Univ.-Bidl. Giessen ——— — - OECONOMIA FORENSIS oder furzer Pnbegriff derjenigen Landwirthſchaftlichen Wahrheiten, welche allen ſowohl hohen als niedrigen Gerichts- Perſonen zu wiſſen nothig, Sechſter Band. Mit Königl. Preußiſchen und Churfürſtl. Sächſiſchen allergnädigſten Freyheiten.“ Berlin 1780 bey Joachim Pauli, " SENE DET SOUR ERD DG 2 8 Vorrede, 3 TW Dem geehrten Publikum wird hiermit auch der Sechſte Band der: Oeconomia. Forenſis, und von dem Verfaſſer zu einer geneigten Aufnahme empfohlen. Gedachter Verfaſſer ſchmeichelt ſich, daß die in dieſem Bande abgehandelte Materien nicht überflüßig, ſondern. vielmehr Zwe>mäßigy, 02; und Bo: rr ede. und den Abſichten, die er von Anfange bey dieſem Werke gehabt hat, anpaſſend ſeyn werden,- Die Fortſeßung des Achten 5auptſkükes war ſeinem in der Vorrede des Fünfren Bandes gethanen Verſprechen gemäß, und es konnte ſolche ohnmöglich zurügelaſſen werden, wenn nicht eine ſo wichtige Materie unvollſrändig bleiben ſollte, Inzwiſchen findet der Verfaſſer Urſache, das geehrte Publikum um gütige Verzeihung zu bitten, wenn erin dieſem Hauptſtü>e weitläuf- tiger geweſen, als es ſonſt der Geſchma> der jeßigen Zeiten, wo man in allen Dingen die Kürke liebet, verſtatten will,| Er weiß dieſes durch nichts anders, als theils durch die Wichtig- keit der Sache ſelber, und theils dadurM, daß er die dahin gehörigen Wahrheiten noch bey keinen andern Schriftſteller in einer vollſtändigen ſyſtematiſchen Ordnung abgehandelt gefunden hat, zu entſchuldigen. Auch iſt die über dieſe Materie angeſtellte Betrachtung haupt- ſächlich ſolchen Leſern als nüßlich gewidmet, deren Fähigkeit nicht allemahl zureichend iſt; kurze Vorträge gehörig zu entwieln, und die darinn „vorkommende verſchiedene Gegenſtände deutlich zu unterſheidem Dem Vorrede, Dem Inhalt des YTeunten Sauptſtües, in welchem von den Pfändungen gehandelt worden, wird ebenfalls ſeine Nüßlichfeit um ſo weniger abgeſprochen werden, als der geneigte Leſer dabey von ſelbſt in gütige Erwägung ziehen wird, daß dieſe Materie in ihrem Zuſammen- hange nirgends abgehandelt gefunden wird, Wie viele praftiſche, ſowohl juriſtiſche als ökonomiſche Wahr- heiten aber hiebey vorkommen, die ich in meinem Vortrage insgeſammt näher zu entwieln, und aus allgemeinen Grundſäßen herzuleiten bemühet geweſen bin, wird ein jeder, der dieſen Band mit einiger Aufmerkſamkeit durchzuleſen würdigen will, von ſelbſt einſehen. In Anſehung des Zehnten»5guptſtückes, in welhem von den * bey Gränkſtreitigkeiten vorfallenden theils ökonomiſchen undtheils recht- lichen Wahrheiten gehandelt worden, hält ſich der Verfaſſer ebenfalls verſichert, daß ſeine darunter angewandte Bemühungen nicht alsunnütze - und überflüßig werden verworfen werden, 5 - Auch in dieſer Materie iſt von andern Schriftſtellern wenig zuſammenhangendes geſaget worden, und an Grundſäßen die ſowohl WHF X. 3 dem Vorrede dem Richter, als den Parthen zur Richtſchnur dienen könnten, mangelt es ebenfalls. Dieſem Mangel hat der Verfaſſer abzuhelfen geſuchet, und er ſchmeichelt ſich nicht ohne Grund, daß ein geehrtes Publifum ſeine dar- unter hegende Abſichten nicht mißbilligen werde,; Den I1oten Junii 1780 Der Verfaſſer.' Fnnhalt SCIAGRAPHIA der indem Sechſten Bande der OECONOMIA FORENSIS enthaltenen Materien, mmmmmeeeneageumn Fortſezung des achten Hauptſtückes. Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, und ſowohl perſönlichen als von denen in Beſiß habenden Gütern und Grund- / ſtücken herrührenden Dienſtverpflichtungen des Bauern- - 15: ſtandes in Deutichland.* Zehnter Abſe und ſchwere Pflüge erfordere, dahingegen ein gelinder mit kleinen und ſ nur kleine und ſchwache Pflüge gebrauchet, ſich dennoch, wenn es die Beſchaffenheit des Herrſchaftlichen Bodens erfordert, größere und ſtärkere anzuſchaffen und zu unterhalten ſchuldig ſey. S- 83- - 752. Warum die auf den Herrſchaftlichen Dienſt zu bringende Bauerpflüge aufge- ſchärfet werden müſſen.: S. 84. » 753. Von der richtigen Stellung der Pflüge, und daß dieſes ein Hauptſtück bey die- ſer Art von Acferwerfzeugen, wenn ſie voy tüchtig erfannt werden ſollen, ſey. S. 84+ 0.754 pt BX vt| 4 4 WER! |, 5] 41 | 4 . MU) p"|) EIN j |.| F HY 1) |)' | | 131/88| | EN? ; 7 |; 1] Ei| x [M>“. 1; E Put| ks ü. k Ein| | 353: en ||| J gi] ' KL 1 E !. WBU ]+ Bf ? ' VI Summariſcher Jnnhalt, 6. 754. Warum die Bauern, wenn ſie zum Umreißen wüſter Aecker gebrauchet werden, den dazu erforderlichen Rohdepflug auf ihre Koſten anzuſchaffen und zu untex- halten nicht ſchuldig ſind. S. 85. « 755. Wie es zu halten, wenn eine Herrſchaft eine neue AFerbeſtellungsart einführen, Aud A die bisher gewöhnlich geweſene Pflüge und Haaefen verwechſeln wi. - 756. Warum die Herrſchaft bey einer dergleichen Veränderung die Hofwehre eines jeden Bauern mit ein paar tüchtigen HaaFenochſen vermehren müſſe. S. 87. - 757. Daß zwar in dem umgekehrten Fall, wenn eine Herrſchaft die bieher gewöhn- liche Haacken mit Pflügen verwechſeln will, ein gleiches Statt finde, alsdenn aber, wenn ſolches ſowohl von der Herrſchaft als den Bauern aus Nothwendig- keit geſchehen muß, eine Ausnahme davon zu machen ſey. S. 88. - 758. Warum auch von der Tüchtigkeic der Eggen, und was dazu erfordert werde, hinlängliche Begriffe zu geben nöthig ſey. S. 89- - 759. Eine tüchtige Egge muß mit den verſchiedenen Abſichten, die man bey dieſem Geſchäfte haben kann, übereinſtimmen, wobey zugleich, worinn dieſe verſchie- dene Abſichten beſtehen können, angezeiget wird. S- 89. . 760. Wie die Eggen nach dieſen verſchiedenen Abſichten verſchiedentlich eingerichtet ſeyn müſſen. S. 99.|; » 761. Warum die Bauern an den Orten, wo enkwedex ein grasartiger oder thonigter Boden iſt, eine doppelte Gattung von Eggen, nemlich ſchwere und leichte, zu dem Herrſchaftlichen Dienſt zu halten verbunden ſind. S. 91. - 762. Fortſetzung des vorigen, und in welchen Fällen ſich die Herrſchaft in die Noth- wendigkeit, die Bauerdienſte zum Eggen zu nehtnen, geſeßet findet. S. 92. - 763. Die Größe und Beſchaffenheit beyderley Gattungen von Eggen wird näher be» ſtimmet. S- 92+ , - 764. Eigenſchaften, die allen Eggen, ſie mögen groß oder klein ſeyn, allgemein ſind. e 765. Alle Eggen müſſen, wenn Bracke oder Wendfahre damit geegget werden ſoll, gehörig geſchärfet werden. S. 95-: - 766. Wor die großen Bülten- Eggen müſſen zwar die Bauern am Dienſt vorſpan- nen, dieſes Werkzeug ſelber aber, ſind fie, auf ihre Koſten anzuſchaffen und zu unterhalten nicht ſchuldig. S. 95.:' ."767. Daß es in Anſehung der Vorſpannung vor die Walzen oder Wendelblöcke ſo wohl auf den Wieſen als auf dem Acker, mit dem vorigen überall eine gleiche Bewandniß habe. S.96; - 768. Warum aber, wenn der Wendelblok vor zwey Bauerpferde zu ſchwer iſt, mehrern zuſammen zu ſpannen erlaubet werden müſſe, und: was hierunter, um die Gleichheit unter den Bauern zu erhalten, zu-beobachten ſey. S. 97. - 769. Warum auch von der Süchtigkeit derjenigen Arbeits- Inſtrumenten, die bey den Hand- und Fußdienſten der Unterthanen exfordert werden, zu handeln nö- thig iſt- S- 98- 10 Summariſcher Innhalt. IX +4. 770. Watum hierunter eben diejenige Grundſäte, die 6. 735. in Anſchung der : Spanndienſte vorgetragen worden ſind, angenommen werden müſſen. S. 99. 771. Daß beſonders in den Erndtengeſchäften fehr viel auf die Tüchtigkeit der dazu erforderlichen Werkzeuge anfoinme. S. 99. 772. Eigenſchaften einer tüchfigen Getreide- Sichel, an den Orten, wo die Ge- “ wohnheit, das Getreide zu ſchneiden, eingeführet iſt. S. x00. 759. dl der EIENR einer Getreide- Senſe, und aus wie vielen Stücken folche eſtehe. S. 100. vj: - 774. Was eine Herrſchaft vor Verfügungen zu treffen habe, um den Unterthanen das Mitbringen untauglicher Senſen zu verhindern. S., 102. - 775. Eigenſchaften einer tüchtigen: Reche oder Harke, welche bey dem Sammlungs- Geſchäfte in der Erydtke an vielen Orten nöthig iſt. S. 102. 776. Warum die zu Handdienſten verpflichtete Unterthanen, wenn ſie zum-Holzſchla- gen gebrauche werden, wohl verſtählte und geſchärfte Arten auf den Dienſt bringen müſſen. S. 104,? 777. Wenn die Herrſchaft die Unterthanen auch zur Augarbeitung des Holzes zu Kaufmannsgut gebrauchen könne, alsdenn aber die dazu erforderliche beſon- dere Geräthſchaften ſelber halfen müſſe. S. 104. 778. Warum die zu Handdienſten verpflichtete Unterthanen zum Holzſchlagen, Fs nicht zu der Herrſchaft eigenen Nothdurft erfordert wird, nicht gebrauchet-wer- den fönnen, wenn ſelbige nicht zu beſtändigen Mannsdienſten, ſondern nur blos in ſolchen Fällen, wo es die Wirthſchaftsnothdurft erfordert, dazu ver- bunden ſind. S. 105.|; „79. In wie weit ſich eine Herrſchaft ihrer Unkerthanen auch bey den Bauten bedie- nen könne, daß alsdenn aber allemahl die dazu erforderliche beſondere Geräth- ſchaften von derſelben hergegeben werden müſſen. S. 105. 780. Won den Dienſten, ſo die Unterthanen zur. Errichrung vder Ausbeſſerung der Zäune zu leiſten verpflichtet ſind, und in wie weit alsdenn die Sägen und Boh- rer von denſelben auf den Dienſt mitgebracht werden müſſen. S. 155, 781. Daß bey den zu den Gartenarbeiten erforderlichen Werkzeugen, ein Untex- ſcheid zwiſchen den gemeinen und beſondern zu machen ſey, und woxinn die ex- ſtern eigentlich beſtehen. S. 108, .- 782. Was bey der Tüchtigkeit der zu den Gartenarbeiten erforderlichen gemeinen u von allen Unterthanen mitzubringenden Werkzeugen zu beobachten iſt. TOR. - 783. Worinn die beſondere Gartenwerkzeuge beſtehen, und warum die Unterthanen ſolche mit auf den Dienſt zu bringen, und zum Beſten der Herrſchaft zu unter- halten, nicht ſchuldig ſind. S. 109,: j - 784. In wie weit die nur alsdenn, wenn es die Nothdurft der Wirthſchaft erfor- dert, zu Manns- Handdienſtien verpflichtete Unterthanen, in bloßen Luſt- und Zieronteen, zu dergleichen Manns- Handdienſten angehalten werden können. . I11, Nn [4] | Y ux „a. PS . . b 6.785. | 4] PT Epl ZJ | 0.3 Sutwmmariſcher Jnnhalt. 6, 785. Daß die Dienſtleute die bey dem Begieſſen der Gärten erforderliche Eymer und Kannen(EP e- III. - 786. Warum es hierunter, in Anſehung der neu angelegten Baum- Plantagen ; eine gleiche Bewandrniß habe. S. 112, B HN - 787. IVelche Unterthanen bey dem Hexelſchneiden am Dienſt ihre eigene Hexelladen mitbringen müſſen oder nicht, und welche Art von Hexelladen hierunter zu ver- ſtehen ſfey- S. 113.- - 788. Worinn die Tüchtigkeit der auf den Dienſt mitzubringenden Hexelläden beſte- he, und in welchen Fällen beſonders hierauf eine genaue Aufſicht zu halten, nö- rhig ſey. S. 114»': - 789. Daß bey dem Miſtaustragen die erforderliche Miſibörgen, ohne Unterſcheid von allen Arten Unterthanen, die zu Handdienſten verpflichtet ſind, mitge- * bracht werden müſſen. S. 135.:; - 790. Won den zu den Dreſchergeſchäften erforderlichen Werkzeugen, beſonders aber den zur Abtragung des rein gemachten Getreides und der Spreue auc) Uebex- kehr erforderlichen Säcken. S. 116. 791. Von den Eigenſchaften eines tüchtigen-Dreſchflegels. S. 137. 792. Von der Frage: ob die Unterthanen, die zum Fiſchen gebrauchet werden, die “ dazu erforderliche Stiefeln und lederne Schurzfelle geben müſſen? S. 118. - 733. Entſcheidung dieſer Frage« S. 118.; - 794. Wie ſich eine Herrſchaft, wenn die Unterthanen ſich damit, daß ſie das Waſ- ſer nicht vertragen könnten, entſchuldigen wollen; zu verhalten habe. S. 119. 795« Warum zwar die angeſeſſene Unterthanen, nicht aber die bloße Häußler oder ) Einlieger, wenn ſie zum Ausſäen des Getreides gebrauchet werden, ihre:eigene Saatlaken mitzubringen, angehalten werden können. S, 119. 796. Warum bey Ausſäung der Seifenſieder- Aſche, auch die angeſeſſene Untertha- nen eigne Saatlaken mitzubringen, nicht ſchuldig find- S. 120« - 797. Von dent Garnſpinnen, als einer gleichmäßigen allgemeinen Schuldigkeit des zu Handdienſten verpflichteten Weibegvolks, wobey ſowohl von der Tüchtigkeit, als auch den verſchiedenen Wirkungen der dazu erforderlichen Werkzeuge, eini- ge vörhige Anmerkungen gemacht werden. S. 121. - 798. Wenn die Unkerkrhanen am Dienſte Wolle ſpinnen ſollen, muß die Herrſchaft die dazu erforderliche Räder und ändere nörhige Werkzeuge hergeben, ſolche aber von den Unterthanen unterhalten werden... S. 124. - 799. Won dem Verhältniß zwiſchen Spann- und Handdienſten, und was dabey “vor Gründfäße anzunehmen. S- 125.; - 800. Warum die gewöhnliche in den Vorſchriften zu den Güterraxen befindliche Säße, zur Beſtimmung dieſes Verhältniſſes nicht fügiich gebrauchet werden können. S. 126. 8301. Daß hiebey theils auf die mehrere oder wenigere Laſten der Bauern, theils aber auch auf den mehrern oder wenigern Nuten der Herrſchaft, Rückſicht zu neh men ſey- S. 127. €. 802. Uu u a a no Summariſcher IJnnhalt. A| C. 802... Berechnung der Koſten, die dem Bauer wegen der Spanndienſte, durc< Hal- tung der Pferde und des dazu nöthigen Knechtes, verurſachet werden. S. 123, - 803« Berechnung der Koſten, die einem Bauer durc< Haltung des nöthigen Geſitt- 2 804 des verurſacher werden, wenn er nur blos zu Handdienſten verpflichtet iſt. S. 139.-;; Daß ſol - 856. Daß auch dieſe vor die Herrſchaften daraus entſtehende Gerechtſame durch den | bloßen von uſum nicht verjähret werden können. S. 171. - 857. Was hietunter, wenn man die Sache mit einem ökonomiſchen Auge betrachtet, vor die Herrſchaften rathſam ſey. S. 171,;; - 858. Warum, wenn man die Sache nach öbonomiſchen Gründen betrachtet, bey - Anſtrengung der Bauern zu weiten Reiſen, die zweyſpännigen, weit mehr zu ſchonen ſind, als die vierſpännigen- S. 172» En ?. p.. 59. Summariſcher Junnhalt, XV 6. 859. Nähere Urſachen, warum die zweyſpännigen Bauern vorzüglich mit den öftern weiten Reiſen, ſo viel möglich, zu verſchonen. S. 173. - 860. Daß alsdenn, wenn das nach entlegene Oerter beſtimmte Getreide noh nicht verkaufet oder verſprochen worden, den Bauern, ſolches in näher belegenen Städten zu verkaufen, und dem Herren oder Pächter den Preis des entlegenen Ortes zu vergütigen, frey ſtehe. S. 174. 861. In wie weit den Bauern bey den Getreidefuhren und andern Reiſen eine beſon- dere Dienſtfriſt, zur Furterzubereitung und Ausruhung ihres Geſpannes, zu verſtatten ſey, und was deßhalb beſonders in dem Neumärkiſchen Dienſt- Re- glement verordnet worden. S. 175 862. Daß der natürlichen Billigkeit nach hierunter auf die Verſchiedenheit der Dienſttage, ſo die Bauern der Herrſchaft überhaupt zu leiſten ſchuldig ſind, Rückſicht genommen werden müſſe. S. 176, 4 863. Warum nur bloß bey weiten Reiſen den Bateern eine Dienſtfriſt, zur Zubere tung des benöthigten Futters, zu verſtatten ſey. S. 376. 864. Von der Schuldigkeit der zu Spanndienſten verpflichteten Bauern, das Ge- treide in der Erndke einzufahren. S. 378« 865. Warum die Bauern in dieſer Art von Dienſtleiſtungen eine beſondere Genauige keit zu beobachten, und beſonders. die. xechte Zeit wahrzunehmen haben. a vL: u a *» vu S. 178. 866. Daß nach Verſchiedenheit der Einrichtung in den Erndfengeſchäften auch ver- ſchiedene Regeln, wegen Einfahrung des Getreides zu beobachten ſind. S. 179« 857. Regeln, fo alsdenn zu beobachten, wenn das Getreide nicht eher, ais bis es jnsgefammt geſammlet und eingeſeßet worden, eingefahren wird. GS..179. 868. Wo die Mandeln oder Stiegen gleich hinter der Harke eingefahren werden müße ſen, kann der Bauer, wenn ihm dieſe Arbeit angeſager worden, niemahls aus- bleiben, ſondern er iſt ohnfehlbar zu erſcheinen ſchuldig. S- 180. 869. Daß die verſchiedene Einrichtung der Erndtedienſie auch einen großen Einfluß in die Schuldigkeit der Bauern, Das herrſchaftliche Getreide einzufahren, hab und warum die Herrſchaft bey denjenigen, welche die ganze Erndre hindurch eine gewiſſe beſtimmte Anzahl von Winſpel oder Schoen einfahren müſſen, ihrex Ladung wegen unbekümmert ſeyn können. S. 181. 870. Beſtimmung Der jedesmahligen Ladung vor diejenigen Bauern,. welche das Getreide nicht nach einer feſtgeſekten MWinſpel- oder Schockzahl, ſondern nach Sägen einfahren müſſen. S- 181.) 871. Wie viel Fuder Getreide ein Bauer in einem halben Dienſtrage einzufahren an- gehalfen werden könne, ohne Dabey Rückſicht zu nehmen, ob das Getreide weit oder nahe ſtehe. S. 182-„3048;;, 872. Zweyſpännige Bauern, welche in einem halben Tage einen Winſpel oder ſechs Sche> Garben einfahren müſſen, können nicht den ganzen Tag zu diefer Arbeit * genommen werden, auch iſt ihnen nicht dex Vor-, Fondern vielmehy der Nach- “mittag dazu anzuweiſen« S, 383-« Mj EUER vx xz =. Ln ene emen XVL Summariſcher Innhalt. 5. 873. Wenn die Bauern die oben bemerkte Fuderzahl in der beſtimmten Zeit einfah- ren ſollen, ſo muß auch dagegen von Seiten der DN TERE 7 ua bed den, daß es ihnen nicht an Ladung fehle. S. 184- 7 - 374. Daß die einfahrende Bauern auch bey der Abladung des Getreides nicht auf- gehalten werden müſſen, und was vor Vorkehrungen, um dieſes zu vermeiden, getroffen werden müſſen- S. 185.;; - 875. Von den von den Dienſtbauern zu verrichtenden Strohfuhren, und wie viel fier nach vem DUGNE ihres Geſpanns, davon zu laden angehalten werden önnen. S- 187. - 876. Warum die Ladung der Dienſtbauern von andern Sachen und Materialien, nach dem Gewicht des zu verfahren ſchüldigen Getreides, beſonders des Rog- gens, zu beſtimmen ſey. S. 188, - 877. Von den Wollfuhren, ſo die dienſtbaren Bauern ebenfalls am Dienſte zu ver- richten ſchuldig, und was dabey zu erinnern. S. 189. - 878. Von den Fiſchfuhren, ſo die Dienſtbauern zu verrichten ſchuldig, und wie die Ladungen bey denſelben zu beſtimmen ſind. S. 190.! - 879. Von den Salz-und Kalkfuhren, wie auch Ladung der Mauer-und Dachziegel vox die Bauern.- S- 391. Zwölfter Abſchnitt. Von den Hand- und Fußdienſten, und was bey deren wirklichen Vollbringung zu beobachten iſt, inöbeſöndere. 6. 880. Einleitung in dieſen Abſchnitt. S. 193. - 881. Won den verſchiedenen Gartungen der zu Hand-oder Fußdienſten verpflichte- ten Unterthanuen, und warum bey Beſtimmung ihrer Dienſte die Berſchieden- heit ihrer Nahrungen, worauf ſie angeſeket ſind, zu kennen nöthig iſt. S-. 193. - 882. Won den auf Spanndienſten augeſeßten Bauern, in ſo ferne dieſelben auch zu Hand- oder Fußdienſten verbunden ſind, und warum dieſe Einrichtung nicht zu- träglich ſey. S. 194- - 883. Von den Coſſäthen, als der erſten Gattung von den blos zu Handdienſten ver- agr Unterrhanen, und woher ſie ihren erſten Urſprung genommen haben. . 195. - 884. Von dem jekigen verſchiedenen Nahrungsſtande und Dienſten der Coſſärhen. S. 196.; - 885. Von den Kätnern, wie ſie entſtanden, und was wegen Beſtimmung ihrer * Dienſte und Abgaben zu beobachten ſey. S. 198. - 886, Won den Häußlern oder Büdnern, und deren verſchiedenen Beſchaffenheit und Einrichtung. S- 199. 4;; - 887. Von den Dienſten der Häußler oder Büdner, und warum ſolche einer Herr- ſchaft in allen Fällen ſehr nüßlich ſind. S. 200. 6 - 3888. Von dem Deputat, welches den Häußlern oder Büdnern an einigen Orten ge- reichet: werden muß, und warum ſolches vor eine Herrſchaft, ob ſie glei dage- gen mehrere Dienſte bekommt, nicht rathſam ſey, S- 20x, 6. i' . I. Summariſcher Innhalt. XVII 5. 889. Was bey Beſekung der Häußler-oder Büdnerſtellen zu beobachten, und war- um die Einheimiſchen den Auswärfigen jederzeit vorzuziehen, auch die von ihren Höfen abgeſeste Bauern und Coſſäthen ſich hiezu nicht wohl ſchicken. S, 201. - 890, Wie die Häußlerſtellen am beſten beſeßet werden können. S. 203. - - - 2 891. 892, 893» - 894. > 895. 896. 897. 898. 899. 900. OI, 902. 903. 904. 903. 906, 7 907+ 908. Von den Einliegern und Inſtleuten, deren Einrichtung und Nahrungsſtand, auch Dienſten. S. 283.; Ee Von den Dreſchgärtnern, und worinn hauptſächliH deren Nahrung und Un- terhalt, auch ihre ganze Einrichtung beſtehe. S. 204. Von den Dienſten und Abgaben der Dreſchgärtner. S. 205. Von dem Unterſcheide der Mäanns-und Fräuensdienſte, und warum er den zu Handdienſten verpflichteten Unterthanen nicht gleichgültig ſeyn könne..S. 206. Fernere Urſachen hievon, auch in Anſehung derjenigen Wirtkhe, welche zum herrſchaftlichen Dienſt eigenes Geſinde zu halten im Stande ſind. S. 207. Von den herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäften, in wie weit ſie zu den Manns» oder Frauensdienſten gehören, und daß es deßhalb drey verſchiedene Claſſen an- zunehmen nöthig“ſey- S. 209.|; Von den Wirthſchaftsgeſchäften, die zu der erſten Claſſe gehören. S. 209, ZM den zur zweyten Claſſe gehörigen herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäften. DIT 6 Fernere Fortſeßung des Voxigen. S. 213.. a wwe Ausführung der zu der zweyren Claſſe gehörigen Wirthſchaftsge«- kes„215.)) Von den zur dritten Claſſe gehörigen, und bloß in das weibliche Fach einſchla- genden herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäften. S. 218. Bozu die vorſtehende nähere Einrheilung der Wirthſchaftsgeſchäfte nach gewiſe ſen Claſſen, ſowohl den Herrſchaften als den Richtern, nüßlich ſey. S. 223. Von dem Verhältniß zwiſchen den Manns- und Fräuensdienſten, und was vor Grundſäße bey deſſen richtigen Ausmittelung anzunehmen.'S. 223. Daß das in den gewöhnlichen zur Werfertigung der Güreranſchläge entworfe- nen Tax-Prineipiis beſtimmte Werhältniß, zwiſchen den Manns- und Fräuens- Dienſten, hier ebenfalls nicht angenommen werden könne, ſondern ſolches nach obigen Grundſäßen näher auszumitteln ſey. S-. 224. IPBie das Verhältniß zwiſchen den Manns- und Frauensdienſten nach dieſen beyden Grundſäßen zu ſtehen kommen würde.„S. 225.| Warum man aber die Sache nicht ſo genau näch dieſen Grundſäten nehmen könne, ſondern es billig ſey, die Frauensdienſte auf 3tel, die Mäannsdienſte aber auf tel zu beſtimmen.- S. 226.:| Von Beſtimmung der Handdienſte auf ein. gewiſſes Tagewerk, warum aber nicht bey allen Arten von Handdienſten eine dergleichen Beſtimmung ſtart finde, "auch dasienige, was in verſchiedenen Fällen durch die Obſervanz eingeführet worden iſt, keine zuverläßige Richtſchnur abgeben könne, S. 226. Barum das Mäden, ſowohl des Getreides als auch des Heugraſes, ganz füg- lich auf ein gewiſſes Tagewerk geſeßet werden könne. S, 228.; c 3. 909, XV NE Sumtmaäriſcher Jnnhalt. S. 909. Daß das Tagewerk eines Getreidemäders ganz füglich auf 2 Magdeburgiſche Morgen 58 rheinländiſche Quadratrurhen beſtimmet werden könne, S, 228. -. 930, Urſachen, warum dieſes Tagewert nicht zu hoch angeſeßet worden. S. 229. 2.911. Ausnahme hievon in den ſtarken und grasartigen Aeckern, wo das Gerreide mit 408 Wengt von Vogelwicfen und andern Unkraut vermenget und überzogen nt. 2288; y DEr - 912 JBarum beſonders bey deim Erbſen-, Wieken- und Linſenmäden keine höhere Morgenzahl, als bey dem Heugrasmäden,-zum Tagewerk angenommen wer- den fönne. GS, 230. 7 913.«"Daß nur an den Orten, wo das Wintergetreide aufs Schwad gemädet wird,- bey dieſer Arbeit eine Beſtimmung des Tagewerkes ſtatt finden könne. S. 230. - 914. Auch da, wo das Getreideſchneiden eingeführet iſt, kann hierunter keine gewiſſe Morgenzahl zum Tagewerk beſtimmer werden. S. 231.- 2 915. Wie hoch das Tagewerk bey dem Grasmäden zu beſtimmen ſey. S. 23x. 2 916. Daß bey den Handarbeiten, wozu die Axt gebrauchet wird, nur bloß das Klaf- terholz ſchlagen auf ein gewiſſes Tagewerk geſeket werden könne. S. 232. 2 917. Warum bey dieſer Beſtimmung auf die Verſchiedenheit der Holzarten, imglei- [03 EE 2 Ne) [ve] 2 Ne) Wa O > Summariſcher Jynhalt. XXI Ländern und Gegenden die Beſtimmung des hierunker benöthigten Tagewerkes einzurichten ſey, wobey zugleich eine nähere Erklärung des in den Königl. Preuſ- ſiſchen M wegen Verlängerung des Haſpels ergangenen Edicts beygefüget 24 WIrD-. 258. 6. 960. Warum eine Herrſchaft völlig zufrieden ſey könne, wenn ſie von ihren Unter- thanen in einem Dienſttage ein Stück Garn, welches 20 Gebind, das Gebind zu 40 Faden, und der Faden 4 Brandenburgiſche Ellen: gerechnet, enthält, zum Tagewerk geliefert bekommt. S- 260. - 961- Warum daher in-allen Ländern und Gegenden, das Tagewerk des Spinnens auf 3200 Brandenburgiſche Ellen, dem Faden nach, ganz: ſicher feſtgeſeet werden könne. S. 260.;; 962. Verſchiedene bey dieſem: Dienſtgeſchäfte wirthſchaftliche Erinnerungew und IAn- merkungen, welche zur Erläuterung des vorhin angeführten gereichen. S. 26x. 963. Von dem Waſchen, Backen, Brauen, und andern dergleichen häußlichen IPirthſchaftsgeſchäften. mehr, imgleichen. dem Schafwaſchen und Scheeren, und warum alle dieſe: Arbeiten nicht füglich auf ein gewiſſes. Tagewerk geſeßet werden. können, wobey jedoch zugleich angemerket wird, daß eine tüchtige Wei- besperſon in einem Tage 20 Stück Schafe, große und kleine zuſammen gerech- net, abzuſcheeren im: Stande ſey- S- 262; 964. Nochmahlige Erinnerung, wegen des beſondern Nutens, ſo die Beſtitimung eines gewiſſen Tagewerks bey den Dienſten der Unterthanen, ſowohl. vor die Hprigfeiten,. als auch vor die Unterthanen hat.. S. 283- 965. Erörrerung, der Frage; ob, wenn einem dienſtbaren. Unterthan einer ſeiner Dienſibothen krank wird, entlaufet, oder wegen anderer Hinderniße nicht er- ſcheinen kann; die Herrſchaft den Dienſt entbehren; oder der Wirth ſelber den- ſelben verrichten. müſſe? S..264.! 5 966.. Eröxterung der: Frage: ob, wenn einem Bauer eines ſeiner Pferde kranf, oder ſonſt unbrauchbar wird, die Herrſchaft in ihrem Dienſte darunter leiden könne, oder vielmehr der Bauer die: dadurch in Rückſtand gebliebene: Dienſte'nachzuho- len fchuldig ſey? S. 264. 967. Was. hierunter nach öSfonomiſchen Sätzen billig: ſey, uns: wie eine Herrſchaft theils darauf, ob dem Bauer ein dergleichen Unglücksfall ohne ſein Verſchulden begegnet, theils aber auch. auf ſeine Nahrungsumſtände, und ob er den rück- H gebliebenen: Dienſt nachzuholen. im. Stande ſey, zu ſehen habe. 5% 2656.; 968. Von. dem Mangel der Dienſtleute zu Kriegeszeiten, und was vor Mittel, um ſolchen zu mindern,„angewendet werden können, S. 266. »'969. Warum. einem Bauer, der mehrere Pferde hat, ſo lange er mir taugliche Pfer- de auf den herrſchaftlichen Dienſt ſchicket, die freye- Wahl;. welche er dazu be- ſtimmen wolle, gelaſſen werden müſſe. S- 267:| ,. 970. Daß aber in dent Fall, wenn: die Bauern untaugliche Pferde auf den Herren- Dienſt ſtellen, die Herxſchaft ſelber die dazu:nöthige zu-beſtimmen berechtiget iſt. S,. 268+ vx &% vx u bh «z «Nn k:3; 6. 971: XXI Summariſcher Junhalt. 6. 971. Warum aber: auch die Herrſchaft dieſe Befuaniß nicht mißbrauchen müſſe welches hauptſächlich alsdenn, wenn von den Bayern eine! ies ben ird geſchehen fon. eh 26. en eine Pferdezucht getrie 2 972,. Warum eine Herrſchaft, wenn ein Bauer mit ſeinen eigenen Kindern wirch- ſchaftet, und deren der Anzahl nach mehrere har, die ſtärkſten und 2 2700 auf den Hofedienſt zu verlangen berechtiget ſey. S. 259. 55 - 973. Daß der Schaden, den das Dienſtvolk der Unterthanen unter dem herrſchaftli- - teſten ſey» wenn ſich die Bauern die auf das von ihnen zu fahrende Miſtquan- fum 1042+ 5. LÜ ÜQ n a IVT MY Summariſcher Jnnhalt, XXVII fum nöthige Lader von ihnen zu leiſtenden Handdienſten zuglei<ß abziehen, wel- c. "Bon den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils dkono»- -* miſchen, theils rechtiihen Wahrheiten. I. Einleitung in dieſes Hauptſtück. S. 4356. 2. Was unter dem Ausdruck Gränzen verſtanden werde, und warum ſolche noth- wendig ſind., S. 4356.: 3. Von den verſchiedenen Arten der Gränzen. S. 437. 4- Welchen Collegüs in den Königl. Preuß!l. Staaten die Regulirung der Landes- "Gränzen obliege. S. 4338.; 4 5. Warum auch dieſes ſtatt finde, wenn gleich die Güter, auf weichen dergleichen - Landesgränzen vorhanden ſind, nicht dem Landesherren ſelber, ſondern Privak- Beſikern zugehören. S. 439.! 6. Warum bey Regulirung der Provinzial- Gränzen die Cammern mit den Ju- ſtiß- Collegüs zuſammen rreten müſſen. S. 440. EEE 7. In welchen Fällen die Provinzial- Gränz- Angelegenheiten auch vor das Gene- ral- Direetoxium zu bringen ſind. S. 441. 8. Vorſtehendes wird durch ein Beyſpiel der verſchiedenen in Pommern und der Neumark, als zweyer aneinander gränzenden Provinzien vorwaltenden Gerecht- ſame, näher erläutert. S. 441.' 06 9. Von welchen Gerichten die zwiſchen den landesherrlichen Aemtern oder Jmme- diat-Städten und Aemtern vorfallenden Gränzſtreitigkeiten zu reguliren ſind. S. 442-: 10, Was in den Königl. Preußl. Ländern verordnet iſt, wenn zwiſchen den Königl. ZENT Inmediat- Städten und den adlichen, Gränz-Irrungen vorge- allen."443, 117 ir weik die den Krieges- und Domainen- Cammern hierunter verſtattete Con- curenz zu extendiren ſey. S. 443-|' 72. Die Enkſcheidungen der unter Privat-Güterbeſikern vorfallenden Gränzſtreitigkei- Feiten, gehören lediglich vor die Juſtik-Collegia, und was dabey vor ein Wex- fahren zu beobachten ſey“ S. 444.. EEE 1 EN; 13. Warum auch das Eigenkhum eines jeden Einwohners in einem Orte ſeine be- ſtimmte Gränzen haben müſſe, und»daß ſolche durH die Nachbaren ſehr leicht verrückt, und dadurch zu allerhand Gränzſtreitigkeiten Anlaß gegeben werden * könne. S. 445- 6. 14. Summariſcher Jnnhalt.--"NXVOE 6. 14. In wie weit die Magiſträte in den Königl. Preuß!l. Mediat- Städten über die u uv » x zwiſchen den Einwohnern vorfallenden Gränzſtreitigkeiten eine Cogaition haben. S. 445-: 15. Daß die Entſcheidung der Gränzſtreitigkeiten auf den Dörfern, ſchlechterdings in der erſten Inſtanz vor die Gerichtsobrigkeit eines jeden Orrs gehöre, nebſt den dabey zum Grunde liegenden Urſachen. S. 447.' 16. Daß dieſes auch alsdenn ſtatt findet, wenn die Gerichts- Obrigkeit ſelber mit ihren Unterthanen Gränzſtreitigkeiten hat. S. 447. 17. Wie es hierunter in Anſehung der wegen der Zehend- Gränzen vorfallenden Streitigkeiten zu halten fey. S-. 448.?;; 18. Von den Kennzeichen eines wahren Gränzmähles, und was zu einem küchti- gen Gränzmahl erfordert werde. S. 449. 19. Von. dem Unterſcheide der natürlichen und künſtlichen Gränzen, und was un- ker einer jeden von dieſen beyden Gattungen verſtanden werde. S. 449. 20. Von den Flüſſen, Ströhmen und Bächen, und warum ſolche keine zuverlä- ßige Gränze abgeben. S. 450.|;? 21. Warum die Flüſſe und Ströhtne keine zuverläßige natürliche Gränzen abgeben "4.076 45,0%' 22. Doß dieſes jedoch nur hauptſächlich von den Mittelflüſſen und Ströhmen zu verſtehen ſey. S. 451..' 23. Warum" hingegen die großen Haupfflüſſe weit zuverläßigere Gränzen abgeben, und beſonders zu Landes- und Provinzial-Gränzen ſehr geſchickt ſind. S- 452. 24. Urſachen, warum auch die ganz kleinen Flüſſe, Bäche oder Fließe, mit mehre- xer Zuverläßigkeit zu Gränzmahlen angenommen werden können. S. 452. 25. Daß die Bäume keine zuverläßige Gränzmahle abgeben, weil fie die Haüptei- genſchaft aller Gränzmahle, nehmiich die Unveränderlichkeit, nicht an ſich ha- ben.. 453-; 26. Urſachen, Hape die Landſtraßen vor Feine ſichere natürliche Gränzmahle zu achten.» 454. 27. Die Privatwege ſchicfen ſich ebenfalls nicht zu ſichern Gränzmahlen.. S. 455. 28. Warum die Fußſteige, wenn ſie zu Gränzmahlen erwählet werden wollen, noch weit umzuverläßiger ſind. S. 455. 29. Von den künſtlichen Gränzmahlen und deren gewöhnlichen Arten, wobey zti- 68 was fie vor eine Haupteigenſchaft haben müſſen, bemerfer wird, . 456. 3%! Von den von Steinengeſebten Gränzmahlen, daß ſolche unter allen die dauex- hafteſten|nd, und ſich beſonders zu den Landesgränzen.am beſten ſchicken. S. 456. 31. Warum ſolchen Gränzſteinen ein beſonderes Zeichen zu geben, und daß ſie nicht zu klein ſeyn müſſen. S. 457.:"2 32. Verſchiedene bey Seßung der Gränzſteine zu beobachtende Vorſichten. S. 457. 33: Vor den: Gränzpfählen, worinn fie beſtehen, und wie man ſich derſelben eben- falls, heſonders;zu: den Landesgränzen, zu bedienen pfleget, S, 458. 6. 34. KE> 7„Summariſcher Jnnhalt. S. 34. Urſachen, warum dergleichen Gränzpfähle, beſonders bey. den Landesgränzen, ün und zwar vornehmlich zu Kriegeszeiken, ſehr unſicher und unzuverläßig ſind, S. 458-+ 35. Noc< mehrere Urſachen, warum die Gränzpfähle zu Gränzmahlen zu wählen nicht rathſam iſt.. 459. IM 36. Warum, wenn man Gränzpfähle ſetzen will, ſolche von eichenen Holz genom- men werden müſſen. S. 450.“ 37. Daß das zu den Gränzpfählen nöthige Holz; von geſunden Bäumen genommen werden, auch-nicht öſtig ſeyn müſſe. S. 459.; 38. Auch muß das zu den Gränzpfählen beſtimmte Holz, ehe es dazu yerarbeitet wird; gehörig ausgetkroEnet ſeyn» S. 451. Kue 39. Warum das zu Gränzpfählen genommene Holz vorher einige Zeitlang ins Waſ- ſer zu werfen, wobey zugleich Die Urſachen, warum ſolches zu ſeiner mehrern Dauerhaftigkeit vieles beytrage, angezeigef werden. S. 462. 49. Nöthige Vorſicht, den unterſten Theil der Gränzpfähle, der in die Erde kommt, gehörig zu bebrennen. S. 463- 41. Von den Gränztkafeln, warum dazu ebenfalls küchkige eichene Bretter zu neh- men, auch vor deren gehörigen Befeſtigung zu ſorgen. S. 463. 42. Warum auch die Gränztafeln auf allen Seiten mit einer rüchtigen Hehlfarbe doppelt überſtrichen werden müſſen. S. 454.; 43. Von den Gränzhaufen, als der dritten gewöhnlichen Art der künſtlichen Gränze Mahle, wobey. zugleich ihre Größe, wenn ſie allemahl kennbar bleiben ſollen, beſtimmet wird. S. 465-+;;: 44. Daß das bloße-Aufwerfen der Gränzhaufen nicht hinreichend ſey, ſondern da rinn zugleich ſolche Dinge, welche das Erdreich von Natux nicht bey ſich füh- ret, vergraben werden müſſen, wodurch alleine nur ſie von andern natürlichen Hügeln unterſchieden werden können. S- 4566, 45. Warum die Gränzhaufen, wenn ſie gehörig aufgeworfen, und mit den gehöri- gen-Kennzeichen verſehen worden, unter allen Gränzmahlen die ſicherſten: und zuverläßigſten ſind,- S, 466.-.; 46. Wie die vorhin von den verſchiedenen Gränzmahlen. gegeben? Begriffe, 19670 bey ganz neuen Gränzziehungen, theils aber auch bey Renovirung der. alten, oder Entſcheidung der darüber entſtandenen Streitigkeiten, nothwendig find. S. 467,! 47. Fn. welchen Fällen, auch noch zu jekigen Zeiten, ganz neue Gränzen zuziehen nöthig ſey. S. 4567,; EU: WIE 48. Das Eigenthum eines jeden Nachbaren muß vorher, ehe zur wirklichen Gränz«- Ziehung geſchriffen wird, durch feyerliche Receſſe, Vergleiche over rechtskräf- tige rechtliche Ausſprüche gehörig beſtimmet ſeyn, und ſoiche bey.ver Gränzziee hung zum Grunde geleget werden. S. 468, 3" E 49+ Warum dem ohnerachtet ich bey der Gränz;ziehung noch genzeiniglich verſehiee dene Zweifel und Bedenklichkeiten exeignen, wekc ar vu a Ds der ſchon- an: ſich: ſehr: weitläuftigen Gränz- Proceſſe gereicht. GEFQ55 III. Daß, wenn der/gegenwärtige Beſit- zweifelhaft. iſt, und ſolcher durc< die ab- gehörte Zeugen mitZuverläßigfeit.nichtauszumitteln ſtehet; der ſtreitige(Gränz- „Ott; in ſo ferne er nußban. iſt. tante lire.an: einen: Dritten zinßbar. ausgethan werden könne. S, 505% - 1123. Daß: bey: der Hauptſache die erſte vornehmſte Beſchäftigung: der Commiſſion ſey; die: von: den: verlohren gegangenen und unkennbar gewordenen Gränzmah- a. zurücf: gebliebene Spuhren: gehörig. zu enkdecken. und- zu: unterſuchen, .“ FO6:- 113. Von: den: Schwierigkeiten; welche hiebey' entſtehen, wenn! von' den Arten der Gränzmahle; womit die Gränze bezeichnet'geweſen; keine ſichere Nachricht. vor- handen;. ſondern: ſolche:von den Jutereſſenten verſchiedentlich angegeben. werden. S.- 506: EE| 1174: Daß-hiebeyauf den'mehrern oder wenigern Grad der Wahrſcheinlichkeit Rück- ſicht: zu: nehmen ſey,- welches durch ein angegebenes Deyſpiel näher erläutert: wird: S.- 507:;]| 1154 Wie hierunter von der Commiſſion zu verfahren ſey; wenn die Arten der Gränz» Mahle aus: den alten Gränzreceſſen oder dem-Eingeſtändniß der Parthen feſte ſtehen; und was ſie alsdenn beſonders bey den Gränzen, weiche durc<. gemeine Gränzhüget bezeichnet:geweſen, zu beobachten haben. S.- 508. 116. Wie es in. Anſehung derjenigen'Gränzhügel zu halten, wel:he auf alten wüſten Bau-und Brandſtellen aufgeworfen worden, und als-wahre Gränzmahle an- gegeben werden... S..509.- 117: Von den Spuhren der ſteinern:Gränzmahle, und daß dabey hauptſächlich auf die Beſtandtheile. des: von' den Gränzſteinen: zurück. gebliebenen. Steingrieſes Rückſicht:zu nehmen ſey. S. 509- SEIN x18. Von den verlohren' gegangenen Gränzpfählen bey einer ſtreitig gewordenen Gränze, und warum alsdenn, wenn von dem in der Erdeſtehenden Theil noch ganze Stü>en, woran man die Figur erkennen kann, vorhanden ſind, die Sade weit.wenigern Schwierigkeiten unterworfen ſey. S.. 510; 119. Daß das bloße Auffinden einer Holzerde; vor ſich allein genommen, noch kei- nen zureichenden Beweiß von dem ehemahligen Daſeyn eines wirklichen Gränz- ee EH könne, ſondern mehrere adminiculixende Umſtände hinzu treten müſſen. S. 511. 120. Warum hiebey beſonders'auf den Unterſcheid, ob'die ſtreitige Gränze im Freyen gehe, oder auf einen Wald und andern mit Bäumen bewachſenen Ort tref- fe, Rückſicht zu nehmen ſey, und in dem leßkern Fall die bloß aufgefundene Hotzerde nur als ein ſ auszuführen vorge- nommenen Wahrheiten gedenke.; 6. 552 Von den verſchiedenen Arten der gemeſſenen Dienſte, und warum, ehe zur beſondern Eröx, terung derſeiben geſchritten werden kant, zuförderſt die in alle Gattungen diefer Dienſte einen Einflvß habende Srundfäge in ein näheres Licht zu ſetzen find. c- Eben eine fo große Verſchiedenheit, als man bey den ungemeſſenen Dienſten des Bayerſtandes in Deutſchland wahrnimmt, triſſt man auch bey den gemeſſenen Dienſten und Schuldigkeiren derſelben an.; Ja, mit Recht mag inan behaupten, daß fich in den leßtern faft noch eine größ fexe Mannigfaltigkeit, als in den erſtern, äuſfer. Denn darch die nähere Beſzimmung der Dienſte entſtehen, bey den gemeſſenen, Arten und Gattungen, wovon man bey den ungemeſſenen, wo die Unterthanen, was dex Grundherr fordert und nöthig hat, zu leiſten ſchuldig ſind, nichts weiß. ' Von dieſen, beſondern Arten der gemeſſenen Dienſte, und was dabey beydes die Rechtsgelahrtheit und Landwirthſchafts- Wiſſenſchaft vor einen Einfluß haben, foll nachher in beſondern Abſchnitten gehandelt, und ſeidige näher erörtert werden. Der gegenwärtige Nbſchnite iſt nur dazu beſtimmet, damit in demſelben allge- meinte Srundſäaße, nach welchen alle dieſe verſchiedenen Aeten der gemeſſenen Dienſte mit Zuverläßigfeit beurtheilet werden können, feitgeſeßet werden mögen. Sonſt wird dasienige, was wir in dem fünften Bande 9. 553 /e9q von. den ver- ſchiedene2 Arten der auf den Bauerhöfen liegenden Pflichten und Schuldigfeiten vorläu- fig angeführet haben, uns einen ſichern Leitfaden, un? vie verſchiedegen Gattungen der gemeſſenen Dienſte kennen zu lernen, an. die Hand geben. 6.4663, Von den Beweisthümern, welche, um die Verwechſelung der ungemeſſenen Dienſte ' in«gemeſſenen darzuthun, erforderlich ſind.. Um nur bios bey dem gegenwärtigen Gegenſtande unſerer Abhandlung zu blei- ben, und auf vernünftige Grundfäße, nach welchen alle Arten von gemeſſenen Dienſten in zweifelhaften Fällen zu entſcheiden ſind, zu denken, müſſen wir uns zuförderſt zurück erinnern, daß nach dem Inhalt des neunten Abſchniets 9- 565- ſgg. alle Dienſte der Unterchanen in Deutſchland, ſie mögen Gutspfichtige oder Dienftpflichtige ſeyn, ſo lange vor ungemeſſen gehalten werden müſſen, bis auf eine rechtsbeſtändige Art, daß ſie auf ewas gewiſſes beſtimmet und eingeſchränfet ſind, dargethan worden iſt. Gieſ ; leſer Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 1e. 3 Dieſer Beweiß lieget, wie alle Rechtslehrer damit eiaſtimmig ſind, uns es auch die Natur der Sache ſelber mit ſich bringet, nicht der Herrſchaft, ſondern den Untertha- nen, welche auf gemeſſene Dienſte geſeßet zu ſeyn vorgeben, zu führen ob. Ehe wir uns alſo in eine Unterſuchung und Tntſcheidung der verſchiedenen Arten von gemeſſenen-Dienſten einlaſſen fönngg, wird es vor allen Dingen nörhig ſeyn, zuför- derſt die Beweißmittel, deren ſich die auf gemeſſene Dienſte ſich berufende Bauern mit Beſtaude Rechtens bedienen mögen, in nähern Betracht zu nehmen. Das Recht, ſo die Herrſchaften in ganz Deutſchland, um von ihren Bauern und Unterthanen ungemeſſene Dienſte fordern zu fönnen, beſißen, iſt von der Art, daß ihnen ſolches därch feine ſchwache und öfters ſehr weit hergeholte Muthmaßungen entzogen wer- den fann. Klare Briefe und Siegel, oder doch wenigſtens ſoles, 6.1.1670, Von den gemeſſenen Dienſten, die bloß auf eine Obſervanz beruhen, An vielen, und, faſt möchte ich ſagen, den meiſten Orten, ſind we 1 ind weder ordent- liche Annehmungs- und Hofbriefe, noch auch Urbarien oder„uvEHL SanSbüche vielweniger allgemeine Landesgeſeße, woraus die gemeſſene Dienſte der Unterthanen mit Zuerläfagen beſtimmet werden könnten, vorhanden. os ein vieljähriges Herfommen i i 25 jah 3' H und Obſervanz muß hierunter zur Richtſchnur Wie zweifelhaft dergleichen Obſervanzen, in Erman iftli 2 Ziv k.) angelung ſchriftlicher Urfun- den, ſind, iſt einem jeden, der von dergleichen Sa en nur einige E Gi ZVR iitt,/ gleich< r einige Erfahrung hat, zur Man wird daher in ſolchen Gegenden, wo die Dienſtbeſti . mmungen der Unter- Ds 16 h4 Ei We Lone 7 KDE auch die meiſte ENERG: ERS und daß ſich ſolche ins unendliche verſchleppen müſſen, iſt aus de i iß- gründen, es dabei vorwalten, von ſelbſt offenbar.(gb 14 ME NEIN Nöthig wird es daher ſeyn, daß wir uns über diejeni i !;| jenige ungemeſſene Dienſ deren Beſtimmuug blos auf die Obſervanz gegründet iſt, etwas fh.10 00 en 67“ B712 zie die Obſervanzen, worauf gemeſſene Dienſte gegrü we 3 ; und daß ſolche allemahl ein ſehr 137 07 MEER M Hrdz 6.091735 ſeyn müſſen, - Eine jede Obſervanz ſebet, wenn ſie die Kraft einer rechtli i 4 fommen ſoll, eine zu rechtsbeſiändige S8 Ee EE- da 1 ns je Daß der deutſche Bauerſtand, und beſonders die Guts- und Dienſtpflichtige Un- terthanen urſprünglich zu ungemeſſenen Dienſten verbunden ſind, iſt ein Saß, den wir in dieſer ganzen Abhandlung als unſtreitig angenommen haben, und deſſen Wahrheit überall durch die bündigſte Beweißgründe dargerhan worden iſt. Soft nun dieſes allen Herrſchaften in Deutſchland zuſtändiges Recht, ohne daß ihre ausdrücfliche Einwilligung darinn durch briefliche Urfunden erwieſen werden kann denſelben benommen werden, ſo iſt nöthig, daß deshalv nicht allein eine geſeßmäßige Verjährungszeit vorhanden ſeyn, ſondern auch dieſer Verjährung feine rechtliche Hin- derniſſe im Wege ſtehen müſſe. 4 „Bey den Dienſtbeſtimmungen, die nur blos auf Obſervanzen und Verjährungen gegründet werden wollen, hat ein Richter um ſo mehr behutſam zu verfahren, als ſich darunter bey ſolchen Gütern, welche lange Zeit unter Verpachtung oder Adminiſtration geſtanden, ſehr leicht mancherley den Eigenthümern unbekannt-gebliebene Mißbräuche eingeſchlichen haben können. Die Pächter ſowohl, als auch fretinde Wirchſchafter, ſind entweder von den Gerechtſamen der Herrſchaft gegen ihre Unterthanen nicht ſo genau, als es zu deren un- verrückten Aufrechthaltung nöthig geweſen wäre, unterrichtet geweſen, oder ſie haben auch wohl, theils aus Nachläßigkeit, und theils aus ungleichen Abſichten, den Unter- Banen in der Verrichtung ihrer Dienſtſchuldigkeiten über die Gebühr nachgeſehen. ; art BVoönedem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit e. 9 Hart würde es ſeyn, wenn die Eigenthümer der Güter, welche öfters wegen Unmündigkeit oder anderer Umſtände dawider etwas zu erinnern nicht vermögend gewe: ſen, die Schuid und Nachläßigkeit eines Dritten tragen, und dadurch eines Rechts, ſo ihnen in Anſehung ihrer Güter beſonders ſchäßbar ſeyn muß, verluſtig'geden ſollten. Y. 672: Daß die ungemeſſene Dienſte durch den bloßen 101 nſum nicht präſcribiret werden Tönnen.' Hätte ſolhemnach eine Batergemeine, die ſonſt zu ungemeſſenen Dienſten ver- pflichtet war, binnen 30 Jahren wöchentlich nur drey Tage gedienet, ſo würde dieſes allein noch nicht genung ſeyn, wenn nicht auch zugleich erwieſen werden könnt2, daß die Hevrſchaft binnen dieſer Zeit zwar mehrere Dienſttage von ihnen gefordert, ſolche aber nicht geleiſtet worden wären, und der Grundherr ſic) dabei ſeit 30 Jahren beruhizet Hätte, Schon in allen andern Fällen iſt bekannt, daß der bloße non lus einer Gerecht- ſame Feine Verjährung derſelben wirken könne. HEIZG Alle Verjährung erfordert, wenn ſie die Kraft brieflicher UrFunden haben ſoll, erle daß die als. verjährt angegebene Schuldigkeit 1. geforderty 2. von dem ſie. zu leiſten], Vu, vag: ſchuldigen aber verweigert worden, und 3. derjenigey der dieſe Anforderung gema cet, binnen einer Rechtsverjährenden Zeit dazu ſtille geſchwiegen habe. Dieſe allgemeine bei allen Rechtsverjährungen zunt Grunde zu legende„Säge finden denn auch beſonders, bey den Dienſten der Unterthanen, wenn ſölche als verjähret angegeben, und anſtatt der urſprünglich ungemeſſenen nur gemeſſene Dienſte geleiſter werden wollen, ſtatt.| Die Wirchſchaften, die auf den Landgütern getrieben werden, ſind nicht. zu al- len Zeiten einerley, Ein Gutsbeſißer, der von neuen Radungen und Urbarmachungen wüſter Ae>ker und Wieſen fein Freund iſt, brauchet weit weniger Dienſte, als ein anderer, dem bey jeßigen aufgeflärten Zeiten die Augen bierunter aufgegangen ſind,-.und die wichtige Vor- theile, die er ſic) durch dergleichen Verbeſſerungen verſchaſſen kann, eingeſehen hat. Hat nun gleich der erſte nach dem alten Sclendrian wirthſchaftende Beſißer wöchentlich von ſeinen Unterthanen, die yorhin zu ungemeſſenen Dienſten verpfiichtet ge- weſen ſind, mehr nicht als.drey Tage zur Beſtreitung Feiner- Arbeit nöthig gehabt, ſo folget daraus noch nicht, daß nicht auch ſein Nachfolger, der"ſeine Wirchſchaftsgeſchäfte durch Ausradung der Aecker und Wieſeu gar ſehr erweitert, ebenfalls nicht ein mehreres von ihnen fordern könne. Daß dieſes aus den vorerwehnten rechtlichen Grundſäßen, und beſonders aus der allgemeinen Wahrheit, daß-der bloße non ulus keine Verjährung wirken könne, von ſelbſt folge, wird-ein jeder, auch ſchon ohne mein ferneres Erinnern,. einſehen. Ein. Recht, ſo ich nicht zu-allen Zeiten gebrauchen kann, dennoch zu al- len Zeiten fordern zu wollen. würde unvernünftig, die Auſhebung dieſes Rechts aber Qevon. Forens, YI. Theil, B blos IQ Forkſezung des achten Hauptſtückes.. blos veshalb-,, weil ich deſſen eine Zeitlang; nicht benöthiget: geweſen, feſtſeßen: zu wollen,. widerrechtlich: ſeym.. Sehr oft ereignen ſich: auch bei den zeitigen: Beſikßern der Landgüter ganz beſon- dere Umſtände,„welche; ſie: ander" Einforderung; gewiſſer Dienſtleiſtungen oder: andern: Abgaben ſchlechterdings hindern.. Demohnerachtet aber aus der' binnen: der ſonſt“ gewöhnlichen: Verjährungszeit- unterlaſſenen Anforderung ſolcher Dienſtverpflichtungen einen. Verluſt derſelben erzwingen" zu: wollen, würde: dopp Aus- dieſem. all preſcriptio, das iſt:: Wer ſich ſeines-Rechts: nicht. bedienen können, wider: den. fin- det auh feine Verjährung ſtatt /- entſtanden:.; Wer nicht: mehrere: Dienſte zur Zeit der“ Beſißung: nöthig: gehabt, hat auch ſel: bige nicht fordern können, und wer ſonſt aus andern beſondern Umſtänden: die Dieuſt: vecpflichtungen der Unterthanen: anzuwenden: nicht vermögend: geweſen, dem kann: dadurer bey Pyriß« Sieben beſondere Mahlzeiten, nehmlich der Anbiſß, das kleine FSrübſtuce, das große Frühſtück, das Fleine Nläirtagsbrod, das große Vlittagsbrod, das Veſperbrod, QOecen, Forens, VL Theil,€ und Fortſezung des achten Hauptſiü>es, und. die Abendmahlzeit, ſind daſelbſt gewöhnlich, und cs würde ein großes Murcen ents ſichen, wenn man ihnen hievon das geringſte abbrechen wollte, Wie viele Zeit, die von der nöthigen Arbeit abgehet, hiedurch verſchwendet wird, iſt von ſelbſt offenbar.' Man ſuchet ſolches zwar dadurch, dafs, wegen des dort wachſenden ſtarken Gefrei- des, die Erndtearbeit daſelbſt auch weit ſchwerer falle, zu entſchuldigen. Wer aber die Natur des Menſchen genauer kennet, der wird gar bald einſehen, daß dieſe Gewohnheit nicht die Nothwendigkeit, ſondern nur einen bloßen von der bgueriſchen Faulheit erſonnenen Mißbrauch zum Grunde habe, Kräftigere Speiſen und Getränke mögen allenfalls bey ſchwererer Arbeit verhältniß- mäßig zugeſtanden werden, Der Ueberfluß aber iſt zur Sammlung der nöthigen Arbeit8- Fraäfte eher ſchädlich, als daß er dabey nüßlich ſeyn ſollte,' GNL 682 Von BZeſtüönmung der Dienſkzeit in Anſehung derjenigen Unterthanen, die nicht an dem Dienſtorte wohnen, ſondern über Feld dienen müſſen, E In. dieſem neumärkſchen Dienſtreglement find nicht blos die Herrſchaften durch Beſtimmung der richtigen Dienſtzeit und Einſchränkung der'übermäßigen Rubeſtuiven begünſtiget worden, ſondern der Geſeßgeber hat darinn auch vor die dienende Untectha- nen eine billige Vorſorge getragen, damit denſeiben in ſolchen Umänden, wo es ihnen zur deſtimmten. Zeit auf den Dienſt zu erſcheinen unmöglich fällt, nicht zu nahe geſchehen 110g.;;» 5.09 R 19 ; Zu ſolchem Ende iſt in demſelben b. 5. in ine ausdrücklich feitgeſeßet Jedoch iſt hiebey in billigmäßige Conſideration zu ziehen- wenn die Unter- ehanen entfernet wohnen, da denn billig nac<% Proportion ihrer Entlegenbeit fo viel Zeit abzurechnen x als zu der Zin- und RüFreiſe nothig es müſſen aber die Unter- tlanen und deren Knechte ſim) unterwegens bey harter Zeibesſirafe über Gebühr nicht aufhalten» noch viel weniger ausſpannen. Es iſt nichts ungewöhnliches, daß Herrſchaften, welche mehrere Landgüter bey- faminen beſißen, darunter einige bloße Bauerdörfer haben, deren Einwohner ihre Dienſte nach einem andern davon entlegenen Gute zu verrichten, und beſonders den Acker daſelbſt.zu beſtellen ſchuldig ſind.)% Ich habe beveits oben“ bey einer andern Gelegenheit bemerfer, daß die Dienſte, die nicht au dem Orte, wo die Dienſtleiſter wohnen, verrichtet werdey können, ſondern über Fcld-geſchehen müſſen, in mancherley Betracht vorzüglich. beſchwerlich find. Hiezu gehöret denn auch beſonders, daß dergleichen auswärts wohnende Dienſt- bauern nicht ſo genau zu der beſrimmten Zeit auf dem Dienſte erſcheinen, noch auf den ſelben eben ſo lange, als die einheimiſchen, verweilen können.- Die Einrichtung, vaß ſie außer ihren Grenzen dienen müſſen, gereichet nicht ih- nen, ſondern vielmehr der Herrſchaft zu nuße. Billig iſt es daher, daß ihnen ſo viele Zeit, als ſie und ihr Geſpann, um an den Dienſkort kommen zu können, nöthig haben, von der ſonſt gewöhnlichen Dienſtzeit abgerechnet werde, Eben dieſes iſt auch billig in Anſehung der Zät, die ſie, um nach ihrer Hei- math wieder zurück zu kehren, gebrauchen. Ti ir x Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit'c. 19 Mit-einem Worte, ſie können nicht ſo frühzeitig- als die einheimiſchen, auf dem Dienſte erſcheinen, und ſie müſſen auch aus eben dieſer Urſache verhältnißmäßig von demſelben wieder eher erlaſſen werden. Die Zeit, ſo die Unterthanen in beyden Fällen von ihren Dienſten abzurechnen haben, ihrer eigenen Willführ zu überlaſſen, würde nicht rachſam ſeyn, ſondern fehr eicht zu allerhand unausbleiblichen Mißbrarch Anlaß geben. NMöcpig iſt es daher, die hierunter abzurechnende Zeit nach dem Verhältniß dex Entlegenheit des Dres auf etwas gewiſſes feſtzuſeßen. Auf eine halbe Meile eine Stunde zur Hin- und eben ſo viel zur Rückreiſe zu be- ſtimmen, würde, meines Erachtens, ein ſehr billiges in dieſer Sache zu treffendes Tem- perament ſeyvy. Kommen, um dieſes durch ein Beyſpiel zu erläutern, die einheimiſchen ihrer Schuldigkeit nach, ſchon des Morgens um. 4 Uhr auf den Dienſt, ſo können die aus- wärtigen eine halbe Meile weit entfernte Dieaſtarbeiter erſt um 5 Uhr erſcheinen. Eben ſo ſind auch dieſe, wenn jene bis acht Uhr des Abends im Dienſte auszu- halten verbunden ſind, ſchon um 7 Uhr auszuſpannen oder nach Hauſe zu gehen be- rechtiget. Bon ſelbſt verſtehet ſich, daß, wenn der Wohnort der Unterthanen von deim Dienſtort mehr oder weniger entfernet iſt, die ihnen nachgegebene Friſt auch verhältniß- mäßig vermehret, oder eingeſchränfet werden müſſe. Betrachtet man dieſe Umſtände blos mit einem ökonomiſchen Auge, ſv ergiebet ſich ganz klar, daß einem Gutsbeſißer die von entfernten Dienſtörtern zu leiſtende Natu- raldienſte weit weniger nübßlich, als die einheimiſchen, ſind. Denn nicht allein.an der. Dienſtzeit verlieret er ein merkliches, ſondern es iſt auch natürlich, daß die aus einem entfernten Ort kominende Dienſtleute und Pferde ſchon vorhin ermüdet, und folglich zur Arbeit nicht ſo friſch und tauglich, als diejenige, welche gleichſam aus dem Bette und- Stall ſofort zur Irbeit gehen, ſeyn können. Kann daher ein Gutsbeſißer dergleichen entfernte Dienſte von ſeiner Wirthſchafe nur einigermaßen entbehren, ſo thut er ſehr wohl, wenn er ſolche dienſtbare Untertha- nen auf Geldzinſen oder Pacht ſeßet. Er wird dadurch ſich nicht allein ſelber Vortheil ſtiften, ſondern auch die Unterthanen, denen ein ſolcher entfernter Dienſt allerdings dop- pelt beſchwerlich fallen muß, erleichtern. So gründlich auch dieſer Rach iſt, ſo habe ih doch vielfältige Beyſpiele gefun-. den, wo gerade das Gegentheil beobachtet wird, und man, bey einem ofenbaren Ue- berfluß von natural Dienſten, die- einheimiſchen auf Geldzinſen geſeßet, die auswärti- gen aber bey der Ableiſtung ihrer ſchuldigen Dienſte gelaſſen har. 6. 683. Erörterung der Frage, ob die gemeſſene Dienſte nicht näch andern Orten, als wozu ſie ges widmet ſind, geſchlagen werden können? und daß ſolche verneinend | zu beantworten ſey. Schon in der neunten Abhandlung 5. 635. habe ich die Frage aufgeworfen, ob die zu ungeieſſenen Dienſten verpflichtete Bauern und Unterthanen ihre Dienſte auch C 2 nach 2 Fortſeßzung des achten Sauptſtüc>es. nach einem andern Orte, wozu ſie weder Guts- woch Dienſtpflichtig ſind, verrichten zu müſſen, angehalten werden können? 545077 Daß ihre Entſcheidung nicht anders als verneinend ausfallen. könne, wird ein jeder, der die Natur der ungemeſſenen Dienſte in nähern Betracht nimmt, ſchon von ſelbſt einfehen. Ob ſich aber die Sache in Anſehung der gemeſſenen und auf gewiſſe Tage beſtimm- ten Dienſte nicht ar. ders verhalte, möchte vielleicht zweifelhaft fallen wollen. “Einem Bauer, der nur gewiſſe Tag? zu dienen verbanden, und nachher, wenn er ſoſche verrichtet hat, von allem fernern Dienſte frey iſt, ſcheint es gleichgültig ſeyn zu MEIDE ob er ſeine Arbeit: an dem beſtimmten Dienſttage„ an dieſer oder jenem Ort verrichte. Allein im habe c 1. wohlbedächtig erinnert. daß der Saß: daß vie Dienſte der Bauern nur zu denjenigen Gütern, zu welchen ſie gewidmet, und entweder Gats-oder DienſtpÄichtig ſind, gebrauchet werden können, ein allgenzeiner Saß ſey,. der folglich: auf alle Arten von Dienſten ſe'ne Anwendung finde. j Demnächſt habe ich 6. 636- noch beſonders angemerket, daß auch ſchon die nach Tagen ungemeſſenen Dienſte deßhalb nicht nach fremden Orten geſchlagen werden kön- nen, weil es einem Bauer nicht einerley iſt, ob er die ſchuldigen Arbeiten, ſie mögen in Spann- oder Handdienſten beſtehen, an dem Orte wo er wohnet, oder über Feld, ver- richten muß.' 1 1; Die Urſachen, warum dieſes den Bauern auch bey den gemeſſenen und nach Ta- gen beſtimmten Dienſten nicht gleichgültig ſeyn fönne, ergeben fich aus demjenigen, was wir in dem nächſt vorſtehenden 6. 682., bey Gelegenheit der au3wärtigen Dienſtvörfer angeführet haben, ganz unwidevſprechſich. 2:16' ' Cs wird vaßer wohl feines: weitern Beweiſes gebrauchen, um zu behaupten, daß die Herrſchaften die gemeſſenen Dienſte ihrer Untertcharen, auſſer dem Bezirk derje- nigen Gutswirthſchaft, zu welcher ſolche gehören und urſprünglich beſtimmet ſind, nicht gebrauchen fönnen. 5). H“ : S. 684: Warum bey denjenigen Zauern, die ſchon von je her nach auswärtige Orte-zu dienen ver»! 4 bunden ſind, hievon cine Ausnahme gemachet werden n1.'ſſe. Jedoch wird hievon der Fall, wovon wir beſonders 6. 682- gehandelt haben, in welchem gewiſſe Bauerdörfer mit ihren Dienſten nach einem andern herrſchaftlichen Gute oder Vorwerk geleget ſind, auegenöommen. 4 23 Alsdenn kann nicht geſaget werden, daß der erſten Beſtimmung des Baunerſtamr-, des zuwider gelebet werde- Vielmehr bringer ihre Beſtimmung, ſolche mag nun- urſprünglich ſeyn und von alten Zeiten herrühren, oder durch ncuere P-etka eingeführet worden ſeyn, mit ſich, daß ſie nach dem-ihnen angewieſenen auswärtigen Landgut oder Vorwerk dienen müſſen.' t: 3 In dergleichen Fällen alſs kann nicht geſaget werden ,- daß die Unterthanen auſſer dem Ort ihrer Beſtimmung zu diezen gezwungen würden- 6. 685. Bon dem Urſyrunge, Berſchiedenheit, Unterthäntgkeit 1. 6. 685. Entſcheidung des Falles, wenn ein dienſtbares Banerdorf verkaufet wird, und von dem neien Beſitzes zu einem andern Dienſtort, als wohin es bisher gedienet; geleget Werden will, und warum eine blöße mehrere Entfernung hierynter bcy der Sache nichts thun könne. Man nehme aber an, daß Titins von dem Sempronius das Gut&, welches vorhin zu dent Gute Pb gediertet hat, in der Abſicht erfaufet, daß er die varinn befindliche Bauern zu dem Gute C ſchlagen/ und ſie däfelbſt dienen laſſen wolle, Ob dieſes angehe, und der Titius ſeine Abſichten, ohne Verkürzung der Bauern in A, erreichen könne? iſt eine Frage, die wir beyläuftig mit wenigen berühren wollen, Die Bauern in 4 waren ſchon vorhin auswärts zu dienen verpflichtet."Dadurch alſo, daß ihre Dienſte, die ſonſt nach B verrichtet werden mußten, nunmehro nach C geleget worden ſind, iſt ihre Condiwio, daß ich mich dieſes juriſtiſchen Ausdrucks bedienen darf, an und vor ſich nicht durior geworden. Nur iſt dahin zu ſehen, daß die Bauern bey dieſer Veränderung in ihren Dienſt- leiſtungen gegen die vorigen nicht gar zu merklich beſchweret werdet, Ich fordere wohlbedächtig, daß die Bauern nicht über gar zu merkliche Beſchwe- rungen, fo ihnen hieraus erwachſen, zu klagen Urſache haben müſſen. Denn dergleichen Kaufe und Verkaufe wegen einet Kleinigkeit, durc< den Widerſpruch der Unterthanen rücfgängig machen zu laſſen, würde den- allgemeinen Verkehr und Händel und Wandel im gemeinen Leben, der ſo wenig Zwang, als nur möglich iſt, leiden muß, allzu ſehr hemmen.< Wäre gleich das Dorf A von dem Gute C eine Viertelmeile, und auch allenfalls eine halbe Meile weiter, als von B entfernet, ſo würden die Bauern bey einer ſolchen Ver- änderung nod) nicht dergeſtalt prägraviret werden, daß ſie, dadurch in ſchlechtere Um- ſtände geſeßet zu ſeyn, mit Wahrheit behaupten könnten... Den Ö- 682. angenommenen und in dem daſelbſt angeführten Neumärkiſchen Dienſt- Reglement beſtätigten Säßen gemäß, fälle die Zeit, ſo der von dem Dienſtort entfernte Bauer auf den Hin- und Rück- Weg mik ſeinenr Geſinde und Geſpann zubringen muß, nicht ihm zur Laſt, ſondern es muß ſich ſolces. Eine Verwandelung der Dienſte in Geld oder Getreidepacht iſt bey dergleichen Umſtänden der ſicherſte Weg,'dein eine Herrſchaft, ſowohl zu ihren eigenen, als auch der ünterthanen Beſten, ergreifen kann. Und auch ſelbſt diejenige Bauern, die ſonſt die Verwandelung der Natural- dienſte in Dienſtgeld wider ihren Willen anzunehmen nicht verbunden ſind, müſſen ſich ſolches ohne Wiederrede gefallen laſſen. Es. iſt dieſes eben der Fall, den ich bereits 8. 433. aus dem berühmtenMüile- rus angeführet, und dabey aus überzeugenden Gründen dargethan habe, daß alsdenn, wenn ein Grundherr die Dienſte ſeiner Bauern, weil er zu weit entfernet iſt, nicht ge- brauchen fann, die Bauern, anſtatt dieſer Dienſte, ein billiges Dienſtgeld zu erlegen vor ſchuldig erachtet werden müſſen. S. 688. Warum bey gemeſſenen Dienſten alle Reiſen und Fuhren, ſie mögen zur T7othdurft des Lutes gereichen oder nicht, von den Bauern perrichtet werden müſſen. Bei den ungemeſſenen Dienſten iſt 6. 638. ſeq. die Frage aufgeworfen und erör- tert worden, ob die Herrſchaft, die zu dergleichen Dienſten verpflichtete Bauern auch zu allerhand außerordentlichen Reiſen und Fuhren gebrauchen könne? Die Entſcheidung dieſer Frage hat nicht bey allen Arten der ungemeſſenen Dienſte gleich ausfallen können, ſondern dabey ein Unterſcheid, ſowohl in Anſehung der ungemeſſenen Dienſte, ob ſie nach Tagen geſchehen, oder auf ſämmtliche herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte gerichtet ſind, als auch der Fuhren ſelber, ob ſie zur Nothdurft des Gutes gereichen oder nicht, gemachet werden müſſen: Nur blos zu ſolchen Fuhren, welche das Beſte und die Nothdurft des Gutes erfordern, ſind die auf ungemeſſene Dienſte geſebte Bauern vor ſchuldig erachtet, von allen übrigen aber, es ſey. denn daß die'nach Tagen eingerichtete Dienſte zur gänzlichen Beſtreitung der Herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte nicht hinreichend wären, frey geſprochen worden.|' Die Gründe, die ich c. 1. zur Beſtätigung Dieſer meiner Gedanken angeführet, habe, werden ſchon einen jeden von ſelbſt überzeugen, daß in Anſehung der gemeſſenen Dienſte ganz andere Regeln angenommen werden müſſen. ' Bey den gemeſſenen Dienſten, worunter ich gegenwärtig beſonders diejenigen, die blos nach Tagen, verrichtet werden, verſtehe, müſſen alle Reiſen und Fuhren, ſie mögen geſchehen aus welchem Grunde ſie wollen, von den Dienſttagen abgerechnet werden, Einem auf dergleichen gemeſſenen Dienſten geſeßten Unterthan fann und muß es daher gleichgültig ſeyn, ob er dieſe ſeine Dienſttage zu den wirthſchafilichen Noth- durften, oder zu andern ihm von der Herrſchaft aufgelegten Geſchäften verrichtet. Bei denjenigen gemeſſenen Dienſten, die auf gewiſſe wirthſchaftliche'Geſchäfte vertheilet ſind, verſtehet es ſich von ſelbſt, daß der Grundherr ſolche über die Grenzen ihrer Beſtimmung nicht ausdehnen, folglich auch die Bauern zu dergleichen Fuhren nicht nöthigen könne. jd Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit 1, 25 Po aber. die gemeſſene Dienſte blos auf gewiſſe wöchentlich oder: jährlich zu lei-- Fende Dienſttage eingerichtet ſind, hat der Bauer dem Grundyerren, wozu er ihn in dieſen Dienſttagen gebrauchen will, feine Geſeße vorzuſchreiben. Jedoch gilt hiebey- eben diejenige Eringggung, die wir bereits 6 643. auch bey derjenigen Art von ungemeſſenen Dienſten, duwchfwelche nicht ſämmtliche herrſchaftliche Wirtbſchaftsgeſchäfte beſtritten werden können, gemachet haben. Es. müſſen nehmlich auch bey den gemeſſenen Didaſten die auſſerordentliche Tuh- renund Reiſen nicht allzu oft, und auch nicht in einer allzu weiten Entfernung, gefor- dert werden.; Die ec. 1. angeführte Urſache, daß das Geſpann eines Bauern, der alle Tage auf der Landſtraße liegen muß, natürlicher Weiſe eher zu Grunde gehe, als wenn ſolches nur zu den Arbeiten, die bey Hauſe verrichtet werden, gebraucher wird, findet ſowohl bey den gemeſſenen, als ungemeſſenen Dienſten, ſtatt. S. 689. 