verhältnisse seines äußern freien Wirkungskreises während einer im Vertrage festge— setzten Zeit, um für gewisse festgesetzte Dienstleistun— gen in Beziehung auf die dringendsten Bedürfnisse des Lebens gesichert zu seyn. Von Seiten des Herrn darf daher nichts verlangt, und von Seiten des Die— ners nichts übernommen oder gethan werden, was mit den ursprünglichen Rechten der Menschheit unver— einbar ist, oder was außerhalb der Bedingungen des abgeschlossenen Vertrages liegt. 33. 5) Der Arbeits- und Miethsvertrag. Der Arbeitsvertrag ist dem Dienstvertrage in einzelnen Verhältnissen ähnlich, nur daß der, wel— cher blos für den Andern vertragsmäßig arbeitet, nicht in den Kreis des Familienlebens und Familienrechts gehört. In dem Arbeitsvertrage verspricht der Pro⸗ mittent dem Promissar, gewisse Kräfte des Körpers oder des Geistes zu einem von dem Promissar be— stimmt bezeichneten Zwecke zu verwenden, wogegen dieser eine ebenfalls im Vertrage genau bestimmte Entschädigung leistet. Der Promissar bekommt da— durch das Recht, die Arbeit so zu fordern, wie sie der Vertrag festsetzt, und der Promittent die dafür ausgemittelte Entschädigung. Durch den Miethsvertrag wird das Recht entweder auf den Gebrauch einer Sache, oder auf J. 7 98 Natur⸗ und Völkerrecht. die Leistung gewisser Dienste erworben, wofür eine Vergeltung zwischen beiden contraiirenden Theilen festgesetzt wird. Bei der Miethe von Sachen heißt diese Vergeltung: der Miethszins(locarium); bei dem Miethsvertrage zur Leistung gewisser Dienste: der Miethslohn(merces). Die Miethe berech— tigt aber nur zu dem Gebräuche der Sache, wofür sie gemiethet ist; auch trägt der Miether nie den Schaden, welchen die gemiethete Sache aus natür— lichen Ursachen oder durch Zufall erleidet; doch muß er den Miethszins entrichten, selbst wenn er die ge— miethete Sache nicht gebraucht haben sollte. 34. 6) Der Schenkungs⸗, Tausch- und Kauf⸗ vertrag. „Die Schenkung besteht in der unentgeldlichen Ueberträgung einer Sache an einen Andern, der in die Annahme derselben einwilligt. In dem Schen— kungsvertrage wird däher eine Leistung versprochen, und der Gegenstand derselben dem Andern übergeben, ohne daß der Promittent von dem Promissar, außer der Annahme des Gegenstandes, eine Gegenleistung sich bedingt. Der Promittent darf aber die Schen— kung nicht einseitig aus Reue, oder wegen veränder— ter Verhältnisse widerrufen; denn selbst der Wider— ruf wegen Undankbarkeit, oder, bei der Größe des Gutes, wegen des Schadens, den der Schenkende durch die Weggabe des Gegenstandes erleiden dürfte, ist nach dem Vernunftrechte ungültig. Der Tauschvertrag beruht auf der Zusage einer gegenseitigen Veräußerung der Paciscen⸗ ten, und auf dem erfolgten Austausche der Gegen⸗ 100 0 E WM iss ll,„ 90 Dit ilet osse Ihe Sum Mle vall nase 90 I bihal NN Er lug ist al Hschidigurg acl ut d d V) derh drl lir ue Vechauch, Hsimmte e ult gewise astin Id Hus sirdn ft nihtvurmn r Urng shung dre Helher uuh ur hr ufth kunn, „ wofür a nden Deln Sachen haß Dcariumh. isser Diensir Mietb et e bereh Sache, woh Uether nie de che aus nati. det; doch muß henn er die g ollle. und Kauf dem Schen Rversproche, n übergeben issar, außt hegenleistun die Schel⸗ en verändel der Wodl er Größt d Schenkend leiden dieft, der Zusu de vs E de Gehl Natur⸗ und Voölkerrecht. 99 stände des Vertrags, wodurch der eine Paciscent das Eigenthum eines Gegenstandes von dem andern Pa⸗ ciscenten, gegen das ihm überlassene Eigenthum eines andern Gegenstandes, erwirbt. Der Kaufvertrag überläßt das Eigenthum einer gewissen werthvollen Sache an einen Andern für eine Summe(den Kaufpreis), über welche sich beide Theile vereinigt haben. Durch Erlegung des Kauf⸗ preises geht das Eigenthum der erkauften Sache von dem bisherigen Besitzer auf den Andern über, weil diese Erlegung die Bedingung der rechtlichen Erwer— bung ist; auch übernimmt der Käufer die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Sache durch Zufall von dem Augenblicke an, wo er Eigenthümer wird. 35. 7) Der Leih-, Darlehns- und Pfandver⸗ trag. Der Leihvertrag beruht auf der Ueberlassung einer uns zugehörenden Sache zum Gebrauche(nicht Verbrauche) an einen Andern, entweder auf eine bestimmte Zeit, zu einem bestimmten Zwecke, und unter gewissen Bedingungen, oder ohne dieselben. Im erstern Falle trägt der Empfänger nur die Sorge und die Kosten für die Erhaltung des Gegenstandes; für den zufäligen Schaden aber an demselben ist er nicht verantwortlich(casum sentit dominus). Die⸗ ser Vertrag heißt precarium, wenn nichts in An— sehung der Dauer bestimmt worden ist, weshalb der Verleiher des Gegenstandes ihn zu jeder Zeit(selbst noch vor beendigtem Gebrauche der Sache) wider⸗ rufen kann. *+ 7 100 Natur- und Völkerrecht. Von dem Leihvertrage ist der Darlehns ver— trag dadurch verschieden, daß in dem letztern eine zum Ver brauche(d. i. zur Consumtion) geeignete und bestimmte Sache dem Andern unter der Bedin— gung eigenthümlich überlassen wird, daß derselbe eine andere von gleicher Beschaffenheit zurück zu erstatten verspricht. Im engern Sinne heißt, nach diesem Vertrage, der, welcher die Sache ubergibt, der Gläubiger, und der Empfänger der Schuld— ner, sobald für die Zeit zwischen dem Gebrauche und der Zuruckerstattung eine gewisse Geldsumme, oder ein andrer werthvoller Gegenstand, als Entschädigung für den Gebräuch festgesetzt worden ist. Doch kann es auch Darlehen geben ohne Zinsen. Nach dem Naturrechte steht es frei, die Zinsen so hoch festzusetzen, als es seine Vernunft billigt, und der 15450 ldner 70 einge ht. Nach den positiven Gesetzen aber besteht ein be— stimmter Zinsfuß, über welchen Linant die will— kührliche Zinserhͤhung Wucher heißt und der richterlichen Ahndung unterliegt. Der Pfandvertrag besteht in dem Rechte, welches der Schuldner seinem Gläubiger überträgt, im Falle der Nichtleistung einer eingegangenen Ver— bindlichkeit, durch Zurückbehaltung oder Veräußerung eines am Werthe gleichen Gegenstandes, d. i. des Pfandes, fur diese Nichtleistung sich zu entschädi— gen. Wird das Pfand dem Gl Hibiger übergeben; so ist dies der Pfandvertrag im engern Sinne. Wird das Pfand dem Gläubiger nur verschrieben; so heißt die Verpfän dung Hypothek. Das Pfand⸗ recht beruht daher im Allgemeinen auf einer im Voraus geleisteten Sicherheit wegen der Erfül— lung einer durch Vertrag festgesetzten Bestimmung; uce 0 ctk IIU Nda; Rächtigd. Dr Iu Num bal Vast, des Hchn de⸗ h, ud, al eiff W alnht postt Hthung! Sache wl! unn ihm Nurf se de Nur pys Dahnn, o Iamndn e Wsatr Hean Wehuung ihe ug sicht wedit sch si Ne dun kum, Rgangege! N therninnt siheung rihthag rlehnsyef etztern an on) geeigng r der Bedi derselbe e eit zuruck ze heißt ache übergibt dor E é del Schuld Hebrauche un summe, odt Tntschadiau D 0 ch kan m Darleihs als es sein sie eingeh esteht ein& eißt und de dem Recht. er Ubertrag mnaenen W Veräußerust 65, d. i, N Fzu entschid er bergebeh gern Sinne verschriebeh Das Pfand auf einer N der Erfil Bestimmun 70 Ral Natur-⸗ und Völkerrecht. 101 doch berechtigt die Uebernahme des Pfandes zu keinem Gebrauche desselben, sobald dieser Gebrauch im Ver— trage nicht besonders ausgemittelt worden ist. 36. 8) Der Aufbewahrungs- und Bevoll⸗ mächtigungsvertrag.— Die Bürgschaft. Der Aufbewahrungs-(auch Niederlegungs— Vertrag beruht auf dem, einem Andern übertragenen, Rechte, eine Sache aufzubewahren, und in dem Ver— sprechen des Andern, für diese übertragene Sache zu haften, und, wenn der Verlust derselben durch seine Schuld entsteht, Schadenersatz zu leisten. Die bei— den contrahirenden Theile heißen der deponens und der depositarius. Ist eine bestimmte Zeit der Auf— bewahrung festgesetzt; so darf der Depositarius die Sache vor dem Abläufe dieser Zeit nicht zurückgeben, wenn ihm dieselbe auch lästig werden sollte; eben so darf sie der Deponent nicht früher zuruck verlangen. Nur physische Ohnmöglichkeit, sie länger aufzube— wahren, oder die rechtliche Aufhebung des Vertrags, kann den Depositar davon entbinden.— Der De— posttar bekommt aber durch die übernommene Aufbe— wahrung eben so wenig das Recht, die deponirte Sache zu gebrauchen, sobald dies im Vertrage ihm nicht ausdrücklich zugestanden worden ist, als er an sich für die Aufbewährung eine Entschädigung for⸗ dern kann, wenn diese nicht gleichfälls durch vorher— gegangene Uebereinkunft festgesetzt ward. In dem Bevollmächtigungsvertrage übernimmt der Bevollmächtigte(mandatarius) die Führung eines Geschäfts an der Stelle des Bevoll— mächtigenden(mandans), und wird dadurch der 102 Natur⸗ und Völkerrecht. Stellvertreter desselben. Doch muß der Bevollmäch— tigende seine Vollmacht mit Bestimmtheit geben, weil der Bevollmächtigte verpflichtet ist, das über⸗ nommene Geschäft der Vollmacht gemäß zu führen, und selbst für die vernachlässigte Erfüllung desselben Entschädigung zu leisten, besonders wenn der Nach— theil aus der Ueberschreitung der Grenzen der erhalte— nen Vollmacht entspringt. Dagegen steht aber auch dem Bevollmächtigten das Recht zu, die Anerkennung und Bestätigung seiner Handlung nach vollbrachtem Geschäfte von dem Bevollmächtigenden zu verlangen. Hat übrigens der Bevollmächtigte eine ihm be— dingt ertheilte Vollmacht überschritten; so ist der Bevollmächtigende nicht verpflichtet, die eingegang— nen Bedingungen zu bestätigen. Endlich darf der Bevollmächtigte die erhältene Vollmacht, ohne aus— drückliche Einwilligung des Bevollmächtigenden, auf keinen Dritten übertragen. Durch Gutsagung und Verbürgung kann ein Dritter an dem Vertrage Andrer Antheil erhalten, und gewisse ihn bindende Verpflichtungen überneh— men, entweder um dem Versprechen des einen Theils mehr Nachdruck zu geben, oder um die Sicherheit der Leistung in Hinsicht der Bedingungen des Vertrags überhaupt zu garantiren. Die Verpflichtung des Bürgen erlischt aber mit der Vollendung des Ver— trags; dagegen tritt die Leistung des Bürgen ein, so— bald der Vertrag nicht zur rechten Zeit und unter den festgesetzten Bedingungen erfüllt wird. 37. 9) Der Vertrag auf den Fall des Todes. Wenn gleich die Testamente, nach ihrem Wesen und nach ihrer Form, ausschließend dem positiven NöM ů—— bnt h 0 ault, dß d6esufge wuig u l fils ane Zodis Rlll Hsinmm Iun Mahl I Sd e I, ud der Ri 1 Has⸗ 0 ushlehtd uban, iß Schi funn ein y runstgrung Hinnaht n Eigerthun Uden, d üünh i Iu lurdert Ihlch u, Mter Danmste die gages Inmnfi Mrpan Bevollmäß theit geben, „das uber zu fühtg ung desselba un der Mac⸗ N der erhall⸗ teht aber aut Anerkennun vollbrachten zu verlanga ne ihm be so ist d e eingegang ich darf de gen überneh „CThosle einen Hhele icherheit di des Vertraß 060 flichtung de NM ing des Vur urgen ein, und unter UE 43 Noödes des Lode * Westtt ihrem D dem posion Natur⸗ und Völkerrecht. 103 Rechte angehören, und ein Testament im civilistischen Sinne dem Naturrechte fremd ist; so folgt doch schon aus dem ursprünglichen Rechte auf erworbenes Eigen⸗ thum, so wie aus dem Rechte des Vertrags über— haupt, daß jeder Theilnehmer der Rechtsgesellschäft über sein Eigenthum auch auf den Fall des To— des verfügen, und eben so, wie es einen Schenkungs⸗ vertrag unter Lebenden gibt, sein Eigenthum gleich— falls einem Andern im Voraus auf den Fall des Todes vertragsmäßig entweder ganz oder theilweise bestimmen kann, ohne daß die Rechtsgesellschaft, deren Mitglied er ist, berechtigt wäre, das durch sei⸗ nen Tod erledigte Eigenthum für herrenlos zu erklä⸗ ren, und der willkührlichen Ergreifung eines Dritten zu überlassen. Der Gegenstand dieses Vertrages umschließt daher den rechtlichen Nachlaß eines Ver— storbenen, und der in Kraft dieses Vertrages eintre⸗ tende Besitzer des Nachlasses heißt der Erbe. Sobald aber kein solcher Vertrag vorhanden ist, kann ein näturliches Erbfolgerecht, nach Ver— nunftgrundsätzen, nur aus dem natürlichen Fami— lienrechte nach der Gemeinschaftlichkeit des Eigenthums zwischen Familiengliedern abgeleitet werden, und nur so weit reichen, als das Familien⸗ recht reicht. Das natürliche Erbfolgerecht kann da— her nur zwischen Personen, die durch die Bande der Natur oder eines förmlichen Vertrags zum häuslichen und ehelichen Leben vereinigt sind, also zwischen Gat— ten, Aeltern, Kindern und Geschwistern nach dem Vernunftrechte gedacht werden, weil zwischen diesen die gegenseitige Verpflichtung der Ernährung und Unterstützung, und das Recht des gemeinschaftlichen Eigenthums und Besitzes statt findet.— Entfern— tere Verwandte, wo diese beiden Verhältnisse weg— 10⁴4 Natur⸗ und Völkerrecht. fallen, können nur, wie jede andere Person, durch einen förmlichen Vertrag auf den Fall des Todes zu Erben bestimmt werden. Krug(Handb. der Phil. Th. 2, S. 145 f. 2Ate Aufl.) erklärt sich gleichfalls für den Erb— vertrag. 38. 10) Der Verfassungs- und Regierungs⸗ vertrag der Gesellschaft. Wenn überhaupt jede Verbindung von Men— schen zu einem bestimmten Zwecke nur durch Vertrag eine rechtliche Form, d. i. eine Verfassung(§. 29.), und dadurch erst den Charakter einer abgeschlossenen Gesellschaft erhält; so kann auch die rechtliche Foem der gesellschaftlichen Verbindung eines ganzen Volkes nur unter der Bedingung eines Verfassungsvertrages gedacht werden. Denn die Vernunft denkt unter einem Volke die Masse von Individuen, die für die Verwirklichung des Zweckes der Herrschaft des Rechts durch einen freien Vertrag zu Einer Rechtsgesellschaft ver— bunden sind.— In dem Verfassungsvertrage ver⸗ einigt sich aber der Gesammtwille des Volkes theils über den Zweck der Verbindung, theils über die aus der Eigenthümlichkeit und den besondern Ver— hältnissen jedes einzelnen Volkes hervorgehenden Mittel, diesen Zweck zu erreichen. Es mussen da— her, bevor nach den Grundsätzen der Staatskunst (Politik) die besondern Verhältnisse des einzelnen, in der Erfahrung erscheinenden, Volkes bei der Auf— stellung der Verfassung desselben berücksichtigt wer— den können, im Naturrechte die von der Vernunft * 00 Heddes I f ten de N auum dut HR„ M susnft Hundenen A Iu dser d Wxfasst lihen urd; —— D N In bsl Hilsch schergl kuns schich fi D• rn Onmten Im M shitben Nj di ucllich Rs, Oign ful h1d gesch hunder Fotme lgal, urc V ů krson, durt 18 Dodes „S. 145f. ur den Erb⸗ gierungs t. von Men uch Vertroz 10 0 20.), geschlossenen rechtliche rbindung Bedingung acht werden. u Volke die wirklichunz echts durch llschaft ver— ertrage ver⸗ lkes theils s über dit ndern Vae⸗ worgehenden mussen di aatskuns es einhelnet, bel der Als sichtigt Wet⸗ der Vemunst Natur⸗ und Völkerrecht. 10⁵ unnachläßlich gebotenen allgemeinen Grund⸗— lagen jedesrechtlichen Vereins(welche also auch die Grundlägen der rechtlichen Verfassung eines jeden Volkes bilden), in ihrer Einfachheit ausgespro— chen werden. Diese Grundlagen bestehen aber in den(H. 15 ff.) aufgestellten ursprünglich en Rech— ten des Menschen, welche in der Verfassung, als einem durch den Gesammtwillen abgeschlossenen Ver— trage, unter der Form von Gesetzen— als Vor— schriften für den Willen aller durch den Vertrag ver— bundenen Individuen— erscheinen. So verschie— den daher auch im Einzelnen die Bestimmungen in der Verfassung eines gegebenen Volkes, nach ört— lichen und geschichtlichen Verhältnissen*), seyn *) Das Naturrecht behandelt den Verfassungsvertrag in abstracto; das Staatsrecht denselben mit Hinsicht auf den, das Bestehen der Rechtsgesellschaft sichernden, rechtlich gestalteten Zwang; die Staats⸗ kunst aber mit Beziehung auf örtlichse und ge⸗ schichtliche Verhältnisse. Welche Verfassung z. B. für Portugal, Norwegen u. s. w.— inwie— fern diese als gegebene d. h. als wirklich existirende Staaten erscheinen— die beste sey; kann nicht nach dem Naturrechte und nach dem Staatsrechte ent— schieden werden. Das Naturrecht verlangt blos, daß die im§. aufgestellten Grundlagen einer jeden rechtlichen Verfassung in den Verfassungen Portu— gals, Norwegens u. s. w. nicht fehlen, und das Staatsrecht stellt diese Grundlagen, auf den Fall möglicher Verletzung, unter die Garantie des rechtlich gestalteten Zwanges. Was aber in geschichtlicher Hinsicht(d. h. aus den seit Jahr— hunderten bestehenden rechtlichen und gesetzlichen Formen des öffentlichen Staats ebens in Por— tugal, Norwegen u. a.) mit jenen allgemeinen na⸗ turrechtlichen Grundlagen einer jeden rechtlichen Ver⸗ 106 Natur⸗ und Völkerrecht. * mogen; so verlangt die Vernunft doch als allgemeine Grundlägen einer jeden Verfassung: die persönliche Freiheit, mit ewiger Vernichtung aller Sklaverei und Leibeigenschaft(und da, wo sie geschichtlich noch bestehen, mit rechtlicher Ausgleichung der aus dem Lehnssysteme hervorgegangenen persoön— lichen und dinglichen Verhältnisse); die äußere Gleich⸗ heit vor dem Gesetze in Hinsicht aller in der Gesellschaft geltend zu machenden Rechte und aller in derselben zu übernehmenden Pflichten, besonders in Betreff der offentlichen Leistungen(doch ohne Aufhebung der ge— schichtlich begründeten per sönlichen Standesver— hältnisse); die Freiheit der Sprache, der Presse und des Gewissens(doch ohne irgend eine dadurch ge— schehene Rechtsverletzung ungeahndet zu lassen); die persönliche Ehre aller Individuen des Volkes; die rechtliche Erwerbung des Eigenthums; die indivi— duelle und allgemeine Sicherheit, und die unver— brüchliche Gültigkeit aller Verträge, welche die zur Gesellschaft verbundenen Individuen auf rechtliche Weise gegenseitig abschließen. Da aber diese höchsten Güter des Lebens, ohne welche keine Herrschaft des Rechts gedenkbar ist, theils sassung verbunden werden, stehen bleiben und den Uebergang aus der alten Zeit in die neue vermit— teln, was ferner aus örtlichen Rücksichten und aus allgemein in Portugal, Norwegen zc. gefühlten Be— dürfnissen in die Verfassung aufgenommen werden soll; das kann blos durch die auf einen gegebenen Staat angewandten Grundsätze der Staatskunst ent— schieden werden.— Nur durch die Verwechslung dieser Bestimmungen könnten die ungeheuern Miß— verständnisse bei und nach der Bildung neuer Ver— fassungen seit 30 Jahren entstehen. 4* rch hen W ruldde Hillensde dich Ei u U 45 Mse. umm und e Ao macht dlt. Regenter Bl Fimnten vihstet! nit den E lie! mabtdas aufhort vollziet nit dene der Du gebendel Hehalt L I Mphi sihuden 6 heltwid, Musnale! W H der rehft don der i Lunung ulhichet ruch 1 S allgemeie e personlich r Sklavert eschichtlic gleichung zenen pershr lußere Gleich⸗ r Gesellschat in derselben Betreff der hung der ge⸗ Standesver Presse und dadurch ge⸗ assen); die Bolkes; di die indiv⸗ die unvet— elche die zu uf rechtlich ebens, ohn ů ar ist, theilz ben und den neue vermit 4 chten und 4 gefühlten Br el zen gegebene gatskunst ehl⸗ wechslulz ehellerh 0 g neller Vel. nmen W Natur⸗ und Völkerrecht. 107 nach ihrem ganzen Umfange, theils für alle Zeiten in der Gesellschaft gesichert werden sollen, weil eben, nach der Vernunft, an die Stelle des Gesammr⸗ willens der Masse, die moralische und juri— dische Einheit des Ganzen treten soll; so ver— langt auch die Vernunft, daß das Volk, welches, als Masse, seine Rechte ohne Anarchie nicht ausüben kann und darf, sogleich in dem Verfassungsvertrage die Anwendung und Leitung der Gesammt— macht der ganzen Gesellschaft einem Oberhaupte, dem Regenten, so wie die fortdauernde Bewahrung und Behauptung der Rechte des Volkes einer be— stimmten Zahl aus seiner Mitte freige⸗ wählter Stellvertreter übertrage, so daß, mit dem Eintritte der rechtlichen Verfassung ins öffentliche Lben, die Ankündigung der Gesammt— macht des Volkes durch das Volk selbst für immer aufhört, dem Regenten aber ausschließend die vollziehende Gewalt, und gemeinschaftlich mit den Stellvertretern des Volks(nach gewissen in der Verfassung genau gezogenen Grenzen) die g e setz⸗ gebende Gewalt zukommt, so wie die richterliche Gewalt, durch welche jede einzelne streitige Handlung der Mitglieder der Rechtsgesellschaft unter die be⸗ stehenden Gesetze gebracht und nach denselben beur— theilt wird, von einem unab hängigen richterlichen Personale geübt werden muß. Nach diesen, aus dem Urrechte der Menschheit selbst abgeleiteten, Grundlagen gehört die Lehre von der rechtlichen Begründung einer Verfassung, und von der in derselben ausgesprochnen Theilung(nicht Trennung) der höchsten Gewalt in die gesetzgebende, vollziehende und richterliche, in das Naturrecht, wo— durch zugleich der Verfassungsvertrag den Regie⸗ 108 Natur⸗ und Völkerrecht. rungsvertrag in sich einschließt, weil keine rechtliche und bleibende Gestaltung eines Volkes ohne Regierung gedacht werden kann. Das Verhältniß aber, das zwischen dem Regenten und den Regierten vertragsmäßig besteht, ist das Verhältniß zweier sittlicher Personen, welche gegenseitig und Rechte gegen einander haben. Das Nähere über die rechtliche Bildung der Verfassung unter der gesetzlichen Begründung des Zwanges, so wie über die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Regenten und der Unterthanen, wird im Staatsrechte entwickelt. Dagegen gehört die Erörterung der Frage: ob bei einem gegebenen Volke die Regierung einer einzigen Person, oder einer Mehrzahl von Individuen, ob erblich oder wechselnd, ob lebenslänglich oder auf eine be— stimmte Reihe von Jahren, so wie unter welchen Titeln und äußern Formen überträgen werden soll, der Staatskunst an, weil diese durchgehends die Erfahrungen der Geschichte und das bei jedem gegebenen Volke bis jetzt rechtlich Be— stehende berücksichtigt. 39. 11) Der kirchliche Verfassungsvertrag. Keine vertragsmäßig verbundene Gesellschaft von Menschen kann ohne öffentliche Religionsübung gedacht werden, weil jedem vernunftigen Wesen die Beziehung auf das Uebersinnliche und Ewige schon in und mit seiner geistigen Natur gegeben ist. Nächst dem Verfassungsvertrage, welcher die allgemeine rechtliche Grundlage des Vereins einer bestimmten Masse von Individuen zu einem Volke bildet, muß vhe Hant h h0 sh Wu Ube ull Itbdun Dathag 0 Neeeint fümmutg dastbe z A dfen vie d V Ifertäche 1— unungu sid, dei nac ihe Ind nach liten un der kichs Ind slr Ms He amm dlte Wuez,the Holt lles 0 in Hatllker Mis „ weil kein Volkes chye Verhältni en Ragirn ltniß zweie ig Pfichtn Bildung de v1nd IIA Ne Inould Ad auf eine be⸗ inter welche werden sol, durchgehend und das ba htlich Bu svertrahß Geselschot ligionsübung u Wesen 56 Epige schol nis. Noht algemene bestimmtel hildet, maß Natur⸗ und Völkerrecht. 109 daher in jeder Rechtsgesellschaft vernünftiger Wesen ein Vertrag bestehen, durch welchen dieselben zum gemeinschaftlichen öffentlichen Bekenntnisse ihrer reli⸗ de Ueberzeugung, zur Befestigung, Belebung und Fortbildung in derselbeu, so wie zur gemeinschaftlichen Verehrung Gottes vermittelst eines äußern Kultus sich vereinigen. Nächst diesen wesentlichen Be⸗ stimmungen des kirchlichen Verfassungsvertrags soll derselbe zugleich die Zeit, den Ort, die Formen und die äußern Symbole dieser Verehrung enthalten, so wie die Bedingungen, unter welchen die Leitung des öffentlichen religiösen Unterrichts und Kultus gewissen Individuen übertragen wird, welche durch zweck— mäßige wissenschaftliche Vorbereitung und practische Uebung eben so, wie durch die Sittlichkeit ihrer Ge— sinnung und ihres Wandels, am meisten dazu geeignet sind, die innere und äußere Gestaltung einer Kirche nach ihrer Verfassung, nach ihrer Verwaltung und nach ihrem Hultus aufrecht zu erhalten, zu leiten und zeitgemäß fortzubilden. Denn der Zweck der kirchlichen Verbindung beruht, weil sie sittliche und zur grenzenlosen Vervollkommnung bestimmte Wesen umschließt, auf der sittlich⸗religiösen Fortbil— dung aller vertragsmäßig zusammengetretenen Indi⸗ viduen, theils in Hinsicht der Begründung und Bewah⸗ rung der durch freie Selbstthätigkeit erreichten Ueber— zeugung von den Gegenständen des religiösen Gläu— bens, theils in Hinsicht der öffentlichen Ankündigung des religiösen Lebens durch sittlich gute— auf die großen Ideen der sittlichen Freiheit, der sittlichen Weltordnung, der Unsterblichkeit und des Daseyns Gottes gegründete— Handlungen. Die Kirche, im naturrechtlichen Sinne, ist daher eine Gesellschaft von Menschen, die sich zum öffentlichen Bekenntnisse 110 Natur⸗ und Völkerrecht. und zur Ausübung der Religion vermittelst eines gemeinschaftlichen äußern Gottesdienstes vertrags— mäßig verbunden haben. 40. 12) Das allgemeine Gesellschaftsrecht. Das allgemeine Gesellschaftsrecht umschließt theils das Verhältniß des Individuums zu der gan⸗ zen Rechtsgesellschaft, mit welcher dasselbe durch Vertrag verbunden ist; theils das Verhältniß dieser Gesellschaft zum Individuum; theils das Verhält⸗ niß der einzelnen vertragsmäßig begründeten Rechts- gesellschaft zu andern Rechtsgesellschaften, die neben derselben auf dem Erdboden bestehen, oder des einen Volkes zu den andern Völkern. Das Verhältniß des Individuums zur Gesellschaft beruht darauf: daß es seinen persönlichen Zweck jedesmal in den innigsten Zusam⸗ menhang mit den Zwecken der ganzen Gesellschaft bringe; daß es diesen Zweck blos durch rechtliche Mittel zu verwirklichen suche; daß es alle öffentliche Beschwerden und Lasten der ganzen Gesellschaft eben so gemeinschaftlich trage, wie es an allen Vortheilen der Gesellschaft rechtmäßigen Antheil nimmt; und daß es, wenn es das Bestehen und die Wohlfahrt des Ganzen verlangt, bereit sey, seine individuelle Wohlfahrt dem Zwecke des Ganzen willig aufzuopfern. Das Verhältniß der Gesellschaft zu dem Individuum beruht darauf: daß kein Mit— glied der Gesellschaft blos als Mittel, sondern in jedem einzelnen Falle als Selbstzweck behandelt werde; daß der äußere freie Wirkungskreis des Individuums nie beschränkt werde, als entweder mit dessen eigner Ipimmnt sstt k Iuhug u ud v slchit d Ihen st Wirciß uun dun IWi gistge Da Higenal shaft ju shlossen Wukes gu af vn E Waau d ugefrch auf deL eirunderk b5ufeie b ds Rm gnzen sicht V rihe ger Erwel Michit Von! I Iiz nittelst intz des vertragt chaftstecht. à 18 zu der gun asselbe duh hältniß die das Verhut deten Recht n, die nn der des elneh dividunns daß es seint ugsten Zuan n Geselschet individutl aufzuopfet, Ilschaft sl aß kein M⸗ dern in en andelt welde; Idididuums dessen eigne * nuschlish. Umschllezt Natur⸗ und Völkerrecht. 111 Zustimmung, sobald es das Bestehen und die Wohl⸗ fahrt des Ganzen verlangt, oder sobald durch die Handlungen des Individuums die Rechte Andrer be⸗ droht und verletzt werden; und daß die ganze Ge⸗ sellschaft durch alle ihre öfentlichen und gemeinschaft⸗ lichen Anstalten und Einrichtungen, so wie durch die zeitgemäße Fortbildung derselben, den ununterbroche— nen Fortschritt aller zur Gesellschaft verbundenen Individuen zur größern Wohlfahrt und zur höhern geistigen Thätigkeit befördere. Das Verhältniß der einzelnen ver⸗ tragsmaßig begrundeten Rechtsgesell⸗— schaft zu andern vertragsmäßig abge— schlossenen Rechtsvereinen, oder des einen Volkes zu den andern, welche mit und neben ihm auf dem Erdboden bestehen, beruht auf der Ueber⸗ tragung des Gleichgewichts des äußern freien Wir⸗ kungskreises innerhalb der einzelnen Rechtsgesellschaft auf die Verbindung und Wechselwirkung aller neben einander bestehenden Völker, damit das Recht, wie es auf einem bestimmten Theile des Erdbodens inner⸗ halb des einzelnen Volkes herrschen soll, auch auf dem ganzen Erdboden herrsche, und im ganzen Reiche sittlicher Wesen, nach ihrer äußern Ankündigung, nichts herrsche, als das Recht. So entsteht durch die Erweiterung des Naturrechts auf die ganze Menschheit das philosophische Völkerrecht. 41. An h an g. Von den Rechten der Wahnsinnigen. In jeder größern Gesellschäft freier Wesen wer⸗ den Individuen getroffen, welche wahnsinnig d. h. 11 Natur⸗ und Völkerrecht. auf eine gewisse Zeit oder für immer des Gebrauchs ihrer Vernünft und ihres freien Willens beraubt sind. In Beziehung auf diese unglücklichen Wesen unsrer Gattung— über deren Selbstverschuldung ihres Zu⸗ ständes der äußern Rechtsgesellschaft kein Urtheil zu— steht— verlängt die Vernunft, daß, weil sie durch ihren Eintritt und durch ihre Aufnahme in die Gesell— schaft nach der Gesammtheit ihrer ursprünglichen und erworbenen Rechte anerkannt worden sind, sie auch während der Zeit ihres Wähnsinns nach diesem Maasstabe behandelt werden müssen. Zunächst steht aber dem Oberhaupte der Familie, zu welcher sie gehören, oder wenn sie in öffentliche Anstalten auf⸗ genommen worden sind, den Vorstehern derselben die Pflicht zu, über ihre Personen und ihre Rechte zu wachen, damit theils ihre individuelle Sicherheit, ihr Eigenthum, ihr guter Name, und ihre abge— schlossenen Verträge nicht beeinträchtigt oder verletzt, theils die Unglücklichen selbst mit möglichster Umsicht und Schönung behandelt werden, um sie entweder wieder zur Genesung zu bringen, oder doch zu ver— hüten, daß sie im Zustande des Wahnsinns nicht sich selbst und den übrigen Mitgliedern der Rechts— gesellschaft gefährlich werden. Uebergane Mum d Rußite Weht in Wunpemßg Wue ur Rehilb aus d 0 Wuchtrded 11 Zusanmanl iffelihen der Kicheer sche Völll. Huhithen 9 shaft des) Ryn, nach de fe Etde fhgan ir s sihen Daethe Ashn vn Mlickct. dhhfsher 6 Kimmn, Nlgun, e Enthickl 1n V Gebraugt beraubt sid Desen unsie ng ihres Zu n Urtheil zy weil sie dutt in die Gesel⸗ unglichen ud ind, sie aut nach diesen zunächst sih welcher si nstalten auf derselben di re Rechte z Sicherhel, d ihre abg⸗ oder verleh, chster Umsich sie entwede doch zu vir⸗ nsinns nit der Recht' Natur⸗ und Völkerrecht. 113 B) Das philosophische Völkerrecht, oder der philosophischen Rechtslehre zweiter Theil. rh.s ,GVw:-quüd..5—“ 42. Uebergang vom Naturrechte zum Völker— rechte. Wenn das Naturrecht, als der erste Theil der philosophischen Rechtslehre, das Ideal darstellt, wie das Recht in dem äußern freien Wirkungskreise der vertragsmäßig zu einer Gesellschaft verbundenen In⸗ dividuen zur Herrschaft gelangen kann und soll, und deshalb aus dem, jedem Individuum zustehenden, Urrechte der Personlichkeit dessen ursprüngliche Rechte, so wie die gesammten Bedingungen alles rechtlichen Zusammenlebens in der Ehe, in der Familie, in der öffentlichen Verbindung eines ganzen Volkes, und in der Kirche entwickelt; so umschließt das philosop hi⸗ sche Völkerrecht, als der zweite Theil der phi⸗ losophischen Rechtslehre, das Ideal der Herr⸗ schaft des Rechts auf dem ganzen Erdbo⸗ den, nach der Verbindung und Wechselwirkung der auf der Erde neben einander bestehenden größern oder kleinern in sich vertragsmäßig abgeschlossenen recht⸗ lichen Vereine, die wir Völker nennen. Denn ab⸗ gesehen von der großen Verschiedenheit der in der Wirklichkeit bestehenden Völker, theils nach ihrer physischen Beschaffenheit; theils nach den Einflüssen des Klima, des Bodens, der Beschäftigungen, der Religionen, der Verfassungen und Regierungen auf die Entwickelung und Ausbildung derselben; theils nach den mannigfaltigen Stufen der geistigen, künst⸗ 4.7 8 114 Natur⸗ und Völkerrecht. letischen und sittlichen Kultur, auf welchen sie stehen, gibt es doch, nach der Vernunft, ein gemeinsames Band für sie alle in ihrer äußern Verbindung und Wechselwirkung: das ewig gültige und heilige Recht. Wie aber innerhalb dieser gegenseitigen Verbin— dung und Wechselwirkung aller Völker des Erdbodens das Recht zur Herrschaft gelangen soll, lehrt das phi— losophische Völkerrecht. So entsteht, durch die Er— weiterung der Lehren des Naturrechts auf die ganze, in mannigfaltig verschiedene Völker getheilte, Mensch— heit die Wissenschaft des Völkerrechts. Allein so wie das Naturrecht wesentlich verschieden von dem Staats— rechte, und, als idealischer Maasstab für alle Rechts- verhältnisse, weit erhaben ist über alle in der Wirk— lichkeit bestehende positive Rechte, Gesetzgebungen und Verfassungen; eben so ist auch das philosophische Völ— kerrecht von dem Staatenrechte, mit dem in dem— selben die gegenseitigen Rechte der Staaten schützen— den und ahndenden Zwange, und von dem practi— schen europäischen Völkerrechte in wissen— schaftlicher Hinsicht wesentlich verschieden, ob es gleich für die Begründung beider, so wie für alle darin auf— gestellte Grundsätze und Lehren, den höchsten Maas— stab enthält. Das philosophische Völkerrecht ist daher die wissenschaftliche Darstellung des Ideals der Herrschaft des Rechts auf dem ganzen Erdboden in der Verbindung und Wech selwirkung aller neben einander bestehenden Völker. Das philosophische Völkerrecht, welches, wie das Naturrecht, auf ein Ideal sich gründet, das in der Wirklichkeit nie ganz erreicht werden kann, schließt, wegen dieses Ideals, den Zwang in eh WII sHHst W Wan 5 Snate 96 autbch de Salt 6 Roht det vedd Chnn tiht voh Völkette e Dum dab 6 i bikt ssenuisch ucf auf Suum gen, son Ind der A x 5 Wift ülternd Rs f I der sieritht mithugd denushe in de gn fnochtz Echrftn iher dus hen sie stehn gemeinsame bindung n ind heilig heilte, Mussh Allein soui n dem Stut ir alle Recht in der Vir gebungen und sophische V t dem in den aaten schutzel⸗ dem pract e in wisser „ob es gleic le darin auf chsten Maas otkerrecht arstellun Rechts au erbinduit neinande welches, 976 gruündet, 0 ant Ind H H Zwan Natur⸗ und Völkerrecht. 115 dem Verkehre der einzelnen Völker von sich aus, weil dieser ein fremdartiger Bestandtheil in der idealisch gedachten Wechselwirkung der Völker ist. Allein das Staatenrecht kann so wenig, wie das Staatsrecht, des rechtlich begründeten Zwan— ges entbehren, weil er im wirklichen Verkehre der Staaten die Bedingung ist, daß die Herrschaft des Rechts erhalten, und das verletzte Recht geahn⸗ det werde. Eben so genau muß das philosophische Völker⸗ recht von dem practischen europäischen Völkerrechte unterschieden werden, welches jenes voraussetzt und auf dasselbe sich gründet. Denn das practische europäische Völkerrecht(wie es im vierten Theile dieser Staatswissenschaften systematisch dargestellt werden wird,) beruht zu— nächst auf den zwischen den einzelnen Völkern und Staaten abgeschlossenen und bestehenden Verträ⸗ gen, so wie auf der Völkersitte, dem Herkommen und der Analogie.— In Hinsicht des geschichtlichen Anbaues des Völkerrechts muß erinnert werden, daß die altern Bearbeiter desselben von Hugo Grotius an bis auf Vattel und Mo ser, durchaus kein reinphilosophisches Völkerrecht, sondern ein gemischtes aufstellten, worin zwar die Zurück⸗ führung der aufgestellten Lehren auf Vernunftgrund— sätze nicht zu verkennen ist, wo aber doch die Ent— wickelung des in derWirklichkeit Bestehen— den vorherrschte, so daß die dahin gehörenden Werke in der Literatur des practischen europäischen Völ— kerrechts aufgeführt werden sollen. Erst seit den Schriften von Günther, Martens und andern über das practische europäische Völkerrecht ward 8* 116 Natur⸗ und Völkerrecht. das letztere in wissenschaftlicher Hinsicht sorgfältig von dem philosophischen Völkerrechte geschieden; so wie dann auch die philosophischen Schriftsteller über das Naturrecht, besonders seit der Verbrei— tung des kritischen Systems, das philo sop hi— ö sch e Völkerrecht, nach seinem Zusammenhange mit dem Naturrechte, sogleich in Verbindung mit demselben behandelten, und alles von dem philoso— phischen Völkerrechte ausschlossen, was blos in den Kreis des practischen europäischen Völker— rechts, als einer selb stständigen Wissenschaft, gehört. 43. Zweck des Nebeneinanderbestehens der Völker. Wenn das einzelne Volk, nach der Vernunft, aus einer Mehrzahl von Individuen besteht(§. 38. und 40.), welche, zur Verwirklichung des gemein— schaftlichen Zweckes der Herrschaft des Rechts, durch einen freien Vertrag zu Einer Gesellschaft sich ver— bunden haben; so denkt sich die Vernunft die Völ— ker als abgeschlossene gesellschaftliche Vereine sittlicher Wesen, die nach dem Gesetze der Luren Freiheit rechtlich neben einander best ahen, die ihre rechtlichen Verhältnisse gegenseitig anerkennen, und dieselben einander, durch die strengrechtliche Grund— lage ihres wechsel Een Verkehrs, gewährleisten (garantiren). Die Vernunft denkt sich nämlich unter dem menschlichen Geschlechte das ganze unermeßliche Reich sittlicher Wesen auf dem Erdboden, getheilt in eine große Anzahl einzelner Völker, deren allge— meiner Verkehr unmittelbar auf der Vernunftidee maans Hesoldtt duth ei II ö üre( l nlt l Hahn gud loldnet sil Misthait Pwitfch mihtrurg el ⁰ IId ri dt + 12 W sliche Im Nün 0 W Wl R, sirde kinzelgen Rung, seb ieften des Erdbn gel i Ghult' süt pse Stateecht kltrechte— Hurdjted nuß auch; mEiggag cht sargütz e geschieden Schristsicke der Verbret „hilosopht ömwmonhsgs ammenhaf* 4 Oust Nalbe. schen Vo Natur- und Völkerrecht. 117 der unbedingten Herrschaft des Rechts beruht, deren besondere Rechtsverhältnisse gegen einander aber durch einzelne Verträge festgesetzt werden, doch so, daß alle besondere Bedingungen dieser Ver⸗ träge(wie alles Besondere dem Allgemeinen unterge— ordnet ist,) ebenfalls dem letzten und höchsten Zwecke der Herrschaft des Rechts auf dem Erdboden unter— geordnet sind, weil dieser Zweck in der Idee der Menschheit selbst enthalten ist, und weil durch dessen Verwirklichung alle Völker des Erdbodens zur An— näherung an das Ziel der Menschheit rastlos fort— schreiten und unter sich zu einem unauflöslichen Gan— zen verbunden werden sollen. Denn derselbe End⸗ zweck der Sittlichkeit, welcher Pflicht und Recht un— zertrennlich in sich faßt und welchen die Vernunft dem Individuum als die große Aufgabe seines Da⸗ seyns vorhält, gilt auch, unter erweiterten Beziehun— gen, für die öffentliche Ankündigung jedes einzelnen Volkes, und, in seiner höchsten Stei— gerung, selbst fur die ganze Menschheit, in⸗ wiefern diese aus der Gesammtheit aller auf dem Erdboden neben einander bestehenden Völker gebildet wird. 44. Das Urrecht im Völkerrechte. Enthält das philosophische Völkerrecht— nach seiner wissenschaftlichen Verschiedenheit von dem Staatenrechte und dem practischen europäischen Völ— kerrechte— in sich die Erweiterung der Lehren und Grundsätze des Naturrechts auf die ganze Menschheit; so muß auch nach demselben Maasstabe, näch welchem am Eingange des Naturrechts das Recht der Persön⸗ 118 Natur? und Völkerrecht. lichkeit als Urrecht des Individuums stand, aus welchem die ursprünglichen Rechte unmittelbar und die erworbenen Rechte mittelbar hervorgingen, im philosophischen Völkerrechte ein Urrecht als Grundlage des ganzen Völkerrechts aufgestellt werden, aus welchem alle einzelne ursprünglichee und er— worbene Rechte der Völker mit Nothwendigkeit hervorgehen. So wie nun das Recht der Persönlichkeit das Ur— recht im Naturrechte ist; so ist die Selbst ständig— keit und Integrität der Völker das Urrecht im Völkerrechte. Denn jedes Volk bildet, als ein nach seiner Verfassung vertragsmäßig abgeschlossenes Ganzes(H. 38.), nach der Vernunft die Einheit einer moralischen und juridischen Person, in welcher alle Individuen des Volkes eben so als die einzelnen Theile des Ganzen nach ihrem Verhält— nisse zu dem Ganzen bestehen, wie die einzelnen Glieder einer Organisation. Die Selbststandig— keit eines Volkes beruht aber darauf, a) daß ihm ein Gebiet als Eigenthum zu— kommt, von welchem weder ein Theil einem andern Volke gehört, noch auf irgend einen Theil desselben ein anderes Volk einen rechtlichen Anspruch hat; b) daß seine Bevölkerung, nach den In⸗ dividuen und nach ihrer Gesammtheit, völlig un— abhängig ist von jedem andern Volke und dessen Regierung; c) daß einem solchen unabhängigen Volke, zum Unterschiede von allen andern Völkern, ein eigen— thümlicher Name, eine eigenthümliche Verfas⸗ sung und eine eigenthümliche Regierung zu— kommt. W 1 e l 50 0 Iutͤefe Icmißh R S Oakema huht hlosd 0 W. 1Hbsft ltgen an Ig si M Oanuust un Mhen be Rabuden Migi. Selbsfte Lüwalcgh Hosliche Ei dihnthimtt 4 Halgk ug sinet ht jödenf. udlette! im fhen 9 Au aleR nd gt Hs Ingriit ums sund unmittelb ervorgingn, lrrecht stellt werder che und et⸗ othwendigket heit das H. bstständiß as Urrecht det, als eh geschlossent ie Einheit u Per son en so als di 1Verhltz die einzelnen stständig⸗ igenthum zu Inem andern Heil desselbe pruch hat; nach den Y⸗ t, volig u e und dessen U Volke, zun n, ein aige⸗ che Verfaß gierung Natur- und Völkerrecht. 119 Nächst der Selbstständigkeit ist die Integritat die zweite Bedingung des Urrechts eines jeden Vol— kes, und diese Integrität beruht auf der Un verletz— barkeit seiner Bevölkerung, seines Gebiets, das es rechtmäßig besitzt, seiner Verfassung, durch deren einzelne Bestimmungen es sich von jedem andern Volke unterscheidet, und seiner Regierung, deren Ober— haupt blos diesem, und keinem andern Volke angehört. Ob nun gleich, nach der Geschichte, die Ver— letzung der Integrität eines Volkes mit Rettung sei— ner Selbstständigkeit(3. B. bei durchgeführten Thei— lungen von Ländern und Reichen), nie aber der Untergang seiner Selbstständigkeit mit Beibehaltung seiner Integrität gedenkbar ist; so verlangt doch die Vernunft unnachlaßlich die Anerkennung und das Bestehen beider im Urrechte der Völker wesentlich verbundenen Bestandtheile: der Selbstständigkeit und Integrität. Die rechtliche Fortdauer seiner Selbstständigkeit und Integrität, d. h. die Unverletztheit aller seiner Mitglieder und deren unauf⸗ lösliche Einheit in der Gesammtheit des unter einem eigenthümlichen Namen sich ankündigenden Volkes, die Heiligkeit seines Besitzthums, und die Bewah⸗ rung seiner besondern Verfassung und Regierung gegen jeden fremden Angriff, ist daher der höchste und letzte Zweckeines Volkes; ein Zweck, der um keinen Preis aufgegeben werden darf, und der durch alle Mittel des Rechts und der Klugheit erhal— ten und gesichert werden muß. 45. Folgerungen daraus. Aus diesem Urrechte der Selbstständigkeit und Integrität der Völker folgt mit Nothwendigkeit: 120., Natur- und Völkerrecht. 4) daß jedes Volk Zweck an sich b175 und nie Mittel für andere Völker; b) daß jedem Volke das Recht zusteht, 3— nen ihm eigenthümlichen— in dessen bestimmt ausgesprochenen— Zweck durch alle Mittel zu verwirklichen, welche ihren Grund in der Verfassung haben, von der Regierung des Volkes als die zweckmäßigsten anerkannt, und durch welche die Rechte andrer Völker nicht bedroht oder verletzt werden; und c) daß jeder Angriff eines auswärtigen Volkes auf die Selbstständigkeit und Integrität eines an⸗ dern Volkes, nach der Vernunft widerrechtlich ist, weil die Vernunft keinen Fall kennt, wo irgend ein Volk berechtigt wäre, ein anderes Volk als Mittel für seine Zwecke zu behandeln, indem mit dem 405 der Selbstständigkeit und Integrität selbst des(dem Besitzthume und der ain kerung 80 kleinsten rechtlich gestalteten Volkes das all— gemeine n des Re chts zoishen⸗ allen Völkern zerrissen, die Herrschaft des Rechts auf dem Erd— boden gehindert und zerstört, und der Zweck der Vorsehung selbst bei der eigenthümlichen freien Entwickelung des menschlichen Hoen are unter den Tausenden, oder unter den Millionen sittlicher We— sen vernichtet werden würde, welche zu dem Um— fange eines Volkes gehören. Was der Mord(die Laten iche ann. des Individuums in der einzelnen Rechtsgesell schaft ist; das ist die Zerstörung der Selbstständigkeit eines Vol— kes in dem Völkersysteme, aus welchem die ganze 5 Menschheit besteht. (Das nn Völkerrecht kann von diesen unmittelbar aus der Vernunft her⸗ Verfass sung au Caten ilg 0 I, N InE Kutopäif In un sch dge ngen d list 0 bl ialnn Vathage N ine flhz H sice Ein Vote u Huchae namlihr derEnm den sind, tu dr f liche sich inern A Ihsche V Rulsh,e du pactt W ibe, uun Ot Es ble u stigeg ch ist, un zusteht, si⸗ Verfassum durch alle ihren Grund hegierung de rkannt, ud 'er Völket rden; und tigen Volkth ät eines an⸗ errechtlih t, wo irgend 5 Volk ab „indem mi d Integriti Bevölkerung olkes das al⸗ illen Vokern juf dem Ed⸗ LD Zweck der (ichen frelen ts unter den ltlicher Wi⸗ zu dem Un⸗ lichtung) de elschaft st; it eines Vul om die gass rrecht km rnunst ha⸗ Natur- und Völkerrecht. 4. * *— — vorgehenden Grundsätzen nicht abweichen. Im Staatenrechte wird aber gelehrt, in welchen Fällen und bis wie weit der Zwang(als Retor— sion, Repressalie oder Krieg) zwischen den einzel— nen Staaten rechtlich sey; so wie das practische europäische Völkerrecht theils geschicht— lich nachweiset, wann und wie einzelne Staaten entweder blos in die innern Angelegenheiten andrer sich eingemischt, oder deren Integrität durch Thei—⸗ lungen vermindert, oder sogar, durch völlige Auf— lösung eines bestehenden Staates, dessen Selbst⸗ ständigkeit vernichtet haben; theils die positiven Verträge aufführt, nach welchen die Einmischung in die innern Angelegenheiten andrer Staaten er— gte; theils in politischer Hinsicht die für eine solche Einmischung aufgestellten Maasregeln des Rechts und der Klugheit nach dem im§. sub b enthaltenen Maasstabe prüft, ob und bis wie weit nämlich von einem Volke die Rechte Andrer, vor der Einmischung derselben, bedroht oder verletzt wor— den sind.— Daraus erhellt, daß die Beantwor— tung der höchst schwierigen Frage über die wirk— liche(factische) Einmischung eines Staates in die innern Angelegenheiten eines andern vom philoso⸗— phischen Völkerrechte, als blos geschichtlich und politisch, ausgeschlossen werden muß, und zunächst dem practischen europäischen Völkerrechte angehört, das aber, nach seinen letzten rechtlichen Gründen, auf dem philosophischen Völkerrechte beruht.) 46. Schluß dieser Folgerungen. Es bleibt übrigens gedenkbar, theils, daß, bei dem steigenden Anwachse der Menschenzahl eines Vol⸗ 12²2 Natur- und Völkerrecht. kes, ein Theil dieser Bevölkerung, nach gegenseitiger Aufhebung des bisher bestandenen Vertrages, selbst— ständig zu einem besondern Volke zusammentrete, oder aus eigenem Antriebe auswandere und auf einem noch unangebauten Boden als selbstständiges Volk durch freien Vertrag, so wie durch eigenthümliche Verfas⸗ sung und Regierung, sich bilde; theils, daß ein selbstständiges Volk, durch freie Uebereinstimmung seiner Mitglieder, es zweckmäßig finde, und es öffent— lich erkläre, mit einem andern Volke, welches dasselbe aufnehmen will, für immer sich zu verbinden, und durch diese Verbindung mit demselben zu Einem Ganzen, unter einer gemeinschaftlichen Verfassung und Regierung, zu verschmelzen. 47. Ursprüngliche und erworbene Rechte der Völker. So wie im Naturrecht die Rechte der Indivi— duen in ursprüngliche und erworbene Rechte zerfallen; so auch im Völkerrechte die Rechte der einzelnen Völ— ker in ursprüngliche und erworbene. Zu den ursprünglichen gehören alle aus dem Begriffe der Selbstständigkeit und Integrität mit Nothwendigkeit hervorgehende Rechte, welche, auch ohne förmliche zwischen den Völkern abgeschlossene Verträge, von der Vernunft als die Grundbedingungen der gegen— seitigen Verbindung und des rechtlichen Verkehrs zwischen allen Völkern unnachläßlich gefordert wer— den, deren gegenseitige Anerkennung also in der Wech— selwirkung der Völker auf stillschweigendem Vertrage(§. 24.) beruht. Dagegen werden unter den erworbenen Rechten der Völker alle diejenigen Wlt Ian ien soj„ sushe In 1 mn der Varag waden. Wal⸗ votbene zu Wkin Echffhttee gsünde Ishine M riscen Dik Msün Vi cht aut rspring rehts he velche auf digket und, as Prnasch le eworde duMaaeth shn Wilken Iud defchen IGiltgk ausudo/ E Maenel dern MM. gegenseitian rages, selhs. nentrete, oder uf einem nog 8 Volk durh nliche Versa ils, daß ah ereinstimmunt und es öffem lches dassehe binden, und 1zu Einen Verfassunz Rechte dit 2 der Ioiiti chte zerfaler; nielnen Vi⸗ ne. Zu der Begriffe de athwendigkel ne sormlihe ertrahe, Y n der gehlk⸗ hen Verkehe gefordert v⸗ Veh⸗ weigenden I in der werden ale diefrige Natur- und Völkerrecht. 123 verstanden, welche aus den zwischen den Völkern ab— geschlossenen einzelnen Verträgen entspringen. Diese erworbenen Rechte können daher so vielfach und ver— schieden seyn, als die Gegenstände der Verträge selbst zwischen den Völkern mannigfaltig und verschieden sind, und müssen wissenschaftlich nach der Aehnlichkeit der Verträge im Naturrechte beurtheilt und behandelt werden. Weil aber alle durch gegenseitigen Vertrag er— worbene(wirkliche und positive) Rechte zwischen den Völkern(3. B. Bündnisse, Handelsverträge, Schiffahrtsverträge, Friedensschlüsse ꝛc.als Ge— genstände der Erfahrung und Geschichte erscheinen, und, als solche, zu dem practischen euro— päischen Völkerrechte gehören; so werden im philoso— phischen Völkerrechte, das unabhängig von der Ge⸗ schichte auf reiner Vernunft beruht, zunächst nur die ursprünglichen(aus dem Urrechte des Völker⸗ rechts hervorgehenden) Rechte aller Völker aufgestellt, welche aufwärts auf dem Urrechte der Selbststän— digkeit und Integrität beruhen, und abwärts(für das practische europäische Völkerrecht) die Grundlage aller erworbenen Rechte bilden, inwiefern sie in sich den Maasstab enthalten, nach welchem sämmtliche zwi⸗— schen Völkern und Staaten wirklich abgeschlossene und bestehende Verträge in Hinsicht ihrer Rechtlichkeit und Gültigkeit beurtheilt werden müssen. 48. Nomenclatur der ursprünglichen Rechte der Völker. Die ursprünglichen Rechte der Völker sind: 1) die individuelle Freiheit eines jeden Volkes; 2) die rechtliche Gleichheit desselben mit andern; Natur- und Volkerrecht. 3) die gegenseitige Oesfentlichkeit(Publicität) der Völker; 4) der Kredit der Völker; 5) der rechtliche Eigenthums- und Gebietsbesitz der Völker; 6) die äußere Sicherheit der Völker; 7) das Recht der Verträge zwischen den einzel—⸗ nen Völkern; 8) das Recht der Vertretung des einen Volkes bei dem andern, oder das Gesandten— recht. 49. 1) Das Recht der individuellen Freiheit eines jeden Volkes. Die unbeschränkte Freiheit und Unabhängigkeit des einen Volkes von dem andern ist die erste Bedin— gung und die Grundlage ihres rechtlichen Nebenein⸗ anderbestehens, ihrer Fortschritte in allen einzelnen Zweigen der sinnlichen, technischen, geistigen und sittlichen Kultur, und der Erweiterung, Vermehrung und Vervollkommnung der Mittel, durch welche jene Fortschritte bewirkt werden können. Kein Volk darf also das andere überfallen, das rechtliche Daseyn, vder die Selbstständigkeit desselben auflösen, und Theile desselben, oder auch das Ganze selbst, wider dessen Willen sich einverleiben, so wie die in ihm lebenden Individuen zur Knechtschaft und Sklaverei bringen. Wie bei den Individuen die Knechtschaft und Leibeigenschaft mit der persönlichen Selbstständig— keit unvereinbar ist, die geistige Entwickelung und jeden Fortschritt in der Kenntniß und Sittlichkeit lähmt(man denke an die Wirkungen der Unter— ih 00 Wolt Idende u Mke ) diett D6 Hestheniht N Modbl liche z scbe n Ei 23. x Wegisn htvilne Rahne Auc Rehts dir dffrtlichen kungskreis, seitigen! Inbebiigtn. Maniit v Ncht de. kein D Adar ströb chbächete dacheud n kints schi anderg nit borcht si auderes V d sthhsseh uh dese: (Publiiih j Gebittehes lket; jen den eirze einen Vokes Hesandten Freiheit abhängigket erste Bedil⸗ en Nebenein⸗ len einzelnen geistigen und Vermehrung welche jene n Volk daf Daseyn, oder und Teil wider dessn ihm lebenden rei bringen. chtschaft nd Zelbstsürdi⸗ wickelung 5 d Sittlchket n der Unler⸗ Natur- und Völkerrecht. 125 jochung der Völker, z. B. der alten Griechen durch die Römer, der Neugriechen durch die Türken, und an die Folgen des Negerhandels); so auch bei den Dölkern. 50. 2) Die rechtliche Gleichheit der Völker. Die Gleichheit eines Volkes mit dem andern besteht nicht darin, daß jedes Volk eine gleiche Masse von Quadratmeilen auf dem Erdboden besitze, oder eine gleiche Zahl der Bevölkerung in sich fasse, oder dieselben Erzeugnisse der Natur, des Gewerbsfleißes und der Kunst hervorbringe, oder auf gleicher Stufe der geistigen Bildung und Reife mit andern stehe; sie beruht vielmehr darauf, daß alle Völker ohne Aus⸗ nahme durch die Vernunft zur Verwirklichung des Rechts berufen, und, nach diesem Endzwecke des öffentlichen Volkslebens, in ihrem äußern freien Wir— kungskreise, zur völlig gleichmäßigen gegen⸗ seitigen Behandlung, so wie zur gegenseitigen unbedingten Anerkennung ihrer Selbstständigkeit und Integrität verpflichtet und berechtigt sind. Dieses Recht der Gleichheit der Völker schließt daher in sich: daß kein Volk nach einem Uebergewichte über das andere strebe; daß kein nach seiner Bevölkerung zahlreicheres und mächtigeres Volk das minder zahl— reiche und minder mächtige drücke oder beeinträchtige; keines sich in die innern und äußern Verhältnisse des andern mische, dafern nicht seine anerkannten Rechte bedroht sind, und überhaupt keine Forderung an ein anderes Volk sich erlaube, die mit den Rechten freier und selbststäͤndiger Volker unvereinbar ist.— Nur durch diese vechtliche Gleichheit der Völker kann zwi— 12⁰ Natur- und Völkerrecht. schen ihnen ein Gleichgewicht der sittlichen und physischen Macht hervorgebracht werden, das eine ungleich festere Grundlage ihres gegenseitigen Verkehrs bildet, als das in der Wirklichkeit bestehende (und in dem practischen europäischen Völkerrecht nach seinen Grundlagen darzustellende) sogenannte pol iti— sche Gleichgewicht. 51. 3) Die gegenseitige Oeffentlichkeit(Pu— blieität) der Völker. Sollen Völker unter rechtlichen Verhältnissen neben einander bestehen, und die wechselseitigen Ver— bindungen des Handels und des übrigen Verkehrs durch ihr gegenseitiges Zutrauen begründet, erleich— tert und gesichert werden; so muß jedes Volk wissen, wie es mit dem andern daran ist. Dies kann aber nur durch gegenseitige Oeffentlichkeit bewirkt werden. Diese Oeffentlichkeit beruht theils auf dem ursprüng— lichen Rechte der Freiheit der Rede und der Presse (9. 18.), doch mit rechtlicher Ahndung jedes durch den Mißbrauch derselben verletzten Rechts; theils auf den allen andern Völkern bekannten Bedingungen seines äußern Verkehrs, welche nie verheimlicht, son— dern offen und bestimmt ausgesprochen, aus Grund— satz festgehalten, und nur unter höchstdringenden Verhältnissen verändert werden dürfen. Bei dieser Oeffentlichkeit gewinnt jedes andere Volk die Ueber— zeugung, daß es in dem Verkehre mit einem Volke, dessen öffentliche Ankündigung auf dem Grundsatze der Oeffentlichkeit beruht, nie gefährdet werden könne, daß vielmehr ihre Wechselwirkung beiden vortheil— haft seyn müsse. Aus diesem Rechte der gegenseiti— 0 fl M. R d sud l hlfa, 0 an de Ggen i Naltrung susg w. Hugnn, W. Lbgih 40 Du d dsistdes s Hͤbdite nung alle destaber, Wlk dis i usl ateln hadt ufen Ne ehent Asummten Whteh daß in K und ir g werde. d N de au utsh — 0 hhelt sittliche acht werden, gegenseitign keit bestehend okkerrecht nug annte politi chkeit(Yu Verhältnisse seitigen Ver en Verkehtz det, erleich⸗ Volk wisse, jes kann abet wirkt werden. dem ursprürg⸗ d der Prese jedes durc ts; theils Bedingungen amlicht, san— aus Grund⸗ stdringender Bei diest olk die Ucbe⸗ einem Volk, m Grundsate werden fonne, den vurthei⸗ der gaglsal. Natur- und Völkerrecht. 127 gen Oeffentlichkeit folgt von selbst, daß es den Indi⸗ viduen eines jeden Volkes rechtlich frei stehe, die in— nern und äußern Verhältnisse der andern Völker öffentlich durch Rede und Schrift zu beurtheilen und zu prüfen, doch innerhalb der Grenzen, welche bereits im Naturrechte für das Recht der Freiheit der Rede und der Presse aufgestellt wurden. Sobald diese Grenzen überschritten werden; sobald hat auch die Regierung des beleidigten Volkes das Recht, Genug— thuung von der Regierung desjenigen Volkes zu ver— langen, von dessen Mitte der Mißbrauch der Presse ausging. 52. 4) Der Kredit der Völker. Was der gute Name für das Individuum ist; das ist der Kredit für ein Volk. Gebildet wird die— ser Kredit eines Volkes durch die öffentliche Mei— nung aller andern Völker über die erreichte Kultur desselben, und über die Art und Weise, wie bei einem Volke das innere und äußere Leben desselben, so— wohl einzeln, als nach der Wechselwirkung beider auf einander, sich ankündigen, wodurch zugleich dessen eigenthümliche Stellung und Geltung in dem gesammten Völkersysteme vermittelt wird.— Jedes Volk hat aber das ursprüngliche Recht, zu verlangen, däß sein Kredit öffentlich von dem andern anerkannt und ihr gegenseitiger Verkehr darnach eingerichtet werde. Dieser Kredit des einzelnen Volkes beruht 1) nach deminnern Leben desselben: theils auf den Fortschritten oder Rückschritten der sinnlichen, technischen, geistigen und sittlichen Kultur der großen Mehrzahl der Individuen des Volkes; theils auf .————————— 128 Natur⸗ und Völkerrecht. der Rechtlichkeit, Güte und zeitgemäßen Gestaltung seiner Verfassung und Regierung; theils auf der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Festigkeit seiner Verwaltung, in Hinsicht der Gerechtigkeitspflege, der Polizei für die öffentliche IOrdnung, Sicherheit, Wohl— fahrt und Kultur, der Vertheidigungsanstalten, und der Finanzen, besonders nach der verfassungsmäßigen Bestimmung, gleichmäßigen Vertheilung, zweckmäßi⸗ gen Erhebung und zur öffentlichen Kunde gebrachten Verwendung der allgemeinen Abgaben von dem Volksvermögen für die W des Ganzen;— und 2) nach dem äußern Leben, oder in 4 der Wechselwirkung mit allen an dern 2 Völkern, theils auf der Rechtlichkeit der angenommenen Grundsabe für den Verkehr mit dem Auslande überhaupt; theils auf der Gewissenhaftigkeit und Treue in der Erfüllung der mit andern Völkern eingegangenen Verträge; theils auf der Kräft und Stärke in der Behauptung seiner mit andern abgeschlossenen besondern Bünd— nisse. 53. 5 Der rochtliche Eig— ims⸗ und Ge⸗ bietsbesitz der ol er Jedes Volk hat das Recht auf die Behauptung seines Gesammtgebiets und des auf demselben enthäl— tenen und rechtlich erworbenen Eige nthums aller sei⸗ ner Mitglieder. Zum Eigenthume eines Volkes ge— hören aber sein Boden, seine Flüsse, seine Wälder und Berge, seine unmittelbaren und mittelbaren Er⸗ zeugnisse, sein natürlicher und erworbener Reichthum, seine Kol onieen u. s. w. Daraus folgt von selbst, daß jedes Volk auch bei allen andern neben ihm beseben * Ien Wl 0 6 105 Iaahli 0 Wllle, Hhat, amnEdbo 0 Nol ug eh Heengc Heit shs Kumdlln, Wupunchme 1 dchch⸗ yn ellen a Wue ftein merverb 1 W W Kolonie elbweder scherde H hen vit, Hr d hun 0e —2 0 stt 9ges und l Dokn Das 1 U Ge Altuu * Estalturg 8 J 16 don ils auf der Hatrit 6n NHigreit seiner Sal Ellspflege, det Mtteton ile Natur- und Völkerrecht. 129 den Völkern den rechtlichen Besitz ihres Gesammtge— bietes und des gesammten Privateigenthums ihrer Bewohner anerkennen müsse, weil davon das Urrecht der Völker, ihre Selbstständigkeit und Integrität, abhängt, ohne welche keine Herrschaft des Rechts auf dem Erdboden gedenkbar ist. Dabei steht jedem Volke das Recht zu, Fremde, welche den Verfassungsver— trag anerkennen, in seiner Mitte aufzunehmen, seine Grenzen zu befestigen, und in der innern Beschaffen— heit seines Gebiets Veränderungen(Anlegung von Kanälen, Straßen, Abgaben, Polizeianstalten ꝛc.) vorzunehmen, ohne deshalb andere Völker darüber zu befragen. Zugleich hat jedes Volk das Recht, von einem andern Volke auf rechtliche Weise, d. h. durch freien Vertrag, Ländergebiet und Eigenthum zu erwerben, so wie unter Individuen Eigenthum und Besitz durch Vertrag erworben wird. Nicht minder kommt jedem Volke das Recht zu, Kolonieen in Erdstrichen zu begründen, die entweder noch unbewohnt sind, oder wo das zu be— setzende Gebiet von den Eigenthümern rechtlich erwor— ben wird, oder wo die Landschaft bereits zu dem Ge— biete des Volkes gehörte, bisher aber noch nicht an— gebauet worden war. Nach diesen Verhältnissen ge— staltet sich auch die Verbindung und die Abhängigkeit der Kolonie vom Mutterlande. Denn bindet kein feierlicher und bestimmter Vertrag die Kolonie an das Mutterland; hat das letztere kein Recht auf das im Besitz genommene Gebiet, und hat es um die Be⸗ gründung der Kolonie keine Verdienste sich erworben; so tritt die neue Pflanzung sogleich als ein unabhän— giges und selbstständiges Volk in die Reihe der übri— gen Völker. Was endlich die Freiheit der Meere und I. 130⁰ Natur- und Völkerrecht. das Recht des Eigenthums über dieselben betrifft; so kann nur derjenige Theil eines Meeres als das Eigenthum eines Volkes angesehen werden, wel— cher dessen Küsten berührt, und zwar bis in die Ent— fernung, welche nöthig ist, diese Küsten zu sichern, und das freie Ein- und Ausläufen der Flotten zu be— fördern. Dagegen ist jede Herrschaft über ein ganzes Meer oder sogar über den Ocean mit der ursprüng— lichen rechtlichen Gleichheit der Völker und mit der von der Vernunft gebotenen allgemeinen Freiheit des Handels nicht zu vereinigen; denn ein Meer könnte nur dann als das Eigenthum Eines Volkes(und als sogenanntes mare clausum in der Sprache des practischen Völkerrechts) betrachtet werden, wenn sämmtliche an den Ufern desselben liegende Länder zu dem Gebiete dieses Volkes gehörten. 54. 6) Die äußere Sicherheit der Völker. Jedes Volk wird von der Vernunft als der Garant der Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Integrität jedes andern Volkes gedacht, und auf die— ser durch die Vernunft gebotenen Garantie beruht die äußere Sicherheit der Völker. Allein diese Sicherheit im äußßern Volksverkehre setzt die Sicher— heit im innern Volksleben insofern voraus, inwie— fern kein in seinem Innern veraltetes, oder nach seiner Verfassung und Verwaltung fehlerhaft gestaltetes, und in seiner Entwickelung und Reife stil stehendes Volk irgend einem andern Volke die Gewähr für des⸗ sen äußere Sicherheit leisten kann. Im innern Volks— leben wird aber die, die äußere Sicherheit der Völker bedingende, Sicherheit erkannt theils an der Ein⸗ U 106 bin h Hlde 0 llle dssen Vatketet in Ei dingulge de past Rsith Iun Gell llle Rrend h Mit sat inun Dngung 2 in Mayn Kwd lihen auf de. wwiscon: Vumi h Bnl Higerstif Runn Uir Wunz in se z WEchf dur Mk Hetachtn herbünde Dunn k ußen L usßte dieselhey Meeres al verden, wi⸗ s in die Ent⸗ en zu sichen, Fltten zu be ber ein ganjt der ursprinz und mit de Freiheit de Meer könmt Volkes(un Sprache de erden, wenn gende Ande 5½ Völte— unft als dr ngigkeit ind und auf die⸗ antie beruh Alein dies t die Sicher raus, ini er nach seilit gestaltete, stilhechende wäht fit d nnern Vulk⸗ it der Dlke an der Ein⸗ Natur⸗ und Völkerrecht. 131 heit und Festigkeit, welche in dem durch die Verfas⸗ sung bestimmten Verhältnisse der gesetzgebenden, voll— ziehenden und richterlichen Gewalt gegen einander, und in allen Beziehungen der Regierung zu dem Volke und dessen Vertretern, so wie des Volkes und seiner Vertreter zu der Regierung sich ankündigt; theils im Einzelnen an dem Vorhandenseyn aller der Be— dingungen und Anstalten zur Sicherheit für das Leben, die personliche Freiheit, das Eigenthum, für den gegenseitigen Verkehr und für die Bequemlichkeit und den Genuß des Lebens aller Einheimischen, so wie aller Fremden, welche äuf längere oder kürzere Zeit in der Mitte des Volkes verweilen.— Diese Sicher— heit im innern Volksleben ist zugleich die wesentliche Bedingung und der zuverlässigste Bürge der äußern Sicherheit der andern Völker. Denn diese beruht im Allgemein auf der, von dem Grundsatze der Gleich— heit der Rechte abhängenden, äußern Stellung des einen Volkes gegen alle andere, besonders aber auf der Treue und Gewissenhaftigkeit, womit die zwischen denselben abgeschlossenen Verbindungen und Verträge erfüllt werden, wodurch namentlich die nach der Bevölkerungszahl schwächern Völker mit denje— nigen stärkern für ihre Sicherheit zusammentreten, deren Verfassung, Regierung und öffentliche Ankün⸗ digung im Verkehre mit andern Völkern es verbürgt, daß sie jeden öffentlichen oder geheimen Angriff auf die Selbstständigkeit, Integrität und Verfassung an— drer Völker für unrechtlich und unter ihrer Würde betrachten, und bei solchen Angriffen die mit ihnen verbündeten Völker kraftvoll unterstützen werden. Dazu kommt, daß je einfacher und rechtlicher die äußern Verbindungen der Völker sind, auch ihre äußere Sicherheit weit weniger gefährdet ist, als 9 132 Natur-⸗ und Völkerrecht. wenn, durch eine fehlerhafte Staatskunst, die aus— wärtigen Verhältnisse vielfach in die fremdartigsten und einander widersprechenden Interessen verwickelt werden. Die Fremden endlich, welche in der Mitte eines Volkes leben, werden zwar, in Hinsicht des öffentlichen Rechts und der gesellschaftlichen Pflichten, den Individuen des einheimischen Volkes völlig gleich— gehalten und behandelt, in einzelnen zweifelhaften Fällen aber nach ihren eigenthümlichen Sitten, Rech— ten und Gebräuchen beurtheilt. 55. 77 Das Recht der Verträge zwischen den einzelnen Völkern. So wie jede rechtliche Verbindung zwischen den Individuen auf Vertrag beruht; so auch zwischen den Völkern. Völlig für sich, und abgesondert von den übrigen, kann kein Volk des Erdbodens leben; ein völlig geschlossener Handelsstaat ist daher weder geschichtlich denkbar, noch mit der Forderung der Vernunft für die Herrschaft des Rechts auf dem ganzen Erdboden vereinbar. Nur durch eine Ver— bindung mit andern Völkern, die auf freien Gedan— ken⸗ und Handelsverkehr gegründet ist, gewinnt die Thätigkeit und Kultur aller einzelnen Völker eben so an innerer Kraft, wie an der weitesten Verbreitung nach außen. Weil aber diese Verbindung mit andern Völkern in rechtlicher Hinsicht auf Verträgen be— ruht; so muß in denselben der Gegenstand, der Um— fang, die nähere Bestimmung und die Dauer der vertragsmäßigen Verbindlichkeit festgesetzt werden. Von der Heiligkeit dieser Verträge und der pünct— Icd W Es gllh Mbddk HWalf/ d ühtut Dahhigu Rachs 6 0 In Mke hesopde r gn tuzit aber fir venn st bgsshl Hshted nt dn Rurnitde Raferige Ne Gilt II. De dad lun soßen, venig atrech Ulkecht: V st, die due fremdartiaste sen verwickl in der Mitr Hunstht de chen Pfichte, 5 völlig glet) zweifelhost Sitten, No⸗ ischen den zwischen d wischen del udert von d ns leben; el. gat ist daht r Forderusz echts auf den ch eine Ver freien Gedal⸗ ö gewinnt Volker eben y n Verbreituch Natur- und Völkerrecht. 13. lichen und gewissenhaften Erfüllung aller daraus her— vorgehenden Verpflichtungen hängt eben so der Kredit eines Volkes im Auslande, wie seine äußere Ruhe und Sicherheit, und sein höher steigender Wohl— stand ab. Diese Verträge können, nach ihren Gegenstän⸗ den und nach ihrer Form, eben so mannigfaltig und verschieden seyn, als die Verträge des Naturrechts. Es gelten daher unter den Völkern, wie unter den Individuen, der Schenkungs ⸗„ der Tausch⸗ und Kauf⸗, der Leih-, Darlehnsa, Pfand- und Bevoll⸗ mächtigungs⸗-Vertrag, so wie die Gutsagung und Verbürgung des einen Volkes für das andere. Allein nachst diesen allgemeinen Verträgen gibt es zwischen den Völkern Bundnisse im engern Sinne, als besondere Verträge zweier oder mehrerer Völker zur gemeinschaftlichen und gegen eitigen Aufrechthal— tung ihrer Rechte, so wie die Garantieen. Solche rechtlich abgeschlossene Verträge sind aber für das ganze Volk, entweder für immer, wenn sie ohne Beschränkung auf eine gewisse Zeit abgeschlossen wurden, oder für die im Vertrage fest⸗ gesetzte Zeit, verbindlich. Die ersten erlöschen nicht mit dem Tode des Regenten, der sie schloß, sondern nur mit dem Untergange des einen Volkes, oder mit derjenigen Umbildung seiner Verfassung, mit welcher die Gültigkeit des Vertrages nicht länger vereinbar ist. Dagegen haben Völkerverträge, welche gegen das Urrecht der Selbstständigkeit und Integrität ver⸗ stoßen, nach dem philosophischen Völkerrechte eben so wenig Gültigkeit, als diejenigen Verträge des Pri⸗ vatrechts, wodurch ein menschliches Individuum das Urrecht der Persönlichkeit verliert. Je ängstlicher endlich ein Volk in Hinsicht des *— —— —— —.— —————————— ——.——————I——.——.—.——— 134 Natur⸗ und Völkerrecht. äußern Verkehrs sich auf sich selbst zurückzieht; je mehr es durch lästige Bestimmungen, durch drücken— des Eingreifen in den Völkerhandel, durch selbstsüch— tige Sperrung seiner Grenzen, durch erhöhte Abgaben und Zölle fur Einfuhr und Durchfuhr, das Ausland sich entfremdet und gegen sich erbittert; desto be— schränkter wird seine Verbindung mit andern Völ— kern; desto einseitiger allmählig der Gang seiner Ent— wickelung und Ausbildung, und desto mehr werden die Quellen seines eignen Wohlstandes, besonders durch den gestörten freien und schnellen Umläuf des Geldes, vermindert. Je größer und bedeutender hingegen die Verbindungen der Völker werden; je weiter ein Volk seine Natur- und Kunsterzeugnisse außerhalb seiner Grenzen selbst verführt, und andere dagegen eintauscht und zurückbringt; je mehr es die Eigenthümlichkeiten der verschiedenen Völker in deren Heimath kennen lernt; desto mannigfaltiger werden auch die Berührungspuncte der Völker, und desto höher steigt bei ihnen die Ueberzeugung von ihrer gegenseitigen Unentbehrlichkeit zum höhern Wohl— stande und zur reifenden Vollkommenheit Aller. 56. 8) Das Recht der Vertretung des einen Volkes bei den andern, oder das Ge— sandtenrecht. Jedes Volk ist berechtigt, von den andern Völ— kern eine fortdauernde Gewährleistung und Sicher— stellung seiner Selbstständigkeit und Integrität, und ihres gegenseitigen rechtlichen Verkehrs zu verlängen. Zugleich ist jedes Volk verpflichtet, dieselbe Gewähr— leistung auch den andern Völkern öffentlich zu geben. IsfB I Rude Hsnden Ykkin! Wchliche ö wuhelih Iuge Cahstote gusen⸗ Iusen I Ort 1 uf N Ragts + Harde vtk Im uns sruttie lich up Doke, bigune Vollm dersch siste H Frugg st beg e Wiche un Wl Du dessen ofam, niht de in s fickheraf ( rüchieht; durch drückg. rch selbstsz zͤhte Tbgabn das Auslard t; desto he⸗ andern Vil ng seiner E mehr werde 5, besondetz Umlauf de bedeutende werden; nsterzeugnist und ander mehr es die olker in deten ltiger werde r, und defb ng von ihrt hern Vohl eit Aller. des einen das Ge andern V und Sicht tegkität, I z verlangel. elbe Gewaht lich ugber Natur- und Völkerrecht. 13 Auf jenes Recht und auf diese gegenseitige Pflicht gründet sich das Gesandtenrecht, inwiefern die Gesandten die Mittelspersonen zweier oder mehrerer Volker in allen eintretenden Fallen sind, wo über die rechtlichen Verhältnisse dieser Völker überhaupt, und namentlich über Verträge und Bündnisse, über die Angelegenheiten des Handels, so wie über eingetretene Collisionen und Mißverständnisse entweder zwischen gewissen Individuen zweier Völker, oder zwischen den Interessen der Völker selbst bald entschieden werden muß. Der Gesandte aber, dessen Rechte und Pflich⸗ ten auf den Grundsätzen des Bevollmächtigungsver— trages beruhen, und der ein ganzes Volk im Aus— lande vertritt, so wie er in dessen Namen— nach der ihm von seinem Regenten ertheilten Anweisung(In⸗ struction)— spricht und unterhandelt, ist per sön⸗ lich unverletzlich, nachdem er, als Vertreter seines Volkes, im Auslande in Hinsicht auf sein Beglau⸗ bigungsschreiben(Creditiv) und seine überreichte Vollmacht entweder zur Ausführung eines beson⸗ dern Geschäfts, oder zur a llgemeinen Vertretung seines Volkes anerkannt worden ist; so wie die Re⸗ gierung seines Volkes alle diejenigen Handlungen des⸗ selben anerkennen und bestätigen(ratificiren) muß, welche unmittelbar aus der ihm ertheilten Anweisung und Vollmacht hervorgehen. Verstößt der Gesandte aber gegen die Rechte desjenigen Volkes, bei welchem er sich aufhält; so kann, wegen seiner Unverletzlichkeit, dieser Verstoß nicht persönlich an ihm geahndet werden; doch kann das in seinen Rechten beleidigte Volk auf dessen Zu— rückberufung dringen. (Alle nähere, aus der Geschichte und Volker— X — .. 2 B. 6 ‚ 5 74 * * * A 0 v ½/½/ * E 136 Natur⸗ und Völkerrecht. sitte entspringende, Verhältnisse der Gesandten gehören dempractischen europäischen Völ— kerrechte an, und werden im vierten Theile dieses Werkes behandelt.) (Von Retorsionen, Repressalien, Krieg und Frieden kann nicht im philoso— phischen Volkerrechte, das auf einem Ideale be— ruht, gehandelt werden, sondern im Staatenrechte, welches, gestützt auf die dem Staatsrechte eigen⸗ thümliche Lehre vom rechtlich gestalteten Zwa nge, die Anwendung des rechtlichen Zwanges zwischen Staaten und Staaten, nach den verschiedenen Formen der Retorsionen, Repressalien und des Krieges, in sich aufnimmt.) 37 Das Weltbürgerrecht. Wenn, nach den bisher aufgestellten Grund— säten, jedes einzelne Volk in allen ihm eigenthüm⸗ lichen innern Einrichtungen und Anstalten, so wie in allen seinen Beziehungen zum Auslande, die Ver⸗ wirklichung der Herrschaft des Rechts als den End— zweck seiner gesammten öffentlichen Ankündigung fest— hält; so erscheint es vor der Vernunft und vor allen rechtlich gestalteten Völkern als ein dem Ideale der Menschheit selbst entgegenstrebender Verein freier und, nach der Mehrheit seiner Mitglieder, sittlich— mündiger Wesen. Sobald daher die Idee der Herrschaft des Rechts auf alle auf dem Erdboden neben einander bestehende Völker, theils nach der festen Gestaltung ihres in nern Lebens, theils nach ihrer äußern Ver— bindung mit andern Völkern übergetragen wird; so— —* * * 110 ffl Meschht uf d nudlt schte, A naht M daglhen! Rehiihen IA Mis un de n chite W.ll Ichelgin Ranze au aber dos Hechs Lung dr schung der Rih Kri Dichte Wanlts uoh un doh, H lchen der min Hüst, h Valt Rrf 19 nges zwischn 35 VNV HINien Nschiedenen Hlen und dis als den End ndigung ind vor und vor fest 1½ allel m Meale de Verein freit er, sittlic 5 erk sch st eben elnah 5⁰5 1 NR n Gestalug NI Iyn Meb⸗ auhe! „ wird; Ieu sollo, V 0 Natur- und Völkerrecht. 137 bald denkt sich auch die Vernunft die gesammte Menschheit, in der Idee, als vereinigt zu Einem großen Bunde des Rechts. Durch diese Steigerung veredelt sich das Völkerrecht zum Weltbür ger— rechte, nach welchem jedes menschliche Individuum nicht blos nach seiner nächsten Stellung zu seinem einzelnen Volke, sondern zugleich aus dem uner⸗ meßlichen Ständpuncte seines Verhältnisses zur gan⸗ zen Menschheit sich betrachtet, und an der Fortbil⸗ dung der Menschheit, als Gattung, zu dem gren⸗ zenlosen Ziele ihrer Erziehung auf der Erde durch die ewige Weltregierung, nach seiner ganzen Thätigkeit Antheil nimmt. Die Menschheit selbst wird dadurch, in der Idee, ein großes— durch die unauflösliche Verbindung der Pflicht und des Rechts— unzer— trennlich vereinigtes und fest in sich zusammenhän— gendes Ganzes, dessen Theile die einzelnen Völker bilden. Aus dieser höchsten Idee der Vernunft für die ganze auf dem Erdboden lebende Menschheit geht aber das Ideal des ewigen Friedens hervor, welches die Philosophen auf die unbedingte Gesetzge— bung der sittlichen Vernunft, und auf die Verwirk⸗ lichung der Sittlichkeit in den einander gleichgeord— neten Kreisen der Pflicht und des Rechts gründen, die Dichter hingegen unter den Bildern des goldenen Weltalters schildern. So weit nun auch dieses Ideal noch von der Wirklichkeit entfernt seyn mag; so ist doch, bei der Vervollkommnungsfähigkeit der mensch— lichen Natur, bei der gesetzmäßigen Entwickelung der unermeßlichen in der Menschheit enthaltenen Kräfte, und bei den unaufhaltbaren Fortschritten des Volkslebens zur geistigen Mündigkeit, besonders aber zur sittlichen, die allmählige Annäherung 138 Natur⸗ und Völkerrecht. an dieses Ziel gedenkbar. Es bleibt daher diese Annäherung, sie werde nun in den Jahrbüchern der Geschichte nach Jahrhunderten oder Jahrtausenden berechnet, die große Aufgabe für alle bestehende, oder sich in Zukunft bildende, rechtliche Verbindungen der Völker des Erdbodens. Virl 1 Vun kungekres Zugcbe, Rehts ubung uth lldn soi Rißen vett Raan, de u Ne dl uhlich B. itfeuhd lche Doi den Ewb Dum Re lon is Rhelege ‚ ibt daher xj ahrbüchen u Jhrtausinn estehende, r bindunger d 4I.. ö Staats- und Staatenrecht. Einleit un 3. 1. Vorbereiten de Begriffe. Die Vernunft kennt für den äußern freien Wir— kungskreis vernünftig-sinnlicher Wesen keine höhere Aufgabe, als die unbedingte Herrschaft des Rechts. Diese Herrschaft des Rechts in der Ver— bindung und Wechselwirkung mit Wesen unsrer Art soll eben so in der einfachen häuslichen, wie in der größern vertragsmäßig abgeschlossenen Gesellschaft gelten, die wir ein Volk nennen, und gleichmäßig, wie diese Herrschaft des Rechts die Aufgabe für das rechtliche Bestehen des einzelnen Volkes bleibt, ist sie auch die unnachläßliche Bedingung für die recht— liche Verbindung und Wechselwirkung aller auf dem Erdboden neben einander bestehenden Völker. Denn die Herrschaft des Rechts auf dem ganzen Erd— boden ist das erhabene Ideal der philosophischen Rechtslehre, wie es, nach seiner Reinheit, nach sei⸗ ———— — 11 SDii‚‚‚‚ 0 ———————— — ———— —.... vV 140 Staats⸗ und Staatenrecht. nem Inhalte und Umfange, in dem Natur- und Völ⸗ kerrechte därgestellt wird. Betrachten wir aber das menschliche Geschlecht in der Wirklichkeit nach seinem Verhältnisse zu jener unbedingten Forderung der Vernunft; so dringt sich uns die Wahrnehmung des großen Abstandes der Wirklichkeit von dem Ideale der unbedingten Herr— schaft des Rechts auf. Denn das menschliche Ge— schlecht, nach seiner Ankündigung im Kreise der Er— fahrung, bildet keinen Verein von Wesen, die sämmt⸗ lich zur Selbstthätigkeit und Selbstständigkeit der Vernunft und zur Ausübung des Guten um seiner selbst willen, mithin zur sittlichen Mündigkeit gelangt wären. Das menschliche Geschlecht im Kreise der Erfahrung bildet vielmehr eine gemischte Ge— sellschaft von sittlich-müͤndigen uud sittlich— unmündigen Wesen. Die letztern erscheinen aber theils als physisch Unmündige, wozu alle ins irdische Leben eintretende Wesen unsrer Gattung gehö— ren, welche während der Zeiträume der Kindheit und Jugend zur sittlichen Mündigkeit erzogen werden sol— leu; theils als sittlich Unmündige, die, obgleich zu den Jahren der physischen Reife gelangt, dennoch bald wegen fehlerhafter Erziehung, bald wegen geisti— ger Schwäche, bald wegen aufwogender Leidenschaf— ten, bald wegen angenommener Verdorbenheit und Bosheit, eben so die Herrschaft des Rechts in der ganzen Gesellschaft, wie die Rechte der Einzelnen, durch ihre Handlungen bedrohen und verletzen. 2. Fortsetzung. Es muß daher, im Gegensatze des Naturstandes, in derjenigen äußern Verbindung der Menschen, die I en Staah Halo, sun sh ve Iumer N Imdigen gewicht rahteworg gahhdet,! Chats af Hanscht d W eshich b af L Wstahtbid be bilg saltetes ecbschäge Rochs, U der— seinet se Hertsche tes urhand ls Mitl. firdigung u bi ahgleitt de dber au uuh dleg Lachntt u Indarnder her Eung IWipdue ch wah Son tauchts gf atur⸗und Vi Von alle 1½ „ozu de ME der Cinzae verletzen. . Aynds 3Maturstade Ihi Maschen,A Staats⸗ und Staatenrecht. 141 wir in der Erfahrung wahrnehmen, und die wir den Staat, oder die bürgerliche Gesellschaft nennen, eine Anstalt bestehen und rechtlich gestaltet seyn, nach welcher, um die Herrschaft des Rechts für immer zu sichern, der sinnlichen Macht des sittlich— unmündigen und verdorbenen Willens ein Gegen— gewicht entgegengestellt wird, durch welches jedes rechtswidrige Wollen und Handeln erkannt, bedroht, geahndet, und dadurch der allgemeine Zweck des Staates aufrecht erhalten wird.— Damit also die Herrschaft des Rechts nie auf die Dauer gefährdet und erschüttert werde, sondern jede Verletzung der— selben auf den Verletzenden selbst zurückfalle, und jedes rechtwidrige Wollen sich selbst vernichte, besteht in der bürgerlichen Gesellschaft ein rechtlich ge— staltetes Gegengewicht gegen die entweder nur beabsichtigte, oder wirklich erfolgte Verletzung des Rechts, und dieses Gegengewicht ist der Zwang, der— aus diesem Verhältnisse betrachtet— nicht seiner selbst wegen, sondern wegen der Herrschaft des Rechts innerhalb des Staa⸗ tes vorhanden ist; der nicht selbst Zweck ist, sondern blos Mittel zum Zwecke; der also, nach seiner An⸗ kündigung und Wirkung, aus dem Zwecke des Staa⸗ tes abgeleitet werden und diesem Zwecke entsprechen, der aber auch deshalb völlig rechtlich gestaltet seyn, nach allen denkbaren Rechtsverletzungen im Voraus berechnet und alle eingetretene Rechsverletzungen mit unveränderlicher durch das Strafgesetz ausgesproche— ner Strenge, ohne Ansehen der Person, an den Individuen ahnden muß, welche die Herrschaft des Rechts verhindert und gestöͤrt haben. So entsteht, gestützt auf die im Ideale des Na⸗ turrechts gebotene unbedingte Herrschaft des Rechts, 142 Staats⸗ und Staatenrecht. in der erfahrungsmäßig bestehenden äußern Rechts— Zesellschaft, durch die Aufnahme des rechtlich gestalte— ten Zwanges für die Aufrechthaltung und Sicherstel— lung der persönlichen und öffentlichen Rechte, die bürgerliche Gesellschaft, oder der Staat. Denn alle Mitglieder dieser, für die Herrschaft des Rechts begründeten und den rechtlich gestalteten Zwang in sich handhabenden, Gesellschaft heißen, als solche, Bürger des Staates, weil sie, theils unter dem allgemeinen Gesellschaftszwecke der Herr— schaft des Rechts, theils unter dem Zwange stehen, der diese Herrschaft für immer sichern soll.— Es muß daher früher, als der Staat, ein Volk vorhanden seyn, das im Staate durch freien Vertrag zu Einem Ganzen vereiniget wird, und sich dem Zwänge unter— wirft, damit die Herrschaft des Rechts begründet und erhalten werde. So wenig aber der Zwang im Staate für die sitt— lich⸗-mündigen Wesen nöthig ist, welche das Recht üben, weil es das Recht ist; so gewiß darf auch das Gleich— gewicht der äußern Freiheit Aller, d. h. die Herrschaft des Rechts, im Staate von allen denen, welche die— selbe stören wollen, oder bereits unterbrochen haben, erzwungen werden, ohne doch, weil von sitt— lichen Wesen die Rede ist, die Freiheit selbst aufzuheben. Der Zwang muß also im Staate in einer Einrichtung bestehen, wodurch das rechtliche Wollen der Staatsbürger den unbeschränktesten Spiel— raum für seine Thätigkeit behält, und nicht die ge— ringste Einschränkung bei allen Handlungen erleidet, wodurch die Herrschaft des Rechts nicht gefährdet wird, der böse Wille hingegen ununterbrochen beob— achtet, durch das Gesetz im Voraus bedroht, in der Ausführung seiner Absichten gehindert, in seine Gren— zun withf E, ch deN c Ingenoh r Nuß in Cla gscht 466 sch bisthende Mfe derErfn tuctrücht, fit NE shat v Efcheu hesthed Gazes sihe Ne Mar bulg de IIo gleh Wlüchn si ider sunnt, Msassh Degefd worden Stt die Tha hisfen! ghgeniber cht 1 Ii—9—4 dußern Noht 67 cechtlich Hestat und üulle ie Herrschaft d ytlich gestalten Haft heißen„ Haft heiße + veil sie, theit wecke der Her Iwahn * 1 E ange tehen n soll.— * E rolk vorhand ktrag zu Ein Zwange unt begrundet 0001 ich das rechtld ränktesten Lye Iid 96 ind nicht de dlungen keltds * Atdet nicht gelch⸗ Hagh⸗ bro(0 terbrochen Hedyoht, i N bedroht,A e Geel „ N selle 0 Staats⸗ und Staatenrecht. 143 zen zurückgeführt, und, nach vollbrachter That, fur die Stͤͤrung des Gleichgewichts der allgemeinen bür— gerlichen Freiheit bestraft wird. Der Naturstand, inwiefern er als der bürger⸗ lichen Gesellschaft vorausgehend und entgegengesetzt angenommen wird, ist kein Zustand des Rechts; er muß also auf hören und dem Leben im Staate weichen, wo das Recht gilt und gesichert wird. Allein der Begriff des Staa⸗ tes selbst, inwiefern er einen in der Erfahrung bestehenden Verein freier Wesen bezeichnet, ist kein Begriff a priori; er stammt vielmehr aus der Erfahrung; denn so weit die Geschichte zu⸗ rückreicht, entstanden Staaten ursprünglich zunächst für die Sicherung der Rechte der zu einer Gesell— schaft vereinigten Wesen.— Allein der blos der Erfalhrung angehörende und als äußere Gesellschaft bestehende Staat ist des halb noch kein rechtliches Ganzes. Dies wird er erst dadurch, daß Grund— sätze der Vernunft, wie sie aus dem Ideale des Naturrechts hervorgehen, auf die rechtliche Gestal— tung des Staates angewandt werden. Ob nun also gleich der Begriff des Staates, oder der bür— gerlichen Gesellschaft(denn diese beiden Begriffe sind identisch), an sich aus der Erfahrung stammt, und die Vernunft kein Staatsrecht als Wissenschaft aufstellen könnte, wenn ihr nicht der Begriff des Staates durch die Erfahrung zugeführt worden wäre; so kann doch das allgemeine Staatsrecht selbst als Wissenschaft nur durch die Thatigkeit der Vernunft entstehen, in⸗ wiefern dasselbe jedem positiven Staatsrechte gegenüber gestellt wird. 144 Staats⸗ und Staatenrecht. N 3. Begriff und Zweck des Staates. Wir verstehen, nach diesen vorbereitenden Be— griffen, unter dem Staate diejenige vertragsmäßig gestiftete Gesellschaft freier Wesen, in welcher die Herrschaft des Rechts unter der Bedingung des recht— lich gestalteten Zwanges begründet, erhalten und ge— sichert wird. Der Zweck des Staates ist daher: die unbe— dingte Herrschaft des Rechts unter der Bedingung des rechtlich gestalteten Zwan⸗— ges zu verwirklichen. Das Ideal der Herr⸗ schaft des Rechts, wie es im Naturrechte entwickelt wird, bleibt im Staatsrechte dasselbe; nur daß die Verwirklichung dieses höchsten, von der Vernunft gebotenen, Zweckes jeder vertragsmäßig begründeten Gesellschaft freier Wesen, wegen der Mischung sittlich— mündiger und sittlich-unmündiger Individuen, unter die Bedingung des rechtlich gestälteten Zwänges ge— bracht wird. Aus diesem Zwecke des Staates folgt von selbst: 1) daß, nach der Vernunft, nur das Leben im Staateeinen rechtlichen Zustand bil— det, und jeder Zustand des Menschen außerhalb des Staates ein rechtloser Zustand ist(wodurch der sogenannte, in der Metapolitik nicht selten sehr verschiedenartig geschilderte, Naturstand) von selbst ausgeschlossen wird); *) Sehr wahr sagt Reinhold in s. Aphorismen über das äußere Recht überhaupt und insbesondere das Staatsrecht, in s. Aus⸗ wahl verm. Schriften(Jena, 1797.) Th. 2, 0 iul s Kigeh waschc fir de 0 nonnen, delkbar Hern ud 5 J IRh G Ich, gi 1d Wt .N Heit, Ren Hll aulee line ve dingung seligkt Muls! h c Zak de Ggesstnt Rulln L I —— .H Hingen ist ein dir Oi 1.9 Staats- und Staatenrecht. 14⁵ — Y daß der Staat, wegen der erfahrungsmäßi— Staates gen immerwährenden Fortdauer und Fortpflanzung bandn d des menschlichen Geschlechts auf der Erde, eine HIi ewige Gesell schaft bildet, weil, so lange das Rinede menschliche Geschlecht auf dem Erdboden besteht, . für die einzelnen Theile desselben, die wir Völker ö nennen, nur im Staate ein rechtlicher Zustand erhaltenuhg denkbar ist, obgleich die einzelnen Formen im in— nern und äußern Staatsleben, unter den Einflüssen ther: die un der Zeitverhältnisse und der Fortschritte des mensch— ks untet n lichen Geschlechts in allen Verzweigungen der sinn— lteten Zut lichen, geistigen und sittlichen Kultur, sich bedeu⸗ deal der he tend verändern können); reche enm 3) daß weder die bloße äußere Sicher— ez nur daß! der V heit, noch die Beförderung der allgemei— n der Vern ö ö nen Glückseligkeit, als Zweck des Staates ³ dezru ausreichen; weil die Sicherheit der Rechte zwar Michung sn eine wesentliche, aber nicht die höch ste Be— diwiduen u. dingung des Staatslebens ist, und weil die Glück— ten Zwange! seligkeit, die blos den Zweck des sinnlichen Theiles der menschlichen Natur ausmacht, weder Hlgt von sch der höchste Zweck des Menschen, noch der höchste Zweck des Staates seyn, und überhaupt, als ein Gegenstand der Erfahrung, nur nach ganz indivi— duellen Bedürfnissen und Verhältnissen erstrebt und genossen werden kann; ur das Zustandi nschen außtth and ist(wode litik nicht s Naturstalh S. 407:„Der Zustand der Person, in welchem jede ihr Recht von ihrem physischen Vermögen ab— hängen lassen muß, der sogenannte Naturstand, „Aphorist ist ein widerrechtlicher Züͤstand.“ berhrüh*) Der Staat hat nicht die Bestimmung, wie Einige 1475 31 wollten, sich selbst entbehrlich zu machen. „ N. 10 3 4 7 . 146 Staats- und Staatenrecht. 4) daß zur Errichtung und zum Bestehen eines Staates zwei wesentliche Beständtheile, nach der Vernunft, gehören: Land und Volk, d. h. ein Theil der Erde(ein Gebiet, Territorium), wel— cher dem darauf in einer abgeschlossenen Rechts— gesellschaft lebenden Volke als Eigenthum zu— steht; und eine Zahl von Menschen, welche zu einem selbstständigen Volke auf diesem Theile des Erdbodens rechtlich sich vereiniget haben. 4. Erweiterung des Staatszwecks. Allein die Wesen, welche im Staate zum Bür— gerthume sich vereinen, bringen in diese Rechtsge— sellschaft nicht nur die Gesammtheit ihrer sinnlich— vernünftigen Anlagen, Vermögen und Kräfte mit, sondern auch den allgemeinen Endzweck des mensch— lichen Daseyns: die Verwirklichung der Sittlich— keit und Wohlfahrt in innigster Harmonie. Es darf mithin der Zweck des Staates dem Endzwecke der Menschheit nicht entgegen wirken; vielmehr muß der Zweck des Staates, nach seiner Eigenthümlichkeit — das Gleichgewicht zwischen der äußern Freiheit Aller zu vermitteln— die Verwirklichung des End— zwecks der Menschheit erleichtern und befördern. Dies geschieht aber dadurch, daß, weil der Endzweck der Menschheit nur durch äußere freie Handlun⸗ gen, in Angemessenheit zu der innern reinen sittlichen Triebfeder der Handlung, verwirklicht werden kann, der Zweck des Staates das Gleichgewicht des äußern freien Wirkungskreises aller Staatsbürger begründet, aufrecht erhält und sichert. Ist also gleich der Zweck des Staates nicht ein und derselbe mit dem Endzwecke de Mh 0, H Jurget, nudde utd, deh Ed gben woh furteztl 10⸗fnl an dn E angemes Staat, ö Schckung! Ibelen RWen ie! Gehgeot s Můd ault Etz durch de mittebaie uEien fir da E Wall de Hicllug Hban det! siht huder Wein siie sligkctege Eime Etmit net Bit heitunt Rechts („ Eal3 lecht. n Bestehenent theile, nughy Volk, d rritorium), u. lossenen Pit rigenthunz schen, vilkrn diesem Theil v haben. tszwecks. taate zum A diese Recht t ihrer siunlt und Kraste weck des mast der Sittlih der Harmohl 5 dem Endaud vielmeht 10 rigenthümlial außern Fruh lichung des L W⁊ hefördern.“ Aer Endzwet d eie Handl reinen sithth cht werden fn vicht des 3ußl hürger bed⸗ gleich de 90. dem Cizwer — Staats⸗ und Staatenrecht. 147 der Menschheit; so hängt er doch theils von diesem ab, inwiefern der Mensch früher ist, als der Bürger, und der Mensch nie in den Staat treten würde und, nach der Vernunft, treten dürfte, wenn er den Endzweck der Menschheit selbst im Staate auf— geben müßte, oder nur einseitig und zufällig erreichen könnte; theils ist für die äußere Thätigkeit vernunf⸗ tig⸗sinnlicher Wesen in Hinsicht auf die Annäherung an den Endzweck der Menschheit keine Anstalt angemessener und entsprechender, als der Staat, sobald der Zweck desselben nicht in die bloße Sicherung der Rechte, oder in die Beförderung der individuellen Vollkommenheit und Glüͤckseligkeit, son— dern in die unbedingte Herrschaft des Rechts, in das Gleichgewicht der äußern Freiheit aller Bürger, ge— setzt wird. In diesem Sinne kann man daher von einer Erziehung des Menschengeschlechts durch den Staat reden; nicht als ob es die un— mittelbare Aufgabe des Staatées wäre, die in ihm zu Einem Ganzen vereinigten Bürger im Einzelnen für den Endzweck der Menschheit zu erziehen, sondern weil der eigenthümliche Zweck des Staates die Ent— wickelung und Ausbildung des Menschenthums, neben der Erreichung des Bürgerthums, nicht nur nicht hindert, sondern durch eine Menge von Anstalten, die in seiner Mitte füBildung, Wohlfahrt und Glück— seligkeitsgenuß bestehen, unterstützt und befördert. Es kann also, in dieser Beziehung, der Zweck des Staates in die freieste Annäherung aller sei⸗ ner Bürger an den Endzweck der Mensch— heit unter der unbedingten Herrschaft des Rechts gesetzt werden. (Hmierher gehört die geistvolle Schrift von Karl Sal. Zachariämüber die Erziehung des 19 148 Staats- und Staatenrecht. Menschengeschlechts durch den Staat. Leipz. 1802. 8., und eine Stelle aus Krugs Handb. der Phil. Th. 2.(N. A.) S. 182 f. „Der nächste und unmittelbare Zweck des Staates ist die Verwirklichung der Rechtsidee selbst, durch Stiftung des Bürgerthums als einer Ordnung der Dinge, in welcher die practische Gül— tigkeit jener Idee öffentlich anerkannt und gehand— habt wird. Weil aber die Glieder einer solchen Rechtsgesellschaft sinnlich-vernünftige Wesen sind, deren jedes in seinem eigenthümlichen Freiheits— kreise nach Vollkommenheit und Glückseligkeit strebt; so muß der Staat in dem Gesammtkreise seiner Wirksamkeit nach demselben Ziele streben. Der entfernte-und mittelbare Zweck des Staates ist daher die Erhaltung des sinn— lich⸗ vernünftigen Lebens aller Einzelnen in seiner Kraft und Fülle unter der Herr⸗ schaft des Rechtsgesetzes.“) 5. Begriff und Theile des Staatsrechts. Das philosophische Staatsrecht(Jus publicum universale— jus civitatis) entsteht als Wissenschaft, sobald die Grundsatze der Vernunft für die Verwirklichung der unbedingten Herrschaft des Rechts in der Mitte eines Volkes, unter der Bedingung des rechtlich gestalteten Zwanges, syste— matisch dargestellt und erschöpfend durchgeführt wer— den. Das philosophische Staatsrecht ist daher die systematische Darstellung der Grundsätze, nach welchen die unbedingte Herrschaft des Rechts, oder das Gleichgewicht zwischen der + hn n Wn chl lich He . ihnt tt vird Kaundiss Iler Auhelne Michtf fum ud sol durh d glich L Ein Kahchhen His⸗ Dum aut sg sashit Rhe Nscbe herer Du Iutungdis shaft, w shast d reine S N si Eumisse Warts auf dr dig ken hl bf Ind unperand Lageht, in: Lint U are Zwett z der Rechtohy erthums als ein ie practische Hl innt und gihanz der einer solhn tige Wesen sid lichen Freihett d Glückseligt Gesammtkuul Ziele strehn re Zweckd ing des sin aller Einzeg er der Hern gatsrechtt atsrecht( lis) entsteht e der Varnu gten Herrschl kes, unter d zwanges, sst urchgefuhrt Ha⸗ t ist dahe N Grund sih Hertschas wischn 0 Staats-⸗ und Staatenrecht. 149 äußern Freiheit aller zur bürgerlichen Gesellschaft ver⸗ einigten Wesen, unter der Bedingung des rechtlich gestalteten Zwanges innerhalb des Staates begründet, erhalten und ge⸗ sichert wird, so daß zugleich, durch die Verwirk— lichung dieses Zweckes des Staates, die Annäherung aller einzelnen Staatsbürger an den Endzweck der Menschheit selbst vermittelt und befördert werden kann und soll. Durch die Festsetzung dieses Begriffs wird zu— gleich die Eintheilung des Staatsrechts in seine einzelnen wissenschaftlichen Theile ausgesprochen. Denn aus jenem Begriffe des Staatsrechts als Wis⸗ senschaft gehen unmittelbar die beiden Untertheile desselben hervor: 1) Darstellung aller Bedingungen für die Ge— staltung des Staates, als einer bürgerlichen Gesell— schaft, in welcher der Zweck der unbedingten Herr— schaft des Rechts verwirklicht werden soll(das reine Staatsrecht); 2) Darstellung der Bedingungen des rechtlich gestalteten Zwanges im Staate(allgemeines— oder philosophisches Strafrecht). 6. Verhältniß des Staatsrechts zu den an⸗ dern Staatswissenschaften. Nach seinem Verhältnisse zu den andern Staatswissenschaften stützt sich das Staatsrecht rück⸗ wärts auf das Raturrecht, dessen Ideal der unbe— dingten Herrschaft des Rechts, wie es aus der ewigen und unveränderlichen Gesetzgebung der Vernunft her— vorgeht, im Staatsrechte der Wirklichkeit um einen Schritt näher gerückt wird, weil der Begriff des Staats⸗ und Staatenrecht. Staates aus der Erfahrung stammt, mithin jenes Ideal im Staatsrechte angewandt wird auf die Ge— sammtzahl der Individuen eines Volkes, wie sie, nach der erfahrungsmäßigen Ankündigung, aus einer Mischung von sittlich-mündigen und sittlich- un⸗ mündigen Wesen bestehen. Ob nun also gleich das allgemeine Staatsrecht insofern eine philosophi— sche Wissenschaft bildet, inwiefern seine Grundsätze aus der Vernunft hervorgehen, und kein Staat in der Wirklichkeit, so wie kein positives Staatsrecht den Forderungen ganz entspricht, welche das Staats— recht aufstellt; so steht doch das philosophische Staats—⸗ rn n. lische Naturrecht, weil es theils die Menschen nimmt, wie sie sich als sittlich⸗mündige und als sittlich— Inmindige WWesen antanbigen, und weil es namentlich in Beziehung auf die äußere Ankündigung der letztern den rechtlich gestälteten Zwang wissenschaftlich begrün— det;theils weil es, nach dieser seiner Annäherung an die Wirklichkeit, zugleich in sch ven wissenschaft lichen Maasstab für die Vollkommenheit oder Unvol Wommenbanesdce positiven öffentl ec lt, das entweder bei erloschenen Völkern und Reichen bestand, oder noch in der Mitte vorhandener Staaten und Völ— ker besteht.— Aus diesem Verhältnisse der Abhän— gigkeit des Staatsrechts von dem Naturrechte ergibt sich zugleich, daß— bei Folgerichtigkeit des syste⸗ matischen Denkers— jedesmal das Staatsrecht so erscheinen muf 5, wie sich das Naturrecht wissenschaft⸗ 1—9 40. *) Wird z. B. in dem Naturrechte geläugnet, daß jede rechtliche Gesellschaft unter freien Wesen auf Vertrag 4 Wpi uhnt d on i L Cht „ M stll 1 1E n Vod Stantskur den Mise h en Forderul Iu l wnunint 3 Emt cn Muur d Hücelck Iun ud del R. Vüt, E h shflcheen und Staat u Hurshe rch dlen al stnuffl Etuutwth , Mein v shaft uftl Wungen des huuht; hum& may Ns twen, chlque Il eihen anstat kichtlihe Und sittlich⸗u. also gleich d philosophe seine Grundsitz kein Staat i hes Staattach he das Stut Pl ische Statt 5 das reinin iles namentie IuNNXN„ Habt zung der dehle Loetlich heann Haftlich beqrd Hanghernnah IVI ul Ttuim“ wissenschif [kommenhel es positihl 1 V 9N8* ts enthält, Reichen bestal M taaten üne V +„ oV Abhht isse der I *. f Hschat echt wissense Auant hus et ug Renllt esen auf Vun Staats- und Staatenrecht. 151 Zur Staatskunst(Politik) wird aber das Verhältniß des Staatsrechts darauf beruhen, daß, wenn im Staatsrechte ausschließend das, was recht ist, aufgestellt wird, ohne dabei die Lehren der Ge— schichte und Erfahrung, und die aus denselben abge— leiteten Regeln der Klugheit zu berücksichtigen, die Staatskunst die Forderungen der Vernunft mit den Aussagen der Geschichte ver bindet, und neben den Forderungen des Rechts die Regeln der Erfah— rung und Klugheit— doch jedesmal unter der Be⸗ dingung ihrer Rechtlichkeit— für die Verwirklichung des Staatszweckes aufstellt, wo also der aus der sinn— lichen Ratur des Menschen hervorgehende Zweck der Glückseligkeit und Wohlfahrt der Indivi⸗ duen und des Ganzen gleichmäßig, mit dem Zwecke des Rechts, berücksichtigt und festgehalten wird. Ein ahnliches Verhältniß bezeichnet die wissen— schaftliche Stellung des Staatsrechts zu der Vo Uks⸗ und Staatswirthschaft. Der ewig gültige Zweck der Herrschaft des Rechts, welchen das Staatsrecht nach allen auf die Wirklichkeit anwendbaren Grund— satzen aufstellt, kann und darf in der Volks- und Staatswirthschaft nicht gebeugt oder beschränkt wer— den. Allein wenn dieser Zweck in der Vol kswirth— schaft auf alle Quellen, Bedingungen und Ankün⸗ digungen des Volkswohlstandes und Volksvermögens —...iiiii——ii——— beruht; so kann auch im Staatsrechte nicht von einem Gesellschastsvertrage die Rede seyn. Stützt man das Naturrecht auf den veralteten, blos nega— tiven, Grundsatz: neminem laede, oder: um cuique tribue u. s. w.; so wird auch der Staat in einem solchen Staatsrechte blos eine Sicherheits⸗ anstalt mit willkührlicher Anwendung(ohne rechtliche Gestaltung) des Zwanges seyn. 152 Staats- und Staatenrecht. bezogen wird; so erscheint er in der Staatswirth— schaft nach seiner Anwendung auf die Ausmittelung und Deckung des Staatsbedarfs aus dem Volksver— mögen, und nach dem rechtlichen Einflusse der Re— gierung im Staate auf die Leitung des Volkslebens und Volksvermögens. Für die geschichtlichen Staatswissenschaften endlich(Geschichte des europäischen Staa— tensystems, öffentliches Staatsrecht, practisches europäisches Völkerrecht, Di— plomatie u. s. w.) bleibt der im Staatsrechte auf— gestellte Zweck der Herrschaft des Rechts, so wie die Bedingung des rechtlich gestalteten Zwanges in der Mitte der in der Wirklichkeit bestandenen und noch bestehenden Staaten, der höchste Maasstab für die Würdigung und Beurtheilung aller Ankündigungen des innern und äußern Staatslebens. — 7 Begriff und Inhalt des Staatenrechts. Da, nach der Vernunft, der Zweck des Staates unter der Bedingung des rechtlich gestalteten Zwänges überhaupt, und ohne Einschränkung, fur al le auf dem Crdboden neben einander bestehende bürgerliche Gesellschaften, die wir Staaten nennen, gilt; so entsteht auch das Staa tenrecht, oder die wis⸗ senschaftliche Darstellung der allgemei— nen Grundsätze des rechtlichen Rebenein— anderbestehens aller Staaten des Erdbo— dens, unter der Bedingung des zwischen ih— nemrechtlich gestalteten Zwanges nach vor— hergegangenen Rechtsverletzungen, eben so durch die Erweiterung des Staatsrechts auf alle — S/ Rebeh baulde 1 Di Mler Hh f 1 V Ate Mörl f uß bene lact 0N Mlt Matürtechtt h4 Ne Gt .. d& M sit niht wid 0 Watede u esahng shieden, Ctuatekunt Ngixumggh Wumalun: sahg, De aut d Sr Hüt Anmal Uter der Hte amsben M Chrite Ind Stunen Ht. taatspltth Ausmithun dem Veltsn influsse der. 9HZ 1½0 des Volkslches atswissenscht ischen Stas 4* * 1 taatsreht, errecht, d taatsrechtea hts, so wil jwanges in v enen und aasstab fir Ankundigusz bens. + ct taatentecht veck des Ctatte II V Hatd alteten ur alle Mus bürgetlihe n nennen, „die WII oder Ole V Staats- und Staatenrecht. 153 neben einander bestehende bürgerliche Gesellschaften, wie das Völkerrecht durch die Erweiterung des Na— turrechts auf die in der Vernunftidee neben einander bestehenden Völker gebildet wird. 8. Literatur des Staatsrechts. Bei der Aufführung der hierher gehörigen Schrif— ten muß bemerkt werden, daß theils das Staats— recht von Vielen sogleich in Verbindung mit dem Naturrechte behandelt worden ist, deren Werke bei der Literatur des Naturrechts bereits(vergl. §. 12. des Naturrechts) aufgeführt wurden, und hier nicht wiederhohlt werden; theils daß eine bedeutende Zahl— besonders älterer Schriftstel— ler— Staatsrecht und Staats kunst bei ihren Untersuchungen nicht genau von einander ge— schieden, und Gegenstände, welche zunächst der Staatskunst angehöͤren(3. B. über die verschiedenen Regierungsformen, über die einzelnen Zweige der Verwaltung ꝛc.), sogleich ins Staatsrecht gezogen haben. Die Schriften dieser letztern, wiewohl sie auch der Staatskunst angehören, werden, weil sie nur einmal aufgeführt werden können, sogleich unter der Literatur des Staatsrechts genannt, nach demselben Maasstabe, wie beim Naturrechte diejeni— gen Schriften aufgenommen wurden, welche Natur— und Staatsrecht gemeinschaftlich behandeln. ** K. Fr. Pauli, Gedanken von dem Begriffe und den Grenzen der Staatskenntniß. Halle, 1750. 4. Joh. Tob. Wagner, Entwurf einer Staats— bibliothek. Frkf. u. Lpz. 1725. 8. 154 Staats- und Staatenrecht. Petersen(unter dem Namen: Jo. Wilh. Pla—⸗ cidus), Literatur der Staatslehre. Erste Abtheil. Strasb. 1798. 8.(ward nicht fortgesetzt.) * * Plato, de republica, s. de justo, libri X. (Teutsch: Plato's Republik, v. Fr. Karl Wolf. 2 Th. Altona, 1799. 8.— auch von Gtfr. Fäh se. 2 Th. Lpz. 1800. 8.)— Politicus, s. de regno.— De legibus, s. de legum institutione, libri XII. (Car. Morgenstern, de Platonis republica commentationes tres. Hel. 1794. 8.) Aristoteles, politicorum s. de republica li- bri VIII(nicht vollständig erhalten); mit lat. Ueber— setzung, Einleitung und Verbesserungen herausgeg. von Herm. Conring. Helmstädt, 1656. 4.— (Teutsch, von Garve, herausgeg. mit Anmerk. und Abhandlungen von Fülleborn. 2 Th. Bresl. 1799 u. 1802. 8.— Aristoteles Politik und Fragment der Oekonomik, aus dem Grie— chischen übersetzt und mit Anmerkungen und einer Analyse des Textes versehen von J. Geo. Schlos— ser. 5 Th. Lüdbeck u. 5z. 1793. 8.) Cicero, de legibus libri III.(Teutsch mit krit. Einleitung und Anmerkungen von Fr. Hülse⸗ mann. Lpz. 1782. 8.)— Von Cicero's sechs Büchern de republica haben sich nur einige, minder bedeutende, Bruchstücke erhalten. * ** Nic. Machiavelli, ih principe. In Venezia, 1515. 4; latine, cum animadvers. politicis Herm. Conringii. Helmst. 1660. 4. N. E. 1686.— (Teutsch, mit Anmerk. und Zusätzen von Reh— berg. Hannover, 1800. 8.— auch von F. N. Baur, Rudolstadt, 1805. 8.) Die wichtigsten Gegenschriften sind: (Friedrich?— noch als Kronprinz, Vf. des) Antiwachiavel, ou essai de Critique sur le prince de Machiavel, publié par Voltaire. à Goett. 1741. 8.(Teutsch, Gött. 1741. 8.) + Hhh M Hl, h Mit Cbom, Velue von (0.1655. vsisc, 55 (Hober 05„ Incihen Vruto, 5. Pot hust ftet vlbesset l. u Li rn VI. I x Ind zu Muegahe nint 9 Hull, V.. 6 bi g. Er I0. Ma Ibr 3, a0 .L 101 Cot Ripobsie in oan Aboyenz Henni nes soft P. 1 ber 4. 4 Tbeod Hagat, echt, Io. Vih. Py „Erste Mhl tgesetzt. e justo, ibi r. Ann Ves on Gtst. ihs S. de rego. tione, libn II latonis republa de repubiie ; mit lat. Uah ingen hetautg t, 1656. 4.* eg. mit Aunet n. 2 Th. M 's Politihn aus dem Erz ungen und en J. Geo. Solt 6• Teutsch von Fr. HIls Cicete r einige, ma pe. In Venen . politici Hen N. E. 1005.7 Staats- und Staatenrecht. 155 Ludw. Heinr. Jakob, Antimachiavel, oder über die Grenzen des bürgerlichen Gehorsams. Zu— erst Halle, 1794. 8. anonym; dann ate Aufl. 1796 mit des Vfs. Namen. Thom. Morus, de optimo reipublicae statu, deque nova insula Utopia. Erschien zuerst 1517. Col. 1655. 6.(überhaupt in vielen Auflagen.) Fran— zösisch, à Paris 1731. Teutsch, Frkf. und Lpz. 1755. (Hubert. Languet), Vindiciae contra tyran- nos, s. de principis in populum, populique in principem legitima potestate; Stephano Junio Bruto, Celta, auctore. Soloduri, 1569. Jo. Bodinus, de republica libri VI.(Erschien zuerst fran zösisch, 1576;— von ihm selbst aber verbessert u. vermehrt, lateinisch) Paris. 1584. 4. Just. Lipsius, politicorumes. civilis doctrinae libri VI. Lugd. Bat. 1490. 3. Antw. 1596. 8.— Teutsch, Amberg, 1599. Melch. v. Ossa, prudentia regnativa, d. i. ein nützliches Bedenken, ein Regiment sowohl in Kriegs— als Friedenszeiten recht zu bestellen, zu verbessern und zu erhalten. 1555 beschrieben.— Die beste Ausgabe unter dem Titel: D. M. v. Ossa Testa⸗ ment gegen Herzog Augusto Churfürsten von Sachsen. Halle, 1717. 4. Jo. Casus, sphaera civitatis, s. politicorum libri g. Franef. 1589. 4. Jo. Mariana, de rege et regis institutione libri 3, ad Philippum III. Hispaniae regem. Ed. 2. s. I. 1611. g. Cbstph. Besold, opus politicum. Ed. nova reipublicae naturam et constitutionem, ejusque in omnibus partibus gubernstionem libellis 12 absolvens. Argent. 1641. 4. erschien zuerst 1614. Henning. Arnisaeus, de republica, s. Iectio- nes politicae, I. 2. Francf. 1615- 4.• Jo. Loccenius, de ordinanda republica, li- ber 4. Amstel. 1637. 12. Theod. Graswinkel, de jure majestatis. Hagae, 1642. 4. 156 Staats- und Staatenrecht. Rob. Filmer, Patriarcha, or the natural power of kings; steht in seinen political discour— ses. Lond. 1662. Thom. Hobbes, de cive; ist der dritte Ab— schnitt in s. elementis philosophicis. Paris. 1642. 3.— Weiter ausgeführt in s. Leviathan, s. de materia, forma et potéstate civitatis.(Erschien zuerst englisch, zu London, 1651. Fol.— Latei⸗ nisicch) Amst. 1668. 4.(Die lat. Uebersetzung soll nicht vom Hobbes seyn.) Teutsch, 2 Th. Halle, 1794 f. 8. ö Dagegen: Paul Joh. Anselm. Feuerbach, Antihobbes, oder über die Grenzen der höchsten Gewalt. ur Th. Erf. 1798. 8. (Buchholtz,) Antileviathan, oder über das Verhältniß der Moral zum äußern Rechte und zur Politik. Gött. 1807. 8. Herm. Conring, de civili prudentia. Helmst. 1662. 4.— Propolitica, s. brevis introductio in civilem philosophiam. Helmst. 1663. Ulr. Huber, de jure civitatis libri 3. Franc. 1672. 4.— Ed. nov. c. commentar. Chr. Tho- masii et N. Lynkeri, cura J. Ch. Fischeri. Francf. et Lips. 1752. 4. Casp. Ziegler, de juribus majestatis. Vit. 1682. 4.(nahm viele willkührliche Gesetze auf.) Rud. God. Rnichen, opus politicum, libri g. Francf. 1662. Fol. Algernon Sidney, on government. Lond. 1698. Fol.— Neue und verm. Aufl. 1763.— Französisch, in 4 Theilen. Von Samson, Haag, 1755. 8.— Teutsch, in 2 Theilen, mit Anmerk. und Abhandlungen von Chr. Dan. Erhard. Lpz. 1793. 8.— Ein Aus zug daraus von Ludw. Heinr. Jakob. Erf. 1995. 8: Bened. de Spinoz a, tractatus theologico-poli- ticus; in dessen opp. posth. und in den Werken von Paulus herausgegeben, Th. 1. 6 IonI. Lout, he Oee uste Hischen v . Ne. Rls. Cie lust. E ublicum Ehrain Inn, 1l Fiang. Fersll,& 6od, Ein Jeuse, 1751 Nsehh dl Ichs Reht (u. V, . pre ein Rendde d. 0³ dun dir sieh cipitztiz Secunitas J Vh, 5 fonctl Aas, 7z Coutrat soe Anst. 10 Asiid. 1 Murym,) (hur Iher den Abigg 1707. 0 v. Rer von g, Haf licht Y J. C (t.——. Staats⸗ und Staatenrecht. 