Giessen -. mes F- 6€ 19,94 ZZ. OECONOMIA FORENSIS turzer Inbegriff Landwirthſchaftlichen Wahrheiten, ſowohl hohen als niedrigen Gerichts- Perſonen zu wiſſen nöthig, ' Dy; jn) A HY 7| ſ 000008, WOS 22030 nd nN <>lich vollenden können, verlei- hen wollen. Er danket allen hohen Gönnern und Freunden, welche dieſe ſei- ne Arbeit Ihres geneigten Beyfalls würdigen, und auc< zum Theil einen wirklichen Gebrauch davon machen wollen. Dem ganzen geehrten Publikum empfiehlet er fich, auch noch auf ſeine übrige Lebenstage zu einem gütigen Wohlwollen, und iſt von deme ſelben verſichert, daß es mit den in dieſem Werke vorgefallenen Feh- lern, welche bey einer ganz neuen Bahn, ſo der Berfaſſer hierunter zuerſt, ohne Vorgänger zu haben, gebrochen hat, unvermeidlich gewes- ſen ſind, eine freundſchaftliche Geduld, und Nachſicht tragen werde, Den 17-November 1783- Der Verfaſſer. SCIAGRA- Zz%(.% 1 SCTACRAPHNI A oder Summaviſcher Inhalt der; in dem Achten Bande der OECONOMIA FORENSIS abgehandetten Materien. Sem mamma ammmeaerenn== mu Fortſezung des eilften Hauptſtükes. Von den wirchſchaftlichen Wahrheiten, welche fowohl den Oefonomen, als auch den Richtern und Rechtsconfulenten, wegen der beſimdg- - lichſten Erhaltung und Benußung der Waldungen» zu wiſſen nöthig ſind. Sechſte Abtheilung. Von der beſten und richtigſten Abſchätzungsart der Waldungen, nach Verſchie- 7 denheit dcr darinn befindlichen Holzarten. 6. 853. Einteicung in dieſe Abtheilung, und was dabey vor Abſichten zum Grunde jegen. S. r. o 854. Von den verſchiedenen Fällen, in welchen eine Abſchäßung der Wäldex nöthig werden kann. S. 3,. - 855. Warum eine richtige Taxe der Waldungen weit mehrern Schwierigkeiten, als beyandern Grundſtücken, unterworfen iſt. S. 5.: - 856. Daß. demohnerachtet bey dieſen Taxen bisher ſehr leichtſinnig, und faſt ohne alle Grundſäße verfahren worden. S. 4.. ZU 8 857. Vön einigen Hauptſäßen,“welche bey' den Holztaxen, wenn fie richtig und zuverläßig ausfallen ſollen, zum Grunde geleget werden müſſen, und nach wel- Gen vs* hierunter zum Vorſchein gekommene Taxvorſchriften zu prüfen 6. 858. U V.'858. - 859. 2 860. „ 861, 8 862. -» 863+ 8 864. 7 865. ? 866. gs 867, - 868-« -» 869. Summariſcher Juhaält. Warutn der Verfaſſer ſelber in dem zweytken Hauptſtück des zweyten-Bandes dieſes Werkes S. 455« ſeqg.. hierunter gefehler habe, welches er'mit Freymü- thigfeit eingeſtehet und wiederrufet. S- S. Warum'bey den ehemahligen Taxen die Beſtimmung des Werthes der Gel- der,'bloß der Willführ der Taxanten überlaſſen, und Dieſes in verſchiedenen De Lem die. daran Theil habende Intereſſenten ſchr.nachtheilig geweſen WV. S- 8- Daß in den Chur»-und Neumärkiſchen ritterſchaftliHen Detarationsprincipiis hierunter der„Sache annoc - 985. Warum ſich die-Taxations- Commiſſarien, beſonders in den Königl. Preußis ſchen Landen, der Landesherrlichen Holzpreiſe wegen, einer ergangenen Landes- herrlichen Declaration, welche mit eingerücket iſt, auch bey der Abſchäbung der Privatwälder, um ſo ſicherer bedienen können.“ S. 114. € 986. Warum der Verfaſſer eine kurze Geſchichte von den verſchiedenen Holztarord- nungen mit einzurücen vor gut-befunden, und daß'er dazu beſonders die in den Königl, Preuß. Brandenburgiſchen Landen ergangene, ſo wöhl älte als neuere, gewöählet habe. S. 116. 8 987. Holzordnung vor die Neumark vom Tage Luciä 15905'S, I17, 2 988. Churfürſt Johannes George Holzordnung vom 23 May 1593. S&S. r18, s 989. König Friedrich Wilhelm Forſtordnung vor die Mittel- Alt- Chur- Neu- und ; Ukermark vom 20. May 1720. S. 120. Km; »- 990. Des jekt regierenden Königs von Preuſſen Majeſtät Hoßordnung vor die Fot- ; ſten in der Churmark' vom 1. Juniix 769. S-4259- 2)> - 991. Bemerkung der großen Verſchiedenheiten, ſo ſich zwiſchen dew alten und neuern DEMeſ hervorthun. S. 129,; - 992. Einige Erinnerungen, welche.von den Taxationscommiſſarien bey Anwendung der neuern Holzpreiſe wahrzunehmen ſind. S. 129. - 993. Erörterung der Frage, ob das vorhandene Bay- und Nußholz als wirkliches Bau- und Nußholz in Anſchlag gebracht, oder nicht vielmehr ein Theil davon, nur als bloßes Brennholz; angenommen werden müſſe. S::-120 - 994. Warum in den Eichwäldern die Eichen nicht zu gleicher Zeit als Nugßholz und 2. Maſtholz angeſchlagen, und- in Taxe gebracht werden können. + E26 L+ 3 6 6. 9954 rt XI Sutnmariſcher; Zuyhalt. 6. 995. Daß; wenn man die Maſt mit in Anſchlag bringen will, das Hölz dex Ei- vu na vw> Q Ab (Y kT x Gin nicht anders als zu Brennholz in der Grundtaxe aufgeführet werden könne« 431: 995. Warum es bey den mit geradewüchſigen. Eichen beſekten Revieren rathſam ſey- var die Eichen als-Nutholz aufgeführet, die. Maſt aber weggelaſſen wer- e.„1326; 997. Daß die Meinung dererjenigen, welche bey dem Kiefer- und Tannenholz alles Band- und nußbare Holz nur bloß zu Brennholz gerechnet wiſſen wollen, zu weit gehe: S.«. 432 993. Daß nur ein gewiſſer Theil davon in Abzug zu bringen, und dieſer Theil, theils nach der Güte des Holzes, und theils nach dem mehrern vder wenigern Abſas deſſelben zu beſtimmen ſey. S- 133- 999. Der Abgang bey dem Kieſern- und Tannen- Bauholz wird nach dem Unter- ſcheide der verſchiedenen Güte des Holzes und des mehrern oder wenigern Ab- ſaßes näher beſtimmet- S- 133-:;; 1000, Beſtimmung des Abzuges hierunter bey den Eichen, welche mit Weglaſſung der Maſt als Nußholz in Taxe gebracht werden, S. 134 1001. Erörterung der Frage, ob- das in einem Walde befindliche Meran Kauf- mannsgut nach dieſen Preiſen angeſchlagen, oder ſolches nur bloß als gemei- nes Bau- und Nußholz angenommen werden ſoll. S. 134. 1002, Erörterung det Frage, ob bey der in dem Vorſtehenden vorgeſchlagenen Tara- tions- Methode von der ausgemittelten Taxe, zu mehrerer Sicherheit, daß ſolche nicht zu hoch ausfallen möge, annoch ein gewiſſer Abzug zu machen ſey. S. 135-+' j. et vH 1003. Daß zwar bey dieſer Taxirungsart nicht diejenige Urfachen, welche in der rike terſchaftlichen Taxordnung, um die Taxe durch gewiſſe“Abzüge zu decfen, ame genommen worden ſind, vorwalten.. S.' 136.. 1004. Warum aber dennoch auch bey dieſen Taxen ein verhältnißmäßiger Abzug rathſam ſey.. 136 1005. Dan es, dieſen Abzug auf 5*5kel von der Grundtaxe zu beſtimmen, billig Wy. S.- 137- 4 FHH EP Varuh dieſer Abzug nicht höher beſtimmet, und folglich die in den ritterſchaftlichen Taxprincipien hierunter angenommene Säge nicht ſo ſchleche kerdings beybehalten werden können. S- 137-+ 1007. Warum, auch wegen Abſchägung des Unterholzes in den Wäldern, die 12» thige Maßregeln an die Hand gegeben werden müſſen. S. 139. 1008. Von der Eintkheilung des Untrerholzes in Klafter- und Strauchholz. S. 139» 1009. Nähere Begriffe, ſowohl vom Unterholz überhaupt, als auch Unterſcheide zwiſchen Klafter- und Strauchholz- S- 149- -.3010, Welche Holzarten zu dem Klaftex- und welche zu dem Strauchholz gehören. S, 3149 Qs 10114 Summariſcher* Inhalt.„XI 8. 10x71, Warum es, von. einer jeden dieſer Unterholzarten beſonders zu handeln, und 8 .. MW vv 47 u die Verſchiedenheit des bey ihrer Abſchäßung wahrzunehmenden Verfahrens zu betnerken, nöthig ſey.. 1414:- 1012, Warum bey Beſtimmung der Zeit, binnen welcher das Klafter- Unterholz zum Wiederhau tauglich wird, beſonders auf die verſchiedene Güte des Bo» dens Rückſicht zu nehmen ſey. S. 141. 1013."Warum alles Unterholz in einem guten Boden ſchneller, als in einem ſchlech ten, ſeinen Wiederwuchs vollende, und, in der innern Zuſammenſeßung des Holzes, das Eiſene weit eher, als das Birkene, zum Klafterſchlagen tauglich "werde: 5'S11 1142-4" 3| 3014. Nähere Beſtimmung der Wiederwuchszeit, ſo wohl bey den Elſen als Bir» ken, nach der Werſchiedenheit des Bodens.- S. 143. 10x5. Wie zu verfaßren ſey, um den Betrag der Klaftern auf einem jeden Revier auszumitteln, und daß dabep drey verſchiedene Claſſen anzunehmen ſind.'S. 143. 1016, Worfichende Werſahrungsart. wird“. durch: ein Beyſpiel näher erläutert. 4:14:46: 1017. Won den Abzügen, die auch von dem Birken- und Elſenholz gemachr werden - müſſen. S. 145.: 1018. Won der Beſtimmung des Preiſes vor das Unterholz, und- in welchen Fällen hievon eine Augnghme zü machen, und der in den allegixten Forſtiordnungen - angenoinmene Preiß zu erhöhen ſey. S. 145. 1019. Bon dem StrauHholz, wodurch es ſich von dem andern Unterholz unter- ſche!de, und daß es ebenfalls in den Taxen nicht-Üübergangen werden könne, S. 147. 71020. Wie die Zeit des Wiederwuchſes bey den verſchiedenen Arten des Strauche “ Holzes zu beſtünmen, und warum der Berrag deſſelben ſehr oft auf die bloße EAR der bey dex Taxe zugezogenen Forſtverſtändigen ankominen müſſe. 147;' 4;| 1021. Von der Beſtimmung der Preiſe vor das Strauchholz und daraus angefep- tigten Reiſiggebunde. S. 148. ee 71022, Warum auch an den Orten, wo das Strauchholz und die davon angefertig- te Reiſiggebunde zum Verkauf keinen Abſatz, finden, daſſelbe dennoch. in den Taxen mit aufgeführer werden müſſe.| S. 149.' 1023. Fernere Urſache, warum dem Strauchholz in allen Gegenden ein gewiſſer be» ſtüimmrex Werth in Abſchäkung der Wälder beygeleget werden müſſe. S.150. 1024. Warum auch die Nebenwaldnuktungen bey Abſchäkung der Wälder nicht - gänzlich zu übergehen ſind. S.- 150.€ 1025. Won der Trift und Hütung in den Wäldern, als die erſte und- haäuptſäch -„lichſte Nebenwaldnußung, daß davon aber nur bloß die überflüßige in Anſchlag fominen könne.- S. 151,) 3 1026. Wie ſich die Tarationscommiſſarien zu verhalten haben, wenn Aufhütungs- Derechtigte, die ein ungblößliches Recht haben, vorhanden ſind.. S. 151. |: c2 9. 1027» XIV Summariſcher Jnhalt. 6. 1027. Wie ſie fich zu verhalten haben, wenn die Waldhütung, oder ein Theil dä- von, nur Miethsweiße an einen Fremden überlaſſen worden. S. 152. s 1028. Von dem Fall, wenn die überflüßige Weide-weder vermiethet, noc< auch ſel- ber genußet worden, oder genutzet werden können, nebſt einer nähern Anweiſung wie bey der Ausmittelung, ob die zu vermiethende Hütung wirklich überflüßig ſey oder nicht, zu verfahren. S, 153-; 8 1029. Warum die Wermietrhung dex Weide, ſo lange ſie noch von den eigenen Wieh pi große Beſchwerlichkeit erlanget werden kann, allemahl bedenklich falle, + 1534 5 3 - 1030, Warum auf die Anlegung eines beſondern Corwerks, um dadurch eine we- gen ihrey Entlegenheit vox das eigene Vieh unnußbare Hütung nußbar zu maden, bey den Taxen keine Rückſicht genommen werden könne. S- 154 5 1031. Eine dergleichen entlegene und vor das eigene Vieh überflüßige Waldhütkung iſt an die Nachbaren gegen einen billigmäßigen Miethzinß auszuthun allerdings rathſam, bey den Taxen aber ſolche Wermiethung nicht anders anzunehmen,- als wenn ſie von beſtändiger Dauer ſeyn kann. S« 155-; 47 « 1032. Von der Feſtſetzung eines billigmäßigen Miethzinſes vor dergleichen überflüßi- ge 2Waldhürung, und warum es, ſich darunter auf die gewöhnliche Abſchäßun- gen der alten Hirten und Schäfer zu verlaſſen, nicht rathſam ſey-.S- 1558- s 1033. Sichere Sätze, welche den Taxationscommiſſarien bey der Beſtimmung des Miekhungszinſes zur Nichtſchnur dienen können. S- 157+ 9 1034. Von der Abſchäßung der Jagd, als einer gleichmäßigen Nebenwaldnußung, ; und daß dasjenige, was deshalb in den Schleſiſchen, auc<ß Chur- und Neu- märkiſchen vitterſchaftlichen Detaxationsprincipien angenommen worden, noc< in vielen Stücken einer nähern Erläuterung nöthig habe- S- 158«+ » 1035, Was hierunter in den Schleſiſchen General- Detarxationsprincipiis vom gfen - Zulii zd diſponiret, und dabey ſchon in dem zweyten Hauptſtück dieſes Wer- Fes 8. 9. 276- und 277. bemerket worden. SD. 359. BL ILERE - 1036. Inhalt der Chur- und Neumärkiſchen ritterſcs. S. 164-+' 2 1042. Warum auch die Bienenzucht in den Wäldern als eine Nebenwaldnußung ' mit in Anſchlag zu bringen ſey. S- 165.;. 2 1043« Säßke, welche bey Abſchäzung des Ertrages der wilden Bienenzucht zum Au- genmerf zu nehmen. S. 156, 2 1044. Warum von den in den Wäldern wachſenden wilden Obſt und Haſelnüſſen Eu beſonderer Extrag angeſchlagen, und in dex Taxe angeführet werden könne« +- 167». 2 1045. Daß auch von den Baumſchwämmen, Erdbeeren und Pülzen, imgleichen den Preißel- Heidel- und Wachholderbeeren kein Ertrag in den von den Wäl- dern aufzunehmendea Taxen mit aufgeführet werden könne« S1. 168, 1046, Nähere Urſachen hievon. S. 169. 1047. Noch fernere Fortſeßung des vorigen. S. 159. 1048. Watunm hingegen der Torf. bey Aufnehmung der Waldtaxen nicht gänzlich auſſer Augen geſeßet werden könne« S. 170./ 3 1049. Warum man, wenn beydes Torf und Holz vorhanden iſt, den Torf ſo viel möglich zur eigenen Conſumtion anzuwenden, und dagegen das Holz, weil es an ſolchen Orten gemeiniglich in ſehr hohen Preiſen zu ſtehen pfleget, ſo viel als u% u möglich zum Verkauf avfzubehalten ſuchen müſſe. S. 170. 8 1050, Daß es daher, ob es wirklich ſolche Wirthſchaftsgeſchäfte gebe, welche bey der Feuerung ſchleHterdings eine lodernde Flamme erfordern, näher zu un- kexſuchent nöthig ſey. S. 171. 9 1051. Daß das Brodbacken zwar bey Holz bequemer und ſicherer falle, dennoch :- aber auch bey einem Torffeuer nicht gänzlich unmöglich ſey. S. 172. 8 1052. Daß bey dem Brauen und Brandweinbrennen, ebenfalls ein Torffeuer ge- bräuchet werden könne. S. 173 - 1053. Warum auch die Zubereitung der Speiſen auf dem Lande ganz füglich bey einem Torffeuer geſchehen könne. GS. 173. 3 1054.-Daß es in Anſehung der Waſch- und Brühkeſſel,- auch Stubenofen und Ka- minen hierunter eine gleiche Bewandniß habe. S. 174, 7 1055, Anmerkung, daß Torf und Steinkohlen zwey von der Natur gebildete Haupt- mittel ſind, wodurch ſie den ſo beſchwerlichen.und dem ganzen Staat leicht ſchädlich werden könnenden Helzmangel zu erſeßen geſuchet hat. S. 174+; 1056, Urſachen, warum an vielen Orten, und auch ſelbſt denjenigen, wo noh kein wirklicher Holzmangel vorhanden iſt, dennoch ſchon mit dem Geb;auch des Torfes einen Anfang zu machen, rathſam wäre. S. 175. 3 1057. Wie ſich die Taxationscommiſſarien, wo zwar Torf vorhanden, davon aber noch bighey kein Gebrauch gemacht worden iſt, zu verhalten haben, HIER 63 jeſel» au KVI Summariſcher Iuhalt. dieſelben überhaupt vor allen Dingen in einem jeden Fall die Güte und Tüche; tigkeit des Torfes unterſuchen müſſen. S- 178.* 6. 1058- Daß demnächſt auch, wenn in den Taxen auf eine Torfnußung Rückſicht genommen werden ſol, ob Dieſe Torfnußung von einer beſtändigen Dauex ſeyn könne, gehörig geprüfer werden müſſe. S. 178.-. 1 5 1059. Warum dabey auch, ob. durch das Torſſtechen andre eben ſo nothwendige 23.81. 8 Wniten einen Nachrheil leiden möchten; in Erwägung zu“ ziehen Ww .« 179.' » 1060. Von den Vorſichten, deren ſich die Taxationscommiſſarien bey Unterſuchung des vorhandenen Torfvorraths zu bedienen haben. S- 179- 1061. Warum in den aufzunehmenden Taxen nur bloß alsdenn, wenn nach Abzug aller eigenen Bedürfniſſe, die zur Erſparung des Holzes von dem Torf genom- men werden können, anno< mit Gewißheit zum Verkauf etwas übrig bleibet, die Torfnußung zum baaren Ertrage-anzuſchlagen ſey- S- 7189.: - 1062. Von den Grundſäken/ die bey der Beſtimmung der Preiſe des Torfes zum Grunde zu legen ſind- S 187«&:; AIN - 3063. Der Verfaſſer füget fünf Tabellen bey, woraus bey einer jeden Holzart die Anwendung der in dieſer Abtheilung„angenommenen Grundſätze mit einem - Blick überſehen werden kann, S. 181. 5.1064. Erläuterungen und Anmerkungen bey der Tabelle lub.4, welche die Abſchä- bung eines-Cichwaldes betrift. S- 182.; - 1065. Erläuterungen und Anmerkungen zu der Tabelle ſub Litr. B, dexen Inhalt die ; Abſchägung eines Kieferwaldes betrifft. S. 184.'; EE » 1065. Gleichmäßige Erläuterungen zu der Sabelle ſub Litr. C, die Abſhäkung des in dem Eichwalde befindlichen Unterholzes an Birken betreffend. S. 385-+ - 1067. Fernere Anmerkung bey der Tabelle ſub Lire. D, worinn die Abſchätzung des in dem Eichwalde befindlichen Unterholzes an Elſen aufgeführet iſt. S. 186. 1068. Eben dergleichen bey der Tabelle ſub Lit. E, ſo über die Abſchäkung des Strauchholzes in dem in Der Tabelle ſub Litr. B,-aufgeführten Kieferwalde auf- genommen worden, S. 186. Siebente Abtheilung.» Von der nähern Beſtimmung aller wegen der Wälder und Forſten vorfallen kön- j: nenden zweifelhaften rechtlichen Falle. 6. 1069, Einleitung in dieſe Abtheilung. S- LOBES DINGT 5 1070. Daß ein gemeinſchaftliches Eigenthum und Benukungsrecht der Wälder die meiſte Gelegenheit zu Rechtsſtreiten gebe, und daher, ſolche auf eine gerechte und ohnſchädliche Art zu heben, die erſte Sorge ſeyn müſſe- S«- 192. CG. 1071. Qa un Summariſcher Inhalt. XVU 5. 1071. Warum der in dem dritten Hauptſtück des zweyten Bandes 5. x2x. wegen IT vn ua Iv Gemeinheitsguseinanderſeßzung der Wälder, angenommene Satz in verſchiede- nen Fällen eine Ausnahme leide. S.. 193. 1072. Warum dieſer. Satz beſonders alsdenn eine Ausnahme leiden müſſe, wenn. nicht bloß das Holz in dem Walde, ſondern auch die Huütung in demſelben; unter der Gemeinſchaft ſtehet. S. 193. 1073. Daß daher dieſe Fälle ſehr wohl von einander zu unterſcheiden, und, wie bey einem jeden zu verfahren, beſonders zu zeigen ſey. S, 194. 1074. Warum, wenn beydes Holzungs: und Hütungsrecht gemeinſchaftlich iſt, die Theilung des Waldes nicht nach der Güte des Holzes, ſondern nach dem Flächeninhalt des IWaldes geſchehen könne. S. 154. 1075. Daß es aber billig ſey, wenn durch eine dergleichen Theilung das eine oder ie Theil an der Güte des Holzes verliexet, daſſelbe gehörig zu entſchädigen. . I95. 1076. Warum aber alsdenn, wenn nur bloß das Holz, nicht aber die Hütung un- ker der Gemeinſchaft ſtehet, das erſtere noch ſeiner Güte gerheilet werden könne und müſſe, indem in dieſem Fall nicht immer eine Entſchädigung Start findeny und dem verfürzten Theil, ſolche anzunehmen zugemuthet werden kann. S.195- 1077."Daß es hierunter eine ſehr geſchickte Theilungsmethode ſey, wenn der Wald dergeſtalt durchſchnitten und in gewiſſe Kaveln geſeßet werden kann, daß eine jede Kavel von allen Holzſorten, ſo viel möglich, das erforderliche erhalte, da alsdenn dieſe Kaveln unter die Gemeinheitsintereſſenten nach dem Looſe zu ver- fheilen ſind. S. 196. y 1978. Warum bey Erbrheilungen auf die Theilung eines. Waldes füglich nicht an- ders, als wenn der darauf beſtehende Intereſſent ſchon vorhin in der Nähe deſ- ſelben liegende Güter beſiket) angetragen werden könne. S. 197, 1079. Daß aber alsdenn die Tyeilung nach dem, Flächeninhalt des Waldes geſche- Hen, und einem jeden Erben derjenige Theil, der ſeinen Gütern am nächſten be- legen iſt, zugeſchlagen werden müſſe. S.397. 1080. Daß in dergleichen Fällen die Ungleichheit in der Güte des Holzes ebenfalls durch eine feſtzuſeßende Entſchädigung ausgeglichen, dieſe aber nicht in Holz, ſondern in baaren Gelde beftehen müſſe. S, 1-98. 1081, Warum dergleichen Waldtheilungen, weil ſie den Erben des Gutes zum of- fenbaren Nachtheil gereichen, nach Möglichkeit zu wiederrathen ſey, dennoch aber von dem Richter, wenn ſich die übrigen Miterben, davon abzuſtehen it Gute nicht bewegen laſſen wollen, nicht verworfen werden kann. S. 199. 1082. Daß aber, wenn eine dergleichen Waldtheilung unter den Erben auf eine rechtliche Art geſchehen ſoll, der zu theilende Wald von ſolcher Beſchaffenheit ſeyn müſſe. daß der dem Gutsbeſiker übrig bleibende Theil annoch zu ſeine eigenen Holzbedürfniſſen vollkommen hinreichend iſt. S. 200. 1083. Vorſtehendes wird nähey ausgeführet und exwieſen« S- 200, bros .+ 1084» XVII Sumttnariſcher Inhalt. 6. 1084. Warum auch eine dergleichen Waldtheilung nietnahl weiter, als nur bloß auf die Holzbenußung, zu keinen Zeiten aber auf die in den Wäldern befindlis nen, gefordert wird, zu halten ſey-. S- 228-+ 1119. Fortſegung des Borigen.; S- 229. - 1120. Warum an den Orten, wo Die algemeine Feuerſociekätscaſſen eingeführet ſind, die Herrſchaft einem ſolchen Bauer, dem ſeine Gebäude abgebrannt ſindy auch-alsdenn, wenn ex ſolche in das Feuerſoieratscataſtrum niHt eintragen laſſen, das dazu nötkhige Bauholz ohneutgeidiich verabfolgen zu laſen, nicht verbunden iſt. S.- 229-; » 1123. Warum es aber billig ſev, daß- die Herrſchaft in deraleichen Fällen einem Bauer» welcher ſeine Gebäude in das Feuerſocietärecataſtrum eintragen laſſen/ hierunter wegen des Beytrages, eine verhältnißmäßige Beyhülfe wiederfahren laſſe. S. 239-' 8 1122. Dieſe Beyhülfe wird näher beſtimmet.. S. 23. wi - 1123+ Nochmahlige Erinnerung des bereits F- 941. und 942. gethanen Vorſchlages und daß derſelbe der Gerechtigkeit volkommen anpaſſend ſey.- S. 232- 1124. Von den.zur Beſtimmung des Bauholzes vox die Bauern nsthigen Anſchlä- gen, wie die Bauverſtändige,.ſo ſolM? anzufertigen haben deshalb zu inſtrui- ren, und warum dabey auch wohl auf das von den alten Gebäuden noch brauchbar? Holz mit RüFſicht zu nehmen.- S, 233» v a 6. 1125. Summariſcher Inhalt. XXI 6. 171254 Daß vor allen Dingen die Nothwendigkeit eines von dem Bauer als nothig vw Ww 47 Dd ww uv vw] angegebenen Baues, und zwar, wenn derſelbe nicht nothwendig befunden wird, auf Koſten des Bauern, unterſuchet werden müſſe. S 234. 1126. Daß die mit einem Eigenthum ihrer Höfe verſehene Bauern, wenn ſie das Recht, aus, der herrſchaftlichen Waldung freyes Bauholz zu verlangen, beſiten, ſolches auch in Anſehung der Reparaturen, und beſonders bey. den Verſchwel- lungen, fordern können. S. 235.; [127, Kurze und, ſummariſche Wiederholung desjenigen, was bereits C. 949. bis 964. von dem freyen Zaunholz der Unterthänen an ſolchen Orten,.wo ſolches gewöhnlich iſt, geſaget worden. S. 235. 7728. Vn der Aufhütungsgerechtigkeit, ſowohl der Unterthanen als fremden Feld- Nachbaren, in ſoweit dieſelbe mit dex Erhaltung und Benugung des Holzes in Colliſion' kommen kann, S. 238. 1129. Von dem allgemeinen Saß, daß die Aufhütungsberechtigte ihr Recht nicht anders gebrauchen können, als daß der Eigenthümer weder an der Erhaltung = Holzes nor auch deſſen ordnungsmäßigen Benugung gehindert werde. . 238. 1130. Daß die in Anſehung des Holzes nothwendigen Schonungen und das Zu rückbleiben des Viehes von Maſthölzern, wenn darin Maſt vorhanden iſt, zu den zwiſchen dem Eigenthümer des Holzes und den Aufhütungsberechtigten enkſtehenden Proceſſen, die meiſte Gelegenheit geben. S. 239 1131. Daß in Anſehung der zur Erhaltung des Holzes nöthigen SkHonungen, ſol- DD XX Süminariſcher Inhalt. 6. 1139. Daß es eine unrechtmäßige Beeinträchtigung dey Aufhütungsberechtigten ſey, wenn die Eigenthümer des WBaldes denſelben durch unrichtig angelegte Schonungen, dte nächſten und: bequemſten Triften, um nach den beſtimmten: Weidepläten mit ihren Vieh kommen zu können, vorſekzlich verſchränken. S.245- 1140, Daß allenfalls, wenn die Schonungen der nächſten Oerter nicht zu: vermeiden wären, den Aufhütungsberechtigten doch wenigſtens eine Trift von 12 Ruthen frey gelaſſen.werden müſſe. S 246. IT4T. Warum, wenn auch gle:c<' ein Aufhürungsberechtigter in einem Walde in Anſehung dr Hüruag durch einen Auseinanderſegungsvergleich richtige Grän- zen bekommen hat, fich derſelbe dennoch wegen. des Holzes niancherley Ein» ſchräyfungen ausgeſetzet ſiehet. S. 247: TT42. Daß ein Aufzütungsberechtigfevin einem Walde auch alsdenn, wenn ex eie nen beſtimmten Hütungsplaß zum privativen Genuß. vor ſein Wieh: erhalten hat, ſich dennoH die-von dem Eigenthümer des Waldes von Zeit zu Zeit.anzu- legende' verhältnißmäßige Schonungen gefallen laſſen müſſe- S- 248- 1143» Urſachen, warum dur< eine Gemeinſchafts- Aufyebung dev gemeinſchaftlichen Hütung dem Eigenthümer des ZWValdes, auch in dem einem Aufhütungsberech- tigten zugeſc 1808» nN vn kT x vn KXKRVI Summariſcher Juhalt. 6. 1203. Urſachen, warum das Streurechen den Aufhütungsbetechtigten höchſt ſc<äd- lim) und nachtheilig iſt. S. 289. 9 1204 Daß ſich daher ein Aufhütungsberechtigter das Streurechen'nicht anders, als unter gewiſſen Bedingungen gefällen laſſen davf.-S. 290. - 1205. Warum, wenn die Gewohnheit des Streurechens ſchon vor Conſtituirung. der Aufhütungsſervitut eingeführet geweſen, vder ſolche nachher auf eine zu rechtsbeſtändige Art verjähret worden; Der Aufhütkungsberechrigte derſelben zu widerſprechen keine gegründete Urſache habe..S:.291. 1206. Warum-hingegen, der Aufhürungsberechtigte wenn dieſe Gewohnheit erſt neuerlich von dem-Eigenrhümer“ eingefühvet- werden will, ſolehes geſchehen zu laſſen, nicht verbunden iſt.-S. 29x. 1207. Daß der Aufhütungsberechtigte gum alsdenn, wenn er dem Streurechen nicht widerſprechen kann, auf eine dabey zu beobachtende Ordnung zu dringen befugt ſey, dieſe Ordnung aber von der Beſchaffenheit ſeyn müſſe, daß. der Ei- genthümer dabey, ſeinen nöthigen Bedarf.an Streue erhalten kann. S. 292» o 1208. Kurze Geſchichte des bisher an vielen Orten gewöhnlichen Sktreurechens in den Kiefer- und Tannenwäöldern, woraus erhellet, daß daſſelbe dem Graswuchs hauptſächlich deshalb ſchädlich. werde, weil ſolches beſtändig, und ohne eine ge- wille Schonung der. ausgerechten Derter zu beobachten, fortgeſeßet wird. 22,92% 1:9; - 1209. Warum das Streurechen durch' eine dabey zu beobachtende Ordnung, verms- ge welcher die Wälder nicht alle Jahre durchzehends ausgerechet„ſondern von Zeit zu Zeit geſchonet.würden, weit weniger ſchädlich gemacht werden könne. . 293. 2 1210. Urſachen, warum es, die Wälder, worauf ein Aufhütungsrecht haftet, auch in Anſehung des Streurechens, in verſchiedene Reviere, welche nicht auf ein- mahl, ſondern nur ſucceßive ausgerechet werden müſſen, einzutheilen ganz wohl möglich ſey. S- 294-|' EE|. „ 1211. Vorſtehendes wird durch ein angenommenes Beyſpiel näher erläutert, und dabey auf die Eintheilung eines ſolchen Waldes in 6 Reviere ,- wovon jährlich nur eines zum Skreurechen zu beſtimmen, angetragen wird.. S- 294- 2 1212. Daß auch ein Richter eine dergleichen Ordnung bey dem Strearechen, wenn ſich ein eigenſinniger Eigenthümer dieſelbe in Güfe nicht gefallen laſſen wollfe, feſtſezen könne und müſſe. S- 295. 2: 1213. Wie es hierunter zu halten, wenn auſſer dem Eigenthümer auch die Untertha- nen, auch wohl gar fremde Nachvaren in einem ſolchen Walde die Beſugniß, Streue zu rechen, beſiken. S- 295. - 1214. Daß die Werkzeuge, deren man ſich zum Streurechen bedienek, ſolches dop- pelt ſchädlich machen, weshalb von dem Verfaſſer eine andere Art von den da- zu dienlichen Werkzeugen in Vorſchlag gebracht wird.'S- 2956. - 1215. Daß das Aufhütungsrecht dem Eigenthümer des Waldes auch öfters an den durch Verwandlungen deſſelben in Ackerwerk vorzunehmenden Verbeſſerungen . 1 gar Ww zd Cb LT] Summariſcher Jnhalt. KXVII gar ſeht hinderlich ſey, wobey zugleich die Anmerkung, daß dergleichen Verän- derungen zn unſern Zeiten mehr als ehemabls bedenklich faken, beygefüger wird. S. 297. 6. 1216. Daß denno< auch zu unſern Zeiten Fälle, wo die Radung der Wälder vox nüßlich zu achten ig vorfallen können. S. 257. 2 1217, Daß es auch in Anſehung des nicht ungewöhnlichen Abbaues der Wälder, uns mehrere Arbeiter anzuſetzen, hierunter eine gleiche Bewandniß habe: S. 298. 2 1218. Daß fein Eigenthümer in einem Walde, auf welchen ein Aufhütungsrecht haftet, eine dergleichen Veränderung ohne Einwilligung der Aufhükungsberech- tigten vornehmen könne, es aber dennoh-verſchiedene Ausnahmen von dieſer Regel gebe. S. 299. 9 1219. Warum, wenn überflüßige Weide vorhänden'iſt, von dem Aufhütungsbe- rechtigten ein dergleichen Abbau oder Urbarmachung in einem Theil des Wal- des nicht widerſprochen werden könne. S. 308. 5 1220,„Daß alsdenn wegen der Unterſuchung- vb überflüßige Weide vorhanden ſey oder nicht, eben diejenigen Maßregeln, die oben davon an die Hand gegeben worden, beobachtet werden müſſen. S. 300. s 1221, Warum aber bey dieſer Unterſuchung nicht bloß auf die Zulänglichfeit der Weide des ganzen Waldes, ſondern auch auf eine jede Art derſelben insbeſon» dere Rückſiche zu nehmen ſey. S. 301. 2 12322://Daß zu einer dergleichen Unterſuchung keine bloße Okularbeſichtigung hinrels ..... En Daß. bey der Entſcheidung dex erſtern Frage, ob. der Aufhütungsberechtigke der Behütung gegen eigenthümliche Abtretung. eines Theils von den Wieſen zu' entſagen ſchuldig. zufsrderſt deſſen vechältnihmäßiger Wiehſtänd feſtzuſeben, und hap demſelben die. Zulänglihkeit. der, Weide, vor denſelben. auszumitreln ſey« Ak» ; Warnin, wenn ſich bey dieſer Unterſuchung, daß die Weide“ zu[ähglicß ſey, dat- thut,"der Aufhütuogsberechtigte, dem Hütungsreht, gegen Annehimuna des "davor ausgejeßten Aequivalents, zu: eitzauen ndig ſy. GS. ju: 1). 443. Daß er aber,„wenn die Hürung vr ſelen Wiehſtand, nicht hinlänglich befun- Den wird; dazu niht.angehalten werden kane. S. 445 2. Daß aber bey dieſer Unterſuchung nicht bloß auf. den Fiähen- Inhalt der Wie: ſen; ſondern, auf deren innere. Würe, geſehen, werden müſſe, S- 445. Warum dabey.auch ferner wegen dex verſchiedenen Arten ein Unterſcheid zu ma ſo ſchlechterdings vereitelt werden könne, S. 499. S 207. Erörterung der Frage, ob, wenn einige Einwohner wenige Schafe als ſie zu halten befugt ſind, haben, die. andern dagegen deſto mehrere halten. können. S. 500.; 208, Urſachen, warum dieſes nicht verſtatter werden könne. S. 501. 209. Von dem Recht des Schafhal!tens der Unterthanen, in wie weit ihnen ſolches WIE HERR Verträge oder andere briefliche Urkunden, verſtatter worden iſt.» 501, MIR% 210, Warum aus den Urkunden, die etwa wenige Mitglieder aus der Gemeine hier- ünter vox ſich haben, nicht ſofort anf die ganze Gemeine, daß Derſeiben ein ſol- alles dasjenige, was zu einer richtigenBenußung der Forſten und Waldungen * au wiſſen nöchig iſt, mit der möglichſten Deutlichkeit vorgetragen worden. Man hat daſelbſt nicht allein in.der erſten Abtheilung die allgemeine bey der Be- nußung einer jeden Waldung vorkommende Hayptwahrbheiten in einem furzen Auszuge Qecou, Forens. ViIt Theil, A voran 2 Fortſezung des eilften Hatptſtües, Y'' s v vorangeſchifet, ſondern es hat ſich auch der Verfaſſer in der zweyten Abtheilung von der Natur, Nußen und Fortpflanzungsart der vornehmſten in unſerm deukſchen Vater- lande befindlichen Holzarten,'einen gründlichen und zulänglichen Unterricht mitzutheilen, angelegen ſeyn loſſen. 4:; MIE IE N Jn der dritten Abheilung hat:er, wie die Forſten-und Wälder auf die tichtigſte und beſtmöglichſte Art, dergeſtalt, daß ſolches von beſtändiger Dauer ſey, benußet wer« den können, eine ausführliche Anleitung gegeben.: a Die vierte Abrheilung iſt, um die ſicherſten und behuemſten Mittel, wodurch . die Forſten und Wälder nicht allein in einem.ſtets nußbareu Zuſtande erhalten, ſondern auch verbeſſert werden können, zu. zeigen, gewidmet geweſen, und bey dieſer Gelegenheit beſonders die wichtige. Materie von den Schonungen in ein näßeres Licht geſe8et/ worden. Da- ſich der Verfaſſer bey dieſer ganzen Abhandlung die beſtmöglichſte Art und Weiſe, alle und. jede Arten der Wälder in einem unverrückten guten Zuſtande zu erhals ten, zur hauptſachlichſten Augenmerk“ genommen hat, ſo iſt es auch ſeine Pflicht gewe- ſen, auf die Entfernung aller Hinderniſſe, welche dieſer unverrückien Erhaltung der Foxr- ſten uad. Wälder entgegen ſtehen können, Bedacht zu vehmen.| Dieſes hat denn den Gegenſtand der fünften Abtheilung-ausgemachet, und hier- mit iſt der ſiebente Band. dieſes Werkes geendiget worden. NE In dem 5. 5. dieſes Hauptſtückes iſt bereits bemerket worden, warum zur voll- ſtändigen Ausführung dieſer wichtigen. Materie, nicht allein von der beſten und richtig tigſten Abſchäßung der Wälder, ſondern auch von den verſchiedenen zweifelhaften Fäl- ken, welche nicht ſelten zu den koſtbarſten und weitläuftigſten Rechtsſtreitigkeiten Anlaß geben, annoch das Erforderliche beyzubringen nöthig ſey.;| Eben dieſes hat mich bewogen ,. dem gegenwärtigen Werke annoch den achten Baud beyzufägen, und dadurch die Abhandlung eines ſo wichtigen Gegenſtandes voile ſtändig zu machen.;| Dasjenige, was hierunterin deny ſiebenten Bande vorgetragen worden, betrifft vorzüglich ökonomiſche Wohrheiten. Der Begriff von einer Qeconomia' Forenſis aber bringet es von ſelbſt mit ſich, daß die vorgörragene bbonomiſche Wahrheiten auch zugleich auf die dabey mögliche Rechts- Streite anwendlich gemachet werden mijjen.) 'Ich würde daher den Hauptendzweck dieſer meiner Schrift außer Augen geſeßet „haben, wenn ich, ſowohl der Materie von der beſten und richtigſten Rbſchäßungsart der Wälder; als auch der Bemerfuvg der verſchiedenen in der Holzwirthſchaft vorfallendeu Zwiſtigkeiten, uneingeden> ſeyn wollen,. «.- Die gogenwärtige Aberheilung iſt denn hauptſächlich, um den beſten und richtig» ſten Weg, der bey der Abſchäßung der Wälder gewählet werden muß, näher befannt zu machen, beſzüimmet.'; - S- 854 -- Von den wirthſchaftlihen Wahrheiten, welche ſowohl 16.* 3 MEIR-S. 854. PVön den verſchiedenen Sällemw, in welchen eine Abſchäzung der Wälder NL x 4007- n6thig Wwirden Fann.. Es giebet verſchiedene Fälle, in welchen eine Abſchäßung dr Wälder noth- WENDET UE 74 M 2S1ENT;: Schon bey.der in der dritten Abtheilung benierkten richtigen Abnußunggart der- ſelben iſt erforderlich, daß derjenige, der dieſelbe in gewiße Reviere und Haue eintheilen will, eine ſichere uwd zuverläßige Ueberzeugung von dem wahren Werth. eines jeden ab- zutheilenden Reviers haben mütſ2, weil es ſonſt die uöchige Gleichheit darunter zu:beob« acßten, unmöglich fallen würde. ZUUE Außerdeta giebek es aber noch verſchiedene andere Fälle, wo die Abſchätung der Wälder nothwendig und unvermeidlich iſt.'; ;- Bey allen Kaufen und Verkaufen der Landgüter, die mit Holz und Waldungen verſehen ſind, ergiebet ſich ſchon die Nothwendigkeit hievon von ſelbſt. I Der Käufer will natürlicherweiſe von.demm Werth des ihm mit zu verkaufenden Holzes überzeuget ſeyn. Dieſes aber kann nicht anders, als durch-einen davon aufge- nommenen zuverläßigen Anſclag geſchehen.'; ODeſters fällt auch den Erven eines verſtorbenen Gutsbeſißers ein Wald zu, deſ- ſen Wichtigkeit fs groß iſt, daß ſie gerne alle einen Antheil daran haben wollen, und da- her auf deſſen Naturalabtheilung beſtehen, wovon mir verſchiedene merkwürdige Bey» ſpiele aus eigener Erfahrung bekannt ſind,.' Nicht ſelten fällt auch die Theilung eines unter der Gemeinſchaft mehrerer Ei- genthüumer und Intereſſenten ſtehenden Waldes vor. , Nicht zu gedenken, wie es ſich auch gar leicht zufragen kann, daß eine vieljährige - Benußung eines Watdes berechnet, und deſſen wahrſcheinlicher Ertrag ausgemittelt'wer- den muß.;: In allen dieſen Begebenheiten iſt die Abſchäßung der Forſken und Wälder unver- meidlich, und zur Berichtigung der vorkommenden verſchiedenen Geſchäfte nothwendig. Gere B EF.“ Warum eine richtige Taxe der Waldungen weit mehrern Schwierigkeiten,'als 3 uE- bey andern Grundſtücken, unterworfen iſt.; Die Abſchäßung des Werths ſolcher Grundſtücke, welche, als z, B. Aecker und . Wieſen, jährlich einen zwar nur wahrſcheinlicen, dennoch aber beſtimmten Ertrag ge- währen, iſt weit wenigern Schwierigfeiten, als diejenigen, wo der Ertrag von einigen Jahren zuſammen genommen, und nachher in einem Darchſchnitt berechnet-werden muß, unterworfen.'|“ In dieſem Fall aber befindet nan ſich, wenn man zur Anfertigung eines zuver- läßigen Anſchlages von dem Werthe des Holzes und der Waldungen aufgefordert wird. NA 2; Hier 4 Fortſeßung des eilften Hauvyptſtückes. Hier kann nur ſelten ein richtiger jährlicher Ertrag abgeſchloſſen werden, ſondern eine Benußung von mehrern Jahren, die öfters wegen des Abſaßes ſehr ungewiß iſt, muß den Werth des Capitals von dem vorhandenen Walde beſtimmen.. Dieſes verurſachet eine Vervielfachung. der Säße, die dabey zum Grunde zu legen ſind.; j Eben dieſe Vervielfältigung der dazu nöthigen Säße aber machet die Abſchäßung der Wälder weit zweifelhafter und ungewiſſer, als aller andern Grundſtücke. Von ſelbſt folget hieraus, daß- dabey alle mögliche Vorſicht genommen, und mit- weit mehrerer Behutſamkeit, als ſonſt in andern Fällen, wo man eine zuverläßige Richt- ſchnur vor ſich hat, verfahren werden müſſe..| Weit leichter fällt es, 1000: Morgen Acker oder Wieſewachs, als too Morgen Waldung, mit Sicherheit und Ueberzeugung: abzuſFäßen, 0. 2056: Daß demohnerachtet bey dieſen Taxen bisber ſehr leichtſinnig, und faſt ohne alle Grund» : Säge, verfahren worden. ZEK4: Dieſe Shwierigkeiten hätten biilig eine deſto größere Genauigkeit in den Gründe Säßen, deren man ſich bey Abſchäßung der. Waldungen zu bedienen hat, veran- kaſſen ſollen.;':| : Man hat aber bieher gemeiniglich das gerade Gegentheil davon bemerken müſſen, und faſt kein Wirchſchaftstheil der Landgüter iſt hierunter leichtſinniger, als dieſer, be- handelt worde,|. Ein ohngefäßhrer muthmaßlicher Ueberſchlag iſt die meiſte Zeit für hinreichend er- achtet worden, den Werth eines ſo wichtigen Gutszubehörs auf immerwährend zu - beſtimmen.;; Sehr oft haben ein Paar Sachverſtändige, die den abzuſchäßenden Wald einige Stunden lang durchgezangen oder durchgeritten ſind, mit Gewißheit verſichern wollen, wie hoch ſich deſſen Werth belaufe.|: In unzähligen Fällen iſt eine dergleichen ohngefähre Beurtheilung zur Richtſchnur angenommen, und nach derſelben der Werth der bey den Landgütern befindlichen Hol- zungen mit einer«podiciiſchen Gewißheit feſtgeſeßet worden.: | Mau hat es für zureichend gehalten,'daß eine dergleichen Abſchößung von er- fahrnen Sachverſtändigen, die auch.noc< wohl überdem ausdrücklich darüber vereidiget worden, geſchehen ſey, ohne dabey zu bedenken, daß auch die geſchickteſte Sachverſtän- dige in einer Sache, bey welcher fo vielfache Gegenſtände vorkommen, ohne dabey ſichere Grundſäße zum Leitfaden zu haben, ſehr leicht irren können. Hierdurch iſt es nicht ſelten geſchehen, daß Waldungen auf 20.und mehrere tay- ſend Thaler. geſchäget worden, deren Werth nachher, bey einer vorgenommenen Reviſion der Taxe, von andern, die darunter mit mehrerer Genauigkeit verfahren ſind, kaum auf 5009 Thaler geſchäßet worden iſt, Mir Von den wirthſchaftlichen-Währheiten;.- welche ſowohl 16... 5 Mir ſind aus" eigner: Erfahrung unzählige Bey ſpiele“davon bekännt; und man ſehe nur. die bisher-gewöhnlich geweſene Burgermeiſter- Taxen, d. i. diejenigen Güter« Taxen, die nach dem gemeinen Schlendrian unter Aufficht der von-allen Wirthſchaftger- fahrungen entblößeten- Juſtißburgermeiſter in den kleinen Städten aufgenommen wor» den ſind, nach, ſo wird marndieſen: Fehler faſt durces. Sie werden zwar, däß gutes und ſchlechtes mit einander vermiſchet iſt, verſpüren, welches aber das andere überwiege, niemahls, weder mit Wahrſcheinlichkeit, noch mit nN Gewißheit, beſtimmen können. IE Hie/ 50 Jſ aber der Wald auf vorbemeldete Ave, nach der Verſchiedenheit ſeiner Holz- Arten, in gewiße Reviere abgetheilet,„und zugleich bey einem jeden Revier die Güte des Bodens angemerket, ſo wird dadurch ein jedes forſtreces. Man wird-mir.aber dieſe Uebereilyung.um ſo.mehr.gütigſt verzeihen, als i ohne mich deshalb zu-vertheidigen, befenne.,!? güfigſt verztiheng gie uh ſolche, E I< habe nachher,'als'bereits dieſer übereilte Gedankeraus meiner Feder gefloſſen war, Gelegenheit gehabt,»einerauf eben. dieſe Art vorgenommenen. Taxe eines ſehr wich» tigen Waldes mit beyzuvohnen,“und hiedurch bin ich nicht-allein von der Möglichkei ſondern auch Vorzüglichkeit dieſer Se eln 14 IDEE vollfommenſte Nene get worden. 21. 10508 7 5 n/ Aus Liebe zur Wahrheit»widerrüfe“ich“daher“meinen: vorigen Fehler und Jrro ehüm mit-vielen Vergnügen, und ichwerde nunmehr, um jedermann zu überzeugen, daß es mir hierunter ein-wahrer Ernſt iſt, in. dem Folgenden, die Gründe und Urſachen, warum dieſe Verfahrungsart bey Schäßung der-Wälder.die beſte,;zuverläßigſte und vorzügliche ſte ſey, vor Augen zu legen-nicht-ermangeln,; Sonſt finde. ich“kein Bedenken,- die übrige c.1.-wegen“ Abſhäßung der Wälder angenommene Säße noch“ferner als richtig“ beyzubehalten,:und davon, auch bey gegen- wärtiger Gelegenheit, einen Gebrauch zu machen. piE3 8 Denn daß bey einer Waldtarxe. die verſchiedene Holzarken von einander abgeſon- dert, und eine jede beſonder? in Taxe.genommen,“ferner auf den Abſas des Holzes ibey Beſtimmung ſeines Werthes.geſehen, und. die jährliche Abnußung des Waldes nach den Jahren, worin eine jede Holzgattung zu ihrer gehörigen Brauchbarkeit und Vollſtändig- feit gedeihet,“eingerichtet werden müſſe,“ſolches ſind lauter Wahrheiten, die bey einer je- den Abſchäzung der Wälder, wenn ſie gründlich und vernünftig eingerichtet werden ſoll niemahl auſſer Augen geſeßet werden können. 4 ;“6. 859» 2 Warum bey den ehemahligen“Täxen die Beſtimmung des Werthes der Wälder, bloß der Will« kühr der Taxanten überlaſſen, und dieſes in verſchiedenen Fällen vor die daran Theil- „habende Intereſſenten ſehr nachtheilig geweſen ſey.; Gehet manc-aber auf dasjenige, was hierunter bey den vorigen gewöhnlichen Gü- fertayen üblich war, zurück, ſo wird ſich ganz deutlich vor Augen legen, daß von dieſem allen feines beobachtet-worden, Fſondern.dieſes ganze Geſchäfte gleichſam in Pauſch und Bogen behandelt wurde. j s 4 „Diejenigen,- welchen dergleichen-Gütertarxen aufgetragen worden waren, zogen zwar, wenn das abzuſchäßende-Gut eine beträchtliche Waldung hatte, ein Paar Forſtver- ſtändig? aus der Nachbarſchaft zu, und nahmen auch einen Eid von ihnen ab, daß ſie den Werth des Waldes. nach ihrem beſten Wiſſen und Gewiſſen anzeigen und beſtim- men wollten.:| Weiter wurden aber denſelben keine Vorſchriften, wie ſie.bey dieſer Taxe zu ver- fahren hätten, gegeben, ſondern man überließ die Verfahrunggart dabey, zumahl an den werigſten Orten eine ordentliche Vermeſſung von dem abzuſchäßenden Walde vorhanden war, ihrer bloßen Willkühr anheim geſtellet. j' ; Dieſe - Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl. 9 "Dieſ&wereibiate/Forſtverſtändigerritten oder giengen darauf in den: ihnen ange» "wieſenen Wald,“und drachten.mit deſſen Beſichtigung etwa einen, oder„wenn ex weite läuſtig7und von größen Umfangs war, auch wohl ein Paar Tage zu. Nachher fanden ſie. ſich wiederum bey der zur Abſchäßung des Gutes verordneten Commiſſionein, und gabenihre Moynyngen über den Werth deg Waldes ad Prorogollum, welcher auch in die angefertigte Taxe, ſo wie er angegeben worden,-ohne weitere deshalb "geſchehene Unterſuchungen, eingetragen wurde, j 20 DI Wie unzuverläßig dieſe näch bloßer Willführ aufgenommene Toren geweſen ſeyn. müſſen, läſſet ſich um ſo mehr abnehmen, als die Taxatten nicht bloß die Güre des Hol- zes, jondern auch die meiſte Zeit, wegen exmangelnder Vermeſſungen, den Umfang des Waldes nöch dem bloßen Augenmaß zu beurtheilen genöthiget waren. Bey den zum Verkauf aufgenommenen Gütertaren ſchien dieſes um ſo mehr gleich-- gültig zu ſeyn, äls vs eines jeden Käufers Sache war; den mit zu erfaufenden Wald ſel- ber in Augenſchein zu nehmen, und von deſſen wahren Beſchaffenheit nähere Erkundie Zung einzuziehen; wiewohl mancher Käufer, der ſich auf die Richtigkeit ſolcher Taxen, zumahl weün ſie gerichtlich aufgenommen worden, und er ſie alſo für zuverläßig hielte, zu einem höhern Seboth, als er ſonſt gethan haben würde, unverantwortlicher Weiſe verleitet worden iſt. J; 4 1359].-Von einem'geheimen Schauder aber möchte man billig überfallen werden, wenn - won in Erwägung ziehet, daß auch.in ſolchen Fällen, wo es auf Erb- oder andere Thei» lungen. anfam, wegen Tarierung der Wälder eben dieſe leichtſinnige und uvzuverläßige BVerfahrungsärt beobachtet wurde. j'; 4 Hier beſtimmte die aufgenommene Tare den Werth der zu theilenden Maſſe, und „8; mußte nothwendig. ſie mochte. zu hoch oder zu niedrig ſeyn, wenn jie unrichtig war, in Theil.dadurch verfürzet werden. „1,11 3bre Unrichtigfeit äber war bey den vorerwähnten Umſtänden jederzeit weit wahre ſcheinlicher, als ihre Zuverläßigfeit. 08 /| 9. 860». 7.).- Daß in den Chur und Treumärkſchen Ritterſchaftlichen Detarations- Prineipiis Hiertntet der Sache zwar näher getreten worden ſep, dennoch, aber.dabey verſchiedene Bedenkliche Le 5;: Feiten vorwalten, welche in dem.tTachfolgenden näher Rngezeiget j/ j Werden ſollen,. zZ Mis EE EE Bey Errichtung der öffentlichen ritterſchaftlichen Creditcaſſen fing man, hierauf mehr aufmerkſam zu ſeyn, anz ipl IL EIn TEE IMEUTT H. Dieſe Taſſen würden durch eine dergleichen unſichere und unzuyverläßige Holztare in viele Gefahr geſeßet worden ſeyn./-;| HOC 31137 5 5 -Wie'nun dieſes überhaupt zu einer nähern Vorſchrift wegen:Aufnehmung vr Güo fertayen. Anlaß gab", ſo iſt auch.dabey 7:den Artikel wegen“ der Abſchäßung;der:-bey den ſicht gebrauchet worden, Ländgürfern befindlichen Waldungen auf einen; ſichern) Fuß;zu: ſeben, alls. mögliche Vors" : Oecoit. Forens, VIII. Theil,|[3:5 Von y [] 10 Fortſezung des eilften Haäuptſtüc>es,“: Von den Maßregeln, die hierunter bey dem Schleſiſchen Creditſyſtem' genommen worden, will ich' gegenwärtig keine beſondere Erwähnung thun,» weil bie Wälder: de'Prie- vateigenthümer in Schleſien mit denen in den Brandenburgiſchen Marken befindlichen nicht von gleicher Wichtigkeit ſind, und folglich auch ſelbige eine ſo genaue Aufmerkſame keit nicht verdienten. Als aber dieſe glückliche Verfaſſung auch der Chur- uttd Neumark zu'Theil wurde, fo"hat man daſelbſt, bey der einzuführenden neuen-Taxordnung auc; beſonders hierauf aufmerkſam zu ſeyn, gegründete Urſache gehabt.|: S1 1787, Die ſchon im Jahr 1777. entworfene Detaxations- Principia, welche. in Anſehung dieſes Puncts bey der in dem abgelaufenen 1782ſten Jahre auf Königl. Befehl vorge- nommenen Reviſion in Abſicht dieſes Artikels obne Abänderung beybehalten worden ſind, legen ſolches ganz klar zu Tage. 4208 ESI Ee; Zu läugnen iſt niht, daß in dieſen Deraxations-Prineipiis Weit nähere, bey der“ Abſchäßung der Waldungen zu beobachtende Grundſäße beſtimmet und vorgeſchrieben, Folglich dadurch dieſes Geſchäfte auf einen weit ſicherern Fuß geſeßet worden,, Inzwiſchen finde ich doch, daß darunter, wenn es mir, ohne Verwegenheit zu fagen erlaubet iſt, noch vieles abgeändert, und, um die Ritterſchaftliche Creditcä& WL gen der Holznußung deſto ſicherer zu ſtellen, auf eine weit zuverläßigere Art eingerichtet werden könnte. 5; 7: Ee Da das ganze Land au der unverrückten Erhaltung dieſes glücklichen Credicſyſtems wird es auch hoffentlich mir,"als einem unpartheyiſchen und bloß einen Antheil hat, ſo auf die ällgemeine Wohlfarth denfeuden Patrioten/ meine dabey habende Bedenflichkei- ten aufrichtig anzuzeigen, erlaubt ſeyn. Und warum ſollte ſolches für ſtrafbar geachtet werden, da in den Königl. Preu- Biſchen Ländern ein jeder über das3 was zumrallgemeinen Beſten gereichet, ſeine Mey- nung ungehindert an d'n Tag zu legen, die gerechte Erlaubniß'hat, es auch überdem ei- ne allgemeine Wahrheit iſt, quod veuli plüs videant, quam oculus, d. i. mehrere Au? „gen ſind eine Sache beſſer, als nur einesy einzuſehen im Stand?, ARIEE 4 BDI 1104 7,0402 3N '%n dieſer Vorausſeßung will ich die Principia, die in den Chur- und-Neumärk«- fen Ritterſchaftlithen Detaxarions2 Pfveipiis vom Jahr. 1777+ fettgeſeßet und in dem revidirten Reglement vom Jahe 1782: beybehalten worden ſind, ihrem Inhalt nach an» führen; md beyweinemt!jeden Puner'meine„unvorgreifliche Anmerkungen, die ich. der nä- hern Beurtheilung einer Hochtöblichen. Chur-undNeurärkſchea Ritterſchaft, und, den dabey die Direction haben den:Wahrbeit/liebenden anſehnlichen Mitgliedern, lediglich an- heim ſtelle, beyfügen«| R EIE HA NSN XE 081171108 „5, 25 L> » 0? G- 851, 81%) 814% Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl ic. 11 3 7920867298 4 ver 6. 861:; ; 7: Erinnerungen wegen der in dem. 5 42. der Chur- und Treumörkiſchen ritterſchaftlichen De- Marios-Principielt von den verſchiedenen Solzarten angenömmenen Jahre ihrer Vollſtändige Leit, und daß dadurch den Eigenthümern der Zandgüter eine Verkürzung in dem Werthe ihres Zolzes zuwachſen würde. j Die gewöhnlichen Arten des Zolzes, heiſſet es in dieſen Detaxations-Principiis C. 42, ſind Eißen,; Büchen,"Fichten, Birken, Elſen, Rüſtern, Lſpen und Uns cerholz.) ]. Die wirthſchaftliche und beſte Art- einen Wald zu benutzen, und denno< denſelben zu confervireny iſt allerdings die, daß man ſich nac< dem Zuwachs des Zol- zes richte, dergeſtalt, daß mai den Wald in ſo viele Cheile theilt, als Jahre erfor- derlich ſind, um einen Baum in ſeibigen zu ſeiner Vollſtändigkeit zu bringen, welz2 hes man die Waldnutzung in Schläge zu nennen pfleget; dieſe Schläge ſind nicht nur nach der Art des Zolzesy ſondern auch nach der Beſchaffenheit des Bodens zu beſtimmen.; » Solgende Tabelle weiſet nach, in wie viel Schläge eine Zolznutzung nach Bes ſchaffenheit der Zolzart und des Bodens getheilet werdei ſoll, Anzahl der Schläge Holzarten,| MUDS| NMEL€ BIDEN Eichen IEEE 2-- 250 300-.. Büchen---- 280 320-- Nadelholz- 7-- 120 130 140 -Birken und Eſpen-- 2 25 30 25 Elſen 1.) m 02020094:- 18 20| 24 Rüſtern und Eſpen“-:- 80 100- Unterholz---- I2 15| 20 : Daß an den in dieſem 6. enthaltenen Grundſäken nichts auszuſeßen ſey, leuchtet ſchon von ſelbſt hervor, weil dieſelben mit demjenigen, was wir bereits 5. 857 angenom- men haben, vollkfommeti übereinſtimimet, und auch die ganze in dem Nachfolgenden nä- her vorzuſchlagende! Abſchäßungsärt der Waldungen, darauf gegründet werden ſoll. “Nur darinn ſcheinen mir dieſe Detäxarions- Principia zu weit gegangen zu(eynt, daß ſie die Vollſtändigkeit der verſchiedenen Hoölzörten nach dem Unterſchiede des Bodens zuweit hinausgeſeßet, und dadurch die wirkliche Nutbarkeit eines Waldes, gar ſehr vero mindert haben. BE AREIET, S8/ Hierünter zu wenig zu hun, iſt*allerdings nicht rathſam, weil ſonſt die Taxen ohne Noth erhöhet werden, und. ein höherer Ertrag, als gewähret werden kann, hers aus fommt.*'|.;; “ Eben ſd'ſchädlich aber iſt es auch vor den Eigenthümer und Beſißer des Waldes, wenn zur Vollſtändigkeit ſeiner“Holzarten j; längerex Termin, als wirklich dazu nö- .' pe? tbhig .- WD Fortſeßung des eilften Hauptſtüc>es. thig iſt, angenommen, und' folglich dadurch der wahre Nußen des Waldes, geringer ge» macht wird.':; x 49,6 24 Eichen, 3. B; welche auch no nach 300 Jahren iar brauchs und nußbaren Stande befunden werden, ſind zwar nicht obne Beyſpiel--- 0 „=- Inzwiſchen gehöret doch folches ſchon zu den Augnahmen und Seltenheiten, woye aus Feine allgemeine Regel gemacht werden kann., In gutem Boden mögen allenfalls 250 Jahre, und.in einem ſchlechten 3 Jahre zur gänzlichen Vollſtändigkeit einer Siche angenommen werdet.„I Hieraus aber folget noch nicht, daß nicht auch.Eichen von reſpective 150, und 200 Jahren völlig nuß- und brauchbar ſeyn ſollten.. 5 Vielmehr iſt ſolches das rechte Alter dieſer Baumart, in welchem fie dein Tigen- thümer den-meiſten Nuten ſtiften können..,, TRAT Das in der vorſtehenden Tabelle angenommene Altex der Tichen iſt dasjenige, wo. ſie zu wachſen aufhören.;' WIDE Bekannt aber ilk es, daß alle Bäume, ſo bald ihr Wacherhum ein Ende nimmt, ihrem Abſterben nahe ſind. Ein denz Abſterben naher Baum aber iſt nur ſelten zu einein andern Gebrauch, als bloß zum Brennhol:„- kauglich. 25207 Der Anſchlag auf die bloß zu ihrer völligen Vollſtändigfeit gediehen? Eichen könnte alſo nur lediglich auf deren Benußung zum Brennholz gerichtet ſeyn. NE.. Wie ſchr aber hierunter ein Eigentbütner, deſſen Wa!d. mit dem beſten Schiffs- 1.10 Bau- und Stabholz beſeßet, bey der aufzunehmenden Taxe. verleßet werden wärde, falle 4 von ſelbſt in die Augen.! (9) Ueberdem: werden von. den Käufern: nur ſelten dergleichen ſtarke Cichen,' als die zu ihrer gänzlichen Vollſtändtgkeit gediehene ſind, geſuchet, ſondern es ſinden-geimeiniglich die Mitteleichen., die in ihrem beſten Wachsehum ſtehen, die meiſien Abnehmer und Lieb- haber, und eine zweygriffige geradewüchſige Eiche„- die noch ein friſches Holz hat, wird jederzeit höher, als eine drey- bis viergriffige, die ſhon in ihrem Holz-anbrüchig'zu wers' 0 den anfängt, bezahlet werden.|"0820: 0,4 Auch iſt ofſenbär, daß> wenn man die ſämmtlichen Eichen in einem Walde bis | zu denjenigen Jahren ihrer Vollſtändigkeit, dien der vorſtehenden Tabelle angonommen 9> worden ſind, aufbehalten wollte, binnen dieſer Zeit ſic) ein; ſtarker Abgang ereignen, und 1 ein großer Theil ver nußbarſten Stämme unbrauchhar werden würde.„>; Das 70- und goſte Jahr iſt auch: bey dem. menſchlichen GeſchleHt das höchſte Alter, ſo erreichet werden kann. Bekannt gentg. aber iſt es, daß kaum der Tauſendſie anter den Sterblichen ein ſolches Alter erreichet.. 4 515. Eine gleiche Beſchoffenheit hat.es au<. mit.den. lebloſen. Geſchöpfen... Kaum die Hälfte der Eichen würde, wenn ſie bis zu dein völligen: Alter. ihrer !„. Bollſtändigkeit ſtehen. bleiben ſollten,,- auf,„die, ſonſb. mögliche Axt, genußer wer» den können.. iW GE BERGEN ZETKIN Aufi 4 Offenbar iſt es ſolce und ſtarkes Bauholz, ſondern auch Mittel- und Kleinbauyholz verlanget wird, und dieſes in größerer Mexge, als von den erſtern Sor» ten, geſucher zu werden pfleger, 5. ] Bey der Benußung ſeines Holzes kann man daher nicht immer deſſen möglichſtken . Wuchs abwarten, ſondern man muß ſich auch zugleich, wenn man den gehörigen Abſas davon finden will, nach die Käufer, wie ſie ſolches nöchig haben, und gebrauchen kön» nen ,. richten. EH: Nocy Verſtießuug von 70 Jahren kann in einem guten Boden ſchon ein taunglis- es. Jedoch wird alsdenn auch von den Taranten, daß ſie dergleichen auf mehreve. Jahre hinaus geſeßtes Unterholz-in ſeinen Schlägen in einen deſio höhern ErtraF brin- gen, nicht zu vergeſſen ſeyn, 04:5 6;; 6. 863» Fernere Erinnerung bey demjenigen, was in dem 68.43. der ritterſchaftlichen Deraxarions-Prin: cipien wegen der Zolztaren weiter verordnet worden, und'wie es beſonders ſehr bedenklich ſey, daß darin auch ohne vorhergängige Vermeſſung, die Abſchäzung eines ' Waldes nachgegeben werden wolle.|| wWenn-nun ſolchergeſtalt- wird in den mehr bemeldeten Chur- und Neumärki- ſchen Ritterſchaſts- Deraxarions-Principiis G. 43+ ferner fortgefahren, ausgemittelt wor- deny was für Zolz vorhanden; und der wievielte Theil zur jährlichen Abnutzung ohne die Subſtanz der Forſt zu alteriren, genommen werden kann; ſo kommt es darauf any ob die Forſt vermeſſen iſty oder nicht. Iſt die Forſt vermeſſen, ſo bes darf es weiter nichts/ als daß einige Probemorgen in jeder Solzarty und in des verſchiedenen Sorten von der beſte- wittlern ud ſchlechtern Qualität ausgeſtos chen werden. Dieſe Probemorgen werden durch drey verſchiedene Forſibediente, durc< je? den beſonders. und obne daß ſie zuſammen communiciren y taxiret; wie viel au ex- twa- ſtark- mittel- und klein Baubholzy Sägeblö&e, Planten Stabholz, Sciffs- - Bavhol3/y Rrummbolz u. ſ- w. auf jeden 1rorgen vorhanden ſey. Die verſchiedene.ad Protocollum 51 nehmende Angaben werden addiret und fractioniret, demnächſt aber dieſe Fractious- Quanta der verſchiedenen Morgen addi rety vd wiederum fractioniret- alsdenn aber angenommen, daß auf jeden Mor- gen der Forſt ſo viel Zolz vorhanden ſey/ als auf die Probemorgen geſhätzet wor- den, und daß der reſpective 250oſtey 300ſte, 280ſte/ 320ſte- 120ſte/ 130ſte, 140ſtey 9, ſ-w. Theil der Wmorgenzahl nach der Tabelle jährlich abgebolzet werden kan. Wegen des zu beſorgenden Irrthums in der Avſchätzung- muß man jeder- zeit ein Sechstel weniger recDas Bedenklichſte bey dieſer Verfügung beſtehet wohl ſonder Zweiſel darinu, daß die Abſchäßung eines Waldes auch ohne deſſen vorhergängige Vermeſſung zugegeben worden iſt. j So bald keine Vermeſſung geſchehen, fann auch keine Bonitirung vorgenom- men werden, wenigſtens iſt dieſelbe, wenn man ſich auch damit abgeben wollte, viel zu unbeſtimmt, als daß ſolche zu einer ſichern Richtſchnur zu nehmen wäre,; "Fälle /* Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1, I5 Fällt aber beydes, Vermeſſung und Bonitirung, hinweg, ſo-iſt ja nicht der ge- ringſts. Grund vorhanden, worauf die-Taxanten den Werch, den ſie angeben wollen, zu bauen im Stände wären. Dergleichen Taxen können nicht anders, als höchſt unſicher und ungewiß aus- fallen, und es bleibet die ganze Sache einer bloßen Willführ der Taxanten, deren Schäd- lichkeit wir oben deutlich genug gezeiget haben, ausgeſtellet.. Mit einem Worte, alle die Fehler, die wir 5. 859. von dea bigher gewöhnlichen Holztaxen bemerket haben, werden hierdurch gleichſam aufs“ neue eingeführet und authoriſiret. ) NE bin überzeuget, dnß ſelbſt ein Förſter, der einem Walde einige Jahre hin- kereinander vorgeſtanden, und ihn täglich durc, Semprontus--“- 8. Cajus«---“ GER DEE j Gd IE. 24 Stü>. Ni. Die Fraction oder Durchſchnitt hiervon beträget- 8 Stüc, "PD b) Am Mittel Bauholzy "Tirius IE;-=- 5 Stück. < Sempronws.- E«,- 7= Cajus„-. 2 3= E Die Frattion hiervon beträget--- 5 Stack. €) Rlein Bauholz, Tirius; iE--- 12Gtüd, Sempronius-- S 2 NE Cajus„IEEN--- 10= | 5- 30Stücf, -. Die Frattion hiervon beträget--- 10Std. d) Sägeblö&ey: Titius E48-> 5 3 Stuck. | Sempronius=-=- I-=- | Cajus-» 2- Sve :; 6 Stück, Die Fraktion hiervon+:-.- 2Gtüc, Qecoy, Forens, VIII Theil, E e) Brenn 18 Fortſetzung des eilften Hauptſtückes. e) Brennholz, "Titius Sempronius Cajus - j y - Die Fraction hiervon Zweyte Claſſe. a) Stark Bauholz, Titus Sempronius Cajus Die Fraktion beträget b) Mittel Bauholz. Tiuus Sempronius Cajus Die Fraction hiervon c) Rlein Bayholz.. Titius Sempronius Cajus Die Fraltion hiervon d) Sägeblö&e. Nichts. e) Brennholz. Titius Sempronius CaJus Die Fraktion betfräget Dritte Claſſe. a) Stark Bauholz, Nichts. » t „“ -. 6 Klaſtern „|„Klaftern, =» 5 eme HE EE 21Klaftern« 6 Klaftern. 5'Stük, 7 Klaftern. b) Mittel b) Mittel Bauholz, Iyrius:, PEET 7-- Sempronius. ae S v Cajus:=--- c) Rlein Bauholz. ->'Titius-- Gi Sempronius 2 2 5 „ Die Frattion hiervon- Z 3 d) S8geblö>e, "Nichts. e) Brennholz. Titius--- Sempronius--- Cajus-|-- - Die Frattion hiervon- E 2 N 6 967: Fortſezung des Vorigen, wobey beſonders, wie bey der zwepten Fradtion an Zolz, als Seldve und der Ertrag des ganzen Waldes, ſowohl berechnen ſep, gezeiget wird. Die Fraction hiervon-(- 3 Cajus-. E- Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl c, 5 Klaſtern, 3 Fn BEN III 12 Klaftern« v 19 3 Stück. 5 Stück, 4 Klaftern, zu verfahren,> , zu Nachdem ſolchergeſtalt die Fractions-Quanta einer jeden Claſſe ausgemittelt woro den, ſo ſoll nunmehr nach Maßgebung der ritterſchaftlichen Detaxations- Princinien auch die zweyte Fraction vorgenominen, fractioniret, demnächſt aber, als durch dieſe zweyte Fraction lich die Morgenzahl des Waldes darnach berechnet, trag deſſelben eruiret werden. In dem angenommenen 4 dadurch ausgemittelte jährliche m ſtehen fommen,' Beyſpiel würde daher Holzerträg des ganzen C2 und bey derſelben nich Holzart die Fractions- Quanta aus jeder Claſſe zuſammen gerechnet neue, nachdem vorher, um die Sache deſto zuverläßiger zu machen daß auf einer jeden Morge des ganze berausgefommen iſt, befindlich ſey, angenommen, und auf ſolche Art der jährliche Er- t allein bey einer jeden , ſondern auch!"aufs , 5 davon abgezogen, n Waldes ſo viel Holz, folg- dieſe zweyte Fraction und'.der Waldes folgendergeſtalt| zu Die * 20- Fortſezung des eilften Haupktſtü>es. j Die erſte Fractions- Quanta der drey Claſſen, welche addiret und tähber aufs neue fractioniret werden müſſen, beſtehen, nach Verſchiedenheit der angenommenen Holze Arten nebſt den neuen Fractions- Quantis, in folgendem. 1) An ſtarkem Bauholz. Ite Claſſe Ze 36 7 2) Mittel Bauholz, Ite Claſſe 28e+..:..7 ze- 3) Rlein Bauholz. Ite Claſſe 2te+2 Zt6 1+8 4) Sägeblö>e, Ite Claſſe 2te 2 366: 22 5) Brennholz, Ife Claſſe DERE: 8 38.407 - ö ' vy», ', ELF 8 Stuck 2 2 10 Stück per fractionem 5 Stuck R AES - - “10 Stü per Fraet, 10 Stu I2 7: ie M - 27 Stü per fract. 2 Stück 2 v - 2 Stuf per fraet. 6 Klaftern "7- Ra 462.288 2 Sonn 5 17 Kläftern per fract. 3x Stü, 5ZKlaftern« Wenn nun ferner angenommen wird, daß auf einer jeden Morge des ganzen Waldes von eiter jeden Holzart ſo viel Holz, als die vorhin ausgemittelte Fractions- Quanta beſagen, befindlich iſt, ſo ſtelle ſich de deim ganzen Walde in folgender Geſtalt dar. rx jährliche Ertrag von der Holznubung in x.) Wyn "get ſolches auf 6000. Morgen Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl, 2x I.) An ſtarken Bauholz, Wenn eine jede Morge 3X Stück ſtark Bauholz in ſich enthält, fo beträget ſolches von 602 Morgen<; 20000 Stück Holzertrag Geldertrag, Hievon wird abge- rechnet ein Sechstel.. mit o, 3333 Stück. verbleibett 16667 Stück, Dieſe mit 100 dividirt, können alle Jahre verkaufet werden» 1663 Stück, betragen a 2 Rthlr, 333 Rthlr, 8 Gr. - 2.) Ay Mittel Bauholz, Wenn hievon auf jede Mor- ge 43 Stück vorhanden ſind, ſo beträ« 26000 Stück. Hievon€ abgezo- gen mie€- 4333 Stück. verbleiben- 21667Stä>, Der 100ſte Theil davon, beträget 2163 Stück, 3? 1Rhlr, 216Rthlr, 16 Gr, 35) Klein Bauholz,- Auf einer- jeden Morge wer» "den. 9 Stü angenommen, und die- ſes beträger- 549200 Stück; Zhie9von mit- 9200 Stück, verbleiben- 45000SÜE, j Solche mit 100 dividiret,- iſt-der jährliche Ertrag-- 450 Stü, Ä 18 Gy, 336Rehlr, 12 Gr, 4.) Sägeblö>e, Sind auf einer jeden Morge ztel eines Sageblocks anzunehmen,' ſolches beträget- 42090 Stü. Hievon 3tel mit- 666 Stück. -- verbleiben-- 3334 Stück, Der 100ſte Theil beträget aiſo 33T Stü, ä 2Rhlv,42 Gr.- 83Rthlr, 83Gr, C 3| 5) Brenn: 22- Fortſetzung des eilften Hauptſtü>es, 5) Brennholz. Holzertrag« is.. Geldertrag. Auf. jede Morge 53 Klafter, betragen auf 6009 Morgen 33000 Klaftern, N Hievon IXtel mit 5500Klaſtern.; verbleiben 27509 Kl'aftern. Der 100ſte Theil davon beträget 275 Klaſtern ä 12 Gr, 00107 Summa der jährlichen baaren Abnüßung 1107 Rthlr. 8 Gr. "S8. 868. Daß aber von dem auf ſolche Art ausgemittelten jährlichen Zolzertrage annoch die nöthigen Bedurfniße an Dau 7 und Brennholz, ſowobl für die Zerrſchaft ſelber, als auch die Deputanten und Unterthanen, abgezogen werden müßen. 4 ; enn nun dieſer jährliche Ertrag nach den neuerlichen ritferſchäftlichenPrineipiis zu 4 pr6 Cent zum Capital gerechnet wird, ſo erhält dadyrce und Oblonga verlängen wollte.; LE ATB UNN INS Jnzwie - Von den wirthſchaftlichen- Wahrheiten, welche ſowohl 1. 1 1..."Jazwiſchenzerſchweret"doch" bey. Zählung, der! Bäume die. Sache, wenn. die be- ſtimmte-Reviers allzuwinflichte Gränzen haben; wovon, ſich.die Urſachen. bald, mit mieh- vern ergeben werden: 4 864 13.57| s EEN 2224 Die bequemſte Figur hiezu iſt ſonder Zweifel, wenn die Holzreviere, ſo viel mög: lich, in einer gleichen Länge fortlaufen, wobey jedoch, wenn auch gleich in. der Breite bie und. da, einige Winkel-und Abweichungen vorfallen„ſolches. die Zählung der. Stämm nicht ſchlechterdings verhindert, ſondern dieſelbe demohnerachtet, bey einer genauen Aufs merfiamFeit;nändglich und zuventäßig bleibet: 4552:.14 5 99 gu IBA; 4 Dieſe Anmerkung vonder Figur, der Holzreviere mache. ich.nur bloß“ deshalb, weittſolches dein Zählen Der Stämme mehrere Bequetzlichfeit, und. wenigern Nüfenrhalt verurſachet. 20557 5 . Sonſt aber iſt ſie darunter niemahßl eine gänzliche Hinderniß, ſondern es findet dieſe Verfahrunggart,. weun nur der Wald" in genugſame kleine Theile geſeßet worden, bey allen Figuren ſtatt-; in i«Nu h57e Dieſe Erinnerung vorausgeſebet, können freylich zwey oder drey Leufe in'einem großen Walde nur wenig ausrichten, ſondern es erfordert die atur dieſes Geſchäftes mehrere Perſonen.: j: Nach der bigberigen Gewohnheit werden gemeiniglich dergleichen Forſttaxen zweyen Forſtverſtändigen, nachdem ſie. dazu, woferne ke nicht ſchon vorhin in.öffentlichen Pflichten ſtehen, gehdrig vereidet worden, aufgetragen, und dieſe behalten auch. in ſol- Fes. Par ſind, ſo genau. äls möglich zählet, Und in einer bey ſich'habenden-Screibetafel bey einem jeden Gange verzeichnet, nachher aber täglich die Summe davon denjenigen, ſo die Direction der Taxe haben, damit ſie in das allgemeine Journal eingetragen werden kön» pen, anzeiget.- j.| “ Der Abſtand der zur Zählung der Bäume angeſtellten Perſonen muß, trachdem- das abzuſchägende Revier mehr oder weniger mit Bäumen beſezet iſt, eingerichtet werden.“ 10278 ERES einem Revier, wo die nußbare Bäutne dichte'bey einander ſtehen, kann bey ven Zählern füglich feine größere Diſtanz, als von" 20 Schritten; beſtimmet werden, weil ſie ſonſt in der Zählung gar leicht irren, und die Menge. der in ihrem Zählungsrauin bes findächen Stämme nicht füglich überſehen möchten. ; In einem ausgelichteten Revier aber, wo die Stämme weitläuftig von einander ſtehen,' wird auch eine Diſtanz von 30 Schritten zur Erreichung des bey dieſer Sache abgezielten Endzwees zugeloſſen werden können. AMIS. 8. 879» ) tTrähere Maßregeln, fo die Zähler zu beobachten haben,( Die Ordnung, welche hiebey zu beobachten iſt, und in welcher die zur Zählung ver Bäume beſtimmte Perſonen anzeſtellet werden müſſet, beſtehet in Folgendem: ; Dex älteſte von den die Direction der Sache führenden Forſtverſtändigen nimmt auf der.linfen Seite des Reviers. an der Sränze deſſelben lub Litr. A. ſeinen Standort. Alsdenn folgen auf ſeiner rechten Hand zwey von den Unterforſtbedienten oder FSägern, jeder in einer Diſtanz von 20 bis 30 Schritten, nachdem das Revier mehr oder weniger beſeßet iſt, in B und C.]- ; Pn einer gleichen Diſtanz nimmt der Zweyte von den.die Direckion der Tare ha* benden Forſtverſtändigen ſeinen Plas ſub D ein, und auf ibn folgen noch die beyden ans dern Förſtbedienten lub E und F, in einem gleichmäßigen Abſtande. , Reviers, die.ſeinem Nebenmann zur Richtſchnur, wie weit er zu zählen hat, dienen ſoll, durch Anſchalmung einiger Baäunte bezeichnen muß.. In dieſer Stellung gehen die zu dieſer Geſellſchaft beſtimmte Perſonen mit galß fangſamen Schritten das abzuſchäßende Revier entlang, und ein jeder zählet, wie ſchon vorgedacht). die zwiſchen ihm-.und-ſeinem Nachbaren. rechter Hand befindliche, nußbare Stämme. hu j % Eine Nothwendigkeit iſt es, daß hiebey ein jeder eine gerade Linie beobachten, und weder vorausgehen, noch auch zurück bleiben muß, damit ſein; Nachbar linker Hand Ehn jederzeit:bemerken, und die auf der Diſtanz zwiſchen ihnen. befindliche Bäume genau wahrnehmen könne. fi Hii BU EUNT p k v4 Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowoöhle. 33 „ Eine gewiße Bedachtſamkeit und Genauigkeit iſt hiebey allerdings nöthig, weil ſonſt bey Uebereilungen ſehr leicht allerhand Unrichtigkeiten mit unterlaufen, und entwe der Bäume doppelt gezählet, oder auch in der Zählung übergangen werden können. Trifft es fich, daß eine von dieſen Dikanzen mehr mie Bäumen beſeßet iſt,-als die andern, und folglich der daſelbſt angeſtellte Jäger oder Forſtbedienter mehrere Zeit zur Zählung nöthig hat, ſo müſſen die übrigen darauf Rückſicht nehmen, and ſich in ih-“ rem Fortſchreiten nach ihnen richten. -5% 9.90. Wie es zu Halten ſey, wenn die Zähler bey ſehr langen Revieren, um das viele Sin- und Zurückgehen zu erſparen, auch zurück zu zählen ;; genöthiget ſind, Da ich bey dieſer Ordnung vorausgeſeßec habe, daß ein jeder von den anzgeſkell» ken-Förſtern oder Jägern diejenige Bäume, die zwiſchen ihm und ſeinen Nachbaren rech» ter Hand befindlich ſind, zählen ſolle, ſo würde daraus folgen, daß ſie, wenn ſie einen Gang des Neviers hinauf gethan hätten, alsdenn wiederum das ganze Revier zurück geo hen, und auf die vorbeſchriebene Art von forn? wieder anfangen möſten. ' Iſt die Länge des Reviers nicht zu groß, ſo will ich auch ſolches/ um alle Verve wirrung bey dem Zählen zu vermeiden, anrathen.; Bey ſehr langen NRovieren aber, die öfters 1009 und mehrere Schritte ausma- Hen, würde dieſes öftere Zurückgehen Zzu viele Zeit wegnehmen, und eine unnöthige Verſäutuniß verurſachen,| In ſolchen Fällen alſo fann, um dieſe Zeitverſäumniß zu erſparen, der Rückgang "auch auf der andern E>e des. Reviers wieder von neuem angefangen werden, „Jedoch verſtehet ſich von ſelbſt, daß alsdenn ein jeder ſeinen Nachbaren linfer Hand bemerken, und die auf der zwiſchen ihm und demſelben befindlichen Diſtanz vor- handene Bäume zählen müſſe.;: ; Iſt dieſe Methode, wegen der allzugroFen Länge der Reviere, vrathlam. ſo muß . ſchon bey dem erſten Hinaufgehen die Vorſicht gebrauchet werden, daß der Jäger in 1 die auf der Linie ſtehende Bäume auf beyden Seiten anſchaime, weil ſonſt bey dein Zurü- gange derjenige, der die etſte Diſtanz hat, kein ſicheres Merkmahl, wornach er ſich rich- - ten und eine gleiche Linie halten könnte, haben würde; und auch die nur auf einer Seite “angeſchalmte Bäume bey dem Zählen ſchr leicht übergangen werden könnten. Die b6. 878. bemerkte Ordnung, vermöge welcher der älteſte von den die Dire- ction der Taxe führenden ForſtverFändigen ſeinen Standort in A, und der zweyte in D " nehmen muß, iſt nicht bloß willführlich, ſondern deshalb. nöthig, damit dieſe beyde Männer, von welchen die Richtigkeit der Taxe gefordert wird, die dabey ayhihirte Unter. Förſter und Jäger deſto beſſer zu überfehen, und alle von denſelben in der Zählung vor- zunehmende Unordnungen zu verhindern, im Stande ſeyn mögen. Oecou. Foreus. VIII Theil, E Aus 524 Fortſetzung des eilfien Hauptſtüc>es. Aus dieſer Urſache muß ihnen denn auch bey der Zurückzählung eine gleiche An- ſtellung, in welcher ſie die übrigen Zähler beobachten können, angewieſen werben. Bey einer genauen Wahrnehmung dieſer Maßregeln wird ſowohl bey dem Her- auf-'ols Zurückgehen in der Zählung ſo leicht kein Jrrehum vorfallen können, ſondern ſolche allemah! zuverläßig bleiben. 4]; Von ſelbſt verſtehet es ſich im übrigen, daß mit dieſem Hin- und Zurückzähten ſo lange fortgefahren wird, bis das darunter zum Gegenſtand genommene Revier völ- lig geendiget iſt, 7| O1 9914 Dasjenige, was in den vorſiehenden 6 5. wegen Anſtellung der Zähler angeführet NEE worden, wird durch ein Schema näher erläutert. Alle Begriffe von dergleichen ſinnlichen Dingen werden durch eine ſinnliche Vor- ſtellung derſelben weit klärer und deutlicher, als wenn man es darunter bey einem bloßen abſtracten Unterricht bewenden läſſet.: I< will daher auch in dem gegenwärtigen Fall dieſen Weg erwählen, und durch nachſtehendes Schema, in welchem ich beſonders die verſchiedene Anſtellungen der Zähler, ſowohl bey dem Hinauf- als Zurückgange, bemerket habe, näher zu erläutern ſuchen. Wohlbedächtig habe ich dabey die 8. 5, 878 und 879. zur Bezeichnung der ver- ſchiedenen Standörter gebrauchte Buchſtaben beybehalten, weil dadurch ein Jeder den- durch dieſes Schema auf eine ſinnliche Art erläuterten-Jnnhalt derſelben deſto beſſer wird verſtehen und einſehen können, SCHEMA Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl!e, SCHES wegen Anſtellung derjenig? n, ſo die Bäume eines zu taxirenden Waldes zu zäh:en beſtimmet ſind, |'2buvbpn tag(139 423916vE '.42Q vunjjoy| 616 & >. ..- L Do S Vx Da “a v - E 2 SS - SS|S > Taf EU PEZ AN 7(cba= ba= c= zi5= G OOOOV DLONSOHO OD UiÄAÄlA Aan Fam EO DH Anſtellung der Zähler bey dem Hingehen, v99.044 jn E|Z Z| Z + es H WO 9 35 ze des Reviers. (> SI-E M Grän “-/ NEZ amm 36 Fortſeßung des eilften Hauptſtüc>es, AIDE IEE SU AS ER Von einem Zülfsmittel, wodurch. das Zählern ver 38ume gar ſehr erleichtert, und dabep al: ler vorfallen könnender Irrthum vermieden werden kann. t Ien, ſehr leicht geſchehen, daß der Zühlende bey de:n vielfälrigen in einem Walde vorkommen könnenden Gegenſtänden, woran nicht ſelten ein aufſprinzender Kaſe, oder anderes: Wild, ſchuld ſeyn kana, die leßte Zahl vergiſſet, und dadurch die ganze Zählung in Jrrung kommt. 1007' Man iſt daher nicht ohne-Urſache auf verſchiedene Mittel, um dieſes zu verhüten, bedacht geweſen.; N Das ſicherſte und auch zugleich bequemſte unter dieſen Hülfsmitteln beſtehet ſon- der Zweifel darinn, daß ein jeder Zähler eine gewiße Anzahl von zuſammen gebundenen und abgeſtußten Strohhalmen. täglich bey ſich führet, und, ſo bald er in ſeiner Diſtanz einen nußbaren Bauin wahrnimmt, einen von dieſen Strohhalmen wegwirft. Er darf ſich alsdenn mit keinem weder lauten noch heimlichen Zählen, wobey, wie vor erwähnet worden, leicht ein Jretihum vorgehen kann, abgeben, ſotderm nur bloß bey dem Beſchluß des Tages die noch übrig behaltene Strohhalme nachzäblen. Hievon wird er auf eine ſchr einfache und ungefünſteite Art ganz ſicher, wie viel ihm. den Tag über an nußbaren Bäumen zu Geſichte gekommen, abnehmen fönnen. Hat er z. B.. des Morgens 1095 Strohhalme mit ſich in den Wald genommen, und findet aim Abend: davor nur noch 200 übrig, ſv kann er ben ſichern Schluß wachen, daß ſich. die Anzahl der Stämme, ſo er den Tag über als brauchbar bemerket hat, auf 820 Stück belaufe.' Dieſes verurſachet dem Zähler nicht die geringſte Beſchwerde, und ſeßet ihn zu- gleich. aus aller Gefahr, ſich irren zu können. S. 883-; Warunr es nöthig ſey, was unter den nug- und brauchbaren Stämmen, welche bey der Abſchatzung eines Waldes nur allein gezählet werden dürfen, zu verſtehen, und daß * dabey, nach Verſchiedenheit ver Zolzarten, ein Unterſchied ; zu machen ſep.: Es iſt in dem 6..872, nicht ohne Urſache bemerker worden, daß nur bloß die nuß- und brauchbare Bäume gezählet' werden ſollen, Denn ſich mit der Zählung alles jungen Aufſchlages utd Anfluges, ſo gegenwärtig noch zu keinem Gebrauch tüchtig iſt,-abgeben . A zu << weren umme a En. au / Von den wirthſchoftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 163 37 zu wollen, würde allerdings in das Lächerliche und Uebeririebene fallen, au< an und für" ſich feinen Nuten haben, weil ſolchen jungen zur Zeit unbrauchbaren Stämmen, in ſo ferne man-ſie einzeln betrachtet, auch nod) fein beſtimmter Werth veygeleget werden kann. Billig fräget es ſich aber: wag'iſt unter den.nuß- und brauchbaren Bäumen, die“ gezählet werden ſollen, zu verſtehen?. Die Natur“ der Sache giebet es von ſelber, daß hiebey'unter'den verſchiedenen- - Holzarten ein Unterſchied gemacht: werden müſſe, Das Zählen kann überhaupt: nur bey den hohen Holzarten Statt finden; dahin- gegen in Anſehung des Unterholzes eine andere Methode, um deſſen Werth auszumitrela, wovon unten ein mehreres bemerket werden ſoll, zu wählen iſt.; Die Hauptarten des hochſtämmigen Holzes beſtehen in unſerm deutſchen Vater» lande, und beſonders den nordiſchen Gegenden deſſeiben, aus Jiefern oder Tanne, Li- Hen und Büchen:? Man findet zwar auch an vielen Orten andere hohſtämmige Bauraarten, am Rüſtern, Linden 4. d. gl: mit vntergemiſchet, ſie ſind aber gemeiniglich der Anzahl nach nur ſehr geringe, und können daher weit füglieher, um nicht:die vorfallende-Taxationss» Geſchäfte gar zu ſehr zu vervieiſältigen, zu dem Unterholz gerechnet, und. bey demſelbet- mit in Anſchlag gebracht werden. Wir wollen daher gegenwärtig nur bey den vorbenannten'drey Hauptarten ſtehen» bleiben, und. bloß bey dieſen die Beſchaffenheit der- Stämme, die mit in-die Zählung; fommen müſſen, näher: bemerken. 8. 884--| 'Was in den Riefer- und Tannenwäldern unter den nut und brauchbaren Stämmen, wels: He gezähiet werden müſſen, zu verſtehen ſep, wobey zugleich ein wegen der Schliet- : und Lattſtämme vorfallender Zweifel gehoben wird. N Das brauchbare Kiefer- und Tannenholz wird bekanntermaßen in Sägebls>e,, ſtark, mittel und kiein Bauholz, Bohlho!lz, Schliet- und Lattſrämme, und endlich Brenn- Holz, worunter“ die abgeſtandene und" zu einem andern Gebrauch nicht mehr taugliche“ Stämme verſtanden werden, eingetheile. ; Alle Bäume, die zu einem von dieſen Gebrauch tauglich ſind, müſſen bey der Zählung'mit angemerket und unter die Summe der ix dem Walde befindlichen brauchba- ren Bäume. aufgeführet werden. ; In“äinigen Ländern, beſönders den Königl. Preußiſchen Staaten, iſt zwar ſeie" einigen Jahren der Berfauf der Schliet= und Lartſtämme verbothen worden, weil dadurch die Watdungen des beſten-Züuwachſes berauber'werden, ſolches aber ſchr leicht einen Holz- Mangel verurſachen könnte. Dieſes Verboch iſt zwar an und für ſich ſeht vernünftig und heilſam, uad zu: wünſchen wäre es, daß ſolches mit mehrerer Genauigkeit befolget werden möchte. Allein, hieraus fölget nicht, daß dieſes Verborhs wegen auch bey den Abſchäs &ungen der Wälder keine Schliet- und Lactſtämme mit in Taxe gebracht werden müſſen. E 3; Das» 38 Fortſezung des eilften Hauptſtücke, Das ergangene Verbot ſchränfet nur hierunter die Benußung der Wälder zum Beſien ſowohl der Eigenchümer, als des ganzen Staats, ein.. Inzwiſchen behalten auch diejenige Theile, die zu Schliet- und Lattſtämmen kaug- lich ſind, einen wahren und wirklichen Werth, welcher bey der Beſtimmung des Wer- 'fhes von dem ganzen Walde nicht übergangen werden kann, - Der Käufer, oder anderer künftige Beſiker des Waldes, verliert auch dadurch daß eine Sache, die er anjeßt noch nicht gebrauchen darf, dennoch nach ihrem gegenwär« tigen wahren Werch in Taxe gebracht wird, nichts.: Dieſe Schliet- und Lattſämme werden in der Folge in das beſte Laubholz, auch wohl gar Sägeblöcke verwandelt, und der künftige Beſißer alſo durch den vielfach hößern Preis, wovor er ſie alsdenn, ohne dem Walde Schaden zu thun, verloſen kann, des- halb vollfommen entſchädiget.-; An Hopfen- und Bohnenſtangen, wodurch öfters die beſten Wälder von dem ſchönſten Zuwachs entblößet werden, iſt bey dieſer Zählung gar nicht zu gedenken, ſon- dern es gehören dergleichen junge Stänime zu dem Aufſchlage, und müſſen auch dey dem- ſelben mit in Anrechnung gebracht werden,;!: 6. 885.. Von den Lich- und Buchwäldern, und daß in- denſelben bey Zählung der nunbaren Stänv me nicht blotß auf die i7aſtnuzung,;ondern auch auf das Z0o!3 wodurch ſie einem Eigenthümer nützlich werden können, geſehen werden müſſe. Bey den Eichen und Büchen beſteher die Hauptabnußung in der Maſt.' Hieraus nun ſcheinet zu folgen, daß auch nur bloß diejenige Stämme, die ſchon zum Maſttragen kauglich ſind, gezählet und mit in Tape gebracht werden müßten, um ſo mehr, als eine Eiche oder Büche, welche vo keine Maſt cräget, auh nur ſelten, in Anſehung ihres Holzes, zum Verkauf oder anderm Gebrauch tüchrig iſt. Inzwiſchen lehret doch die Erfahrung, daß dieſe beyde Holzarten einem Eigen- thümer durch ihr Holz gar ſehr nüßlich werden können, und öfters dieſe Act der Benu- kung die Vortheile, die man von ihnen in Anſehung der Maſt zu erwarten hat, ſehr weit überſteigen, ja, man nimmt gemeiniglich wahr, daß beſonders die Eichen, die den beſten und geradeſten Holzwuchs haben, in der Maſtung die ſchlechteſten ſind, welches ſich aus „ihrer ADHD Bildung, da ſie nur einen ſchwachen Zopf und wenige Aeſte haben, von elbſt ergiebet.| S ' Die bey der Zählung der Stämme erforderliche Eigenſchaft kann daher bey den Eichen und Büchen nicht bloß auf die Maſtnußung eingeſchränket werden, ſondern es ſind dabey auch die Fähigkeiten dieſer Holzarten, die ſie in Anſehung des Holzes brauch» bar machen, in Rückſicht zu nehmen. Außerdem läſſet fich bey der Zählung durch den bloßen Augenſchein nicht ſo gleich wahrnehmen, ob die dem Auge vorkommende Eiche oder Büche wirklich maſttragend ſey oder nicht, indem dieſes nach der Verſchiedenheit der Umſtände bald früher, und bald wiederum ſpäter, geſchiehet, 6. 886. SSER HEER WERTUNG EINGING Von den virthſchaftlichen Wazrheiten, wel? ſowohl:c. 39 nt S8. 886.< Vorſtehendes wird näher beſtimmet, und daß alle Eich- und Buchſtämme, die im Durch- ſchnitt 6 Zoll ſtark ſind, mit gezählet werden müſſen, feſtg-ſerzet. Um nun dieſen Contraſt von der. vor und wider die Zählung der noch jungen Eich- und Buchſtämme vorwaltenden Gründen zu vermeiden, halte ich vor das geſchicktette, und demjenigen, was in dein vorſtehenden 9. davon angeführet worden, am angemeſſe1t- ſten zu ſeyn, daß alle diejenigen Eich- und Buchſtämme, die nach dein Augenſchein einen Durchſchnitt von 6 Zoll betragen, mit zu zählen ſind. : Haben die Eich- und Buchſtämme dieſe Stärke erlanget, ſo wird man auch von ihnen ſchon eine Maſttragung zu erwarten haben, wenigſtens ſind ſie doch derſelben ſehr nahe. . In Anſehung der Holznußung haben aber dergleichen Stämme, beſonders wenn ſie vorzüglich gerädewüchſig ſind, eine ſehr ſtarke Vermuthung, in Anſehung ihrer künf- tigen Nutbarkeit, vor ſich. ; Zu verſchiedenen Arten von Nugholz können dergleichen junge Eich- und Buch- ſtämme ſchon aisdenn gebrauchet werden, und wenn ſie auch gleich) in dieſem Betracht kei- nen Abſaß finden ſollten, ſo werden doch die Eigenthümer durch deren ven Jahr zu Jahr zunehmenden Zuwachs auf eben die Art, als in dem 5. 884. in Anſehung der Schiiek- und Lartfämme bemerket worden, in der Folge durch den mehrern Zuwachs deſſeiben voilfozmmen entſchädigetr« 6. 887. Wie es zu halten ſey, wenn die Zählung ein Revier trift, welches mit verſchiedenen Solzarten beſenet iſt. In den Wäldern, die nur mit einer Holzart, ohne mit andern vermiſchet zu ſeyn, beſeßet ſind, findet die in Vorſchlag gebrachte Verfahrungsart, durch Zählung der ſammtlichen nußbaren Bäuine weit weniger Bedenken, als wenn die abzuſchäßende Holz- Reviere verſchiedene Holzarten an Kiefern, Eichen oder Büchen in ſich faſſen. Dieſer Fall ereignet ſich ſehr oft, und es iſt daher um ſo nöthiger, daß die Maß- Regeln, die dabey wahrzunehmen ſind, näher beſtimmet werden. Die Vernunft giebet es von ſelbſt, daß man alsdenn auf diejenige Holzart, die in einem aby/uſhäßenden Reviere am häufigſten befiädlich iſt, auch eine vorzügliche Auf- merkſamkeit richten, und mit deren Abſchäßung den Anfang machen müſſe. ] Man nehne z. B. an, daß ein zu tapirendes Revier Zel mit Kiefer- oder Tan» nenholz, Ztel mit Eichen und Itel mit Büchen heſeßet ſey, ſo folger von ſelbſt, daß die Ueberzählung der in einem ſolchen Revier befindlichen verſchiedenen Holzgattungen nicht zu gleicher Zeit geſchehen, ſondern ſolche nach dem Beſunde der darin vorhandenen Holze Arten wiederholet werden müſſe. 4 Eine jedermann befannte Sache iſt es, daß das Kiefer- und Tannenholz yicht in dem Werthe des Eichenholzes ſiehet, und auch der Preis des Büchenholzes geringer,«ls “des Eichenen, iſt. SEREN. j KE Wollte 40- Fortfezung des eilften Hauptſtü>es. Wollte man bey der Zählung alle dieſe in einem Revier befindliche Holzarten mit eintander vermiſchen, und darunter keinen gehörigen Unterſcheid machen, ſo würde, nis- mahls eine ſichere und.zuverläßige Taxe herauszubringen-ſeyu, A... RDR: Fortſezung des Vorigen, 8 Nichts iſt daher natürlicher, als daß mit der Zählung der Bäume von'derjenigen Holzart, die in dem abzuſchäßenden Revier der Menge nach die ſtärkſte iſt, der Anfang gemacht, und nachher eben dieſe Beſchäftigung, in Anſehung der darunter verniiſchten Holzgattungen wiederholet werde. Man zählet, z. B. die Kiefer- und Tannenſtämme des Reviers, weil ſolche der Anzahl nach die mebreſten ſind, zuerſt ab. Nachdem ſolches geſchehen, verfähret man in-Betracht der.in einem ſolchen Re» vier] befindlichen Sichen auf gleiche Art,-und mit den untermiſchten Büchen machet man endlich den Beſchluß.; “. Von einer jeden Holzart wird, wie nachher mit mehrern gezeiget werden ſoll, ei- ne beſondere Tax? aufgenommen, und die Zuſammenrechnung aller dieſer Holzarten'be« zeichnet am Ende, ſo wohl die Grund- als auH Abnutzungstare des ganzen Waldes. Daß bey den übrigen mit untergemiſchten Holzarten eben diejenige Ordnung, die ich%. 879. 1egg. bemerfet habe, beobachtet werden müſſe, verſtehet ſich wohl von ſelbſt, und ich finde daher, deshalb etwas mehreres anzuführen, nicht nöthig, ſondern muß mich'barunter auf alles-dasjenige, was dieſerhalb in dem angeführten 9, enhalten iſt, le- diglich berufen.: X h.'889+€ "Daß der junge Zuwachs und Aufſchlag, ob er gleich nicht'ſo, wie.die bereits nutzbare Stämme, zu zählen iſt,, dennoch bey der Tuxe nicht gänzlich übergangen 2 w:rden können. Bey der Beſtimmung, wie.ich in den nächſtvorſtehenden 8. b. in Anſehung der zu zählenden Stämme von allen verſchiedenen hochſtänmigen Holzarten.an die Hand gege- ben habe, iſt des jungen zur Zeit dex vorgenommenen Taxe annoch unbrauchbaren Zu- wachſes, Aufſchlages und Anfluges, wie man es nach der Sprache der Holwirthſchaftsg- Verſtändigen nennen will, gar feine Erwähnung gethan worden, Es wird daher bey vielen) vie dieſen Vorſchlag zu leſen würdigen,-der nicht un- gegründete Zweifel entſtehen, ob.dieſer junge Zuwachs und Auſſchlag, er ſey von welcher Holzart.er wolle. ſchlechterdings in gar keine Rückſicht zu nehtnen ſey, ſondern derſelbe gänzlich übergangen werden müſſe?: Ein mit einem reichen Zuwachs und Aufſchlag verſehener Wald iſt ſonder Zwei- fel auf die fünftige Zeiten höhſt ſchäßbar, und einem andern, der einen Mangel daran hat, weit vorzuziehen, ans ; 0“( Eine MINI| Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl. 4x ET'Eine Zählung der in einem ſolchen Aufſchlage befindlihen Stämme aber fälle theils unmöglich, und theils kann auch davon, wegen der Ungewißheit ihres Fortkome mens, bey der aufzunehmenden Tare kein gehöriger Gebrauch gemacht werden.: I< habe daher bey der Zählung der Stämme dieſen jungen gegenwärtig noch unbrauchbaren Zuwachs und Aufjchlag ausgenommen und gänzlich übergangen.: Hieraus aber folget nicht, daß demſelben bey der Tarierung gar fein.Werth bey- zulegen ſey, C“ Nur die bey den wirklich ſchon brauchbaren Stämmen anwendliche Verfahrungs- „Art findet bey denſelben keine Start, Junzwiſchen kann ihnen doch niemahls.ein gewißer Werth abgeſprocßen werden, Wie aber derſelbe zu beſtimmen ſey, ſoll unten mit mehrerm beinerket werden. “6.- 890. NE Was, nachdem die Zählung der nugbaren Bäume in einem jeden Revier geſchehen, alsdenn weiter vorzunehmen, und daß von den zur Abſchägung des Waldes vereidigten. Forſtvers ſtändigen, wie viel in einem jeden Revier cn gutem, mittlern und ſchlechten Zolz wirklich befindlich, nach einer nochmahligen genauen Unterſuchung zu beſtimmen ſey, ynd' die Sas es, Inzwiſchen iſt doch dieſes der einzige Weg, um hierunter wenigſtens zu einer geometriſchen Gewißheit zu gelangen. 325; Der Grund, warum man ſich hiebey allenfalls einer geometriſchen Gewißheit verſichert halten kann, beſiehrt hauptſache im'der Zertheiiung des Waldes in verſchie- dene Reviere, weil ſelbige von einem ferjimäßigen Auge weit leichter vad zuverläßiger, als das ganze Chaos des Waldes, überſehen und beurtheilet werden können, Eine Nothwendigkeit iſt es daher, daß die zur Aufne9mäng einer Forſttare be- rüfene und vereidigte Forſtverſtändige Dieſe Unterſuchung und Prüfung nicht bis dahin, daß die Bäume des ganzen Waldes abgezählet worden, verſchieben, ſondern ſolehe ſofort bey einem jeden Revier, nachdem die Anzahl der auf demſelben befindlichen Stämme feſle ſteher, vornehmen müſſen.: 6. 891. Daß auch eine Abſchänung des jungen Aufſchlages und der Schonungspläge geſchehen;/ 4 und'dabey ein anderes Verfahren erwählet werden mühe. Die Zählung der. Bäume ſindet, wie ſchon vorhin bemerket worden, nur bloß in Anſehung der gegenwärtig nuß- und brauchbaren Bäume Statt. Ju einem jeden nur einigermaßen wohlgepflegeten und in Ordnung gehaltenen ABalde aber, befindet ſic) auch immer eine Menge von ſolchen Pläßen, welche zwar von allen gegenwärtig brauchbaren Holze entblößer, dennoch aber mit einem hoffnungsvollen neuen Zuwachs und jungen Aufſchlage verſchen ſind.; Nach der von uns in der vierten Abtheilung bemerkten Ordnung, muß ein je- der wohlgepflegter und ordentlich behandelter Kieferwald wenigſtens aus dem zehnten Theil von ſolchen ſo genannten Schonungsepläßen beſtehen. Unbillig würde es ſeyn, wenn bey einer aufzunehmenden Wald- Taxe dieſe Sconungspläße gänzlich übergangen, und ſchlechterdings fein Werch davon beſtimmet werden ſollte.;; Der'gegenwärtige Beſißer würde dadurch offenbar verfürzet werden 3 dieſes aber kann, ohne der Gerechtigkeit zuwider zu leben, nichtgeſchehen. Es muß daher eine andere Verfahrungs- Art, um auch den Werth, der dieſen zukommt, feſtzuſeßen, ausgemittelt werden, p 6. 892. Wie hierunter bey den Schonungen in den Riefer- und Tannenwäldern zu verfah» ren, und was. für Sätze dabey anzunehmen. Die auf dergleichen Schonungen ſtehende Stämme zu zählen, iſt, wie ſchon vörhin bemerket worden, nicht wohl möglich, und noch viel weniger kann denſelben, eine zeln genommen, ein gewißer beſtimmter Werth beygeleget werden.|; Es bleibet daher kein ander Mittel übrig, als daß dieſelben in Pauſch und Bo- zen nach der Morgenzahl abgeſchäßet werden müſſen. In einem ſchon vorhin ordentlich vermeſſenen Walde iſt der Umfang der Scho-- zungen nach der Morgenzahl ſehr leicht zu beſtimmen Mie x Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl, 43 Die-Natur der Sache bringet es aber von ſelbſt mit ſich, daß bey dieſer Abſchä« ßung auch zugleich auf das Alter der Schonungen Rückſicht zu nehmen. ;«Nach meiner unvorgreiflichen Meynung würde ic) den Werth eiter Morge von eines nur erſt neuerlich angelegten und noch in dem erſten Jahre befindlichen Schonung auf Ei 6 16 Gr, von einer 2jährigen Schonung auf- s IRehlr.=- von einer z3jährigen„ auf p-|(EEE 132042 LBE E von einer gjährigen 7 auf„ z 2...">=:» von einer 5jährigen D auf-- M ESD von einer 6jährigen o auf o E 3.-=- von einer jährigen o auf-- 2208/09 452,008 von einer Zjährigen o auf o- 4.9> ,e von einer gjährigen- auf« o 4.47.20: von einer 1ojährigen- auf-- 5 Reh'r.==- beſtimmen. Daß dieſer Werth der Schonungen nach der Verſchiedenheit ihres Alters nur fehr geringe angenommen ſey, fällt von ſelbſt in die Augen,; Es muß aber auch dabey. in Betracht genommen werden, daß dem künftigen Beſiß-r dergleichen Schonungspläße beynahe 100 Jahre unbenußet bleiben, folglich ex“ wegen dieſer abgängigen langwierigen Nußung durch einen geringern Werth nothwendig entſchädiget werden muß.: SG. 893-- - Wie es hierunter mit den Lichelkä&mpen, und dem ſonſt in den Eich- und Buchwäle dern befindlichen jungen Aufſchlage, der nicht mit zur Zählung gefFommen, zu halten ſey. Die Eichelkämpe können noch weniger, als die Schonungen in den Kiefer- und Tannenwäldern, bey der Taxe übergangen werden,"weil das Eichenholz überhaupt, ſo wohl in ſeigem Nußen als Werthe, einen großen Vorzug hat, Da aber der Wuchs der jungen Eichen weit langſamer, als der von den Kiefern und Tannen, von ſtatten gehet, ſo kann auch der erzeugte junge Aufſchlag von dieſen. beyden Holzarten nicht auf gleichen Fuß behandelt werden. Ein Eichelkamp kann, wenn nicht die junge Stämme allzu vieler Gefahr ausges- "ſeßet werden ſollen, nicht unter 24 Jahren aufgegeben werden. I< würde daher dahin antragen, daß die Morge eines ſolchen Eichelkamps in den erſten 6 Jahren auf 1 Rthlr. in den zweyten 6 Jahren auf 2 Rthlr., in den dritten 6 Jahren auf 3 Rthlr. und in den vierten 56 Jahren auf 4Rthlr. abgeſchäßet würde. Dieſe vorgeſchlagene Abſchäßung fällt weit geringer, als bey den Schonungen in -den Kiefer- und Tannenwäldern aus, und man wird ſich vielleicht hierüber wundern, da doch bekannt iſt, daß das Eichene Holz vor dem Kiefernen und Tannenen in ſeinem Wer- the viel voraus bat,; F-2- Allein 44' Fortſetzung des eilfren Hauptſtü>es. Allein die jungen Sichen löſſen deny Eigenthümer“auf ihre VollKändiäkeit-und Benyßung gar zu lange warcen, und.dieſes iſt, meines Erachten3; eine gegründete ürſas de, warum ich bey den Cichelfämpen eine geringere Tare vorgeſchlagen habe. Man erhöh? durch die Progreßion eine Morge eines ſolchen Eichelfampes bis auf 200 Jahre, in weichem Alter die Sichen erſt nußbar zu werden anfangen, alle 6 Jahre mit I Rehlr./ ſo wird ſich der Werth davon auf 33 Rchlr. 2 Gr. belaufen. Ein jeder wird geſtehen, daß es ſchon ein vorzüglich guter Sichwald ſeyn müße, in welchem einex jeden Morge dieſer Werch beygeleget werden könnte.; Inzwiſchen iſt deren Benuzsung auf ſo hoch nichts unmögliches noh übertriebe- nes, indem, wenn man- auch eine 200jährige Eiche nur zu 3 Rthlr. rechnet, auf einer Morge mehr nicht, als 11 Stämme, um dieſen Werch heraugzubringen, erfordert werden, Auch auſſer den angelegten Eichelfämpen nimmt man, faſt in allen Gegenden der Eich- und'Buchwälder, eine Menge von jungen Stäminen, die. aber nach den von uns üben angenommenen Säßen noes.. Von ſelbſt verſtehet es ſich aber, daß nicht alles Unterholz gleichſam in einen Topf zuſammen geworfen, ſondern eine jede Gattung derſelben beſonders aufgeführet und ab- 'geſchäßet werden müſſe. j GE:] ] Denn daß eine Art des Unterholzes ſich vor andern ergiebiger erzeige, und auch verſchiedene davon einen höhern Preis haben, iſt jedermann zur Gnäge bekannt, - nur bloß bey dem Elſen- und Birkenholz„als. welche die Haupt«- Ilrten des Unterholzes ausmachen, ſtehen zu bleiben, ſo iſt notoriſch, daß das erſtere EE wieder wächſet, das zweyte aber hingegen in dem Verkauf weit cheurer ezahlet wird. i: Wenn das Elſenholz binnen 15 bis 18 Jahren zum Klaſterholz tüchtige Stangen“ kreibet, ſo iſt ſolches von dem Birkenholz, auch in dem beſten Boden, unter 20 bis 25 Jahren nicht zu erwarten. j n Dahingegen wird eine Klafter Birkenholz in den mehreſten Gegenden mit 18 bis 20 Gr,', auch wohl x Rehlr. bezahlet, wenn eine Klafter Elſenholz kaum 12, 16, bis, höchſtens 18 Gr, gilt.; Vernünftig iſt es, daß alle dieſe Umſtände bey der Abſchäßung des Unterholzes, wenn ſolche richtig und zuverläßig ausfallen ſoll, nicht außer Augen geſeset. werden können. 8. 896.' Pon der eigentlichen Verfahrungsart, die/ nacH den vorhin angenömmenen Sazen, bey 3 der Abſchätzung des Unterholzes zu beobachten iſt. Wie aber muß unter Rückſicht dieſer verſchiedenen Umſtände die Abſchäßung ei- ner jeden Unterholzart vorgenommen werden? iſt eine Frage, die anno mit wenigem näher zu erörtern ſeyn-wird. . Wie viel ein jedes von den verſchiedenen Unterholzarken beſeßtes Revier, nach ſei- nem Flächen- Jnhalt ausmache, iſt aus der aufgenommenen Charte und Vermeſſangs» Megiſter zu erſehen.'' Aus dieſem muß zugleich, wenn es mit der gehörigen Genauigkeit aufgenommen worden iſt, erhellen, wie viel Morgen darunter mit Elſe, Birken, oder andern Unter- Holzarten, bewachſen ſind.; j - Die Toxanten ſepariren die von einer jeden Holzart beſeßte Morgenzahl, und ſe- ßen eine jede Art in ſo viele Theile, als Jahre zu ihrem Wiederwuchs erfordert werden. Es ſind z. B. 620 mit Slſenholz bewachſene Morgen vorhanden, nach ihrer Be urtheilung aber iſt der Boden von ſolcher Beſchaffenheit, daß die abgeholzte Stämme nach Verfließung von 18-Jahren wiederum brauchbar ſind.. Nichts iſt natürlicher, als der Saß, daß bey dieſen Umſtänden alle Jahre 33 5 Morgen Elſenholz theils zur eigenen Conſumtion, theils aber auch zum Verkauf, abge- bracht werden können.;;| j Iſt nun zu gleicher Zeit durch das Arbitrium der adhibirken Forſtverſtändigen feſtzeſeßet worden, wie viel eine jede Morge von dieſem Slſenholz bey einer jedegzmahligen Abtreibung ſowohl von Klaftern als Reiſiggebunden abgeben könne, ſo ergiebet, ſich* Z“ dur on den wirthſchafrlichen Wahrheiten, welche ſowohl... 47 durch der jährliche Ertrag des Elſen-Unterholzes, in dem Walde, und folglich auch dex Werth des ganzen Elſenholzes, beides in Anſehung der Grund- und Benußungstaxe, von ſelbſt. Das wirkliche Beyſpiel, ſo ich in der Folge davon anführen und znitcheilen wer» de, wird ſolches mit mehrern beſtärken und erläutern.! 6.-897% Warum die Abſchäzung des Untcrholzes nicht zugleich mit dem Zählen der hoHſtämmigen Bäume geſchehen, ſondern als ein beſonderes zu einer beſondern Zeit vorzunehmendes Geſchäſte der Taxanten angeſehen werden müſſe. Das Unterholz iſt in vielen Wäldern öfters väejenige, was wegen ſeines Wie- derwuchſes das allernußbarſte iſt. Beſonders wird unter dein Brennholz das Elſen- und Birkenholz an den meiſten Orten vorzüglich beliebet und gefaufet. ' Mir ſind Beyſpiele bekännt, wo jährlich einige kauſend Klaftern ſowohl von Ei- Fortſetzung des eilften Hauptſtüfe ; G+. 1858- 4 Pon den. Abzügen, die annoch vor Abſchließung der, Taxe bey einer jeden Zolzart nöthig find, und warum dasjenige„was davon in der dritten Abtheilung 5. 457 /99. angeſäh. ret worden ,.in dem gegenwärtigen Fall ausreinenz ganz andern Geſichts» Punct angeſehen merden müſſe. | Durch die Zählung der Bäum?, ihre Abſchäßung, imgleichen des Werthes von den Schonungen oder CTichelfämpen, auch Unterholz, it zwar der Stoſf zu einer ordent- lichen und zuverläßigen Grundtäxe zubereitet, und der Hauptgrund dazu geleget worden. Inzwiſchen kann doch ſolche nicht eher. abgeſchloſſen und für vollſtändig geachtet werden, bis auch die Abzüge7)die bey einer jeden Holzart nöthig und unvermeidlich. ſind, ausgemittelt worden, 4 48035(8„ Die Abſichten aller Taxen gehen dahin, daß.dadurc Z: 6. 899 4339061 Von den wirthſchafrlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1. 49 8. 899. Daß die Zolzbedurſniße bepdes der Zerrſchaft und der Unterthanen oder andrer Solzungss Berechtigten, in Anſehung ſowobl des Ba2u- als Brennholzes, vor Abſchließung der Solztäpe von dem Bodlz-Ertrag abgezogen werden müſſen. “ Dagjenige, was in einer jeden Landwirthſchaft zur eigenen Conſumtion gebrau» ben eine Richtſchnur, welche ſie hierunter zum Grunde legen können.- Ee Nur wird es daräuf ankommen, ob dieſe Säße. dergeſtalt beſchafſen ſind, daß da- von in allen Taxationsfällen ein ſicherer Gebrauch zu machen iſt. Die Ritterſchaft hat hierunter um ſo mehr etwas gelinde verfahren können, als ſie 8.165, wozu ich vielleicht in dem zweyten Zauptſtü> des erſten Bandes gegenwärti gen Werkes 6. 5, 298 und 312. ſelber Gelegenheit gegeben habe,-den Saß, daß vor- ber eine Hauptreparatur der jämmtlidzen Gebäude auf dem zu taxierenden Gute vor- genommen und die dazu erforderliche Roſien von dem Capital der Taxe abgezogen werden wüſßſen, angenommen.; “Bey dieſer Vorausſeßung haben alſo-die jährliche Reparaturkoſten weit niedriger, als ſonſt nöthig geweſen wäre, geſeßet werden können. Denn, daß ein Gebäude, wel- ches durch eine darinn vorgenommene Haupfreparatur ein vor allemahl in einen guten und tüchtigen Stand geſeset worden, zu ſeiner Erhaltung weit geringere Ausgaben, als ein anderes, bey welchen ſoles nicht geſchehen, erfordere, iſt der Vernunft gemäß. 6. 905. N 27 ähere Urſachen, warum dieſe Sätze in andern Fällen nicht Statt finden können, ſondern viel zu niedrig angenommen worden ſind. Ob aber dieſes auch in ſolchen Fällen wo die Landgüter zum Verkauf oder Thei- lung in Anſchlag gebracht werden, Statt finden könne, wird näher zu erörtern ſeyn. Die Hauptreparaturen halten eben ſo, wie die neue Bauten ſelber nur auf.eine gewiße Zeit gegen, und am Ende geräth dennoch ein jedes Gebäude in ſolche Umſtände, daß ſolches entweder.gar nicht mehr reparirec werden Fann,„oder doch die Koſten davon weithöher, als im Anfange, fallen. Bey Taxen,-wo man ſich nur auf eine gewiße Zeitlang von dem Ertrage eines Landgutes verſichern will, können daher weit gelindere Säße, als bey ſolchen, die einen zmmerwährenden Ertrag beſtimmen müſſen, angenommen werden, EE; / Nach y Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten; welche ſowohle:. 55 Nach der Vorſchrift ber vitterſchaf: lichen"Tax Prineipien ſoll bey dea hölzeynen "Gebäuden für ein? jede laufende'Rüthe der Länge des'Gebäudes nach, mehr"nicht, als I Gr. 6 Pf: in Abzug gebracht werden„- welches auf 109 Ruchen eine Summe von 6 Rehlr.| 6 Gr. beträget. In den erſten i0"bis' 12 Jahren nach einer geſchehenen Hauptreparat ur möchte ſolches allenfalls möglich ſeyn; daß aber in der folgenden Zeit, ws die nothige“Reparaty« ren. natürlicherweiſe alle Jahre immer mehr und mehr zunehmen müſſen, ein Eigenthü« mer die erforderliche Ausbeſſerungem damit: beſtreiten- könne ,. kömimt:mir- nach; meinen wirthſchaftlichen Erfahrungen nicht wahrſiteinlic< vor; Ich habe daher auch ſchon in dem vorhin angeführten“ Cs 298. des zweyten HSauptſtüFes dieſes Werks-meinen degha!lb gethanen Vorſchlag dahin SONBELIe daß bey den hölzernen Gebäuden ſür einen jeden Rheinländiſchen Fuß, den ſie der Länge nach betragen, 6 Pf: zu jährlichen: Reparaturkoſten gerechnet werden ſollten. uhd in den Schleſiſchen Deraxations-Prineipiis iſt 9. 104: ebenfalls ein weit höherer Saß hierynter angenommen“, und bey' den. hölzernen. Gebäuden: auf jede Elle 12.Denar-zur jährlichen Reparatur beſtimmet worden. I glaube nicht; daß ſo wenig'ich, als die-Schleſiſche landſchaftliche Taxe, die Sache hierunter. übertrieben haben, wenigſtens ſcheiner es mir: unmöglich zu ſeyn, daß ein Eigenthümer 100 Rheinländiſche Rathen hölzerne Gebäude jährlich“ mit 6 Rehlr.. 6 Gr..in beſtändigen baulichen Würden zu unterhalten iin Stande ſeyn ſollte, Es können zwar Jahre vorkommen, wo“ auch dieſes nicht einmahl gebrauchet wird; dagegen- aber fallen auch Gelegenheiten- vor,. vie- ſolches zehnfach. auf einmahl: erfordern..|; 6.- 9067- Vorſtehendes wird durch die beg einem jeden hölzernen Gebäude während ſeiner möglichen: Dauer nöthige Verſchwellungen angenſcheinlich 5araetban, wobep zugleich, was dieſe: nötbige: Verſchwellungen'an Solzund Roften- erfordern, näber: berechnet: wird. ' Man nehme nur“ den einzigen Fall der Verſchwellung, welcher bey den hölzer« nen Gebäuden ſehr oft vorkommt, an, ſo wird man gar bald überzeuget werden, daß in den Chur- und Neumärkſchen ritterſchaftlichen- Detaxarions-Principiis hierunter viel zu milde gerechnet worden ſey. Zu einer Verſchwellimg:von Gebäuden, welche 100 Ruhen lang ſind;- werden, wenn man ſie auch nur in 4 beſondere Gebäude abtheilen, vnd ihre. „Breite auf 40 Fuß annehmen will, wenigſtens 75 Stück Schwell- oder ſtark: Bauholz erfordert, welches, den Stamm zu 2 Rchlr. geree net, beträget:-- T5ORthlr. Das Zimmerlohn für jeden Rheinländiſchen Fuß beſiehet:gewöhnlicher- weiſe in 1 Gr,, und würde alſo für 2720 Fuß betragen:- s- 136 Rtchlr.. N; Latus: 286 Rthlr.; / Das 56 Fortſezung des eilften Hauptſtü>es. '„Tranſport- 286Rthſlr, Das Staer- und Klikeriohn der bey der Verſchwellung theils aus» gefallenen, theils ausgeſchlagenen Fächer kann ebenfalls wenigſtens gerechnet werden auf[]»„-, 2-- o- 68 Rchlr. Es würden alſo die Verſchwellungskoſten von Gebäuden, ſo vorſte- hende Länge haben,„ohngefähr ausmachen--:->-.:-«»-:«-- 354Rhſr, Bey den ſchlechten Holzarten, die man zu unſern Zeiten faſt in allen Wäldern währnimmt, kann ganz ſicher vorausgeſeßet werden,- daß bey den hölzernen Gebäuden alle 30 Jahre eine Verſchwellung nöthig ſey. Daß. die Dauer eines hölzernen Gebäudes nach unſererjeßigen Bauart höchſtens auf 120 Jahre beſtimmet werden könne, wird unten mit mehrerm gezeiget werden, Wean nun alle 30 Jahre ein dergleichen hölternes Gebäude verſchwellet werden muß, ſo trifft'ſolches auf die Zeit der Dauer eines jeden Gebäudes 3mahl.; Es muß Folglich die oben berechnete Summe der 354 Rthlr. an nöthigen Ver- ſchwellungskoſten bey einem jeden Gebäude von vorbemerkter Länge 3mahl verwendet werden, und dieſes beträget zuſammen eine Summe von 1062 Rcthlr, Vertheilet man dieſe Verſchwellungskoſten auf die 120 Jahre, die ein hölzernes Gebäude ſtehen kann, und binnen welchen es eine Reparatur nöthig hat, ſo wird ſolches bloß in Anſehung dieſes Artikels auf jedes Jahr über 8 Rehir. betragen. Ws aber bleiben die andern Ausbeſſerungsfoſten an der Bedachung, Umlattung, Einziehung neuer Balken und Riegel, auch neuer Augwerfung des durc Schnee, Schlag und Regen abgeſpühlten Fachwerks, welches jährlich, und folglich weit öfter, als die vorhin gedachte nöthige Verſchwellung, vorkomme? Offenbar iſt es ſolchemnadh, daß die in den Chur- und Neumärkſchen Ritter- ſchafts-Principus bemerfte und angenommene Säße, einen Cigenthümer wegen der auf ſeine Wirthſchaſtsgebäude jährlich) zu verwendenden Ausbeſſerungsfoſten gehörig zu ent- ſchädigen, nicht hinreichend ſind, ſondern ſelbige, wenn nicht der künftige Beſiker, der auf eine aufgenommene Taxe ein Landgut faufet, oder ſonſt in Erbtheilung annimmt, getäuſchet und perfürzet werden ſoll, billig erhöhet werden müſſe. Sollte wein ehemahliger in dieſem Werke gethauer Vorſchlag zu hoh ſcheinen wollen, ſo will:ich ganz gerne geſchehen laſſen, daß derſelbe auf eine billige Art geimäßi- get, und anſtatt daß derſeibe für jeden Nheinländiſchen Fuß auf 6 Pf. eingerichtet gewe- ſen, für jede Rheinländiſche Ruthe auf. 4 Gr. Feſigeſeßet werde. Bey Gebäuden, die ſo wenig in ihrer Erbauung als Ausbeſſerungen leichtſinnig behandelt werden, wird dieſer Saß gewiß niemahls überfläßig ſepn, ſondern ſich ein Eigenthümer noch immer glücklich ſehäßen können, wenn er die nöthige Reparaturen bey den hölzernen Gebäuden davon zu beſireiten im Stande iſt.; ) 21907: Von den. wirthſchaftlichen Wahrheiten ,. welche ſowohl ic. 57 8. 907. WTähere Beſtimmung, was hierunter bey den maßiven Gebäuden feſtzuſetzen. Da die vorhin von den Verſchwellungsfoſten angelegte Berechnung zeiget, daß bie dazu erforderlich? Ausgaben eineu großen Theil der Reparaturkoſten aus:machen, dieſe * aber. bey maßiven Gebäuden.» nicht nöthig ſind, ſo verſtehet ſich von ſelbſt, daß auch in Anſehung dsſer, gelindere Säße angenommen werden können, und ich würde an den Orten, wo eigene Steinbrüche und Ziegelofen vorhanden ſind, dazu auf jede rheinländi- ſche Ruthe mehr nicht, als 2 Gr. 6 Pf. in Vorſchlag bringen, es aber hingegen auf Landgütern, wo die Steine erfaufet, und.von weiten hergobracht werden müſſen, eben- falls bey den 4 Gr. pro Stü, wie bey den hölzernen Gebäuden zu laſſen, anratheg. Denn die Herbeyſchaffung der benöchigten Steine, und beſonders der Dachzie- gel, verurſachet, weil gemeiniglich dergleichen maßive Gebäude, mit einem Ziegeldach verſehen zu feyn pflegen, doppelte Koſten, wenn die benöthigte Materialien nicht an dem Orte ſelber vorhanden ſind, ſondery eri von entfernten Gegenden herbeygeholet wer- den müſſen. Denn befaunt iſt es, daß die weite Fuhren, ſo wohl bey den neuen Bauten, als duch Ausbeſſerungen der Gebäude, die meiſte Beſchwerlichfeit verurſachen. 6. 908. Daß, weil die ritterſchaftliche Deraxations- Principia in dieſem Stück nicht in allen Tarxations» Fällen Statt finden können, die wegen der Zolzabzüge 5. 457 /e99. bereits bemerkte Sätze unter den nöthigen Abänderungen in Betracht zu nehnien, und zum Grunde zu legen ſeyn werden. 4 In dem Vorſtehenden iſt unſere Abſicht hauptſächlich dahin gegangen, zu zeigen, daß der in den Chur- und Neumärkſchen ritterſchaftlichen Detaxaticus- Principien ange» nommene Saß, daß bey den aufzunehmenden Holztaren, in Anſehung des benöchigten Bauholzes, aller Abzug hinwegfallen müſſe, nur allein in denjenigen Fällen, wo die Güterbeſiker Pfandbriefe geſuchet haben, Plas greife, ſonſt aber in keinen andern Fäl- fen eine Anwehre finden könne. Nachdem wir alſo dieſen uns bey der gegenwärtigen Materie aus der erwähnten Taxvorſchrift entgegen ſtehenden Einwand aus dem Wege geräumet haben, ſo werden wir nunmehr die Sache nach. derjenigen Ordnung, in welcher ich ſie bereits in dex dritteiz Abtheilung dieſes Zauptſtikes 6, 457. /294. vorgetragen habe, näher behandeln, und von den daſelbſt angenommenen Regeln auch auf alle Arten von Taxationsfällen eine ſichere Anwendung machen könünen;: Denu ich habe ſchon oben erinnert, daß die Wahrheiten, die in der dritten Ab» theilung, in Anſehung der von dem Holzertrage zu machenden Abzüge, bemerket wor- den ſind, nur vorzüglich auf eine kluge Bewirthſchäftung der Wälder ihr Abſchen gehabt Haben, und folglich davon bey den aufzunehmenden Holztaxen, wo es auf eine genaue Beſtimmung des wahren Werthes ankommt, nicht eine uneingeſchränfte Anwendung davon gemacht werden könne. Oroon, Foreur, PIII, Cveit, 4“ Aus 58| Fortſetzung des eilften Hauptſiü>es. : 9yus dieſem Grunde iſt es denn nöthig, die daſelbſt angenommene Säße gleich- ſam Fuß vor Fuß zu verfolgen, und, in wie weit ſie auch in Taxationsfällen anwendlich ſind, zu zeigen. BLIES :/ S8. 909:; n j Warum der d. 453 und 459. gethane Vorſchlag bey den Sofztaren in Feine Rückſicht zu neh men, ſondern in dieſen nur bloß das, was j*hrlich än Bauholz nötdig iſt, in Abzug gebracht werden müſſe. Der geneigte Leſer wird in dem d. 458 und 459. einen von mir gewagten Vor- fchlag finden, vermöge deſſen im den Gutgeigenthümern, die Waldungea beſißen, und in denſelben mit zureichenden Bauholz verſehen ſind, angerathen habe, daß jederzeit ſo viel brauchbares Bauholz, als zum-Aufbau des ganzen Dorfes erforderlich iſt, in Vor- rath und unverkanfet behalten werden ſoll, damit weder der Grundherr ſelber, 10< auch ſeine Unterthanen, bey entſtandenen Unglücksfällen jemahl in die Verlegenheit, deshalb ihre Zuflucht zu fremden und entfernten Orten zu nehmen, geſeßet werden mögen. Ih bin verſichert, daß ein jeder, der dieſen Rach gehörig prüfen und unterſuchen will, ſolchen nicht ungegründet, ſondern vielmehr den Regeln der wirthſchaftlichen Klug- heit vollkommen gemäß befinden wird. Juzwiſchen geſtehe ich gar gerne, daß hey einer aufzunehmenden Taxe, wo auf feinen bloßen Rath, ſo vernünftig er auch an uad vor ſich ſeyn wag, Rüſicht genom- „men werden bin ſondern nur allein beſtimme Säze ge'ten müſſen, hievon kein Gebrauch u machen iſt. : Nar ſo viel, als wahrſcheinlicher Weiſe zu den eigenen Bauten jährlich erfor- derlich iſt, kann vont dem jährlichen Erirage des in dem abzuſchäßenden Waide befindli- et iſt, darf niemahl wegen des benöthigcen Bauholzes auf dieſen Fall eine Rechnung machen, ſondern er hat ſich nur bloß um das, was die Gebäude, die ibres Alters wegen nicht länger. ſtehen können, und daher-von neuen gebauet werden müſſen, hierunter dem gemeinen Lauf nach verurfachen, zu befünmmern.' Diejenigen Güterbeſißer hingegen, die in Gegenden wohnen, wo man von kei- nen ſolchen heilſamen Feuerſocietäten etwas weiß, müſſen, wegen Zurückbehaltung des benöchigten Bauholzes auf eine doppelte Art bedacht ſeyn, und eben auf dieſe iſt auch der 6. 9. 453 und.459. enthaltene Vorſchlag gerichtet geweſen. 6. 911. Von den von dew jährlichen Zolzertrage abzuziehenden Bauholz- Bedürfnißen. Zuförderſt wollen wir uns mit den Bauholzbedürfniſſen derjenigen, die vor weis ter nichts, als nur bloß dasjentge, was durch die gewöhnliche und natürliche Eingehung der Gebäude verurfachek wird, zu ſorgen Urſache haben,'beſchäftigen. Hiebey mäſſen wir vor allen Dingen einen beſtimmten Saß annehmen, wie lan- ge ein Gebäude von ſeiner Erbauung an, bis zu der Zeit, wo es durch keine Reparatu- ren weiter erhalten werden kann, ſondern'von neuen wieder erbauet werden muß, augdauern könne.| Die Natur der Sache giebet es von ſekbſt/ daß hiebey abermaßl unter den ver- ſchiedenen Bauarten ein Unterſcheid zu machen ſey. Ein maßives von Steinen aufgeführtes Gebäude, iſt vernünftiger Weiſe vow weit längerer Dauer, als ein nur bloß von Holz erbauetes.; Und auch bey einer jeden von dieſen beyden Bauarten giebet es verſchiedene Ge- bände, wo man von einigen. eine weis längere Däyuer, als von andern zu vermuthen bat. 2 Ein. 60| Fortſetzung des eilften Hauptſtü>es, Ein Haus z. B. ſo von guten und küchtigen Bruchſteinen aufgeführet weik dauerhafter, als ein bloß von RE a Bina EEE f in; M8 Bey den hölzernen Gebäuden rrift man eine gleiche Verſchiedenheit an. „Bey dieſen mancherley Unterabtheilungen der Baugrten, wollten wir uns. aber gegenwärtig nicht aufhalten, ſondern vur lediglich bey dem Unterſcheide zwiſchen waßi« ven und hölzernen Gebäuden ſtehen bleiben, von einer jeden die wahrſcheialiche Zeit iß- rer Dauer beſtimmen, und dabey zugleich, was nach. dem Verhältniß der auf einem Landgut befindlichen Gebäude jährlich) an Bauholz nöchig ſey, auszumitteln ſuchen. 