2Zey gemeſſenen Dienſten kann auch ein Grundherr einen Theil ſeiner Unterthanen auf Pacht oder Dienſtgeld ſezen, die andern aber bep den di.aturaidienſten laßen, ohne daß dieſe, ſich darüber zu beſchweren, eine gegründete Urſache haben. In dem neunten Abſchnitt 8. 644. iſt, in Anſehung der ungemeſſenen Dienſte, unter andern auch die Frage aufgeworfen worden, ob ein Theil der zu denſelben verpflich- teten Bauern auf Dienſtgeld oder Pacht geſeßet werden könne? In den darauf folgenden 9, 9. 645 und 646, iſt gezeiget worden, daß ſolches weder bey den auf ſämmtliche Wirthſchaftsgeſchäfte eingerichteten.noch ſolchen nach Ta- gen, beſtimmten ungemeſſenen Dienſten, wo der Grundherr fein eigenes Geſpann ndö- thig hat“, geſchehen könne. Dahingegen habe ich 8. 647. bemerket, daß bey ſol So bald. ein jeder Unterthan den ihm von dieſen herrſchaftlichen Wirthſchaftsge- ſ|thäften zugelegten Antheil verrichtet har, darf er fich um feines Nachbaren und Mit- Gecon. Forexs. VI. Theil, D brüder, 26 Sortſezung des achten Hauptſtü>es. brüder, ob dieſe ihren Antheil der Dienſte eb'enfoils in natara verrichten, oder ver Hery- ſchaft einen Geldzins davor erlegen, weiter nicht bekümmern. N Bey den gemeſſenen Dienſten hat ein jeder Unterthan ſeinen beſtimmten Antheil, “und folglich die Unterlaſſung ſolcher Mfſſedten in Anſehung ſeiner Conſorten in ſeine ei- gene Gerechtſame feinen Einfluß,: : Eine Grundherrſchaft, die 20 und mehrere auf gemeſſene Dienſte geſeßte Unter- thanen hat, fann die Hälfte davon, oder ſo viel ſie will, mit vollkommenen Recht an ſtatt der Naturaldienſte auf Pacht oder Dienſtgeld ſeen, ohne daß die übrigen dagegen das Geringſte einzuwenden, eine gegründete Urſache haben,' 67 090:| Warum nach ökonomiſchen Stundſägzen, eine dergleichen Partial- Verwandelung der tTa; turaldienſte in Pacht oder Dienſigeld nicht anders. rathſam ſey, als wenn bey einem Gute die Dienſte dergeſtalt überflüßig ſind, daß ſie nicht insgeſammt ge: - brauchet werden können.- Ohne hiebey weiter auf die rechtliche Frage, ob wider eine dergleichen, daß ich es fo nennen därf, Partial-Verwandelung der Naturaldienſte in Pacht oder Dienſtgeld von den übrigen Mitgliedern der dienſtbaren Gemeine etwäs eingewandt werden könne, Rückſicht zu nehmen, bleibet doch noch immer die ökonomiſche Frage übrig, ob es rath- ſam ſey, die ſtarken, und wohlhabenden Unterthanen auf Dienſtgeld zu ſeßen, und dage- gen die ſes. - Eine gleiche Beſchaffenheit hat es auch in dem 5. 649. angeführten Fall, wenu ein Theil der dienſtbaren Bauern, wegen eines gegen die Herxſchaft angeſtrengten Pro- ceſſes, ihre ſchuldigen Dienſte ſtanre proccllu verweigert.); Diejenigen Mitglieder der dienſtbaxen Gemeine, die in dieſem Proceß nicht ver« wickelt ſind, können ebenfalls die Dienſtverweigerung ihrer ungehorſamen. Mitbrüder zu vertreten nicht angehalten werden. H Eine Herrſchaft iſt glücklich genung, wenn bey dergleichen Umſtänden nicht die ganze Gemeine, wie nur ſelten auszubleiben pfleget, aufrühriſch gemacht, und zu einer gleichmäßigen Verweigerung ihrer Dienſte angereizet wird, S. 694. Daß der von einigen Rechtslehrern angenommene Satz: daß beſtimmte Dienſte in andere, ob ſie gleich von gleicher Art ſind, nicht verwandelt werden könnten, bey den Zeibeigenen gaänzs lich hinweg falle, und auch bey den Laß- und andern Bauern nicht ſtatt finde, wenn ſie - durch eine dergleichen Dienſtveränderung keine ſchwerere Laſten, als ſie ; vorhin gehabt haben, überkommen,| Verſchiedene Rechtslehrer, wozu beſonders der berühmte Carpzov zu zählen, wollen zwar behaupten, daß die einmahl auf etwas gewiſſes beſtimmten Dienſte in andere, ob ſie gleich den beſtimmten gleich ſind, nicht verwandelt werden können. Allein dieſer Saß iſt nicht von der Beſchaffenheit, daß ich-demſelben ohne alle Einſchränfung beypflichten Fann. 5 v Zuförderſt muß ſchon unter den Leibeigenen und Laßbauern hiebey ein Untkerſcheid gemächt werden, indem es mit Einſtimmung aller Rechtslehrer Rechtens iſt, daß ſich die? erſter alle Dienſtveränderungen, wenn ſie nur nicht zu ihrem offenbaren Nachtheil und' Verderben gereichen, gefallen laſſen müſſen. 6„Es fällt alſo in Anſehung-dexſelben die Anwendung dieſes Saßes ſchlechterdings inweg, Auch bey den Laßbauern können ſich mancherley Umſtände ereignen, welche von Seiten der Herrſchaft, die vorigen Dienſte in andere von gleicher Art zu verwandeln,(s. nochwendig machen,;| Wenn nun flar dargethan wird, daß durch dieſe Vexwandelung der Dienſte den Unterthanen nicht der geringſte Schaden wiederfähret, und ihre Bedingungen auf feiner- ley Weiſe härter werden, als ſie vorhin waren, ſo iſt fein Grund abzuſehen, warum nicht auch dieſe ſich dergleichen Veränderungen, nach dem bekannten Brocardico, quod tibi non nvcer, ei älter: prodelt, unterwerfen müßten. ; Jedoch wird hiebey, in Anſehung der davon den Bauern zufallenden Laſten, eine+ vollfommene Gleichheit zwiſchen den alten und neuen Dienſten, welche an ihre Stelle tre- fen ſollen, voraus geſeßet,;.„4 Fehlet es an dieſer Gleichheit in Anſehung der Laſt, ſo wurde allerdings den Bayern, in eine dergleichen Verwechſelung einzuwilligen, nicht zugemuthet werden können., Wollte hingegen ein Bauer in dieſe Veränderung, ohne daß er den geringſten Echaden dabey hätte, ſeine Einwilligung nicht geben, ſo mußte ſolches als ein bloßer., Ligenſinn angeſehen werden. 4 - Einen Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 2. 3x Einen dergleichen muchwilligen Eigenſinn aber zu verſtatten, iſt um ſo weniger billig, als dadurch viele zur Wohlfahrt des gemeinen Weſens gereichende landwirthſchaft- tiche Verbeſſerungen gehemmet werden würden. Die Bemerkung einiger beſondern Fälle wird dieſes noh klärer machen, und die bey dieſem Sas anzuwendende vernünftige Einſchränkungen an die Hand geben, 6.. 695. Ans dieſem Grunde haben die Bauern, welche nach Tage beſtimmte Dienſte haben, einer von der*'Zerrſchaft vorhabenden Veränderung, ihre Dienſte auf gewiſſe Wirth- ſchaftsgeſchäfte zu vertheilen, zu widerſprechen kein gegründetes Recht. Eine Grundherrſchaft findet z. B.„. daß ſie von ihren bigher nach Tagen beſtimm- ten Bauerdienſten, wegen deren ſchlechten und unrichtigen Ableiſtung, wenig oder faſt gar feinen Nußen hat, die Bauern aber demohnerachtet dadurch beſchweret und beläſti- get werden. Sie faſſet daher den Entſchluß, die biSsher nach Tagen eingerichtete Dienſte auf gewiſſe Wirthſchaftsgeſchäfte zu vertheilen. Was vor eine gegründete Utſache zur Beſchwerde können wohl die Bauern'hie- bey haben, wenn nur dieſe Vertheilung dergeſtalt geſchiehet, daß. ſie auf die ihnen zuge- muthete Wirthſchaftsgeſchäfte nicht mehrere Tage, auch nicht mehreres Geſpann und Dienſtleute, als ſie bey ihren vorigen Dienſten gebrauchten,. anwenden dürfen. Wie eine ſolche Dienſtveränderung ohne Nachtheil der Bauern einzurichten ſey, werden wir unten, wo wir von dieſer Materie beſonders zu handeln gedenken, mit meh- rern nachweiſen, egenwärtig nierke ich„nur ſd viel an, daß die Unterthanen, wenn ihnen dieſe neue Dienſtverwandelung als unſchädlich und wohl gar nüklich erwieſen wird, derſelben zu widerſprechen feine gegründete Urſache haben. Dieſe Erinnerung iſt um ſo nöthiger, als. das gemeine Bauervolk ſich durch ver- nünftige Gründe nur ſelten überzeugen, und, von ihren alten Gewohnheiten abzugeben, bewegen läſſet. Die triſſtigſten und bündigſten Vorſtellungen werden von dieſem Geſchiechte am Ende dennoch immer mit der Antwort: daß ſie es lieber bey dem galten, und ſo, wie es bey ihren Vovältern geweſen; belaſſen wollten, abgefertiget. Sollte dieſer unvernünftige Eigenſinn des Bauervolkes ein Gehör finden, fo würden gar feine Gelegenheiten zu Verbeſſerungen der Landwirthſchaft mehr übrig bleiben. Ganz füglich mag man es daher als einen allgemeinen Rechtsfaß annehmen, daß alle Bauern, ſie mögen zutspflichtig oder nur dienſtpflichtig ſeyn, fich ohne Unter- ſcheid ſolche Dienſtveränderungen, wodurch ihr Nahrungsſtand auf keinerley Weiſe ge- ſchwächer noch zurück geſeßet wird,-gefallen laſſen müſſen, und daber dieſelben zur Anneh- mung dieſer veränderten Dienſte dures, 16; 116596. Eben ſo können auch tie,ehedem in Schleſien geweſene ungariſche Weinfuhren, deren be - reits 9 434+ gedacht worden, ohne Bedenken in andre gleichmäßige tTatural- ; Dienſte verwandelt werden.; Zu den Fällen„ in welchen die ſonſt beſtimmte gemeſſene Dienſte in andere zu verwandeln billig iſt, gehöret auch unter andern derjenige ,- den wir 5. 434. von den ehedem in Schlefien gewöhnlich geweſenen Weinfuhren nad) Ungarn angeführet haben. Warum die ſchleſiſchen Bauern dieſs Schuldigkeit durch ein gewiſſes billiges, Dienſtgeld abzulöſen vor ſchuldig erkannt worden, ſolHes habe ich bereits c. 1. umſtänd- lich bemerfet.*; j Es fönnte aber. leicht ſich der Vorfall ereignen, daß die Grundherrſchaft dieſes Apquivalent lieber in andern Naturoldienſten, als in Gelde, haben möchte.; Es iſt kein Grund vorhanden, warum nicht einer Herrſchaſt hierunter die freye Wahl zuſtehen ſollte. Denn Dienſte mit Dienſten zu verwechſeln, iſt an und vor ſich der Natur der Sache weit anpaßender, als wenn dergleichen Dienſte auf Geld geſeßet werden.;!;; 3 Ein dergleichen Dienſtäquivaleut, daß ich es ſo nennen darf, ausfündig zu ma- „hen, wird auch feinen beſondern Schwierigkeiten unterworfen ſeyn, ſondern eben ſo leicht, als die Beſtimmung des davor zu erlegenden Dienſtgeldes, fallen. Man mittle nyr zuförderſt aus, wie oft dergleichen Fuhren nach Ungarn zu vori- gen Zeiten verrichtet werden müſſen. Man lege ferner dabey eine Berechnung der Ent- fernung und des Weges, den die Bauern vorhin bey dieſen Weinfuhren machen müſſen, und wie viel Tage ſie darauf zugebracht haben, an, ſo wird ſich 5 Beſtimmung der an ſtate dieſer Weinfuhren zn leiſtenden anderweitigen Dienſte von ſeipſt ergeben. j Der Ort, wo dieſer zu den Weinführen verpflichtet geweſene Bauer wohnet, iſt 3. B. von derjenigen Gegend in Ungarn, aus welcher der Wein geholet werden müſſen, 30 Meilen entfernet geweſen. 4' Rechnet man nun auf drey Meilen einen Dienſttag, ſo wird dem Bauer gewiß nicht zu nahe geſchehen, wenn man ihn, an ſtatt dieſer Weinfuhren 10 Tage dem Grundherren mit ſeinem Geſpann zu Hofe zu dienen, und diejenige Wirchſchaftsverrich= tungen, die ihm binnen dieſer Zeit zu beſtreiten möglich ſind, zu verrichten anhält. 3 Sollte dieſe Weinfuhre nicht jährlich, ſonderu vielleicht nur alle zwey oder drey Jahre gewöhnlich geweſen ſeyn, ſo verſtehet ſich von ſelbſt, daß auch das dagegen aus- geſeßte Dienſtäquivalent auf eben ſo viele Jahre vertheilet werden müſſe.; Nur unerfahrne und yon den landwirthſchaftlichen Umſtänden nichts wiſſendep werden die Billigkeit einer ſolchen Dienſtveywandelung verkennen fönnen. Wer aber von-der großen Beſchweylichfeit, ſo die Bauern bey weiten Reiſen und Fuhren auszuſtehen haben, nur einigernfaßen unterrichtet iſt, dem wird der Vor- heil, ſo einem Bauer hiedurcgethanen Reiſet, wahrgenommen, daß die daſelbſt befindliche Bauern, außer ihren gewöhnlichen gemeſſenen Hofedienſten, auch noch gewiſſe beſtimmte Reiſe- fuhren alljährlich thun müſſen. Dieſe Fuhren ſind aber nicht auf die Art, wie in Schleſien, blos auf die Her- beyſchaffung des benöthigten Weines eingeſchränfet, ſondern ihre Beſtimmung gehet hauptſachlich dahin, daß ſich die Herrſchaft derſelben entweder zu ihren eigenen nöthigen Reiſen, oder auch zur Abhebung und. Zürückſendung guter Freunde-und ſolcher Perſo- nen, die ſie zu ſprechen nöchig gehabt hat, bedienen kann. Die Weite ſowohl, in welcher dieſe Fuhren zu verrichten ſind, als auch wie oft ſolches jährlich geſchehen muß, iſt gemeiniglich dabey feſtgefeßet, und es verſtehet ſich von ſelbſt, daß wenn dieſe Reiſefuhren in einem Jahre nicht nöthig geweſen, ſolche in den nachfolgenden nachgeholet werden müſſen. Vor einen Grundherren, der öfter Reiſen zu chun haf, oder auch den Beſuch guter Freunde liebet, gereichen dieſe Fuhren zu einer großen Bequemlichkeit.-Den Bauern hingegen fallen ſelbige, beſonders wenn ſie öfters 5 bis 6 Meilen, und zwar zu einer ſoles, SENU69.S:) Wie auch das an vielen Orten gewöhnliche Bothenlaufen der Unterthanen in andere mehr - beſtimmte Dienſte verwandelt werden könne. 65. Bereits 8. 152. iſt der än vielen Orten eingeführten Gewohnheit, daß die ange-- ſeſſene Einwohner des Dorfes auf der Herrſchaft Verlangen, außer ihren gewöhnlichen Dieuſten, nach der Zeche oder Reihe, Bothenlaufen, und die von der Herrſchaft. abzu- ſchifende Briefe und andere Sachen abtragen müſſen, Erwehnung geſchehen. ( Wie nöthig es ſey, dieſe Laſt der Unterthanen, wegen des vielen Mißbrauches, ſo dabey ſehr leicht vorfallen kann, in die gehörige Schranken zu ſeen, habe ich daſelbſt ebenfalls bemerket.. -“" Sollte eine Herrſchaft aufdie Gedanken gerathen, dieſes vor die Unterthanen ſs' beſchwerliche Bothenlaufen in eine andere mehr beſtimmte Dienſtart zu verwandeln, ſo- würden die Unterthanen, wenn ſie vernünftig denfen wollen, ſolches mit Dank anzu- nehmen Urſache haben. Denn nichts iſt vor den Bauer läſtiger, als dergleichen fleine. Nebenpflichten, von welchen er alle Augenblick, daß die Reihe an ihm kommen, und er dadurch von ſeinen Wirthſchaftsgeſchäften geſtöhret werden wird, befürchten muß. Allein eine dergleichen vernünftige Ueberlegung und Denkungsart hat man von einem an den alten Gewohnheiten ſo feſt klebenden Geſchlechte nicht zu erwarten, Sie tragen lieber die ſchwereſte Laſt, wenn es nur die Gewohnheit ihrer Väter ſo mit ſich- gebracht hat, als daß ſie folche mit einem ſanftern Joche mit ihrent-guten Willen ver- wechſeln ſollten.. - Nur noch vor Ffurzer Zeit iſt mir in meiner Nachbarſchaft ein Beyſpiel hievon befannt geworden, welches den, unüberwindlic des erſten Bandes dieſes Werkes 6. 144. iſt unter ändern einer an vielen Orten gewöhnlichen Nebenſchuldigkeit der Unterthanen, den ſämmtlichen herrſchaftlichen Flaßsbau, vom Jäten bis zum Hecheln exclulive, zu be- ſtellen gedacht worden. E 2 Die 36- Fortſeßung des achten Hauptſii>es,. ; Die vielfältige Mißbräuche, ſo hierunter von-Seiten der Herrſchaften begangen zu werden pflegen, habe ich e. 1. ebenfalls nicht verſchwiegen, ſondern vielmehr in der daſelbſt beygefügten Nota a) eine umſtändliche Nachricht davon mitgetheilet, Mues Gegenwärtig ſehen wir dieſe Präſtation der Unterthanen, in ſo weit ſie nicht unter den gewöhnlichen gemeſſenen Dienſten, es mögen ſolche nach Tagen, oder nach Wirchſchaftsgeſchäften eingerichtet ſeyn, als eine beſondere Laſt derſelben an. Alles, was nicht auf etwas gewiſſes beſtimmet worden, iſt vor die Unterthanen jederzeit höchſt beſchwerlich, und es daher eine Wohlthat vor dieſelben, wenn dergleichen ungewiſſe Nebendienſtleiſtungen auf,etwas beſtimmtes feſtgeſeßer werden. Die Flachgarbeiten gehören an allen Orten, wo eine richtige Vertheilung der SE DIMSCHNENNG ſtatt findet, hauptſächlich zu dem Departement der Haus- wirthinn.;. „Sehr ſchwer hält es daher, wenn dieſe, wider die dem ſchönen Geſchlechte allge- mein beywohnende Habſucht, darunter etwas nachgeben, und zur Erleichterung des bedrückten Bauern beytragen ſoll.;;| Nur ſelten wird man unter dem ſonſt richtig vertheilten Manns-und Frauens- Regiment in Wirthſchaftsſachen hierunter eine Einigkeit-antreffen. Will gleich der Mann ſeinen Unterthanen, weil es die Nothdurft erfodert, in vielen Stücken eine Erleich- terung wiederfahren laſſen, ſo findet er doch nicht ſelten, in Anſehung ſeiner Gemahlinn, in denjenigen Wirthſchaftisdingen, ſo in ihr eigentliches Fach einſchlagen, mannigfaltige “öfters unüberwindliche Widerſprüche, Ein ſtandhafter und das Ganze ſeiner Wirthſchaft überſehender Landwirth, wird fich inzwiſchen hieran nicht kehren, ſondern auch dieſe aus weiblicher Schwachheit entſtan- dene Zweifel auf eine männliche Art aus dena Wege zu räumen wiſſen, ohne ſich daran durch einen innern Hausfampf, den er darüber auszuſtehen hat, irre machen zu laſſen.| SEGNE FI OOSE: EE Fortſetzung des Vorigen, und was beſonders der Verfaſſer hierunter auf ſeinem Sute vor eine Einrichtung gemacht hat. Dieſes alles beyſeite geſeßet, iſt gewiß, daß die Flachsarbeiten, die den Untertha- nen an verſchiedenen Orten auferleget worden find, denſelben nicht allein zur beſondern Beſchwerde gereichen, ſondern ſolche auch, wie ec. 1. mit mehrern bemerfet worden, auf eine vor die Unterthanen ſehr nachtheilige Art gemißbrauchet werden können. Mir ſind in meiner Nachbarſchaft, wo dieſe Gewohnheit beſonders eingeführet iſt, Landgüter befannt; auf welchen der Flachsbau eben aus der Urſache, weil die Unter- thanen denſelben auſſer dem gewöhnlichen Dienſt beſtellen müſſen, auf das äuſſerſte getrieben wird. BE Es giebet aber auch in unſern Zeiten noc Herrſchaften, welche den Dru, der ihren Unterthanen dadurch geſchieher, ſehr wohl einſehen, und daher dieſe unbeſtimmte- Schuldigkeit auf erwas gewiſſes feſtzuſeßen wünſchen. s Was ich hierunter auf meinem eigenen Landgute zum Beſten meiner Bauern vorgenommen habe, wird die unten geſeßte Nora mit mehrern beſagen a). 2) Meine Bon dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 16. 3 ») Meine Bauern waren ehedem, ehe ich ſie auf Dienſtpacht ſeßte, ebenfalls allen Herrſchaftli- es, Die Sache iſt alſo, nachdem entweder von den Herrſchaften, oder von den Un- certhanen, auf dergleichen Dienſtveränderungen angetragen wird, aus ganz verſchiede- nen Geſichtspunften in'Betracht zu nehmen. 6 Jedoch gieber es auc) Fälle, wo ſowohl Herrſchaften als Unterthanen auf die verlangte Unwechſelung der Dienftarten ſich einzulaſſen ſchuldig ſind, und jene ſowohl, als dieſe, dazu angehalten werden können,: Sb. 704: Daß aber die Vertheilung der nach Tagen beſtimmten Dienſte auf gewiſſe Wirthſchafts/ geſchäfte, imgleichen die Beſtimmung der FSlachsarbeit auf gewiſſe Dienſttage Zech ausgenommen ſind, und beyde Veränderungen auch auf Anhalten der Unterthanenen nachgegeben werden müſſen.; Hieher gehöret beſonders die 5. 194. bemerkte Veränderung der. gemeſſenen Dienſte nach Dienſttagen, um ſolche auf gewiſſe wirthſchaftliche Geſchäfte zu vertheilen. Die Vortheile, die hiebey vorwalten, ſind gemeinſchaftlich, und kommen ſowohl der Herrſchaft, als den Unterthanen zu nuße. Nicht allein der Bauer fähret beſſer bey den nach gewiſſen Wirthſchaftsgeſchäften beſtimmten Dienſten, ſondern es gereichet auch ſolches einer jeden Herrſchaft zu einen unwiderſprechlichen Nußen. Alle ihre wirthſchaftlichen Verrichtungen befommen dadurch eine weit vollfomme- nere Beſtimmung. Site fann alles, was der Bauer zu verrichten ſchuldig iſt, weit bequemer überſehen, und erſparet dadurch eine Menge von Oberaufſehern, die ſie ſonſt bey einer Bauergemeine, welche ihre Dienfte- blos nach Tagen zu verrichten ſchuldig iſt, nothwendig gebrauchet.| Nicht der geringſte Grund iſt daher vorhanden, warum nicht bey dieſem gemein- ſchaftlichen Intereſſe, ſo beyde Theile dabey haben, die Dienſte nach Tagen, ſowohl auf Anhalten der Unterthanen, als der Herrſchaft, in Dienſte, ſo auf die verſchiedene Wirth- ſchaftsgeſchäfte vertheilet ſind, verwandelt werden ſollten, Von ſelbſt verſtehet es ſich, daß hiebey keine beſondere Bedingungen, wodurch die ganze herrſchafcliche Wirchſchaft verrücket werden würde, ftatt finden könnten, Wollten ſie z. B. nur lauter Akerarbeit, an Pflügen und Eggen verrichten, von den Reiſen und Fuhren aber gänzlich entlediget ſeyn, ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß ein ſolcher Plan zum offenboren Nachtheil des Grundherren nicht durchgehen könne, ſon- dern die Dienſte, die ſie vorhin nach Tagen geleiſtet haben, auch in eben demjenigen Ver- hältniß bey einem jeden Wirthſchaftsgeſchäfte eingetheilet werden müſſen. Eben dieſes iſt auch alsdenn/ wenn die Herrſchaft auf eine dergleichen Verände- vung dringet, zu beobachten, wie ſolches unten, wo wir dieſe ſo nüßliche Veränderung aus dfonomiſchen Gründen vorzutragen gedenken, mit mehrern bemerfet werden wird. Auch die Beſtimmung der Flachgarbeit auf gewiſſe Tage kann den Bauern, wenn fie von denſelben nachgeſuchet wird, nicht verſaget werden. Es iſt in dieſem Fall ebenfalls ein gemeinſchaftliches Intereſſe, ſowohl von Sei- tenz der Herrſchaft, als von Seiten der Unterthanen, vorhanden. 2 alle Bon dem Urſyrunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 11.- 4k Fällt gleich, wie wir 8. 701. mit mehrern ausgeführet haben, die nähere Auf- ſicht auf die Flachsarbeiter der Obrigkeit dabey zur Laſt, ſo iſt doch dieſes, theils eine Kleinigkeit, theils aber auch eine Schuldigkeit, die ſie billig ſchon bey der unbeſtimmten Flachgarbeit, zur Erhaltung ihrer Bauern und Unterchanen, übernehmen ſollte.. Ein jeder Grundzerr iſt das Dienſtvolk, ſo in ſeiner Arbeit ſtehet, zum gehöri- gen Fleiß anzuhalten verpflichtet, und er denfet unrichtig, wenn er ſolches blos aus dem Grunde, daß die Faulheit des Dienſtvolkes nicht eigentlich ihm, ſondern den Bay- ern zunt Schaden gereiche, unterläſſet. 6. 705: Warum bingegen die Reiſefuhren und das Bothenlaufen von ſolcher Art ſind, daß die Zerr- ſchaften deshalb wider ihren Willen zu keiner Veränderung in andre Dienſtarten gezwungen werden können. Die 5. 6. 697 und 698. von den Reiſefuhren und Bothenlaufen erwehnte Fäkle hingegen ſind nicht von der Art, daß auf deren Verwandelung in andere Dienfte von den Unterthanen eben ſowohl, als von. der Herrſchaft, gedrungen werden kann, Einer Herrſchaft] die viel zu teiſen hat, oder auch wegen ihrer Angelegenhei- ten, in einer ſtarken Correſpondenz ſtehet, find dieſe Schuldigkeiten, der Bauern ihrer großen Bequtemlichfeit halber öfters dergeſtalt ſchäßbar, daß ihr ſolche auf feine andere den Bauern ebenfalls unſchädliche Art erſeßet werden können, Die Unterthanen hingegen haben bey dergleichen Reiſefuhren und Bothenlaufen eine Laſt über ſich, die ſie vernünftiger Weiſe durch eine andere Dienſtart ablöſen zu können wünſchen müſſen. Die Umſtände, worin ſich. die Herrſchaften und Unterthawten in Anſehung die- ſer beyden Dienſtpflichten befinden, ſind alſo nicht einander gleich, und es kann daher auch den leßtern nicht eben dasjenige Recht, was wir den erſtern zugebilliget haben, zu- geſtanden werden. Die Unterthanen können bey einer ſolHen Dienſtverwechſelung niemahls etwas verlieren, weil ſie, wenn ſolces. Gemäßiget müſſen zwar dergleichen Dienſtverpflichtungen werden, wenn die Herrſchaft ſelbige über die Grenzen der Billigkeit mißbrauchen, und die Sache darunter zu weit treiben will, Dieſelben aber gänzlich fahren zu laſſen, kann ſie aus oben bemerk- ten- ürſachen wider ihren Willen niemahl angehalten werden. 4' HOE 7101200 Warum die an vielen Orten von den Unterthanen zu präſtirende Fräulein: und Kindtaufen- Steuer nicht fäglich auf etwas gewiſſes beſtimmet werden kann.: I< habe zwar oben 6. 694. leg. angenommen, daß beſonders die kleinen Ne- benpflichten und. Schuldigfeiten der Unterthanen in andere gleichartige nähere beſtimmte Dienſie zu verwandeln, den Bauern nicht allein nüßlich, ſondern auch ſolches an. und vor ſich ſelber, ohne die Untertchanen dadurch mit einer größern Laſt zu beſchweren, gar wohl möglich ſey.; S Die Fälle, ſo ich hierunter zum Beyſpiel angeführet habe, ſind aber insge- ſammt von der Art, daß die zu verwechſelnde Schuidigfeiten jederzeit geleiſtet werden müſſen, und folglich ein zuverläßiger Grund, nach welchen ſie beurtheilet, und durch andere Dienſtarten ausgeglichen werden können, vorharzdeniſt. . Es giebet aber auch gewiſſe Präſtationen der Unterthanen, bey denen es an ei- nem dergleichen ſichern Ausgleichungsgrunde fehlet, und welche blos von nur ſeltenen Begebenheiten abhangen.: Hiezu zähle ich beſonders die an vielen Orten gewöhnliche Kindtaufen-und Fräu- leinsſteuer, ſo die Unterthanen bey der Geburt einer herrſchaftlichen Tochter entrichten müſſen.| Schon die mehrere oder wenigere Fruchtbarkeit des Grundhercrn, der über ſie herrſchet, macht dieſe Ableiſtung der Bauern ſehr ungewiß.) Oefters ereignen ſich dergleichen Fälle in zwey und mehrern Geſchlechtsfolgen| der Herrſchaſten gar nicht, und ſehr oft fällt auch dergleichen, nur blos bey einer einzi- gen Geſchlechtsfolge, häufig und zu wiederholtenmahlen vor.; Dieſe Unterthanen- Gefälle ſind nicht allein aus dieſem/'Grunde höes. ' G05085. d Warvm, Erndtendienſte, welche durch einen unvermuthet eingefallenen Regep. unter“ brochen worden, bey einer bequemern Witterung nachgeholet werden müſſen. Wir haben uns bey dieſer Materie wohlbedächtig länger, als es ſonſt die Schranfen, die wir uns vorgeſebvet, verſtattet haben würden, aufgehalten, und die dahin einſchlagende Wahrheiten um ſo umſtändlicher vorzutragen geſuchet, als mau davon in den Schriften der gemeinen Rechtsgelehrten nichts recht zuverläßiges antriſſt, die dahin gehsrige Vorfälle aber in dem gemeinem Leben täglich vorkommen, und daher Deſto genauer entſchieden zu werden verdienen.;; Inzwiſchen müſſen wir in der Sache weiter gehen, und noch Ferner dasjenige,- was zur allgemeinen Ordnung bey den gemeſſenen Dienſten erforderlieh iſt, und zu aller- hand Streitigkeiten zwiſchen der Grund-Obrigkeit: und den Unterthayen Gelegenheit geben kann, in nähern Betracht nehmen.; Nicht ſelten geſchiehet es, daß die zu gemeſſenen Dienſten verpflichteten Untertha- nen in der wirklichen Ableiſtung der ihnen angeſagten Dienſte, durch eine Begebenheit, welche abzuwenden weder in ihrer, noch der Herrſchaft Gewalt ſtehet, verhindert werden. Ob dergleichen durch einen unvermeidlichen Zufall verhinderte Dienſte von den Unterthanen nachgethan, oder ſelbige als wirklich geleiſtet angeſehen werden müſſen? iſt eine Frage, worüber ſehr oft Streit entſteher, und es wird daher, ſelbige zu entſcheiden, unſern Abſichten vollfommen gemäß ſeyn.; j Daß der Regen ſehr viele Arbeiten, beſonders in der Erndtezeit, hindere, iſt eine befannte Sache.|-. : Man nehme nun den Fall an, daß in der Erndtenzeit, nachdem die zu gemeſſe- nen Erndtendienſten verpflichteten Untertchanen bereits auf den Dienſt beſtellet worden, ein unvermurheter Regen einfällt, welcher, die Erndtengeſchäfte fortzuſeßen, unmöglich macht.; "Sollten die Unterthanen dadurch von ihrer Schuldigkeit entbunden werden, ſo würde in vielen Jahren, wo es beſonders naſſe Erndten giebet, ven Herrſchaften der größeſte Theil ihrer ihnen ſo ſhäßbaren Erndtendienſte vereitelt werden. Nichts iſt daher natürlicher, als daß man die Arbeiter bey einem dergleichen ein- gefallenen Regenwetter wieder nach Hauſe gehen läſſet, und ſie dieſe dadurch unterbro- >; ' Die Unterthanen und nicht die Herrſchaft, müſſen den daraus entſtehenden. Schä- den und Unbequemlichkeit tragen.“) ? Selb| Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit; Unterthänigkeit 1, 45 Selbſt verſchiedene Lehrer des gemeinen Rechts, die ſonſt von landwirthſchaftli- chen Dingen nicht auf das genaueſte unterrichtet zu ſeyn pflegen, haben dennoch dieſe teynung als richtig angenommen, wovon unter andern der berühmte Wernherr /el. obſ. for. p. 4. ob/. 69. mit mehrern nachgeleſen werden fany. GOLZ Dieſes findet auch bey andern Wirthſchaſtsgeſchäften, wozu eine tro>ne Witterung : erfordert wird, ſtatt. Nicht bios bey den Erndtengeſchäften, ſondern auch bey andern wirthſchaftlichen Arbeiten, können dergleichen Begebenheiten, wo die beſtellt geweſene Arbeit ſchlechter- dings gehindert wird, vorfallen. Die zu gemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern ſind z. B. zum Eggen beſtellt. Es fällt aber entweder die Nacht vor dem angeſekten Dienſttage, oder auch unter dieſer Arbeit ſelber, ein ſolches ſtarkes. Regenwetter ein, daß ſolche Arbeit, welche, wie befannt iſt, ebenfalls ein trockenes Wetter erfodert, nicht ferner fortgeſeßet werden fann. Auch hier giebet die Vernunft, daß die zum Eggen beſtellten Bauern wieder nach Hauſe rei- ten, und die dadurch unterbrochene Arbeitbey einer anderweitigen bequemern Witterung nachholken müſſen. ; Jedoch muß in dem Fall, daß die Unterthanen ſchon einige Stunden geegget hät- ten, und ſie erſt nachher durch den eingefallenen Regen daran gehindert worden wären, ihnen diejenige Zeit, die ſie an einem ſolchen Dienſttage ſchon wirklich in dieſer Arbeit zugebracht, abgerechnet werden, und nur allein diejenigen Stunden, welche an dem zwar angefangenen, aber noch nicht vollbrachte Dienſttage ermangelt haben, ſind von ihnen nachzuholen, welches ſich nicht allein bey der Arbeit des Eggens, ſondern auch in allen - andern dergleichen Fällen von felbſt verſtehet. 6; 710, Erörterung der Frage, ob die über Feld dienende Unterthanen auch die Sin: und Rückreiſe desjenigen Tages, an welchem ſie widriger Witterung wegen zum Dienſte nicht gebrau- Het werden Fönnen, abzurechnen befugt ſind. Bey dieſer Gelegenheit wird noch ein anderer Vorfall, der ſich leicht ereignen und zu Zwiſtigkeiten Anlaß geben könnte, näher zu erörtern und zu entſcheiden ſeyn. * I< habe 6. 682. bemerket, und, es auch aus dem Neumärkl. Dienſt-Reglement vom Jahr 1720. erwieſen, daß denen Unterthanen, die an entfernten Orten wohnen, und über Feld dienen müſſen, ſowohl zur Hin-als Rückreiſe eine verhältnißmäßige Zeit gut gethan werden müſſe.: Wenn es ſich nün zurräget, daß dergleichen entfernte Unterthanen, wenn ſie.an den Dienſtort fommen, eines eingefallenen Regenwetters halben nicht. zum Dienſt gebrauchet werden. können, ſondern des andern Tages wieder auf dem Dienſt erſcheinen müſſen, ſo fräget es ſich: ob ſie bey dieſer Nachholung des Dienſtes auch zugleich die Hin-und Rückreiſe vor den Tag, da der ihnen angeſagte Dienſt nicht vor ſich gehen kön- nen, abzurechnen berechtiget ſind? ; F 3 Könnte x 45 1 Fortſezung des achten Hauptſtü>es. Könnte ihnen ſolches nachgegeben werden, ſo würden ſie zum Beyſpiel zu einer Fahreszeit, wo die Sonne des Morgens um 6 Uhr auf, und des Abends um eben dieſe Stunde untergehet, bey einer Entfernung von einer halben Maile, an dem Nachholungs- Tage, daß ich ihn der Kürze halber ſo nennen mag, erſt des-Morgens um 8 Uhr auf dem Dienſt zu erſcheinen ſchuldig, und auch ſchon des Nachmittages um 4 Uhr von demſelben wieder abzugeben, befugt ſeyn. Dem erſten Anſchein nach hat es allerdings das Anſehen, als wenn die Untertha- nen in dem vorbenannten Fall hiezu ein Recht hätten, indem wir c. 1. ausdrücklich ange- nommen haben, daß die zu der Hin-und Rücreiſe bey den entfernten Unterthanen nöthi-' ge Zeit, von dem herrſchaftlichen Dienſte abgezogen werden müſſe. Allein, ein jeder ſiehet von ſelbſt ein, daß, wenn dieſes nachgegeben werden wollte und ſich ſolcher Fall, wie bey. naſſen Erndten nicht unmöglich iſt, drey bis vier Tage hin- ter einander zutrüge, zuleßt der ganze herrſchaftliche Dienſt dadurch vereitelt, uud in ein bloßes Spaßierfahren oder Gehen verwandelt werden würde. Der Hin-und Rückweg, den dergleichen entfernte dienſtbare Unterthanen nach dem Dienſtort chun müſſen, iſt eigentlich eine Laſt, ſo die Dienſtleiſtenden trifft, weßhalb man auch, daß ihre Dienſte an den meiſten Orten gar ſehr gemäßiget zu ſeyn pflegen, bemerfen wird. WETEN Die Abrechnung der zu der Hin-und Rückreiſe erforderlichen Stunden, iſt nur hauptſächlich deßhalb nachgegeben worden, damit ſowohl Dienſtleute als Geſpann, ihre gehörige Ruhe genießen können. Denn wenn ſowohl Leute als Geſpann, erſt in der Nacht von dem Dienſte zu Hauſe fämen, und ſchön wieder des andern Morgens vor Ta-. ges Anbruch dahin abgehen müßten, ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß beyde dadurch wegen ermangelnder Ruhe gar ſehr enrfräftet, und zuleßt, ſolches fernerhiu auszuhalten, auſſer Stande geſeßet werden würden, Die nachgegebene Abrechnung der Hin-und Rückreiſe von dem Dienſttage, iſt daher mehr ein Werk der Menſchlichkeit als des ſtrengen Rechtes. Bey der Nachholung eines durch einen ungefähren Zufall unbrauchbar gebliebe- nen Dienſttages, können die vorhin angeführten Urſachen, weßhalb den entfernten Un- terthanen ſpäter auf dem Dienſt zu erſcheinen, und wieder früher von demſelben abzuge- hen, verſtattet iſt, keinen Plaß greifen.; E18 Die Unterthanen ſind daher auch nicht befugt, wegen der an dem unbrauchbar gebliebenen Dienſttage fruchtlos gethanen Hin- und Rücfreiſe, eine Vergütigung zu for-' dern, und aus dieſem Grunde die deshalb verſtattete Zeit doppelt abzurechnen. Das bekannte, ceſſante cauſa, ceſſat efe&us, beſtätiget-ſolces. Ein Grundherr ſebßet ſich daher allemahl in große Gefahr, wenn er, der graßi- renden Seuche ohnerachtet, von den unter dieſem Uebel lebenden Unterthanen ihre Dienſte vor wie nach verrichten läſſet. a) a) In dem vierten Bande der Berliner Bepträge zur Landwirtbſchaftswiſſenſchaft, habe ich in der drey und dreyßigſten Abhandlung 5. 58. Nota c. dieſen Vorfall umſtändlich abge- handelt, und ſowohl die Gefahr, der ein Gutsherr dabey ausgeſeßzet iſt, deutlich geſchil- dert, als auch einige Vorſichten, die zur Verminderung dieſer Gefahr etwas beytragen fönnen, an die Hand gegeben. . Eine in des Herrn Doctor Richter Digeltis Juris Saxonici wegen zu verhindernden Verbreitung der Viehſeuche befindliche Churſächſiſche Verordnung gab mir Gelegenheit dazu, indem in derſelben ausdrücklich bemerket iſt, daß bey dergleichen graßirenden Seu- djen u Felder, Hofedienſte und Fuhren blos durch Pferde beſiellet, und verrichtet wer? den ſollen,? Da vielleicht die Berliner Beyträge zur Landwirthſchaftswiſſenſchaft, nicht in allen Händen meiner geneigten Leſer ſeyn mögen, ſo wird es meine Abſichten nicht zuwider. ſeyn, wenn ich diejenigen Anmerkungen, die ich in dem angezogenen Orte wegen dieſes Vorfalls, in Anſehung ſowohl der großen damit verfnüpften Gefahr, als auch der dage- gen NE Vorſichten, die zum Theil manchem ganz neu ſeyn werden, hier fürzlich mit einrücke. Der, Inhalt dieſer Anmerkungen, iſt folgender: Dieſe Vorſicht zielet wohl hauptſächlich auf ſolche Wirthſchaften ab, bey welchen aus- wärtige Dienſte ſind, worinn die Bauern nach dem herrſchaftlichen Vorwerke dienen, und daſſelbe beſtellen müſſen, wovon man allenthalben häufige Bepſpiele hat. Es iſt allerdings ein ſehr gefährlicher Umſtand vor den Eigenthümer des Gutes, wenn ſich in einem ſolchen Dienſtdorſe ein Viebſterben eingeſtellet hat, ſein auf dem Vorwerk habendes Vieh aber noch frey davon iſt. Nit einem ſolchen Dienſtdorfe alle Communication abzuſchneiden, iſt, wie es die Vernunft von ſelbſt giebet, unmöglich. Denn die Felder unbeſtellet liegen zu laſſen, und überhaupt alle Wirthſchaftsgeſchäſte, ſo von den Dienſtleuten verrichtet werden müſſen, gänzlich zu unterbrechen, würde ihm noch ein härteres Schickſal, als das Viehſterben ſelber iſt, zuziehen. Die in Sachſen getroffene Vorfehrungen, daß in einem ſolchem Fall die Felder, Zofdienſte und Fuhren, blos durch Pferde beſtellet und verrichtet werden ſollen, kann nvr allein in Anſehung der Spanndienſte eine Wirkung haben. wegen der Fuß- und Zanddienſte aber, welche im Jnnern der Wirthſchaft gebrau- Het werden, und folglich bey dergleichen Umſtänden doppelt gefährlich ſind, kann dieſe Vorſicht nichts helfen. Die Fuß-und Zanddienſte können faſt noch weniger, wenn nicht die ganze Wirch- ſchaft liegen bleiben ſoll, entbehret werden. Es bleibet daher einem GSutsbeſitzer bey einem ſolchen Gedränge nichts übrig, als daß er die von dem angeſteckten-Orte her» über kommende Dienſtleute, bey ihren Verrichtungen durch ein paar treue männer genau-beobachten, und gleichſam bewachen laſſe, damit Feiner dem auf dem Vor» werke befindlichen Viele zu nahe komme. Inzwiſchen wird er dennoch auch bey dieſer Vorſicht allemahbl in großer Sefahr bleiben. Denn dergleichen Leute gehen an ihrem Orte beſtändig mit dem Vieh um, und es mag der offenbaren Erfahrung zvwider nicht geleugnet werden, daß das ſubtile Sift- der Viehſeuche, ſich auch in die Rleider derjenigen Leute, die mit dem kranken Vieh umge Von dem Urſprünge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit 1. 45 umgeben, ziehet, Wenn nun die Dienſtleute von dem angeſieckten Oxte mit ſolche Rleidern an einen reinen zur Arbeit kommen, ſo kann der bloße Geruch davon„" ob ſie gleich nicht zu dem Yiehe ſelber in die Ställe Fonimen, ſondern auf dem Zofe blei- ben, ſchon eine Fortpflanzung dieſes Giftes verurſachen. 5 Wollte man hierunter recht genau verfahren, ſo müßte man die Verfügung tref- fen, daß ſich das von einem. ſolchen inficirten Ort herüber konwnende Dienſtvolk,-in einer auf der Gränze deßhalb erbaueten Zütte, ganz von friſchen ankleidete, und ihre mitgebrachte Kleider ſo lange*in der Zütte ließen, bis ſie des Abends wieder zurück kämen, da ſie-alsdenn die'alten Kleider wieder anlegen, und damit ngc<) Zauſe geben, die reinen aber, wozu allenfalls ein eigener Wächter und Aufſeher beſtellet werden könnte, zurück laſſen müßten. Daß hiedurch die Sefahr des Anſteekens vermittelſt der Kleider offenbar abgewendet werden würde, fällt von ſelbſt in die Augen, Es wird vielleicht dieſer Vorſchlag manchen zu ſpeculativiſch und wohl gar lächer» lich zu ſeyn ſcheinen, auch dabey die Frage entſtehen: woher dieſe doppelte Rleidung Lonmnen ſollte?| Ob man nun wobl das Seſinde, welches doch jederzeit eine doppelte Rleidung, nämlich eine alltägliche und ſonntägliche zu haben pfleget, ohne eine UngerechtigPeit zu begehen, dazu anhalten könnte, daß ſie die lezte, gegen eine billigmäßige von der Serrſchaft zu erwartende Vergütigung, dazu beſtimmen müßten, ſo wird es doch gegen dey großen Schaden, der dadurch vermieden werden kann, allemahl eine Klei« nigkeit ſeyn, wenn auch der Gutsbeſigzer zu dieſem Behuf vor jeden ein neues Zemde, vor die Ulannsperſonen einen Rittel und ein paar Beinkleider, vor die Frauensper- ſonen. aber einen Werpenroc>, Mußte und UVlieder machen ließe. Die Unzahl der Dienſtleute müßte ſchon ſehr ſtark ſeyn, wenn die dazu erforderli- lichen Roſten nicht mit 40 bis 50 Thaler beſtritten. werden ſollten, zumahl nach ge- endigter Gefahr dergleichen Rleider wieder verkaufet., und ein Theil des davor ver» ausgabten Geldes zurück genommen werden kann. 9. 713. Von dem Unterſcheide, ob das Vielſterben zur Zeit der Akerarbeit, oder zu andern Jahres» Zeiten eintritt, und warum eine Zerrſchaft die LTachholung der dadurch zuruck ges, bliebenen Dienſitage nicht verlangen könne. Es wird zwar von einem jeden Gursbeſißer, der in eine dergleichen Verlegenheit gerathen iſt, lediglich abhangen, vb er ſich der in der vorſtehenden Nota vorgeſchlagenen Vorſichten, welche natürlicher Weiſe zur Minderung der Gefahr alles nur mögliche bey- tragen können, bedienen, oder hieränter blos bey demjenigen, was der gemeine Schlen- drian an die Hand giebet, ſtehen bleiben wolle. Selbſt der Staat und das gemeine Weſen, wird. in wohl geordneten Ländern, ihm durch die vorgeſchriebene allgemeine Vorſichten hierunter allgemeine Schranken ſeßen, und. er ſich daher der Dienſte von dem angeſteten Orte, nicht nach ſeiner Willführ gebrauchen fönnen/ welches hier nälßer auszuführen zu weitläuftig fallen würde, zumahl ſolHes jedermann zur Gnüge befannt iſt, und allenfalls aus der vorangeführten drey und dreyßigſten Abhandlung des vierten Bandes der Berliner Beyträge zur Landwirth> ſchaftswiſſenſchaft, mit mehrern erſehen werden kann, Im Sommer und denjenigen Jahreszeiten, wo der Landmann mit der Beſtel- lung ſeiner Aeer beſchäftiger ift, wird ein Gutsbeſißer,.wegen der von einem ſolchen Oecou. Forens, VI. Theil, G ange- Übe eg mmm rd= m 2222.< meekes. angeſkeckten Orte zu fordern habenden Geſpanndienſte, wenig bekümmert ſeyn dürfen, fondern ſelbige, ohne einige Gefahr dabey zu laufen, vor wie nach gebrauchen können. Nur- daß zu der verrichtenden Feldarbeit keine Ochſen, ſondern blos Pferde ge- nommen, auch ſo wenig das Geſpann, als die Dienſileute der Fröhner, ins Dorf ge- kaſſen werden, vielmehr ſie ihre Mittagsſtunden, im freyen Felde halten müſſen, ſind zwey. nothwendige Vorſichten, die man auf das genaueſte zu beobachten hat. Fällt aber das Viehſterben zu einer ſolchen Jahreszeit ein., wo keine Akerge- ſchäfte mehr ſtatt finden, ſondern die Dienſtbauern des angeſteckten Ortes zu Miſt-- Zolz- Zeu- Getreide- und andern dergleichen Fuhren, welche, ohne das Dorf und die Hofſtelle des Eigenthümers zu berühren, nicht wohl möglich ſind, gebrauchet wer- den müſſen, ſo wird die Verlegenheit. des Gutsbeſißers dadurch ſchon weit größer, und ein vorſichtiger ſich ſchwerlich entſchlieſſen, ſich. hierunter in die Gefahr eines Unglücks, welches gewiß vor einen Landmann das größeſte unter allen iſt, zu ſeßen. Was ſoll er aber mit denen, binnen dieſer Zeit rückſtändigen Dienſten anfan- gen? iſt eine Frage, die hiebey ganz natürlich entſtehen, und einem jeden bey dem Us- berdenken einer ſolcen, und öfters iſt ein dergleichen unangenehmer Vorfall eine Gelegen- heit, zur Bewirkung einer anſehnlichen Gutsverbeſſerung, die ſonſt vielleicht noch lange ausgeſeßet geblieben ſeyn würde. Man nehme z. B. an, daß ein dergleichen Gutsherr unter andern ein wüſtes bewachſenes Bruch beſiße, welches, wenn es geradet und urbar gemacht worden, das beſte Wieſewachs geben würde. Dieſe Verbeſſerung vorzunehmen, hat es ihm bigher an Zeit und Leuten gefehler. Ein ſo trauriger Umſtand aber gieber ihm die bequemſte Gelegenheit, hierunter unvermu- Het Hand ans Werk legen, und ſeinen Wieſewachs, woran es ihm ohnedem fehler, ver- mehren zu können. Auch hat ein Gutrsbeſißer ſchon vorlängſt allerhand nüßliche Bauten und neue Anlagen, als Ziegelſcheumen, Ratlkofen, neue Gärten und dergleichen im Sinn gehabt, iſt aber durch den gewöhnlichen Betrieb der ordentlichen Wirthſchaftsgeſchäfte, die er nicht gerne verſäuinen noch unterbrechen wollen, beſtändig davon abgehalten worden. Ein vernünftiger wird ebenfalls eine ſolFe Gelegenheit ergreifen, um ſeinem Ent- vurf, wovon er bisher hauptſächlich die Köſten geſcheuet, die Wirklichkeit zu geben. Ueberhaupt hat manche löbliche und nüßliche Gutsverbeſſerung einem ſolchen un- glücflichen Zufall ihr Daſeyn zu danfen, a) und ein Gutsherr handelt fehr weiſe, wenn er auf ſolche Art auch aus einem Uebel Nußen zu ziehen ſuchet, 3). Auf meinem eigenen Landguke war ehedem, ehe es mein ſeeliger Vater in Beſitz bekam, fein beſtimmter, weder Obſt- noch Zier- noch auch Kuchel- Garten befindlich. NUles zur wirthſchaftlichen Conſumtion nöthige Gartenwerf wurde auf verſchiedene hit und wieder vertheilte einzele Flecke angebauet. G 2; Eiit 52: Fortſetzung des achten Hauptſtües. Ein. jeder begreifet von ſelbſt, daß vor einen adelichen Gutsbeſißer dieſes eine unanges ' nehme Verfaſſung ſey.;! Es befand ſich zwar in der Nähe des adelichen Hoflagers, ein zu einem bequemen! Gar- tenbau ſehr geſchickter Plaß, welcher aber mit, vielen Dornen und Sträuchern bewachſen war, und folglich nicht eher, als bis er davon gehörig-gereiniget worden, dazu gebrauchet werden fonnte. Die damahligen. Umſtände meines ſeeligen Vaters verſtatteten es nicht, hieran. beſondere Koſten. zu wenden, und er mußte daher, um ſeinen deshalb gefaßten Plan quszuführen., bis zu einer bequemen Gelegenheit in Geduld ſtehen. - Im Jahr 1719. ereignete fich. aber eine dergeſtalt dürre Witterung, daß das ſämmt- liche Sommergetreide auf ſolche Art mißrieth, daß es auch. gar nicht einmahl gemähet, Pnd. eingeerntet werden konnte..| Bey dem Gute waren. dazumahl' ſolche. wichlige Erntedienſte, daß- alle Tage 36 Perſv- „nen zum Hoöfedienſte erſcheinen. mußten.. 4 Mf 99.65 Per - Dieſe ſo anſehnliche Anzahl. von: Erntearbeitern. würde dem. Gutsherren bey der gänz lich mißgelungenen. Sommerernte völlig unbrauchbar geblieben ſeyn, wenn er nicht auf ein Mittel, die ihm vurch den Mißwachs unnüß gewordene Dienſte, an eine andere Art anzuwenden, bedacht geweſen. wäre..; 2 Mein. ſeeliger Vater ergri“ daher dieſe, Gelegenheit, um. den. ſonſt vorländſt zu einem nußbaren Garten beſtimmten Plaß, durch, die müßige Erntearbeiter räumen, und in urs baren Stand ſeßen zu laſſen.; You dem guten. und glücklichen. Erfolg dieſer. ſeiner. Unternehmung werden alle meine Nachbaren ein. Zeugniß. ablegen. fönnen..:? Wahr iſt es. zwar, daß hiebey kein Viehſrerben zum Grunde lag... Cine mißgelungene Ernte aber iſi, dieſem. vollkommen gleich zu ſchäßen, und es überhaupt als eine allgemeine Regel; wie. die. zu. den gewöhnlichen, Wirthſchaftsgeſchäften. durch einen ungefehren Zu- fall unbrauchbar gewordenen. Dienſte, auf. eine. andere. vernünftige Art angewendet wer- den, können, anzunehnien, 50726 DIAS N Der geneigte Leſer, wiyd mir- dieſes von. meinem eigenen“ Gute angeführte Beyſpiel: umſo mehr güiigſt verzeihen, als es unſtreitig iſt, qued exempla uſtrent, und man von denjenigen Eegebenheiten, wovon. man ſelbſt eigene. Ueberzeugung hat, das ſicherſte Zeug? niß ablegen kann.. GL HL0: Daß. aber, wenn. dieſes geſchehen ſoll, die Bauern, wegen. der in ſolchen. LTothfall vorzuneh- menden. Dienſtveränderungen ,, Einwendungen zu machen, Feine- Befugniß Haben, wenn, nur die gewöhnliche Dienſte dadurch, nicht. erhöhet: werden. - Solleiner Gutsherrſchaft.die nſt. gewöhnliche Hofedienſte der:von dem Dienſt- orf: entfernten. Bauern. zu; andern, als. den, ſonſt gewöhnlichen. Wirthſchaft8geſchäften, bey einer in. dem. Dorfe. der, dienſtbaren, Bauern. entſtandenen, Viehſtaupe, anzuwenden frey ſtehen, ſo. folget: auch. von ſelbſt, daß die. Bauern eines ſolchen Dienſidorfes gegen die hierunter. von der Herrſchaft vorzunehmenden Dienſtveränderungen, eine Cinwendung zu machen nicht berechtiget ſind..; In einem ſolchen außerordentlichen-Fall Fann-auf die Frage, ob die-Unterthanen, - anſtatt.der ſonſt ſchuldigen und. beſtimmten Hofedienſte,. dieſe. oder jene Arbeiten. zu ver- richten ſchuldig ſind, keine Rückſicht genommen. werden,> EE 91 S2D): PRG.n Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit; Unterthänigkeit 16. 53 In Nothfällen finden dergleichen gemeiniglich nur auf bloßen Eigenſinn bery- hende Einwendungen der Unterthanen nicht ftatt. Alles was ihnen hierunter nachzugeben iſt, kann blos darauf beruhen, daß ihr Laſten nicht vergrößert, und höher, als ſie vorhin geweſen ſind, getrieben werden. In dergleichen Fällen werden aber die herrſchaftlichen Foderungen, nur ſelten von dieſer Art ſeyn, ſondern ein Grundherr ſehr wohl zufrieden ſeyn können, wenn er, wegen der ſonſt gewöhnlichen ſchuldigen Dienſte nur raliter qualiter, wie mau es in dem gemeinen Leben auszudrücken pfleget, entſchädiget wird. Bey dem oben angeführten Beyſpiel eines unter dieſen Umſtänden urbar zu ma- es, vamgs- Urſache haben, wenn nur ihre vorige Dienſtlaſt dadurch nicht erhöhet noch ver“ mehret wird.! Bey„den /gemeſſenen Dienſten, die nach Tagen verrichtet werden, kann hiebey wohl ſo leicht kein Zweifel vorfallen. Denn ob ein Bauer an ſeinem beſtimmten Dienſt- Tage dieſe oder jene Arbeit verrichtet, muß ihm allemahl gleichgültig ſeyn. Bey den auf gewiſſe Wirthſchaftsgeſchäfte vertheilten gemeſſenen Dienſten hinge- gen, Fann ſich hierunter weit leichter ein Anſtand ereignen.; ; Man nehme zum Beyſpiel an, daß ein ſolcher über Feld dienender Bauer jähr-. lich:eine.gewiſſe Quantität Miſt auf den herrſchaftlichen Acker zu fahren ſchuldig iſt. Soll er nun anſtatt dieſer Arbeit, welche'durcungsgefahr ſicher wären. Denn wenn ſie gleich ihren Dienſt nur blos mit Pferden vervichten, ſo iſt doch ſchon oben bemerfer worden, wie ſubril das Gift der Viehſeuche ſey ,, und daß ſich ſolches daher, zumahl wenn ſie mit den angeſteckten Ochſen- zügen, wie man es zu nennen pfleget, in der Mähe unter Winde zuſammen arbeiten gar leicht in die Kleider der Leute und das Geſchirr der Pferde einziehen, und auf ſolche Art fortpflanzen fönne,: Man glaube nicht, daß dieſes eine bloße Einbildung un> leeres Hirngeſpinſte ſey. I< habe bey meiner Wirchſchaft das Unglück des Viehſterbens viermahl erlitten, und bin dadurch nur gar zu ſehr überzeuget worden, wie leicht dieſes Uebel auch durch die geringſte, Gelegenheit, ja blos durch den Geruch und Witterung ausgebreitet werden Önne.+.;|: Kann eine Herrſchaft, weil vielleicht ein Theil ihres Rindviehes noch brauchbar iſt, die Beſtellung des Ackers mit Ochſen nicht gänzlich vermeiden, ſo wird doch. wenig- ſtens ſo viel nöthig ſeyn, daß den von einem reinen Orte kommenden Dienſtbauern, ihre zu verrichtende Aerarbeit in einer ſolchen Gegend, wo ſie von aller möglichen Commu- nication mit den Ochſen aus dem. inficirten Orte geſeßet ſind, angewieſen werde, Dieſes fanu nicht füglicher geſchehen, als wenn die Verfügung gemacht wird, daß der'nahe an dem inficirten Orte belegene Acker, von den Ochſen dieſes Ortesy der an den Grenzen aber von den auswärtigen Dienſtbauern beſtellet werde.?; Sollte ſich ein Grundherr dergleichen vernünftige Verfügungen zu treffen wei- "gern, und vielmehr von deu aus einem Orte kommenden Dienſtbauern, daß ſie mit den Ochſeinzügen des inficirten Ortes durcheinander arbeiten müßten, verlangen, ſo weiß ich nicht, ob ich es den Bauern verdenken föunte, wenn ſie, ſolches zues,' Sind die gemeſſenen Dienſte nicht nach Tagen eingerichtet, ſondern auf gewiſſe Wirtbſchaftsgeſchäfte vertheiler, ſo kann alsdenn von den Unterthanen eine dergleichen Erlaßung niemahls gefordert werden. Denn es iſt kein Grund vorhanden, warum. der- gleichen Erfaſſung von Dienſten verſtattet werden ſollte, da dieſe nicht'auf Tage einge- ſchränfer, und folglich die obliegende Schuldigfeiten aw keine gewiſſe Zeit gebunden ſind. 6.: 726%, Von der Schuldigkeit der Unterthänen, zu den herrſchaftlichen Dienſten ihre eigenen Werkb- zeuge mitzubringen, und daß die Zerrſchaft, wenn ſolche unter dem Dienſt zerbrochen worden, oder ſonſt zu Schaden gehen, zu deren Wiederherſtellung nicht ; angehalten werden könne. Zu der allgemeinen Ordnung, welche bey Ableiſtung der Dienſte zu beobachten, gehöret ferner die Schuldigkeit der Unterthanen- zu den ihnen angeſagten Dienſtverrich- tungen nicht allein ihre eigene Juſtrumente und Werkzeuge mitzubringen, ſondern ſelbige auch auf ihre eigene Koſten in brauchbarem Stande zu erhalten. Schon die gemeinen Rechtslehrer haben dieſen Saß als unſtreitig feſtgeſeßet. Der berühmte Carp3zov P. 11. Conf: L. IT. No. 6. faget ausdrücklich: plane, ſive zdificatione ſive reitaurarione diſceptetur, adeo ſunt obligat ruſtici ad operas, vt propriis etiam inſtrumentis ſervire,& li non habenr, ea emere teneantur, Dd. i.! Die Bauern müſſen bey Erbauung und Reparirung der Gebäude ihre eigene Werkzeuge mitbringen, und ſelbige, wenn ſie ſolche nicht haben ſollten, kaufen. Dieſe Stelle ſcheinet zwar nur von den Baudieaſten zu reden. Da aber die Baudienſte ad exrraordinaria gehören, ſo wirt der davon angenommene Saß um ſo mehr ad ordinaria eine Anwährung finden. Gedachter Carpzov gehet in der angenommenen Stelle ſv weit, daß er auch ſo- gar die Bauern, wenn ſie auf dem Heyrendienſte- ein oder anderes Werkzeug zerbrechen ſollien, ſolches wieder auf ihre eigene Koſten in gehörigen Stand zu ſeßen, vor ſchuldig hält, indem es c. 1. ferner heißet:)' Quin etfi ſubdiri in operis pre(tandis aliquod inftrumentum frangant, dominus tamen illud refarcire, haud obſtrietus eit, dD. i. Wenn au gleich ein Bauer ein oder ander von ſeinem Werkzeuge auf dem Zofedienſte zerbrechen ſollte, ſo iſt doch der Grundherr, ſoles. Zufsrderſt bedienen ſie ſich bey den Heu- und Kornwagen, ſo ſie zum herrſchaft- ſichen Dienſt gewidmet haben, weit niedriger und kürzerer Leitern, als ſie bey den zu ihren eigenen Wirthſchaftsgeſchäften beſtimmetr haben.“ Denn faſt bey allen Dienſtbauern wird man doppeltes Wagenzeug; nehmlich großes und fleines, autreffen, wovon ſie ſich des erſtern in ihren eigenen Fuhren, des leßtern aber bey dem Herrendienſt bedienen. Bey den niedrigen und Fürzern Leitern laſſen ſie es nicht blos bewenden, ſondern ſie machen auch den Wagen ſelber fürzer, welches um ſo nörhiger iſt, als ſonſt die Lei- fern mit dem Wagen nicht übereinſtimmen würden, ſo doch, wenn ihre. Schelmerey nicht gar zu merklich werden ſoll, nothwendig iſt. Wie. dieſe Verfürzung des Wagens möglich ſey, und geſchehen könne, ſolches läſſet fich beſſer zeigen, als beſchreiben. Inzwiſchen wird ein jedey,"der ſolchen auch nie- mahl geſehen hat, ſchon blos dadurch einen hinlänglichen Begriff hievon befommen, wenn ich nur mit wenigen bemerke, daß, wenn der ſo genannte Langwagen, oder Hin- tertheil. des Wagens näher an den Vordertheil geſchoben wird, die Verfürzyng des Wa- gens ſelber dadurch ganz natürlicher Weiſe entſtehe. Daß auf einen ſolchen kurzen mit niedrigen Leitecn verſehenen Wagen weit we- niger geladen werden könne, als auf einen andern, der in ſeiner ordentlichen Stellung geblieben, iſt ganz begreiflich. Zzie Bauern laden zwar ihre Füder eben ſo hoch, als wohl bey dem herrſchaftli- hen Geſpann ſelber geſchiehet. Stellet man aber eine Vergleichung zwiſchen der Länge der Wagen und ihren Leitern an, ſo wird der Betrug gax bald ofFenbar,. S. 731. Von den Betrügerepen der Bauern, in Anſehung der UYſiwagen, womit ſie bey dieſer Arbeit auf dem Zofedienſte zu erſcheinen pflegen, und wie ſolche, wenn der Dient tüchtig !- verrichtet werden ſoll, beſchaffen ſeyn müſſen, Bey dieſer Dienſtarbeit ſuchen wohl die zu Geſpanndienſten verpflichteten Bau- ren dieſe vorbemelderen Kunſtgriffe mehr anzuwenden, als bey dem Miſtfahren, Hier wiſſen ſie die dazu beſtimmten Wagen dergeſtalt zu verkürzen, daß zwiſchen den Hinter-und Vorderrädern faſt gar kein Rqum übrig bleibet, Die Leitern, die ſie mit bringen, ſind ebenfalls dergeſtalt kurz und niedrig, daß es auch bey der ſtrengſten Aufſicht, die dem Geſpann angemeſſene Laſt aufzuladen, un- möglich fällt.! Haben die Bayern hierunter ihren freyen Willen, ſo muß ein jeder, der ihr Miſt- fahren an dem nach Tagen beſtimmten Herrendienſte mit anſiehet, billig darüber erſtau- nen, indem es gewiß iſt, daß manche Bauern kaum ſo viel Miſt aufladen, als ſonſt wohl eine tüchtige Mannsperſon mit einer Schubfarre fortzubringen im Stande wäre. Beobachtet man hingegen dergleichen Bauern bey ihren ſelbſteigenen Miſtfuh- ren, ſo wird man gar bald gewahr, daß ſie bey eben dem Geſpann, wohl viermahl ſo viel, als ſonſt von ihnen auf dem Herrendienſt geſchiehet, aufgeladen haben. Dif ieſer Jeeben Venen 4.0000 Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 19 MEME> 5„Dieſer Muthwille der Bauern kann von einer Nachdruck gebrauchenden Herr- ſchaft gar leicht vermieden werden, wenn ſie die Beſchaffenheit ihrer Miſtwagen unterſu- kenen Schafmiſt mit großen Zeiten und Erntewagen auszufahren, angehalten werden können? Der Schafmiſt iſt nicht allein unter allen zum Wegbringen der leichteſte, ſon- dern pfleget auch öfters dergeſtalt lang zu ſeyn, daß er mit dem gewöhnlichen kleinen Miſt- wagen, ohne offenbare Verſaumung der dazu beſtimmten Zeit, nicht fortgeſchaffet wer- den Fann.; j. - Oecon. Forens, V. 7. Theil, IX;| Viele 66 Fortſezung.des achten Hauptſtükes. Viele Landwirche haben es daher eingeführer, daß ſie ſelbigen mit den ſouſt 36 wöhnlichen Erntewagen ausfahren laſſen.;- Da dieſes in den vorigen Zeiten etwas ungewöhnliches!geweſen iſt, ſo kaun leicht ein Zweifel entſtehen, ob'die zu gemeſſenen Dienſttagen ſchuldige Bauern ſich hiezu «Lenau auf Verlangen der Herrſchaft, ſolcher Erntewagen zu bedienen verbunden find?; j Ich habe ſchon oben 6. 730. als einen allgemeinen Grundſaß angenommen, daß- die Laſt, ſo die Bauern in ihren Dienſttagen zu laden und fortzubringen ſchuldig ſind, den Kräften ihres Geſpannes angemeſſen, und eben auch aus dieſem Grunde die Größe der Bauerwagen mit demſelben in einem gehörigen Verhältniß ſtehen müſſen. Haben nun die Bauern große Erntewagen, ſo wird auch aus dieſen Grundſäßen natürlicher Weiſe vorausgeſeßet, daß ihr Geſpann verhältnißweiſe ſtark und vermögend feyn müſſe.:; Iſt hingegen dieſes ihr Geſpann, weil ſie in einer dürren und magern Gegend wohnen, nur ſchwach und ſchlecht, ſo folge: auch daraus von ſelbſt, daß ihre Ernte- wagen kleiner, und zur Faſſung einer weit geringern Laſt geſchickt ſeyn müſſen. Man nehme von beyden Fällen an, welchen man will, ſo wird fich allemahl daraus ergeben, daß die Bauern, wenn es von der Herrſchaft verlanget wird, den. Schafmiſt mit großen Leitern und Erntewagen auf gleiche Art, wie es von dem herr- ſchaftlichen vorfahrenden Geſpann geſchiehet, zu Felde zu bringen ſchuldig ſind. Ein Fuder troener und langer Schafmiſt wird niemahls das Gewicht, ſo ein Suder Getreide oder Heu in ſich faſſer, enhalten. Können und müſſen ſie nun jenes ohne Widerrede zur Stelle bringen, ſo iſt fein Grund. vorhanden, warum ihnen nicht auch bey dem Schafmiſt fahren, eine gleiche Schuldigkeit obliegen ſollte. Es verſtehet ſich im übrigen von ſelbſt, daß dieſes auf den in den Unterlagen, und beſonders in ven Buchten, befindlichen furzen und naſſen Schafmiſt nicht ausgedeh- net werden könne. Die Natur der Sache verbietet es ſchon von ſelbſt, daß dieſe Art des Miſtes nicht mit großen Wagen und Leitern ausgefahren werden kann, ſondern dazu ſehr oft bloße Bretterwagen, damit dieſe ſo ſchäßbare Düngung nicht unterwegens- verkfrümele und verloren gehe, erforderlich ſind.; < L S2 733+ 1 Von der betrügeriſchen Einrichtung der Zolzwagen., derer: ſich die Bayern bep den Zolz: | fuhren am Dienſte zu bedienen pflegen. Bey dem Verfahren des Getreides pfleget zwar an den meiſten Orten eine ge- wiſſe Laſt der Ladung beſtimmet zu ſeyn, und alsdenn iſt es natürlicher Weiſe einer jeden Grundherrſchaft gleichgültig, wie und. welchergeſtalt der dienſiſchuldige Bauer den zu deren Fortbringung erforderlichen Wagen und Wagenzeug einrichten will.: Es Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 1c. 67 Es giebet aber noch mehrere wirthſchaftliche Fuhren, wozu die Dienſte der Bau- ert gebraucher werden, und folglich einem Grundherren bey denſelben ebenfalls au der Tüchtigkeit ihrer dazu beſtimmten Wagen und Wagenzeuges gelegen iſt. Da wir uns hiebey nicht in alle verſchiedene Arten der Geſpanndienſt- Leiſtungen einlaſſen können, ſo wollen wir zum Beweiſe davon nur noch blos der Holzfuhren Er- wehnung thun. Sind diefe nicht auf gewiſſe Klaftern, ſondern blos nach Tagen beſtimmet, ſs gehen dabey von den Bauern eben ſo viel Betrügereyen und Bevortheilungen, als wir vorhin in Anſehung der Miſtfuhren angeführet haben, vor. Wer die Geſinnungen des Bauervolkes kenner, wird ſchon vorhin überzeuger ſeyn, daß es bey den ſchuldigen Holzfuhren, wenn ſolche von des Bauern bloßen Wikſi- Führ abhangen, ſo wenig als möglich aufladen werde, und dieſes lehret auch die tägliche Erfahrung. Mancher Tagelöhner bringet mehr Holz mit ſeiner Schubfarre aus dem Walde wrück, als ein Dienſtbauer mir ſeinem Dienſtgeſpanu der Herrſchaft abliefert. Auch biebey iſt die Verkürzung der Wagen ihr gewöhnlicher Kunſtgriff, und ſie fügen demſelben noch einen andern bey, welcher in der engen Zuſammenziehung der Run- gen, zwiſchen welchen das Holz eingeladen wird, beſtehet. Wie auch dieſer Mißbrauch abzuſtellen ſey, werden wir unten, wenn von det GSeſpanndienſten beſonders gehandelt werden wird, näher bemerfen. 8. 