151 or the minn In John Locke, two treatises of government. political dicou. Lond. 1690. 6.— Teutsch, Jena, 1716. 8. ist der dritte I* cis. Paris, Ilh Die erste Trennung des Rechtlichen von dem Po— Levisthan, 4 litischen versuchte: tatis(Ltn J. Nic. Hertius, paedia juris publici univer- Fol.— Latth salis. Giessae, 1694. 4. Diss. . Uebersezunz il Just. Henning Böhmer, introductio in jus sch, 2 Y. H publicum universale. Hal. 1709. 8. Ed 4ta. 1773. Ephraim Gerhard, Einleitung zur Staatslehre. Jena, 1713.— N. A. 1716. Franc. Schmier, jurisprudentia publica uni— sch, Antihtih versalis. Salisb. 1722. Fol. Gewalt. u God. Ern. Fritsch, jus publicum universale. Jenae, 1734. 8. oder über Joseph Fr. Laguemack, allgemeines gesellschaft— Rechte und liches Recht, nebst der Politik. Berl. 1745. 8. Chr. L. B. de Wolff, de imperio publico, s. jure civitatis, in quo omneé jus publicum uni—- Wdemtis. Heas versale demonstratur eét verioris politicae incon- introducho cussa fundamenta ponuntur. Hal. 1748. 4.(auch 6⁰3. der siebente Theil s. jus naturae—„Finis libri z. Ent civitatis sunt vitae sufficientia, tranquillitas et atar. Chr. I securitas.“) Cb. Fischet. J. Jacq. Rousseau, discours sur l'origine et les fondemens de l'inégalité parmi les hommes. majestötis. ii Amst. 1755. Teutsch, Berl. 1756. 8.— Du Gestbe contrat social, ou principes du droit politique. oliticum, Iii Amst. 1762. 12. Teutsch, von Schramem— Düsseld. 1800. 8.— Eine andere Uebersetzung, Anment Il anonym, Frkf. am M. 1800. 8. **.—6(Hume's und Rousseau's Abhandlungen u über den Urvertrag, nebst einem Anhange über die it Ut Leibeigenschaft, von G. Merkel. 2 Th. Leipzig, 4* Krd. H. 1797. 8. + 11 v. Real, die Staatskunst; aus dem Franz. von Ludiw⸗ von J. Phil. Schulin. 6 Th. Frankf. u. Leipz. . 1762 ff. 8.(Der vierte Theil enthält das öffent— cheologte liche Recht. 1766.) u den Bert J. Chrstn. Förster, Einleitung in die Staats-— 1. Staats⸗ und Staatenrecht. lehre, nach den Grundsätzen des Herrn von Mon— tesquieu. Halle, 1765. 8. Herm. Fr. Kahrel, jus publicum universale. Gielsae, 1765. 8. Car. Ant. de Martini, positiones de jure civitatis. Vindob. 1768. 8. Ed. 2. 1773.— All⸗ gemeines Recht der Staaten. Wien, 1797. 8. Heinr. Gifr. Scheidemantel, das Staats— recht nach der Vernunft und den Sitten der vor— nehmsten Völker betrachtet. 3 Thle. Jena, 1770— 73. 8.— Das allgemeine Staatsrecht und nach der Regierungsform. Jena, 1775. 8. v. Justi, Natur und Wesen der Staaten, als die Quelle der Regierungswissenschaften und Gesetze, herausgeg. v. Scheidemantel. Mitau, 1771.8. J. Pet. Miller, Grundsätze eines blühenden christlichen Staates. Lpz. 1775. 8. Heinr. Home, Untersuchung über die moralischen Gesetze der Gesellschaft. A. d. Engl. Lpz. 1778. 8. J. F. L. Schrodt, systema juris publicituni- versalis. Bamb. 1780. 8.(erschien zuerst 1765 zu Prag in 4 als Disputation des Grafen Karl von Kaunitz.) Geo. Fr. v. Lamprecht, Versuch eines voll— ständigen Systems der Staatslehre. ur Th. Berl. 1784. 8. System der bürgerlichen Gesellschaft, oder natür— liche Grundsätze der Sittenlehre und Staatskunst. 2 Th. Aus dem Französ. Bresl. 1788. 8. (C. U. D. v. Eggers), Versuch eines syste matischen Lehrbuchs des natürlichen Staatsrechts. Altona, 1790. 8.— Institutiones juris civitatis publici Uet gentium universalis. Hafn. 1796. 6. (Das erste Werk erschien anonym; das zweite mit des Vfs. Namen.) Aug. Ludw. Schlözer, allgemeines Staatsrecht und Staatsverfassungslehre. Gött. 1795. 8. Freih. v. Mo ser und Schlözer über die oberste Gewalt im Staate, mit Anmerkungen eines Un— partheiischen. Meißen, 1794. 8.— Etwas vom Staatsvertrage. Ein Nachtrag zu der Schrift: Ro El Mqel, InlJ. ul de f U Dum e sochien K. H sihen Et . 155 Ind de A Mob. 9⁰ 2 Y. W. H., 30 Ralhen Ct Heu. Cintewis Oudi dat) V 1 lecht. in Hein. Hisst der Mhl Et Ind heth. shem I ninen und K. Me Einntitic Nh.J schte. N Viß ve un, 10 N.. Etagtet 11 H. i Der& Gschs recht. Herrn vn dy dlicum urixen positiones de .. 17 . 2. 17/3.— Ri I Slen, 1 0 + den S 76* den Citten der! *X ** der Stagatey chaften und E Mitau, 17 e eines blih . ber die mortt ngl. pz. 17 juris publit uen zuerst 15 Grafen Hn + E 191 Versuch einte! Hre. 11. 1; das zwell! meines Ct 1. 1705 6.„ er uber die 0 kungen ein Etlnt u. 1 ei Staats- und Staatenrecht. 159 Moser u. Schlözer ꝛc. Meißen, 1795. 8.— Ueber das Sittengesetz in Beziehung auf den Staat. Meißen, 1795. 8. Karl J. Wedekind, kurze systematische Darstel— lung des allgemeinen Staatsrechts. Frkf. und Lpz. 1794. 8. Vom Staate und den wesentlichen Rechten der höchsten Gewalt. Gött. 1794. 8. K. Heinr. Heydenreich, Grundsätze des natür— lichen Staatsrechts und seiner Anwendung. 2 Thle. Lpz. 1795. 8.— Ueber die Heiligkeit des Staates und die Moralität der Revolutionen. Lpz. 1794. 8. Theod. Schmalz, natürliches Staatsrecht(ist der 2te Th. s. Rechte der Natur). N. A. Königsb. 1795. 8. J. C. C. Rüdiger, Anfangsgründe der allge— meinen Staatslehre. Halle, 17958. Chstn. Dan. Voß, Handbuch der allgemeinen Staatswissenschaft nach Schlözers Grundrisse. 4 Thle. (Das Staatsrecht wird im ersten Theile behan— delt.) Lpz. 1796 ff. 8. J. Chstph. Hoffbauer, allgemeines Staats— recht. ir Th. Halle, 1797. 8. Heinr. Bensen, Versuch eines systemat. Grund— risses der reinen und angewandten Staatslehre. 3 Theile. Erl. 1798ff. 8.— Von der zweiten verm. und verb. Auflage gab der Vf. nur noch Th. 1, vor seinem Tode, unter dem Titel heraus: System der reinen und angewandten Staatslehre. Erl. 1804. 8. K. Theod. Gutjahr, populäre Darstellung des Staatsrechts. Lpz. 1801. 8. Wilh. Jos. Behr, System der allgemeinen Staats— lehre. ir Th. Bamb. u. Würzb. 1804. 8.— Neuer Abriß der Staatswissenschaftslehre. Bamb. u. Würz— burg, 1816. 8. Jos. Mich. Vince. Burkhardt, Urgesetze des Staates und seiner nothwendigen Majestätsrechte. Ir Th. in 2 Hälften. Erl. 1806 f. 8. Der Staat in der Idee, und die Gültigkeit des Gesetzes in demselben. Hof, 1806. 8.(geht von — I —————.— IISI‚IIII‚ 11 ISIIeee 160 Staats⸗ und Staatenrecht. Schellingischer Philosophie aus, wie der bei der Lit. des Naturrechts angeführte Nib ler.) J. P. A. Leisler, natürliches Staatsrecht. Frankf. a. M., 1806. 8. Karl Ludw. v. Haller, über die Nothwendigkeit einer andern obersten Begründung des allgemeinen Staatsrechts. Bern, 1807. 8.— Restauration der Staatswissenschaft. 4 Theile. Winterthur, 1816— 1820. 8. Gegen dieses Werk: Wilh. Traug. Krug, die Staatswissenschaft im Restaurationsprozesse. Lpz. 1817. 8. K. Heinr. Ludw. Pölitz, die Staatslehre. 2 Theile. Lpz. 1808. 8. J. Jac. Wagner, der Staat. Würzb. 1815. 8. J. Craig, Grundzüge der Politik. Aus dem Engl. v. Hegewisch. 3 Th. Lpz. 1816. 8. Jul. Schmelzing, Grundlinien der Physio— logie des Staates, oder die sogenannte Staats— wissenschaft und Politik. Nürnb. 1817. 8. Ad. Müller, von der Nothwendigkeit einer theologischen Grundlage der gesammten Staats— wissenschaften, und der Staatswirthschaft insbe— sondere. Lpz. 1819. 8. Karl Sal. Zachariä, Vierzig Bücher vom Staate. 2 Th. Stuttg. u. Tüb. 2820. 8.(bis jetzt nur 20 Bücher.) Fr. Ancillon, über die Staatswissenschast. Berl. 1820. 8. J. Gtli. Fichte, die Staatslehre, oder über das Verhältniß des Urstaäts zum Vernunstreiche. Berl. 1820. 8.(Schon früher hatte er in den „Grundzügen des gegenwärtigen Zeit⸗ alters“ Berl. 1806. 8. S. 312 ff. die Idee und das Materiale des absoluten Staates auf— gestellt.) 95 yhlt u Die De lihkei nichte in stghamne eizig teht ur Hyrssust Dunls; yn Hichen N Ebshife sch Jind 1d Iugcn Iue Ol nicht urrih stͤht eden dmmung, di rahen, e: Vsrirkur Iusinmung t I% Hs dße Oaralgmeine Nderde G Reprleen s, suden ermittels ges für I Staatsbit Sebildete uln Ugerliche hrecht, wie der hei hy ler.) Staats- und Staatenrecht. 161 A) Das reine Staatsrecht. 9. Inhalt und Theile des reinen Staats— rechts. Die Vernunft kann den Menschen in der Wirk— lichkeit nicht anders denken, als im Staate(nicht im sogenannten Naturstände), weil der Staat die einzig rechtliche Bedingung ist, dem Ideale der Herrschaft des Rechts sich zu nähern. Daraus folgt, theils daß das Leben im Staate, von welchem durch die Aufhebung des 5 Naturstandes alle Selbsthülfe ausgeschlossen wird, der einzige recht— liche Zustand für die Behauptung der persönlichen und dinglichen Rechte ist; theils, daß durch den Zweck des Staates der Endzweck der Menschheit selbst nicht nur nicht gehindert, sondern befördert und unter— stützt werden soll(§. 2— 4), weil nur auf die Be— dingung, diesem Endzwecke ununterbrochen sich zu nähern, der Mensch in die im Staate nothwendige Beschränkung gewisser einzelner Alaen mit voller Zustimmung seiner Vernunft, einwilligen kann. Nicht also blos äußere Sicherheit, nicht blos individuelle oder allgemeine Glücksel igkeit, und eben so wenig blos der leidende Gehorsam von Millionen sittlicher, zum grenzenlosen Fortschreiten von Gott bestimmter, We— sen, sondern die gesetzlich begründete, und vermittelst desrechtlich gestalteten Zwan— ges für immer gesicherte, Freiheit aller Staatsbürger durch eine vertragsmäßig gebildete öffentliche Macht, welche die all— mählige Annäherungaller Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft an den Endzweck I. 11 162 Staats⸗ und Staatenrecht. ihres gesammten menschlichen Daseyns durch die Verwirklichung der Herrschaft des Rechts innerhalb des Staates als die höchste Aufgabe ihrer Thätigkeit betrach— tet, ist das Ziel, welchem der Staat in allen seinen Einrichtungen und Anstalten zustreben soll.— Das Staatsrecht muß daher, als Wissenschaft, die Mit— tel aufstellen, wodurch der Zweck des Staates, die allgemeine Herrschaft des Rechts, vernunftgemäß erreicht werden kann. Da aber der Staat keine leb— lose Maschine, kein bloßer Naturorganis— mus mit Ausschluß der Gesetze der Vernunft und Freiheit, keine Aufbewahrungs- und Zuchtanstalt für thierische Geschöpfe, sondern ein Verein freier Wesen ist; so muß auch allen Mitteln, welche zur Ver— wirklichung des Staatszweckes im Staatsrechte auf— gestellt werden, der Begriff zum Grunde liegen, daß die bürgerliche Gesellschaft ein freies, lebensvolles, ein in allen seinen Theilen innigst zusammenhängen— des, und, nach dem Grundcharakter der Menschheit, ein zur höhern Vollkommenheit bestimmtes und der— selben sich näherndes Ganzes bilde. Daraus ergibt sich, daß unter der rechtlichen Formedes Staa— tes nur der gesammte Umfang aller der Mittel und Bedingungen verstanden werden kann, durch welche der Staat als ein in allen seinen Theilen rechtlich gestaltetes, lebensvolles und fortschreitendes Ganzes erscheint, und als solches in der Wirklichkeit wahr⸗ genommen wird. Aus diesem Standpuncte gefaßt, gehören zu den Bedingungen der rechtlichen Form des Staates: a) die Urvertrage, auf welchen der Staat als Rechtsgesellschaft beruht; I1 0 R2 schitg R Vetfo V R Iu Watn dis Zimnun Mle, au Iuter Rogen dest sschftf rach de b.. e R, ach bchürdtt, 6 ß vumitt sch wräntge Rittel; Lit ud Rrhun ö Shatwet wattige assung Oie zusar ig, iiwif — — Staats-⸗ und Staatenrecht. 163 b) die höchste Gewalt im Staate nach ihren einzelnen Theilen; c) die aus den Urverträgen und der Theilung der höchsten Gewalt hervorgehende rechtliche Form der Verfassung und Regierung des Staates. 10. a) Lehre von den Urverträgen des Staates. Die Vernunft kann nur diejenige bürgerliche Gesellschaft als rechtmäßig anerkennen, welche auf Vertrag beruht, weil(Naturr.§. 22.) kein Ver— hältniß in dem äußern freien Wirkungskreise sittlicher Wesen, und namentlich keine Beschränkung oder Er— weiterung dieses Kreises, anders, als durch freie Zustimmung und Vereinigung der contrahirenden Theile, gedacht werden kann. Unter den Urverträgen des Staates, mögen dieselben nun bei der Entstehung der Rechts— gesellschaft förmlich abgeschlossen worden seyn, oder nach der Natur stillschweigender Verträge(Na— turr.§. 24.) gelten, werden daher diejenigen verstan⸗ den, durch welche der Staat als Rechtsgesellschaft begründet, und dessen Form vernunftgemäß wird, so daß vermittelst dieser Urverträge die Staätsbürger sich vereinigen über den Zweck des Staates, über die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes, und über die Art und Weise, wie diese Mittel theils zur Erreichung, theils zur bleibenden Sicherstellung des Staatszweckes angewandt werden sollen. Diese Ur— verträge sind: der Vereinig ungs⸗, der Ver— fassungs- und der Unterwerfungs vertrag. Sie zusammen bilden den Staatsgrundver⸗ trag, inwiefern nur in der Wissenschaft, nicht bei 41 164 Staats- und Staatenrecht. der geschichtlichen Entstehung des Staates, zwischen den Begriffen bestimmt unterschieden wird, welche jeden dieser drei einzelnen Verträge begründen. Ob gleich Grotius, Locke, Kant und die ausgezeichnetsten Forscher alter und neuer Zeit — selbst Hobbes und Rousseau, nur beide nach ganz verschiedenen Ansichten— das Wesen des bürgerlichen Vereins auf eine vertragsmäßige Begründung zurückführen, und sogar thatsach— liche vertragsmäßige Begründungen der Rechts— verhältnisse innerhalb des Staates in der Geschichte vieler Reiche und Staaten der alten, mittlern und neuern Zeit(bei den Hebräern, bei der Wahl Pi— pins, Hugo Capets, in den Wahlcapitulationen der Könige Teutschlands, Polens u. s. w.) unver— kennbar vorliegen; so haben doch Einige in neuern Zeiten die Lehre vom Staatsgrundvertrage bestritten und sie selbst als bedenklich und gefährlich darge— stellt. Allein der Urvertrag des Staates ist, nach der Idee der Vernunft, keine Ueberein— kunft in der Zeit abgeschlossen, sondern das ewige, aus der Vernunft mit Nothwendigkeit hervor— gehende, Rechtsgesetz, das jedem Vereine, mit⸗ hin auch dem höchsten und wichtigsten, dem bürgerlichen, seine rechtliche Unterlage gibt, und die gesammten Rechte und Pflichten derer be— stimmt, die innerhalb des Vereins leben. Indem der Staatsgrundvertrag, in diesem Sinne, alle Volksgewalt und alle Willkühr ausschließt, gründet er das bürgerliche Verhältniß auf das feste und un— veränderliche Gesetz der Sittlichkeit, und gewährt dadurch beiden, den Regenten und den Völkern, eine Garantie, die, entsprungen aus der sittlichen Natur des Menschen, auf einem nf 0 W Mlli Nache u n wetde diss i desta 100 Rech siͤlse& Is dest daden hks, sthede— uut ds It h Pundoitte di Wernd der Etut man nur i vilki Asthhf Haiahgs ee s, in de Mslschaftl sihnden, V e ide D Maen de N de Ennn Iugillo bun gu sen G sittl iche recht Staates, i en wird, ps N Vparun eart begrunden. „Kant ud! und naun und neler A Jead U, nut 8 in der Gesht en, mittlent Auungen M entsprungen chen, aulf lhe Staats- und Staatenrecht. 165 unzerstorbaren Grunde beruht, mit welchem die Rechtstitel der Eroberung, der physischen Gewalt, der Willkühr u. s. w. weder nach ihrem innern Werthe, noch nach ihrem äußern Gewichte vergli— chen werden können. Denn so wie mit der Idee dieses Vertrages von Seiten des Regenten al ler Despotis mus unvereinbar ist; so ist dieser Ver— trag gleichmäßig auch von Seiten der Völker die starkste Schutzwehr gegen Anarchie, weil er aus denselben Gründen, nach welchen er den leidenden Gehorsam im Reiche sittlicher Wesen ver— wirft, jeden Widerstand gegen die vertragsmäßig bestehende— mithin rechtlich gestaltete— Staats— gewalt als widerrechtlich verdammt, und für im— mer ausschließt.— Uebrigens ist dieser Staats— grundvertrag, eben weil er auf einer ewigen Idee der Vernunft beruht, ein ewiger Vertrag und der Staat eine ewige Gesellschaft(§. 3.), so daß man nur aus Mißverstand meinen kann, derselbe sey willkührlich geschlossen, und könne willkührlich aufgehoben werden. Denn weil er nicht erst in der Zeit abgeschlossen zu werden braucht, sondern auf der Idee der Menschheit selbst— d. h. auf der Idee des, in dem äußern freien Wirkungskreise aller gesellschaftlich verbundenen sittlichen Wesen be— stehenden, Gleichgewicht der Rechte— beruht, ist er unveränderlich, ewig und über jede Willkühr der Regenten, wie der Völker erhoben. Die Mißverständnisse über den Grundvertrag des Staates, welche selbst Forscher, wie Köppen, Ançillon u. a. bewogen, die Annahme dessel— ben zu verwerfen, können, bei solchen Männern, ihren Grund nicht in der Abneigung gegen eine sittliche und deshalb ewige Grundlage SSS —eeeeeee·. ————— ———— 166 Staats⸗ und Staatenrecht. der bürgerlichen Gesellschaft, sondern nur in der Verwechselung des geschichtlichen Ur— sprunges der Staaten mit der vernunft⸗ gemäßen Gestaltung derselben haben. Denn allerdings zeigt die Geschichte der alten und neuen Zeit, daß unzählige Staaten nicht durch Vertrag, sondern durch zufälliges Zusammentre— ten einzelner Familien und Stämme, durch Erobe— rung, durch Unterwerfung u. s. w. entstanden sind, obgleich von der andern Seite keine kleine Zahl von geschichtlichen Thatsachen beigebracht werden kann, daß Staaten sich durch einen abgeschlossenen Grundvertrag bildeten(3. B., in neuerer Zeit: der Freistaät der Niederlande durch den Utrechter Ver— trag von 1579 der nordamerikanische Staat durch den Vertrag von 1776 u. s. w.). Allein im phi— losophischen Staatsrechte, das auf ewigen Ideen der Vernunft beruht, kommt es nicht darauf an, ob etwas geschichtlich Bestehendes und erfah— rungsmäßig Vorhandenes nach Vernunftideen entstanden sey, sondern darauf, daß alles, was in demselben gelehrt wird, seinen letzten Grund in der Vernunft habe, der Würde sittlicher Wesen angemessen sey, und in der Wissenschaft vollständig durchgeführt, in sich zusammenhängend, und den Gegenstand völlig er— schöpfend erscheine. Der Lehrer des philosophischen Staatsrechts will nicht die Entstehung der einzel— nen Staaten in der wirklichen Welt er— klären; dies ist die Aufgabe des Historikers; vielmehr will er aus Grundsätzen der Vernunft bestimmen, welches die einzig rechtliche Form des Staates sey, weil die Vernunft allen Zufall, alle physische Ueberwältigung, und allen leidenden Ge— 9e x kt Meinhe Sri sth dung d nub Anter d Molic Hediguugd u sichen De Im Hust duh R der rah sets ais thün ud Mhant —Ell ft der Watnn Euate wo Wjer dur ft, sonden nn chtlichenh her vernun selben hh te der alten un uen nicht dut 5 Zusammen ne, durch Eih entstanden s ine kleint à gebracht wan ieshlai abgeschlost uf das auf el Staats- und Staatenrecht. 107 horsam von einer bürgerlichen Gesellschaft aus— schließt, in welcher das Recht herrschen soll. Deshalb gründet die Vernunft den Staat auf Vertrag, weil blos bei der Annahme eines Staatsgrundvertrages die sämmtlichen ein⸗ zelnen Verträge im bürgerlichen Vereine als rechtlich begründet, und für ewige Zeiten gesichert erscheinen können.(So meint es auch Reinhold in s. Auswahl vermischter Schriften, Th. 2, S. 408:„Die Begrün⸗ dung des Staates durch das Rechtsgesetz läͤßt sich nur unter der Idee eines allgemeinen Willens, der die Möglichkeit eines rechtlichen Zwanges zur Ver⸗ theidigung der Rechte eines Jeden zum Gegenstande hat,— und unter der Idee des ursprüng⸗— lichen Vertrages denken, der einerseits aus dem Entschlusse Aller, die Freiheit eines Jeden durch die Macht Aller auf die Verträglichkeit mit der Freiheit eines Jeden einzuschranken, andrer— seits aus dem Entschlusse eines Jeden, alles zu thun und zu lassen, was zur Wirklichkeit und Wieksamkeit dieser Anstalt nothwendig ist, besteht. — Ein für jeden wirklich und äußerlich gelten— der Vertrag ist nur durch den Staat und im Staate möglich. Der ursprüngliche Vertrag ist daher durch Vernunft schlechthin nothwen⸗ dig, folglich zwar durch eine bloße, aber pra⸗ ctisch nothwendige Idee aufgestellt.“) v. Haller nimmt in seiner Restaur ation der Staatswissenschaft eine Theorie des ge— sellschaftlichen Zustandes an, nach welcher die Herr— schaft über die Menschen von dem göttlichen Willen abgeleitet, die Gelangung aber zur Herrschaft und die Rechtmaßigkeit derselben erkannt wird 168 Staats- und Staatenrecht. an der natürlichen Ueberlegenheit der Macht.— Von selbst folgt aus dem zweiten Grundbegriffe dieser Theorie, daß, wo blos physische Macht den Staat begründet, das sittliche Verhältniß(selbst das religiose) ausgeschlossen wird; daß, wenn die Bemächtigung der Gewalt über die Rechtmäßigkeit derselben entscheidet, Attila, Dschingiskan, Tamerlan, Cromwell und Robespierre legitime Regenten waren; und daß— nach stren— ger Folgerichtigkeit— wenn der Staat, die Ge⸗ sammtheit der Gesellschaft, nicht auf Vertrag beruht, es blos eine Sache der Willkühr und der Convenienz ist, ob und wie lange ein Privat⸗ vertrag(3. B. der Ehe, des Eigenthums u. s. w.) in dem Staate bestehen soll? 11. Der Vereinigungsvertrag. Der Vereinigungsvertrag ist der erste Be— standtheil des Staatsgrundvertrages. Durch den— selben wird der Zweck des Staates als Grundlage der gemeinschäftlichen bürgerlichen Verbindung öffent⸗ lich ausgesprochen und unwiderruflich festgesetzt; denn die sittlichen Wesen, die zu einer Rechtsgesellschaft sich verbinden, vereinigen sich über die Herrschaft des Rechts vermittelst des vertragsmäßig begründeten und für immer gesicherten Gleichgewichts der äußern Frei— heit Aller. Dies aber ist der höchste Zweck des Staates. Alle Mitglieder des Vereins„ mithin alle Bürger des Staates, geben, vermittelst dieses Ver— trages, einander gegenseitig das Versprechen, daß die Freiheit ihres äußern Wirkungskreises vor aller Verletzung durch die Freiheit Andrer gesichert seyn soll. Det Or Du sundthtild NMittelu Igmene dt Ichn Hest hit dist 9 Ichung de Cunsintun) Eunls unsch Grurdhetimm it is Rch woddn und bl aumishe, nuhmgude Luch aleG siht del Besinmung gchn, org⸗ Euntght i Kammen dub den argan D. Uer wab u.), ve ehreserden hurschu Der — IIein snmtheit d don der Mahl. Gyunste Gru Wöbegnff ische Macht dr Krhaltniß( dab 6 daß, wennn WV, 36 e Rechmaßoh schingitkn Robes Aobespfenn — nach stez * Staat, die h ** V t auf Ven 17/½0 zillkuhr undy ge ein Pun hums u. f. Hind IN bindung oshe festgesetzt;! echtsgesehet Goryschattde Herrschafte⸗ — 7..5 V st dieses Y sorechen, A reises vot dl schett shn s Staats- und Staatenrecht. 169 12. Der Verfassungsvertrag. Der Verfassungsvertrag ist der zweite Be— standtheil des Staatsgrundvertrages. Er bestimmt die Mittel und Bedingungen, durch welche der allgemeine Zweck des Staates innerhalb der bürger— lichen Gesellschaft erreicht werden soll. Die Gesammt— heit dieser Mittel und Bedingungen zur Verwirk— lichung des Staatszweckes heißt die Verfassung (Constitution) des Staates. Die Verfassung des Staates umschließt daher den gesammten Umfang der Grundbestimmungen, vermittelst welcher die Herr— schaft des Rechts innerhalb des Staates begründet werden und bestehen soll, damit der Staat als ein organisches, in allen seinen Theilen innigst zusam— menhängendes, Ganzes erscheine. Deshalb heißen auch alle Gesetze, welche entweder in der Verfässung selbst ausdrücklich ausgesprochen sind, oder aus den Bestimmungen derselben mit Nothwendigkeit hervor— gehen, or ganische Gesetze(3. B. Eintheilung des Staatsgebietes, Vertretung des Volkes in einer oder zwei Kammern u. s. w.), im Gegensatze gegen die aus den organischen Gesetzen abgeleiteten Gesetze (z. B. über Volljährigkeit, über Eigenthumser— werb ꝛc.), welche die ins Einzelne des Privatlebens eingreifenden Bestimmungen für die Aufrechthaltung der Herrschaft des Rechts umschließen. 13. Der Unterwerfungsvertrag. Allein weder durch die Vereinigung der Ge— sammtheit der Staatsbürger über den Zweck des — öEEEEEEE.— 170 Staats⸗ und Staatenrecht. Staates, noch durch die Aufstellung der Mittel und Bedingungen, durch welche jener Zweck erreicht wer— den soll, sind jener Zweck und diese Mittel für ewige Zeiten gesichert, wenn nicht in dem Unterwerfungs— vertrage, als dem dritten Bestandtheile des Staatsgrundvertrages, die Art und Weise näher bestimmt wird, wie innerhalb des Staates der Zweck desselben durch die in dem Verfassungsvertrage ent— haltenen Mittel erreicht und für immer gesichert wer— den kann und soll. Dies kann blos dadurch geschehen, daß die Gesammtmacht des Staates, doch nur für die Aufrechthaltung des Staatszweckes und für die Anwendung des rechtlich gestalteten Zwanges, wie beide in der Verfässung nach allen ihren Beziehun— gen bestimmt sind, dem Oberhaupte des Staates übertragen werden, wodurch theils alle Staatsbürger auf die Selbsthülfe für immer verzichten, theils der verfassungsmäßigen Anwendung der Gesammtmacht des Staates durch den Regenten unbedingt sich unter— werfen. In diesem Sinne beruht der Unterwerfungs— vertrag auf der freiwilligen Anerkennung aller Staatsbürger der im Staate rechtlich be— gründeten und mit unwiderstehlicher Macht bekleideten höchsten Gewalt, welche dem Oberhaupte des Staates für immer übertragen wird. Diese Anerkennung der höchsten Gewalt im Staate wird aber von der Vernunft, sogleich in in ihrer Idee des Staatsgrundvertrages, von allen Staatsbürgern mit derselben Nothwendigkeit ver— langt, mit welcher sie die Herrschaft des Rechts als den höchsten Zweck des Staates, und die Verfassung desselben als den vertragsmäßig festgesetzten Umfang aller rechtlichen Mittel und Bedingungen für die Ver— wirklichung des Staatszweckes aufstellt. 5 Dunl a nas 7 Wufn, Rigen det u Ehl 6 Hrult Ersprül. tütt ind Efhl positiven hsche E Rn dl dizungd tun). )WDnn den uum di Volke. Wiidlt siht taht W shlf, de Ubert af du R NWuden 115 Mist sbeg fu I0e Lan des Rat Dir R it und Wiklchn U * recht. Staats- und Staatenrecht. 171 der Mant un veck emihlv Daraus folgt: Mitel fir ge 1) Ursprüͤnglich ruht die Gesammtmacht des Unternaftr Staates— nach allen körperlichen und geistigen tandtheilk Kräften, so wie nach dem Eigenthume und Ver⸗ d Weise e mögen der Individuen, und nach allen Eigenschaf— Staates deu ten, Erzeugnissen, Geschöͤpfen und Reichthümern ungsverran des Grundes und Bodens— in dem Volke mer deschr(doch ist es irrig, diese Gesammtmacht in ihrem dadurchalde ursprünglichen Zustande„Souveraine⸗ daales. ur tät“ zu nennen, weil dieser aus der Geschichte Swafez Ii und Erfahrung stammende Begriff erst aus den 996— positiven Staatsverhaltnissen auf das philoso⸗ Irrn N phische Staatsrecht übergetragen worden ist, und in diesem blos in der Lehre von der Ankün⸗ 4. n digung der Regentengewalt vorkommen le Stutt kann). 2) Von dem Augenblicke an, wo der Staat entsteht, kann diese Gesammtmacht nicht mehr von dem Volke(so wenig wie die Selbsthülfe von dem i⸗ Individuum) geübt werden; denn der Staat ent— I steht rechtlich, nach Vernunftideen, nur durch den Grundvertrag, und dieser Grundvertrag schließt, als dritten wesentlichen Bestandtheil, e die Uebertragung der Gesammtmacht des Volkes Wer auf den Regenten in sich ein. 3) Von dem Augenblicke der Entstehung des Staa— tes an ist die Anwendung der Gesammtmacht des⸗ ee 113 selben nur durch den Regenten rechtlich; jede Aeußerung der Volkskraft gegen den Willen des Regenten ist schlechthin widerrechtlich. Inst 4) Der Regent aber, der selbst ein sittliches Wesen ist und welchem sittliche Wesen— blos für die Ver⸗ wirklichung des Staatszweckes— sich unterworfen Staats⸗ und Staatenrecht. haben, darf die Gesammtkraft des Staates, nur für den in der Verfassung bestimmt aufgestellten Zweck des Staates und in Beziehung auf die in derselben Verfassung enthaltenen Mittel und Be— dingungen für die Verwirklichung dieses Zweckes anwenden, sobald diese Anwendung rechtlich (d. h. dem ewigen Rechtsgesetze der Vernunft, und der unerschütterlichen Heiligkeit des Staatsgrund⸗ vertrages angemessen) seyn soll. Denn das Ver— hältniß des Regenten zu der Gesammtheit des Vol— kes beruht auf einem Vertrage, in welchem beide conträhirende Theile gegenseitig Rechte und Pflichten übernehmen. (Nach dieser Darstellung wird eben so der un— bestimmte und so oft gemißbrauchte Begriff der Volkssouverainetät, mit Einschluß der Rousseau'schen Lehre, daß die Regentenwürde blos ein Staats amt sey, beseitigt, wie, von der andern Seite, in dieser Darstellung die höchste Gewalt im Staate als eine sittliche Kraft, be— stimmt für die Leitung sittlicher Wesen, und recht— lich begründet durch die einzig rechtliche Form der Verbindung unter sittlichen Wesen— durch Vertrag— erscheint. Höher kann Leed das Staatsoberhäupt nicht gestellt werden, als daß sich ihm freiwillig die Gesammtheit aller sitt hen We⸗ sen im Volke unterwirft, und ihm für immer— unter der einzigen Bedingung der rechtlichen Handhabung— die Anwendung und Leitung der Gesammtmacht des Volkes und Staates über— trägt.) 10— tshitd she die De a Mcht Ii der nen wiedistnh nd in dhe Dohab fur Hauh Immidigen A l HHgh 6 11 di Ildio I Wü h fel Ilhhrt e Wu, Ilein m. der Exsthen Iuhl Win. Re Stuuttber W.sttlch⸗mu sihcgt für: Luduinen de i 9 Rachs gsch den Snne e Hher rehck Wbshr Wum echt. 36 8 Otaates, ny mt aufgesihz Staats⸗ und Staatenrecht. 173 14. Unterschied der bürgerlichen und politi— schen(öffentlichen) Freiheit. Die Vernunft, wie sie im Naturrechte die äußere Rechtsgesellschaft aufstellt, betrachtet alle We— sen der menschlichen Gattung als sittlich-mündig, wie diese nach den Gesetzen der Vernunft seyn sollen, und im Lichte des Ideals der Sittlichkeit erscheinen. Deshalb kann auch im Naturrechte weder von einem Unterschiede zwischen sittlich-mündigen und sittlich— unmündigen Wesen, noch von einem Unterschiede zwi⸗ schen bürgerlicher und politischer Freiheit die Rede seyn; die individuelle und öffentliche Freiheit ist viel⸗ mehr im Naturrechte identisch, und der Zwang würde ein fremdartiger Beständtheil in einer Rechts— gesellschaft seyn, welche unbedingt und ohne Aus— nahme dem Ideale des Rechts entgegenstrebt. Allein anders verhält sich dies im Staats-— rechte. Indem schon der Begriff des Staates aus der Erfahrung stammt; so kündigen sich auch die Men⸗ schen(§. 1. 2.in der Wirklichkeit als sittlich— mündige und als sittlich-unmündige an, und der Staatsvertrag wird deshalb geschlossen, daß die sittlich-mündigen Mitglieder der bürgerlichen Ge— sellschaft für immer— gegen den fehlerhaften oder verdorbenen Willen der sittlich-unmündigen Mitglie— der— in Hinsicht der beabsichtigten Herrschaft des Rechts gesichert sind, weshalb auch der Zwang in dem Staate als das rechtlich gestaltete Mittel erscheint, die sittlich- unmündigen Wesen bei der Verirrung ihrer Freiheit im äußern Wirkungskreise zu bedrohen, zu beschränken und zu bestrafen. Ob nun gleich vor ihrer fehlerhaften und bös— 174 Staats⸗ und Staatenrecht. artigen Ankündigung im äußern Kreise der bürger⸗ lichen Verhältnisse die sittlich-unmündigen Wesen nach der Vernunftidee der Gesammtheit des Volkes, als rechtlich gesinnte und rechtlich händelnde Wesen gedacht werden müssen(quilibet praesumitur bonus, donec probetur contrarium); so tritt doch sogleich nach jener fehlerhaften und bösartigen Ankündigung der sittlich-unmündigen Wesen nicht nur der that— sachlich(factisch erwiesene Unter schied zwischen sitt— lich-mündigen und sittlich-unmündigen Wesen, son— dern auch die eigenthumliche Stellung des Staates gegen die sittlich-unmündigen Wesen ein. Zwar behalten die sittlich-unmündigen Wesen im Staate, sie mögen nun(wie die Unerwachsenen) im unverschuldeten, oder(wie die Verdorbenen) im verschuldeten Zustande der bürgerlichen Un— mündigkeit sich befinden, alle ursprüngliche, aus dem Urrechte der Persönlichkeit(Näturr.§. 14.) her— vorgehende individuelle, Rechte, denn der Charakter der Menschheit ist an sich unvertilgbar(character indelebilis); allein in Hinsicht des öffentlichen Gebrauches dieser Rechte(d. h. in Hinsicht der soge— nannten politischen Freiheit) tritt das Verhält⸗ niß ein, daß nur die sittlich-mündigen im Besitze und im Gebrauche der politischen Freiheit stehen, d. h. an der Leitung der Staats— geschäfte Antheil nehmen d ürfen. Nur sie stehen im Besitze richtiger Kenntnisse über das Wesen und die innern Verhältnisse der bürgerlichen Gesellschaft; nur sie haben sich, durch geistige und sittliche Kraft und Mündigkeit, zur Selbstständigkeit des Urtheils und der That erhoben; nur sie vermögen die Bedürf— nisse des Staates richtig aufzufassen und nach dem ih— nen zugewiesenen Theile(als Volksvertreter, oder als Zuntbul Such auds O Iugednet afztbeim& Rudiger in e atlichen hirgercber sihen, shu nact, f! stauch de Ritn Acglach hn Eim sch uaht, W Wk, Waadie Doke lch CShn sehtothef lungen, mnmindie r W Ie vnl Wuldrr ngerer Hlevwan tremen dsfk chez dn 6 Rn wähl M sanma, Staats- und Staatenrecht. 175 Staatsbeamte) zu leiten, und nur ihrer kann das Staatsoberhaupt sich bedienen, um den allgemeinen Zweck des Staates, so wie die daraus hervorgehenden untergeordneten Zwecke, zu verwirklichen. Die Haupt— aufgabe im Staate bleibt daher: daß nur die sittlich— mündigen im vollen unverkummerten Genusse der öf⸗ fentlichen(politischen) Freiheit, alle Staats- burger aber im Genusse der bürgerlichen Freiheit stehen, sobald nicht ihr verdorbener Wille es nöthig macht, daß der im Staate rechtlich gestaltete Zwang sie auch der bürgerlichen Freiheit auf längere oder kür⸗ zere Zeit beraube. Abgerechnet von dem darin versteckten despoti— schen Sinne, hatte im Allgemeinen Napoleon sehr recht, wenn er sprach:„es muß alles sur das Volk, nichts durch das Volk geschehen.“ Weder die Masse, als Masse, noch aus der Masse des Volkes die sittlich⸗unmündigen dürfen das öffent⸗ liche Staatsleben leiten. Deshalb müssen in reprä⸗ sentativen Staaten die sogenannten Urversamm⸗— lungen, an welchen sittlich-mündige und sittlich— unmündige ohne Unterschied Antheil nehmen, eben so zur Volkswillkuhr und Anarchie führen, wie eine von oben anbefohlene oder doch bevormundete Wahl der Volksvertreter von der andern Seite das ganze repräsentative System in eine leere Ceremo⸗ nie verwandelt. Die Mitte zwischen den Ex— tremen fuhrt zum Ziele; der Staat veraltet und sinkt eben so durch Despotie, wie durch Anar⸗ chie; denn in beiden steht das sittliche Verhältniß des Oberhaupts und der Regierten ohne alle Ge— währ!— Mit den im H. aufgestellten Sätzen stimmt zu— sammen, was das Journal des débais im Jahre 170 Staats- und Staatenrecht. 1822(wahrscheinlich als Regierungsgrundsätze des Ministerialpräsidenten des Grafen Villele) aus— sprach:„Wir wollen die bürgerliche, die re— ligiöse, die Gewerbefreiheit für Alle und Jede, wie sie das Gesetz für Alle gleich— mäßig bestimmt hat; wie wollen keine Privilegien, als solche, die von der Staatsverfassung ausgehen, und zu welchen ein jeder durch Verdienst und Ta— lent gelangen kann. Wir wollen als constitutionelle und unverletzbare Garantieen der bürgerlichen Frei— heit die Geschwornengerichte in allen Pro— zessen, wo der Einzelne gegen die gesellschaftliche Gewalt anzukämpfen hat; wir wollen die Preß— freiheit, theils um allen Handlungen der Staats⸗ behörden und allen Beschwerden, welche diese Handlungen veranlassen können, Oeffentlichkeit zu geben, theils um die Volksinteressen und die öffent⸗ lichen Angelegenheiten zu berathen; wir wollen Gemeindeeinrichtungen, nach Maasgabe der Oertlichkeit verschieden organisirt, aber sämmt— lich dazu bestimmt, daß die bürgerliche Frei— heit aufrechterhalten werde, die Masse des Volkes bei der Erhaltung der Ordnung ihr In— teresse finde, und Verbesserungen in der Verwal— tung angeregt und zu Stande gebracht werden, worüber die Bureaus der Centralverwaltung nur das Recht der Controlle haben dürfen.— Wir wollen aber die politische Freiheit nicht für Alle und Jede, sondern nur für diejenigen Klässen, denen die Staatsverfassung das Recht gibt, Antheil daran zu nehmen. Die politische Freiheit ist die Theilnahme an der sou— verainen Gewalt, an der Leitung der Staatsgeschäfte. Nicht alle und jede besitzen I Gusha Lat, Mel Gebat Wun Hlei den eie materie Miion politt sc trault he helt N⸗ Oeplt Inn Et gauunt, Nh Hi V. nuchn. achtende ne Pahlik, hh Ren hal ollisch Pidd n Mammern: Rhmt ügkk, as Uid“ Wdl alte Drr e uuf inem h un Vereif rrecht. ngsgrurdsiz Villelga erliche, der heit für J. für Met keine Pruilge Tfassung ausgch als constitutunt bürgerlihen te in alin i. ie gesellsht vollen die u ngen derur n, welche! Oeffentlihth en und dieift hen; Wl N nach Maz sirt, abet sim gerliche + e, die Misek rdnung ih in der Vum bracht vadd, lverwaltung. irsen.— heit nichtsl für dihtntn sung das 0 ie polithse Verdienst und Staats- und Staatenrecht. 177 die erforderliche Unabhängigkeit, die erforderlichen Eigenschaften, Tugenden, Geisteskräfte und Ta— lente, um einen selbst nur beschränkten Theil dieser Gewalt auszuüben. Daher muß die Constitution einen Kreis zeichnen, der die Masse des Volkes von einer ausgesuchten Zahl Staatsbürger, die materielle Nation von der politischen Nation, trenne. Diesem Kerne muß die politische Freiheit allerübrigen anver⸗ traut werden. Die(französische) Charte ver— theilt diese politischen Rechte unter die Pairs, die Deputirten und die Wahlherren. Allen übrigen Staatsbürgern hat sie nur das Re cht ein⸗ geräumt, ihre Meinungen, selbst die politischen, doch bei Vermeidung der Strafgesetze, bekannt zu machen. Dieses Recht ist eine Art von gut—⸗ achtender(consultativer) Stimme in Sachen der Politik, wogegen die Pairs, die Deputirten und die Wahlherren berathende(deliberative) Stim— men haben.— Bei dieser Concentration der politischen Freiheit gewinnt das Ganze; denn sie wird von jenen aufgeklärten und unabhängigen Männern mit mehr Weisheit und Geschicklichkeit gehandhabt, und ist auch weit stärker und mäch— tiger, als wenn sie in kleine Abschnitte getheilt wird.“ 15. b) Lehre von den einzelnen Theilen der höchsten Gewalt im Staate— Der Staat beruht, nach der Idee der Vernunst, e an derA auf einem Grundvertrage, welcher als einzelne Theile leitung den Vereinigungs-, den Verfassungs— und srbüt 12 178 Staats⸗ und Staatenrecht. den Un ter werfungsvertrag umschließt. Auf gleiche Weise verhält es sich mit der höchsten Ge— walt im Staate. Sie kann, nach der Idee der Vernunft, nur Eine seyn; allein jede Idee läßt sich in ihre einzelnen Beständtheile auflösen und nach ihren Merkmalen zergliedern. Die höchste Gewalt im Staate ist keine blinde und mechanische Kraft; denn sie gebietet zwar über die physischen Krafte aller Staatsbürger, diese Kräfte Aber sind Kräfte organisirter Geschöpfe, mithin wirksam nach organischen— nicht mechanischen— Gesetzen, und wirksam füͤr die Erstrebung eines gewissen Zweckes. Die höchste Gewalt im Staate gebietet zugleich über die gesammten geistigen und sittlichen Kräfte aller Staatsbürger, und Inrn muß von ihr alle Laune und alle Willkühr, als den sitt lichen Zwecken geradezu entgegen, ausgeschl sen werden. Die höchste Gewalt im Staate ist 4901 lich, ihrem Wesen und ihrer Ankündigung nach, frei und s⸗ lbst iständ ig; allein lhre Wirksamkeit, als die Wirksamkeit einer vereinig⸗ ten physischen, Kraft, ist an die Verwirkl Staatszweckes gebunden. So wie daher der Gesammtwille aller Staats⸗ bürger zusammenteifft in der Bestimmung der recht⸗ lichen Form des Staates vermittelst des Urvertrags nach seinen drei wesentlichen E en; so wird auch die Gesamm Twachn des Ganzen, doch nur für die Aufrechthaltung und Behauptung des Staats— zweckes, unauflöslich vereinigt und dem Ober— haupte des Staates übertragen, der nach seiner Per— sönlichkeit als Repräsentant derselben erscheint. Allein die höchste Gewalt wird im Begriffe unter schie— den nach ihren beiden wesentlichen Theilen als ich ung des geistigen und sittlichen Rninit l. g de ge süh n Graf veisestnit 10 tchet K De Melli d er Athen Oafß hellz deR sonderun, ihrer Enth de Daler K nan, vo d fung und E uu Wukvert —— ) Diekicht hiniiht tungin sodem! nuchte, volhiche gestelt Liewohl Lulschen Hrecht. umschließt. der höchsteng dach der P! an zde Pu auflosen undn die hochste Hn mechanische Ht hysischend aber sind Hi in wirksan — Gesetzeh, gewissen Zu letet zugleit ttlichen muß von ihe sittlichen 3ur ille allerén immung der 0 st des Urbernz — Staats⸗ und Staatenrecht. 179 gesetzgebende und vollziehende Gewalt“). Däraus folgt, daß die Vernunft zwar im Staate eine Theilung der höchsten Gewalt, nie aber eine Trennung dieser Theile gutheißen kann. Getheilt denkt sich die Vernunft die höchste Gewalt, nicht als ob die sichtbare Ankundigung(Repräsenta⸗ tion) derselben im Staatsoberhaupte eine Theilung derselben zuließe, oder als ob die vollziehende Gewalt noch einen andern Mittelpunet haben könnte, als in dem Staatsoberhaupte; wohl aber insofern, inwiefern zur gesetzgebenden Gewalt die Vereini⸗ gung der gesammten Intelligenz und der gesammten sittlichen Kraft im Staate erfordert wird; denn all—⸗ weise ist nur Einer, und dessen Allweisheit und All— gerechtigkeit liegt nicht im Bereiche der Sterblichen! Die Theilung besteht daher in der Unterscheidung und erfahrungsmäßigen Wahrnehmung der in Einem Ganzen aufs innigste verbundenen einzelnen Bestand— theile; die Trennung hingegen in der völligen A b⸗ sonderung dieser Bestandtheile von einander und in ihrer Entgegensetzung. Kein Staat wird auf die Dauer bestehen, oder in sich zur Eintracht kom— men, wo die gesetzgebende Gewalt auf der Tren— nung und Entgegensetzung des Regenten und der Volksvertreter beruht; die Theilung der gesetz— *“„) Die richterliche Gewalt gehört, nach ihrer Eigen- thümlichkeit und Selbstständigkeit, zur Verwal— tung im Staate, und kann daher nicht als Theil⸗ sondern nur als Aus fluß der höchsten Gewalt be⸗ trachtet, mithin auch mit der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt nicht auf gleiche Linie gestellt werden. Es gibt keine trias politica, wiewohl sie von vielen Britten, Franzosen und Teutschen, felbst von Kant behauptet worden ist. 12* 180 Staats⸗ und Staatenrecht. gebenden Gewalt aber zwischen dem Regenten und den Volksvertretern wird die Vereinigung der Ge— sammtintelligenz und der gesammten sittlichen Kraft zu Einem Ganzen bewirken. 16. Die gesetzgebende Gewalt. Die gesetzgebende Gewalt hat im Allge— meinen die Bestimmung, festzusetzen, was, nach dem Vereinigungsvertrage, mit dem Zwecke des Staates übereinstimmt; was, nach dem Verfassungsvertrage, der eigenthümlichen Verfassung des Staates entspricht, was mithin Recht ist im Staate, wie Rechte erwor— ben, behauptet und geltend gemacht werden, und wie, nach dem Unterwerfungsvertrage, der Zwang im gan— zen Umfange des Staates—99—— gestaltet seyn und rechtlich angewandt werden soll. Es müssen daher in der Verfassung die wesentlichen Bestandtheile der organischen Gesetzgebung im Staate enthalten seyn; so daß die gesetzgebende Gewalt aus diesen Bestandtheilen nicht nur die einzelnen organischen Gesetze fur die im öffentlichen Staatsleben vorkom— menden Fälle festsetzt(3. B. das Detail des jährlichen Budgets aus den allgemeinen, in der Verfassung ent— haltenen, Bestimmungen über das Budget), sondern auch, gestützt auf die organischen Gesetze, aus den— selben die einzelnen Vorschriften des bürgerl ichen und Strafgesetzbuches ableitet. Denn die rechtliche Form des Staates verlangt, daß die Verfassung nur die allgemeinsten vertragsmäßigen Bedingungen zur Verwirklichung des Staatszweckes, und in denselben die Grundlage der ganzen organischen Gesetzgebung, so wie wieder die Gesammtheit der organischen Gesetze 0 Ind E gut Hnlt uscheh Imm deh W doh zut De schihurg de dergesamn ctsrdat E lg uld sihen i sh Mg; 0 6 Id lben, Wgesamnt Ea trf d iihcsth stich⸗umt lch⸗mündig Habkünne heit des mundgen Et Rse Wan ann gbee uu 4 Wlsicherd Rie aufSeit serdeen pur; Imigfe Wie — — ) Ocht un Sctif „e ist oles G dnich Rrecht Mecht. V Pr em Regentn! einigung derg en sittlichen sy Staates ensstt V vie Rechen W V* Non un oeteen, taunen“ en Gesetgebn Hen orgnishns Staats- und Staatenrecht. 181 die rechtliche Grundlage des bestehenden bürgerlichen und Strafgesetzbuches in sich enthalte. Ob nun gleich alle organische und alle aus denselben abgeleitete Gesetze im Staate nur im Namen der höchsten Gewalt bekannt gemacht und im Auftrage derselben vollzogen werden können; so wird doch zur Berathung dieser Gesetze die Berück⸗ sichtigung der gesammten Intelligenz und der gesammten sittlichen Kraft im Staate erfordert. So groß aber auch der Umfang dieser In— telligenz und dieser sittlichen Kraft in dem Regenten und seinen ihn zunächst umgebenden Staatsbeamten seyn mag; so kann ihnen doch, da sie Menschen sind und bleiben, nicht die ge sammte Intelligenz und die gesammte sittliche Kraft beiwohnen, welche im Staate getroffen wird*). Allein diese Intelligenz und diese sittliche Kraft kann im Staate nicht bei den sittlich-unmündigen, sondern nur im Kreise der sitt— lich⸗mündigen Bürger(§. 14.) gesucht werden; des— halb können auch die Vertreter der Gesammt⸗ heit des Volkes nur aus der Mitte der sittlich— mündigen Staatsbürger hervorgehen. Der Antheil dieser Vertreter des Volkes an der höchsten Gewalt kann aber nur auf die gesetzgebende, nie auf die vollziehende Gewalt sich beziehen; er darf ferner nie auf eine Trennung der höchsten Gewalt, sondern nur auf eine Theilung derselben, welche die innigste Vereinigung zur Verwirklichung des Staats⸗ *“) Sehr wahr sagt Fr. Jacobs in s. vermischten Schriften Th. 1(Gotha, 1825, S. XVIII.3: „Es ist kein Monarch, der sich nicht, wenn er will, alles Geistes bemächtigen könnte, der sich in seinem Bereiche findet.“ —— —— SSSi‚— 182 Staats- und Staatenrecht. zweckes beabsichtigt, berechnet seyn; er muß endlich, nach seinen Grundzügen, in der Verfassung mit Be— stimmtheit erkannt werden. Am zweckmäßigsten scheint es zu seyn, daß die sogenannte Initiative(das Recht des ersten Vor— schlags, der Veranlassung und Anregung) der Gesetze beiden, dem Staatsoberhaupte und den Volksver— tretern, gleichm äßig zustehe, doch so, daß wenn der Gesetzesvorschl ag von dem Staatsoberhaupte aus⸗ Wrs den Volksvertretern die freie Annahme oder Verwerfung desselben, dagegen wenn der Gesetzes— vorschlag von den Volksvertretern herrührt, gleichfalls die freie Annahme oder Verwerfung desselben dem Staatsoberhaupte zukommt*).— Wenigstens muß *) So ist es in der, durch eine Praxis von Jahrhun— derten bewährten, brittischen Verfassung.— Mit dem, was im§ aufgestellt ist, stimmt im All— gemeinen das überein, was Fr. Buchholz(Mar— ginalien zu der Schrift: Ansicht der ständischen Verfassung der preußischen Monarchie, Berl. 1822, S. 16.) mit gewohntem Scharfsinne als Bestimmung der Volksvertreter aufstellt:„Fürst und Volk gehören für einander; und indem beide den Staat, d. h. die geordnete Gesellschaft, bilden, kommt alles darauf an, daß die Autorität des Erstern in dem willigen Gehorsame der letztern immer Aufmunte— rung und Stütze finde.— Wie dies bewirken? Es gibt für diesen Zweck nur Ein Mittel, welches darin besteht, daß man Anstalten trifft, die Har— monie zwischen Fürst und Volk vorzüglich dadurch zu sichern, daß beide sich immer gegenwärtig blei— ben. Und wie dies einleiten? Durch ein Reprä— sentativsystem, in dessen Kraft derjenige Theil des Volkes, dessen Urtheilt allein Berücksichtigung verdient, dem Fürsten im— mer vergegenwärtigt wird; einmal als Zeuge sei— N V + ausulth! — este el Wttaer u d de m ete 0 au Nchtd Hewilgteh Hrase ld Verpendi r E d V Eue di ind Deroi ürdeten, Eingchen Derschthar chehapt. Ichenden Ol dchllchen 4 yrlichn Whh Widde chedecer het iff gehet i hilse, zu nihn soliih echt. (E muß W. Muß etdld V * NX* sassung nite 4 5„ V seyn, dahu des ersten L A Hanne V G. ung der O ind Nan Muit. NU den Volkew 1 V dad e, bah N agberhauntes e erhaupte U. Annahm e Annahme n der Gehe V Staats- und Staatenrecht. 183 in demjenigen Zweige der Gesetzgebung, welcher die persönliche Freiheit, das Eigenthum und besonders die Besteuerung der Staatsbürger betrifft, den Volksvertretern nicht blos das Recht der Mitbera⸗ thung und der Bewilligung, sondern, hauptsächlich bei dem letztern Gegenstande, das Recht der Mit— wirkung, so wie, nach Ausmittelung des Budgets, das Recht des Antheils an der Vertheilung der bewilligten Steuern und Abgaben auf die einzelnen Kreise und Ortschaften, an der Erhebung und Verwendung derselben, und an der Controlle über diese Erhebung und Verwendung zustehen. I7. Die vollziehende Gewalt. Die Wirksamkeit der vollziehenden Gewalt im Staate besteht in der Bekanntmachung, Ausführung und Verwirklichung der in der Staatsverfassung be⸗ gründeten, und durch die gesetzgebende Gewalt im Einzelnen ausgesprochenen rechtlichen Bestimmungen. Der sichtbare Repräsentant derselben ist das Staats— oberhaupt. Unter demselben gehören aber zur voll⸗ ziehenden Gewalt alle Staatsämter, selbst die der richterlichen Gewalt, mit alleiniger Ausnahme der eigentlichen Stellvertreter des Volkes, so lange deren hohe Würde verfassungsmäßig dauert. Die voll— ziehende Gewalt umschließt daher alle einzelne Zweige ——————— ner öffentlichen Handlungen; zweitens als Rath⸗ geber in zweifelhaften Fällen; drittens als Ge— hülse, so oft es darauf ankommt, neue Maasregeln zu nehmen, deren Nothwendigkeit oder Güte nicht sogleich einleuchtet.“ 184 Staats- und Staatenrecht. N und Theile der richterlichen, polizeilichen, staatswirth— schaftlichen(finanziellen) und kriegerischen Verwal— tung. Sie wacht darüber, daß in keinem einzel⸗ nen Falle von der Verfassung und von den Entschei— dungen der gesetzgebenden Gewält abgewichen, und nie die Herrschaft des Rechts im Umfange des Staa— tes beeinträchtiget oder gefährdet werde. Für alle diese Zwecke gebietet die vollziehende Gewalt über die Gesammtmacht des Staates, und über die Anwendung und Leitung des rechtlich gestalteten Zwänges. Alle einzelne Verordnungen und Verfügungen der voll— ziehenden Gewalt geschehen im Namen des Staats— oberhaupts. Das rechtliche Verhältniß des Staatsoberhaup— tes zu der Gesammtheit der Staatsbürger beruht auf den Bestimmungen des Verfassungs- und Un— terwerfungsvertrages. Nun kann zwar, nach den Aussagen der Geschichte, der Wirkungskreis desselben, nach jenen Bestimmungen, in einzel— nen Staaten mehr erweitert, in andern(3. B. in Großbritannien) mehr beschränkt erscheinen, ohne daß der Zweck des Staates selbst dadurch ver— hindert würde; allein, nach dem Zeugnisse der Er— fahrung, führt die Ausschließung des Regenten von der Initiative der Gesetze zu einer Schwäche der öffentlichen Macht, welche die Ordnung und Sicher— heit des Ganzen gefährdet, so wie unaufhaltbar zur Trennung(nicht Theilung) der höchsten Gewalt, in welcher Regent und Volksvertreter als einander entgegengesetzte und entgegen wirkende Kräfte er— scheinen. In einem auf Vertrag beruhenden Staate hängt . übrigens die Rechtlichkeit der Regentengewalt ab von dem geleisteten Eide des Regenten auf die 4 Hrssich umi Hhrt vos fussunß Ei E Nmust dustde (e suc dem gusht Kabisedesss Wulchesde In Mü, Gede dr lats fihe Vehiltrise vesshedeni Vaes im Vehälnssn Feitgemäße rn drgatis ld das ande D nothwend lichen dre auffeltn f Rsimmut Haßen.— G6/ Staats- und Staatenrecht. 185 Verfassung, und von der Huldigung des Volkes vermittelst seiner Vertreter, in Angemessenheit zu dem von dem Regenten geleisteten Eide. 18. c) Lehre von der rechtlichen Form der Ver— fassung und Regierung des Staates. Eine Staatsverfassung, welche den Forderungen der Vernunft entsprechen soll, muß den allgemeinen Zweck des Staates in Beziehung auf ein gegebenes (d. h. auf ein in der Wirklichkeit vorhandenes) Volk, nach dem ganzen Umfange der Bedürfnisse und Ver⸗ häitnisse dieses Volkes, verwirklichen und sicher stellen. Weil aber jedes Volk nach seiner Individualität, nach dem Boden, den es bewohnt, nach dem erreichten Gräde der Kultur seiner Bürger, und nach den be— reits früher in seiner Mitte bestandenen rechtlichen Verhältnissen, von allen andern Völkern wesentlich verschieden ist; so muß auch die Verfassung eines jeden Volkes im Einzelnen ganz nach diesen besondern Verhältnissen seiner Individualität, und nach den zeitgemaßen Bedingungen seines innern und äu— —„ ßern organischen Lebens sich gestalten. Es werden daher, im Kreise der Erfahrung, die Verfassungen der einzelnen Völker und Staaten in vielfachen Be— ziehungen wesentlich von einander verschieden seyn, weshalb das philosophische Staatsrecht in der Lehre von der Verfassung nur die allgemeinsten und nothwendigsten Bedingungen des recht⸗ lichen organischen Lebens eines Staates aufstellen kann, ohne über die einzelnen und nähern Bestimmungen desselben eine Entscheidung sich anzu⸗ maßen.— Im Allgemeinen verlangt aber die 186 Staats⸗ und Staatenrecht. Vernunft, daß jede Staatsverfassung diejenigen Mit— tel und Bedingungen umschließe, durch welche der Zweck alles Staatslebens: die Herrschaft des Rechts an sich, dauerhaft begründet und gesichert wird, wobei sie es nicht blos gutheißt, sondern sogar verlangt, daß die einzelnen Bestimmungen der ins wirkliche Staatsleben eintretenden Verfassungen durchgehends nach der Eigenthümlichkeit des Volkes und nach der von demselben erreichten Stufe der gei— stigen und sittlichen Kultur, so wie nach der, von dieser Kultur abhängenden, erreichten Stufe der bür⸗ gerlichen und politischen Mu ndigkeit der Mehr⸗ zahl seiner Mitglieder sich richten müssen. 19. Die allgemeinen e Ne für jede rechtliche Verfassung. Zu den allgemeinsten und nothwendigsten Be— dingungen des rechtlichen organi 11400 Lebens eines Staates, welche daher die Grundlage einer jeden Verfassung bilden müssen, die dem Ideale der Herr— schaft des Rechts entsprechen soll, gehören folgende: Die e muß Danmen auf dem Urrechte der Persönlichkeit(Naturr.§. 14); sie muß also die aus demselben entspringenden ur— sprünglichen(Naturr.§H. 16— 22) Rechte: das Recht auf persöonl iche Freiheit, auf äußere Gleich— heit, auf Freiheit der Sprache, der Presse und des nn 15, auf guten Namen, auf Eigenthum, auf öffe ntliche Sicherheit und auf Abschließung d der Verträge, entweder als förmlich ausgesprochene Grundgesetze des Staates in sich aufnehmen, oder H ich fma; Mon 100 d bhal let v )8 . v Bept irke„f she 0 0 Gsumnt fauug de Vevaltung IEI hichin ullhüthe aug u Iml 2un dr Walt ag neinsch 6 Wl 8 Imsan d i Hsct de Rteun inEer 9 den, dira u N tt, di hr dß Di diss des Mn Recthe Staats⸗ und Staatenrecht. 187 diese igen M,„ .—1 doch stillschweigend solche voraussetzen und aner— 14 2) Sie muß die Bedingungen aufstellen, unter welchen das Staatsbürgerrecht erworben und behauptet wird, und wodurch es verloren geht. 3) Sie muß die geographische Einthei— in Persasun lung des ganzen Staatsgebietes in Kreise und relt de d Bezirke, nach einem richtigen statistischen Grund— n Sust d satze in Hinsicht auf den Flächenraum und auf die nach da n Gesammtbevölkerung, so wie mit steter Berücksich— Stufe! tigung der verschiedenen Zweige der öffentlichen it der Verwaltung, aufstellen. hten mis 4) Sie muß das Verhältniß der beiden Theile der höchsten Gewalt, der gesetzgebenden und vollziehenden, gegen einander, nach dem Um— fange und Grenzen ihrer Wirksamkeit darstellen; namentlich muß sie die Bestimmung und den Um— ö fang der Wirksamkeit der gesetzgebenden Ge— 18 walt nach dem Antheile bezeichnen, welchen ge— loiglen: meinschaftlich der Regent und die Vertreter des Volkes an derselben haben sollen. lage elte 5) Sie muß sowohl die Bestimmung und den Peale de Umfäng der Wirksamkeit der Volksvertreter ören sogel in Hinsicht auf Gesetzgebung und Besteuerung, als die Art und Weise der Volksvertretung selbst(ob in Einer oder in zweien Kammern; ob nach Stän— den, oder aus der Gesammtheit des Volkes gewählt; aun N so wie die bestimmte Gesammtzahl der Volksver— 15 treter, die Form ihrer Wahl, die Zeit und Dauer 3u5 ihrer Zusammenberufung, die Form ihrer bleiben— “„) Da diese Ausführung der ursprünglichen Rechte des Menschen bereits im Naturrechte(§. 16— 22. geschehen ist; so wird sie hier nicht wiederholt. 188 Staats- und Staatenrecht. den und temporellen Ausschüsse), und die Grund— züge der, der Volksvertretung zum Grunde liegen— den, Gemeindeordnung aufstellen. 6) Sie muß den Umfang und die Wirksamkeit der vollziehenden Gewalt, theils nach der Hei— ligkeit und Unverletzbarkeit der Person des Regen— ten, theils nach der Verantwortlichkeit aller Staats— beamten in Hinsicht der ihnen übertragenen einzel— nen Zweige der Verwaltung in der Gerechtigkeits— pflege, in der Polizei, im Finanz- und im Kriegs— wesen genau entwickeln. 7) Sie muß, gestützt auf ein der Verfassung völlig angemessenes und von den Volksvertretern geprüftes bürgerliches und Strafgesetzbuch, und auf ein, mit dem Geiste beider übereinstimmen— des, Gesetzbuch für das gerichtliche Ver— fahren, die Bestimmung, den Umfang und die Formen der Wirksamkeit der richterlichen Ge— walt nach den einzelnen Behörden derselben genau verzeichnen, so wie die völlige Unabhängigkeit des richterlichen Standes in Hinsicht seiner Aus-⸗ sprüche von irgend einem Einflusse der gesetz— gebenden oder vollziehenden Gewalt auf denselben, aussprechen. 8) Sie muß, in Beziehung auf die einzelnen Zweige der Verwaltung, die völlige Tren— nung der Gerechtigkeitspflege von der Polizei und der Finanzverwaltung, so wie der beiden letztern von einander, in Hinsicht auf das bei die— sen Theilen der Verwaltung angestellte Personale, festsetzen; den Umfang und die Grenzen der Polizei, die Art und Weise der Steuererhebung, so wie die allgemeinsten Grundsäͤtze für die Vertheidigung des Staates ver— itst x hoel l iij de: uieubet d Rugungen 110 ursehrl stlihnr schsͤhte Erverd Derl tworben d durch e'l Rasclh u Mundktt, selbstuch sir de gwh Hchhungei wiche vnE zun durc! deen de S Uirgencht aller der er Iud geisige fix, u d Hisungeniß echt Kan. Staats⸗ und Staatenrecht. 189 und die Hun 1Grunde mittelst der aus der Gesammtheit des Volkes aus— sielen. zuhebenden bewaffneten Macht verzeichnen. die Wuser 9) Sie muß über das rechtliche Verhält— ils nach drf niß der Kirche zum Staate überhaupt, so rlon des l wie über die Rechte und dierechtliche Stel— 1 2 U 51„V— kett aleSer lung der verschiedenen kirchlichen Ge sellschaften im Staate gegen einander, einen allgemeinen festen Maasstab aufstellen. h 10) Sie muß endlich den Begriff und die Be⸗ 66 dingungen ihrer zeitgemäßen Fortbildung, Ergän— zung und Veränderung, in Angemessenheit des Fortschreitens des Volkes zu einer höheren geistigen, * sittlichen und politischen Reife und Mündigkeit, in asses sich selbst enthalten. ichtliche 20. umen m. Erwerbung des Staatsbürgerrechts. Der Anspruch auf das Staatsbürgerrecht wird abhänggtt erworben durch die Geburt von Staatsbürgern und t seiner A durch die Erreichung des im bürgerlichen Rechte husse der gf gesetzlich ausgesprochenen Lebensalters der physischen t auf dessck Ründigkeit; so wie das Staatsbürgerrecht selbst durch den Antheil an den öffentlichen Leistungen fdie eingeh für die Zwecke des Staates und durch die förmliche lige A⸗ Anstellung im Staatsdienste.— Die Kinder, bkr Pehit welche von Staatsbürgern gebohren werden, gehören bden n zwar durch stillschweigenden Vertrag zu den Mitglie— 7*7 eld dern des Staätes, dürfen aber das volle Staats— selt bürgerrecht nicht eher ansprechen, als bis sie, im Zeit— e i alter der erreichten Mündigkeit, nach ihren sinnlichen VI N und geistigen Kräften für den Zweck des Staates wir— Im ken, und die in dem Staatsgrundvertrage enthaltenen 11 Leistungen übernehmen können. Bis dahin gilt das im 190 Staats⸗ und Staatenrecht. Naturrechte aufgestellte Aelternrecht(Naturr.§. 3½. Der Staat hat aber das Recht und die Pflicht, für ihre zweckmäßige Erziehung zu Menschen und zu Bür— gern zu sorgen, weil ihm nicht blos daran liegen darf, daß er als bürgerliche Gesellschaft in seiner Volkszahl fortbestehe, sondern daß auch das künftige Geschlecht für den allgemeinen Endzweck der Menschheit, so wie für den besondern Zweck des Staates erzogen und zur höhern Reife fortgeführt werde. Doch folgt daraus keinesweges, daß die Kinder ein Eigenthum des Staates seyen, weil das Eigenthumsrecht des Staa— tes nur über Sachen, nie über Personen sich erstrecken kann. 21. Auswanderungsrecht. Das Recht, den Staat zu verlassen(jus emi— grandi), steht jedem Staatsbürger zu, sobald er sich überzeugt hat, daß er nicht länger innerhalb des Staa— tes den Endzweck des menschlichen Daseyns überhaupt, und die ihm als Bürger obliegenden besondern Ver— bindlichkeiten erfüllen könne; doch darf er, weil er mit dem Staate durch Vertrag verbunden ist, den⸗ selben nicht eigenmächtig oder heimlich, sondern nur nach gehöriger Anzeige an seine vorgesetzten Behörden verlassen.— Sobald aber der Staatsbürger seinen Vertrag mit dem Staate bis dahin gewissenhaft er— füllte, und er den Staat nicht aus bösen und gefähr— lichen Absichten gegen denselben verläßt, oder um den ihm obliegenden bürgerlichen Leistungen(Abgaben, Kriegsdienst u. s. w.) sich zu entziehen; oder auch um einer bereits über ihn verhängten Strafe zu entgehen; so hat der Staat kein Recht, demselben die Auswan⸗ ð vum N Galthun un 90030 Rhn 4 bthl 11 in 5 he 6 müi IE Rurh ui Rühen der mi einer el lacht in E Dese in V 0 allc 21. ö srdem Rihn Hugegen, Heh wundsh 0 Run, Weil! Iud Rfh emen H Neeesn enlscheide un Mr gehe nit Nugf onen sich uht Staats- und Staatenrecht. 191 derung zu verweigern, oder von dessen fahrendem Eigenthum und Vermögen eine Nachsteuer(Abzugs-— geld) zu verlängen. 22 —— Verlust des Staatsbürgerrechts. Ueber die Ursachen, durch welche das Staats⸗ bürgerrecht verloren n muß theils die Verfassung im Allgemeinen, theils das bürger liche und Strafge⸗ setzbuch im Besondern entscheiden. Im Allgemeinen geht es verloren durch förmliche Auswanderung, so wie durch Niederlassung und Annahme von Aemtern im Auslande; im Besondern durch richterliche Ver⸗ urtheilung zu peinlichen Strafen. Denn nie anders, als durch richterlichen Ausspruch in Angemessenheit zu einem begangenen Verbrechen, und durch Belegung mit einer entehrenden Strafe, darf das Staatsbürger— recht im Einzelnen rechtlich entzogen werden. Die einstwei lige Suspension des Staats⸗ bürgerrechts wird in jedem Staate durch das bür— gerliche und Wnrin r zbuch bestimmt, und kann in besondern Fällen selbst von Grundsätzen der Staats⸗ kunst abhängig n. Die Landesverweisung hingegen, als bürgerliche Strafe, darf nie nach den Grundsatzen des Staatsrechts ausgesprochen wer— den, weil kein Staat dem andern seine verdächtigen und gefährlichen Büͤrger zuschicken darf. Doch können bisweilen politische Rücksichten die Landes— verweisung entschuldigen, worüber die Staatskunst entscheidet. Dägegen kann die Verbannung von Verbrechern in entfernte, demselben Staate zugehörende, Kolonieen(3. B. nach Botanybay), mit Ausschluß von den Rechten eines Staatsbür— ——III—— 2——— .— .— ——.— Staats⸗ und Staatenrecht. gers, durch das Gesetz nach Grundsätzen des Staatsrechts bestimmt werden. 23. Naturalisirung der Fremden. Was die Aufnahme von Fremden und die Er— theilung des Bürgerrechts an dieselben betrifft; so muß die Verfassung des Staates im Allgemeinen fest— setzen, unter welchen Bedingungen und bis wie weit Ausländer zu naturalisiren sind. So wenig dabei auf die Verschiedenheit der kirchlichen Bekenntnisse gesehen werden darf; so nöthig ist es doch, daß keiner das Staatsbürgerrecht erlänge, der entweder einen andern Staat als Schuldiger verlassen, oder doch seinen Verpflichtungen gegen denselben nicht völlige Genüge geleistet hat, oder der durch seine Aufnahme den wohl⸗ erworbenen Rechten der vorhandenen Staatsbürger Eintrag thun würde. Besonders muß bei der Auf— nahme von Fremden in Ma sse die größte Vorsicht angewandt, und genau berücksichtigt werden, ob man diesen Fremden den völligen Umfang aller Bürger— Frechte(z3. B. selbst zu Staatsdiensten gelangen zu kön⸗ nen)), und vielleicht sogar mit gewissen wesentlichen Vortheilen bei ihrer Einwanderung verbunden, oder nur die unmittelbar persönlichen Staatsbürgerrechte (Befreiung von Leibeigenschaft u. s. w.) zugesteht. Die Staatskunst hat dabei zu berücksichti— gen, ob die Ausländer unzufriedene Emigränten, oder fleißige Kolonisten sind; ob der einheimische Staat, der sie aufnehmen will, nur schwach, oder bereits übervölkert ist; ob Glaubenszwang und kirchlicher Verfolgungsgeist, oder politischer Sekten— geist sie vertreibt; ob sie arm, oder mit Vermögen Ui ahm Nll aulssn l. Lerschitde Rhnlt sche dyy ** Desenlch Hlc sud s6 Hihngu festz 06 Wd LUuglahhet in Hhel. Dise du Mih au Nleis, In Beufen thumms und Aumtern ber Dise; abe sischen u Ründigkeit Vunsog bst s da fit d cht dim Grundhe Hltiszul noch vn dr ber istgn Cnatsbücge sissh gimn Wmchr d 0 „½ Hhe El pollllsche 7 Mono Vr mit Viim, * Staats⸗ und Staatenrecht. 193 die Aufnahme wünschen; ob man durch ihre Auf— nahme vielleicht mit dem Staate zerfällt, den sie verlassen u. s. w. 24. Verschiedenheit der Staatsbürger, und ö deren Eintheilung. Obgleich alle Staatsbürger in formeller Hin— sicht, d. h. nach den ursprünglichen, aus dem Urrechte der Persönlichkeit hervorgehenden Rechten, einander gleich sind, so wie sie alle in ihrem äußern Rechts— kreise den Zweck des Staates befördern sollen und kön— nen; so wird doch dadurch ihre Verschiedenheit und Ungleichheit in materieller Hinsicht nicht aufge— hoben. Diese materielle Ungleichheit beruht aber auf der Verschiedenheit der physischen Krafte, der geisti— gen Talente, der erlangten Kenntnisse, der gewähl— ten Berufsarten, des ererbten oder erworbenen Eigen— thums und Reichthums, und der dem Staate in dessen Aemtern bereits geleisteten, oder noch zu leistenden Dienste; überhaupt auf dem Unterschiede der phy— sischen und sittlichen Mündigkeit und Un⸗ müͤndigkeit. Von so großer Wichtigkeit also auch der Grund— besitz des Bodens im Staate, so wie, bei der Erblich— keit des rechtlich erworbenen Eigenthums, jedes mit dem Grundbesitze verbundene Recht vor der Vernunft gültig ist; so kann doch weder von diesem Grundbesitze, noch von der bloßen verschiedenartigen Ankündigung der geistigen Talente und Kräfte die Eintheilung der Staatsbürger in einzelne Klassen oder Stände ab— hängig gemacht werden. Es bedingt die Vernunft vielmehr diese Eintheilung der Staatsbürger theils I. 13 194 Staats- und Staatenrecht. nach ihrer per sönlichen Selbstständigkeit, nach welcher die Thätigkeit der Individuen zunächst von ihren eigenen Rechten und Kräften, und nicht von der Willkühr Andrer abhängt; theils nach ihrer geistigen und sittlichen Mündigkeit, nach welcher blos die durch ihre Einsichten und Kenntnisse Brauchbaren, und die nach ihrer sittlichen Ankündi— gung Bewährten zur unmittelbaren und unbe— schränkten Theilnahme an allen Rechten der politi— schen löffentlichen) Freiheit(§. 14.) zugelassen wer— den.— Aus diesem Gesichtspuncte ergibt sich theils der allgemeine Unterschied zwischen passiven und activen Staats bürgern*), theils die Ein— theilung der Staatsbürger in die einzelnen Stände. Der Regent, als solcher, kann nicht in den Kreis der Stände des Volkes gezogen werden, weil von ihm, bei der Ernennung zu Staatsämtern, die Ent— scheidung über die geistige und sittliche Mündigkeit aller Staatsbürger ausgeht. Zu den höhern Stän— den werden aber diejenigen Staatsburger gerechnet, welche entweder bei der verfassungsmäßigen Ver— sammlung der Stellvertreter des Volkes als Mit— glieder derselben erscheinen, oder welche bei den gesammten einzelnen Zweigen der Regierung und Verwaltung als eigentliche vorgesetzte Staatsbeamte und Behörden angestellt, und also blos dem Regenten und den Vertretern des Vol— kes verantwortlich sind. Zu den mittlern Ständen hingegen gehören alle in abhängigen Verhältnissen, d. h. mit Verantwortlichkeit gegen ihre umittelbaren *) Mit richtigem Tacte hat schon Kant in s. meta— phys. Anf. der Rechtslehre S. 166 f. die⸗ sen wichtigen Unterschied. Mit di Kest de E der Mttle Gust dstb Idlich Wedel sinlicher d scheen und m Julche Diuft Iabue, di Oe Cine G gung antr) pitklchung Duick sllchh Iwuck de S d drch den Enntebürges Nast I Smnts beg damit diefir kinigte Hh hetde.—6 abeder ie linen un han bsde hrecht, f. V divid Wividuen zuntt raften, und gt theils nag 81 ndigkeit, ten und Kennyi Rittlichen Anths Und echten der I.) zugelassea untte Tc“ pischen pa AKAIN „thells N einz non 70 Mumne ücht in din Staats- und Staatenrecht. 195 Vorgesetzten angestellte, Staatsbeamte; dann alle, nicht im Staatsdienste angestellte, per sönlich un— abhäͤngige, Grundeigenthümer, Gelehrte, Künst— ler, Kaufleute, welche durch ihre Thätigkeit das innere Leben des Staates, und namentlich das gei— stige Leben fördern und vervollkommnen. Wenn in der Mitte der höhern Stände zunächst die erhaltende Kraft des Staates wirkt; so bewährt sich im Kreise der mittlern Staände zunächst die bewegende Kraft desselben.— Zu den niedern Ständen endlich werden diejenigen gerechnet, welche in per— sönlicher oder dinglicher Abhängigkeit zu den höhern und mittlern Ständen, entweder durch per— sonliche Dienstleistungen, oder durch Betreibung des Feldbaues, der Gewerbe u. s. w. stehen. 25. Gesellschaften im Staate. Eine Gesellschaft im Staate ist die Vereini— gung einer Mehrzahl von Staatsbürgern zur Ver— wirklichung eines besondern Zwackes. Dieser Zweck soll aber rechtlich seyn; d. h. er darf dem Zwecke des Staates überhaupt nicht widersprechen, und durch denselben dürfen keine Rechte irgend eines Staatsbürgers beeinträchtiget werden. Zugleich muß dieser Zweck(Naturr.§. 29.) der Regiérung des Staates bekannt und von derselben anerkannt seyn, damit die für die Verwirklichung dieses Zweckes ver— einigte Gesellschaft von der Regierung dabei geschützt werde.— Sobald aber eine Gesellschaft im Staate entweder ihren Zweck vor der Regierung verheimlicht, oder einen unwahren Zweck derselben anzeigt, oder ihren besondern Zweck durch Mittel zu defördern und 13 10 Staats⸗ und Staatenrecht. zu erreichen sucht, welche dem allgemeinen Staats— zwecke und den Rechten einzelner Staatsburger wider— streiten, oder sobald die Gesellschaft der obersten Auf— sicht der Regierung sich entziehen will; sobald bildet eine solche Gesellschaft einen Staat im Staate, und muß von der Regierung aufgehoben werden. 20. Eintheilung des Staatsgebiets. Die zweckmäßige geographische Eintheilung des Staatsgebiets in Provinzen, Bezirke u. s. w. hängt ab von einem statistischen Grundsätze, welcher theils auf der Beurtheilung des gesammten Flä— chenraums nach seinen Naturgrenzen der Gebirgs— reihen und Flußgebiete, und nach seiner Fruchtbarkeit, theils auf dem innern Verhältnisse der Gesammt— bevölkerung in Hinsicht auf die Vertheilung und Ausbreitung derselben auf jenem Flächenraume be— ruht. Denn durch die Eintheilung des Gebiets und der Gesammtbevolkerung des Staates nach diesem Grundsatze wird theils die Ausmittelung der Anzahl der zu wählnden Vertreter des Volkes, so wie die Form ihrer Wahl, theils die gleichmäßige Verthei— lung der einzelnen Verwaltungsbehörden(der Gerech— tigkeitspflege, der Polizei, der Finanzen und der kriegerischen Macht) in die Provinzen des Staates, theils die zweckmäßige Erhebung der Steuern und Abgaben, theils die gerechte Aushebung der in die kriegerische Macht aufzunehmenden Vaterlandsver— theidiger erleichtert. (Bei der Festhaltung dieses statistischen Grund⸗ satzes, so weit er nämlich nach örtlichen Verhält— nissen festgehälten werden kann, werden die Pro⸗ ; uihl + slo Wal 06 U5 u wuibe si sibe w shiceneh. bchörden! Moht de uu hic umeg Dede Gewattins Gründlage Vllers in. die Mwwift em Jurderun Rfnsug bet wutgemeint Hatten de huunte Init Dushlag u derudtre I Rueyng, dn nit Bechrin funn, Dem 6 Miiathe Hlh in Hclat— Hemeinen Enn taatsbürgnn t der obersin! will; sobah aat im St choben werdg ꝗVT 11794 atsgebittz he Einthelhn zirke u.. h. undsätze gesammun Hclun I. der * U Volkes, sor * V omaßige V „* orden inanzen M nzen des E * der Cteuad NH+ WH hebung dit! Anth N Vatetlalees „ ialistischn V. Autlchen W ortild H N H II „werden* Staats- und Staatenrecht. 197 vinzen kleiner renn ungefähr 100,000— 200,000 Einwohner umschließen, während die Bevolkerungszah 5der Sannmi eines großen Rei— ches bis auf eine halbe Million Menschen und darüber steigen kann.— Nach demselben Maas-— stabe werden sich die Gerichtshöfe mit ihren ver— schiedenen“ Instanzen, und die Po 3—— und Finanz⸗ behörden ordnen lassen; so wie für die bewaffnete Macht des Staates von einer Million Bevol— kerung höchstens 10,000 Mann aufgeboten werden kanen 0 97 27 Rechtliche Form der gesetzgebenden Ge⸗ walt im Staate. Die Vernunft denkt sich unter der gesetzgebenden Gewalt im Staate die rechtlich gestaltete und auf fester Grundlage ruhende Ankundigung des ceigemeinen Willens in Hinsicht auer aufzustellenden M. ttel für die Verwirklichung des Staatszweckes. In einer, den Forderungend n der Vernunft entsprechen den, Staats⸗ verfassung beruht aber(§. 16.) die ges hgebende Ge⸗ walt gemeinschaftlich auf dem Regenten und den Vertretern des Volkes, 99 dal beiden die soge— nannte Initiative, d. h. der erste Antrag und Vorschlag zu einem Gesche dustehe, worauf jedesmal der andere Theil, von welchem der Vorschlag nicht ausging, den Geßeencwurf entweder unbedingt, oder mit Beschränkung annehmen, oder auch ganz verwerfen kann. Denn steht den Vertrete rn des Volkes allein die Initiative der Geset etze zu; so wird der Regent— obgleich im ausschließe uden Bes sitze der vollziehenden Gewalt— doch eines wesentlichen Antheils an der 198 Staats- und Staatenrecht. höch sten Gewalt beraubt*), und er in seiner Wirk— samkeit und in seiner Würde durch den Willen der Volksvertreter gehemmt. Steht aber dem Regenten ausschließend die Initiative der Gesetze zu; so kann er theils mit den Bedürfnissen und Wünschen des Vol— kes nicht auf dem rechtlichen, verfassungs— mäßigen Wege— durch das Organ der Vertre— ter des Volkes— bekannt werden, theils werden die Vertreter des Volkes bei dem Volke selbst nicht die nö— thige Achtung und das feste Zutrauen besitzen, sobald ihre Rechte blos auf die Bewilligung der Anträge des Regenten beschränkt sind. Nur wenn die gesetzge— bende Gewalt gleichmäßig vertheilt ist zwischen dem Regenten und den Vertretern des Volkes, wird die gesammte Intelligenz im Staate Antheil haben an der Gesetzgebung, und— weil beide Theil— nehmer an der gesetzgebenden Gewalt zu einander im Gleichgewichte stehen— die Gesetzgebung eben so der rechuiche Ausdruck des Willens des Regenten, wie der öffentl ichen Meinung seyn. Auf diese Weise wird bewirkt werden, was die Vernunft verlangt, daß blos solche Gesetze gegeben und zu einem Gesetzbuche verbunden werden, wel— che— gestützt auf die in der Verfassung vertrags— mäßig festgesetzten Grundlagen des gesammten Staats— lebens— für alle Staatsbürger eine gleiche verbin— dende Kraft haben, und wodurch, mit Rücksicht auf das Maas der individuellen physischen, pecuniairen und Zuistigen Kraft, keinem mehr aufgelegt wird, als 5 wie z. B. in der ersten französischen Constitution vom Jahre 17 21— in der dritten französischen Constitu⸗ tion vom J. 1795; in der spanischen Constitution vom J. 1812, und in der portugiesischen Constitu— tion vom J. 1822. —„ am mln Wskis Wrsch 1 10 I1in ch Anict N0 Hesthe Aami weil se ul 0 Vepiff eale Euunt Es wad müdipn Ert valthye Vun Wuir deöitg Hasfrn fummung de Henen Gch delchen die steüwiliger, Snatsbig Eo i ag Frahet duch un Rrhe Ritht dre sin Zect d Aemeinen birgerhchen danchsthz lle d Herschatd len werden Ashcbun Rihet dek Staats- und Staatenrecht. 109 er in 0 Wdne dem andern. Ob nun gleich, im Allgemeinen, die + Gesetze Einschränkungen der persönlichen Frei— n heit sind(so wie der Begriff des Rechts selbst die N gegenseitige vertragsmäßige Beschränkung der äußern Freiheit in sich einschließt); so sind sie doch ke ine Be⸗ . einträchtigungen der bürgerlichen Freiheit, weil ——— die Gesetze nicht durch die Willkühr, sondern von der „Meals naan rechtmäßigen gesetzgebenden Gewalt gegeben werden, 4** weil sie unnachlaßliche Mittel und Bedingungen für len besihen, die Verwirklichung des Staatszweckes sind, und weil ng der Amni sie alle Staatsbürger auf gleiche Weise beschränken. wenn die gi Es werden daher die Gesetze von allen sittlich— t ist zwishnt mündigen Staatsbürgernfreiwillig angenommen, Volkes, un weil ihre Vernunft für das Bestehen und die Fort⸗ Staatt E dauer des bürgerlichen Vereins keine wirksamern Mit⸗ — weil bedde tel auffinden kann, als die mit gemeinschaftlicher Zu⸗ alt zu einnn stimmung des Regenten und der Volksvertreter gege— Gesebgebun benen Gesetze. Deshalb ist auch der Gehorsam, 5 des Mul welchen die Staatsbürger den Gesetzen leisten, ein freiwilliger, der nur von den sittlich-unmündigen werden, Staatsbürgern durch Zwang bewirkt werden muß. So wird zugleich die Einschränkung der individuellen ½8. Freiheit durch das Gesetz nicht blos eine Wirkung der i eignen Freiheit der Staatsbürger, sondern auch, ver⸗ ii mittelst der Angemessenheit der Gesetze zu dem höch— rii sten Zwecke des Staats, die Grundlage der all⸗ gemeinen Eintracht und Ordnung in der 5˙91 bürgerlichen Gesellschaft, weil alle Staatsbürger vor dem Gesetze gleich sind, und über sie alle nichts herrscht, als das Gesetz; denn nur durch das Gesetz kann die Herrschaft des Rechts begründet, gesichert und erhal⸗ f vio ten werden.— Der höchste Standpunct für die scn Linfsh Gesetzgebung im Staate ist daher der: daß die äußere Au V giesshin E Freiheit der Staatsbürger nie Gesetzlosigkeit, und das 200 Staats- und Staatenrecht. vorgeschriebene Gesetz nie ein Ausfluß der Willkühr werde; daß vielmehr die Gesetzgebung die burgerliche Freiheit sicher stelle, und die bürgerliche Freiheit selbst als der Grund der unverbrüchlichsten Befolgung der Gesetze im Staate erscheine. Die bürgerliche Freiheit durch das Gesetz ist mithin die große Aufgabe der Gesetzgebung im Staate. Aus diesem Standpuncte gefaßt, werden zugleich alle Gesetze des Staates einander gleich in Hinsicht der rechtlichen Form, so verschieden sie auch in materieller Hinsicht sey können, weil diese von den mannigfaltigen Verhältnissen abhängt, in welchen die Bürger des Staates als Personen zu Personen, und als Personen zu den Sachen stehen. In Beziehung auf die rechtliche Form der Bekanntmachung der Geseotze, welche unmittelbar von dem Staatsoberhäupte ausgeht, und in dessen Namen geschieht, ist es nöthig, daß die Verfasser (Concipienten) der von dem Regenten und den Volks— vertretern gemeinschaftlich beschlossenen Gesetze diesel— ben verständlich, bestimmt, unzweideutig, den Ge— genstand erschöpfend, in der Landessprache mit Ver— meidung jedes fremden Ausdruckes, und die einzelnen Gesetze im innern Zusammenhange mit sich selbst ab— fassen. Man unterscheidet endlich zwischen or gani— schen und abgeléiteten Gesetzen, inwiefern die erstern ausschließend diejenigen Bestimmungen ent— halten, welche unmittelbar auf die Staatsverfassung und Staatsverwaltung sich beziehen, und in allen einzelnen Vorschriften auf den Staatsvertrag sich stutzen; die zweiten aber die Rechtsbestimmungen für die einzelnen Fälle des Privatlebens der Staats— bürger aufstellen, welchen wieder die organischen Ge— ‚ sthe M. Im, V. benE Dokeve Hleitetet u der NE *V nul in M U— Halte musg unde Wraatben Mont It 17 h; Nle Mmer. Wy Wü Rient (n ein G det 9. Hentot s 1020 te aniode. Teltse Grund Mant Heil Rrecht. 1 der X D die bgan 0 Freihistsh ten Befolgn -e Wiraeh st mithin M ate. aßt, werd den gle ichnn schieden sieh onnen, wilh issen ahn als Perst Sachen f liche Forn! welche unmn ht, und in! daß die ten und den d (hen Gesthel eideutig, de sprache MI und die Elg Nit sich sch wischen orgl n, inwiffen 5estimmung 0 Staatsvetho in, md e 6 V-a Se O V aul l chtsb 0 stimm bens der Gai etg uunshebe Staats- und Staatenrecht. 201 setze zur nächsten Unterlage dienen.— Deshalb können, in einem auf vertragsmäßiger Verfassung ruhenden Staate, die organischen Gesetze nur durch die gemeinschaftliche Uebereinkunft des Regenten und der Volksvertreter gegeben werden, dagegen die a b— geleiteten Gesetze von denjenigen einzelnen Behör— den der Regierung und der Verwaltung— doch jedes— mal im Namen und mit Vorwissen des Staatsober— hauptes— ausgehen, welchen die rechtliche Bestim— mung und Entscheidung der einzelnen Gegenstände des Privatlebens der Staatsbürger zukommt. Montesquieu, de l'esprit des loix. 4 Tom. Amst 1743.(viele Ausgaben,) Teutsch ln 4 Thei⸗ len; Altenb. 1782. 8. Zweite Uebersetzung mit Anmerk. von A. W. Hatls wanbid⸗ 3 Th. Görlitz, 180 4. 8. Als neuester, in einzelnen Rücksichten reichlich aus— gestatteiter, Commentar zu diesem Werke gehört (mit einem von dem Uebersetzer gewahlten Titel): Graf Destutt de Tracy, Charakterzeichnung der Politik aller Staaten der Erde. Kritischer Com— mentar über Montesquieu's Geist der Gesetze. Ueber— setzt und glossirt von Morstadt. 2 Theile. Heidelb. 1820 f. 8. Gaetono Filangieri, la scienza della legis- lazioue. 9 T. Nap. et Venetia, 1783 549. 6.— Teutsch in 8 Theilen v. Link. Anspach, 178 ff. 3.— Zte Aufl. der ersten Theile, 1808. Isaak Iselin, Versuch über die Gesetzgebung. Basel 1759. 8. v. Mably, über die Gesetzgebung oder über die Grundsätze der Gesetze. 2 Th. Aus dem Französ. Nürnb. 17 9. 8. Heinr. Home, Untersuchung über die moralischen Gesetze der Gesellschast. Aus d. Engl. Lpz. 1778. 8. J. Geo. Schlosser, Briefe über die Gesetz— gebung. 2 Theile. Frkf. 1789 f. 8. Staats- und Staatenrecht. J. Heinr. Tieftrunk, über Staatskunst und Gesetzgebung. Berl. 1791. 8. Theod. Gtli. v. Hippel, über Gesetzgebung und Staatenwohl. Berl. 1804. 8. J. Adam Bergk, Theorie der Gesetzgebung. Mei— ßen, 1802. 8. Jac. Sigism. Beck, Grundsätze der Gesetzgebung. Lpz. 1806. g. Karl. Sal. Zachar ia, die Wissenschaft der Ge— setzgebung. Als Einleitung zu einem allgemeinen Gesetzbuche. Lpz. 1806. 8. * N Schnaubert, Auch der Regent ist an die von ihm gegebenen Gesetze gebunden. Aus dem Latein. mit Anmerk. und Zusätzen von Eman. Fr. Hage— meister. Rostock u. Lpz. 1795. 8. 28. Die Stellvertreter des Volkes. Die Stellvertreter des Volkes, welchen ein in der Verfassung des Staates bestimmt ausgesprochener Antheil an der gesetzgebenden Gewalt zusteht, dürfen nicht von der Regierung ernannt, sie müssen vielmehr von dem Volke selbst gewählt werden, und diese Wahl muß von dem Zutrauen und der Achtung ihrer Mitbürger abhängen. Zu Stellvertretern des Volkes dürfen aber weder sittlich-unmündige gewählt werden, noch darf die Wahl durch die Theilnahme der sittlich— unmündigen geschehen. Nur sittlich-mündige dürfen, nach der Vernunft, das Recht der Wahl und der Wählbarkeit haben, weil nur diesen, nächst der bürgerlichen Freiheit, auch die öffentliche (politische) Freiheit(§. 14.) zukommt. Nie könnte ein Staat schlimmer berathen werden, als wenn dessen sittlich-unmündige Bürger wählen dürften, und ge⸗ wählt werden könnten. dumtt n M sl yadd, ufd W dn dl Iachung, Sumschng Pohl gber! Suntznün Risen! Hchhi u Gruldsa Relktung 0 sh de Wls in n dyn IWammae Vahadhu Duur ihen shehet de wie fird igenden H al, Colist helte im änin dem ein delt ui⸗ Baufem gewähtt uů de Whl Habeg; na ine Rikschth du Rrecht. Staats- und Staatenrecht. 203 Staatetnt Damit nun diesem Grundübel der stellvertreten— Geschgthen den Verfässung des Staates möglich st vorgebeugt ö werde, darf die Wahl der Volksvertreter nicht in so— Gesthgelun d genannten Urversammlungen des Volkes geschehen, —ũi— nicht dem Zufalle, nicht der Leidenschaft, nicht der ö u Bestechung, und eben so wenig der bevormundenden Wisenscef u Einmischung der verwaltenden Behörden überlassen, Ainen ilinn wohl aber soll sie unter die Oberaufsicht rechtlicher ö Staatsmänner gestellt werden. Es muß daher, für diesen hochwichtigen Zweck, die Verfassung selbst theils gent ist uyn den Grundsatz für die im Staate bestehende Volks— vertretung überhaupt, theils die Angabe der Gesammt— RI zahl der Volksvertreter nach dem Maasstabe des Flä— chenraums und der Bevölkerungsmasse(§H. 26.), theils die Bestimmungen für die Wählbarkeit derselben, für R16 die Form der Wahlen selbst, und für die Formen des 5. Zusammentretens, nicht minder für die Formen der 8. welchen iet Verhandlungen der Volksvertreter, für die Zeit und nt ausgeshnt Dauer ihrer Versammlung, und für die in der Zwi— usteht. W. schenzeit der Versammlungen bestehenden Ausschusse, so wie für die jeder guten Volksvertretung zum Grunde t liegenden Gemeinde- und Kreisordnung, in sich ent— Acanit halten. d u Es läßt sich aber, nach der Vernunft, ein do p— I pelter Grundsatz für die rechtliche Gestaltung der 0 Volksvertretung im Staate aufstellen, so daß nach dem einen die bestimmte Gesammtzahl der Volks— —. — 7 ahmceen 4½½ vertreter, ohne Rücksicht auf irgend einen Stand und Necht d 0 Beruf im Staate, ganz frei nach dem Zutrauen weil uu W. gewählt wird, welches die Individuen, auf welche ich di fe die Wahl fällt, bei ihren Mitbürgern sich erworben nt. M i haben; nach dem andern aber die verschiedenen als pam Stände und Berufsarten im Staate gleichmäßig dürstn, W berücksichtiget werden, damit nicht, durch den Zufall 201 Staats- und Staatenrecht. der Wahl, gewisse selbstständige Zweige der mensch— lichen Thätigkeit im Staate entweder ganz von der Vertretung ausgeschlossen, oder gegen andere zu un— verhältnißmäßig hervorgehoben werden.— Wird dieser zweite Grundsatz der Volksvertretung(der stän— dische) festgehalten; so scheint es am zweckmäßigsten zu seyn, die Gesammtzahl der Volksvertreter gleich— mäßig zu vertheilen: 1) nach dem großen Grund— besitze; 2) nach den städtischen Gewerben in Manu— fäcturen, Fabriken und im Handel; 3) nach der geistigen Thätigkeit im Gebiete der Wissenschaft und Kunst, und 4) nach dem Stande der Landbewohner. Selbst Staatsdiener, sobald sie das Zutrauen ihrer Mitburger zur freien Wahl beruft, können in die Reihe der Volksvertreter gehören; nur müssen theils die, welche im persönlichen Dienste des Regenten stehen, theils diejenigen höchsten Staatsbeamten, welch', von ihrem Standpuncte aus, die einzelnen Häuptzw.uige der Staatsverwaltung leiten und die Aemter in denselben besetzen, schon deshalb von der Wahl zur Volksvertretung ausgeschlossen werden, weil ihnen, nach ihrer Stellung, das Recht zusteht, den Versammlungen der Volksvertreter, doch ohne Theil— nahme an der Abstimmung, beizuwohnen.— End— lich es sich von solbst, daß alle, welche nicht im Besit énder indididuellen Selbstständigkeit und 30 öffe ntlichen(politischen) Freiheit(H. 14.) alle physisch Unmündige, alle Dienstboten, alle i Tagelohn Arbeitende, alle Versorgte, alle in Unter— sachung befindliche, und alle in peinlichen Fällen Be— strafte, von der Wahl zur Volksvertretung ausge— schlossen werden mussen. Die Verteeter des Volkes sind aber, nach der Eröffnung ihrer Versammlung, nicht mehr die Re— Rasttuen Hesel + 5 sanmi fildigen, nistz H n Stlemn Nögesan bles und Schast sahrtdesgal Id durch d — —— Ochlich Rottatt t Ci Risd de Lahe vol ichte. Suntt Und h nih de lieeee I Hicheh gebende er Dek sittioy Myeit: siht, e dun M lische nn; Dorwal Kamm Mosch et B. duß nn recht. veige der unnt der gen anderkeu! rden.— V tretung(u f am zwecknaßhiz WMe; nur müssentle enste des N lIossen Werde Ar»usiht. lecht zustegl, V Sach ohne! „ dochee ohnen.— 1 Velcht alle, welce aIAoit WWI Wott tandiqden ERd 14.) fehe Thoten Aboken, 1e, allein l — der ganz vu Svertreter glit em großen Gn „hen iu M. verben MM Staats- und Staatenrecht. 205 präsentanten ihres Ortes, ihrer Provinz, oder ihres besondern Standes, sondern— für die Dauer ihres Beisammenseyns— die unab hängigen, selbst⸗ standigen, unverletzlichen, und fur ihre amis⸗ mäßig geäͤußerten Meinungen und rechtlich abgegebe— nen Stimmen unverantwortlichen, Vertreter des gesammten Volkes; denn, als solche, sollen sie blos und einzig die Begründung, Eehältung und Sicherstellung der Rechte und der möglichsten Wohl— fahrt des ganzen Volkes beabsichtigen, in dessen Namen und durch dessen Wahl sie tetche⸗n und handeln*).— *) Obgleich die Frage nach dem monarchischen, de⸗ mokratischen oder aristokratischen Princip einer Staatsverfassung zunächst potitisch ist, und also der Staalskunst angehört; so kann doch keine politische Aufgabe ohne eine nechtliche Unter⸗ lage gedacht werden, und diese gehört dem Staats- rechte an. Mag also auch erst weiter unten in der Staatskunst das in der Geschichte der erloschenen und noch bestehenden Staaten vorliegende Verhalt— niß der Monarchieen, Demokratieen und Aristokra— tieen gegen einander ausgemütelt werden können; so erhellt doch aus den aufgaestellten staatsrecht— lichen Grundsätzen: daß nur da, wo die gesetz— gebende Gewalt ausschließend in den Händen der Volksvertreter wie z B. in der spanischen Con— stitution der Cortes vom J. 1812) ruht, und der Regent blos an der Spitze der vollziehenden Gewalt steht, ohne irgend einen Antheil an der gesetzgeben— den Macht, von dem Vorherrschen des demobra⸗ tischen Princips in der Verfassung die Rede seyn kann; das aristokratische Privcip hingegen da vorwaltet, wo entweder— bei dem Bestehen zweier Kammern— die sogenannte Pairskammer den Ausschlag bei den Gesetzen(namentlich in Hinsicht der Besteuerungsgesetze) gibt, oder wo— im Fall daß nur Eine Kammer statt findet— die Stimne 206 Staats- und Staatenrecht. In Hinsicht der Thätigkeit derselben muß die Ver— fassung genau bestimmen, welcher Antheil ihnen, in Verbindung und Wechselwirkung mit dem Regen— ten, an der gesetzgebenden Gewalt zusteht, und bis wie weit die Verantwortlichkeit der verwaltenden Be— hörden von dem Urtheile der Volksvertreter abhängt, besonders wenn das Recht derselben eintritt, gewisse Staatsbeamte in Anklagestand zu setzen. Haupt— sächlich muß aber in der Verfassung bestimmt seyn, auf welche Weise die Steuern und Abgaben, welche zum Bestehen des Staates erfordert werden, von den Volksvertretern bewilligt, unter die Provinzen des Staates vertheilt, und nach ihrer Verwendung für die festgesetzten Zwecke von den Volksvertretern con— trollirt werden sollen. Wilh. Tgt. Krug, das Repräsentativsystem. Lpz. 1816. 8. Sebald Brendel, die Geschichte, das Wesen und der Werth der Nationalrepräsentation. 2 Thle. Bamb. 1817. 8. Karl v. Rotteck, Ideen über Landstände. Karls— ruhe, 1819. 8. 29. Rechtliche Form der vollziehenden Gewalt. So wie durch die Verfassung des Staates die der Grundbesitzer und der erblichen Stände jedesmal die Stimme des gelehrten und des gewerbtreibenden Standes in Hinsicht der Gesetzgebung überwiegt; das monarchische Princip aber da herrscht, wo dem Regenten gemeinschaftlich mit den Volks— vertretern die Initiative der Gesetze, ausschlie— ßend aber die vollziehende Gewalt zusteht.— Aus den aufgestellten Grundsätzen erhellt, daß nur das monarchische Princtip in diesem Sinne dem philo— sophischen Staatsrechte entspricht. rchlich n Ri u I M ull n Mrind clhcheden Rectt U Fehte W hen in d Dehähnss Hupthll Mlhe, In sähfen: Iuabehaden 1 Siuts- schf de N de enEt Hesehgeh des innett ind didurd nih vrhan NMauschat ahhshan min uher iler d Hund Bi Cnakes! d die Ge Mlen m uud sil. Vdr aso un kerthan Heüln de tenrecht. ben muß d her Ant cheil! un ing mit d N eh lt usieht, 1 er verwaltendev ꝗVN Aaaade W * Esvertreter Ibhakt 485 S 8=.— Staats- und Staatenrecht. 207 rechtliche Form der gesetzgebenden Gewalt bestimmt wird; so muß sie auch den Umfang und die Wirksam— keit der vollziehenden Gewalt, nach ihrer recht— lichen Ankündigung, bestimmen. Der Begriff der vollziehenden Gewalt schließt äber in sich ein:ztheils die Rechte und Pflichten des Regenten; theils die Rechte und Pflichten der Unterthanen, beide nach ihrem in der Verfassung festgesetzten gegenseitigen Verhältnisse; theils alle für die vier verschiedenen Haupttheile der Verwaltung(der Gerechtigkeitspflege, der Polizei, der Finanzen und des Militairs) nöthi— gen höchsten Staatsämter, mit deren Mittel- und Unterbehörden. Denn durch die vollziehende Gewalt soll der von der Vernunft aufgestellte höchste Zweck des Staates— die allgemeine und unbedingte Herr— schaft des Rechts— in strengster Angemessenheit zu der jedem Staate eigenthümlichen Verfassung und Gesetzgebung, in allen besondern Verhältnissen des innern und äußern Staatslebens verwirklicht, und dadurch der Staat selbst zu einem in sich harmo— nisch verbundenen, und zu dem allgemeinen Ziele der Menschheit ununterbrochen fortschreitenden Gänzen erhoben werden. Die vollziehende Gewalt gebietet däher über die rechtlichen und wirksamsten Mit— tel und Bedingungen, durch welche die Verfassung des Staates nach allen ihren einzelnen Gegenständen,‚ und die Gesetzgebung nach allen ihren einzelnen Theilen und Vorschriften vollzogen werden kann und soll. In der Lehre von der vollziehenden Gewalt wird also zuerst vom Regenten, dann von den Un— terthanen, und darauf von den einzelnen Haupt— theilen der Verwaltung gehandelt. Staats- und Staatenrecht. 30. Der Regent, als Souverain. Der Regent, als das Oberhaupt des Staates, ist zugleich das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt. Er ist, als solcher, der Repräsentant der vol— ligen Selbstständigkeit und Unabhängig— keit des gesammten Volkes und Staates nach allen Bedingungen und Ankündi— gungen seines innern und äußern Lebens, und heißt, in dieser Beziehung, der Souverain (inwiefern nämlich dieser Ausdruck der modernen Staatskunst den Rigenten als den Repräsentanten der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit eines Volkes und Staatés bezeichnét, indem, nach dem diplomati— schen Sprachgebrauche, dem Regenten eines nicht selbstständigen und nicht unabhängigen Volkes und Staatés die Souverainetät nicht zusteht, und man deshalb bisweilen von halber Sonvernin⸗tät gespro— chen hat). Deshalb schließt die Souverainetät des Regenten theils den höchsten, keinem andern unter— worfenen, Willen in Hinsicht des verfassungsmäßi⸗ gen Antheils an der gesetzgebenden Gewalt, theils die höchste, von keiner andern abhängige, Macht in Hinsicht der Behauptung der Selbstständigkeit des Staates nach innen und nach außen, als zwei gleiche Größen, in sich ein*). *) Mit dieser Beariffsbestimmung fällt der einseitige und schielende Begriff der Volkssouverainetät von selbst. Der Masse des Volkes, nach der Mischung der sittlich-mundigen und der sittlich un⸗ mündigen Wesen, kann nicht die Souverainetät zu— kommen, weil diese den höchsten Willen und die W 5 Nl, 0 0— Shatt ahen— renen U Gailg Iu d — Hchse N sishhlef, ult shn Rihdtit nht Ne Rindung ushbt, in Sutt R daß dun Authe husteht, die Jut hux i s. lim Aut el, Be ) R vo Hebende Ind den! wult gr —Uiso uj 9N vr g der Zut zurckten Was r Dolkts, durcheus Derginett chrecht. duveraii, Au 7 haupt des Eun Schiehenden sentant dur ud Unabhln 8 und* und C + Und Nt üIIE Al außerna V walk, Ma ngige, N **., (Abststaneig außen, de 1060* M fült de Fouptetu Han UU II Volt + 1¹¹ñ nd der Wit! — N Auei „Goupttiin rn —„Iiungen 8 berfassum I Villen u Staats⸗ und Staatenrecht. 209 Nach dieser Bestimmung bestehen die Rechte des Regenten, als Souverains: 1) in dem Rechte des Obereigenthums des Staates(dominium eminens), nach welchem er keinen Theil des Staatsgebiets von dem Staate tr ennen und einem andern Staate(ohne förmliche Einwilligung der Volksvertreter) überlassen, aber auch das Privateigenthum der Staatsbürger nicht höchste Macht— mithin Einheiten— in sich einschließt, welche nie unter Millionen Wesen ver— theilt seyn können. Selbst von einer Volkssouve— rainetät im sogenannten Naturstande kann nicht die Rede seyn, weil die vertragsmäßige Be— gründung des Staates den Naturstand für immer aufhebt, und, nach der Vernunft, nur das Leben im Staate ein rechtlicher, der Naturstand ein rechtloser Zustand ist.— Allein in dem Sinne, daß den Stellvertretern des Volkes(9. 28.) ein Antheil an der gesetzgebenden Gewalt zusteht, und sie, gleichmaßig mit dem Regenten, die Initiative der Gesetze üben, kann— doch nur in sehr beschränktem Umfange— denselben ein Antheil an der Souverainetat beigelegt wer— den. Besch ränkt ist aber dieser Antheil; denn 1) die volle Souverainetät umschließt die gesetz— gebende und vollziehende Gewalt gleichmäßig, und den Volksvertretern steht die vollziehende Ge— walt gar nicht, und von der gesetzgebenden nur ein — verfassungsmäßig genau abgegrenzter— Theil zu; 2) der Antheil der Stellvertreter des Volkes an der gesetzgebenden Gewalt dauert blos während der Zeit ihrer Function, worauf sie ins Privatleben zurücktreten, wogegen der Regent füͤr immer bleibt, was er ist; und 3) fehlt den Stellvertretern des Volkes, als einer Mehrheit, die Einheit, welche durchaus in der äußern Repräsentation der Sou— verainetät sichtbar werden muß. 14 —pII———————5— 1 ———.— SSIIIIIEEIee ———— —— ————— —————— 21⁰ Staats⸗ und Staatenrecht, als sein Eigenthum behandeln, sondern nur in Fäallen, wo es der allgemeine Staatszweck erfor— dert(3. B. für Festungen, Hochstraßen, Dämme u. s. w.), gegen hinreichende Entschädigung des Be— theiligten, in Anspruch nehmen darf; 2) in dem Rechte der Oberaufsicht(us supremae inspectionis), nach welchem dem Re— genten keine günstige und keine nachtheilige Aeuße— rung und Erscheinung im innern, wie im äußern Staatsleben, nach ihrem Verhältnisse zur Ver— fassung und zu dem höchsten Zwecke des Staates, entgehen darf; 3) in dem Rechte der Gesetzgebung im engern Sinne(potestas rectoria), nach wel— chem der Regent in Gesetzen, Verordnungen und Befehlen die Mittel und Bedingungen in einzelnen Fällen festsetzt, durch welche die Bestim— mungen der Verfassung und der organischen Gesetz— gebung im Staate verwirklicht werden sollen; 4) in der oberrichterlichen Gewalt (Justizhoheit), nach welcher die sämmtlichen Ge— richtshöfe von dem Regenten errichtet und eröffnet, von ihm in Hinsicht ihres Personals besetzt, und alle Urtheile derselben— unbeschadet der volligen Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der ernannten Richter— in seinem Namen, doch in strenger Angemessenheit zu dem bürgerlichen und Strafge— setzbuche, und nach der vom Regenten ausgegan— genen Gerichtsordnung, gesprochen und bekannt gemacht werden; 5) in der Polizeihoheit, nach welcher alle Behörden und Anstalten theils für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, theils für die Kultur und Wohlfahrt im Staate, mit Einschluß des Inhbt Iunet balt vedd 9en Hin det Waung dees naaen und d Awodung: in Stehekn cn Wüch! N a II hα Mohchocg Iftihn Di fir de Weth Wiedegtel Iat vmn N Run gscheh Mindt des Stagt he Mee picy/ Kahtang chhn Wefast echsiöslicge fists deran Ohate Ais nde tigen Iug mung upd Einmte Megen Hllturgn Hefrung dr kenrecht, 4 , sonen W Wanist ich welchem dy mncchelg n, wie im aut rhältnisse zu! Zwecke des G Hesetzgehin ectoria), „Verordi nd B Bedin IIU 9 W iched Ole rlichen Ge die simmiichn ů 11 Idetf sonals hisch Ind det W 11 der e doch sin ch U und H Legenten au5 ochen und de 5 für die Rl t Einsch 5 7 — — —* * — 2— — — 37 —— .—. 0 2 2 7 2 * — * —— gesammten Erziehungswesens, von ihm angeordnet, in ihrem Innern gestaltet, und in seinem Namen verwaltet werden; 6) in der Finanzhoheit, nach welcher die Bildung des 2 Her aus dem Volksver⸗ n»n und die 2 zerwaltung dessell di Anwendung aller von den Volksvertretern bewillig⸗ ten Steuern und Abgaben, in Angemessenheit zu 0 den dadurch zu deckenden Oedurfnissen, von dem ausgeht; in der Milit airh oheit, nach welcher die Aushebung und Bewaffnung 22— Bürger zum A(WSonsro in 6 Des Staate un; öffentliche n Diehste in inerhall 908 und fur die Vertheidigung des Staates in Kriege, so 4 8 1188* wie die ganze innere Ge stal tkung des Heeres und der NBIARN 1 75 V. Flotte vom R egenten 4 hän 9t, Und in zeinem Na⸗ 36 Hieht men geschieht; 8) in der Weeh über die K s Staates, nach welcher der Regent n Oberhaupt Aaller Kirchen im Staate ist episcopalé), und ihm die Baschi ützung und Auf⸗ rechthaltung der vertragsmäßig begründeten kirch— lichen Verfassung und Ve rwaltung(jus advocatiae ecclesiast 1cαε), so wie die Litung des Verhält⸗ nisses der äußern Ange messenheit der Kirche zum Staate(us réformandi) zusteht; C 48 das ein⸗ 8 tigen Angelegenheiten, so daß die Bestim⸗ mung und Entscheidung aller Verhältnisse des Staates zum Auslande, die A bschließung aller Verträge und Bündnisse mit demselben, die Kriegs⸗ erklärungen und Friedensschlüsse, so wie die Er— nennung der Gesandten„Commiffarien und Depu⸗ 14* 9Yin der obersten Leitung der au 212 Staats⸗ und Staatenrecht. tationen für alle diese Zwecke, einzig von ihm ab⸗ hängen. 31. Majestätsrechte genten. Fortsetzung. des Re⸗ Dem Regenten kommt, inwiefern er Souverain, d. h. Repräsentant der gesammten Selbstständigkeit und Ln des Volkes und Staates ist, und inwiefern sammtl iche Rechte der Souverainetät von ihm und in seinem Namen im In- und Auslande geübt werden, die Majestät zu, unter welcher die äußere sinnliche Ankündigung der höch— sten persönlichen Würde im Staate verstan⸗ den wird. Es sind däher alle Rechte der Majestät persönliche Rechte; sie gründen sich aber auf die (H. 30.) aufgestellten Souverainetätsrechte. 450 den Rechten der Majestät ist der Regent: 1) unverletzlich. Seine Perso und versinnlicht(repräsentirt) eine Lantd deen Erden keine höhere über sich„ und nur die der Regen— ten anderer Völker und Staaten als sich völlig gleich erkennt. Jede Beleidigung dieser Würde ist Ma⸗ jestätsverbrechen, und jeder beabsichtigte oder vollführte Angriff auf die Person des Regenten Hoch— verrath. ö 2)NNunwiderstehlich; denn er gebie r die Verwirklichung des Sees 185 13— fassung, über die gesammte Macht des Staates und; über alle Kräfte der Staatsbürger; 3J unverantwortlich, weil das Volk im Unterwerfungsvertrage, unter der Bedingung der Fest— + Humddt mumuft hi, ist an 1 lle e D le dn Eill sid den Imct, fin Ragierurg V R sfn Bunh Hne ütt eine htt an l Chte, Us 1 it N Sog zustherdnn En mr sRf s I Pfichen s m qpsschn d hlcsen Unt dihin, ud we ct ud M‚ ein sittlihe heen de stlt nach Ullchme om higstnf Iunst 0 Uuhihit n nrecht Staats- und Staatenrecht. 213 linzig von i/ bhaltung der Verfassung, dem Regenten sich unbedingt unterworfen hät, und weil in einem auf vertragsmä⸗ ßiger Verfassung ruhenden Staate nicht der Regent, sondern nur die von ihm angestellten Staatsbeamten rechte des! für alle Verletzungen der Verfassung dem Regenten und den Stellvertretern des Volkes verantwortlich sind, indem der Regent, auf seinem höchsten Stand— hh puncte, kein Unrecht begehen kann, und also jeder shurdh Regierungsmißgriff, jede Verletzung der Verfassung und der organischen Gesetzgebung blos von der fehler— Souverahnt haften Berathung und eigenmächtigen Willkühr der In⸗und us Staatsbeamten in seiner Nähe ausgeht. Der Regent, , unter vit welchem alle im Staate verantwortlich sind, kann nicht igung derl selbst verantwortlich seyn; er, der höchste Richter im aate x Staate, in dessen Namen gerichtet wird, kann nicht Rechte de M. selbst gerichtet werden. Un 32. V Pflichten des Regenten. ine Persan So groß die Rechte des Regenten, nach der ihm ine Würde,! zustehenden Souverainetät und Majestät(F. 30. 31. d nur dit de M sind; so groß sind auch seine Pflichten, weil Rechte als sich vlgg und Pflichten sich gegenseitig bedingen, weil beide auf ser Winde itj dem zwischen dem Regenten und dem Volke abge— er beabsichtgtt“ schlossenen Unterwerfungsvertrage gleichmäßig be— des Naglntll l ruhen, und weil der Regent— unbeschadet der Hei⸗ ligkeit und Majestät seiner Person— doch als Mensch achett ein sittliches Wesen bleibt, das in seinem In— U nern die sittliche Gesetzgebung nicht verkennen kann, nach welcher er seine Abhängigkeit von Gott, dem höchsten sittlichen Gesetzgeber und Richter, wahr⸗ —* nimmt. Dieses individuelle Bewußtseyn seiner Ab⸗ A hängigkeit von dem Urwesen aller Sittlichkeit, und 214 Staats- und Staateneecht. die aus sein iem 2——3 mit dem Volke hervorgehen⸗ den Verhältnisse, legen ihm folgende Pflichten auf: a lufrechthaltung der Verfassung nach allen ihren einzelnen Bedingungen, und nament⸗ lich Aufrechthaltung der ater. S Freiheit und Sicherheit, der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze, der Freiheit der Presse und des kirch⸗ lichen Glaubens„und der Heiligkeit des rechtlich er⸗ worbenen Eigenthums. 27 30 lung des Staates als eines lebensvollen, für sittliche Zwecke errich— teten und sittliche Geschöpfe umschließen⸗ den, Ganzen, und nicht als einer Maschine. 3) Darchgangiae Anstellung der Wür— digsten zu allen Staatsamtern, nach zweckmäßiger und strenger Prüfung ihrer Kenntnisse, und nach sorgfältiger Ausmittelung ihrer sittlichen Mündigkeit; überhaupt nach dem Maasstabe ihrer personlichen Tugenden und bereits erworbenen bürgerlichen Ver— dienste. „ Behauptung aller Rechte der voll⸗ ziehenden Gewalt, ohne je durch Eingriff in den Gang der Gerechrigkeitspflege, oder durch geheime Polizei, oder durch eigenmächtige Auflegung, Erhe— bung und willkührliche Verwendung der zu bestimm— ten Zwecken bewilligten Steuern und Abgaben, oder durch den Gebrauch des Kriegerstandes für andere Zwecke, als für die innere Sicherheit und die Ver⸗ theidigung des Staates nach außen, oder durch unter— lassene Sdenden Eet und Vollziehung der von der gesetzgebenden Gewalt beschlossenen Gesetze, oder endlich durch nachtheilige Verbindungen und Unter⸗ handlungen mit dem Auslande, den Endzweck alles N 95 W 65j 0 In. N In Oynt G, L. 1Hu, S Csp; 7¹ 4 hunsj N ht de n Hch N. 9. N. Nelttt Vn J.. Anti Vfossapgeh. V. M. hfen gtheh Wlb. d Friedt vel, theis dir Histhin 174⁹.1½ the Hierungef derRegen Salfhu Suctes, bai Ruwide al Im rigt di Mohnterhl silt k, dle üißhre M Staats⸗ und Staatenrecht. 215 Staatslebens, die Verwirklichung der Herrschaft des π Rechts und der Wohlfahrt der gesammten Staats⸗ Vetfast bürger, zu hindern. Thom. Rorarius, Fürstenspiegel. Mit Vorrede von Spangenberg. s. I. 1566. 8. Geo. Lauterbeck, Regentenbuch. Wittenberg, ö 1681. Fol. zeit des rechith Casp. Ziegler, de juribus majestaticis. Viteb. 1710. 4. 2. Franz Rud. Edler v. Grossing, der Souverain, 0 oder die ersten Haupt- und Grundsätze einer monar— “3Zweckeihl chischen Regierung. Wien, 1780. 8. umschlht J. Jac. Engel, der Fürstenspiegel.(Ist der dritte Band s. Schriften.) Berl. 1802. 8. Fr. Ancillon, über Souverainetät und Staats⸗ ellung derd verfassungen. Berl. 1815. 8. ach h W. Tat. Krug, die Fürsten und die Völker in ihren gegenseitigen Forderungen dargestellt. Leipzig, untnsser 1816. 8. e ihrer pagpnt Friedrich 2 nennt theils im Antimacchia⸗ burgetuchn vel, theils im Leben seines Großvaters(in der histoiré de l'Académie de Berlin, Hynée Rechte det! 1748. p. 302), theils in s.(im hohen Alter ge⸗ f scheiebenen) Abhändlung: Ver such uber die Re⸗ gierungsformen und über die Pflichten der Regenten lin s. hinterl. Werken Th. 6, S. 41 ff.) den Regenten den er sten Diener des Staates, so daß er(in den ersten Abhandlungen sundes si N längst vor Rousseau's contrat social) die Regen⸗ ud U tenwürde als ein Amt betrachtete, das aus einem i Vertrage entspringt. Obgleich diiese Ansicht 14 ül nicht die richtige zu seyn scheint, da sie die Regentenwürde allen andern Staatsämtern gleich 10 stellt, deren Ernennung, Wirkungskreis und äußere Macht doch einzig von dem Regenten aus⸗ 21 Staats- und Staatenrecht. geht und abhängt; so kann doch nicht geläugnet werden, daß sie auf einer sittlichen Unterlage beruht, und in den Schriften eines europaischen Souverains des achtzehnten Jahrhunderts nicht ohne Wirkung bleiben konnte. Ja Friedrich?2 war so fest von dieser Ueberzeugung durchdrungen, daß sich jener Ausdruck in der letztgenannten Ab— handl.(hint. Werke Th. 6) zweimal findet: S. 47„Man präge sich fest ein, daß die Erhal— tung der Gesetze die einzige Ursache war, welche die Menschen vermochte, sich Oberherren zu geben; denn dies ist der wahre Ursprung der Souveraine— tät. Diese Obrigkeit war der erste Diener des und S. 64:„Damit der Regent seine Pflichten nie aus den Augen lasse, muß er sich oft erinnern, daß er ein Mensch ist, wie der Geringste seiner Unterthanen. Er ist nichts, als der erste Diener des Staates, und hat die Verpflichtung, mit aller Rechtschaffen— heit, Weisheit und Uneigennützigkeit zu verfahren, als wenn er jeden Augenblick seinen ⸗Mitbürgern über seine Staatsverwal— tung Rechenschaft ablegen sohlte. Folg⸗— lich ist er sträffwurdig, wenn er das Geld seines Volkes, welches durch die Auflagen einkommt, in Aufwand, in Pomp und zu Ausschweifungen ver— Staates.“— schwendet ꝛc.