6.912 Unterſchied, der hiedeyp zwiſchen hölzernen und maßiven Gebänden gemachet werden muß; wobey zugleich die Grundſätze, die bey den erſtern zur Richtſchnur dienen müſſen, benzerket werden.; -*-Bey beyden, ſowohl maßiven als hölzernen Gebänden, muß vor allen Dingen der Endzwef, wozu dieſelben beſtimmeet ſind, in Betracht genommen werden, wenn man einen zuverläßigen Ueberſchlag, wie viel dazu an Bauholz nöchig ſey, machen will. Daß zu einer Scheune und Stall nicht ſo viel Holz, als zu einem Hauſe, wenn beyde von gleicher Größe ſind, erfordert werde, giebet ſchon diz Vernunft, und ſogar der bloße Augenſchein.; Wir werden daher auch gegenwärtig dieſen Unterſcheid vor-Augen haben, und Felbögen bey der Feſtſebung des zu einer jeden Art von Gebäuden nsöthigen zum Grunde legen müſſen. ; Eine bey den Zimmerleuten eingeführte Gewohnheit iſt es, daß ſie das Holz, ſo zu Errichtung eines nenen Gebändes, beſonders eines hölzernen gebrauchek wird, n Gebünden zu ſchäten pflegen, | Unter einem Gebünde wird der Zwiſchenraum zwiſchen zwey Stielen oder Säu- fen, worauf das Gebäude ruhet, verſtanden. Gemeiniglich pfleget ein folches Gebünd6 rheinländiſche Fuß zu betragen, und es iſt eine ſehr unſichere und gur wenig, dauerhafte Bauart, wenn die Stiels oder Säu jen weiter auseinander zu ſlehen fommen«- Ein Gebäude von x2 Sebünden, haf alſo. in Liner Lage 72 rheinländiſche: Fuß - oder 6 dergleichen Ruthen. Zu bemerken. iſt, daß bey. der Berechnung des benöthigten Bauholzes nac den Gebünden,„nur. die Länge der. einen Seite. des Gebäudes zum Augenmerk geuom- men wird. Dieſe. Beſtimmunggart des zu einem jeden. Gebäude benöthigten Baäuholzes, SO wir denn auch, weil ſie jedermann am meiſten bekanät iſt, gegenwärtig bey- ehalten, pat Zu einer Scheune oder Stall, der von Holz erbauet. werden ſoll, wird daber nach einew. ohngefähren Ueberſchlag, auf 3 Gebünde oder 18 Fuß Länge eine Mandel oder 15 StüF Bauholz hinreichend ſeyn, und'folglich ein ſolches Gebäude von. 12 Gp- hünden mehr nicht, als x Schof oder 60 Stück Holz erſördern« Ä 408 ;* 4," e Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl. 615 Jedoch verſtehet ſich von ſelbſt, daß dieſes Holz. aus ſtarken, mittel und klein Bauholz, von jeder Art Ztel gerechnet, beſtehen müſſe. ' Auch ſetze ich) dabey voraus, daß das Bauholz, ſo hiezu verbrauchet werden ſoll, die gehörige Länge habe, dergeſtalt, daß nicht allein von dem Stamm- fondern auch von dem Zopfende eine Anwendung gemacht werden könne. Iſt das Bauholz, deſſen man ſich zu einem ſolchen Bay bediezen will, von der Beſchaffenheit, daß nur bloß das Stammende davon gebrauchet werden kaun, ſo wird der angenommene Saß wenigſtens auf ztel, und öfters auc) wohl gar, wenn die"Bäume felbſt in ihrenz Stammende uicht die gehörige Länge haben, auf die Hälfte erhöbet wer- den müſſen. GG. 913.; Wie viel bey den hölzernen Wohngebäuden, nachdem ſie von einem oder zwe» Stocks. werk ſind, an Bauholz nöthig ſey, und. in welchen Sorten ſolches erfordert werde, Daß ein Wohnhaus, worunter ich ein gemeines Bauer- oder anderes Wirth- ſchaftshaus von einem Sto>werk, ſo wie es in den-meiſten-Gegenden auf dem Lande ge- wöhnlich iſt, mit einer gleichen Anzahl von Bauholzſtämmen gicht erbauet werden kön- ne, wird ein Jeder aus der verſchiedezen Einrichtung dieſer verſchiedenen Arten von Ge- bäuden- von ſelbſt abnehmen können. Schon bloß die viele Querwände, die zur Abtheilung der*Stuben, Kammern und anderer Wirthſchaftsbehältniſſe nöthig ſind, imgleichen die Befeſtigung des Bo- dens über den Stuben und Kammern, damit nicht.die Wärme verfliegen, auch- daſelbſt allerhand Wirthſchaftsvörräthe aufbebalteg werden können,- machen ſolches begreiflich. Aus dieſein Urſachen muß denn auch bey dergleichen gemeinen ländlichen Wohn- “Gebäuden auf 2 Gebünde x Mandel oder x 5 Stück Bauholz, unter eben den Bedingun- gen, die in dem nächſt vorſtehenden 6, wegen der Länge und Qualität des Baußholzes be- merfet worden, gerechnet werden,' dergeſtalt, daß ein gemeines läudliches Wohngebäude von+2 Gebünden 15'Scho> Bauholz, nehmlich 3 Scho> ſtarkes, 4 Schock mittel, und Z Scho> klein Bauholz erfordern würde. Sollten nach der Verfaſſung des Gutes, Gebäude und beſonders Wohnhäuſer von zwey Stöckwerken, die doch auf dem Lande faſt niemahl rathſam ſiad, nothwendig ſeyn, ſo verſtehet ſich von ſelbſt, daß bey dieſen noch die Hälfte des vorbeſtimmten Bau- Holzes zugeſeßet werden müſſe./ Jedoch darf dieſer Zuſas nur aus Ttel ſtark Bauholz beſtehen, zu den übrigen ztel aber, fann.theils mittel und theils flein Bauholz genommen werden. ; 5. 914. Wie viel Bauholz, und von welchen Sorten zu einer maßiven Scheun? oder Stall'erfordert werde. | Daß bey. den maßiven Gebäuden,-ſie mögen ſeyn von welcher Art ſie wollen, weit weniger Bauholz gebrauchet werde, fällt einem jeden, der die Verſchiedenheit dieſer beyden Bauarten aur einigermaßen kennet, von ſelbſt in. die Augen. H 3 Inzwi- 62 Fortſeßung des eilften Hauptſiückes. Buzwiſchen iſt doch auch kein maßiver Bau: ganz ohne Bauholz zu voll- führen.! Der Unterſcheid, ob das neu zu erbauende Gebäude nur ein Stall 0: ne, oder ein Wohnbaus ſeyn ſoll, iſt hiebey ebenfalls nicht auſſer Sn es Wien u einer Scheune oder Stall, der"von Steinen erbauet worden, iſt außer den Balken, Rähmſtüen, Unterzügen und Sparren, auch Latten, ſonſt zu keinen audern Behuf einiges Bauholz nöthig.: Mit gutem Fug mag man daher annehmen, daß zu. einer maßiven Sceune oder Stall, die ſonſt, wenn-ſie, von Holz erbauet worden, aus 12 Gebünden Heſtehet, oder 72 Fuß lang iſt, mehr nicht als 30 Stü Bauholz erforderlich jind, folglich nach der Berechnung der hölzernen Gebäude nur auf 6 Gebünde, 1. Mandel kommen würde. Jedoch iſt biebey zu bemerken, daß dieſes Bauholz hauptſächlich aus ſtarkem und kleinen Bäuholz beſtehen müſſe.. nd Rähmſtücke erfordern das erſte; das Sparrwerk Die Balken, Unferzüge u nebſt deſſen Berbindung aber, welche von den Zöpfenden des ſtarken Bauholzes. ganz füglich beſtritten werden kann, das lektere, dergeſtalt, daß von einer jeden-Art die Hälfte zu rechnen iſt. S. 915.| Ay wie weit Vorſtehendes, nachdem Die Querwände eines ſolchen maßiven Gebäudes von Steinen oder Zolz angefertiget werden ſollen, ebenfalls Statt finde, oder abgeändert werden müſſe. Tn einem maßiven Wohngebäude, wo auch die innern Querwände aus- Mauer- werk beſtehen, darf dem in dem nächſt vorſtehenden 5. in Anſehunz der Scheunen und Ställe beſtimmten Bauholz weiter nichts zugeſeßet werden, ſondern es iſt ein ſolcher Bau um ſo füglicher dainit zu beſtreiten, als in dergleichen maßiven Wohngebäuden nur ſeiten die in den Ställen und Scheunen unentbehrlichen Unterzüge nöthig ſind. ber die innere Iuerwände und andere nörhige Abtheilungen- von Holz Sollen a den, ſo erfordert ſolches allerdings auch mehreres Bauholz; und alsdenn angefertiget wer€ t:: würde ich auf 6 Gebünde oder 36 Fuß 20 Stämme,„folglich zu einem Wohnhauſe von 72 Fuß, 49 Stämme Baubolz in Verſchlag bringen. Weil aber bey einem ſolchen Bau auch das Mittelholz-zu gebrauchen iſt, ſo könn- ten in einein dergleichen Fall 3 ſtarkes, 5 mittel und 2 kleines feſtgeſeßet werden» 6. 916.| dor in dem Lorſtehenden feſtgeſezten Sänze in- einem angenommenen Zeyſpiol, nebſt Bemerkung der Urſachen, warum die in unſern Tagen errichtete hölzerne Ges bäude nicht ſo dauerhaſt ſind, noch auch ſeyn können, als die von unſern Vorfahren erbauete. Nachdem wir ſolchergeſtalt die Säße, die bey der Beſtimmung des jährlich ab- zuziehenden Bauholzes zum Grunde geleget werden, und den Taxanten zur Richtſ- werk vorhanden find, und ſich hierunter 44 Gebünde an Scheuner und Ställen, 22 Gebünde aber an Wohnhäuſern befinden. I< babe ſchon oben beyläufig bemerket, wie ich der Meynung bin, daß die Dauer eines hölzernen Gebäudes, ſo gut es auch gebauet und verbunden ſeyn mag, zu jeßigen Zeiten füglich nicht länger, als auf 120 Jahre beſtimmet werden könne. Es iſt zwar wahr, daß man noch anjeßt an verſchiedenen Otten hölzerne Gebäude antrifft, die ſces, 671 DI NE Fernere FSortſezung der Urſachen, warum die hölzerne Gebäude in unſern Tagen nicht ſo; dauerhaft, als die zu alten Zeiten erbauete ſind, und daß daher ihre Dauer fügiich nicht höher, als auf 120 Jahre, beſtimmet werden Fönne, Auch mag man nicht ohne Grund behaupten, daß überhaupt auch ſelbſt fü y 7 N- ur Geld, fein ſolches dauerhaſtes Holz, als man noch in den a!tem Gebäuden antrifft, zu bekommen iſt.; In dem ganzen Pflanzenreiche, wohin, wie ich ſhon mehrmah!s erinnert habe, auch die Bäume in den Wäldern gehören, nimmt man wahr, daß ihre Daueeyaſtigfeit von ihrer Reife und Voltſiändigfeit abhänget. 7 . Das Stroh eines noch grünen und unreifen Getreides kann nur kurze Zeit vor der Fäulniß bewahret werden. Eine gleiche Bewandtniß hat es auch mit allen noch nicht zu ihrer Vollkommen- heit gediehenen Holzarten. Ein Baum, der in ſeinem vollen Wachethum ſteßbet, wird, wenn er abgehauen und zum Bauholz beſtimmet wird, weit eher faulen und ſto>en, als ein anderer, der ſon zu ſeiner Vollſtändigkeit gelanget, und deſſen Säfte einen langſamern Umlauf er- hälten haben, . Bey dem ehemaligen Ueberfluß an Holz dachten unſere Vorfahren gar nicht daran, dergleichen in ihrem beſten Wachsthum ſtehende Bäume zu Bauholz zu nehnten, ſondern ihre Wahl traf nur bloß ſoiche Scämme, die ſchon zu ihrer gehörigen Reife und Vollſtändigkeit gelanget waren. 4 Dieſe Wahl fällt in unſern Tagen von ſelbſt hinweg, und es würden bey den in den meiſten Wäldern vorgegangenen Holzverwüſtungen viele Gebäude ungebauet bleiben müſſen, wenn nicht die noch in vollem Saft und in ihrem beſten Wacherhum ſtehende Bäume mit angegriffen und zu Beuholz beſtimmet werden ſollten. Die Stärke der Stämme, und nicht ihre Vollſtändigkeit, muß in unſern Tagen die Tüchtigkeit des Bauholzes beſtimmen.| Auch träget zur Dauer des Holzes ſehr viel bey, wenn daſſelbe einen ſtarken und feſten Kern hat; denn dieſer alleins nur widerſtehet der Fäulniß und dem Wurmfraß. Daß das ſeit 100 Jahren heran gewächſene Kiefernho!z(denn von dioſem alleine nur reden wir anjekt,) keinen ſolHen ſtarken und felten Kern, als das in den vorizen Nahrhunderten erzeugete an ſich habe, lehret die Erfahrung; und es ſind auch phyſifali- ſche Urſachen, worinn dieſes ſeinen zureichende Grund hat, und die ich beſonders in der, viertöh Abtheilung dieſes Werkes 9. 6. 678 bis 683. mit mebrevm beinerkec habe, vor- Handen. 4 < Nur das einzige, daß von einem an Kräften-erſchöpften Boden keine ſo!c klein Bauholz, f:; 1 900.3X Oreon. Foran, VII Theit, JF Bey 66 Fortſcßung des eilften Hauptſtükes, ; Bey einem jeden neuen Aufbau der in dieſem Beyſpiel angenommenen Gebäude find alſonöthig überhaupt 385 Stück Bauholz, und zwar 123 Stüc> ſtarkes, 128 Stü> mittel und 128 Stück flein Bauholz, Wenn aun vorausgeſetet worden iſt, daß die ſämmtliche Gebäude nur alle 120 Jahre.von neuen erbauet werden dürfen, ſo ergiebet ſich von ſelbſt, daß in einer aufzu- nehmenden Holzare von dem jährlichen Ertrage des Batiholzes von jeder Sorte höch- ſtens mehr nicht, als 2 Stück, folglich zuſammen 6 Stück in Abzug zu bringen ſind, wel- ches, obgleich damit, wenn man es genau rechnen wollte, nach den von uns angenom“ menen Säßen, ganz füglich 100 Gebünde neu aufgebauet werden könnten, dennoch alle mahl eine Kleinigkeit bleibet, die man fich gemeiniglich bey den gewöhnlichen willführli- es, zunehmen fey, dergeſtalt, daß erſt nach Verſlieſſung dieſer Zeit ein neuer Bau an Bal» fen, Rähmen, Unterzügen und Sparrwerk vorgenömnmen werden müſſe, Ö.. O2E Berechnung des Abzuges von: Zaubolz bey maßipen Gebäuden in dem angenommenen Zepſpiel und nach denz vorhin feſtgetezten Sayz./- Dieſes vorausgeſeßet, werden ſic denn die Bedürfniſſe des Bauholzes in den maßiven Gebäuden eben ſs leicht, als bey den bölzeruen geſchehen, nach den degshaib von uns angenommenen Sägen. berechnen laſſen. ; Mach Vorſchrift des 6. 914. werden in maßiven Ställen oder Scheunen auf 6 Gebünde oder 3 rheinländiſche Ruthen nur 1 Mandel oder 15 Stück au Bauholz erfor- dert, jedoch mit dem Unterſcheide, daß die Hälfte davyn aus ſtarfen, die andere Hälfte aber aus fleinen Bauholze beſtehen müſſe.' ; Zu 44 Gebünden oder 22 Ruthen maßiven Scheunen und Ställen, ſind ſolhem- nach ohngefähr 705 Stännze überhaupt, und beſonders 52 Stück ſtarkes und 53 Stück flein Bauholz erforderlich. Bey den maßiven Wohngebäuden. hingegen, müßen auf 22 Gebünde ohnge- fähr überhaupt 75 Stämme gerechnet werden, und, nach des C. 9145. bemerkten Regeln, darunter 32 Stück ſtarkes, 11 Stü mittel; und 32 Stück klein Bauholz befindlich ſeyu. . Die Bertheikung dieſes zu einam neuen Wiederaufbau der maßiven Gebäude ers- forderlichen Bauholzes fällt, auf-eine Zeit von 150 Jahren, ſs geringe, daß ſie bey dens deghalb zu machenden Abzügen, faſt feine Aufinerbſamfeit verdiener. Da es inzwiſchen iramner ſicherer iſt, hierunter eber zu viel als zu wenig zu hun, ſo könnten allenfalls, in Anſehung des, ſtarken. und Fieinen Bauholzes jährlich 1 Stück, in Betracht des Mittelbauholzes aber, nur alle 3 Jahre 3 Stamm in Abzug gebracht weoden,? In Fällen, wo die Anzahl der wieder zu erbauenden Gebäude größer, als in dem gegenwärtig angenommenen Beyſpiel iſt, wird ſich auch das nöthige Bauholz, ſo» wohl bey dex. hölzernen als maßiven Gebäuden, weit genauer, als in dein von Uns vor- ausgeſesßten Beyſpiel berechnen laſſen, y2d alsdenn fein fo ſtarker Ueberſchuß, als gegen: wärtig, um etwas-gewiſſes zu beſtimmen, nöthig'geweſen iſt, angenommen werden dürfen.: ' Inzwiſchen werden-doH die hier beſtimmte Säße den Taxauten in allen Fällen zu einer. ſichern Richtſchnur dienen können. j 6.„I22+; Warum bey.Gütern, die in eine F-pevſocietät eingetragen werden können, dennoch aber noch nicht vingetragen worden ſind, hierauf in ſolcen Tayätionefällen, welche auf Veranlaſſung der Gläubiger geſchehen, dennoch Rückſicht genommen werden müſſe, und- wegen des bep entſtawdenen FeuerSboänſten nöchigen Bauboizes Leine-Nd. , zäge gerechnet werden Fönnen. Die bisher beſtimmte Abzüge von dem jährlichen Ertrage des Bauholzes, haben ihre Beziehung, nur. bloß auf ſolche Landgüter, wo' die Einwohner gegen alle- aqudere Ar- 0507 ten.. / Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 106, 69 fen von Unglücksfällen, denen ihre Gebäude ausgeſekßet ſind, beſonders aber die öftete Brandſchäden und Feuersbrünſte durch öffentliche errichtete Feuerſocietäten gedecket wor- den, oder doc: wenigſtens gedeXet werden können. Dieſes loßtern Ausdrucks bediene ich zich ſehr wohlbedächtig. I< babe bereits oben bemerket, daß es eine öffenbare Schwachheit und wohl gar Thorbheit ſey, wenn auch ſeibſt an denjenigen Orten, wo öffentliche Feuerſocietäts- Anſtalten vorhanden ſind, ſich deuiroch verſchiedene Gürerbeſtter finden, welche an dieſer allgezzeinen Lande8wohithät, ezxtweder aus einem bloßen Vorurtheil, oder aus andern ungegründeten Urſachen, uicht Theil nehmen wollen. Solange dergleichen Eigenthämer eine unumſchränkte Diſpoſition über ihr Ver- mögen haben, ſtehet es zwar allerdings in ikrem freyen Willen,“ ob ſie daran; Theil neh» men wollen oder nicht, und es kann niemand, wie es auch die Verfaſſung dieſer Anſtal« cen von ſelbſt mit ſich bringer, dazu gezwungen werden. Kommt es aber mit dein einen oder andern dahin, daß ſein Gut zur Befriedigung der darauf haftenden Gläubiger in einen gerichtlichen Auſchlag gebracht werden muß, ſo hat ſich der zur Aufnehmung dieſes Anſchlages verordnete Cominijſarius an das Borur» theil des Beſikere nicht zu kehren, noch ſid) durch den Eigenſinn deſſelben irre machen u laßen.'; ; Da es unwiderſprechlich iſt, daß durch den Eintritt in dergleichen Feuerſocietä- ten eines der größeften Uebel, ſo nur üymer einem Landmann wiederfahren mag, obgleich nicht gänzlich abgewendet; dennoch gar ſehr erleichtert, und weniger empfindlich gemacht wird, ſo iſt es der Vernunft gemäß, daß ſich ein jeder, der ſich nicht muchwillig verblen- den wißt. darin einlaſſen werde und müſſe. f - Bey gerichtlichen Handlungen hören alle priva? Leidenſchaften der Beſter von ſelbſt auf, und eine jede Sache muß nach der Vernunft und der: allgemeinen Landesver- faſſung behandelt werden.; Zz " CT: 922. Daß. Vorſtehendes auch bey ſolchen Tarationen, die den Grund zu einer Erbtheilung legety ſollen, geſchehen muſſ?, und wie der jährlich anſtatt des Zaußolzes in Abzug zu bringende Bepytrag zu der Feuerſocietät auszumitteln ſep. 5 Eben dieſes findet auch Statt, wenn Landgüter, bey welchen Holz und Walduts« gen vorhanden ſind, einer unter mehcern Erben nöthigen Theilyng wegen abgeſchäßet werden müſſen. I| gleich bey dergleichen Gütern von dem Erblaſſer die Eintragung in die errich- tete Feuerſocierär unterlaſſen worden, ſo müſſen die Taxanten demohnerachtet auf die Möglichkeit und Gelegenheit, ſolc aber dabey viele SchwierigPeiten ereignen, und nur bloße Wahrſcheinlichfeiten zum Grunde geleget werden können. Iſt aber dieſe heilſame Anſtalt nur an ſo wenigen Orten bekannt und eingefüh» rek, ſo wird man noces. Dieſe leßtere machen auf dem Lande den größeſten Theil der.Gebäude aus, Wär -“„ven nun gleich die Wohnhäuſer gegen das Ueberhandnehmen der Flamme durch ihre'Bau- Art ſicher geſtellet, die andern aber nicht, ſo würde die Sache dadurch eine ganz andere Geſtalt gewinnen, und man ſich nicht mit gleicher Zuverläßigkeit.gegen das Wüchen der Flamme ſicher halten können. j So ſehr auch ein Ziegeldach dem erſten Anfall des Feuers widerſtehet, ſo gefähr- lich wird es doces 9. 458 gethane Vorſchlag, vermöge deſſen das zur Auf bauung des ganzen Dorfes benöthigte Bauholz in Vorrath gehalten werden ſolle, bey den Taxen, wo es auf das Recht eines Dritten ankommt, und der wahre Werth des Gutes ausgemittelt werden ſoll, füglich nicht Statt finden könne, ſo muß ich denſelben dennoch bey dieſer Gelegenheit nocung und Fäulniß gerathen iſt, geſchiehet, Feine Urſache vorhanden, warum ein dergleichen Stamm, wofern ex nur die gehörige Stärke und Länge hat, nicht ebenfalls anuoch zum Bau tüchtig ſeyn ſollte, Bey allenz Bauholz müſſen ja, ehe es zum Bau gebrauchet werden Fann, die darinn befindliche Säfte gehörig austro>nen, und allen Bauverſtändigen iſt zur Gnüge befannt, wie viel eine vollkommene Trockenheit des Bauholzes zur Dauerhaftigkeit der Gebäude beytrage. Ob nun dieſe Auströ*nang durch die Luft, oder ein dergleichen entſtandenes Feuer befördert worden, wird wohl an und für ſich einerley ſeyn. Nur ift die Fäulniß und Stoung eines ſoles, 5. 940.-| Von dem Fall, went auch diejenigen Unterthanen, die ihre Zöfe eigenthümlich befizen, dens noch das Recht, aus den herrſchaftlichen Waldungen das benöthigte 5 ;+. Zaubolz zu fordern haben. Alles dasjenige, was bisher von den bey dem Bauholz in den aufzunehmenden Saxen zu machenden Abzügen geſaget worden, betrifft.nur bloß die eigene Bedürfaißs des Grundherrn, mit Einſchließung desjenigen, was an den Orten, wo das Eigenthum der Unterthanen- Gebäude der Herrſchaft verblieben iſt, auch zu deren Wiederauf bauung ſo- wohl in den gewöhnlichen, als Unglücksfällen, erfordert wird,|; <- Es giebet aber, wie ich bereits vorhin benerket habe, und es auch jedermaun bes kannt iſt, viele Gegenden, wo die Unterthanen ihre Höfe und Nahrungen eigenthümll< beſißen, und deren Wiederauf bauung ihnen nur allein zur Laſt fällt. Jn wie weit auch bey dieſen Umſtänden eine Ausnahme von den allgemeinen Re- geln Statt finde, und der Grundherr auch für vas Bauholz der eigenthümlichen Bauern und Unterthanen zu ſorgen Urſache habe, iſt bereits in dean 5. 928. bemerfet'worden. Inzwiſchen bleibet es doch in allen dergleichen Fällen, wo das Eigenchum der Nahrugpgen den Unferthanen zuſtändig iſt, ein unverbrüchlicher:Saß, daß dieſe nur al- ſein für die Herbeyſchafſung des nöchigen Bauholzes in allen Fällen ſorgen muſſe, und dex Grundherr, dazu etwas. beyzutiragen, keine Verbindlichkeit habe; indem dagjenige, roas 6. 928, bemerket worden iſt, nuy bloß eint wirthſchaftliche Klugheit, keinesweges aber eine wirkliche Verbinolichkeit, zum Grunde hat,:; Inzwiſchen giebet es verſchiedene Landgüter, auf welchen auch die Bauern und Unterthanen, ſo ihre Höfe eigenthünlich beſigen, das Recht haben, das benöthigte Bauholz aus den herrſchaftlichen Waldungen zu fordern..? - Wie viele Mißhräuche hiebey vorgehen, habe'ich ſchon in dieſem Hauptſtü bey andern verſchiedenen Gelegenheiten beyläufig bemevfen) Arm:% Käme es. auf ſolcher Unterthanen Willführ'an, ſoviel Holz,"als ſie: zu ihren Bauten nöthig zu haben vorgebew,"ohne-Ordnung und nähere Beſtimmung zu ver- langen, oder wohl gar eigenmächtigerweiſe wegzunehmen, ſs würde gewiß den wenig» ffen Eigentchümern., die ſich in einer dergleichen Lage befinden, nur ſelten einiges Baue Holz zum Verkauf übrig bleiben, und folglich dieſer Benußunggartikel“ ganz und gar vereitelt werden.: | Von der äußerſten Nothwendigfeit iſt es ſolchemnach, daß auch hierunter etwas gewißes beſtimmet, und das Recht der Unterthanen auf einen ſichern Fuß geſeßet werde. 1... 3 I DIAL ee D Daß es in. ſolchen„Fällen, ſchlechterdings nöthig ſey, von.den.Sebäuden-.der Unterthaneiz einen ordentlichen Anſchlag anfertigen zu laſen, um nach demſelben, wie viel' zu deren Wiederauf bauung an Bauholz nöthig ſey, beſtim: ? 3. 85.4 men zu können.!;: ; An den Orten, wo Feuerſocietäten errichtet.ſind;' gebühret-auch"des Unterthanen/t! die ein dergleichen Recht haben, weiter nichts, als nur dasjenige Bauholz, ſo zu den von Zeit.zu.Zeit Alters wegen eingehenden Gebäuden erforderlich iſt,( Sind <=.= Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl ic, 85 Sind aber die Oerter, auf welchen die Unterthanen ein dergleichen Recht haben, in ſolchen Ländern und Provinzen belegen, w9 keine Gelegenheit, ſich wider die zu be« fürchtende Feuersbrunſt ſicher zu ſtellen, vorhanden, ſo muß auch dasjenige, was die Un- terthanen in einem ſollen Unglücksfall nöthig haben möchten, in Betracht genommen werdep. 7 In beyden Fällen wird die Sache allemahl in der größeſten Ungewißheit bleiben, wenn nicht von den Gebäuden der Unterthanen ein legaler und zuverläßiger Anſchlag, was zu deren Wiederauf bauung an Bauholz nach Verſchiedenheit der Sorten nöchig iſt, gemacet worden. + Ein Gutsbeſißer, der ſich in dieſer Lage befindet, und ſeinen Unterthanen, ob ſie gleich ihre Höfe eigenthümlich beſißen, das zu deren Wiederauf bauung erforderliche Bauholz verabfolgen zu laſſen ſchuidig iſt, muß ſolhemnach ſeine erſte Sorge dahin gerichtet ſeyn laſſen, daß von den ſämmtlichen in ſeinem Dorfe befiadlichen Unterthanen- Gebäuden eine ordentliche Taxe ongefertiget werde/ damit durch dieſelbe das in einem je- den Fall dazu beuöthigte Bauholz ausgemittelt und ſeſtgeſeßet werden könne. Iſt ſolches nicht ſchon vorhin geſchehen, ſo muß es von den zur Abſchäßung ei- nes ſolmen Gutes verordneten Commiſſarien, ehe ſie die Taxe abſchließen, annoch ver» füget werden.- - Alsdenn hat er eine-ſichere Richtſchnur vor ſich, nach welcher er ihre Bauholzbe- dürfniße beſtimmen, und ſie deshalb befriedigen kann, 2 6. 942% Warum es nöthig ſey, au< die Dauer der Bauergebäude gehörig feſtzuſetzen, und die Zeit, binnen welcher ſie wieder aufgebauet werden müſſen,; zu beſtimmen. Es iſt zwär nicht zu läugnen, daß das Bauholz-beynahe der geringſte Theil der' zur Wiederaufbauung. eines entweder eingefallenen oder abgebrannten Gebäudes erfor- derlichen Baukoſten ſey, und daher nicht zu vermuthen ſtehet, daß ein Bauer nicht ohne Noth einen koſtbaren Bau an ſeinem Gebäude vornehmen werde. Die Erfahrung lehret aber, daß ein Bauer nach der ihm; angebohrnen Tücke hierauf wenig achtet, und für die Erhaltung. ſeiner Gebäude, wenn er weiß, daß die Herrſchaft. ihm zu deren Wiederherſtellung das erforderliche Bauholz. geben muß, nur ſelten die gehörige Vorſorge träger,; ; Oefters richtet er ſie wohl gar vor der Zeit zu Grunde, und läſſet ſie muthwillig eingehen, um nur dadurch dein Grundherrn, den er gemeiniglich zu haſſen pfleget, wehe zu thun. - Dieſe nicht unbefannte, ſondern vielmehr notoriſche Umſtände machen es denn allerdings nothwendig, daß auch bey den Bauergebäuden eine Zeit, binnen welcher ihr Auf bau entweder nothwendig oder muthmaßlich ſey, feſtgeſeßet werde, € 3 6. 943« ZTGGZEZZGZZZZSGKEZGEE Ir „finden, Sortſezung des eilften Hauptſrüc>es. S. 943-+ Daß hierunter eben diejenigen Sätze, die oben bey den herrſchaftlichen Gebäuden angenommen: worden, beyzubelzalten ſind.; Nicht die geringſte Urſache iſt vorhanden, warum nicht hierunter in allen Fällen eben diejenigen Säße, die wir bey den herrſchaftlichen Sebäuden angenommen haben, beybehalten werden ſollten.; j Die herrſchaftlichen Wirchſchafts- und Bauergebäude ſind ſich gemeiniglih in ihrer Bauart einander gleich, und es können daher auch dabey gleiche Grundregeln Statt I< werde daher nicht nöthig baben, mich hierüber näher einzulaſſen, ſondern nur bloß'auf das, was in Anſehung der herrſchaftlichen Gebäude nach der Verſchiedene- heit der Bauart feſtgeſeßer worden, zu beruſen,. S8: 944: Urſachen, warum den Bauern in einem ſolchen Fall auch das zu den Reparaturen ihrer , Gebäude nöthige Bauholz verabfolget werden müſſe. Nur noch der Zweifel bleibet übrig,- wie es wegen dergleichen Unterthanen- Gebäude, wo die Beſißer das benöthigte Bauholz, des ihnen an denſelben zuſtändigen Eigenthums ohnerachtet, aus den herrſchaftlichen Waldungen zu fordern berechtiget ſind, in Anſehung des zu den nöthigen Reparaturen erforderlichen Holzes zu halten ſey? Bey den herrſchaftlichen Gebäuden darf, hierauf in den anzufertigenden Holz- Taxen deshalb keine Rückſicht genommen werden, weil in Anſehung der Reparaturkoſten überhaupt ſchon etwas beſtimmtes von dem Ertrag des ganzen Gutes abgerechnet wird. Der Werth des dazu nöthigen Holzes iſt aber gemeiniglich der geringſte Theil dieſer Reparaturkoſten; ſondern das meiſte davon beſtehet, außer dem einzigen Fall einer nöthigen Verſchwellung. der von Holz errichteten Gebäude, in den Fuhren und Aro beitslohn. der Unterthanen, die ihre Nahrungen eigenthümlich beſißen, zu übernehmen verbunden. Ihre Pflicht beſtehet nur bloß darinn,' daß ſie den Unterthanen das zu dieſen Re- paraturen benöthigte Holz verabfolgen laſſen muß. "+ Bey dieſen Umſtänden muß alſo uothwendig das nöthige Bauholz von den übri- gen Reparaturkoſten abgeſondert werden, indem das erſtere der Herrſchaft, das lektere aber dem Bauer, zur Laſt fällt, 6, 945-+ Dieſes zu den Reparaturen der Unterthanengebäude nöthige Zolz wird näher beſtimmt, und bey hölzernen Gebäuden binnen 120 Jahren der 6te Theil desjenigen, ſo zu ihrer gänzlichen neuen Wiederauf bauung nöthig iſt, feſtgeſetzet. ; Wie viel aber ſoll für das zur Reparatur ſolcher Bauergebäude erforderliche Holz in Abzug gebracht werden? iſt eine fernere Frage, die näher zu erörtern yöthig ſeyn wird. Daß Das Arbeitslohn ſo wenig, als die Fuhren, iſt die Herrſchaft bey den Gebäuden F> Bonden wirthſchaftlihen Wahrheiten, iwelche ſowohl! 7 Daß das zuy Verſchweilung der hölzernen Gebäude erforderliche Holz die Haupt- Sache ausmache, fällt ſchon aus der oben wegen Reparatur der herrſchaftlichen Gebäude angelegten Berechnung von ſelbſt in die Augem Das übrige kann nur bloß in dem etwa erforderlichen Riegelholz und allenfalls einigen neu einzuziehenden Stielen, welches doch nur ein ſehr ſeltener Fall iſt, der ſchon den nahen Verfall des ganzen Gebäudes ankündiger, beſtehen. Auf dieſe Reparaturkoſten und das dazu beuöthigte Holz kann zur bloß in ſolcher Fällen, wo ein Gebäude die ganze Zeit ſeiner Dauer ausſteher, und durch feinen unver« murbeten Unglücksfall verloren gehet, beſtanden werden. Bey den von Holz erbaueten Gebäuden haben wir tun obzn die Zeit ihrer Dauer auf 120 Jahre feſtgeſeßet, und demnächſt, daß dieſelben binnen dieſer Zeit dreymahl mit neuen Schwellen verſchen werden müſſen, angenommen. Ich glaube bey dieſen Umſtändea eher zu viel, als zu wenig zues. 8. 946. Warum es nöthig fey, daß auch das Bauholz, ſo die mit einem dergleichen Recht'verſchene Bauern aus den herrſchaftlichen Waldungen erhalten müſſen, bey der Taxe H; mit in Abzug gebracht werde?."* k Id) habe ſchon oben bemerket, daß bey entſtandenen Feuersbrünſten die größeſte Laſt des Wiederauf baues auch bey ſolchen Bauern, wel 71 vonihren Höfen das Eigen- chum zuſtändig iſt, auf die Herrſchaft falle, und daher dahin angetkagen, daß das dazu benöthigte Bauholz in den aufzunehmenden Gütertapxen ebenfalls mit aufgeführet und in Abzug gebracht werden ſolle.. Von ſelbſt ergiebet ſich hieraus, daß ſolches noH um ſo mehr geſchehen müſſe, wern dergleichen Bauern ſo gar mit einem Recht, das benöthigte Bauholz aus den herr- ſchaftlichen Wäldern fordern zu können, verſehen ſind. Es iſt nicht nöchig; deshalb andere Säße anzunehmen ,/ als die oben bey den herrſchaftlichen Gebäuden in dergleichen Unglücksfällen zum Grunde geleget worden. Die Bauholz- Abzüge werden ſich zwar dadurch allerdings gar ſehr vermehren; inzwiſchen kann doh, wenn die Bauern ihr Bauholz-Forderungsrecht gehörig erweiglich zu machen im Stande ſind, nicht darüber weggegangen werden, Denn auch bey Aufnehmung der Taxen muß gerecht verfahren, und niemand in ſeinen Gerechtſamen gefränfet werden. G. 9247. 4 ENIE Daß jedoch die Taxationscommiſſarien hiebey ſehr behutſam zu verfahren, und nicht auf “ das bloße Angeben der Bauern, daß ihnen ein ſolches Kecht zuſtändig ſep,? zu trauen haben. Jedoch müſſen die Taxationecommiſſarien auch auf der andern Seite hierunter mit der größeſten Behutſamfeit verfahren, und es nicht bey dem bloßen Angeben der Bauern, daß ihnen folches Recht gebühre, bewenden laſſen, ſondern daſſelbe vorher, ehe ſie bey der Taxe einen Gebrauch davon machen, mit der größeſten Genauigfeit prü- fen und unterſuchen.|; Oefters hat ein zwar gegen ſeine Unterthanen gütig, dabey aber nicht immer auf die künftige Folgen denkender Grundherr einem oder dem'andern derſelben, der. ſich- Armuths wegen ſolches nicht anſchaffen fönnen, mit dem benöthigten Bauholz ausgehol- fen, welches beſonders zu alten Zeiten, wo das Holz noch im Ueberfluß war, und in kei- nem ſolchen hohen Preiſe als anjeßt, ſtand, nichts ungewöhnliches geweſen ſeyn mag. Wie leicht das gemeine Bauervolk die herrſchaftliche Gütigkeiten mißbrauchet, und aus ſolchen einzeln Fällen, die doch feine Schuldigkeit, ſondern bloße Freygebigkeit zum Grunde gehabt haben, zu erzwingen ſuchet, iſt mehr als zu viel bekannt. Sollte nun auch gleich eine Gemeine einige dergleichen Fälle anzuführen und nachzuweiſen im Stande ſeyn, ſo- iſt doch ſolches nicht hinreichend, bloß darauf dem abzuſchäßenden Gute eine ſo große und ſeinen Werth merklich mindernde Laſt zuzuſchieben, EN Entwe- Von den wirthſchaftlichen IYahpnheiten, welche ſowohlx. 89 Entweder muß der gegenwärtige Beſißer oder deſſen Erben das von den Unter» thanen«angezeigete Recht als xine herrſchaftlihe Schuldigkeit ausdrücklich anerkennen, oder ſolches aus flaren und ungezweifelten Urkunden erhellen, oder auch deghalb eine rechtliche Verjährung“erwieſen worden ſeyn, wenn bey einer anzufertigenden Gütertare darauf Rückſicht genommen, und dergleichen Bauholz mit in Abzug gebracht werden ſoll. S. 948. Wie ſich die Taxationscommiſſarien zu verhalten haben, wenn ein ſolches Recht annoch ſtreitig und zweifelhaft iſt. Wäre ein dergleichen Recht ſtreitig oder zweifelhaft, ſo kann zwar ſolches von denjenigen, denen die Abſchäßung des Gutes aufgetragen worden, nicht entſchieden wer- den, ſondern es iſt dieſe Entſcheidung von demjenigen Richterſtuhl, unter deſſen Ge- richtbarkeit das zu kaxirende Gut belegen, zu erwarten, Die Umſtände aber erlauben es nicht immer, daß die Taxation einige Jahre, bis dieſer Streit geſchlichter und abgemachet worden, in Anſtand gelaſſen werden kann. Das beſte Mittel iſt daher wohl, daß die Taxanten demohnerachtet mit der Abſchäßung verfahren, und die Abzüge wegen des von den Bauern geforderten, bigher aber noch ſtreitigen Bauholzes, nach den vorhin von uns angenommenen Sägen ausgrech- nen, das dadurch ausgemittelte Quantum aber nicht auswerfen, ſondern nur,-wie billig in allen zweifelhaften Fällen geſchehen ſollte, ante lineam notiren, auch dabey die Urſa- hen, warum ſolches geſchehen, deutlich bemerken.; Nichts iſt gewöhzlicher, als daß ſich die Parten bey den unter Herrſchaften und Unterthanen vorfallenden Streitigkeiten auf dergleichen Gütertaxen zu berufen, und be- ſonders die leßtern, wenn darinn etwas zu ihrem Vortheil gereichendes enthalten iſt, dar- aus einen Beweisgrund für ſich zu ſchöpfen pflegen, und der»Nichter wird nicht ſelten in Verlegenheit geſeßet, ob er ſolchen Taxen, beſonders wenn ſie gerichtlich aufgenommen worden ſind, die Kraft eines Beweiſes beylegen ſoll, oder nicht. Ein dergleichen Mißbrauch der Taxen nun fann durch die vorhin angerathene Vorſicht ganz füglich verntiedeu, und auch zugleich der aufzunehmenden Taxe ein unge- hinderter Fortgang verſchaffet werden. 8. 949. Warum auch wegen des Zaunholzes, ſo die Bauern an einigen Orten aus den herrſchaftli- Hen Waldungen zu fordern berechtiget ſind, in den Zolztaren ein Abzug nöthig ſey, ſolcher aber nicht gelzörig beſtimmet werden könne, ehe und bevor nicht ſowohl wegen der 235e- ſchaffenheit, als auch Dauer ſolcher Zäune, etwas gewiſſes feſtgeſezet worden. L Mir ſind Güter bekannt, wo die Bauern, des ihnen an ihren Höfen und Nah- rungen zuſtändigen Eigenthums ohnerachtet, nicht allein das benöthigte Bäuholz, ſon- dern auch Zaunholz, aus der herrſchaftlichen Waldung zu fordern berechtiget ſind. Oecon. Forens. VIII Theil, M In 90 Tortſezting des eilften Hauptſtü>es, Ir dem erſten Stü>E des dritten Bandes der zuverläßigen Yrahrihten von wichtigen Landes- und.Wirthſchaftsverbeſſerungen wird man davon. ein ſehr merkwüre diges Beyſpiel antreffen. ed Wie ſehr dieſes Recht gemißbrauchet werde, iſt c. 1, ebenfalls mit mehrern zu erſehen, Der hierunter-mögliche Mißbrauch iſt für eine dergleichen Laſt über ſich habende Herrſchaft um ſo gefährlicher und nachtheiliger, als bießher weder wegen der Befchaffen- heit, nd< Dauer der Zäune etwas gewißes beſtimmet worden, und ſich folglich) ein Srundherr alle Jahre ia die Verlegenheit, ſeinen Baueen eine Menge von Zaunholz ver- abfolgen laſſen zu müſſen, geſeßet ſiehet. Ohne eine. dergleichen Beſtimmung aber kann diefer Mißbrauch zum offenboren Verderben der herrſchaftlichen Waldung ins Unendliche getrieben-werden, ohns daß hin- reichende Mittel, denſelben den gehörigen Einhalt zu. chun, vorhanden ſind. Wir werden daher nichts überflüſſiges noFg unnüßes unternehmen, wenn wir uns zu dieſer Beſtimmung, eine kurze*Anleitung.zu geben, angelegen ſeyn laſſen. SS. 95% PVon-den in den Rönigl: Preußiſchen Staaten ergangenen Verordnungen, daß alle hölzerne Zäune nacy Möglichkeit abgeſchaff-t werden ſollen;: warum aber verſchiedene Beden?k» lichkeiten, davon in dem gegenwärtigen Fall fo-ſchlechterdings eine 4n- wendung zu machen, vorwaiten. j | In den Königl. Preußiſchen Staaten, wo man wegen Verhütung eines fünſti« gen Holzmangels eine vorzügliche Sorgfalt träget, ſind auch wegen. der von Holz ſonſt angefertigten Zäune und Verhegungen, daß ſolche künſtighin nicht weiter Stattfinden, ſondern nach Möglichkeit. abgeſchaffet.werden ſollen, die nachdrücklichſten Verordnungen ergangen. Es ſcheinet: daher der in dem nächſt vorſtehenden 6, bemerkte Mißbrauch ſehr leicht-dadurch zu hemmen zu ſeyn, wenn man auch au denjenigen Dertern, wo ſonſt die Unterthanen ein Recht, das! benöihigte Zaunholz aus dem herrſchaftlichen Walde zu for- dern, baben, nach dem Inhalt dieſec landesherrlichen Verordnungen verfähret. Vermöge deſſelben ſollen die Höſe und Gärten der Bauern entweder mit May- ern von Feldſteinen oder geflochtenen Strauchzäunen umgeben, die in dem Feide und anden Wegen nöthige Behegungen aber aus Graben und angelegten lebendigen Hecken, wozu beſonders der Weißdorn anempfohlen worden iſt, beſtehen. So- heilſam und zweckmäßig. auch dieſe landesherrliche Veranſtaltungen an und für ſich-ſelber ſind, und eine unumſchränkte landegväterliche Vorſorge für das allgemeine Wohl des Landes: zu erkennen geben, ſo walten. doch mancherley Bedenkiichkeiten vor, von denſelben, ohne eine nähere Königliche Erklärung, welche auf einen gründlich ge- ſchehenen Antrag gewiß nicht ausbleiben würde, auch an ſolchen Orten, wo die Unter-. thanen eigenes Zaunholz von der Herrſchaft. zu begehren befugt ſind, ſo ſchlechterdings eine Anwendung zu machen.. Eie Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welßeſowohlx. 9x Sie würden vielleicht nicht ohne Grund, daß die bisherige hölzerne Zäune weit ſicherer:geweſen, und ſolche ihnen auch weit wenigere Koſten, als dire verordnete neup Behegungen verurſachet hätten, vorgeben, und ſich daher für wiederrechtlich beſchweret halten, wenn ſie dieſes ihr I!echt, ſo ihnen ſo nüblich und bequem geweſen, gänzlich fah» ren laſſen ſollten. Voraugezuſehen iſt inſonderheit, daß die mit einem Holzungsrecht verſehene Bauern ſich des Vorwandes, daß die Herrſchaften bey der gänzlichen Hinwegfallung des ihnen gebührenden Zaunholzes fich mit ihrem Schaden bereichern würden, bedienen dürfen. Und auch ſelbſt die vernünftigſten unter ihnen möchten auf den Einfall gera« then, daß die Herrſchaften ſie deshalb auf eine andere Art zu entſchädigen ſchuldig wären. An vielen Orten könnte ſich auch vielleicht der Umſtand ereignen, daß weder ges nugfſame Feldſteine, noch auch Strauch, um, anſtatt der bigher gewöhnlichen hölzernen Zäune, Mauern oder Strauchzäune aufzuführen, vorhanden wären, I< halte es ſoles. Durch dieſe eben ſo vernünftige als geſesmäßige Einſchränfung wird ſchon die der Herrſchaft hierunter obliegende Laſt gar ſehr erleichtert Wehn.. ds; G.. 95 Z2 Daß ſich dieſe Bauern auch, wenn es verlanget wird. mit bloßen geflochtenen Strauchzäus nen: um. ihre Zofſtellen, und Gärten begnügen müſſen, die Serrſchaft aber den-dazu benöthigten Strauch. anzuweiſen.,. ſchuldig ſep./ Da es der Landesherr aus ſehr heilſamen Abſichten einmahl feſtgeſeßet hat. daß die Hofſteilen und Gärten: der Unterthanen nur bloß mit geflochtenen Strauchzäunen bes heget werden ſollen, und es gewiß iſt.,. daß dieſe Art:'von Zäunen, beſonders wenn der oberſte Theil- derſelben mit allerhand Arten von Dornen bewafnet iſt, nicht allein vorzüg- lich dauerhaft, ſondern auch gegen das Eindringen ſowohl von Menſchen als Vieh voll- kommen ſicher ſind, ſo iſt keine Urſache abzuſehen, warum ſich auch nicht diejenigen Bau- ern, die ſonſt ein Recht, das benöchigte Zaunholz aus: der herrſchaftlichen Waldung zu fordern, vor ſich haben, dieſe Verfügung.ebenfalls gefallen laſſen ſollten.- Von ſelbſt verſtehet es ſich dabey,. daß die Herrſchaft ihnen auch zu- dieſer Art von Zäunen: das benöthigte Strauchbolz hergeben, und“, wenn-ſie ſolches nicht ſelber hat, verſchaffen: müſſe; 6... 953% Daß, wenn auch kein genugſames Sirauchholz:vorhanden wäre, dennoch diejenige“ Zaun- Arten, die das wenigſte Zolz3. erfordern, gewählet.] werden müſſen: 3 Geſekßt aber auch, daß au einem ſolchen Orte wedergenugſames eigenes Strauch- Holz. vorhanden, noch auch ſolches aus der Nachbarſchaft in gehöriger Menge und auf eine bequeme-Art berbey zu: ſchaffen wäre, ſondern die Hofſtellen und Gärten der Bauern mit den bisher gewöhnlichen hölzernen Zäunen vor wie nach beheget werben müßten, ſo muß doch-ſolches allemahl auf eine wirthſchaftliches, S. 956.„7, Wird einer Verordnung gedacht, wodurch in den Königl. Preußiſchen Landen die Latten. zu den Gebäuden von Sägeblö>en und ſtarken Bauholz ſchneiden zu laſſen, und peine junge Fieferſtämme aus den Diungen darzu zu nehmen, befohlen wied.| Inzwiſchen ſind die Schlietzäune, zumahl. ſie unter-allen die bequemſte und wohlfeilſte ſind, nicht allenthalben gänzlich z1 entbehren, : Es kommt nur bloß auf ein vernünftiges Mittel au, ſolche, ohne das Wachs- ehum des beſten und ſchönſten Holzes ſtören und unterbrechen zu dürfen, beybehaiten zu können. < habe unter andern in dem bekannten Corpore Conſtitationum Marchicarum P. IV. No. CXXI. eine Verordnung der Zönigl. Preuß, Churmärkiſchen Krieges: und Domainen- Cammer vom zten Febr, 1725, gefunden, welche mir, ob gleich in derſel- ben nur bloß von den Lattſtämmen die Rede iſt die Gelegenheit, auch ein gleiches in Anſehung der Schlietſtämme anzunehmen,“ und folglich die-Schlietenzänne, ohne die Kieferwälder dadurch zu verwüſten, und von ihrer beſten Hoffnung zu entblößen, beyzu- behalten, gegeben hat. Der Innhalt dieſer Verordnung iſt folgender: Demnach zur Gnüge bekannt-y daß aus denen Lattbäumeny dergleichen bishero aus dernen Di&ten gehauen; und zu Anfertigung der Dächer auf Dor- wer&s- auh bürgerlichen und Unterthanen» Gebäuden verbrauce oder ſtarkes Bauholz nehmen, ſo würde dadurch ia der Forſtbenugung ein offenbarer Schaden entſtehen. Ein Latk- oder Schtietbaum iſt in' der Chur- und Neumärkiſchen: Holztare vom Jahr 1720. nur-auf 4 bis 6 Gr. geſchäßer, einem einſtieligen Sägeblock aber der Werth. von 1 Rtehlr. 18 Sr. beygeleget. Die gewöhnliche Lartſtämme können wenigſtens einmahl geſpalten, und folglich aus einem jeden Stamm 2 Latten heraus gebracht werden.' Sechs Lattſtämme geben alſo 12 Latten, und dieſe koſten, wenn. man auch den höchſten Preiß a 6 Gr. annehmen. will, zuſammen 1 Rchlr. 12 Gr. Aus einem einſtieligen Sägebioc> oder Stück ſtarken Bauholz: können füglich nicht mehr, als 12 Stück Latten, wenn ſie die gehörige Breite, und Stärke haben ſollen, geſchnitten werden. c Ein dergleichen einſtieliger Sägeblo> aber koſtet, wie vorgedacht, rRehlr. 13 Gr. und es iſt folglich offenbar, daß bey dieſer Methode auf 32 Stück Latten oder Schlieten 6 Gr, eingebüßet werden.. . 6. 959: 96 Fortſeßung des: eilften Hauptſtückes. S.- 959: Daß aber dazu ganz füglich rindſchälige und ſchwammiee Sägeblö&e und. andere ſtärke Bauyholzſtämme genommen werden können, und a'sdern auch die Schlietenzäune- vor das gegenwärtige dem Ligenthümer des Waldes weit wohlfeiler: zu ſtehen kommen würden. Bekannt aber iſt es, daß es in allen Kiefer»-und Tannenwäldern eine Menge von rindſchäligen oder ſchwammigen Sägeblöcen und Bauholz giebt, ſo zwar zum Bau nis mehr tauglich ſind, dennoch aber immer noch gute Latten und Schlieten abge- en würden,/| Ein dergleichen Sägebaum oder ſtarkes-Bauholz kann nicht anders, als nach Klaftern zu Brennholz verloſet werden, und es müſte ſchon ein ſehr ſtarker Stamm ſeyn, welcher, wenn er in dieſer Qualität verkaufet wird, auf einen Thaler zu ſtehen käme. Nichts iſt daher natürlicher, als daß dergleichen rindſchälige oder ſhwammige Sägeblöc>e und andere ſtarke Kieferſtämme zu Latt- und Schlietſtämmen verſchnitten werden.; Alsdenn ſind die Schlietzäune ohne Nachtheil der Waldungen ganz ſicher beyzu- behalten, und es wird auch dieſe Art von Zäunen weit wohlfeiler, als bisher, zu ſtehen kommen, indem aus der vorſtehenden Rechnung offenbar iſt, daß 12 Sclieten, wozu ehedem 6 Stämme, die zuſammen mit. 1 Rthlr. 12 Gr. bezahlet werden müſſen, erforder- lich geweſen, anjeßt nach dieſem Vorſchlage nicht mehr, als höchſtens 1 Rthyir. koſten können.; 6. 960, Ein Einwand, der hiegegen gemacht werden könnte, wird gehoben. Es ſind, wird man dagegen einwenden, nicht immer ſo viele rindſchälige und ſchwammige Sägeblöcke, als zu den erforderlichen Latt- und Schlietſtämmen gebrauchet werden, in einem Walde vorhanden, und es fann folglich von dieſem Vorſchlage nicht an allen Orten eine'Anwendung gemacht werden. x - Allein hiedurces. Ohne dieſe Pfähle läſſet ſich ein dergleihen Schlieten- oder Lattenzaun nicht deufen, und es iſt daher ganz natürlich, daß die Herrſchaſt, weil es ein nöthiger Theil des Zaunes iſt, auch hiezu das benöthigte Holz hergeben wüſſe«: Dieſe Zaunpfähle kommen mit dem einen Ende, wie einen jeden Wirthſchafts- Verſtändigen ſchon von ſelbſt bewußt iſt, in die Erde zu ſtehen, und es wird daher eite dauerhafte Holzart dazu gebrauchet, 4; Gewöhnlicher Weiſe wählet man hiezu zopftro>ene Eichen, die zum Klafter» fchlagen beſtimmet ſind. Jedoch muß das Holz daran noch friſch, und bey demſelben keine Fäulniß zu verſpüren ſeyn. Sind keine dergleichen Eichen, wie ſich nicht ſelten zuträget, die dazu hergegeben werden könnten„vorhanden, fo ſind dieſe Pfähle auch von einem zwar tronen, aber noch nicht in die Fäulniß übergegangenen fkiefernen Holze zu nehmen, wenn nur die Vor- ſicht gebrauchet wird, daß das Ende, womit ſie in die Erde zu ſtehen kommen, gehörig angebrannt wird, und ſie dadurch wider das allzugeſchwinde Ausfaulen, ſo ſie ſonſt zu erwarten hätten, ſicher geſtellet werden.. « ? EG: 962515 Warum, ehe die Ur7enge des hiezu benöthigten Z9lzes auf die eine oder andere Art beſtimmetk werden kann, zuförderſd die Dauer eines Schlictenzaunes feſtgeſezet werden müſſe, und daß ſolche ganz. füglich auf 30 Jahre angenommen. werden. könne. Wies viel zu: dergleichen Schlietenzäunen entweder an jungen Shlietſtämmen, oder an ſhwammigen und rindſchäligen Sägeblö>en und Bauholz, bey Abſchäzung der Wälder. in Abzug gebracht werden müſſe, kann nicht eher beſtimmet werden, bis nicht vorher eine der Erfahrung gemäße Dauer derſelben feſtgeſeßet worden. Das Holz in den Zäunen kann natürlicherweiſe nicht ſo lange ausdauern und ges genhalten, als das in den Gedäuden angebrachte, indem. es von allen Seiten dem Schlag, Schnee und Regen, und überhaupt allem Ungemach des Wetrers, bloßgeſtellet iſt, und folglich weit eher, als das in den Gebäuden. befindliche Holz, in-die Fäulniß überge» hen: muß.; Inzwiſchen glaube ich doch, daß in ordentlichen Wirthſchaften, wo man jährlich auf.die gehörige Ausbeſſerung ſolcher Zäune bedacht iſt, di? Daner eines ſolchen. neuen Schlietenzaunes ganz ſuglich auf 32 Jahre angenommen werden könne, Es wird. dieſes der wirthſchaftlichen Erfahrung, vollkommen gemäß ſeyn, und dadurch weder dem eineint noc) andern Theil zu. nahe geſchehen. S. 963 Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1. 99 9. 963+ Die Zöhe und Länge eines Schlietenzannes wird in beyden Fällen, nachdem ſie entweder von jungen Schlietſtämmen cder geſchmittenen Latten verſyrtiget werden, ebenfalls näher beſtinimet, auch die zu einem jeden Fach erforderliche Anzahl von pfählen bemerket Auch wird feſtzuſeßen ſeyn, wie hoch ein dergleichen Schlieten- oder Lattenzaun, wenn er tüchtig und zwemäßig ſeyn ſoll, eingerichtet werden müſſe. Die meiſien gewöhnlichen Schlietenzäune auf dem Lande wird man nur vier Schlie- ten hod) antrefſen,«und zur Abhaltung des großen Viehes iſt auch ſolches vollkommen hinreichend, Ein tüchtiger Zaun muS aber billig von der Beſchaffenheit ſeyn, daß die Hof- Stelle oder Gärten dadurch auch gegen das Ueberſpringen und Darchfriechen des kleinen Viehes an Schweinen und Federvieh geſichert werde. Soll ein Zaun von vier Schlieten eine Höhe bekommen, daß kein Schweit, Schaf, Kalb oder ander dergleichen zum Springen gewöhntes Thier überſpringen kann, ſo bleibet zwiſchen den Schlieten oder Latten ein gar zu großer Zwiſchenraum, deſſen ſich nicht allein alle Arten des Federviehes, ſondern auch wohl ſelbſt die Ferkel, zum Durch- Friechen bedienen können. Wie ſchädlich aber dieſe Arten von Thieren, beſonders den Gärten, ſind, lehret die Erfahrung zur Gnüge. Der Zwiſchenraum zwiſchen den Schlietfen oder Latten muß, wenn alles-Durch- Friechen verhindert werden ſoll, mehr nicht, als höchſtens 1 3 Zoll betragen. Nur ſelten werden die bigher gewöhnlichen Schlieten in der. Breite über 4 Zoll haben. Ein genugſam ſicherer und auch gegen das Ueberſpringen des Viehes gedeckter Zaun erfordert wenigſtens eine Höhe von 4 Fuß. Dieſe aber kann er nicht anders erhal- ten, als wenn fünf Schlieten über einander kommen. Will man aber das vorhin bemerkte Maaß ſowohl der Schlieten als auch der Zwiſchenräume näher berechnen, ſo wird man finden, daß ſolches nothwendig ſey. Das Maaß von der Breite der Schlieten auf vier Zoll, habe ich nur in Anſe»- bung der bisher gewöhnlichen jungen Schlietſtämme feſtgeſeßet, und ich glaube kaum, daß ic) mich darunter geirret haben werde. Nimmt man aber anſtatt dieſer jungen Schlietſtämme von Sägeblö>en und ſtar- ken Bauholz geſchnittene Latten zu ſolchen Zäunen, ſo wird es ſelten unmöglich ſeyn, daß nicht dergleichen Latten eine Breite von 5 bis 6 Zoll erhalten ſollten, Die Vernunft giebet es, daß in einem ſolchen Fall auch vier Latten, um die vor- hin beſtimmte Höhe zu erreichen, hinreißend find. Die gewöhnliche Länge der Schlietſtämme, ſo wie ſie bisher gebräuchlich gewe- ſen ſind, beträget an Orten, wo das Holz nur einigermaßen wüchſig iſt, wenigſtens 24 Fus. Dieſe Länge kann auch bey den geſchnittenen Latten ganz füglich beybehalten wer- den, weil die Sägeblöc>: und das ſtarke Bauholz ſolche genreiniglich an ſich haben, und auch auf den meiſten Schneidemühlen ſo lang geſchnitten zu werden pflegen, M2: Fün / 1 ICO'Fortſezung des eilften Hauptſtir>es. Fünf über einander liegende Schlieten, jede 24 Fuß lang, machen ſolhemnach ein Zaunfach aug, wozu 3 Paar. Pfähle erfordert werden; indem, wenn ein ſolcher Zaun tüchtig gerathen und feſte ſtehen ſoll, die Pfähle nicht weiter als 8 Fuß von, einan- der zu ſtehen kommen müſſen.;- 6. 964," Daßzwar ein ELigenthümer, der in ſeiner Waldbenugung ungebundene Zand hat, diefrepe Wahl behält, ob er feine Unterthanen mit vergleichen Lattenho!3 abfinden, oder vazu-gewöhnlicher Weiſe junges 5013 hergeben wolle, die Taxations- Comm:|ſz3eien aber in Fallen, w9 es auf das Intereſſe der Gläubiger oder mehrerer dlliterben anfonunt, ſich daran nicht kehren, ſondern den erſten Weg, weil ſolcher aanz offeuibar der. vortheilhafteſte iſt, anneymen müſſen. Nachdem wir ſolchergeſtalt trheils die Breite, und rhöils die Länge der Sclieten, auch zugleich die Anzahl der Pfähle, ſo zu einen jeden Zaunfach nö:hig ſind, ſo genau als zröglich, beſtimmet haben, ſo wird es nunmehr keine Schwierigkeit haven, den des- halb in der Taxe erforderlichen Abzug näher zu berechnen. Wir wollen aber dabey den Unterſchied, ob ein ſolcher Zaun von den gewöhnli- en sder Bauholz zu ſe und ſtarfe Bauholzſtämme werven können,'erfor- derlich ſind„ nach dieſer Methode nicht vier untaugliche Sogebio>e oder Stucke jtark Bauholz gebrauchet werdea. Die Sache iſt daher nicht bloß ſchon für den gegenwärrigen Zuſtand eines Wald- Beſißers vortheilhaft, ſondera der Nuten davon vervielfältiger ſic) in der Ausſicht auf. künftige Zeiten noch weit mehr.; Mit einem Worte, ein Tigenthümer, der eine ſolche Laſt in Anſehung des den Unferthanen gebührenden Bauholzes über ſich hat, würde höchſt unwirchſchaftlich han- deln, wenn er nicht dieſen vorgeſchlogenen Weg erwählen, ſondern'lieder ſeinen Wald von dein beſten jungen Holze extolößen wollte. v Die weer IZ N Von den wirthſchaftlicken Wabrbeiten ,- welche ſowohl 16... 101 Die Taxationscommiſſarien aber müſſen ſich niemahls an das unwirthſchaftliche ie&-.- Yl=>.€ Betragen eines ſolchen nachläßigen oder ſein eigenes Beijte nicht fennenden Cigenthü» mers fehren, ſendern nur bloß auf das, was wirihſchafrlich iſt, und beſonders bey den Wäldern zu ihrer künftigen Erhaltung dienec ,. ihr Augeumerk richten.. . GE20652 Berechnung der Abzüge zu dergleichen Sch!i'tenzäune; wenn dazu'jynae B58ume oder' - ſo genannte Schliet? oder Lattſtämme"genommen werden. - Zuförderſt wollen wir.den- Betrag des Abzuges an Zaunhol:, nach dem bisher "gewöhnlichen Gebrauch ,. wo ſauter. junge zweyklöbige oder zw-ey/paltige Stämme dazu genommen werden, näher zu berechnen, ups angelegen feyn läſſea. - Man nehme an, daß die. ſämmtlichen Zäune der Unterthanen des Dorfes, wozu die Herrſchaft das-benöthigte Zaunhol; herzugeben ſchuldig iſt. aus 485 Ruben beſtehen. Nac den vorhin von uns-angenommenen Säßen werden zu zwey Rüthen eines dergleichen Zaunes 5'Schlieten und'6 Pfähle erfordert.- 4 Von ſelbſt ergiebet ſich hieraus,. daß: dieſes auf 489 Rüthen 2409 Schlieten, und, da aus einem jeden Schlietſtamm 2'Schlieten gemacht werden können, 1200 Schlietſtämme betrage. Wenn nun vorhin angenommen und feſtgeſeßet: worden; daß nach“ der Erfah- rung dergleichen Schlietzäunen, wean ſie tüchtig gemacht, und von Zeit zu Zeit in gehö- rigem Stande erhalten werden, eine Dauer von 30 Jahren zuzuſchreiben ſey, ſo ergiee bet ſich von ſelbſt, daß in einem ſolchen Fall bey den Gütertaxen von dem nußbaren Baue- Holz der Werth'von 40. Schliet- oder Lartſtämmen, der nach der jeßigen feſigeſeßten und unten näher anzuführenden Holztaxe ohngefähr 10 Rthlr. betragen möchte, jährlich ab- gezogen werden müſſen.. Q.. 9665. Berechnung der jährlichen Abzüge, ſo wegen des zu dieſen Schlietenzäunen? erforderlichen Pfahlholzes- gemacht werden müſſen,- Zu 480 Ruthen Schliefenzäune werden, nach den vorhin von uns:angenomme« nen Sätzen, 1440 Zaunpfähle erfordert, 2 Ein dergleichen Zaunpfahl erfordert in ſviner Länge; weil er, wenn der Zaun die gehörige Zeſtigkeit haben ſoll, beynahe zwey Fuß in die Erde zu ſtehen, und auch bey den vorfallenden Zaunverbeſſerungen ö'terg nachgeſchärfet werden muß, wenigſtens 8 Fuß. Wir wollen, um unſere anzulegende Berechnungen nicht gar zu ſehr zu verviel- fältigen, annehmen, daß dieſe Pfähle von zopfrrockenen, ſonſt nur bloß zum Brennholz beſtimmten Eichen, die noch keine Merkmahle. von Fäulniß. von ſich ſpüren laſſen, ge- nommen werder.) t Auf eine jede Klafter dergleichen Eichenbrennholz können ohngefähr 50 derglei-: en und Bauholz ge- ſchnittene Latten,"nebſt den zu dieſem Zaunwerk erforderlichen Pfählen geliefert werden, wollen wir ebenfalls näher berechnen und aus einander ſeßen. - Daß aus einem rindſchäligen oder ſchwämmigen Sägebloc> und ſtarken Stück Bauholz 12 Stück Zaunlatten, jede Latte zu 5 bis 6 Zoll breit, geſchnitten werden kön-| nen, iſt ſchon oben benterket worden. 8 Ich kann hiebey nicht unerinnert laſſen, daß bey einem langgewachſenen Holze auch das UBE, wie denn die zweyſtielige Sägeblöcke nicht unbekannt ſind, hiezu an-! nwenden iſt.: . Könnte auch bey den Zopfenden nur etwa auf 8 Latten Rechnung gemacht wer- den, ſo würde doch ſolches die Sache gar ſehr erleichtern, und weit weniger Holz, als ſonſt erforderlich iſt, zu dieſem Behuf gebrauchet werden.; Wir wollen aber, weil es vielleicht nicht an allen Orten dergleichen langwüchſi«, ges Holz geben möchte, gegenwärtig hievon abſiehen, und unſer Augenmerk bey der jeßt davon anzulegenden Berechnung nur bloß auf ſolche Sägeblöc>e und ſtarke Bauholz- Stämme, aus welchen überhaupt 12, 5 bis 6 Zoll breite und 24 Fuß lange Latten ge- ſchnitten werden können, richten. N Von den geſchnittenen Latten ſind aus den vorhin angeführten Urſachen zu einem jeden Zaunfach nur vier Stück, und folglich auf 486 Ruthen 960 Latten erforderlich. Können aus einem Sägeblo> oder Stück ſtarken Bauholz auch alsdenn, wenn ſolche nur einſtielig ſind, 12 Stück dergleichen Latten geſchnitten werden, ſo erfordert die ganze Bedürfniß des den Unterthanen gebührenden Zaunholzes binnen 39 Jahren überhaupt 82 dergleichen Stämme. Ich habe ſchon oben bemerket, wie ein dergleichen rindſchäliger oder ſc<;wammie ger Sägeblo> und Stü ſtark Bauholz nur ſelten, wenn es nach Klafterholz geſchäßet wird, über 7 Rchlr., auc) nach den gegenwärtigen höhern Holztaxen gerechnet werden fönne. Die Von den wirthſchaftlihen Wahrheiten, welche ſowohl. x03 Die ganzen Bedürfniße des Zaunholzes für die Unterthanen iſt alſo in 30 Jahren: -mit 809 Rthir. zu beſtreiten. Werden dieſe 80 Rthlr. auf 30 Jahre vertheilet, ſo kommt der Abzug für jedes: Jahr ohngefähr auf 2 Rehlr. 16 Gv. zu ſtehen, 8. 963, Bemerkung, daß.nach Taßgebung dieſev verſchiedenen Berechnungen die Schlietenzäune von“ geſchnittenen Latten, dem Eigenthümer auch ſchon gegenwärtig vortheihaſt ſind. Ganz augenſcheinlich ergieltr ſich hirraus, daß dieſe Art, die Unterthanen ix Anſehung ihres zu fordern habenden Zaunholzes abzufinden, auch ſchon für das gegen- wärtige weit vortheilhafter ſey, als wenn man ſie darunter nach dem bisher gewöhnlichen Gebrauch mit jungen Schlietſtämmen befriedigen, und dadurch dem ganzen- Walde eine öhnfehibare'Schwächung in dem beſten Holze zubereiten will. Die hiedurch“ mögliche Vertgeidung des leßtern wierd wohl ſonder Zweifel einen jeden Landwirrh, der nur einige Sorgfalt fär die Erhaltung ſeiner Waldungen hat, aufs merlſam machen müſſen. Wenigſtens kann es den verordnecen-Tapationscommiſſarien zu' einer Regel die- nen, bey den ihnen aufgetragenen Abſchäkungen dieſe Verfahrungsart der bisher gewöhn» lichen vorzuziehen, Jm übrigen verſtehet es ſich von ſelbſt, daß der Betrag" der Abzüge für das Pfah!holz in beyden Fällen gleich bleibet, und ſolches niemahls höher, als. jährlich auf 16 Or. feſtzeſeßet werden Fönne. Auch iſt zu bemerken, daß die dieſerhalb zu machende Abzüge in dem erſtern Fall zwar das Bauholz, wozu ſonder Zweifel die jungen Schlietſtämme zu rechnen ſind, in dem leßtern. Fall aber nur bloß das Brennholz, trifft, weil die vindſchälige und ſhwam- mige Blöcke und Bauhol;ſtämme lediglich zu dieſer Claſſe gehören; wie denn auch über« haupt dem: zu den Zaunpfählen evforderlichen Holz, wie ein jeder von ſelbſt einſehen wird, Fein anderer Plaß angeroieſen werden kann.| Sollten ſich gleich in einem Walde nicht ſoviele Sägeblöcke und ſtarkes Bauholz von vorbeſtimmter Art, als die Unterthanen zu ihrem Zaunwerk nöthig haben, finden wollen, ſo werden doch immer, wie ſhon oben erwähnet worden iſt,'genugſatne ſces, GS. 969 12 -Pon den Abzügen“ bey dem Brennholz, daß ſich der Verfaſſer hierunter der bereits 5. 460. ſe99. bemerkten iaßregeln, jedoch unter gewiſſen Abänderungen, bedienen werde, und warum zum!Ei trage. an'Bau und tugholz-niemahls eher etwas ausgeſetzet. werdn müſſe, als „wenn es 6ffenbar iſt, daſßz das vorhandene Brennholz zu den ſämmtlichen | Bedürfniſſen volkommen: hinreichend jep. «Nachdem ſolchergeſtalt die Abzüge wegen des Bauholzes bey den Waldtaren ge- hörig feſtgeſeßet, 1und.alle dabey vorfallen könnende Zweifel und Bedenklichfeiten aus dem Wege geräumet worden,:ſo werden wir nunmehr aud) eine nähere Anleitung, was in Anſehung der.bey dem Brennholz zu machenden Abzüge zu beobachten ſey, an die Hand zu geben haben.| Wir wollen'uns auch hiebey der Anleitung der'in der dritren Abtheilung 5. 450, ſegg- bemerkten Maßregeln bedienen,| ; Es iſt bereits iu der:angeführten Abtheilung 0-1, erinnert worden, daß: das Brennholz. an und für ſich weit unentbehrlicher, als das Bau- und andere nußbare Holz ſey, und folglich auch von dem leßtern nichts ehr zuw Erkrage gerechnet werden könne, bis die Tarationscommiſſarien vollfommen überzeuget ſind, daß es an dem erſtern niemzahls fehlen könne, ſondern.davon einzu allen Zeiten hinreichender Vorrath vorhanden ſey.| Die Gründe, die dieſen-Saß beſtärken, ſind c. 1. 6. 460, mit der möglichſten. Deutlichkeit bemerket.und angeführet worden. Ich habe daher nicht nothig, mich dabey gegenwärtig weitläuftig aufzuhalten, ſondern halte mich verſichert, daß ein Jeder, der ſolche mit einer gewißen Aufmerkſame feit geleſen und in Erwegung gezogen hat, ſchon von ſelbſt davon auf das volfommenſte überzeuget ſeyn wird«! 5. 970. Daß die: in den Chur/--und tTeumärkiſchen:ritterſchaftlichen Taxprincipien, wegen des Brauen, Darren und Branntweinbrennens angenommene Sädzze in der Taxen nicht beypbehalten „werden können, ſondern ſolch? nach U7aßgebung des 3. 465- abgeändert werden müſſen. SN Jn'dem 6. 460. leq. habe ich zwar überhaupt die Säße, ſo.in den Chur- und Neumärkſchen ritterſchaftlichen Deraxarions-Principien wegen der verſchiedenen Brenn- holzbedürfniße beſtimmet worden, angenommen, dennoch aber inverſchiedenen Fällen, wo es mir nothig geſchienen hat, eine Abänderung deſſelben vorgeſchlagen.| I< fann nicht umhin, hiebey nochnahls erinnerlich zu machen, daß ſich dieſe ritferſchaftliche Tax- Principia deshalb nicht ouf alle Tapationsfälle ſchien, weil bey de- ren Anfertigung.ganz beſondere Abſichten, die nicht überall anwendlich ſind, zunsGrunde* gelegen haben. x"1 Zudieſen Abänderungen gehören, nach Maßgebung des VE465. 11002 beſonders die zu dem Darren, Brauen und Branntweinbrennen in den ritterſchaftlicden Tax-Prin- cipien angenommenen Säße. 1; Gedachte Principia' haben vor Darrung und Brauung eines Winſpels Malz mehr nicht, als eine Kiafter Kiefern und ein? halbe Klafter Erlenholz feſtgeſekßet, 0 „“ Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1, 103 Es iſt aber von mir T. 1. aus den daſelbſt angeführten'Gründen naHgewieſen wor- den, daß ſolches weit zu geringe beſtimwet ſey, und nicht allein das zum Brauen ange- nommene fieferne Holz um Itel höher, ſondern auch für da3 Abdarren eines Winſpels Malz, ſtatt einer halben Klafter 1 3 Klafter Elſenholz feſtgeſeßet werden müſſe. Eben ſo habe ich auch in gedachten), gezeiget, daß das für die Verſchweltng eines Winſpels'Roggen zu Branntwein in den Tax-Principien angenommene Quantum von 1 3 Klafter Holz viel zu wenig ſey, und dazu anf dem Lande wenigſtens 3 Klaftex Eichen- oder 4 Klaſter Elſenholz aus8geſeßet werden müſſen.' Die hievon angeführte Gründe werden höſfentlich ebenfalls überzeugend ſeyn, Wenigſtens finde ich keine Urſache, von demjenigen, was mir aus vieljährigen Er- fahranzen hievon bekannt geworden iſt, abzugehen, weil ſonſt dem künftigen Beſißer ei- nes-Gutes eine Ausgabe, womit er niemahls zurechte kommen könnte, in den aufzunehe menden Taxen angewieſen werden würde.; Nochmahls muß ich hiebey anführen, daß bey dieſen in den ritterſchaftlichen Tax-Principien beſtinmten Säßen hauptſächlich die in den Städten bey dem Darren, Brauen und Branntweinbrennen erforderliche Holzbedürfniße zum Grunde geleget zu feyn ſcheinen. Wärgmm aber unter-dieſen Geſchäften in den Städten und auf dem Lande ein gar großer Unterſchied vorwalte, habe ich bereits in gedachten ß8. bemerket, S.-“ 6512 Daß zwar die übrigen in dieſen Taxprincipien wegen der wirtbſchaftlichen Conſumtion in Anſehung des Brennholzes angenommene Sätze in allen Arten von Taxen beybehaltei werden können, warum eber alsdenn, das dazu nöthige Schlagerlohn mit anzurechnen und abzuziehen ſep. Wie ich 6. 456. die übrigen wegen der eigenen Holzconſumtion in den ritterſchaft- lichen Taxprincipien angenommene Säge ſchlechterdings als billig und der Sache gemäß beybehalten habe, ſo finde ich auch gegenwärtig, davon abzugehen, feine Urſache. Ganz beſonders aber muß ich den. Taxationscommiſſarien dagjenige, was ich ce. 1. S. S. 467. 468. und 469. wegen des trockenen Holzes, und daß zu ſolchem Ende das ſämmtliehe Brennholz in Klaftern eingeſchlagen werden und darinn austro>nen müſſe, umſtändlich angeführet worden, zu ihrer Aufmerkſamkeit anempfehlen. Unmöglich iſt es, daß die Holzbedürfniße mit den ausgeſeßten Quantis beſtritten werden können, wenn nicht das dazu beſtimmte Holz die gehörige TroKenbeit erlanget hat, und folglich, dabey die gehörige Sparſamkeit auszuüben, möglich iſt, Der Unterſchied der Wirkungen des troFenen und naſſen Holzes in der Feuerung iſt zu bekannt, als daß ich hierunter einen. Widerſpruch vermuthen könnte. Da aber die Troenheit des Brennholzes nicht anders, als dadurch, daß es wee nigſtens ein Jahr vor ſeinem Verbrauch in Klaftern geſchlagen werde, und in denſelben die erforderliche Zeit, um gehörig austrocnen zu können, erhalte, dieſes aber an den Ore ken, wo nicht genugſames eigenes Dienſtvolk iſt, nicht ohne eine baare Ausgabe geſche- Oecon. Forens. YI Theil. O bes = merindgenn deen wer dnnn damit mehr SSS 106 Fortſetzung des eilften Hauptſtüces, hen kann, ſo iſt es, wie ich auch'bereits 8. 469 erinnert habe, allerdings nothwendig, daß dieſes baar zu bezahlende Sclagerlohn bey den von dem Brennholz zu machenden Abzügen mit bemerket und angeführet werde.: Wollte“ man dieſes unterlaſſen, ſo würde es unbillig ſeyn, wenn man nicht die fämmtlichen wegen des Brennholzee angenommene Säaße verdoppeln wollte.- Denn nur allein die Vorausſebung, daß das zu den Bedürfnißen ausgeſeßt Brennholz vollkommen trocken ſey, macht es, damit ausfommen zu fönnen, möglich. "10 972:; Warum died. 470. bemerkte Erinnerung bey ſolchen Taxen, welche das Intereſſe eines Dritten “ betreffen, gänzlich. hinweg falle, und in dieſen nur bloß auf die wirthſchaftliche | Conſumtion des Brennholzes Rückſicht genommen werden könne. Ja dem 68. 470. habe ich zwar angerathen, daß ein Gutgeigenthümer, der ſich nur bloß von demjenigen, was er, nach Abzug ſeiner eigenen Conſumtion, an Brennholz ' zum Verkauf übrig behalten möchte, einen Ueberſchlag machen, und ſich davon 31 ſeiner eigenen Privatnachricht verſichern will, auch auf den für ſeine ganze Familie erforderlichen Brennholzbedarf Rückſicht zu nehmen habe, Bey ſolchen gerichtlichen Taxationen, wodurch der wahre Werth das ganzen Gu- tes ſowohl, als auch beſonders der Watdungen, ſeſtgeſeßet werden ſoll, fann diefes nicht Statt finden.; -.. Hier iſt nur bloß auf. das zu ſehen, was zur wirthſchöftlichen Conſumtion, im ei- gentlichen Verſtande genommen, erforderlich iſt. ME; Die Bedürfniße des Eigenthümers und ſeiner Familie, ſie mögen ſeyn von wel- es. Dieſes iſt der Geſchichte unſerer deutſchen beſonders nordi gemäß, und die Erfahrung befräftiget es. EE; aet 0 Nur fräget es ſich, ob der Preis des Holzes zu unſern jeßigen Zeiten zu demjent- gen Ziel gelanget ſey, von welchem man mit Wahrſcheinlichkeit, daß er-niemahls niedri- ger werden würde, vermuthen kann? Wir werden, um uns hievon zu überzeugen, die gegenwärtige Beſchaffenheit unſerer Waldungen mit den Holzbedürfnißen des Staats in eine nähere Vergleichung ſtellen müſſen« b.'981. Sortſezung des Vorigen. Daß in den meiſten Gegenden fich der Zuſtand der Wälder dergeſtalt geändert habe, daß anjeßt kaum der dritte Theil mehr von demjenigen Holze, ſo in dem vorigen Jahrhundert in den Wäldern befindlich war, vorrächig befunden wird, iſt eine Sache, die alten Greiſen, wie ich bin, mehr als zu bekannt iſt, und ſich auch aus allen ordentlich geführten Waldberechnungen von ſelbſt darthun wird-- Zwar mag nicht geläugnet werden, daß in unſern Tagen, beſonders ia den Königl. Preußiſchen Landen unter der hohen Direction desjenigen Miniſters, der gegen- wärtig das Forſtdepartement unter ſeiner Aufſicht hat, alle nur erſinnliche Mühe ange wendet wird, um den an die Stelle des Ueberflußes getretenen Holzmangel wiederum zu eee.. von einer ſo nothwendigen Bedürfniß den vorigen reichen Vorrath wieder zu verſchaffen. Der Anwuchs des neu erzeugeten Holzes aber iſt nicht, wie bey andern Wirth- ſchaftsproducten geſchiehet, in einer ſo furzen Zeit zu bewirken, und es erfordert folglich die Wunde, die hierunter dem allgemeinen Beſten des Staats geſchlagen worden iſt, zu ihrer Heilung eine Friſt von ganzen Jahrhunderten.| Bey einer ſo weiten Ausſicht können ſich noch immer unzählige Vorfälle ereig- nien, welche hierunter, auch die beſten und heilſamſten Abſichten aufs neue zu vereiteln, im Stande ſind. Mit einem Worte, wan kann niemadls mit Gewißheit verſichern, ob.auch dis zu unſern Zeiten zu Grunde gerichtete Waldungen, aller darauf verwandten-Mühe ohner- achtet, dennoch in diejenige Umſtände, worinn ſie ſich in den verfloſſenen Jahrhunderten befunden haben, kommen werden.| 6. 982« 47och fernere Urſachev, warum in den känftigen Zeiten keine Minderung der jezigen Zolzpreiſe zu befürchten ſtehe. Geſekßt aber auch, daß hiezu eine gegründete und keiner Bezweifelung unterwor- fene Hoffnung wäre, ſo iſt doch gewiß, daß alle Länder, und folglich auch alle Holzge»- genden, weit mehr bevölkert ſind, als ſie es ehedem waren. Die Vermehrung der Bevölkerung ſeßet auch die Vermehrung der Holzbedürfe niße, ſie inögen ſeyn von welcher Art fie wollen, voraus» Ziehet Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohlce, 413 Ziehet man hiebey in Erwägung, daß zu.unſern Zeiten in vielen Ländern vorhin daſelbſt unbekannte Gewerbe, welche ohne eine ſtarke Feuerung nicht.betrieben noch fort« geſeßer werden können, eingeführet ſind, ſo wird es noch um ſo mehr, ob jemahls der vo» eige Ueberfluß an Holz wieder zu erwarten ſey, zweifelhaft bleiben, 6. 983» Daß zwar eher eine Erhöhung als Winderung in den Holzpreiſen zu erwarten ſep; warunraber'in den Sütertaxen hierauf keine Rückſicht genommen werden könne, Man ziehe dieſes zuſammen“in Erwägung, ſo wird ſich daraus von ſelbſt erge- ben, wie unwahrſcheinlich es ſey, daß die jest eingeführte gemeine Holzpreiſe jemabls eine Verminderung zu erwarten haben möchten. Weit wahrſcheinlicher-iſt es, daß ſolche in der Folge annoch höher ſteigen möchten, Hierauf aber kann bey den Taxen der Güter kein Betracht genommen werden, ſötdern es haben ſich die zur Abſchäßung eines Landgutes verordnete Commiſſarien zu begnügen, wenn nur der gegenwärtig laufende Holzpreis feiner wahrſcheinlichen künftie gen Minderung unterworfen ſeyn kann. Ein Käufer oder Erbe aber kann ſich hierunter auf keine künftige ungewiſſe Hoffe nungen verweiſen laſſen, und der gegenwärtige Beſizer niemanden dafür die Ges währ leiſten. Sollten auch einem künftigen Beſißer in der Folge wirklich höhere Holzpreiſe zu gute kommen, ſo. iſt dieſes als ein Glücksfall anzuſehen, der bey anzufertigenden Taxen, 5 nur bloß das Gegenwärtige in Betracht genommen werden muß, keine Aufmerkſam- eit verdienet,; S. 984+ Daß man. die jest“laufende Zolzpreiſe aus den landesherrlichen Forſtordnungen am ſicherſten entnehmen könne. Welches aber iſt, wird man natürlicherweiſe weiter fragen, der gegenwärtig laufende Holzpreis, der bey einer anzunehmenden Taxe ſicher angenommen und zum Grunde geleget werden kann? In allen wohlgeordneten Staaten findet man auch gewiße Forſtordnungen, wor- inn dieſe Holzpreiſe feſtgeſeßet und beſtimmet worden ſind, Dergleichen Forſtordnungen betreffen zwar gemeiniglich nur die landesherrlichen Forſten, und es kann davon im eigentlichen Verſtande auf den Holzwerth, der bey Pri- vatgütern anwendlich iſt, ſo ſchlechterdings keine Anwendung gemacht werden. „Inzwiſchen trifſt man doh in dieſen landesfürſtlichen Forſtordnungen gemeinig- lich ſoles. Von den kandesherrlichen Forſtämtern kann man überzeuget: ſeyn, däß fie bey- der Augmittelung des wahren Holzwerthes alle nur erſinnliche Nichtigkeit und Genauig- Feit beobachtet haben wetden.;' Nur ſelten findet man bey der Bewirthſchaftung der Privatforſten ein gleiches, und es fahren dahero die verordnete Taxationscommiſſarien jederzeit am ſicherſten, wenn fie ſich hierunter an die kandesherrliche Forſtordnungen halten, und ebey diejenige Preiſe, die darinn beſtimmet find, bey, denen ihnen aufgetragenen Abſchäßunges annehmen. Je do verſiehet es ſich von ſelbſt, daß die Güte des abzuſc<äßenden Hobos derjenigen, ſs in den landesherrlichen Forſtiaxen vorausgeſebet wird, vollfommen gleich ſeyn muß. ;) 6. 985- 9 Warum ſich die Taxationscommiſſarien, beſonders in den Königl. Preußiſchen Landen, der landesherrliches Zolz- Preiſe, wegen einer ergangenen landesberzlichen Declaration, welche mit eingeröcket iſt, auch bey der Abſchätzung der Privatwälder um ſo ſicherer bediene können: ä u den Königl. Preußiſchen Landes iſt v:eſer Weg von den, Taxationscommiſſa» zien um ſo mehr zu betreten, als durch eine Declaration der erneuerten Holzordnung vom Jahr 1720. ausdrücklich feſtgeſebet worden iſt, daß die- Ritterſchaft zwar ihr Holz ſo hoch als möglich über die landesherrliche Tope zu verkaufen die Freyheit haben, ihr aber, folches unter der landesherrlichen Tope loszuſchlagen, nicht erlaubet ſeyn ſolle. Dieſe landesherrliche Berordnung und deren Dediaration iſt bey der Geſchichte des Privatforſiweſens dergeſtalt intfereßant, daß ich nicht umhin kaun, die lektere ihrem ganzen Janhalt nach, ſo wie fie in dem Corpore Conftnunonum Marchicarum P. IV. Albth. 1. Cap. 2. aufgeführet iſt, hier mit einzurücten« Sie lautet von Wort zu Wort folgendergeſtalt Demnach bey Sr. Bönigt. Majeſtät in Preußen 26. Unſern alleranäbioſten Zerrn Dero getreue Rixterſchaft der Chur- 1110 WMar& Brandenburg, vermittelſt übergebenen Wemorials vom 2ten Decembr. 1721. in Unterthänigfeit vozxgeſiellet/ was geſtalt in dem 6. 3. Tit. I. der albier ohnlängſt publicirten 5013- Wigtt- und Jagdordnung diſpovirct worden+| Daß allerhöchſt erwähnte Se."König!. Majeſtät wider diejenige- von be« Fagter Ritterſchaft/ f& zuw Yiadtbeil der Poſleritat, ibre von Deroſeiben verlie: Henen Güter undg0lzungen dur unnäcbiges Abhauen maſßſitragenden, und zum Wadcsthum anno. dienenden„Zolzes verſchmälerten) nas geſchebener gründli&en Unterſuchung ihne die Strafe vorbehalten- mit alleruntertvänigſier Bitte, es wollten Se. Königl. Majeſtät ſolſchen Zeh1ns- Aſlecuration, ud deren 10-Artikuly worinn Se. Rönigl, Majeſtät mehr beſagter Ricterſchafe gegen Aufhebung Ser vorigen Zehnbarteit unz ter andern auch die freye Diſpoſition über ihre Zolzungen allergnadigſt eingeräumety ynd bloß die DerwHſtiy1ngen weiche j19 0e176)1 aufden äußerſten Fallſtehenden Gü- we* 3 tep33 Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl. 115 tern vorgehen möchten, unterſuchen zu laſſen, ſich reſerviret hätten, nicht möchte Errogiret werden. Und dann Se. Rönigliche Majeſtät keinesweges gemeinet ſind, Dero ges treffetz Churmärtſchen Ritrerſchaft in ihren durc< Obangezogene Aſſecuration erlang2 ten FSreybeiten 7 Rechten und Gerechtigkeiten ,/ ſie mögen LTahmen baben„wie ſie wollen» den geringſten Eintrag oder Abbruch thun zu laſſen: Als declariren mehr allerhöchſte gedacte Se. Rönigl. Majeſtät oberwähnten 6. 3. Tir. I. der neu verbeſ2 ſerten hieſigen Zolz- UTaſt- und Jagdordnung hiedurch, und in Kraft dieſes dabiny daß es desfallz bey der Zehns- Aſſecuration, und deren Arr. IV. wie derſeibe lauter und gefaſſet iſty ſchlechterdings ſein unveränderiiches Bewenden häben, und die Ritterſchaſt“bey der darinn gegründeten freyen Diſpoſition über ihre Zolzungen y daß ihr nehmlich, ſd viel ihr gut und nothig dünfet- nnd einem Jeden 3u ſeinem Privatnugen und Vortheil gereichet- davon fällen und verfaufen laſſen möge, un- gefränfet mainteniret und geſchützet werden ſolle. Sleichwie aber Sr. Rönigl. Majes» ſtät/ als höchſter Landegobrigleit, einzig und allein das Recht uvpns Regale zuſtebet, die Pretia rerum nad) Befinden, und wie es des Fandes Beſte und Wohlfarth exfordert und mit ſich brittger, zu ſetzen und zu determiniren; Sie auch dieſes Dero höchſten Zandesfürſtiichen HTacht und Gewalt anflebendein Rechts ſo wenig in der Chvrs märkiſchen Zebens- Aſſecuration als ſonſten reſpectu der 5olzungen ſich begeben Has ben; iſo wären auch Se, KRönig!. Majeſtät zwar allerdings wohl befugt, ſich deſen and) bey dem 50lzhandely welcher von der Ritterſchaft in der Chur- und Mar& Brandenburg getrieben wird; in allen Puncten zu. prävaliren und zu ges brauchen. Damit aber der ſämmtliche Adel in der War> ayFH in dieſem Stud Sr, Königl. Majeſtät Gnaden und Mildigfeit zu verſpüren haben möge, ſo ſind Se, Rönigl. Majeſtät allergnädigſt wohl zufrieden, daß die Churmärckiſche Ritterſchaft ihre Zolzwaaren ſo hoh und theuer anſchlagen und verkaufen mögen, als ſie es deshalb bringen und pouſiren kann, männiglich ungehindert.;; Dieſes aber behalten Se, Rönigliche Majeſtät aus wichtigen und 3u der Rit- terſchafrt ſelbſt eigenen Beſten, VLrußen und Avantage gereichenden Urſachen Ihnen ausdrüciich bevor daß Peiner von der Ritterſchaft, und zwar bey Vermeidun Sr. Rönigl. Majeſtät Ungnade und arditrairer Strafe ſich unterfangen ſolle, ſein Holz geringer zu verfaufen, als in der hieſigen Königlichen Zolzördnung:deduine 1720. die Taxe für die aus den Königlimen Waldungen verkaufende Solzwaaren geſerzet iſt. Wornad denn dbgeſagte Churmärä&ſche Ritterſchaft" wie auh ſönſten männiglich, denen es zu wiſſen nöcbig, ſich allerunterthänigſt zu achten- und has ben Se, Rönigl. Majeſtät darüber gegenwärtige Declaration zu expedireny, und Dero getreuen Churimärfſchen Ritterſchaft auszubändigen befohlen a). Urfundlich 16% Berlin den 14ten Febr. 1722. 15488€ a) Ueber die-Landesherrliche Befehle und Verordnungen zu kritiſiren und Bedenklichteiten ig erregeir, ſtehet zw9gr feiner Privatperſon, und folglich auch feinem Schriftſteller, frey. / P2z Die“ Fortſetzung des eilften Hauptſti>es. Die nöthigen Erläuterungen zur Verhütung aller Mißdeutung aber darüber zu geben, Gleibet natürlicherweiſe einem Jeden unbenominen, Unter dieſer Vorausſezung kann ich denn auch bey dieſer Declaration zu bemerfeg nicht umhin, daß die Einſchränfung, vermöge welcher fein Privatzutsbeſitzer fan ZogMrine ger, als die Konigl. Taxe veſaget, verfaufen ſoll, an und für ſich vo'lfommen gerecht iſt. - Denn das Redht der höchſten Lande8obrigkeit, wie in der verſiehenden Deciaration ausdrücklich bemerket worden, die Preria rerum ned? Befinden, und wie es Tes Landes oblfarth und Beſte erfordert und mit ſich bringet, zu ſeven"ünd zu detirminiren, iſt unwiderſprechlich, und kann oon feinem, der die Landesherrliche Gerechtſame in ihrem Umfange kennet, geläugnet werden, zumahl der Ritterſchaft frey geiaFJen worden iſt, das in ihren Privatwäidern befindliche Holz ſo hoch als möglich, auch über die Landesherrliche Taxe,„verkaufen zu können. Wenn aber der Ritterſchaft dabey unker nachdrücliher Ahndung'ihr Holz unter der Landesherrlichen Taxe zu verkaufen unterſaget worven iſt, ſo muß davey nothwendig ange- nommen werden, daß das von den Priväreigeathümern zu verkaufende Holz auch in An- ſehung ſeiner Güte nicht geringer, als das Landesherrliche, ſey Denn wenn man für einerley Waare einerley Preiß feſtſeßen will, ſo iſt es nothwen- dig, daß die Waare auch einerley Güte an ſich haben müſſe. Für ein Stück von groben Tuch kann und wird niemahls ſo viel, als der Werth eines Stückes von feinem Tuch beträget, bezahlet werden. Sehr oft aber ereignet es ſich, daß das von den Privateigenthü Holz diejenige innerliche Güte, die man bey dem Landesherrlichen wahrninimt, ſich hat. Theils der beſſere Grund, und theils.auch die beſſere Pflege der Baumzucht in den anz desherrlichen Forſten, verurſachet dieſen Unterſchied« Von ſelbſt fällt es daher in die Augen, wie es nicht ſchicklich ſey, die Privateigen- thümer auch in ſolchen Fällen zur Befolgung dieſes Geſees verbindlich achten zu wollen« Ewig würdea die adeliche Gutsbeſißer ihr ſchlechteres Holz unverkaufet behalten, wenn hierunter feine Ausnahme gemacht werden ſollte, SG. 986 zvarum der Verfaſſer eine kurze Geſchichte von den verſchiedenen Zolztayordnungen mit ein: zurücken für gut befunden, und daß er dazu beſonders die in den Rönigl. Preußiſchen Brandenburgiſchen Landen ergangene, ſowohl alte als neuere, gewählet habe. Um in der Sache weiter fortzugehen, ſo wird es vielleicht zu deſto beſſerer Einſicht dev Forſtwirchſchaft, ſowohl der landesherrlichen, als auch der von den Privatbeſißern getriebenen, ein Vieles beytragen, wenn ich eine kurze Geſchichte der Forſttaxen beyfüge. Ih werde dazu die in den Königl. Preußiſchen Ländern befindliche wählen, weil die dort. vorhandene nicht allein die vollkommenſten-in ihrer Art ſind, ſondern man auch dafelbſt noch von den ehemahligen alten Holztaxen die ſicherſten Nachrichten antrifft Zu. ſolchem Ende habe ich mich entſchloſſen, nicht allein die ältere Holzkaxen an- zuführen, und mit einzurücken, ſondern auch ein gleiches in Anſehung der neuern| die noch bis anjeßt zur Richtſchnur dienen, und folglich auch bey den aufzunehmenden Gü- kertaxen, zum Grunde geleget werden können, zu thun.; ". Meine Abſicht geht dabey dahin, daß ich dadurch zugleich die große Veränderun- „gen, die in dieſen Holztaxen von Zeit zu Zeit vorgefallen ſind, vor Augen legen wil 700 mern zu verkaufende nicht an « Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1. 117 Von ſelbſt wird ſich hieraus ergeben, daß die Tarationscommiſſarien keine Gee fahr laufen, wenn ſie ihre Abſchäßung nach den gegenwärtigen Holztarxen einrichten, in- dem es ſehr wahrſcheinlich iſt, daß die Holzpreiſe auf eben die Art, als ſie gegen die vo- rige Zeiten angewachſen ſind, auch noch fürs Künftige anwachſen und zunehmen werder. S. 987- Zolzordnung vor die TTeumark vom Tage Luciä 1590, Die exe von dieſen Taxordnungen, die ic) aus dem mehrtinahls angeführten Part. IV. der Conſtirurionum Marchicarum genommen habe, beſtehe aus einer daſelbſt befindlichen Zolzordnung in der YIeumar? am Tage Zuciä 15907 und iſt folgenden Jnnhalts:: Eine Eiche na<& Anzeige des größeſten und erſten Uaßes/y vnd drüber diE im Creutz iſt; um u 2Rhlr. 12Mgr. Pf. Kine Eiche naO Anzeigung des andern Utaßes Die I 12 worm Line Eiche nac Anzeigung des dritten Vaßes Die I.. a... Eine Eiche nac< Anzeigung des vierten UTaßes Die mw= 12 Eine Eiche naFM Anzeigung des fünften YWMaßes Die aman 8 wm Eine Ahörne, Linde, ZLeimbaum/y einer halben Tannen Di&e; darays man Bretter zu Tiſchen machen kann;== 8 aman Eſchen- Holz. Bine große Eſche, daraus man.einen Kumm machen kann, um== 21= Eine Eſche zu Trögen- o--- 12 Ein Eine Eſche zu Mulden*-- o Br; 19 EE Eine Eſche zu Schüppen- o o IE 8„255 Eine Eſche, daraus man 4 große Reifen machen kann EE 3 dae Ein Suder Eſchen-Y7utzholz auf 2 Pferde- o<< 12 zum Büchen- und Rüſternholz, Kine 6ſpaltige Büche-?- ZE 12<- Kine 4ſpaltige Büche 8- o- IO Zie Eine 3ſpaltige Büche o.-»<< 8 08 Eine 2ſpaltige Büche„ s„ maden 6 BI Ein Büchen-Yiafbaum] s ALE 4 ieh Ein Rüſter zu Felgen o 540- 6 des Ein Rüſter-Y37afbaum 5- uz 2=== Fichtenholz. Ein großer fichtener Baum, daraus 2 Säögeblö>e gemacht „werden können 2, s-- 21 ums j; P3 Kin m 118 Fortſetzung des eilfrten Hauptſtü>es,| Bin Baum daraus ein SägebloX gemacht werden kann.==-Rthlr, xo Mgr, 6Pf. Imgleichen ſoll ein großer Baum; daraus man eine große 4 Rrippen, Boblen zu einer geſchürzten Stube, ein Schwellbäalken oder ein Säu!holz, ein Zehlbaum; und o6lles große lange Sihtenbol;, daraus nicht 2 Säge- Blö6FX? werden können, um p- 36 12 Ein mittel Baumy dataus man mittelmäßige Balken, oder Rähmen machen kann, und dergleichen- emer 6 667 Ein jeder Spließ- oder Schindelbaum wird dem großen Holz gleich,-„ ewas 12 woven Kin klein StüX Bauholz; als Sparr- und Riegelholz-.. 6.- Ein kleiner Bohl- und Zeiterbaum o;=. A-- Ein Elſener oder Eſpen Zattenbaum--.. I=. Was aber treuge oder ſtraubfihtene Bäume- oder ſo rind- ſchälig und zum Bauen nicht tüchtig; anlanget, die md? gen zu Brennholz verkaufet werden, alſo daß es zur Stedte gehauen, und in Rlafter geſetzt; und eine jede Rlafrter deſſelbety Sichtenholzes- welße 3 Werk-Lllen ho und breit, und die Scheide 2 Ellen lang ſeyn ſollen== 4 SS WX Bom Elſenen Holze und Kafeln. Kine große Elſe zu Mulden oder Trögen,; um. 055 4 u| Eine Eiſe zu Shüppen-- 20077 08 Gatfe.- 65 Eine Rlafter Elſenholz, die Rlafter 3 Ellen hoh und breit geſetzty und die Scheid 3 Ellen lang von dem Käufer ſelbſt gebaueit„.--=. 4 die Won Band- und Hopfenſtö>en.: Kin Fuder Bandſtö&er zu Tonnen und halben, auf 2 Pferde== 8(40 WES-; EE SENE- 4 Pferde== 16=. es ſey mit einem oder zweyen Wagen,|.? &in Zuder Zopfenſigken, oder Weinpfähley auf 2 Dferde-= 65(32 ':. auf 4 Pferde=== LZ I 6. 988- ie. 70 Ä; Churfürſt Johannes George, Solzordnung vom 23. 17ay 1593. Eine zweyte, aus eben dieſer Quelle geſchöpfte alte Taxordnung iſt die vom. Churfürſt Johannes George erlaſſene vom 23ten May 1593, in welcher, od ſie ſchon mit der vorigen faſt gleichen Alters-iſt, dennoch wegen der Beſtimmung des Holzwerthes -verſchiedene Abänderungen bemerfet werden.,; 2:; Ihr Innhalt iſt folgender:] LChut- FEN Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 2c, 319 Churfärſt Jobannes George Holzordnung vom 23ten May 15935 Eichen- Holz.“ Eine Eiche, ſo man znm Rahne,|nüblenſiänder und Mavlbalten gebraudien Fann, um- o 2Rehlr. 12Sgl, 6Pf. Eine Eiche zu einem Sägeblo> zweyer Längen- I 12 mmeew -»“== zyueiner ſtarken Shwelle-- wm 2,... ==='3zu einer gemeinen Schwelle, 39 Schub lans vem 1:8=. | Werth des Eſchenholzes, welches aber ohne unſern Befehl und Vorwiſſen nicht ſoll/ verfaufet werden. Eine große Eſche, daraus ein Fahn oder Kumm zu machen 1„>. bas Eine Eſche zuCrugen--» bin 12 LEI -»“»=. zu tnuldem a» s= 105 EE ====/ 34 Schüppen 5 o... 9=. Eine Eſche, daraus 4 Reife zu machen---= 8-- =“=. daraus 2 große Reife zu machen--- 7 20EEH Ein Suder Eljen-Yiutholz auf 2 Pferde a„= 12-. Heidebüchen- und Rüſiern- Kauf.' Kine 6ſpaltige Zeidebüche»- Aah 14 ien -- 4---- o o o=. X2... Kn 3= mund v.|) Ed=... 9 men demen 2 ke>= wem 8 2] m 17h(zan Ein büchener YTafbaum„ 2 wam 4.. Line Röſter zu Felgen.,» SEE 6 28 Line Küſier zu YTafen« 2» s z=- 4 wa Kiehnen! oder Fichtenholz. Ein großer Sihtenbaum, daraus 2 Sägeblö>e gemacht werden können, Ä z X- H Ein Baum, daraus 1 SägebloX zu machen- a. 2 Pame Imgleichen ein großer Baum 3u einer großen Rrippe, auch daraus Bohlen zu einer geſchürzten Stube, ein Se machen kann=. 21* ams Ein Mittelbaum, daraus mittelmäßige Balken, Rähme und dergleicheiz zu mache 2»-. L> wam Kin 120 Fortſezung des eilften Hauptſtü>es,|" Ein jeder Spliß- und Schindelbaum dem großen Zolzgleih=-Rethlr, /12Sgl, Pf. Ein klein Stö&X Bauholz, als Spann- und YIägelholz-.. dae Ein kleiner Bohl- Latt- oder Seiterbaum» aum Ein zweyſpännig Fuder Riehnyſtubben s jm Ein vierſpänniges-- 7 jedoch ſoll ein jeder, ſo dieſelbe gräbet, die Grube, bey Yermeidung unſerer ernſten Strafe, wieder zuwerfen, Die troFene oder ſtrauben Fichtenbäume, und die ſo rind? ſchälig/ windigt und zum Bauen undienlic I> I 11 [am] vvDa II] 138 7 74 1 1:11 4111 8. 989» Rönig Friedrich Wilhelms Sorſtordnung für die Mittel-, Alt-, Chur, 2Teu- und Uckermark vom aoten UIay 1720 Zu den neuen HZolztapen gehöret die renovirte und verbeſſerte 50137 Naſt? vnd Jagdordnung Rönit Sriedrich Vilhelm, wie es hinfähro in der Mittel», Alt- Chur- Neu- und UFermark, auch im Wendiſchen und zugehörigen Creiſen mit dem olzverfauf, und ſonſten in den Heiden und Gehegen, gehalten werden ſolle, vom 2oten May 1720- j/ Der Werth des Holzes iſt in dieſer Forſtordnung Tir. I11. 6. 1. folgendergeſtalt. feſtgeſeßet worden? - Dadcbdem Wir erwogen) daß unterſchiedliches Sol3/ als tr0o&Xene und vow 4 rinoſchälige RKiehnenbäume, imgleichen aller? Wurm geſiochene Eichen y au hand YTutzbolz indem es ungleich groß und di>e, in keine gewiße Taxe oder Werth geſetzet werden könne; So wollen Wir/ daß unſere Ober» und 50f- :/; Jägers Bon den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl ic. 121 Jägermeiſter, auc“ Oberforſiweiſter, Amts-Cammerräthe Beamtey Solz» Schreiber und übrige Forſidedicnte nach Gelegenheit der Werter, der Größe des Baums, und des darinn jic>enden großen oder kleinen Liutzens uns zum Beſten ſolches pflihtmäßig rariren und verkaufen ſollen, ſonſten ſoll es vor je39 nach folgenden ſpeciſicirten Werthe verkaufet werden. « Cichen- Holz. Einje Eiche, fo may zum Rahn,.Müblenſtänder und Weblbalken gebrauchet.» D- 8 Rchlr. Gr. Eine Eiche zum Sägeblo>& fü---, 4 wie Eine Eiche zu Stielholz bey hüblen--- 3 as Eine eihene Schwelle nah der Größe--? T 12 bis 2-- Eine geringe Shwell- Eiche--- 1 12 Line Eiche zu Riegeiholz-nach pflichtmäßiger Taxe für»- 2 bis 3 zZ Eine Eiche zu Wehrpfählen oder Axtbäumen EE Ibis x[] Eine abgeſtandene Eiche Zaufmanysgut für- 6 bis 8 Ee und mehr, Eine Rlaſfter Eichen- Brennholz-<= IG YTad der bisherigen Obſervanz und Raufmannsgebraud ſoll für ei- nen Ring Lichen-Piepenholz nach der Entlegenheit der Oerter gegeben werden»»- 4 bis 5-- Und auf einen Ring Piepenholz werden 4 ShHhoFX Stäbe gerechnet/ und jeder Stab 5 Suß lang, 1 bis1 Z Zoll diE, ingleichen 4 bis 5 Zoll breit gemacht, auch auf jeden Ring 8 Stäbe anſtatt bes darunter ſim befindenden Wra>s übrig gegeben, Die Oxhoft- Stäbe, deren gleichfalls 4 ScHo&, 8. Stäbe auf einen Ring zu rechnen werden 4 Fuß langy 1 bis 13 Zoll di&, und 4 Zoll breit gemacht, und werden 3 Ringe Oxhoft-5o13z zu 2 Ringe Piepenbolz.gerehnet. Die Tonnenſtäbe, deren gleichfalls 4 Scho&>, 8.Stäbe auf einen Ring gehen, werden 32 Zoll lang, 1 bis 13 did, 4 Zoll breit gemacht, und werden 2 Ringe Ton» ken- auf 1 Ring Piepenholz gerechnet. Grüne und maſßitragende Eichen aber ſollen nicht verkaufet, noch ſonſt obne ſpecialen Befehl gefolget werden. Das Stabholz, ſo zu den Schönbekſchen Salztonnen gebrauchet wirdy iſt lang 3 Fuß, DICE". 2.22 2 Zoll, . breit-- 7'45 5 bis 6 Zoll; Das Bodenholz iſt lang 2 Sußy did-- 1Zoll, | breit- 7 Gbis 7 Zolly und werden auf jeden Ring 4 ShoF, 8 Stäbe gerechnet, QOecon. Forens. VIII Theil, Z Büchen yy 122: Fortſeßung des eilften Hauptſiü>es, 3| Büchen- Holz... 4: Ein Ring Bücden iſt bisher mit 8 Gr, y und 1 Ring Riebhnen mit 6 Gr. bezahlet worden. Das Zodenholz wird gieichfalls nach Ringen gerechnet, und bezablet, Ws wird Uns aber zum allergnädigſten Gefallen agrreichen, wenn unſere über| das Sorſiweſen beſtellte Bediente zu unſerm Intereſje auch hievey eine Derbeſſeruing machen, und ſolc„- I I8 114 Andere große Riehnbiö>e, ſo zu Krippen, Shwellen,; Bal: ken, Rähmſtüken- Sihindeln odes Splitt zu gebraue werden können ,. ſind nac< pflicht? mäßigcr Taxe zu verfaufen. 4 j Kin Baum y daraus mittelmäßige Balken',. Rähme und derglei- [5 den zu machen- 5.. 1 12 ; Ein Spany- und Riegelholz: p? I-- jf)| Ein Stü Fiein Bauholz- o---- 12 bis 16 (H Ein Bobibaum,-- p7 5--- Sbis 10 Ein Zattbaum- p-»-- 4bis 6 | Lin kleiner Zetterbaum 2 04.--- 2bis 3 00 Ein SZo>k Zopfenſtangen---- I 8 Ein Sho&XKiehney- Hianten, a 10 S8--- I5 j; Wenir ſie aver länger- muß för jeden Fuß: I L+ Gr. mehr ge: ( geben werden,; "4| Ein Scho&F KRiehnen- Weinpfähbie---. 6 pj. Die Zetter- und Zattbäume, auch 59pfenſiangen- und RiFeny- ſollen aus den Di>- 4. ten ausgeleſen- und nicht beyſammen auf einem Diatz angewieſen und gebauen werden- damit es unſern Zolzungen nicht ſchädlich ſey. Ein rindſchäiiger tro>ner Beutenbaum ſola pflihmäßiger Taxe verlaſſen, die Kiehnenſtubven aber denen Deputantey zu ihrer Seuerung ſtatt-des ihnen ver- ſchriebenen Deputatho!zes aingewi! ſen werden, jedoch wollen wir hiemit einem 'Jeden inſonderheit anvefohlen haben daß der, ſo ins künftiges Riebnenſtub- ben auf unſern Seiden ausgräbet, die ausgewsorfene" Gruben von Stuyd an wieder zufüllen. ſolle- bey-Vermeidung eines Chalers/Strafe für jede offen ge- laſene Srube, Die Zöpfe von ven RKauſmanns- auch denen Vaſallen und Un- terivanen überlaſſenen Zolze müſſen zu Unjerm Deſien verfayfet werden, Y 1 Eſchen: / Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 16. 323 . Eſchen- Holz. Dieſe ſind hinkünftig, weilvon dieſe? Art aroßen B&umen auf Unſern Seiden nicht viel mehr vorhanden ſeyn," na pflihtmäßiger Taxe eines jeden Ortes, und nachdem ſie genutzet/ 3u verkaufen a 5ERIE s Gr, bis 2 Rthlr. Linden- und Ahorn- Holz. Desgleichen Rothbüchen, Kine 6 ſpaltige Büche Ö 9- 2Rthlr. 20 Gr. Eine 4 ſpaltige Büche„-- 4. 4 Eine 3 ſpaltige Büche--„ I ER Eine-2 ſpaltige Büche--- Zi“20 Ein bücener Y7abenbaum>--- 45 202 Eine Büche, ſo nicht mehr zur Waſt dienet wird nah pflicht mäßiger Taxe verkauft. NE SIE Hayn- Büchen, 167 Eine 6 ſpaltige-"BS:-„:5-ERthle, 8 Gr. Eine. 4 ſpaltige- 5 5 5 j 3 ns Eine 3 ſpaltige N- 2 f N&E i6 Eine 2 ſpaltige tls--. WE 14 Ein YTabenbaum-- 2 o[22N IO Ein Suder Spannknyüppel.-- 8 8 2 Ein Suder dergl. Zolz von 8 Fuß ho, und:8 Fuß breit-- 13 bis I Rtblr. Rüſtern- und. Epen- Holz, Ein Rüſter für 18 bis 20 Gr,, nachdem ſie iſt. Ein Epenbaum degegileichen 18 bis 20 Gr. Birken- und- Elſen- Holz. EineBiprke zu Y7uholz/; nächdem ſie'groß iſt, und'zu gebrauchen, für 4 Gr.bis1 Relr: Ein junger Zindenſtamm, ſo zum Verſerzen ſtar? genugit'- 2bis 3 Gr. Lin S? auf folgende Art.ausgerednet,. Tx Bohle 4 Zoll di>, 49 Suß lang, macht 4 Cravelen» a 24 8uß.. I: Bohle 3* Zoll di;- 36 8uß lang macht.2 Cravelen a 24 Suß: I Bohle 3 Zoll di; 30.5uß lang, macht? Cravelen a 24 FUß. I Poſi von-FZoll: di&,- 18 Fuß lag+ macht 1 Cravele, ä+-24 FUß 7) ſo“ daß 7:5 Bohlen 4 Zoll'diE ,- 40 8uß lang 60 Cravelen'augmacen.. 20 Bohlen 24.Zoll di&/ 36 Fuß lang, 6C Cravelen ausmadcin.. 30 Zohlen 3 Zoll di&, 30 Zuß lang; 60 Cravelen ausmachen; 40 Bohlen 2 2 Zoll diE; 36-5Zuß lang, 60 Cravelen ausmaden;. 43 Bohlen 23%Zoll di&/ 39 Fuß lang'/“" 60 Cravelen ausmachen: 60 Bohlen 22301 diE; 24 Suß lang, 69 Cravelen ausmaden, 60.Poſten 3 4 Zoll diE, 18 Suß lang, 60 Cravelen auomaden, Ein Scho&eichene Planken von 10 Suß lang, 20'Gr.3." ſind ſie aber länger y muß für jeden 5uß 2 Gr. mehr gegeben werde; Das tauſend eichen Dahſpahn:-- X pe.. 1. 12 Gr, Klafter- Holz; Weyn die Seite: 3 rheinläudiſche Fuß mit dem- Kerb langs 895. die Blafter 6-8uß breit und hoc iſt.' Eive: Rlafier ZKiebnenholz: li„- 6 bis 8 Gr. Eitze Rlafcer Elſenholz„.- LF bis 16 Gr. nahHdem es nabe oder weit abcelegen und genutzet werden kann. Wird es aber in doppelter Länge gebauein, und zu Darrholz ver? kaufety jedes S IE, 7 16 bis 26 Gr. 6. 9909- EÜ Bon den wirthſchaftlichen Wahrheiten, ERASE 125. 6. 950: x Des jetzt HENNE Königs von Preußen Majeſtät€ Solzordnung für die Forſten in der Chur Mare vom 1ten Imi 1769. Die Kelle vollſtändigſte Holztape iſt endlich die ebenfalls in dem Corpore Con: ſtitutionum Marchicarum befindliche revidirte Taxe, wornach' vom 1ten Junii 1769. an, das Bau--, Brenn- und Nusbholz in den Königlichen Forſten- der Churmark exclalive- Stamm» und Pflanzgeld, verfaufet werden ſoll,- Auch dieſer ihr Innhalt iſt folgender“ Eichen“ Holz. Ein eichener Sägeblo&X 248uß lang, 13 bis 15 Zoll imZopf fark 4Rehlr.-; Eine eichene Schwelle 30 Fuß Lang, 9 bis IO Zoll im Zopf ſtar? 3Rthlr. 12 Gr. Litze Eis zum Rahn 30 8vß lang, 16 bis:18 Zoll:im 35p IO-- 36 Suß lang; 16 bis 18 2-“ 13 L2 45 Süß lang y. 36 bis 18 7- 7 I8 38: No< Eichen- Holz, Eine Eide zum Wiühblenſtänter- 28 Suß lang, 27. bis 30 Zoll im Zopf- 9" 14-.- NOK S8 AETR IREN E 7- 9 I6 I6 Eine Eide zum Tüblenbalren;,' I8 Suß lang; 21-bis-24 Zoll im Zopf ſtär“ 18- 12: 28::,7 UZI DR 2.0 80200.4.278-E 9- 4: Eine Eiche zum Stiel und DIED 24 Saß lang.„“. GI MECH 7 3*= 32-“ z--„ 2"'. 8“ 4; 1274 Noch Eichen- Holz Eine große eihene Welley- 30 Fuß lang ,- 30 bis-36 Zoll im Pye Farb:> 13:=d35“ 31 0 7 2»“ 1I3- 127 32:* 7 2 5% EN- 14== 33-- Ei 2“ H I4 IZ“ 34“-- ER P- I5--- 35 2> CH 7« I5 I6 36-- PE 2- 16 12: : Eine ordinäve-diro, 24 Suß lang“ 21 bis 24 Zoll:im Zopf fart: 7“"10=... und ſteiget jeder Suß.in der Länge.mit 6 Gr. alfo-eine; ſo 36 Suß-lang;'11d-24-bis 24 Zollim Zopf fiart--- 13.== D-3 Eine 426 Fortſetzung des eilften Hauptſtü>es, Eine eidene Kammwelle 30 Fuß lang, 30 Zoll im Zopf und ſieiget jeder Fuß, ſo die Liche in der Hänge wehr hat, mit 12 Gr.y alſo daß eine.von 36 Fuß langund 3 Zol im Zopf, koſtet 346 Eine.eichene Kammwelley 30 Fuß lang, 42 Zol im Zopf ſtark 30 111d ſteiget jeder Fuß der Stamm-ZLänge nod) mit I Rtblr. alſo eine zu 36 Fuß lang, und 42 Zoll im Zopf ſtart 36 Eine Dfahleiche, 24 bis 30 Fuß lang, 12 Zoll im Zopfe ſtark 2 Ein eichener Zaunſtiel von 12 Fuß lang-» 15 EO): 22-) o.[|] 12 8:27: 0.08 s- g Ein Sho&eichene Planken, 12 Fuß lang.- I TO!>27 2- I 8:1. 19627 z T 67 7 2 Jane - -N. B.&s dürfen aber ſolhe nur vom Lager- und Sallbolz/ ſo zum Kaufmannsgutnidt tauglich, genommen werden, Ein Tautſend eichene Dachſpähne?:, 1 Ein Suder Eichen- YIutzbolz in der Altmark. 4 Jn den übrigen Sorſten der Churmark? s 2 3 Kiehnen- Holz. Kin kiehnener zweyſtieliger Sägeblo>X 48 Fuß lang/ 12 bis.14 Zoll im Zopf ſtark, zum einländiſchen Debir» 3 zum ausländiſchen Debir- 4 Ein fkiehnener einſtieliger Sägeblo>X 7 24 Fuß lang, T3 bis 15 Zoll im Zopf ſtark- P/-- 1 Gin Sttü&> fark Riehnen- Bauholz oder Schwelle, 46 Suß lang/ 12 Zoll] im Zopf, r, 2 Ein Stü>X mittel Bauholz, 36 bis 49 Suß lang, 8 bis 9Zoll im Zopf I Ein Stü> klein Bauholz, 36 Suß lang, 6 bis 7 Zoll im Zopf I Ein rindſchaliger Baum,»- I Ein Boylbaunmi/ 30 Fuß lans- 5 bis 6 Zoll im Zopf-: Ein Zattbavm oder ſtarke Rüſiſtange/; 24"bis 30 Suß lang, 3 Zoll im 30pf,- EM Kin kleiner Lattbaum oder Röſtſtange---.. Ein Sho 50pfenſiangen'- LEG» 1 -- Bohnenſtangen EE- 9 uaiiä :- Baumſtangen-'s- 2 ;- KRiebnene Planken, 12 Suß lang„-- 10.212 7-»--- 0975.92 2--. 6-72 Ee][] pazae 713 Rchlr. Ein Von den ibiätgſhafüben Bahrbelten. welche ſowohl 16. 127 -- Rthlr. 8 Gr, Ein Tauſend kiehnene Dachſpahne--“ Ein Schoö>.Weinpfähle-- A us g: Ein Sho> NHer Stäbe 2 9 o I 8 Ein Ring TConnenſtäbe a„- 2 ue Ein Rinq Saßbodenholz N- P 2= Kin Ring balbe Tonnenſtäbe- 2» I== Ein Ring Bodenholz zu ganzen Tonnen-- I 12 Ein Ring dalibe dito 8-- NEAES 18 Lin FSuder Riehn'„“-"- a... g Line kiehnene.Welle, 24,5uß lang y- 21 bis 24 Zoll im Zopf. 6= D 302 45402 21bis'24“ 2 7. 7 IO I2 Nothbüchen,.- MM Kin? 6 ſpaltige Büchey 24 Fuß lang“-.< 3 iE| 1.4 2:[7 es H L--.-„ 2 wwe - 3 7: 2- 7 2=- I 8 < Ru- i- 2-=- I aman Ein büchener YTabenbayumy: 12 Suß OE- 2=- 12 Ein FSuder Y7u3h01z.- ND 2 SIMS Hayn“ oder Weißbüchen: Eine 6 ſpaltige Büchey: 20 Fuß lang--„ T 16 205,0--- 2:45-- I 8 -..3 2 2 2- 2-- I== - 2- 2 2- 2..-===. 16 Ein Yiabenbaumy 12 Suß lang.-- was--"2 Lin Suder. Büchen- Spannknrppelholz:--=--- IO Rüſtern- und Renu Kine ſtarke Rüſter“--- T 12" zx mittel...“ 2- ee Z 6 T Ee 2 2 pleine:>. ES 1 E"8 16 Lin Epenbaum--- 2 s 1 H auh---=- wam> 20» Birfen- Holz. Ein Suder Birken- Yjutho!z= 2- Dp ae Ein S ſkand-ehedem in einem Preiſe von einem Thaler; da er anjeßt auf 3 Nthlr. 12 Gr. geſchäßet worden.iſt. Ein Stück ſtarkes Bauholz- wurde nach den alten Taxen für 12 Sgl. verfaufet, in den neuern Taxordnungen aber iſt ſein Werth auf2 Rrhlr. feſtgeſeßet. Der Preis eines Stück Mittelbauholzes war in den alten Taxen auf 6 Sgl, be ſtimmer, und in den neuern iſt derſelbe auf 1 Rehlr. 12. Gr. erhöhet.; Eine dergleichen Erhöhung iſt mit allen andern Holzarten in den neuern Holz- Taxen vorgenommen worden, und man kanm'nicht ſagen, daß darunter die Sache über- trieben worden ſey. Sie" iſt vielmehr den veränderten Umſtänden" der jeßigen Zeitläufte vollfome men gemäß. Daß ſich dieſe Umſtände vors Künftige ändern ſollten, ſolches iſt aus den 6. 6. 980. und 981. angeführten Urſachen nicht wahrſcheinlich, ſondern es find eher noch hö- here, als niedrigere Holzpreiſe, zu verneuthen. Bloß eine gänzliche Revolution eines Landes, wie ehedent durch den 3ojährigen Krieg geſchahe, könnte einen niedrigern Holzpreis zuwege bringen. Allein dergleichen Revolutionen haben ebenfalls, da die Kriege zu unſern Zeiten nicht mehr ſo verwüſtend und verheerend ſind, keine Wahrſcheinlichkeit vor ſich. Es bleibet daher. dabey, daß man die jeßige gangbare Holzpreiſe, ſo wie ſie in den neuern Forſt&dnungen feſtgeſekßet ſind, ganz ſicher beybehalten könne, VG:-. 002: Einige Erinnerungen, welche von den Taxationscommiſſarien bey Anwendung- der neuen Zolzpreiſe wahrzunehmen ſind.; Inzwiſchen muß doch bey der Anwendung dieſer in den neuern Forſtordnungen beſtimmten Holzpreiſe jederzeit darauf Rücfficht genommen werden, ob das Holz, ſo ab- geſchäßet werden ſoll, auch mit demjenigen, welches in dieſen Forſtordnungen vorausge ſeßet worden, von gleicher Güte ſey. Daß es bey der Beſtimnung der Holzpreiſe gar ſehr auf die innere Güte deſſel- ben anfomme, habe ich bereits 9. 985. nor. a, hemerfet, und beſonders die Urſachen an» geführer, warum der Werth eines Baumzes nicht bloß nach ſeiner Die und Stärke ge ſchäßet, ſondern dabey auch auf deſſen Länge und innern Güte geſehen werden müſſe. Qscon, Forens. VIII. Theil. R Dieſe . „130 Fortſekzung, des eilften Hauptſtü>es. : Dieſe Erinnerung. haben daßer die Tayationscomwiſſarien niemaßl9 außer Aus gem zu: ſeßen, ſondern. jederzeit darauf Acht zu haben, wenn ſie nicht durch ihre Abſchä- kungen der Wälder den künftigen Beſißern, es mögen ſolche Käufer oder Erben ſeyn, zu nahe treten wollen. Auch. müſſen ſie dabey das Augenmerk, ſo bey dergleichen Taxen auf die Lags des Orts zu. nehmen iſt, niemahls vergeſſen.; Beſonders iſt ſo "gend, wo daſſelbe in de ches in Anſehung des Brennholzes nöthig. Denn in einer Ge» m größeſten Ueberfluß-vorhauden-iſt, önnen die höhern Preiſe- Säße nicht angenommen werdeiz, gleichwie auch da, wo es daran vorzüglich mangelt, die ſönſt aun andern Orten feſtgeſeßte Mittelpreiſe keine Anwendung fiaden können. Selbſt in den neuern Forſtkapxen iſt hierauf Nückſicht genommen, und bey: ver ſchiedenen Holzarten in der Altmark, weil es daſelbſt nur wenige große Wälder giebet, ein höherer Preis ,, als in dea andern. Chyrmärkiſchen Forſten, feſigeſeßet worden. CE. 3J93+ Erörterung der Stage, ob das vorhandene Bau- und Trunholz als wirkliches Batt 7 und Zrugholz in Anſchla & gebracht, oder nicht vielmehr ein Theil davon nur als bloßes Brennholz angenommen wevden müſſe. Die zur Abſchäßung eines Waldes verordnete Commiſſarien haben zwar hiedurc des erſten Baudes 9. 441. mic mehrerm bemerket worden, nicht gegründet werden, Es iſt überdem nur wenig Wahrſcheinlichkeit vorhanden, daß, da der ehemah- lige Ueberfluß an Kaufazanns8gut abzunehmen anfängt, dieſe Art von Holzhandel für die künftige Zeiten von beſtändiger Dauer ſeyn werde, zumahl die Handlung überhaupt eine ſehr abwechſelnde Sache iſt, ſo ſich gemeiniglich von einem Orte zum andern zu zießen, und ihren Sis hauptſächlich da, wo ſie die meiſte und wohlfeilſte Waare antrifft, aufzu» ſchlagen pfleget. Bey dieſen Umſtänden kann, wenn auch gleich. in dem abzuſchäßenden Walde noch wirklihes Schifſsbag- und Stabholz vorhanden wäre, ſolch28 doch in dieſer Art nicht in Tare genommen, ſondern nur bloß zu dem gewöhnlichen Bau- und Nusholz. ge- rechnet werden..: Denn wenn kein anderer Werth, als nur derjenige, der mit einer überzeugen« den Gewißheit keinen künftigen Veränderungen und Rückſchlage unterworfen iſt, feſt-- geſeßet werden ſoll, ſo muß auc der Avſaß der Waaren eben ſo beſtändig und unverän- verlich ſeyn, Dieſes aber kann aus vorſtehenden Urſachen von-denz Handel mit Kaufmanns- Gut nicht geſaget werden. C T002; Erörterung der Srage: ob bey der in dem Vorſtehenden vorgeſchlagenen Taxationsmethode von der ausgemittelten Taxe zu mehrerer Sicherbei*, daß ſole nicht zu hoch aug» falien.möge„ annoch ein gewißer Abzug zu- machen: ſep? In den Chur- und Neumärkiſchen ritterſchaftlicgen Detaxations- Principiis iſt, wie ſchon oben bey deren genauern Prüfung bemerket worden, unter andern feſtgeſeßet, daß von der nach deren Vorſchrift ausgemittelten Taye annoch ein gewißer Abzug gema» : FEE; "Die in dieſer Abtheilung in Vorſchlag gebrachte Holzabſchägunggart beruhet aber nicht auf ſolchen unſichern und willführlichen Gründen.|-.. Durch die ganz mögliche Zählung der in dem Walde befindlichen Bäume kann niemahls ein ſo großer Irrthum, als bey denen nach Vorſchrift der ritterſchaftlichen Eu Tax-Principien angefertigten Taxen ſehr leicht möglich iſt, vorfallen.' Es ſind 8 auch nicht die Urſachen, die dieſen Abzug nöchig machen, bey der.“ jebt vorgeſchlagenen Tarationsimethode vorhanden, und es wirs daraus von ſelbſt der nN 008 Schluß folgen, daß hiebey auf einen dergleichen Abzug keine Rückſicht zu nehmen ſey.: 5; 10045 Warum aber dennoch auch bey dieſen Taxen ein verhältnißmäßiger Abzug nöthig ſep. H| NE, Inzwiſchen mag nicht in Abrede geſtellet werden, daß nicht dabey ebenfalls noch etwas willführliches, wiewohl in einem weit geringern Grade, mit unterlaufe. Durch das Zählen. der brauchbaren Bäume wird zwar die Anzahl derſelben auf eine ziemlich ſichere Art, dergeſtalt, daß darunter nicht leicht ein merklicher Fehler vor- fallen kann, ausgemittelt. Die 6. 890. bemerkte Beſtimmung, wie viel unter den gezählten Stämmen an;) guten y mittel und ſchlechten Holz befindlich ſey, komme aber ebenfalls nur lediglich auf EE|U 5 ein richtiges Augenmaß, und die mehrere oder wenigere Aufmerkſamkeit der zur Taxe=,|) tion adhibirten Forſtverſtändigen, an.. Aus eben dieſem Grunde habe ich bereits c. 1. erinnert, daß man auch bey dieſer Verfahrungsart:zu keiner arithmetiſchen, ſondern nur bloß geometriſchen Gewißheit gs» langen könne.]] Der Von den wirthſchaftlihen Wahrheiten, welche ſowohl:c. 137 Der Begriff, den man ſich von dieſen beiden Arten der Gewißheiten zu machen hat, giebet ſchon von ſelbſt zu verſtehen, daß die geometriſche Gewißheit die Möglichkeit mifünterlaufener Fehler nicht gänzlich ausſchließe. I< habe daher nichts dawider, daß man bey dieſen Taxen ebeufalls, um ſie da- durch deſto ſicherer und richtiger zu machen, einen gewißen billigmäßigen Abzug zulaſſe. S. 1005. Daß es, dieſen Abzug auf 55 von der Srundtap2 zu beſtimmen, billig ſey. Nur wird es darauf ankommen, auf wie hoch diefer Abzug zu beſtimmen ſey. Daß bey der von uns in Vorſchlag gebrachten Abſchäßungsart nicht ſo viel unſi- heres, als bey der in den ritterſchafilichen Toxprincipäs feſigeſesten, vorhanden ſey, iſt an und für ſich einleuchtend, und auch bereits in dem Vorſtehenden zur Gnüge bemer- Fet worden. Wo wenigere Unſicherheit vorwaltet, kann auch zur Deung des Unſichern kein ſo ſtarker Abzug für nöthig erachtet werden. Meines Erachtens wird es ſolchemnach vollkommen hinreichend ſeyn, wenn von der ausgemittelten Grundtaxe ein Zehntel abgerechnet und zurückgeſchlagen wird. Die Grundtaxe beliefe ſich z. B., nach Angabe der Forſtverſtändigen, auf 1006000 Rthlr., ſo würde ſelbige nach Abzug des 5/5tels nur auf 99000 Rehlr. ſtehen bleiben, und bloß nach dieſer Summe-die Nukßungstaoxe zu beſtimmen ſeyn. GS: 10065: Urſachen, wärungdieſer Abzug nicht höher beſtimmet, und folglich die in den ritterſchaftli- Hen Taxptincipien hierunter angenommene Säge nicht ſo ſchlechterdings beybehalten werden önnen, Naet, und folglich alle dagegen anzubringende Zweifel völlig gehoben werden können, von ſelbſt rechtfertigen. Ueberhaupt fann'ich bey' dieſer Gelegenheit nicht umhin„ dasjenige,. was ich be- reits 6. 871. erinnert habe, hier noes/ deutlich und umſtändlich bemerket, worauf ich den geneigten Leſer no Warum es. von einer jeden dieſer Unterholzarten beſonders: zu handeln, und die:Ver» ſchiedenheit. des bey ihrer Abſchätzung wahrzunehmenden: Verfahrens zu: bemerFen:, nöthig, ſep;- Wenn wir ſolchergeſkait einen zureichenden. Begriff ſowohl von: dem: Unterholz überhaupt, als auch von deſſen verſchiedenen Arten,. in. dem Vorſtehenden mitgetheilet haben ,. ſo-wird es nunmehr nur. noch auf die: Berfahruagsart, die bey deren Abſchätung; zu beobachten: iſt, ankommen. Auch hiebey iſt der Unterſchied zwiſchen dem aus herangewachſenen zum Klafter» Einſchlagen tüchtigen- Stangen beſtehenden Unterholz. und. dem bloßen Strauchholz nicht außer Augen zu ſckemw. Denn ſchon die Natur der: Sache giebet es, daß. beides: nicht: auf einerley Ate behandelt: werden kann. Bey dem erſtern muß. die Anzahl der Klaftern,. bey dem'zweyten'aber die Menge: der Reißiggebünde,. die: davon- anzufertigen: ſind, bey ihrer Abſchäßung zum: Maßſtabe genommen werden:- Nöthig: wird es daher ſeyn, dieſe beyde Gattungen des Unterholzes voneinander“: abzuſondern, und dagjenige,. was bey einer: jeden. derſelben. zu- beobachten. vorfällt,, bes ſonders zur bemerken...| 5 CG 1015 Warum bey'Z ſtimmung. der Zeit, binnen: welcher das Klafter- Unterholz zum: Wiederhau: tauguch-wird,. beſonders auf die verſchiedene. Sute des ZZodens Ruckſicht: zu: nehmen ſep: Billig: machen: wir hierunter mit: demjenigen Unterholz. welches in Klaſtern'ge- ſchlage, und auf folche Art verloſet: wecden kann“, den- Anfang, S 7 Eben: 142 Förtſekung des veilften HättptſtüFes.); Eben diejenige Ordnung, die bey der Abſchäßung des hohen Holzes beobachtet| vorden, wird auch hier beybehalten werden müſſen. Das erſtere, ſo hiebey ay8gemittelt werden muß, wird in Beſtimmung der Zeit, binnen welcher dieſes Unterholz durch den Wiederwuchs aufs neue in einen brauchbaren Stand kommt, beſtehen. E Daß die Beſtimmung dieſer Zeit von der Güte und Beſchaffenheit des Bodens ſowohl, als auch den verſchiedenen Gattungen" des Unterholzes, abhänge, habe ich be- reits in der zweyten Abrheilung umſtändlich benierfet, und ich will einen geneigten Le- ſer darauf nochmahls verwieſen haben.> Daß die Güte des Bodens hiebey nicht außer Augen zu ſeßen ſey, iſt beides der . Vernunft und Erfahrung gemäß. Alle Früchte und Pflanzen haben in einem guten und fruchtbaren Boden ein weit beſſeres und geſchwinderes Fortkommen, als in einem ſch!echtern und magern. Kein Grund iſt vorhanden, warum man von dieſem allgemeinen Saß in Anu, ſehung der verſchiedenen Holzarten, welche ebenfalls nichts als Pflanzen, die ihre Nah- rung aus der Erde zu erwarten haben, ſind, abgehen wollte. Eine jede Holzart erfordert nach der mehrern oder wenigern Feſtigfeit ihrer"Theile, auch eine mehrere oder wenigere Zeit zu ihrem Wachthum. Aus dem bekannten Unterſchied zwiſchen den Eichen und Kiefern ergiebet ſich ſol- hes unwiederſprechlich. Auch hier iſt kein Grund, warum man nicht ſolches bey allen andern Holzarten ebynfalls gelten laſſen wollte, G.; TOT: oarum alles Unterholz in einem guten 20den ſchneller, als in einem ſchlechten, ſeinen-Wie- derwuchs vollende, und nach der innern Zuſammenſetzung des Holzes das elſene weit eher, als das birfene, zum Rlafterſchlagen tauglich werde. Dieſes voraus8geſeßet, wird es eine unwiederſprechliche Wahrheit bleiben, daß auch das Unterholz überhaupt im einem guten und ſeiner Natur anpaſſenden Boden ſeinen Wiederwuchs weit eher, als in einem ſchlechten und der Natur der Holzart zuwiederlau- feuden Grunde, vollendet. Eine genauere Prüfung der innern Beſchaffenheit der verſchiedenen Holzarten zeiget ganz offenbar, daß das birkene Holz weit feſtere Beſtandtheile, als das elſene/ an fich bat. 3 Nichts iſt daher natürlicher, als daß das erſtere zu ſeinem Wiederwuchs eine weit längere Zeit, als das leßtere, erfordere.; Der Schluß von dieſem allen beſtehe darinn, daß man bey beiden Unterholz Arten in einem ſchlechtern Boden zu deſſen Wiederwuchs einen größern Zeitraum, als in einem guten, annehmen müſſe, ſonſt aber überhaupt, und ohne auf dieſen Unterſchied zu ſehen, das elſene Holz weit eher, als das birfene, zu ſeiner Vollſtändigkeit und Brauch- barfeit gelange. G. IOI4+ Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 16.. 343. Tl X0L48 Tähere Beſtimmung der'Wiederwuchszeit ſowohl bey den Elſen als Birken, nach der Verſchiedenheit des Bodens. &n einem guten und dieſer abzuholzenden Art des Unterholzes angemeſſenen Bo- den kann das Elſenbolz; nach Verfließung von 15 his 16 Jahren ſchon wiederum ſolche Stangen getrieben haben ,- welche es zum Einſchlagen in Klafcern tauglich machet. Iiir aber das Erdreich, worinn dieſe Holzäxt ſteher, rheils nur mager und ges ringe, theils aber auch derſeiben nicht anpaſſend, fo wird man den Eiſen ſchon eine Zeit von 18 bis 20 Jahren, ehe ſie zu einein neuen Hau tüchtig werden, görnen müſſen. Ja. Anſehung der Birken kann zwar die verſchiedene Güte des Bodens ebezfalls nicht außer Augen geſeßet werden; es iſt aber überhaupt befannt, daß dieſe Unterholzark wegen der mehrern Feſtigkeit ihres Holzes auch zu ihrem Wiederwuchs eine längere Zeit“ nothig babe. Birken y die in einem guten Boden ſtehen, und ein ibrer Nacur gemäßes Erd» reich* baben, werden ſchon im 2öſien Jahre wiederum zu Klafterhoely genutet werden können 5 da ihneu hingegen in einem Mirtelgrunde wohl 24 bis 25 Jahre, und in einem ganz ſchlechten öfters gar 30 Jahre zu ihrem Wiederwuchs, und ehe ſie zu Klafterholz brauchbar ſiad, gelaſſen werden mit5.? Die ſowohl bey den Elſe:t als Birken mit untergemiſchte Eſpen, Eſchen und au- vere dergleichen ebenfalls Stanzen treibende Holzarten machen gemeiniglich der-ÄAnzahl: nach nur etwas weniges aus, und es kann daher auf dieſelben keine beſondere Rückſicht genommen werden, ſondern fie ſind, wenn diejenige Holzart, worunter ſie vermenget ſtehen, zur Benußung tüchtig iſt, zugleich mit wegzunehmen. An. denjenigen. Orten, wo ſchon vorhin mit dem Unterholze eine regelmäßige" Wirthſchaft getrieben worden, werden die Taxationgeommiſſarien bereits hierunter die gehörige Einrichtung der Haue nach Verſchiedenheit' des Bodens ſowohl, als auch der Holzarten, antreffen, und fie haben daher keine Utfache, ſich bieruntee' mit einer neuen Eintheilung-des Unterholzes» abzugeben. ſondern können es bey. der ſcerbau und Wie- fewachs wiſſen will, und alle andere Grundjiüce, die in ihrer Art ebenfalis nüßlich und nothwendig ſind, für unbrauchbar hält, iſt Schuld daran, daß hierunter öſters ſehr fal- ſche und dem allgemeinen Beſten zuwiderlaufende Maßregeln genommen werden.; An denjenigen Orten, die mit den Chur- und Neumärfkiſchen Provinzien wegen des Zuſtandes der Wälder und der Holzbedürfniße in einerley Verhältniß ſtehen, können auch in Anſehung des Unterholzes eben diejenige Preiſe, die in den neuern Forſtordnun- gen deshalb angenommen worden, beybehalten, und in den anzufertigenden Taxen zum Grunde geleget werden. 