734 Von dem Abfahren der ausgebrochenen Steine von den Feldern, nebſt Zeſchreibung eines dazu erforderlichen Werkzeuges, nehmlich die Steinbörge. Es giebet gewiſſe Spanndienſte, wozu das gewöhnliche Wagenzeug nicht hin- veichend iſt, ſondern eine beſondere Einrichtung derſelben erfordert wird. Zum Beyſpiel hievon will ig gegenwärtig nur das Abfahren der ausgebrochenen Steine von den Feldern anführen. Hiezu hat man, wenigſtens in den hieſigen brandenburgſchen Gegenden eine ſo- genannte Stinbörge. Selbige beſtehet aus zwey gegen einander gefügten, und aner Ende mit einem eiſernen Bande verbundenen kleinen Balken ,. die von zähen Holze ſeyn, und doch wenigſtens ſo viele Stärke haben müſſen, daß ſie unter der Laſt des Steines nicht zerbrechen. Wenn ein jeder dieſer Balken im Quadrat 6 bis 8 Zoll hält, und ſonſt das Holz Kur gut iſt, ſo kann der ſchwereſte-Stein darauf geladen werden. Dieſe Börge wird an den Forder- und Hinterwagen mit Holzkerten feſtgemacht, und lieget bey dem Auf bringen des Steines platt auf der Erde. Nachdem der Stein aufgeladen worden, wird der Lang- Wagen verkehrt zurück gebeuget, und ebenfalls mit einer Holzkette an den Forderwagen feſt gemacht. Hiedurch hebet fich die Börge etwas aufwärts, und es kann alsdenn der darauf gebrachte Stein, wohin und ſo weit man will, ohne weitere Umſtände fortgeſchafs fet werden. “2? Aus 68 Fortſeßung des achten Hauptſtü>es, Aus dieſer Beſchreibung erſiehet man, daß zu einem ſolchen Werkzeuge keine beſondere Koſten nöthig ſind, ſondern die dazu gewöhnlichen Dienſtwagen und Holzferten gebraucher werden können. Nur blos vor die eigentliche aus zwey zuſammen gefügten Balken beſtehende Börge muß der Bauer ſorgen, und dieſe kann ſich derſelbe ganz füg- lich ſelber verfertigen, wie es der Augenſchein eines ſolchen Inſtruments von ſelbſt giebet. GS. 7355 Srundſägze, die bey dieſen und andern dergleichen auſſerordentlichen und nicht allenthalben gewöhnlichen Dienſtforderungen zum Grunde geleget werden müſſen. Ehe wir aber die Frage: ob die Bauern ſich dergleichen nicht allenthalben ge- wöhnliche Steinbörge anzuſchaffen ſchuldig ſind, oder die Herrſchaft ſolche hergeben müß ſe? mit Zuverläßigfeit entſcheiden können, müſſen wir zuförderſt einige Säße, die da- bey zum Grunde zu legen ſind, näher erörtern. Als einen allgemeinen Grundſaß kann man annehmen: daß die dienſtbaren Un» , terthanen zu allen denjenigen Derrichtungen, ſo die Zewirthſchaftung des Gutesy w0özu ſie guts- 0der dienſipflichtig ſind- erfordert, angehalten werden können, und alsdenn unter den ihnen auferlegten Arbeiten kein Unterſcheid, ob ſelbige bisher ges wöhnlich geweſen oder nicht, zu machen ſey. Hieraus folget ferner der zweyte Saß: daß die Unterthanen auh 3u allen ſol- jen Arbeiten die erforderlichen Werkzeuge mit auf den Dienſt zu bringen haben, und der Grundherr, davor zu ſorgen oder die Roſten dazu herzugeben, nicht vor ver- bunden geachtet werden könne.! Ein dritter Saß hingegen iſt es: daß, ob gleich die Bauern oder andere Uns terthanen y gemeſſene Dienſte nach Tagen zu thun ſchuldig ſind, denno<“ ſie nimt3u ſoles. Hen Inſtrutnent, weil er niemahls ſicher iſt, daß ſolches nicht aufs neue gebrauchet web- den möchte, vorfinden a).; a) Ich kann hierunter von meinem eigenen in Beſiß habenden Landgute ein dergleichen Zeugnis ablegen. Selbiges war, ehe ich es zur eigenen Bewirthſchaffung übernahm, über 16 Jahr in Pächter Hände geweſen. Dieſe ganze Zeit über ſo wenig, als auch in den AEHEL AN war an Ausbrechung und Abräumung der auf der zu dieſem Gute gehörigen Feldmark ſehr - häufig befindlichen Steine gedacht worden,/ . Als ich nun bey Urebernehmung gedachten Gutes meine erſte Sorge dahin gerichtet ſeyn ließ, daß die Felder von dieſem ſo ſchädlichen Uebel nach Möglichkeit befreyer werden möchten, und ich hiezu die Herbſt- und Winter- Dienſte der damahls noch dienſtbaren Bauern mit vielen Nußen gebrauchen konnte, ſs fand ich doch faſt keinen einzigen, welcher mit einem ſolchen hiezu erforderlichen Werkzeuge verſehen geweſen wäre, j Da ſie ſich aber auf meinen Befehl, zumahl meine Bauern zu den Leibeigenen gehören, ſolche ohngeſänmt und ohne Widerrede anſchaffen mußten, ſo hat es in der Folge nietnahls- weiter daran gefehlet, ſondern es ſind die Bauern/ ſo oft ich ihnen das Steinabfahren an Dienſt änſagen laſſen ,. mit ven dazu erforderlichen Steinbörgen jederzeit erſchienen, und Dir En HA ſo nüßlichen Geſchäfte" dieſerhalb niemahls einige Hinderniß in den Weg geleget worden. Iſt nur die Sache einmahl eingerichtet, ſo hat ſie in der Folge um ſs weniger Schwiez rigkeiten, weil dergleichen Werkzeuge, wenn fie erſt angeſchafſet und in Ordnung geſeßet Seeen von einem aufmerkſamen Bauer auf viele Jahre unbeſchädiget erhalten werden "Snnenm 8. 737. Von einigen Punkten, welche bey Entſcheidung der Frage: ob die Bayern auch zur Ab: fuhrxe des Rauſniannsholzes anz. Dienſt gebrauchet werden können? vorauszuyſezen ſind. "Der beſonders zu jeßigen Zeiten ſehr ſtark getriebene Holzhandel mit ſogenannten Kaufmannsgut ,* führet mich unvermerkt noh auf einen andern Fall, welcher gar leicht zu allerhand Zwiſtigkeiten zwiſchen der Herrſchaft und den dienſtbaren Bauern Anlaß eben Fann.; ? Es iſt bekannt, daß die Fortſchaffung des von den Kaufleuten erhandelten Hol- zes an ſlößbare Ströhme und Gewäſſer eine der beſchwerlichſten und koſtbareſten Beſchäf tigungen ſey, die dergleichen Kaufleuten hiebey zu übernehmen, oblieget. Der Tranſport des erfaufcen Holzes kommt öfters höher, als der Einkauf deſſel- ben, zu fiehen. Zu der Abfuhre dieſes Kauſmannsholzes kann ſich auch nicht ein jeder, weil die Fuhren gemeiniglich zu ſchwer ſind, ohne zu Schanderichtung ſeines zu wirthſchaftlichen Geſchäften beſtimmten Geſpannes, füglich unterziehen. Weil inzwiſchen die Kauflente dergleichen Holzabfuhren aus vorbemeldeten Ur: ſachen ſehr Wenua Lon dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit ec. vd Wenn nun den dienſtbaren Bauern, ſich hiegegen zu ſeßen, und dergleichen ihnen zugemuthete Holzabfuhren zu verweigern, einſiele, ſo würden, um die Frage, ob ſie mit Recht dazu angehalten werden könnten, oder nichr, gründlich zu entſcheiden, dabey folgende Punkte und Umſtände in nähern Betracht zu nehmen ſeyn: I. Ob das 5013 x. ſ9 als Raufmannsgut abgefahren werden ſoll; auf dem Grund und Boden des Gutes, zu welchen die Bauern dienſtbar ſind- zugewachſen. oder ſelbiges fremdes dieſem Gute gar nichts angehendes 5013 ſey? 2. Von welcher Art das abzüfährende Raufniannsholz iſt, ob es in ſchwe- ren Planken und Balken, oder gewöhnlichen Stabholz beſtehe. Wie nörbig es ſey, auf dieſe beyde Punkce bey dieſen Holzfuhren, und der Ent- ſcheidung, ob die Unterthauen dazu mit Recht angehalten werden können, Rückſicht zu nehmen, wird ſich in der Folge bey weiterer Ausführung dieſer Sache von ſelbſt ergeben, 8. 733 Von dem Fall, wenn ein Eigenthümer ſich das zugewachſene Zolz ſelber auszuarbeiten vnd an den Ort des Verkaufs tranſportiren zu laſſen entſchließet, ob aleich ſolches nicht der beſte und ficherſte Weg zu ſeyn pfleget. Die gewöhnlichſte Methode,' ſein Holz an die Kaufleute zu verkaufen, beſtehet zwar darinn, daß den Kaufieuten das Holz Baum-oder Ringweiſe überlaſſen wird, dieſe aber alle zu deſſen Augarbeitung und Fortſchaffung erforderliche Koſten übernehmen müſ- fen, welches auch wohl vor alle Eigenthümer, ſo einen dergleichen Holzſchaß, wie ich ihn zu unſern jeßigen Zeiten wohl mit Recht nennen mag, beſißen, der beſte, ſicherſte und rathfamſte Weg bleiben wird. d Inzwiſchen fehlet es auch nicht an: Beyſpielen, wo ein oder anderer Gursbefſißer, aus Eiferfucht gegen die Kaufleute, wegen des übermäßigen Vortheils, ſo ſie von einem dergleichen Holzhandel ziehen, die Augarbeitung und den Tranſport ſeines ihm zugewach- fenen Holzes, ſelber zu übernehmen fich entſchließet, ob gleich die Erfahrung lehret, daß ein ſolches Unternehmen gemeiniglich ſehr unglüclich abzulaufen, und damit vieler Scha- den verknüpfet zu ſeyn: pflege a). 3) ze GENE ſtehen faſt in einer eben. ſo genauen Verbindung mit einander, als die Buchführer. Eben ſo wie bey den: leßtern ein Schriftſteller, der ſeine Werke ohne Zuziehung- eines Buchhändlers ſelber verlegen und unter das Publikum verbreiten will, nur ſehr ſelten einen: glücklichen Erfolg, wenn nicht die Schrift ſelber von der äußerſten Nothwendigkeit iſt, an- zuhoffen hat, eben ſo wird es auch einem Holzverkäufer, der die unter fich durd eine ge? heime Verabredung verbundene Holzhändler- Geſellſchaft vorbey gehen, und einen: unmit- telbaren Handel. treiben will, ergehen.; Das mit ſo vielen Koſten ausgearbeitete und transportirte Holz wirs nach Danzig, Samburg, Stettin und andere dergleichen: berühmte Ablageörter gebracht, ohne daß ſich ein annehmlicher Käufer dazu finden will.; Das geheime Band zwiſchen den Holzhändkern iſt viel zu feſte, als daß einer von ihnen, auch nur ein leidliches Gebot einem ſolchen Eigenthümer zu thun, wagen ſollte, Sie wiſ- ſen dergleichen auſſer ihrer Geſellſchaft herbey- gebrachte Waare nicht allein auf das äuf ſerſie zu tadeln, ſondern auch den Eigenthümer mit deſſen Abnehmung ſo lange aufzuhal-- Fortſezung des achten Hauptſtüc>es.. ten, bis er endlich der Sache überdrüßig wird, und am Ende zufrieden ſeyn muß, daß er nur nod denjenigen Preiß, den ex vor das verärbeitete und mit ſo vielen ſchweren Ko-=» ſten transportirte Holz auf der Stelle hätte erhalten können, davor empfänget. Arbeits- lohn und Transportkoſten gehen gemeiniglich größeſten Theils dabey verlohren. Vielleicht wird dieſes von manchen geleſen werden, der die Wahrheit hievon um ſo we- BIE Weiſe ziehen kann, noch wird, als er ſelbſteigene traurige Erfahrungen davon gehabt hat. Wahr iſt es, daß die übermäßige Vortheile, ſo die Holzhändler hievon ziehen, einem / jeden Eigenthümer, der die Augarbeitung und den Transport ſeines zum Verkauf übrig habenden Holzes aus eigenen Mitteln zu beſtreiten vermögend iſt, aufmerkſam machen, DEN auf Mittel und Wege, dieſes Vortheils ſelber"theilhaftig zu werden, anreißen müſſen,; 6. 739» Daß zwar die Bauern fich in dieſem Fall dergleichen Zolzabfuhren zu thun, nicht weigern können, dennoch abec dabey eine billige Mäßigung zu"beobachten ſey. In dieſem Fall nun iſt fein Zweifel vorhanden, daß eine Herrſchaft ſich der nach Tagen gemeſſenen Dienſte ihrer Bauern zur Abfuhre dergleichen Holzes bedienen könnte, Das auf einem Gute zugewachſene Holz iſt ebenfalls ein Wixthſchaftsprodukt, und es iſt nicht abzuſehen, was die Unterthanen von deſſen Tranſportirung befreyen könnte, in ſo ferne nur hierunter ein richtiges Maaß gehalten, und den Bauern nicht mehrere Laſt, als ſie zu ertragen vermögend ſind, auferleget wird. Denn gewiß iſt es, daß dieſe Holzabfuhren in aller Abſicht.weit beſchwerlicher, als alle andere ſonſt gewöhn- liche Dienſtableiſtungen, ſind, und einen Bauer, wenn er allzu oft dazu angeſtrenget werden will, gar leicht ins Verderben ſtürzen können. Ein offenbarer Mißbrauch der herrſchaftlichen Gerechtſame und Dienſtfoderungs- Befugniß wäre es daher, wenn ein Grundherv die ſonſt von den Bauern gewöhnlicher Weiſe verrichtete Ackerarbeiten durch eigenes Geſpann verrichten laſſen, und dagegen die Bauern das ganze Jahr hindurch zu ſolchen ſchweren Holzfuhren gebrauchen wollte. Daß die Bauern dabey nicht lange beſtehen, ſondern in furzer Zeit ihren Unter? gang finden. würden, fällt von ſelbſt in die Augen.' "Auch die gemeſſenen Dienſte nach Tagen müſſen verhältnißmäßig nach den vor- fallenden Wirchſchaftsgeſchäften-eingetheilet, und die Bauern nicht. blos zu denjenigen Arbeiten, die vor andern ſchwer und läſtig ſind, wenn fie auch an und vor ſich ſelber wirk- lich zu den Wirthſchaftsgeſchäften gehören, angewendet werden.; Ein Gutgsherr verkauft vielleicht in einem Jahre, weil ſich eine günſtige Gelegen- heit dazu ereignet, ſo viel Holz auf einmahl, als er ſonſt nur nach billigen Wirchſchafts- Säßen, in 20 und 32 Jahren, ohne Ruin ſeiner Forſten verkaufen könnte. Das Unternehmen ſelber iſt, weil man in dergleichen Fällen die beſondern Um: ſtände und Fügungen der Zeiten wahrnehmen muß, nicht zu tadeln. Den Dienſtbauern aber fann ſolches nicht zur Laſt fallen, und ihnen daher auch nicht angemuthet werden, diejenige Quantität'voux Holz, deren Wegſchaffung ihnen vielleichtin einer fo langen Zeit, wenn es nach und nach geſchehen, ohne dadurch ruinirt zu werden, nicht unmöglich ge- weſen wäre, nunwehr in.einem Jahre zu verfahren. N 44,240: Von dem Urſprünge, Berſchiedenheit, Unterthänigfeit 1. 3 5. 740 Was aber alsdenn, wenn ein Gutshberr die Anfahre fremden Zolzes übernommen hat, und er ſich dazu der Dienſte ſeiner Bauern bedienen will, ſowohl in Anſehung der Laß: Bauern als auch der Zeibeigenen, vor rechtlich zu halten ſey. Hat der Eigenthümer des Gutes die Augarbeitung und den Tranſport des zum Verkauf beſtimmten Holzes nicht ſelber übernommen, ſondern beydes den Holzkäufern überlaſſen, und er will dennoch ſich durch den Tranſport ſolches Holzes, welchen er von den Holzhändlern wieder übernommen hat, einigen Vortheil ſtiften, und ſich dazu der gemeſſenen Bauerdienſte nach Tagen bedienen, ſo entſtehet abermahls die Frage: ob und in wie weit er ſolches zu thun befugt ſey?: Schlechterdings können ſich die Bauern ſolcher Fuhren nicht entziehen, weil das Holz, ſs von ihnen verfahren werden ſoll, auf dem Grund und Boden desjenigen Gutes, wozu ſie Guts-oder Dienſtpflichtig ſind, gewachſen, und es alſo als ein Product deſſelben anzuſehen iſt. Inzwiſchen muß dod) dabey von der Herrſchaft eben diejenige Mäßigung, die wir in dem nächſt vorſtehenden 8. bemerket haben, nichtauſſer Augen geſeßet werden. »Mehrern Bedenflichfeiten iſt aber die Sache unterworfen, wenn das Holz, zu deſſen Abfahrung ſich die Herrſchaft ihrer Bauerdienſte gebrauchen will, nicht auf dem Gute ſelber, ſondern auf einem fremden Grunde erzeuget worden iſt. In der Nachbarſchaft eines auf alle Vortheile aufmerkſamen Landwirths, wel- " Dv jan' Be . 4 4 | M „* ix 4 as » 11.53» 1: SED 4 M / N || 41 M9 7 j' 4 | 3 Dawn. EITE: Gna es ea ERTE 4-„Fortſezung des achten Hauptſtüfes. mungen einer Herrſchaft, die zum Verderben der Unterchanen gereichen, ſind, es ms- gen Leibeigene- oder Laßbauern ſeyn, verwerflich und nicht zu geſtatten. a) In dem Fall, wenn auch die Dienſte der Laßbauern dergeſtalt anſehnlich wären, daß ſie nicht ſämmtlich zur Bewirthſchaftung der gewöhnlichen Wirthſchaftsgeſchäfte gebrauchet werden könnten, würde es noch immer zweifelhaft bleiben, ob nicht dieſe ebenfalls der- gleichen Fuhren, unter der obigen Mäßigung und Einſchränkung zu leiſten vor ſchuldig er- achtet werden müßten. Nach den von uns ſchon vorhin angefährten, und von allen Nechtslehrern beſtätigten Sägen, findet auch bey den überflüßigen Dienſten der Laßbauern eine Verwandlung der- ſelben in Dienſtgeld ſtatt. Kein Grund iſt daher vorhanden, warum nicht dieſelben, an ſtatt der zur Bewirthſchaffung des Gutes ſelber überſüßigen Dienſte, andere dergleichen Naturalpräſtakionen, wenn ſolche nur nicht die Laſt der gewöhnlichen Dienſte auf eine übermäßige Art überſchreiten, zu leiſten ſchuldig ſeyn ſollten. Nur ſo lange, als die Dienſte eines Laßbauern auf dem Gute, wozu er dienſtvflichtig iſt, noch gebrauchet werden können, mag derſelbe ſich zu keiner andern ſich auſſer dieſer Sphäre erſtreckenden Schuldigfeit angehalten werden. Iſt er aber hiezu nicht weiter brauchbar, ſo«kann er deshalb nicht gänzlich-Dienſtfrey bleiben, ſondern. er muß ſich wegen ſeiner Beſtimmung, eben ſo wie die Leibeigenen, die Verfügungen des Grundherren gefallen laſen. SG. 74 Von dem Unterſcheide des ausgearbeiteten Raufmannsholzes; und warum die Bauern in dep Fällen, wo ſie in dem vorſtehenden zu dergleichen Zolzfuhren, ſchuldig erFannt worden, ſich, das Stabholz anzufahren, niemahls weigern önnen. In allen Fällen, wo es auf die Frage: ob dienſibare Bauern auch zur Anfuhre folches Kaufmannsholzes angehalten werden können? zu entſcheiden, vorkommt, iſt un- ter andern auch hauptſächlich auf die verſchiedenen. Holzarten, ſo unter dem Namen von Kaufmanneggut begriffen werden, Rückſicht zu nehmen. Den in dieſem Forſtfache erfahrnen iſt bekannt, daß die Hauptabtheilung deſſel- ben in Balken und Planten, oder in Stabholz beſtehe. Bey den meiſten, beſonders den Balken, bleiben die erfauften Bäume, ſo weit fie gut und unſchadhaft ſind, in. ihrer gewöhnlichen Größe, und werden auch auf ſolche Art ausgearbeitet. a Das Stabholz hingegen beſtehet aus verſchiedenen cheils größern, theils mittlern und theils kleinern, zur Verfertigung der Waaren- und Weinfäſſer beſtimmten Stäben. Dieſes Stabholz wird. in viereckigte Haufen, ſo den Namen von. Ringen fähren, aufgeſeßet, und nach ſolchen Ringen zur Abfuhre verdungen. Aus vorſtehender furzen Beſchreibung dieſer doppelten Holz- Kaufmannswaare, ergiebet ſich von ſelbſt, daß die lekßtere Art, nämlich das Stabholz, in ſeiner Abfuhre weit leichter als die Balfen und Planken falle.; Von dem Stabholz kann ein jeder ſo viel aufladen, als es die Kräfte ſeines Ge- ſpannes zulaſſen wollen. Es bedarf auch dabey keines beſondern Wagens noch Wagen- zeuges, ſondern die gewöhnlichen Bauerwagen ſind, wenn ihnen nur nach dem Verhält- niß der Ladung die gehörige Größe gegeben wird, dazu vollfommen geſchickt. Aus Voy dem Urſyrunge, Berſchiedenheit, Unterthänigfeit 1, 5 Rus dieſet Grunde können denn auch die Dienſtbauern, wenn ſie ſonſt zu der- gleichen Holzabfuhren, nach dem was wir oven davon erinnert haben, ſchuldig ſind, das Anfahren des Stabholzes niemahls verweigern, vielweniger, daß ihnen dazu von der Herrſchaft eigene Wagen gehalten werden müßten, verlangen. 6. 742 Warum aber das Anfahren der ausgearbeiteten Balken eine vorzüglich ſchwere und vor ket nen Bauer fich ſchickende Arbeit ſey. In Anfehung der Balken aber bekommt die Sache eine ganz andere Geſtalt. Einmahl iſt bekannt, daß dergleichen Fuhrwerk von feinen einzeln Bauerge- ſpann gezwungen werden kaun, ſondern dabey nothwendig mehrere zuſammen ſpannen müſſen, und es doch allemahl eive ſchwere und vor die Pferde, die dazu gebrauchet wer- den, entfräftende Arbeit iſt. Es iſt nicht3 ungewöhnliches, daß man vor einen Hamburger Balken 10, 12 und mehrere Pferde angeſpannet ſiehet, und doch noc wohl unterwegens, beſonders wenn die Wege etwas ſchlimm ſind, Vorſpann genommen werden muß. Auch kann ich hiebey nicht unerinnert laſſen, daß eine ſo ſchwere Laſt, wo die Pferde beſtändig in vollen Zuge, ohne die geringſte Erleichterung zu erhalten, bleiben, das Zugvieb weit mehr abmattet, und ihm gleichſam das Marks aus den Knochen zie- het, als wenn ſie, bey auch nur mäßigen Futter, eine nach dem Verhältniß ihrer Kräfte angemeſſene Ladung hinter ſich haben; und den Bauerpferden wird eine ſolche Fuhre, bey welchen ſie zuſammen ſpannen müſſen, doppelt ſchwer, weil ſie nicht bey einander gewohnet, auch nicht von gleichem Zuge ſind, wie ſolches ein jeder, der von dergleichen Wirthſchaftsdingen nur einigermaßen unterrichtet iſt, von ſelbſt begreifen wird. Dieſe Urſachen verhindern es ſolwagen, wobey zu- gleich des Umſtandes, daß dadurch die Straſſen und Wege verderbet zu werden pflegen, gedacht wird. Demnächſt kann auch dieſe Art von Kaufmanneogut nicht anders, als auf einen eigenen dazu verfertigten Wagen von ganz beſonderer Größe, fortgeſchaffet werden. Ein ſolcher Wagen, der in dem gemeinen Leben ein Blockwagen genannt zu werden pfleget, hat zwar nur bloße Puff- de unbeſchlagene Räder, weil ſonſt bey den 2 t leßtern .- 2 GO eue =emmapken dd= DE IEE un 0.1 än TTI=2 ate. 76 Fortſezung des achten Haunptſrüc>es,. leßtern die aufgeladene Laſt gar zu ſehr einſchneiden, und ſelbige damit fortzubringen, ſehr oft unmöglich fallen würde. Inzwiſchen ſind doch dieſe unbeſchlagene Räder von ungemeiner Größe, und beſonders in ihren Felgen drey bis: viermahl ſo breit, als die gewöhnliche Puffräder, welches eben wegen des Einſchneidens bey weichen und nicht genungſam feſten Wege nothwendig wird. Die Speichen und übrige Theile des Rades müſſen natürlicher Weiſe den Felgen verhältnißmäßig ſeyn. Die Axen und alle zu einen ſolchen Wagen erforder- tiche Zubehörungen erfordern ebenfalls eine beſondere Größe und Stärke. Wer jemahls: die bekannte Hürlerwagen in Breglau„ oder auch die Mühlenwa- gen in: Berlin, geſehen, und mit einiger Aufmerkſamkeit in Betracht genommen har, der wird ſich. auch von: einem ſolchen Blockwagen gar leicht einen Begriff machen können. So viel iſt gewiß„. daß. es in vielen Gegenden Bauerpferde gieber, wovon: vier Stück eine ſolche Maſchine kaum ledig fortzuſchleppen im Stande ſind. Die Schwere dieſer Wagen und: der darauf befindlichen Laſt iſt auch unter an- dern daher abzunehmen, weil diejenige Wege und Straßen, auf welchen ein dergleichen Fuhrwerk einige Zeit hintereinander getrieben wird, ungemeiw verderbet, und öfters gänzlich unbrauchbar zu werden pflegen, weshalb auch die Güterbeſißer an denen Orten, wo nicht öffentliche Landſtraßen ſind, dergleichen Holz nicht gerne über ihren Grund und Boden. paßiren laſſen, oder doch: wenigſtens eine: billigmäßige Entſchädigung des da- durch verurſachten Schadens. verlangen.. a); a) Bey dieſer Gelegenheit kann ich nicht umhim, eines dergleichen Falles, der nur erſt vor kur- zen in der hieſigen Gegend in'B:wegung, gekommen, und voz den hohen Landes- Collegiis entſchieden werden müſſen. Erwehmung zu thun, Ei Stettinſcher mit Holz handelnder Kaufmann hatte in einem benachbarten Walde einige tauſend Stück Eichen erfaufet„ und einen. großen Theil davon. zu Balken und Plan- ken auf?a; beiten laſſen. Er mußte, bey der Anfuhre dieſes Holzes am die ihm am nächſtrm und bequemſien lie- gende Ablage, drey: adeliche Territoria berühren.; Die Eigenthümer, denen ſolcher Grund und Boden zugehörte, ſahem dieſes eine Zeit- lang: mit gleichgültigen Angen-an,. Als ſie aber verſpürten, daß dem einen ſein Steindamm ganz. und gar zu Grunde: gerichtet, dea andern ſeine Felder, weil die Fuhrleute Neben- wege machen mußten, verderbet, und dem. dritten. ſeine Dämme nnd-Brücken zu ſchanden gemacht wurden„ ſo wollten ſie den Kaufmann mit dieſen Holze, ohne wegen einer Ent- ras des dadurch. verurſachten Schadens verſichert zu ſeyn, nicht weiter paßiren laſſen.; Der Kaufmann fand ſich auch hierunfer in die Billigkeit, und vergütigte nicht allein den bisherigen Schaden. durch baare Bezahlung, ſondern machte ſich: auch, wegen: des fünfti- gen ein gleiches zu. thun„ anheiſchig.. Nach einiger Zeit aber fiel es ihm ein, deshalb bey der neumärkſchen Krieges- und Do- mainen- Cammer, unter deren Policey- Aufſicht dieſe adeliche Territoria- ſtanden, Klage anzuſtellen, und.die Gutsbeſigtev dieſer Orten: einer willküßrlich, angemaßten. Zoll-Befugniß: zu beſchuldigen. Gedachte Krieges- und Domainen'- Cannmner ließ die Sache durch den Lanörath des Zie unterſuchen„ und die Beſißer ſolcher Güter über die Urſachen. ihres Verfahrens ernehmen,. Wie € aas 7.25 364M.2000 Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit; Unterthänigkeit 1c- 77 Wie nun dieſelben anzeigten, daß ihnen hierunter eine ihnen gar nicht zuſtändige Zoll- gerechtigfeit zu exerciren nie in den Sinn gefommen wäre, ſondern ſie ſich nur blos wegen des ihnen durch dieſe Fuhren verurſachten Schadens eine billigmäßige Entſchädigung ſti- puliret, der Kaufmann ſich auch dazu freywillig verſtanden hätte, ſo wurde der Kläger mit ſeinenr Geſuch völlig abgewieſen, und in die Erſtattung der Unterſuchungs- Koſten verurtheilet.-; s Ich habe dieſen Vorfall um ſo weniger unbemerkt laſſen können, als er nur ſelten vor- kommt, und die darinn ergangene gerechte Entſcheidung in allen künftigen Fällen zur Richtſchnur dienen kann» Se 744 Waxroum daher, die Sache überhaupt genommen, die Bauern zu dieſer Art von Zolzfuhrew nicht angehalten werden können, indem damit jederzeit eine weit größere Laſt verknüpfet iſt, als fie ſonſt je von einer andern Sattung der Dienſte zu erwarten haben. Bey näherer Ueberlegung desjenigen, was von dieſer Art von Kaufmannsholz und deſſen Anfuhre geſaget worden, finde ich genungſame Urſachen, warum ich die Bauern davon überhaupt frey zu ſprechen, und ,/ daß ihnen ſolche niemahls angemuthet werden fönnen, zu behaupten geneigt bin Kann gleich dev ſonſt von den gemeinen Rechtslehrern angenommene Saß, daß gemeſſene und beſtimmte Dienſte in keine andere ob ſie gleich vow gleicher Art ſfindy verwandelt werden können y nicht ohne Einſchränfung angenommen werden, ſo habe ich doch oben bey der nähern Evläuterung dieſes Saßes ausdrücklich vorausgeſeßet, daß den Bauern durch die umgewechſelte Dienſte keine größere Laſt und Beſchwerlichfeit, als ſie bey den vorigen gehabt haben, aufgebürdet werden müſſe Aus demjenigen aber', was ich wegen dieſer Art von Holzfuhren bemerket habe, ergiebet ſich ganz flar, wie ſelbige von ſolcher Beſchäffenheit ſind, daß dadurc die Bagern jederzeit eine weit größere Laſt, äls ſie je von einer Gattung der ſonſt gewöhn: lichen Dienſte zu befürchten haben, norhwendig, übernehmen müſſen. Dieſes wird denn hinreichend ſeyn, meine auf die Befreyung der Bäuern von ſolung ſeiner Waaren gebrauchen.| Jn unſern Tagen iſt es nichts ungewöhnliches, daß Landgüter von Kaufleuten, welche neben der Landwirthſchaft auch zugleich ihre vorige Handlung forttreiben beſeſ: fen werden. Dieſen nung kann es gar leicht einfallen, ihre auf gemeſſene Dienſte ſtehende Bauern zur Verſchiffung ihrer Waaren und. Frachten zu gebrauchen, um ſich dadurch einen fleinen Vortheil, auf welchen. alle Handlungstreibende gar ſehr aufmerkſam zu ſeyn pflegen, zu verſchaffen. Daß das Fahren der Frachten eine der ſchwereſten Arbeiten der Pferde ſey, und fich anch die wenigſten Bauerpferde, theils wegen ihrer Größe, und theils wegen des gewöhnlichen Geſchirres, nicht dazu ſchien, iſt ſchon vorhin bekannt, Auch ſind die Waaren, die ein Kaufmann als Gutsbeſißer aus ſeiner Handlung entweder verſchicken, oder dieſelben holen laſſen. will, keine Produften des Landgutes, zu welchem die dienſtbaren Bauern belegen ſind, wie doch nach dem. 6. 735. angenom- menen Grundſaß ausdrücklich erfordert wird. Dieſe beyde Gründe werden ſchon hinlänglich ſeyn, ein dergleiches Unternehmen verwerflich zu machen, und die Bauern von ſolchen Frachtfuhren, in fo ferne nicht be- fondere Umſtände dabey vorfommen, gänzlich zu befreyen.. 6. 747: Die in einer auf einem Landgut angelegten Fabrik verfertigte Waaren ſind die Bauern nur alsdenn. wenn dieſe Waaren von den auf dem Landgut erzeugten rohen Pro» dukten verfertiget worden, zu verfahren ſchuldig, Zu dieſen beſondern Umſtänden, welche hierunter eine Abänderung der obigen Meinung zu verurſachen vermögend wären, kann unter andern gerechnet werden, wenn ein ſolcher Kaufmann auf dem bey ſeiner Handlung zugleich beſikenden. Landgute eine Fabrik angeleget hat. - Ob die Bauern, au ihren gemeſſenen Dienſttagen, die in dieſer Fabrik zuberei- tete Waaren zu verfahren ſchuldig ſind, oder nicht? wird daher ein Fall. ſeyn, welcher näher erörtert werden muß.. Billig iſt hiebey ein: Unterſcheid zu machemw,: ob die Waaren-,. ſo in einer ſölchen Fabrik zum Verfahren in Bereitſchaft ſind, von den, Produkten des Gutes, anf welchem die Fabrik angeleget, verfertiget worden, oder nicht? Jſt das erſtere, ſo kann kein Zweifel vorwalten, warum nicht die Bauext; der- gleichen Waaren,. verhältnißmäßig gegen: die andern Wirthſchaftsgeſchäfte, zu verfah- ven vor ſchuldig erachtet werden ſollten.. Sie waren ja ſolches in Anſehung der rohen. Produkten, aus welchen dieſe Waaren verfertiget worden ſind, zu thun verbunden, Da: SEREN EISEN=o mne erde menen Eng 80 Fortſezung des achten HauptſtüFes. Da nun die Abfuhre dieſer Produkten durch die Verarbeitung eher leichter, als ſchwerer wird, ſo iſt fein Grund vorhanden, wodurch ſie ſich von dieſer ihnen ſchon vor- hin obliegenden Schuldigkeit loßhalftern könnten. Es iſt z. B. auf einem Landgufe ein Kalfſteinbruch vorhanden. Die rohe ver- kaufte Kalkſteine zu verfahren, können ſich die auf gemeſſene Dienſttage geſeßte Bauern nicht entbrechen, und eben ſo wenig mögen ſie ſich deſſen weigern, wenn ſich der Gutg- Herr, Kalf daraus zu brennen, und dieſes Produkt auf ſolche Art zu veräuſſern entſchloſ: ſen hat. Es kann dieſes um ſo weniger Bedenken haben, als mit dergleichen Fuhren Feine überläſtige Beſchwerlichfeiten verknüpfer ſind, ſondern den Pferden der Bauern Feine größere Laſt, als ihren Kräften gemäß iſt, zugemuthet werden kann. Wollte inzwiſchen eine Herrſchaft dergleichen Fabrifenwaaren, ſo von ihren eige- nen Produkten erzeuget worden, nicht durch die gewöhnlichen Bauerdienſtwagen trans- portiren laſſen, ſondern, daß ſolches vermittelſt ordentlicher Fvachtwagen geſchehe, ver- langen, ſo würden zwar die Bauern der Herrſchaft hierunter Gehorſam leiſten müſſen, niemahls aber könnte ihnen, ſich hiezu eigene Frachrwagen anzuſchaffen, und auf ihre Koſten zu unterhalten. zugemuthet werden, ſondern es müßte beydes von der Herrſchaft geſchehen! Alle diejenigen Gründe, die ich 8. 745. in Anſehung der zur Anfuhre des ſchwe- ven Kaufmannsholzes: nöthigen Blockwagen vorgetragen habe, werden auch in dieſem. Fall bey der Sache feinen Zweifel übrig laſſen, 5. 748. Warum gaber die Bauern, wenn die Waaren einer ſolchen Fabrik nicht aus den Produkten des Landgutes verfertiget worden, auch ſolche zu verfahren nicht ſchuldig ſind. Werden aber die Waaren der auf einem Landgute angelegten Fabrif nicht aus den eigenen Produkten des Landgutes verfertiget, ſo iſt feine Urſache vorhanden, weß- halb die Bauern dergleichen Waaren mit ihrer beſondern Beſchwerde zu verfahren, oder auch die dazu erforderlichen rohen Produkte von fremden Orten herbey zu holen, ange- halten werden fönnten. Eine ſolche Fabrik iſt alsdenn nicht als ein Zubehörungsſtüc des Gutes ſelber, ſondern als zeine fremde Anlage, die'dem Gute und den.dazu gehörigen Bauern nichts angehet, anzuſehen. Inzwiſchen verſtehet ſich, nach den oben bey dieſen Säßen gemachten Einſchrän- fungen, von ſelbſt, daß,'wenn eine Herrſchaft die Dienſte der Bauern zu den bey dem Gute exforderlichen Wirthſchaftsgeſchäften nicht ſammtlichgebrauchen kann, ſie alsdenn/ ſich derſelben auch hiezu zu bedienen, ganz wohl befugt'ſey« 8. 749: Von dam Urſprunge,“ Verſchiedenheit, Unterthänigkeit. S1 8. 749. Warum es von der Tüchtigkeit der Pflüge, ſo die Bauern auf den herrſchaftlichen Dienſt zu bringen ſchuldig ſind, ebenfalls zu handeln nöthig ſey. Dieſes mag denn von den erſten zu den Spanndienſten nöchigen Werkzeugen, nämlich den Wagen und Wagenzeuge, welches die Bauern auf den Dienſt mitzubringen und zu unterhalten ſchuldig ſind, genung geſaget ſeyn. Durch die Berührung der mancherley Fälle, ſo hiebey vorfommen können, habe ich mich bey dieſer Materie etwas länger, als ſonſt wohl mein Vorſas war, aufzuhalten genörhiget geſehen. Jh hoffe aber, daß dieſe Arbeit nicht unnüße, und auch dem ge- neigten Leſer nicht unangenehm ſeyn wird, zumahl alle allgemeine Regeln gemeiniglich febr dunfel und zweifelhaft bleiben, wenn dabey nicht zugleich ihre Anwendung auf beſon- dere Fälle gezeiget wird. Eine der vornehmſten Beſchäftigungen, ſo die Dienſtbauern in ihren Dienſten zu haben pflegen, iſt wohl an den meiſten Orten das Pflügen des herrſchaftlichen Akers. Ob zu dieſem Geſchäfte tüchtige oder untüchtige Werkzeuge gebrauchet werden, iſt nicht gleichgültig, und es hat daher das Neumärkl. Dienſt- Reglement, wie wir be- reits 9. 726. bemerket haben, beſonders darauf, daß die Unterthanen gute und tüchtige Pflüge auf den Acker bringen ſollen, gedrungen, mit der beygeſeßten Urſache, daß das Land durch dergleichen untaugliches Geräthe ſehr verdorben, und der Aerbau verſäu- niet würde, Die Schuldigkeit der Bauern, zu der von ihnen auf dem herrſchaftlichen Aer zu verrichtenden Pflugarbeit ihre eigene Pflüge mitzubringen und zu unterhalten, iſt der- geſtalt allgemein, daß wohl feinem feine geſunde Sinne habenden Unterthan, ſolches zu weigern, einfallen wird. Nur kommt es hiebey darauf an, daß die von ihnen auf den Dienſt gebrachten Pflüge auch von ſolcher Beſchaffenheit ſeyn müſſen, daß der ihnen zugeſchlagene Aer damit gehörig durchgearbeitet werden könne. An den meiſten Orten iſt zwar auch denen Bauern, deren Dienſte nach Tagen beſtimmet ſind, eine gewiſſe Morgenzahl vorgeſchrieben, welche ſie täglich beackern müſſen. Schlechte und untaugliche Pflüge gereiches alsdenn dem Bcuer ſelber zum Scha- den, weil der Acker nicht blos dadurch verdorben, ſondern auch dieſe Arbeit ſelber gar ſehr aufgehalten wird, und mit einem tüchtigen und richtig geſtellten Pfluge in einem halben Tage mehr Land, als mit einem ſchlechten in einem ganzen möglich iſt, herum geſchmiſſen werden kann. Bey einer ſolchen Einrichtung bringer daher der Bauer ſchon von ſelbſt einen tüchtigen Pflug mit, und die Herrſchaft hat, darüber beſondere Aufſicht halten zu laſſen, eben nicht nothig. 0.: Es giebet aber verſchiedene Gegenden, wo dieſe an ſich ſehr löbliche Gewohnheit nicht eingeführet iſt, ſondern die Bauern, wenn ſie zum Pflügen gebrauchet werden, entweder hinter die herrſchaftlichen Hofpflüge nachziehen, oder auch vor ſich dieſe Arbeit, ohne Beſtimmung einer gewiſſen Morgenzahl, willführlich zu verrichten die Erlaub- niß haben. 4 Oecon. Forens, YI. Cheil. u Alsdenu 82 Fortſeßzung des achten Hauptſtües. Alsdenn bringen ſie gewiß nicht ihre beſten Pflüge auf den herrſchaftlichen Aker, ſondern erſcheinen, wenn ſie nicht in gehöriger Aufſicht gehalten werden, gemeiniglich mit den ſchlechteſten, die ſie nur haben. Man ſehe nur den Bauern, die auf dem herrſchaftlichen Aer ohne beſtimmte Morgenzahl pflügen müſſen, von ferne zu, ſo wird man nicht ohne Verwunderung bemer- Fen, daß, nachdem ſie faum ein oder ein paar mahl herum gezogen haben, wiederum ſtille halten, und ſich mit der Richtung und Ausbeſſerung ihrer Pflüge beſchäftigen. Ob viel oder wenig Aker in den von ihnen zu verrichtenden Dienſtſtunden herum gepflüget wird, iſt ihnen gleichgültig, vielmehr haben ſie bey dem vielen und öftern Stillehalten den offenbaren betrügeriſchen Vortheil, daß ſie und ihr Geſpann ſich in ſolcher Zeit aus- ruhen können.| Es werden daher noch immer Fälle bleiben, wo die Herrſchaften über das untaug- liche Pflugzeug, ſo die Bauern auf den Dienſt bringen, zu klagen Urſache haben, und folglich der Richter, der darinn erkennen und ſolches entſcheiden ſoll, eine zulängliche Kenntniß von demjenigen, was zu einem tüchtigen Pfluge erfordert wird, haben muß. Und wenn auch dergleichen Fälle nicht allemahl vor die Richterſtühle kämen, ſo wird doch einem jeden adlichen Gutsbeſißer, wenn er ſich nicht von ſeinen Bauern hin- tergehen und ein Blendwerk vormachen laſſen will, ſolches nöthig bleiben. Muß nicht ein adlicher Gutsbeſißer in Verlegenheit gerathen, wenn von ſeinem Wirthſchafter über die Bauern, daß ſie untaugliche Pflüge auf den herrſchaftlichen Aer bringen, geflaget, von dieſen aber ſolches geleugnet wird, wenn er ſelber nicht weiß, was zu einem tüchtigen Pfluge gehöret? 8. 750. Die erſte Zaupteigenſchaft eines tüchtigen Pfluges, daß er der Beſchaffenheit des Bodens, ſö damit beackert werden ſoll, anpaſſend ſeyn müſſe, ein ſtarker und ſtrenger Boden aber ſtarke und ſchwere Pflüge erfodere, dahingegen ein gelinder mit klei- nern und ſchwächern beſiritten werden kann. Aus diefer Urſache wollen wir ſolhemnach die Haupteigenſchaften eines tüchtigen Pfluges mit wenigen bemerken.; Zuförderſt muß ein jeder Pflug, wenn er vor tüchtig gehalten werden ſoll, in Anſehung ſeiner Größe und Stärke, mit dem Acer, welcher damit bearbeitet werden ſoll, in einem richtigen Verhältniß ſtehen. Daß ſich kleine und ſchwache Pfläge vor keinen ſtarken und ſtrengen Acker ſchiken, giebet die Vernunft; und daß hingegen große und ſtarke Pflüge in einem ſchlechten und leichten Boden überflüßig ſind, und das Geſpann dadurch ohne Noth be- ſchwerer wird, fällt ebenfalls in die Augen. Der leßte Fehler wird zwar der Herrſchaft allemahl unſchädlich bleiben, den erſtern aber kann dieſelbe nicht gleichgültig auſehen, Kommen daher die Bauern auf ein ſtarkes und ſtrenges Aerſtück, welches zu Weißen zubereitet werden ſoll, mit kleinen und ſchwachen Pflügen gezogen, ſo hat der Grundherr, ſie damitgurü> zu weiſen, und auf tüchtigere Pflüge zu dringen, gegrün- dete Urſache. Wenn « Bon dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 1. 83 Wenn ich hier von großen und ſtarken Pflügen rede, ſo habe ich hiebey nicht blos meine Abſicht auf das bey einem jeden Pfluge befindliche Holzwerk, ſondern ich ver- föche hierunter hauptſächlich die zu einem Pfluge erforderliche Ciſenarbeit. Das Holzwerk des Pfluges kann allenfalls auch in einem ſtarken Boden flein und behende ſeyn, wenn nur das. Kolter und Schaar, als womit eigentlich die Pflugarx- beit verrichtet wird, und woxinn das Weſentliche des ganzen PflugeL beſtehet, eine dem zu bearbeitenden Acker verhälknißmäßige Größe und Stärke hat. Je mehr Widerſtand die weſentliche Hauptzubehörungen eines Pfluges unter dec Arbeit fiaden, je ſtärfer und größer müſſen ſie auch ſeyn, wenn ſie ſich nicht alle Augen- blicf verbiegen, oder wohl gar zerbrechen ſollen. Man bringe z. B. einen in der teltauiſchen Gegend gewöhnlichen Pflug auf den ſtarken Weißacker in der Uckermark und dem Magdeburgiſchen, ſo wird man gar bald gewahr werden, wie gegründet dieſe Schuldigkeit des Bauern ſey, und man unmöglich, ohne ins Lächerliche zu fallen, das Gegentheil behaupten könne. GC,+ F57 5 Warum ein Dietiſtbauer, wenn er auch gleieh zu ſeinem eigenen Aerwer? nur kleine und ſchwache Pflüge gebrauchet, ſic) dennoch, wenn es die Beſchaffenheit des Herrſchaft» lichen Bodens erfodert, größere und ſtärkere anzuſchaffen, und zu unterhalten ſchuldig ſey. So einleuchtend und unwiederſprechlich dieſes auch iſt, ſo kann ſich doch hiebey alsdenn gar leicht ein Zweifel ereignen, wenn die Bauern nur blos einen leichten und ſandigen Boden, wozu ſie keine andere, als ſchwache und kleine Pflüge nöthig haben, beſißen, der herrſchaftliche Acker aber ſtark und ſtrenge iſt. In Anſehung der auf dem Landgute ſelber wohnenden Bauern wird dieſes wohl nur ein ſehr ſeltener Fall ſeyn, deſto leichter aber kann er ſich bey denen, die nach einen entlegenen herrſchaftlichen Vorwerk zu dienen die Verbindlichkeit haben, begeben. Bey dieſen Umſtänden entſtehet daher die Frage, ob auch die Bauern alsdenn ſtärfere und größere Pflüge, als diejenigen ſind, die ſie in ihrer eigenen Wirthſchaft gebrauchen, auf den herrſchaftlichen Acker bringen müſſen, oder ſich der Grundherr, mit jenen zu begnügen, ſchuldig ſey? Daß ein jeder Bauer auf den herrſchaftlichen Dienſt zu der ihm angeſagten Ar- beit taugliche Werkzeuge bringen müſſe, iſt ein allgemeiner Grundſaß, den ich ſchon S. 735. bemerfet und erwieſen habe.; Daß ein ſtarker und ſtrenger Acer mit keinen ſchwacheu und kleinen Pflügen, ſo nur allein vor leichte und ſandige Felder anpaſſend ſind, gehörig beſtrieten, und durch- gearbeitet werden könne, iſt eine ökonomiſche Wahrheit, die wir in dem nächſt vorſte- henden 8, ebenfalls auf das deutlichſte dargethau. Aus der Verbindung dieſer beyden Säße nun folget der unwiderſprechliche Schluß, daß eine Herrſchaft ſich mit den kleinen und leichten Pflügen der Unterthanen, ob ſie gleich zu ihrem eigenen Aerwerk we andere nöthig haben, nicht Gre 2 dürfe, ide€ WAERE, hel, Md AS SASSO GAIN 84 Fortſezung des achten Hauptſtückes, dürfe, ſondern die Bauern, ſich zu dieſer herrſchaftlichen Pflugarbeit ſtärkere und tüch- tigere Pflüge zu halten, ſchuldig ſind. Wären ſie hiezu nicht verbunden, ſo würde ja dem Grundherrn die ganze ſchul- dige Pflugarbeit der Unterthanen unnüße werden, und man mag den ſonſt bekannten allgemeinen Saß, wer einen ſich vorgeſetzten Endzwe&X erreichen will; muß auh die dazu erforderliche tNiittel anwenden, mit der Abänderung, wer zu einer Schuldig- keit verbunden iſt, der muß auch die Mittel, ohne welche dicſe Schuldigkeit nicht erfüllet werden kann/ brauchen, ganz füglich hierauf appliciren. Habe ich gleich 6. 9. 745 und 747. wegen der Block- und Frachtwagen hierun- ter eine Ausnahme gemacht, ſo wird doch ein jeder von ſelbſt einſehen, daß dieſe Ausg- nahmen nur ganz außerordentliche mic den gewöhnlichen Dienſtverrichtungen der Bauern kn feinem Verhältniß ſtehende Fälle betreffen, folglich auf dergleichen gewöhnliche Dienſtarten, wie die Pflugarbeiten ſind, keine Anwehrung finden könne. Der Unterſcheid der Koſten, den. ein großer und ſtarker Pflug gegen einen klei- nen und leichten erfordert, iſt auch nicht von ſolcher Wichtigkeit, daß ein Unterthan von deren Verwendung ſeinen Untergang befürchten könnte. 6. 752. Warum die auf den herrſchaftlichen Dienſt zu bringende Bauerpfläge gehörig anf. geſchärfet werden müſſen. Zu einem tüchtigen und tauglichen Pfluge wird ferner erfordert, daß Kolter und Schaar gehörig aufsgeſchärfet. und dadurch in den Stand, in den zu pflügenden Acker auf die erforderliche Art eingreifen zu können, geſeßet ſey, Wie vieler Schaden und Verſäumniß durch ſtumpfe und unaufgeſchärfte Pflüge in dem Ackerbau. angerichtet werde, iſt einem jeden, der auch nur die geringſte Kenntniß und Erfahrung von dieſem Wirthſchaftsgeſchäfte hat, nicht unbekannt. Die ſtumpfe Pflüge laſſen nicht allein den damit zu bearbeitenden Aer, wegen der vielen daraus entſtehenden ſogenannten Rennebalfen,. halb roh, ſondern es wird auch die damit verrichtete Pflugarbeit dem Zugvieh doppelt ſauer, und es kann folglich weit weniger, als wenn die Pflüge gehörig geſchärfet ſind, damit verrichtet werden. In der Bracke und Stürzſahr iſt dieſe Aufſchärfung. der Pflüge beſonders noth- wendig, ob gleich auch in den übrigen Fahren ſolche nicht gänzlich zu unterlaſſen iſt. Die: Unterlaſſung des fleißigen Aufſchärfens der Pfiuge hat: um ſo, mehr eine bloße muchwillige- Boßheit der Bauern. zum Grunde, als an allen Orten. ſolches. von den Schmieden vor das gewöhnliche ſogenannte Schärfforn verrichtet werden. muß, folg-- lich ihnen. dadurch keine beſondere Wirthſchaftsausgabe verurſachet wird.. S.. 753: Von. der: richtigen Stellung der Pflüge, und: daß. dieſes: ein. Zauptſtück: bey“ dieſer: Art von; Ac>kerwerkzeugen, wenn. ſie vor tüchtig erkannt werden ſollen ,. ſep. Eine richtige Stellung der:Pflüge iſt das dritte Hauptſtück, ſs als eine nothweu» dige Eigenſchaft eines. tauglichen. Aerwerkzeuges von dieſer: Art: angeſehen:wrrden'mus, Wie Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkit ic. 85 Wie viel das ſeichte oder tiefe Pflügen zur Frver beytrage, hier näher auszuführen, würde eine vergebene Mühe ſeyn, weil ſolches ſchon vorhin allen erfahrnen Aerverſtändigen, auch, daß die Dienſtbauern, wenn ſie in dieſer Arbeit ihrer Willführ überlaſſen ſind, dem, herrſchaftlichen Aer nur ſelten dis gehörige Tiefe bey dem Pflügen geben, ſondern den Pflug ſo hoch als nur immer möglich iſt, aufſpaunen, zur Gnüge bekannt iſt. Die Mittel, wodurch ein Pflug tief oder flach geſtellet werden kann, liegen in der Struktur dieſes Werkzeuges ſelber, und die nähere Beſchreibung derſelben. würde mich in ein allzu weites Feld führen. Ein jeder Bauer verſtehet ſolches nur gar zu gut, und blos ein boßhafter Muth- willen, und dabey zur Abſicht habende unerlaubte Schonung ſeines Zugviehes, welchem allerdings ein tiefgeſpannter Pflug ſauerer wird" als ein flach gehender, iſt Schuld daran. Jn dem erſten Bande der Berliner Beyträge zur Landwirthſchafts- Wiſſen- ſchaft, Abhandlung?I1. 6. 81. S. 291. habe ich aus zureichenden öfonomiſchen Grün- den dargethan, daß die gehörige Tiefe, die dem Acker durch den Pflug gegeben werden maß, in: 4 Zoll beſtehe.? Dieſes fann alſo, wenn es den Beyfall des geehrten Publikums verdienen ſollte, als eine Richtſchnur, um die in dergleichen Vorfällen zwiſchen Herrſchaften und Untertha- nen entſtehende Streitigkeiten. zu entſcheiden, angenommen: werden.. In: Fällen, wo eine auſſerordentliche Beſchaffenheit des Akers ouch eine mehrere Tiefe in: der Pflugarbeit erfordert, entſtehet daraus eine Ausnahme, welcher von. den Dienſtbauern ebenfalls-nachgelebet werden muß, indem es eine unwiderſprechliche Wahr- heit bleibet, daß die Bauern den herrſchaftlichen Aer allemahl ſo tief, als es ſeine natüs- liche Beſchaffenheit erfordert, pflügen müſſen.. 6. 754: Waruxnxr die Zauern,. wenn ſie zum Umreiſſen: wüſter Aecker gebraunchet werden, den dazu erforderlichen. Rodepflug- auf ihre Roſten: anzuſchaffen: und zu unter- Halten, nicht ſchuldig ſind. Ich habe zwar 6.751. behauptet, daß die Bauera, wenn gleich der herrſchaft- liche Acer: ſtärfere und größere Pflüge, als ſie zu ihrer eigenen Wirthſchaft gebrauchen, erfordert, ſolche dennoch auf ihre Koſten. anzuſchaffen und im tüchtigen Stande zu erhal- ten ſchuldig ſind.. Oefters-aber ereignet ſich- der Fall, daß. eine Herrſchaft ein bisher wüſte gelegenes Stückreiſſen: und urbar machen laſſen. will. Daß zu dieſer Arbeit ein beſonders ſtarker: ſogenannter Rodepflug: nöthig ſey, ſolcher auch- wegen des vielen daran befindlichen. Siſens mehrere: Koſten ,. als ein anderer gewöhnlicher Pflug, in ſeiner Unterhaltung nach fich ziehe, iſt jedertßänn bekannt. Vorveinen:ſolhen Pflug auf Verlangen-der-Herrſchaft: vorzüſpännen, können ſich die Bauern, in ſo weit'die: Kräfte ihrer-Pferde,. weßhalb:gemeiniglich mehrere. zuſammen ſpannen müſſen, verſtattenwollen,. nicht weigern. L 3 Ob 86 Fortſeßung des achten Hauptſtückes. Ob aber die Unterthanen, ſicheinen ſolchen Rodepflug ſelber anzuſchaffen ſolchen auf ihre Koſten zu unterhalten, verbunden ſind?“4 Ne Fraue va NEE leuchtet und entſchieden werden muß. Iſt gleich das Roden ſelber eine Wirthſchaftsarbeit, deren ſich die Bauern an ihren beſtimmten Dienſttagen nicht entziehen können, ſo gehöret doch dieſe Verrichtung nicht zu den gewöhnlichen Geſchäften, ſondern fällt gemeiniglich nur ſehr ſelten vor. Auch können dergleichen Rodepflüge von den Bauern in ihrer eigenen Wirthſchaft nicht gebrauchet werden. Ueberdem ſind die Koſten, die zur Anſchaffung und Unterhaltung eines ſolchen Pfluges erheiſchet werden, viel zu ſhwer,und wichtig, als daß ſie den Unterthanen nach der Billigfeit zugemuchet werden könnten. Alles dasjenige, was ich 9. 9. 745 und 747. von den Blo>-ü1nd Frachtwagen geſaget habe, iſt auch hier vollfommen anpaſſend, und ich bin daher nicht der Meynung, daß den Bauern hierunter etwas aufgebürdet werden könne, ſondern die Herrſchaft dieſe Rodepflüge eben ſowohl als die Blo>-und Frachtwagen, auf ihre Koſten anzuſchaffen und zu unterhalten verpflichtet ſey. Zerbricht aber ein Bauer an einem ſolchen Rodepflug, entweder aus Muthwil- ken oder Unvorſichtigkeit, etwas, ſo iſt nicht unbillig, wenn er zu deſſen Wiederbherſtellung angehalten wird, 6. 554 Wie es zu halten; wenn eine Zerrſchaft eine neue Acker-Beſtellungsart einführen, und beſou- ders die bisSher gewöhnlich geweſene Pflüge, mit Zaken verwechſeln will. Es wird der Aer nicht an allen Orten mit einerley Art von Werkzeugen beſtel- tet, ſondern es iſt bekannt, daß man ſich dazu eben ſowohl der ſogenannten Hafen, als der gewöhnlichen Pflüge, bedienet. In einigen Gegenden, wovon Pohlen und Schleſien beſonders zum Beyſpiel die- nen können, machet man auch bey. der Zubereitung des Akers von beyden einen Gebrauch. Man beſtellet die erſte und dritte Fahre mit dem gewöhnlichen Pfluge, in der zweyten aber bedienet man ſich des ſogenannten Ruhrbakens. Bön dem Verfahren, ſo bey dieſer Aerbeſtellung beobachtet wird, und deſſen vorzüglichen Nüßlichfeit, habe ich unter andern iu dem erſten Baunde der Berliner Bey- rräge zur Landwirthſchafts- Wiſſenſchaft/ Abb. 711.8. 8. 10 und 11, S. 269. Umt- ſtändlich gehandelt, als woſelbſt ein jeder, der hievon näher unterrichtet zu werden ver- langet, die erforderliche Nachricht antreffen wird. Es kann leicht ſeyn, daß die Vorfahren eine unrichtige und der Beſchaffenheit ihres Aers nicht gehörig anpaſſende Ac>erbeſtellunggart erwählet haben, und hiedurch an Orten, wo die Hafen beſſere Dienſte gethan haben würden, Pflüge, und hingegen da, wo Pflüge diekläm geweſen wären, Haken eingeführet worden ſind.' ! Vielleicht ſieher eine Herrſchaft in unſern neuern Zeiten, wo man die Einrichtun- gen der Alten zu tadeln beſondeys geneigt iſt, dieſen Fehler ein, und will daher die biSher gewöhnlich geweſene Aerbeſtellungsart.mit einer andern verwechſeln. As |€ "4 Von dem Urfprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 1. 87 Sie A 57 fich z- B-, ihren Aer, der bisher mit Pflügen zubereitet wor- den, künftighin mit Hafen beſtellen zu laſſen. Daß dieſe Veränderung der Aerbeſtellunggarten auch zugleich eine Verände- rung in den dazu erforderlichen Werkzeugen nach ſich ziehe, fällt von felbſt in die Augen. In dem gegebenen Beyſpiel können die Pflüge nicht mehr gebranchet werden, ſondern man hat an deren Statt Hafen anzuſchaffen. Hiebey entſtehet denn natürlicher Weiſe die Frage: auf weſſen Koſten dieſe Ver- wechſelung der Aerwerkzeuge geſchehen müſſe? Erſtrecket ſich dieſe Veränderung auf das ganze Dorf, dergeſtalt, daß die Bau- ern ſowohl als die Herrſchaft, ihren Aker, anſtatt ihn bisher gepflüget zu haben, nun- mehr durch Hafen beſtellen, ſo iſt kein Grund vorhanden, warum die dienſtbaren Bauern auf dem herrſchaftlichen Acer nicht eben ſowohl mit ihren Hacken, als ſie es vor- hin mit ihren Pflügen gethan, zu erſcheinen ſchuldig feyn ſollten, zumahl die Anfertigung eines Hakens in der That weniger Koſten als ein tüchtiger Pflug verurſachet. Hat aber nur blos die Herrſchaft eine ſolche Veränderung vorgenommen, und es find die Bauern bey der alten Gewohnheit, ihren Aker. durch Pflügen zu beſtellen, ver- blieben, ſo iſt es billig, daß die Herrſchaft zu der erſten neuen Anſchaffung dieſes ver- wechſelten Akergeräthes die erforderlichen Koſten hergebe. ſt aber ſolches einmahl geſchehen, ſo erfordert es auch auf Seiten der Unter- thanen die Billigkeit, daß ſie dieſe ihnen von der Herrſchaft neu angeſchafte und zum Ge- brauch übergebene Haken in gehörigem Stande erhalten. Sie ſind dieſes zu hun um ſo mehr verbunden, als ſie ja vorhin den zu dem herr- ſchaftlichen Dienſt gewidmeten Pflug unterhalten mußten, und wir nur kurz vorher be- merfet haben, daß die Unterhaltung des Hafens wenigere Koſten, als zu einem Pfluge nothig ſind, erfordere. 6; 27567 Warum die Zerrſchaft bey einer dergleichen Veränderung, die Zofwehre eines jeden Bauern mit ein- paar tüchtigen Zaken 7 Ochſen vermehren müſſe. Bey dieſer Verwechſelung des Pfluges mit dem Haken, fällt noch eine andere Schwierigkeit vor, die ich hier ebenfalls nicht übergehen kann. Vor einen Hafen, worunter ic) den ſogenannten Mecklenburgiſchen verſtehe, (denn mit dem ſchleſiſchen Ruhrhafen hat es eine ganz andre Bewandniß,) können keine Pferde geſpannet werden, ſondern es werden dazu zwey ſtarke und große Ochſen, welche aus dieſer Urſache den Namen von Hafochſen, in dergleichen Gegenden, wo das Hafen eingeführer iſt, zu führen pflegen, erfordert, Der gewöhnliche Spanndienſt der Bauern iſ? auf Pferde eingerichtet, und es ent- ſtehet daher die Frage: ob die Bauern an ſolces. Einmahl ſuchet man dadurch die in dem Aer befindliche Quc&en und Un- Frautswurzeln nicht allein zu zerſtöhren, ſondern guch das 2and, fo viel mögli gänzlich davon zu befreyen. Demnächſt hat man die völlige Zertheilung der gar zu feſte aneinander han- genden Erötheile, die durc< den Pflug nicht gezwungen werden können, dabey zum Augenmerk.' Endlich iſt der Gebrau< der Egge auch dazw beſtimmet, daß vermittelſt der- ſelben der ausgeſtreuete Saamen mit genungſamen Erdreich bede&et, und daſſelbe in ſeiner Oberfiäche recht eben und glatt geimachet werde. G:. 2760: Wie die Eggen nach dieſen verſchiedenen Abſichten verſchiedentlich eingerich- tet ſeyn müſſen. Daß dieſes die hauptſächlichſten Abſichten bey dem Geſchäfte des Eggens ſind, daran wird wohl kein Wirchſchaftsverſtändiger einen Zweifel tragen. Nur kommt es darauf an, wie dieſe verſchiedene Arten der Eggen, um dieſen dreyfachen Endzweck zu erreichen, beſchaffen und eingerichtet ſeyn müſſen. Auch hierunter habe ich c. 1. 6. 6. 4. 5. und 6. eine Furze Anweiſung gegeben. In einem gragartigen Acker ſowohl, welcher mit vielen Quecken verunreiniget zu ſeyn pfleget, als auch in einem thonigren Boden, deſſen Erdtheile nur mit vieler Mühe getrennet werden können, werden ſchwere und mit langen Zinken verſehene Eggen erfordert, beſonders in der Bracke und Wendfahre, wovon die Urſachen in dem ange- zogenen Orte mit mehrern nachgeleſen werden können. In der Saatfahre hingegen, wo es nur auf die Bedeckung des ausgeſtreueten Saamens ankommt, ſind dergleichen ſchwere mit langen Zinfen verſehene Eggen nichts nuße, ſondern man muß ſich dazu leichterer Eggen, die keine allzu lange Zinken haben, bedienen. Die ſtumpfen Eggen ſind dazu die beſten, Der Grund hievon iſt ebenfalls c. 1. 6. 6. zu erſehen. In einem leichten und ſandigen Boden können dieſe leichte Eggen ebenfalls in der Bracke und Wendfahre gebraucher werden, nur mit dem Unterſcheide, daß alsdenn die Zinken nicht ſtumpf, ſondern aufgeſchärfet ſeyn müſſen. G6-076E4; Warum die Bautern an den Orten, wo entweder ein gragartiger oder thonigter Boden iſt, eine doppelte Gattung von Eggen, nämlich ſchwere und leichte, zu dem berrſchaft« lichen Dienſte zu halten, verbunden ſind.' Aus diefen durc) die Vernunft und Erfahrung beſtätigten Wirthſchaftsſäßen folget von ſelbſt, daß man an den Orten, wo entweder ein gragartiger oder thonigter Boden iſt, einer doppelten Art von Eggen, wie ich ſie in dem vorſtehenden 8. beſchrie- * ben habe, benöthiget ſey, wenn der Acker ſeine gehörige Zubereitung erhalten foll. Ein vernünftiger und aufmerkſamer Gytsbeſißer wird es wohl niemahls daran ermangeln laſſen. Ob Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigbeit e. OT Oh aber die dienſtbare Bauern ebenfalls, des herrſchaftlichen Akers wegen, eine ſolche doppelte Gattung von Eggen zu halten ſchuldig ſind, wird näher zu erörtern ſeyn. Wenn man die Verrichtung dieſes Geſchäftes der Bauern auf dem herrſchaftli- mum ure 92 Fortſezung des achten Hanuptſtikes. CG 762 Fortſezung des Vorigen, und in welchen Fällen ſich die Zerrſchaft in die tTothwendigkeit, die Bauerdienſte zum Eggen zu nehnien, geſetzet findet. Das Eggen, ſo durc Bauern, beſonders in der Bracke und Wendfahre, ge- ſchiehet, gerärh, aller dieſer Vorſicht ohnerachter, dennoch gemeiniglich ſehr ſchlecht, und alle exfahrne Kenner des Ackerbaues werden ſchon durch den bloßen Augenſchein zu beur- theilen wiſſen, welche Stücke von den Bauern, und welche von dem herrſchaftlichen Ge- fpann eingeegget worden ſind. Muß daher ein Gutsbeſißer zur Beſtellung ſeines Akers. auſſer dew Bauerdien- ſten, annoch eigenes Geſpann halten, ſo thut ex ſehr wohl. wenn er das ganze Eggen durch leßteres verrichten läſſet, und dagegen den Bauern andere Arbeiten giebet.(08 in der Saatfahre können ſie, weil dazu nur leichte Eggen erforderlich ſind, mit dazu ge- nommen werden, welches auch öfters. weil mam die Saatzeit bey trockener Witterung gerne beſchleuniget wiſſen will, nothwendig iſt. Es giebet aber allenthalben Landgüter. bey welchen die Bauerdienſtke. ohne daß EE Geſpann gehalten: werden darf, zu Beſtellung, des ſämtlichen Ackers hinrei- end ſind. Auch iſt in verſchiedener Gegenden der Bauerdienſt dergeſtalt eingerichtet, daß die Bauern eine gewiſſe Morgenzahl, ſowohl im Pflügen: als Eggen. ohne daß ſich die Herrſchaft weiter daran kehret,. zubereiten müſſen. In dieſen Fällen nuniiſt dasjenige, was ich in dem nächſt vorſtehenden C. wegen: der verſchiedenen Arten von Eggen angefuhret habe, hauptſächlich zu- beobachten nöthig, und eine Herrſchaft, die eine dergleichen Dienſteinrichtung, auf ihrem Gute hat, thut ſehr wohl, wenn ſie die Bauern hierunter auf das genaueſte beobachtet, und- ihnen nicht, den herrſchaftlichen Acker mic unrichtigen Werkzeugen einzueggen, und dadurch das Land mehr zu verderben als zu verbeſſern, verſtattet. 6. 763- Die Größe und Beſchaffenheit beyöderley Gattungen von Eggen wird näher beſtimmet. Damit aber die Dienſtbauern nicht mit allzu ſchweren Eggen, unter deren Laſt ihr Zugvieh ermüden würde, beläſtiget werden mögen, ſo wollen wir von jeder Gattung eine ſolche Beſtimmung zu geben wagen, daß, wenn ſolche beobachtet wird, die Bauern fich darüber zu beſchweren Feine Urſache haben. Eine Egge, die ſowohl in einem. gragartigen uns tes. S8. 764. Eigenſchaften, die allen Eggen, ſie mögen groß oder klein ſeyn, allgemein ſind. Eine jede Egge hat, auſſer dieſer in Anſehung ihrer verſchiedenen Beſtimmung nöthigen Einrichtung, noch verſchiedene andere ailgemeine Eigenſchaften, die gegenwär- tig, da wir von der Tüchtigkeit dieſes AFerwerkzeuges handeln, ebenfalls nicht gänzlich übergangen werden können.] Man ſiehet zwar öfters die Bauern mit Eggen, die ihrem Gebäude nach der Be- ſ Haffenheit des herrſchaftlichen Ackers ziemlich angemeſſen ſind, auf dem Hofedienſt er- veinen, Unterſuchet man aber ihre Beſchaffenheit etwas näher, ſo wird man nicht ſelten 'gewahr, daß theils dieſelben mit allzu wenigen Zinken verſehen ſind, theils aber auch ein großer Theil derſelben ganz und gar fehler. ; Die Zinfen ſind bey dieſem Werkzeuge eben ſo, wie wir oben bey den Pflügen in Anſehung des.Kolters und der'Schaar bemerket haben, das weſentliche an denſelben. Denn eine Egge ohne Zinken, würde natürlicher Weiſe gar feinen Nugen ſchaffen können. Die allzu weite Augeinanderſeßung oder der Mangel derſelben, verhindert ſol- Ss den Nußen, den man ſich ſonſt von dieſem Geſchäfte verſprechen kann, ganz offenbar, Die Entfernung der Zinken einer von der andern, iſt ſchon in dem nächſt vorſte- henden 6. näher beſtimmetr worden, und es fällt daher dieſer Fehler, wenn daſſelbe gehö- rig beobachtet wird, dadurch von ſelbſt hinweg.: Weil aber die Bauern, wenn ſie nicht unter gehöriger Aufſficht gehalten werden, auf dem Herrendienſt gemeiniglich auch mit ſolchen Eggen, worinn eine Menge von den vorhin beſtimmten Zinken fehler, zu erſcheinen gewohnet ſind, ſo kann dadurch dierrich- tige Bewirkung dieſes Ackergeſchäftes ebenfalls gar ſehr verhindert werden. Dergleichen von einem Theil der Zinfen entblößete Eggen können nicht aklein in der. Bracke,-Stuürz- und Wendfahre nicht die gehörige Wirkung thun, weil jederzeit ein Theil des Erdreichs unberühret bleibet, ſondern auch ſelbſt in der Saatfahre, welche doch bey dieſem Geſchäfte die leichteſte Verrichtung iſt, wird dadurch mancherley Schaden angerichtet, indem derjenige Theil der Egge, wo es an den behörigen Zinken fehlet, das loſe Erdreich nicht berühren kann, ſondern ſolches nur zuſammen ſchlepper, wie die- ſes einem jeden"Wirthſchaftsverſtändigen aus der Erfahrung zur Gnüge bekannt iſt. Eine nicht überflüßige Vorſicht iſt es daher, wenn ein Gutsbeſißer, ſo oft er ſeine Bauern zum Eggen gebrauchen will, vorher die Beſchaffenheit ihrer deshalb auf den Dienſt gebrachten Werkzeuge gehörig prüfen, und diejenigen, ſo darunter nicht auf rechten Wegen ſind, wieder zurückfe weiſen, und ihnen dieſe Arbeit zy einer andern Zeit mit tüchtigern Inſtrumenten nachholen läſſet. Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit x. 95 6. 765. Alle Eggen müſſen, wenn Brack- oder Wendfahre damit geegget werden ſoll, gehörig aufgeſchärfet werden. Ich habe zwar oben bemerket, daß die Saatfahre mit ſtumpfen Eggen, weil dieſe nicht gar zu weit eingreifen, und den ausgeſtreueten Saamen wieder herauf bringen, die bequemſten ſind.: In Anſehung des Eggens aber, ſo in der Bracke oder Wendfahre geſchiehet, findet das gerade Gegentheil ſtatt. Alsdenn iſt nothwendig, daß die Eggezinken, wenn dieſes Geſchäfte die erforder- liche Wirkung haben ſoll, gehörig aufgeſchärfet ſeyn müſſen. Mit einer ſtumpfen Egge ſind weder die Quecken aus dem Lande hervor zu brin- gen, noch auch dis von dem Pflügen übrig gebliebenen Erdklöße genungſam zu zermalmen. Ein Dienſtbauer, der zum Eggen in der Bracke oder Wendfahre beſtellet wird, iſt daher ſeine Eggen, wenn ſie auch ſonſt in Anſehung der Größe und Stärke die vorhin bemerfte Eigenſchaft haben, jederzeit vorher gehörig aufſchärfen zu laſſen verbunden. Die Unterlaſſung diefer Pflicht iſt um ſo ſtraf barer, als ſolches von den beſtellten Dorfſchmieden vor das ausgeſeßte Schärflohn, eben ſo, wie bey den Pflügen erwähnet worden, verrichtet werden muß, und folglich) dadurch der Bauer in feine neue und beſon- dere Koſten geſeßet wird. 6. 766. Vor die großen Bölten- Eggen müſſen zwar die Bauern am Dienſt vorſpannen, dieſes Werk: zeug ſelber aber, ſind ſie, anf ihre Roſten anzuſchaffen und zu unterhal- ten, nicht ſchuldig. Erfahrne Wirthe wiſſen, daß die mic Bülten bewachſene Wieſen von dieſem Uebel nicht beſſer befreyet werden können, als wenn ſie zur Frühjahrszeit mit einer deß- halb beſonders verfertigten ſhweren Egge überfahren werden. Hiedurch werden die alsdenn nor: weichen Bülten zerſtöhret, und die ſonſt höe- richte Wieſe eben gemacht. Eine ſolche Egge aber iſt beynahe noch einmahl ſo ſtark und fo ſchwer, als die ſonſt ſelbſt in ſtarken und thonigten Aeckern vor tüchtig angegebene. Es müſſen wenigſtens zwey Pferde davor geſpannet werden, und auch dieſe kön- nen ſolche Arbeit nicht länger als zwey Stunden, ohne ſich wieder auszuruhen, hinter- einander aushalten. Wenn dergleichen Wieſen, wie ich allemahl voraus ſeße, ein Zubehörungsſtück desjenigen Gutes find, wozu die dienſtpflichtigen Bauern gehören, ſo können ſich dieſel- ben, auf Verlangen der Herrſchaft, vor dergleichen Eggen zu ſpannen, und dieſe wirth- ſchaftliche Arbeit zu verrichten, nicht entbrechen. Jedoch muß ihr Geſpann dabey über die Gebühr nicht angegriffen, ſondeen dem- ſelben die dazu nöthigen Ruheſtunden gegönnet werden. Niemahls . 96 Fortſekung des achten Hauptſtücfes. Niemahls aber ſind die Bauern auf ihre Koſten eine dergleichen Egge zu halten verpflichtet, ſondern dem Grundherren lieget ob, ſolche ſelber anzuſchaffen und zu un-. eerhatten. Alles dasjenige, was ich oben, um die Bauern von Haltung der Blo&wageny Srace,- ſowohl auf den Wieſen als auf dem Acker, mit dem vorigen überall eine gleiche Zewandniß Habe, Nicht allein die Wieſen, beſonders diejenigen, die der Winter-Ueberſchwem- mung ausgeſeßet ſind, haben im Frühjahr des Ueberziehens mit der Walze oder ſoge- nannten Wendelblocks nöthig, ſondern es thut dieſes Werkzeug in milden und lockern Aeckern, nac) deren Zubereitung, ebenfalls ſehr gut. 97 Von der Nüßlichfeit des Gebrauchs der Walze in dem AFerbau und deren rich- figen Anwendung babe ich ebenfalls in dem erſten Bande der Berliner Beiträge zur Zandwirthſchafiswiſſenſchaft, Abh. Y111. 9. 8. 18. 19. 20 amd 21. verſchiedenes, worauf ich mich hiemit bezogen haben will, angeführer. 3/ Dieſes erwehne ich nur blos deshalb, damit daraus, in wie weit dieſe. Arbeit als ein wirflicyes Wirthſchaftsgeſchäfte anzunehmen ſey, erſehen werden fönne. Da nun hiebey wohl fein Zweifel vorhanden ſeyn wird, ſo können ſich auch die Bauern an den beſtimmten Dienſtrtagen, auf der Herrſchaft Verlangen vor dergleichen Walzen zu ſpannen, nicht weigern. Das Ziehen dieſer Walzen iſt aber vor die Pferde eine eben ſo ſaure und beſchwer- liche Arbeit, als wix vorhin in dem nächſt vorſtehenden 3. von der Büiten- Sgge bemer- Fet haben.; Aus gleichmäßigen Urſachen iſt alſo auch“ den Unterthanen hierunter nichts über die(Gebühr zuzumuthen, ſondern eine Herrſchaft muß dabey ebenfalls den Bauerpferden die zur Erholung erforderliche Ruheſtunden verſtatten. Auch fällt von ſelbſt in die Augen, daß vie dienende Bauern zur eigenen An- ſchaffung ſoicher Walzen oder Wendelblocke nicht angehalten werden können, ſondern die Herrſchaften ſolche ſelber anfertigen zu laſſen, ſchuldig ſind, indem dieſes Geſchäfte nicht zu den gewöhnlichen, ſondern auſſerordentlichen Arbeiten gehörer. An den Orten, wo auch ſelber die Bauern ihren Acker und Wieſen mit der Walze zu überziehen gewohnet ſind, würden zwar diejelben, auch hiezu ähre eigene Wal- * zen und Wendelblöce zu gebrauchen, angehalten werden können.