“ 3. Rechte und Pflichten der Unterthanen. Bei der gewissenhaften Erfüllung der vertrags— mäßigen Pflichten des Regenten sind die Staatsbürger zu unbedingtem Gehorsame gegen denselben vahäht,! n Ih Mel Hahtfan M Maa u Hachelen hng u ensha Pitkanste 5 Gr Lat, Ml ar Tuutbütge, Rchatit, l ült dt , sbid: Gunge ari darf dur Falle sehe Hachtlchen venn es wun u N Hur st, dß I Fil Heiträh Heund Nnder Ge an fimg Huguden d Rchlt Scherdn Hchtsam; uur de Hschossn Staats- und Staatenrecht. 2¹17 verpflichtet, wie sie diesen Gehorsam überhaupt in dem Unterwerfungsvertrage gelobt und persönlich in dem Bürger- oder Amtseide geleistet haben. Dieser Gehorsam ist unbedingt, inwiefern 1) nur der Regent aus seinem höchsten Standpuncte völlig sicher beurtheilen kann, welche rechtliche Mittel zur Er— reichung und Behauptung des Staatszweckes und der gemeinschaftlich beschwornen Verfassung zugleich die wirksamsten sind; inwiefern 2) jede Verweigerung des Gehorsams in Hinsicht dieser Mittel die Sicher— heit, Ordnung und Freiheit des innern Staatslebens unaufhaltbar stören würde; und inwiefern 3) der Staatsbürger, durch den Unterwerfungsvertrag, ver— pflichtet ist, selbst die Beschränkung und Aufopferung seiner individuellen Rechte und Wohlfahrt gutzuhei— ßen, sobald auf keine andere Weise der Zweck des Ganzen erreicht oder erhalten werden kann. Doch darf das beeinträchtigte Individuum in dem letzten Falle seine Vorstellungen und Beschwerden auf dem rechtlichen Wege an die vorgesetzten Behörden, und, wenn es von diesen zurückgewiesen wird, an die Per— son des Regenten selbst gelangen lassen, weil es denk— bar ist, daß jene Behörden irren können, und weil in vielen Fällen eine minder drückende Ausgleichung des beeinträchtigten Rechts möglich bleibt. Allein dieser unbedingte Gehorsam ist kein lei— dender Gehorsam. Der unbedingte Gehorsam ist ein freiwilliger, d. h. ein aus der sittlichen Gesetzge— bung und aus der Ueberzeugung der Gehorchenden von der Rechtlichkeit des beabsichtigten Zweckes hervor— gehender, so wie auf feierlichem Vertrage beruhender Gehorsam; er widerspricht also weder der sittlichen Natur des Menschen, noch der Natur eines rechtlich abgeschlossenen Vertrages. Der leidende Gehor— Di 3——..88 —‚‚eeeeeeeeeeeeeeee...—— 218 Staats- und Staatenrecht. sam hingegen beruht von der Seite des Befehlenden nicht auf Vertrag(nicht auf einem sittlichen Verhält— nisse), sondern auf bloßer Willkühr und Laune, und von Seiten des Gehorchenden nicht auf freier Zustim⸗ mung zu einem vertragsmäßig festgesetzten Zwecke, sondern auf blinder Unterwerfung unter die Willkühr, ohne die Vergegenwärtigung irgend eines Zweckes und ohne die Möglichkeit, bei dieser Unterwerfung unter die bloße Willkühr, die Würde eines sittlichen Wesens behaupten zu können. Deshalb ist der leidende Gehorsam unsittlich und unrechtlich zugleich; er kann nie von Wesen unsrer Art gefordert, sondern höchstens im Thierreiche gehandhabt werden. So gewiß also auch die Staatsbürger, als Un— terthanen, zum unbedingten Gehorsame verpflich— tet sind; so wenig sind sie es, nach Rechts- und Pflich— tenlehre, und nach den Grundsätzen der Religion, zum leidenden Gehorsame. Zu dem letztern wür— den sie aber nur auf zweifache Weise genöthigt wer— den können: 1) entweder nach der Eroberung des Staates durch einen Fremden, welcher, ohne einen rechtlichen Unterwerfungsvertrag mit den Besiegten und ohne einen rechtlichen Abtretungsvertrag mit dem bisherigen Oberhaupte derselben abzuschließen, die Besiegten dem bloßen Zwange der Willkühr unterwerfen wollte; 2) oder wenn der vertragsmäßig an der Spitze stehende Regent geradehin und eigenmächtig die Verfassung des Staates, deren en er beschworen hat, selbst um— stürzen, und durch Gesetze und Befehle/ welche den Geunsesiunmunett der Verfassung völlig zuwider wären(3. B. durch das willkührliche Ausschreiben unerschwinglicher Abgaben; oder durch den Befehl an protestantische Christen, Katholiken zu werden, b , alln t 10 lle Ron uduche 3190 did W Hsscge K 90 9e el 0 dir ö Hastv W. dists! icht den Eril j lche Durt zughha, Iön rüßg N ligtumächt siht! de Gi dachr Raßigen sign I Mala Mat u We (acht on su I ar mmäußer Ind Bichn ssung fun lentecht. u sitlich ihe und Kup. P Ht auf freier“ Lelet Y festgeschten ut unter die Wial D N Unterwerfinu +* e ite des Betha HQen I deines Zpechen Nute nes sittlichen V wiit den 171 II 0 lt Hehorsam vepse Rechts⸗und Nt satzen der Mit j Hat zu dem lettene. Veise genothen + Erobeun pelcher, ohHt K mit den Vft wasvertrag Mx A abzuschließer, ½½½ welchen I na völlig n iche hes NIau V durch den liken zu ueun, Staats- und Staatenrecht. 219 u. a.), die Würde sittlicher Wesen in seinen Unter⸗ thanen zerstören und ihnen den Genuß aller Rechte und aller Bedingungen irdischer Wohlfahrt entziehen wollte. In dem ersten Falle, wo ein fremder Eroberer, ohne durch einen Abtretungs- und Unterwerfungsver⸗ trag zum Regieren berechtigt zu seyn, blos das Joch des Treibers und den Zwäng der Willkühr gegen das besiegte Volk anwendete, würde dasselbe zum Zwange gegen den Eroberer, so lange dieser Zustand dauerte, berechtigt bleiben, d. h. es würde das Recht haben, in jedem günstigen Augenblicke das Joch der Willkühr abzuwerfen, und wieder in die ehemaligen rechtlichen Verhältnisse, wie vor der Eroberung, zurückzukehren(wie z. B. die Russen 1477 nach Abschuttelung des mongolischen Joches, und die Schweden im J. 1523, als sie sich unter Gustav Wasa von Dänemark trennten); oder, wenn dieses nicht möglich wäre(wie z. B. bei den aus dem Exil zurückkehrenden Juden), eine neue recht— liche Berfassung und Gestaltung vertragsmäßig sich zu geben. In dem zweiten Falle aber, wenn der recht— maßige Regent selbst die Verfassung des Staates eigenmächtig und völlig umsturzen wollte, kann nicht der Gesammtheit des Volkes, sondern nur dessen rechtmäßigen Stellvertretern, wegen ihrer gleichmä— ßigen Theilnahme an der gesetzgebenden Gewalt, das Recht zustehen, den Regenten an die thatsachliche (nicht etwa blos befürchtete) Verletzung der Verfas— sung und an die Folgen derselben zu erinnern, so wie im äußersten Falle,— dafern, aller Vorstellungen und Beschwerden ungeachtet, die Verletzung der Ver— fassung fortdauerte, und wenn die Verfassung auf „ Nrbie, Staats-⸗ und Staatenrecht. keine andere rechtliche Weise gerettet werden könnte,— demselben den Gehorsam aufzukündigen, und den zwischen dem Regenten und dem Volke be⸗ stehenden Vertrag als aufgelöset zu betrachten. Dieses Aeußerste könnte aber nur dann unternommen werden, wenn theils die Würde der sittlichen Natur in den Regierten, so wie ihr Recht auf Wohlfährt und Glückseligkeit, theils die Selbstständigkeit und Unab— hangigkeit des Staates im innern und äußern Staats- leben nicht anders gerettet werden könnte. Doch folgt selbst aus dieser Aufkündigung des Gehorsams nichts weiter, als daß der bisherige Regent aufhörte, Regent zu seyn, und nach der Auflösung des Vertrages ins Privatleben einträte; in keinem Falle aber das Recht, den Regenten wegen seiner Regentenhand— lungen zur Verantwortung zu ziehen, oder gar zu be— strafen, weil er während der Zeit seiner Regierung persönlich unverletzlich und heilig, und für alle seine Regentenhandlungen unverantwortlich ist. So selten auch, namentlich unter christlichen Völkern, die eschichrtiche Erscheinung gewesen ist, daß Regenten entsetzt, oder gar, wie in Eng⸗ land Karl 1 und in D.antrah Ludwig 16, hingerichtet worden sind; so darf doch im philoso⸗ phischen Setsreche die Prüfung dieses Gegen— ständes nicht übergangen werden. Denn aus dem Obengesagten erhellt an sich die Unrechtlichkeit und Schändlichkeit des Betragens gegen den unglüͤck— lichen Karl 1 und Ludwig 16, ein Betragen, vor welchem nicht blos gewarnt, sondern das auch durch Vernunftgründe nach seiner Abscheulichkeit entwickelt werden muß, weil einmal Thatsachen dieser Art nicht aus der Geschichte vertilgt werden können.— In Hinsicht der Entsetzung eines 10 09 5 Hspil, ununz Mohah, Ensth 4sind alt Hoib d Roblentin Hsundats 6 a 50 Klsth Haschen 0 Rtuen in chung des lte Cystine wahe, d ramentli 03, Hscht lehte E. l amnsth de ander Redrit Staats- und Staatenrecht. 221 66 se gerettet yn m a* IEu U aufzufurdie A Regenten ist, in der neuesten Geschichte christ— 11040. licher Völker, die Thronentsetzung Gu stavs 4 .en von Schweden im Jahre 1809 das wichtigste betrachten. d Beispiel, indem dieser Schritt, durch die Aner— kennung seines Nachfolgers von allen europäischen Mächten, selbst von diesen gutgeheißen ward; denn die Entsetzungen Selims 3 und Mustapha's noigkett urd x 4 sind außerchristliche Ereignisse.— In der ihe Theorie des Staatsrechts war das sogenännte jus „ D réesistentiae von jeher einer der schwierigsten Puncte, in besonders weil die Geschichte alter, mittlerer und t neuester Zeit diese Aufgabe oft sehr gewaltsam 5 Vertragt gelöset hat. Man denke an die Geschichte der israe— inem Fal litischen Könige, der persischen Kaiser, der Impe— er Regent ratoren in Rom und Byzanz; an die Thronent— . eder gar setzung des letzten Merovingers im J. 752; an die seiner Mat Thronentsetzung des letzten Karolingers im J. 987; und fur al Christians 2 von Dänemark u. s. f.— Es ist ich ist wahr, Hobbes, Graswinkel, und mehrere, mter Hustt namentlich Fr. Gentz(in der Berl. Monatsschr. *½ 1793, Dec. S. 542 ff.), selbst Kant in gewisser 06 Hinsicht(met. Anfangsgründe der Rechts⸗ H55H lehre S. 17½, lehren nicht blos den unbedingten, 00 sondern selbst den leidenden Gehorsam; allein von der andern Seite müssen auch Männer wie inn Friedrich 2 in der angezogenen Stelle(Note 67½rn zu§. 32.), v. Feuerbach(Anti-Hobbes S. — 92 ff.), v. Jakob(in dem Antimaechiavel), W v. Schlözer(in dem allg. Staatsrechten) Hallt*„) Schlözer sagt daselbst:„Es gibt kein orimen lae- Nuunstte sae majestatis in der Bedeutung der Nerone. Es —F 8 000 gibt keine obedientia passiva im Stuartischen Ver— stande. Diese Lehre hat die Stuarte einen der schön— 4 V + *n) Krug a. a. O. 222 V. Staats⸗ und Staatenrecht. S. 195 f.), Hagemeister(in s. Zusatzen zur Uebersetzung von Schnaubert: Auch der Regent ꝛc.), Heydenreich(in s. Staats— rechte*), Th. 2, S. 20), Rüdiger(ins. Lehrbegriffe des Vernunftsrechts und der Gefetzgebung, S. 25 ff.), Voß(Hand— buch der allgem. Staatswissenschaft, Th. 1, S. 513 f.), v. Eggers(Versuch eines system. Lehrbuchs des nat. Staatsr. S. 219 ff.)), Krug(Rechtslehre, od. Syst. d. pract. Phil. Th. 1, 361— 365, und dessen Handb. der Phil. N. A. Th.2, S. 201 f.)%), — Heydenreich am a. O sten Throne der Welt gekostet. Dem zufolge gibt es ein jus resistentise gegen Usurpatoren und Tp⸗ rannen; wiewohl nur im Falle hoher Evi⸗ den z. ö „Wenn der Oberherr sich durch den Bruch des Vertrages, durch Anariffe auf die Gesellschaft und ihre Verfassung als Feind zeigt; so hat die Gesellschaft gegen ihn das Recht des Beleidigten in seiner Unendlichkeit.“ *ν) Eggers sagt S. 221: „Das äußerste Mittel, welches die Unterthanen wider den Regenten haben, ist die Absetzung desselben. Denn wenn gleich der Regent die Majestät eigenthümlich besitzt; so sind die Bürger dennoch befugt, ihm dieses, sobald es es zuverlässig ist, daß er seine Pflichten nicht er⸗ füllt, zu nehmen, wenn kein anderes Mittel zur Erhaltung des Staates vorhanden ist.“ „Der Widerstand kann zuerst negativ seyn, und besteht dann blos in der Ver— weigerung des Gehorsams. Er kann aber auch positiv, oder ein wirklicher Aufstand werden. Wie weit jedesmal ein solcher Widerstand gehen dürfe, läßt sich im Allgemeinen gar nicht bestimmen, son— Dan Hangen, ind Hslschst: sshn in N Jan Hlhe, ve Michefche ss. Dise aA Meil d ru iun L gesehgebe die Bisimn d6r birgerl schincderal Dokliggrden n Hsthnd WUansshebe guß undeitf hurgischg —— Ium kumt ud nuß viel abtr Ungeracht chihten luhg ieh Im Euusten Staats⸗ unb Staatenrecht. 223³ und viele andere über diesen Gegenstand verglichen werden.(J. Benj. Erhard, über das Recht eines Volkes zu einer Revolution. Jera, 1795. 8.) 34. Die richterliche Gewalt. Wenn das Recht im Staate zur Herrschaft ge— langen, und jede Selbsthülfe von der burgerlichen Gesollschaft ausgeschlossen werden soll, weil in der— selben an die Stelle der Selbsthulfe der rechtlich ge— staltete Zwang tritt; so muß in derselben eine Gewalt bestehen, welche darüber wacht, daß jedem Bürger das wiederfahre, was in dem einzelnen Falle Recht ist. Diese Gewalt ist die richterliche. Sie ist ein Theil der vollziehenden Gewalt, und, nach ihrer Thätigkeit, an die voraus gehende gesetzgebende Gewalt gebunden; denn sie hat die Bestimmung, die einzelnen Rechtsstreitigkeiten in der bürgerlichen Gesellschaft den vorhandenen organi— schen oder abgeleitéten Gesetzen unterzuordnen, und den vorliegenden oder streitigen Fall in Angemessenheit zu den bestehenden bürgerlichen oder peinlichen Gesetzen zu entscheiden. Die richterliche Gewalt kann daher, so groß und einflußreich auch ihr Wirkungskreis ist, mit der gesetzgebenden und vollziehenden Ge— dern kommt auf die Dringlichkeit der Umstände an, und muß dem Gewissen überlassen werden.— So viel aber ist klar, daß es eben so ungereimt, als ungerecht wäre, wenn die zum Widerstande genö— thigten Unterthanen ihren Regenten zur Verantwor— tung ziehen, bestrafen, oder gar hinrichten wollten. Denn sie sind nicht dessen Richter, und haben keine Strafgewalt über ihn.“ Staats⸗ und Staatenrecht. walt nicht auf gleiche Höhe gestellt werden, weil sie nach ihren Entscheidungen von der ersten ab— hängt, und nach ihrer Wirksamkeit ein Theil der zweiten ist. Denn obgleich der richterliche Ausspruch ganz dem Ermessen des Richters, ohne irgend einen äußern Einfluß auf denselben, überlassen bleiben muß; so ge— schieht doch derselbe im Namen des Regenten, in welchem alle Gesetze im Staate, als unveränderliche Vorschriften des Gesammtwillens, bekannt gemacht und vollzogen werden. Die Wirksamkeit des Rich— ters in Beziehung auf die vorhandene Gesetzgebung ist aber zunächst an die grammatische Erkla— rung des Gesetzes, nach den Worten desselben und nach deren Zusammenhange, und, wo diese nicht aus— reicht, an die logische Erklärung, oder an die Ableitung des Urtheilsspruches aus der Absicht des Gesetzgebers(dem Grunde des Gesetzes) gebunden. Damit ist zugleich die Grenze seiner Wirksamkeit be— stimmt. Denn wenn er den bestehenden Gesetzen seine individuelle Ansicht und Deutung unterlegt; so überschreitet er seinen Beruf. Daraus geht frei— lich mit Nothwendigkeit hervor, daß der Richter um so bestimmter und sicherer den einzelnen Fall unter das bestehende Gesetz bringen kann, je deutlicher und bestimmter das Gesetz selbst läutet, je mehr innerer Zusammenhang in den einzelnen Theilen der Gesetz— gebung besteht, und je genauer das vorhandene bür— gerliche und Strafgesetzbuch den Bedürfnissen eines in seiner geistigen Bildung und sittlichen Reife fort— geschrittenen Volkes entspricht.— Wo zweifelhafte Fälle eintreten, oder wo irgend eine Thatsache im Staatsleben durch kein vorhandenes Gesetz vorgesehen worden ist; da sollte nie der Richter, nach eigenem Ermessen oder nach der Aehnlichkeit(Analogie), udihn N 18 Wos im Staute, Helchen G iche And, itspfleg Ol I H Vsimmn han O fir Nitit rfligde slbende Sali Bestimmun sammtt He uunnt ind f fir Mffamt nabhängi Hsckbächerf Istrdie 6 Mliged Kabgeef von e af Cufse d n 0 Intes! Wude sin Wnd eine u Staats- und Staatenrecht. 22⁵ sondern die im Staate bestehende Gesetzcommission entscheiden. 35. Fortse un g. Nächst dem bürgerlichen und Strafgesetzbuche im Staate, setzt aber auch die Wirksamkeit der rich⸗ terlichen Gewalt ein Gesetzbuch für die recht⸗ liche und zeitgemäße Form der Gerechtig— keitspflege, so wie die feste Begründung der ver— schiedenen Gerichtshöfe, nach den einzelnen In⸗ stanzen der Ober⸗, Mittel Zund Unterbehörden, und die Bestimmung aller der Fälle voraus, die für diese einzelnen Gerichtshofe gehören. Gleichmäßig muß für die gerichtlichen Anwalde(Advocaten) eine sorgfältig berechnete Ordnung bestehen, und über die— selbe von der vollziehenden Gewalt gehalten werden. Soll übrigens die richterliche Gewalt ihrer hohen Bestimmung im Staate entsprechen; so muß das ge— sammte Personale derselben, zwar vom Regenten er— iannt und in dessen Namen erkennend, in Hinsicht sei— ner Wirksamkeit aber völlig selbstständig und unabhängig seyn, so daß dasselbe einzig an die Gesetzbücher für die bürgerlichen und peinlichen Fälle und fur die Gerichtsform gebunden, nie aber von dem Willen irgend einer verwaltenden Behörde, von einem Kabinetsbefehle, von einem Winke von oben, oder von einem andern äußern(vielleicht gar auswärtigen) Einflusse abhängig, und der einzelne Richter nur in dem einzigen Falle in Anklagestand zu versetzen, und des Amtes verlustig zu erklären ist, wenn er die Wüͤrde seines Amtes verletzt, und das Recht auf irgend eine Weise gebeugt hat. I. 15 *— * 220 Staats⸗ und Staatenrecht. Eben so muß das Personale der Richter von allen übrigen Zweigen der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt verschieden seyn; theils weil das Richteramt an sich die volle Kraft eines menschlichen Geistes ver— längt; theils weil die übrigen Zweige der Verwal—⸗ tung, namentlich die Polizei und die Finanzen, nach ihrer Wirksamkeit unvereinbar sind mit dem eigen— thümlichen Geschäftskreise des Richters. Nicht min— der verlängt das Richteramt eine collegialische, und keine bureauartige Einrichtung, so daß selbst der Vorstand einer richterlichen Behorde auf das Urtheil und die Ansicht der einzelnen Mitglieder des Gerichts keinen personlichen Einfluß ausüben darf. Sobald endlich der richterliche Ausspruch, nach Stoff und Form, den bestehenden Gesetzbüchern völlig angemessen ist; sobald darf derselbe auch— den sel— tenen Fall der Ausübung des Begnadigungsrechts ausgenommen— nie verändert, d. h. weder gemil— dert noch geschärft, noch ganz aufgehoben oder un— vollzogen gelassen werden. Nicht minder muß jedem Staatsbürger das Recht zustehen, n, die Urtheilssprüche der richterlichen Gewalt in eignen, oder fremden An— gelegenheiten zur Oeffentlichkeit zu bringen; theils weil die Handhabung der Gerechtigkeit eine öffentliche Thatsache im äußern freien Wirkungskreise ist; theils weil dadurch das Gewicht und der Einfluß ehrwürdi— ger Gerichtshöfe auf das öffentliche Staatsleben nicht vermindert, sondern gesteigert werden muß. 30: Die vier Haupttheile der Staatsverwal⸗— tung. 1050 wie es nicht ein Gegenstand des Staats⸗ rechts, sondern der Staatskunst ist, die einzelnen Vogieratg N t f i l 10 V Werfa Ile Snats Funst Hrch Aiet Hau c RW IH, Eindrrhat Vrhiltti dis Hbit DR M W . Poligt Noh. nunft dit 10 0 walturg oo fissungl in. 90 Licht ab l En 106 0 I2 Depal ahnnicht allegenei Baiftse der an W befinmmn MN Hahthle é tten zty tenrecht.—— Staats⸗ und Staatenrecht. 227 Regierungs formen unter sich zu vergleichen(3.B. die monarchische, demokratische, aristokratische u. s. w.), wie sie nach dem Zeugnisse der Geschichte bestanden „148 haben und noch bestehen, obgleich die rechtliche Form ln, der Verfassung des Staates— als Grundlage aller Staatsregierung— auf Grundsäatzen der Ver— ů nunft beruht; so gehört auch das Einzelhne der utirs. M vier Hauptzweige der Staatsverwaltung egie zunachst in den Kreis der Staatskunst(3. B. nach 0 den einzelnen Ministerien, den verschiedenen Behör— ö den u. s. w.), und nur die Haupteintheilung der einzelnn M. Staatsverwaltung selbst, so wie das allgemeine influß uh Verhältniß ihrer Theile gegen einander, che Ausßnt in das Gebiet des Staatsrechts. 1 Geschbich Die Verwaltung des Staates umschließt aber lbe auch— vier einzelne Theile: die Gerechtigkeitspflege, Begradinnt die Polizei, die Finanzen und die bewaffnete „d. h. vyrn Macht. In Beziehung auf dieselben stellt die Ver— ö ö nunft dreir rechtliche Grundbedingungen auf: fr muRII 1) daß die zweckmaßige Gestaltung der Ver— waltung von der rechtlichen Form der Ver— * fassung abhängt, weil eine Verwaltung, ohne Begründung in der Verfassung, nur Einzelnheiten, ö nicht aber eine innere Einheit und Vollendung des Staatsorganismus darbieten kann; denn alle Theile I der Verwaltung sind unter sich einander gleich, und 1 gehen nicht einer aus dem andern, sondern sie 7 alle gemeinschäftlich und gleichmäßig(für rden muß Bedürfnisse der bürgerlichen Gesellschaft, die einan— der an Wichtigkeit gleich stehen,) aus den Grund— Spl bestimmungen der Verfassung hervor; 2) daß, nach ihrem Personale, die vier — Haupttheile der Verwaltung streng von einander stand—1 getrennt werden, und namentlich die Gerechtig⸗ ist, N 4 15* 228 Staats- und Staatenrecht. keitspflege von der Polizei, so wie die Finanzverwal— tung von der Polizei und Gerechtigkeitspflege; theils zur Verhütung der mannigfältigen Mißbräuche bei der Ausubung einer doppelten, von einander ver— schiedenen, Gewalt; theils weil jeder besondere Zweig der Verwaltung eine eigenthümliche Vorbereitung und längere Uebung erfordert, wenn die höhern Zwecke des Staates durch ihn erreicht werden sollen; 3) daß sammtliche, in den vier Hauptzweigen der Verwältung von dem Regenten ernannte und an— gestellte Beamte, in dem vertragsmäßig begründeten Staate, zunächst in allen Beziehungen dem Regen— ten, so wie den Stellvertretern des Volkes nach dem ihnen verfassungsmäßig zustehenden Antheile an der gesetzgebenden Gewält, für die Art und Weise ihrer Verwaltung verantwortlich sind. Es ist also Gegenstand der Staatskunst, mit Hinsicht auf die örtlichen und volksthümlichen Be— dürfnisse und Verhältnisse, im Einzelnen zu be— stimmen, wie viele Ministerien, als höchste Endpuncte aller Staatsverwaltung, mit ihren Un— terbehorden,— wie der Staatsrath, als höchste berathende Behörde, nach seiner Eintheilung in Sectionen,— wie viele Gerichtshöfe, wie viele Polizei- und Finanzbehörden einzurichten, und wie die kriegerischen Kräfte des Staates anzuordnen, zu vertheilen und zu leiten sind. Necker, von der vollziehenden Gewalt in gro— ßen Staaten. Nach d. Franz.(von Petz). 27Thle. Nürnb. und Lpz. 1795. 8. 37. Die Staatsämter. Die Vernunft denkt unter einem Staatsamte m h usig u l Ef Wh Hode Wduu Zaundes Lebernal eritkht der diet auernde W W 0 gastgen Me Eutrite u uttwich üet, u 3. B. N Ershung Uhgaben! IMdiopdun nantt il lisee Et Hsch des Bwrchshn Hle in Be unittrde entbehrli gels de Snatzapt lulgen igethe uunge Iut duthänt⸗ Staats- und Staatenrecht. 229 den nothwendigen, von dem Regenten nach seinem Umfange, nach seiner Macht und nach seiner Würde genau bestimmten Wirkungskreis eines, für irgend einen besondern Zweck des Staates angestellten, In— dividuums. Die Uebertragung des Amtes von Seiten des Regenten oder in dessen Namen, und die Uebernahme desselben von Seiten des Angestellten vermittelst des Diensteides, bildet den Amts⸗ oder Dienstvertrag, weil fur sittliche Wesen eine fortdäuernde Berechtigung und Verpflichtung nur auf Vertrag beruhen kann. Nach dem gewöhnlichen Maaße der körperlichen und geistigen Kräfte eines Individuums, nach der Art und Weise der zweckmäßigen Vorbereitung zum Eintritte in den Dienst des Staates, und nach dem staatswirthschaftlichen Grundsatze der Theilung der Arbeit, verlängt jeder besondere Zweck des Staates (z. B. die Ausübung der Gerechtigkeitspflege, das Erziehungswesen, die Erhebung der Steuern und Abgaben u. s. w.) einen abgeschlossenen Kreis von Individuen, die für die Verwirklichung dieses Zweckes ernannt und angestellt werden. Es muß aber jedes einzelne Staatsamt nothwendig seyn, weil das Gesetz der Sparsamkeit, theils in Hinsicht auf die Bewirthschaftung der geistigen Kräfte im Staate, theils in Beziehung auf die für das Staatsamt aus⸗ zumittelnde Besoldung, alle überfl üssige und entbehrliche Stellen ausschließt. Wie weit übri⸗ gens der Umfang der Wirksamkeit des einzelnen Staatsamtes reichen, welche Rechte und Verpflich— tungen also mit demselben verbunden, welche Macht ihm zugetheilt und welche Stellen der Würde und des Ranges unter den Ständen des Staates die einzelnen Staatsämter(§. 14.) einnehmen sollen, kann blos Staats- und Staatenrecht. der Regent aus seinem Standpuncte an der Spitze der Gesammtverwaltung bestimmen; denn von ihm geht jede Einführung in die Kreise des Geschäfts— lebens, alle Macht und alle Würde aus. So unbeschränkt aber der Regent in dieser Hinsicht walten darf; so ist er doch, als Oberhaupt einer sittlich-rechtlichen Ordnung der Dinge, verpflich— tet, nur die Würdigsten, ohne irgend ein An— sehen der Person, zu den erledigten Staatsämtern zu ernennen. Diese Würdigkeit wird zunächst an der sittlichen Mündigkeit der anzustellenden Indi— viduen, und dann an der, durch strenge Prüfung bewährten, geistigen Kraft und Bildung zur Uebernahme des eben erledigten Staatsamtes erkannt. Denn so gewiß ein hoher Grad von Kenntniß und Bildung den Abgang sittlicher Reife nicht zu ersetzen vermag; so verlangt doch die Gerechtigkeit, daß der Regent, außer der entschiedenen Sittlichkeit des An⸗ zustellenden, auch dessen Fähigkeit, Kenntniß und geistige Bildung berücksichtige, weil nur die Ver— einigung beider Bedingungen in Einem In— dividuum den Ausschlag bei dessen Anstellung geben kann. Nicht also Geburt, nicht Empfehlung, nicht Hoffnung, daß sich die fehlenden Eigenschaften noch finden werden(nach dem leidigen Sprüchworte: Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch Verstand), geschweige Bestechung, sondern persönliche Würdig— keit und Fähigkeit eignen zum Eintritte und zum Aufrücken im Staatsdienste. Dieses Aufrücken aber zu höhern Aemtern in dem einmal angéwiesenen Wir— kungskreise ist eine Pflicht der Gerechtigkeit gegen den Staat, der nur bei dem Aufrücken bewährter, sach— kundiger und vielfach geübter Männer gewinnen kann, und gegen die Individuen, welche in untergeordne— Ib 1 illn 0 a ghs wi 0 I d an Keifth den N WD en Mhst duums dog Wuchel Hhlt afRnet Hscht Hehbze kitttt Imak, vue Nihn wuen Heh Hhrah pie de cht hunden, v lcher Hin en Meli n s w in he Dessth, v bls di Hilhissed lshydet Wos nonde Bun derslbenn syn, derd e und Tit hoise dil MI IIepthen“ ner gewin V N Hin ulgen Staats-⸗ und Staatenrecht. 231 ten und beschränkten Verhältnissen ihre Kräfte ent⸗ wickelten und üͤbten, und dadurch würdig wurden zur Uebernahme hoherer Aemter in demselben Wir⸗ kungskreise. Doch nie darf der Staat selbst bei dem Festhalten des Systems des Aufrückens leiden, weil, sobald das erledigte Staatsamt ein höheres Maas von Kräften erfordert, als sich bei dem zunächststehen⸗ den Individuum findet, die Wohlfahrt des Ganzen den Wünschen und übrigen Verdiensten des Indivi⸗ duums vorgeht; nur darf in solchen Fällen nie die Partheilichkeit und Willkühr, sondern der feste Blick auf den Zweck des Staates selbst entscheiden. An sich betrachtet, muß jedes Staatsamt auf Le⸗ benszeit ertheilt werden, und kann nur durch Dienst⸗ untreue, nach rechtlicher Entscheidung, ver— loren gehen. Als Ausnahmen davon gelten Aemter, deren Geschäfte nur auf eine gewisse Zeit im Voraus beschränkt sind(Commissarien, Deputirte u. a.), so wie die ehrenvollen Entlassungen, mit Pensionen ver— bunden, wenn Staatsdiener in geistiger oder körper— licher Hinsicht unfähig werden, den ihnen angewiese⸗ nen Wirkungskreis fernerhin auszufüllen. Entlassun⸗ gen blos wegen verlorner Gunst des Regenten können wohl in Hofdiensten(wie in allen per sönlichen Diensten), nicht aber in Sta at sdiensten statt finden, wo blos die Gerechtigkeit, nicht, wie in Privatver— hältnissen, die personliche Zuneigung oder Abneigung entscheidet. Jedes Staatsamt muß seine bestimmt bezeich— nende Benennung(seinen Titel) haben, und mit derselben muß der bürgerliche Rang dessen verbunden seyn, der das Amt bekleidet. So wenig solche Aem— ter und Titel vererben können; so wenig düefen auch gewisse Titel, als bloße leere Worte und Laute, 232 Staats- und Staatenrecht. mit andern Aemtern verbunden werden, deren Wir— kungskreis außerhalb jenes Titels liegt. Denn für die gerechte Anerkennung und Auszeichnung des wäh⸗ ren personlichen Verdienstes gebietet der Regent über zu viele Mittel, als daß es der Ertheilung eines in— haltslosen Titels bedürfte; weshalb auch die Ver— dienstorden im Staate nur sparsam und nach dem Grundsatze der strengsten Gerechtigkeit ertheilt werden dürfen. Der Rang der Staatsbeamten muß nach dem Grade und der Stufe ihrer Wirksamkeit, und mit schonender Rücksicht auf das Dienstalter der beamteten Individuen geschehen. Nie darf dabei ein einzelner Zweig der Staatsverwaltung(3. B. der Dienst in der bewaffneten Macht) der allgemeine Maasstab der Rangordnung im Staatsdienste werden; denn für den Gesammtzweck des Staates sind alle Theile der Ver— waltung gleich wichtig, einflußreich und unentbehrlich. Jedes Staatsamt schließt zugleich die WVerant— wortlichkeit des Individuums in sich ein, welches dasselbe bekleidet. Nur der Regent ist unverantwort— lich, weil ihm alle verantwortlich sind; und nächst ihm sind blos die Stellvertreter des Volkes, während der Zeit ihrer öffentlichen Wirksamkeit(doch nicht für die Handlungen ihres Privatlebens) unverant— wortlich. Jeder Staatsbeamte muß übrigens seine Besol— dung vom Staate erhalten, und mit dieser Besol⸗ dung auf dem jährlichen Budget stehen. Diese Be— soldung muß der Würde und der Wirksamkeit des Staatsamtes, so wie den örtlichen Lebensverhältnissen des Beamten, angemessen seyn, und mit dem Auf— rücken in höhere Stellen erhöhet werden. Nie muß ein Staatsbeamter nöthig haben, durch Mebenarbeiten n Mhüut Eun ll, un W e d0 hne h Wubundege a Veld Halnssetu Aemter c Hfe auf Patt. Huelahne Aht, sude dshedt. Ol Reode sclah, u Virdig Ii Mas M d Ehl N in l uter die sat sidt dem rohhrar Duckd Uchast sondetd Derwaltt fiit M Calt Feerer * Staats- und Staatenrecht. 2— — den nöthigen Lebensbedarf zu decken. Wer für den Staat lebt, und demselben die ganze Kraft seines Lebens widmen soll, muß auch von dem Staate für diesen Aufwand seiner Kraft verhältniß maßig (d. h. ohne Verschwendung und ohne Kargheit) ent— schädigt werden. Deshalb sind alle mit Aemtern verbundene Sporteln verwerflich; wohl aber kann ein Theil der Amtsbesoldung, je nachdem es die Ver— hältnisse rathsam machen, in Naturalien bestehen. Aemterohne Besoldung sollten in keinem recht— lich gestalteten Staate bestehen; selbst Staatsbeamte auf Wartegeld gesetzt, können nur zu den seltenen Ausnahmen gehören, über welche nicht das Staats— recht, sondern die Staatskunst in einzelnen Fällen entscheidet. Endlich darf weder die Jugend ein Hinderniß, noch das Alter ein Bestimmungsgrund(ratio nrise- ricordiae) zur Anstellung im Staatsdienste werden, sob ald, nach Vernunftgrundsätzen, die persönliche Würdigkeit und Fähigkeit den einzigen gerech— ten Maasstab für die Anstellung enthält. Nach den innern Verhältnissen und Abstufungen des Staatsdienstes, muß eine Unterordnung der in niedern Aemtern ihre Laufbahn beginnenden unter die Höherstehenden und Vorgesetzten statt sinden, ohne welche der innere Zusammenhang in dem Geschäftsgange fehlen würde. Allein diese nothwendige Unterordnung darf keinen personlichen Druck der Untergeordneten, und keine absichtliche Ueberspannung ihrer Kräfte in sich einschließen. Be⸗ sonders darf sie, wo die einzelnen Zweige der Staats— verwaltung Collegien übertragen sind, nie das freie Abstimmungsrecht der Räthe und Mitglieder der Collegien durch den Einfluß des Vorstandes 234 Staats⸗ und Staatenrecht. beschränken, weil kein Despotismus dem Staats— dienste nachtheiliger ist, als wenn die Vorstände der Collegien es vergessen, daß sie nur primiinter pares sind, und daß zwar die Leitung des Geschäfts— ganges, die Vertheilung der Arbeiten u. s. w.— der Ordnung des Gänzen wegen— nie aber die Entscheidung der gemeinschaftlich zu berathenden und nach der Mehrheit der Stimmen zu beendigen— den Gegenstände— von ihrem individuellen Er— messen abhängt. v. Seuffert, von dem Verhältnisse des Staa— tes und der Diener des Staates gegen einander im rechtlichen und politischen Verstande. Würzb. 1793. g. Franz. Arn. von der Becke, von Staatsämtern und Staatsdienern. Heilbronn, 1797. 8. Nic. Thaddäus Gönner, der Staatsdienst aus dem Gesichtspuncte des Rechts und der National— ökonomie betrachtet. Landsh. 1808. 8. 38. Rechtliche Form der Kirche im Staate. Das rechtliche Verhältniß der Kirche im Staate und zu dem Staate beruht theils auf dem sittlich-religiösen Bedürfnisse jedes Wesens unsrer Art, über die Gegenstände der religiösen Erkenntniß und des s religiösen Glaubens zu einer festen Ueberzeu— gung zu gelangen, und diese Ueberzeugung durch Theil— nahme an einem öffentlichen Gottesdienste(Cultus) zu bekennen, theils auf dem daraus fließenden Rechte jedes 5 Staatsburgers rs, mit allen denjenigen, welche dieselbe Ueberzeugung erlangt und zu demselben Got— tesdienste sich vereiniget haben, zu einer äußern Ge— sellschaft zusammenzutreéten, die man, zum Unterschiede von jeder andern Gesellschaft, die kirchliche nennt (Naturr.§. 39.). Der Inbegriff aller aus dem kirch— Scendl 0 6 Noön, 0 dthnsch Haulde len Ctte ubssehe uuch de V2 gahe ir, ugung d dl Ind xe in jpeck der omde fich ertz ith WWung, B. Halts il Wunaden L de Dis WGr iach dn 3 ene Rehr wacchen ide iberhaug, sndeen ff PeKichel shast, di s t Hs Hsuder 65 0 u Va rehlic h Werdoduch hen in Ein rer und hir und zpar, Nushheth sinfigfen Staäts- und Staatenrecht. 235 lichen Gesellschaftsvertrage hervorgehenden Rechte und Vu Pflichten heißt das natürliche Kirchenrecht, n 25 im Gegensatze des positiven Kirchenrechts, das aus dem besondern Gesellschaftsvertrage jeder einzelnen im Staate bestehenden Kirche entspringt. Denn obgleich, nach der Vernunft, der allgemeine Zweck der Kirche ist, die innere religiͤse Gesinnung und Ueber— zeugung durch einen äußern Cultus darzustellen, und vermittelst der kirchlichen Gesellschaft den End⸗ zweck der Menschheit selbst bei allen Mitglie⸗ thilmnist l dern des kirchlichen Gesellschaftsvertrages zu beför— dern; so ist doch, bei der großen Verschiedenheit der *** Richtung, Bildung und Bestrebung des menschlichen Geistes in religiöser Hinsicht überhaupt, bei dem t& Stunnt bedeutenden Einflusse der Erziehung, des Unterrichts und der dui und des Beispiels in Beziehung auf religiöse Lehren und Grundsätze und auf den äußern Cultus, so wie nach dem Zeugnisse der Geschichte, in jedem Staate eine Mehrzahl von Kirchen vorhanden, von welchen jede, außer dem allgemeinen Zwecke der Kirche der Kütl überhaupt, ihren besonderen Zweck, nach ihrem theils u besondern kirchlichen Gesellschaftsvertrage, festhält. Vess! Jede Kirche im Staate besteht daher aus einer Gesell— asen Ein schaft, die sich für das Bekenntniß und fü die Aus— „ sssin lon üübung ihres religiͤsen Glaubens, zu einer für diesen 2n II besondern Zweck berechneten eigenthümlichen Verfas— W sung und Verwaltung, durch einen besondern Vertrag in rechtlich gebildet hat. Die Kirche unterscheidet sich 71 aber dadurch von allen übrigen besondern Gesellschaf— ten im Staate, daß ihr Zweck nicht zunächst ein äuße⸗ u n rer und bürgerlicher, sondern ein sittlich⸗religioser, SmE und zwar, aus dem Gesichtspuncte des Endzwecks der un e Menschheit betrachtet, der höch ste ist, der von ver— 0 nünftig⸗sinnlichen Wesen beabsichtiget werden kann. 25 Staats⸗ und Staatenrecht. 39. So wie aber der Grundvertrag des Staates, dem Begriffe nach, in drei einzelne Verträge auf— gelöset werden kann; so auch der Gesellschaftsvertrag der Kirche, inwiefern nämlich der kirchliche Ver— einigungsvertrag den sittlich-religiösen Zweck ausspricht, zu dessen Verwirklichung die Mitglieder der kirchlichen Gesellschaft zusammentreten, so wie der kirchliche Verfassungsvertrag die Lehren, den Cultus und die Kirchenordnung(Disciplin), als die wirksamsten Bedingungen enthält, durch welche jener Zweck, vermittelst eines äußern gemein— schaftlichen Gottesdienstes erreicht werden soll, und der kirchliche Unterwerfungsvertrag die Art und Weise bezeichnet, wie innerhalb der Kirche durch gewählte Vorsteher und Aufseher(Bischöffe, Synoden, Coůnsistorien, Presbyterien u. a.) theils der Lehrbegriff, theils der Cultus, theils die Kirchen— ordnung in der Mitte aller Theilnehmer der Kirche gehandhabt und aufrecht erhalten werden soll. Ob nun gleich der Grundvertrag der Kirche diese drei einzelnen Verträge in sich einschließt; so kann doch, weil die religiose Ueberzeugung an sich und die Theilnahme an einer Kirche Sache des Gewis— sens ist, kein sittliches Wesen gezwungen wer— den, zu dieser oder jener Kirche zu treten, oder, da— fern es dieselbe verlassen will, bei derselben zu behar— ren. So wie im rechtlich gestälteten Staate das Recht der Auswanderung statt findet; so muß auch jedem Mitgliede einer kirchlichen Gesellschaft, nach dem unveräußerlichen Rechte der Glaubens- und Ge— * * visreftht ufolid l, shsfghint, Bahe uf uiht wastttt sr mun der xe Ne Verfa ud Kechal fichihe lng der! dunt Hürgetliche wahl, uuc d elg chhene c S biherN kichlihe L in dem Un scl 60 bl Wefhsug d Maaaute d Rniten des Hschgcberden Ruu arg nut htht; einer Hithe pihlen Dur glih mit x Hichel an; 6 Saschun Wannt, j Urech. Mecht. Are Staats- und Staatenrecht. 237 wissensfreiheit, das Recht zustehen, den Vertrag aufzukündigen, durch welchen es bisher zur Gesell— schaft gehörte, und dieselbe zu verlassen. Da ferner jede Kirche eine sittlich-freie Gesellschaft ist; so darf es nicht den Lehrern und Vorstehern der Kirche verstattet seyn, eigenmächtig— ohne Zustim— mung der vertragsmäßig verbundenen Gesellschaft— die Verfassung der Kirche nach Lehre, Cultus und Kirchenordnung zu verändern. Da endlich der kirchliche Unterwerfungsvertrag zwar die Aufrecht— haltung der vertragsmäßig bestehenden Kirchenord— nung verlängt, aber alle äußere Gewalt und allen bürgerlichen Zwang von sich ausschließt; so kann wohl, nach Grundsätzen der Vernunft, die Aus⸗ scheidung einzelner unwürdiger Mitglieder aus einer kirchlichen Gesellschaft verfugt werden, allein die ent— ehrende Behandlung oder körperliche Züchtigung der einzelnen Mitglieder(3. B. durch Kirchenbußen, durch kirchliche Verhaftungen, Inquisition u. s. w.) nicht in dem Umfange der kirchlichen Disciplin enthalten eyn⸗ So wie endlich die rechtliche Form der Staats— verfassung darauf beruht, daß, zugleich mit dem Oberhaupte des Staates, den sittlich-mündigen Stell— vertretern des Volkes ein bestimmter Antheil an der gesetzgebenden Gewalt, hingegen dem Staatsober— haupte einzig und ausschließend die vollziehende Ge— walt zusteht; so wird auch die innere rechtliche Form einer Kirche zunächst darauf beruhen, daß den ge— wählten Vertretern der ganzen Kirchengemeinde, zu— gleich mit den geistlichen Vorstehern der Kirche, ein Antheil an der gesetzgebenden Gewalt in der Kirche in Beziehung auf Lehre, Cultus und Kirchenordnung zukommt, den geistlichen Vorstehern der Kirche aber * 2358 Staats und Staatenrecht. ausschließend das Recht der vollziehenden Gewalt über⸗ tragen ist. 40. Fortsetzung. Verhältniß der Kirche zum Staate. Weil übrigens die Kirche zunächst das innere gei⸗ stige, nicht das äußere bürgerliche Leben betrifft, und deshalb, nach ihrem Zwecke, eine prner nicht eine juridische Gesellschaft, bildet; weil ferner in der bur— gerlichen Gesellschaft nur Ein höchster Wille gedacht werden kann, welchem alles in dem Staate gesetzlich und vertragsmäßig untergeordnet ist; weil aus dem— selben Grunde, nur der mit der höchsten Gewalt be— kleidete Regent sammtliche einzelne im Staate be— stehende Gesellschaften bei ihren d. und bei ihrer Verfassung schüͤtzen, und über alle die Oberaufsicht führen kann; weil endlich, nach der Verschiedenheit der religiosen Ueberzeugung, in jedem Staate meh— rere Kirchen mit sehr von einander abweichenden Dogmen, Symbolen und äußern Formen des Cultus neben einander bestehen können, und wirklich bestehen, welche sämmtlich eines gleichen Schutzes und einer gleichen Oberaufsicht von der Regierung bedürfen, damit sie einander nicht anfeinden, auch einander nicht blos dulden, sondern als rechtlich ab— geschlossene Ganze sich gegenseitig anerkennen, achten und nie in ihren Zwecken und Rechten beeinträchtigen; so folgt daraus, daß die Kirche unter, und weder über, noch, als gleichgeordnete Gesellschaft, neben dem Staate sieht; daß sie innerhalb des Staates, wie jede andere Gesellschaft, ihren rechtlichen Wir— kungskreis behauptet; daß ihr Zweck und ihre recht⸗ 2+2.0 1500 R Inn W hh n halt el u hehstn 0 Sac, tagel vorde Hcendeh l sulches,K woflakt ö + Dists lah d m Is H sittatchse bel I Kiche we suc wih linardir v leh, weder! der Kithe: dustnnd vr Lerritori 2 Kce ba, it Im Emate ilih⸗ig RaaurgGer bidetdm die votzig swat, mach das Wat sleh, Unt * ITht Staats-⸗ und Staatenrecht. 239 liche Gestaltung dem Oberhaupte des Staates bekannt und von demselben anerkannt und bestätigt seyn muß; daß die ganze äͤußere Wirksamkeit und Disciplinar⸗ gewalt der Kirche über ihre Mitglieder ein Ausfluß der höchsten gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt im Staate, und von dieser der Kirche rechtlich über— tragen worden ist, und daß jedes Mitglied der gesetz— gebenden und vollziehenden Gewalt der Kirche, als solches, dem Regenten den Huldigungseid zu leisten verpflichtet ist. Dieses, nach Vernunftgesitzen einzig rechtliche Verhältniß der Kirche zu dem Staate wird mit dem (etwas uneigentlichen) Ausdrucke des Territorial⸗ sy stems bezeichnet; wogegen das Episkopal- oder bierarchische System den Staat der Gewalt der Kirche und den Zweck des Staates dem Zwecke der Kirche unterordnet, und das Collegialsystem, nach welchem beide, Staat und Kirche, zwei von einander völlig unabhängige Gesellschaften bilden sol— len, weder dem Zwecke des Staatés, noch dem Zwäcke der Kirche entspricht, und beide in einen anarchischen Zustand verwändelt. Daraus folgt, daß blos das Territorialsystem die einzig rechtliche Stellung der Kirche zum Staate vermittelt. Denn, nach dem— selben, ist zwar die Kirche, als äußere Gesellschaft, dem Staate untergeordnet, nicht aber nach ihrem sittlich-religiͤsen Zwecke, dessen Annahme und Fest⸗ haltung Gewissens sache ist und bleibt; die Kirche bildet in dem Staate, eben wegen dieses hohen Zweckes, die vorzüglichste besondere Gesellschaft; sie hängt zwar, nach dem Rechte der Oberhoheit und Oberauf— sicht, das dem Regenten als Souvexainetͤätsrecht (H. 30.) unbedingt zusteht, von der Leitung des Re⸗ genten, und durchans von keinem auswar⸗ 240 Staats-⸗ und Staatenrecht. tigen kirchlichen Oberhaupte ab, weil dem Regenten ihr Zweck, ihre Verfassung, ihre Verwal— tung, ihr Cultus und ihre Kirchenordnung vollständig bekannt seyn und von ihm garantirt seyn müssen, doch so, daß der Regent in der Verfassung und Verwaltung der Kirche nie eigenmächtig, ohne Zuziehung und Zu— stimmung derer etwas verändern oder verlässen darf, welchen die besondere gesetzgebende und vollziehende Gewalt in der Kirche vertragsmäßig zukommt; sie steht endlich zwar, weil sie sich nicht selbst schützen kann, unter dem Schutze des Staates, doch so, daß der bür— gerliche Zwang von Seiten des Regenten nur dann auf die Kirche und deren Mitglieder angewandt wer— den darf, wenn es entweder geschieht, um die Kirche in der Ueberschreitung ihres vertragsmäßigen Wir— kungskreises zu hindern; oder wenn die Kirche selbst den bürgerlichen Zwäng, nach der in ihr bestehenden Kirchenordnung, gegen einzelne ihrer Mitglieder rechtlich aufrufen muß; oder wenn der Staat einzu— schreiten genöthigt wird, dafern sich mehrere neben einander im Staate bestehende Kirchen feindselig be— handeln, und in den anerkannten Rechtsverhältnissen ihrer Verfassung und Verwaltung beeinträchtigen sollten. So wie aber dem Staate das Recht zusteht, die Streitigkeiten der einzelnen in seiner Mitte bestehenden Kirchen durch höchste Entscheidung auszugleichen, und ihre völlig gleichmäßigen äußern Verhält— nisse aufrecht zu erhalten; so kommt ihm auch das Recht der Einschreitung zu, wenn im Innern einer Kirche der Geist derselben völlig in Sittenlosigkeit ausarten, den Zweck des Staates bedrohen, und unverkennbar die Auflösung der von dem Staate gewährleisteten Verfassung und Verwaltung der Miliderd tadit In ihrenl zchlichcbe Hhindern, U außyuheben rachtich an in, daß si Ich Mitll. um oleg. nögen det Hasin gle er dgen G kechtlchen Waaben Kicchnke eignen Sr sht am K sach damst sing des St Orbosseun di vettage benden ud anlasen,e oder auchih den algeme srung det⸗ Hslten —— 0 unsern ⁊⁊.*..... —* 141 A„ Staats⸗ und Staatenrecht. 4 .— besondern Kirche herbeiführen sol lte. Nicht minder hat der Staat das Recht, denjenigen Mitgliedern einer Kirche, welche nach ihrer Ueberzeugung nicht länger Mitglied er derselben seyn wollen, den rechtlichen Aus— tritt aus derselben, ohne irgend einen Nachtheil anihren bürger li chen Rechten, zu verf statten, ¹ igleich aber alle absicht lich e Proselr totenme cherei zu per⸗ hindern, und alle kirchliche geheime Secten aufzuheben, welche dem Zwecke des Staatés und der rechtlich anerkannten Kirchen dadurch entgegen arbei— ten, daß sie durch verborgen gehaltene und widerrecht— üche Mittel ihre weitere Verbreitung im Stillen befor— dern wollen.— Eben so darf der Regent das Ver— m ö gen der Kirchen für die Zwecke des Staates, doch 15 00 in gleichem wie das Vermögen ller übrigen Staatsbu rger und sämmtliche r selbststän— digen Gesellschaften im Staate, und nach dem einzig rechtlichen Grundsatze des 93 n Ertrages, mit Abgaben belegen, nie aber da, wo das Vermögen der Kirchen enenen sondern zu ihrem eignen Fortbestehen wesentlich erfordert wird. Endlich steht dem Regenten das Recht(jJus réformandi) zu, nach demselben Grundsatze, nach welchem die Verfas— sung des Staates selbst(H. 41.) einer fortschreitet den Verbesserung und Vervollkommnung fähig ist, auch die vertragsmäßig anerkannten Mitglieder der gesetzge⸗ benden und vollziehenden Gewalt in der Kirche zu ver— anlassen, entweder ihre Verfassung und Verwältung oder auch ihren Cultus und ihre äußere Ordnung, nach den allgemein anerkannten Bedürfnisse neiner Verbes⸗— serung derselben, zweckmäßig abzuändern und neu zu gestalten). *) In unserm Zeitalter, wo das Hirngespinst des soge⸗ I. 25 + — Staats- und Staatenrecht. Hugo Grotius, de imperio summarum pote- statum circa sacra. Paris. 1647. 8. * nannten Collegialsystems sogar manche gute Köpfe in der protestantischen Kirche umnebelte, bis sie selbst fanden, daß es eigentlich nur zwei Sy— steme für die wirklichen Verhältnisse der Kirche zum Staate geben könne,— die Kirche über dem Staate, oder der Staat über der Kirche,— worauf sie dann den verunglückten Versuch einer geistlichen Hierarchie in der protestanti⸗ schen Kirche wagten;— in diesem Zeitalter scheint es nöthig zu seyn, daran zu erinnern, daß eigent— lich Luther bereits in s.(1520 erschienenen) Schrist: An denehristlichen Adel teutscher Nation(in der Alten b. Ausg. s. Werke, Thr, S. 4380 ff.) die Grundzüge des Territorialsy⸗ stemes aufstellte. Er sagt darin wörtlich:„Die Romanisten haben drei Mauern mit großer Behen— digkeit um sich gezogen, damit sie sich bisher be— schützt, daß sie Niemand hat mögen reformiren, da— durch die ganze Christenheit gräulich gefallen ist. Zum ersten wenn man hat sie auf gedrungen mit weltlicher Gewalt, haben sie gesetzt und ge— sagt, weltliche Gewalt habe nicht Recht uber sie, sondern wiederum, geistlich sey über die weltliche. Zum andern hat man sie mit der heiligen Schrift wolt strafen, setzen sie da— gegen, es gebühre die Schrift Niemanden auszu— legen, denn dem Papste. Zum dritten, drauet man ihnen mit einem Concilio; so erdichten sie, es möge Niemand ein Concilium berufen, als der Papst. Also haben sie drei Ruthen uns heimlich gestohlen, daß sie mögen ungestraft seyn, und in sichere Be— festigung dieser drei Mauern sich gesetzt, alle Büß berei und Bosheit zu treiben.— Nun helfe uns Gott, und gebe uns der Posaunen eine, damit die Mauern Jericho's wurden umgeworfen, daß wir diese ströhernen und papiernen Mauern auch um— blasen, und die christlichen Ruthen, Sünden zu 8 Sam, Iionis nentetie Bened . Rahtt Ind di teö Ind 9 ut zut Versl Munr easeh, am erst. nunst u Iber den Kirge bchtryiz schs E ausgek⸗ in der Schyn. seinet⸗ „Vos episcop geruntu tutug. senrecht, 10 summarud! + % 0. . 78 V §sogar UAUUx Nirche umnh coe umneh uich uu uch nurgpe —„ 4⁰ sic gesekt, L. Hun dN — 77½ Iun eine, e Inen V. porsen, 1* I—4 WMI IH ¹ν* Mae * + G uthen, Ein Staats⸗ und Staatenrecht. 243 Sam. de Pufendorf, tractatus de habitu re- ligionis christianae ad vitam civilem. Cum com- mentario Jo. Pauli Kressii. Jen. 1712. 8. Bened. Spinoza, tractstus theologico- politi- cus. Teutsch: Ueber heilige Schrift, Judenthum, Rechte der höchsten Gewalt in geistlichen Dingen, und Freiheit zu philosophiren. Gera, 1787. 8. Fr. Rud. Grossing, die Kirche und der Staat, ihre beiderseitige Pflicht, Macht und Grenze. Ber— lin, 1784. 8. Theod. Schmalz, das natürliche Kirchenrecht. Königsb. 1795½ 8. (Karl Sal. Zacharia), die Einheit des Staa⸗ tes und der Kirche.(Leipz.) 1797. 8. J. Ith, Versuch über die Verhaltnisse des Staa— tes zur Religion und Kirche. Bern, 1798. 8. Versuch eines naturlichen Kirchenrechts, aus der Natur des Begriffs der Kirche entwickelt. Berlin, 1799. 8. Grundsätze der Religionspolitik im richtigen Ver— hältnisse mit dem Staate. Berl. 1800. 8. Heinr. Stephani, über die absolute Einheit der Kirche und des Staates. Würzb. 1802. 8. strafen, los machen.— Wollen die erste Mauer am ersten angreifen ꝛe.“ Worauf Luther aus Ver— nunft und Schrift nachweiset, daß nicht die Kirche über dem Staate, sondern der Staat über der Kirche sey.— Mögen dies die Protestanten beherzigen, welche ihrer freien Kirche ein hierarchi— sches System wieder aufdringen möchten, das die aufgeklärten Fürsten des 6ten Jahrhunderts überall in der protestantischen Christenheit aufhoben.— Schon Kaiser Konstantin sagte zu den Geistlichen seiner Zeit(Euseb. vita Constantini, L. IV e. 24.): „Vos quidem in iis, quae intra ecclesiom sunt, episcopi estis. Ego vero in iis, quae extra geruntur, spiscopus a Deo sum consti- tutus.“ ö —* 16* —— —..———— Rechtliche Form der Verbesserung der Berfassung. „Wenn gleich das Recht an sich selbst unverän⸗ ich und ewig gultig, so wie derl Jo. Chstph. Greiling, Hieropolis. Ein Ver— such über das wechselseitige Verhältniß des Staates und der Kirche. Magdeb. 1802. 8.— ben an die Synoden der preußischen Monarchie über die kirchlichen Angelegenheiten des Tages. Halberst. 1818. 8. Kritik des natürlichen Kirchenrechts. Germanien. Staats- und Staatenrecht. (Mannh.) 1812. 8. Jon. Schuderoff, Grundzüge zur evangelisch— protestantischen Kirchenverfassung und zum evangeli— schen Kirchenrechte. innerlich nothwendigen Zusammenhang der Staats— Leipz. 1317. 8.— und Kirchenverfassung. Ronneb. 1818. 8. Franz v. Spaun, München, 1818. 8. Simon Köfler, Grundansicht von Staat und und ihrem gegenseitigen Verhältnisse nach Vernunft und Schrift. Inspruck u. München, 1821.— 8.(nur wegen ihrer völligen Unbedeutenheit wird, Kirche über die Grundverhältnisse des Staates zur Kirche und zur römischen Curie. warnungsweise, dieser Schrift hier gedacht.) W. F. Hufnagel, über zeitgemäße Begründung der geistlichen Macht und ihr Verhältniß zu der weltlichen. Frkf. am M. 1821. 8. Wilh. Abrah. Teller, Valentinian 1, oder Un— terredungen eines Monarchen mit seinem Thronfol— ger über die Religionsfreiheit der Unterthanen. 2te ** ** Aufl. Berl. 1791. g. Heinr. Gtli. Tzschirner, Protestantismus und Katholicismus aus dem Standpunete der Politik. Lpz. 1822. 8.— ꝛte Aufl. in dems. Jahre.— * — ** 41. die Herrschaft des Sendschrei Ueber den Nh uf Valis Im wl schen Mal silnisen Daker m Ihchund gen, diel eingehden sitlchen erungen il shrite, d 50 Ebode ihe inntet Dl Ne v H Weft Iv Dit sung, we Zettaum Zeitobscht lihe Enn dests Vl Hendsaß dung unde el sde L für Mst in Vurnu und die lchen Ein Defasun she nachs Altrage se liht nith 8 — Staats-⸗ und Staatenrecht. 21⁵ Rechts auf dem Erdboden das Ideal des bürgerlichen Vereins bleibt; so verändern sich doch, theils nach dem vervollkommnungsfähigen Charakter der mensch⸗ lichen Natur, theils unter den mannigfaltigen Ver⸗ hältnissen des Zeitgeistes und der Wechselwirkung der Völker und Staaten auf einander, im Laufe der Jahrhunderte der Geist, die Cultur, die Bestrebun⸗ gen, die Sitten, und mit ihnen die Bedürfnisse der einzelnen Volker. Weil aber kein Stillstand in der sittlichen Welt getroffen wird; so sind diese Verän⸗ derungen im innern Leben der Völker entweder Fort— schritte, oder Rückschritte. Die Volker und Staaten des Erdbodens entwickeln sich nämlich entweder durch ihre innere Kraft zu einer höhern Blüthe und Reife, oder sie veralten, und gehen, sobald sie in Hinsicht ihrer Verfassung und Verwaltung sich überlebt haben, ihrem politischen Tode entgegen. Dies letzte zu verhüten, muß in jeder Verfas⸗ sung, welche irgend einem Volke in einem gegebenen Zeitraume völlig angemessen ist, und daher für diesen Zeitabschnitt die freie, selbstthätige und eigenthüm⸗ liche Entwickelung, so wie den lebendigen Fortschritt dieses Volkes zum Bessern befördert, zugleich der Grundsatz ihrer eignen Vervollkommnung, Fortbil⸗ dung und Ergänzung enthalten seyn; d. h. s muß, weil jede Verfassung ein Werk von Menschen und für Menschen ist, in derselben die rechtliche Weise im Voraus bestimmt seyn, nach welcher der Regent und die Stellvertreter des Volkes im gemeinschaft⸗ lichen Einverständnisse den gefühlten Mängeln der Verfassung entweder durch ergänzende organische Ge⸗ setze nachhelfen, oder zu einem vollig neuen Grund⸗ vertrage sich vereinigen.— Dies letzte ist aber da nicht nöthig, wo die Verfassung wirklich das Ewig⸗ 24 Staats- und Staatenrecht. gultige für jede bürgerliche Gesellschaft, die Rechte auf persönliche Freiheit, auf Gleichheit vor dem Ge— setze, auf Freiheit der Presse und des Gewissens, auf Sicherheit der Personen und des Eigenthums, auf die Gültigkeit aller rechtlich abgeschlossenen Verträge,‚ so wie das rechtliche gegenseitige Verhältniß der ge— setzgebenden und vollziehenden Gewalt bestimmt aus— gesprochen hat, weil dann nichts Wesentliches der Verfassung, sondern blos die in derselben enthaltene organische Gesetzgebung für die Stellver— tretung des Volkes nach ihren einzelnen zeitgemäßen Bestimmungen, und für die vier einzelnen Zweige der Verwaltung veralten, und der Verbesserung und Ergänzung bedürftig werden kann.— Durch eine solche, in der Verfassung selbst angedeutete, Vervoll— kommnung und Ergänzung derselben, als eines Men— schenwerkes, wird aber theils das Veralten der Staaatsform und der politische Untergang des Vol— kes, theils der gefährliche Versuch einer Revolution durch eine vom Volke selbst eigenmachtig unternom— mene Verjungung der Grundbedingungen seines in— nern Lebens verhütet. Denn so wenig je der einzelne Mensch auf Erden das Ziel der Vollendung erreicht, so wenig auch der einzelne Staat; und je mehr eine Verfassung den Verhältnissen einer bestimmten Zeit und den Bedürfnissen eines gegebenen Volkes in die— sem Zeitraume entspricht, desto mehr wird, im Ab— laufe der Zeit und unter wesentlich veränderten Be— dürfnissen desselben Volkes, die Nothwendigkeit einer Veränderung und Umbildung der einzelnen Bestim— mungen der Verfassung gefuhlt werden. 5) D Der Ven Geichgen vereinigte der Zvid wendigs uuftern WPillen chr st, der ftien Di gegen u Sihde dis schet Ki ges V D lnen gr wirde a Rechts a hrer M ssnanntz d der 3 Biger d dis Hbto die Aude Aisgläch jelnn, d von diese Anwenduf küktreten sand de hrecht. schaft, di N6 Hheit vor dng des Gewissus, Egenthunt, Hlossenen nt Verhältniß x; Walt bestunnt e Mie 64 s Wesent Ios die in dir * g fur die ci Relnen Rütgat einzelnen Verbessem .— Dut gedeutete, A den, als eing das Veralh Untergang W uch einer Mul nmächtig uutne dingungen salz penig se det aln Vollendung en und se naht; ner bestimmin; hen Vokes l meht wird, 0 ich eralderth Hothwendtgel! einhelel M-. erden Staats- und Staatenrecht. 24 B) Das philosophische Strafrecht. 42. Der rechtlich gestaltete Zwang. Wenn die Herrschaft des Rechts, d. h. das Gleichgewicht der äußern Freiheit aller vertragsmaßig vereinigten Wesen in der burgerlichen Gesellschaft der Zwick des Staates ist; so geht daraus als noth— wendiges Ergebniß hervor, daß kein Mensch die außere Freiheit seiner Mitmenschen wider deren eignen Willen einschränken darf, und daß jeder berechtigt ist, der beabsichtigten Einschränkung seines äußern freien Wirkungskreises durch Andere Zwang ent⸗ gegen zu setzen; denn Zwäng, im weitesten Sinne des Wortes, ist die Anwendung physi⸗ scher Kräfte gegen ein sinnlich-vernünfti— ges Wesen. Die Anwendung dieser äußern Gewalt des Ein⸗ zelnen gegen den Einzelnen, oder die Selbsthulfe, würde aber alle Verwirklichung der Herrschaft des Rechts aufheben, weil der Umfang und die Grenze ihrer Anwendung im außerburgerlichen(im sogenannten Natu r⸗) Zustande blos dem Zufalle und der Willkühr überlassen bliebe, wenn nicht die Burger des Staates vermittelst der drei Urverträge des Gebrauches der Selbsthulfe sich begäben, wodurch die Aufrechthaltung des Rech's überhaupt, so wie die Ausgleichung der streitig gewordenen Re chte der Ein⸗ zelnen, der ganzen Staatsgesellschaft übertragen und von dieser gewährleistet wird. Es muß daher jede Anwendung der Selbsthulfe im Staate als ein Zu⸗ rücktreten in den Naturzustand— mithin in den Zu⸗ stand der bürgerlichen Rechtslosigkeit,— 24 Stägts⸗ und Staatenrecht. und zugleich als eine Verletzung der Urverträge des Staates angesehen werden. Wieil aber im Staate die Bedrohung und Ver— letzung der Rechte von Seiten der sittlich- unmün— digen Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft unver— meidlich ist; so muß in derselben der Zwang, als nothwendige Bedingung der Aufrechthaltung der Herr— schaft des Rechts, rechtlich gestaltet werden. Allein der Zwang erhält im Staate nur dadurch eine rechtliche Form, daß er zum allgemeinen Ge— setze der ganzen Gesellschaft erhoben, und inihrem Namen vollzogen wird, so daß jedes Individuum des Staates, selbst das, welches den Zwang erfährt, den Zwang als rechtlich anerkennt, und die Vollziehung desselben der im Staate bestehen— den vollziehenden Gewalt, wie jeder andere Zweig der Staatsverwaltung, rechtlich übertragen ist. Denn nur dadurch wird der Zwang rechtlich ge— staltet, daß er für jede einzelne Rechtsverletzung in einem Gesetze bestimmt ausgesprochen ist, und daß die vollziehende Gewalt denselben nach der ihr zu— stehenden unwiderstehlichen Macht des gesammten Rechtsvereins anwendet. Weil aber bei sittlichen Wesen der Körper das Werkzeug ist, wodurch die freien Handlungen voll— bracht werden, welche die Rechte Andrer beeintrachti— gen; so muß auch der Zwang nach seiner Ankündi— gung in einer sinnlichen Macht, in einem sinn— lichen Gegengewichte gegen das die Rechte An— drer bedrohende oder verletzende Individuum bestehen. Dadurch gleicht der Zwang der unaufhaltbaren Noth⸗ wendigkeit, nach welcher die Naturkräfte wirken, ohne doch eine bloße sinnliche Macht zu seyn, welche 4 * chsh WWust Machhte Da ferler Ichen Beg Verfass aen d gleichm liche NII Auvendu der Selb das Mnll Erhalti Staate; Ddingun lcht er r trif Staat gerechti blos di weitf oder del edrohung NNII Vl .IF. der sittüch⸗ung Gesellschaf 66 der WMan; n el das, welce! IAili M rechtlich ah 0 „wie Jedet! ‚ hertr tlich ubertrn Ina rechtlit Hand Techm 4 Rechtsverlthin Au in iu ochen Ist, Uue! aufhaltbareg N. Fräst niknr W cht! Iul sehn, H Staats-⸗ und Staatenrecht. 249 — abgesehen von der sittlichen Freiheit— nach Naturgesetzen, die guten und bösen Individuen ohne Rücksicht auf ihre sittliche Schuld oder Unschuld trifft. Da ferner der Zwang im Staate, nach seiner recht— lichen Begründung und Gestaltung(Form), auf die Verfassung des Staates sich stützen, und in einem besondern Theile der Gesetzgebung, gleichmäßig mit der Gesetzgebung für das bürger— liche Recht, durchgeführt seyn muß; so schließt dessen Anwendung alle Partheilichkeit und alle Leidenschaft der Selbsthülfe von sich aus. Er ist vielmehr das unentbehrliche und wirksame Mittel*) für die Erhaltung der Herrschaft des Rechts im Staate; mithin nie selbst Zweck, sondern blos Bedingung und Mittel, daß jener Zweck nicht ver— letzt, oder der verletzte Zweck wieder hergestellt werde; er trifft nie die sittlich⸗ mündigen im Staate, weil er dann selbst ein Werkzeug der Un— gerechtigkeit und der Willkühr werden würde, sondern blos die sittlich-unmündigen deshalb und in so⸗ weit sie den allgemeinen Zweck des Staates bedroht oder verletzt haben. *) Kant(met. Anfangsgr. der Rechtslehre, S. 196.) nennt das allgemeine Strafgesetz einen kategorischen Imperativ, wodurch es mit dem Sittengesetze auf gleiche Linie gestellt werden würde. Dagegen erinnert Krug(Handb. d. Phil. Th. 2, S. 165. N. A.) sehr wahr, daß es nur ein hypo⸗ thetischer Imperativ seyn könne, weil die Strase ein Uebel bleibt, das nicht schlechthin zugefügt werden darf, sondern nur unter der Voraus— setzung, daß ein Unrecht geschehen ist, wodurch die rechtlich⸗sittliche Ordnung gestört ward. Staats-⸗ und Staatenrecht. 25 43. Begriff und Theile des philosophischen Strafrechts. Der rechtlich gestaltete Zwang im Staate darf aber nicht mit der Strafe an sich verwechselt werden; denn der Begriff des Zwanges, als ein weiterer Begriff, schließt zwar den Begriff der Strafe in sich ein, weil jede Strafe Zwang, nicht aber jeder Zwang Strafe ist, indem die Staatsbürger zu vielen in dem Unterwerfungsvertrage übernommenen Leistungen gezwungen werden können(3. B. zur Ent— richtung der bewilligten Steuern und Abgaben, zum Kriegsdienste), ohne deshalb Strafe zu verwirken, oder gestraft zu werden. Da übrigens die höchste Gewalt im Staate, nach ihrer Theilung, in die gesetzgebende und voll— ziehende zerfällt; so bestimmt die gesetzgebende, was Rochtsverletzung, was Zwang, was Strafe ist, die vollziehende aber übt den Zwang. Es wird daher der Zwang, so wie derjenige Theil desselben, welcher Strafe heißt, im Namen des Regenten, als des Oberhaupts der vollziehenden Gewalt, angewandt und ausgeubt; allein die vollziehende Gewalt, welche gleich maßig die Gerechtigkeitspflege, die Polizei, das Finanz- und das Militairwesen im Staate leitet, umschließt weit mehr in sich, als die blos zwingende, und diese wieder mehr als die strafende Gewalt. Es gibt also, nach diesen Vorbegriffen, ein natürliches(richtiger: ein philosophisches) Strafrecht, schön deshalb, weil im außerburger— lichen Zustände ein ursprüngliches Recht der Abwehr und Ahndung der bevorstehenden oder erlittenen Rechts- verletzung angenommen werden muß, noch mehr aber, hel, I munst an! de Noht Mschu sindigen m richtt tete Stta Da senscht Gestalt und Rat als des Mitels Ind für: ten Sta schaftd Refilt d 0 des Sthl tigf vird 0 dung welche vetle durch die L D selbstl zweck! Staats- und Staatenrecht. 251 weil, nach der unnachläßlichen Forderung der Ver— hilosorhistz nunft an die bürgerliche Gesellschaft, die Herrschaft des Rechts zu verwirklichen, kein Staat— wegen der Mischung der sittlich-unmündigen mit den sittlich⸗ mündigen in der Masse seiner Mitglieder— ohne Mrir den rechtlich gestalteten Zwang und die rechtlich gestal— Swanges, tete Strafe gedacht werden kann. Das philosophische Strafrecht ist daher die wis— senschaftliche Darstellung der rechtlichen Gestaltung und Anwendung des Zwanges, und namentlich der Strafe, im Staate, nen(. J. als des nothwendigen und wirksamsten und MAbuin, Mittels für die Erhaltung des bedrohten trafe zu unh und für die Wiederherstellung des verletz— ten Staatszweckes: der unbedingten Herr— Hewalt in er schaft des Rechts. Nach diesem Grundbegriffe bachende zerfällt das philosophische Strafrecht: PIIN a) in die Lehre von der rechtlichen Gestaltung 1 des Zwanges, und namentlich der Strafe, im ö Staate, womit die Uebersicht uber die wich— .65/ tigsten Strafrechtstheorieen verbunden Iir wird; und 5 b) in die Lehre von der rechtlichen Anwen— . dung des Zwanges und der Strafe im Staate, 60 welche im Einzelnen a) die Lehre von den Rechts— verletzungen im Staate, 5) die Lehre von den F durch das Gesetz angedrohten Strafen, und Y) die Lehre von der Ausübung des Strafrechts im Staate, oder von den allgemeinsten Formen * des gerichtlichen Verfahrens in den einzelnen Straf— Hilesohhhn fällen, umschließt. im auß Dieses Strafrecht ist durch die Vernunft Recht de selbst begründet, weil die Vernunft, wenn sie den Rnüh Zweck der Herrschaft des Rechts in der bürgerlichen IIId 55 * IMN 4* H— ach Ml ve b5, Hod *** 25⁰ Staats- und Staatenrecht. — Gesellschaft aufstellt, auch das rechtlich gestaltete Mittel, den Zwang und die Strafe, festsetzen muß, wodurch jener Zweck verwirklicht, erhalten und gesichert wird. Dieses Strafrecht heißt das nat ür— liche Strafrecht, inwiefern es— nicht etwa aus der äußern Natur, oder aus einem vor-und außer-bür— gerlichen Naturzustande— sondern aus der Natur des Menschen selbst, aus seiner ausgebildeten und ge— reiften Vernunft hervorgeht. Es ist aber auch zu— gleich der höchste und letzte Maasstab für alles positive Strafrecht; weil das letzte nur insoweit zweckmäßig seyn kann, als es der Vernunft entspricht, und in Willkühr kbergche, so wie des innern Zusam⸗ menhanges ermangelt, obald es mit der Vernunft nicht vereiniget werden kann⸗ Denn so wie der Staat selbst, nach den Forderungen der Vernunft, die einzig rechtliche Anstalt für sittliche Wesen ist, den End— zweck der Menschheit, und den Zweck des Gleichge— wichts der äußern Freiheit Aller zu verwirklichen; so ist auch der Zwang, und die in denselben eingeschlossene bürgerliche Strafe, das einzige rechtliche Mittel, jenen Zweck des Staates in der Mitte aller sittlich-unmün— digen Bürger zu erhalten und zu sichern. Und wie das philosophische Staatsrecht, nach seiner unmittel— baren Abstammung aus der Vernunst, höher steht, als jedes in der Erfahrung und Ges schichte vorhandene ff ntliche Staatsrecht; so steht auch das aus der Ver— nunft hervorgehende Strafrecht höher, als das, wel— ches in den positiven Formen der Wirkli Hkeit uns ent⸗ gegentritt. Kitetatht ung de Bid 1 hlaß weder d richtsl pendiend den, wo nur fuetz, gchanen d tive Str Refrigen Ruin Vir uicht Nus hische 8 Ndi alen pof als das ausgegi Philose kunde Kleinse Rant, N such,e Nutcht Staats⸗ und Staatenrecht. 253 1 44. Literatur der wissenschaftlichen Behand— lung des philosophischen Strafrechts. Bei der Angabe der wichtigern Schriften, welche 11.½ das philosophische Strafrecht behändelt haben, können 19. weder die Systeme und Compendien des Natur— j9 rechts(Naturr.§. 12.), noch die Systeme und Com— ⸗ ˖. pendien des Staatsrechts(F§. 8.) wiederhohlt wer— den, wo des Strafrechts entweder ausführlich, oder nur kurz, Erwähnung geschieht.— Eben so wenig gehören die Werke hieher, welche blos das posi— tive Strafrecht behandelt h 0 aben; dagegen dürfen den Schriften nicht ganz übergangen werden, 11 deren Verfasser zwar zunäch st das positive Straf— iR Pat recht darstellen, Eingangsweise aber die philoso— rnunst, di phische Begen ndung desselben versuchten. Denn en ist, du es verdient der ehrenvollsten Beachtung, daß unter allen positiven Rechtswissenschaften bis jetzt keine mehr, verwirflc als das Strafrecht, seit ungefähr 30 Jahren, von lben eingeschl ausgezeichneten Männern augebaut worden ist, welche liche Mithhse philosophischen Geist mit positiver Rechts— sittlich⸗unn kunde verbanden, wohin besonders Stübel ichern. Udr Kleinschrod, Feuerbach, Grolmann, Titt⸗ seiner uunt mann, Henke, u. a. gehören. nt, hohn Regner Engelhard(Hess. Kriegsrath), Ver— hichte vorgalt such eines allgemeinen peinl. Rechts aus den Grund— 32 aus N sätzen der Weltweisheit und besonders des Rechts 0 der Natur hergeleitet. Frkf. u. Lpz. 1756. 8.(Dies war der erste Versuch einer selbstständigen phiho— klichkeit uue sophischen Bearbeitung des Strafrechts, nach Wolffischem Systeme;— als erster Versuch die— ser Art noch immer mit Achtung zu nennen, wenn gleich durch bessere Werke längst ersetzt.) Beccaria, dei delitti e delle pene. Napol. 1764. 3. Mehrmals übersetzt(3. B. von Hommel). Staats- und Staatenrecht. Die beste Uebersetzung: Marchese Beccaria's Ab— handlungen über Verbrechen und Strafen, von neuem aus dem Ital. übersetzt mit Noten und Abhandlun— gen von J. Adam Bergk. 2 Thle. Lpz. 1798. 8. v. Valazé, über die Strafgesetze, oder Ent— wurf zu einem allgem. Strafcodex. Aus dem Franz. mit Anmerk. und Zusätzen v. Karl Adolph Cäsar. Lpz. 1786. 6. Hans Ernst v. Globig und J. Geo. Huster, Abhandlung von der Criminalgesetzgebung; eine ge— krönte Preisschrift. Zürich, 1783. 8.— Vier Zu— gaben dazu. Altenb. 1785. 8. Karl Ferd. Hommel, philos. Gedanken über das Criminalrecht. Aus der Hommelschen Handschrift, als ein Beitrag zu dem Hommelschen Beccaria her— ausgegeben v. K. Gtlo. Rössig. Berl. 1784. 8. Fr. Jul. Heinr. Graf von Soden, Geist der peinlichen Gesetzgebung. 4 Theile. Dessau, 1782. 8. N. A. 1792. Pastoret, Betrachtungen über die Strafgesetze. Aus dem Französ. herausgegeben und mit einem er— läuternden u. berichtigenden Commentar, auch eini— gen Anmerkungen versehen v. Chstn. Dan. Erhard. 2 Theile. Lpz. 1792. 3. Chstyh. Karl Stübel, System des allgemeinen peinlichen Rechts. 2 Th. Lpz. 1795. 8.— Grund— sätze zu der Vorlesung über den allgemeinen Theil des teutschen u. chursächsischen Criminalrechts. Wittenb. s. a. 8. J. Heinr. Abicht, die Lehre von Belohnung eu. Strafe, in ihrer Anwendung auf die bürgerl. Ver— geltungsgerechtigkeit überhaupt, und auf die Crimi— nalgesetzgebung insbesondere. 2 Theile. Erlangen, 1796 f. 8. Gallus Aloys Kleinschrod, systematische Ent— wickelung der Grundbegriffe und Grundwahrheiten des peinlichen Rechts. 3 Theile. Erl. 1794. 8. 2te Aufl. 1799. ZIte Aufl. Erlangen, 1805. Paul Jo. Anselm Feuerbach, Revision der Grundsätze und Grundbegriffe des positiven pein— lichen Rechts. 3 Theile. Erfurt, 1799 und Chemnitz 1000 i anell Rlemte hluchnls. Renen 1e Nf. WM. dir el des hel Katl echtod der Eit Lhte v jundishr Enhst schen ul 00— 0 Kn NW W u Mhar b. 3 Iuput. Karl sophisch Her wän.3 hut, kchtett tihet! echt. Staats- und Staatenrecht. 255 Oteetritzn Masen, vyr nn 1800.(Eine neue völlig umgearbeitete Auflage ist angekündigt.)— Ueber die Strafe als Sicher— 4— heitsmittel vor künftigen Beleidigungen des Ver⸗ ,N W brechers. Chemnitz, 1800. 8.— Lehrbuch des ge— ö hstt, h0 meinen in Teutschland gültigen peinlichen Rechts. 3. Aus den su Fte Aufl. Gießen, 1820. 8. I Wolch Ant. Fr. Justus Thibaut, Beiträge zur Kritik der Feuerbachischen Theorie über die Grundbegriffe JG. Iu des peinlichen Rechts. Hamb. 1802. 8. sttgthung;e Karl Grolmann, Grundsatze der Criminal— 3. 6.— I rechtswissenschaft. Gießen, 1798. 8. Ste Aufl. 1818. 8.— Ueber die Begründung des Strafrechts und Gedanknm i der Strafgesetzgebung; nebst einer Entwickelung der Ischen Hurht Lehre von dem Maasstabe der Strafen und der schen Veltt juridischen Imputatton. Gießen, 1798. 8. Berl. 1 Ernst Fr. Klein, Grundsätze des gemeinen teut— oden, e schen und preußischen peinlichen Rechts. Halle, ö Dessau, 1 799. 8. ö Karl Aug. Tittmann, Grundlinien der Straf— ö die En rechtswissenschaft und der teutschen Strafgesetzkunde. . Lpz. 1800. 8.— Versuch über die wissenschaftliche 1 Behandlung des peinlichen Rechts. Lpz. 1798. 8.— . Oin En Handbuch der Strafrechtswissenschaft und der teut⸗ ern schen Strafsgesetzkunde. 4 Theile. Halle, 1806 ff. 8. * J. Adam Bergk, die Philosophie des peinlichen 6 Rechts. Meißen, 1802. 8. 96„ v. Albmendingen, Darstellung der rechtlichen uallgen Imputation. Gießen, 1805. 8. . 7½ hen Criminalte Karl Sal. Zacharia, Anfangsgründe des philo— sophischen Criminalrechts. Lpz. 1605 8. von Bulchrur Herm. Wilh. Eduard Heyke, über den gegen— f die hrn. wärt. Zustand der Criminalrechtswissenschaft. Lands— nnd auf die L hut, 1810. 8.— Ueber den Streit der Straf⸗ Mellt. Ei rechtstheorieen. Regensb. 1811. 8.— Grundriß einer Geschichte des teutschen peinlichen Rechts und n der peinlichen Rechtswissenschaft. 2 Th. Sulzbach, Gunduiththe⸗ 1809 ff.— Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft. Etl. 20+ l˙ Zürich, 1815. 8. 1905 ö C. J. A. Mittermaier, über die Grundfehler , Nasser der Behandlung des Criminalrechts in Lehr- und pastsen fu. Strafgesetzbüchern. Bonn, 1819. 8. kann nur finden, die in einem gegenseitigen Verhält— —— N ů 50 Staats und Staatenrecht. Martin, Lehrb. des teutschen gemeinen Crimi— nalrechts. nen Theil enthält. Heidelb. 1820. 8. unter den Philosophen neuerer Zeit verdie— nen besonders verglichen zu werden: Filangieri im Systeme der Gesetzgebung; Jakob in der phi— los. Rechtslehre. Halle, 1794, S. 306ff.— Hey— denreich in s. Staatsrechte; Kant in s. meta⸗ phys. Anfangsgr. der Rechtslehre, S. 195 ff.;— Fichte, in s. Grundlage des Naturrechts, Th. 2 S. 98 ff.— Gtlo. Ernst Schulze, in s. Leitfaden der Entwickelung der phil. Principien des bürger— lichen und peinlichen Rechts, S. 359 ff.— Fr. Bouterwek, Lehrb. der phil. Wissenschaften. 2te Aufl.(Gött. 1820.) 2ter Theil, S. 334 ff.— Karl Theod. Welcker, die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe ꝛc. S. 243 ff.— * ** (Heinr. Blümner), Entwurf einer Literatur des Criminalrechts in systematischer Ordnung. epz. 179. 8. C. L. Brunner, Handbuch der Literatur der Criminalrechtswissenschaft. r Th. Bayreuth, 1804.8. G. W. Böhmer, Handbuch der Literatur des Criminalrechts, mit besonderer Beziehung auf Cri— minalpolitik. Gött. 1817. 8. Vom philosophischen Criminalrechte;—(eine kritische Abhandlung) in der Leipz. Lit. Zeit. 1805, St. 1 und 2. 45. a) Lehre von der rechtlichen Gestaltung des Zwanges und der Strafe im Staate. Der rechtliche(d. h. vernunftgemäße) Zwang zwischen sinnlich-vernünftigen Wesen statt 1 Hauptabschnitt, welcher den allgemei⸗ re enior alen stcht ken, ö Wchnmk fin Hewiß keit de L u Not, lchung ni e M MPot, d lebung a Dies ist: (zius défe lih nurf in den Kre auch nur Iuf au hlise; 370 ten Reht —— 9 Dodhre dem Chehs Pficht den P entsprel Staats- und Staatenrecht. 257 nisse von Zwangsrechten und Zwangs— pflichten stehen 5). Der Zwang kündigt sich aber an: 1) als Prävention, d. h. als Recht des Zuvorkommens oder der Sicherstellung(jus praeventionis) gegen eine angedrohte Rechtsver— letzung, inwiefern die Prävention in dem Rechte be— steht, den Drohenden in seiner Freiheit so zu beschrän⸗ ken, daß die gedrohte Verletzung ihren Anfang nicht nehmen kann.(Die Drohung bewirkt zwar nicht die Gewißheit, wohl aber die Wahrscheinlich— keit der Verletzung; doch gibt schon die Drohung das Recht, den angedrohten Anfang der Rechtsver— letzung zu verhindern.) 2) als Vertheidigung, oder als das Recht, durch Zwang eine angefangene Rechtsver— letzung an ihrer völligen Ausführung zu hindern. Dies ist das sogenannte Recht der Nothwehr (jus deéfensionis, inculpata tutela), welches recht— lich nur so lange dauern darf, als der Angreifende in den Kreis unsrer Rechte einzudringen versucht, und auch nur so weit reichen darf, als nöthig ist, den Angriff auf unsre Rechte abzuhalten und zurück zu weisen; 3) als Wiederherstellung des verletz— ten Rechts(jus restitutionis in integrum), wo, ———ß— *) Dadurch wird der Zwang gegen Thiere von dem philosophischen Strafrechte ausgeschlossen.— Eben so wenig kann es einen Zwang in Hinsicht der Pflichten der Güte(oflicia imperfecta) geben; nur den Pflichten der Gerechtigkeit(officia perfecta) entsprechen Zwangsrechte. I. 17 258 Staats-⸗ und Staatenrecht. nach vollbrachter Rechtsverletzung, der Rechtsver— letzende durch den Zwang genöthigt wird, entweder vollkommene Genugthuung, oder doch Schaden— er satz zu leisten, sobald das verletzte Recht nur durch einen Gegenstand von ähnlichem Werthe ausgeglichen kann. Diese drei Arten des Zwanges werden von der Vernunft dem Menschen ur sprünglich(d. h. nach der ursprünglichen Einrichtung seiner Natur, noch vor seinem Eintritte ins Staatsleben) zuerkannt, weil sie sich auf die, von der Vernunft unbedingt ge— forderte, Aufrechthaltung des Gleichgewichts der Rechte in dem äußern freien Wirkungskreise der ver— tragsmäßig verbundenen sittlichen Wesen gründen. So wie nun der Mensch bei seinem Eintritte in den Staat die ursprünglichen Rechte seiner Natur in die bürgerliche Gesellschaft mitbringt, und sie, in derselben, durch den Staatsgrundverttag sicher seal; so bleibt ihm auch das Recht zu zwingen in der bürgerlichen Gesellschaft, da er in derselben weder rechtlos, noch wehr- und schutzlos werden darf. Allein weil der Staat als Rechtsgesellschaft durchaus nicht bestehen könnte, wenn in demselben das Individuum die drei aufgestellten Arten des Zwanges selbst aus— üben wollte; so wird das Zwangsrecht des Individuums, beim Eintritte in den Staat und bei der Annahme des Staatsgrundvertrages, auf die ganze Rechtsgesellschaft übergetragen, den einzigen Fall der unmittelbaren Roth-⸗ wehr gegen einen widerrechtlichen Angriff in den sel— tenen Verhältnissen ausgenommen, wo der Staat nicht selbst die Abwehr dieses Angriffs bewirken kann (3. B. wenn Diebe einsteigen, Mordbrenner Feuer anlegen, Räuber den Wägen auf der Straße anfallen pale gsche 0 Ds wiäetten 2 Stafnde Nehtedotl retner und such vlbee thu de, uftt Kbthnen S Man Ocabang weil de E aus der Rechts! aus der Zweckes schaftah. dͤcch eine n Ctnate nich Heitttächti Mctsgeel —batcht Straft, ken Rhe Sichern ken Heref amschlißen ee OOonn Staats- und Staatenrecht. 2³ wollen). Doch gelten für diesen Fall die beiden auf— gestellten Bedingungen des Rechts der Nothwehr. 46. Fortsetzung. Der Zwang im Staate muß, nach den drei ent— wickelten Begriffen, theils als Prävention, als Strafandrohung, bei angedrohter und bevorstehender Rechtsverletzung, theils als Vertheidigung bei einge— tretener und begonnener Rechtsverletzung, theils, nach vollbrachter Rechtsverletzung, als Wiederein— setzung des Beleidigten in den vorigen Rechtszustand, oder, dafern dies nicht möglich ist, als Ersatz für den erlittenen Schaden sich ankündigen. Allein dadurch wird das Wesen der rechtlichen Gestältung des Zwanges im Staate noch nicht erschöpft, weil die Strafe im bürgerlichen Vereine nicht blos aus der Bedrohung und Verletzung des Rechts der Individuen, sondern zugleich aus der Bedrohung und Verletzung des Zweckes der ganzen bürgerlichen Gesell⸗ schaft abgeleitet werden muß. Weil namlich durch eine mit Freiheit vollbrachte Rechtsverletzung im Staate nicht blos das Individuum in seinen Rechten beeinträchtigt, sondern auch der Zweck der ganzen Rechtsgesellschaft selbst— die Herrschaft des Rechts — bedroht oder verletzt wird; so muß der Zweck der Strafe, außer der rechtlichen Ahndung des verletz— ten Rechts, zugleich die Herstellung und Sicherung der bedrohten oder erschütter— ten Herrschaft des Rechts im Staate selbst umschließen. Der Zweck der Strafe im Staate kann daher nur aus dem Zwecke des Staates ab⸗ 27½ ——— —————— — 260Staats- und Staatenrecht. geleitet werden, weil der Zwang im Staate blos als Mittel zu diesem Zwecke sich verhält, und nur aus diesem Gesichtspuncte— daß er ein rechtliches Mittel zu einem rechtlichen Zwecke ist— richtig und erschöpfend aufgefaßt, und nach seiner Abhängigkeit von dem allgemeinen Staatszwecke dargestellt werden kann. Nach diesen Bestimmungen setzt die Vernunft den Zweck der Strafe im Staate in die rechtliche Herstellung der Herrschaft des Rechts und des verletzten Gleichgewichts der äͤußern Freiheit durch Ahndung des verletzten Rechts an dem Verbrecher, vermittelst eines demselben zugefüg— ten sinnlichen Uebels. Der Zweck der Strafe ist also weder blos Prävention, noch Wiederherstellung des verletzten Rechtszustandes und Ersatz, obgleich diese Zwecke nicht ausgeschlossen, sondern in dem höchsten Zwecke der Strafe als einzelne Bestandtheile aufge— nommen werden. Der Zweck der Strafe besteht aber auch weder zunächst in der Abschreckung durch An— drohung einer Strafe vermittelst eines Strafgesetzes, noch zunächst in der sittlichen Wiedervergeltung der begangenen Handlung, noch zunächst in der Besserung des Verbrechers. Soll übrigens die Strafe im Staate rechtlich gestaltet seyn; so muß sie auch in einem Strafge— setze bestimmt aus gesprochen, und— um alle Willkühr des Richters zu verhindern— nur kraft dieses Strafgesetzes an dem Verbrecher vollzogen werden. Doch ist nicht das vorhandene Strafgesetz der Rechtsgrund der Strafe, weil sonst alle straf⸗ bare Händlungen, die nicht mit einem Strafgesetze belegt sind, im Staate ungestraft bleiben müßten. Vielmehr ist die Verletzung der Herrschaft des Rechts im Staate, als des höchsten Zweckes Hih Handag 0 Mitt in Wachilten Zusttsch Das Döehol Wüng, e lehen Pbil, ihm a1et nivohl u Ne, zuet muunrdul II Helchen Ran sunl Nechtsgtt IHe rach zuat der vellh Hendlung der auf d selbst bern Staates sunft alst antckennt, sthe ine Uebersi. Dei de Begril r Bagrt Hat abb RKetthei Staäts- und Staatenrecht. 201 der bürgerlichen Gesellschaft, durch eine strafbare Händlung der Grund, weshalb Strafgesetze als Mittel im Staate bestehen, jenen höchsten Zweck zu erhalten und zu sichern, und weshalb das einzelne Strafgesetz auf den besondern Fall angewandt wird. Das vorhandene Strafgesetz hat daher die Bestim— mung, theils für den, der die Rechte Andrer ver— letzen will, im Voraus das Uebel zu bezeichnen, das ihm als Strafe für die Rechtsverletzung unnachläßlich, wiewohl in strenger Angemessenheit zu der vollbrachten That, zuerkannt wird; theils für den Richter den unveränderlichen rechtlichen Maasstab zu enthalten, nach welchem er die strafbare That beurtheilen und mit einem sinnlichen Uebel belegen soll. Der allgemeine Rechtsgrund der Strafe, nach der Vernunft, ist also weder zunächst die Verletzung eines Strafgesetzes, noch zunächst die strafbare Handlung selbst, sondern der verletzte Zweck des Staates duych die strafbare Händlung; denn nur aus diesem Rechtsgrunde— der auf dem unerschütterlichen Zwecke des Staates selbst beruht— kann sich das Strafrecht des Staates nachweisen lassen, und das, was die Ver— nunft als rechtlichen Zwäng zwischen den Individuen anerkennt, zu einem allgemeinen rechtlichen Straf⸗ gesetze im Staate erhoben werden. 47. Uebersicht über die wichtigsten Straf⸗ rechtstheorieen. Bei folgerichtiger philosophischer Forschung muß die Begründung des philosophischen Strafrechts von der Begründung des Natur- und Staatsrechts über⸗ haupt abhängen. Wird in der Begründung des Na⸗ 262 Staats- und Staatenrecht. tur- und Staatsrechts von der sittlichen Gesetzgebung der Vernunft und von dem nothwendigen innern Zusammenhäͤnge zwischen Pflicht und Recht ausge⸗ gangen; so muß auch das philosophische Straf— recht sich rückwärts auf die Freihert im Men— schen, als den letzten Grund jeder erscheinenden strafbaren Handlung, stützen, und verlangen, daß zur Bestimmung der Strafe— so weit es möglich ist— der Zusammenhang der Freiheit des Willens mit der vollbrachten That ausgemittelt, und die Strafe nach diesem Verhältnisse ausgesprochen und vollzo— gen werde.— Wird aber das Natur- und Staats— recht blos als die wissenschaftliche Darstellung von Zwangsrechten überhaupt behandelt, so daß man zwar, bei der rechtlichen Gestaltung des äußern Wir— kungskreises, die innere Freiheit nicht abläugnet, sie aber, als ein unerforschbares Noumenon, auf sich beruhen läßt, und sich einzig an die im äußern Wirkungskreise erkennbare Freiheit (als Phänomenon) hält; so wird auch, bei der Begrundung des Strafrechts im Geiste jener Ansicht, nur zunach stdie That(nicht die innere Gesinnung, welche derselben vorausging,) berücksichtigt, und diese unter das vorhandene Strafgesetz gebracht werden. Abgesehen davon, daß in neuerer Zeit die letztere Ansicht die herrschende geworden ist, kann nicht verkannt werden, daß sie zugleich die bequemere und leichtere ist für die Entscheidung über Ver— brechen und für den Gerichtsbrauch; auch darf nicht geläugnet werden, daß die er ster e, wenn sie völlig folgerecht angewandt werden soll, nicht ausreicht für den Zweck des Staates, als einer äußern Rechtsge— sellschaft, und für den aus jenem Zwecke nothwendig hervorgehenden Zweck der Strafe. Man kann, um zinte kut) Daui, sühst de Wsubseet uf de zws stefdar de obzet welche d Dorstelan Hierbeftht rie ne Frehet Sttafwil hech abe, e Sttaf dun be VI cbhethe Schattie hesentlih Manern beide unt lrngen, eeheint cher diese risse si upstell l Staats- und Staatenrecht. 263 einer kurzen Bezeichnung sich zu bedienen, die Theorie, welche der er stern Ansicht folget, und zu⸗ nächst das Subject des Verbrechers berücksichtigt, die subjective Strafrechtstheorie, die aber, welche auf die zweite Ansicht sich stützt, und zunächst an die strafbare Handlung, an das Object, sich hält, die objective Strafrechtstheorie, hingegen die, welche beide Ansichten in der wissenschaftlichen Darstellung des Strafrechts verbindet(und welche hier befolgt wird), die subjectiv-objective Theo— rie nennen, weil sie zwar zunächst von der innern Freiheit des Verbrechers ausgeht, und darnach die Strafwürdigkeit des Verbrechers bestimmt, zu— gleich aber, gestüͤtzt auf diese Strafwürdigkeit, über die Strafbarkeit der Handlung in Angemessenheit zu den bestehenden Strafgesetzen entscheidet. Ob nun gleich theils die subjective, theils die objective Strafrechtstheorie in vielfachen einzelnen Schattirungen, bald mit wesentlichen, bald mit un— wesentlichen Abweichungen, von einzelnen denkenden Männern dargestellt worden ist; so lassen sich doch beide unter zwei Hauptansichten im Allgemeinen bringen, wornach 4) die subjective Strafrechtstheorie entweder 1) als Wiedervergeltungs⸗ oder Mals Besserun gs theorie, und 8) die objective Strafrechtstheorie entweder 1) als Abschreckungs— oder) als Präventionstheorie erscheint. In dem philosophischen Strafrechte können aber diese Theorieen nur im allgem einsten Um⸗ risse(möglichst treu mit den Worten ihrer Urheber) dargestellt, und mit einer kurzen Prüfung der Staats- und Staatenrecht. aufgestellten Lehren verbunden werden. Die vollige Durchführung derselben im Einzelnen gehört zu⸗ nächst ins Gebiet und an den Eingang der positi⸗ ven Strafrechtswissenschaft. a) Die subjective Strafrechtstheorie. 45.„ 1) Die Wiedervergeltungstheorie. Das Strafrecht ist das Recht des Befehlshabers gegen den Unterwürfigen, ihn wegen eines Verbre— chens mit einem Schmerze zu belegen. Die richter— liche Strafe kann aber nur deshalb wider den Ver— brecher verhängt werden, weil er verbrochen hat. Strafe erleidet daher das Individuum, nichtweil es die Strafe, sondern weil es eine straf—⸗ bare Handlung gewollt hat. Das Strafgesetz ist ein kategorischer Imperativ; denn wenn die Ge— rechtigkeit untergeht, so hat es keinen Werth mehr, daß Menschen auf Erden leben. Die Strafe wird also nicht verhängt wegen der Sicherheit der bürger— lichen Gesellschaft, nicht wegen des Wohles des Ver— brechers selbst, noch wegen eines andern Grundes, sondern einzig deshalb, weil sie die nothwen— dige, durch die Gerechtigkeit gebotene, Folge des Verbrechens ist. Die öffentliche Gerechtigkeit kann aber für die Art und den Grad der Bestrafung keinen andern Grundsatz aufstellen, als den Grundsatz der Gleichheit, im Stande des Züngleins an der Wage der Gerechtigkeit; also: Was für unverschuldete Uebel du einem Andern im Volke zufügest; das thust du dir selbst an. Beschimpfst du ihn; so beschimpfst du dich selbst. Bestiehlst du Hir 0 shät + In tloniꝰ/& fen des um de d ugeben; kend, W scheen ve der keinen Hlichhei Vidervet bet daran zuder 11 Stafe 8. Recht selte RK in de prib 1707. in der hariä nina ae N deoßt.V shen, an Staats- und Staatenrecht. 205 ihn; so bestiehlst dich selbst. Schlägst du ihn; so in.. n dich 15. Tödtest du ihn; so tödtest du dich VII selbst. Nur das Wiedervergeltungsrecht Gus talionis), aber wohl zu verstehen, vor den Schran— ken des Gerichts, nicht in dem Privaturtheile, kann die Qualität und Quantität der Strafe bestimmt angeben; alle andere sind hin und her schwan— kend, und koönnen, andrer sich einmischender Rück⸗ ingsthenl sichten wegen, keine Angemessenz heit mit dem Spruche der reinen und strengen Gerechtigkeit enthalten. Die Deich Gleichheit der Strafen, die allein nach dem strengen egen einte Wiedervergeltungsrechte möglich ist, n de sich jen. Die rit aber daran, daß nur dadurch im Verhaltnisse b wider x zu der innern Bösartigkeitd er Verbrecher er verbrot die Strafe ausge esprochen wird wum, nich S. Kant, in den met. Anfangsgr. der il es eine! Rechtslehre, S. 195 ff. Schon Jakob . Das Ern stellte in s. p hilos. Rechtslehre den Satz auf: un wenn!„daß die Strafe moralische Ver geltung sey.“— VMWIII An Kant schl——.2 sich an: J. Heinr. Tieftrunk, in den philos. Untersuchungen über das 1* privat- undöffentliche Recht, 2 Th. Halle, Hi. 1797. 8.; Bergk(mit 9190 Abweichungen) ri in der Philos. des peinl. Rechts, und Za⸗ x chariä in den Anfangsgr ünden des Cri⸗ ⸗0 minalrechts.— Selbst Bouterwek nimmt ½• ö eine modificirte Wiedervergeltungstheorie an. 49. Prüfung derselben. . rehttn Die Wiedervergeltungstheorie behauptet das ö große Verdienst, daß sie auf die Freiheit d des Men⸗ Iu. 50 schen, auf die innere Triebfeder der strafbaren Hand— 206 Staats- und Staatenrecht. lung sich gründet, und darnach den Grad der, Schuld, und die Art und Weise der Strafe bestimmt; daß sie also von der reinen Vernunftidee der Gerechtigkeit ausgeht, und jedem ganz das zutheilen will, was seine Thaten verdienen. Sie erhebt dadurch den Staat zu der Bestimmung, die sittliche Ordnung auf Erden darzustellen, welche im Weltganzen, unter der Leitung der höchsten Gerechtigkeit Gottes, als voll— kommene Ausgleichung zwischen Verdienst und Be— lohnung, und zwischen Verschuldung und Strafe in der Idee angenommen wird. Allein in ihrer Anwendung und Ausfüh— rung im Staate muß die Wiedervergeltungstheorie hinter der Idee der Vernunft zurückbleiben. Schon an sich kann das Strafgesetz nicht als kategori— scher, d. h. unbedingt geltender, Imperativ, wie das Sittengesetz, gedacht werden, weil Zwang und Strase nur Mittel zum Zwecke des Staates, nicht Zweck selbst sind. Das Strafgesetz ist daher nur ein be— dingter(hypothetischer) Imperativ, der blos dann eintritt, wenn eine Verletzung des Staatszweckes vor⸗ ausgegangen ist. Was aber die sittliche Wiederver⸗ geltung selbst betrifft; so kann allerdings ohne dieselbe, d. h. ohne die unbedingt angemessene Ausgleichung des Verdienstes mit der Belohnung und der Ver— schuldung mit der Strafe, die sittliche Weltord— nung nicht gedacht werden; nur daß die Verwirk— lichung dieser großen Idee auf Erden und von end— lichen Wesen nicht möglich ist. Sie bleibt das Werk der Allwissenheit, der Allgerechtigkeit und Allmacht Gottes. Doch geht aus der Wiedervergeltungstheorie so viel für die philosophische Begrundung des Straf— rechts im Staate hervor, daß die ganze Gestaltung des Staates, in Beziehung auf die Herrschaft des Nhth,. sissthe ö en Etaal, Mue voth Nees S süͤhtt, auch inde —s sahlichen der nn 00 Ul Iat als Stuftech 6 fr Wurdusgch ritkgesih du Hedd Stimu bingt fi lichen E übrigens lig gle Halis, Größe na freilt Ersuschn odauns borausse heit yy den tt hat, nie der Gen Sollen e 6n völ Staats- und Staatenrecht. 207 Rechts, von der Art seyn soll, daß die sinnlich⸗ver— nünftigen Wesen, welche im Staate leben, durch den Staat, nach dessen Zwecke und nach den in seiner Mitte vorhandenen Bedingungen für die Erreichung dieses Zweckes, zur sittlichen Mündigkeit ge— führt, und in allen ihren Verhältnissen— mithin auch in den von ihnen vollbrachten Rechtsverletzungen, — als sittliche Wesen, und zwar nach der that— sachlichen Ankündigung ihrer sittlichen Mündigkeit oder Unmündigkeit, behandelt werden. Ob nun gleich zunächst die zußere rechtswidrige That als strafbar sich ankündigt, und unter das Strafgesetz gebracht werden muß; so soll doch, so weit es zu erforschen möglich ist, diese That auf die ihr vorausgehende innere Gesinnung und Triebfeder zu— rüͤckgeführt, und nach diesem Maasstabe die Art und der Grad der Strafe bestimmt werden; denn selbst die Stimme des Gewissens in dem Verbrecher bürgt für diesen Zusammenhang zwischen der unsitt— lichen Gesinnung und der strafbaren That. Kann übrigens die Strafe nicht in der Zufügung eines völ⸗ lig gleichen Uebels bestehen; so muß, nach dieser Theorie, an die Stelle derselben ein der Art und der Größe nach möglichst gleiches Uebel treten; nur daß freilich die se Zutheilung der Strafe die genaueste Erforschung der Empfänglichkeit des strafbaren Indi— viduums fur die verschiedenen Arten des Schmerzes voraussetzt, weil, ohne diese Erforschung, die Gleich— heit zwischen der über den Verbrecher zu verhängen⸗ den Strafe und dem Uebel, das er Andern zugefügt hat, nicht möglich ist, und doch auf dieser Gleichheit der Grundcharakter der Theorie selbst beruht.— Sollen endlich die Strafen dem begangenen Verbre— chen vöͤllig gleich kommen; so müßten auch auf un— 268 ö Staats⸗ und Staatenrecht. menschliche Verbrechen unmenschliche Strafen gesetzt werden. ö 50. 2) Die Besserungstheorie. Die Besserungstheorie entsprang theils aus der völlig gerechten Rüge der Härte der ältern positiven Criminalgesetze; theils aus religiösen Gründen; theils aus der Wahrnehmung der wirklichen Besse— rung einzelner Verbrecher. Thatsachlich ward sie versucht in der milden Gesetzgebung Leopolds 2in Toskana, wo namentlich die Todesstrafe ganz aufge— hoben ward, und in den nordamerikanischen Freistaa— ten; doch hat man in den letztern später die Ueberzeu— gung gewonnen, daß man mit der Besserungstheorie in der Wirklichkeit nicht ausreicht. Obgleich die Besserungstheorie nach ihrer Be— gründung und nach ihrer Durchführung sehr verschie— den gestaltet werden kann; so ist doch der allgemeine Grundsatz, von welchem sie ausgeht, der, daß jedes sinnlich-vernünftige Wesen, welches ein Verbrechen begangen hat, dieses Verbrechens ungeachtet ein Wesen ist, das, nach dem vervollkommnungsfähigen Charak— ter seiner Natur, der sittlichen Besserung, d. h. der völligen Veränderung und Umbildung der unlau— tern Triebfeder fähig bleibt, aus welcher die strafbare That hervorging. Es müsse daher auch die Strafe von der Art seyn, daß sie entweder diese Besserung selbst herbeifͤͤhre und bewirke, oder daß doch die Besserung als der Maasstab zur Bestimmung der Dauer der Strafe gebraucht werde, weil eine Strafe, welche hinreicht, den Verbrecher zu bessern, auch als der innern Schuld desselben vollkommen angemessen Kudhei bangt Hscshyt aume sche nan alles e ets verdä Nf mam ufichge suce, 0 blos eine M Erh Hurtger Pͤnite jder Rdih D brachttr dem 36 Mfssch⸗ de Bess Iicke 0 + Sunße! die lehte sch begr Veirttt lichtern Die söhter, Staats- und Staatenrecht. 269 zu betrachten sey, und zugleich die gesammte Rechts- gesellschaft vor weitern Verbrechen desselben Indivi— duums sicher stelle. Diese Theorie verlangt daher, daß man alles entferne, was zur Begehung eines Verbre— theorie. chens verleiten kann, daß man den Hang dazu vertilge, daß man an der Wohlfahrt des Verbrechers selbst ein ang theilsun aufrichtiges Interesse nehme, und ihn zu überzeugen der altern gt suche, daß die Uebel, welche ihm zugefügt werden, cligi'sen Gri blos eine unabwendbare Folge seines 5—— sind. er witklicherd Als Hauptschrift gehört hieher: hats. Ernst Spangenberg, über die sittliche und ung Kopehs! bürgerliche Besserung der Verbrecher mittelst des Sstrafe au Pönitentiarsystems, als den einzigen zulässigen Zweck ½. jeder Strase. Frei nach dem Englischen des Rosooe. ** Landsh. 1821. 8. 51. nc nd Prüfung derselben. hruns siht u Der Zweck der Strafe im Staate, nach voll— da ulr brachter Rechtsverletzung, muß genau theils von ht, der,! dem Zwecke der Züchtigung in Hinsicht der Erziehung 5 ein Vnde physisch-unmündiger adeild während der Zeit der Waßlich Kindheit und; Jugend, wei ldieser beol nothwendig sahigen E die Besserung in sich einschließt, theils von dem (sserung, d. Zwecke der rechtlichen Ahndung 9 Pol izeivergehen ldung der!(3. B. wenn sich Einer berauscht hat und auf der cher diesre Straße Händel anfängt) unterschieden werden, weil 7½%½%%% die letztern—8 de Rechtsverletzungen in ä sich begreifen, ihre Bestrafung die Besserung des , da u Verirrten 15——. nur hicht hindern, sondern sogar er— R leichtern und befördern soll. Peilan E Die Strafe im Staate aber, welche wegen ange— besert, A drohter, oder vollbrachter Rechts verletzung ausgespro— 270 Staats- und Staatenrecht. chen und vollzogen wird, kann an sich die Besserung des Verbrechers nie berücksichtigen; nur daß, bei Zu— theilung von Strafen auf geringere Verbrechen(3. B. bei Gefängniß- oder Zuchthausstrafe) die Besserung nicht geradezu gehindert und unmöglich gemacht wird. Denn das verletzte Recht des Individuums, so wie die gestörte Herrschaft des Rechts im ganzen Staats- vereine, kann nur durch die Abbüßung der rechtlichen Strafe, welche auf das Verbrechen gesetzt ist, ausge— glichen und dadurch die Herrschaft des Rechts von neuem gesichert werden.— Selbst wenn die Besse— rungstheorie blos auf die Dauer der Strafe bejo— gen werden sollte, würde dadurch theils sehr oft der Maasstab der strengen Gerechtigkeit verletzt werden (wenn z. B. eine Strafe, die gesetzlich zehn Jahre dauern sollte, der Besserung wegen auf fünf Jahre vermindert würde), theils die Beurtheilung, ob der Verbrecher wirklich durch die bereits abgebußte Straf— zeit gebessert worden sey und ihm die übrige Dauer der Strafe erlassen werden könne, großen Schwierigkeiten unterliegen, und der Heuchler nicht selten die Richter täuschen. Deshalb verlangt es die Gerechtigkeit, daß die zuerkannte Strafe ganz in Angemessenheit zu dem Verbrechen abgebüßt werde, obgleich die Strafanstalten im Staate von der Beschaffenheit seyn sollen, daß der aufbewahrte Verbrecher nicht noch verdorbener in denselben und für die Zeit seiner Ent— lassung dem Staate noch gefährlicher werde, als zu— vor; daß aber auch eben so wenig sein Schicksal in der Strafanstalt in dem Grade milde und günstig sey, daß er deshalb neue Verbrechen begeht, um wie⸗ der in diese Anstalt zu kommen. V Die igen ein dulch An birgerich haben, I sellurg d herden, Zwange N.H Vaht ibieht Rrößetes 1d N begthin bewitkt: dem Ve pird. 1 Ischrek aber de so der uung, roe tit durch daß diebi Stusi⸗ bls Reh die birge die ohne x cber auc inet Ha der Frei Staats- und Staatenrecht. 2.4 3) Die objective Strafrechtstheorie. —2 * 1) Die Abschreckungstheorie. Die bürgerliche Strafe ist ein vom Staate wegen einer begangenen Rechtsverletzung zugefügtes, durch ein Strafgesetz vorher angedrohtes Uebel. Die bürgerliche Strafe muß aber einen rechtlichen Grund haben, und dieser beruht auf dem Rechte der Sicher— stellung des Staates. Allein diese kann nur erreicht werden, wenn der Staat durch psycholo gischen Zwang verhindert, Verbrechen zu begehen, und diese Verhinderung wird erfolgen, wenn jeder Bür⸗ ger uberzeugt ist, daß auf die Rechtsverletzung ein großeres Uebel erfolgt, als das sinnliche Bedürfniß und die Begierde groß war, eine Rechtsverletzung zu begehen. Diese Ueberzeugung kann aber nur dadurch bewirkt werden, daß die Verknüpfung des Uebels mit dem Verbrechen durch ein Gesetz angedroht wird. Der Zweck des Strafgesetzes ist demnach? Abschreckung, der Grund der Zufugung der Strafe aber die Verwirklichung des Strafgesetzes. Es ist also der Zweck der bürgerlichen Strafe weder Besse— rung, noch Vergeltung, noch die Abschreckung Ande— rer durch die Vollziehung der Strafe. Daraus folgt, daß die bürgerliche Strafe nur aus und nach einem Strafgesetze verhängt werden, und daß der Staat blos Rechtsverletzungen, als solche, strafen kann; daß die bürgerliche Strafe verschieden ist von der Rache, die ohne einen rechtlichen Grund ausgeübt wird; daß aber auch, bei der Bestimmung der Strafbarkeit einer Handlung, nie der subjective Grund der Freibeit des Handelnden berücksichtigt 272 Staats⸗ und Staatenrecht. werden darf, weil die Freiheit für das äu⸗ ßere Recht als nicht vorhanden betrachtet werden muß, sondern blos der objeetive Grund der Strafbarkeit, der auf der Thatsache beruht, welche unter dem Gesetze enthalten ist. Daraus er— gibt sich der doppelte Grundsatz: Jede Strafe ist nur insofern gerecht, als sie dazu dient, die Gefahr für den rechtlichen Zustand des Staates abzuwenden; und: Je größer die Gefahr für den rechtlichen Zu— stand ist; desto größer ist die äußere Strafbarkeit. Der Begrunder dieser Theorie ist Feuerbach, welchem, mit einzelnen Abweichungen, sehr viele der neuern Strafrechtslehrer folgen. Vgl. die da— hin gehörenden Schriften H. 44., und besonders Thibauts geistvolle Kritik dieser Theorie. r 54. Prüfung derselben. Nach der Vernunft ist allerdings jede bürger— »liche Strafe ein vom Staate wegen einer begangenen Rechtsverletzung zugefugtes Uebel; allein zum Wesen der Strafe selbst gehört es nicht, daß sie durch ein Gesetz angedroht werde. Denn obgleich für jedes Verbrechen im Staate in dem Gesetzbuche des Straf— rechts ein Strafgesetz da seyn soll, und namentlich kein positives Strafrecht ohne ein vorhandenes Straf— gesetz gedacht werden kann; so geht doch an sich der Begriff und das Wesen der Strafe nicht aus dem Gesetze, sondern aus der Vernunft hervor, d. h. aus der nothwendigen Verknüpfung eines sinnlichen Uebels mit einer strafbaren Handlung nach der ewigen Idee der Gerechtigkeit. Denn sollte die Strafe nur auf das vorhändene Strafgesetz sich gründen; so würde e Wau 6 Widde eit buchhn Rn uu Maich 2 Wchek in sch, sod Hen, wlshh würde cbef, Dispottemie Stußzschu Hsnten mit an die Vaddef — Banm ft 1d der Stt Welthungen Helndsch Zbarg nit linhar; der dem Verhi Vle der H aus einem, nit der Beg doblich diet D wetr d scht Merdli Eschang, der Hitbech derselben i rach der V daselbe Vi Sroft git Durthalun auht,der& „, 2 Staats- und Staatenrecht. 27³3 jedes Verbrechen im Staate unbestraft bleiben müssen, das nicht durch ein Gesetz mit Strafe belegt wäre; ja es würde eine strafbare Handlung gar nicht ein Ver— brechen genannt werden können, die nicht als solche durch Androhung einer Strafe bezeichnet wäre. Nach der Abschreckungstheorie gibt es also kein Verbrechen an sich, sondern nur diejenige Handlung ist Verbre— chen, welche der Gesetzgeber mit Strafe bedroht. Dies würde aber, folgerichtig durchgeführt, den drückendsten Despotismus befördern(3. B. wenn in irgend einem Strafgesetzbuche die Ausübung des Cultus der Pro— testanten mit dem Feuertode— man denke an Huß, an die Verdammungsbulle Luthers— belegt würde)! — Wenn ferner auch aus dem Zwecke des Staates und der Strafe nothwendig hervorgehet, daß Rechts— verletzungen verhütet werden sollen; so ist doch der Grundsatz der Abschreckung durch psychologischen Zwang mit der Vernunftidee der Gerechtigkeit unver— einbar; denn nach diesem Grundsatze wird nicht aus dem Verhältnisse der strafbaren Handlung zur ewigen Idee der Gerechtigkeit die Strafe abgeleitet, sondern aus einem angedrohten sinnlichen Uebel, das mit der Begehung der Handlung verbunden wird, um dadurch die rechtswidrige Begierde zu unterdrücken.— Da weiter die Menschen in psychologischer Hin— sicht unendlich verschieden sind, und, nach der Erfahrung, die härtesten Strafen die Vol lbringung der Verbrechen oft nicht verhüten, ja selbst die Zahl derselben nicht vermindern können; so muß entweder, nach der Verschiedenheit der Individuen, auf ein und dasselbe Verbrechen eine schärfere und eine gelindere Strafe gesetzt, oder dem Richter die psychologische Beurtheilung und Entscheidung bertassen, oder über— haupt, der Sicherstellung des Staates wegen, jedesmal I. 18 274 Staats⸗ und Staatenrecht. * zu den härtesten Strafen geschritten werden; oder es müßten alle diejenigen ungestraft bleiben, bei deren Gleichgültigkeit gegen die angedrohten strengsten Straf— übel der Zweck der Abschreckung durch die Strafe nicht erreicht würde. Die beabsichtigte Abschreckung Andrer aber durch die Strafe, wennder Verbrecher selbst dadurch nicht abgeschreckt werden könnte, würde den Staat in den Fall bringen, einen Menschen als Mittel zu gebrauchen(selbst zu verbrauchen), um den vorgesetzten Zweck bei andern Staatsbürgern zu erreichen, so wie überhäupt die fortdauernde Noth- wendigkeit der Anwendung der Strafen den Beweis enthält, daß der eigentliche Zweck der Abschreckung im Ganzen nie erreicht wird.— Da endlich die Abschreckungstheorie auf die innere Freiheit des Handelnden und auf die Triebfeder, die ihn bei dem Verbrechen leitete, gar nicht Rücksicht nimmt, sondern blos an die Thatsache und an den Thatbestand des Verbrechens sich hält; so erleichtert sie zwar dadurch von der einen Seite die Entscheidung der Strafe, verstößt aber von der andern gegen das Vorhanden— seyn der sittlichen Freiheit im Menschen; berücksichtigt ausschließend das sinnliche, mithin das niedere Bestrebungsvermögen im Menschen, ohne das ver— nünftige, oder höhere, in Anschlag zu bringen; ver— hindert die Ausmittelung der oft so sehr verschie— denen subjectiven Grade der Strafwür— digkeit, und der Zurechnung, und sieht sich genö— thigt, in den meisten Fällen die strengsten und härtesten Strafen anzuwenden. X De Cuhen:; Ner vuch beg sut srden lichen I.l velchem d Rhin ghe Sel daher! mittl acht Nsen, di Hudeen se muß de ershidet zu ener H auch zugl niß der Rohtzuft run, de u shn daf, dchticheng Itet dem sean, und Zweckekke haudttt, d Strafey insoftr s erden sil cber ein 9. lenen; + llbel shn, tenrecht. Staats⸗ und Staatenrecht. 275 54. 2) Die Präventionstheorie. Die Präventionstheorie beruht auf folgenden Sätzen: Aller rechtliche Zwang gegen Andere wird da— durch begründet, daß derjenige, gegen welchen er statt finden soll, ein Hinderniß der allgemeinen gesetz— lichen Freiheit geworden ist; so wie der Zweck, zu welchem der Zwang ausgeübt wird, durchaus nur dahin gehet, daß dieses Hinderniß entfernt werde. Soll daher die Strafe als ein rechtliches Zwangs— mittel erscheinen; so muß sie dadurch rechtlich begrün— det seyn, daß der, gegen welchen sie statt finden soll, ein Hinderniß der allgemeinen Freiheit geworden ist; sie muß den Strafbaren treffen, weil er sie dadurch verschuldet h hat, daß er, unter diesen Umständen, nicht zu einer Gesell schaft freier Wesen paßt; sie muß aber auch zugleich nur den Zweck haben, daß jenes Hinder— niß der Freiheit aufgehoben, und der voll lkommene Rechtszustand wieder hergestellt werde. Die Strafe nun, die weder blos Nothwehr, noch Entschädigung seyn darf, kann, wenn sie nicht aus der Reihe der rechtlichen Zwängsmittel ausgestrichen werden soll, nur unter dem Zwange zur Prävention begriffen seyn, und Prävention als ihren rechtlichen Zweck erkennen. Hierdurch wird keinesweges be— hauptet, daß jedes Präventionsmittel den Namen Strafe verdiene, sondern nur, daß jede Strafe, insofern sie als ein rechtliches Zwangsmittel betrachtet werden soll, eine Art der Prävention seyn müsse. Soll aber ein Präventionsmittel den Namen Strafe ver— dienen; so muß 1) die rechtliche Sträfe ein sinuliches Uebel seyn, Wendes dem Menschen darum zugefügt 18* — 270 Staats-⸗ und Staatenrecht. wird, weil er dasselbe rechtlich verdient hat; und so kann sie 2) keinen andern Zweck haben, als kunftige angedrohte Rechtsverletzungen zu verhüten. Denn das Bestehen des rechtlichen Zustandes unter den Menschen erfordert ein stetes Be⸗ stimmtseyn ihres Willens für das Rechtsgesetz, ohne doch dabei die innere Triebfeder dieses Wil— lens zu berücksichtigen. Da also der rechtliche Zustand nicht blos durch wirkliche Rechtsverletzungen aufgehoben wird, sondern auch zwischen denen nicht besteht, welche, ohne im gegenwärtigen Augenblicke einander zu verletzen, doch nicht gestimmt sind, jeder Rechtsverletzung in Zukunft sich zu enthalten; so kann der rechtliche Zwang keinesweges auf Wiederherstellung der Integrität der verletzten Rechte und auf Schaden— ersatz beschränkt seyn, sondern es muß auch in An⸗ sehung dessen, welcher durch das Verbrechen einen Mangel der nöͤthigen Willensbestimmung bewiesen hät und also gefahrdrohend für die Zukunft erscheint, durch ein die sinnliche Lust zum Verbrechen über— wiegendes Strafubel die Gefahr für die Zukunft aufgehoben, es muß prävenirt werden. Der rechtliche Zweck der Strafe muß mithin auf die Zukunft berechnet seyn, und in der Ent— fernung eines bevorstehenden Schadens bestehen. Ihr Rechtsgrund ist die geschehene Drohung einer Rechtsverletzung, und die dadurch begründete Gefahr; sie trifft demnach den Strafbaren, weil er Gefahr droht; sie trifft ihn zu dem Ende, damit er nicht ferner Gefahr drohe. Dieser Zweck kann aber erreicht werden entweder durch Unmöglichmachung der Ausführung der Drohung, oder auch in vielen Fällen durch Abschreckung. Rechtliche Strafe ist also ein sinnliches Uebel, welches dem, eine Gefahr drohen— du, Shft Rtbeder l Lahlcho ac diser 165 ein ewig Auchaus dl diduums, Wilersbes zwange, de Zuick öl Or mann if fihetr 3 Benen Sy din ibrgg Nann; Grundt schaft, Dilla Grolm Hnscht! hihle:, wasches d Hbits, sit nid sondan Ctlf seiners stufe, was sei er sich dersiben ihe Zufi daß die — 277 krecht, Staats⸗ und Staatenrecht. klich vuh ern III Itsverlehnh chen des achl ordert ein suth ahr den, Subjecte zur Entfernung einer eee dun entweder durch Abschreckung desselben, omnd. Unmöglichmachung der Drohung Danerenc, Nach dieser Theorie fordert daher das n Winen, als ein ewiges und practisches Gesetz fur* 225 s In⸗ Moctee ö ö illensbestimmung des J Rohtegsh, durchaus eine rechtliche Willensbe ieser rechtlichen feder diesed 2— d nur der Mangel dieser 101 feder dieste, dividuums, und u 2 V•asse de nt Willensbestimmung berechtig enwabt, dessen —Hj— ö 3—2— 7 Rehtzorh zwange, dessen Grund in der Geg zwischn dunn Zweck in der Zukunft liegt. ie ist Grol⸗ Begründer dieser Theorie ist v. Därtiger Art Der Begründer d Uhrten Werken. In Wrni nn in s. H§. 