4 Es giebet aber in unſerm deutſchen Vaterlande ſehr viele Gegenden, wo dieſe Preiſe in Rückſicht des Birken- und Eiſenholzes nicht ſo ſchlechterdings anwendlich ſind, und folglich auch eine vernünftige Abänderung zugelaſſen werden muß. In Schleſien, den Magdeburgiſchen, auch einem Theil von Zinterpommerny Iſt der in den Chur- und Neumärkiſchen Forſtraxen beſtimmte Preis einer Klafter Elſen zu 14 bis 16 Gr. dergeſtalt geringe, daß es niemahls ſo wenig gegoiten hat, aud) keine Hoffnung, daß. es jemahls dafür werde verfauft werden müſſen, vorhanden iſt. Wer dieſe Gegenden nur einigermaßen kennet,"der wird ſchon von ſelbſt davon vollfommen überzeuget ſeyn.':- Daß folglich bey dergleichen veränderten Umſtänden auch eine Ausnahme hievon gemacht werden müſſe, iſt eben ſo vernunſtig, als nothwendig, S- 1019« Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1, 347 8. 1019 Von dem Strauchholz, wodurch es ſich von dem andern Unterholz unterſcheide, und daß es evenfalls in den Taxen nicht übergangen werden Eönne. Die zweyte Art des Unterholzes beſtehet, wie bereits oben bemerket worden, in dem gemeinen Strauchholz. Es unterſcheidet ſich ſolches von dem vorhin bemeldeten Unterholz hauptſächlich dadurch, daß es in keine ordentliche Klaftern eingeſchlagen, ſondern nur bloß darch da- von verfertigte Reiſiggebüunde genußet werden kann. Der Nutzen, den daſſelbe ſtiftet, iſt zwar an und für ſich ſelbex weit geringer, als derjenige, ſv das ix Klaftern geſchlagene Unterholz gewähret. Inzwiſchen iſt es doch bey Abſchäßung der Wälder nicht gänzlich zu übergehen, ſondern vielmehr in den Holzmangel habenden Gegenden als ein koſtbarer Schaß, wor- aus die ganze Feuerungsbedürfniße beſtritten werden müſſen, anzuſehen. An vielen Orten würde man von allen zur Feuerung nöthigen Holze entblößer ſeyn, wenn man nicht ein dergleichen Strauchholz hätte, und damit die gehörige Spar- ſamzfeit treiben wollte. Beſonders iſt es ein Mittel, wozu der gemeine Mann in vielen Gegenden ſeine einzige Zuflucht nehmen kann. 8. 1020. Wie die Zeit des Wiederwuchſes bey ben verſchiedenen Arten des Strauchholzes zu beſtims nien, und warum der Betrag deſſelben ſehr oft auf die bloße Zeurtbeilung der bep der Taxe zugezogenen Forſtverſtändigen ankommen müſſe. Bey. der Abſchäßung dieſes Strauchholzes ſind eben diejenige Maßregeln, die wir vorhin bey der Beſtimmung des Werthes von dem in Klaftern zu ſchlagenden Unter- Holz angemerket haben, zu beobachten. Es muß auch hier eine gewiße Zeit ſeines Wiederwuchſes beſtimmet, und dieſe Beſtimmung nach Verſchiedenheit der Holzarten, da ſie entweder weicher oder feſter ſind, eingerichtet werden. Der gemeine Strauch, deſſen verſchiedene Arten wir in der zweyten Abtheilung dieſes Hauptſtükes bemerket haben, kann ſchon alle 6 bis 3 Jahre wieder genußet werden. Bey den feſtern Straucharten, beſonders den Dornſträuchern, wohin vorzüge- lich der Schlee- und Weißdorn zu rechnen, imgleichen bey den Eichquäſten, auch aufge ſchlagenen Büchenſtrauch, iſt ſolches vor dem 1oten oder 12ten Jahre nicht rathſam. Bey der Ausmittelung des Betrages von dergleichen Strauchholz nach der Mor- genzahl, fann zwar ein von vernünſtigen und erfahrnen Forſtverſtändigen gemachter ohngefährer Ueberſchlag eher Statt finden, als bey dem Klafterholz. Inzwiſchen würde es doch ebenfalls weit ſicherer ſeyn, wenn auch hier die bey dem Klafterholz augerathene Methode beobachtet würde. In vielen Wäldern aber ſtehet das Strauchholz nicht in einem Diſtrict beyſam« men, ſondern es iſt ſolches nur einzeln und Horſtweiſe anzutreffen, [> 81-2 Als 148 Fortſetzung des eilften Hauptſtü>es, Alsdenn verbietet die Nakür der Sache von ſelbſt, hierunter eine genaue-Aus- mittelung vorzunehmen, ſondern man mus ſich ſchon an einem ohngefähren von erfahr- nen Forſtverſtändigen beſtätigten Ueberſchlage begnügen. In Anſehung des Preiſes von dergleichen Strauchholz, und den davon angefer- tigten Reiſiggebünden, findet man in den 9. 989. und 990. angeführten Forſtordnungen keine beſondere Anweiſung dazu, wei! der Gebrauch, und noch vielweniger der Verkauf des Strauchholzes und ver davon angefertigten Reiſiggebünde, in den dortigen Gegenden faſt'gar nicht befannt iſt.; 7; Hieraus aber ſolget keinesweges, daß das Strauchbolz und deſſen Benußung bey den aufzunehmenden Waldtaxen gänzlich außer Acht gelaſſen werden müſte. Ich habe ſchon. vorhin bemerker, wie ſchäßbar öfters eine reiche Menge von Strauchholz in Holzmangel habenden Gegenden iſt. Es können hiedurch nicht allein die eigeue Bedärfniße beſtritten, ſondern dem Eigenthümer auch, wenn er eine richtige Anwendung davon'zu machen weiß, eine gewiße baare Einnahme verſchaffet werden. IRE:.] : Nöthig iſt es daher allerdings, daß den aus dem Strauchholz. anzufertigenden Reiſiggebünden ein gewißer beſtimmter Werth beygeleget werde. 4 Dieſer Werth kann nicht ia allen Gegenden gleich hoc) fallen, ſondern er iſt, nachdem an andern Holzarten Mangel oder Ueberflaß vorhanden, bald höher und bald wiederum niedriger-zu feßen, jj CM| Die Beſtimmung hierinn muß lediglich der Beurtheilung der Commiſſarien, weil ihnen aus vorſtehenden Urſachen feine ſichere Anleitung. dazu zu geben iſt, über- laſſen werden.';; Es giebt Gegenden, wo ein Scho> Reiſiggebünde mit x Rthlr, 16 Gr. bis 2 Rthlr. bezahlet wird.. Die Urſache davon lieget natürlicherweiſe in dem allgemeinen Mangel an andern „Holzarten..: j G;: 19277 Von der Beſtimmung der Preiſe für das Strauchholz ,. und daraus- angefertigten Reiſingebünde. Dieſe Säße durc gute Reiſiggebünde einer Klafter Elſenholz allemahl gleihgeſchäßet werden kann. Die Reiſiggebätde können zwar nicht zu allen Geſchäften, wozu das Klaſterholz tauglich iſt, gebrauchet werden.: j 'Sie haben aber auch dagegen in vielen Fällen einen Vorzug vor dieſem. Bey dem Backen, z. B.„-Einheißen der Stubenöfen, und unter den Brau- Keſſeln, leiſtet das Reiſigholz wegen ſeiner ſchnellen. Flamme, dis es. girbet, wirklich mehrere Dienſte, als das Klafterholz,.! Es Von den wirthſchaftlicen Wahrheiten, welche ſowohl 16. 49 Es fomint daher nur bloß auf einen vernünftigen Verbrauch und Anwendung ves Strauchholzes an, und dieſer muß billig bey einem jeden aufmerkſamen und recht- ſchaffenen Wirth vorausgeſeßet werden. Eine Klafter Eilſenholz iſt nach den 8. 6. 989. und 990. angeführten Forſtord- nungen der Chur- und Neutzark auf 16 Gr. beſtimmet.. Von ſelbſt folget hieraus, daß auch daſelbſt ein Shoc> Reiſiggebünde, nach deit. vorhin zwiſchen denſelben und dem elſenen Klafterholz angegebenen Vertältniß wenigſtens auf 8 Gr. feſtgeſeßet werdet müſſe. Nochmahls aber merke ich hiebey an, daß in ſolchen Gegenden, wo fein genug- ſames Klofterholz vorhanden iſt, den Taxation8commiſſarien, dieſen Preis dev Reiſigge- bünde nach dem Befund der Umſtände zu erhöhen, frey bleiben müſſe. Denn, 3. B., in Schleſien den Preis eines Schocks Reiſiggebünde nur auf gs Gr, beſtimmen zu wollen, würde offenbar in das Lächerliche fallen. Q,14 2022 Warum auch an den Orten, wo das Strauchholz und die davon angefertigte Reiſiggebünde“ zum Verkauf keinen Abſatz finden, dennoch in den Taxen mit aufges führet werden müſſe, 6 Wie aber ſollen ſich die zur Abſchägung. eines Waldes verordnete Commiſſarien, möchte vielleicht hiebey ein Zweifel entſtehen, verhalten, wenn in derjenigen Gegend, wo das abzuſchäßende Gut belegen iſt, wegen genugſamen Klafterholzes, von dergleichen Strauchhotz und. Neiſiggebünden kein Abſaß gemacher werden kann? Dieſes könnte ſich gar leiht in den Brandenburgiſchen Marken, weil daſelbſt noch kein ſolcher allgemeiner Holzmangel gegenwärtig vorhanden iſt, und auch in andern: Gegenden mehr, die ſich mit denſelben hierunter in gleichen Umſtänden befinden, ereignen.- Allein, hat nur der Ort; in welchem die Abſchäßung des Waldes geſchehen ſoll,- eine ſolche Lage, daß das daſelbſt befindliche Klaſterhoiz-jederzeit einen genvgſamen Abſaß findet, ſo wird auch fein Bedenken fſepn, dem Strauchholz und Reiſiggebünde, ob ſich) gleich feine Käufer und Abnehmer dazu finden ſollten, einen beſtimmten Werth zu-geben. Daß das Strauchholz, nachdem Reiſiggebünde daraus gemacht worden, bey vielen Gelegenheiten zunr eigenen Verbrauch vorzüglicz tauglich: ſey, habe ich bereits oben bemerket.. Was if? tun wohl vernünftiger„ als daß ein Eigenthümer, der ordentlich wirth« ſchaften und ſeine Gutspertinenzien auf die möglichſte Art;nußen will, das Klafterbho!z, ſo' er. zu ſeinen eigenen Bedärfnißen nöthig: hätte, verkaufe„:; und ſich dagegen des Reiſig- Holzes, ſo er ſonſt, weil es keine fremde Abnehmer findet, verfaulen und verderben laſe fen müſſe, bediene. Cben dieſe Regeln einer vernünftigen und klugen Wirthſchaft müſſen. denn auch! die Taxatiouscommwiſſarien vor Augen haben, und darnäd) verfähren. Es iſt dieſes keine perſönliche Induſtrie, worauf nicht allemabl bey. Würdigung, der Landgüter Rüſicht genommen werden kann. 4717 T 3 Die ZZ Z= 150 Fortſetzung des eilften Hauptſtüces. Die Natur der Sache giebet ſolches-von ſelbſt an die Hand, und ein jeder Wire der dieſen Vortheil vernachläßiget, iſt tadelnswürdig. vn; H 4.4 In ſo weit alſo die eigene Holzbedürfniße durch das Strauchholz beſtritten wer- den können, behält der Eigenthümer deſto mehrerers Klafterholz zum Verkauf übrig. Das Strauchholz und die Reiſiggebünde können daher in allen Gegenden, wenn nur ein richtiger Gebrauch und Anwendung davon gemacht wird, eine baare Einnahme gewähre. 5 Geſchiehet ſolches gleich nicht allemahl unmittelbar, ſo iſt doch aus vorſtehenden Urſachen der mittelbare Erfoig davon unläugbar, ; 6. 1023.: FSernere Urſache, warum dem Strauchholz in allen Segenden ein gewißer beſtimmter Werth bey Abſchäzung der Wälder beygeleget werden müſſe, Und wollte man ſich avces. Allein, dieſes iſt ihre Sache nicht.| Sie können den Ertrag de? Gutes nur ſo nehmen, wie ſie ihn finden, und ſie haben dazer ihrer Obliegenheit ein Genüge geth«n, wenn ſle nur nicht, den feſtgeſeßten Weidehafer oder Zins bey dem Ertrag des Waldes mit in Empfang zu bringen, vergeſſen. pn 1 | Ni EE EDIN Wie ſie ſich zu verhalten Haben, wenn die Waldhütung, oder ein Theil davon, nur: - wiethsweiſe an einen Sremden überlaſſen worden. In ſofern die Waldhütung, oder ein Theil derſelben, nur bloß Miethsweiſe an einen Fremden überlaſſen worden iſt, haben die Tarationgscomtmiſſarien ſc und Hertreiben ganz unge- mein, und ſie können niemahls den Nußen, der ſonſt bey einer nayen Weide von ihnen zu erwarten ſtehet, gewäahien« 8. 1030«; Warum auf die Anlegung eines beſondern Vorwerks, um dadurch eine wegen ihrer Entle- genheit für das eigene Dieb unnunbare Zütung nusbar zu machen, bey den Taxen Leine Rückſicht genommen werden könne. 5 ch fenne das Mittel, ſo aan dagegen anzuwenden, oder wenigſtens in Vor- ſchlag zu bringen pfleget, nehmlich die Anlegung eines beſondern Vorwerks in der Nähe - eines ſolchen Waldes, ſehr wohl. Allein, dieſes fällt theils nict an allen Orten möglich, und theils iſt es auh mit vielen ſchweren Koſten, und andern Unbequemlichkeiten verkfnüpfet, die nicht eines jeden Tigenthümers Sache ſind, ſondern nur bloß zu einer beſondern perſönlichen Induſtrie gehören. ; Die Taxationscommiſſarien können aber auf das, wobey eine perſönliche Judu- ſtrie zum Grunde lieget, feine Rückſicht nehmen, ſondern den Ertrag eines Landgutes nur bloß nach ſeiner natürlichen Lage, und was darinn, ohne viele Koſten daran zu weit- den, zu verändern möglich iſt, feſtſeßen. Wer ein eigenes Vorwerk, um eine abgelegene Waldhütung zu nußen, anlegen will, der muß auch, nach allen Wirchſchaftsſäßen, in der Nähe dieſcs Waldes genugſa- men Aer, wovon er das für den daſelbſt zu unterhaltenden Biehbſtand benöthigte Win- terſutter gewinnen kann, beſißen. Dieſes"verſtattek die-Lage der Wälder nur ſelt2y/ wenigſtens nicht immer. Es giebet Waldhütungen, welche von fremden Ae>kern umgeben ſivd, und wo» hinder Eigenthümer nicht einmahl, ohn Verſtattung eigener Viſten, mit ſeinem Vieh fommen fany. I Auch Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl ice. 155 Auch iſt nicht ſelten eine dergleichen entlegene Waldhütung nicht von der Wich«- tigkeit, daß es; deshalb die zur Anlegung eines eigenen Vorwerkes erforderliche Koſten anzuwenden, rathſam wäre.; Ich habe ſchon in meinen andern ökovomiſchen Schriften, beronders den Berli ner Beiträgen zur Zandwirthſchaftzwiſſenſchaft,- aus genugſamen Gründen verſchie dentlich zu erfenüen gegeben ,. daß die Bertheilung der Wirthſchaft in mehrere Vorwere fer nur ſelren cinen Beyfall verdiene. Ueberhaupt muß dieſes der Jnduſteie und Beurtheilung des künftigen Beſißers und Eigenthümers, ob er ſvlches rathſam findet, überiaſſen werden. Die Taxationscom-:jarien fönnen ſich daran nicht kehren, ſondern müſſen nur bloß daröuf bedacht ſeyn, wie eine dergleichen überflüßige und für den künftigen Eigens thümer unnußbare Wafkohütung auf die kürzeſte und natürlichſte Art genußet werden könne, GEO LTOIME Eine dergleichen entlegene und für das eigene Vieh überflüßige Waldhuütung iſt an die tTach«- baren gegen einen villigmaſigen Mierhzins auszuthun allerdings rathſom, bey den Cgxen aber(olMe Vermiethung nicht anders anzunehmen, als wenn ſie von beſtändiger Dauer ſepn kann. Dieſes mag nun nicht füglicher geſchehen, als wenn ſolche an die nächſte Nach- baren eines ſolchen Wüldes gegen ein billigmäßiges Aequivalent Miethsweiſe über- laſſen wird, Vernünftig iſt es, daß vor allen Dingen unterſuchet werden muß, ob Nachba- ren vorhanden ſind, denen es an genugſamer eigenen Weide fehlet, und von welchen man daher zit Zuverläßigkeit vermuthen kann, daß ſie dieſe dem Eigenthümer überflüſe ſige Waldhütung in Miethung nehmen, und ſelbige auch beſtändig behalten-werden. Bey der Beſtimmung eines immerwährenden Ertrages kommt es, wie ſchon mehrmahls erinnert worden, hauptſächlich auf das lekßtere an. Es fann vielleicht geſchehen, daß der eine oder der andere von den Nachbaren eine ſoles, Für die Mittel- und kleine Jagd an Orten, wo anſehnliche Zolzung, Brüche und ſonſt gute Gelegenheit vorhanden,;; ; Sechs GroſHeny, wo nur wenige, aber doch einige Zolzung vorhanden) Vier Groſcheny; wo aber gar keine Zolzung vorhanden Drey Groſchen] | pro mille Capital des Guts alljährliche YTuung gerechnet werden, Werden aber gewiße Stü&Xe Wild an die Beſitzer des zu taxirenden Suths ohnentgeldlich geliefert ſo können ſol des erſten Bandes 5. 276. bemerket, daß die Jagd zu unſern Zeiten nicht mehr aus dem Geſichtspunct, als ehedem, angefe- hen werden könne. In den Tagen unſerer Vorältern gereichte die Jagd mehr zur bloßen Ergößlich- eit eines Gutgeigenthümers, als daß davon eine baare Einnahme erwartetwerden können. Zu dem Abſaßs des damahligen häufigen Wildprets war keine Gelegenheit vorhan- den, ſondern es ſahen ſich die Güterbeſißer, dasjenige, was ſie nicht ſelber verzehren konnten, entweder zu verſchenken, oder verderben zu laſſen, genötbiget;: Daß die Sache hierunter gegenwärtig eine ganz andere Geſtalt gewonnen habe, iſt jedermann bekannt.; Das Wildpret hat in ſeiner| Menge gegen die vorige Zeiten mehr, als über die Hälſte abgenommen, und die Anzahl dererjenigen, die Wildprot zu eſſen gewohner ſind, Wg; und Von den wirthſchaftlihen Wahrheiten, welche ſowohl, 161 und ſo'es b. 642. ſegg. eine nähere Unterweiſung gege ben, woraus zur Gnüge echellen wird, wie einträglich die Jagd zu jeßigen Zeiten aällents haiben werden könne, und daß man ſie daher, wie in den ehemahligen Gütertaxen ger ſchahe, als ein todtes und unnußbares Capital anzuſehen, feine Urſache habe. Geläugnet mag zwar nicht werden, daß dieſes Regale nach Verſchiedenheit der Lage, und nach dem Ueberfluß oder Mangel an Wildprer, nicht an allen Orten gleich nußbar ſey. ; Dieſes wird auch vielleicht die Urſache geweſen ſeyn, warum-ma und Neumark hierunter weit niedrigere Säße, als in Schleſien, denz in dieſen leßtern Provinzien auf dem platten Lande weit weniger Waidungen, als in der Chur- und Neumark, angetroffen werden, und folglich auch in den leßtern Gegenden weit mehreres Wildpret, da ſolches ſeinen gewöhnlichen Standort in den Wäldern zu nehmen pfleget, zu vermuthen ſtehet, Allein, was dem platten Lande in Schleſien an Wildpret abgehen möchte, wird durch das angränzende Gebürge hinlänglich erſeßet. Einem Jeden, der.dieſes glückliche Land nur einigermaßen Fenner, iſt auch die Menge des Wildprets bekannt, womit das dortige Gebürge die ganze Gegend des plat- ken Landes reichlich zu verſehen im Stande iſt. Und könnte man auch in der Chur- und Neumark mie Zuverläßigfeit einen ſtär- kern Ueberfluß an Wildpret, als in Schleſien, annehmen, ſo iſt auch dagegen der Abſaß weit ſtärker, und das einzige Berlin cönſumirt muthmaßlich mehr Wildpret, als nicht in einem Dritrel von Schleſien geſchiehet. Daß das in den Marken befindliche Wildpret zur Nothdurft für dieſe große Haupt- und Reſiden:ſtadt nicht zureichend ſey, läſſer ſich ganz offenbar daraus entnehmen, weil noch jährlich aus Sachſen, und beſonders der Laußniß, eine große Menge von aller- hand Arten des Wildprets durch die Wildpretshändler dahin gebet, und verfaufet wird. nin der Chur- angenommen hat, in- 6. 1038. Warum überhaupt dieſe Tax- Principia in Taxationsfällen, die nicht zur Sicherſtellung des Creditſyſtems veranlaſſet worden ſind, nicht ſchlechterdings zur Richtſchnur genommen Wers den können, ſondern den Taxationscommiſſarien, die darinn enthaltene Säge nach Befund der Umſtände zu erhöhen, freygelaſſen werden müſſe, Die Herren Verfaſſer der Chur» und Neumärkiſchen Ritterſchaftlichen Tax-Prin- eipien würden daher nichts übertriebenes feſtgeſeßet haben, wenn ſie auch die in den Qecox. Forens. VIII! Theil, E Schleſis- - 162: 31!" Fortſeßung) des eilften-Hauptſtü>es, Schleſiſchen General-Detaxations> Principiis angenommene Säße beybehalten hätten /“ zumahl dieſe Säße ſchon:an und für ſich ſelber dergeſtalt niedrig ſind 7 daß ſie auch in den“ entlegenſten Gegenden, und/ bey dem größeſten Ueberfluß au Wilde, kein gegründetes Bedenken finden können:+ j(Bi Ich muß hiebey abermahl die ſchon öfters gethane Erinnerung, daß dieſe Ritter«a ſchaftliche Tax-Principia nicht als eine allgemeine Vorſchrift zu allen Arten von Güter- Tayen;abgefaſſet wordeu, ſondern dabey- beſondere Abſichten, die hauptſächlich“ auf die Sicherſtellung des Creditſyſtems gerichtet geweſen, zum Grunde geleget habe, wiederholen:| 4! Die: Jagd iſt allerdings ein ſehr unficherer Artikel, und nicht in allen Jahren gleich ergiebig. 7 Auch fann der Ertrag davon theils durch Nachläßigkeit, und theils durc unrich- tige Anwendung des Wildprets leicht geſchwächet, auch woh! gänzlich vereitelt werden.. - Denn wenn der Gutsbeſißer mit ſeiner ſtarken Familie ſelber alle Tage Wildpret eſſen, und das übrige an gute Freunde verſchenken will,“ fo wird freylich der baare Er- trag der Jagd ſehr geringe fallen:---? . Dieſes mag denn auch-wohl die Urſache geweſen ſeyn“, warum die Chur- und“ Neumärkiſche Ritterſchaft, um das unter ihrer Direction ſtehende Creditſyſtem auf-kei-“ nerley Art in Verlegenheit zu ſeßen, hierunter'gelindere Säße angenommen hät. Bey Taxen, wodurch der mögliche wahre Werth des Gütes ausgemnittelt' werden" ſoll, fönnen dergleichen, beſondere"Abſichten nicht in Betracht kommen. Es wird daher. den zu dergleichen Taxen, die nicht die Sicherheit des Creditſy- ems zum Grunde haben;(denn bey dieſen ſind die erwähnte Tax- Principia ein unab- änderliches Geſes,) verordneten Commiſſarien frey gelaſſen werden müſſen, ſolche Säuße nach Befund der Umſtände zu erhöhen. 2) 6. 1639: Warum es nöthig ſey,-dasjenige, was unter dem Nusdruck: anſehnliche Wälder und Zrücher, verſtanden werde, näher zu beſtimmen. Ueberhaupt bedürfen dieſe Tax-Principia, da ſie gar zu general.gefaſſet ſind, noch einer näßern Augeinanderſeßung. 4 Es iſt z. D, an Orten, wo anſehnliche Holzung, Brücher und ſonſt gute Gele- genheit vorhanden, der Saß, von reſpettive 6 und 8 Gr. für ein jedes Tauſend des Werths zum Ertrage angenommen worden,); Wo nur entweder anſehnliche Wälder oder Brücher vorhanden ſind, da könnfe, dieſer Sas allenfalls" gelten, und für billig angeſehen werden, Sind aber beides anſehnliche Wälder und Brücher beyſammen, ſo iſt offenbar, daß die Jagd doppelt nusbar ſeyn, und folglich auch dieſer Saß verdoppelt wer- den müſſe. j Cben ſo. hätte auch.billig, was. unter anſehnlichen Wäldern: und. Brüchern oder andern guten Gelegenbeiten zu verſtehen ſey. näher beſtimmet werden ſollen, 302 "Bey Von den wirthſchaftlichet Wahrheiten)" welche ſowohl 26, 1163 Bey dieſen allgemeinen Ausdrücken bleibe die Sache noH immer der Tarxanten Willführ„ausgeſeßet.::, Es würde feine übertriebene Genäuigkeit geweſen ſeyn, wenn bey einem. jeden Saß das Verhältniß, ſo der Wald oder die Brücher mit der übrigen Feldmark habea müſſen ,' eigentlich benannt worden ware, 1274 . Wald und Brüher ſind der eigentliche Siß und Standort des größeren Wild- Miz: welches ſonder Zweifel den größeſten Theil des Jagdertrages. gewähren kann, und das fleine Wildpret, ſo ſich nur getneiniglich auf der Feldmark aufzuhalten pfleget, iſt dagegen für eine Kleinigkeit zu ſchäßen, Ein Wald oder Bruch kann an. und für ſich:auſehnlicfeyn„“ dennd<) aber dafür in Anſehung der übrigen Feldmark nicht gehalten werden.; Matt nehme an,'daß ein'Gut 12000 Morgemn'in ſeinem Flächeninnhalt bat,- die darunter befindliche Wälder und Brücher aber betragen nur 5809 Morgen, ) Daßzein ſoles.c:1:4 1950 Pt.cinen. Worte, ein Wald, der. mit andern. angränzenben Wäldermumgeben iſt, hat jederzeit in Anſehung der Jagd einen ſehr großen Vorzug. Madcyek+ſichs Ein Sigenthümer des. damit verfnüpftcen- Vortheils. durch einen un richtigen: Gebyauch-ſeiner-Jagdnicht theilhaftig.;; ſo, hat ev ſolches;ſich ſelber beyzumeſßen. nr Die Toyationscommiſſarien, aber haben jederzeit„auf eine. dergleichen. Lage, der Wälder und: Brücher: Rückſicht zu nehmen,„auch die Umſtände,:die-wegen des Uebertre= tens und Wechſeln.des Wildes voxfallen können, gehörig zu prüfen und zu, unterſuchen. Dieſes wird ibnen- von»ſelbſt zur Anleitung-.dienen können /.0ob.ſie die ſonſt feſt« goſeßte Säße. darnach abzuändern haben, odernicht. ; 4.*' LT04Z 13' br IE warn aus bie Bienenzucht in den Wäldern als eine T7ebenwaldhytung mit s in Anſchlag zu bringen ſey: 17 Ja! derdritten Abtheilung dieſes ZauptſtüFes 6. 650. iſt anch unter andern der, Bienenzucht.als einer Nebenwaldnußung gedacht worden. Man finder daſetbſTöinen doppelten Nußen, den die Bienen in den Wäldern ge- währen können, angeführet.. Der erſtere beſtehet'in der Erziehung der Waldbienen, der andere aber in dem Zias, den die Nachbaren von ihren im Herbſt auf die Weide gebrachten Bienen entrichten. Die lebtere Art der Bieuennußung verdienet bey den Taxen feine Aufmerkſam- keit, weil ſolches eine bloß willführliche Sache, und es folglich allemah!l, ob dergleichen Bieuen auf die Weide werden gebracht werden, ungewiß iſt. ü. “"Der Nugen aber, den die erſtere zu ſtiften im Stande ſind, kann bey der Ab- ſchäßung der Wälder niemahls übergangen werden: Daß durch dergleichen Waldbienen dem Holz ſelber fein wirklicher Schaden zu- gefüget werden könne, habe ich bereits c. 1. 8. 652. umſtändlich dargethan. Es iſt daher keine Gefahr vorhanden, warum nicht eine ſolche unſchädliche Sa» es. S4. 1051' Daß das Brodbacken zwar bey Zolz bequemer und ſicherer falle, dennoch aber auch bey einem Torf- Feuer nicht gänzlich unmöglich ſey. J< habe unter andern 8. 672. angenommen, daß ſich der Torf aus dieſer Ur- ſache nicht zum Brodbacen ſchicke. Auch noch fernerhin glaube ih, daß das Brennholz darunter weit mehrere Dienſte, als der Torf, leiſten könne und werde., Inzwiſchen halte ich, auch bey bloßem Torf vollkommen gares Brod backen zu können, nicht für unmöglich. Die Urfache, warum das Holz zum Backen tauglicher, als der Torf iſt, beſtehee hauptſächlich dariun, weil dyrch die Flamme des Holzes der obere Theil des Ofens weit geſchwinder erhißet, und folglich auch die oberſte Kurſte des Brodes beſſer gar gemachet werden kann. Allein, durch die Länge der Zeit und durch eine verdoppelte Menge des Torfes Fann auch dem obern Theil des. Ofens durch den bloßen Torf ein ſolcher Grad der Hiße und Wärme, die folches vollkommen zu würken im Stande iſt, beygebracht werden, zu- mahl wenn das Gewölbe des Ofens niedriger angeleget wird. Die wirthſchaft/ iche Erfahrung lehret, daß eine allzu jählinge Hiße des Ofens in ſeinem Obertheile, die durch die Holzlacume verurſachet worden bey dem Brodbacen öfters eher ſchädlich, als vortheilhaft iſt.: Von dem Torf iſt eine dergleichen allzujählinge Hiße des Ofens in ſeinem Ober- Theile nicht zu befürchten, und man kann daber den ſichern Schluß machen, daß man auch bey dieſer Art von Feuer ein genugſam gar gebackenes Brod bekommen werde, Mit einem Fuder Torf kann man bey dieſem Geſchäfte eben ſo viel, als mit ei- ner halben Klafter des beſten Holzes, augrichten. Ein Fuder Torf mag ohngefähr.auf 12 bis 16 Ggr. geſchäßet werden, dahinge- gen eine halbe Klafter Holz an dergleichen Holzmangel habenden Orten ſehr oft mit x Rtchlr. 12 Gr.„ bis 2 Rthlr. bezahlet wird. Einleuchtend iſt es daher, daß auch diefes'Wirthſchaftegeſchäfte mit Torf zu be- ſtreiten, und dagegen das ſonſt dazu zu verwendende Holz zum Verkauf aufzubebalten, raihiam ſey. Alle vernünftige Wirthſchaftgregeln bringer es von ſelbſt mit ſich, daß die eigene Nothdurft von dea ſchlechteſten Wirchſchafteproducten, in ſofern ſie nur dazu tauglich ſind, genommen, und dagegen die beſſern, um eine baare Einnahme daraus zu ziehen, auf behalten werden müſſen.; Dergleichen Erſparungsmittel ſind die zur Abſchäßung der Landgüter verordnete Commiſarien allerdings zum Augeninerf zu nehmen, verbunden, und es lieget ihnen da- her auch hierunter dasjenize, was aim wohlfeilſten fallt, zu wählen ob, Nochmahls erinnere ich, daß dasjenige, was ich in der dritten Abtheilung dem Privateigenthümer bey Benußung der Waldung angerathen habe, bey den Taxen nicht im- mer Statt finden könne, ſondern die Sache dabey weit genauer genommen werden müſſe. 6. 1052« Fortſetzung de Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl. 1373 6. 1052, Daß bey dem Brauen und Branntweinbrennen ein Torf- Feuer gemachet werden könne. Der üble Geſchmack, den ein dergleichen Brod von. dem widrigen Geruch des Torfes an ſich nehmen würde, wird hiebey ſonder Zweifel eben ſo, wie in allen andern Fällen, entgegen geſeßet werden.; I< habe aber bereits in dem vorhin angezogenen 6. 672. bemerket, daß der Ge- ſtank und üble Geruch- den man dem Torf beymiſſet,- nur bloß ein Fehler des ſchlech- ten und unreifen Torfes ſey.); IEE is Ds Hieraus ergiebet ſich denn ganz klar', daß nur an ſolchen Örten, wo man kei- nen feinen und reifen Torf hat, das Brodbacken bey einem Torf- Feuer ungeſchit und nachtheilig ſeyn würde. 36:55; NEO Eine Nachläßigfeit und Unachtſamkeit des Eigenthümers aber iſt es, went er ſeinen Torf nicht zu der gehörigen Reife kommen laſſet/ ſondern: denſelben ſchon, ehe er dazu gelangen kann, verbraachet.!; 25058 Daß das Branntweinbrennen ohne Bedenken bey allen Arten von Torf- Feuer geſchehen könne, habe ich bereits c. 1 bemerket."ais Wegen des Bierbrauens ſind aber daſelbſt noh einige Bedenflichfeitea geäußert worden, weil vas Waſſer zu: dem Bier in offenen Keſſeln oder Pfannen gekochet wird, und folg'ich der Geruch des Torfes ſich gar leicht demſeiben mittheilen kann. Allein, bey einem zu ſeiner vollfommenen Reife gelangten Torf fällt auch dieſes Bedenken gänzlich hinweg, und es iſt daher keine Urſache vorhanden, warum nicht auch dieſes Geſchäſte bey bloßem Torf verrichtet, und dagegen das ſonſt dazu nöthige Holz: für die an dergleichen Orten gewöhnliche theure Preiſe verfaufet werden könnte. GTOE Te Warum auch die Zubereitung der Speiſen. auf dem Lande ganz füglich bey eineH7 Corf- Feuer geſchehen könne. Daß alle Arten von Speiſen vermittelſt der Caſtrollöcher und' des darinn ange brachten Feuers weit beſſer, als bey einer lodernden Flamme, zubereitet werden können, iſt der allgemeinen Erfahrung gemäß, welche ſich an allen den Orten, wo wegen Holz- Mangels dieſs Zubereitungsart der Speiſen gewöhnlich iſt, zur Gnüge beſtärket. Hätte auch gleich der Torf einen üblen Geruch an ſich, ſo iſt es doch nicht“ möge liM, daß er denſelben den in den Caſtrollöchern angebrachten verſchloſſenen kupfernen oder irdenen Gefäßen und den darinn. befindlichen Speiſen mittheilen kann. Was für eine ungeheure Menge voni Holz, ſo gemeiniglich auf den gewöhnlichen Feuerherden verſchwendet zu werden. pfleget, hiedurd) erſparet werden könne, fällt dar- aus von ſelbſt in die Augen, und es wäre in der That zu wünſchen, daß dergleichen An- ſtalten, ſo der Holzmangel an vielen Orten norhwendig. gemacht hat, allenthalben einge- führet werden fönnten, Y 3 Es 174 Fortſezung des eilften HauptſiüFes. Es würde gewiß dadurch ein großer Theil des Brennholzes, ſo anjeßt recht un- verantwortlicherweiſe verſchleudert wird, zum Verkauf übrig bleiben, und ſolches dem Eigenthümer eine ganz angenehme Einnahme in ſeiner Holznußung gewähren. 6. 1054 Daß es in Anſehung der Waſch- und Brühkeſſel, auch Stubenöfen und Ramine, hierunter eine gleiche Bewandtniß habe. Daß bey dem Waſchen ſowohl, als auch unter den Brühfeſſeln, und in den Stubenöfen, anſtatt des gewöhnlichen Holzes der Torf gebrauchet werden könne, iſt wohl feinem Bedenken unterworfen, und es wird auch ſslcen dur andere Hülfsmittel erſeßet wer- den darf, Dahingezen ein Land, dem es gänzlich an dem zur Feuerung benöthigten Holz ermangelt, einer größern Menge von Beſchwerlichfeiten, als man glauden ſollte, un- terworfen iſt. Vielleicht wird in manchen Gegenden kaum ein halbes Jahrhundert verſtreichen, wo nicht der Torf, ut den Holzmangel in der Feuerung zu erſeßen, nörhig ſeyn ſollte. Der Holzmangel wird vielleicht alsdezn, zumahl er natürlicherweiſe von Zeit zu Zeit eher zu-, als abnimmt, von ſolcher Wichtigkeit ſeyn, daß ſich die Bewohner vieler Gegenden darüber mit Recht zu beklagen Urſache haben werden. Es könnte aber derſelbe ſehr leicht, damit er fich künftig nicht allzu übermäßig ausbreite, verhütet werden, wenn'man es hierunter nicht auf das äußerſte ankommen ließe, ſondern an den Orten, wo Gelegenheit dazu iſt, a) ſchon bey Zeiten einen Ge- brauch von dem Torf zu machen ſuchte. Alsdenun 176 Fortſeßung des eilften Hauptſtückes. gAllsdenn würde der Holzmangel, wenn er ſich auch wirklich einſtellte, niemahls gänzlich überhand.nehmen können, ſondern der Landmann noch immer in dem Stand geſeßet bleiben, zu denjenigen Geſchäften, die ſich beſſer mit Holz, als mit Torf, beſtrei- ten la ſſen, jenes zu wählen, und ſich dieſes nur bloß bey ſolchen Gelegenheiten, wo die Art der Feueruyg gleichgültig iſt, zu bedienen, a) In allen Gegenden, die Brücher und Niederungen in der Nähe haben, pfleget auch gemei- niglich eine Menge von Torf angekroffen zu werden. s Mein Vaterland, die LTTeumark, iſt ſelber ein-Zeuge davon, indem die an der Netze befindliche Niederungen faſt durchgehends aus einem bloßen Torfgrunde beſtehen. Daß derſelbe die gehörige Güte habe, und wirklich brennbar ſey, daran mag um ſo weniger gezweifelt werden,„als mir aus dem leßtern ſiebenjährigen Kriege durch die Erfah- runs bekannt geworden iſt, daß dur< einen aus Nachyläßigkeit der Einwohner in dieſem Torfgrunde entſtandenen Brand ganze Gegenden ausgebrannt und verheeret worden ſind, das darinn entſtandene Feuer auch damahls durch die dagegen gemachte Anſtalten nicht ges hemmet werden konnte, ſondern ſolches ſo lange um ſich griff, bis es an die allenthalben aufgeworfene hohe Dämme kam, durch welche es von ſelbſt aufgehalten, un» in ſeinex ARuth geſtöret wurde.> 4: Die no jetzt daſelbſt vorhandene tiefe Brandgruben erweiſen ſolches augenſcheinlich. Ohnſtreitig. iſt es daher, daß in.dieſer Gegend eine Menge von brennbaren Totf, welcher mit ſehr gutem Erfolg zu allen Arten von Feuerung gebrauchet werden fönnte, vochanden, Niemand aber denket daran, ſich deſſelben zu dieſem Endzweck zu bedienen, Vor 50 und mehrern Jahren hatte man auch, auf dieſe Gedanken zu verfallen, keine Urſache, weil nicht allein die ganze dortige Gegend an ſich ſehr holzreich iſt, ſondern auch ehedem, beſonders in den Brüchern, eine große Menge von Strauch und Holzwerk vor- handen war, Allein, die Geſtalt der Sachen hat ſich hierunter zu unſern jeßigen Zeiten gar ſehr eänderk. 3 Nicht allein die auf der Höhe liegende Wälder haben theils durch unordentliche Wirth- ſchaft, und theils durch außerordentlich große Brände und Windbrüche den Ueberfluß ihres Holzes verioren, ſondern es iſt auch das in den Brüchern ſelber befindliche Holz dureh ihre Urbarmachung und Bevölkerung dergeſtalt verſchwunden, daß es ſchwer hält, noch hie und da einige wenige Veberbleibſel davon anzutreffen. d Nichts iſt gewißer, als daß ſelbſt in dieſer holzreichen Gegend ſich nach Verfließung von einigen Jahren ein druckender Mangel daran, anſtatt des ehemahligen Ueberfluſſes, ein Fellen, und man ſich alsdenn in die Nothwendigkeit, ſich des Torfs zu der benösthigten Feueruns zu bedienen, geſeßet ſehen wird,|' Die Beſchwerlichkeit dieſes Holzmangels wird ſchon anjeßt von den in dieſer Gegend befindlichen kleinen Leuten, beſonders denjenigen, die kein eigenes Geſpann haben, gar ſehr empfunden, und vorzüglich trifft ſolches die Bruchbewohner ſelber, die vormahls mit- ten im Holze ſaßen; und nicht wußten, was ſie mit ihrem Ueberfluß davon anfangen ſollten. Ohnerachtet ſchon in unſern Tagen manchen, in Anſehung der Holznoth, das Feuer auf vie Nägel brennet, ſo ſiehet man doch niemanden, um ſich durch den Gebrauch des Torfs aus dieſer Verlegenheit zu ſeßen, die geringſte Vorkehrung treffen. Man hält es für etwas ungewöhnliches, und-die wenigſten haben von der Möglich- keit und Nußen, dex dadurch.geſtiftet werden könnte, einen gehörigen Begriff. Im Geiſt ſehe ich es voraus, daß man ſic) mit dem beſchwerlichen Holzmangel noch immerhin ſo lange fort quälen wird, bis es endlich, demſeiben weiter auszuweichen, ohn? möglich fällt, und man ſich auch zuleßt des Torfſiechens wird bedienen müſſen» 5 ; nfs Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 16. 177 Entſchlöße man fich ſchon anjeßt ven ſelbſt dazu, ſo könnte dadurch der künftige unver- meidliche fokale Holzmangel gar ſehr gewindert werden, und man ſich immer in der Verfaſ- ſung erhalten, daß man zwiſchen vem Gebrauch des Holzes und des Torfes eine freye Wahl behielte; dahingegen oFenbar iſt, daß, wenn man fich dieſes Mittels nicht bald.bedienet, die Wäider in einen Stand, b2zy welchem eine ve Wleichen ſfreye Wahl weiter keine Statt findet, gerathen müſſen. 4 Die Sache iſt wohl der Mühe werth, daß ſich der Staat ſelber darein miſche, und g.inoch zu rechter Zeit wegen des Torfſtechens an. ſolchen Orten, wo Gelegenheit dazu vor» handen, die nöthigen Verfügungen treſſe. Will man dieſes auf die Entſchließungen der Einwohner ſelber anfommen laſſen, ſo wird die Sache gewiß bis auf das äußerſte ausaeſeket bleiben. Anjeßt find tie Umſtände des Holſzmangeis in dortiger Gegend von ſoſcher Beſchaf- fenheit, daß derſeibe durch dieſes Mittel, wp nicht gänzlich abgewendet, doch wenigſtens gar ſehr gemäßiget werden tönnfe. Dey läugerm Verzug der dacunter nsthigen Verfügungen aber wird die Gefahr dieſes fünftigen Uebels von Zeit zu Zeit immer-größer werden. Geſeßtf aber auch, daß in der Neumark niemahls ein Holzmangel in der Art, daß man denſelben durch das Brennen des Torfes zu erſeßen nsthig hätte, zu befürchten ſtünde, ſo iſt doch) gewiß, daß dadurch in andern Provinzien, die hierunter mehrere Gefahr laufen, dieſer Cadzwec> erreichet, und zugleich den Güterbeſikern in der Neumark ein deſto zuver? läßigerer Abſatz ihres Breanholzes verſcyoſfet werden könnte.| Man nehme':an,“daß in der Neuniarf durch den Gebrauch des daſelbſt befindlichen Torfes jährlich 100000 Klaftern an Brennholz erſparet würden, ſo iſt nichts gewißers, als daß dieſes anſehnliche Holzquantum der Churmarf und Pominern zu gute kommen, und da» durch ihre ſchon gegenwärrige Holznoth gar ſehr gemindert werden kann. Auch ſelbſt den Privateigenthümern, welche beydes Holz beſiken, und auch Gelegen- heit zum Torfſtechen haben, könnte durch den Gebrauch des letztern eine ſehr angenehme Vermehrung ihrer Waldnußung zuwachſen. Die 109000 Klaftern Brenuholz, ſo die Neumark, wenn ſie ſich des Torfbrennens bedienen wollte, inehr als anjeßt, in die übrige Holzniangel habende Provinzien verfaufen könnte, würde, wenn man auch nur die Klafter Brennholz durch die Bank, und ohne da- bey einen Unterſchied unter den verſchiedenen Holzſörten zu machen, zu 12 Gr. rechnen wolite, wenigſtens 50000 Rthlr. betragen. Ein Jeder ſiehet von ſelbſt ein, daß es einer Provins, wie die Neumark iſt, nicht gleichgültig ſeyn fann, wenn die Bewohner derſelben jährlich 500co Nethlr, mehr oder we- niger einnehmen. In den Hinterfreiſern der Neumark giebet es bereits verſchiedene Derter, wo das Torfſtechen gewöhnlich geworden iſt. Allein, dergleichen in den entlegenſten Gegenden dieſer Provinz vorgenommene Verſuche ſind noch nicht hinlänglich, die Bewohner der Vor- derfreiſer zu einem gieichen Unternehmen zu bewegen, da es doch ofenbar iſt; daß dieſe theiis wegen ihres beſſern Torfes, und theils auch wegea ihres noch jeßt habenden größern Vorraths von Holze, einen weit anſehnlichern Vortheil davon ziehen könnten. Mit einem Worke, man wird an vielen Orten, wo jeßt ſchon dem künftigen Hols- Mangel durch ein verhältnißmäßiges Torfbrennen vorgebeuget werden könnte, zu dieſem von der Natur ſelbſt dargebotenen Hülfsmittel nicht eher ſchreiten, bis gar kein Holz meby vorhanden iſt. Und alsdenn fann ſich auch leicht der Umſtand ereignen, daß ſelbſt der Torf.nicht mehr zulänglich ſeyn will. Qecon. Forens. VI Theil, 2 Daß 178 Fortſezung des eilften Hauptſtü>es, Daß ich mich hierüber ſv umſtändlich herausgelaſſen habe, und darunter weiter, als es die Schranfen meiner gegenwärtigen Abſichten erfordern, gegangen bin, wird ein hoch- geneigter Leſer um ſo mehr gütiaſt entſchuldigen, als es mir ſonſt an einer bequemen Geles genheit, hierüber meine Gedanfen aufrichtig zu erfennen zu geben, ermangelt haben würde, Cu 1.0575 Wie ſich die Taxationscommiſſarien, wo zwar Torf vorhanden, davon aber noch bisher- kein Gebrauch gem1a-ht worden iſt, zu verhalten haben, und daß dieſelben überhaupt vor allen Dingen in einem jeden Fall die Güte und Tüchtigkeit des 3 / Torfes unterſuchen müſſen. Die Toxationscommiſſarien können zwar an den Orten, wo gegenwärtig der Ge- brauch des Torfs noch eine gänzlich unbekannte Sache iſt, auch bey ven Holztaxen keine Rückſicht darauf nehmen,"ſondern müſſen es darunter allerdings bey dem bisher einge? führten Sclendrian berühen laſſen,- Finden ſie inzwiſchen, daß an dem Ork, wo die Abſchäßung vorgenommen wird, wirklich eine Gelegenheit, die ſonſt nöthige eigene Holzbedürfniße, wenigſtens einem Theil nach, durch den vorhandenen Torf zu beſtreiten, vorhanden iſt, ſo müſſen ſie ſolches anzumerken, und auch allenfalls eine Berechnung von der Holzerſparung, die durch den Gebrauch des Torfes zu bewirken wäre, beyzujügen, nicht vergeſſen. Geſchiehet die Abſchäßung auf einem Landgute, wo der Gebrauch des Torfes ſchon vorhin eingeführet iſt, ſo verſtehet ſich von ſelbſt, daß dabey alles dasjenige, was wir vorhin davon angemerket haben, beobachtet werden müſſe.- Jedoch ſind auch in dieſem Fall zwey Hauptſtäcke nicht außer Augen zu laſſen. Zuförderſt muß unterſuchet werden, ob auch der Torf, den man in den Taxen anſtatt des ſonſt benöthigten Holzes annehmen will, die gehörige Eigenſchaften eines rei- fen und brauchbaren Torfes an ſich habe. Der bekannte Unterſchied. von. den verſchiedenen Torf- Arten machet ſolches, weil fie nicht einerley Wirkung haben, nothwendig. Durch den bloßen Augenſchein läſſct ſich ſolches nicht beurtheilen, ſondern es muß die wirkliche Tauglichfeit des Torfes zu allen eine Feuerung nöthig habenden Wirth- ſchaſtsgeſhäften durch angeſtellte Verſuche bewähret worden ſeyn.: Brennbar wird man zwar allen Torf ſinden, uad dieſes iſt folglich von ſeiner Tauglichkeit uoch kein hinlänglicher Beweis. Der Grad der Hiße aber, den er zu geben im Stande iſt, muß näher geprüfet, und hierauf auch die Beuctheilyag ſeiner Tauglichkeit gegründet werden,>| 6... 1058: Daß demnächſt auch. wenn in den Taxen auf eine Torfnutzung Rückſicht genommen werden ſoll, 00 dieſ? Corſnuzung von eiter beſtändigen Dauer ſeyn könne, gehörig geprüfet werden müſſe. Nöthig iſt es demnächſt ferner, daß auch, wenn man bey den Taxen die Torf- Benuybung in Betracht nehmen will, ob davon eine zu allea Zeiten hinlängliche Menge vorhanden ſey, gedörig unterſuchen müſſe«; E ) er Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl!e, 1759 Der ſchon vorhin mehrmahls erwähnte allgemeine Saß, daß es bey allen Bü- kertaxen, die einen beſtändigen wahren Werth beſtimmen ſollen, auf eine immerwährende Fortdauer der in Anſchlag zu bringenden Producte ankomme, macht ſolches nothwendig, Sehr oft werden hie und da in den Brüchern und Mohrgründen einige Schich ten von tauglichen Torf angetroffen, und hieraus ſogleich der Schiuß, daß man keines Holzes mehr zu dem größeſten Theil der Wirthſchaftsgeſchäfte nöthig habe, ſondern ſoiche init dem aufgefundenen Torf beſtritten werden könnten, gemacht. Nachher aber zeiget es ſich, und der Ausgang weiſet es, daß der vorräthige Torf nur auf einige wenige Jahre hinlänglis, nach deren Verfließung aber ein eben ſo großer Mangel an Torf, als an Holz, befindlich ſey, Von ſelbſt ergicbet ſich hieraus, daß die Tarationscommiſſarien, ehe ſie hierun- ter etwas Gewißes feſtſeßen, den wirklich vorhandenen Vorrath des Torfes auf das ge- naueſte und ſorgfaltigſte prüfen müſſen. 6. 1059. Warum dabey auch, ob durch das Torſſtechen andere eben ſo nothwendige YWWirthſchaftss Theile einen tTachtheildeiden möchten, in Erwegung zu ziehen iſt.) Lieget der Torf nur bloß ein oder zwey Schichten tief, ſo wird er nur ſelten die erforderliche Bedürſniße zur Feuerung zu lieſern im Stande ſeyn, Wenigſtens iſt gewiß, daß algdenn ein ſehr großer Flächeninnhalt., um den nö- thigen Bedarf davon zu beſchaffen, erfordert wird, und dadurch öfters die anderweitige Benußung der Overfläche eines Landgutes gar ſehr geſchmählert werden kann. * Denn ein Plaß, wo Törf geſtochen worden iſt, wird niemabls zu einem andern Wirthſchaftsbehuf weiter tauglich bleiben,| ; Eine ſo große Beyhulfe auch der Torf in Anſehung der Feuerung zur Erſparung des Holzes geben kann, und ſo rathſam es auch, ſich deſſelben dazu zu bedienen, iſt, ſo muß doch dadurch niemahls eine andere noch weit edlere und nübßlichere Wirthſcha“tsru»- brik geſchwächet werden. Dieſes aber würde geſchehen, wenn man ſeine beſte Wieſen und Hütungepläge in laufer Torfgruben verwandeln, und dagegen ſeinen Viehſtand darben und Hanger lei- den laſſen wollte, 5; 1064, Von den Vorſchriften, deren ſich die Taxationscommiſſarien bey der Unterſuchung des vorhandenen Corſvorraths zu bedienen haben. Was für Wege aber haben die Taxationscommiſſarien einzuſchlagen, um ſich zu verſichern, daß die in Anſchlag zu-bringende Torfnußung, ohne andern Wirthſchaftsry- brifen einen beträchtlichen Eintrag zu thun, auf beſtändig und immerwährend fortgeſeßet werden könne? Auf das bloße Angeben des gegenwärtigen Beſißers ſo wenig, als auch der des- halb etwa vorgeſchlagenen Zeugen, können ſich dieſelben hierunter verlaſſen. 32 Noth- EE 180 Fortſezung des eifren Hauptſtü>es, Nothwendig wird es daher allemahl bleiben, daßſie ſich an den Ort, wo der an- gegebene Torf befindlich ſeyn ſoll, ſelber begeben, in ihrer Gegenwart, wie tief derſelbe liege, unterſuchen laſſen, und demnächſt, ob die davon vorhandene Menge, ohne daß, dem abzuſchäßenden Gut dadurch auf einc andere Art ein anſehnlicher Nachtheil wiederfahre, zu allen Zeiten hinlänglich ſey, beurtheilen.« Nur ſelten wird dieſes eine Sache ſeyn, ſo die Taxationgcommiſſarien durch ihre eigene Einſichten zu entſcheiden im Stande ſind,; Es verſtehet ſich daher von ſelbſt, daß eine dergleichen Unterſuchung mit Zuzie- bung verſtändiger Torfgräber geſchehen müſſe.: Die Berechnung des vorhandenen Torfoorraths mit dem jährlichen Bedarf davon wird ober jederzeit ein den Taxationgscommiſſarien ſelber zuſtändiges Geſchäfte bleiben, und fie daher um ſo mehr auf deſſen mögliche beſtändige Fortdauer alle erforderliche Auf- merkſamfeit zu richten haben,; 6. 106 Warum in den aufzunehmenden Taxen nur bloß alsdenn, wenn, nach Abzug aller eigenen Bedürfniße, die zur Erſparung des Zolzes von dem Gorf genommen werden xönnen, annoch mit Gewißheit zum Verkauf etwas übrig bleibet, die Corfnuzung zum bagren Ertrage anzuſchlagen ſey. . Das Hauptaugenmerk derſelben muß zwar beſtändig dahin gerichtet ſeyn, daß das etwa noch vorhandene Holz nach Möglichkeit erſparet, und aus dieſem eine deſto gröſ- ſere baare Einnahme genommen werden möge, wie ſic) denn auch wohl nur ſelten der Umſtand ereignen wird, daß, außer der eigenen Bedürſniß noch eine hinlängliche Menge von Torf, die zum Verkauf angewendet werden könnte, ohne den übrigen Wirchſchafts- Theilen einen Abbruch zu: thun, vorhanden wäre. Sollt? aber ein Ort, welcher mit einer dergleichen überſiüßigen Menge von Torf verſeßent wäre, vorhanden ſeyn, ſo bleibet ſolches allemahl ein Nebenwaldnukunggartikel, der niemahls vernachläßiget werden muß. Auf ſolchen Landgütern iſt daher derſelbe auch unmittelbar in Taxe zu bringen, und deſſen jährlicher Ertrag nach eivem wirthſchaftlichen Ueberſchlage zu beſtimmen. Niemahls aber mus ſolches eher geſcheben, bis nicht vorher dasjenige, was zur Erſparvug der Holzbedürfniße nöthig iſt, davon abgezogen worden. Das dadurch erſparte Holz wird bey ſeinem Verkauf allemahl einen weit an- ſehnlichern Ertrag, als der Torf ſelber, gewähren. Sollte aber au<, nach Abzug der eigenen Bedürfniße, jährlich eine gewiße Menge von Torf zum Verfauf übrig bleiben, ſo muß do dabey niemahls vergeſſen wer- den, daß das Torſſtechen eben ſs wohl, als das Klaſterſchlagen des Holzes, gewiße Ko- ſien und Ausgaben verurſachet.; Dieſe müſſen daher nothwendig bey dem Ertrag des Torfes abgerechnet, und in Ausgabe gebracht werden,; ' 6. 10624 Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 16. 181 G7- 1606Z> Von den Srundſätzen, die bey der Beſtimmung der Preiſe des Torfes zum Grunde zu legen ſind. Wegen Beſtimmung des Preiſes für den zu verkaufenden Torf findet man weder in den oben von uns angefährten Forſtordnungen, noch auch ſonſt irgendwo, eine nähere Anweiſung.. Die Toxationscommiſſarien werden ſich daher daranter lediglich nach den Umſtän- den derjenigen Gegend, worinn das abzuſchäßende Landgut lieget, zu richten haben. Gewiß itt es wohl, daß fich der Preis des Terfes allemahl nach dem mehrern oder wenigern Mangel des Holzes von ſelbſt beſtimmet,| Wiil man genau hierunter verfahren, ſo kann man die Wirkung von vier mit zwey guten Pferden beſpannten Fuder Torf jederzeit einer Klafter Eichenholz, deren Scheite 3 Rheinländiſche Fuß in dor Länge haben, gleichſchäßen. Wenn nun öfters, wie an Holzmangel habenden Orten nicht ungewöhnlich iſt, eine dergleichen Klafter Eichenholz in den Städten mit 4 Rehir. bezahlet wird, ſo würde ſich daraus ergeben, daß der Werth eines Fuder Torfes von vorberzeldeter Beſchaffen- heit auf 1 Rehlr. zu rechnen wäre. Es kann aber hiebey nicht außer Acht gelaſſen werden, daß derjenige, der den Torf eben ſo teuer, als das Holz bezahlen ſoll, lieber das leßtere wählen, uad ſich zu dem erſtern, ſo lange ihm darunter noh eine freye Wahl bleibet, nicht ſo leicht ent- ſchließen wird.- Die wirebſchafeliche Klugheit, ſo hierunter auch von den Torationscommiſſarien nicht außer Augen geſeßet werden muß, erfordert es ſolchemnach, daß von den vorbemel- deten Preiſen des Torfes ein billigimäßiger Rabbat geſchehe. IH glaube daher der Biliigkeit nicht. zuwider zu hande'n, wenn ich in unſern Neumärkiſchen und Pominerſchen Gegenden an den Orten, wo der Verkauf des Torfs gewöhnlich zu werden angefangen hat, den Preis eines zweyſpännigen zu Markte ge- brachten Fuder Torſes auf 19 bis r2 Gr. feſtſete. Juzwiſchen könten die Länder, wo ſchon jeß8t der Holzmanoel allgemein iſt, und folglich auch ver Torf natürlicherweiſe in einem höhern Werth fiehen muß, hierunter nicht gleichgeſchäßet werden. 0. 2069 Der Verfaſſer. füget fünf Tabellen bey, woraus bep einer jeden Zolzart die Anmerkung der in diejer Abtheilung angenommenen Grundſätze mit einem Blick öber» ſehen werden kann. Zur Erläuterung dexjenigen, was in dieſer Abtheilung vorgetragen worden iſt, habe ich für nöthig gefunden, von einer jeden Holzart ein beſonders Schema anzufertigen, woraus die Anwendung der von uns bey Abſchäßung der Wälder angenommenen Grund- Säße mit einem Blick zu überſehen, und zugleich die Verfahrunggart, ſo die Tayations- Conmiſſarien dabey zu beobachten haben, in ihrem ganzen Zuſamnzenhang zu entneh- men jeyn wird. 42 Ein - 182 Fortſetzung des eilften Hauptſiü>es, Ein jedes Schema iſt in Form einer Tabelle, weil mir ſolches hierunter der deut- lichſte Weg zu ſeyn geſchienen hat, abgefaſſet worden, Die erſte Tabelle, oder Schema enthält die Abſchäßung eines Eichwaldes von 10530 Morgen,| Die zweyte Tabelle die Tape eines Kieferwaldes von 8092 Morgen.) Die dritte Tabelle die Abſchätzung des Unterholzes an Birken, deſſen Flächeninnhalt| ſich auf 1353 Morgen beläuft.| Die. vierte Tavelle die Abſchäßung verſchiedener Reviere'von Elſenholz, deren Flä» es. In wie weit nun das-Ahnugungscapital dieſes Eichwaldes dadurch vermehret werde, werden die Tabellen C. und D. zeigen;:. 6. 1065 Krläuterungen und Anmerkungen zu der Tabelle ſub Liz, B., deren Innhalt die Abſchätzung eines Rieferwaldes betrifft. Bey der Tabelle ſub Lirr-B. iſt Nachſtehendes zu bemerfen: 1) Unter den angenommenen Gtrundſäßen iſt-auch dieſer befindlich, daß in Anſehung des Kiefer- und Tannenholzes wegen der geraunien Zeit, ſo bis zu der Abnu» ßung eines jeden Reviers verſtreichet, die als Bauholz angeführte Stämme vieler Geo« fahr, daß ſie binnen ſolcher Zeit zu dieſem Endzweck untauglich werden können, ausge-| ſeßet werden. Aus dieſem Grunde iſt.angenommen worden, daß von dem Werth der bey einer jeden Claſſe els Bauholz feſtgeſesten„Stämme Ztel zu bloßem Brennholz angerechnet werden müſſe. i Dieſem zufolge iſt denn in allen Revieren bey.einer jeden Holzſorte dieſes Ztel ſofort bey der Feſtſeßung des Preiſes in Abzug gebracht, und dadurch die beygefügte Ta- belle vb Litr. B- dieſem Grundſaß gemäß eingerichtet worden. Es zeiget ſich ſolches aus dein erſten Revier bey den daſelbſt aufgeführten Säge- Blöcken ganz deutlich. > Denn es hätten, wenn dieſer Abzug nicht geſchehen wäre, von 63 Sägebtöcken, jeden Sägebloc>k zu 3 Rehlr. gerechnet, nothwendig 189 Rehlr. zum Ertrag aufgeführet werden müſſen. Weil aber Ztel davon als Brennholz gerechnet werden ſoll, ſo ſind für dieſelben laut beſagter Tabelle mehr nicht, als 2tel davon mit 126 Rehlr. zur Einnahme geſtellet, das übrige ztel davon aber unter dem Brennholz mit aufgeführet worden. 7 | Daß bey allen Revieren und bey allen Holzſorten ein gleiches beobachtet worden ſey, wird die nähere Nachſehung der gedachten Tabelle von ſelbſt nachweiſen. 2) Die Preiſe der verſchiedenen Holzſorten ſind hauptſächlich nach Maßge- hung der Königl. Preuß. Chur- und Neumärkiſchen Forſtordnung vom Jahr 1720, weil ſolche auch noh zu unſern Zeiten allemahl die zaverläßigſte bleibet, beſtimmet worden. - Manhat daher einen zweyſtieligen Sägebloc> zu 3 Rthlr., einen einſtieligen zu x Rthlr. 18 Gr., ein Stück ſtarkes Bauholz zu 1 Rehlr. 12 Gr., das Mittelbauholz zu 1 Rehlr,, das kleine Bauholz zu 16 Gr,, die Bohl- und Lattſtämme zu 6 Gr., und* die Klaſter Brennholz zu x6 Gr, gerechnet.: Dieſe Preiſe ſind nicht allein der oben bemeldeten Forſkordnung gemäß, ſondern ſie werden auch zu allen Zeiten, und in allen Gegenden, erfüllet werden fönnen. Von ſelbſt verſtehet es ſich, daß, wenn ſich unter dem ſtarken Bauholz Stämme hefinden, die den Sägeblö>en in ihrer Stärke gleichkommen, ſolche nicht zu dem Bau- Holz, ſondern zu den Sägeblöcken gerechnet werden müſſen, welches denn in der gegen- wärtigen Tabelle ebenfalls beobachtet worden, 3) Der /? Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1. 1385 3) Der mehrern“Genauigkeit halber ſind zwar bey dem Brennholz; auch die ſcDieſer Vorzug mag ihm um ſo weniger abgeſprochen werden, als unter den aufs geſchoſſenen Birkenſtangen jederzeit eine Menge von Nusholz, welchem billig ein höherer Werth beygeleget werden ſollen, worauf aber, um die Sache nicht gar zu ſehr zu verviele fältigen, und auch darunter nichts zuverläßiges und ſicheres zu beſtimmen iſt, keine Rüc>k- ſicht genommen werden können, befindlich iſt. CG. 451067. Fernere Anmerkungen b2y der Tabelle /:b Lirt..D:, worinn die Abſchäzung des in dem. Eichwalde befindlichen Unterholzes an Liſen aufgeſübret iſt. Sey der Tabelle ſub Lirt. D. hat cs wegen der verſchiedenen mit Elſenholz mehr oder weniger beſeßten- Reviere mit dem Vorſtehenden eine gleiche Bewandtniß. Sonſt aber iſt zu. bemerken, daß:; n 1) der Preis für die Klafter Elſenholz, wenn zwiſchen demſelben und dem Birkenholz ein richtiges Verhältniß bleiben ſoll, nicht höher, als auf 14 Gr. pro Klafter angeſchlagen werden fönnen, indem es die Erfahrung beſtätiget, daß ſolches in- Anſehung. ſeiner Wirkungen dem birkenen Holz bey: weitem nicht gleich zu ſchäßen iſt. 2) Inzwiſchen wird dennoch ein mit Elſenholz bewachſenes Revier einem au-- dern, worauf Birken erzeuget werden, in ſeinem Ertrage wo nicht:zuvor, doch wenigſtens allemaßl gleichfommen, weil der Wiederwuchs der Elſen weit geſchwinder, als der von den Birken, von ſtatten geher, und folglich das Elſenholz,. wenn. man dieſes in: Betracht : nimmt, weit nußbarer, als das Birkenholz, iſt. Jun hundert Jahren kaun das Unterholz von Birken nur höchſtens viermahl ge- nußet werden ,, dahingegen ein Hau von Elſenbolz binnen einer gleichen Zeit wenigſiens: ſünfmahl ſeinem Eigenthümer den-gehörigen Nußen-bringet. Im übrigen habe ich 3) in der beygefügten Tabelle auch wegen des Elſenhoizes einen Mittelboden. vorausgeſeßet, und daß daſſeibe nach Verfließung, von. 18 Jahren wiederum. zum. Klafs» terholz tauglich ſey, angenommen.. 6. 1058. ben.dergleichen bey der Tabelle ſib Lirr, E., ſo über die Abſchäyzung des Strau&tholzes in dem: in der Tabelle ſub Lirr, B. aufgeführten Rieferwalde aufgen6mmen worden, Bey der Tabelle lub U.itr. BE. iſt zu bemerken,- daß 1); die:Morgenzahl deſſelben nur nach einem ohngefähren Ueberſchlag der bey der Abſchäßung: des. Waldes adhibirten. Forſiverſtändigen angenommen werden können,. Wie-denn: auch j.|!| 2) wegen der Wiederwuchsjahre zwiſchen den-weichern und härtern Strauche Holzarten, zu welchen. lebtern beſonders alle Arten von Dornenitraucmgern gehören, zu machen ge weſen; . Aus M ARE ; Tabelle Litt. A. wegen Abſchäßung eines Eichwaldes nach den angenommenen Grundſäßken. Pag. 187. S| 2[€ Es=&= D; e.1.2 18 DO 2 BIE EZ SES|S 108 S| 28 EDS RES MSIE MSE| ESSE: Ne 1 S0 I 0 5 2 8 2|ZS| TD| SZ 1 SS 5410-2 SS 1.5= Nahmen(22 Se 0 2 RS|. SS Si[5:5 SB u EUS SER WER 4,1 E03 Remarquen EE|= Zz= Zz= 4 7= 2(3 7= 2 SE 4.2.2008 n ;; 5€ Eil 4.2 Z S 4-86| 05038 8= ZS, Ss|=s ZS[wegen des in dieſem Eich- der Reviere. 52 5-.- 2[SS/ ZZ|| S=|| waldebefindlichenUn- DI= 8 Ä&(zz ES D terholzes, | Ste>.|[Rthlr.]Gr-| Stex.|| Rth1r./Gr.|| Stük.i| Rthlr.'Gr.|| Klftern.|| Nthlr.'Gr.||ANorgen. Rthlr. Gr.j| Rthlr, Gr.||Rthlr.|Gr.]|St>.|[Rthlr.!Gr, Reh Nthlr.'Gr. 7;.| 6- 15 F.alt 1SSHIE| 50Morg. Birken zur rx. Claſſ. und Der Kieliß- Winkel. WEINEN ME CRA ESS ME 680|| 1360/-=-|| 1200|| 1200--|| 3000|| 2000--|| 40 160--|| 5062--|| 16j19||=||--|--|| 2| 8) 337 12 75Morg. Clſen zur 2tenClaſſe. !|'|(j'9JT-alt.||-|||/x00 Morgen Birken zur zten 2||Der Mühlenberg.|: 430| 508|--||| 7121|]=“||| 1800||=-|--|| 12000|| 8000|=||=|-- 8000|--|| 2616| 25| 25|--|| 3[12]1088| 8|/ Claſſe. 3||Das Papeunholz. 5c0-| 700i|2100|--|1800|| 3600,--|| 4500|] 450C0--|| 450C0|| 3000--|| 20| 6o!-- FUEL NELE RIES UE. 11 IEEE|| EGER EEN SEELZE 692' 61/775 Morg. Elſen zur xten Claſſe. 4||Der Rendelberg.|, 680| 850|/2550|--|| 9708||1940/--|| 6o80 GOR 3600|| 12400--||--||=|--|j11673--|| 38/22||=||=-|--|| 2|12|/ 640'171|/215 Morg. Birk. zur 3ten Claſſe. 2|| 116S. alt: 75 Morg.Birk. zur 1.Claſſe, und E Die Kälberweide.; 800|| 9701|=|-=-||1300||=|--|| 4101|=|--|| 18900||-12600'-- 30 60|--||12660/--| 42| 4|| go 90|-=-|| 4|=||2565|=|| 100 Morg. Elſen'zur 1. Claſſe. |||; 150 Morg.Birk. zurx.Claſſe, und Der DikFigtk..| 950|1700||5100|--||2430|| 4860,--|| 7800| 7800,--|| 150c0|| 1000|||==|=|(17424=-| 58| 2||=|=|-=-|| 5|=| 10621--|| 175 Morg. Elſen zur x. Claſſe. 867) 1||52 Morg. Birk. zur 3.Claſſe, und Die Butterberge.; 3401 1500|=|-=-|| 900.|=|--|| x500||:==|=-|| 660col| 4a00-- if--=|--|| 3600]--| 12|=-|| 18| 18|--|| 2|--| 540,-|] 20 Morg. Elſen zur 3. Claſſe. SEH|| 1|;- 65 Morg. Birk. zur'2. Claſſe, und DieRükkendorfsBerg.|; 530] 2300|=|--||1500]==|=|| 7001|=[|--|| 930c0|| 6200|||--=|--|| 5490--| 18] 7|| 30| 30o|--|| 2|-| 906,--|| 37 Morg. Elſen zur 3. Elaſſe. Das Revier hintey||||.: 18J. alt|| 100Morg.Birk. zur x.Claſſe;und dem Krummbach.|; 720| 1400|4200|=| 2900| 5800|--|| 5600| 5600/--|| 1200|| 800o'--|| 50 200/=-|| 15300!|'51|1=||=||--|--|| 4|--|| 940!=-|| 125Morg. Elſen zur x. Claſſe. ?||| N||;|||110Morg.Birk. zur 2.Claſſe/und DerScifkuhlenBerg.|; 710| 1509|=|--||3400.|=|=| 2202|=[|--|| 1500|| 1000--||===-=-|--|| 900| 30--|| 45 451--|| 5|=| 1400|--|| 150 Morg. Elſen zur 3. Claſſe. Das Revier hinter der);|||||'150Morg.Birk. zur1.Claſſe, und | Baumdhls- Wieſe.| 1000| 2000(6000|=-| 4000;| 8000/--|| 1000|| 10000|--|| 1800|| 12Cc0'=||.---|- ARIE 75114.|=|-|j 6 1- 1393, 16| 175 Morg. Elſen zur x.Claſſe. |||| S7!| 185. alt..; pe: j'40 Morg: Birk. zur 2. Claſſe, und 2| Der: Käſebeutel. 48011460|=-|=||3000]||=-|=|| 1800||=-|--|| 150Cc0|| 10000|--|| 30 120|--|| 9108.--| 30115|| 40| 40|--|| 2|--|11373/=-!|| 110Morg. Elſen zur 1. Claſſe. |;'|| 75Morg.Birk. zur 2. Claſſe, und- 13) Der Erdbeerenberg..|| 580, 1200|==|=-||2100/|=|-|| bool]==|--|| 850011 566616||=-=.|=-|| 6000 14| 20|--|| 25/| 25|-|| 1|--| 880:=-|| 18 Morg. Elſen zur 3. Claſſe. |||; 12 F.alt. 175:' 210 Morg Birk.zur x. Claſſe/und 14| Das Kochholz.. 1200, NEN 7200/--|| 3000|| 6000,--|| 4900;| 4900,--|| 3750|| 2500|--|| 40 120/==|(18648--| 621 4||=||--|--|| 7|=-|1123:= 38 Morg. Elſen zur 3. Claſſe. Ay: dem, Etinger und;|/||;:; LEZEN 73 Morg. Birk. zur x.Claſſe, und Daumsdorfer Wege.|| 490 1500''4500/|-=-||1200]| 2420,=-|| 2000|| 2000,--|| 1800]| 1200=|----|=-|| 990--| 33|=||=|=|-=-||=|= 64017 40 Morg. Elſen zur 2: Claſſe. | Das Revier am Seg:||;| 106 J.alt| FEEN ZIEZEN 100Morg.Birk.zur 1.Claſſe, und gerſchen: Wege.. 870, 2800.=|= 9020,|== in IF 330011:=>-|.| 26000j| 17333| 8|| 45|| 90|--(16000. 8| 53 x6 2:60 A 60N==1 IS=i[2115|= 160 Morg. Elſen zur x. Claſſe-. | Sunma 110539) SETE|38912/ 8 52390 5 118350]! 7890c0,--'| 255| 810]|-- 4202|| 333| 333| 59 40h 5,; KK S4. i Nh|. W- 3| t ch; 11. 4 1 p!„ aI: V«6 y * -/ 7 J " 2“ 1 ; tY ''/ v «! k[3 N- i ? x y N k3 "% 1“ T ;< )[] [] N"[ | ,' A “ 4, % R 7 ““ n << 4 r" i< I:V dy 8 gw T z- a 2,5" T E>.ü de ps D t; »“ ce4(; N 4 4». -.“ x 7 5 ur 1 s 4 4..[4 8 5 0% 1. 5.“ Y% - is 1] "-[4 + 3 M G< f.>» i> 4: ve' 0 Y 1 2. 1|: 1 |- * ; 5.:| Pag, 183. Tabelle Litt. B. wegen Abſchäßung eines Kieferwvaldes na< den angenommenen Grundſäßen. E Nahmen||5| Sj 5>. Z 5 3117.24(9043.| WREN 19254. 2244392 . S 2= 2| 5: z8: alde befindiichen der Reviere,> ZWE:; R=5| Sirauchholzes. - Stöt[[9ttytr. ſB][Stät TNtihlo."Gr| Seits:|[ Röhle,[Gr.| Stär.|[ſtehlr. Br. Stüc.[Rehlr.[Sr.|] Stüc.[Rehlr.|Ge.| Stü R.| ozehte. Gr. atehle-[Gr:| Rthlr.[Or.|/Rehle.1Or.||Rehlt.[Sr.[Rehlr-ſGr.|[Rtblr.|Gr. Bullen Winkel. 230|| 63 BEE-=-||--|-=-|| 210]| 2x0|1=-j| 360|| 240|--|| 400|| 177| 9|| 300 ern 803|| 1200 600|---=-5j=> 120375 12|15||=|=|| 2|15|| 200|--|[Hart Strauchh. 30Morg. Stahren- Ort.>|| 380|| 721|| 144= 74-=-|--|| 330 Din 450 300] 600|| 266|16|| 500|| 82] 8| 1490|| 1890 415--|- EE 6 SSS 7 25124: 30 Hart Strauchh. 55 Morg. Hohe Heide No. 1.|| 4401| 36| m 271|E 1139011. 390 600 400, 720|| 400|-=-||: 600|| 100|--| 2282|| 3400 270017=|| E8 20; 2||=|-|| 4| 2|| 320/-=-|/Wei I-|| 1800|| 3600||1800/==|| 150-=-|| 2349=- 23/12||=|=|| 3|12|| 400/--|[HartStrauchh. 35Morg. Kaulbarswinkel. 780|| 150|| 300|--|| 1201| 140].|| 900|| 900,--|| 1200 800|-- 300|| 133| 8||==||=-|--|| 4000||12000)| 6000/=- 41 7626|-- s'5||=|--|| 16| 5||1200|--||HartStrauc i r(, 7 14% D5- z|- "; x 4 0.* DB ae54 t| | 7 j|-. 174 A 4 8: T' 4| I T Z. E /Di- t. - Nn 1] u; t„ 3* z 7 |: ZT x z F i Os=; 1 4 H 15! . bh“ ß j|- 2 x? 5 i' >" Y* x 6 i „4 5 t 5 M; 4< Hi 5 6 8 ?+„[2: 4 Z I 444 P- y N(. ".“ ZI.=.- Zie- r= : ni v ſ+ IT;.- SEEN k' ? E 7 3 bc 1027„Hos mi€ y|aapmg terin=.: XZ- ““>; -' F“- x 4 F» 3(20 s R F.. weng- i.- N 1:4 *“ Z*[] Z ;<€ En“ 7 y. X 8 F 2[7 N 4 2; 5“. i. 7«- * A x T Iz j;/ c+ ;! x j 4 >: 0| 4«4 '-.. 7 8“" E t"=: 5 1 5 4 NY:|[' v) 4 t+) x 1] < E F.+| 4 t's j 4 j x Y EF 5"* Y i 4 2*% 2 kt; < . Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 16. 185 Aus dieſein Srunde habe ih dein 3) den Wiederwuchs der gewöhnlichen weichern Straucharten auf aht, und der härtern auf zwö!f Jahre beſtinumet uad angenommen, 4) In Anſehung der Preiſe für die aus dem Strauchholz zu verfertigenden" Reiſiggebünde bin ie) zwar nur bey dem allerniedrigſten, deſſen ich ſchon oben mit meh- rerm gedacht habe, ſtehen geblieben. Inzwiſchen verſteßet es ſich von ſelbſt, daß an den Orten, wo dieſes Strauch» Holz und die davon angefertigte Reiſiggebünde in einem hößern Preiſe ſind, auch der Werth davon verhältnißmäßig erhöhet werden müſſe. Inzwiſchen kaun ich hiebey nicht unerinnert laſſen, daß, da die Verfertigung der Reiſiggebünde nicht ohne gewiße Koſten geſchehen Fann, ſolche unter dem feſtgeſebten Werth nicht mit begriſſen ſind, ſondern ſich dieſer exc). derſelben verſiehet, und folglich ſolche Koſten den: Werth des Strauchholzes, in Anſehung des Verfaufs, noch überdemt mit zugerechnet werden müſen,?; Vorſtehende Anmerkungen und Erläuterungen werden hoffentlich die beygefügte Abſchäßungstabellen einem jeden von meinen geneigten Leſern vollfommen deutlich und verſtändlich machen, dergeſtalt, daß bey demjenigen, was ich damit bezeichnen wollen, weiter kein Zweifel vorwalten kann. Sonſt kann ich ännoch hiebey nicht unerinnert laſſen, daß in den beygefügten Tabellen das Abnußungscopital überall zu 5 pro Cent gerechnet worden, roeil ſolches ns bis anjeßt in den meiſten Ländera der gewöhnliche Zinsfuß iſt, und darunter im Allge- meinen noch nichts abgeändert worden. Inzwiſchen findet man doch in einigen Provinzien, daß, bey gewißen Gelegen- ud As ZR Ehe zu 4 pro Cent anzuſchlagen, durch ausdrücfliche Verordnungen eſtgeſeßet iſt.; ; Dieſes iſt unter andern in der Neumark bey allen in einen Concurs- oder Liquyi- dationsproceß verfallenen Grundſtücken ſchon von jeher geſeßmäßig geweſen. Auch iſt in dem nur erſt im vorigen Jahre abgeänderten Reglement der Chur- und Neumärkiſchen Ritterſchaft, daß die Landgüter derjenigen Beſiger, die ſich bey dem dortigen Creditſyſtem verbindlich machen, und Pfandbriefe haben wollen, ebenfalls vors Künftige zu 4 pro Cent in Anſchlag gebracht werden ſollen, angenommen worden. Die Wälder ſind unablögliche Pertinenzſtüe ſol k-D = GE8 Cb. 2 = + pa 2. vQ- (4-5] vo? AJ 2 = di 222 GZ dwer I-d 2 E> 2. Der Mühlenberg. 3;'Der Retüdelberg. 4|Die Kälberweide. 5 Der DiEigt. „Die Butterberge. 3 Rücendorſs Berge. 8(Das Revier hinter| IL dem Krambach. o/DieSchiffuhl.Berge. 10 DasRNevier hinter der 0 Bammels Wieſe. Der Erdbeeren 6.08: 18) Der Käſcbeutel. 13 Das Kochholz. 14,:An dem Ekinger und| | Damsdorfer Wege. x3 Das Revier am Seg| |-gerſchen Wege. Zr Summa 150,| 2250 38=(le 65 (DIS Z || 100'|x500 1000=» 110| he 34 Wemaet|| Gernami: anne Ii ! 6 SEES -78, 1170) 44E eS 100 | 1500|(I M 2 8) 11563 13 7030= 150 2250 1500 ex Kielik Winkel. 7 EME 1000| 666 16 1100. 733 8 | mw| ieee 750 5060= 400 266 16 =. 2100 1400|=- (| --==| 166 16| '[7| 700.=-||„700=-|| 7509|; TS00i- 166 16|; 433|8| ; | 20 20 8392 12 | "Tabelle <<<<<=S GRE Ek 5 Tabelle ſub D. wegen Abſchaßung des Unterholzes an Elſen in dem in der Tabeile ſüb A. aufgeführten Eichwalde. Z=<=|= j| S1,' ANE Das Kochholz. Fl: IB| 100 ,-- An dem Etinger und 1223):| Damsdorfer Wege.||;) 200|-- Das Revier am Seg-|||| E 1974 gerſchen Wege.|- j: 14|'1380--| vy 5 4 440== 1500=- [m] OD IMAAI PVP= 1:54 OWwoOov uf Wid 8 ADA= === * = wund > a = (>23 ' Ds +5 Sed D+ cl & = 22 = > > Ind vir 8 = v- = & = zZ > -- = zz = Tr p= = & Summa 1|.1395 15300| 8883' 8| 1150 10312| 12 Lil) Tabelle ſub FE. wegen Abſchäßung des Strauchholzes in dem in der Tabelie ub B. aufgeführten Kieferwalde, &l *J4vfuov |'2qQungobö1gY mb | nt jnvavq 198 1405118! 71026 2462)2bu6G '33|(pna1190919% Nahmen. der Reviere, *406v0 41046 "“4105va 4104% 34vjqunas yaqPnva7D P195% “qunga89141326:wab 11| nt jnvava 199 j4v816 903345 19 P1269C 806 244vS qun j1906p1nv41D 7340 *89)(pn 0119Q91g% 829 94qvSH aun uoymnſüoJZuua6 13 auf 3[ſiujanqgog:| vidvIsbunanuge k'uonbarway| ||'oN c | Nebler Rehe x| Rupie 15. edle[Sr|| ihtr.[Gr.| Rhl[Sr 100=!| 107= T83 8|| 234(amen 200=:| 360= 3201-1 j| 620= 66'16' T277-- 160=;| 300.-=> 280=;| 334: 116 161! 129= 500= 634 166 16 586 16 800= 216 16 266 16 TÜ 2 S w E Oo EI7 Bullenwinkel. Stahren Ort. Hohe Heide No. 1. Hohe Heide No. 2. Hohe Heide No. 3. Hohe Heide No. 4.--- Hohe Heide No. 5. 12Jahr. Der Sclangen Ort.'112Jahr. /Kaulbarſch-Winkel. 12Jahr. Der Barenkopf. 12Jahr. Die Kaßtzenberge.-- Das Sperlingsthal.-- Der Sprengerberg. 12Jahr. Der Haßelbuſch.|- 5% 5.2 UW 2 zz 2222 DÜOI-D S3 ER ERICH ODE MAHN D= LEE] Gee Zz = x ie 8 1! . | = > iz Z-. ZE 5 S = 'S 2Q “> A2 b-2) = > 7 = %.. I DS 62 OE DDT (M0) =. Ss = Summa 3963-S . Sievente Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten; welche ſowohl 16. 19x Siebente-Abtheilung. Von der nähern Beſtimmung aller wegen ber Wälder und Forſten vorfallen fönnenden zweifelhaften rechtlichen Fällen, 6. 1069: Einleitung in dieſe Abtheilung. Ein unvermeidliches Schickſal aller irdiſchen Beſißungen At es, daß dieſelben einer Menge von Zweifeln, welche nicht ſelten eine verhaßte Gelegenheit zu koſtbaren und weitläuſtigen Rechtsſtreitigkeiten zu werden pflegen, unterworfen ſind. Der Beſiß der Wälder und Forſten iſt hievon ebenfalls nicht frey, ſondern dies ſein Uebel um ſo mehr ausgeſeßet, als die Forſt= und Waldnysung gemeiniglich aus ver» vielfältigten Gegenſtänden beſtehet, Je größer aber die Anzahl der in einer Sache zuſammen kommenden und mit einander verbundenen Gegenſtände iſt, je größer iſt auch die Gefahr, den ruhigen Beſißer derſelben durch allerhand zweifelhafte Fälle und daraus entſtehende Zwiſtigkeiten geſtöret zu ſehen. 4 Die Entſcheidung auch dieſer Streitigkeiten und zweifelhaften Fälle gehöret für die in einem jeden Lande angeordneten Richterſtühle, Kein Richter kann die vor ihm gebrachte zweifelhafte Fälle mit Ueberzeugung entſcheiden, und, was darunter recht oder unrecht ſey, beſtimmen, wenn er nicht die Gegenſtände derſelben k2nnet, und davon deutliche und vollkommene Begriffe hat, Dieſes iſt die Urſache geweſen, warum ich dieſem Werk ſchon in dem ſiebenten Bande eine umſtändliche Abhandlung. von. dem Forſtweſen. und deſſen richtigen Benu- Sung beyzufügen, mich entſchloſſen habe. Hieraus wird ein jeder Richter, wenn er will, die nöthiget Begriffe von den: verſchiedenen Gegenſränden der Wälder und ihren Abnugungen ſchöpfen, uud davon bey darüber entſtandenen Rechtsſtreiten. ſowohl zu ſeiner eigenen Aufklärung, als auch bey Entſcheidung der ihm vorgekominenen Rechtsfälle, einen Gebrauch machen fönnen. Die Zweifel und Rechtsſtreitigkeiten, die man bey dem Beſiß der Forſten und ihrer Benußung zu erregen, gewohnet iſt, ſind theils ſchon, weil ſie bereits wehrmabßls vorgefommen, bekannt, theils aber kann man auch dieſelben durch ein aufmerkſames Ue- berdenfen aus der Natur der Sache von ſelbſt voraus ſehen. Naur ſehr wenige von dieſen zweifelhaften Fällen ſind durch die Geſese beſiimmet, ſondern der größeſte; Theil davon der Wiliführ des Richters überlaſſen. Dieſem wird es daher nicht zuwieder nod unangenehm ſeyn können, wenn ich mir, die hauptſächlichſten von ſolchen bey den Waldnaßungen vorfallen könnenden zwei» felhaften Fällen zu ſammeln, und zu deren richtigen Beſtimmung eine kurze Anleitung zu geben, angelegen ſeyn laſſ?. Hiezu iſt denn die gegenwärtige ſiebente Abtheilung, womit der Belchluß dies ſes wichtigen und beynahe den 6ten Theil. unſers ganzen Erdtreiſes zum Gegenſtande a) babenden Hauptſtücces gemacht werden ſoll, gewidmet, Dereits 192 Fortſezung des eilften Hauptſrües. Bereits in den vorhergegangenen Abtheilungen dieſes Hauptſtückes ſind verſchit« dene von dieſen zweifeihaften Fällen, worzit das Amt dey Richter faſt täglich beſchäfti get wird, berühret worden, Solches iſt aber daſelbſt nur bloß der Vecbiadung der ab- zuhandelnden?aterien halber geſchehen. Ihrer Wichtigkeit wegen verdienen ſie wohl, daß ſie in den Stellen, wo ſie aus vorbemeldeten Urſachen hin und wieder zerſtreuet ſind, von neuem aufgeſuchet, und in dieſer beſonders dazu beſtimmten Abeheilung zuſammen getragen werden. 2) Daß wenigſtens der ſechſte Theil unſers Erdbodens aus Hols und Waldung beſtehe, daran » Wird wohl niemand, der in den Erdbeſchreibungen der verſchiedenen Welttheile vur einiger- maßen bewandert iſt, einen Zweifel tragen können.| Wenn man die unzählige Bedürfniße, ſo durch das Holz beſtritten werden müſſen, in Ueberlegung nimmt, ſv wird man gar bald überzeuget weiden, daß auch ſelbſi die Natut, die für alle menſchliche Nothwendigkeiten mit gleicher Sorgfalt bedacht zu ſeyn, gütig genug geweſen iſt, hierunter kein geringeres Verhältniß, welches aber vurch die Thorheit der Sterblichen öfters gar ſehr verrücket wird, annehmen können. Sollte gleich in einigen Ländern dieſes Verhältniß nicht auf das genaueſte eintreffen, fondern daſſelbe von dem freyen und unbewachſenen Theil der erdlichen Oberfläche überwo- gen werden, ſo wird man dagegen an andern Orten wiederum eine größere Menge von Holz und Waldung, als ich hier im Ganzen augenommen habe, wahrnehmen, und ſich dadurch der von mir behauptete Saß gegen die Gedanken, daß er zu übertrieben ſey, und der mit Holz bewachſene Theil unſerer Erdkugel, worunter jedoch nur lediglich das feſte Land ver- ſtanden werden muß, nicht ſo viel betragen könne, von ſelbſt rechtfertigen. Hieraus aber ergiebet fich offenbar die Wichtigkeit der Materie, welche die richtige und ungeſtörte Forſibenußzungen zum Gegenſtande hat.? : Es kündiget ſolches ſchon von ſelbſt eine Menge von Rechtsſtreitigkeiten und zweifel haften Fällen an. um ſo nöthiger iſt es daher, auf die richtige und ſichere Beſtimmung der.lettern mit dem möglichſten Fleiß Bedacht zu nehmen, 6. 1070 Daß ein gemeinſchaftliches Eigenthums- und Benutungsrecht der Wälder die meiſte Gelegen! Heit zu Rechtsſtreitigkeiten gebe, und vaher, ſolche auf eine gerechte und unſchäd- liche Art zu heben, die erſie Sorge ſeyn müſſe, Ein gemeinſchaftliches Tigenthum und Benußungsrecht der Wälder giebet zu den meiſten Streitigkeiten, die de8haib entſtehen können, Anlaß- Die allgemeine Schuldigkeit eines Jeden mit denz Andern in Gemeinſchaft ſte- „henden, vermöge welcher er ſich auf des Gegners Verlangen mit demſelben theilen, und dadurch aus aller Gemeinſchaft ſeben müß, findet auch bey dieſem gemeinſchaftlichen Gi-- genthums- und Benußungsrecht der Wälder Statt. Nur darauf kommt es an, wie dieſe Theilung und Gemeinſchaftsauf hebung auf eine geſchifte und allen daran einen Antheil hadenden Intereſſenten upſhädliche Art ge- ſchehen könne. 4;- 48 ZUR Dieſes zu zeigen, wird meine erſte Bemühung ſeyn, wobey ich mir jedoch, daß wegen der Verſchiedenheit der Fälle, auch dabey verſchiedene Ausnahmen zugelaſſen wer» deu müſſen, zur ausdrücklichen Bedingung mache. 6. 10714 Von den wirthſchäftlihen Wahrheiten, welche ſowohl 10, 393 S. 1I07I1+ Warum der in dem dritten Zauptſtuck des zweyten Bandes 5. 121. wegen Gemeinheitsaus- einanderſezung der Wälder angenommene Satz, in verſchiedenen Fällen eine Ausnahme leide. Ich habe zwar in dem dritten Zauptſtü> des zweyten Bandes, 5. 121, hierun- ter zur Nichtſchnur angenommen, daß, wenn das auf einem Landgut befindliche Holz in8geſammt von gleicher Art und Güte iſt, die Theilung von ſelbſt ſehr leicht falle, wenn nur=einem jeden" ſein gebührender Antheil in der nächſten und bequemſten Lage zuge ſchlagen wird. Dagegen. aber habe ich auch-c. 1. bemerket, daß, wenn aufden:abzuſchäßenden Landgütern, das dabey befindliche Holz von verſchiedener Güte und Beſchaffenheit iſt, die verſchiedene Reviere nicht in einem Topf geworfen, und unter die Intereſſenten, nach der Bequemlichkeit der Lage, getheilet werden können. Bielmehr iſt daſelbſt vor billig erkannt worden, daß in dieſem Fall die verſchie- dene Holzreviere, ſo wobl nach ihren Holzarten, als deren Güte, von einander abgeſon- dert, und ein jedes derſelben nac) dem Recht der vorigen Beſikung, unter die Intereſ- ſenten eingetheilet werden müſſe. Dieſer Saß hat nach den Regeln der Gerechtigkeit ſeine vollkommene Richtigkeit, leidet aber dennoch boy ſeiner Anwendung, wie ſich aus dem Folgenden mit mehrern er- geben wird, verſchiedene Ausnahmen, 6....1072% Warum dieſer Satz veſonders alsdenn eine Ausnahme leiden müſſe, wenn nicht bloß das 5913 in dem Walde, ſondern auH die Zütung in demſelben, unter der Gemeinſchaft ſtehet, Zu dieſen Ansnahmen gehöret unter andern, wenn das gemeinſchaftliche Recht, ſs mehrere Intereſſenten an einem Walde baben, nicht bloß auf das Holzungsrecht eine geſchränfet, ſondern auch eine gemeinſchaftliche Hütung in dem Walde damit verknüpfet iſt. Iſt dieſes, ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß die Theilung der Waldung weit mehrern Schwierigkeiten unterworfen iſt, als wenn nur blos das in dem Walde befind- liche Holz unter der Gemeinſchaft ſtehet. Ein Revier, das nur ſchlecht im Holze iſt, kann öfters in Anſehung der Hütung das beſte ſeyn. Und eben ſo verhält es fich auch nicht ſelten, in dem umgekehrten Fall. Wollte man bey dergleichen Gelegenheiten das Holz und die Hütung von einan- der trennen, und ein jedes nach ſeiner Güte vertheilen, ſo wäre unvermeidlich, daß nicht nach der Theilung noch weit mehrere Verwirrungen, als ſchon vorhin bey der Gemein- ſchaft wahrgenommen worden,. Statt finden ſollten.( Nit einem Worte, in ſolchen Fällen, wo das Holzungs- und Hütungsrecht ge- meinſchaftlich iſt, kann die Vertheilung des Waldes nicht füglich nach dem Verhältniß der darin befindlichen Holzarten geſchehen, ſondern es myß dabey das Hütungsrecht zu- gleich mit in Betracht genommen werden. Qecon. Foreus, VI111 Theil, Bb“ Tf (un h,| Todi: 4 Forkſezung des eilften Hauptſiüc>es. ; Iſt aber nur bloß das Holz eines Waldes unter mehrern Intereſſenten gemein ſchaftlich„ dergeſtalt, daß die daria befindliche Weide nur, einem derſelben zuſtändig, jd iſt der c. 1. von mir gethane Vorſchlag, daß das-zu theilende Holz nicht blog nacy der Morgenzahl, ſondern auch Güte des Holzes, eingerichtet werden müſſe, allerdings an- wendlich, und der Bernuuſt gemäß. ' G. 1073» : Daß daher diefe Fälle ſehr wohl von einander zu unterſcheiden, und wie bey einem jeden. zu verfahren, beſonders zu zeigen ſey. Iſt Hokz- und Aufhütungsreht mit einander verbunden, ſo ergiebt ſic) von ſelbſt ganz offenbar, daß in ſolczem Fall, wenn das Holz nicht anders, als nach ſeinen ver? ſchiedenen Sorten und Güte eingetheilet werden ſoil, eine dergleichen Theilung noh weit mehrere Verwirrungen und Beſchwerlichkeiten, als zuvor die Gemeinſchaft voir beyden- geſtiftet hat, verurſachen müſſe.|] Dieſe Fälle ſind daher bey den vorzunehmenden Theilungen ſehr wohl von einan» der zu unterſcheiden, und nicht zu vermiſchen. Denn von ſelbſt fällt es in die Augen, daß, wenn beydes, Holzungs- und Auf- hütungsrecht mit einander verbunden ſind, bey der Theilung des erſtern ganz anders, als wenn ſolches nur allein unter der Gemeinſchaft ſtehet, hierunter verfahren werden müſſe. j Wir wollen daher, um hierunter deſto oydentlicher zu Werke zu gehen, beyde., Fälle von einander abſondern.|: 6710744 Warun, wenn beydes, Zolzungs- und gZütungsrecht gemeinſchaftlich iſt, die Theilung des Waldes nicht nach der Güte des Solz?s, ſondern nach dem FSiächeninhalt des Waldes g-ſcheben könn?. Man nehme an, daß beydes, ſo wohl das Holzungs- als auch Hätungsrecht, ünter der Gemeinſchaft ſtehet. Wollte man in dieſem Fall, den Saß, daß eine jede Holzſorte nach ihrer Menge fo wohl, als auch nach ihrer Güte, unter die Jntereſſenten getheilet werden müßte, gel? gen laſſen, ſo fallen die Verwirrungen, die davon zu erwarten ſind, und daß an ſtatt ei? ner Gemeinſchaft, die durch eine dergleichen Theilung aufgehoben werden ſoll, zehn an? dere noch weit ſchädlichere entſtehen würden, von ſelbſt in die Augen, Dieſes iſt alſo in dergleichen Vorfällen nicht der W-g, den man hierunter zu be- treten hat, und die Intereſſenten würden allemahl weit beſſer dabey fahren, wenn es un? ter dergleichen Umſtänden bey der vorigen Gemeinſchaft, ſo ſchädlich und nachtbheilig' auch ſelbige an und vor ſich ſeyn mag, belaſſen worden.; 1 Iſt in dieſem Fall eine Theilung und Aufhebung ves. Holzungsrechtes möglich, fo muß ſelbige nicht nach den Holzſorten und' ihrer Güte, ſondern lediglich nach dem Ber- hältniß der Oberfläche des gemeinſchaftlichen Waldes geſchehen./! n Nur ſehr ſelten wird bey einer dergleichen Eintheilung, das einem jeden Inter? eſſenten zufomnende Antheil, welches nicht nach vem Flächeninhalt des Waldes, ru ; nach Von den wirthſchäftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1c. 195 nach der Güte des Holzes feſigeſeßet werden ſollte, auf eine verhältnißmäßige Art be- ſtimmet werden können,) Inzwiſchen iſt doch eine andere Eintheilung bey ſolchen Umſtänden zu machen unmöglich, weil ſonſt, wie ſchon vorhin gedaces- 3007 Oefters-aber iſt die Lage. des Waldes, dergeſtält beſchaffen, daß der eine lauter gutes, der andere aber nur ſchlechtes Holz, bekommen würde..; 31903 Bey einem Eigenthämet, der nicht(chon vorhin mit benöthigztem Holze verſegen iſt, läſſet ſich die Güte deſſelben nicht allemahl durch eins davor feſtzuſeßende Entſchädi: gung, wenn ſie auch auf die billigſte Art eingerichtet wäre, auesgleichen, Wer ſelbſt Mangel än Holz bat, dein iſt an dergleichen Entſchädigungen nicht- gelegen, ſondern ſein Endzweck kaun natürlicher Weiſe nur bloß auf die Erhaltung des ihm zuſtäudigen Holzes ſelber gerichtet feyn,|. Bey dergleichen Umſtänden mag ſolc)emnach der Richter, oder ein an deſſen Statt verordneter Separations- Commiſſarius, auf die Theilung des Holzes nach dem Zlächen? Inhalt mit Recht nicht beſtehen, ſondern er muß fich daran begnügen, wenn er es nur dahin bringet, daß eine jede Holzſorte nach ihrer verſchiedenen Güte unter die Intereſſen ten vertheilet wird.; *% Q.. ZTO77% Daß es hierunter eine ſehr geſchickte Theilungsmethode ſey, wenn der Wald dergeſtalt durch ſchnitten, und in gewiſſe Cavein geſetzet werden kann, daß eine jede Cavel von allen Solzſot- ten, ſo viel möglich, das erforderliche erhalte, da alsdenn dieſe Caveln unter die Ge» meinheitsintereſſenten nach dem Loſe zu vertheilen ſind, Freylich wird eine dergleichen Waldeintheilung allemabl ſehr unvollkommen blei« ben, und darunter gegen die vorige Gemeinſchaft, die durch die richterliche oder commißa- kiſche Bemühungen aufgehoben worden, nur ſehr weniger Bortheil geſtiſtet werden., Inzwiſchen bleibet doch die ſichere Beſtimmung des Eigenthums auch in dieſem Fall nicht gänzlich ohne allen Nußen.: Eine ſehr geſchickte Methode in einem ſolchen Fall iſt es, wenn der gemeinſchaftlir daß eine jede Cavel von allen Holiſorten einen gewiſſen verhältnißmäßigen Theil in ſich enthält. Kann dieſes, wie es nur an ſehr wenigen Orten unmöglich fallen wird, geſchehen, fo wird dadurch die Theilung des Waldes,.auch ohne Rückſicht der Hütung gar ſehr erleichtert.' Einer jeden ſolcher Caveln werden ihre beſtimmte Gränzen geſeßer, und alsdenn von den Intereſſenten darum geloſet,| Von ſelbſt verſtehet es ſich, daß bey dieſen Caveln eine gewiſſe Gleichheit, ſo viel es die?age des Waldes verſtatten will, beobachtet,"und auch ſchon bey der Beſtimmung derſelben die verſchiedene Güte des Holzes zum Augenmerk genommen werden müſſe. Sollte auch'gleich bey einer nach Caveln eingerichteten Waldtheilung hie und da noh eine Entſchädigung nöthig ſeyn, ſo wird doch ſelbige nur immer in Kleinigkeiten be- ſtehen, und dadurch die Vollbringung eines ſo nüßlichen Theilungsgeſchäftes nicht gehin- dert“werden, können,'- 6. 10785 Bon den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 26. 1597 S4:"10786 Watrvm bep Erbtheilungen auf die Theiiung eines Waldes füglich nicht anders, als wenn der darauf beſtehende Intereſſent ſchon vorhin in der TTähe deſſelben liegende Guter beſizet, angetragen werden könne. Was bisher angemerket worden, betrifft eigentlich nur diejenigen Fälle, wo Be» ſißer und Eigenthümer, die an einem Walde ein gemeinſchaftliches Eigenthums- und Bes ſißungsrecht haben, auf eine ihnen unſchädlich? Art aus einander geſeßet, und durch dieſe Aueeinanderſeßung einem jeden, wegen ſeines Eigenthums- und Benußungsrechts, bes ſtimmte Gränzen geſeßet werden ſollen. Sehr oft eräugtiet es ſic) aber auch, daß, nach dem Tode eines Beſikers ein von ihm hinterlaſſener Wald mehrern Erben zufällt, und dieſe gerne alle ihren beſtimme? ten Antheil daran haben wollen. Einen ſehr wichtigen Fall von dieſer Art habe ich ſelber vor einigen Jahren unter meiner Bearbeitung gehabt, und ich kann daher mit deſto mehrerer Ueberzeugung die Matregeln, die darunter zu wählen vorzüglich rathſam ſind, mittheilen. Es wird wohl ſo leicht kein Erbe, der nicht ſchon vorher in der Nachbarſchaft Landgüter, zu welchen ein dergleichen Wald belegen iſt, beſiket,„auf die Naturaltheilung eines ſolchen Waldes, ohne ihn an einen von ſeinen Miterben ungetheilt überlaſſen zu wollen, antragen. Denn daß ein Wald ohne Verbindung mit einem dazu gehörigen Landgut nicht den gehörigen Nußken ſäften könne, oder doch wenigſtens in ſeiner Bewirthſchaftung und Benußung weit beſchwerlicher falle, iſt wohl eine unſtreitige Wahrheit. In demjenigen Fall, deſſen ich vorhin Erwähnung gethan habe, waren die ſchon in Beſiß habende Guter desjenigen, der auf die Theilung des ihm und ſeinen M iterben zugefalienen Waldes beſtand, dieſem Wald dergeſtalt nahe belegen, daß er denſelben von dort aus mit vielen Nußen bewirthſchaften konnte, Das Hauptgut, wozu eigentlich dieſer Wald gehörte, verlor zwar durch deſſen Theilung ſehr viel. Jnzwiſchen lieſſen ſich die übrigen Miterben, weil die Sache auf keine andere Art in Güte, und ohne Weitläuftigkeiten gehoben werden konnte, dieſe Theilung gefallen. Will daher einer der Miterben unter vernünftigen Gründen auf die'Theilung ei- nes ſolchen durch Erbſchaft zugeſallenen Waldes beſtehen, ſo iſt es ferner nothwendig, daß er ſich mit demjenigen Theil des Waides, der ſeinen ſchon vorhin in Beſiß habenden Gütern am nächſten und bequemſten lieget, begnügen laſſen müſſe, Und auch dieſes geſchahe in dem vorerwähnten Fall, 6,“ 10679, Daß aber al»«denn die Thri'unz nach dem Flächeninhalt des Waldes geſchehen, und einem je den Erben derjinize Tveil, der ſeinen Sritern am nächſten: belegen iſt, zugeſchla: gen werden muſe. Um nvn von dieſen beyden eben ſo natürlichen als vernünftigen Grundſäßen eine Anwendung zu machen, ſo ſeße ich ferner feſte: daß bey einem dur< Erbſchaft zugefal- 23653 lenen Fortſeßung des eilften Hauptſtü>es. „ Jenen Walde die Theilung deſſelben hauptſächlich nach d P je; 5 Ne„7 em Stäheninba! i Theils,/ derzeinem jeden der Erbitztereſſjenten am nächſten un GE“ Fun? gerichtet werden müſſe. 19Se0N0M Dieſes iſt um ſo nothwendiger, w';; werden ſoll.? ger, wenn beydes Holz und Hütung getheilet Wollte man gleich in Anſehung des Holzes eine bl Y! glei) oß nach der Güte d 2 ENEN NEN 5.0 doch ſolche, wie ſchon hett bey vs ab aftsaugseinanderſeßungen bemerket worden, ſol';: SELEN geſchehen., ſolches, wegen der Hütung nicht füglich Die Verwirrungen, die hiedurch in Anſehung der leßte i Me rn ge“4 den, ſind in die Augen fallend,. EDE DINE MH 27 Bey alten Gerechtſamen, die ſchon vorhin mit dem Beſik der Güter verknüpfet find, kann dieſes nicht immer erzwungen werden, ſondern der Richter ſelb R. y- er öfters an dem bloßen Nichtwollen des einen oder andern bh 000 Dirt ij Bey den Erbtheilungen hingegen ſollen dergleichen i i c zu ſo vielen V Anlaß gebenden Gerectſanwerſt gePftet werden, und hier hat 5; Richter Dope ür fache, ſich, daß ſolches nicht geſczehen möge, darwieder zu ſeßen, 6. TO80. Daß in dergleichen Fällen die Ungleichheit in der Güte des Zolzes ebenfalls d H €.|“ 4 ſezende Entſchädigung ausgeglichen, dieſe aber nicht AZO 6 pf mb ea ; Gelde beſtehen müſſe. Das Unrecht,“ſo bey einer dergleichen bloß nach dem Flä eninhalt de ;. 8 De Des EE ELG: 2:40 oder andern der Erben EEE EI fan; 3. R alls keine gegründete Urjache, um dieſen von uns angenom Er machen, abgeben können.; genommenen Saß verwerflich zu Wird gleich der durch Erbſchaft zugefallene Wald bloß nach ſeinem lächeni y HEREIN 8 verſte ſich ve von je daß diejenige Erben, GIRAE AEN te des Holzes verlieren, von den andern auf eine verhältnißmäßi i GEE DUE, f hältnißmäßige Art entſchädiget Dieſe Entſchädigung aber kann nicht durch Abtretung mehrern Holzes ge ſondern es muß das Minus, ſo das andere Theil zu fordern hat, in 540 Gade dee gütiget werden»"4 Eine dergleichen BVergütigung fallt in Erbtheilungsfachen um ſo leichter u :; j nd b quemer, als die Erben ſchon ohnehin, der mehrern Richtigkeit wegen A SERIE unter ſich anzulegen, genöthiget find» 8, 1081, Bon den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 2. 359 Ge TOST» Warum dergleichen Waldtheilungen, weil ſie dem Erben des Sutes zum offenbaren LTachs theil gereichen, nach NMlöglichfeet zu wiederrathen ſind, dennoch aber von dem Richter, wenn ſich die übviget: Uliterben, davon abzuſtehen, in Güte nicht bewegen laſſen wollen, nicht verworfen werden können. Die Theilung eines durch) Erbſchaft anheim gefallenen Waldes hat auch deshaklb weit weniger Bedenklichkeit, weil die Güter des auf die Theilung dringenden Erben des ihm dadurch zukommenden Holzes und Weide nicht genußbar geweſen ſind, ſondern bey- des erſt durch die vorgenommene Theilung des Waldes erhalten, Eine ganz andere Geſtalt aber gewinnet die Sache, in Anſehung desjenigen Erben, der das Landgut, zu welchem der zu theilende Wald gehöret hat, in der Erbtheis lung annehmen ſoll, Einleuchtend iſt es, daß daſſelbe dur eine dergleies. fallen können, die dem einen oder andern, einen Theil derſelben in naturä zu haben nothwendig machen.. 4:0) 4 Dieſer Fall trifft bey dem vorbemeldeten Erben, der ſeine vorhin von Holz entblößt geweſene Güter mit dieſem Pertinenzſtück bereichern will, ganz offenbar ein. G. 1082+ Daß aber, wenn eine dergleichen Waldtheilung unter den Erben auf eine rechtliche Art ge- ſehehen ſoll? der zu theilende Wald von ſoicher Beſchaffenheit ſeyn müſſe, daß der dem Gutsbeſizer übrig bleibende Theil, annoch zu ſeinen eigenen Zolzbedürfriſſen volivzsmmen hinreichend iſt. 2 Jedoch ſeke ich hiebey ausdrücklich voraus, daß, wenn ein Erbe auf die Theilung - eines zu dem einem andern Erben zugefallenen Gute gehörigen Waldes mit Recht beſte- hen kann, und der Richter ihm darunter fugen ſoll, der zu theilende Wald von ſolcher Beſchaffenheit ſeyn müſſe, daß das in dem, dem Gutsbeſiker verbleibenden Theil befind- Ache Holz, zu deſſen eigenen Nothdurft vollkommen und reichlich hinreichend iſt, Ohne Beobächtung dieſer Regel würden durch dergleichen Theilungen und Zer- reiſſungen der Wälder, die beſien Landgüter in ihrem ganzen Wirthſchaftsſyſtem zerrüttet und geſtöret werden. Iſt ein Wald nur bloß zu den eigenen Holzbedürfniſſen, in deſſen Gränzen er lieget, zulänglich, ſo iſt er als ein nothwendiges Pertinenzſtück dieſes Gutes, welches von IEE weder ganz, noch zum Theii, getrennet und abgeſondert werden kann, anzuſehen. 7 j Würde es nicht eine offenbar in die Augen fallende Zerrüttung in der Wirthſchaft ſeyn, wenn von einem Landgute, welches vorhin das nothdürftige Bau- uad Brennholz ſelber gehabt, die Hälfte des Waldes wegzenommen ,. und der Beſiker dadurch in die Verlegenheit; ſich den größten Theil ſeiner Holzbedürfniſſe an fremden Orten zu erkau- fen, und mit vieler Beſchwerlichkeit herbey zu hohlen, geſeßet werden ſollte?( Das Nothwendige kann von einem Landgut niemahle abgeriſſen, folglich auch nicht als ein moraliſc) möglicher Gegenſtand der Natural- Theilung unter den Erben, angeſehen werden,»;; S. 1083+ Vorſtehendes wird näher ausgeführet und erwieſen. Nur bloß alsdenn mag die Natural- Theilung eines Waldes unter mehrern Er- ben Statt finden, wenn derſelbe von ſolchem Umfange, und dergeſtalt holzreich iſt, daß auch noch nach der Theilung dem Erben, ſo das Gut, wovon der Wald ein Pertinenz- Stück iſt, überkommen hat; ſeine reichliche und vollkommene Nothdurft von allen darin befindlichen Holzarten verbleibet.- Wälder, die etwa 2 bis 39090 Morgen in ihrem Umfange betragen, werden da- her nicht füglich vor theilbar geachtet werden können, ſondern jederzeit bey dem Gute, in deſſen Gränzen ſie belegen ſind, belaſſen werden müſſen. Bloß Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 11. 254 Bloß bey ſolchen Waldungen und Forſten, deren Größe und Umfang ſich aufs, 8, bis 10009, und mehrere Morgen beläuft, mag eine dergleichen Theilung, wenn ſie durch gütliche Vorſtellungen nicht zu hindern iſt, Statt finden, und nachgegeben werden, Es fann vielleicht in einem Walde von 2 bis 3000 Morgen, wenn er zuſammen bleibet und gut beſeßet iſt, ebenfalls noch einiges Holz, auch nach beſtritrener eigenen Nothdurft, zum Verkauf übrig bleiben. Dieſes aber wird durc) die Theilung offenbar vereitelt ,“ und der das dabey beſle« gene Gut in Beſilz habende Erbe, in die Gefahr, bey ſeiner Hälfte an den nötzigſten Holzbedürfniſſen Mangel zu leiden, geſeßet werden, Aus dieſen, theils ökonomiſchen, theils rechtlichen Gründen, wird, meines Er- achtens, aud ſelbſt ein Richter die Theilung der kleinen und mäßigen Waldunzen, die nicht über 3003 magdeburgiſche Morgen betragen, zu verwerfen, und die darauf andrin- gende Erben damit von der Hand zu weiſen, berechtiget ſeyn. / S. 1084+ Warum auch eine dergleichen Waldtheilung niemahls weiter, als nur bloß auf die Zolzber nutzung, zu Peinen Zeiten aber auf die in den Wäldern befindliche Zut und Trijt, ausgedehnet werden könne. Muß auch gleich eine dergleichen Theilung, weil der im Beſiß des Gutes befind» liche Erbe, daß er dadurch die eigene Holznothdurften verlieret, nicht nachweiſen kann zugelaſſen werden, ſo iſt doch ſelbige nicht weiter, als nur bloß auf die Holznußung, auszudehnen. Bey den Waldnußungen kommt, Wie ſchonzin der dritten und ſechsten Abthei- lung umſtändlich bemerket worden, nicht bloß das Holz, ſondern auch die in den Wäl- dern befindliche Hütung und Weide, in Betracht. Sehr oft pfleget ein oder anderer Erbe, bey der verlangten Waldtheilung auch auf dieſe ſein Augenmerk gerichtet zu haben. Wahr iſt es zwar, daß eine dergleichen Waldtheilung weit vollkommener ſey und dadurch unter den Erben viele künftige Zwiſte und Mißhelligkeiten vermieden wer- * den würden. 7 Denn wenn der eine das Eigenthum des Holzes, der andere aber, der Hütung und Weide überkommt, ſo wird dadurch eine der ſchädlichſten Gemeinheiten geſtiftet deren Früchte in einem beſtändigen Zank und Verdruß beſtehen.. 2 Allein, Hütung und Weide ſind bey einem jeden Landgut noch weit nothwendigere Pertinenzſtücke, als Holz und Waldung. Der Verluſt des lektern kann weiter nichts, als eine bare Ausggabe vor die Holz: Bedürfniſſe, und einige aus der weitern Herbeyhohlung derſelben entſtehende Beſchwer- lichkeiten, nach ſich ziehen. Sonſt hat derſelbe in die Benußung der übrigen Wirthſchaftstheile keinen merk lichen und unmittelbaren Einfluß, Ganz anders aber verhält es ſich hierunter in Anſehung der Hut und Weide in den Wäldern, Oecon. Forens, VIII Theil, Ec- Dieſe 202 Fortſckung des eilſten Hanptſiü>es. „Dieſe iſt und bleibet vor den benöthigten Viebſtand allemahßl unentbehrlich. So bald fich daran ein Mangel ereignet, muß der Visobſtand geſchwächet werden. Wird aber der Viehſtand geſchwächet, ſo kann der AXerbau, wegen. der alsdenn fehlenden zu? reichenden Düngung, nicht die gehörige Früchte bringen.; : Mit Einem Worte, ein Landgut, welchem man durch eine dergleichen Wald< Theilung die Hälfte ſeiner Hut und Teiften entziehen wollte, wärde dadurch. in ailen ſeinen nußbaren Wirthſchafistheilen zerrüttet und in einen ſchlechtern nußbaren Zuſtand geſeßet werden,' Dieſes aber kann, meines Erachtens, von vernünftigen und billig denkenden Miterben nicht einmahl verlanget,»viel weniger aber von einem gerechten Richter zuge? laſſen und unterſjüßet werden,; Auch leget ſich die Unzuläſſigkeit einer ſolchen, auch auf die Hut und Trift aus- gedehnten Waldtheilung, daraus ganz 9| enbar zu Zage, wxil ſich die Entſchädigung, die dem in Beſiß des Gutes befindlichen Erben, nothwendig wegen eines ſo wichtigen Ver- luſtes wiederfahren müßte, nicht einmal berechnen, geſchweige denn realiſiren läſjet. EG; 5210854 Z Warum ein Richter, oder der von ibm dazu verordnete Commiſarius, ſich vorzüglich alle mögliche Nzühe, die in den Wäldern befindliche Gemeinheiten aufzuheben, oder do:4 we, nigſtens keine veuye durch unzeſchi>te Ecbtheiiungen zu ſtiften, : geben müſſe.' Ueberbaupt iſt bey keinen Grundſtücken ein alleiniges Tigenthum, und folglich guch die Auf hebung der darin vorhandenen Gemeinheiten, nothwendiger, als in den. Wäldern.. Hievon beſtehet der Grund hauptſächlich. in den bey. den„Wäldern zuſammen. kommenden verſchiedeuen Wirthſchaftsnußungen. Denn wenn der eine bloß das Eigenthum des Holzes, und der andere hingegen. der Weide hat, oder dem einen. das Recht der Maſtung, und dem andern dagegen die Befugniß, die zur Maſt weiter nicht taugliche Stämme zu ſeinem Nußen anzuwenden, gebühret, ſo iſt es moraliſch faſt unmöglich, daß nicht daraus unzählige Irrungen und. Streitigkeiten entſtehen. ſollten. Dieſes alles macht es von ſelbſt rathſam, daß ſich ein Richter, und alle diejenie gen, die er zu dieſem! Geſchäfte verordnet hat, eine ganz beſondere Mühle, die in den. Joäldern vorhandene Gemeinheiten, aufzußeben,- gebet, und noch vielmehr, durch unz geſchicfte Erbtheilungen. dergleichen. zu. veranlaſſen, zu verhüten ſuchen müſſen» S5, 1086. +7 here Urſachen des Vorigen.,;? Bey andern Grundſtücken, beſonders aber bey dem Acberbau, haben doch wenig- ſtens: die Aferſtücke, die dem einen odey andern Theil zuſiändig ſind, ihre beſtimmte Gränzen, und nur bloß ihre Vermiſchung und Durcheinanderliegung. kann denen Iu*? tereſſenten. eine Unbequemlichfeit verurſachen.%:& %! ey * Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1. 203 Bey einer gemeinſhaftlichen Hütung erſtreet ſich zwar die Schädlichkeit der Gemeinſchaft ebenfalls weiter, weil bey derſelben keiner einen beſtimmten Theil ſeines Cigeathums hat, ſondern ailes durcheinander gehet, und folglich einer den! ändern den beſten Theil der Nußung zu prExripiren ſuchet. Inzwiſchen iſt doch bey einer gemeinſchaftlichen Hütung nur ein einziger Gegen- ſtand vorhanden, uad es kann folglich weit leichter eine zur Unſchädlichkeit derſelben ge« reichende Ordnung getroffen werden, Bey gemeinſchaſtlichen Wäldern hingegen machet die Vervielfältigung der Ges genſtände, die in denſelben unter der Gemeinſchaft ſtehen, die Sache weit ſchwerer, Ein jeder Schritt,“ der von dem einen oder andern Theil in der Abnußung eines gemeinſchaftlichen Waldes geſchiehet, wird dem audern verdächtig, und giebt zu aller? hand unangenehmen Irrungen und Berdrießlichfeiten Belegenheit, Ein jeder Baum, den der ein> Mitintereſſent mehr, ais det ändere fällen lſäſſet, iſt öfiers ſchon genug, unter den in Gemeinſchaft ſtehenden Nachbarn unangenehme Weitlänſtigkeiten zu verurſachen, und noch mehr giebt gemeinidlich die ungleiche Anzahl der. Schäfereyen und des nbrigen Wiebſtandes, hiezu einen ſehr reichen Stoff. Beſonders wird hiedurch die in ailen Wäldern. ſo nothwendige Schonung des jungen Holzes verhindert. Denn wenn glei) das eine Theil die Nothwendigkeit davon anerkennet, und auch dazu bereit iſt, ſo verurſachet do< das Berfahren des andern, der hierunter mit ihm nicht einerlez Gedanken heget, daß er ebenfalls darauf nit weiter achtet, ſondern den gemeinſchaftlichen Wald eben ſo, wie die übrigen Mitintereſſenten, die daran einea gleichen Antheil haben„behandelt.* Mit Einem Wort, wenn der eine den gemein/chaftlichen Wald nicht ſchonet, ſondern durch genommene unrichtige Maßregeln verwüſtet, ſo thun die andern ein glei- es. ſic) vadurcmäßigſte gerecht? fertiget, daß fie, wie hereits vorhin gedacht, in denjenigen Staaten, wo eine vorzüglich gute Ordnung herrſchet, in den landesherrlichen Forſien davor anerkannt und-einge- führet worden. Jn den lande8herrlichen Bewirthſchaftungen wird ſo leicht nichts neues ange nommen, wenn nicht ſolches vorher auf das genaueſie geprüfet, und bewährt befunden worden. Daß ſolches auch in dieſem Fall geſchehen, und man nicht ohne die größeſte Ueberzeugung von der Nüßlichkeit dieſer Einrichtung dazu geſchritten ſey, läſſet ſich daher ganz ſicher vermuthen.; . Es führet auch dieſe neue Einrichtung keine beſondere Koſten, welche ſie erſchwe: ren könnten, bey ſich, und eben ſo wenig hemmet ſie die Eigenthümer in ihrer gegenwär: tigen Waldbenußung, vielmehr verſpricht ſie denſelben durch die dabey zu beobachtende Ordnung auf künftige Zeiten, einen reiczen Vorrath und Ueberſuß an Holz, und beu- get dabey zugleich allen möglichen und ſehr gewöhnlichen Waldverwüſtungen vor. Nicht die geringſte Urſach iſt daher vorhanden, weshalb ein Miteigenthümer der« ſelben, wenn der andere darauf beſiehet und anträget, widerſprechen, und ſie dadurch rückgängig machen könnte, 2 Vielmehr glaube ich/ daß. dem gemeinen Weſen ſelber daran gelegen ſey, daß kliche Ordnung auch in den Privatwäldern mehr allgemein gemacht werde, eine ſo nü . Denn dieſe allein nur iſt das einzige wahre Mittel, wodurch einem fünftigen zu|, jefürchtenden allgemeinen olimangel auf die zuverläßizſte Apt anszuweicßhen ſtehet. ) 8 3 0; Shleines- " Vonden wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl:c. 2c9 Meines Erächtens hat ſolchemnach ein Richter kein Bedenken zu tragen, cinen in dergleichen Fällen entſtandenen Widerſpruch zu verwerfen, und das widerſpre- ende Theil dahin; daß es ſim dieſe Einrichtung gefallen laſſen müſſe, rechtlich anzuhalten. Wo ſämmtliche Miteigenthümer eines Waldes ein gleiches Recht daran haben, läſſet ſich wohl ſo leicht ein ſolcher Widerſpruch nicht vermuthen, Deſto öfterer wird aber derſelbe entſtehen, wenn der eine von denſelben ein weit geringeres Holzungsrecht, als der andere, bat. Dieſer pfleget gemeiniglich ſich der in dem gemeinſchaftlichen- Walde herrſchen den Unordnungen zu nuße zu machen, und mehreres Holz, als ihm nach ſeinem Recht gebühret, anzumaßen. Es iſt ihm dazer nicht zu verargen, wenn er eine Ordnung, die dieſen ſeinen Mißbrauch entdecket oder einſchränket, haſſet, und zu verhindern ſuchet. Allein, eben deshalb, weil dadurch unter den Intereſſenten und Miteigenthü- mern, in der Holzbenußung mehrere Richtigkeit beobachtet„werden kann, iſt dieſe Ein- richtung und Cintheilung vorzüglich in den gemeinſchaftlichen Waldungen nöthig, und ein jeder Eigenthümer, Der von ſeinem Miteigenthümer, daß er in ſeiner Holzbenußung zu weit gehe, vermuthet, handelt wider ſein eigenes Beſte, wenn er nicht auf eine der: gleichen Waldeintheilung anträget. 'S. 1093. Daß ein Miteigenthumer eines gem inſchaftlichen Waldes, anch zur Anlegung und zichtigen Beobachtung der nöthigen Schonungen, xechtlich angehalten werden könne. Zur Erhaltung der Wälder iſt'auch mit dem größeſten Recht zu rechnen: 2. Die ordentlihe Anlegung und richtige Beobachwng der Hortbigen Schonungen. An den Orten, wo die in dem nächſt vorſtehenden 5. bemerkte Einrichtung Statt gefunden hat, können dieſerhalb unter mehrern Miteigenthümern weiter feine Streitig Feiten beſorget werden. Denn die Natur dieſer Einrichtung bringet es, wie aus der mehrmahl angeführ« ten drittenAbtheilung mit mehrern zu erſehen iſt, ſchon von ſelbſt mit ſich, daß ein jeder jährlicher Hau, ſo bald er abgetrieben worden, wiederum in Schonung geſchlagen werden muß: Matt? weiß aber in den Privatwäldern von Dieſer Einrichtung bisher nur noch ſehr wenig, und es möchte auch wohl eine geraume Zeit vorbey fließen, ehe davon eine allgemeine Anwendung gemacht wird. Noch immer muß man daher vermuthen, daß auch hierüber allerhand Uneinigfei- ten unter den mehrern Miteigenthümern eines Waldes entſiehen dürften. Daß die beſtändige Erhaltung eines-Waldes ohne eine in den Schonungen beob- achtete gute Ordnung unmöglich ſey, giebet ſchon ſelbſt die Vernunft, und es iſt.auch ſol- cs auf das deutlichſte Occon. Eorens. VIII Theil, Dd dar- . durſt, oder zum Verkauf angewendzt Ww /.] ' OM 210 Fortſeßung des eilften Hauptſtückes. dargethan worden. Der wie vielſte Theil eines Waldes nach der Verſchiedenheit der Holzarten jährlich eingeſchlagen werden könne und müſſe, nebſt der Zeit, die eine jede Schonung nach Verſchiedenheit der Vieharten, ehe ſie wieder auſgegeben werden fann, nöthig hat, iſt daſelbſt ebenfalls umſtändlich bemerfet worden, Nichts kann daher einem Richter entgegen fiehen y einen Miteigehthämer» der ſich dieſer ſo unentbehrlich nöthigen Ordnung widerſezet ſo w9h! zur Anle- gung/ als auch richtigen Beobachtung der nöthigen Schonpngen rechtlich anzybaiten. Es kann dieſes um ſo ſicherer geſchehen, als ein jeder, der dieſer Ordnung wider: ſpricht, er mag mit dem andern ein gleiches oder ungleiches Recht an dem Walde haben, ſein eigenes Beſtie verfennet, indem die Erhaltung des ganzen Waldes ihm auf ſeinen Antheil, er mag mit dem andern gleich oder geringer ſeyn, zu gute kommt.. Es lieget daher auch nicht einmaßt! ein unrechtmäßiger Vortheil in der Holzbe- nußung, bey dieſem Widerſpruch zum Grunde, ſondern nur ein bloßer Eigenſinn, und dieſen mus eit Richter niemabls dulden, oder deshalb eine zum allgemeinen Beſten ge? " reichende Ordnung ſiöhren und unterbrechen laſſen« 6; 1004. Daß die wegen richtiger Benutzung der Waidungen einzuführende Ordnung, zu noch weit mehrern Streitigkeiten Bnlaß gebe, beſonders aisdenn; wenn die Miteigenthümer nicht ein gleiches Recdt ain den: gemeinſchafilichen Wald haven. Die merkliche Benußung des Holzes giebt unter den Miteigenthümern eines Waldes zu weit mehrern Zwiſtigkeiten Anlas und Gelegenheit,«ais nur bloß die zur ge? meinſchaftlihen Erhaltung deſſeiben zu beobachtende nöthige Ordnung. Schon vorhin bemerter man, daß bey einer jeden gemeinſchaftlichen Sace ein Intereſſent dem andern, in den davon anzuheFenden Vortheilen, vorzugreiſen ſuchet. Dieſes offenbaret ſi) denn auch beſonders bey dem unter mehrern Beſigern be? findlichen TEigenthum der Forſten.;- Um ſo nöthiger wird es dazer ſeyn, darunter gewiſſe Maßregeln feſtzuſeßen, wo- durch dieſes verhindert wird, und ein jeder, daß ſein Mitintereſſent von dem in Gemein? ſchaft ſtehenden Holz keinen größern Nußsn, als ihm daran- gebühret, zu ziehen im Stande ſey, verſichert ſeyn kanns In dieſen Fällen wird der oben bemerkte Unterſchied, ob die Miteigenthümer mit den andern ein gleiches oder geringeres Recht an dem Walde haben, beſonders in Rückſicht genommen werden müſſen. 4 4 7 S. 1095+? Daß das in einem gemeinſchaftlichen Walde befindliche Zolz, entweder zr eigenen Loth! erden Fann, ud wegen der in Anjehung des erſtern möglichen'Erſparungen, nicht von allen Dliteigenthümern gleich gedacht wird. Die Benußung der Wälder kann aus einem doppelten Geſichtspunct in Be tracht fommen, Das Von den wirthſchaft!ichen Wahrheiten, welche ſowohl 16, 271 Das darin befindliche und zuwachſende Holz wird entweder I. zur eigenen wirtbhſchaftlichen Conſumtion und LT7othdurft, oder 2. zum Verkauf angewendet. Bey einer jeden von dieſen beyden Anwendungsarten fallen nicht allein verſchie- dene Mißbräuche vor, welche entweder das Recht des einen überſchreiten, oder die Be- fugniß des andern ſhmäblern und verkürzen. Bey Miteigenthümern, die an dem gemeinſchaftlichen Walde ein gleiches Recht haben, fällt dieſes weit ſeltener vor, indem ſich die Holzbedürfniſſe jederzeit nach dem Verhältniß des Guts- Antheils, ſo ein jeder beſtßet, richten. Inzwiſchen iſt doch auch gewiß, daß bey den eigenen Holzbedürfniſſen mancherley Erſparungen Statt finden, Wenn nun dieſe von dem einen Miteigenthümer beobachtet, von dem andern abex unterlaſſen werden, ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß der erſtere vor den zweyten gar ſehr verfürzet, und gemeiniglich, weil der eine dem andern hierunter nichts nachgeben will, dieſe ganze ſo nöthige und nükliche Holzerſparung verhindert, dadurch aber in dem ganzen gemeinſchaftlichen Walde eine Verwüſtung, die, wenn derſelbe nur einen Be- ſiher und Eigenthümer gehabt hätte, nicht geſchehen ſeyn würde, verurſachet wird, S8. 1096 Daß der in dem vorſtehenden 3. bemerkte Vfißbrauch ſich alsdenn am meiſten Zuſſere, wenn der eine Miteigenthümer einen kleinern Antheil an dem Sute und Walde hat, als der andere, und überhaupt der Unterſchied der Zolzbedürfniſſe in einer kleinen und großen Land» Wirthſchaft nur wenig bedeutend ſep. Am meiſten aber thut ſich dieſer Mißbrauch des Eigenthumsrechts in den gemein- ſchaftlichen Forſten hervor, wenn einer von den Miteigenthümern'einen weit geringern Antheil nicht allein an dem Gute ſelber, ſondern auch an der Waldung hat. Der Unterſchied zwiſchen einer großen und kleinen Wirthſchaft, wenn ich die auſ: ſerordentlichen Fälle, als z. B, Brau- und Brandweingerechtigkeit zum Verſchank, ausnehme, iſt in Anſehung der Holzbedürfniſſe an und vor ſich nur ſehr geringe, Ein Eigenthümer des fünften Theils eines Landgutes braucht, wenn er auch dar- unter die Ordnung nicht überſchreitet, faſt eben ſo viel Holz zu ſeiner Wirthſchaftsnoth- durft, in Anſehung des Brennholzes, als der andere, der von eben dieſem Landgute tel beſizet.] In die Augen fallend iſt es, daß dieſer leßtere in Anſehung der Holzbenukung des gemeinſchaftlichen Waldes darunter offenbar leidet, wenn der erſtere faſt eben ſo viel, als er, zu ſeiner Bedürfniß, aus dem Holze nimmt. Ein Mittel dieſes zu verhindern, und einem jeden den ihm von der Holzbenußung gebührenden Antheil in der-gemeinſchaftlichhen Heide anzuweiſen, iſt daher nothwend!g. Dd 2 6- 1097, k-. | | | | INE 212 Fortſeßung des eilften Hauptſtües.. „HQ«109%; Wie es.in dieſem Fall, in Anſehung des einem jeden Eigenthümer nach dem Verhältniß: ſeines Rechts zuzutheilenden Brennholzes, zu halten ſep. j Dieſes aber kann füglich nicht anders geſchehen, als daß die Holzbedürfniſſe des ganzen Gutes ſo zu ſagen in einem Topf geworfen, und alsdenn einem jeden. Eigenthümer,. der ihm. daran gebührende Antheil angewieſen werde.:> 4 Die ſämmtliche Holzbedürfniſſe an Brennholz beſtünden, z..B./ wenn das Land? Gut nur einen Eigenthümer hätte, in 500 Klaftern, ſv würde von ſelbſt folgen, daß dem- jenigen, der von einem ſdl davon ſeinem Nachbar Dd 3 Sem» « 214 Fortſezung des eilften HauptſtüFes. Sempronius„ deſſen Recht ſich auf 4 der gemeinſchaftlichen Wa!dung erſireFet, Lergütigen. G TH346 Dieſe Vergütigung geſchieht entweder in barem Gelde nach den gewöhnlichen Holzpreiſen, oder es nimmt Sempronius dagegen bey einer andern Gelegenheit wieder: um ſo viel Baudolz voraus, welches er alsdenn nach ſeiner Willkühr verkaufen, oder ſonſt verwenden kann.: Es werden zwar auf ſolche Art die mehrern Eigenthümer eines Waldes in einer ſteten Berechnung mit einander bleiben.; Allein dieſes iſt bey keiner gemeinſchaftlichen Sache zu vermeiden, und bey der gegenwärtigen um ſd nothwendiger, als ſonſt die unausbleibliche Berkürzungen des einen oder andern Theils niemahls vermieden werden können. Iſt einem jeden Mitintereſſenten an guter Ordnung gelegen, ſo kann ihnen nichts vernünftigeres angerathen werden, als daß ſie ſich bey dem Beſchluß eines jeden Ceabr2s, wegen des aus der gemeinſchaftlichen Waldung genommenen Holzes, mit ein? guder bereInen«(84 Der Abſchluß dieſer Berechnung wird ſie niemahls in Unordnung kommen laſ- ſen, ſondern es kann ein jeder daraus von ſelbſt entnehmen, ob und was er in der künf: tigen Zeit von dem alsdenn zu Fällenden Holz voraus verlangen kann, oder dem andern vergütigen muß« 6. I TOT+ Daß auh bey den Zolzverkaufen in den gemeinſchaftlichen Waldungen, theils wegen deren er othwendigfeit, und theils in Anſehung der Preiſe, mancherley Irrungen und Zwiſtigkeiten entſtehen können. 2 Die zweyte Holzbenußungsart beſtehet in dem Verkauf des überflüſſigen und zu den Wirtbſchaftsbedürfniſſen nicht benöthigten Holzes. Daß hiebey ebenfalls das Verhältniß des einem jeden Miteigenthümer an dem ge? meinſchaftlichen Walde gebührenden Rechts zum Grunde geleget werden müſſe, verſiehet ſich von ſelbſt.: Inzwiſchen iſt doch auch gewiß, daß hiebey weit wenigere Irrungen und Streit igkeiten unter den Jutereſſenten zu befürchten ſind,- Um vieſe zu vermeiden, iſt wohl kein ſicherer Mittel, als daß das vor das verkaufte Holz gemeinſchaftlich gelöſete Geld auch unter die daran Theilhabende nach dem Verhält niß ihres Rechts gemeinſchaftlich getbeilet werde.| 2 Inzwiſchen können doch, theils über die Nothwendigkeit eines ſolchen Holzver- kaufs, und theils auch über den Preis des Holzes, ſich verſchiedene Uneinigkeiten, die wohl gar zu öſſentlichen Rechtsbändeln Gelegenheit geben, entſpinnen« Dieſes eräugnet ſic gemeiniglich alsdenn, wenn die Miteigenthümer eines Wal- 4% des nicht von gleichen Vermögensumſtänden find, ſondern der eine von ihnen Geld braus het, wenn der andere lieber das Holz conſerviret wiſſen will, CG, 1102. Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 26. 2215 C5-H0025 Entſcheidung des Falls, wenn die Eigenthümer eines gemeinſchaftlichen Waldes, wegen der trothwendigFeit eines darin vorzunehmenden Zolzver?aufs, uneinig ſind. An den Orten, wo durch Abtheilung des ganzen Waldes in gewiſſe jährliche Schlä- ge die Einrichtung, daß jährlich einer von dieſen Schlägen abgetrieben werden muß, ein- geführet iſt, oder doch künſtig eingeführet werden möchte, kann darüber, ob Holz ver- kaufet werden ſoll oder nicht, weiter kein Streit entſtehen. Denn die Regeln dieſer Einrichtung bringen es von ſelbſt mit ſich, daß der Ueberfluß des jährlich abgetriebenen Holzes ſofort verkauft und ins Geld geſeßet werden muß. Ein jeder Miteigenthümer eines Waldes muß ſich daher einen ſolchen Verkauf ſchlechterdings gefallen laſſen, und es würde, wenn ſolchesnicht geſchähe, zu ſeinem eige nen Nachtheil gereichen. Bey der weiten Entfernung des Zeitpunkts aber, wo dieſe Einrichtung allgemein verden möcate, werden noch immer Fälle vorkommen, welche unter den Mitintereſſenten eines gemeinſchaftlichen Waldes hierüber zu Uneinigkeiten Anlaß geben, und daher eine nähere Eutſchädigung erfordern. Wir haben in dem gegenwärtigen Werk bey einer richtigen Bewirthſhaftung des Holzes zu einer Srundregel- feſigeſeßet, daß zwar kein Holz eher, als bis es zu ſeiner Vollſtändigkeit gelanget, verkaufet, alsdenn aber auch damit nicht ferner geſäumet, ſons dern ſolches, ehe es abſtirbet, und zu Bau- oder Nukholz untauglich wird, ins Geld ge- ſeset werden müſſe. Dieſer Saß muß denn auch bey der Entſcheidung eines ſolchen Falls zum Grunde geleget werden, Daß nicht anders, als durch eine an Ort und Stelle veranlaßte Unterſuchung, ob das zum Verkauf angegebene Holz zu ſeiner Vollſtändigkeit gedießen, und daher deſſen Berkauf rathſam ſey ausgemittelt werden könne, ſießet ein jeder 9 jne mein ferneres Er- innern ein, und, daß zu dieſer Unterſuchung erfahrne Forſtveräudige, welche die Voll- ſtändigkeit eines Baumes zu beurtheilen wiſſen, nöthig ſind, iſt ebenfalls offenbar, Finden dieſe das Holz, auf deſſe Lokſchlagung der eine von den Miteigenthür mern dringet, zum Verkauf ratbſam, und daß es, wenn ſolches nicht geſchehen ſollte, un- kauglic) zu werden, vder wenigſtens an ſeinem Werth zu verlieren, Gefahr lauten würde, ſo wird es fein Bedenken haben, den widerſprechenden Mitintereſſenten zur Sinwilligung in den vorhabenden Holzverkauf rechtlich anzuhalten, Iſt hingegen das zum Verkauf vorgeſchlagene Holz noch in ſeinem beſten Wachs? thum, dergeſtalt, daß nach Verfließung von einigen Jahren ein weit vöoberer Werth da- von heraus gebracht werden kann, ſo mag derjenige Miteigenthümer, der dem Verkauf widerſprochen hat, darin einzuwilligen, nicht vor verbunden geachtet werden.. Denn bey der Benukung einer gemeinſchaftlichen Sache darf ſich kein Mitinter- eſſent nach des andern Vermögensumſtänden bequemen, ſondern es muß dabey bloß auf das, 7 216 Fortſetzung des eilften Hauptſtü>es. das, was vernünftige und erfahrungsmäßige Wirthſchaftsregeln mit ſich bringen, Rück- ſicht genommen werden,' j 6. 1103» Worauf ein Richter bey einem eichnen Stab-und Schiffbauholz- Verkauf ſein Augen- 2 merk beſonders zu richten habe.;;. - Bey dem Berkauf des eichenen Stab- und Schiff bauholzes können dergleichen Uneinigkeiten, wenn ein ſolcher Eichwald unter der Gemeinſchaft ſtehet, wohl am leich“ teſten vorfallen, und ſie erfordern auch bey ihrer Entſcheidung die meiſie Vorſicht und Behutſamkeit.;; ' Die zur Unterſuchung verordnete Sachverſtändige müſſen zwar auch hier den im vorigen 8. erwähnten Grundſaß nicht gänzlich auſſer Augen ſeen. (Es wird aber von'den Stabſchlägern und Schiffbauholzhändlern nicht immer auf die Vollſtändigkeit eines Baumes geſehen, ſondern ſie kaufen öfters die in ihrem be- ſten Wachsthum ſtehende Stämme, weun ſie nar einen geſchickten und zweckmäßigen Wuchs haben, am liebſten,.und.gemeiniglich muß man ihnen in dem ganzen Walde die freye Wahl, ſich die ihnen anſtändige Eichen ansleſen zu können, verſiatten.; Die Eiche iſt, wie nicht allein jedermann weiß, ſondern wir auch in dieſem Werk ſchon mehrmahls bemerket haben, ein Baum, der nicht allein in ſeinem Holz, ſondern auch durch das Maſitragen naßbat- iſt. u '-Daß eine Eiche, welche abgehauen und zu Nubholz verkaufet wird, nothwendig aus der Maſt wegfallen müſſe, und folglich durch einen in einem Eichwalde unternomme- nen Holzverfauf die Maſt gar ſehr verringert werde, iſt eine Sache, die ein jeder von ſelbſt begreifet.; ii Wenn nun die Holzhändler niemahßls andere Stämme, als die noch zum Maſttra- gen tauglich ſind, kaufeny ſo muß der zu einer ſolHen Unterſuchung ernannten Sachver- ſtändigen Augenmerk hauptſächlich darauf gerichtet ſeyn, ob.nicht der Verluſt der Maſt den Vortheil, der aus einein ſolchen Holzverkauf angehoffet wird/ überwiege. Dieſes wird zwar nicht in allen Fällen gleich ſeyn, indem die hoch und gerade ge wachſene Tichen, ſo von den Holzhändlern am meiſten geſuchet und beliebet werden, ge- meiniglich nur wenige Maſt zu tragen pflegen. 47 Fnzwiſchen iſt doch auch gewiß, daß der Ertrag, den die Maſt liefert, von be? ſtändiger Dauer iſt, da hingegen bey dem Verkauf der Eichen in der Waldbenußung Ca- pital uud Zinſen zugleich verloren gehen.» Die in der vorſtehenden Abtheilung 5. 1067 beygefügte Tabelle lb Lir. A. zeiget ſehr deutlich, daß ein bloß zur Maſtung, und in Anſehung der abgeſtorbenen Bäume zu Brennholz angeſchlagenes Eichrevier in ſeinem Werth weit höher, als diejenigen, ſo mit Weglaßung der Maſt zu Nußholz in Taxe gebracht worden, zu ſtehen fommt.' Um ſv nöthiger iſt es daher, daß bey der veranlaßten Unterſuchung dieſer Punkt mit'der äußerſten Aufmerkſamkeit behandelt werde, und ich zweifle faſt, ob, wenn ſolches mit der gehörigen Genauigkeit geſchiehet, ſich jemahls ein Fall finden wird, in weer er Bon den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl ic, 215 der Richter genugſame Gründe, um den einem dergleichen Holzverkauf widerſprechenden Miteigenthümer zu Bewilligung deſſelben rechtlich anzuhalten, antreffen ſollte. Der Verkauf der Eichen zu Stab- und Sciffbauholz iſt mehr eina Mittel für verſchufdete Beſizer, um ſich durch das Capital, ſs ſie vermittelſt deſſelben mie einmahl in die Hände bekommen ,-aus ihrer Verlegenheit zu retten, als daß ſolcher wirklich für vortheilhaft gehalten werden könnte. Dergleichea beſondere Umſkände eines Mitintereſſenten können aber dem andern zu feinem Bewegungsgrunde, ſich die beſtändige Nußung des gemeinſchaftlichen Waldes verfürzen zu laſſen, dienett« 6. 1104, Entſcheidung der über den Preis des Solzes zwiſchen den WMiteigenthümern eines Waldes entſtehenden NIißhelligFeiten in den Königl. Preußiſchen Ländern. Sollten auch gleich diejenigen, die an einem Walde einen gemeinſchaftlichen An- theil haben; wegen des Holzverkaufes ſelber wit einander eini3 ſeyn, ſo äußert ſich doch nicht ſeifen bry dem Preiſe, wofür. es der eine von ihnen verfaufet wiſſen will, den aber der andere für zu geringe bält, eine Mißbelligkeit. 312 den Königl, Preußiſchen Landen iſt durch die in der ſechſten Abtheilung 8. 985- angeführte Königliche Declararion vom I4ten Febr. 1722. den Privatwaldeigen» tbamera, ihr Holz zwar über. die Landesherrliche Holztaxe, nicht aber unter dieſelbe, zs. vecfaufen erlaubet worden. Hiedurch entſcheidet ſich denn ein ſolcher Streit von ſelbſt dahin, daß, wenn der Preis, wofür der eine Miteigenthümer das in dem gemeinſchaftlichen Walde zu verkau- fende Holz dem ſich angemeldeten Käufer für einen geringern Preis als die Landegherrli- dem der Preis zu geringe iſt„- daran gehindert wird, ſo gut als er kann. Dieſe jebt eingeführte Verfahrunggart. bey dem Stab- und Schiffbauholzver- kauf habe ich bey dieſer Gelegenheit um ſo mehr zu bemerken für nöthig erachtet, als ſel- bige vielleicht nicht jedermann bekannt ſeyn möchte.' Vermuthlich wird man die Errichtung dieſer«Generalholzadminiſtration für eine nachtheilige Einſchränkung des den Pridateigenthümern zukommenden Rechts halten. I< habe aber bey verſchiedenen Gelegenheiten das Verfahren derſelben näher kennen gelernet, und.ich muß aufrichtig geſtehen, daß-mit derfelben weit leichter und beſſer, als mit den Privatholzhändlern, zu contrahiren iſt. Man erhält nicht allein von'derſelben die beſten Preiſe, ſondern ſie iſt auch in der Erfüllung der geſchloſſenen Contracte weit genauer; und.ein Sigemthumev, der mit ihnen n einen Handel getreten iſt, hat jederzeit die promteſte und ſicherſte Bezahiung zu erwarten. . 6. 1107. Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl:c, 219 VG,“ I107. Daß bey dem Stabholz der Unterſchied unter dem Verkauf nach Ringen oder Stäms men ſehr leicht zu allerhand Irrungen Unlaß geben könne, und wie ſolche zu entſcheiden ſind. Der Verkauf, beſonders des Stabholzes, kann unter mehrern Miterben eines gemeinſchaftlichen Waldes auch aus noch einem andern Grunde zu Streitigkeiten An- laß geben. ? Dieſer Verkauf geſchiehet, wie ich bereits bey einer andern Gelegenheit bemerket habe, entweder Ring- oder Stammweiſe, In dem erſiern Fall wird der Contract auf eine gewiße Anzahl von Ringen, deren jeder eine beſtimmte Quanti:ät von Stäben in ſich enthält, geſchloſſen, und der Preis für jeden Ning beſtimmet. Der Käufer läſſet alsdenn die behandelte Ringe durch von ihm gedungene Stab- Schläger augarbeiten, und der Verkäufer giebet die dazu benöthigte Stämme her. In dem zweyten Fall wird der Handel bloß auf eine gewiße Anzahl von Stäm- men geſchloſſen, und der Käufer hat gemeiniglich die Freyheit, ſich die ihm dazu anſtän- digſten auszuwählen, weshalb auch dergleichen Stämme genmeiniglich Wahlbäume ges nannt zu werden pflegen. Bereits in dem ſiehenteyn Bande dieſes Werks habe ich in der zweyten Abthei- lung 6. 162. bemerfet, daß die erſte Art des Stabholzverkaufs für den Verkäufer weit vortheitbafrer und ſicherer, als die zweyte, ſey. Bey dem Verkauf nach Ringen ſuchen die Arbeiter das Holz in den Stämmen auf keinerley Art zu ſchonen, weil es ihnen gleichgültig iſt, ob dazu viele oder wenige Stämme erfordekt werden. So bald ſie an einen abgeſtämmten Baum, deſſen Holz ihnen nur einigermaßen zu bearbeiten unbequem fällt, kominen, laſſen ſie das meiſte davon liegen, und machen ſich an einen andern, mit dem ſie auf eine gleiche Art verfahren. Ein Eigenthümer fann ſeinen Wald durch einen Ringweiſe geſchloſſenen Holze Verkauf ſehr bald zu Grunde richten, und ich habe den greßen Schaden, den ein ſolcher verwüſtender Holzverkehr anrichten kann, nur noch erſt vor wenigen Jahren in einem ſehr wichtigen Walde zu bemerken Gelegenheit gehabt. Bey einem Holzverkauf nach Stämmen aber iſt dieſes nicht zu befürchten. Dem Verkäufer kann es alsdenn gleichgültig ſeyn, ob der Käufer aus den erfauften Stämmen viele oder wenige Ringe bekommt, indem er, wenn die verkaufte Anzahl der Stämme abgeliefert ſind, alsdenn von aller Verbindlichkeit gegen den Käufer.los iſt. Auch wird dieſer ſeine Arbeiter ſchon von ſelbſt zu beobachten, und ſie dazu an- zuhalten wiſſen, daß von den erkauften Bäumen nicht vas geringſte, ſo nur immer davon zum Augarbeiten tauglich iſt, liegen bleibe.; Es iſt daher offenbar, daß ein Waldeigenthüner, demi die Erhaltung ſeiner Forſt nur einigermaßen lieb iſt, ſich niemahls in einen Holzverkauf nach Ringen einlaſſen müſſe; es wäre denn, daß die in dem ſiebenten Bande Lb. 9. 163 und 164, bemerfte Umſtände ſolches nothwendig machten. Ee 2 Bey ernennen 220 Fortſetzung des eilften- Hauptſtues. Bey dem Verkauf nach Ringen pflegen die Holzbändler, weil ihnen derſelbe der vortbeiſhafieſte iſt, ſehr gerne Preiſe zu ſeßen, die für einen Verkäufer, 1.-.|cher die Das mit verknüpfte Mißbräuche ned nicht aus eigener Erfahrung kennet, leicht verfahreriſch werden fönnen.?- Wenn nun der eine Miteigenihümer eines gemeinſchaftlichen Waldes in diefe Falle geräth, und der andre, der von der Schädlich"eit eines ſoichen Holzyonde!s ſhon beſſer unterrichtet id, darinn nicht einwilligen will, ſo wird es, im Fall es hierunter zu- einer gerichtiichen Klage kommen foilte, wohl kein Bedenken haben können, daß der widerſprecyende Ütiteigenthuümer von der begehrten Liiwilligung darun voilig los- ge3ählet werde. CG. rr0ß8« Daß die auf den Wäldern haftende Servitaten noch zu mehrerern Rechtshändeln ; Selegenheit geben, und von wie mancherley Arten Tieze Servitnten ſind.. Was bigher vorgetragen worden, betriſft nur bloß diejenigen, die ein wirkliches Eigenthum an einem gemeinſhaſtlichen Walde veſikßen.;: Allein, auch ein alleiniges Eigenthum wird ſehr oft durc Servituten, die auf einem im Beſis habenden Walde haften, eingeſchränket, und vieſe Servituten geben ge» meiniglich noch zu weit mehrern Stceitigkeiten und Verwickelungen Anlaß. Es wird daher, auch hievon das Nöthige zu bemerken, unſern gegenwärtigen Ab- fihten gemäß ſeyn.; Die auf einem Walde haftende Servituten betreffen entweder 1) das Solz ſelber, oder 2) die Zütung in demſelben, oder auch wohl nur bloß 3) das Strreurechen. - Bey einer jeden von dieſen Dienſtbarkeitgarten fallen beſondere Umſtände„vor, welche mancherley öffentlich ausbrechende Rechtshändel verurſachen, und womit in une ſern. Tagen faſt alle Geritshsfe gar ſehr überhäufet ſind.]: Ich will. daher nicht allein die Urſachen, warum durc) dieſe Servituten ſoviele Gelegenheit zu ſchädlichen und verwirreten Proceſſen gegeben wird, näher unterſuchen, ſondern auch einige Mittel, wodurch die Quelle dieſes Uebels gebemmet und verſiopfet: werden könne ,. an die Hand geben.. 6."1709 Von dem Zolzungsreht der Unterthanen, beſonders in Anſehung des Raſſ: und Leſcholzes;. vnd. daß diejenigen, die dazu befugt ſind, ſich nicht allein mit keiner Axt oder: Beil in dem Walde-ſehen laſſen, ſondern auch die Zolztage halten müſſen. 4 Mit dem Holzungsre<ßt, welches die Unkerthanen“ an vielen Orten in den herr ſchaftlichen Wäldern haben, mache ich hierunter billig den Anfang, weil dabey. gemei- niglich die meiſten Mißbräuche vorfallen, und ſolches folglich die Zeugungsmutter. vieler. verwickelten Rechtshändel zu werden pfleget..? Dieſes ie Ven den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl. 221 Dieſes Holzungsrecht der Unterthanen gehet entweder vur auf das bloße Brent- Ho%, oder ouf'vos benörbiqte Bay- und Zaunbolz, oder anch auf beydes zuſammen. Bey etaen? 13:8 Zwerge dieyes Holzungöreches fallen Biz bräuche vor, und bey eine jeven ſind daber auch beſondere Mitrel, um dieſe zu fo vielen Proceſſen und öfters dem gaazen Untergaug des Waides Seiegenheit gebende Mißbräuche aus dem Wege zu räu- men, nötbig.: Die Befugniß der Unterthanen wegen des Brennholzes in den herrſchaftlichen Heiden erikrockot ſich entweder nur auf das ſogenannte Raſſ- und Leſeholz, oder auf das benöthizte Brenyholz überhaupt. Aus dear erſtern wird, weil dadurch dem Walde ſelber kein Schaden zugefüger wird, ſondern es demſelben vielmehr, daß er von den berum liegenden Knüppeln und Spädnen zur Beförderung des jungen Aufſhlages und Gragwuchſes gereiniget werde, nuzlich iſt, ſo leicht kein Rechtsfireit entſtehen können. Inzwiſchen ſind doHG auch dabey gewiße zur Ordnung gereichende Stücke zu be- obachten, wozu die unterthanen, wenn fie ſich deſſen entziehen wollen, mit Nachdruck angebha.ter werden fönnen Einmahi iſt es nöthi2, und auch ſchon in aden Forſtordnungen feſtgeſeßet,. daß Diejopigen, die nur bloß an dem Raff- und Leſeholz ein Recht haben, bey deſſen Samu lung und Abbohlung weder Axt noch Beil mitnehmen müſſen. Teifft ſie der Förker oder Heidewärter damit an, ſo iſt er dieſelben durch Weg- nedzung der Net 09er des:Beils auszupfäuden wohl befugt. Die Knitypel und Spähne kögoven ohne Beyhäülfe eines ſolchen ſchneidenden Werkzeuges gejammelt und weggefahren werden; da es bingegen gewiß iſt, daß ſie, wenn ihnen, ſoles bey ſich zu führen, erlaubet wäre, ſich gewiß an dem bloßen Raff-. und Leſeholz nicht begnügen, ſondern auch an das noch in ganzen Bäumen liegende Lager- Holz, auch wohl go? ſtehende Bäume, vergreiſen würden, Boa einem. Bauer iſt, ſo bald es auf das Holz, anfommt, hierunter alles möge lime zu vermuthen. j Demnächt müſſen die zum Raff- und Leſeholz berechtigte eben ſo, wie diejeni- gen, weldhe überhaupt dag benöthigte Brennholz zu fordern haben, wovon unten bald ein Mehreres bemerker werden wird, die feoſtgeſeßte Holztage halten, und ſichzu feiner andery Zeit, als nur allein in dieſen, auf der Heide ſehen. laſſen. Es ſcheinet ſoiches zwar überflüßig zu ſeyn. weil durch Wegnehmung des Raff, und Leſehoi:28 dem Walve eher ein Vortheil. als Schaden zuwächſet, und jolgiich dem Eigenthürnzer, es geſaehe zu welcher Zeit es wolle, gleichgültig ſeyn fann, Da aber, wie vorhin bemerket worden, ſic dergleichen Leute nur ſelten an dem bloßen: Raff- und Leſeholz. zu begnügen, ſondern darunter weiter zu gehen pflegen, ſo ix es allerdings nöchi3, daß. ſie in dieſein ihren. Betragen. von den. Ar ſſehern des Waldes gehörig beobachtet werden können. Daß dieſe B-öbachtung fäglichgnicht anders, als in den beſtimmten Holztagen möglich ſy, habe ich ſchon 5-» verſchiedenen Geiegentheiten erinnert, und daß. daher bes ſondere Holzrage nötbig: ſind, gezeiget, Ce-3 Dieſes 028...- Fortſetzung des eilfren Hauptſiüces. Dieſes wird alſo genug ſeyn, um zu erweiſen, deß auch diejeni i genug ſeyn, um zu erweiſen jejenigen, die nur blo an das Raff- und Leſeholz ein Recht haben, ſich in eben diejenige Ordnung, welche 44 Holzberechtigten überhaupt vorgeſchrieben iſt, bequeizen müſſea. G. 1110, Entſcheidung der Frage: ob in einem Walde, werinn den Uaterthane:( Solz zuſtändig iſt, die Herrſchaft auch die Zweige der 315 MEIR wi m einſchlagen, oder Reiſiggebünde daraus machen laſſen Pönre? ) Ob ich gleich vorher geſage“ habe, daß, wenn nur dieſe Ordnung gehörig beob- achtet wird, wegen des Raff- und Leſeholzrechts, ſo leicht feine Mißbräuche, die zu Weitläuftigkeiten Anlaß zu geben, im Stande ſind, zu befürchten ſtehen, ſo kann doch auch von Seiten der Herrſchaft den Unterthanen, über die Verfürzung dieſes Rechtes zu flagen, Urſache gegeben werden. ß: Das Raſff- und Leſcholz beſtehet eigentlich, um ſich einen richtigen Begriff davon u machen, in denjenigen Abgängen der im Walde ſtehenden Bäume, die ohne den Gebrauch einer Axt oder Beils zum Brennholz zubereitet werden können. Viele Herrſchaften ſind, wie ſolches auch an und für ſich ſelber nicht zu tadeln iſt, ſparſam genug, um nicht allein von den umgefallenen Bäurnen alle Aeſte und Zveige mit in Klaſter ſchlagen, ſondern auch die kleinen Aeſce und dünnen Zweige zu Reiſigge- bünde einbinden zu laſſen.( Die Vernunft giebet 28, daß, wenn dieſes geſchiehet, dadurch das ganze Recht der Unterthanen an das Raff- und Leſeholz von ſelbſt vereitelt werde. ? Es fräget ſich daher, ob eine Herrſchaft in einem Waide, wo den Unterthanen ein dergleichen Recht gebühret, dieſe Art der Holzerſparung in Ausübung zu ſeßen, be- fugt ſey?' Zuförderſt mache ich hiebey den Unterſchied, ob die Bäume, bey welchen ſolches“ geſchießet, entweder von ſelber, des Alters wegen und durch einen Windbruch umgeſtür- zet, oder von der Herrſchaft zum Verkauf oder eigenen Gebrauch gefällt worden ſind. Das Raff- und Leſeholz ſeßet nur bloß den durch natürliche Begebenheiten ver- urſachten Abraum der Bäume voraus.: Von ſelbſt ergiebet ſich hieraus, das bey denjenigen jungen Stämmen, welche der Eigenthümer entweder zum Verkauf oder zum eigenen Verbrauch fällen laJein, den mit einem NRaſf- und Leſeholzrecht verſehenen hieran keine Befuoniß zuſtändig ſey. In Anſehung des Lagerholzes aber, es mag ſolches von ſelbſt umgefallen, öder durch einen Windbruch umgeworfen ſeyn, hat es hierunter nicht eine oleiche Bewandt- niß, ſondern ich glaube vielmehr, daß die Abgänge ſolcher Stämme ſchlechterdings mit u dem Raff- und Leſeholz gezählet werden müſſen, und folglich ein Eigenthümer die dar- an befindliche ſtärkere Zweige, die nicht anders, als mit der Art.gezwungen werden kön- nen, zwar zu Klaftern mit einſchlagen Min H fleinern aber, wozu dieſes nicht nö- thig iſt, nebſt dem Reiſigholz zur Ver ng des Raſſ- und Leſeholzes, liegen laſſen müſſe GC, II11« Bon den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl'c. 223 OE ITITS Von den vielen Mißbräuchen, ſo alsdenn, wann die Unterthanen ein unbedingtes Rech?, ihre Bceennho!zbedürfniße aus dem herrſchaftlichen Walde fordern zu Lönten, beſigen, und wie ſolche durch das 3. 472. vorgeſchlagene Wittel mit einmabl ; gänzlich gehoben werden-önnen. Sind die Unterthanen mit einem unbeſchränkten Recht, das benöchigte Brennholz 'aus der herrſchaftlichen Waldung fordern zu können, verſehen, ſo habe ich bereits in dem 7ten Bande dieſes Werkes 6. 472. die Mißbräuche und Unordnungen, die dabey vorzu- gehen pflegen, bemerket, und dabey zugleich auf ein Mittel, dieſen Mißbräuchen auf eine'rechtliche und geſchifte Art augweicher zu können, angetragen. Wird dieſes Mittel auf die gehörige Art beobachtet, ſo iſt nicht zu befürchten, daß die daſelbſt erwähnte Mißbräuche nicht völlig gehemmet und abgeſtellet werden ſollten. Mau leſe hievon nach, was ich in der zweyten Abtheilung dieſes Zauptſtü&es des ſiebenten Bandes 6. 472. leq. angeführet und vorgeſchlagen habe. Die in den neuern Ritterſchaftlichen Tax- Principis geſchehene und den Holzbe- dürfnißen der Unterthänen vollkommen angemeſſene Beſtimmung des jährlichen Holz- Bedarfs, hat mir hiezu eine erwünſchte Gelegenheit gegeben, und ich bin nochmahls ver- ſichert, daß ein jeder Grundherr, der ſich meinen darauf gegründeten Vorſchlag zu Nute machen, und zu deſſen Befolgung entſchließen will, darunter bey einem jeden gerechten Richter ein gezeigtes Gehör finden müſſe, Die Unterthanen können, wenn ſie auch ein unbedingtes Recht, das benöthigte Brennhoiz aus den herrſchaftlichen Wäldern fordern zu Fönnen, beſißen, dennnoch mehr nicht, als dasjenige, was zu dieſen ihren Bedürfnißen nch wirthſchäftlichen Säßen ex- forderlich iſt, verlangey.; Dieſes erhalten ſie aber durch das in den Ritterſchaftlichen Tax- Principiis aus- geſeßte Quantum, beſonders. wenn ihnen ſolches in tro>enen Klafterholz angewieſen wird, unwiederſprehiuch..- Offenbar iſt aber auch zugleich, daß dadurch alle ſotiſt mit einem Holzunggrecht.- der Unterthanen verknüpfte Mißbräuche gänzlich gehoben, und aus'dem Wege geräumet werden fönnen.; 4% Nichts kann alſo wohl einem jeden Grundherrn, ſolGen zu erfällen, und einem Richter, in vorkommenden Fällen darauf zu erfennen, entgegen ſiehen. Ich. bin von dieſem meinem Vorſchlage nicht ſo verliebt, daß ich mir nicht die dabey mit untergelauſene Zweifel und Fehler-vox iellig machen laſſen könnte, dabey aber auch üderzeuget, das feinianderes zuverläßigeres"Nittel, die ſonſt aus dieſem Rechte der Unterthanea erwachſende vielfältige Weitläuftigf cen zu verhindeen, vorhanden ſey. Ju dieſer Ueberzeugung beziehe ich mich nochmabls auf dasjenige, was ich ec.!. davon unijiändlich vorgetragen und in Vorſchlag: geveachthäbe. 8. 125 224 Fortſezung des eilften Hauptſii>es. C+ 44125 Daß, wenn man ſich auch dieſes Mittels nicht bedienen will, dennoch die mit einem:“ Üitbidingt:n Holzungsrecbt verjebine Unterthanen die geſu nten Solz: GEE L"4 Tage dalten müjſen. Vielleicht aber wird dieſer mein wohlgemeinter Rath i imt ;' ſ; ath, wo nicht auf immerwäh- rend, doch wenigſiens noch lange Zeit, bey dea meiſten Guterbeſikern, beſonders Dr nigen, die das damit verkuüpfte Klaſterholzſchlagen als eine ungewöhnliche Laſt ſcheuen, ein bloßer frommer; rde daher auch auf diejenigen Mittel, die zur Verininderung der'bisher ſchten und noc) imuner fovtdauernzen Unoriru: gen etwas beyt. nen, bedacht ſeyn müſſea.- n SEIT Hier ſee ic) nun zuförderſt feſt, da tigte, beſonders die nöchigtes Brennholz zu beſtimmende Holztage zu halten ſchuldig ſind, und ſich außer den- de nicht antreffen" laſſen müſſen. Ih we hierunter geherr von der Herrſchaft ſelben in dem Wai Wuaſch bleiben. ß ebenſo, wie alle andere Holzungsberech- Unierthanen, die in den herrſchaftlichen Wäldern ein Recht„ ihr 36 daraus zu nehmen, auf eine gültige Ärt darchun können, gewiße Die Beſtimmung der Hölztage gehet zwar nur eigentlich! die Ländesherrlichen Forſte daher, als we n, und diejenigen, die in denſelben ein Holzunggrecht haben; an, und es ſcheinet nn die Privateigenthümer hierunter 9.1 den Landesherrlichen Forjteidnune gen ſo ſchlechterdings feinen Gebrauch machen könnten, Allein, es 1 Grund hat. und daher, wenn auch gleich keine Landee an und für ſich beſtehen und beobachtet werden müßte., Die Menge der. Holzberechtigten täglich zum Augenmerk zu nehmen, würde auch ſten Fleiß der in einem Walde beſtellten Aufſeher unmöglich fallen, da gs der Erfahrung bekannten vielfältigen Unterſchleifen„derſelben ſolches den wären, bey dem größe doch bey den au nothwendig iſt. it ſolches eine Ordnung, die in der Natur der Sache ſelber ihren herrliche Forſtordnungen vorhau- Es müſſen daher zur Erhaltung der Wälder für dieſe Holzberechtigte gewiße Holztage ausgeſeßet werden, damit die Aufſeher des Waldes alsdean darauf ihre einzige . gad vornehmſte Aufmerkſamkeit richten können: Mit ſo mehrerm Recht ſind ſolchemnach auch die Privakeigenthümer gewiße Holz-; Tage in ihren F zum Matter zu ne Daß dergleichen Unte oder abgeſtorbene Bäume? elzer verl orſten zu beſtimmen, und daranter die Landesherriche Forſtordnungen hmen, vefugt,| G. 1113.€ rthanen auch zu ihren Brennholzbedürfnißen keine ſtehende, trockene angein Xönnen, bis das in dem Walde befindliche Lagerholz nicht mehr dazu hinreichend iſt. Nicht bloß auf die Haltung dieſer Holztage kommt es an, ſondern es fräget ſich Y , ) auch, was für Arten von H zem herrſchaftlichen Walds fordern können, ſich anzumaßen, berechtiget ſind« olz die Unterthanen, welche das benöthigte Brennholz aus Natüps Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 16. 225 Natürlicherweiſe müſſen die Unterthanen hierunter eben diejenigen Wicchſchafts« Regeln, die ein jeder vernünftiger Cigentchümer bey der Wahl ſeines Brennholzes ſelber wahrnimmt, in Acht nehmeu. Kein Eigenthümer wird aber zu dieſem Behuf eher ſtehende Bäume fällen ſaſſen, bis das dazu vorhandene Logerholz, welches ſonſt verfaulen, und in ein gänzliches Ver- derben gerathen würde, nicht wehr hinreichend ſehn will. Hieraus folget von ſelbſt, daß ein Uaterthan nicht von den ſtehenden Bäumen das benörhigte Brennholz verlangen könne, ſo lange noch genugſames Lagerholz, wovon er ſeine nöthige Bedurfnaiße-nehmen kann, vorhanden iſt. Nur erſt alsdenn, wenn ſich hieran eia Mangel äußert, Fann er auch ouf die noc) ſtehende trocfene und abgeſtorbene Bäume, die zu keinem Bay- noch Nußholz wei- ter tauglich ſind, einen Anſpruch machen, St: IT14 Daß ſie ſich auch in dieſem Fall, die noch ſtehende troXene Bäume nicht eigenmächtig anmaſ/ ſen können, ſondern ihnen ſolte angewieſen werden müſſen.“ Hier aber erfordert es die Ordnung abermahl, daß er ſich ſolcher ſtehenden Bäume ,- auch ſelbſt in den Holztagen, nicht eigenmächtig anmaßen, noch abſtammen fann, ſondern deren ausdrüc>licge Anweiſung durch den Forſtbedienten des Waldes er- warten muß. Man ſtelle ſich nur einmahl die unglüliche Verfaſſung eines Waldes vor, in weichem einem jeden Bauer, ſich ſo viel Holz, als er zu Feuerung nöthig zu haben vor- giebet, abzuhauen und nad) Hauſe zu fahxen frey ſtünde.; Inzwiſchen geher es doch in den meiſten. Fällen, wo keine richtige Ordnung ein- geführer iſt, hierunter nicht beſſer zu, und ich glaube nicht ohne. Grund, daß man hieriun die vornehmſte Urſachen der Holzverwäſtungen, die man alleathalben antrifft, ſuchen muß. Dieſe Ordnung iſt ix der Landesherrlichen Forſkordnung, ebenfalls vorgeſchrtes ben, und überdem eben ſo, wie die Beſtimmung der Holztage, ix der Vernunft und Na« tur der Sache ſelber gegründet. Rein Richter wird ſich daher wohl entbrechen können„> diejenigen Untertba- nen, die auch in den Privatwäldery ſich. derſelben entziehen wollten/ mit Yjachdruk dahin anzubalten,] 6. 1xt8, Daß, wenn die Waldeinrichtung, wo derſelbe in gewiße jährliche Zaue getbeilet wird, auch in den Privatwäldern mehr allgemein werden ſollte, den NLßbräuchen der Unterz thanen dadurch ganz offenbar vorgebeuget werden würde. Sollte jemahls diejenige Holzabnußungsart und Einrichtung, vermöge welcher der ganze Wald in gewiße jährlich abzunugende Haue eingetheilet wird, auch ia Anſe- hung der Privatwälder mehr allgemein werden, ſo verſtehet ſich von ſelbſt, daß alsdenn den von den Unterthanen hierunter gewöhnlichen Mißbräuchen ein genugſamer Einhalt geſchehen würde. Occon. Forens, FIIT. Theil, Ff Denn 226- Fortſeßung des eilften Hauptſtües,. Denn auch dieſe müßten wegen ihrer" Holzbedürfniße auf den jährlich abzuntt- ßenden Theil verwieſen werden, und ſie. ſich, den übrigen Wald zu berühren, weiter nicht unterſtehen.-'' Wie weit ſich der Nußen einer ſolchen Waldeinrichtung erſtrecken würde, erhellet auch hieraus ganz offenbar, und es iſt daher vor eine wahre Verblendung zu achken, wean man derſelben noch immerhin aus ungegründeten Urfachen widerſpricht, und dadurch 19x Aligemeinwerden recht muchwillig verhindert. 4 Jedoch, es iſt dieſes ein unvermeidliches Schifal aller guten und nüßlichen Veranſtaltungen. Dieſe finden in den"Woiken der Vorurtheile den meiſten Widerſtand, G+ 1116. Wie bey den zur Verhinderung dieſer Mißbräuche nöthigen Pfändungen, um dabep alle - Uno: dnungen zu vernieten, verfahren werden muijje. Von ſelbſt verſtehet es ſich,„daß diejenigen Untertchanen, die entweder die feſt geſeßte und befannt gemachte Holztage nicht gehörig beobachten, oder ſich, ſtehend? Bäume ohne darauf erhaltene Anweitung abzuhauen, in den Sinn kommen laſſen, nicht allein von den Forſtbedienten des Waldes mir gutem Recht gepfändet werden fönnen, ſondern auch nachher für dieſe ihre Uebertretvngen nachdrüclich bejtrafet werden müſſt, und ſie überdem das Holz, ſo ſie außer den Holztagen weggefahren, oder ohne Anwei» ſung abaehauen haben, haar zu bezahlen ſchuldig ſind.; Bey dieſen Pfändungen gehen gemeininlich, wie ich ſchon bey einer andern Gee legenheit bemze-fet habe, ebenfalls verſchiedene Unordnungen vor, und es iſt daher, auch dieſe nach Möglichkeit abzuſtellen, nothig.| Die meiſte Zeit leben die Forſtvedienten mit den Unterthanen in einer Freund- ſchaft und Verſtändmß-, welches dem Grundherva nicht eben am vortheilhafteſten ijk. Sie ſehen daher bey der vorgegangenen Uebertretung der Forſtsrönung den Utv- terthanen entweder ganz und gar durch die Finger, oder laſſen ſich doc) mit einem gerin gen Pfandgelde, ohne daß der Cigenthümer' etwas davon zu erſahren krieg abſpeiſen. Aus dieſer Urſache habe ich ſbon oben vorgeſchlagen, daß ein adliche? Forſtbe- dienter von dem auf unrechten Wegen betroffenen Bauer gar kein Pfandgeld nehmen, ſondern ſolches nicht anders, als aus deu Händen des Eigenthumsherin, einpfan» gen müſſe-;|| SE Hiedurch wird doh wenigſtens ſo viel bewirket, daß der Eigenthümer von dew "Holzdiebereyen.der Unterchanen benachrichtiget werden muß.; Ueberhaupt" har ein ſolcher Forſtbedienter in Anſehung der-eigenen Unterthanen gar Feine Pfändung vorzunehmen, jondern er muß nar ſofort nach geſcheßenev That den Borſa dem Grunvherin, oder ſeipem beſtellten Wirthſchafter anzeigen, da alsvenn dew „(he die Sache auf der Stelle unterſuchen, und ven diebiſchen Bauer ſowohl zum Erſ36 ve H*“/! 6:-N f] r j 7; 90 a.> es unrehimäßig weagefahrnen Holzes, als auch tn, erforderlichen Falls, nachdrücflick “ 4 GEE 19-G M NEE 6234 4', bejicafen, und zur Erlegyng tes Pfandgeldes auhaiten kaan«; IV Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohlc. 2279 Ich geſtehe zwar ſehr gern, daß, wenn der Forſthediente und die Unterthanen gar zu ſehr unter einer Decke ſtecken, auch hiedurch nur wenig ausgerichter, ſondern der Gutgherr immer der Betrogete bleiben wird.> Inzwiſchen iſt doch dieſes die einzige mögliche Vorſicht, die man darunter neh- men kann, und es wuß wenigſtens der Forſtbediente, weil es in keiner Gerag2ine an Vero räthern fehlet, mit mehrerer Bedutſamfeit verfahken, und, daß die Sache nicht gar zu fehr ins Grobe falle, vermeiden. GITTI Daß an einigen Orten auch den Unterthanen, die ihre tTahrungen eigenthümlich beſigen, ein Recht, das benöthigte Bauholz aus dem herrſchaftlichen Walde zu fordern, zuſtändig ſey, und warum demjenigen, was davon vereits 8 9,50 ſeqq. geſaget worden, annoch einige nöthige Erinnerungen und Erläuterungen beygefü- get werden müſſen. Bereits 6. 1109. iſt bemerket worden, daß die Unterthayen an vielen Orten ein Recht, nicht bloß das Brennholz, ſondern auch das benöthigte Bau- und Zaunhol;/ aus den herrſchaftlichen Wäldern fordern zu können, zuſtändig ſey. An den Orten, wo den Unterthanen an ihren in Beſiß habenden Höfen und Nahrungen fein Eigenthum gebührer, ſondern ſolches der Herrſchaft vorbehalren vorden iſt, muß dieſe ſchon ohnehin für die Wiederaufbauung der Unterthanengebäude ſelber ſorgen, und folglich auch das dazu benöthigte Bauholz hergeben. Von dieſem Fall aber iſt gegenwärtig nicht die Rede, ſondern es gehen meine Abſichten nur bloß auf ſol<)e Bauern und Unterthanen, weiche, ob ſie gleich ihre Höfe eigenthümlich beſißen, und folglich ſolche auch aus ihren eigenen Mitteln wieder aufzu» bauen verbunden ſind, dennoch die Befugniß, das dazu benöchigte Ho!z aus dem herr- ſchaftlichen Walde zu verlangen, haben. Wie ſchwer dieſe Laſt einer Herrſchaft falle, und wie viele Mißbräuche dabey vorzugehen pflegen, habs ich bereits in der ſechſten Abtheiiung dieſes Zauptſiükes S. 9492 ſegg. umſtändlich bemerfet. Daß ein wirkſames Mittel, dieſen Mißbräuchen vorzubeugen, ganz beſonders nöthig ſey, iſt nicht allein in der angezogenen Stelle ebenfalls erinnert, ſondern dabey auch zugleich ein dergleichen Mittel, welches, wie ich glaube, in der Bernunſft und Na«- kur der Sache ſeiber gegründet iſt, an die Hand gegeben worden, I< könnte mich daher, wie auch hiemit geſchtebet, lediglich auf dagjenige, was hievon in dem angezogenen Orte geſaget worden, beziehen. Da ich aber damahls dieſen Punct nur bloß deßhalb, um den Taxationscommiſe- ſarien in dergleichen Fällen zur Berichtigung der Waldtaren eine ſichere Anleitung zu ge ben, berühret habe, ſo werden bey gegenwärtiger Gelegenheit, wo wir dieſen Fall aus einem ganz andern Geſichtspunct, in ſoweit näh;lich derſelbe zu mancherley Streitigkei- ken und Rechtshändeln Anlaß geben kann, in Beiracht nehmen, noch einige nähere Er- - knnerungen beygefüget werden muſſe, Ff 2 6. 1I118- Fortſeßung des eilften HauptſtüFes, 6.- FIT8-«>; 4 Von dem Fall, wenn dieſes Recht nicht in klaren Briefen und Urkunden gegründet iſt, ſon» dern ſolches von einer Gemeine nur bloß deshalb, weil ſie verſchiedene Fälle, in welchen einige derſelben das benöthigte Bauholz aus dem berrſchaftlichen Walde ohnent- geldlich erhalten Haben, erweislich machen können, gefor- dert grd, zu halten jep. Zuförderſt kann über dieſe Befugniß ſelber, ob ſie gegründet ſey, oder nicht, ſehr leicht eine Jrrung, die von dem Richter entſchieden werden muß, entſtehen. Schon d. 947. habe ich hierunter den Tarxationzcommiſſarien alle mögliche Be- Hutſamfeit anempfohlen, und ſie, fich deshalb nicht auf die bioßen Angaben der Bauern zu verlaſſen, gewarnet.| Ein gleiches muß ich auch anjeßt, in Anſehung der Richter ſelber, thun. Nar ſelten pfleget ein dergleichen Recht auf klare Brieſe und Urfunden. gegrüme def zu ſeyn.» Die meiſte Zeit haben die Unterthanen weiter nichts, als eine langwierige Poſe ſeſſion vor ſich.; Auch hierauf muß zwar allerdings, wenn ſi? die Eigenſchaft, eine rechtliche Ber- jährung wirken zu können, an ſich har, Rücſicht genommen werden, indem dadurch eben ſowohl, als durch öffentliche Briefe und Siegel, eine güitige Servitut conſtüyiret wer- den kann.| Faſt aber zweifle ich, ob es mit dieſer vorgeſchüßten Poſſeſſion an allen Orten ſeine völlige Richtigkeit habe. Bielmehr nimmt man gemeintigiich wahr, daß diejenigen Handlungen, wodurch dieſe Poſſeſſion beſtätige und erwieſen werden will, ein bloßes Precarium, welch's vieinahiseine zu rech tsbeſtändige Verjährung wirken kann, geweſen ſind. Zu vorigen Zeiten, wo noch alle Geger.den mit einein Ueberfluß von Holz über- häuf?t waren, und daher daſſelbe für eine nur ſFlecten und wenigen Nußen bringende Waare gehalten wurd2, ſt es wohl, wie ebenfalls bereits 5. 947. bezierfet worden, ek- was leichies geweſen, daß ein gegen ſeine Unrerthanen gütiger Grundherr bey entſtande- nen Ungfückafällen einigen derſelben, das zu wren nethigen Bauten erforderliche Holz aus dem herrſchaftlichen Walde zu nehmen, erlaubet hat. Daß aber die ganze Gemeine aus dieſen einzeln Fällen ein Recht, ihr Bauholz von der Herrichaft zu fordern, herleiten würde, bat ein ſolder gutdenfender Grundherr woh] nit vermuthen fönnen, zumabl zu a'ten Zeicen die verderbliche vnd auch aus den vaſchuldigſten und unverbindlichiten Handlungen. Gift ſaugende Chifane ne nicht ſo fehr, ais in unfern Tagen, überhand genommen hatte. Nichts iſt imzwiſchen gewöhnlicher, ols daß„, wenn von einer ſv'Pin Geweine einige Fälle, in welchen die Hexrſchaft den Bauern das zu ihren Gebäuden n8:hize Bau- Holz ohneutgeldii:*h verabfoigen laſſen, 8 rwietet worden, und die Zeit einer rechtlichen Verjährung dazu gekommen iſt, die ganze Gemeine bey dem Recht, ihr Bauholz, aus veim herrſchaftlichen Walde nehmen zu fännen„ geſchüßet wird. SEE /: Solches . Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 101. 229 Solches aber ſcheinet mir, wenn ich es ſagen darf, ein allzu ſeichter Grund zu ſeyn, um deohalb einer Herrſchaft eine ſo ſchwere Laſt, die zur offenbaren Verkürzung ihrer beſten und ſicherſten Gutseinnahme gereicher, aufzubürden. Diefes Recht har ſHon an und für ſich ſelber etwas unnatürliches an ſich, indem es dem ben Bauern an ihren Höfen zuſtändigen Eigenthum, vermöge deſſen ſie ihre Ge- bäude auf ihre eigene Koſien in baulichen Wükben erhalten müſſen, offenbar zuwi- der läuft. Es waſltet daher ſo wenig für daſſelbe eine rechtliche Vormuthung ob, daß es ſole es. ; 6: ITZ31, Daß in An*hung der zur Erhaltung des Holzes nöthigen Schonungen, ſolche von den Auf! huütungsberechtigten gehörig beobachtet, dagegen aber auch von dem Bigenthümer des Holzes dieſelben nicht ohne tToth und übermäßig in ihrem Recht einge“ ſchränfet werden müſſen, Daß kein Wald auf beſtändig nußbar erhalten werden könne, wenn nicht das von Zeit zu Zeit daraus abgehende und verbrauchte Holz durch einen neuen Zuwachs wie? derum erſeßet wird, iſt eine Wahrheit, die nicht allein einem jeden von ſelbſt einleuchtet, ſondern duch von uns in dieſem ganzen Werke bey allen nur möglichen Gelegenheiten auf das nachdrücklichſte eingeſchärfet, und auf das deutlichſte erweislich gemacht worden, Bekannt iſt hiebey, daß da, wo das Bieh täglich gehet und weidet, niemahls ein junger Aufſchlag zu Kräften kommen, nach das in ſeinem erſten Wachsthum ſiehende Holz die gehörige Tauglichkeit erhalten kann.: In allen vernünftigen Forſtordnungen iſt daher, daß auf denjenigen Pläßen, die zum neuen Holzaufſchlage beſtimmet ſind, keine Art des Vieges kommen müſſe, feſtgeſebet. Hieraus ſind die einem jeden bekännte Holzſchonungen entſtanden. Was darunter verſtanden werde, der wie vielſte Theil des Waldes dazu, ohne Verleßung der Hütungsberechtigren, zn beſtimmen ſey, und wie lange von dergleichen Schonungspläßen das Vieh, nach Verſchiedenheit der Vieharten, zurück bleiben müſſe, iſt bereits, zum Theil ſchon in der dritten beſonders aber in der vierten Abtheilung dieſes Hauptſtüres/ auf das genaueſte erfläret und auseinander geſeßet worden. Jc< würde daher einem geueigten Leſer“ ec>elhaft werden, wenn ich ſolches alles ßier noes. Dieſes aber iſt ein unrechtmäßiges Verfahren, welches keinen rechtlichen Bey- ſtand verdienet, und daher auch, wenn darüber Klage entſtedet, nicht allein gemißbilliget, föndern auch beſtrafet werden muß.€: 850 Der Sigenthümer des Waldes iſt ein vor allemahl der rechtmäßige Herr deſſelben, beſonders in Anſehung desjenigen, was das darinn beſindliche Holz, deſſen Erhaltung und Benußung, anbetrifft, Ihm gebähret alſo auch die Befugniß, die Schonungs- Mas die er zur Erhaltung ſeines Holzes vor nöthig erachtet, zu beſtimmen und aus? zuſtrecken, Glauben die Aufhütungsberehtigte dadurch widerrechtlich beſchweret zu ſeyn, ſo müſſen ſie ſich darunter nicht eigenmächtig Recht ſchaffen, ſondern ihre Klage vor diejenige Inſtanz, welcher der Eigenthümer des Waldes unterworfen iſt, bringen, bis dahin aber, daß die Sache daſelbſt entſchieden worden, die ihnen von dem Grundherrn bekannt ge- machte Schonungspläße mit ihrem Viel gehörig meiden,*) Die Unordnungen, die ſonſt aus einem dergleichen eigenmächtigen Verfahren, und verweigerter Schonung entſtehen würden, fallen von ſelbſt in die Augen, zumahl die Einſchlagyng der Schonungspläße nicht ohne vielfältige Vorbereitungen und mancherley dazu erforderlichen Koſien geſchehen kann. AUE; s Nicht allein in ſehr vielen, ſondern auch öfters unwiederbringlichen Schaden, würde daher ein Eigenthumösherr geſeßet werden, wenn es in der Aufhütungsberechtig- ten freyen Gewalt und Willführ ſtünde, ob ſie die von ihm eingeſchlagene ynd ihnen kund gemachte Schonungen reſpectiren wollen„oder nicht. Die Erhaltung der Wälder iſt überdem, wie ich ſchon bey andern Gelegenheiten erinnert habe, eine Sache, wobey' das allgemeine Beſtie des ganzen Staates intereſſiret iſt, und weicher daher auf keinerley Art einige Hinderniß in den Weg geleget werden muß. . Offenbare Ungerechtigfeiten:müſſen zioar darunter von Seiten des Eigenthümers nicht mit unterlaufen, und ſie werden anch, wiz ſchon vorhin bemerket worden,- von einem jeden gerechten Richter gehörig abzeſtellet werden. Dieſes aber kann einen Aufhätungsberechtigten, weil ihm allemahl der Weg Rechtens; ofen ſiehet, zu keinen dergleichen' eigenmächtigen Verfahren, wodurch die- ganze Holzſchonungsordnung unterbrochen wird, authoriſiren, GG; LC ITZE4 'Von den Streitigkeiten, die öfters über die in den Zölzern befindliche freye Plägze entſtehen Fönnen, und vaß ſolche, theiis nach ökonomiſchen, und theils juriſtiſchen Gründen, beyrfheilet werden müſſen.; Nicht ſelten befinden ſich in den'Wäldern ganz freye Pläße, welche entweder noch niemabls, oder doch feit undenklicher Zeit her, mit feinem Holz beſeßet geweſen nd. Ein aufmerkſamer Eigenthümer will gern auch dieſe Pläße mit Holz beſamen, und ſie ſolglich mit in die Schonungen ziehen, t Gemeiniglich aber wollen die Auf hütungsberechtigte ſolches nicht zugeben. 7 Sie wenden ein, daß dieſe Pläße ihre beſte Hütungsreviere wären, auf welchen ſie ni E ailzin , Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, weiche ſowohl 16. 243 allein zu allen Zeiten ihr Vieh weiden könnten, ſondern daſſelbe auch das meiſte Gras fände. ? Ein Richter, dem ein dergleichen Fall zur Entſcheidung vorkomm?, wird viel leicht, was er darin erkennen, und auf weſſen Seite ſein* usſpruch ausfallen ſoll, in Verlegenheit geſeßet ſeyn.; Wir werden daher auch dieſem Rechtsfall'näßer“ nachdenken ,- und die v wohl vor den Eigenthümer, als die Aufhüttmgsberechtigte/ vorwaltende, theils ökonomiſche, und theils rechtliche Gründe, in gehörige Erwägung ziehen müſſen.. SG.! I136+ Ge?konomiſche Gründe, welche vavep in Betracht zu nehmen ſind. Sieher man die Sache mit einem ökonomiſchen Auge an, ſo muß billig ein Un- terſchied gemacht werden, ob ein ſolcher von Holz leerer Plalß aus einem guten und Zun Grastragen tauglichen Grunde, oder nur bloß aus einem dürren hochliegenden Holzbo- den, beſtehe. 6 40 In demerſtern Fall iſt nicht in Abrede zu ſtellen, daß die Aufhütungsberechtigte, wenn ein ſolcher Ort mit Holz beſamet und beſeßet werden ſollte, in der Wienge des Gra» ſes verlieren würden, 4;; - Denn wo ein Baum ſtehet, kann kein Gras wachſen, und ob gleich das Gras öfters unter dem Shatten der Bäume das beſte-Gedeihen hat, ſo fiader ſo!ces. wachſen geweſen iſt, ſo glaube ich nicht unrichtig zu urtheilen, daß alsdenn dem Eigen- thumsherrn ſolche aufs neue zu beſaamen, und zu einem Theil der Waldung zu machen, nicht verwehret werden. könne. G+"TL384 OGhnmaßgebliche Nleinung des Verfaſſers, wie ein dergleichen Vorfall nach Verſchieden- heit der Umſtände zu entſcheiden ſey. Darf ich in Verbindung der vorhin angeführten. ökonomiſchen und rechtlichen in einem ſolchen Fall vorkommen könnenden Gründe meine Meinung darüber aufrichtig ſa gen, und dadurch hierunter etwas entſcheidendes feſtſeßen, ſo würde ſolche dahin gehen. 1). Ergiebet ſich aus den aufgefundenen Merkmahlen, daß ein ſolcher Plak ſchon ehedem mit Holz beſeßzet geweſen; ſo wird der Eigenthümer, denſelben, die darauf befind- liche Weide mag beſchaffen ſeyn wie ſie will, in Schonungen einzuſchlagen, berechti- tiget ſeyn.;; Hätte auch gleich ſeit undenklichen Jahren kein Holz mehr darauf geſtanden, ſo wird doch ſolches den Auf hütungeberechtigten, die ſich vielleicht deshalb. mit einer Ver? jährung deen. wollen, ſolches zu keiner Schußwehre dienen können. Denn daß durch einen bioßen non ulum keine Sache präſcribiret werden könne, iſt ſcho vorhin aus den Rechten genugſam bekannt. 2). Finden ſich aber keine dergleichen Merkimahle, und es muß daher, daßer von jeher ein freyer unbewachſener Hütungsplaß geweſen, rechtlich vermythet werden, ſo kann der Eigenthümer,, wenn er ſeiner Lage nach einen guten und reichen Graswuchs hat, denſelben nicht mit Holz beſaamen, und folglich auch nicht in Schonung einſchlagen, ſondern ihn den Auf hütungsberechtigten zu einer freyen Hütung überlaſſen. 3). Iſt hingegen ein ſolcher Plaß ſeiner Lage nach von der Beſchaffenheit, daß er nur ein ſchlechtes geringes Gras, welches in den heißen Sommertagen ganz und gar vergehet, tragen kann, ſo ſehe ich keine U**ſache ab, warum nicht dem Eigenthümer, ſel- bigen, ob er gleich niemahls mit Holz bewachſen geweſen, dazu zu beſtimmen, und zu ſolchen Ende mit in die gewöhnliche Schonungen zu ziehen, frey.ſtehen ſollte. Der Holzanbau iſt in unſern Tagen eine der nothwendigſten Sachen, und deit ganzen Staat daran gelegen, daß keine ſich dazu darbiethende Gelegenheit auſſer Acht ge- kaſen werde. ;"Den Auf hütungsberechtigten ſelber wird durch die Verwandlung. eines. ſolchen därren freyen Plaßes in einen Holzplaß ein offenbarer Vortheil geſtiftet. Vorbin traf ihr Vieh. daſelbſt entweder gar. kein Gras, woran ſie ſich ſättigen können, oder doh nur ein ſehr geringes-und mageres, an-« Das aber auf dergleichen dürren Oertern, wenn ſie-mit Holz beſeßet ſind, durch den Schatten ver Bäume der Graswuchs offenbar befördert werde, iſt der allgemeinen Erfahrung gemäß. S Bleibet gleich auf einem mit Holz bewachſenen nicht ſo viel Raum, als auf einem ganz freyen, zum Graswachfen übrig,. ſo wird doc) d-gegen vas auch: auf dem PE BEN “Raum Von den wirthſchaftclichen, Wahrheiten, welche ſowohl 1 245 Raum aufſchlagende unter den Baumſchatten weit ſtärker und ergiebiger ſeyn, wenigſtens iſt es zu allen Zeiten gegen das Ausbrennen der Sonne geſichert. Im übrigen iſt auf einem dürren und magern Boden, als hier vorausgeſeßet wird, niemahls eine ſolche Dicke von Holz, wodurch das Gras erſticket, und ihm der nö- thige freye Zufluß von Luft und Sonne gehindert werden könnte, zu erwarten.; Jedoch verſiehet ſich in dem erſten und dritten Fall von ſelbſt, daß der Eigenthü- mer, wenn dergleichen Pläße von großen Umfange ſind, ſolche nicht mit einmahl in Schonungen einſchlagen müſſe, ſondern ſolches nicht anders, als nach dem Verhältniß der Größe des ganzen Waldes» geſchehen könne, Hält z. B. der ganze Wald, mit Einſchließung dieſes freyen Plaßes, 2000 More? gen in ſich, ſo kann auch nach den von uns oben angenommenen Säken jährlich mehr nicht, als höchſtens der 100ſte Theil, wenn es ein Kieferwald: iſt, mit 20 Morgen zur Schonung eingeſchlagen werden. Beſtünde nun der darinn liegende freye Plaß aus 100 Morgen, ſo ergiebet ſich daraus, daß auch von demſelben auf einmahl mehr nicht, als 20 Morgen, eingehäget werden können« G.- 11359. Daß es eine unreHtmäßige Beeinträchtigung der Auf hütungsberechtigten ſey, wenn die Ei- genthümer des Valdes denſeiben durc unrichtig angelegte Schonungen, die nächſten und bequemſten Triſten, um nach den beſtimmten Weideplätzen mit ihrem Vieh kommen zu können. vorſätzlich verſchränken. Nicht immer ſind es die Aufhütungsberechtigte, die wegen der Holzſchonungen zu allerhand Zwiſt und Streitigkeiten Anlaß geben. Die Eigenthümer des Waldes haben auch ihren Antheil daran, wenn ſie die Auf- hütungsberechtigten, nicht bloß durch allzugroße, ſondern auch unrichtig angelegte Schonungen, zur Ungebühr einzuſchränken, und“ dadurch nicht ſelten das ganze Auf hüt- ungsrecht zu vereiteln ſuchen. Die Natur der Sache giebet'es von ſelbſt, daß das Vieh, wenn es der ihm-zu- kommenden Weide in gehöriger Art genießen, und davon Nußen haben ſoll, eine freye und bequeme Trift zw den vor ſie beſtimmten Weidepläßen haben müſſe. In der Viehnußung zeiget es-ſich ſehr bald, ob das. Vieh eine nahe oder weite, bequeme oder beſchwerliche Trift, habe. Das fremde Auf hütungsrecht iſt natürlicherweiſe. allen Eigenthümern verhaſſet, und dieſes iſt vielen ein genugſamer Bewegungsgrund,. ihnen ſolches auf alle nur mögliche Weiſe zu erſchweren.; Als eim Mittel hiezu muß angeſehen werden, wenn ſie an den Orten, wo die Auf: hütungsberechtigte die nächſte und; bequemſte Trift haben, faſt. alle Shonungen anbrin- gen, und dadurd) dieſelben, mit ihrem Bieh einen nicht ſelten 3 bis 4 Mahl weiter Weg, als ſie ſonſt nöthig gehabt hätten, zu. nehmen, nörhigen.|; Dieſes iſt ein ofjenbarer Mißbrauch: der Eigenthümer, den. die Auf hütungsbe- rechtigte nicht mit gleichgültigen Augen anſehen ksnneu,. ſondern ſich darüber zu: beſchwe- ren, und darunter richterliche Hülke zu ſuchen, gerechte Urſache haben. Hb 3 Die- 246 Fortſezung des eilften Hauptſtües. Diejenige Holzpläße, über welche die nächſte und bequemſte Triften vor das Vieh. der Auf hütungsberechtigten gehen, können zwar allerdings nicht von allen Schon- ungen frey bleiben, ſondern ſie müſſen, wenn ihnen die Reihe trifft, ebenfalls mit dazu eingeſchlagen werden,'.| Kilein es iſt nicht nöthig, daß ſolches in Anſehung der ganzen Breite, worüber ver Aufhütungsberechtigte mit ſeinem Vieh treiben muß, geſchehe. Eine dergleichen Breite kann ganz füglich in mehrere Schonungen eingetheilet werden, und alsdenn wird immer noch ein Weg, auf welchem das Vieh zu den beſtimm: ten Weidepläßen auf eine bequeme Art. kommen kann, übrig bleiben.> Die Lage des zu behütenden Waldes macht ſolches mehr oder weniger leichter, und es kann davon keine allgemeine Regel, wie in ſolchen Fällen die Schonungen einzy? richten ſind, gegeben werden«) SG. 1140, Daß allenfalls, wenn die Schonungen der nächſten Oerter nicht zu vermeiden wären, deu Aufhütungsberechtigten doch wenigſtens eme Trift von 12-Rutziven frey geiaſſen werden müſſe. Nur ſo viel iſt allemahl gewiß, daß der Eigenthümer den Aufhütungesberechtig»- ten durch unrichtig angelegte Schonungen ihr Recht niemabls verſäßlich verſchränken, noch erſchweren müſſe.? Geſekt auch den Fall, daß der Strich des Waldes, durch welchen ein Aufbhüt- ungsberechtigter ſeine Trift nehmen kann, und auch ſonſt jederzeit genommen hat, derge- ſtalt ſ werden könnte, ſo würde er doch allemahl dem Vieh des Aufhütungsberechtigten einey wenigſtens 12 rheinländiſche Nuthben breite, Trift liegen laſſen müſſen. Denn demjenigen, der einmabl ein Recht auf eine Sache erlanget hat, können vie Mittel, ohne welche er dieſes Recht zu genieſſen, nicht im Stande iſt, auf keineriey; Weiſe verſchränket werden. Das be?annte Brocardieum, qui vult finem, vulr etiam media, fine quibus finis obunen nequit, findet hier ſeine vollfommene Anwehre. Ich habe nur noch erſt vor kurzer Zeit ein Beyſpiel von dergleichen unrichtig an? gelegten Schonungen in nähern Betracht zu nehmen, Gelegenheit gehabt, und daraus erkennen lernen, wie ſehr die Eigenthümer das Recht der Aufhütungsberechtigten, wenn ſie den Borſaß dazu haben, und ſie nicht durch gerichtliche Verfügungen daran gehindert werden, zu erſchweren im Stande ſind.? Der Aufhütungsberecßtigte in G. hat ein unbedingtes Recht, des Nachbaren Wald in PF. mit ſeinem Vieh zu behüten. Der Wald in.>. iſt von einem ziemlichen Umfange und bat verſchiedene Theile, Dex Beſißer von G. aber gränzet auf allen Seiten des Waldes dergeſkalt, daß er denſel- ben in allen ſeinen Theilen ſo fort von ſeiner''Gränze aus, auf eine bequeme Art errei hen famn» 8- Mit Bon den wirthſchafttichen: Wahrheiten; welch? ſowohl 10. 247 Mit ver größeſten Verwunderung habe ich jedoch wahrgenommen, daß beynahe vöor.allen Theilen. des Waldes-an. der Gränze des auf hütungsberechtigten Nachbarn, Schonungen. vorgeleget waren. und folIlich derſelbe faſt, zu feinem einzigen Theil des Waldes, ohne mit ſeinem Vieh einen weiten Umweg nehnien zu müſſen; kommen;konnte, Eine ſold)e vorſätzliche Erſchwerung des Aufhütungsrechts, zumahl daſſelbe in dem gegenwärtigen Fall in klaren Urkunden gegründet war, und nicht einen bloßen lang- wierigen Beſiß vor ſich hatte, wird wohl von keinem gerechten Richter gebilliget noch zu- gegeben werden können, ſondern nichts billiger ſeyn,'als den Eigenthümer in F'. dahin au- zuhalten, daß er nach allen Theilen des Waldes- die erforderlichen Triften,' der bereits eingeſchlagenen Schonungen oßnerachtet, frey gebe."' Denn ob einem'Aufhütungsbe- re Zi ſein Recht durch übermäßig große,"oder durch dergleichen unrichtig angelegte Schonungen vereitelt wird, iſt an' und vor ſich einerley« ', SEE 19 6:4 98: Watum, wenn auch gleich ein Aufhütungsberechtigter in einein Walde in Anſehung der Sütung durch einen Auszinanderſczungeverglzich richtige Gränzen beFommen hat, ſich| derſelbe deimoch wegen des Zolze5' mäncderley EinſchvänFangen ausgeſenet hiebet. Die Gemeinheiten, welche durch das Aufhütungsrecht fremder Feldnachbarn in den Wäldern entſtehen, können nur ſelten dergeſtalt vollkommen gehoben werden, daß die Aufhütungsberechtigte den ihnen zur alleinigen Behütung angewieſenen Theil des Waldes, auch zugleich in Anſehung des Holzes mit dem vollen Eigenthum überkom: men fönnten.;: Die Urſachen, warum es nicht immer möglich iſt, dieſe Art von Gemeinheitsauf- hebungen zy einer joichen Vollkommenheit zu bringeny ſind aus dem zren Zauptſtü& des zweyten Batbes, mit mehrern zu erſehen. n; (Obi gleich viele dergleichen Gemeinheitsſachen, und zwar mit einem ziemlich glücflichen Erfolge, begrbeitet habe, ſo kann ic mich doch nur von einer einzigen, ſolche zu dieſer Bollkonunendeit gebracht zu haben, rühmen. i Die meiſte Zeit muß man ſich begnügen, wenn man nur die Laſf des Eigenthü- mers, durch Beſtimmung gewiſſer Hütynzspläße vor die Auf hütungsberechtigten, zu ex- leichtern im Stande geweſen iſt, Zn Auſebung der Hätung können zwar alsdenn zwiſchen dem Eigenthümer und dem Auf hütungsberehtigten feine Streitigfeiten mehr vorfaien, indem ein jeder die dar- ynter feſtgeſehzte Sränzen auf das genaueſte beobachten, und dieſelben niemahls, ohne AN der Strafe der Pfändung guLzuſeken, Überſchreiten m1:ß. Die Tinſchräufungen hingegen, die ſich die Aufhütungsberechtiaten in Anſehung währen auch) nach/einer ſolchen'Gemeimbtgauf hebung nicht immer fort,. GENE 43. 248 Fortſetzung des eilften Hauptſtükes, S. 1142, Daß ein Aufhütungsberechtigter in einem Walde auch alsdenn, wenn er einen'beſtimmiten Zütungsplatz zum privativen Genuß vor ſein Vieh erhalten hat, ſich dennoch die von dem Bigenthümer! des Waldes von Zeit zu Zeit anzulegende verhältnißmäßige Schonungen gefallen laſſen müſſe Ein Aufhütungsberechtigter, der durch eine unternommene Separation, ſie mag gerichtlich oder außergerichtlich geſchehen ſeyn, einen beſtimmten Hütungsantheil erhalten hat, fann zwar von dem Eigenthümer in dem alleinigen Genuß deſſelben nicht geſtöhret werden.“ So bald'aber dieſer. in einemgſolchen Hütungsrevier eine rechtmäßige Holze Schonung anzulegen, vor nöthig erachtet, ſo iſt jener, ſolches zu widerſprechen, nicht befugt,-ſondernzer muß vielmehr“von dergleichen Schonörtern auf eben die Art, als er es vorhin, da ſein Aufhütungsrecht noch unter einer unbeſtimmten Gemeinſchaft ſtand, ſchuldig war, mit ſeinem Vieh zurücke bleiben. Ich habe verſchiedentlich wahrgenommen, daß dergleichen Aufhütungsberech- tigte, welchen bey der Separation ein gewiſſer Theil des Waldes zur alleinigen Behüt- ung angewieſen worden iſt, noes. In ſo ferne nicht ein Theil des Waldes vor den andern beſondere Blößen, die durch neu anzulegende Schonungen wieder ergänzet werden müſſen, von ſich blicken läſſet,-- iſt auch von dem F. 1145 vorgetragenen Grundſaß nicht abzugehen. Zeigen ſich aber nur in einem Theil des Waldes, und zwar beſonders demjenigen, ver unter dem Aufhütungsrecht ſtehet, vorzügliche Holzblößen, ſo iſt nichts natürlicher, als daß alsdenn dasjenige, ſo wir 5. 1146-vorgetragen haben, von ſelbſt wegfallen, und die vor den ganzen Wald nöthige Schonungen iin demjenigen Nevier, welches am meiſten von Holz entblößet iſt, in ihrem vollen Umfange ängeleget und eingeſchlagen wer- den müſſen« ; WE 1TSI> warum ein Aufhütungsberechtigter in dieſen) Fall wider die Verſtärkung der Schonungers“ : etwas einzuwenden, keine gegründete Urſache habe.; Man wird vielleicht den Verluſt, den der Aufhütungsberechtigte in einem ſolchen Revier darunter leidet, dieſem Antrage entgegen ſeen, und, daß derſelbe die Beſchwer? lichkeiten der Schonung nicht weiter, als nach dem Verhältniß; der ſämmtlichen Waldung übertragen könne, vorſchüßen.-' So lange der Wald ſich in einem gleichen Zuſtande befindet, und in allen Res vieren zur Erhaltung und Fortpflanzung des Holzes Schonungen erfordert werden, iſt auch dagegen nichts einzuwenden, und eben hierauf beruhet der von mir 5, 1146, ange nommene Saß, daß in einem Walde von 2000„Morgen auf ein Hütungsrevier von 500 Morgen zu Schonungen ausgeſeket und eingeſchlagen werden könnem+ Dieſes aber kann nur bloß bey einem Walde, der ſich in allen ſeinen Theilen in gleichen Umſtänden befindet, Statt finden. In dem Fall hingegen, wovon jekt die Frage ift, und wo ein Theil deſſelben vor den andern beſondere Blößen, die durch eine baldige Beſamung wieder ergänzet werden müſſen, zeiget, kann auf eine dergleichen ſonſt billige Vertheilung der Scondrter keine Rückſicht genommen werden, ſondern man muß dem von Holz entblößten Walde an den Orten, wo es am nothwendigſten iſt, zu Hülfe kommen« CG X 1527;; tTähere Erläuterung dieſer Urſachen.: 4 Nichts iſt natürlicher, als daß ein Aufhütungsberechtigter, der in ſeinem Auf, hütungsrevier vorzüglich viele Holzbiößen hat, ſich hierüber beſchweren, und wegen Schmählerung ſeines Hütungsrechts Klage führen wird, wenn er die vor den ganzen Wald verhältnißmäßige Schonungen auf ſein Hütungsantheil allein übernehmen, und ſich dadurch den Genuß des ihm in der Hütung zuſtändigen Antheils verkürzen laſſen ſoll.; Allein, die Natur der Sache verſtattet ſolches nicht anders,- und es iſt ſchon vor? hin erinnert worden, daß das Accellorium ſich, zur Erhaltung des Principales, die dazu. erforderliche Cinſchränfungen gefallen laſſen müſſe, Um Von den wirtſchaftlichen Währheiten, welche ſowohl 11; 255 Umſonſt ſind daher alle dagegen von den Aufhütnngsberechtigten anzubringende Einwendungen, wenn es offenbar iſt, daß der Aufhütungsantheil des Waldes eine vor- zugliche Wiedererſezung des darauf fehlenden Holzes erheiſchet. Man nehme einen Wald an, in welchem 3 völlig mit Holz beſeßet ſind, 4 deſſel? ben aber aus Blüßen, deren Deckung zur Vollſtändigkeit eines Waldes nothwendig iſt, beſiehet, und eben auf dieſen von Holz entblößeten+ ein Auf hütungsrecht haftet, Meines Erachtens fällt es von ſelbſt in die Augen, daß der Auf hütungsberech- tigte nicht widerſprechen könne, wenn der Eigenthümer in dieſem Fall ſeine ſämmtliche Holzſchonungen auf einem ſolchen entblößten Holzrevier anleget, und ſolches dadurch wiederum gehörig nußbar zu machen ſuchet. Die Vernunft giebt, es, daß die zum Holzanbau erforderliche Schonungen nur an ſolchen Orten, die am meiſten von Holz entblößet ſind, angeleget werden können und müſſen. Der ſchon. vorhin erwähnte Saß, daß das Holzungsrecht in einem Walde als das Principale, die Aufhütung aber-nur bloß als ein Accellorium anzuſehen ſey, recht? fertiget es ſchon von ſelbſt, wenn in einem ſolchen von Holz entblößten Hütungsrevier mit Anlegung verhältnißmäßiger Schonungen, ſo lange fortgefahren wird, bis dadurch die auf die Vollſtändigkeit des ganzen Waldes abzielende Abſichten des Cigenthümers erreichet worden ſind, CG. 1153. . Daß aber der Eigenthümer des Waldes auch in dieſem Fall Maaße gebrauchen, und keine ſtärkere Schonungen, als es das Verhältniß des Waldes zuläſſet, zum tTachtheil des Auf hütungsberechtigten, einſchlagen müſſe. In Wäldern, die mit keiner Laſt des Aufhütungsrechtes beſchweret ſind, und wo auch der Eigenthümer ſelber der Aufhütung ganz füglich entbehren kann, würde es allerdings rathſam ſeyn, die durch einen Windbruch oder Brand entſtandene Holzblößen, ſo bald es möglicz, wieder zu erſeßen, und ſich darunter an keine gewiſſe jährliche Mor; genzaßt zu binden. Daß man eine jede nußbare Sache, deren Genuß durch einen Unglücksfall un- kerbrochen worden, fo bald als möglich wieder in einen nußbaren Stand zu ſeken, ſu- es. Förſtmäßig äber iſt es, daß jährlich der hundertſte Theil des ganzen Waldes, + welcher ür einem Walde von 2000 Morgen, 20 Morgen beträget, zur neuen Holzbe: uß3 von. 5 Morgen zu erwarten, und Hinze die Schonungen in,„ſeinem Re? terdings gleichgültig ſeyn wird. ZDG"Kee 35 Di Inzwiſchen behält er doch noch beſtändig 350 Morgen, und folglich den größe- ſten Theil eines folchen Neviers zur Behütung mit ſeinen Vieh, fre» )'Bey dieſer Ordnung. kann ſolchemnach nicht geſaget werden, daß dem Aufhür > tungsberechtigten durch die verſtärkte Schonungen, der Genuß ſeines ganzen Rechts vereitelt worden ſey, und er wird daher auch, wenn eine rechtliche Klage darüber entſtes| ßen ſollte, damit nicht gehöret werden können, ſondern ſich zu demjenigen, was Geſeke and Irdnung hierunter erfordern, bequemen müſſen.; KE ; Be. ITSAWTEENN(0%; Ausnahme von dem Vorſtehenden, wenn ein. Zütungerevier durch die Schuld des Aufhü- '"" Fungeberechtigten oder ſeiner Zirten un)"Schäfer in Brand gerathen, und dadurch 158 23 ſtärkere Schonungen nothwendiiz' gemacht worden.' < habe bereits. in der-vierten Abtheilung angeführet, wie es ſich'nicht ſelten zutrage, daß, beſonders in den. Tannen--.und Kieferwäldern,„das darinn befindliche trockene Heidekraut von den. Schäfetn und Hirten. der Aufhütungeberechtigten ange zündet wird, um dadurch. eine-deſto,reinere„und friſchere Weide vor ihr Vieh zu erhalten.< mid In 5-| ' Wie ſehr dadurch das ſchönſte und in ſeinem beſten Wachsthum ſtehende Holz zu Grunde gerichtet werde, ijt jedermann bekannt, und eben ſo bekannt iſt es auch, 4 - die Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 16, 257 die meiſten Brände in den Kieferwäldern eine dergleichen vorſeßliche Booheit, oder doch wenigſtens eine derſelben gleichfommende unverantwortliche Nachläßigkeit, wegen des in den Heiden angemachten Feuers, welches auch bey der ſtrengſten Aufſicht nicht allemahl veriueden werden kann, zum Grunde haben. Rechtlich läſſet es ſich zwar nicht vermuthen, daß der Auf hütungsberechtigte ſel- ber an einem ſolchen muthwiltizen Vergehen ſeiner Schäfer und Hirten Antheil gehabt aben ſollte.| 4 Juzwiſchen iſt es doch nicht ganz ohne Beyſpiele, daß dergleichen ſtraf bare und boghafte Unternehmungen der Schäfer und Hirten wo nicht auf augdrücflichen Geheiß, jetoch unter einer gefliſſentlichen Nachſicht, und wohl gar mit Einwilligung der Auf hü- tungsberechtigten, geſchehen. Kaun dieſes erweistich gemacht werden, ſo iſt wohl nichts billiger, als daß der Eigenthügſiw" des Waldes die Erlaubniß!überkomme, zu deſto ſchleunigerex Wiederer- ſeßung ſeines ihm aus muthwilligen Vörfas zu Grunde gerichteten Holzes, die ſonſt ge wöhnliche Schonungen zu verdoppeln. Die Natur der Adtio"in faYum,"die einem WäldeiFenehümer gegen einen dew. gleichen boshaft handelnden Aufhüruhgsberechtigten natürlicherweiſe zuſtändig iſt, wird folches/meines Bedünkens, vdilkomfilen rechtfertigen. Hätt? auch gleich der Auf hütungsberechtigte zu einem dergleichen ſtrafbaren Be- ginnen ſeiner Schäfer und Hirten wedcr ſeinen Befehl, noch Einwilligung gegeben, ſo iſt demchnerachtet der Auf hütungeberechtigte das Betragen ſeiner in Lohn und Brod ha- benden Dienſileute zu vertreten, und aus dieſer Urſache dem Eigenthümer des Waldes den dadurch verurſachten Schaden zu vergütigen, verbunden. Das wenigſte wäre wohl, daß er, wenn ihm eine Theilnehmung an einer der- gleichen ſtrafbaren That erweislich zu machen, wider die Verſtärkung der dadurch nö- thig gewordenen Schonungen keinen zu rechtsbeſtändigen Einwand machen fönnte, und er würde ſich glücklich ſchäßen müſſen, wenn er damit losfäme. 9... I15 0 Wie es alsdenn zu halten ſey, wenn keine Gemeinbeitsauseinanderſepung in Anſehung der Sütung geſchehen, ſondern ein Wald vom Eigenthümer und Auf hütungs- Berechtigten gemeinſchaftlich behüt;t wird. Das in den lekßtern nächſtvorſtehenden 5. 6. Vorgetragene betrifft nur haupt- ſächlich den Fall, wenn die Auf hütungsberechtigte durch eine unternommene Separation zu vm privativen Hütungsgenuß ein beſtimmtes Hütungsrevier zugetheilt erhal- ten haben.| In wieweit alsdenn auch zwiſchen dem Eigenthümer des Waldes und den Auf- hütungsberechtigten mancherley Irrungen und Rechtsſtreite entſtehen fönnen,/ habe ich in demjenigen, was bigher davon vorgetragen worden, nur eigentlich bemerken wollen, Daß in ſolchen Wäldern, wo wegen der Auf hütung keine beſtimmte Augeinay- derſeßung vorgegangen, noch weit mehrere Uneinigkeiten zu befürchten ſtehen, fällt von ſelbſt in die Augen. Wecon. Ferens. VIT Theil, Kk Es Zz ZL GITI 258- Fortſetzung des eilften Hauptſtüc es. Es iſt zwar zu deren Abweridung und Beendigung ſchon oben das Nö:hige be« merfket worden, und es werden, wenn das davon Angeführte zum Grunde ze'eget wird, ps m entſtehende Rechtshäadel ſehr leicht geſchlichtet und abgechan wer- en können.; Der Theil eines Waldes, den ſich vie Aufhütuyngsderehtigten, daß er in Sch9- nung geſchlagen werde, gsfallen laſſen muſſen, iſt theils ſchon in den aller holben einge führten Forſto1dnungen beſtinimet, und theils geben auch, wenn folches nicmt genau ge- nug geſchehen wäre,- die Regeln einer vernünftigen Forſtwirthſchaft die nöchigen Aniei- kungen dazu.: ; Dioſe dürfen nur gehörig befolget werden, ſo werden alle darüber zu befür bleiben, oder wenigſtens in ihrer erſten Geburt erſticket werden. Inzwiſchen ſind ſie doch-aus dieſer Urſach nicht gänzlich zu vermeiden, und ſie fallen alsdenn den Parteyen, beſonders demjenigen Theil, welches die Austteſſung des Waldes übernehmen muß, deſto koſtbarer,; Auch Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl. 259 Auch hieraus erſiehet man, was für einen großen Vorzug die in der dritten Ab- theilung angeprieſene Waldcinrichtung, vermöge welcher derſelbe in gewiße jährliche Haue eingetheilet worden iſt, habe. Die jährliche Schonungen ſind hiedurch ſchon von ſelbſt beſtimmet, und es kann daher darüber keine fernere Weitläuftigkeit, auch ſelbſt in Anſehung der Auf hütungsbe- rechtigten, befüres. Rückſicht derſelben, das Recht, den Eigenthümer in ſeiner Holzbenußungswirthſcmäßigen Hü- tungsordanung, herrühret. Ein nicht unnüßes Unternehmen würde es ſeyn, wenn erfahrne Landwirthe, die ihre Feder zur Mittheilung ökonomiſcher Aufſäße und Nachrichten gewidmet haben, lehr- begierigen Wirthen hierunter eine nähere Anleicung-geben wollten.| Daß ſolches geſchehen ſey, finde ich nirgends, ohnerachtet nicht zu läugnen ſte- bet, daß dergleichen Regeln zur Erhöhung des Viehſtandes, und folglich zur Verbeſſe- rung der ganzen Landwirthſchaft ſehr viel beytragen würden. Mich gegenwärtig hierüber weiter auszulaſſen, würde meinem jeßinen Endzweck nicht.gemäß ſeyn, und ich muß mich. daher nur bloß mit der Bemerkung begnügen, daß bey der Beurtheilung, ob ein wirklicher Ueberfluß an Weide vorhanden, nothwendig auf eine dergleichen vernünftige Hütunggsordnung Rücſicht genommen, und deren richtige Beobachtung vorausgeſeßet werden müſſe,; SG... T4625 Warum es billig ſey, daß bey einer. gemeinſchaftiichen Waldhütung die Direction wegen Beſtimmung der von Zeit zu Zeit'auszuhütenden. Reviere denz Eigenthümer des Waldes überlaſſen werde. Ein nicht unbilliges Vörrec meßrmahls erinnert wor- den, die Befugniß,.den Holzberechtigten gewiße Reviere des Waldes, aus welchen al- leine nur ſie das benöthigte Holz zu nehmen haben, anzuweiſen, warum ſollte ihm nicht auch den Aufhütungsberechtigten in ſeinem Walde eine gleichmäßige Ordnung vorzu» ſchreiben, frey ſtehen? Aus eben dem Srunde kann ihm auch das Recht, die Zeit der Behütung eines jeden angewieſenen Hütungsrevieres feſtzuſeßen, nicht verweigert werden. In ſofern der Eigenthümer dergleichen angewieſene Hütungsreviere mit den Auf» hütungsberechtigten gemeinſchaftlich behütet, kann er hierunter nicht für verdächtig ge- Halten, noch, daß er die Behütungsgzeit der aufgegebenen Reviere zu weit hinausſeßen möchte, vermuthet werden. Sein eigener Hirte oder Schäfer wird ſchon von ſelbſt auf die Aufgebung eines friſchen Revieres, wenn in dew alten kein genugſames Gras mehr vorhanden iſt, FE ' ie Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 26. 263 Die Aufhücungsberechtigten dürfen daher nicht beſorgen, daß er, um ſie in dor Auf hütung zu verkürzen, ſein Vieh mit hungern laſſen werde. 8. 1163. Schwierigkeiten, de ſich dabey finden, wenn es die Lage des Waldes nicht verſtattet, daß Eigenthümer und Aufhätungsberechtigte die von Zeit zu Zeit aufzugebende Zütungs-. Reviere zuſammen mit ihren Zeerden behüten können. Weit mehrern Schwierigkeiten iſt aber dieſer zur Beobachtung guter Ordnung gefhane Vorſchlag unterworfen, wenn es die Lage des Waldes nicht verſtattet, daß die Heerden beydes des Eigenthümers und Aufhötungsberechtigten einen Plas zuſammen behüten fönnen, ſondern ſie ſich wegen Entfernung der Oerter gleichſam in die Hütung eheilen, und von einem Jeden die am nächſten liegende Hütungspläße gewählet wer» den müſſen. Die ſonſt wahrſcheinliche Unpartheiligkeit des Eigenthümers fällt alsdenn hin- weg, und der Auf hütungsberechtigte wird allemahl einen ſcheinbaren Vorwand, daß ihn derſelb? durc die Beſtimmung der Hütungsreviere ſowohl in Anſehung ihrer Größe, als auch ihrer Ausdaurungsreit zu verfürzen trachten möchte, übrig behalten. Es iſt inzwiſchen dieſe Ordnung zur Erhaltung der Wälder dergeſtalt nothwen- dig, daß dabey keine auf bloße Muthmaßungen beruhende Nebenabſichten in Betracht genomwen werden föynen. Will auch' gleich die Lage des Waldes, daß Eigenthümer und Aufhütungsbe- rechtigte in einer Heerde zuſammen hüten tönnen, nicht verſtatten, ſo bleibet es doch al- lemohl gewiß, daß der Eigenthumsherr, auch in Anſehung der entfernten Auf hütungs- Berechtigten, wegen geſchickter Behütung. der Reviere, die Direction und Einrichtung behält, weil ſie ihm als Cizerthümer, der Natur der Sache gemäß, zukommt. 8," X 164, Vittel, wodurch dieſe Schwierigkeiten gehoben werden können. Wollen ſeine Verfügungen vor partheyiſch, und daß ſie ihrem Rechte zuwider wären, angeſeßen werden, ſo muß er ſich zwar darunter allerdings der rechtlichen Ent- ſcheidung unterweifen. Jazwiſchen kann doch auch dieſen Weitläuftigkeiten dadurch vor- gebeuget werden, wetin ein vör allemahl der Watd, den ein Auf hütungsberechtigter mit ſeinem Vieh zu behüten hat, in gewiße Reviere eingetheilet, uud dabey zugieich die Zeit, in welcher er einen friſchen Auf hütungsplasß aufnehmen karn, beſtimmet wird, Alsdenn fällt auch der Verdacht, daß der Eigenthümer- die Auf hütungsberech- kigken in ihrer Befugniß verkürzen wolle, hinneg. 3 Denn, wenn die Hütungsgpläße dergeſtalt entfernet ſind, daß er ſie mit ſeinem eigenen Vieh nicht erlangen kann, ſo wird es 19:1 auch allemahl gleichgültig bleiben, ob die Zeit ihrer Behütung furz oder lang beſtimmet werde. Iiur bloß deax Mängel"der Hutung wird durch die dadurch zu vermeidende Un- ordnung vorgedeuzet; 6 Iſt 264 Fortſetzung des eilften Hauptſtü>es. Iſt eine dergleichen Einrichtung bey einer gemeinſchaftlichen Hütung ge iſt deren Aufhebung und 0 Wr 96525 DS weit we rt ar AN 9E240 Ja, man niag init gutem Recht behaupten, daß ſvich? gewiſſer:naßen die Stelle derſelben vertrete, und dem Eigeathumer dieſe ihm ſonſt ſo nachtheilige Seroitut weit erträglicher mache. t Denn werden die den Auf hütungsberechtigten am nächſten belegene Hütungsre- viere durch Unterlaſſung dieſer Ordnung vor der Zeit erſchöpfet, ſo iſt es ganz natürlich, daß er nachher weiter gehen, und bey der ſubſiſtirenden Gemeinſchaft auch die dem Ei- genthümer am nächſten gelegene Gegenden betreiben müſſe. Dieſes aber wird bey genauer Beobachtung einer dergleichen Ordnung nicht nö- thig ſeyn, und ein Auf hütungsberechtigrer, ſo lawge er noch in der Nähe. für ſein Vieh genugſame Nahrung findet, keine entfernte Triften ſuchen. 6. 11652 Von den U7aßregeln, die ein Richter bey der Unterſuchung», ob überflußige Weide vorban- den-ſey, oder nicht, zu beobachten hat, und daß von dem Hedarf der Wide für das Vieh des Auf hütungsberechtigten zuförderſt deſſen eigene Zütungspiäge abgezogen werden müſſen. Jedoch, ich muß von dieſer Ausſchweifung, die ich nur bloß, um zu zeigen, wie nöthig bey einer gemeinſchaftlichen Aufhütung eine dergleichen Hütungeordnung ſey, gemachet habe, wiederum zurückkommen, um die Maßregeln an die Hand zu geben, welche ein Richter bey der Unterſuchung einer von dem Eigenthümer vorgegebenen über- flüßigen Hütung, weghalb ev ſich zu Einſchlagung ſtäckerer Schonungen lxrechtigt hal- ten will, zu beobachten hat. Die Natur der Sache giebet es von ſelbſt, daß hiebey theils auf den Umfang und innere Güte des Aufhütungsplaßes, theils aber auch auf den Viehſtand des Aufhütungs- Berechtigten und des Eigenthümers, in der Art, als ſie beyde denſelben mit eigenem gewonnenen Winterfutter unterhalten können, Rückſicht genommen werden müſſe. Was für eine jede. Viehart an richtiger Sommerweide nöthig ſey, habe ich ke- eeits in dem zweyten Zauptſtüs des erſten Bandes dieſes Werkes umſtändlich bemer- ket, und ich nehme keinen Anſtand, die daſelbſt vorgetragene Säße hier no des zweyten Bandes deutlich.und.umſiändlich gezeiget, und ich-glaube nicht, daß ein Rich- ee, der ſich der daſelbſt bemerkten Mittel bedieyen will, hierunter des rechten Weges verfehlen werde, Sind mehrere Agfhürungsberechtigte, ſo verſiehet ſich von ſelbſt, daß bey allen auf eine gleiche Art verfahren werde, ka Gb 7,068 Gege BESEN it| Daß auß der Viehſtand des Eigenthümers unterſachet;und.dabep/ ebenſalls auf das ,. was er mit eigenem gewonnenen Futter unterhalten kann, geſehen werden müſſe. Nicht bloß der Viebſtand des Aufhütungsberechtigten, ſondern auch des Tigen- -thümers ſelber ,- mus gehörig ausgemittelt und ſeſtgeſeßet werden.& ; Und auch bey dieſem iſt keine größere Anzahl von Vieh; als er mit eigenem ge- wonnenen Winterfutter auszuhalten im Stande it anzunehmen. Ein Eigenthümer hat ſonſt hierunter ungebundene Hände, und er kann ſeinen Viebſtand ſo hoch, als cx es rathſayi findet, legen, ohne dabey auf das eigene gewonnene Futter Röckficht zu nehmen. 4 So bald er aber mit fremden Aufhütungsberechtigten concurriret,"fällt dieſes Vorrecht des Sigenthams hinweg, und. ihm kann ebenfalls in Anſehung der gemeinſchaft lichen Weide kein höherer Vieband, als dez er mit eigenem Futrer auszuwintern ver- mögend iF, zugelaſſen werden..? MIK] 0. In dem gegenwärtigen Fall iſt ihm zwär ſolches mebr nüßlich, als ſchädlich. tn- dem er durch einen geringer angenömmenen Biehſtand deſto mehrere Hoffnung, ſeinen Endzweck in Verſtärkung der Schonungen erfüllet zu ſehen, überfommt. Junzwiſchen erſiehet'man doch hieraus, wie vieles Nachtheil dieſe Serxvitut ver- urſache, uvd wie ſehr dos Eigenthum in allen Fällen dadurch eingeſchräufer werde. Dic Richterſtühle haben daher wohl Urſache, bey ihren Entſcheidungen in dev- gleichen Auf dütungsfälen mit aller möglichen Behutſamfeit zu verfahren, damit die u es Von den wirthſchaftlihen Wahrheiten, welche ſowohl 16. 287 des Eigenthümers durch eine allzugünſtige Behandlung der Aufhütunas heir nicht noch mehr erſchweret werden möge. 3 hürungsberechtigte 'Deun allzuhäuſigo. Siaſchränkungen des- Eigenthums ſind dem Sxaate ſelber Rachtheilig, indem dadurch eine Menge-von-nütßlichen Verdeſſerungen, die zum Beſten des Landes gaughar gemacht.wordeu könnten, gehindert wird. Eben dieſes iſt auch der Hauprbewegungsgrund geweſen, warnm der große und we Sriedyich die Aufhebung der Gemeinheiten mit ſo vielez Nachdruck aneinpfoh«- (em hat, S. 1169. Daß demnächſt eine geometriſche Vermeſſung.des"Valdes und Bonitirung der verſchiedenen" Sütungspläge bey, dieſex Unterſuchyng unentbehrlich ſep. Nach geſchehener Ausmittelung des Viebſtandes, ſowohl! des Aufhütungebe- rechtigten als Eigenthümers, iſt.nicht allein der Umfang des zu'behütenden Waldes, jon- dern auch. die Güte und Beſchaffenheit der Weide ſelber, der zweyce Hauptgegenſtand, worauf ein Richter. ſein Augenmerk zu richten bat. In Anſehung der Größe des Waldes iſt eine geometriſch? Ausmeſſung deſſelben nothwendig,'und es wird auch zu unſern Zeiten an den Orten, wo eine ordencliche Holz»... Wirchſchaft gerrieben wird, und man beſonders durch die Eintheilung ſeines Waldes j in jährliche Schläge, die Forſtbenußung in beſſere Umſtände zu ſeßen bemüher geweſen iſt, hieran wohl nur ſelten fehlen.] Sehr oft wird es aber an einer richtigen Bonitirung der in einem ſolchen gemein- ſchaftlichen Walde befindlichen Weide ermangeln, indem ſolche keinen eigentlichen Ein- fluß in die Holzwirtbſchaft hat, und folglich auch kein Bewegungsgrund, warum der Eigenthümer dergleichen ,- ſo lange er noch mit den Aufhütungsberechtigten in Gemein» ſchaft ſteher, veranlaſſen ſollen, vorhanden geweſen iſt, Einleuchtend aber iſt es, daß eine richtige Beſtimmung in Anſehung der Güte der Weide, in einem ſolchen Fall, von der äußerſten Nothwendigkeit iſt. Sie muß da- er, in ſofern ſie noch nicht geſchehen, von dem Richter, ehe er zu der Entſcheidung der rage: ob die voti'dem Eigenthümer anbegehrte Erlaubniß, ſtärkere Schonungen einzu- ſkagen, zu verſtatten ſey? ſchreiten kann, als ein unentbehrliches Vorbereitungsmittel äunoch verfüget werden. Was dabey zu beobachten ſey, und welche Art von Sachverſtändigen dazu ge- wählet werden müſſe.. ſolches. alles findet man bereits in dem vorhin angeführten zten Sauptſtü> des zweyten Bandes, ws ich von der Aufhütung aller Gemeinheiten gehau- deit, umſtändlich'bemerker, und ich kann daher den geneigten Leſer mit gutemz Fug dax- auf verweiſen,; E12 Q;- 17705 Fortſezung des eilften. Hauptſtü>es, C 1. 1470+ Daß. bey der Bonitirung der Zütungsplätze auf die: Befugniß des Aufhütungsberechtigten, und ob ſelbiger mit ſeinem ſämmtlichen. Vieh, oder nur mit einer gewißen Art.der- ſelben, die gemeinſchaftliche Weide:betreiben könne, Rückſicht zu. nehmen: ſep.. Schon bey der Ausmittelung des Viebſtandes, womit die Aufhütungsberechtig- ten die gemeinſchaftliche Weide zu behüten befugt ſind, muß. auf die Arten des Viebes, womit die unter dem Aufhütungsrecht ſtehende Hürungspläße- betrieben werden können, Rückſicht genommen werden.; Sehr oft iſt das Auf hütungsrecht nur auf die eine oder andere Art des Viehes eingeſchränfet. In den Kiefer- und Tannenwäldern pflegen die Aufhütungsberechtigten nur loß dieſe Befugniß in Anſehung des Schafviches zu haben, weil gemeiniglich in der- gleichen dürren Heiden. keine andere Viehart eine für dieſelbe ſich ſchickende Nah- run ndet." N gh In einem ſolchen Fall nun können bey dem zu unterſuchenden Ueberfluß an Weide auch nur bloß die Schaf heerden des. Eigenthümers mit in Anrechnung kommen, ob er gleich auch ſein Rindvieh an den Orten, die dazu'tauglich ſind, weiden zu laſſen gee wohnet iſt. ? Eben aus dieſer Urſache iſt alsdenw auch nur die in dem Walde befindliche Schaf- Weide durch die ernannte Boniteurs abzuſchäßen, weil der Auf hütungsberechtigte an der Rindviehweide keinen Antheil.hat, ſolche auch nicht, da ſie gemeiniglich aus ſumpfte- gen Brüchern und Pfennen zu beſtehen pflegen, mit den Schafen ohne Gefahr behütet werden können., Q.;. I17Ee Wie alsdenn, um den Ueberfluß der Weide auszumitteln, nur der Zütungsbedarf von dem Innhalt der Weide abgezogen werden dürfe, Nach geſchehener Augmittelung der Viehſtände und vorgenommener Bonitirung der Weide iſt alsdenn die dritte Beſchäftigung des Richters ,. daß er eine Berechnung der Weide, die das Vieh. ſowohl der Aufhürungsberechtigten, als auch des Eigenthü- mers, zu ſeiner reichlichen Unterhaltung nöthig hat, anlege. Jedoch iſt bey dieſer Berehnung dagjenige, was. 6. 1156. wegen der. eigeuen Weide, die ein Jeder auf ſeinem Grund und Boden hat, nicht außer Augen zu ſeßen, ſondern vielmehr zur beſtändigen Richtfchnur zu nehmen.' Das Vermeſſungs- und Bonitirungsregiſter weiſet nach, wie viel Morgen der ganze Wald in ſich enthaite, und von welcher Güteidie darinn befindliche Weide ſey. Der ausgeBiittelte Viehſtand bezeichnet" ganz eigentlich, wie viel Stüf Vieh von jeder Art auf dieſer Waldweide ihre Nahrung ſuchen müſſen. Durch die ec.). angenommene Säße ſtehet feſt, wie viel ein jedes Stück Vieb/) nach Verſchiedenheit ihrer Gattungen, zu ihrer reichlichen Unterhaltung nöthig hade" 44 Nichts Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welcheſowohl et. 2869 Nichts iſt, nachdem dieſes-alles gehörig vorbereitet worden, leichter und natür- kicher, als daß beydes, die Morgenzahl der Hütung, ſo der ganze Wald'in ſich enthält, und der reichliche Bedarf des Viehes an Weide, zuſammen gerechnet, und. nachher das leß- tere von dem erſtern-äbgezogen werde; C 11575 Waruni aber ,- ehe ſolches geſchehen kann, eine Reduction der verſchiedenets Sütungsplägze vorzunehmen ſep, Jedoch iſt die in dem Walde befindliche Weide nicht nach dem bloßen Flächen- JInnhatt anzunehmen, ſöndern die ſchlechtere und mittlere nach dem Gutachten der zur Bonitirung gebräuchtew Sachverſtändigen" auf gate'zurreduciren, und'nur'bloß nach die- ſer leßtern die anzulegende Berechnung einzurichten. N Die Erfahrung lohret, daß die“ Weide in einem Walde ſich'niemahls einander gleich iſt, ſondern: wenigſtens 3. verſchiedene Claſſen darunter angenommen wer- den muſſen: Niemahls' würde" man hierunter zu einenr gewißen' Abſchluß kommen können, wenn man nicht. die zur 2ten und 3ten Claſſe gehörende Weide«auf die erſte Cläſſe redu- cirte, und es dadurch ,- daß- durchgehends ein gleicher Diviſor angenommen werden könnte, möglich machte,| Bey dem Hürangsquanto",. ſs c. 1: zur reichlichen Aughalcung der verſchiedenen Vieharten als völlig. zureicheund angenommen worden, hat man ſein Augenmerk auf die beſte Weide gerichtet.; Rothwendig iſt es daher, daß, wenn man dieſe'Säße beybehalten will, auch die ſchlechte Li mittlere Gattungen der Weide auf lauter gute geſeßet und reduciret wer- den müſſen. Alsdenn kann die Sache mit Zuverläßigkeit überſehen /' und ob die Heerden des Aufhürungsberechtigten, mit Einſchließung der dem Eigenthümer ſelber zugehörigen, überflüßige Weide haben, oder nicht, auf eine ſichere Art beurtheilet werden. 67. 2711749: Vorſtehendes wird durch ein«afigenommenes Bepſpiel näher erläutert. Um dieſes Verfahren, zu deſſen Berichtigung verſchiedene Beſchäftigungen er- forderlich ſind, deſto deutlicher und'begreiflicher zu machen, wollen wir zur Erläuterung deſſelben einen Wald, der nach ſeinem Flächeninnhalt überhaupt 6000 Morgen beträger, annehmen, demnächſt aber dabey vorausſeßen, daß die auf dieſem Flächeninnhalt befind» liche Weide bey der nach dem Bonitirungsregiſter vorgenömmenen Reduction nicht hö- her, als auf 3005 Morgen geſchätet werden könne, Wir wollen ferner annehmen, daß dieſe Weide eine bloße Schafweide ſey, und daher EE Auf hütungsverechtigte nur bloß mit ſeiner Schäferey ein Recht der Auf« ütung babe. Ll 3 Noch 270 Fortſetzung des eilften Hauptſtü>es. Noch ferner iſt hiebeyporauszuſeßen, daß der Schafvichſtand des Eigetitchümees und Auf hütungsberechtigten zuſammen gexyommen, überhaupt 4000 Stück betrage, ein Jeder aber auf ſeinen übrigen eigenen Hütungspläßen für dieſ2 ſeine Schafheerden ſchon vorhin vn Weide habe, daß zur reichlichen Unterhaltung deſſelben uur ohngefähr 3 ermangelt. AE In= et pu tft ei Fräeaen dieſes Werks habe ich mit gu- em Grunde feſtgeſeßt, daß auf ein? agdebvrgiſc orge reines Weide 3bi Y Schafe reichlich unterhalten werden fönnem„dd IR(82 EEE Für 4000 Stu> Schafe würden alſo, wenn man den erſten Saß,- der auch bey einer zur erſten Claſſe gehörigen Waldweide allemah!l vollkommen hinreichend ſeyn wird, ßeybehalten will, zu ihrer gänzlichen Sommerunterhaitung mehr nicht, als 1333 tel Morgen erforderlich ſeyn. Und auch hiervon könnte nur wegen der vorhandenen eigenen Weide, nach Maß- gehung des mehr erwähnten 6. 1166. Ztel.als nothwendig angeſehen werden, wenn nicht afoiehes ſchlechterdings eine ausgebreitete: Weide erforderte, und daher die Natur des S dee Saß nur bloß bey der Rindyiehhütung nach der Strenge geltend gemacht wer» den faun.; Wenn etwa jemanden ein ſolches Revier von 1333 tel Morgen zu enge und eint» geſchränfet vorfoninen ſollte, dem muß.ich nochmahls erinnerlich machen, daß dieſes nur das Reductionsquantum der Weide ſey, und folglich der Betrag derſelben nach dem Flächeninnhalt aus 25666 3 Morgen beſtehe, Daß auf einem ſolchen Umfange ſich 4000 Schafe, die ohnedem nach einer ver- nünfeigen Schafhütungsorduung nicht immer auf einmahi in den Wald, als welcher geo meiniglich nur für das gelte Vieh. beſtimmet wird, getrieben zu werden pflegen, ſich ges hörig ausbreiten zu köunen, genugſame Gelegenheit haben, deshalb wird woh! kein Zweifel vorwalten können. Werden von dem Fläcßeninnhalt a 6909 Morgen zur Beyhülfe für 4003 Schafe: 2666 Morgen abgezogen, ſo iſt einleuchtend, daß noch über 3300 Morgen als überflüſ- fige Weide von dem Betrag des Waldes übrig bleiben. 6. 1174. ' Sortſezung des Vorigett. Nichts kann daher einem Richter entgegen ſtehen, dem Eigenthütter, bey- einer ſolchen Lage der Sache, die anbegehrte doppelte Verſtärkung ſeiner Holzſchonun» gen nachzugeben.? 7 FEN- Jn einent Kioferwalde von 6290 Morgen könnten forſtmäßig jährlichnur 69 More gen zu Schonungen einzuſchlagen, verſtattet werden, und hiedurch entgienge der.Hutung jährlich ein Flächeninhalt von 600 Morgew. Wird nun dein Eigenthümer anſtatt 60 Morgen ,.. 120 Morgen jährlich it Schonungen mu legen, erlaubet, ſo verurſächet ſolches von den Hütungsrevieren einen beſtändigen Abgang von 1200 Morgen» Da Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1c. 27x Da' aber in dem angenommenen Beyſpiel nach dyr vorhin angelegten Berech» nung jährlich über 3300 Morgen als überfläßige Weide verbleiben, ſo iſt offenbar, daß dadurch das Aufhütungsrecht auf keinerley Art gekränket wird, ſondern das Prxdium dominans mit Einſchließung des Eigentrhümers noc) inmer über 2000 Morgen mehr, als es zur reichlichen Sommerfutterung ſeines Schafviehes nöthig hat, behält. Es ſind zwar nicht alle dergleichen Fälle einander gleich, ſondern man wird jedew zeit bey einem jeden beſondere Umſtände, die in der Sache verſchiedene Veränderungen verürſachen, wahrnehmen. Inzwiſchen kann doch das gegebene Beyſpiel dem Richter oder Commiſſarien, die zur Regulirung ſolcher Vorfälle gebrauchet werden, zu einer ſichern Anleitung, wie fie darunter zu verfahren haben, dienen, Und hierauf alleine nur'iſt gegenwärtig meine Abſicht gerichtet geweſen. 6. 1175. Bepläufige Anmerkungen, warum die vielen Schonungen des Zolzes; worauf man zu jeBi- gen Zeiten zu dringen die arößcſte Urſache hat, in.der Folge die Waldweiden gar ſehr vermindern und ſchlicyter machen werden. Des ſonſt. gewöhnlichen Arguments, daß die Aufhütungsberechtigteu der Ver- ftärkuüng der Holzſc und jtark beſeßten, wachſen könne, giebet ſchon die Vernunft, Denn wo ein Baum ſieher, kann kein Gras wachſen, welches vonjelbſt in die Sinne faßt, wenn gion nur ein ſparſam mit Holz bewachſenes Nevierx gegen ein anderes, wor- üm noch feine Art gefominen iſt, ſondern die aufgeſchlagene Stämme inegeſammt une verſebrt vorhanden ſind, hält.; Das in.den ſo genannten Dik angen hervorſprießende Gras zeiget zwar, weil es von der Sonnenhike nicht.gerroffen. und ausgebtannr werden kann, einen beſſern und reiclichern Wachäethum; verſpricht auch,. dem äußern Schein nach, wegen ſeiner leb- haftern.Farbe.und Saftigfeit«mehrere Nahrung für das Vieh. | Allein,"wer die Eigenſchaften eines gutett und nahrhaften Eraſes genauer ken nef, der wird ſich hiedurch nicht blenden läſſen, ſondern ſchon von ſelbſt überzeuget ſeyn; daß. das der freyen Laft mehr ausgeſeßte Gras ſowohl! in ſeiner Nahrhaftigkeit, als auch Geſundheitsbeſörderung, einen großen Vorzug babe. . Das 292 Fortſezung des eilften Hauptſtües. Das in den difen, Holzaufſchlägen bervorſprießende Gras kann wegen Mangel der Luſt niemahls zu ſeiner Vollſiaudigkeit gedeihen. CEs-bleibet ein ſchwammiges- un» vollkommenes Weſen, jo weder den Gaumen des Viehes reißet,- noch au, weil es eine wahre unreife Frucht des Erdreiches bleibet, in Anſehung der Goſundheic des Viehes nicht für unſchädlich gehalten werden kann. Boſonders iſt das Gras, ſo in dergleichen Dickungen und neuen Holzaufſchlä- gen wächſet, für die Schafe höchſt gefährlich, indem dieſe Viehart ein trokenes und derbes, feinesweges aber ſ Forens. FIII Theil, Mm Man Fortſetzung des eilften Hanptſtü>es. Man gehe hiebey auf die 8. 1129 angeführte Gründe, warum das Holz in den SSäldern, als das weſentliche Stück derſelben, die darin befindliche Hütung aber nur als eine Nebennußung anzuſehen ſey, und folglich in ſolchen Fällen, wo beydes nicht mit ein- ander beſtehen kann, dieſes jenem weichen müſſe, zurück, ſo wird man darin die Schuldig- keit der Auf hütungsberechtigten, die tragbare Buch- und Eichhölzer zu einer ſolchen Zeit, wenn ſie mit Früchten SEEN, zu ſchonen, von ſelbſt daraus wahrnehmen, 6. 1178. Pon dem Unterſchied der vollen, halben, und Sprangmaſt. Dieſe Baumarten aber tragen theils nicht alle Jahre Früchte, theils aber kann quch das weidende Vieh nicht zu allen Jahreszeiten darin Schaden anrichten, - Hieraus ergiebet ſich, daß ſowohl die Beſchaffenheit der Maſt, wenn ſie von den Aufhütungsberechtigten geſchonet werden ſoll, als auch die Zeit des Anfanzes und der- Dauer ſolcher Schonungen, näher beſtimmet werden müſſe./ 3 Die Maſthölzer ſind nicht alle gleich tragbar, und es iſt aus der Erfahrung zur Genüge bekannt, daß ſie höchſtens nur alle 6 bis 9 Jahre reichliche und volle Maſt bringen.: Inzwiſchen ſind ſie doch in den meiſten Jahren nicht gänzlich von allen Früchten entblößet. - Ein bekannter Unterſchied der Maſt iſt'es daher, wenn man dieſelbe in die volley Halbe, und Sprangmaſt, eintheilet. x Unter der vollen Maſt wird ein möglichſt reichlicher Ertrag, unter der halben ein mehr gemäßigter, unter der Sprangmaſt aber nur ein geringer'und hin und her ver? ſtreueter Theil von Früchten verſtanden. SS. 1179». Daß die Uraſthölzer bey voller und halber Maſt geſchonet werden müſſen, iſt ohnſtreitig 3 zweifelhaft aber, in wie weit ſolches auch bey der bloßen Sprangmaſt von den /* - Aufhütungoeberechtigten verlanget werden könne.- Daß bey voller und halber Maſt die, Maſthölzer von den Aufbhütungsberechtigten geſchonet werden müſſen, wird wohl bey keinen vernünftig denkenden einen Zweifel haben fönnen.: Ob ſolches aber auch in Anſehung der Sprangmaſt Statt finde, iſt mehrern Be- denkem unterworfen.?] Detn daß einer bloßen Kleinigkeit wegen der Auf hütungsberechtigte eine ihm nach den Rechten zuſtändige Hütung einige Monathe lang miſſen, und ſein Vieh deshalb Noth leiden laſſen ſolle, ſcheinet hart, und der natürlichen Billigkeit zuwider zu ſeyn. 1 Um dieſes Bedenken, ob es gegründet ſey oder nicht, beurtheilen zu können, wird nöthig ſeyn, daß wir den Begriff, den man ſich von einer Sprangmaſt zu machen hat, näher beſtimmen,; G. 1180. Bon den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 16, 2975 S8. 1180, t7ähere Beſtimmung des eigentlichen Begriffs von der Sprangmaſt, Nach dem gebräuchlichen Verſtande dieſes Ausdrucs kann man wohl unter der Sprangmaſt nichts anders verſtehen, als wenn in den Eich- und Buchwäldern nur hie und da-einige Eicheln oder Buchnüſſe vorhanden ſind. Auch hiedurch iſt der-Begriff von Sprangmaſt noch nicht in der Art, als bey ges genwärtiger Gelegenheit verlanget wird, beſtimmet. Dergleichen Sprang- oder einzelne Maſt iſt entweder nur zur bloßen Schwein? Maſt des Eigenthümers, oder auch noch wohl gar zu einer auswärtigen Einfehmung, öfters aber zu keinen von beyden, hinlänglich. In dem erſten und zweyten Fall muß der ſo genannten Sprangmaſt billig-eben dasjenige Recht, was die volle und halbe Maſt, um die Aufhütungsberechtigten mit ihrem Vieh von den Maſitrevieremabzuhalten, hat, zugeeignet werden. Iſt aber die Maſt auch nicht einmahl vor die eigene Nothdurft des Eigenthümers hinreichend, ſo glaube ich nicht unrichtig zu urtheilen, daß derſelbe alsdenn, den Aufhö- tungsberechtigten die Betreibung des Majtholzes zu der ſonſt hierunter gewöhnlichen Zeit zu unterſagen, nicht befugt ſey.; GC 1121. Warum, wenn die Sprangmaſt auch nur zur eigenen Conſumtion hinlänglich iſt die Maſthölzer von den Bufhütungsberechtigten geſchonet 7 werden müßen. Damit aber auch der Ausdruck, wegen der eigenen Maſtnothdurft des Eigenthü- mers nicht unbeſtimmet bleiben möge, ſo muß dabey allerdings auf dasjenige Scwein- Vieh, ſo er nach der Verfaſſung ſeiner Wirthſchaft einzuſchlachten, und auch au die De- putanten abzugeben, nöthig hat, Rückſicht genommen werden. Wie ſehr dieſes nach dem verſchiedenen Landesgebrauch und Speiſung des Geſin- des, verſchieden ſey, fällt einem jeden, der die Verſchiedenheit der Wirtöſchaftsverfaſ: ſungen nur einiger Maßen kennet, von ſelbſt in die Augen. Mit Einem Worte, iſt die Sprangmaſt zur eigenen Bedürfniß des Eigenthümers hinreichend, ſo halte ich es vor billig und gerecht, daß der Aufhütungsberechtigte alsdenn die Maſthölzer auf eben ſolche Art, als es ſonſt bey der vollen und Mittelmaſt gewöhnlich iſt, ſchonen, und mit ſeinem Vieh von dergleichen Hütungsrevieren zurück bleiben müſſe. Die ſämmtliche Wirthſchaftsproducte ſind in ſo weit, als ſie zur eigenen Conſume tion erfordert werden, nothwendig, und der Ueberfluß davon iſt nur als nußbar aue uſehen. zuſeh Wie nun das Nothwendige jederzeit vor dem Nüklichen einen Vorzug hat, ſs leuchtet auch von ſelbſt ein, daß die Maſt in dem Fall, wo ſie nur zur bloßen eigenen Confumtion zureichend iſt, eben ſo wohl, als wenn eine baare Einnahme davon.erwartet werden kann, zu ſchonen ſey, Mm 2 Die 276 Fortſetzung des eilften Hauptſtü>es. Die Aufhütungsberechtigte müſſen ſolchemnach die Maſthölzer, ſv wohl boy der vollen und halben, als auch bey der Sprangmaſt,. nach den Begriſſen, die wir vorhin davon feſigeſeßet haben, ſchonen. 4: TU. 627: Daß aber, wenn dieſelbe nicht einmahl zur Zälſts der eigenen Conſumtion zureichend iſt, 3 folches nicbt von ihren verianget werden könn". Iſt aber entweder gar keine Maſt vorhanden, oder doch) dieſelbe von ſolcher Ber ſchaffenheit, daß nicht einmahl die 53älfte der ſonſt zur eigenen Conſumtion des Cigeathüe mers und ſeiner Leute nöthigen Schweine damit fett'gemachet werden können, ſo würde es wider alle natürliche Billigkeit laufen, wenn die Aufhütungsberechtigte an dem ihnen zuſtändigen Auf hütungsrecht einen größern Verluſt, als der Gewinn iſi, der dem. Eigen- thümer an der Maſt dadurch zuwachſen würde, leidey,ſollten, In dergleichen Fällen wird es der Cigenthümer ſelber nicht einmahl vor rathſam halten, ſeine zur eigenen Bedürfniß fett zu machenden Schweine einem ſo ungewiſſen Ausgange zu überlaſſen, ſondern weit vernünftiger handeln, wenn er die Mattung auf den Koven wählet, und dabey die etwa zugewachſenen Eicheln durc deren Aufleſung, zu dieſem Behuf ſammlen läſſet. Schon das Hüterlohn der Maſtſchweine wird a!'sdenn vor den Eigenthömer ein genugſamer'Bewegungsgrund ſeyn können, dieſen Weg, um ſelbiges zu erſparen, u wählen. 4 4 50 Mit Einem Worte, ſo bald nicht wenigſtens ſo viele Schweine, als die Hälfte der eigenen Conſumtion des Eigenthümers und ſeiner Deputanten erfordert, eingefehmet werden können, ſind die Auf hütungsberechtigte, die Maſthölzer zu ſchonen, und mit ihrem Bieh. davon zurück zu bleiben, nicht verbunden. Die Eigenthümer pflegen zwar, wenn auch die zugewachſene Maſt zur wirklichen Einfehmung vor Maſtſchweine nicht hinreichend iſt, ſich derſelben dennoch vor ihre ſoge- nännte Faſelſchweine, um dieſen dadurch eine deſto beſſere Nahrung und Wachsthum zu verſchaffen, bedienen zu wollen. R So wirthſchaftlich auch dieſes an und vor ſich ſelber gehandelt iſt, ſo können doch dadurch die Aufhütungsberechtigte von der Behütung ſolcher Maſtbölzer nicht abger halten werden.]:: Die eigentliche Benußung der Maſthölzer beſiehet nur hauptſächlich in der Tit- fehmung der darin fett zu machenden Schweine, es mag ſolche nur auf die bloß eigene Conſunition gehen, oder auch auf fremde vor Geld einzunehmende Maſtſchweine ge- richtet, ſeyn.; Bloß die Faſelſchweine durch den wenigen Zuwachs der Eicheln oder Buchnüſſe in beſſere Uniſiände zu ſeßen, iſt dem eigentlichen Endzweck der Maſthölzer nicht gemäß, und es: kann auch folglich aus dieſer Urſache den Auf hütungsberechtigten keine Schonung derſelben mit Recht zu gemathet werden, SG. 1183« === eidg mm- 20 uE Von den wirthſchaftlichen Wahrbeiten, welche ſowohl x, 4277 6... I183+ Wie bey der Unterſuchung, ob wirklich ſo viel N7aſt, als zur Schonung 8er 07aſthölzer ez fordert wird; vorhanden ſ2y,-unm dosyalb: allen Streit zwiſchen dem Eigentyümer und den Auſhüiungsverehtigten zu vermeiden, verfahren werden müſſe. In den Vorſiehenden wird alſo. zur Gnüge beſtimmet ſeyn, in welchen Fällen die Auf hütungsberechtigte mit ihrem Vieh von den Maſthölzern zurück zu bleiben, ſchuldig ſind, oder nicht. Nur darauf wird es anno< ankommen, wie ein darüber entſtandener Streit, ob wirklich ſo viel Maſt, als nach den vorhin bemerkten Grundſäßen zur Zurückhaltung der Aufhütungsberechtigten erforderlich iſt, vorhanden ſey, oder nicht, entſchieden werden könne. Daz allenthalben gewöhnligge Verfahren beſtehet darinn, daß ein mit Maſthöl- zern verſehener Eigenthümer gegen die Mitte des Anguſis durchSachverſtändige, ſeinen Sich- und Buchwald unterſuchen, und von denſelben, ob und wie viel er an Schweinen einfehmen fönne, beſtimmen läſſet.: Wider die Richtigkeit eines ſolchen Berfahrens kann, da es an und vor ſich ſel- ber der Natur der Sache gemäßs iſt, wohl nichts eingewandt werden, und ich wüßte in der That keinen andern Weg, um dieſes auf eine zuverläſſigere Art auszumitteln, in Borſchlag zu bringen. Ein Eizenthümer, der in ſeinem Walde von keinem fremden Aufhütungsrecht etwas weiß, wird ſich auch bey dieſer Beſtimmung ſeiner künftigen Maſtnußung ganz ſicher beruhigen können, wenn er nur verſtänvige und in dem Forſtweſen erfahrne Leute dazu gewählet hat.;' Wie es aber hierunter nur ſelten an allerhand Mißbräuchen ermangelt, und auch öfters die Aufhütungsberechtigte, ſich die Beſtimmung, ſo hierunter von den Forſtbe- dienten des Eigenthümers geſchehen iſt, nicht allemähl gefallen laſſen wollen, ſo wird es nöthig ſeyn, vernünftige uns dienſame Mittel, wie auch dieſen daraus entſtehen können» jr Uneinigkeiten auf eine zweckmäßige Art vorgebeuget werden fönne, an die Hand zu geben. S. 1184, j Fortſezung des Vorigen. - Der Eigenthümer eines Maſtholzes thut nicht allein wohl, ſondern iſt auch ge- wiſſer Maßen, um ſich gegen alle daraus entſtehen könnende Weirläuftigkeiten ſicher zu ſiellen!, verbunden, den Aufhütungsberechtigten den Termin, wenn er eine dergleichen Beſichtigung der in ſeinen Maſthölzeen zugewachſenen Maſt unternehmen zu laſſen, be- ſchloſſen hat, gehörig bekannt zu machen.; Alsdenn wird es von: den Auf hütungsberechtigten abhangen, ob ſie ſich bey der geſchehenen Abſchäßung der Maſt beruhigen/ oder eine Reviſion derſelben verlangen wollen, 36.04 Ma 3„SEE 278 So bald, kann die Aufhütungsbere Nur alsdenn, wenn die Mo. be nicht einmahl zur eigenen iſt, wird den Aufhütungsb gen, damit ſie ihnen nicht z ſicht zu gebrauchen, gegeben. Nichts ſcheinet mir in dieſem Fall n Berechtigte auch von ſeiner Seite zu einer d ſtändigen, zu deſſen Redlichkeit und Aufri Vorſchlag bringe. Gemeiniglich pfleget eine dergleichen Aſchägung Perſonen, die in des Eigenthümers Brod und Lohn ſtehe her dem Aufhütungsberechtigten nicht zu verargen, theil nicht ſo blindlings F aus einer bloßen Sprangm Conſumtion des Eigenthüme erechtigten eine Gelegenheit, atürlicher zu Ein Gerechtigkeitsliebender Eigenthümer wird ſich ſeinen Nachbarn und Aufhütungsberechtigten in Friede gefallen laſſen, und auch die Aufhütungsberechti meinſchaftlichen Abſchäßung der Maſt zu entzie faſſen, keine gegründete Urſache, 6. 1185, Von den Kiefer 9 und Tannenwäl Eichen an Büchen und Eichen lieget nicht Das Maſtholz ches ſehr oft mit dem Kiefer: und men, ſondern es iſt ſol Man findet Gegenden, Büche beſtehet, und alle andere Dergleichen zerſtreuete Eichen und Büchen ſind d liefern öfters die beſten und reichſten Früchte. Inzwiſchen iſt doch gewiß, weit größeres Terrain, als ſonſt, wenn werden muß, und folglich die Aufhütungsberechtigt bey andern Maſihölzern, die nur lediglich mit verlieren. Ob ſich dieſes di will zweifelhaft fallen, u falls nöthig ſeyn« ein e Aufhütungsbere nd es wird daher, Fortſetzung des eilften Hauptſtües. daß volle oder halbe Maſt vorhanden ſey, offenb htigten eine dergleichen Unterſuchung nur aſt beſtehet, um offenbaren Schaden gereichen mögen, rgleichen Maſtunterſuchung einen Forſtver? tigkeit er das gehörige Zutrauen hat, in wenn er ſeinen Schaden und Bor? auf deren Ausſpruch ankomnien laſſen will. gte haben alsdenn, ſich einer ſolchen ge? hen, oder dagegen einen Verdacht zu dern, in welchen nur hin und her einige maſitragende und Büchen verftreuet ſind. wo kaum der zwanzigſte Baum aus einer Eiche oder Stämme bloße Kiefern und Tannen ſind. das dieſer wenigen ſie beyſammen ſtän Büchen und Eichen beſeßet ſind, iräget, ſondern ſolches bloß ein Werk der Natur iſt, ſo muß, ſich auch der Auf- huütungsberechtigte hierunter nach der Bildung der Natur bequemen, und dergleichen mit hin und her zerſtreueten maſttragenden Bäumen beſeßte Reviere, zur Zeit der Maſt ebenfalls ſchonen, Juzwiſchen iſt doch hierinn eine ſolche Maße zu halten, damit nicht dadurch das ganze Auf hütungsrecht in einem ſolchen Walde vereitelt und unnüße gemacht were? den möge. "Eben derjenige Saß, den wir vorhin in Anſehung der Sprangmaſt angenommen baben, fann aud in dieſem Fall um ſo mehr beybehalten werden, indem von dergleichen zerſtreueten Maſtholz nur ſelten etwäs anders, als eine Sprangmaſt, heraus kommt. Eine dergleichen durch den ganzen Wald zerftreuete Maſt iſt überdem auch an und für ſich, nur weni3 nußbar, und niemand bringet gerne ſeine Schweine zur Einfeh: mung an ſolche Orte, weil dieſelben bey dem beſiändigen Laufen, ſo ſie, um ſich die Maſt zu ſuchen, thun müſſen, niemahls reces. Von ſelbſt folget hieraus, daß ein gleiches auch in dem vorerwähnten Fall zu be- obachten ſey, und ſolhemnach der Aufhütungsberechtigte, der geſchehenen Ausfehmung der fremden Schweine ohnerachtet, dennoch die Schonungszeit bis Weyhnachten aus- zuhalten verbunden ſey.' n: 644197; N Bemerkung der HTepnung einiger Rechtslehrer, welche, wenn das ELigenthum des 80135 ynd die Jagdgerechtigkeit getheilet iſt, die D7aſt demjenigen, der die Jagdgerech» tigFeit beſiget, zueignen, und worauf dieſe Ulepnung 2 gegründet iſt. Ein zwar nur ſeltetzer,' aber doch nicht ganz ungewöhnlicher Fall iſt es, daß in einem Walde das Eigenthum des Holzes und der Jagdgerechtigkeit getbeilet iſt, derge- ſtalt, daß dem Einen die Benußung des Holzes, dem Andern aber der Jagd, zuſtehet. Einige Rechtslehrer, wohin unter andern auch der bekannte Struvius in ſeiem * Jure Fepdali Cap. VI. gehöret, ſind auf die ſeltſame Meynung verfollen, daß dis Bia- ſtung ein Annexum der hohen Jagd ſey, und fölglich ſolche auch demjenigen, der in einem ſolcyen gemeinſchaftlihen Walde die Jagdgerechtigfeit beſißet, zugehöre. Man hat ehedem vermüthlich von der Maſt noch nicht denjenigen Gebrauch, der in unſern Tagen gewöhnlich iſt, zu machen gewußt, ſondern die Maſt bloß ais ein Eigen- thum des Waldes, um ſic) davon zu näßren, angeſehen./ Den in der Landwirthſchaft nur wenig bewanderten Rechtslehrern bat dieſes Ge- legenheit gegeven, den Schluß zu machen, daß deytjenigen, dem. die Jagd in einem Walde zur Benußung zuſtändig iſt, auch die Mittel, wodurch das Wild errähret und unterhalten werden kann, gehören. Zur Beſtärkung dieſer Meynung haben ſie ſich eines unter ihnen ſs gewöhtilichen Argument legis bedienet, und ſich beſonders auf den Leg. 3. 6. qui haber iE. de ſerv. przd. ruſt. berufen. Za dieſen Römiſchen Geſeße iſt verordnet, daß demjenigen/ dem) das Recht, aus einem Brunnen Waſſer zu ſchöpfen, gebühret, aud ein freyer Zugang 39 dieſem Brunven verſiattet wrrden müſſe. ; Aus dieſem rechtlichen Saß haben ſie denn die Folge gezogen, daß derjenige, dem die Jagd in einem Walde zuſtändig iſt, auch die zur Erhaltung des Wildes, ohne welches ſich keine Jagd gedenken läſſer, nöthige Mittel in ſeiner Gewalt und in ſeiner Benubung haben müſſe.: 4 179844 Warum dieſe U7epnung offenbar falſch und ungegründet ſep. Daß derjenige, dem der Baum zuſiändig iſt, auch ein Recht an deſſen Früchten habe, iſt ein ſo klarer und in die Augen fallender rechtlicher Saß, daß dagegen wohl von niemanden ein Zweifel erveget werden kann. Dieſer Saß alleine ſchon iſt hinreichend, den Ungrund der in dein nächſtvorſte- henden 9. angeführten Meynung einiger Rechtslehrex zu entdecken. Daß a 5 on den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl:e. 287 Daß nicht dem Jagdberechtigten, ſondern dem Eigenthümer des Holzes der Ge» nuß der zuwact fenden Maſt zugeeignet werden könne, leger ſich hieraus ganz unwieder» ſprechlich zu Tage, und es iſt ſ Schweine fett gemachet werden können, die darinn zuwachſende Maſt durch daſſelbe aufzuzehren, erforderlich ſeyn würde, fällt von ſelbſt in die Augen, und dieſes allein ſchon macht eine dergleichen Beſtimmung. der Eicheln und Buychnüſſe widerſinnig und ungereimt. Das Wild genießet ohnedem ſchon, weil ihm der Zugang dazu nicht verſchränfet werden kaun, kehr von der Maſt, als den Eigenthüttern der Wälder lieb iſt, und man wird in den Jahren, wo die Maſthölzer reichliche Früchte haben, auch jederzeit vorzüge lich feifies' Wiidpret bemerken. Inzwiſchen kann hieraus noc< nicht die Folge, daß die Maſt nur lediglich für: das Wild veſtimwer ſey, geiogen werden, Daſſelb? nähret ſich auch, und zwar die meiſte Jeit des Jahres von dem in den Wäldern wachſenden Graſe, und dewohnerachrer wird' wohl niemanden in den Sinn: LE Bey fommen, zu behaupten, daß die Waldweide ein Annexum der Jagd ſey4 Hatte das Wild keine andere Mittel zu ſeiner NMahrutg, als bloß die Maſt, ſo würde man die in Kiefer- und Tannenwäldern, wie doch das Gegentheil davon of fenbar iſt, niemahls einen Wildſtand antreffen können. Auch würde ſelbſt das in den Eich- und Buchwäldern ſtehende den arößeſien" Theil des Jahres hungern und- Noth leiden müßen, wenn die Maſi beſſen einzige und nothwendige Nahrung: wäre.- CG 120%, 288- Fortſeßung des eilften Hauptſtües,. 6. 1200,' Bemerkung, daß die Rechtslehrer ſelber Hierunter uneinig ſind. Das 5. 1197. bemerkte Argumentum legis, womit. die Rechtslehrer dieſer ih- xer unnatürlichen Meynung einen Anſtrich zu geben ſuchen, iſt daber auf den gegenwär- tigen Fall in keinerley Art anpaſſend.| 8 Das Waſſer, ſo das daſelbſt bemerkte Römiſche Geſeß zum Gegenſtande hat, iſt nothwendig und unentbehrlich, und es kann deſſen Abgang durch fein ander Mittel erſe- bet werden, folg'ich iſt es billig, daß vemjenigen, der das Red:t, aus einem Brunnen Waſſer zu ſchöpfen, beſißet, auch der freye Zagang zu dieſem Brunnen verſtattet wer- den. muß. Die Maſt aber iſt kein nothwendiges und unentbehrliches Nahrungsmittel für dos Wild, wie in dem nächſivorſtiehenden 6. wit mehrerm gezeiget worden, und von ſelbſt ergiebet ſich daraus, daß das aus dem-angeführten Geſeke hergenommene Argy- ment auf dieſen Fall gar nicht anpaſſend iſt. V Auch ſind die Rechtsiehrer ſelber darinn nicht einig, und es hat unter andern der befannte Zerr, von: Rohr inſeinemn Zaushalungsreht, S- 1032. und 1033. zwey ver- ſchiedene von: den Schöppenſtühlen zu Halle. und Leipzig über dieſen Fall ertheilte Re- ſponla angeführet;„wovon in dem Zalliſchen die Matt den Jagdberechtigten, in dem' Leipziger hingegen deit Eigenthümer des Holzes, zuerkannt wird, j SM 251. Was hierunter allenfalls, als der natürlichen Billigkeit nicht zuwider, nachzezeben werden fönnte. wh Das die Moſt die Jagd gar'ſehr verbeſſere, iſt an und für ſich nicht zu läugnew, Sie verurſachet nicht- allein feiſteres und wohlſchme>enderes Wildpret, ſondern es iſt auch gewiß, daß ein ſrever und reichlicher Genuß der Maſt zur Vermehrung des Wild» ſtandes ſehr viel beyträget. Da inzwiſchen die Jägdgerechtigkeit auf eines Fremden Grund und Boden nichts anders, als eine Dienſtbarkeit iſt;- und alle Dienſtbarkeiten in einem engen Verſtande genominen verden müſſen, ſo Fann zwar wegen dieſer Verbeſſerung der Jagd nicht das ganze Recht an die Maſt, dem Jagdberechtigten zugeeignet werden, zumahl dem Cigen- thümer des Holzes, wen« ihim die Maſt als Früchte des Holzes entzogen werden ſollten, ſein ganzes Sigenthumsreht unuüße gemacht werden würde. Inzwiſchen könnte doch darüber die'Frage entſtehen: ob nicht der Eigenthümer d28 Maſtholzes ſich zum Beſten des Wildes der Nachmaſt zu enthalten, und ſolche dem- ſelben zu überlaſſen hätte?; Die eigentliche und ordentliche Benußung der Maſt beſtehet, wie ich oben be- merfet habe, in der BVBormaoſt. j Wird nun dieſe dem Eigenthümer"des Holzes frey und ungehindert gelaſſen, ſo - Scheinet es mir vicht der Billigkeit zpwiver zu ſeyn, wenn derjenige Theil ver Maſt, der zu ihrer Hauptbeſtimmung nicht meh 1St9ig ilt, zum heſſern Aufnehmen des Wildes Vee A Bon den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1c. 289 Auf ſolche Art könnte ſowohl dem Eigenthümer des Holzes, als auch den Jagd- Berechtigten, ein gehöriges Genüge geſchehen. Das Wild hat an der Maſt, weil es wie oben bemerket worden, davon nicht zurückgehalten werden kann, ſchon alsdenn, wenn die eingenommene Maſtſchweine noch in demſeiben geßen, ſeinen Mitgenuß. Winde ihm nun nach der geſchehenen Ausfehmung die Nachmaſ? überlaſſen„ſo fönnte man davon eine ſichere Verbeſſerung der Jagd erwarten. Das Wild iſt ebenfalls ein in dem gemeinen Leben nöthiges Landesproduct, und es fann, wenn damit eine gute und ordentliche Wirthſchaft getrieben wird, zu unſern Zeiten eine ganz angenehme baare Einnahme gewähren, Aus dieſem Grunde würde ich zwar die vorhin erwähnte Einrichtung der natür- lichen Billigkeit nicht zuwider halten, mich aber dennoch, ſolche, weun ſie von dem Ei» genthümer des Holzes widerſpröhen würde, in den Gerichten zu vertheidigen, nicht getrauen. Yi 77:4 2024 Daß auch das in vielen Gegenden gewöhnliche Streurechen zu mancherley Irrungen zwiſchen den Bigenthümern und Aufhütungsberechtigten Anlaß 6“- geben könne. Das an vielen Orten eingeführte ſchädliche Streurehen in den Kiefer- und Tan« nenwäldern Fann ebenfalls zu mancherley Irrungen zwiſchen den Auf bütungsberechtigten und dem Cigenthümer des Waldes Anlaß geben. Wie nachtheilig dieſe Gewohnheit dem ganzen Walde ſey, und daß dadurch ſo- wohl Holi, als Weide zu Srunde gerichtet werde, iſt bereits in der fünften Abtheilung des ſiebenten Bandes bemerket worden, und man wird auch in dem erſten Bande mei«- ner kleinen ökonomiſchen Schriften eine beſondere Abhandlung davon antreffen, Der Schade, der dadurch in dem Holze angerichtet wird, trifft ven TEigenthümer des Waldes nur allein, und es kann daher der Auf butungsberectigte ſolchen mit Gleich- ültigfeit anſehen. EE Eine Zu andere Bewandtniß aber hat es hierunter in Anſehung des Nachtheils, der dadurch auch in der Weide verurſächet wird, indem der Auf hütungsberechtigte daran mit einen Antheil hat, und er Folglich, die. Zerſtörung des zur Unterhaltung“ſeines Vieh- ſtandes nöchigen Graſes nicht. ſo ſchlechterdings mitFaltem Blute geſchehen“ laſſen fänn. Wir werden daher, um unſere Abſichten in,allen Stücken, ſo viel möglich, voll« kommen zu erfüllen, ebenfalls auf Mittel, wie auch den hiervon: zu befürchfenden Zwir- ſtigfeiten vorgebeuget, und„ein Jeder bey dem-Genuß ſeines Rechtes ungekränket erbale ten werden könne, Bedacht zu nehmen Urſache haben. 