-: Ich glaube aber nicht, daß dieſes eine Herrſchaft leicht verlangen, ſondern wviel- mehr jederzeit darauf, daß die Bauern vor die herrſchaftliche Walzen ſpannen müſſen, beſtehen wird. Denn man nimmt gemeiniglich wahr, daß die herrſchaftlichen Walzen die Bauerwalzen än der Größe und Schwere weit übertreffen, folglich auch von jenen mehrere Wirkung, als von dieſen, beſonders auf den Wieſen, zu erwarten ſtehet., " 8. 758. Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 2. 97 S6. 758: Warum aber, wenn der Wendelbloc>k vor zwey Bauerpferde zu ſchwer iſt, mehrere zuſammen zu ſpannen erlaubet werden müſſe, und was hierunter, um die Gleichheit unter den Bauern zu erhalten, zu beobachten ſey. Bey dem allen kant ich aber nicht uuerinnert laſſen, daß, wenn die herrſchaft- liche Walze oder Wendelblock von einer ſolchen Schwere und Größe wäre, daß derſelbe von zwey Bauerpferden nicht füglich gezwungen werden könnte, ein Grundherr aller- dings die Zuſammenſpannung von mehrern Bauern verſtatten müſſe. Auch ſind die Bauerpferde in einem Dorfe ſelten einander gleich, ſondern es hat ein jeder, nach der Verſchiedenheit ſeiner Umſtände, bald ein ſtärkeres, bald aber wiederum ein ſchwächeres Geſpann. Es kann daher leicht möglich ſeyn, daß von eini- gen Bauern zwey Pferde einen ſolchen Wendelblo> zu ziehen ſtarf genung ſind, dahin- gegen ſolches dem Geſpann der andern zu ſchwer fallen würde. Die Gerechtigfeit erfordert, daß da, wo mehrere Dienſtbauern vorhanden ſind, bey allen, beſonders aber den ſchweren Arbeiten, gleich durchgegangen, und feinem von ihnen, ob er es gleich zu thun fähig wäre, mehr, als ſeinen Nachbaren, zugemuthet werden müſſe. Unbillig wäre es ſolchemnach, wenn die Bauern A. B und C, weil ſie vorzüglich gute Pferde, welche den Wendelbloc> zweyſpännig zu ziehen im Stande ſind, Haben, auch vorzüglich vor dieſes Ackerwerkzeug vorſpannen, die andern aber, da ſie ohne zu- ſammen zu ſpannen dazu nicht gebraucher werden können, davon verſchonet bleiben ſollten. Den Bauern A, B und C, muß dieſe Arbeit nicht öfter, als den andern, die au Geſpann und Kräften ſchwächer ſind 7 auferleget werden, und wenn dieſe den Wendel- Dis nicht ohne vier Pferde vorzuſpannen rühren können, ſo ſtehet ſolches jenen ebeu- alls frey. Ohne Beobachtung dieſer Gleichheit in dem Bauerdienſte würde ein guter und tüchtiger Bauer ſeines Fleiſſes und guten Wirthſchaft wegen eher beſtrafet, als belohnet werden, welches aber allen Regeln der natürlichen Billigfeit, die bey Vertheilung der Laſten bey gleichen Schuldigfeiten niemahls auſſer Augen geſeßet werden müſſen, offen- bar zuwider wäre. Eine Herrſchaft, die ſonſt eigenes Geſpann hat, thut niemahls wohl, wenn ſie dieſes Geſchäfte durch die Bauern verrichten läſſet, indem daraus nothwendig allerhand Verſäumniſſe, als ſie ſonſt, wenn ſie ihr eigenes Geſpann darzu braucher, nicht zu be- fürchten hat, entſtehen müſſen, der vielen Klagen und Beſchwerden nicht zu gedenken, ſo'die Bauern gemeiniglich bey Anmuthung einer ſoles. 65.2769 Warum auch von der Tüchtigkeit derjenigen Arbeits- Inſtrümente, die bey den Zand»- und Fußdienſten der Unterthanen erfordert werden, zu hams deln nöthig iſt. Bey den Handdienſten, es mögen ſolche Manns- oder Fratnensdienſte ſeyn, kommt es zwar ebenfalls hauptſächlich auf die Tüchtigkeit und Geſchicklichfeit der auf den Dienſt zu ſtellenden Perſonen an. Wenn es hieran ermangelt, kann niemähls in dieſer Art von Dienſten die geds- rige Vollbringung der Arbeiten erwartet werden,; Inzwiſchen können auch die geſchickteſte Dienſtleute in den Hand- und Fußdien- ften, dasjenige, was von ihnen erfordert wird, nicht leiſten, wenn nicht die-Werkzeuge, womit ſie ihre Arbeiten verrichten ſollen, von der gehörigen Art und Beſchaffenheit, um ſolches damit bewirfen zu können, ſind. Aus dieſer Urſache wird es daher gleichfalls nöthig ſeyn, von der Tüchtigkeit der- jenigen Inſtrumenten, womit die zu Hand- und Fußdienſten verpflichtete Unterthanen verſehen ſeyn müſſen, das Hauptſaäachlichſte anzuführen, und dem geneigten Leſer, es mögen Gerichtsperſonen, oder ſelbſt; eigene Wirthſchaft treibende Grundherrſchaften feyn, hierunter die erforderliche Begriffe mitzutheilen. Zwar werde ich mich hierunter in meinem Vortrage fürzer faſſen können, weil eines Theils die Werkzeuge, ſo zur Verrichtung der Hand- und Fußdienſte erfordert werden, nicht von ſolcher Wichtigkeit und ſo weiten Umfange, als die zu. den Spann- dienſten gehörige, ſind, theils aber auch die zu Hand- und Fußdienſten verpflichtete Un- terthanen in den meiſten Fällen ſchon von ſelbſt vor die Tüchtigkeit der hiezu benöthigten Werkzeuge zu forgen pflegen, weil ihnen, wenn es daran ermangelt, die zu verrichtende Arbeit gar ſehr erſchweret, und doppelt ſauer gemacht wird. N Da inzwiſchen die zum Hand- und Fußdienſt verpflichtete Unterthanen diefe ihre Pflicht nur ſelten ſelber ableiſten, ſondern ſich dazu in den meiſten Fällen ihres Dienſt- volfes bedienen, und es ihnen in Anſehung derſelben gleichgültig iſt, ob ſolchen die zu verrichtende Arbeiten leicht oder ſchwer fallen, ſo wird es jedeczeit eine Pflicht der Herr- ſchaft bleiben, daß ſie hierüber ein aufimerkſames Auge halte, um gehövig unterſcheiden zu. können, ob die Fehler und Verſäumniſſe, ſo auch in den Hand- und Fußdienſten auf eite unzählige Art vorfallen, der Bosheit, Ungeſchicklichfeit und Faulheit der Dieuſt- leute, oder vielmehr der Untauglichfeit der ihnen von ihren Brodherren mitgegebenen Arbeitsinſtrumenten, zuzuſchreiben ſey. Man kann ſich, wenn man dieſes auſſer Augen ſekßet, hierunter gar, ſehr. irren, und die Verſaumniß einer Arbeit öfters der Faulheit oder Ungeſchilichfeit des Dienſt- volfes beymeſſen, da ſolch? doch. wirklich. ihren Grund,nur lediglich in der Untüchtigkeit der Werfzeuge, die demſelben von ihren Dienſtherren mitgegeben worden, lieget, Wie kann wohl z. B. ein in der Erndte auf den Dienſt geſchicktev Bauer oder Coſſäten- Knecht ein tüchtiges Schwad mähen, wenn er eine untaugliche und unrich- tig geſtellte Senſe hat?: Wie Bon dein Urſprünge, Verſchiedenßeit, Unkerthänigfeit 1c. 99 .„Wie kann eine Magd wohl vieles und gutes Garn, ſpinnen, wenn der Bauer oder. Coſſate, in deffen Brod und Lohn ſie ſtehet, ihr ein untauglices Spinnrad hält? Und eben ſo verhält es ſich in allen andern Handarbeiten, ſie mögen ſeyn von welcher Art. ſie wollen ,. wenn dazu beſondere Gerächſchafte erfordert werden.! 8. 770. Warum bierunter eben diejenigen Grundſäge, die 5. 735. in Anſehung dee Spanndienſte vow! getragen worden ſind, angenommen werden müſſen. Alle diejenige Grundſaße, die wir 8. 735. in Anſehung der bey den Spaundieu- ſten von den Unterthanen auf ihre eigene Koſten änzuſchaffenden und zu unterhaltenden Acferinſtrumenten feſtgeſeßet uad angenommen haben, greifen auch bey de Hatzd-und Fußdienſten Plaß, und die hierunter vorfallenden Streitigkeiten und Zweifel müſſeu eben- falls nach denſelben entſchieden werden. Auch die zu Handdienſten verpflichteten Unterthänen, dürfen ihre Schuldigkeiten gicht weiter, als die Bewirthſchaftung des Landgutes, wozu ſie gehören, erfordert, ver- richten, alsdenn aber müſſen ſie die zu den ihnen auferlegten Arbeiten erforderliche Jn- ſtrumente mitbringen, und auf ihre Koſten erhalten. Die Einſchränkungen, die wir daſelbſt in Anſehung der leibeigenen Unterthanen geinacht haben, finden auch bey den Handdienſten ſtatt, und zu SHED RE EEE und ewöhnlichen Geſchäften ſind ſie eben ſo wenig, als die zu Spanndienften verbundene auern, beſonders Juſtrumente und Werkzeuge auf ihre Keſten zu unterhalten ſchuldig. 6. 771. Daß beſonders in den Erpdtengeſchäften ſehr viel auf die TüchtigPeit der dazu erfor- L derlichen Werkzeuge ankomme. Dieſes voraus geſeßet, wird es nunmehro nöthig, ſeyn, die hauptſächlichſten bey den Hand-und Fußdienſten vorfallenden Arbeiten kürzlich durchzugehen, und bey einer jeden dasjenige, was zweifelhaft ſeyn könnte, in nähere Erwägung zu ziehen und) zu entſcheiden.;: Die Erndrengeſchäfte ſind wohl unter allen von den Unterthanen zu verrichtenden. Handarbeiten die wichtigſten. Wie ſehr es dabey auf die Tüchtigke& der Werkzeuge ankomme, und daß alle Geſchiflichfeit der Dienſtleute, wenn es hieran ermangelt, umſonſt und vergebens ſey, iſt jedermann bekannt. Von der richtigen Behandlung der Erndtengeſchäfte hanget ein großer Theil der Wohlfahrt des Landmanns ab, und der Schade, der durch das Gegentheil verurfachet werden kann, iſt öfters unerfeßlich.; Wir werden daher nicht unrecht ces, 6. TE ER Eigenſchaften einer tüchtigen Getreide- Sichel, an den Orten, wo die Gewohnheit, das Getreide zu ſchneiden, eingeführet iſt.: Das Hauptgeſchäfte in der Erndre beſtehet ſonder Zweifel in der Abbringung des durch göttlichen Segen zugewachſenen und zu ſeiner Reife gediehenen Getreides. Dieſes Abbringen geſchiehet entweder durch Schneiden oder Anhauen, oder Miäden auf das SHwad.; Zu der erjten Ark wird eine taugliche Sichel- zu den beyden andern aber die Senſe gebrauchet.; Die erſt? Erndten- Methode iſt nur an den wenigſten Orten gewöhnlich, und die Haupteigenſchaft, die von einer küchtigen Kornſichel erfordert werden kann,- beſteher davinn, daß fie nicht allein die gehörige Stärke, damit ſie unter dem Schneiden bey ſtar: Fem Getreide nicht ſo leicht verbogen werden könne, habe, ſondern auch genungſam ver- frählet ſey, und von Zeit zu Zeit aufgeſchärfet werde.; Der Haupevortheil, den das Getreideſchneiden vor dem Anhauen deſſelben, oder Schwadmäden hat, beſtehet blos darinn, daß dem Getreide dabey weniger Gewalt ge- ſchiehet, und folglich der bey den andern Erndtearten fonſt unvermeidliche Verluſt an. Körnern, gar: ſehr vermindert und vermieden wird. ; Von verbogenen und ſtumpfen Sicheln kann aber dieſer Vortheil. wie es die Natur der Sache von ſetöſt giebet, nicht erwartet werden, ſondern es iſt vielmehr gewiß, daß das Getreide, beſonders, da: zu dem Schneiden öfters auch nur ſchwache Perſonen gebrauchet werden mäſſen, aledenn mehr Gewalt, als es nicht von einer ſcharfen und richtig geſtellten Senf? auszuſtehen hat, leiden müß. Die Vortheile, die man. in dem Schneiden des Getreides ſuchet, beruhen über- haupt mehr in Vorurcheilen, ſo aus einer langwierigen. Gewohnheit entſprungen ſind, als. daß ſie an und vor ſich ſelber gegründet ſeyn ſollten. 7; Inzwiſchen iſt hier der'Ore nicht, davon ein meßveres anzuführen, und uns. deß- Zalb in einen ökonomiſchen Streit einzulaſſen. Jch will ſolches bis zur Herausgabe einer Ceconomia controverſfa, die ich dem geehrten Publifum mit nächſten vorzulegen gedenfe, verſparen, und mich gegenwärtig nur blos mit der Erinnerung, daß das zum Getreide- ſchneiden erforderliche Inſtrument in einer Sichel beſreher, und ſolche, wenn ſie vor tüch- eig geachtet werden ſoll, die gehsrige Stärfe und. Schärfe haben müſße, begnügen. ) 6: 73;. Von der Tüchtigfcit einer Setreide- Senſe, und aus wie vielen. Stücken ſolche beſtehe, Das Werkzeug, ſo zu: den beyden Arten: des Getreide-Abbringens, nämlich. den Anhayen und Schwadmäden erfordert wird, iſt von mehrerer Wichtigkeit, indem durch: die UntüchtigFeit deſſelben unendlicher Schaden und Verſaumniß geſtiftet werden kann. In dem zweyren Bande der Berliner Beyträge zur Zandwirchſchafts- Wiſ- ſenſchaft, habe ich Abh. X711. 6.0. 37 und 38. S. 94. /eg- von den Eigenſchaften einer tüchtigen Getreideſenſe umſtändlich gehandelt, anch in den folgenden 6. 8, den-Nachtheil, der einem Cigenchümer aus der Untauglichfeit dieſes Inſtruments erwächſet, ain 8 ine - Fh Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Untertßänigfeit 11. 1Xox- Eine Getreideſenſe beſtehet, wach der daſelbſt gegebenen Beſchreibung, aus-eitner tüchtigen Klinge und geſchicften Gerüſte. Zuförderſt muß dieſes Werkzeug mit der Größe und Stärke des Mäders in einem gehörigen Verhältniß ſtehen, indem es die Natur der Sache von ſelbſt giebet, daß ſich eine große und ſchwere Senſe vor einen von Perſon kleinen Mäder eben ſo wenig, als eine kleine und leichte vor eine große und ſtarfe Perfon ſchicket. Beſonders muß dieſes Verhältniß, in Anſehung des Senſenbaums, in Acht ge- nommen werden. Denn die Erfahrung lehret, daß ein langer Senſenbäum in der Hand eines fleinen Mäders ſchr ungeſchickt fällt, und in der Arbeit hinderlich iſt. Dahingegen ein kurzer Baum ſich zu einer großen Perfon, weil ſie ſich bey dem- ſelben allzu ſtarf bücfen muß, wodurch ſie vor der Zeit ermüdet, ebenfalls nicht paſſet. Die Klinge iſt bey dieſem Werkzeuge das vornehmſte Stück, und deſſen verſchie- deine. Beſchaffenheit hindert oder befördert die Arbeit eines Mäders gar ſehr, Eine nothwendige Eigenſchaft derſelben iſt, daß ſie von guten Eiſen verfertiget und tüchtig verſtählet ſey. Fehler es an einem von dieſen beyden Stücken, ſo ſchneidet ſie nicht allein ſchlecht, ſondern es ſpringen auch bey der erſten Gelegenheit ganze Stüe aus, oder ſie leget fich alle Augenblick um. Beydes verhindert nicht allein dieſes Ge- ſchäfte, ſondern es giebet auch überhaupt ſchlechte Arbeit, Dergleichen ſchlechte Senſen ſind die Haupturſache, warum nian die Mäder in der Erndre ſo übermäßig oſte anhalten, und ſich mit der beſtändigen Aufſchärfung der- ſelben beſchäftigen ſiehet. Daß auch das Körn mit ſtumpfen und untauglichen Senſe nicht rein abgemädet werden könne, ſondern viele brauchbare Halme ſtehen bleiben, iſt ebenfalls begreiflich und dee Scfäahrung gemaß- Nichte allein die Klinge an einer Senſe muß gut ſeyn, ſondern dieſelbe auch ein tüchtiges und richtig geſtelltes Gerüſte haben.| Die Hafen, mit welcher das durch die Klinge abgeſchnittene Getreide aufgefaſ- ſet, und entweder an das ſtehende angelehnet, oder aufs Schwad geworfen wird, iſt bey dieſem Gerüſte die Hauptſache. Dieſe Hafen, müſſen mit vem Rücken der Klinge dergeſtalt parallel läufen, daß fie weder überſtehen, noch zu ſehr inwärts gebogen ſmd. Wird das erſtere nicht beob- achtet, ſo greifen ſie mehr Halme, als die Klinge abſchneiden kann, welches nicht allein dem Mäder die Arbeit ungemein erſchweret, ſondern an<, indem die Aehren der vow den Hafen überflüßig gefaßten Halme abreiſſen, vielen Schaden verurſachet. Stehen aber die Hafen zu weit inwärts,. fo verhindert ſolches die Klinge, daß ſie nicht weit ge- nung eingreifen kann, woraus viele Verſäumniß entſtehet, Die Stellung ver Hafen muß arch nach der Berſchiedenheit des Getreides ein- gerichtet, und ſelbige bald höher, bald niedriger,'bald weiter, bald enger geſpännet werden- Bey hohen und lang abgewachſenen Getreide werden hochſtehende Hafen er- fordert, indem. ſonſt die abgeſchnittene Halme, ehe ſie aufs Schwad gebracht werden fönnen, überſchieſſen,. woraus ein unordentliches Schwad ettſtehet, Bey fleinen und kurzen Getreide ſind“niedrige“Saken beſſer ,- indem ſonſt das Werfen aufs Schwad dem Mäder zu 67 Rühe machet-: Bey kurzen Getveide iſt es ; 3 au 102 Fortſeßting des achten Hauptſtües. ah eine Nothwendigkeit, daß die Haken des Setſengerüſtes enger zuſammen gezogen werden, weil ſouſt die kurze Halme und Aehren, durchſchieſſen, und größeſtentheils ves- [phren gehen, Ä S. 774. Was eine Zerrſchaft vor Verfügungen zu treſſen habe, um den Unterthanen das Mitbrin» gen uniauglicher Senſen zu verhindern.: Aus vorſtehenden, wovon.!. ein mehreres nachgeſehen werden kann, wird ein jeder die Kennzeichen einer tüchtigen Getreideſenſe hinlänglich kennen zu lernen im Stände ſeyn, und es ihm, die darüber entſtandene Streitigkeiten gehörig zu entſcheiden, deine Mühe machen. Läſſet eine Herrſchaft die Mäder erſt mit untauglichen Senſen auf das Stück fömmen, ſo wird ſie alsdenn ſchwerlich den daraus erwachſenden Schaden und Verſäume- niß verhindern können. Will ſie hierunter genau verfahren, ſo muß ſie billig in der Erndte alle Mor« gen, ehe der Dienſt angehet, die Senſen der Mäder, ob ſis gehörig geſchärfet, und das Gerüſte richtig geſtellet, durch ihren Wirthſchafter unterſuchen laſſen. Diejenige, die mit keinen tüchtigen Senſen auf den Dienſt kommen, ſind wie derum zurücl zu weiſen, und ſie können ſich die dadurch verſaumte Arbeit des andern Tas ges nachzuholen nicht entbrechen, weil es eine allgemeine Schuldigkeit der zu Hand- und Fußdienſten verpflichteten Unterthanen iſt, daß ſie auf den herrſchaftlichen Dienſt taug» liche Werkzeuge mitbringen müſſen. Findet mant, daß ſolches aus muthwilliger Bosheit geſchiehet, und mehrmahl wiederholet wird, ſo iſt es gar nicht unrecht, wenn die Herrſchaft ihren Dienſt von an» dern tüchtigen Arbeitern verrichten, und den an dieſelben gezahlten Lohn von den muth« willigen Unterthanen beytreiben, ſie auch überdem mit einer der Sache angemeſſenen willführlichen Strafe belegen läſſet,; Denn in der Erndte leiden die Wirthſchaftsgeſchäfte keinen Verzug, und die. Unterthanen können, durch Nachholung des durch die untüchtigen Werkzeuge verſäumt: fen, den daraus entſtehenden Schaden nicht allemahl erſeßen. S. 775. Eigenſchaften einer tüchtigen Reche oder Zarke, welche bey'dem Sammlungs- Geſchäfte in der Erndte an vielen Orten nöthig ift, ; Bey dem Sammlungsgeſchäfte in der Erndte ſind ſonſt eigentlich keine Werk- zeuge, aus deren Untüchtigkeit einiger Schaden entſtehen fönnte, als die ſogenannte Reche oder Zarke. Und auch dieſes Jnſtrument iſt nur blos an den Orten nothwendig, wo es die Gewohnheit mit ſich bringe:, daß das Getreide aufs Schwad gehauen wird. In denjenigen Gegenden, wo das Getreide entweder geſchnitten oder angehauew wird, hat man die Harfe oder Reche in dem Haupt- Sammlungsgeſchäfte, beſonders bey dem Wintergetreide, nicht nöthig weil die auf dem Felde liegen gebliebeze Halme dur< die große ſogenannte Zungerharfe.nachgepolet werden,| j Eine Von dem Urſprünge) Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 6 403 Eine'Reche oder Zatke iſt ſonſt ein ſehr einfaches Werkzeug, welches jeder Bauev bey müßigen Stunden-ſelber verfertiget, und es iſt daher deſto unverantwortlicher, wenn er ſein auf den. herrſchaftlichen Dienſt fchiendes Geſinde nicht mit einem tüchtigen In- ſtrument von dieſer Art verſiehet. Bey der Menge der Erntdearbeiten wird man dem ohnerachtet gemeiniglich wahrnehmen, daß es daran gar ſehr fehlet, und die Harfen der meiſten Dienſtleute nicht von dey Beſchaffenheit ſind, daß ſie vor tüchtig geachtet werden können. Eine tüchtige Harke muß nicht allein in den Balken ſtark und lang genung ſeyn, weil ſonſt die öfters breite Schwaden damit nicht gehörig gefaſſet werden, ſondern auch genungſame lange und enge aneinander ſtehende Zähne haben 2).; Nichts iſt ſchädlicher, als wenn in dieſem Werkzeuge ein oder mehrere Zähne fehlen, indem ſich die Halme des Getreides durch die daraus entſtehende Lücken unter dent Harken durchziehen und zurücke bleiben, welches um ſo nachtheiliger iſt, als an den Orten, wo aufs Schwad gemädet wird, die ſogenannte Hungerharke, wodurch ſonſt alle auf dem Felde liegen gebliebene Halme zuſammen geholet werden, nicht üblich zu ſeyn pfleget. PENN| y Es wird daher keine überfiüßige Vorſicht ſeyn, wenn eine Herrſchaft die Erndten- Sammler in Anſehung der Tüchtigkeit ihrer Werkzeuge, ebenfalls vor Antrict der Arbeit gehörig unterſuchen läſſet.; Diejenigen, die mit untauglichen Harken auf den Dienſt kommen, wieder zurück zu weiſen, wäre bey dieſer Kleinigkeit, da bey den Erndtengeſchäften alle mögliche Ver- ſaumniß zu vermeiden iſt, welche daraus nothwendig entſtehen würde, nicht rathſam. Weit beſſer iſt es, wenn der Wirthſchafter einige übrige tüchtige Harken oder Rechen, um ſolche mit den untauglich befundenen ſofort zu verwechſeln, in Bereitſchaft hat, dabey aber diejenigen, die mit ſolhen untauglichen Werkzeugen auf den Dienſt gefommen ſind, durch eine gemäßigte Züchtigung an ein fünftiges nicht mehr thun erinnert. v 2) Da in der hieſigen Gegend das Harken oder Rechen hauptſächlich von den Dienſaimägden der Bauern oder Coſſäthen verrichtet wird, ſo habe ich wahrgenommen, daß diejenigen unter 't- ihnen, die ſich mit einem Knecht im Dorfe liebkoſen, oder, wie ſie es zu nennen pflegen, freyen, gemeiniglich die beſten und tüchtigſten Harken zu haben pflegen. Denn die Gewohn- eit hat es eingeführet, daß die Knechte ihre Geliebten. gegen die Erndte mit einer neuen Äban ausgezierfen Harke verſehen müſſen. ' Eine Herrſchaft würde daher nicht übel fahren, wenn ihre Erndte von lauter Bräuten verrichtet würde. Dern nicht allein die ſchöne und bunte Harfe, ſondern auch die Begier- “de/ ihrem Liebhaber. Proben von ihrer Geſchi>lichfeit zu geben, ſpornet ſie zu deſio mehrern Fleiß und Aufmerkſamkeit an. 4.! Die Welt iſt ein Zuſammenhang, vieler Dinge, unter welchen matt, wenn man die- ſelbe recht gebrauchen will, auch die kleineſten und ſeltſamſten nicht ungenußet laſſen muß, 5"Ky ß. 776. 104 Fortſezung des achten Hauptſtü>es. 6. 776. Warum die zu Zanddienſten verpflichtete Unterthanen, wenn ſie zum Zolzsſchlagen gebrau: " het werden, wohl verſtählte und geſchärſte Bxten auf den Dienſt bringen müſſen. Das Holzhauen odex Schlagen iſt ebenfalls ein Wirchſchaftsgeſchäfte, welches Gey den Hand-, beſonders Manndienſten, öfters vorzufallen pfleget.; Daß die zu Handdienſten angeſeßten Unterchanen alsdenn, wenn. das Holz auf dem Grund und Boden des Grundherren, oder zum Gebrauch deſſelben, gehauen und geſchlagen wird, ſolche Arbeit unweigerlich zu verrichten verpflichtet ſind, wird wohl kei- nem Zweifel uuterworfen ſeyn, und in ſolchem Fall iſt es auch eine Schuldigfeit derſelben, die dazu nöchigen. Werkzeuge, welche hauptſachlich in einer guten und rüchtigen Axt beſtehen, mitzubringen, Die Eigenſchaften einer tüchtigen Art ſind jedermann dergeſtalr bekannt, daß ich ſehr unrecht handeln würde, wenn ich mich bey deren umſtändlichen Beſchreibung weit- läuftig aufhalten wollte, So viel erinnere nur, daß bey dieſem Geſchäfte, wenn nicht muthwillige Ver- fämniß darinn angerichtet werden ſoll, eine wohl verſtählte und geſchärfte Art nöthig ſey. Wo die Unterthanen täglich etwas gewiſſes am Dienſt ſchlagen müſſen, da ſorgen ſie vor die Schärfung ihrey Art ſchon von ſelbſt.; Iſt ihnen hierunter aber nichts gewiſſes beſtimmet, ſo erſparen ſie ſich auch ge- meiniglich der Mühe, die dazu mitzubringende Axt vorher zu ſchärfen, ſondern erſcheinen gewiß mit der ſchlechteſten und ſtumpfſten, die ſie in ihrem ganzen Vermögen haben. Die Arten der Unterthanen, denen das Holzſchlagen am Dienſt angeſaget iſt, vorher, ehe ſie zu dieſer Arbeit abgehen, von dem Wirebſchafter,. ob ſie auch gehörig;auf- geſchärfet, oder- ſonſt zu dieſer"Arbeit tauglich ſind, unterſuchen zu laſſen, iſt ebenfalls eine Vorſicht, welche anempfohlen zu werden verdienet, 5. 777. Wenn die Zerrſchaft die Unterthanen auch zur Ausarbeitung des Zolzes zu Raufmannsgut gebrauchen Fönne, alsdenn aber die dazu erforderliche beſondere Sersthſchaften ſelber halten müſſe. Eine Herrſchaft, welche auf ihrem eigenen Grund und Boden Holz zu Kauf- mannsgut auf ihre Koſten arbeiten laſſen will, hat allerdings ihre zu Handdienſten ver- pflichtete Unterthanen, an den Dienſttagen dazu zu nehmen, die Befugniß, Da aber bey dieſen Holzärbeiten die bloße gewöhnliche Art nicht hinlänglich iſt, ſondern noch mehrere Werkzeuge dazu erfordert werden, ſo ſind die Unterthanen, ſich dieſe beſondere Werkzeuge-anzuſchaffen' und zu unterhalten, nicht verbunden, ſondern es muß von der Herrſchaft ſelber davor geſorget werden, Eben diejevigen Gründe, aus welchen ich oben bey deit Spanndienſten, die Un- terthanen von Anſchaffung der Blo>-und Frachtwagen, imgleichen Rohdepflüge, frey geſprochen habe, walten auch hier vor. . Zerbricht Von deim Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit 1€, 105 Zerbricht inzwiſchen ein Unterchan ein dergleichen ihm anvertrauetes Werkzeug aus Unvorſichtigkeit oder Muthwillen, ſo iſt er ebenfalls, ſolches:auf ſeine Koſten wieder in ven gehörigen Stand ſeßen zu laſſen, gehalten. 6. 778. Warum die zu Zanddienſten verpflichtete Unterthanen zum Zolzſchlagen, ſo nicht zu der gerrſchaft eigenen LTothdurft erfordert wird, nicht gebrauchet werden können, wenn ſelbige nicht zu beſtändigen"7annsdienſten, ſondern nur blos in ſolcyen Fällen, wo es die Wirthſchaftsnothdurft erfordert, dazu verbundeyu ſind, Nicht blos alsdenn, wenn das zu ſchlagende Holz auf dem herrſchaftlichen Grund- und Boden befindlich iſt, ſondern auch in dem Fall, wenn eine Herrſchaft, die nicht eige- nes Holz hat, an fremden Orten Holz ſchlagen läſſet, können die Unterthanen dieſe Arbeit an ihren Dienſttagen zu verrichten ſich nicht entbrechen, in ſo ferne die Herrſchaft das leß- tere Holz zu ihrem eigenen Wirthſchaftsgebrauch, wie in dem gemeinen Leben vielfältig vorfällt, nöthig hat. Hätte fie aber in der Nachbarſchaft in der Abſicht Holz gefaufet, um ſolches itt Klaftern ſchlagen und verfaufen zu laſſen, ſo wird es zweifelhaft ſeyn, ob die Untertha- nen zu dieſer Arbeit ebenfalls gezwungen werden können. Es iſt, meines Erachtens, hiebey ein Unterſcheid zu machen, ob die Untertha- nen beſtändige Mannsdienſte an den Dienſttagen zu verrichten ſchuldig, oder ſie nur als- denn, wenn in der herrſchaftlichen Wirthſchaft, Mannsarbeiten vorfallen, dazu ver- pflichtet ſind. 9? Iu dem erſten Fall-hat die Sache gar Fein Bedenken, indem ſonſt der Herr- ſchaft dergleichen beſtändige Mannsdienſte alsdenn ,- wenn ſie in ihrer eigenen Wirch- ſchaft keine Mannsdienſte weiter nöthig hätte, ganz und Far unnüße bleiben würden, die Unterthanen aber, die auf gemeſſene Dienſte geſeßet ſind, dennoch allemahl ihre Dienſt- kage richtig abthun müſſen. In dem zweyten Fall hingegen, können die zu Handdienſten verpflichtete Unter- thanen hiezu nicht angehalten werden. Wir werden unten den Unterſcheid der Manns- und Frauensdienſte näher be- merfen, und bey dieſer Gelegenheit wird ſich von ſelbſt hervor chun, daß es den Unter- thanen nicht gleichgültig ſey, ob ſie ohne Unterſcheid zu Manns- oder Frauensdienſten gefordert werden. Dergleichen Vorfälle ereignen ſich in vielen Gegenden, und- es iſt daher, dieſen Unterſcheid hier anzumerken, und die Entſcheidung der gegenwärtigen Frage darauf zu gründen, nöthig geweſen. 8. 779. In wie weit ſich eine Zerrſchaft ihrer Unterthanen bey den Bauten bedienen könne, daß alsdenn aber allemahl die dazu erforderliche beſondere Geräthſchaften von derſelben hergegeben werden müſſen. Es iſt kein Zweifel, daß eine Herrſchaft ſich ihrer Unterthanen auch bey nöthigen Bauten zur Ausarbeitung des Zimmerholzes am Dienſte bedienen könne. Qecon. Forens. F1. Theil, cy) Da 106 Fortſezung des ackes, Da aber bey dieſer Arbeit blos die gewöhnliche Holzarten nicht hinlänglich find» fondern dazu auch verſchiedene andere Werkzeuge, worunter beſonders die Glatbeile und Hohleiſen die hauptſächlichſten ſind, gebrauchet werden, ſo folget aus demjenigen, was wir ſchon bey andern Fällen bemerket haben, von ſelbſt, daß die Unterthanen dieſe nur allein bey der Augarbeitung des Zimmerholzes nöthige Werkzeuge auf ihre Koſten anzu- ſchaffen und zu unterhalten nicht ſchuldig ſind, ſondern ſolches von der Herrſchaft ſelber geſchehen müſſe. Sollten auch gleich unter den Unterthanen einige vorhanden ſeyn, die wirklich Zimmerleute wären, und daher dergleichen Handwerkszeug ſelber hätten, ſo ſind ſie doch, daſſelbe auf den Hofedienſt mitzubringen, nicht ſchuldig, in ſo ferne ihnen nicht die Herrſchaft eine Vergütigung davor wiederfahren läſſet, und ſie es daher gutwillig chun. Denn die Verrichtung der Zimmerarbeit iſt kein Geſchäfte, welches die 2Birth- ſchaft eigentlic) angehet, ſondern es werden dazu beſondere Sachverſtändige erfordert. Eber, dieſes mag, auch geſaget werden, wenn die Unterchanen bey den Bau- Dienſten und Burgfeſten zu dergleichen Arbeiten gebrauchet werden wollen. Nur die benöthigre Fuhren und Handlanger«Arbeiten ſind die zu Baudienſtett verpflichtete Unterthanen zu verrichten verbunden, und weiter gehet der Gegenſtand der Baudienſte nicht. Wenn eine Herrſchaft unter ihren Unterthanen ſolche Leute hat, die mit den Bauen umzugehen wiſſen, oder ſonſt auch in andern Handwerksſachen ein? gewiſſe Ge- ſchicklichfeit beſißen, ſo iſt ſolches zwar allemahl eine große Bequemlichfeit, indem man nicht bey allen Kleinigkeiten nach fremde ausſchicken darf, und folglich dadurch verſchie- dene Koſten erſparen kann. Ungerecht aber würde es ſeyn, wenn man dergleichen Leute zu ſolchen Arbeiten am Hofedienſt gebrauchen wollte. Sie würden dadurch gegen andere, welche nicht eine gleiche Geſchicklichkeit beſißen, oFenbar prägraviret werden, Und wenn ſie es auch gutwillig chun wollten, weil ihnen vielleicht dergleichen Geſchäfte nicht ſo ſauer, als die gemeine Bauerarbeiten fallen, ſo iſt doch allemahl bil- ſig, daß ihnen das dazu benöthigte Handwerksezeug gehälten, oder ſie, wenn ſie es ſel- ber haben, wegen deren Abnußung gehörig entſchädiget werden. 1 6.4.7905 Pon den Dienſten“, ſo die Unterthanen zur Lrrichtung oder Ausbeſſerung der Zäune zu lei» ſten verpflichtet ſind, und in wie weit alsdenn die Sägen und Bohrer von denſelben auf den Dienſt mitgebracht werden muſſen. Eine der vornehmſten Beſchäftigungen der. zu Manns- Handdienſten verpflichte- ten Unterthanen beſteher, beſpuders bey angehenden Frühjahr unter andern. mit darinn, daß ſie die Zäune und. Gehege der herrſchaftlichen Koppeln und Garten theils neu anfev- tigen; und theils in gehörigen Stand ſegen müſſen. Daß dieſes eine gemeine Wirthſchaftgarbeit ſey, wozu Feine beſondere Sachver« frändige erfordert werden, iſt bekannt, und es Fann. daher wohl fein Zweifel ebe Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 16- 307 daß die auf Handdienſte geſeßte Unterthatien ſolche unweigerlich zu verrichten verbundett ſind.|| Es werden aber zu dieſer Arbeit, beſonders den Schlieten- und Planfenzäunen, auſſer den gewöhnlichen Holzarten und Spaden, auch eigene Werkzeuge, vornehmlich Sägen und Bohrer, erfordext, Ob die Unterthanen dieſe gleichfalls auf den Dienſt zu bringen ſchuldig ſind, wird u entſcheiden um ſo. nöthiger ſeyn, als mir verſchiedene Beyſpiele bekannt ſind, daß die Herrſchaftlichen Wirthſchafter mit den Unterchanen darüber in Streit gerathen: „ib Meines Erachtens muß dabey ein Unterſcheid, ob die Unterthanen, von welchen ſolches gefordert wird, angeſeſſen, und eine eigne'Wirthſchaft haben, oder ob ſie nur bloße Einlieger ſind, die ſich lediglich mit ihrer Hände Arbeit ernähren, gemachet werden. -"Die erſtern können ſich dergleichen Werkzeuge mitzubringen um ſo weniger'ent- brechen, als ſie ja derſelben in ihrer eigenen Wirthſchaft ſelber in verſchiedenen Fällen ' benöthiget ſind.; ; Weil es aber überflüßig wäre, daß bey einer großen Anzahl von Handarbeitern, ein jeder dieſes Werkzeug mitbrächte, ſo iſt genung, daß ſolches nur von einigen der Reihe nach geſchiehet. 7 Bey einer Anzahl von 10 bis 12 Arbeitern werden z. B. nur zwey Sägen und zwey Bohrer, worunter ſie täglich umwechſeln, zu dieſer Arbeit mitgebracht. Den bloßen Einliegern hingegen kann die Haltung ſolcher Werkzeuge zum Derr- ſchaftlichen Dienſt mit Recht nicht zugemuthet werden. Denn da ſe weder eigene Häu-| ſer noch auch Gärten, welche eines Zaunes oder Behegung bedürfen, beſißen, ſo ſind ihnen Sägen. und Bohrer zu ihrer eigenen Wirthſchaft unbekannte Werkzeuge, und ſie thun genung, wenn ſie die zu dieſem Geſchäfte erforderliche Axten und Spaden oder Grabſcheide mitbringen." Wie ſoll es aber gehalten werden, wenn an den Dienſttagen, die zur Errichtung neuer Zäune oder deren Ergänzung beſtimmet worden, angeſeſſene und eine eigene Wirth- ſchaft habende Unterthanen mit den Einliegern vermiſchet ſind; ſollen alsdenn die lektern ſich der von deu erſtern mitgebrachten Werkzeuge ebenfalls zu bedienen befugt ſeyn? Wenn die erſtern ſich darwider ſeßen, und es nicht gutwillig verſtatten wollen, ſo muß die Hereſchaft allerdings die Sägen und Bohrer, in ſo weit, als ſie zu den Vers richtungen der Cinlieger nöchig ſind, hergeben. e .' Man wundere ſich nicht, daß ich mich bey dergleichen Kleinigkeiten aufhalte. Die Erfahrung hat mich gelehret, daß aus ſolchen Kleinigkeiten öfters ein eben ſo großes Feuer, als aus weit wichtigern Begebenheiten, entſtehen kann. Dieſes aber zu löſchen, und demſelben durch vernünftige Entſcheidungen vorzw beugen, iſt meine Abſicht, folglich habe ich auch das kleine und geringe ſcheinende nicht übergeben fönnen. a FES| O2. 6. 31, 108 Fortſeßung des aes, S. 781. Daß bey. den zu den Gartenarbeiten erforderlichen Werkzeugen ein Unterſcheid zwiſchen den gemeinen and beſondern zu machen ſey 1 und worinn die erſtern eigentlich beſtehen. Allo Arten von Gartenarbeiten, wozu ſowohl Manns-als Frauensdienſte ge- bratchet werden können, ſind die auf Handdienſte angeſeste Unterthanen an den.be- ſtimmten Dienſttagen ebenfalls ohne Wiederrede zu verrichten verbunden. Denn die Beſtellung der herrſchaftlichen Garten iſt ein unſtreitiges und allent- halben gewöhnliches Wirthſchaftsgeſchäfte. „In wie weit aber die hiezu auf den Dienſt berufene Unterthanen die zur Verrich- tung dieſer Arbeiten ecforderliche Geräthſchaften mitbringen, und auf ihre Koſten unter- halten müſſen? iſt eine Frage, die ebenfalls näher zu beleuchten und zu erörtern ſeyn wird.! Die Werkzeuge, ſo zu der Beſtellung eines herrſchaftlichen Gartens erfordert werden, kann man ganz füglich in die gemeine und beſondere eintheilen. Zu den erſtern gehören vornehmlich gute und tüchtige Spaden, öfters auch ſo genannte vorgeſcuhete Schurſchüppen, und gewöhnliche Rodehaen. Alle dieſe Inſtrumente müſſen die zu Handdienſten verpflichtete Unterthanen, wenn ſie zur Gartenarbeit beſtellet worden, unſtreitig mitbringen ,, und ſelbige auf ihre Koſten erhalten. 6: 782. ' Was bey. der Tüchtigkeit der zu den Gartenarbeiten erforderlichen gemeinen und von allen Unterthanen mitzubringenden Werkzeuge zu beöbachten iſt, Da das Graben die gemeinſte Arbeit, ſo man von den Dienſtuntecthanen bey der Gartenarbeit verlanger, zu ſeyn pfleget, ſo kann dabey die Tüchtigkeit des Spadens oder Grabſcheides, deſſen ſie ſich hiezu bedienen, nicht gänzlich übergangen werden, in- dem es befannt genug iſt, wie viel an der Beſchaffenheit dieſes Werkzeuges, wenn tüch- tige Arbeit vollbracht werden ſoll, gelegen iſt. Ganz eiſere Spaden oder Grabſcheide, womit allerdings die Gartenarbeiten am tüchtigſten zu verrichten ſind, können zwar den Unterthanen, weil ſie zu koſtbar fal- len, ſich ſelber anzuſchaffen und zu unterhalten, nicht zugemuthet werden, ſondern es muß die Herrſchaft, wenn ſie ihre Arbeit damit vollbracht wiſſen will, ſolche ſelber ber- geben. Da inzwiſchen dieſes nicht ſchlechterdings nothwendig iſt, ſondern das Garten- land, welches ohnedem vorzüglich mürbe zu ſeyn pfleger, auch mit einem ſonſt gewöhnli- en guten und in kauglichen Stande befindlichen Spaden ganz füglich umgegraben und beſtellet werden Fann, ſo iſt nur, um die Tüchtigkeit eines ſolchen Spadens näher zu. be- ſtimmen, hauptſächlich darauf zu ſehen, daß derſelbe nicht allein die erforderliche Länge habe, ſondern auch das daran befindliche Eiſen] oder Schuh gehörig aufgeſchärfer, und nicht allzu ſehr abgenußet ſey. Läſſet Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Untkerthänigkeit 1, 109 Läſſet man den hierunter auf den Dienſt erſcheinenden Arbeiteen denz freyen Wil- len, ſo wird man gemeiniglich wahrnehmen, wie die Spaden oder Grabſcheide, ſo ſie auf den Dienſt bringen, dergeſtait kurz und abgenußet ſind, daß damit Faum ein halber Fuß eingegriffen werden kann. Befannt aber iſt es allen denen, die von den Gartenbeſtellungsgeſchäften nur einige Kenntniß-haben, daß das Gartenland, wenn es zu den darinn zu pflanzenden oder zu ſäenden Früchten tauglich zubereitet werden ſoll, wenigſtens einen Fuß tief eingegra- ben und aufgelocert werden müſſe.; Einer Herrſchaft, die von ihren Garten den beſtmögiüchſten Nuten ziehen will, iſt es daher nicht gleichgültig, ob die dazu beſtellte Arbeiter-mit tüchtigen oder untüch- tigen Spaden auf den Dienſt erſcheinen. Die ſogenannte Schurſchüppen werden, in Anſehung der Garkenarbeiten, ge- meiniglich nur al8denn, wenn ein Stü des Gartens ragolet werden. ſoll, gebrauchet, indem mit denſelben die von dem Spaden unter dem Abſtechen abfallende loſe Erde in den Graben aufgeräumet, und auf die Oberfläche gebracht werden muß. Sind die Schüppen entweder nicht lang oder breit genung, oder der dazu gehö- rige eiſerne Schuh iſt entweder abgenußet, oder hat nicht die gehörige Aufſchärfuag er- halten, ſo iſt von ſelbſt einleuchtend, daß durch ein dergleichen untaugliches Werkzeug in dieſem Geſchäfte viel Verſäumniß angerichtet werde, und ſoles daher nicht auf die gehörige Art befördert werden könne. Nötbhig iſt es ſolchemnach, daß auch die von den Dienſtunterthanen zu den Gar- tenarbeiten mitzubringende Schurſchüppen, nicht allein die gehörige Breite und Länge haben, ſondern auch tüchtig verſchuhet und äufgeſchärfet ſeyn müſſen. Die zur Gartenarbeit mitzubringende Hacken, deren Anſchaffung und Unterhal- tung ich den Unterthanen ebenfalls auferleget habe, werden gemeiniglich zur Behäufung und Auflockerung derjenigen Gartengewächſe, die verpflanzet worden ſind, und dadurch Nugen bringen ſollen, wovon unter andern das Weiskraut, Zohlrüben und Ertoffeln zum Beyſpiel angeführet werden können, RE Soll dieſes Geſchäfte tüchtig geſchehen, ſo wird nicht allein erfordert, daß die dazu angewendete Hae in ihrer Schneide die gehörige Breite haben müſſe, ſondern es iſt auch nöthig, daß ſolche genungſam'aufgeſchärfet ſey, indem ſonſt der Arbeiter nicht tief genung damit eingreifen, und das Erdreich an die Pflanzen anziehen kann. 6. 783. Worinn die beſondere Sartenwerkzeuge beſtechen, und warum die Unterthanen, ſolche mit auf den Dienſt zu bringen, und zum Beſten der Zerrſchaft zu unterhalten, nicht ſchuldig ſind. Zu-den beſondern Gartenwerkzeugen, von welchen ich, daß die auf den Dienſt beſtellte Unterthanen, ſolche mitzubringen und zu unterhalten, nicht ſchuldig wären, be- - hauptet habe, gehören vornehmlich die Schaufeln zur Reinigung der Gänge, Rumm- Farven zur Abfahrung der ausgegrabenen Queen und Graswurzeln, Scheeren zur Be- pußung der Hecfen und Abräumung des Ungeziefers von den Bäumen, und die zur Einge barfung des gegrabenen Gartenlandes EE Sarten mit eiſerney Zinken, Die 3 TIO Fortſehttng des achten Hauptſtü>es, Daß die Unterthanen zu allen dieſen Gartenarbeiten ſowohl, als zu dam Graben utid Behacen, gebrauchet werden können, iſt wohl nicht der geringſte Zweifel vorhan- den, weil ſolche ein jeder, unter Anleitung eines vernünftigen Gärtners zu verrichten im Stande iſt, und dazu feine beſondere Wirchſchaftsverſtändige erfordert werden, die Gärten auch überhaupt gar ſehr verwildern, und in Unordnung gerathen würden; wenn dieſes nicht Arbeiten wären, ſo von den Dienſtleuten beſtritten werden könnten, indem der Gärtner, bey einem nur etwas großen und weitläuftigen Garten, dazu vor ſeine Per- ſon nies. Man hat aber in unſern Tagen verſchiedeno Gattungen von Hexelladen erfunden. Diejenigen Maſchinen, ſo durch Ochſen getrieben werden, und auch die erſt ganz neuer- lich zum Vorſchein gekommene Hand- Hexelmühlen, will ich gegenwärtig nicht berühren, weil der bloße Augenſchein davon ſchon genung iſt, um jedermann zu überzeugen, daß ſolche feine Wirthſchafts- Werkzeuge ſind, deren Anſchaffung und Unterhaltung den dienſtbaren Unterthanen zugemuthet werden kann. Von den gewöhnlichen Hand-Hexelladen hat man aber ebenfalls eine doppelte Gattung, nämlich die gewöhnlichen kleinen, die man an allen Orten antriſft, und dem- nächſt-auch eine größere Art, bey weicher nicht allein die Lade, ſondern auch das Meſſer weit ſtärker iſt, und das Stroh in der Lade vermittelſt einer Gabel fortgeſchoben wird. Gewiß iſt es, daß auf einer Hexellade von der leßtern Gattung noch einmahl ſo viel Hexel, als auf den gewöhnlich kleinen Laden, zubereitet werden kann. Gewiß aber iſt es auch, daß die Arbeit denen Arbeitern auf derſelben weit ſchwerer und ſaurer fällt, und dazu nicht allein beſonders ſtarke Perſonen erfordert werden, ſondern auch ſehhſt dieſe die Fortſebung ſolcher Arbeit nicht fange aushalten können. Die Dienſtſchuldigfeiten der Unterthanen ſind nicht von heute und geſtern, ſon- dern haben ihren Urſprung aus dem Alterchum her. Jhnen können daher ihre Laſten auch nicht durch neue Erfindungen vermehret und erſchweret werden, zumahl ſich, wie vorhin erwähner worden, ſchwache Perſonen dazu nicht ſchicken, bey den Unterthanen aber gemeiniglich ſchwache und ſtarfe mit einander vernienget zu ſeyn päegen. Ueberdem iſt die Anſchaffung einer ſolchen Hexellade weit koſtbarer, als die ſonſt gewöhnlichen fallen,»weßhalb' auch ſchon aus dieſem Grunde die Unterthanen, wenn ſie gleich eine eigene Wirthſchaft haben, dazu nicht angehalten werden können. 7 6:2.7894 Worin die Tüchtigkeit der auf den Dienſt mitzubringender-Zexelladen beſtehe, und in web <kes. Auch wird ſich wohl kein Unterthan ,/ wenn er zu dergleichen Geſchäften beſtekler wird, dieſe Werkzeuge mitzubringen weigern. Nur bey. dem einzigen Miſtausfragen pfleger öfters ein Streit zu entſtehen, ob die dazu erforderliche Miſtbörgen ebenfalls von den auf den Dienſt erſcheinenden Unter- thanen mitgebracht, oder von der Herrſchaft hergegeben werden ſollen. Es ſcheinet zwar, als wenn hiebey ebenfalls der obige Unterſcheid zwiſchen den 7 eigene Nahrung beſißenden Unterthanen und den bloßen Einliegern gemacht werden müſſe. Da aber dieſes Werkzeug von ſolcher Beſchaffenheit iſt, daß feinem Einlieger, der niemahls, wenn es auch nur blos Schweine wären, ohne alles Vieh zu ſeyn pfle- get, ſolches einige Koſten noch Beſchwerlichfeiten verurfachen kann, ſo bin ich der Mei- nung, daß ein jeder zu Handdienſten verpflichteter Unterthan, er mag ſeyn von welcher Art er wolle, ſich mit dieſem Inſtrument verſehen müſſe, um ſo mehr, als die Arbeiter, wenn dergleichen Werkzeuge von der Herrſchaft hergegeben werden müſſen, bey dem Ge- brauch derſelben nur ſehr ſelten die gehörige Behutſamfeit zu beobachten pflegen, und der über das herrſchaftliche Schirrweſen beſtellte Aufſeher kaum ſo viele Miſtbörgen an- ſchaffen, und im Stande erhalten kann, als von dem muthwilligen und unvorſichtigen Dienſtvolk zerbrochen und zu ſchanden gemacht werden.] 8. 790- Von den zu den Dreſchergeſchäften erforderlichen Werkzeugen, beſonders aber den zur Ab- tragung des rein gemachten Getreides und der Spreu auch Ueberkehr, erforderlichen Säcken, Ofters werden die auf Handdienſte geſeßte Unterthanen auch zu den Dreſcherge- ſchäften gebrauchet; ob ich gleich ſolc<-3 einer Herrſchaft, die ſonſt genungſame Lohn- dreſcher zu bekommen Gelegenheit hat, niemahls anrathen, will,.weil das Dreſchen am Dienſt gemeiniglich. nur ſehr ſchlecht geräth, und dabey allemahl eine größere Menge von Körnern, als bey dem Lohndreſchen, verloren gehet. Wo inzwiſchen die Menge der Handdienſte dergeſtalt überflüßig iſt, daß nicht wohl, ohne ſie auch hiezu anzuwenden, ein Gebrauch davon gemacht werden fann, ſo verſtehet ſich von ſelbſt, daß ſie auch alle zu dieſem Geſchäfte erforderliche Werkzeuge, ohne daß die Herrſchaft hierunter etwas hergeben dürfe, mitbringen müſſen. Die gewöhnliche zu den Dreſchergeſchäften erforderliche Werkzeuge beſtehen aber nicht allein, in tüchtigen Dreſchflegeln, ſondern auch in den zur Reinigung des Ge- treides benöthigten Wurfſchaufeln, Zarken, Umſchlägen, Gabeln,&Slederwiſchen und Säen, welche leßtere picht allein bey der Abtragung des rein gemachten Getreides, ſondern auch zur Wegſchaffung der Ueberkehr und Kaffes, erheiſchet werden. Wegen der leßtern beſonders pfleget von den äm Dienſte dreſchenden Unter- thanen gemeiniglich ein Streit erreget zu werden, oder wenigſtens, weil in einer Scheune immer mehrere Dreſcher zuſammen geſtellet ſind, unter ihnen ſelber, wer ſolche dazu her- geben ſoll, Uneinigfeiten zu entſtehen. Da Von deim Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 26. 117 Da aber die Wegſchafſung ſowohl der Spreu und Ueberkehr, als auch des rein gemachten Getreides, bey dem Dreſchergeſchäfte, wenn es in ſeiner gehörigen Vollſſtäu- digfeit vollbracht werden ſoll, eine Nochwendigfeit iſt, ſo können ſie ſich hierunter, in Anſehung der Herrſchaft, auf keinerley Art weigern.; ulnt aber die unter ihnen ſelber deshalb entſtehende Zwiſtigfeiten zu heben, iſt dev ſicherſte Weg, daß ein jeder zum Dreſchen beſtelleter Unterthan einen tüchtigen Sack. mitbringe, welcher in der Sheune, ſo lange das Dreſchen von ihnen währet, aufbe- halten, und beſonders zur Abtragung der Spreu und Ueberkehr, weil hierüber der meiſte Streit zu entſtehen pfleger, wechſelsweiſe gebrauchet werden muß. S. 791. Von den Eigenſchaften eines tüchtigen Dreſchflegels. Unter den zu den Dreſchergeſchäften erforderlichen verſchiedenen Werkzeugen find inſonderheit die Dreſchflegel diejenigen, auf deren Tüchtigkeit am meiſten Rück- ſicht genommen werden muß. I< habe bereits in dem erſten Bande der Berliner Beyträge zur Landwirth- ſchaftswiſſenſchaft Abh, 171. 8. 9, Nota e: S. 145. bemerket, daß dieſes Werkzeug bil- lig nach der Stärke oder Schwäche des Dreſchers eingerichtet ſeyn müſſe, weil, wenn der Dreſchflegel zu ſchwer ift, er von der dreſchenden Perſon nicht wohl regieret werden,- wenn er aber zu leicht iſt, nicht die gehörige Wirkung thun kann. Dieſes muß bey den am Dienſte dreſchenden Unterchanen um ſo mehr gehörig beobachtet werden, als alsdenn gemeiniglich ſtarfe und ſchwache Dreſcher zuſammen zu kommen pflegen; wiewohl dieſes mit eine Haupturſache iſt, warum das Dreſchen am Dienſte, wenn es ſonſt auf andere Art vermieden werden kann, niemahls vor rachſam geachtet werden mag.; Die Tüchtigkeit eines Dreſchflegels beſtehet aber nicht blos in ſeiner mit der. dreſchenden Perſon verhültnißmäßigen Schwere oder Schwäche, ſondern auch haupt- ſächlich darinn/ daß er in der Kappe gehörig befeſtiget ſey. Die Dreſchflegel, ſo das gemeine Dienſtvolf mitbringet, pflegen gemeiniglich hierunter einen Fehler zu haben, und man ſiehet alle Augenblick, daß wegen Untüchtig- Feit der Kappe der Schlägel von der Stange abflieget, welches nicht aklein den mit- dreſchenden gefährlich werden kann, ſondern auch in dem Dreſchen ſelber unendliche Verſäumniß verurſachet. Wohlgethan iſt es ſolcken mitzubringen, nicht ſchuidig ſind. Habe ich gleich vorhin, die eine eigene Aernahrung beſißende Unterthanen, zut -Mitbringung ihres eigenen Saatlackens bey dem herrſchaftlichen Getreideſäen, vor ſchul- dig erfannt, ſo kann doch ſolches nicht ſtatt finden, wenn ſie zum Ausſäen der Seifenſie» der- Aſche gebraucher werden wollen. Es iſt dieſes in unſern neuern Zeiten eine an vielen Orten gewöhnliche Arbeit der Dienſtleute geworden, und ſie können ſich, ob gleich das Alterthum nichts davon gewußt hat, derſelben auch unter feinerley Vorwand entziehen, indem ſie zum offenbaren Tuten des Gutes gereichet, und die tägliche Erfahrung lehrer, wie vorzügliches ſchönes Getrei- de in den mit-Seifenſieder- Aſche bedüngten Aeckern wächſet. Die Mitbringung des zu dieſem Aſche- Ausſäen erforderlichen Lackens aber, kann den Unterthanen deßhalb nicht zugemuther werden, weil bekannt iſt; daß dieſe iſche we- gen der bey ſich führenden Schärfe, die dazu gebrauchte Säelacken gänzlich zerfrißt und unbrauchbar macht. Auch nur durch ein einzigesmahl wird ein dergleichen Säelacken unter dieſer Ar- beit dergeſtalt mürbe gemacht, daß es zu andern Geſchäften weiter nicht mehr angewendet werden kaun, Wenn man nun zu einem Säelacken auch nur 5 Ellen Leinwand, und die Elle zu 2 Groſchen rechnet, ſo würde doch der Verluſt, den ein Unterrhan hiebey in einem einzi- ) pet,?[|] - gen Tage litte, den Werth ſeines Dienſtes ſelber mehr denn 5 mahl überſteigen. Dieſes aber wäre unbillig und ungerecht, und es kann daher eine Herrſchaft, die durch ihre Dienſtunterthauen dergleichen Seifenſieder-Aſche auf ihren Feldern ausſaen laſen will, die dazu erforderlichen Werkzeuge und Lacken ſelber herzugeben, ſich nicht entbvechen 23. 23 Man Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit x. 121 a) Man nimmt dazu gemetniglich, alte Säcke, welche man zuſammen nähen, und eine Art von Saaelacken davon zubereiten, läſſet.| Es iſt aber mit dem Aſche-Säennoh überdem die Unbequemlichfeit verknüpfet, daß ſolche den Säern wegen ihrer Schärfe bie Hände zerfriſſet, weshalb dieſe Arbeit nicht wohl verrichtet werden kann, wenn nicht der Säger auf der rechten Hand, mit welcher er die Aſche greifet und wirft, einen Handſchu hat. Dieſes iſt abermahls eine Ausgabe, die den Unterthanen, zumahl die dazu gebrauchte Handſchue ebenfalls dabey zu ſchanden gehen, nach der Billigkeit nicht zugemuthet werden kann, und den Herrſchaften fällt ſie, da beſonders zu dieſer Arbeit, wenn ſie befördert werden ſoll/ mehrere Leute auf einmahl erfordert werden, öfters ebenfalls unangenehm. Ich habe daher in meiner Wirthſchaft das Ausſäen der Aſche mit der Hand gänzlich abgeſchaffet, und laſſe dagegen dieſelbe in den gewöhnlichen Aſchfümmen auf das Feld fah- ren, alsdenn ein paar-tüchtige Leute mit Wurfſchaufeln auf den Wagen ſteigen, welche die Aſche, unter ſachten Fortrücken des Wagens in gerader Linie, auf beyden Seiten auf den Acker werfen. Damit die Aſche nicht zu weit geworfen werde, ſo laſſe ich die Diſtanz, ſo der Wa- gen zu beobachten hat, durch einen Pflug bemerken, woran denn die Leute, ſo die Aſche auswerfen, ein, ſicheres Kennzeichen haben, wie weit ſie ſelbige bey jedesmahligen Werfen verbreiten müſſen. Unter dieſen Vorſichten kommt die Aſche-auf den Acker eben ſo egal zu liegen, als bey dem Säen mit der Hand, und es werden dadurch alle oben bemeldete Unbequemlichfeiten, ſowohl in Anſehung der Säer, als auch der Herrſchaft ſelber, gänz-' lich vermieden. Es gehöret mit zur wirthſchaftlichen Klugheit, daß man diejenigen Arbelts- Metho- den, mit welchen beſondere Beſchwerlichfeiten verknüpfet ſind, ſo viel möglich in andere, die leichter fallen, und doch eine gleiche Wirkung hervorbringen, zu verwandeln ſuche, Dieſes würde bey vielen Wirthſchaftsgeſchäften möglich ſeyn, weiin nicht das hals- ſtarrige Anhangen an den alten':Gebrauch und Gewohnheit darunter ſo viele Hinderniſſe in den Weg legte. 8. 797. Von dem Garnſpinnen als einer gleichmäßigen allgemeinen Schuldigkeit des zu Zanddien: ſten verpflichteten Weibesvolkes, wobep ſowohl von der Tüchtigkeit ,..als auch den verſchiedenen Wirkungen der dazu erforderlicher Werkzeuge einige Anmer- 4 Eungen gemachet werden. Die Werkzeuge, deren Tüchtigkeit wir bisher in Betracht genommen, betreffen.. entweder nur die Manns-Handdienſte allein, oder ſind doch beyden, ſowohl den. Manns- als Frauens-Handdienſten, gemein. x Zum Beſchluß wollen wir noch eines Wirthſchaftgeſchäftes Erwähnung hun, welches an den meiſten Orten nur blos zu den Weiberarbeiten gehöret a). Das gewöhnliche Garnſpinnen iſt es, ſo ich hierunter verſtehe. ! Daß hiezu alles Weibesvolk am Dienſt verbunden ſey, wird um ſo weniger einen Zweifel haben, als es an und vor ſich zu den leichteſten Arbeiten gehöret. Eben ſo wird auch, daß die Unterthanen die hiezu erforderlichen Werkzeuge ſelber anſchaFen und unterhalten müſſen, nirgends ſtreitig gemacht werden, wiewohl dabey atich die Tüchtigkeit ſolcher Werkzeuge nicht gänzlich auſſer Augen geſeßet werden fann, indem ſolche nicht allein dieſes Geſchäfte ſelber gar ſehr befördert, ſondern auch zum guten oder ſchlechten Garnſpinnen viel beyträget. Oecen. Forens. Y 1. Cheil. Q Die R zii Fe 122 Fortſezung des achten Hauptſiües,. Die Werkzeuge, ſo zum Garnſpinnen gebrauchet werden, ſind aber nicht in allen Gegenden einerley.; In Schlefien z. B. wird alles Garn anf der Spille geſponnen. Ju Pommern und der Mark Brandenburg hingegen, auch vielen andern Orten mehr, glaubet man, ohne die gewöhnlichen Spinnräder fein gutes und cüchtiges Garn zuwege bringen zu fönnen b). An den Orten, wo das Spinnen auf der Spille gewöhnlich iſt, ſind die dazu erforderlichen Geräthſchaften dergeſtalt einfach, daß ſie ein jeder Bauer, ohne deßhalb die geringſte Ausgabe thun zu dürfen, felber verfertigen kann, auſſer daß er etwa dem Drechsler vor ein halb Dußend Spillen jährlich ein paar Groſchen zu löſen geben muß. Wo aber zu dem Garnſpinnen Räder gebraucht werden, da koſtet die Anſchaf- fung eines ſolches Rades, nebſt andern dazu erforderlichen Geräthſchaften, ſchon mehr. Man hat auch in dieſem Fall auf die Tüchtigkeit dieſes Werkzeuges mehrere Auf- merfſamfeit zu richten nöthig, als wo blos mit der Spille geſponnen wird. Inzwiſchen werde ich, mich bey der Tüchtigkeit dieſer Arbeits- Inſtrumente aufzuhalten, und folche näher zu zergliedern, deshalb nicht nöthig haben, weil an aliex Orten den Unterthanen, von denen das Spinnen am Dienſte verlaaget wird, ein be- Fimmtes Tagewerf, wie viel Garn ſie an einem jeden Dienſttage liefern müſſen, vorge- ſchrieben X. Die Herrſchaft hat ſich ſolchenmtnach, wird nur das beſtimmte Garnquantum in gehöriger Güte abgeliefert, um die Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit der dazu gebrauchten Werkzeuge nicht zu befümmern. Jedoch müſſen die Unterthanen zu den an dem Dienſte zu ſpinnenden Garn eine- key Spinnwerkzeuge, d, i. entweder Räder, oder Spillen, gebrauchen. In der Nota b): wird fich der Unterſcheid des auf einem Rade oder Spilke geſpon- nenen Garns näher zeigen, und ſich daraus von ſekbſt ergeben, daß dieſe verſchiedene Garngattungen., wenn ſie auch ſonſt von gleicher Feine ſind, bey der Verarbeitung ſich Richt wohl zuſammen ſchien, ſondern die Leinwand, wenn ſie gut gerathen ſoll, entweder durchgehends von Räder- Garn, oder von ſolchem, fo auf der Spille geſponnen worden, verfertiget ſeyn mäſſe. Die Vermiſchung dieſer beyder Arten thut hierunter nicht gut, fondern verurſachet, daß das davon verfertigte Leinen ungleich wird. 2) In vielen Gegenden, wovon beſonders ein Theil von Schleſien und das daſtge Gebürge zum Beyſpiel angeführet werden kann, iſt es gewöhnlich, daß diefe Arbeit auch von den Manngperſonen verrichtet wird.. In den langen Winterabenden ſiehet mau daſelbſt den Wirth, Knecht und Jungen bey der Spille ſigen. Auſſer dem Nußen, den dieſes dem Eigenthümer in ſeiner Wirthſchaft ſtiftet, hat auch ſolche Gewohnheit in den: moraliſchen Zuſtand der gemeinen Bayuersleute einen ſehr wichtigen Einfluß. Nur wenige Stunden ſind es, ſo das gemeine Bauer- Mannsvolk auf dem Lande in den: furzen Sommertagen in den gewöhnlichen Wirthſchafts8geſchäftet Verrichtungen hat. So hald der Abend anbricht, und die Abfutterung des Viehes vollbracht iſt, ſind fie ohne Beſchäftigung, und ſie wiſſen öfters nicht, was fie au3 Müßigzang anfangen ſollen. Die- Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 1, 123 Diejenigen, die unter ihnen noch am kugendhafteſten ſind, ſtrecken ſich auf der Dfen- banf aus, und bringen ihre Zeit mit ſchlafen zu, wodurch ſie deun zuleßt, wie man es nach der gemeinen Redensart zu nennen pfleget, völlig verloddern, und in ihrem ganzen Weſen kräge werden. Viele aber, und wohl die meiſten unter ihnen, laſſen fic) dadurch anreißen, ia dieſen müßigen Stunden ihre Zeit in den Krügen tnd Wirthshäuſern zuzu- bringen, und ſelbige in Schwelgen und Saufen zu verſchwenden. - Das gemeine Sprichwort: L7rßiggang iſt aller Laſter Anfang, krifft hier nur mehr als zu ſehr ein, und der beſte und ordentlichſte Wirth iſt nicht im Stande, ſeinem Geſinde männlichen Geſchlechtes ſolches zu verwehren. Jg den Gegenden hingegen, wo. bas Spinnen des Mannsvolks eingeführet ift, hat man hievon ſo leicht nichts zu befürchten, weil ſelbiges alsdenn auch in den. langen Win- terahenden nicht müßig gehen darf, ſpudern allemahl ſeine Beſchäſtigung hat. Zu wünſchen wäre es daher, daß dieſe Gewohnheit allenthalben eingeführet ſeyn möchte, Es würden dadurch gewiß viele Unordnungen, die jeßk uuter den Bauerknechten und Jungen aus vorſtehenden Urſachen eingeriſſen ſind, vermtſeden werden können. | In den Königl. Preuß. Staaten, wo üderall eine weiſe Ordnung herxſchet, ſind die Mannösperſonen ſeit einigen Jahren durch ausgeſeßtfe Prämien, ſich ebenfalls des Spin- nens zu befleißigen, aufgemuakert worden, Wie vieler Nugen könnie nicht hiedyurc<, wenn dieſe landesherrliche heilſame Abſich- ten gehörig erfüllet würden, nur blos in Anſehung der vielen herum gehenden Invaliden- Soldaten, die ſich anjeßt mit einem mühſamen Betteln behelfen, geſtiftet werden! - Nur ſelten wird ſich einer unter dieſen unglücklichen befinden., der dergeſtalt untüchfig und WESTIN wäre, daß er nicht wenigſtens zum Garnſpinnen auf der Spille tauglich eyn ſollte. ; Nehme er nutt ſeinen monathlichen Gnadenthaler, den er aus den Königlichen Caſſen befommt, zur Beyhülfe, ſo würde es nur ein ſeltener Fall bleiben, daß einer von ihnen, welcher ſein Brodt zur Schande des Vaterlandes vor fremden Thüren zu ſuchen genöthi- get wäre, übrig bliebe, Die oben mit mehrern bemerkte Vortheile, die aus dieſer Einrichtung zu erwarten ſründen, würden auch auſſerdem ſchon wichtig genung feyn, um einem jeden patriotiſch ge- ſinnten den Wunſch, daß dieſe landesherrliche: Abſichten gehörig erreichet werden möchten, abzunöthigen. Die Aufnahme des Spinnwerks zu befördern iſt in allen Staaten, beſonders aber denjenigen, in welchen mächtige Kriegesheere unterhalten, und mit alierhand Arten von Leinenzeug verſorget werden müſſen, zum Beſten der gemeinen Wohlfahrt höchſt nöthig« Der Betrieb dieſes Nahrungsgeſchäftes iſt noch in den wenigſten Provinzien in einer ſolchen Verfaſſung, daß der Bedarf von Leinenwaaren ſclbſt gezeuget werden könnte, viel- mehr wird noch vieles Geld, ſo im Lande bleiben fönnte, hiedurch Auswärtigen zu Theil. Wie ſchwer es aber hält, dergleichen neue Gebräuche und Gewohnheiten, die vorher unbekannt geweſen ſind, in einem Lande einzuführen, iſt allen denen, die am Ruder des Staats ſiken, und ſich deſſen Wohlfahrt angelegen ſeyn laſſen; nicht unbekannt. Bey der jet lebenden Generation iſt, dieſen heilſamen Endzweck zu erreichen, wenige ofnung. Sag Der den Banerkaechten aus dem Mangel dieſer Einrichtung zuwachſende Müßig- gang iſt ihnen viel zu lieb, als daß ſie, ſolchen mit einer dergleichen mäßigen Beſchäftigung zu verwechſeln, ſich gutwillig entſchlieſſen ſoliten, Ihre Ungeſchicklichkeit und Unerfahrenheit, weil ſie in der Jugend nicht dazu ange- wöhner werden, wird ihnen allemahl eine Shutzwehre bleiben, um nicht mit Zwang dazu angehalten werden zu können, NQ 2 Und Fortſezung des«es, Wird dieſer Spanndienſt in Hand- und Fußdienſte verwandelt; fo brauchet Lin ſolcher Bauer nur eine Magd und einen balvwachſenden Jungen zu unterhalten. a) Um nun das Verhältniß der Spann: und Handdienſte nach der Laſt, die dem Bauer von einer jeden Art zuwächſet, richtig beurtheilen zu fönnen, wird nöthig ſeyn daß wir.von den verſchiedenen Ausgqben, ſo den Dienſtpflichtigen in obigen beyden Fäl- len verurſachet werden, eine furze Berechnung anlegen. 2049 a) Ich ſeße hier den Faſt allenthalben gewöhnlichen Fall voraus, daß nicht 7 Handdienſte, ſondern auch Frauenedienſie SED werden,"und Beih iafeite Maa alsdenn eine Mannsperſon auf den Dienſt zu geſtellen ſchuldig iſt, wenn in dem herrſchaft- lichen Dienſt ſolche Verrichtungen vorfallen, welche nicht anders, als von Dienſtbothen männlichen Geſchlechtes, bewerkſtelliiget werden können/? Unter dieſer Vorausſeßung hat ein Bauer, deſſen Spanndienſte in Harddienſte, enk? weder ganz oder zum Theil verwandelt werden wollen, feines beſondern vollſtändigen Knech- tes nothig, Fondern er tann die auf dem herrſchaftlichen Dienſt von Zeit zu Zeit vorfallende Mannsarbeiten ſelber ganz bequem verrichten, und in den Tagen, die er hiezu anwenden muß, den in ſeinen Dienſt zu haltenden halb erwachſenden Jungen mit den Pferden in ſei- ner eigenen Wirthſchaft allerhand nöthige und den Kräften des Jungens angemeſſene Ge- ſchäfte, wohin zum Beyſpiel, Pflügen, Eggen und Miſtfahren gehöret, verrichten laſſen. Durd) die'e Anmerkung wird ſich die nachſtehende Berechnung von ſelbſt rechtfertigen, 4veshalb ich ſie hieſelbſt voranzuſchicen, und alle dagegen entſtehen könnende Zweifel aus dem Wege zu räumen, vor nöthig erachtet habe; Es fönnen zwar Fälle vorfommen, wo der wirthſchaftende Bauer, Alters. oder Schwachheit wegen, nicht mehr von den Kräften iſt, daß er die ihm angemuthetke herr- ſchaftliche Manngsbtienſte ſelber verrichten kann, ſondern er, anſtatt des halbwachſenden Jungens, auch in dieſer Abſicht einen tächtigen Knecht halten muß. Alsdenn aber fann ſolches nicht auf die Rechnung des herrſchaftlichen Dienſtes ge- fiellet werden, ſondern blos ſein Alter oder andere Schwachheiten ſind Schuld daran, daß er die Anzahl und Stärke ſeines Dienſtvolkes vermehren muß. 3." 802. Berechnung der Roſten, die dem Bauer wegen der Spanndienſte durch Zaltung der Pferde ' und des dazu nöthigen Knechtes verurſachet werden. Die-Koſten, die bey einem Bauer, der blos zu Spanndienſten verpflichtet iſt, durc) die Haltung der Pferde und des dabey nöfhigen Geſindes entſtehen, ſollen die erſten ſeyn, welche wir in Betracht nehmen, und darüber eine wirthſchaftliche Berechnung anle- gen wollen. Ich nehme hier blos-den Fall an, wo die Bauern nur mit zwey Pferden zu Hofe dienen müſſen. Sind ſie ſolches mit drey oder vier Pferden zu thun verbunden, ſo iſt ganz natür- lich, daß auch die Koſten, ſo dadurch verurſachet werden, höher zu ſtehen kommen muſ- en; und es'kann dieſe Erhöhung ſolc Schneide-Stroh=- 2 4 S vum uy 5) Beſchlag, Geſchirre und Wagenzeug zu unterhalten.- 5= wei= - 6) Dem Knecht Lohn.--: WEN I BIERI 284: 7 6 7) Brodkorn vor denſelben, 10 Scheffel 3 r5 Gr.- GE 2000 8) 2 Scheffel Grüßfkorn. HER 8 2- De uE ana I 9) Vor Zubrod.