44. aufgeführte Belschie⸗ gestimnt s, ma it lehrte Stübel(in s. 1795 erschie⸗ 1 enthatet l früherer Zeit lehrte S Hanzen dasselbe. Unter »n Systeme ꝛc.) im Ganzen dasselbe. Il uf Wihchel ee lehrern bekennt sich Titt— temdafbi den übrigen Ran bie hauptsächlich in s. ö* ieser Cort abt mann zu dieser Th 2—— on⸗ —— Gründlünien der Is Verbeeche ö ze 8 Valt nit wenigen Abweichungen. In einz estimwutz d schaft, tellun ist er noch deutlicher, als nn. Theilen der Darstellung sche Tittmanns H Grolmann. Eine Stelle, 2 e et, gehört n ibahl Ansicht dieser Theorie besonders Huihr Uebel *7 All A 272 1 E 7 ahr für M3 bi Strafe heißt dasjenige sinn 2—9— ieher:„Otrase 9— des Freiheits— 4 werdiz. 9's dem Urheber einer Storung des Freih e welches dem Urh ö gechtsgesetzes, zuge— Strafe naß l 1—— ch Vorschrift des Rechtsgesetzes, zus Fudin 3.Diern nach Aa ist nicht Zweck an sich, u„ und u fügt wird. Die 2eh ist inn Ldech⸗ denn HehsN. 7 NI mne 5 Schedde sondern nur Mittel zu e zu Diahanh en blos 0 Hene Du, Strafe zuzufügen, ist dem Mensch so nicht Harundet Oe Sacheer it erlaubt. Er darf also ni seiner Sicherheiteui 2), daß jeder leide, „ vellel strafen, weil es gerecht ist usnderd W damit 1N 2* ern e, damit was seine Thaten werth 205 tige Handlungen ö*5 ö EEun er sich sichere gegen zu— 8 Strafe ist daher, lic machht, derselben Art. Der Zweck d Min bewirken, iI 23 unnöthig zu machen, z ö u in W ihre Zufügung ar nicht eintreten, e Eun daß die Fälle ihrer Anwendung g 278 Staats- und Staatenrecht. oder, was einerlei ist, Sicherheit des Freiheitsgebie— tes gegen fremde Eingriffe sich zu verschaffen. Dies kann aber geschehen, indem der Drohende entweder von der Ausführung der Drohung abgeschreckt, oder dazu außer Stand gesetzt wird.“ 55. Prüfung derselben. Es gehört zu den Vorzügen der Präventions⸗ theorie, daß sie auf das Rechts gesetz, als ein in der Vernunft enthaltenes ewiges und practisches Ge— setz, sich gründet, ob sie gleich die innere Trieb— feder der freien Handlung nicht berücksichtigt; daß sie die Strafe blos als Mittel zum Rechtszwecke aus⸗ spricht, zwischen Verbrechen und Vergehen genau unterscheidet, und überhaupt durch eine große Milde, sowohl in den Grundsätzen, als in deren Anwendung, sich ankündigt. Allein im Geiste dieser Theorie wird die begangene Rechtsverletzung gar nicht bestraft, sobald der Ver— brecher nicht für die Zukunft mit erneuerter Rechts- verletzung droht; es würden also, nach derselben, viele Rechtsverletzungen ungestraft bleiben; dagegen wür⸗ den manche Individuen gestraft, und hart gestraft werden müssen, wenn man aus ihren begangenen Handlungen entweder einen gegründeten, oder auch einen zu übereilten Schluß für ihr Betragen in der Zukunft machte. Auch bleibt es für den Richter in den meisten Fällen unmöglich, das Wesen des Ver— brechers so tief zu erforschen, um— ohne doch die innere Triebfeder der Handlung zu berücksichtigen— über den Mangel seiner rechtlichen Willensbestimmung zu entscheiden, obgleich eben nur dieser Mangel zu Iem Ml dmriten niht xie Oucte, Wo ie etkann Ruf, sabi Hlthuug! Oigangeker nittodel sich U hen kanh, Lalsch be Mag e e allin den hwie u 2 Carl otszwane darf in e Zukunft angenhei etkennbote vrden.— Nß„ urch Uteratde theilweis ah ihrr bedeltend tige Iun Auße Rnige eige kecht, Frehhütgl verschaffn. Drͤhende au udabgescht Tirin setzt wid ben. u der Prünet sgeseh, n und praetshee die imm V erückshtgt u m Rechspo d Vaha; 0 eine gußtx deren M witd di det st, scbab K 1 erneuertt vach daslintz lben; dang „und hut ihren H rdetn, A 1 B ür de Rult cld — Staats- und Staatenrecht. 279 dem Präventionszwange berechtigen soll.— Außer⸗ dem ist es eine Forderung der Vernunft, die an sich nicht zurückgewiesen werden kann, daß in einem Staate, wo das Recht zur Herrschaft gelangen soll, keine erkannte Rechtsverletzung ungestraft bleiben darf, selbst wenn der Verbrecher keine neue Rechts— verletzung befürchten läßt; daß ferner die aus einer begangenen Rechtsverletzung durch Schlüsse auszu⸗ mittelnde Gefahr künftiger Rechtsverletzungen an sich keinen rechtlichen Grund zu einer Strafe geben kann, weil die Strafe nur auf die vollbrachte That sich beziehen darf; und daß die Erforschung des Mangels einer rechtlichen Willensbestimmung, wel⸗ cher allein zum Präventionszwange berechtigen soll, bei vielen tausend sittlich-unmundigen im Staate sehr schwierig und unsicher bleibt, wenn nicht, eben bei der Charakterlosigkeit der großen Menge, der Präven⸗ tionszwang sehr häufig eintreten soll.— Ueberhaupt darf in einem rechtlich gestalteten Staate nie der Zukunft wegen, sondern wegen der in der Ver⸗ gangenheit vollbrachten That, und zwar nach der dabei erkennbaren Verschuldung des Verbrechers gestraft werden.— Endlich kann nicht verkannt werden, daß, durch die Aufnahme der Abschre ckung in die Alternative der Bestrafung, die Präventionstheorie theilweise in der Ausfüͤhrung, wenn gleich nicht nach ihrer Begründung, der Abschreckungstheorie sich bedeutend nähert, und überhaupt für die folgerich— tige Anwendung die allerschwierigste seyn dürfte. 56. Allgemeines Ergebniß. Außer diesen vier Haupttheorieen könnten noch einige eigenthüͤmliche Ansichten scharfsinniger Männer 280 Staats- und Staatenrecht. selbstständig aufgeführt werden, die aber im Ganzen, mehr oder weniger, mit einer der dargestellten zusam⸗ mentreffen. So leitete Hufeland den Grund des Strafrechts aus dem allgemeinen Bür ger ver— trage, Fichte aus einem besondern Abbußungs— vertrage ab, durch welchen Alle Allen versprechen, sie um ihrer Vergehen willen nicht vom Staate auszu— schließen, sondern ihnen zu verstatten, diese Strafe auf andere Weise abzubüßen.— So stellte Thibaut (in s. Kritik der Feuerbachischen Theorie die Strafe als eine bloße Maasregel der Noth dar, indem er darauf verzichtet, das Strafrecht auf einer rechtlichen Grundlage aufzuführen.— So entwickelte Schulze(in s. Leitfaden ꝛc.) aus dem Sittenge— setze die allgemeine Verpflichtung der Menschen, im Staate zu leben; und aus dem Rechte des Staates, zu existiren, die Befugniß, gegen widerrechtliche An— griffe einzelner Menschen und andrer Staaten als moralische Person sich zu schützen und zu erhalten, weil jeder rechtlich bestehenden Person das Selbst— erhaltungsrecht zukommt. Da nun die Ver— letzung von Zwangspflichten, welche man Verbrechen nennt, nicht nur eine Kränkung irgend eines Berech— tigten enthalt, sondern auch außerdem noch eine Ge— fahr für das Fortbestehen des Staates veranlaßt, in welchem das Verbrechen verübt wird; so muß dem gefährdeten Staate, als einer moralischen Person, das Recht zustehen, dem Verbrecher Uebel zuzufügen, welche von der Entschädigung des durch das Verbre— chen Verletzten verschieden sind, und den Zweck haben, die Gefahr fur die moralische Person des Staates abzuwenden.— Diese Lehre, welcher Martin(in seinem Lehrbuche ꝛc. S. 25 ff.) sich anschließt, so wie auch Henke(in s. Lehrbuche der 6 1 h de Staftcht ti⸗ Ier Stta yddet bl die inne veil dis —— 5) Gahte hinger Hung Fichte nun ha scheden Wegtlie Ime sichen siunu Hand Stta Icch Errei sch s. salbst winder so wi has i dieß bann lichet gett. tußg aus d nie Mal gehobt bach! lech aber inchyz argesteler d den Hrnd u Virzan in Abbißzz e Men vusseh vom Stameatz atten, dit S0 stelte Tht ischen Rl regel der Mu Straftchtah OQaht aus den Ett der Michn Rechte d E Wwiderrihhlh mdter Eunw und il b eson de ů Da um N he man Mt gend eine dem noc dt nates nunm hird: m oralishel Uebelyeh durch ddi den Jut Staats⸗ und Staatenrecht. 281 der Strafrechtswissenschaft S. 19)5 sich gegen die völlige Ausschließung der Freiheit aus dem Strafrechte erklärt, fuhrt nothwendig zu einer su b—⸗ jectiv-objectiven Strafrechtstheorie. Denn bei einer Strafrechtstheorie, die befriedigen soll, reicht weder blos die Rücksicht auf die Sittlichkeit und die innere Triebfeder des Verbrechers aus, (weil die That selbst in dem äußern freien Wir— *) Sehr wahr sagt Henke:„Die früher von den An— hängern der kritischen Philosophie versuchte Tren— nung des Rechts von der Moral ward durch Fichte vollendet. Die Strafrechtswissenschaft sollte nun nach den Grundsätzen des in Frankreich herr— schenden geist- und seelenlosen Materialismus(na— mentlich im Systéme de la nature, T. 1, p. 225) umgestaltet werden.— Da das für sich selbst be— stehende Rechtsgesetz nicht den Willen und die Ge— sinnung in Anspruch nimmt, sondern nur die äußern Handlungen berücksichtigt; so kann der Zweck der Strafe kein anderer seyn, als Furchterweckung und Abschreckung von Rechtsverletzungen. Weil aber die Erreichung dieses Zweckes bei freien Wesen, die sich ja gegen die Drohung verschließen können, und selbst den Schmerz der zugefügten Strafe zu über— winden vermögen, durchaus nicht zu verbürgen ist; so wird der Mensch von allem entkleidet, was ihn über das Thier erhebt; es wird die Freiheit aus dem Criminalrechte ver⸗ bannt, weil Freiheit, als etwas Inneres, Mora— lisches, Metaphysisches, für die von der Moral getrennte Rechtslehre ohne alle Bedeu⸗ tung ist.— Durch den Versuch, die Freiheit aus dem Criminalrechte zu verbannen,(der freilich nie gelingen kann, weil mit der Freiheit die Möglichkeit der Zurechnung und der Bestrafung auf— gehoben wird,) hat in Teutschland vorzüglich Feuer— basch Epoche gemacht.“ 282 Staats- und Staatenrecht. kungskreise geschieht‚) noch die bloße Rücksicht auf die That, weil der Verbrecher kein Thier ist, das dem Instincte folgt, sondern nach innern Trieb— federn hädelt. Hält man sich lediglich an die erste Rücksicht und behät blos das Subject des Verbrechers im Auge; so wird im Straf— rechte entweder eine idealische Nachbildung der sitt— lichen Weltordnung versucht, welche in der Wirklich⸗ keit nie völlig zu erreichen möglich ist, oder die beab⸗ sichtigte Besserung des verbrecherischen Subjects ver— rückt den vernunftgemäßen Charakter der Strafe und führt zuletzt zur Straflosigkeit. Hält man sich aber ausschließend an die zweite Rücksicht und behält blos das Ob ject, die verbrecherische That, im Auge; so fehlt die eigentliche Zurechnung, d. h. das Verhältniß der innern Gesinnung zur Handlung, und der Rechtsgrund der Strafe, die Straf— würdigkeit des Verbrechers wird in eine bloße äußere Strafbarkeit, in die Unterordnung der That unter ein vorhandenes Strafgesetz, verwandelt. Eine befriedigende Strafrechtstheorie muß daher beide Rucksichten verbinden. ö 57½ b) Lehre von der rechtlichen Anwendung des Zwanges und der Strafe im Staate. (Die subjectiv-objective Strafrechtstheorie.) Jede Rechtsverletzung, als eine in dem äußern freien Wirkungskreise erscheinende That, setzt in dem Thäter ein Uebergewicht des sinnlichen Be— strebungs vermögens über das vernünftige vor— aus, weil aus dem vernünftigen Bestrebungsver⸗ mögen, welches unter der sittlichen Gesetzgebung der Panit x‚ Hung Hebol d sumlihe Nubulden Gsbeckd sihdeK sicht rul schen kan mifiz d⸗ Wose fit Heem außt sche Bdi sunst umna in det Me daigen su Euun; o aue Stor eine St denn der des keben lihen He Ein schth, su vondige z Riheit d slben zue dieinnete wierrech lnen r und bisv Gründen Mushhen fungskrei Hlit des hrecht, . oße Rilsch in Dier f Hält munste uckscht ud erischlihth urechmunh nunz zur hul rafe, N.E wid in d e Unterotdug; afgesch, urs enußdute en Nuvttd rafe in M Stufihehe⸗ ein indeni 9107 Dat, scht sirrlihhhn 45 Wanihsü Vlaß Gscgon innerndi Lediglih n S das Suhj so wird in E achbidung i Staats⸗ und Staatenrecht. 283 Vernunft steht, keine pflicht- und rechtswidrige Hand⸗ lung hervorgehen kann. Da aber in dem Menschen die sinnliche Ratur mit der vernunftigen aufs innigste verbunden ist, und er, nach seiner Freiheit, den Endzweck der Sittlichkeit, welcher gemeinschaft⸗ lich den Kreis der Pflichten und der Rechte umschließt, nicht nur verwirklichen soll, sondern auch verwirk— lichen kann; da ferner der Staat, als eine vertrags— mäßig begründete Gesellschaft sinnlich vernünftiger Wesen für die Aufrechthaltung des Gleichgewichts in ihrem äußern freien Wirkungskreise, die einzige recht⸗ liche Bedingung ist, durch welche der von der Ver— nunft unnachläßlich gebotene Endzweck der Menschheit in der Wechselwirkung aller zu einem Ganzen ver— einigten sinnlich-vernünftigen Wesen erreicht werden kann; so folgt, daß jede Rechtsverletzung nicht blos eine Störung der bürgerlichen, sondern zugleich eine Störung der sittlichen Ordnung ist; denn der Staatsbürger hört in keinem Verhältnisse des Lebens auf, Mensch zu seyn, und unter der sitt⸗ lichen Gesetzgebung der Vernunft zu stehen. Eine Strafe kann daher, nach Vernunftge⸗ setzen, nur dann rechtlich seyn, wenn sie die noth⸗ wendige Folge einer Händlung ist, welche aus der Freiheit des Handelnden hervorging, und also dem— selben zugerechnet werden kann. Denn obgleich die innere Triebfeder des Händelnden, welche ihn zur widerrechtlichen That bestimmte, nicht in jedem ein— zelnen Falle mit völliger Sicherheit zu bestimmen, und bisweilen gar nicht nach ihren letzten subjectiven Gründen zu erforschen ist; so wird doch bei jeder von Menschen vollbrachten und in ihrem äußern Wir— kungskreise erscheinenden Handlung die innere Frei⸗ heit des Willens vorausgesetzt, weil nur bei Annahme 284 Staats-⸗ und Staatenrecht. — der innern Freiheit(d. h. des Vermögens, etwas thun zu können bei der Möglichkeit des Gegentheils/) die Zurechuung der Handlung, mithin auch die Bestrafung derselben möglich ist.— Eine Straf— rechtstheorie, welche der Rac sicht auf die innere Frei— heit des Menschen sich vö lg begibt, ist däher nicht auf den Menschen nach den doppelten Anlagen seiner Natur, sondern blos auf den Menschen, als lebendes Thier berechnet, auf welches man nur durch An— drohung und Vollziehung sinnlicher Uebel wirken will, ohne dabei der in ihm enthältenen vernünftigen Na⸗ tur zu gedenken. Se wahr sagt Schulze(in s. Leitfadenze. S. 364.):„Bei den meisten Verbrechern, welche der Criminaljustiz in die Hände fallen, war das Verbrechen, wegen welches sie von dieser bestraft werden, ein unvermeidlicher Erfolg desjenigen Ge— müthszuständes, in welchem es beschlossen und ausgeführt ward. Gleichwohl wird ihnen das Ver— brechen mit Recht zugerechnet, weil es eine Folge der Unterlassung dessen i st, was früher von denselben hätte gethan werden sollen, damit jener Gemüths— zustand nicht eingetreten wäre; und wie viele Missethaten würden unterblieben seyn, wenn, bei dem ersten Gedanken daran, die Schär dlich— keit derselben erwogen, und der sich dagegen noch regende Abscheu belebt und verstärkt worden wäre. Dies war aber vermöge der Herrschaft, welche der in seinem Innern nicht zerrüttete Mensch über sein Denken, oder über die Aufmerksamkeit und deren Richtung auf einen nmnn auszuüben vermag, eben so gut möglich, als wie das Vorstellen de, angenehmen Folgen, die eine Uebelthat verspricht.“ Rduchl in dulch den niben de Vrnun apkündit vorhan Hͤbrachte sprochen pütdigke vn det in Verdthung uigen Handlun selschaft ten Gise wikkten! verlehg keit in Srrfzet lung sogli bidet. pürdig barkeit wüigkt ale Hard rickflhen pegfä il, enafe, hhesen! Rrecht, mögene, eh des Gegasth „Smithin ath .— Eilt Ey uf die imnat bt, ist dynn Hen Aulagnie schen, a an nur duß! Ucbelviten N vernunthe in s. Kitsah Zerbrehhn, de falln, v von destti rfolg dese 5 behoh pitd ihnenes echnet, Rü sung destoh n hätte l ener Heniß uwart M hlieben shhe N, die Sheel sch duchlh särkt voddk rschat, blh Misc i famkel— uuibene das dastll Hchtpuhen. * Staats⸗ und Staatenrecht. 285 58. Strafwürdigkeit und Strafbarkeit der That. Die Zurechnung der vollbrachten That— sowohl im Bewußtseyn des Verbrechers selbst, als durch den Ausspruch des Richters,— setzt aber, neben der dem Verbrecher einwohnenden sittlichen Vernunft, die sich im Gefühle als Gewissen ankündigt, in der bürgerlichen Gesellschaft ein vorhandenes Gesetz voraus, durch welches die vollbrachte That als Rechtsverletzung aus ge— sprochen wird. Denn ohgleich die sittliche Straf— würdigkeit einer rechtswidrigen Handlung zunächst von der innern Triebfeder abhängt, welche die Rechts— verletzung veranlaßte, und von der Verletzung des ewigen Vernunftgesetzes der Gerechtigkeit durch die Handlung, selbst wenn diese in der burgerlichen Ge— sellschaft nicht als Rechtsverletzung in einem bestimm— ten Gesetze ausgesprochen und mit der dadurch ver— wirkten Strafe belegt wäre; so erhält doch die Rechts— verletzung ihren äußern Charakter der Strafbar— keit in der bürgerlichen Gesellschaft nur durch das Strafgesetz, welches den Begriff der strafbaren Hand— lung sogleich mit der dadurch verwirkten Strafe ver— bindet. Daraus folgt, daß die subjective Straf— würdigkeit das erste, die bürgerliche Straf— barkeit aber, als abhängige Folge von der Straf— würdigkeit, das zweite ist. Es folgt wieder, daß alle Handlungen, wo die Zurechnung, d. h. die Zu— rückführung auf die innere Freiheit des Handelnden wegfällt, von den eigentlichen Verbrechen, und von den Strafen, welche auf Verbrechen gesetzt sind, ausge— schlossen werden müssen. Es folgt endlich, daß, bei 286 Staats⸗ und Staatenrecht. der Zurechnung der Verbrechen, der Grad der innern Strafwürdigkeit, und also auch der bürgerlichen Strafbarkeit, zunächst davon abhängt, ob die Rechts— verletzung absichtlich, mit deutlichem Bewußtseyn ihrer Rechtswidrigkeit und Strafwürdigkeit, und mit der Kenntniß des bürgerlichen Strafgesetzes, oder ob sie, zwar durch die Schuld und Fahrlässigkeit, aber ohne die Absicht des Handelnden erfolgt. In dem ersten Falle heißt sie: dolus*), in dem zweiten: culpa. Von der Culpa muß aber die blos zufällige Verletzung der Rechte eines Andern unterschieden werden, weil die Culpa durchaus die Fahrlässigkeit, wenigstens die Unbesonnenheit des Handelnden bei Rechtsverletzungen, so wie die von ihm zu erwartende Bekanntschaft mit dem Strafgesetze) einschließt, welches die von ihm vollbrachte Rechtsverletzung be— zeichnet.— Durch die Zurückführung der rechts⸗ widrigen Handlung auf die innere Freiheit ver— mittelst der Zurechnung, wird also die Strafwür⸗ digkeit nach Vernunftgesetzen—(denn Würdigkeit und Unwürdigkeit bezeichnet jedesmal ein sittliches Verhältniß,)— durch die Unterordnung *) Gönner, Revision des Begriffs und der Einthei— lungen des Dolus. Landsh. 1810. 8. *„*) Sehr wahr bemerkt Henke im Lehrbuche S. b6o. in Betreff der vermeidlichen Unwissenheit (ignorentia vincibilis) entweder des Strafgesetzes, oder der Folgen, die aus einer gewissen Handlung oder Unterlassung nach Naturgesetzen gewöhnlich her— vorgehen, daß die Vermeidlichkeit oder Unvermeid— lichkeit der Unwissenheit nicht in abstracto, sondern in jedem einzelnen Falle nur nach der Verschieden— heit der Verhältnisse und nach den individuellen Kräften des Subjects bestimmt werden kann. e hle Eschigat gh, shen. lichen,“ fälligen das elste! nung der folgen fu ten Hund nuch dem dung, Id Hetund Hilhissn suulche V Nann, Ar der Cchl d. h. de Strafgeß besimmt Da Zat Me Hehülfe rau von de de, daß e den werder rechnun, Ind Str. daß ded Muschin Aftegun Haben wü tingetet VMIS ehrech. Graddnn der bitgah Nat, ch N llichem Baut Würdigkeit, trafgescher Fahelassih ndelnden eeflz *)in deh t die blos zf Indern umt 18 die Rihht des Hudach ihm zutne sete L) ett Rechtratth Eführung M mere Fah Iso die Sttehl eseten Rlichnet ien 1 ich die lntac⸗ ife und dA 610. 0. Lehthuche, en Un isseh der des Elß *0 E gewisen sehin gebe) den U patden ku. Staats⸗ und Staatenrecht. 287 der rechtswidrigen Händlung aber, als eine äußere Erscheinung, unter das im Staate bestehende Straf— gesetz, ihre bürgerliche Strafbärkeit ent⸗ schieden. Deshalb ist die Ausmittelung des Absicht— lichen, oder des Fahrlässigen, oder des Zu— fälligen bei der Ausübung der strafbaren Händlung das erste und wichtigste Geschäft, bevor die Unterord— nung derselben unter ein bestehendes Strafgesetz er— folgen kann, worauf, bei den absichtlichen strafba— ren Handlungen das Maas und die Größe der Schuld nach dem erkennbaren Grade der individuellen Bil— dung, und nach dem Grade der sittlichen Verdorben— heit und Bösartigkeit, so wie nach den äußern Ver— hältnissen des Reizes und der Veränlassung auf das sinnliche Bestrebungsvermögen des Handelnden, und sodann, nach dieser rechtlichen Ausmittelung der Größe der Schuld, das Maas und der Umfang der Strafe, d. h. die Anwendung des vorhandenen bürgerlichen Strafgesetzes auf den vorhandenen einzelnen Fall, bestimmt wird. Da übrigens an einer der Zurechnung fähigen That Mehrere Antheil haben können; so müssen die Gehülfen und Theilnehmer des Verbrechens ge— nau von dem Urheber(dem ursachlichen Grun— de, daß ein Verbrechen begangen ward,) unterschie— den werden. Zwar ist auch ihre Theilnahme der Zu— rechnung fähig; allein ihre Strafwürdigkeit und Strafbarkeit muß darnach bestimmt werden, daß die Theilnehmer gewöhnlich weniger gefährliche Menschen sind, als der Urheber, daß sie also ohne seine Aufregung schwerlich zur Theilnahme sich entschlossen haben würden, und daß daher auch bei ihnen ein ge— ringerer Grad der Verschuldung angetroffen wird. Vergl. Henke's Lehrbuch S. 44— 50. Staats⸗ und Staatenrecht. U 59. Wann die Zurechnung wegfällt. Nach der Ableitung der Strafwürdigkeit einer Handlung aus der Verletzung des ewigen Vernunft— gesetzes der Gerechtigkeit durch dieselbe, und der Ver— letzung des, aus diesem Vernunftgesetze stammenden, höchsten Zweckes des Staates, dürfen daher in der Strafgesetzgebung des Staates nur diejenigen Hand— lungen als Rechtsverletzungen aufgeführt und als strafbar ausgesprochen werden, welche der Zurechnung — der Zurückführung auf die innere Freiheit des Handelnden— fähig sind. Es müssen daher alle Handlungen, wo diese Zurechnung wegfällt, von den eigentlichen Verbrechen, und von den Strafen, welche auf Verbrechen gesetzt sind, ausgeschlossen wer— den. Dahin gehören diejenigen Handlungen, welche begangen werden: 1) von Minderjährigen, so lange als die Vernunft und das Gewissen bei ihnen noch nicht zum deutlichen Bewußtseyn von Recht und Unrecht gelangt ist(obgleich es mit großen Schwie— rigkeiten verbunden bleibt, ein gewisses Lebensalter für die beginnende Zurechnungsfähigkeit festzusetzen); 2) von Taub- und Stummgebohrnen, welche keinen Unterricht erhalten haben(wiewohl über solche Individuen mit großer Vorsicht geurtheilt werden muß); 3) von kindischgewordenen Greisen, von Blödsinnigen, Wahnsinnigen und Ra— senden, von Nachtwandlern und von völlig Betäubten und Betrunkenen, sobald die letz— tern es ohne ihre Schuld sind; 4) von solchen, welche durch entschie dene Gewalt zu einer strafbaren Händlung gezwungen wurden; und 5) von solchen, die sich im höch sten Gräde einer entschul— ——— digungs denschaf Rtj un Ruch seil segen sch, Afate h⸗ Heim Aut Milder auh der ) Die! Eintheilh D. lungen i den wert gangen im obser gung in s ganze Hrundsh Kecta) al kutspreher Dapzhen Verbre im Straf erkannt entwede oder die ligelnen . enrecht, wegfälh, Wfwidnn S ewigen Vun eselbe, dvyr stzeseht sumth dürfen dahr sur diesentge aufgfih N vel un 95 S M lirmit chnungoh und vondaer „ausge süs Hand lungh, nderiähnh ö 5 Gebisen ptseyn von mit 1 0 gewisss! higkeit f0 olte (wiewchl! l t geurche den. l Rnigenthn 11 n, shad R 4 00 f „ 4 0 Hewalt H 3 I Arden; de Altt el Staats⸗ und Staatenrecht. 289 digungs-⸗- und, er eee Lei⸗ denschaft befinden. Der letzte Fall kann zwar nie ganz von der Zurechnuug entbinden, weil der Mensch durch seine Freiheit die Affecten und Leidenschaften be— siegen soll; es entspringt aber aus einem gerechten Affecte(3. B. bei offener ehrenrührigen Beschuldigung, beim Antreffen des Gatten im Ehebruche u. s. w.) ein Milderungsgrund der Strafwürdigkeit und also auch der Strafbärkeit der Handlung. 60. 4) Die Lehre von den Rechtsverletzungen im Staate. Eintheilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen und Vergehen. Wenn bei der Eintheilung der strafbaren Hand— lungen in subjectiver Hinsicht zunächst unterschie— den werden muß, ob sie absichtlich oder zufällig be— gangen werden; so muß bei der Eintheilung derselben in objectiver Hinsicht, d. h. nach ihrer Ankündi— gung im äußern freien Wirkungskreise, von dem, das ganze Grbict des Staatsrechts bestimmenden, Grundsätze der Zwangspflichten(otlicis per- fecta) ausgegangen werden, weil nur diesen Rechte entsprechen. Denn blos das kann, im Gegensatze der Vergehen(delictum), in der Rechtsgesellschaft als Verbrechen(crimen) erscheinen, und als solches im Strafgesetze ausgeprägt werden, was ein an— erkanntes. verletzt, dies sey nun entweder das öffentliche Recht des Staate 5 selbst, oder die ursprünglichen und erworbenen Rechte der einzelnen Staasbürger. Dägegen nennen wir alle I. 10 290 Staats- und Staatenrecht. diejenigen Handlungen Vergehen, welche, nach einer innern fehlerhaften oder unsittlichen Triebfeder, gegen die Ordnung, Schickl ichkeit, Sitt⸗ lichkeit und Wohlfahrt im Staate verstoßen, sobald durch sie keine wirklichen Rechte verletzt werden. Die Vergehen stehen daher, aus diesem in der Vernunftgesetzgebung über die Zwangs⸗ rechte enthaltenen Grunde, nicht unter der Straf— gesetzgebung, sondern unter der Polizei— gesetzgebung, weil nur Rechtsverletzungen, nicht aber Verstöße gegen Ordnung, Schicklichkeit, Sitt— lichkeit und Wohlfahrt, in das Strafrecht und in das Strafgesetzbuch des Staates gehören). Die Verbrechen nennt man Staatsverbre— chen, wenn sie das öffentliche Recht, die Verfassung, Regierung und Verwaltung im Staate verletzen, und bür gerliche(oder Privat—) Verbrechen, wenn sie die ursprünglichen oder erworbenen Rechte der einzelnen Staatsbürger beeinträchtigen. Das Eigen— thümliche der strafbaren Handlungen aber, oder der Irbegeiff aller derjenigen Umstände, welche zu dem Begriffe derselben gehören, heißt der Thatbestand (corpus delicti), Chstph. Karl Stübel, über den Thatbestand der Verbrechen. Wittenb. 1805. 8. *) Es gehört besonders Tittmann und Grolmann, den Lehrern der Präventionstheorie, das Verdienst, daß sie zwischen Verbrechen und Vergehen genau unterschieden, und was die Rigoristen des Straf— rechts ohne zureichenden Vernunftgrund in den Be— reich desselben zogen, von demselben trennten. Alle, welche im Staatsrechte Moral und Rechtslehre nicht auf ewig von einander trennen, und zwischen offi- ciis perfectis und imperfectis genau unterscheiden, müssen ihnen darin folgen. MMhe gen U siht in d 8 d doch theilsu schiden, Veblache dürch sil 3u den hehg 90 0 1 Ruhe in der X nhl ter 6• D.ei öfentliche friede imethalb! * diestfähi N Silht 3 D.den! derung ch I Vohlf der Ve⸗ k) feit und uuden() terech. hen, wich, ittlichen Dich klichkeit,? Staate ust irkl. 11 ichen dy u0 aadeb 4 lneie ntet det Y Htodetlezungz Schickichithe erwutbnd ächtigen. Dus lungen abe, 0 stande, wuh k der Tath VWN e den H 0 „ Und tü theorie, d und Ve) Mhetist 1H 5 munstg und 11 sselben 111 WII und R Staats⸗ und Staatenrecht. 294 61. Die Vergehen. Obgleich die Vergehen an sich, nach dem auf— gestellten Unterschiede derselben von den Verbrechen, nicht in den Umfang des Strafrechts gehören; so ist es doch nöthig, die Gattungen derselben anzuführen, theils um sie streng von den Verbrechen zu unter— scheiden, theils weil sie sogleich den Charakter der Verbrechen annehmen, sobald wirkliche Rechte durch sie bedroht oder verletzt werden. Zu den Vergehen, welche zunächst unter der Po⸗ lizeigesetzgebung stehen, gehören: a) Handlungen, durch welche die Ordnung und Ruhe im Staate gestört wird, ob sie gleich nicht in der Absicht begangen werden, die Verfassung zu erschüttern, oder gegen die Obrigkeit sich aufzulehnen (z. B. ein Auflauf, Tumult, Lärm, Störung öffentlicher Feierlichkeiten u. s. w.); b) Handlungen, durch welche der Haus— friede gebrochen wird(Zänkereien, Schlägereien innerhalb der Wohnungen ꝛc.); c) Handlungen, durch welche dem Staate diest fähige Bürger entzogen werden(3. B. der Selbstmord; die Selbstverstümmelung, um sich z. B. dem Soldatendienste zu entziehen; die Auswan⸗ derung ohne gehörige Anzeige an die Behörden); d) Handlungen, durch welche die physische Wohlfahrt der Staatsbürger Auderel wird(3. B. der Vor- und Aufkäuf; die Hazardspiele ꝛc.); e) Handlungen, durch welche die Sittlich— keit und die Sitten der Staatsbürger gefährdet werden(3z. B. alle zweckwidrige Befriedigungen des 19* —20² Staats⸗ und Staatenrecht. Geschlechtstriebes, Schwängerung, Hurerei, Con— cubinat, Vielweiberei, Kuppelei u. s. w.— Noth⸗ zucht ist aber ein Verbrechen, und kein Vergehen, weil ein vernünftiges Wesen, wider dessen Wil— len, gezwungen, mithin dessen vollkommenes Recht verletzt wird;) f) Handlungen, durch welche öffentliche Anstalten im Staate verletzt werden(3. B. Be— schädigungen der Meilensäulen und Alleen, Abreißen öffentlicher Anschläge, Beleidigung der Schildwach⸗ ten ꝛc.); g) Handlungen, durch welche den im Staate bestehenden Kirchen die gebührende äußere Achtung entzogen wird(3. B. Gotteslästerung, Verspottung des Ritus einzelner Kirchen, Sectenstiftung u. s. w.) 62. Die Verbrechen. Die Verbrechen sind freie Handlungen, wodurch Zwangsrechte im Staate verletzt werden. Sie sind entweder öffentliche und also Staäts verbre⸗ chen, oder Privatverbrechen(9. 60.) a) Staatsverbrechen sind Handlungen, durch welche absichtlich und unmittelbar die Rechte des Staates, als einer moralischen Person, bedroht oder verletzt werden, und zwar so, daß entweder das politi— sche Daseyn des Staates, seine Selbstständigkeit, Un⸗ abhängigkeit und eigenthümliche Verfassung dadurch bedroht und vernichtet, oder die Verwirklichung des Staatszweckes in den öffentlichen Anstalten und Ein— richtungen der bürgerlichen Gesellschaft gehindert und erschüttert wird. C67 D L. Struteh, Hfsl Hochverrat oud Rebel dus Dasenn 1 dulch inn sol Eh der Hudaln hesthenden Gunte beri d die Han pättigen f Hrsaung de In verichter bechen) Wscht der. des Rgehtt 3* der lichung de Aastalten u gehindert ind chen gegen di dutg der B. Duweigern d Ballchn (Wpauch der urgssth —— 5) Harl N digten M. Ab. 10 Helmu dnl. h. Hagdech, n, Hurat, . s. v. und kiin Duz ider desserk volkommentl welche Asenz et weden 65 und Aleen, I. ig3ung de Ei welche da e hrende aßnt sterung, Me Sectenstal echen. 7 „Hondlag aht edn e Stanttul Hen( en sild Hl itelbrrd ö Persos 00 5 ntwedtt 10 Subisih e Vefasl“ ie Dauithh V Austadch 0 Ilsch ghnn Staats⸗ und Staatenrecht. 293 Das Verbrechen, wodurch das Daseyn des Staates, seine Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Verfassung bedroht oder vernichtet wird, heißt Hochverrath(perduellio). Der Hochverrath wird Rebellion(bellum civile) genannt, wenn das Daseyn und die rechtliche Verfassung des Staa— tes durch innern Krieg bedroht und vernichtet werden soll. Er heißt Revolution, sobald die Absicht der Handelnden die rechtswidrige Vernichtung der bestehenden Verfassung und der Grundgesetze des Staates betrifft. Er heißt Landesverrath, so— bald die Handelnden unter Mitwirkung eines aus- wärtigen feindlichen Staates das Daseyn und die Verfassung des vaterländischen Staates erschüttern oder vernichten wollen. Er heißt Majestäts ver— brechen)(crimen laesae majestatis), sobald die Absicht der Handelnden gegen die geheiligte Person des Regenten gerichtet ist. Zu den Verbrechen, wodurch die Verwirk⸗ lichung des Staatszweckes in den öffentlichen Anstalten und Einrichtungen des Staates bedroht, gehindert und erschüttert wird, gehören alle Verbre— chen gegen die gesetzgebende Gewalt(Verhin— derung der Bekanntwerdung der Gesetze, absichtliches Verweigern der Befolgung der Gesetze u. a.); die Verbrechen gegen die vollziehende Gewalt (Mißbrauch der anvertrauten Gewalt, Beleidigung der vorgesetzten Behörden in Dienstsachen, Kassen⸗ *) Karl Aug. Schott, über das Verbrechen der belei⸗ digten Majestät überhaupt und dessen Bestrafung. Tüb. 1797. 8. Hellmurth Winter, das Majestätsverbrechen. Berl. 1815. 8. 294 Staats- und Staatenrecht. veruntreuung, Münzverfälschung, Bestechung u. a.); die Verbrechen gegen die richterliche Gewalt(Un— gehorsam gegen richterliche Aussprüche, unrechtmäßige Selbsthülfe, Verhinderung der Ausübung der Straf— gerechtigkeit ꝛc.). b) Die Privatverbrechen sind solche freie Handlungen, durch welche die anerkannten ursprüng— lichen und erworbenen Rechte der einzelnen Staats— bürger bedroht oder verletzt werden. Dahin gehören die Verbrechen gegen das Leben und die Gesund— heit(Verwundungen, Verstümmelungen Andrer, Rothzucht, Aussetzen der Kinder, Menschenraub, Brandstiftung, Todtschlag, Mord u. a.); gegen die persönliche Freiheit und Sicherheit; gegen das Eigenthum(Betrug, Diebstahl nach seinen verschiedenen Gattungen und Arten, Raub ꝛc.); gegen die Ehre(Injurien, Verläumdungen, Pasquille u. a.); gegen die mit Andern abgeschlossenen Ver— träge(Ehebruch ꝛc.); und gegen die Geistes— kräfte*) der Staatsbürger, durch welche der Ver— stand zerrüttet, oder die Entwickelung der geistigen Anlagen aufgehalten wird(durch Opiate, langsam wirkende Gifte, durch schlechte Behandlung der Kin— der, Leibeignen, Sklaven u. a.). 63. 3) Die Lehre von den Strafen im Staate. Jede Strafe besteht in einem sinnlichen Uebel, welches dem Verbrecher, in strenger Angemessenheit zu der innern Strafwürdigkeit und der durch das Ge— *) Car. Aug. Tittmann, deé delictis in vires mentis humanas commissis. Lips. 1795. 4. Rete l n vit udste f6 N aue fteit! pürdigke i tel bate u Hrachten M. Helsc o veit tif tihtigkeit duch huft dis zen her vergelth wegen d lion vur der Seb Enuts 3 de deStafe s gemessenh gesetzeeft 9 N woder wilk Mæ mangelu Fichnerd keit X. (3. B. lehrecht, „Bestehun! lichehuthl rüche, wrahrn Lusübung r echen sisch anerkannten un der einzaher Ei den. Dahnt en n Hüe Iummehungn nder, Mishen ord u.) Sichethehg Diebsahl un umdunga, V geshlsan gegel dutch vehrd vicktun R Irch Ofat, A. Behudlugh renger und der duc dlictis in sisẽ 1795. gen d U Staats- und Staatenrecht. 295 setz ausgesprochenen Strafbarkeit der von ihm began⸗ genen Rechtsverletzung, nach richterlichem Ausspruche zugefügt und im Namen des Staates an ihm voll— zogen wird. Daraus ergeben sich die vier Haupt— grundsätze für alle Strafen im Staate: 1) die Strafe muß von dem Verbrecher durch eine freie Handlung verschuldet seyn;(Straf⸗ würdigkeit) 2) die Strafe muß den Verbrecher als un mit— telbare und nothwendige Folge der frei voll⸗ brachten Rechtsverletzung, und des halb, weil er die Herrschaft des Rechts im Staate verletzte, und so weit treffen, als er das Recht verletzte;(Ge⸗ rechtigkeit und Nothwendigkeit der Strafe) Durch die Strafe soll also die verletzte Herr— schaft des Rechts im Einzelnen und im Gan⸗ zen hergestellt, und weder blos wegen der Wieder⸗ vergeltung, noch wegen der Besserung, weder blos wegen der Abschreckung, noch wegen der Präven⸗ tion vor künftigen Verbrechen, weder blos wegen der Selbsterhaltung, noch wegen der Sicherheit des Staates gestraft werden. 3) der richterliche Ausspruch der Strafe, und die Strafe selbst nach diesem Ausspruche, muß in An⸗ gemessenheit zu einem bestimmten Straf⸗ gesetze erfolgen;(Strafbarkeit) die Strafe muß zweckmäßig, und also weder willkührlich, noch grausam seyn. Jede willkührliche Strafe, selbst in Er⸗ mangelung eines das begangene Verbrechen be— zeichnenden Strafgesetzes, ist an sich Ungerechtig⸗ keit; und jede Grausamkeit in der Strafe (3. B. Staubbesen, Tortur, Verstümmelung, 20 Staats- und Staatenrecht. Kneipen mit Zangen, Säcken, Rädern, Verbren— nen, Viertheilen, mit W Zerreißen, Aus— stechen der Augen, Abereiden der Zunge, der Ohren, der Finger; Ausschlitzen der Nase,) ist unter der Würde der strafenden Gerechtigkeit, die, wenn auch der Verbrecher unter die Mensch⸗ heit sich erniedrigt hätte, nicht in der Bestrafung zu ihm herunter sinken und dädurch un— menschl ich werden darf. Der ärgste Verbrecher muß noch als Mensch behändelt werden. Eine völlig unrichtige Ansicht ist es, daß durch die Strafen Andre vom Verbrechen abge⸗ schreckt, und deshalb die Strafen zuer⸗ kannt werden sollen. Allerdings sollen die Stra— fen warnend seyn in ihrem Erfolge; allein dies ist nicht der Rechtsgrund Re Uebrigens sind nie durch Hinrichtungen oder Gefängnisse die Sitten und der Geist eines tiefgesunkenen Volkes gebessert worden. 64. Fortsetzung. Nach diesen Grundsätzen bestehen die rechtlichen Strafen des Staates: 1) in der Todesstrafe, oder in der völligen sinnlichen Vernichtung des Verbrechers(durchs Ent⸗ haupten, Erhenken, oder Erschießen), auf Hoch— verrath, auf eigentliches Majestätsverbrechen gegen die Person b6s Regenten, auf absichtlichen Mord, Giftmischung, Straßenraub mit Gefährdung des Lebens, und auf Brandstiftung(mit Ausnahme der Fälle bei der Brandstiftung, wo— wie z. B. beim weiblichen Geschlechte in der Periode der Geschlechts— Iutuiktlug uld⸗ Hatit isehie sshe lach lbe 2 h Klgnih mf sir Meslbe 24 der äußet 37 Burgerte uuch nit de m kuln, in Cit De dr D Darkt hen.& gibt X deb B Halft lich, y aufhefel 6. B. Werden, sin zum vetbunde mit dim hine Hegen d Jilt ie Roht; kinem Rede st Hehde U. g. di tenrecht NI „Raern, Iuh en Dyrel dn den don den det Zug, 6 gen d 4M, Gerch V E un tek RH 0 t in d det Bhi dadt 6„ selbn. U Odet Geslnn Rasse efgeuntn oder dik 0 ccher l 150 l Itsber alan Hschltas + Gesah ah nit Manat — 1„5 e der Hhht Staats- und Staatenrecht. 297⁷ entwickelung— ein psychologischer Milderungs— grund eintritt).*) Bei den Todesstrafen hat das philosophische Strafrecht nur ihre Rechtmäßigkeit e ihre Nothwendigkeit wegen der Ab— schreckung, i 91 Zweckmaß zigkeit, ihre Nützlichkeit, sind zunächst politische, nicht staatsrechtliche Gründe für dieselben. 2) in lebenslänglicher Entziehung der äußern Freiheit; 3) in lebensläͤnglichem Verluste des Bürgerrechts; 4) in Ehrlosigkeitserklärung(welche auch mit den beiden vorigen Strafen verbunden wer— den kann, im Ganzen aber mit der größten Vorsicht, *) Seit Beccaria ist viel gegen die Rechtmäßigkeit der Todesstrafen von Sonnenfels, Hommel, Barkhausen u. a. gelehrt und geschrieben wor— ben. Eine Uebersicht der Stimmen für und wider gibt Bergk in f. Zusätzen zu der Uebersetzung des Beccaria- im zweiten Theile.— Die Häufung der Todesstrafen ist eben so widerrecht— lich, wie die Erlassung derselben in den oben aufgestellten Fällen. Die Verschärfung derselben (3. B. daß andere Verbrecher vorher hingerichtet werden, durchs Abhauen der Hand, durchs Schlei— fen zum Richtplatze) darf nicht mit Grausamkeit verbunden seyy. Vermögensconfiscation, mit dem Ausspruche der Todesstrafe verbunden, ist Härte gegen die Familie des Verbrechers, nicht gegen den Verbrecher selbst.— Im Staatsrechte gilt überhaupt in Betreff der Todesstrafen nur das Recht; von den rationibus miseéricordiae, und von einem Advocstus diaboli kann in ihm nicht die Rede seyn.— Uebrigens nehmen Kant, Fichte, Heydenreich, Feuerbach, Henke, Schulze u. a. die Rechtmäßigkeit der Todesstrafen an. 298 Staats- und Staatenrecht. und mit Berücksichtigung der bei einem Volke herr— schenden Begriffe über Ehre zuerkannt werden muß); 5) in lebenslänglicher Deportation in andere Erdtheile, wo der Staat Kolonieen besitzt, oder wenn ein Staat, der Kolonieen besitzt, die Verbrecher andrer Staaten vertragsmaßig übernimmt(die Lan— desverweisung aber ist widerrechtlich gegen an— dere Staaten); 6) in Entziehung der außern Freiheit auf ge— wisse Jahre soder Monate(durch Festungshaft, Zuchthaus ꝛc.); 7) in Verurtheilung zum Brandmarken oder zum Pranger, oder zum Anschlagen des tamens an den Galgen in einzelnen ungewöhn— lichen Fällen; §) in Verurtheilung zu Strafarbeiten, ohne, oder mit körperlicher Züchtigung; 9) in Verurtheilung zu bloßer körperli— cher Züchtigung; 10) in Ehrenstrafen(öffentlicher Verweis, mit oder ohne Bekanntmachung; Abbitte; Widerruf; Ehrenerklärung; Relegation ꝛc.); womit die Ehr— losigkeitserkläͤrung nicht verwechselt werden darf; 11) in Geldstrafen, welche eigentlich nie auf Verbrechen, sondern nur auf Vergehen(in polizeilicher Hinsicht) erkannt werden sollten. Ernst Ferdin. Klein, über außerordentliche Stra— fen wegen unvollständigen Beweises und über Sicher— heitsanstalten. Berl. 1805. 8. 65. Das Begnadigungsrecht. Das Begnadigungsrecht ist das Recht, einem Verbrecher die rechtlich verwirkte und rechtlich zuer— mnt + I lssn I Male Hebalt ut spahen“ t das 2 Helwvese Hmnscht a Ctuutebir vell Het Mladigtn Nsen Fälle 56r Verwan iine midere tten pos Dahlcber uht Rin den Stat son, wel sten Stun piefern de gefehllih den fann, i lschädlhk de Satte usben do dah danse bledigte. thuung un erlehung tigd den gewiss asen kamn 0 enthede Henrech., i einem ꝗ kannt Wedd Detah Nolonienhot estbt,di Nuy Ml lbernimmt 1/ v errechlich zyr hern rihet durch Riing m Braudyn Nuschlayy einzahen un Strafttig tigung; loßet fin ffent Itlcht V Ibbitt; W want Ve t ů—00 el sche ei uf Dahhe den solte eh, ußetothe as (ises und „ gerecht dab W 110 fc If Staats- und Staatenrecht. 209 kannte Strafe entweder zum Theile oder ganz zu erlassen. Dieses Recht kann im Staate nur dem Regenten, dem Oberhaupte der vollziehenden Gewalt zustehen, in dessen Namen jedes Strafurtheil gesprochen und vollzogen wird. Doch darf der Re— gent das Begnadigungsrecht, als völlige, oder als theilweise Entbindung von der DWätter Strafe, in Hinsicht auf die Verbrechen nicht üben, welche Staatsbürger gegen Staatsbürger begangen haben, weil hier Straflosigkeit in Ungerechtigkeit gegen den Beleidigten würde; höchstens kann er in diesen Fällen das Begnadigungsrecht nur vermittelst der Verwandlung der zuerkannten härtern Strafe 3 eine mildere anwenden(besonders wo noch nach ver— alteten positiven Strafgesetzen gesprochen wird). Wohl aber steht dem Regenten das Begnadigungs— recht zu in Hinsicht der öffentlichen Verbrechen gegen den Staat, und besonders gegen 2009 eigene Per— son, weil er in dem erstern Falle aus seinem höch⸗ sten Standpuncte am sichersten beurtheilen kann, in⸗ wiefern der arnchett dem Staate selbst theils bereits gefährlich war, theils für die Zukunft gefährlich wer— den kann, indem der Regent nur bei der entschiedenen Unschädl ichkeit des Verbrechers für die Gesammtheit des Staates in der Zukunft das Begnadigungsrecht ausüben darf, und weil er in dem zweiten Falle nach demselben Rechte verfährt, nach welchem jedes beleidigte Individum auf die ihm zuerkannte Genug— thuung und Entschädigung für eine erlittene Rechts⸗ verletzung verzichten kann.— Da übrigens jedes, selbst das beste Criminal gesetzbuch für einzelne Fälle den gewissenhaften Richter ohne bestimmte Auskunft lassen kann; so muß es dem Richter in den Fällen, wo entweder das Criminalgesetzbuch nicht ausreicht, 300 Staats⸗- und Staatenrecht. oder wo besondere Verhältnisse in Hinsicht auf das Subject des Verbrechers eintreten, frei stehen, nach ausgesprochenem Urtheile das strafwürdige Indivi— duum der Begnadigung des Regenten zu empfehlen. Dan. Clasen, de jure aggratiandi. Magdeb. 1660. 4. Ant. Baltb. Walther, de principe ex justis causis delinquentes aggratiante. Vratisl. et Lips. 1740. 4. 66. 5) Ausübung des Strafrechts im Staate. Die Ausübung des Strafrechts im Staate ver— langttheils ein vernunftgemäßes, in sich zusammen⸗ hängendes, erschöpfendes, und der erreichten Stufe der geistigen und sittlichen Bildung des Volkes ange— messenes, und allen Staatsbuürgernbekann— tes, Strafgesetzbuch; theils die ausreichende Zahl, zweckmäßige innere Gestaltung, und völlige Unabhän— gigkeit der Gerichtshöfe von allen Einflüssen der voll— ziehenden Gewält; theils Richter, welche bei der Zuerkennung der Strafe nach dem Gesetze nichts nach Willkühr deuten, und sich zur Erforschung der Wahr— heit in Hinsicht auf den Verbrecher blos rechtlicher Mittel bedienen; theils einen weder übereilten, noch zu langsamen Gang des gerichtlichen Verfahrens, welches entweder öffentlich, oder geheim seyn kann; theils die unmittelbare, und ohne Aufschub auf die rechtliche Beendigung des gerichtlichen Verfahrens folgende, öffentliche Vollziehung der zuerkannten Strafe im Namen und unter sorgfältiger Leitung der vollziehenden Gewalt im Staate. Eine Verjährung des Verbrechens, d. h. die Aufhebung der Strafe, als der rechtlichen Folge Iits H Whuf4 Hohshe falgen I Dunn th hlichet nicht vi Staate sch, du, dungegt Hiit nich mittel ODai Begrif + Hertschen f bindung un sehinden e Agemeinen Uugen. L gründet Vkert as pi inwiefern lichkeit ei Aen Et uundiige tenrech. in Hinsh fte sihn rafwirdg enten zu emniz Soratiandi. u le Principe Ue. Vrat, echts inen echts in cier 5, in sth iin der ertiädhne ng des W bürgerrhh ie austeiha nd völige d Einflissrx hter, wugek 0 it rschung 00l blosteith 0 weder U cher gehem V e Husshobel liha 0 5 ig der zu falt r W Huheh, h Ehlal 00 Staats⸗ und Staatenrecht. 301 eines begangenen Verbrechens durch den bloßen Abläuf einer gewissen Zeit, kann nicht nach phi— losophischen, wohl aber nach positiven Gesetzen er— folgen, und in einzelnen Fällen sogar rathsam seyn. Denn theils ergibt sich daraus, daß der Ver— brecher dieselbe That in einer Reihe von Jahren nicht wiederholte, daß er wenigstens für jetzt dem Staate nicht mehr gefährlich sey; theils lassen sich, bei einer vor mehrern Jahren begangenen That, die wesentlichen Umstände und Entschei— dungsgründe über Strafwürdigkeit und Strafbar— keit nicht mehr vollständig und befriedigend aus— mitteln. C) Das philosophische Staatenrecht. 67. Begriff, Umfang und Inhalt desselben. So wie das Recht in jedem einzelnen Staate herrschen soll; so soll es auch in der gegenseitigen Ver— bindung und Wechselwirkung aller neben einander be— stehenden Staaten unbedingt gelten, und dadurch zur allgemeinen Herrschäft auf dem ganzen Erdboden ge— längen. Das Staatenrecht, welches dieses lehrt, gründet sich daher auf das philosophische Volkerrecht, und verhält sich zu demselben, wie das philosophische Staatsrecht zu dem Naturrechte, inwiefern nämlich, abgesehen von allen in der Wirk⸗ lichkeit eintretenden Verhältnissen zwischen den ein— zelnen Staaten, das philosophische Völkerrecht die Grundzüge des Ideals aufstellt, unter welchen das ZHät 305 Staats⸗ und Staatenrecht. 9. Recht in dem gegenseitigen Verkehre aller Völker zue unbedingten Herrschäft auf dem Erdboden gelangen soll. Es dürfen daher im Staatenrechte die im h losophischen Völkerrechte aufgestellten und wissenschaf lich durchgefuhrten Bedingungen der Herrschaft 05 Rechts in der Wechsel wirkung der neben einander be— stehenden Völker nicht im Einzelnen sondern nur als die Grundlage des Staa⸗ tenrechts genannt, und mit dem Eigenthümli⸗ chen des Staatenrechts, mit der rechtlichen Be— gründung des Zwanges zwischen den Staa⸗ ten in Verbindung gebracht werden. Das philosophische Völkerrecht stellt nämlich fü die Verwirklichung des Ideals der unbedingten Herr— schaft des Rechts auf dem Erdboden ein Urrecht auf: das Recht auf Selbstständigkeit und Wolk.. die(Naturr.§. 44.), nach we H edes Volk, so wie das Individuum, ein von allen andern Völkern verschiedenes rechtliches, 8 nach seiner Gesammtzahl, nach seinem ihm zugehörenden Gebiete, und nach seiner ihm eigenthümlichen Verfassung, ein in sich abgeschlossenes Ganzes bildet Aus diesem Hnt des gingen(Naturr. 9. 49— 56.) als ursprü 18 ich e Rechte der Völker her— vor: die individuelle Freiheit eines jeden Volkes; die rechtliche Gleichheit aller Völker; die gegenseitige Oeffentlichkeit(Publicität), der Kredit, der rechtliche Tig uchuns⸗ und Gebietsbesitz, die äußere n. der Völker, das Recht der Verträge zwischen densel— ben, und das Recht der Verteetung des einen Volkes bei den andern durch Gesandte. Das philosophische Staatenrecht erkennt diese Grundbedin rerre des rechtlichen Nebeneinan— derbestehens der einzelnen Völker an, und nimmt sie il sch f, Etholtock pendung! 3„ Imeherth Rohts Vei Ctadten ve voh bem L hhische St 10 digent Iumg l Das chi Gagehsate Dakerrcht, Ileddings aha vi Gelldsche keit noben die Erwe die dußete sebbürküng nise, bpn Zvanges ge Staatenk. liche Darf sahe für stehen all der Dedi gangenen nach diesn 0 sabe für. tehen 0 Menrecht ohy eher adR Nh Eedbnghz Uenrechte Mh. Aten und Wussaz h n det Hihsh der neben In inzelgen wicht V 0 0 4( Vefash M, i„et. M —ů—vN 6 3 1e Ol außee 7⁰ Wisch l AN* 10 R5 tent reht 0 en Mial I 11 V I aH Staats⸗ und Staatenrecht. 303 in sich auf, stellt aber ihre Verwirklichung, Erhaltung und Behauptung unter die An— wendung des rechtlich gestalteten Zwan— ges, weil das philosophische Staatenrecht, durch diese ihm eigenthümliche Gewährleistung der Herrschaft des Rechts vermittelst des in der Wechselwirkung aller Stäͤten rechtlich gestalteten Zwanges, sich eben so von dem Völkerrechte unterscheidet, wie das philoso— phische Staatsrecht von dem Naturrechte durch die ihm eigenthümliche Lehre von der rechtlichen Gestal— tung des Zwänges in der Mitte des einzelnen Staates. Das philosophische Staatenrecht steht daher nicht im Gegensatze und Widerspruche zu dem philosophischen Völkerrechte, welches auf ein Ideal sich gründet, das allerdings nie völlig verwirklicht werden kann; es enthält vielmehr theils die Anwendung der Grundsätze des Völkerrechts auf die in der Wirklich— keit neben einander bestehenden Staaten, theils die Erweiterung dieser Grundsätze auf die durch die äußere Ankündigung der Staaten in ihrer Wech— selwirkung hinzukommenden eigenthümlichen Verhält— nisse, besonders in Hinsicht auf die Aiotoat des Zwanges gegen einander. Das philosophische Staatenrecht ist daher(§9.7) die wissenschaft— liche Darstellung der allgemeinen Grund— sätze für das rechtliche Nebeneinanderbe— stehen aller Staaten des Erdbodens, unter der Bedingung des zwischen ihnen recht— lich gestalteten Zwanges nach vorherge— gangenen Rechtsverletzungen. Es zerfällt nach diesem a) in die Darstellung der allgemeinen Grund— sätze für das rechtliche Nebeneinanderbe— stehen aller Staaten des Erdbodens, und 304 Staats⸗ und Staatenrecht. b) in die Lehre von der rechtlichen Gestaltung des Zwanges zwischen den Staaten nach vorher— gegangenen Rechtsverletzungen. (Es gibt keine besondere Literatur des Staatenrechts, weil theils die ältern Schriftsteller des Völkerrechts das philosophische und das practische europäische Volkerrecht vermisch— ten(welche erst in neuern Zeiten streng wissenschaft— lich von einander geschieden wurden), theils selbst die neuern Lehrer des Natur- und Staatsrechts das Völker⸗ und Staatenrecht*) für identisch nahmen, und es auf diese Weise in ihren Systemen und Compendien behandelten.) 68. a) Darstellung der allgemeinen Grund— sätze für das rechtliche Nebeneinander— bestehen aller Staaten des Erdbodens— Ist das Staatenrecht, in wissenschaftlicher Hin— sicht, ein auf die in der Wirklichkeit neben einander bestehenden Staaten angewandtes philosophisches Vol— kerrecht(H. 67.); so ergibt sich aus der Anwendung des Völkerrechts auf das Staatenrecht, daß jedem Staate, als einer in sich zur Einheit verbundenen und *) So sagt selbst Kant(in d. met. Anfangsgr. der Rechtslehre S. 215.):„das Recht der Staaten im Verhältnisse zu einander, welches nicht ganz richtig das Völkerrecht genannt wird, son⸗ dern vielmehr das Staatenrecht(jus publi⸗ cum civitatum) heißen sollte, ist das, was wir unter dem Namen des Völkerrechts zu betrachten haben.“ gshhse Ietgt sit der sung, Rn Blf des 16 chef Ihm Sin und kein ar schabhäig grin Kue sgt rlitt, der völlig I ESmate hushhed qvi subernenn ten dis dste Wunges siu wendurg de kein gust fassung! in dem ain ind Mohu diene Sahs Wurch wir im Zusarde Femen ind ausgbrache sacten vl Staates N dite), Afß hums⸗ und lin ordett Men Deil! un ardern kenrecht chlichnit Staaten Rmuhy N. re Ktititn ie altern Ehß soy hischer 0 Vo Volkerr ichtt ten steng wist 0 wurden)/ Hl ur⸗und Eik Jatenteht 5 auf dieste dien behudd emeinen wissenschftt 155 Rebette S philgphh ohsche Wew Rtenkecht, heit 1 Staats- und Staatenrecht. 305 abgeschlossenen Gesellschaft, Selbstständigkeit und Integrität, nach seinem Gebiete, nach seiner Be völkerung und nach seiner Verfas— sung, zukommt, weil diese drei Gegenstände den Begriff des Urrechts jedes für sich bestehenden Staa— tes erschöpfen. Es ergibt 16 ferner daraus, daß jedem Staate individuelle Freiheit zukommt, und kein andrer Staat die Bürger desselben als von sich abhängig betrachten, oder sich einverleiben, oder gar in Knechtschäft und Sklaverei abführen darf; es folgt weiter, daß alle selbstständige Staaten einan— der völlig gleich sind, weil nur nach der Geschichte und Staatskunst, nicht nach der Vernunft, ein Un— terschied zwischen mächtigen und mindermächtigen, souverainen und halbsouverainen, und zwischen Staa— ten des ersten, zweiten, dritten und vierten politischen Ranges statt findet. Gleichmäßig folgt aus der An— wendung des Völkerrechts auf das Staatenrecht, daß kein auswärtiger Staat in die innere Ver— fassung des andern sich mischen darf, äußer in dem einzigen, durch den Zwang der Prävention und Nothwehr gerechtfertigten, Falle, wenn dessen eigene Sunrabterde Integrität und Verfassung dadurch wirklich bedroht und gefährdet wäre(3. B. im Zustande allgemeiner Anarchie, wo alle rechtliche Formen in demselben zerstört wären; oder wenn der ausgebrochene Bürgerkrieg die Grenzen der Nachbar— stääten verletzte; oder wenn eine Parthei des andern Staates die Eroberung des Nachbarstaates ankün— digte); daß, bei der Heiligkeit des rechtlichen Eigen— thums⸗- und Gebietsbestzes jedes einzelnen Staates, kein andrer Staat durch List, Gewalt und Eroberung einen Theil dieses Gebiets sich anmäßen, sondern von dem andern Staate nur durch rechtliche Verträge I. 20 —30⁵ Staats⸗ und Staatenrecht. Gebiet und Eigenthum erwerben darf; daß, in Hinsicht seiner innern und äußern Verhaltnisse, jeder Staat vermittelst der Oeffentlichkeit wissen musse, wie er mit dem andern daran ist; daß kein Staat die Sicherheit des andern bedrohen, oder den öffentlichen Kredit desselben verdächtig machen und untergraben dürfe; daß jeder Staat das Recht habe, Fremde in seine Mitte aufzunehmen und zu naturalisiren, und Kolonieen anzulegen; daß zwischen den Staaten, wie zwischen den Indivi— duen, durch frei eingegangene und rechtlich abge— schlossene Verträge gegenseitig öffentliche und be— sondere Rechte erworben und vertauscht werden dür⸗ fen; so wie, daß durch die Gesandten die recht— lichen Verhandlungen über alle Gegenstände des in— nern und äußern Staatslebens zwischen zweien oder mehrern Staaten geleitet, und schon durch die An— wesenheit der Gesandten in der Mitte des andern Staates die friedlichen und freundschaftlichen Ver— hältnisse zwischen beiden öffentlich vergegenwärtigt werden.— Aus diesem Standpuncte betrachtet erscheint die ganze Menschheit in der Wirklichkeit, nach ihren einzelnen Staaten, als ein allgemeiner rechtlicher Verein zur Begründung und Erhaltung des Gleichgewichts der Rechte auf dem Erd— boden. 69. Verträͤge zwischen den Staaten. Wenn alle rechtliche Verbindung zwischen sitt— lichen Wesen auf Vertrag beruht; so kann auch die Verbindung und Wechselwirkung der Staaten nur durch Verträge eine rechtliche Form erhalten. Daß bel Ubethe Staatel + x5 M se, bag, Hlande hhität, iut nuch ihem E de Amahm „Maunr. H. So wie nan dunn wells 1d die kecht Ir Eihit i fmicher Orl uV2 Vanuast! tüchgfͤhtt vir Mohen dere vechen see ander graseh auf die ununt Ium omniur bietsbesthunt lints stillsc Die ahelt x Stnat der ant icgerd einen be firshsfirdi nisig anhen kirzee, Alnt ige sne f schen, Unttr d wischend helkungs⸗ Iud⸗ind 2 kerecht, werdendu ußern Mohhf Heffeptlit ndern daran ss. des andirn la it dese bmt daß jeder Ein Mie n 1 Lonietr unt zwischn dndj ne ind uhhl: lig Aentch ertauscht ihhe vesandten Le Gagalsirde zwischen l shun u der Mi V eundshal ntlich vihh Ztundpounck l 15 in der& MI als il dung d 111. 2n Stat i It Itz Pinn 0 N. 6 m Staats-⸗ und Staatenrecht. 367 aber überhaupt, noch ohne nähere Verbindung, Staatenrechtlich neben einander bestehen, d. h. daß sie, ohne förmlich abgeschlossenen Ver— trag, einander nach ihrer Selbstständigkeit und In— tegrität, nach ihrer eigenthümlichen Verfassung und nach ihrem Gebietsbesitz anerkennen, kann blos unter der Annahme eines stillsch weigenden Vertrages (Naturr.§. 24.) von der Vernunft gedacht werden. So wie nämlich im rechtlichen Verkehre der Indivi— duen vieles auf stillschweigendem Vertrage beruht, und die rechtliche Gestaltung des einzelnen Staates zur Einheit im Innern und nach außen da, wo kein förmlicher Grundvertrag abgeschlossen worden ist, von der Vernunft auf einen stillschweigenden Vertrag zu— rückgeführt wird(§. 10.); so muß auch das rechtliche Bestehen der einzelnen Staaten neben einander, nach welchem sie aus dem rohen Naturzustande neben ein— ander gräsender Nomadenhorden heraustreten und auf die ununterbrochene gegenseitige Anfeindung(bel- lum omnium contra omnes) in Hinsicht auf Ge— bietsbesitz und Eigenthum verzichten, auf die Annahme eines stillschweigenden Vertrages hinfüͤhren. Dies erhellt daraus, daß, nach der Völkersitte, jeder Staat den andern schon an sich— bevor er 1395 irgend einen besondern Vertrag mit ihm abschließt— für selbstständig, für rechtlich gestaltet, und fur recht— mäßig einheimisch auf seinem Gebiete hält, weil alle einzelne, allmählig zwischen ihnen abgeschlossene, Ver— träge jenen stillschweigenden Grundvertrag voraus— setzen. Unter dieser rechtlichen Voraussetzung erhalten alle zwischen den Völkern und Staaten abgeschlossene Schenkungs⸗, Tausch⸗, Kauf⸗, Leih⸗, Darlehns-, Pfand⸗ und Bevollmächtigungsverträge(Naturr. 20* 308 Staats-⸗ und Staatenrecht. §. 55.), so wie die Gutsagung und Verbürgung des einen Staates für den andern, namentlich aber die Bündnisse im engern Sinne, ihre rechtliche Gültigkeit, nach allen den im Völkerrechte dafur (H. 55, Maufgestellten Bedingungen ihrer immerwäh— renden oder nur auf gewisse Zeit beschränkten Dauer. Selbst der Nachtheil, welcher für den einen Staat aus der Erfüllung der Bedingungen des Ver— trages hervorgehet, bietet keinen Grund dar, den— selben nicht zu erfullen. Nur wenn diese Erfüllung den Untergang des Staates unvermeidlich und entschieden nach sich zöge, kann, nach der Vernunft und nach dem Urrechte der Selbstständig— keit, diese Erfüllung verweigert werden. Von einem Rechte der Verjährung unter den einzelnen Staaten weiß das philosophische Staatenrecht um so weniger, weil dasselbe sogar im practischen europäischen Volkerrechte bestritten wird. 70. Verbindung zwischen den Staaten. Da aber, bei der Verbreitung des menschlichen Geschlechts über dem ganzen Erdboden, die lebhafteste und bleibendste Verbindung zunächst nur zwischen Nachbarstaaten, oder doch zwischen den Staaten eines und desselben Erdtheils besteht; so wird auch unter mehrern derselben, nach der Verwandtschaft ihrer Cultur, Gesittung, Verfassung und Religion, nach der Aehnlichkeit ihrer öffentlichen und besondern Ver— hältnisse, und nach dem Maasstabe ihrer nach außen geltend zu machenden und zu behauptenden Rechte, eine nähere Verbindung, d. h. ein Staatenbund he, M hesehen, inmde, He Valage Hell 0 ud de Ichn Ben Iud aaßzen auteächtigun außern Ang ung ier Vafassung Ras rachti nahnter Stn r Rartselt Ruam E wichts hn kenrecht wu rechtliche ander beste 0 das Rocht z in seiner V Fstungen an heben, Schi Nlefiszuse Mäprace Günde dit hingt es dilse Vin mentlich di waltung, wil. Mr fanurg 0 enrecht und Dirlig namen Uäw nne, ihpz 2hl u Vikancen Phu imn bechrnnd) e fi Bedingungg I En Grund vy, wenn dies Ei tesunperhh öge, 720 hte die Eihit t werder. Verjah iß d da 5 V „ Wel u V. 0 Kerrchnte den Ethl üt⸗ vicd 0 Verwand aftu ubsht abe ihet lu ehadl Kadih I un Staäts- und Staatenrecht. 309 bestehen, welcher auf einem rechtlichen, entweder für immer, oder für eine gewisse Zeit abgeschlossenen, Vertrage beruht zur Aufrechthaltung aller ihrer öffent— lichen und besondern Rechte, und zur gemeinschaft⸗ lichen Beförderung und Unterstugung ihrer innern und äͤußern Verhältnisse, so wie im Falle einer Be— einträchtigung dieser Rechte und eines feindseligen äußern Angriffs, zur gemeinschaftlichen Vertheidi⸗ gung ihrer Rechte, ihrer Selbstständ igkeit, ihrer Verfassung und ihres Gebiets gegen einen gemein⸗ schaftlichen Feind. Für die eigentliche Staatskunst geht aus dieser rechtlichen und vertragsmäßigen Verbindung e Staaten zu einem Zwecke der gege nseitigen Erhaltung und Vertheidigung das sogenannte System des politischen Gleichge⸗ w isch ts für welches das Lenn sche Staa⸗ tenrecht nur die Grundbedingungen des allgemeinen rechtlichen Gleichgewichts zwischen allen neben ein— ander bestehenden Staaten aufstellt. So gewiß übrigens jedem selbstständigen Staate das Recht zusteht, in seinem Innern Veränderungen in seiner Verfassung und Verwaltung vorzunehmen, Festungen anzulegen, sich zu rüͤsten, Truppen auszu⸗ heben, Schiffe bauen und auslaufen zu lassen, und Zölle festzusetzen, ohne deshalb mit andern Staaten Rucksprache zu neh men(sobald nicht politische Gründe diese Rücksprache rathsam machen); so gewiß hängt es auch von jedem andern Staate ab, ob er diese Veränderungen im Innern eines Staates, na⸗ mentlich die Umbildung in der Verfassung und Ver⸗ we anerkennen oder gar gewährleisten will. Nur folgt aus der Verweigerung dieser Aner— kennung von selbst, daß das frühere freundschaftliche 310 Staats⸗ und Staatenrecht. Verhältniß zwischen beiden Staaten aufhebeben wird, und daß die daraus entspringende Entfremdung bei⸗ der leicht zu Mißverständnissen, Spannungen und selbst zum Kriege führen kann. 71. b) Lehre von der rechtlichen Gestaltung des Zwanges zwischen den Staaten nach vorhergegangenen Rechtsverletzungen. Der Zustand des Friedens besteht zwischen den einzelnen Staaten, so lange ihre Selbstständigkeit, Integrität, Verfäffung und Wohlfahrt von keinem andern Staate bedroht oder verletzt wird. Sobald aber jene Bedrohung oder Verletzung erfolgt, hat der bedrohte oder beeinträchtigte Staat das Recht zum Zwange, als des von der Vernunft gutgeheißenen rechtlichen Mittels s, entweder der drohenden Rechts— verletzung durch Prävention zuvorzukommen, oder die begonnene Rechtsverletzung durch Rothwehr auf— zuhalten und in ihrer Vollendung zu hindern, oder die vollbrachte Rechtsverletzung durch Wieder vergel— tung derselben auszugleichen, welche zwischen Staa— ten und Staaten nur in der Wiederherstellung des vorigen Besitzstandes und in Entschädigung für den gehabten Verlust bestehen kann. Denn blos vom Zwange, nicht von Strafe, kann zwischen gleich selbstständigen Staaten die Rede seyn, weil die Strafe jedesmal theils die Verzichtleistung der Individuen auf eigene Anwendung des Zwanges, theils die Ueber— tragung des Zwanges bei eingetretenen Rechtsver— letzungen auf ein anerkanntes Oberhaupt, theils die Ausübung der Strafe im Namen einer ganzen Rechts⸗ gesellschaft durch den Regenden derselben voraussetzt. Du nul d ü Iublen Hehmn t tle ö Schied Sil Kchehe fe 1 Ibisi kriegnen Ihstfüng Staaten: der ue Het eihe dr: de Reyre sibnen Snat die andern Stt varweiget, die vollko andern dle ind Genugt kflgt, sös Lenen, Wet! Zoangskt lchenndbe den kamn, Dies Reptef nen, i gudon tisch bsichtppiy ihre Sihffth Vohfcht w erlaht ui, etzung asth, taat dosdett erturft umtt der drohadn K hporui 10 U hidah K ch Wiedan welchẽ he Witdethenttg nischdgm Dem hlt kamnppsc seot, voldee ung det Pu. gb, hal hunn! 0 berhalh, 0 oinet gul, Wslbe Hu Staats- und Straatenrecht. 311 Da nun die einzelnen Staaten, sobald sie, für die Ausgleichung ihrer Rechtsstreitigkeiten, nicht durch freiwillige Uebereinkunft einen dritten Staat als Vermittler, oder als gemeinschaftlichen Schiedsrichter wählen, keinem höhern Staaten⸗ gerichtshofe unterworfen sind; so kann auch zwischen selbstständigen Staaten ein Straf⸗ oder Rache— krieg nie nach Vernunftgrundsätzen statt finden. 72. Abstufungen des Zwanges zwischen den Staaten: Retorsionen, Repressalien, Krieg. Der rechtliche Zwang zwischen den Staaten hat aber eine dreifache Abstufung: die Retorsionen, die Repressalien, und den Krieg.— Retor⸗ sionen treten, als Erwiederungen ein, sobald ein Staat die unvollkommenen Rechte gegen den andern Staat verletzt hat und die Genugthuung dafür verweigert, Repressalien aber, sobald ein Staat die vollkommenen(oder Zwangs-) Rechte des andern durch seine Verfügungen beeinträchtigt hat, und Genugthuung dafür versagt; der Krieg endlich erfolgt, sobald wegen der angedrohten, oder begon⸗ nenen, oder verletzten Verletzung von wese ntlichen Zwangsrechten durch Unterhandlungen keine recht⸗ liche und befriedigende Ausgleichung ausgemittelt wer— den kann. Die Entwickelung der Lehre von Retorsionen, Repressalien und Krieg nach den einzel— nen, in der Wirklichkeit und Geschichte vorlie— genden, Verhältnissen gehört zunächst ins pra⸗ ctische europaische Völkerrecht. Nur 12 Staats⸗ und Staatenrecht.— im Allgemeinen werden diese Begriffe im Staatenrechte behandelt.— Retorsionen treten ein, wenn der eine Staat etwas verfügt was zwar gegen die Gesetze der allgemeinen Ge⸗ rechtigkeit und Billigkeit, und gegen die Völker— sitte, nicht aber gegen ein anerkanntes Zwangsrecht verstößt,. B. wenn ein Staat verordnet, daß kein Getreide, keine Wolle, kein Wein ins Aus— land, oder nur gegen einen beträchtlichen Grenzzoll verführt werden soll, und nun der Nachbarstaat ein ähnliches Verbot der Ausfuhr des Schlacht⸗ viehes, oder gewisser Naturerzeugnisse erläßt, oder die Ausfuhr mit einem gleichhohen Zolle belegt Eben so berechtigen neuangelegte Mauthen an den Grenzen, Verbote von Manufactur- und Fabrik— erzeugnissen, Beschränkung der Reisefreiheit, der Meßfreiheit u. s. w. zu Retorsionen. Dagegen beziehen sich Repressalien auf die Erwiederung von verletzten Zwangsrechten zwischen den Staaten. Dahin gehört die Beleidigung der Gesandten; die Herabsetzung der Zinsen oder selbst des Capitals einer im Auslande gemachten Schuld; die Ver⸗ weigerung der Bezählung solcher Zinsen; die Auf— nahme von fremden Landesverräthern, die Verhaf⸗ tung fremder schuldloser Reisenden(wie Napoleon mit den Britten that) u. s. w.— Bei Retorsionen und Repressalien sind übrigens die Bürger des Staates, welche durch Anwendung dieser Maas- regeln in ihren Rechten beeinträchtigt werden, zur Entschädigung von der Regierung ihres Staates berechtigt. ö Die V. Rüche Inethundd noh die vr udeer St licher Mo fit erlitne Gtuate zu e Alkindium i ds Mih hit dt Stu Wa Vellhter I wiigert kuieg ist i Fale des! von dem oder verleh seht dher f emsi iederso dchllhen; Neugddto ihtr Mf in seie v Genugthu gerung de N Kostr nicht auf Ne Zukun un 80 ö lge 10 — 10 tuat vuncht. kin Pün ktractlichen y nun der Maht s hrd I Lzeug guse h cn N t Muher aufactur⸗Ad der Wuh Ketorsonen. I auf de Em wihendnes ng der Gaadw r sebi Wl ehnn W cher Zi sin! rräthern,de senden 45 S (b de Dihl oudung trochigt vudd, g iie E Staats und Staatenrecht. 313 76 Der rechtliche Krieg. Die Vernunft kennt überhaupt nur einen einzi⸗ gen Rechtsgrund zum Kriege, sobald nämlich weder Unterhandlungen, noch Retorsionen und Repressalien, noch die vermittelnde Dazwischenkunft der Regierung andrer Staaten hinreichen, die Zurücknahme feind— licher Maasregeln, oder eine gerechte Genugthuung für erlittene Rechtsverletzungen von dem beleidigenden Staate zu erhalten. Alle andere Veranlassungen zur Ankündigung des Krieges liegen außerhalb des Krei— ses des Rechts, und gehören ausschließend ins Ge— biet der Staatskunst. Nur also der Vertheidigungskrieg wegen verletzter Rechte, für welche die Ausgleichung ver— weigert wird, nicht der Angriffs- oder Eroberungs— krieg ist rechtlich vor der Vernunft; doch kann, im Falle des Präventionszwanges, der erste Angriff selbst von dem Staate geschehen, der blos seine bedrohten oder verletzten Rechte vertheidigt. Die Vernunft ver— steht daher unter dem Kriege den einem andern Staate förmlich angekündigten Zustand des Zwan⸗ ges, der so lange planmäßig und mit Anwendung aller rechtlichen Zwängsmittel fortgesetzt wird, bis entweder die angedrohte Rechtsverletzung zurückgewiesen und an ihrer en verhindert, oder der beleidigte Theil in seine verletzten Rechte wiederhergestellt und ihm die Genugthuung zu Theil geworden ist, deren Verwei— gerung den Krieg veranlaßte, so wie der Ersatz für die Kosten des Krieges, sobald der beleidigte Theil nicht auf dieselben verzichtet. Damit muß aber für die Zukunft eine Gewährleistung verbunden seyn, daß — — 314 Staats und Staatenrecht. der beleidigende Staat nicht wieder die Rechte des andern bedrohen oder verletzen werde. Die Herstellung der Herrschaft des öffentlichen Rechts zwischen zweien oder mehrern Staaten, theils vermittelst der Ausgleichung der streitigen Rechtsver— hältnisse, theils vermittelst der hinreichenden Genug— thuung für die erlittene Beleidigung, theils vermit⸗ telst einer befriedigenden Gewährleistung für die künf⸗ tige Sicherheit des beleidigten Theils, sind also die von der Vernunft gutgeheißenen Zwecke und Bedin— gungen, auf welche der Kriegszustand zwischen den Staaten beendigt und der Friede abgeschlossen werden soll. Weil aber der Krieg ein re chtlischer Zustand des Zwanges und des Kampfes der Staaten ist, wo diese als moralische Personen einander gegen üͤber stehen; so verlangt auch die Vernunft, daß der Krieg nur durch rechtliche Mittel und mit erlaubten Waffen, nie gegen Privatpersonen und gegen das Privateigenthum der Bürger geführt, und nie ein dritter friedlicher Staat gegen seinen Willen in den Kampf zweier Staaten verflochten werde. Aus diesen rechtlichen Grundsätzen folgt zugleich von selbst, daß der Sieger durch den Sieg nur das Recht erhält, sich aller unter der Leitung der besiegten Regierung stehenden Kräfte zur Fortsetzung des Krie— ges zu versichern, und daß er, bis zum Frieden, in dem besiegten Staate, nach allen Hoheitsrechten in Beziehung auf die drei Verwaltungszweige der Po— lizei, der Finanzen und des Militairs, an die Stelle der Regierung desselben tritt; doch mit Ausnahme der Gerechtigkeitspflege, weil diese einen an sich selbststän— digen und unabhängigen Charakter behauptet, und ohne daß für den Sieger aus der Besetzung des be— Laatt Eiots nunght, W scgtn Nget uhte ir d auldern, det 1d Ubbel rahtmaßigen Das w vum Londk auch um E Hihlot beft run dem pra rachte an, Hant. Gt Whh Bur Sobald a due Emakn ligentlich y stenden Nic swiit det meh Hauht auf Renschatic hunt guchre wo dsothüls: des Krigte denen giten, Hane Kuige lllitt nit die li olehpech, ieder erde. schaft Le isch heen Cu streitger Rh hinteihwang, ‚ Igung, thabzy Hrleisin Wsth Veils 0 en Doch 4 5 zustard i de abgeschhshr rechtliher s der Suust: eihander gu ernunft, Wn tel nd nnt l 1 0 ö 9ef ihtt, WM f In N 0 0 Nwerde 1 f 9 den igu KLein Wunwi⸗ Fortsch lhg 0 sis zun; n Hahet 0 Iugehtahe hiits, m mit Ra schst ff ben, BWhld K Staats⸗ und Staatenrecht. 305 siegten Staates ein Eigenthumsrecht auff denselben hervorgeht, weil dieses Eigenthumsrecht selbst dem besiegten Regenten nicht zusteht, so wie auch der Sie— ger nichts in der Verfassung des besiegten Staates verändern, oder dessen Unterthänen zu seinem Dienste, und zur Uebernahme einer Verpflichtung gegen ihren rechtmäßigen Regenten nöthigen kann. Was vom Kriege überhaupt, und namentlich vom Land Er lege gilt, muß, nach der Vernunft, auch vom Seekriege gelten. Die in der Wirk— lichkeit bestehenden Verschiedenheiten beider gehö— ren dempractischen europäischen Völker— rechte an. Heinr. Gtli. Tzschirner, über den Krieg; ein philosophischer Versuch. Lpz. 1815. 8. 74. Bundesgenossen im Kriege. Sobald an dem Kriege zweier Staaten noch an— dere Staaten Theil nehmen; sobald muß dabei zwischen eigentlich verbündeten und blos hulfslei— stenden Mächten ane e werden. Der Bund zweier oder mehrerer Y dächte zur Eröffnung eines Krie— ges beruht auf einem Vertrage, abgeschlossen für die gemeinschaftliche Führung des Krieges„wegen erlit— tener gleicher Beleidigungen und Rechtsverletzungen, wo also theils der Rechtsgrund, theils der Zweck des Krieges ihnen gemeinschaftlich ist. Die Verbun— denen gelten, als solche, für Eine Macht, und alle Plane zur Führung des Krieges, alle während des Krieges erlittene Verluste oder erkämpfte Vortheile, so wie die Unterhandlungen und Bedingungen des 316 Staats- und Staatenrecht. Friedens stehen ihnen nach gleichen Verhältnissen zu. Denn nur in drei Fällen kann, nach dem Vernunft— rechte, der eine verbůndete Staat ohne seinen Bun⸗ desgenossen durch einen besondern(Separat) Frieden mit dem Feinde aus dem Kriege heraustreten: wenn ihn entweder der Bundesgenosse selbst im Laufe des Krieges von den übernommenen Verpflichtungen ent— bindet; oder wenn der Bundesgenosse seine vertrags- mäßig eingegangenen Verbindlichkeiten nicht erfüllt, und mithin an seinem Theile thatsachlich den Vertrag bricht; oder wenn der eine Staat allein von dem Feinde überwältigt worden ist, und er auf keine an⸗ dere Weise seine Selbstständigkeit und Integrität, den n Zweck aller Staaten, erhalten und retten ann. Von dieser Verbindung zweier oder mehrerer Staaten zu einem gemeinschaftlichen Kriege ist der blos hülfsleistende Bundesgenosse verschieden, welcher, vermöge eines frühern Bündnisses mit einem andern Staate, zur Unterstützung desselben bei der Eroffnung eines Krieges verpflichtet ist, ohne doch mit dem verbundenen Staate gleiche Belei— digung und Verletzung seiner Rechte und also gleichen Zweck des Krieges zu theilen, weshalb er auch nicht mit seiner ganzen Macht als beleidigter Staat, sondern blos unter den früher vertragsmäßig festgesetzten Bedingungen der Hülfe in einem eintre— tenden möglichen Falle, an dem Kampfe Theil nimmt. Die Subsidienzahlung, statt der wirk— lichen Theilnahme am Kriege, kennt nur die Staatskunst, nicht das Staatenrecht. E Ret Jus den Habhgiket Wu t sden Itei sihen mu tuttal il nise zi Mol Wlidigungen D6erNeutral sie fümmt Figsthrenden9 Hält in senen Wuhichen säe W.duchit de W, dWern Enat pm N mit Kiigebe auf itgend ein aus dem Reo Etuat ach U Hlide Regfiht net khanhten, Aan, und jede! hits vmneiner Kütglarn 2— Der Fi h Kulg rech m Nehre N. en Vehhähisz soch d dr ohne Rest V rn 86 R Heraustrn se selbst inhe n cnosse st seeuy lichkeiten ette tsachlich R Sragt n IN Staat dlein IN e AER und el uf: ate glelgts seinet) Rahn m Huut r 0 Staats⸗ und Staatenrecht. 317 75. Recht der Neutralität. Aus dem d der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Staaten geht von selbst hervor, daß es jedem Staate, bei einem beginnenden Kriege, frei stehen muß, ob er daran Theil nehmen, oder neutral bleiben will, sobald ihn nicht frühere Bünd— nisse zur Theilnahme verpfli chten, oder selbst erlittene Beleidigungen ihn dazu berechtigen. Aus dem Rechte der Neutralität folgt aber, daß der neutrale Staat seine Ki bisherigen Verhältnisse gegen die kriegführenden 2 Nächte beibehält, und von denselben weder in seinen öffentlichen Rechten, noch in den Pri— vatrechten seiner Bürger, besonders in Hinsicht auf die Freiheit des Handelsverkehrs, beschränkt werden darf, daß aber auch nicht den einen kriegführenden Staat zum Nachtheile des andern, offen oder geheim, mit Kriegsbedürfnissen unterstüt 3e,„oder ihn überhaupt auf irgend eine Weise begünstige. Zugleich ergibt sich aus dem Rechte der Neutralität, daß der neutrale Staat, nach vorhergegangener Bekanntmachung gegen beide kriegführende Theile, seine Neutralität bewaff— net behaupten, seine Grenz en besetzen und vertheidi— gen, und jede? Birnaen a der Verletzung seines Ge⸗ biets von einer der kriegführenden Mächte durch eine Kriegserklärung an dieselbe ahnden darf. 76. Der rechtliche Friede. Der Friedensschluß hat die Bestimmung, den Krieg rechtlich zu beendigen. Soll dies ge— schehen; so muß der in seinen Rechten verletzte Staat 7 318 Staats- und Staatenrecht. — „ — durch die Bedingungen des Friedens theils Wieder— herstellung des vor dem Kriege bestandenen Rechts— zustandes, theils Genugthuung für die Verletzung seiner Rechte, theils Entschädigung für die Kosten des Krieges, dafern diese nicht gegenseitig aufgehoben werden, theils bestimmte Gewährleistung seiner künftigen Sicherheit vor ahnlichen Rechtsverletzungen erhalten. Jeder Friede, der nicht eine befriedi— gende Aussohnung der kriegführenden Theile, und eine völlige Ausgleichung ihrer Rechtsstreitigkeiten enthält, würde nur den Stoff zu einem neuen Kriege darbieten. Es ist daher Pflicht für den Sieger, die Bedingungen des Friedens nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Mäßigung, und nicht nach den vorübergehenden Erfolgen einzelner glück— licher Ereignisse, aufzustellen, weil nicht blos das Recht, sondern selbst die Klugheit verlangt, daß der besiegte Staat nicht durch überspannte Forderungen für die Zukunft in einen unversöhnlichen Feind ver— wandelt, so wie das Mißtrauen und die Eifersucht der andern neutralen Staaten gereizt werde; auch daß der besiegte Theil den Frieden mit Rücksicht auf die innern und äußern Verhältnisse seines Staates schlie— ßen und halten könne. Denn nach der Vernunft ist jeder Friedensvertrag ungerecht, welcher den besiegten Staat entweder seiner Selbstständigkeit und seiner eigenthümlichen Verfassung, oder doch seiner Inte⸗ grität beraubt, oder ihn in fortdauernde Abhängigkeit nach den innern und äußern Verhältnissen zu dem Sieger stellt, oder ihn gar in der Reihe der bestehen— den Staaten vernichten will. Der erste Antrag zum Frieden kann aber vom besiegten, oder vom siegenden Theile, oder von einem Bundesgenossen beider Theile, oder von einem neu— C bühn Eiuk! ö M V2 E& sul, Die Hil * Uitehf Weater det Ennn. 55 5 r. v. sfer. u Kul On datentach edens theilgm e betaangt ing fir de Ntz adigunz sir deh gegersäitunt Rudden Hen R Re Richt dne führ nden. ker Rehteinht zu einem nan ht für den Ex ch den Heundt aßigmg, un folgen hiet „ wel Rch He heit vr S N Kespannt ü ersohruchnfn In und N Ei lrest hetde h nit R sines Enin nach er V I welche ubst dit I der doch si nn. Wgl Gerhä ern Rhe d 11 oben fum, ele, He 0 Staats-⸗ und Staatenrecht. 319 tralen Staate geschehen. Durch Vermittelung oder Bürgschaft des Friedens können auch an— dere Staaten an einem Friedensschlusse Theil neh— men. Die Gültigkeit des Friedens endlich beruht auf der Unterschrift und Bestätigung desselben von den Regenten der kriegführenden Staaten. Eman. Kant, zum ewigen Frieden. Königsb. . 8. Fr. v. Gentz, über den ewigen Frieden; in s. histor. Journ. 1800, Dee. S. 71ff. Karl Sal. Zachariä, Janus. Lpz. 1802. 8. S...... —— 320 III. Die Staatskunst(Politik). .eoÜgversr Einleit un g. 1. Vorbereiten dde Begriffe. Oogleich unter allen Benennungen der einzelnen Staatswissenschaften der Name der Politik der älteste ist; so ist doch bereits seit Jahrtausenden, weder in der Wissenschaft, noch in der Praxis, ein und derselbe Begriff damit verbunden worden. Bald ward er weiter, bald enger gebraucht; und so auch noch in unsrer Zeit. Denn wenn Einige unter der Po— litik den ganzen Umfäng sämmtlicher Staatskennt— nisse verstehen, und diesem Begriffe eben so das Staatsrecht, wie die Staatsklugheit, eben so die Volks- und Staatswirthschaft, wie die Finanz und Polizeiwissenschaft unterordnen; so betrachten dage— gen Andere die Politik blos als einen Anhang des Staatsrechts, und gründen sie auf bloße Rechts— grundsätze, während wieder Andere sie nur als Klugheitslehre behandeln, wobei das Recht keine Stimme haben dürfe. Manche glauben, es sey hin— reichend, die Politik zu einer wissenschaftlichen Form Wescht auf d 0u Wiht aut ds l inf 5 110 deL 8 des Aggltgat! IuD Sühen, v 4 Wüh se sec che NR W Wasche eukter Zit, zu geben, i dung und Dul entweder se Practischene Waurc de seh Ich.Duchsihe ind Polheiwiss hishen a fissg ude ö Msch— ihe Nir uf Sar. Ennt thümlichen! harakteri Unshten u nnungen v mme de Daht 15 sit Nten och in de dun hunden wahnn gucht; Aft Einige ul mtlicher E arif cN Begrift du lughet, 10 pie de s hehah een M auf ugt 190 Indete st Hr 0 zu erheben, wenn sie dieselbe als das Ganze gewisser abstracter Lehrsätze über Staat, Staatsorganismus, Verfassung und Verwaltung im Geiste eines philoso— phischen Modesystems darstellen, ohne irgend eine Rucksicht auf das in der Wirklichkeit bestehende und ausführbare zu nehmen; andere hingegen verspotten alle Abstraction und alles, was aus der Vernunft für das wirkliche Staatsleben hervorgehen muß, und ver— wandeln die Wissenschaft in ein unzusammenhängen— des Aggregat von einzelnen Beispielen, Thatsachen und Sätzen, welche in den Kreisen der Geschichte und Erfahrung vorliegen. Allein so wenig von der einen Seite blos die reine Abstraction in das Gebiet der Politik gehört; so wenig reicht auch von der andern Seite die bloße Erfahrung und Geschichte aus, das wissenschaftliche Gebäude der Politik fest zu begrün— den und gleichmäßig durchzuführen. Abgesehen von diesen Mißgriffen in älterer und neuerer Zeit, scheint es in der That nur zwei Wege zu geben, welche zu einer wissenschaftlichen Begrün— dung und Durchbildung der Politik führen können; entweder sie wird als die Gesammtheit aller practischen Staatskenntnisse dargestellt, und dadurch die selbstständige Gestaltung und wissenschaft— liche Durchführung der Staatswirthschaft, der Finanz— und Polizeiwissenschaft, ja selbst des practischen euro— päischen Völkerrechts und der Diplomatie, für über— flüssig und entbehrlich erklärt, weil sie— nach jener Ansicht— alles Wichtige dieser Wissenschaften in ihre Mitte aufnimmt; oder sie tritt in die Kreise der übrigen Staatswissenschaften mit einem eigen— thümlichen Begriffe und selbstständigen Chärakter ein, so daß sie zwar in vielen Lehren und Ansichten mehrern andern Staatswissenschaften J. 21 322 Staatskunst. 7— bedeutend sich nähert, doch aber nach ihrem bestimm— ten Begriffe und nach ihrem dadurch scharf begrenzten Umfange, das eigentliche Gebiet der übrigen selbst— ständigen Staatswissenschaften keinesweges beeinträch— tigt. Nach dieser zweiten Ansicht wird ihre syste⸗ matische Darstellung hier versucht. 2. Begriff und Umfang der Staatskunst. Die Staatskunst(Politik) ist die wissen— schaftliche Darstellung des Zusammenhan— ges zwischen dem innern und äußern Staatsleben, nach den Grundsätzen des Rechts und der Klugheit. So wie nämlich bei jeder irdischen Organisation das innere und das äußere Leben derselben, verschieden von einander, auf— gefaßt werden können, obgleich beide in ihrem Zu⸗ sammenhange eben das Wesen der Organisation und die erkennbare Ankündigung derselben vermitteln; so auch bei dem Staate. Jeder Staat kann und muß nämlich, als ein politisches Ganzes, in einer zwei— fachen Hinsicht betrachtet werden; nach seinem innern*) und nach seinem äußern Leben, und *) Selbst der Fürst von Metternich unterschied zwischen dem innern und äußern Staatsleben in s. Schreiben vom 7. Febr. 18138 an den östreichi— schen Gesandten in der Schweiz, wo es heißt: „Nach den fürchterlichen Stürmen, welche Europa erschüttert hatten, und wodurch nicht nur die gegenseitigen staatsrechtlichen Verhält⸗ nisse seiner einzelnen Staaten nach und nach zu einem Chaos umgestaltet, sondern auch die wesentlichen Pfeiler des innern politi— schen Lebens, Recht und Billigkeit, aus ihrem Grunde gehoben worden waren“ u. s. w.— rach det Rel Hen; U M 0 W eget, Wuutg ud V ulden d uu Nal, d innere lba uußen, ud vge de i Das in. nichfrakamt m Hrgat hitrung ud m egethimi R de Vafast auhuuen, L Fertbildun⸗ weil alls, u entoedet fott Das an eckahnt an da dern neben ihn Hung und Nu dttttndere schin auberdet De dies einet selbsts lerdings dos in Nahts iusden slwütkung der Euatt, Vokal hetdie Sunt Aldem höchsn Staatskunst. — — ** er nach ihen ö ö nach der Wechselwirkung beider auf einander, adurch shurhyn ö—. 3—8 ö bit de dun die aus einem Zusa minenha nge e Eevgsin hervorgeht, durch welchen die l Ankün⸗ Hschruntz digung und Wahrnehmung sowohl des innern als Wüst ö des äußern Lebens vermittelt wird. So wie nun, in 2* der Regel, bei allen irdischen Organisationen das innere Leben derselben die Grundbedingung des der Stuutih Raldend nnd dieses äußere Leben eine Wirkung und Folge des innern bleibt; so auch im Staatsleben. Polalf shn Das innere Leben eines Staates wird aber des Zusennt zunächst erkannt an der Cultur seiner Bürger, an ernndin seinem Organismus und Verfassung, Re— n Grundsißn gierung und Verwaltung, und an den, in seit An dem eigenthümlichen Charakter des Volkes, so wie dion das ne in der Verfassung, Regierung und Verwaltung hieden vi Alr enthaltenen, Bedingungen der rechtlichen lich kemir Fortbildung des innern Staatslebens, n der Mstt weil alles, was lebt, nie stillstehen kann, sondern derslbnvmt entweder fortschreitet oder rückwärts geht. ½ „ Eunn fnd Das äußere Leben eines Staates hingegen wird er Ceadt 2 erkannt an der Art und Weise, wie derselbe mit an— dern neben ihm bestehenden Staaten in Wechselwir— kung und? Verbindung steht, und wie er, im Falle eintretender Rechtsverletzungen, den Zwang gegen die— selben anwendet. anzes, in l wel Iden; Ht außtrn d uans Bei dieser Ansicht der Staatskunst, als . 1010 u0. einer selbstständigen Wissenschaft, wird al— Iceh, 1 lerdings das im philosophischen Staäts- und Staaten— iltmen, v rechte aufgestellte Ideal der unbedingten Herrschaft des woduth 177 Rechts in jedem einzelnen Staate, so wie in der Wech— dörlih selwirkung der gesammten neben einander bestehenden i Staaten, vorausgesetzt; allein durchgehends verbin— Wehtn det die Staatskunst theils in ihren Grundlehren Bhtll, W ö mit dem höchsten Zwecke des Rechts den 4 der 10 4 21 Wohlfahrt, sowohl der Individuen, als der gan⸗ zen Gesellschaft; theils stellt sie, für die möglichste —— Sienr Hoise II N Verwirklichune dieser beiden Zwecke des Rechts und der Wohlfahrt, die wirksamsten Mittel auf, wodurch die Vorschriften der Klugheit(denn die Klugheit besteht in der Kenntniß und Wahl der wirk— samsten Mittel zur Erreichung eines gewissen Zweckes), in die Mitte der Staatskunst aufgenommen werden. Diese Vorschriften der Klugheit stammen — —* aber, als solche, nicht aus der Vernunft, wie die heiligen Gesetze des Rechts, sondern aus der Er— fa hrung; es müssen daher durchgehends in der 5 — st die anwendbarsten und treffendsten Be⸗ lege aus der Geschichte der Vergangenheit genwart entlehnt und mitgetheilt werden, die Anwendung der wirksamsten Mittel fur die haltung, Bewahrung und Erhöhung des Zusam⸗ menhänges zwischen dem innern und äußern Staats⸗ leben zu versinnlichen und zu beweisen. In dieser Hinsicht könnte man auch die Staatskunst als die Wissenschaft bezeichnen, wie das Ideal des Staa⸗ tes in der Wirklichkeit nach den Grundsätzen des Rechts und der Klugheit verwirklicht werden soll, obgleich in dieser Begriffsbezeichnung die beiden Hauptgegenstände des innern und äußern Staatslebens nicht mit Bestimmtheit hervortreten. Allein so entschieden die aus der Geschichte ge— schöpften Lehren und Belege in das Gebiet, und selbst zum eigentlichen Wesen der Staatskunst gehören; so kann doch das Verhältniß zwischen den Grundsätzen des Rechts und den Regeln der Klugheit innerhalb der Staatskunst nur nach dem Maasstabe festgesetzt werden, daß die Grundsätze des Rechts, hervorgehend aus dem Wesen der Ver⸗ Vecsehoikul Ieemagen Senn nuß in der des Vdalb, Nokrung un Oakergwät Wuschidethe Kunmer e in de ahe sen ssch sim ren: Gawof Ethaltung n Vohlfahr Ussexschzst dum ersten u 04* Ants Cigg höten gr abet in de M WMittel is, chikklichen hinguf. I dipiduen, as y 5 E, fil N. Rnh Zwec Ee dis Mh amsten W Klagheh siß unde Vahlhe eichung lihe 0 taatekunstaf der Klah X 1 do N AI. V N*NE das* eal dle bie d Grun werdel% beide I WA Ste Rblebls 6 + R 0 — 89 taatskunst. 325 nunft, ewig und unveränderlich, die Regeln der Klug— heit hingegen, welche aber den Seundsaßen des Rechts nie widerstreiten dürfen, aus der Erfahrung und Geschichte und du rch die Eigenthüm— lichkeit jedes einzelnen Staates, so wie durch die besondern örtlichen Verhältnisse desselben, theils nach seinem innern Leben, theils nach seiner Wechselwirkung mit andern Staaten, und durch seine jedesmäligen Zeitbedürfnisse bedingt sind). So kann z. B. nie im Staatsrechte, wohl aber muß in der Staatskunst der Einfluß des Klima, des Bodeus, der Lebensweise, der Verfassung,‚ Regierung und Religion auf die Entwickelung der Volker gewürdigt,— die Eigenthümlichkeit und Verschiedenheit der Staatsverfassungen mit Einer Kammer oder mit zwei Kammern angegeben,— in der Lehre von der Gerechtigkeitspflege von Frie— 0 956 übereinstimmend mit dieser Ansicht sagt Fr. Gentz in seinem histor. Journale, 1800, Febr. S. 115 ff.:„Die Zwecke der Gesellschaft las— sen sich sammtlich auf zwei Hauptzwecke zurückfüh— ren: Gewährleistung für das Recht der Bürger; Erhaltung und Belörderung der gemeinschaftlichen Wohlfahrt. In einer reinen Theorie der Staats— wissenschast ist der letzte dieser beiden Hauptzwecke dem ersten untergeordnet; und in dem reinen Ideale eines Staates gibt es sogar keinen andern End— zweck, als diesen; denn eine Verfassung, welche die absolute Sicherheit aller Rechte verbüragte— würde, ohne alles weitere Zuthun, auch die Verfassung der höchsten gemeinschaftlichen Wohlfahrt seyn. Was aber in der vollendeten Sphäre des Ideals nur Mittel ist, steigt in der Unvollkommenheit des wirklichen Lebens zum Range eines ersten Zweckes hinauf.“ 32⁵ Staatskunst. densrichtern, Schwurgerichten u. s. w. gehandelt werden, weil alle diese Gegenstände nur nach den Thatsachen der Geschichte näher erörtert werden können. 3. Zweck und Theile der Staatskunst. Aus dem aufgestellten eigenthümlichen Begriffe der Staatskunst geht zugleich ihr selbstständiger Zweck mit Nothwendigkeit hervor. Ihr Zweck ist nämlich: die Verwirklichung des Zusammenhanges zwischen dem innern und äußern Staats⸗ leben nach den Grundsätzen des Rechts und der Klug— heit; Recht und Wohlfahrt sollen, in unauflös⸗ lichem Vereine, sowohl innerhalb des Staates, als in seiner Ankundigung nach außen, durch die wirk⸗ samsten Mittel begründet, erhalten und für immer gesichert, und dadurch soll der Staat als ein lebens— voller, in sich abgeschlossener und vollendeter, zu— gleich aber auch als ein, durch die Fülle seines innern Lebens zu immer höherer Kraft und Vollkommenheit sich ausbildender, Organismus dargestellt werden. Doch nicht blos der Zweck, auch die Theile der Staatskunst ergeben sich aus jenem Grundbegriffe der Wissenschaft; denn nach demselben zerfällt die Staatskunst: 1) in die Lehre von dem innern Staats⸗ leben, und 2) in die Lehre von dem äußern Staatsleben, nach allen zu beiden gehörenden wesentlichen einzelnen Bebingungen. Wenn einige ältere und selbst neuere Schriftstel⸗ ler der Politik in der wissenschaftlichen Darstellung Gundbddi NeNüct (ines E niht d polche, WeraleE slillos ua uh fehs Ihnen gw Chnkteb Meind dad iune Pate. M maßigkei arklärer, nicht sete entcheiden Ktwitklte htte, und Chikfal, Mssschag hisd wi de griet der puss Ercberun Kaast ih pordenei henskraf tulgibsez Staatekh igenkhümichn ihr selosttandge WMMN Mxuut mus dalgsi, peck, AN Eumben demslbe R dem jupett“ H ⁰ . s Heuee bst shaflihes“ — 2 — — D — — — — — — — — 2 derselben, zuer st von den aus wärtigen An⸗ gelegenheiten, und sod ann von den innern han— delten; so konnte ihnen dabei das nothwendige in— nere Berhältniß zwischen beiden nicht eingeleuchtet haben. Jedesmal ist das innere Staatsleben die Grundbedingung des äußern. Denn wenn gleich die Rückwirkung der äußern Verhältnisse eines Staates auf das Innere durchaus nicht abgeläugnet werden soll, eine Rückwirkung, welche, nach den Aussagen der Geschichte, oft uber alle Erwartung guünstig, oft aber auch bei— spiellos nachtheilig sich ankündigt; so würde doch selbst diese Rückwirkung von außen nach Innen gewiß durchgehends einen ganz andern Charakter behauptet haben, wenn nicht vorher die Ankündigung und Richtung nach außen dur ch das innere Staatsleben bedingt gewesen wäre. Nur aus der Ordnung, Festigkeit und Gleich— mäßigkeit in ihrer innern Gestaltung läßt es sich erklären, warum, nach dem Zeugnisse der Geschichte, nicht selten scheinbar minder wichtige Staaten in entscheidenden Augenblicken nach außen eine Kraft entwickelten, die man ihnen vorher nicht zugetraut hätte, und die nicht nur für ihr eigenes politisches Schicksal, sondern auch für andere Staaten den Ausschlag gab. Durch diese Kraft des innern Lebens widerständen in der Welt des Alterthums die griechischen Freistaaten dem Weltsturme der persischen Kaiser; sie unterlagen aber den Eroberungen der Römer, als diese Blüthe und Kraft ihres innern Lebens erschüttert und vernichtet worden war. Unterstützt von dieser innern Le— benskraft seines durch die Kirchenverbesserung zur religiös-politischen Freiheit gebrachten Staates, (4⁵ 552) Moritz von Sachsen den Kai⸗ ser Karl 5 zur öͤffentl ichen Anerkennung der kirch— lichen Freiheit der Protestanten. Dieselbe innere Kraft war es, wodurch die Schweizer im 1Aten, und die Niederländer im 16ten Jahrhunderte ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit erkämpf— ten und behaupteten; und vermittelst der Wieder— geburt des innern Staatslebens wurden in Bran— denburg der große Chur fürst, und noch mehr sein Urenkel Friedrich 2, die Begründer einer neuen Ordnung der Dinge.— Dagegen zeigte Spanien seit Philipp 2, wie tief ein mächtiger, noch kurz vorher nach dem Principat in Europa strebender, Staat sinken kann, wenn dessen in⸗ nere Lebenskraft entmischt worden ist; gleiches kündigte Frankreich an unter Ludwig 15 nach Fleury's Tode, und dasselbe gilt von dem innern Staatsleben des osmanischen Reiches! 4. Verhältniß der Staatskunst zu den übri— gen Staatswissenschaften. Behandelt 8 die Staatskunst, wie Einige thun(F. 1.), als die e der practischen ESraateennasen so ist sie dann das Ergebniß aller 3 wissenschaften weraehuen ohne daß sie— abgesehen von der in ihr versuchten Aufam Wuendan gung der wichtigsten staatswis⸗ senschaftlichen Gegenstände— einen eigenthümlichen und selbstf ständigen Charakter in der Reihe der übri— gen Staatswissenschaften behauptet. Wird aber die Staatskunst aus dem(§H. 2.) aufgestellten Begriffe und Standpuncte, als die wissenschaftliche Dar⸗ lung N dem iltel ninn I aftf ban vi Kethm HhStel er gen St tagt uemitel Gee is Emtvistn 0 di Rlig eit, R. Ie pylg Ichn Tich sashagt. Dr sothn kann, Bagriff de wischen den von der M Her shaft 0 hader, de i Hleitt wede Heschichte Wste Mkund 1nd auszen e shichte hir pelchen ses Zwetk des wandt werde liche El Oer ralt von m Cr shusten y X u Sochsensf lherkem wu 10 ten. Diescheiz Schweizeriz im 1hten niün mubhingitheh vermittals de bens purden d Irfürstdnlt „, die Vr e.— Duphi wie tifen nit Puncht n nn, wenndess mischt nde 9 an imn dr dasscbe A manishen Rhz kunst zu dent enschaften Utekun, vt drn d l da5 Etgch m V zusogn Oh del ö wichti u sth (hth l einen eih 91 urk- Staatskunst. 329 stellung des Zusammenhanges zwischen dem innern und äußern Staatsleben nach den Grundsätzen des Rechts und der Klug— heit aufgefaßt; so kommt ihr nicht nur ein selbst— ständiger wissenschaftlicher Charakter und ein eigenthümlicher Zweck(H. 3.) zu; es läßt sich auch ihre Stellung in dem Kreise der gesammten Staats— wissenschaften und ihr Ver hältniß zu den üb ri— gen Staatswissenschaften bestimmt und sicher ausmitteln. Sie ist nämlich, in der Reihe der übrigen Staatswissenschaften, weder eine reinphilosophische, noch eine reingeschichtl iche Staatswissenschaft(Ein⸗ leit.§. 3. und 5.), sondern eine gemischte, d. h. eine aus philosophischen Grundsätzen und aus geschicht⸗ lichen Thatsachen gleichmäßig gebildete Wis⸗ senschaft. Denn nur aus philosophischen Grund— sätzen kann, auf den aus der Erfahrung stammenden Begriff des Staates die Lehre von dem Unterschiede zwischen dem innern und dem äußern Staatsleben von der Wechselwirkung zwischen beiden, und von der Herrschaft des Rechts, als der wesentlichen Unterlage beider, des innern und des äußern Staatslebens, ab— geleitet werden; allein aus der Erfahrung und Geschichte gehen die Beispiele zur Versinnlichung dieser Ankündigung und Wechselwirkung des innern und äußern Staatslebens hervor, und nur die Ge— schichte bietet die Regeln der Kl ugheit dar, nach welchen jedesmal die wir ksamsten Mittel fur die Zwecke des innern und äußern Staatsl lebens ange— wandt werden dürfen und sollen.— Der wissenschaft— liche Charakter der Staatskunst is daher 198 dadurch von dem Charakter der meisten übrigen Staatswissen⸗ schaften verschieden, daß diese Wissenschaft, ihrem 330 Staatskunst. Ursprunge nach, eine gemischte Wissenschaft 1— Nach ihrer Stellung zu den übrigen Staatswissenschaften setzt aber die Staatskunst das Staatsrecht voraus; denn eine Staatskunst, welche nicht auf die Herrschaft des Rechts sich gründet, gräbt sich ihr eigenes Grab. Die Klugheit, die das Recht verschmäht, der also(nach der Moral der Je— suiten) jedes Mittel zum Zwecke gilt, kann nur auf eine kurze Dauer bestehen; ein unwiderleg⸗ barer Zeuge von 6000 Jahren, die Geschichte, verkündigt in dem Sinken und dem Untergange mäch⸗ tiger Reiche, wohin die Klugheit ohne Re cht führt. Es muß daher das, was das Staats-und Staaten⸗ recht aufstellt, auch in der Staatskunst gelten; nur daß es, nach dem eigenthumlichen Charakter dieser Wissenschaft, jedesmal in Beziehung auf die beson⸗ dern Verhältnisse jedes einzelnen Volkes und Staa— tes aufgestellt und angewandt wird. So gibt z. B. die Staatskunst in Hinsicht auf die im Staatsrechte enthaltenen Lehren von der Staatsverfassung, Regie— rung und Verwaltung den erläuternden und versinn⸗ lichenden Commentar zu diesen Lehren, und erweitert namentlich die Lehre von der Verwaltung, nach deren einzelnen Theilen, zu ihrem ganzen wissenschaftlichen Umfange, weil sie damit die aus der Geschichte stam— menden und durch die Erfahrung bewährten Lehren verbindet. Weil aber das Staats- und Staatenrecht selbst rückwärts auf das Natur- und Völkerrecht sich stützt; so dient das letztere auch der Staatskunst— vermittelst des Staats- und Staatenrechts— zur allgemeinsten Unterlage und zum letzten Entscheidungs— grunde in zweifelhaften Fällen. Gegen die Volkswirthschaft, Staats— nitthshis Haft stl nss, f Dursth raltung e let Ie Relht nithshhst x ich aufte in zvei Y mzvesnt hen Bel undh, Eisd u H 9s dun Cid den Meutt Raschn Di Stnatekunf Halene R Heschchte Lhren hen lbendigstn fachweiseh Etuntwiser AFenkliche& cudpuschen lc fie di Stntzsehe schen rgt wissenhaft wule Tar Cuagtenshst iher die 0 sischtt hnt u den d taberdtean un eine Eet e Rehtsshyt Di 70 4„W 2 der Ma Zwecke gihh 10 dem Untanwe eit Hue Mit Staats⸗We taatskunt gih llichen Chrnin ziehun Inen X Wutene pird. E u die in E ulafssh, auternd vn M Lehren,! erwalt ben ngen isertte de—00 H ng blihl. Hats⸗ u Sun ö uld d ö abe 6 90 „Sumtihe, nlchnl schaf, 5 Staatskunst. 331 —5 wirthschaft, Finanz⸗ und Polizeiwissen⸗ sch aft stehet d die Staatskunst in demjenigen Verhält— nisse, daß deshalb— weil ihr die wissenschaft— liche Darstell ung der gesammten Staatsver⸗ waltung eigenthümlich und ausschließend zuge— hört— mehrere der wichtigsten Ergebnisse der drei letzten Wissenschaften(von welchen die Staats— wirthschaft auf die Vol kswirthschaft sich gründet) in sich aufnehmen muß, weil eben diese Wissenschaf⸗ ten zwei Hauptzweige der Verwaltung— das Fi⸗ nanzwesen und die Polizei— nach ihrer systemäti— schen Begründung, Haltung und Durchführung be— handeln. Selbst den geschichtlichen Staats wissenschaf⸗ ten(der Geschichte des europäischen Staatensystems aus dem Standpuncte der Politik, der Staatenkunde, dem öffentlichen Staatsrechte, dem practischen euro— päischen Völkerrechte und der Diplomatie) ist die Staatskunst nahe verwandt, weil alle in ihr ent⸗ haltene Regeln der Klugheit auf! die Thatsachen der Geschichte sich stuen, und sie ihre Grundsätze und Lehren eben durch Beispiele aus der Geschichte am lebendigsten versinnlicht und am einleuchtendsten nachweiset. Wenn aber von den geschichtlichen Staatswissenschaften die Staatenkunde und das öffentliche Staätsrecht, so wie die Geschichte des europäischen Staatensystems, ich die Be⸗ lege für die Lehren über die Gestal iltung des innern Staatslebens darbieten; so dienen die in dem practi— schen europäischen Vo olkerrechte und in der Diplomatie wissenschaftlich) geordneten Stoffe, zum Theile auch. viele Thatsachen aus der Geschichte des europäischen Staatensystems, zunächst zur Erläuterung der Lehren über die Gestaltung des äußern Staatslebens und 332 Staatskunst. uüber die Wechselwirkung der Staaten gegen einan— der 3). *) Bei meinen wiederhohlten Vorträgen über die gesamm— ten Staatswissenschaften habe ich nur bei der einzi— gen Politik über die Stelle geschwankt, wohin sie in der Reihe und Aufeinanderfolge der Staats— wissenschaften gehört. Denn ob ich gleich den ver⸗ dienten Männern mich nicht anschließen kann, welche sie— indem sie das Wort Politik in dem wei⸗— testen Sinne nehmen— gleichsam als die Quint— essenz aller Staatskenntnisse behandeln, und in sie eben so das Staatsrecht, wie die Volkswirthschaft, die Polizei- und Finanzwissenschaft, das Völkerrecht und die Diplomatie aufnehmen(was für mich im— mer einige Aehnlichkeit mit einem Macbethischen Hexenbreie gehabt hat); so habe ich sie doch in öffentlichen Vorträgen— nach meiner Ansicht und Behandlung derselben, die ich im§. 2. aufstellte,— gewöhnlich erst auf die Vorträge der Volks⸗ wirthschaft, Staatswirthschaft, Finanz⸗ und Polizeiwissenschaft folgen lassen, weil sie allerdings aus dieser systematischen Darstel⸗ lung zweier Hauptverwaltungszweige im Staate mehrere Resultate entlehnen muß, deren Wahr— heit noch bestimmter sich ankündigt, wenn sie bereits in der wissenschaftlichen Deduction, welche in die Staatswirthschaft, Finanz- und Polizeiwissenschaft gehört, befriedigend durchgeführt worden sind. Allein immer bleiben dies nur zwei wesentliche Theile der Verwaltung, während die beiden andern, die Gerech⸗— tigkeitspflege und das Kriegswesen, aus⸗ schließend ihre Stelle in der Staatskunst behaup— ten. Wollte man endlich ganz consequent seyn; so müßte deshalb, weil auch aus den geschicht— lichen Staatswissenschaften unzählige erläuternde Thatsachen und Beispiele in die Staatskunst gezogen werden können, der systematische Vortrag der Staats⸗ kunst gar an den Schluß der gesammten 70 Sheral — (hilo sensch denon: der Un stht sch die wit der Le tung, in der Iud yu äußtt khlich schtn leicht telha Mir U ihte 8 zubeise Haaten gyn, trahen ihn W he ich ur hug. elle gshunfh nanderfolge un rob ich geih hy anschließen yn ge t Politi nn gleichsam de N behandeln, I hie die Mleuitt enschast, de A nen(wit fir e t einen Mahse Rhabe ih st ich meintn ch im 6.2. ufs⸗ itthschest, x ast fi 51 shst tematishen 10 0 ren muß, Ats ddigt Wehn stl ttion, Mhn und W kt womden t. wese srbstza Rahderk, eh Tritgsn 0 Staatskunst. 5. Literatur der Staatskunst. Nach der bereits bei der Literatur des Staats— rechts(Staatsr.§. 8.) aufgestellten Bemerkung, ward theils in der Welt des Alterthums, theils seit der Wiederherstellung der Wissenschaften im Abendlande bis herab auf den Anfang des achtzehnten Jahrhunderts, von den staatswissenschaftlichen Schriftstellern zwischen Staatsrecht und Staatskunst durchaus streng unter⸗ schieden; ja viele Schriftsteller des 18ten und 19ten ks gefallen sich noch immer in der bunt⸗ artigen Mischung beider Wissenscha ften.— Es dür⸗ fen daher hier die im Staatsrechte(9. S.). Werke von Plato, Aristoteles, Cicero, Mac⸗ chiavell, Morus(Utopia), Bodin, Lipsius, Is KI ahr zundert 0 V ——— ñjß— (philosophischen und geschichtlichen) Staatswis— senschaften gebracht werden. Doch a potiori fit denominatio. Zunächst, und in dem Hauptgrundsatze der unbedingten Herrschaft des Rechts, stützt sich die Staatskunst auf das Staatsrecht; die wichtigsten Lehren des Staatsrechts, die von der Verfassung, Regierung und Verwal⸗ tung, werden, nach ihrer theoretischen Begründung, in der Staatskunst aus dem Staatsrechte entlehnt und nur weiter fortgeführt und erläutert; selbst das äußere Staatsleben findet die Grundlage seiner rechtlichen Gestaltung im Staatenrechte; diese Rück— sichten— und der dadurch für die Zuhörer er— leichterte Vortrag der Staatskunst unmit⸗ telbar nach dem Staatsrechte— gaben bei mir zuletzt den Ausschlag dafür, der Staatskunst ihre Stelle sogleich nach deren Staatsrechte an— zuweisen. Doch dies alles salvo meliori judicio! Staatskunst. v. Ossa, Casus, Besold, Hob⅛bes, Conring, Sidney, Spinoza, Locke, v. Real, Rous⸗ seau, Lamprecht, Rüdiger, Bensen, Craig, de Tracy, v. Haller u. a. nicht wiederholt werden, obgleich diejenigen, welche die Staatskunst beson— ders, und völlig ohne Verbindung mit dem Staats— rechte behandeln, derselben gedenken müssen. Im Allgemeinen: Wilh. Tgt. Krug, was ist Politik, und was soll sie seyn? in den Kreuz⸗ und Queerzügen auf den Steppen der Staatskunst und Wissenschaft.(Lpz. 1816. 6.) S. 3 ff. Lüder, Kritik der Statistik und Politik, nebst einer Begründung der politischen Philosophie. Gött. 1812. 8.(von S. 113 an.) Eine kurze Beurtheilung d. ältern Schriften über Politik findet sich in Jace. Aug. Frankensteins Vorrede zu Gundlings Discours über Politik. (Irkf. u. Lpz. 1733. 4.) S. 9 si. Car. Dan. Henr. Rau, primae linéae historiae politices s. civilis doctrinae. Erl. 1616. 8. * ** Christ. Garve, Abhandlung über die Verbindung der Moral mit der Politik, oder einige Betrachtun— gen über die Frage, inwiefern es möglich sey, die Moral des Privatlebens bei der Regierung der Staaten zu beobachten. Bresl. 1788. 8. G. H. von Berg, Versuch über das Verhältniß der Moral zur Politik. 2 Th. Heilbronn, 1790 f. 8. Adam Ferguson, aussührliche Darstellung der Gründe der Moral und Politik. Aus dem Engl. v. K. G. Schreiter. ir Th. Zürich, 1796. 8.(blieb ohne Fortsetzung.) (Der Anti⸗Leviathan von Buchholz— Staatsr.§. 8.— gehört auch hieher.) * 8* Schédatregia. Regentenbüchlein des hochlöblichen römischen Kaisers Justiniani primi. In 72 apho— 100 Hbe Mollet, Halkh. hohuicst PI. E Pranc. u Vollig Jen. 102 Hiero Jeptia 6 I Bo ticorum I. Mi 1054½.12. Chsta.“ Oae; 1053 . Atl bora. 105 . I00 Runecept beo, Alst.! Cbstu Cicloat, Maro. tiche, 4. Vo. Fr. de ciyitz 1072.. Csp. Naudät Contin J6. L Continen nis, ill vindia x Lud. Vestae, Balth. Stotele 5. 9 n +.0 ahf . Sn 10 viederhat e Situf dung mit den er denken müsen ist Po U uhn und Aueer st und Useh ö stik und Poli VI Uul schen. 0s 9. 9 IImae Iutael 3e. LI 1016 *„ ing ubet dean oder einigt H n es b ö ei der Malhtl . Nf. b. uch Ibet d Heilbrott, htlich Dustl til. Mt I .60 irich, Hein 5 700 7 Elul, M Staatskunst. 335 rismos oder Regeln abgefaßt, welche ihm Wane. hat Agapetus. Aus dem Griechischen durch Mart. Moller. Görlitz, 1605. 