24 67"12063. Urſachen, warum das Streurechen den Auf hütungsberechtigten höchſt ſchädlich und nachthiilig iſt.. v0% Sais Daß das Streurechen nicht allein den Wuchs des Sräſes verhindere, ſondern auch daſſelbe, wenn es unabläßig wiederhohlet wird, die Wurzeln deſſelben endlich gänz- Orgon: Forens. FIII Theil, Oo Dg lich 290 tich zerſtöre, davon wird ſchoa ein- Jeder, der ſoles nur einmahßl mit angeſehen hat, fchdön von ſelbſt genugſam überzeuge ſeu. ſchädliche Gewohnheit ausgeubet wird, nur ſelen etwas von;tauglichem Graje, wovon das weidende eine genugſame Nabhrang zu erwarten hätte, antreffen. Eigenehümer ſolcher Wälder können die Verhinderung und Zerſtörung des Sragwuchles, ſo dadurch. geſchiehet, ſelber nicht in Jbrede ſielten. urſachet wird,« ebenfalls mehr, als. allzuſehr, ohne jedoch ſtarf genug za ſeyn, fich von Auch zeiget Vieh Vernunft u Sie empfin dem Böorurtheib, zu fönnen. hende Weidepläße ohne Gras findet, falit von ſeibſt in die Augen, und man wird nicht läugnen können, daß er davon ein weit größeres Nachtheil, als ihm nur immer durch übermäßige Holzſchonungen in ſeinem Aufhütungsrecht wiederſahren kann, zu Der Aufhütungsberechtigte wird zwar dadurch in Anſehung der Hütungepläße, ſelber in ſeinem Recht nicht eingeſchränfet,. ſondern ihm bleibet auch mitten. untey dem Streurechen, ſolche vor wie nach mit feinem Wieh zu betreiben, unbenommen. Wie wenig erwarten hat. Theil der Weide. entzogen,„und noch. immer der größeſte derſelben in einem hutbaren Bey den G Stande überlaſſen. Daß fich„daher ein Aufhütungsberechtigter das StreureHen nicht anders, als unter fich dieſe vor ihn nicht; M. Das Streurechen hingegen vereitelt das ganze Aufhütungsrecht, und was für einen Zuwachs von Graſe kann man wohl von eizem Ort, wo die Wurzeln deſſeiben be- ſtändig verſtöret und zernichtet werden, erwarten? Bey:der Frage: in, wie weit ſich ein Aufhücungsberechtigter eine. dergleichen Verwüſtung: der ihm mit zuſtändigen"Waldweide"gefallen läſſen müſſe? iſt natürlicher- weiſe auf die Zeit,-wenn dieſe Gewohnheit eingeführet und'zu einem dinglichen Recht geworden, Rückſicht zu' nehmen.! MII|; „4:5 3'Daß ein Auf hütungsberechtigter;];) wider ſich hat, ſich eine ſo offenbaxe"Verkürzung ſeines Auf hütungscechts gefallen laſſen werde, kann von demſelben, ſo lange er noch geſunde Sinne und Vernunft hat, nicht wohl vermuthet werden.; Es'komine daher natätlichetweiſe auf gewiße Bedingungen, unter welch n er ſo nachtheilige Gewohnheit des Streurechens gefallen laſſen, muß, oder Fortſeßung des eilfren' Hauptſii>es. es- der Aägenſchein, und»man wird in ſolchea Wäldern, wo dieſe ſnmen alſo hierunter vollkommen überein, und die nd Erfahrung denden Mangel, der ihnen dadurch in der benöthigten Weide ver» worauf dieſe unglückſelige Gewohnheit gegründet iſi, logreißen ihm aber ſolches heifen Fönne, wenn er die. ihm zu behüten frey-ſfie- bermäßigen und allzu ſtarken Holzſchonungen wird ihm dsckes. Das Recht der Aufhütungsberechtigten.. ſich wider eine dergleichen neuerlich einzuführende und noch nicht gehörig verjährte Gewohnheit zu ſeßen, wird daher dadurch vollkommen gerechtfertiget, und ich glaube nicht, daß ſich ein Richter finden werde, wel« her auf eine dagegen von den Auf hütungeberechtigten eingelegte Proteſtation keine recht- liche Rückſicht nehmen ſolite. 6. 1207» Daß der Aufhütungsberechtigte auch alsdenn, wenn er dem Streurechen nicht widerſprechen kann, auf eine dabep zu beobachtende Ordnung zu dringen befugt ſey, dieſe Ordnung aber von der Beſchäffenheit ſeyn müſſe, daß der Eigenthümer dabey ſeinen nöthigen Bedarf an Streue erhalten kann. Bey ſchon vorhin eingeführter, oder nachher auf eine rechtliche Art verjährten Gewohnheit des Streurechens können zwar dergleichen von den Auf hütungsberechtigten dagegen gemachte Widerſprüche keine weitere Aufmerkſamkeit verdienen, weil die jüngere Gerechtſame den ältern weichen, und nach denſelben modificiret werden müſſen. Das an und vor ſic ſo ſchädliche Streurechen wird dennoZ olsdenn, wenn es öhne alle Ordnung und Mäßigung geſchiehet, dein Eigenthümer ſowohl, als auch dem Auf hütungsberechtigten, weit nachtheiliger und verderblicher, als es nicht iſt, ſo bald eine gewiße vernünftige Ordnung dabey beobachtet wird. Vernünfrig iſt es daher, daß dey demjenigen Streurechen, ſo durch den Wieder- ſpruch der Aufhütungsberechrigten nict verhindert werden fann, wenigſtens eine ſolche Ordnung und Mäßigung, wodurch ihnen ſslerbau und Viebſtand durch.Urbarmachung ſich-dazu-ſchi>eender Ptläße/möglich zu machen. trach- tet, fann.nicht getadelt werden:: 303 Haide| Aller-Viehſtond'iſt'nur halb ſs höch zu nußen, wenn er nicht zugleich dem Aer zu gafe kommen fann, und es iſt daher in der 2andwirthſchäft'an deni richtigen Verhält- niß. dieſer'beyden Wirthſchaftstheile älles gelefen. ae ANN deR . Der. Mangel an Aerbäu fann ſelten erjeßet'werden, ohne daß dabey ein Theil der mit Holz bewachſenen Oerter aufgeopfert eb ; Und auch dieſes'Opfer Ut; wenn es än dem vorbemerften Verhältniß ermangeit, eben ſo vernünftig als rathſam 2 4n föferne nur der"Eigenthümer, der"eine vergleichen GSutsverbeſſerung vornehmen will, därunter freye und ungebundene Hände" hat;; N VERAB rab"6 AM 217,* 5 au: Daß es auch in Anſehung des nicht ungewöhnlichen Abbaues der Wälder, um mehrere tet 16 z.- ZAbvbeiter' anzufenen) hierunter eine gleiche Bewandtniß Habe." - Eben ſo verhält es ſich auß, wenn es einem Laudgut an hinlänglichen Leuten und Arbeitern fehlet', und der Eigeathümer, mebrere davon anzuſeßen, feine andere'SGe- „legenheit hat, als.daß ein Theil des Waldes däzu beſtitmet-werde; ENG IS. ; Der“ Mangel an Arbeitern iſt in der Landwirthſchaft ebenſo drückend“, als der Abgang/ eines richtigen Verhältnißes zwiſchen Viebſtand'und Ackerbau nur/ immer ſchäd- „Kh ſeyu-fann, 4 ic SES IA TOE EEE DAUNZ ONI: 7 208 3502004835! 6. Ohne die benöthigten Arbeitör“findet keine richtige Beſtellung des Ackers Statt, uud in der Betreibungallet/ übrigen: Wirthſchaftsgeſchäfte verſpüret man'denſelben eben- falls als höchſt nachtheiligeinir% 1" 7" REER 1 AN KALEN? 8200117200210| : Schon urbar gemachte Aecker, und Grundſtücke:will man nicht gerne hiezu wid- :„men, und öfters fann. auch; ſole te unſerer heutigen Coloniſten,. befonders in den Königl: Preyßi- ſchen Staaten, kann hievon häufige Beyſpiele aufſtellen«| in Gis S 0 An Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohlc. 299 An.und für ſich ſelber iſt ein ſolches Unternehmen, im Fall der Gutgbeſißer ein uneingeſchränftes Eigenthum der hiezu beſtimmten Pläte hat, ebenfalls nicht verwerf« lich, ſondern es kann ſolches vielmehr ſowohl für ein jedes einzelnes Landgut, als auch für den ganzen Staat, wie in den Preußiſchen Ländern offenbar iſt, von großen Ni- en werden. ; Jedoch. ſese ic hiebey voraus, daß ein Eigenthümer, dem eine-dergleichen Ver- änderung nüßlich ſeyn ſoll, nicht ſhon vorhin einen. Mangel. an Holz haben müſſe: Denn wenn dieſes iſt, und er ſelbigen durch einen. derglöichen Abbau ſeines Waldes noch mehr verwehren. will, ſo muß ſolches billig für.eine wirthſchafcliche Thorheit an« geſehen werden, 8. 1212, Daß daher. kcin Ligenthümer in einem Walde, auf welchem ein, Auf hütungsvocht haftet, eine dergieichen Veränderung obne Einwilligung der Auf hütungsberechtigten vor: nehmen Tönne;' 85 aber dennoch. verſchiedene Ausnahmen von dieſer Regzel gebe,. Ich. Habe dieſes alles deshalb vorangeſchiet, um zu zeigen, in welchen Fällen die'Verwandtung eiiies WaidesIn AFerwerk, oder deſſen Abbau zur Anſeßung mehrerer Arbeiter, an und'für fich nüßlich, oder ſchlechterdings verwerflich, fey.. : Denn auc) dieſes hat einen gewißen Einfluß bey der Erörterung der Frage: in wie weit dergleichen Veränderungen zum Nachtheil eines Dritten vorgenommen werden fön» nen? wie ſich bald'mit mehrerm ergeben wird. So nüßlich"auch' itämer der Abbäu'und" Urbäarmachung der Wälder einem Eis genthümer ſeyn mag, ſo wird man doch niemahls erleben, daß ia einem Walde, woro auf ein Aufhütungsrecht häftet, die Aufhütungsberechtigten daiu/ſtülle ſchweigen ſollten. Vielwiehr werden dieſelben ſich mit allen Kräften dägegen zu ſeen, und das Vor» haben des Eigepthüners unter dem Vorwande,“ daß ſolches zur offenbaren Kränkung ih res Rechts geſchähe, zu hindern ſuchen. 4 ZU' 12758 Nach dem äußern Schein wird die Weide durch abgenommene und zum Acker- Ban urbar gemachte Waldpläße allerdings verntindert, und es kann daher den Auf hü- fungsderechtigten'/ die?am der in dem'Fanzen Wälde befindlichen“ Hütung einen Antheil habet, nicht verarget werden/"wenn ſie einen ſolchen Unternehmen jüwider ſind, und fich in der Ausübung ihres Aufhütungsrechts dadur< feinen Eintrag'thün laſſen wollen. Wenn'voneinem Walde'voik'2060 Morgen; wövauf ein Auf hütüngsrecht haf« fet 3 oder:400 Morgen weggenommen und'zu Acer gemachtworden, fo ſcheint es al- lerdings in+die-Augen'fallend zu ſeyn, daß" der Aufhütungsberechtigte, der vorhin''den ganzen /Wald/“ehe er abgebauet war, ungehindert-mit dem Eigerthümer zu behüten die Befugnißchatte“dadurch in dieſem ſeinem Recht'verfärzet werde. jein ; Als-eine allgemeine Grundregel känmman“es daher'annehmen,:daß:kein Eigen« ehümer eines Waldes, auf welchem ein Aufhütungsreckt haftet, in demſelbenveinen!une bedingten! Abbau„“-vder Verwandlungydeſſelben in-Ackerwerk, eigenmächtig vornehmen fönne"ſondern. ſol, j | Eben diejenigen Gründe, die ich in Anſehung der wegen überflüßig vorhaude- ner Weide ſtärker einzuſchlagenden Schonungen angeführet habe, finden auch hier Statt. Wo aber einerley Urſachen ſiad, da kann man auch ein? gleiche Wirkung. von - denſelben ganz ſicher annehmen.:|] 1:20 CG..X220,, 6 11,Daß alsdenn wegen der Unterſuchung, ob übesflüßige Weide vorhanden ſey, oder nicht, eben diejenigen Maßregeln, die oden davon an die Zand gegeben woiden, 4 beobachtet werden müſen. Wird: durch eine angeſtellte legale Unterſuchung auf eine unwiederſprechliche Art dargethan,- daß z« B- bey einem Abbau von, 500 Morgen dor Aufhütungsberechtizte denno allemahl, mit Einſchließung des'dem-Eigenthümer ſelber: zugehörigen'Viehſtan- des; genuzſam reichliche: Nahrung für ſein Vieh-dehalte, ſo kann wohl nicht der geringſte Zweifel vorwalten, warum nicht alsdenm der Eigenthümer des Waldes, einen Theil deſ- ſelben in; Aferwerk zu verwandeln, oder zur. Anſeßung mehrerer Feldärbeiter: abzubauen, befugt ſeyn ſollte. 198); 13 49707208 ' Daß auch in-dieſem Fall bey.der Unterſuchung: ob überflüßige Weids vorhanden y;-oder nicht, eben diejenigen/Maßregelnz: die ich oben in Vorſchlag gebracht)habe;' be- obachtet werden müſſen, verſtehet ſich von ſelber» EU ERT ST AEEGLT 1 DLZ LEUR! R 2, vET 6. 1221. Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl xx. 301 M ZI SIL» Warum aber bey dieſer Unterſuchung nicht bloßauf die Julänglichkeit der Weide des gaiſdm Waldes, ſondern auch auf eine jede Art derſelben ins beſondere Rückſicht zu nehmen ſey, Nur dieſes beſonders muß ich noh erinnerlich machen, daß, wenn ein Auf hü« tungsberechtigter mit allen Arten ves Viehes den Wald zu behüten befugt iſt, nicht bloß auf die Zulänglichkeit der Weide des ganzen Waldes, ſondern auch auf eine jede Gat- tung derſelben beſonders, Rückſicht ge: ommen werden müſſe. Der größeſte Theil der Waldweide ſchicket ſich: gemeiniglich nur für das Schaf- Vieh, und es giebet in den Wäldern ſehr wenige Plaße, weiche auch für das Rindvieh kauglich wären. Nötbhig iſt es daher, unter den verſchiedenen Gattungen der Weide, nachdem ſie ſich für dieſe, oder.jene.Viehart mehr„oder weniger ſchicken,- einen Unterſchied u machen.|; i , Solches iſt um ſo mehr rathſam,+ als-die-meiſte Zeit der zum Abbau beſtimmte Antheil ves. Waldes eine beſonders ſich für. das, Vieb ſchifende Hütung in. ſich zu ente balien pfleget. y Ä Woilte man auf dieſen Unterſchied bey. einer ſolchen Unterſuchung ſein Augenmerk nicht richten, ſo könnte gar leicht geſchehen, daß zwar für die auf hütenden Schäfereyen ein Ueberflußs an Hütung befindlich wäre,„es aber.dagegen ,in Anſehung des Rindviches an der erforderiichen Weide ermangelte. Eine dergleichen Unterſuchung wärde ſolchemnach unvollkommen ſeyn, und dar- rf et die vorhandene Weide zureichend ſey, mit Gewißheit nicht entnommea wer» den fönnen, 6. 1222, - r Daß zu einer dergleichen Unterſuchung keine bloße Okularbeſichtigung hinreichend ſey, ſon- dern der.-Bedarf der Weide des Aufhütungsberechtigten ſowohl, als auch des Eigenthümers, auf das genaueſte berechnet, und mit dem Bedarf der Weide von jeder Art, in Vergleichung geſtellet werden müſſe!' Wird aber dieſes gehörig beobachtet, und es findet ſich demohwerachtet, daß in dem abzitbauenden Walde von allen Gattungen der Weide ein Ueberfluß vorhanden ſey, ſo fann wohl fein vernünftiges Bedenken vorhanden feyn, warum nicht dem Eigenthü- mer,-des vorhandenen Aufhütungsrechts ohnerachtet, eine dergleichen nüßliche Verän- derung in ſeinem Walde vorzunehmen, erlaubet werden ſollte, Alle Unternehmungen, wodurch einem andern nicht geſchadet wird. ſind ſchon an und für ſich erlaubt, und ſie müſſen in dieſem Fail um ſo mehr ein gewißes Vorrecht haben, als die Verbeſſerung der Landgüter, ſie geſchehe auf welche Art ſie wolle, eine Sache iſt, woran die Wohlfarth des ganzen Staats einen Antheil hat. Ein Auf hütungsbereHtigter, dem durch eine dergleichen angeſtellte Unterſuchung auf das unwiderſprechlichſte dargethan werden kann, daß er, des von dem Eigenthümer des Waldes vorhabenden Abbaues ME reichliche und genugſame Weide für ſei- p3 nen ZG: 5 Fortſezung des» eilften Hauptſtüces. nen Viehſtand behält der würde durch ſeinen noch fernern Widerſpruch weiter nichts, als einet ſtrafvaren Cigenſinn verrathen, der aber, wenn es auf eine dergleichen nüßliche Veränderung ankommt,'niemahls eine Rückſicht. verdienet." R IE EI MEG ENT Bey näherer Präfung wird man falz barces. ' Wie viel es in der Hütung auf nahe oder weite Trifcen anforamt, iſt einem jeden Wirchſchaſtsverſtändigen zur Genüge? befannt, und ich habe deren Unterſcheid in meinen zkonomiſchen Schriften verſchiedentlich vemerket. 4 6. 1225, Wie in einem ſolchen Fall mit der Unterſuchung zu verfahren, und auf welchen Gegenſtand dieſelbe zu richten ſey. Soll alſo, auch in einem ſo'hen Fall, ein Abbau des Waldes Statt finden,„und ſolcher, des von dein Aufhütungsberechtigien dagegen angebrachten Widerſpruchs ohn- erachtet, dem Eigenthümer erlaubet werden, ſs itt nöthig, daß die wegen des von dieſem vorgeſchüßten Ueberfluſſes der Weide angeſteilte Unterſuchung nicht auf den'ganzen Wald "eingerichtet, ſondern nur lediglich auf das dem Aufhütunzsberechtigten am nächſten be- legene Revier Cab B. eingeſchränfet werde. Jü auch in dieſem Revier genugſame und Überflüßige Weide vor dos Vieh des Aufhütunzsberechtigten befindli, ſo kann ſi derſelbe, in den von Hen Eigenthümer unternommenen Abbau ſein? Einwilligung zu geben, nicht enibrechen. ' Zeiget es ſih, aber, daß dieſes Revier, nach Abzug des abzubauenden Theils der Heide; zur Hütung vor das Vieh der Auf hätungsberechtigtev nicht hinlänglich ſey; ſo wird auch alsdenn der Sigenthümer von ſeinem intefidirten Vorhaben abſtehen. müſſen, und, daß ihm ſolches von dem Richter werde frey gegeben werden können, feine Hof- nung haben. Das Auſhütungsreces. Schleſien leget durch ſeine vortreffliche Stoppelbutter, die durch keine andere Art von Weide beſſer und wohlſchme>ender hervorgebracht werden kann, ein untrügliches Zeugniß davon ab./ Hieraus läſſet ſich denn von ſelbſt der Schluß machen, daß ein Auf hütungsbe- rechtigter-bey der Verwandlung eines Theils des Waldes in Ackferwerf, in Anſehung der Güte des Graſes eher gewinne, als verliere, wenn ihm auf dergleichen urbar gemachten: Feldern ſein. vorhin gehabtes Auf hütungsrecht vorbehalten wird. 2 GG 22282; Daß, weil ein ſolcher Acker nur zu ungeſchloſſenen Zeiten behütet werden Fann, der Aufhü-: tungsberechtigte zwar ay. der Menge der Weide zuu verlieren ſcheine, ſolches aber nur; ; wie, die: davon: anzulegende-Berechrung. 32ig2n-Wird ,, ein. bloßer Schein ſey.; 4 Wenn aber der Eigenthümer bey-einer dergleichen Urbarmachung ſeine'Abſichten' erreichen ſoll, ſo iſt.natürlich, daß der Aufhütungsberechtigte alsdenn nicht das geradete Feld zu allen Zeiten.mit ſeinem Vieh behüten, ſondern ſoiches nur zu geſchloſſenen Zeiten geſchehen fönne.:.;| G Die- Eintheilung- des: Aers in dr“"er wird wohl inimer, woferne nicht EEE Umſtände ein: anderes: nothwend machen, die vernünftigſte und. rathſanv e bleiben..; Ich will ſie daher auch gegenwärtig. zum. Grunde legen, und daß. der gerädete Acfer-ebenfalls eine dergleichen Eintheilung babe, annehmen.. ie Bey dieſer Einrichtung. bleibet dem Vieh. weiter nichts, als die Brak- und Stoppelhutung im Sommer, im Herbſt und Winter aber die ſämmtliche Weide auf zwey Feldern frey;. dahingegen die beſäcten Felder, bis das. Getreide davou. abgebracht wor-- den ,. völlig geſchonet werden müſſen.) Zu“ iäugnen iſt nicht, daß der Aufhücungsberehtigte hiedurch in der Weide, die er vorhin, ehe ein ſolcher Theil. des Waldes urbar gemacht worden, zu allen Zeiten nu- ßen können, zu verlieren ſcheinet.' Allein es iſt und bleibet dieſes nur ein bloßer Schein, und es gewinnet die Sa- an Hütung behalten, mit demjenigen ,, was. er vorhin dar»- auf gehabt hat,, etwas genauer. berechnet. CG. 1229;| Durch eine angelegte Berechnung wird näher erwieſen, daß der Aufhütungsberechtigte auf einem ſolchen neuen Ac>k:rplaz, auch der VIenge nach„"wirbiich mehr Weide für ſein Vieh genief, als er auf. demſelben vorhin, da ex noch mit Zolz bewachſen war, genoſſen. hat, j Wäre der Fleck, der in Aer verwandelt worden, vorhin ganz roum und unbe- wachſen geweſen, ſo würde es allerdings offenbar ſeyn, daß der Aufhütungeberehtigte an. der Menge ver Weide durch eine dergleichen Veränderung gar ſehr litte, und 5 dag enn Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl. 307 Henn auch zweifelhaft bleiben, ob die beſſere Güte der Aerweide den Verluſt der mehre« ren Waldweide zu erſeßen im Stande ſeyn würde. Die Rede iſt aber gegenwärtig nicht von der Urbarmachung ſol" Waldes von 309 Morgen, welcher nunmehr geradet, und als AFer genußet werden ſoll, hat der Aufhürungsberechtigte nach den vorhin erwähnten Reductionsſaßen mehr nicht, als 100, oder auch, wohl gar 75 Morgen, reine Weide für ſein Viel) mitgenoſſen. Ob er mehr als dieſes, bey der Verwandlung eines ſolchen Waldtheiles in AFer, verliere, wird ſich gar bald von ſelbſt ergeben, wenn man dasjenige, was ihm an dieſen 300 Morgen nach geichehepner Veränderung zu den ungeſchioſſenen Zeiten frey bleibet, än einen nähern Betracht nitanit.; T) Das Brachſfeld bleibet zwar vom xten May bis 1ten September zur Be, hHütfung frey; es fann aber dieſe ganze Zeit deshalb nicht mit in Anrechnung fommen, weil um Jöhannis ſchon niit Umſiürzung der Brachfelder der Anfang gemacht wird, und die Behütuug der Wendfahre nicht. eher Statt findet, bis die ungebrachte Felder zu faulen und wieder Gras zu treiben anfangen. Hierauf kann vor der Mitte des Monots Julius keine Rechnung 9: mäht were Den, und ſolches auch nicht länger, als bis zum 1ten September, wo die Saatzeit ſchon „ wieder ihren Anfang nimmt, dauern, wiewohl nicht zu läugnen iſt, daß die Wendfahre das bejte und nahrhafteſte Gras gewähre.: 2'q 2 Man 308 Fortſezung des eilften Hauptſtüc>es, Man Fann daher auf einem Felde von 300 Morgen von einer aus 100 Morgen beſtehenden Brache folgendes ſicher annehmen,- N 2) 100 Morgen unumgepflügte Brachweide befragen voin xten May bis 1ſten Julii in zwey Monaten, und folglich auf Ttel des ganzen Jahres gerechnet, 16 Morgen 120[IRuthen« b) Die Behütung der Wendfahre'von dex Mitte des Julii bis rſten September, oder Ztel des Jahres, beträget auf 100 Morgen. 3- IE 2) Dos Winterſtoppelfeld kann von dem 1ſten Auguſt bis Michaelis, folglich zwey volle Monate, das Sommerſtoppeſfeld aber an den meiſten Orten erſt von der Mirte des Auguſts bis Michaelis mit ſechs Wochen ge- rechnet werden. - Hiedurch nun kommt dem Aufhütungsberechtigten von der beſten Gartung der Weide abermahl zu Nuße 2) die Winterſtoppelweide, a 100 Morgen auf 2 Mo- nate, oder 3tel des Jahres„EE PIG 142... EL 20..4.02 b) Die Somtzrergetreideſtoppel von x00 Morgen auf 6 Wochen oder 2tel des Jahres.,, TI 3) Von Michaelis bis Martini, ſo ebenfalls eine Zeit von6 Wochen beträget; imgleichen von Lichtmeß bis Mariä- Verkündigung, welches eine Zeit von. beynahe 2 Monaten ausmachet, bleibet die Hürung in dem abge- brachten Winter- und Sommwerfelde ebenfalls noch offen, weit an den meiſien Orten exſt um Mariä- Verkündigung' y- mit der Umſiürzung der'Sommerfelder der Ünfang gemacht„+ zu werden pAeget.;: Hievon würde denn dem Aufhütungsberechtigten zu Nuße kommen;. a) von Michaelis bis Martini 6 Wochen, oder Ttel| vd des Jahres, auf 200 Morgen; thut=»- DALI 40-4 b) von Lichtmeß bis Mariä-Berkfündigung 2 Monate, SIEDEN oder 5 des Jahres, auf 220 Mocgen:=-- 33- 69-47 Beträgt xxx Morgen 26(ORuthen, mn 20 » » &d Oo" uv : GG. 12350. Ir Vorſtehends BereHhnung wird annoch näher erläutert, und. dadurch der San* daß einem Zuf hötungsderechtigten durch einen dergieichen Abvau des Waides kein 2Tachtheil wiederfaßre, beſtärbet.» ; Offenbar iſt es ſolehemnach„daß ein Aufhütungsberechtigter bey einer ſolche Verägderung wenigſtens x1 Morgen, und in einigen Fällen auch wohl gar 36 WE | meodr Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 26. 309 mehr von Hütung, als vorhin, da der urbar gemachte Wald noch bewachſen war, an einer Weide grzwinnet. Man iſt, dergleichen Dinge nur bloß nach der äußern Größe und Umfange des Hütunggsreviers zu ſch<äßen, gewohnt. Daß man aber bey dieſer Methode nicht auf den rechten Grund der Sache komme, ſondern vielmehr die meiſte Zeit deshalb in einen of- fenbaren Jrrchum verfalle, zeiger die vorhin angelegte Berechnung.; Ziehet man dabey noch überdem in Erwegung, wie vorzüglich die Aerweide in allen Stücken vor der Waldweide ſey, ſo wird faſt fein Zweifel übrig bleiben können, daß einem Auf bütungsberechtigten durch eine dergleichen Verwandlung des Waldes in Acker nicht allein gar kein Nachtheil wiederfahre, ſondern ihm vielmehr ſolche vortheilhaft werde, wenn er auf einem dergleichen gleichſam umgeſchaffenen und in Acer verwandelten Antbeil der Heide fein Auf hütungsrecht vor wie nach behält. Wer deyket aber wohl in dergleichen Vorfällen an eine ſolche Berechnung, als in dem nächſtvorſiehenden 6. angeleget worden, und welche einem jeden Aufhärungsbe- rechtigten um ſo mehr zur Ueberzeugung, daß eine dergleichen Veränderung nicht zu ſei- nem Schaden gereiche, dienen muß, als.in dem 6. 1227. aus zureichenden wirthſcaftlie ., ſondern, er ſüchet ſich vielmehr dazu einen an ſich, fruchtbaren Wald- Boden, auf welchem Eichen und"Büchen geſtanden haben, aus...-: Alsdenn ſcheinet der Zweifel, daß der Aufhütungeberechtigte durc< eine ſolche Veränderung einen offenbaren Verluſt leiden werde, ſich'zu beſtärken. Daß derſelbe aber auch alsdenn ungegründet ſey, wird ſich aus dem Nachſtehen- den mit mehrerm ergeben.:"pes< Z58D GAZI EN. ve ; Vorſtehendes wird näher erwieſen.: 4 e beſſer der Waldboden iſt, den der Eigenehümer zur Vermehrung ſeines AFer- Baues wählet, je mehrere Hoffnung hat auch derjelbe davon, ſowohl in Anſehung der darinn zu erzeagenden AFerfrüchte, als der darauf befindlichen Weide.. Hat ein dergleichen Plaß vorhin, da er noch unbedbauet war, vorzüglich gutes Gras getragen, ſo wird ſolches, auch nach ſeiner Verwandlung in Icfer, an ſeiner Güte nichts verlieren, ſondern vielmehr dorinu vermehret werden. Die Cultivirung und öftere Umarbeitung eines ſolchen vorhin wüſte geweſenen Plaßes bringet auc) ein kräftigeres und beſſeres Gras hervor, und es bleibet ſolches ge- gen das Verhältniß, worinn ſich daſſelbe in ſeinem vorigen Zuſtande befand, allemahl vorzüglich.; 14, Ee Das Gras iſt zwar ein wildes Gewächſe, welches auch in einem uncultivirten Boden fortfomut.;; Kein Wirthſchaftsverſtändiger wird aber wohl zu läugnen begehren, daß iim vicht die Cuttivirung des Bodens eben ſo, wie den datinn erzeugeten Früchten, in Rück- ſicht ſeiner Güte, zu Nußen komme. j 430 Hiedurch wird ſich denn der dagegen anzubringende Zweifel von ſelbſt heben, und es, allemahl eine unwiederſprechliche Wahrheit bleiben, daß ein cultivirter Boden ver- hältnißmäßig beſſeres und mehreres Gras, als ein vorhin ſchlechter und magerer, bringe, uid bringen könne.“ Hat. ein nunmehr zum Acerwerk gewählter Theil eines Buch- oder Eichwaldes vorhin eine Weide, die vor das Rindvieh unit vielen Nuten gebrauchet werden konnte, ; 5 geliefert, Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl.:x. 311 geliefert, ſo wird, nachdem derſelbe unter den Pflug genommen, und in ſteter guten Düngung erhalten worden, hieran ſo' wenig ein Abgang verſpüret'werden, daß-er viel» mehr dazu noh immer tüchtiger und tanglichepſeyn vird. Eben ſo, wie ein guter Boden vorzüglich gute Frucht träger, bringet auch der- ſelbe ein vorzügliches nahrhaftes Gras, und dieſe Nahrhaftigkeit des Graſes wird. durch, die Beacerung, eines ſolchen Plaßes eher befördert, als verringert. O+. 12345 TT7och fernerer Beweis des Vorigen;. Daß die Beackerung eines Eich- oder Buchgrundes, der vorhin Wald geweſen: iſt, der Güte des Graſes keinen; Eintrag. ehue, iſt auch Koch aus einem andern Um ſtande offenbar. Der Boden der meiſten Eich-- und Buchwälder: wird durch die Menge der von' Zeit zu Zeit abfallenden Blätter zulest'zur Weide für das Vieh gänzlich unbrauchbar. Iſ gleich ein ſolcher Eich--und Büchgrund' ſeiner Natur nach ,: das beſte und vorzüglichſle Gras hervor zu bringen, im Stande, ſo kann doch ſolches durch die Menge der abgefallenen Blärter nicht heyvorbrechen, ſondern es wird' darunter erſtiet, und dadurch eine ſolche Weide, die'än und' für ſich die beſte und vorzüglichſte ſeyn könnte, zu- leßt ganz yndö'gar unbrauchbar gemacht, Man nehme nur die vorhandene Eich- und Buchwälder unter dieſer Betrach- kung in Augenſchein, ſo wird man gar: bald gewahr werden, daß das, was ich anjeßt: geſaget habe, die lautere:Wahrbheit ſey. Ja vielen'Gegenden. werden die Kiefer- und. Tannenwälder, wie ich oben bemer- Fet habe, ſowohl in Anſehung; des Holzes, als auch des Graswuchſes, durch das Streu- Rechen zu Grunde. gerichtet; an: die Sich-.und Buchwälder, deren Blätter doch even- falls eine eben ſ9'gute Sinſtreue abgeben können, denfet niemand, ſondern man ſiehet: das Verderben-des Graſes in. deuſelben, ſo durch die überflüßige Menge der Blätter vers urſachet' wird, mit' Gleichgültigkeit an. Mit Recht mag. wohl dieſes eine verkehrte Wirthſchaft'genannt werden. In den Eich- und Buchwäldern läſſet wan das ſchönſte» Gras uster der Menge der abgofallenen Blätter erſtiken, und in einem. Kieferwalde zerſtöret man daſſelbe, um einiger dürren zur Düngung wenig beytragenden. Tannennadeln habhaft zu werden, Dieſes jedoch bey Seire geſeger /' ſs erheller' zum wenigſten ſo viel daraus, daß dem Eigenthümer ſowshl, als auch dein Aufhütungsbzrechtigten„“ von- einem. vorhin bewachſen geweſenen Sich- oder Bachwalde, nachdem derſelbe unter den Pflug genom» men, und zu"Acker gemacht wö“vei)" weit'mehreres Gras und Weide, als vorhiti, da ex noch in ſeiner nanteiichen' Beſchäffenheit wär, zu'gufe fommen fönne und müſſe, Es iſt dahop auch"dieſes Bedenken gänzlich ungegründet, und keiner Aufmerks ſamfeit werth. 8. 1235. = m<=es, Dergleichen Vorfälle ſind nicht ohne Beyſpiel, und ich weiß. mir ſelber verſchie» dene derſelben: zu erinnern, Billig fräget es ſich demnach, ob ein dergleichen Wiederſpruch des Aufhütungs- Berechtigten von Gültigkeit ſeyn, uad er dadurch die vorhabende neue Anlage des Ei- genthürzers verhindern könne? 6. 1238. Gründe, warum dieſe Frage verneinend beantwortet werden muß. Der Eigenthümer thut in ſolchem Fall weiter nichts, als daß er ſich ſeines ihm zuſtändigen Tigenthumsrechts gebrauche. Zur Anlegung des neven Borwerks oder Hammelſtalls nimmt er von dem Wal- de, als von dem gemeinſchaftlichen Hütungsgegenjande nichts ab, ſondern läſſet denſel- ben in ſeiner vorigen Verfaſſung, und ihm kann daher auf ſeinen Acker, worauf kein an- derer ein Recht hat, eine neue Anlage zu machen, nicht verwehret werden. Das Recht des Eigenthums giebet ihm überdem die Befugniß, ſeinen eigenthüme fichen: Wald ſo bequem und gut, als möglich, zu benußen. Dieſer bequemern und. beſſern Benußung kann der Aufhütungsberechtigte mit Recht nicht widerſprechenz. denn ihm geſchiehet dadurch an ſeinem Aufhütungsrecht ſel- ber kein Eintrag, ſondern er kann daſſelbe vor wie nach ungehindert augüben,. Der erſte Conſtituent einer ſolern ein neues Vorwerk oder Ham»- melſchäferey errichten, und ſich dadurch einen beſſern und bequemer Genuß ſeines Auf» hutungsrechts verſchaffen wolle. 4 Wird alsdenn, wenn der Eigenthümer des Waldes datwider proteſtiret, ein glei- -gleich" in den erſten Jahren, ſondern erſt in der Folge1wird derſelbe-ſowohl in Holze,“als auch Graswuchs,- wahrgenommen. Auch konnte dasjenige,'was damahls an Streu gerechet wurde, nur wenig be- deutend ſeyn, indem das Stroh noch nicht ſo ſehr, als deſſen Mangel nachher überhand genommen hat, fehlte, und die Wälder dergeſtalt mit abgefallenen: Nadeln überbäufet waren, daß man ſolche, wie anjeßt öfters geſcheheu muß; mit-einer-gewißen Gewalt von dem Erdreich, worauf ſie hin und ber I ſind, loßzureißen nicht:Rötbig 0; LI 318 Fortſetzung des eilften Hauptſtü>es. I< glaube daher niht'ohne Grund, daß in dem erſten Anfange das Streurechen in den Wäldern lange Zeit exerciret worden ſey, ebe diejenigen ſchädlichen Wirfüngen, die man anjeßt davon verſpüret, wahrgenommen werden fönnen. Die Güterbeſißer ſahen daher das Streurechen in den Wäldern zu dieſer Zeit als eine unſchädliche Sache an, und ſie glaubten folglich auch nicht Urſache zu haben, demjenigen, der an einem dergleichen überflüßigen Vorrach von Tannennadeln Antheil nehmen wollte, daran hinderlich zu ſeyn, oder ihm ſolches zu verweigern a). 8) Man glaube nicht, daß bloß unſere Vorfahren in der vorgefaßten Meynung, daß das Strenrechen in den Wäldern unſchädlich ſey, geſtanden haben. Nur noch erſt vor wenigen Tagen bin ich durch ein Beyſpiel überzeuget worden, daß unſre heutige Wirthe ſelbſt an den Orten, wo ſonſt das Streurechen-eine ganz ungewöhns» liche Sache iſt, auf eben dieſe irrige Meynung verfallen können. Ein Freund klagte bey einem mir abgeſtatteten Beſuch über die jeßige ſchlechte Ernte, und bemerkte dabey zugleich, daß ſolche dem Ackerbau, wegen des geringen Stroh- Zuwach- ſes, in Anſehung der Bedüngung ſehr nachtheilig ſeyn würde. Er ſchäßte ſich aber dabey glücklich, daß er bey ſeinen Gütern anſehnliche Kieferwäls der beſäße, und ließ ſich dabey vernehmen, daß er durch die darinn befindliche Kiehnnadeln die in dieſem Jahre ermangelnde Stroheinſtreue zu erſeßen ſuchen würde. Ich kann nicht läugnen, daß mir dieſe Sprache von einem Mann, der ſonſt von dies ſer ſchädlichen Gewohnheit noch nichts gewußt hatte, und dem man auch in. der Wirthſchaft mehr als gemeine Einſichten zufrauen mußte, zu hören, ſehr ſeltſam vorfam, 3 Da ich eben den in dem erſten Bande meiner kleinen Schriften befindlichen Trackat von der Schädlichkeit des Streurechens angefertiget hatte, ſo hielt ich ihm die darinn ent- baltene Gründe mit einer gewißen Lebhaftigkeit vor. Er ſchien auch davon überzeuget zu ſeyn, und ſeinen ſonſt gefaßten Entſchluß ändern zu wollen.; Db äber ſolches wirklich geſchehen wird; dafür kann. ich nicht Bürge“ſeyn, weil ſich die.meiſten Wirthe nur ſelten für einen Schaden ,- den ſie noch nicht ſelber empfunden haben ,-warnen laſſen. Inzwiſchen habe ich doch hieraus erſehen, wie natürlich es geweſen iſt, daß ſich unſre Vorfahren in die ſo nachtheilige Gewohnheit des Streurechens nach und nach haben ver/ wickeln laſſen» 6. 1244- 470 fernere Fortſetzung dieſer Geſchichte,"und daß die jetzige Befugniß des Streurechens der Bauern, ſo ſie ſich in den herrſchaftlichen Wäldern anmaßen wollen; mwuth, maßlich auf ein bloßes Precarium beruhe. Bey den Meynungen, die unſere Vorfahren von der Unſchädlichkeit des Stre» Rechens in deu Wäldern in dem erſten Anfange hatten, und es auch natürlicherweiſe Haben mußten, ſtehet leicht zu vermuthen, daß.ſie ihren Unterthanen nicht allein ein glei- hes zu verſtatten geneigt geweſen ſind, ſondern ſolches auch wohl gar gerne geſehen ha- ben, weil dadurch ihre Wälder von dieſem darinn befindlichen überflüßigen Unrath gerei- niget, und dem Graſe mehrere Luft, in ſeinen Keimen bervortreiben zu können, vers ſchaffet werden würde. ;- Die allgemeine Regel: daß may dagjenige-y was einem ſelber nicht ſchadet/ einem ändern nicht verweigern möſſe, war damabls noch heiliger, als ſie anjeßt"2 [44] Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1. 319 Vermöge diefer Regel haben es denn wohl unſre Vorfahren wenig geachtet, wenn auch ihre Bauern und Unterthanen ſich des Streurechens in ihren Wäldern ohne Unter- ſchied angemaßet. Denn ſie ſahen es als eine Sache an, die ihnen mehr nüßlich, als ſchädlich wäre. Nimmt man die Sache aus dieſem Geſichtspurct in Rückſicht, ſo iſt offenbar, daß die Befugniß des Streurechens, die ſich die Bauern und Unterthanen auch noch zu unſern jeßigen Zeiten anmaßen wollen, auf ein bloßes Precarium beruhet, welches nies mahls eine rechtliche Verjährung wirken kann. Man hat daher, nachdem das Streurechen durch den nachherigen Mißbrauch ſo ſchädlich geworden, auf die Rechtsbeſtändigkeit eines ſolchen Rechtes ein näheres Aus genmerk zu richten, wohl Urſache. Die bloß aus einem Precario von vorgedachter Art herrührenden AQus ſind be- Fanntermaßen zur Gründung eines ſolchen für den Eigenthümer des Waldes ſo nachtbei- ligen Rechtes, wie aus den Rechten bekannt iſt, nicht hinreichend, ſondern es müſſen widerſprochene Handlungen, und eine zur rechtlichen Verjährung erforderliche Zeit erwies ſen werden können, wenn der Richter eine dergleichen Befugniß für gültig erklären ſoll, 8. 1245. Warum, wenn auch gleich den Bauern das Recht des Streurechens ſelber nicht ſtreitig ges macht werden Fann, ſie ſich deshald dennoch eine nähere Ordnung und Einſchränkung gefallen laſſen müſſen, weghalb ſich der Verfaſſer auf das, was davon bereits in der fünften Abtheilung des ſiebenten Bandes umſtändlich vorge: tragen worden, berufet, IH'geſtehe gar gerne, daß dieſes in den meiſten Fällen ſehr viele Weitläuftig- Peiten verurſachen, und die Unterthanen dennoch, wegen der von undenklichen Jahren her vor ſich habenden Poſſeſſion, bey dieſer ihrer Befugniß geſchüßet werden würden. IH will mich daher dabey nicht weiter aufhalten, ſondern nur bloß auf die Maßregeln, die, um dieſes ihr Recht weniger ſchädlich zu machen, genommen werden können und müſſen, einſchränken. Hievon ein mehreres vorzutragen, habe ich nicht nöthig, nachdem ich ſolches bereits in der fünften Abtheilung dieſes HauptſtüFes, ſo in dem ſiebenten Bande ge- genwärtigen Werkes befindlich iſt, gethan habe. Daſelbſt iſt 5. 805. legg. alles dasjenige, was zur Einſchrönfung des den Unter» thanen zuſtändigen Rechts des Streurechens erforderlich iſt, mit der gehörigen Deutliche Feit vorgetragen worden. j Bey dieſem daſelbſt befindlichen Vorkrage habe ich nicht bloß die Vermeidung der Schädlichkeit des Streurechens zur Abſicht gehabt, ſondern auch dabey zugleich daräuf, daß, bey der Erhaltung dieſes Endzwecks, die Streuberechtigten ihren nöthigen Bedarf an Streue bekommen möchten, Rückſicht genommen. Zu ſolchem Ende ſind von mir bey der deghalb anzuſtellenden gerichtlichen Unter ſuchung nachſtehende drey Hauptgegenſtände in Vorſchlag gebracht worden. x) Die 320 Fortſezung des eilften Hauptſtüc>es, 1) Die Anzahl und Arten des Viehes/-' die der zum Streurechen berechti e+ y EEN. Bauer nach den Umſtänden ſeiner YTahrung wit eigenem Biehn a 7 -.auszuhalten im Stände iſt. 7 2) pa EE den er von ſeinem Aer zu erwarten hat, und endli ) die Anzahl und Beſchaffenheit der Suder- ſo er/ nah Abzug des gewonne? nen Strohes für ein jedes StuäX Dieb an Strevey gebrauchet, Dieſe Gegenſtände habe ich c. 1. von 8. 821. bis 834. nach wirthſchaftlichen Säßen genau beſtimmet« ' 8:5- T246: | Fortſezung des Vorigen.; Wie es aber nicht genug iſt, dem Bauer nur bloß den Bedarf der Streue zur Einſtreue ſeines Viehes zu beſtimmen, ſondern auch, um nicht den ganzen Wald der daraus entſtehenden Gefahr auszuſeßen, demſelben ein hiezu hinlängliches Revier, wor- auf er ſich einſchränken, und den übrigen Theil des Waldes verſchonen muß, erfordert wird, ſo iſt ſolches€. 1. 8. 835- bis 839. incluſive ebenfalls geſchehen, und in dem 5. 840» und 84x. ſind zugleich die nöthigen Maßregeln, wodurch der Bauer zur genauen. Beob- achtung dieſer Ordnung angehalten werden könne, bemerket worden, Be | Die Sache iſt daſelbſt dergeſtalt umſtändlich ausgeführet, daß mir nichts, ſo der- ſelben awnoch beygefüget werden könnte, übrig geblieben iſt, und ich will mich daher, - um mich nicht dem geneigten Leſer durch eckelhafte Wiederhohlungen unangenehm zu machen, lediglich darauf beziehen. Daß dem Bauer in der benöthigten Streue, fo überflüßig ſie auch an und für ſich Kn ſeyn mag, keine Verkürzung geſchehe, dafür iſt die nöthige Vorſicht gehraue- et worden.; Zugleich aber habe ich anch dasjenige, was dabey zur Erhaltung des Waldes nüßlich ſeyn kann, nicht unberühret gelaſſen. +ces. So wenig dieſes.geſchehen kann, ebenſo wenig mag doch-auch derjenige Eigen- thümer, der an der ſelbſteigenen Ausübung der Jagd ein Vergnügen findet, dein'andern, welcher dazu nicht-aufgeleget) iſt,; und daran keinen Gefallen hat; in der Benußung der Jagd. verkürzen,|,;; 3 - Das beſte Temperament, ſo auch hierunter getroffen werden könnte, würde ſon- der Zweifel. darinn beſtehen,. daß der vorzüglich die Jagd liebende Eigenthümer bey ei- vem jedesmahligen Jagen“ den gemeinſchafclich: beſtellte Jäger mitnehmen, und dieſer das erlegte Wildpret nach ſich nehmen, nachheraber unter beyde Theile auf eben die Art, als. vorhin gedacht:worden ,- vertheilen müßte.| 3 5 Den-paſſionirten. Jägern. pfleget man gemeiniglich: eine gewiße-Art von wilder Eigenſchaft beyzumeſſen. Allein man wird auch, daß dieſelben, wenn ſie nur nicht durch unnöchige, ihnen gemachte Weitläuftigkeiten aufgebracht werden, in allen Stücken weit freundlicher und gefälliger ſind, als diejenigen, die beſtändig. in der Stube ſizen, und ihr Geblüte in die gehörige Bewegung zu ſeßen unterlaſſen, finden, Nachbaren, die ſonſt vernünftig ſind, werden es hieruater ſo genau nicht neh- men, und ſich nicht leicht über einen Haſen oder Repphuhn, ſo der andere mehr oder weniger geſchoſſen hat, zanken.; Eine dergleichen freundſchaftliche Einigkeit iſt aber nicht die Haupteigenſchaſt unſers jeßigen Jahrhunderts, ſondern man ſuchet öfters wegen einer Sache, die noch von weit geringern Werth iſt, und nicht ſelten in einer bloßen leeren Einbildung beſtehet, ein Feuer anzublaſen.; 4 Bey dieſer Beſchaffenheit unſerer jebigen Welt muß man daher. auf alle mögliche Fälle bedacht ſeyn,- und den daraus entſtehen könnenden Weitläuftigkeiten vorzudey- gen ſuchen. In dem vorhin bemerkten Fäll nun weiß ich kein anderes und ſicherers, auch den Rechten gemäßeres Mittel, als ich vorhin in Vor“hlag gebracht habe, anzugeben, Sollten die in einer dergleichen Gemeinſchaft ſtehende Eigenthünter nicht ſelber die Sache'auf einen dergleichen Fuß in Güte feſtzuſeßen, bewogen werden können, ſo wird es einem" Richter, der darinn einen Ausſpruch chun ſoll, wohl nicht au Gründen fehlen, denjenigen, der ſich deſſen weigert, durch eine richterliche Entſcheidung dazu anzuhalten.:; EE : 6. 1249+ Warusm bey der Jagd eben ſowohl, als bey dem Solz, nicht bloß auf eine richtige : Benutzung, ſondern. auch deren immerwährende Erhaltung, 5 - DEI geſehen werden müſſe. 6.4 „Nicht bloß. wegen-der, Benußung.der. Jagd kann.unter, ſolchen, gemeinſchaftlichen Eigenthämern ein Zwiſt entſtehen, ſondern es träget ſich auch ſehe) oft zu ,- daß. ſie: theils in„der, Schonungdes Wildes, und theils. auch in der Art: der«Jagd,- miteinander yneinig. ſind.; APFLDNe;; 2. 4'Beydes kann ebenfalls, went ſie, nicht genugſame Neberwindung,. dergleichen Dinge unter ſich in Güte abzumachen, beſizen, einer richterlichen Entſcheidung nöthig haben,;;| pl Von den wirthſchaftlichen Währheiten;'welche ſowohl 16. 323 Unter Nachbaren, denen beyderſeitseine gewiße Leidenſchaft für die Jagd eigen iſt, können dergleichen Jagdſtreitigkeiten ſehr leicht einen Anlaß zu unangenehmen und doch an und für ſich ſehr wenig'bedeutenden Proceſſen geben. Wir werden daher auch dieſe beyde Fälle, die bey großen Jagden öfters. noch den meiſten" Einfluß haben ,„' und'daher auch die mehreſte Aufmerkſamkeit verdienen, nicht gänzlich unberühret laſſen können,| Als ein allgemeiner Grundſaß iſt dabey anzumerken, daß bey der Jagd eben ſo wohl, als bey.dem Holz, nicht bloß auf die beſte Benußung, ſondern auch immerwäh- rende Erhaltung derſelben, geſehen werden müſſe. Dieſer Saß. wird uns in der. Entſcheidung der vorbenannten beyden Fälle zu einex ſichern Richtſchnur dienen, weshalb ich auch denſelben gegenwärtig voranſchi>en. wollen. 6. 1250,; Daß, wenn dergleichen Ligenthümer wegen der: Schonung des'Wilbes auch äußer der Setz Zeit untereinander. uneinig ſind,> dieſer Streit nach.dem ,im nächſtvorſtehetden 5. angeführten Grundſatz entſchieden, und auf die. Schonung des. Wildes erkannt werden müſſe. Wean ich vorhin der Schonung des-Wildes ,. und daß dieigemeinſchaftlithe/Si- genthümer einer Jagd ſehr oft darüber uneinig werden können. gedacht-habe,-foliſt-ſol- es. e: den zu-erwarten haben. würde,-nicht,. daß e 1: lig zuziehen ſolte z- zu vermuthen ſtehen.. M...;.. ſich hiehrn m vm Wex, aber. die Folgen und. Wirkungen einer, heftigen Leidenſchaftfär die Jagd näher Feunet,-- den. wird ſchon vou. ſeibſt überzeuget ſeyn, daß; diejenigen, die'davon"be berrſchet werden, hierunter nicht allemahl Meiſter von ſich ſelber ſind, und:-ſich folglich, wenn ihnen die Luſt dieſe ihre Leidenſchaften zu vergnügen anwandelt, ſehr oft über den MEET ob nicht die Jagd durch ihr Verfahren geſchwächet werden möchte, hin- weg ſeßen. Aus af 0; M2 " Uoberdeim iſt"auch deiii Miteigenthümer /'"der einen'geringern Antheil an dem Walde und der Jagd hat) Dieſer ſein geringer" Antheil natürlicherweiſe eben ſo ſchäßbar, als dem andern ſein größerer, und er"iſt daher, daß die gemeinſchäftliche Jagd durch nn unrichtige Behandlung in ſchlechtere Umſtände geſeßet werde, zuzugeben nicht verbunden. 15). Ueberhaupt*haben, auf die Erhaltung einer gemeinſchaftlichen Sache zu drin- gen, alle Intereſſeäten, ihr Antheil daran mag klein oder größ ſeyn, ein gleiches'Reht, welches ihnen durch das unrichtige Betragen des einen Mitintereſſenten nicht benommen werden katnin,. Es wird ſolhemnach dagjenige, was wir 6. 1250. und 1251. von dieſen Fällen geſaget haben," äuch hier Plaß greifen müſſen, und feine Urſache, davon abzugehen, vorhanden ſeyn..;?| 701:58726 Fi 2710089250 0 S4) 225504 1192 203375 Warum bey großen Wäldern, nach geſchehener Sepavation des Waldes ſelber, auch ein jeder Bigenthümer, wenn) ſie vorhin einen gleichen Antheil an dem Walde geljzabt:haben, M mit. der Iagd auf das ihm zugefallene Revier. ganz füglich ver- . wieſen werden könne. 85, Da die Jagd ein natürliches Annexum des Waldes iſt, ſo verſtehet ſich von ſelbſt:iz daß 5?wenn ein Wald),„der vorhin.gemeinſchaftlich geweſen iſt“ unter die- Intereſ- fenteit. deogeſtalt getheilet wird„1-daß eimjeder ſeinen beſtimmten privativen Antheil davon angewieſenrerhält; auch dadur< die Jagd vor:getheilet zu. achten ſey, und ein jeder ſolche nicht weiter, als. auf dem ihm zugefallenen Revier des Waldes, ererciren könne. - In großen Wäldern, welche den Eigenthümern vorher in der Gemeinſchaft zu gleichen Theilen zuſtändig geweſen ſindy-kann dieſes ganz füglich, und ohne davon neue Ixryngen-defürchten zu dürfen, geſchehen.| 6% - Denn. alsdenn kann in den. meiſten Fällen, vorausgeſeßet. werden,» daß»der Wald nur bloß in der Mitte, entweder der Länge: oder Breite-nach:, durchſchnitten ſey, und folglich die ehemablige gemeinſchaftliche Eigenthümer.in dieſer Durchſchnittslinie mit ein- ander.granzen, von. den andern Seiten, des] getheilten Waldes aber. der nunmehrig2 Cie gentbümer ſowohl, als.auch das Wild, einen freyen Zugang haben. 3: Sot 260; einer: ſolchen Waldeintheilung darf bey, Exercirung der Jagd..nur. bloß die gezogen? Gränzlinie.in Acht genommen werden, und es.wird, wenn. ſolches geſchiehet, >: Ie AI einer.demzandern nicht ſo. leicht zy. nahe kammen. 4); Auf Ben den wirthſchaftlichew Wahrheiten; welche ſowohl:c. 327 | Auf das! Wechſeln des Wildes kann bey dergleichen Gelegenheit keine Rückſicht genommen werden, weil ſolches in allen ängränzenden Wäldern gewöhnlich iſt, ſolches auch aB ein Recipröcum angeſehen werden muß, welches dem einen ſowohl als dem am dern wiederſahren. fann. 6. 1256. Wie es'zu halten ſey; wenn bey der Separation der'in dem Walde'befirdliche-Wildſtand nur bloß auf den Cheil des einen Intereſſenten gefallen iſt. Es träger ſich aber nicht ſelten zu, daß in einem gemeinſchaftlichen Walde das Wild inzeinem Theil deſſelven einen mehrern und beſſern.Stand, als in;dem andern, hat, welches manybeſonders bey.den Rehen-zu verſpüren pfleget, welche ſich'geimeiniglich einen eigenen Ortin'den! Wäldern“gewählet'häben. Daß derjenige Theil des Waldes, worinn das Wild, es ſey von welcher Art es wolle, ſeinen gewöhnlichen Stand hat vor dem-andern Theil deſſelben in Anſehung der Jagd einen Vorzug habez iſt nicht zu läugnen, und es pflegen ſich diejenigen Cigenthü- mer, welche beſondere Kenner und Liebhaber der Jagd ſind, ſehr ſchwer darüber zu be- rühigen, wenn ihnen, ſollte es auch gleich durch das Loos geſchehen ſeyn,“ der Theil des Waldes, ſo den beſten Wildſtand ia ſich. fäſſet, entriſſen wird, und. dem andern CEigen- thümer zufällt.; Deghalb! die'ganze'Theilung:des Waldes'zu-ändern, würde unſchicklich ſeyn, in- dem in den meiſten Fällen hauptſachlich-die Lage des Waldes und der übrigen angränzen- den Grundſtüce der Eigenthümer zum Augenmerk genommen werden muß, die Gränze Linie des zu theilenden Waldes ſich auch tut ſelten dergeſtalt beſtimmen läſſet, daß dadurch zugl:ich der. Wildſtand-getheilet.werden Fönnte, Inzwiſchen werden do< von' den Intereſſenten, beſönders wenn die Jägs ihre Lieblinggeigenſch aft iſt, hierüber oft ſehr viele Schwierigkeiten a), ja wohl gar. die ganze ſonſt an ſich ſo nüßliche Separation rüfgängig gemacht. An und fär ſich ſelber iſt auch, wie ich ſchon. vorhin oben bemerfet habe,, nichtzu ſäugnen, daß der Wildſtand.demjeuigen Theil des Waldes. wsriun ſich derſelbe befindet, in Anſehung.der Jagd,einen Vorzug giebet; und folglich-dasjenige. Theil, auf-deſſen Re- vier kein dergleihen Wiildſtand iſt ,- dadurch wirklich.verleßet. wird;; ; Bey dergleichen. Separationen müſſen ,- wenn ſie das Gepräge der Gerechtigkeit und Billigkeit haben ſollen, guch- nicht die geringſte Verfürzgungen der Intereſſenten Ge duldet werden;; ; 42Es.iſt daher allerdings billig, daß“ demjenigen 2 der" auf Jeinänt Revier“keinen Wildſtand mit. überkommen hat, dafür eine: Vergütigung entweder an Stund: und! Bd- den, oder an Gelde, ausgeſeßet werde. ; Denn die Jagd bloß deshalb, auch nach geſchehener Theilung, noh if 5“ Ge- meinſchaft zu läſſen 7 würde, weil“ ſolche öfters den meiſten Hader, vörutſacher, nicht rathſam ſeyn, 1 4228 8! Von 328 Fortſetzung des eilften. Hauptſtückes: Von ſelbſt. verſtehet. es ſich„ daß in- dieſem Fall die Jagd eines jeden Reviers durch Jagd- und Forſtoexſrändige beſonders abgeſchäßet werden müſſe, woraus ſich als» denn das zu beſtimmende Vergütigungequantum.v9a ſelbſt ergeben wird. 5 a) Mir iſt ſelber bey einer dergleichen wichtigen Waldſeparation ein Vorfall vorgekommen, daß der Eigenthümer des Waldes bey der Theilutig deſſeiben unter verſchiedene andere Jntereſs+ ſenten, wie auf einem der abgetretenen Neviere ein beſonders gurer Rehſtand befindlich wäre; vergeſſen,„und;. ohne.an dieſen Umſtand zu gedenten, den entworfenen Separations- Receß unterneh hatte;' achdem ſolches geſchehen war, vermißte er. den ihm ſo ſehr am Her e Rehſtand auf den ihm verbliebenen Antheil des Waldes, 1,0 is 1 Eis RET Reue über deit ganzen ſonſt zu ſeinem größeſten Vörtheil geſchloſſenen Theitungsplan an. Da'ihm- aber die Vorſtellung: geſchahe ,: daß derſeibe'nunmehr, wegen einer ſolche Kleinigkeit, nicht wiederum zerriſſen und aufgehoben werden-fönnte/ ſo-ſuchte er fich mit „demjenigen Intereſſenten, der dieſen Rehſtand auf ſeinen Antheil bekommen hatte;.in nähere "-Sractaken einzulaſſen„ und bezahlte wirklich einige Stunden nachher, als er die Morge ſei- nes Waldes für 4 Thaler verkaufet hakte, eine jede Morge. desjenigzen Ortes, auf welchem der"SIE SURREE Rehſtand befindlich war, um ſolchen wieder»zuröck zu befommen, mit 50 Thaler d:; I< überlaſſe.es einem Jeden ſelber zu beurtheilen, was von dieſer Handlung, zu den- fen ſey, zutnahl es allemahl von ihm abgehängen hätte, ſich die wenigen Morgen, worauf "' der erwähnte Viehſtänd befindlich war, vorzubehalten, und von dem abzufretenden Huanto auszunehmen«. Inzwiſchen erhellet doch hieraus ſo viel, daß eine übertriebene Leidenſchaft für die Jagd. die Urſach mancher. Thorheiten ſeyn könne: 6... 1257. Warum, wenn bey einem ungleichen Antheil des Waldes derjenige Eigenthümer, der davon nur ein kleines. Revier, welches von-den tTachbaren auf allen Seiten umſchloſſen wird, bekommt, dadurch in der Ausübung der Jagd weit mehr, als ex es vorhin verhältnißmäßig war, eingeſchränket werde. : Nicht immer iſt das Antheil, ſo ein jeder Eigenthümer an. dem gemeinſchaftlichen Halde hat, vollkommen gleich /' ſondern/ wie ich in dem Vorhergehenden ſFon mehre- mahls erinnert habe, bald größer," und'bald wiederum geringer. Die' Natur der“Sache giebet es von ſelbſt, daß, auch nach der geſchehenen Thei- lung deſſelben, eben dieſe Ungleichheit verbleiben müſſe, und folglich derjenige, der vor- hin an dem'gemeinſchaftlichen Walde nur zum 3ten Theil ein Recht gehabt hac, auch nur bloß tel davon zu ſeinem privativen Eigenthum angewieſen erhalten könne. - Sneinem ſolchen Fall iſt es nicht allemahl möglich, den Wald dergeſtalt zu thei- lenz:"daß nicht das Revier“ deSjenigen, der die geringſte Portion daran hat, von dem Walde des andern, dem. das meiſte'davoin zuſtehet,-umringet,"und von allen Seiten ein- geſchloſſen ſeyn ſollte.;] Die Vernunft und Natur der Sache giebet es von ſelbſt, daß ſolches zu ſehr vie- len Streitigkeiten, in Anfehung der Jagd, wenn dieſelbe mit dem Walde zugleich gethei- let wird, Anlaß geben müſſe. Mir Von den wirthſchafrlichen Wahrheiten, welche ſowohl 16. 329 Mir iſt ein nur noch ganz neuerliches Beyſpiel bekannt, wo ein Miteigenthü- mer den ihm an dem gemeinſchaftlichen- Walde zuſtändigen z5ten Theil des vorhin ge- meinſchaftlich geweſenen Waldes zu ſeiner privativen Benußung und Eigenthum ange. wieſen. befam."IRES Ob man ſich gleich alle Mühe, dieſen mit einem ſo. geringen Antheil abzufindenden Eigenthümer aus aller„Connexion mit ſeineſyy Nachbarn zu ſeen, angelegen ſeyn laſſen, ſo war doch ſolches nicht weiter möglich, als daß man ihm nur an dem einen Ende ſeines Antheils einen freyen Zugang verſchaffte, da er hingegen auf allen Seiten von den Holze Revieren des Nach5arn eingeſchloſſen bleiben mußte. In einem ſolchen Fall mag nicht geläugnet werden, daß die vorhin gemeinſchaft- lich geweſene Jagd auch verhältnißmäßig gar ſehe eingeſchräuket wird, wenn der Eigen- thümer deſſelben nur bloß auf ſeinem kleinen Revier, ſo von.allen Seiten von.des Nach- barn Holzungen umſchloſſen iſt, verbleiben ſoll. Inzwiſchen iſt doch auch in dieſem Fall, welcher zur richterlichen Entſcheidung gediehgn, daß ein Jeder nur auf ſeinem Holzantbeil die Jagd zu exerciren die Befugniß baben ſolle, erfannt worden, Eine auf einem kleinen Plaß eingeſchränkte Jagd kayn natürlicherweiſe niemahls den Nußen bringen, der von einer weit ausgedehnten zu erwarten ſtehet. Gewiß iſt es daher auch, daß ein Miteigenthümer, der vorher den ganzen Wald mit zu bejagen befugt"geweſen iſt, offenbar dabey verlieret, wenn ihm bey der Theilung dieſer Vortheil benommen, und er ſich nur bloß auf ſeinen kleinen Antheil, der noch dazu von des Nachbarn Revieren auf allen Seiten umringtäſt, eingeſchränfet ſiebet. Eg." 1258; [Einige Hierunter vorwaltende Scheinvortheile werden widerleget. Es ſcheinet zwar eine dergleichen Lage des Reviers, welches auf allen Seiten von des Nachbarn Revieren umſchloſſen iſt, dem Eigenthützger deſſelben, in Anſehung der Jagd, eher vortheilhaft, als nachtheilig zu ſeyn. Denn ein jedes Stüc Wild, welches von einem Revier des Nachbarn zu dem andern will, muß nochwendig den in der Mitte dieſes Eigenthümers liegenden Grund berühren, und er hat alsdenn, ſich deſſen zu bemächtigen, und ſolches zu erlegen, die beſte Gelegenheit. Ja, es ſcheinet, als wenn er bey dieſen Umſtänden, wenn er nur mit einem dar- auf aufmerkſamen Jäger verſehen iſt, ſolches völlig in ſeiner Gewalt hat, indem das Wechſeln deſſelben von einem Revier zum andern niemahls unterbleiber, ſondern faſt täglich geſchiehet. Daß er dieſes Vortheils um ſo mehr alsdenn theilhaftig werden müſſe, wenn der Nach bar auf ſeinen berun: liegenden Revieren sftere Jagden anſtellet, will um ſo wahr- ſcheinlicher werden, als das Wild alsdenn ohnfehlbar ſeine Zuflucht an einem ſichern Ort, wo es mehr geſchonet wird, nimmt, Decoy. Forens. VIII Theil, Te Allein Fortſetzung des eilften Hauptſtü>es: 11% 1,27 5 Allein, das bloße: Anſchauen des Wildes kann einem ſolchen Eigenthümer nichts helfen, ſondern er muß, wenn er ſeine Jagd benußen will; daſſeive ebenfalls dvurd) Ja, gea.oder Schießen habhaft zu werden ſuchen. Die Vernunfr aber giebet es, daß wenn ſol O. 1260. Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 6. 331 S. 1260. Wie es nach der Separation zu halten ſey, wenn.nur einer von den ELigenthümern' die hohe Jagd an einzm gemeinſchäftlichen Walde, die ander: aber bloß die Ulitiel- und Triederyagd, beſeßen. Der Unterſchied unter der hohen, Nieder- und Mitteljagd iſt jedermann bekannt, Und ich habe deſſeibeun ebenfalls bereics in der dritten Abtheilung des 7ten Bandes Er- wähnung gethau. Die Mittel- und: Niederjagd wird wohl an allen Orten als ein natücliches Pertti» nenzſtüc der Landgürer angeſehen. Die hohe Jagd aber iſt in vielen Ländern und Provinzien dem Landeghertn als ein beſotderes Regale vorbehalten worden, und es kann dieſeive meigand ausüben, ver nicht ausdrüclich damit beliehen worden. Es ijt daher nicht allein möglich, ſondern auch nicht ungewöhnlich, das in einem gemeinſchaftlichen Walde nur einer von den Eigenthümern die hohe Jagd beſiget, die andern fich aber nur bioß der Mittel- und Niederjagd anmaßen fönnen. Wird nun eiti ſolber vorhin gemeinſchaftui>d geweſener Wald getheilet, und eis nem jeden Tigenthümer ſein beſtimmtes privatives Antheil in-demſeiben. angewieſen, ſs kann die Frage: 08 derjenige, der vorhin mit der hohen Jagd beliehen geweien, ſolche auch nunmehr auf des andern Cigenthümers Revier exerciren könne? euttieben. Bey einer jeden Separation iſt nur auf das, was vorhin gemeinſchaftlich gewe- ſen, Rückjicht zu nehmen;. dabingegen di:jenig-n Gegenſtände, die unter keiner Geinein- ſchaft geſtanden haben, in ihrer vorigen Verfaſſung verbleiben muſſen. In dem vorbemerkten Fall war nur bloß die Mittel- und Niederjagd gemein» ſchaftlich, die hohe. Jagd.aber gehöret einem der Eigenthümer zu. Sein Recht gieng über den ganzen Wald, und hieraus folget von ſelbſt, daß ex auch nach der Separation dieſes Recht auf dein ganzen Walde. zu exerciren befugt fey, und feiner von ven Miteigenchümern ſein ihm nunmehro privative zugefallenes Revier, weil die hohe Jagd fein Gegenſtand der Gemeinſchaft war, davon ausnehmen könte. 6. 1261, Daß wegen der vielfältigen Zolzdefraudationen und deshalb nöthigen Pfändungen ebenfalls verſchiedene proceſſualiſcye wWeitiäuftigkaten entſtehen, und daizer auf äuttel, unt ſolchen vorzubeugen, Bedacht genommen werden müſſe. Daß in allen Wäldern, die. nur einigermaßen von Bedeutung ſind, unzählige Holzdefraudationen und Diebereyen vorfallen, iſt aus der Erfahrung zur Gnüge bekannt, Beſonders bemerket. man dieſe ſtraf bare Unordnung in denjetgen Forſten, wo entweder die Unterthanen, oder auch fremde Nachbaren, ein Holzungsrecht haben., Nur ſelten begnügen ſich dieſe an demjenigen, was ihnen von Rechtsewegen zito fitändig iſt, ſondern ſie überſchreiten'gemeiniglich die Gränzen ihrer Gerechtſanze derges ſtalt, daß der Sigenthyiner, darüber Klage zu führen, gerechte Urſach hat, Tt 2' Soll 332 Fortſeßung des eilften Hauptſtückes. Soll das Eigenthum überhaupt gegen alle dergleichen Beeinträchtigungen ſicher geſtellet werden, ſo ſind:auch hier Mittel, wodurd) ſolches bewirket werden kann, nöthig. Ein jeder Eigenthümer iſt befugt, ſich gegen das Beginnen eines Dritten, der ihn in- ſeinem Eigenthum zu ſtören ſuchet, durch vie Pfändung zu decken, und dadurch deſſen Beeinträchtigungen abzuhalten.: Die hierunter zum Grunde liegende allgemeine Grundſäße habe ich bereits in dem neunten Zauptſtü> des ſe<ſten Bandes umſtändlich bemerket, und es iſt daſelbſt auch bereits verſchiedenes, ſo in die Holzdefraudationen einſchläget, bemerket. worden.| Ich könnte mich daher ganz füglich auf dazjenige, was daſelbſt vorgetragen wor- den, lediglich beziehen. JInzwiſchen finde ich doch noch eines und das andere dabey nä- ber anzumerfen, und'dadurch die Sache in ein helleres Licht zu ſeßen, nöthig. Denn gewiß iſt es, daß ſowohl über das Recht der Pfändung in den Wäldern, als auch wegen des richtigen Maßes, ſo darunter getroffen: werden. muß, unzähliche pro- eeſſualiſche Weitläuftigkeiten entſtehen« CG..."1262 Daß das. Recht der Pfändung auch zugleich. die Jurisdiction über diejenigen, die“ rechtmäßig gepfändet worden ſind, in Anſehung der begangenen. Zolzdefraudationen, fundire..|: Ein Eigenthümer, der das Recht hat, die in ſeinem Waide auf friſcher That getroffene Holzdefraudanten zu: pfänden, muß auch nothwendig die Befugniß, ſelbige deghalb zu beſtrafen, und ſich wegen des dadurch verurſachten Schadens eine billigmäſ- ſige Entſchädigung zu. verſchaffen, befugt ſeyn.+. Hieraus folger von ſelbſt, daß alle diejenigem, die bey einer Holzdefraudation erfappet werden, in Anſehung derſelben dem Eigenthümer des Waldes, worinn ſolche ge- ſchehen. iſt, unterworfen ſind.| Ein: Holzdieb oder Defraudant, der auf friſcher That ertappet wird, muß ſich. dem rechtlichen Ausſpruch des Eigenthümers, den er dadurch beleidiget und verleßet hat,- ſchlechterdings unterwerfen, und es kann dieſem nicht verarget werden, wenn er ſich, die- ſes Endzwecks wegen, der Perſon des Defraudanken ſowoh!, als auch der bey fich haben- den. Effecten, ſo lange bemächtiget, bis er wegen. des ihm verurſachten. Schadens gehörig, vergnüget worden... ; 6. 1263 Urſache, waruni die Pfändungen der Zolzdiebe: und' Defraudantew nöthig ſind.. Die Umſtände erlauben es: aber nur ſelten, daß die Sache auf der Stelle, und "hey der Ertappung des Defraudanten gehörig abgemachet und beſtimmet werden kann. Wenn aber dem Eigenthümer.nicht zuzumuthen iſt, ſich deshalb mic dem Ley Defrauvanten. unter einer fremden Gerichtsbarfeit in Weirläufcigfeiten einzulaſſen, bleidet ihm„ um ſich dagegen ſicher zu ſtellen, kein anderes Mittel, als die Pfän- dung, übrig. j Diſh Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1. 333 Durch dieſe Pfändung decket er ſich wider die Unannehmlichkeit, einen derglei- des ſechſten Bandes mit mehreriyz er- innert, und ich will mirh darauf auch gegenwärtig: lediglich bezogen haben. 6. 1265: Warunr, wenn Feine Pfändung geſchehen, der Zo!zdefraudant zwar ebenfalls ſtrafbar, uns den Eigenthümer des Waldes zu entſchädigen ſchuldig ſey, er aber alsdenn bey ſeiner ordentiichen Gerichtsobrigkeit; unter weicher er wohnet,. belanget- werden muſe: Auch diejenigen Holzdiebe' und Defraudanten, die nicht auf friſcher That ertap» pet werden, denen aber dennoch.ihr Vergehen erweislich zu machen iſt, können. zur Strafe gezogen, und zur gebührenden Entſchädigung angehalten werden.; Ja dergleichen Fällen aber gebühret dem-Sigenthümer des Waldes kein Recht, die Eatſchädigung feſtzuſeßen, ſondern er myß ſolches demjenigen Richter). untex welchem: der Defraudant lebet, und ſeinen: Aufenthalt hat, überlaſſen. Tc 3 Ihm: 334 Fortſetzung des eilfren Hauptſtückes, Ihm bleibet weiter nichts übrig, als gegen einen ſolchen Holidefraudanteun in foro competenti flagbar zu werden, und ſich dein Ausſvruch deſſylber zu uorerwerfen. 0 Die Wirkungen, ſo die vorgenommene rechtmäßige Pfändungen haben, erge- hen ſich hieraus von ſeldſt.] Ja Fätien, w9 Pfändungen geſchehen, müſſen ſich die Holzdeſraudanten dasje- nige, was Der Eigenthümer des Waldes darunter beſtimmet, gefallen laſſen; ohne eine dergleichen Pfändung aber iſt der Holzberechtigte ſic) an die Entſchädigunasbeſtimmung. des Eigentyüners zu fehren nicht verbunden, fondern er bat ſein Schickſal daruntec nur bioß aus den Händen ſeines rechtmäßigen Gerichtsherrn zu erwarſein, 6. 1266. Aysnahme hievon in den RKönial. Preußiſchen Ländern, in Rückſicht der in den Landeshery?. lichen Wäldern begangenen Dieb?reyen und.Zolzdefrauvationen, warum aber dieſe -Ausnahme bey keirzem Privateigenthümer, und auch ſelbſt bey den N Städten nicht, Stati ſi-den könne. n einigen Ländern, beſonders in den Königl. Preußiſchen Staaten, findet mann hievon in Anſehung derjenigen Holzdefraudationen, ſo in den Landesherrlichen Wäldern begangen worden ſind, eine Ausnahme,. PUEE Ein Holzberechtigter ſowohl, als auch ein jeder Fremder, welcher die emanirten Forſtordnungen übertreten hat, muß ſich in den jährlich anzuſtellenden Holzmärktert* vor das verſammelte Forſtamt geſtellen, wegen des ihm angeſchulvigten Forſtverbrechens ven, und ſich alsdenn ſowohl. der dictirten Strafe, ais Fntſchädie Rede und Antwort gew gung, ſchlechterdings unterwerfen, und es wird hiedey auf den Unterſchied der Gecichtbar- Feit, unter welcher der Angeſch uldigte ſtehet, keine Rückſicht genommen. Es iſt dieſes ein Borrecht der Landesherrlichen Forſtämter, deſſen ſich keine Privateigenthümer bedienen fönnen, Ich habe bereits in dem vorangezogeneny neunten Zauptſtü> des ſechsten Ban? des 8. 44- bemerfet, daß ſich in den Königl. Prevßi:hen Landen auY die Zocſtamter der“ Städte über fremde Unterthanen eine dergleichen Befugmß verſchiedentlich anmaßen wol» Ten, zugleich aber auch die Urſachen angeſühret, warum ihnen ein dergleichen Borrecht nicht verſtattet werden fönne. Die Städte ſind in Anſehung ihrer Forſten andern Privatgüterbeſißern in allein Stücken vollkommen gleich, und ihnen können daher die Gerechtjamnie, ſo nur allein dem 'Landesherrn zuſtändig find, nicht zu ſtatten kommen. j Mit einem Worte, bey Holzdefraudationen, die in Landesherrlichen Fällen vor« gefaſlen ſind, müſſen ſich die Defraudanten der Beſtrafung und feſtgeſeßien Entſchädie gung der Königlichen Forſtämter lediglich unterwerfen, es mag eine Pfaudung vorhere g:gongen ſeyn, oder nicht.;! Prwateigenthünier aber, worunter auch die Städte mit begriffen ſind, können ihre Gerichtbarfeit in dieſem Fall über den Werth der ausgepfändeten Stücke nicht exten- dire» ſondern fie müſſen, wenn der Werth des Pfandes vor dsr beſtimmten Strafe und Entſchä- Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl!e, 335 Entſchädigung. überſchritfen wird, die Execution davon bey deinjenigen Gerichtsherrn, uater welchem ver Holzveſraudant ſtehet, ſuchen« G,. 1257:; 8T7ähere Veſtimmüng, in welchen Fällen dem Eigenthümer des Waldes, und in welchen hingegen dem ordentlichen Gerichtshercn des Defraudanten„das Erkenntniß über die Entſchädigung zuſtänd:g(ey. So richtig auch dieſer Saß an und für ſich ſelber iſt, ſo will doch ein Zweifel entſtehen, ob das Erkenntniß über die Beſtrafung des Holzdefraudanten und von ihm zu leiſtenden Entſchädigung dem Eigenthümer des Waldes, oder dem Gerichtsherrn, un» ter welchem der Defraudant wohnet, zuſtändig ſey? Meines Erachtens iſt bey dieſer Frage zu unterſcheiden, ob der Holzdefraudant von dem Eigenthümer wirklich gepfändet worden, oder ſich die wider denſelben ange- ſtrengte Klage nur bloß auf eine geſchehene Anzeige der Forſtibedienten gründe. In dem erſtern Fall iſt es eine ausgemachte Sache, daß durch die geſchehene Pfändung auch:ugleich dem Eigenthümer des Waldes ein Recht, über die begangene Defraudation zu erkennen, erwachſen iſt, Wollen nun die abgepfändete Stücke hiezu nicht hinlänglich ſeyn, ſo iſt die Ge- richtgobrigkeit des Defraudanten nur bloß iv lublidium juris, den Verbrecher zur Erſe- ßung des Nachſchuſſes anzuhalten, zu requiriren, und dieſer Requiſition kann ſich dere ſelbe, wenn ihm, daß bey der Sache geſeßmäß:g verfahren worden, vorgeleget wird, nicht entziehen. | In dem zweyten Fall hingegen, wo keine Pfändung geſchehen, ſondern die Sa- He nur bloß auf das Anbringen der Forſtbedienten beruhet, hat der Eigenthümer“des Waldes kein Fundament, woraus er ſich einer Jurisdiction über einen fremden Holzde- fraudanten anmaßen könnte, vor ſich. Ich behaupre daher nicht ohne Grund, daß alsdenn der Eigenthümer, wegen ſeiner von einem ſolchen Holidefraudantern verlangten Genuggthuung, ſein Recht bey der Gorichtsobrigfeit deſſeiben anbringen, und voa demſeiven nur allein die Feſtſebung der Entſchädigung gewärtigen müſſe, 6. 1268. Warum, in Anſehung der Beſtrafung der Zolzdefraudanten ſowohl, als auch der von ihnen zu leiſtenden Entichadigung, gewiſſe nähere Wiaßregeln zu beſtimmen ſind. In dem Vorſtehenden haben wir uns das Forum, in welchem dergleichen Holz- Dieber-yen und Defraudationsſachen nach Verſchiedenheit der Falle abzumachen und zu entſcheiden ſind, näher zu bettimmen angelegen jeyn laſſen. Nunmehr werden wir auch die Maßregeln, die ſowohl bey der Beſtrafung der Holzdefraudänten, als auch der von ihnen dem Eigeathümer zu leiſtenden Entſchädigung, zu beovachten ſiud, in Betracht nehmen mujſen« Daß 336. Fortſezung des eilften Hauptſtües, Daß die Eigenthümer, wenn ihnen dieſe Beſtrafung und feſtzuſeßende Entſchä- digung ſelber überlaſſen iſt, nur ſelten darunter das rechte Maß zu halten, ſondern ſehr 40 in das Ueberfriebene zu fallen pflegen, iſt aus der täglichen Erfahrung zur Gnüge befann,; Die Gerichtsobrigkeiten der Holzdefraudantfen verfahren gemeiniglich bierunter zu gelinde, und ahnden dergleichen auf des Nachbarn Grund und Boden begangene Verbrechen ihrer Unterthanen nicht mit der gehörigen Schärfe. Bey den Eigenthümern des Waldes hingegen miſchet ſich ſehr leicht eine gewiße Leidenſchaft, welche ſie zueiner unbilligen Härte verleitet, mit ein. Die zu unſern Zeiten ſo ſehr überhand genommene Holzdiebereyen unterdrücken in ihnen diejenige Gleichgültigkeit, die ſie billig bey dergleichen ſie ſelbſt angehenden Sachen für ſich blicken laſſen ſollten,| Da nun in dergleichen Vorfällen aus vorbemerkten Urſachen bald zu wenig, und bald wiederum zu viel geſchiehet, ſo werden gewiße Säße hierunter anzunehmen, und nach denſelben die den Holzdefraudanten aufzuerlegenbe Entſchädigung ſowohl, als auch deren Beſtrafung, zu beſtimmen ſeyn,|| S. 1269, In wie weit die Landesherrliche Forſtordnungen auch hierunter in den Forſtange- legenheiten der Privateigenthümer zum Grunde geleget werden können. Dagjenige, was in den öffentlichen Forſtordnungen wegen der in den Landes- herrlichen Forſten verübten Holzdiebereyen feſtgeſeßet iſt, kann nicht immer auf die Wäl- dor der Privatbeſißer für anpaſſend gehalten werden. | Der Landesherr ſtehet mit den Einwohnern des Landes, welches er beherrſchet, in einem ganz andern Verhältniß, als ſeine Vaſallen und Unterthanen unter ſich ſelber. Das Eigenthum des Landesherrn iſt natürlicherweiſe mehr heilig, als die Beſtie ßungen der Privateigenthümer,"und es iſt derſelbe auch daher befugt, wider diejenigen. ſo ſich daran vergreifen, härtere Strafen feſtzuſeßen.: Nimme man aber ſolches in den Landesherrlichen Forſtordnungen nicht wahr, ſondern finder vielmehr, daß darinn bey Feſtſeßung der Strafen ebenfalls nur bloß die natürliche Billigkeit, ohne dabey auf den oben erwähnten beſondern Vorzug des Landes- herrlichen Eigenchums Rückſicht zu nehmen, beobachtet worden, ſo können ſolche auch bey ven Beſtrafungen der in den-Privatwäldern verübten Holzdiebereyen ganz ſicher zum Grunde geleget, oder doch wenigſtens bey dex Beſtimmung ſolcher Strafen zur Anlei» tung genommen werden,: ! 41 1270,; Allgemeiner Grundſatz, welcher bey der Entſchädigungsbeſtimmung in allen Defraudationss Fällen zur Richtſchnur genommen werden muß, und warum dabep keine Pana“ Anpli, iripli und quadrupli Statt finden könne.. Zuförderſt wollen wir uns dasjenige, was in Anſehung der den Holzdefraudanten aufzuerlegenden Entſchädigung der Billigkeit gemäß iſt, bekannt zu machen ſuchen. Is "Da | € Von den wirthſchaftlihen Wahrheiten; welche ſowohl x, 337 Daß ſolche nur'bloß in der Bezahlung des Werchs von dem unrechtmäßigerweiſe weggefahrnen oder geſtohlnen Holz nach der eingeführten Forſttaxe beſtehen könne, iſt ein Saß), der'von ſelbſt indie Augen fällt, und wohl von niemanden in Abrede geſteller werden wird.: Es iſt nichts Ungewöhnliches, daß viele Eigenchümer eineg Waldes eine doppelte ja wohl öfters drey- und vierfache Bezahlung dafür fordern, auch, wenn die Sache, a Ne 1267, durch die Pfändung in ihre Hände gerathen, ſolches in Erfüllung zu eßen ſuchen. Dieſes iſt aber dem vorigen Saß ſchlechterdings zuwider, und auch ſelb mit den getneinen Rechten ſtimmet es nicht überein, indem ſich ein jeder Sinti] 4 der ein» fachen Erſeßung des ihm in ſeinem Eigenthum verurſachten Schadens begnügen muß. NS Eiſel; was 0 wen OIn alten römiſchen Recht von einer Pxna dupli triplt und quadrupli antreffen möchte, Fann zu unſern jetzigen Zeiten be iner Entſchädigung weiter nicht Statt finden. De"Seſtſegung Es Ies, Der Defraudant. bezahlet das-entwandte Holz, nebſt dem gewöhnlichen Pfand- Gelde, und erhält dagegen das; ihm abgepfändete Stück wieder zurück. Einem Jeden: iſt.auch dieſer Weg. anzurathen, weil ſonſt die Gerichtskoſten kn dergleichen Kleinigkeiten ſehr leicht weit höher, als. das entwandte Holz werth iſt, lau- fen könnten.;; Deſters aber werden, wie ſchon in dem nächſtvorſtehenden 9. bemerkt worden, die Forderungen des Eigenthümers übertrieben, oder von Seiten des angeblichen Defrau- danten das ihm angeſchuldigte Vergehen geläugnet. j dw Alsdenn. iſt: allerdings. eine darunter anzuſtellende nähere Unterſuchung und Be- ſtimmung der. Entſchädigung unvermeidlich. ; So bald es hiezu kommt, kanm der Eigenthümer ſelber nicht mehr ſein eigener Richter ſeyn, ſondern er muß die Inſtruirung, ſowohl, als Entſcheidung der Sache, ſs- nem beſtellten Gerichtsverwalter überlaſſen. Dieſes iſt nicht allein'in allen wohlgeordneten Staaten derreingeführten Ordnung gemäß,. ſondern. auch beſonders in den Königl. Preußiſchen: durch ausdrückliche Geſeße feſtgeſeßet. Ci 3272% Wie wegens Ausmittelung; der Entſchädigung zu verfahren iſt,. wenn der Thäter auf friſcher That ertappet worden, und daß dabey, ob das G'ſtoblne nur in bloßem Zrennholz oder. nutzbaren Zolz, beſtanden:, ein Unterſchied zu machen ſey. 4 Wied die angegebene Holzdefraudation entweder ganz und gar, oder doch zum Theil geläugnet, ſo muß. billig. des Gerichtsverwalters erte Sorge. ſeyn, die Wahrheit hierunter auszumitteln, und beydes das Quantum und, Quale des zu entſchädigenden-Hol- zes in ein näheres Licht zu ſesen. Jit der Defraudant auf friſcher That ertappet,. und wirklich gepfändet worden, ſo iſt das von ihm zurücgelaſſene Pfand ſchon ein genugſamer Beweis, daß.die Defraus dation wirklich geſchehen ſey, und: es brauchet deshalb keines fernern Beweiſes. Wird die Qualität des entwandten Holzes ſtreitig gemacht, ſo iſt hiebey zwiſchen dem bloßen Brenn- und nußbaren Holz. ein Unterſchied zu machen. Hat ſich der Defraudant nur an. dem Erſten vergriffen,„ſo. wird die Angabe des vereidigten Förſters zur Beſtimmung des Werchs davon hinlänglich ſeyn, zumahl der Preis des Brennholzes nach Verſchiedenheit der Gegenden durch die Obſervanz feſte ſte- het, und der Forſtbediente, der den Thäter ertappet hat, nur, bloß, job vas geſtohlne Holz eine Viertel-, halbe oder.ganze Klafter betragen, auf ſeinen geltiſteten Eid-beſtimmen darf. Der Werth einer Klafter Holz iſt dem Gerichtsverwalter ſchon vorhin bekannt, und er kann daher, wenn er den Innhalt-des geſtohlnen Fuders nach dem Klaftermiaß weiß, die deshalb dem Eigenthümer gebührende Entſchädigung mitleichter Mühe feſtſeßenz Hat ſich aber. der Defraudant einen noch ſtehenden Baum, zer mag/;nur:bloß:zum Brenn- oder auc) nußbaren-Holz tüchtig ſeyn; abzuhauen-unterfangen, ſo il: er ſchuldig, den ganzen Baum nach der Forſttare"zu*bezuhlen,. dagegen ihm--aber. auc; das davon noch vorhandene Holz nach ſich. zu nehmen freyſtehet« In Von denwirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 16. 339 Ju dieſem Fall'darf es der Gerichtsverwälter nicht bloß bey der Angabe des Forſi« Bedienten, der die Pfändung verrichtet, oder ſonſt den Thäter ausgekundſchaftet har, bewenden laſſen, ſondern es kann die Beſchaffenheit des unrechtmäßig abgehauenen Baumes aus'dem zurück gebliebenen Strünk, wenn-auch gleich kein Holz mehr davon vor- handen wäre, ganz füglich beurtheilet, und die Entſchädigung darnach beſtimmet werden. G,.* 12%: Von den Unterſuchungen, welche, wenn der Thäter nicht auf der Stelle ertappet worden; anzuſtellen ſind, und warum ſolc&e, in Anſehung des Brennholzes, nur ſelten von einer erwünſchten Wirkung ſeyn können. Nur eigentlich alsdenn, wenn der Holzdefräudant auf friſcher That ertappet und „ef 5 worden, findet dasjenige, was in dem nächſtvorſtehenden'6. bemerket wor« den, Statt. Sehr oft aber geſchiehet es,'daß die Holzdiebe auh dem aufmerkſamſten Forſtbe- dienten, ohne daß er ſie bey ihrer ausgeübten Dieberey betreffen, und ſich ihrer durch Pfändung bemeiſtern kann, entwiſchen. Die meiſten Holzdiebereyen geſchehen des Nachts, und zwar gemeiniglich in demo jenigen Gegenden des Waldes, wo ſie vor der Ueberraſchung des Holzwärters am meie ſten ſicher ſind.| Ein fleißiger Forſtbedienter, der den ihm anvertrauten Wald zu allen Zeiten ge- treulich beobachtet, nimmt zwar des andern Morgens, und vielleicht auch noch ſpäter, die heimlich geſchehene Entwendungen des Holzes wahr, kann aber nicht wiſſen, von “wem ſolches geſchehen, und folglich auch nicht aus eigener Wiſſenſchaft den Thäter da«- von angeben, Iſt die:Sache-von einiger Wichtigkeit, ſo wird:er zwar den Wagen, womit das Holz abgefahren worden iſt, nächzuſpüren ſuchen.; Nicht ſelten iſt er auch ſo glücklich, das Dorf, wohin das geſtohlne Holz gefah- ren worden, durch die Verfolgung dieſer Spur zu entde>en. Da-aber die Dörfer mit niehrern Einwohnern beſeßet ſind“ ſo-bleibet ihm dennoch ällemahl“wer der vigentliche Thäter deſſeiben ſey, verborgen. Nichts iſt zwar. natürlicher,“ als daß-in ſolhen Fällen bey einem jeden Einwoh- ner eine genaue Nachſuchung, ob bey demſelben etwas van dem geſtohlnen Holze vorhan» den ſey, vorgenommen werde. Allein, unter einer fremden Gerichtbarkeit kann dieſes ohne:ausdrücliche Ero laubniß-des Grundherrn, welcher gemeiniglich den:Schuülzen und Gerichte des Dorfes dazu„mitzugeben pfleget, nicht geſchehen, und. eine jede Obrigkeit, die deshalb erſuche wird, iſt ſolhes nach der Billigkeit zu verfügen verbunden.; Hat das entwandte Holz in bloßem Brennholz beſtanden, ſo wird das erwähnte Mittel nur ſelten von einiger Wirkung ſeyn,„weil die wenigſte Zeit ſichere Kennzeichen vorhanden ſind, woran das entwandte Holz von dem andern vorräthigen Brennholze un- terſchieden werden kann, es wäre denn, daß ſich der Thäter an dem in dem Walde. auf« geſeßten Klafterholz vergriffen hätte, Uy 2 Denn 340 1173-17 Fortſehung des,eilften"Hauptſtü>es.115 57 : Denn.an.den. wenigſten Ortemiſt es-bey den Bauern, daß ſie ſich: ihr Brennholz in-ordentliche Klaftern einſchlagen; gewöhnlich...- Sie laſſen ſolches gemeiniglich in der gebräuchlichen Wogenlänge;i. wie ſie es-.aus „dem Walde. heraus gebracht; haben, und AAedenm E Ro darunter M 0058 EREN| gar.leicht zu entennen.. 61 a 12740 Wie zu verfahren: ſey, wenn. ein ſehender nunzbarer Baum abgehauen“ worden ,:.das-530lz auch. neh wirklich vorgefunden wird, der angeſchuldigte Thäter aber, daß er ſolches anderwärts-erkaufet habe, vorgiebt, Von mehrerer"Wirkung und Nugen. kann eine ſolche' Unterſuchung. ſeyn, wenn der Holzdieb einen.noch auf dem. Stamm ſtehenden nußbaren Baum abgehauen und er, folchen noch nicht zu verarbeiten und an die Seite zu ſchaffen, Zeit genug gehabthat.. Theils- die Holzgattung. eines ſolchen vorgefundenen“ Baumes, und theils auch das Maß. deſſelben, in ſo. ferne es. mit dem zurückgebliebenen Stamm übereinſtimmet, kann zu einem Mittel, den Thäter von ſeinem Verbrechen zu-überzeugen,- dienen;. .» Man erſiehet'hieraus,. wie“ nöchig es- ſey, daß. eine:dergleichen Machſychung ſo- fort, und auf friſcher That,„geſchehe. Wird erſt ein vorhergängiger Lärm davon gemacht, ſo iſt wohl nichts aewilſet; als daß- der-Dieb das entwandte Holz an: die Seits zu bringen; und-dadurc die„ganze Unterſuchung zu vereiteln, trachtet. I< habe ſchon vorhin bemerket,- daß in-einem ſolchen Fall die bloße Angabe-der Förſtbedienten zur Ueberführung des. Thäters nicht hinlänglich ſeyn-Fann.,- ſondern Dielen, wenn er die ganze Sache läugnet, auf eine andere Art davon überzeuget werden muß. Hiedey-nun.iſt, wie vorhin gedacht worden"die Uebereinſtimmung/des vorge» "fündenen Holzes mit dem noch ſtehenden Strunk, ſowohl in Anſehung:der Holzgattung, als. auch“des Maßes allerdings? ein ſehr“ dienſämes Mittel, und nch würde ſolches für vollkommen- zureichend" zu halten, keinen Anſtand nehmen, wenn nicht dergleichen Holz- Diebe gemeiniglich, daß-ſie. das vorgefundene-Holz von einem andern Ort'erfaufet, oder ſonſt auf eine rechtmäßige Art an ſich gebracht hätten, vorzugeben pflegten.) 754.14 Kann*dieſes vomihnen erwieſen-werden ſo ſind freylichdie'vön der Holzgattung und- Maß- des vorgefundenen Holzes mit dem! zürückgebliebenen“ Stamm'hergenommeie Argumente nicht von der Art, daß darauf Rückſicht genommen werden mag, indem auch- ein anderwärts gefaufter Baum demjenigen, der“ geſtohlen worden, in Vieſen beyden Stücken vollkommen ähnlich ſeyn kann; Nyr'ſelten pfleget dieſer Vörwand',' wenn er auch gleich vorgeſchüßet wird“, g- hörig erwieſen zu werden, und-"alsdenn' hat der Richter, der in einer dergleichen Sache: erfenten ſoll, meines Erachtens, vollkommene Urſache, die Uebereinſtimmung des vor- gefundenen Holzes mit dem zurückgebliebenen Stamm wenigſtens als einen Bewegungs-- Grund, dem Beſiker des VE In, FE den Reinigunggeid. aufzuerlegen, „anzuſehen.; Will Bon den ſwirthſchöftlichen Wahrheiten, welche ſowohl:c. 341 Will aber äuch d&r'Tigenthümer des Waldes auf die Abhörung des dem Bauern zuag*bsrigen Geſind»s, welche von der Sache nothwendig"Viſſznſchaft haben müſſen, be- ſieben„ſo kannzihm zwar ſolches nicht verweigert werden. Inzwaſchen hat.doch der Serichrsverwalter, dem die Inſtruirung und Erkennt- niß in einer ſolchen Sache oblieget, dabey alle überflüßige Weicläuftigfeiten zu vernei- dern, die größeſte Urſache.; Wird der angegebene Thäter auf die eine oder ändere Art überführet, ſo verſte Hes ſich von ſelbſt, daß bey Feſtießung der dem Eigenthümer zuſtändigen Entſchädigung eben dasjenige, was 9.. 1270. deshalb benierket worden, Statt finden müſſe. S.- 12756 Doti den in unſern Tagen überhand genommetien beimlichen Zolsdieberepen, bey welchen nur ſehr ſelten eine Pfändung. Statt finden kann. Es giebet in unſern Tagen unter dem gemeinen Marin, beſonders“auf dein Lan- de; eine Menge von Holzdieben; welche-däraus ein eigenes-Handwerkmachen. Sie ſrehlen nicht allein! das zu“ ihrer eigenen Nothdurft erforderliche“Holz, ſon- dern gehen auch darinn ſo weit, daß ſie mit dieſem entwandten- Gurte'eiven ordentlichen Handel rreiben., und ſolches in die nächſtbelegene Städte zu Markte fahren. ; Aus dieſer Urſache iſt bereits ſeit einigen Jahren in den Kötigl. Preußiſchen Sraaten die Verfägang getröffen worden, daß fein'Sayer mit einem Fuder Holz in-die Stadt geloſſen wird“, wenn er nicht die Forſt, aus welcher er es gehohlet, angeben, und zugleich durch einen beglaubten Zettel, daß er das zu Markte bringende Holz. wirklich er- Faufet habe, beſcheinigen kann. - Es iſt zwar nicht zu läugnen, daß demohnerachtet hierunter noch allerley Unter- ſchleife mit vorgehen, und in den Städten manches geſtohlene Fuder Holz. zu Markte ge bracht wird a).. Inzwiſchen iſt doch ſolches ein nicht unſchickticher Riegel gegen' das allzuhäufig überhand nehmende Holzſtehlen.!: Sie wiſſen es dabey'ſo'ſchlau einzurichten,"daß der Ei- genthümer'des Waldes nur ſelten davon“ etwas zu: erfahren bekommt;/ und es-als' ein beſonderer Zufall anzuſehen iſt,/-wenn ſie dabey ertappet und'gepfändet werden. Dieſe“ Diebtsgriffe vererben ſie auf ihre Kinder vnd Nachkommen, und man fann'zu unſern Zeiten ganz ſicher annehinien, daß das ganze Baueygeſchlecht aus Holz- Dieben beſtehe,"dergeſtalt, daß Faſt-fein“ einziger ubrig bleibet, der-nicht. dieſes ſtraf» bare Handwerk, wenn er Gelegenheit dazu bat„zutreiben fuchemſollte. Sie rühmen ſich deſſen wohl gar öffentlich, und fregen- ſich darüber, wenn ſie die beſtellten Forſtbedienten vintergohen ,„ünd“einen!: Baum nach'demi andexn, ohne dabey ev» kappet zu-werden“, Heimlicherweiſe-entwenden können. Bey dieſen recht ausgelernten Holzdieben iſtzauch'gemeiniglich alle nachher. ange- ſtellte'Nachſuchung. vergebene, indem, ſo bäld: ſie mit einem geſtohlnen Fuder- Holz aus dem"Walde kommen, es. ihre erſte Arbei: feyn: laſſen, deimſeWen eine ſolche Seſtak zu Uu 3 geden, 342. Fortſetzung des eilften Hauptſtü>es. „geben, daß: es, bey einer vorzunehmenden Unterſuchung ,/"von ihrem übrigen Vo zu unterſcheiden, unmöglich fällt, 2 5EUT h 9 rrach| [a;;.? Ja, Ööſters fahren ſie woh! zar das geſtöhlne Holz unmittelbar aus dem Walde in die nächſtbelegene Stadt zu Markte, wodur< denn alles Nachforſchen von ſelbſt ver- eitelt und unnüße gemacht wird. 580-4 1; j a) Einer meiner hieſigen Nachbaren erzählte mir bey einer angeſtellten freundſcha tlichen| terredung, wobey. auch zugleich der jeßt gewöhnlichen Holzdefraudationen Erb, wie er einen Bauern habe, der ſchon vor 4 Jahren von demnächſtbelegenen Landesherrlichen Forſtamt eine Buche gefaufet, und darauf einen Thorzettel, wegen des in die Stadt zu bringenden Holzes; von demſelben entpfangen hätte.; Dieſer Bauer habe bereits ſeit 4 Jahren wöchentlich zweymahl Holz zu Markte ge? „Fahren,„ohne.daß er etwas mehreres an Holz gefaufet- Als.ſein Grunbberr ſolchss Ee. merkte, und ihm darüber ſeine Verwunderung zu erfennen gegeben, ſo wäre ſeine nach der gewöhnlichen Bauerart eingerichtete Antwort folgende geweſen„Ja, gnädiger Serr, die „Buche wird auch nicht.alle“. „Dieſes aufrichtige GeFändniß des Bauern giebet zum wenigſten ſoviel uerfennen, daß-auch'bey.den größeſten Vorſichten noch immer Mittel, die M fmetfuufe der Forſt- ..Bedieuten zu hintergehen, vorhanden find. ; 5. 1276.| Erörterung der Srage, ob der BEigenthümer des Waldes die geſchehene Pfändung zuch auf * die ſchon vorhin von dem Gepfändeten heimlich begangene Zolzdiebereyen 1 Dun IFEN EE ertendiren könne?: verſchmißten und ins geheim ausgeübten Holzdiebereyen der Bauern Fann zwar, wie ſchon vorhin bemerket worden, nur ſelten eine Pfändung der Holzdiebe Statt finden, und ein außerordentlicher Fall iſt es, wenn dazu von den ungeſchickten unter ihnen Gelegenheit gegeben wird.; Juzwiſcheu leidet doch.der Eigenthümer des Waldes dabey unendlich. „49 Es entſtehet daher die Frage:- ob nicht ein Holzdefraudant, der ſchon vorbhin:ohn» zählige Holzdefraudationen und Diebereyen begangen hat; darüber aber, ſeiner Liſtigkeit wegen, niemahls ertappet: werden fönnen,. bey einer gegen ihn vorgenommenen Pfän- dung, auch zugleich allen vorigen von ihm verurſachten Schaden dem Eigenthümer zu erſeßen, angehalten werden könne? Die vorgenommene Pfändung iſk zwar nur allerdings dem Pfändenden ein Mit- - tel, ſich wegen desjenigen Schadens, der durchdie Uebertretung, wesha!b die Pfändung "vorgenommen worden, eine Vergütigung zu verſchoſfenz und weiter kann auch dieſes Pfändungsrecht an und vor ſich nicht extendiret werden«;:) ſt aber auf eine zulängliche Art erweislich zu machen, daß der Gepfändete ſchön'vorhin verſchiedene Holzdiebereyen, wobey er nicht ertappet worden, in dem Walde ögerübet hat, ſo mag dem Eigenthümer nicht verarget werden, ſein Pfändungsrecht auch "auf" vie vorhergegangen? Vorfälle zu extendiren,-; Är Citius [R Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 2. 343 Titius hat z. B. ſchon vor der: gegen ihn vorgenommenen Pfändung ohnzählige Holzdefraudationen begangen, die aber, weil ſie unbekannt geblieben ſnd, nicht gerü- get werden können. Titius, wird aber bey ſeinen öfters begangenen Holzdefraudationen ohnvermuthet überraſchet und gepfändet, und alsdenn fräget es.ſich, ob derſelbe. auch! zugleich. wegen; di vorhin nicht gerügten Vergehungen zugleich mit in Anſpruch genommen werden nne? 8. 1277. Urſachen, warum dieſe Frage bejahend zu beantworten ſep. Die Holzdiebereyen, ſie mögen durch Pfändungen entdecket worden ſeyn odev nicht, bleiben demohnerachtet allemahl ſtrafbar, und derjenige, der dadurch dem Eigen- thümer des Waldes einen Schaden verurſachet hat, iſt, ſolchen demſelben billigmäßig zu erſeßen, zu allen Zeiten verbunden. Die Ungewißheit, wer der Holzdefraudant geweſen, kann dem Recht des Eigen- thümerz' hierunter nicht nachtheilig ſeyn, ſondern es verbleibet' die Verbindlichkeit des erſtern gegen den leßtern allemahl unwiderſprechlich. Wird es nun bey einem ſolchen berüchtigten Holzdiebe einmahl, ihn pfänden zu können, möglich gemacht, ſo iſt wohl kein Grund vorhanden, warum nicht“ der Eigen- thümer ſich dieſer Gelegenheit bedienen, und auch, wegen der vorhergegangenen Holz- Defraudationen, ſich ſchadlos zu ſeßen, ſuchen ſoll,| 6. 1278. Warum aber der Beweis ſolcher vorhergegangenen und heimlich ausgeubten Dieberepyen gemeiniglich ſehr ſchwer falle, Der in dem Vorſtehenden angeführte Saß, wird wohl. ſo lacht feinem Zweifel unterworfen ſeyn, und daher auch bey allen darüber zu erfolgenden Entſcheidungen zun Grunde geloget verden können.: Nur wenige Fälle aber giebet. es; wo die vorhergegangene Holzdefraudationen zu erweiſen und in ein-flares-Licht zu ſeßen ſind.| - Von dem eigenen Geſtändniß des angeblichen Holzdefraudanten, iſt wohl hier» unfer wenig zu erwartet. Läugnet er aber die ihm angeſchuldigte Facta, ſo iſt nichts na? türlicher und den Rechten gemäßer, als daß ſol. Bey dem Beweiſe, daß der.Gepſändete ſchon porhin, verſchiedene Holzdiebereyen ausgeübet, und dadurch in dem. Walde Schadeu verurſachet habe/ kann zwar die bloße Angabe. des zur Aufſicht des Waldes.beſtellten Forjkbedienten. nicht hinlänglich ſeyn. *"Dieſer iſt von denjenigen Fällen, die er nicht mit ſeinen Augen geſehen, und ihm zur Pfändung Gelegenheit gegeben haben; kein ſicheres. Zeugniß„abzulegen im-Stande, jondern es beſtehen-ſeine Anzeigen nur in bloßen. Muthmaßungen, worauf ſich kein Rich- ter, weil ſje eben ſo falſch als wahr ſeyn können, verlaſſen mag.; 5 7 + Das ganze Dorf-darüber abzuhören, würde zu Weiecläuftigkeiten, deren“Koſten ſehr leicht den ganzen Werth. von dem Gegenſtands, der geforderten Cutſchädigung, über- ſchreiten könnte, Anlaß geben.| M AES f184343: 90 80N9T HW 873,2 /; Nichts Von den wirthſchaftlichen-Wahrheiten, welche ſowohl e; 3458 Nichts iſt daher natürlicher, als.daß man in dergleichen Fällen zur-Abhörung des Geſindes und übrigen Hausgenoſſen des gepfändeten Theils ſchreite, Sie werden zwar freylich die meiſte Zeit„in dieſe Holzdjebereyen mit verwickelt, und wenigſtens Werkzeuge dabey geweſen ſeyn. Inzwiſchen/ſind.ſie doch diejenige, die in dergleichen rebus. domeſticis-das zuver läßigſte Zeugniß/ ablegen können,„und in.allen-Rechten iſt es. bekannt,.daß in Fällen, wo ſonſt die Wahrheit nicht ausgemittelt werden kann, auch teltes domeſtici„vor zulänge lich zu haltens CG. 1282 Daß es. nicht zu mißbilligen ſey, wenn bey einem ſolcheh, der wegen. ſayon vorhin beganges nen Zolzdiebereyen berüchtiget iſt, ein Höheres Pfand, als ſonſt..nöthig. geweſen wäre, 3. 3. Pfexde und Wagen, genommen wird. Iſt der Sigenthumsherr des-Waldes, Öder deſſen Forikbedienter„ſchon vorhin davon überzeuget, daß der Gepfändete in dem Walde durch verſchiedene heimliche Unter- ſchleife mancherley Schaden, wobey er aber wegen ſeines ſchlauen und verſchmißten Be« tragens nicht betroffen werden können, angerich!et hat, ſo wird er ſchon von ſelbſt dahin bedacht ſeyn, die Pfändung dergeſtalt einzurichten, daß er dadurch auch zugleich wegen des vorhin begangenen, gehörige Sicherheit erhalten wöge, . Titius hat z. B. ſchon ſeit einigen Jahren ſehr häufige Holzdefraudationen in dem Walde des Sempronius vorgenommen, iſt aber wegen der dabey gebrauchten Vor- ſichten niemahl darüber ertappet worden,- und folglich auch Sempronius/ deghalb ſeinen Regreß an ihm zu nehmen, verhindert geweſen. Er verſichert es aber demohnerachtet bey den öftern Wiederholungen ſeiner Holzdiebereyen, und fällt dem Sempronius durch Pfändung in die Hände. Sempronius bediene: ſich dieſer Gelegenheit, und'nimmt nicht bloß.ſeine: Axt und Holzketten, womit ſonſt vielleicht die Sache abgethan geweſen-wäre, weg, ſondern behält ihm auch Pferde und Wagen zurück. Ju der Vöorausſeßung,' daß die dem Titius-angeſchuldigte vielfältige insgeheim ausgeübte Holzdefraudationenznicht ungegründet„ſind„Fann. das„Verfahren des Sem» pronius nicht-gemißbilliget werden,-indem er ſonſt:wegen..der„vorhergegangenen Holz Defraudationen keine/Sicherheit gehabt härte, ſondern; vielmehr Titiys, darunter noch immer weiter fortzufahren, verleitet worden wäre, 6. 1283» Warum der Sepfändete, wenn gleich der Ligenthümer in ſeinem Beweiſe ſycceumbiret, den- noch wegen dieſer: Höhen Pfändung keinen Regreß- gegen-denfelben.'nehmen. könne. Die Natur der Sache giebet:es-von ſelbſt,: daß,-wenn dem. Titius) die ihm ange ſchuldigte öftere Holzdefraudationen nicht auf eine rechtliche Art erweißlich:gemacht;were den können, demſelben, ſich über eine dergleichen übermäßige Auspfändung. zu beſchwe- ren, Gelegenheit gegeben werde, undder Sempronius, wenn er in ſeiner Angabe ſuc« cumbiren ſollte, ihm darunter gerecht zwwerden,/ſichnicht. entbrechen; könne, Otcen. Forens. VIII Cheil, 2% 8 Inzwie | | ) | h ], 7346'/ Fottſetzüng des eilftein" Hätptſtit>es: % Jüzwiſchen glaube ich doch, daß, wenn Sempronius' deshalb wahrſcheinliche Gründe, obgleich ſolche einen völlfommenen Beweis auszumächen nicht im Stande ſind, vor ſich haben ſollte, auch dieſe dem Titius ſonſt gegen ihm zuſtändige Regreßklage weg- fallen müſſe. VIN HEIENN| SINE GEGDG EAI) 30 6 ; Denn einem Eigenthümer, der einen währſcheitilichen"Verdacht wider ſeinen Gegner vor ſich'hat, kann, deshalb auf ſeine Sicherheit bedacht zu ſeyn; nicht verar- get werden.. 4.(PDE EIGE AE227-X Dieſe meine Meynung beſtärket ſich um ſo mehr dadurch, weil'Titius, da er ſich bey der Pfändung auf unrechten Wegen betreten laſſen, ſich den Argwohn, den er ſich dadurch wegen des: Vergangenen zugezogen, ſektber-beyzumeſſen hat.+: Ein übermäßiger Vorrath von Hölz, der auf der Hofſtelle des“Titius bewierket wird, ſein öfters Holzverfahren näch den Städten, und andere dergleichen Umſtände „mehr, können dazu ebenfalls ſehr viel beyträgen, und die"höhere Pfändung rechtfertigen. 6. 1284. Warum der Gepfändete-wegen der von ſeinen?7itbrüdern vorher begangenen. Zolzdiebereyen durch. die Pfändung nicht verantwortiM„ie gemacht werden könne. GE EL 1 BET 1 Defters werden die Eigenthümer durch die häufige in ihren Wäldern"Wenge Heimliche Holzdiebereyen dergeſtalt aufgebracht, daß ſie, wenn ihnen einer von bieſen Dieben durch die Pfändung in. die Hände fällt, nicht allein den Evxſaß desjenigen Scha- dens, den er ſchon vorhin in dem Walde angerichtet hat, von ihm fordern, ſondern auch ſogar verlangen, daß er alles dasjenige, was von andern verübet worden iſt. über“ ſich „nehmen, zund vergütigen ſoll; 23 AEN'"SHGfBEH j Gemeiniglich pfleget dieſe Forderung alsdenn gemocht zu werden, wehn der; Ge- pfändete von eben demjenigen Ort iſt, vom deſſen» Einwohnern ,- daß ſie die geſchehene Holzdiebereyen begangen haben, wahrſcheinlicherweiſe vermuthet wird. 2 Denn nichts Ungewöhnliches iſt es'7"däß fich“ein"ganzes Dorfmeiner: ſolchen bey nächtlicher Weile'vorzunehmeüden Holzdieberey zufämmen/zu rottenypfleget5//um wi- der allen Ueberfällder Forſtbedienten"deſtoſicherer'zu ſeyn, und ſich gegem dieſelben,»' wie nicht ſelten geſchiehet, allenfalls zur Gegenwehrſeßen zu können: 0-. Dieſes aber ſind bloße Vermuchungen, und es kann de?halb dem Gepfändeten nicht eher etwas zugemuthet werden, bis ihm„daß er mit ſeinen Mitbrüdern ein derglei- es. ſeine Miteoriſortön vorbehalten bleibet, und dieſe ihm dasjenige; was er für ſie auslegen .% ee müſſen, verbältnißmäßig wieder! zu erſtätten, ſchlechterdings verbun- en ſind. In Anſehung der Beſtrafung kann er zwar die Portionen ſeiner Mitbrüder nicht mit übernehmen, noch ſich für dieſelben henken laſſen. Hievon aber iſt auch gegenwärtig, nicht die Frage, ſondern es kommt nur bloß auf die von ſeinen Mitconſorten zu übernehmende Entſchädigung des beleidigten Eigen» thümers an, und er kann hievon um ſo. weniger losgezählet werden, als er ſich dieſes ſein Schickſal durch ſeine unerlaubte That, da er ſich auf diebiſchen Wegen betreten laſſen, ſelber zugezogen hat,. SG. 1287» Daß der Zolzdieb oder Defraudant, außer der ihm obliegenden Entſchädigung des Eigen» thümers, auch zugleich gebührend beſtraft werden müſſe, und dieſe Beſtrafung ganz füglich mit dem Erkenntniß über die Beſchädigung zu. verbinden ſey. Was bisher angeſühret worden, betrifft nur lediglich dasjenigs, ſo die Eigen- ehümer eines Waldes, worinn unerlaubte Holzdiebereyen und Defraudationen vorgenome' men worden ſind, von den Thätern, in Anſehung ihrer Civilentſchädigung, daß ich es ſo nennen darf, fordern können.( Niemand aber wird wohl läygnen können, daß die Holzdiebereyen eben ſo, wie alle andere Diebſtähle, ein wirkliches Verbrechen ſind, und daher auch aus dieſem Grunde geſeßmäßig geahndet werden müſſen. Ob gleich bey der Feſtſeßung der Entſchädigung des Eigenthümers dieſe Beſirao fung des Uebertreters niemahls außer Augen geſeßet werden muß„ ſo iſt doch gewiß, daß dieſes Verbrechen, wie man ſolches in allen Criminalfällen bemerket, ſeine gewiße Grade und Stuffen har, folglich ſolche nicht auf einen gleichen Fuß beſtimmet werden kann. Nur ſelten wird es zwar hierunter ſo weit kommen, daß die Beſtrafung der Holze Diebereyen und Defraudationen von dem, wegen deren Entſchädigung angeſtellten Civil- Proceſſe abgeſondert werden dürfte, ſondern eben derjenige Richter, der die Entſchädi- gung beſtimmet, wird auch die Strafe desjenigen, der ſich hierunter auf unrechten Wegen befinden laſſen, ganz füglich zugleich mit feſt.uſeßen im Stande ſeyn. Ein nur ſehr ſeltener Fall müßte in dieſenz Stück die Separarion des Civil- und Criminalproceſſes nothwendig machen, und dieſes könnte natürlicherweiſe kein anderer feyn, als wenn ſich der Gepfändete, eine gewaltſame Pfandkehrung, wo9ey grobe Ex- eſſe vorgefallen wären, zu thun; beygehen laſſen« 6. 1288 Von den-GSrundſätzen, die bey der Beſtimmung dieſer Strafen anzunehmen, und vorauszuſetzen ſind. Durch dieſe ſeltene Fälle wollen wir uns in unſerm Vorhaben, zu dieſen Beſtra- fangen eins verhältnißmäßige Anleitung zu geben, nicht abwendig machen laſſen« DE ä Von den wirthſchaftlihen Wahrheiten, welche ſowohl:c. 349 Daß alle Strafen, nachdem die Vergehungen nur ſelten oder häufig geſchehen ſind, gemindert oder:erhöhet werden müſſen, iſt ein ſchon aus dew natürlichen Criminal- Recht bekannter Saß. Hierauf muß denn auch bey der Beſtimmung der Strafen in den Holzdefraudg- tionsfällen nothwendigerweiſe Rückſicht genommen werden. Die das.erſte- und zweytemahl Sündigende können nicht ſo hart angeſehen wer» den, als diejenigen, die ſich in den Holzdiebereyen, ohnerachtet ſie ſchon deshalb gehörig beſtrafet worden, dennoc< immer aufs neue betreffen laſſen. Bey den erſten Vergehungen kann man allenfalls eine Unwiſſenheit, ſowohl von der Unre, Von der Schäfereygerghtigfeit, deren Wirkungen, richtigen Gränzen, und Einſchränkungen.. NECE 8 Einleitung in dieſes Zauptſtuce, Pr"allen gewöhnlichen Hausthieren ſind wohl ſonder Zweifel die Schafe in der Land- TY Wirthſchaft, beſonders anden Orten, wo eine gute und gedeihliche Weide vor ſie vorhanden iſt, die nüßlichſten und vorjüglichſten. Alles iſt an. denſelben nußbar, und fein einziger Theil dieſer Thiere bleibet übrig, der nicht zur menſchlichen Nothdurft und Bequemlichkeit, theils nothwendig und theils nüßlich wäre.;; Ihre Wolle dienet, nachdem ſie. gehörig verarbeitet worden, ſo wohl den Ar- men als den Reichen zur Bedeckung, und. niemand Fann dieſer Bedeckung entbehren, Ihre Milch, nebſt den davon verfertigten Butter und Käſen helfen an. den Orten, wo man die Schafe auf ſolche Art zu nußen vor.gut befindet, den Vorrath der gewöhnlichen Lebensinittel, ſowohl in-den Städten, als auf dem Lande, gar ſehr vermehren, und be- ſonders wird ihre Milch von den ſtädtiſchen Sinwohnern als. ein Leckerbiſſen angeſehen, auch von deuſelben öfters aus dieſem Grunde ſehr heuer bezahlet. Der Miſt, den man von dieſen Thieren machet, wird mit Recht unter allen Miſtarten als der beſte und kräftigſte angeſehen, und man kann an den Aeckern in ſolchen Gegenden, wo ſtarke Schäfereyen gehalten werden, dieſen vor ſie daraus erwachſenden Vortheil ganz augenſcheinlich bemerken. Selöſt nach ihrem Tode bleiben ſie, ſie mögen geſchlachtet werden, oder an Krank» beiten ſterben, dem Eigenthümer nusbar.'? . In dem erſtern Fall dienet das wohlſchmeckende und nahrhafte Fleiſch der Fetten Hammel und Schafe nebſt dem zu mancherley Gebrauch unentbehrlichen Talch oder Fett hierunter zum offenbaren Zeugniß, und auch von den durch Zufälle crepirten Schafen, können die Felle nebſt der darauf befindlichen Wolle, auf mancherley Art genüßer wer- ve Frl die Beine und Klauen von denſelben ſind, annoch auf verſchiedene. Weiſe rauchbar. Kein einziges von allen vierfüßigen Thieren, bringet dem Landmann ſs vielfälti- ge Vortheile, als dieſes. Oecon. Foren: VI11 Theil, Yy Für ' 354 Zwölftes HauptſtüsF. „Für ein crepirtes Pferd, Ochſen oder Kuß) muß dem Abdeer noch Geld, un ſolches abzuhohlen, gegeben werden. Bey einem crepirten Schaf aber hat ein Tigen- thümer Feine dergleichen Kuggaben ,. ſondern er kanu noch jederzeit, für das Fell einige“ Groſchen zu löſen, Rechnung machen. Hd 83,0: a 5200 dergleichen, ſowohl in Leben, als Tode, auf ſo unzählige Act nußbares. Ge», ſch öpf verdienet wohl alle' mögliche Aufmerkſauikeit,! JETRES Die Erfahrung lehret auch, daß die Wohlfarth'des wirthſchaftenden Landman- nes von dem Wohlſtand ſeiner Schäferey gar ſehr abhänget. 4 %a, ſelbſt dem ganzen Staat iſt an der Vermehrung und Erhaltung des Schaf- Standes äußer? gelegen, weil ſonſt die-das Land beſonders bereichernde Wollfabriken und-Manufacturen nicht gehörig betrieben werden könnten, und ein größer Theil der, Einwohner des Landes, die anjest bey den Wollarbeiteit ihre Nahrung und Unterhalt finden, in einen kläglichen Bettelſtand verſeßet werden würden. En 5 15 dhe "Eine jede Schafheerde,-ſo die Koſten eines eigenen Hirten und Schäfers abzu- werfen im Stande iſt, wird eine Schäfereyy"und' das Recht, ſolche halten zu dürfen, die Schäfereygerechngfeit genannt.:; j| Son unſere Vorfahren haben die beſondere Nüblichkeit der Schäfereyen, nebſt der Aufmerkſamfeit, ſo ſie deshalb verdienen, anerfannt; und daher denjenigen, ſo die Befugniß, Schäfereyen halten zu dürfen, beſiken, mancherley Rechte und Vorzüge vor andern, denen ſolche nicht zuſtändig iſt,-beygeleget, und dieſe verſchiedene Vorzüge zuU- ſammen genommen, nachen den Begriff der SchäfereygercGtigfeit aus. Dieſe Schäfereygerechtigkeit wird- bald-zu weit und über die ihr gebührende Gränzen ausgedehnet, bald aber auch. wieder von andern, denen dieſelbe nacßtheilig zu ſeyn ſcheinet, übermäßig eingeſchränfet, und durch das eine ſowohl, als durch das an- dere, zu mancherley Irrungen und Weirläuftigkeiten Gelegenheit gegeben.|; Von ſelbſt ergiebet ſich hieraus„ wie nöthig einem Richter, der die Rechtsſtrei- tigfeiten der ländlichen Nachbaren entſcheiden ſoll, eine nähere Kenntniß der richtigen Gränzen der Schäfereygerechrigkeit itt, und ich folglich meinem bey dem gegenwärtigen Werk wir vorgeſcßten Endzwe vollfömmen göinäß handle, wenn ich auch dieſe Materie, zum Beſchluß meiner nunmehr vollendeten Arbeit, in ein näheres Licht zu ſeßen, mir an- gelegen ſeyn laſſe.: j 2420 “2"Yeln, und dasjenige, mas in dein'anäeisgehen Orte der Kürze wegen nicht berühret were dean können, nachzuhohlen, ſo iſt hiezu gegenwärtiges beſonderes"Hauytſtüuck'gewidinet. .| 1 46:002« - Von der Schsfereygerechtigkeit, deren Wirkungen!e, 355 ]] EIN! Warum es der natürlichen Benunung des Eigenthuwms zuwider zu laufen ſcheine, wenn es Eigenthümer giebet jzwelchen, auf/ibren- Grund und Boden Schafe zu halten, nicht eriaubet werden will. Dem natärlichen Benußunggsrecht.des Eigenthums ſcheinet.es gemäß zu ſeyn, daß ein jeder Tigenthümer und Beſiger ländlicher, zur Hütung ſich ſchikender Grundſtücke, auch. auf denſelben Schafe zu halten und zu weiden, die Beſugniß habe, Das Schaf iſt ein, Thier, welches ſich für alle Landwirchſchaften, ſie mögen groß oder klein ſeyn, ſchifet, und wovon ein jeder. Tigenthümer den 3. 1. bemerften Nusen zu erwarten haf. Es läſſet ſich daher kein Grund abſehen, warum die Befugniß des Schafhaltens hur allein den Beſißern der Landgüter eigen, die kleinen unter ihnen lebende Eigenthü- mer aber davon gänzlich ausgeſchloſſen ſeyn ſollten. Es iſt ſolches eine oFenbare TEinſchränfung des Eigenthums, welche dem erſten Anſehen nach eher gehaſſet, als begünſtiget zu werden verdienet. Daß Eigenthümer, die nur wenige Grundſtücke beſiken, auch nur.wenige Schafe halten und ernähren können, verſtehet. ſich-zwar von ſelbſt; warum ſie aber auch dieſe wenige, ihren Grundſtücken verhältnißmäßige Schafe nicht halten ſollen, davon läſſet ſich, ich wiederhohle es noch einmahbl, in den natürlicgen Rechten keine zureichende Urſache entdeden, 6. 3- Daß ſich aber die in bürgerlichen Seſellſchaften Lebende aller derjenigen Einſchränkungen des Ligenthunis, die durc) das Beſte des Staats nothwendig gemacht, oder durch eine langwierige Obſervanz eingeführet worden, gefallen laßen müſſen. Durch. die Grundverfaſſungen dev Staaten ſowohl, als auch eine langwierige un- unterbrochene Gewohnheit und allgemeine. Obſervanz, ſind inzwiſchen verſchiedene Cin» ſchränkungen des Eigenthums eingeführet worden, die mit den Regeln des natürlichen Rechts, wenn man ſie nach demſelben prüfen will, nicht allerdings übereinſtimmen. Wir leben anjeßt nicht mehr in dem Stande der erſten Freyheit., ſondern in ge- ſchloſſenen bürgerlichen Geſellſchaften, und müſſen uns daher alle,diejenigen Einſchrän- fungen, die ihre Verfaſſung nothwendig gemacht, oder durc) eine zu Recht beſtändige Obſervunz eingeführet har, gefallen laſſen. Auf das natürliche Recht können wir uns nur bloß in ſolchen Fällen, worin durch die Verfaſſung des Staats, oder-Obſervanz, keine Aenderung deſſelben vorgegangen iſt, berufen, und ſolches zu einer ſichern Richtſchnur annehmen, Selbſt das natürliche oder vernünftige Recht ſeßet den bekannten Saß: Salus publica ſuprema lex eſto, Dd. i. die allgemeine Wohlfarth des Landes muß jederzeit das erſte und vornehmſte Geſetz ſeyn, voraus. Die Einſchtänfungen, die zum Beſten des Staats in der Benußung des Eigen- thums gemacht worden, ſind ſoler: der Unterthanen und übri- gen: Dorfseinwohner: mit ihren» Schäfereyen: behüten zu können, ließe ſich allenfalls aus der an den meiſten Orten vorhandenen: Gemeinheit. der Häütung rechtfertigen.. Nicht'aber fan daraus entnommen werden, warum nicht auh die Unterthanen und übrigen Dorfs- Einwohner eine ihren: in Beſiß habenden: Grundſtücken verhältnißmäßige Anzahl: von Schafen. zu: halten. und: auf. ihren: eigenthümlichen. Grundſtücken: zu: weiden, befugt ſeyn ſollten.% ai!! Die Geſchichte, wie“dieſes ausſchließende Recht der Grundherrſchaftem entſtan- den, kann. die:Sache: nurallein klar und: deatlichimechen» 6. !., F. Von der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen 26.. 357 6,218. Daß der Urſprung dieſer ausſchließenden Schäferepgerechtigkeit der Grundherren ſchon von der eyſten Einrichtung. der deutſetyen Dörfer herzuleiten, und ſolche foiglich'auf eine Langwierige und immerwährende Ovſervanz- gegründet ſey Gehet man auf den Urſprung.der deutſchen Landgüter und das Verhältniß; wor inn bey der erſten Einrichtung derſelben die Unterihanen mit den Herrſchaften geſtanden haben, nach näherer Maßgebung.des fünfren und ſechsren Bapdes dieſes Werkes-zurüc, ſo wird daraus: von ſelbſt offenbar“ werden, daß die Unterthanen und übrigen Dorfsein- wohner ſich, wegen der ihnen von der Grundherrſchaft zu ihrer Benußung überloſſenen Grundſtücke: fein: weiteres Recht ,. als ihnen von denſelben zugeſtanden worden, anmaſe en fönnen.. : Ihnen hat daher“ auch das Recht: des Schafhaltens nicht'anders'gebühren kön nen, als in ſo ferne ſolches der Herrſchaft. aus- deren-Händen ſie Nahrungen erhalten haben ,, zugebilliget: worden, Zu-denjenigen Zeiten, als- dieſe erſte Einrichtung der Dorfſchaften geſchabe, war“ muthmaßlich-der Schofſtand noch nicht von derjenigen Wichtigkeit, als er-anjekt iſt. Man wußte“ damahls- von: keinen: Wollfabriken und. Manufacturen;. als: anjeßt: bekannt ſind. JInzwiſchem läſſet:ſich muthmaßlich ſchließen, daß anch ſchön zu“ dieſen Zeiten die Schafe: als beſonders' nükliche: Thiere in der Landwirthſchaft bekannt geweſen ſind, und ſich daher" die Grundherrſchaften: das- Recht. ſelbige mit Ausſchließung.derneu-angeſeß« ten Gutgeinwohner zu“ halten, vorbehalten haben;-; Dieſes: wird“ durch“ die nachherige und noc< bis'auf unſere Zeiten fortgepflanzte Obſervanz, vermöge welcher:die:Gücerbeſiker: ein-ausſchließendes: Recht, Schafe-zu hal-- tei„„haben,, beſtärket..' 6. 6 Warum dieſe-Obſervanz: nicht allein der Lratur der Sache"gemäß,. ſondern auch ? zum Zeſten'des Stäats gereiche; Dieſes: ausſchließende Recht:der“Grundherrſchaften, Schafe zuhalten. iſt niche" bloß in"der vorhin angeführten Geſchichte von dem Urſpeunge der alten deutſchen“ Dörfer und darit befindlichen Unterthanenund Einwohner gegründet, ſondern es:muß ſelbiges auch bey näherer Ueberlegung als ein Recht; welches ſo: wohl: der Natuv.der: Sache, als allgemeinen-Wohlfahrt“ des Landes:gemäß iſt; angeſehen werden.- | Das Schafvieh erfordert eine gewiße funſtmäßige, Pflegung-,. wozu“nur: allein Sachverſtändige und. Erfahrne geſchickt ſind.- Wie ſehr die Erhaltung: und: Verbeſſerung: des Schafſtandes darauf anfötmme; erhellet"ſchon allein daraus; daß man in verſchiedenen Ländern, beſonders:in den Königl. Schwediſchen Staaten; eigene Schäfetſchulen angeleget:hat. - Sind aber die Schafe ſolche Thiere; welche, wenn ſie zum allgemeinen“ Beſten? des Staats: den erforderlichen Nußen- bringen ſolten,' einer“ beſondern Wartung von: Sachverſtändigen bedürfen, ſo ergiebet ſich daraus. von ſelbſt, daß: ſie in den Händen der Yy 3 hierunter: 358 Zwölftes Hauptſiü>, hierunter unverſtändigen und unwiſſenden Bauern, die von der richtigen Pflegungsart > dieſer Thiere keine Kenntniß haben, denjenigen Vortheil, dea ſonſt der Staat von' ihnen zu erwarten hätte, nicht gewähren können,! Könnte nian auch gleich von unſern Vorfahren, daß ſie bey dem ſich'angemaß- ten Ausſchließungsrecht des Shßhafhaltens dieſe Ueberlegung zu machen, noh nicht im Stande geweſen waren, annehmen, ſo iſt doch gewiß, daß ihr darunter bezeigtes Ver- fahren auch noch anjeßt der Wohlfarth des ganzen Landes vollkommen gemäß iſt, und daher die eingeführte Obſervanz, vermöge welcher nur, allein die Grundhertſchafcen mit Ausſchließung aller andern, Schafe zu halten berechtiget ſind, Beyfall und Beſtäti- gung verdienet. 5.04; Ein mehreres will ih anjeßt hievon nicht anführen, weil ſich bey dem fernern Verfolg dieſer Materie, zur Rechtfertigung. dieſes Saßes noch verſchiedene Gelegenhei- Hen die Sache in ein näheres Licht geſeßet, und aller dabey vorfallender ten, bey wel; Zweifel aus dem Wege geräumet werden kann, darbieten werden, 8. 7* Daß die Unterthaney und andere Dorfseinwohner das Recht, Schafe ſolches anjetzt wahrnimmt, erſt nachher durch avsdrückliche Verträge, erlanget haben, und dieſes daher, wenn es ſtreitig gemacht. wird, j erwieſen wetden muß. M7 ' Nach dem vorhin aus dem Urſprunge der deutſchen Dorfſchaften beygebrachten, und der däraus herrührenden Obſervanz, ſollten billig auch anjeßt nirgends bey einem andern, als nur bloß bey den Grundherrſchaften, Schafe angetroffen werden. Dieſem aber widerſpricht die Erfahrung ganz offenbar, indem nan faſt durchge- hends, daß auch, die Bayern und Unterthanen, oder andre Einwohner des Dorfes, ei- gene Schafe, und zwar mit Recht halten/ wahrnimmt.; Dieſer anſcheinende Widerſpruch in der Schäfereygeſchichte läſſet ſich gariſeicht dadurch aufflären, wenn man vorausſeßet, daß die Unterthanen und übrige Do-Fein- wohner, das Recht eigene Schafe zu halten nicht urſprüglich gehabt, ſondern ſolches erſt nachher, entweder durch beſondere Verträge, oder zu Recht beſtändige Berjährungen erlanget haben.