--- GESCHE MENGELE 3 10) Vor Getränfe. IBII ES-- 2.1. Ue eee 1 IL) Vor Leinwand, Ritt-„ BS.4 D65 SIB 2 Summa 50 Res. 6. 807.? Anmerkung, welchen Bauertt durch eine dergleichen Verwandelung der Spanndienſte in Sanddienſte, der meiſte Vortheil geſtiftet werde. Die Vortheile ſo dem Bauer aus dieſer Veränderung nothwendig zuwachſen müſſen, kommen freylich mehr denen, welche die ganze Woche hindurch, oder wenigſtens 4 bis 5 Tage mit.dem Geſpann dienen müſſen, als den andern, ſo nur wöchentlich zwey bis drey Tage dazu verpflichtet ſind, zu nuße. Ein Bauer von der erſten Art behält mit ſeinem Geſpann nicht ſo viele Zeit übrig, daß er ſein eigen AFerwerk beſtreiten kann, und er muß es daher vor eine werk- Fhätige Wohlthat anſehen, wenn die Herrſchaft vor einen Theil ſeiner ſchuldigen Spann- dienſte Handdienſte von ihm annehmen will. Bey den Bauern, die wöchentlich nur zwey bis drey Tage mit dem Geſpann zu dienen verpflichtet ſind, hat es hierunter eine ganz andere Beſchaffenheit. Dieſe behal- ten, der zu leiſtenden Spanndienſte ohnerachtet, dennoch genungſame Zeit, um ihren Acker gehörig beſtellen zu können, übrig. Den leßtern könnte es daher leicht eine Urſache zur Beſchwerde werden, weil ſie zu deit Handdienſten mehrere Dienſtbothen anſchaffen müßten, und ſie das dabey zu hal- jet Geſpann in den ihn entlaſſenen Dienſttagen zu ihren eigenen Gebrauch nicht nöthig atten. 7 Allein unter den von uns vorausgeſeßten Umſtänden wird der Fall, daß ſich eine Herrſchaft auch alsdenn. zur Verwandelung der Spaundienſte in Handdienſte ent- ſchlieſſen ſollte, wohl ſchwerlich vorfommen. Die Bewegungsgründe, die einen ſolchen Entſchluß bewirken können, beruhen, wie ſchon oben umſtändlich bemerfet worden, entweder auf den Ueberfluß der'Spann- dienſte, oder auf die nochwendige Erhaltung der Dienſtbauern, - Beydes fälle, wenn die Bauern nur zwey oder drey Tage wöchentlich mit dem Geſpann zu dienen ſchuldig ſind, von ſelbſt hinweg. Alsdenn ſtehet weder ein Ueberfluß der Spanndienſte, noch auch die Gefahr, daß die Bauern durch die übermäßige Spann- dienſte in ihrer eigenen Wirchſchaft gehindert, und dadurch zu Grunde gerichtet werden würden, zu exwarten. j Eine vernünftig handelnde Herrſchaft kann ſolchemnach nur blos in den Fällen, wo die Unterthanen mit Spanndienſten überhäufet ſind, eine dergleichen Veränderung vornehmen, und aus dem oben angeführten leget ſich von ſelbſt zu Tage, daß bey ſolchen Umſtänden die Bauern bey den Handdienſten jederzeit weit beſſer fahren, als bey den Spanndienſten, 6. 808. xrähere Erklärung der von einigen Rechtslehrern geäuſſerten V7eynung, daß die zu Span Dienſten angeſetzten Bauern, zu keinen Zand- und Fußdienſten angebal- ten werden könnten. Mir ſind zwar die Meynungen verſchiedener Rechtslehrer, wohin auch unter an- dern der oft erwähnte Müllerus in ſeinen Reſolutionibus juris Marchici geböref, it unbe- Bon dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit: 335 unbekannt, vermöge welcher ſie behaupten, daß die zu Spanndienſten verpflichtete Bau- ern zu feinen Hand- oder Fußdientten angehalten werden könnten. Allein dieſe Meynung iſt demjenigen, was wir bisher in diefer Materie vorgetra- gen haben, auf feinerley Weiſe anpaſſend, folglich auch derſelben nicht zuwider. Zuförderſt leidet dieſer Saß eine unſtreitige Ausnahme alsdenn, wenn die Bauern durch ihre Hof-und Annehmungsbriefe, oder durch ein verjährtes Herfommen, auch auſſer den Spanndienſten gewiſſe beſtimmte Hand- und. Fußdienſte,. wie man ſolches faſt an den meiſten Orten wahrgzimmt, zu leiſten ſchuldig ſind. Die erwähnte Meynung kann alſo nur blos denjenigen Fall zum Gegenſtande haben, wenn dienſtbare Bauern, die durch ihre Hofbriefe oder ein rechtliches Herfom- men, an und vor fich zu keinen Handdienſten verbunden ſind, noh überdem und auſſer ihren Handdienſten angehalten werden wollen; Alsdenn nehme ich, dieſen Gedanken beyzupflichten, feinen Anſtand;. Ein jeder aber, der unſern bigherigen Vortrag in nähere Erwägung gezogen har, wird von ſelbſt einſehen, daß hievon gegenwärtig nicht die Frage ſey, ſondern es nur blos darauf anfomme, ob eine Herrſchaft, die Spanndienſte entweder ganz oder zum Theil in Handdienſte zu verwandeln, die Befugniß habe. In Anſehung der Leibeigenen wird dieſes, aus den ſchon mehrmahls angeführten Gründen, und da ſich ſolche alie von dem Grundherren vorzunehmende Dienſtverände- rungen ſchlechterdings gefallen laſſen müſſen, wohl niemahls ein'Bedenken haben können. In Rückſicht der Laſſen und gemeinen Bauern aber, wenn ſelbige auch gleich ihre Nahrungen eigenthümlich beſißen, habe ich bereits 8. 694. dargethan ,. daß ſolche ebenfalls ſich den von einer Herrſchaft beſchloſſenen Veränderungen ihres Dienſtes aus Fkei- nem andern Grunde widerſeßen können, als wenn dadurch ihre vorigen Dienſilaſten, er- hHöhet und erſchweret werden ſollten.. Daß dieſes aber bey der von uns erwähnten Verwechſelung der Spanndienſte in Handdienſte, unter dem dabey angenommenen Verhältnißſaß nicht geſchehen könne, iſt aus dem vorſtehenden von ſelbſt offenbar, und folglich werden auch alle Arten.von Bau- 5) die zu Spanndienſten verpflichtet ſin. dagegen etwas einzuwenden, kein Recht aben. F- 80% Alle gemeſſene Dienſte: hangen, in Anſehung ihrer Ableiſtung, nicht von der Willkähr dev. Unterthanen ab, ſondern ſie müſſen nicht.anders, als zu der Zeit, die ihnen von der Zerrſchaft angeſaget worden, verrichtet:werden. Bey allen beſtimmten und gemeſſenen Dienſten, ſie mögen in Spann-odex Hand- dienſten beſtehen, iſt es endlich ein allgemeiner: Grundſas, daß deren Ableiſtung nicht von der Willführ der Unterthanen abhange, ſondern ſie darunter“ blos der von der Herx- ſchaft. geſchehenen Anſage und Ankündigung, Folge. leiſten müſſen. Auf Landgütern, wo eine Unordnung eingeriſſen, iſt nichts-gewöhnlicher,. als daß die Unterthanen ſich die. Freyheit nehmen, ihre Dienſttage, ob-ſie ihnen gleich gehö- rig augeſaget worden, dennoch nicht anders, als nach ihren Gefallay und. Bequemlich- Feit, zu verrichten. Wied Fortſeßting des achten Hauptſtückes. Wird gleich einer Bauergemeine das Miſtfahren, Holzſchlagen und andere der- gleichen Wirthſchaftsarbeiten auf einen gewiſſen Tag angeſaget, ſo erſcheinet doch öfters kaum die Hälfte zu der beſtimmten Zeit, unter dem Borwande von allerhand eigenen Verrichtungen, und daß ſie ſolches, wenn es ihnen bequetn fiele, nachholen würden, Auf Landgütern, die viele Jahre hinter einander unter Zeitpacht geſtanden haben, trifft man eine dergleichen Unordnung ſehr häufig an. Sie iſt aber höchſt verderblich, und richtet in allen Landwirthſchaften, wo billig ein jedes Geſchäfte ſeine beſtimmte Zeit, in welcher es verrichtet wird, haben muß, viele Verwirrung an. 7 CG, 610: Urſachen, warum ſolches bey den Dienſten, die wöchentlich nach Tagen eingerichtet ſind, ſtatt finden müſſe, und daß ſolc<;emnach kein dienſtbarer Unterthan, ehe er ſeinen wöchentlichen Dienſt abgethan, ohne Erlaubniß der; Zerrſchaft verreiſen könne. Die gemeſſenen Dienſte der Unterthanen ſind entweder nach Wochen, oder nach Jahren, oder auch auf gewiſſe Wirthſchaftsgeſchäfte beſtimmet, Der Fall mag ſeyn wie er will, ſo muß ein dienſtbarer Unterthan die Zeit und Stunde, die ihm von der Herrſchaft zur Verrichtung ſeines Dienſtes beſtimmet worden, jederzeit ohne Widerrede genau beobachten, wenn er nicht ſtraffällig werden will. Iſt er gewiſſe Tage in der Woche zu dienen. verbunden, ſo hanget es nicht von ves Bauern Wahl ab, an welchem Tage er dieſen ſeinen Dienſt verrichten will, ſondern es muß ſchlechterdings an denjenigen geſchehen, in welchen ihm der Dienſt augeſaget worden. Wenn nun die Bauern und Unterthanen bey ihren gemeſſenen Dienſten nicht dergeſtalt eingeſchränfet werden können, daß daraus eize gänzliche Verſaumniß ihrer eigenen Wirthſchaftsgeſchäſte entſtunde, ſo iſt nöthig, daß ein jeder Unterthan, welcher, ehe er ſeinen wöchentlichen herrſchaftlichen Dienſt abgethan haft, verreiſen, und auswär- tige Geſchäfte verrichten will, ſich vorher bey der Herrſchaft oder deren Wirthſchafter er- kundige, ob auch in der Zeit ſeiner Abweſenheit herrſchaftliche Dienſte vorfallen möchten. Ein billig denkender Gutgeigenthümer wird zwar, ſo- viel als möglich iſt, dem Bauer hierunter nachſehen, und ihm in der Verrichtung ſeiner eigenen wirthſchaftlichen Geſchäfte nicht hinderlich ſeyn. Juzwiſchen iſt und bleibet es doch allemahl eine Schuldigkeit der Unterthanen, ſich deßhalb vorher bey der Herrſchaft zu melden, und um deren Erlaubniß anzuhalten. Denn von ſelbſt. fällt in die Augen, daß ſonſt die herrſchaftlichen Geſchäfte nicht in der gehörigen Ordnung erhalten werden könnten, ſondern dasjenige, was billig auf einmahl geſchehen ſollte, nur ſtückweiſe vorgenommen werden würde. Hat aber ein Bauer oder ſonſt ein anderer Unterthan, ſeinen wöchentlichen Dienſt abgethan, ſo iſt er alsdenn von den übrigen Tagen in der Woche völlig Herr und Meiſter, und et bedarf zu ſeinen auswartigen Verrichtungen feiner herrſchaftlichen Erlaubniß. ß. 811. Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit; Unterthänigfeit 16, 337 VARLA EG 77: Warum dieſes auch bey den Dienſten, die ohne eine beſtimmte Zeit auf das ganze Jahr ! eingerichtet ſind, Platz greife. Mit den Dienſttagen, die auf das ganze Jahr, ohne daß gewiſſe Wochen dazu beſtimmet worden, eingerichtet ſind, hat es eine gleichmäßige Bewandniß. Auch in dieſem Fall müſſen die Dienſte pünctlich zu der Zeit, wenn ſie von der Herrſchaft angeſaget worden, geleiſtet werden, und das vermeyntliche Nachholen derſel- ber; findet feine ſtatt, indem es in einer ordentlich eingerichteten Landwirthſchaft nicht blos darauf, daß die Dienſte wirklich verrichtet werden, abgethan iſt, ſondern auch, daß ſol- er, die den Unterthanen am Dienſt, ohne dabey auf gewiſſe Dienſttage zu ſehen, zur Beſtellung übergeben worden ſind, zur beſten und bequemſten Zeit, wie es die Herrſchaft in jedem Fall befichlet und anordnet, beacfert und beſäet werden.' Da beſonders das Eggen des A>ers, wenn es nicht mehr fchädlich als nüßlich ſeyn ſoll, nothwendig bey troener Witterung geſchehen muß, ſo iſt dieſes abermahls ein Geſchäfte, welches denen auf gewiſſe Wirchſchaftegeſchäfte angeſesten Bauern nicht ſchlechterdings überlaſſen werden kann, ſondern wobey ebenfalls eine herrſchaftliche Be- ftimmung, zu welcher Zeit es geſchehen ſoll, nothig iſt./ Faſt in allen Wirthſchafesgeſchäften hat es eine dergleichen Bewandniß, und es muß daher zu einer allgemeinen Regel angenommen werden, daß auch dieſe Art von dienſtbaren Linterthauen, die ihnen obliegende Arbeiten zu keiner andern Zeit, als welche ihnen dazu von der Herrſchaft beſtimmet worden, vorzunehmen, befugt ſind. Eilfter Abſchnitt. Von den Spanndienſten, und was bey deren wirklichen Ableiſtung zu beobachten, insbeſondere, 6. 872: Einleitung in dieſen Abſchnitt. Nechvem wir in dem vorhergehenden Abſchnitt diejenigen Säße und Wahrheiten, welche allen, fowohl Spann- als Handdienſten, gemein ſind, vorgetragen haben, ſo wird es nothig. ſeyn, nunmehr auch von der Ausübung einer jeden Dienſtart ſelber das erforder- liche zu bemerfen, und wir wollen hierunter mit den Spanndienſten, weil denſelben, ihrer Wichtigkeit und Näglichfeit wegen, billig der Vorzug gebühret, den Anfavg machen. Wir wiſſen nunmehr, daß zu den Spanndienſien, wenn ſie tüchtig verrichtet werden ſollen, tüchtiges Geſpann und Geſinde gehöre. Wir wiſſen auch aus dem fuünf- ten Bande 6. 114. leg., was zur Tüchtigkeit, fowohl des Geſpanns als Geſindes, eefor- dert werde, 7 Wir fennen ferner die Eigenſchaften der verſchiedenen Werkzeuge, vermittelſt -welcher der hervſchafsliche Spanndienſt verrichtet wird, und wie ſolche, wenn ſie vor tüch- tig erachtet werden ſollen, beſchaffen ſeyn müſſen. Dewmohnerächtet nimmt man allenthalben wahr, daß auch bey tüchtigem Dienſt- volk, Geſpann und Werkzeugen, dennoch nicht ſo viele Arbeit durch die Bauer-Spann- dienſte verrichtet wird, als man ſonſt von ſeinem eigenen Geſpann zu erwarten hat..s ir Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 20: Wir wollen uns daher bemühen, theils die Urſachen hievon zu entde>en, theils aber auch Regeln an die Hand zu geben, nach welchen dagjenige, was ein Bauer mit ſeinem Geſpann in einem Dienſttage, nach Verſchiedenheit der PEE EUER ganz bequem zu verrichten EEE iſt, beſtimmet. werden Fann. “6 874. Einige Ueſtchen; warum auch bey tüchtigem Seſpann und MU ZER dennoch von den Zauern in ihren Spanndienſttagen weit weniger verrichtet wird, als n1an ſonſt von ſeinem eigenen Seſpatnn erwarten kann. Warum ein berrſchaftliches Geſpann in einer gleichen Zeit mehr Arbeit verrich- tet, als gemeiniglich von einem Bauer- Dienſtgeſpann geſchiehet, davon iſt die Urſache Hauptſächlich in der Saulheit,y Yrachläßigkeit und Bosheit des von den Bauern auf den Dienſt geſchiten Geſindes zu ſuchen. "Es iſt unter dieſem bäueriſchen Dienſtvolk eine eleineine Regel: daß may ſich" auf dem Zerrendienſt nicht zu Tode arbeiten müſſe. Dieſe vorgefaßte irrige und boshafte Meynung pflanze ſich immer von einem auf den andern fort, und man wird wahrnehmen, daß auch der beſte und fleißig/te Knecht ſich in den herrſchaftlichen Dienſten in ailen Geſchäften weit länger und nachläßiger bezeiget, als wenn er vor ſeinen Bauer, bey dem er dienet, Arbeiten verrichtet. Auch träget das böſe Beyſpiel der faulen und beſonders nachläßigen, hiezu viel bey. TD Unter einer Menge von dienſtbaren Bauern und dem von denſelhen auf den Her- rendienſt geſchickten Geſinde kann es nicht fehlen, daß nicht immer einige vor den andern beſonders faul und ſchläfrig ſeyn ſollten. Wenn nun dieſe ihre Arbeiten lodderich und langſam verrichten, ſo glauben die auch ſonſt fleißige, hieran ein Exempel nehmen zu müſſen. Warum ſoll ic) mehr thun, als andere, iſt die gemeine Sprache, ſo man von denſelben höret. Man beobachte nur z. B. die Bauern, wenn ſie am herrſchaftlichen Dienſte Miſt fahren müſſen, ſo wird man wahrnehmen, daß ſie, wenn ſie nicht unter der genaue- ſten Aufſicht gehalten werden, nicht alle gleich laden, ſondern immer einige weniger Miſt, als die andeen, auf den Wagen haben. So bald die guten und fleißigen Knechte,'die es bisher in dieſer Arbeit noch ev- . träglich gemachet, daß ihren Mitgeſellen ihr liederliches Aufladen ohngeahndet durch- gehet, bemerfen, ſo laden ſie ebenfalls gewiß nicht mehr, als jene, auf. Eben. ſo gehet es in allen Wirthſchaftsgeſchäften, die durch den Dienſigeſpann der Bauern vollbracht werden müſſen. S-2 6 215. 815. Warum, um hierunter eine Abänderung zu treffen, und die Spanndienſte beſſer, als bisher geſchehen, zu nunen, eine'Ausmittelung desjenigen, was ein Bauer bey einem jeden Geſchäfte in einem Spanndienſttage ganz bequem verrichten kann, ; nöthig ſey. 47 Daß dieſe und andere dergleichen in den Spanndienſten der Unterthanen vorfal- lende Unordnungen auch durch die ſtrengſte Aufſichten nicht vermieden werden können, iſt-mehr als zu bekannt. Nöochig wird es daher ſeyn, eine Anleitung zur Beſtimmung desjenigen, was der Bauer in ſeinen Spanndienſttagen, ohne daß er ſich wegen eines überläſtigen An- muthens zu beſchweren Urſache hat, bey einem jeden Geſchäfte verrichten kann, mitzu- theilen.: 140 Fortſetzung des acmken Hauptſtrückes. 6. Bereits in dem fünften Bande dieſes Werkes 3. 121. Nota a iſt ein vorläu- figer Verſuch gewaget worden, wie die Spanndienſte der Bauern, bey ihrer gegenwar- tigen Ungewißbeit, in einem jeden Wirthſchaftsgeſchäfte auf etwas gewiſſes feſtgeſeßet werden könnten. Die daſelbſt befindliche Anzeige iſt aber nur beyläufig geſchehen, und nicht alles, was hievon geſaget werden kann, völlig erſchöpfet worden. Sie wurde blos zu Erkäute- rung der damahls aufgeworfenen Frage, wie die Spanndienſte nach Tagen am vernünf- tigſten gebrauchet werden könnten, angeführet. Gegenwärtig werden wir. uns zwar der dabey angenommenen Regeln zugleich mit bedienen, dennoch aber in vielen Stücken die damahls geäußerte Säße nach dem gatrizen Umfange der Spanndienſte ausführen und in ein näheres Licht ſeßen. Inzwiſchen erfordert es die. Nothwendigkeit, daß wir dabey eben diejenige Ord- nung, die c, 1, zum Grunde geleget worden iſt, beobachten. Wir haben daſelbſt die durch die Spanndienſte mögliche Verrichtungen nach der Beſchafſenheit der verſchiedenen Geſchäfte, wozu dieſelben gebraucher werden, vorge- tragen.; Eben dieſe Ordnung ſoll auch anjeßt den Leitfaden unſerer hierunter fortzuſeßen- den Betrachtung ausmachen. Das erſte und vornehmſte herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte, zu deſſen Be- ſtreitung man ſich der Spanndienſte der Bauern zu bedienen pfleget, iſt die Beſtellung des herrſchaftlichen Ackers. Dieſe Beſtellung erfordert, in ſo weit die Bauerſpanndienſte dazu nöthig ſind, theils eine tüchtige Pflugart, und theils auch ein geſchicktes und zu rechter Zeit vorgs- nommenes Eineggen des umgepflügten Ackers, es mag ſolches in Brack- Wend- oder Saatfahre geſchehen. Die natürliche Ordnung bringer es von ſelbſt mit ſich, daß wir zuförderſt das- jenige, was bey der Pflugarbeit, ſo die dienſtbare Bauern in ihren Spanndienſttagen auf dem herrſchaftlichen Acker verrichten müſſen, in gehörige Erwegung ziehen. 67 2BLO« Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 16. I41 E47 8765 Wie viel ein Bauer, wenn er nicht vorhin durch ſeine Zof- und Annehmunzebriefe oder auch durch ein verjährtes Zerkommen, zu etwas mehrern verpflichtet iſt, an Pflugarbeit in einem Dienſitage ganz bequem ver: richten könne. Die Dienſtgewohnheiten ſind hierunter nicht allenthalben einerley. An vielen Orten müſſen die Dienſtbauern mit ihren Geſpann, wenn ſie zum Pflügen gebrauchet werden, hinter den herrſchaftlichen Pflug ziehen, und folglich eben dasjenige, was dieſe bearbeiten, verrichten, An andern hingegen iſt die Schuldigkeit des Pflügens iu den beſtimmten Dienſt- tagen auf etwas zewiſſes feſtgeſeßet. Ich habe bereits c. 1. bemerket, daß wenn es hierunter an einer eigentlichen Beſtimmung ermangelte, ein Dienſtrbauer an einem Spanndienſttage ganz füglich zwey magdeburgiſche Morgen, welche 360 rheinländiſche Quadratruthen betragen, umzu-« pflügen im Stande ſey. Dieſen Saß habe ich. an den Orten, wo es hierunter an einer zuverläßigen Be- ſtimmung fehlet, in Vorſchlag zu bringen um ſo weniger Bedenken gefunden, als durch die faſt allenthalben eingeführte gewöhnliche Morgenzahl ein noch höheres Quantum an-« genommen iſt, In den meiſten Gegenden der Königl. Preuß. Lande iſt die Akergröße, ſo ein Dienſtbauer an einem Dienſte umzupflügen verbunden iſt, auf eine große Morge, weil man vorhin von den jeßt überall eingeführten magdehurgiſchen oder geometriſchen Mor- gen in den gewöhnlichen Wirthſchaften keine Kenntniß gehabt hat, beſtimmet. Eine dergleichen große Morge aber beträget in Vergleichung der magdeburgi- ſchen 458 rheinländiſche Ruchen, folglich 58 Ruthen mehr als die c.|. von uns zum Maaßſtabe in dieſer Säche vorgeſchlagene zwey magdeburgiſche Morgen. Von ſelbſt verſtehet es ſich, daß an den Orten, wo die Bauern durch ihre Hof- und Annehmungsbriefe, oder auc) durch ein verjährtes Herkommen, zur Umpflügung einer dergleichen großen Morge in ihren Dienfttagen verpflichtet ſind, ſie auch ihre Schuldigkeit hierunter gehörig befolgen müſſen. Jn einigen Provinzien iſt es durch ausdrückliche LandeSgeſeße, wie viel ein Bauer in einem Dienſktage an Pflugarbeit zu beſtreiten habe, feſtgeſebet. Ein Beyſpiel hievon findet man in dem ſchon mehrmahls von uns angeführten Neumärkl. Dienſt- Reglement vom Jahr 1720., woſelbſt es 9. 4. ausdrücklich heißet: Dafern bey Begatung des AFers Streit entſieben ſollte/. wie viel ein Bauer täglich umzupflügen habe, ſo wird es billig auch in dieſem Stuy> bey der Ordnung gelaſſen daß ein Bauer ſchuldig, eine?MTorge A>er von 300 ſoldi- niſchen Ruthen umzupflägen,- jedom muß an denen Orteny allwo die Anſpatz» nund ſchleht, und die Bauern auF denen Arreindatoribus nur in geringen An- ſchlag gebracht/ es nus zu 2 oder zur Zälfte geſerzet werden, welches, ſo viel die Königl. Aemter anbetrifft, auf der Roönigl. Camner pflidhtmäßiges Arbi- irium antommt. ; S3 Es 142 Fortſeßung des achten Hauptſtües. Es iſt dieſes eben dasjenige Maaß von einer großen Morge, deren wir oben, als ein an vielen Orten gewöhnliches Tagewerk vor die Bauern, Erwähnung gethan haben, endem 399 ſo!diniſche Quadratruthen 418 rheinländiſche Quadratruthen in ſich enthalten. Der von uns vorgeſchlagene Saß, die Pflugarbeit eines dienſtbaren Bauern nur auf zwey magdeburgiſche Morgen zu beſtimmen, findet blos auf ſolchen Landgütern ſtatt, wo hierunter nichts gewiſſes feſtgeſeset worden, auch darunter feine beſtimmten Landes- geſeße vorhanden ſind, die Herrſchaft aber, um der Nachläßigfeit der Bauern ein Ziel zu ſeen, deßhalb eine zuverläßige Richtſchnur zu beſtimmen, nöthig findet.; 8. 8I7. Warum hierunter auf den Unterſchcid des Ackers, ob er ſtark oder leicht iſt, keine Röckſicht zu nehmen ſey. I< berufe mich hierunter auf das Zeugniß aller erfahrnen Wirthſchaftsverſtän- digen, indem dieſe mit mir überall einſtimmig ſeyn werden, daß durch dieſes beſtimmte Tagewerk in der Pflugarbeit, feinem Dienſtbauer zu nahe geſchiehet,; Der Sinwendung, wegen des ſtarken und leichten Ac>ers, habe ich c. 1. ſchon von ſelbſt dadurch begegnet; daß in den ſtarken Aeckern die Spanndienſte gemeiniglich vier- ſpännig, in den leichten aber nur zweyſpännig verrichtet zu werden pflegen. Leget man dieſes Verhältniß der verſchiedenen Anſpannung zum Grunde, ſo er- giebet ſich von ſelbſt, daß in einem ſtarfen Acker eben fo viel, als in einem leichten, den Bauern in Anſehung der Pflugarbeit zugemuthet werden kann. Ganz beſondere Gegenden und Acferarten, wohin unter anderuy die ſogenannte Wiſche in vex Altmark gehöret, werden hievon billig ausgenommen, weil es bekannt iſt, daß daſelbſt wegen des überaus ſtrengen Ackers öfters 10 bis 12 Pferde vor einen Pflug geſpanner werden müſſen. ' Wir bleiben gegenwärtig nur blos bey den gemeinen Begriffen von dem leichten und ſtarken Acker ſtehen, und nach dieſen iſt es ausgemachet, daß dasjenige, was in einem leichten Aer von zwey Pferden zu beſtreiten iſt, in einem ſtarken von vier Pfer- den, ebenfalls gezwungen werden fann,; CC;"679. Ob eine? Zerrſchaft an den Orten, wo die Pflugarbeit nach NTorgenzahl bisher nicht gewöhn: lich geweſen, ſolche daſelbſt einzuführen, berechtiget ſey. An den Orten, wo das Tagewerk der Bauer-Spanndienſte in Anſehung der Pflugarbeit,"auf etwas gewiſſes beſtimmet worden, hat es zwar keinen Zweifel, daß daſ- ſelbe ohne Widerrede vollbracht werden muß. Wie aber ſoll es gehalten werden, wenn hierunter kein gewiſſes Tagewerk feſtge- “ſeßet iſt, die Herrſchaft aber dennoch, um den bemerkten Betrügereyen ihrer Bauern aus- zuweichen, hierunter ein gleiches beſtimmen will? Iſt ſie ſolches zu thun berechtiget, oder haben die Bauern, auf ihre'vorige Gs- wohnheit zu beſtehen, ein Recht? Die Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigleit ie.: 143 Die Bauern ſind nicht blos zu dem, was ſie bey den bigherigen eingeriſſenen Un- ordnungen gethan. haben, verpflichtet, ſondern ſie müſſen ihre Dienſtpflichten ſo, wie es die wirthſchaftliche Möglichfeit mir ſich bringet, verrichten. Wirthſchaftlich möglich aber iſt es, daß ein Dienſtbauer in einem Tage, mit ſei- nen Pferden ganz füglich zwey magdeburgiſche Morgen, oder 360 rheinländiſche Dua- dratruthen, umpflügen kann,' Dem Bauer wird daher durch dieſe Beſtimmung keine weder unmögliche noch unwirthſchaftliche Laſt aufgeleget. Die Herrſchaft ſhränfet ihn dadurch nur blos in ſei- ner Nachlaßigkeit und Berrugereyen, die er bigher in der Verrichtung dieſes herrſchaft- lichen Wirchſchaft8geſchäftes von ſich verſpühren laſſen, ein. Seine bisherige Faulheiten und Nachläßigkeiten, können ihm hierunter zu feiner Schußwehre dienen, denn er har offenbar in facto illicitro verſiret, da hingegen die Herr- ſchaft nichts weiter thut, als daß ſie ſich ihres zuſtändigen Rechtes wegen der von ihm zu fordern habenden Dienſte bedienet. Die Diſpoſition des 9. 817, angeführten Neumärkiſchen Dienft-Reglemente, beſtätiget dieſes unwiderſprechlich.| Dieſer Sas iſt allgemein, und findet bey allen andern Wirthſchaftsgeſchäften, wo die Herrſchaft die bisher unrichtig abgeleiſtete Bauerdienſte auf etwas gewiſſes zw ſeßen vor nöchig erachtet, ſeine Anwehre, 8. 819. Von den. vielen Unordnungen, ſo bey dem Pflägen der Bauern Hintee Sex berrſchaftliches Pflügen, auch bey der ſtrengiten und genaueſten Aufſicht, nicht zu vermeiden ſind. Sollte inzwiſchen eine Grundherrſchaft" zu dieſer Beſtimmung der Pflugarbeit auf etwas gewiſſes nicht ſchreiten wollen, ſondern es vor rachſam finden, hierunter die alte Gewohnheit, daß die Bauerpflüge hinter den herrſchaftlichen ziehen nwüſſen, beyzu- behalten, ſo wird ſie doch alsdenn allemahl, auf dieſe Dienſtarbeit der Unterthanen eim beſonderes Augenmerk zu richten, nsthig haben. Von einem wohl und richtig geſtellten Pflug hänget nicht allein das gute Pflü- gen ab, fondern es träger auch ſolches zur Beförderung dieſes Geſchäftes ſehr viel bey. Ohne richtig geſtellte und gut aufgeſchärfte Päüge, bleibet dieſe Arbeit jederzeit ein bloßes Pfuſcherwer?, wodurch der Acer öfters mehr verdorben als fruchtbar gemacht wird. Beſonders kommt die Hauptſache daranf an, daß die Pflüge gehörig eingeſpan- net werden, damit der 3>er die erforderliche Tiefe bekomine. Dem vorpflügenden herrſchaftlichen Meyer iſt es unmöglich, hierauf ſo genau Achtung zu geben. Denn wenn er auch gleich bey dem Herumziehen wahrnimmt, daß ein oder anderer Pflug nicht rief genung eingeſpannet geweſen, fö Fann er doch nicht ſo eigentlich, von welchem dieſer Fehler begangen worden, beſtimmen. Wollte er auch von „Zeit zu Zeit die: Pflüge der hinter ihm ziehenden Bauern unterſuchen, und ſie zum tiefer einſpannen anhalten, ſo würde doch einescheils dadurch viele Zeit verlohren gehen, und andern- 144 Fortſetzung des achten Hauptſtü>es. anderntheils ſolches von wenigen Nußen ſeyn, indem ſie, ſo bald er nur den Rücken gewendet, die Pflüge wieder aufzuſpannen, gewiß nicht unterlaſſen. Soll dieſes vermieden, und der Acfer eben ſo gut und tief, als von den herrſchaft- lichen Pflügern geſchichet, auch von den mit denſelben vermiſchten Bauern durchgear- beitet werden, ſo iſt dazu ſchlechterdings ein beſonderer Aufſeher, der ſie bey dem Auf- und Abziehen hinter die herrſchaftlichen Pflüge beſtändig begleitet, und ihr Betragen wahrnimmt, nöthig. 3 Die herrſchaftlichen Wirthſchaftsbedienten können aber nicht immer bey einerley Arbeiten bleiben, ſondern ſie müſſen auch die Dienſtleute/ ſo in andern Wirthſchaftsge- ſchäften angeſtellet worden, zugleich mit beobachten. ; Wie koſtbar würde nicht die Landwirthſchaft fallen, wenn zu einem jeden beſon- dern Geſchäfte auch ein beſonderer Aufſeher gedrdnet werden müßte! Dem Wirchſchafter wird es alſo, wenn er die Bauerpflüger verlaſſen, und auch EE HE: beobachten muß, nicht beſſer gehen, als wir oben von dem Meyer bemer- fet haben. Dieſe in der Wahrheit und Erfahrung gegründete Umſtände, werden denn einem jeden Gutsbeſißer zu einem hinreichenden Bewegungsgrunde dienen können, hierunter die alte Gewohnheit abzuſchaffen, und das Tagewerfk der dienſtbaren Bauern in der Pflugarbeit auf etwas gewiſſes zu beſtimmen, Daß er diefes.zu thun befugt ſey, haben wir in dem nächſt vorſtehenden 9. auf das deutlichſte erwieſen, und, wie dieſe Beſtimmung einzurichten ſey, dazu ſind in dem vorhergehenden ebenfalls die billigſten Mqaßregeln an die Hand gegeben worden. 6: 820.: von dem LBggen, als einem Geſchäfte, wozu ebenfalls die Bauern in ihren Spanadienſt- Tagen gebrauchet. zu werden pflegen, wiewohl ſolches, ſo viel möglich, zu vermeiden iſt. Das zweyte Ackergeſchäfte, ſo den Bauern in ihren Spanndienſttagen zu ver- richten oblieget, iſt das befannte Tggen. Was die Bauern hiezu vor tüchtige Werkzeuge mit auf den Dienſt bringen müſ- ſen, habe ich bereits 8. 761. 129 umſtändlich bemerket, zugleich aber auch bey verſchie- denen Gelegenheiten erinnert, daß man ſich der Bauerdienſte zu dem Eggen ſo weuig als möglich zu bedienen, ſondern vielmehr dieſes Geſchäfte mit ſeinen eigenen Geſpann zu verrichten habe. 2 Ich hoffe, daß dieſer wirthſchaftliche Rach allen denen, die von den Virfungen der Bauerdienſte eigene Erfahrung haben, von ſelbſt einleuchten, und ihren Beyfall nach ſich ziehen wird, weil es unſtreitig iſt, daß dieſe Arbeit, auch bey der genaueſten Aufſicht dennoch unter den Händen der Bauern nur immer ſchlecht zu gerathen pfleget. ; Juzwiſchen erlaubet es-nicht allenthalben die Wirthſchaftsverfaſſung, daß man dieſem Uebel ausweichen kann, und ich habe bereits in dem vorhin angezogenen 3. 121. Nota a Num. 2. einige Verfehrungen, die man, um das Eggen der Bauern am herr- ſchaftlichen Dienſt gewiſſermaſſen nüßlicher zu machen, zu treffen hat, in Vorſchlag gebracht, j' 6. 821. Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 1. 145 S. 1 828% Wie viel ein Bauer in einem Späanndienſttage, theils in der Saat-und theils auch in der Brack- oder Wenöfahre einzueggen im Stande ſep. Das Eggen iſt cin Geſchäfte,-welches nicht zu allen Zeiten gleich leicht oder gleich ſchwer fällt.“ Es iſt daher dasjenige, was. die Dienſtbauern in einem Dienſttage darunter verrichten fönnen, mit Zuverläßigfeit zu beſtimmen, mancherley Bedenklich- Feiten unterworfen. So viel iſt der wirchſchaftlichen Erfahrung gemäß, daß eine Egge in der Saat- fahre, wobey ich voraus ſeße, daß ſolche bey dem vorigen Pflügen von allen Queken und Graswurzeln gehörig gereiniget worden, täglich ganz bequem vier und eine halbe mag- deburgiſche, oder zwey große Landmorgen, welche beynahe einerley Maaß haben wer- den, beſtreiten könne. Dieſer Saß kann aber ſo wenig in der Bra>- oder Stürz-/ als Wendfahre durchgehends angenommen werden. Das Eggen in dieſen Fahren hat die Sauberung des A>ers von den darinn be- findlichen Queken und Graswurzeln zur Abſicht. Einem jeden Wirchſchaftsverſtändigen aber iſt bekannt, daß, wenn dieſes ge- ſchehen ſoll, die Sache nicht mit einem Schlage, wie man es in der Wirthſchaftsſprache zu nennen pfleget, abgethan ſey, ſondern das Land, wenn dieſer Endzweck erreichet werden ſoll, wohl zwey bis drey, und öfters noch mehrere Schläge bekommen müſſe. Inzwiſchen iſt hiebey auf die innere Beſchaffenheit des Bodens Rückſicht zu neh- men, indem nicht alles Land, ſondern nur hauptſächlich dasjenige, ſo beſonders Gras- artig iſt, eine ſolche öfrere Wiederholung des Eggens erfordert. Wollte man hierunter etwas wirthſchaftliches feſtſezen, ſo glaube ich, daß man den Dienſtbauern nicht zu viel thäte, wenn man denſelben in einem gragartigen Boden IZ, in einem milden nicht gragartigen aber, 25 tel magdeburgiſche Morge zum Tagewerk vor jede Egge in oben benannten Fahren ſeßte. Natürlicher Weiſe werden die Bauern, um deſto kürzer vom Dienſt zu kommen, den Acfer, den ſie am Dienſt eggen ſollen, jederzeit vor grasartig ausgeben. Es verſtehet ſich aber von ſelbſt, daß die Enrſcheidung hierunter von der Herr- ſchaft, ſo lange die Sache in ihren Händen bleibet, und fein Streit darüber entſteher, abhanget. 18 Sollte es aber deshalb zur Klage kommen, ſo muß der Richter den. Umſtand, ob der zu eggende Boden vor gragartig zu halten ſey, oder nicht, durch Wirthſchafts- verſtändige unterſuchen laſſen, und nach deren Gutachten ſein Urtheil abfaſſen. 6:4. 222. Was hierunter in einem thonigten und leimigten Boden verrichtet werden kann, und daß in demſelben auch das Eggen in der Saatfahre ſchwerer fällt. Nicht aklein der gragartige, ſondern auch der ſtarke, leimigte und in ſeinen Erd- theilen mehr zuſammen hangende Boden erſchweret das Geſchäfte des Eggens, und er- fordert dazu mehrere Zeit. Oecon. Foreus. YI. Theil, T Die 146 Fortſetzung des achten Hauptſtüc>es. Die Erdklöße, die in einem folchen Acker durch die Egge zermalmet werden müſſen, ſind die Urſache davon. Selbſt in der Saatfahre wird dieſe Arbeit dadurch gar ſehr aufgehalten, indem, wenn auch gleich der Acker in der Brack- und Wendfahre feine gehörige Zubereitung er- halten hat, dennoch bey jedesmahligen Pflügen immer wieder: neye Erdfloße zum Vor- ſchein zu kommen pflegen.'' In einem ſolener Witterung die vorhandene Erdklöße von der Egge weit ſc: werer gezwungen werden können, als wenn diefe Arbeit zu einer ſolchen Zeit, wo die Erdflöße zwar nicht mehr ſchmierig, doch aber noch ſchmeidig ſind, vorgenommen wird, By Feſtſebung der von uns au die Hand gegebenen Regeln, richten wir unſer Augenmerk nur lediglich auf das, was wirthſchaftlich und der Erfahrung gemäß iſt. Wili eine Herrſchaft dieſem zuwider handeln, und die Bayern zur unrechten-und unbequemen Zeit zum Eggen gebrauchen, ſo hat ſie es ſich ſelber beyzumeſſen, wenn E58 darüber entſtehet, und die oben beſtinimte Aergröße nicht gezwungen werden (110008 7 6. 323. Zegen der Miſtfuhren, und wie die darinn vorfallende Betrügereyen der Bauern abzuſtellen ſind, wird das bereits 8. 121. Nota2 a vorceſchlagene"iittel wiederholet, jedoch noch in einen und andern Stücken eine nähere Erläute- 4 rung beygefüget, S Das Miſtfahren iſt eines von den Wirthſchaft8geſchäften, wozu die Bauern in ihren Dienſitagen aim häufigſten gebrauchet werden, wodey aber auch zugleich von Sei- ten derſelben die meiſten Unterſchleife und Betrügereyen angebracht zu werden pflegen. Wie dieſen Unordnungen abzuhelfen ſey, habe ich“ bereits c.|. ein Mitte! an die Sand gegeben, fo mir unter allen das ſicherſte und zuverläßigſte zu ſeyn ſcheinet, und worauf ic) mich hier nochmahls bezogen haben will. Ich ſeße voraus, daß es einem geneigten Leſer von ſelbT gefällig ſeyn wird, den von mir daſelbſt gethanen Vorſchlag nachzuſchlagen, und deſſen Möglichfeit ſowohl als auch Nüßlichkeit zu prüfen, weshalb ich mir die M::he, ſolchen hier nechmahls wörtlich zu wiederholen, yd dadurch gegenwärtige Schrift ohne Noth anzuhäufen, erſparen ann, Nur einige Erläuterungen will noch hiizu fügen, um alle Zweifel, die etwa hiebey noch übrig ſeyn möchten, gänzlich aus dem Wege zu räume, 6. 824. Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigfeit 26. 147 55X28245 Von der Beſtellung eines eigenen UTiſtabſchlagers auf dem Felde, als wodurch, daß der Miſt nicht zu dünne gefahren werde, am ſicherſten vermieden: | werden kann. Es wird vielleicht manchen bedenklich zu ſeyn ſcheinen, daß die Schlagung der Miſthaufen annoch gar zu ſehr in der Bauern Willführ gelaſſen worden.| Denn.ob ihnen gleich) in dieſem Borſchlage die Akergröße, welche mit einem ſol- enen Miſt, wohin man beſonders den Schafmiſt rechnen Fann, wird das Fuder bey dem Laden ſehr bald voll.- Es enthält aber wirklich nicht die- gehörige Menge von Miſt, die aufgeladen werden könnte und ſollte, welches man bey dem Abladen deſſelben, nachdem ſich der Miſt unter dem Fahren zuſammen geſeßet hat, gar bald gewahr wird,) Um dieſes zu vermeiden, iſt nökhig, daß der Miſt unter dem Laden von den fah- vendet Knechten gehörig eingetreten werde.. meiner ehemahligen Wirthſchaft, ehe ich meine Bauern vox Dienſtfrey erklä- xet, hatte ich zu ſolchem Ende die Verfügung gemacht, daß der Knecht, ſo bald das zweyte Brett aufgeſeßet wurde; auf den Wagen ſteigen, und den aufgeladenen Miſt ſo lange mit den Füßen zuſammen treten mußte, bis der ganze Wagen gleich den Leitery voll! war; Durch Von dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 1, 51x Durch dieſes Mittel habe ich es erzwungen, daß von meinen Bäuern in einem Dienſttage mehr Miſt, als bey meinen Hachbaren nicht in zweyen geſchahe, abgefah- ' xen wurde. Da der Miſt ſich unter dem Eintreten ganz natürlicher Weiſe nach den Seiten Heraus dränget, und gleichſam, daß ich mich diefes Ausdrucks bedienen darf, ausbauchet; ſo iſt es ferner eine nöthige Vorſicht, daß die Lader, ehe der Wagen abfähret, den her- vorragenden langen Miſt mit den Miſtforken abziehen, und dadurd) verhindern, daß dey- ſelbe nicht unter dem Fahren abfalle-und verlohren gehe, Alle dieſe Vorſichten zielen keinesweges dahin ab, daß dem Bauer dadurch eine neue Laſt aufgebürdet werde, Sie haben nur blos die Abſicht, ihn in ſeinen Unterſchlei- fen, die er fonſt zum Schaden der Herrſhaft auszuüben gewohnt iſt, einzuſchränken. Sie können daher auch niemablsy wenn darüber Rlage evyrſtehen ſollte, von dem Richter gemißbilliger werden, ſondern er muß vielmehr die Bauern zu deren un- weigerlichen Zefolgyng na« allen wirthſchaftliczen Grundſätzen und Erfahrungen» verirtbheilen.* 6. 829.; Von den Zevfuhren, daß dabey, 6b die Wieſen tief und moraſtig, oder fro>en ſind, Rü ſicht zu nehmen, und welches die beſte Jahreszeit ſey, das Zeu von den tiefen und moraſtigen Wieſen abzufahren. In Anſehung. dev Heufuhren habe ich c. 1. bereits ganz eigentlich ſowohl die La- dung, als auch die Anzahl der Fuder, ſo die Bauern, nach der Verſchiedenheit der Ent- fernung in einem Dienſttage hevan fahren können, beſtimmet. In der Vorausfekung, daß der geneigte Leſer das daſelbſt vorgetragene ſelber nachzuleſen, und in nähere Erwegung zu ziehen delieben wird, will ich mich darauf le- diglich beziehen, und, zur Erläuterung der Sache, nur noch einige wenige Erinnerun- gen beyfügen.; I< habe die gewöhnliche Heuladung vor einen Batiey, der zweyſpännig die- net, auf 8, und vor eitien vierſpännigen auf 12 Centner feſtgeſeset. Dieſe Laſt iſt von der Beſchaffenheit, daß ſich der Bauer darüber zu beſchwerew Feine gegründete Urſache hat, indem bekannt iſt, daß die volle Ladung auf ein Pferd ſonſt in 6 Centner beſtehet, die von uns beſtimmte Heufuder aber weit weniger betragen. Ich habe aud) bereits e. 1. die Urſachen, warum ich dieſe gewöhnliche Laſt bey den Heufubren nicht beybehalten habe, angefuhret. Gegenwärtig will ich wur noch den Unterſcheid, ob die Wieſen, von welchen das Heu abgefahren werden muß, tief und moraſtig, oder aber tro>en ſind, mit wenigen bemerken. Wie überhaupt die gute und ſchlimme Wege einen großen Einfluß in alles Fuhr- weſen haben, und die aufzuladende Laſt nicht allein den Kräften des Geſpannes, ſondert auch der Beſchaffenheit der Wege angemeſſen feyn muß, ſo hat man dieſes auch bey den Heufahren nicht auſſeex Augen zu ſeßen. Auf rieſen und moratigen Wieſen, wo öfters Pferde und Wagen einſinken, Fönnen aus dieſem Grunde nicht ſo ſtarke Fuder, als auf hohen und tro>enen geladen, und dem Bayer anzufahren zugemuchet werden. ; Bev 152-Fortſezung des achten Hauptſtükes. Bey dergleichen Umſtänden iſt es billig, daß von der in unſern Vorſchlage be- ſtimmten Centnerzahl, ſowohl bey den zwey- als vierſpännigen Heufadern, etwas ver- hältnißmäßiges zurück geſchlagen werde.; Eine allgemeine Beſtimmung läſſet ſich hierunter nicht an die Hand geben, weil auch ſelbſt die tiefen Wieſen nicht alle gleich ſumpfig und moraſtig ſind, ſondern in einer immer ve We ARI"= als in der andern, ine billig denkende Herrſchaft wird hierunter ſchon von ſelbſt ſolche Maaßregelt zu kreffen wiſſen, deren Beobachtung den Bauern 10h ihren 00 LAHE EA Sollen die Heufuhren, ſo die Bauern verrichten müſſen, nicht ganz vereitelt wer- den, ſo wird vor die zweyſpännigen ſechs, und bey den vierſpännigen zehn Centner eine Laſt bleiben, ſo ſie auch bey ſumpfigten Wieſen allemahl abzufahren im Stande ſind. Sonſt kann ein Grundhery auch dieſem Verluſt an den Heufuhren bey den tief- liegenden Wieſen gar leicht dadurch entgehen, wenn er'das darauf gewonnene Heu nicht anders, als zu ſolchen Zeiten, wo genungſames Froſtwetter, ſo auch die Moräſte und Sümpfe ſtehend macher, abfahren läſſet a). Er wird dadurch nicht allein ſich ſelber einen Vortheil ſtiften, ſondern auch die Bauern in dieſem ihren Dienſtgeſchäfte gar ſehr erleichtern. Denn gewiß iſt es, daß, wenn auch gleich die Bauern auf einer moraſtigen Wieſe einige Centner weniger aufzu- laden die Erlaubniß haben, die Pferde denno dabey weit mehr, als wenn ſis auf feſtem Wege ihre volle Ladung hinter ſich haben, ermüdet und abgemattet werden. a). Auf den Gütern, die ihre Wieſen an großen Ströhmen und Flüſſen haben, iſt ſolches eine überall eingeführte Gewohnheit, und, faſt möchte ich ſagen, Nothwendigkeit. Die an ſolchen Flüſſen liegende Wieſen ſind nur ſelten von der Beſchaffenheit, daß im Sommer und zu Herbſtzeiten das darauf gemachte Heu, ohne dem Geſpann wehe zu thun, und auch zugleich die Wieſen auszumodern, füglich abgefahren werden kann, An vielen Orten fommt noch hinzu, daß dergleichen Wieſen von dem Landgut, wozu ſie gehören, öſters Meilenweiſe entfernet ſind, und es alſo die übrigen Wirthſchaftsgeſchäf- te, das Heu ſofort nach der Hiuerndte abzufahren, nicht erlauben wollen, ſondern es in große Schober eingeſeßet werden, und bis in dem Winter ſtehen bleiben muß. Die Güterbeſißer an der Oder, Warthe und Tretze, befinden ſich faſt durchgehends in einer dergleichen Lage und Verfaſſung. O2 1930 Warum die Bauern, wenn gleich die Wieſen moraſtig ſind, in der LTähe aber feſtes Land iſt, das Zeu aus denſelben heraus zu rücken, und alsdenn volle Fuder aufs zuladen, ſchuldig ſind. Es träget ſich nicht ſelten zu, daß die Wieſen, auf welchen das abzufahrende Seu befindlich, zwar an ſich ſelber moraſtig, und mit ſchwerer Laſt nicht wohl zu befahren - find, das Heu aber nur einige wenige hundert Schritte vom feſten Lande ſtehet, und, wenn es dahin»gebracht worden, die oben bemerkte Centnerzahl ganz füglich aufgeladen und fortgeſchaffet werden kann.:; Hiebey nun fräget es ſich: ob die Bauern nicht ſchuldig ſind, bey ſolchen-Umſtän- den ſo viel Heu, als zu einem vollen Fuder erfordert wird, auf zwey oder dreymabl GE ; au Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit x. 353 auf das feſte Land zu rücken, ſolches alsdenn gehörig aufzuladen, und ſolchergeſtalt ihre gehörige Fuder abzuliefern? Da die Bauern den ganzen Dienſttag in herrſchaftlichen Arbeiten zubringen müſſen, ſo ſehe ich feinen Grund ab, warum fie auch nicht hiezu verbunden ſeyn ſollten, zumahl die Anzahl der Fuder, ſo ihnen nach einem Vorſchlage in einem Dienſttage aufer- leger worden, dergeſtalt gemäßiget iſt, daß ſie zu dieſem Herausrücken des Heues auf das feſte Land, noch immer Zeit genung übrig behalten. I um ein jedes Fuder Heu, ohne viele Umſtände und Zeitverluſt abzuwiegen, vorhan- den ſeyn.;; Man hat ſchon vorhin in den großen Heu- Magazinen ſolche Waagen, auf wel- es. Die Bauerdienſte würden, wenn nicht dergleichen Ahndunget ſtart finden ſoll- ten, zuleßt ganz und gar vereitelt, und dieſer ſo wichtige Wirthſchaftstheil in ein bloßes Spielwerk verwandelt werden. Rein Richter kann ſolHhemnach ein dergleichen Verfahren eines Gutshberren oder Pächters, wenn darüber Klage entſtehen ſollte, mißbilligen, ſondern ſeine Pflicht erfordert es, ſolc bemerkten Entfernung ganz bequem täglich zwey Fuder an- fahren kann. : Wie ich aber bey. dieſer Ausnahme ausdrücklich feſtgeſeßet habe, daß das Holz- fahren in den kurzen Wintertagen geſchehe, ſo können doch öfters Umſtände vorkommen, welche es nothwendig. machen, daß die Bauern auch in den langen Sommertagen zum Holzfahren gebrauchet werden müſſen..| Hiedurch bekommt die Sache- eine ganz andere Geſtalt, indem die Arbeitszeit der Sommertage gegen die Wintertage vollkommen noch einmahl ſo hom angenommen werden kann. Hieraus ergiebet ſich von: ſelbſt, daß in den Sommertagen die Bauern auch von. dem. voa ihnen ſelbſt zu: ſchlagenden Holz täglich zwey Fuder ,. in fo ferne das Holz, nicht über eine Meile entfernet iſt, anzufahreu ſchuldig ſind. Dieſes wird um ſo weniger Bedenken haben können, als die- Wege im.Sommer gemeiniglich weit beſſer, als im. Winter, zu-ſeyn: pflegen. Alles dieſes findet uur an den Orten Plas, wo wegen der Holzfuhren: nichts ge* wiſſes- beſtimmet worden, ſondern ſolche blos wiltkührlich geſchehen. Dahingegen es auf ſolchen Gütern, wo die-Holzfuhren, ſo die Bauern: in ihren. Spanndienſtragen verrichfen müſſen, in ihren Hof- und- Annehmungsbriefen, oder Ur- barien. feſtgeſeßet ſind, dabey ſein: unveränderliches Bewenden haben muß... U 3 C- 837:- 158 Fortſezung des achten Hauptſtü>es,. 6172835. Wie bey dem Zolz, ſo die Bauern ſelber ſchlagen müſſen, die Richtigkeit der Ladung am beſten zu prüfen ſep. Bey den Holzfuhren, wo ſich die Bauern das Holz ſelber ſchlagen, und zube- reiten müſſen, bleibet demnächſt no die Frage. übrig, wie viel ſie alsdenuy zu laden ſchuldig ſind.| Es iſt kein Grund vorhanden, warum nicht auch hier der Saß, vermöge deſſen ein zweyſpänniger Bauer zu einer viertel, und ein vierſpänniger zu einer halben Klafter anzuhalten iſt, beybehalten werden ſollte. Das von dem Bauer ſelber geſchlagene Holz iſt, wenn es ſonſt aus einerley Gat- tung beſtehet, weder leichter noch ſchwerer, als das bereits in Klaftern ſtehende. Das übelſte dabey iſt, daß das von den Bauern gehauene Holz mit dem Klaf- terholz nicht einerley Länge zu haben pfleget, ſondern ſie es gemeiniglich Wagenlang zu hauen pflegen.| Will man die Sache hierunter genau nehmen, ſo hat es fein Bedenken, die Bauern dazu zu vermögen, daß ſie auch dieſem Holz die Länge des gewöhnlichen Klaf- terholzes geben müſſen.: Alsdenn kann es eben ſo, wie das ordentliche Klafterholz aufgeſeßer, und dar- aus, ob ſie die gehörige Ladung gehabt haben, beurtheilet werden. Sonſten hat auch das Wagenlang gehauene Holz gemeiniglich die doppelte Länge des Klafterholzes, wenn anders der Wagen nicht übermäßig verfürzet iſt. Um nun den Bauern die Mühe des doppelten Hauens zu erſparen, fann man eine achtel Klafter des Wagen langen Holzes, welches wenigſtens 7 bis 8 Fuß lang ſeyn muß, jederzeit vor eine viertel Klafter ordentlich geſchlagenen Klafterholzes annehmen, und auf dieſe Weiſe die Richtigkeit der Ladung ebenfalls prüfen. Da in allen, beſonders Wirthſchaftsſachen, der fürzeſte Weg, um zu ſeinen Endzweck zu gelangen, jederzeit der beſte iſt, ſo würde ic) auch aus dieſem Grunde das leßtere anrathen.; 6. 838. Wie es zu halten, wenn das Zolz rund und ungeſchlagen angefahren, oder, wie man es in einigen Gegenden 3n nennen pfleget, getobbet wird. Oft pfleget auch eine Herrſchaft darauf zu dringen, daß das Holz rund und un- geſchlagen oder Baumweiſe angefahren werde, wie ſolches bey dem Zimmerholz allent- halben gewöhnlich iſt.;| Dieſe Art von Holzanfahren iſt, nach der Wirchſchaftsſprache in der hieſigen „Gegend, unter dem Namen von Tobben befannt.; Man pfleget ſolche auch bey dem Brennholz gemeiniglich deghalb zu wählen, weil dabey mehr, als von dem geſchlagenen Holze, aufgeladen werden fann. Ob der Bauer bey dem Tobben hierunter das richtige Maaß beobachtet habe, läſſet ſich nicht ſo leicht, als bey dem geſchlagenen Holze, unterſuchen, indem das bloße Augenmaaß zu Hülfe genommen werden muß. Se Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit; Unterthänigfeit 11. 159 So viel iſt inzwiſchen gewiß, daß eine Tobbefuhre, die ungefehr ein und eine halbe viertel Klafter Holz in ſich enthält, einem zweyſpännigen Bauer nicht zu läſtig fal- len fann, und einem vierſpannigen nicht zu nahe geſchiehet, wenn er wenigſtens drey viertel Klafter bey dieſer Hozanfahrungsart aufzuladen angehalten wird, Bemerket man, daß die Bauern, die auch hierinn die Herrſchaft zu verkürzen nur gar zu geneigt ſind, das richtige Maaß hierunter nicht beobachten, ſo iſt der ſicherſte Weg, daß man eine dergleichen Fuhre einſchlagen laſſe, und die Bauern, wenn ſie da- durch von ihrer Betrügerey überzeuget worden, auf eben die Art, wie wir bey den Heu- fuhren bemerfet haben, theils zur Nachholung des fehlenden Holzes auſſer dem Dienſt anhalte, theils aber auch, wenn ſie ſich dadurch nicht warnen laſſen wollen, ſondern ſol- ckes, reitung des Futters avzurehnen, imgleihen/ daß die Bauern ſchuldi>- auf jeden Cag auf der Zinreiſe 4 bis 5 Nfeilen, und eben ſo viel auf der RüFreiſe zu fabren, und ſeyn ſie ein mehreres abzurechnen, nicht befuget. Jedoch wol- Jen Se. Röniglice NTajeät, was den Tag zur Bereitung des Futters vor Antretyung der Reiſe anbelangetz denen Ständen von der Ritterjhaft und Städten- darunter nichts vorſchreibeny ſondern einem jeden überlaſſen, ob er folchen Tag, vach Beſchaffenheit ſeiner Unterthanen» voy dem Dienſt abziehen laſſei? wolle- oder niht, Ferner wird hiebey verordnet daß kein Unterthan fich entvrechen ſolle oder könne, auf ſolces. andern angeführet, daß die Bauern den Rückweg ledig machten, und ſich folglich, wenn ihnen auch die Zeit bey der Hinreiſe mit Ladung bey ſchlimmen Wege zu furz fallen ſollte, alsdenn wiederum entſchädiget würden. Dieſes führer mich unvermexkt auf die Frage: ob nicht die Bauern, welche mit Ladung abgeſchicfet worden, auch auf dem Rückwege Rückladung zu nehmen, angehal- fen werden fönnen?; Wie ſehr die Pferde, welche ſowohl auf der Hin- als Rücreiſe volle Ladung ha- ben, dadurch abgemattet werden, iſt allen denen, die von den Geſchäften des Fuhrwe- ſens nur-einige Kenntniß haben, zur Gnüge bekannt. j Den Bauern kann alſo ein ſolches Anmuthen nicht gleichgültig ſeyn, ſondern ſte 0 AE als eine neue Laſt, die ſie zu übernehmen nicht ſchuldig ſind, allerdings anzuſehen. 5. 849» Wie viel, wenn dieſes geſchiehet, den Bauern vor die Rückladung am Dienſte zu vergütigen ſey, und warum wohl die Leibeigenen, nicht aber die Laß- und gemeinen Bauern, wider ihren Willen hiezu gezwungen werden können. Wenn inzwiſchen eine Herrſchaft ſie durc Abrechnung mehrerer Dienſttage dazu freywillig zu bewegen ſuchet, ſo entſtehet ferner die Frage: wie viel ihnen davor nach der Billigkeit an ihren Dienſttagen zu vergütigen ſey? Ihnen vor dieſe Rückladung das Duplum der ganzen Reiſe abrechnen zu laſſen, wäre übertrieben, und die Herrſchaft würds auch dabey keinen Vortheil haben, ſondern es eben ſo viel ſeyn, als wenn ſie dieſelben nach dieſer Rückfracht eine eigene und beſon- dere Reiſe thun lieſſen. Ein Zuſaß von einem Drittel zu den ſonſt vor dieſe Reiſe abzure ges aber ay den beſtimmten Ort nicht verFaufet werden kann, ſolches wie- der zurück zu fahren ſchuldig. ſind. Was 5. 149. angeführet und feſtgeſeßer worden iſt, betrifft nur allein den Fall, wenn die Bauern nicht die Ladung; ſo ſie abgefahren, ſondern eine ganz neue Rü>- fracht, zu deren Abholung ſonſt eine eigene Reiſe nöchig geweſen wäre, zurück nehmen müßen.| ſ Nichr ſelten aber träger es ſich zu, daß ein Grundherr eine Iuantität Getreide nach dieſer over jener Stadt zu Markte ſchiket, der Ort aber ſchon dergeſtalt mit Ge- treide überfahren iſt, daß er es nicht loß werden kann. Ob die Bauern bey einer ſolchen Begebenheit das geladene Korn, ohne daß ih- nen deshalb von ihren Dienſten etwas mehreres cbgerechnet werden darf, wieder zurück zu nehmen ſchuldig ſind, iſt eine Frage, die noch befonders erörtert zu werden verdienet,. weil fie mit der obigen nicht völlig gleich“ iſt, und in dem gemeinen Leben ſehr Cſiers vorfallt. Daß L 168 Fortſeßung des achten Hauptſtückes. Daß alle Arten von Bauern, ſie mögen Leibeigene oder Laßbauern ſeyn, das zu Markt gefahrne und nicht verfaufte Getreide, wenn es die Herrſchaft verlanget, wieder zurück bringen müſſen, Fann wohl keinem Zweifel unterworfen ſeyn. Die Bauern ſind verbunden ihre Dienſte dergeſtalt zu verrichten, daß auch der von der Herrſchaft dabey gehabte Endzweck erreichet werde. FEE En ERNE- Wollten nun die Bauern das unverfaufte Korn wieder zurück zu fahren ſich wei- gert, ſo würde dadurch die Herrſchaft nicht allein ihren Endzwe> nicht erreichen, ſon- dern auch durch dieſe Verweigerung in einen merklichen Schaden, und doppeiten Ver- luſt der Dienſte, geſeßet werden.: Der Gutgherr iſt in einem ſolchen Fall ſchon übel genung daran, daß er ſein Getreide nicht verloſen,- und kein Geld, welches er vielleicht nothwendig gebraucher, davor bekommen kann.; Von dem Uebel, ſo hieraus entſtehet, muß der Bauer auch das Seinige tragen. Denn die Bauerdienſte haben ebenfalls ihre Unglücksfälle, welche nicht der Herrſchaft zur Laſt geleget, ſondern von den Bauern übertragen werden müſſen. Und hiezu gehö- vet beſonders der gegenwärtig von uns vorgetragene Vorfall. 7 Man nehme z. B. an, daß die Bauern entweder mit Getreide oder anderer La- dung zu Winterzeit nach einem Ort geſandt würden, wo ſie unterwegens einen Fluß paßiren müſſen.- Sie vermurheren, daß der Fluß noch mit Eis, um über denſelben ſicher fommen zu können, beleget wäre. Bey ihrer Ankunft aber finden ſie, daß das Eis ſchon gebrochen iſt, und der Strohm mic Grundeis zu gehen anfängt, dergeſtalt, daß er, auch ſelbſt mit der Fähre, in vielen Tagen nicht ohne Gefahr paßiret werden kann. Wäre es nicht unvernünftig, behaupten zu wollen, daß die Bauern nicht ſtraf- bar handelten, wenn ſie das geladene Getreide oder andere Sachen auf öffentlicher Straße abſeßten, und ledig wieder zu Hauſe führen?"Denn den völligen Abgang des Eiſes abzuwarten, würde vielleicht der Mangel des Futters nicht verſtatten. H... 592 Daß ſich die Bauern hievon durch den Einwand, daß das unverkauft gebliebene Setreide au dem beſtimmten Ort aufgeſchüttet werden könne, nicht loszuma- c zu bringen ſchuldig, ſo iſt es doch dagegen auch billig, daß ſie deshalb von demſelben gehörig entſchädiget werden. Warum nicht dieſe Entſchädigung auf eben den Fuß,.als wir ſelbige 9. 849. feſtgeſeßet haben, eingerichtet werden ſoll, davon ſehe ich keinen Grund ein. 5. 854 Von der Weite der von den Bauern zu verrichtenden Setreidefuhren und anderer Reiſen, und warum bey deren Beſtimmung ſehr behutſam zu verfahren ſey. Der dritte nach Maaßgebung des L. 840. bey dieſer Materie zu erörkernde Punkt beſtehet in der Beſtimmung der Weite, in welcher die Getreidefuhren und andere der- gleichen Reiſen von den Bauern verrichtet werden müſſen. Nichts verderblicher und dem Wohlſtande der dienſtbaren Bauern zuwider lau- fender Fann, wie ich bereits 8; 121. Nota a erinnert habe, erdacht werden, als wenn die Unterthanen nicht allein weite Reiſen zu thun ſchuldig ſind, ſondern auch dazu öfters und zu wiederzoltenmahlen gebrauchet werden, j Gewiß aber und unſtreitig iſt es auch hingegen, daß die Verpflichtung der Bauern zu weiten Reiſen, zu den ſchäßbarſten Gerechtſamen einer Herrſchaft gehöret, und zum Theil der mehrere oder wenigere Werth ihrer Güter davon abhanget a). Sehr behutſam muß daher ein Richter, der hierunter ein gerechtes Temperament beſtimmen will, verfahren, damit er weder dem einen noch dem andern Theil zu nahe trete. 8) In den ſchon oben von uns angeführten Tax-Principüs der Chur- und Neumärkiichen Rit- terſchaft, iſt unter andern, in Anſehung der Neumark, feſtgeſeßet worden, daß an denjeni- gen Orten, die nur höchſkens 15 Meilen von der Hauptſtadt Berlin enklegen ſind, der Schef- fel Roggen zu i8 Groſchen in Anſchlag gebracht werden ſoll, da hingegen der Preis deſſel- ben auf Landgütern, die über 15 Meilen davon entfernet, nur auf 15 Gr. beſtimmet iſt. Wie einen ſtarken Einfluß dieſe verſchiedenen Säße in den Werth der Güter haben, fällt von ſelb? in die Augen, und es kann daher einer Herrſchaft nicht gleichgültig ſeyn, ob ihre Bauern das Getreide weit, oder nur in einer eingeſchränftien Entfernung, zu verfah- ren ſchuldig ſind,| 6. 855- Auf wie weit die Reiſen der Dauern auf den adelichen Gütern in dem tT7eumärkl. Dienſt- Reglement beſtimmmet worden. Auch hiebey muß ich nochmahls erinnern, daß es an den Orten, wo die Weite der Reiſen und Getreideſuhren durch Patta, Herkommen oder auch Geſeke beſtimmet ſind, kediglich„dabey zu laſſen ſey, und nur blos in ſolchen Fällen, wo es an einer dergleichen Beſtimmung fehlet, die Frage: was hierunter billig und rathſam ſey? vorfallen könne. In dem mehrmahls angezogenen xrieumärkiſchen Dienſt- Reglement iſt aus- drücklich feſtgeſeßet worden, daß die Bauern in den adelichen Dörfern ihre Reiſen we- nigſtens bis auf 32 3 x5 Meilen zu thun ſchuldig ſind, und es iſt daher keinem Zweifel : 4 unfer- Von dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 16. 171 unterworfen, daß nicht die in dieſer Provinz wohnende Güterbeſißer ſolches von ihnen zu fordern berechtiger wären, in ſo ferne nicht, wie in gedachtem Reglement wohlbedächtig beygefüget worden, an einem oder andern Orte durch Patta oder Judicata ein anderes ausgemachet. 67: 856: Daß auch dieſe vor die Zerrſchaften daraus entſtehende Gerechtſcme, durch den bloßen von nſum nicht verjähret werden können. Sehr oft geſchiehet es, daß die Herrſchaften, entweder um ihre Unterthanen zu ſchonen, oder auch aus andern Urſachen, wenn ſie ſonſt ihr Getreide auf eine bequeme Art in der Nähe abzuſeßen Gelegenheit finden, ſich ſolcher Verbindlichkeit der Bauern zu weiten Reiſen in vielen und langen Jahren nicht bediene: haben, und wohl gar eine recht- liche Verjährungszeit darüber verſtrichen iſt. Nichts iſt natürlicher und gewöhnlicher, als daß die Bauern, wenn ſie nachher von den Nachfolgern ſolcher Herrſchaften zu den ihnen obliegenden weiten Reiſen angehal- ten werden wollen, ſolches verweigern, und ſich dagegen mit einer vermeynten Verjäh- rung oder Präſcription ſchüßen wollen. Ich finde daher zum Unterricht derjenigen, beſonders der Landleute, die von dett Subtilitäten des Rechts nicht gehörig unterrichtet ſind, und ſich daher durch den vor die Bauern vorwaltenden langwierigen Beſiß von der“ Augübung ihrer Gerechtſame leicht abſchrecfen laſſen können, zu erinnern nothig, daß in dergleichen Fällen, wo die Weite der Reiſen und Getreidefuhren durch Packa und wohl hergebrachte Obſervanzen oder Ge- ſeße beſtimmet iſt, feine Verjährung, die aus einem bloßen non uſu hergeleitet werden will, ſtatt finde. Hätte ſich gleich die Herrſchaft des Ortes des Rechts, ihre Bauern zu weiten Reiſen zu gebrauchen, nicht bedienet, ſo könnten doc<ß deßhalb die Bauern von ihrer Schuldigkeit nicht lo8geſprochen werden, ſondern ſie würden noch allemahl dazu angehal- ten werden müſſen.-; Nur der einzige Fall könnte den Bauern zu ſtatten kommen, wenn ihnen ſolche weite Fuhren und Reiſen einigemahl angeſaget worden, ſie aber ſolche verweigert hätten, und die Herrſchaft, ohne die Sache weiter zu rügen, binnen rechtsverjährter Zeit dazu ſtille geſchwiegen hätte. Wie nun dergleichen Umſtände wohl nur ſehr ſelten vorgefallen und erweißlich zu machen ſeyn werden, ſo wird auch eine Herrſchaft in den meiſten Fällen auf die unweiger- liche Leiſtung der in den Geſeßen oder Verträgen und Herkommen feſtgeſeßten weiten Rei? ſen und Fuhren, zu dringen gerechte Urſache haben.' 6. 857- Was hierunter, wenr. man die Sache mit einem ökonomiſchen Auge betrachtet, vor die Zerrſchaften rathſam ſey. Eine ſolche Geſtalt hat die Sache, wenn man ſie mit einem juriſtiſchen Auge au- ſtehet, und nur blos auf das, was die Bauern nach der Gerechtigkeit zu thun ſchuldig und verbunden ſind, ſein Augenmerk richtet,- Y 2 Ganz 172 Fortſetzung des achten Hauptſtü>es. Ganz anders aber ſtellet ſich dieſe Pflicht der Bauern dar, wenn man ſie nach öfonomiſchen Grundſäßen beurtheilet, und dabey nicht blos auf ihre zu vorige Zeiten feſt- geſeßte Verbindlichfeiten, ſondern auch zugleich auf ihre immerwährende Erhaltung Rück- ſicht nimmt, Unleugbar iſt es, daß der Zuſtand der Bauern in Deutſchland zu alten und vori- gen Zeiten weit beſſer geweſen, als er jekt iſt. Sie haben daher auch damahls weit meh- rere und ſchwerere Laſten, ohne daß ſie dadurch ihrem Verderben ausgeſeßet worden, übernehmen fönnen. Daß der Bauerſtand in Deutſchland zu jeßigen-Zeiten von Tage zu Tage immer ſchwächer und ärmer wird, kann wohl von niemand, der ſich um das, was die Landwirth- fchaft betrifft, nur einigermaßen bekümmert hat, in Abrede geſtellet werden. Vernünftig aber iſt es, daß nach dieſem veränderten Zuſtande der Bauern auch ihre Laſten eingerichter werden müſſen, wenn man nicht den völligen Untergang eines vor den ganzen Staat eben ſo nüßlichen als nothwendigen Standes muthwillig befördern will. Wenn nun, wie ich ſchon vorkin erinnert habe, die öftere weite Reiſen den Un- tergang der Bauern am meiſten befördern können, ſo iſt es eine von der Vernunft ſelber angerathene Schuldigkeit der Herrſchaften, ſich hierunter ſo viel möglich zu mäßigen. Meine Meynung gebet keinesweges dahin, daß ſich ein Grundherr des Rechts, von ſeinen Untertbanen weite Reiſen zu fordern, gar nicht bedienen, oder ſich deſſelben gänzlich begeben ſoll. Die Zeiten und Umſtände, folglich auch der gegenwärtige Zuſtand der Bauern, können ſich ändern, und alsdenn würden die Nachkommen den jeßigen Beſißern eine der- gleichen unzeitige Freygebigkeit nur ſchlecht zu verdanken wiſſen. Blos dahin zielet meine Abſicht ab, daß ich diejenigen Herrſchaften, denen die Erhaltung ihrer Unterthanen am Herzen lieget, ſich dieſes Rechts vorſichtig zu gebrauchen, bewegen möge. Beſonders hat ſie ſolches alsdenn zu einem Haupt- Augenmerk zu nehmen, wenn fie ihr Landgut in Zeitpacht auszuthun genöthiget iſt. Denn wie vieler Mißbrauch von den Zeitpächtern in Anſehung der von den Bauern zu verrichtenden weiten Fuhren, wenn ſie nicht darunter gehörig eingeſchränfet ſind, ausgeübet zu werden pflege, iſt aller Welt befannt.; CG. 9595) Warum, wenn man die Sache nach ökonomiſchen Gründen betrachtet, bey Anſtrengung der Bauern zu weiten Reiſen, die zweyſpännigen weit niehr zu ſchonen ſind, als die vierſpaännigen. | Aus dieſem Grunde habe ich in dem 6. 121. Nota 2. in dem Mittelboden, die Weite der Reiſen nur auf 8 bis 10 Meilen, und in den ganz ſchlechten Gegenden, auf 4 bis 6 Meilen feſtzuſeßen, vor billig gehalten. Von ſelbſt verſtehet ſich, daß auch dieſes nur alsdenn, wenn per Pata, Judicata oder Leges nicht ein anders feſtgeſeßet iſt, anzunehmen ſey. Z er Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 16. 3273 Der Unterſcheid, den wir 6. 