8. Bartbh. RKeckermann, systema disciplinae politicae. Hanov. 1607. 6. Fhil. HKonorius, praxis prudentiae politicae. Franc. 1610. 4. Wolfg. Heider, philosophiae politicae systema. Jen. 1628. 4. Ilieron. Cardani arcana politica as. de pru— dentia civili. Lugd. Bat. 1635. 16. Burida mi quaestiones in octo libros poli- ticorum Arsstotélis. Oxon. 1640. 4. J. Micraelii regia politicasscientia. Stettini, 16054. 12. Chsta. Schütz, compendium politices. Dres— dae, 1655. 12. Jo. Alt husii politica, methodice digesta. Her— born. 1655. 8. J. Tob. Geisler de statu politico secundum praecepta Taciti formato. Amst. 1656. 12. Geo. Schouborneri politicorum libri 7. Amst. 1660. 12. Cbstn. Liebenthal, collegium politicum. GielsaE, 1662. 8. Marc. Juerii Boxhornii institutiones poli- ticae. Amst. 1663. 12. Jo. Fr. Horn, politicorum pars architectonica de civitate. Utrecht. 1663. 12. N. E. Franc. 1672. 8. Casp. Scioppii paedia politices, et Gabrielis Naudaei bibliographia politica. N. Ed. cura Conringii. Helmst. 1663. 4. Jo. Loccenii syntagma politicum, in quo continentur epistolae politicae Sallustii Uet Cicero— nis, illius de republica ordinanda, hujus de pro— vincia recte administranda. Fr. et Lips. 1673. 8. Lud. Kannengielser, theses politicae. Ser— vestae, 1674. 4. Balth. Cellarii politica succincta, ex Ari- stotele potissimum eruta. N. E. Jen. 1674. 8. + Staatskunst. J. Henr. Boecler, institutiones politicae. Argent. 1974. 8. N. E. 1668. 8. Beit Ludw. v. Seckendorf, teutscher Fürsten⸗ staat. 3 Th. Frkf. am Main, 1678. 8.— Des— sen Christenstaat. Lpz. 1686. 8. Sam. Pufendorf, politica inculpata. Londini Scanorum, 1679. 12. J. Chstph. Becmann, meditationes politicae. Fr. ad Viad. 1679. 8- Hieron. Frachetta, festgesetzter Printzen⸗ oder Regenten-Staat(gegen den Macchiavell). Frankf. 1681. 8. J. Fr. Reinhard, theatrum prudentiae ele- gantioris ex usti Lipsii lüibris politicorum erectum, cum praefatione Conr. Sam. Schurz- fleischii, Vit. 1702. 4. Vollkommene Politica, worinnen gezeigt wird, wie der status ecclesiasticus, politicus und oeconomi— ous christlich, klüglich und profitabel einzurichten sey. Freyb. 1704. 12. Jacq. Benig. Bossuet, politique tirèe des pro- pres paroles de l'écriture sainte à Monseigneur le Daupbin. Ouvrage posthume. 2 T. à Brux. 1710. 8. J. Jac. Lehmann, kurze, doch gründliche Anlei— tung, die allgemeine u. Staatsklugheit gründlich zu erlernen und leicht zu practiciren. Jena, 1714. 8— Jul. Bernh. v. Rohr, Einleitung zur Staats⸗ klugheit. Lpz. 1718. 8. J. Adolph. Hoffmann, observationum poli- ticarum s. de republica libri X. Utrecht. 1719.;· Andr. Rüdiger, Klugheit zu leben und zu herr— schen. Lpz. 1722. 8. J. Geo. Neukirch, von der Staatslehre. Braunschw. 1731. 8. Nic. Hieron. Gundling, Discours über die Politik, ehemals aus dessen eigenem Munde von fleißigen Zuhörern in die Feder gefasset, und nun⸗ mehro dem Publico mitgetheilt. Nebst Vorrede von Frankenstein. Frkf. u. Lpz. 1735. 4.— Des⸗ sen Einleitung zur wahren Staatsklugheit. Frkf. und Lpz. 1751. 4. Ounge 2Lom, Ost. n Kh Mu. Whh. lchgf dem geih (Eergl weschen e E Hahe w J. N. 3 Juf.1 Dar. Hi 1753.— H. Ha PWlso Wah(00 Volith Lal. 173 Baron 3 J. à sche unt 2 J. 5 (oet ekfe litik, in d der Proxis id gerhy Gist. A Astn Gtt sist v e ächt nat 46 in 3 Dit v. Ret Dapon klugheit . Staatskunst. 337 Ouvrage de politique par l'Abbée deSt. Pierre. 2 Tom. Rotterd. 1737. 6. Chstn. Thomasius, kurzer Entwurf der politi— schen Klugheit. Lpz. 1744. 8. Mart. Ha sse, die wahre Staatsklugheit. Leipz. 1759. K. Chstn. v. Wolff, vernünstige Gedanken von dem gesellschaftlichen Leben der Menschen und insonderheit dem gemeinen Wesen. N. A. Halle, 1756. 8.— (Er gab in dieser Schrift den Umriß seiner Politik, welchen er, bei längerem Leben, als Fortsetzung sei— nes größern lateinischen Werkes weiter ausgeführt haben würde.) J. M. v. Loen, Entwurf einer Staatskunst. Ite Aufl. 1751. 8. Dav. Hume, political discourses. Ed. 2. Edinb. 1753.— Französisch, 1754.— Teutsch, von Chr. Aug. Fischer. Königsb. 1799. 8. Philosophiae civilis s. Politicae partes 4, tan— quam continuatio systematis philosophici Chr. de Wolff, auctore Mich. Christ. Hano vio. 4Tom. Hal. 1756. 4. * **** Baron de Bielefeld, institutions politiques. 3 T. à la Haye, 1760. 8.— Teutsch(von Gott⸗ sched und Schwabe): Lehrbegriff der Staatskunst. 2 Th. Bresl. und Lpz. 1760. 8. 2te Aufl. 1764. (der erste erträgliche Versuch einer eigentlichen Po— litik; in der Theorie nach Wolffischem Systeme, in der Praxis auf vielseitige Welt- und Menschenkennt— niß gegründet.) Gtfr. Achenwall, die Staatsklugheit nach ihren ersten Grundfätzen. Gött. 1761. 8. Ate Aufl. 1779. (ist das erste brauchbare Compendium der Politik, zu— nächst nach Grundsätzen des Eudämonismus.) J. G. v. L(ilienfeld), neues Staatsgebäude in 3 Büchern. Lpz. 1767. 4. v. Real, die Staatskunst, aus dem Franz.— Davon enthält der sechste Theil die Staats— klugheit.(Frkf. und Lpz. 1767. 8.) 22 338 Staatskunst. Die wahrhafte Staatskunst für eine Person vom Stande. Aus dem Franz. v. Benign. Pfeuffer. Frkf. und 1755 1707. 6. Aug. Lud. Schl6zer, systema politices. Gott. 1771. 6.(Ein sehr geistreicher Umriß. Noch im— mer sind folgende Sätze nicht überflüssig:„Consti- tuitur civitas, ut administretur. Ergo optima constitutio est, quae optimam administratio— tionem ex se gignit.“—„Optima admini- stratio est, quae fini civitatis est convenien— tissima.“—„Barbarae civitates sunt, quae civi- bus nihil praestant, praeter 86Ukitatenn ab interno et externo hostée; reliquas cultas vocamus.“) La politique naturelle, ou discours sur les vrais principes du gouvernement. Par un ancien Magistrat. 2 T. Londres, 1773. 8. Säsareon(Graf Keyserling), Grundsätze der Staatsklugheit. Mitau, 1772. 8. Ludw. v. Beausobre, allgemeine Einleitung in die Kenntniß der Politik, der Finanz- und Hand— lungswissenschaft. Aus dem Franz. v. Franz Ulr. Albaum. Riga, 1773. 8. Joseph v. Sonnenfels, politische Abhand— lungen. Wien, 1777. 8. (Pfeiffer), Grundriß der wahren und falschen Staatskunst. 2 Th. Berl. 1778 f. 8. Wilh. Payley, Grundsätze der Moral und Po— litik; übers. v. Garve. 2 Th. Lpz. 1787. 8. Handbuch für den Staatsmann, oder Analyse der vorzüglichsten französischen und ausländischen Werke über Politik, Gesetzgebung, Finanzen, Polizei, Ackerbau, Handlung, Natur- und Staatsrecht. Aus dem Fränz. der Herren Condorcet, Peysonel, Chapelier u. s. w. 2 Th. Zürich, 1791. 8. Vorlesungen über die wichtigsten Gegenstände der Moralpolitik. s. I. 1795. 8. (Ernst de Wedig), über die politische Staats— kunst. 2 Th. Halle, 1795. 8. Commentar über die natürliche Politik, oder über das Werk: la politique naturelle. 2 Theile. Ger⸗ manien, 1795 f. 8. 11. E Bish schaf 07. 8· Wud ußere Sia Ind Moshe Hurl Hei gthandel. M. Vo Getechtigkel Ps. Mi shrr, Uunde Kull Gö. halle* VI. süe Ind P. IWin dis Hondet (t. Du Hanb. 100 vitationsge 100². 35 Vilh. A Hamein 108 Hrff. am N. des Sragtern 13.— Lst ieher, 100 uit. 11 doltt schung ss u . Hall. Afre vun d Mj. M- dgmem. G, Freh chlobrhsth t. Köpy shn, mit n tine Perin u Many MN. r. Pfeuß 50 ticez 1 Imris 99— Rriß. Mo HHN„. tflussig., Lreo optts th —— — pelliich Gut 60 N Itie, M. Holltik, ö aH N . 29 Staatskunst. 1 Emanuel Sieyes, politische Schriften. Aus dem Franz.(von Uster i.) 2 Th. 3. 1. 1796. 8. Chstn. Dan. Voß, Handbuch der allgem. Staats- wissenschaft. 2ter Theil— Politik.— epz. 1797. 8. Ludw. Heinr. Nordmann, über innere und äußere Staatskunst, Geldumlauf, Handel, Erwerb und Abgaben. N. A. Magdeb. 1798. 8. Karl Heinr. v. Seibt, Klugheitslehre, practisch abgehandelt. 2 Th. Prag, 1799. 8. Nic. Vogt, System des Gleichgewichts und der Gerechtigkeit. 2 Th. Frkf. 1802. 8. Jos. Müller, Grundriß der Staatsklugheits— lehre. Landsh. 1803. 8. Karl Gtlo. Rössig, Lehr- und Handbuch der Politik. Lpz. 1805. 8. J. Jac. Wagner, Grundriß der Staatswissen— schaft und Politik. Lpz. 1805. 8. J. Josua Stutzmann, System der Politik und des Handels von Europa. Nürnb. 1806. 8. (Fr. Buchholz), Theorie der politischen Welt. Hamb. 1807. 8. Darstellung eines neuen Gra— vitationsgesetzes für die moralische Welt. Berlin, 1802. 6. Wilh. Jos. Behr, System der angewandten all— gemeinen Staatslehre, oder der Staatskunst. 3 Th. Frkf. am Main, 1810. 8.(Auch gehört sein§.8. des Staatsrechts angeführter: neuer Abriß d. Staats— wissenschaftslehre. Bamb. u. Würzb. 1816. 8. theil— weise hieher.) Heinr. Luden, Handbuch der Staatsweisheit oder der Politik. Ir Th. Jena, 1811. 8.(Die Fort⸗ setzung ist nicht erschienen.) v. Haller, politische Religion, oder biblische Lehre von den Staaten. Winterthur, 1811. 8. Joh. Neumann, Principien der Politik. Ein Fragment. Dorpat, 1814. 8. G. Freih. v. Seckendorff, Grundzüge der philosophischen Politik. Lpz. u. Alt. 1817. 8. Fr. Köppen, Politik, nach platonischen Grund— sätzen, mit Anwendung auf unsere Zeit. Lpz. 1818. 8. 22* 34⁰ Staatskunst. Benj. Constant, collection complête des ouvrages publiés sur le gouvernement représen- tatif et la constitution actuelle de la France, formant une espèce de cours de politique constitutionelle. 8 Part. Poris, 1818— 20. g. (Die meisten Abhandlungen in dieser Sammlung beziehen sich auf Frankreich, auf die Wahlen der Jahre 1817 und 18, auf die Sitzungen der Kam— mern;allgemeinern politischen Inhalts sind zu— nächst im ersten und zweiten Theile: réllexions sur les constitutions et les garanties, avec une esquisse Iu constitution; und im dritten Theile: observations sur la liberté de la presse.) Joseph Vincens Burkard t, Staatswissenschafts⸗ lehre, mit Rücksicht auf die gegenwärtige Zeit. Lpz. 1821. 0. Fr. Saalfeld, Grundriß zu Vorlesungen über Politik. Gött. 1821. 8. L. Gervais, kleine Mittheilungen aus dem staatswissenschaftlichen Gebiete. 2 Th. Lpz. 1822. 8. C. F. V. Schmidt⸗Phiseldek, die Politik nach den Grundsätzen der heiligen Allianz. Kopenh. 1822. 8. ) Lehre von dem innern Staatsleben. 6. Inhalt und Umfang des ersten Theiles der Staatskunst. Die wissenschaftliche Darstellung der gesamm— ten Bedingungen und Ankundigungen des innern Staatslebens bildet den ersten Theil der Staats— kunst. Zu diesen Bedingungen und Ankündigungen gehören aber 5). ilon lundn is; Y leden hich Vohfht 0 Rei Ind Vewal hulnn Hildung de Zeformen ) Die Cut dingung Mis duum, eie Iagen, V kubbicklt und: salchen und Keift unte d imner Duhl dus Podividun lihe Emnikt digen„Msel uden, On Hirdgug schkeit kn uiht Sufe Asahiten s Staatskunst. 311 1. n a) die Cultur des Volkes, das in dem Staate Uar zu einem selbstständigen bürgerlichen Ganzen ver— de politin bunden ist; 1 Uih- b) der Organismus des Staates nach den — beiden höchsten Grundsätzen des Rechts und der e Wohlfahrt des Volkes, in sich schließend —5 C+) die Verfassung, 3) die Regierung, ies, int 5) die Verwaltung; urittendl c) die in der Cultur, Verfassung, Regierung hrese und Verwaltung des Volkes ge meinschaftlich Suunisated enthaltenen Bedingungen der rechtlichen Fort⸗ nirn a bildung des innern Staatslebens(Lehre von den Reformen im Staate). 1 n ul N. M a) Die Cultur des Volkes, als erste Be— cl, uh dingung des innern Staatslebens. Jedes Volk vereinigt in sich, wie das Indivi⸗ duum, eine Gesammtheit von sinnlichen und geistigen Anlagen, Vermögen und Kräften. Jedes Volk entwickelt und bildet, wie das Individuum, diese I sinnlichen und geistigen Anlagen, Vermögen und Kräfte unter dem vielseitigsten Einflusse äußerer und innerer Verhältnisse aus. Jedes Volk erhält, wie das Individuum, durch diese ihm völlig eigenthüm— sten Al liche Entwickelung und Ausbildung, einen selbststän⸗ s. digen, dasselbe von jedem andern Volke unterschei⸗ Ine denden, Charakter, welchen man nach seiner äußern in de, Ankündigung mit dem Ausdrucke der Volksthum⸗— gen u lichkeit bezeichnet, während wir die jedesmal er— Heldee reichte Stufe der Entwickelung und Ausbildung der * udiabe.„„ kunde gesammten sinnlichen und geistigen Anlagen, Ver— 342 Staatskunst. mögen und Kräfte eines Individuums und Volkes dessen Cultur nennen. Denn unter der Cultur denken wir uns theils die eigenthümliche Art und Weise der Entwickelung und Ausbildung, theils den erreichten Grad dieser Entwickelung und Ausbil— dung bei sinnlich-vernünftigen Wesen. Auf die Cultur der Individuen und der Völker wirken aber sehr verschiedenartige innere und äußere Verhältnisse ein. Denn nicht nur, daß in jedem Wesen unsrer Art die individuelle Verbin— dung der sinnlichen und geistigen Anlagen und Ver— mögen zu Einem Ganzen so wundervoll und räthsel— haft ist, daß sie zum Theile in dem unerforschlichen Geheimnisse der Erzeugung eines menschlichen Wesens sich verliert; es wirken auch von außen her die geo— graphische Lage des Wohnortes, die Milde oder Rauheit des Klima, die Fruchtbarkeit oder Unfrucht— barkeit des Bodens, die Abstammung eines Volkes von dieser oder jener Menschenrace(nach der Ver— schiedenheit der caucasischen, malayischen, mongoli— schen, athiopischen und amerikanischen Stämme), die Verschiedenheit der Ursprachen, die Verschiedenheit der Lebensweisen(3. B. bei nomadischen oder acker⸗ bauenden, bei gewerbsfleißigen und handeltreibenden, bei friedlichen oder kriegerischen Völkern), der Ver— fassungen und der Regierungen, der Religionen, des bürgerlichen Zustandes in Hinsicht auf Freiheit oder Unterdrückung, so wie die Verschiedenheit des häus— lichen und öffentlichen Lebens, und der davon ab— hängenden Erziehung und Ankündigung der Sitten, so mächtig auf Individuen und Völker ein, daß ihre Entwickelung und Ausbildung, wenigstens nach einem großen Theile, auf diesen innern und äußern Be— dingungen beruht Ind büͤrger Soglech dan aadri lüchmäß in d b peden kinne alet gunicht Ayendung! Hscht dufd v jllähst; schen bils g sheEll h weide, uchs stige Eidar glichmäßig Vorstelangs der Kraft d bale und in: künstleris⸗ h 0 feaft und ein Rigers, in da Hrei religidse! Stten, dn flit undink Heligkit, ulg ußem die Mif f — und Oih ir der Luln mliche Rttg 8 na und Nuch h uUns Aoung, thess Staatskunst. 34³ Nach der, aus diesen Bedingungen hervorgehen⸗ den, Ankün ddigung der Cultur selbst läßt sich zwischen der sinnlichen, technischen, gei— stigen, künstlerischen, sittlich-religiosen und bürgerlichen Cultur genau unterscheiden, obgleich damit nicht geläugnet wird, daß nicht mehrere Zweige und Schattirungen der Cultur gleichmäßigg bei einem und demselben Indivi⸗ duum und bei einem und demselben Volke getrofsen werden können. Die sinnliche Cultur bezieht sich aber zunächst auf die Entwickelung, Bildung und Anwendung der sinnlichen Anlagen und Kräfte in Hinsicht auf den Anbau des Bodens, und auf alles, was zunächst zur Erhaltung und Fristung des physi⸗ schen Lebens gehört. Dagegen zeigt sich die tech ni— sche Cultur hauptsächlich in der Betreibung der Ge— werbe, nach Manufacturen und Fabriken. Die gei⸗ stige Cultur, zunächst als Wirkung der freiesten und gleichmäßigsten Entwickelung und Ausbildung des Vorstellungsvermögens betrachtet, verkündigt sich in der Kraft des Verstandes und der Vernunft im An⸗ baue und in der Fortbildung der Wissenschaften. Die künstlerische Cultur, als Folge der Entwickelung einer reich von der Natur ausgestatteten Einbildungs— kraft und eines tief und vielseitig bewegten Gefühls— vermögens, bezeichnet ihre Thätigkeit hauptsächlich in den Kreisen der schönen Künste. Die sittlich religiöse Cultur bewährt sich in der Reinheit der Sitten, dem treuen Wiederscheine der innern Sittlich— keit, und in der, von der Sittlichkeit unzertrennlichen, Heiligkeit, Würde und Kraft der religiösen Ueberzeu— gung und des, auf dieser Ueberzeugung beruhenden, äußern Lebens. Die bürgerliche Cultur endlich ist die Wirkung und Folge, und gleichsam die Krone 341 Staatskunst. von diesem allem. Sie zeigt sich in der regen Theilnahme an allen Angelegenheiten des Staatsle— hens, und zwar, wie diese Theilnahme nicht etwa aus Neugier, oder einseitig aufgeregter Leidenschaft, oder gar aus Abneigung gegen die bestehende Ordnung und Regierung im Staate, sondern wie sie aus der erreichten hohen Stufe der individuellen Cultur bei den einzelnen Staatsbürgern, und aus der auf dieser Cultur beruhenden geläuterten Vaterlandsliebe der— selben hervorgeht. 8. Die politische Mündigkeit, als Folge der Cultur. So wie durch die Gesammtwirkung aller einzel— nen Ankündigungen der Cultur(§. 7.) das hervorge— bracht wird, was man Volksthümlichkeit und Volkscharakter nennt, weil jedem selbstständi— gen Volke gewisse eigenthum liche Bedingungen der Cultur(nach Boden, Clima, Abstammung, Schick— salen u. s. w.) zu ukommen, die auf diese Weise bei andern Völkern nicht getroffen werden, und die eben, in ihren Folgen und Wirkungen, das Unter— scheidende des Charakters des einen Vol lkes von Hune andern vermitteln; so ist auch die politische Mün— digkeit der Völker und die Art und der Grad derselben, eine nothwendige Folge ihrer Cultur. Denn dieser, von der Erziehung entlehnte, Begriff der po— litischen Mündigkeit schließt die Entwickclung des sinnlichen Zustandes eines Volkes zu einem fest— begründeten und gesicherten Wohlstände, das unauf— haltsame Fortschreiten in der geistigen Bildung, und das Verlängen nach der unbedingten Herr— schaft des Rechts im innern und äußern Staats— inf sh Fabbau, isl Eil wuit Indik é geß chd det de Boh lasa schr g des Va uu Ristan gahhe Dol 0 ung, Hed sahe tund de Etidde 10 Hunste zur ve Meidlchn Wirfaisend Daanae Ruhen Lbe Ind dus Dd thümlichen glichmaßtg Ordnung, kachthaltnde wwacmäßten schen Wat Ralische Mn seht diese gleichmäß bteitene misiz nurd diese Rwohg Hedde der ie, nach den Hal an der Eargel Staatskunst. 345 160 0 leben in sich ein. Wo diese Bedingungen fehlen; wo de Ci Feldbau, Gewerbsfleiß und Handel noch so tief in mncta ihrer Entwickelung stehen, und noch so wenig in ein⸗ ut Lüsti, ander eingreifen, daß nicht durch sie gemeinschaft— Hededgn lich der Wohlstand der untern und mittlern Volks— wie st uu klassen sicher begründet ist; wo nicht durch Entwicke⸗ Hen Culur lung des Verstandes und der Vernunft die Thäͤtigkeit der hh der geistigen Kräfte verhältniß mäßig bei dem rlandelh x ganzen Volke, besonders vermittelst der Jugender— ziehung, geweckt, die geistige Schlaffheit, die Unwis⸗ senheit und der Aberglaube beseitigt, und in den höhern 2.2 Ständen das milde Licht der Wissenschaften und der Künste zur weitern Verbreitung gebracht worden ist; wo endlich nicht, bei den gesteigerten und veredelten Bedürfnissen des sinnlichen und geistigen Lebens, das MII Verlangen nach einer festen Unterlage des ganzen bür— nlichktit u gerlichen Lebens vermittelst einer Verfassungsurkunde, dem sihsüd und das Bedürfniß nach einem zeitgemäßen und volks⸗ Dingurgn N thümlichen Gesetzbuche, so wie nach einer festen und gleichmäßig gestalteten Gerechtigkeitspflege, nach einer, Biisch Ordnung, Sicherheit, Wohlfahrt und Cultur auf— h, WWK rechthaltenden, Polizei, und nach einer gerechten und 1 due Un zweckmäßigen Vertheilung und Erhebung der öffent— eun lichen Abgaben, fühlbar werden; da ist noch keine ½n politische Mündigkeit des Volkes anzunehmen. Doch 8,0 selbst diese politische Mündigkeit wird nie . Dll gleichmaßig über ein ganzes Volk sich ver⸗ breiten(Staatsr.§. 14.); immer wird verhältniß— D mäßig nur die Minderzahl des Volkes, und selbst diese gewöhnlich nur in den höhern Ständen, zu dem 3.7 Grade der Cultur und Reife sich erheben, daß man — 22 —— W ihr, nach dem erreichten Grade der Mündigkeit, An⸗ el 1 theil an der Leitung der öffentlichen Volks⸗ und Hn Staatsangelegenheiten zugestehen kann. Allein ein 346 Staatskunst. großer Unterschied beruht darauf, ob die Organisation eines Staates, und namentlich die Regierung, das allmählige Mündigwerden des Volkes— in Hinsicht der Entwickelung aller in ihm enthaltenen Bedingun— gen der sinnlichen, geistigen, sittlichen und bürger— lichen Cultur— erleichtert und befördert, oder ab— sichtlich hindert; denn so viel tritt als unläugbare Thatsache der Geschichte hervor, daß nur die Völker, welche im Allgemeinen der politischen Mündig— keit entgegen gehen, wohlhabend, reich, thätig, kräf— tig, gebildet, gesittet und für die vaterländische Ver— fässung und Regierung begeistert sind. Man halte England, Sachsen und Preu⸗ ßen gegen andere Staaten, und überzeuge sich, daß der allmählige Fortschritt zur politischen Mün— digkeit zugleich den Wohlstand, die Kraft, die Bildung, die Gesittung und die Anhänglichkeit der Völker an ihre Fürsten vermittelt.— Weiter ent— wickelte ich diesen Gegenstand, in Beziehung auf Sachsen, in einem akademischen Vortrage zur Ge— dächtnißfeier des Regierungsjubiläums des Königs: „Das sächsische Volk, als ein während der funfzigjährigen Regierung seines Königs müͤndig gewordenes Volk. Lißpz. 1818. 8. 9. b) Der Organismus des Staates. Begriff der Organisation überhaupt. Der Ausdruck der Organisation, des Or⸗ ganisirens und des Organismus ist von Na— turgegenständen auf den Staat übergetragen, und oft sehr willkührlich gedeutet und angewandt worden. Es Fonht dch Hesinmten Istht d n u KHbehet, der Zisamm Haußet Ihne uhtet sid. Einrich Dheilsich lglei Hilz durh⸗ er Malde hrstüht ude Gu d in wchen tehst. N dem blude in ihm en linwohnend S cußen Chan it Ertwickl nge einer Wesrtöchts Smlh ruc außen Hageiih. spfan se a u„ udii dußere Ve Zuccks, huch eingg ie dunit Negieruz nen S Vl WAI Wl 1 VHN IWl en und hirn Adert gö Reetl,. Staatskunst. 347 kommt daher darauf an, einen deutlichen und bestimmten Begriff darüber aufzustellen. Unter dem Mechanismus, im Gegensatze der Organisation, verstehen wir die bewegende Kraft der Körper, insofern sie durch die Verbindung und den Zusammenhang ihrer Theile zu einem äußerlichen (außer ihnen selbst liegenden) Zwecke passend einge— richtet sind. Organisation hingegen nennen wir die Einrichtung eines Naturgegenstandes, wo jeder Theilsich als Mittel(als Werkzeug und Organ), und zugleich als Zweck zu allen übrigen ver⸗ hält; durch alle übrige und für alle übrige da ist; wo jeder Theil den andern wechselseitig hervorbringt, un— terstützt und erhält. Ein organisirter Naturgegenstand ist also der, in welchem alles Zweck, und gegenseitig auch Mit— tel ist. Nichts ist in ihm umsonst, zwecklos, oder dem blinden Naturmechanismus zuzuschreiben; alles in ihm entsteht und gestaltet sich nach einer ihm einwohnenden unerklärbaren bildenden Kraft. So wie aber Entstehung durch Anhäufung von außen Charakter der blos physischen Körper ist; so ist Entwickelung zu einem vollendeten Ganzen, ver— möge einer eigenthümlichen einwohnenden Kraft, wesentliches Merkmal der organisirten Körper. Ohne Annahme einer solchen einwohnenden, von innen nach außen wirkenden, Kraft ist keine Organisation begreiflich. Daher kommt der Materie auch nur, in⸗ sofern sie organisirt ist, der Charakter eines Zweckes zu, und ihre Form ist der sinnliche Ausdruck— die äußere Wahrnehmung und Ankündigung— dieses Zweckes. Weil aber jeder einzelne Zweck bedingt ist durch einen höchsten und letzten Zweck, welcher En d— 348 Staatskunst. zweck heißt; so muß sich auch die inn. jeder einzel⸗ nen Organisation auf den Endzweck aller Organisatio— nen überhaupt zurückführen lassen. In dem Reiche der Natur nennen wir, wegen dieser ursprünglichen Einrichtung ihres Wesens, Pflanzen, Thiere und menschliche Körper Organisationen. Vgl. Kants Kritik der Urtheilskraft, S. 293ff. 10. Anwendung des Begriffs der Organisa— tion auf den Staat. Wird der Begriff der Organisation auf den Staat bezogen und angewandt; so versteht man unter der Organisation des Staates diejenige äußere Ankündigung und Wahrnehmung Aleich e nach wel⸗ cher alle seine einzelnen Theile zugleich als Zweck und als Mittel wien wo also jeder Theil, zwar um seiner selbst willen, zugleich aber auch um der andern willen da ist, und die andern wechselseitig hervorbringt, unterstützt und erhält; wo nichts um— sonst, nichts zwecklos, nichts blos aus einem blinden Mechanismus(wornach Maschinen bewegt werden) abzuleiten ist; wo vielmehr alles in Angemessen— heit zu einer einwohnenden bildenden Kraft erfol gt, durch welche das Aeußere der Erschei— nung zu einem vollendeten Ganzen sich entwickelt, und die Form dieses Ganzen einem von der Vernunft gedachten Zwecke völlig entspricht, so wie der Zweck der einzelnen Staatsform aus dem allgemeinen End— zwecke des ganzen Staatsvereins mit Nothwendig— keit hervorgehen muß. Alles Organisiren im Staate bezieht sich da— ö, Hach 0 e Ul 9* eh Nihn dbn Hetlch dus Fupt dr chm Sell Eutbicktn 115 D runs: Dage Euats bi aler de N Nsen w 1ie S MWitungd N Ochrif de Cits dung alery Iwekls. Drr pitd dahe etschenen, hrer sahfR 0 0 Wmißign Ase 0 sch N chalte kinehen den Kraf welche— litet— der Cult 1 — im s n m sede ap et Oannsthz Staatskunst. 349 her, nach diesem Grundbegriffe, darauf: daß der Geist des Volkes, das im Staate lebt, einen Kör— per—(eine Hülle, eine ußere Form)— be komme, der ihm eben so angemessen ist, wie der von Gott so herrlich ausgestattete und zweckmäßig eingerichtete Körper der Ankündigung und Wirksamkeit der mensch— lichen Seele, und der namentlich ihrer gesetzmäßigen Entwickelung, ihrer Fortbildung und ihrer Reife ent— spricht. Dies ist die positive Seite des Organisi— rens: Vergegenwärtigung des höchsten Zweckes des Staates bei der Veranstaltung und Hervorbringung aller der Mittel, als wesentlicher Bedingungen, diesen Zweck zu erreichen. Dagegen besteht diennega⸗ tive Seite des Organisirens in der Entfernnng und Beseitigung aller Hindernisse der freien Ankündigung und gesetzmäßigen Entwickelung der gesammten Kräfte des Staates für den Zweck desselben, bei der Anwen— dung aller wirksamen Mittel für die Erreichung dieses Zweckes. Der Staat, als Organismus betrachtet, wird daher als ein lebensvolles, kräftiges Ganzes erscheinen, in welchem nicht nur alle Theile um ihrer selbst willen, sondern auch um des Gänzen willen da sind; wo alle Theile so geordnet und in einem so regelmäßigen Verhältnisse sich ankündigen, daß sie gegenseitig als Zweckund zugleich als Mittel sich verhalten; wo endlich die ganze Thätigkeit der einzelnen Theile von der einwohnenden bilden— den Kraft des menschlichen Geistes abhängt, welcher— weise von der Regierung des Staates ge— leitet— bei seinem selbstständigen Fortschreiten in der Cultur nicht nur die mannigfaltigen einzelnen Zwecke im Staate sich vergegenwärtigt, sondern auch seine gesammte Thätigkeit in Beziehung auf diese ein⸗ 350 Staatskunst. zelnen Zwecke zurückführt auf den Endzweck des Staates selbst. 11. Sortserung. Das Organisiren im Staate darf daher zunächst nur in der Nachhülfe und Unterstützung der menschlichen Anlagen und Vermögen bestehen, welche, in Angemessenheit zu der ihnen einwohnenden bilden— den Kraft, von selbst nach Entwickelung und Reife— wie die Blume nach der Sonne— streben, damit diese Vermögen sich nicht vom Ziele verirren, und dadurch störend auf den Staat einwirken. Das Orga— nisiren im Staate schließt also das Bevormunden der Thätigkeit menschl icher Kräfte von sich aus, und überläßt ihnen in der Welt der Freiheit einen ähnlichen Spielraum, wie Gott den irdischen Organi⸗ sationen in der Welt der Natur, weil hier, wie dort, die scheinbaren Widersprüche, so wie die wirklichen Irrthümer und Unvollkommenheiten sich wieder aus— gleichen in der Harmonie des Ganzen. Es gibt mithin keinen größern politischen Miß— griff, als das Zu oft und Zu viel Organisiren, welches, nach einmal geordneter Gestaltung des in— nern Staatslebens, im ununterbrochenen Verändern (nicht immer Verbessern) einzelner Theile der Staats— verfassung, Staatsregierung und Staatsverwaltung sich ankündigt, wodurch der Charakter der Stätigkeit, dessen jede Organisation zu ihrem Gedeihen und zu ihrer Reife bedarf, unaufhaltbar verloren geht.— Inwiefern aber das Organisiren im Staate das Vorhändenseyn aller in der Gesammtheit der Staats— bürger vorhändenen menschlichen Anlagen, Vermögen mlam rri 0, n Moht Ht 0 sedl cbensoolle Kraste den! Hiugegen salihun Et 6 Gef Hndes Stalt urberdeGlis Cnatsschbe Aigahene dugt sren in&t Organisa Ueberein Stufe de ten, und o etkannt— Hortschteit fen der Cu gewicht zu kste Ded Etute is d Vde Eitwi Mlagenund Iu bitgerk ardem Valß ien Zätum Staatskunst. 351 ndpety und Kräfte voraussetzt; insofern ist das Organisiren durch die Cultur dieser Kräfte wesentlich be— dingt, d. h. die Organisation des Staates muß jedes— mal dem erreichten Grade der Cultur— namentlich der geistigen, sittlichen und bürgerlichen— der gro— ßen Mehrheit der Staatsbürger entsprechen, und dann Idchennt wird sie, als die äußere Grundform des Staates, der iütuel lebensvollen Thätigkeit aller im Staate wirksamen btehn u Kräfte den freiesten Spielraum gewähren. Bleibt ninnn hingegen die Organisation des Staates hinter der 1 erreichten Stufe der Cultur des Volkes zurück, und I steht der Geist des Volkes höher, als die Organisa— tion des Staates, in welchem es lebt; da wird der fort— tand. strebende Geist des Volkes durch die Organisation des viAm Staates sich beengt fühlen, und Volkskraft und Staats— Ainn organisation werden im Widerspruche erscheinen. A Die große Aufgabe für die, welche das Organi— der siren im Staate zu leiten haben, bleibt daher: die Organisation des Staates in völliger Uebereinstimmung mit der erreichten Stufe der Cultur des Volkes zu erhal— sch nion n ten, und diese Organisation mit dem an⸗ erkannten(nicht blos scheinbaren oder einseitigen) Wlitscer W Fortschreiten des Volkes zu höhern Stu— Argarisieh fen der Cultur ins Ebenmaas und Gleich— Iulung. gewicht zu bringen. Die Grundlage und erste Bedingung bei der Organisation eines Staates ist mithin die Cultur des Volkes, d. h. 1) die jedem einzelnen Volke eigenthümliche Entwickelung und Ausbildung der Gesammtheit seiner Anlagen und Kräfte in sinnlicher, geistiger, sittlicher WH* und bürgerlicher Hinsicht, wodurch es sich von jedem natt s andern Volke unterscheidet, und 2) der in einem gegebe— N0 E nen Zeitraume erreichte Grad dieser Entwickelung Staatskunst. und Ausbildung nach der großen Mehrzahl der Indi⸗ viduen des Volkes. Daraus folgt von selbst, daß, wo die Cultur des Volkes vorwärts schreitet, die Organisation des Staates derselben nothwendig folgen muß; daß, wo man die Cultur des Volkes zurückhält, lähmt und unterdrückt, die Organisation des Staates unaufhalt— bar sinken muß; daß mit dem Stillstande und Rück— wärtsschreiten der Völker in der Cultur die Organi— sation des Staates rettungslos veraltet; und daß nur da, wo vorwärtsstrebende Volkskraft und veral— tete Staatsorganisation im schreienden Gegensatze stehen, nach dem Zeugnisse der Geschichte, diejenigen gewaltsamen Erschütterungen des innern Volkslebens eingetreten sind, welche in der Geschichte Revolu—- tionen heißen. ö 12. Die Bestandtheile der Staatsorganisa— tion. So wie wir an der Pflanzenorganisation Wur⸗ zel, Stamm und Krone, an der menschlichen Orga— nisation Rumpf, Herz und Gehirn, und in der Or⸗ ganisation jedes Sonnensystems die Sonne im Mittel⸗ puntte desselben von den Planeten und Trabanten unterscheiden; so unterscheiden wir auch als die d rei wesentlichen Bestandtheile der Staatsorganisation: die Verfassung, die Regierung und die Ver— waltung. Was der Firstern im Mittelpuncte eines Sonnensystems, das Herz im menschlichen Körper ist; das ist die Verfassung*) im Mittel⸗ *) Benzenberg sagt:„Sobald 3000 Menschen auf der Quadratmeile wohnen; sobald überall Landstra— unett des 15 110 f0l umthi dos bb,N. du Ne M E wuß doah ud aif dent f6 schgild Besandth fisug ds Höherggn 0 shnt EE 5 Mchte)„t Wakss dutl e i ders Sm, wil desscben, ua ihr ausgehen nicht ihun als vereizel Hangerdes Gr zlich ioh des Stt Hasesung u huftlebt, v —— in, W tine grof Ifntliche den Eif St WII auelhen 123 Det U Staatskunst. 353 puncte des Staates. Von ihr geht die ganze Kraft und Haltung des innern Staatslebens, und, vermittelst desselben, auch des äußern Staatslebens aus, und durch sie müssen die wesentlichen Bedingungen für die Regierung und Verwaltung bestimmt werden. Sie muß daher ganz auf die Eigenthuüͤmlichkeit und auf den erreichten Grad der Cultur des Vol— kes sich gründen, zu dessen Organisation sie als er ster Bestandtheil gehört. So kündigt sich die Ver— fassung des Staates als die reife Frucht des ganzen bisherigen(geschichtlichen) Volkslebens an, und er— scheint völlig angemessen theils dem Vernunftzwecke des Staates überhaupt(der unbedingten Herrschaft des Rechts), theils den in der erreichten Cultur des Volkes deutlich vorliegenden Bedürfnissen desselben. Sie ist der Mittelpunct der Organisation des Staates, weil die Regier ung und Verwaltung desselben, nach ihren einzelnen Bestimmungen, von ihr ausgehen, und namentlich jede Verwaltung, die nicht ihren Stützpunct in der Verfassung hat, nur als vereinzelter Theil, nie als ein in sich zusammen— hängendes Ganzes erscheinen kann.— Daraus geht zugleich hervor, daß der Begriff der Organisa⸗ tion des Staates weiter ist, als der Begriff der Verfassung und der Verwaltung, und daß es fehler⸗ haft bleibt, wenn man unter Staatsorganisation ent⸗ ßen, Posten und Kanäle bestehen, und das Geld eine große Uebermacht erreicht hat; bildet sich eine öfentliche Meinung, die so stark ist, daß man ihr den Einfluß nicht versagen kann, den sie, als Staatskraft, auf den Haushalt des Staates ausüben will. Diesen gesetzlich bestimmen, heißt: eine Verfassung machen.“ I. 23 354 Staatskunst. weder blos die Verfassung, oder was noch häufiger geschieht, nur die Staatsverwaltung verstehen will. Wir nennen daher einen Staat, in welchem Verfassung, Regierung und Verwaltung Ein unauflösliches Ganzes bilden, organisirt, und entlehnen von der sichtbaren Natur diesen bild— lichen Ausdruck, inwiefern in dem Staate, als Einem nach den Grundsätzen des Rechts und der Wohlfahrt gestalteten Ganzen, sämmtliche einzelne Bestimmungen(nach den bürger— lichen, Straf⸗, Polizei⸗, Finanz- und Militairge— setzen) aus einem einzigen Princip hervorgehen, alle einzelne Wirkungen auf einen letzten Zweck berechnet sind, und alle einzelne Theile in einer solchen lebens— vollen(nicht mechanischen und maschinenartigen) Wechselwirkung stehen, daß sie sich gegenseitig wie Zweck und Mittel, wie Ursache und Wirkung ver— halten, und daß in der öffentlichen Ankündi— gung des Staates(in seiner Erscheinung als Oeganismus), sowohl in seinem innern als in sei⸗ nem äußern Leben, derselbe nicht blos als ein selbst⸗ ständiges, von allen andern Staaten verschiedenes und unabhängiges, Ganzes, als eine nach Gebiet und Volk unauflösliche Einheit, sondern auch als ein— nach seiner völlig zeitgemäßen Verfassung, Regierung und Verwaltung— sich selbst erhaltendes, in allen seinen Theilen harmonisch verbundenes, und durch sich selbst zu immer höherer Vollkommenheit fortschrei— tendes(dem Vernunftzwecke des Rechts und der Wohlfahrt sich grenzenlos annäherndes) Gänzes, wahrgenommen wird. Aus diesen Grundsaäͤtzen ergibt sich zugleich, daß — nach dem allgemeinen, im Staatenrechte aufge— stellten, Zwecke der unbedingten Herrschaft des Rechts f dn dls 1nbnEen 10,65lf schinkünd antekannt Risirtistu aug. Din geckttg ud Frimnet andier El fnmn: so sl Stuten wed slchnisin wchllche Hat Omito, Wuhhng, An Rter ahi Mcher solchen inne Untethar desen eue; 016 besen dulg mit inn Vuhilung 1 Ne Macö Whahten, mschung n der Hef verden, Katl! scorsh I. Ku N Staatskunst. 3⁵ 2 . RN f vsin auf dem ganzen Erdboden— nur derjenige Staat,— Verst Hehl—. 2—— vershn al in dem Systeme der neben einander bestehenden Staa⸗ in sit ten, als ein selbstständiges und unabhängiges Ganzes Verwalin sich ankündigen und von andern als solches orzans anerkannt werden kann, der rechtlich orga— auut dun nisirt ist nach Verfassung, Regierung und Verwal⸗ Cu tung. Denn so wie ein Staat, in welchem der Bür— des Mis gerkrieg und die Anarchie die rechtliche Organisation ten Oahse zertrümmert hat, sich selbst in der Wechselwirkung nach der hun anderer Staaten nicht weiter rechtlich ankündigen ind Mlunt kann; so sind auch die andern rechtlich organisirten herrnher Staaten weder berechtigt, noch verpflichtet, einen u 3vet batr solchen in seiner Auflösung kämpfenden Staat als ein r sichelr rechtliches Ganzes anzuerkennen, bis nicht seine mascinerurir Organisation, nach Verfässung, Regierung und Ver— gnfeth waltung, einen neuen selbstständigen und festen Cha— id Mirug rakter erhalten hat. ö chen Mutiih Ob aber andere Staaten, in Beziehung auf einen Erschinng K solchen innerlich völlig desorganisirten Staat, durch mern Mi Unterhandlungen und Vermittelung auf I e dessen neue zweckgemäße Organisation einwirken, oder, I bis zu dessen neuen Organisation, alle weitere Verbin— 109 Ghn dung mit ihm abbrechen, oder an dessen Grenzen, zur Wa⸗ Verhütung der Verbreitung seiner Desorganisation in die Nachbarstaaten, eine beobachtende Stellung behaupten, oder das Wagestück der kriegerischen Ein— mischung in dessen innere Verhältnisse unternehmen wollen, kann nur nach örtlichen Rücksichten und ssung. Muld , l ltendes, A 110 Rs, W sartscht“ nenheit fie AV mit unbefangener Vergegenwärtigung ähnlicher in Rühn g der Geschichte vorliegender Ereignisse entschieden de Hahse 9 9 ks werden. . N Karl Werlich, Ideen zu einer Staatsorgani— zugleh, 40% sationslehre. Halle, 1806. 8. atenteht 0 A. Kurz, Versuch einer Entwickelung der Grund— 1 Halte u 3* Staatskunst. sätze, nach welchen die Zweckmäßigkeit des Staats⸗ organismus in constitutionellen Monarchieen zu be— urtheilen ist. München, 1821. 8. Wilh. Butte, über das organisirende Prineip im Staate. ur Th. Berlin, 1822. 8. 13. Die sogenannte geschichtliche Unterlage) ö der Staatsorganisation. Wenn das philosophische Staatsrecht im Allge— meinen und ausschließend den Forderungen der Ver— nunft folgend, ohne Rücksicht auf das, was war und ist, das Ideal des vollkommenen Staates verzeichnet; so muß die Staatskunst, welche das Ideal der Vernunft in den Kreisen des w irklichen Staatslebens ins Daseyn rufen, und das bereits Bestehende dem Ideale allmählig zubilden soll, durchaus von dem Vorhandenen ausgehen, und dieses als rechtliche Unterlage jeder Ver⸗ anderung und Verbesserung in der Staatsorganisa⸗ tion anerkennen. Denn jedes Volk, das auf einer bestimmten Stufe der Cultur wahrgenommen wird, hat eine Vergangenheit, aus welcher dessen Ge— genwart hervorging; jeder Staat, der einer zeitge— mäßen Organisation bedarf, hat eine Geschichte, in welcher die frühern Formen und Gestalten seiner Verfassung, Regierung und Verwaltung enthalten sind. Mögen diese auch, für den eingetretenen Augen⸗ *) Fr. Buchholz, über den historischen Standpunet bei dem Verfassungswerke; in s. Journal für Teutsch⸗ land, 1817, Juny, S. 231 ff.(zunächst gegen Schlossers geschichtliche Deduction in s. Schrift: ständische Verfassung.) Hlkde 1 Ie Hicgel Fchih lebens, de S n i imnern Sta wabrung ul ds Mahtd! enfrmen, Mouslcbens Bestehend iltg ueu er sicht auf de wüls. W Pendigdief scht uf e Iffertliches auf die vor wallung ei Zuugnise d frhtharen; nit neuer h aut Rise sücheiner. gunge der dlt is, R keit d In l Heit augk chichtlich as„ We **** * Staatskunst. 357 blick der Gegenwart, noch so unvollkommen und ver⸗ besserungsbedurftig erscheinen; so waren sie doch eine längere Zeit hindurch die angemessene und nothwendige Bedingung des innern Staats⸗ lebens. Die Staatskunst würde daher unaufhaltbar von ihrem höchsten Zwecke bei der neuen Gestaltung des innern Staatslebens— von der Begründung, Be— wahrung und Erhaltung der unbedingten Herrschaft des Rechts und der Wohlfahrt eines Volkes— sich entfernen, wenn sie die neue Gestaltung des innern Volkslebens in eine völlige Umstuürzung alles Bestehenden setzen, und den Staat als ein völlig neu entstehendes Ganzes, ohne alle Rück— sicht auf dessen Vergangenheit, organisiren wollte. Wo man dieses versuchte, mußten noth⸗ wendig die furchtbarsten innern Zerrüttungen in Hin⸗ sicht auf persönliche Freiheit, auf Eigenthum, auf öffentliche Sicherheit, auf bestehende Verträge, und auf die vorhandenen Formen der Regierung und Ver⸗ waltung eintreten. Denn, wenn gleich, nach dem Zeugnisse der Geschichte, einige Völker aus dem furchtbaren Kampfe einer solchen innern Zerstörung mit neuer Haltung hervorgingen; so belegt es doch auch dieselbe Geschichte in andern Beispielen, daß solche innere Kämpfe sehr oft mit dem völligen Unter⸗ gange der Staaten endigen, deren Organismus ver⸗ altet ist. Jede Organisation, welche in der Wirklich— keit den Bedürfnissen eines gegebenen Staates ent⸗ sprechen soll, muß daher an seine Vergangen⸗ heit angeknüpft werden, und aus seiner ge— schichtlichen Unterlage hervorgehen; d. h. es soll das, was dem gegenwärtigen Standpuncte —— SSSSS—— P P P I I F F 358 und Gräde der Cultur des Volkes, welches den Staat bewohnt, angemessen ist, an die Stelle dessen treten, was— unter frühern Culturverhältnissen und dama⸗ ligen Zeitbedürfnissen— in Hinsicht auf Verfassung, Regierung und Verwaltung bis jetzt als Bedingung seines innern Staatslebens bestand. So wird auf dem Wege allmähliger zeitgemäßer und wohlthätiger Reformen das weit sicherer bewirkt werden, was auf dem Wege der Revolution, wo nicht zum völligen Abgrunde, doch zur völligen und blutigen Umwälzung des innern Staatslebens führet. Allein für diese zeitgemäße, auf die Grund— lage der Geschichte eines Volkes und Staates gebaute, Organisation desselben bleiben die unwandelbaren Grundsätze des Staatsrechts der letzte Maasstab der Rechtlichkeit des Organisirens, so wie die zwar wandelbaren, aber mit Bestimmtheit sich ankündigenden, Zeitbedürfnisse der festzuhaltende Maasstab der Klugheit beim Oganisiren der Staaten. Es wird hinreichen, dies im Allgemeinen durch einige Beispiele zu versinnlichen. Sklaverei und Leibeigenschaft sind unvereinbar mit den ewigen Grundsätzen des Staatsrechts; sie können daher in keiner Staatsorganisation beibehalten wer— den, welche auf Recht und Wohlfahrt gebaut seyn seyn soll. Wohl aber kann und muß der Erbadel, der auf rechtlichen Erwerb in der Vergangenheit sich stutzt, in jeder zeitgemäßen Staatsorganisation beibehalten werden; nur daß daraus keine unmit⸗ telbare Berechtigung zum eigentlichen Staats— dienste folgt. Jede directe Besteuerung im Staate muß, bei einer neuen Organisation, nach dem Msth vardo v gl, Biftlulg 101 Glei 1 Hilsch Ren Ett Mhbn gensto en ge der Tor lichen! Wobeenne Heden a hug mit L Ueber de Hlücksel Vemn R Rechth Oickigke Wahen di shi des Chtchic Suntsau Vohlahht Vasen de und weil z Snat„di h1 Zpa Staatskunst. 359 Maasstabe des reinen Ertrages festgesetzt 0 werden; wohl aber muß dieselbe Organisation die⸗ V jenigen, welche bisher auf rechtskräftige Art 9160 Befreiung von einzelnen Steuern genossen, für 7 ihre Gleichstellung mit den übrigen Staatsbürgern —400 in Hinsicht der directen Besteuerung nach dem rei— nen Ertrage entschädigen.— Dagegen muß die Aufhebung der Inquisition, der Verm ö⸗ n gensconfiscationen, der außerordentli— en Unm chen Gerichtshöfe, der geheimen Po lizei, der Tortur, der Folter und der unme n sch⸗ A G lichen Todesstrafen(3. B. des lebendigen D Verbrennens, des Räderns, des Zerreißens von l Pferden ꝛc.) in jeder zeitgemäßen Staatsorganisa— ö tion mit Bestimmtheit ausgesprochen werden. 14. Arsse, Ueber das Verhältniß des Rechts und der Yn Glückseligkeit gegen einander in der Or⸗ ganisation des Staates. Wenn das Staatsrecht zunächst die Herrschaft n des Rechts im Staate fordert, ohne den Zweck der I Glückseligkeit in seine Grundsätze aufzunehmen; so hat dagegen die Staatskunst allerdings, neben der Herr— schaft des Rechts, auch die Wohlfahrt aller Staatsbürger zu berücksichtigen. Allein selbst in der Staatskunst bleibt das Recht das er ste, und die .—1 Wohlfahrt das zweite, weil in vernünftig⸗sinnlichen u Wesen die geistige Natur edler ist, als die sinnliche, 5 100 60 und weil weder für das Individuum, noch für den nnich Staat, die Pflicht, Andre zu beglücken, in die Reihe ns der Zwangspflichten gehört. Der bekannte Lehr— —300 Staatskunst. satz: Salus publica suprema lex esto, muß daher wohl verstanden, und, wenn er zunächst die Wohl— fahrt der Staatsbürger berücksichtigen soll, mit gro— ßer Vorsicht angewandt werden. Denn der Staat soll zwar, in seiner Organisation, nach Verfassung, Regierung und Verwaltung, Malles entfernen und beseitigen, was die Wohlfahrt und Glück— seligkeit seiner Staatsbürger hindern und zerstoren könnte, und 2) Gesetze geben und Anstalten gründen, welche die Wohlfahrt der Staatsbürger befördern(worüber theils die Staatswirthschaft, theils die Cultur- und Wohlfahrtspolizei das Nähere enthält); allein) er vermag, bei aller seiner Macht, die Glückseligkeit der Staatsbürger nicht zu bewirken, geschweige zu erzwingen, wenn diese nicht selbst die dafür dargebotenen Mittel ergrei⸗ fen, und 2) darf er auch, nach der Vernunft, den Zweck der Wohlfahrt und der Glückseligkeit(wie die Eudämonisten thaten, welche ihre Politik auf den Grundsatz der Glückseligkeit bauten,) nicht als den höchsten Zweck des Staates aufstellen, weil die un— bedingte Herrschaft des Rechts der erste Zweck des bürgerlichen Vereins bleibt, welchem die Wohlfahrt der Staatsbürger insofern als zweiter Zweck beige— ordnet ist, inwiefern das Streben nach Glückseligkeit den der Genuß und die Vermehrung derselben mit em unbedingten Zwecke des Rechts vereiniget werden kann.— Nach dieser Ansicht wird also die Wohl— fahrt der Staatsbürger keinesweges von der Organi⸗ sation des Staates ausgeschlossen; sie kann aber auch in den drei wesentlichen Bestandtheilen der Staats— organisation, in der Verfassung, Regierung und Ver⸗ waltung, nicht geboten, sondern nur berücksichtigt, und alles, was dieselbe hemmen würde, muß aus der Erg aus Hrld Suatks dl —— 5 9 Purhe ost Wiid Mͤlchtt, fümte, Rcfe Man sihit, leit vot di man oheset linfäun Mfonn her V de Me Emicht Missen. 3) Hu. 0, M ichst de W sll, mii AAUi ach M. ach Dasisia 0 * 1 eS entsitht N u Staatskunst. 361 Reihe der Maasregeln des Staates ausgeschlossen werden*). 15. a) Die Verfassung des Staates, als erster Bestandtheil der Organisation desselben. Es gehört dem philosophischen Staatsrechte an, nd Austel aus Grundsätzen der Vernunft die Begründung des det Suutlin Staates aus einem Urvertrage), und aus die⸗ TSöWirthschn fahrtthssh trnag, i*) In demselben Sinne sagt Fr. v. Gentz Chistor. 20 Eu Journal, 1800, Febr. S. 116 f.):„Nur allzu⸗ t.1 aEe½t N Fieulgteit Wae * Politk Atde e PoUIA VIchu Hu f ö WIHU Nt M V I Een, Wl V d elste uin Hyihn* Nie MIMIl m die & e er Wed eih Ninchtt zuch Guachh M 10 derselden 4 e Nt Hintatt MI vertinigt u. —.0 WVW N Wih IAIA Hraah von der W/II Fkonn dter * ‚ Oer Ha jlen det ei Al III 6 Kerung und barläsch 3u „ M oft wird die Rangordnung der gesellschaftlichen Zwecke verkehrt, der unbestimmte, seiner Natur nach unbe— stimmte, Begriff des allgemeinen Wohls auf die höchste Stelle erhoben, und tausend willkührlichen Maximen, die dieser Begriff in die Gesellschaft ein— führt, die oberste Bedingung selbst, die Unverletzlich— keit des Rechts aufgeopfert. So lange man sich aber vor dieser gefährlichen Verirrung bewahrt; so lange man nur den Maximen der Wohlfahrt nicht den obersten Platz, oder gar die ausschließende Herrschaft einräumt; so lange ist es erlaubt, und im practischen Räsonnement sogar nothwendig, den Gesichtspunct der Wohlfahrt abgesondert von dem Gesichtspuncte der Rechte zu behandeln, und jede gesellschaftliche Einrichtung mit einem doppelten Maasstabe zu messen.“ Fr. v. Gentz(histor. Journal, 1799, Nov. S. 278 ff.) sagt:„Sollten auch alle Staaten, die je existirt haben, ihre Entstehung dem Zufalle oder der Gewalt verdanken; so verliert der höhere Titel, das Recht, dennoch seine Ansprüche auf sie nicht. Es ist keine willkührliche Hypothese, sondern ein Gebot der Vernunft, ihren rechtlichen Ursprung zu präsumiren, und gleichsam zu postuliren; und es 362 Staatskunst. sem die Lehre von den einzelnen Thei len der höch— sten Gewalt, der gesetzgebenden und voll⸗ ist die Bedingung ihrer rechtlichen Sicher— heit, daßstets so in ihnen verfahren werde, wie es die Voraussetzung eines solchen Ursprungs mit sich bringt. Da nun für eine Gesellschaft freier und zuvor unabhängiger Wesen kein andrer rechtlicher Ursprung gedacht wer— den kann, als der, welcher von Verträgen abstammt; so muß man nothwendig die rechtliche Existenz der Staaten von einem Vertrage unter den Mitgliedern derselben ableiten. Die Idee dieses Ver— trages, welchem man den richtigen und ehrwürdigen Namen des gesellschaftlichen Vertrages ge⸗ geben hat, ist nicht geradehin als eine Entdeckung der neuern Zeiten zu betrachten. Sie war schon den aufgeklärten Staatsmännern des Alterthums nicht ganz fremd; sie schwebte, mehr oder weniger ent— wickelt, jedem vor, der mit dem Worte Staat einen Begriff, wie unvollkommen er auch seyn mochte, zu verbinden suchte. Sie zum deutlichen Bewußft— seyn zu erheben, war einer spätern Periode aufbe— wahrt. Im achtzehnten Jahrhunderte haben Locke und Rousseau die ersten entscheidenden Schritte naach diesem Ziele hin gethan. Ihre Schriften, die Quellen vieler Weisheit neben großen Irrthümern, zogen die Theorie des gesellschaftlichen Vertrages aus der Kindheit hervor. Aber die wichtigste Eroberung in diesem Gebiete überließen sie ihren Nachfolgern. Es war die, welche den gesellschaftlichen Vertrag der Reihe der zufälligen Verträge entriß, und zum Range eines nothwendigen erhob. Bis dahin hatte man diesen Vertrag von Motiven der Klu g⸗ heit abgeleitet; jetzt sah man ihn aus dem reinen, vollständig entwickelten Begriff des Rechts hervor— gehen; man überzeugte sich, daß jedes der Rechts-⸗ erwerbung fähige Wesen befugt seyn müsse, die ihm ähnlichen, zur Abschließung eines gesellschaftlichen Ver— trages zu zwingen. Dieser letzte Schritt ist un— * jthende, Iur ¹ I H Rechts W oe in D iuch din d sherden 3 der Cültlr nuch det x Hihengen den eise aufzustel Ind zu pti Iichen Ma Ruunth scht du sdthele Des lichen R drükklich Grundbat den Mrur aderlchel dusthbenst Dhin gh siugbir schen gehese det z lichtig Unmitt niß; Frage len der hht en m Il klichen Sihn sahrenen eines sshn Dirnn sh Ugiget Denn H g gedettu N 4½ von Leinthh IN endig die Rsc Staatskunst. 35. ziehenden, so wie die allgemeinen Bedingungen für jede rechtliche Verfassung abzuleiten(Staatsr. §. 10— 19.). Die Staatskunst, welche nach allen an ihrem Eingange stehenden Grundsätzen des Rechts von dem Staatsrechte abhängt, hat blos in Beziehung auf einen gegebenen Staat, nach den örtlichen Verhältnissen, nach den vorherr— schenden Zeitbedürfnissen, nach dem erreichten Grade der Cultur des Volkes, das im Staate lebt, und nach der vorhandenen geschichtlichen Unterlage seiner bisherigen Verfassung, die in der Geschichte vorlie— genden einzelnen Gestaltungen der Staatsverfassungen aufzustellen, gegen einander zu halten, und zu prufen, um, nach dem gemeinschaft⸗ lichen Maasstabe des Rechts und der Klugheit, das auszumitteln, was dem gegebenen Staate in Hin⸗ sicht der Verfassung, als des ersten wesentlichen Be— standtheils der Organisation, entspricht. Die Staatskunst erklärt daher die ur sprüng— lichen Rechte des Menschen entweder für aus-— drücklich in die Verfassung aufzunehmende rechtliche Grundbestimmungen derselben, oder doch für die, aus dem Natur- und Staatsrechte hervorgehende, unver— änderliche Grundlage der Verfassung, welche bei derselben stillschweigend vorausgesetzt wird. Dahin gehört zunächst das Recht auf persönliche läugbar das Werk der neuern Philosophie der Teut— schen und eins ihrer trefflichsten Resultate gewesen. Der gesellschaftliche Vertrag ist die Basis derallgemeinen Staatswissenschaft. Eine richtige Vorstellung von diesem Vertrage und seinen unmittelbaren Wirkungen ist das erste Erforder— niß zu einem reinen Urtheile über alle Fragen und Aufgaben der Politik.“ 304 Staatskunst. * Freiheit(welches in der Verfassung Großbritan⸗ Gast niens durch die sogenannte Habeas-Corpus-Acte llechh ö ausgesprochen ist), mit Abschaffung der Leibeigen— Ale Ahen schaft*), Sklaverei, Eigenhörigkeit, und der unge— KatdesGe messenen und gemessenen Frohnen*)(doch letztere I Mhen ö Euntrch ö ů hischeei *) Friedrich 2(in s. hinterlass. Werken, Th. 6, Musbe S. 60.):„Es gibt in den meisten Staaten Euro— 40 pens Provinzen, wo die Bauern dem Acker ange— ö shn x höͤren, und Knechte ihrer Edelleute sind. Dies ist Haden(Et unter allen Zuständen unstreitig der unglücklichste, und Bͤingulge V. der, wogegen die Menschheit am meisten sich empörtt. Rbothen Wi 1 Gewiß ist kein Mensch gebohren, um der Sklave V Dan seines Gleichen zu seyn. Man verabscheut mit Recht 10„ einen solchen Mißbrauch.“ „) Friedrich chinterl. Werke, Th. 6, S. 40): Wne „Das alte Lehnssystem, welches vor einigen Jahr— 2 Se hunderten in Europa beinahe allgemein war, hatte Püts M seinen Grund in den Eroberungen der Barbaren.“— erblichen Der Minister Freih. v. Stein schrieb in seinem an af 4 Cireulare an die obersten Behörden der preußi— ö schen Monarchie, als er das Ministerium niederlegte: „Der letzte Rest der Sklaverei, die Erbunterthänig— keit, ist vernichtet, und der unerschütterliche Diee ½ Pfeiler jedes Throns, der Wille freier 5 ö Menschen, ist gegründet. Die Städte sind für E mündig erklärt.— Sobald das Recht, die Hand——— 1 lungen eines Mitunterthans zu bestimmen und zu leiten, mit einem Grundstücke ererbt oder erkauft s dl werden kann, verliert die höchste Gewalt ihre Würde, inh und im gekränkten Unterthan wird die Anhänglichkeit 145 0. an den Staat geschwächt. Nur der König sey Herr, mah und sein Recht übe nur der aus, dem er es jedesmal 14 üͤberträghl. Die Aufhebung der Patrimonial— W gerichtsbarkeit ist bereits eingeleitet.— 220905 IWM— Bestimmte Dienste, die der Besitzer des al Neeinen Grundstückes dem Besitzer des andern leistet, Hants ö sind an sich zwar kein Uebel, sobald persönliche Frei— i ih. . N Berken, „% 0„ v V en Chaaten el. V 4½* dem Nn u 4 0 sin NI Uie Rind. Mi! NII Unelücltt, n lc Nh elsten s. „In i U IEAt Iit N NN lel Staatskunst. 30⁵ gegen Entschädigung der Berechtigten); das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetze, mit Aufhebung aller einzelnen Bevorrechtungen; das Recht der Frei⸗ heit des Gewissens, anerkannt in den gleichmäßi— gen Rechten aller im Staate bestehenden Kirchen (Staatsrecht 9. 38— 40)); die zweckmäßige geogra— phische Eintheilung des Staatsgebiets nach dem Maasstabe der Gesammtbevölkerung und der in den einzelnen Provinzen anzuordnenden Verwaltungsbe— hörden(Staatsr.§. 26.), und die Aufstellung der Bedingungen, unter welchen das Staatsbürgerrecht erworben wird, oder verloren geht(Staatsr.§. 20— 23.). Da mit dem letzten Gegenstande die staats— rechtliche Lehre von den verschiedenen Ständen im Staate in genauester Verbindung steht; so gehört es der Staatskunst ausschließend an, die Grundsätze des Rechts und der Klugheit über das Verhältniß der erblichen Stände, oder des Adels, zu den übri— gen aufzustellen. 16. Die erblichen Stände im Staate. So viel auch im Allgemeinen gegen das Daseyn heit dabei statt findet. Diese Dienste führen aber eine gewisse Abhängigkeit und willkührliche Behand— lung der Dienenden mit sich, die dem Nationalgeiste nachtheilig ist. Der Staat braucht nur die Mög— lichkeit derselbenlso wie er auch die Gemeinheits— theilungen befördert) gesetzlich festzustellen, so daß ein jeder Ausgleichung unter bestimmten Bedingungen verlangen kann. Dies wird hinreichen, um bei dem Fortschritte des Volkes die Dienstpflichtigen zu veranlassen, von jener Befugniß Gebrauch zu machen.“ 306 Staatskunst. eines erblichen Standes(des Adels) und gegen die staatsburgerlichen Vorrechte desselben, besonders in neuern Zeiten, geschrieben, und selbst im Sturme der französischen Revolution beides mit einem Machtstreiche aufgehoben worden ist; so bestätigt es doch die Ge— schichte, daß in allen gesitteten Reichen und Staaten des Alterthums und der neuern Zeit— nur unter verschiedenartigen Formen und Gestalten— ein Pa— triciat, ein Adel, ein erblicher Stand getroffen ward. So wie nun überhaupt im Staate jeder recht⸗ liche Besitz und jedes rechtliche Eigenthum gesichert und heilig seyn muß; so auch der rechtliche Besit eines ererbten Namens und eines ererbten Eigen— thums. Nach Grundsatzen des Rechts muß daher die erbliche persönliche Würde, so wie das Grund— eigenthum mit den darauf ruhenden Rechten, im Staate gewissenhaft anerkannt werden*); auch ist es zweckmäßig(wenn gleich nicht an sich nothwendig), daß in Staaten, wo ein Erbadel besteht, derselbe in einer eigenen Kammer) durch gewählte Mitglieder aus seiner Mitte vertreten werde. *) Fr. v. Gentz(histor. Journal, 1800, Jan. S. 18.) sagt:„Zwischen dem erblichen Besitze einer Würde und dem erblichen Besitze eines Grundstückes ist keine Spur eines rechtlichen Unterschiedes zu fin⸗ den. Ohne der einzigen wahrhaft-widerrechtlichen Ungleichheit die Thore zu öffnen, darf man über⸗ haupt nie von einem Eigenthume sprechen, das mehr oder weniger Eigenthum, als ein anderes, wäre.“ *) So meint es auch v. Jakob(Einl. in d. Stud. der Staatswissenschaften, S. 208 f.)„Wo ein Erb— adel vorhanden ist, und wo derselbe erhalten werden soll; da muß er eine eigene Kammer bilden, um ver— hindern zu können, daß ihm seine Vorzüge nicht ge— Ain ihashes u uschen du sh silln 2. Mante gläic nd, wale ablihen e Hefanteh Wige da I gisen in Stel H U Huge seyn Deihr uu antt x aud Neftd Lhnsßhsten Dils, daß des Schilß Hare— jum Hri siung vn: lch vn den. —— hummen inem f Wehg d Gemein 0 pil kammer Visegien Damih helch f un und * und Hegtyk an Staatskunst. 367 Allein eben so wenig darf in der Staatskunst übersehen werden, daß der Adel nicht in die Mitte zwischen den Fürsten und die übrigen Staatsbürger sich stellen darf, weil, außer der geheiligten Person des Regenten, jedes andere Individuum im Staat, zugleich Staatsbür ger und Unterthan ist, und, weil außer den persönlichen Vorzügen eines erblichen Standes,(wohin auch die Befähigung zu Ho fämtern gehört,‚) besondere staats rechtliche Vorzüge desselben(3. B. ausschließende Berechtigung zu gewissen Staats ämtern, Ausnahmen von den im Staate bestehenden bürgerlichen und Strafgesetzen u. s. w.) Ungerechtigkeiten gegen die übrigen Staats— bürger seyn würden. Da übrigens die Rechte und Vorzüge des Adels auf einer geschichtlichen Unterlage beruhen; so lehrt auch dieselbe Geschichte, in Hinsicht des aus dem Lehnssysteme hervorgegangenen neu europäischen Adels, daß demselben— bis zur Zeit der Entdeckung des Schießpulvers und der Einführung der stehenden Heere— die ausschließende Verpflichtung zum Kriegsdienste, und deshalb die Be— freiung von andern Leistungen an den Staat, nament— lich von den— in den Zeiten des Mittelalters an sich nommen werden. Aber eben sd nothwendig ist in einem solchen Lande eine Kammer der Gemeinen, wenn der Erbadel nicht die Macht haben soll, die Gemeinen zu unterdrücken, und alle Lasten auf sie zu wälzen. Soll aber eine Adels- und Gemeinen— kammer neben einander bestehen; so müssen die Pri— vilegien des Adels so gemäßigt seyn, daß sie weder dem Vermögen oder Erwerbe der übrigen Volksklassen hin— derlich fallen, noch die Gelangung zu höhern Wür— den und Ehrenstellen ihnen unmöglich machen.“ dre Sr. 368 Staatskunst. sehr unbedeutenden— baaren Abgaben zukam. Dar— aus ergibt sich für die Staatskunst, daß sie den mit solchen Befreiungen bevorrechteten Stand nur gegen Entschädigung dafür*) zur gleich— mäßigen Besteuerung in Hinsicht aller frühern und beibehaltenen Abgaben im Staate ziehen dürfe, daß aber bei Steuern und Abgaben, welche erst die neuesten Bedürfnisse des Staates herbeigeführt haben, der ältere Rechtstitel der Befreiung, oder der Entschädigung dafür, von selbst wegfällt. Endlich hat der Adel in den jüngern europäischen Reichen nie den Charakter der Kasten(d. h. völlig geschlossener Stände), wie in mehrern Reichen des Alterthums, und noch jetzt in Indien und China, angenommen, wodurch seine Stellung gegen die übri— gen Stände im Staate weniger drückend und Eifersucht erregend geworden ist. Allein eine höchst schwierige Frage der Staatskunst bildet es: ob die(seit der Ein— führung des Briefadels gesteigerte) Vermehrung des Erbadels rathsam sey, wenn gleich das Recht der Ertheilung des Adels von Seiten des Regenten un— bestreitbar ist; und ob nicht vielmehr die, in Groß— Fr. v. Gentz(hist. Journ., 1800, Jan. S. 35.): „Die Realprivilegien(bei den Abgaben, bei dem Güterbesitze, bei der Theilnahme an allgemeinen Landeslasten u. s. w.) repräsentiren Gerechtsame, die in frühere Verfassungen, zuweilen in ein graues Al-⸗ terthum hinauf steigen, oder sie beruhen auf Ver— trägen. Es wäre wünschenswerth, daß eine weise Gesetzgebung nach und nach alle Privilegien dieser Art auf rechtmäßigen und gerechten Wegen aufheben könnte; so lange sie aber vorhanden sind, darf man nicht vergessen, daß sie unter die Rechte gehören.“ umi k %6 Hebltt Sihrel un Hal ahgabchett Halhft s Res Ned Dob g und des Hů Oe Enih —— . Dich is die Nͤke Asellt,! wWilen v adelti MDi Harge. Ente gscith dienst teti! 3 hehe ten Me soäßlich den, de hut edes zutckt n H der and dit Vi un Fried „Un Herderdt merkham Uszu H kam. dr „ daß seh en Siund un 2) Aur glet aller Itühn ate ziehen d, „Welche rtK tes herhagft B.x- V 10 Beprelung, nR 0 Neroh en 52l b„ Meh 6N I die, ME * ME„ H + 1 „In. I HN ab I. W. ne in n Ra G b I ein hauhe 35 1 I 0* Staatskunst. 369 britannien thatsachlich bestehende, Beschränkung des Geburtsadels auf die erstgebohrnen Söhne adlicher Familien*) selbst der Wurde, dem Glänze und dem bürgerlichen Wohlstande der nachgebohrnen Söhne solcher Familien höchst vor— theilhaft seyn würde, weil mit der Verarmung des Adels die demselben durch eine sorgfältige Erziehung zu Theil gewordene Verfeinerung der äußern Sitten und des Geschmacks allmählig sich vermindern muß.— Die Errichtung großer Majorate aber da, wo sie *) Dies ist der Vorschlag von Krug(die Fürsten und die Völker in ihren gegenseitigen Forderungen dar— gestellt, Leipz. 1816. 8. S. 58 ff.), womit er einen zweiten verbindet:„Anerkennung des Verdienst— adels in jedem durch persönliche Eigenschaften und dem Staate geleistete Dienste ausgezeichneten Staats-— bürger.“— Sollte aber dieser zweite Vorschlag in Staaten nöthig seyn, wo— wie schon in mehrern geschieht— jeder nur nach innerm Ver⸗ dienste zu den eigentlichen Staatsäm⸗ tern gelangt? Ist nicht schon dieses Gelangen zu höhern Staatsämtern Anerkennung des wah— ren Verdienstes? Warum soll noch damit der per— sönliche(nicht sorterbende) Adel verbunden wer— den, da ohnedies in jedem gut organisirten Staate der büͤrgerliche Rang von der Stellung jedes einzelnen Staatsamtes zu dem Zwecke des Ganzen abhängen muß, und nie ein bloßer Titel ohne Amt, so wie wieder von der andern Seite kein wichtiges Amt ohne einen, die Würde desselben sinnlich bezeichnenden, Titel und Rang, gegeben werden darf!— So sagt Friedrich 2(hinterl. Werke, Th. 6, S. 66.): „Um zu verhindern, daß die Nationalsitten nicht verderbt werden, muß der Fürst unaufhörlich auf— merksam seyn, nur das per sönliche Verdienst auszuzeichnen.“ I. 24 —37⁰ Staatskunst. nicht schon bestehen, ist eine Ungerechtigkeit gegen die nachgebohrnen Söhne adlicher Familien, und in volks⸗ wirthschaftlicher Hinsicht verwerflich. Untersuchungen über den Geburtsadel und die Möglichkeit seiner Fortdauer im neunzehnten Jahr— hundert. Von dem Verf. des neuen Leviathan (Buchholz). Berl. 1807. 8. 17. Verschiedenheit der Verfassungen nach politischen Rücksichten. 1Jin Beziehung auf ihre Entstehung. Jede Verfassung ist an sich ein Grundver— trag*), der über alle wesentliche Bedingungen des innern Staatslebens zwischen dem Regenten und dem Volke abgeschlossen wird. Es folgt daraus von selbst, daß zwischen beiden ein sittliches Verhältniß ange— nommen, d. h. der Kreis der Rechte und Pflichten des Regenten, so wie der Kreis der Rechte und Pflich— ten des Volkes, in der Verfassung festgesetzt wird“. — K) Fr. v. Gentz(hist. Journ. 1800, Jan. S. 19 ff.): „Eine jede Verfassung, deren Rechtmäßigkeit auch nur präsumirt werden kann, d. h. eine jede, die nicht der Grundbedingung des gesell⸗ schaftlichen Vertrages widerspricht, ist an und für sich gerecht. Gerechtigkeit ist das eigent— liche Wesen einer Staatsverfassung. Gerechtigkeit ist ihre Bestimmung und ihr Zweck; die Form ist nichts, als ein Mittel. Auch die fehlerhafteste aller Constitutionen hat die Präsumtion für sich, daß sie das Recht beabsichte.“ ) Es darf an diesem Orte die Aeußerung Friedrichs 2, der in den meisten seiner Länder mit unumschränkter Macht regierte, über die Verfassung des Für— stenthums Neufchatel nicht übergangen wer— Bath sehungR Wt lged R. dem Re alt6 dahin g vum I fosurg Kser: 6t —— deh, Hel 0. Oipt füͤdet: unlige Ven gl sclin die e Rem Hürste vesen, stentht gegen! hen met Heschrahk N dete Kigre seine Palen! deh af Ir be thänt tungen Weiset Jusiit ligteé den Oe Staatskunst. 371 Befragen wir aber die Geschichte über die Ent— stehung der Verfassungen; so stellt sie für die Staats⸗ kunst folgende Ergebnisse auf: 1) die Verfassung wird entweder gegeben von dem Regenten als ein Ausfluß seiner Regenten— gewalt(sogenannte oetroyirte Verfassungen— dahin gehört die constitutionelle Charte Ludwigs 18 vom Jahre 1814; die bayrische und badensche Ver— fassung vom Jahre 1818; die Verfassung, welche Kaiser Alexander*) dem Königreiche Polen im J. 1815 gab); den, welche sich in einem Brief an Voltaire vom 20. Sept. 1771.(hint. Werke, Th. 9, S. 325 ff.) findet:„Die Conventionen, auf welche das dortige Volk seine Freiheit und seine Privile— gien gründet, sind mir ehrwür dig, und isch schließe meine Macht in die Grenzen ein, die es selbst bestimmt hat, als es sich mei— nem Hause unterwarf.“ Wären dem erhabenen Fürsten diese Conventionen nicht„ehrwürdig“ ge— wesen; so würden die 40,000 Bewohner des Für— stenthums dieselben nicht haben vertheidigen können gegen den König, besonders in einer Zeit, wo in den meisten europäischen Staaten die Formen un— beschränkter Monarchieen bestanden. *) Als der Kaiser am 27. Apr. 1818 den Reichstag des Königreiches Polen zu Warschau eröffnete, sagte er in seiner Rede:„Repräsentanten des Königreiches Polen! Eure Hoffnungen und meine Wünsche wer— den erfüllt. Das Volk, zu dessen Repräsentanten Ihr berufen seyd, erfreut sich endlich eines volks⸗ thümlichen Daseyns, verbürgt durch Einrich⸗ tungen, welche die Zeit reifte und heiligte. Be— weiset Euern Zeitgenossen, daß die liberalen Institutionen, deren auf immer gehei⸗ ligte Grund sätze man mit den umstürzen⸗ den Lehren, welche in unsern Tagen die 24 ‚ * ——* 3 * —. . 37² Staatskunst. Moder sie wird, als ein Grundgesetz, von dem Regenten den Stellvertretern des Volkes vorgelegt, und von diesen, nach geschehener dr N. e Prüfung ihrer einzelnen Bestimmungen, ange— Wd nommen(so z. B. die Weimarische Verfassung, die 1— Verfässung des Königreichs der Riederlande u. a.); b m 3) oder sie wird gemeinschaftlich von dem*U 15— Gisaltung j Regenten und den Stellvertretern des Volkes be— rathen und angenommen(so z. B. die Verfassung des Königreiches Norwegen, des Konigreiches ——*), des Großherzogthums Hes— en); shdensudz gen der Indekt ft aaba d Wscsüng ö oder sie wird ausschließend von den Stell— Lvn N vertretern des Volkes entworfen, und ammp fttini dem Regenten zur Annahme vorgelegt(so z. B. Wshr dn die Verfassung Schwedens vom J. 1809; die ine Wfe u Verfassung der spanischen Cortes vom J. 1820; Irmnl die Verfassung der portugiesischen Cortes vom kunt de i N J. 1822. licen Ns aß gebahnlih nen und den gesellschaftliche Ordnung mit einer fürch⸗ Vefasungen d terlichen Katastrophe bedrohten, zu ver⸗ 110 ö wechseln sucht, kein gefährliches Blend— in Achln! werk sind, sondern daß sie, mit Redlichkeit ins... Werk gesetzt und vor allem mit reiner Absicht nach einem erhaltenden und für die Menschheit nützlichen. v. Gent Ziele geleitet, sich vollkommen mit der Ordnung ver— N Oin tragen, und in Gemeinschaft mit dieser die wahre Wsetlchen Wohlfahrt der Völker bewirken.“ is shon in *) So ließ am 13. Jul. 1819 der König von Wirtem— Rapge gei berg den Ständen durch den Minister von der Lühe Wuinhg erklären:„Sein Herz äußere noch immer den Wunsch, Rehͤtt in! daß Wirtembergs neue Verfassung aus einem in muserh! freien und freudigen Einverständnisse des Keim her. Volkes mit seinem Regenten hervorgehen surdmnenhl möge.“ Lham“ dgesch vny *7 de „ N lit dieser Staatskunst. 373 Da die geschichtliche Unterlage mehrerer Verfassungen in die Zeiten des Mittelalters zurück⸗ reicht; da ferner die mannigfältig verschiedenen ört— lichen Verhältnisse, ja selbst augenblicklich eingetre⸗ tene Bedürfnisse, bei der Entstehung der Verfas⸗ sungen nicht selten den Ausschlag geben; da endlich die Völker und Staaten in Hinsicht der rechtlichen Gestaltung ihres innern Lebens sehr von einander ver— schieden sind; so kann an sich keine dieser Verfassun⸗ gen der andern vorgezogen werden. Die Staatskunst haftet dabei blos an drei Puncten: die Entstehung der Verfassung geschehe auf rechtlichem Wege; sie werde vom Regenten und Volke, als gültiger Grund— vertrag, freiwillig und rechtlich angenommen; sie entspreche den vorhandenen Bedürfnissen eines Volkes und Staates für die neue Gestaltung seines innern Lebens.— Allein, sobald die Staats⸗ kunst die in dieser Hinsicht vorliegenden geschicht⸗ lichen Thatsachen berücksichtigt; sobald findet sie, daß gewöhnlich die von den Volksvertretern entworfe⸗ nen und dem Regenten blos zur Annahme vorgelegten Verfassungen die Rechte des letztern, namentlich sei⸗ nen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt 5), zu sehr * Fr. v. Gentz(hist. Journ. 1800, Febr. S. 127): „Jede Constitution, welche der Regierung keinen wesentlichen Antheil bei der Gesetzgebung einräumt, ist schon im Augenblicke ihre Entstehung dem Unter⸗ gange gewidmet; jede Constitution, in welcher die Regierung wesentlich bei der Gesetzgebung coneurrirt, gehört in die Klasse der ausführbaren. Sie kann in tausend Nebenstimmungen ihrer Organisation den Keim der Zerstörung enthalten; aber es ist kein fundamenteller Widerspruch in ihren Grundlagen vorhanden.“ 374 Staatskunst. beschränken, deshalb an organischen Fehlern leiden, und selten dauerhaft sind; daß die soge— nannten octroyirten Verfassungen gewöhnlich die meiste innere Einheit ihrer Theile haben, wenn sie gleich nicht auf dem Wege des Vertrages entstanden sind; und daß die von dem Regenten den Volksver— tretern vorgelegten und von diesen geprüften und an— genommenen, oder gemeinschaftlich von beiden ent— worfenen Verfassungen dem staatsrechtlichen Begriffe eines Grundvertrages am meisten entsprechen. (Fr. v. Gentz(hist. Journal, 1799, Nov. S. 287 f.):„Sobald von Rechtmäßigkeit die Rede ist, darf keine Verfassung verworfen werden, die dem gesellschaftlichen Vertrage nicht widerspricht. Nur die, in welcher die Gesetzlosigkeit Prineip wäre, verdiente unrechtmäßig zu heißen!“— und S. 310.:„Die große Aufgabe, einem Staate durch seine Verfassung einen hohen Grad von Sicherheit gegen Willkühr und schlechte Gesetze zu verleihen, kann nur durch die Weisheit, vielleicht nur durchdie Weisheit einiger Wenigen gelöset werden.“) Unter den vielen, in neuester Zeit erschienenen, Schriften über Verfassung dürften folgende die wichtigern seyn: ö Wilh. Tgt. Krug, über Staatsverfassung und Staatsverwaltung. Königsb. 1806. 8. Benj. de Constant, Betrachtungen über Con— stitutionen, über die Vertheilung der Gewalten und die Bürgschaften in einer constitutionellen Monar— chie. Aus dem Franz. v. J. J. Stolz. Bremen, 1814. 8. (Minister v. Wangenheim), die Idee der Staatsverfassung, in ihrer Anwendung auf Wirtem— Wae Iahet e Vsn Hoden, 10 ¹1N iht Wuff, Hnt. E Dunthilte Einsverfn Hedeb. 15 l Sanent ung, mi preußische NM. E hen Bon lach den Erateret Myent: her pteaßi 0. H flsangen. Duuf Ethsenten aud, It dupken fihung sHum L In. Jitn, 3 Krug, U det V Staatskunst. 37— ö bergs alte Landesverfassung, und den Entwurf zu Nuü N deren Erneuerung. Frkf. am Main, 1815. 8.— Derselbe, über die Trennung der Volksvertre— tung in zwei Abtheilungen. Frankf. 1816. 8. Herm. Wilh. Ernst v. Keyserlin gk, über Reprä— sentation u. Repräsentativverfassungen. Gött. 1815.8. Benzenberg, über Verfassung. Dortmund, — 1816. 8. Jac. Sigism. Beck, von den Formen der Staats-⸗ oh dihe verfassung.(3 Programme.) Rostock, 1816 f. 4. chtlichn dur Ueber Verfassungsvertrag, Verfassungsformen und Bsorthen die Wirksamkeit ständischer Versammlungen. Wies⸗ baden, 1817. 8. L„%0, We Chstn. Fr. Schlosser, ständische Verfassung, iatM N N ihr Begriff, ihre Bedingung. Frkf. a. M. 1817. 8. Heinr. Eberh. Gtlo. Paulus, philosophische Beurtheilung der von Wangenheimischen Idee der nicht wotchr⸗ Staatsverfassung und einiger verwandten Schriften. osckit Orin Heidelb. 1817. 8. 0— C. A. Zum-⸗Bach, Ideen über Recht, Staat, ö Staatsgewalt, Staatsverfassung und Volksvertre— Rart be, ea E tung, mit besonderer Beziehung der letztern auf die hohen O preußischen Rheinprovinzen. 2 Th. Koln, 1817. 6. chlache Hath Jul. Schmelzing, einige Betrachtungen über den Begriff und die Wirksamkeit der Landstände, nach den Principien des allgemeinen und natürlichen iniget n Staatsrechts. Rudolst. 1816. 8. Regent und Volk. Oder weiche Constitution muß —— der preußische Staat haben? Berl. 1818. 8. zt aiti(v. Gagern), Politie, oder der Staaten Ver⸗ drsten flgetl fassungen. Stuttg. 1819. 8. Worauf beruht die Nützlichkeit einer National-⸗ repräsentation; in Buchholz, Journal für Teutsch⸗ Hottzverssalh: land, 1815, Febr. S. 185 ff.— Noch einige Ge⸗ bob.., danken über Repräsentativverfassung und deren Ein⸗ htungen bl führung. Eben d. 1819. Sept. S. 85 ff.— Schlüs— dit Gert sel zum Verfassungswerke; Ebend. 1822, Januar. Hutionelet Arn. Mallinckrodt, über Verfassung; in Voß Stoly W Zeiten, July, 1819. Krug, über die Einführung neuer Verfassungen; 1), N in der Minerva, 1822, August, S. 282 ff. Mrat 376 Staatskunst. 18. 2)N in Beziehung auf ihre innern Bestim— mungen. Nach ihren innern Bestimmungen sind die Ver— fassungen verschieden: a) nach dem in ihnen ausgesprochenen rechtlichen Verhaältnisse zwischen der gesetzgeben— den und vollziehenden Gewalt; b) nach dem Grundsatze der Er nennung der Volksvertreter, ob aus der numerischen Ge— sammtheit des Volkes, oder nach Ständen; c) nach der Vertheilung der Volksvertreter in eine oder in zwei Kammern; und d) nach den in der Verfassung ausdrücklich fest— gesetzten Rechten und Pflichten der Volksver— treter. 19. Fortsetzung. Ueber das verfassungsmaäͤßige Verhaltniß zwischen der gesetzgebenden und vollziehen— den Gewalt, und über den Grundsatz der Ernennung der Volksvertreter. Das Verhältniß zwischen der gesetz⸗ gebenden und vollziehenden Gewalt ist in einigen Verfassungen so bestimmt, daß entweder die Volksvertreter allein die gesetzgebende Gewalt üben, und der Regent, als Oberhaupt der vollziehen⸗ den Gewalt, ganz von dem Antheile an der Gesetz— gebung ausgeschlossen ist(3. B. in der spanischen und portugiesischen Verfassung); oder daß der Regent ehieh Mie 15 lll ll un uH de ge Hatte Iben nn N e schechf N deitte Hundeen Woir am D E E Hsmmtetd M ennt ge Wursaugbe du Bkrrat Ren R, de Mühle Juf HLserdet Hakrise, i hingegen di nuch de N4 dl a Hachea dkrvectat n Hatzen Cume iir rapgg nihnt wud Daz — lcher Ry btin land, 15. nern Besh en sid di Whener rihtth gesehga ewalt; E XI 55 IAIII de Vethilh und d0 Geun 70* veklkenn 700 utt 86676 AU Een det l „ WI Gewalt n Staatskunst. 37½% ausschließend die Initiative der Gesetze übt, und den Volksvertretern blos die Annahme oder Verwerfung der vom Regenten ausgehenden Gesetze zusteht; oder daß beide gemeinschaftlich die Initiative der Gesetze üben(wie in der brittischen Verfassung). Wenn die erste Form des Verhältnisses entschieden die fehlerhafteste und verderblichste ist; so scheint die dritte Form(Staatsr.§. 27.) eben so den Grundsätzen der Vernunft, wie den Bedürfnissen der Völker am meisten zu entsprechen. Die Ernennung der Volksvertreter (Staatsr. 9. 28.) kann entweder nach der numerischen Gesammtheit des Volkes, oder nach Ständen geschehen. Man nennt gewöhnlich die erste Form, wo in der Verfassung blos die Gesämmtzahl der zu wählen— den Volksvertreter und die Wahlart derselben an— gegeben ist, die Wahl aber lediglich dem Zutrauen der Wähler zu den zu Erwählenden, ohne Rücksicht auf besondere Stände und besondere bürgerliche Ver⸗ hältnisse, überlassen bleibt, das repräsentative, hingegen die zweite Form das ständische System, wo nach den verschiedenen Ständen und Berufsarten die Zahl derer in der Verfassung bestimmt wird, welche aus jedem einzelnen Stande in dem Kreise der Volksvertreter erscheinen soll. Das erste System ist im Gänzen nur da angenommen worden, wo im Sturme einer Revolution alle aus dem Lehnssysteme hervorgegangene Unterschiede der Stände völlig ver— nichtet wurden. Das zweite System), dessen geschichtliche ) Ueber den Unterschied von Landstandschaft und National—⸗ repräsentation; in Buchholz Journ. für Teutsch—⸗ land, 1815, Juny, S. 30ôù ff. 378 Staatskunst. Unterlage in die ersten Zeiten der Gesittung der aus dem Lehnssysteme hervorgegangenen Staatsformen zurückreicht, brachte Anfangs nur die Inhaber der höchsten geistlichen Würden und die adlichen Grundeigenthümer, in der Folge auch die Ver— treter der Städte, und nur in Schweden bereits in dem zweiten Viertheile des sechszehnten Jahrhunderts (unter Gustav Wasa) selbst die Vertreter des Bauernstandes in die Nähe des Regenten. Da im Ablaufe der Jahrhunderte manche Formen dieses Systems— nicht aber die rechtlichen Unterlagen des Systems selbst— theils mit den wesentlichen Ver— anderungen im Lehnssysteme, theils mit den Fort— schritten der Cultur aller Stände im Volke und mit der Verbreitung des Wohlständes über die verschie— densten Klassen der Staatsbürger, veraltet waren; so sind auch in den meisten neuen ständischen Ver— fassungen die Unvollkommenheiten in den frühern For— men der ständischen Vertretung beseitigt worden. Außer in der schwedischen Verfassung wird aber in keiner neugegebenen der geistliche Stand*) be⸗ sonders vertreten. An die Stelle der blos adlichen Repräsentanten ist die Vertretung des größern Grundbesitzes überhaupt gekommen. In der Reihe der städtischen Abgeordneten hat man allen gebildeten Mitgliedern des Bürgerstandes den Ein⸗ *) Eine besondere Vertretung des geistlichen Standes verlangten neuerlich: Herm. Eberh. Gtlo. Paulus, in s. allgemeinen Grundsätzen über das Vertreten der Kirche bei Ständeversammlungen, mit besonderer Be— ziehung auf Wirtemberg. Heidelb. 1816. 8.— und noch stärker: Jon. Schuderoff, über den innerlich nothwendigen Zusammenhang der Staats- und Kir— chenverfassung. Ronneb. 1818. 8. RitGlfth N Isghit Dag ul a a, d de WMigeh Rabiset greifende kigkeiten Essine,d Ren, mben Maini chen Vust Ih d Hefsange, Eubereh. tern sid: 08 nd bey schiden! lasten it erburder 1 Shht Be Wegh. princih Wiglhe E Bunnder HRastzu Hum sin „ ltt, Heh Ktung dy a — Tanten Wtt Staatskunst. 379 tritt eröffnet, und in mehrern andern ständischen Ver⸗ fassungen ist der Bauernstand zu einer besondern Vertretung aus seiner eigenen Mitte gelangt, weil er im Ganzen andere Interessen geltend zu machen hat, als der größere Grundbesitzer. So hat man das Mangelhafte der veralteten ständischen Vertretung verbessert und gemildert, und doch zugleich die d urch— greifenden Veränderungen und die Schwie⸗ rigkeiten vermieden, welche mit dem ersten Systeme, besonders in Hinsicht der Wahlfor— men, unvermeidlich verbunden sind.— Allein über die neue Gestaltung der stän di— schen Verfassung selbst stimmen weder die, als Thatsachen der neuesten Zeitgeschichte vorliegenden, Verfassungen, noch die Theoretiker der Staats— kunst überein. Die beiden Hauptansichten der letz— tern sind: a) Es muß zwischen dem unbeweglichen und beweglichen Eigenthume im Staate unter— schieden und beides vertreten werden. Mit dem ersten ist das Erhaltungsp rincip im Staate verbunden, und durch dasselbe wird das Beharrliche im Staate repräsentirt; mit dem letzten ist das Bewegungs- und Vervollkommnung s-— princip im Staate gegeben, und durch das be— wegliche Eigenthum wird das Fortschreitende, das Veränderliche im Staate repräsentirt. Die erste Klasse von Staatsbürgern, welcher das unbeweg— liche Grundeigenthum, namentlich auf dem Lande, zugehört, bildet in der politischen Welt eine Kraft der Trägheit, welche die Staaten in ihrer Bahn festhält. Dagegen ertheilt das bewegliche Eigen— thum seinen Besitzern weniger Vorliebe für das Alte, weniger Anhänglichkeit an das Bestehende, 380 Staatskunst mehr Neigung zu neuen Combinationen, zu Ver⸗ änderungen aller Art. Dahin gehören zunächst die Gewerb- und Handeltreibenden, und die Künstler. — Sie würden rückschreiten, wenn sie nicht be— ständig fortschritten).(Mit Folgerichtigkeit geht daraus die Eintheilung dieser beiden Hauptstände im Staate in zwei Kammern hervor.) b) Nicht das Eigenthum im Staate, so wichtig auch dasselbe und namentlich die Eintheiung des— selben in das unbewegliche und bewegliche ist, son— dern die erreichte Cultur der Staatsbürger, und die verschiedenartige Ankundigung die— *) Am erschöpfendsten und geistvollsten hat dieses System aufgestellt und durchgeführt Fr. Aneillon in s. Schrift: über die Staatswissenschaft, Berl. 1820. 8. S. g8 ff.; nur dürften in der ausführlichen Deduction dieses Systems zwei Sätze nicht bewiesen werden können:„daß diejenigen, die kein Eigenthum besitzen, eigentlich Fremdlinge im Lande wären, und als Reisende betrachtet werden könnten,“ und„daß der Wehr- und Lehr-Stand keine eigentlichen Stände wären, weshalb auch beide nicht zur besondern Vertretung sich eigneten.“ Allerdings kann der Wehr— stand, nach seiner wesentlichen Grundlage des un— bedingten Gehorsams und der strengen Subordination, nicht füglich als besonderer Stand in die Reihe der zu vertretenden Stände aufgenommen werden, obgleich einzelne Mitglie— der desselben, besonders wenn sie Grundeigenthum besitzen, in die Reihe der Grundeigenthümer eintre— ten können; warum sollen aber die selbstständigen und unabhängigen Mitglieder des gelehr— ten Standes nicht eben so gut, wie Handwerker, Kaufleute und Künstler, zur Vertretung sich eignen? Ist das Leben in der Idee nicht so viel im Staate werth, als das Leben auf den Comptoir? ll Huun ud mit! DswGe mäßiger Cul, s yr den a shlit, gaklg: dur essin Keft des! kodat. NBeder Gulbih Geperde Dissen Klasse Enateg trekn ve ligenthum e Bl iebe M Ntellig Mfseuscha in gchne Clandes! auc untr ebidete! I Hel erden y n Suat dabunden onen, 1 N V en zunuhst dd Nen Wy Hahm ddie Kunsie in sie niht ⸗ richtiaket Rich Ie icte Voaypt 00 slů Vuue Staatskunst. 381 ser Cultur, entscheidet über die Kraft und Blü⸗— the, so wie über den Fortschritt des innern Staats⸗ lebens. Nur da wird dieser Fortschritt sichtbar, wo alle Hauptzweige der Cultur vorhanden sind, und mit sich im Gleichgewichte stehen. Dieses Gleichgewicht hängt aber ab von der gleich— mäßigen Vertretung jener Hauptzweige der Cultur, so daß kein Theil des innern Staatslebens vor dem andern mehr oder weniger begünstigt er— scheint. Die Cultur zerfällt zunächst in zwei Haupt— gattungen: in die sinnliche und in die geistige. Zur ersten werden hauptsächlich die physischen Kräfte des Menschen, zur zweiten die geistigen erfordert. Die erste zeigt sich in dem Anbaue des Bodens nach dem größern und kleinern Grundbesitze; die zweite in dem Anbaue der Gewerbe, des Handels, der Kunst und Wissenschaft. Daraus ergeben sich die vier Klassen, welche— wenn alle Hauptinteressen im Staate gleichmäßig vertreten werden sollen,— ver— treten werden müssen: 1) das größere Grund— eigenthum; 2) das kleinere Grundeigenthum (des Bauernstandes); 3) die städtischen Ge⸗ werbe(Manufacturen, Fabriken, Handel); 4) die Intelligenz im Staate(in den Kreisen der Wissenschaft und Kunst). In die Reihen der letz— ten gehören zugleich die Mitglieder des geistlichen Standes und die Erzieher.— So gewiß nun auch unter den Grundeigenthümern wissenschäftlich gebildete Männer, und unter den Handelsleuten und Gelehrten sich einzelne Grundbesitzer finden werden, weil diese vier Hauptberufsarten in gesitte— ten Staaten in der Praxis weit inniger unter sich verbunden sind, als in der Theorie; so scheint doch, 382 Staatskunst. für die gleich mäßige Vertretung aller Haupt— interessen im Staate, eine gleichmäßige An— zahl von Stellvertretern aus jedem dieser Stände zur Vertretung des gesammten Volkes berufen wer— den zu müssen.(Staatsr.§. 28.)Y9*) *) Dieser Ansicht folgt besonders Krug in s. Schrift: das Repräsentativsystem, Leipz. 1816. 8. Er nennt die Art der Vertretung im Repräsentativsysteme die mathematische, die im ständischen Systeme die dynamische. Die erste beruht, nach ihm, auf dem statistischen Princip der Seelenzahl, und bestimmt daher arithmetisch das Verhältniß der Stell— vertreter zum Volke; die zweite hingegen auf dem politischen Prineip der Gewichtigkeit, und bestimmt daher das Verhältniß der Stellvertreter zum Volke nach dem politischen Werthe und Range gewisser Klassen von Staatsbürgern. Er gesteht (S. 45 ff.) der letztern den Vorzug fur alle teutsche Bundesstaaten zu; nur daß er für die Aufnahme des Bauernstandes, für die Erweiterung des Rit— terstandes durch die Ausdehnung der Vertretung auf alle Besitzer von Rittergütern, und in Hinsicht der Geistlichkeit sich folgendermaßen erklärt: „Die Geistlichkeit bildete sonst einen besondern Stand, theils wegen ihres Grundeigenthums, theils aber und vorzüglich als Repräsentant der höhern Intelligenz, weil sie ausschließlich im Besitze der Wissenschaft und Kunst war. Die Geistlichkeit hat aber im Laufe der Zeiten ihr Grundeigenthum größten— theils verloren, besonders in protestantischen Ländern, und Wissenschaft und Kunst ist auch den Laien in solchem Maaße zu Theil geworden, daß Viele der— selben in dieser Hinsicht nicht nur eben so, sondern noch mehr gebildet sind, als die Geistlichkeit selbst. Sie kann also nicht mehr als ausschließliche Reprä— sentation der höhern Intelligenz gelten, und muß sich daher in politischer Hinsicht an diejenigen anschließen, Di 0 Kahl! Immtht Igemeine dan due n Vultvet Isummunge M kann le Wtun cusetiz ve schulg de immgahld vetden mut, selhe mahel rh d kle vm 3 B.b Moschen de Wotnäßigte de) fsthsch rur 0H⁰ sns 30 sab, af R wardt, ein treken gehen Man de Vͤlever dem Gau —— wuche mů ves Leb niht Ha⸗ bohu au gehͤng, Gachnn Hothtbed 60 W schaft N 77j— m dieser E Ees beruser I N Sꝰ— — nigch UU Staatskunst. 383 Was die in der Verfässung festzusetzende Ge— sammtzähl der Volksvertreter betrifft; so ist im Allgemeinen der Mittelweg zwischen dem Zuviel und dem Zuwenig der angemessenste. Eine Ueberzahl von Volksvertretern dehnt die Verhandlungen und Abstimmungen in die Länge und Breite; eine zu kleine Zahl kann leicht in ihren Ansichten und Aussprüchen einseitig werden. Dazu kommt, daß, bei der Fest— setzung der Gesammtzahl der Volksvertreter, die Ge— sammtzahl der Bevölkerung des Staates berücksichtigt werden muß, indem bei großen Staaten nicht der— selbe mäthematische Grundsatz, wie bei den mitt— lern und kleinen angewandt werden darf. Denn wenn z. B. bei einem Staate von zwei Millionen Menschen die Gesammtzahl der Volksvertreter am zweckmäßigsten auf Hundert(25 aus jedem Stan— de) festzusetzen seyn dürfte, während ein Staat von nur 200,000 Menschen Gesammtbevölkerung wenig— stens 30 Vertreter bedürfte; so würde derselbe Maas— stab, auf Reiche von 30— 50 Mill. Menschen ange— wandt, eine zweckwidrige Ueberzahl von Volksver— tretern geben. Wenn übrigens örtliche Rücksichten für die Wahl der Volksvertreter in einzelnen neuen Verfassungen zu dem Grundsatze geführt haben, daß man aus der welche mit ihr jetzt den Besitz der höhern Güter des Lebens theilen. Dieser Stand wird folglich nicht blos die Geistlichen, sondern alle Gelehrte, wozu auch die wissenschaftlich gebildeten Künstler gehören, umschließen müssen. Die Theilnahme der Gelehrten an der Volksvertretung ist aber an sich nothwendig, damit man bei den Berathungen über Geld und Gut nicht das höhere Interesse der Wissen— schaft und Kunst aus den Augen verliere.“ 384 Staatskunst. Reihe der Grundbesitzer und der Gewerb⸗ und Han⸗ deltreibenden nur solche wählen dürfe, welche zu den Höchstbesteuerten gehören; so hat diese Be— stimmung weder einen rechtlichen, noch einen zurei⸗ chenden politischen Grund. Denn nach der Vernunft sind alle sittlich-mündige Staatsbürger(Staatsr. §. 14.) gleich berechtigt zur politischen Freiheit und also auch zur Volksvertretung, und nach der Staats— kunst ist es wenigstens zweifelhaft, ob die Entrichtung von 100 Franken mehr an jährlichen Steuern ein größeres Interesse an den heiligen Angelegenheiten des Vaterlandes, und eine größere individuelle Fähigkeit und Tauglichkeit zur Volksvertretung begründe.) *) Zwar in unmittelbarer Beziehung auf Preußen, zu— gleich aber nach allgemeinen Grundsäͤtzen, erklärte sich der Minister v. Stein, bei der Niederlegung seines Ministeriums, in einem Circulare vom 24. Nov. 1808 an alle obere Staatsbehörden über eine allgemeine Nationalrepräsentation.„Heilig war mir und bleibe uns das Recht und die Gewalt unsers Königs. Damit aber dieses Recht und diese unum— schränkte Gewalt das Gute wirken kann, was in ihr liegt, schien es mir nothwendig, der höchsten Gewalt ein Mittel zu geben, wodurch sie die Wünsche des Volkes kennen lernen, und ihren Bestimmungen Leben geben kann. Wenn dem Volke alle Theilnahme an den Operationen des Staates entzogen wird; wenn man ihm sogar die Verwaltung seiner Communalan— gelegenheiten entzieht, kommt es bald dahin, die Regierung theils gleichgültig, theils in einzelnen Fäl⸗ len in Opposition mit sich zu betrachten. Daher der Widerstreit, oder wenigstens Mangel an gutem Willen bei Aufopferung für die Existenz des Staa— tes.— Mein Plan war: jeder active Staats⸗ bürger, er besitze 100 Hufen oder Eine, er treibe Landwirthschaft, Fabrication IeL uhwt d Füldel 0 100 V.Acchedeß, 1 Whchuldertn Achnahtree W vur mussen udin, Hit Du, woen E In, dr El mgeichtkgeh, Mlc ch Oa und außar Imsen Hhh Whn wn Bah oeun r fäne gchol laßt, wr woinn asaden haber Ragargen snd, lche Lben get fun de Ver II en poltschen Eie Rest kust kalt d lürzann si. renusteht⸗h/ —— Hhr Henh Gepethe, an den St „ur Rert „Buchhy 76 „Tush, 1— Auffatz Staatskunst. 385 web n Auf gleiche Weise muß die Staatskunst über die se, wheny Nothwendigkeit der Errichtung von Provinzial— at ditsez st änden*), vor der Bildung allgemeiner Reichsstän— noch ene de, entscheiden. Da, wo bereits Provinzialstände seit uuch de Aun Jahrhunderten bestehen, spricht der Grundsatz der bürge(uet Rechtmäßigkeit und der geschichtlichen Begründung für ischen Fuhein sie; nur müssen sie, nach ihrer Stellung zu den Reichs— nach de Eus ständen, bestimmt und zweckmäßig organisirt werden. O dieEnhr Da, wo ein Staat, als Ganzes, aus vielen einzel— nen, der Cultur und frühern Verfassung nach sehr Keligehth ungleichartigen, Theilen und Provinzen erwachsen ist, dipdule die vielleicht noch überdies durch geographische Lage, barld. Clima und äußere Verhältnisse sehr verschiedenartige 6 Interessen haben, scheinen Recht und Klugheit die Er— richtung von Provinzialständen dringend zu verlangen. u uf Duin Da aber, wo entweder die Kleinheit des Staates fast nisiten, Alud gar keine getheilten Provinzialinteressen hervortreten 1 Mal läßt, oder wo in großen Staaten Provinzialstände nie —1 bestanden haben, oder schon seit Jahrhunderten unter— gegangen sind, scheint— bei einer bereits ins öffent⸗ „ liche Leben getretenen allgemeinen Repräsenta— 1 tion— die Begründung neuer Provinzialstände nicht zu den politischen Bedurfnissen zu gehören. Eine der schwierigsten Aufgaben der Staats— kunst bleibt das Wahlgesetz, welches die Grund— bedingungen für die Wählenden und Wählba— ren aufstellt*); doch ist diese Aufgabe in Staaten oder Handel; er habe ein bürgerliches Gewerbe, oder sey durch geistige Bande an den Staat geknüpft, habe ein Recht zur Repräsentation.“ *) Buchholz, über Provinzialstände, in s. Journale für Teutschland, 1819, Oct. S. 220 ff. *) Viel Treffendes über die Wahlform hat v. Rotteck I. 25 386 Staatskunst. 4v fl mit ständischer Vertretung weniger schwierig, als 1. ö Hahit k in denen, wo die Zahl der Vertreter aus der Gesammt— 1 masse der Staatsbürger gewählt wird. Im Ganzen ue; ün müssen ländliche und örtliche Rücksichten dabei Ir vorwälten; doch läßt sich im Allgemeinen fest— duch U setzen: Hamunde R: a) daß das Wahlgesetz durch eine vorausgehende sch un E. zweckmäßige Gemeinde⸗ und Kreis-Verfas⸗ E sung 5), als practische Vorschule eines öffent⸗ 18 V 0 0 .—7 samhen in s. Ideen über Landstände,(Karlsr. 1819. 8.) e S. 76 f. 3. 20 ») So ist es in Bayern und Wirtemberg geschehen. 1 Von England sagt Aneillon(uber die Staats- Btlal, 0 wissenschaft, S. 92):„In England sind die Gemein— Wcsihget den- und Municipalverfassungen, in den Städten der 0Rf de innige Verband der Corporationen, ihre Rechte, ihre Imice du repräsentativen Formen, und das mit der Mannig— faltigkeit dieser gesetzmäßigen Vereine so innig verwebte auf du m Mannigfaltige des Gemeinrechts, das eigentliche uud de i Prineip des Gemeinsinns und Staatsle⸗ daß d bens. Dieses ist der wahre Schlüssel zum Räthsel vot rüchel der Dauer und der Festigkeit des brittischen Reiches, 0 15 trotz seiner Gebrechen, die aus der Ungleichheit des 4 baasct Vermögens, des Ganges der Gewerbecultur, und der thln äußersten Spannung aller Federn entstehen. Allein gewisen Stri diese herrlichen Einrichtungen bilden eine feste und in Ils hohs böchsten eeinander greifende Gradation der Interessen und der aunun Aeußerungen der politischen Betriebsamkeit; bilden ö 10 „Schulen der öffentlichen Thätigkeit und des Gemein— r dtenn sinnes, in welchen und durch welche man sich allmäh— edin köͤnn lig vom Besondern zum Allgemeinen erhebt; bilden N N kleine geschlossene Ganze, die, weit entfernt die Kraft Wahhiß des großen Gesammtganzen zu schwächen oder zu bre— iin 11 chen, ihm zu Stützpuncten und Nahrungsquellen die— r Msh nen.“— Vergl. Stumpf darüber, daß das Ge— E meindewesen der Verfassung vorausgehen müsse, in der All. Zeit. 1818, N. 354. VI.76 Haillon g Staatskunst. 387 ger schuiett lichen und stellvertretenden Gesammtwesens, sehr Riede Füm erleichtert wird(sobald nämlich die einzelne Ge— i Noht meinde durch Gemeindeabgeordnete, der Verein Mschn; der Gemeinden durch Amtsdeputirte, und die Pro— UIgeneing vinz durch Landräthe vertreten wird). Denn die Gemeinde ist der Uebergang, wodurch die Familie einevuue sich zum Staate erweitert, und umgekehrt, die Kreis⸗Vs Staatsverfassung in das häusliche Leben der Bür— schult entt f ger eindringt; b) daß die gleichmäßige Vertretung aller we— sentlichen Interessen im Staate wichtiger ist, als eine zu sehr ins Einzelne und Kleinliche n getriebene Bestimmung der Wahlfähigkeit und der .0 Wahlart, besonders nach der Abhängigkeit der an in Mö Wahlfähigkeit von einer hohen Besteuerungsquote; un dn c) daß das Wahlgesetz von der einen Seite alle , In Nt Umtriebe der politischen Glücksritter verhindere, uut nit U auf der andern aber die Freiheit der Bewerbung rent E und der Wahl nicht lähme*). ö d) daß das Wahlgesetz keinen Volksvertreter IN vor zurückgelegtem dreißigsten Lebensjahre und nie Hlan I auf Lebenszeit(sondern höchstens auf 5 6 Jahre) n Unlithe zu wählen verstatte, so wie die Volksvertreter nach HWerbrultt, e gewissen Serien austreten müssen, damit nie mehr en enie als höchstens ein Drittheil der ganzen Ver— I30n 1 sammlung aus Neugewählten bestehe. Doch muß jeder austretende Volksvertreter von neuem gewählt Im E. E werden können; e un st en e) daß die Regierung zwar im Ganzen das Wan A Wahlgeschäft, im Geiste der Verfassung, leite und it funt unter Aufsicht behalte, nie aber selbst sich einmische I Aa I chwiche 1 MIl ö Moihtange RAn 3 ½ I Ichn) Aneillon S. gi. 88 Staatskunst. und einschreite, außer im Fälle der Verletzung der verfassungsmäßigen Formen. Der letzte wesentliche Punct bleibt, daß die durch rechtliche Wahl ernannten Voksvertreter, nach ihrer Zusammentretung, Sndes mehr als bloße Ver⸗ treter 8— 8—8 ern Standes, oder ihrer Provinz und ihres Wohnorts, fonderit. die Gesammt— vertreter des ganzen Volkes sich betrachten, dessen allgemeine Interessen wehrnehnen⸗ ohne doch die besondern Interessen darüber zu vernachlässigen, und daß sie nie eine kleinliche, individuelle oder örtliche Rücksicht durchführen, sondern vorurtheilsfrei und lei— denschaftlos das gemeinsame Vaterland bei jeder Be— rathschlagung und bei jeder Abstimmung im Auge und im Herzen behalten. Eine solche Volksvertretung würde ihre Bestim— mung ganz verkennen, wenn sie sich als eine verfas— sungsmäßig gebildete Opposition gegen die Re— gierung betrachtete. Denn wenn es gleich einzelne Gegenstände geben kann, worüber die Volksvertreter andere Ansichten haben, als die Regierung; so ist doch die förmliche anerni gegen die Regierung nur das letzte Mittel der Volksvertreter, in dem einzi— gen Falle, wenn die Regierung etwas entschieden Ungerechtes, oder die Wohlfahrt des Staa— tes nothwendig Zerstorendes, beharrlich ver— langte, und durch keine Gegenvorstellungen davon ab— zubringen wäre. Nach ihrer verfassungsmäßigen Bestimmung soll vielmehr durch die Volksvertretung die Gesammtintelligenz im Staate in der Nähe des Thrones versammelt, die Eintracht und das Einverständniß zwischen Regierung und Volk dadurch öffentlich erneuert, bestätigt und versinnlicht, die bürgerliche und politische Freiheit für die Zukunft Staatskunst. 389 gesichert, durch die vielseitigste Berathung der Gesetze der Einseitigkeit derselben vorgebeugt, so wie jedes wahr⸗ haft gegründete Bedürfniß des Volkes zur Sprache ge— bracht werden*). Deshalb ist es dringend nöthig, daß die Minister des Regenten bei allen Berathungen der ständischen Versammlung anwesend sind, um Aufschluß und Belehrung zu geben; nur bei der Ab⸗ stimmung von den Ständen würde die Gegenwart der ersten und höchsten Räthe des Regenten nicht selten das freie Urtheil hindern.— Ob endlich die Stellvertreter des Volkes jähr⸗ lich, oder nur nach dem Ablaufe gewisser *) Aneillon, S. XXII f. besonders aber S. 86.:„Es wäre ein sehr beschränkter, kleinlicher und falscher Gesichtspunet, wenn man in einer Monarchie die repräsentativen Formen, welche den Thron umgeben, und zu seinem Glanze wie zu seiner Festigkeit bei— tragen, nur als Hemmketten der Regierung betrach— ten wollte. Sie sollen nicht eine todte Schranke abgeben, die im Nothfalle der etwa durchbrechenden Macht Widerstand leisten kann, sondern die Kraft der öffentlichen Macht vermehren, und selbst ein Lebensprincip seyn. Als solche bewähren sich immer gut berechnete repräsentative Formen. Sie bringen die Regierung und das Volk in enge Berührung, und begründen oder vermehren ihr wechselseitiges Zutrauen. Sie öffnen den Talen⸗ ten und dem Gemeinsinne eine gesetzmäßige Bahn, und bilden eine wahre Pflanzschule, in welcher die Regierung die herrlichsten Werkzeuge vorfindet. Es reifen im öffentlichen Leben künftige Staatsmänner. Bevor die Verwaltung ihnen übergeben wird, hat man die Zeit und die Mittel gehabt, dieselben zu beobachten, zu beurtheilen, zu erproben, und ehe sie die ersten Aemter bekleiden, sind sie dem Volke vor— theilhaft bekannt.“ —300 Staatskunst. Jahre sich versammeln, ob bisweilen für besondere Zwecke und eingetretene Bedürfnisse außerordent— liche Versammlungen derselben von der Regie— rung berufen, und unter welchen Verhältnissen ent— weder bleibende, oder, in der Zwischenzeit der allge— meinen Versammlungen, für wichtige Fälle einberufene, ständische Ausschüsse zusämmentreten und mit der Regiernng sich berathen sollen, kann in der Staats— kunst nie im Allgemeinen festgesetzt, sondern muß entweder in der einzelnen Verfassung vorgesehen und bestimmt, oder dem Ermessen der Regierung über— lassen werden. Denn allerdings können Thronver— änderungen, bevorstehende Kriege, und ähnliche große politische Vorgänge, die außerordentliche Zusammen— berufung der Stände, so wie bedeutende Erschütterun— gen im innern Volksleben(3. B. beim plötzlichen Sinken des Staatskredits, bei nöthig gewordenen Anleihen, bei aufzulegenden neuen Steuern u. s. w.) die Versammlung eines ständischen Ausschusses ver— anlassen.— Weil übrigens in allen Staaten die Ge— staltung des Staatshaushalts in neuern Zeiten zu den wichtigsten öffentlichen Angelegenheiten gehört; so scheint namentlich in größern Staaten und Rei— chen, wo jährlich das Budget geordnet werden muß, weil die Masse und Größe der Ausgaben in solchen Staaten unmöglich auf mehrere Jahre im Voraus sich berechnen läßt, eine jährliche Zusammenkunft der Stände dringendes Bedürfniß zu seyn. Allein in kleinern Staaten, deren Haushalt leichter zu über— sehen und zu ordnen ist, kann wohl die Zeit von drei Jahren zur Wiederversammlung der Stände hin— reichen; nur dürfte ein Zeitraum von sechs Jahren, bei dem gegenwärtigen raschen Wechsel der Verhält— nisse im innern Volksleben, zu weit hinausgerückt nn Hlmme, Rüßtz N Daulrͤsee,) 2 N Hht Beddigurg d Vrressug d. ammlucg, Ritellr iber Wullchelbers Hat chgffft u Hufge ud un rurger umi Oasmmlunt rung ethdte, eenenrerden l lönten, st s fasurg, Her! des Heschaf sammlang gen ) Fir direr dr tut ader Th Nutsünde Mo dfe Dunont. fersns uch e 9. Hopdlangen lichen hun Suttene mekkuggn; ler fir sny A d.IN. rhsn N Verhaltesser g schenret dyr IQWOenzeit der z 44—„ FAle enher Mentreten und V fann in der Lat * Noyy ehetzt, Popde x He 361 f — Staatskunst. 391 erscheinen.— Je größer aber der Antheil der Volks⸗ vertreter an allen wichtigen Staatsangelegenheiten (namentlich an der Gesetzgebung) ist; desto schwieriger bleibt es, im Voraus die Dau er der Versammlung zu bestimmen. Allein sobald der Regierung verfassungs— mäßig das Recht zusteht, diese Dauer, bei anerkannten Bedürfnissen, zu verlängern; sobald wird auch die(we⸗ der zu gedehnte, noch zu übereilte) Betreibung und Beendigung der öffentlichen Geschäfte, bei einer in der Verfassung bestimmten Zeit für die Dauer der Ver⸗ sammlung, nicht leiden. Damit übrigens die Volks— vertreter über die zu verhandelnden Gegenstände eine deutliche Uebersicht gewinnen, die Protocolle gewissen⸗ haft abgefaßt und offentlich bekannt gemacht, weit⸗ läufige und von dem Gegenstande abweichende Erör— terungen vermieden, und von dem Präsidenten der Versammlung theils die einzelnen Mitglieder in Ord— nung erhalten, theils die für einzelne Gegenstände zu ernennenden Ausschüsse gewissenhaft controlirt werden können, ist es nöthig, daß im Voraus durch die Ver— fassung, oder durch ein besonderes Gesetz, die Form des Geschäftsganges in der ständischen) Ver⸗ sammlung genau bestimmt werde. *) Für diesen Zweck sind zwei Werke hrauchbar: 1) Ta— ctik oder Theorie des Geschäftsganges in deliberirenden Volksständeversammlungen von Jerem. Bentham. Nach dessen hinterl. Papieren bearbeitet von St. Dumont. Erlang. 1817. 8. und 2) Thom. Jef— ferson(gewesenen nordamerikan. Präsidenten) Hand— buch des Parlamentarrechts, oder Darstellung der Ver— handlungsweise und des Geschäftsganges beim eng— lischen Parlament und beim Congresse der vereinigten Staaten von Nordamerika. Uebersetzt und mit An⸗ merkungen von Leop. v. Henning. Berl. 1819. 8. 392 Staatskunst. 20. Fortsetzung: über 229 Vertheilung der Volksvertreter in Kammern. Zu den wichtigsten und schwierigsten Aufgaben, welche die Staatskunst zu lösen hat, gehört die Ent⸗ scheidung der Frage: ob die Volksvertreter in Einer oder in zwei Kammern sich versam— meln sollen? eine Frage, die in neuerer Zeit nicht ohne Leidenschaftlichkeit, und, was noch schlimmer ist, nicht immer mit befriedigender Gründlichkeit von beiden Theilen, die darüber stritten, beantwortet wor⸗ den ist. So viel gilt als philosophisch-geschichtliche Prämisse: 1) daß es an sich nicht gegen den Zweck des Staates und gegen den Zweck der Volks— vertretung verstoßt, wenn alle Volksvertreter zu Einer Versammlung vereinigt werden; 2) daß namentlich in kleinern Staaten(3. B. mit einer Bevöl lkerung, welche 500,000 Menschen nicht übersteigt,) zwei Kammern uberfluf sig seyn würden; und 37 daß in Staaten, wo ein Senat, als Reichscoll egium, mit bestimmten Rechten bace„eine er ste Kammer we— niger Bedürfniß ist, als wo ein solches bleibendes— die ersteqKammer ersetzendes— Collegium fehlt. Allein, außer andern minder ausreichenden Gründen, spricht für die gesetzliche Begründung einer ersten Kammer: 1) das Recht— daß nämlich in Staaten, wo ein erblicher Stand in dem Adel besteht, die⸗ ser auch besonders und selbstständig, doch in Verbin⸗ dung mit einer verhältnißmäßigen Anzahl gleich gro⸗ e Han f Wn bl WI Rahllnse Hsnzütn Rdr Def 15Halei Dutckannet Mhichket Ruem befitir Oar m Hechiche, t keistaaten, Rtastntn uni N Ranuchschen e chede Heh Bohaden aus kmisch D Heweist Run nd de Dot etachen mu Mutdamerkans dlniger Mue Ruen habe. ruh vn Zu Rden auch etblihen A sin, vil g kebiihen M. Mtheit l d vo Recht y duclen ale sshe Mufsh W Ai * 90 60 doch i 47½½ VN Ashah hn Staatskunst. 303 ßer Grundbesitzer(wenn diese auch zufällig nicht den persönlichen Adel besäßen), vertreten werden müsse; 2) die Geschichte— welche theils in dem Verhältnisse der Patricier und Plebejer in Roms bessern Zeiten ein ähnliches Verhältniß aufstellt, theils in der Verfassung Großbritanniens und Nordameri— kas, theils in dem(freilich noch jungen) Daseyn der Pairskammer in Frankreich die Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit zweier neben einander bestehende Kam— mern bestätigt. Zwär muß, bei tieferer Bekanntschaft mit der Geschichte, zugestanden werden, daß in eigentlichen Freistaaten zwei Kammern seyn müssen, weil in Freistäaten die Staatsverwaltung von der Staats— verfassung nach einem andern Standpuncte, als in monarchischen Staaten, getrennt ist, und das zu voll— ziehende Gesetz von zwei über dasselbe einverstandenen Behörden ausgehen muß, wenn anders dem republi— kanischen Despotismus gesteuert werden soll. Dies beweiset Rom, wo man den Senat als das Oberhaus, und das Volk mit seinen Tribunen als das Unterhaus betrachten muß; und dasselbe beweisen die einzelnen nordamerikänischen Freistaaten, die sämmtlich— mit alleiniger Ausnahme von Vermont— zwei Kam— mern haben. Allein was in Freistaaten Bedürfniß, nach dem Zeugnisse der Geschichte, ist, dürfte nicht geradezu auch in Monarchieen, und namentlich in erblichen Monarchieen, wesentliches Erforderniß seyn, weil hier das Bleibende und Feste in dem erblichen Monarchen und in seinem wesentlichen Antheile an der Gesetzgebung enthalten ist. Doch wo Recht und Geschichte, die beiden Haupt— quellen aller Staatskunst, gleichmäßig für eine po— litische Aufgabe sich erklären; da kann, namentlich 394 Staatskunst. in größern Staaten mit einer Bevölkerung von mehrern Millionen, besonders aber in den gro— ßen Reichen, mit einer Bevölkerung, welche 10 Mill. Menschen übersteigt,— kein Zweifel über ihre Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit vorwalten. Dazu kommt, daß die Geschichte in neuern Zeiten gezeigt hat, daß in Frankreich die Verfassung vom Jahre 1791 mit Einer Kammer unhaltbar war, und daß die neuesten Verfassungen Spaniens und Por⸗ tugals mit Einer Kammer weder die Gährungen im Innern gehoben, noch das Ausland beruhigt ha— ben, besonders auch deshalb, weil die geschichtlich vorliegenden Verfassungen mit Einer Kammer die königliche Macht in Hinsicht auf die Gesetzgebung blos auf ein suspendirendes Veto beschränken, was aber an sich keine nothwendige Bedingung einer Staatsverfassung mit Einer Kammer ist, wie dies z. B. die Weimarische Verfassung nach ihren ein— zelnen Bestimmungen beweiset. Allein sobald einmal die Frage, ob z wei Kam⸗ mern in einem Staate bestehen sollen, thatsachlich entschieden ist; sobald muß auch die Staatskunst das gegenseitige Verhältniß beider Kammern ge— gen einander festsetzen. In Hinsicht der Organi— sation beider Kammern gehören in die zweite Kammer die freigewählten Stellvertreter der drei Stände: der städtischen Gewerbe, der Pfleger der Wissenschaft und der Kunst, und des Landmannes; in die er ste Kammer hingegen theils die Prinzen des regierenden Hauses, theils eine bestimmte Anzahl erblicher Grundbesitzer, theils eine gewisse Anzahl mit lebenslänglicher Theilnahme an der ersten Kammer vom Regenten ernannter Pairs aus den weltlichen und geistlichen Großen des Reiches. Nur u, un Hamme wac Re t. us h anandet u Hchil b dud di Va daß ei am t woahn Kamt ot don det Dotfen, oder st r Kemmnn Die n der h Hschn udot! Wglag vede ahne de. We& Gr it— d zweiten K volschag v fasung besin klsen Kanm Kammuruurg Nn kn Hahudharge shl udd; Aleg wwunali v de Hes mägichie entshicen n Dr 0 ttreterin d sug Regen de Staatskunst. 