|| Inzwiſchen ergiebet ſich aus demjenigen, was vorhin von der urſprünglichen Entſtehung der Schäfereygerechtigkeit geſaget worden,' von ſelbſt, daß niemanden, auſ- ſer der Herrſchaft, ein Recht Schafe zu halten, zugeſtanden werden kaun, wenn er nicht ſolches auf die vorſtehende Art erweißlich zu machen im Stande UE; Kann dieſes-nicht geſchehen, ſo iſt weder der Unterthan, noch ſonſt ein anderer Dorfseinwohner, eigene Schafe zu halten, berechtigel-- 6. 8. zu Halten, wo man oder Verjährung, - IC, 3(TDi bes Voy der Schösfereygerechtigfeit; deren Wirkungen cc. 359 H:: 8. Daß die Schäfereygerechtigkeit nach der urſprünglichen Obſervanz den. Grundherrſchaften auch ein Recht,* die eigenthümiiche Aecker und Grundſtücke der Unterthanen mit ihren Schafen zu behüten, gebe, und warum dieſes Recht der Billigkeit nicht ſchlechterdings zuwider ſep, Die'Schäferepgerechtigkeit der Grundherrſchaften beſtehet aber vicht bloß in ei- nem Ausſchließungsre des erſten Bandes 6. 101. bemerket habe, wenn es geſund bleiben, und im guten Stande erhalten werden ſoll, mit einer magern und dürren Weide vorlieb, verlanget aber dabey eine weit ausgebreiteie Hütung. Der Acer ,- den der GSrundherr unter ſeiner Cultur hat, iſt an den wenigſten Orten hiezu hinreichend, und dieſes iſt' der wahre Grund, warum die Obſervanz des Al- terthums dieſe Gerechtigkeit der Herrſchaften auch auf den von den übrigen Dorfseinwoh- nern im Belis habenden Grund/und Boden auggedehnet hat. Die Ausdehuung dieſes Rechts laufet bey der Voraugſeßung, daß die Untertha- nen feine eigene Schafe halten. dürfen„. der Billigkeit um ſo weniger zuwider, als den Scafen die Hütung nur erſt alsdenn ,. wenn das-RKindviey das für ſie taugliche Sras bereits aufgezehret hat;»verſtattet verden kann. 6:..9% Waxun; zu unſern Zeiten ein Unterſchied zwiſchen der wirklichen Schäfereygerechtigkeit, und dem bloßen Recht, Schafe halten zu dürfen, zu machen ſep. - Aus dem Vorſtehenden erhellet ſo viel, daß, ob gleich nach der eingeführten all- gemeinen Obſervanz die Beſißer der Landgüter eine ausſchließende Schäfereygerechtigfeit haben, dennoch auch an vieley Orten.die Bauern ſowohl, als andre angeſeſjene Dorfs- Einwohner, ein Rehe, Safe halten zu dürfen, beſißen. Es iſt aber unter der wirklichen Schäfereygerechtigkeit, und dem bloßen Schafhal- tungsrecht, ein himmelweiter Unterſchied.- Die Wichtigkeit dieſer Sache verdienet, daß wir ung, dieſen, Unterſchied näßer Fennen zu lernen, angelegen ſeyn laſſen Gs Hiedurch werden wir. in den Stand geſeßet werden, eine unzählige-Menge von Streitigkeiten" die, darüber entſtehen, und öfters zu den größeſten Verwirrungen, nicht allein unter den. Nächbären, ſondern auch unter Herrſchaften uad Unterthanen, Anlaß geben, auf eine gründliche und zuverlägige Art entſcheiden uad beſtummey zu können. TO; Zwölftes Hauptſtück: ;'Q4< 2 404 m dieſen Unterſchied-yäher'kennen zu lernen, die mit der wi EFG- IRE „GerechtigFeit verknüpfte PEIN+ IEA GS AEBREER BMitreh;: ::„werden„müſſen. Zur richtigen Beſtimmung des Unterſchiedes zwiſchen der ei entlichen Schäferey- Gerechtigkeit, und dem bloßen: Recht, Schafehalten zu können, pe Gen ee N d- wir uns zuförderſt die Unterſcheidungskennzeichen der erſtern von dem leßtern näher be- kannt machen. Iſt dieſes geſchehen, und ſind wir Davon vollkommen unterrichtet, ſo werden wir.auch mit leichter Mühe den Vorzug, den die Schäfereygerechtigkeit vor dem Recht des bloßen Schaf haltens hat, beurtheilen können. : Dieſe Unterſcheidungskennzeichen der Schäfereygerechtigkeit werden uns von ſelbſt an die Hand geben, welche Gerechtſame den Beſißern der Schäfereygerechtigkeit zuzuſchreiben ſind, und welche ſich diejenigen, die nur ein bloßes Recht der Schaf hütung:- haben, anmaßen können.;' Gewiß iſt es, daß-die erſtern die leßtern,:wenn ſie in einem Gegenſtande zuſam- men treffen, gleichſam verſchlingen, und ihnen nur.wenige Vortheile von dem ihnen zugeſtandenen Schaf haltungsrecht übrig laſſen. SG. TIL Vorzüge der wirklichen Schäfereygerechtigkeit.-; Die wirkliche Schäfereygerechtigkeit hax vor dem bloßen Recht des Schafhaltens nachſtehende Vorzüge vor ſich.,] 1) Ein mit ver Schäfereygerechtigfeit verſehener Gutsbeſitzer iſi befugt, nicht vloß ſeine eigene Grundſtü>ke, ſondern auc< die Ae&er wieſen und 4087 twngsplätze des ganzen Dorfes in der gehörigen Ordnung mit ſeinen Schafen zu betreiben. E57:| 2) Kr iſt ferner berechtiget/ ſeine Schäferey ſo ſtark, als möglich, anzulegen,| 3) Ihm ſteher ferner frey y einen eigenen Schäfer nebſt den dazu erforderlichen Knechten zu halten- und ſeine Schäfereygebäude an denjenigen Orten, wo ſie ihm am bequemſten find, anzulegen,/| 4) Eyvdlich iſt ibm auch mit ſeinen Schafen zur Bedüngung ſeiner Ae&er ein- eigenes nächtliches Zortenlager mit ſeinen Schafen 3u halten, erlaubet. Dieſes find die vornehmſten Kennzeichen, woran man die Schäfereygerehtig- keit erfenmen, und von dem bloßen Recht des Schaf haltens unterſcheiden kann,; Daß»,"u GV. LT 2. 2: worinn das bloße Recht des'Schafhaltens beſiehe. Der Unterſchied unter beyden wird ſich noch mehr hervorthun, wenn wir die Be- fugniße derjenigen, denen außer der Schäfereygerechtigkeit ein Recht, Schafe zu halten,(ANT 2 verſtattet iſt,"dagegen halten.: 1) Dieſe Von der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen 1e,. 367 1) Dieſe müſſen; wenn ſie nie einſchränten, und ſie können ſich, die'herrſhaftlihen AeXer, Wieſen und Sütungsplätze, es ſey zu geſchloſſenen:0der ungeſchloſſenenZeiten, damit zu betreiben, nicht beyges ben laſſen. 2) Av ſind ſie nicht befugt,:mit einer größern Anzahl, als ihnen entweder durc<.die Obſervanz.oder die Landescataſtra, oder auch ausdrüFliche Ver- träge, verſtattet worden iſt, weder die gemeinſchaftliche Weide, noer 3u bedüngen, gehalten ſind. Va: 42% Warum es nötbig ſey; die zur Schäferep gerechnete Stücke näher in Betracht zu nehmen, und darinn die richtigen Gränzen dieſe: Rechts, welche öfters gar ſehr überſchritten, nicht ſelten aber'auch übermäßig eingeſchränköt zu werden pflegen, feſtzuſegzen. y Aus dieſer kurzen Geſchichte der Schäfereygerechtigfeit und den verſchiedenen Merkmahlen, die dieſelbe von dem bloßen Recht des Shaſhaltens unterſcheiden, ergie- bet ſich von ſelbſt, daß es hierunter nicht allemahl geruhig abgehen könne, ſondern da- durch zu mancherley proceſſualiſchen Weitläuſtigkeiten Gelegenheit gegeben. werde, Wenn nun unſere Abſicht hauptſächlich dahin, daß.dieſes nach Möglichkeit ver- mieden werden möge, gerichtet iſt, ſo wird es nöthig ſeyn, die verſchiedene Stüce, die vorhin zur Schäfereygerechtigkeit gerechnet, denjenigen. aber„die nur mit einem bloßen Recht, Schafe halten zu können, verſehen ſind, abgeſprochen worden, in nähern Be- fracht zu nehmen.: Wir werden dabey hauptſächlich, die richtige Gränzen der Schäfereygerechtigfeit zu beſtimnten, und in wie weit dieſelbe zum Beſten. der übrigen Hütungsintereſſenten eingeſchränfet werden könne und müſſe, zu zeigen, uns.angelegen ſeyn laſſen. S5. I4. Daß, da die Schäfereygerechtigkeit ſcHon vorhin auf allen Rittergütern dem undo inbs die Beſitzer ſolcher Landgüter deshalb keine beſondere IWIEUNUNG Spit Corceſſion 4106| ben, ſondern ſolche, wenn auch gleich in ihren Zehnbriefen und Raufconfirmationen nichts davon enthalten wäre- demohnerachtet zu exerciren befugt ſind. 4 Aug demjenigen, was oben von dem Urſprunge und der Entſtehungsart der Schäfereygerechtigkeit geſaget worden, ergiebet ſich von ſelbſt;“daß dieſelbe den Eigen? Oecon, Forens, VIU. Theil, Zz fhümern Zwölftes Hauptſtück, thümern der Rittergüter, welche auf denſelben ein eigenes A>erwerf und Hütung haben, als ein unablößliches Pertinenz des Gutes zuſtändig ſey, und'es Feiner beſondern Lehus? Briefe oder anderer öffentlichen Urkunden, um ſolches erweislich zu machen, bedürfe Wäre alſo auch gleich der Schäfereygerehtigkeit in den Guts- Documenten nicht gedacht, ſo könnte doch dem Beſikßer dieſelbe deshalb nicht ſtreitig gemacht werden, weil dieſe Gerechtſame dem Fundo ſeiber inhäriret, und ſolche, nach der vorher bemerkten Ge- ſchichte davon, von den Vorfahren durch eine Obſervanz von undenklichen Jahren dem Gute eigen, und von demſelben unzertrennlich gemacht worden. ; In unſerm deutſchen Vaterlande wird die Schäfereygevechtigkeit nicht zu den Landesherrlichen Regalien gerechnet, und es iſt daher auch uicht nöthig, daß der Beſißer eines Landgutes damit beliehen werde. Dieſe beſondere Belehnung iſt nur bey ſolchen Gutspertinenzien nöthig, welche fonſt als ein Regale des Landesherren ausgenommen ſind. Die hohe Jagd y und an vielen Orten auch die Braugerehtigkeit, ſind z. B. Zubehörungen, deren ſich fein Gutsbeſiker anmaßen kann, wenn er nicht darüber die Landesherrliche Conceſjion erhalten hat.; Die Schäfereygerechtigfeit iſt aber nicht von dieſer Art, ſondern ſie wird mit ei- nem Beſißer auf den andern transferiret, und es kann folglich auch deren Auslaſſung in den Lehnsbriefen und Kaufconſirmationen dem Beſißer eben ſo wenig nachtheilig ſeyn, als daraus bey einem andern mit dem Gute verbundenen Pertinenzſtu>, daß es dem Be- ſißer. nicht mit-verkaufet oder verließen worden, geſchloſſen werden mag. Durch den Verkauf oder Belehnung des ganzen Guts wird ein jeder Beſiger auch zugleich Eigenthümer aller dazu gehörigen, und von dem Landesherren nicht aus» drücklich vorbehaltenen Pertinenzien- 6. IF. Warun aber ſolches nur auf die alte urſprüngliche deutſche Dörfer und Landgüter anzuwenden ſey. Inzwiſchen halte'ich dafür, daß dieſer Saß nur in Anſehung der alten Land- und Rittergüter, deren Daſeyn noc< aus dem Alterthum herrühret, eine Anwehrung finden könne. Bey den erſt neuerlich errichteten Dörfern und Landgütern iſt es mehrerm Zwei- fel unterworfen, ob der Beſißer derſelben ebenfalls die Schäfereygerechtigkeit, ohne da- mit ausdrücklich beliehen zu ſeyn, in ihrem vollen Umfange, und mit allen 8. 11, beyge- legten Wirkungen, auszuüben befugt ſey. Das Recht, nach dem Verhältniß ſeiner Grundſtücke, Schafe halten zu können, wird ihm zwar auch hier nicht ſtreitig gemacht werden können. Ob er aber auch ein aus- ſchließendes Recht aller übrigen Dorfs-Einwohner verlangen fönne, iſt näher zu erörtern. Daß. dieſes Ausſchließungsrecht der natärlichen Benybung zuwider laufe, habe ich bereits 8. 2. bemerket, und es würde ſolches daher auch ſchon bey den alten Guiern bedenflich fallen müſſen, wenn es nicht bey. dieſen durch'eine langwierige Obſervanz beſtä tiget und eingeführet worden wäre, ij ) is Bon der Schäfereygerechtigkeit deten Wirkungen 161. 363 Die tieu angelegte Güter und Dörfer können ſich auf dieſe Obſervanz nicht beru«- fen, und es iſt daher kein zureiczender Grund vorhanden, denenſelben ebenfalls ein dey- gleichen Ausſchließungsrecht der übrigen Dorfseinwohner zuzugeſtehen, woferne ſie nicht damit ausdrücflich beliehen, oder die.Sache ſonſt durch errichtete Verträge näher regu- liret worden, 6. 16, Daß aber alsdenn ,- wenn eine dergleichen neue Anlage auf dem Grund und Boden eines alten Rittergutes geſchehen, dieſe Ausnahme nicht Statt finden könne. Inzwiſchen kann dieſes nur blos von ſolchen neu angelegten Gütern, wozu der Grund und Boden erſt von dem Landesherrn, der mehrern Bevölkerung wegen, löSge« geben worden, wovon wir in unſern Tagen in allen Ländern, beſonders den Königl. Preußiſchen, ſehr häufige Beyſpiele haben, angenommen werden. Sollte hingegen der Beſißer eines alten Landgutes in deſſen dazu gehörigen Gränzen ein neues Dorf, oder Colonie, wie man es zu jeßigen Zeiten zu nennen pflege, angeleget haben, fo fann es wohl kein Bedenken finden, daß der Eigenthümer auf die- ſem neuen Dorfe, Anlage oder Colonie, wie man es nennen will, ebenfalls nicht allein „die Schäfereygerechtigkeit überhaupt, ſondern auch das. damit verknüpfte Ausgſchließungs- Recht zu exerciren befugt ſey, Beydes kam ihm ſchon vorhin auf den jeßt neu angebauten Grund und Boden zu, und es iſt daher nicht abzuſehen, was ihn hindern könnte, ſich deſſen auch bey der mit dieſem Grunde vorgenommenen Veränderung zu bedienen; es wäre denn, daß ſich die neu angeſeßte Sinwohner und Coloniſten, daß ihre Grundſtücke von der herrſchaftli- kern der Unterthanen und Übrigen Döorfseinwohner mit ſeinen Scafen keinen Zu- gang hat, 65194 Daß inzwiſchen der bloße mangel des eigenen A>kerwerks die Anlegung einer Schäferey auf bloßen Bauerdörfern nicht ſchlechterdings hindere, wovon ein Bepſpicl angeführet wird. 13h) Inzwiſchen iſt'zu der Augübung der Schäfereygerechtigkeit auch auf ſolchen Dör- 10009004) fexn nicht allemahl nöthig, daß der Grundherr daſelbſt ein eigenes Akerwerk beſiße. NDEN Die Acerweide iſt zwar, wo ſie vorhanden, vor die Schafe jederzeit die beſie 1 MWH und zuträglichſte, und die Unterhaltung derſelben im Winter wird,- ohne das dazu erfor» WO derliche Stroh, jederzeit ſehr ſchwer fallen,| | Jedoch macht der Abgang von beyden die Haltung einer eigenen Schäferey nicht ganz und gar unmöglich.;; - Die Weide in großen und weit ausgebreiteten Wäldern, kann den Schafen des| jiUID Sommers genugſante Weide, und ein anſehnlicher Wieſewachs hinreichendes Winter-| WIN Futter verſchaffen, ob es gleich allemahl wahr bleiber, daß dergleichen Schöfereyen, we- 1130| gen des nicht füglich anzubringenden Miſtes in der Nußbarkeit denjenigen, wo der NI Grundherr ein eigenes Ackerwerk hat, bey weiten nicht gleich zu ſchäßen ſind a)+ | a) Eine dergleichen Schäferey trift man unter andern auf dem in der hieſigen Gegend ehedem unter pohlniſcher Gerichtsbarkeit geſtandenen, nunmehr aber durch einen neuerlich getrof» fenen Vergleich unter den Königl. Preuß. Zepter-gediehenen, dem Herrn von Schöning auf Srahlow, und Herrn von Brand auf Lipke zugehörigen Gute Morren, am. Die Grundherrſchaft beſißet auf dieſem Gute ein Akerwerk von nur wenigen Scef- feln Ausſaak; welches ſie anjeßt noch überdem nicht ſelber bewirthſchaftet, ſondern an die dortigen Untertharen verpachtet, oder auf Zins ausgethan haf. 1914 Demohnerachtet trift man auf dieſem Gute eine herrſchaftliche Schäferey von bey» HAMENIE nahe 20029 Stück an, welche ſich in ganz guten Umſtänden befindet.s pa] Ein Wald von einigen tauſend Morgen macht die Unterhaltung dieſer Schäferey im 1440 Sommer) und eine anſehnliche Menge von Wieſen im Herbſt durch die darauf befindliche | Meide, im Winter aber durch die davon gewonnene Menge von Heu, möglich. Den Pferch oder Miſt der Schafe, können dieſe beyde Eigenihümer gedachten Gutes, wegen des. fehlenden eigenen Aerwerks, allerdings nicht gehörig gebrauchen, und folglich auch nicht den Nußen, den ſonſt dieſe Schäferey zu gewähren im Stande wäre, erwarten. Inzwiſchen iſt nicht zu läugnen, daß, wenn dieſes Gut einmahl durch eine glückliche 8 Gemeinheitsauseinanderſeßung ünter einen Herrn kommen ſollte, derſelbe dieſen Fehler ab» | zuändern, ganz fäglich im Stande ſeyn würde. Denn zur Urbarmachung wüſter Pläte |“zu eigem neuen Ackerwerk, findet ſich daſelbſt genugſame Gelegenheit. Und auch ſchon an- | jekt könnte der Pferch und Miſt der Schafe mit vielen Nußen zur Bedüngung der Wieſen "angewendet werden, wenn nicht die ſchädliche Gemeinſchaft, worin die beyden Eigenthämer dieſes Gutes mit einauder ſtehen, ſolches hinderte, 6. 20. (y on der Schäfereygerechtigkeit der Lehn: und Freyſchulzen in dergleichen Bauerdörfern, und | y warum ſolche vor ein von der Zerrſchaft an ſie abgetretenes Recht zu halten ſey. IW| Dieſes aber ſind ſeltene und auſſerordentliche Fälle, welche nicht zur Regel ange- nommen werden können, Ueber- uam ziger um<= ur; . ebi EIR Von der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen 11. 367 Ueberhaupt wird es wohl allemahl Wahrheit bleiben, daß auf den ſogenannten Bayuerdörfern, wo der Grundherr kein eigenes Aerwerk beſißet, die Anlegung einer Herrſchaftiichen Schäferey weder ſchicklich, noch auch zuläßig ſey, woferne ſich nicht der Sigenthümer des Gutes ſchon von vorigen Zeiten her in'dem Beſiß derſelben findet. Man trift auch an ſolchen Orten nicht allein eine Menge von Bauerſchafen an, weil dieſelben der Herrſchaft in ihrem Rechte nicht hinderlich fallen, ſondern nimmt aud) gemeiniglich wahr, daß die darin befindliche Frey- oder Lehnſchulßen mit einer Art von Schäfereygerechtigfeit beli:hen zu. ſeyn pflegen, Daß, auſſer dem Grundherrn des Orts, ein jeder anderer, der die Schäferey- Gerechtigkeit augüben will, ſich dazu durch beſondere Verträge und Conceßionen legiti- miren müſſe, wird man, weil dieſes Recht zu den Vorzügen der Grundherrn gehöret, aus demjenigen, was 8. 3. und 4. bemerket worden, leicht von ſelbſt ermeſſen. Die größeſte Wahrſcheinlichfeit iſt es, daß die Güterbeſißer dieſes ihnen ſonſt zuſtändige Recht der Schsfereygerechtigkeit, weil ſie ſolches wegen Mangel des eigenen Aerwerks füglich nicht ſelber exerciren können, an einen derjenigen Unterthanen, welcher unter. den Dorfgeinwohnern den meiſten Acker beſeſſen, welches die Lehn- und Freyſchul- zen gemeiniglich zu ſeyn pflegen, abgetreten und übertragen hat, Von dem Landesherrn felber kann dieſe Conceßion, weil derſelbe in der Benu-« ßung der Privatgüter feinen unmittelbaren Einfluß hat, weiter nicht herrühren, als daß er durch ſeine Landexcollegia den deshalb zwiſchen dem Grundherrn und ſeinem Freyſchulzen geſchlojſenen Vertrag beſtätigen ,- und darüber eine öffentliche Urkunde ausfertigen laſſen. Ueberhatzot iſt bekannt, daß die Afterlehne, wozu die Lehnſchulzen-Gerichte billig gerechnet werden müſſen, unmittelbar unter der Grundobrigkeit ſtehen, und ſolche, un- ter der Autorität des oberſien Lehnsherrn, als ihren eigentlichen Dominum diredum anzuſehen haben. Itt aber dieſes, ſo ergiebet ſich auch daraus von ſelbſt, daß diejenige Schäferey- Gerechtigkeit, womit die Schulzen in den Bauerdörfern öfters beliehen zu ſeyn pflegen, eben dasjenige Recht iſt, was ſonſt dem Gutrgheren ſelber zugeſtanden hat. Man wird auch daher faſt niemahl wahrnehmen, daß diejrnigen Lehn- oder Freys Schulzen, die in Dörfern, wo die Herrſchaft ein eigenes Acterwerk beſiget, wohnen,'mis der Schäfereygerechtigkeit belichen ſind..; Sin» größere Anzabl von Shafen, als ſonſt den gemeinen Bauern zu hatten ex- laubet iſt, pfleget ihnen zwar auch hier öfters verſtattet zu ſeyn. Niemahl aber werden die Gerechtſame, ſo nach Maßgebuuag des F. x 1. mit der eigentlichen Schäfereygerechtige Feit verbunden ſind, und worin der Hauptvegriff derſelben beſtehe, zugeſtanden ſeyn. Es wäre ſolches auch der wirthſchaftlichen Klugheit zuwider geweſen, indem ſich niemand gerne einen Nachbarn mit gleichen Rechten ins Dorf ſeßer. Sollte man daher auch gleich an einigen Orten, wo ein eigener Dominial-Aer und herrſchaftliche Schäferey iſt, dergleichen antreffen, ſo kann man die ſichere Rechnung machen, daß ſole, als die ihm durch die Separation zugefallen ſind, mit ſeinem Vieh zu behüten verlangen. ten befugt D dern iſt, wie oben z ſchaft zu haben, in den Orten, wo geſta ihren Grundſtücken I| alſo die terthanen zu betrei9 beſtehendes beſvoderes Reh! ger Gemeinheit hierunter feine Abänderung geſchehen könne, ſondern daſſelbe, auch nach der Separation, vor wie nad) ;„Die Grun auch auf die S mehr als die-Hälfte Dieſes Op muthet werden fönnte, des daraus nothwendigerweiſe e ſchon mehrnahls b In Anſehung der Schafe aber, mit welchen die Grundhe(REL; Grundſtücke des Dorfs, vermöge der f herrſchaft die ſämmtliche iſt, hat es hierunter eine ganz andere Bewandtniß. jeſes Recht rühret nicht von der geineinſchaftlichen Hütungsbefugniß her, ſon- Herrſchafn und Unterthanen niemahls in einer Hücun. 3:: 4 g8gemeinſchaft nden. baben, ſich dennoch die Leßtexn Das Weiden der EURE SH m:" . 1.07 Os 7 237 Warum..aber.beyp/ dem. Rechte,dex Zertſchaften, die Grundſtüwe derx'Unterthanen: mit ihrer Sci 8ferey behuten. zu können, diei-Beobachtung- einer gewiſſen. Hütungsordnung nötbig, ynd dabey jederzeit. der Geundſan;-daß. wenn. Rindvieb;und.»Schafe-einerlep Zütungsplöge Haben, ſolche.von.den;Schafenzerſt nach dem Rindviehbetrieben.werden müſſen, vorauszuſetzen. ſ2y; So.unſtreitig:es ſolchemnach iſt;"daß der berrſchaftlichen. Schäferey; ſowohl vor, als-nach. der Separation,. die Behütung der ſämmtlichen, Dorfsgrundſtüce zugeſtanden werden muß.,.ſo.kann,.doch. ſolches; nicht- anders, als.unter/Beobachtung einer gewißen Hütunggordnrung, geſchehen. 8 „Man mag gewißermaßen das Recht der Behütung;-ſo-der/ herrſchaftlichen Schä- ferey- auf der Unterthönen und übrigen. Dorfseinwohner Grundſtücken. gebühret; als eine Art von Dienſtbarkeit; ſo. dieſe zu dulden ſchuldig. ſind; anſehen. j; Bey der Auzübung, aller Servituten. oder Dienſtbarkeiten aber iſt-es-eine nothe wendige Regel, daß ſolche ohne Zerrüttung und Zerſtörung. des, dienſtbaren Hundis, Dd. is LQalva ſubſtantia rei. geſchehen müſſe.; m; 48 Die. Bayergütex und.Nahrungen erfordern.eine verhöltnißmäßige. Anzahl..von Zug-.und nußbaren Vieh:„ohne-welches. die-Aecfer nicht beſtelletz auch-nicht gehörig;be- Dünget werden können.' Wollte nun eine Herrſchaft die Befugniß, ſo ihr.aus der Schäfereygerechfigkeit zuwächſet, dahin ausdehnen, daß ſie alles auf. den Grundſtücen. der unterthanenzuwach» ſende Gras dem Bauervieh gleicßſam vor dem Maul weghüten ließe, ſo, wäre nichts-na- türlicher„..als..daß; die„Bayernabrungen.-dadurch--in.-Furzer Zeit zu Grunde gerichtet ſeyn würdz2n5 117) aa: 4274:| 07! ; Aus dieſer-Urſache habe ich. bereits in dem erſten Zauptſtü>-des; erſten Bandes C. 115., auch ſelbſt bey gemeinſchaftlicen Hütungen, zum allgemeinen Grundſaß an- genommen, daß an den Orten..wo Rind.- und Shaſvieh einerley Weide habeny Die Zütüungsplätze nicht eher mit..den Schafen betrieben werden müſen„.. bis das Rind- y-beſonders.das Zugvieb darauf gehntety yd. das für daſſelbe fich" ſchende Gras abgefreſſen hben. Dieſes iſt auch/ weder der Billigkeit, nöc des erſten Bandes 5. 115. habe ich:dem in dem nächſt, vorſtehenden 5. wiederhohlten Grundſaß einen zweyten Saß, daß nehmlich die Shaf2 Sütung, in ſo weit nicht der gedaerweise, und warm die an den meiſten Orten ge- wöhnliche Eintheitung des/A>ers in. drey Felder. zum: iGrund». geleget werden ſoul. 3 Die Feldhütung macht nicht allein an den meiſten Orten den größeſten Theil: der Schafhütung aus, ſondern ſie verdienet. auch: als diejenige, die für die Zuchtſchäfereyen die beſte: und-gedeihlichſte iſt„angeſehen zu werden-44--::-* 19! Die Erfahrung. lehret, daß: man auf ſoichein Laydautern, wo der: größeſte Theil der Schafhütung, aus einer mittelmäßigen Ackerweide beſiebet, der Schafſtand.geweinig- lich den beſten Fortgang hat, und die herrſchaftliche Schäfereyen. den wenigſten Abgang, verſpüren. PE HEUT UEbS 37 EE n Mit Recht wählen wir daher dieſe Feldweide bey der gegenwärtigen Gelegenheit zu unſerm erſten Gegenſtand.:' be Die. Aecker eines Landgutes pflagen zwar gemeiniglich in.drey-Felder, wovon das eine mit Wintergetreide)“ das- andre aber mit Sommerfrüchten“ beſaet: wird, und. das. dritte aus dem Brachfelde beſtehet, eingetheilet:zu ſeyn.;. 5 3501918 83: Ich.läugne nicht... daß/ich dieſe Acefereintheilung:, beſonders.inunſern Nordiſchen: Gegenden, wo wir mebr einen Ueberfiuß, als Mangel, an unter denz Pfluge, veſndlichem .» er , Von der Schäfereygerechtigkeit> deren Wirkungen 21€. 373 Äcker haben, die beſte und geſchiteſte ſey; ſolche auch in Anſehung: der Schaf behütunz die wenigſten Schwierigkeiten wider ſich habe.- Inzwiſchen trifft man dochin vielen Gegenden eine Abweichung hievon an, ip dem das Ackerfeld öfters nur in zwey, und an andern Orten hinwiederum in 4 Schläge, der Holſteiniſchen und Melenburgiſchen AFerwirthſchaft gegenwärtig“ nicht zu gedenken, äbgetheilet zu werden pfleget. Es kann ſeyn, daß eine jede Gegend gewiße zureichende Gründe, warum ſie dieſe oder jene Afereintheilung vorzüglich gewähler, für ſich hat. Uns aber würde es, uns in eine jede derſelben beſonders einzulaſſen, in ein allzu- weites Feld führen. Wir wollen daher nur bloß bey derjenigen Aereintheilung, wo derſelbe in drey gleiche Felder geſeßet iſt, weil ſelbige„- meines Erachtens, die vollkom- menſte, und auch in unſern Nordiſchen. Gegenden die gewöhnlichſte iſt, gegenwärtig zum Grunde legen. | 6. 256. Von den Brachfeldern, und in wie weit die herrſchaftliche Schäferey an der darinn wachſen den Brachweide, ohne Verkürzung der andern Vieharten, Theil nehmen könne. Bey einem Ackerbau, wo der Acker in drey gleiche Felder, nehmlich das Win» ter-'y Sommer- und Bracfeld eingetheilet iſt, komme bey einen jeden dieſer drey Fel- der verſchiedenes vor, welches bey der Beſtimmung einer richtigen Schafhütunggord- nung"ig außer Augen geſeßet werden kann.-; u denz Brachfelde, oder derjenigen Abtheilung des Akers, welche zur Zuberei- kung der künftigen Winterſaat eine Zeitlang unbebauet liegen bleibet, finden die Schafe natürlicherweiſe die meiſte Gelegenheit, ſich auf demſelben nähren zu können. -„Wir werden daher auch nicht unrecht handeln, wenn wir ſolches zu dem äs“ Gegenſtand unſerer gegenwärtigen Betrachtung wählen. % Das Brachfeld, worinn ix dem:784ſten Jahre Wintergetreide geſäet werden ſoll, bleibet ſchon von Michaelis rx783. bis Johannis: 1784. allen Arten des Viehes zur Hütung gewidmet, und es wird daher nur darauf ankommen, iw wie weit die herrſchaft- liche Schäferky in dieſem Zeitraum einen Antheil an demſelben haben kann. Dieſes Brachfeld iſt im Jahr 1783. mit Sommergetreide beſäer geweſen; und es wird billig voransgeſeßet,. daß: in der Sommerſtoppelweide Termino ichaelis ges dachten Jahres das Rindvieh in derſelben weiter keine für ſich taugliche Nahrung findet. Iſt aber dieſes, ſo folget von ſelbſt, daß daſſelbe von dieſer Zeit an der herrſchaft- lichen Schäferey f.cy bleibet-.und derſelben ſolches bis gegen Walpurgis oder den 1ten May 1784., wo nach dem eingeführten Gebrauch erſt die Schonung zu einem neuen Graswuchs angehet, fortdaure.- PURE RENE Ni ... Von Walpurgis oder dem 1ten May an kann ſich die herrſchaftliche Schäferey an den meiſten Orten a) weiter kein Hürunggsrecht ſo lange, bis das darauf geſchonte und für ie Zug und Rindvieh" beſtimmte Gras von dieſen leßtern aufgezehret worden, anmaßen. Aaa 3 Das | Das jünge-im Frühjahr in den Brachfeldern wachſende.Gras iſt die beſte Näh- WD rung für alle Arten des Viehes; und es würde inden meiſten Gegenden das Zug- und 4! Rindvieh einen Mangel.an Weide haben, wenn ſolches-nicht für daſſelbe geſchonet, und 10004818| aufbehalten werden ſollte.' j BIN“Zu dieſem Ende pflegen an den meiſten: Orten die bekannte Hegungs- oder-Heid- M lingsfahren geſtrichen, und dadurch das benöthigte Merkmahl,.wie weit die herrſchaftliche, Ny(Schäferey das. zur Weide ausggeſeßte Braghfeld.zu ſchonen ſchuldig ſey, beſtimmet zu wer- 1) ven, welche die Schäfer bey unausbleiblichex Strafe und Pfändung reſpectiren müſſen. 0400)„Eine herrſchaftliche Schäferey, die bloß von der Feldweide ihren Unterhalt neh- DW MIN men muß, würde hiebey in ſehr große Verlegenheit gerathen, wenn das ganze Brachfeld NIN eingeheget werden ſoll.? NIN Dem Landesgebrauch iſt es daher gemäß, daß nur bloß die fette und unter der 0009) Düngung ſtehende Aecker durch die Hegungsfahre eingeſtrichen, und zur Schonung be- MN. zeichnet werden; dahingegen die magere Hinteräcker des Brachfeldes den Schafen zur 06) Behütung frey bleiben, und wenn an den Orten„/' wo nur bloße Feldhütung zur Unter- I haitung.der Schäferey vorhanden iſt, auch. die Hinteräcker. des Sommerfeldes dreſch.oder j) 010) unbeſäet liegen. bleiben, ſo iſt hieraus die Möglichkeit abzuſehen, wie auch bey einex bloſ- CNMMININ ſen-Feldhütung eine verhältnißmäßige. Schaäferey,. ohne Verkürzung des Zug- und NK'Rindviehes, erhalten werden könne, 180004080) Sehr eingeſchränket wird zwar eine dergleichen Schafhürung allemahl bleiben, NE inzwiſchen kommt ihr doch auch die vorzügliche Nahrungskraft des Akergrajes dabey gar 80(83) ſehr zu ſtatten, und uur. ſehr ſelten wird man in dergleichen Schäfereyen ſHädliche Zu BNE fälle. zu erwarten haben, indem es gewiß iſt, daß die Ackerweide jederzeit für die beſte 11 und geſundeſte Schafweide gehalten werden muß. 1941 5a) In Gegenden, wo eine überflüßige Angerweide vorhanden iſt, pfleget eine dergleichen Heid- M lingsfahre für das Zug- und Rindvieh gar nicht geſtrichen, ſondern das ganze Brachfeld 90 E14- der Schäferey zur Behükung überlaſſen zu werden, 00 8 DEFI; Dergleichen glückliche Derter frifft man zwar nur ſehr ſelten an; inzwiſchen ſind ſie iy doch nicht ganz ohne Beyſpiele und ich habe bey meinen verſchiedenen ökonomiſchen Reiſen ſolche ſelber angetroffen.; Jſt nun gleich daſelb| dieſe Hegungsfahre nicht des Zug- und Rindvießes wegen"ns- thig, ſo wird ſie doch in Anſehung der Schäferey ſelber allemahl. rathſam bleiben, um da? durch dem Muttervieh, für welches die Brachhütung allemahl die vortheilhafteſte bleibe, eine beſſere Nahrung verſchaffen zu fönnen«. |(1| 6. 29. (11 Daß die Schäferey au in der Brache eingehegte Zütungsplätze, ſo bald ſie nach und nach aufgegeben worden, und von dem Rindvieh) nicht mehr beweidet werden, zu behüten befugt ſey. ji| Mit Aufgebung der in dem Brachfelde eingehegten Hütungspiäße, wird gemei- | 130147 niglich ſchon mit Anfange des Monats Junius in Anſehung des Zug- und Rindviebes) | der Anfang gemacht, und in der Mitte des Julius ſind ſolche von dieſer Viehart gänzs, fich ausgebütet. 2 04K Dieſe Bon der-Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen 1c. 375 Dieſe Aufgebung des Brachfeldes vor das Zug- und Rindvieh", geſchiehet auſ Ländgütern, wo eine gewiſſe Ordnung herrſchet, nicht auf einmahl, ſondern erſt nach und nac). Tenn nun nach dem von mir 6. 23. angenommenen Grundſaß, das Schafvieh von den Hütungspläßen nur ſo lange, bis ſolche von dem Zug- und Rindvieh gehörig ausgehütet worden, zurück zu bleiben ſchuldig iſt, ſo iſt es auch eine natürliche Folge, daß die Schäfer ſich der von Zeit zu Zeit ausgehüteten Hegungsfahre zu Nute machen können, und es wird dieſe Viehark auch alsdenn noch eine ſehr reichliche Nahrung darinn antreffen.; Wie im übrigen den Bauern, welche dus einem übertriebenen Neid gegen die herrſchaftlichen! Schäfereyen die von dem Rindvieh ausgehütete“Hegungspläße. allzugs- ſchwinde umzuſtürzen, und dadurch den Schafen die ihnen noch darauf. übrig gebliebene Nahrung zu entziehen, gewohret ſind, hierunter Einhalt geſchehen konne, iſt bereits in Dem erſten Hauptſtück dee erſten Bandes 6. 120, worauf ich mich lediglich bezogen ha- ben will, mit mehrern bemerfet worden, 6. 30+ Von der auf der Wendfahre befindlichen Weide, und daß ſolche an den meiſten Orten yvt bloß den Schafen überlaſſen wird, warum aber dabey mit vieler Vorſicht und Zehutſamkreit verfahren werden müſſe. Nach völlig ausgehüteren Brachgraſe bleibet, auch nach der Umſtürzung des Hb er herrſchaftlichen Schäferey noch immer die Behütung der ſogenannten Wend- ahre übrig.. Dieſe vor das Zug- und Rindvieh zu ſchonen iſt nirgends gewöhnlich, und es ſtehet daher den Schafen das ganze Brachfeld, nachdem das Brachgras darin ein Ende genommen hat, zur Weide often. In dürren Jahren iſt zwar das auf der Wendfahre ausſchlagende Gras nur von weniger Bedeutung, dagegen aber deſto nahrhafrer und gedeihlicher, weshalb verſtändi- ge Schäfer ſolches nur ebenfalls vor die Mutterſchafe zu wählen pflegen. Wie häutig es-hingegen in naſſen Jahren aufzuſchlagen pfleget, und daß als- denn die S Wendfahre mit den DEE IE AILEEN MEH DIENE mit der ganzen Heerde durch Anheßung der Hunde ein paarmahl überjagen. Hiedurch wird das ſonſt alf Debäniefraut dem größeſten Theil nach niedergetreten, und folglich den Schafen!" Gelegenheit,. ſolches in allzu übermäßiger Menge. genießen zu können, Saatbehüt it den'SH in iG Vdn der Saatbehütung mit den Schafen und daß: ſolche zwa mei gewöhnlich, an und-vor ſich ſelber aber ame Är är(A PE ' Schädlich und verwerflich ſep- Nachdem auch die Wendfahre ausgehütet worden, ſtehet zwar i Recht, das Brachfeld weiter zu behüten, frey. ANERKEN DRE Denn. die Saatfahre von denſelben einpedden zu laſſen, würde um ſo'mehr ein ſhmge Mißbrauch ſeyn, als ſie darauf weiter kein Gras noM Nahrung fin- den fönnen. 20m So bald aber dieſes Brachfeld beſäet.worden, gehen in Anſehung deſſelben, di gewöhnlichen geſchloſſenen Zeiten, wo feine Hütung-weiter Statt ve En„2ER H Inzwiſchen iſt es doch durch-eine übel erſonnene Gewohnbheit an dey meiſten Or- ten eingeführet worden, daß den Schafen auch die jungen Saaten, zur Winterszeit bey offenen Froſtwetter, zu behüten erlaubet wird. Dieſer Eilaubniß pflegen ſich. die Herrſchaftlichen Schäfer, beſonders auf den Baverſaaten, gar ſehr zu Nuße zu machen, und ſie auch von der Herrſchaft darunter uur ſehr ſelten gehindert zu werden. EN Ob die Behütung der Winterſaaten mit den Schafen ſchädlich und nachtheilig ſey, iſt zu unſern Zeiten beynabe zu einer problematiſchen Streitfrage geworden, indem ſolche von einigen bejahet, von andern aber wiederum verneinet. wird. Ich;habe es gewaget, ſolche in meinen ökonomiſchen Schriften, beſonders it dem zweyten|Dande der Berliner Beiträge zur Sandwirthſchaftswiſſenſchaft S. 3« ſegg. ſchlechterdings vor ſchädlich.zu erklären, und in dem erſten SauptſtüF des erſten Bandes dieſes Werkes 6. 123+ darauf, daß dieſelbe durch ein allgemeines Landegspoli- ceygeſeß gänzlich aufgehoben und abgeſchaffet werden möcdte, anzutragen.; ,-Mir muß es natürlicher Weiſe zu einer beſondern Genugthüung und Aufmunte- rung in meinen Arbeiten gereichen, wenn. ſelbſt einige hohe Landescollegia meiner hier- unter vorgetragenen Meynung dergeſtalt beygetreten ſind, daß ſie ſo gar in Ihren Er- kenntniſſen, mit Auführung der nöthigen Stellen aus meinen Schriften, ſich darauf be- rufen,- und die Saatbehütung mit den Schafen gänzlich verworfen haben, wie ſolches be- ſonders vor einiger Zeit von Liner Zochlöblichen Yicumärkiſern nicht gänzlich wegbringen können, es doch wenige ſtens dahin vermittelt, daß dieſelben mit der Saatbehütung verſchonet werden müſſen. Dergleichen Separationen ſind aber nicht allenthalben vorgefallen, und es wird daher'an den meiſten;Orten annoch"othwendig bleiben, wegen der Saatbehütung gewiſſe Regeln, wodurch dieſelbe wenigſtens minder ſchädlich gemacht werden Fann, feſtzuſegßen, Oecon, Forens. VII Cheilt Bbb: GS. 33+ Zwölftes Hauptſtück, 6. 33- Dieſe Regeln werden nüher bemerket.| j Der geneigte Leſer“findet bereits in dem erſten Zauptſtü& des erſten Bandes 6. 125. hierunter folgende/fünf Regeln, die ich ſchon damahls.aus den mir durch die Ere + fahrung bekannt gewordenen Mißbräuchen der Schäfer geſammelt, und zur Verringe- rung der Schädlichkeit'der Saatbehütung für nöthig und wirkſam geachtet habe. Es muß 1) keine Behütung der Winterſaat wit den Schafen vor Weyhnachten Statt fin? den; auch/;;; 2) nach Marien, worunter Mariä- Reinigung oder der 2te Februarius 3U ver? ſtehen, die Erlaubniß, die Saaten mit den Schafen zu behüten, gänzlich wieder aufhören. f 3) Serner muß nur allein des Morgens in den Srübſiunden das Saatbehüten geſchehen, und es fönnen die Schafe bey Sonnenſchein und hellen Wetter nicht länger als höchſtens zwey Stunden nac< Sonnenaufgang, auf den Saaten geduldet werden,;';] 4) Auch iſt nur bloß alsdenn/ wenn das Saatfeld von Schnee und Eis völlig frey iſt, den Schafen die Behütung der Saaten zu vorhin bemerkten Zeiten zu behüten erlaubet. Endlich j j 5) muß au< die Saat von den Schafen, zu einer ſolchen Zeit geſchonet werden, wenn ſeibige mit Glatteis und Rayreif überzogen iſt.' Dieſe daſelbſt bemerkte Regeln habe ich nicht nach bloßer Willkühr feſtgeſeßet und angenommen, ſondern einer jeden die Gründe, warum ſie zweckmäßig iſt, und das Saatbehüten weniger ſchädlich machen fönne, beygefüget.,. Dieſe Gründe anhero zu wiederhohlen, würde überflüßig ſeyn, indem ich den- felben, da ſie auf wirkliche Wirthſchaftserfahrungen gegründet ſind, nichts weiter. beyzu- ſeßen weiß, und mich im übrigen ſchmeicheln kann, daß ſie bey allen unpartheyiſchen Sachverſtändigen einen geneigten Beyfall finden werden. EE; Die Einſchränkungen, die den Schäfereyen in Anſehung der Saatbehütung dadurch wiederfahren, ſind allerdings anſehnlich, und ich will nicht in Abrede ſtellen, daß nicht dieſe ſchädliche Gewohnheit durch deren genaue Beobachtung öfters in vielen Jahren ganz und gar vereitelt werden mögte. Allein, eine Sache, die ſchon vorhin wegen ihrer oſſenbarer Schädlichkeit gänze lich verbannet zu werden verdienet, kann nie genug eingeſchränket werden. Ueberdem wird es ſchwer halten, mir eine einzige von dieſen Regeln nahmhaft zu machen, welche nicht, um die Schädlichkeit der Saatbehütung mit den Schafen zu- verringern, zweFmäßig ſeyn ſollte, j|! S. 34 Von der Schäfereygerechtigfeit, deren Wirkungen tc. 379 . 4. In wie weit'di&herrſchaftliche Sühhr ür an den Winterſtoppelfeldern einen Antheil habe, und von welcher Zeit an ſolche für ſie aufzugeben ſind. In Anſehung der: Behütung der Schafe, die ihnen auf dem mie Wintergetreide beſaeten Felde zugeſtanden werden kann, ſind in dem Fall, wo keine beſondere Anger« Weide für das Rin»vieh-vorhanden iſt, eben diejenige Maßregeln, die wir bey dem Brachfelde'angenonnnen haben, zu beobachten. Da an dieſen das Zug-:. und Rindvieh ebenfalls einen Antheil hat, ſo findet dex 6. 23 feſtgeſeßte Grundſaß gleichmäßig ſeine Anwehre. Au) die Winterſtoppelfelder müſſen in Anſehung der fetten und bedüngten Ae- >er durch: eine gezogene Hegungsfahre unterſchieden werden, und von ſelbſt verſtehet es ſich, daß die eingehegte Hütungspläte mit den Schafen nicht eher, als bis ſolche von dem Zug- und Rindvieh zur Genüge ausgehütet worden, betrieben werden. Cdven diejenigen Urſachen, die ich. bey Gelegenheit der Brachfelder, warum den Schafen der Vorgang"des Zug- und Rindviehes nichtnachtheilig ſeyn könne, angefüh- ret habe, finden auch in dieſem Falle Statt. | Nicht eher-darf“daher der herrſchaftliche Schäfer die Winterſtoppel derBauer» Aecker, ſie mögen noch unter der Gemeinſchaft ſtehen;»oderbereits ſepariret ſeyn“mit ſeinen Heerden betreiben, bis das Rindvieh ſolche völlig ausgehütet hat, und darinn weiter keine'Nahrung findet. So bald dieſes. geſchehen iſt, ſind dieſe. Stoppelfelder für aufgegeben, und daß ſie dem Schäfer-zur alleinigen Behütung überlaſſen worden, zu'achten; Welcher Termin aber iſt, wird man vielleicht fragen, hierunter anzunehmen? An Orten, wo für alles Vieh knappe Weide iſt, wird man öfters auch die ſonſt ſchon genugſam ausgehütete Stoppelweide ſür das Zug- und Rindvieh annoch ferner bey- zubehalten, nicht ſelten genöthiget. Um den hieraus entſtehenden Streitigkeiten vorzubeugen, wird eine gewiße Zeit, von welcher die Stoppelbehütung des Winterfeldes angehet, näher zu beſtimmen nöthig ſeyn.' d Ein jeder Eigenthümer, der ſich aus Nothwendigkeit mit der bloßen AFerweide für ſeine ſammtliche Vieharten behelfen maß, kann und wird froh ſeyn, wenn durch eis nen neuern Gragwuchs die alte bereits ausgehütete Hütungspläße wiederum abgeweche ſelt werden können. Dieſe Abwechſelung geſchiehet aber durch die bald nachher eintretende Behütung der Sommerſtoppeln. Von ſelbſt verſtehet es ſich, daß alsdenn das Zug- und Rindvieh die Stoppel- Weide des Winterfeldes verläſſet, und ſolche lediglich der Schäferey übrig.bleibet, Aus dieſer Geſchichte ergiebet ſich von ſelbſten, daß den berrſchaftlichen Schas- fen, ſo bald die Behütung der Stsppeln in dem Sommerfelde für das Rindvieh ange- bet, die Weide in den Winterſtoppeln uneingeſchränket offen ſteher, und ſie alsdenn ſo wohl auf den eingehegten, als uneingehegten Acferpläßen ſich ansbreiten, und ihre Nah« rung ſuchen können. Bbb 2 S. 35- 380 Zwölftes. Hauptſtü>. 23..- 6. 35- In wie.weit- der herrſchaftlichen Schäferey auch'an-den Sommerſtoppelfeldern ein gleiches. zuſtehe.: An:.den; Orten; wo die ſogenannte kleine: vder vierzeilige Gerſte zu ſäen gewöhn- lich iſt, tritt die„Ernte-des'Sommergetreides gemeiniglich“ 14" Tage, und öfters auch wohl 3 Wochen ſpäter, als.die Ernte des: Wintergetreides ein.. In dieſer Zwiſchenzeit iſt die Wiuterſtoppel bereits von dem Zug- und Rindvieh ausgehütet, und;dieſer Viehart'alsdenn eine friſche Weide-in den'Sommerfeldern geöfner. Auch in Änſehung dieſer Sommerſtoppelweide wird, weun nicht-ſchon vorhin ein Theil. des Sommerfeldes zur“ beſſern Unterbaltung des Schafviehes liegen geblieben, eben der vorhin gedachte-Unterſchied zwiſchen der Rindvieh-und-Schafhütung beobachtet, der- geſtalt, daß von der Scäferey das-mit Sommergetreide: beſaete Feldebenfalls nicht eher, als bis ſolches von dem Zug- und' Rindvieh: zur Gnüge ausgehüter worden, betrieben werden darf. Inzwiſchen kann der Termin von der Behütung der Sommerfelder für das Zug» und Rindvieh wirthſchaftlicherweiſe nicht länger, als. bis Michaelis ausgeſeßet werden, indem alsdenn;;«auch bey der ypäteſten Sommerſaat/ keine für dieſe Viehart ſich anpaſe ſende Nahrung weiter darauf angetroffen wird.;; Den Schafen. bleibet ſolchemnach von Michaelis an das ganze vorjährige Som- merfeld zur alleinigen Weide überlaſſen, bis in dem folgenden Frühjahr der Pflug wieder ausgehet, und die vorjährigen Aecker zur künftigen Beſtellung der Winterſaat, wie ſol- hes bereits bey dem Brachfelde mit mehrerm bemerket worden, zubereitet wird. CG."36. zVarun an den Orten, wo nur bloße 5>erweide vorhanden iſt, eine nochmablſge Schonung der Stopyelfelder einzubegen, den Unterthanen durch die berrſchaftliche Schäferey nicht verwehret werden vönne. An einigen Orten, wo keine beſondere Hütungspläße vorhanden ſind,' ſondern die Ernährung aller Vieharten lediglich von der Ackerweide abhänget,.. träget es. ſich nicht ſelten zu, daß die Einwohner in die Nothwendigkeit„ Jewiße ſich: dazu beſonders ſchi- Fende Pläße in dem Winterſtoppelfelde nochmahls. zur Herbſthütung für das Zug- und Rindvieh zu ſchonen und auszuſte>en gemüßiget ſind, Dieſes wird nur ſelten ohne Wiederſpruch der herrſchaftlichen Schäferey geſche- Hen können, indem ſolche dadurch ganz offenbar einen Theil der ihnen ſonſt zuſtehenden Hütung.verlieret.'. Wenn inzwiſchen aus den oben ängeführten Gründen offenbar iſt, daß die. herr- ſchaftliche Schäfereygerechtigkeit der unverrüften Erhalrung der Bauernahrungen nie- mahls eine Hinderniß in den Weg legen muß, ſo wird daraus auch von ſelbjt folgen, vaß ein ſolcher Wiederſpruch, im Fall es die Nothwendigkeit erfordert, nicht ſtatthaft ſeh. Auf Dörfern, wo das ſammtliche Vieh. bloß durch die Acferweide unterhalten werden muß, gerathen die Einwohner derſelben deshalb öfters in die größeſte Serin 7."5 eit, Von der Schäfereygerechtigfeit- deren Wirkungen?c. 38x Heit, und es kann ihnen daher nicht verarget werden, wenn ſie alle nur mögliche Mittel, um ihr Vieh nicht verhungern laſſen zu dürfen, ergreifen. ; Die. Erhaltung des Zug- und Rindviehes im Herbſt iſt an ſolchen Orten gemei« niglich die allerbedenklichſte, ſo am ſchwerſten fällt. Eine: wiederhohlte Schonung der ſchon. vorhin ausgehüteten Stoppelfelder muß öfters als das einzige Nothmittel, ſie aus dieſer Verlegenheit zu ſeßen, angeſehen werden. Sind wirklich dergleichen Umſtände vorhänden, ſo kann der herrſchaftlichen Schä- ferey„. ſich wider eine dergleichen wiederhohlte Schonung der Stoppelfelder-zu ſeßen, kein Recht zugeſtanden werden,': 6. 37. Daß aber alsdenn, wenn änderweitige genugſame Zerbſtweide füx das Zug- und Rindvieh vorhanden iſt, eine dergleichen doppelte Schonung der Stoppelfelder nicht Statt finden könne. Sehr oft, und faſt gemeiniglich möchte ich ſagen, wird aber dieſer Umſtand von den Bauern gemißbrauchet, und auch an ſolchen Orten, wo ſonſt eine'genugſame Herbſt- Weide für das Zug- und Rindvieh" vorhanden iſt, auf eine doppelte Schonung der Stop- pelfelder beſtanden. j| Die Vernunft und die Billigkeit giebet es von ſelber an die Hand" daß in der- gleichen Fällen auf das Anbegehren. der Unterthanen, welches'nur bloß auf die Verkür- zung'der-herrſchaftlichen Schäferey abzielet, keine Rücſicht zu nehmen ſey, ſondern ſie damit gänzlich abgewieſen werden müſſen. Nur btöß der Mangel anderweitiger Herbſthütung für das Zug- und Rindvich Fann eine dergleichen doppelte Schonung der Stoppelfelder für daſſelbenochwendig mächen. Iſt aber an einer anderweitigen Herbſthütung kein Abgang, ſo folget auch von ſelbſt, daß den Bauern keine Befugniß, der herrſchaftlichen Schäferey das ihnen ſonſt zuſtändige Bebhütungsrecht auf den Stoppelfeldern durch die vorbemerkte doppelte Schonunggeine ſchlagung ganz sffenbar zn verkürzen, frey-gegeben werden könne. Ein Richter, der von dieſen wirthſchaftlichen Umſtänden nicht gehörig unterrich fet iſt, kann ſich durch das gewöhnliche Klagen der Unterthanen über Mangel der Weide ſehr leicht überrafchen, und ſich dadurch zu einer wiederrechtlichen Entſchließung verleiten laſſen ,- beſonders in unſern. Tagen;.wo der Bauer nur ſelten, ohne wider ſeine Herrſchaft gin Gehör zufinden, von der Schwelle des Gerichts wieder zurüc geben. darf, Es 1ſt daher, hievon einen nähern und der Wahrheit der Sache gemäßern Untar- richt zu geben, um ſo nöthiger geweſen.|; Im übrigen habe ich, wegen der Behütung der Wintex-'und Sommerſtoppel ebenfalls bereirs im erſten ZauptſtuF des erſten Bandes 9, 127. 128. und 1291 das Nöchige bemerket,“ und ich will mich daher, in ſoweit jolches:mit unſerm- gegenwärtigen Vortrag übereinſtimmet; lediglich:-darauf bezogen haben«,;| 382 Zwölftes Hauptſtück, 6. 38. Daß auch auf den Angers und Raſenhütungen die Schafe nicht eher zuzulaſſen ſind, bis ſie von dem Zug? und Rindvieh ausgehütet worden, wovon noh eine beſondere Urſache angeführet wird.) Zu' den 6. 26. bemerkten Hütungspläßen, wovon die herrſcheftliche Schäfe- reyen ebenfalls nicht ausgeſchloſſen werden können, gehöret die Anger- oder ſogenannte Raſenhütung« c N Auch an dieſen Hütüngspläten häben ſowohl das Zug- und Rindvieh, als die Schafe, einen gewißen Antheil.|; Sie mögen unter der Gemeinſchaft ſtehen, oder unter die Einwohnar des Dorfes vertheilet ſeyn, ſo bleibet es allemahl gewiß, daß die herrſchaftliche Schäferey von der darauf befindlichen Weide nicht ausgeſchloſſen werden könne.' Jedoch wird dabey der 6. 23. feſtgeſeßte-Grundſas, daß die Schafe an keinen Zütungsplätzen eber ein; Weiderec, 6: 40. Daß bep richtiger Beobachtung des'"5. 23. bemerkten-allgemeinen Grundſatzes und einev von Zeit zu. Zeit veranſtalteicn Schonung'der ausgehüteten O-rter auch eine'nur mäßige Anger- und Raſenhütung zur reichlichen Unterhaltung anſehnlicher Zeerden Hinreichend. werden könne. Solches aber läuft dem von uns 8. 23. wegen aller. Behürung angenommenen allgemeinen Grundſaß, welc Rindvieh, und eine Anzahl von 1.500 Schafen reichlich zu unterhalten im Stande, und es kann daher dieſer Cinrichtung, wegen allzugroßer Ein» ſchränfyng der Hütungspläße, kein Vorrourf gemacht werden, Bon reiner Angerweide wird uach wirthſchaftlichen Säßen auf ein jedes Stück Rindvieh mehr nicht, als eine Magdeburgiſche Morge zu 185 IRuthen gerechnet, und 5 bis 6 Schafe können auf derſelben ebenfalls eine hinlängliche Nahrung finden, Beydes wird um ſo mehr möglich gemacht, wenn man durch die eingeführte Eitte richtung und Schonung der Hätungspläße von Zeit zu Zeit eine friſche zu verſchaffen bemügßet iſt. - Bon ſelbſt ergiebet ſich hieraus der Nußen, der von den vorgeſchlagenen Schov näangen der Anger- und Raſenpläße zu erwarten ſtehet. Niemahßls wird alsdenn eine Beſchwerde über Mangel der Hütung möglich ſeyn, ſondern es werden dabey alle Vieharten, die daran eixen Antheil haben, ſich in dem be- ſten Zuſtande befinden. Mit Zuverläßigkeit mag man behaupten, daß auf 2000 Morgen Angerhütung, welche in der gewöhnlichen Unsrdnung genüßet werden, nur ſo viel Vieh, als von 1002 Morgen bey einer eingeführten richtigen Hütunggordnung zu ernähren möglich iſt, unter- halten werden könne. Dieſes ſind die glüflichen Folgen einer guten und geſchickten Dedung, welche die wahre Hülfsdienerinn der Natur iſt, und bey einer genauen Beobachtung Wunder ehun' Fann. 6. 45+ Wie es wegen der nöthigen Abtheilung der zu einer ſolchen in Schonungen zu ſchlagenden Anger- und Raſenhütung zu halten ſep. Damit die Schäfer und Hirten die zur Schonung abgetheilte Hütungsreviere ges hörig zu ſchonen, keine Ausflyucht, die ihnen ſonſt ſehr gewöhnlich iſt, übrig behalten ms- gen, ſo iſt es allerdings nöthig, daß dergleichen Abtheilungen auf eine ſinnliche Art bes zeichnet werden, Nicht immer ſind dergleichen Anger- und Räſenhüfungspläße in einem Strich beyſammen belegen, ſondern ſehr oft durch andere dazwiſchen gelegens Grundſtücke von einander abgeſondert, Ccc 2 Alsdeyn 388 Zwölftes Hauptſtü.. Alsdenn wird es nicht ſchwer fallen, die Abcheilung dieſer beſonders belegenen Hütungsreviere dergeſtalt einzurichten, daß ſie untereinander eine Gleichheit behalten. Solite aber die ganze Anger- und Raſenhütung in einem Strich zuſammen han- gen, ſo werden allerdings zu vieſer Abtheilung beſondere Verhegungen, wozu die ge- wöhnliche Gräben wohl ſonder Zweifel die geſchickteſten ſind, erforderlich ſeyn. Die zu dieſen Bebegungen nöthige Koſten müſſen ailerdings., beſonders alsdenn, wenn die Hütung noh gemein iſt, von den fammtlichen Jutereſſenten übertragen werden. Die meiſte Zeit kann ſolche durch eigene-Leute bewirket werden, und wenn ſolches auch wegen des Umfanges der Hütung“„be nicht möglich wäre, ſo. werden doch die dar- auf zu verwendende Koſten niemahls von ſolcher. Wichrigkeit. ſeyn, daß ſie nict von dem daraus entſtehenden gemeinſchaſtlichen Nusen vielfach überwogea werden ſollten. j 6. 46. 25'| Daß dergleichen Anger- und Raſenhütungen vor der Theilung gehörig bonitiret, und nicht nach ihrent Stächeninnhalt, fondern innern Güte, auseinander- - geſezet- werden müſſen. Nur alsdenn würde eine ſolche Eintheilung der Anger- und Hütungspläße in mehrere Schonnngsörcer zweifelhaft fallen können; wenn. ſolche nichtvon einerley in»! nern Güte wären.; 7 * Denn niche alle Anger* und Raſenbätungepläße ſind ſich in dieſem Stücke voll- kommen gleich, ſondern man nimmt dabey eben diejenige Verſchiedenheiten wahr, die bey: ollen andern Crundſtücfen und Weiden angetroffen. werden;; Die boH liegende Anger und Raſenpläteſind nicht“ſo grasreich, als dietief und niedrig liegende.,;;- Natürlicherweiſe kann ihnen daher auch, in Auſchung ihrer Benubung, nicht ein gleicher Werth'beygeleger werden. Durch die Bonitirung wird aber ein Mittel möglich gemacht, wodur< aile ſonſt: in ihrer innern Güte von einander unterſchiedene Grundliücre ausgeglichen werden können. Watum dieſes nicht auch bey den Anger“ und Raſenhütungsgpläßen Statt finden ſolite, davon wird.man wohl'eine gegründete Urſache anzugeben nicht im Stande ſeyn.: Die Folge hievon iſt, daß auch dieſe Hütungspläße nicht bloß nach ihrem Flö- des einen ſowohl, als des andern, ganz füglich erreichet werden können, folglich es nicht, dergleichen Sachen vor die Richterſtühle zu bringen, nöchig ſeyn. Naur ſehr ſelten aber iſt eine dergleichen gütliche Vereinigung zu erwarten, indem in unſerer jeßigen falſcheu und mißtrauiſchen Welt faſt ein Jeder gegen den Andern, daß er ihn in den mit einander habenden Geſchäften übervortheilen werde, den Verdacht heget« Unglückſelige Zeiten, wo durch Neid und Mißtrauen auch die nüßlichſten Sa- erweide, dem auf die Unferthanen gefallenen Antheil von der ZBehütung der hertſchaftiichen Schäferep: zu befreyeny ntöglich fey. In Anſehugg der Ackerweide haben wir verſchiedene Urſachen angeführet, warum der herrſchafilichen Schäferey, auch nach geſchehener Separation, anno< kein Recht, die Acferſtücke der Bauern zu behüten, verſtattet werden müſſe. Ob eine gleiche Hinderniß auch bey den Anger- und Raſenhütungspläten Statt finden könne, wird anjeßt näher zu unterſuchen ſeyn, If des AFerwerk des Dorfes überhaupt nur von ſolchey wenigen Beträchtlich- Feit, day die Weide des ſämmtlichen Viehes ,- und folglich auch der Schafe, größten theils mit auf die Angerweide ankonmt, ſo wird keine Urſache vorhanden ſeyn, war- un nicht auch in dieſem Fall die herrſchaftliche Schäferey, wenn ſie nicht anſehnlich ge- mindert werden ſoll, dieſer Raſenhütung- nicht gänzlich entbehren kann, Der allgemeine Srundſas, daß alles, was zur Verminderung der Schöfereyen etwas beytragen kann, ſorgfältig vermieden werden müſſe, Kndet'in dieſem Fall ſowohl, als auch in jenem, ſeine Anwehre. Die Verminderung der Hücung aber ziehet die Ver- minderung der Schäferey nach ſich, Nothwendig iſt es daher, daß auch in allen Fällen „ darauf, daß die Verminderung der Schaf hütung verhindert werden mögte, Bedacht ges nommen werden müſſe. Inzwiſchen kann bey. der Anger- und Raſenhütung dasjenige, was an der Menge derſelbe ahgehet, weit leichter durch ihre innere Güte, als bey der Ackerweide möglich iſt, auegeglichen werden.; Die Ackerweide iſt durch die geſchloſſene und ungeſchloſſene Zeiten gar zu ſehr ein- geſchränöt. Dieſe Einſchränkung aber fällt bey einer reinen Anger- oder Raſenbütung Ccc 3 offenbar 390 Zwölftes Hauptſtück. offenbar hinweg, weil ſelbige das ganze Jahr hindurch) ohne Unterſchied genußet werden kaun.; Es iſt daher bey den Gemeinheitsangeinanderſeßungen weit eher ein Mittel, um den Eigenthümern ihren Hütungsantheil von der herrſchaftlichen Schaf behütung frcy zu machen, möglich, Und hieran iſt auch in der That den Eigenthümern mehr, als in Anſehung der bloßen Aerweide, gelegen. Die Anger- und Raſenpläße, die ihnen durch die Separation zugefallen, ſind öfters von der Beſchaffenheit, daß ſie. durch den Anbau von Getreide und allerhand Gar- tenfrüchten weit beſſer, als. bieher durch die bloße Huütung geſchehen, genußet wer- den fönnen.): Ein Bauer oder anderer Dorfgeinwohner, z.B., der bey der Separation 20 bis 30 Morgen Anger zu ſeiner privativen Benußung erhalten hat, kann dgrauf durch einen vernünſtigen Anbau von Futterkräutern und Gartenwerk ganz füglich eine doppelte Menge von Vieh, als er vorhin. zu halten im Stande geweſen, davon ernähren, und folglich ſeine ganze Wirthſchaftsumſtände ganz ungemein verbeſſern. An allen dieſem aber wird er gehindert, ſo bald nicht die herrſchaftliche Schäfee rey von der Angerbütung abzuſtehen, verbindlich gemacht worden. Die Herrſchaft kann ehenfalls den ihr privative zugeeigneten Anger nicht auf die gehörige Art'nußen, fo lange noch die Unterthanen ein Recht, dieſer Benußung zu wie- derſprechen, haben.; Solches ſtehet ihnen aber ſo lange, bis nicht die Schaf hütung auf ihren Angern aufgehoben worden iſt, allerdings zu, indem ſie ſonſt, wenn die Herrſchaft ihren Änger-«- Antheil zu einem andern Behuf anzuwenden befugt wäre, den ihnen zugefallenea beſtän- dig mit Schafen übertrieben zu ſehen, befürchten müſſen. Der Herrſchaft ſowohl, als auch den Unterthanen iſt daher daran gelegen, daß fie in Anſehung der ihnen zugetheilten Anger- und Raſenpläße freye Hände bekommen. 6. 49. Wie matz, um dieſe Befreyung des Unterthanen- Angers von der herrſchaftlichen ; Schafhütung möglich zu machen, zu verfahren habe, Hat nun die herrſchaftiiche Schäferey auf dem Acerfelde nicht eine allzu ein- geſchränkte Hütung, ſo wird ſolches durch eine vernünftige Ausgleichung noch immer möglich zu machen ſeyn«; Die Eintheilung der Grundſtücke geſchiehet bey den Separationen gemeiniglich nach dem Verhältniß desjenigen Viebſtandes, ſo ein Jeder darauf nach wirthſchaſtlichen Säßen auszuhalten, vermögend iſt. Bey dieſen Ausgleichungsprincipiis aber kann die herrſchaftliche Schäferey nie- mahls mit in Anrechnung kommen, weil ſolche ein Vorrecht der Herrſchaft iſt, und dis Unterthanen, fie auf ihren Grundfiücfen zu dalden, verbunden ſind. Man Bon der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen 21. 354 Man berechne daher die Hütung, ſs die herrſchaftliche Schäferey nach wirth- ſchaftlichen Säßen nöthig haf, und nehme dabey in Betracht, daß, wenn der Herrſchaft dagegen ein größeres Quantum, als ſie ſonſt nach dem Verhältniß ihres übrigen Vieh» ſtandes verlangen könnte, abgetreten wird, ſie dieſe ihr eigenthümlich abgetretene Stücke doppelt, und vielleicht dreyfach nußen kann, ſo wird es vielleicht auf dieſem Wege die Anger- und Raſenpläße der Unterthanen von dex Behütung der herrſchaftlichen Schafe zu befreyen, möglich ſeyn, 6. 508. Vorſtehendes wird durch ein angenommenes Bepſpiel näher erläutert, und beſonders, daß: die Unterthanen einen dergleichen Antrag anzunehmen, die größeſte Urſache haben, auch der Richter darauf zu erkennen, befugt ſep Man nehme, um dieſes dur< ein Beyſpiel zu erläutern und deutlicher zu machen, an, daß die 5. 44. bemerkte 2000 Morgen, nach dem Verhältniß deg Rindviehſtandes unter der Herrſchaft und Gemeine zur Hälfte getheilet werden müßten, dergeſtalt, daß davon auf jedes Theil x055 Morgen fielen, und die auf der Gemeine gefonunene 1000 Morgen unter 25 Cinwohner einzutheilen wären, Ein jeder von der Gemeine erhielte alſo zu ſeinem privativen Antheil 40.Morgen, müßte aber die herrſchaftliche Schäferey-nach der alten Gewohnheit. darauf dulden, und härte folglicz feine freye Hände, ſolche nach ſeinem Gefallen auf. die. beſimöglichſte Art u nußen. '* Würde ihm wohl eine Berfürzung wiederfahren, wenn er von dieſen 40 Mor- gen 15 Morgea-an die Herrſchaft abträte, ſolche aber dagegen der Schaf hhütung auf den: ihm verbliebenen Anger gänzlich entſagte? Jc, 14 5 Wird ihm hierunter die gehörige Bedürfniß angewieſew, ſo bleibe alsdeun dem Grundherrn über die überflüßige Weide allerdings die freye Diſpoſition. Dey Bauer und Unterthan iſt. ja nicht Miteigenthümer des ganzen Gutes, ſon- dern hat:an den dazu gehörigen Grundſtücken nur ſo weit einen Antheil, als ihm ſolche entweder augdrücklich verſchrieben und zugeleger worden, oder/zu ſeiner Unterhaltung un- umgänglich nothwendig ſind. Nur ſehr ſelten werden die zwiſchen den Herrſchaften und Unterthanen entſtandene Proceſſe aus dieſem Geſichtspunct beurtheilet, und es iſt nicht zu läugnen, daß daraus viele Kränkungen und Verkürzungen der herrſchaftlichen Gerechtſame„ die. in der Folge den Adel gar ſehr drücfen werden, erwachſen, 6: 567 Von der Wieſenbehütung, und warum ſelbige ebenfalls bey gegenwärtiger Gelegenheit : mit in Betracht kommen müſſe. In dem 5. 26. iſt ferner auch die Wieſenbehütung mit zur Shafweide gereche Nef worden. is Hier kann nicht allein von den Schäfern viel Schaden und Unheil angerichtet werden- ſondern ſelbige auch dieſer Viehart ſelber in verſchiedenen Gelegenheiten gefähr- lich und nachtheilig fallen."". 836.40 Wir werden daher um ſo mehrere Urſache, die Gerehtſame, ſo den herrſchaftli- ern liegende, und ſich zur Heuwerbung: ſchiende Anger- und Raſen- Pläze verſtanden werden. Bey dieſen pfleget die von der Natar ſelbſt' än die Hand gegebene Einrichtung Feiacht'zu ſeyn, daß'ſie' mit den'Aeckern, wovon ſie uniſchlöſſen ſind, zugleich geſchonet, und auch wiederum mit denſelben zur Behütung aufgegeben werden. müſſen. E ' Shen 400 Zwölftes HauptſtüF, Eben. diejenige Ordnung, die.wir bey der Akerweide bemerket haben, finde her auch beyden Feldwieſen Statt,„und es fann folglich. dasjenige, es dk a. Schonungs- und Behütungszeit der von den Aeckern abgeſondert liegenden Wieſen geſa- get worden,«uf dieſelben nicht ſo ſchlechterdings angewendet werden, S.„63:|. der-Lintheilung der Wieſenbehütung in.die Zerbſt- und Frübhj y Pao 6 8 för Dien Mn WaR EEE TN 1 BDGEE"ag pft Dieſes voraus erinnert, ergiebet ſich aus der feſtgeſekten S jon i Wieſen auch zugleich.der Terminus a quo& ad quem iber et(el ab Müſſen ſie von Walpurgis, oder den erſten May, bis Michaelis zur Heuwer- bung geſchonet, und mit feinen Vieharten, ſie beſtehen worinn/ſie wollen, betrieben. wer- den, ſo iſt es eine natürliche Folge, daß„ihre, Behütung. mit. Michaelis. den Anfang nimmt, mit Ende des Monats. April aber wieder auf höret. Durch dieſe Beſtimmung des Anfanges und Endes devWieſenbehütung erhält dieſelbe'die natürliche und'bekannte Eintheilung indie Zerbſt.- und'Srübfahrs- Zütung. Die erſtere kann, wenn ſie nicht durch den Winter, und das in demſelben ge- wöhnliche Tis und Schnee unterbrochen wird,, beſonders in Anſehung der. Schafe, wel- ern von Zeit zu Zeit einer Bedüngung Smet : aben, Von der Skbsfereygerechtigkeit, deren Wirkungen 1. qx haben,-wenn ſie in ihrem Gragwuchs nicht abnehmen, ſondern immerfort reiche Heuern»- ten bringen ſollen. Jn dem vierten Bande der Berliner Beiträge znr Landwirthſchaftswiſſen- ſchäft habe ich die Nothwendigfeit der Wieſenbedüngung deutlich und umſtändlich vor- getragen, und.ich will mich äuch gegenwärtig ledißlich darauf beziehen, 4. 55. Warum dielYebütung ein ſicheres Mittel, den erſchöpften Wieſen die verlornen Rräfte Wieder zu erſetzen, ſey; und daß darunter beſonders die ZDehütung mit den Schafen einen Vorzug habe. Nur auf dreyerley Art können den"durch den beſtändigen Graswuchs erſch öpf« ten Wieſen neue Kräfte mitgetheilet werden.' Es, geſchieher ſolches entweder durch Ueberſchwemmung und Bewäſſerung, oder durch ordentliche Bemifrung, oder auch durch Behbütung. Die erſte| Me Wieſenbedüngung-findet wegen ihrer Lage nicht bey allen Wie- ſen Statt. 7 Si'YMmch öfters dergeſtait gefährlich, daß man ſie mehr zu verhindern, als zu befördern ſuchen muß, wovon die in-unſern Tagen faſt in.allen Ländern ſo häufige und. gewöhnliche, Verwallungen der Ströhme und Flüſſe zum Zeügniß dienen können. - Der-gewöhnliche Miſt iſt.an den meiſten Orten kaum zur nöthigen Bedüngung der Aecker hinreichend, undes würden daher dieſe gar ſehr darunter leiden, wenn ihnen derſelbe entzogen.und;den Wieſen zugerheilet werden ſollte. Auch kann ſolches, wenn es gleich ohne Nachtheil der Aecer möglich zu machen wäre, nür immer in einer Kleinigkeit, wovon'bey einem ſtarken Wieſewachs nur ein ſehr geringer Nußen zu erwarten ſeyn würde, beſtehen, Hieräus ergiebet ſich von ſelbſt, daß die Behütung an dep meiſten Orten das Hauptmittel, um dieſelben in eizxem beſtändigen tragbaren Staude zu erhalten, bleibet. Die Erfahrung lehret auch den Vorzug, den fleißig behütere Wieſen vor audern, welchen. ſolches entweder gar nicht, oder doch nur ſehr ſparſam wiederfähret, haben, ganz augenſcheinlich. Eine zu Herbſtzeiten mit einer großen Heerde recht tüchtig behütete Wieſe wird ſo leicht in ihrem Graswuchs feine Verminderung von ſich"ſpüren läſſen; da man hinge- gen von einer andern, auf welcher ſolches nicht geſchehen iſt, oder vielleicht auch nicht hat geſchehen können, jederzeit nur eine ſchlechte Heuernte zu erwarten hat. Dieſen Nußen gewähren zwar alle Vieharten durch ihre Behütung den Wieſen. Inzwiſchen iſt nicht zu läugnen, daß man darunter von der Scafhütung eine vorzügliche Wirkung verſpüret.. Der Pferch und Urin der Schafe iſt ſhon überhaupt weit kräftiger, als die bloße Ercremente des Rindviehes, welche ſie unter dem Weiden fallen laſſen, und dieſes nimme man auch beſonders auf den Wieſen alsdenn wahr, wenn die darauf weidende Schaf heer- den etwas enge zuſammen gehalten werden. Gecon. Forens. VII Theil, Eee Bey 402 Zwölftes Hauptſtück. Bey dieſer Methode treten fie zugleich mit ihren ſpizigen Klauen den Pferch, den fie haben fallen laſſen, in die Oberfläche der Wieſen ein, woſelbſt er alsdenn eine deſto beſſere und ſchnellere Wirkung thun kann a).;: 3) Ich habe zwar oben behauptet, daß die Schafe eine ausgebreitete Weide haben müſſen. Dieſer Saß verſtehet ſich aber nur bloß von einer magern Ackferweide, wo die Schafe ge- ' nugſames Plaßz haben müſſen, ſich die hin und her zerſtreut ſtehende Gräſer zu ihrer Nah» rung«ufzuſuchen. Auf den Wieſen hingegen finden ſie altenthalben genugſames Gras, und man kann fich daher dieſes zur beſſexn Bedüngung derſelben gereichenden Vortheils ganz ſicher bedie- nen, ohne dabey befürchten zu dürfen, daß die in einem engern Rauin beyſammen weidende Schafe nicht genugſame Nahrung. finden möchten. Ja, auf fet:en Wieſen wird ſolches ſd gar, auch ihrer Geſundheit wegen, rathſam feyn, indem fich eine ausgebreitete Heerde auf denſelben weit eher überfreſſen fann, als wenn ſie beyſammen gehüret wird, und folglich nicht auf einmahl einen ſo häufigen Ueber? fluß; an Graſe, deren übermäßiger Genuß ihr ſehr oft ſchädlich wird, antrifft. 6. 66 6 Daß aber, wenn die Zerbſkbehütung den Wieſen nicht ſchädlich ſeyn ſoll, dieſelben einen feſten Grund haben müſſen, weit ſonſt die Grasnarbe zerſtöret, und dadurch dev ganze.Sraswuchs verhindert wird.; Der vorhin angenommene Saß: daß die Serbſtbebutung den Wieſen mehr Bütlichy als ſchädlich fey y wird ſich alſo hieraus von ſelbſt rechtfertigen. Jedoch iſt hiebey als eine nothwendige Bedingung vorauszuſeßen, daß der Grund der Wieſen zur Zeit der Herbſtbehürung feſte und nich? quebbig feyn müſſe. Nicht allein die Vernunft, ſondern auch die Erfahrung lehret es, daß dur bleiben. müſſen. 'Sinwiſchem entſtehet: do die Frage:: vb" ein Auf hürungsberechtigter ſich nicht eben denjenigen Wirthſchaftsregeln,. die ein vernünftiger Eigenthümer in Anſehung der Herbſthütung ſeiner naſſen und quebbigen Wieſen zu beobachten har, unterwerfen müſſe? “Schon nrehrmahls"iſt erinnert und feſtgeſeßet worden, daß auch bey dem Auf- hütungsgrecht alles dasjenige', was zur Vereitelung der Hauptabſichten der dem Auf hü- tunggrecht unterworfenen Grundſtücke etwas beytragen könne, vermieden werden müſſe, und. fein Aufhütungsberechtigter den Endzweck, wozu dergleichen Auf bütungsgrunde ſtücke beſtimmet ſind, durch einen vnrichtigen Gebrauch zu verrücken ein Recht hade. Die Hauptabſicht aller Wieſen gehet auf die Heuwerbung. So bald alſo" die, Auf hütungsberechtigten derſelben zuwider handeln wollen, ſo mag ihnen auch keine Be- fugniß, ihr Aufhütungsrecht'auf den Wieſen-in wirkliche Ausübung zu ſeßen, zuge» werden.; 6 SER pi Non ſelbſt folget hieraus“, daß naſſe und quebbige Wieſen auch von den Auf hür tungsberechtigten nicht behütet werdew können, wenn ſie auch gleich. ein unſtreitiges -Recht der Wieſenbehütung haben» [] Es Von der Schäfereygerechtigfeit, deren Wirkungen ic. 405 Es fo!get ferner hieraus, daß ſie von ſolhen Wieſen, welche zwar an und für ſich ſelbſt zur Herbſtbütung nicht gänzlich ungeſchict ſind, dennoch bey einer naſſen Wit- terung mit ihrem Vieh ſo lange zurückbleiben müſſen, bis die zu behütende Wieſen einen feſten Grund haben, und folglichvon. allen Vieharten ohne Verlekung der Gragnarbe beweidet werden können.' SCHSSS Fortſezung des Vorigen, und daß, wenn öder Aufhütungsberechtigte ſich nicht von ſelbſt hierunter in die Billigkeit finden will, der, Richter, ſolchen dazu anzühalten, berechtiget ſey.; Nur ſehrſelten werdemſich die Auf hürungsberechtigten durch dergleichen Gründe von den Wieſen, worauf ihnen ein Aufhütungsgrechr zuſtändig iſt, abweiſen laſſen, ſon» dern aller dieſer Umſtände ohnerachtet auf die Erfüllung der ihnen hierunter zuſtehenden Befugniß andringen.! Ein Eigenchümer, dem die unverleßte Erhaltung ſeiner Wieſen jederzeit un- ſchäßbar bleiben muß, wird ſich natürlicherweiſe dagegen ſeßen, und es iſt folglich einm daraus erwachſendey Rechtsſtreit anvermeidlich.- Kein Auf hütungsberechtigter kann ein größeres und weit ausgedehnteres Abnu- ßungsrecht an dem ihm verpflichteten Grundſtücke, als der Eigenthumsherr ſelber daran at, verlangen;' NN Wenn nun fein vernünftiger Eigenthümer ſeine naſſe und quebbige Wieſen durch eine zur Unzeit darauf vorgenommene*Behütung zu Grunde richten, und ihren künftigen Graswuchs verhindern wird, ſo folget von ſelbſt, daß auch der Auf hürcungsbe- „rechtigte eine: dergleichen der Hauptabſicht der Wieſen zuwider laufende Befugniß nicht verlangen könne, ſondern er ſich darunter den Regeln. ſo eine vernünftige Wirthſchaft von ſelbſt gebioket, unterwerfen müſſe. , Nur ſehr ſelten wird dieſes, wenn ſich der Eigenthümer dagegen ſeßet, ohne Thät- fichfeiten ablaufen.;| Der Richrer aber-iſt allemahl, den Eigenthümer hierunter zu ſhüßen, upd ihm dadurch von einer offenbaren Verwüſtung ſeiner Wieſen zu befreyen, verbunden, Die. ſchon vorhin dieſerhalb* angeführte Gründe berechtigen den Richter dazu vollfommen.|. 6.1, Warum jedoch die Behükung ſolcher naſſen und quebbigen Wieſen, welche in denx künftigen Frühjahr der VeberſHwemmung ausgeſezzet ſind, weniger ſchädlich ſey. Der Schade, ſo bey der Herbſthütung den naſſen und quebbigen Wieſen zuge- füget werden faan, iſt nur hauptſächlich von den ſchweren Vieharten, wohin beſonders Pferde und Rindvieb geh'ren, zu erwarten, 7m .. Das von dieſen unvermeidliche Zertreten und Verleßen der Gragnarbe iſt dew Wieſen vorzüglich ſchädlich, und verurſachet eine Verhinderung des Graswachſes nicht allein. in:dew nächſten, ſondern auch andern darauf folgenden Jahren. Eee 3 Eine :» 495 Zwölftes Hauptſtüs, Eine dergleichen Behütung der naſſen und quebbigen Wieſen muß als die wahre Urſache der ſchädlichen Bälten oder Hübels angeſehen werden, die man ſo vielfältig auf den Wieſen antrifft, und wodurch nicht allein der Graswuchs ſelber, ſondern auch die Abhauung des Graſes, gar ſehr gehindert und erſchweret wird, Auf Wieſen, welche durch eine nachherige Ueberſchwemmung bewäſſert werden, wird man zwar hierunter nur wenig Nachtheiliges verſpüren, weil die von dem Vieh eingefretene Gruben durch die Ueberſtröhmung wieder gleichgemachet werden, und folglich die Entſtehung der ſchädlichen Bülten verhindert wird. Nicht aber alle Wieſen werden einer ſolchen nachherigen Ueberſchwemmung theilhaftig, und alsdenn iſt der daraus entſtehende Schade unvermeidlich. Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß auf Wieſen, welche der Ueberſchwemmung ausgeſeßet ſind, die Behütung der naſſen und quebbigen Wieſen weit weniger, als auf ſolchen, die derſelben nicht unterworfen, ſchädlich iſt. Und auch dieſer Umſtand kann bey der Entſcheidung des Vorfalls: ob die Auf- ütungsherechtigten die naſſe und quebbige Wieſen zu behüten befugt ſind, nicht außer ugen geſeßet werden.; C. 92: Daß inzwiſchen-die Schafe den naſſen Wieſen weit weniger Schaden, als von den ſchweren Vieharten geſchiehet, zufügen können. Ss viel bleibet inzwiſchen allemahl gewiß, daß auch die naſſen Wieſen von den Schafen nicht ſo vielen Schaden, als ihnen das Rindvieh und Pferde zuzufügen im Stande ſind, zu befürchten haben. Dieſe leichte Viehart, daß ich fie ſo nennen darf, bringet zwar den naſſen und quebbigen Wieſen ebenfalls keinen Vortheil, ſondexa ſie werden auch von dieſen einge- peddet, und, um mich des hierunter gewöhnlichen Ausdrucks zu bedienen, ausgemoddert« Inzwiſchen wird doch dadurch die Grasnarbe nicht gänzlich zerſtöret, und noch viel weniger zur Entſtehung der ſchädlichen Bülten Anlaß gegeben. S. 73» Toch nähere Urſachen, warum die Eigenthümer von der Schafbehütung der Wieſen im SZerbſt niemahls einen LtTachtheil zu befürchten haben. Der Geſichtspunct, aus welchem wir gegenwärtig die Herbſthütung der Wieſen in Betracht zu nehmen haben, iſt eigentlich bloß auf die Schäfereyen gerichtet, und wir aben daher unſer Augenmerk auch nur lediglich auf dagjenige, was denſelben darunter <ädlich oder vortheilhaft ſeyn kann, zu nehmen, ohne uns durch den Schaden, den die Wieſen von der Behütung mit den ſchweren Vieharten zu befürcht?n haben, irre machen u laſſen. 4154 it Wenn nun aus dem Vorſtehenden erhellet, daß die Wieſenbehütung mit den Schafen auch den naſſen und eichen Wieſen weit weniger, als wenn ſolches von dem Rindvieh geſchiehet, ſchädlich iſt, ſo wird die Furcht vor der auch aus der Schafhütung im Herbſt entſtehen kännenden Schädlichkeit noch mehr vermindert, wenn man dabey | in Pon der Schäfereygerechtigfeit, deren Wirkungen 21. 407 in Erwegnng ziehet, daß wohl ſs leicht kein Eigenthümer ſeine Zuchtfchäfereyen der Ge- fahr einer ſolchen ihrer Geſundheit ſchädlichen Weide ausoſeßen wird.' Die Weide auf den Wieſen iſt ſchon vorhin bey allen Zuchtſchäfereyen, deren Geſundheitszuſtand von einer zwar zureichenden, aber magern Weide abhänget, bedenklich. Noch bedenklicher aber iſt es, wenn ſich dieſelbe von einem fetten und überflüßi- gen Wieſengraſe in einem feuchten und naſſen Grunde nähren ſoll. Nur ſehr ſelten wird ein vernünftiger Schäfer ſolches, ohne die größeſte Behut- famfkeit, und ohne unter ſeinen verſchiedenen Vieharten einen vernünftigen Unterſehied zu machen, wagen. Hiedurch iſt eint Eigenthümer ſchon von ſelbſt, daß ihm auf ſeinen naſſen quebbi- gen Wieſen von den zur Aufhütung berechtigten Schäfereybeſißern kein Nachtheil werde verurſachet werden, geſichert. j Aus dieſem Grunde mag alſo mit gutem Fug behauptet werden, daß die Herbſt- Wieſenbehütung mit der Schäferey, als welche gegenwärtig nur der einzige Gegenſtand unſerer Abhandlung iſt, zu allen Zeiten unſchädlich ſey. Die Schafe können einestheils, auch ſelbſt in den weichen Wieſen, dem Srunde nur wenigen Schaden zufügen, und überdein werden ſie von einem ſolchen naſſen Grunde ſchon ohnevem, weil ſolches ihrem Geſundheitszuſtande offenbar zuwider iſt, von ſelbſt gänzlich zurück gehalten. Es bleibet alſo feine Urſache, warum ein Eigenthümer von der Herbſtbehütung der Schafe auf. den Wieſen etwas zu befürchten hätte, übrig. 6.. 74. Daß bey aller Zerbſtbehütung der Wieſen der 8. 23. angenommene allgemeine GSrundſats ebert falls um ſo mehr beobachtet werden müſſe, als es den Schafen ſelber zuträglich iſt, wenn das allzu fette Wieſengras vorher von dem Zug? und Rindviely)«bgeweidet wordew.- Wie es nun ſolchergeſtalt nichr wahrſcheinlich iſt, daß ein Auf hürungsberechtig- fer bloß aus der Urſache, um dem Eigenthümer dadurch einen Schaden zu verurſachen, feine Schäferey verhüten und in Gefahr ſeßen werde, fo wollen wir uns auch hiebey nicht weiter aufhalten, ſondern nur blöß diejenigen Wieſen zu unſerm Gegenſtand wählen, auf welchen ſowohl das Zug.- und Nindvieh, als auch die Schäferey, ihre Nahrung un- bedenflich ſuchen und ſinden kann. Dieſes ſind denn, dis nach abgebrac<ßtem Heugraſe im Herbſt trockene und' einen feſten Grund habende Wieſen. Auf ſolchen kann nicht allein das fämmtliche Zug- und Rindvieh„- ſondern auch die Schäferey ganz ſicher, wiewohl die lektece'allemahl: mit einer gewißen Behutſamfeit, geweidet werden.; Eben derjenige Srundſas, den wir zur Beſtimmung der richtigen Gränzen zwi- ſchen der Rindvieh- und Schafweide 5. 23. angenommen haben, behält auch in dieſem Fall ſeine Gültigkeit, Das Zug- und Rindvieh muß bey der Wieſenbehütung ebenfalls den Vorzug haben, und des Schäfereyen nicht eher, als bis dieſe ihr Genüge erhalten, und das für [3 p,. Ss Zwölftes Hauptjiü>. für ihnen ſich ſchifende-Gras'ausgehütet haben, die E eden SUBEN vA6 ID lec werden.; WEncech 0. 4 us FRaufnig zur Behütung erthei- G Weide hievon angeführet haben, finden auch hier Statt. 3 Ja, Faſt möchte ich ſagen, daß es den'Schäfereyen ſelbſt zuträglich:ſe w ſie. bey der Wieſenbehütung erſt die Nachtrift nach dem Zug- und Niue FUfen „ Die meiſten, beſonders diejenigen Wieſen, welche tief liege einen fetten Grund-haben, 1 ſind den: Zuchtſchäfereyen, Ke 4 6 ue RIE 5214 worden, öfters mehr nachtheilig, als vortheilhaft, indem bey fruchtbaren Herbſten nicht ſelten noch eine ſolche Menge von Gras nachwächſet, daß die Schafe, wenn es nicht vorhin von dem Rindvieh abgehütet worden, dabey vieler Gefahr ausgeſeßct werden würden,; H -* 4 Zur eigenen Erhaltung der Schäfereyet gereichet es elehebtng), daß der vorhin bemerkte Grundſaß mit doppelter Genauigkeit beobachtet, und den IN 0 bloß 3. kurze Wieſengras, welches von dem Zug- und Rindvieh nicht gefaſſet werden können, überlaſſen wird, a E32); 5 Si« werden demohnerachtet'no< genugſame Nohrüng zu ihrer Erhaltung au an dieſen Ueberbleibſeln finden, und es ihnen an einer zureigenden Norhdurft s mahls fehlen.| LN Alle diejenige Gründe, die wir ſowohl bey der Acer- als Anger- ai Röſeno S. 75- Daß auch eine gleiche Zuütungsordnung, als wir ſie oben bep den Anger* und Raſen» Zütungesplägzen angenommen bhab:n, in Anſehung der Wieſenbehütung von großem trugen ſeyn würde./| Der Vorſchlag zu einer eigenen Hütungsordnung, den ich oben in Anſehung der Anger- und Raſenhütungspläße gethan habe, würde auch bey der Wieſenbehütung von fehr gutem Nußen und. Erfolg ſeyn. Die grasgierigen Schäfer nehmen den Schaden, den ihre Heerden von einer- allzu fetten Wieſenhütung zu befürchten haben, nur ſelten in Betracht, ſondern glau- ben vielmehr, daß der Ueberfluß davon ihre einzige Glücſeligfeit ausmache,: In dieſer falſchen und irrigen Meynung hüten ſie denn auch, ohne die geringſte Vorſicht, in das ſtärke und fetteſte Gras hinein, um ſolches nur nicht den andern Vieh- Arten zu gönnen.< .. Hierinn findet öfters. die beſte Schafheerde ihren Untergang und Verderben; ſolches aber kann durch eine vernünftige Hütungsordnung in der Art, als wir ſie oben angerathen haben, vermieden werden.|; 6. 76. Von der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen 1. 409 S. 76. Daß es beſonders höchſt unwirthſchaftlich gehandelt ſey, wenn man die abgebrachten Wieſen gleich unmittelbar nachher belbzütet, und dem Graſe nicht die gehörige Zeit läſſet, nachwachſen, und zu der erforderlichen Stäcke gelangen zu Fönnen, Beſonders würde es für alle Vieharten, welche an der Wieſenbehütung einen Antheil haben, von ſehr großeim Nußen ſeyn, wenn man dabey die ſonſt gewöhnliche Uebereilung zu vermeiden ſuchte, Getweiniglich ſiehet man, ſo bald nur der Michaeli8tag herbey gekommen, und öfters" das abgebrachte Grummet noch in Schwaden lieget, ſchon die ſämmtlichen Wieſen, worauf ein Auf hütungsrecht haftet, mit ganzen Heerden von allen Vieharten bedeet. Es iſt unmöglich, däß.das Gras faſt in eben dem Augenblick, wo es abgehauen zug wiederum dergeſtalt na. S5. BS Lo ) Warum beſonders auf den. Strohnr- Wieſen, als welche gemeiniglich in allen Ländern den- größeſtew und beſten Theil des Wieſewachſes ausmachen, eine dergleichen Behüütungs- | Ordnung niemahls unmöglich ſeyy werde. Man wird vielleicht hiegegen einwenden, wie es die Lage der Wieſen nicht alle- mahl verſtatte,. daß die zweyſchürigen 50a den einſchürigen abgeſondert, und eine jed Art derſelben, ohne die andere zu berühren, beſonders behütet werden könne.; Denn man fiadet nicht ſelten, daß die einſchnittige und zweyſchnittige Wieſen dergeſtalt miteinander vermiſcher ſind, daß bald eine zweyſchnittige, bald aber wiederum eine einſchnittige Wieſe bey einandex liegen, und ſolche Abwechſelung beynahe durch den ganzen Wieſenplan. fortwähret.;: Ich geſtehe gar gern, daß eine ſolche allzu ſtarke Vermiſchung der ein- und zweyſchnittigen. Wieſen der Sache allerdings eine ſehr wichtige Hinderniß in den Weg tegen würde.; Juzwiſchen iſt ſolene Strohfutter gemäßiget und geſtil- et würde. Inzwiſchen iſt doch gewiß/ daß durch dieſen von dem allzufetten Heu herrührene den Zufoli die Schaſe mehr geſchwächet, als geſtärket werden. 5. 97. Vierte Regel, daß in den niedrigen und tief liegenden Zruchwieſen die Weide für die Schafe ſchleczierdumgs ſchädlich ſey, beſonders wenn ſie nicht vorhin von dem Zug- und Rindvieh gehörig ausgehzuütet worden. Müſſen ſchon bey der hohen Wieſen- und Bruhweide, damit das darauf wache ſende fette Gras den Schafen nicht ſchädlich werde, ſo viele Vorſichten genonmen were den, ſo folget natürlicherweiſe hieraus die vierte Regel, daß in den niörigen und tief liegenden Wieſen der Genuß--alles friſchen Graſes- beſonders aber alsdenn/y wenn ſolches nicht ſcon vorhin von andern Viehartein aus gehütet worden; doppelt ſchädlich und gefährlich ſeyn müſſe.| Die 5. 93- von den Eigenſchaften des jungen Wieſengraſes angefährte Umſtände werden die Richtigkeit dieſer Regel ſchon von ſelbſt beſtärken. I| das auf den hoch liegenden Bruch- und Strohmwieſen wachſende junge Gras von der Art, daß es der Geſundheit des Schafviches gefährlich werden kann, ſo w'-» man ſchon von ſelbſt überzeuget ſeyn müſſen, daß dieſe Gefahr bey deim Graſe der 1::f liegenden Wieſen noch weit größer ſey« 58 Zim? 424| Zwölftes Hauxtſiüc, Nicht allein das in ſolchen Wieſen wachſende Gras führet einet weit ſtärkern Ue- berfluß ven, öhligtein„Theilen bey ſich, ſondern es wird daſſelb? auch im Herbſt nur ſehx ſelten die gehörige TroFenheit erlangen, ſondern dex Grund ſolcher Wieſen immer etwas Raſſes und moraſtiges von ſich verſpüren laſſen. Wie'nun dieſes eine wahre Peſt für die Scha“ iſt, ſo rechtfertiget ſich daraus die von mir feſtgeſeßte vierte Regel von ſelbſt, und ich bin nach meiner vielfältigen Wirth- ſchaftgerfahrung vollkominen überzeuget5 daß ein Gutsbeſiker weir beſſer thye, ſeine Zuchtſchäfereyen auf einer mägern Feld- oder Waldweide etwas knapp zu halten, als ſie durch eine dergleichen tiefe Bruch- und Wieſeahütung iu die äußerſte Gefahr zu ſeßen. I< habe zwar in dieſer Regel des Umſtandes, daß eine dergleichen tiefe Wieſen- Weide zuförderſt wenigſtens gebörig ausgehütet ſeyu, müſſe, gedacht.' 4 Din auch dieſe Borſicht wird noch nicht/ die ganze Gefahr abzuwenden, hin- reichend ſeyn:;; Eitze vorhergegangene Aushürung ſolcher Wieſen kann nur allein ſo viel wirkca, daß die"“Schafe nicht, ſich gar'zü ſehr zu überfreſſen, Gelegenheit haben.; Allein,"auch dasjenige /“ſö/ihnen' davon zu: Theil wird/" iſt ſchon hinlänglich, ihren Geſundheitszuſtandszu zerrürten;- und das Verderben der ganzen Schäferey nach ſich u' ziehen:! 4; Ich-würde- wenigſtens auch eine.dergleichen vorhin ausgehütete Weide mit keinen andern! Schafvieharten,als-nur-bloß den 6zähnigen und vollſäßigen Hammeln zu behy- ten wagen, und auc dieſe nur täglich einige wenige Stunden darauf weiden laſſen, ih- neiwaber-nachher einemagere und trocfene Nahrung anweiſen,'wenn ich ſie noch ein oder zwey Jahr ia'der Schäferey'dulden wollte, und ſie nicht ſchön,/in dem nächſt kommenden Frühjahr zum-Verkauf und Schlachtbank beſtimmer hätte, 8. 98» j Daß ſolHemnach ein Eigenthümer ſolcher Wieſen von dem Aufhütungsrecht fremder Schäfereyen nur wenigen Schaden zu befürchten habe. Man erſiehet aus dieſem allen, wie wenig die Eigenthümer der Wieſen von der Behütung der Zuchtſchäfereyen, wenn ſich nicht deren Beſißer offenbar ins Verderben ftürzen wollen, zu befürc. Wenn nun aus dem Vorſtehenden ganz deutlich erhellet, daß die Schafbehütung der Wieſen im Winter den Eigenthümern der Wieſen und Bruchgrundſtüce niHt allein < auf feinerley Art ſchädlich, ſondern vielmehr offenbar nüßlich ſey, ſo wird ſolches dem Nichter ein genugſamer Bewegüngsgrund ſeyn können, die contradicirende Unterthanen mit ihrem ungegrüfdeten Widerſpruch abzuweiſen, und die unter dieſer Bedingung vor- ;„GL„TOI, Woher es den Anſchein gewinne, daß auch den Schafen ſelber die Winterbehütung der Wieſen mehr nüglich, als ſchädlich ſey.: Ob. aber auch„die, Schaf behütung-der Wieſen im Winter den Schäfereyen ſelber nüßlich,. oder doch wenigſtens. unſchädlich ſey; iſt/eins andece-Frage, die ſich nicht ſo ſchiechterdings bejahen. läſſer, ſondern wobey, wie ich nicht läugnen kann, mancherley Zweifel und Bedenfklichfeiten vorkommen.| WE; Diejenige: Urſachen, warum ich die Behütung dex Wieſen bey annoch friſchem Graſe und vor dem Froſt für. die meiſten-Schafarten ſchädlich gehalten babe, fallen zwar bey der Winterbehütung-hinweg.| j „Das Schaf hat.von.dein-auegefrornen und erſtorbenen Graſe nicht mehr diejeni- ge öhligte.Theile ,;. die ihm bey dem friſchen Graſe ſo leicht nachtheilig werden können, zu erwarten, ſondern es. iſt-dem.noch übrig.gebliebenen Gragshalia durch den Froſt alles das- jenige, was-vorher. dieſen Thiecen davon: gefährlich war, benommen worden. Dieſes vorausgeſeßet, ſcheinet alſso/fein Grund vorhanden zu ſeyn, warum man. der:Schafbehütung: der“ Wieſen im Winter eine Gefahr ſür dieſelben andiche ten. wollte,.. Denn.iſt die. Urſache, warum vorhin eine Sache ſchädlich geweſen, gehoben wor- den,-ſo: fallt auch natürlicherweiſe die Schädlichkeit von ſelbſt hinweg, und dieſes ſheinet 4 Fall zu ſeyn, worinn ſich die Schafe in Anſehung der Winterbehütung der Wieſen efinden. Iſt gleich das durch den Froſt erſtorbene Gras aller ſeiner Nahrungsſäfte berau- bet'worden, ſo iſt dennoch unter dieſem Graſe manches Hälmchen zurück geblieben, wel- hes dem'weidenden Schafe, ſo'ſich alles ſorgfältig aufſuchet, zu Nuße kominen fann. ' Die Erfahrung lehret auß, daß die eine Zeitlang in den Brüchern und Wieſen, zur Winterszeit geweidete Schafe ſich ganz gut dabey befinden, und dem äußern Anſehen; nach mehr-zu2', als abnehmen.) ; O- 102% Z Widerlegung dieſes Anſcheins, und daß die Wieſenbehütung:im Winter, wenn nicht die: größeſte-Behutſamkeit gebraucht-wird, für die Schäfereyen allemahl höchſt gefährlich bleibe.- N; 35. ' Allein, daß eine und- eben dieſelbe Wirkung: einer Sache mehrere Urſachen ha- ben könne ,, iſh ſchon vorhin einem Jeden ,. der philoſophiſch. zu danken gewohnet iſt, befannt,.--, Kann Von der Schäferengerechtigkeit,„deren Wirkungen 1. 427 Kann nun gleich.die Schädlichkeit der Wieſenbehütung im Winter für die Schafe nicht von„dem allzufecten Graſe hergeleitet werden, ſo iſt doch vielleicht eine andere Uv- ſache vorhanden, die ſolche eben ſo ſchädlich) macht. Daß das erſtorbene und zum Theil verfaulte alte Gras, ſo die Schafe im Win- ter auf den Wieſen autreffen, und zu ihrer Nahrung genießen ſollen, ein bloßes Capur morruum und wahrer Jucks ſey, wird wohl von-niemanden,, der die Sache-näher über- donfet, in Abrede geſtellet werden können. Ob aber ſolcher Jacks, ein dergleichen erſtorbenes und zum Theil verfanltes Gedel- ſche für ſo zarte Thiere, als die Schafe in ihren Gefäßen ſind, gänzlich unſchädlich ſeyn könne, ſtelle ich einem Jeden, dem dieſe Gattung des Thierreiches nur einigermaßen be- kanat iſt, zur eigenen Ueberlegung anheim. I< glaube vielmehr, und bin nach meiner eigenen Erfahrung davon überzeuger, daß durch eine dergleichen einige Zeit anhaltende Winterbehütung der Wieſen in den Schäfereyen mehr“Schaden und Unheil,"als“durch die Herſtbehürung in: dem friſchen Wieſengraſe, angerichtet werden kann, und auch wirklich angerichtet'wird. Mir ſind hievon vielfältige Beyſpiele bekannt.", J< habe ſelber verſchiedene Nachbaren gehabt, welche, weil ſie ihre Scäfereyen' auf eine'unverhältnißmäßige Art überlege hatten, dieſes Nothmittel zu ergreifen, genöthiget geweſen ſind, Allein, nur ſelten iſtſolches ohne merklichen'Schaden und Verluſt abgegangen. Auch ſind mir Beyſpiele bekannt/ wo einige Gürspächter,' üm das Winterfutter zu eyſparen, ebenfalls zu dieſem Mittel geſchritten waren, und dadurch die ganze Schäfe« rey fäuliſch gehütet hatten, weshalb ſie durch einen richterlichen Ausſpruch in die Erſe« ßung dieſes Schadens verurtheilet wurden. | Auf meitten verſchiedenen in Beſiß"gehabten Landgütern habe ich-ebenfalls faſt beſtändig, mich einer ſolchen Winterhütung in den Wieſen für die Schafe zu bedienen, Gelegenheit gehabt. Niemahls aber iſt ſolches 7'weil"ich die damit verknüpfte Gefahr vorher geſehea, von mir geſchehen, und ich habe daher auch jederzeit geſunde Schäfe- rxeyen gehabt und erhalten..; Q. 193+ Daß die Schafhütung der Wieſen in Winter umſo ,unwirthſchaftlicher ſey, wenn'dis zu behütende Wieſen nicht in der&Tähe des Dorfes liegen ſondern:.die. Schafe aufein bis zwey Meilen weit dahin gebracht, und auch daſelbſt einen großen.Theil des Winters verbleiben müſſen, 3 Doppelt unrichtig iſt eine dergleichen Verfahrungsart, wenn die von den Scha- fen-im Winter zu behütende Wieſen nicht bey dem Gute ſelber belegen ſind, ſondern die Schafe erſt auf ein, bis zwey Meilen weit dahin gebracht werden, und daſelbſt den gröſe ſeſten Theil des Winters verbleiben müſſen. HY Daß der weſentliche Nußen, den ein Landwirth von ſeiner Schäferey hat, in dex Düngung beſtehe, iſt eine Wahrheit, die ich in meinen ökonomiſchen Schriften ſchon viel- fältig bemerket habe, und welche auch'an und für ſich ſelber einem Jeden, der den Nue- ßen dieſer Viehart nur einigermaßen überdenket, von ſelbſt einleuchten muß. Hhh 2 Höchſt /Zwödiftes- Hauptſtis. - Höchſt unwirthſchäftlich iſt es daher gehandelt, wenn man ſich, um einiges Winterfutter zu erſparen, dieſes beſten Vortheils der Säfereyen offenbar beraubet, und ſeinen Aeckern dadurch einen unverwindlichen Schaden zufüget.;; - Niemand muß ſeine Schäfereyen aus einem übertriebenen Eigennuß, der nur ſelten gut abzulaufen pfleget,“ überlegen. Und wem er dieſes nicht thut, ſo wird erauch niemahls in die Nothvendigkeit, ſeine Schäferey dürch eine dergleichen Winterbehütung der Wieſen fo vieler Gefahr zu unterwerfen; gefeßet werden 4395 428 8 TOM 2 Daß hieraus die fünfte Regel, daß nur bloß für die Zammelheerde die Wieſenbehütung „im. Winter zuträglich ſey, und auch dieſe? des LTZachts das gewöhnliche Stroh» N„4 Futter erhalten. müſſe ,. von ſelbſt xrwächſet.» LA „Als eine fünfte Regel mußzich ſols kann leicht in den-Gedärmen der Hain» mel, die eine ſolche Weide genoſſen haben; eine ſchädliche Gährung verurſachen. Dieſe aber wird.durch, die-Salze ſo, alles. Stroh. bey, ſich führer, gewiſſermaßen temperiret'uad gedämpfet,. j ga H96|; ;; 1143 I( 6. 105.: Warum das bisher: von der SchädlichPeit: der wWieſenbehötung für die: Schafe ſowohl im Zerbſt, als Winter, Angefährte nur oloß die:Bruch- und Strohmwirſen betreffe, auf!“" !'die Feld- und. andre hochliegende Wieſen: aber keine: Anwehre.. "01 finden eönne:.; IEH REIGES Sch habe bereits 6. 94: beyläufig bemerket, daß alle diejenige Bedenflt Von zurück gebliebenem Gedelſch triſſt man auf denſelben im Winter ebenfalls nichts an, 9 Es iſt daßer nicht die geringſte Urſache vorhanden, warum ſie nicht von allen Gattungen des SPhafviehes ſowohl iim Herbſt, als Winter, bey offenem Froſiwetter ganz ſicher behürer werden fönnten. Eine dergleichen Weide auf den Feld- und andern hoch liegenden Wieſen kommt einer guten-Ackerhütung ſehr nahe. So winig nun dieſe den Schafen nachtheilig iſt, eben ſo wenig kann auch ſolches von jenev behauptet werden, zumahl, wenn, wieich allemahl vorausſeße, die 8. 23. bemerkte Hütunggsordnang, vermöge welcher das Zug= und'Rindvieh- auf allen'Weidepläßen den Vorgang hat, gehörig beobachtet worden iſt, Dagsjenige, was das Zug- und Rindvieh auf dergleichen Feld- und andern hohen Wieſen zurück gelaſſen hat, wird niemahls von der Art ſeyn, daß es' dieſen Thieren ſchäd- lic werden könnte.; 6,1406, Daß auch auf ſolchen. hoch liegenden Wieſen, welche einen Ü7ohr- und Pfennaärund haben, oder mit Bülten und N700s überdecket ſind-, die Schafhütung mit vieler Behutſamkeit eperciret werden müſſe. Jedoch giebet es auch auf der Höhe öfters Wieſen, welche keinen rechten feſten, ſondern vielinehr moraſtigen Grund“ haben, und dabey mit vielen Bülten, oder wohl gar mit Moos,- überzogen ſind; Dieſen Fehler nimmt man beſonders bey denjenigen“ wahr, wekhe vorhin aus einem Mohr-- oder Pfenngrund beſtanden haben, und nachher auc<> durch geſchit ange- brachte Graben zum Wieſewachs tauglich gemacht worden ſind, Auch auf ſolchen Wieſen, die gemeiniglich im Frühjahr noch etwas- quebbiges von ſich: verſpüren w laſſen pflegen, müſſen in Anſehung der Schäfereyen die bey den Hbb 3 Bruch- ; anſchädlich, ſondern vielmehr zwecmäßig ſey, iſt bekannt. 430. Zwölftes Hauviſiu>.. Bruch- und Strohmwieſen bemerkte Vorſichten niht gänzlich außer Augen gx ſeßet werden.:;:| Die Ränder ſolcher Wieſen ſind zwar auch für die Schafe eine gute und ſichere Weide; und vernünftige Schäfer pfleger ſolMe nur alleia wit ihren Heerden zu behüten,- ſie aber dagegen von der tiefen Gegend ſorgfältig zurü> zu halten. 5 Selbſt im Wincer mag die Weide auf ſolchen mit einem Pfenngrund verſeheneu und mit Balten oder Moos bewachſenen Wieſen nicht für gänzlich unſchädiich gehal» fen werden.; E20 HE; - Den inöoßigen Wieſen iſt zwar das Behüten mit den Schafen ſehr zuträglich,' und ein vernünftiger Eigenthümer wird ſolches gerne ſehen, weil durch das Pedden der Schafe, und zum Theil auch durch ihren Pferch und Urin, das Mogs zerſtöret wird, und die Wieſen zuleßt davon ganz befreyet werven,|. Allein, den Schafen ſelber iſt ſo wenzig das Moos, als auch das darunter ſtehende Gras„. welches in ſeinen Säften wegen Mangel der Luft und Sonne nicht gehörig dige- riret werden können, ſondern unter dem Moos erſticket iſt, dienlich.. TEE . Das alte Büitengras, welches-in der Heuernte ſtehen geblieben, nachher aber umgefallen und verfaulet iſt,«kann ebenfails, wenn. es auch gleich) durch den Froſt wie- der tvo>en geworden,„den Schafen nicht:für zuträglich gehalten. werden. Die Verſchiedenheit des Grundes der Wieſen iſt, bey der Beurtheilung: ob die 'Wieſenbehütung ſowohl im Herbſt, als im Winter, den Schäfereyen zuträglich ſey oder nicht, niemahls außer Augen zu ſeßen, und dieſes hat mich denn auh, die verſchiedene Beſchaffenheit beydes der Strohm- und Bruch-, als auch hohen Landwieſen, bey dieſer Gelegenheit umſtändlich zu beinerfen, veranlaſſet, 6. 107-. Erörterung der Frage> ob ein Aufhütungsberechtigter'auf den für die Zuchtſchäferey allzu fetten:und geiährlichen Bruych- oder Strohmwieſen, dieſelben, ohne Einwilligung des Eigenrhümers und der übrigen Ulithütungsintereſſenten, in eine ; Zammelſchöferey verwandeln könne.| fä: G Es kann einem Aufhütungsberechtigten auf den Bruch- und Strohmwieſen der- Gedanke einfallen, ſeine Zuchtſchäferey, weil er fär dieſelbe eine dergleichen Wieſenbe- hütung kur wenig gebrauchen. fann, in-eine Hammelſchäferey- zu verwandeln. Denn, daß für dieſe die Behütung der Bruch+ und Strohmwieſen nicht allein Es entſtehet daher die Frage; ob er ſolches ohne Einwilligung des Eigenthü- mers und der andern Mitaufhütungsberechtigten zu c EN Ge Warum aber bey dem'einſchnittigen davon weniger TT7achtheil zu" befürchten: ſtehe.: It Betracht dex einſchnittigen Wieſen, von welchen man nur'bloß'eine:Ertte erwartet; und bey welchen daher das darauf wachſende Gras bis zu der Mitte des Au- güfimonats:,. um zu: ſeiner Vollſtändigfeit zu gelangen, Zeit hat, ſcheinet die Frühjahrs» Jii 2 Behiw 28: Zwuiftes Hauptſrü>. Behütung der Wieſen weniger nachtheilig zu ſeyn, weil das darauf wachſende Gras von Anfang des Maymonats bis zur Mitte des Auguſts genugſam zu ſeiner gehörigen Scärke-gelangen kann, 40395' In Abrede will ich zwar nicht ſtellen, daß die Frühjahrgbehütung den einſchnite eigen Wieſen aus vorbemerkter Urſache weniger ſchädlich ſey, als:den zweyſchnittigen. Inzwiſchen getraue ich mir doch. auch nicht zu behaupten, daß das Heugras nicht auch auf den einſchnittigen Wieſen ſtärfer'und vollſtändiger werden ſollte, wenn dieſelben mic der Frühjahrsbehütung gänzlich verſchonet'worden: Eine nicht verbiſſene und dadurch verleßte Graspflanze wird bey ihrem nachheri- gen Wachsthum immer vollſtändiger bleiben, als. ſie nicht iſt, wenn ihr ein dergleichen Verbeißen oder Verleßen wiederfahren. ' Es iſt ſolches nicht allein den Regeln der Vegetation gemäß, ſondern die Erfahe rung wird auch ſolches ohnfehlbar beſtätigen,| 6. 120. Pon, vem in den! Rönigl. Preußiſchen Landen ergangenen Verbot, die Wieſen im Frühjahr fexnerhin nicht zu behüten, daß demſelben jedoch die-gerechte Emſchränkung, daß / die Aufhütungsberechtigten deshalb entichädiget werden muſſen, 159 beygefüget ſey.| In den Königl. Preußiſchen Landen iſt man von der Schädlichkeit der Wieſenhe«- hütung im Frühjahr dergeſtalt überzeuge, daß daſelbſt ſolche vurch ausdrücfliche Geſeke verboten und unterſaget worden. Wenn man aber in dieſen Ländern auch bey den Policey- Geſeßen alle mögliche Verleßung der Gerechtigkeit zu vermeiden befliſſen iſt, ſo hat ſolches auch in dieſem Gx- ſeb. zu der Bedingung, daß, wenn ſchon vorhin'das eine oder andere Theil zu einer der- gleichen Frühjahrsbehütung der Wieſen berechtiget geweſen wäre, demſelben deshalb eine billige-Vergütigung wiederfahren müſſe, Gelegenheit gegeben, Nichts kann gerechter, als dieſe Bedingung ſeyn, Denn, da der Eigenthümer der Wieſen dadurch einen offenbaren Vortheil ge- winnet, der Auf hücungsberechtigte aber einen unläugbaren Verluſt leidet, ſo iſt es der ſelbſtredenden Billigkeit gemäß, daß jener dieſem eine verhältnißmäßige Vergütigung davor wiederfahren laſſen atüſſe, weil ſonſt die allgemeine Rechtsregel: daß niemandy/- ſich mit des Andern Schadey zu bereichern, befugt ſey, offenbar verleßet werden würde, 6. 121, Wie bey Beſtimmung dieſer Entſchädigung zu verfahren ſey. Nur würde es darauf ankommen ,, wie und welchergeſtalt dieſe dem Aufhütungs- Berechtigten von dem Eigenthümer zu leiſtende Entſchädigung zu beſtimmen ſey? Daß hiebey nach ökonomiſchen Säen verfahren werden müſſe, iſt wohl unſtreitig, indem bis- her dieſe Entſchädigungsbeſtimmung noch durch kein Geſeß feſtgeſeßet worden« Natüre- Von der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen x. 439 Natürlicherweiſe iſt hiebey der Bedarf des hütenden Viehes auf das ganze Jahr auszumitteln, und deſſen Ertrag nach billigen Säßen zu beſtimmen, nachher aber der dadurch herausfommende Werth auf die zur Frühjahrsbehütung der Wieſen gewidmete Zeit zu vertheilen. Wir wollen, um nach dieſen Regeln hierunter eine gewiße Richtſchnur auszu- mitteln, bedacht ſeyn, und zu ſolchem Ende eine der beſten Wieſenbehütung; da ſelbige alsdenn auch auf die ſchlechtern verhältnißmäßig reduciret werden kann; zum Grunde legen. 61154224: Dieſe Beſtimmung wird näher berechnek. Mit vieler Zuverläßigkeit nehme ich an, daß eine Morge von dem beſten Wia ſengrunde in ihrem Ertrage höher nicht, als höchſtens 2 Rtchlr., das ganze Jahr hin- durch geſchäßet werden könne a),- Auf eins dergleichen Morge Wieſengrund kann nach der Erfahrung füglich mehr nicht, als ein Stüc Rindvieh, oder ſtatt deſſen 10 Schafe, die gehörige Weide haben. Allen Wirthſchaftsverſtändigen iſt bekannt, daß“ einedergleichen Wieſenbehü- tung in den fünf Sommermonaten, als vom iten May bis zu Ende des Septembers, die hauprſächlichſte Weide gewähre, und in Anſehung derſelben die“Behütung ſolcher Wieſenpläte im Frühjahr, Herbſt und Winter kaum zur Hälfte zu ſchäßen ſey.: Rechnet man nun die Sommernonate eine Morge ſolcher Hütung monatlich zu 6 Gr.., ſo iſt offenbar, daß von den vorhin feſtgeſeßten 2 Rehlr. nur auf einen jeden "der übrigen Monate mehr nicht, als ungefähr 2 Gr. 7 Pf. fallen können. Die Frühjahrsbehütung kann länger nicht, als höchſtens auf 5 Wochen ange- Kommen werden, und/es gehet hieraus von ſelbſt hervor, daß den Aufhütungsberechtig- ten für ein jedes Stück Rindvieh oder 10 Schafe für die entbehrte Frühjahrsbehütung ungefähr 3 Gr. 10 Pf. zu vergütigen ſeyn würden. 2) Ein höherer Werth des Ertrages känn unmsglich angenommen werden, weil ſonſt dey Er- trag.des Die mit den dazu erforderlichen Koſten ſchlechterdings alles Verhältniß verlis- ven- würde. CG. 123. Fortſezung dieſer Berechnung, welche zugleich durc“ ein ängenömmenes Beypſpiel: erläutert wird. Ehe aber die Berechnung der wirklichen Entſchädigung feſtgeſeßet werden kann, muß zuförderſt der ganze Viehſtand ſowohl der Aufhütungsoberectigten, als auch des Eigeuthümers ſelber, ausgemittelt, und. nach dem Berhältniß des von einem Jeden zu baltenden Biebikandes repartiret werden. Die Sache wird ſich durch ein angenommenes Beyſpiel am beſten deutlich ma hen laſſen. Man nehme an, daß der ganze Wieſenplan, von deſſen Frühbjahrsbehütung die Rede iſt, aus 800 Magdeburgiſchen Morgen beſiehet- ' Man 449 Zwölftes Hauptſtück, Man nehme ferner dabey an, daß der Viehſtand des Eigenthümers incluſive der Schäferey, 10 Schafe auf.ein Stu Rindvieh gerechnet, 500 Stüc, der Aufhü- tungsberechtigten Heerde aber nur 300 Stück, auf ebenſolche Art gerechnet, ausmache, ſo ergiebet ſich von ſelbſt, daß dem Aufhütungsberechtigten die Entſagung der Früh- jahrsbehütung jährlich mit 47 Rthlr. 22 Gr. zu vergütigen ſeyn würde. BWeidevieh„ 1Sigenthümer und Aufhütungsberechtigte zuſammen genommen, wären« Soll alsdenn die Repartition nach der Morgenzahl, oder bloß nach den Stücken des Viehes geſchehen? Ih glaube, daß das Lektere der Billigkeit gemäß ſey- Denn ein Stü Rinde Vieh oder 10 Schafe brauchen zu ihrer reichlichen Unterhaltung mehr nicht, ais eine Magdeburgiſche Morge. Der Eigenthümer darf daher den Aufhütungsberechtigten auch mehr nicht, als ſie nöthig haben, vergütigen. O.1 125% Wie es hingegen zu Halten ſey, wenn nach der W7orgenzahl weniger Wieſen, als zur Unterhaltung des Viehſtandes nöthig, vorhanden ſind, Man kehre aber den Fall um, und nehme an, daß nur 600 Morgen Wieſewachs zu behüten ſind, der Viebſtand des Eigenthümers und Aufhütungsberechtigten aber in 800.Stük beſtehet, und folglich auf ein jedes Stüc oder 10 Schafe xtel an Wieſe- wachs weniger, als zu ihrem reichlichen Ausfommen erforderlich iſt, komme. Soll auch alsdenn dem Auf hütungsberechtigten das volle vorhin beſtimmte Enk- ſchädigungsquantum vevgütiget werden? Meines Erachtens kann ſolches nicht geſchehen, indem der Aufhütungsberech- tigte weiter nichts zu fordern befugt iſt, als was er wirklich an der reichlichen Unterhaltung ſeines Viehes verloren haf.;: Es fallen dergleichen Begebenheiten unter den Wieſeneigenthümern und Aufhü- tunggintereſſenten zu unſern Zeiten, wo man die Schädlichfeit des eingeſchränkten Ei« genthums immer mehr und mehr durch die Erfahrung hat fenuen lernen, ſehr häufig vor, und dieſes hat mich daher, das Beſoudere in dieſer Materie näher auseinander zu ſeßen, veränlaſſet«] Das memo HGG Von der Schäfereygerechtigkeit“deren Wirkungen 16, 44x Das“Königl. Preußiſche Edict wegen der verbotenen'Frühjahrsbehütung der Wieſen iſt an und für ſich ſehr.nüblich und heilſam, und ebenſo gerecht iſt'auch die bey- gefügte Bedingung, daß die Auf hütungsberechtigten deshalb gehörig entſchädiget wer« den ſollen.>. ! Alles dieſes iſt aber ohne:Nußen, und bleibet die meiſte Zeit ohne Wirkung; weil man bieher wegen Beſtimmung einer ſolchen Entſchädigung noch keine ſichere Maßregeln ehabt: hat. Nn? ws glaube daher nichts überflüßiges unternommen zu haben; wenn ich mir, ſol- k, !- 16;-"1290: 4 096 Daß bep der Entſcheidung der erſtern Frage: ob der Aufhütungsberechtigte der Behütung gegen eigenthüml:iche Abtretung eines Cheils von den Wieſen: zu entſagen ſchuldig, zuför/ derſt deſſen verhältnißmäßiger Viehſtand feſtzuſetzen, und nach demſelben die Zuläng» ; lichkeit dex Weide(82 denſelben auszumitteln'ſep.; Die erſte Frage betreffend, wird wohl ein Jeder von ſelbſt einſehen, wie. es hie- bey hauptſächlich darauf ankomme, ob des Auf hürungsberechtigten eigene Wieſen, mit Einrechnung. desjenig2n Artheils'vön der Eigenthümer Wieſen, ſo ihm zur Entſchädi- gung. abgetreten- werden ſoll, zur Hütung. für ſeinen Viehſrand vollkommen hinreichend ſey? “Von ſelbſt verlteher es ſich, daß hiebey des Aufhütungsberechtigten Viehſtand nur'in der Art; als'ervon demſelben: mit eigen gewonnenen Futter ausgewintert werden Fann, anzunehmen ſey.; 2+6 Dieſer Saß/iſt in allen Fällen) wo es-auf die-Theilung oder Abtretung gewißer Hütungsgpläße beruhet, dergeſtalt allgemein und unwiederſprechlich,, daß: davon niemahls äbgegangen werden kann.' Wie theils-der mit eigenem Futter auszuhaltende Viebſtand, theils aber auh die Zulänglihfeit der Wieſenbehütung auszumitteln ſey? ſolches iſt in dieſem Werke bereits verſchiedentlich, beſonders: aber in dem: dritren. ZauprſtüE des zweyten Bandes, ge- zeiget: worden.]. - Hat gleich: der Auf hütungsberechtigte bisher. um der überflüßigen Wieſenbehü- tung recht genußbar zu-werden.- durch. Ankaufung des Winterfutters einen höhern Vieh- ſtand, als er ſeinem Landgute verhältnißmäßig iſt,„möglich gemacht, ſo iſt doch darauf Feine Rückſicht zu nehmen. ſondern ſolches als. ein offenbarer Mißbrauch ſeines: Rechts: anzuſehen..;| iE: Noch. weit weniger kann ihm fernerhin fremdes Weidevieh auf die ihm zur Auf- hütung: überlaſſene Wieſen anzunehmen verſtattet, no ſolches bey der anzulegenden Be- rechnung: ob. die Hütung.auf ſeinen eigenen: Wieſen für ſeinen Viehſtand zureichend ſey,. oder niche, mit in Betracht kommen. 4 EEE DE Ip Es“[4 R Alle dieſe Säße ſind zwar ſchon vorhin! bekannt; und von mir bey verſchiedenen. Gelegenheiten ausgeführet worden.;+s|| Inzwiſchen iſt:es- doch: ſelbige in ihrem Zuſammenhange hier nochmaähls erin- nerlich: zur machen, nöthig geweſen, weil-der ganze Grund der Enrſcheidung- darauf be- xuhet, und ſonſt kein ſicherer Ueberſchlag, ob. der Auf hürungsberechtigte auch nö< nach EI Auf.hütungsrecht, genugſame: Wieſenbehütung, behalte), mit. Zuverläßigfeit zu: beſtimmen iſt. Wi DER EORN; EN BEM 4.' CIF)SHERG 158. 37-x: Warvun1, wenn ſich bey dieſer Unterſuchung, daß die Weide' zulänglich ſey, darthut, der: Auf5ütungsberechtigte-.dem Zutungsrecht; gegen. Annehmung.des;davor. ausgeſetz, hard|- 4&n Aequivalents, zu entjagen ſchuldig ſey... MERLIN - Findet fich nun bey dieſer Ausmittelung, daß nach ökonomiſchen Sätßen der!- Aufhütungsberechtigte auf, ſeinen: eigenen Wieſen, mit Einſchließung; des ihn zuzubilli- weI8 AI? gendem Von der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen c-| 445 genden Antheils, genugſame Hütung vor ſeinen verhältnißmäßigen und mit eigenem ge- wonnenen Furter auszuhaltenden Viehſtand hat, ſo iſt kein Grund abzuſehen, warum nicht deyſelbe zur Entſagung ſeines Auf hütungsrechts und Annehmung. des davor ſeſtge- ſeßten Aequivalents rechtlich angehalten werden könnte, 5 Das überflüßige Gras iſt, da er die Wieſen der Eigenthümer nur mit ſeinem verhältnißmäßigen Viehſtand behüten darf, als vor ihn unbrauchbar anzuſehen, und es würde daher höchſt unbillig ſeyn, wenn ſolches dem Eigenthümer entzogen werden ſollte. Denn, daß der Eigentchümer dem Aufhütungsberechtigten nur ſo viel von ſei« nem Wieſengraſe, als er zur reichlichen Unterhaltung ſeines Viehſtandes nöthig hat, her- zugeben verbunde ſey, iſt dergeſtalt einleuchtend, daß ſolHes wohl von niemanden, der die Sache mit einiger Aufmerkſamkeit zu überdenken ſich die Mühe geben will, wird in Abrede geſtellet werden können.| Ergiebet ſich nun durch eine deshalb angeſtellte Unterſuchung, daß der Aufhü« kungsberechtigte nicht alles das Gras, ſo auf den mit dem Auf hürungsrecht behafteten Wieſen zuwächſet, vor ſein Vieh gebrauchen kann, ſo muß natürlicherweiſe dieſer Ueber- fluß zu ſeiner Diſpoſition! überlaſſen werden. Es iſt aber dieſer Ueberfluß von dem zur Unterhaltung des dem Aufhütungsbe« rechtigten gebührenden Viehſtandes nörhigen Graſe auf keine andere Art zu ſepariren, als daß demſelben dieſes benöthigte Gras auf einem Plas angewieſen, der YUeberfluß aber dem Eigenthümer zur freyen Diſpoſition überlaſſen werde, Wenn nun ſolches durch eigenthümliche Abtretung eines beſtimmten Theils von den unter dem Aufhütungsrecht ſtehenden Wieſen am füglicſten möglich zu machen iſt, ſo wird um ſo weniger ein zureichender Grund verbleiben, warum nicht ſolches von Sei- ten des Auf bütungsberedtigten angenommen und eingewilliget werden müßte. 6. 5 I3T Daß ex aber, wenw die Zütung vor ſeinen Viebſtand nicht hinlänglich'befundew wird, dazu nicht angehalten werden könne. Findet ſich hingegen bey der vorhin bemerkten Unterſuchung, daß der Auf hü- kungsberechtigte, auch ſelbſt vor ſeinen eigenen verhältnißmäßigen Viebſtand, auf den' ihm zur Behütung freyſtehenden Wieſen kein überflüßiges Gras noch Weide bat, ſo mag: ihm feinesweges die Entſagung. ſeines Auf hütunggrechts gegen eine feſtgeſeste Entſchä- digung zugemuther werden. Die in dem nächſtvorſtehenden 6. bemerkte Gründe, weghalb die:Entſagung.des Aufdütungsrechts vor gerecht und billig anerfannt werden muß: Falten»alsdenn'gänzlich hinweg, und es iſt daher keine Urſache vorhanden, wodurch'der-Auf hütungsberechtigte zu einem ſolchen Schritt verpflichtet werden könnte. Daß er ſein eigenes Vieh, um dem Eigenthümer einen deſto bequemtern Genuß: ſeiner Wieſen zu verſchaffen„ Noth leiden laſſen ſolle, kann ihm auf feine'rechtliche Art zugemuthet werden. Kkkz Inzwir as“ ns Zwbdlfres»Hauptſtu>, j Inzwiſchen wird er ſich doch auch in dieſem Fall eine nähere Behütungs EEE „der Wieſen, wodurch. die bisher, eingeriſſene Mißbräu 17 ebnelfller nd een bh 3 jh FERNEN das Aufhütungerecht. weniger ſchädlich gemacht werden fann,. gefallen laſ: m en müſſen.; Ws PER AN DINE 1207+ belie |. Denn, daß eine dergleichen Behütungsordnung, beydes dem Eigenthümer und Aufhütungsberechtigten zum Vortheil gereiche, und deren Abſicht nur bloß dahin,- daß eine nr„Viehart das ihrige bekomme, geriähtet iſt, habe ich ſchön oben zur Genüge dargethan. NES(SCH TGD EUE. 7 VENI:: Daß aber bey dieſer Unterſuchung nicht bloß auf den Flächeninnhbalt der Wieſen, ſondern auch F ):- auf deren innere Güte geſehen werden müſſe«' || Wenn nun durch eine nähere Unterſuchung, ob. und in wie weit des Anfhü-. | tungsberechtigten eigene Wieſen vor ſeinen, Viehſtand hinreichend ſind, die ganze Sache Ni entſchieden werden ſoll, ſo iſt doch bey dieſer Unterſuchung mit aller möglichen Genauig-| 0! keit zu verfahren. u. WIEN e - Niaht der bloße Flächeninnhalt der Wieſen kann hierunter etwas gewißes be- ſtimmen, ſondern es muß dabey aych zugleich auf die innere Beſchaffenheit und Lage der Wieſen, imgleichen die Verſchiedenheit der Vieharten, woraus deſſen Heerden beſtehen, Rückſicht genommen werden. FEE; En-| Der Unterſchied zwiſchen guten, mittlern und ſchlechtern Wieſen iſt ſchon vorhin jedermann-befannt, und eben dieſer Unterſchied findet auch,'nach Abbringung des dar- auf gewachſenen Wieſengraſes, in Anſehung.ihrer Behütung ſeine Anwehre. Wenn ich von der beſten Sorte der Wieſen auf ein Stü Rindvieh eine Mag- deburgiſche Morge zur Unterhaltung vor zureichend beſtimmet habe, ſo iſt gewiß, daß von den zur mittlern Sorte gehörigen Wieſen 2 Morgen, und von den ſchlechtern wohl gar 3 Morgen hiezu erfordert werden,. we Sehr übereilt würde es daher ſeyn, wenn man nicht bey Beſtimmung der Hü- tungsnothdurft auf den Wieſen auf deren innern Güte-Beträc Daß auch auf die Fehler der Wieſen, welche ſie öfters auf eine geraume Zeit unbehuütbar machen, Rückſicht genommen werden müſſe.: Auch haben öfters die Wieſen natürliche Fehler an ſich, welche verhindern, daß: ſie nicht zu allen Zeiten brauchbar ſind.' Die moraſtizen und der öftern Ueberſchwemmung ausggeſeßten können hierunter beſonders zum Beyſpiel dienen. I, Wieſen, die einen. moraſtigen Srund haben, und. öftern. Ueberſchwemmungen: ausgeſeßet ſind, werden. auch öfters im Herbſt unbehürbar. Dieſer Fehler muß alſo bey der Berechnung des Flächeninnhalts der Wieſen ebenfalſs mit in Anrechnung kommen, und darauf mit Rückſicht geuommen werden. Denn, was helfen doch roohl alle dergleichen naſſe und moraſtige Wieſen, und was können fie zur Unterhaltung des darauf weidenden Vieheg beytragen, wenn ganze Monate vöxbey gehen, ehe ſie zur Behütung tauglich werden, und zur Weide vor das Vieh geichttt ſind?; Si- zeigen öfters von ferne das beſte und ſchönſte Gras, welches aber feiner Viegart zu Nute kommen kann, weil ihnen der Zugang zu denſelben durch ihren morg- ſtigen Grund verwehret wird. Wem die verſchiedene Gattungen der Wieſen, ſo, wie ich' ſie durch meine viel» jährige Erfahrungen habe kennen lernen, befannt geworden ſind, der wird,von der Nochwendigfeit/- dieſen Unterſchied bey der Beſtimmung. der Wieſenbehütung zu machen, voilfomigen überzeugt ſeyn ; 6. 