843., wegen der Ladung bey den Getreidefuhren, zwiſchen den vier-und zweyſpännigen Bauern, und in Anſehung der leßtern zwiſchen einem mittel und ſchlechten Boden, gemachert haben, findet hier ebenfalls ſtatt. In den Gegenden, wo die Bauern vierſpännig zu dienen verbunden ſind, habet dieſelben weit ſtärfere und größere Pferde, als da, wo der Dienſt von den Bauern nur zweyſpännig verrichtet wird. Daß aber ſtarke Pferde weite Reiſen eher vertragen und aushalten können, als ſchwache und geringe, fällt von ſelbſt in die Augen.: Die vierſpännigen Bauern werden daher nicht ſo leicht durch weite Reiſen und Getreidefuhren zu Grunde gerichtet werden, als die zweyſpännigen, wodurch ſich denn die ökonomiſchen Säße, warum hauptſächlich die zu zweyſpännigen Dienſten verbundene Bavern in'den Reiſen und Getreidefuhren nach Möglichteit zu ſchonen ſind, von felbſt rechtfertigen.- Den U&ermärkiſhen, Zavelländiſchen und Waadeburgiſchen Bauern, fallen die weiten Reiſen bey weiten nicht ſo beſchwerlich, als den Unterthanen in den leichten und ſandigen Gegenden der Churmark, Yreumark und Pommern.; Man darf tur den verſchiedenen Zuſtand der in ſoles, 6.: 864. Von der Schuldigkeit der zu Spanndienſten verpflichteten Bauern, das Setreide in der Erndte einzufahren. In dem. 5. 1.21. Nota 2) No. 7. haben wir ferncr der Einfahrung des Getreides Mm der Erndte Erwehnung gethan, und dabey eine Beſtimmung desjenigen, was die dienſtbare Bauern darunter zu verrichten im Stande ſind, an die Hand gegeben. Das meiſte von dem daſelbſt angeführten werde ich auch bey jetiger Gelegenheit beybehalten können, und nur ſehr weniges darunter abzuändern nöthig haben. Inzwiſchen wird es einem jeden von ſelbſt einleuchten, daß die Beſtimmung die- fer Art von Dienſten um ſv nothwendiger ſey, als die Erntearbeiten, ſie mögen in Hand- oder Spanndienſten. beſtehen, unter allen die unentbehrlichſten ſind, und folglich die Ei in eines jeden Landwirths von deren richtigen und ſchleunigen Ausgübung gar ſehr abhanget.; Die Erfahrung lehret genungſam, wie viel Schaden angerichtet wird,“wenn das durch die reiche Seegens- Hand der Vorſehung zugewachſene Getreide wegen Man- gel oder EE VollſtreFung der Dienſte auf dem Felde verderben, und zu Schanden eben: muß. . Eine unglückſeelige- Verfaſſung einer Landwirthſchaft iſt es, wo die erſten Stif- ker und Einrichter derſelben hierunter nicht die gehöxige Vorſicht und. Behutſamfeit beob« achtet haben, 6. 865. Warum: die Bauern in dieſer Art-von-Dienſtleiſtung eine beſondere Genauigkeit zu beobach- ten, und beſonders die reci)te Zeit wahrzunehmen haben. Bey-den Erndtedienſten kommt. es zwar, wie unten. an ſeinem Ort gezeiget wer- den wird, mehr auf die Hand-, als Spanndienſte an.: Das Getreide abzubringen, zu ſammlen und in Mandeln-oder Stiegen zu ſeßen, arfördert weit mehrere Zeit und Leute, als das Einfahren deſſelben in die Scheune. Zwanzig Perſonen können öfters kaum ſo viel Getreide abbringen, ſammlen und einſeßen, als zwey-Wagen einen Tag über abzufahren im Stande ſind. Inzwiſchen muß doch afth bey dieſem Wirthſchaftsgeſchäfte, ob es gleich den klein- ſten Theil der Erntearbeiten ausmachet, der gehörige Fleiß und die rechte Zeit beobachtat werden. Die-Vernunft ſowohl, als die Erfahrung lehrer, daß das geſammlete Getreide nur allein bey trockener Witterung, wenn es unbeſchädiget auf behalten werden. ſoll, in die Scheuern eingefahren werden kann. Von ſelbſt fölget. hieraus, daß. die Bauern, wenn- ſie- ihre Schuldigkeit wegen des Getreideeinfahrens in der Erndte nicht. zu rechter Zeit verrichten, ſondern. ſich dar- unter wider ihre Pflicht ſaumſelig bezeigen, dem Grundherrn dadurch eine Urſache zu gee vehten Beſchwerden und Klagen geben.. G.. 864, Von dem Urſprünge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit 1e- 379 5611955. Daß nach Verſchiedenheit der Einrichtung, in den Erndtengeſchäften auch verſchiedeze Rs geln, wegen Einfahrung des Getreides, zu beobachten, ſind. Wer die verſchiedene Arten der Erndtengeſchäfte nur einigermaßen Fennet, der wird geſtehen müſſen, daß dieſe Verſchiedenheit auch beſonders bey dem Einfahren des Getreides wahrgenommen werde, An einigen Orten iſt es gewöhnlich, daß das ſämmtliche Getreide, beſonders in der Winterung,„zuförderſt abgebracht und geſaminlet werde, ehe an deſſen Abfahrung und Einbringen in die Scheune gedacht wird. In andern Gegenden hingegen bringet es der eingeführte Gebrauch mit, daß das Getreide, ſo bald es geſammlet und eingebunden worden, hinter der Harfe, wie man es zu nennen pfleget, ſo fort eingefahren werden muß. Wer dasjenige, was ich von der erſten Art der Einfahrung des Getreides in der bekannten unter dem Tityl des pommerſchen und neumärkſchen Wirths ans Licht ge- tretenen und nunmehr unter dem Namen von LYTachrichten. wichtiger Landes- und Wirtbſchaftsverbeſſerungen fortgeſeßten Wochenſchrift angeführet habe, geleſen hat, wird ſonder Zweifel, daß die erſte Methode nicht die beſte ſey, überzeuget worden ſeyn. Wie es aber nicht in meiner Gewalt ſtehet, hierunter eine Abänderung einzufüh- ven, ſondern ich gar leicht voraus ſehen kann, daß demohnerachtet ein jeder Ort bey dem einmahl eingeführten Schlendrian verbleiben wird, ſo erachte ich es doch wenigſtens meiner Pflicht gemäß, dasjenige in beyden Fällen zu erinnern, was zur Abwendung des aus Verſäumniß der rechten Zeit zu befürchtenden Schadens etwas beytragen kann, 54.2007 Regein, ſo alsdenn zu beobachten, wenn das Getreide nicht eher, als bis es insgeſammt ge- ſammlet und eingeſezet worden, eingefahren wird. In denjenigen Gegenden, wo' es die eingeführte Gewohnheit mit ſich bringet, daß das Getreide in der Erndte nicht eher, bis ſolches insgeſammt eingeſammlet worden, abgeführet wird, iſt es eine vorzügliche Pflicht der Bauern, daß ſie das ihnen abzufah- ren obliegende Getreide pünktlich zu der Zeit, die ihnen von der Herrſchaft beſtimmet und angeſaget wird, abfahren und in die Scheune ſchaffen müſſen. Man ſeße den Fall, daß ein jeder Bauer eine gewiſſe Anzahl von Winſpel oder Schoc>en die ganze Erndte hinduxch einfahren muß, ſo kann es ſeiner Willführ nicht überlaſſen werden, wenn und zu welcher Zeit er dieſe Arbeit unternehmen will, ſondern er muß ſchlechterdings diejenigen Tage und Stunden, die ihm-dazu von der Herrſchaft an- gefündiget werden, auf das genaueſte beobachten.. Die Beurtheilung, ob das in dem Felde ſtehende und geſammlete Getreide die gehörige Trockenheit, bey welcher alleine es nur ohne Gefahr in die Scheune gebracht werden kann, erlanget habe, hanget nur lediglich von der Herrſchaft ab, und eben die- ſelbe muß auch die bequemſte Witterung zu dieſem Geſchäfte beſtimmen, Sollten die Bauern hierunter ihren freyen Willen haben, ſo iſt gewiß, daß ſie dabey mehr ihre eigene Bequemlichkeit, R mancherley Schaden, ſo dem Grund- ) 2 herrn 180 Fortſeßung des achten Hauptſtückes. herrn aus einer unrichtigen Behandlung dieſes Geſchäftes nochwendig entſtehen muß, zu Rathe ziehen würden.: Ich bin verſichert, daß, wenn den Bauern das im Felde ſtehende Getreide nach ihren Gefallen, und wenn ſie wollten, einzufahren erlaubet ſeyn ſollte, die Herrſchaft in ihre Täſſe oder Banſen mehr Miſt, als zum Ausdruſch brauchbares Getreide, bekom- men würden. Eben ſo wenig die Bauern in dieſen Fällen das Getreide-Einfahren-eher, als bis es ihnen von ihrer Herrſchaft oder deren Wirthſchafter angeſaget worden, unternehmen können, eben ſo wenig können ſie auch dieſe Art des Dienſtes, nachdem ihnen derſelbe au- gefündiget werden, ausſeßen, und bis auf eine andere Zeit verſchieben. Die Ungewißheit, worinn ein jeder Landwirth in Anſehung der Witterung lebet, machet es nothwendig, daß dieſe Dienſte auf das allergenaueſte befolget, und darunter der ſtrengſte Gehorſam bewieſen werden muß. 6. 868. Wo die V7andeln. oder Stiegen gleich hinter der Zarke eingefahren werden müſſen, kann der Baver, wenn ihm dieſe Arbeit angeſaget worden, niemabls ausbleiben, ſom dern er'iſt ohnfehlbar zu erſcheinen ſchuldig. An den Orten, wo das Getreide ſofort, als es eingeſammlet worden, auch einge- fahren und in die Scheune gebracht werden muß, ſind die Bauern, denen dieſe Dienſt- Schuldigkeit zu verrichten angeſaget worden, zu deren Vollbringung ebenfalls ohne Wi- derrede verbunden, und es ſtehet auch in dieſem Fall ihnen nicht frey, nach ihren Gefal- ken, und unter dem Vorwande, daß ſie ihre Schuldigkeit hierunter zu einer andern Zeit. nachholen wollten, auszubleiben. Ein ordentlicher und aufmerkſamer Landwirth läſſet in einem Tage nicht mehr Ge- treide ſammlen und. einbinden, als er in demſelben abfahren und unter Da bringen zu können, Rechnung machen kann. Das in- Mandeln oder Stiegen ſtehende Getreide leidet bey einfallender naſſen Witterung weit mehrern Schaden, und iſt daher auch größerer Gefahr ausgeſeget, als wenn es in den Schwaden oder Lagen unberühret liegen geblieben wäre. Dieſes iſt daher ein genungfamer Bewegungsgrund, warum ein Wirkhſchafter - jederzeit zwiſchen dem Sammlen und Einfahren des Getreides ein richtiges Verhältniß zu beobachten ſuchen, und in einem Tage nicht mehr, als was er auch in. demſelben in die Scheune bringen kann, aufſeßen muß.: 5. 369. Von dem Urſprunge» Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 16, 6," 8594. Daß die verſchiedene Einrichtung der Brndtedienſte, auch einen großen Einfluß in die Schut digkeit der Bauern, das herrſchaftliche Getreide einzufahren, habe, und warum die Berxs ſchaft bey denjenigen, welche die ganze Erndte hindurch eine gewiſſe beftimmte Unzahl von Winſpeln oder Schocken einfahren müſſen, ihrer Zadung wegen unbekümmert ſeyn könne. 5 Die verſchiedenen Gattungen der Erndtegeſchäfte haben denn auch in das Maaß der Ladung, ſo ein jeder Bauer von dem geſamnileten Getreide zu übernehmen hat, einen gewiſſen Einfluß,; : An den Orten, wo die Bauern überhaupt in einer jeden Erndte eine gewiſſe An» zahl von Winſpeln oder Schoen einzubringen verbunden ſind, kann es der Herrſchaft gleic;gültig ſeyn, wie viel der Bauer jedesurahl nach dem Verhältniß ſeines Geſpannes aufladen kann und will. Ihr iſt es genung, wenn er die ihm obliegende Winſpel-oder Schockzahl zu der angeſagten Zeit richtig und ununterbrochen einfähret. Gewiß aber iſt es, daß ſeine Ladung alsdenn eher ſtärker als ſchwächer ſeyn. wird, als wenn dieſe feine Schuldigkeit blos nach Tagen beſtimmet ift. Eine Herrſchaft wird bey der oben bemerkten Einrichtung ihr auf dem Felde ſte- hendes Getreide ohnfehlbar einige Tage eher in die Scheune bekommen, als es nicht ge- ſchehen würde, wenn dieſe Schuldigkeit nur blos nach Tagen feſtgeſeßet wäre. Es fann dieſes vorläufig als-ein ſtarker Beweiß von der Vorzüglichfeit der Bau- erdienſte, die nicht nach Tagen, fondern nach den Wirthſchaftsgeſchäften, beſtimmet ſind, angemerket werden. 60970% Beſtimmung der jedesmabhligen Ladung vor diejenigen Bauern, welche das Getreide nicht nach einer feſtgeſezten Winſpel- oder Scho>kzabhl, fondern nach Tagen einfahren müſſen. Jn den meiſten Gegenden iſt inzwiſchen noch immer die Gewohnheit, die Dienſte der Bauern nach Tagen abzumeſſen, gewöhnlich. Wir werden daher auch das Tagewerk, was ein Bauer hierunter zu verrichten im Stande ſey, näher auszumitteln, uns angelegen ſeyn laſſen müſſen. Der Unterſcheid, ob die Bauern zwey-oder vierſpännig zu dienen ſchuldig ſind, Fann hiebey ebenfalls nicht auſſer Augen geſeßet werden, gleichwie auch bey den erſtern auf die Verſchiedenheit des Bodens, ob ein. mittel oder ſchlechter Aer vorhanden iſt, Rückſicht genommen werden muß. Nach dieſer Verſchiedenheit ſowohl der Dienſte als auch des Bodens, wider- hole ich nun aus dem 8. 121. Nota 2 No. 7. nochmahls, daß einem vierſpännigen Bauer ganz füglich 8 Mandel oder 6 Stiegen, einem zweyſpännigen in einem Mittel- hoden vier Mandel oder drey Stiegen, in. einer ſchlechten AFergegend aber nur 3 Man- del oder. 22 Stiege jedesmahl aufzuladen angemuthet werden könne, Dieſe von mir angenommene Säße werden um ſo weniger ein Bedenken haben können, als ſie durc einfahren. Dieſe Beſtimmung führet nichts ungerechtes noch-unbikliges bey ſich. Denn ob gleich dieſe beſtimmte Fuderzahl in dem Fall, wenn das Getreide an entlegenen 2 un - und auf den Hinteräern ſteher, ſehr ſchwer zu beſtreiten ſeyn würde, ſo iſt doch auch [] * oder ſechs Schoc> Getreide einzufahren verpflichtet iſt, | ſen, leben ſollen, können nicht, Von dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 16; 183 gewiß, daß von dem nahe bey dem Dorfe ſtehenden Getreide ein weit mehreres verrichtet werden kann. Wenn ich nun vorhin voraus geſeßet habe, daß die Bauern, ohne Vorfahrung eines herrſchaftlichen Geſpannes, das Getreide allein einfahren müſſen, ſo komme ihnen dasjenige, was ſie bey dem nahe ſtehenden Getreide an. der Zeit gewinnen, hinwiederum bey dem entfernten zu gute. Aus eben dieſem Grunde iſt es denn auch billig, daß die Bauern diejenige Fuderx« Zahl, die ſie von dem entfernten Getreide herbey zu ſchaffen nicht vermögend ſeyn ſollten, an den folgenden oder einem andern Tage, ohne deßhalb von dem Dienſt etwas abrech- nen zu können, nachzuholen ſchuldig find. ; 6. 187235 Zweyſpännige Bauern, welche in einem halben Tage einen Winſpel oder ſechs Scho> Gat» ben einfahren müſſen, können nicht den ganzen Tag zu dieſer Arbeit genommen werden, auch iſt ihnen dazu nicht der Vor-, ſondern vielmehr der -? tTachmittag anzuweiſen. 2 Eine Herrſchaft aber, welche dieſe Schuldigkeit der Bauern nach. aller Strenge und Genauigkeit beobachtet wiſſen will, muß dagegen auch von ihrer Seite gewiſſe Maaß- regeln nehmen, welche dieſes alles möglich machen. An. den Orten, wo der zweyſpännige Bauer in einem halben Tage einen Winſpel würde es hart und unbillig ſeyn, wenn. die Herrſchaft ihn den ganzen Tag dazu. gebrauchen, folglich in einem und eben demſelben Tage 2 Winſpel oder 12 Schock einzubringen nsöthigen wollte. In Gegenden, deren Ackerbau nur aus einem Mittel-oder wohl gar ſchlechten Boden beſtehet, gereichet es mit zur Erhaltung der Bauern, daß ſie zu Sommerszeiten ihre Pferde auf dem Graſe unterhalten, und dadurch das ſo koſtbare Futterkorn erſparen. Pferde aber, die blos von dem Graſe, ſo ſie ſich auf der Weide ſelber ſuchen müſ- ohne gänzlich zu Grunde gerichtet zu werden, den gan- zen Tag in den Sielen liegen, zumahl ſchon zu der nothdürftigen Sättigung;-dieſie. durch das Graſen überfommen, weit mehrere Zeit, als wenn ſie auf dem Stall mit Hartfutter* unterhalten werden, erfordert wird.| Von ſelbſt fölget hieraus, daß ein zweyſpänniger Bauer, der in einem halben Tage einen Winſpel oder ſec einfahren- ſoll, zu dieſer Arbeit in eben demſelben Tage auch weiter nicht. gebrauchet werden könne, zumahl noch hinzu tritt, daß auch der Bauer ſein eigenes Getreide nicht in dem Felde ſtehen laſſen kann,, ſondern ſolches eben- falls in Sicherheit zu bringen, bedachtſeyn muß. Soll ferner ein zweyſpänniger Bauer in einem halben Tage einen Winſpel oder ſo iſt dazu nicht der Vormittag, ſondern dig -Rachmittagszeit zu beſtimmen. ſechs Scho> einzufahren angehalten werdeg, Allen Wirthſchaftsverſtändigen iſt bekannt, ſtandene Mandeln: oder Stiegen, Bet.zu.werden pflegen. daß die eine-Nacht. über. im Felde ge- gemeiniglich mit einem ſtarfen-Thau befahlen und. bene- Die. 184 Fortſetzung des achten Hauptſtüc>es, Die mit Thau beneßte Garben einzubanſen, iſk nach der allgemeinen Erfahrung noch weit gefährlicher, als wenn ſolches mit Garben, die durch einen kleinen Regen naß geworden find, geſchiehet 2). Der Bauer kann ſolchemnach ſelten vor 8 Uhr, nachdem der gefallene Thau durch Lafe und Sontte verzehret worden, zum Einfahren des Getreides gelaſſen werden. ; Da er nun bis zur Mittagszeit nur höchſtens 4 Stunden übrig behält, ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß er das völlige Tagewerf in einem ſo furzen Zeitraum, zu vollbringen nicht im Stande ſey. j j Wollte man ihn aber demohnerachtet zur Nachholung desjenigen, ſo er ohue ſein Verſchulden nicht leiſten fönnen, anhalten, ſo würde er. dadurch in einen Rückſtand von Dienſten gerathen, der ihm nothwendig an ſeinen eigenen Wirthſchaftsgeſchäften hinder- lich ſeyn mußte.:; a) Die Feuchtigkeiten des Thaues ſind mit einer gewiſſen fettigen Materie vermiſchet, die nicht ſv leicht, als das an.den Garben hangende Regenwaſſer, in die Poros des Strohes ein- NINA; kann.. arben, die nur blos vom Regen etwas feuchte ſind, verzehren, nach geſchehen Einbanſung, die bey ſich führende Näſſe, wenn nur das SA 7 Bn 10 1400 I. gefro>net worden, in ſich ſelber, und man wird ſelten finden, daß daraus ein merklicher Schaden entſiehe. Der Thau aber bleibet in den äuſſern Theilen'der Garben,- weil er, in das Innere ein- zudringen und ſich daſelbſt zu verzehren, zu viele öhlichte Theile hat, an den äuſſern hangen, und-es ſtecket daher eine Garbe die andere an, dergeſtalt, daß zuleßt der ganze Banſen, in welchen ein dergleichen im Thau aufgeladenes Getreide eingefahren worden iſt, davon an- laufet, und, wie man es in der gemeinen Wirthſchaftsſprache zu nennen pfleget, dumpficht und ſchimmlicht wird, auch wohl gar in den Körnern auswschſet, 6. 873- wenn die Bauern die oben bemerkte Fuderzahl in der beſtimmten Zeit einfahren ſollen, ſo muß auch dagegen von Seiten der Zerrſchaft davor geſorget wetden, daß es ihnen nicht an Zadung fehle, Soll-es möglich gemacht werden, daß die Bauern die-oben beſtimmte Anzahl von Getreidefudern in der ſeſtgeſebten Zeit beſtreiten können, ſo giebet es ferner die Nacur der Erndtengeſchäfte an die Hand, daß es den einfahrenden Bauern nicht an genungſamer Ladung fehlen müſſe. An den Orten, wo das Gefreide gleich hinter der Harke abgefahren und eingeban- ſet wird, träget es ſich nicht ſelten zu, daß mehr Bauern zum Einfahren beſtellet, werden, als die Sammler an Getreide zuſammen zu bringen, und in Mandeln oder Stiegen zu ſeßen im Stande ſind.. In dieſem Fall geſchiehet es ſehr oft, daß die Bauern mit ihrem Geſpann nicht die gehörige Ladung finden, ſondern Stunden lang auf dieſelbe warten müſſen. Die Zeit, die den Bauern zur Einbringung der beſtimmten Fuderzahl feſtgeſeßet worden, iſt ſchon an und vor ſich dergeſtalt eingeſchränfet, daß dabey keine Verſaumniß ſtatt finden kann, ſondern dieſe Arbeit ununterbrochen hinter einander fortgeſeßet wer- den muß. Die Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit. 185 Die Unmöglichkeit, die den einfahrenden Bauern auferlegte Fuderzahl zu beſtrei- fein, fällt ſolch Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 16. 187 n 6. 875 E Von den von den Dienſtbauern zu verrichtenden Strohſuhren, und. wie viel ſie, nach dem Verhältniß ihres Geſpanns, davon zu laden, angehalten werden können. In der Landwirthſchaft fällt es nicht ſelten vor, daß entweder Stroh verfahren, oder geholet werden muß. Das erſtere ſollte bill:3 in einer ordentlichen Wirthſchaft niemahls ſtatt finden, indem dieſes keine Waare iſt, die ein guter Wirch zum Verkauf übrig har, weßhalb auch die Veräußerung deſſelben, ſowohl den Pächtern als Bauern, ſchlechterdings unterſa- get iſt, Inzwiſchen können doch Umſtände vorfallen, wo es die Nothwendigfeit, einen Theil des gewonnenen Strohes auswärts zu verſchien, erfordert, wozu beſonders die zur Cavallerie- Verpflegung nöthige Fourage, wenn die Herrſchaften noch ſteuerbaxe Hu- fen unter dem Pfluge haben, Gelegenheit zu geben pfleger. Das Holen des Strohes fälle bey guten und auf Verbeſſerung ihrer Wirchſchaft befliſſenen Wirthen öfrer vor, und ein Eigenthümer kann wohl nichts nüßlicheres vor- nehmen, als wean er den Düngungs- Zuſtand ſeiner Aecker durch einen Strohanfauf zu vermehren ſuchet. t N Wenn nun, es geſchehe in dem einen oder andern Fall, den Bauern dergleichen Strohfuhren am Dienſte angefaget werden, ſo entſtehet dabey gemeiniglich die Frage: wie viel ſie davon, nach der Verſchiedenheit ihres Geſpannes, ohne dadurch überläſtiget zu werden, laden können und müſſen. Auch hievon habe ich bereits 6. 121. Nota a No. 8. meine Gedanken eröffnet, und mich dahin geäußert, daß ein vierſpänniger Bauer ganz füglich ſechs Mandel, ein zweyſpänniger in einem Mittelboden 3 Mandel, in einer ſchlechten Akergegend aber nur zwey Mandel, laden und fortbringen könne.. ; Es iſt dabey hauptſächlich das roggene Richtſtroh zum Augenmerk genommen, und zugleich, daß ein jedes Bund wenigſtens 20 Pfund enthalten müſſe, voraus geſeßet worden.? Die Laſt dieſer Ladungen ſind jederzeit noch weit unter derjenigen, die man ſonſt gewöhnlich auf ein Pferd zu rechnen pfleger. Denn nach- dieſer Beſtimmung kommen auf ein jedes Pferd nur ohngefähr 4 Centner, da doch die ordentliche Laſt vor daſſelbe in ſechs Centner beſtehet.;' ; Man hat aber hierunter nicht blos bey dem Gewicht der aufzuladenden Laſt ſtehen bleiben können, ſondern auch zugleich auf die Beſchaffenheit und den Räum der Bayer- Wagen Rückſicht nehmen müſſen.' j Ein jeder erfahrner Wirthſchaftsverſtändiger wird nün von ſelbſt einſehen, daß die obige Beſtimmung der Strohladungen denſelben vollfFommen gemäß ſey. Aus eben dieſer Urſache hat auch von dem Gerſten-, Erbſen-und Haferſtroh, ob gleich. ſolches dem Gewichte nach dem Roggenſtroh nur ſelten gleich zu kommen pfleget, nicht füglich eine größere Ladung angetiommen werden können, Aa 2 Dieſe 138 Fortſeßung des achten Hatuptſiückes. Dieſe lest benannte Stroharten erfordern, ob gleich die Bunde dem Gewichte nach geringer ſind, dennoch faſt no< mehrern Raum, als das Roggenſtroh, weil ſie nicht ſo bequem gaepacket und in einander gefuger werden können. Inzwiſchen mag nicht geleugnet werden, daß bey der Strohladüng auch zugleich auf die Weite des Orts, wohin es entweder gefahren, oder woher es geholet werden ſoll, geſehen werden müſſe.: In der hohen Ladung befteher die größeſte Ur.equemlichfeit, ſo dergleichen Strrohfuhren häben, und es können die Bauern damit nicht ſo gut und hurtig fortfommen, als mit einem kleinen Wagen, ob gleich die darauf befindliche Ladung ſchwerer iſt. Bey einer jeden Unebenheit des Weges hat ſich der Fuhrmann auf das äuſſerſte in Acht zu nehmen, wenn er nicht mit ſeiner hoch aufgethürmten Ladung umwerfen will. Dieſe Unbequemlichfeit fällt aber auf einer weiten Reiſe weit läſtiger, als auf einer Furzen. Um daher die Sache näher wirthſchaftlich zu beſtimmen, wird, wenn das Stroh nur auf eine oder höchſtens zwey Meilen gefahren werden darf, den Bauern nicht zu viel geſchehen, wenn einem vierſpännigen acht Mandel, einem zweyſpännigen im mittel Boden vier Mandel, und einem zweyſpännigen in einer ganz ſchlechten Akergegend drey Mandel zu laden angemuthet werden. Die Laſt bleibet,“ wie ſchon vorhin bcmerket worden, noch immer verhältniß- mäßig, und auf einer ſo kurzen Reiſe hat der Bauer ſich im fahren zu übereilen keine Urſache, ſondern er fann allemahl, auch bey ungleichen Wege, die nöchige Vorſichten gebrauchen. Die oben von uns beſtimmte Ladungsfäße finden daher nur blos alsdenn, wenn das Stroh über zwey Meilen gefahren werden muß, ſtatt. 6: 876: Warum die Ladung der Dienſtbauern von andern Sachen und H7aterialien, nach dem Ge: wicht des zu verfahren ſchuldigen Getreides, beſonders des Roggens, zu beſtimmen ſep. Die nach Tagen zu dienen verpflichtete Bauern müſſen alles, was zur Nothdurft der herrſchaftlichen Wirchſchaft gehöret, entweder verfahren, oder herbey holen. Hierunter befinden ſich öfters Dinge, welche fein eigentliches beſtimmtes Ge- wichte haben, und. dieſes giebet nicht ſelten zu mancherley Jrrungen und Streitigkeiten, was und wie viel die Bauern hierinn zu laden ſchuldig ſind, Anlaß. - Die Laſt, ſo der Bauer, er mag vier- oder zweyſpännig ſeyn, un> die leßtern in einer mittel oder ſchlechten Gegend leben, bey dergleichen Fuhren laden und fortbringen muß, Fann wohl nicht füglicher, als nach den Getreidefuhren beſtimmet werden. Der Roggen iſt diejenige Getreideart, welche am häufigſten zu verfahren vor- falle, Billig iſt es daher auch, daß ſelbiger bey andern Ladungen der Baſtern zum Maaßſtab genommen werde. Ein zweyſpänniger Bauer in einer mittel Gegend iſt nach unſern Säßen zwölf Scheffel Roggen zu laden verbunden. Dieſe betragen ohngefehr 9 bis 10 SIN enn Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 11. 189 Wenn alſo die ihm von andern Dingen angemuthete Laſt ſich nicht höher beläuft, ſo hat er, ſich darüber zu beſchweren, keinen zureichenden Grund, ſondern es iſt die Herr- ſchaft, oder deren Pächter, ihn dazu dur< gehörige Zwangsmittel anzuhalten, ſehr wohl befugt. : Eine-ſehr nüßliche Sache iſt es, wenn ein Eigenthümer mit einer bequetnen Waage mit erforderlichen Gewichte, auf welcher dergleichen verſchiedene Ladungen über- ſchlagen, und gegen einander abgewogen werden können, verſehen iſt. Durch dieſes Mittel können viele Bauer-Proceſſe, ſo ſonſt ſehr leicht hierüber entſteheu, vermieden, und gleichſam in ihrer erſten Geburt erſtiet werden. Denn durch ein ſolches Gewichte iſt der Bauer von der Richtigkeit der ihm angemutheten Ladung ohne Wiederrede zu überzeugen» - 6. 877 Von den Wollfuhren, ſo die dienſtbaren Bauern am Dienſte zu verrichten ſchuldig, ; n und was dabey zu erinnern. Wolle, Siſche, Salz, Ralk, Mauer- und Dachſteine, ſind die gewöhnlich- ſten Ladungen, ſo in Anſehung der Dienſtbauern, auſſer den Getreidefuhren, vorfallen, Auſſer dem Gewicht ſolcher Ladungen, muß auch zugleich auf die Unbequemlich- Feit, ſo in Anſehung der Ladung bey einigen verknüpfer iſt, imgleichen auf die Weite der Reiſe, welche damit gethan werden ſoll, aus eben der Urſache, die wir oben bey den Strohfuhren bemerfet haben, Rückſicht genommen werden. y Von der Wolle kann ein zweyſpänniger Bauer in einer mittel Gegend ganz füg- lid) 40 bis 45 ſchwere Steine, der Stein zu 22 Pfund berliniſchen Gewichts gerechnet, - zwingen, welches man gar leicht, nach dem oben angegebenen Verhältniß, fowoIl auf den vierſpännigen als auch zweyſpännigen in guten und ſchlechtern Gegenden, ſelbſt r?- duciren kann. s' Mit dieſen Wollfuhren ſind an und vor ſich keine beſondere Unbequemlichkeiten, in Anſehung der Ladung und des Wagens verknüpfet, weshalb ein Rückſchlag in der aufzuladenden Mengevon Wolle nöthig wäre. WENT Sie hat zwar freylich auf den kleinen Bauerwagen, womit das Getreide. verfah- ren zu werden pfleget, nicht Plas, ſondern die Wagen müſſen dazu beſonders geſtellet. und eingerichtet werden. Jnzwiſchen kann doch die Ladung von zwey Säcken, welche ohngefehr das oben vor einen zweyſpännigen Bauer beſtimmte Gewicht enthalten, nicht dergeſtalt aufgethürmet werden, daß dadurch eine Verſaumniß in dem Fahren, auf die Art, wie wir oben bey dem Stroh angemerket haben, entſtehen ſollte, An vielen Orten iſt die Verrichtung der herrſchaftlichen Wollfuhren eine Schal- digkeit der Frey- oder Lehnſchulzen, ob ſie gleich ſonſt von aller Dienſtbarkeit frey ſind, In dieſem Fall darf man auch auf das Gewicht der aufzuladenden Wolle keine Rück- ſicht nehßen, ſondern der Dienſtleiſter Faun, da er die jämmtliche herrſchaftliche Wolle zu verfahren ſchuldig iſt, ſo viel aufladen, als er will. TRE Muß aber die Wollfuhre von den dienſtbaren Bauern verrichtet werden, ſo pfle- get man dabey gemeiniglich die Reihe ur denſelben zu beobachten- Hierdurch werden :' a 3 ale 190 Fortſezung des achten Hauptſtü>es. alle Beſchwerden über Unbequemlichfeiten, wenn auch dergleichen damit verfnüpfet wä- ren,-von ſelbſt gehoben, indem in einer nur etwas ſtarken Bauer- Gemeine viele Jahre vorbey ſtreichen, ehe das Wollverfahren an ein jedes Jndividuum kommt. 6. 878. Von den Fiſchfuhren, ſo die Dienſtbauern zu verrichten ſchuldig ſind, und wie die Ladungen bey denſelben zu beſtinimen ſind. Das Fiſchverfahren gehöret zwar nicht zu den ſchweren Fuhren, weil auf den Bauerwagen nicht ſo viele Gefaſſe, worinn die Fiſche auf behalten werden, Plas haben, daß die Pferde dadurch überladen werden fönnten. Deſto mehrere Unbequemlichfeiten aber führen dieſe Fiſchfuhren bey ſich, weil die Bauern, um den Fiſchen nicht Schaden zu thun, nur ganz langſam damit fahren, und folglich längere Zeit, Ort, wohin die Fiſche gebracht werden ſollen, entfernet iſt, den Fiſchen öfters friſches Weis geben müſſen, wodurch denn die Reiſe ebenfalls aufgehalten und beſchwerlich emacht wird. ; In Schleſien failen dergleichen Fiſchfuhren ſehr häufig vor, und ſie ſind im Herbſt und Winter in den Gegenden, wo eine ſtarke Teichwirthſchaft iſt, faſt die geo wöhnlichſte Arbeit der dienſtbaren Bauern. Bey Fiſchung der Teiche finden ſich gewöhnlicher Weiſe die Fiſchhändler ein, und treffen mit dem Eigenthümer, nachdem die Fiſche auf der ſo genannten Bracke nach ihrer verſchiedenen Größe abgeſondert, und in die gehörige Sorten geſeßer worden, des- halb einen Handel, laſſen aber die erhandelte Fiſche in den Hellern des Cigenthümers unter der Bedingung zurücf, daß Dieſe Ablieferung geſchiehet gemeiniglich durch die-Bauern. Iu denjenigen ſchleſiſchen Gegenden, wo die ſtärkſten Teichwirthſchaften ſind, eriffe man auc nur ein geringes Bauergeſpann und kleine Wagen an. Drey Fäſſer iſt die ſtärkſte Ladung, ſo ſie fortbringen können. Bon drey- bis vier-pfündigen Karpen können in ein ſolches Fiſchfaß nicht wohl über ein Scho, wenn ſie nicht unterwegens zu crepiren Gefahr laufen ſollen, geſeßet werden. Das Gewicht der Fiſche beträgt ſolchemnach ohngefehr fünf Centner. man nun das Waſſer, worinn ſie verfahren werden, auch eben fo hoch rechner, ſo wird die Laſt einer ſolchen Fiſchfahre, zumahl in Schleſien die Bauern auch in den ſchlechtern Gegenden an den meiſten Orten zu vierſpännigen Dienſten verpflichtet ſind, no) immer ſehr erträglich, und den Kräften des Geſpannes anpaſſend ſeyn. Theils der Mangel des Raums auf den Wagen, theils aber'auch die oben be- merkte Unbequemlichfeiten bey dem Fahren verurſachet es aber, daß füglich nicht mehr geladen werden kann,| An einigen Orten, befonders vorhanden ſind, fällt noch eine andre ſo unbequem fallen. denjenigen, wo große Seen und Winterfiſchereyen Irt von Fiſchfuhren vor, welche den Bauern nicht als mit andern Fuhren, zubringen, auch- öfters, wenn der, ihnen ſolche nach und nach abgeliefert werden müſſen. Wenn Bey „wam m „m„cpatältäligil T| |; 1, - Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigleit:c. 1391 - Bey dergleichen Winterfiſchereyen giebet es, auſſer den großen und Haupt-Fi- -Fchen, auch gemeiniglich eine Menge von kleinen ſo genannten Speifefiſchen. Da nun der Eigenthämer dieſe ebenfalls zu verloſen ſuchen muß, ſo werden fie - in leere Salztonnen trocken und ohne Waſſer eingepacket, und ſolchergeſtalt nach die nächſt belegene Städte oder Dörfer, welche keine eigene Fiſchereyen haben, zum Ver- kauf geſchickt, und öfters ſind dieſe Speiſefiſche die beſte Ausbeute von der ganzen Fi» ſchereywirthſchaft. Die wegen ihres vortreflichen Geſchmacks bekannte Muränen werden, weil ſie lebendig nicht verfahren werden können, auf eine gleiche Art zum Verkauf verſchicket. Auch dieſes iſt eine gewöhnliche Arbeit der Dienſtbauern. Eine Salz- Tonne die mit dergleichen todten Fiſchen vollgepacket iſt, hat ſhon ein ziemliches Gewicht, und man kann ſie, ohne der Sache zu viel zu thun, ganz füg- lich auf 4 bis 5 Centner ſchäßen.) Einem zweyſpännigen Bauer kann daher nicht mehr, als zwey Tonnen von der- : gleichen Fiſchen zu laden angemuthet werden, zumahl, wenn der Ort, wohin die Fiſche verſchifet werden, einige Meilen weit entferne iſt, und folglich der Bauer noh eine Menge von Futter mitnehmen muß..) Daß die vierſpännige Bauern auch in dieſem Fall eine. doppelte Laſt laden. und fortbringen müſſen, verſtehet ſich von ſelbſt. 6. 879. Von den Salz-und Kalkfahren, wie auch Ladung der H7auer- und Dach» ; Ziegel vor die Bauern. - Werden die Bauertr zu Salz- und Kalffuhren gebraucher, ſo beſtehet die ge- wöhnliche Ladung vor einen zweyſpännigen in drey Tonnen,| Dieſe Laſt iſt dem Gewichte nad) nicht übermäßig, und es könnte in deſſen Rück- ſicht ein dergleichen Bauer wohl 4 Tonnen laden, wenn nur auf den kleinen und kurzen Wagen„ womit dieſelben gemeiniglich verſehen zu ſeyn pflegen, mehr Plaß und Raum wäre.|. Das Verfahren oder Holen der Mauer- und Dachziegel gehöret ebenfalls mit un- fer die Schuldigkeiten, ſo die Bayern an ihren Dienſttagen zu verrichten. angehalten werden. können..' 3 In den Ziegelſcheunen gieber es nicht einerley Formen, und folglich auch nicht ginerley Größe und Schwere ſowohl von den Mauer-, als Dachſteinen. Ja der hieſigen Gegend waren die Bauern ehedem, ehe durch Königliche Ver- ordnung die Formen in den Ziegeleyen verſtärker und größer gemacht werden müßten, Hundert Mauerziegel zu laden gewohnet.| 1; Ein ſolcher Mauerſtein wog ohngefehr acht Pfund, und es betrug folglich die ganze Ladung noch niche völlig ſieben und einen halben Centner. Nach dem Gewichte konnte zwar ein Bauer, ehe er ſeine Ladung bekam, ganz füglich 25 auch wohl 50 Stück mehr fahren. Es iſt aber nicht zu leugnen, daß derglei- es. halb ſehr beſchwerlich ſind, weil es eine gar unbiegſame Waare iſt, die blos in gerader Litie auf den Wagen drucket, und wobey daher nicht diejenige Vortheile, ſo bey La-. dungen biegſamer Waaren gebrauchet werden können, anzuwenden ſind. Aus dieſer Urſache waren daher die Herrſchaften an den meiſten Orten mit dieſer gewöhnlichen Ladung zufrieden.: Anjeßt aber weigern ſich die Bauern bey den in den Königlich Preußiſchen Staa- ten verſtärkten Ziegelformen auch dieſen alten Saß zu erfüllen, ſondern wollen höchſtens mehr nicht, als 75 Stück aufladen, Iſt die Ziegelladung zu alten Zeiten, wo noch die kleine Formen waren, in den Kauf- und Annehmungsbriefen der Bauern ausdrücklich auf hundert Stück feſtgeſeßet, ſo glaube ich, daß die Bauern allerdings Urſache haben, bey den jeßt eingeführten grö- ßern Formen aud) eine geringere Ladung zu verlangen. Daß ein größerer Stein ſchwerer iſt, als ein kleinerer, lehret die Vernunft, Sollen nun die Bauern, die hierunter eine ſichere Beſtimmung vor ſich haben, anſtatt kleiner Steine größere in gleicher Anzahl fahren, ſo iſt offenbar, daß ihre Laſten erhöher, und ſie über die Gebühr beſchweret werden. 4; Iſt aber hierunter in ihren Hof- und AnnehmungsSbriefen oder andern zum Be» weis ihrer Dienſtverpflichtungen vorhandenen Urkunden nichts gewiſſes feſtgeſeßet, ſon- dern es lediglich aus herrſchaftlicher Nachſicht und Gutheit geſchehen, wenn ſie auch von - den fleinen“Steinen, ohnerachtet ſolche nicht das volle Ladungsgewicht gehalten, mehr nicht als 100 Stück aufgeladen haben, ſo ſind ſie nunmehr, von den größern Steinen weniger, als hundert Stü, aufzuladen, nicht berechtiget. Denn wenn man auch einen nach größern Formen ausgeſtrichenen und gebrannten Mauerſtein auf zehn Pfund rechnet, ſo betragen doch hundert derſelben nur etwas weni-. ges über 9 Centner, und ſie haben daher keine größere Laſt fortzubringen, als 12 Schef- fel Roggen, welche wir oben zur Beſtimmung der andern Ladungen vor die zweyſpännige Bauern angenommen haben, ausmachen. Was wir oben von den mit dergleichen Steinfuhren in Anſehung der Unbiegſam- feit verbundenen Beſchwerlichfeiten angeführet haben, kann der Herrſchaft wohl ein Be- wegungsgrund zu einer billigen Nachſicht werden, den Bauern aber niemahls, deshalb an ihren Schuldigkeiten etwas zu verfürzen, ein Recht geben.: In Anſehung der Dachziegel. iſt bekannt, daß ſelbige nur die Hälfte des Ge- wichts, ſo die Mauerſteine haben, halten.; Auch dieſe müſſen in den Königl. Preußl. Landen größer, als vorhin, geſtrichen werden. Haben nun die Bayern ehedem, wie es billig und auch dem Gebrauch gemäß war, zweyhundert Dächziegel geladen, ſo können ſie ſich auch, bey der neuen Form ein gleiches zu chun, nicht entbrechen. 5 Denn das Verhältniß zwiſchen den neuen Dachziegeln und Mauerſteinen bleibe eben daſſelbige, ſo es vorhin bey den alten Mauerſteinen und Dachziegeln war, Zwolf- Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 1c. 393 Zwölfter Abſ, die: Dienſte der- Bauern. unter. gewiſſe Claſſen zu. bringen, faſt ſc Ihre Nahrungen waren nicht von der Beſchaffenheit, daß fie darauf eigenes Geſpann hätten halten können. Sie konnten daher auch nur blos, gleich dem von des Herren Tiſche ernährten Geſinde, zu ſolchen Verrichtungen, die ſie mit ihrer Hände Arbeit zu beſtreiten im Stande waren, angehalten werden. 22 Von dem jevzigen verſchiedenen TTahrungsftkande und Dienſten der Coſſaten. Aus dieſem Urſprunge der Coſſäten oder Caſaten erhellet von ſelbſt, daß ſie un- ter allen denen Unterthanen, welche zu unſern jebigen Zeiten blos die Shuldigfeit Hand- gder Fußdienſte zu verrichten über ſic) haben, die älteſten, und die übrige Arten erſt nachher, und zu neuern Zeiten, entſtanden ſind. Durch die nachherige Veränderungen der Zeiten haben auch die Nahrungen die- fer Coſſäten, nebſt den darauf gelegten Dienſten, mancherley Beränderungen erlitten, und ſie befinden ſich jekt nicht mehr in eben demjenigen Zuſtande, worinn ſie bey ihrein erſten Urſprunge waren. An einigen Orten beſigen die Coſfäten, nach der gegenwärtigen Verfaſſung, halb fo viel Land, als ein Bauer hat. Sie werden daher auch den Halbbauern gleich'geſchä- “ket, und öfters mit denſelben vermenget,„wiewohl das wahre Unterſcheidungs- Zeichen zwiſchen den Halbbauern und Coſſaten darinn beſtehet, daß jene, auſſer den. Handdien- ſten auch zu gewiſſen Spanndienſten verbunden ſind, da hingegen ein Coſſäte nur bfos Handdienſte, verrichter, und an einigen Orten gar feine Pferde, ſondern nur Ochſen 5 n Von dem Urſptunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit 6: 1079 - Ju andern Gegenden beſißen die Coſſaten nicht fo viel Land, ſondern ihr ganzer -Aerbau beſtehet etwa in 6 bis 8 Morgen, welche ihnen die Herrſchaft von ihrem Ritter-" Acer abgetreten hat, um dadurch einigermaßen voa der Laſt des vielen Geſindes, ſo ſie ſönſt zur Beſtellung der Wirthſchaft unterhalten müſſen, befreyet zu werden. .“ Daß ſolchemnach dieſe neuere Anſeßung der Coſſäten mit ihrer urſprünglichen Stiftung einerley Bewegungsgrund habe, ſiehet ein jeder von ſelbſt ein.| - Dieſe Arte von Coſſäten ſtehet auch nicht unter den gewöhnlichen Steuer- Abga-. ben, weil ihre Beſivungen aus herrſchaftlichen Ritteracker, der davon gänzlich frey iſt,' beſtehen.* -.? Sedoch pflegen ſich die Herrſchaften davon jährlich ein gewiſſes zahlen zu laſſen, - um ſolches bey ihren zu entrichtenden Abgaben mit zu Hülfe zu nehmen, welches auch der Billigkeit um ſo weniger zuwider,.da ein jeder von denjenigen Grundſtüen, deren Früchte er genießet, auch die darauf gelegte Laſten zu tragen ſchuldig iſt.; Jn Anſehung der Dienſte, ſo die verſchiedenen Coſſäten verrichten müſſen, gie- bet es die Vernunft von ſelbſt an die Hand, daß ſolche nach dem Verhältniß der Nahrun- gen eingerichtet ſeyn, und folglich diejenigen, ſo mehrern, Acker beſiken, auch mehrere Dienſte thun müſſen. :- Die Einrichtungen ſtimmen aber hiemit nicht immer übereiv, ſondern man findet öfters das gerade Gegentheil.--"7:' Der gewöhnliche Dienſt ſolcher Coſſaäten, welche den Halbbauern im Aker gleich ſind, beſtehet an den meiſten Orten in einem täglichen Dienſte mit einer Perſon. In der Erndte aber, oder vielmehr von Johannis bis Michaelis, müſſen ſie ſelb- ander oder mit zwey Perſonen dienen.:;; Dieſe Dienſteinrichtung iſt nicht unverhältnißmäßig, ſondern kommet mit den Dienſten der Bauern, welche wöchentlich zwey Tage mit dem Geſpann zu dienen ſchuldig ſind, wie wir oben bey Vergleichung der Spann-und Handdienſte mit mehrern gezeiget Haben,„ziemlich überein, Es iſt dieſe Dienſtlaſt auf der einen Seite ſo beſchaffen, daß der Coſſate gar 'wohl dabey beſtehen kann, und die Hecrſchaft hat auch davon zufrieden zu ſeyn Urſache, wenn nur die Perſonen, die ein ſolcher Coſſäte zum Dienſt geſtellet, die gehörige Tüch- tigfeit und Geſchicflichfeit beſißen.' Hierauf zu dringen, iſt ein Grundherr um ſo mehr berechtiget, als vie Dienſte der Coſſäten, ſelbſt nach ihrer urſprünglichen Beſtimmung, auch ſehr oft zu den innern Haushaltungs- Geſchäften, wozu eine gewiſſe vorzügliche Geſchicklichfeic erfordert wird, gebrauchet werden müſſen a).|.. - Die kleinen Coſſaten, worunter ich diejenigen rechne, welche nur einige wenige Morgen Aeer beſizen, können natürlicher Weiſe, wenn anders nicht alles Verhältniß zwiſchen Nahrung und Dienſten auſſer Augen. geſeßet werden ſoll, nicht zu einer gleichen Anzahl von Dienſttagen angehalten werden. Denn von ihrem Ackerwerk einen beſon- dern Dienſtbothen zu unterhalten, würde ihnen ſchwer fallen, und ein ſolcher Coſſate muß daher nebſt ſeiner Frauen, nachdem es Manns- oder Frauensdienſte giebet, ſelbige ſchon ſelber verrichten, 17; Bb 3: Zwey 198 Fortſezung des achten Hauptſtüuc>kes. Zwey bis drey Dienſitage.in der Wochen ſinddaher vor einen dergleichen kleinen Coſſäten-verhältnißmaßig, und in der Erndte,-:oder von Johannis bis Michaelis, kann ;er ebenfalls zu nicht.mehr,.als einfachen täglichen Dienſten,„angehalten werden, wenn nicht ſeine eigene Wirthſchaft ganz und.gar liegenbleiben ſoll. Alles,:was wir hievon vorgetragen haben, beruhet blos-auf die natürliche Billigkeit, und;es verſtehet ſich von ſelbſt, daß:es.an denjenigen Orten, wo hierunter durch Patta, Judicata oder Leges, etwas anders feſtgeſeßet worden, dabey lediglich belaſ: ſen werden müſſe. :a) In ordentlich eingerichteten ländlichen Hanshalgungen pfleget ſich eine aufmerkſame Land- Wvirthin, zur Erſparung des vielen eigenen Geſindes, gemeiniglich einige.von den geſchickte- ſten Dienſtmädchen der Cojſäten, zu den in der Wirthſchaft vorfallenden Hauptgeſchäften, z+ D- Brauen, Backen, Brandtweinbrennen, Waſchen und„dergleichen mehr., auszuge- ME und wer ſiehet nicht, daß ſolches ein ſehr wichtiger Vortheil vor eine jede Herr- ſchaft ſey«- j: Nur Sdade-iſt.es,:daß hievon nur hauptſächlich an den Orten, wo die Leibeigenſchaft eingeführet iſt, ein wahrer und beſtändiger Nußen-gezogen werden kann. Denn'die leibei- „genen oder gutspflichtigen 1nterthanen'fann die Herrſchaft, daß ſie bey den Coſſäten bis zu ihrer Verheyrathung:beſiändig jim Dienſte bleiben müſſen, anhaiten. An den Orten aber,:wo die Unterthanen nur blos dienſtpflichtig ſind, und es daher, ob ſie bey einem zu Spanndienſten verpflicteicn Bauer oder Coſſäten ziehen wollen; mehr von ihrem freyen Willen abhanget, gehet dieſes nicht Jeicht an, 6. 885. PVon-den Rätnern, wie ſie entſtanden, und was wegen Beſtimmung ihrer Dienſte und Abgaben zu beobachten ſep. "Die Kätner gehören ebenfalls zu denjenigen Unterthanen, deren Pflichtleiſtungen mur hauptſächlich in Handdienſten beſtehen. Ein Katey, oder geringes Bauerhaus, ſind gleichbedeutende Redengarten, und es werden daher die Bewohner derſelben Kätner genannt. Sie werden beſonders in den Hinter- Kreiſen der Neumark und Pommern häufig angetroffen. Es giebet daſelbſt große Waldungen, in welchen das Gras, weil es von dem Dorfe zu weit entfernet iſt, weder der Herrſchaftnoch den Einwohnern recht zu nuße fom- men fann.] - Dieſes hat den dortigen Güterbeſißern Anlaß gegeben, die in ſolchen entlegenen Waldungen befindliche raume Fle>e an Perſonen, welche ſolche zu bebauen Luſt bezeiget, zu überlaſſen, mit der Bedingung, ſich daſelbſt nicht allein ein Haus oder Katen zu erbauen, ſondern auch den herum liegenden raumen Fleck, ſo weit er ihnen angewieſen ynd eingeräumet worden, entweder zu beackern oder zur Viehweide zu gebrauchen. ; Eigentlich ſind ſolche Anlage wirkliche Colonien, und müſſen daher auch als ſolche betrachtet werden, Die Bedingungen aber, ſo ſich die Herrſchaften dabey.gemacht haben, ſind nicht von einerley Art, ſondern auf mancherley Weiſe unterſchieden. 8 -inige * pm nger Von dem Urſprunge,. Verſchiedenheit, Unterthänigleit 1. 1959 Einige: ſolcher“ Kätner* ſind' auf einen gewiſſen' Geldzinß geſeßet,. andere hingegen! zu Handdienſten. verpflichtet worden, und dieſe leßtere ſind es;. die ich in die Claſſe derjeni-- gen Unterthanen und Einwohner, ſo nur eigentlich zu: Hand- und Fußdienſten' verbunden ſind“, mitzähle..; An einer ſichern. Beſtimmung". entweder! der Geldzinſen: oder Dienſte, wird es: bey dieſen neuew Anlagew wohl ſo leicht nicht fehlen, weil dergleichen' Kätner jederzeit mit: einem: ordentlichen Annehmungsbriefe verſehen ſind.. Darüber aber fann gar leicht. Streit und Irrungen entſtehen, ob die auf derglei- den Kätneorſtellen gelegte Zinſen:oder. Dienſte. dem Umfange und der Güte der ihnen an- gewieſenen: Nahrung: gemäß. und von' ſolcher. Beſchaffenheit: ſind.,. daß ſie richtig und? beſtändig: abgeleiſtet werden: können./; Zu-jeßigen Zeiten. wird es aus unzähligen Beyſpielen offenbar,. wie ſehr man ſich» hierunter bey: neuen-Anlagen: öfters: irre, und den Ertrag der neu geriſſenen Äecker oder UAE H28 518 ape mehr nach dem erſten Anſchein:als nach deſſen beſtändigen: Fertdauer,, jeurtheile;.'; ; Das Verſprechen, ſo ſolche neue Beſißer' gethan' haben", kan die Herrſchaften: nicht: ſchüßen;, wenn: die: Unmöglichfeit,. das: verſprochene: wirklich ableiſten zu können, unwiderſprechlich; iſt.. 5; Zuleßt'muß. doch. wenn nicht ſolche'neue Anlagen gänzlich)! wieder eingehen ſollen;, eine verhältnißmäßige Laſt feſtgeſeger, und nur' auf das. Mögliche;, nicht: aber: aus-Unwiſ-- ſenheit:oder Jrrthum. verſprochene,, geſehen werden;. 6... 886:-| Von: den Zäuslern' oder-Budnern;. und deren verſchiedenen Beſchaffenheit: | t und Linrichtung.. - Die-Häusſer'oder.Büdner'ſind ferner'eine:Art von! Unterthanen;, welche'zu Hand>- und-Fußdienſten: verpflichtet: ſind. und faſt in allen Ländern; beſonders in den: Königl. Preußl.. häufig angetroffen werden, auch“ in der That zu; den' nüßlichſten Einwohnern: gehören, wovor: die Herrſchaften" eine“ beſondere Sorgfalt! zu: tragen: Urſache: haben, wie" ich ſolches: bereits: in dem. erſten. Abſchnitt dieſes Zauptſtücks: 6. 33../79. umſtändlich aus: eführet..;; Ie Ihre? Nahrungen beſtehen gemeiniglich' in der: freyen' Bewohnung einer Stube" und: Kammer,, welcher ein kleiner: Garten;, auch wohl die Erlaubniß,, ein'Stück Vieh auf; der'gemeinen:Weide zu halten; beygefüget zu feyn pfleget.. 8; EM, An einigen Orten: wird? ſolchen Leuten; ſich“ eine eigene Wohnung auf dem herr?- ſchaftlichen. Grund und. Boden: aufiihre' Koſten zu erbauen; erlaubet.. Alsdenmaber pfles- get nur-blos:ein: jährliches'Grundzinß,. ohne ſich“zu gewiſſen. Dienſten'verbindlich: zu: ma. dchen;, erleget'zwwerden.. R1802 EIE EE UN Gehören aber die Häuſer; worinn dergleichen Hausleute'wohnen;. der Herrſchaft,, ſo: ſind'ſie davor gewiſſe-Dienſte zu! leiſten verbunden Dieſe Dienſtewerdenentweder von der-Herrſchaft bey ihrer Annehmung. feſtgeſeßet;, oder ſie ſind. ſchon. vorhin: durch; Geſeße'oder:allgemeine Landesgewohnheiten: wun 20 ; erglet- 200 Fortſezung des achten Hauptſtü>es, Dergleichen Häuſer werden entweder von beweibten oder einzeln Perſonen bewoh- net, und gemeiniglich iſt die Einrichtung gemacht, daß von den unbeweibten zwey oder drey Perſonen in eine Stube zuſammen ziehen müſſen, weil ſonſt einer Perſon allein, den Dienſt von der ganzen Stube abzuleiſten, zu ſchwer fallen würde. Begehret aber einer oder der andere eine eigene Stube vor ſich alleine zu haben, ſo muß er ſich allerdings, auch den ganzen Dienſt davor zu thun, gefallen laſſen, weil die Herrſchaft ſeiner Bequemlichkeit halber nicht Schaden leiden kann, 6. 887. Von den Dienſten der Zäusler oder Büdner, und warum ſolche einer Zerrſchaft in allen Fällen ſehr nützlich ſind. Jn den Gegenden wo ich wohne, ſind die gewöhnlichen Dienſte der Häusler oder Büdner dergeſtalt eingerichtet, daß eine jede Perſon vor den Genuß der oben bemeldeten Stücke, wöchentlich einen Tag Hand-oder Fußdienſte bey eigener Koſt verrichten muß. Mann und Weib dienen daher das ganze Jahr hindurch, alle Woche jeder einen Tag, folglich beyde zuſammen 2 Tage. Die übrige Zeit iſt ihnen auf Tagelohn zu gehen erlaubek. Jedoch müſſen ſie der Herrſchaft, wenn ſie von derſelben verlanget werden, vor- züglich arbeiten, und faſt an einem jeden Ort pfleger ein gewiſſes Tagelohn, fo ſie von der Herrſchaft anzunehmen haben, feſtgeſeßet zu ſeyn. Ein Theil derſelben hat überdem ſeine Nahrung von dem Dreſchen der herrſchaft- lichen Scheunen, wozu dieſe Art von Leuten ſehr bequem und faſt nothwendig iſt, weil man ſonſt, wenn man ſich mit auswävtigen Scheundreſchern behelfen muß, öfters wegen des richtigen Ausdruſches ſeines Getreides, beſonders in der Saatzeit, in große Verle- genheit gerathen kann. Wie uüslich auch dieſe Gattung von Unterthanen in der Erndte ſey, und wie ſehr durch eine zahlreiche Menge derſelben, die darinn vorfallende wichtige Geſchäfte befördert worden können, fällt von ſelbſt in die Augen. Sie pflegen auch daher an den meiſten Orten bey ihrer Annehmung verbindlich gemacht zu werden, daß ſie in der Erndte nicht auswärts auf Tagelohn gehen,“fondern die herrſchaftliche Erndte mit vollbringen helfen müſſen. N Auf Landgütern, wo anſehnliche Verbeſſerungen vorgenommen werden, iſt eine hinlängliche Menge von dergleichen Dienſtleuten als ein wahrer Schaß anzuſehen. Denn ob ſie gleich auſſer ihren Dienſttagen ebenfalls das ausgeſeßte Tagelohn bekommen müſſen, ſo iſt es doch ein großer Unterſcheid, ob man die benöthigten Arbeiter gleich bey der Hand hat, oder ſolche erſt in dem ganzen Lande aufſuchen und zuſammen treiben muß. Die in dem Dorfe ſelber wohnenden Arbeiter können auch an und vor ſich ſelber mit einem geringern Tagelohn, als die auswärtigen, zufrieden ſeyn, weil dieſe die ganze - Woche von ihren Frauen und Kindern abweſend ſeyn, folglich doppelte Wirthſchaft füh- ren, auch wegen des Nachtlagers an 6inem fremden Orte, mancherley Unbequemlichfeiten 'ausſtehen müſſen, welches alles bey den einheimiſchen Arbeitern hinweg fällt, 6. 889: Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit'. 201 CG::-888: Von dem Deputat, welches den Zäuslern oder Büdnern an einigen Orten gereichet werden muß, und warum ſölches vor eine Scrrſchaft, ob ſie gleich dagegen mehrere Dienſte bekommt, nicht rathſam ſey. An einigen Orten, wovon es beſonders in meinem Vaterlande der Neumark ver- ſchiedene Beyſpiele giebet, und auch ſogar durch die Landesgeſeße feſtgeſeßet iſt, befom- men die Häusler ein gewiſſes Deputat, welches gemeiniglich auf das ganze Jahr in vier' Scheffel Roggen, und in den beyden Sommer- Quartalen in 8 Gr, Zuttergeld vor jede Perſon zu beſtehen pfleget. Alsdenn aber müſſen ſie auch doppelte Dienſte hun, und jede Perſon wöchentlich zwey Tage dienen." „Ich glaube aber nicht, daß dieſe Einrichtung vor die Herrſchaften vortheilhaft ſey, ſondern bin vielmehr der Meinung, daß ſie beſſer thun, wenn ſie mit einem Tag Dienſte zufrieden ſind, und dagegen das Deputat erſparen. h Das Deputat iſt überhaupt in allen Landwirchſchaften eine unangenehme und verdrießliche Sache, indem dadurch, wenn an einem Orte viele dergleichen Kornwurmer ſind, die Getreidehaufen gar ſehr dünne gemacht werden, und es einem EGigenthämer nicht ſelten ſchmerzlich fällt, wenn er das Getreide, ſo er beym Eintritt des Fräüßhjahres vor einen anſehnlichen Preis verkaufen könnte, an die Deputanten weggeben muß., Ueberdem bekommt ein Gutgherr bey dieſer Einrichtung zu gewiſſen Zeiten oft- mahls mehr Dienſte, als er mit Nuten gebrauchen kann. Man verkaufe lieber das Getreide, ſo man den Häuslern geben muß, ſo wird man allemahl Geld haben, um ſelbigen, wenn nöchige Arbeiten vorfallen, das gewöhn- liche Tagelohn zu geben, und dieſes wird nicht ſokoſtbar fallen, als das Deputat. Sollte es aber an einigen Orten, wie es davon ebenfalls Beyſpiele giebet, ge- wöhnlich ſeyn, daß die Hausleute an ihren Dienſttagen geſpeiſet werden müſſen, fo iſt es allerdings rathſam, dergleichen Natural- Speiſung, wegen der großen und vielen bey ſich führenden Beſchwerlichfeiten, durch ein verhältnißmäßiges Deputat abzulöſen. Noch vortheilhafter aber iſt es vor die Herrſchaft, wenn ſie, durch Abtretung einiger Morgen Land an dergleichen Häusler, beydes, Speiſung und Deputat, ver- meiden Fann.;; „155M 6. 889 Was bey Beſezung der Zäusler 7 oder Büdnerſtellen zu beobachten, und warum die einheimi- ſchen den auswärtigen jederzeit. vorzuziehen, auch die von ihren Zöfen abgeſegte ; Bauern und Coſſäten ſich hiezu nicht wohl ſchicken, Dergleichen Häusler in erfoderlicher Anzahl zu befommen, fälle,* wenn eine ern 7 davor beſorger iſt, daß fie genungſamen Verdienſt haven, nirgends ſchwer.& Daß dieſe Leute blos von ihrer ihnen zur Wohnung eingeräumten Stube und Kammer nebſt einen kleinen Garten leben ſollen, iſt nicht zu verlangen. Und wenn iß- nen auch an einigen Orten eine Kuh auf der gemeinen Weide gegen das gewöhnliche 'Oecon. Forens. VI. Theil, Cc Weide- « 2062 Fortſeßung des achten Hauptſrüuckes. Weidegeld zu halten erlaubet iſt, ſo iſt dieſes doch zu ihrer und ihrer. Familie Unterhal- tung feinesweges hinreichend.: Ihre Hauptnahrung kommt auf dasjenige an, was ſie und ihre Frauen ſich durch Tagelohn verdienen, und nur allein unter dieſer Bedingung ſind ſie auch dem Grund- herren die oben bemeldete Dienſte abzuleiſten vermögend. Von ſelbſt folget hieraus ,/ daß es nicht blos damit abgemachet ſey, eine Menge von dergleichen Häuslern anzuſeßen, ſondern man auch zugleich auf Mittel, wodurch ſie ihren nöthigen Unterhalt erhalten können, bedacht ſeyn müſſe. NT ZWas eine Herrſchaft hierunter vorzufehren habe, iſt bereits in der oben ange- führten Stelle aus dem erſten Abſchnitt des gegenwärtigen Hauptſtückes bemerket worden. Wer dieſes beobachtet, der wird. ſeine vor Hausleute erbauete Häuſer nieimabls keer behalten, ſondern es werden fich zu dergleichen Neſtern auch jederzeit Vögel finden. Fehlet es an einheimiſchen und eingebohrnen Unterthanen, die dergleichen Iah- rungen übernehmen können, ſo wird die Möglichkeit, dabey ihren Unterhalt auf eine be- queme Art zu finden, auch ſelbſt Auswärtige herbey locken. ' Inzwiſchen finde ich es allemahl weit vbrtheilhafter, wenn dergleichen Häusler- Stellen mit eigenen eingebohrnen Unterthanen beſeßet werden können. Man iſt bey denſelben weit ſicherer, als bey den Auswärtigen, und darf keine ſo öftere Veränderungen befürchten. An vielen Orten, worunter ich abermahls mein Vaterland die Neumark zum Beyſpiel anführen kann, iſt durch die Landesgeſeße feſtgeſeßet worden, daß die Bauern oder Coſſäten, welche bey ihren Höfen nicht zu rechte Fommen fönnen, ſondern derſelben entſeßet werden müſſen, dergleichen Häusler- Stellen anzunehmen, und. dadurch zugleich die Herrſchaft wegen desjenigen, ſo ſie ihnen an Hoſwehre oder ſonſt ſchuldig geblieben, zu entſchädigen ſchuldig ſind.' So gut es auch hierunter der Geſeßgeber mit den Herrſchaften gemeinet hat, ſo finde ich toch nicht, daß dieſer Endzwe> dadurch wirklich erreiche werde. - Die Häusler- Stellen müſſen eben ſowohl, als die Bauern- und Coſſaten- Höfe, mit tüchtigen und geſchickten Arbeitern beſeket ſeyn, wenn nicht die darunter habende Abſichten verfehlet werden ſollen. Eo bald die auf einem Landgut befindliche dienſtbare Nahrungen, ſie mögen ſeyn von welcher Art ſie wollen, ſich in den Händen unvermögender oder ungeſchiter Perſonen befinden, ſo kann der wahre Nuten, den eine Herrſchaft ſonſt davon anzu- hoffen hätte, nicht erwartet werden. „Bey den Häuslern oder Büdnern kommt es auf das eigene Vermögen und Ge- ſchilichfeit zu den benöthigten Arbeiten um ſo mehr an, als ſie nicht im Stande ſind, zur Verrichtung des ſchuldigen herrſchaftlichen Dienſtes beſonderes Geſinde zu halten, - ſondern der Häusler und ſein Weib ſolche Verbindlichkeit ſelber erfüllen müſſen. Die von den Höfen abgeſeßte- Bauern oder Coſſäten haben dieſes Schickſal ent- weder aus Mangel hinlänglicher Leibeskraſte, oder aus Liederlichfeit und Nachläßigkeit erfahren müſſen.; In Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 1. 203 In beyden Fällen kann man ſich von ſolchen in Häusler verwandelten Bauern und Coſſaäten auch in dieſem neuen Fach nicht viel gutes verſprechen, ſondern die in ih- tem vorigen Stande angeklebeie Fehler ynd Schwachheiten werden fie auch noch alsdenn begleiten.] ' 6. 890.' Wie dieſe Zäuslerſtellen am beſten beſerzet werden können. Weit beſſer thut eine Herrſchaft, wenn ſie die erledigte Häugler- Stellen in ißh- rem Dorfe durch rüchtige und ſtarke Bauerknechte, welchen, ohne eine Bauer- oder Coſ- ſaten- Nahrung offen zu finden, die Luſt ſich zu verehlichen angewandelt iſt, zu beſeßen ſachen..!' a Häusler von dieſer Art find nicht allein annoch bey ihren völligen Kräften, und zu allen Arten von Arbeiten geſchickt, ſondern ſie werden auch, wenn ihnen die Herv- ſchaft einen Strahl der Hofnung, ſich durch erwieſene Treue zu beſſern und höhern Nah» rungen hinauf ſchwingen zu können, blicken läſſet, zu deſto mehrern Fleiß in ihren Dien- ſten-und andern aufgetragenen Arbeiten ermuntert. ; Eine Herrſchaft kann ſich, beſovders an den Orten, wo die Leibeigenſchaft ein- geführet iſt, und die Höfe den Bauern nicht eigenthümlich zugehören, hiedurch unver- merkt eine ſehr nußbare Pflanz-Schule von künfcigen Beſißern der zu ſeiner. Vergebung ſtehenden Bauer- und Coſſäten- Nahrungen anlegen, zumahl wenn er die Gerechtigkeit dabey ausübet, daß er diejenigen, die ſich in ihrem Häusler- Stande vorzüglich treu, fleißig und geſchit bewieſen haben, aud) vorzüglich befördert. Die Begierde ſeine Umſtände zu. verbeſſern iſt dem Bauergeſchlechte eben ſo na- türlich, als ſie allen Menſchen iſt, und es kann daher ein ſicherer Bewegungsgrund, die noch unverſorgte Arbeiter dadurch zum Fleiß und Geſchilichfeit anzureißen, daraus her- genommen werden. DE, - Viele Herrſchaften ſind bey Erledigung eines Bauer- oder Coſſäten- Hofes, um zu deren Wiederſezung tüchtige Perſonen zu bekommen, in Verlegenheit geſeßet, und ſie müſſen öfters auch mit den untüchtigſten Bauern und Coſſäten aus dieſer Urſach eine, vor ſie ſehr ſchädliche Nachſicht ausüben. Wären ſie aber mit einer auf vorbeſchriebene Art eingerichteten Pflanz- Schule verſehen, ſo würden ſie jederzeit im Stande ſeyn, ſich von ihren liederlichen Bauern und Coſſäten loszumachen, und den allgemeinen Ausſpruch, non deficit alter, wahr zu machen.-.; 6. 891. Vonz den Einliegern und Inſtleuten, deren Einrichtung und L7ahrungs- Stand, auch Dienſten. Die Einlieger oder Inſtmänner, wie ſie an einigen Orten genannt zu werden 'pflegen, müſſen ebenfalls zur Claſſe derjenigen, welche der Herrſchaft zu Hand- und Fuß» dienſten verpflichtet ſind, gerechnet werden. Cc. 5 Sie 204 Fortſetzung des achten Hauptſtüces. Sie beſißen zwar weder eine eigene Nahrung, noch auch eine herrſchaftliche Woh- nung, ſondern haben ſich nur blos bey den Bauern und andern Einwohnern des Dorfes unter der Bedingung, ihnen in ihren häuslichen Geſchäften vorzüglich auf mancherley Art zur Hand zu geben, eingemiethet. Dem ohnerachter bringet es in vielen Ländern und Provinzien die Gewohnheit mit ſich, und in einigen iſt es auch, wie hievon die Neumark ebenfalls zum Beyſpi-l an- geführet werden Fann, durch öffentliche Landesgeſeße verordnet, daß dergleichen Cinlieger oder Inſtleute, der Herrſchaft des Orts gewiſſe Dienſte leiſten müſſen. Dieſe Dienſte beſtehen gemeiniglich nur in einer Kleinigkeit, und betragen wö- es, In Anſehung ihrer Dienſtleiſtungen, wozu ſie der Herrſchaft verpflichtet ſind, hat es, wie in der angezogenen Stelle bereits mit mehrern bemerket worden, folgende Beſchaffenheit: 7 Alle zur Abbringung des Getreides, es mag geſchnitten oder gehauen werden, imgleichen ſämmtliche zu denz Einſammlen- deſſelben gehörige Geſchäfte, Zaren, Bin2 deny Einmandeln, YrachreHen, müſſen von ihnen verrichtet werden, ohne daß ſie da- vor, auſſer der vorhin bemeldeten zehnten und eilfren Mandel, das geringſte, weder an Lohu noch Speiſung, erhalten. Mit einem Worte, ſie müſſen die ganze herrſchaftliche Erndte ohnentgeldlich voll- bringen, und nur blos das Cinfahren des Getreides geſchiehet von den Bauern oder dem herrſchaftlichen Geſpann. Auſſerdem lieget ihnen, vor den Antheil, den ſie von der herrſchaftlichen Erndte empfangen, noch verſchiedene andere zur Beſtreitung und Verbeſſerung des AFerbaues erforderliche Dinge, ohne beſonders davor gelohnet zu werden, zu verrichten ob. Hiezu gehöret unter andern das Miſtbreiten- Steinableſen„ Graben machen, und was noch ſonſt, Kach eines jeden Ortes beſondern Gewohnheit, dahin gerechnet wer- den mag. Vor alle andere in der Wirthſchaft nsthige Arbeiten, die ſie, ſo oft ſie dazu be- ſtellet werden, ohnweigerlich verrichten und übernehmen müſſen, erhalten ſie zwar einen haaren Lohn. Dieſer Lohn aber iſt, in Rückſicht des ihnen von der Erndte zuwachſen-> den Gewinſtes, dergeſtalt geringe, daß er in Anſehung desjenigen, was unſere hieſige Tagelöhner erhalten, faſt nichts bedeutet. An den meiſten Orten bekommen die Weibesperſonen täglich drey, und die Männer nach Verſchiedenheit der Arbeiten reſp. 4 und 6 Kreußer.| Ueberdem wird ihnen dieſer Lohn nicht baar ausgezahlet, ſondern gemeiniglich durch Gegenrechnungen vor empfangenes Holz und Gräſerey, welches in Schleſien der geringſte Einwohner von der Herrſchaft kaufen muß, Weidegeld, oder an die Herrſchaft zu entrichten ſchuldige Grundzinſen ausgeglichen und abgethay. Die Herrſchaften rechnen mit ihren Dreſchgärtnern akle Jahre zuſammen, und ſehr oft müſſen dieſe, wenn ſie viel Vieh haben, und nicht beſondere Arbeiten vorgefallen ſind, der erſtern annoch heraus geben.' Endlich iſt auch ein jeder Dreſchgärtner der Herrſchaft jährlich x0 ſchleſiſche Stücfen Garn durch ſeine Frau und Magd ohnentgeldlich ſpinnen zu laſſen verbunden. Ein ſchleſiſches Stück Garn aber beträget, nach dem pommerſchen und branden- burgiſchen Gebinde, wenigſtens 4 Stück, folglich zuſammen 49 Stü, welches eben- falls vor keine Kleinigkeit anzuſehen iſt, ſondern den- ſchleſiſchen Herrſchaften bey dem dortigen ſtarken Garnhandel ſehr wohl zu nuße kommt. 9. 