395 Bpolkeun y darf, nach der Gesammtzahl ihrer Glieder, die erste Hha aber in dan g 0, welche uurn Zun gz assung vn n bar war, mü niens und det die Gxan aland hernter USland derugh Vet Mu Vin Currn-* Cuher Nl HWaunt W Oahegtusg . Sweifel iber g Vörwalten d. Kammer verhältnißmäßig nie so zahlreich seyn, als die zweite. In Hinsicht der Stellung beider Kammern gegen einander selbst und gegen den Regenten, muß der Antheil beider Kammern an der Gesetzgebung durch die Verfassung bestimmt bezeichnet werden, so daß es am rathsamsten scheint, wenn die von der zweiten Kammer ausgehenden Vorschläge zu Gesetzen zuvor von der ersten Kammer angenommen oder ver— worfen, oder geprüft und verändert werden, bevor sie zur Kenntniß des Regenten kommen, und wieder die von der ersten Kammer gemachten Anträge zu Gesetzen zuvor auf gleiche Weise der zweiten Kammer vorgelegt werden, bevor der Regent über deren An— nahme oder Verwerfung entscheidet; doch so, daß— wie es Grundzug der großbritannischen Verfassung ist— das Budget zunächst Angelegenheit der zweiten Kammer bleibt. Gehet aber der Gesetzes— vorschlag von dem Regenten aus; so muß die Ver— fassung bestimmen, welche Vorschläge zunäch st der ersten Kammer, und welche zu näch st der zweiten Kammer vorgelegt werden sollen. Nun kann es zwar geschehen, daß durch die Verhandlungen zweier Kammern über einen Ge— setzesvorschlag die Entscheidung selbst etwas verzögert wird; allein man kann auch erwarten, daß durch die zweimalige völlig unabhängige Verhändlung darüber der Gegenstand von allen Seiten erwogen, und mit möglichster Umsicht und Reife des Urtheils über ihn entschieden wird. Der Charakter und die Bestimmung der Volks— vertreter in der zweiten Kammer, so wie ihre Stel— lung gegen das Volk, aus dessen Mitte sie gewählt 396 Staatskunst. wurden, verlangt, daß alle Verhandlungen der fit d 10 zweiten Kammer öffentlich sind, außer wenn der undel 5. Wille des Regenten, in einzelnen Fällen, eine gehei— Funmten des me Berathschlagung über irgend einen wichtigen Ge— Erh genstand ausdrücklich verlängt. Eben so liegt in den Bebegunz Berathschlagungen der er sten Kammer an sich kein Rrineipin. Grund, weshalb ihre Sitzungen geheim seyn müs⸗ 1u dißden sen, wenn gleich die Praxis in den meisten Staaten denokteti dafur entschieden hat. Wenigstens müssen ihre Be— shen duln schlüsse zur öffentlichen Kunde gelangen, wenn gleich viht ggll bei ihren Verhandlungen die Zuhörer ausgeschlossen, ö sat, Md und die Protocolle ihrer Verhandlungen, nicht wie hhs bei der zweiten Kammer, vollständig zur Oeffent⸗ Wandggn lichkeit gelangen sollten). ö Kahttdift Bei wichtigen Berathungen, namentlich über 5 Shhngs das Budget, dürfte,— sobald.zwischen beiden Kam— ttishr, mern ein wesentlicher Widerspruch statt fände,— u8 aln ud theils eine Vereinigung beider Kammern zur Aus⸗ afin ud gleichung der verschiedenen Ansichten, theils ein vanm sh Sammeln der Stimmenmehrheit in beiden Kammern Rihen u gemeinschaftlich, der rechtlichste und zweckmäßigste Hame, u Ausweg seyn.) ö n nach dn Kammer ant nag vohl in Nach dieser Entwickelung der politischen Lehre Wileafw von der Bildung zweiser Kammern und von ihrem Anndur gegenseitigen Verhältnisse, dürfen die übrigen Gründe kuishz urn des denokt *) Fr. Buchholz, Sollen die Verhandlungen einer Na—⸗ Mnhs in tionalrepräsentation öffentlich seyn, oder nicht? in s. ü. Hantnae für Teutschland, 1815, Apr. S. 515 ff. lumt (ist im Ganzen dafür.) rleshe, 1) Namentlich ist dieser Ausweg in der Wirtember— Großteimm gischen Verfassung vom 25. Sept. 1819 5. 177. R2 Huttin und§. 181. gesetzlich vorgeschrieben. hmdr — chardlurnn y außet uny Staatskunst. 307 für oder wider zwei Kammern nur kurz berührt werden. So hat man die Nothwendigkeit zweier Kämmern deshalb behauptet, weil die erste Kam— mer das Erhaltungsprineip, die zweite das Bewegungs⸗ und Vervollkommnungs⸗ princip sim Staate vertrete;— und weil es nöthig sey, daß dem in der zweiten Kammer vorherrschenden demokratischen Princip in dem aristokrati— schen Prineip der ersten Kammer ein Gegen ge— wicht gegen über gestellt werde, oder, was dasselbe sagt, daß die Wahlrepräsentation des Volkes des Gegengewichts in der Geburtsrepräsentation bedürfe. Allein dagegen läßt sich erwiedern, daß in der Wirk— lichkeit des öffentlichen Volkslebens die Sonderung des Erhaltungs- und des Vervollkommnungsprincips nicht so scharf, wie in der Theorie, hervortrete, um das eine und das andere zum Grundcharakter der ersten und der zweiten Kammer zu erheben. Denn warum sollten nicht auch Individuen mit der festen Richtung auf das Erhaltungsprincip in der zweiten Kammer, und Individuen mit dem sichtbaren Stre— ben nach dem Vervollkommnungsprincip in der ersten Kammer angetroffen werden können?— Eben so mag wohl in einigen Reichen, besonders in solchen, welche erst vor kurzem aus dem Sturme einer Revo— lution und aus der Erinnerung an bestandene republi— kanische Formen hervorgegangen sind, der Gegensatz des demokratischen und aristokratischen Princips in der öffentlichen Ankündigung nicht abge— läugnet werden; allein man würde gegen die Geschichte verstoßen, wenn man z. B. von dem Parlamente Großbritanniens geradezu behaupten wollte, daß in der Pairskammer das aristokratische, und in der Kammer der Gemeinen das demokratische Princip den 398 Staatskunst. vorherrschenden Charakter bildete. Dies wird schon durch die zweckmäßige Stellung des brittischen Adels gegen das Volk verhindert. Uebrigens bleibt, bei jener Voraussetzung, immer noch die Frage übrig, ob— dafern wirklich ein absoluter Gegensatz in der Richtung beider Kammern irgendwo statt fän— de— die Wohlfahrt des Ganzen durch eine so ge— staltete Volksvertretung in zweien Kammern zu errei— chen möglich wäre, und ob dann nicht nothwendig zu— letzt dieselbe gewaltsame Auflösung der bestehenden Trennung, wie zwischen dem Rathe der Fünfhundert und dem Rathe der Alten in der dritten Verfassung Frankreichs, erfolgen würde?— Warum suchen doch überhaupt die Theoretiker zwischen beiden Kam— mern Gegensätze, da nur durch ihr gemeinschaft⸗ liches Wirken zu Einem Zwecke, zu dem allgemeinen Zwecke des Staates, welchem beide Kammern ange— hören, die Harmonie des Ganzen, und die höhere Kraft des innern Volkslebens vermittelt werden kann! Oder, angenommen, daß wirklich die erste Kammer blos erbliche Standesinteressen beabsichtigte, und die allgemeinen Interessen des ganzen Staates vernach— läsigte; würden dann wohl die Millionen ihrer Mit— bürger, denen jene Richtung der ersten Kammer nicht unbekannt bleiben könnte, mit Zutrauen und Achtung auf sie blicken und sich für ihre Absichten und Be— schlüsse erklären? Noch willkührlicher scheint die Annahme derer zu seyn, welche behaupten, daß in einer repräsentati⸗ ven Verfassung Regierung und Volk als im Ge⸗ gensatze gedacht werden müßten, und daß es folglich eines dritten vermittelnden Etwas(einer Pairskammer) bedürfe, um beide in ihren Schranken und in ihren rechten Bahnen zu er⸗ haltet Dun nn siudi wi Wsnbchnsch Npung i Id sicht W Eut det Hnewad geruden her den fummtt sch; slka wult, Hschtch Iut uud de L eatscheidend undd d Mi Snate Lberd Hlihen wd d Zir E sch Heuet LAndstͤnde Kulschen N 00Kd —Vude Heilurgen d m Grund. Vunalsi 1 png wanNeg lshen du — Aee Ggensii Waltung Lhang Nete. Wn u0 des hitih Uebrit die unih tet Hagen irgendwo sit durc eit si Aummhr * Lathper ani Merder Rittelt Werdt die erste ung à bsichtigte, W I Her Ccadies NI V Hllionen 9r lionen 4 sten Kannt. V rauen Ind A Ibschten i Ancht E. lihe O rtü Volkal 0 d daß 40 Etvas ide 1M Bhye 1 We I Staatskunst. 3009 halten. Denn wenn wirklich irgendwo ein Staat wäre, in welchem Regierung und Volk im Gegensatze ständen; würde da eine Pairskammer es vermögen, diesen Gegensatz aufzuheben? Soll sie etwa gegen die Regierung im erforderlichen Falle sich erklären?— Und steht nicht in jedem zweckmäßig organisirten Staate die Regierung über beiden Kammern? Ge— hören etwa die Mitglieder der ersten Kammer weni— ger zu dem Volke, wie die der zweiten? Stehen sie über dem Gesetzes— Gerade, wenn eine Pairs— kammer sich zwischen den Regenten und das Volk stellen wollte, würde sie den thatsachlichen Beweis ihrer Gesährlichkeit führen; denn nur da, wo der Re— gent und die Volksvertreter in allen großen und entscheidenden Angelegenheiten übereinstimmen, wird das Recht im Staate herrschen, und das im Staate lebende Volk die möglichst höchste Cultur er— reichen und die möglichst größte Wohlfahrt genießen. Für Eine allgemeine Volksvertretung haben sich neuerlich erkläft: v. Rotteck, Ideen über Landstände ꝛc. S. 64 ff.— Votum eines freien teutschen Mannes gegen Errichtung eines Oberhau— ses; in Luden's Nemesis, 8 B. 4 St. S. 552ff. — Von den Ideen, welche den verschiedenen Ab⸗ theilungen der Rationalcepräsentation in Kammern dam Grunde gelegt werden können; in Buchholz Journal für Teutschland, 1815, Mai, S. 122 ff., wo vorzüglich geschichtlich durchgeführt wird, wie wenig die Nachahmung der zwei Kammern im brit— tischen Parlamente für andere Staaten sich eigne. — v. Aretin, in s. Abhandlungen über wichtige Gegenstände der Staatsverfassung und Staatsver— waltung. München, 1816. 8.(in der dritten Abhandlung von der Nationalrepräsentation.)— —. . E V. 0. 90 —**3— 400 Staatskunst. Heinr. Eberh. Gtlo. Paulus, philosophische Be— hun Imi bseh! urtheilung der von Wangenheimischen„Idee 17 der Staatsverfassung.“ Heidelb. 1817. 8.— i huf Auch Krug, in s. Repräsentativsysteme, sh S. 60 ff. erklärt sich gegen die Nachahmung des nerte di brittischen Parlaments in dieser Hinsicht.— Nach— sndiche theile des Zweikammersystems, im Oppo⸗ d Ce sitionsblatte, 1819, N. 208— 210 und Ebend. ISi, 1819, Beilage N. 62. Wfl Fürf zwei Kammern erklären sich:(v. Wan—* Müs genheim) in der Idee der Staatsverfassung;— Wtemeg Benj. de Constant(der Concipient der Zu satz— STm acte vom 22. Apr. 1815 zu der vierten französ. Rahihtt, u Verfassung) in s. Betrachtungen über Constitutio⸗ Riddefe l nen, S. 6 ff.— Der Verf. von: Regent und Ialse x. Volk; S. 51 ff.(doch mit Modificationen.)— Meabiu, Buchholz, von der Wichtigkeit der politischen Sacoeis Formen, insbesondere von der Wichtigkeit der lch, mun Theilung des Parlaments in zwei Kammern; in ibtral ei s. Journale für Teutschland, 1818, Nov. S. 384ff. sintt Vr — Derselbe, noch einige Gedanken über Re— lhenshht präsentativverfassungen und deren Einführung; Ndnrr in s. Journale für Teutschland, 1819, Sept. ESl nh 85 ff. und Fortsetzung, Oct. S. 206 ff.— Dommgißtn Derselbe, über die angeblichen Nachtheile des dcht Ihn Zweikammersystems; Ebend. 1819, Oct. S. 228ff. l schde — Für zwei Kammern, oder, in Ermangelung Wilg Pr der ersten Kammer, für einen Senat, erklärt sich ghähnd der Vf. der Abhandlung: ein Wort über die Con— silhteh stitutionen großer Staaten; in den europ. Annalen, ö Rudd 1818, St. 8, S. 192 ff.— Eben so stimmt se solle für zwei Kammern der anonyme Vf. der Schrift: wachg: Einige entferntere Gründe für ständische Verfas⸗ n uht sung. Leipz. 1815. 8.— Auch Fr. v. Raumer ng Hilosrhithe imischer, Staatskunst. 401 (Hermes, St. XII, S. 358 ff.) gehört hieher: „Es ist ein Hauptirrthum unsrer Tage, ständische und repräsentative Verfassungen unbedingt ent— gegen zu setzen; eine Hauptaufgabe, diese Ele— mente zweckmäßig zu verbinden. Jede ständische Verfassung, welche blos auf persönlichen und Erbrechten beruht, läßt das Volk gleichgültig zur Seite, oder reizt es sogar zur Feindschaft gegen das Bestehende; jede repräsentative Verfassung, die Nichts ist, als ein Divisionsexempel in die Volksmenge, entbehrt aller organischen Gliederung, setzt unnatürlich das Verschiedenartigste gleich, und gewährt, wie die Erfahrung gezeigt hat, nicht die mindeste(2) Sicherheit, daß irgend ein großes Interesse der Nation(Religion, Wissenschaft, Ackerbau, Gewerbe u. s. w.) angemessen und von Sachverständigen vertreten werde. Es ist lächer— lich, in unsern Tagen zu behaupten, der Adel sey überall ein väterlicher Beschützer und Vertreter seiner Bauern; es ist unverzeihlich, wenn die Leib— eigenschaft und Sklaverei selbst mit christlichen Redensarten empfohlen wird; aber es ist andrer Seits nicht minder thöricht, dem Sackträger und dem größten Grundbesitzer gleichviel politische An— rechte anzuweisen, aus Angawi gegen den Erb— adel sich dem Geldadel der Juden und Lieferanten willig Preis zu geben, und die geistlichen Angele— genheiten durch Officiere anordnen zu lassen. Per— sönliche Anrechte und Wahlrechte, ständische Glie— der und Repräsentanten können nicht blos, sondern sie sollen und müssen mit einander verbunden werden; das Eine oder das Andere mit unbeding— ten Anrechten hingestellt, muß Stückwerk bleiben und nachtheilig werden.— Ein Reichstag in der I. 26 402 Staatskunst. Hauptstadt eines großen Reiches, der Reichsver⸗ waltung gegen über tretend, genügt keinesweges, um auch die niedern Kreise in das gehörige Leben zu rufen. So wie die Schöppen neben dem Schul— zen, die Stadtverordneten neben dem Magistrate stehen; so lassen sich heilsam Kreisstände und Landstände organisiren. Aus Provinzial⸗ ständen muß der Reichstag erwachsen, damit den Gliedern das Haupt nicht fehle; Reichstage hingegen in einem großen Reiche, ohne landschaftliche und Gemeindeeinrichtungen, gleichen einem Haupte, das auf schwachen, oder gar keinen Fußen steht.— In Frankreich scheut man mit Recht demokratische Wahlformen, wobei blos die Köpfe gezählt werden; tadelt aber mit gleichem Rechte aristökratische, welche allen Nachdruck auf die Thaler legen, und von 30 Millionen nur 100,000 Menschen aussondern.“ 21. Beschlusß über die den Volksvertretern verfas⸗ sungsmäßig beizulegenden Rechte und Pflichten. ů So bedeutend auch die Bestimmungen vieler neuern Verfassungen in Hinsicht der den Volksver— tretern beizulegenden Rechte und Pflichten von einan⸗ der abweichen, weil einige derselben den Kreis dieser Rechte und Pflichten blos auf die Bewilligung der vom Regenten den Ständen vorgelegten Steuern und Abgaben beschränken, andere dagegen die ge⸗ setzgebende Gewalt ausschließend den Volks⸗ Rerhltkt l h Meget Miteloeg Zamzunst 9 snn der Rih guddet san 10 3 festzusehe Eteuern, Verpendl. guck, Id: Iuhtle u Wehgchen N W fauscen id), Hel tan shste Vawendung Don Iiodn Sunt sstene, Huttte, nurdoß di tigtipe seint Mi olitihe. nag hen Ee Hesciht — 0.414 3„ de Ni nuqt Fan IN Qehorige neben AA VIIAA V dem V N em Y reiss den Rlab Staatskunst. 403 vertretern beilegen; so scheinen doch die Vernunft und die Aussagen der Geschichte einen zweckmäßigen Mittelweg zwischen jenen beiden Extremen für die Staatskunst zu vermitteln. Nach Vernunft und Geschichte dürfte der Um— fang der Rechte und Pflichten der Volksvertreter fol— gender seyn: 1) Zustimmung zu allen im Staate festzusetzenden directen und indirecten Steuern, mit dem Rechte der Aufsicht über die Verwendung dieser Steuern zu dem bezeichneten Zwecke, und— wo möglich— auch, mit dem Antheile an der Vertheilung dieser Steuern auf die einzelnen Provinzen, Bezirke und Gemeinden; 2) das Petitionsrecht(das selbst in auto— kratischen Staaten keinem Unterthan verkümmert wird), theils in Hinsicht der von den Volksvertre— tern selbst ausgehenden, theils in Hinsicht der ihrer Verwendung und Unterstützung anvertrauten Bitten von Individuen und von einzelnen Gesellschaften im Staate bei dem Regenten; 3) Antheil an der Gesetzgebung, so daß entweder den Volksvertretern gleich mä— ßig*) mit der Regierung(nach oben ausgestellten *) Dafür erklärt sich auch Krug, in s. Repräsentativ— systeme, S. 73 ff. und fast auf dieselbe Weise v. Rotteck, in s. Ideen über Landstände, S. 21 f., nur daß dieser die höchstwichtige Frage nach der Ini— tiative der Gesetze ganz übergeht, und daß gegen seine Meinung:„bei einem Volke, in dessen Mitte politische Einsicht und politische Tugend hausen, mag den Ständen das Recht der Gesetzgebung un— beschränkt ertheilt werden,“ theils das aus der 2.— 404 Staatskunst. Grundsätzen) die Initiative der Gesetze, oder, wenn der Regierung ausschließend die Initiative der Gesetze zukommt, den Volksvertretern das Recht der Prüfrung und Annahme der vorgeschlagenen Gesetze zusteht, bevor sie Gesetzeskraft erhalten und im Namen des Regenten als geltende Gesetze be— kannt gemacht werden können. Nur gegen die aus⸗ schließende Initiative der Gesetze auf Seiten der Volksvertreter, mit einem blos suspendirenden Veto des Regenten, erklären sich gleich stark die Vernunft und Geschichte.— Wo aber der Regierung das aus⸗ schließende Recht der Initiative zukommt, muß we⸗ nigstens den Volksvertretern das Recht der Anträge, Vorschläge und Wünsche durch die Verfassung gesichert seyn, weil jede Vertretung zwecklos ist, durch welche nicht die Bedürfnisse, Beschwerden, Hoff— nungen und Wünsche des Volkes zur Kenntniß der Regierung, vermittelst des einzigen rechtlichen Organs des Volkes in seinen Vertretern, gelangen können. Besonders müssen alle neue bürgerliche und Straf— rechtsgesetzücher, so wie die Gesetzbücher für das gerichtliche Verfahren und für den Handel, und die eigentlichen organischen(in das öffentliche Staats— leben eingreifenden) Gesetze den Ständen zur Prüfung vorgelegt werden, weil sie, nach ihrer Stellung zu dem Volke, am sichersten beurtheilen können, ob und bis wie weit die von der Regierung vorgeschlagenen Gesetze dem Grade der Cultur und Mündigkeit, und den Bedürfnissen der einzelnen Stände und Klassen des Volkes entsprechen; Vernunft hervorgehende Souverainetätsrecht des Re⸗ genten, theils die Thatsachen der neuesten Geschichte in mehrern Reichen streiten. Ind Mla Münuted un Halt, Mütspettete Iun duf; 50 R0 den Mgentt sinen u Eunttlbe Halftnden H Verhandll Hcket ier L fertiche B. uahtdu, u di ersien! scg); HN lihkett Affers likanische Kohssithtio Ind die! Hllgund Mhllde Helgkeit ie Dipo sir iy sud, Iy Gsschef Nrsonift unter gl. voh der vetsan Gesche, die In Mitlatht — 7 NM ;F;FFPFPFPFTTTTTFTTTFTFTPTTTTTTTETEETETITITTTT PR. EN Staatskunst. 405 4) das Recht der Beschwerdeführung und Anklage in Hinsicht aller wahrgenommenen Mißbräuche der richterlichen und vollziehen⸗ den Gewalt, obgleich an der Wirksamkeit beider den Volksvertretern nicht der entfernteste Antheil zukom— men darf; 5) das Recht der Mittheilung der von dem Regenten mit dem Auslande abgeschlos⸗ senen und die Angelegenheiten des öffentlichen Staatslebens(3. B. den Handel, die Schiffahrt ꝛc.) betreffenden Verträge; 6) das Recht der Oeffentlichkeit ihrer Verhand lungen, theils in Betreff der Oeffent— lichkeit ihrer Versammlungen, theils in Betreff der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Beschlüsse(dafern nicht da, wo zwei Kammern bestehen, die Sitzungen der ersten Kammer verfassungsmäßig geheim seyn sollen); 7) das Recht der per sönlichen Unverletz⸗ lichkeit) während der Zeit ihrer öffentlichen Wirk— *) Jefferson, der vormalige Präsident der nordame— rikanischen Freistaaten, sagt deshalb:„In einem constitutionell-monarchischen Staate sind der Fürst und die ihm gegen über stehenden Repräsentanten heilig und unverletzlich, in einem republikanischen die Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung. Diese Heiligkeit und Unverletzlichkeit besteht darin, daß die Depositare der gesetzgebenden Gewalt, als solche, für ihre Handlungen schlechterdings unverantwortlich sind, und daß sie nicht unter, sondern über dem Gesetze stehen. Die Person des Fürsten, als die personificirte Idee der Einheit des Staates, bleibt unter allen Umständen unantastbar. Dasselbe gilt von der Unverletzlichkeit der Repräsentanten⸗ versammlung, als der versinnlichten Idee der 406 Staatskunst. samkeit(außer in dem Falle der thatsachlichen Ueber⸗ führung eines Verbrechens), und der Unverant— wortlichkeit für alle ihre verfassungsmaßigen An— träge und Beschlüsse. In Hinsicht des Antheils der Volksvertreter an dem oberhoheitlichen Rechte, Krieg anzukündi— gen und Frieden zuschließen, scheint die britti⸗ sche Verfassung den zweckmäßigsten Ausweg gefunden zu haben, nach welcher dem Regenten das Recht des Krieges und Friedens ausschließend zusteht, dagegen die Bewilligung der Summen zur Führung des Krieges allein von dem Parlamente abhängt. Dadurch wird die, in vielen Fällen selbst für das Wohl des Volkes nicht rathsame, Bekanntwerdung der Eröffnung eines Krieges vor der Erklärung des— selben vermieden, zugleich aber auch von dem Volke nur derjenige Krieg kräftig unterstützt, für welchen die öffentliche Meinung sich erklärt. In geschichtlicher Hinsicht darf nicht vergessen werden, welche Grundsätze auf dem Wiener Con— gresse(man vergl. J. Ludw. Klüber's Uebersicht über die diplomatischen Verhandlungen des Wiener Congresses, 3 Abtheilungen, Frkf. am M. 1816. 8. S. 201 ff.) von Oestreich und Preußen über die den Ständen der teutschen Staaten in Allgemeinheit des Staates. Nur tritt hier der Fall ein, daß einzelne Mitglieder der Versamm— lung, welche sich eines Verbrechens schuldig machen, allerdings unter das Gesetz gestellt und zur Verant— wortung gezogen werden können, weil durch Be— gehung eines Verbrechens das einzelne Mitglied von der Versammlung sich lossagt, und dessen Bestra— fung nicht als Verletzung der Versammlung betrachtet werden kann.“ de ru t a i Maßt! Zudesvers Minimun es ö In der G der Handt de Vaft Bude gi Sde dl W. Dis 10. O 18 SMnuc ul kahmtden un, de lalasser Marert iine Ein dm Cue Rren gemß 4515, auer, nl Mabhangg Wufisunge Rin und n. Pcte det HRülkt, Ag Humereht schtn —- Enst chulg der der Besch odet Mi hachlihen U der Unvinnn ungemaßzul Voltsvetrn! leg anzukin „ scheint dithe Auswes HH Hnset NI HAschen Ch ule du kitt! 4. Mut ftl HVynt * * Staatskunst. 407 der neuen Verfassung Teutschlands zu ertheilenden Rechte aufgestellt wurden. Schon in dem ersten von Preußen vorgelegten Entwurfe einer teutschen Bundesverfässung ward auf die Festsetzung eines Minimum der Rechte der Landstände gedrungen, und dieses Minimum in den bestimmten Antheil an der Gesetzgebung, in die Bewilligung der Landesabgaben, und in die Vertretung der Verfassung bei dem Landesherrn und dem Bunde gesetzt. Zugleich ward vorgeschlagen, die Stände aus erblichen und gewählten zu bil⸗ den. Dieses Minimum wiederhohlte Preußen am 16. Oct. 1814 in den, im Einverständnisse mit Oestreich und Hannover, entworfenen zwölf Arti— keln mit dem Zusatze:„daß, außer diesem Mini⸗ mum, der Bundesvertrag es den Bundesfursten uberlassen solle, ihren Landständen nicht nur ein Mehreres zu bewilligen, sondern auch denselben eine Einrichtung zu geben, welche der Landesart, dem Charakter der Einwohner, und dem Herkom— men gemäß sey.“ Endlich bestimmte, am 10. Febr. 1815, Preußen das Minimum von Rechten ge— nauer, welches allen teutschen Landständen,— unabhängig von der Verschiedenheit landständischer Verfassungen in den einzelnen Ländern,— zukom— men und namentlich bestehen sollte: 1) in dem Rechte der Mitberathung bei Ertheilung neuer, allgemeiner, die persönlichen und Eigen⸗ thumsrechte der Staatsbürger betreffenden, Ge— setze; 2) in dem Rechte der Bewilligung bei Einführung neuer Steuern, oder bei Er⸗ höhung der schon vorhandenen; 3) in dem Rechte der Beschwerdeführung über Mißbräuche oder Mängel in der Landesverwaltung, 408 Staatskunst. worauf i ö Lender aucht die Regierung die nöthige Erklärung Ruuh Rufte verweigern dürfe; und i Rechte der Schützung uInd) in dem shumen ertret der eingeführten Verfassung bei dem Lundeshrun und bei dem Bunde. Kebt HNiriehrich: im Nhie! 22. wan His Ueber Freiheit der Presse. uu Die Freiheit d Meinut es— an sich betrach et es Wortes und der Schrift ist,* heit des Gebenens, ů0— in O1 ——— 8, und diese ist begründet in Hscht hin b 6 Loleeh e e e 52— i „so wie zunächst in der sittlichen Freihei Mutl, un sollte meinen, wenn sittlichen Freiheit. Man Alhrgult Freiheit und die Gott dem Menschen die sittliche Wiifn dei sehenen u freie Sprache, bei dem vorausge— uunkg mitctheikt nvermeidlichen Mißbrauche beider, dennoch w, md denkb e; so müßte auch die Größe beider Güter dte teuut aren und die wirklich eintretenden Mißb nin derselben aufwiegen; ßbräuche sul fn 0 gen; und nach derselben Fol müßten auch die Vortheilek—5 olgerung, ö Lattheihe bürgerliche G ortheile der Preßheit für die ganze st„ Wieaen D. die Mißbräüche derselben auf— ö Am f. Genthie iese Ansicht wird noch insofern von der unntrs ö te bestätigt, inwiefern die Staate hus vm& großer Proßfreiheit— z. B. Großbritan n Wier⸗ bn. ßen unter Friedrich 2, Dänemark und Nordam 2———— . e—.. Fyseln K, bede geistigen Entwickelung und Cultur, und, Durt Wonn aurbalchcr kershrnten⸗ 0 n Wohlstandes un⸗ uift, t ritte o wie die Geschichte Hinat, Rn merhedr— ß durch Freiheit r Weese noc In e edroht und gestür tinhe, Ste ö zt, wohl aber man 5 Staat, wenn dem ängstlichen Meßwan cher ueshl Erbitterung der Gemü reßzwange zuletzt die it N u ö emüther und dieser Erbi nac, endliche Ausbruch la ö rbitterung der U0 ngverhaltener Affecten folgte, b n Mnusun Ithige Eh, dchig Ra und Juh Vetttetin dem Andehey et M wohl a e Iulett — ulr ae — Fiwange M (set Etbitan 2 Isn Staatskunst. 409 durch Preßzwang in seinem Innern gewaltsam er— schüttert ward*). *) Friedrich 2(hinterl. Werke, Th. 6, S. 63 f.) schrieb im Jahre 1781, als Greis von 6gĩ Jahren:„Wenn man bis zu dem Ursprunge der Gesellschaft hinauf— steigt; so ist es einleuchtend genug, daß der Re— gent schlechterdings kein Recht über die Meinungen der Bürger hat. Müßte man nicht wahnsinnig seyn, wenn man sich vor— stellen wollte, daß Menschen zu einem ihres Gleichen gesagt hätten: Wir erheben dich über uns, weil wir gern Sklaven seyn wollen, und wir geben dir die Macht, unsere Gedanken nach deiner Will— kührr zu leiten. Sie haben vielmehr gesagt: Wir bedürfen deiner, um die Gesetze aufrecht zu halten, denen wir gehorchen wollen, um weise regiert zu wer— den, und uns zu vertheidigen. Uebrigens fordern wir von dir Achtung für unsere Freiheit. Dies ist das Verlangen der Völker, wogegen keine Einwendung statt finden kann; und diese Toleranz ist selbst so vortheilhaft für die Gesellschaft, wo sie eingeführt ist, daß sie das Glück des Staates bewirkt.“— Wenn Friedrich 2 diesen Gegenstand aus dem Stand— puncte des Rechts faßte; so nahm ihn Fr. v. Gentz aus dem Standpuncte der Politik, in seiner Schrift an Friedrich Wilhelm 3 bei dessen Thron— besteigung(Berl. 1797. 8.)„Von allem, was Fesseln scheut, kann nichts so wenig sie ertragen, als der Gedanke des Menschen. Der Druck, der diesen trifft, ist nicht blos schädlich, weil er das Gute ver— hindert, sondern auch, weil er unmittelbar das Böse befördert. Was, ohne alle Rücksicht auf andere Gründe, jedes Gesetz, welches Preßzwang gebietet, ausschließend und peremtorisch verdammt, ist der wesentliche Umstand, daß es, seiner Natur nach, nicht aufrecht erhalten werden kann. Wenn neben einem jeden solchen Gesetze nicht ein wahres Inquisitionstribunal wacht; so ist es in unsern Tagen 11⁰ Staatskunst. Allein bei der Uebertragung des ursprünglichen eHel Rechts der Freiheit der Sprache und der Presse auf ussh dede ——— + 0f d Halchg de unmöglich, ihm Ansehn zu verschaffen. Die Leich— setbe tigkeit, Ideen ins Publicum zu bringen, ist so groß, Vchedilch daß jede Maasregel, die sie beschränken will, vor ihr zum Gespötte wird. Wenn aber Gesetze dieser Hru Art auch nicht wirken; so können sie doch erbittern, hfeckhor E — und das ist eben das Verderbliche, daß sie er— rur duch ei bittern, ohne zu schrecken. Sie reizen gerade dltgeprahe diejenigen, gegen welche sie gerichtet sind, zu einem 1 5 Widerstande, der nicht immer nur glücklich bleibt, Masse, sondern am Ende sogar rühmlich wird. Die arm— MHugt seligsten Producte, denen ihr innerer Gehalt nicht IIU sũlch ein Leben von zwei Stunden sichern würde, drängen Ichmund wik sich in den Umlauf, weil eine Art von Muth mit bu. Dirt ihrer Hervorbringung verknüpft zu seyn scheint— Die nüchternsten Scribenten fangen an, für helle Köpfe uust zu gelten, und die feilsten erheben sich zu Märty— sfendit R rern der Wahrheit. Tausend bösartige Insee— lichen W ten, die Ein Sonnenstrahl der Wahrheit und des iher Unft. Genies verscheucht hätte, schleichen sich jetzt, begün— brn stigt von der Finsterniß, die man ihnen geflissentlich sachihrev schuf, an die unbewahrten Gemüther des Volkes, Hschemt und setzen ihr Gift— als wäre es eine verbotene perden fönne Kostbarkeit— bis auf den letzten Tropfen ab. Das Als, eiinzige Gegengift,— die Producte der bessern Hishiche! Schriftsteller,— verliert seine Kraft, weil der Unun— 15 terrichtete nur allzuleicht den, welcher von Schranken dusführban spricht, mit dem verwechselt, welcher die ungerechten— gut heißt. Nicht also, weil der Staat, oder die 996 Menschheit, dabei interessirt wäre, ob in diesem, n von Büchern umflutheten, Zeitalter tausend Schriften sebet y mehr oder weniger das Licht erblicken, sondern weil lich seh Ew. Majestät zu groß sind, um einen fruchtlosen, Inan? und eben deshalb schädlichen Kampf mit kleinen Geg⸗ mumn se nern zu kämpfen; darum sey Preßfreiheit Ofem das unwandelbare Princip Ihrer Regie⸗ len; nie rung. Für gesetzwidrige Thaten, für Schriften,—n— hangen, Staatskunst. 411 des ustinntz ö ö m R. die Gesellschaft, welche im Staate lebt, verlangt schon e an sich die Vernunft(Naturr.§. 18.), noch abge— sehen von der Klugheit, daß jede Bedrohung und Verletzung des Rechts Andrer durch Mißbrauch der 7. Presse eben so geahndet werden müsse, wie jede andere 15540•%% Rechtsverletzung, d. h. nach dem wahrnehmbaren n de O V Grade der subjectiven Strafwürdigkeit und der stutn objectiven Strafbarkeit. Die letzte kann aber Willce, v nur durch ein bestimmtes Preßgesetz bezeichnet und ½½5 ausgesprochen werden. Die Rechtlichkeit dieses e Preßgesetzes, und die Nothwendigkeit desselben nih u A in einer bürgerlichen Gesellschaft, wo sittlich-mündige mnnn bach und sittlich-unmündige Individuen neben einander iuem di, x leben und wirken, ist daher über jeden Zweifel erha— 10 In u. d ben. Desto schwieriger ist die Aufgabe der Staats— jt sur eu kunst, ein völlig zweckmäßiges und erschö— III pfendes Preßgesetz aufzustellen, weil die angeb— Mum tlanrd lichen und die wirklichen Preßvergehen, nach I ihrer Ankuündigung durch Wort und Schrift und aden ig W nach ihrer Wirksamkeit im Staate, in vielfacher nun ihnn unn Hinsicht mit andern Rechtsverletzungen nicht verglichen Genlhn K werden können. vie Alles, was Vernunft, Erfahrung und ** Geschichte darüber als rechtlich, nützlich und (h, vult aus führbar aufstellen können, scheint auf folgen— welha M N die den Charakter solcher Thaten anziehen, müsse jeder verantwortlich, streng verantwort— rut, lich seyn; aber die bloße Meinung finde keine hultet hu andern Widersacher, als die entgegengesetzte, und, abliken, wenn sie irrig ist, die Wahrheit. Nie kann dies enen firez System einem wohlgeordneten Staate Gefahr berei— Impf mit U ten; nie hat es einem solchen geschadet. Wo es ver— 160 prt derblich ward; da war die Zerstörung schon vorher— neir Y gegangen.“ Staatskunst. den zwei Puncten*) zu beruhen: 1) entweder man sucht alle Mißbräuche und Vergehen der Presse durch Prävention zu verhüten; Moder man verstattet jedem Staatsbürger das Recht der freien Presse, be— stimmt aber durch ein Preßgesetz, was Preßver— gehen sind, und wie sie bestraft werden sollen. Dier Zweck der Prävention wird durch die Cen— sur zu erreichen gesucht, durch ein polizeiliches In— stitut, wornach der Staat, vermittelst der ernännten Censoren, eine Art von Vormundschaft über die gesammte geistige Thätigkeit im Staate ansübt. Soll dieses System folgerichtig durchgeführt werden; so darf 1) im Staate keine Zeile ohne Censur gedruckt werden, und 2) für die censirten Schriften ist nicht mehr der Schriftsteller, sondern der Censor verantwortlich. Wie schwierig dieses System in seiner Ausfuhrung ist, erhellt schon daraus, weil— seit der Einführung der Cen— sur in Europa— noch kein, die Pflichten und Rechte des Censors erschöpfendes, Censurgesetz erschienen ist, und deshalb dem eigenen Ermessen— nicht selten der individuellen Ansicht— der Censoren gewöhnlich sehr viel überlassen bleibt. Dagegen beruht das zweite System, das von einer stellvertretenden Verfassung und von dem darin bestimmten Antheile der sittlich-mündigen Staats— bürger an der öffentlichen Freiheit kaum getrennt wer— den kann), auf der in der Verfassung ausgespro— *) Vergl. Buchholz, in s. Journale Teutschland, 1822. März, S. 360 ff. *) Der Fürst Talleyrand erklärte in seiner in der Pairskammer Frankreichs gehaltenen Rede(s. Buch— holz, Teutschland, 1S21, Sept.):„Ohne Preß— nf sch Il RN — — fehet g. Myierds dͤscht, 16 liht! Ic Eenh Hulbe; RN sund, l ale Nin Rimsch:! Rurbamer Mij 10 un icht u I dm 6 Ie Ge Reh u, M Wählte l welche v Moohul Dur uf schiten Vugaii salle uns Higeische deker, der Hlächem e du Dau N. So.) hit de Rhen; llle g IRentsh Dher Bel Wäuupg Shassn P ) emo der Puschun et man vnsih steien uss, „ vas Rüd Tden sollen ANUVA N. I1d durch de m polzeinct NIV dor xRaNI ktelst der erna „dschaft* Noschaftcl Staatskunst. 413 chenen Preßfreiheit, womit aber ein Preßge— setz uber die Preßvergehen und deren Bestrafung freiheit gibt es keine repräsentative Regierung; eine Regierung, welche sich zu lange der Preßfreiheit wi— dersetzt, stellt sich Gefahren blos. Heute zu Tage ist es nicht leicht, lange schwarz für weiß zu verkaufen. Ich kenne jemand, der mehr Verstand hat, als Vol— taire; mehr Verstand, als Buonaparte; mehr Ver— stand, als die Weltpiloten, und mehr Verstand, als alle Minister, die waren, sind und seyn werden, nämlich: die allgemeine Meinung.“— Der nordamerikanische Präsident Jefferson sagte am 4 März 1801 in seiner Antrittsrede:„Verbreitung von Licht und Kenntnissen, Anklage jedes Mißbrauchs vor dem Gerichte der öffentlichen Meinung, Freiheit der Gottesverehrungen, Freiheit der Presse, persön— liche Freiheit unter Gewährleistung des Habeas-Cor— pus, und Gerechtigkeitspflege durch unpartheiisch ge— wählte Geschworne;— das sind die hellen Sterne, welche uns glücklich durch die finstern Stürme der Revolution und unserer Wiederherstellung geleitet haben. Der Aufstellung dieser Grundgesetze haben unsere Ge— lehrten ihre Nachtwachen geweiht gehabt; für ihre Vertheidigung vergossen unsre Helden ihr Blut; sie sollen unser politisches Credo bleiben, der Text unsers bürgerlichen Unterrichts, der Prüfstein des Sinnes derer, denen wir unser Zutrauen schenken.“— In gleichem Sinne erklärte sich Camille-Jordan in der Deputirtenkammer Frankreichs(Allg. Zeit. 1817, N. 360.):„Gebieterisch erheischen Vernunft und Frei— heit die Aufstellung von Geschwornen für Preßver— gehen; sie brauchen nicht Gelehrte, nicht tiefe Poli— tiker zu seyn; gesunder Menschenverstand reicht hin, zu entscheiden, ob eine Schrift eine Verläumdung oder Beleidigung gegen Bürger, einen Aufruf zur Em— pörung gegen die gesetzmäßige Macht enthält. Die Schriften wurden ja gedruckt, um Eindruck auf das Publicum zu machen; folglich können unab— 414 Staatskunst. nothwendig verbunden werden muß. Nur als vor— übergehende— und eigentlich mit diesem Systeme hängige Männer, aus dem Publicum genommen, am besten beurtheilen, welchen Eindruck sie gemacht haben. Sollten die Geschwornen aber auch einen Schriftsteller lossprechen, den die Vernunft verurtheilt; so könnten die Journale bald an ihm Gerechtigkeit üben. Hierüber haben alle freie Völker nur Eine Meinung.“— In demselben Geiste sprach Bignon (Ebend. N. 362.):„Es herrscht darüber nur Eine Stimme, daß es keine Preßfreiheit ohne Geschwor— nengerichte, um über ihren Mißbrauch zu entscheiden, und ohne Unabhängigkeit der Journale gebe; ohne diese beiden Bedingungen ist Preßfreiheit eine Chi— märe. Die Polizeigerichte sind hierbei verwerflich;— nicht wegen ihres Ranges in der gerichtlichen Hierarchie, sondern weil Richter, deren Beruf es ist, über die Schändlichkeiten und Verirrun— gen der entarteten Menschheit zu richten, sich nicht sogleich in die nöthige Stimmung versetzen können, um über das Maas zu entscheiden, welches beherzte Vertheidiger der Volksrechte nicht überschreiten sollen; weil Richter, denen die Pflicht es zur Gewohnheit gemacht hat, den Schuldigen herauszufinden, gar leicht einem Schriftsteller Meinungen und Absich— ten in seinen Schriften aufdecken werden, an die er nie gedacht hat, so wie, nur in einem andern Sinne, die Commentatoren in ihrem Lieblingsautor Schön— heiten finden, welche diesem nie in den Sinn kamen; endlich weil permanente Richter nicht unab— hängig sind, und zu sehr die Gewohnheit haben, nach frühern Fällen zu entscheiden. Alle diese Nach— theile fallen bei Geschwornen hinweg; frei von Vor— urtheilen, ohne Rücksicht auf früher gefällte Urtheile, entscheiden sie über die Schuld eines Schriftstellers nach dem Eindrucke, den sein Werk auf ihren gesun— den, unbefangenen Verstand gemacht hat.— Selbst für die Minister sind freie Journale eine Wohlthat; Hdlehht⸗ rR Rfst —— se hiddeth Odt M 0„ie vöhurnd! Rutikel V.. 181 X sie unll ot lil Vollhalt. Uanhtmachll Wenn alche sal.“— Iunale fhanen kaleiht, ebithigt Hreiftn bet de ner NeV sen, zun die Ler agenten Wie schrin Ohle Autn len, Juch Dunian shwn tei va Hükupge Veigsihen ttene mer der 6 lanhe( K0 Hunshn Fhn e * GAut — Staatskunst. 415 unvereinbare— Maasregel wird in einigen Staaten, mit der Preßfreiheit und dem Preßgesetze auch noch sie hindern sie, ihre Gewalt zu mißbrauchen.“— Sogar Napoleon, der im Jahre 181 erklärte, daß ihn„die liberalen Ideen“ gestürzt hätten, nahm, während der Zeit der hundert Tage, in die Zu satz— artikel zur vierten Verfassung Frankreichs(am 22. Apr. 1815) im Art. 64 folgende Bestimmung auf: „Jeder Bürger hat das Recht, seine Gedanken, wenn er sie unterzeichnet, zu drucken und bekannt zu machen ohne einige vorhergegangene Censur, mit Vorbehalt gesetzlicher Verantwortlichkeit nach der Be— kanntmachung durch Urtheil der Geschwornen, wenn auch eine bloße correctionelle Strafe statt haben sollte.“— Einige Jahre später(181g) erklärte der damalige französische Minister de Serre:„Alle Ver— folgungen gegen Schriftsteller haben ihren Zweck nicht erreicht, und die Regierung sieht sich in dieser Lage genöthigt, das Uebel bei der Wurzel anzu— greifen, und einem freimüthigen Volke das Recht, über die öffentlichen Handlungen der öffentlichen Män— ner die Wahrheit zu sagen, und das Gesagte zu bewei— sen, zurück zu geben. Ohne freie Presse kann die Verantwortlichkeit der Regierungs— agenten gar nicht begründet werden; denn wie schwierig ist es für den Privatmann, Beamte ohne Autorisation der Regierung vor Gericht zu stel— len. Auch unter der kaiserlichen Regierung waren die Beamten verantwortlich. Da aber der legale Beweis so schwer zu führen ist, und die Presse nicht frei war; so wurden fast nie Klagen über Be— drückungen der Beamten laut.“— Damit kann verglichen werden die Rede des Repräsentanten Do— trenge(am 25. Sept. 1816) in der zweiten Kam— mer der Generalstaaten des Königreiches der Nieder— lande(Allgem. Zeit. 1816, N. 302 f.), und Karl v. Rottecks Rede über die Preßfreiheit in der Badenschen Ständeversammlung(Oppositionsbl. . ——— PIIIIIRRTRRIRIRIRIRTRTRIRIRTRTRTRTITRTITITI‚I‚I‚ S 446 Staatskunst. die Censur, namentlich für Tagesblätter, Zeitun⸗ gen und Flugschriften, verbunden, obgleich auch diese Schriften an sich unter dem Preßgesetze stehen; gewissermaßen um dem Eindrucke vorzubeugen, der vermittelst solcher Blätter auf die große Masse des 1820, Beil. 71.)— Gleiches spricht v. Jakob (Einl. in das Studium der Staatswissen⸗- schaften, Halle, 1819. 8. S. 215.) aus:„Soll eine Constitution ihre Vollkommenheit erreichen; so muß Preßfreiheit neben ihr die Regel seyn. Ver— mittelst derselben können allein die Sachen von allen Seiten beleuchtet, und alle Stimmen, auch die, welche nicht in den Volksversammlungen oder vor der Regierung erscheinen dürfen, vernommen werden. Da— durch wird nach und nach ein offentliches Ur— theil, eine öffentliche Volksstimme gebildet, die end— lich so stark wird, daß sowohl die Stände, als der Monarch selbst, darauf Rücksicht nehmen müssen, wenn sie gerecht und wahr ist. Auch ist nur diese bleibend. Die particulären Meinungen der Demagogen verhallen, und bleiben in einem Staate, der nach gerechten Grundsätzen regiert wird, ohne politischen Einfluß; aber das Gute, das die Probe der Zeit aushält, er— hält durch die Oeffentlichkeit eine Stärke, gegen die auch der Mächtigste nicht handeln darf, ohne sich der größten Gefahr und mindestens der allgemeinen Ver— achtung auszusetzen.“— Fr. Buchholz(Journal für Teutschland, 1815, Th. 1, S. 525.):„Wo von Oeffentlichkeit der Verhandlungen die Rede ist; da muß auch von Preßfreiheit die Rede seyn, in— dem diese zuletzt nichts anders ist, als der Ausdruck von jener.“ Vgl. dessen Aufsatz über Preß⸗ freiheit(in dems. Journale, 1816, Th. 2, S. 537 ff.):„Wo die Freiheit der Presse sich nicht in Kraft der Verfassung gleichsam von selbst beschränkt; da muß etwas seyn(Censuranstalt), wodurch dieses bewirkt werde.“— ——— ———— Hakes il finte, Kal! rsftl h Iulge Zunekuast hhn h lchät tagen lch Dasam Gacigketz Esinme C jhen, dagg Sunttben z steihtit nt: Dusg Wder: Im Diehn L Whharhing lungz dun di Liung derE vo die Preff st. Cansh steihet urdd fiünne, att n Stuaten altz HRabung des flft,schest Iu wid ber gshhhe, sen erhannt werde Ind Puspest Herichtem Hlihgbl achel, And, NGch Staatskunst. 417 (sblätte lin. Volkes in der Zwischenzeit hervorgebracht werden HU.. könnte, bevor das Preßgesetz auf den Mißbrauch der 460 Preßfreihei anzuwenden moglich wäre. worpubeldu Im Allgemeinen dürfte also der Grundsatz der eroße Wi Staatskunst gelten: In allen Staaten, wo die Ein⸗ richtungen fehlen, welche den Ch arakter der Oeffent⸗ 1e srizt v lichkeit tragen(Terfassung als Grundvertrag, öffent⸗ e Stuntr liche Hatiteentegen der wast di ens öffentliche . 219) U Gerechtigkeitspflege u. s. w.), ist die Censur und ein nendit fuutn 4 Seufurse etz 99 Preßfreiheit vorzu⸗ * ziehen; dagegen in allen Staaten, wo das innere mmn, u Staatsleben zur Oeffentlichkeit 259 90 ist, die Preß⸗ mlunth unn freiheit mit einem bestimmten Preßgesetze den Remmen MMn. Vorzug vor der Censur verdient. Uebrigens folgt aus öffenlithl dem Daseyn der Censur nicht schon an sich die mme aebihe Beschränkung und Lähmung der geistigen Mitthei⸗ de Euin). lung; denn die Geschichte kennt Staaten, wo, unter sict!„5 Leitung der Censur, die Presse freier sich bewegt, als 4. 4* wo die Preßfreiheit in der Verfassu ng ausgesprochen ½ ist. Eben so wenig folgt, daß in Staaten mit Preß⸗ ten. II freiheit und P reß gesetz der Geist sich freier aussf n Itischen L könne, als in Staaten mit Censur, weil. solchen de dt uin Staaten alles auf die Anwendung und Hand⸗ n habung des Preßgesetzes ankommt. Die 4*ä*H— freieste, sicherste und unparthe ischst te Anwendung dessel⸗ „beA ben wird aber nicht von besoldeten Richtern C. 560% geschehen, sie mögen aus Polizei-oder Justizbehörden In de NA ernannt werden; vielmehr sind da, wo Preßfreiheit 1 d Wr u und Preßgesetz rechtlich bestehen, Geschwornen— , 10 gerichte unumgänglich chn wo Geschworne, aus Ut t Gleichen gebildet, das Unschuldig oder Schuldig * über die angebliche Verletzung der Preßfreiheit aus— u cht Ks, sprechen, und, nach dem Ausspruche des: Schuldig aelt)/. von den Geschwornen, die Unterordnung des Preßver⸗ I. 27 S—— 8— —— ——— 418 Staatskunst. gehens unter das vorhandene Preßgesetz, und die Ent— scheidung über die Größe des Vergehens und die Art seiner Bestrafung erfolgt. ö M. C. F. W. Grävell, drei Briefe über Preß⸗ freiheit und Volksgeist. Berl. 1815. 8. Krug, Entwurf zur teutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit. Leipz. 1818. 8. Ludw. Hoffmann, Censur und Preßfreiheit, historisch-philosophisch bearbeitet. 2 Theile. Berl. 1819. 8.(Der erste Theil auch mit dem besondern Titel: Geschichte der Büchercensur.) Rühle v. Lilienstern, Studien. Zur Orien— tirung über die Angelegenheiten der Presse. 2 Abthl. Hamb. 1820. 8. ö Heinr. Zschokke, Referat über ein neu aufzu— stellendes Gesetz gegen die Preßvergehen; in s. Ueberlieferungen, 1820, April. Wilh. v. Schütz, Teutschlands Preßgesetz. Lands— hut, 1821. 8. 23. 3) Die Regierung des Staates, als zweiter Beständtheil der Organisation desselben. Es ist eine der folgenreichsten Begriffsverwechs— lungen in der Staatskunst, wenn man nicht streng zwischen Verfassung und Regierung des Staatés un— terscheidet. Zwar ist in einem auf einer Verfassungs— urkunde, als Grundvertrage, beruhenden Staate die Form der Regierung nothwendig in der Ver— fassung bestimmt(d. h. sie ist entweder die Ver⸗ fassung eines monarchischen oder eines republikanischen Staates; sie spricht entweder die Wahl oder die Erb— lichkeit der Regentenwürde aus; sie verzeichnet den Kreis der Rechte und Pflichten des Regenten, dessen Lalhhs , d Dst n ds E Im Watte u0 de Regent se Wngsforn gngt nit des Sakes, silan, Rsamt Ihngs uuc schrinkt e Nerhauptd tucg Raache Ihteshed fisung ud N nekniische, fasungsfien, Ronarhishen Werden, Duiht Maierungs sauf nißtef den ne mit der Heschih sundern nur 0 d H. mit Ma such iilichn ilwerden, d 7 wanißg NV* setz, uud deh; ARane NV. chens und xi OnNi Ctudte N N... 0 der Prast über ein n Vreßpekather. Preßyetgeh. Staatskunst. 419 Civilliste u. s. w.); allein, nach dem Verhältnisse bei— der, der Verfassung und der Regierung, zur Organi— sation des Staates, bezieht sich die Regierung, schon dem Worte nach, ausschließend auf die Per son des Regenten. Es muß daher, im Begriffe, sehr genau zwischen der Verfassungsform und der Regie— rungsform des Staates unterschieden werden, weil zunächst mit der letzten die Form der Verwaltung des Staates, als dritter Bestandtheil seiner Organi— sation, zusammenhängt, indem der Regent— er möge übrigens nach seinen Rechten als unbeschränkt oder beschränkt erscheinen,— in jedem Staate als das Oberhaupt der gesammten Staats verwal— tung gedacht wird. Unterscheidet man daher genau zwischen der Ver— fassung und Regierung; so kann nicht von einer de— mokratischen, aristokratischen, monarchischen ꝛc. Ver— fassungsform, wohl aber von einer demokratischen, monarchischen u. a. Regierungs form gehandelt werden. 24. Fortset un g. Die wichtige Frage aber nach der vollkommensten Regierungs form kann nicht aus reiner Vernunft (sonst müßte sie dem Staatsrechte angehören), son— dern nur mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Geschichte, mithin nie unbedingt(absolut), sondern nur bedingt und beziehungsweise(relativ), d. h. mit Rücksicht auf ein gegebenes Volk und nach örtlichen und ländlichen Verhältnissen beantwor— tet werden. Deshalb gehört denn auch die Lehre von der zweckmäßigsten Regier ungsform nicht dem 2. —42⁰ Staatskunst. Staatsrechte, sondern der Staatskunst an. Denn so wenig Persien zu den Zeiten des Darius Hystaspis für eine republikanische Regierungsform sich geeignet haben würde; eben so wenig würde Athen im Zeit⸗ alter des Miltiades, Cimon oder Perikles eine per— sische Serailregierung ertragen haben. So wenig Syrien unter den Seleuciden, Aegypten unter den Lagiden für eine demokrätische oder aristokratische Regierungsform gestaltet war; so wenig auch Kar— thago in Hannibals Tagen und Rom in dem Zeit⸗ alter der Scipionen für eine streng monarchische Re— gierungsform. Dasselbe gilt gleichmäßig von den neuern und neuesten Zeiten. Die Geschichte kennt keinen Erbkönig der Schweiz, und keinen dLandammann der Osmanen zu Stambul; sie kann sich zu Washing—⸗ ton keine erbliche Regentendynastie, und in Stockholm keinen Präsidenten eines schwedischen Freistaates den⸗ ken. Selbst nach dem Zeugnisse der Geschichte gehen veraltete Regierungsformen eher unter, als daß sie in andere entgegengesetzte verwandelt würden. Mit dem Darius Codomannus erlosch die regierende Kaiser— dynastie über Persien, und Altpersien ging unter in den Eroberungen des macedonischen Alexander. Sy⸗ rien und Aegypten wurden, nach Vernichtung ihrer erblichen Regentenhäuser, Provinzen Roms. Vene⸗ dig, mächtiger und größer, als viele andere gleichzei⸗ tige oberitalienische Staaten, ging unter als Republik, ohne in monarchische Regierungsform verwändelt zu werden. Polen, dem Namen nach Republik, mit einem Könige an der Spitze, verschwand, in der drit— ten Theilung, aus der Reihe der europäischen Reiche. Alle diese Zeugnisse und Belege aus der Ge— schichte bestätigen es, daß die Regierungsform der einzelnen Staaten eben so, wie ihre Verfassung, fR un I Rusht dlitd Nen; in Comte dts gon Derl. 17 9.2 giaumgit er Mil Oschs! on den de shäntten? IUllgenein Mahd narchische Ind erhlis sehe N kechtlich n Doge becin sid, dess — — Hannt u RpR WHor! sic entrr verbunden liche Gesl ben( kratit, Valt) 7 kunst u. de Danus Whht sorm sch Nihenn Perikles unt y abm. Eu V Negypterr Nor aristat. it ö‚ Oder aeisto W ö Vweniq aud. Rom in dqs Monarchhh eichmaßi wu! V., MAN H Ne Gescictt! Nn keinen u „A un h u DP P —— e, und in Hen Friitaute 4 der 6 V Hel Staatskunst.—421 auf geschichtlicher Unterlage beruht, d. h. aus frühern örtlichen und ländlichen Verhältnissen mit einer in⸗ nern Nothwendigkeit hervorgeht, und sich hier und dort sehr verschiedenartig gestaltet. Friedrich 2, Versuch über die Regierungsfor— men; in s. hinterl. Werken, Th. 6, S. 45 ff. Comte de Hertzberg, discours sur la forme des gouvernemens, et quelle en est la meilleure. Berl. 1764. 6. Teutsch, Berl. 1784. J. T. Plant, publicistische Uebersicht aller Re⸗ gierungsarten sämmtlicher Staaten und Völker auf der Welt. Lpz. 1788. Fol. Josias thor Straten, systematische Abhandlung von den Regierungsformen überhaupt u. der uneinge— schränkten Monarchie insbesondere. Flensb. 1760. 8. 25 Allgemeine Classification der Regie⸗ rungsformen. Nach den Thatsachen der Geschichte gibt es mo— narchische und republikanische, gewählte und erbliche, einfache und zusammenge⸗ setzte) Regierungsformen. Sie alle sind an sich rechtlich nach der Vernunft, wenn sie auf rechtlichem Wege begründet und von dem Volke anerkannt sind, zu dessen Leitung sie bestehen; sie alle können *) Kant(zum ewigen Frieden, S. 25.) nimmt nur drei Formen der Beherrschung an,„wo näm⸗ lich entweder nur Einer, oder Einige unter sich verbunden, oder Alle zusammen, welche die bürger— liche Gesellschaft ausmachen, die Herrschergewalt be— sitzen(Autokratie, Aristokratie und Demo⸗ kratie, Fürstengewalt, Adelsgewalt und Volksge— Wält).“ ů 422 Staatskunst. zweckmaßig seyn, sobald sie der erreichten Stufe der Cultur und der politischen Freiheit des Volkes, das unter ihnen steht, angemessen sind, und durch sie die beiden höchsten Zwecke alles Staatslebens— die Herrschaft des Rechts und die Wohlfahrt der Indivi— duen und des Ganzen— verwirklicht werden. Sie alle können aber auch, unter eintretenden Verhält⸗ nissen, Nachtheile und Mißbräuche für die bürger— liche Gesellschaft herbeiführen, besonders wenn sie von dem Zwecke ihrer urspruünglichen Begründung sich ent⸗ fernen, und die dem Regenten zukommende recht— mäßige Gewalt in Willkühr ausartet. Wilh. Traug. Krug, über die Eintheilung der Staatsformen in die monarchische, aristokratische u. demokratische; in s. Schrift: über Staatsverfassung und Staatsverwaltung. Königsb. 1806. 8. A. H. L. Heeren, über den Charakter der des⸗ potischen Verfassung und der Staatsverfas⸗ sungen überhaupt; in s. Ideen über Poli— tik ꝛc.(2te Aufl.) S. 978 ff.— 26. Ueber die monarchischen und republika⸗ nischen Regierungsformen überhaupt. Obgleich im wörtlichen Sinne jeder Staat eine Republik seyn, d. h. die allgemeine Wohlfahrt in seiner Mitte verwirklichen soll, und, nach dieser Wortbedeutung, nur der Despotismus, oder die Will— kührherrschaft, dem Republikanismus gegen über stehen würde, in welchem die Regierung auf be— stimmten Gesetzen für die Herrschaft des Rechts und die Wohlfahrt des Ganzen beruht; so weicht doch die geschichtliche Bedeutung und Geltung der republi— kanischen Regierungsform von der wörtlichen Bezeich— V des Stgn ct di murchshent Reahe, d Hafimmtta M leb Aellt und! l Heili gslichndt Ir Whhn Iu Aehib Rwöhnch (anem Cch wie an schs oktlihkei. chel iste, marchien,) d Misene Luickemnurg Cmuttbürgt sihsch⸗mud 1— Hllen chen Rawieklcht! AN E erreihen H 4 eit des Wé, iheit Ad V Ind, und dudo AItelthene atsüdens— nilsg Staatskunst. 423 nung ab, und man versteht, in geschichtlicher Hinsicht, unter Republiken diejenigen Staaten, deren Regent nicht, wie in der Monarchie, Eine physi⸗ sche Person, sondern eine moralische(mystische) Person ist, welcher die Souverainéetät nicht als personliche Würde, sondern als übertrage— nes Staatsamt zukommt. Denn darauf scheint zunächst der wesentliche Unterschied zwischen der mo— narchischen und der republikanischen Regierungsform zu beruhen, daß in der ersten— wie es das Staatsrecht bestimmt ausspricht(Staatsr.§. 30. und 34.)— der Regent lebenslänglich mit der Souverainetät bekleidet und nach den ihm zukommenden Majestäts— rechten heilig und unverletzlich, unwider⸗ stehlisch und unverantwortlich ist, während in der republikanischen Staatsform die Regentenwürde nur als ein übertragenes Staats amt erscheint, um gewöhnlich einer Mehrzahl von Individuen (einem Collegium, einem Vollziehungsrathe), so wie an sich weder lebenslänglich, noch mit Unveränt⸗ wortlichkeit zusteht. Widersinnig und ungeschichtlich aber ist es, die Republiken, im Gegensatze der Mo— narchieen, Freistaaten zu nennen, weil das, was das Wesen eines Freistaates bildet— die rechtliche Anerkennung der bürgerlichen Freiheit aller Staatsbürger und der politischen Freiheit aller sittfich-mündigen(Staatsr.§. 14.)— in Monar⸗ chieen eben so ausführbar ist und, nach der Geschichte, verwirklicht wird, wie in Republiken. —— 2— ——.— ———— —. Staatskunst. ö 27. Die monarchische Regierungsform— C4) die unbeschränkte und beschränkte. Der Monarchie liegt die großartige Idee zum Grunde, einen Einzigen so mächtig zu machen, daß er, wo mög lich, gar nicht in die Versuchung gerathen kann, die ihm anvertraute Gewalt zu mißbrauchen. Die bürgerl iche Gesellschaft bedarf nämlich in ihrer Fort⸗ dauer eines Schwerpunets, den sie nur in der monarchischen Regierungsform finden kann. Diese Regierungsform erscheint aber nach der Geschichte, ent— weder als unbeschränkte oder als beschränkte, entweder als Wahl- oder als erbliche Monarchie. Nach der unbeschränkten Regierungsform ist der Regent durch kein Staatsgrundgesetz in Hin⸗ sicht der Ausübung seiner Souverainetätsrechte be⸗ schränkt; er ist nicht blos das Oberhaupt der voll⸗ ziehenden Gewalt; ihm steht nicht blos ein wesent⸗ licher Antheil an der gesetzgebenden Gewalt zu; er ist vielmehr der Sinore und ů—— st e Gesesgeber im Staate, und vollzieht zugle ich die von ihm gegebe— nen Gesetze; er vereinigt daher in sich, im unbeschränk⸗ testen Sinne und völlig gleichmäßig, die g esetzge— bende und vollziehende Gewalt, und ist für alle seine Regentenhändlungen blos Gott und sei⸗ nem Gewissen verantwortlich. Ob nun gleich, nach dem Zer ignisse der Geschichte, diese Vereinigung des höchsten Willens mit der höch⸗ sten Macht in Einer phyf ischen Person bei einzelnen Regenten und in Nrn Staaten und Reichen die kräftigsten Wirkungen für das innere und äußere Staatsleben vermittelt, und die Thatkraft ausgezeich— uht Mnt Rh fth ban Rn mrn il 0 Hacf Ne Ershen ufdr Ed hpüne pöͤhllcon Ehrauen ui sensid 10 f ö sch in. ö uuht x sier ehcbe t manshhl dasthafte! kühe ausr ten aufhalt durch 1 Dis ind zesthen den daß d Hichien gef Runnigfatg schnden Se Ungn fan Iach se die in iher heen pich voß Anarde miil Ilg 10 da Maune ungsfan Staatskunst. 42⁵ neter Regenten ihr Volk und Reich nicht selten mäch— tig emporgehoben, und einer schnellen Entwickelung und Reife zugeführt, so wie die Namen solcher ungewöhn— lichen Individuen an der Spitze der Staaten für alle Zeiträume in der Geschichte verewigt hat; so bestäͤtigt doch gleichfalls die Geschichte, daß, wie überhaupt die Erscheinung großer und ausgezeichneter Menschen auf der Erde, so auch die Erscheinung großer Regen— ten zu den Seltenheiten gehört; daß selbst diese unge— wöhnlichen Regenten an der Spitze der Völker und Staaten nicht immer wohlthätige Erscheinungen gewesen sind, weil das Uebermaas der ihnen einwoh— nenden Kraft sie nicht selten zu Handlungen der Will— kühe im In- und Auslande hinriß, und daß über⸗ haupt die unbeschränkte Gewalt— weil der Regent, seiner erhabenen Stellung ungeachtet, ein Mensch, mit menschlichen Irrthümern, Schwachheiten und Lei⸗ denschaften bleibt,— sehr leicht in unbegrenzte Will— kuhr ausarten, den Staat in seinem Vorwärtsschrei⸗ ten aufhalten, und alle Kraft des innern Staatslebens durch Despotismus und Gesetzlosigkeit niederdrücken und zerstören kann. Dabei darf nicht vergessen wer— den, daß der unbeschränkte Regent— selbst bei der höchsten geistigen Kraft— nicht alles, nach den mannigfaltigen Theilen der gesetzgebenden und voll⸗ ziehenden Gewalt, die er in sich vereinigt, allein voll⸗ bringen kann, daß er also, nach seiner Berathung und nach seinen Beschlüssen, von Männern abhängt, die in ihren Ansichten und Grundsätzen, so wie in ihren Zwecken und individuellen Eigenschaften oft sehr von einander abweichen, und die vielleicht nicht immer mit völlig reinem Willen und mit seltener Geistesbil— dung das im Auge behalten, was in jedem einzelnen Zeitraume und in jedem gegebenen Falle dem Zwecke muß. 426 Staatskunst. des Ganzen und der erreichten Stufe des innern Staatslebens angemessen ist.— Eben so zeigt die Geschichte, daß nirgends leichter, als in unbeschränk— ten Monarchieen, bald der Priesterstand, bald ein hoher Rath, bald eine Leibwache eine so große Macht sich anmaßte, daß der Regent dadurch in seiner Kraft beschränkter ward, als es je in einer sogenannten be— schränkten Monarchie geschehen kann.— Im Gegensatze der unbeschränkten Regierungs— form ist der Regent in der beschränkten Monarchie entweder durch gewisse positive Reichsgrundgesetze, auf welche er beim Regierungsantritte den Eid leistet, oder durch eine förmliche Verfassung, als Staats— grundvertrag, und daher in Hinsicht seines Willens durch gewisse Bedingungen gebunden, die er in der Verfassung entweder selbst als rechtliche Unterlagen seiner Stellung gegen das Volk, das er regiert, ge— geben(in den octroyirten Verfassungen), oder als bereits bestehende rechtliche Unterlage vertragsmäßig anerkannt hat, wo er also seinen persönlichen Wil— len nie zum allgemeinen Willen erheben kann, son— dern die Ausübung seiner Souverainetätsrechte (Staaesr.§. 30.) in Verbindung mit den vertrags— mäßig übernommenen Regentenpflichten bringen Ob nun gleich die beschränkte Monarchie, in⸗ wiefern sie auf einem gegenseitigen sittlichen Ver— hältnisse zwischen dem Regenten und den Regierten beruht, und also beiden gewisse bestimmte Rech te, unter der Voraussetzung der Erfüllung gewisser be— stimmter Pflichten, zugesteht, dem im Staats— rechte aufgestellten Ideale einer vollkommenen Ver⸗ fassungs- und Regierungsform am meisten entspricht; so kann doch auch sie von Unvollkommheiten nicht frei * inda 10 L Hublkomme hu,nhde Hedof, veh D du Wunlt, liche En Hshn R ubosdet al daen Grh lihtt, ul Harah, Se Gehen bei; Wfäget wu vutiaz He Momchie un, sbad theil an d ihn blos sullt, hi⸗ gebende V⸗ Witesoune diesen L Rachgche Chlarken: ug vnd Suungefn d Mgen und Huufe Vest der e — ufe dis hy Tben so h in ufbiche stand, Ha ue so groß M. ech in sener iu „ M MNI Er Wgenanag —9—9——————J———————— Staatskunst. 427 gesprochen werden, wenn diese gleich nicht so fühlbar sind, wie bei der unbeschränkten Regierungsform. Die Unvollkommenheiten der beschränkten Monarchie tre— ten, nach dem Zeugnisse der Geschichte, am meisten hervor, wenn es den Ständen, oder den Großen eines Reiches zukam, mit dem gewählten oder erblichen Regenten, bei dessen Regierungsantritte, eine förm— liche Capitulation(wie z. B. im ehemaligen teutschen Reiche, in Polen u. s. w.) abzuschließen, die entweder an sich die Regentenrechte sehr verengte, oder deren Grundlage aus Zeiten und Verhältnissen her— rührte, welche längst verschwunden und also veraltet waren, oder deren Bestimmungen von eifersuchtigen Großen bei jedem Regierungswechsel verändert und gesteigert wurden. Allein selbst bei einer als Grund— vertrag bestehenden Verfassung kann die beschränkte Monarchie zu wesentlichen Unvollkommenheiten füh— ren, sobald die Verfassung dem Regenten allen An⸗ theil an der gesetzgebenden Gewält verweigert, und ihn blos an die Spitze der vollziehenden Macht stellt, besonders wenn sich die Stände, als gesetz— gebende Versammlung, als Inhaber der sogenannten Volkssouverainetät betrachten. Je größer, unter diesem Verhältnisse, für den Regenten und seine Rathgeber der Reiz wird, die ihm gezogenen engen Schranken zu überschreiten; desto leichter ist der Ueber⸗ gang von der zu sehr beschränkten monarchischen Re— gierungsform entweder zur unbeschränkten Willkühr des Regenten, oder zum Widerstande der Stände und Großen gegen seine geheiligte Person, oder zur Pest der Staaten, zum Burgerkriege. ——— 7— Staatskunst. ö 28.1 9 Fertseans. g) die Wahl- und erbliche Monarchie. 2 weder als Wahlmonärchie, oder als erbliche Monarchie. V Wenn es, an sich betrachtet, scheinen könnte,‚ als ob die Wahlmonarchie den großen Vorzug vor der erblichen behauptete, daß in ihr überhaupt der Verdienteste, Ausgezeichnärste und Wür⸗ digste zur Regierung gelangte, ohne dabei die Re⸗ gierung eines Staates an das Schicksal eines regie⸗ renden Hauses und an den Zufall der Geburt zu knü⸗ pfen; so sind doch schon uberhaupt mit dieser Re— gierungsform die Schwierigkeiten verknüpft, daß genau in einem Grundgesetze bestimmt seyn muß: wer gewählt werden könne, wer wählen solle und dürfe, wie die Wahl einzurichten und auszufuhren sey, und wie ein Zwischenreich vermieden werden könne, oder wie es in einem Zwischenreiche zu halten sey. Außer diesen ursprünglich mit der Wahlmonar⸗ chie verbundenen Schwierigkeiten treten, nach der Geschichte, gewöhnlich folgende Unvollkommenheiten bei derselben ein: daß die Wahl selten ohne Einfluß des Partheigeistes, der Leidenschaftlichkeit und der Bestechungen, ja vielleicht gar mit geheimer oder offe— ner Einmischung des Auslandes, geschieht; daß des⸗ halb der gewählte Regent— besonders wenn die Wahl auf einen Ausländer fällt— nicht immer der Aus— gezeichnetste, mit den gesammten innern Verhältnissen des Staates nicht gehörig bekannt, und in seiner Macht durch die zu sehr beschränkt ist, welchen das soon uid 1 „ 46* ö Rel asot Die monarchische Regierungsform erscheint 090. a pas Wulftge nn veden, de unen rachlich yr dieit ud gehen däf und in we betmahe/ ꝗꝗꝗJJP‚PP‚FHF————————————* Staatskunst. 429 Recht der Wahl zusteht; daß der gewählte Monarch selten mit der Theilnahme der Regierung sich unter⸗ ziehen und mit der Kräft den Zweck des Ganzen be⸗ fördern wird, welche bei dem erblichen Regenten von der persönlichen Rücksicht auf sein Haus und auf seine Nachfolger ausgehen, und daß gewöhnlich mit jedem Regentenwechsel auch die Grundsätze sich verändern werden, welche der Regent in Hinsicht auf die Leitung des innern und äußern Staatslebens befolgt.— Im Gegensatze der Wahlmonarchie beruht die Erbmonarchie darauf, daß die Regentenwürde, nach dem Tode des Regenten, auf seinen rechtmäßigen Erben übergeht. Als Grundbedingung der Erbmo⸗ narchie muß daher festgesetzt werden: 1) daß der Staat nicht, wie ein Familienbesitz, unter sämmt⸗ liche vorhandene Erben des Regenten getheilt werden kann, sondern daß die Regentenwürde des rechtlich organisirten Gänzen, nach dessen Selbststän⸗ digkeit und Integrität, nur auf Einen Er ben über⸗ gehen darf; Ydie rechtliche Erbfolge*)(wer, und in welcher Ordnung, zur Regierung aus der *) Schlözer bemerkt(in s. allgem. Staatsr. S. 139.) sehr wahr:„Eine vollständige Successionsordnung muß unzweideutig bestimmen, ob beide Geschlechter folgen; ob die Folge secundum lineas oder gradus geschehe; welche von den Seitenverwandten den andern vorgehen. Sie muß ferner festsetzen: das Alter des Erben, wann er die Regierung antreten dürfe; die Vormundschaft während seiner Min⸗ derjährigkeit, oder solcher Zufälle, die ihn zum Regieren untauglich machen; welche physische Ge— brechen ihn von der Erbfolge ausschließen; endlich ein Auskunftsmittel, um Erbfolgekriege zu vermeiden.“ 430 Staatskunst. Nachkommenschaft des Regenten berechtigt ist), und 3) die rechtliche Erbfolgefähigkeit(theils *.Uihlt nach einer e Zeit der Volljährigkeit, theils mit der Aufstellung der Regierungsordnung bei der rechtlichen Erbfolge eines Minderjährigen, theils mit der Ausschließung aller geistig Unfähl gen zur Regierung). Denn so gewiß, nach dem Zeugnisse der Geschichte, das Unglück vieler Staaten in vorigen Zeiten von den unsel igen Theilungen der Länder abgehangen hat, bis endlich das Erstge— burtsrecht allmählig diesen Theilungen Maas und Ziel setzte; so gewiß muß auch die rechtliche Erb— folge klar und deutlich bestimmt seyn, um allen Spaltungen über das Recht zur Thronfolge 0. Fal gen, und eben so sorgfältig muß im Voraus der Fall berechnet seyn, daß entweder ein Minderjähriger den Thron besteigen, oder ein Blödsinniger der Nächst— berechtigte zur Regierung seyn könnte. Nach Beseitigung dieser Schwierigkeiten be— Hanptet aber die erbliche Regierungsform folgende adrelge Vorzüge: daß die rechtlich bestimmte Thron⸗ erbfolge alle bei der Thronerledigung in Wahlreichen eintretende Reibungen theils zwischen den Thronbewer— bern, theils zwischen den zum Wählen Berechtigten von sich ausschließt; daß gegen einen 5 im Innern des Staates nie solche politische Partheien sich bilden, wie es in Wahlreichen häufig geschieht; daß das In⸗ teresse eines Erbkönigs mit dem Interesse des Staa— tes, in der Regel, aufs innigste verschmilzt, weil es, außer seiner Pflicht, auch in seinem personlichen J In⸗ teresse liegt, ein cultivirtes, reiches, glückliches und mächtiges Volk seinen Nachfolgern zu hinterlassen; daß in der Erbmonarchie die aber, ls der Regie⸗ rung und Verwaltung weit seltener, als in Wahlrei— 66591 0 MW Mi de achn) 0 ⸗ hmzdiß de Ctl fiten H erbliche hmmeche Wgalhe die Hrigeip fus) Rf U6—0 Wii sundigk urgsft Enat, berwand Net shrnken verde,3 uug Min nigen u Waltung! yn dems 8 h, densehhe Nse ausgespr dem myr Dmde Staatskunst. 43¹ altuihn chen, der Veränderung und dem Wechsel unterworfen Aen 0 sind; daß, wegen dieser bestehenden Grundsätze, mit A der Einheit und Festigkeit in der Regierung, auch du Milde und Schonung der gesammten bürgerlichen und Idersihng häuslichen Verhältnisse, namentlich in Hinsicht der Heistigh Polizei- und Finanzmaasregeln, verbunden werden Rewiß, nu kann; daß selbst, bei der Festigkeit dieser Grundsätze, lut vile E die Stellung des Staates gegen das Ausland einen Teilugeh festen Charakter erhält; daß also die beschränkte lich dis Eri erbliche Monarchie, bei den wenigsten Unvoll— ilunge Ma kommenheiten, die meisten Vorzüge und Vortheile für rechtlihtht den ganzen Staat in sich vereiniget. seyn, u. In diesem Sinne muß das monarchische ronfolger Princip(ein Ausdruck der modernen Staats— N Vonus ui kunst) gefaßt werden. Es beruht nämlich darauf, Nunderihek daß— ohne die in der Wirklichkeit bestehenden Mniaa M Republiken nach ihrem Daseyn, nach ihrer Selbst— * ständigkeit und nach ihrer eigenthümlichen Regie— rungsform zu gefährden,— 1 kein monarchischer ren Staat, durch innere Umtriebe, in eine Republik 7½7½ verwandelt, 2) keine rechtlich begründete Macht des * Regenten, weder in unbeschränkten noch in be— schränkten Monarchieen, verändert oder geschmälert werde, 3) vielmehr alle nöthig gewordene Umbil— 4½7 dungen in der innern Organisation der Staaten, sie — ů 10190 mögen nun die Verfassung, Regierung oder Ver— 3* waltung derselben betreffen, entweder unmittelbar 47½—9 von dem Regenten(als Act der Souverainetät) aus— gehen, oder, auf den Vorschlag der Stände, von dshmih, demselben angenommen und gutgeheißen werden.— nn In diesem Sinne hängt der neuerlich mehrmals 3„ guflu ausgesprochene Grundsatz der Stabilität mit LAi dem monarchischen Princip genau zusammen. dohe dur, Denn die Stabilität will, daß das Bestehende, I ..——8 432 Staatskunst. namentlich der rechtliche Territorialbesitz der Staa— ten und die rechtlich begründete Regentenmacht, in staru quo bleibe, und daß, nach dieser Stabilität, die innern Erschütterungen des S Staats⸗—— 8 lebens und die damit nothwendig zusammenhän⸗ gende Erschütterung der Thröne verhütet werden. Nie wird aber ein geschichtskundiger Staatsmann dieser Stabilitäden Nebenbegriff unterlegen, daß durch sie alle nöthige Reformen in der L en und Verwaltnng ausgeschlossen würden; nur sollen diese nicht von unten genommen, sondern von oben gegeben werden. Ausartungen der monarchischen Regierungsform sind aber die Usurpation, die Tyrannei und der Despotismus.— Usurpator ist näm⸗ lich der, welcher die Regierung unrechtmäßig, we— der durch Wahl, noch durch Erbrecht, noch durch förmlichen Vertrag, sondern durch Eigenmacht (entweder durch Eroberung, oder durch gewaltsame Verdrängung des bisherigen rechtmäßigen Regen— ten) errungen hat); Tyrann hingegen ist der, Ueber die wichtige Frage, ob ein rechtmäßiger Regent das widerrufen könne, was der vorhergehende Usur— pator eingerichtet hat, entscheidet Pufendorf(de jure naturae et gentium, I. 8. cap. 12): daß auch der Nachfolger eines Usurpators verpflichtet sey, dessen Handlungen anzuerkennen. Scheideman⸗ tel(das allgem. Staatsrecht überhaupt, S. 371 f.) fügt die wichtige Einschränkung hinzu: daß Pufen-⸗ dorfs Satz nur gelten könne, wenn der Usurpator im Besitze seiner Regierung im In- und Aus⸗ lande rechtmäßig anerkannt worden ist. War er dies nicht; so war er blos Räuber, und dann müsse die Klugheit über 2 Frage ent⸗ scheiden. x‚ vachn R uuih audgh Deptt! Chaatés 4 Wusl V her di Wis Iutu, Herbulg! urch eit nns und e De htsnal in dus, wech leht wrder beshrälkt auc il Guurdch an sih du ihm von tachigei, Iud Had lgach de Autok In Mnarr siumlt kuuthth Sbest und gur di den in der shhäfkt 16 0 ud h W0 Vas n ö bf . 7 Staatskunst. 433„ H . estbd 0* lbeshdr Er welcher die höchste Gewalt gegen die bestehenden,* E. atn und von ihm anerkannten und beschwornen, Staats⸗ 10— grundgesetze nach bloßer Willkühr verwaltet; und hen ns Despot der, unter welchem den Mitgliedern des e Staates weder der Besitz ihrer Menschenrechte(der vrunt ui persönlichen Freiheit, des Eigenthums ꝛc.) noch Ein ihrer Bürgerrechte(3. B. wie in den afrikanischen Funnn Raubstaaten) gesichert ist.— Wenn also der Usur— inde Inmt pator, abgesehen von der Unrechtlichkeit der Er— wurden; u werbung der höchsten Gewalt, dennoch als Regent nen, sadeun durch einzelne gute Eigenschaften sich auszeichnen kann, und nicht schon qua usurpator auch Tyrann 1 Recirnei oder Despot seyn muß; so setzt die Tyrannei LILIIA jedesmal im Staate bestehende Grundgesetze vor— Urpatteiti aus, welche durch die Willkühr des Regenten ver— Unrechmißht letzt werden; so wie der Despot nur in einer un— brecht, RH. beschränkten monarchischen Regierungsform(oder ih Eunt auch in einer Republik, doch mit Aufhebung ihres „ dpurc un Grundcharakters,‚) gedenkbar ist, wo der Regent, IumösnM. an sich durch kein Grundgesetz gebunden, statt der t ihm von Gott und seinem Gewissen gebotenen Ge— rechtigkeit, blos der Willkühr in seinen Beschlüssen i und Händlungen folgt.— Es würde aber die rhtnü folgenreichste Begriffsverwirrung seyn, wenn man den Autokrator(den Regenten einer unbeschränk— EII ten Monarchie) an sich mit dem Despoten verwech— vubfiil seln wollte. Denn unter der Regierung des Auto— „ Sah krators besteht der volle Genuß aller Menschenrechte; ahtuft, L.. und nur die öffentlichen(bürgerlichen) Rechte wer— Hannt den in der unbeschränkten Monarchie dadurch be— vumm u schränkt, daß der Autokrätor in sich die gesetzgebende enn und vollziehende Gewalt ungetheilt vereiniget. , Was den— durch Talleyrand im Jahre 1814 10 fl ri der europäischen Staatskunst eingelegten— Be— I. 28 434 Staatskunst. griff der Legitimität anlangt; so erhält er seine politische und geschichtliche Bedeutung, nur im Gegensatze des Begriffs eines Usurpa⸗ tors, und einer Revolution. Der Begriff der Legitimität setzt eine rechtlich bestehende erb⸗ liche Regierungsform voraus, so daß die Legiti⸗ mität auf der in einer Erbmonarchie rechtlich be— gründeten Thronerbfolge, nach einer angenommenen festen Successionsordnung, beruht. Es kann da— her in einer Wahlmonarchie so wenig, wie in einer Republik, die Rede von der Legitimität der Regie— rung, in diesem modernen Sinne des Wortes, seyn. Wenn nun ein Usurpator die in einer Erbmonarchie zur Thronfolge berechtigte Dynastie von der Regie— rung verdrängt, oder durch eine Revolution die regierende Dyuastie entfernt wird; so sind solche Thatsachen der Geschichte die gewaltsamen Verstöße gegen den Grundsatz der Legitimität*“).— ) So alt der Grundsatz einer gesetzmͤßigen(legi— timen) Regierung an sich ist; so neu sind doch manche, dem modernen Begriffe der Legitimitat unter— gelegte, Bedeutungen und Erklärungen. Die Ge— schichte warnt davor, diese Bedeutungen nicht zu weit auszudehnen; denn(um nur einiger Beispiele zu gedenken) Pipin, der Begründer der carolingi— schen Dynastie, war es, der(752) den letzten Me— rovinger, und Hugo Capet, der(987) den letzten Carolinger vom Erbthrone Frankreichs verdrängte; auch hat man in Großbritannien, seit der Thron— besteigung Wilhelms des Oraniers(1689), der Legitimität der verdrängten Stuartischen Dynastie bestimmt widersprochen. Folgt man der ursprüng— lichen Bedeutung des Begriffes der Legitimität; so kann in demselben keine unmittelbare Ab— leitung der Regentengewalt von Gott, sondern einet diei s⸗ Hussch Genelt eltah igen, H¹¹¹ 67 Worles .6) Oudils hicht im Nüslich bedot, uU Arduin rendie Eiwol Daputti venn er Das, d Hegltim, Die Pf ihn den ihmer l in silche Dunie mat abt sthn, Rekaths Miog, hert y. betsumm. Iin ichte grn * EERrE-E=. Staatskunst. 43⁵ so erhak e Eine Abart der monarchischen Regierungsform win sind die sogenannten Patrimonialreiche, Iu. dadn 9 besthud sondern blos die rechtliche Thronfolge in so daß M einer Erbmonarchie gefunden werden, und narchit tehtt dies scheint in rechtlicher und politischer N Hinsicht auszureichen. Vgl. Krug, über bestehende Wre Gewalt und Gesetzmäßigkeit in staatsrechtlicher Be— Tüh. Ceh deutung; zuerst in Ad. v. Müller's Staatsan⸗ Wenig, wi zeigen, 1816, St. 5, S. 263 s.; daunn wiedet V abgedruckt in s. Kreuz⸗- und Queerzügen ꝛe. N S. 37 ff.— In Hinsicht auf die Etymologie des A Wortes gehört die Stelle des Livius hieher(histor. elner Co I. 48.), wo er, als Tarquin seinen Schwiegervater astie unxM Servius Tullius entthronte, von dem letzten(der eine Nuulh nicht im Glanze des Thrones gebohren war,) aus— ö drucklich sagt: deterum id quoque ad gloriam ac— vird; cessit, quod cum illo simul justa ac legitima (waltsame regna ceciderunt, während er(ibid. c. 49) dem mitat).— Tarquin(einem gebohrnen Prinzen)„male quae- rendi regni exemplum“ beilegt. Einer andern Etymologie folgte v. Lameth in der französischen Deputirtenkammer(Allg. Zeit. 1822, N 19., S. 74.), wenn er erklärte:„Legitim komme her von Iegi inti- „ mus, dem Gesetze anhängend. Kinder nenne man ** legitim, wenn das Gesetz ihre Geburt anerkenne. tliturgn Der Pflichttheil heiße legitima, weil das Gesetz Pedtutungel ls ihn den Kindern zuspreche. Legitim beziehe sich ut eing immer nur auf Erbfolge, auf Nachfolge; und ründet der in solcher Hinsicht erkenne er die Legitimität einer (5%) den n Dynastie zur Nachfolge auf einem Throne. Wolle „der 0001, man aber unter Legitimität ein göttliches Recht ver— artteicht du stehen, dem zufolge das Volk Eigenthum der Sou— Ien, seit We verains sey; so wäre dies ein Verbrechen an der rier(100 Nation.“— Auf ähnliche Weise sprach der Frei— umichen herr v. Gagern in der Darmstädtischen Stände— „uon det in versammlung(Allg. Zeit. 1820, N. 316, S. 1264.): i rr„Ich bin Tory und Royalist, ganz so, wie es die amittehng ächte oranische Parthei versteht. 27 allerdings 28* 436 Staatskunst. (erbeigenthümliche Reiche, gewöhnlich durch Eroberung unterworfen, wo der Regent sich als den Eigenthümer des ganzen Staates nach Land und Leuten, und diese als ein Familiengut be⸗ trachtet,‚) in welchen der Regent seinen Nach— folger ernennt, entweder einen von seinen Er— ben ohne Rücksicht auf ein Erstgeburtsrecht(so nach den Hausverträgen das Haus Wied), oder wenn er will jeden Fremden. (In diesem Sinne * finde ich in dem Ausspruche des Weisen: minori discrimine sumi principem, quam quaeri— weit mehr für mich Ueberzeugendes, als in allen Empfeh— lungen der Legitimität. Diese Legitimität in den großen Staaten hat zur verständigsten Interpreta— tion den Satz: daß die Nation, die ihrem Fürsten mit Treue und Liebe anhängt, ihre innere Ruhe am sichersten bewahrt, und sich stark genug gegen außen fühlt.“— Noch stehe die Antwort des jetzi— gen Königs von Schweden an dieser Stelle, die er dem Vicomte Pinon gab, der ihn zur Unter— zeichnung zu dem Denkmale für Malesherbes, den Vertheidiger Ludwigs 16, mit den Worten einlud: „Der große Grundsatz der Legitimität, dieser Grund— satz, auf welchem das Glück und die Wohlfahrt der Völker beruht, ist nenerdings von ganz Europa an— erkannt worden u. s. w.,“ worauf der König zwar unterzeichnete, in seiner Antwort aber bemerkte: „daß die wahre Legitimität aus dem einmüthig aus— gesprochenen Volkswillen hervorgehe.“(Allg. Zeit. 1619, N. 264, S. 1133.9.— Zwei scharfsinnige Abhandlungen von Buchholz gehören hieher: „Ueber die Erblichkeit der Throne in den Staaten Europa's“(in s. Journale f. Teutsch— land, 1815, Th. 1, S. 46 ff.)— und„Ueber Souverainetät, Recht mäßigkeit und Un⸗ umschränktheit.“(Ebend. 1816, Th. 1., S. 56 ff.)— ö Wr Habsätt ◻U n de Hesugt. sihung — 4* 1 X diceptet Lor St, clꝛtar Ium u nonm Ren. Din Iae. R Lug. Di. Workach gläckich V Ein Han ficlscht da sihungz e hnt ud d duß se voht sttlche Ewi in. Mie Wpr urf Andruck beh Kder gg . zr ft. Wit Carn gewöhnlih doz ent sic al Eegent sic Iut Curbse HRAu 97 01 Staatskunst. 437 wär das Testament Karls 2 von Spanien; auch beabsichtigte das letzte Peter 4, der dieses Recht schon in dem Begriffe einer unbeschränkten Monär— chie suchte. Man vergl. Schlözers histor. Unter— suchung über Rußländs Reichsgrundgesetze. Gotha, 1777. S.) C. Ach. Beck, de jure regni patrimonialis. Diss. Jen 1712. 4.(habe ich nicht gesehen.) Eb. a Weyhe, problema regium s. explicatio disceptationis politicaè: utrius regni conditio me- lior sit, illiusne cuin rex nascatur, an ejus cui eligatur? Francf. 1618. 8. Franz Xav. Edler von Neupauer, Vorzüge der monarchischen vor den übrigen Regierungsfor— men. Wien, 1792. 8. Jac. Rau, de monarchia, optima imperii forma. Lug. Bat. 1621. 8. 5** J. B. S. v. E., Grundriß der Fürstenkunst, wornach ein Regent sich groß und seine Unterthanen glücklich machen könne. Frankenberg an der Warte, 1734. 8. Ein Hauptgegenstand der höhern Staatskunst in Hinsicht der Regierungsform ist die Prinzener— ziehung; denn nicht selten sind die Verhältnisse des Lebens und der Umgebungen der Höfe von der Art, daß sie nachtheilig auf die physische, geistige und sittliche Entwickelung der künftigen Regenten einwir— ken. Ist es aber irgendwo dringend nöthig, daß der Körper vor jedem schwächenden und verweichlichenden Eindrucke bewahrt, und der Geist frühzeitig zur Klar— heit der Begriffe überhaupt, zur ununterbrochen Thä— tigkeit, zur strengsten Sittlichkeit und Rechtlichkeit, und zur Charakterfestigkeit— ohne Laune, Eigen— 138 Staatskunst. sinn und Beförderung aufwogender Leidenschaften— gebracht werde; so ist es bei denjenigen Individuen, die dereinst durch Stand, Geburt und Erbrecht zur Regie⸗ rung berufen sind. Denn je höher der künftige Regent steht; desto mehr erwartet auch das Volk, das ihm gehorchen soll, von seiner Per sönlichkeit, und diese Persönlichkeit entscheidet, nach dem Zeugnisse der Geschichte, gewöhnlich über die Stellung des Regenten zum In- und Auslande, d. h. sie entscheidet über die persönliche Achtung, Liebe und Anhänglichkeit, welche dem Regenten bei seinem Volke und vom Auslande zu Theil wird. Da nun ungewöhnli che Talente, als Ausstattung der Natur, nur selten verliehen werden; so ist es die heiligste Pflicht der Prinzenerzieher, daß sie das vorhandene Maas von geistigen Kräften richtig beurtheilen, und darnach die Entwickelung, Uebung, Fortbildung und den innern Zusammenhang zwischen denselben ebenmäßig berechnen, damit nicht nur das Volk mit frohen Hoffnungen und Erwartüngen auf seinen kunftigen Regenten im Voraus blicke, sondern auch dessen Regierungsantritt mit Recht als den An⸗ fang eines, für das innere und äußere Staatsleben höchst folgenreichen, Zeitraumes segnend begrüße. Conr. Heresbach, de educandis atque eru- diendis principum liberis, reipublicae gubernandae destinatis. Torg. 1598. Fol. varillas, la pratique de Peducation des prin- ces. à Amst. 1666. 8. N. E. 1691. 8. Abbé Duguet, institution d'un prince; ou traité des qualitez, des vertus et des devoirs d'un souverain. 3 T. Lond. 1743. 8. Tessins Briefe an einen jungen Prinzen; aus dem Schwedischen v. Reichenbach. 2 Theile. Leipz. 1756. 3. J. Bernh. Basedow, Agathokrator, oder von Erziehung künftiger Regenten. Leipz. 1771. 8. M zan Iaue Dant I Woittt Zusthe Dn Wril + Die keh De E Littungef beucht dua dderhie heledety lchen D der Son Hofts Volkezt vendung, dem Nog Rill ausge RMpubk Immet nur salig un der kehal Hsn sef die Dem fichihre, Staatskunst. 439 Leidendun Mart. Ehlers, Winke für gute Fürsten, Prin⸗ Wn zenerzieher und Volksfreunde. 2 Th. Kiel, 1786. 8. Erht 5 Education civile d'un Prince, par L. D. H. atat à Durlac, 1788. 8. Ludw. Anton Muratori, Anfangsgründe der Volk, d ͤ Regierungskunst für junge Fürsten; mit Anmerk. u. sonlickei Zufätzen von Karl Adolph Cäsar. Lpz. 1798. 8. dam ai Vinc. v. Beauvais, Hand- und Lehrbuch für ö königliche Prinzen und ihre Lehrer; von Fr. Chstph. Schlosser. 2 Th. Frkf. am Main, 1819. 8. * 29. 101 Die republikanische Regierungsform. n Der Grundeharakter der republikanischen Re⸗ Henh n gierungsform, im Gegensatze der monarchischen, sigen J beruht darauf, daß der Regent in der Republik nur idu als der höch ste Beamte des Staates, nicht aber sammerhus bekleidet mit einer für immer heiligen und unveränder— dumit un lichen Würde, erscheint, und daß daher die Rechte und Ewun der Souverainetät in der Republik nichteiner Vraut Dld physischen Person, sondern dem ganzen 1 Rchh Volke zustehen, welches diese Rechte, in der An⸗ auße wendung, einer mor alischen(mystischen) Person Ssianend(dem Regierungspersonale) übertr ägt, die seltenen Fälle ausgenommen, wo der Drang det Verhältnisse in Republiken zur Ernennung eines Dictators(doch immer nur auf kurze Zeit) führte.— So mannig— fältig nun auch in der Geschichte die Schattirungen E. di der republikanischen Regierungsarten erscheinen; so e lassen sie sich doch auf zwei Ha uptformen, auf die Demokrätie und auf die Aristokratie, zu— rückführen. 2 * / Staatskunst. 30. a) Die Demokratie. Das Wesen der Demokratie besteht darin, daß die Rechte der Souverainetät der Gesammtheit des Volkes zukommen, und von derselben geltend ge— macht und ausgeübt werden. In der sogenannten reinen Demokratie würde daher keine Angelegenheit des öffentlichen Staatslebens ohne Vorwissen und Zustimmung des gesammten souverainen Volkes ver— handelt und entschieden werden können, und diese Entscheidung würde von der Mehrheit der Stim— men(101 gegen 100) abhängen.— Allein so wie es schon numerisch keine reine Demokratie geben kann*), theils weil alle Personen unter 16 Jahren (nach Süßmilch 328: 1000), die keines Stimm— rechts fähig sind, theils alle Individuen des weib— lichen Geschlechts(die volle Hälfte von den übrig ge— bliebenen 772, S 386) abgerechnet werden müssen; so ist selbst diejenige Demokratie in der Wirklichkeit nicht ausführbar, wo alle volljährige Individuen des männlichen Geschlechts das Stimmrecht führen sollen; es müßte denn eine solche Regierungsform sich blos auf eine einzige Stadt oder Gegend, mit sehr beschränkter Bevölkerungszahl, beziehen. Nie hat es einen großen Staat als reine Demokra⸗ tie gegeben. Deshalb erscheinen auch die in der Ge— schichte vorhändenen demokratischen Regierungsformen gewöhnlich als beschränkte Demokratieen, wo die dem ganzen Volke zustehende Souverainetät von ge— wissen Repräsentanten geübt, und die Regierung —.——— ) Schlözers allgem. Staatsrecht, S. 124 ff. shf, iat Neht hekttag Iutpettl ndlungen Vorschu Demekral werden, vesammt Vusamnt Weanect Summans gssthib, he tn erdig muß sch ift kfertichn gen ghit hekuft, getkent, Sthntzha sektden M (Sopid; Frastatn nider mi Wöhend d 06—4 Düchre hiedir ard ihs sintr pyj reptasen wus 0l Iin Hesnd Staatskunst. 44¹ selbst, als ein vom Volke auf gewisse Zeit, und dtie mit mehrern oder wenigern Einschränkungen übertragenes Staatsamt, so wie mit der Ver— Ile disch antwortlichkeit für die vollbrachten Regierungs— dr Hem händlungen(entweder dem ganzen Volke, oder dessen Nrlben ah Repräsentanten), geführt wird.— Soll aber die u du saln Demokratie rechtlich gestaltet seyn; so muß bestimmt IN N werden, wer als Mitglied zur souverainen Volks— 2 Vonin versammlung gehört, unter welchen Formen die Inin Nktr Versammlung zusammentritt und die Rechte der Sou— zitn verainetät übt, auf welche Art und nach welcher * Stimmenzählung ein Beschluß von der Versammlung 14 gefaßt wird, und wie die gefaßten Beschlüsse und Ge— setze angewandt und ausgeführt werden sollen. Noth— wendig muß daher in einer Demokratie durch Grund— gesetze bestimmt werden, wer zu den activen(zu den öffentlichen Staatsangelegenheiten berechtigten) Bür— gern gehört; wer das Volk zu den Urversammlungen beruft; wie die gesetzgebende und vollziehende Gewalt 7 getrennt, und nach welchen Bedingungen theils alle n dN Staatsbeamte verantwortlich seyn, theils die wech— * selnden Mitglieder der Regierung ersetzt werden sollen. ö(So wird z. B. der Präsident der nordamerikanischen Wgieruns Freistaaten jedesmal auf 4 Jahre gewählt, ist aber der YM wieder wählbar; dagegen bestand in Frankreich, Lastahl, W. während der Dauer der dritten Verfassung, von 6 reine Dat 1795— 1799, das Regierungspersonale aus 5 zud die u Directoren, von welchen jährlich Einer austrat; und INln wieder anders entschied die vierte Verfassung Frank— Aalen, K. reichs 1799 über die Rechte des ersten Consuls und die aamneltu seiner zwei Collegen u. s. w.) Die beschränkte(oder N RRl repräsentative) Demokratie unterscheidet sich aber ö dadurch von der Aristokratie, daß die Volksvertreter kein besonderes Standesinteresse geltend machen kön— ——— 41²2 nen, sondern nur das allgemeine Interesse des Volkes selbst; daß also die Repräsentanten nicht im Charakter von Bevollmächtigten, sondern im Charak— ter von Stellvertretern handeln; daß sie durch Wahl ernännt werden, und daß die Zahl der Volksvertreter nicht nach Ständen, sondern nach der Gesammtzahl des Volkes statistisch festgesetzt wird. Die Demokratie, so oft sie auch, als den ur— sprünglichen Menschenrechten am meisten entsprechend, empfohlen worden ist, gehört doch zu den unvollkom— mensten Regierungsformen, besonders die reine Demokratie, weil, bei dem Stimmrechte aller mündi⸗ gen männlichen Staatsbürger, die Mehrheit selten den zweckmaßigsten Entschluß fassen wird; weil fer— ner in der reinen Demokratie der Ueberredungskunst einzelner Demagogen, so wie der Partheisucht und selbst der Bestechlichkeit ein weiter Spielraum geöffnet ist; weil, bei der Veränderlichkeit der öffentlichen Mei⸗ nung, gewöhnlich die Stätigkeit in den Volksbe— schlüssen fehlt, und weil in denselben— bei allem Anscheine von Volksherrschaft— sehr leicht der Despotismus eines Einzigen Wurzel fassen kann. Selbst die beschränkte Demokratie hängt in Hin— sicht der Volksvertreter zu sehr von dem Zufalle der Wahlen ab, sobald nicht eine erste Kammer die zu lebhaften Aeußerungen und Beschlüsse der Kammer der Volksvertreter mit Weisheit und Umsicht zu mäßi— gen versteht; und namentlich fehlt es in ihr der Re⸗ gierung nicht selten an Stätigkeit, theils weil das Personale derselben nach Ablaufe einer gewissen Zeit sich verändert, theils weil die Macht derselben eben so durch die scharfgezogenen Grenzen zwischen der ge⸗ setzgebenden und vollziehenden Gewalt, wie durch die Ventult st. — E WIi Rer tleien le dn Hs sh ill R aimalia 9., Hll Hobalie: lischsb— Vir kann I Mn P uun flet Dinetd! Räfen WN g Oelngen müss, Oprel Ihr dl des east (Ochlot venn de hen Ou Wohischii lssn hab Hhhiss stichtnet Ofhdet Ni de kahisc Ausie dis Hr Helatt ů —ñ—— łε—ẽ——H H———— 7— Staatskunst. 443 ne Inussey—ũ—— 0 Verantwortlichkeit der Regierungsbeamten beschränkt 5 si dutd Nuu N V Sehr wahr sagt Schlözer(am ang. Orte, S. 128 f.) N O von der Demokratie:„Sie kann bestehen bei einem ud. kleinen unverdorbenen uncultivirten Volke, das keine andere Gemeindegeschäfte betreibt, als zu denen ** blos schlichter Menschenverstand gehört, wo nur so viel Regierungskunst nöthig ist, als nstura omnia animalia docuit.“ Bei einem großen verfeinerten, c‚ z½ den u d. i. verdorbenen Volke heilt selbst die Schein de— sondetsd mokratie die Gebrechen nicht.— Sie ist die despo— —:s30. tischste aller Regierungsformen in beiderlei Verstand. Wer kann der Mehrheit der Fäuste widerstehen? Und Mehrhelt da der Pöbel ärgere Launen, wie ein Sultan, hat; ssen vid wer zittert nicht, wenn Ehre, Gut und Leben des I Uenn Bürgers dieser Pöbellaune preis gegeben sind? Die N meisten Demokratieen sind verkappte Aristokratieen, Al +. oder gar Monarchieen. Der große Haufen, durch— ruh drungen von dem Gefühle, daß er geleitet werden —der ffrtl müsse, folgt, wie am Kappzaume, dem beredten ö Sprecher, der seiner sich zu bemächtigen weiß.— Ihr Tod war von jeher U neinigkeit, oder Bruch n des ersten Gesetzes, daß die ruhige Mehrheit gelte — seht mn(Ochlokratie), und daraus folgende Auflösung, uriel sosan! wenn die unterliegende Minorität in der Verzweiflung ö den Staat an Fremde verräth.“— So wenig es wahrscheinlich ist, daß de Pradt den Schlözer ge— lesen habe; so stimmt er doch fast in demselben Er— se Kanmm gebnisse mit ihm überein:„Untersucht man die ver⸗ se dit N. schiedenen Bedürfnisse der menschlichen Gesellschaften; e so findet man, daß die unum schränktee Regierung 1½½ die der ganz unwissenden Völker ist; die republi⸗ ö kanische die der Völker, bei welchen nur ein Theil thale Mu, aufgeklärt ist; die repräsent ative Verfassung aber + N die der Völker, deren Gesammtheit(Mehrzahl) auf— . dhn geklärt ist.“ Staatskunst. 31. 75 Die Aristokratie. Das Wesen der Aristokratie—— darin, daß die Rechte der Souverainetät einem Collegiu m (einem souverainen Rathe) zustehen, der nicht dem Volke, sondern blos sich selbst verantwortlich ist. Nach der Geschichte erscheint die Aristokratie unter zwei wesentlichen Grundformen: als unbeschräͤnkte Aristokratie, wenn das regierende Collegium alle Re— gierungsgegenstände ohne die Zustimmung irgend einer andern Corporation des Volkes beschließen und voll— ziehen kann, und als beschränkte Aristokratie, so— bald das Collegium bei seinen Beschlüssen an gewisse Grundgesetz tze und an die Einwilligung des Volkes, oder gewisser Corporationen gebunden ist. Die Souverainetät gehört aber in der Aristokra— tie dem ganzen Regierungscollegium, so daß jedes einzelne Mitglied desselben, und selbst der Vorstand, (Doge, Präsident ꝛc.) vom ganzen Collegium abhän⸗ gig, und der letzte gewöhnlich, nach seiner persönlichen Macht, sehr beschränkt bleibt. In Hinsicht der Gültig— keit der Regierungsbeschlüsse entscheidet die Stimmen— mehrheit der Regierungsglieder(wie in der Demokratie die Stimmenmehrheit des ganzen Vol kes). Gewöhn⸗ lich theilt sich das Regierungscollegium i in zwei Senate (den großen und kleinen Rath), von welchen der eine die Gesetze und Beschlüsse verhandelt, und der zweite sie vollzieht(Theilung der gesetzgebenden und voll— ziehenden Gewalt). Die Aristokratie erscheint geschichtl ich theils als Wahl⸗, theils als Erbaristokratie. In der ersten werden die Mitglieder des Regierungscollegiums, nach gesetzlich bestehenden Bestimmungen über die Wahl⸗ fihigkt tit u h Hπι Imthenng, sch 6 cwisse 4 Ait hachun nnD NStllen Crrechurg en Ma Sthuns, f Hshlchtrn u uphaallgum Vam nun. à Histkattem td F.üie h anec l rheuddsche Hescht 0 f 9990 ch nn Ver lte mü r den leh VDeedh, Hstfkut; ö 0 n an E he ichtgket de 9 Radnete te VI ah, pffrd 6 wihrrdin Rage Iten mit Eihs Heschm 31 Mase Wh Wh, s 9 S— Tee Staatskunst. 44⁵ fähigkeit und das Wahlrecht(welche beide ge— wöhnlich sehr beschränkt sind) und über die Dauer der Amtsführung, gewählt; in der zweiten aber befinden sich gewisse Familien entweder durch Geburt, oder Reichthum, oder durch Eroberung im ausschlie— ßenden Besitze der in der Regierung bestehenden ein— zelnen Stellen, wo die patricische Geburt, und die Erreichung eines gewissen Lebensalters(bisweilen mit einigen Nebenbestimmungen über r Besitz eines Grund— eigenthums, über die Erstgeburt in den patricischen Geschlechtern u. s. w.) den Eintritt in das Regie— rungscollegium entscheidet. Wenn nun auch, i im Gegensatze der Demokratie, der Aristokratie mehr innere Haltung, und mehr Ein⸗ heit und Festigkeit in ihren Beschlüssen zukommt, so daß namentlich in der Erbaristokratie gewisse Regie— rungsgrundsätze unverändert von einem regierenden Geschlechte auf das nachfolgende forterben; so ist doch auch, nach dem Zeugnisse der Geschichte, kein Staat dem Veralten seiner Formen, und dem Zurückbleiben hinter den lebendigen Fortschritten des Zeitalters (Venedig, Bern u. a.) so sehr ausgesetzt, als die Aristokratie; in keinem wird die Härte des Druckes, der von einigen wenigen Familien mit der strengsten Folgerichtigkeit und oft mit absichtlicher Anwendung und Steigerung der bestehenden Formen gegen aus— gezeichnete Individuen(Hannibal in Karthago) aus— geht, empfindlicher gefühlt, als in der Aristokratie; und während in der Erbmonarchie das Interesse des Regenten mit dem Interesse des Volkes gewöhnlich in Eins verschmilzt, erscheinen in der Erbaristokratie das Interesse der regierenden Familien und des Vol— kes im schneidenden Gegensatze, weil diese Familien ihre Macht, ihren Reichthum und ihren Einfluß nur 446 Staatskunst. auf Kosten der Gesammtheit des Volkes erweitern und ausdehnen können. Je leichter in einer Aristo⸗ kratie die Formen des öffentlichen Staatslebens ver— steinern, und je leichter in den Aristokratieen das Volk in feindlicher Stellung gegen die herrschenden Familien steht; desto leichter kann entweder ein Despot in denselben, mit scheinbarer Beibehaltung der aristokratischen Formen, an die Spitze des Ganzen treten(Sulla, Cäsar), oder desto schneller stürzt, bei irgend einem Andrange von außen, die veraltete Staatsform der Aristokratie(Niederlande, Bern,) und nicht selten mit ihr der Staät selbst(Venedig) zusammen. 32. An hang. Die Theokratie. Der Bundesstaat und Staatenbund. Zu den seltenen geschichtlichen Erscheinungen in Hinsicht der Regierungsform gehören: die Theokra— tie, der Bundesstaat und der Staatenbund. Die Theokrätie beruht auf der Annahme, daß Gott selbst, dem alle endliche Wesen zu unbe— dingtem Gehorsame verpflichtet sind, das un sicht— bare Oberhaupt eines irdischen Staates sey, dessen Regentenstelle aber von einem endlichen Wesen vertreten werde. Allein wenn gleich, wohlverstan— den, alle irdische Mächt und Gewalt auf Gott zurück⸗ füͤhrt und von ihm ausgeht*); so hat doch die Ge— *) Die im Mittelalter aufgekommene Formel: Dei gratia, zuerst von den majoribus domus des Frankenreiches gebraucht, war ursprünglich eine Formel der De—⸗ muth, nicht Ausdruck einer unmittelbar von Gott ihcch b ‚ Wu tgllich a Iulfokratie Hherhauhte ue Ni Wükern, väht Cultur und s Ind t dan! BWgungen sch in di w nt Mitehnt 1 E Mhe d Vapn Necberches des Soper Da plt tis bauht d au sh sͤtth nuch der Get vesshiiden ei theib sir de Mlgghenn fir de Bhn Lusland und — chyleitte Seivum ger Thntr, e Gcusm Nur ggen sch der Hustem — W Roz Hesthe Lznmn uk. aun uO, — * IN udl Staatskunst. 447 schichte gezeigt, daß alle theokratische Regierungsfor— inen eigentlich auf der Herrschaft einer Priester— aristokratie beruhten, mit einem geistlichen Oberhaupte aus ihrer Mitte an der Spitze; daß eine solche Regierungsform ur sprünglich nur bei Völkern, während des Zeitraums der Kindheit ihrer Cultur und politischen Bildung, angetroffen wird, und mit dem Fortschreiten in der Cultur und in der Bedingungen des öffentlichen Staatslebens gewöhn— lich in die monarchische Regierungsform(bisweilen mit Beibehaltung eines einflußreichen Priesterstandes in der Nähe des Regenten) übergeht(3. B. im alten Aegypten). Recherches sur l'origine du déspotisme oriental et des superstitions. s. I. 1762. 12. Der politische Charakter eines Bundesstaa— tes beruht darauf, daß er aus mehrern einzelnen, an sich selbstständigen, von einander unabhängen und nach der Gestaltung ihres innern Staatslebens sehr verschieden eingerichteten, Theilen besteht, die aber theils für die Leitung der allgemeinen innern Angelegenheiten des ganzen Bundesstaates, theils für die Behauptung ihrer Stellung gegen das Ausland und für alle Unterhandlungen mit dem— abgeleiteten Gewalt,— so wie sich der Papst den servum servorum nannte.— Vergl. Schlözers Staatsr. S. 119 ff.„Sehr begreiflich würde der Gehorsam des Menschen gegen ein höheres Wesen, gar gegen die Gottheit selbst, seyn; diese mengt sich aber nicht mehr unmittelbar in das menschliche Herrscherwesen, und es geschehen keine Wunder mehr. — Minos, Lycurg, Numa und Mahomed befahlen nichts, als was ihnen Jupiter, Apoll, die Egeria oder ein Engel ein- und angegeben hatte.“ —* 74 2 ů—— ECS 448 Staatskunst. selben, eine gemeinschaftliche höchste Regie— rung anerkennen, welcher in diesen beiden Be— ziehungen die Regierungen der einzelnen Theile unter— geordnet sind. Während also jede einzelne Provinz sich selbst regiert und verwaltet, steht der Regierung des Ganzen das Recht des Krieges, des Friedens, der allgemeinen Steuern, der Münze, der Ernen— nung der Staatsbeamten, der gemeinschaftlichen Hee— resmacht, der Anlegung der Posten, Landstraßen oder öffentlichen Anstalten, und der Annahme und Ernen— nung der Gesandten zu.(So die Schweiz, Nordamerika und vormals die Niederlande.) Dagegen kündigt sich ein Staatenbund als eine völkerrechtliche Verbindung, ohne ge— meinschaftliches Regierungsoberhaupt, an, in wel— chem alle einzelne Theile, nach der Gestaltung ihres innern Lebens, als selbstständige und von einander un— abhängige Staaten nach allen Souverainetätsrechten, und, in Hinsicht auf Verfassung, Regierung und Ver— wältung, nach Grundsätzen und Formen wesentlich von einander verschieden erscheinen, die deshalb in Hinsicht auf die innern Verhältnisse nur für den gemeinschaftlichen Zweck der Aufrechthaltung der in— nern Ordnung, Sicherheit und Ruhe, in Hinsicht aber auf die äußern Verhältnisse zu gemeinschaft— licher Vertheidigung und Behauptung aller ihrer durch Vertrag festgesetzten Rechte gegen irgend einen feind— lichen Angriff aufs innigste vereinigt sind(3. B. der teutsche Staatenbund). Joach. Erdm. Sehmidt, Diss. de civitatis ori- gine civitatumque systemate, exemplo reipublicae Batavorum illustratis. Jen. 1745. 4. Ern. Carol. Wieland, de systemate civita- tum; in s. opusc. academ. Fascic. 1. Chemnit. 1 790. 6. gebgisse Hugst ibet 0 Als, v n Eischrun Ergiß uff daß 8 fü Roth wendig mißg flr llle V Molmehr? Wllkommene sastd,W ua , ud thüs nie dir ganzen im Stnate lbt usscht af v snng ertspeche Im Be Emakkunst, Anggfuman, boß u hutchische und Raalten der E Scherdsen ange Ydas a W Mker und S hhineg; Ho— Rt 110 0 ind cultiy ANI / n Staatskunst.—440 33. Ergebnisse der Geschichte und Staats— kunst über die verschiedenen Regierungs— formen. Alles, was Geschichte und Staatskunst, nach den Erfahrungen von wenigstens 4000 Jahren, als Ergebniß aufstellen können, ist im Allgemeinen: daß es 1) keine unbedingt vollkommene und nothwendige Regierungsform gibt, welche gleich— mäßig für alle Völker und alle Zeiten sich eignete, daß vielmehr 2) die beziehungs weise(relativ) vollkommenen Regierungsformen diejenigen gewe— sen sind, und noch sind, welche aus der geschichtlichen Unterlage des innern Staatslebens selbst hervorgin— gen, und theils dem erreichten Gräde der Cultur so wie der ganzen Eigenthümlichkeit des Volkes, das im Staate lebt, theils dessen ganzem Organismus in Hinsicht auf die Grundbestimmungen seiner Verfas⸗ sung entsprechen(§. 20. Im Besondern treffen aber Geschichte und Staatskunst, in Hinsicht der verschiedenen Regie— rungsformen, in folgenden Ergebnissen zusammen: 1) daß nur zwei Regierungsformen, die mo— narchische und die republikanische, in allen Zeitaltern der Geschichte, als die bestehendsten und bleibendsten ängetroffen werden; 2) daß also diese beiden Regierungsformen im Ganzen den verschiedenartigen Bedürfnissen der Völker und Staaten am meisten zu entsprechen scheinen; 3) daß— im Gegensatze der alten und neuen Welt gegen einänder— im Allgemeinen die gesitte— ten und cultivirten Staaten des Alterthums I. 29 450 Staatskunst. mehr zur republikanischen, als zur monarchischen— hingegen die gesitteten und cultivirten Staa— ten der neuern und neuesten Zeit mehr zur mo— narchischen, als zur republikanischen Regierungsform sich hinneigen; 4) daß in neuenn Zeiten die republikanische Regierungsform nur da sich behaupten kann, wo die Staaten aus Kolonieen erwachsen und zur Selbstständigkeit gelängt sind(wie z. B. in Amerika), während in Staaten, wo das monarchische Princip auf einer festen geschichtlichen Unterlage beruht(3. B. in England und in Frankreich), die republikanische Regierungsform blos eine vorübergehende Erscheinung bildete; 5) daß namentlich der politische Charakter der neuesten Zeit in Europa das Auflösen der bis zum Ende des 18ten Jahrhunderts im europäischen Staatensysteme bestandenen republikanischen Regie— rungsformen(z. B. in den Niederlanden, und in Lucca), ja zum Theile die Auflösung der Republiken selbst(Venedig, Genua, Ragusa) herbeiführte); 6) daß aber, nach dem Zeugnisse der Geschichte, besonders der drei letzten Jahrhunderte, beide Re— gierungsformen gleichzeitig neben einander in einzelnen Staaten desselben Erdtheils bestehen können und bestanden haben, ohne das allgemeine politische Gleichgewicht zu stören, und selbst ohne die Verbin— dung monarchischer und republikanischer Staaten zu gemeinschaftlichen Zwecken zu hindern; *) Fr. Buchholz, über das Verschwinden der Repu— bliken aus der Reihe der europäischen Staaten; in s. Journal für Teutschland, 1815, Th. 1, S. 3738ff. Hß Iunten in de Ertbicke schen Stan e Unbescht alnählig in unnien, dr deland, E. 00 mwnatchie, y Honialtechen ) ungsfirmen d Mbdingte M (end fihtt,! kratie da deste lien Kobonle ganzen Stuat 10) tieen nd! seltenegesh lich— heid ur in die Haritrn, im sen, so pie iud pöbltichen u Staatenl Rihn eh Iin können. 7 D 6 Ve. kter Besar Die Nup Staatskunst.—451 munthiün. 7) daß, mit den Fortschritten der Völker und virtnes Staaten in der Cultur überhaupt, und namentlich in dit nxpr der Entwickelung und neuen Gestaltung des öffent— ¹ Mu lichen Staatslebens, in vielen Staäten und Reichen die unbeschränkten monarchischen Regierungsformen uM rbbht allmählig in beschränkte übergingen(in Großbri— aupten knn tannien, Frankreich, Schweden, Norwegen, Nie— erwachin l derland, Spanien, Portugal u. a.); EyBihnt 8) daß die erbliche Monarchie vor der Wahl— min monarchie, und besonders vor den sogenannten Patri— Ulag da monialreichen, einen entschiedenen Vorzug behauptet; NN t 9) daß unter den republikanischen Regie— Rhi rungsformen die reine Demokratie zur Anarchie, die unbedingte Aristokratie zum Stillstande des politischen Lebens führt, und nur die repräsentative Demo⸗ liish Hn kratie da bestehen kann, wo sie(wie z. B. in vorma— das Ausche„ ligen Kolonieen) aus der geschichtlichen Unterlage des dertt im uuhtt ganzen Staatsorganismus hervorgeht; wublkansta!l 10) daß endlich die sogenannten Theokra— Ncheclade E. tieen und Priesterstaaten nur einzelne und sunz de seltene geschichtliche Erscheinungen sind, die gewöhn— Isa) Hbashe lich— bei dem Fortschreiten der Völker in der Cul- Wonist Rött tur— in die monarchische Regierungsform(bei den uudett, L Hebräern, im preußischen Ordensstaate ꝛc.) sich auf⸗ ben einemt lösen, so wie— nur aus ganz andern geschichtlichen a und politischen Gründen— der Bundes sta at und der Staatenbund blos aus ganz örtlichen und zeit⸗ theilz I gemäßen Verhältnissen zum politischen Daseyn gelan⸗ F gen können. sanischt Lun Idern; 34. „) Die Verwaltung des Staates, als drit— R ter Bestandtheil der Organisation desselben. Aun Die Verwaltung ist derjenige Theil des Staats— .,d 209* 15,N 452 Staatskunst. organismus, durch welchen alle Hauptbestimmungen der Verfassung und alle aus demselben mit Nothwen— digkeit hervorgehende Folgerungen, vermittelst der bestehenden Regierung, ins öffentliche Staats— leben treten, und in demselben erhalten und befestigt werden. Die Verwaltung muß daher in der Verfassung begrundet und jeder Hauptgegenstand der Verwaltung in einem orga ni— schen Gesetze des Staates ausgesprochen seyn; allein die Verwirklichung aller einzelnen Theile und Gegenstände der Verwaltung hängt zunächst und unmittelbar von der Regierung ab, welche des— halb auch, in der Lehre von dem Staatsorganismus, in der Mitte steht zwischen Verfassung und Ver— waltung. Es darf mithin in der Verwältung nichts geschehen, ohne das Vorwissen und den Willen des Regenten; es muß alles, was die Verwaltung betrifft, in seinem Namen geschehen und ausgefertigt werden; auch muß der Organis— mus der Verwaltung, obgleich gestützt auf die in der Verfassung enthaltenen Gründzüge, im Gan— zen wie im Einzelnen, von dem Ermessen des Regen— ten, als des Oberhaupts der vollziehenden Ge— walt im Staate, abhängen. So wie aber in allem, was die Staatskunst auf— stellt, die Grundsätze des Rechts und die Regeln der Klugheit aufs innigste verbunden werden müssen; so auch in der Lehre von der Verwaltung des Staates. Denn nur sehr wenige und einfache Grundsätze stellt die Vernunft, als rechtliche Bedingungen für die innere und äußere Gestältung der einzelnen Zweige und Theile der Verwaltung auf; die meisten Vor— schriften für die zweckmäßige Anordnung der Verwal— tung stammen aus der Erfahrung und Geschichte, und I dise ul sssen, bi! Oam ge gebe hern und d Isen berlef Hau Die M dum Regenten Hewalt ausge Zehötden linzelnen L shem innern techtigkeits jen und die d Wellab auf die Hrgar den, als aud tung der vier: zunächst den o — — s würde ge shichte sen 200,000 M Ministet 30 Mill. E Bunnenseagt nennen wo von 30— det Geraht und des N. linzelhen Naschn Staatskunst. 4⁵3 selbst diese allgemeinen Ergebnisse der Geschichte müssen, bei der Organisation der Verwaltung in jedem gegebenen Staate, ganz nach dessen beson— dern und örtlichen Verhältnissen und Bedürf— nissen berücksichtigt werden*). 