135. j Auf wie hoch die Entſchädigung vor die Zerbſtbehötung zu beſtimmen, ſcp: Wenn ichnun voraugſeße"daß beh einer deshalb vorgenommenen Unterſuchung: alte dieſe: Umſtände auf das genaueſte erwogen ,. und vie zu behütende Wieſen auf lauter ſolche, welche nicht allein zu allen Zeiten ,. ſondern guch vor alle Vieharten brauchbar ſind,, 48» Zwölftes Hauptſtück. ſind, reduciret/worden, ſo wird.es nunntehr auf die zweyte Frage, auf wie hoch das zu vergüötigende Entſchädigungsquantum zu beſtimmen ſey? ankommen. ee.19 Schön bey der Entſchädigungsbeſtimmung vor die Frühjahrsbehütung 5. 1254 Haben wir nachgewieſen, daß. vor/einen jeden. Monat'der Behütung im Frühjahr und im Herbſt füglich kein ſicherer Saß, als auf 2 Gr. 7 Pf. pro Morge, auch auf den.be- ſten und-fcuchtbarſten Wieſen, Statt finden fönne. 7:| Die eigentliche Herbſtbehütung der Wieſen kann nun weiter nicht, als vom erſten October bis leßten November, folglich auf 2 Monate gerechnet werden. 3 Das: Entſchädigungsquantum vor eine jede Morge wird alſo 5 Gr. 2 Pf. etragen.;): 3 Seket man nun die 8. 122. und 423. in Anſehung der Frühjahrsbehütung an- genommene Umſtände dabey, voraus, ſo wird vonelbſt offenbar werden, daß dieſe 5 Gr. 2 Pf. gegen die auf das ganze Jahr vor die beſte Wieſenbehütung pro Morge gerechnet, 2 Rthir., ohngefähr den 9ten Theil betragen werden. ZROHS Erhält ein Aufhütungsberechtigter eine auf ſo hoch gerichtete Entſchädigung, ſo hat.er gewiß, über Verkürzung zu klagen, feine Urſache, und-noch viel weniger wird. ihm dazu Gelegenheit gegeben, wenn die Entſchädigung, wie ſie in dem vor angeführten Beyſpiel bereits gütlich verglichen worden iſt, dergeſtalt eingerichtet wird, daß er vor die Entſagung des Aufhütungsrechts den 7ten Theil der unter dem Aufhütungsrecht ſte- henden Wieſen eigenthümlich erhält, EEE 4. 136.-4 Die Billigkeit dieſer Entſchädigungsbeſtimmung wird näher erläutert. Daß. er; als Aufhütungsberechtigtker nach den rechtlichen und skonomiſchen Grundſäßen. auf ſeinen eigenen Wieſen. genugſame Hütung vor-ſeinen Viebſtand habe, wird, wie ſchon. vorhin erinnert worden, dabey vorausgeſeßet.; Jſt äber dieſes, ſo kann er ſich mit einem dergleichen Entſchädigungsquantum um ſo.mehr begnügen laſſen, als nicht allein von einer Wieſenbehütung, woran er doch nur eigentlich ein Recht hat, einen überflüßigen Zuwachs bekommt, ſondern er auch den Vortheil» gewinnet, die ihm abgetretene Wieſen. noch.:außerdem gehörig beheuen y. fönnen.-"41. 3024 N- Daß aber die bloße Behütung der Wieſen gegen das davon zu erwartende Heu nur in allen Fällen eine Kleinigkeit ſey, wird wohl von niemanden geläugnet wer- den können. -Geſebt aum, daß der eigenthümlich abzutretende'7te,;8te oder Ite Theil der Wieſen den Verluſt des Hütungsrechts nicht völlig zu erſeßen ſchiene, ſo wird doch da- bey weiter unmöglich ein Bedenken vorfallen können, wenn man in Betracht nimmt,| daß ſolches durch den zugleich mit überlaſſenen Heuſchlag auf den abgetretenen Wieſen mehr als überflüßig ergänzet wird, indem eine das ganze Jahr hindurch zum Genuß ei- genthümlich abgetretene Wieſe fich gegen eine andere, die nur bloß nach abgebrachtem Heu behütet werden darf, wie 3 zu 1 verhält, und folglich dadurch dieſe Art der Ento ſchädigung einen ganz beſondern Vorzug bekommt.-| Er. 137%. Von der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirfungen!, 449 6:7 P37« Daß eine dergleichen eigenthöämliche Abtretung eines Cheils der zu behütenden Wieſen in allen dergleichen Fällen das ſicherſte Entſchädigungsmittel ſey. Den 6. 127. angeführten Fall nö< dieſen Säßen zu entſcheiden, wird um ſo wes niger ein Bedenken haben, als in Anſehung deſſelben der Ueberfluß der Weide, den die Aufbütungsberechtigten ſchon auf ihren eigenen Wieſen und Grundſtücken haben, zur Genüge in die Augen leuchtet, und ſie dieſe Wieſenbehütung niemahls conſumiren könn« ten, wenn ſie ſich nicht eine Befugniß, einen höhern Viehſtand zu halten, und. die ihnen zur Hütung frey gegebene Wieſen mit fremden Vieh zu beweiden, unrechtmäßigerweiſe anmapten. S ' Allein, auch dieſen beſondern Fall bey Seite geſeßet, bleibet es allemahl gewiß, daß eine dergleichen eigenthümliche Abtretung eines gewißen Antheils der Wieſen jederzeit ein ſicheres und zuverläßiges Mittel, das ſchädliche Auf hütungsrecht zu entſchä- digen, ſeyn wird,: 8. 138. Urſachen, wodurch dit entfernte Eigenthümer auf die Entſagung des Aufhütungsrechts auf die vorſiehende Art zu dringen, bewogen werden. Man wird vielleicht ein Bedenken baben, warum die Eigenthümer, da ſienach dem. mehrern Innhalt des 5.427, ihre entfernte Wieſen mit ihrem Vieh nicht erlangen fönnen, dennoch auf die Entſagung des Aufhätungsrechts ſo ernſtlich beſtehen, und deg» halb einen ſo anſehnlichen Theil ihres Eigentchums aufopfern wollen. Allein, einestheils kann ein Eigenthümer auch bey den entfernten Wieſen fich durH Anbauung nöthiger Ställe in Anſehung ihrer Behütung mit ſeinem eigenen Viel weſentliche Vortheile verſchaffen, und anderntheils wird ihr'gewonnenes Heu durch die Ablöſung des Auf hütungsrechts in weit mehrere Sicherheit, als bigher geſchehen, geſeßet. Denn bey den entfernten Wieſen iſt es unmsglich, das gewonnene Heu an den Ort ſeiner Beſtimmung zu rechter Zeit aufzufahren, und es dadurch von dem Scha- den, der von dem Vieh der Auf hütungsberechrigten daran verurſachet wird,; zu retten.: In dem ß8. 127. angeführten Beyſpiel habe ich ſeiber wahrgenommen, wie ſehr die aufgeſtellte Heuhaufen, ohnerachtet erſt die Hütung ihren Anfang genonimen hatte, beſchädiget und. angefreſſen worden waren, Daß dieſer Schade bey einem noh längern Verzug des Heuabfahrens, welcher bey entfernten Eigenthümern nicht allemahl in ihrer freyen Macht ſtehet, ſondern öfters durch andere nöthigere Wirchſchaftsgeſchäfte und ſchlimme Wege gehindert wird, noch ämmer mehr zunehmen müſſe, iſt ſehr begreiflich, zumahl es bekannt iſt, daß das weis- dende Vieh, ſobald Fröſte einfallen, ſich nicht mehr an das gefrorne Gras kehret, ſons dern zu den vorhandenen Heuhaufen zudringet, ſc!hes-aber von den Hirten nur ſelten NEE ſondern vielmehr gerne geſehen, undwohl gar muthwillige Gelegenheit dazu egeben wird.' 4 Auch die entfernten Eigenthümer können allen dieſen ſonſt unvermeidlichen Scha« den ihres Heugewinnſtes-gar ſehr dadurch verhindern, wenn ſie durc<.die Ablöſung des QGecon. Forens. VII Theil, Lll Aufe 450--Zwölftes Hauptſtück. Aufhütungsrechts in den Stand geſeßet werden, ſichere Heuſcheunen oder Schuppen bauen zu laſſen ,- um das Heu darinn ſo lange aufzubehalten, bis ſie.es auf eine bequeme Art an den Ort ſeiner Beſtimmung bringen können, vermögend ſind,| HIE Daß dieſes weſentliche Vortheile ſind, die den Eigenthümern in einem ſolchen Fall davon zuwachſen, und weghalb ſie auf die Aufhebung einer folchen gemeinſchaftli- 0 ung zu dringen, gerechte Urſache haben, wird wohl keinem Zweifel unterworfen eyn fönnen.'; G. 139. Von der Waldhütung, als welche ebenfalls ſich vor die Schäfereyen ſchicket, 4- und ihrer Trarur anpaſſend iſt.; Nach Maßgebung des. 5. 26., wo wir die vornehmſten Hütungspläße vor die „Schafe bemerket haben, bleibet uns annoch die vor dieſelben ebenfalls offen ſtehende. ' Waldhütung in nähern Betracht zu nehmen übrig. We; Einem Jeden iſt ſchon vorhin bekannt, daß die Weide in den Wäldern an vielen Orten, beſonders in Anſehung der Zuchtſchäfereyen, einen anſehnlichen Theil der Schaf- Hütung ausmache. 8 DW Die ſtärkſten und geſundeſten Schäfereyen triſſt man gemeiniglich an ſolchen Or- ten an, wo große und anſehnliche Wälder vorhanden ſind.; j Iſt zwar gleich die Waldhütung nicht-immer die nahrhafteſte vor die Shafe, ſs wird ſie.doch jederzeit alsdenn vor zuträglich gehalten werden müſſen, wenn ſie mit einer guten Akerweide verbunden-iſt. j 1; Und auch ſelbſt aus demjenigen, was wir vorhin von der Anger- und Wieſenbe- hütung mit den Schafen angeführet haben, erhellet ganz klar, daß ſolche den Schäfe» reyen deſto gedeihlicher iſt, wenn ſie mit einer Waldhütung von Zeit-zu Zeit abgewechſelt. werden kann. GDE)? Wir werden daher, um nicht die Materie von' der Schaf hütung und deren richti» gen Gränzen unvollſtändig zu laſſen, auch der Waldhütung, in ſo ferne ſolche den Scha fen nusbar und zuträglich iſt, mit wenigem gedenken müſſen.| 6. 140. Y Rurze Bemerkung, in wie weit die Waldbütung vor die Schafe bald mehr, bald weniger zuträglich iſt.> . Eben ſo, wie die Wälder nach der Verſchiedenheit ihrer Holzarten in ihrem| GSrund und Boden verſchieden ſind, erifft man auch in denſelben eine verſchiedene Weide, die dem Schafvieh bald weniger, und bald wiederum mehr zuträglich iſt, an.; Die Kiefer- und Tannenwälder ſind-gemeiniglich vor dieſe Viehart die beſtimme ken Hütungspläße, und es iſt auch wohlgewiß, daß die Schaf heerden in denſelben. die geſundeſte und zuträglichſte Nahrung finden. Gleichwie hingegen nicht geläugnet wer- den mag, daß die darinn befindliche Weide die meiſte Zeit nur bloß zu ihrem nothwendi» gen Lebensunterhalt gereichet, und. davon'kein vorzüglicher Wohlſtand der GehRiepnn ; i 2 erwart Von der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen 16 45x erwartet werden kann, woferne es nicht-dieſelbe, wie ich ſchon vorhin bemerket habe, mit andern nahrhaften Hütungspläßen von Zeit zu Zeit abzuwechſeln, möglich iſt, %u den. Eich- und Bachwäldern, Birken-. und Elſenbüſchen finden zwar die Schafe auch zum-Theil eine ihrer Matur anpaſſende Nahrung. Schon mehrere Vorſichten aber müſſen bey dieſen Arten von Waldhütung in An- ſehung der Schafe gebrauchet werden, und überdem pflegen auch andere Vieharten:an denſelben: ebenfalls einen Antheil zu haben, weghalb, was den Schafen davon zuſtän- dig und unſchädlich iſt, näher beſtimmet werden muß, O4:<2414 Daß auch bey der Waldbehütung der 8. x23. angenommene allgemeine Srundſats nicht gänzlich außer Augen zu ſetzen iſt. Der allgemeine 6. 123. angenommene Hauptgrundſaß kann bey der Waldbehü- tung, fie mag ſeyn von welcher Art ſie will, nicht außer Augen geſeßet werden, Auch hier bleibet derſelbe die Richtſchnur, nach welcher den Schäfereyen die ih- nen in den Wäldern gebührende Weide beſtimmet werden muß. Auch hier müſſen die Schafe keinen Hütungsplaß eher betreiben, bis nicht vor» hin das Zug- und Rindvieh ſeine Genüge davon erhalten hat. Inzwiſchen hat dieſe Regel bey der Waldbehütung eine öftere Ausyahme, und es iſt hierunter in den Kiefer- und Tannenwäldern auf eine ganz andere Art, als in den Eich- und Buchwäldern, zu verfahren. Dieſe Verſchiedenheit wachet es denn nothwendig, daß wir eine jede Art der Waldung voneinander unterſcheiden, und in wie weit die Scäfereyen darinn ein alleini- ges Hütungsrecht verlangen können, oder darunter dem Zug-. und Rindvieh den Vor- gang zu verſtatten haben, näher beſtimmen müſſen.: j 8. 142. Wie es hierunter in den Riefer- und Tannenwäldetn zu Halten, Die Kiefer- und Tannenwälder pflegen gemeiniglich ein bloßes Eigenthum der Schafe zu ſeyn, und ſolche in der Beweidung derſelben von den andern Vieharten nur ſeiten eingeſchränfet zu werden. Die Natur des darinn wachſenden magern und kurzen Graſes giebet ſolches von ſelbſt an die Hand, indem ſolches wohl eine gute und geſunde Weide vor die Schäfereyen, nicht aber vor die ſchwerere Vieharten, abgiebet. Inzwiſchen trifft man doch auch viele Gegenden an, die an nahrhafter Weide einen ſolchen Mangel haben, daß die Einwohner auch ſelbſt ihr Zug- und Rindvieh auf die dürre und magere Waldhütung zu verweiſen genöthiget ſind. Auf Laadgütern, wo große mit vielen und hohen Heidekraut verſehene Wäl« der ſind, iſt dieſes am gewöhnlichſten, weil das Rindvieh doch wenigſtens in dieſettz einige nothdürftige Nahrung, wodurch es ſein Leben friſten kann, findet, Lill 2 Nie 452„Zwölftes Hauptſtü>, ; Nientahls aber wird auf einer dergleichen hohen Kiefer- oder Tannenheide, wenn Schafe und Rindvieh ihre Nahrung daſelbſt beyſammen ſuchen müſſen, ein Gebrauch von der ſonſt unverbrüchlichen 5. 23+'angeführten-Regel gemacht werden können.-; -.-- Die Weide iſt in dergleichen dürren Wäldern einander allenthalben gleich, und folglich keine Urſache, warum eine Biehart der. andern die Hütungspläße ſchonen ſollte, vorhanden. Aud) iſt geimneiniglich die Hütung in dergleichen Wäldern dergeſtalt ausge breitet, daß feine Viehart die andere im'ihrer Hütung hindern darf; ſondern ſie alle ge- nugſamen Plas, um ihre Nahrung zu ſuchen, haben,“ ;' Gi111435| Was wegen der Vertheilung der Schaf: und Rindviehhütung zu beobachten, wenn die Rie! fer: und Tannenwälder viele Zrücher und Pfentie haben, oder mit Bergen und Thälern abwechſeln. In großen und weitläuftigen Kieferwäldern pfleger es-gemeiniglich eine Menge von Brüchern und Pfennen zu geben, welche die meiſte Zeit zwar weiter nicht, als nur bloß- an den Rändern, behütbar ſind, dennoch aber auch bey ſchr trockenen Jahren dem Rindvieh. öfters zur Weide dienen können.-' ; Eben ſo wechſeln auch nicht ſelten; dieſe Kieferwälder mit Bergen und Thälern ab, und die Natur der Sache bringet von ſelbſt mit ſich, daß in den leßten weit mehre- res und nahrhafteres'Gras,'als auf den'erſtern wächſet:"A Keine vernünftigere Ordnung und Einrichtung Fann daher wohlgemacht werden, als wenn die'Brücher und Thäler vor das Zug- und-Rindvieh, in ſoferne vor daſſelbe keine andere Nahrung vorhanden iſt, die hoch liegende Gegenden hingegen vor die Schafe beſtimmet werden.)| Auf ſolche Weiſe bekommt eine jede Viehart die vor ſie ſich ſchickende Weide. Die Ränder der Brücher upd Thäler können zwar, wenn ſie vorher von dem Rindvieh ausgehütet worden, den Schafen ebenfalls aufgegeben werden, in ſo ferne nicht, beſonders bey den leßtern, das darinn wachſende Gras. ihnen ſchlechterdings ſchädlich und gefährlich iſt. 4 In Anſehung dieſer Pläße muß die 8. 23. angenommene allgerzeine Regel auch in den Kieferwäldern beobachtet werden.| Die hohen hingegen ſind den Schafen lediglich zu überlaſſen, weil das darauf ? wachſende Heidefraut und furze Gras keine vor das Rindvieh ſich ſchickende Weide iſt. : j 8. 144; Wie es wegen der Schafhätung- in den Lich- und ZBuchwaäldern zu halten. Die Eich- und Buchwälder gewähren ſchon wegen ihres beſſern Grundes eine weit beſſere und nahrhaftere Hütung vor alle Vieharten,; Nur iſt zu beklagen, daß gemeiniglich das beſte Gras durch die ſich ſeit vielen- Jahren angehäufte Blätter dex Eichen und Büchen erſtifet, und vor das Bieb un- brauchbar gemacht wird,; SIR Ts Inzwi- Von der Schöäfereygerechtigfeit, deren Wirkungen. 4453 Inzwiſchen giebet es doch, beſonders an den darinn befindlichen Anhöhen, noch immer Pläße zdie davon frey ſind, und folglich ungehindert behütet werden können. Wenn-nun dieſelben zur Weide ſowohl vor das Zug- und Rindvieh, als vor die Schafe, tauglich ſind, ſoxfolget von ſelbſt, daß die leßtere ſich bier ebenfalls eher kein Recht anmaßen können, bis das erſtere ſeine Genüge davon erhalten hat. „Daß die Weide in den Eich- und Buchwäldern durch die Maſt gemeiniglich gar ſehr eingeſchränket werde, haben wir bereits bey einer andern Gelegenheit in dem eilftien HauptſiuE dieſes Werkes bemerket. ; Als eine Regel. der wirthſchaftlichen Klugheit kann es daher angeſehen werden, daß'„ wenn mehrere'Hütungspläte vorhanden ſind, die Cich- und Buchwälder billig zu- erſt, und ehe die Schonung: der Maft angehet,-ausgehütet/ und dagegen die andere Weideöreer. bis zu dieſer Schonungsgzeit auf behalten werden müſſen. Geſchiehet dieſes nicht, ſo ift.nichts gewißers, als daß das beſte dariny. wachſende Gras" ein Raub der Maſtſchweine wird., und ſolches. vor die andre Vieharten gänzlich verloren gehet: Das"»Rindvieh treiber man wohl im Winter„es müßte denneine große Futter- Noth. vorhanden ſeyn, micht gerne aus Den. Schafen iſt hingegen ſolches den ganzen Winter hindurch zuträglich. Aus dieſer Urſache hat:es denn wohl kein Bedenken, den Schafen die Behütunz dieſer Wälder zu ſolcher Zeit allein zu überlaſſen.; Tin vernünftiger Schäfer aber wird. auch alsdenn„die Tiefen und Senkungen ſolcher Tich- und'"Buchwälder, beſonders: wenn ſie mit einer Menge von Blättern bede- >et ſind, nicht gerne betreiben; ſondern ſich mit denſeiven nur auf den Anhöhen und von Blättern freyen Plätzen halten. 7 S- 145. Warum, außer an den Rändern, die Zütung in den Elsbüſchen vor die Schafe höchſt ſchädlich und gefährlich iſt. Die Eilſen- und Birkenbäſche, die man öfters von den großen Wäldern ganz abgeſondert findet, gewähren ebenfalls ein theils nahrhaftes und theils geſundes Gras, deſſen maw ſich bey den keiſten Vieharten bedienen kann. u Die Erlenbüſche zeugen vorzüglich ein friſches und ziemlich nahrhaftes Gras. Solches aber iſt nur bloß dem Zug- und Rindvieh anpaſſend; den Schafen aber, weil gemeiniglich in dergleichen Elsbüſchen ein naſſer und ſpringiger Grund zu ſeyn pfle- get, höchſt ichädlich und gefährlich Ein«aufmerkſamer Schäfer wird ſich daher in dieſelben wohl niemah!s weiter was gen, als daß er nur die Ränder derſelben mit ſeinen Schafen behütet. Wenn nun dieſe Ränder der Schäferey überlaſſen werden, und die Behütung des Elsbuſches ſelber ledig»-- lich vem Zug- und Rivdvieh verbleibet,- ſo zvird ſolches wohl jederzeit die beſte Einthei- lung von diefer Art dex Weide ſeyn, wie ſie denn auch an den meiſten Orten die gewöhn» lichſte iſt, Ll 3 GS. 146, Hätungen vor die Schofe die geſundeſte ſey. 454 Zwölftes Hauptſtück... Os 54464/33528 POarum die Weide in den BVirkept üſchen vor Te Schafe beſonders if[WEN»= aber auch vor das jünge Rindvieh ſehr wohl ſchicke, und nt berger Met 20%* |- Rindvich ebenfalls die Vortrift gelaſſen werden müjſe,. A Die Weide in den Birkenbüſchen iſt zwar nicht ſo. xa t: iet : 1 aft; als die in dagegen aber auch deſto unſchädlicher.. Rn h ß ft, die in den Erlen, Beſonders mag man mit gutem Recht behaupten, daß dieſelbe unter allen Wald- 5“ Nicht allein geſund iſt ſie, ſondern befördert auch den Wo iſta: ;(23: nd der S reyen weit mehr, als die Hütung in den Kiefer- und Reer pb ſi er Schäfe« ie Erfahrung lehret, daß der ſogenannte Birkengrund zum SIEB ant IAT lich geſchift iſt, und in einem ausgerodeten Birkenbuſch jeberzeit Der beſte We DEN wenn die Düngung nachher dazu kommt, Gerſte und Hafer, wächſtt./; - Hieraus ergiebet ſich nun von ſelbſt: daß die-Weide-eines Birkenbu 8, da“ ſie einen beſſern Grund und Boden haf, auch mehrere Nahrungskräfte vor u Bieh bey ſich führen müſſe. M Die Birkenbüſche pflegen nur ſelten dergeſtalt dicke bewachſen zu ſeyn, daß. der Einfluß der Luft und Sonne, welcher zur Gedeihlichkeit alles Graſes ſehr viel MEI dadurch gehindert werden könnte, plich: ſes ſehr viel beyträget, , Das Gras in dergleichen Birkenbüſchen iſt daher. nicht bloß-eine bequeme und vorzügliche Weide vor die Schafe, ſondern auch vor das Rindvieh. enn gedeihet das junge Vieh dabey ſehr gut, und man wird gemeiniglich wahrnehmen, daß das auf einem ſolchen Birkengrunde angezogene Rindvieh von beſonderer Dauerhaftigkeit iſt und ſich vor alle Arten von Wetden ſehr gut paſſet.: vi E Der in Hinterpommern belegene ſogenannte Polzinſche Buſch, deſſen ich in mei« nen ökonomiſchen Schriften bey Gelegenheit der Viehzucht verſi jedentlich gedacht habe, kann darunter zum offenbaren Beweiſe dienen.? WW gedacht. habe, Wenn alſo die Weide auf einem Birkengrunde beydes vor Rindvieh und Schafe zuträglich iſt, ſo ergiebet ſich daraus von ſelbſt, daß auch hier die ſchon ſo oft bemeldete Ordnung, vermöge welcher dem Zug- und Rindvieh die Vortrift vor die Schafe zu laſe fen iſt, beobachtet werden müſſe. Das Gras in den Birkenbüſchen iſt gemeiniglich nur überall ſehr kur dieſer Urſache wäre eine dergleichen Ordnung eben nicht nöthig, ie MR, Beg Da aber, wie ich ſchon mehrmahls bemerket habe, die Erfa rung lehret, d das Rindvieh nicht gerne auf einer Weide, die ſchon vorhin von den En vr IE geweſen, friſſet, ſo iſt dieſes die Urſache, warum die Vortrift des Rindviehes auch hier nicht gänzlich außer Augen geſeßet werden kann, 8. 147« Von der Schäfereygerechtigfeit, deren Wirkungen x. 455 S. 147. X.:rum ein mit der Schäfereygerechtigkeit beliehener Sutsbeſitzer ſeinen Schafſtand fo hoch legen kann, als er will. Daß wir uns-bey dem Hütungsrecht der Schäfereyen etwas lange verweilet, des- halb hoffen wir von dem geneigten Leſer um ſo mehr eine gütige Verzeihung zu erlangen, weil dieſes nicht alfein der Hauptpunct von der ganzen Schäfereygerechtigkeit iſt, ſondern auch dabey von beyden Seiten die meiſten Mißbräuce vorzufallen pflegen. Juzwiſchen werden wir nunmehr auch die übrigen 5, 11, bemerkte Stücke näher erörtern und augeinander ſeßen müſſen.;|; Es iſt daſelbſt lub No. Il. behauptet worden, daß ein mit der Schäfereygerech- tigkeit verſehener Gutsbeſißer ſeine Schäferey ſo ſtark, als möglich, anzulegen berech- tiget ſey« . Dieſes ſcheinet dem allgemeinen Grundſaß: daß niemand ſeinen Viebſtand h5- ber; als er ihn mit eigenem gewonnenen Sutter auszubalten im Stande iſt anlegen könne, offenbar zuwider zu laufen. Dieſer Saß findet nur bloß alsdenn ſeine Anwehre, wenn eine gemeinſchaftliche Hütung vorhanden iſt, und daran mehrere Intereſſenten einen Antheil haben. Vermöge der Schäfereygerechtigkeit aber darf niemand, als bloß der Grund- Herr, Schafe halten, und durch die 8. 23. erwähnte Hätungsordnung kann dem Zug- und Rindvieh darunter kein Eintrag geſchehen.; Niemand iſt daher auch befugt, einem Grundherrn in Anſehung ſeiner Schäfe- rey gewiße Gränzen zu ſeßew, weiler alleine nur ein Recht an der quf der ganzen Felde mark befindlichen Schafweide hat. 9. 148. Daß es inzwiſchen nicht wirthſchaftlich ſey, ſeine Schafercy zu überlegen. Ein vernünftiger Gutgeigenthümer wird zwar dieſe Beſugniß niemahls übertre- ten, indem es allemahl gewiß iſt, daß ein gemäßigter gut gefutterter Scafftand, meh- rern Nute, als ein unverhältnißmäßiger, der nur einen dürftigen und fümmerlichen Unterhalt findet, bringen wird.; Dieſcs ſind aber nur bloße Regeln, welche einem Gutgeigenthümer die wirth- ſchaftliche K!ugzeit von ſelbſt lehren, ohne daß dadurc< den Unterthanen und Dorfsein- wohner eize Gerechtigkeit, ihn in-des Anzahl ſeiner Schäferey einzuſchränken, zuwächſet, 6. 149: In welchen Fällen aber der 5. 147. behauptete Satz eine Ausnahme leide, Viele Landgüter aber haben mehr als einen Beſißer, und an den meiſten Orte fiehet auch ſelbſt den Unterthanen“ein Recht, Schafe halten zu können, zu. Ia beyden Fällen iſt oFenbar, daß der 8. 147- behauptete Saß alsdenn einer Ausnahme unterworfen ſey, und kein Gutgbeſißer ſeine Schäferey höher, als es das Verhältniß ſeines eigenen gewonnenen Futters zuläſſet, legen könne, Boy men eee nemen<< | 456 Zwölftes Hauptſtück,< Bey einer vorgegangenen Separation. der gemeinſhoftlihen Grundſtücke, ſo- wohl zwiſchen den Nachbaren. als Unterthanen5; mag zwar. dieſer. Saß ebenfalls. anwend» lich ſeyn«| 6 CT 3 BD. 4 Ny Da aber, wie ich mehrmahls erinnert habe, in Anſehung der Schaf hütung nur ſelten alle Gemeinſchaft aufgehoben„werden fany, ſo-wird.auch alsdenn jederzeit auf.die Verhältnißmäßigkeit des Futters Rückſicht genommen werden müſen.-' : S. 3150, N Yon dem merklichen Unterſchiede, der ſich zwiſchen der Schäfereygerechtigkeit und bloßen Recht des Schaf haltens durch die Beſagniß, einen eigenen Schäfegy halten zu können, bervorthut.| Nach dem in dem 5, 11, bemerkten zten Punct ſtehet dem Schäfereyberechtigten Grundherrn ferner frey," einen eigenen Schäfer nebſt dea dazu erforderlichen Knechten zu halten, und ſeine Schäfereygebäude an denjenigen Orten, wo ſie ihm am bequemſten ſind, anzulegeſt, Hiedurch unterſcheidet ſich die wirkliche Schäfereygerechtigfeit von dem bloßen Recht des Schafhaltens ſehr merklich.(KTU NGEN Diejenigen, ſo nur die leßte Befugniß haben, können ſich bey ihren Schafen,- wenu auch ſonſt die Anzahl'derſelben die darauf:zu verwendende Koſten abwerfen möchte, keinen eigenen Schäfer halten, ſondern ſie müſſen ihre Schafe- unter der gemeinen Hut vor den Dorfſchäfer: kehren.|&; “--. Daß hiebey: nichts: als Schaden heraus fFommen könne,und'von einem ſolchen Scafhalten niemahls diejenigen Vortheile, die eine eigene mit einem. eigenen erfahrnen GEN Schäferey gewähren kann, zu erwarten ſind, fällt von ſelbſt in die Äugen.; 5 Denn, daß ein Schaf, welches den möglichſten Nußen bringen ſoll, unter einer beſtändigen Aufſicht und Pflege eines erfahrnen Mannes, gehalten werden müſſe, wird wohl von-niemanden geläugnet werden können.- M 7; Aus dieſem Grunde habe ich auch bereits-in dem erſien SauptſtüF des erſten Bandes den Nachtheil, ſo dem ganzen Staat durch die Bauerſchafe zuwächſet, hergeleitet, (NUES 58 IUEO(; Daß ein Schäfereyberechtigter auch ſeine Schöfereygebäude nach Gefallen verändern und verlegen könne, ſolches aber an Orten, wo mehrere mit der Schäferyzerechtigfeit s beliehene LTachbaren vorhanden ſind, eine Ausnahme findet.' Nicht allein einen eigenen Schäfer und Knechte können. die wirklich. Schäfereybe» rechtigten halten, ſondern ihnen iſt auch,„ihre Schäfereygebäude nach Gefallen zu ver- ändern, und ſol: Man Fiebet zwar'fonſt vor, daß der Hortenſchlag den Unterthanen auch deshalb nicht nachzugeben ſey, weil die gemeinſchaftliche Weide dadurch gar ſehr geſchmähßlert werden würde, indem es/ wie ich ſchon"oben bey einer andern Gelegenheit bemerket Habe, die Erfahrung lehret, daß an denjenigen Orten, wo die Schafe geweidet haben, fein Rindvieh ſreſſen will,' und es ganz natürlich iſt,“ daß ſolches auf Pläßen, wo die Schafe ihr Nächtläger“gehalten, noch vielweniger geſchehen würde.; Allein, dleſes ſtehet dem Hortenſchlaäge der herrſchaftlichen Schäfereyen ebenfalls entgegen:** Es Fanw'alſo ſolches nicht. als eine weſentliche Urſache, warum den Unterthanen der Hortenſchlag unterſaget werden müßte,“angeſehen weiden. - 1 4Miemand wird wohl ſo unwirthſchaftich händeln, und ſeine Schafhorten an ei- nem Ort auſſchlagen, der nicht ſchon vorhin von dem Rindvieh gehörig ausgehütet worden. Ein jeder vernünftiger Gutsbeſißer nimint.dieſe Vorſicht, und es iſt daher nicht abzuſehen, warum nicht ſolches bey den BaueräFern ebenfalls geſchehen könnte. Ueberdem.iſt.bekanntz-daß die: Schaf horten pur gemeiniglich-auf den entlegenen magern/ Ae>ern wo es; den gewöhnlichen Miſt zu fahren zu beſchwerlich fällt, aufge ſchlagen zu werden pflegen Auf dieſen magern Hinteräcern iſt aber nur ſehr ſelten eine vor das Rindvieh taugliche Weide befindlich. | Se 157: Daß in Anſehung der Pnoterthanen der: Zortenſchlag auh. nicht ſo nothwendig, als bey den herrſchaſtiichen Schäfereyen, ſey: .. Als eine Nebenurſache) mag,annoch angeſehen werden, daß die Bauern bey ih- xen wenigen Schafen des Hortenſchlages nicht ſo nöthig haben, als derſelbe öfters in An- ſehung der großen herrſchaftlichen Schäfereyen mothwendig iſt. Nach. wirthſchaftlichen Säßen iſt es-allemähl beſſer gethan, die Schafe auch den Sommer" hindurch:in den Ställen liegen. und“ ſie daſelbſt ordentlichen Miſt zmochen zu laſſen. vt 4 Denn: daß die Düngung, ſo den Aeckern durch: den Hortenſchlag wiederfähret, nur von weniger Dauer, und bloß in' dem erſten Jahre darauf Rechnung zu machen ſey, - iſt eine:allzubekänute Säche, als daß ich dieſelbe hier beſonders auszuführen, und näher aygeinander zu ſeßen, nöthig hätte.| Der Miſt hingegen-gewähret wenigſtens vier. volle Trachten„ und es wird daher ein Landwirth davon alleimahl weit mehrern Vortheil, als von dem Hortenſchlage, wein er auch gleich mit jenem nicht ſo weit, als mit dieſem, langen ſollte, zu erwarten haben. Allein,. der Gutsbeſißer hat hierunter bey ſeiner Schäferey nicht allemahl die freye Wahl. Der Mangel an Stroh hindert ihn öfters daran, und ſeßet ihn in die Nothwendigkeit, den Hortenſchlag dem Sommermiſt, ob er gleich von der mehrern Nußbarfeit des leßtern überzeuget iſt, vorzuziehen.| Bey den Bauern und andern kleinen A>ersleuten wird hingegen dieſer Stroh- Mangel, wenn ſie ſonſt ördentlich damit wirthſchaften, und vs nicht aus Eigennuß ver- kaufen, weit ſeltener wahrgenommen. E. Bon der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen?c. 461 Sie thun daher, wenn ihnen auch gleich ein Hortenſchlag erlauber, und derſelbe vor ſie möglich wäre, weit beſſer daran, daß ſie ihre Schafe des Nachts im Stalle be- halten, und durch fleißiges Einjtreuen davon eine verhältnißmäßige Menge von Miſt zu gewinnen ſuchen. „ 6. 158. Warum es hart ſey, wenn än einigen Orten dle Unterthanen ihre Schafe in die herrſchaft» liche Sorten zu treiben, angehalten werden.; Deſto härter ſcheinet es mir zu ſeyn, wenn man in vielen Gegenden die Unter- thanen, ihre Schafe des Nachts mit in den herrſchaftlicyen Horten liegen zu laſſen, vor ſchuldig halten will, Man beraubet ſie dadurch offenbar des beſten Nußens, den ſie von ihrem Scaf- halten anzuhoöffen haben. Denn, außer dem Miſt, kommt, wie ich bereits in dem erſten ZauptſtücX des erſten Bandes bemerker habe, von dem Schaf halten der Bauern, weil ſie ihre ordenk- liche Pflege und Wartung nicht verſtehen, nur wenig heraus, und ich glaube kaum, daß dergleichen Bauerſchafe durd) ihren Ertrag das Futter, ſo ſie genießen, bezahlen. Wenn ein Bauer, der etwa 20 bis 30 Schafe zu halten berechtiget iſt, mit dem von denſelben gemachten Miſt auch nur den ganzen Sommer hindurch eine einzige Morge bemiſten könnte, ſo wird ihm ſchon hiedurc ſeyn könne, der Serrſchaft aber die Direction davon überlaſſen werden müſſe. Ich ſehe nicht den geringſten Schaden ab, der dem Gutsherrn daraus erwach- ſen könnte. Daß die Dorfseinwohner eben ſo, als die Herrſchaft ſelber, bey einer gemein- ſchaftlichen Hütung die Horten auf keinen andern Pläßen, als die ſchon vorhin von dem Zug- und Rindvieh ausgehütet worden, auſſchlagen müſſen, habeich ſchon vorhin erinnert. . Jſt aber hiedurch allem Nachtheil in der gemeinſchaftlichen Hütung vorgebeuget worden, ſo iſt weiter keine Urſache vorhanden, welche einen vernünftigen und vor die Wohlfarth ſeiner Unterthanen beſorgten Grundherrn, den Einwohnern des Dorfes hier- unter hinderlich zu ſeyn, bewegen fönnte. Das bekannte Brocardicum; quod tibi non vocet,& alteri prodeſt, findet hier- unter eine vollkommene Anwehre,| Damit Von der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen 16, 465 Damit aber hiedurch die Behütfunggordnung der. gemeinſchaftlichen Weide auf keinerley Ärt geſtöret und u1ys'rbrochen werden möge, ſo.iſt es allerdings der Billigkeit geinäß, daß die Direction davon der Herrſchaft überlaſſen werde. Bon dieſer muß die Beſtimmung der Zeit, wenn der Hortenſchlag anfangen und wiederum aufhören ſoll, abhängen. Dieſer ſtehet auch die Anweiſung der Gegend, ws die Dorfgeinwohner in jedem Jahre den Hoxtenſchlag ererciren ſollen, zu, und bey dieſer Gelegenheit wird ſie-ſchon von.ſelbſt, daß ſolches an feinem Ort, wo noch täugiiches Gras Wor das Zug- und Rindvieh vorhanden iſt, geſchehen möge, bedacht ſeyn, 6. 1644 Warum ſölches auf den 3.18. erwähnten Bauerdörfern'zu erlauben„völlig unbedenklich ſey.- ch habe bereits'oben 6. 18: der'Bauerdörfer:, und'warum: auf ſelbigen den Un- kerthanen die Haltung eigener Schafe zu verhindern keine Urſäche'vorhanden ſey, gedacht, Auf dieſen Bauerdörfern nun wird es um ſo' weiniger'ein“Bedenken haben kön- nen, den Unterthanen eiu eigenes Hortenlager zu'verſtatten; indem"die Herrſchaften auf denſelben käne eigene Schäfereyen'haben, und folglich ihnen auch dädur in iprer Schä- fereygerechtigfeit Fein Eintrag geſchehen fann.. Der Herrſchaft gebührer zwar in' ſoler auf eine andere Art in dem gehörigen fruchtbaren“Stande zu erhalte, bemühet ſeyn.: Auch alsdenn, wenn gleich dem Horten mit den Schafen keine abſolute Schäd« lichfeit in Anſehung dieſer Thiere beygemeſſen werden kann, bleiben doch. allemahl gewiße Oecon. Forezs. V111 Theil, JIun: Bor- 466 Zwoölftes Hauptſtück, Vorſichten, wodurch, daß dieſe Wirchſchaftsart den Schafen nicht zufälligerweiſe ſhäd- lich werde, verhindert, und der Nußen vor die Aec>ker verin:hret werden kann, zu beob» achten nöthig.-| 3 END]' "Von dieſem allen werde ih denn, ehe ich die Materie von dem Hortenſchlage und den damit verknüpften Rechten verlaſſe, das Erforderliche beybringen, und meine Gedanken darüber eröfnen müſſen. TNS. Np 6 6. 166, Daß von vielen das Horten überhaupt vor die Schafe als ſchlechterdings ſchädlich gehalten wird, worunter ein beſonderes Beyſpiel von einem großen in der Spaniſchen Schaf)-- Zucht ſehr erfayrnen Mann angeführet wird. Es giebet ganze Gegenden, wo man das Horten wit den Schafen ſchlechterdings- vor ſchädlich hält, wovon die in dem erſten Bande meiner kleinen ökonomiſchen Schrif2- ten enthaltene Abhandlung von der Schädlichkeit des Streurechens in den Kieſer- und 'Tannenwäldern nachgeleſen werden kann./ - Daß dieſes ein offenbares Vorurtheil ſey, und durc< die Erfahrung vieler an- dern Gegenden widerleget werde, iſt an dem vorangezogenen Orte ganz deutlich gezetgek. Nur noch erſt geſtern aber iſt mir von einem meiner Freunde, mit welchem. ic mich über die Verbeſſerung der hieſigen Schäfereyen zu unterreden Gelegenheit hatte, erzählet worden, wie ihm von einem vornehmen und großen Mann an dem Königl. Preußiſchen Hofe zu Berlin, welcher in ſeinen jüngern Jahren eine beträchtliche Anzahl von Spaniſchen Böcken und Schafen vor einen der deutſchen Höfe kommen zu laſſen, - den Auftrag erhalten, und bey dieſer Gelegenheit ſelber 20 dergleichen Böcke und 40 Schafe, woraus er nach und nach eine beträchtliche. Schäferey von lauter original Spa- 'niſchen Schafen angebauet, zu acquiriren Gelegenheit gehabt hätte, die Verſicherung ge- geben worden, und er ſich ſogar zur Ausſtellung eines Reverſes anerboten, daß er ihm, wenn das Melken und der Hortenſchlag abgeſchaffet.würde, einen doppelten Ertrag von ſeiner Schäferey gegen den bisherigen, gewähren wollte, 4 DIES Die Verſicherung eines ſol, Gegen Ende des Julii werden die Bö>e(nach unſerer Art Im September wird die ganze Zeerde-geſalbet, das heißty 1.5000 en in die'Ebeney herab, Sie wandern 150WMeis Seiden und Gemeipnweiden, und aile Sandeigenthümer -Die Bon der Schäferengerehtigkeit, deren Wirkungen?. 469 Die Zauptſorge des Oberſchäfers iſt vun; daß jeder Stamm in die nehm? liche Gegend kommt, wo er das vorige Jahr geweidet haty und wo die Schafe geworfen ſind. Der natürliche Crieb der S<+afe kommt hier den Anordnunz2 gen ibrer-Zirten zu Hülfe. Sie ſchlagen die Zürden von der Geniſta Hiſpanica, einer weizen binſengrtigen Staude, aus welcher man auch Pantoffeln, Körbe und Taue macht. Aus dieſer Staude und Zweigen werden die SZürden gemachty in welcher ſie die Schafe des Ylachts ſammlen, um ſie vor den Wölfen, die in Spanien no< lange nicht ausgerottet ſind, zu verwahren. Den Böden wer? den.die Zörner etwas abgeſägt, damit ſie ſich untereinander nicht tödlich verles gen können, und die Lämmer, welche man vor gute Zeithammel anſiebty wer- den kaſtriret, nicht wie bey uns durch den SHhnitt, ſondern durch Zuſammen» drehen der Teſtikeln, wödur< die Gefäße ohne alle Gefahr endlich verdorren. Wenn ſie in den Ebenen angelänget ſind, kommt die Zeit, daß die Schaf- mütter Lämmer werfen. Die Unfruchtbaren werden von den Tragenden ab- geſondert, die erſten nach den beſtgede&eten, und dieſe:nach den kälteſten Pl&4 ten gebracht, die'Zämmer aber an Werter, wo die beſrei? und fetteſten Rräu- ter wachſen. Aw den Lämmern werden die Schwänze 5 Zoll vom Zeibe abge? ſchnitten, um ſie deſto reinlicher zu erhalten. Man läße ſie niemabls ehey weiden bis die Sonne den Morgenthau abgetro&net hat; und nach einem Hägelwetter dürfen ſie durHaus nicht trinken. Das Rlima macht alſo nicht al? lein die gute Wolley ſondern die Art der Behandlung trägt viel dazu bey. Daber kommt es auch; daß in einer Provinz, wo es Schafe giebet, die nichs auf dieſe Art behandelt werden, au< ihre Wolle lange nicht von der Güte iſk “In Spanien iſt die Schafzucht ein einträglicher Artikel, weil das AIand noh ſeyr ungebaut liegt.- Aber in beſſer bebauten Gegenden bringt die Düngung der Schafe gewiß größern Yrutzen, als ihre Wolle. Zehntauſend Schafe machen eine Seerde, die in 10Stämme abgetheilet wird; und ein Mann hat-das Commando über alle. Lin ſolen und die Seiten gute feine Wolle; und die Bruſt, Schultern und Zenden die ſchlechteſte, Sie wird nun gewaſchen, und dann verkauft. Denn da ſie niemahls weniger als die Häifte ihres. Gewichts beym, Waſchen vserlieret/. und oft mehry ſo wird das in Spanien ſehr hobe Subrlobn erſparety und wenn man auch darauf nicht Rü>ſicht nähme ſo würden.do, Schäfer nur bloß daran feinen Aufmenge- Antheil hat, wird man ſchon hierunter: weit mehrere Mäßigung. und Vorſicht wahrnehmen, welches auch die Vernunft und wirth» ſchäftliche Klugheit von ſelbſt gebietet. j- Denn in einer Sache, wo mehrere Benußunggarten zuſammen kommen, müſſen jederzeit ſolche Maßregeln genommen werben, damit nicht die eine durch die andere ohne Noth geſcen, noch auch; ob ſolches immerhin dergeſtalt verbleiben werde, zu bejahen odey zu verneinen.? * Von der Schäferenygerehkigkeit, deren Wirkungen 1. 475 Inzwiſchen iſt es doch vernünftig, daß ein Jeder ſeine Einrichtungen nach dens egenwärtigen Zuſtande, worinn ſich die Sache befindet, und ſchon ſeit einer geraumen Bei befunden hat, mache. S. 174 Warum zu jetzigen Zeiten vor Ende des H7önats April, oder dem bekannten Seorgitag, mit dem Sorten den Anfang zu machen nicht rathſam ſep. Gewiß nun iſt es ,. daß ſchon ſeit einer ganzen Reihe von Jahren.die Frühjahrs- Witterung dergeſtalt xauß, und mit verſchiedenen öfters anhaltenden Fröſten vermiſchet iſt, daß nan die Schafe nicht mehr. mit ſo weniger Gefahr, als ehedem unter unſerm Himmelsſtrich geſchehen konnte, der freyen Luft zu nächtlicher Zeit.in dem Hortenlager ausſeßen Fann,: Dieſe Umſtände verurſachen.es denn auch,„den. Anfang des Hortenſchlages-ſpäe ter zu beſtimmen, und. es als einen allgemeinen Saß anzunehmen... daß-nicht.eher., bis die in unſern Tagen ſo gewöhaliche Nachwinter und Nachtfröſte niht mehr wahrſchein- lich ſind, dazu geſchritten werden müſſe. Der Monat April.iſt zu jebigen Zeiten in Anſehung ſeiner Witterung ſowohl. vox 0. Sp Rg als auch vor das im Freyen. ſich befindende Vieh,- noch-immer ſehr gefährlich. Mit gutem Grunde kann daher einem Landwirth, welchem die Erhaltung ſeiner Schäferey lieb iſt, füglich nicht eher, als mit Ende deſſelben, der Anfang des Hortens ſcen X0:tter iſt, bis Ende | des October-HIonats fortgeſezet werden kann. Bey der Herbſtwitterung hat es gewiſſermaßen eine gleiche Bewandtniß, wiewohl nicht zu läugnen ſtehet, daß bey dieſer keine ſo große Veränderungen gegen vorige Zei- ten, als bey der Frühjahrswitterung in unſerm Klima vorgefallen ſind. Die Herbſte ſind anjesßt verhältuißmäßig faſt mehr fruchtbar, als ſie-ehedem wa- ren, und faſt beſtändig tritt die ſtrenge Winterkälte ſpäter, als ſonſt, ein, welches auch wobl vermuthlich die wahre Urſache von den ſpätern und rauhern Frühjahren ſeyn mag. 9002 ZAnzwie 476-„Zwölftes: Hauptſti>:: '“Inzwiſchen fehlet es auch unſern jeßigen Herbſten nur ſelten an ſehr kaltent ſchlag- gigen Wetter, und dieſes. iſt wohl ſonder Zweifel. dex in den Horten. liegenden Schafen am meiſten nachtheilig.; - Bey troenen Herbſten, wo mon von einem dergleichen kalten ſcenem Wetter un ſchädlich ſeyno: 2';;| Bey noſſer Witterung hingegen kann man' nicht ein gleiches behaupten. Jedoch" iſt dabey zwiſchen den: Jahrgzeiten ein: Unterſchied: zu machen. Die warmen. Regen, die'öfters in dem Sommer des Nachts ſich unvermuther ein- ſtellen, können dew in den Horten. liegenden Schafen“ niemahls: nachtbeilig; werden, ſon- dern gereichew deujelven vielmehr zur'offenbaren“Erfriſchung. . Man“ würde ſich“ aber gar: ſehr“ irren, wenn'man: dem im Herbſt ſich öfters viſte ſtellenden kaiten Regen eine gleiche Wirkung“ und Unſchädlichkeit zuſchreiben wollte, Von dieſen iſt es vielmehr gewiß, daß ſie den Schafen, wenn ſie davon in den: Horten betzoffen werden“, ſehr nachrheilig! ſeyn können,» Soo 3;' Beſon» 478 Zwlftes Hauptſtück, Beſonders laufen die zweyſchürigen Schafe bey dergleichen kalten Herbſtregen viele Gefahr, weil ſie alsdenn noch nicht mit genugſamer Wolle, welche ſie gegen das Durchdringen eines ſolcheu kalten Regens ſchüßen könnte,' bewachſen ſind. Sind gleich die Frühjahrs- und Sommerrregen, weil ſie gemeiniglich' wärmer zu ſeyn pflegen, weit weniger,-als die Herbſtregen-den Schafen gefährlich, ſo kann doch ſolches von einem. ſehr. ſtarken einige Stunden anhaltenden. Platzregen ebenfallsrnicht ſo ſchlechterdings behauptet werden,| Auch dieſe können.den in den Horten liegenden Schafen zum Nachtheil gereichen. Denn die Frühjahrs- und Sommerregen führen ebenfalls zuleßt eine gewiße Kälte bey fich, welche, da ſie den Wollpelz der Schafe. durchdrungen hat, dieſen Thieren empfind- lich und nachtheilig werden muß,: 2004 8 | 6. 178. 3. Gewiße beſtimmte Regeln, welche bey dens. Horten in Anſehung der Witterung |.-' beobachtet„werden müſſen.; Aus dem vorher Angeführten ergeben ſich. folgende darinn enthaltene Säße: 1.) Ueberhaupt kann der 5Zortenſchlag ni. . 6. TSI: Einzige Ausnahme hievon, wenn in der TTacht ein ohnvermuthetes heftiges Ungewitter auſſteiget, weil alsdenn, erſt bey dem Grundherrn öder'deſſen Wirthſchafter anzufragen, keine Zeit vorhanden iſt.; Der einzige Vorfall, wo man dem Schäfer oder deſſen Knechten, daß ſie mit den Schafen die Horten verlaſſen, und ihre Zuflucht zu den Ställen nehmen können, die EEN ertheilen muß, ad es im Frühjahr oder Sommer ein unvermu- thetes Donnerwetter empor ſteiget, und die Gegend ,'wo die Horten aufgeſchlagen ind von demſelben bedrohet wird. eis; Aufgtfchlanen us Auch bey dem heiterſten Himmel, der ſich bey dem Eintreiben der Schafe] in die Horten zeiget, Fann doch, wie nicht ſelten geſchiehet) ohnvermuthet ein Ungewitter auf- ſteigen, welches mit einem ſchweren Plaßregen, und öfters Wolkeabruche vergeſellſchaf- tet iſt. Daß ein'dergleichen heftiges Ungewitter und Plaßregen auch unter den im freyen Felde befindlichen Schafheerden ein großes Unheil ancichten könne, davon hat'm«4 ver- ſchiedene Beyſpiele, und es fehlet nict an Erempeln, w9 ganze Schafbeerden durch ei- nen unvermuthet entſtandenen Wolkenbruch erſäufet worden ſind. Auch auſſer dieſer auſſerordentlichen Begebenheit, ſind wir ſelbſt aus meiner Nachbarſchaft Vorfälle bekannt, wo durch ein fürchterliches Donnerwetter und den damit verknüpften Sturm, die Schafhorten auf dem Felde über einen Haufen geworfen, und die darinn befindliche Heerde dergeſtalt auseinander getrieben worden, daß ſie erſt nach vielen Tagen, und dennoch nicht ohne allen Verluſt, wieder zuſammen gebracht wer- den fönnen.: Wenn es nun vernüpffig iſt, nicht erſt die wirfliche Entſtehung eines ſolchen Un- gewitters abzuwarten, ſondern man ſchon bey deſſen Annäherung die in den Horten be- fiadliche Schafe aus dieſer Gefahr zu retten ſuchen muß, ſo kann auch einem Schäfer, oder den bey den Horten liegenden Schäferknechten nicht verarget werden, wenn ſie bey dergleichen Umſtänden, auch ohne vorhergängige Anfrage bey dem Grundherrn, ihre Schafe in Sicherheit zu ſeßen ſuchen.-| Dieſes iſt, meines Erachtens, der einzige Fall, worinn den Schäfern oder ihren Knechten eine freye Willkübr und. Beurtheilung der bevorſtehenden Gefahr, ohne ſich. deshalb erſt bey der Herrſchaft zu melden, und von derſelben die nöthige Verhaltungs- Befehle einzuholen, verſtattet werden kann und muß. Sehr oft eilet ein ohnvermuthet aufſteigendes Ungewitter dergeſtalt ſchnell herbey, daß dem Schäfer oder ſeinen Knechten, deshalb vorher Anfrage zu thun, keine Zeit mehr übrig bleibet. Die Verſchiedenheit der in der Landwirthſchaft möglichen Vorfälle iſt ſo groß, daß ſie ſich nicht ohne Ausnahme unter einer allgemeinen Regel faſſen laſſen. Dieſes trift auch in dem gegenwärtigen Fall ein, und es iſt daher, auch von die- ſer beſondern Begebenheit Erwähnung zu thun, nöthig geweſen» 6. 182. Von der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen?, 48x 5,0482. Warum zwiſchen dem Weiden und Zorten ver Schafe bep regnigen und ſ«Glaggigen Wetter ein großer Unterſcheid, und jenes denſelben bey weiten nicht ſo nachtheilig, als dieſes, ſey. Went. ich vorhin, daß beſondors die kalte Regen den Schafen in den Horten ſehr leicht ſchädlich werden können, bemerket habe, ſo ſcheinet ſolches dadur- nen zu können, zurück zu führen iim Stande, HUE: Aren' n Dieſes aber findet: bey. den. in. den. Horten liegenden Schafen,« ſo die ganze Nahe uuter dem Schlagzge und Regen auehalten müſſen, keine„Statt. Noc< weit. weniger kann das Hüten der Schafe, auch bey. regnigen und ſchlaggi- gen Wetter dem Liegen derſelben in den Horten glei, 86,5 Der Hortenſchlag gehöret mit zu den Dingen, worinn man, nach dem gemeinen Sprichwort, des Suten leicht zu viel thun kann, 07 "Ein allzufetter Hortenſchlag treibet zwar ganz ungemein ſtark ins Stroh, und giebet häufige Garben, welche aber gemeiniglich von Körnern leer ſind. Geräth hingegen der Hortenſchlag zu mager, ſo.verſpüret man davon nur wenige Wirkung, und der Nuten, den man davon zu erwarten hat, iſt nicht der angewandten Müdze werth. JR 17;:. ; Mit vieler Aufmerkſamkeit muß daher ein Landwirth, der von ſeinem Horten- DAR einen wahren Vortheil gewärtigen will, hierunter das gehörige Maß zu tref- en ſuchen.? Bey dem den ganzen Sommer hindurch beſtändig fortwährenden Ab- und Zu«- nehmen der Nächte läſſ:t ſich aber ſolches nicht anders möglich machen, als daß nach dem Verhältniß dieſes Ab- und Zunehmens auch die Horten weiter oder enger geſchlagen werden müſſen.;;« 5274262; DEIETEN KEN Daß ſolches nicht der Willkühr der Schäfer zu überlaſſen ſey, ſondern von dem Sutsherrn oder deſſen Wirthſchafter ſelber dirigiret werden muſſe.. I An den meiſten Orten überläſſet man bloß dem Schäfer die Direction des Hor- tenſchlages, und nur ſelten befümmert ſich ein Landwirth darum, wie dieſer dantit zu Werke gehe, ſondern es ſcheinet ihm hinreichend zu ſeyn, wenn er nur darauf Achtung giebet, daß die Horten in einer jeden Nacht wiederum von friſchem fortgeſchlagen werden. - Der Schäfer aber, dem die Wirkungen des Hortenſchlaäges., weil er keinen An- heil daran har, ſehr gleichgültig ſind, denket an die Abwechſelung der Horten nach dein Verhältniß der kurzen und langen Nächte ſo wenig, daß er vielmehr darunter beſtändig nach dem gewöhnlichen Schlendrian verfähret, und den Schafen eben denjenigen Raum, den er ihnen bey dem erſten Anfange des Hortens zugetheilet hat, den ganzen Sommer hindurch ohne die geringſte Veränderung giebet..» Man wird daher auf den Feldern, wo gehortet worden iſt, gemeiniglich eine gau augenſcheinliche Ungleichheit des Getreides verſpüren.; Ee "Bald findet man nichts, als Lagerkorn, nachher aber wiederum ein mäßiges Ger treide, und auf einigen Flecken ſtehet es dergeſtalt dünne, als wenn es gar keine Dün- gung erhalten hätte,|,+; Dieſes ſind offenbare Folgen von den unrichtigen Maßregeln, die man bey ' Schlagung der Horten genommen hat, und daß dabey, ſolche nach dem Verhältniß der kurzen und langen Nächte beſtändig abzuändern, vergeſſen worden iſt. .. Daß aber dadurch der wahre Nuten des Hortenſchlages gar ſehr vereitelt werde, wird wohi von feinem vernünſtigen Wirth, welcher die Vorzüglichkeit eines allenthalben „gleichen Setreides fennet, in Abrede geſtellet werden können, S. 187+ Von der Schäfereygerechtigfeit, deren Wirkungen?e.- 485 67.50.87 Bepſpiel eines großen Wirths hievon, und woſelbſt hierunter nähere LTTachrichten von deſſen wegen des Zortenſchlages gemachten Verfügungen anzutreffen ſind. Von den Schäfern hat man hierunter, wie ſchon. vorhin bemerket worden, keine richtige Ordnung zu erwarten. Es iſt daher nöthig, daß ſich der Gutsbeſißer ſelber darum bekümmere, oder doch wenigſtens von ſeinem beſtellten Wirthſchafter auf die von Zeit zu Zeit nöthige Abände« rung des Hortenraumes Acht haben laſſe. Kein Wirth hat ſich hierunter wohl mehrere Mühe gegeben, als des verſtorbenen geheimen Etats- und Cabinets- WMiniſiers Zerrn Grafen von Podewils Excellenz zu Guſow. Die Aufmerkſamkeit deſſelben vor den auf ſeinen Gütern angeordneten Horten» ſchlag iſt gewiß nachahmungswürdig. N Man wird von den deshalb getroffenen Verfügungen in dem dritten Bande der Berliner Beyträge zur Landwirthſchaftswiſſenſchaft- woſelbſt ich die mir von dieſem Miniſter freundſchaftlich mitgetheilte Tabellen und Ausrechnungen mit, eingerücket habe, antreffen, und ich will daher den geneigten Leſer, der einen nähern Unterricht davon ver- langet, lediglich darauf verwieſen haben..: 8- I188-; Daß eine allzuweite Entfernung der Weide von dem zum Sorten beſtimmten Platz nicht allei den Schafen, ſondern auch dem Sortenſchlage ſelber, nachtheilig ſep. Alles, was eine weite Trift vor die Schafe verurſachet, iſt denſelben nachtheilig« Zur wirthſchaftlichen Klugheit gehöret es daher, daß man es, ſo viel es ſich thun laſſen will, möglich zu machen ſuche, daß die zu behortende Pläze von der Weide der Schafe nicht allzuweit entfernt ſind, ſondern ſolche unmittelbar von der Weide in die Hor- ten, und aus dieſen wiederum auf die Weide getrieben werden können. Auch ſelbſt vor die durch den Hortenſchlag zu befruchtende Aecker iſt es weit vor- theilhafter, wenn die Weide vor die Schafe in der Nähe iſt. Sie können ſonſt, weil ſie ſich doch vorher ſatt freſſen müſſen, weit ſpäter in die Horten kommen, und müſſen auch des Morgens, damit ſie zu rechter Zeit wiederum auf der Weide ſeyn können, weit eher ausgetrieben werden. 4 Hiedurch entgehet aber den Hortenſchlage den ganzen Sommer und Herbſt hin» durch in Anſehung ſeiner Menge ſehr viel.: 6. 3 89+ Fortſezung des Vorigen, und'was vor Vorkehrungen, um die weite Triſten von der Weide nach den Zorten ohnſchädlicher zu machen, getroffen werden müſſen. Man findet nicht felten, daß die Schafe auf der einen Seite des Dorfes gegen die Gränze zu ihre Weide haben, der Hortenſchlag aber auf der andern Seite des Dor- fes ebenfalls gegen die Gränze zu angeordnet iſt, und folglich nicht ſelten mit den Schaf- Heerden eine halbe Meile hin und her getrieben werden muß, Ppp 3 Ein 405 2.6 Zwölftes Hauptſtück, Ein ſolcher Hortenſchlag iſt höch? ungeſchickt, und gereichet nicht allein zum BWerderben. der Schäferey, ſondern auch zur Berkürzung Ne badures 7 zu dM den Aeer.: j! Juzwiſchen ereignet ſich doch ſolches an den Orten, wo nur bloße Aerweide vor die Schafe vorhanden iſt, ſogr oft„ und.än manchen Fällen will es, darunter andre Anſtalten zu treffen, unmöglich fallen.; Nöcthig iſt es daher, daß die zum Hortenſclagen beſtimmte Pläße jederzeit(ve. Brachfelde gewählet, und dabey auch zugleich auf eine bequeme Trift, um auf derſelben hinter. den beſäeten Fetidern nach dem Orte ihrer beſtimmten Weide kommen zu können, Bedacht genommen werde. ree S Denn in dem Brachfelde finden doch die Schafe ämmer ſo viel, daß ſie ſich in; den Frühſtunden, wenn ſie aus den Horten kommen, ihren erſten Hunger ſtillen können,' / und folglich nicht mit leeren Magen, bis ſie ihre ordentliche Weidepläte erreichen, ge- trieben werden dürfen.|| ' Die erſte Zeit iſt noch allemahßl einiges vor das Scafvieh auf der Weide be- ſtimmtes Brachgras vorhanden, und wenn auch ſchon das ganze Brachfeld umgeſtürzet ſeyn ſollte, ſo können doch die Schafe auf der Wendfahre die Nothdurft zu ihrer Sätti- gung wenigſtens in den erſten Stunden finden.; Will aber bey dem ſchon größtentheils eingeacferten Brachfelde die Waide dar- auf nicht den ganzen Tag hindurch vor die Schafe zureichend ſeyn, ſo habe ich aus dieſer Urſache eine hinter die Saatfelder gehende bequeme Trift, auf welcher ſich dieſe Thiere bis zu ihrem beſtimmten Hütungsplas hin, und auch auf eine gleiche Art wieder zurück weiden können/ vorgeſchlagen« is; 58 Dergleichen Triften werden allemahl den Schäfereyen weit zuträglicher ſeyn, als wenn ſie durc< das Dorf, welches gemeiniglich moraſtig und höchſt unbequem zu ſeyn pfleget; getrieben werden müſſen,(40544 5. Durch die hinter die Saatfelder zu dieſet! Endzwec liegen zu läaſſende Triften ge- ſchießet auch dem Getreidebau ſelber kein Eintrag, indem ja doch ohnedem, wenn die Schafe auch dur< das Dorf getrieben werden, zwiſchen den Saatfeldern eine genugſam breite Trift vor die Schafe vorhanden ſeyn muß.,, - Der Unterſchied von beyden beſtehet nur bloß darinn, daß die Schafe auf jenen unter dem Forttreiben noch immer einige Nahrung, womit ſie ſich einigermaßen ihren heißen Hunger ſtillen können, antreffen, auf den andern aber nichts, als das bloße blanke „Erdreich, welches öfters ſehr ausgemoddert zu ſeyn, und ihnen ihren Gang höchſt be- * ſchwerlich zu machen pfleget, vor ſich finden. Hi Ganz ſichere allgemeine Regeln laſſen ſich hierinn ſehr ſchwer geben, weil die verſchiedene Feldeintheilungen darunter nicht ſelten große Hinderniße, die nicht allemahl vorauszuſehen ſind, in den Weg zu legen pflegen«;(*' 6. 390+- Bon der Schäfereygerehtigkeit, deren Wirkungen 16... 487 8.190. Wie daher die Verlegung der Schäfereygebäude, um dadurch die Triften näher, und den Sortenſchlag bequemer zu machen, ſehr nützlich und rathſam ſep. Man erſiehet hieraus, wie nüßlich es-auch ſelbſt vor den Hortenſchlag iſt, wenn die SchäfereyFebäude eine. zux Schaftrift bequeme und derſelben angemeſſene Lage haben.;; 6 Eine darunter vernünftig vorgenommene Abänderung iſt eine wahre Verbeſſe- rung ſowohl vor die Schäferey ſelber„, als auch vör den dadurch zu bewirkenden Hortenſchlag. 5 f Niemanden kann-daher, wenn nicht die Rechte"eines Dritten darunter leiden, verarget werden, daß er wenigſtens einen Theil ſeiner ſonſt im Dorfe ſeiber belegenen Schäfereygebäude abbauet, und an ſolche Orte; wo theils die Schafe eine nähere und bequemere Trift haben, theils aber auch die meiſten einer mehrern Bedüngung durch den Hortenſchlag bedürftige Aec>er vorhanden ſind, bringet. Dieſes iſt der vernünftige Grund, warum an verſchiedenen Orten auf den entle- genen und nicht weit von einem zur' Schafweide bequemen Walde entfernten Aeckern eint ſogenannter Hammelſtall'angeleget, und nur bloß das Muttervieh vor die nahe bey dem Dorfe befindlichen Ae>er in demſelben zurück gelaſſen zu werden pfleget. Die Koſten, ſo auf eine dergleichen Veränderung verwandt werden müſſen, be- zahlen ſich gemeiniglich dürch den daraus entſtehenden Nußen ſehr reichlich. Wenn man die Wichtigkeit eines guten Schafſtandes, und die Vortheile, ſo daraus vor den Fanzen AFecbau entſtehen können, in nähere Erwegung ziehet, ſo wird man gar bald finden, wie ſehr ein quter und genauer Wirth zu dergleichen Vorfichten ſeines eigenen Beſten wegen verpflichtet ſey. 6. 191, Warum es den zu behortenden Platz,-eitweder vor der Behortung, oder doch' kurz nachher mit dem Pfluge umzuſtürzen nöthi4 ſep, und was dabey vor Vorkehrungen, damit ſolches detto bequemer geſchehen Lör:ne, zu machen ſind. Es iſt nichts ungewöhnliches, daß man die Schafe auf den feſten Acker, ehe ex geſtürzet oder umgepflüget worden, zu treiben pfleget. Begreiflich aber iſt es, daß alsdenn der Urin der Schafe, welcher-in der Bee fruchtung der Aecker beynahe die Hauptſache augmachet, ſich nicht gehörig in das Erd- reich einziehen kann, ſondern größtentheils von der Luft und Sonne, ohne dem Acer zu Nuße zu kommen, verzehret wird, Um dieſes zu vermeiden, iſt es nicht ällein rathſam, ſondern auch gewiſſermaßen nöthig, daß der Plaß, der zum Hortenſchlage beſtimmet iſt, vorher wenigſtens einmahl umgeſtürzet, und dadurch locker gemacht werde, Hiedurch wird bewirfet, daß der Pferch und Urin der- Schafe ſich deſto beſſer mitdem Erdreich, dem es zu Nuse kommen ſoll, vermiſchen könne, Auch 488 5- Qwdlftes Hauptſtück,. - ſchwinder, zie„05 wird das Ausziehen dieſes Pfercer, die man' wohl jederzeit dazu beſtimmet' haben wird, wieder abfahren. Dieſe leßtere Art von Fuhren veraulaſſet er fich unnsthigerweiſe, und offenbar iſt es daher, daß dieſe: Erfindung: nicht zwe>mäßig iſt, zumahl wohl nicht geläugnet werden kann„ daß der einige Wochen hintereinander in der brennenden Sonne liegende Miſt an ſeinen Kräften nothwendig. viel verlieren muß.? . Denn ehe und bevor die Schafe die gehörige Zeit auf dieſem Miſk zugebracht ha bem, fann-auch derſelbe weder-auseinander gefahren,- noch untergeaFert werden.: - m;. y 4 G 1983. n "&Tähere Erörterung des 5. 12. angenommenen Grundſatzes, daß kein Dorfseinwohner weder die gemeinſchaftliche Weide, noc) auch ſeine eigene Grundſtücke mit mehrern Schafen, als feſtgeſezet worden, behüten könne, In dem FS, 12. habe ich endlich ſub No. 2, feſtgeſeßet, daß die Unterthanen und übrigen: Dorfseinwohner wenn ihnen: auch ein Recht, Schafe zu halten zuſtändig iſt, *'dennoch- nicht befugt ſind, weder. die gemeinſchaftliche Weide, noc) auc ihre eigene Grundſtuüe mit einer größern Anzahl zu betreiben, als ihnen entweder durch die Ob- ſervanz, oder Landescataſtra, oder Verjährung, oder auch Verträge, verſtattet worden. So klax auch dieſer Saß iſt, und ſo.unwiederſprechlich er aus den«S. 11, bemer ten, mit der herrſchaftlichen Schäfereygerechtigkeit verbundenen Rechten von ſelbſt folget, ſo iſt doch gewiß, däß er in dev Ausüdung gemeiniglich zu den meiſten Rechteſtreiten von dieſer Art Gelegenheit giebet.-; 7 Dieſes veranlaſſet mich, denſelben bey dem Beſchluß dieſer Materie annoh ek- was näher zu zergliedern, und die dabey vorkommende Zweifel aus dem Wege zu räumen. - Mir ſind: mehrmahls Fälle vorgekommen“, ws die Unterthauen in den Gedanken geſtanden haben, daß ſowohl der herrſchaftliche, als auch ihr Schafſtand, ſchlechterdings - nach der Hufenzahl der Aecker beſtimme werden müſſe, und daß die Herſchaft hierunter vor ihnen nichts voraus habe.'; .. Bey einer hiernach von ihnen angelegten Berechnung: hat es ſich öfters, und' faſt möchte ich ſagem, die meiſte Zeit; hervorgethan; daß der Scafſtand der Unterthas«. nen weit höher ,. als der herrſchaftliche,.ausgefallen iſt. s; Eine wider ihre Grundobrigkeit aufgebrachte Gemeine hierüber zu verſtändigen;. und iönen von dem ganzen Umfang der Schäfereygerechtigkeit, ſo nur allein dem Grunde Herrn gebühret", richtige Begriffe beyzubringen, iſt eiue vergebene Mühe, und ich habe: ſeiber bey verſchiedenen Gelegenheiten meine Lunge dabey fruchtlos aiffräftels 5. e= Einem unwiſſenden und dabey gegen ſeinen Heren mißvergnügten Bauer iſt es' allenfalls zu verzeihen, wenn er ſich von einer Sache, die allerdings als-eine Ausnahme' von dem gemeinen Naturrecht anzuſehen iſt, und bey welcher zugleich ſein Eigennuß lei det, nicht überzeugen laſſen will;: Daß Von der Schäfereygerechtigkeit deren Wirkungen!. 493 Daß man abex über dergleichen wiederrechtliche Behauptungen ordentliche und weitläuftige Proceſſe verſtattet, und nicht vielmehr die Unterthanen mit einem ſolchen Anbringen ſo fort ab, und zur Ruhe verweiſet„ ſcheinet mir vor die Grundberrſchaften, die dadurch mit ihren Unterthänen in koſtbare Weitläuftigkeiten verwickelt werden, dry» >end zu ſeyn.> Beynahe möchte man dabew auf die Gedanken gerathen, daß es ſelbſt noch vielen Rechtsgelehrten an der richtigen-Kenntniß der Schäfereygerechtigkeit und ihres Umfan- ges ermangelt. Und dieſes iſt ein neyer Bewegungsgrund, den oben angeführten Saß nicht un erörtert zu-laſſen, ſondern ihn aus der Geſchichte des deutſchen Rechts ſowohl, als auch einer allgemeinen Obſervanz, ſo viel möglich, deutlich zu machen. 6. 199; Daß dieſßr Srundſatz auch auf eines jeden Unterthanen oder Dorfseinwohners Grundſtücke anzuwenden ſey,- wird“ näher gerechtfertiget. Zuförderſt wird es vielleicht manchem“, der nicht den Zuſammenhang der ganzen Sache: überdenket, bedenklich fallen ,“wenn ich- in dem erwähnten Saß: daß die Unter- thanen und übrigen Einwohner mit keiner größern Anzahl von Schafen, als ihnen zuge- billiger wordeſt,. weder die gemeinſchaftliche- Weide, noch auch Nota bene ihre eigene Grundſtüe; zu betreiben befugt ſind, behauptet habe; Daß ich die gemeinſchaftliche Weide mit keiner größern Anzahl von Schafen, als mir zuſtändig iſt, behüten kann, begreife ich wohl, wird vielleicht ein Bauer, mit welchem man in einen dergleichen Streit verwickelt iſt, ſagen,= warum ich aber nicht meine eigene Grundſtücke, wenn ſolche von' der gemeinen Hütung bereits ſepariret ſind, mit ſo: viel Schafen, als ich' nur immer will, zu behüten befugt ſeyn ſolle, davon kann ich Feinen Grund abſehen, wird ein dergleichen Bauer noch ferner fortfahren. - Allein, ich verweiſe denſelben billig auf dasjenige, was 6. 4. und 5. von dem Urſprunge der herrſchaftlichen Schäfereygerechtigkeit: und 6. 125 von deren wahren Be- ſchaffenheit„- beſonders ſub No. 1. geſaget worden; Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt; daß die Grundherrſchaft vermöge ihrer Schäfe' reygerechtigkeit uicht allein ihre, und die zur gemeinſchaftlichhen Weide gehörige Grundſtücke, ſondern auch die Grundſtücke eines jeden Dorfseinwohners insbeſondere mit ihrer Schäferey zu behüten, ein unwiederſprechliches Recht habe,( Von ſelbſt folget hieraus, daß auch der Unterthan oder andere Dorfsgeinwohner ihre ihm eigenthümlich zugehörige Grundſtücke mit ſeinen Schafen nicht unbedingt hüten: könne, ſondern ſie darunter durch das Recht der herrſchaftlichen Shäferey offenbar ein» geſchränfet ſind. Nqq 3 Ein: 44 Zwölftes Häuptſiik, Ein alleiniges Schaf hütungsrecht auf ſeine Grundſtüe Fann alſo an den Orten, wo eine mit einer Schäfereygerechtigkeit beliehene Herrſchaft vorhanden iſt, niemahls verſtatret werden.| 30:4 Gut 197 Das Recht, ſo die herrſchaftliche Schäferey auf dem ganzen Felde hat, 9ebüh« . vet derſelben auch auf eines jeden Beſißers Gruudſtüe inbeſondere.' Man nehme z. B. an, daß die herrſchaftliche Schäferey aus x 500 Stü> beſte- he, ein jeder Bauer aber 30 Stüc Schafe zu halten befugt iſt, ſo verhält ſich des Bauern Schaf hütungsrecht gegen das Recht der herrſchaftlichen Schäferey auf ſeinen Grundſtücken wie 30 zu 1500, oder 1 zu 50.!! j ; Bey dieſem Verhältniß kann ein Bauer oder andrer Dorfsunterthan-auf vas ihm zuſtändige Schafhaltungsrecht.wohl nicht ſonderlich troßen, ſondern er hat jederzeit Urſach, ſich darunter nach dem Willen des Grundherrn, wenn ihm nicht dieſes ſein we- niges Recht durc< das Uebergewicht der berrſchaftlichet: Schäferey ganz und gar voreitelt werden ſoll; zu bequemen, und ein billiges zwiſchen der Schäferey der Herrſchaft uud der übrigen Dorfgeinwohner wegen der Hürung feſtzuſesendes Verhältniß ohne Wieder- ſpruch anzunehmen, CT. 209 Daß in ällen Dörfern, wo herrſchaftliche Schäferepen vorhanden, die Unterthanen und'Dorfs-- Linwobhnerx die rechtliche Vermuthung, daß ſie dergleichen zu halten nicht befust ſind, widex fich haben, und daher ſolches erweiſen müſſen, wobey zugleich die verſchiedene Arten,| auf welchen die Unterthanen zu dem Recht, chafe zu haiten, gelangen können, bemerker werden. 5 ku SIp ' Sonſt bleibet es eine alleinahl aus der Geſchichte des deutſchen Schafſtandes 6. 4. und 5. genugſam erwieſene Wahrheit, daß kein Unterthan, noch andrer Dorfsein- wohner, eigene Schafe zu halten befugt ſey, woferne er nicht, daß ihm ſolches ausdrück- lich erlaubet worden und zuſtändig ſey, auf eine rechtsbeſtändige Art erweißlich ma- Hen fann.-;) Alls Gemeinen in ſolchen Dörfern, wo eine herrſchaftliche Schäfereygerechtig- keit vorhanden, iſt, haben ſolchemgnach die rechtliche Bermuthung, vaß ſie keine eigene Schafe halten dürfeu, wider ſich, und ſie müſſen folglich, wenn ſie das Gegentheil:da- “ von behaupten, ſolches gehörig.darchun.|? Die verſchiedene Beweigarten wegen des den Unterthanen und andern Dorſgein- wohnern zuſtändigen Schafhaltungsrechs ſind entweder die allgemeine Landesobſervanz, oder die vorhandene Landescataſtra, oder beſondere Verträge und Abkommen, oder auch eine zurechts beſtändige Verjährung.-;; Bey einer jeden von dieſen verſchiedenen Beweigarten giebet es mancherley Erin-- nerungen, und bey allen iſt es ein allgemeiner Grundſaß, daß die Anzahl dex Schafe, die oin jeder. Dorfseinwohner nebſt der herrſchaftlichen Schäferey zu halten befugt iſt, gehö-- rig beſtimmet ſeyn müſſe«?!:; 4.0 Um / Von der Schäfereygerehtigkeit, deren Wirkungen 106. 495 Um hierunter der Sache ein gehöriges Genüge zu thun, und die Gelegenheit zu allen darüber entſtehen könnenden Rechteſtreitigkeiten zu benehmen, wollen wir die vor- hin bemerkte verſchiedene Beweigarten in einen nähern Betracht nehmen. 6."207% Daß die Obſervanz hierunter nac) Verſchiedenheit der Gegenden ebenfalls verſchieden ſey, wovon Pommern und Schleſien zum BZeyſpiel angeführet wird, Kommt das Recht des Schafhaltens der Unterthanen bloß auf die Obſervanz an, fo. iſt bekannt, daß ſolche ſehr verſchieden, ſey, und darunter bald mehr, bald weniger, nachgegeben worden, In Pommern, z. B., iſt ein Jeder ſo viel Schafe, als er von dem auf ſeinen Hufen gewonnenen Winterfutter aushalten kann, zu halten berechtiget. Entſiehet ein Streit darüber, ſo muß das von ſeinen Hufen zu gewinnende Wiu- ferfutter nach Abzuz desjenigen, ſo zur Erhaltung des andern nöthigen Viehes erforder- lich iſt, beſtimmet werden, und dieſes wird wohl an den meiſten Orten nur etwas went- ges betragen Fönnen. In andern Gegenden iſt die Anzahl“ der Schafe, ſo die Unterthanen: zu halten“ befugt ſind, näch der Hufenzahl auf etwas gewißes beſtim;net.: Auf ſolche, Art iſt nach Maßgebung der Schi&fußiſhen Schleſiſchen Chronike, Lib. Ill. in Schleſien feſtgeſeßet, daß die"Bauern in Schleſien auf eine jede Hufe mehr nicht, als 25 Stück Schafe über Winter halten können, jedoch nicht anders, als mit: des Zerrn Willen tehanen zugeſtandene Befugniß ein bloßes von der Herrſchaft herrührendes Gunſtrechzt iſt, welches die Grundherren nach ihrem Gefallen mäßigen können,, wodurch zugleich, daß die Herrſchaften in Anſehung ihrer Schäfereygerechtigkeit ein ausſchließendes Recht baben, ganz-deutlich' erwieſen wird; TC 202 Daß aber hiebey' niemahls der Grundſatz: daß niemand ſeinen Viebſtand über das Verhältniß des eigenen Futters ausdehnen könne, außer Augen geſezet werden müſſe, kh] In andern Gegenden iſt die Anzahl“ der Schafe ,. ſo die Unterthanen nach der Obſervanz zu halten berechtiget ſind, bald höher, und bald wieder niedriger geſeßet, und es muß alsdenn- allerdings bey demjenigen, was einer ſolchen Obſervanz gemäß iſt, belaſſen. werden. Niemahlg: 496| Zwölftes Hauptſtu>. Niemahls aber iſt dabey der Hauptſaß: daß der Schafvi. 6'tand eines jeden Be- ſivers nicht. über das eigene gewonnene Winterfutter ausgedehnet werden könne, außer Augen zu ſeen, ſondern darauf bey allen Gelegenheiten Rückſicht zu nehmen.(HOR Findet ſich daher, daß die ſonſt durch die Obſervanz beſtimmte Anzahl der Schafe von den Unterthanen mit eigenem gewonnenen/Futter nicht ausgewiritert werden können, fo iſt auch der Grundherr, vermöge ſeiner Schäfereygerechtigkeit, ihnen dieſe Anzahl von Schafen bis auf dasjenige, was ſie mit eigenem Futter auszuhalten vermögend find, ein- zuſchränfen ganz wohl befugt.; mU ZIL 5 1. DIEN Eine Obſerpanz, die gegen einen dergleichen allgemeinen unwiederſprechlichen: Grundſaß anläuft, kann niemahls,. ohne Verleßung der Gerechtigkeit, in Ausvbung geſeßet werden, zumahl es gewiß iſt, daß die Wirchſchaftsumſtände der detitſchen Land- Guter-ſich zu vorigen Zeiten, wo dergleichen Obſervanzen und Gerechtigkeiten entſtanden ſind, in Anſehung.der Hütung.in.einem ganz andern Zuſtande, als woriun ſie gegen- wärtig ſind, befunden haben.; ö 150.; Bey einem bloßen Gunſtrecht kann aber niatmnahls vermuthet werden, daß der«Gutgeigenthümer. dasjenige.,...was er. ſelber nothwendig gebraucht hat, abtre- ten wollen« ZN Z98|; zu nennen. pfleget, beſtanden ;; 2 hb al, * Von der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen 16. 499 hat, und folglich zu' denjenigen Zeiten, wo die vorhin erwähnte Obſervanz wegen des Schaf haltens der Unterthanen ihren Urſprung genommen, eine weit geringere Anzahl von Schafen, als anjeßt möglich iſt, auegehalten werden können- Ganz natürlich entſtehet hieraus die Frage: ob an den Orten, wo die alf ! 7;; x-“ pin v un der Shafe auf die Hufenzahl, wie in Pommern, eingeſchränket iſt, dieſe 488 ig dem ehemahligen odev jeßigen Wieſewachs zu beſtimmen ſey? „Die Herrſchaften beſißen, wie ſ v Daß auH wider die durch die Obſervanz den Linwohrnern vorgeſchriebene Anzahl voy Schafen keine Präſccption Statt fenden Föhne, wird durch gite*' rechtliche Prejudicara beſtärfet: Dieſes beſtärket ſich um ſo mehr; /als bereits durch rechtliche Ausſprüche feſtgeſe- Set worden iſt,«daß auch ſo:gar wider die Obſervanz durch die nachherige Verjährung keine höhere Anzah! von Schafen eingeführet und gerechtfertiget werden könne, Aus einem in dem; mehrgedachten von. Rohrſchert“ Haughaltungsre&er habt, und darüber nicht/- haiteit, oder da ſonſt. eine nahmbafrte-Anzabi Schafe die Stadt habe geſetzet/ ibr eM derjet: ben Anordnung mit Betreibung derſelben. Grenze zu wiederſer21 nicht befugt) Fondern ſeyd ivr dem Rathe die übrigen Schafe zuzuſtelleit- Oder die geforder2 5033. Sünf Gulden Strafe zu erlegen ſchuldig und verpflichtet» YD,&, W, 5 .; Dat Von der Schäfereygerechtigkeit, deren Wirkungen 1, 499 Hak man ſchon damahls die hierunter vorwaltende Obſervanz mit ſo vielem Nachdruck und bündigen Gründen aufrecht zu erhalten geſuchet, ſo werden unſere jekige Zeiten ſelbige, da ſie ſchon beynahe 200 Jahre mehr vor ſich hat, um ſo mehr zu reſpe- ctiren Urfache haben. 97.208: Daß in vielen Segenden die Landes: Cataſtra, ob und wie viel an Schafen. die Unterthazen zu halten befugt ſind, beſtimmen. In vielen Gegenden, beſonders denjenigen, wo die allgemeine Landegabgaben durch aufgenommene zuverläßige Cataſtra oder ſichere Verzeichniße der von einem jeden Coutribventen in Beſiß habenden Grundſtüe und Pertinenzien feſtgeſeßet worden ſind, müſſen dieſe als der einzige und wahre Beweisgrund angeſehen werden,. ob und wie. viel die Unterthanen an Schafen zu halten-berechtiget. Findet ſich in dem Cataſtrs, daß die Unterthanen bey der vorgenommenen Claſſi- fication gar Feinen Schafnußen angegeben haben,'ſo iſt ſolches jederzeit ein zuverläßiges Argument, warum ſie-and) dergleichen in der Zukunft nicht verlangen können. Die ganze bey der Claſſification vorgenommene Abſchäßung der Landgüter Würde unrictig und falſch ſeyv, wenn män nicht'die damahligen Abgaben, die noch über» dem von den Deſißern der'Bauernahrungen eidlich beſtärket worden, als gültig und zu«- reichend annehmen wollte. Sind aber bey der vamahligen Claſſification von den Bauern eine gewiße.Ag- zahl von Schafen zur Abnußung angegeben worden, ſo wird auch dieſe angegebene An«- zahl derſelben allemahl zur ſichern Richtſchnur, wie viel ein jeder Bauer an Schafen zu halten befugt ſey, dienen können. In den Neumärkiſchen Kreiſen gereichen hierunter die im Jahr: r718..aufgenome mene Landescataſtra zur alleinigen Cynoſur,- und es-iſt daſelbſt kein ander Mittel, das Recht des Schafhältens der Unterchanen, wenn Streit darüber entſtehet/ zu entſcheiden und zu beſtimmen, als dieſe. Inzwiſchen ereignet ſich ſehr oft, daß in den neuern Zeiten die Bauern ſich hier«- unter weit mehr herausgenommen, und eine weit größere Anzahl von Schafen, als das gedächte Landes- Cataſtrum beſaget, gehalten haben. 6. 206. Daß auch hierunter das Landes: Cataſtrum durch keine gegenſeitige Poſſeßion ſo ſchlechterdings vereitelt werden könne. Natürlicherweiſe entſtehet auch in dieſem Fall die Frage: ob die Sache nach det Rer 2 gegen» | |-- 1, j). ewüts ii =-=--===------ NER is * X - 500| Zwölftes Hauptſtück, gegenwärtigen Beſiß, worinn ſich die Bauern befinden, oder nach dem JInnhalt des “Landescataſtrum, entſchieden werden ſoll. Kann nach dem 5. 204. die bloße Obſervanz durch keine gegenſeitige Poſſeßion präſcribiret werden, ſo wird ſolches gegen den klaren Jnnhaltr des Landescataſtrum, wel- Hält nun der Eine oder Andere, es ſey ous Nachläßigkeit oder Unvermögen, wirklich nicht ſo viele Schafe, als er zu halten befugt iſt, ſo wächſet daraus den Nachba- ren kein Recht, uber das Verhältniß ihrer Nahrungen mehrere“Schafe zu: hälten, zu," ſondern es iſt ſolches ein Vortheil, der nur allein der Herrſchaft zu gute kommt. Es würden auch daraus, wenn ſolches erlaubet ſeyn ſollte; viele Unordnungen entſtehen, indem, wenn die ſhwächern Einwohner in der Folge: zu mehrern+Kraftenzkä- men, und folglich ihre voile Anzahl von Schafen, halten könnten;"die ſrcärkern. den' ſich angemaßten Ueberflyuß nothwendig wieder abſchaffen müßten. 6. 209, Vor dem Recht des Schafhaltens der Unterthanen, in wie weit ihnen-folches durch aus- drüFliche Verträge, oder andere drieflich2 Urkunden, verſtattet worden iſt. Die dritte. Art, wodurch die Unterthanen und übrigen Dorfs-[Einwohner das Recht des Schafhaltens erlangen, und ſich ve3halb gegen die mit der Schäfereygerech- Rr 3 tigfeit So? Zwölftes Hauptſtü>, tigfeit verſehene Herrſchaften rechtfertigen können, ſind ausdrückliche Verträge, oder andere briefliche Urkunden, worinn ihnen ſolches verſtattet worden iſt. Daß dergleichen Verträge oder brieflichhe Urkunden autentiſch und zuverläßi ſeyn müſſen, verſtehet ſich von ſelbſt,? ſh zuverläßig Die Hof- und Annehmungs- Briefe ſind wohk ſonder Zweifel diejenigen Docu- gmiente, die-darunter:den wenigſten Zweifel wider ſich haben können. Gemeiniglich iſt auch in dergleichen Briefen und Urkunden die Anzahl der Scha- fe, die ein jeder Beſißer halten kann, feſtgeſeket,+; Sollte aber ſolHes nicht geſchehen ſeyn, ſo verſtehet ſich von ſelbſt, daß dieſe Anzahl, vermöge des von uns hierunter angenommenen allgemeinen Grundſaßes, nach dem Verhältniß des von einem Jeden zu gewinneuden eigenen Winterfutters beſtim- met werden müſſe, CG. 210. Warum aus. den Urkunden, die etwa einige Mitglieder aus der Gemeine Hierunter vor fich Haben, nicht ſofort auf die ganze Gemeine, daß derſelben ein ſolches Recht zu- ſtändig ſey, der Schluß gemacht werden könne. Haben nicht alle Dorfs- Einwohner, ſondern nur einige verſeiben, dergleichen Verträge oder andere briefliche Urkunden, in welchen ihnen das Recht des Schaf haltens verſchrieben worden iſt, vor ſich, ſo kann ſich die ganze Gemeine deshalb dieſes Recht nicht anmaßen, ſondern es muß ſolc,| Von der Schäfereygerechrigfeit,“6 Ganz unvermerkt aber vermehret ſich nach und nach dieſe Anzahl der Bauer» Schafe, und es wird, wenn nicht bey Zeiten auf deren Abſchaffung gedrungen, ſondern darüber die zur rechtlichen Verjährung erforderliche Zeit verſaumet worden, ein nachher unwiderſprechliches Recht daraus, Bey Anweſenheit.der Grundherren wird, wenn ſie nur treue Wirthſchafter ha- ben, die ihnen die darunter habende Abſichten der Unterthanen offenbaren, die Sache nur ſelten ſo weit kommen. 4 Wenn aber ein Landgut 30 und mehrere Jahre hintereinander unter Adminiſtra- tion oder Verpachtung, wie hievon vielfältige Beyſpiele vorhanden ſind, geſtanden hat, ſo iſt nichts leichters, als daß dergleichen unrechtmäßige Berjährungen erſchlichen wer- den fönnen, Ein gerechter Richter muß daher dieſen Umſtand bey dergleihen Fällen ſehr wohl unterſuchen, und den Unterthanen nicht ſo leicht eine Befugniß, bey welcher es offenbar an dem bona ßde fehlet, zum offenbaren Nachtheil der Güterbeſiker als gee- gründet, zueignen, 9:1. 2134 Beſchluß dieſer H7aterie. * Hiemit will ich denn gegenwärtiges Hauptſtück, und auch zugleich rzeine ganze an dieſem weitläuftigen Werke verwandte Arbeit beſchließen.| - Ich. hoffe, daß ich durch die nähere Augeinanderſeßung der Begriffe, die man ſich von der allenthalben bekannten Schäfereygerechtigkeit zu machen hat, nichts über- flüßiges noch unnöthiges übernommen haben werde. Denn aus eigener Erfahrung iſt mir bekannt, wie wenig man gemeiniglich die Rechte. die mit" der Schäfereygerechtigfeit' verwandt ſind, zu kennen, und ſie von den Folgen, ſo aus dem bloßen Schafhaltungsrecht entſtehen, zu unterſcheiden, ſondern beydes ſehr oft mit einander zu vermengen pfleget,; „Nötbig iſt es daher geweſen, beydes mit dev gehörigen Genauigkeit von einan- der zu unterſcheiden, und dadurch den Richterſtühien einen ſichern Weg, den ſie in der- gleichen Vorfällen zu betreten haben, zu bahnen, Ende dieſes Hauptſiu>s, und zugleich des ganzen Werks, ename men Vollſtän- 2 X 2 525 SS IBSS SSSSLSIS SSS IS ISSES ISIS RSLSIS ISP Vollſtändiges Reziſter in den Vier lezten Bänden der OLCONOMIA FORENSIS FE EE enthaltenen vornehmſten Materlen« y Dur die römiſchen Zahlen wird der Band, durch die kleinen Zahlen aber die Blatt- Seite angedeutet, A. Mbbrennen des Heidekrautes 4 fiche Zeide- Ahorn, und deſſen verſchiedene Arten, V11. 156. Rraut. 5 E Abfuhrei1i, ſiche Vorſpann. Abgaben, ſiche Steuern. Abholzungsmethode, ſiehe Wald. - Abnugung der Wälder, ſiehe Waldbenutzung. Abſchätzung der Wälder, ſiehe Waldtaxe. Ac>erweide der Schafe, ſiehe Schäfereygerech» tigPeit. Aecker, deren zu Schanden fahren auf den Sei- ten der Wege, iſt eine gerechte Urſache,'war?- um gepfändet und eine Schadenerſeßung,ge- fordert werden kann, ſiehe Pfändung.; Adel, der heutige kleine Landadel waren die In- genui oder Freygebohrne bey den alten Deut- ſchen, V. 188. ob deſſen Urſprung nur bloß den Lehnen zuzuſchreiben ſey, 189-« Verglei- es an vie Üſchs Brenner oder Pottaſchſieder pachtweiſe über- läſſet, 394+ Daß auch, ſo wenig das Rſche- Brennen als Pottaſchſieden, beſonders wiche- tige Koſten, weihe bey der Einſtellung dieſes Geſchäftes gänzlich verloren giengen/ verur? ſachen, 395. WVoa den Bedinounzen 5 die mait den Aſebreitheri) wenn man das Aſchebrennen an dieſelben überlaſſen will, zu machen haf, und in welcher Jahrc8zeit das Aſchebrennen gar nicht ve„rftattet werden müſz ſe, eb. daſ Warum fünftig, wenn die neue Holzabnußunggart algenieiner werden ſollte, das Verpachten des ÜUſchebrennens an die Aſchebrenner oder Pottaſchſieder, von ſelbſt hinweg fallen werde, 395. Warum aber, wenn man Aſche brennen laſſen will, ſolches nur, um dabey eine Pottaſchſiederey anzule- gen, geſchehen müſſe, weil die ausgelaugte Pottſiedoraſche ein ganz beſonderes vorzügli- Appenbeerſtrauch, Vi. 250. Arbeitsleute, ſiche Tagelöhner. Arlsbeerbaum oder'Eisbeerbaum, in welchen des Düngungefmittel vor die Felder iſt, 397: Daß wegen Bedüngung der Felder auch, oh- ne ſelber Aſche zu brennen, die Anlegung einer Gegenden er vorzüglich angetroffen wird//und wie ſein Wachsthum beſchaffen iſt, V11. 235. Daß dieſe Holzart einen guten Boden ver- lange, und auf welche Weiſe ſie am bcſien vermehrt und fortgepflanzt werden kann, 236. Daß der Arlsbeerbaum als ein hochſtämmi- ger Baum ein vorzüglich gutes Nutholz gebe, eb. daſ, Daß es auch im Unterholz zur Feue- rung und.zu den Kohlen ſehr nußbar ſey, eb. daſ] Von dem verſchiedenen Gebrauch, der von der Frucht dieſes Holzes zu machen iſt, 237+ Armen, ſiehe Dorfarmen, Pottaſchſiederey, wozu die Yſche aus der Nachbarſchaft erfaufet„Vird, ſchr nügzlich werden könne; 392: In welchen Gegenden aber das Potktaſchſieden zu dieſcm Behuf nicht wohl Statt finden könne, 399, Aeſpe, ſiehe'E/pe. Auſhüötungsberechtigte, ob und in wie fern dieſelben den Schonungen zu widerſprechen, und. wider das Streurechen zu proteſtiren, ein Necht haben, und in wie fern die Aufhü- tungsgerechtigfeit, ſowohl der Unterthanen als fremden Feldnachbarn, mit-der Erhal- tung und Benußung des Holzes in SUE „Fo mz Vollſtändiges Regiſter,| 507 fommen fann; ſieße Schonunrg,.Stireure- en, Waldhuütung. Avfſchleg, junget, in Wäldern; ſieße Scho- -nung, Wald, Waldterxe. =“=- und Arflug, ſiad in Anſehung der ver- ſchiedenen Holtarten von einander unkerſchie- den, VIl, 459 Augendiener, woran ſie zu eifennen, und war- um man ſolche? mit den aus wahrer Liebe und Treue arbeitenden nicht vermengen müſſe, X7:.+ EEN geometriſche, eines Waldes; ſie- he Wald, Waldtare., Ausrodurg dey Bäume in den Wäldern, zus glei mit den Wurzein, VU, 375,[99+ Axt, ſiehe Zolzſchlagen, B. "Bäche und Zließe, als natürliche Gränzen be- trächtet;: ebe Granze./ Backen, iſt bloß ein Frauendienſt, Vl. 221: Balfen und Cräger, dazu iſt das eichene Holz nicht füglich zu gebraucd)en, Vi, 1204 - Baſt von der Lindenrinde, ſiche Linde. Boudienſte und Baufuören, gehören zu den auſſerordentlichen Pflichten dex Bauern, wo- bey die Grunbherrſchaften unmittelbar inte- reſſiten, und find faſt in allen Ländern Deutſch- landes, theils durc die Landesgeſeße, theils aber auch durc ein ohnſtreitiges Herfommen, feſtgeſeßt, V. 147. Warum die unbeſtimmte Baudienſte, wenn über deren Unverhältniß»- mäßigfeit geflaget wird, richterlich ermäßiget werden-mäſſen, eb. daſ, Daß die Baudienſte nur lediglich zu den auf dem Rittergute be- findlichen Gebäuden geleiſtet werden dürfen, oder nicht vielmehr der Gutsherr die nächſten zu nehmen verbunden ſey, 151. In welchen Fällen vorFehcndes eine AusEnahtne leide, 152« Wie es zu halten, wenn die Bau Materialien vcn ſolcher Beſchaffenheit ſind, daß fie ein je dex Bauer vor ſich mit ſeinem Geſpann und Geſchirr nicht zwingen kann, 153. Warum die Bauern, wenn ein Gutsherr ſein neu zu erbauendes Wohnhaus mit allerhand Zierras then, die bey dem alten nicht geweſen, aus ſchmüen will, ſolche zu hohlen und anzufah» ren nicht ſchuldig ſind, 154. In toi? weit die Jauern, wenn ein Gutsherr auf ſeine Wirth» ſchaftsgebäude,"anſtatt dex eheinahligen Stroh- und Rohrdächer, Ziegeldächer legen laſſen will, die dazu nöchtge Ziegel anzuſah- ren, verbunden ſind, eb, daſ. Bauern, in welchen Föllen es nsthig ſey, daß dieſeiben von derHerrſchaft mit Getreide und Vieh unterſtüßet werten, V. 37. find. die Deſexteurs zu verfolge ſchuldig, i70. muſs ſen bey Peſt- und Viehſterbensgefahr au den Landesgränzen Wachen verrichten, 1529 müſs ſen die Nachtwachen auf dem Lände verrich- ken, 179. Beſchreibung der heutigen gemei- nen Bauern, 217, ſte ſind eben dasfenige, was die ehemahligen Liber der Deutſchen waren, 218. In wie weit dem Grundherrn die Befugniß, die erb- und eigenthümliche Bauern.in ihrer Holznußung einzuſchränken zuſtehe, 447. Durch die herrſchaftliche Schaf? Triſt wird vas Nußeigenthum der erb- und eigenthümlichen Bauern gor ſehr eingeſchrän» fet, 448. Geſchichte des Urſprunges des dcutſchen Bauerſtandes, 4415+ Siehe auch Unterthanen. Zauern,(FSrey-) ſiehe Sreybauern. welche Einſchränfung aus dem wahrſcheinli»-'=--(gemeine) ſ. Laßbauern. en, 149« In wie weit dieſes in der natürlichen Billigkeit und Anglo- - gie der Nechte gegründet ſey, 150.- dung der Frage, ob die Bauern, wenn nahe und enkfernke Baus Materialien von gleicher Güte vorhanden, die leßtern aber im Preiſe wohlfeiler ſind, ſolche anzufahren ſchuldig, = Bauer- Dienſte, ſ. Dienſte:* Bauer- Dörfer,|, SchäfereygerechtigFeit, Eauer- Eben, ſ. Zeirathen. Bauer- Gebäude, Beſtimmung deren Dauer) ſiehe LOGIDIEFe;. ng: ee/ ſiehe Bauer-tTahrungen, Bauer» Jugend, ſ. Schulmeiſter, Bauer Lehne, ſ. Sreppauern. Bauer- TTahrungen, ſowohl die neu anzule- genden, als auch alten, ſind dergeſtalt einzu- S?28?Ss 2 rich / 508 richten, daß folche mit den darauf gelegten Dienſien und Abgaben in einem richtigen Verhältniß ſichen mögen, wie ſolches mög- lich zu machen ſey, und daß die Eitrags- An- ſchläge, die von den neuen Wn'agen, ohne ſvicen und Bebäufeln der Gartenſrüchte,- ſiche Gartena: beiten. Behofwährutg der dienſtbaren Bauern, was darunter verſtanden werde, und daß vornehm- lich diejenigen, denen die Höfe nicht eigen» thümlich gebören, damit zn verſeven, die Nothwendigkeit erfordert, V. 13. Urſachen, warum es eine aligemeine Pflicht“des Daner- ſtandes ſey, die empfangene Hofwähre, ohne- Beykritt der Herrſchaft, im gehörigcm Stan- de zu halten, es, daſ, Daß, wenn eine Herrſchaft in Nothfällen zur Ergönzung der Hofwähre, hülfreiche Hand leiſtet, ſolches als ein bloßer dem Bauer gethaner, Vorſchuß an- zuſchen, und daher vou demſclhen wieder zu- rück zu zahlen. ſey, 132. Warum es nösthig und ratbſaum ſey, den Bauern, wegen der Zu- rückzahlung ſolcher Vorſchüſſe, gewiſſe Ter? mine zu ſeßen, 133. Warum es, dergleichen Vorſchüſſe bivg in den Hoforiefen. anzuztich- new, und deren Cinforderung bis nach dem Tode des Bauern in Anſrand zu laſſen, nicht rathſam ſey, 134+ Daß vieſe Termine zwar - mit den Nahrungen der Bauern verhältniß» mößig epn, alsdenn aber auch auf deren rich» tige Abtragung mit Nachdruck gebaiten werz den müſſe, eb. daß Warum wegen proimpier Einhaltung ſolcher Termine keine Nachſicht -verſtattet, ſondern dabey Ernſt gebrauchet werden müſſe, 135« Daß ein ſolcher Ernit viele abſchrecke, die Herrſchaft ohne die drins gendſte Noth um Hälfe anzulaufen, und was ſolches ſowohl in Anſehung ihrer ſelb(?, ais auch der Herrſchaft, vor Nuten habe, 136« Von der Befugniß der Herrſchaft, die Hof» Währen der Bauern von Zeit zu Zeit zu revi- diren, und was die liederlichen Bauern ge? meiniglich vor Ränke, um ihre Behofwäh» rungsſtücke zu verſchwenden, anzuwenden pflegen, eb. daſ: Worum eine Herrſchaft, ſich dieſer ihr zuſtänbigen Befugniß auch wirk- lich zu bedienen Urſache habe, 137. Von der Verordnung einiger LandeLgeſche, daß die von ihren Höfen geworfene Bauern Hausmänner zu werden, und dabey das, was ſie an Hof» währe ſchuldig geblieben, abzuarbeiten ver- bunden ſeyn ſollen, warum aber ſolches einer Herrſchaft wenig helfen n5<) nußen könne, eb. daſ- Auf was vor eine Art eine Grundherr- ſchaft Vollſtändiges Regiſter. SIT - Fchaft den Zuſfänd der Vauethofwähren von Zeit zu Zeit am ſicherſten erforſchen, und wie gegen diejenigen, ſo ſolche a:8 Bosheit und Muthwillen verringern, zu verfahren ſey, 138. Warum fein. Verkauf oder Wiedereinkauf, noch Vertauſchung des Hofwäyrviehes ohne h-errſchaft.ihe Einwillignng geſchehen müſſe, 240. Wie es hierunter*bey dem Verkauf und Einfauf, der auf öffentlichen Vicehmärkten ge ſchehen niuß, zu halten ſey, eb. daſ, Enfk- ſcheidung der Frage, ob der Herrſchaft wider cinen Käufer des ohne ihr Vorwiſſea vertauf- ten Hofwährviches rei vindicatio zuſtändig ſey, 141 Warum ein Gutsherr ji) dieſer Vorſchriften nicht ohne Noth bedienen müſſe, weil der Fleiß und die Jnduſirie der Bauern dadurch gar leicht gehindert werden kann, 1 43, Daß ein gut wirthſhaſtender armer Bauer, in Anſehung der Hofwähre ſicherer, äls ein Viederlicher, der eigenes Vermögen in ſeine Nahrung gebracht hak, ſey, eb, daſ. Belaubung der Bäume, zur Viehfutterung, ſiehe Zaub. Benurzungsart, beſtmöglichſte, der Forſten und Waldungen, ſiehe Wa2ld. Berbeobeerjtrauch, von dem für ihn ſich ſchi- >enden Boden und ſeiner Vermehrung, V'1. 263. Daß fich dieſer Strauch zu lebendigen Heen berönders gut ſchie, und wie weit er zur Feiterung brauchbar ſey. eb. daſ, Von dem verſchiedenen Gebrauch ſeiner Frucht, und auch ſelbſt der Blätter, 264«+ Berge, derrn hohe Spißen, als natürliche Gränzen betrachtet; ſiehe Gränze. Beſamung, natürliche und künſtliche, der holz- leeren Pläße, ſiehe Schonung, Beſirafung, ſiehe Strafe. Bienen, für dieſelben iſt eine ſehr gufe und vor- ügliche Nahrung, die'Biüthe des Ahorns, 11. 161+ des Faulbayms-,.224, und des Günſterſtrauches, 253+ Daß die Bienen in einer doppelten Abſicht, als eine Neben-Wald»- Nutzung angeſehen werdcn können, 430. Von den zur Anziehung der eigentlichen Waldbie- nen an vielen Orten angelegten Beuten, eb. daſ. Urſachen, warum dadurch den Waldun- gen, in Anſehung des Hol:«>3, kein Schaden wiederfahre, 431« Warum die Einnahme, die ſich ein Waldeigenthümer durch Weidebie- nen verſchaffen kann, auf das Hols gar keine Beziehung habe, folglich auch. demſelben nicht ſchädlich werden könne, eb, daſ. Wie-die Bienenzucht in den Wäldern, als eine. Nebenwaldnußung- weit in Anſchlag zu bringen ſey, ſiehe Waldtaxe. Birke, voii den verſchiedenen. Arten derſel» ben, warum ſie aber alle aus einem Geſihts8- punct betrachtet werden müſſen, VU. 201, Von dei ſich fär die Birke eigentlich ſchien? den Boden, und dem ſogenanten Birfengrunz de, eb. daſ, Daß die Birke ſowohl ihre eige? ne beſondere Standösrter bat, als au unter andern hocwagen, ſiehe Zolzfuhre«, Zoc>k, ein Strafinſtrument der Bauern, V.726 Boblholz, daß man bey deſſen Verkauf alle mögliche Vorſichten gebrauchen, und in wel» t zu halten, eb. daſ“ Warum eintüch- tiger Bothe in den langen Tagen ganz füglich zwey deutſche Meilen hin und zurück gehen könne, wobey zugleich der Verſchiedenheit bey den Meilen in Deutſchland Erwähnung ge? ſchieht, 249- Warum alsdenn, wenn ein Bothe ein Paquet, ſo über 12 Pfund dem Gewichte nach betrag! zu tragen hat; der.44e Theil dieſes Tagewerts zurüc geſchlagen wer» den müſſe, 25% Warum auch in den. kurzen Wintertagen, dieſes Tagewerk zu vertürzen und zu mäßigen billig ſey, eb. daf, Daß auch bey ſchlimmen Wegen das Tagewerk des Bo» thenlaufens gemäßiget werden müſſe, wobey zugleich, was unter einem ſchlimmen Wege zu verſtehen ſey, näher beſtimmet wird, 251. Yon den zu Bothenläufen und andern auſſer» ordentlichen Fällen feſtgeſeßten Dienſttagen, und warum beſonders das Bothenlaufen in aller ländlichen Haushaltungen eine ſehr noth- wendige Sache ſey, und deßhalb gewiſſe Tage auszuſeßen nöthig gewejen, 321 Böricherhoiz, fiche Connenſtäbe. Zrächweide der Schafe, ſiehe Schsferepge»- rechtigPeit, Brand, oder Brandſchaden, daß derſelbe nu eigentlich in den Kiefer- und Tannenwäldern, und auch nur zu gewiſſen Jahrgszeiten zu bes fürchren, der Schade aber, der dadurch an? gerichtet wird, faſt jederzeit von großer Wich? tigfeit ſey, V:1. 515. Von den vielen Schwie- rigkeiten, ſo die Löſchung eines ſolchen Wald? Feuers verurſachet, und daß dazu-eine große Anzahl von Menſchen erfordert werde, 516. Wer bey der Löſäzung eines ſolchen entſtande- nen Brandes mit zu Hülfe zu kommen vers pflichtet ſey, 517+* Daß an einem ſolchen Brande entweder ein boghafter Vorſaß, oder auch eine ſtrafbare Nachläßigkrit und Unacht» ſamkeit, Antheil habe, eb. daſs Wie ein fol» dyes Feuer öfters von den Schäfern, um fich durch die Abbrennung des alten Heidekrauts eine friſche Weide zu verſchaffen, wohlbedäch» tig angeleget zu werden pflege, nebſt einem Beyſptel, da ein Eigenthümer ſelber aus giet- her Urſache das Heidekraut anſtecken laſſen, und in wie weit ſolches nachahmlich) ſey, eb« daſ- Was die Jäger und Forſtbedienten zur Verhinderung, oder doch wenigſiens Vermin» derung, eines ſolchen Brandſchadens, durch ihre Aufmerkſamfeit beyiragen könnten, 519« Warum ein Schäfer oder Hirt wegen einer ſolchen verübten Bosheit nicht ſcharf genug beſtrafet werden könne, 520«+ Wie ein der» gleiczen Brar> in den Kiefer- und Tannen» Wäldern auc) durch eine bloße ſtrafbare Nachläßigkeit und Unachtſamkeit. auf] gn erley Vollſtändiges Regiſter, 513 nem Brenn- Holz ſorgen, eb. daſ. Diejenigen Holzarten, die auſſer der allgemeinen nocd eine beſondere Beſtimmung haben, müſſen ohne die äuſſer- ſte Noth nicht eher zur Feuerung genommen Qecon. Forens YI Theil, werden, als bis ſie! zu ihrer beſondern Be- ſtimmung nicht mehr tauglich ſind, 14. Die Be- fiber großer Waldungen müſſen ihr überflüſſk- ges Lager- und Brennholz, wenn ſie ſolches.. nicht unmittelbar verloſen können, durch al» lerhand Anlagen, wozu eine ſtarke Feuerung erfordert wird, ins Geld zu ſeßen ſuchen, und dadurch zugleicß dem Wachsthume des jun- gen Aufſchlages gehörige Luft verſchaffen, 19, Brennholz von Birken, 207. Von Büchen, 139». von Eichen, 122. von Erlen, 216. von Eſchen, 765. von Eſpen, 192. von Kiefern, 71. von Lerchenbäumen, 89 von Linden, 149, von Rüſtern, 455. von Weiden, 183. Weil das Brennholz weit unentbehrlicher, als das Baus Holz, iſt, muß, wenn es an jenem mangela ſollte, auf dem Forſtvdenußungsetat auch ein Theil von dieſem dazu beſtimmet werden, 289. Daß bey Beſtimmung der Brennholzbedürf- niſſe, nicht bloß auf das, was bisher ver- braucht worden, geſehen, ſondern dabey eine vernünftige Sparſamkeit zum Augenmerk ge- nommen werden müſſe, 290. Warum jedoch bey der Formirung eines Forſtbenüßungsetats die Holzerſparung nicht zu weit getrieben wers den müſſe, 291. Daß man dieſe Vorſicht be- ſonders bey denjenigen Wirthſchaftsgeſchäfs ten, welche ohne ein volles Maß der Feuerung nicht gehörig vollbracht werden können, in Acht zu nehmen habe, eb. daſ-*3arum matt ſiv) der in den Chur- und Neumärkſchen Ges» neral- Tax- Principi's enfhalfenen Säße, bey Beſtimmung der verſchiedenen Brennholzbe- dürfniſſe ſehr fäalich bedienen könne z; jedoch dabey jederzeit auf die Verſchiedenheit der Abſichten, ſo bey dieſen Tax Principils und einem anzufertigenden Privatholznußungs- Etat zum Grund?2 lieaen, Rückſicht zu nehmen ſey, 292+ Was für Säße zu den Holzbedärf- niſſen bey dem Brauen, Darren und Brannt weinbreanen in den erwähnten Tas-Principiis angenommen worden, utid in wie weit ein Eigenthümer, der ſich von ſeinem Forſibenus BungSsertrage einen ſichern und zuverläſſigen Eatwurf machen will, hierunter eine Abände- rung zu kreffen habe, 293- Von den Holz» Bedürfnißſäßen, ſo in den erwehnten Tax- Princip1is bey den übrigen gewöhnlichen häus- lichen Feuerungen angenommen wordea, 295 Ttt Daß, 514 Daß, went die angenomntene Säge für zu- reichend geachtet werden ſollen, das zu den veiſhiedenen Wirthſchaſssgeſchäften beſtimm- te Holz nicht naß, ſondern wohl ausgetrock- net&yn müſſe, wobey zugleich, wieviel Scha- den ſich ein Landwirth durch das naſſe Brenn? Holz verurſache, bemertt wird, 295. War- um man ſich nicht durch die wenige Koſien des Scdhlagerlohns, von der höchſt nöthigen Vor- ſicht 7 jederzeit einen verhältnißmäßigen Vor- rath von trocknem Brennholz anzuſchaffen, abhalten laſſen müſſe„ eb. daf. Daß daher das Schlagerlohn des Brennholzes in den Forſtbenußunggetaten, in ſo fern das Klafter- ſchlagen nicht von eigenen Dienſileuten beſtrit- ten werden fann, mit in Ausgabe geſtellet wer? den müſſe, 2974 Anmerkung, daß bey For- mirung eines Forſtbenußungsekats die Brenn- holzbedürfniſſe nicht bloß auf die Wirthſchaft eingeſchränfet, ſondern dabey auch das, was der gegenwärtige Beſißer wirklich zu ſeiner und ſeiner Familie Conſumtion nösthig hat, mit angerechnet, und folglieh in ſo weit von der Vorſchrift der Chur- und Neumärkſchen Tax-Principien abgegangen werden müſſe, 298. Von dem Brennhokz, ſo die faſt in al- len Wirthbſchaften ge vshnlichen Deputanken erhalten, und“ daß ſolches ebenfalls bey der Berechnung. der Forſtbenutßung in Abzug ge- bracht, aucke,| Brod und Saat: Rorn, das beſtändige Leißen deſſelben, ſo ſich die Bauern an vielen Orten angewöhnt haben, und was vor Betrügereyen darunter öfters vorzugehen pflegen, V. 36. Broöda>en, fallt zwar bey Holz bequemer und ſicherer, iſt aber doch auch bey einem Sorf»- Feuer nicht gänzlich unmöglich, V'!1. 172. Brombeerſtrauch, großer gemeiner, von deſſen auſſerordentlich ſtarken Vermehrung, und in welcher Art des Bodens derſelbe am häufig- ſten wächſt', Vil. 269« Von der Benußung des Drombveerſtrauchs, in Anſehung ſowohl ſeines Holzes, als auch ſeiner Frucht, 270 Brücher, deren Ubſchäßung,'in Anſehung der Jagd, ſiehe Jagd. Bruchweide, ſiehe Weide, Buche, warum der Nutzen, ben dieſelbe ſtiftet, demjenigen, der von der Eiche zu erwarken ſticht, nicht gleich zu ſchäßen iſt ,/-V1, 23 on Vollſtändiges Regiſter. Von dem Unkerſchlede zwiſchen der Roth- und Weißbuche, 134« Von dem Eotden, dcr ſich zum Fortfommen der Buche am beſten ſ>ickt/ wobey zugleich der Antipathie, ſo der Buche nie andern Holzarten angedichtet zu weiden pflegt, Erwähnung geſchieht, cb. daß War? um die natürliche Beſamung eines Buchwal- des nicht wohl möglich ſey, es aber inzwiſchen an jungen Aufſchlag, welcher jedoch zu hoce, 138. Von dem Ver»- brauch des büchenen Holzes- zu Nugßholz, eb. daſ« Von der Vorzüglichfeit des büche- nen Holzes zu Brennholx, bey allen Arten von Feuerung, 139. Warum es bey großett Buchwäldern, den' Ueberfluß des Holzes durch Anlegung einer Pottaſchſiederey ins Geld zu ſetzen, rathſam ſey, eb. daſ. Von dem großen Nußen, der den Ye>ern durc die ausgelohete Pottſiederaſche zu Theil wird, 140. Daß das büchene Holz auc) zum Koh- lenſchwelen ſehr nußbar ſey, 141+ Von dem Nugßen,' den die Buche durch ihre Maſt, ſo ſie trägt, ſtiften kann, eb. daſ. Fehler der . Buchmaſt, und warum ſolche nur für diejeni- gen Schweine, die ſofort friſch gegeſſen und verzehrt-werden, kauglich ſey, eb, daſ. Daß dieſer Fehler der Buchmäſt alsdenn, wenn ſelbige mit Eichelmaſt untermengt iſt, weit weniger merklich ſey; und warum es nichts tauge, wenn man die in einer bloßen Buch»- Maſt geweſene Schweine nachher auf dem Koven annoch anmäſten will, 142. Von noch verſchiedenen Nebennußungen der. Bu- <2, beſonders dem aus der Frucht.derſelben zu preſſenden Dehl, welches ſowohl zur Spei? 515 ſung des Geſindes, als avh zttm Brennen ig den Lawpen, mit vielem Vortheil verbranWas ein Richter oder Commiſſarius bey Unterſuchung des erſten Punctes zu beobachten hat, 484. Daß bey dieſer Unterſuchung nicht ſowohl auf die Acker- Größe, als vielmehr auf die innere Güte des Bodens geſehen werden müſſe, 484-+ Daß ein Richter oder Commiſſarius an den Orten, wo die Bauern zu dem herrſchaftlichen Dienſt und ihrer eigenen Wirthſchaft ein beſonderes, folglich doppeltes Geſpann halten müſſen, bey der Unterſuchung, was ſie an Geſinde und Geſpann von ihren Rahrungen zu unter»- halten im Stande ſind, ſeine Aufmerkſamkeit zu verdoppeln Urſache habe, 486. Daß"die ungemeſſene Handdienſte ihren Ableiſtern weit Ttt3 erträg- 578 erträglicher als die Spanndienſie ſind, und hierauf bey Ermäßigung derſelben ebenfalls - Nückficht genommen werden müſſe, 487+ Daß ein Nichker bey-Ermäßigung der unge» meſſenen Dienſte demnächſt auch ,- wie viel Zeit ein Bauer zu ſeiner eigenen Wirthſchaft mit dem Geſinde und Geſpann nöthig habe, unterſuchen müſſe, 489« Daß ein Bauer die Dienſtpferde nicht zu allen, ſondern nur eint» gen eigenen Wirthſchaftsgeſchäften gebrauche, folglich auch bey der Dienſtermäßigung feine mehrere Zeit, als zu dieſen Beſchäften nöthig iſt, abgerechnet und dem Bauer gut gethan werden könne, 489- Daß bey Beſtimmung der Zeit, die ein Bauer mit ſeinem Geſpann zu ſeiner eigenen Wirthſchaft gebraucht, die von ihm in Beſiß habende YAckergreße nicht ſchlechterdings in Rückſicht genommen wer? den könne, 490*+ Daß jedoch hierbey eine gleiche innere Güte des Ackers, den die dienſt- baren Bauern beſißen, vorauszuſeken ſey, und wie alsdenn die in ihrer Ackergröße ver- ſchiedene Bauern in Anſehung ihrer Dienſte, ohne daß der eine vor den andern prägraviret werde, ausgeglichen werden können„-eb. daſ« Ausnaßme von dem Vorhergehenden, wenn der Acker, den die Bauern beſiken, nicht von einer gleichen innern Güte iſt, 491« Die Anwendung der bisher angeführten Regeln wird in einem angenommenen Beyſpiel, wo» bey aber ausdrücklich) ein guter Mittelboden voraus geſchet wird, näher gezeiget, und daz bey, daß ein Zweyhüfner in dieſer A>erart mit zwey ihm von dem herrſchaftlichen Dienſt wöchentlich frey gelaſſenen Tagen ganz wohl zurechte kommen könne, feſtgeſetzet, 492+ Vorſtehendes wird durch Bemerkung der in den Bauerwirthſchaften vorfallenden Gez ſchäfte näher erläutert und beſtärket, 493 Daß ein Bauer auch bey der von ihm gefo- derten herrſchaftlichen Pflugarbeit, fich,-in Anſehung der Pferde, um ſolche zu andern Wirthſchaftsgeſchäften gebrauchen zu können, einige Vortheile ſtiften könne, 494» Daß es hierunter in Anſehung der Handdienſte eine andere Bewandtniß habe, und den Coſſfaten oder andern nur bloß zu Handdienſten ver? pflichteten Witehen, gewiße Freytage zu ihren eigenen Urbeiten zu verſtatten, nicht nöthig ) Vollſtändiges Rogiſter. ſcy, 495+ Augnahme hblervon, und in wel- te Einſchrän fung angeführet,; 10. Warum die Obſervans zen in der Nachbarſchaft nicht füglich zum Be- weiſe, daß ungemeſſene Dienſte in gemeſſene verwandelt worden, gebrauchet werden kön- nen, 11. Erörterung der Frage: ob, wenn zwar die Hauptdienſte gehörig verzeichnet, die Nebenſchuldigkeiten der Bauern aber nicht ſpecifice benannt worden, dieſe dennoch gefor» dert werden können? 12« Warum aaſolchen Fällen, zu den Obſervanzen und Gewohnhei- ten der Nachbarſchaft ſeine Zuflucht zu neh- men, das ſicherſte Mittel ſey, jedoch dabey verſchiedene Vorſichten gebrauchet, und be- ſonders auf die Gleichheit der Hauptdienſte Rückſicht genommen werden müſſe, 13 Warum beſonders die gemeſſenen Dienſte, die nach Tagen eingerichtet ſind, in Anſehung ih? rer Ausübung eine genaue Ordnung erfor» dern, 14« Zu dieſer Ordnung gehört vor» nehmlich eine richtige Zeitbeſtimmung, ſowohl bey Antrüt und Endigung des Dienſtes, als auch der vor die Dienſtleute und das Geſpann nöthigen Ruheſtunden, eb. daſ- Warutti es ſehr nüßlich ſey, wenn dieſe Ordnung in sf- fenflichen Landesgeſeten feſtgeſeßet worden, und daß hierunter das neumärkiſche Dienſtre- glement v. J. 1720 zum. Muſter dienen kön- ne, 15:"Was in dieſem Dienſtreglement we- gen Beobachtung der Dienſtzeit und der Ru- heſtunden verordnet worden, 16. Einige An- merfungen ſowohl wegen. Beſtimmung der Dienſtzeit, als auch in Anſehung der Ruhe- Stunden, 17. Von Beſtimmung der Dienſt- Zeit in Anſehung derjenigen Unterthanen, die nicht an dem Dienſtorte wohnen, ſondern über Feld dienen müſſen, x8. Erörterung der Fra- ge: ob die gemeſſenen Dienſte nicht nach an- dern Orten, als wozu Fie gewidmet find, ge- ſchlagen werden können? und daß ſolche ver- Oeeon. Ferens, V111 Theil, 521 neinend zu beanfwworkent ſey, 19.. Warum bey denjenigen Bauern, die ſchon von j? ber noch ausLwärtige Orte zu dienen, verbunden ſind, hiervon eine Ausnahme gemachet wer? den müſſe, 20. Entſcheidung des Falles, wenn ein dieuſtibares Bauerdorf verkaufet wird, und von dem neuen Beſiter zu einem andern Dienſfort, als wohin es bicher ge? dienet, geleget werden will, und waruni eine bloße mehrere Entfernuag hierunter bey der Sache nichts thun könne, 21. Daß aber dergleichen Veränderungen, wenn die Wege nach dem neuen Dienſtort weit beſchwerli- > er, als nach dem alten, ſind, nicht Statt finden können, 22. Wie es zu halten, wenn einer Herrſchaft ein ſolc ung ſeiner Waaren gebraufßen, 79«+ Die in einer auf einem Landgut angelegten Fabrik verfertigte Waaren ſind die Baotiern nur älsdenn, wetn dieſe Biaaren von dein auf dem Landgut erzeugten rohen Producten verfertiget woorden, zu ver? fahren ſc Tächtigkeit der Eggen; und was dazu er fordert werde, Vl. 89« Eine tüchtige Egge kus wit den verſchiedenen Abſichten, die man bey vieſem Geſchäfte haben kann, überein fiius men, eb, daſ, Wie die Eggen nach dieſen erſchiedepsy Abſichtep eingerichtet ſepn e0 Vollſtändiges Regiſter. fen, 99 Wartum die Bauern an den Orken, wo entweder ein graßartizer oder thonigter Boden iſt, eine doppelte Gattung von Eggen, nähmlich ſchwere und leichte, zu dem berr» ſchafilichen Dienſte zwhalten verbunden find, eb. daf Zu welchen Zällen ſich die Herrſchaft in die Nothwendigkeit, die Bauerdienſte zum Eggen zu nehmen, geſebf findet, 92« Die Größe und Brſchaffenheit beyderley Gaktunz gen von Eggen wird näher beſtimmet, eb, daſ, Eigenſchaften, die aßen Eggen, ſie wBögen groß oder klein ſeyn, algemein find, 94+ Alle - Eggen müſſen, wenn Bracks oder Wendfahre ' damit geegget werden ſoll, gehörig aufgeſchär- fet werden, 95-+ Vor die großen Bülten- Eg? gen müſſen zwar die Bauern am Dienſfi vor- ſpannen, dieſes Werkzeug ſciber aber ſind ſie auf ihre Koſten anzuſchaffen und zu unterhals ten nicht ſchuldig, eb. daß Von dem Eggen, als einem Geſchäfte, wozu die Bauern in ihren ESpaunndienſtragen gebrauHet zu werden pfie- gen, wiewohl ſolches, ſo viel möglich, zu ver» meiden iſt, 144. Wieviel ein Bauer in einem Spanndienſte, theils in der Saat- und theils auch in der Bratt- oder Wendfahre einzueg? gen im Staade ſey, 145+ Was hierunter in einem thonigten und'leimigten Boden verrich- tet werden kann, und daß in demſelben auch das Eggen in der Sgatfahre ſägwerer fällt, eb. da Warum bey dem Geſchäfte des Eg» gens die Bauern nur allein in der Saatfäahre nyßhar find, und daher dazu nicht meh als fünf Dienſttage angerechnet werden fönnen, 285. In welchen Fällen dieſes abzuändern nöchig ifi, und auf welche Urt(6iehe Abäude- rung am leichteſten geſchehen fönne, 286 527 Induſtrie hierunter weiter nichts ändernk&a- ne, als däß man in dergleic)en Wäldern deſto mehr Unterholz anbauen, und dadurd) den Schaden, den man von den ſchlechten Eichen bat, wieder zu erſcßen ſuchen müſſe, 101. Bey ganz neuen Anlagen und Eichelfämpen iſt aber ein Landwirth, einen fauglichen Boden dazu zu wählen, verpflichtet, doch muß er bey dieſer Wahl ſich nicht bloß an die Oberfläche fehren, ſondern havpfſächlich die untern Erdſchichten vermittelſt eines Erdbohrers ge- nau zu erforſchen ſuchen, eb. daf, Die anzu? legeüde Eicgelfämpe find zwar durd) einiges Deo>ern aufzulockern und mürbe zu machen, nicht aber dur< vieles Getreideſäen die Kräſte derſelben zu erſchöpfen, eb. daſ. Von demi vor- züglich hohen Alter, ſo die Eiche erreicht, daß fie aber auch wegen verſchiedener Zufälle sf- ters frühzeitiger abſtirbt; bey welcher Gele- genheit von den zopftrocknen Eichen, und daß man ſoiche, weil ſie noch eine geraume Zeit zum Maßitragen tauglich ſind, nicht ſofort zum Brennholz beſtimmen müſſe, gehandelt wird,' 102. Exsrterung der Frage: in wie weit die Mitintereſſenten an der iEichelmaſt, die nur ein bloßes Dienſibarfeitsreht haben, dem Eigenthümer, die zopftrocne Cichen ab- ſßBämmen zu laſſen, verhindern können, eb. daſ. Von der FortpflanzuugLört der Eiche, und daß zwar die alten StöFe wieder von ſelbſt neue Sprößlinge hervor treiben, ſolct ſey, und was man ſür Vorſichten gebrauchen müſſe, weng man diez ſelben zu Pfählen, ſo in die Erde kommen ſols len, nehmen will, 119. Daß ſich das;eichene Holz, wenn cs nicht recht vollfommen ausge- trocknet. iſt, ſehr leicht verwirft, und daher bey dem Civilbau nicht zu allen Theilen eines Gebäudes genommen werden. kann, eb. daſ, Von der beſondern Dauerhaftigkeit der-eiche- nen Schwellen eb. daſ, Warum dax eichene Holz zu Balken und Trägern nicht füglich zu gebrauchen ſey, 120+ Warum das eichene Bauholz im Winter, und nicht im Sommer, gefäilt und abgeſtämmt werden müſſe, 121. Yon der Nußbarkeit der Eiche zu Nußholz daß aber des hiervon zu ziehenden Nußens wegen, kein allzu früher Hieb in den Ei Gar? ben einfahren müſſen, können nicht den gans zen Tag zu diefer Arbeit genommen wer? den, auch iſt ihnen dazu nicht der Vor- ſons deen vielmehr der Nachmittag anzuweiſen, 183: Wenn die Bauern die oben bemerkte Fuderzahl in der beſtimmten/Zeit einfahren ſollen, ſo muß auch deswegen'von Seiten der Herrſchaft davor geſorget werden, daß es ih- nen nicht an derLadung fchle, 184- Daß die einfahrenden Bauern auch bey der Abladung des Getreides nicht aufgehalten, und was vor Vorkehrungen, um dieſes zu vermeiden, ge- troffen werden müſſen, 185. Daß ein Bauer in 5 Tagen ganz bequem 10-Winſpel oder 240 Mandel beſtreiten könne, 287. Eſche, tann nicht allein als ein hochſtämmiger Baum, ſondern aud) als Unterholz ſehr wohl genußet werden; wobey zugleich die beſonde- re Zähigkeit dieſes Holzes, die es in den jün gern. Vollſtändiges Regiſter. zern Jahren an ſich haf, beinerkt wird, VI1. 162. Was für eine-Art des Bodens ſich für die Aeſche am beſien ſchie, und wie dieſelbe ſowohl durch Beſamung als Verpflanzung vermehrt und fortgepflanzt werden könne, das ſeßtere aber in den Wäldern nicht nörhig ſey, eb. daſ. Von dem Samen der-Eſche, und wie bey deſſen Ausſäung, wenn man eine künſtii- he Holzſaat Yamit vornehmen will, verfahren werden müſſ?, 163«+ Von dem Nußen, den die Eſche als Nußhols ſtiftet, eb. daſs Von der Nüßlichkeit ſo der Eſchenbaum auch in der Landwirthſchaft durch die von ſeinen; Hol- ze verfertigte landwirthſchaftliche Geräth- ſchaften zuwege bringt, und ihn gewiſjerma» ßen unentbehrlich macht, 164. Daß die Cſche ein ſehr gutes Nuß- und NENN abgebe, 165« Daß ſie auch ein gutes Laubholz für die Schäfekeyen gebe, eb. daſ, Eſpe, oder Aſpe, wird in unſern Gegenden häu- figer, als die andern Pappclarten, angetrof» fen, und hat auch in den Wäldern wen Stand, Vil. 190« Von dem ſchnellen Wachs- fhum der Eſpe und ihrer häufigen Vermeh- Tung dur den Aufſchlag aus der Wurzel, 191. Waruin öfters unvermuthet ganze Re- viere von dem jungen Eſpen- Aufſchlage in ih» rem Wachsthum ſtehen bleiben, und verdor-. ren, eb. daßbß Daß der Anbau der Eſpen bey ährer häufißen Vermehrung und ſchnellen Wiederwuchs. als ein wirkſames Mittel, den Mangel an Brennholz zu vermeiden, angeſe- hen werden könne, 192- Von der Beſchaf- fenheit der.Eſpe zu Brennholz, eb. daſ. In wie weit dieſer Baum zu allerhand- Arten voa Nußholz, aud) wohl gar Bauhols, für tauglich zu achten ſey, eb. daſ. Von dem Ge- brauch der Eſpenkohlen zur Verfertigung des Schießpulvers, warum aber ſolches gefähr- lich ſey, 193+ Nuten der Rinde, den dieſe Baumart gewährt, 194« Warum das Laub der Eſpe auch als ein gutes Schaffutter an- „zuſehen ſey, wobey. zugleich die Urſache von dem immerwährenden Zittern und, Geräuſch dieſes Laubes bemerkt wird, eb. daſ. + Fabrik, die in einer auf einetn Landgut angeleg- ten Fabrik verfertigte Waaren find die Dienſte 53 Bauern nur al8denn, wett dieſe Waaret von den auf dem Landgut erzeugten rohen Producten. verfertiget worden, zu verfahretx ſchulbig, VL 79, Warum aber die Bauern, wenn die Waaren einer ſolchen Fabrif nicht aus den Producten des Landguts verf rtigt worden, auch ſoiche zu verfahr:n nicht ſchuldig ſind, 80. Färberep, dazu können Frucht und Rinde des Creußdornes gebraucht werden, VII. 265. Faſchinen, zu Damm- und Wegebeſſ/rungen, dazu iſt das abgekröpfte Reiſig der Weiden vorzüglich zu gebrauchen, VI. 185, Saulbaum, woran derſelbe vor allen andert Baum- und Straucharten unterſchieten wers den fann, Vil 222, Was der Faulbaum für einen Boden verlange, und wie er ver? wehrt und fortgepflanzt werden könne, eb. daſ. Nuten und Gebrauch des Holzes deſs ſelben 223. Die von den Holz gebrannten Kohlen werden zu dem feinſten Pür'ten Flach? ſes, eb. daf. Warum dieſes aberkeine ſichere Beſtimuungsart ſry, 2545 Daß hieruater Vollſtändiges Regiſter. die Beſtimmung ttach dem Gewichte welt ſicherer ſey, warum ader ſolche zu vorigen Zeiten, wegen der damahßls gewöhnlichen ver- ſchiedenen Flachtarien nicht Statt finden können, eb. daſ: Daß dieſe Hinderniſſe zu jehigen Zeiten gehoben ſeyn, und daher das Tagewerk der Unkferthanen bey dem Brechen des Flachſes gans füglich nach dem Gewicht befilmmet werden könne, wobey zugleich der an einigen Orten eingeführten Methode, den Flachs an ſtatt bes Brechens zu klopfen oder zu ſchlagen, gedacht, und das Tagewerf der Tlachsbrecher auf 20 Pfund gebrochenen Flachs beſtimmet wird, 255.- Warum die Unterthanen bey dem Schwingen des Flach- ſes eben dasjenige; was ſie bey dem Brechen gethan haben, verrichten müſſen, hiebey aber nicht auf das Gewicht des geſchwungenen, ſondern nur bloß gebrochenen Fia%ſcs zu ſe- hen ſey; 256. Wie hoch das Tagewerk bey' dem Fiachtühechein zu beſtimmen ſey, weni dumFlachs nur einmahi durch die Hechel geht, 257. Daß alsdenn, wenn der Flachs zwey» mahl durch'die Heche] gehen muß, nur die Hälfte diefes Tagewerkes verlanget werden könne, eb. daſ. Wie viel ein jeder Unterthan von den Flachsarbeiten zu überuehmen babe, und wie maticherley Geſchäfte dazu gehören, 324« Daß alle'dieſe bey dem FiachLbau zu- ſammen kommende Arbeiten, in den vor ei- nen jeden Unterthan“ dazu ausgeſeßten 20 Dienſttagen ganz füglich befiritten werden können, wird durch eine angelegte nähere Bs8- rechnung erwieſen, 324+ Slämiſche Güter, V. 211. Fliederſtrauch, oder Zollunderſtrauch, wird öfters unter dem Unterholz in den Vorhölzern angetroffen,%11. 