894» - Von dem Unterſcheive der NT7anns- und Frauensdienſte, und warum er den zu Zanddienſten - verpflichteten Unterthanen nicht gleichgültig ſeyn könne. Nachdem wir uns in dem Vorſtehenden die Perſonen und Nahrungen derjeni- gen, die beſonders zu herrſchaftlichen Hand- oder Fußdienſten verpflichtet kal nied efannt Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit 16. 207 bekannt gemacht haben, ſo. werden wir auch, ehe die Beſtimmung der wirklichen Aus- übung dieſer Dienſte vorgetragen, und darunter etwas gewiſſes feſtgeſeßet werden kann, -zuförderſt den bekannten Unterſchew zwiſchen Manns- und Frauensdienſten in Betracht nehmen, und die Fälle, in welchen dieſe oder jene auf Erfodern der Herrſchaft abzulei» ſten ſind, gehörig auseinander ſoeben müſſen:;;; Wie der Mann überhauptin allen Haushaltungen das Haupt der Familie iſt, ſo Fann er and) in den Bayernahrungen, wenn ſolche gehörig betrieben und in Ordnung gehalten werden ſoken, am wenigſten eutbehret werden, ; Das Weib eines Baueruy hat zwar auch ihre in der Haushaltung nöchige Ge- ſchäfte, und ſie kann, wenn ſie es redlich meinet, ihren Ehemann als eine treue Gehül- ſin in vielen Stücken gar ſehr unterſtüßen. Vergleichungsweiſe wird aber dennoch die Abweſenheit des Weibes in den Bauerwirthſchaften jederzeit weniger Schaden, als die Entfernung des Mannes, att- richten.- 5 Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, warum der Unterſcheid zwiſchen Manns- und Srauensdienſten nicht blos vor die lange Weile berühret worden iſt, ſondern derſelbe in Die Laſten der zu Hand- oder Fußdienſten verpflichteten Unterthanen einen gar merklichen Einfluß habe»,): 6. 895. FSernere Urſachen hievon, auch in Anſehung derjenigen.Wirtbe, welche zum herrſchaftlichen ; Dienſt eigenes Geſinde zu haiten im Stande ſind. -Iwar ſcheinet dieſer Unterſcheid tur hauptſächlich bey ſolchen Dienſtleuten, welche von ihren Nahrungen kein eigenes Geſinde zum herrfchafilichen Dienſt zu halten im Etande ſind, ſondern folchen felber verrichten müſſen, als wohin beſonders die Zäusler oder Büdner gehören, von einer merklichen Wirkung zu ſeyn, bey denen aber, die zu ven herrſchaftlichen Dieuſten beſonders-Dienſtvolk halten, Feine Aufmerkfamkeit zu ver- dienen.,) Allein auch vor dieſe Art von Unterthanen iſt ſolches nicht gleichgültig. Diejenigen unter ihnen, welchen es ihre Nahrungsumſiände erlauben, zur Ver- richtung des herrſchaftlichen Dienſtes eigenes Geſinde zu halten, können ſich doch dar- unter weiter nicht als auf eine Perſon erſtrecfen, das iſt, ſie müſſen entweder einen Knecht, oder eine Magd haben. Den erſkern brauchen ſie alsdenn, wenn mehrere Manns- als Frauensdienſte in der herrſchaftlichen Wirthſchaft vorfallen. - Blos mit einer Dienſtmagd aber können ſie zurechte kommen, wenn die meiſte herrſchaftliche Geſchäfte entweder nur Weibesperſonen erfordern, oder Wh von der - Beſchaffenheit ſind, daß ſie ſowohl von Weibern als Männern verrichtet werden können, indem der Wirth, wenn ſolche Dinge, wozu ſchlechterdings eine Mannsperſon nöchig iſt, - zu verrichten vorfallen, alsdeun ſelber auf den Dienſt gehen, und die Magd zu Hauſe behalten kann a) FREIE 17 Daß 238 Fortſezung.des achten Hanptſtückes. Daß die Unterhaltung eines Knechtes in Brod und Lohn weit koſtbarer ſey ,- als e:ner Dienſtmagd, iſt jedermann befannt, zumahl die Knechte- die zu Handdienſten ge- brauchet werden, faſt no mehrere Stärke und Geſchicklichkeit, als diejenige, die bey den zu Spanndienſten verpflichteten Bauern dienen, beſizen. müſſen, folglich ein Coſ- ſäte, wenn er nicht ſelber, um die ſchwerern herrſchaftlichen Dienſte zu verrichten, ſich ' von ſeiner eigenen Arbeit verſäumen will, mit einem halbwachſenden Burſchen, wie manu im gemeinen Leben zu reden pfleget, nicht füglich zu rechte kommen kann. Hieraus nun ergiebet ſich ganz klar, daß es allen Arten von den auf Handdien- ſten angefeßten Unterthanen nicht einerley ſey, wenn die Mannsdienſte ohne Noth an- gehäufer, und über die wirthſchaftliche Nothdurft von ihnen gefordert werden. a) Ein blos thörichtes Vorurtheil nöthiget öfters die auf Handdienſte angeſeßte Unterthanen, beſonders die Coſſäten, daß ſie anſtatt der Dienſtmägde Knechte halten, und ſich dadurch in größere Koſten, als nöthig wäre, ſeßen müſſen, Unter die Dienſtgeſchäfte, wozu die Hand- oder Fußdiener am häufigſten gebrauchet werden, gehöret unter andern die Schuldigfeit, hinter den herrſchaftlichen Pflug zu gehen. Hiedurch erſparek ſich eine Herrſchaft, welche eine ſtarke Meyerey hat, und ihren Acker vorzüglich mit Ochſen beſtellet, eine Menge von Geſinde, ſo fie ſonſt in ihrem Brod und Lohn halten müßte. Dieſe Arbeit-kann von einer tüchtigen Dienſtmagd eben ſo gut, als von einem Knecht verrichtet werden.- In einigen Gegenden aber iſt die närriſche Meynung eingedrungen, daß das Pflügen eine vor das Weibesvolk ſchimpfliche Arbeit ſey. Keine vernünftige Vorſtellungen ſind hinreichend, um dieſes vorgefaßte Vorurtheil abzuſchaffen, und wenn man die Weibesleute auch mit Gewalt dazu zwingen wollte, ſo iſt doch ſolches deßhalb vergebens, weil ſie dieſe Arbeit, da ſie von Jugend auf dazu nicht an- gewöhnet worden, nicht verſtehen, und folglich nur laufer Schaden anrichten würden. Aus dieſer alleinigen Urſache ſind denn die Coſſäten in dergleichen Gegenden, anſtatt der Mägde, Knechke zu halten genöthiget. Das abgeſchmackteſte hiebey iſt, daß z. B. in der Reumark in einigen Kreiſen, das Weibesvolk dieſe Arbeit zu verrichten, kein Bedenken träget, und man hinter den herrſchaft- lichen Pflügen nichts als ſtarke wohlgepackte Dirnen ſiehet, da hingegen in den andern Krei- ſen, wo dieſes Vorurtheil herrſchet, das Weibesvolk keine Hand an den Pflug leget. Dieſe Thorheit erſchweret nicht allein den zu Handdienſten verpflichteten Unterthanen den herrſchaftlichen Dienſt gar ſehr, ſondern ſie verurſachet auch den Bauern ſelber in ihrer eigenen Wirtbſcyaft mancherley Unbequetnlichfeitetn,| Ohne Magd kann ein Bauer wegen der häuslichen Geſchäfte nicht bleiben. Da ſie aber an andern Orten auch zugleich bey dem Pfluge gebrauchet werden fann, ſo muß er hies zu einen eigenen Jungen, den er ſonſt erſparen fönnte, halten, welches denn die Anzahl ſei- nes Geſindes offenbar ohne Roth vermehret,' Es wäre daher wohl der Mühe werth, daß die Landespolicey ſelber an die Abſchaf- fung eines ſo ſchädlichen Vorurtheils Hand anlegte, und dieſem Uebel durch nachdrückliche Geſelze vorzubeugen ſuchte: 6. 896. Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit ic. 209 97 1806822) Von den herrſchaſtlichen Wirthſchaftsgeſchäften, in wie weit ſie zu den V7anns-oder Frauenss Dienſten gehören, und daß es, deßhalb drey verſchiedene Claſſen anzu; " nehmen, nöthig ſey.=. Wenn es ſolchemnach nicht einerley iſt, ob die auf Handdienſte angeſeßte Unter- thanen zu Manns- und Frauensdienſten angehalten werden, ſondern eine billige Herx- ſchaft die Mannsdienſte nur blos in ſolchen Fällen, wo die Arbeiten nicht anders, als von tüchtigen Mannsperſonen zu verrichten ſind, fordern kann, ſo wird nörhig ſeyn, die ver- ſchiedene Wirthſchaftsgeſchäfte etwas näher auseinander zu ſeßen, und bey denſelben die- jenigen, wozu Mannsperſonen erforderlich ſind, von den andern, welche von Weibes- perſonen verrichtet werden können, abzuſondern. Um die Sache genau zu faſſen, werden wir dabey drey verſchiedene Claſſen an- nehmen müſſen.: Zu der erſten Claſſe gehören diejenige herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte, welche von Weibesperſonen gar nicht verrichtet werden können, ſondern ſchlechterdings durch die Hände einer Mann sperſon geſchehen müſſen.;| . Zu. der zweyten Claſſe rechne ich diejenige Arbeiten, welche eben ſo gut von Weibesleuten, als Mannsperfonen, vollbracht werden können, und es daher der Herx- ſchaft einerley iſt, ob ein Dienſtbote männlichen oder weiblichen Geſchlechtes auf den Dienſt erſcheinet. 5 Die dritte Claſſe faſſer endlich ſolche Geſchäfte in ſich, wozu die Mannsperſo- nen gar nicht geſchickt ſind, ſondern die Arbeit einer Weibesperſon ſchlechtervings erfor- dert wird,; 52) 6. 897. Von den Wirthſchaftsgeſchäften, die zu der erſten Claſſe gehören. Zu der erſten Claſſe ſind folgende herrſchaftliche Arbeiten und Geſchäfte zu zählen. r) Das Ufäden ſowohl des-Getreides y als auh, des Zeugraſes. ; Dieſes zu erweiſen, werde.ich mich wohl um ſo weniger bemühen dürfen, als auch ſelbſt denen, die ſonſt von der Landwirchſchaft keine eigene Kenntniß noch Erfahrung haben, dennoch dieſes nicht unbekannt ſeyn kann, und ſie wohl niemahls eine Magd oder andere Weibesperſon bey einer ſolchen Arbeit angetroffen haben werden. - 2) Das Holz;fällen und Schlagen, und überhaupt alle diejenigen Arbei? ten, wozu die Axte gebrauchet wird. Die Weibesperſonen beſißen hiezu nicht allein nicht die gehörige Stärke, ſondern ſie ſind auch, weil ſie nicht von Jugend auf dazu angewöhnet worden, dariun von aller Uebung entblöſſet, und ſelbſt ihr Anzug und Kleidüngsart ſtehet ihnen bey dieſer Ver-' cvichtung im Wege,. 6. 408 3)- Das Zäunen und Bebegen der herrſchaftlichen Koppeln und Garten. Wer die Arbeiten, ſo zu dieſem Geſchäfte erfordert"werden, nur einigermaßen Fennet, der wird von ſelbſt überzeuget ſeyn, daß ſich dazu keine Weibesperſonen ſchien, ſondern ſolches ſchlechterdings von Mannsperſonen vo4bracht werden muß. Oecon, Forens,. FI. Theil, 574 Dd Die 210 Fortſezung des acer und ; We] dergeſtalt, daß die Bearbeitung deſſelben keiner vorzüglichen Stärke und Kräfte edarf. ' Ueberdem hat auch das Weibegvolk in dieſer Gattung von Arbeiten, weil ſie ihre eigene Garten beſtellen müſſen, weit mehrere Uebung, als die Mannsleute, und es mag ' Dd 3 daher <<< 2 mee nomen nnn mem gpu> 214 Fortſetzung des achten Hauptſiückes. daher nicht ohne Grund behauptet werden, daß ſolche unter jenev Händen weit beſſer von ſtatten gehe, zumahl wenn bey dem Umgraben des Gartenlandes zugleich auf die Vertilgung der darinn begndlichen vielen Quecken geſehen werden muß, die Handgrifſe aber, die um dieſes zu bewerkſtelligen erfordert werden, den meiſten Mannsleuten un- befannt ſind. Das Behacken der Gartenfrüchte ſchicket ſich, ebenfalls beſſer vor die Weibes- als Manneyerſonen. Die erſtern kennen den Schaden, der den Früchten durch das Behacken unver- merkt zugefüger werden kann, weit. beſſer, als die leßtern, und ſie verfahren daher in dieſer Arbeit behutſamer. Man nimmt ſolches ganz augenſcheinlich wahr, wenn bey dergleichen Geſchäften Manns- und Weibesperſonen zuſamnten geſtellet ſind, und es müſſen alsdenn gemeinig- lich die erſtern von den leßtern einen Unterricht, wie fie ſich dabey zu verhalten haben, nehmen. 5) Das Stein- Ableſen von den Ae&Xern. Die Natur dieſer Arbeit, wozu die Dreſchgärtner in Scleſien, wie wir oben bemerfet haben, auch auſſer ihrem Dienſte verbunden ſind, giebet es ſchon von ſelbſt an die Haud, daß dazu ſowohl Weibes- als Mannsperſonen mit einem gleichen guten Er- folge gebrauchet werden können. Die auf dem Acker befindliche Steine werden, wie jedermann befannt iſt, zu- förderſt in kleine Haufen zuſammen geworfen, nachher aber auf Bretterwagen aufgela- den, und abgefahren. Nicht das geringſte fällt hiebey vor, wozu eine beſondere Stärke und Geſchick- lichfeit, die nur allein den Mannsperſonen eigen iſt, erforderlich wäre. Denn die Sieine, die auf dem Lande liegen, und auf die vorbeſchriebene Art abgeführe: werden fönnen, ſind gemeiniglich nur von ſolcher Größe, daß ſie auch von einer ausgewachſenen Weibesperſon ganz füglich gezwungen werden können.: Das Ausbrechen der in dem Acker befindlichen großen Steine, deſſen ſich die zu Handdienſten verpflichtete Unterchanen, wenn ſie dazu aufgefodert werden, ebevfalls nicht entziehen können, iſt zwar nicht eine Arbeit, die von den Weibesleuten allein be- ſtritten werden kann, indem das Auswuchten der tiefliegenden Steine ſchon eine größere Stärke, als dieſem Geſchlechte gewöhnlich iſt, erfordert. Inzwiſchen kommen doch bey dieſer Arbeit allerhamd Geſchäfte vor, welche von den Mägden eben ſo gut, als von den Männern, zu verrichten ſind. Hiezu gehöret beſonders das Begraben der Steine, ehe ſie ausgewuchtet werden können, imgleichen das Zuwerfen der Gruben, welche durch das Ausheben der Steine in dem Aer gemacht worden. Vernünftig.iſt es daher, daß man bey dergleichen Arbeiten Manns- und Wei- begleute mit einander vermenge, und jene nur blos zum wirklichen Auswuchten der Steine gebrauche, dieſe aber zum Begraben derſelben und Zuwerfen der Gruben anſtelle. Auf Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigfeit 1. 215 Auf ſolche Art wird dieſes Geſchäfte noangen," bedienen können. Es iſt aber auſſer allen Zweifel geſtellet, daß eine Herrſchaft, ihre zu Handdien- ſten verpflichtete Unterthanen an ihren beſtimmten Dienſttagen hiezu ebenfalls.zu ge- brauchen befugt ſey, und alsdenn die Frage, ob ſie in wirklichen Gutgangelegenheiten, oder zu fremden Beſtellungen verſchicket werden, von ſelbſt hinweg falle. ; Nur allein dieſes bleibet zu beſtimmen übrig, ob hiezu ſchlechterdings Manns- perſonen nöthig ſind, oder ſolches nicht auch von Weibesleuten eben ſo füglich verrichtet werden fönne. 1 Beſtehet die Beſtellung nur blos in der Abtragung eines Briefes oder Paquets, ſo iſt keine Urſache vorhanden, warum hiezu die gemeine Dienſtmägde nicht eben ſo ge- ſchickt ſeyn ſollten, als die Wirthe ſelber. - Vielmehr iſt zu vermuthen, daß jenen das Laufen, wegen ihrer vorzüglichen Jugend, weit wenigere Beſchwerlichfeit, als dieſen, verurſache. Ma Bey mündlichen Beſtellungen aber iſt das Weibesvolk nicht allemahl zureichend, ſondern es fallen öfters Umſtände vor, welche hiezu ſchlechterdings eine vernünftige und erfahrne Mannsperſon erheiſchen. Eine Herrſchaft hat z. B. in Erfahrung gebracht, daß in der Nachbarſchaft oder auch an entfernten Orten gutes Saatgetreide, Schaafvieh oder andere Dinge, deren er in ſeiner Wirthſchaft benöthiget iſt, zum Verfauf ſtehen, und ihm iſt daher daran gele- gen, daß er ſowohl vonder Beſchaffenheit ſolcher zum Verkauf ſtehenden Waaren, als auch ihrem Preiſe, eine zuverläßige Nachricht erhalte. j 7 Solche durch Briefe einzuziehen, iſt nicht alemahl rathſam, ſondern der Au- genſchein öfters ſchlechterdings nothwendig.; Oecou. Forens. VI. Theil,: Ee Die 218- Fortſeßung des achten HauptſtüFes. Die Vernunft giebet es, daß ſich zu dieſer Art von Beſtellungen keine Weibegs- leute, am allerwenigſten aber die junge und unerfahrne Dienſimägde, ſchien, fon- dern ſchlechterdings eine Mannsperſon, und zwar der Wirth ſelber, an deſſen Hofe oder Stelle die Reihe des Bocthenlaufen ſtehet, erfordert werde. Hingegen können auch Beſtellungen vorfallen, die beſſer von Weibesleuten, als Mannsperſonen), auszurichten ſind. Man verändere den oben geſeßten Fall von dem zu verkaufenden Saatgetreide und Schafen auf eine an einem fremden Ort zum Verkauf ſtehende Quantität von Flachs, oder allerhand Kuchelſpeiſen, ſo wird von ſelbſt in die Augen fallen, daß zu ei- ner dergleichen Bothſchaft das weibliche Geſchlecht weit geſchickter, als das männliche, iſt. Dieſe Art von Hand- oder Fußdienſten kann alſo nach.Verſchiedenheit der Be- ſtellungen, ſo dem abzuſchienden Bothen aufgetragen werden ſollen, bald zu den Manns- dienſten, bald wiederum zu den Frauensdienſten gezählet ,- die meiſte Zeit aber als eine gleihgültige Sache, wozu ſich das eine Geſchlecht eben ſowohl als das andere ſchicet, angeſehen werden. Inzwiſchen bleibet allemahl gewiß, daß in ſolhen Fällen, wo die Beſtellung ſchlechterdings eine Mannsperſon erfordert, die Wirthe ſolche nach der Reihe zu über- nehmen ſchuldig ſind, und der Herrſchaft, ſic darunter mit ſeiner Dienſtmagd zu be- gnügen, nicht zugemuthet werden könne.- Auch mag das Bothenlaufen am Dienſt nür alsdenn vor gleichgültig, ob es von Manns- oder Weibesleuten geſchehe, angeſehen werden, wenn der Ort, wohin der Bothe abgehen ſoll, in der Nähe, oder wenigſtens nicht allzu weit enkfernet iſt. Die weite Reiſen hingegen, auf welchen einige Tage zugebracht werden müſſen, ſchicken ſich aus mancherley Urſachen, und wenn man auch nicht die unverleßte Bewahrung ihrer Keuſchheit, welche bey dem Uebernachten an' fremden Orten mancherley Gefahr - laufet, darunter rechnen wollte, nicht vor das junge Weibesvolk. Bey Reiſen, die weiter als 2 bis 3 Meilen gehen., folglich in einem Tage nicht vollbracht werden können, wird alſo der Wirth ebenfalls, ſich ſelber auf den"Weg zu machen, mit Recht angehalten werden können, CG,„„901; Von det) zur dritten Claſje gehörigen, und blos in das weibliHe Fach einſchlagenden herrſchaftlichen Wirthſchaftsg:ſchäften. “Die dritte Claſſe endlich, wozu ich diejenige Arbeiten, welche nur allein dem Weibesvolk eigen ſind, und worinn die Mannsperſonen gar feine Geſchiclichfeit noch Uebung beſißen, rechne, faſſet folgende Wirthſchaftsgeſchäfte in ſich. 1) Alle Arten des Wietens oder Jätens7 es mag ſolches bey den Garken- gewächſen, oder andern Früchten, erforderlich ſeyn, Ganz und gar ſind auch die Perſonen männlichen Geſchlechtes hiezu nicht unge- ſchickt, indem das ganze Geſchäfte wohl unter allen das leichteſte'iſt, und dazu weiter nichts, als geſunde und biegſame Finger, erfadert werden.«| So Von dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 1c, 219 So geringe inzwiſchen dieſe Arbeit iſt, ſo iſt doch dabey eine gewiſſe Uebung und Erfahrung nöthig. Dieſe kann nun den auf den Dienſt erſcheinenden Mannsperſonen unmöglich eigen ſeyn, weil ſie von Jugend auf mit dergleichen Geſchäften nicht umgegangen, ſon- dern zu andern Dingen, die in das Fach der männlichen Wirthſchaft, als Pflügeny Zolzhauen, Viehfuttern u. d. m. einſchlagen, angewöhnet worden ſind, Dieſe ihre Ungeſchilichfeit in vorerwehnten an ſich wenig bedeutenden Geſchäf- ten nimmt man augenſcheinlich alsdenn wahr,'wenn man öfters bey naſſen Erndtewetter, .ws man feine andere als dergleichen Gartenarbeiten hat, die Bauerknechte, um ſie nicht. gänzlich müßig gebet zu laſſen, aus Noth mit dazu gebrauchen muß. Wären ſie nicht bey dieſen Gelegenheiten mit den Mägden vermenget, ſo, daß ihnen dieſe einigen Unterricht darinn geben könnten, ſo würden ſie gewiß bey einer ſol- en, Brauen und andere dergleihen häusliche berr- ShHaftliche Geſchäfte. Daß dieſe Arbeiten unſtreitige Frauensdienſte ſind, deshalb wird wohl kein Zwei- fel vorwalten können, und eben ſo wenig wird auch den Herrſchaften die Beſugniß, ihre Dienſtleute dazu zu gebrauchen, abzuſprechen ſeyn. Nur an den Orten, wo, wie wir mehrmahl erinnert haben, die Coſſäten odey andere dergleichen Fußdiener nicht mit Dienſtmägden, ſondern Knechten verſehen ſind, möchte ſich ein Bedenken ereignen, ob auch die Weiber und Wirthinnen zu dergleichen Arbeiten angehalten werden fönnen. Oben bemerkte Geſchäfte ſind in allen landwirchſchaftlichen Haushaltungen ge- bräuchlich und, nothwendig. Daß die Unterthanen in ihren Dienfttagen alles dasjenige, was die Nüßlichkeit und Nothdurft der häuslichen herrſchaftlichen Wirthſchaft erheiſchet, ohnweigerlich ver- richten, und ſich dazu gebrauchen laſſen müſſen, üjt ein Saß, der ſich ſowohi auf die Weiber-, als Mannsdienſte erſtrecet.; Inzwiſchen. ſind die erwehnte, Haushaltungsgeſchäfte von ſolcher Art, daß ſich nicht alle Weibesleute gleich gut dazu: ſchicken, ſondern dabey eine gewiſſe Uebung und Erfahrung vorausgeſeßet wird. Was vor eine bequeme Einrichtung ich aus dieſem Grunde.an ſolchen Orten, wo die dienſtbare Unterthanen Dienſimagde, welche täglich zu Hofe erſcheinen, halten - Ce 3 müſe <== ngen ur -==>> 222 Fortſeßung des achten Hauptſtückes, müſſen, vorgeſchlagen und angerarhen habe, iſt aus dem 8. 884. Nota a mit mehretn zu erſehen. Die Sache bekommt aber in denen Gegenden, wo die ordentliche i nicht in Mägden, ſondern in Knechten beſtehen, eine ganz andere rig a di Können gleich die Coſſaten«Weiber auch in dieſem Fall, dergleichen herrſchaft- liche Geſchäfte, wenn es von ihnen gefordert wird, zu verrichten, ſich nicht entbrechen,. ſo hat doch vie Herrſchaft bey denſelben nicht ſo, wie bey den Mägden,- in Anſehung de ihnen zu dieſer und jenen Arbeit mehr oder weniger beywohnenden GEERT fibe freye Wahl, ſondern es müſſen die Weiber nach der Reihe, wie ihnen dieſelbe trifft, dazu genommen und beſtellet werden, weil ſonſt die Geſchicften vor die Ungeſchickten gar ſehr prägraviret ſeyn wurden. 5) Das Schaaf- Waſchen und Scheeren. Auch dieſes Geſchäfte gehöret unſtreitig zu den Weiberarbeiten, wozu keine Mannsperſon, wenn man die Schäferknechte ausnimmt, welche ſich ebenfalls von Ju- gend auf darinn geübet zu haben pflegen, gebrauchet werden können.; An vielen Orten iſt dieſes eine Arbeit, welche allen dienſtbaren Einwohnern, ſie mögen zu Spann- oder Handdienſten verpflichtet ſeyn, auſſer den gewöhnlichen Dienſt zu verrichten oblieget, wovor ſie bey dem Schaafwaſchen das Frühſtück, und bey dem Scheeren eine Mahlzeit bekommen, und alsdenn iſt hiebey weiter nichts zu erinnern, als daß die zu dieſem Geſchäfte geſtellte Perſonen tüchtig ſeyn, und in dieſer Arbeit die gehö» - rige Uebung haben müſſen. Wo aber dieſe Gewohnheit nicht eingeführet iſt, da bleibet auch das Scaaf- Waſchen und Schaafſcheeren eine an ihren Dienſttagen zu verrichtende Schuldigkeit der Coſſaäten und anderer auf Handdienſte angeſeßten Unterthanen. Da zu beyden, ſowohl Schaafwaſchen als Scheeren, nur allein Weibesleute tüchtig ſind, ſv macht die Verrichtung an den Orten, wo die Coſſaten mit Mägden ver- ſehen ſind, dieſe Arbeit denſelben weiter keine beſondere Beſchwerde, weil ſich die junge Bauerdirnen, wenn ſie nur ſoyſt die gehörige Stärke haben, am beſten dazu ſchicken. Beſtehen aber die Dienſtboten der Unterthanen nicht in Mägden, ſondern in Knechten, fo iſt hier abermahls der Fall vorhanden, in welchem die Weiber ſelber auf den Herrendienſt erſcheinen, und dieſe Arbeit verrichten müſſen. Das Schaafwaſchen und Scheeren iſt ſonder Zweifel eine der nüßlichſten und, nothwendigſten in der herrſchaftlichen Wirthſchaft vorfallenden Arbeiten. Alles dasjenige, was ich ad No. 3 und 4. von der Schuldigkeit der Unterthanen, und auch beſonders ihrer Weiber, dergleichen Geſchäfte in ihren Dienſttagen ohnweiger- lich zu übernehmen und zu verrichten, angeführet habe, findet ſolhes. Sie will z. B. einige von ihren zu Handdienſten verpflichteten Unterehatnen, weil ſie deren in überflüßiger Menge hat, auf Geldzinſen oder Getreidepächte ſeßen, oder ei- nigen die ihnen gewiſſer Umſtände wegen zu ſchwer fallende Mannsdienſte gegen ein ge- wiſſes Aequivalent erlaſſen, und ſich nur blos mit Weiberdienſten begnügen,-oder es iſt ein Theil der Unterthanen mit ihren ſchuldigen Dienſten in Rückſtand verblieben, welche baar vergütiget werden ſollen.; In dieſen und andern dergleichen Gelegenheiten mehr, die ſich nicht allemahl voraus ſehen, und nach ihrer Wirklichfeit beſtimmen laſſen, wird die Feſtſeßung eines richtigen Verhältniß zwiſchen den Manns- und Weiberdienſten jederzeit nothwendig ſeyn. Nicht allein in dem gemeinen Leben iſt- ſchon den Mannnsdienſten vor den Frau- ensdienſten ein gewiſſer Vorzug beygeleget, und es werden bey allen Vorfallenheiten jene höher, als dieſe, geſchäßt, ſondern es hat auch ſolches in der Sache ſelber ſeinen zureichenden Grund. n Man nehme z. B. an, daß die Nahrung eines zu Handdienſten verpflichteten Unterthanen dergeſtalt reichlich wäre, daß weder er noch ſein Weib auf den Herren« Dienſt ſelber zu gehen, nöthig hätte, ſondern er, um dieſes zu vermeiden, ſich ſowohl einen Knecht, als auch Magd halten könnte. Den Knecht hielte er in dieſem Fall nur blos der in den herrſchaftlichen Geſchäften vorfallenden Mannsdienſte wegen, und die Magd müßte das Weib in den Frauens- Dienſten vertreten. Daß nun ein Knecht in Lohn, Brodt und Koſt weit höher zu ſtehen komme, als eine Magd, iſt eine Wahrheit, die wohl von niemanden geleugnet werden wird, und die von uns'b8. 802 und 803. deshalb angelegte Berechnungen beweiſen ſolches augen- ſcheinlich. Und wem iſt nicht überdem befannt, daß bey allen Arbeiten, die vor Geld geſchehen, eine Mannsperſon weit mehr Tagelohn, als eine Weibegperſon, empfänget. Eine doppelte Urſache lieget dabey zum Grunde. Einmahl brauchet eine Manns- perſon zu ihrer Unterhaltung mehr, als ein Weibesgbild, Demnächſt aber verrichtet auch in den meiſten Fällen das Mannsvolk mehrere und ſchwerere Arbeit, als das Weibesvolk,. Dieſe beyde Urſachen wollen wir denn als Grundſaße, um darnach das Verhält- niß zwiſchen den Manns- und Frauensdienſten zu beſtimmen, annehmen. 6. 904 Daß das in den gewöhnlichen zur Verfertigung der Güteranſchläge entworfene Tax- Princi- püs beſtimmte Verhältniß, zwiſchen den L7anns- und Frauensdienſten hier eben» falls nicht angenommen werden könne, ſondern ſolches nach obigen Grundſägen näher auszumitteln ſey. In Rückſicht des erſten Grundſaßes müſſen alle diejenige Wirchſchaftsgeſchäfte, wozu ſchlechterdings Mannsperſonen erfordert werden; weit höher, als diejenige, zu - deren Verrichtung nur blos eine Weibesperſon zureichend iſt, geſchäßet werden, weil bey allen Wirthſchaftsgeſchäften die darauf-zu verwendende Koſten mit dem daraus e- ſtehenden Nuten übereinſtimmen müſſen. In Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit ze. 225 In Anſehung des zweyten Grundſaßes findet dieſes Verhältniß ebenfalls ſtatt, indem es ganz natürlich iſt, daß die Verrichtung ſchwererer Arbeiten auch größere Aus- gaben, als die leichten, nach ſich ziehen müſſen. , Nur auf eine richtige Beſtimmung des Verhältniſſes zwiſchen den Manns- und Frayensdienſten nach dieſen verſchiedenen Grundſäßen wird es ankommen. Dagjenige, was darunter in den gewöhnlichen Tax- Prineipiis angenommen worden, kann hierunter ebenfalls feine zuverläßige Richtſchnur abgeben. In den Tax- Principiis der Chur- und Neumärkſcheu Ritterſchaft iſt z. B. dee Unterſcheid zwiſchen Manns- und Frauensdienſten nur lediglich auf drey Pfennige feſt- geſeßet, und man muß es auch dabey in Anſehung der Abſichten, welche bey denſelben zum Grunde liegen, und welche 8. 800. mit mehrern auseinander geſeßet worden, be- wenden laſſen.|;: Gewiß aber iſt es, daß dieſes hier eben ſo wenig, als bey der daſelbſt angenom- menen Beſtimmung der Spanndienſte, in den Fällen, wovon jeßt-die Rede iſt, gelten könne.|; Vielmehr erfodert es die Nothwendigkeit, ſolches Verhältniß in nähern Be-“ tracht zu nehmen,' ; 6. 905. Wie das Verhältniß zwiſchen dei N7anns- und Frauensdienſten, nach dieſen beyden / Grundſägen zu ſtehen kommen würde.( Nach dem erſten Grundſaße verurſachet die Unterhaltung einer Magd einem auf Handdienſten angeſeßten Unterthan folgende Koſten: Re a) An Lohn---- 4 Rehlt.= Gr.- b) Zu Brodtforn 8 Scheffel 8 1 5«Gr. 5- c) 2 Scheffel Grüßforn a 12 Gr. - 4) Vor Zubrodt- e) Vor Getränke> €) Vor Leinwand 2 Ln vv s = a- 7 --- - [, WK Ws 3) [a] v „4 w Summa 15 Rhlr. 12 Gr. Die Unterhaltung eines Knechtes aber kommt folgendergeſtalt zu ſtehen: a) An Lohn 2 e 3 10 Rthlr.=- Gr. b) 10 Scheffel Brodkorn 8 15 Gr. 2 SREEE INCH I 3632 07 c) 2 Scheffel Grüßfkorn a 12 Gr.-- EIE 2 IEE d) Vor Zubrodt e: WE NIE R.4 124 IIIS e) Vor Getränke 6.7 uE Maa TSE BR AENSLEHS f) Vor Leinwand Wi SIEB- 1. 3 AANAL TE I Summa 26 Rehlr. 18 Gr. Oecon. Foren, YI. Theil, Ff; Die 226 Fortſezung des achten Hauptſtü>es. Die Unterhaltung eines Knechts beträget ſolhemnach bey Annehmung der'gelin- deſten Säße, 1x Rehlr, 6 Gr. mehr, als die Ernährung und Unterhaltung einer Dienſt- magd. Wollta und Fönnte man hiebey ſtehen bleiben, ſo würde die Erhaltung eines Knectes, welche zu den Mannsdienſten nöthig wäre, ſich gegen die Erhaltung einer Magd beynahe wie 3 zu 5 verhalten. Nimmt man dabey den zweyten Grundſaß zu Hülfe, ſo iſt gewiß, daß bey den von den Mannsperſonen verrichteten Dienſten in vielen Stücfen faſt Roch eine höhere Proportion ſtatt findet. Vor ein Stück Garn Brandenburgiſchen Gebindes wird z. B., wenn man es vor Geld ſpinnen läſſet, 1 Gr. bezahlet, vor eine Klafter Holz zu ſchlagen aber erhält ein Tagelöhner 4 Gr,, da doch beydes nur blos ein. Tagewerk der relp. Frauens und Mannsdienec iſt, 6. 906, Warum man aber die Sache nicht ſo genau nach dieſen Grundſätzen nehmen könne, ſondern es billig ſey, die FSrauensdienſte auf tel, die Mannsdienſte aber auf Stel zu beſtimmen. Inzwiſchen kann man es bey dieſer Berechnung ſo genau nicht nehmen, weil au unter den zu verrichtenden Mannsdienſten verſchiedenes vorfällt, bey welchen ein dergleichen Verhältniß nicht ſo ſchlechterdings gelten kann. Hauptſächlich gehören dazu die von uns zur zweyten Claſſe gerechnete herrſchaft- liche Geſchäfte. Denn ob gleich in Anſehung derſelben nicht in Abrede geſtellet werden mag, daß dabey von den Mannsperſonen mehr, als von dem Weibegvolk, verrichtet werden kann, ſo wird ſich doch dieſes niemahls ſo weit, als in den obigen Fällen bemer- Fer worden, erſtreen.; Aus dieſen Gründen glaube ich nichts unbilliges zu behaupten, wenn ich durch- gehends das Verhältniß der Mannsdienſte wie eins zu drey beſtimme, dergeſtalt, daß die erſtern tel höher, als die leßtern, geſchäßetf werden müſſen. Dieſe Beſtimmung wird auch mit dem an den meiſten Orten gewöhnlichen Ta- gelohn, wo die Männer drey, die Weiber aber nur zwey Groſchen empfangen, über- einfommen. 6. 907.; Von Beſtimmung der Zanddienſte auf ein gewiſſes Tagewer?, warum aber nicht bey allen Arten von Zanddienften eine dergleichen Beſtimmung ſtatt finde, auch dasjenige, was in verſchiedenen Fällen durch die Obſervanz eingeführet worden iſt, keine zu: verläßige Richtſchnur abgeben könne.| Nachdem wir dieſes als Vorbereitungsſäße vorangeſchifet, und uns dadurch den Weg zu einer zuverläßigen Beſtimmung desjenigen, was von den zu Hand- und Fuß- Dienſten verpflichteten Unterthanen durch gehörigen Fleiß und Treue, nach Verſchieden- heit der ihnen aufgetragenen Geſchäfte, verrichtet werden fann, den Weg AL MPEEE / Bon dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 16. 227 ben, ſo wollen wir nunmehr zu dieſer Beſtimmung ſelber ſchreiten, und dabey eben der- jenigen Ordnung, die wir bey den Spanndienſten beobachtet haben, folgen. Bey den Spanndienſten zwar haben wir in allen vorfallenden Geſchäften ein ge: wiſſes Tagewerk, ſo von einem Bauer oder Spänner in einem Dienſttage mic Recht ge- fordert werden mag, feftſeßen können, und dieſes verſchaffet den Herrſchaften, die ſich dieſer Ordnung in ihren Wirtbſchaften bedienen wollen, ſehr wichtige Vortheile, die wir oben bey Abhandlung dieſer Materie anzumerken nicht vergeſſen haben. In Anſehung der Hand- und Fußdienſte aber findet nicht bey allen Wirthſchafts- geſchäften die Beſtimmung eines ſolchen Tagewerks ſtatt, ſondern es muß ein groſſer Theil derſelben, blos der Unterthanen eigenen Willen und auszuübenden Fleiße überlaſ- ſen, und daher die Handdiener noch immer in vielen Fällen unter einer genauen beſtän- digen Aufſicht gehalten werden, welches denn dem Gutsherrn die Handdienſte weit be- ſchwerlicher, als die Spanndienſte, machet. - Jedoch ſind auch unter den Arbeiten, ſo durch die Handdienſte verrichtet werden müſſen, ſehr viele, bey welchen ebenfalls ein gewiſſes Tagewerk ganz füglich ausgemit- felt werden fann. Da nun beſonders die wichtigſte Geſchäfte von dieſer Art ſind, ſo iſt allerdings nöfhig, daß man auch in Rückſicht derſelben etwas gewiſſes anzunehmen ſuche. Schon die Obſervanz hat hierunter in vielen Gegenden vorgearbeitet. Die von derſelben eingeführte Beſtimmungen ſind aber theils der Natur der Handarbeiten nicht genungſam anpaſſend, und rheils auch dergeſtalt verſchieden, daß daraus ſichere allge» meine Regeln zu entnehmen nicht wohlmöglich fällt. Soll daher: hierunter etwas gründliches und ſich vor alle Zeiten und Gegenden ſchifendes in Vorſchlag gebracht werden, ſo erfordert es die Norhwendigkeit, daß wir einen jeden Gegenſtand der Handdienſte, ſie mögen von Männern oder Weibern ver» richtet werden müſſen, oder beyden gemein ſeyn, ſeiner wahren Beſchaffenheit nad) ge- nau prüfen, die Kräfte, ſo dazu ecfoderlich ſind, nebſt dem Zeitraum, welcher nach Verſchiedenheit der Jahreszeiten zur Volibringung ſolcher Handarbeiten verſtaktet iſt, dagegen halten, und vermittelſt dieſer Vergleichung ein billiges, und zuverläßiges Ta- gewerf beſtimmen. Um, bey der Vielfältigkeit der zu den Handdienſten gehörigen Wirthſchaftsge-' ſchäfte, hierunter eine gewiſſe Ordnung zu beobachten, werde ich dieſe ſämmtliche Ge- ſchäfte nach den oben aufgeführten Claſſen durchgehen, und bey einer jeden, ſowohl die- jenige Arbeiten, die nicht füglich auf ein gewiſſes Tagewerk geſeßet werden können, be- merken,, als auch in Anſehung derjenigen, welche eine ſolche Beſtimmung leiden, beydes zur Erleichterung der Herrſchaften und der Unterthanen, auf etwas gewiſſes zu ſeßen ſuchen. TABLES S. 908. 228 Fortſekung des ac bg äinee NADA Der 230. Fortſezung des achten Hauptſtües. Ein dergleichen durch dieſes Unfraut verwirretes Getreide, fällt öfters unter det Mäden ſchwerer als das Heugras,.und es müſſen auch dazu nicht ſelten, beſonders wenn vieles Lagerforn darunter befindlich iſt, nur bloße Grasſenſen gebrauche werden, weil die ordentliche mit Hafen verſehene Getreideſenſen," alle Augenbli zu Schanden gehen würden,| 6. 912. „Warum beſonders bey dem Erbſen-, Wien-und Linſenmäden keine höhere Morgenzahl als bey dem Zeugrasmäden zum Tagewertk angenommen werden könne. Dieſe Augnahme pfleget nur gemeiniglich bey dem Wintergetreide ſtatt zu finden. Bey dem Sommergetreide hingegen fallen dergleichen Hinderniſſe gemeiniglich hinweg, und es wird daher auch, in Anſehung deſſelben, faſt durchgehends bey dem obigen Saß gelaſſen werden können. Nur blos wegen der Erbſen, Wien, Linſen und andern dergleichen Zülſen- Srüchte iſt bekannt, daß ſelbige nicht anders, als vermittelſt einer ohne Gerüſte verſehe- nen Senſe, abgemädet werden können. Weil nun dabey weit mehrere Hinderniſſe, als bey dem andert aufrecht ſtehen- den Getreide, vorfallen, ſo wird auch in deren Rückſicht keine höhere Morgenzahl, als wir unten bey Heugras- Mäden annehmen werden, zu beſtimmen ſeyn. S. 913. Daß nur an den Orten, roo das Wintergetreide aufs Schwad gemädet wird, bey dieſer Ar- beit eine Beſtimmung des Tagewerkes ſtatt finden könne.: Ueberhaupt iſt hiebey zu. bemerken, daß bey dem Getreidemäden nur blos als- denn, die Beſtimmung eines gewiſſen Tagewerkes ſtatt findet, wenn ſolches aufs Schwad geſchiehet, weil alsdenn nicht blos auf die Witterung Rückſicht genommen wer- den darf, ſondern ſolche Arbeit auch mitten unter einem eingefallenen Regenwetter un- gehindert vorgenommen werden kann. In Gegenden aber, wo das Schwadmäden des Getreides in der Winterung nicht gewöhnlich iſt, ſondern ſolches blos angehauen und von den einem jeden Mäder nachfolgenden Mägden und Weibesleuten abgeraffet und in Lagen zuſammen gebracht werden muß, wird zu dieſem Geſchäfte, wenn nicht ſtatt Getreides Miſt eingeerndtet werden ſoll, ſchlechterdings eine trofene Witterung erfordert, Der auf dieſe Art angeſtellte Mäder kann auch folglich nicht bey ſeiner Arbeit ungehindert bleiben, und ihm daher um ſo weniger eine gewiſſe Morgenzahl zu beſtreiten zugemuchet werden, als er ſich zugleich nach der Geſchicklichfeit und Beſchaffenheit der - ihm folgenden Abraffer richten muß. 6. 914. Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigfeit 16, 231 6. 914. Auch da, wo das Gekreideſchneiden eingeföhret iſt, kann hierunter keine gewiſſe 7orgen- ; zahl zum Tagewer?k, beſtinimet werden, Bey dem Schneiden des Getreides iſt, wo ſolches eingefähret, hierunter eben- falls eine gewiſſe Morgenzahl zum Tagewerk feſtzuſeßen unmöglich. Eines Theils iſt bekannt, daß dieſe Arbeit ebenfalls nur bey troener Witte- rung ſtatt finder, und andern Theils würden dieſe Arbeiten ſehr langſam von ſtatten ge-- hen, wenn man ſich dabey blos der ſonſt zu dem Mädungsgeſchäfte rüchtigen Mannsper- ſonen bedienen wollte, Bekannt iſt es vielmehr, daß hiezu alle Arten von Arbeitern, ſie mögen ſeyn welches Geſchlechtes ſie wollen, und auch ſogar halbwachſende Kinder, ſo bald ſie nur die Sichel regieren und führen können, gebrauchet werden müſſen. Aus dieſen Umſtänden ergiebet es ſich ſolchemnach von ſelbſt, daß an den Orten, wo das Schneiden des Getreides gebräuchlich iſt, den Unterthanen, die ihre Dienſte nach Tagen verrichten müſſen, hierunter nicht füglich eine gewiſſe Morgenzahl zum Ta- gewerf beſtimmet werden könne, G. 915. Wie Hoch das Tägewer?k bey dem Grasmäden zu beſtimmen ſep. So viel das Grasmäden anbetrifft, haben wir ſchon oben beyläufig bemerfet, daß hierunter den zu Handdienſten verpflichteten Unterthanen nicht ein ſo hohes Tagewerk, als bey dem Getreidemäden auferleget werden könne,; Die Urſachen davon ſind erfahrnen Wirthſchaftsverſtändigen zur Gnüge bekannt, und ich würde mir eine vergebene Mühe machen, wenn ich in Anſehung derjenigen, die hievon keine Erfahrung haben, einen ihnen unverſtändlichen Beweiß übernehmen wollte. Das ſinnliche Anſchauen ſolcher Arbeiten wirket hierunter mehrere Ueberzeugung, als alle aus Schlüſſen und Gründen hergeleiteten Beweiſe. So viel muß ich nur hiebey erinnern, daß, wenn eine große Landmorge 418 Rheinländiſche Ruthen beträget, eine Bruchmorge, die in dieſem Fall den zu beſtim- menden Gegenſtand ausmachet, in 480 Rheinländiſchen Ruthen beſtehe, Wenn nun die Erfahrung lehret, daß ein Mäder bey mittelmäßigen Fleiße a) in dem Grasmäden mehr nicht, als eine halbe groſſe Bruchmorge beſtreiten kann, fo folget hieraus von ſelbſt, daß bey dieſer Arbeit das Tagewerk eines Handdieners auf an Rheinländiſche Ruchen, ſo gerade x3 Magdebuxgiſche Morge ausmachet, zu be- immen ſey. Das Gragmäden ift ebenfalls nicht an allen Orten gleich ſchwer oder leiht, In- zwiſchen ſtehen demſelben doch ſolche Hinderniſſe, als wir oben bey dem Getreidemäden angeführet haben, nur ſelten entgegen. Das leichte und ſchwere in dieſer Arbeit kann daher weit eher, als bey dem Getreidemäden, gegen einander ausgzüchen werden. a) Dieſes Ausdruckes bediene ich mich deßhalb, weil wohl von keinem Unterthan, ſo getreu er auch an und vor ſich ſelber ſeyn mag, vermuthet werden kann, daß er in dem herrſchaftli- es,. Der Eigennutz macht bey dem gemeinen Mann vi i i i. 1 DE ZUSSANEEE g iele Dinge möglich, die er ſonſt vor Mit einem mäßigen Fleiß hat daher eine Herrſchaft zufrieden zu ſeyn Ur i habe daher auch bey meinen Beſtimnwngen hierunter feinen Gelen ai hunn kand fönnen« S. 916. Daß. bey den Zandarbeiten, wozu die Axt gebrauchet wird, nur bl 1"auf. ein gewiſſes-Tageweit geſärer SENEN PROE M RT ENIE Das zweyte zur erſten Claſſe 5. 897. gezählte Geſchäfte, beſtehet in dem zu: Dienſten verpflichteten Unterthanen auferlegten EU HIE xubeſteh zu Hand- Daß dieſes blos zu den Mannsdienſten gehöre, habe ich ſchon vorhin bemerket und es fällt auch ſolches einem jeden von ſelbſt in die Augen. 4 ſ N y! Ju dem angezogenen 5. 897. habe ich zwar die den Handdienern hierunter oblie- gende Schuldigkeit auf alle diejenigen Geſchäfte, wozu der Gebrauch der Art nöthig iſt, ausgedehnet.| Von ſelbſt aber fällt in die Augen, daß nicht alle Geſchäfte, wozu die Are nöchi iſt, auf ein gewiſſes Tagewerk beſtimmet werden können. Eee we pe np6tpig Das Hauen des Zimmerholzes, imgleichen deſſen Abſtammung, Verfertigung der Zaunpfähle, Behauung der Schlieten und andere dergleichen Dinge mehr, ſind nicht von der Art, daß von denſelben mit Zuverläßigkeit, wie viel darunter ein Unterthan an ſeinem Tagedienſt zu bereiten im Seande ſey, mit Zuverläßigkeit behauptet werden könne. Nur blos das Einſchlagen des Brennholzes in Klaftern, als welches eine der ge- meinſten Dienſtverrichtungen zu ſeyn pfleget, kann eine dergleichen Beſtimmung zulaſſen. G. 917 Beſtimmung auf die Verſchiedenheit der Zolzarten, imgleichen, ob das g äſtig iſt, Rückſicht zu nehmen, auf die Länge der Rloben aber nicht geſehen werden könne.“ Nicht alles Holz, welches in Klaftern/ geſchlagen werden ſoll, erfordert eine glei- ; Ebenfalls kann hiebey nicht auſſer Augen geſeßer werden, ob der Ort, wo das Holz geſchlagen werden ſoll, dem Dorfe nahe oder von demſelben entferne iſt. | Müſſen die Holzſchläger, ehe ſie den Ort, wo das zu ſchlagende Holz befindlich iſt, eine halbe Meile, und öfters auch wohl noch weiter gehen, ſo würde«+ unbillig ſeyn, wenn man den Unterthanen dieſen täglich hin und zurü> zu machenden Weg micht mit Gecon,. Forens, Fl. Theil, Gg anrech- [ 234 Fortſeßung des achten Hauptſtückes, anrechnen, ſondern dem ohnerachtet ein eben ſo hohes Tagewerk, als wenn derſelbe in der Nähe belegen wäre, von ihnen fordern wollte. In beyden Fällen, wenn entweder das zu ſchlagende Holz ſehr äſtig und verwor- ren iſt, oder ſich ſelbiges in einer merklichen Entfernung von dem Dorfe befindet, würde ich ſol und- "41 bs Fortſezung des achten Hauptſtükes, und man nahm dazumaßhl offenbar wahr, daß dieſe Beobachtung-der frühen Morgenſtuuns den die gewünſchte Wirkung hatte, daß die ſämmtlichen Acergeſchäfte zu rechter und gehs- riger Zeit beſtellet wurden, dergeſtalt, daß es wohl wenige Wirthſchaften gab, in welchen nicht die Winterſaatzeit in einigen Tagen nach Michaelis völlig-vollbracht war, Seßet- man die'gegenwärtige Wirthſchäft mit der zu den Zeiten unſrer Vorältern ausgeübten in Vergleichung, ſo wird man-gar bald gewahr werden, daß an eben denjeni- gen Orten, wo ehedem die Winterſaatzeit ſchon um Michaelis vollendet war, anjest noch vier und wohl mehrere Wochen nachher geſäet zu werden pflege.) Nicht der Mangel.der Anſpannung iſt hieran. Schuld, ſoudern blos die Faulheit der zu dieſer Arbeit angeordneten Dienſeute, Anſtatt daß ehedem noch öfters bey dem Sternenlicht der herrſchaftliche Meyer mit Jeinen Pflägen ſchon auf dem Felde war, muß man anjeßt zufrieden ſeyn, wenn man ihn erſt eine Stunde nach Sonnenaufgang in ſeiner Arbeit erblicket. Wer von der merklichen Wirkung, ſo die Beobachtung der rechten Zeit, und beſon- ders der Frühſtunden, nur einigen Begriff hat, der wird die Urſachen, warum' unſere jeti- gen Wirthe gegen ihre Vorältern ſo ſpäte ſäen, und dadurch gemeiniglich den Grund zu ſchlechten Erndten legen, gar leicht von ſelbſt einſehen. 9. 925. Urſachen, warum ſich die Unterthanen, ſolches zu thun, nicht weigern können. I< habe zwar 6. 680. leg. angenommen, Daß die zu gemeſſenen Dienſten be- ſtimmte Unterthanen. ohne Unterſcheid, ſo zu Spann- oder Handdienſten verpflichtet ſind, allererſt mit Sonnenaufgang auf dem herrſchaftlichen Dienſt zu erſcheinen angehalten-wer- den fönnen,.und nach dieſem Saße würde es auch das Anſehen gewinnen, als wenn die zu dem Pflugdienſte beſtellte Unterthanen nicht eher, als zu dieſer Tageszeit, verbind- lich wären.; Allein, bey andern Wirthſchaftsgeſchäften müſſen die Dienſtboten der Untertha- nen bis zum vößigen Mittage aushalten, und die in dieſen Stunden eintretende vorzügli- e- nes Wetter, und der kleineſte Regen unterbricht ſolche nichi ſelten, da hingegen das Gra- Oecon. Forens. V1. Theil, Hh ben 242- Fortſeßung des achten Hauptſtüc>kes, ben auch bey naſſer Witterung, wenn der Regen nur nicht zu ſtark iſt, fortgeſeßet wer- den fann.*|? Dieſes iſt denn ebenfalls eine Urſache, warum, die oben bemeldete Gartenarbei- ten auf ein gewiſſes Tägewerk zu ſeßen, nicht wohl möglich fällt. Denn ſoll dieſes geſchehen, ſo müſſen die Geſchäfte von ſolcher Art ſeyn, daß ſie nicht'alle Augenblick unterbrochen, ſondern in einem ungehindert fortgeſeßet werden können. 6. 932. Auch bep Aufräumaung und Ausbeſſerung der alten Graben, findet die Feſtſezung eines gewiß: ſen Tagewer?ks vor die Dienſtleute nicht ſtatt. In Anſehung des 9.-900. berührten Grabenmachens, welches wir daſelbſt eben- falls als eine zur zweyten Claſſe gehörige Dienſiſchuldigkeit. der zu Handdienſten verpflich» teten-Unterthanen aufgeführet haben, iſt ein Uinterſcheid zu machen, ob ganz neue Gra- ben anzufertigen, oder nur die alten aufzuräumen und auszubeſſern ſind, Die Arbeiten, ſo zu den leßtern erfordert werden, ſind abermahls nicht von der Beſchaffenheit, daß bey ſelbigen füglich ein gewiſſes beſtimmtes Tagewerk ſtatt fin- den fann. Dergleichen alte wieder auszubeſſernde Graben ſind einestheils nicht von einerley Breite und Tiefe, und anderntheils nicht an allen Orten gleich ſchadhaft, Die Erfahrung lehret es, daß ein ſolcher alter Graben öfters einige Ruthen lang dergeſtalt gut und im Stande iſt, daß er daſelvſt Feiner Ausbeſſerung bedarf, ſondern nur in einigen Stellen ſchadhaft iſt. Und dieſe Schadhafiigfeit iſt ebenfalls gar ſehr unter» ſchieden,: | An einigen Orten iſt er gänzlich verfallen, und muß daher wieder von neuen auf- geräumer werden. An andern hingegen fann ihm mit einigen wenigen Grabſtichen gar leicht geholfen, und er dadurch in brauchbaren Standageſeßet werden. Dieſe große Verſchiedenheit der aufzuräumenden und auszubeſſernden Graben macher es, wie einem jeden von ſelbſt einleuchten wird, ſchlechterdings unmöglich, daß den zu dieſer Arbeit gebrauchten Dienſileuten ein gewiſſes Tagewerk auferleget wer- den fann. Inzwiſchen mag alsdenn, wenn eine Herrſchaft ihre ſämmtliche Dienſte niche mehr nach Tagen verrichtet, ſondern ſolche auf die ſamtliche Wirthſchaftsgeſchäfte ver- theilet wiſſen will, auch hierunter gar leicht ein Mittel, die fämmtliche Grabenarbeit un- fer die Unterthanen, ſo, daß ſie vor deren beſtändigen guten Zuſtand ſtehen müſſen," aus-. findig geimachet werden, wie ſolches an ſeinenz Ort mit mehrern bemerket werden wird, Y. 933% Wavum bingegen die Beſtellung eines Tag-werks bey Anfertigung neuer Graben genz wobl geſchehen könne." So viel die Anfertigung neuer Graben betrift, ſo findet es weit weniger Beden- Fen, vor vie dazu an ihren Dienſttagen gebrauchte Unterthanen bierunter ein gewiſſes up, a u. 4 u»)()& Sagewert zu vejinmmen. Jedoch = II Von dem Urfprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 1c- 243 Jedoch ſeße ich dabey voraus, daß eine Herrſchaft zu großen Hauptgraben ſich jederzeit eines erfahrnen Teichgräbers bedienen, und ſie ihre Unterthanen nur blos zu den kleinern Feldgraben gebrauchen wird, indem die erſtern blos unter den Händen der Dienſt- ſeute ſelten gut und tüchtig zu gerathen pflegen. -Warum nicht bey Anfertigung neuer Feldgraben die Arbeiten der Dienſtleute auf ein gewiſſes Tagewerk beſtimmet werden könnten, iſt um ſo weniger abzuſehen, als niche allein dergleichen Graben eine beſtimmte Breite und Tiefe haben möſſen, ſondern auch an allen Orten, wo dieſe Graben vor Geld verfertiget werden, den Tagelöhnern eine ge- wiſſe Ruthenzahl; ſo ſie vor das bedungene Tagelohn bereiten müſſen, vorgeſchrieben zu feyn pflege.| N -. Was alſv bey dieſen gewöhnlich iſt, kann auch bey den Dienſtleuten nicht vor unmöglich gehalten werden. / 8. 834 Warum aber bey Beſtimmung dieſes Tagewerks, ſowohl auf die Breite der Graben, als auch auf die verſchiedene Beſchaffenheit des Erdreichs, Rückſicht ; genommen werden müſſe. Ganz watürlich aber iſt es, daß bey dieſer Beſtimmung theils auf die Größe der anzufertigenden Graben, theils aber auch auf die Beſchaffenheit des Erdreichs, durch weiches der-anzufertigende Graben gezogen werden ſoll, Rückſicht genommen werden müſſe. Daß ein 6 Fuß breiter Graben in der Arbeit mehrere Zeit, als ein nur 4 Fuß. „breiter, und dieſer hinwiederum weniger, als ein 3 Fuß breiter, erſordere, giebet ſchon die Vernunft, und es würde, folches näher erweiſen zu' wollen, eine ſehr unnüße und überflüßige Arbeit ſeyn.; 4 t; Daß ich hier nur blos der Breite, nicht aber auch zugleich der Tiefe dex Graben Erwähnung thue, hat ſeinen Grund dariun, weil nach der Teichgräber- Kunſt die leßte mit der erſten jederzeit übereinſtimmen muß, und man daher, ſobald man nur die Beſtint- mung der Breite hat, auch. ſchon von ſelbſt, wie tief der Graben nach deren Verhältniß gemachet werden müſſe, wiſſen fann. Daß die Anfertigung eines neuen Grabens in einem thonigten ſtarken Erdreich weit ſchwerer, als in einem lockern und mürben falle, iſt ebenfalls leicht einzuſehen. Die Graben, die auf den Wieſen in einem weichen und beſonders torfigten Bo- den gemachet werden, verurſachen den Gräbern nur die Hälfte derjenigen Arbeit, die M einem auf der Höhe in einein thonigten oder auch wohl ſteinigten Boden erfordert wird. Der Torf iſt ſeiner Natur nach gegen das feſie Erdreich ein, wenigſtens viermahl leichteres Weſen. Die?rbeiten können daher auch in dem Torfgründe verhältnißmäßig einen weit größern Stic) nehmen, wodurch denn die Arbeit gar ſehr erleichtert und be- fördert wird.&.: 2: Aus dieſem Grunde wird auch die Grabenarbeit, wenn ſolche vor ZH fee wird, in den Brüchern und Wieſen weit geringer, als auf der fe ben ene Jedoch iſt bey der Wieſen- und Bruchgraben Anfertigung auch zugleich darauf zu ſehen, ob der Grund troFen iſt, oder die Gräber ſofort nach dem erſten Stich im Waſſer arbeiten müſſen. Hh 2 Dieſer 244 Fortſetzung des achten Hauptſtües, Dieſer Umſtand vertheilet, alle diejenige Vortheile, die ſonſt mit dem Grabenma- es, . 9 83.. Warun bey dieſer Beſtimmung auf die DEN Fe der auszudreſchenden Setreideſorten Rückſicht genommen werden müſſe. Nicht alles Getreide erfordert bey dem Ausdreſchen eine gleiche Arbeit. Bekannt iſt es, daß der Weißen und Roggen, wenn die in dem Stroh ſißende Körner rein heraus gebracht werden ſollen, viermahl überdroſchen werden müſſen. Bey der Gerſte und Hafer iſt ſolches nur dreymahl nörhig, und die in den Hül- ſen ſo loßſißende Erbſen erfordern das Ueberdreſchen mehr nicht, als zweymahl. Von ſelbſt folget bieraus, daß zum Ausdruſch der zwey erſtern Getreideſorten weit mehrere Zeit, als bey den drey leßtern, nöthig ſey. Hieraus ergiebet ſich denn auch der Schlüß, daß die am Dienſte dreſchende Un- terthanen von den drey leßtern Getreideſorten verhältnißmäßig mehr, als von den zwey erſtern, bereiten können, 5 930,24 Warum bierunter auch auf die Länge oder Rürze der Tage zu ſehen fey, und daß zu ſolchen [Ende eine drepfache Abtheilung der gewöhnlichen Dreſchzeit angenom . men werden müſſe. Auf vie Länge oder Kürze der Dienſttage iſt ebenfalls bey der richtigen Beſtime-- mung eines hierunter feſtzuſeßenden Tagewerfes Rückſicht zu nehmen. Die Vernunft giebet es, daß in längern Tagen, wie in allen andern Arbeiten, alſo auch hierunter, mehr, als in den Furzen, verrichtet werden könne. Die gewöhnliche Zeit, in welcher das Dreſchergeſchäfte ausgeübet zu werden pleget, währet, in allen ordentlich eingerichteten Wirtbſchaften, vom Anfange des Sep- trmbers bis Ausgange des Märzmonaths. Der frühere Ausdruſch iſt nicht wohl möglich, und der ſpätere verurſachet in den übrigen Wirchſchaftsgeſchäften allerley Verwirrungen, indem man nach Verfließung die- ſer Zeit die Dienſt- und-Arbeitsleute bereits zu den auf das neue angehenden Aerarbei- ten unentbehrlich nöthig hat. Eine falſche und übel angebrachte Wirthſchaftsprahlerey iſt es daher, wenn ſich manche Wirthe, mit dem Ausdruſch ihres Getreides noch bis zur neuen Erndte zu thun zu haben, rühmen wollen. Man kann ſolches als eine ſichere Anzeige annehmen, daß darunter entweder eine bloße Windbeutelei zum Grunde liege, oder es an einem richtigen Verhältniß der Dienſte und Wirthſchaftsgeſchäfte fehle.: Wo nur die gehörige und verhältnißmäßige Menge von Vieh vorhanden iſt, da wird die Nothwendigfeit die Dreſchergeſchäfte, wegen des vor daſſelbe erforderlichen Win- terſutters, ſchon von ſelbſt befördern,.und es mag, welches ich hier beyläufig erinnert haben will, vor ein ſicheres Merkmahl, daß Aerbau und Viehſtand nicht in einem ver- ältnißmäßigen Zuſtande ſind, angenommen werden, wenn man bey dem Ausdruſch ſei- nes Getreides ſd gleichgültig ſeyn kann., Bey der vorhin angenommenen vom Anfange des. Septembers bis zum Aus- gange des März fortdauernden. Dreſchzeit wird, meines Erachtens, eine dreyfache Ab- theilung, in Anſehung der zu dieſem Geſchäfte vorhandenen Arbeitsſtundeu, nöthig DE | u +(7 zl Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 16. 247 Zu der erſten Abtheilung rechne ich die Monathe September, October, und die, Zälfte des Y70ovembers. Zu der zweyren Abtheilung gehöret die zweyte Zälfte des Y70vembets nebſt den beyden Monathen December und Januarius. Die dritte Abrheiluntt aber faſſet die Monathe Februarius und VIärz in ſich. Wie in dieſeu verſchiedenen Jahreszeiten die Länge der Tage ab- oder zunimmt, wird ein jeder aus dem Kalender von ſelbſt erſehen können, und dieſer mich zugleich, wes gen der hierunter gemachten Abtheilung, gehörig rechtfertigen. ' S. 940.;"GE Die eigentliche Beſtimmung dieſes Tagewerks nach den bisher berührten Sätzen 9 wird näher vorgetragen. j Die Arbeit, die von den Dreſchern verrichtet wird, pflege gemeiniglich nach den angelegten Strohen beurtheilet zu werden.) Dieſe ſo genannte Strohe aber ſind zu unbeſtimmt, als daß ſelbige bey der Be- * ſtimmung des Tagewerks vor die am Dienſte dreſchende Unterthanen mit Zuverläßigkeit zum Grunde geleget werden könnten. Weit ſicherer fähret man daher hierunter, wenn man dabey zugleich eine gewiße Anzahl von Garden, die ein jedes abzudreſchendes Stroh in fich halten muß, annimmt. Sind die Garben nicht gar zu klein geratgen, ſo iſt es zulänglich, wenn mais auf jedes Stroh r5 Garben rechnet, zumahl es bey den Scheundreſchern am Dienſte nicht vathſam iſt, daß allzu ſtark angeleget werde.; Wir wollen alſo ein Stroh, oder eine Mandel Garben, vor einerley annehmen. JI ſeße hiebey voraus/ daß eine Scheure, in welcher am Dienſte gedroſchen wird, wenigſtens mit vier tüchtigen Perſonen beſegzet ſeyn muß. Ic nehme ferner an, daß die Dienſtleute in der Zeit der erſten und dritten Ab- theilung, von den zwey erſten Getreideſorten täglich 7 Stroh, von der Gerſte eben ſo viel a), von dem Hafer aber 9 Stroh, und von den Erbſen 10 Stroh; in der Zeit der zweyten Abtheilung hingegen,-von jeder Getreideſorte zwey Stroh weniger abzudreſchen vermögend ſind.;;; Da der vierte Theil hievon das Tagewerk eines jeden Dreſchers ausmachet, ſo kann ein jeder ſelbſt ausrechnen, wie hoch daſſelbe auf eine Perſon zu tiehen komme, wie-- wohl fich dieſes Tagewerk nicht füglich auf einzelne Perſonen vertheilen läſſet, weil, wie ich ſchon vorhin erinnert habe, wenn das Getreide rein gedroſchen werden ſoll, dazu jeder- zeit eine mehrere Anzahl von Arbeitern erfordert wird.: 14"| Inzwiſchen verſtehet'ſich von ſelbſt, daß, wenn mehr als vier Dienſtleute in dte Scheune geſtellet werden, ſolche auch mehrere Strohe oder Mandeln abdreſchen können, und es bleibet däßer das Berhältniß, in Anſehung des Tagewerks vor die einzelnen Dienſt- leute, immer einerley.+ EiE'; 2) Daß ich bey der Gerſte nur eben ſo viel Strohe oder Mandel, als bey dem Roggen und Weißen, atſgenommen habe, ohnerachtet die erſtere nur dreymahl, die leßtern aber vier- mahl Übergedroſchen werden müſſen, davon beſiehet die Urſache darinn, weil die von der Gerſte ausgefallene Körner, nachdem einige Strohe auſgebunden worden, noch" beſonders, ' um die lange an denſelben ſigende Hacheln loszuſchlagen, überdroſchen werden müſſen, wel- es. Dieſe Arbeit nimmt gewiß eben ſo viele Zeit, als ſonſt zwey abzudkeſchende Stroh erfordern, wenn die Körner der Gerſte einen gewiſſen Anſchei EEE EN, befommen ſollen, weg. gewiſſen Anſchein, beſonders zum Verkauf, 6. 941. Warum bey dem Bothenlanfen der Unterthanen, ein gewiſſes. Tägewer? zu beſtimmen, ſo» wohl nöthig als nothwendig ſep:; Wenn das Bothenlaufen, ſo wir 6. 900. ebenfalls zu der zweyten Claſſe Dienſtleiſtungen gerechnet haben, am Dienſt geſchehen jf; ſo IEH. H vf Nothwendigkeit, daß hierunter etwas gewißes feſtgeſeßet, und, wie viele Zeit den Un- terthanen davor an ihren Dienſten gut zu thun ſey, beſtimmet werde.; Sind die Dienſtleute hierunter nicht auf etwas Gewißes eingeſchränfet, ſo'fkann man ſichere Rechnung machen, daß ſie dieſe Art von Dienſten zur Verſchleuderung der Zeit gar ſehr mißbrauchen, und zur Pflegung ihres Müßigganges nußen werden.* Iſt ihnen aber eine gewiße Zeit zu der ihnen aufgetragenen Reiſe vorgeſchrieben, ſo müſſen ſie ſolche richtig beobachten, oder gewärtigen, daß die zu viel darauf zugebrachte Stunden an andern Tagen wieder nachgehohlet werden müſſen, ß. 942.: Von verſchiedenen Umſtänden, auf welche bkp der Beſtimmung dieſes Tageroer» kes geſehen werden muß. Um hierunter etwas verhältnißmäßiges anzunehmen, und dieſe Laſt der dienen- den Unterthanen dergeſtalt einzurichten, daß ſie ſich mit Recht darüber zu beſchweren fei- ne Urſache haben mögen, wird theils darauf, wie viel ein Dienſtbote in einem Tage ge- hen und laufen könne, geſchehen, theils aber auch die Jahreszeiten nebſt der Beſchaffen- heit des Weges dabey in Erwegung gezogen werden müſſen. Daß ein jeder Fußgänger in den langen Tagen einen weitern Weg, als in den Furzen, zurück legen fönne, bringet die Vernunft und Natur der Sache von ſelbſt mit ſich. Eben ſo begreifet man auch gar leicht, daß ein Bothenläufer bey guten und fe- ſten Wege hierunter weit mehr, als bey einem ſchlechten und moraſtigen, zu vollbringen im Stande ſey. Wir wollen daher vorbemerkte hiebey vorkommende Umſtände in nähern Betracht nehmen, und nach deren Verſchiedenheit das Tagewerk eines zum Bothenlaufen gebrauch- ten Dienſtunterthanen zu beſtimmen ſuchen. 6. 943- von der Beſchaffenheit derjenigen Perſonen, die zum Bothenlaufen vor geſchickt zu halten. Zuförderſt ſeße ich voraus, daß zu dieſem Geſchäfte ausgewachſene und mit geſun den Gliedmaßen verſehene Perſonen von den Dienſtunterthanen geſtelletr werden müſſen. j Nicht blos die Lahmen und an den Füßen ſchadhafte ſchien ſich hiezu nicht, ſon- dern es kann auch von einer gar zu ſchwachen beſonders auf der Bruſt und an der Lunge leidenden Perſon, ohne Verleßung ihrer Geſundheit, bey dem Bothenlaufen nicht ſo viel, als von einem robuſten und völlig geſunden Menſchen, gefordert werden. 5. eine Von.dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 11. 249 4*Keind baumſtarfe Mannsperſonen ſind zwar dazu nöthig, ſonderu es kann dieſes Geſchäfte auch vön. kleinen Leuten, ja ſelbſt von Weibesperſonen, weshalb ich es auch zu der zweyten Claſſe gezählet habe, verrichtet werden, wenn ſie nur an ihren Gliedmaßen, *beſonders den Füßen, vollig geſund, und in der Bruſt und Lunge unbeſchädigt ſind. -. Bloße Kinder) wiecan vielen Orten geſchiehet, hiezu zu ſtellen, gehet anf einer Furzen Reiſe voi etwa einer halben Meile wohl an; zu weiten Reiſen aber ſind ſie ſchlech- terdings untauglich, weil man von denſeiben die richtige Cinhaltcung der beſtimmten Zeit nicht verlangen kann, und ein junger Menſch, der noch in ſeinem vollen Wächschum ſte- het, zwar im Anfange" ſeiner jugendlichen Lebhaftigkeit wegen, weit ſchneller als ein erwachſener laufet, dagegen“ and) deſto eher ermüdet, und einen weiten Weg nur ſelcen . auszuhalten pflege:+. Auch iſt eine Herrſchaft ſelbſt zu kurzen Reiſen, mit bloßen Kindern vorkieb zu nehmen, nicht verbunden,; weil ſie öfters durch die abzuſchifende Bothen mündliche Be- ſtellungen auszurichten hat, hiezu ſich aber feine unverſiändige Kinder ſchicken, ſondern zu ihrer reifen Vernunft gelangte Perſonen erfordert werden,/ 5. 944. Warum ein tüchtiger Zothe in den langen Tagen ganz füglich zwey deutſche Meilen hin und zurück gehen könne, wobey zugleich der Verſchiedenheit bey den Wieilen in ? Deutſchland Erwähnung geſchiehet.% Eine geſunde Dienſtperſon, die keinen von den vorbemerkten Fehlern an ſich hat, Fann in den langen Tagen, die wenigſtens 16 bis 12 Arbeitsſtunden enthalten, ganz füglich zwey mäßige Meilen.) auf der Hin-und Rückreiſe in einem Tage zurück legen, ohne daß ſie dadurch über die Gebihr beſchweret wird. SIE Jedoch wird hiebey angenommen, daß der Bothe, dem dieſes angemuthet wird, weder auf dem Hin-noc-“4 2) Wer die verſchiedenen Gegenden von Deutſchland durch eigene angeſtellte Reiſen kennen zu lernen Gelegenheit gehabt hat, der wird ſchon von ſelbſt wiſſen, wie verſchieden die Meilen in dieſem Reiche ſind. 4 Eine Meile in Hinterpommern hält gewiß zwey ſächſiſche Meilen in ſich, und man hat/ öfters in den erſten Gegenden ſchon ſelbſt mit einem guten Geſpann genung zu thun, wenn man den Hin-und Rückweg von zwey Meilen in einem Tage zurück legen will. Die Meilengröße iſt an den meiſten Orten blos nach Willkühr beſtimmet, und die am pe REHM EN Unterthanen laſſen ſich auch daher dieſe Beſtimmung ohne Wider- reve gefallen.* Qecon. Forens. VI. Theil, Ji Sollten 250 Fortſezung des acet werden können. Bey wichtigen Vorfällen fällt ſolches mehr in die Augen, bey dey Fleinern aber iſt die Vermeidung davon durch eine richtige Beſtimmung eben ſo nothwen- dig, weil ſie ſich deſto öfter zutragen. 0: 9475 Daß auch bey ſchlimmen Wegen das Tagewerk des Zotbenlaufens gemäßiget werden müſſe, wobey zugleich, was unter einem ſchlimmen Wege 31 verſtehen ſep, näher beſtimimet wird, Wenn ich 6. 