35. Haupttheile der Verwaltung. Die Verwaltung des Staates, inwiefern sie von dem Regenten, als dem Oberhaupte der vollziehenden Gewalt ausgeht, umschließt theils die höchsten Behörden der Verwaltung; theils die vier einzelnen Theile der Verwaltung selbst nach ihrem innern nothwendigen Organismus, die Ge— rechtigkeitspflege, die Polizei, die Finan⸗ zen und die bewaffnete Macht. Weil aber die Staatskunst sowohl in Hinsicht auf die Organisation der höchsten Verwaltungsbehör— den, als auch in Hinsicht der zweckmäßigen Gestal— tung der vier einzelnen Theile der Staatsverwaltung, zunächst den örtlichen und volksthümlichen Interessen *) Es würde gegen alle Lehren der Staatskunst und Ge— schichte seyrn, wenn z. B. in einem Staate mit 200,000 Menschen Bevölkerung eben so viele Ministeria wären, als in einem Staate mit 30 Mill. Einwohnern; oder wenn man in einem Binnenstaate einen besondern Marineminister er— nennen wollte; oder wenn man in einem Staate von 30— 560,000 Einw. den ganzen Organismus der Gerechtigkeitspflege, der Polizei, der Finanzen und des Militairs nach der Zahl und Abstufung der einzelnen Behörden in einem Staate von 10 Mill. Menschen nachzuahmen versuchte! —8—89—.—— ——.—— ——————— 2— —.—————— —3——Y.EE‚..‚—— ———— —45⁴ Staatskunst. und den aus der Geschichte anderer Vöͤlker und Staa— ten bewährten Ergebnissen folgen muß; so sind die aus der Vernunft hervorgehenden Bedingungen für die rechtliche Gestaltung der Staatsverwaltung (Staatsr.§. 36.) nur folgende: 1) daß der Orga— nismus der Verwaltung begründet sey in der rechtlichen Form der Verfassung, weil nur dadurch in die Einzelnheiten der Verwaltung Einheit und innerer Zusammenhang kommen kann; 2) daß, nach ihrem Personale, die vier Haupttheile der Verwältung streng von einander verschie— den seyen, weil einestheils nur durch diese Tren— nung die Mißbräuche der in Einer Individualität ver— einigten verschiedenen Gewalten verhütet werden kön— nen, und anderntheils jeder Hauptgegenstand der Verwaltung nicht nur eine eigenthümliche Vorberei— tung, sondern auch in der Anwendung die ungetheilte Kraft eines sorgfältig dafür gebildeten Beamten ver— längt; und 3) daß die in den einzelnen Zweigen an— gestellten Beamten für ihre Amtsführung verant— worrtlich sind. Nach diesen Ansichten ist Pope's so oft gemiß— brauchter Ausspruch:— For forms of government let fools contest, Whate'er is best administerd, is the best, wie v. Jakob(Einl. in die Staatswissenschaften, S. 186.) sehr wahr bemerkt,„ein schlechter Spruch, der gar nichts sagt;“ und v. Schlözer(Staatsr. S. 115.)Y bemerkt von dem— selben:„er ist nicht nur unhöflich, son⸗ dern auch falsch.“ Nie kann eine Verwaltung für sich, die nicht in einer zweckmäßigen Regie— rungsform und in einer rechtlichen Verfassung ihre Süßhunct + ‚ Wellt ihn wn Hei dem duch Ordn schigungs Einzelnen waltungeu Kur tichtungee der Verwa (Frih. Riomus del men für di Hellagen. Unter seinen din für die in g., det Hadelb. U Harl di nern Staa (uoch unb Die heiden Heshct Wulung„name lipringlic v Hatpksyster ultung und Das Gs huhend auf d 9·. Nalhut derhutet taa Nuptgezrid ithumlih We udung dieu lIdcten Bunn Iuutlnen YWl 1 VV Fenhrsn nistuhrung —————————————— 2— Staatskunst. 4⁵⁵ Stützpuncte hat, vorzüglich, geschweige die beste seyn, wenn sich gleich denken läßt, daß, abge⸗ sehen von der ihr mangelnden Begründung und bei dem Abgange alles innern Zusammenhanges, durch Ordnung, Gewissenhaftigkeit und Berück⸗ sichtigung der örtlichen und Zeit-Verhältnisse im Einzelnen vermittelst einer gut organisirten Ver⸗ waltung manches geleistet werden könne! Karl Fr. v. Wiebeking, Vorschläge zur Ein⸗ richtung einer Staatsverwaltung im Allgemeinen und der Verwaltungszweige insbesondere. Münch. 1815. 8· (Freih. v. Malchus), Darstellung des Orga⸗ nismus der innern Staatsverwaltung und der For⸗ men für die Geschäftsbehandlung in derselben. Mit Beilagen. Heidelberg, 1820. 8.— Derselbe(und unter seinem Namen), der Organismus der Behör⸗ den für die Staatsverwaltung. 2 Bände(der erst e in g., der zweite in 4. Formulare enthaltend). Heidelb. 1821. Karl Fr. Wilh. Gerstäcker, System der in⸗ nern Staatsverwaltung und der Gesetzpolitik. 3 Thle. (noch unbeendigt). Leipz. 1818— 20. 8. 36. Die beiden Hauptsysteme in der Staats⸗ verwaltung. Geschichte und Staatskunst stellen für die Ver⸗ waltung, namentlich größerer Staaten, nur zwei ursprnglich wesentlich von einander verschiedene, Hauptsysteme auf: das der Provinzialver⸗ waltung und das der Centralverwaltung*9. Das System der Provinzialverwaltung, beruhend auf dem geschichtlichen Grunde des allmäh— ——ñß—ß7iß7iiß7— *) v. Malchus, der Organismus d. Behörden ꝛc. S. 5ff 450 Staatskunst. ligen Anwachses der meisten europäischen Staaten nach dem Erwerbe und der Verbindung einzelner vor— mals selbstständiger Lander und Provinzen; und auf den rechtlichen Bedingungen dieser Erwerbung, be— steht darin, daß jede Provinz des Staates ihre beson— dere innere Gestaltung mit eigenen Behörden, nicht selten mit einer eigenthümlichen Verfassung und beson— dern Gesetzen behält, so daß jede einzelne Provinz gewissermaßen ein in sich abgeschlossenes Gänzes bil— det, das von den übrigen Theilen desselben Staates wesentlich verschieden ist, und wodurch die Gesammt— verwaltung des ganzen Staates nur als das Aggregat gleichgeordneter Theile erscheint. Dagegen beruht das Centralsystem in der Verwältung auf einer gemeinsamen Verfassung, we— nigstens auf gewissen gemeinschaftlichen Grundgesetzen für alle einzelne Provinzen des Staates, so daß, nach denselben, sämmtliche Gegenstände der Verwaltung nach allgemeinen Beziehungen(3. B. nach dem Zu— sammenhange aller Justiz- oder aller Polizei- oder aller Finanz-Behörden im ganzen Staate unter sich) vertheilt und angeordnet, und rückwärts in gewissen höchsten Behörden für jeden einzelnen selbstständigen Zweig der Verwaltung centralisirt sind. Wenn auch das Provinzialsystem in der Ver— waltung mehrere Jahrhunderte hindurch ausreichen und selbst zweckmäßig seyn konnte; so vermochte es doch nicht, bei den gesteigerten Bedürfnissen der mei— sten Staaten, bei der allmählig überall zur Herrschaft gekommenen Idee von der nothwendigen Einheit des Staates, und bei dem Vorgange mächtiger Staaten in Hinsicht der Annahme des Centralsystems, sich im Ganzen länger zu behaupten. Selbst da, wo man in den einzelnen Provinzen die aus frühern Zei— in Hsthent Han sch gen Ind Hung de selle Aleittt Vauigzelung deullch h Ifentlhen H Eimũhrung de duc auch gege de Burtaukkat Ifegtlch herr befördete Be all systems vor d den möglichs erfordert zun 1 daß drei Halt Provinzi (Stnattyve deperwaltun LCoc unters und unter? h uberl —— — ) Nur gus hauptsäg likd 00( Shaatehegy 8—5———————pj———⅛——— Staatskunst. 457 wishn din ten bestehenden einzelnen Behörden beibehielt, sah dung einzern man sich genöthigt, sie wenigstens unter Aufsicht Drwiryen u und Leitung der neu angeordneten Centralbehörden zu ir Ewarhn stellen. * + Ptntee V States it en Bchodgn 37. Nfasumudt Fortsetzung. ede einzehe dur; Allein wenn auch die Unvollkommenheiten und in desebn eit Vereinzelungen im Provinzialsysteme der im durch di Haer so deurclich hervortraten, daß das Uebergewicht 2 nur al d A offentlichen Meinung und der Sen fur Einführung des Centralsystems sich erklarte; so i tralsiint doch auch gegen das letztere erinnert worden, daß es w die Bureaukratie, und bald den geheimen, bald den iir öffentlich hervortretenden Despotismus der Beamten 5n Lal ne allen anerkannten Vorzügen des Central-⸗ 11 ln systems vor dem Provinzialsysteme scheint daher gegen den möglichen Mißbrauch des ersten, zweierlei et Ur An dert zu werden: ö I E 0015 daß die Gesammtverwaltung im Staate in ücwurt. drei Theile zerfalle: Gemeinde Gener Ll sihte Provinzialverwaltung und Centra ö alisitt se(Staats) verwaltung, von welcher die Rrelhit Ilsssen 1„ deverwaltung ganz den Gemeinden selbst hdic uen(och unter Oberaufsicht und Controlle des Habean itn Pante und unter Verantwortlichkeit der Sane Bit⸗ Woirftste o ten) uüberlassen bleibt*), bei der Provi ihralr—.—.— wondihn vee*) Nur aus der Gemeindeverfassung im Mittelalter W—(hauptsächlich als die Städte aufzublühen dent Edsant, 0 wird es erklärbar, wie man damals so g M4 ö 7 2 Staatsbeamte brauchte, und doch das Verwaltungs 1 fihn 90 * —p777— 158 Staatskunst. zialverwaltung hingegen ernannte Staatsbe⸗ höͤrden(Kreishauptleute, Amtshauptleute, Land⸗ räthe u. s. w.) an der Spitze stehen, doch so, daß ihnen freigewählte Magistratspersonen aus der Pro⸗ vinz mit berathender Stimme zugeordnet sind; die Centralverwaltung aber ausschließend in den Händen von Staatsbeamten ruht, welche der Re— gent ernennt, die aber, nach den in der Verfassung enthaltenen Bestimmungen, außer dem Regenten, auch den Vertretern des Volkes verantwortlich sind. Bei diesem Systeme beruht die Stärke dee Ver⸗ waltung zuerst auf einer zweckmäßig gestalteten geschäft geordneter war, als bei der Anzahl der Staatsdiener neuerer Zeit, besonders wie, bei jener Gemeindeverfassung, die höhere Blüthe und Kraft der einzelnen Municipalitäten sich entfalten konnte. Noch bis jetzt beruht die Stärke der brittischen Verwaltungsform auf der dort bestehenden Gemein— deverfassung; allein das Mittelglied der Pro⸗ vinzialverfassung reicht in Großbritannien nicht aus, weil die Sheriffs nicht dafür gelten können, und die Centralverwaltung gehet auf in der Ver— einzelung der einzelnen Ministerdepartements.— So litten Frankreichs neuere Verfassungen daran, daß die Gemeindeverwaltung gänzlich ver⸗ gessen war, daß der Provinzialverwaltung, an deren Spitze der Präfect stand, zwar nicht die Wirksamkeit und Schnellkraft, aber die eigentliche Berathung(bei der Ohnmacht der Präfecturräthe) und die höhere Controlle fehlte, so daß oft die Cen— tralverwaltung diese Lücken nicht auszugleichen vermochte.— Es gehört teutschen Staaten(3. B. Bayern, Wirtemberg u. a.) das Verdienst, diese Mängel gefühlt und ersetzt zu haben; auch in Baden ist neuerlich eine Gemeindeordnung zur Berathung beider Kammern gekommen. Gemeinde samt R In Kulnzzet Dis dos Delen umn Iwake in dddurch da Mahlhäl! schstgang de Prop Ien land pahrnimmt Rßen Reit niũ zur Ken ummen wür waltunge Provinzie Rittely tung seyn; Mdaßd collegial trieben ver Bahandlurg Bhbrde g recht zuhm bos Primus in vortgt, Ren den Au für zwei waltung dis der Bahrde Simmn g e Ganze kummenhat V mannte Suur sentz Muptteud, U en, dotl, v dsonen aus xy Ugeordyet sd. usschleßndny süt Welcht V. ie in dor Murhse umder Aa U * Uher dem Munm verandoortd ie Stactt x Ncmah Kaon bei de Us endert n, N te Niih: un — INN Risterdesgrnn Lersosutttl Dursisunst. Staatskunst. 459 Gemeindeordnung; weil theils die ent⸗ fernte Regierung nicht alles im Einzelnen beobach— ten kann; theils die Verwaltung nur auf diese Weise das Ganze des Staates in allen einzelnen Theilen umschließt, und die Kräfte Aller zu Einem Zwecke in Anspruch nimmt und verbindet; theils dadurch das Beamtenpersonale im Staate, ohne Nachtheil des Ganzen, vermindert und der Ge— schäftsgang vereinfacht werden kann. Darauf folgt die Provinzialverwaltung, welche die ein⸗ zelnen ländschaftlichen Interessen und Bedürfnisse wahrnimmt und befriedigt, die— besonders in großen Reichen— außerdem nicht vollständig und treu zur Kenntniß der Centralverwaltungsbehörden kommen würden. Endlich muß die Centralver— waltung nicht nur die letzte Instanz für alle Provinzialverwaltung, sondern zugleich der Mittelpunct der gesammten Staats verwal⸗ tung seyn; 2) daß die Verwaltung im Staate weder blos collegialisch, noch blos bureauartig be⸗ trieben werde. Wenn bei der collegialischen Behandlung der Verwaltung allen Mitgliedern der Behörde gleich mäßiges Abstimmungs⸗ recht zukommt, und der Vor stand der Behörde blos primus inter pares ist, der die Angelegenhei— ten vorträgt, leitet, und bei Gleichheit der Stim— men den Ausschlag gibt(so daß seine Stimme für zwei gilt); so hat die bureauartige Ver⸗ wältung das Eigenthümliche, daß die Mitglieder der Behörde blos berathende(nicht decidirende) Stimmen haben, und der Vorstand als Chef des Ganzen erscheint, der aus eigner Machtvoll— kommenheit verfügen und entscheiden kann, und Seetttttt¶ ¶ ———.——— ————.——ß— —.—.—.— ——————:.... —. — — ———.— ———— + 460 Staatskunst. selbst nur nach eigenem Gutdünken die Mitglieder der Behörde um ihren Rath befragt, ohne sich an denselben bei der Entscheidung zu binden, oder ein Stimmrecht seiner Räthe anzuerkennen. Für die Zwecke des Staates hat die collegialische Be— treibung der Verwaltung mehr Sicherheit, Um— sicht, aber auch mehr Langsamkeit und Breite; hingegen die bureauartige Behandlung mehr Kürze und Kraft, nur daß sie auch leicht zur Ein— seitigkeit, Oberflächl ichkeit und Willkühr führt. Deshalb scheinen beide Verwaltungsformen ver— bunden werden zu müssen, so daß namentlich bei allen Gegenständen der Gerechtigkeitspflege die bureauartige Verwaltung völlig aus ge— schlossen bleibt, bei einzehnen Zweigen der Polizei aber die bureauartige Geschäftsführung den Vorzug vor der co llegialischen verdient, bei der Finanzverwaltung in der Berathung der Gegenstände die collegialische Betreibung, bei der Ausführung derselben aber die bureauartige anwendbar scheint, und endlich— nach fester Be⸗ gründung des Militairsystems im Staate— dieses in der Berathung gleichfalls der collegiali— schen Einrichtung, in der as R der bureau⸗ artigen Leitung bedarf. ö ö 38. Allgemeine Grundsätze für die Verwal—⸗ tung. Wenn eine Staatsverwaltung ohne Verfassung ihrer festen Unterlage ermangelt, und jedesmal die Verwaltung von der Verfassung abhängig ist); so — Vergl. den Recensenten der Schrift von v. Malchus, uf fih M. sosuug a Wwalt Issen ahngt Iderungen v Ideutende A Hangen Fritde Verwaltungs machen kann des Regenten hasche an de sihen, pesen n der Veewe stes schber, Hrundsätef uffn sch abe Die L ö höchsten Ei tg berechnete lller einzehen MSo: vesentlich vof Lele San Hshiftihen Hir s Wafn 100 Mten beseh⸗ tche —— der I. G. n ein hung sehn; Ws die Ausfi * 4 X. Vr—. Staatskunst. 461 deen die Milh ö ö H1 darf doch nicht verkannt werden, daß, während die* Ran Verfassung als ein unveränderliches Ganzes erscheint, an ö die Verwältung von vielen örtlichen und Zeitbedürf— an nissen abhängig, mithin im Einzelnen mänchen Ver— Hleg Eat änderungen unterworfen bleibt. So wie z. B. der bedeutende Anwachs der Volksvermehrung in einer längen Friedenszeit die Vermehrung der bei einzelnen + N Sicherhet, Imkoit und d. amkeit urd Dchndun Verwaltungszweigen angestellten Beamten nöthig u lihtpt machen kann; eben so können auch, nach dem Willen und Dillig f des Regenten und nach dem Ermessen seiner Minister, valunseimnr welche an der Spitze der gesammten Verwaltung H stehen, wesentliche Veränderungen in dem Organis— echtigkittrsh mus der Verwaltung vorgenommen werden. Des shalb g völlig ul ist es schwer, in der Staatskunst allgemeine elnen nt Grundsätze für die Verwaltung aufzustellen. Diese Kne Möiih dürften sich aber doch auf folgende zurückführen lassen: schen dir,N 1) Die Verwaltung behaupte den Charäkter der Buahm höchsten Einfachheit, bewirkt durch das sorgfäl— 6„ Hum tig berechnete und ausgemittelte Ineinandergreifen Idh aller einzelnen Theile derselben. 4— ubful 2) So viele Hauptzweige der Verwaltung „usinen⸗ heK ich von einander verschieden sind; so i. I viele Hauptarten von Anstalten müssen auch für die ku Geschäftsfüͤhrung Arre⸗ Int A 3) Für jeden einzelnen Zweig der Verwaltung dürfen nur so viele Behörden und so viele Be— amten bestehen, als, nach den topographischen, D u der Organismus der Behörden ꝛe. im Hermes, St. 0 ohnt Wi, XVII, S. 125:„Kein Staat, der wirklich den otel Namen eines Staates verdient, kann ohne Verfas / sung seyn; die Verfassung ist aber die hls Richtschnur der Verwaltung, und diese 6t die Aus führung der erstern.“ 402 Staatskunst. statistischen und politischen Verhältnissen eines gege⸗ benen Staates, wesentlich zur gleichmäßigen und erschöpfenden Betreibung der Verwaltungsgeschäfte nöthig sind. 4) Nach dem staatswirthschaftlichen Grundsatze der Theilung der Arbeit, müssen die Geschäftskreise der Ober⸗, Mittel- und Unterbehörden durch sorgfältig erwogene Instructionen gegen einan⸗ der scharf abgegrenzt, und ihre gegenseitigen Verhält— nisse genau bestimmt werden. 5) Den einzelnen Beamten muß, neben ihrer Veräntwortlichkeit, der möglichst freie Spiel⸗ raum in der Betreibung ihrer Geschäfte gelas— sen, und die Form dieser Geschäftsbetreibung nicht mit kleinlicher Aengstlichkeit vorgeschrieben werden. 6) Zwischen subordinirten und subalter⸗ nen Staatsdienern*) muß genau unterschieden wer— den, indem den letztern keine Selbstständigkeit und kein eigenes Urtheil zusteht, weil sie nur zu mechani— schen Hülfsleistungen zum Copiren, Rechnen u. s. w.) angestellt sind, dagegen die erstern, vermöge ihres Amtes, eine eigne Würde besitzen, und ihre Geschäfte selbstständig, wenn gleich der höhern Aufsicht und Weisung untergeordnet, nach der ihnen ertheilten Vollmacht vollziehen müssen. Daraus folgt von selbst, daß kein in der Verwaltung angestellter Staatsbe— amter, ohne gerichtliche Entscheidung, seines Dien⸗ stes entlassen werden kann, daß aber die bloßen Subalternen dieses Recht nicht in Anspruch nehmen dürfen, sobald ihnen nicht bei ihrer Anstellung eine Versicherung deshalb ertheilt wird. 7) Die Stellung der Subordinirten *) Hermes, St. XVII, S. 131. Iu iheen V Nsciplino suß znch tchtigkeit Fruttione egeschter sünmten D aler Ungeh gegenihre L aus fann eit Hervotgehen, schfihenden De? Lamten nuß de Bahärde Zatberftise Staatodient Grundsah ar Staatsamte leben könte, eins der ger ahndet werde 0) Ma duf, den Stan Iburg auf: shen von dem Verwaltut dhnlung vor Houkelwosen afahme des Hels de Si Heilz, Ri rundsethe an der Ba ˙½ V Staatskunst. 463 zu ihren Vorgesetzten, so wie das sogenannte disciplinarische Verfahren gegen Staatsdiener, muß zunächst von allgemeinen Grundsätzen der Ge— rechtigkeit ausgehen und auf bestimmten In— structionen beruhen, damit eben so aller Willkühr vorgesetzter Staatsbeamten gegen ihre auf einen be— stimmten Diensteid angestellten Subordinirte, wie aller Ungebundenheit von Seiten der Subordinirten gegen ihre Vorgesetzten vorgebeugt werde. Nur dar— aus kann eine gerechte und zugleich liberale Controlle hervorgehen, und zugleich das Täuschen der Auf— sichtführenden vermieden werden. 8) Die Besoldung aller angestellten Staats— beamten muß nach den Verhältnissen des Ortes, wo die Behörde sich befindet, nach den allgemeinen Zeitbedürfnissen und nach den Rangabstufungen der Staatsdiener bestimmt, im Allgemeinen aber muß als Grundsatz angenommen werden, daß jeder von seinem Staatsamte ohne zufälligen Erwerb und Sporteln leben könne, wobei besonders die Bestechung als eins der größten Verbrechen im Staatsdienste ge— ahndet werden muß. 9) Man gebe endlich das traurige Vorurtheil auf, den Staatsbeamten bei einer unzureichenden Be— soldung auf Sporteln anzuweisen. Denn abge— sehen von dem nachtheiligen Lichte, das besonders auf die Verwältung der Gerechtigkeitspflege bei der Bei— behaltung von Sporteln fällt, und von der mit dem Sportelwesen verbundenen Ungewißheit der Gesammt— einnahme des Staatsbeamten, ist das Sportelwesen theils der Sittlichkeit des Volkes höchst nach— theilig, theils nach staatswirthschaftlichen Grundsätzen verwerflich, weil das, was im Bud— get an der Besoldung der Staatsbeamten erspart zu — 464 Staatskunst. werden scheint, doch durch die Sporteln aus dem Volksvermögen, und zwar auf einem weit willkühr— lichern Wege, als vermittelst des von den Volksver— tretern angenommenen und geprüften Budgets, auf— getrieben wird. 39. Die höchsten Behörden der Staatsver— waltung. Unter den höchsten Behörden der Staatsver— waltung werden diejenigen Mittelpuncte der Ver— waltung verstanden, an welche alle Angelegenheiten der Verwaltung aus dem ganzen Umfange des Staa— tes gelangen, und in welchen diese Angelegenheiten sorgfältig berathen, entschieden, so wie den untergeordneten Behörden zur Ausführung mit⸗ getheilt werden. Der Regent, als das Oberhaupt aller voll— ziehenden Gewalt im Staate, kann nicht in die Reihe der verwaltenden Behörden gestellt werden, weil er über allen Behörden steht, weil alle Behörden in seinem Namen und nach seinem Auftrage wirken, und alle Beamtenanstellungen durch ihn geschehen. Allein es besteht in einigen, zunächst in autokratischen Staaten, neben der Gesammtheit der Ministerien, noch ein besonderes Kabinet des Regenten, in welchem die an die Person des Regenten unmittelbar gerichteten Gegenstände, durch Vortrag der angestellten Kabinetsräthe, zu dessen Entscheidung gebrächt werden. Soll in diese Kabinetsentscheidungen nicht Willkühr sich einmischen, welche, ohne Wissen und Willen des Regenten, von einem einseitigen oder oberflächlichen Vortrage der Gegenstände ausgehen Unt; so uts ggen Heerghlien Hchstgand vel d Ma siner Wur! Dann wenne siht, de K dos Geandt Ngenten zu dchöhungen, hungen, ibe schen, zum ditde es doch setsbefehle N Gerechtick angegriffen, net werden sol * Die wese oltung sud: 1) der uuß die Mai Hlten des Stas lit in den Uawalung ei lutr dem Vor hnetrannten! Mdet& Hende, dad Lade gesistt ö ectionen“ g ineeng . undhalph 1 7— 7„—. Ver—2 Staatskunst. 465 8 * Cporteln aith em wein nich an don M.ũ. don den Va könnte; so muß das Verhältniß dieses besondern Ka— binets gegen die eigentlichen Ministerien nach festen Grenzlinien bestimmt, und auch die Form des Geschäftsganges bei demselben allgemein bekannt seyn, weil das Materielle des Vortrags im Kabinette, seiner Natur nach, selten zur Publieität gelangen kann. Denn wenn entschieden da, wo ein solches Kabinet be— der Enitt steht, die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, das Gesandtenwesen, die Familienverhältnisse des Regenten zu auswärtigen Dynastieen, die Standes⸗ Tden du Cr erhöhungen, die Ordensverleihungen, die Begnadi⸗ telpunth gungen, überhaupt sämmtliche Hof- und Gnaden— alle A sachen, zum Geschäftskreise desselben gehören; so UmfanWt würde es doch bedenklich seyn, wenn durch Kabi— iese Mul netsbefehle in den Gang und die Entscheidungen UHEI der Gerechtigkeitspflege und der Finanzverwaltung ISführn eingegriffen, oder eine geheime Polizei angeord— net werden sollte. bethußta. Die wesentlichen höchsten Behörden der Ver— uin nchtu waltung sind: 4 1) die einzelnen Ministerien, doch so, daß die Minister selbst, fͤr die Gesammtangelegen— seen heiten des Staates und fur die Bewirkung der Ein— Rsteilüngel, heit in den ihnen anvertrauten Hauptzweigen der Isten Bids E„ Han Hucaes, AIn e 1 Verwaltung, ein Conseil(leinen geheimen Rath) an det O unter dem Vorsitze des Regenten, oder eines dazu von Reres Habli ihm ernannten Präsidenten(Staatskanzlers) bilden. Pasin de 2) der Staatsrath, bald als eine bera— Ide, dud thende, bald auch als eine entscheidende Be— desen hörde gestiftet, nach seinen Individuen in so viele Ibnntzch, Sectionen getheilt, als Hauptzweige der Verwal— Dolche, H tung in einem gegebenen Staate selbstständig organisirt demelsthi sind, und hauptsächlich dazu bestimmt, alle Gesetzesvor— . 30 466 Staatskunst. schläge(welche entweder den Volksvertretern vorge— legt, oder im Staate bekannt gemacht werden sollen), reiflich zu überlegen und zu bearbeitrn. Wo ein Staatsrath mit dieser Bestimmung und mit dieser Stellung zu den übrigen Verwaltungsbehörden be— steht, ist eine besondere sogenannte Gesetz— commission überflüssig. 3) die Generalcontrolle*), als diejenige Behörde, welche über die Beobachtung und Bewah— rung der Verfassung und der Grundgesetze des Staa— tes, über die gleichmäßige Verwirklichung des ganzen Verwaltungssystems, und über alle in dem innern Staatsleben wahrgenommene Unvollkommenheiten, Lücken und Mängel zu wachen, namentlich aber die Finanzverwaltung der strengsten Aufsicht zu unterwerfen hat. Neben diesen höchsten Behörden ist in allen autokratischen Staaten, und in verfassungs— mäßigen Staaten, wo die Volksvertreter nicht in zwei Kammern zerfallen, ein Senat*), mit selbstständigem Geschäftskreise, erforderlich. *“) Wenn Einige, namentlich v. Malchus(am angef. Orte S. 59.), eine Oberrechnunngskammer unter die höchsten selbstständigen Verwaltungshe⸗ hörden aufnehmen; so scheint doch das, was die— selbe zu einer der höchsten Behörden erheben könnte, da, wo eine Generalcontrolle besteht, dieser anzu⸗ gehören, und das, was ihr in finanzieller Hin⸗ sicht eigenthümlich ist, unter der Leitung des Finanz— ministeriums stehen zu müssen. Wo dies aber der Fall ist; da kann die Oberrechnungskammer mit den genannten höchsten Verwaltungsbehörden nicht auf gleicher Linie stehen. **) Rußland hat einen mächtigen und einflußreichen Se— nat in der Hauptstadt als höchste Behörde des 19d Mah d (cbeneines je prfelt, gö dos fur die gen Mael Eines Stae Ltung aler ——— Miches Reichst. Atheilung Iflege, de Renhetten Finanpn en) efß 1014/ H einen s verfassun keit war etzeichn hets, des richter unt ale Veth⸗ von dek'“ wurden,! Lerfasung ergänze in spätete lichen Wi Stellang Sunatorst und kein Ensihen Rankreich auf die V 42 keperthttun II Würden Wafsseetall Ht Unvole u Aamentitd.! M 34 10. 5 HIII trengsten x Staatskunst. 467 40. 1) Die einzelnen Ministerien. Nach der Grundlehre der Staatskunst, daß das Leben eines jeden Staates in das innere und äußere zerfällt, gibt es eigentlich nur zwei Ministerien: das für die innern, und das für die aus wär ti— gen Angelegenheiten. Allein, wenn auch die Kräfte Eines Staatsmannes dazu hinreichen, die oberste Leitung aller zum Kreise der aus wärtigen Ange— Reiches; doch ward im Jahre 1810 neben ihm ein Reichsrath(Conseil) errichtet, der in die vier Abtheilungen der Gesetzgebung, der Gerechtigkeits— pflege, des Kriegswesens, und der innern Angele— genheiten überhaupt(Ackerbau, Fabriken, Handel, Finanzen, Schulwesen und Medicinalangelegenhei— ten) zerfält.— Frankreich hatte von 1799— 1814, nach den Vorschristen der vierten Verfassung, einen sogenannten Erhaltungssenat, dessen verfassungsmäßige Bestimmung von hoher Wichtig— keit war, weil ihm zustand, aus dem National— verzeichnisse die Mitglieder des gesetzgebenden Kör⸗ pers, des Tribunats, des Consulats, die Cassations— richter und die Rechnungscommissarien zu ernennen; alle Verhandlungen, die ihm als verfassungswidrig von der Negierung oder vom Tribunate angezeigt wurden, zu bestätigen, oder zu vernichten, und die Verfassung selbst durch organische Senatusconsulta zu ergänzen und zu verändern. Ob er nun gleich in späterer Zeit zunächst ein Werkzeug des kaiser— lichen Willens war; so war doch seine politische Stellung und Macht dadurch sehr gesichert, daß alle Senatorstellen lebenslänglich ertheilt wurden, und kein Senator absetzbar war.— Seit der Einführung der constitutionellen Charte(1814) in Frankreich sind die meisten Functionen des Senats auf die Pairskammer übergegangen. 30 ———— — —. 408 Staatskunst. legenheiten gehörenden Gegenstände zu führen; so ist es doch bei jedem Staate, dessen Gesammtbevölkerung über eine halbe Million steigt, nicht mehr mög— lich,— und selbst da, wo die Bevölkerung nicht einmal diese Zahl erreicht, nicht rathsam,— daß ein Einziger alle die verschiedenen Hauptzweige, welche zum Ministerium des Innern gehören, und welche die ganze Wirksamkeit, Gestaltung und Fortbildung des innern Volkslebens umschließen, mit gleicher Sach— kenntniß, Kräft und Thätigkeit leite. Deshalb zer— fällt die Leitung des Innern in den größern Staa— ten gewöhnlich in folgende einzelne Ministeria: 1) das Ministerium des Innern, im engern Sinne des Wortes. Ihm gehört die Auf— rechthaltung der Verfassung des Staates nach ihrem ganzen Umfange und nach allen ihren einzelnen Be— stimmungen; die Leitung aller Mittheilungen zwischen dem Regenten und den Volksvertretern; die Verän— derungen in der geographischen und statistischen Ein— theilung des Staates nach seinen Provinzen und Be— zirken; die Oberaufsicht über das gesammte Staats— eigenthum, und über alle für die Verwaltung im Innern angestellte Behörden; die Bestimmung und zeitgemäße Verbesserung der innern Gestaltung aller dieser Behörden und ihres Geschäftskreises; die Be— wahrung aller Oberhoheitsrechte des Regenten im Um— fänge des Staates; die Oberaufsicht über den Land— und Bergbau, über die Forsten, über die Gewerbe (Manufacturen und Fabriken), über den Handel, (büber das statistische Bureau), über Kunststraßen, Kanäle u. s. w. (Wenn in mittlern und kleinern Staaten nicht besondere Ministerien der Polizei und des Cul— 1ole V luch Wsatt des Mdas feitspfles de Emricht Ernennung! Ausmittelun Gerechtigket Drpartement wulten(j. V zuch Eriict 1 die ben schm und Stt 5 Gesthbuch vie die Merd sanhen über ven uhter d Rehtsanwäl des Bagnadi huvor gehätt: siter in die! ung des ger smishen, n seit des ric shinken oder li„ welche der il, bainttäc an der Heilg llepfege, isd entschider Iiscr Hllg aun die birg dug ————ιε—k——— E Staatskunst. 409 tus(vielleicht selbst des Handels!] bestehen, gehö— ren auch die Gegenstände dieser Ministerien zum Ressort des Ministers des Innern.) 2) das Ministerium für die Gerechtig— keitspflege. Von dem Justizminister hängt ab die Einrichtung und Vertheilung der Gerichte, die Ernennung und Besoldung aller Beamten und die Ausmittelung und Verwendung aller Fonds für die Gerechtigkeitspflege, die Bewahrung der Rechte seines Departements gegen die Eingriffe andrer Staatsge— walten(3. B. durch Kabinetsbefehle in Justizsachen, durch Errichtung außerordentlicher Gerichtshöfe), und die Oberaufsicht über die Anwendung des bürger— lichen und Strafgesetzbuches, des Handelsrechts und des Gesetzbuches für das gerichtliche Verfahren, so wie die Oberaufsicht über die Gerichtshöfe aller In⸗ stanzen, über sämmtliche Richter, über die Collisio— nen unter den einzelnen Gerichtshöfen, über alle Rechtsanwälde u. s. w. Selbst bei der Ausübung des Begnadigungsrechts von dem Regenten muß er zuvor gehört werden.— Allein nie darf der Justizmi⸗ nister in die Aussprüche der Gerichtshöfe und in den Gang des gerichtlichen Verfährens eigenmächtig sich einmischen, nie die Selbstständigkeit und Unabhän⸗ gigkeit des richterlichen Ansehens entweder selbst be⸗ schränken oder beschränken lassen, oder gar die Rich⸗ ter, welche dem Gesetze und ihrer Ueberzeugung folg— ten, beeinträchtigen und zurücksetzen. Durchdrungen von der Heiligkeit und Unabhängigkeit der Gerechtig— keitspflege, muß der Justizminister selbst das erste und entscheidende Beispiel der strengsten Anerkennung dieser Heiligkeit und Unabhängigkeit geben. Denn wenn die bürgerliche Freiheit und das Recht auf der SFISIIIIIʃ———— 17⁰0 Staatskunst. Unverbrüchlichkeit der Befolgung der Gesetze beruht; so darf der höchste Staatsbeamte in diesem Fache nie von der Entscheidung der Gesetze dispensiren, oder in dieser Entscheidung willkührlich ändern. 3) das Ministerium der Pol 29—— Dem Polizeiminister— sobald die Polizei nicht als Unter— theil des Ministeriums des Innern betrachtet wird— steht die Oberaufsicht und Leitung aller Behörden und Beamten zu, durch welche die öffentliche Ord— nung und Sicherheit gehandhabt, und die Cul— tur und Wohlfahrt aller Mitglieder des Staates befördert wird. Ihm gehört daher— doch mit Ver— meidung der, nach allen Grundsätzen des Staats— rechts und der Staatskunst verwerflichen, geheimen Polizei— die Aufrechthaltung der persönlichen Frei— heit, die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, die Aufsicht über die Fremden, über Gefangen⸗, Zucht-, Arbeits- und Krankenhäuser, über die Anstalten für Waisen, Taubstumme, Blinde u. a., über das ge— sammte Medicinal wesen, über die Theater, die Volks— vergnügungen u. s. w. 4) das Ministerium des Cultus. Die⸗ sem steht da, wo es selbstständig organisirt und weder mit dem Ministerium des Innern noch mit dem der Polizei verbunden ist, zunächst zu die oberste Lei⸗ tung des Kirchen⸗-, Schul- und Erziehungswesens, die Anstellung aller zu diesen Fächern berufenen Be— amten, die Oberaufsicht über das diesen Anstalten zukommende Eigenthum, und über alle milde Stiftun⸗ gen, so wie über die Akademieen, gelehrten Gesellschaf— ten, Kunstanstalten, über den Buchhand el, Wer die Druckereien, über die Presse(deren Freiheit und deren Vergehen), üͤber die eischener den Schriften 5 U,— D tn uuch Iaen d it Rit rum 5) das pie dem Zin paltung der auch von ih Vh ů— Snaten die Htern, son 6 Bogzts Erhebutg % Austelurg Inamzfache a die ann den verfa sso Staates, é der Verwalt stehen, dir: über die B ber den An 0) ds vesen. V α Awendun In aus übe Maht beruf Dscipflin und sinen vuisch dcht v.sew, Maht im ‚ dus Aufrücke sibes, die9 —— xx—— F———T—0— 2————— Staatskunst. 47¹ u. s. w.(Doch können die letztgenannten Angelegen⸗— heiten auch mit dem Ministerium der Polizei, hin⸗ gegen die Leitung des Medicinalwesens kann mit dem Ministerium des Cultus verbunden werden.) 5) das Ministerium der Finanzen. So wie dem Finanzminister die Oberaufsicht über die Ver⸗ waltung der Domainen und Regalien zusteht; so hängt auch von ihm ab die Entwerfung des Budgets(des Jahresbedarfs des Staates); und in constitutionellen Staaten die Verhandlung darüber mit den Volksver⸗ tretern, so wie, nach der Prüfung und Bewilligung des Budgets, das Ausschreiben, die Vertheilung und die Erhebung der directen und indirecten Steuern, die Anstellung, Leitung und Oberaufsicht aller im Finanzfache arbeitenden Beamten und Behörden, und die Verwendung der eingegangenen Summen nach den verfassungsmäßig bestimmten Bedürfnissen des Staates. Eben so führt er, sobald für diese Zweige der Verwaltung nicht selbstständige Oberbehörden be— stehen, die Oberaufsicht über den öffentlichen Schatz, uber die Banken, über die Schulden des Staates, uber den Amortisationsfonds, und über die Pensionen. 6) das Ministerium für das Kriegs— wesen. Von dem Minister des Kriegswesens geht die Anwendung der verfassungsmäßigen Bestimmun⸗ gen aus über die Aushebung der zur bewaffneten Macht berufenen Mannschaft, über die Bildung, Disciplin und Bewegung des stehenden Heeres, nach seinen verschiedenen Theilen, nach Reserve, Land⸗ wehr u. s. w., über die Vertheilung der bewaffneten Macht im Inlande nach den Standquartieren, über das Aufrucken im Dienste, die Leitung des General— stabes, die Verpflegung des Heeres, die Sorge für 17² Staatskunst. die Festungen des Landes, die Aufsicht über die Pul— verbereitung, über die Zeughäuser und Magazine, und über die Pensionen verabschiedeter Krieger. Da⸗ zu kommt, bei einem ausbrechenden Kriege, die oberste Leitung aller Bewegungen, aller Verpflegung und Ergänzung des Heeres nach seinen einzelnen Abthei— lungen. 7) Sobald der Staat eine besondere Marin-— und Kolonieen besitzt; sobald ist auch ein beson— deres Ministerium der Marine und der Kototie en nöthig, weil dessen Geschäftskreis, wegen seiner Eigenth humlichkeit, mit keinem andern Ministerium vereiniget werden kann. Zu ihm gehört die Aufsicht über die Bildung, Ausrüstung, Beman— nung, Disciplin und B Bewegung der Flotten; über die Aushebung der Matrosenüber die Vorbereitung der Marineofficiere, und ihr Aufrücken im Dienste; und über die Häfen, Zeughäuser und Magazine der Marine. Gleich wichtig ist die Leitung der politischen Verhältnisse der Kolonieen zum Mutterlande, und die Oberaufsicht über die innere Verfassung und Ver⸗ waltung der Kolonieen. 8) Nächst dem Ministerium des Innern steht aber sogleich, nach seiner hohen Wichrigkel it, das Mi⸗ nisterium der auswärtigen Angelegenhei— ten. Denn diesem Ministerium ist nicht blos die Verbindung, Geschäftsführung und Unterhandlung mit allen beim einheimischen Staate ängestellten frem— den Gesandten, sondern auch die Leitung aller mit dem Auslande bestehenden und anzuknüpfenden Verhältnisse durch die, demselben M ur. untergeordneten, Gesandten und diplomatischen Agenten bei auswärti— gen Regierungen überlassen. Es ist der Mittelpunct 0 0 910 ini Rchte fin scer nachs seiner; Isteme l und Vec den and doer, Havicht de Nach bestim M Maisteri des Reg 1 licht o angeleg dis Iue hugeheil nen, St . W. dol Mmpe lleber die Slha schen. über all Muister nuch dem —— Der Rei, mes, Dinanzn mah leie litat U her Mn. Staatskunst. 473 — 4 Niri. 5 aller, aus der tiefsten Kenntniß der Geschichte, der Staatskunde und des öffentlichen Staatsrechts her— vorgehenden, Staatsweisheit und Staatsklugheit, um nan M die Rechte und die Wohlfahrt des einheimischen Staa— Ninftau tes in jeder einzelnen Beziehung zum Auslande, und an eimzeher l nach seiner ganzen Stellung im europäischen Staaten⸗ systeme wahrzunehmen, so wie, durch die Verbindung und Wechselwirkung des inländischen Staates mit 4 11 den andern, die innere Kraft und das äußere politische n uun! Gewicht desselben zu erhalten und möglichst zu steigern. isen Geiits Nach örtlichen und ländlichen Verhältnissen muß ni kian bestimmt werden, ob im Staate ein besonderes Ministerium für die Haus- und Hoheits sachen des Regenten bestehen soll. Allerdings bleibt ½˙7 es nicht ohne Einfluß aufs Ganze, ob die Haus-— I angelegenheiten des Regenten dem Minister 1% des Innern, oder der auswärtigen Angelegenheiten i. n zugetheilt sind; ob Begnadigungen, Dispensatio⸗ 13 nen, Standeserhöhungen, Ordensverleihungen u. 2½ s. w. vom Minister des Innern abhängen; ob das Münzwesen unter dem Finanzminister steht); u. a. Vafasundn Ueber das Präsidium im Ministerrathe kann die Staatskunst im Allgemeinen nichts fest— d6 M setzen. Denn ob ein Kanzler mit hoher Macht VuGAAAN über allen Ministern stehen, oder ob einer der 1 1⁷1. Minister(entweder nach persönlicher Kraft, oder 1½ nach dem Dienstalter) bleibender Präsident des *. 3ate augettl*“) Der Rec. der Schrift von v. Malchus im Her⸗ n e M. mes, St. XVII, S. 133. erinnert:„Hat das e Finanzministerium die Münze zu besorgen; so wird üii man leicht Gefahr laufen, daß der Geist der Fisca⸗ ium ine lität auch dabei nach einem Gewinne strebe, der aumn der Natur eines Hoheitsrechts widerspricht.“ 47⁴4 Staatskunst. Ministerraths seyn solle; darüber müssen theils die bla Zin individuellen Eigenschaften des Regenten, theils die Hahungd (bleibenden, oder außerordentlichen) Bedurfnisse, hl chit des Staates, theils die genauesten Rücksichten auf Ctaatsrat die gesammten innern und auswärtigen Angelegen— uhl ulen. heiten des Staates entscheiden. Nur warnt die Fächt schent Geschichte vor der Allmacht der sogenannten Pre— Verfasunge mierminister(Richelieu, Mazarin, Alberoni, der Hesthe Godoi ꝛc.), weil durch sie die Wirksamkeit der dann die de übrigen Minister an der Spitze ihrer Departements im Voraus 14 nicht selten 0 Nachtheile des Ganzen deschränte. Halsch geht 19 und vollig gelähmt wird. Hsthevo V Im Ganzen bleibt es die Bestimmung jedes ein— dicfn, muß zelnen Ministers, den Organismus seines Depar— Hung de 96 tements in verfassungsmaßiger e. Waer zu er⸗ wuflng, du 10 ö halten; die über alle Behörden und Hesatung d I Beamte dieses Departements theils unmittelbar, sigsen sen, NI theils mittelbar zu führen; alle wahrgenommene siuer Wit 10 Mängel, Gebrechen und Lucken zu beseitigen; wi— Sectiohe 1041 derrechtl iche Verfügungen der einzelnen Behörden von den 9 oder iten Lalen der zu ahnden; die letztern in zwei— keit Exfyrder felhaften Fällen mit Sachkenntniß und Bestimmt⸗ Mussten heit zu belehren, und aus der ganzen Verwaltung durh kine des Departements die allgemeinen Ergeb— Wien nisse abzuleiten, welche bei der Gesetzghebung it de M— für das einzelne Ministerdepartement Aßrudent V berücksichtigt werden müssen. Wange A Wilh. Tat. Krug, über Einrichtung der obersten ö r E . Staatsbehörden; in s. Kreuz⸗ und Queerzü⸗ 10 166 N gen ꝛc. S. 178 ff. 0 ö 134 I IA 41. kerathend W 2) Der Staatsrath. bh Von den gebeimen Rathscollegiis, welche zu Wahnn Staatskunst. 47⁵ allen Zeiten und in allen gesitteten Staaten für die Berathung des Regenten über die wichtigsten Staats— angelegenheiten bestanden, ist der Organismus eines Staatsrathes, im Sinne der Staatskunst des neunzehnten Jahrhunderts, wesentlich verschieden. Zu⸗ nächst scheint er ein Bedürfniß für Staaten mit neuen Verfassungen zu seyn, besonders wenn die Initiative der Gesetze dem Regenten ausschließend zusteht, weil dann die den Ständen Gesetzesentwürfe im Voraus mit großer Sorgfalt lt bearbeitet und colle— gialisch geprüft werden müssen. Allein auch da, wo Gesetzesvorschläge von den Volksvertretern ausgehen dürfen, muß die Prüfung derselben, und die Bera⸗ thung des Regenten über deren Annahme oder Ver⸗ werfung, dem Staatsrathe zustehen. Die innere Gestaltung des Staatsraths wird aber am an Anrer en or, wenn er, nach seinem Personale und dnach seiner Wirksamkeit, für die einzelnen Gegenstände in Sec Linnen gethei lt, und ganz un rabh hängig ut den Ministern ist, indem seine Selbsis tändig⸗ keit 1— dert wird, um in allen den Fällen, wo von den Ministern gefehlt werden dürfte, ein freimüthiges, durch keine Rück ksicht gebund enes Urtheil zu fällen. Wo hingegen der Staatsrath blos aus der Gesammt⸗ heit der Minist ter, höchstens mit einigen beigefügten außerordentlichen Mitgliedern, besteht; da hat er nicht die angegebene Bestimmung, sondern nur die Auf⸗ gabe der 5. zwischen den einzelnen vien zu bewirken. Der Staatsrath, wo er in der ersten Beziehung besteht, zent entweder blos als berathende, oder auch als entscheidende Ober— behörde. Als berathende Behörde gehen theils von ihm alle neue Gesetze aus, die in Angemessenheit 476 Staatskunst. zu der bestehenden Verfassung in seiner Mitte bear⸗ beitet und geprüft werden; theils steht ihm das Recht der authentischen Erklärung der vorhande— nen Gesetze zu; theils muß er sein Gutachten ertheilen über alle in der Verwaltung vorzunehmende Veränderungen oder einzuführende neue Einrichtun— gen; theils die Verordnungen entwerfen, welche das Eigenthum, die persönliche Freiheit, überhaupt die wohlerworbenen Rechte der Staatsbürger betreffen. Außerdem ist in einzelnen Staaten seine Bestimmung auch auf die Berathung mit den Ständeversamm— lungen, auf die Prüfung des Budgets u. a. erweitert,‚ so wie er überhaupt den Regenten in jedem Falle berathen muß, wo dieser es verlangt. Wo zugleich der Staatsrath als entschei— dende Behörde wirkt, ist ihmtheils die Entschei— dung über innere Gegenstände der Verwaltung(über Collisionen zwischen verschiedenen Ministerien und deren Behörden, über die Untersuchung des Betragens einzelner Staatsbeamten u. s. w.) übertragen; theils erscheint er als richterliche Behorde in streitigen Verwaltungsangelegenheiten, deren Entscheidung nicht durch gewöhnliche Gerichte geschehen kann; theils als Recursbehörde in den Fällen, wo Staats— bürger oder Beamte durch Ministerialverfügungen in ihren Rechten sich gekränkt halten. v. Malchus, der Organismus der Behörden ze. S. 50 ff. Murhards politische Annalen, Jahrg. 1821, ½„St. 15, O. 65 ff. 42. 3) Die Generalcontrolle. Wo eine Generalcontrolle, als eine der höchsten Suutbchit Heilz ie Wisurg! glchmf gesstene sch kundi zu wachn, Kasserverw. Staatscont daß de S Surgfalt ur ahoben, di shuäͤnkt, die en nie iber sinde, als e alle Kass. OWdrung g der General ihter Stelt Departer nuß, undd anderungen! Hsonders inn duf Vmehr sschen, de de Heneralco schien und Uffliuungen hhet sebbtst Atgen zu tre lug ihrer d v. Ma auc, ba mascontro eht mm NieN teb 10 n seine Vitn uN — Rn 7 Udoatten IIN½/ 4 deld +** NI ten in tdin A „Iangt Wne * N. 3 00 A* Kstle V N toheusle W EE Oerah Minsth Il oen —— Staatskunst. 77 Staatsbehörden besteht, hat sie die Bestimmung, theils über die Beobachtung und Erhaltung der Verfassung und der Grundgesetze des Staates, über die gleichmäßige Verwirklichung des ganzen Verwal— tungssystems, und über alle im innern Staatsleben sich ankündigende Unvollkommenheiten und Mängel zu wachen, theils und zunächst die Finanz und Kassenverwaltung zu controlliren. Der Zweck der Staatscontrolle ist daher besonders darauf gerichtet, daß die Staatseinnahme überall mit Umsicht, Sorgfalt und Treue verwaltet, und zur rechten Zeit erhoben, die Ausgabe auf das Nothwendige be— schränkt, die im Budget gesetzlich bestäͤͤtigten Sum— men nie überschritten, und nie für andere Gegen— stände, als wofür sie bewilligt sind, verwendet, und alle Kassen von den Beamten in der strengsten Ordnung gehalten werden. Bei dieser Bestimmung der Generalcontrolle folgt von selbst, daß sie, nach ihrer Stellung im Staatsorganismus, von allen Departementsministern unabhängig seyn muß, und diesen die Verpflichtung obliegt, alle Ab— änderungen in den einzelnen Zweigen der Verwaltung, besonders inwiefern sie auf Einnahme oder Ausgabe, auf Vermehrung oder Verminderung des Etats sich beziehen, der Generalcontrolle mitzutheilen, so wie die Generalcontrolle berechtigt ist, von allen einzelnen höchsten und untergeordneten Behörden diejenigen Aufklärungen zu verlangen, und im Staate— nach ihrer selbststͤndigen Stellung— diejenigen Verfü— gungen zu treffen, welche zur wesentlichen Erfül— lung ihrer Bestimmung erfordert werden. v. Malchus, am angegef. Orte, S. 56 ff.(wo auch, da bis jetzt blos in Preußen eine Gene— ralcontrolle in diesem Umfange durch die Kabinets— 478 Staatskunst. ordre vom 3. Nov. 1817 besteht, die nähern Bestimmungen derselben in dieser Monarchie voll— ständig entwickelt werden.) Fr. Buchholz, Ist eine oberste controllirende Behörde für den Staat nothwendig? und welches kann der Zweck einer solchen Behörde seyn? in s. Journal für Teutschland, 16813, Oct. S. 230 ff. 43. Ueber die Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbehörden. In einem Staate, dessen innerer Organismus auf einer Verfassungsurkunde beruht, ist der Regent heilig, unverletzlich und unverantwortlich; da— gegen ist, nach den Ergebnissen der Geschichte, in allen seit 30 Jahren ins öffentl iche Staatsleben ein⸗ getretenen Verfaff sungen, so wie thatsachlich in der brittischen, die Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbehörden ausgesprochen. In mehrern Staaten ist, durch besondere Gesetze, diese Verantwortlich— beit genauer bestimmt worden, was um so nöthiger ist, damit eines Theiles nie der Willkühr der ständi⸗ schen Kammern eine ungegründete und leidenschaftliche Anklage der höchsten Verwaltungsbehörden überlassen bleibe, und andern Theiles auch nie von diesen höch— sten Behörden die ihnen anvertraute Macht zum Ver— derben des Staates gemißbräucht werde. Wenn in den in n verfassungsmäßigen Staaten die Art und Weise dieser Verantwortlichkeit sehr verschieden bestimmt worden ist; so kann auch die Staatskunst nur im Allgemeinen diese Ver— antwortlichkeit, als wesentl iche. ausspre⸗ chen, die Verwalt tung in genauester Verbindung mit Vrsis bll debh scen ud l dschn Ka a RNise 0 nd Amts psich asllag wortlich zu des Staate shihe,. Mhister vahtlih dur ger wehseh wäit hätter nellen Sta christlched haste Beis Mnacchie den Glisti tten und; than, Vi nung und A Epa fie 1 ausge Ih hen; daß Hedich t wei Hbinesbef t einem so schn salle eniche seuiß, kin ffent siche 9 I * Staatskunst. 470 der Verfassung zu erhalten, und dabei erinnern, daß in dem deshalb zu erlässenden Gesetze jedem willkühr— lichen und launenhaften Angriffe von Seiten der stän— dischen Kammern auf die höchsten Staatsbeamten nachdrücklich vorgebeugt werde. An sich betrachtet wird der sittlichgute, der recht— liche und seines Faches mächtige Mann, der seine Amtspflicht erfüllt, und das Bewußtseyn dieser Pflicht— erfüllung in sich trägt, nie sich scheuen, veränt⸗ wortlich zu seyn, er stehe hoch oder niedrig im Dienste des Staates. Dazu kommen die Ergebnisse der Ge⸗ schichte, theils daß in unbeschränkten Monarchieen die Minister, obgleich ohne Verantwortlichkeit, ge— wöhnlich durch die Willkühr des Regenten weit häufi— ger wechseln, und nach ihrer Entlassung persönlich weit härter behandelt worden sind, als in constitutio— nellen Staaten(wozu, außer Constantinopel, auch christliche Staaten älterer und neuerer Zeit sehr ernst⸗ hafte Beispiele liefern); theils daß in beschränkten Monarchieen verantwortliche Minister, welche den Geist ihrer Zeit und ihres Volks verstanden, lei— teten und zum Theile beherrschten(3. B. Lord Cha— tham, William Pitt u. a.), die öffentliche Mei— nung und Achtung, ja die Bewunderung des ganzen Europa für sich hatten, daß Niemand daran dachte, solche ausgezeichnete Männer zur Verantwortung zu ziehen; daß sie ihre Absichten durch ihr persönliches Gewicht weit sicherer erreichten, als anderwärts durch Kabinetsbefehle, und daß selbst der Regent, dafern er einem solchen Minister personlich nicht geneigt seyn sollte, ihn doch nicht entläßt, weil er durch die öffentliche Meinung der Welt gehalten wird. Denn gewiß, ein verantwortlicher Minister, der die öffentliche Meinung seines Volkes und des übrigen Nr. * —.——.. 5 480 Staatskunst. * gebildeten Europa für sich hat, der allgemein geach⸗ tet, bewundert und geliebt ist, kann kein gewöhnlicher Mann seyn! Abasv. Fritsch, minister peccans. Jen. 1674. 6. J. Rey, de la responsabilité des Agens du pou- voir d'après nos loix actuelles. à Paris, 1818. 6. (Er weiset nach, daß, nach dem Staatsrechte Frank— reichs, die wesentlichsten Puncte der ministeriellen Verantwortlichkeit folgende sind: Verrath; Concus— sion; Dienstnachlässigkeit; verabsäumte Handhabung der Verfassung; ungeschützte persönliche Freiheit der Staatsbürger; Beschränkung der politischen Rechte der Bürger; Coalition mehrerer Staatsbeamten wi— der Bürger, die unterdrückt werden sollen; Ver⸗ sagung der richterlichen oder administrativen Unter⸗ suchung für den, welcher solche zu seiner Rechtfer⸗ tigung verlangt; Ausschreitung in Amtsbefugnissen; Geschenknahme für Amtsgeschäfte; Untreue in einer Dienstpflicht und Verletzung des Postgeheimnisses.)— Courvoisier's Bericht im Namen einer Commis— sion über den Gesetzesentwurf wegen der ministes riellen Verantwortlichkeit, in Beziehung auf die Charte Ludwigs 18, s. in der Allg. Zeit. 1819, N. 99. Vergl. Friedrichs 2 hinterl. Werke, Th. 6, S. 5ff., wo er sich über-das Schicksal der Staa— ten erklärt, deren Fürsten die Regierung ihren Mi— nistern überlassen; wobei nicht übersehen werden darf, daß der König diese Abhandlung seinem hoch— verdienten Minister v. Hertzberg zusandte, dessen Antwortschreiben an den König(vom 27. Jan. 1781) dem Aufsatze des Königs daselbst vorgedruckt ist.— v. Jakob(in s. Einl. in das Studium der Staatswissenschaften, S. 217 f.) sagt:„Die Staats— weisheit räth, sehr vorsichtig und behutsam mit Ein⸗ richtung neuer Ständeverfassungen zu Werke zu gehen; einstweilen aber da, wo noch keine gute Constitution im Gange ist, so zu regteren, als ob die beste vorhanden wäre, um dadurch die Einfüh— rung e Landes Manarch sachtund Heiten e petati sen das Augtleg ihr Ur Hron alles 3 und ges nach ge wie al Verfahte jeder ration Verletzt Hei ausdt sung auf von der kann, d 2) Die Hal Die Ge ifentichen A ihacganistt sltzt sch au Wanbedingt unmt, weil Suntsverdol ätst uft und der 0 aus dem ——.—————————*** Staatskunst. 481 V + 7—* der Mgemen g rung derselben vorzubereiten; insonderheit 1) die 2 Landescollegia so zu organisiren, daß der Monarch von ihnen stets ein unpartheiisches und sachkundiges Gutachten über alle Staatsangelegen— N heiten erwarten kann; 2) auch das Volk in Cor⸗ 100 porationen aller Art einzutheilen, und die— e. WIaus, sen das Recht zu geben, daß sie über jede öffentliche en Sintmnch Angelegenheit, die zugleich auf sie Beziehung hat, dte der ni ihr Urtheil, fso wie alle ihre Wünsche, vor den Lumahr 4 Thron bringen können; 3) die Publieität über + alles zu verstatten, was im Staate geschieht und geschehen soll, sofern es nur nicht seinem Wesen der pelhltte nach geheim bleiben muß; die Minister, so Aet Etatthhn wie alle Staatsbeamte, gegen jeden für ihr rerden Elr! Verfahren gegen ihn verantwortlich zu machen; 5) jedem Individuum und jeder Corpo⸗ 1 ration das Recht der Anklage wegen der I Verletzung der Gesetze zu verstatten, wo⸗ H bei ausdrücklich bestimmt werden muß, daß Beru— 4½. 1 fung auf Befehl des Monarchen den Diener nie ia von der Schuld befreit, wenn er nicht beweisen r kann, daß dieser Befehl gesetzlich war.“ — ur . in der Ih 44. hinttrl. Varl, a) Die Gerechtigkeitspflege, als erster 14 Schilst Haupttheil der Staatsverwaltung. iht Washa. Die Gerechtigkeitspflege ist der Inbegriff aller harduut öffentlichen Anstalten für die Anwendung der recht— 9087. 41 lich organisirten richterlichen Gewalt im Staate. Sie i stützt sich auf den höchsten Zweck des Staates: auf die unbedingte Herrschaft des Rechts, verbindet aber 44.½ damit, weil sie zur Staatsverwaltung, und alle 17 15 Staatsverwaltung zur Staatskunst gehört, die stete and bhun Rücksicht auf die Wohlfahrt der einzelnen Staatsbür— sann n ger und der ganzen bürgerlichen Gesellschaft. Sie d„ I setzt aus dem Staatsrechte(Staätsr.. 34. und 35.) I. 31 48²2 Staatskunst. die rechtlich organisirte richterliche Gewalt vor— aus, welche zwar an die ihr vorausgehende gesetzge— bende Gewalt gebunden ist, und mit der gesetzgeben— den und vollziehenden Gewalt nicht auf gleich hohe Linie der politischen Hierarchie gestellt werden kann, welche aber, nach ihrer Wirksamkeit, völlig selbst— ständig und unab hängig seyn muß. Im Allgemeinen beruht die Gerechtigkeitspflege auf vier großen Grundsätzen: 1) Vor dem Gesetze sind alle Staats— bürger gleich; 2) kein Staatsbürger darf seinem natürlichen Richter entzogen werden; 3) derrichterliche Aus spruch ist streng an die vorhandenen Gesetzbücher gebun— denz; 4) der richterliche Stand ist, innerhalb seiner durch das Gesetz bestimmten Grenzen, selbst— ständig, und von jedem andern Theile der Staats— verwaltung unabhängig.(Das Prädicat der Unverantwortlichkeit kann ihm nur in dem Sinne beigelegt werden, als jede höchste und hohe Verwaltungsbehörde nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, sobald sie innerhalb der von den Gesetzen bestimmten Grenzen bleibt.) Der erste dieser vier Grundsätze schließt an sich jeden privilegirten Gerichtsstand, und jede Ausübung einer besondern Gerichtsbarkeit von einzelnen bevor— rechteten Staatsbürgern aus. Alle, aus Schönung gegen früher bestandene Verhältnisse, beibehaltene Einrichtungen dieser Art können von der Staatskunst nur geduldet, nie gerechtfertigt werden, und bedürfen I all nhlichn. ODt! uur die te. fl. besord .— ½ Die vo si tontto Haufg Ucbert hande an den Monat mnuß,- Lubiige nach w nen V migten spleche in et Vorth in den ELehns gabe v detung Zihgel Auen- gebaute deren dem G. lichteba tunge hetracht haltbar. harkeit digkei giglif liizzi, 3 6 Staatskunst. 483 einer allmahligen Zurückführung auf die einzig rechtlichen Unterlagen der Gerechtigkeitspflege). Der zweite dieser Grundsätze verlangt, daß nur die rechtlich organisirten Gerichtshöfe, nie aber für besondere Fälle und gewisse Individuen außeror⸗ *) Die Patrimonialgerichtsbarkeit, welche da, wo sie noch besteht, theils aufs strengste vom Staate controllirt, theils in ihren Gebrechen(3. B. des häufigen Entspringenlassens der Gefangenen, der Uebertreibung der Sporteln u. a.) unerbittlich be— handelt, theils nach ihrer freiwilligen Ueberlassung an den Staat(wie z. B. häufig in der preußischen Ronarchie geschieht) möglichst erleichtert werden muß,— ist eine Folge des Lehnssystems und des Leibeigenthums, und dasjenige grundherrliche Recht, nach welchem der Erb-Lehn- und Gerichtsherr sei— nen Unterthanen durch einen vom Staate geneh— migten Rechtsverständigen(Gerichtsverwalter) Recht sprechen, und in peinlichen Fällen den Verbrecher in erster Behörde verurtheilen lassen kann. Die Vortheile der Patrimonialgerichtsbärkeit bestehen 1) in den Gerichtssporteln; 2) in den Laudemialgefällen (Lehnswaare), einer zehn Procent betragenden Ab⸗ gabe vom Werthe des Gutes bei einer Besitzverän⸗ derung durch Verkauf oder Vererbung; 3) in den Zählgeldern, ein Procent vom Kaufschilling; ½) im Auen- oder Angerrechte, nach welchem alle neuan— gebaute Erdflecke im Dorfe und in der Dorfflur, deren Eigenthum von Andern nicht erwiesen ist, dem Gutsherrn gehören.— Die Patrimonialge— richtsbarkeit ist aber, sobald die Justizverwal⸗ tungeals ein Ausfluß der Souverainetät betrachtet wird, nach staatsrechtlichen Begriffen un— haltbar. Vergl. die gegen die Patrimonialgerichts— barkeit gerichtete Schrift: Ueber die Nothwen⸗ digkeit und Einrichtung einer collegia⸗ gialischen und öͤffentlichen Rechtspflege. Leipzig, 1819. 8⸗ 31* 1484 Staatskunst. dentlich gebildete Gerichtsstellen(Prevotalgerichte, Militaircommissionen), über jeden einzelnen Fall ent— scheiden, und daß jeder Staatsbürger die Behorden im Voraus kennt, deren Ausspruche er unterworfen ist. Der dritte dieser Grundsätze kann nur dann in seinem ganzen Umfange verwirklicht werden, wenn alle Gesetzbücher des Staates(zunächst das bür— gerliche, das Strafgesetzbuch, das Handels— recht, und das Gesetzbuch fur das gericht— liche Verfahren) dem erreichten Grade der Cultur des Volkes, der Verfassung des Staates, der eigen— thümlichen Regierungsform desselben, und der auf der Verfassung beruhenden Verwaltung des Ganzen völig angemessen sind. Veraltete, lückenvolle, in verschiedenen Zeitaltern ungleichartig und unzu— sammenhängend in sich ergänzte, Gesetzbücher sind eine Geisel für das innere Staatsleben, und bieten die nachtheiligste und folgenreichste Veranlassung dar, daß die Gerichtshofe in ihren Urtheilen und Entschei— dungen willkührlich von den bestehenden(unbrauch— baren) Gesetzen sich entfernen. Deshalb haben auch mehrere der wichtigsten Staaten(Frankreich, Oest— reich, Preußen u. a.) neue Gesetzbücher erhalten, und bei andern werden sie vorbereitet. Denn eben darin, daß, nach dem Zeugnisse der Geschichte, die Cultur der Völker und Staaten unsrer Zeit im Ganzen ungleich höher steht, als die Cultur der hochgefeiert— sten Völker und Staaten des Alterthums, wo immer nur Einzelne weit über ihr Volk und ihre Zeit hervorragten; eben darin besteht der entschiedene Beruf unsrer Zeit für eine neue, in sich zusammenhängende, und die gesteigerten Be dürfnisse der gereiften Völker befrie— digende, Gesetzghebung. Dazu kommt, daß st die nele 6r U seh IHANI%H V Vollstahotg Heschg chen o Mosstab Iffentlis kann, wie stab sur bestanden vor Man il Die grie losophiet tn Cta der Nun nünfrig⸗ sichtigte eine da Hausoa dem Wi daß dur eredelt den Ge Individr Welche d mente de zunachst gesetzgebu uUch ihre Cpiltecht der sich. liher Wif denn Ci folgt gah Gesehe darͤher y wissenschg (/ .—. ———————— . Staatskunst. 485 erst die neueste Zeit zu der Idee einer Philosophie Gesetzgebung sich erhob, die aber noch nicht vollständig verwirklicht worden ist, weil die Theorie der Gesetzgebung zuvor zu einer wissenschaft— ichen Form ausgeprägt werden muß, ehe sie den aasstab für alle in der Wirklichkeit bestehende öffentliche und Privatgesetze eben so enthalten kann, wie das Natur- und Staatsrecht den Maas⸗ stab für alles positive Recht. Denn nach der Geschichte bestanden Jahrtausende hindurch positive Gesetze, be⸗ vor man über dieselben philosophirte*). Soll aber *) Die griechischen Philosophen gingen bei der Phi— losophie über Gesetzgebung von einem sehr beschränk⸗ ten Standpuncte aus, weil sie weder die Rechte der Menschheit, noch den Begriff der in jedem ver— nünftig-sinnlichen Wesen enthaltenen Würde berück— sichtigten. Sie betrachteten den Staat zunächst als eine Familie, wo sich alles nach dem Ermessen des Hausvaters richten muß. Selbst Plato folgt in dem Werke von der Republik der Hauptansicht, daß durch die Einrichtungen des Staates die Sitten veredelt werden sollen, womit seine Schrift von den Gesetzen übereinstimmt, nur daß dabei die Individuen immer als Werkzeuge betrachtet werden, welche des Ganzen wegen da sind. Die Frag— mente der Politik des Aristoteles beziehen sich zunachst auf die öffentliche, nicht auf die Privat— gesetzgebung. Die Römer endlich, so vollständig auch ihre Gesetzgebung besonders in Hinsicht des Civilrechts ist, hatten keinen Mann in ihrer Mitte, der sich zu einer Philosophie der Gesetzgebung, zu einer Wissenschaft der positiven Gesetze erhoben hätte; denn Cicero in dem Werke von den Gesetzen folgt ganz der Ansicht der Griechen, die er auf die Gesetze der römischen Republik anwandte.(Vgl. darüber v. Jakobs Einl. in d. Studium der Staats⸗ wissenschaften, S. 243 ff.) Erst durch Montes⸗ Staatskunst. eine positive(d. h. eine von einer souverainen Macht gegebene und auf einen bestimmten Staat berechnete) quieu, Filangieri, Jac. Sigism. Beck, Za⸗ ch ar iähu. a.(vgl. Staatsr.§. 27.) ist das Bedürf⸗ niß einer Philosophe der Gesetzgebung an⸗ geregt, und theilweise befriedigt worden.— Wer nicht unheilbar an der blindesten Bewunderung des Alterthums darnieder liegt, weiß, daß die Völker unserer Zeit— durch das Christenthum, durch viele positive rechtliche Formen, durch die allgemein ver— breitete Buchdruckerei, durch die großen Fortschritte in allen Wissenschaften, durch den Welthandel, und durch die genaueste Wechselwirkung unter den ein— zelnen Theilen des europäischen Staatensystems fort— gebildet,— in Hinsicht aller einzelnen Bedingungen menschlicher Cultur unendlich höher stehen, als die Völker des Alterthums, und daß deshalb auch die Gesetzbücher der alten Reiche und Staaten nur Aggregate aus verschiedenen Zeitaltern, und keine innere organische Einheit enthalten. Deshalb ließ sich auch die Verirrung eines geistreichen Mannes, der unsrer Zeit den Beruf für Gesetzgebung absprach (v. Savigny, vom Berufe unserer Zeit für Gesetz— gebung und Rechtswissenschaft. Heidelb. 1815. 8., nur aus seiner Vorliebe für das Zeitalter des Theo— dosius und Justinian erklären.— Ganz anders urtheilte darüber ein Mann, der gleichfalls sein Stimmrecht über das römische Reche hinreichend beurkundet hat: A. F. J. Thibaut, über die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Teutschland. Heidelb. 1814. 8.„Das cano— nischee Recht, so weit es nicht auf die katholische Kirchenverfassung, sondern auf andere bürgerliche Einrichtungen gehet, ist nicht des Nennens werth; ein Haufe dunkler, verstümmelter, unvoll— ständiger Bestimmungen, zum Theile durch schlechte Ansichten der alten Ausleger des römischen Rechts veranlaßt, und so despotisch in Ansehung des Ein— Hethgehung! hangend u nenhangel — fusses det heitmn, d fügen kon zuele de lso das frende tiefsten dieses! tragend Einseitigke vegen det: lich preisit, mempfehtt füchtig witd und rönish mendlich Vas abe steht, is meisten auf Tuts hestehen schaffn is rurgie, ut Vrsuche samkeit, a dies hat! sendfiltig gefült. land, wo rianten wi Nechtzster Eigenthin Ländern g Vohltthen Vrhadi soubtraingdr 0 — Gesetzgebung als rechtlich begründet, in sich zusam— menhängend und das ganze Leben im Staate erschö⸗ Staatskunst. 487 flusses der geistlichen Macht auf weltliche Angelegen— heiten, daß kein weiser Regent sich ganz denselben fügen kann. Die letzte und hauptsächlichste Rechts⸗ quelle bleibt daher das römische Gesetzbuch, also das Werk einer uns sehr ungleichen fremden Nation, aus der Periode des tiefsten Verfalls derselben, die Spuren dieses Verfalls auf jeder Seite an sich tragend. Man muß ganz in leidenschaftlicher Einseitigkeit befangen seyn, wenn man die Teutschen wegen der Annahme dieses mißrathenen Werkes glück⸗ lich preiset, und dessen fernere Beibehaltung im Ernste anempfiehlt. Die ganze Compilation ist zu dunkel, zu flüchtig gearbeitet, und der wahre Schlüssel dazu wird uns ewig fehlen; denn wir besitzen nicht die römischen Volksideen, welche den Römern unendlich vieles leicht verständlich machen mußten. Was aber vor allem dem römischen Rechte entgegen steht, ist die innere Schlechtigkeit seiner meisten Bestimmungen, besonders in Beziehung auf Teutschland.— Der Bürger wird immer darauf bestehen dürfen, daß er nicht für den Juristen ge— schaffen ist, so wenig als für die Lehrer der Chi⸗ rurgie, um an sich lebendigen Leibes anatomische Versuche anstellen zu lassen. Alle eure Gelehr— samkeit, alle eure Varianten und Conjecturen, alles dies hat die friedliche Sicherheit des Bürgers tau— sendfältig gestört, und nur den Anwälden die Taschen gefült. Man vergleiche nur die Anwälde in Eng— land, wo man durch römische Alterthümer und Va— rianten wenig geängstigt wird, mit unsern belobten Rechtssfreunden. Dort ist alles Leben und frische Eigenthümlichkeit, während bei uns in den meisten Ländern alles auf hölzerne Füße gestellt ist.— Für Wohlredenheit, für Gewandtheit im Angreifen und Vertheidigen, für Ausbildung des Talents, einer —.—— — ——————————— * 4 488 Staatskunst. pfend erschienen; so muß sie, nach ihren letzten Grün— den, auf die ewigen Gesetze der Vernunft (auf das Naturrecht) sich stützen; sie muß Recht und Wohlfahrt als die beiden höchsten Bedingungen aller Gesetze festhalten; sie muß in der Verfassung des Staates die einfachen Grundsätze des öffent— lichen Rechts, nach Bürgerthum, Ständen des Volks, Regenten, Volksvertretern und sämmtlichen Verwaltungsformen aufstellen, und dann im Pri— vatrechte, in strengster Angemessenheit zum Rechtssache gleich vom Anfange an den besten Wurf zu geben; für die Kunst, Geschäfte vorsichtig ein⸗ zurichten; für dialektische Schärfe und Schnellkraft; für dies Alles kann bei der gelehrten Ueber— füllung nichts Genügendes geschehen.“— Gegen v. Savigny's Ansicht erklärte sich auch Arn. Mal— linckrodt, in dem Aufsatze: über den Beruf un— serer Zeit zur Gesetzgebung, in der Nemesis, 11. B. 4. St. S. 499 ff.— Geistvoll behandelte diesen Gegenstand Fr. Buchholz, über den Werth der bürgerlichen Gesetzbücher neuerer Zeit, in s. Journale Teutschland, 1817, Th. 1, S. 215 ff.— Es sey hier erlaubt, an das Urtheil eines Mannes zu erinnern, der noch keine Ahnung von der Frage über den Behuf und das Bedürfniß unserer Zeit für neue Gesetzbücher hatte. Achenwall sagt in s. Staatsklugheit(Ate Aufl. Gött. 1779. 8. S. 68.):„Es kann zur offenbaren Ungerechtigkeit ausschlagen, ein fremdes Gesetzbuch neben dem ein— heimischen, oder auch mit dessen Aufhebung, ein— zuführen. Und noch unschicklicher ist es, mehrere fremde Gesetzbücher zugleich neben den einheimischen Verordnungen und Gewohnheiten gelten zu lassen. Es ist alsdann weit zuträglicher, ein eigenes neues Gesetzbuch, allenfalls mit Zuziehung ausländischer Gesetzbücher, verfertigen zu lassen.“ .......... Ssantihe heden assihe, he Lben, ül wulfundig eit Laihtiche— Een Berbindu Dir di Selbststär nichterlchen! Urthele nac beschenden E lch venn da scher Nurde shung hiherer de Heehhtke Rsprochen wer Mahter Most sung, int Dr Beferderung auf sein richt er selbst wein Stuatts und! keramt sabs ö Soll ahn br der Selbss lhz so muß f uufheselten L und der Zin völliggerr Werualung 0 Staatskunst. 489 öfsentlichen Rechte, damit kein Widerspruch zwischen —i beiden entstehe, alle einzelne Gesetze für das bürger— „ liche Leben, für die Verbrechen und Vergehen u. s. w. voilständig entwickeln, womit die Gesetzgebung für das 4 gerichtliche Verfahren und den Prozeß in der genaue— sten Verbindung steht. Der vierte Grundsatz endlich, welcher die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des richterlichen Standes, innerhalb der Grenzen seiner Ingemeserht Urtheile nach ihrer strengsten Angemessenheit zu den bestehenden Gesetzen, ausspricht, ist durchaus erforder— . lich, wenn das Recht ohne Menschenfurcht, mit männ⸗ hiin mil licher Würde und Freimüthigkeit, und ohne Einmi⸗ tse und Etuh schung höherer Behörden— selbst des an der Spitze zelthun! der Gerechtigkeitspflege stehenden Justizministers— scchen“— gesprochen werden soll. Denn da der einsichtsvollste . Richter Mensch bleibt; so kann ein Wink, eine Wei— sung, eine Drohung, oder auch eine ihm zur schnellen Beförderung gemachte Aussicht von oben, nicht selten IH„, nts auf sein richterliches Urtheil mehr Einfluß haben, als mutttt 30 er selbst meint. Darum verlangt es die Würde des .„, Mi⸗ Staates und die Heiligkeit des Rechts, daß das Rich— h, teramt selbstständig und unabhängig sey. A ruel 4 5. 11%% Fort seitzen mg. b0 uhn 6. Soll aber die Gerechtigkeitspflege ihren Charak— ter der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit behaup— hu a ten; so muß sie auch— außer den bereits(H. 44. I aufgestellten Bedingungen— von der Polizei Vselitt, H und der Finanzverwaltung in jeder Beziehung allerfelt vollig getrennt seynr. Denn jeder Hauptzweig der 1 Hesthhus Verwaltung verlängt eine eigne gründliche Vorberei— 223 9*——— ö˖d 490 Staatskunst. tung auf das künftig zu übernehmende Amt, und nimmt, bei dem Eintritte in dasselbe, die ganze Kraft eines Mannes in Anspruch. Dazu kommt, daß die Gerechtigkeitspflege, nach ihrem großen Geschäfts— kreise, so weit von den Eigenthümlichkeiten der Poli— zei- und der Finanzverwältung abliegt, daß, ohne Nachtheil für das Ganze und ohne einseitige Ueber— tragung des besondern Charakters der einen Verwal— tung auf die andere, die Verbindung derselben in Einem Individuum fast nicht gedacht werden kann. Ob nun gleich die Einrichtung des innern Orga— nismus der Gerechtigkeitspflege, theils in Hinsicht der verschiedenen richterlichen Instanzen und Behör— den, theils in Hinsicht des gerichtlichen Verfahrens, — so wie die Verfassung des Staates selbst— mit der nächsten Vergangenheit des Staates zusammen— hängen, und also auf einer geschichtlichen Unterlage beruhen, zugleich aber auch den erreichten Grad der Cultur des Volks, das im Staate lebt, zunächst be— rücksichigen und mit den einzelnen Bestimmungen der Verfassung in genauester Verbindung stehen muß; so läßt sich doch im Allgemeinen, nach den Zeug⸗ nissen der Geschichte, namentlich in Beziehung auf Großbritannien, Frankreich und einige andere Staa⸗ ten mit stellvertretenden Verfassungen, für die Staats— kunst festsetzen: daß die aufsteigende QArdnung der Be— hörden für die Gerechtigkeitspflege durch Friedens— richter, Bezirksgerichte, Appellations-— gerichte und durch ein Cassationsgericht, so wie die Einführung der Geschwornengerichte, namentlich für die Entscheidung der Preßvergehen und für die Ausmittelung des Schuldig oder Unschuldig bei peinlichen Anklagen, in Verbindung mit der Einfüh— rung der Oeffentlichkeit des gerichtlichen Verfah— bnsuld V Ut Herthek Schethten Habindung Wäscht auf Hertge Galg zend wrülde Wenigstens d den Gesch lichen De Filen, den shhilen dre angemesen se Ohganisaton Wuribung der mündlichen birdung siche Mrin kunst kömn genstünde, thelt snd, behandelt: den, daßd nien und eitlaufge vihtt habe Verfasung Schlußsti — 5. V. B. Podeater nover, leitung 1010, 6. ————— + SSF— Staatskunst. 401 247 rens und der mündlichen Verhandlung, das Wesen 1 n einer Gerechtigkeitspflege erschöpfe, die mit einer neu— +. eingeführten stellbertretenden Verfassung in genauester . I Verbindung steht. Wo aber, wegen der schonenden Rücksicht auf die bestehenden Verhältnisse, der bis— herige Gang der Gerechtigkeitspflege nicht durchgrei— fend verändert werden kann und soll; da dürfte doch + wenigstens die Einführung von Friedensrichtern, % von Geschwornengerichten und des münd⸗ lichen Verfahrens zunächst in strafrechtlichen Fällen, den Fortschritten der Völker und den Fort⸗ schritten der Gesetzgebung und der Gerechtigkeitspflege sta angemessen seyn, womit nothwendig auch eine neue htliche I Organisation des Advocatenstandes, und die taates sit⸗ Vorübung der künftigen Mitglieder desselben in der Stautt ui mündlichen Beredsamkeit nothwendig in Ver— hichtlihe E bindung stehen müßte*). Ferreiden Nur in einem vollständigen Systeme der Staats— lcht, W kunst können die im d. zur Sprache gebrachten Ge— Lun Wimn genstände, worüber die Meinungen noch sehr ge— Aurstn theilt sind, erschöpfend nach ihrem Für und Wider behandelt werden. Hier kann nur angedeutet wer⸗ den, daß die Friedensgerichte in Großbritan⸗ 1— nien und Frankreich als sehr heilsame Anstalten, 6 N06 weitläufige Processe zu verhüten, längst sich be— u währt haben.— In Staaten mit stellvertretender 0½7. Verfassung wird der Cassationshof als der T Schlußstein in dem Organismus der Justizbehör— ——— 2 =. —— T◻è-²ä— —— —.——— *) F. W. B. v. Ramdohr, über die Organisation des dreß Advocatenstandes in monarchischen Staaten. Han— nover, 1801. 8.— Karl Sal. Zachariä, An⸗ H4 leitung zur gerichtlichen Beredsamkeit. Heidelb. uug 1810. 8. + 262 2 Staatstunst. den, und als die Bedingung einer wirklich gut und gleichförmig im währen Geiste des Gesetzes wirkenden Rechtspflege betrachtet. Seine Bestim— mung ist die Erhaltung der Unverletzbarkeit der Gesetze, so wohl in der Form und Materie, als in der geordneten Competenz der Gerichte. Er ent— scheidet daher nicht über Thatsachen; er setzt unter den Partheien die streitenden Rechte und Verbind— lichkeiten nicht fest; dies thun die Instanzgerichte, an welche, nach der Cassation eines Urtheils, die Sache zur anderweitigen Entscheidung gewiesen wird. Er cassirt blos Urtheile, welche gegen das klare Gesetz verstoßen, oder dasselbe offenbar unrichtig auslegen oder ene, und macht seine Entscheidung offentlich bekan In Beziehung auf diGese Die und die Oeffentlichkeit der Rechtspflege ist es bemerkenswerth, daß mehrere Denker für beide zugleich, als zwei wesentlich zusammen— hängende Theile— andre hingegen für die Oeffent⸗ lichkeit, allein gegen die Ge schwornengerichte— und wieder andere für das Geschwornens gericht in peinlichen und die Preß. vergehen betr 1— en, nicht aber in bürgerlichen Fällen sich erklären; so wie wieder einige für die Beibehaltung d der Geschwor— nengerichte da, wo sie bereits eingeführt sind, stim⸗ men, und nur der Einführung derselben da, wo sie noch Wheen bgeneir sind.— Geschicht— lich gewiß ist es, daß da, wo die Geschwornenge— richte bestehen, die öffentliche Meinung für sie spricht; allein vor Einfuhrung derselben, wo sie noch fehlen, verdienen allerdings eine genaue Be— rücsichtigung: 1) der Grad der Cultur eines Vol⸗ kes und der Volkscharakter, Ydie Beschaffenheit e in E 37Rd po des Hndes. II sscht in Stafrecht Vegglich Andh. ll Scheiften und fur! Nefe der Ergründut Zact unde als: das nediat⸗ Geschwor (Cergl. wits 188, St. vells Mui mediat⸗J dortigen N Unter den: zum Theil der scharffn krachtungen 1813. 8, w Sah gi Hischworrer Hlueste(ew ben über dii Herechtigkti sem Verke rif ung d 102²,. wahe henet Staatskunst. 403 des im Staate geltenden Strafgesetzbuches, und 3) die politischen und bürgerlichen Verhältnisse des Landes. Dies ist C. J. A. Mittermaier's Ansicht in seiner Schrift: die öffentliche mündliche Strafrechtspflege und das Geschwornengericht, in Vergleichung mit dem teutschen Strafverfahren. Landsh. 1819. 8. S. 40 ff.— Unter den vielen Schriften für die Oeffentlichkeit des Verfahrens und fur das Geschwornengericht zeichnet sich durch Tiefe der philosophischen Forschung, geschichtliche Ergründung der Vergangenheit, durch politischen Tact und Ernst und Freimüthigkeit der Darstellung aus: das Gutachten der(preußischen) Im— mediat-Justiz-Commission über das Geschwornengericht. Berl. 8. a.(1818.) Fol. (vergl. mit Welkers Rec. in den Heidelb. Jahrb. 1818, St. 50.— 52. und mit M. C. F. W. Grä⸗ vells Prüfung der Gutachten der kön. preuß. Im-— mediat-Justiz-Commission am Rheine über die dortigen Justizeinrichtungen. 2 Thle. Lpz. 1819.)— Unter den Gegnern des Geschwornengerichts, und zum Theile auch des mündlichen Verfahrens, ist der scharfsinnigste: Anselm v. Feuerbach, Be— trächtungen über das Geschwornengericht, Landsh. 1813. 8. womit dessen Erklärung über seine an— geblich geänderte Ueberzeugung in Ansehung der Geschwornengerichte, Erl. 1819. 8. so wie dessen neueste(etwas breitgehaltene) Schrift: Betrachtun— gen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege, Gießen, 1821. 8., mit die— sem Werke aber nothwendig Mittermaier's Prüfung desselben in den Heidelb. Jahrb. 1822, Febr. verglichen werden muß. Sehr wahr bemerkt Mittermaier:„die Oeffentlich— 494 Staatskunst. lichkeit ist nicht wegen des Publicums allein da. Dies ist die untergeordnete Rücksicht. Der Angeklagte hat ein Ur⸗ recht, die Zeugen zu sehen und zu hören. Die wahre Oeffentlichkeit besteht eben darin, daß das erkennende Gericht den Totaleindruck der gan— zen Verhandlungen erhält, und daß nur auf die vor dem Gerichte abgelegten Aussagen das Urtheil gebaut wird.— Die Oeffentlichkeit des Verfah— rens verlängt organische Gesetzgebung; sie ist mit einer Verfassung unverträglich, in welcher die Justiz noch nicht von der übrigen Verwaltung ge— trennt ist. Eine halbe Oegrfentlichkeit ist aber schlechter, als gar keine, weil sie das Volk täuscht.“ — Feuerbach ist in seinem Werke nicht für die Oeffentlichkeit der Vor untersuchung; nur nach geschlossenem, urkundlich beglaubigtem Beweisver— fahren soll der Angeklagte seinen Richtern gegen uber gestellt, und hier auf den Grund der geführten Hauptuntersuchung öffentlich angeklagt und ver— theidigt werden.— Dagegen erinnert Mit⸗— termaier:„Ein solches Schlußverhör wäre dann bloße Förmlichkeit. Auch beim Vorver— fahren soll Oeffentlichkeit seyn; denn der Ange⸗ schuldigte ist, wenn er verhaftet wird, der nöthi⸗ gen Ruhe des Geistes beraubt, von der Berathung der Rechtsgelehrten abgeschnitten, den Händen eines im Amtseifer leicht excedirenden Beamten Preis gegeben, den Folgen der geistigen Folter; auch kommt darin die Aufnahme von Beweisen vor, welche später benutzt werden. Es wäre daher das französische Gesetz vom 9. Oct. 1789 anzu— wenden, nach welchem jeder Bürger von dem Augenblicke an, wo er verhaftet wird, das Recht , sche Ihm schun he alen Rachter al 6n.“ D (Hedll. „daß bel lchen Ve verfahr sonst den Die Schr der bayrij Machen, hahtische X hffenthchen engerichts Zachariä Shust h nit der E mit dem E Rete des A bung beruf daß er eine Eirrichung in koöͤnne, doch undoll üͤrfe man! hemerkt za man zur Au dor allen O on Vas mit der mit dem 6 chtsahn ————p———— s U:ʒ...— Staatskunst. 40⁵ hat, sich Vertheidiger zu wählen, welche frei mit ihm sich unterhalten dürfen; der Vertheidiger darf bei allen Zeugenverhören zugegen seyn, und dem Richter am Ende die nöthigen Bemerkungen ma— Iiü chen.“ Doch modificirt Mittermaier dies selbst aladut(Heidelb. Jahrb. 1822, Sept. S. 874.) dahin, und dn„daß bei allen verwickelten Sachen den münd— Ausen dül lichen Verhandlungen ein schriftliches Vor— verfahren vorausgehen müsse, weil es tHabunz Ni sonst den erstern an einer Grundlage fehlt.“— ich, in it Die Schrift v. Hazzi's über die Standpuncte rigen Vunitn der bayrischen Verfassungsurkunde von 1818. Affentaht i. München, 1819. 8. hatte gerügt, daß die neue se das Mäil bayrische Verfassung nirgends der Einführung der Veckrd öffentlichen Gerechtigkeitspflege und des Geschwor— dsuchunt u nengerichts gedenke. Diesem Urtheile trat K. Sal. ubi Imn Dit Zachariä, in s. Prüfung der Hazzi'schen Vüne Schrift(Heidelb. Jahrb. 1819, Mai, S. 440ff.) Iddes mit der Erklärung bei, daß er beide Einrichtungen A mit dem Geiste einer Verfassung, welche Abgeord— 14½7 nete des Volkes zur Theilnahme an der Gesetzge— N bung berufe, für so wesentlich verbunden halte, G/ Uun daß er eine Verfassung dieser Art, wenn ihr jene 5 Einrichtungen fehlen, nur als ein Gebäude betrach— 7 ten könne, welches in seinem wesentlichsten Theile füt. noch unvollendet seyF. Als Gewährsmänner dafür R ah dürfe man nur die Britten anführen. Doch ütten* bemerkt Zachariä sehr richtig, daß man, bevor adme man zur Aufnahme der Geschwornengerichte schreite, de hud vor allen Dingen mit der in England bestehen— Int en den Verfassung dieses Gerichts,(nicht blos du E mit der französischen Jury,) besonders Vuy mit dem Geschwornengerichte für bür gerliche Vicht Rechtssachen sich bekannt machen müse. Zacha⸗ 5 V ——— 889—————— —7————— *—+—. 496 Staatskunst. riâ ist seiner Ansicht von dem mündlichen Verfah— ren und den Geschwornengerichten auch in s. wich⸗ tigen Beurtheilung der Schriften über Fonks Proceß(Heidelb. Jahrb. Ergänzungsheft 1822.) treu geblieben.— Wie aber der britti— sche Minister Fox die Geschwornengerichte betrach— tete, erhellt aus seiner Erklärung:„Möchten meine Landsleute nie vergessen, daß die beiden wesentlichsten Triebfedern der Erhaltung bürger— licher und politischer Freiheit in der Stellver— tretung der Nation durch das Medium der Kammer der Gemeinen, und in der Stell— vertretung der richterlichen Macht des Volkes durch die Geschwornen bestehen.“ Aus der Masse von Schriften über die Gerechtig— keitspflege können in der Staatskunst, wo dieser Ge— genstand blos als einer der vier Zweige der Verwal— tung betrachtet wird, nur die wichtigern neuern auf— geführt werden: J. Ern. a Globig, censura rei judicialis Euro- pae liberae, praesertim Germaniae, novis legum exemplis illustrata. 2 Tom. Lips. 1820 sq. 8. Karl Grolmann, Theorie des gerichtlichen Ver— fahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Gießen, 1800. 8. Ernst Wilh. v. Reibnitz, Versuch über das Ideal einer Gerichtsordnung. Berl. 1815. 8. Ign. Rudhart, über die Verwaltung der Justiz durch die administrativen Behörden. Würzb. 1817. 8.(ist gegen Gönner und diejenigen gerichtet, welche den Grundsatz aufstellen, daß alle Sachen, bei welchen die Staatsverwaltung interessirt sey, der Cognition der gerichtlichen Behörden entzogen, und den administrativen zugetheilt werden müssen.) . ** Paul Wigand, neues systematisches Handbuch shr die st Gott. 101 Richare 0f Juries Ed. 2. I tisce G 1615,E Cott! minelle ment an, C. H. schtbornen Sachen. Heod. Geschborne hifen. Köl (Dugl Oaht. S J. N. vor Geric hach.) C. p. wendbarkei bei hütgerl am M. 16 Bendet sihren in E. V. Grichtshif Ucbersch Luvil Ind auf den har beamten da Die ofe Warhuf Hicher g mehrrer S Staatskunst. 197 madihnd für die Friedensrichter des Königreiches Westphalen. Riust Gött. 1813. 8. X ** Richard Phillips, on the powers and duties Ve abet v of Juries, and onuthe criminal laws of England. Trengerihtrhe Ed. 2. London, 1815. 8.(zunächst für das brit⸗ tische Geschwornengericht.— Vergl. Gött. Anz. 4315, St. 193.) ö Cottu, deée l'administration de la justice cri- Cchaltung minelle en Angleterre et de l'esprit du gouverne- ment anglais. Paris, 1620. 8. C. J. v. Sparre⸗-Wangenheim, über Ge⸗ schwornengerichte und das Verfahren in peinlichen Sachen. Leipz. 1819. 8.(gegen) Hen Theod. Joh. Joseph Lenzen, Handbuch für die ornen! Geschwornen bei den Kriminalgerichten oder Assisen-— höfen. Köln, 1821. 8. Nder N(Vergl. Zschokke's Ueberlieferungen, 1821, kunst, 10 Sept. S. 381 ff.) 1%½**8 J. P. Brewer, über das öffentliche Verfahren vor Gericht. Köln, 1818. 8.(zunächst gegen Feuer⸗ bach.) C. v. Dalwigk, Auch ein Wort über die An— menise, wendbarkeit der mündlichen öffentlichen Rechtspflege Lip. Ir l bei bürgerlichen Rechtssachen in Teutschland. Frkf. hes glnn. am M. 1818. g. rritigtelen. W Bender, über das mündliche und öffentliche Ver— fahren in Criminalsachen. Kassel, 1821. g. „ W. H. v. Drais, Geschichte der Badischen Gerichtshöfe neuerer Zeit. Mannh. 1821. 8.(gegen) Uebersicht des mündlichöffentlichen Verfahrens in Civil- und Criminalsachen. Mit besonderer Hinsicht auf den bayrischen Rheinkreis. Von einem Justiz— beamten daselbst. Frankenthal u. Mannh. 1821. 8. Die öffentliche mündliche Rechtspflege im bayrischen Rheinkreise. Frkf. am M. 1822. 8. Hieher gehört auch die Abhandlung und Prüfung x mehrerer Schriften: über die Oeffentlichkeit alscht“ 1. 32 Sꝰ — 3ID‚‚‚‚‚stttt....... —— 208 Staatskunst. und Mündlichkeit der Rechtspflege, vor⸗ Bani nämlich über das Geschwornengericht in Ind det E. Criminalsachen; im Hermes XI. S. uff. h und über die Oeffentlichkeit und Münd⸗ 0n a lichkeit der Gerechtigkeitspflege in Civil⸗ sch she sachen; Hermes XIV, S. 135 ff. ö uhm leden kann 46.5 Arnh b) Die Polizei, als zweiter Haupttheil der fahtt de Staatsverwa ltung. hifidet un Während in allen gesitteten Staaten Polizeian— kann. Ver stalten und Polizeibehörden bestehen, und die neuere thele und neueste Zeit sogar das politische Ungeheuer der 0 Or. geheim en Polizei(des Seitenstücks zur Inquisi— mth tion) erlebte, streiten noch die Theoretiker über den Har Begriff, d den Inhält und den Umfang der Polizei. Dieser ane aen Streit trifft aber weniger die Frfiltzf l Gegenstäͤnde selbst, als die Entscheidung der Frage: giffe dis Re ob gewisse Gegenstände zur Polizei, oder zu einem an— de Bohlfe dern Zweige der Staatsverwaltung gezogen werden aber, n M sollen. Dies ist namentlich der Fall mit allem, was len, bede v zur sogenannten Cultur- und Wohlfahrtspolizei ge— hörden ur rechnet wird. Weil aber die Nothwendigkeit der Snatn mur wissenschaftlichen Behädlung dieser Gegenstände an dem eigentl sich, so wie die Aufnähme derselben in den Kreis der dsen Behird Staatswissenschaften entschieden, und nur der Streit Elllur⸗u über die Stelle derselben im Kreise der letztern noch Mhisteriur nicht beendigt ist; so werden sie hier zu dem Gebiete Degoe der Polizei gezogen, wenn gleich nicht geläungnet ethalt haltung! werden kann, daß die— nach diesem Standpuncte rah aufzuf stellenden— zwei Haupttheile der Polizei woe dlkr e in Hinsicht der Verwirklichung ihrer Zwecke im in⸗ slln; semis nern Staatsleben, weder an sich im nothwendigen Zusammenhange stehen, noch von einem und den selben Versenale ausgeführt werden können. 4 hlcza, ufte ö nn 0 at ö sfertche ......* .——* * Staatskunst. 400 Wenn nämlich die Verwirklichung des Rechts und der Wohlfahrt im Umfange des Staates die höchste Aufgabe für die Staatskunst bleibt; so ergibt sich schon aus dem Ursprunge beider Begriffe, daß nur das Recht durch Zwang erhalten und gesichert werden kann, weil alle Rechte im Staate, ihrer Na— tur nach, Zwangsrechte sind, daß aber die Wohl— fahrt der Staatsbürger wohl auf vielfache Weise befördert und unterstützt, nicht aber erzwungen werden kann. Wenn daher die Polizei in die beiden Haupt— theile a) der Ordnungs- und Sicherheits-— mithin der Zwangs-Polizei, und ö b) der Cultur- und Wohlfahrts-Polizei zerfällt; so erhellt, daß zwar die erste dem Grundbe— griffe des Rechts, und die zweite dem Grundbegriffe der Wohlfahrt der Staatsbürger entspricht; daß aber, in Hinsicht ihrer Verwirklichung im Staats— leben, beide von wesentlich verschiedenen Be— hörden ausgehen müssen, so daß auch in vielen Staaten nur das, was zur Zwangspolizei gehört, dem eigentlichen Polizeiministerium und dessen Behörden untergeordnet ist, hingegen das, was die Cultur- und Wohlfahrtspolizei umschließt, zum Ministerium des Cultus gerechnet wird. Die Zwangspolizei, zunächst bestimmt für die Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Staate, muß daher zuerst die ursprünglichen und erworbenen Rechte aller einzelnen Staatsbürger überhaupt sicher stellen; sie muß ferner die besondern Verhältnisse um— schließen, unter welchen das innere Staatsleben der Burger sich ankundigt(3. B. Stadt- und Dorf-Po⸗ lizei; öffentliche und Hauspolizei ꝛc.); sie muß endlich 3⁰ 3600 Staatskunst. das rechtliche Bestehen des Staates selbst, als eines selbstständigen Organismus, nach seiner Verfassung, Regierung und Verwaltung, sichern.— In allen diesen Beziehungen tritt, sobald irgend ein Recht der Individuen oder des Ganzen bedroht oder verletzt wird, der Zwang ein; nur daß in der Wissenschaft die Grenzlinie der Anwendung des Zwanges zwischen der Justiz und der Polizei genau gezogen werden muß, weil allerdings diese beiden Zweige der Verwaltung in Betreff jener Gegenstände nicht selten in nahe Berührung kommen. Wie aber in der Sittenlehre die unvollkomm— nen Pflichten, oder die Pflichten der Güte, gegen die vollkommnen Pflichten, oder gegen die Pflichten der Gerechtigkeit sich verhalten; so verhält sich auch— in der Stellung des Staates zu seinen Bürgern— die Cultur-und Wohlfahrtspolizei zur Zwangspolizei. So wenig die Ausübung der Pflichten der Güte im gesellschaftlichen Leben durch Zwang bewirkt werden darf, wenn gleich der sittlich-gute Mensch der Erfül⸗ lung derselben sich nicht entzieht; so wenig darf auch der Staat das, was zur Cultur- und Wohl— fahrtspolizei gehört, durch Zwang bewirken wol— len, wenn gleich in jedem gut organisirten Staate die Anstalten dafür nicht fehlen dürfen, und eben die höhere Vollkommenheit dieser Anstalten zuglelch die höhere Stufe der Cultur des Staates selbst, und die Blüthe des innern Staatslebens aller seiner Bürger ankündigt und verbürgt. Es gehören aber zu den Gegenständen der Cultur-und Wohlfahrtspolizei die Bevölkerung; das Armenwesen; die Landwirthschaft, das Gewerbswesen und der Handel; die Aufklärung überhaupt; das Religions- und Kirchenwesen; das Erziehungs- und Schulwesen; die Aufficht über die Eiten, ud uigen und Vidd di simmungen a Haltung, auf Ihnen Gege Noth thwend Hün sändigkei Staatsverwa gung der 3 ren Justibeh Cultur⸗xund; shaft, vudded Ctantsleben e Derbindung de fistten Stuu beseitigt vord sünde der Eu ihter vissn wirthshaft,! von den ibig dorhanden seh lgeheuer der irder Zpargs lalei eine St Die Gro nisen aber ib sitige Verf lung der ein Umfange d Liten umfag ile überhg 1 Mx Hlungebch fPfPpfPfPfff— n V——..—— Staatskunst. 501 Sitten, und die Sorge für den Genuß, das Ver⸗ gnügen und die Bequemlichkeit der Staatsbürger. Wird die Polizei nach diesen beiden Hauptbe— stimmungen aufgefaßt, und, als Gegenstand der Ver— waltung, auf das innere Staatsleben nach ihren ein⸗ zelnen Gegenständen bezogen; so kann weder ihre Nothwendigkeit, noch ihre Wohlthätigkeit bezweifelt werden. Dasselbe gilt von ihrer Selbst— ständigkeit, als besonderer Haupttheil der Staatsverwaltung; denn weder durch die Uebertra— gung der Zwangspolizei an die im Staate vorhande⸗ nen Justizbehörden, noch durch die Aufnahme der Cultur- und Wohlfahrtspolizei in die Staatswirth— schaft, würde der wichtige Zweck der Polizei im innern Staatsleben erfüllt werden, weil schon an sich die Verbindung der Justiz und Polizei in allen gut orga— nisirten Staaten als höchst fehlerhaft anerkannt und beseitigt worden ist, und weil für die wichtigen Gegen⸗ stände der Cultur- und Wohlfahrtspolizei, selbst nach ihrer wissenschaftlichen Aufnahme in die Staats⸗ wirthschaft, doch eigene Behörden— verschieden von den übrigen staatswirthschaftlichen Behörden— vorhanden seyn müßten.— Nur für das politische Ungeheuer der geheimen Polizei gibt es weder in der Zwangs⸗, noch in der Cultur-und Wohlfahrts⸗ polizei eine Stelle. Die Größe und die Bedürfnisse des Staates müssen aber über die Zahl, über das innere gegen⸗ seitige Verhältniß, und über die Verthei— lung der einzelnen Polizeibehörden im gan— zen Umfange des Staates entscheiden. Wo der Ge— bietsumfang und die Bevölkerungsmasse eines großen Reiches überhaupt eine bedeutende Anzahl der Ver— waltungsbehörden erfordert; da muß auch die Zahl +.+———————————— ——— — —....— 2*— ee!!!T.T.T.TT. T T TT* — 2—3———..— ——— ꝗꝗꝗꝗꝗꝗꝗ...‚.‚.—— —502² Staatskunst. der Polizeibehörden mit der Gesammtzahl der übrigen Verwaltungsbehörden im Ebenmaaße stehen; eben so wird in großen Reichen die Leitung des Kirchen— und des Erziehungswesens, ja selbst die oberste Leitung des Gewerbsfleißes und des Handels, besondern selbstständigen Behörden übergeben werden müssen. In kleinern Staaten hingegen kann wohl das Ministerium der Polizei, und selbst das Ministe— rium des Cultus, nach allen seinen obern, mittlern und untern Behörden, mit dem Ministerium des Innern,— allein nie mit dem Ministerium der Justiz, vereiniget werden. In Hinsicht der öffentlichen Ankündigung wird namentlich die Zwangspolizei anders in constitu— tionellen, als in unbeschränkten und in despotischen Staaten erscheinen. Denn wenn sie in den letztern nur von dem Willen des Beherrschers und der höchsten Verwaltungsbehörden abhängt, so daß sie willkührliche Verhaftungen, Einkerkerungen ohne Verhör, Haussuchungen ohne gegründeten Ver— dacht, eigenmächtige Bestrafungen, ohne den Ver— brecher der Justiz zu übergeben, und ähnliche Ein— griffe in die Privatsicherheit— für deren Erhaltung sie doch besteht— sich erlauben kann, muß sie in consti— tutionellen Staaten innerhalb der Grenzen ihrer Wirksamkeit für Ordnung und Sicherheit bleiben, die ihr in der Verfassung und in der Verantwortlichkei der Polizeibehörden gegen den Regenten und die Volks⸗ 3.08 vertreter gezogen sind. Denn so wie überhaupt in con⸗ stitutionellen Staaten die öffentliche Meinung über die Verstöße gegen Ordnung und Sicherheit oft nachdrücklicher, als die Zwängspolizei, entscheidet; so hat auch die Polizei, aus demselben Grunde, in constitutionellen Stadten wenig zu thun, weil sie nie— nilkthtichn se il ff mung 1 U MWiregeln vugrise da Idhart E sen Stufen 0 auch diej unterbroche und eingrei Staaten au schhlts Ind Plder das 8 Istr Dätgk I B Hehörden wir men doerspa Städteer tenden Iodi der Gem bestehen. D und selbiffi schligste kii schebste Enth i innigste A NMnrietland rile aufscen slbhorden e lfeinem soh bhjrden(9 . ptlete un — Modrith ——————— ——————————— 1—— P———— Staatskunst. 303 „ malmi willkührlich und eigenmächtig verfahren darf, und weil Wühait sie in der öffentlichen Meinung die wirksamste Zustim⸗ 1 Kit mung und Unterstützung bei allen ihren rechtlichen H Maasregeln findet.— So wie endlich, nach dem dehm Zeugnisse der Geschichte, diejenigen Staaten, wo stete und harte Strafen nöthig sind, gewöhnlich auf tie⸗ fen Stufen der Cultur und der Gesittung stehen; Dscheu so auch diejenigen Staaten, wo die Zwangspolizei un⸗ in cm, x unterbrochen ins öffentliche und Privatleben eingreift, n Munsinn und eingreifen muß. Dagegen werden diejenigen m Maiterr Staaten auf höhern Stufen der Bildung, des Fort— schritts und der politischen Mündigkeit erscheinen, wo 1Alldet weder das Strafrecht, noch die Zwangspolizei in rast⸗ ders u loser Thätigkeit sind. 1 In Beziehung auf die Errichtung der Polizei— 25 behörden wird der Staat bedeutende Kräfte und Sum- men da ersparen, wo zweckmäßige Gem einde- und Stäͤdteordnungen mit aufsehenden und verwal— 1½%½½½% tenden Individuen und Behörden aus der Mitte 271 der Gemeinden, und wo Friedensrichter 47*⁷ ĨI bestehen. Denn so wie mit dem sorgfältig organisirten In, und selbstständig begründeten Gemeindewesen die um⸗ 2 sichtigste Leitung der Gemeindeangelegenheiten, die 1nen sicherste Entwickelung der bürgerlichen Freiheit, und Asentt 25 ö 2 4—ᷓ— 7 A. die innigste Anhänglichkeit an die Regierung und das odet e ö Vaterland zusammenhängt; so werden auch dadurch richehet n viele aufsehende, bewachende und controllirende Poli— ö zeibehörden erspart, und desto leichter können dann, auf einem solchen festen Grunde, die übrigen Polizei— behörden(Präfecte und Unterpräfecte,— Kreis- ö hauptleute und Amtshauptleute,— Polizeidirectionen, — Kndräthe u. a.) ihrem Geschäftskreise Genüge Spollhel, W.r leisten. sihen Hr Da im zweiten Theile dieses Werks die Poli— MI. *- 5„ N 7 zeiwissenschaft, nach ihrem wissenschaftlichen Charakter und nach ihrem ganzen Umfange, so wie mit vollständiger Literatur ausgestattet, dargestellt wird; so konnte hier nur das aufgenommen wer— den, was der Polizei, als selbstständigem, und den übrigen Theilen der Verwaltung gleichgeord— netem Zweige der Verwaltung zukommt. 47. ) Das Finanzwesen, als dritter Haupttheil der Staatsverwaltung. Wenn vormals die Domainen und Regalien der Regenten ausreichten, den Aufwand des Hofes und die Bedürfnisse des Staates zu decken; so ward schon im ausgehenden Mittelalter für außerordentliche Bedürfnisse des Staates die Bewilligung von Steuern nöthig, welche Anfangs nur von den Prälaten(den geist⸗ lichen Großen) und der Ritterschaft, und bald darauf auch mit Zuziehung der Städte geschah, weil, nament⸗ lich nach altgermanischer Verfassung, der Teutsche nur die selbst bewilligten Steuern entrichtete. Als nun in der Folge die fruher für einzelne Fälle(Krie— ge, Schulden ꝛc.) bewilligten Steuern allmählig in stehende Abgaben verwandelt, in ihren Summen gesteigert, und mit andern neu hinzukommenden ver— mehrt wurden; da mußte auch die Verwaltung dieser Steuern verwickelter und mannigfaltiger, und in den meisten Staaten von der Verwaltung der Domainen und Regalien des Regenten getrennt werden. Noch bedeutender wirkte das ausgehende siebenzehnte und das ganze achtzehnte Jahrhundert auf die Finanzver⸗ waltung der europäischen Staaten ein, seit die überall eingeführten stehenden Heere die jahrlichen Be⸗ dürftssede 6 Ha Eumnn vur Wgaben ve Zcdikfrisse Disse hliben nich rie. Vens schoften(le kunde, Ger für den ki sisllheng Aucgereiht! wahnlic e ichkit beseh Mpmen Fiua Laldissensche Niwissensche den Fortsch nit der Ve Staatsschil senschaft in der Sta Bcgründung Ematzwirth dem Hör se tur die B Etllung der shuftich od ind Bedingl Hemögens LEinfuse de selben— shnten hr D — 7 2 Staatskunst. 505 dürfnisse der Staaten mächtig steigerten, und die fast ohne Ausnahme in den europäischen Reichen und Staaten vorhandenen Schulden die Steuern und Abgaben vermehrten, ohne gerade die dringendsten Bedürfnisse der Staaten zu beseitigen. Diese Verhältnisse im wirklichen Staatsleben blieben nicht ohne Rückwirkung auf die Theo— rie. Wenn früher das Aggregat der Kameralwissen⸗ schaften(Landwirthschaft, Viehzucht, Bergbau, Forst⸗ kunde, den und Handelskunde) nothdürftig für den künftigen Kameralbeamten(hießen doch die fürstlichen Verwaltungsbehörden damals Kammern) ausgereicht hatte, wozu im achtzehnten Jahrhunderte gewöhnlich ein empirischer*— über die in der Wirk⸗ lichkeit best⸗ ehenden e Steuern und Abgaben, unter dem Namen ssenschaft, als Anhang zu d den Kame⸗ ralwissenschaften, zum Theile 9101 mit etwas Poli— zeiwissenschaft aeg e so fühlte R bei den Fortschritten des innern Staatslebens, gleichzeitig mit der Vermehrung der Staatsbedi ürfnisse und der Staatsschulden, daß man nicht nur die Finanzwis⸗ senschaft selbstständig behandeln, sondern ihr auch in der Staatswirthschaft eine wiss ssenschaftl iche Begründung vorausschicken müßte. Allein auch die Staatswirthschaft, welche nur zu d dem Höhern, nicht zu dem e im Volksleben sich erhob, indem sie nur die Bedürfnisse des Staates und die finanziell Stellung de Deen ng zu den Staatsbürgern wissen⸗ schaftlich ordnete, nicht aber auf die letzten Quellen und Bedingungen des Volkswohl lstandes und Volks⸗ vermögens selbst,— beide unabhängig von allem Einflusse des Staates und dessen Regierung auf die⸗ selben— zurückging, erhielt am Anfange des neun⸗ zehnten Jahrhunderts in der Vo ·üikswirthschaft — IN 5—————— 2 ꝗ.—* — ——.— *——3——— 500 Staatskunst. (Nationalökonomie) ihre wissenschaftliche Unterlage und philosophische Begründung, so daß, durch diesen mächtigen Fortschritt der Wissenschaft, auch auf die Finanzverwältung ein neues Licht fiel, und die Ab— hängigkeit der Staatswirthschaft von der Volkswirth— schaft, so wie wieder die Abhängigkeit der Finanzwissen— schaft von der Staatswirthschaft entschieden ward*). Diese neue Gestaltung der Wissenschaft, gleich— zeitig mit der Begründung stellvertretender Verfassun— gen in vielen europäischen und teutschen Staaten, blieb auf die Verw 2990 ug der Staaten nicht ohne wesentlichen Einfluß. Man fragte nun zuerst nach den Auellen und Bedingungen des Volksvermögens, und nach dem reinen Ertrage der Arbeit der ein— zelnen Staatsbürger, um, nach diesem einzigen recht— lichen und den Wohlstand des Ganzen aufrecht hal— tenden Grundsatze, die Bestandtheile des Staats— vermögens überschauen, und gleichmäßig aus dem reinen Ertrage des Volksvermögens die Jahresbedürf⸗ nisse des Staates(im Budget) ordnen, prüfen, ver— theilen und von der Gesammtheit der Staatsbürger erheben zu können, so daß, nach diesem Gesichts— puncte, die Staatswirthschaft, 190. die Grundlage der Vol kswirthschaft gestützt, die Art und Weise be— stimmt, wie das Staatsbedürfniß aus dem Volks— vermögen aufgebracht und gedeckt werden, und wel— chen Einfluß die Regierung im Staate auf die *) Im zweiten Theile dieses Werks wird, in syste— matischer Folge und mit Beibringung der wichtigern Literatur, dieses Verhältniß der Volkswirthschaft, der Staatswirthschaft und der Finanzwissenschaft gegen einander, in der selbststän digen Dar⸗ stellung dieser Staatswissenschasten entwickelt werden. Gunz de nogels, 0l hükger de bchn argwisse Dewin Niecten un derselben, trolle iber! Ens die uubesch die demoke publfen, Nst ds Finanho Ind ganzer dien ud leihen im der Staa vermehkt abgeseßt die errichtt eingefihtten Ind Kasen Ranzen Sta Enaten, st ind kander Heundster Hrundsäten Oh mun selhyertretenk fentl klichke bedütf fiss uisen, en n weil in den & Z „ SD —. 3**. ———— + Staatskunst. 507 Leitung der Quellen und Bedingungen des Volksver⸗ mögens, so wie auf die Gesammtthätigkeit der Staats— bürger behaupten kann und darf, worauf dann die Finanzwissenschaft im Einzelnen die Lehre von der Verwaltung der Domainen und Regalien, von den directen und indirecten Steuern, von der Erhebung derselben, von dem Kassenwesen, und von der Con— trolle über die gesammte Finanzverwaltung aufstellt. Entschieden bedurften alle Staaten Europa's, die unbeschränkten wie die beschränkten Monarchieen, die demokratisch wie die aristokrätisch gestalteten Re— publiken, ohne Ausnahme, im Anfange des neun— zehnten Jahrhunderts, einer völlig neuen Einrichtung des Finanzwesens; dies verkündigten die halben und ganzen Staatsbankerotte; dies die Subsi⸗ dien und die gezwungenen und freiwilligen An— leihen im In-und Auslande; dies die Vermehrung der Staatsschulden; dies die bis zum Extreme vermehrten Abgaben und Steuern; dies die her— abgesetzten Zinsen von den Staatsschulden; dies die errichteten Amortisationsfonds; dies die eingefͤhrten Controllen über das ganze Finanz— und Kassenwesen; dies die Vereinfachung des ganzen Staatshaushalts in einzelnen Reichen und Staaten, so wie die vielfach versuchten Kataster und Landesvermessungen, um wenigstens die Grundsteuer nach rechtlichen und gleichmäßigen Grundsätzen auszumitteln. Ob nun gleich zwischen Staaten mit und ohne stellvertretende Verfassung, in Hinsicht auf die Oef— fentlichkeit der Verhandlungen über die Jahres— bedürfnisse des Staates und über dessen Schulden⸗ wesen, ein wesentlicher Unterschied statt finden muß, weil in den erstern das Budget den Volksvertretern —.——8 308 Staatskunst. in den Kammern zur Prüfung und Zustimmung vor— gelegt, und von diesen die Besteuerung des ganzen Volkes, im Namen desselben, bewilligt, so wie von denselben gewöhnlich auch die Vertheilung der bewilligten Steuern im Einzelnen geleitet, und die Verwendung derselben für die aufgestellten Zwecke controllirt wird; so gibt es doch auch gewisse allge— meine Grundsätze, welche als Maasstab einer rechtlichen und die 2 Wohlfahrt des Ganzen nicht beein⸗ trächtigenden Finanzverwaltung, in der Lehre von der Staatsverwaltung überhaupt, aufgestellt werden können. Diese sind: Alle Sddenrr müssen„im Verhältnisse zu demreinen Ertrage ihres Einkommens, gleich— mäßig zu den n ichen Bed ürfnissen des Staates beitragen, weil sie alle gleichmäßig den Schutz dessel⸗ ben genießen. In Hinsicht der bis dahin Bevorrech— teten muß ein rechtliches und billiges Abkom— men getroffen werden, weil wohlerworbene Rechte (die nicht gegen die ursprünglichen Menschenrechte streiten, wie z. B. Sklaverei und Leibeigenschaft) in gesitteten Staaten, selbst bei Umbildung der Verfas⸗ sung, nie ohne freiwillige Verzichtleistung darauf) erlöschen, wohl aber, auf Antrag der Regierung, gegen Entschädigung verändert(modificirt) werden können. Der reine Ertrag der gesammten bürgerlichen Thätigkeit(es sey im Anbaue des Bodens, oder der Hewerbe, oder des Handels, oder der Wissenschaft und Kunst), und des baaren Capitals,— ausge— mittelt nach Grundsätzen der Volks- und Staatswirth— schaft,— ist der einzig rechtliche Maasstab der Besteuerung. Das Höchste, was der Staat für seine Jahres⸗— Hcbilftise dakf, Heni Vot. Finfthe thei nien Ent Die; verwaltet! schaft des Einnahn den gestig Schllden vielon außt nuß sch d Ertrags vonn lach den e ricten; d.l werden, al stelten deir tketern ané Staatsaus Die! nen Gcgenf sen der Stn fen, Ents: auhuweisende shren; si Hetern vorg klauhigt f Suünde aber itt werden. N al mainen ha Bauchm humn Bogn PpPpPfPfFPF TTTT Staatskunst. 509 bedürfnisse vom reinen Erträge in Anspruch nehmen darf, wenn er nicht die Quellen und Bedingungen des Volkswohlständes allmählig zerstören will, ist ein Fünftheil(wo möglich nur ein Achttheil) des reinen Ertrags. Die Wirthschaft des Staates würde am besten verwaltet werden, wenn in ihr, wie in der Wirth— schaft des Privatmannes, die Ausgabe nach der Einnahme bestimmt werden könnte. Allein bei den gesteigerten Bedürfnissen der Staaten, bei den Schulden und den Zinsen von denselben, und bei so vielen außerordentlichen Ausgaben im Staatsleben, muß sich die Einnahme(das Erheben des reinen Ertrags vom Volksvermögen) nach der Ausgabe (nach den entschiedenen Bedürfnissen des Staates) richten; d. h. es müssen so viele Summen aufgebracht werden, als zur Befriedigung der im Budget aufge— stellten dringend nöthigen, und von den Volksver— tretern anerkannten und gutgeheißenen, jährlichen Staatsausgaben erforderlich sind. Die Angaben im Budget müssen die einzel⸗ nen Gegenstände des Staatsbedarfs(Civilliste, Zin— sen der Staatsschuld, Amortisationsfonds, Pensio⸗ nen, Etats aller einzelnen Ministerien, mit den ihnen anzuweisenden Reservefonds u. s. w.) bestimmt auf⸗ führen; sie müssen zugleich durch die den Volksver⸗ tretern vorgelegten Rechnungen der vorigen Jahre begläubigt seyn; die neuen Forderungen an die Stände aber müssen durch hinreichende Gründe moti⸗ virt werden. In allen constitutionellen Staaten, wo Do— mainen bestehen, muß der Ertrag derselben, so wie die Berechnung des Ertrags der Regalien, zuerst beim Budget in Anschlag kommen. Die übrigen An⸗ —————.—...‚ IIII‚‚‚Eet‚.‚.et.———— 2——..————.— SFISPSPISPSSPSSPIPIPIIPIIIIIIIIIAIAAA—————. ——..——.... III —.— SSI——n——.— ——— —.—.— ——9——.— Seeee.f 510 Staatskunst. sätze des Budgets müssen durch directe und indi— recte Steuern(nach einem zwischen beiden in der Finanzwissenschaft theoretisch aufgestellten, und auf die bestehenden Verhältnisse jedes einzelnen Staates mit Vorsicht angewandten Maasstabe), bis zur Er⸗ reichung der im Budget bestimmten, aufgebracht werden. Alle von den Volksvertretern bewilligte Steuern müssen auf die einzelnen Kreise und Provinzen, so wie in diesen auf die einzelnen Ortschaften, Gemeinden und Individuen, am besten durch die Volksvertreter selbst, gleichmäßig vertheilt, auf die für die Staats— bürger schonendste und bequemste Weise erhoben, so wie nach dem im Budget angegebenen Bedarf, und für keinen andern Zweck, verwendet werden, worüber den Volksvertretern das Recht der Einsicht der Rech— nungen zusteht. Die Uebersicht über das innere Verhältniß der Staatseinnahmen und Staatsausgaben gegen einan— der muß durch das sorgfältig geführte Kassenwesen möglich gemacht und erleichtert, so wie die Oberauf— sicht über die gesammte Finanzverwältung von der Generalcontrolle(5§. 42.) geleitet und durchge— führt werden*). *) Was hier als wesentliche Bedingung einer zweckmä—⸗ ßigen Finanzverwaltung aufgestellt wird, ist zwar das Resultat der systematischen Darstellung der Fi⸗ nanzwissenschaft, das aber in der Staatskunst nich ganz übergangen werden kann, weil beide Wissenschaften, obgleich nahe verwandt, doch selbst-— ständig nehen einander bestehen, und weder im eig⸗ nen Studium, noch im Lehrvortrage immer verbun⸗ den werden. 00 Dis K Wenn biwhihe des ewige gen pur He standes der doch ein so Wirklig sereicht we Kriege,t Hlge, veil gungskrit schitzn, eh gang der! bürgerlich eroberun polilsche L staaten unn meine Vern Machte bon nachen müs ditten und Hlgen werde AUchen Bidre uuselten au Has se nd nit ihr gens ein alg Iann 11 lnen r ——*————— rrr S——.. Staatskunst. 511 vischen 15 48. sashlin. w d) Das Kriegswesen, als vierter Haupttheil der Staatsverwaltung. j½ Wenn auch die philosophische Rechtslehre im phi— uun Heanmin losophischen Völkerrechte(Naturr.§. 57.)Y das Ideal des ewigen Friedens aufstellt und die Bedingun— mbenllendr gen zur Herbeiführung dieses vollendeten rechtlichen Zu— 4.½, standes der gesammten Menschheit entwickelt; so wird Irn. Onn doch ein solcher Zeitpunet des ewigen Friedens in der Wirklichkeit nie eintreten. Das Höchste, was N, F W erreicht werden kann, ist Verminderung der 3. NW. Kriege, theils durch Vermeidung aller Angriffs— — kriege, weil(Staatsr.§. 