229- Was derſelbe fär eis nen Boden liebe, und auf welche Art er ſich von ſelbſt häufig fortpflanze, 232 An dem- ſelben iſt alles nußbar, eb. daß Nagen, den das Fliederholz als Nutzholz ſFiftet, und wozu es in vieſer Abſicht am beſten verbraucht wer den kann, eb, daſ: Daß das Holz auch im Unterholz zur Feuerung nutzbar ſey, 23 1+ Von dem verſchiedenen Gebrauch und Nu- ßen der Frucht und Blätter dieſes Baus, eb. daſ, 4 Sließe, ſiche Bäche. e FStuſſe Vollſtändiges Regiſter. 533 Möſe und Ströhme, als natürliche Gränzen betrachtet, ſiehe Gränze. Soz ſt, ehe Wald, * Sorſicharte, V1I, 279. Forliertrag, ſiche Wa1d. Forſtordnung, ſiche Wald taxe, Forſirevier, fiehe 1Vald. &Sräuleinſteyer, VI, 424 &rauensdienſte, ſiehe D:enſte. FSr:yvauern, oder Freyſaſſen, daß auch ſchon verſchiedene zu den mittlern Zeiten in Deutſch? land vorhanden geweſen, und auf welche Ark ſolche nach und nach entſtanden ſind, V. 211. Von den wahren Kennzeichen, woran die Freybauern von den ehemahligen Laſſen, oder jeßigen gemeinen Bauern, unterſchieden wer» den fönnen, 212«+ Daß ſich in dem heutigen Zuſtande der Freybauern gegen die mittlern Zeiten keine Veränderung zugetragen habe, ſondern fie noch in eben derjenigen Verfaſſung ſtehea, worin fie fich damahls befanden, 219. Daß es zu jesigen Zeiten in allen, beſgygders aber den fruchtbaren Gegenden, verſchiedene dergleichen Frepbauern gebe, 220. Perſönli- mendeit Protocoll beſonders die Uiſacheu von den Abweichungen der Grän e von der-.gera- den Linie deutlich vnd umſtändlich an uſühren ſind, 479, Warum bey der Theilung und Gränzeinrichkung wiſchen den einzeln Cin- wohnern eines Ortes nod) ganz beſondere Maßregeln genommen werden müſſen, eb. daſ. Was bey der Gränzziehung zwiſchen einzeln Einwohnernzum Grunde zu legen, und worauf in ſolchen Fällen Rückſicht. zu nehmen ſey, 480. Das bey dieſer Art von Gränzziehung von den ſvuſt gewöhnlichen Gränzmahlen kein Gebrauch gemachet werden könne, eb, daſ, Was in dieſen Fällen vor Gränzmahle zu wäh- len, und wie fie gegen alle Verrückung ſicher zu ſtellen, 481- Warum dergleichen neue Gränzziebungen in Gegenwart ſämmilicher Intereſſenten vorzuneßmen, und in wie weit auf deren Einwendungen und Erinnerungen zu reflectiren,. eb. daſ, Von einigen bey-den Gränzziehungen gewöhnlichen Gebräuchen, mit Bemerkung, in wie weit ſie nüßlich find, 482» Von den alten Gränzen, und daß fol- ſ; Sränzen. St8änz/ 544 Vollſtändiges 5 87 3pretocoll, 8) Gröävzreccß,| GS änzrenovation;| Grü 1zſteine, ſ. Sränzen. Gränzſtrabe",| Gränzſtreitigkeiten,] Gränzſtröhme,| Gränztafeln, 0X] Gränzwachen, wachen, 05 Grä&nzwege; 50 5: Gr ZUR ſiche Gränzen. Grasmäden, ſ. VI7aden.- Grundherrſchaften, ſ. Zerrſchaften. Günſter, oder RehFfraut, ein in Wäidern ſchädliches Gewächs,* 11. 850. Man muß Regiſter, wenn eine Herrſchaft die biäher gewöhnlichen Hafen mit Pflügen verwechſeln will, ein glei- k- ficht zu nehmen, vwd welches die beſte Jahrs» Zeit ſey, das Heu von den tiefe und mora» ftigen Wieſen abzufahren, VI. 351. Warum die Dauern, wenn gleich die Wiefen woraſtig ſind, in. der Nähe aber feſtes Land iF, da? Heu aus denſelben heraus zu rücken, und alsdenn volle Fuder auf:uladen ſchuidig ſind, 152. Von einer bequemen Methode, das Heu ohne viele Weitläuftigkeiten zu wiegen, und wie diejenigen Bauern, die nicht richtig geladen baben, zu beſtrafen ſind, 153. Erinnerung vor diejenigen Wirthe, die ein Bedenken tra- gen, ſich bey deit Heufuhren ihrer Bauern des Gewichts zu bedienen, und wie ſeibige ein Fuder Heu, ob ſolches gut oder ſchlecht geladen ſey, prüfen fönnen, 154+ Wie die Betrügereyen der Bauern bey dem Heuladen zu ahnden, ſolches auch den Zeitpächternfrey „ſtehe, und von feinem Richter gemißbilliget werden könne, 155. Das jährlich von einem jeden Bauer aufzufahrende Heu» Ouantum beläuft fich in dem angenommenen Bepipiele auf 209 Centner, 295. Stuſammeln, iſt ſowohl ein Manns- als Frau- ensdienſt, VI, 212. Die Arbeiten der Untertha- nen bey dem Heufammeln können nicht fägiich auf ekwas gewiſſ?s fefigeſeßet werden, 239+ Das Geſchäft des Heuſammelns iſt dergeſtalt einzurichten, daß ein jeder Unterthan eben diejenige Morgenzahl, die er abzumäden ſchul- dig iſt, auch ſammeln und einhaufen müſſe, 315: Seuwaag2, ſ. Zeuſuhren. Sexelſcneiden, welche Unterthanen dabeg ihre eigene Hexelladen mitbringen müſſen,. eder nicht, und welche Art von Hexeliaden hier» unter zu verſtehen ſey, Vil. 113. Worin die Tüchtigkeit der auf den Dienſt mitzubringens den Hexelladen befiehe, und in welchen Fällen beſonders. eine genaue Aufficht darüber zu halten nöthig ſey, 114. Das Hexelſchneiden iſt ein bloßer Mannsdienſt, 220. Wenn das 3432 Hexels 548 Vollſtändiges Regiſter.| Hexelſchneiden auf ein gewiſſes Tagewerk ge? ſetzt werden ſoll, iſt dabey ſowohl auf die ver- ſchiedene Arten des Hexeis,-als aud die Län- ge oder Kürze der Tage, zu ſehen, 234+ Wie nach Verſchiedenheit der Hexelſorten und auch der Jahrszeiten, das Tagewerf wegen des Hexelſchneidens zu beſtimmen ſey, 235« Boa Eintheilung der Handdienſie zu dem He- rxelſchneiden oder Siedemachen, wobey zu- gleich bemerfet wird, an welchen Orten die jeßt gewöhnlichen Hexelmühlen nüßlich ſind, oder nicht, 308« Wie in dem angenomme- nen Beyſpiel das von einem jeden Unterthan zu ſchneidende Hexel- Ouanium ſich jährlich) auf 10 Winſpel belaufe, dabei) aber nur bloß auf das für das Rindvieh brauchbare Rüc- ſicht zu nehmen ſey, 329 Sirtenhäuſer, müſſen die Unterthanen in bau- lichem Stande erhalten, V. 181. Sof,(Bauern-) ſ. Bauer- TTahrungen. Zof- Briefe, warum die Hof- und Anneh- mungsbriefe der Unterthanen vorzüglich zur Beſtimmung der gemeſſenen Dienſte gebraucht werden können, V1. 3. Daher müſſen in den bey Umwechſelung der Bauerhöfe auszuferti- genden neuen Hofbriefen die Dienſte der Un- terthanen genau verzeichnet werden, 4«+ SZofedien, ſ. Dienſte. Zofwähr, und Zoſwährvieh, ſiehe Behof- währung. Sobe Jagd, f Jagd. Zoliändereyen, V. 2114 Zollunderſtvauch, ſ: Stiedex. Holz, deſſen Nothwendigkeit und Nüßlichkeit in einem jeden Lande, V11, 1. Die Vorſorge für deſſen Erkaltung iſt in unſern Tagen weit nothwendiger geworden, ais ſie ehedem war,-Z+. Siehe auch Bauholz, Bohlholz, Brenn- Zolz, Raufmannsho1z3, Zagerboß, Zaub Solz, Lrad.lholz,- LTeutzhoiz, Raff volz, Schiffsbauhotz, Sporrbo!z3z, Stabholz, Strauchho!z, äberſtändiges Zolz, Unter Solz, Zaunholz. Zolzbenuzunggart, neue; fiche Schonungen, LTald. Zolzanbau, ſiehe Y0ald. Zolzanlaget, neue; ſiche Schonungen. Solzapfelbaum, wilder; ſiche Apfelbaum, Zolzarten, die edlern, verdienen ſowohbin An- ſehung ivrei Erdaltung, ais auch Benukung, eine doppelte Aufmerkſamkeit, V11, 14- Na, - tur, Anbau und mancherley Nußen der ver, ſchiedenen Holzarten, 42« Drey Hauptab, theilungeclaſſen derſelben, 44+ Zolzbenutung, ſiehe wald, und Waldbenu- tung. Zolzberechtigte, ſ. Zolzungsrecht. Soizbirnbaum, wilder; ſ. Apfelbaum. Zolzboden, guter, was darunter zu verſtehen ſey YI. 279+ ein allzu naßartiger iſt den Hauptholzarten mehr ſchädlich, als zuträglich, 563. Durch was vor Mitktel derſelbe zu ver: beſſern, 564«+ Zolzdefrandationen und Solzdieberepen, ge? ben eine gerechte Urſache zur Pfändung, und was bey Pfändung der Holzdiebe zu beobach» ten, ſiehe Pfändung. 4 Solzerde, was dieſelbe bey Gränzſtreitigkeiten entſcheidet, ſiehe Gränzen. Zolzerſparung, muß bey Formirung eines Forſibenußungsetats nicht zu weit getrieben werden, VIEL 291. y Zolzfällen,| Zolzſchlagen. Solzfuhren, als.ein Bauerdienſt betrachtet, 7. 427+ Einige Puncke, welche bey Entſcheidung der Frage: ob-die Bauern auch zur Abfuhre des Kaufmanngsholzes am Dienſt gebrauchet wer- den fönnen, vorauszuſeßen find, Vl. 70, Von dem Fall, wenn ein Eigenthümer fich das zugewachſene Holz ſelber auszuarbeiten und än den Ort des Verkaufs transportiren zu laſſen entſchließt, ob gleich ſolches nicht der beſte und ſicherſte Weg zu ſeyn pflegt, 71. Däß zwar die Bauern ſich in dieſem Fall, dergleichen Holzabfuhren zu thun, nidjt weigern können, dennoch aber dabey eine bil? lige Mäßigung u beobachten ſey, 72. Was aber alsdeun, wenn ein Gutsherr die Anfuho re fremden Holzes übernommen hat, und er ſich dazu der Dieaſte ſeiner Bauern bedienen will, ſowohl ia Anſehung der Laßbauern als auch der Leibeigenen, vor rechtlich zu halten ſey, 73« Von dein Unterſcheide des ausgear- beiteten Kaufmannshoizes,»und warum die „Bauern in den Fällen, wo ſie zu dergleichen Hol. fuhren ſchuldig erfannt worden, fs- > t3b7 Vollſtändiges Regiſter,; 549 Stabhsl; anzufahren, niemahls weigern kön- nen, 744 Warum aber das Anfahren der ausgearbeiteten Baiken eine vorzüglich ſchwe- re und vor keinen Bauer ſich) ſchicfende Arbeit ſey, 75. Beſchreibung der zur Fortſchaffung dieſer Holzwaare erforderlichen Blockwagen, wob:y ugleich des Umſtandes, daß dadurch die Sträßcn und Wege verderbet /u werden pflegen, gedacht wird, eb. daſ, Warum da- her, die Sache überhaupt genommen, die Bauern zu dieſer Urt von Hol fuhren nicht angehalten werden können, indem damit je» derzeit eine weit größere Laſt verknüpft iſt, als ſie ſonſt je von einer andern Gattung der Dienſte zu erwarten haben, 77. Ausnäahme hiervon in dem einigen Fall, wenn ein Grund- herr ſein Holz ſeiber auxarbeiten, und an den Verkaufsort abfahren läſſet- wiewohl auch alsvenn die Bauern die da,u nsthige Blockwa- gen u halten nicht ſchuldig ſind, 78-8 In dem Fall, wenn ein noch in Handlung ſtehen- “ der Raufinann:ugleich ein Landgut beſitzt, fann derſelbe die:Bauern dieſes Landgutes nicht zur Abhohlung oder Fortſchickung ſeiner Waaren gebrauchen, 79. Beſtimmung der von den Bauern zu verricztenden Hol.fuhren, wenn ſie ſchon vorhin geſchlagenes Klafter- Holz anfahren müſſen, 156. Warum ein Bauer aber alsdenn, wenn er ſich das Holz ſelber abſtammen und ſchlagen muß, nicht ſo oft fahren fönne, eb. daſs Ausnahme hier» von, wenn das Holzfahrenin den langen Som» mertfagen geſchieht, indem auch alsdenn ein Bauer, ob er gleich ſelber das Holz; ſchlagen muß, wenn das herbey zu hohlende Holz un- ker 1 Meile von dem Gute entfernt iſt, ganz bequem täglich 2 Fuder anfahren kann, 157. NVie bey dem Holz, ſo die Bauern ſelber ſchla- geit müſſen, die Nichtigkeit der Ladung am be- ſten zu prüfen ſey, 158. Wie es zu halten, wenn das Holz rund und ungeſchlagen ange- fahren, oder, wie man es in einigen Gegen? den zu nennen pflegt, geiobbet wird, eb, daſ. Warum die Bauern bey dein Tohben eben ſo oft. als wenn ſie Klafterbolz iaden, fahren fönnen, 159« Bey den Holzfuhren iſt haupt- ſächlich auf den Unterſchied, ob die Bauzrn ſchon vorhin geſchlagenes Klaſterho!z anzu- fahren, oder ſich das anzuſahrende ſelber zu ſchlagen, ſchuldig ſind, Rückſicht zu nehmen, und warum in Anſehung dieſer Arbeit nur blbß die Wintertage zum Grunde zu legen ſind, 295. Solzhandel; Bedenklichfeiten wegen des zu un- ſern Zeiten-in vielen Läudern ſo häufig getrie» benen auswärtigen Hol handels, VIU. x 154 So lange nicht die Bewohner eines Landes ſelber genugſames und überflüſſiges Bau? und anderes nußbares Holz haben, iſt kein auswärtiger Hol;handel zu verſtatten, 17. An den Orken, wo kein Mangel an Brenn» Holz-zu befürchten iſt, müſſen die ſonſt noch zu einem andern Gebrauch tüchtigen Stämme, ſo bald" ſie zu ihrer Vollſtändigkeit gelänget, weggenommen und verfaufet werden, 18«+ Beſte und ſicherſie Methode, das richtig eingetheilte'und jährlich“ ab utreibende Holz wirklich ins Geld zu ſeßen, und daß dabey nicht inallen Fällen auf einerley Fuß verfahren wer- den fönne, 378. Warum man diejenige Ar- ten-des Holzverkaufs, mit welchen viele Ko- ſten verknüpft ſind, ſo viel möglich zu ver» meiden ſuchen müſſe, eb. daſ, Erörterung der Frage:-ob es rathſamer ſey, das zum Verkauf übrige Holz an einen Hol;händler auf dem Stamm zu überlaſſen, oder es ſelber zu bearbeiten, und nachher unmittelbar zu verfaufen? wobey zugleich dasjenige, was hierunter mit dem Schiffsbau- und Stabholz vorzugehen pflegt, bemerket wird, 375. Gründe, warum einem Privat- Gutsbeſißer ein unmittelbärer Holzhandel nicht angera- then werden könne, ſondern er weit beſſer thue, wenn er ſcin Schiff bau-.oder Stabholz an einen Hol;händler auf dem Stamm ver- fauft, 3800» Daß es aber in Anſehung des Brennhol es eine andere Bewandtniß babe,. und bey der Verfauſgart deſſelben hauptſäch- lich, ob Mangel oder Ueberfiuß davon vor- handen ſey, Rückſicht genommen werden müſſe, 381. Daß in ſolchen Gegenden,“wo das Brennholz im Ueberfluß vorhanden iſt, der Verkauf deſſelben auf dem Stamm am rathſamſien ſ:y, jedoch dabey ven Käufern die baidige Abräumung deſſeiben auferleget wer» den müſſe, 382- Warum es in Gegenden, wo mehr Mangel als Ueberfluß an Brennholz iſt, daſſelbe 53 Klaftern. ſchlagen zu laſſen, 3445 3 und 530 Vollſtändiges Regiſier, und alsdenn zu verkaufen, rathſamer ſey, wo- bey verſchiedene Vortheile, die ſich ein Land- Wirth mit ſeinen überflüßigen Dienſten dabey verſchaffen kann, angeführet werden, 383+ Waruin auch das lebendige oder Unterholz «an Birken und Elſen auf dem Stamm zu ver- kaufen rathſamer ſey, und wie darunter ver? fahren werden müſſe, 384« Gründe, warum der Verkauf des Unterholzes in Klaftern nicht ſo rathſam, als der auf dem Stamm, ſey, 385«- Daß, wenn das Unterholz an Birken und Erlen zum Verfauf in Klaftern eingeſchla- gen wird, zuförderſt.das darunter befindliche Nutzholz abgeſondert, und ſolches, weit es im Preiſe weit höher ſteht, auch beſonders ver? kaufet werden müſſe, 386+ Daß.inzwiſchen an deni Orten, wo überflüßige Spann- und Handdienſte vorhanden ſind, das Cinſchlagen dieſer Holzart in Klaftern ebenfalls angerathen werden müſſe, 387+ Zolzmangel; an ſolchen Orten, die einen gäng» lichen Holzmangel haben, kann dieſer Mangel in Anſehung.des Bauholzes durch Einführung einer maſſiven Bauart, in Anſehung des Brennholzes aber durch einen verhältnißmä- ßigen Anbau von Weiden und Linden, wenig»- ſtens für die kleinen Leuke des Dorfs, gar ſehr gemindert werden, Vl. 38+ Zolzmärkte, auf welchen hauptſächlich die Holz» Pfändungsſachen abgemachet zu werden pfles gen, ſiehe Pfändung. Zolzmierhe, ſiehe Seidemiethe. Zolzordnung, fiche Waldtaxe. Zolzpfändungsſachen, ſiehe Pfändung. Zolzpreis, ſiche Waldbenutzung, Waldtaxe- Zolzſäen, und Solzſamen, ſiehe Schonung, wald. Zoizſchlagen, Zolzfällen; warum die ju Hand» Dienſten verpflichtete Unterthanen, wenn ſie zum Holsſchlagen gebraucht werden, wohl verſtählte und geſchärfte Axten auf den Dienſt bringen müſſen, Yl. 104+ Wenn die Herr- ſchaft die Unterthanen auch zur Yugarbeitung des Holzes zu Kaufmannvgut gebrauchen kön ne, alsdenn aber die dazu erforderlicke beſon» dere Geräthſchaften ſelber halten müſſe, eb, daſ« g3arum die zu Handdlenſten verpflichtete Un- terthanen zum Holzſchlagen, ſo nicht zu der Herrſchaft eigenen Nothdurft erfordert wſrd, nicht gebrauchet werden köntten, wein ſelbige nicht zu beſtändigen Mannsdienſten, ſondern. nur bloß in ſolchen Fällen, wo es die Wirth- ſchaftsnothdurft erfordert, dazu verbunden find, 105. Das Holzſchlagen iſt ein bloßer Mannsdienſt, 209- Daß bey den Handar- beiten, wozu die Axk gebraucht wird, nur bloß das Klafterſchlagen auf ein gewiſſes Ta- gewerk geſeßet werden könne, 232». Warum bey dieſer Beſtimmung auf die Verſchieden» heit der Holzarten, imgleichen, ob das Hols mehr oder wenig äftig iſt, Rückſicht zu nehs mein, auf die Länge der-Kloben aber nicht ge? ſehen werden könne, eb. daſ, Wie viel ſol» erlernen, oder ſich;u einer an- dern Handthieruag widmen wollen, von der Herrſchaft daran nicht gehindert werden fön- nen, dieſelben jedoch vorher ein Jahr zu Zwang dienen müſſen, eb. daf, Warum die Regeln, die von der Unterthänigkeits- Erlaſſung der Leibeigenen und Gutspflichtigen gegeben wor- den, auf die Laſſen und gemeine Bauern nicht ſo ſchlechterdings angewendet werden können, 381. Daß aber dem ohnerachtet die natürli- es auf Koſten der Grundherrſchaft geſchehen, dieſe auch die benöthiäten Werk» zeuge zu dem erſten Anfange hergeben müſſe, eb. daſ- Warum, die Söhne der mit einem Eigenthum verſehenen Leibeigenen zu derglet- die Verheira- thung an einen leibeigenen Mann ebenfals unterthänig werde, auch in dieſer Unterthä- nigfeit nach des Mannes Tod verbleibe, 344+ Inu wie weit dieſes-auch bey den Coioniſien- Töchtern, welche an einen unter der Leibei- genſchaft ſtehenden Mann verßeirathet wor- den, Statt finde, eb, daß, Von einem be- ſondern Fall, wo auch ein freyer Mann.durch die Heirath mit einer unterthänigen Weibs- Perfon gutspflichtig wird, 345. Daß alle eheliche Kinder, ſo von einem leibeigenen Va- ter erzeuget worden, unterthänig ſind, und das bey nicht auf den Ort der Geburt, ſondern der Unterthänigfeit, geſehen werden müſſe, 346+ Daß die von einer leibeigenen Weibsperſon geborne Kinder der Herrſchaft der Mutter zugehören ſollep, 347+ Daß zwar nach der neumärkt, Bauer- und Geſindeordnung die uneheliche Kinder an den Orten, wo ſie gebo? ren worden, unterthänig ſcya ſollen, warum aber"dieſes nur von ſolchen Fällen zu verſte? hen ſey, wo'die Mutter eine frey geborne Perſon iſt, eb. daſ Daß die dritte Entſte? hungsart der Leibeigenſchaft die freywillige Ergebung in dieſelbe ſey, und ſolche in die ausdrücliche uad ſillſchweigende eingetheilet werden könne, 348. Daß bey beyden voraus geſeßet werden müſſe, daß der ſich in die Un- terthänigfeit ergebene, ein freyer Menſch, und feiner andern Herrſchaft mit Pflichten verwandt ſey, eb, daß Von den Ergebebrie- fen, warum ſie nöthig, und wie ſte abzufaſ“ ſen find, 349« Wie die Handlungen, woraus eine ſillſhweigeude Ergedung geſchloſſen wer- den ſoll, beſchaffen ſeyg müſſen, wovon zu- gleich die hauptſächlichfien Fälle angeführet werden, eb. daſ. Dadurch, daß ein freyer Menſch: einen unterthänigen Hof anniſümt, x%verfäſlt derſelbe nicht in die Leibeigenſchaft, es wäre denn, daß er ſich derſeiben freywil- lig unterworfen hätte, wobey verſchiedene ns- thige Anmierfungen gemocht werden, 350- Wie es, in Anſehung der vorhin erzeugten Kinder. eines ſich in die Unterthänigkeit erge- benen Vaters, zu halten ſey, 352« Von den verſchiedenen Auf hebungsarten der Leibeigen- ſchaft, und daß ſolche ebenfalls in die frey- willige und geſesmäßige eingetheilet werden „Vollſtändiges Regiſter. fönne, warum aber ein Richter hierunter die Geſeße des einen Orts nicht auf die. in andern Orten ſich begebende Fsl3e, wo keine beſondere Geſeße ſind, anwenden könne, eb. daf. Daß an den Orten, wo dieſerhalb feine beſondere Geſetße vorhanden find, der Mißbrauch des - Rechts der Leibeigenſchaft dennoch altemahl eine gezründete Urſache, einen Leibeigenen von der Unterthänigkeit loSzuſprechen, ſey wobey zugleich die beyden Hauptarten dieſes Mißbrauches angeführet werden, 353. Die Erlaſſung der Unterthänigkeit, die mit gutem Willen der Herrſchaft geſchieht, iſt bey den Jurifien unter. dem Nahmen von Manumiſlio befannt; die Gebräuche der alten Römer fin- den aber dabey nit Statt, ſondern es wird nur bloß die Ausfertigung eines Laßbrieſes erfordert, 355+« Von dem Unterſchiede iner Manumiſflionem plenam& minus plenam, und was unter einer jeden derſelben verſtanz den werde, eb. daß,-Eröricrung der Frage: ob und in wie weit die gutspflichtige Unter» thanen durch den Soldatenſiand von der Un- terthänigleit befreyet werden, und wie ſolches ig den kön, preuß. Ländern durch autdrü liz nen Schafmiſt mit großen Leitern und Erndtewagen auszu- fahren, angehalten werden können? 65, Mitteljagd, ſiehe Jagd. Mühlenbau, warum das Hol; der Eichen vor- züglich dazu geſchi>t ſey, und was man für Vorſichten gebrauchen müſſe, wenn man die- ſelben zu Pfählen, ſo in die Erde kommen ſollen, nehmen will, VU. 139. N. tTachtwachen, ſind auf demLande nothwendig, und nach welchem Verhältniß ſolche zu vers 567 theilen, V. 179«+ In wie weit auch die Herrſchaften dazu zu concurriren ſchuidig ſind, 180, tTadelholz, verſchiedene hochſtämmige Nadel- Holzarten, VII, 45. Bequeme Methode, den Nadelholiſamen aus den Zapfen auszuma- chen, und ihn dadurch zur Holzſaat zuzuberei? ten, 554 tTaturaldienſte, ſiehe Dienſte, Triederjaagd, ſiehe Jagd. tT7üſſe,(Zaſel-) ſiehe Zaſel. LTrugholz, von Ahorn, VU. 158. von Arlsbeer- Baum, 236. von Birken, 206. von Buchen, 138. von Creukdorn, 265. von Eichen, 121. von Elſen, 2x5, von Eſchen, 163, von Eſpen, 192. von Flieder, 230. von Linden, 148« von Mehlbeerbaum, 233. von Rüſtern, 155+ tT7utholzadminiſtration, die in den kön. preuß. Fanden etablirte, VU, 218, O. Odbrigkeit, ſiehe Zerrſchaften. Ovöſervanzen, worauf gemeſſene Dienſte beru? hen, wie dieſelben beſchaffen ſeyn müſſen, und daß ſolche allemahl ein ſchr zweifelhafter Be- Wweiefgrund ſegn, V1. 8, Warun die Obſer- vanzen in.der Nachbarſchaft nicht füglich zum % Beweiſe, das ungemeſſene Dienſte in gemeſſe- „ne verwandelf worden, gebrauchet werden fönnen, 11. Obſt,(Watd-) wildes, eine Nebenwaldnutung, VII, 432» Warum davon kein beſonderer Ertrag angeſchlagen"tverden könne, ſiehe Waldtaxe.'' Obſtbaumarten,(wilde) fiche Apfelbaum, Obſtbäume an den Straßen und Wegen, deren Beſchädigung; ſiche Pfändung.+ Gehl, aus der Frucht der Buche, qus der Frucht der Haſelſtauden, und aus dem Lin» denſamen; ſiehe Buche, Zaſel, Linde. P. Pachtbauern, oder Zinßbauern, Grundſäße, welche"die Grundherrſchaft in Anſehung der- ſelben zu beobachten hat, V. 25. Unterſchied der Frohn- Pacht- und Zinß- Bauern, 4385+ „Daß dje urſprüngliche Pflichten dey Dei o ||| 568 Vollſtändiges Regiſter. bloß in Frohnen und Naturaldienften beſtan- Pechöfen auch bey der neuen Holzabnubungs- den haben, und die Pächte oder Zinſen und Art erhalten werden können, 403, Dienſigelder, worauf in unſern Tagen ver-/ Pechtanne, ſiehe Tanne.| ſchiedene ſonſt dienſtbare Bauern geſezet ror- Peitſche und Sto>, zur Beſtrafung der Bauern, den, als ein Surcogatum derſelben anzuſehen V. 70, ſind, 456-" Peſt; bey'Peſtgefäahr müſſen.die Bauern.an den Papier voa Päppelwolle, VI]. 190. Landesgräazen Wachen verrichten, V. 372. Pappel, deren verſchiedene Arten, VIl. 1866 Die Vertheilung der Peſtwachen muß nach| Beſchreibung der Weißpappel in Anſehung' den Köpfen geſchehen, 174,) ihres Bodens, Wachsthums und Alters, Pfähle zu Gränzmahlen, ſiehe Sränzen.' 187. Daß das Holz der Weißpappel nur ſchlecht und wenig nußbar ſey; ſie aber eben ſo, wie die andern Gattungen. von Weiden, durch Kröpfen brauchbar gemacht werden kön- nen, eb. daſ Von den zu nehmenden Vor- ſichten, wenn man fich ihrer in den Alleen be- dienen will, und warum das Laub derſelben für die Schafe nicht rathſam ſey, eb, daſ, Von der Schwarzpappel, daß ſelbige. einen fruchtbaren Boden verlange, und in einem trocknen hohen Boden keinen Fortgang habe, 788. Warum die Verpflanzung die gewöhn- lichſte und ratbſamſte Vermehrungsart der Schwarzpappel ſey, und wie dabey zu verfah- ren, eb, daſ: Auf wie mancherley. Ark dieſe Baumart genußer werden fann, 189+- In wie weit die Schwarzpappel in Anſchung ih7 xes Holzes nußbar ſey, und warum ſie ſich nicht in den Wäldern, wohl aber in den Nie- derungen und Brüchen, am beſten ſchie, eb. daſ Von dem Nußen des Harzſaftes, womit die Knoſpen der Pappel überzogen ſind, 190. Daß es eine Art von Spielwerk zu ſeyn ſcheine, wenn man die Pappelwoile zur Verfertigung des Papiers beſtimmen will, eb. daſ. Pech, weißes, wird aus dem Harze der Roth? Tanne zubereitet, VI. 80 Pechhütte, PeHofen;; bey Beſamung der SHo- en iſt die Wegſchaſſung der alten Stö>e OS Gen nothwendig, und hierzu iſt die Anlegung verhältnipmäßiger Theeröfen oder Pechhätten das bequemſte Mittel, VU, 30+ Das Theer- und Pechſchwelen von der Kiefer bringt einem Eigenthümer, beſonders zu'un- ſern jetzigen Zeiten, wo ſebſt von den Ameri- kanern anſchtüliche Beſtellungen von dieſer Ware zemacht worden ſind, großen Nuten zuwege, 73+ 38 Wit weit die Theer 5. und Pfandgeld,| PEDREE ZE ſiehe Pfändung. Pfandſtall. pfändung; von'dem, doppelten Verſtande, ſo man dieſem Worte beyleget, und daß hier* bloß von derjenigen Art von Pfändurigen, die von Privatperſonen entweder wegenteines ver» urſachten Schadens, oder zur Erhaltung ihres Rechtes vorgenommen werden, gehanvelt wer? den ſoll,-VL: 339- Warum zu denZeiten un» ſerer Voreltern dergleichen Pfändungen weit ſeltener vorgefallen ſind, 349. Warum es zu jeßigen Zeiten weit mehrere Gelegenheiten zu dergleichen Pfändungen, als vor Alters, -giebet; 341. Daß daher in unſern Tägen die Pfändung ein nothwendiges Mittel, das länd- liche Eigenthum gegen. die Beſchädigung und Beeinträchtigung der Nachbaren ian Sicherheit zu ſeßen, geworden ſey, eb. daß, Urſachen,' warum die Pfändungen dem natürlichen Recht nicht zuwider ſind, eb. daſ: Daß zwar vor den Rechtslehrern, daß in dem römiſchen Rechte alle Arten von Pfändungen ſchlechter? dings'verboken wären, behauptet wird, ſie ſich auch darunter auf klare Geſetze berufen, in dieſen Geſcen aber dasjenige, was daraus erwieſen werden will, nicht enthalten ſey, 342+ Das erſte zur Behauptung dieſer Mei- nung von den Rechtslehrern angefährte römi? ſche Geſe, nähmlich die Novella 134, wird näher unterſuchet, und daß das daraus herge- leitete darin nicht'befiadlich ſey, umſtändlich gezeiget, eb. daſ, Von dem zweyten Geſeke, nähmlich dem'L. 344. ad L. aquil. und daß in demſeiben nur bloß von einem beſondern Fall die Rede ſey, 344 Nahere Urſachen, warum in gedachtem Lege von dem darin an- gefährten beſondern Fall kein Schluß auf alle « Pfändungen gemachet, und ſolche als verböten ange Vollſtändiges Regiſter, angeſehen weiden können, 3455 Daß hlier- bey auch auf. die Verſchiedenheit der alten rsö- miſchen u1d unſerer jeßigen Wirthſchaftsver- faſſungen Rückſicht genommen werden müſſe, 349%. Warum bey der alten römiſchen Wirthſhaftsverfaſſung beſonders die Pfän- dungen, die jest gegen diejenigen, ſo das Ei- genthum eines andern ſiören wollen, vorge» nommen worden, nur gar ſelten vorfallen konnten,:342+ Urſachen, warum, wenn aud) ſotſt alle andere Pfändungen in den r6ö- miſchen Geſeßen verboten geweſen wären, dennoch dieſe Art erlonbt bleiben müſſen, eb. daſ.. Daß in ganz Deutſchland alle Ärten von Pfändungen angenommen, und beſonders durch das ſächſiſche Recht als erlaubt und rechtmäßig erfläret worden, 348- Daß es dieſerhalb auch in allen 2ändern Geſeße gebe, wovon beſönders die churmärf, Cammerge- rihtsordnung 9, 3 März 1709 zum Beyſpiel angeführet wird, eb. daf, Daß die Pfändun- gen'in zwey Claſſen zu theilen find, 3494 Zur erſten Claſſe gehören zuförderſt diejenigen, zu welchen das Hüten des nachbarlichen Vie- hes auf fremden Feldern Gelegenheit giebt, was dabey zum Grunde geleget werden müſſe, und warum das aus bloßen Verſehen über- laufende nachbarliche Vieh nicht ſofort in den Pfandſtall zu bringen ſey, 350+. Warum aber dieſe nachbarliche Freundſchaft und Nach- ſicht alsdenn keine Statt finde, wenn in dem Getfreide Schaden geſchehen iſt, 351. Warum auch nicht bey allen Uebertreten des nachbarl. Viehes, wenngleich nurinder Hütung dadurch Schaden geſchehen iſt, die Sache gleichgültig angeſehenwerden könne, e,. d. Von dem Scha? den, der öfters von Schlächtern und Viehhänd» fern, oder auch auf die Viehmärkte reiſenden Verkäufern, mit dem durchtreibenden Vieh an» gerichtet wird, und daß ſolches ebenfalls nicht ſelten zur PfändungGelegenheit gebe,352. Wa» rum die Schlächter und Viehhändler mit ihren Heerden, weil ſolche gemeiniglich ſebr zahlreich zu ſeyn pflegen, in den gebähnten Straßen und Wegen bleiben müſſen, wenn ſienicht gepfändet werden wollen, 353« Wie es zu halten, weng die. Straßen und Wege durch beſäete Felder gehen, und was..alsdenn ſowohl den Vieh- Händlern, als auch den Obrigkeiten obliege, 354: Was vor Vorſichten zu gebrauchen, Qecon. Forens, FIII Theil, 569 wenn es die Lage bes Orks nicht verſtattet; daß die Schlächter und Viehhändler einea andern Weg, als die durch das Getreide geheade Straßen, nehmen kömnen,. 355 Warum, wenn ein Schlächter oder Viehhänds ler dieſe Vorſichten nicht beobachtet, ſondern eigenmächtig durch das Getreide treibt, als- denn die Pfändung um ſo nothwendiger ſey, als feinem, demſelben wegen einer ſolchen Kleinigkeit nachzulaufen, und fich dadurch große"Koſten zu machen, zugemuthet werden faun, 35% Wie es in Auſehung der nach den Viehmärkteu durchkreibenden Käufer odex Verkäufer zun halten, und was vor Vorſich- ten zu gebrauchen, dant dieſelben in dem ſte- henden Getreide feinen Schäden anrichten mögen, 357« Daß das zu Schanden fahren der Aecker auf den Seiten der Wege ebenfalls eine gerechte Urſache ſey, warum gepfändet und eine Schadenerſeßung geſordert weiden fann, 359«+ Warum das zu Schanden fah- xen auch der ungepflügten und unbeſävten Aecker vielen Schaden anrichte, und daber ebenfalls eine gerechte Urſache zum Pfänden abgebe, eb. daſ, Warum ſolches ſehr füglich dadurc- verhindert werden könnte, wenn maw die Feldmarken im Winter. eben ſo, als im Sommer gebräuchlich iſt, durch die Feldwär»- ter oder Flurſchüßen beobachten lieſſe, 3604 Eriiinerung wegen verſchiedener anderer ſoyE noch gewöhnlichen Vorſichken, um dergleichen Schaden zu&erhüten, warum aber!ſolche, ohne eine damit ver*aupffe genaue Aufſicht ge» meiniglich fruchtlos zu(220 pflegen, 361. Von den Straßen und Wegen, die auf bey» den Seiten entweder mit Gräben eingefaſſet, oder mit Steinen beſeßt ſind, warum aber dieſe Vorkehrung nur von weniger Wirkung ſey, 362-« Daß, wenn die Wege unbrauch- bar und nicht gehörig ausgebeſſert ſind, die Fuhrleute, welche auf den Acker fahren, und daſelbſt Nebenwege ſuchen, mit Necht nichk gepfändet werden können, 363. Zn welchen Fällen das pfändende Theil zufrieden ſeyn müſſe, wenn ihm der gepfändete wegen des verurſachten Schadens genugſame Sicherheit beſtellet, 355. Wie aledenn, wenn ein Theil Theil der Saakfelder zu Schanden gefahten worden, die Schadenerſegung in Anſehung deSjenigen, welcher wirflich gepfändet wor» Ccc6 den, 570 Vollſtändiges Regiſter. den, zu befiimmen ſey, 366 Wie es hier- unter zu halten, wenn feine Saat, ſondern nur ein ungepflägter und unbeſäeter Acker zu Schanden gefahren worden, 367. Wie es in Anſehung der Nachbaren und beſonders der Einwohner des Orts ſelber zu halten, welche über die Felder unerlaubte Schleifwe»- ge machen, und dadurch den Acker verder- ben, 368-+ Warum auch die gewöhnliche Holzdiebereyen eine gerechte Urſache zur Pfändung geben, 369« Von Pfändung der Holzdiebe, und was wegen Erſeßung des da- durch verurſachten Schadens, imgleichen ih? rer Beſirafung wegen, zu beobachten, 370« Welche Geſetze den Privatbeſißern hierunter zur Richtſchnur dienen können, eb. daſ, Von dem hierunter gewöhnlichen Verfahren in den landesherrlichen Forſtämtern,.wobey zugleich Verſchiedenes von den in den kön, preuß, Landen eingeführten Holzmärkten, auf wel- hen hauptſächlich die Holzpfändungsſachen abgemachet zu werden pflegen,- angeführt wird, 371. Daß ſich hierunter die Befugniß der Privatgüterbeſißer nicht ſo weit erſtre>e, ſondern von denſelben das Erkenntniß über Scaden und Beſtrafung der Herrſchaft des Abgepfändeten überlaſſen werden müſſe, eb. daſ, Warum fich die Forſtämter der Städte Über fremde Unterthanen nicht diejenige Be- fugniß, ſo den königl. Forſtämtern zuſtändig iſt, anmaßen können, 372-. Daß auch ſelbſt bey denen, die ein gewiſſes Holzungsrecht ha- ben, rechtmäßige Gelegenheiten zum Pfänden vorfallen können, wobey beſonders von dem Pfänden derjenigen, die nur bloß zum Raff- und Leſcholz berechtigt ſind, ſolches Recht aber überſchreiten, gehandelt wird, eb. daſ Von Pfändung dex Holzmiether, welche nur La- gerholz zu laden berechtigt ſind, ſich aber den- noch ſtehende Bäume abzuhauen. anmaßen, 74. Von den in den Forſtordnungen für die Holzmiether und Holzberechtigte beſtimm- ten Holztagen, und daß ſolche auch von den Privat- Güterbeſißern angeordnet werden können, 375. Warum auch diejenigen, die diefe Ordnung nicht beobachten, mit Recht ge- pfändet, und zur Bezahlung-des auſſer den Holztagen geladenen Holzes angehalten wer- den fönnen, eb, daſ- Warum bey den ge7 wöhnlichen Pfändungen, wegen des bls8 in Brennholz angerichteten Schadens, die Weg» nehmung der Holzaxt, und auch allenfalls der Holzfeite, hinlänglich ſey, 376. Warum aber, wenn die Holzdieberey in edlern und wichti- gern Holzarten geſchehen, auch Pferde und Wagen angehalten verden können, eb. daß In welcern und Grundſtücken zur Pfändung zu ſchreiten, ein unſtreitiges Recht gebühre, ed, daſ. Die Bedenflichkeiten, die hierunter bey denjenigen Bauergütern, woran die Beſißer ein Eigenthumsreht haben, vorfalſen können, werden gehoben, 4071+ Warum einer jeden Gerichtsobrigkeit überhaupt ein Recht, die zur Beſchüßung der unter ihrer Gerichtsbar- kelt ſtehenden Feldmark nöthige Pfändungen vorzunehmen, zuſtändig ſey, welches beſon- ders durch das Beyſpiel der Städte bewieſen wird, 402« In wie weit auch diejenige Herr- Chaften, denen die Gerichtsbarkeit des Orts nicht zuſtändig iſt, auf den Aeckern und Grundſtücken der ihnen zugehörigen Bauern und Unterthanen dergleichen Pfändungen vornehmen können, 403- Daß auch den Ze» hendherren auf den Zehendäckern, zur Scha- denverhütung und deren Beſchüßung, Pfän- dungen vorzunehmen erlaubt ſey, 494- Was» rum bey den Pfändungen alle Gewaltthätig? Feiten vermieden werden müſſen, eb. daſ, Beyſpiel einer ſolchen eigenmächtig unternom?- menen Gewaltthätigkeit, und wie weit ſelbige rechtlich beſtrafet worden, 405. Warum es auch nicht nsthig ſey, bey Pfändungen unter Nachbaren eigenmächtige Gewaltthätigkeiten vorzunehmen, und der mehrere Ernſt, der öfters bey fremden Reiſenden obey mit Vieh durchtreibenden dabey" gebrauches werden muß, vor feine dergleichen unerlaubte Gez waltthätigkeit zu achten ſey, 406« Von der Meinung der Rechtslehrer, daß Schweine, Gänſe und Hüner 5 weil ſie ſchwer einzufan- gen ſind, zwar mik Hunden geheßet, auch allenfalls von denſelben“ getödtet, nicht aber todtgeſchoſſen werden können, warum ober Vollſtändiges Regiſter, dſeſes auszutibetnt nicht rathſam, ſondern viele mehr das Todtſchießen ſolcher unfangſamen Thiere, wenn dabey die gehsrige Mäßigung gebraucht wird, die ficherſte Pfändungsart ſowohl vor den pfändenden, als quch gepfän» deten Theil ſey, eb. daſ, Wie mon ſich hier- unter in Anſehung der Tauben, die ebenfalls mancerley Schaden anrichten, gegen fremde Feldnachbaren zu verhalten habe, 463. Die Pfändungen müſſett auch nach ihren verſchie- denen Arten verhältnißmäßig geſchehen, und was darunter bey denjenigen, die nur bloß pro confervando jure vorgenommen werden, zu beobachten ſey, 409«+ Was hierunter bey den zur Schadenerſeßung nöthigen Pfändun- gen erforderlich) ſey, und daß auch in dieſen Fällen ntcer gebrauchet werden, den da- zu erforderlichen Rodepflug auf ihre Koſten anzu“chaffen und zu unterhalten, nicht ſchuldig ſind, 85- Wie es zu halten, wenn eine Herr» ſchaft eine neue A>erbeſtellungLart einführen, und beſonders die biSher gewöhnlich geweſene Pfläge mit Hafen verwechſeln will; ſiehe ZSaken. Daß zwar in dem umgekehrten Fall, wenn eine Herrſchaft die bi8her gewöhnlichen Hafen mit Pflägen verwechſeln will, ein glei- hes Statt finde, alsdenn aber, wenn ſolches ſowohl von der Herrſchaft, ais den Bauern, aus Nothwendigkeit geſchehen muß, eine Aus nahme davon zu machen ſey, 88+ Pflügen der Bauern auf herrſchaftliche lecker, V. 124+ Ein Bauer kann bey der von ihm geforderten herrſchaftlichen Pflugar- beit ſich in Anſehung der Pferde, um ſolche zu andern VWirthſchaftsgeſchäften gebrauchen zu können, einige Vortheile ſtiften, 494+ ICQie viel ein Bauer, wenn er nicht vorhin durch ſeine Hof- und Annzehmungsbriefe, vder durch ein verjährtes Fortfonunen, zu ek- was mehrern verpflichtet iſt, an Pflugarbeit in einem Dienſitage ganz bequem verrichten könne, 141+ Warum hierbey auf den Unter- ſchied des Ackers, ober ſiark oder leicht iſt, keine Rückſicht zu nehmen ſey, 142« Db eine Herrſchaft an den Orten, wo die Pflugarbeit nach Morgenzahl bisher nicht gewöhnlich ges- weſen, ſolche daſelbſt einzuführen, berechtigt ſey, eb. daſ, Von den vielen Unordnungen, ſo bey dem Pflügen der Bauern hinter den herrſchaftlichen Pflügen, auch bey der ſtreng- fien und genaueſten Jufſicht, nicht zu vermei- den ſind, 143+ Pflügen, oder hinter dem herrſchaftlichen Pflug zu gehen, ift ſowohl ein Manys- als Frattensdienſt, 213+ Daß die Schuldigkeit der zu Handdienſten verpflichte- ten Unterthanen, hiater dem herrſchaftlichen ' Pfluge zu gehen, auf etwas gewiſſes zu be- immen nicht möglich ſey, 236- Warum En an den Orten, wo die herrſchaftlichen Pflüge nar halbe Tage arbeiten, die Dienſt- Unterthanen/ welche zu ſelbigen beſtellet ſind, früher, als ſon? bey andern Wirthſchaftsge- ſchaften gewöhnlich iſt; auf dem Deenſt ex» Vollſtändiges Regiſter, ſcheinen müſſen, 237. Urſachen, warum ſich die Unkferthanen ſolches zu thun, nicht wei- gern können, 238«+ Das aber auch dagegen den Dienſtboten, wenn früher ausgeſpannet wird, die übrig bleibende Stunden zu ihrer Ruhe vergönnet werden müſſen, Und?ſe ig denſelben nach der Billigkeit nicht zu andern Wirthſchaftsgeſchäften angehalten werden fönnen, 239-« Wie viel einem jeden Bauer, nach den angenommenen. Säteri, von der berrſchäftlichen Pfiugarbeit jährlich zuzuthei: len ſey, 283+ Warum es gut ſey, wenn wan einem jeden Bauer den ihm einmahl zuge- ſchlagenen Acet fle> beſtändig zur Bearbei- tung überlaſſe, 2844 In welchen Fällen es auch möglich und ſehr rathſam ſey, daß den Bauern die-ihnen zugeſchlagene Aerflecke nicht allein zur Beackerung, ſondern auch zur Saatbeſtellung und Erndte überlaſſen werden, 285+ Berechnung der 34 Dienſttage, die zum Gehen hinter dem herrſchaftlichen Pflug in dem angenommenen Bepſpiel ausgeſeßet worden, 216+ Berechnung desjenigen, was die Herrſchaft zur Beſtreitung der Pflugar- beit an Ochſen, Geſpann und Dienſtleuten nöthig haf, 329« Pohlniſche Bauern, heutige, ihre Vergleichung mit den ehemahligen deutſchen: Knechten, V. 200+ Pottaſchſiederey, durch Anlegung derſelben iſt, bey großen Buchwäldern, den Ueberfluß des Holzes ins Geld zu ſeßen, rathſam, VI1l. 139« Großer Nuten, der den Aeckern durch die aus- gelohete Pottſiederaſche zu Theil wird, 140 Siehe auch Aſchebrennen. Prediger- Gebäude, müſſen die Unferthanen in baulichen Stande erhalten, V.'180« Preußelbeerſtrauch, iſt, in Anſehung der voi ihm zu erwartenden Feuerung, wegen ſeines außerordentlichen Einwucherns, mehr ſchäd- lich als nüßlich, VII. 239« Beſondere Nuß» barkeit der Preußelbeeren, und wie man die» ſes Gewächs in unſern Tagen, auch ſelbſt in den Gärten, zu erzeugen ſucht, 240«+- Ge- brauch der Blüthe und Blätter von dieſem Strauch, eb. daſ. Die Preußelbeeren ſind eine Nebenwaldnußung, 438«+ Siehe auch Waldtaxe. i Probſtingsgüter, ſ, Freybauern.“; u; Pros Vollſtändiges Regiſter, roceſſe, entſtehen vom Mangel einer richtigen Beſtimmung der wechſelſeitigen Pflichten zwi- ſchen Obrigkeit und Unterthanen, und warum dieſe Proceſſe gemeiniglich ſo ſehr verzögert werden,'"V. 5, Proßeſſioniſten unter den Leibeigenen,|. Zeib- eigene. Provinzialgränzen, ſ. Gränzen. Pulver, f. Schießpulver: Püälzefuchen in den Wäldern, ſiehe Erdbeeren. Waldtaxe. Pürſchpulver, ſ. Schießpulver, H. Quitſchbeerbgum, ſ. ELbereſchenbaum. R. Radung der Wälder, ſiche Waldbenugzung. Raffholz, iſt in wohlgepflegten Wäldern nicht zu duiden, VI. 19. Siehe auch Waldbenutzung. Raſenweide der Schafe, ſiche Schäfereyge- rechtigkeit. Rauchtanne, ſ. Tanne, Räuchern des Fleiſches und der Muränen, da- zu leiſtet das faule Weidenholz ſehr gute Dien- ſte, V1U. 183. Raubbeerſtrauch,(Wilder) oder Rloſterbeer- Strauch, kann, da er fich überaus ſtark ver- mehret, und ſein Nuten nur ſehr gering iſt, den Wäldern ſehr ſchädlich werden, V1i. 269. Raupenfraß in den Eichwäldern, gereſcht zu deren Verderben, und wie ſich ein Gutgeigen- thünzer,'dem ſolches wiederfährt, zu verhal- ten habe, VIl, 569. Warum gegen dieſen Unglücfsfall nur wenige menſchliche- Hülfe Statt findet, und was. ein Eigenthümer, dom dergleichen begegnet, um den Schaden weniger empfindlich zu machen, zu thun habe, eb. daſ. Von der beſondern Schädlichkeit des Raupenfraßes'in den Kieferwäldern, und warum man mit der Einſchlagung und Ver- kaufung. des davon betroffenen Holzes nicht ſäumen müſſe, 570. Rebhühner, f. Iagd. Reche, ſ. Zarte, Oecon, Forens, FHI Theil, 527? Rechtsſtreitigkeiten und zweifelhafte Fälle bey Benutzung der Wälder, ſ. wWatldbenuzung, Rehkraut, ſ. Günſter. Reiſen und Fuhren, welche dienſtbare Bauern verrichten müſſen, ſiche Dienſte. Reiſefuhren; welche an einigen Orten die Baus ern, außer ihren'gewöhnlichen gemeſſenen Hofdienſten, alljährlich thun müſſen, können in andere gleichmäßige Naturaldienſte ver- wandelt werden. Vl. 33. Die Reiſefuhren und das Bothenlaufen ſind von der Art, daß die Herrſchaften deshalb wider ihren Willen zu keiner Veränderung in andere Dienſtarten gezwungen werden können, 41. Siehe auch Setreidefuhren. Reiſiggebünde,| Waldbenugzung. Waldtaxe. Reißkohlen von Lindenholz, VIl, 149, Rekruten, ſiehe Soldaten. Reviere, Eintheilung eines Waldes in dieſelben; ſiehe-Waid. Rinde, ſiche Borke. Rindvieh, deſſen Pfändung, ſiehe Pfändung. Rodepflug, ſ. Pflug. Roſenſtrauch,(niedriger kleiner Feld-) VI. 273. Sr=(großer Hage-' oder Hambutten fragendender Feid-) eb. daſ, (großer wilder Hambutten-) ſiehe - Zambuite. -> 7(wilder-Wein-) ſiehe Weinroſe. IEE wülder weißer) V11, 272, Rothbuche, ſiehe Buche. Rothtanne, ſiehe Tänne. Rothweide, ſiehe Weide. Rüökfracht der Bauern bey ihren Getreides und Reiſefuhren, ſiehe Getreidefuhren. Rubeſtanden vor die Dienſtleute und das Ges ſpann, ſiche Dienſte. Ruß'von Birkenholz, VI], 207: Rüſter, oder Ulme, kann ſowohl in ihren Stäms men, als auch in ihrem Unterholze, Nußen ftifeen, Vil. 153. Wie der Doden, worin die Rüſter ein gutes Fortfommen baben ſo1, beſchaffen ſeyn müſſe, 1544 Daß die Beſa- mung die beſte und leichteſte Fortpflanzungs»- Art bey der Rüſter ſey, und die Verpflanzung nur bey denen, die man naße bey dem Dorfe 7 haben witi, Statt fiade, eb. daſ. In wie weit das Holz ver Rüſter zun; Bau, und be- ſonders den Waſſerbauten, gebraucht werden Dddd fönne, könne, eb. daſ: Von dem Gebrauch der Rü- ſter zu Nußholz, 155« Von dem Nutzen, 'den die Rüſter ais Brennholz und Kohlenholz ſtiftet, eb. daſ, Warum das Laub der Rü- ſtern auch ein vorzüglich gutes Futter für die Schafe abgebe, eb. daſ« 2 S. Saatbehütung mit den Schafen, ſiehe Schäfe/ reypgerechtigkteit. Saatkorn, ſiehe Brod- und Saat- Zorn, Saatlaken, ſiche S3en. Säen, warum zwar die angeſeſſene Unkerthanen, nicht aber die bloße Häusler oder Einlieger, wenn ſie zum Ausſäen des Getreides gebrau- e, müſſen nicht allein überhaupt in ihrem Umfange eine gewiſſe Stärke, ſondern auch in dem Schaft der Länge nach, eine ega- le Dice haben, Vil. 644 Die zu Ssgebls- >en beſtimmte Stämnie müſſen wenig Spink - Haben, ſondern hauptſächiich aus einem dich- ten und feſten Kern beſtehen, eb. daſ. Auch müſſen gute und tüchtige Säzgeblöcke richt aſtig ſeyn, wenn ſie eine zum Verkauf tüchti- ge Waare abgeben ſollen, eb, daſ Von der Länge des in einer egalen Stärke fortlaufen- den Schafts bey einem tüchtigen Sögeblo>, und warum, wean ſolche ermangelt, die ganze innere Güte des, Sägeblocks verdächtig ſey, 65.. Wie ſich ein Eigenthümer, deſſen Holze Reviere nicht mit einem gleichen Boyden vers ſehen ſind, zu verhalten babe, 566. Von dem Unterſchiede der ein- und zweyſtieligen Säge- Biöcke, und daß die lektern foroohi für die Käufer als Verkäufer weit vortyeitvafter ſind, eb. daſ: Warum auch öfters an edlern Holz? Arten, beſonders SägebivFen und ſtarien Bauhol; ein ſolcher Ueberfluß ſeyn kann, daß ſie auf dem Stamin nicht zu verloſen ſind, ſondern man auf Mittel, ſie auf eine andere bequeme Art ins Geld zu ſetzen, bedacht ſeyn müſſe, und ſolches beſonders zu den Zeitin unſerer. Vorfahren„nökhig geweſen, 4%6+ Daß ſchon unſere Vorfahren, um den Ueber- fluß ißrer Bretttiößer und Farfen"Holzes nicht verfaulen zu ſaſſen, Schnelbemählen - Bollſtändiges Regiſter, angeleget, und vertittelſt detfelben ſolche auf eine ſehr bequeme Art ins Geld geſeßet, 407. Merkwürdiges Beyſpiel, wodurch ei- nestheils die Möglichkeit und Nüßlichkeit ei- ner ſoichen VerſilberungLart des ſtärken Sol? zes gezeiget wird, welches auch anderntheils zur Warnung dienen kann, daß man, auch) bey dem größeſten Ueberfiuß des Holzes, der? gleichen Ronubungemethoden nicht zu weit treiben müſſe, 408- Wie von dieſer Methode, das überfläßige Holz auf eine bequeme Art ins Geld zu ſeßen, auch in Anſehung anderer Holzarten, beſonders der Eichen und Linden, ein Gebrauch gemacht werden köinne, 469+ Daß auch in ſolchen Gegenden, wo feine Ge- legenheit,.Schneidemühlen anzulegen, vor? handen iſt, dieſes Mittel dennoch, vermittelſt der bekannten Brettſchneider, in Ausöbung geſctzet werden könne, 4105 Daß der Man- gel naher ſchiff- oder fiößbaren Ströhme die- ſer Abſaßmeihode die größeſte Hinderniß in den Weg lege, worum aber zu jeßigen Zeiten, wo die Holzwaaren auch in entfernten Gegen- den geſuchet werden, ſfoiches„nicht mehr ſo ſchädlich, als es ehed2m geweſen iſi, ſey, 411. Vorſichten, die man in dergleichen Fällen ge gen die Bevortheilungen der Schneidemüh- len zu nehmen hat, eb. daſ,; Sägetz, ſ. Zäune, ü Satzführen, welche die Dienſtbauern zu ver? richten ſchuldig ſind, VI. 191+| Samenbäume ,.ſ SHonung.| Sanvdſchollen, auf denſelben kann der Wachboi- derſtrauch mit vielem Nußen gebraucht wer? den, VI, 92. Satteifreye Güter, f: Freybauern. Saufen, ſchädliche Folgen, ſo aus dem über- mäßigen Saufen„der angeſeſſenen Bauern entſtehen, V. 78+ Warum das Saufen, und beſonders das Tanzen in den Krügen. und Schenfen, auch in Anſehung des jungen Bauervolkes, und zwar beydertey GeſchleHts, ſchädlich ſey, 80+ Von den übeln und ſliche und mögliche Separationen zwiſchen Herr- ſchaften und Unterthanen rügängig gemacht werden, zumahl die Bauern dabey ſehr oft, wie ein Beyſpiel davon angeführt wird, des halb auf lächerliche Säße, die ihnen durch vernünftige Vorſtellungen ſehr ſchwer zu be- nehmen ſind, zu verfallen pflegen, 369« Warum aber bey dem Rechte der Herrſchaf» ten, die Grundſtücke der Unterthanen mit ih- rer Schäferey behüten zu können, die Beob- achtung einer gewiſſen Hütungsordnung ns- thig, und dabey jederzeit der Grundſaß, daß, wenn Rindvieh und Schafe einerley Hür- tungspläße haben, ſolche von den Schafen erſt nach dem Rindvieh betrieben werden müſe- ſen, vorauszuſeßen ſey, 370«+ Erwähnung eines zweyten Grundſaßes, vermöge deſſen den Schafen ihre Hütung ſo wenig, als mög» lich, einzuſchränken iſt, 271. Watum, um von dieſen beyden Grundſäßen eine richtige Anwendung zu machen, die verſchiedene Hä- tungäpläße von einander unterſchieden wer» den müſſen, eb. daſ: Wie vieleriey die Hü- tungspläße ſind, die gewöhnlicher Weiſe von den Schäfereyen mit behütet zu werden yfle- gen. Von der für die Schafe beſtimmten AFerweide, und warum die an den meiſten Orten gewöhnliche Eiatheilung des Yekers in drey Felder zum Grunde geleget werden ſoll, eb. daſ. Von den Brachfeldern, und in wie weit die hevrſchaftliche Schäferep an der dar- in wachſenden Brachweide, ohne Verkürzung der andern Vieharten, Theil neymen könne, 373» Daß die.Schäferey auch ia der Bras he eingehegte Hütungspläße, ſo bald fie.nach und nach aufgegeben worden, und von dem Rindvieh nicht mehr beweidet werden, zu be- hüten befugt ſey, 374- Von der auf der Wendfahre befindlichen Weide, und daß ſol- erweide, den auf die Un- terthanen gefallenen Antheil von der Behuü- tung der herrſchaftlichen Schäferey zu befrey- en, möglich ſey, 389. Wie man, um dieſe Befreyung des Unierthanen- Angers von-der herrſchaftlichen Schafhütung möglich. zu machen, zv verfahren habe, 3929» Vorſte- hendes wird durch ein angenommenes Bey» ſpiel näher erläutert, und beſonders, daß die Unterthanen, einen dergleichen Antrag anz;u- nehmen, die größeſte Urſache haben, auch der“ Richter darauf zu erkennen befugt ſey, 391. Daß auch die Heyrſchaft einen dergleichen An- trag, als für ſie nüßlich, annehmen, und der Richter allenfalls ſte da;u anhalten fönne, 3924 Warum an den Orten, wo keine richtige Hä-r kungsordnung eingeführet; ſondern alle Vieh- Gattungen durcheinander treiben, des fetten Angergraſes wegen, die bisherige Zuchtſchä- ferey in eine Hammetſchäferey zu verwandeln, bedenflichfalle, 393. Daß hingeg en da, wo das Zug- und Rindvieh vor der herrſchaftlichen Schäferey den Vorgang hat, die Verwechſe»- lung der biSherigen Zuchtſchäferey in eine Hammelſchäferen ohne Widerſpruch. geſchehen fönne, 3944 Watrum aber die.Grundhere- ſchaften auf dergleichen Anger. kein fremdes Vieh auf die Fetktweide anzunchmen befugt ſtad, 395.“Rusnahme hievon, wenn, entwe- der den Herrſchaften ein Recht dazu durch aus- drüliche Verträge vorbedungen, oder, daß die Unterthanen dem ohnerachtet /genugſame Hütung für ihr Vieh haben, ſic) offenbar zu Tage leget, eb. daf, Von der Wieſenbehü- tung, 396.«: Was unter dem Nahmen von Wieſen-verſtanden werde, und daß die Haupt- Abſicht dabey nar vornehmlich auf die Heu? werbung töerichtet ſey, eb. daſ: Von vem bey der Wieſenbehütung vorfallenden Unter- ſchiede zwiſchen den geſchloſſenen und unge- ſchloſſegen Zeiten, und daß der Terminus ad quem hierunter auf Michaelis feſtzuſetzen ſey 397. Warum wegen dieſes Termini ad quem unfer den ein- und zweyſchürigen Wieſen fein Unterſchied zu machen, 398. Nähere Urſachen, warum auch bey den einſchnittigen Wieſen füglich fein früherer Terminus ad quem ange- nommen werden könne, eb. daſ. Erösrtexung der Frage:. ob die, Schonunggszeit der Wieſen von neu oder alt-Michgelis an zu rechnen ſey? 399., Von den Feidwieſen, und warum auf diefeibea das vorhin Ungeführtre weder in Anſehung der Schonungs» noch Behütungs- Zeiten, ſo ſchlechterbings angewendet werden könne, eb. daſ. Won der Eintheilung der Wieſenbehütung i in die Herbſt- und Frühjahrs- Hütung, und dem für eine jede derſelben be- fitinmten Zeitraum, 420- VWoa- der Herbſt- Behütung der Wieſen, und daß ſolche denſel- ben mehre nüßlich, als ſchädlich, ſey, eb. daf. Warum die Behütung ein ſicheres Mittel, den erſchöpften Wieſen-die verlornen Kräfte wieder zu erſyßen, ſey, und daß darunter be- ſonders die Behütung mit den Schafen einen Vorzug habe, 401. Daß aver, wenn die Herbſibehütung.den Wieſen nicht ſchädlich ſeyn ſoll, dieſelben einen feſten Grund baben müf- ſen, weil ſonſt die Grasnarbe zerſtöret, und dadurch der ganze Graswuchs verhindert wird, 402.- Die Schädlichkeit der Behütung naſſer und quebhiger Wieſen wird näher.dar» gethan, und, warum eia vernünftiger Eigen- Meet ſolche wohl niemahls übernehmen Dddd 3 werde, werde, gezeiget, 403+- Daß aber der daraus für die Wieſen entſtehende Schade für die Auf- hütuagsberectigten kein genugſamer Bewe gungsgrund, ſich der naſſen und quebbigen Wieſen freywillig zu enthalten, ſey, eb. vaſe Warum jedoch auch die Aufhütungsberech- kigten die naſſen und quebbigen Wieſen nicht behüten, ſondern davon mit ihrem Vieh ſo Jange, bis ſie einen feſten Grund geſeßt haben, zurüf bleiben müſſen, 404- Daß, wenn der Aufhütungsberehtigte ſich nicht von ſelbſt Hierunter in die Billigkeit finden wig, der Richter ſolchen dazu anzuhalten berechtiget ſey, 405» Warum jedoch die Behütung ſol- et, und ihrer Natur aripaſſend iſt, 459. Kurze Bemerkung, in wie weit die Waidhutuing vor die Schafe bald mehr, bald weniger zurräglich iſt, eb. daſ. Daß auch bey der Waldbegyü- tung der obenangenominenealilgemeine Grund: ſas von dem Vorrechte des Zug und Rinds Viehes nicht gänzlich) außer Augen zu ſeßen iſt, 43. Wie es hierunter in den Kiefer- und Tannenwäidern zu halten,>eb. daſ, Was wegen der. Vertheilung der Schaf und Rindviehhütung zu beobachten, wenn die Kiefer- und Taunenwälder viele Brücher und Pfeaue habea, oder mit Bergen und Thäiern abwechſelit, 452» Wie es wegen der Schafs Hütung in den Eich- und: Buchwäldera zu haiten, eb. daſ: Warum, außer an den Rän- dern, die Hütung in den.Elsbüſhen vor die Schufe hö4ſt ſchädlich und gefährlich iſt, 453» Warum die Wetde in den Birkenbüſcken vor die Schafe beſonders zuträglich iſt, ſoiche ſich aber auch vor das junge Rindvteh ſehr wohl ſchie, uad daher auf derſeiben dem u] eben» Voliſtändiges Regiſter. ebenfalls die Vorkrift gelaſſen werden müſſe, 454. Warum ein mit der Schäfereygeredh- tigfelt beliehener Gutsbeſißer feinen Schaf- ſtand ſo hoh legen kann, als er will, 455 Daß es inzwiſchen nicht wirthſchaftlich ſey, ſeine Schäferey zu überlegen, eb. daſ, In welchen Fälten aber der obige Saß eine Aus- nahme leide, eb, daſ. Von dem merklichen Unterſchiede, der ſich zwiſchen der Schäfe- reygerechtigkeit und bloßen Recht des Echaf: haitens durch die Befugniß, einen eigenen Schäfer halten zu können, hervorthut, 456. Daß ein Schäfereyberechtigter auch ſeine Schäfereygebäude nach Gefällen verändern und verlegen könne, ſolches aber an Orten, wo mehrere mit der Schäfereygerechtigkeit beliehene Nachbaren vorhanden- ſind, eine Ausnahine fiadet, eb, daſ: Warum der» gleichen"Veriegungen der Schäfereygebäude auch alsdenn, wenn fie nur bloß die beque- merie Bedingung eines entlegenen magern Vorwerkes zum Endzſd;tk haben, nicht füglich verhindert werden mögen, 457. Von den Vorfichten, die ein Richter in dieſem Fall, um nicht durch eine angegebene falſche Urſache hintergangen zu werden, zu beobachten hat, eb. daſ“. Von dem mit der Schäfereygerech- tigfeit verknüpften Recht des eigenen Horten- ſchlages, 458. Warum es in der Natur.der Sache ſeiber gegründet iſt, daß diejenigen, die keine eigentiiche'Schäfereygerechtigkeit, ſondern nur bloß das Recht, Schafe halten zu können, beſißen, keinen eigenen. Horten- ſchlag halten können, 459.- Daß die gemei- niglich vorgegeberte Urſache, warum denUn- terthanen der Hortenſchlag nicht zu erlauben, weil die Weide vor das Zug- und Rindvieh dadurch geſchmählert würde, falſch und un- zulänglic) ſey, eb. daſs Daß in Anſehung “- der Unterthanen der Hortenſchlag auch nicht ſo nothwendig, als'bey den herrſchaftlichen Schäfereyen, ſey, 460. Warum es hart ſey, wenn an einigen Orten die Unterthanen ihre Schafe. in die herrſchaftliche Horten zu treiben angehalten werden, 461. Daß die Schuldigtreit aller Dorfseinwohner, auch ſo gar der Prediger, Müller und Hirten, ihre Scafe in die herrſchaftliche Horten zu trei- ben, in Pommern durch ein augsdrückliches Oeconu, Forens, VIII Cheil, 585 LandeLgeſeß feſtgeſeßet worden, eb. daſ Daß dieſes Geſeß auc) noch bis:ur Stunde in Obs» ſervanz ſey, und bey entſtandenem Wider» ſpruch darauf rechtlich ecfanne worden, 462. Ob es nicht, ohne Nachtheil der Herrſchafilt- iffsbaubol:t,| Buche, Licße, Waldbenu- gung. Schläge, Cintheilang eines Waldes in dieſel? ben, f. Wald. Schleedorn, oder Schwarzdorn, too er am häufioſien wächſt, und wis er fich vermehre, VII. 260.. Von dem verſchiedenen Gebrauc, der von ſeinem Holz zu machen iſt, eb. daſ. Von dem verſchiedenen Gebrauch der Frucht verfelben, 261 Schlietenzaun, ſ, Zäume. Schlingebaum, ſein Wachsföum und' Vers ehrung, VI. 243« Verſchiedener Gebrauch ſeines Holzes, eb. daſ- Nugen ſeinev Rinde, Frucht und Blätter, 249« Eeee 2, Schmeer» Schmeervieh, Vl. 473. Schmieden, müſſen die Unterthanen in bauli- dem Stande erhalten, V. 1814 Schneidemühlen, ſ. S&4a-blöc>e, Schonungen, ſind*rechtiich und in der Ver- nunft ſelber- gegründet, VIl 22.-- Die-ge- wöhnlichen S4:onungen ſind zwar dergeſtalt einzurichten, daß den fremden Auf hütungs- Berechtigten keia übermäßiges Nachtheil dar- aus erwachſe, bey auſſerordeatlichen Un- glücsfällen aber, wodurch ein großer Theil der Waldung von Holz entbibßet worden, muß hierunter eine billige Auenahme?e gemacht werden, eb. daß Ob gleich nicht alle Holz» Arten in einerley Boden ein gleich gutes Fort- kommen haben, muß man es dennoch) bey den gewöhnlichen Schonungen, die durch keinen Unglücksfall verurſachet worden, bey den vo» rigen Holzarten belaſſen, 24. Einige Säße, welche den Grund zu einem richtigen Begriff von einer Schonung, und was darunter ver? ſtanden werde, legen, 446. Wie dieſe Säge auf einen Wald, welchen mit Vieh zu' behü» ten gewöhnlich iſt, angewendet werden kön» nen, 447+-Sowohl wörtliche als weſentliche Beſchreibung der Schonungen, und warum ſie nothwendig find, 448.- Warum aber zu zweifeln iſt- daß dieſelben ein eben ſo gutes Holz, als dergleichen Pläße ehedem getragen haben, hervor bringen werden, eb. daſ, Phyſikaliſche Urſachen, wodurch dieſer Zweis- fel unterſtüßet: wird, 449+ Eine gegen die vorſtehende Urſachen zu machende Cinwen- dung wird gehoben, 450. Daß die Wider- ſprüche der Auf hütungsberechtigten gegen die anzulegende Schonungen, wegen ihrer Noth- wendigkeit, von ſelbſt hinweg fallen, 452+ Daß aber die anzulegende Schonungen den in den Wäldern befiadlichen Holzarten verhält» nißmäßig ſeya müſſen, 453« In welchem Fall ſich ſolches ſchr leicht zutragen fönne, und daß alsdenn die Auf hütungsberechtigten dazu ſtil] zu ſchweigen nicht Urfache häben, 454. Ob nicht ein Eigenthümer, bey großen Windbrüchen oder Brand, die Schonungen verſtärken könne, iſt zweifelhaft, eb. daſ. dn wie weit die Anger und unbewachſe» ne Plägze in den Wäldern in die Schonungen mit eingeſchlagen werden fönnen, iſt zweifel» Vollſtändiges Regiſter. haft, 455- Worin die Verhältnißmäßigkelt einer Schonung beſtehe, eb. daſ: Warum bey der neuen Holzabnußungsart feine ande- re, als verhältnißmäßige Schonungen, Statt finden können, 456. Zweifel, der hierbey in AKaſehung der Aufhütungsberechtigten entſte hen fönnfe, wenn nach ber neuen Holzabnuß?- unggart die Eintheilung des Waldes nicht nach dem Verhältniß der Morgenzahl, ſons» dern nach der Güte-des Holzes, geſcheben muß, und folglich die aazulegende Schonuns» gen nicht in: allen Jahren gleich groß fallen, eb. daſ] Grüßde, wodurch dieſer Zweifel gehoben werden fann, 457. Von der Noth» wendigkeit der Beſamung der Schonungen, und daß ſelbige in die natürlche und künſtli- dhe eingetheilef werde, einige Holzarten wegen des ihnen natürlichen Wiederwuchſe8 auch eis gentlich gar feine neue Beſamung nüthig has ben, 458- Beſchreibung der natürlichen Beſamung, und daß es dabey hauptſächlich auf gute Samenkeime und die nöchige Zube- reitung des Bodens ankomme, 459. Wie viele Samenbäume auf einer magdeb. Morge nöthig ſind, und was ſie vor einen Stand haben-müſſen,'eb. daſ Beſchreibung der künſtlichen Beſamung, 460 Ob die natürlt- che odet fünſtliche Beſamung beſſer ſey, und welche Holzpläße ſchlechterdings einefünſtiiche Beſamung nösthig haben, eb. daſ, Daß man in zweifelhaften und ungewiſſen Fällen am beſten thue, daß man dieſe beyde Beſamungs- Arten miteinander verbinde, und wiealsdenn dabey zu verfahren, 461-„Warum bey den Eichen und Buchen die natüriiche Beſamung nicht füglich Statt finden könne, 462. Daß daher bey dieſen Holzarten uur die fünſiliche Beſamung Statt finde, und warum man da- runter vorzügliche Sorafalit anzuwenden Ur- ſache habe, eb. daſ- Warum auch bey der unſtlichen Beſamung der Eich- und Buch- Wälzer ganz andere Maßregeln, als bey-den Kiefer- und Tannenwäldern, genommen wer- den müſſen, 483. Das bey den Eichen der Erſatz des abgehenden Holzes entweder durch Eichelkämpe, oder Anpflanzung junger Eich- Strämme bewirket werden könne, 464. Daß die Aufhütungsberechtigten auc) in den Eich- und Buchwäldern jährlich einen nach zm % er Vollſtändiges Regiſter, 589 Verhältniß des Alters dieſer Holzarten zu be- ſimmenden Ort, wenn er von dem Eigen- thümer entweder in Eichelfämpe eingeſchla- gen oder mit jungen Pflanzen beſeßt worden, ſchonen müſſen, 465. Daß aus dieſer Ur- ſache auch ein Eich- oder Buchwald, ob ſie gleich nicht in der Art, als in dey Kiefer? Wäldern, jährlich abgenutzet werden fön- nen, dennoch zur Regulir'nng der Schonun- gen vor die Aufhütungsberechtigten in ver» bäitnißmäßige und an einander hangende Edhläge einzutheiien ſey„eben daſeibſt. Daß daher auch- der Eſßenthümer jähr» lic) mehr nicht, als einen ſoichen Hau, in Eidjilfämpe einſchlagen, oder mit Pflanzen beſegen könne, 466. Was bey der künſtli- und Peitſche, zur Beſtrafung der Bau- Ern+V+ 70: Stoppelwride der Schafe, ſiehe Schäfereyge- rechtigkeit. Strafe; ein Dorf voll Bauern kann nicht wohl ohne mancherley Beſtrafungen regieret und in Ordnung gehalten werden, V. 50. Bey dieſen Beſtrafungen muß aber niemaßhls die Meuſchlichkeit und eine billige Mäßigung aus ßer Augen geſcßet werden, 51. Es muß das bey ein Unterſäylied in Anſehung der aus ver» ſchiedenen Quellen herrührenden Vergehun- gen gemacht werden, 53. Verſchiedene Stuf- fen der Beſtrafnngen, welche die verſchiedene Vergehungen verdienen, 56. Grundſaß, wor- nach alle verſchiedene Beſtrafungen ein 3. rich- fet werden müſſen, 665 Warum die Geld» Strafen der Bauern ſehr bedenklich ſind, 67. Von der Gefängnißſtrafe der Bauern, und wie dieſe Gefängniſſe beſchaffen ſeyn müſſen, 68. In geringern Verbrechen, die eigentlich nur den Dienſtzwang betreffen, muß nicht Ifff leicht 594| Vollſtändiges Regiſter, leicht eine Gefängnißſtrafe verfüget werden, 69. Von den ſonſt gewöhnlichen verſchiede- nen Bauerſtrafen, 70« Straachholz, davon müſſen wohlgepflegte Wälder gereiniget werden, VU, 19. Das zum Geſchlecht der Nadelholzärten gehörtge, 90 Das zum Geſchlecht der Laubholzärten gehörige, 199« Von den in dem Unterholz befindlichen Straucharten, und daß dabey zwiſchen den gewöhnlichen Laubholzſträuchern, und den verſchiedenen Arten von Dornſträus ehern ein Unterſchied zu machen ſey, 221« „Von deſſen Abſchäßung in den Wäldern, fiche Waldtaxe. - Strauchzäune, ſ. Waldtaxe, Streurehen, das an vielen Orten gewöhnliche, iſt dürch eine allgemeine Landesverordnung zu unterſagen, wenn für eine unbeſchädigte Erhaltung der Forſten geſorget werden ſoll, Vil. 33« Das Skreurechen in den Kiefer- und Tannenwäldera iſt eines der größten Hin» derniſſe eines glücklichen Holzwuchſes, 529/ Yon der Nothwendigkeit und Rechtmäßigkeit eines Landes8geſeßes, wodurch dieſes Streu? Rechen gänzlich unterſaget wird, eb. daſ. Die Schädlichkeit des Sfreurechens in dem Holzwuchs wird ſowohl ous vernünftigen ' Gründen, als auch der Erfahrung, näher er- wieſen, 530-. Daß das Streurechen auch der Weide und Hütung in den Wäldern höchſt ſchädlich ſey, und ſolche gänzlich vernichte, wird ebenfalls ſowohl aus der Vernunft, als Erfahrung, erwieſen, 531 Gründe, warum die Streu aus den Klefer- und Tan- neawäldern nicht ſchlechterdings nothwendig fey, ſolche auch nur eine ſchleehte Art von Miſt gebe, 532+ Bemeikung, daß durch das Streurechen in den Wäldern die Vermehrung des Miſtes mehr gehindert, als befördert werde, 534« In wie weit die Aufhütungs? Berechtigten ein, Recht, wider das Streure? chen. zu proteſtiren, haben können, 5325. Daß ein Eigenthümer in ſeinem Waide doppelter Gefahr äusgeſeßt ſey, wean auc) ſogar Line Bauern und Unterthanen ein Recht, Streue darin rechen zu können, haben, 536. Nähere. Urfachen, warunt das den Unterthanen ver? ſtattete Streurechen vor die Wälder vor;üg- lich gefährlich und ſchädlich iſt, eb. daſs Daß die Erlaubniß des Streurechens in den here» ſchaftlichen Wäldern auch den Bauern ſelber höchſt nachtheilig ſey, 537. Warum inzwis ſchen die Bauern von dem Streurechen inden herrſchaftlichen Wäldern, wo ſie einmaßl ein gegründetes Recht dazs haben, abzubringen nur wenige Hoffnung ſey, eb. daſ: Daß je? doch durch öffeniliche Landes8gefeße das Streu? Rechen in den Wäldern ganz füglich derge- ſtalt, daß es weniger ſchädlich ſey- einges ſchränket werden könne, 538% Wodurch der Verfaſſer gegenwärtig eine Anleitung zu ſi» dern, wegen Einſchränfung des Streure- hens nöthigen Grundſäßen zu geben, veran? laſſet worden, ,539«- Warum hiebey ſowohl auf die Frage, in wie weit. das Streurecßen überhaupt in den Wäidern zuzulaſſen, als « aud) darauf, ob und in wie wveit die Unters - thanen darunter ohne Verleßungihres Rechts eingeſchränket werden können,- Rückſicht zu nehinen ſey, 54% Daß in Anſehung der er» ſten Frage auf die Urfochen der Schädlichkeit des Streurechens zurü> gegangen werden müſſe, und es offenbar ſey, daß die alte zu ihrer Vollſtändigkeit gelangte, oder derſelben doch nahe Stämme davon weit wenigere Ge-- fahr, als die jünge und in ihren beſten Wachsthum ſtehende, zu befürchten haben,* eb. daſ- Warum in Revieren, wo das Holz yur noch 20 Jahr bis zu ſeiner Volltändig- feit bat, das Streurechen ohne merklichen Schaden verſtaktfet werden könne, wobey zus gleich die Anwendung hievon nach der Ver? ' fchiedenheit der Holzclaſſen gezeiget wird, 54% Nähere Anzeige, wie dieſe Einrichtung wegen. des Streurechens auch beſonders: bey dex neuen Hokabnutzungsart auf eine ſehr ſchidfz liche Art anzuwenden ſey, eb. daſ. Urſachen, warum die auch zum Streurechen Berechtigte, bhiedurch an der Menge der Streue nichts ver? lieren, ſondern ihnen vielmehr dieſe beſchwev»+ liche Arbeit. gar ſehr erleichtert werden würde, 542+ Daß bey einer ſolchen Einrichtung äuch der Graswuchs in den Wäldern durch das Streurechen nur wenigen Schaden leis den würde, eb. daß Warum alle Privat Gürerbeſißer, die in ihren Wäldern freyeund ungebundene Hände haben, fich durch Ans wendung dieſer Sätze das Streuxechen weni- ?'“ger | 0'4 Voliſtändiges Regiſter. ger ſchädlich machen können, 543. Allge- meiner Saß, warum auch die Unterthauen bey ihrem Recht, in den berrſchaftlichen Wäldern Streu rechen zu können, die deshalb vorgeſchlagene Einricſicht zu nehmen ſey, 545+ Wie hoch der Rindviehſtand der Unterthanen nach dem Verhältniß ihrer Ausſaat in dieſem Fall anzunehmen ſey, 546+ Wie der Schaf- Viehſtand der Bauern in dieſem Fall an den Orten, wo die Herrſchaft das Recht der Shä- fereygerehtigkeit hat, zu beſtimmen, eb. daſ. Wie es dierunter an den Orten zu halten, wo lauter Bauern wohnen, und die Herrſchaft keinen eigenen Acfer noch Schäferengerechtigs keit haf, 547+ Die hierunter nsthige Be- ftimmung des Bauerviebſtandes an Rindvieh und Schafen wird durch ein näher angenom» znenes Beyſpiel gezeiget, 548« Von der Be- ſtimmung des Strohzuwachſes!, und wie viel davon zur Einſtreue vor das Vieh übrig blei- ben könne, wobey zugleich das unwirtbſchaft- liche Verfahren, das Stroh zu verkaufen, und dagegen das Vieh mit Waldſtreu zu ſtreuen, gezeiget wird, eb. daf, Daß auch in den Orten, wo der ſchlechteſte Ackerbauiſt, allemahl die Hälfte der Einſtreue von dem Strohzuwachs genommen werdenfönne, 550, Daß daher einem Bayer nur vor die Hälfte ſeines ausgemittelten Viehſtandes die bens- thigte Waldſtreue zugebilliget werden ksnne, 551. Wie die Streufuder zu bejtimmen, und was darunkerzur Richtſchnur zunehmen, 552. Wie viel Fuder Streu vor ein jedes Stück Nindvieh zu beſtimmen,-eb, daſ; Wie viel Fuder an Waldſtreue jährlich vor die Schafe zu beſtimmen, und daß dabey ebenfalls we» nigſtens die Hälfte. des zur Einſtreue nstbi- gen Bedarfs auf das Stroh gerechnet und zuräck geſchlagen werden müſſe, 5534 In 593 wie welt auch vor die Schweite der Bauern einige Waldſtreue auszuſetzen ſey, 554. Wie viel einen Bauer, nach den vorhin angenom» menen Säßen, an Waldfſtreue jährlich zuzu billigen ſey, wird in einem Beyſpiel näher erläutert, 555. Wie beyvder Antdeiſung der den Bauern aukgeſeßten Streue zu verfahren ſey, und was vor Maßregeln zu nehmen; da» mit der daw beſtimmte Ort die bensthigte Streue jederzeit hinlänglichliefernfönne, 556. 08 Puncte, welche hierbey beſonders ix ückſicht genommen werden müſſen, wenn die Abſichten, die ein Gutseigenthümer bey dieſer Cinrichtung hat, gehörig erfälßlet wer- den ſollen, eb, daf, Wie man ſich wegen des erſten Puncts, ob nehmlich der zum Streure» ſicht genommen werden, V1. 2824 Ulme, ſiehe Rüſter. Unebeliche Rinder, ſiehe Rinder, Ungemeſſene Dienſte, ſiehe Dienſte2. Untererdſchichten, was derey Unterſuchung in der Forſtbenußung fär einen Vortheil ſtiften könne, VIL 48 EN Unterlzolz, oder lebendiges Solz; verſchiedene , Arten deſſelben, VI11. 199« Eintheilung der verſchiedenen Unterholzarten, 200 Von den in dem Unterholz befindlichen Straucharten, ! 221. XVerkauf- des Unterholzes, fiehe Zolzhandel. s Siehe auch SHonung, und Waldtaxe. Unterthänigkeit, ſiehe Unterthanen.. Untertiyänigkeits Erlaſſung, ſiehe Zeibeigen- ſchaft.' Unterthanen, deren allgemeine Pflichten gegen ihre Herrſchaften, V. 96. Beſondere Be» wegungsgründe, wodurch die Untferthanen, ihre Pflichten gegen die Dorf herrſchaften ge- hörig zu beobachten; verbunden werden, 97-.- Treue Unterthanen müſſen alle der Obrigkeit ſchuldige Pflihten mehr aus wahrer Liebe, v als aus fnehtiſcher Furcht und Zwang, er- füllen, 98- Unterthanen müſſen die bedür- fende herrſchaftliche Hülfe. nicht'mit Pohen und Ungeſtüm, ſondern auf eine anſtändige, mit einemzuverſichtlichen Vertrauen verknüpf? te Ark, ſuchen, 109. Doch muß die Noth, in welcher die Bauern von der Herrſchaft eine -. Hülf leiſtung zu verlangen berechtigt ſind, ei? ne wahre Noth ſeyn; und es muß darunter fein Mißbrauch vorgehen, 102. Auch muß : das Vertrauen der Unterthanen ein wahres Vertrauen ſeyn, und keine'heuchleriſche Ver- ſtellung zum Grunde haben,'103+ Ein jeder“ angeſeſſener Bauer maß die ihm anvertraute Nahrung auf die beſtmsglichſte Art bewirth- ſchaften, rx05- Ein Bauer muß nicht allein -fſeine Nahrung in dem vorigen Stande erhal» ten, ſondern ſelbige auch, ſo viel als möglich verbeſſern, eb. daſ, Die angeſeſſenen Unter- thanen ſind, tüchtiges Geſinde und Geſpann zu halten, ſchuldig, x15. Die Unterthanen müſſen die ihnen anvertrauten Gebäude in baulichen Stande erhalten, 144+ Außeror»- dentliche Pflichten der Unterthanen, 146« Von der den Unterthanen obliegenden Schul- digkeit, die Inquiſiten und Miſſethäter zu be- wachen, 176. Die Unterthanen müſſen die Kirchen- Prediger» und Schulgebäude in baus lien Stande erhalten, 180+ wie auch die übrigen Dorfgebäude, beſonders die Hirten» Häuſer und Schmieden, x 8x. DieUntertha-. -“nen müſſen die Wege und Landſtraßen mit Bäumen bepflanzen, 182+ Unterthänigkeit, was dieſes Work bedeute, 22294 Warum /- nur diejenigen Arten des Bauerſtandes, die ihren Herren zu perſönlichen Verbindlichkeis" ten verpflichtet ſiad, unter der Unterthänig- keit ſtehen; und daher mit Recht Unterthanea genannt | Vollſtändiges Regiſter, genannt werden könnett, 2271» Daß ſowohl die gemeinen oder Laßbauern, als auch die Leibeigenen unter der Unterthänigkeit ſtehen, und folglich mit Recht Unterthanen genannt werden können, wobey jedoch ein Unterſchied inter ſubiectionem perfetam& imperfetam gemacht. wird, 224+- Daß nur allein die Freybauern von der Unterthänigkeit gänzlich frey find, wobey zugleich gezeiget wird, daß die Unkerthänigkeit, mit der Schuldigkeit, vor den Gerichten des Herren Recht zu neh» men, nicht vermenget werden müſſe, 225. Siehe auch Zeibeigene. Untexthanen- Dienſte, ſ. Dienſte dex Bauern und Unterthanen. Urbarmachung eines Waldes, ſiehe Waldbes nutzung, V, Verjährung der Dienſte, ſiehe. Dienſte. Verfaufen und Verſchenken der Unterthanen und Leibeigenen, ſtehe Leibeigene. Verſandungen, welche 1eberſchwemmungen in Wäldern auf den nahe belegenen Hütungs» Pläßen verurſachen, wodurch ſolche vermie- den werden können, VI. 567. Verſchenken der Unterthanen, ſiehe Verkaufen. Vertauſchung der Unferthanen und Leibeigenen, ſiehe Zeibeigene, Vieb, welches an ben Feldfrüchten Schaden thut, wird gepfändet, ſiahe Pfändung. --(5ofwähr-) ſiche Behofwähräng. Viehſeuchy, ſiehe Viehſterben. Viebſtand, Beſtimmung der dabey nöthigen Waldſtreue, ſiche Streurechen. Viedſterben; bey Viehſterbensgefahr müſſen die Bauern an den Landes8gränzen Wachen ver- richten, V. 172. Mit dieſen Wachen ſind auch die ſtädtiſchen Einwohner und Bruchbe- fißer nicht zu verſchonen, 173. Bey“den Bauern muß die Verthetlung-der Viehſeuch- Wachen nach dem Verhältniß der Nahrungen geſcjehen, 174. ES iſt billig, daß nicht bioß die an der fremden Gränz: anſioßenden, ſon» dern auch die nahe liegenden Kreiſe zu dieſen Viehſeuchwachen concurriren, 175, Viehſeuche, eine Dienſtverhinderung, ſichs Dienſte, 599 Vogelfang, wie man bey Anlegung der Dohnen- Striche, damit ſie nicht dem Holze ſchädlich werden mögen, zu verfahren habe, YU. 426. Daß man ſich durch den Vogzelfang jederzeit eine fleine Nebennutßzung verſchaffen könne, und was, wenn ſolches nicht geſchieht, Schuld daran ſey, 427. Vorſpann und Abfuhren, wozu. der Bauerſtand deim Landesherrn verpflichtet it, V. 158. In wie weit auch die Herrſchaft von dea unter dem Pfluge habenden wüſten. Bauernhufen Vorſpann zu leiſten. ſchuldig ſey, 1604 Vorwer?p, Vorwerfksacter; ſ, Waldhütung. W. Wachen, mäſſen die Bauern bey Peſt- und Viehſterbens- Gefahr an den Landesgränzen verrichten, V.'172. Von der den Untertha» nen obliegenden Schuldigkeit,, die Inquiſiten und Miſſechäter zu bewachen, 176 Siehe auch tTachtwachen. Wachholderſtrauch, deſfen eigentliche Beſchaf- fenheit, VIIl. 80, Von den verſchiedenen Nahmen, ſo dieſe Strauchart fährt, und daß “unter andern die bekannten Großvsgel, ihre Benennung Krammetäövögel von demſelben haben, 9". Daß der Wachholderſirauh in dem ſchlechteſten und unfruchtbarſten Boden wachſe, und er daher auf den an vielen Orten befindlichen Sandſchohen mit vielen Nußen gebrauchet werden könnte, 92.. Daß derſel- be beſonders in den Gebirgsörtern ſehr häufig wachſe, und ein gutes Gedeihen habe, 93- Daß die Fortpflanzung deſſelben ebenfalls durch die Beſamung am bequemſten geſchehen fönne, und warum die von einigen gehegte Meinung, daß die Wachholderbeeren,- wenn ſie auch gleich in der größten Menge ausge- ſäet würden, nicht aufgingen, unwahrſchein- lich fey, 94- Daß man zur Wachbolderſaak einen gehörig befruchteten Samen nehmen müſſe, eb. daf. Von dem Nußen des Wach» holderſtrauchs, in Anſehung ſeines Holzes, 95. und in Anſehung ſeiner Früchte, 96, Warum es wohl der Mühe werth ſey, ſich auf den mehrern Anbau des Wachholder- Strauchs zu befieißigen, eb. daf. Die Ab- nu6ßung des Wachholderſirauchs iſt ſowohl in ents 6Co* entfernten als nahen Gegenden möglich, 439» Siehe auch Waldtaxe- Wagen, was wegen der Wagen und des Wa- genzeuges, ſo die Bauern auf dem Herren- Dienſte zu gebrauchen pflegen, zu beobachten, VI. 63: Siehe auch Zolzwagen, Miſtwagen, Steinbörge. Wahltbäume, VIII. 219' Wald, Waldung, Forſt, dle Vorſorge für de- ren Erhaltung iſt in unſern Tagen weit noth- wendiger geworden,"als ſie ehedem war, VI). 3. Definition eines Waldes, 6- Daß zwar in Anſehung der Erhaltung und Anpflanzung der Wälder mit allen Baumarten einerley Grundſäße Statt finden, wösgen ihrer Be» nußung aber ganz andere Maßregeln genom» men werden müſſen, 8+ Ihre Entſiehung iſt bloß ein Werk der Natur,[+ Neue Holz» Anbaue ſind zwar nicht zu verwerfen, die Hauptſache bey Erhaltung und Wiederer- ſeßung der zu Grunde gerichfeten Wälder aber muß der Natur überlaſſen, und ſolcher darunter keine Hinderniſſe in den Weg geleget werden, 11+ In wohlgepflegten Wäldern muß kein Raff- noch Lagerholz geduldet, auch müſſen ſolche von Dornen undandern Strauch- “Holz gereiniget werden, 19: Die Beſißer großer Waldungen. müſſen ihr überflüſſiges Lager- und Brennholz, wenn ſie ſolches nicht unmittelbar verloſen können, durch allerhand Anlagen, wozu eine ſtarke Feuerung erfordert wird, ins Geld zu ſehen ſuchen, und dadurd zugleich dem Wachsthum des jungen Aufſchla- ges gehörige Luft verſchaffen, ed. daſ. Bey dergleichen zur Couſumtion des Holzes nöthi» gen Anlagen müſſen nur diejenigen, von deren beſtändigen Fortdauer man verſichert ſeyn kann, gewählet werden, 20+ Bey neuen Holzankagen oder Beſamungen der durch Brand verheerten alten Holzpläte, muß dieje- nige Holzart, die der Natur des Bodens am meiſten angemeſſen iſt, gewählet werden, 24+ Bey dieſer Wahl iſt nicht, bloß auf die Ober» fläche des zu beſamenden Plaßes zu ſehen, ſondern es müſſen auch die untern Erdſchich- ten deſſelben genau unterſuchet werden, 25» Zu einer dergleichen Beſamung der Holzpläße wuß man ſich eines tüchtigen Samens beflei- Vollſtändiges Regiſter, figen; und die Tüchtigkeit deſſelben, wenn er von Fremden erfauft werden muß, iſt nicht ſicherer, als nach vem Gewicht, zu beurthei- len, 26. Auch bey derjenigen Methode, wo man die neuen Holzanlagen oder Schonungen durch Anpflanzung befördern will, muß man lauter geſunde und unbeſchädigt gebliebene Pflanzen, die bereits zu einer gewiſſen Hsye gelanget ſind, wählen, 28. Die Oberfläche alter Holzpläße, welche von neuem beſamet werden ſollen, muß gehörig zubereitet werden, damit der Samen einfallen und. Wurzeln ſchlagen könne, 23«+ Bey Beſamung der Schonungen iſt die; Wegſchaffung der alten Stöcke und Stubben nothwendig, und die Anlegung verhältnißmäßiger Thecröfen oder Pechhätten iſt das bequemſte Mittel hierzu, 30+ Bey der Holzſaat muß keine kärgliche Sparſamkeit getrieben, ſondern ſolche derge- ſtalt eingerichtet werden, daß davon ein dich ter und häufiger Aufſchlag zu erwarten ſicht, welchem Aufſchlage man die Freyheit, ſich ſel? ber zu reinigen, verſtatben muß, 31. Beſts möglichſte BenußungLart der Forſten und Waldungen, 2766 Daß, wenn in der Be- nußung eines Waldes weder zu viel, noc) zu wenig gethan werden ſoll, dazu eine genaue Kenntniß deſſelben in allen ſeinen nußbaren Theilen erfordert werde, 278-+ Daß man zu dieſer genauen Kenntniß des Waldes füglich nicht anders, als durch eine geometriſche Aus- meſſung deſſelben, gelangen könne, eb. daſ. Warum ſchon vor der Vermeſſung, der Wald nach Verſchiedenheit der Holzarten und ihrer Beſchaffenheit, in gewiſſe Neviere eingethei- let, und der Inhalt dieſer Reviere in der Forſicharte beſonders bemerkt wexden müſſe 279. Warun bey dieſer vorläufigen Einthei- lung des Waldes in beſondere Reviere vorzüg- lich, ſowohl auf die Lage, als auc) Beſchaffen» heit des Bodens, Rückſicht«enommen wer- den müſſe, und was unter einem guten Holz» Boden zu verſtehen ſcy, eb. Taſ, Daß bey dieſer Eintheilung des Waldes in Reviere auch auf den Unterſchied, ob die verſchiedene Holzpläße nur aus einer Holzart beſtehen, oder mit andern, ſowohl hochſtämmigen, als Unterhol;arten vermiſcht ſind, zu ſehen ſey, 280% Daß bey der Eintheilung der Bee au Vollſtändiges Regiſter, 601 auch das verſchledene Alter des Holzes, nebſt dem unter dem. alten Holte befindlichen jungen Aufſchlage nicht'außer Acht zu läſſen ſey, 281. Warum es, ob der vorhandene junge Auf- ſchlag von einer ntatürlichen oder künſtlichen Beſamung herrühre, zu bemerken nösthig iſt, auch fremde Dienſtbarkeiten, die auf dem Walde haften, nicht unberührt gelaſſen wer- den müſſen, eb. daſs« Auch auf das überſtän- dige Holz muß bey Eintheilung der Forſtre-* viere Rückſicht ger» mmen, ünd zugleich die Beſchaffenheit der 3 3d, nebſt allen andern Nebenwaldnußung«::, gehörig angemerket werden, 282.| Daß die Reviere auch nach der Verſchiedenheit der Sorten einer jeden Holzart, ſo viel möglich, eingerichtet werden müſſen, 285. Wie ein Waldeigenthümer durch dergleichen Vermeſſung und vorläufige Eintheilung des Waldes in gewiſſe Revtexe, in den Stand, den jährlichen Forſiertrag über» ſchen und näher beſtimmen zu können, geſeßt werde, 286. Daß, ehe ein wahrer und rei? ner Forſtertrag feſtgeſeßt werden kann, zufsr- derſt.das zur eigenen Conſumtion erforderli- <) den Wald in einem beſtändigen holzreichen Zuſtan- de zu erhalten, gehabt, eb. daſ] Nähere Ur» ſachen, warum die vorige Hol;abnußungsark höchſt ſchädlich, und daß-dabey, die Wälder gehörig zu nußen und auch zu erhalten, nicht möglich ſey, 331+. Daß daher die neuere Forſtverſtändigen den Wald in gewiſſe Revies re eingetheilt, und nur allein in dieſen, nicht aber in dem ganzen Walde, das Holz von Zeit zu Zeit genußt werden folle, eb. daſ, Nähe» re BeſUimmung dieſer neuen Holzabnußungs» Methode, und daß dabey hauptſächlich eine Eintheilung in ſo viele Reviere, als eine jede Holzart, um wieder zu ihrer Vollſtändigkeit zu kommen, Jahre gebraucht, voraus geſeget werde, eb. daſ- Daß bey dieſer neuen Bes nußungsart fein bereits vorhandener Aufſchlag zu Schaden kommen könne, 332« Daß auc bey dieſer“neuen Benußungsart kein bereits vorhandener Aufſchlag zu Schaden fommen fönne, 332« Daß auc bey dieſer Hoizbe- nußungsmethode der Eigenthümer nicht an Anlegung genugſamer neuer Schonungen ge» hindert werde,-und er fsölglich ſeinen Wald in beſtändigen guten Zuſtande zu ſehen, hoffen könne, 333« Nochmahls wiederhöhlter alls 'gemeiner Begriff von der jeßt allenthalben angenommenen Abholzungsmethode, 334+ Warum aber dieſe neue Holzabnusungsart ſehr viele Einſchräunfungen und Augnahmen leide, und daher nicht wohl anders, als cum grano ſalis, in Augübung geſeßt werden fön» ne, eb. daſ, Daf dieſe Benußungsart ſich bey einem Walde, der aus lauter Brennholz beſteht, zwar dem Buchſtaben na am leichte- ſten in Ausübung ſeßen laſſe, doch aber dabey, wenn nicht-der Eigenthümer durch die des? halb gemachte Eintheilunglides Waldes in Ver- legenheit gerathen ſoll, ebenfals verſchiedene Vorſichtet gebrauchet werden müſſen, 335+ Warum dieſe Benußungsart hauptſächlich in ſolchen Wäldern, wo verſchiedene Holzarten, G 989g auch Äbuk2 E 5 ELDER MIER Demi cm nuit«te auch von einer jeden Holzart verſchiedene Gak- ||| tungen unter einander vermiſcht ſind, die WWI meiſte Schwierigkeit finde, 336+- Daf dieſe || Benußungsarkt dennoch in den meiſten Fällen möglich und nüßlich: bleibt, wenn nur gehö- vige Maßregeln und Wendungen, um die da- mit verfnüpfte Schwierigkeiten aus dem We- ge zu räumen, genommen werden, 337+ Sarum bey-der' Vermiſchung verſchiedener Holzarten in einem Walde; diejenige, dia da- rin prädominiret, bey deſſen Cintheilung, zur Richtſchnur genommen werden müſſe, 3338«+ Daß aber dabey auc) auf die Erhaltung der andern mit untergemiſchten Holzarten, und 4 Heſonders der Eichen und Büchen, mit Be- " dacht genommen werden müſſe, eb. daſ, | Vier verſchteden? Fragen, durch deren Auflö» | ſung die bey dieſer Hol.benußungsart vorfal- Jende Schwierigkeiten in Wäldern, wo ver» ſchiedene Holzarten mit einander vermiſcht ſte- 01 hen, gehoben werden können, 339« Daß bey 1) BIE der Übtreibung der Revlere in vermiſchten j Waldungen, wo vas kieferne Holz prädomi- jj niret, die Eichen und Buchen ſchlechterdings verſchonet, und keine Axt daran geieget wer» den mäſſe, 340+ am dadurch dem jun- gen Eichen- und Büchen- Aufſchlag kein Nach» theil geſchehen könne, eb. daß Daß aber die Wiederbeſamung der entblößten Kiefer- 4) Pläge"erſchweret zu werden ſcheine, 341+ y Wie auch dieſe Schwierigkeiten ganz füglich | gehoben werden können, ebs daſs Yuch der Zweifel, daß durch die zum neuen Anwuchs des fiefern Holzes anzulegende Schonungen, die Maſt der Eichen und Buchen verfürzet Bij) und geſchmälert werden würde, wird beante Wh wortet, 342. Wie es mit Eintheilung der | Revlere zuhalten ſey, wenn unter dem Oder? Holz eine Menge von Unterholz an Birken und Erlen befiadlich iſt, und daß dadurc) die? SSB ſer Nbholzungsart keine Hinderaiß in.den Weg | geleget werden könne, 343+ Wie man ſich zu verhalten habe, wenn das Unterholz zur Zeit des Adtreibens des Oberholzes, noch nicht brauch- uud nußbar genug iſt, 344» Verſchiedene Zweifel, die bey der Wiederbe- ſamung eines mit gutem Unterhoiz vermeng» ten Reviers vorfallen können, 345« Warum Man in dergleichen Fall die fünſtliche Beſa» Bi 602- Vollſtändiges Regiſter, mung der natürlichen vorzuzlähen habe, und wie es anzufangen ſcy, das daß Unterholz alsdenn ebenfalls beybehältzn werden könne, eb, daſ-- Daß auf ſolchen Nevieren, wo das Unterholz aus bloßem. Strauchwerk,'oder wohl gar ſchädlichen Dornenſträuchern beſteht, die künſtliche Beſamung nicht allein vorzüg- lich nüßlich, ſondern auch nothwendig ſey, 346. Warum auf den Holzrevieren, wo die Eichen und Buchea die Oberhand haben, de- ren Abtreibung nley mit den Stämmen ungeſäumt weggeſchaffet werden müſſen, 375« Von einem in denkön. preuß. Staaten ergangenen Geſeß, daß die Bäume in den Wäldern nicht mehr gewöhnli- en und ſtarfen Bauholz, ein ſolcher Ueberfluß ſeyn kann, daß ſie auf dem Stamm niHt zu vers loſen ſind, ſondern man ebenfalls auf Mittel, ſie auf eine andere dequeime Art ins Geld zu fezen, bedacht ſeyn müſſe, und-ſoiches beſon? . ders zu den Zelten unſerer Vorfahren nöthig geweſen, 406* Siehe Sägeblö>e. Von den Reben- Wäldnußungen, welches darunter die hauptſächlichſten ſind, daß dabey aber jederzeit ſolche-Einrichtung gemacht wer» den müſſe, daß daraus der Haupt- Waldnußs ung kein Nachtheil erwachſe, Vil. 413« Sie- he Baumſchwämme, Biene. Erdbeeren. Zeidelbeere. Jag>.» Oovſt. Preußelbeere, Torf. vogelfang. Wachholderbeere. Wald» SZuütung. Das hauptfächlichte Mittel zur Erhaltung der Forſten uud Wälder, ſind Schonungen z ſiehe Schonungen, Von den verſchiedenen, der ohnbeſchädigten Erhaltung der Wälder entgegen ſtehenden Hinderniſſen, nebſt den bequemſten und zu- verläFtgſten Mitteln, um ſolchen vorzubeu- gen, oder ſie, wenn ſie bereits vorhanden ſind, zu heben und aus dem Wege zu räumen, VILL 514. Doppelte Entſtehungsart der Hinder- niſſe, die. dex Erhaltung der W ilder zuwider ſind, und warum beyde eine Aufmerkſamkeit verdienen- eb+ daß Siehe Brand. Früh- lingsfröſte. Raupenfraß. Streurechen. Weberſchwemmungen W:ndbröüche. Die Vermeſſung der Wälder iſt bey Ab? ſchäbung derſelben: nothwendig; fiehe Wald» are./ Verwandlung eines Waldes in Aerwerk, oder deſſen Adbau zur Anſegung mehrerer Arbeiter; ffehe Ws5!dvenu5zu"g. waldbehötung, fiche Waidhntung. YOaidbenugung; daß ein gemeinſchaftliches Eigenthums- und Benutungsrecht der Wäls der die meiſte Geleg/ndeit zu Rechtösſtreitigs keiten gebe, und daher, ſolche auf eine ge» rechte und unſchädliche Ark zu heben; die erſte Sorge ſeyn müſſe, VU1. 192« Siehe Streu rechen, wWaldhutung. Warum der wegen Gemeinheitsauseinan- derſeßung der Wälder angenommene Satz in verſchiedenen Fällen eine Ausnahme(aide, Vollſtändiges Regiſter. 625 VIII. 192. arum dieſer Saß beſonders alsdenn eine Augnahme leiden müſſe, wenn nicht bloß das Holz ix dem Walde, ſondern auch die Hütung in demſelben, unter der Ge- meinſchaft ſteht, 193. S7ß daher dieſe Fälle ſehr wohl von einander za unterſcheiden, und wie bey einem jeden zu verfahren, beſonders zu zeigen ſey, 1944 Warum, wenn beydes, Holzungs- und Hätungsrecht gemeinſchaft- lich iſt, die Theilung des Waldes nicht nach der Güte des Holzes, ſondern nach den Flä- ene oder abgeſtorbene Bäume eher verlangen können, bis das in dem Walde befindliche Lagerholz nicht mehr dazu hinreichend iſt, eb. daſ. Daß ſie ſich auch in dieſem Fall, die noch ſte hende trockene Bäume nicht eigenmächtig an? maßen können,„ſondern ihnen wiche angewiee ſen verden müſſen, 225. Daß, wenn die Waldeinrichtung, wo derſelbe in gewiſſe jähr» liche Houe getheitet wird, auch in den Pris« vatwöldern mehr allgemein werden ſollte, den „Mißbräuchen dex Unterthanen dadurch 0% “ offen» Vollſtändiges Regiſter. offenbar vorgebeuget werden würde, eb. daſ, Wie bey den zur Verhinderung dieſer Miß- bräuche nöthtgen Pfändungen, um dabey alle Unordnungen zu vermeiden, verfahren werden müſſe, 226. Daß an einigen Orten auch den Unterthanen, die ihre Nahrungen eigenthüm»- lich beſißen, ein Recht, das benöthigte Bau- Hol; aus dem herrſchaftlichen Walde zu for- dern, zuſtändig ſey, und warum demjenigen, was davon bereits geſaget worden, noch eini- ge nöthige weten rns, und Erläuterungen beygefüget werden müſſen, 2275. Von dem Fall, wenn dieſes Recht nicht in klaren Brie- fen und Urkunden gegründet iſt, ſondern ſol- 8 MEIER Gait dEr kauf,= CAE DIER y Echsfercy verwehren könne? 313. Gründe, warvnr dieſe Frage verneinend beantwortet werden mnß, 3:4. Fexnere Erörterung der Frage: oh dem Aufhütungsberechtigtet ein gleiches frey ſteße? eb. daſ, Warum ſolches aber für unz/läßig zu hältenz ſey, 315+ %3as von ver Waldhütung bey Ubſihäßung der Wälder in Anſch!ag kommen köane, ſiche Waldiare, You der Waldhütung der Schafe, ſiehe S8fereygerechtigPeit Watdnugung, ſtehe Walöbenutung. Waidobſt, ſiehe Obft. Waldradung, ſiehe Waldkütung. Waldſervituten, ſiche Waid, und Waldbe- nugung. Waldſtreue, ſiche Streurechen. * Werthe Waldt«ope„> Wäldertaxe, oder Abſchänung; bey Abſchäßung der Wälder in vichen Fällen, wo dieſelben niht in natura getheilet, ſondern gegen b&re Bezahlung oder Abrechnung über? laſſen werden jollen, kann der gegenwärtige junge anno“ unbrauchbare Aufichlag nicht mit in Tax? gebracht werden, Vil. 35« Von den verſchiedenen Fälen, in welcher eine Abſhäßung der Wälder nöthig werden kann, VIL 2.. Warum eine richtige-Taxe= der Waidungen weit mehrern Schwiertgkei- ten, als bey andern Grundſtücken, untervdr- fen iſt, eb. daſ, Daß dem ohneraStes 5ey dieſen Taxen bisher ſehr leichtſinnig und falt ohne alie Brund/äße verfahren“worden, 4+ Von einigen Hauptſäßen, welche bey den Solztaren- went fie richtig und zuverl6ßig ausfallen llen, zum Grunde geleget werden- müſſen, und nach weithen and) die hierunier zum Vorſchein gofommene Tarcorſchritten zu prüfeg ſind, 5. Worin der Verfaſſer jelder in dem 2ten Bande dieſes Werkes hierugter gefehlet habe, welches er. mit Freyantdigleit eingsſtehet wih widerrufer, 5. Ws den e9emahligen Taren bie Beſtinmwun: der Wälder bloß der Wiliüh Taxantez überlaſſen, uad dieſes in verſchicde- nen Fällen vor die daran Theil habende In- teveſſenten ſchr nachtbheitig" geweſen ſy,'8+ Daß in den Chur- und Neumärkichen ritter? ſchaftlichen Detaxation8-Prineiplis hierunter der Sache zwar näher getieien worden ſ?d, (| “ 0: a Age ed - *-: Fe+ Vollſtändiges Regiſter, 1.048 dennoch aber dabey verſchfedene Bedenflickz keiten vorwälten, welche in dem Nachfolgen- den näher angezeiget werden ſollen, 9, Er» “ Innerungen wegen der in dem 5.42 der Chur- und Neumsrkiſchen ritkerſchäftlichen Detaxa. tions- Principien von den verſchiedenen Holz- Urten angenommenen Jahre ihrer Volſtän- digkeit, und daß dadurch den Eigenthümern der Landgüter eine Verfürzung in dem'Wer- the ihres Holzes zuwachſen würde, 11+ Ohnz maßgeblicher Vorſchlag, wie dieia den ritter? ſchaftlichen Detkaration8-- Principiis ange- nommen? Jahre der Vollfäuüdigkeit des Hol- zes mehr zu mäßigen wären, 13.- Fetnere Ecinnerung bey demfeyigen,-wos in.dem 5. ' 43 der ritferſchafii. Detaratlons--Priacipien wegen der Holztaxen weiter verordnet wor? den, und ivie es beſonder? ſehr bedezxfklic) ſey, das darin auh ohne vorhergängige Veriueſs fung bie Abſchätzung eines Waides nachgege, ben werden wolle, 14., Worauf es eigent- ih bey dem in den ritterſhaf?l, Tax-Prin- cipiis angeordnzten Verfahren hierunter an- fomwme, wird näher aus einandergeſbet, 15. Barum es nSt&ig iſt, dieſen Nodum proce- dendi, da er virle Dunfeibeit bey ſic) führt, und manen, Gelegenheit haben, und denen, die eine ſolche Gelegenheit nicht haben, ein Unterſchied zu machen ſey, eb. daſ, Von den von- dem jährlichen Holzertrage ab- zuziehenden Bauholz-Bedürfniſſen, 59« Un- terſchied, der hiebey zwiſchen hölzernen und maſſiven Gebäuden gemadzet werden muß, wobey zugleich die Grundſäße, die bey den er ſtern zur Richtſchnur dienen müſſen, bemer? ket werden, 60+ Wie viel bey den hölzernen Wohngebäuden, nachdem ſie von einem oder zwey Stockwerk ſind, an Bauholz nöthig ſey, und in welchen Sorten ſolches erfordert werde, 61- Wie viel Bauholz, und von welchen Sorten zu einer maſſiven Scheune oder Stall erfordert werde, eb. daſ, In wie weit Vorſtehendes, nachdem die Quer- Wände eines ſolchen maſſiven Gebäudes von Steinen oder Holz angefertiget werden ſollen, ebenfalls Statt finde, oder abgeändert wer» den mäſſe, 62« Anwendung der in dem 6 6, Vollſtändiges Regiſter. 615 ſtehendenfeſtgeſeßten Säße in einemangenom»- menen Beyſpiel,nebſt BemerkungderUrſachen, warum die in unſern Tagen errichtete hölzerne Sebäude in unſern Tagen nicht ſo dauerhaft find, noch auch ſeyn können, als die von unſern Vorfahren erbaueke, eb, daſ. Fernere Fortſe- ßung der Urſachen, warum die hölzerne Gebäu- dein unſern Tagen nicht ſo dauerhaft, als die zu alten Zeiten erbauete, ſind, und daß daher ihre Dauer füglich nicht höher, als auf 120 Jahre, beſtimmet werden könne, 64. Berechnung des zu den in demangenomnmnenen Beyſpiel erwähn- ken höl.ernen Gebäuden in einer Zeit von x20 Jahren erforderlichen Bauholzes, und wie dar- nach der Abzug von dem jährlichen Holzertrag einzurichten ſey, 65. Ein Einwand, 3er hierge- gen gemachet werden könnte, wird widerleget, 66. Warum die Dauer des Bauhol.es in den maſſiven Gebäuden auf 150 Jahre feſtgeſe3et werden könne, 67.. Berechnung des Abzuges vom Bauholz bey maſſiven Gebäuden in dens angenommenen Bepſpiel und nach dem vorhin feſtgeſeßten Saß, 68. Warum bey Gütern, die in eine Feuerſocietät eingetragen werden können, denoch aber noch nicht eingetragen worden ſind, hierauf in ſolchen Taxationsfäl- len, weiche auf Veranlaſſuag der Giäubiger geſchehen, dennoch Rückjicht genommen wer» den müſſe, und wegen des bey entſtandenen . Feuersdrünſten nöthigen Bauholzes keine Ab» züge gerechnet werden können, eb. daſ. Daß Vorſtehendes auch bey ſolchen Taxationen, die den Grund zu einer Erbtheilung iegen ſols len, geſchehen mäſſe, und wie der jährlich ans ſtatt des Bauhoizes in Abzug zu bringende Beytrag zu der F-uerſocietät auszumitteln ſey, 69. Daß aber die Feuerſocietäten nicht in allen Ländern, ſondern nur hauptſächlich in den tön. preußiſchen Staaten, und. daſeibſt auch nur im ſehr wenigen Provinzien etngefähr ret ſind, wovon eine nähere Nachricht gegeben wird, 79. Waruim es auch dier nörhig ſey, den Zeitraum, bianen welchem eine Feuers- Brunſt zu erwarten iteht, zu beſtimmen, daß fi aber dabey vicle Schwierigkeiten ereignen, und.nur bloße Wahriſczeintlichkeiten zum Grun- de geleget weiden können, 71. Urſachen, warum der Zeitraum der iu erwarten jtehen; den Feaersgbrüajte ehr fürzer beſiimmet, gis zu lange binaus geſeßet werden miſe,"5. Unterſchied unter großen und kleinen Brand Schäden, und was unter einem jeden deiſel- ben eigentlich verſtanden werde, 73. UUrfa- hen, warum bey der Beſtimmung der gio- ßen und kleinen Brandſchäden in dem Vorſte» henden die Gebäude des ganzen Dorfes zum Gegenſtande genommen toorden find, eb. daſ. Fortſezung des Vorigen, wobey zugleich die Gründe, warum bey dergleichen Ungläcsfäl- ken auch auf das Bauholz, ſo die Bauern, welche ihre Höfe eigenthümlich beſißen, zur Wiederauf bauung der abgebrannten Gebäude nörhig haben, Rücſicht genoinmen werden müſſe, bemerfet werden, 794. Beſtimmung dieſer. Zeit auf einem Landgut, wo die Gebu de von Hoiz gebauet, und mit Etirsb, 47 oder Schindeln bedachet ſind, 75- Worum aber auf ſoichen Dörfern, wo die Ge; weit aus einander liegen, auch bey ben böl- zernen mit Stroh und Rohr bede>ten Geduu» den die vorhin beſtimmte Termine zu verlän- gern ſind, 766 Warum die Zeit eines zu er- wartenden Brandes bey den maſſiven mit Ziegel bedecktem Gebäuden weit länger binaus- Seſebet werden könne, 77. Augsnahme bie- von, wenn nur bloß die Wohngebäude, nicht aber auch zugleich die Scheunen und Ställe von einer ſoichen Bauart ſind, eb. daſ- Was» rum bey maſſiven Gebäuden, die mit Stroh, Rohr oder andern Schindeln gedecket ſind, eben diejenige Zeit wegen Wiederkehr eines Brandes, weiche bey den hölzernen auf gleiche Art bedachten Gebäuden feſtgeſe(xet worden, angenommen werden müſſe, 78. Anweiſung, wie bey der Berechnung der Abzüge des Bau? Holzes auf die zu befürchtende Feuerſchäden zu verfahren ſcy, 79. Anmerkung, daß ſich bierdurd) die Nüßlichfeit der allgemeinen Lans deSfeuerſocietäten auf das deutlichſte hervor» thue, 85, Nochmahlige Erinnerung wegen des gegebenen Raths uud gethanen Vorſchla- ges, und daß derſeibe, bejonders bey ſoichen Bauten, ſo durch Feuersbrüvfte verurſachet werden, allemahl vielen Nugen ſtifien, und dieſes Unglück gar ſehr erleichtern würde, d. daſ: Warum bey den auf; unehmenten Taxen auf die ſich) öfter? ereignende Wiadb1ü- die Feias Räticht zu nehaien ſey, 815 Daß auch eer urge 616 auch wegen des Schadens, der durch fich öf- ters in den Kieferwäldern ereignende Brände angerichtet wird, in den aufzunehmenden Ta- zen bey dem Bauholz keine Ab;üge Statt fin? den können, 82. Von dem Fall,-venn auch diejenigen Unterthanen, die ihre Höfe e(gen» thämlich beſigen, dennoch das Recht, aus den herrſhaftiichen Waidungen das benöthig- te Bauholz zu fordern haben, 844 Daß: es in ſolchen Fälien fchlechterdings nöthig ſey," von den Gebäuden der Unkerthanen einen or deutlichen Anſchlag anfertigen zu laſſen, um nach deinſetben, wie viel zu deren Wiederauf- bauung an Bauholz nöthig ſey, befttmmen zu können, eb. daſ, Warum esnösthig ſch, auch die Dauer der Bauergebäude gehörig feſtzu- ſeen, und'die Zeit, bianen welcher ſie auf? gebauet werden müſſen, zu beitimmen, 85+ Daß hierunter eben diejenigen Säße, die oben bey den herrſchaftlichen Gebäuden angenom- men worden, beyzubehaiten ſind, 86. Urſa? hen, warum den Baucrn in einem ſvichen Fall auch das zu den Reparaturen ihrer Ge? bäude nöthige Bauholz verabfolget werden müſſe, eb. daſ- Dieſes zu den Reparaturen der Unterthanengebäude nsöthige Hol; wird näher beſtimmet, und bey hölzernen Gebäu? den binnen 129 Jahren der 6te Theil desjent- . gen, ſo zu ihrer gänzlichen neuen Wiederauf?- bauung nsthig iſt, feſtgeſeßet, eb. daſ, Was run; es nöthig ſey, daß auch das Bauholz," w die mit einem dergleichen Recht verſehene Bauern aus den herrſchaftlichen Waldungen erhalten müſſen, bey der Taxe mit in Zbzug gebracht werde, 88- Daß jedoch die Taxa» riongcommiſſarien hiebey ſehr behutſam zu ver? fahren,«und nicht auf das bloße Angeben der „- Bauern, daß ihnen ein ſolches Recht zuſtändig ſey, zu trauen haben, eb. daſ: Wie fich) die Taxationscomwiiſſarien/ zu verhaiten haber, wenn ein iolches Recht anno ſtreitig und zweifelhaft iſt, 89-„Warum auch wegen des Zaunholi;es, ſo die Bauern av einigen Orten aus den herrſchaftlichen Waldungen zu ſot? dern bereHfigt ſind, in den Hoizfaxen ein Ab- zug nöthig ſcy, ſolcher aber nicht gehörig be- ſtimmet-werden könne, che und bevor nicht ſowohl wegen der Beſchaffenheit, als. auch| Dauer ſolcher Zäune, etwas gewiſſes feſtge? Vollſtändiges Regiſter. , gegeben werden dürfe, 91. ſetzet worden, eb. daf.- Von den in den köit. preitßiſchen Staaten ergangene Verordnungen, daß«ile hölzerire Zäuiue nach Möglichreit ab- - geſchaffet werden ſollen; warum aber verichies dene Bedenflichkeiten,-davon in dew göken wärtigen Fal jo ſhiehterdings eine'Nazden- dung zu machen, vorwalten, 99," Warum aud) den Bauern, die von der Herrſchaft Zaunholz zu fordern, ein Recht haben, ſoles nur bioß zur Bepegung ihrer Hofſtellen und hinter denſelben belegenen Gärten, auch alten- fals Feldgärten, wing dergleichen vorhanden, Daß ſich diefe Baueru auch, wennes verlanger wird, mit bloßen geflochtenen Strauchzäunen um ihre Hofſftellen und Gärten begnügen müſſen, die Herrſchaft aber den dazu bensöthigren Strauch anzuweiſen, ſchuvidig ſey, 92» Daß, wena augh fein genugſames Strätüchholz vorhanden wäre, dennvd) diejenige Zaunarten,' die das wenigjie Holz erfordern, werden müſſ?, eb. daſ, Von den verſchiedenen Arten der Zäune, beſonders den Bohl- und Staken- Zäunen, eb. daſ.“ Von den Schlietenzäunen, daß jvliche auf dem Lande die beſten, wohlfeil» ſten und göwöhnlichſten ſind, dazu abey, wie, 'bisher geſchehen, keine junge Kiefern oder Stämme genommen werden müſſen, 93+- Verocdtnpung, wodurch in den kön. preußiſchen“ Landen die Latten-zu ven Gebäuden von Sä- geblöcken"und ſtärken Bauholz ſchneiden zu laſſen, und teine junge Kieferſtätvme aus dea' Diefungen dar.v u. nehmen, befohlen wird, 94. Warum dieſe Methode auch bey den Schlietenzäunen ganz fügich"anwendtich ſey, 95. HBedenten hiebey, wenn man hiezu ans noch faugliche und brauchbare Sagebiöcke und ſtarkes Baubolz nehmen wolite, weil alsdenn, der Eigenthümer des Waides vor das gegen? wärcige offenbar- dabey verlicrxen würde, eb, daſ, Daß aber dazu ganz füglich rindſchäli- ge-und fcywammige Sägebivere«und andere ſiarke Bauholzſſämme genommen werden fönz- ten, und alsdenn auch die Schlietenzäun2 vor das gezenwärtige dem Eigenthümer- des %3aldes eit 40obifetier zu fichen kommen würden, 96- Ein Einwänd, der hiergegen gemacht werden fönnte, wird gehoberw, eb. daſ Warum aver die Hereſchaft iv Selen alien iG 72 Vollſtändiges Regiſter, Fällen den Untkerthänen das Schneiderlohn vergütigen, und auch über das zu den Schliet- Zäunen erforderliche Zaunpfaßlholz hergeben mäſſe, 97- Warum, ehe die Menge des hte- zu benöthigten Holzes auf die eine oder andere Art beſtimmet werden kann, zuvörderſt die Dauer eines Schlietenzaunes feſtgeſetßet wers den müſſe, und daß ſolche ganz füglich auf 39 Jahre angenommen werden könne, 98. Die Höhe und Länge eines Schlietenzaunes wird in beyven Fällen, nachdem ſie entweder von jungen Schlietſtämmen oder geſchnittenen Latten verfertiget werden, ebenfalls näher be» ſtimmet; auch die zu einem jeden Fach erfor- derliche Anzahl von Pfählen bemerket, 99. Daß zwar ein Eigenthümer, der in ſeiner Waldbenußung ungebundene Hände hat, die freye Wahl behält, ob er ſeine Unterthanen mit dergleichen Lattenholz abfinden, oder dazu gewöhnlicher Weiſe junges Holz hergeben wolle, die Taxationscommiſſarien aber in Fällen, wo es auf das Intereſſe der Gläubi- ger oder mehrerer Miterben anfommt, ſich daran nicht kehren, ſondern den erſten Weg, weil ſolcher ganz offenbar der vortheilhafteſte iſt, annehmen müſſen, 100. Berechnung der Abzüge zu dergleichen Schlietenzäune, wenn dazu junge Bäume oder ſo genannte Schliet- oder Laitſtämme genommen werden, 101. Berechnung der jährlichen Abzüge, ſo wegen des zu dieſen Schlietenzäunen erforderlichen Pfahlholzes gemacht werden müſſen, eb. daſ. Gleichmäßige Berechnung der jährlichen Ab» züge für ſolche Schlietenzäune, wenn dieſelben von geſchnittenen Latten angefertiget werden, 102+* Bemerkung, daß nach Maßgebung dieſer verſchiedenen Berechnungen die Schlie- kenzäune von geſchnittenen Latten, dem Ei- genthäümer auch ſchon gegenwärtig vortheils haft ſind, 103. on den Abzügen bey dem Brennholz, daß ſich der Verfaſſer hierunter der bereits oben bemerkten Maßregeln, jedoch unter gewiſſen Abänderungen, bedienen wer» de, und warum zum Trtrage an Baus und Nußholz niemahls eber etwas ausggeſeßet werden müſſe, als wenn es offenbar iſt, daß das vorhandene Brennholz zu den ſämmtli- = 29% wALIINE SÄT 2 EETÜNE aus 220 WED brin 617 märfiſchen ritterſchaftl, Taxprincipfen, wes gen des Brauen, Darren und Branntweins Brennens angenommene Säge in den Taxen niht beybehalten werden fönnen, ſondern abs geändert werden müſſen, eb. daſ: Daß zwar die übrigen in dieſen Taxprinciplen wes gen der wirthſchaftlichen Conſumtion in Ans ſehung des Brennholzes angenommene Säßke in allen Arten von Taxen beybehalten werden können,'warum aber alsdenn das dazu nös thige Schlagerlohn mit anzurechnen und abs zuziehen ſey, 105. Warum die oben be- merkte Erinnerung bey ſolchen Taxen, wel- Holsz nur bloß zu Brennholz gerechnet wiſſen wollen, zu weit gehe, eb. daſ, Daß nur ein gewiſſer Theil davon in Abzug zu bringen, und dieſer Theil theils nach" der Güte des, Holzes, und theils nac dem mehreen oder wenizern Abſaß deſſelben, zu beſtimmen ſey, 133« Dev Abgang bey dem Kießern- und . Tannen- Bauholz wird nah dem Unterſchiede der verſchiebenen Güte des Holzes, und des mehrern oder wenigera Abſaßes, näher bes ſtinzmet, eb. daſ Beſtimmung des Abzuges hierunter bey den Eichen, welche mit Wegs» laſſung der Maſt als Nußhol; in Taxe ge- bracht werden, 134- Erörterung der Frage, ob das-in einem Walde befindliche ſo genann? te Kaufmannsgut nach dieſen Preiſen ange ſchlagen, oder ſolches nur bloß als gemeines Bau- und Nußholz angenommen werden ſoll? eb. daſs Erörterung der Fräge: ob bey der in dem Vorſtehenden vorgeſchlagenen Tapa? tionsmethode voa der ausgemittelten Taxe zu mehrerer Sicherheit, daß ſolche nicht zu hoch ausfallen möge, anno ein gewiſſer Ab- zug zu machen ſey? 135+ Daß zwar bey die» ſer Taxierungsart nicht diejenigen Urſachen, welche in den ritterſchaftl. Taxordnunget, um die Taxe durch gewiſſe Abzüge zu deFeitn, angenommen worden find, vorwalten, 136, 9PBarum aber dennoch auch bey dieſen Taxen ein verhältnißmäßiger Abzug nöthig ſey, eb. daſ: Daß es, dieſen Abzug auf 55 von der Grundtkaxe zu beſtimmen, billig ſey, 137+ Urſachen, warum dieſer Abzug nicht höher beſtimmet, und folgiich die in den ritter? ſchaftl, Taxprincipien hierunter angenommene Säße nicht ſo ſchlechterdings beybehalten werden können, eb. daf, Warum auch we- gen Abſchäßung des Unterhol/es in den Wäl- dern die nöthige Maßregeln an die Hand ge? geben werden müſſen, 139+ Von der Ein- theilung des Unterholz;es in Klafter- und Strauchholz,„eb+» daſe Nähere Sepe, Vollſtändiges Regiſter, 619 wohl vom Unkerholz überhaupt, als auch dem Unterſchied zwiſchen Klafter- und Straue, vor ſelbige müſſen die Bauern an deu beftimmten Dienſttagen, ſowohl auf den Wieſen, als auf dem Aer, vor- Vollſtändiges Regiſter. vorſpannen, VI. 96. Warum aber, wenn der Wendelbloc> vor zwey Bauerpferde zu ſchwer iſt, mehrere zuſammen zu ſpannen er» - laubet werden müſſe, und was hierunter, um die Gleichheit unter den Bauern zu erhalten, zu beobachten ſey, 97. Warnungetafeln in den Schonungen, ſiehe Schonung.; Waſchen, iſt bloß ein Frauensdienſt, Vl. 221. Waſſerbauten, dazu ſchickt ſich vorzüglich das Holz der Rüſter, Vil. 154,' XW-ge, Wegebeſſerungen; ſ. Landſtraßen, Weide; an ſolchen Orten, die einen gänzlichen Holzmangel haben, kann dieſer Mangel in An- fehung des Bauholzes durch Einführung einer maſſiven Bauart, in Anſehung des Brenn» Holzes aber durch einen verhältnißmäßigen Anbau von Weiden und Liaden, wenigſtens für die fleine Leute des Dorfs, gar ſchr.ge- mindert werden, VI]. 38. Verſchiedene Ar- ten der Weiden, 17x. Daß die Weide zwar überhaupt in einem feuchten Mitteliboden am beſien wachſe, inzwiſchen aber doch nach der Verſchiedenheit ihrer Gattungen, auch hierun- ker eine Verjchiedeyheit beobachtet werden müſſe, eb. daſ. Daß die Weide zwar beydes durch den Samen und Verpflanzung vermeh- ret werden könne, warum aber das erſte nie» mahls ſchicklich, ſondern vielmehr ſchädlich ſey, und daher vermindert werden müſſe, 172+ Von der leichten Verpflanzungsmetho» de der Weiden, eb. daſßi Verſuch von einer aus klein gehackten oder geſchnittenen Weis denreiſern angelegten Hecke, 173. Von eini- gen nöthigen Maßregeln, die bey der Ver- pflanzung der hochſtämmigen Weiden genom- men werden müſſen, 174. Von den zu neh» menden Vorſichten, damit“die Segklinge der Weiden zwiſchen der Kröpf- und Seßzeit ih- ren Saft nicht verlieren, 174. Warum, wenn die jungen Segklinge der Weiden fort» kommen ſollen, nicht bloße Pfahllöcher zurei» ken und beſondern Nuten der Roth- und Gelbweide, eb. daſ, Von den Eigenſchaften der ſo genannten Lorbeer- oder Baumwolten» Wetde, 179.“Gedanfen über die Nyßbartelt dieſer Weizenark, welche in Anſehung der bey ſich führenden Wolle von ihr gerühmt wird, I81. Von dem allgemeinen Nußen der Wei- den überhaupt, 182, Daß das Brennholz von der Weide, beſonders. von dem Stawpm derſelben, nur ſehr ſchlecht und gering ſey, 183+ Daß das Holz von den Weiden gar ſehr zur Fäulniß geneigt ſey, dieſes faule Holz aber bey dem Räuchern des Fleiſches und der Muränen ſehr gute Dienſte leiſte, eb, daſ, Von dem Nußen, den die Weiden bey Ver» fertigung der verſchiedenen Arten nothwendi- „ger Körbe, zur Schonung beſſerer Holzarten zuwege bringen, 184, Warum ſich die junge Weiden, nebſt den abgekröpften Zweigen und Neiſig der alten, zu Zaunſtrauch ſehr wohl ſchien, und dadurch ein Gutsbeſißer an Or- ten, wo ein allgemeiner Holzmangel iſt, aus einer großen Verlegenheit geſeßt werden kön» ne, eb. daſ. Von dem Nußen der Weiden, den ſie in Anſehung der zu Damm- und We- ge-Beſſerungen nöthigen Faſchinen gewähren, T185+ Das das Laub der Weide auch zur Fut- terung für die Schafe gebraucht werden ksn- ne, eb. daſ. Siehe auch verſt. Weide in den Wäldecn, fiche Waldhuütung. Weidebiene, ſiche Biene. Weidendorn, an welchen Orten er vorzüglich wächſt, wie er ſich vermehre, und wozu er am beſten gebraucht werden könne, VI1. 266-+ Weinfuhren, ungariſche, Vl. 32, Weinroſenſtrauch,(wilder) deſſen beſondere Eigenſchaften und Gebrauch, VU, 273, Weißbuche, ſiehe Buche. Weißdorn ſiehe Zagedorn, Weißerle, ſiehe Exle. Weißpappel, fiehe Pappel. Weiß.anne, ſiehe Tanne, Wendelblo>, fiehe Walze, Jiiiz Werft, ERR EDT nR 622(37 Vollſtändiges Regiſter, Werft, eine zu dem Geſchlecht der Weiden ge- - hörtge Strauchart, 11. 255. Von dem ge- menen großen Werft, daß derſeibe zwar al? lenthalben angetroffen werde, ſonſt aber vor- züglich einen niedrigen und feuchten Grund liebe, 2566 Dieſer Werft wird nur in nie- drig liegenden vnd einen feuchten Grund b3- beaden Wäldern angetroffen, und man hak ſich ſeiner Vermehrung, die ſchr leicht: ges ſchieht, daſelbſt zu widerſeßen, eben nicht Ur? ſache, eb. daſ, In wie weit der in dem Un- terholze befindliche Werftſtrauch zur Feuerung gebraucht werden könne, eb. daſ. Von dem verſchiedenen Gebrauche, der ſonſt noch von dem Werft gemacht werden kann, und daß er ſich beſonders zur Zäunung ganz. vorzüglich ſchie, 257. Werkzeuge der dienſtbaren Unterthanen, ſiche Dienſte. Wicenmäden, ſiehe mMäden.: wieſenhütung der Schafe, ſiche-Schäfereyge- rechtigkeit. zpieten, ſiche Isten. wild, eine gute Nahrung für daſſelbe geben die Früchte der wilden Birn- und Aepfeibäume ab, YI, 170. ingleichen die Früchte der Ha- ſelſtaude, 228» Mittel gegen den Schadea, den das Wild in dem jungen Holze anrichtet, jeße Schonung.: EED daß dieſem Unglücksfall die Kie- fer- nd Tannenwälder weit mehr, als die Eich- und Buchwälder, unterworfen find, Vil. 524-« Daß die Abwendung dieſes Un? glücksfalls eigentlich nicht in der Gewalt eines Eigenthümers oder Forſtkbedienten ſtehe, in-- zwiſchea aber doch dadurch zu deſſen Verhü» tung viel beygetragen werden fann, wenn dem Winde der allzu frey? Zugang in die Wälder gehindert wird, eb. daſ. Daß, weil die mei- ſten großen Stürme gemeiniglich auf der olbend- oder Mitternachtſeite zu entſtehen pfle: en, man den Wäldern von dieſen Seiten, ſd viel möglich,„eine Schußwehre gegen die ein- dringende Winde zu verſchaffen ſuchen müſſe, 525« Was atich) bey der neuen Holzahnu- ßungLart hierunter vor Verfügungen zu tref» fen ſind, im Fall die Wälder von der Abend» und Mitternachtſeite ſchon vorhin ein hohes Holz haben, eb, daſe Wie, wenn die Raw , „" der der Wälder von hohen Hols entslößet And, das Eindringen ver ſchädlichen Winde in das Innere des Waldes noch auf ändere Art ver- hindert werden könne, 526. Allgemeine An» merkung bey den vorhin gegen die Verhütung der Windbräche vorgeſchlagenen Mitteln, eb. daſ. Daß, wenn auch gleich ein ſolcher Un» glücksfall ſelber nicht verhätet werden kann, dennoch der davon zu befürchkende Schaden ganz wohl"durch vernünftige Vorkehrungen zu mindern,, und weniger empfindlich zu ma chen ſey, 527+ Warum bey deroleichen Windbrüchen vox allen Dingen das darunter befindliche nutßbare Holz zu retten geſuchet werden müſſe, eb. daſ. Vorſchlag, auf wels t ſich der Werftſtrauch ganz vorzüglich, V11, 257,; Zäune; von den Dienſten, ſo. die Unterthanen- Vollſtändiges Regiſter. 623 Siehe auch Stakenzaun, und Waldtaxe. Zaunholz, welches die Bauern an-einigen Or-, ten aus den herrſchaftlichen Waldungen zu fordern berechtigt ſind, ſiehe Waldtaxe. Siehe auch Waldbenuzung. Zaunſtrauch, warum ſich die jungen Welden, nebſt den abgekröpften Zweigen und Reiſig der alten, zu Zaunftrauch ſehr wohl ſchicken, und dadurch ein Gutsbeſißer an Orten, wo ein allgemeiner Holzmangel iſt, aus einer gro» ßen Verlegenheit geſeßt werden könne, Y1, I84+ Zehendgränzen, ſiehe Gränzen. Zinßbauern, ſiehe Pachtbauern. Zucker, aus dem Safte des Ahornbaumes, be» ſonders der Lehne; ſiehe Ahorn, 1 * 2 1 — 89.. 51 b 91 ⁴ 1eNqaeA