73.) nur der Vertheidi— 1 gungskrieg, um bedrohte oder verletzte Rechte zu ii schützen, rechtlich ist; theils durch allmähligen Ueber— gang der sogenannten Militairstaaten in rechtliche bürgerliche Vereine, weil allen Militairstaaten ein nnett Vthon eroberungslustiger Charakter eigen ist, der das Ugaben politische Daseyn und die Sicherheit der Nachbar— Ihrte Kasstht stäaten ununterbrochen bedroht; theils durch allge— uit NRN meine Verminderung der stehenden Heere, wobei die Hewdululh. Mächte vom ersten politischen Range den Anfang N machen müssen, welchen die Staaten vom zweiten, dritten und vierten politischen Range von selbst nach— folgen werden, weil diese zunächst nur wegen der mög⸗ lichen Bedrohung ihrer Selbstständigkeit von den Nuurz Ett s Mächten des ersten politischen Ranges, und gewiß Flll uih f nur selten aus kleinlicher Nachahmungssucht, größere Darselms, Heeresmassen halten, als mit ihrer Bevölkerung und mit ihren Finanzen vereinbar ist. Wäre übri⸗ gens ein allgemeines Volkstribu nal in der Wirk⸗ lichkeit denkbar, von welchem die Streitigkeiten der einzelnen Staaten entschieden, und dessen Entschei⸗ 3512 Stagatskunst. dungen als gültig anerkannt würden; so würde dieses der Idee des ewigen Friedens am meisten sich nähern. Allein so lange in der Wechselwirkung der Staa— ten noch eigentliche Angriffskriege statt finden(ver⸗ schieden von dem rechtlichen Vertheidigungskriege, in welchem, nach dem Rechte der Prävention, der erste An⸗ griff auch von dem sich vertheidigenden Staate geschehen kann); so lange noch Militairstaaten bestehen, und kein Völkertribunal die streitigen Interessen einzelner Staa— ten mit dem Nachdrucke entscheidet, daß die gesammte Staatenverbindung demjenigen Staate den Krieg er— klärt, welcher den rechtlichen Ausspruch jenes Tribu— nals nicht anerkennt; so lange muß auch in der Mitte jedes Staates eine seinen Verhältnissen und politischen Kräften angemessene bewaffnete Macht bestehen, und diese als ein besonderer Hauptzweig der Staats— verwaltung in sich zusammenhängend organisirt seyn, und nach allen einzelnen. en gleichmäßig geleitet werden. 49. ortsiees u nn. Das Verhältniß der bewaffneten Macht eines Staates zu seinen politischen Kräften wird aber be— stimmt 1) durch die Rücksicht äwßfeine Bevöl⸗ kerung, und 2) durch die Rücksicht auf seine Finanzen. Denn sowohl das ewig heilige Recht, als die auf die Grundsätze der individuellen und allge— meinen Wohlfahrt der Staatsbürger gestützte Staats— kunst, verwerfen als unrechtlich und unzweckmäßig den Verkäuf der Inländer zum Kriegsdienste ans Aus⸗ land, und erklären selbst die. und Unter⸗ haltung eines Heeres für fremde Sub sidien für Hat Tbcelk IunHil Haschubigen Fimmen nut männlit wutden mi Selbsetänd die Verthei außen bedr den Zveckt denn der et geiit ds E glͤßte Nte Zuec des Et Wgegen der; Rohten dder nit einem get telm ereicht vöhnlich au gemeinschaft Venn gel, und di Ragel biben; Snate zunäd Lssnahme vo Mase der Fistin gesttt llhittofen we uumn 10, wafnete M. Nih, oder da aufgeboten irfstgehultn 5 das gläch Staatskunst. 513 höchst bedenklich, und nur in einzelnen— sehr sel⸗ tenen— Fällen, nach Ansichten der Staatsklugheit, zu entschuldigen. Denn Staatsrecht und Staatskunst stimmen nur darin überein, daß die physischen Kräfte der männlichen Bevölkerung des Staates aufgeboten werden müssen theils für die Aufrechthaltung der Selbstständigkeit und Integrität desselben, theils für die Vertheidigung und Wiederherstellung seiner von außen bedrohten oder verletzten Rechte. Zwischen bei⸗ den Zwecken muß aber genau unterschieden werden; denn der erste, wo die Selbstständigkeit und Inte⸗ grität des Staates bedroht ist, erfordert die möglichst größte Anstrengung aller Kräfte, um jenen höch sten Zweck des Staatslebens zu bewahren und zu sichern; dagegen der zweite Zweck, die Vertheidigung der be⸗ drohten oder verletzten Rechte, in den meisten Fällen mit einem geringern Aufwande von Kräften und Mit⸗ teln erreicht werden kann, und in diesen Fällen ge— wöhnlich auch die Verbindung mehrerer Staaten zur gemeinschaftlichen Führung eines Krieges statt findet. Wenn also die Kämpfe der zweiten Art die Re⸗ gel, und die der ersten Art die Ausnahme von der Regel bilden; so muß auch die bewaffnete Macht im Staate zunächst nach der Regel, und nicht nach der Ausnahme von derselben, gestaltet werden. Was die Masse der bewaffneten Macht im Staate betrifft; so ist in gesitteten Staaten, wo keine Nomadenhorden angetroffen werden, Ein Procent(von 1 Million Be⸗ völkerung 10,000 Mann) das Höchste, was für die bewaffnete Macht(sie heiße stehendes Heer, oder Miliz, oder Landwehr, oder Nationalgarde) im Gan⸗ zen aufgeboten werden darf, sobald das von der Na⸗ tur festgehaltene Verhältniß zwischen beiden Geschlech— tern, das gleichfalls auf Naturgesetzen beruhende Ver— I. 33 514 Staatskunst. hältniß der Entwickelung der physischen Kraft im Ju⸗ gendalter, und das aus Grundsätzen des Rechts und der Staatskunst hervorgehende Verhältniß der einzel— nen Stände und Berufsarten im Staate gegen einan— der, nicht, zum unwiederherstellbaren Nachtheile des Ganzen, erschüttert und verletzt werden soll. Denn, selbst abgesehen von der gewöhnlichen Ehelosigkeit der meisten Mitglieder der bewaffneten Macht im Staate, darf die Regierung des Staates nicht vergessen, daß die Natur in der verhältnißmäßigen Gleichzahl beider Geschlechter ihre Absichten für die Fortpflanzung der menschlichen Gattung bestimmt andeutete, und daß die Hintertreibung dieser Absichten nicht ohne Folgen für die Bevölkerung, und selbst für die Sittlichkeit der Völker, bleiben kann, so wie die zu frühzeitige Berufung zum Kriegsdienste(vor zurückgelegtem zwanzigsten Lebensjahre) die Entwickelung und Reife der körperlichen Kräfte bei den meisten Individuen (Einzelne gelten nicht als Regel), besonders in den Nordländern Europa's verhindert und zerstört, und daß, weil der Krieger im Staate nicht erwirbt, sondern nur verzehrt, selbst nach Grundsätzen der Volkswirthschaft, zwischen der bewaffneten Macht und den übrigen erwerbenden Ständen im Staate ein rich— tiges Verhältniß ausgemittelt werden muß. Mit Rück⸗— sicht auf die Bevölkerung im Staate gilt also der Grundsatz: daß zur bewaffneten Macht(sie heiße stehendes Heer, oder Landwehr u. s. w.) nur Einer vom Hundert der Gesammtbevölkerung(mithin von der Gesammtzahl männlicher Individuen im Staate Einer von funfzig), und zwar erst nach zurückgeleg⸗ tem zwanzigsten Lebensjahre berufen, und durch diese Berufung keiner der wesentlichen Zwecke der bürger— lichen Thätigkeit, der Landbau, der Gewerbsfleiß, der Hudd x‚ racgt ve Mt di Hauler De suß vm S site und d der Stlige nußten dah der bewafft und deehalb die Summe mnter allen, Hlcher die e Ihersteigt, u Immten Nh Da uun in v Bothwerdige Helres das und sie in E und besonde Kampfes, a 65 nicht beft fen, wo die Hat in Mg Ewatungen he, viele S sh echoben —— Eite statke hah der über ste nungen, 305 f.; 6 sihenben! ———.... T T T T T'T'T'P' S'TSPS%j—z-z S ö öGö ööö i: Staatskunst. 3515 der Handel, die Wissenschaft und die Kunst beein⸗ 3 50 trächtigt werde. Mit dieser ersten Rücksicht steht die zweite in Sm aun genauer Verbindung; denn die bewaffnete Macht bunn Nich muß vom Staate unterhalten werden, dessen in⸗ Dedn l. nere und äußere Sicherheit sie vertheidigen soll. Bei O der Steigerung des Preises aller Lebensbedürfnisse Wone mußten daher auch die Summen für die Unterhaltung t u der bewaffneten Macht erhöht und gesteigert werden, und deshalb ist in dem Budget der meisten Staaten die Summe für die bewaffnete Macht die stärkste udaun unter allen, und der Etat des Kriegsministers, der, In niht 0 welcher die Etats aller übrigen Ministerien bedeutend st ft&E übersteigt, und sogar bisweilen der Hälfte der ge— sammten Jahresbedürfnisse des Staates sich nähert. Da nun in vielen Staaten selbst in Friedenszeiten die nothwendige Unterhaltung des vorhandenen stehenden Heeres das jährliche Einkommen derselben überstieg und sie in Schulden stürzte, welche in Kriegsjahren, und besonders bei den unglücklichen Wendungen des Kampfes, außerordentlich vermehrt wurden; so durfte es nicht befremden, wenn namentlich in neuern Zei— ten, wo die auf ältern Fuß organisirten stehenden dewaft. Heere im Augenblicke der Entscheidung nicht mehr den dan A Erwartungen der Regenten und der Völker entspra— beden chen, viele Stimmen laut gegen die stehenden Heere 10— sich erhoben). Denn allerdings läßt es sich ge⸗ Iil V 1*„) Eine starke Stimme gegen die stehenden Heere er⸗ Nudben il e hob der Freih. v. Steigentesch in s. Aufsatze: über stehende Heere und Landesbewaff⸗ IH nungen, in der Minerva, 1807, Sept. S. Is, 385 ff.; allein die stärksten Stimmen gegen die zva N. ö e eere erschollen im Parlamente der Brit— n stehenden Heere erschollen im Parlan dit Had 33 45 Staatskunst. schichtlich nachweisen, daß, obgleich seit der Erfin— dung des Schießpulvers und seit der dadurch bewirkten ten, weil man in England von jeher ein großes stehendes Heer als gefährlich für die bürgerliche Freiheit betrachtete. So erklärte(um nur der neuesten Verhandlungen über diesen Gegenstand zu gedenken) Tierney(am 13. Febr. 1816) dem Mi⸗ nister Castlereagh ins Gesicht:„er werde volle Sicher— heit des Friedens nur dann sehen, wenn die Civil— macht aller Regierungen Europa's die Oberhand über ihre Heere gewonnen hätte, und wenn die bürger— lichen Grundsätze Herr der militärischen geworden wä— ren(Allg. Zeit. 1816, N. 62.).“ Lord Grenville (vgl. N. 67.) sprach in demselben Sinne:„Ward der letzte Kampf für die Sache der Menschheit und den Frieden gekämpft; warum beeilen sich denn nicht die europäischen Mächte, die stehenden Heere, diese größten Feinde des Friedens und der menschlichen Glückseligkeit, zu vermindern? Dann würden sie den Beinamen der Wohlthäter, der Heilande des Menschengeschlechts verdienen. Stehende Heere haben die großten Reiche gestürzt. So fiel Rom, nachdem der militärische Geist die Stimme der Freiheit erstickt hatte. So siel Frankreich unter Ludwig 14, und unter Bona— parte, nachdem beidemale der Kriegsgeist die Verfassung, denn vor Ludwig 14 hatte Frank⸗ reich eine, zu Boden getreten hatte.“ Brougham nannte den Militärgeist eine„krank⸗ hafte Stimmung der Nationen;“ Lord Folkstone erklärte(Allg. Zeit. N. 78.)„den Geist der(mili— tärischen) Subordination für unverträglich mit dem Geiste der Freiheit;“ und Grant berechnete(N. 89.), daß,„als Pitt im Jahre 1792 seinen Friedensfuß aufstellte, die stehenden Heere von ganz Europa nicht viel über 800, 00o Mann betragen hätten, jetzt aber 1,500,000 Mann bleibend unter den Waffen ständen. Wir müssen, fuhr er fort, durch ganz Europa das Gefühl lebendig machen, daß der Bürger sich selbst willgn d Heit de E —.—— Schutz v Ctaate zichen, Hürgetti Bebo sich aus G. öf. Frieden Hette f hodtoher drch di— scheien, Menge de übertrefe ligeny gen der sich n von au die stehe aufstelen Ocrist: nalmil Vuschlig cher: L. lher ste hesonde Staatet v. Rott. heistimmte und zwar Kerne des . L. Le nenen Kri aus demeu 1017. g., lgte Kru litik, in — ⏑————— PFF— XXXLX IEEE Staatskunst. 317 völligen Veränderung des Kriegswesens die Sicher— heit der Staaten im Innern und nach außen, mit der Schutz und Sicherheit seyn, und Gewicht genug im Staate haben müsse, um den Militärgeist nieder zu ziehen, und zur geziemenden Ergebenheit gegen die bürgerliche Macht zu bringen.“ Bevor noch der letzte Weltkampf über ganz Europa sich ausbreitete, stellte Kant(zum ewigen Frieden, S. 8 f.), unter den Präliminarartikeln zum ewigen Frieden unter den Staaten, den Satz auf:„Stehende Heere sollen mit der Zeit ganz aufhören; denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit Krieg, durch die Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu er⸗ scheinen, und reizen diese an, sich einander in der Menge der Gerüsteten, die keine Grenzen kennt, zu übertreffen. Ganz anders ist es mit den freiwil⸗ ligen periodisch vorgenommenen Uebun⸗ gen der Staats bürger in Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland durch Angriffe von außen zu sichern.“— Was sich gegen die stehenden Heere und für die Landesbewaffnung aufstellen läßt, entwickelte Karl v. Rotteck in s. Schrift: über stehende Heere und Natio⸗ nalmiliz. Freyburg, 1816. 8.— Gegen seine Vorschläge in Hinsicht der Nationalmiliz erhob sich aber: L. A. F. v. Liebenstein, in der Schrift: über stehende Heere und Landwehr, mit besonderer Rücksicht auf die teutschen Staaten. Karlsruhe, 1817. 8., ob er gleich dem v. Rotteck in der Geschichte der stehenden Heere beistimmte.— Als Vertheidiger der stehenden Heere, und zwar so groß als möglich, und aus dem Kerne des Volkes zusammengesetzt, kündigte sich an: W. L. Leißing(systematische Darstellung zu einer neuen Kriegslehre, nach dem jetzigen Zeitgeiste und aus dem wirklichen Kriege gefolgert. ete Ausg. Berl. 1817. 8.). Seine Behauptungen prüfte und wider— legte Krug in dem Aufsatze: Militärische Po⸗ titik, in' s. politischen Kreuz⸗ und Queerzügen. ————————7——.— 518 Staatskunst. Aufhebung des Faustrechts und der Selbsthülfe, zu— genommen hat, doch auch die Steuern und Abgaben wegen der aufgestellten Heere bedeutend sich verviel— fältigt haben, besonders als die früher, nach Beendi— gung der Kriege, entlassenen Heerestheile, seit den Zeiten des dreißigjährigen Krieges fast überall im europäischen Staatensysteme in einen stehenden Kriegerstand verwandelt, und die Massen dessel— ben, hauptsächlich im Laufe des achtzehnten Jahr⸗ hunderts, theils wegen der stets erneuerten Kriege, theils wegen der Nachahmungssucht, zum Theile auch wegen der Eifersucht der Mächte des verschiedensten polititischen Ranges auf einander, ohne feste Rück— sicht auf die finanziellen Kräfte der Staaten, ins Unglaubliche gesteigert wurden. 50. Jort sebung. Nach allem, was Geschichte und Staatskunst —— S. 24 ff.— Daß man bei den Vorwürfen gegen die stehenden Heere und in den Vorschlägen zu ihrer völ— ligen Abschaffung neuerlich oft zu weit gegangen sey, suchte der anonyme Verf. der„Betrachtun— gen über die verschiedenen Formen der bewaffneten Macht“ Leipz. und Altenb. 1817. 8. durchzuführen.— Einen besonnenen Mittelweg zwischen den beiden entgegengesetzten Ansichten— mit fester Berücksichtigung der gegenwärtig bestehen— den politischen Verhältnisse in Europa und der Stellung des teutschen Staatenbundes in der Mitte des europäischen Staatensystems— hielt der Ge⸗ neral Kark v. Gersdorff fest in s.„Bemer⸗ kungen, veranlaßt durch von Lindenau's Auf⸗ satz in dem Oppositionsblatte: ist eine Bundes⸗ armee nothwendig?“ Dresden, 1819. 8. herde he Folgendes Oie be slbst wege saltung de wecke des Ile nur! Desh einen, v. Heinttͤgt irklichun helsonlich geistige K fiße uld⸗ fisofern dur dieHebertta Sichahhet Staatsbir reinbürget Vege tigkeit, und getragenen Stnatsbükg und im Met Moht aus igten Beitt Wwekmäßig, sch, sunder bekden, Wellne ames und wecke des orharden: im genau Staatskunst. 519 über die bewaffnete Macht im Staate aussagen, scheint Wni Folgendes das Ergebniß zu seyn: „ 8 Die bewaffnete Macht im Staate ist nicht ihrer selbst wegen da, sondern zur Vertheidigung und Er⸗ U. haltung des Staates, und zur Sicherstellung aller 4191 Zwecke des innern und äußern Volkslebens; sie ist 60 also nur Mittel zum Zwecke, nie Zweck selbst. 10 Deeshalb darf die bewaffnete Macht nie irgend einen, vor ihr vorhandenen, Zweck des Staates eee beeinträchtigen oder hindern; es soll vielmehr die Ver⸗ sucht, zun u: wirklichung aller Zwecke des Staates in Hinsicht auf htr dervrüir persöͤnliche Freiheit und Eigenthum, auf physische und r, ihn sil geistige Kraftentwickelung im Ackerbaue, Gewerbs-— e det Gu fleiße und Handel, in der Wissenschaft und Kunst, insofern durch sie erleichtert werden, inwiefern, durch die Uebertragung der Sorge für die innere und äußere Sicherheit auf die bewaffnete Macht, alle übrige Staatsbürger dieser Sorge entbunden und in ihrer I1 L reinbürgerlichen Thätigkeit nicht gestört werden. Wegen dieser Sicherstellung ihrer gesammten Thä⸗ tigkeit, und wegen der auf die bewaffnete Macht über⸗ in dunist getragenen allgemeinen Verpflichtung aller * Staatsbürger, die Sicherheit des Staates zu erhalten und im Nothfalle zu vertheidigen, muß die bewaffnete Macht aus den von den Volksvertretern dafür bewil— ligten Beiträgen von dem gesammten Volksvermögen zweckmäßig, d. h. nicht blos nothdürftig oder kümmer⸗ lich, sondern hinreichend und angemessen unterhalten werden. Weil aber die bewaffnete Macht nur als wirk— sames und unentbehrliches Mittel für die Gesammt⸗ 7% zwecke des Staates, nicht als Zweck selbst, im Staate rdent vorhanden ist; so muß auch die Errichtung derselben im genauesten Verhältnisse zur Gesammt⸗ 520 Staätskunst. bevölkerung und zu den finanziellen Kräf⸗ ten des Staates stehen. Nach diesem Maasstabe muß die bewaffnete Macht so klein seyn, als für die(nach örtlichen und landschaftlichen Rücksichten sehr verschiedenen) Bedürf⸗ nisse des Staates ausreicht. Das Höch ste derselben darf Einer vom Hundert der Gesammtbevölkerung seyn, weil dieser statistische Maasstab zugleich auch in finanzieller Hinsicht nach den Kräften des Volks⸗ vermögens— doch bei ärmern Staaten gewöhnlich nicht ohne große Lasten— durchgefuhrt werden kann. So wie örtliche Verhältnisse(3. B. die Lage neben oder in der Mitte zwischen großen und zugleich kriegerischen Staaten, oder die insularische Lage an⸗ drer Staaten u. s. w.) über die Größe und über die Art der Zusammensetzung der bewaffneten Macht überhaupt entscheiden; so entscheiden sie auch — zugleich aber auch mit Rücksicht auf den gesammten Volksgeist und auf die innern Verhältnisse der ein⸗ zelnen Zweige der bürgerlichen Thätigkeit gegen ein— ander— über die Anwendung entweder der freiwil⸗ ligen Stellung zum Kriegsdienste, oder über die Reerutirung, oder über die Conseription,— so wie über die Eintheilung der bewaffneten Macht in stehendes Heer und Reserve, in Landwehr oder Nationalgarden(Miliz), in Land st urm u. s. w. Im Allgemeinen(denn das Einzelne gestal⸗ ket sich in jedem Staate anders) ist die Aufbringung der nöthigen Zahl für die bewaffnete Macht durch Freiwillige jeder andern vorzuziehen. Dieser zu⸗ nächst scheint die(nach politisch-statistischen Grund⸗ säten und ohne Willkühr und Bestechung geleitete) Recrutirung, mit einem Diensthändgelde auf ngffih sh lirder) 1 tothet, ö Wgel er am lächtten Conseripti Ohihn s Hce Jnd! Art det 90 mmme de dh zglen kcben⸗ Kutwiclte und en wi büt Jastötend en Zwich is inhe wirbefiiß, da jeder dist Kte öhshrze gesehte wrunte berfählihes Faches nit lee und die damse höchsten Iwock Ind zur moglih Heckennbar grei Vuchereitung lihrlich und nn sinächst uur en uuc kene birg lbe von hurd dgsten Machwh fie Militär fihnr Erobern lütgetlich' SIICJICSIIISe———————————————. νννν Staatskunst. 52¹ ungefahr sechs Jahre(doch mit Ausschluß aller Aus⸗ länder) und gewissenhafter Haltung der Capitula⸗ tionszeit, zu folgen, und die in neuerer Zeit(theils wegen ihrer Wohlfeilheit, theils wegen des bei ihr am leichtesten anwendbaren Zwanges) so beliebte Conscription den letzten Platz einzunehmen. Denn abgesehen davon, daß bei ihr die heranreifende männ⸗ liche Jugend nach den Lebensjahren in Klassen, nach Art der Holzschläge, eingetheilt und selbst nicht immer die physische Reife mit vollendetem zwan⸗ zigsten Lebensjahre abgewartet, sondern der noch un⸗ entwickelte und unreife Jüngling zum Dienste gezwun— gen wird, wirkt sie auch unaufhaltbar nachtheilig und zerstörend ein auf alle eigentliche und wesentliche Zwecke des innern Staatslebens, auf Landbau, Ge— werbsfleiß, Handel, Wissenschaft und Kunst. Denn jeder dieser Kreise bürgerlicher Thätigkeit verlangt eine mehrjährige sorgfältige Vorbereitung, und eine fort— gesetzte ununterbrochene Uebung, wenn in ihnen nicht oberflächliche Stümper, sondern Männer, die ihres Faches mit Liebe und selbst mit Begeisterung pflegen, und die demselben völlig gewachsen sind, diese höchsten Zwecke des bürgerlichen Lebens verwirklichen und zur möglichsten Vollendung fortführen sollen. Un⸗ verkennbar greift aber das Conscriptionssystem in diese Vorbereitung, Uebung und Forthildung höchst will— kührlich und nachtheilig ein. Es scheint daher auch zunächst nur entweder für Nomadenhorden,‚ wo noch keine bürgerliche Thätigkeit statt findet und das Leben von hunderttausend Menschen, wegen des bal⸗ digsten Nachwuchses, wenig in Anschlag kommt, oder für Militärstaaten, deren höchster Zweck auf kühnen Eroberungen beruht, zu taugen,— für die bürgerlich entwickelten und gesitteten ———.—— —————— 8 —..2——.*———————— —3—— SIISIt—————————————— 2 —2————————— 3——. —.3——.—— +——————————.—— ——.— 2 8——..——— 2— ———————‚— à—. ————————————— — II 522 Staatskunst. Staaten aber nur in dem einzigen Falle durch⸗ greifend anwendbar zu seyn, wenn die Selbstständig⸗ keit und Integrität des Staates durch einen auswär— tigen Angriff bedroht ist. Die neuesten Zeiten haben es gezeigt, was Völker, die bis dahin blos den fried⸗ lichen Beschäftigungen des bürgerlichen Lebens ange— hörten, in solchen Augenblicken der Entscheidung für das Vaterland leisteten und bewirkten*). *) Nach der, in neuern Zeiten gewöhnlichen und fast übertriebenen, Lobpreisung der Landwehren, des Landsturmes u. s. w. lenken jetzt Mehrere mit Be⸗ sonnenheit wieder ein, und überzeugen sich, daß ein verhältnißmäßiges stehendes Heer, wo mög— lich aus Freiwilligen angeworben, vor den Milizen die großen Vorzüge hat, daß seine Er⸗ gänzung in die bürgerliche Thätigkeit nicht so hemmend eingreift, wie das Conscriptionssystem, und daß bei demselben mehr Diseiplin gehalten werden kann, als in den Reihen derer, welche aus den Kreisen des bürgerlichen Lebens mit dem ganzen Gefühle der bürgerlichen Freiheit herausgerissen wer— den. Dazu kommt, daß derjenige nie wahrer Krieger wird, der gezwungen dienen muß, der nur auf einige Jahre berufen wird, und dann zum vorigen(halb verlernten) bürgerlichen Berufe zurückkehren darf. Deshälb gilt noch immer der Grundsatz des Marschalls von Sachsen: kleine und gutdiseiplinirte Heere sind den gro⸗ ßen Massen vorzuziehen. Dringt aber der Feind ins eigene Land ein; dann wird jeder, der fürs Vaterland fühlt, auch ohne in der Conseri tionsliste zu stehen, sich bewaffnen und für d Ganze siegen oder sterben.— Gleiche A sichten enthält das wichtige Werk: über die M litärökonomie im Frieden und Kriege, u ihr Wechselverhältniß zu den Operationen. ur Theil. Petersburg, 1820. 4.(Vergl. Gött. Anz. 182 Die Guadt nüsse den Herres Wumschat Hascherd von Offiei den Ingent Hängere Vun Duppenmas ——ß N.207½ sosteme ei Milltͤtisch guch hei! haare Gald udschigt Heere, dis stehen 3ineo dene 5 das De welden. ist kn N denn das Hse; ist. Vetheilan dination, nitteln/d aeu.— Ribhent den: De Kriegoh Archive 10 halts be ODetl.101 Well: 3, Wicel Andeh. %½% dene Heere.— Der Verf. muß besonders über AIDIIIE-———————————— PIIIeFfTTTTRTRTQ* Staatskunst. * 1—8— * 17 Die Grundlagen der bewaffneten Macht im * Staate müssen daher die Stämme eines stehen⸗ 1000 den Heeres bleiben, außer einer verhältnißmäßigen Mannschaft an Fußvolk und Reiterei, besonders bestehend aus einem sorgfältig vorbereiteten Corps ö von Officieren und Unterofficieren, aus 2 Enr den Ingenieur- und Artilleriecorps, welche Eun längere Vorbereitung und Uebung, als die übrigen Truppenmassen, bedürfen, und aus einem, aus den N. 207.) Der Verf. theilt die gangbaren Militär— systeme ein in 1) reerutirte stehende Heere, militärisch die besten, aber kostbar; doch müsse auch bei den conseribirten Heeren nicht blos das baare Geld, sondern das ganze Volksvermögen be— rücksichtigt werden; 2) in gonseribirte stehende Heere, in intellectueller Hinsicht etwas besser, als die stehenden, aber vielen Mängeln unterworsen; 3)N in conseribirte mit Landwehr verbun⸗ * das Verpflegungssystem der Heere gelesen a werden. Das gut geordnete Magazinsystem ist dem Reguisitionssysteme weit vorzuziehen; denn das letztere entfremdet die Völker dem Kam— pfe; ist an sich ungerecht und ohne gleichmäßige Vertheilung; führt zum Raube und zur Insubor⸗ dination, und verschwendet eine Masse von Lebens⸗ mitteln, die weit besser hätte gebraucht werden kön⸗ nen.— Zwei frühere treffliche Schristen von Fr. Ribbentrop dürfen hier nicht übergangen wer⸗ den: Der Haushalt bei den europäischen Kriegsheeren. Berl. 1816. 8. und de ssein 10 Archiv für die Verwaltung des Haus⸗ 1 halts bei den europäischen Kriegsheer en. 001 Berl. 1818. 8.— Etwas zu weitschweifig ist folgendes ö Werk: J. Paul Harl, vollständiges Handbuch der Kriegsvolizeiwissenschaft u. Militärökonomie. 2 Thle. Landsh. 1312. 8. ——— 88—————————————————...—————————— 52⁴4 Staatskunst. geistvollsten und gebildetsten Officieren des ganzen Hee⸗ res gewählten Generalstabe. Neben diesen sey aber das stehende Heer in Friedenszeiten so vermi ndert, als es die Gesammtzwecke des Staates, oder einge⸗ gangene völkerrechtliche Verbindlichkeiten(wie z. B. im teutschen Staatenbunde) verstatten. Das Maxi⸗ mum der bewaffneten Macht sey 10,000 Mann auf eine Million Bevölkerung; möge nun diese bewaffnete Macht, nach richtiger und umsichtsvoller Wür— digung der Verhältnisse eines gegebenen Staates, in stehendes Heer, oder Miliz, oder in beides zugleich eingetheilt seyn. Nur vergesse man nie über der be— absichtigten Sicherstellung des Staates durch die be— waffnete Macht diejenigen Zwecke, wofür der Staat zunächst begründet ward: Herrschaft des Rechts, Wohlfahrt der Individuen und des Ganzen, und ununterbrochene Fortbildung desjenigen Theiles der Menschheit, der in dem gegebenen Staate lebt, zur allgemeinen Bestimmung unsers Geschlechts. Die Verpflichtung zum Eintritte in die bewaffnete Macht sey zwar an sich allgemein vom 21— 2öfsten Le⸗ bensjahre; doch vergesse die Regierung nie, daß der Sohn des Landmanns, theils wegen seiner Erziehung und physischen Kraft, theils wegen seines künftigen Berufs, der nicht so leicht verlernt werden kann, sich mehr zum Krieger eignet, als der für die Gewerbe, für die Kaufmannschaft, für die Wissenschaft und Kunst vorbereitete und gebildete Jüngling. Nie ver⸗ gesse die Regierung, daß das frische Leben und die Fortbildung der Staaten, so wie der Wohlstand und der Reichthum des Volkes, nicht von dem Exercir— platze, sondern von der sorgfältigen und gleichmäßigen⸗ Entwickelung, Bildung und Reife aller physischen und geistigen Kräfte abhängt, deren Capital man so we⸗ h, ng Sola laber do 0½Qm 5 linee licht sicht d 10. au Ghurgn) haft t iber d bürgerlich den enthedt trelers gehin ten und sih erschwert wet Honosht Imei innere Saat Der Die Pedanterei un ung wütdevo werde nicht werde aus det Vaterlandes zücken gescht vo nüglich, Otimme von Vos der Kriz de Angabe de Amäßen und! Burlaubung, nil es uß er nit der Aumilie Eines fde es nicht y ifentlchen Re Lushödigun, Wiimree Dalder u Staatskunst. 525 N. Wdnh nig, als möglich, schwächen und vermindern muß. 8 Soll aber doch das System der Conscription gelten; so muß eine aus Mitgliedern mehrerer Behörden (nicht blos aus Officieren, Actuarien und Regiments-— chirurgen) zusammengesetzte Commission gewissen⸗ 1atun De haft über die physische Tauglichkeit und über die 10%%n bürgerliche Entbehrlichkeit der Auszuheben— NH den entscheiden; es muß nie die Stellung eines Ver— ichtzvellnd treters gehindert, und nie das Aufsteigen des gebilde⸗ athen ten und sich auszeichnenden Jünglings zum Officiere V in Ks erschwert werden. Nur dadurch kann das Conscrip— nan sit Hy tionssystem in seiner furchtbaren Schwere für das Laatet düe innere Staatsleben gemildert werden. Iweck. W Der Dienst selbst aber sey einfach, leicht, ohne d. K Pedanterei und Kleinlichkeitskrämerei; die Behand⸗ lung würdevoll und edel. An körperliche Strafe werde nicht gedacht. Wer diese wirklich verdient, werde aus der ehrenvollen Reihe der Vertheidiger des Vaterlandes für immer ausgeschlossen. Das Auf— rücken geschehe nach Kenntniß und Verdienst, und, wo möglich, nach der Entscheidung der öffentlichen Stimme von der dienstthuenden Mannschaft selbst. Was der Krieger erhälten soll, erhalte er nicht nach der Angabe des Minderfordernden, sondern nach zeit— EIAI gemäßen und bestimmten Ansätzen; er werde, durch Beurlaubung, dem Nahrungsstande, so oft und so viel es möglich ist, zurückgegeben. Er vergesse nie, daß er mit dem gesammten Bürgerstande die große Familie Eines und desselben Staates bildet, und — V Hich Wan finde es nicht unter seinem unmittelbaren Berufe, bei d& Dühsin öffentlichen Arbeiten des Staates, gegen besondere den dl 5 Entschädigung, zugezogen zu werden, besonders aber die innere Sicherheit der Straßen, der Posten, der la shssh. Wälder u. s. w. aufrecht zu halten. Nie werde die —————— PDeeee ——5———— B 55 Shgatsfunn —9 Siaddtstunst. bewaffnete Macht ein Mittel des Zwanges für unbe⸗ scholtene Bürger in der Hand der Willkühr. Durch Anstalten, in seiner Mitte errichtet, werde er fortge— bildet für seine eigenthümliche Bestimmung und für die allgemeinen Zwecke der bürgerlichen Gesellschaft, damit er nicht arn den übrigen rastlos fortschreiten⸗ den Ständen derselben zurückbleibe. Dabei bestehe in der Mitte des Heeres der strengste unbedingte Ge⸗ horsam; denn, abgesehen von ihren Ursachen und Folgen, sind die Militärrevolutionen inner⸗ halb der Staaten, an sich betrachtet, eine Er⸗ scheinung, welche zum Untergange des Ganzen Tasras muß(denn nicht umsonst hat die Geschichte die Thaten der römischen Prätorianer, der Garden zu Bagdäd und Cairo u. a. aufbehalten).— Zwischen Linien⸗ truppen und Landwehr, wo beide nicht verschmolzen sind, werde kein Eifersucht erregender Unterschied ge— nährt. Der Feldherr an der Spitze des Ganzen sey der geist stvollste, der erfahrenste, der muthigste und der umsichtsvol sse Mann des ganzen Heeres; denn ein solcher wird nie vergessen, daß er Menschen, und nicht Maschinen, leitet; ein solcher wird nie aus Mangel an Einsicht, oder aus Keckheit, auch nur Einen Mann aufopfern; er wird aber durch die Masse, über die er gebietet und die 8 wegen seiner über— wiegenden geistigen und sittlichen Eigenschaften unbe⸗ dingt vertraut, im Augenblicke der Entscheidung viel bewirken. In Friedenszeiten stehe der Krieger, die unmit⸗ telbaren Militärvergehen abgerechnet, unter bürger⸗ lichen Gesetzen und bürgerlichen Richtern, weil alle Militärgerichte nicht über Militärangelegenheiten hin— aus entscheiden dürfen; keine bewaffnete Macht dürfe berathschlagen, und sich den übrigen Pflichten der Seatöbüngt rul, Hsond Rel amin Gebrab 4—— 6 0 ohr 1 B atten, 900 ind Gewand im Voraus Eine d libt ol fisg Zuten fi sch aahobe daftt Hef Ed liistett ah bestcht, Fahne scht Gehorsam kritte in d vielnhr b Gesammthr Mllärdien seinem Ein Stlates ve dern Eides belche in di⸗ Officiere auf die Ve des Staaks maßigen S Miitr l5 ng zugehr Kriger nie „G 2 SSiDEDEHI‚I‚I‚i‚‚‚I‚I‚.I.IIItI.I‚II FTFIEE—.... 6 —— * — xv˙. SN 2 .— * * — — Staatsbürger entziehen; wohl aber kann die Regie— rung, besonders wenn sie das stehende Heer bedeu— tend vermindert, die Uebungen junger Männer im Gebräuche der Waffen im Frühjahre und Herbste, doch ohne Beeinträchtigung der bürgerlichen Berufs— arten, veranstalten, um auch der körperlichen Uebung und Gewandtheit des Volkes für den Fall der Noth im Voraus sich zu versichern. Eine der schwierigsten Fragen der Staatskunst bleibt: ob das Heer den Eid auf die Ver— fassung zu leisten habe? worüber in neuern Zeiten fur und wider bedeutende Stimmen sich erhoben haben. Einen Erfahrungsbeweis dafür liefern die Heere Frankreichs, welche den Eid leisteten. Was zunächst für diesen Eid zu sprechen scheint, ist, daß, wo eine Verfassung besteht, jeder Eingebohrne, schon bevor er zur Fahne schwört, der Verfassung Anerkennung und Gehorsam gelobt hat. Davon wird er, beim Ein⸗ tritte in die bewaffnete Macht, nicht entbunden; vielmehr besteht diese zunächst als Mittel für die Gesammtzwecke des Staates. Wo also jeder zum Militärdienste berufene Inländer, bereits vor seinem Eintritte in dieselben, der Verfassung des Staates verpflichtet ist; da bedarf es keines beson⸗ dern Eides auf dieselbe. Allein Ausländer, welche in die bewaffnete Macht(besonders als Officiere) eintreten, können nur durch den Eid auf die Verfassung Mitglieder und Bürger des Staates werden. Denn so wenig in verfassungs⸗ mäßigen Staaten der Fall eintreten kann, das Militär als Gegensatz und Feind der Verfas⸗ sung zu gebrauchen; so gewiß dürfen doch auch die Krieger nie von den allgemeinen Verpflichtungen 528 Staatskunst. aller übrigen Staatsbürger ausgeschlossen werden, wenn sie gleich, so länge sie beim Heere sind, ihre Staatsbürgerrechte nicht thätig(z. B. als Wahl— männer, oder als Volksvertreter u, s. w.) ausüben können. So gewiß übrigens innerhalb der bewassneten Macht selbst eine bestimmte aufsteigende Rang⸗-— ordnung statt finden muß; so wenig darf doch, nach dem Maasstabe dieser militärischen Rangord— nung— in verfassungsmäßigen Staaten— der bürgerliche Beamtenrang bestimmt, oder dem Stande der Krieger ein bürgerlicher Vorzug vor den übrigen Ständen im Staate zugesprochen werden. Es müssen vielmehr, in der allgemei— nen Rangordnung des Staates, die verschiedenen Abstufungen des bürgerlichen und des militärischen Ranges— vom Kriegsminister an, welcher den übrigen Staatsministern gleich steht, bis herab auf den Unterofficier,— einander, nach der Stel— lung der einzelnen Aemter zu den höhorn oder nie— dern Zwecken des Staates, verhältnißmäßig gleichgestellt werden. Staaten, die zugleich Seemächte sind, bedür— fen, neben der bewaffneten Landmacht, auch einer zweckmäßigen Gestaltung des gesammten Seewe— sens, theils nach der Ausrüstung der verschie— denen Arten der Schiffe(inienschiffe, Fregat⸗ ten, Brander ꝛc.) auf den Schiffswerften; theils nach der Aufbringung und Uebung der Schiffs— mannschaft(Matrosen, Seesoldaten, Steuer⸗ männer, Marineofficiere); theils nach der Ein— theilung der Flotten; theils nach den Zeug⸗ häusern und Häfen für die Flotten. Fried rn Iumgef 2 5 funst, ihte Zudt §. vo Vaahöln Staaten. Anz. 10 Ueber stehenden sae det Jug.“ Amee in Det Ku Rühl! Hewaffnung sämmtliche nungen. Ochmi Reipz. 10 (Xyle 100. 6. 0 Die inde tung und; Reinscha gen der rel innern Sta 3 den 66 ungungen desi LCultur des? nus des Staat 5 und Verv 116 An IHN sten„ Hifewerhliß. 7 Friedrich 2, in dem Versuche über die Regie— rungsformen, in s. nachgel. Werken, Th. 6, S. 55 ff. (v. Bärenhorst), Betrachtungen über die Kriegs- kunst, über ihre Fortschritte, ihre Widersprüche und ihre Zuverlässigkeit. 4 Bde. s. I.(Leipzig) 1797 ff. 8. F. von der Decken, Betrachtungen über das Verhältniß des Kriegsstandes zu dem Zwecke der Staaten. Hannover, 1800. 8.(Vgl. damit Gött. Anz. 1800, N. 168.) Ueber die Nachtheile der Militärstaaten und der stehenden Heere; s. Jac. Sigism. Becks Grund— sätze der Gesetzgebung, S. 250 ff. Aug. Wilh. v. Leipziger, Idee einer stehenden Armee im Geiste der Zeit. Berl. 1808. 8. Der Krieg. Für wahre Krieger. Leipz. 1815. 8. Rühl von Lilienstern, die teutsche Volks— bewaffnung, in einer Sammlung der darüber in sämmtlichen teutschen Staaten ergangenen Verord— nungen. Berl. 1815. 8. Schmitson, die Wehr— Leipz. 1816. Fol. (Xylander?), die 1820. 8. und Schirmanstalt. Heerbildung. München, 51. c) Die in der Cultur, Verfassung, degie— rung und Verwaltung des Volkes ge⸗ meinschaftlich senthaltenen Bedingun⸗ gen der rechtlichen Fortbildung des innern Staatslebens(Lehre von den Refor— men im Staate). Zu den(§. 6.) aufgestellten drei wesentlichen Be⸗ dingungen des innern Staatslebens gehört, nächst der Cultur des Volkes, und nächst dem Organis⸗— mus des Staates(beruhend auf Verfassung, Regie⸗ rung und Verwaltung), auch die re chtliche Fort— I. 34 530 Staatskunst. bildung des innern Staatslebens, inwiefern ver— vollkommnungsfähige Wesen innerhalb des Staates zu Einem Ganzen verbunden sind, und inwiefern jeder rechtliche Fortschritt des innern Staatslebens ausgehen muß von der Verfassung, Regier rung und Verwaltung, oder von dem Organismus des Staates. Der unendliche Geist, den wir in der Sprache des Staubes Gott nennen, senkte allen vernünftig— sinnlichen 6— das Streben nach mit ihm und nach Annähe rung an ihn, mithin das Stre— ben nach grenzenlosem Fortschritte ein. Die P Philoso— phie nennt diesen Grundeharakter der Menschheit, als Gattung, die Vervollkommnungsfähigkeit der menschlichen Natur. Sie liegt in jedem Indi— viduum unsrer Gattung, mithin in der ganzen Mensch— heit. Sie ist in der ursprünglichen Gesetzmäßig— keit unsers Wesens begründet, mithin unvertilgbar. Sie— mit der Freiheit des Willens in der in— nigsten Werbindung, weil nur durch Freiheit entwe— der der Fortschritt zum Bessern, wozu wir bestimmt sind, oder der Rückschritt zum Schlech— tern erfolgt; denn in der sittlichen Welt gibt es kein Drittes— entweder Fortschritt, oder Rückschritt. Was aber für das Individuum als unveränder— liches Gesetz der ewigen Weltordnung gilt, muß 6 für die Völker des Erdbodens, als rechtlich gestal— tete Ganze sittlicher Wesen, und für die Staaten gelten, in welchen die Völker leben. Sie sind zum Fortschreiten in der Cultur, d. h. in allen wesentlichen e eines menschl 19e bestimmt, und alle Völker, welche in diesen Be— dingungen— in der Cultur des Bodens, des Ge— des Handels, der Wissenschaft und werbsfleißes, Kust gupnist de Hamne, deren Nagiung stallet et Var, dieses Or rgant außen zu wrich Der lcens beruh Cullue des L Cultur abhet Stuats nal tung. Wo a da aufgestlle bar wahrgenor men seiner sung, Maien fortgebild men eintketet Die Refot Unter de Herden, nach zrblbnge, sm 16 herstanden, Hlͤkschtitten 0 hungen seiner! dise Rformen den Zorme Wann 0 shten gifsger 2 IIIIIFTTTTTTTTTFTFTFTTTFTFł᷑:ñHTPTPTPTPTPTPTPTFTFFHFTCTCC Staatskunst. 331 Kunst— rastlos fortschritten, erscheinen, nach dem Zeugnisse der Geschichte, als kräftige, lebensvolle Ganze, deren innerer Organismus nach Verfassung, Regierung und Verwaltung in sich gleichmäßig ge— staltet war, und die— nach der Kraft und Stärke dieses Organismus— jeden drohenden Sturm von außen zurückwiesen oder bändigten. Der Fortschritt des innern Volks- und Staats— lebens beruht daher zuer st auf dem Fortschritte der Cultur des Volkes, und dann auf dem von dieser Cultur abhängenden zweckmäßigen Organismus des Staates nach Verfassung, Regierung und Verwal— tung. Wo also der Fortschritt eines Volkes in den aufgestellten Bedingungen der Cultur unverkenn— bar wahrgenommen wird; da müssen auch die For— men seiner Organisation, d. h. seine Verfas⸗ sung, Regierung und Verwaltung, gleich mäßig fortgebildet werden— d.h. es müssen Refor— men eintreten—; oder sie veralten unaufhaltbar. 52. Die Reformen im innern Staatsleben. Unter den Reformen im innern Staatsleben werden, nach diesen Vordersätzen, die allmähligen Fortbildungen, Veredlungen und Nachhülfen in der Verfassung, Regierung und Verwaltung eines Staa— tes verstanden, welche ihren letzten Grund in den Fortschritten des Volkes nach allen wesentlichen Bedin⸗ gungen seiner Cultur haben. Nothwendig sind diese Reformen, sobald gewisse Unvollkommenheiten in den Formen der Verfassung, Regierung und Verwaltung so bestimmt hervortreten, daß die er⸗ höhten geistigen Bedürfnisse des Volkes und die zu 34 —— —— wꝓSꝗFꝗSRSPDPIPIIIIIIItt.—IIII———— 532 Staatskunst. einem festen Charakter ausgebildete(nicht von einzelnen Tonangebern einseitig aufgestellte) öffentliche Meinung mit diesen veralteten For— men im entschiedenen Gegensatze erscheinen; will— kührlich sind sie, sobald kein anerkanntes Bedürfniß in der Cultur des Volkes und kein gegründetes und allgemeines Urtheil in der öffentlichen Meinung die— selben verlangt. Die Reformen im Staate dürfen aber nicht vom Volke, als Masse, sondern nur von der gesetz— gebenden und vollziehenden Gewalt, als der vereinten höchsten Macht im Staate, ausgehen. Daraus folgt, theils daß alle Reformen, von unten bewirkt und durchgesetzt, eigenmächtig und widerrechtlich sind; theils daß in autokratischen Staaten, wo die gesetzgebende und vollziehende Ge— walt in der Person des Regenten vereinigt sind, nur von diesem die Reformen ausgehen können; theihs daß in Staaten, wo der Regent und die Stellvertreter des Volkes einen gemeinschaftlichen rechtlichen Theil an der gesetzgebenden Gewalt haben, den Stellver— tretern des Volkes ein Stimmrecht an den Refor— men insofern zustehen muß, inwiefern sie entweder dieselben bei dem Regenten in Vorschlag und Anre— gung bringen können, oder die von dem Regenten vorgeschlagenen und beabsichtigten Reformen zu prü— fen und mit dem Culturzustande des Volkes, so wie mit dessen anerkannten Bedürfnissen, zu vergleichen berechtigt sind. 53. Fort siet ung. Ob nun gleich die Staatskunst nicht im Einzel⸗ nen für einen gegebenen(d. h. geschichtlich vorhande— Ren) Stuct den utden sid, V unte Staatsl Rag; so kann Hshihte, eini halb gufstelen: Reformen Laf der Bage de Verhältnis lbens so vera thellweise dder g dulernde Babe sht ds Duk gegründeteun — ang fir duen Etkennt di denden Nugenbl Bedürfniß der gemäß(wie eines veralteten und lebensvoller ten Uebergüngen uud ohne inn Malttte, nicht Zewährte, umg Mren in den yr Wrbesserung, und kiechlichen und ahne innerel sche llben überal sidert ward.) Die Rffarn hk theils die ——— ꝗSĩIII‚‚‚—‚‚—‚—‚‚t‚‚———IIF—— *—— ů.————— — —— Staatskunst. nen) Staat den Zeitpunct, wo Reformen nöthig ge— worden sind, und die Art und Weise, wie sie ins innere Staatsleben eintreten sollen, anzugeben ver— 9F 70 mag; so kann sie doch, gestützt auf Erfahrung und V Geschichte, einige allgemeine Gru ndsätze des—⸗ 100 halb aufstellen: Reformen werden Bedürfniß, sobald durch den Lauf der Begebenheiten und durch die Veränderung der Verhältnisse gewisse Formen des innern Staats-⸗ lebens so veraltet sind, daß sie entweder von selbst theilweise oder ganz verschwanden, oder daß ihre fort⸗ dauernde Beibehaltung mit einem allgemeinen Ge⸗ ö fühle des Druckes derselben verbunden ist, und die gegründete und unpartheiische offentliche Mei— daß u m nung für deren Abschaffung sich erklärt. Erkennt die höchste Gewalt in solchen entschei— denden Augenblicken des innern Staatslebens das ˙ Bedürfniß der Reformen an; so erfolgen sie natur— 107 gemäß(wie nämlich in der Natur an die Stelle ö eines veralteten und abgestorbenen Theiles ein neuer 40 und lebensvoller tritt), allmählig(in unvermerk— nrehtn ten Uebergängen aus dem Bisherigen in das Neue), 7 7 und ohne innere Erschütterug(weil nur das u Woschuß Veraltete, nicht auch zugleich das Brauchbare und n Bewährte, umgebildet wird).(So trat vor 300 Min Jahren in den protestantischen Staaten die Kirchen⸗ Vi, verbesserung, gestützt auf die Idee der religiosen sn, R und kirchlichen Freiheit, ohne Gewalt, ohne Blut und ohne innere Erschütterung des Staates ins öffent⸗ liche Leben überall ein, wo sie durch keine Reaction ge⸗ hindert ward.) Die Reformen im innern Staatsleben können aber theils die gegenseitige Ausgleichung der allge— / —22———— 2— 334 Staatskunst. meinen Bedingungen der Cultur des Volkes, theils den Organismus des Staates betreffen. Im innern Staatsleben werden nämlich durch Reformen die allgemeinen Bedingungen der Cultur des Volkes ausgeglichen, wenn z. B. Sklaverei und Leibeigenschaft da aufgehoben werden, wo sie noch bestehen; wenn der Landbau, nach allen seinen Zweigen, von lähmenden, aus der Vorzeit stammenden, Fesseln befreit, wenn der Gewerbs— fleiß in Hinsicht des Zunft- und Innungswesens verbessert, die Freiheit des Handels ausgesprochen, das Reich der Wissenschaft als ein Reich der geistigen Freiheit betrachtet und behandelt, und der Kreis der Kün ste dem Kreise des wirklichen Lebens, zur Veredlung und Verschönerung desselben, ange— nähert wird. Unvermerkt und allmählig verschwinden sodann in allen diesen Grundbedingungen der mensch— lichen Cultur die bis dahin te a und mit dem Fortschritte des Volkes veralteten Verhältnisse. Im innern Staatsleben kann aber auch der Organismus des Staates selbst durch Refor— men zeitgemäß fortgeführt und zu neuer Kraft erho— ben werden. Dies geschieht 1) in Betreff der Ver— fassung, wenn z. B. da, wo noch keine geschriebene Verfassung bestand, durch eine gegebene Verfassungs— urkunde das gesammte innere Staatsleben auf eine feste rechtliche Unterlage zurückgefhrt, oder eine be— reits bestehende Verfassung, nach den eingetretenen und anerkannten Bedürfnissen, in einzelnen Theilen verändert wird(3. B. wenn statt Einer Nationalver— sammlung zwei Kammern eingeführt werden u. s. w.); 2) in Betreff der Regierung, wenn eine unbe— schränkte Regierungsform in eine verfassungsmäßig beschränkte, oder eine bis dahin beschränkte in eine bbsh. b), I 519 übere tung, We I eh in ihen Ste telo M uinistert i Gestalt uung(der O nanzen! und de ur oder nlt ewahnlche 2 0 Waltung slben vese Sa schihn ig aner wil, b den d die mmthtbe erkannten Vet Unzufricdenhei Ingeachtet der Bewegliceit! eines jeden Henau unterschi der Stäti tigk Kraftäu ußer! heruht, und w yon schf stßt, dus anerkannte dushdrungenen dültgkeit behan chad es kann, Einen R. sihten und bDSDSPSSPRDPFDFDf...———— DIDIIIIICI————————Ft—————— 7—.—————— Staatskunst. 53⁵ unbeschränkte(wie z. B. in Dänemark im Jahre 1660), oder eine Wahlmonarchie in eine erbliche (wie z. B. Ungarn im J. 1687), oder eine erbliche in eine Wahlmonarchie(wie z. B. Polen seit dem J. 1572) übergeht; und 3) in Betreff der Verwal— tung, wenn entweder in der Orgänisation und gegen— seitigen Stellung der höchsten Verwaltungsbehörden (der Ministerien, des Staatsrathes u. s. w.), oder in der Gestaltung der vier Hauptzweige der Verwal— tung(der Gerechtigkeitspflege, der Polizei, der Fi⸗ nanzen und der bewaffneten Macht) völlig durchgrei⸗ fende, oder nur theilweise Veränderungen erfolgen.— Je gewöhnlicher in neuerer Zeit die Veränderungen in der Verwaltung gewesen sind; desto mehr ist bei den⸗ selben weise Schonung des Bestehenden und Berück⸗— sichtigung anerkannter Bedürfnisse festzuhalten, weil, bei den Fortschritten der Völker in der Cultur, die ununterbrochenen und nicht als dringend nöthig erkannten Veränderungen in der Verwaltung mehr Unzufriedenheit, als Zustimmung erregt haben. Denn, ungeachtet der von Mehrern behaupteten unruhigen Beweglichkeit der Völker, liegt doch in dem Kern eines jeden Volkes(von welchem Individuen genau unterschieden werden müssen), ein Princip der Stätigkeit, auf welchem die eigentliche Kraftäußerung des innern Staatslebens beruht, und welches eben so die veralteten Formen von sich stößt, wie es die unvorbereiteten und nicht aus anerkannten Bedurfnissen hervorgehenden ihm aufgedrungenen neuen Formen entweder mit Gleich— gültigkeit behandelt, oder mißbilligend erträgt und, sobald es kann, zurückweiset. Einen Reichthum von trefflichen politischen An— sichten und Grundsätzen enthält Ancillon's Ab⸗ —7.—————————— 536 Staatskunst. handlung: über die Zeichen der Zeit in Hin— sicht politischer Reformen(in s. Schrift: über die Staatswissenschaft, Berl. 1820. 8.) besonders S. XVXXXIL Ueber Revolutionen. Nach diesen(F. 52. und 53.) aufgestellten Grund— sätzen ist es nicht möͤglich, Reformen mit Revolutionen zu verwechseln. Die Resormen gehen von der recht— mäßigen Gewalt im Staate aus, und haben die Fort— bildung, Verjüngung und Befestigung des innern Staatslebens zum Zwecke; durch Revolutionen hin⸗ gegen wird die rechtmäßige Gewalt im Staate ent— weder erschüttert, oder gewalt sam umgestürzt. Die Reformen knüpfen das nöthig gewordene Bessere und Neue an das Veraltete an, das bisher bestand, sie haben also eine geschichtliche Unterlage; die Revol lu⸗ tionen vernichten gewöhnlich die ganzebisherige Grund— lage des innern Staatslebens. Die Reformen wirken wohlthätig auf die 4 ortschritte der Cultur der Völker, und auf die theilweise Umbildung des Staatsor⸗ ganismus ein, weil sie mit Umsicht berathen und ausgeführt werden; im der Revolutionen hin— gegen werden nicht selten wesentliche Bedingungen der Cultur unwiederbringlich zerstört und brauchbare und unbrauchbare Beständtheile des Staatsorganismus mit Einem Schlage vernichtet, weil die meisten Re— volutionen die Gesam mtheit⸗ der bürgerlichen Ver— hältnisse erschüttern. So wenig nun, nach dieser wesentlichen Verschie— denheit beider, Reformen und een mit ein⸗ ander zu verwechseln sind; so fest * tsteht doch auch der Erfalhrungsgrundsatz: daß den Meisten, wo nicht , Nol fürmen hätt sanders inwiefe Imbildung junern Ste Staatsorg Rerung und? als unmittlb vötlige De der äußern seiner Vechse wendigem Ilin es de Geschicht der angegebee begucht wird. wenn durd kl der Dingein verädert var Kaiserreichs Votdekasen, dize Riiche un VBarindunge! Merander; be niiches in Fog hei den Exober fane, Tumerl⸗ Thranrevolt Ungestaltunge Ne Geislichkeit iigds Vlk ganzeR Negent el heraubt ward den Cdlinger * D——— 3—— HTII————— Staatskunst. 5. + — — allen, Revolutionen durch zeitgemäße Re— formen hätte vorgebeugt werden können, be⸗ sonders inwiefern unter denselben eine gewaltsame Umbildung der bisherigen Grundlagedes innern Staatslebens und des gesammten Staatsorganismus, nach Verfassung, Re— gierung und Verwältung, verstanden wird, womit, als unmittelbare Folge, in den meisten Fällen eine völlige Veränderung und Umwandelung der außern Verhältnisse des Staates, nach seiner Wechselwirkung mit andern Staaten, in noth⸗ wendigem Zusammenhange steht. Allein es darf nicht übersehen werden, daß in der Geschichte der Ausdruck Revolution, außer der angegebenen, auch in mehrfacher Bedeutung ge— braucht wird. So redet sie von Revolutionen, wenn durch kühne Eroberer die bestehende Ordnuug der Dinge in einzelnen Reichen oder Erdtheilen völlig verändert ward(3. B. bei der Bildung des persischen Kaiserreiches, welchem alle bis dahin in Mittel- und Vorderasien, und in Aegypten bestehende selbststän⸗ dige Reiche und Staaten einverleibt wurden; bei der Begründung der macedonischen Weltherrschaft durch Alerander; bei dem Untergange des römischen West— reiches in Folge der Stürme der Völkerwanderung; bei den Eroberungen und Zerstöͤrungen der Dschingis⸗ kane, Tamerlane, Babur u. a.);— ferner von Thronrevolutionen, wenn, ohne wesentliche Umgestaltung des innern Staatslebens, bald durch die Geistlichkeit und den Adel, bald durch Mitwir⸗ kung des Volkes, entweder nur Ein Regent, oder eine ganze Regentendynastie der Herrschaft in einem Staate beraubt ward(3. B. als in Frankreich die Merovinger den Carolingern, die Carolinger den Capetingern, — Staatskunst. — (* in England die Stuarte dem Oranier und dem Hause Braunschweig, in Portugal die spanischen Könige dem Hause Braganza, in Schweden die dänischen Könige der Dynastie Wasa weichen mußten, oder wie Christian 2 von Dänemark, Gustav 4 von Schwe— den, Selim 3 vom Throne verdrägt, und Napoleon vom Senate Frankreichs entsetzt ward u. a.);— wei— ter von Revolutionen, wenn vormalige Provin— zen oder Kolonieen vom Mutterlande sich losrissen und ihre Unabhängigkeit und Selbstständigkeit erkämpften (z. B. die Schweizer seit 1308, die Niederländer seit 1579, die Nordamerikaner seit 1776, und neuerlich Hayti, Columbia, Mexiko, Peru, Chili, Brasilien, u. a.);— und endlich von Revolutionen, wenn die ganze in Unterlage der Verfassung, Regie— rung und Verwaltung umgewandelt wärd(wie z. B. bei der Aufhebuug des Le. in Fxenireit) am 4. Aug. 1789; bei den darauf folgenden Revolutio— nen in Batavien, Ligurien, Cisalpinien,— und in späterer Zeit in Spanien, Portugal, Neapel und Piemont). So widerrechtlich, nach den Grundsätzen des Staatsrechts, eine Revolution ist, weil sie die rechtliche und vertragsmäßig bestehende Grundlage des innern Staatslebens gewaltsam erschüttert, und so unzweckmäßig, nach den Aussagen der Eeicht e die meisten Revolutionen erscheinen, weil sie nicht selten das innere Staatsleben zerstören, statt es zu verjüngen, gewöhnlich in lang dauernde Bürger— kriege, bei dem gegenseitigen Ankampfe der entgegen— gesetztenPartheieen und Factionen), übergehen, *) Zwischen Partheien und Factionen muß, im engern Sinne, so unterschieden werden, daß sich und in da Me Voh Halt fh e hthulge en If dessen durdoch auc gangen werde giihnten) Staates Kufb 1r Henkich Oranier und von Preußen schaftn das Ind littte, eintrat, wo 5 v0 wese Re Futschetten! wo nament gleichmißi Lasten in Hi uner dchving keine wilkt pflge hestan und Vohlsi Regenten unt den Mssage Staatsleben Vewaltung. Parthe sätze eing und Dory den), F. handlung über p. für Tutf ————————⏑——————— ů— 2.— Staatskunst. und in den meisten Fällen auch das ganze bisherige Verhältniß des Staates zum Auslande, nicht ohne nachtheilige Rückwirkung auf dessen innern Wohlstand und auf dessen Verbindung nach außen, verändern; so darf doch auch das Zeugniß der Geschichte nicht über⸗ gangen werden, daß weder jemals unter einem aus— gezeichneten Regenten eine Revolution im Innern des Staates erfolgte(3. B. unter Karl dem Großen, un⸗ ter Heinrich 4 von Frankreich, unter Wilhelm dem Oranier und Georg 1 von England, unter Friedrich 2 von Preußen u. a.), der durch seine persönlichen Eigen— schaften das Ganze des Staates gleichmäßig umschloß und leitete, noch, daß irgendwo eine Revolution eintrat, wo Regent und Volk einverstanden waren, wo weise Reformen im ganzen Staatsorganismus den Fortschritten der Cultur des Volkes entgegenkamen, wo namentlich die verschiedenen Stände im Volke gleichmäßig behandelt wurden, wo keine drückenden Lasten in Hinsicht der Steuern und Abgaben, keine unerschwinglichen Schulden, keine Finanzdeficits und keine willkührlichen Eingriffe in die Gerechtigkeits— pflege bestanden. Denn Ordnung und Ruhe, Cultur und Wohlstand, Treue und Anhänglichkeit an den Regenten und an die Verfassung kündigen sich, nach den Aussagen der Geschichte, überall im innern Staatsleben an, wo Verfassung, Regierung und Verwaltung— gestützt auf die von oben ausgehen— Partheien bilden, wo verschiedenartige Grund— sätze einander sich scharf gegen über stellen(Whigs— und Torys in England, Mützen und Hüte in Schwe— den), Factionen aber, wo gegenseitige Gewalt⸗ handlungen erfolgen.— Vergl. Fr. Buchholz, über politische Partheien, in s. Journale für Teutschland, 1816, Band 4. S. 112 ff. 340 Staatskunst. den Reformen— ein gleichmäßiges und harmo— nisches Ganzes bilden. Ein Mann, der weder nach seiner Geburt, noch nach dem Orte, wo er nachstehende Worte sprach, zu den Revolutionairen gehören kann„Lord Aberdeen, gab im brittischen Oberhause folgende Erklärung:„Der Grund aller Revolutio— nen neuerer Zeit liegt, was auch die Diener des Despotismus klügeln und heucheln mögen, in der vorsätzlichen Beleidigung der heiligen Rechte des Volkes. Ist dann die Wuth ausgebrochen; so benutzt allerdings der Eigennutz diese schrecklichen Waffen, um sich auf den Trümmern des umge— stürzten Staatsgebäudes einen Thron zu errichten. Rechtliches Benehmen, rechtliche Regen— tenhalten jedes Volk im Zaume. Sie sind es sich selbst schuldig, daß sie dem Volke nicht zu viel auflegen, daß sie seinen Beschwerden abzuhel— fen suchen, und nicht alles hinter dem Schleier des Staatsgeheimnisses verbergen.“ (Ascher), Ideen zur natürlichen Geschichte der politischen Revolutionen. s. J. 1802. 8. Ueber den Geist des Zeitalters und die Gewalt der öffentlichen Meinung. 8. J. 1797. 8. Fr. Buchholz, über Staatsumwälzungen und Verfassungsurkunden, in s. Journal für Teutsch— land, 1817. Band 8., S. 4/ ff. Heinr. Gtli. Tzschirner, die Gefahr einer teutschen Revolution beleuchtet. Leipzig, 1822. g. N. A. 1923. 33. ö Ueber Reagctionen in politischer Hinsicht. Ob das menschliche Geschlecht, nach dem sechs— tausendjährigen Zeugen der allgemeinen Geschichte, um W Rachtn Forth n Stillste st nur shlt handen, wit rickeit zent Vldobüs auf tinzelen im Ganzei intellectt und sittlic hundette höh in geftierten Ulbians, uud Karls de wssedjthei sen Birgen 5 Geschleh sonder bo! bodendoest nicht veglat R Khl srd, ss i und die Anr duch Fort 3M die cuch der zun Snates, vet und 53.), f eig rechtich ist, und der: rüct, fich ols Entwicktl =+ + —I—————————————————..——— ⏑U Staatskunst. 541 zum Bessern fortschreite, oder, nach einigen ge— machten Fortschritten, wieder rückwärts gehe(denn ein Stillstand zwischen Vorwärts und Rückwärts ist nur scheinbar, und in der Geisterwelt so wenig vor— handen, wie in der Natur)), ist nicht ohne Schwie— rigkeit zu entscheiden, besonders wenn der beschränkte Blick dabei auf einzelnen Reichen und Staaten, und auf einzelnen Zeiträumen haftet; denn unser Geschlecht, im Ganzen und Großen gefaßt, dürfte doch in intellectueller, bürgerlicher, religioser und sittlicher Hinsicht im 19ten ehristlichen Jahr— hunderte höher stehen, als die Welt des Alterthums im gefeierten Zeitalter des Perikles, der Antonine, des Ulpians, des Al Mamum, Karls des Großen und Karls des fünften! Daß aber, nach den sechs— tausendjährigen Forderungen der Vernunft, des älte— sten Bürgen des Göttlichen im Menschen, unser gan— zes Geschlecht, wie das Individuum, mi cht rückwärts, sondern vorwärts schreiten solle, hat selbst der bodenloseste Mysticismus und die kühnste Diplomatie nicht wegläugnen können! Denn so lange Paulus Recht behält, daß wir göttlichen Geschlechts sind, ist die Bewährung dieses göttlichen Ursprungs und die Annäherung an den unendlichen Geist nur durch Fortschritt zum Bessern möglich. Zu diesem Fortschritte gehört aber wesentlich auch der zum Bessern fortschreitende Organismus des Staates, vermittelst zeitgemäßer Reformen(§. 52. und 53.), weil nur das Leben im Staate der einzig rechtliche äußere Zustand für Wesen unsrer Art ist, und der Staat, aus diesem Standpuncte be— trachtet, nicht blos als Rechtsanstalt, sondetn auch als Entwickelungs- und Fortbildungsanstalt des in ————— 542 Staatskunst. jedem Staate lebenden besondern Theiles der Mensch— heit(Staatsr.§. 4.) erscheint. Wo daher dieser Fortschritt gehindert und aufge— halten, und das bereits ins öffentliche Völkerleben eingetretene Bessere absichtlich im freien Entwickeln zerstört, abgeschafft und vernichtet wird; da muß noth— wendig Rückschritt eintreten. Man nennt aber die— ses absichtliche Hindern des Fortschritts des Bessern im öffentlichen Volks- und Staatsleben, und das Vernichten dessel— ben, um an dessen Stelle das bereits Veraltete und Untergegangene zu setzen: Reaction, und versteht unter dem Reactions— systeme das plänmäßige und beharrliche, gewöhnlich gewaltsame Anwenden und Durchführen äller der Maasregeln, wodurch das ins öffentliche Völker⸗ und Staatsleben bereits eingetretene Bessere zerstört, und das von diesem Bessern Verdrängte nach seinem gan— zen Umfange(und oft in einer noch erweiterten Be— ziehung) wieder hergestellt werden soll. Dieses Reactionssystem ist, nach dem Zeugnisse der Geschichte, so alt, als die Versuche des mensch— lichen Geschlechts, im Bessern fortzuschreiten. Nach diesem Reactionssysteme sollte die Gesetzgebung des Moses bereits in der arabischen Wüste durch eine meuterische Horde vernichtet werden; nach demselben mußte Sokrates den Giftbecher leeren; nach dem— selben fiel das Haupt des Johannes; nach dem— selben blutete der göttliche Stifter des Chri— stanthums auf Golgatha; nach demselben wurden seine Apostel die Märtyrer des neuen, über die Menschheit aufgegangenen, Kchtes; nach demselben starben Tausende, während der Christenverfolgungen, eines gewaltsamen Todes; nach demselben wurden die Paldetse ds gruni nach anselh sub im Iir diese vilen erop danken im d des Mitel n, de graße; ins offentli ders von E Hyr rend des dee lch der we Lamotma Mar ligiöser Staatskun lichen Frei zum Absch telpuncte d bildeten; so der Begriff die Kämpfe der bürgerlit Vets⸗unds streben, den im innern e satt der bere mals hestandt griff der Reae abschlichen! klärang won DDDDIEED—.—— Staatskunst. 543 Waldenser, bei welchen zuerst die Morgenröthe des gereinigten Christenthums dämmerte, verfolgt; nach demselben erlitt Huß den Feuertod, und Luther starb im päpstlichen Banne und in der Reichsacht. Für dieses System wirkte die Inquisition in vielen europäischen Reichen, seit die ersten hellen Ge— danken im dreizehnten Jahrhunderte die dunkle Nacht des Mittelalters erleuchteten, und seit 1540 der Jesuiterorden, nachdem die Kirchenverbesserung die große Idee der religiösen und kirchlichen Freiheit ins öffentliche Leben der Völker und Reiche des Nor— dens von Europa eingeführt und befestigt hatte. Als Opfer dieses Systems sanken Hunderttausende wäh— rend des dreißigjährigen Krieges ins Grab, bis end— lich der westphälische Friede über die Grundsätze der Lamormain und Carafa siegte!— Allein, wenn auch das Reactionssystem in re— ligiöser und kirchlicher Beziehung an sich der Staatskunst nicht fremd ist, weil die Ideen der kirch⸗ lichen Freiheit seit den Zeiten des Hussitenkrieges bis zum Abschlusse des westphäͤlischen Friedens die Mit⸗ telpuncte der damaligen europäischen Staatskunst bildeten; so wird doch in der Politik neuerer Zeit der Begriff des Reactionssystems zunachst bezogen auf die Kämpfe gegen die weitere Verbreitung der Idee der bürgerlichen und politischen Freiheit im öffentlichen Volks- und Staatsleben, und auf das planmäßige Be— streben, den allmähligen Fortschritt und die Reformen im innern Staatsleben gewaltsam aufzuhalten, und stätt der bereits eingetretenen neuen Formen die vor— mals bestandenen herzustellen. Doch sollen, den Be⸗ griff der Reaction im weitern Sinne genommen, die absichtlichen Bestrebungen, an die Stelle der Auf— klärung wo möglich wieder die Dunkelheit des Mittel⸗ ——— ‚et..—————— 54˙1 Staatskunst. alters, an die Stelle einer gesunden und gereinigten Philosophie die Nebelhüllen des Mysticismus, an die Stelle der Religion, die Gott im Geiste und in der Wahrheit anbetet, den Glauben an Menschenautorität und die Beobachtung sinnloser äußerer Gebräuche zu setzen, von diesem Begriffe nicht gerade ausgeschlos— sen werden. Dagegen erhellt aus der angegebenen Begriffs— bestimmung von selbst, daß nicht das Reaction hei— ßen könne, wo man von Seiten der höchsten Gewalt entweder ein Volk für Reformen noch nicht reif findet, oder wo man, aus Furcht, zu weit gehen zu müssen, selbst den Anfang dieser Reformen ver— meidet 2938 in die Ferne verschiebt. Allerdings mag in diesem Falle manches noch stehen bleiben und fortdauern, was im Staatsorganismus bereits ver— altet ist und sich überlebt hat; allerdings mag, in sol— chem Falle, dieses Veraltete mit dem Fortschreiten des Volkes in allen Hauptzweigen der Cultur, und mit dem regen öffentlichen Leben, so wie mit der politi— schen Verjüngung benachbarter Staaten und Reiche vermittelst zeitgemäßer, von oben ausgehender Refor— men im starken Gegensatze erscheinen; allein Reaction kann es nicht genannt werden, weil die Reaction jedesmal etwas schon vorhandenes Besseres, an die Stelle eines untergegangenen und abgeschafften Ver— alteten, im öffentlichen Völker- und Staatsleben voraussetzt, und, nach den Aussagen der Geschichte, die fortschreitenden Völker und Staaten weit leich— ter die Beibehaltung und schonende Be— handlung veralteter Formenertragen, in welchen nicht selten bereits im Stillen unmerklich be— deutende Veränderungen von selbst erfolgt sind, als die plänmäßige, und gewöhnlich nicht ohne Leiden— shifli der iruffen ge. Dan tweder ei det eine v staltung! Ne Grrechtoke oder die O trefen; so Vemaleb. Hfentliern bürgerliche Hls in iht wohlkewotbe shhume U und gefahe nit der dn denheit un und seabs wallurgen stes zusamn same Män de Uzusti m so gefä — gschreck seit sch uri Nfäk shilen die m herbundenen die entweder ü men, oder in des ganzen imn Haltbaen Sin ankündigen; . GG/)= /— .* ——— TTTTTTTT᷑TRTFTFTFTFTFTFTFTCTELHẽk — + —* Staatskunst. 54. * schaftlichkeit durchgeführte Abschaffung und Zerstörung der ins öffentliche Leben übergegangenen Verbesserun⸗— gen. Denn mag diese Abschaffung und Zerstörung entweder eine bereits angenommene neue Verfassung, oder eine veränderte Regierungsform, oder die Umge— staltung der Hauptgegenstände der Verwaltung— die Gerechtigkeitspflege, die Polizei, das Finanzwesen, oder die Organisation der bewafneten Macht— be— treffen; so greift doch thatsachlich die Herstellung des Vormalsbestandenen so tief in alle Verhältnisse des öffentlichen Staatslebens und selbst des häuslichen bürgerlichen Lebens ein, daß Tausende dadurch nicht blos in ihrer Ueberzeugung, sondern auch in ihren wohlerworbeten Rechten, in ihrem rechtmäßigen Be— sitzthume und in ihrem Wohlstande für immer gestört und gefährdet werden. Nothwendig müssen daher, mit der Anwendung des Reactionssystems, Unzufrie— denheit und Gährungen, nicht selten Partheikämpfe, und selbst widerrechtliche und leidenschaftliche Auf— wallungen und Anstrebungen des gereizten Volksgei— stes zusammenhängen, die, weil sie nur durch gewalt— same Mittel beschwichtigt werden können, nicht selten die Unzufriedenheit und Erbitterung steigern, welche um so gefährlicher für die Zukunft wird, je mehr sie — geschreckt durch die Gewalt— in die Verborgen— heit sich zurückzieht. Je stärker aber die Geschichte in unzähligen Bei— spielen die mit der Anwendung des Reactionssystems verbundenen bedenklichen Folgen vergegenwärtigt, die entweder sogleich in aufwogenden innern Stur— men, oder in einer allmähligen Entkräftung des ganzen innern Staatslebens, und in dem unauf⸗ haltbaren Sinken des ganzen Staatsorganismus sich ankündigen; desto wichtiger wird es für die Staats⸗ I. 35 ————*—* ꝗDSDSDSDIDDDDeeeeeeeee....———————— 546 Staatskunst. kunst, mit Ruhe und Besonnenheit den erreichten Cul. des einzelnen Volkes und Staates zu er⸗ forschen, das in anerkannten Bedürfnissen angedeutete Bessere durch allmählige und vorsichtig geleitete Re⸗ 1—— einzuführen, und jede Reaction zu vermeiden, weil, so weit die Geschichte reicht, noch nie bei einem Volke des Alterthums und der neuern Zeit, 10 die Anwendung des Reactionssystems, der innere Zustand desselben verbessert, die äußere Ankündigung Lesselhen verstarkt/ und der Wn... des Ganzen in der Cul⸗ tur und im allgemeinen Wohlstande bewirkt, vielmehr dädurch nicht selten der u ageregelte gewa lesame An⸗ kampf gegen das Reactionssystem herbeigeführt, und das gesammte innere Staatsleben nach allen seinen Bedingungen auf Jahrhunderte hin erschüttert, oder sogar dem völligen Untergange preis gegeben wor— den ist. Benj. Constant, deêes réactions pollques. Paris, An V. 3. i Wilh. Tgt. Krug, über die rückgängige Bewe⸗ gung unsers Zeitalters; in s. Kreuz- und Queer— zügen, S. 218 ff. B) Lehre von dem äußern Staatsleben. 56. Uebersicht der Bedingungen und Ver⸗ hältnisse des äußern Staatslebens. Wenn die Staatskunst, als Wissenschaft, die Darstellung des Zusammenhanges zwischen dem in— nern und äußern Staatsleben nach den Grund⸗ säten des Rechts und der Klugheit enthält; so muß se, rach 130 auch die hält ni Imschlie wlcher das auß Di aber in Staat dung! ihm b. A kunst; drohte 90 6 ö und 2 tirech auße was in Volk rechte it. I wartht vorgh der ur dann! rechtl 68 ein bestl cher n Staatskunst. 547 sie, nächst der Entwickelung der gesammten Bedin— gungen und Verhältnisse des innern. Staatslebens, auch die Lehre von den Bedingungen und Ver— hältnissen des außern Staatslebens umschließen, und zwar nach der Abhängigkeit, in welcher bei jedem zweckmäßig organisirten Staate, das äußere Staatsleben von dem innern erscheint. Die Lehre von dem äußern Staatsleben zerfällt aber in zwei Theile: 1) in die Darstellung der Grundsätze der Staatskunst für die Wechselwirkung und Verbin— dung des einzelnen Staates mit allen übrigen neben ihm bestehenden Staaten; und 2) in die Darstellung der Grundsaäͤtze der Staats— kunst für die Anwendung des Zwanges nach ange— drohten oder erfolgten Rechtsverletzungen. Sobald die Staatskunst als Wissenschaft für sich, ohne Anschließung derselben an das Natur— und Völkerrecht und an das Staats- und Staa— tenrecht, behandelt wird, muß in die Lehre von dem äußern Staatsleben vieles aufgenommen werden, was in diesem Werke bereits imphilosophischen Völkerrechte, besonders aber im Staaten⸗ rechte(Staatsr.§. 67.— 76.Naufgestellt worden ist. Dahin gehört zuerst die deutliche Vergegen— wärtigung aller aus der Vernunft unmittelbar her— vorgehenden Bedingungen(Naturr.§. 43.— 57. der ursprünglichen Rechte aller Völker; so— dann die Entwickelung der Grundsätze von der rechtlichen Wechselwirkung und Verbindung des einzelnen Staates mit allen übrigen neben ihm bestehenden Staaten, nach der gegenseitigen An⸗ erkennung ihrer Selbstständigkeit und Integritat, 335 548 Staatskunst. nach den zwischen ihnen bestehenden oder abzuschlie— Erbes ßenden Verträgen, und nach den Grundlagen ihrer zmihtd gegenseitigen Verbindungen zu gemeinschaftlichen 16 bi Zwecken; so wie die Darstellung der Grundsätze aden für die rechtliche Anwendung des Zwanges zwi— Mash, schen den Staaten.— Da nun in der, auf das Pficht u vorausgegangene Staatsrecht gestützten, Staats— seines id kunst dies nicht wiederhohlt, und eben so wenig betreiben das zwischen den einzelnen europäischen Staa⸗ Kinstle ten in der Wirklichkeit bestehende Verhältniß aus uuch fir der selbstständigen Wissenschaft des derallgen practischen europäischen Völkerrechts zn, eis! in die Staatskunst gezogen werden darf; so folgt, ier geo daß die Staatskunst— in der Mit te zwischen dem suat, als philosophischen Staatenrechte und dem practischen iud Hud europäischen Völkerrechte— bei der Lehre von dem Veehaltn äußern Staatsleben, mit den im Staatenrechte seines V aufgestellten Grundsätzen des Rechts die aus der aus der! Geschichte hervorgehenden Regeln der Weisheit aus sein und Klugheit für die Wechselwirkung der neben rung und einander bestehenden Staaten verbinden muß, ohne digunge in das Einzelne der Geschichte der zum europäischen hugllich, Staatensysteme gehöͤrenden Reiche und Staaten entweder selbst einzugehen, weil dies dem practischen euro— aus det d. päischen Völkerrechte überlassen bleibt. egen dar 57. eun 2 Darstellung der Grundsätze der Staats— 0 kunst fur die Wechselwirkung und Ver⸗ Vale bindung! des einzelnen Staates mit allen n übrigen neben ihm bestehenden Staaten. ami Das Staatsinteresse. nn Gestützt auf die allgemeinen Grundsätze für das Anwerdun rechtliche Nebeneinanderbestehen aller Staaten des andem e G. — / / —— 1—— —4—.————— *.———————— Staatskunst. 540 Erdbodens(Staatsr. H. 68.), muß die Staatskunst zunächst das Staatsinteresse des einzelnen Staa— tes bei seiner Wechselwirkung und Verbindung mit andern Staaten berücksichtigen. So wie der einzelne Mensch, außer seiner allgemeinen Bestimmung zur— Pflicht und zum Rechte, einen besondern Zweck seines irdischen Lebens(als Grundbesitzer, als Gewerb— betreibender, als Kaufmann, als Gelehrter, als Künstler u. s. w.) zu verwirklichen strebt; so gibt es auch für jeden einzelnen Staat, außer der Erfüllung der allgemeinen Rechtsbedingungen gegen andere Staa— ten, ein besonderes Staatsinteresse, das aus seiner geographischen Lage, als Binnen- oder Küsten— staat, als ackerbauender oder als gewerbtreibender und Handelsstaat, sodann aus seinen klimatischen Verhältnissen, aus den ursprünglichen Reichthümern seines Bodens, aus der Größe seiner Bevölkerung, aus der erreichten Stufe der Cultur seiner Bewohner, aus seiner ihm eigenthümlichen Verfassung, Regie— rung und Verwaltung, aus seiner öffentlichen Ankun⸗ digung als Land-oder als Seemacht oder als beides zugleich, aus der Rücksicht auf seine unmittelbaren— entweder stärkern oder schwächern— Nachbarn, und aus der deutlichen Vergegenwärtigung seiner Stellung gegen das gesammte Staatensystem seines Erdtheils hervorgehet. So wenig in allen diesen Beziehungen das heilige Recht an sich verletzt werden darf, weil diese Verletzung— wie bei dem Individuum die Verletzung des ewig heiligen Sittengesetzes— nie ungeahndet bleibt; so gehen doch auch aus diesen be— —„ sondern Verhältnissen eines Staates gewisse Rücksich⸗ ten der Staatskunst hervor, die— ohne durch ihre Anwendung das Recht in der Wechselwirkung mir andern Staaten zu beugen— ohne Nachtheil für * Se‚eee..—......———.—..————————————.—.— 22 550 Staatskunst. das innere Staatsleben nicht vernachlässigt werden n dürfen. Das Staatsinteresse, beruhend auf uhd di der deutlich dnnn. richtig erkännten und uner— 090 schütterlich festgehaltenen Bestimmung jedes beson— 505 8 dern Staates, kundigt sich daher in der Verge— mnad genwärtigung aller der besondern Zwecke W an/ welche der einzelne Staat nach seinen örtlichen 1 innern und äußern Verhältnissen für seine Fortdauer 44 und seine Wohlfahrt verwirklichen muß, und in der Mohte Anwendung der wirksamsten Mittel für ö fuchee diese Zwecke. Je verschiedener nun das Staatsinteresse vundis der ackerbauenden und der handeltreibenden Völker, Haur der kleinen und der großen Staaten, der Monar— chieen und der Republiken überhaupt, und der unbe— Dilkan schränkten oder beschränkten Monarchieen, der demo— ahsst de kratischen und der aristokratischen Republiken im Be———— sondern, so wie des Bundesstaates und des Staaten— Absechte bundes seyn muß; desto verschiedener wird auch ihre 6 B Staatskunst, nach allen diesen Hauptseiten der öffent— gung lichen Ankündigung des Staates, in Beziehung auf wartigt die äͤußern Verhältnisse erscheinen. Im Allge— Duit meinen kann darüber nur Folgendes festgesetzt wer— vwihtbs den, daß eine Verbindung mit denjenigen aus— gen r wärtigen Staaten am sichersten seyn wird: 1) welche Aung all in ihrer Wechselwirkung mit andern Staaten nie lbens a von den Grundsätzen des Rechts sich entfernen; 2) als Mee welche, bei der Berücksichtigung ihres besondern Stanton IN Staatsinteresse, von andern Staaten— weder öffent— Vetind 149 lich noch im Geheimen— verlangen, daß diese ihr scht, s 193 besonderes Staatsinteresse für fremde Zwecke hintan⸗ sie durc 8 setzen oder aufopfern sollen; 3) welche, nach ihrem oder hef M besondern Staatsinteresse, die wenigste Reibung mit sondern. * dem besondern Interesse unsers Staates befürchten au mi 4 lassen, und 4) welche, bei ihrer Verbindung mit Staaten —— ——. —— V 65— IAAAE——ę B u E I F FFIFFF....—. — —— * Staatskunst. dem einheimischen Staate, für ihre eigne Sicherheit und die Erhöhung ihrer Wohlfahrt am meisten zu er⸗ warten haben. Die Aehnlichkeit des erreichten Gra⸗ des der Cultur zweier Völker, die Aehnlichkeit ihres innern Organismus nach Verfassung, Regierung und Verwaltung, die Aehnlichkeit ihrer innern Bedürf⸗ nisse nach den Hauptgegenständen ihrer Beschäftigung, und die Aehnlichkeit ihrer Verhältnisse gegen andere Mächte, von welchen beide entweder zu hoffen oder zu furchten haben, wird(als eine Art von Wahlver⸗ wandtschaft), bei Berücksichtigung der genannten vier Hauptbedingungen, weit mehr über die natürliche und feste Freundschaft zwischen den einzelnen Völkern und Staäten entscheiden, als die Verwandt⸗ schaft der Regente nhäuser in monarchischen Staaten, oder das augenblickliche Zusammentreffen der politischen Absichten zweier Staaten in Beziehung aufs Ausland (z. B. bei einem Eroberungskriege, bei der Mißbilli— gung gewisser innerer Einrichtungen in einem aus— wärtigen Staate u. s. w.). Es'gehört daher der sichere Blick und der durch lange Uebung und Umsicht be⸗ währte Tact des Diplomaten dazu, die auswärti⸗ gen Verbindungen mit bestimmter Vergegenwärti— gung aller Grundbedingungen des innern Volks⸗ lebens anzuknüpfen und zu leiten. Dabei gilt aber als Regel der Staatskunst, daß man selbst diejenigen Staaten, mit welchen man in keiner unmittelbaren Verbindung(der Nachbarschaft, oder der Verträge) steht, sie mögen mächtig oder minder mächtig seyn, nie durch Anmaßungen, oder ungegründete Ansprüche, oder befremdende Forderungen reize und sich entfremde, sondern— außer der allgemeinen Gerechtigkeit— auch mit Würde, Achtung und Anstand gegen alle Staaten sich betrage. ——..—————. IET 2..— ——UI‚‚II‚I‚I‚‚.‚.——.————— 352 Staatskunst. Weil aber, nach dem Zeugnisse der Geschichte, nicht selten einzelne Staaten ihre Verhältnisse gegen andere blos nach dem Maasstabe des eignen Vortheils, und nicht mit Rücksicht auf die ewigen Forderungen der Gerechtigkeit bestimmen; so ist es eine Vorschrift der Staatskunst, daß man den eignen Staat theils im Innern, kheils nach seiner äußern Stellung(in Hinsicht auf Grenzen, Befestigungen, Vertheilung der Vertheidigungsmittel, und Belebung eines echten Volksgeistes) so organisire, daß keinem auswärtigen Staate so leicht die Lust anwandle„den einheimischen Staat anzugreifen, oder auch nur einzelne Rechte desselben zu verletzen; daß vielmehr der auswärtige Staat das Bedürfniß fühle, mit dem einheimischen Staate in freundschaftliche Verbindung zu treten, und sein besonderes Staätsinteresse mit dem unsrigen mög⸗ lichst auszugleichen und zu vereinigen. 58. Eintheilung der Mächte nach ihrem poli— tischen Gewichte. Dasphilosophische Staatsrecht, gestützt auf die Vernunftidee der Gleich heit aller selbststän— digen und unabhängigen Staaten, kennt keine Ein— theilung derselben nach ihrem politischen Gewichte. Dagegen stellt das practische europäische Völ— kerrecht, als eine geschichtlich⸗politische Wissenschaft, mit unmittelbärer Rücksicht auf das europäische Staa— tensystem, die europäischen Reiche und Staaten theils nach ihrer politischen Würde(als Kaiserthümer, Königreiche, Großherzogthümer u. s. w.), theils nach ihrem politischen Gewichte(3. B. Oestreich, Rußland, Großbritannien, Frankreich, Preußen als Mächtel her Se flit von⸗ suat Cis Di Staatst. techte il der Her sch aust den Tho stractum 0 fe i luropaisc shen V on dg wickelugg und dem der Stz D in Hust chenra verschied faheung Riiche u digung it nun glei Virdig Aukündi vernachl zahlde ruhender Kraft— des polt Massi ——*—.—————————————— AE*— SS Staatskunst. 55 Mächte des ersten politischen Ranges), theils nach ihrer Souverainetät, oder nach ihrer Abhängig⸗ keit von andern(3. B. die Jonischen Inseln, den Frei⸗ staat Cracau u. s. w.) auf. Die Staatskunst, die gleichsam zwischen dem Staatsrechte und dem practischen europäischen Völker— rechte in der Mitte steht, weil sie, nach der Idee der Herrschaft des Rechts, ganz 15 das Staatsrecht sich anschließt, nach allen aus der Geschichte stammen⸗ den und Regeln der Klugheit aber ein Ab— stractum des practischen Völkerrechts ist, weiß zwar, da sie im Allgemeinen(und nicht blos für das europäische Staatensystem) nn„nichts von der facti— schen Verschiedenheit der poli litischen Würde und von ganz oder halb souverainen Staaten; allein die Ent⸗ wickelung der Begriffe vompolitischen Gewichte, und dem davon abhängenden politischen Range der Staaten ist ein Gegenstand der Staatskunst. Denn da die Reiche und Staaten des Erdbodens in Hinsicht auf Bevölkerungszahl und Flä⸗ chenraum, nach dem Zeugnisse der Geschichte, sehr verschieden sind; so muß es auch eine, auf die Er— fahrung 1 Geschichte gestützte, Eintheilung der Reiche und Staaten nach dieser ihrer äußern Ankün⸗ digung in der Wechselwirkung mit andern geben. Ob nun gleich die Größe des Flächenraums bei der der innern Staatskräfte und der äußern Ankündigung der einzelnen Staaten durchaus nicht vernacht ässigt werden darf; so ist doch die Gesämm t⸗ zahl der Bevölkerung— wegen der in ihr ruhenden physischen, intellectuellen und moralischen Kraft— der Hauptmaasstab bei der Bestimmung des politischen Gewichts der Staaten. Nach diesem Maasstabe gibt es aber Staaten vom erste n, zwei⸗ 7 Ieeeeeee.—..———— 8———————————— ————— — ..* —‚‚‚...ee—.— —.— .... ————— —.—.— * I. SDSDSDSCSCCSSSSSSSAA 554 Staatskunst. ten, dritten nund vierten politischen Range. Zu den Staaten vom ersten politischen Range gehören die, deren Gesammtbevölkerung über 10 Millionen Menschen umschließt; zu den Staaten vom zweiten politischen Range, deren Gesammtbevölkerung zwi— schen 4— 10 Mill. Menschen beträgt; zu den Staa— ten vomdritten politischen Range, deren Gesammt— bevölkerung zwischen 1— 4 Millionen Menschen ent— hält; und zu den Staaten vom vierten politischen Range, deren Gesammtbevölkerung unter einer Million Menschen steht. So gewiß dieser Maasstab für die Staatskunst im Allgemeinen gilt; so können doch besondere Verhältnisse(welche aber nur in der Wirklich— keit eintreten), Veränderungen im Einzelnen darin bewirken. Es können z. B. Mächte mit einer Bevölkerung von mehr als 10 Mill. Menschen, durch völlige Re oder Veraltung ihres innern Staatslebens(J. B. Spanien nach Phil ipps 2 Tode), oder auch nach furchtbar verwü stenden Kriegen, nach ihrem Poruhen Gewichte nicht mehr zu den Mäch— ten des ersten Ranges gehören; dagegen können Mächte des zweiten und dritten politischen Ranges, ent— weder nur vorübergehend oder bleibend, zu einem höhern politischen Gewichte gelangen(3z. B. Chur— sachsen unter Moritz, Schweden unter Gustav Adolph, Preußen seit Friedrich 2 u. a.); so daß in der Wirklichkeit— bei der mächtigen Bewegung und Ankündigung der Staatskräfte im Innern und nach außen— jene allgemeine Eintheilung der Mächte selten während eines langen Zeitraumes unverändert 39933 2 ẽst. Da lung der nie diec den Mia des und Mehtä drͤhend jdder V. din Mac Ind zurl ger Ve tishee 1050 botene r AnErd gewih be st 0 digen so 6„ daß der Re die Ve tischer muß. dahet a forschut innern! ander i tin harv 59 Cr. 6 —''x'xcfñ——————— Staatskunst. 3 — 2** 59. Politisches Gleichgewicht. Damit aber in der Wechselwirkung und Stel— lung der einzelnen Mächte und Staaten gegen einander nie die Herrschaft des Rechts beeinträchtigt, nie von den Mächten des ersten politischen Ranges ein drücken⸗ des und die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Mächte des zweiten, dritten und vierten Ranges be⸗ drohendes Uebergewicht versucht und durchgeführt, und jeder Versuch einer nach diesem Uebergewichte streben— den Macht zur Gefährdung der andern sogleich erkannt und zurückgewiesen werde, soll unter allen in gegensei⸗ tiger Wechselwirkung befindlichen Staaten das poli— tische Gleichgewicht bestehen. Dasselbe gründet sich, der Idee nach, auf die von der Vernunft ge— botene unbedingte Herrschaft des Rechts auf dem gan⸗ zen Erdboden(Naturr. 5.57,„welche sich im Gleich— gewichte der Rechte aller neben einander bestehenden Staaten(Staatsr. g. 68.) ankün⸗ digen soll. Allein Geschichte und Erfahrung bestätigen es, daß in der wirklichen Welt dieses Gleichgewicht der Rechte nicht durch Vernunftideen, sondern durch die Verwirklichung des sogenannten poli⸗ tischen Gleichgewichts hervorgebracht werden muß. Das politische Gleichgewicht*) beruht daher auf der, aus der tiefsten und umsichtigsten Er— forschung aller Bedingungen und Ankündigungen des innern und äußern Staatslebens sämmtlicher mit ein⸗ ander in Wechselwirkung stehenden Reiche und Staa⸗ ten hervorgehenden, Stellung und Verbindung *)(Fr. v. Gentz), Fragmente aus der neuesten Geschichte des polit. Gleichgewichts in Europa. Petersb. 1806,8. **——————— D.eee————— ů. 4 1444 7* * 4 4* 8 V 4 1 5 4 A IN 4 ** I5——‚‚‚‚‚‚‚‚—‚——— ——......... 356 Staatskunst. der einzelnen Mächte gegen einander, durch welche— für den Zweck der Begründung, Erhaltung und Sicherstellung des Rechts und der Wohlfährt Aller—theils jeder Versuch einer Hauptmacht nach einer Weltherrschaft, oder doch nach einem Ueberge⸗ wichte über andere Reiche und Staaten, sogleich er— kannt und zurückgewiesen, theils in dem Verkehre und der Wechselwirkung aller Mächte und Staaten des ersten, zweiten, dritten und vierten politischen Ranges die völlige Gleichheit der politischen Rechte, durch die Heiligkeit des gegenwärtigen Besitzstandes und der Völkerverträge im innern und äußern Staats— leben Aller, aufrecht erhalten wird. Dieses politische Gleichgewicht ist daher nicht blos physischer, es ist auch moralischer Natur; es wirket nicht blos durch die physischen Kräfte der Riesenstaaten, sondern auch durch die intellectuellen und sittlichen Kräfte der Völker und Staaten überhaupt; es wirkt durch die Macht deröffent— lichen Meinung, welche jede Ungerechtigkeit, Gewalt— that und Hinterlist in der Wechselwirkung der Staaten mißbilligt; es zeigt endlich bei seiner Ausführung, wie wichtig selbst die Staaten des dritten und vierten po— litischen Ranges in der politischen Wagschale sind, theils nach dem Ausschlage, welchen ihr Beitritt zur Erhaltung des politischen Gleichgewichts gibt, theils nach ihrem oft nicht gehörig gewürdigten Ge— sammtgewichte in dem Mittelpuncte dieses Systems. Wie aber durch Bündnisse und Verträge überhaupt, und namentlich mit welchen Mächten, dieses politi— sche Gleichgewicht für die Bewahrung und Aufrecht— haltung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des einzelnen Staates zu bewirken und zu erhalten, wie besonders, bei einem drohenden Uebergewichte der Riesenmächte, das Gegengewicht der Macht zu liten, Dt nach unb nach der Erschein GOupfi regel e Verhlt binden Vagsch⸗ und mor Volkege nichen dder S Zistund 9 wie d den eie und wi blik! ins f selbst wiel kss len b sum! ben name an V liche ward Heg roct —x——— Staatskunst. 557 stiften, zu leiten und geltend zu machen sey; das muß der Diplomat in den eintretenden einzelnen Fällen, nach unbefangener Würdigung aller Verhältnisse, und nach den in der Geschichte aufbewährten ähnlichen Erscheinungen, mit hellem Blicke und sicherem Tacte (hauptsächlich mit Vermeidung aller halben Maas⸗ regeln) entscheiden. Er muß die innern und äußern Verhältnisse der Staaten berücksichtigen, die sich ver— binden wollen, und die Mittel, die sie in die politische Wagschale legen. Er muß deshalb ihre physischen und moralischen Kräfte, ihre geographische Lage, ihren Volksgeist, besonders ihr Finanzsystem, die einfluß— reichen Personen in der Nähe der Regenten, die Kraft oder Schlaffheit der Regierung überhaupt, und den Zustand und Geist der Landmacht und der Marine, so wie das muthmaßliche Interesse der Staaten an den eingetretenen Ereignissen der Zeit genau kennen und würdigen. Heinrichs 4 Plan zu einer europäischen Repu— blik gehört nur der Idee nach hieher, zunächst aber ins practische europäische Völkerrecht.— Doch selbst die Idee des politischen Gleichgewichts, so wie die Verwirklichung derselben seit drei Jahrhunderten in der Mitte des europäischen Staa— tensystems ist in älterer und neuerer Zeit von Vie— len bestritten worden. So wie es nun an sich Un— sinn(d. h. gegen die Vernunft) ist, die Idee dessel⸗ ben wegläugnen zu wollen; so ist auch die Geschichte, namentlich der drei letzten Jahrhunderte, sehr reich an Beispielen, wo dieses Gleichgewicht in der Wirk— lichkeit festgehalten, und das verletzte hergestellt ward. Ohne in der Staatskunst weiter in diesen Gegenstand eingehen zu können(welcher, nach der practischen Ausführung, theils der Geschichte des 558 Staatskunst. eeuropäischen Staatensystems, theils dem practischen Stche europäischen Völkerrechte angehört), darf man blos thidigul an die Verhinderung des spanischen Principats im Raht 16ten Jahrhunderte, des französischen unter Ludwig ö Hewah 14, an die dem spanischen, östreichischen und bay— anseiti rischen Erbfolgekriege zum Grunde liegenden poli— ain mid tischen Ideen, an den Sturz von Napoleons Welt— sch ug herrschaft, und an ähnliche Erscheinungen erinnern, kegtität um sich zu überzeugen, daß wenn gleich die Idee des Vefast politischen Gleichgewichts nicht in ihrer abstracten oder su Vollkommenheit verwirklicht ward, man doch durch Staater die Grundsätze der höhern Politik den beabsichtigten gen all Zweck nach seinen Hauptbestimmungen er— 26n reichte, ja daß selbst die europäischen Mächte auf Sfentlch dem Wiener Congresse die Wiederherstellung des den ad durch Napoleons Uebermacht gestürzten vormaligen auen V. politischen Gleichgewichts beabsichtigten und dies ud dur öffentlich verkündigten.** nisseun * ten und ö 60. I 4 Verträge. Bündnisse. Garantieen. Ge— ken +109 sandte. nen . E RII Für die Begründung, das Bestehen und die f Vervollkommnung des guten Vernehmens und des Gest ö 0 gemeinschaftlich vortheilhaften Verkehrs zwischen den den ö VI einzelnen Staaten werden Verträge abgeschlos— teh + 10 sen(Naturr.§H. 57. und Staatsr.§. 69.), wo⸗ afh + durch beide Theile gewisse Rechte gegen einander* austauschen und sichern. Durch Bündnisse W(Staatsr.§H. 70.) vereinigen sie sich, nach Festsetzung V I. der dazu von beiden contrahirenden Theilen anzuven⸗ die VVI denden Mittel, zur Verwirklichung eines bestimmten + 8 N Vs, der entweder auf die Verbesserung und ö vahcht ———— ———— — Staatskunst. 559 Sicherstellung des innern Volkslebens, oder auf Ver— theidigung nach außen im Falle bedrohter oder verletz⸗ ter Rechte, oder auf beides zugleich gerichtet ist. Die Gewährleistungen(Garantieen) können entweder einseitig oder gegenseitig seyn, je nachdem entweder ein mächtiger Stäat dem mindermächtigen, der ihm sich angeschlossen hat, seine Selbstständigkeit und In— tegrität und die Dauer seines innern Organismus nach Verfassung, Regierung und Verwaltung garantirt, oder zwei dem politischen Gewichte nach gleichstehende Staaten einander gegenseitig diese höchsten Bedingun— gen alles Staatslebens gewährleisten. Die Gesand— ten endlich(Naturr.§. 57.) sind die rechtlichen und öffentlich anerkannten Vertreter des einen Volkes bei dem andern, deren Anwesenheit die Fortdauer des guten Vernehmens zwischen zweien Staaten verbürgt, und durch welche die gegenseitigen äußern Verhält⸗ nisse und Beziehungen beider Staäten aufrecht erhäl— ten und fortgebildet werden. Alles, was in dem Verkehre der wirklichen Staa— ten nach den verschiedenen Gatt ungen und For⸗ men der Verträge und Bündnisse vorkommt, so wie die durch Verträge oder Völkersitte festgesetz— ten Rechte, Verhältnisse und Rangabstufungen der Gesandten, gehören nicht der Staatskunst, son⸗ dern dempractischen europäischen Völker— rechte an, und werden in diesem wissenschaftlich aufgestellt. 61. Die politische Unterhandlungskunst. Wenn die einzig haltbare und in ihren Folgen wohlthätige Politik nach außen in der Kunst be— ——————————————————————ñ8 N*—— EN——— EIE N* 500 Staatskunst. teresse des eigenen Staates dadurch zu befordern, zu erhalten und zu erhöhen, daß man gegen die Interes— sen anderer Staaten nicht verstoßt, sondern sie gegen— seitig verknüpft; so ist die politische Unterhändlungs— kunst bestimmt, diese große Aufgabe zu lösen. Sie wird dies am gewissesten leisten, wenn sie die Staats— kunst nie von ihrer einzig sichern Unterlage— von der Moral— trennt, weil nur aus dieser die Völ— kerrechte und Völkerpflichten(jedes Volk als eine moralische Individualität betrachtet) entspringen, und weil in der Wechselwirkung der Staaten die ge— genseitigen Rechte und Pflichten, wie sie entweder aus der Vernunft unmittelbar oder aus den bestehenden Staatsverträgen hervorgehen, noch nie ohne folgen— reiche Ahndung vernachlässigt und verletzt worden sind. Zugleich müssen die zum Unterhandeln bestimmten Individuen, nächst dem anerkannten Charakter strenger Rechtlichkeit, zugleich die öffentliche Meinung im In-⸗ und Auslande für sich häben, daß sie, nach der Vielseitigkeit ihrer geschichtlichen, statistischen und politischen Kenntnisse, und nach der Gewandtheit in ihrem Betragen gegen auswärtige Regenten und Mi— nister, das ihnen anvertraute Staatsinteresse mög— lichst wahrnehmen, vom Auslande beim Unterhan— deln nicht getäuscht und überlistet werden, und die Angelegenheit zur Zufriedenheit beider Staaten be— endigen. Hauptsächlich wird die politische Unterhand— lungskunst darin ihre Stärke zeigen, eingetretene Mißverständnisse und Spanunngen zwischen zweien Staaten so auszugleichen daß die Spannung nicht in völlige Abbrechung der friedlichen Verhältnisse, in Abberufuug der gegenseitigen Gesandten, und in den Ausbruch eines Krieges übergeht. steht, die Sicherheit, die Wohlfahrt und das In- H. Darf kunstfüt schen de 2 Der am enlwel Dornkomn nene, r Vollerdur vergelt bewirken. Zvang) als Rep nach der Verthei schpeige darf; so dessben, regeln ib⸗ in Hinsit des dande Bettagen gemacter stande un sicht de Landes 1 und dulch —— (6 G7 2 —————————————TTTTIIFIFIPFPTPTTTTITTFTTITIFI.—— Staatskunst. 561 Die Lehre der politischen Unterhandlungskunst gehört zunächst der Diplomatie(im vierten Theile dieses Werks) an, wo auch die dahin gehörende Kteratur mitgetheilt wird. 62. b) Darstellung der Grundsätze der Staats— kunst für die Anwendung des Zwanges zwi— schen den Staaten nach angedrohten oder erfolgten Rechtsverletzungen. Der Zwang zwischen den Staaten tritt ein, um entweder einer angedrohten Rechtsverletzung zu— vorzukommen(Pravention), oder eine begon— nene, durch Nothwehr, in der Fortsetzung und Vollendung zu hindern, oder die rechtliche Wieder— vergeltung für die vollbrachte Rechtsverletzung zu bewirken. Nach seinen Abstufungen erscheint der Zwang zwischen den Staaten als Retorsionen, als Repressalien, und als Krieg.— Da, nach der Vernunft, jeder rechtliche Krieg nur als Vertheidigungs⸗ nicht als Angriffs⸗, ge⸗ schweige als bloßer Eroberungskrieg erscheinen darf; so sollen auch die Mittel bei der Führung desselben, theils in Hinsicht der zu ergreifenden Maas— regeln überhaupt, theils in Hinsicht der Waffenarten, in Hinsicht der Behandlung der ruhigen Einwohner des Landes und ihres Eigenthums, in Hinsicht des Betragens gegen die Gefangenen, in Hinsicht der gemachten Beute, der Capitulationen, Waffenstill⸗ stände und Verträge mit dem Feinde, so wie in Hin⸗ sicht der Behandlung des durch den Sieg besetzten Landes, und des abzuschließenden Friedens, zunächst und durchgehends rechtlich seyn; zugle 3 I. 306 ich aber sollen *—. 7 6*—* —‚‚eeeeeee‚eeeeREDeEEY--.——————— 5362 Staatskunst. sie, nach den aus der Geschichte hervorgehenden Re— geln der Staatsklugheit, mit steter Berücksichtigung der Verhältnisse der im Kriege begriffenen Volker und Län— der, nach der physischen und geistigen Kraft derselben, und nach ihren Verbindungen mit andern auswärti— gen Staaten, angewändt werden. Der Zweck des Krieges ist aber erreicht, sobald der beleidigte Staat uicht nur zur Wiederherstellung seiner verletzten Rechte, sondern auch zum Ersatze für die aufge— wandten Kriegskosten, und zur sichern Gewähelei— stung seiner Se lbstständigkeit und aller seiner bisher bedrohten und gefährdeten Rechte für die Zukunft, vermittelst des Friedens und der damit verbundenen Garantieen, gelängt. Die rechtliche Seite aller zum Zwange zwi— schen den einzelnen Staaten gehörenden Gegen— stände, mit Einschluß der Lehre von den Bundes— genossen, von den Rechten der Neutralität, und vom rechtlichen Frieden, ist im Staatsrechte §. 74.— 76. vollständig darge stellt; das aber, was nach Vertrag, Völkersitte und Herkommen dar⸗ über im europäischen Staatensysteme besteht, oder doch wenigstens größtentheils anerkannt und befolgt wird, gehört ins practische euro— päische Völkerrecht.— Allein sobald die Staatskunst von diesen beiden Wissenschaften getrennt behändelt wird, muß, des Zusammen— hanges wegen, vieles, was zunächst in die Kreise derselben gehört, auch in der Staatskunst aufge— stellt und durchgeführt werden. * Venn d Nectsstre wischen& wn nen, an Rchtsst 995„dhel pigewordenet dh verge Zufal nd für die 6b Wupd dir U und schwer v in demselben hede gü in Kutym durch Ver⸗ Ausstehen e Austreten ne Kriegsschaur vellig verän die Stuatek schen lassen, wahre Kraf Denn möͤgen auch durch! und in That Ueberreiz, spamnung, —— Krugs * Staatskunst. 563 b 63. Der Krieg aus dem Standpuncte der Staatskunst. Wenn der Krieg, nach der Vernunft, als ein Rechtsstreit im Großen, als ein Prozeß zwischen Staaten, die keinen Richter über sich anerkennen, betrachtet werden muß), und zwar als ein Rechtsstreit, der zunächst wegen des Fric⸗ dens, d. h. wegen der rechtlichen Ausgleichung strei⸗ tiggewordener Rechte, geführt werden soll; so darf och nie vergessen werden, daß in ihm nicht selten der cheidet, woraus — d Zufall, und nicht das Recht entf fur die Staatskunst als Regel hervorgeht: daß man, wegen der Unsicherheit des Erfolges, nur langsam und schwer zur Eröffnung eines Krieges schreite, und in demselben nicht zu viel auf einzelne, auf vorüber— gehende glückliche Ereignisse rechne, deren Folgen oft in Kurzem durch andere ganz unerwartete Vorgänge (durch Veränderung des Kriegsglücks, durch das Aufstehen eines ganzen bedrohten Volkes, durch das Auftreten neuer, bisher neutraler, Mächte auf dem Kriegsschauplatze, und durch ähnliche Verhältnisse) völlig verändert werden konnen. Zugleich darf sich die Staatskunst nicht durch die irrige Meinung täu⸗ schen lassen, als ob der Krieg den Wohlstand und die wahre Kraft und Stärke der Staaten befördere. Denn mögen immer, wie in jedem großen Unglücke, auch durch den Krieg ungewöhnliche Kräfte geweckt und in Thätigkeit gesetzt werden; so führt, wie jeder Ueberreiz, diese Ueberspannung allmählig zur Ab— spannung, selbst in den Staaten der Sieger. *„) Krugs Kreuze und Queerzüge, S. 66. 36* ——t.——— 7 ImM ů ——T—— 564 Staatskunst. So schwer das durch den Krieg zerstörte Capi— tal des Landbaues, des Gewerbsfleißes und des Han— dels wieder ersetzt werden kann; so schwer, und noch schwerer(um im Bilde zu bleiben) das zerstörte Capi— tal der menschlichen Kraft. Entvölkerung der Staa— ten überhaupt, Zerstörung eines großen Theiles des heranreifenden männlichen Geschlechts in der Zeit seiner schönsten Blüthe und Kraft, dadurch auf Jahr— zehende hin bewirkte Ungleichmäßigkeit zwischen bei— den Geschlechtern, gehäufte Schulden auf Privatper— sonen, einzelne Oerter und ganze Reiche, nicht selten Verwüstungen ganzer Landstriche, regellose Einquar— tierungen und stürmische Durchzüge, Plünderungen, Brand, ansteckende verheerende Seuchen, Nieder— drückung der geistigen Kraft, Verhinderung der zweck— mäßigen Jugendbildung, Entsittlichung und Verwil— derung von Tausenden;— das sind fast jedesmal die Folgen der Kriege. Wie könnten diese das Mark der Völker erschütternden Uebel durch die zufälligen und vorübergehenden einzelnen Vortheile des Krieges aufgewogen werden, besonders da die Geschichte zeigt, daß die im Kriege allerdings erhöhte Production und Consumtion nicht bleibend seyn kann, und beide, so— gleich nach dem Frieden, durch die plötzliche Ver— minderung des Absatzes auf die gesteigerte Thätigkeit im Landbaue und Gewerbswesen lähmend einwirken! In allen diesen Beziehungen bleibt der Krieg das größte Wägstück der Staatskunst; denn nicht umsonst stehen die furchtbaren Folgen des dreißigjäh— rigen und des siebenjährigen Krieges in den Jahr— büchern der Geschichte Teutschlands, und die Schul— denlast Frankreichs und Großbritanniens in den Budgets beider Reiche seit dem Jahre 1815 ge— schrieben! Dos der Smat Sieg in! NMach Gtu de Erbe nach zur: roch zur Auringe Hbung de gets bekehh Dattlnap besegten rur ibeen Glücs un Staaten g sung derse tikten Ir und Ina Enpeung vonihm rechen und Fnanzen! des hisegt kann, bis alles petso Negten eines Kei⸗ wegihten den; V lasen, de — D.—————— —.——————— Staatskunst. 565 650. 64. Gu Das Eroberungsrecht aus dem Stand— WI puncte der Staatskunst. itn Das sogenännte Eroberungsrecht besteht, nach der Staatskunst, in den Befugnissen, welche der 2 Zit Sieg in Beziehung auf ein erobertes Land gewährt. Nach Grundsätzen des Rechts und der Klugheit kann l⸗ die Eroberung eines Landes weder zur Vertilgung, Ia⸗ noch zur Unterjochung seiner friedlichen Bewohner, HDeltn noch zur Umbildung seiner Verfassung, noch zum ETun⸗ Aufdringen eines andern Regenten, noch zur Einver— en, leibung des eroberten Landes in den Staat des Sie— Ee⸗ gers berechtigen. Nur barbarische Horden führten 194. Vertilgungskriege, oder verurtheilen die Bürger des Gu.. besiegten Landes zur Sklaverei und Leibeigenschaft; Ol ͤ nur übermüthige Sieger, die an keinen Wechsel des Sukk Glücks und an kein Urrecht der Selbstständigkeit der Nn Staaten glaubten, stürzten die rechtmäßige Verfas⸗ . 64 sung derselben, setzten neue Herrscher auf die erschüt— iih, terten Throne, oder vernichteten die Selbstständigkeit Wöind und Integrität der Völker.— Allein durch die Sis Eroberung eines Landes tritt der Sieger, in dem 1 vonihm besetzten Gebiete, nach allen Hoheits— ö rechten und in den zwei Hauptverwaltungszweigen der Sill Finanzen und der bewaffneten Macht an die Stelle n des besiegten und abwesenden Regenten. Der Sieger Tsihh kann, bis zum Frieden, in dem besiegten Staate 2 alles persönlichen Eigenthums und aller Einkünfte des Dah Regenten sich bemächtigen; er kann alle zur Führung 6 eines Krieges vorhandene Vorräthe zer stören oder 5 0 wegführen, damit sie nicht gegen ihn gebraucht wer⸗ 9 den; er kann alle Staatskassen für sich verwälten — lassen, die vorhandene bewaffnete Macht entwaffnen, +⁴— 5 2— 2 TTDDSDTCTłE᷑łꝓĩÿhZ???? T T 366 Staatskunst. und als Gefangene behandeln; er kann sogar Kriegs— steuern 1 Contributionen ausschreiben, und die Bedürfnisse seiner Heere von den Staatsbürgern des bestebten 1 Landes aufbringen lassen; auch darf er jedes 5 Mittel anwenden, das eroberte Land, bis zur Ausgleichung des großen Rechtsstreites im Frieden, zu behaupten. Er kann deshalb Behörden in seinem Namen errichten, und diesen die Behörden des besieg— ten Gegners unterordnen; nie darf er aber die letzten eigenmächtig ihres Eides der Treue gegen den recht— mäßigen Regenten entbinden, wenn sie ihm gleich geloben müssen, während seiner Herrschaft seinen Be— fehlen zu gehor chen.— Im Frieden kann der Sie— ger den Ersatz der Kriegskosten von dem besiegten Staate fordern, und dafür unterpfändlich, bis zur Aser ale gewisse Gebietstheile, oder auch feste Plätze, als Gewährleistung der Erfüllung des einge— gangenen Friedens, behalten. Ob er aber auch den Sieg zur völligen Abtretung eines eroberten Länder— theils benutzen, und also die Integrität des besiegten Staates verletzen dürfe; darüber haben Staatsrecht und Staatskunst keine Stimme, wenn gleich die Geschichte und das practische europäische Völkerrecht nicht arm an solchen Bedingungen sind. Wilh. Tgt. Krug, über das Eroberungsrecht; in s. Kreuz⸗ und Queerzügen, S. 64 ff. IJ. F. Meermann, von dem Rechte der Er— oberung nach dem Staats- und Völkerrechte. Erf. 1774. 8. Rechtliche Bemerkungen über das Recht der Er— oberung und Erwerbung im Kriege, mit Rücksicht auf die neuesten Zeitereignisse s. J. 1815. 8.(Nach dem Verf. gibt es blos zwei Gründe, welche eine Eroberung rechtfertigen: Sicherstellung und Schadloshaltung. Die Erwerbung eines Rrobekten W m0 Ir tuig de r We hel M e h blae bantutif Wan HH¹ 60 I Hdlt 91 NN I Pare uu auf de dülch dhe Unid Eͤlbsstdigket Lern ud kleiner Ibsenderune Staatet von fir inner hin — Rezierunge Dulkertribo Elhihihe u iisurg, der! Bikatnbund usen 8 llge von de bs wt h uin, elhe Aig⸗ odee des Aides a, Iinen Dsh Vohen Bcht Wilih Be⸗ ö 5. n I r Wfeste 2901H0½½ Id⸗ EI Wc I N. Meutt 2 XI l. Ial Staatskunst. 567 eroberten Staates aber geschieht blos durch einen Vertrag mit demselben.) 65. Der Völkerfriede aus dem Standpuncete der Staatskunst. Der Völkerfriede, oder die völkerrechtliche Ge— staltung der Wechselwirkung und des Verkehrs zwi⸗ schen den einzelnen Staaten, ist kein Traum der Ein⸗ bildungskraft, sondern eine große Idee der Vernunft (Naturr.§. 57. Staatsr.§. 76.), wenn gleich die Geschichte weder die Verwirklichung des ewigen Frie⸗ dens, noch auch die baldige Annäherung an dieses hohe Ziel verkündigt.— Denn jener Völkerfriede wäre nur auf dreifache Weise zu erreichen: entweder durch eine Univer salmonarchie(das Grab aller Selbstständigkeit der einzelnen, besonders der mitt⸗ lern und kleinern Staaten); oder durch völlige Absonderung(Isolirung) aller einzelnen Staaten von einander(schon durch die Natur für immer gehindert); oder durch eine freiwillige Uebereinkunft aller Staaten und ihrer Regierungen, ihre Rechtsstreite durch ein höchstes Völkertribunal, mit Verzichtleistung auf alle Selbsthülfe und Gewält, entweder als Austrägal— instanz, oder nach Mehrheit der Stimmen der beim Völkertribunale stimmberechtigten Mächte, entscheiden zu lassen. So groß diese Idee ist, mit welcher die Kriege von dem Erdboden verschwänden, weil dann blos noch ein Krieg gegen den Staat gedenkbar wäre, welcher den Ausspruch des Völkertribunals nicht anerkennen wollte; so streitet doch die Erfahrung gegen ihre Verwirklichung. Denn theils werden . 37 568 Staatskunst. selbststandige Mächte andern Gleichberechtigten nie ein schiedscichterliches Urtheil über ihre Interessen und streitigen Rechte zugestehen; theils würde, bei den räthselhaften Gewinden menschlicher Staatskunst, der Fall immer noch gedenkbar bleiben, daß selbst der Ausspruch der Mehrheit der Stimmen eines Völ⸗ kertribunals entweder geradezu ungerecht, oder doch den wesentlichen Interessen eines Volkes und Staa— tes zuwider seyn könnte. Deshalb bleibt— unbe— schadet der erhabenen Vernunftidee des ewigen Friedens— das nach Grundsätzen des Rechts und der Staatsklugheit begründete und sorgfältig er⸗ haltene politische Gleichgewicht das höchste Ziel der Staatskunst für die Wechselwirkung und den gegenseitigen Verkehr der neben einander bestehenden Staaten. Fr. v. Gentz, über den ewigen Frieden; in f. hist. Journal, 1800, Dec. S. 71uff. Anselm v. Feuerbach, die Weltherrschaft, das Grab der Menschheit. Nürnb. 1814. 8. Ende des ersten Theiles. Leipzig, gedruckt mit Höhmschen Schriften. Aser hesete nat . 2 3.⁷ 2. E. W 8.6 6..50 9•0 G. W d. 8. 3 3.1 Oei de ikunt, Aschf 1 Vl. Or dch EE — Unbæ igen eche WIg e⸗ Rchste Aden sden Olih. , ——— Berichtigungen. Außer einigen minder wichtigen Druckfehlern ver— bessere man: S. 62 3. 7 v. u. 8 Tom.(statt 9). T. 1— 6 jus naturae; T. 7 jus civitatis; T. 8 jus gentium. .156 3. 16 v. o. Buchhol z. . 165 3. 9 v. u. Gleichgewichts. 208 3. 15 v. u. Souvera inetät. 256 muß nachgetragen werden: Eduard Henke, Handbuch des Criminalrechts und der Criminalpolitik. ir Thl. Berl. 1823. 8. 323 Z. 12 v. b. l. nach Verfassung(st. und). 0 0 8 ————. 2222——8 Literarische Anzeige. Unläugbar erweckt der Skandinavische Norden durch seine, bald erhabene, bald schöne und liebliche Natur, durch seine kraft— und geistvollen Bewohner, denen in Genügsamkeit und Zufrie— denheit, in alter Einfalt und Lauterkeit der Sitten, noch immer ein stilles und glückliches Leben dahinfließt, wie durch seine wei— sen Verfassungen ein sehr allgemeines Interesse; ein Interesse, welches durch die geschichtliche Wichtigkeit dieser Länder in älte— rer und neuerer Zeit noch erhöhet wird. Je mehr es nun an Schriften fehlt, welche über den wahren und neuesten Zustand der vereinigten Königreiche Schweden und Norwegen, wie des Großherzogthums Finnland, vollständige und zuverlässige Auf— schlüsse geben, je seltener um fassende Werke dieser Art selbst in jenen Nordischen Ländern sind; um so mehr hält sich die unterzeichnete Buchhandlung berechtiget, ein in ihrem Verlage erscheinendes Werk, welches durch die Verhältnisse des Verfas⸗ sers, wie durch innere Einrichtung sich eignen dürfte, für die neueste Länder⸗. Völker- und Staatenkunde des Schwedischen, Norwegischen, Lappischen und Finnischen Nordens ein Quellen— werk zu werden, zur Förderung durch geneigte Unterzeichnung zu empfehlen. Es führt folgenden Titel: A E 4 durch Schweden, Norwegen, Lappland, Finn— land und Ingermannland in den Jahren 1617, 1818 und 1820 don Friedrich Wilhelm v. Schubert, der Theologie Doctor und Professor an der Königl. Preußischen Universität zu Greifswald. In drei Bänden in gr. 8. Mit Titelkupfern und einer Charte. Das Ganze zerfällt in 36 Kapitel. Der Druck wird auf schönes weißes Druckpapier, in gr. 8. besorgt. Die Stärke der Bände kann noch nicht mit Genauigkeit bestimmt werden; doch soll der Preis des Alphabets für die Subseribenten nur auf 1 Thlr. Conv. Münze gestellt werden. Der Ladenpreis wird mindestens um die Hälfte erhöht seyn. Leipzig, im Januar 1823. 5 J. C. Hinrichssche Buchhandlung. ——— —— ne, dald e ktaft⸗ Zuſtie⸗ himmer ine wei⸗ ntereſe, in älte⸗ nun an Züſtand wie des age Auf⸗ Att ſelbſt ſch de Lerlage „Nerſef⸗ für die Sdiſchen, Nlelen⸗ achnung dnibetſtt nd einet wird alt V irktg oen; doch 6 is id 1 4 zndlng Hρ —„— d — —y— 1— “ O em 2 8 18 — 4. 8 4 Soſour& Grey Sortrot Chart G Blue Cyan Gree Vellow Hed Magenta SGrey 2 Greys Gesy 4 Biack