942. auch unter andern des Unterſcheides zwiſchen einem guten und ſchlimmen Wege gedacht habe, ſo wird bey der gegenwärtigen Beſtimmung des Tage- werkes für die am Dienſt laufenden Bothen hierauf ebenfalls Rüfſicht genommen wer- den müſſen. Nicht eine jede ſich ereignende Unbequemlichfeit Fann hierunter eine Abänderung veranlaſſen, ſondern ſie muß von der Art ſeyn, daß ſie als eine wahre Urſache, warum ein Bothe keinen ſolchen weiten Weg, als er ſonſt-bey gutem und feſten Wege zurüczu- legen im Stande iſt, zu beſtreiten vermag, angeſehen werden kann, Rege und im Winter Thauwerter machen die Wege gemeiniglich beſchwerlich. Uebertrieben aber würde es ſeyn, wenn man einen jeden eingefallenen Regen, wodurch ein jeder Weg etwas ſchmierig zu werden pfleger, hinzu vor hinreichend annehmen wollte, Eind jedoch die Wege, welches man beſonders in dem angehenden Frühjahre zu verſpüren pfleger, dergeſtalt tief und moraſtig, daß die Bothen bis über die Knöchſeb ein- treten, ſo würde es höchſt unbillig ſeyn, wenn man in dergleichen Fällen von dem zu die- ſer Arbeit gebrauchten Unterthan eine gleiche Weite des Weges zu einem Tagewerk verlan- gen wollte, Die Verſchiedenheit iſt zu groß, als daß ſich hierunter wegen des alsdenn nöchi- gen Rückſchlages von dem oben: bemerkten Tagewerk etwas zuverläßiges beſtimmen ließe, Oefters kann kaum die Hälfte des. Weges, der ſonſt bey gutem Wege zu bereiten möglich iſt, zurü&geleget werden. Nicht ſelten iſt es aber auch genung, wenn nur der vierte Theil von dieſer Schul- digkeit abgerechnet wird. Eine gerechte und billig denkende Herrſchaft wird ſolches, wenu ſie ihre Untertha- nen nicht muthwillig über die Möglichkeit beläſtigen will, ſchon ſelbſt zu beurcheilen wiſſen, Sollte aber ſolches nicht geſchehen, ſondern es darunter zur Klage kommen, ſs glaube ich, daß ein Unterſcheid, ob die Reiſe. durch einen ſtarken und thonigten"Boden, oder nur'durch eine Gegend, in welcher ein Mittel- oder wohl gar ſchlechter und ſandiger Acker befindlich iſt, gehe.; Die Erfahrung lehret, daß die Beſchaffenheit der Wege ſich gemeiniglich nach der Beſchaffenheit des Bodens richte. Aus dieſem Grunde würde ich denn eine Herrſchaft, in dem erſten Fall,' fich an- ſtatt zwey Meilen, mit einer Meile bey ſchlimmen Wege zu begnügen, verurtheilen. In dem leßtern Fall aber könnte ihr füglich nicht mehr, als den vierten Theil von dem oben beſtimmten Tagewerk den Unterthanen? zu vergütigen, angemuthet werden,. 3i 2 6. 948. Fortſetzung des achten Hauptſtückes, S. 948... Warum bey dem Wieten oder Säten keine Beſtimmung des Tagewoer» kes ſtatt finden könne. Wir kommen endlich auch zu denjenigen Wirthſchaftsgeſchäften, welche wir 8. 901, als bloße Weiberarbeiten, zu der dritten Claſſe gerechnet haben, um dabey ebenfalls zu unterſuchen,“ in wie weit in denſelben die Beſtimmung eines gewißen Tagewerks Statt finden könne, oder nicht. Das erſte Geſchäft, ſo hiebey vorkommt, und von uns zu den Arbeiten, welche ſchlechterdings, wenn ſie tüchtig geräthen ſollen, von Weibesleuten vollbracht werden müſſen, gezählet worden iſt, beſtehet in allen Arten des Wieten oder Gätens, es mag ſol- en- Raufeln, Sprenden und Auf binden gezählet werden. j Dieſe Arten von Arbeiten können nicht anders auf eine gewiße Ordnung geſeßet werden, 2l8 woyn man die Norfüagung trife, daß ein jeder Dienſtunterchan überhaupt den Flachs von einer gewißen Ausſaat von Lein bergiten und bearbeiten muß,"M Es|- Von dem Urſprunge,; Verſchiedenheit, Unterthänigleit 1. 253 Alsdenn darf fich eine Herrſchaft wegen tüchtiger und fleißiger Verrichtung auch dieſer Geſchäfte weiter nicht kümmern, ſondern es werden die Unterthanen ſchon von ſelbſt, daß feine Verſäumniß hierunter vorgehe, Sorge trägen. -- Bey Wirchſchaftsverfaſſungen, wo die ſammtliche herrſchaftliche Wirthſchafts8ge- ſchäfte unter die Dienſtunterthanen vertheilet ſind, gehet dieſes am füglichſten an.; ;" 6. 959 3 18 Daß das Brechen, Schwingen und Zecheln des Flachſes, zwar an den meiſten Orten bereits| auf etwas gewiſſes feſtgeſetzet ſey, bey dieſer Beſtimmung äber eine große 3 Verſchiedenheit wahrgenomuiien werde.- Das Brechett- Schwingen und Zecheln des Flachſes, ſind Geſchäfte, die ganz wohl auf ein gewißes Tagewerk geſeßet werden können.;. An den meijten Orten iſt auch bereits den Dienſtunterthanen hierunter etwas ger 4 wißes vorgeſchrieben.,. a. ; Dieſe Boſtimmungen ſind aber nur blos durch die Gewohnheiten, die ſich die Un- terthanen öfters ſelber gemachet haben, eingeführet worden, + In vielen Gegenden ſind die Flachsarbeiten Geſchäfte, welche von den Bauern außer dem gewöhnlichen Dienſte verrichtet werden müſſen . Danun die Bauern hiezu ihre Mägde brauchen, und ſolche bey dergleichen außer dem Dienſte vorfallenden Verrichtungtn nicht ſo ſtrenge unter der herrſchaftlichen Aufſicht gehalten zu werden-pflegen, ſondern ſie ihrer eigenen Willkführ überlaſſen ſind, ſo iſt es dadurch geſchehen,' daz an ſolchen Orten ein weit geringeres Tagewerk, als an andern, wo dergleichen Arbeiten am gewöhnlichſten Dienſt vollbracht, werden müſſen, durch die Gewohnheit eingefuhret worden iſt. 3536:/ ; Ehe wir dieſes näher erklären, und ein gewiſſes Tagewerk hierunter beſtimmen| können, iſt nörhig, daß wir uns zuförderſt von den verſchiedenen Arten, das Flachs bey" dem Brechen und Schwingen zu berechnen, bekannt machen, jp O2 04.1% Von den verſchiedenen Berechnunggsarten des ausgebrackten Slachſes. 1, M .. Der gebrochene Flachs wird an vielen Orten nach Fünf und zwanziger, an eini- |? gen nach Töpfen» an andern nac) Kloben, und noch andern nach Rüten eingetheilet, Ein Fünf und zwanziger enthält fünf und zwanzig Paar doppelte Hände voll “Flach, ſo wie ſie der Brecher unter dem Brechen gefaſſet hat.: ! Ein Topf, welche Flachs- Rechnungsart beſonders in Pommern und den Ney- |]; märkiſchen Hinterkreiſern gewöhnlich iſt, beſteher aus 30 dergleichen Paaren,- H Ein Rioben, welche Rechnunggart meiſtentheils in den Bruchgegenden an der | 4 Oder und Warthe gebräuchlich iſt,„hat 15 ſolcher Paare in ſich. 3 Eine Rürey die vornehmlich an der Neße und in den mit Pohlen gränzenden| Fi"Gegenden eingeführet zu ſeyn pfleget, enthält nur ſechs Paar. 2| Die Vernunft giebet es, daß das Tagewerk bey dem Brechen des Flachſes nach jp oben erwähnten verſchiedenen Rechnungsarten auch verſchiedentlich beſtimmet wer-| den müſſe« Ji 3 An 4 254 Fortſezung des achten Hauptſiües, An den Orten, ws das Brechen des Flachſes nach Fünf und zwanziger oder Töpfen gerechnet wird, iſt ein Dienſtbothe, nach dem eingeführtenWebrauch, in einem Dienſitage zwey Töpfe oder Fünf und zwanziger unter dieſer Arbeit zWbereiten ſchuldig, Wo die Flachsrechnung nach Kloben gewöhnlich iſt, werden in einem jeden Dienſk- fage vier'Klobea gefordert, und von den Küten müſſen wenigſtens ſech? geſchaffet werden, Dieſes iſt die bisherige gewöhnliche Beſtimmung, welche maa nach Berſchiedeu- heit der Gegenden antrifft, und ſie werden auch, wie unten mit mehrern bemerket werden wird, ziemlich verhältnißmäßig ſeyn, S8. 952. Warum dieſes aber keine ſichere Beſtimmungsart ſey, Da die Paare, ſo wi? ſie mit der Hand unter dem Brechen gefaſſet werden, die Theile ſind, woraus ſowohl die Töpfe und Fünf und zwanziger, als auch die Kloben und Küren beſtehen, ſo iſt ganz natürlich, daß ſich die Beſchaffenheit des Ganzen nach der Beſchaffenheit ſeiner Theile richten muß. Eine kleine und ſchwache Weibesperſon kann unter dem Brechen keine ſo ſiarke Hände voll zwingen, als eine große mit tüchtigen Bauerfäuſten verſehene.€ Auch ſelbſt die leßtern pflegen, wenn ſie nicht auf das genaueſte beobachtet, und unter der ſtrengſten Aufficht gehalten werden, öſters eben ſo kleine Hände voll, als die“ ſchwachen und kleinen, zu nehmen. Wenn nun ein Tepf oder Fänf und zwanziger, der aus kleinen Händenpaaren beſtehet, natürlicher Weiſe weniger Flachs, als ein anderer, wozu gehörige Häude voll genommen worden ſind, in ſich enthält, ſo iſt hieraus offenbar, daß dieſes noch feine ſichere Beſtimmungsart ſey, ſondern man faſt jederzeit finden wird, daß bey dieſer Arbeit von einigen mehr, und von andern wiedeyum weniger bereitet werde. | Bey allen Tagewerken aber muß die Sache dergeſtalt eingerichtet werden, daß vou einem jeden Arbeiter gleich viel geſchehe, indem ſonſt die tüchtigen und ſleißigen, vor den untüchtigen und faulen gar ſehr-prägraviret ſeyn würden, 6. 953- Daß hierunter die BeſHmmung nach dem Gewichte weit ſicherer ſep, warun aber ſolche zu porigen Zeiten, wegen der damahls gewöhnlichen verſchiedenen Flachsarten, nicht ſtatt finden können, Ob die Töpfe, Fünf und zwanziger, Kloben und Küten einander gleich ſind, und folglich die dazu angeſtellte Arbeiter insgeſatumt ihre Schuldigkeit gethan haben, fann wohl nicht beſſer und zuverläßiger, als durch das Gewicht beſtimmet werden, zumahl dex Flachs ein Wirthſchaftsprodukt iſt, deſſen weſentlicher Jnnhale ſich hiernach ganz füglich beurtheilen läſſet. Man hatte ehedem in den gewöhnlichen Landwirthſchaften; beſonders denjenigen, vo der Flachsbau blos wie eine Nebenſache behandelt, und nur in ſo weit, als es dis Wirthſchaftsnothdurft erfordert, betrieben wurde, zweyerley Art von Lein, nämlich den kyrzartigen und langartigen, Die Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 16, 255 Die Kunſt, den langartigen auch von ſeinen eigenen gewonnenen Saamen auf viele Jahre,'ohne ef er ſich ausarte, zu conſerviren, war damahls noch nicht ſo allge- meitt befannt, als ſie jekt iſt,|; Die Landwirthe mußten daher, wenn ſie langartigen Flachs zeugen wollten, den Saamen dazu. aus fremden Orten theuer erkaufen, und;dieſes wollte ſich nicht allemahl mit ihrem Beutel paſſen.: ' Aus dieſer Urſache wurde vor Alters, auch ſelbſt in den herrſchaftlichen Wirth- ſchaften, noch immer viel kurzartiger Leinſaamen geſäet. Daß der kurze Flachs bey ſeiner Bearbeitung eben ſo viele Zeit wegnehme, als der lange, auch daraus eben ſo viele Töpfe und Fünf und zwanziger heraus gebracht wer- den können, ſolche aber dennoch nicht das Gewicht des langen Flachſes halten, ift eine befanate Sache, und die Vernunft ſelber lchret es.; Zu vorigen Zeiten Fonnten ſolchemnach die Flachgarbeiten nicht füglic) nach dem Gewichte beſtimmet werden. ; 6. 954- Daß dieſe Hinderniſſe zu jetzigen Zeiten gehoben ſeyn, uns daher das Tagewert der Untertha- ven, bey dem Brechen des Flachſes, ganz füglich nach den: Gewicht beſtimmet werden fönne, wobey zugleich der an einigen Orten eingefährten Yiethode, den Flachs anſtatt des Bres Hens zu klopfen oder zu ſchlegen, gedacht, nnd das Cagewerk der Stachsbre; Her auf 20 Pfund gebrochenen Flachs befümmet wird.“ '» Allein die Zeiten haben ſich hierunter geändert, und der kurzartige Lein iſt in ällen Gegenden dergeſtalt verbanner, daß man ihn, auch ſelbſt bey den Bayern, nur noch ſegr ſelten antrifft.| Es ſtehen daher weiter keine Hinderniſſe im Wege, warum nunmehr, nachdem wir durc Sarn, welches dort als ein Tagewerk der Dienſtunterthanen angeſehen vwoird, iu ſich enthalte, und wie nach dieſem Liaaß auch in-andern Ländern und Gegenden, die Beſtimmung des hierunter benöthigten Tagzwerkes einzurichten ſey, wobey zugleich eine nähere Erklärung des in den Rönigl. Preußl. Landen, wegen Verlängerung des Zaſpels ergangenen Edicts, beygefüget wird. %< lebe in den Königl. Preußl. Landen, und meine Wohnung iſt in der Neumarck. Ganz natürlich iſt es daher, daß ich die hieſelbſt angeführte Bedeutung von.dem Worte SröF zum Grunde lege, und nach derſelben die Schuldigkeit der Dienſtuntertha- nen in allen andern Ländern und Gegenden beſtimme.; Tin Stück Garn enthält nach dem hieſigen Maaß 20 Gebinde, Ein jedes Ge- binde beſtehet aus 40 Faden, und der Faden iſt 3 bis 4 Ellen lang a). Dieſe Beſtimmung in der hieſigen Gegend will ich gegenwärtig zu einem Maaß- ſtabe annehmen, und wenn wir hierunter etwas gewißes feſtgeſelßet haben, ſo kann als- dent Bon dem Urſorunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeir 1. 2589 denn in allen andern Ländern und Gegenden, die Berechnung des Spinnwerkes mag daſelbſt beſchaffen ſeyn wie ſie will, eine gehörige Anwendung davon gemachet werden. a)- Ehedeni hielte der in den Brandenburgiſchen Landen den Dienſileuken vorgeſchriebene und durch die Gewohnheit eingeführte Haſpel nur 3 Ellen in ſich. Vor einigen Jahren aber fand die in den Brandenburgiſchen Landen auch auf die ge- vingſte Kleinigkeit ihr Augenmerk vichtende Landespolicey, daß dieſes ein gar zu geringes und unverhältnißmäßiges Tägewerk vor die Handarbeiter fe9. Es wurde daher durch ein beſonderes Edict feſtgeſeßet, daß künftighin die Dienſtleute nicht weiter nach einem dreyelligen, ſondern vierelligen Haſpel, Brandenburgiſchen Maßes, ſpinnen ſoliten. Jedoch geſchahe dabey den Herrſchaften die Auflage, daß ſie den Spinnern, weil ſie auf ſolche Art den vierten Theil mehr, als ſonſt gewöhnlich geweſen, in dieſer Arbeit ver- richten müßten, dieſen vierten Theil vergütigen ſollten, Wohl an den wenigſten Orten, es ſey denn auf den Königl. Aemtern, iſt dieſes leßtere zur Erfällung gefommen, und es muß auch dabey, um nicht einem ſolchen an ſich vernünf- kigen Geſeße eine unrichtige Deutung zu geben, ein gehöriger Unterſcheid unter den Spin- nungs- Schuldigfeiten, wozu die Unterthanen verpflichtet ſind, gemachet werden. um dieſen Unterſcheid gehörig zu beſtimmen, iſt zu" bemerken, daß ſich die Unkertha- nent nicht allein aa ihren Dienſttagen, wenn es von der Herrſchaft verlakget wird, zu dem Garaſpinnen gebrauchen laſſen müſſen, fondern auc an den meiſten Orten die ſämmtlichen dienſtbaren Einwohner, ſie mögen zu Hand- oder Spanndienſten verpflichtet ſeyn, auſſer SEE EEN Dienen, jährlich eine gewiſſe Anzahl von Garn zuzubereiten verbunz den find. Dieſe beyde Arten von Dienſtpflichten, müſſen in dem gegewärtigen Fall ſehr ſorgfäl- fig voir einander unterſchieden, und nicht die eine mit der andern vermenget werden, Ia Anſehung derjenigen Dienſtpflicht, ſo ſammtliche Dorfseinwohner, und befonders die dienſtbaren unter ihnen, jährlich verrichten müſſen, hat es fein Bedenken, daß ihnen, wenn ſie hierunter etrwoas mehreres, als wozu ſie nach ihren alten Schuldigkeiten verbunden ſind, leiſten ſollen, eine Vergütigung und Entſchädigung wiederfahre. Sie ſind z. B. nach ihren Hof- und Annehmungsbriefen nur 8 Stücke Garn, das Stü> nach einem dreyelligen Haſpel, zu fpinnen verpflichtet. Nach deim neuern Geſetze aber ſollen ſie der Herrſchaft eben ſo viele Stücke, jedoch mit dem Unterſcheide, daß ein jedes Stück nach dem vierelligen Haſpel eingerichtet werde, abliefern. Was iſt natürlicher, als daß die Herrſchaft entweder den Unterthanen den vierten Theil, den ſie ihr nach dieſer Verordnung über ihre Schuldigkeit liefern müſſen, entweder baar vergütige, oder'anſtakt der vorhergehenden 8 Stücke, mit 4 Stäcken zufrieden fey. Eine ganz aydere Geſtalt aber erhält die Sache, wenn man ſie von Seiten derjenige Unterthanen, die an ihren Dienſttagen zu ſpianen ſchuldig ſind, anſiehet, Hey dieſen kommt es nicht blos auf das, was die vorhergehende öfter? ſehr unrich- tige Gewohnheit eingeführet hat, an, ſondern es maß die Sache nach ber Möglichkeit, was ein jeder Unterthan ty dieſem Geſchäfte zu verrichten im Stande iſt, beurtheiler werden. Nun aber lehret die Erfahrung, daß tüchtige Spinnerinnen des Tages gar füglich zwey Stücke vollenden können, Segzet man alſo auch dem vorigen Spinnermaaß in Anſehung des Haſpels noch eine Elle hinzu, ſo iſt doh) offenbar, daß niemahls ſo viel, als von einem fleißigen Dienſcboten hierunter wirklich bewerkſtelliget werden kann, verrichtet wird. Widerrehtlic würde es daher ſeyn, wenn main die obige Verordnung wegen Vergü- 1 „figung des größern Haſpels, auch auf die am gewöhnlichen Dienſte jpinneinde Unterthanen günd ihre Mägde, ausdehnen wollte, Sf 2 Gewiß 260 Fortſeßzung des achten Hauptſiü>es. Gewiß iſt es vielmehr, daß die Abſicht diefes Geſeßes nicht auf dieſen leßtern Fall, fondern nur blos auf den erſtern, deſſen wir vorhin Erwähnung gethan, geichet u) iſt, ; 6. 960. Warum eine Zerrſchaft völlig zufrieden ſeyn könne, wenn ſie von ihren Unterthanen in einem Dienſttage ein Stück Garn, welches 20 Gebinde, das Sedbind zu 40 Faden, und der Faden zu 4 Brandenburgiſche!Ellen gerechnet, enthält, zum Tagewer? ) geliefert beFommt, Gute und tüchtige Spinnerinnen ſind, wie die vielfältige Erfahrung lehret, täg- lich zwey Stüc Garn von denz in dem nächſt vorſtehenden 8. beſtimmten Inhalt zu ſpin- nen im Stande. Zu läugnen aber iſt es nicht, daß ſolches als eine Wirkung eines beſondern Flei- ßes angeſehen werden müſſe. Auch iſt gewis, daß ſelbſt die geſchickteſte Spinnerinn ſolches in den gewöhnli- und den herum lie- genden Gegenden an feinem Orte unmöglich fällt, kann denn auch in andern Gegenden um Von dem Urſprunge--Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 10. 261 um ſo mehr als richtig und möglich angenommen werden, als man eben nicht behaupten mag, daß in den Märkiſchen Gegenden die Spinnereykunſt auf das höchſte getrieben. ſey, ſondern man vielmehr aufrichtig geſtehen muß, daß ſie von vielen augwärtigen bier- unter gar ſehr übertroffen werden.':: Um aber hieraus ein allgemeines Maaß, weiches ſich auf alle Länder und Gegen- den ſchicket, zu machen, ſo iſt zu bemerken, daß ein Stück Garn von dem oben bemelde- ten Umfange 3200 Ellen in ſich faſſet. Die Berechnung des Spinnerweſens nach Stücken oder Tamſeln mag nun ſo ver- ſchieden ſeyn, wie ſie-will, ſo bleibet doch allemahl feſte, daß der Dienſtbote eines Unter- thanen in einem jeden Dienſttage 3200 Ellen Garn Brandenburgiſchen Maaß dem Fa- den nach zu liefer im Stande ſey, und ſolches daher als ein Tagewerk von ihm verlanget werdea könne.; O1. 10622 Verſchiedene bey dieſem Dienſtgeſchäfte nöthige wirthſchaftliche Erinnerungen und Anmerkungen, welche zur Erläuterung des vorhin ange? führten gereichen.; Ob das Garn auf dem Rade oder mit der Spille geſponnen werde, darauf kann hiebey feine Rückſicht genommen werden. Es fommt hiebey hauptſächlich auf die Gewohnheit eines jeden Orts an. Wo das Spinnen auf der Spille gebräuchlich iſt, würde auf dem Rade weit we- niger ausgerichtet werden, und eben ſo kann man auch verſichert ſeyn, daß denjenigen Dienſtleuten, die an die Spinnräder gewohnet ſind, ihr Tagewerf auf der Spille weit beſchwerlicher fallen wird. j - Den Spinnerinnen iſt ferner nicht gleichgültig, ob ſie reines und ausgehecheltes . Flachs, oder nur blos Werg und Heede ſpinnen müſſen. Guten Spinnern fällt das leßte weit beſchwerlicher, als das erſte. Nicht aber alle Dienſtboten der Unterthanen ſind zur Spinnung eines guten fläch- ſenen Garnes geſchickt, und es muß ihnen daher gemeiniglich aus wirthſchaftlicher Klug- heit nur blos das Werg oder die Heede zur Bearbeitung übergeben werden a). Gemeiniglich iſt es daher der Dienſtkunterthanen eigene Schuld, wennn ſie grö- ſtentheils, anſtatt Flachſes, nur blos Werg zu ſpinnen bekommen, wiewohl auch an den meiſten Orten, wo hierunter durch ſchriftliche Urkunden etwas feſtgeſekßet iſt, ſolches auf das Werg oder die Heede eingeſchränket zu ſeyn pfleget, und es folglich nur die gute Spin- nerinnen wegen ihrer vorzüglichen Geſchicklichkeit als eine Wohlthat anzuſehen haben, wenn ihnen von der Herrſchaft, anſtatt des Werges, Flachs zu ſpinnen gegeben wird. Fälle inzwiſchen gleich das Spinnen des Werges beſchwerlicher, als des Flach- ſes, ſo erſtrecfet ſich doch dieſe Beſchwerlichfeit nicht ſo wohl auf die zu dieſem Geſchäfte erforderliche Zeit, als nur blos auf die mehrere Unannehmlichfeit, ſo mit dem Wergſpin- nen gegen das Flachsſyinnen verknüpfet iſt. - Das Garn mag daher von Werg oder Flachs geſponnen ſeyn, ſo bleibet, nach den von uns angenommenen Grundſäßen, das darunter billige Tagewerk in beyden Fäl- len auf 3200 Brandenburgiſche Ellen, dem Faden nach gerechnet, feſte. Kt 262 Fortſezung des aHten Hauptſiu>es. a) Eint ſicheres Merkmahl einer ehemahls auf einem Landgut befindlich geweſenen guten herr-| "ſchaftlichen Landwirthinn iſt es, wenn man auf demſelben eine gewiße Anzahl von guten Spinnerinnen antrift, Denn eine der vornehmſten Pflichten einer guken Landhausmutter iſt es, daß ſie das unter ihren"Befehlen ſtehende Geſinde, wohin auch die Dienſtboten der zu Handdienſten MEREN Unterthanen gehören, zur Spinnung eines guten;zund tüchtigen Stück Garnes anhaite. Z; Ob das Garn gut oder ſchlecht, fein oder grob,'geſponnen ſey, ſolches iſt ſchott in An- ſehung der nur blos zur wirthſchaftlichen Nothdurft benöthigten Leinwand nicht gleichgültig. Noc< weit ungleichgültiger aber wird es, wenn eine nicht blos für die AuLgabe, ſon- dern atich für die Einnahme bedachte Landwirthinn ihren Ehegatten mit einem aus dem Flachsbau gezogenen baaren Vortheil unv&rmuthet erfreuen, und ihm dadurch die in andern Wirthſchaftsrubriken ſich ereignete Ausfälle erträglicher machen will, In dieſer Ubſicht iſt nicht immer von der groben Leinwand der gehörige Abſaß zu fitt- den, ſondern man muß ſich beſonders auf eine feinere und mehr beliebte Art derſelben be- eißigen. y: Dieſes aber fällt bey dem Mangel guter und tüchtiger Spinnerinnen, wo nicht.gänz- lich unmöglich, doch wenigſtens ſehr ſchwer; Es ſcheinet im übrigen zwar gleichgültig zu ſeyn, ob man die zum Spinnen beſtellte Dienſtmägde der Unterthanen ihr Tagewerk in dem Hauſe ihres Brodherrz verrichten, oder ſie deshalb auf dem herrſchaftlichen Hofe zuſammen kommen laſſe. Vielmehr hat es das Anſehen, als wenn das leßtere, weil dazu in den Wintertagen gemeiniglich eine beſondere Stube geheitzet werden muß, noch mehrere Beſchwerlichkeiten, als das letztere, bey ſich führe.; - Ziehet man aber dabey in-Erwegung, daß eine fleißige und folglich aich auf dieſes Geſchäfte ihr Augenmerk richtende Landwirthinn die verſammtete Dienſiſpinnerinnen weit beſ ſer beobachten, ihnen ihre Fehler zeigen, und ſie im beſſern Spinnen unterrichten könne, ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß es wohlgethan ſey, wenn die zum Spinnen beſtellte Dienſt- Mägbe auf dem herrſchaftlichen Hofe zuſammen kommen müſſen, des Umſtandes, daß als- denn auch auf die Richtigkeit des Haſpels deſto genauer geſehen weiden fönne, nicht zu gedenfen, 9. 9634 Von dem Waſchen, Backen, Brauen und andern dergleichen häuslichen Wirthſchaftsge- ſchaften mehr, imgleichen dem Schaaf Waſchen und Scheeren, und warum alle dieſe Arbei- ten nicht füglich auf ein gewißes Cagewerk geſetzet werden können, wobey jedoch zugleich angemerket wird, daß eine tüchtige Weibesperſon in einem Tage 20 Stü>r Schaafe, große und kleine zuſamen gerechnet, abzuſcheeren im Stande ſey. Das Waſchen, Ba&en, Brauen und andere dergleichen häusliche Seſchäftey wozu die Herrſchaften, wie ich ſchon oben gezeiget habe, die Mägde oder Weiber der zu Handdienſten verpflichteten Unterthanen gebrauchen können, ſind nicht von der Beſchaf- fenheit, daß dabey füglich eine Beſtimmung gewißer Tagewerke Plaß greifen kann. An den Orten, wo beſondere Dienſtmägde der Unterthanen zu einem jeden dieſer Geſchäfte ausgelernet ſind, wäre ſolches noch eher möglich zu machen, indem man von einer in dergleichen Arbeiten erfahrnen Perſon weit eher eine gewiße Zeit, als von einer andern, fordern kann, welche nicht anders,.als nur blos alsdenn, wenn ihr in ſolchen Verrichtungen die Reihe trift, dazu gebrauchet wird. Bey aeÖggnenen ggg anführen.- Hieher rechne ich hauptſächlich den Fall, wenn einem Unterthan'ein Dienſtborhe Franf wird, entlaufet, oder ſonſt eine Hinderniß, weſhalb derſelbe nicht auf den herr- ſchaftlichen Dienſt geſtellet werden kann, vorfällt, indem dabey nicht ſelten die Frage enk- ſteher: ob die Herrſchaft deßhalb ihren Dienſt entbehren ſoile, oder der Wirth ſelber auf den Dienſt zu. kommen, und die Stelle ſeines Dienſtbothen zu vertreten ſchuldig fey? Die Dienſtpflicht hafter aufdie Nahrung, ſo ein jeder Unterthan beſißet, und iſt alſo als ein Onus reale anzuſehen. Die Hinderniſſe, vie bey deſſen Dienſtbochen vorfommen, ſind ſol. Klodenn ſtehet feine Hinderniß in dem Wege, warum nicht der Bauer, anſtatt des zurück gebliebenen Pferdedienſtes, mit ſeinen Ochſen verhälthiüßmäßig einige Morgen herrſchaftlichen Aferxs umpflügen, und dadurch den Gutsbeſißer entſchädigen könnte. 6.1067 Was hierunter nach ökonomiſchen Sägen billig ſey, und wie eine Zerrſchaft theils darauf, ob dem Bauer einm dergleichen Unglücksfall ohne ſein Verſchulden begegnet, theils aber - auch auf ſeine Trahrungsumſtättde, und ob er den rückſtändig gebliebenen Dienſt nachzuholen im Stande ſey, zu ſehen habe.. ; Eine billige und richtig denkende Herrſchaft wird inzwiſchen in allen dergleichen Vorfällen ſchon von ſelbſt genau prüfen, theils, ob eine dergleichen Dienſtverſaumniß aus des Bauern eigenen Schuld und Nachläßigkeit entſtanden, oder durch einen wirkli- 0 mig 272 Fortſetzung des achten Hauptſtü>es. dern, bey welchen blos nach Tagen oder Tagewerken gedienet werden muß, einen merkli- ten Hatipiſtückes. In der Trenmark und-Pommern iſt ſie zwar in Anſehung der'adlichen Güter ſelt- ner, inzwiſchen wird: man doch auf den. meiſten Könuig!. Aemtern etwas ähnliches da- von finden. t Wer die verſchiedene Winthſchaftsverfaſungen: nicht blos obenhin anſiehet, ſon- dern ſolche mit einem ſcharfſichtigen ökonomiſchen Auge in Berracht nimmt, und beſonders auf deren Wirkungen Acht hat, der wird wahrgenommen haben müſſen, daß.in den Ge- genden, wo die Dienſte dev Unterthanen' nach den Wirthſchaftsgeſchäften vertheilet ſind, ſich nicht allein. die herrſchaftlichen Wivrthſchaften in einem weit blühendern Zuſtande befin- den, ſondern auch die Unterthanen ſelber in ungleich reichlichern Nahrung ſtehen. Dieſer Vorzug kann, wenn man die Sache genau prüfet, keiner andern Urſache, als einer-ſolchen glücklichen Dienſtverfaſſung, zugeſchrieben. werden.. 5. 979: Daß dieſe Dienſteinrichtung auch an: denew Orten, wo- gemeſſene Dienſte ſind, möglich und nüglich. ſey, welches in. dem nachſtehenden näher erwieſen: werden ſoll. Ich kann mir zwar die ſichere Hoffnung machen, daß der größeſte Theil meiner geneigten Leſer, theils durch die gegenwärtig angeführte Gründe, theils aber dasjenige,. was ich bereits in dem fünften Bande c. 1. angemerker habe, von den Vortheilen dieſer Dienſtverfaſſung, in Anſehung der ungemeſſenen Dienſte, vollfommen überzeuget ſeyn werde a)..) Es giebet aber nicht an allen Orten ungemeſſene Dienſte. Wielimehr trifft man in den meiſten Gegenden gemeſſene und auf gewiſſe Tage beſtimmte an. Dieſes wird. vielleicht Anlaß geben zu. zweifeln, ob auch bey dieſen die Verthei- lung der Dienſte nach den. herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäſten, theils möglich, theils nüßlich ſey.. ie In der unter dem Titul des Pommerſchen und Weumärkſhen Wirtbs befann- ten Wochenſchrift, welche anjeßt unter der Benennung: Zuverläßige Viachricten von wichtigen Wirthſchafts- und Landesverbeſſerungen, fortgeſeßet wird, habe ich berei:s in dem 43ſten StE des erſten Bandes S. 675. dieſe Materie berühcet, und. ſowohl die Möglichfeit als Nüßklichfeit einer ſoichen Verfaſſung, auch bey. den. gemeſſenen Dienſten, gezeiget. Die Einrichtung dieſer: Schrift aber war nicht vow der' Beſchaffenheit, daß in derſelben alles, was. von einem ſo wichtigen Gegenſtande zu ſagen nöthig, war, umſtänd- lich angeführet werden fonnte.; Ruch habe ich mich. in derſelben nur blos auf die Spanndienſke eingeſchränfet, Da nun gegenwärtig meine Abſicht dahin geher, daß auch in Anſehung der Hand» Dienſte hievon eine Anweiſung gegeben werden ſoll,. ſo wird es erforde: lily ſeyn, die Sache in ihren ganzen Zuſammenhange vorzutragen, und dasjenige, was behauptet wer- den wird, mit zureichenden Gründen zu beſtärfen.' a) Der wahre und augenſcheinliche Nußen, der aus einer ſolchen: Dienfiverfaſſung nothwendig entſpringen muß, und ſich fowohl auf die Herrſchaften. als Unterthanen auvbreitet, iſt be- reits in dem 42ſten Stur 6. 5 96, 97 und 98. der in vorſtehenden 5, benannten Wochen: ſchrift, kurz zuſammen gefaſſet worden. Damit Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit; Unterthänigfeit x. 275 pP Damit ich nicht einerley zweymahl ſagen dürfe, ſo will ich dieſe Stelle, zu eines jeden deſto mehrern Ueberzeugung, hier wörtlich mit einrücken, und iſt deren Jnhalt folgender: An Orten, wo die Bauerdienſte dergeſtalt hinreichend und überflüßig ſind, daß damit alle und jede Wirthſchaftsgeſchäfte, ohne daß von dem herrſchaftlichen Zofe eige- nes Geſpann gehalten werden darf, beſtritten werden können, fällt eine dergleichen Einrichtung zu treffen gar nicht ſchwer. Denn da ſie bisher alles, was zur Wirthſchaft nöthig geweſen, thun müſſen, und auch wirklich gethan haben, ſo iſt es ganz nattirlich,.daß ſie folches auch bey der neuen Einrichtung ohne Widerrede verrichten muſſen. Ihnen lieget 3. B.:ob, alles Getreide einzufahren, allen Aker zu pflügen, alles Getreide zum Verkauf zu verfahren, allen Väiſt zu Felde zu ſchaffen, alles Zeu zu holen, alles 23xennholz heran zu fahren, and überhaupt alles, was zur Betreibung der Wirth- ſchaft erforderlich iſt, mit ihrem Geſpann zu verrichten. Die Abänderung beſtehet blos darinn,.daß ſie nicht.mehr, wie ehedem, täglich mit ihrem Geſpann und Geſinde zu Zofe liegen dürfen, ſondern das Auferlegte nach Bequemlichkeit verrichten, und nachdem ſie ſolches gethan, auch ibr eigenes Ackerwerk mit eben demjenigen Geſpann und Zeuten dabey zugleich mit wahrnehmen können. Ein wahrer Böſewicht und Taugenichts müßte der Bauer ſeyn, welcher nicht bey dieſen Umſtänden in den herrſchaftlichen Verrichtungen doppelten Fleiß anwenden, und dasjenige, wozu bey den gewöhnlichen Dienſten nach Tagen die Zeit unverant- wortlicher Weiſe verſchleudert worden, in weit kürzerer Zeit ins Werk zu ſegen ſuchen ſollte. Von fleißigen und einigermaßen ſich zu nähren Zaſt habenden Bauern kann man verſichert ſeyn, daß ſie bey einer ſolchen Einrichtung nur die Zälfte der Zeit, ſo bisher zu den herrſchaftlichen Dienſten nöthig geweſen, dazu gebrauchen werden, wie aus dem in dem vorigen Stücke 3. 94. angeführten Bepyſpiele ganz klar erhellet. Iſt es nicht aber ein ſehr wichtiger und zur Wohlfarth des ganzen Bauerſtandes gereichender Vortheil, wenn der Bauer, der vorhin alle Tage dienen müſſen, nunmehr nur wöchentlich 3 Tage auf dieſem Dienſt zubringen darf, ohne Daß die Zexrſchaft da- durch das geringſte verlieret? Denn dieſe hat dieſelbe vorhin zu nichts anders als zur Beſtreitung ihrer Wirth: ſchaftegeſchafte nöthig gehabt. Da nun dieſe Wirthſchaftsgeſchäfte bey einer ſolchen Einrichtung ohne Ausnahme von den Bauern beſtritten werden, ſo iſt offenbar, daß ſie nicht den geringſten Verluſt dadurch leide. Vielmehr hat der Gutsbeſizzer den TTutzen davon, daß er die Dienſtleut?, wenn einem jeden etwas gewiſſes zu verrichten auferleget iſt, beſſer überſehen, und beſonders bey dem Ackerbau diejenigen, die nicht gut gepflüget und gea>ert haben, weit leichter ausmitteln und gehörig beſtrafen, oder das ſchlecht gepflügete, welches wohl in der- gleichen Fällen jederzeit.der ſicherſte Weg iſt, noch einmahl pflügen laſſen Lann. Wie vielem Verdruß und Aergerniß wird nicht überdem ein Sutsveſizer dadurch überhoben, die er ſonſt wegen der ſchlechten Verrichtung der Dienſte täglich und ſtünd- lich ausſtehen müſſen! Auch bey den häufigſten und überflüßigſten Dienſten mußte er doch öfters wahr» nehmen, daß ſeine Wirthſchaftsgeſchäfte wegen Faulheit der Dienſtleute, und des ſchlechten Geſpannes halber, ſo die Bauern auf den Dienſt ſchickten, zurüke bleiben, und keinen rechten Fortgang gewinnen wollten, auch beſonders ſeine Aecker nur ſchlecht gepflüget und beſtellet wurden.: Alles dieſes fällt weg, wenn der Bauer nicht mehr Tageweiſe dienet, ſondern an ſämmtlichen Wirthſchaftsgeſchäften einen ihn beſtimmten Antheil hat, Mm 2 Der 276 Fortſeßung des achten Hauptſtü>es. Der Gutsherr darf ſich nicht mehr über des Bauern ſchlecht25 Geſpann und Faul- Heit ter Dienſtleute ärgern, no dazu eine ganze Schaar von Oberanſſehern und Wirthſchaftsbedienten lohnen. LTTrur blos darauf, ob ein jeder fine Arbeit gut und züchtig verrichtet habe, hat er zu ſehen; und dieſcs fällt einem wirthſchaftlichen Nuge nicht ſchwer. Wie viel aber der Bauer durch dieſe Verfaſſung gewinne, iſt ſchon vorhin benzier- Pet worden, und ich bin überzenget, daß, wenn dev Dienſt im ganzen Lande auf einen ſolchen Fuß eingerichtet wäre, ſich der Bauerſtand in einem ganz andern Wohlſtande, als er jent wirklich iſt, befinden würde. Dieſer Wohlſtand der Bauern müßte nothwendig einen ſtarken Einfluß in die Wohlfarth der Sürerbeſitzer ſelber haben. Drin es iſt nicht allein ſchon an und für fich eine unwiderſprechliche Wahrbeit, daß der Wohlſtand des Gutsbeſitzzrs von den? Wohlſtande ſeiner Dauern mit abhange, Fondern es fällt von ſelbſt in die Augen,-daß bey der angerathenen Einrichtung alle herrſchaftliche Zülfe, ſo bisher öſters aus tToth- wendigkeit geſchehen müſſen, gänzlich auf hören wurde, und der Grundherr denjent- gen Bauer, der aisdenn bey ſeiner LTahrung nicht znrechte käme, mit doppelten1 Rechte als einen liederlichen: Wirth von1 Zofe zu werfen, Urſache hätte, 6. 980: Warunt eden diejenigen Gründe, die dieſe Dienſtverfaſſung in Anſehung der ungemeſſenetn Dienſte vorzüglich machen, auch bey den gemeſſenen gültig ſind, und ange» nonmen werden müſſen. Alles dasjenige. was in. der Nora des nächſt vorſtehenden 5. von den wichtigen Vortheilen, ſo die Vertheilung der Dienſte auf die herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte ſowohl ven Herrſchaften als Bauern gewähren, in Anſehung der ungemeſſenen Dienſt behauptet worden, findet auch bey den gemeſſenen, wenn eine dergleichen Veränderung mit ihnen vorgenommen wird, ſtatt. Der Hauptnußen; der aus einer ſolchen Dienſtverfaſſung entſtehet, iſt, wie ich bereits e. 1 S. 676. bemerket habe, auf Seiten der Bauern und auf Seiten der Herv- ſchaft, eine rüchtigere Leiſtung der Dienſte. Dieſer doppelte Endzwe kann aber dadurch allemahl, es mögen die vorhandene Dienſks zu den ſämmtlichen herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäften, oder nur zu einen Theil derſelben hinreichend ſeyn, erhalten werden. Eine dergleichen Dienſiveränderung wird daher auch vor diejenigen Herrſchaften, die vox ißven Unterthauen nur gemeſſene Dienſte zu fordern haben, in Anſehung ihrer beſondern Nitklichkeit jederzeit reizend bleiben müſſen, und ich werde hierunter neue Be- wegungsgründe anzuführen nicht nöthig haben, ſondern mich ganz ſicher auf die bisher verährten berufen können. 6. 981. Von der Art und Weiſe, die bey Vertheilung der gemeſſenen Dienſte auf die verſchiedene wirtbſchaftsgeſchäfte zu beobachten iſt,| Nur hauptſachlich darauf wird mein Augenmerk gerichtet ſeyn müſſen, daß ich deutlich und gründlich nachweiſe, wie bey den gemeſſenen Dienſten die Vertheilung derſel- ' ben wwe Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterihänigfeit 2. 277 ben auf die herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte, eben ſo füglich, als bey den ungemeſſe- nen, müglich zu machen fey. 1: Ich werde mir hierunter nicht blos die Spanndienſte, ſondern auch die Sänd- und Fußdienſte, zum Gegenſtande erwählen, und bey beyden von der Art und Weite, wie ſie. am beſten und richtigſten vertheilet werden fönnen, eine umſtändliche Ünweiſung zu geben, angelegen feya laſſen.' Die Sache unter einem angenommenen Beiſpiel, ſo wie ich in dem Süyften Bande 6. 616. in Anſehung der ungemeſſenen Dienſte gethan habe, vorzutragen, wird ebenfalls der ſicherſte Weg ſeyn, und uns in dieſen ſinnlichen Dingen die meiſte Deutlichfeit ge- währen Fönnen.;| Jedoch muß ich hiebey vorläufig erinnern, daß, weiin es bey den ungemeſſenen Dienſten die- Zeit, ſo zur Beſtreitung der ſammtlichen Wirthſchaftsgeſchäfte nöthig iſt, auf gewiße Tage zu veduciren nöthig war, folches bey den gemeſſenen Dienſten nicht bey- behaiten werden fönne, ſondern vielmehr die beſtitmnte Dienſttage, nachdem ſie vorher aufein gewißes Tagewerk feſtgeſeßet worden, auf die verſchiedene Wirthſchaftsgeſchäfte vertheilef werden muſſe.; In dem erſtern Fall war zu erforſchen nöthig, ob die ſammtliche Wirthſchaftsge- ſchäſte, fo die Unterthanen verrichten mußten, mit den Kräften der Unterthanen'in einem gehörigen Verhältniß ſtunden, und ſie folhe, ohne ihren Untergang zu befürchten, zu - bejtreiten. im Stande waren. Dieſe Prüfung aber fällt bey den gemeſſenen Dienſten hinweg, weilihnen bereits gewiße Tage zu ihren Dieuſten beſtimmet ſind, und es daher nur lediglich darauf ankommt, wa3 ihnen, anſtatt dieſer Tage, das ganze Jahr hindurch von den verſchiedenen herr- ſchaftlichen Wirchſchaftsgeſchäften zu übernehmen, mit Recht zugemuchet werden kann. C. 932. Von den Sätzen, welche bey Vertheilung der gemeſſenen Dienſke auf die verſchiedene herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte zuni Grunde zu legen. Um bey dieſem unſern Vortrage ordentlich zu verfahren, wolien wir dabey fol- gende drey Säße annehmen.' r. Kinmabl muß feſiſteben, wie viel Tage die Unterthanen bisher in dem ganzen Dienſtjahre zu dieyen ſchuldig geweſen. 2. Demnächſt. iſt, wie viel ein Dienſtunterthan in einent jeden Dienſitage in ven verſchiedenen. Wirthſchaftsgeſchäfren au. Arbeit verrichten können, j feſtzuſetzen. 3. Fa dieſer Seſtſezung müſſen alsdenn die ſämmtliche Dienſte eines jeden Unterthanen auf die verſchiedene herrſchaftlicge Wirthſchaftsgeſchäfe ver: hältnißmäßig vertheilet werden. Das erſtere müſſen die Urbarien, Hausbücher, Hof- und Annehmungsbriefe be- ſimmen, und ich ſeße billig voraus, daß diejenige Dienſte, welche auf ſolche Art verx- theilet werden ſollen, unſtreitig ſeyn müſſen. Mm 3 Dentz 278 Fortſetzung des achten Hauptſtüc>es, Denn das mit ſtreitigen Dienſten keine dergleichen Veränderung und Vertheilung vorgenommen werden könne, fällt von ſelbſt in die Augen.? Wenn man auch auf.dent Papier einen Plan davon entwerfen könnte, ſo würde derſelbe doch niemahl eher zur Wirkiichfeit zu bringen ſeyn, bis ein ſolcher Streit geho- ben, umd dadurch die Schuldigfeiten der Unterthanen ſicher beſtimmet worden. Zu dem zweyten dey dieſer Einrichtyng nöthigen HauptſtüF, nehmlich die Be- ſtimmung, was bey den verſchiedenen Wirthſchaftsgeſchäften in einem jeden Dienſttage füglich und bequem verrichtet werden könne, haben wir bereits in dem Eilften und Zwölften Abſchnitt das Erforderliche vorgearbeitet, dergeſtalt, daß wir davon gegen- wärtig eine geſchicfte Anwendung machen, und die daſelbſt ausgemittelte Tagewerke zum Grunde der Dienſtpertheilung legen konnen. H..-983-+ Warum bey dieſer EBinrictung, in Anſehung der zu leiſtenden Dienſte, nicht wei- ter auf Tage und Wochen zu ſeben ſey. Bey dem dritten Punkt, nehmlich der wirklichen Vertheilung der gemeſſenen "Dienſte auf die herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte ſelber, iſt zweyerley zu beobachten. Zuförderſt fallt die Verrichtung der Dienſte nac Wochen gänzlich hinweg, und es iſt hierauf weiter nicht Rückſicht zu nehmen, Faſt alle Wirthſchaftsgeſchäfte haben ihre beſtimmte Zeit, in welcher ſie verrich- tet werden müſſen, und dieſe müſſen die Unterthanen bey einer ſolchen Verfaſſung gehörig wahrnehmen, ohne ſich dabey weiter weder an Tage noc Wochen zu kehren.. ' Es fann daher ſehr oft geſchehen, daß ein Bauer bey dieſer Einrichtung 1.4 Tage hinter einander in dem herrſchaftlichen Dienſt zubringen muß. Hingegen aber bleibet er auch wohl 4 Wochen und länger davon gänzlich frey. Bey denjenigen Dienſtverrichtungen, Die feine gewiße Jahreszeit erfordern, ſon- dern blos von dem Willen und Befehl der Herrſchaft abhangen, muß ein Unterthan zu al- "Jen Zeiten, wenn es ihm angeſaget wird, zur Bewerkſtelligung desjenigen, was ihm auf ſein Antheil davou oblieget, bereit ſeyn. H. 984» Warum auch den Bauern bey dieſer Vertheilung nicht lauter ſchwere Arbeiten zuzuſchie- ben, ſondern hierunter ein richtiges Verhältniß zwiſchen den ſchweren und leichten beobachtet werden müſſe. Demnächſt habe ich wohlbedächtig hHemerfet, daß die Vertheilung der gemeſſenen Dienſte nach Wirthſchaftsgeſchäften verhältnißmäßig geſchehen müſſe. Nicht alle Wirthſchaftsgeſchäfte fallen in ihrer Verrichtung, ſowohl den Arbei- - tern, als auch dem Geſpann, gleich ſchwer. Bey den Spanndienſten führen die weiten Reiſefuhren vor die dienſtbaren Bau- ern weit mehrere Beſchwerlichfeiten, als die bey Hauſe zu verrichtende Arbeiten, ſie mö- gen ſeyn von welcher Art ſie wollen, bey ſich. & on « Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit; Unterthänigfeit 16 279 In Anſehung der Handdienſte iſt es ebenfalls außer allen Zweifel geſeßet, daß das: Getreide- und Grasmäden, imgleichen das Heyelſchneiden und Holzſchlagen, weit ſchwerer, als alle andere hiezu zu rechnende Geſchäfte, fallen. 50; Nus ſehr ſelten ſind die gemeſſenen Dienſke zur Beſtreitung der ſämmtlichen herr- ſchaftlichen Wirchſchafssgeſchäfte dergeſtalt zureichend, daß. dieſelben dadurch, ohne Aus-- nahme, verrichtet werden könnten.| 'An deu meiſten Orten muß wöch: außerdew-: eigenes Geſpann und Dieznſtvolf ge- halten werden. c Durch den in' der gegenwärtigen Welt überall herrſchenden Eigennus kann es gar' leicht geſchehen, daß eine ihr eigenes Beſte verkennende Herrſchaft ſich dadurch verleiten läſſet, alle ſchwere,- und zum Theil mit Koſten verfnüpfete Wirthſchaftsgeſchäfte den, dienſtbaren Bauern zuzuſchieben, ihrem eigenen Geſpann und Dienjroolk aber die leich- teſten und'mit feinen Ausgaben verknüpften vorzubehalten.; 4 Eine dergleichen Vertheilung der Dienſte'aber kann weder vor gerecht, noch vor billig, erfannt werden. j 40607/ Nach dem Verhältniß, was durch die Dienſte der Bauern in der ganzen hers- ſchaftlichen Wirthſchaft beſtritten wird, muß auch dasjenige,. was ihnen von einer jeder Wirthſchaftsverrichtung zuzuteilen iſt, abgameſſen werden. Unbillig würde es ſolcvemnach ſeyn, wenn nzan den dienſrbaren Bauern bey die- ſer Vertheilung. ihrer Dienjte alle auswäerige Reiſen und Getreidefuhren alleine zuſchla- gen, und die übrigen. leichtern Wirthſchafisgeſchäfre durch ſein eigenes Geſpann verrich- ten laſſen. wollte.-: - Weder Gerechtigfeit noch Billigkeit läſſer dieſes zu, ſondern es muß vielmehr, wo nicht nach einer arithmeriſchen, doch-wenigſtens geometriſchen Ausrecßnung, hierunter ein Verhältniß zwiſchen dem, was der Bauer und. das eigene herrſchaftliche Geſpann zu ver- richten hat, feſigeſeßet werden. 6- 985. Warum eine'dergleichen Dienſtverfaſſung viel vollſtändiger und leichter werde, wenn die ſimmtiichen Dienſtunterthanen, ſowohl in ihren Leahrungen, als-auch' Dienſten, einander gleich ſind. Ehe ich zur Entwerfung desjenigen Plans nach welchem ich eine vernünftige und billigzmäßige Vertheilung der gemeſſenen Dienſte auf die herrſchaftliche Wirthſchafts- Geſchäfte an die Hand zu: geben gedenke, ſchreiten kann, muß ich: vorher noch erinnern,' daß bey den gemeſſenen. Dienſten eine dergleichen Vertheilung und Einrichtung weit leich- ter PED wenn. die ſämmtliche Unterthanen in ihren Dienſten und Nahrungen einander glei|) ſind.. H Die Vernunft lehrer es, daß aus einer Ungleichheit, die hierunter bey den dienſt- baren Unterthanen vorwaltet, mancherley Schwierigkeiten entſtehen müſſen, und dieſe - Dienſteinrichtung niemahl zu derjenigen Vollkommenheit. als wenn ſolHe'vorher geho- ben: worden iſt, gebracht werden kann. 3. -„Zwar fällt auch. die Vertheilung der Dienſte auf die herrſchaftliche Wirthſchafts- Geſchäfte bey ihrer Ungleichheit nicht gänzlich unmöglich. 0 | Inzwi- - 282 Fortſezung des ac<ßten Hauptſiü>es, Inzwiſchen werden doch noch immer Mängel und Zweifel übrig bleiben, welche eine ſonſt ſo glückliche Verfaſſung aus dieſem Grunde unvollſtändig machen.| Beſonders wird dieſes in denjenigen Fäklen offenbar, wo die Dienſtleiſtungen nicht auf ein jedes Subjectum zu vertheilen ſind, ſondern ſolche von der ganzen Geſellſchaft der Dienſtrnterthanen vollbracht werden müſſen.. Wie leicht kann es alsdenn niche zu allerley Jrrungen und Zwiſtigkeiten Anlaß geben, wenn ſie nicht ſammtlich einerley Schuldigkeiten über ſich haben, jondern einer vor dem andern mehr oder weniger dazu beytragen muß.: Will daher ein Gutsherr von dieſer an ſich vorzüglichen Dienſtverfaſſung den beſt- möglichſten Nugen erwarten, ſo handelt er weißlich, wenn er vorher alle ſeine dienſtbare Unterfhauen auf einen gleichen Fuß ſeßet.. Aisdeun iſt dieſer Zweifel von ſelbſt gehoben, und es kann die Vertheilung der ven Dienſtleuten obliegenden Dienſtpflichten ohne den geringſten Anſtand unternommen werden. 6. 986. Daß dieſe Dienſteinrichtung alsdenn am vollkommenſten gerathe, wenn Spann- und Zand- Dienſte in einerley Sudjectis mit einander vermenget ſind. Die vollkommenſte von einer dergleichen Dienſteinrichtung iſt dieſe, wenn Spaänn- und Hamddienſte mit einerley Subjectis in einander verbunden find. So lange es noch beſondere Spanndiener, die zu feinen Fußdienſten verbunden, und auch beſondere Handdiener, die zu feinen Spanndienſten verpflichtet, in einer dienſt- haren Bauergemeine giebet, wird die Vertheilung der herrſchaftlichen Wirthſchaftsge- ſchäfte immer mehrern Schwierigkeiten unterworfen ſeyn, als wenn die fammtliche dienſt- bare Einwohner beides, ſowohl Spann- als Handdienſte, zu than verbunden ſind. Der hiervon anzufertigende Entwurf wird ſolches näher erweiſen. Ein wohlgemeinter Rath iſt es daher, wenn ich alle diejenigen Landwirthe, denen eine ſolche vortheilhaſte Dienſteinrichtung gefällig iſt, darzu anmahne, daß ſie ihre ſämmtliche dienſtbare Unterchanen, ehe ſie zu einer ſolchen Veränderung ſchreiten, ſowohl im Anſehung der Spann-als Handdienſte gleich zu machen ſuchen. Nach unſerer Märckiſchen Verfaſſung giebet es allenthalben von den dienſibaren Unterthanen, Bauern und Coſſaten- Die Bauern ſind an vielen Orten nur bloß zu Spanndienſten verpflichtet, und wiſſen, anßer der Erndte und den Flachgarbeiten, weiter von feinen Handdienſten. An einigen Orten müſſen ſie einen Theil der Woche Spanndienſte, in dem andern Theil aber Handdienſte verrichten.; Die Coſſaten ſind gewöhnlicherweiſe von allen Spanndienſten frey, und nur allein zu Hand- und Fußdienſten verpflichtet., Man ſeße nur durch einen vernünftigen Abbau ſeiner überflüſſigen Ae>er, oder - auch durch eine verhältnißmäßige Vertheilung der dienſtbaren Höfe, ſämmtliche Dienſt- Unterthanen auf einerley Nahrungs- und Dienſtfuß, ſo werden dadurkes. In Anſehung derſelben iſt bereits 8.8. 816. und 818. von uns angenommen wor-- den, daß ein Bauer in einem Dienſttage ganz füglich 360 Rheinländiſche Quadratruthen oder zwey Magdeburgiſche Morgen umpflügen könne. Mü 0 dieſem Saß lieget ihm alſo jährlich 120 Magdeburgiſche Morgen umza- pflügen ob.' Will man ihm die Pflugarbeit des ihm einmahl zu ſeiner Beackerung angewieſe- nen herrſchaftlichen Stückes in allen Fahren überlaſſen, fo iſt zu bemerken, daß dev Aer zur Winterung und Gerſte gewöhnlicher Weiſe dreymahl gepflüget werden muß, folglich ein jeder Bauer einen herrſchaftlichen Aerfle> von 40 Magdeburgiſchen Morgen, halb in dem Winter-, und halb in dem Sommerfelde, jährlich dreyfährig zu beſtellen, ha- ben würde, An den meiſten Orten pfleger der zum Hafer beſtimmte Acer nur zweymahl gepflü- get zu werden. Sollte es ſich nun treffen, daß ein Theil des einem Bauer zur Beacke- rung übergebenen Aerflecks mit dieſer Frucht beſaet werdrn müſte, ſo iſt es ganz natür- lich, daß er dasjenige, was er alsdenn weniger pflüget, an einem andern Orte vergüti- gen und nachhohlen müſſe. 8%. 992. Warym es gut ſey, wenn man einem jeden Bauer den ihm einmabl zugeſchlagenen YN>erflec? beſtändig zur Bearbeitung öberlaſſe.; I< habe zwar in dem 42ſtey Sts> der unter dem Titel des Pommerſchen und Treumärkſchen Wirths befannten Wodenſchrift 6. 6. 100 und. 101 die an vielen Orten eingeführte Merhode, vermöge welcher ein jeder Bauer feine beſtändige Acerflecke auf dem herrſchaftlichen Lande zu beſtellen hat, deßhalb geradelt, weil dadurch die Aerſtücke in gar zu kleine Parcelen geſeßet, und daher der Acker, da dieſe nicht ſo breit fallen kön- nen, daß es, denſelben wenigſtens in der Wendfahre quer über zu pflügen, möglich wäre, folglich der Aer in ſeiner richtigen Beſtellung ſehr viel verliere, und mich daher dahin geäußert, daß es beſſer wäre, wenn ſich die Herrſchaft bey den Bauern, die zum Umpyflü- gen einer gewiſſen Morgenzahl verbunden, daß ſie dieſe ihnen ihre Morgenzahl, an wel- nicht allein in der Pflugarbeit, ſondern auch in allen andern Beſtellungsarten, ja ſogar in der Erndte ſelber, überlaſſen werden kann, ſo verſtehet ſich von ſelbſt, daß alsdenun auch dem Bauer das zu 90 er Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit 161. 287 Aerfle>e nöthige Eggegeſchäfte, ſowohl in der BraFe-Stürz- oder, Wendfahre, als in der Saatfahre, gut gethan werden müſſe. Die von uns 6. 989. feſtgeſeßte Vertheilung der Dienſte wird zwar alsdenn einer Abänderung/unterworfen ſeyn. Jedoch kann ſolches eine dergleichen Verfaſſung ſelber nieht ſtöhren, ſondern wird fie vielmehr deſto vollkommener macher. Man ſchlage. von den zur Pflugarbeit ausgeſeßten Tagen ſo viel zurück, als als»- denn zu dem Eggen mehrere Zeit erfordert wird, ſo erhält dadurch die Sache allemahl ihr gehöriges Verhältniß. 6. 996. Von den Erndtengeſchäften, und daß gegenwärtig, weil blos von den Spanndienſten gers: det wird, nur allein das Einfahren des herrſchaftlichen Getreides darunter verſtanden werde, ein Bauer aber in den bey dieſer Verfaſſung dazu ausgeſegzten fünf Tagen ganz bequem 10 Winſpel oder 240 Mandel beſtreiten könne. In Anſehung der Erndte haben wir 6. 989, in dem angeführten Beyſpiel eben- fafls nur fünf Tage jährlich angenommen, dabey aber lediglich auf das Einfahren des Ge- treides, und nicht auf die Hand- Erndtearbeiten Rückſicht gehabt. Jn den b. 6. 870. leg. iſt bereits aus ökonomiſchen Gründen dargethan worden, daß ein zweyſpänniger Bauer in einer guten Mittelgegend, in einem jeden halben Tage 24 Mandel oder 18 Stiegen einzufahren vermögend ſey. Dieſen Saß nehmen wir billig auch hier an, und aus der darnach anzulegenden Berechnung ergiebet ſich von ſelbſt, daß ein jeder Bauer das ganze Jahr hindurch 10 Winſpel an Mandeln in die herrſchaftliche Scheune einzubringen verbindlich ſey. Auch bey dieſem Geſchäfte iſt als eine unſtreitige Wahrheit anzunehmen, daß die Beſtimmung, wie viel der Bauer in der Winter-, und wie viel er in der Sommererndte einzufahren habe, lediglic) von dem Willen und Befehl der Herrſchaft abhange, Natürlicherweiſe ſind zwar die in der Winterung vorfallende Erndten immer reichlicher, als die in der Sommerung. Jnzwiſchen können ſich auch Umſtände ereignen, wo die Herrſchaft mit ihrem eigenen Geſpann in der Sommerung weniger Zeit, als in der Winterung, übrig hat, und ſie daher die den Bauern obliegende Einfahrungs-Schul- digfeit, in jener nöthiger als in dieſer gebrauchet. Nach dieſen verſchiedenen Dienſtbedürfniſſen der Herrſchaft, müſſen ſich die unter einer ſolchen Verfaſſung ſtehende Bauern ſchlechterdings bequemen, und fie können, wenn es in dem Einrichtungsplan nicht ausdrücflich ausbedungen worden, nicht verlan»- gen, daß ihnen in einer jeden Erndte ein gewiſſes einzufahren verſtattet werden müſſe. Von ſelbſt verſtehet ſich jedoch auch hiebey, daß in dem Fall, da ein ganzer Acker- fle> dem Bauer ein vor allemahl in allen, folglich auch in den Erndtengeſchäften, über» laſſen worden, derſelbe mehr nicht, als was auf demſelben zugewachſen iſt, es ſey in der Winterung oder Sommerung, einzufahren und in die herrſchaftliche Scheune zu bringen, angehalten werden kann, 6. 997. 288 Fortſezung des achten Hauptſtückes, S. 997. Berechnung, wie viel Land bep dieſer Verfaſſung ein jeder Bauer in dem angenommenen ZBepſpiel jährlich zu bemiſten habe. In Anſehung des Miſtfahrens, ſo gleichfalls unter die Bauern bey dieſer Ver- faſſung verhältnißmäßig vertheilet werden muß, habe ich bereits in dem fünften Bayde 6. 121. Nota a,, ſo nachher 5. 823. leq näher angeführet und erläutert worden, feſtge- ſeßet, daß ein jeder Bauer, in ſo ferne der zum bemiſten beſtimmte Plaß nicht über tau- ſend Schritt von dem Dorfe entfernet, von Oſtern bis Michaelis 12, von Michael bis Oſtern aber 8 Fuder zu Felde fahren könne. Da ein guter Wirth ſeinen Miſt das ganze Jahr hindurch, in ſo ferne es nur die Witterung und Beſchaffenheit des Miſtes erlaubet, auf das Feld zu bringen ſuchet, ſo iſt es auch ganz natürlich, daß hierinn ein Durchſchnitt gemacht, und das in einem Tage zu beſtreitende Quantum, bey der allgemeinen Dienſtvertheilung täglich) auf 10 Fuder geſe- ßef werden müſſe.; Wir haben ec. 1. ferner angenommen, daß ein jedes Fuder Miſt von dem Rind- vieh und Hofmiſt vier, von dem Schafmiſt aber ſechs Haufen in ſich enthalten, und mit einem 5 Haufen eine zwölffüßige rheinländiſche Quadratruthe tüchtig bemiſtet wer- den müſſe.: Auch hier wollen wir, weil in ordentlichen und verhältnißmäßigen Wirthſchaften, der Schaf- und Rindviehmiſt ſich wohl ziemlich, in Anſehung der Menge, das Gleichge» wicht halten werden, einen Durchſchnitt machen, und überhaupt ein jedes Fuder auf fünf Haufen feſtſeßen. Aus dieſen Sägen ergiebet ſich, daß in einem jeden Tage 50 Haufen geſchlagen, yud dadurch eben ſo viele rheinländiſche Duadratruthen bemiſtet werden müſſen. Wenn wir nun das Geſchäfte des Miſtfahrens auf 16 Tage beſtimmet haben, ſo ergiebet ſich daraus ferner, daß ein jeder Bauer jährlich ſo viel herrſchaftlichen Miſt, als zur Bedüngung von 800 Quadratruthen erfordert wird, zu Felde bringen müſſe. 6. 998. Warum beſonders bey dieſem Wirthſchaſtsgeſchäfte eine ſolche Einrichtung, ſowohl vor die SZerrſchaft als Bauern ſehr nüglich ſey, die Zeit des Mliſtfahrens aber nicht von der Wil» köhr dex Bauern abhangen könne, ſondern lediglich auf den Befehl und Be ſtimmung der Zerrſchaft ankomme. g00 rheinländiſche Ruhen betragen 4 Magdeburgiſche Morgen 80 Ruthen, als ivelches-dasjenige Quantum iſt, ſo ein jeder Bauer in dem angenommenen Beyſpiel jähr- lich von dem herrſchaftlichen Aer bemiſten müßte. Dem gemeinen Mann, welcher an die gewöhnliche große Landmorgen gewohnet iſt, und daher von dem Jnnhalt einer Magdeburgiſchen Morge nur ſelten einen gehöri- gen Begriff hat, wird dieſes vielleicht übermäßig vorfommen, er aber billig glimpflicher davon urtheilen müſſen, wenn ihm bedeutet wird, daß dieſe 800 rheinländiſche Ruthen noch nicht völlig 2 große Landmorgen befragen. Gin Von dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit:c. 289 Ein allgemeines Schickſal iſt es, daß durch die Unwiſſenheit unzählige ungegrün- dete Zweifel erreget, und dadurch nicht ſelten die beſten und nüßlichſten Anſtalten rücke gängig gemacht werden. Sonſt kann und wird man von ſelbſt überzeuget ſeyn, daß ein Bauer zu dieſer Bemiſtung, ſo bald die-baldige Vollbringung derſelben zu ſeinem Vorcheil gereichet, ge- wiß die in dem angenommenen Beyſpiel beſtimmte 16 Tage nicht nöchig haben, ſondern Faum die Hälfte dazu gebrauchen werde.; Denn tkheils iſt er bey gehörigem Fleiße täglich weit öfter als ro mahl, im Durch- ſchnitt gerechnet, zu fahren im Stande, und theils wird er ſich auch an der beſtimmten Ladung nicht gnügen laſſen, ſondern mit ſeinen aufgeladenen Wagen vielleicht noch ein- mahl ſo viel Haufen, als wir gefordert haben, bereiten können. Dieſes alles iſt ihm gar gerne zu gönnen, und gehöret mit zu den Vortheilen, die ſelbſt den Bauern von dieſer Dienſteinrichtunggart zufließen. Bey der gewöhnlichen Dienſtverrichtung nach Tagen, ohne Beſtimmung eines gewiſſen Tagewerks, würde die Herrſchaft auch hierauf bey weiten nicht Rechnung ma- Wollte man hieruntes den Bauern den freyen Willen laſſen, ſo würde der herr- ſchaftliche Miſt entweder zur Unzeit ausgefahren werden, oder öfters auch über die Ge- bühr in den Ställen und auf den Höfen liegen bleiben und. vermodern. Die Herrſchaft behält auch bey dieſer Dienſteinrichtung allemahl die Direction ihrer Wirthſchaftsgeſchäfte, und es kann ſolche den Bauern, weil ſie mehr auf ihre Be- quemlichfeit, als den wahren herrſchaftlicgen Nuten ſehen würden, niemahls überlaſ- ſen werden,; aL Inzwiſchen wird eine billig denkende Herrſchaft den Bayern dieſe Arbeit nicht zur Unzeit, wo ſie mit andern nöthigen und dringenden Geſchäften überhäufet ſind, zumuthen. Wer z. B. in der Roggen- oder Heuerndte das Miſtfahren von den Bayern vpp- langen wollte, würde eben ſo thörige als ungerecht handeln, und es ſich ſelber zuſchreiben-- müſſen, wenn ſeine Befehle nicht gehorſanzer würden.; Oecon. Forens. VI. Cbeil.; Oo 5. 250 Fortſetzung des achten Hauptſtüces. 9. 999- Warum bey dem H7iſtfahren auch die Beſtimmung des Orts, wohin er gebracht werden foll, lediglich. von der Zerrſchaft abhangen nüſſe, und auch ſelbſt bey den ungemeſſenen Dienſten keine andere Einrichtung ſtatt finden könne, Eben ſv wie die Beſtimmung, der Zeit des Miſtfahrens bey dieſer Dienſtverfaſ: ſung, lediglich auf den Grundherrn ankommt; beruhet es auch blos auf ſeinen Willen, wohin derfelbe gefahren werden ſoll. Hinge ſolches von der Bauern Willführ ab, fo kann man ſich gar leicht vorſtel- len, daß die weit entlegene Kecker nur ſehr ſelten Miſt befommen, die nahen aber deſto überflüßiger damit verſorge werden würden.; Aus dieſem Grunde gehet es auch nicht wohl an. daß bey dieſer Verfaſſung, ſelbſt bey den ungemeſſenen Dienſten, den Bauern die Ackerfle>e, die ihnen ſonſt in allen andern Stüen zur Bearbeitung, übergeben worden, auch zur Bemiſtung überlaſſen werden können. In ordentlichen Wirthſchaften muß auch in Anſehung der Bemiſtung der Aecker Ordnung gehalten werden.; Bey Beobachtung dieſer Ordnung aber kann es ſich ſehr leicht zutragen, daß die einem oder dem: andern Bauer zugetheilte Aerflecke nicht in dem zu bemiſtenden Schla- ge liegen. Das Miſtfahren wird: daher jederzeit beſonders bleiben, und nur lediglich an den Orten, ſo die Herrſchaft dazu ernennet, geſchehen müſſen. C.:12000- Bey den: Setreidefuhren und andern Reiſen, muß alles dasjenige, was bereits 8. 990 deßhalb als: billig feftgeſetzet iſt, zum Grunde geleget werden. Zu den Getreidefuhren and andern Reiſen, haben wir in dem angenommenen Beyſpiel 5. 990. zwanzig Tage beſtimmet.; Was hierunter den Bauern, die nach Tagen dienen, ſowohl in Anſehung der Ladung, als auch der Zeit und der Weite, zugemuthet werden fönne, haben wir 9. 840. ſeg. umſtändlich bemerket. j Es iſt feine Urſache vorhanden, warum dasjenige, was daſelbſt bey dieſen drey Punkten feſtgefeßet worden, nicht auch bey der Dienſtverfaſſung, wovon jekt die Rede iſt, ſtatt finden ſollte. Die Bauern müſſen niemahls, ihre Dienſte mögen nach Tagen geſchehen, oder auf die herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte vertheilet feyn, über die Gebühr beſchweret, und. ihnen dadurch zu gerechten Klagen. Anlaß gegeben werden. G- 11 XOOE3 Tach: dieſen Sätzen hat ein jeder Bauer 5 Winſpel oder 120 Scheffel Brandenburgiſchen mMaaßes auf vier ireilen weit jährlich zu verfahren. Nach. den c.|. angenommenen Säßen iſt ein zweyſpänniger Bauer, von Weißen, Roggen, Erbſen und Wicken, 12 Scheffel, von der Gerſte 14 Scheffel, und von dem Hafer 18 Scheffel, zu laden ſchuldig und vermögend. - Hierun- e Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 16. 291 5 Hierunter muß es denn auch, wenn die Dienſte auf Wirthſchafssgeſchäfte verthei- let werden ſollen, gelaſſen werden. Nach Maaßgebung des 8. 845. iſt angenommen worden, daß auf einer Reiſe von einer Meile und drunter, nur ein halber Tag, auf zwey bis drey Meilen, ein Tag, und bey den weitern auf zwey Meilen, in der Hin- und Rückreiſe, ein Tag zu rechnen ſey. Alle dieſe Beſtimmungen greifen auch bey der jeßt erwähnten Dienſtverfaſſung laß. s ea Um inzwiſchen etwas gewiſſes, wie viel ein jeder Bauer in den dazu ausgeſeßten 20 Tagen jährlich an Getreide zu verfahren habe, zu beſtimmen, wollen wir theils die ſchwerere Getreideſorten, und theils die Weite einer Reiſe von vier Meilen, dabey zum Grunde legen. Nach dieſen Sätzen hat ein jeder Bauer jährlich 5 Winſpel oder 120 Scheffel Brandenburgſchen Maaßes, von den vorhin beſtimmten ſchwerern Getreidearten, auf vier Meilen-weit zu verfahren, und es kann dieſes als eine allgemeine Richtſchyur, wor- nach dieſe Schuldigkeit überhaupt zu beſtimmen, angenommen werden. CG, 40024 Wie dieſes bey Verfahrung der leichten Getreidearten zu reduciren ſep. Weil aber ein Grundherr nicht immer Weißen und Roggen zum Verfauf zu ver- ſchicken hat, ſondern auch ſeine Gerſte und Hafer zu verſilbern bemühet ſeyn muß, ſo kön- nen ſich alsdenn die Bauern, die ſonſt von ſchweren Getreide nurjährlich 5 Winſpel auf vier Meilen weit zu verfahren ſchuldig wären, ſich von der Gerſte 5 Winſpel 20 Schef- fel, und von dem Hafer 7 Winſpel 12 Scheffel, zu verfahren nicht entbrechen. Da ſie inzwiſchen nicht immer, um mit ihnen einerley Getreideart zu verſchicken, gebrauchet werden, ſondern bald dieſe bald jene verfahren müſſen, ſo iſt bey jedesmahli- ger Ladung jederzeit das 5. 845. angegebene Verhältniß zwiſchen den verſchiedenen Ge- treideſorten wahrzunehmen.; 8. 1003. Wie eine dergleichen Reducirung, auch in Anſehung der Weite der Fuhren, ſtatt finden müſſe. Findet die Herrſchaft nöthig, die auf eine ſolche Dienſtverfaſſung geſeßte Bauern mit dem zu verkaufenden Getreide, entweder weiter oder näher zu verſchicken, ſo verſtehet ſich von ſelbſt, daß dieſe Schuldigkeit hiernach reduciret, und in dem erſtern Fall verhält- nißmäßig eingeſchränfet, in dem leßtern aber erhöhet werden müſſe. ; Wird z. B. den Bauern, die überhaupt 5 Winſpel ſchweres Getreide auf vier Meilen weit zu verfahren ſchuldig ſind, ſolches acht Meilen weit zu verfahren, angemu- thet, ſo iſt es eine natürliche Folge, daß alsdenn nur 2 Winſpel 12 Scheffel, anſtatt 5 Winſpel, von ihnen verlanget werden können. Hat hingegen ein Grundherr ſein Getreide auf zwey Meilen weit mit Vortheil an den Mann zu bringen, Gelegenheit, ſo ſind die Bauern alsdenn, anſtatt 5. Winſpel, 10 Winſpel zu verfahren verbunden. Oo 2 Von 292 Fortſeßung des achten Hauptſtü>es. Von ſelbſt verſteher ſich im übrigen, daß, wenn dergkeichen Bauern nicht immer Reiſen von einerley Weite thun, ſondern bald zu kurzen, und. bald wiederum zu langen gebraucht werden, die ſämmtliche das ganze Jahr hindurch gethane Getreidefuhren gegen einander-auszugleichen ſind, dergeſtalt, daß jederzeit auf eine jede Reiſe mehr nicht als vier Meilen kommen, wovon 9. 846, die nöthige Grundregeln mit mehrern nachgeſehen werden können. 8. 1004. Wie es zu halten, wenn in einem Jahre nicht fo viel herrſchaftliches Getreide, als die Bauern zu verſahrer. fchuldig ſind, gewonnen worden iſt, und daß dabey die TTachholung ſol- cher Suhren in andern Jahren niemahbls ftatt finden könne. ] Vielleicht könnte es ſich, beſonders in theuren Jahren, zutragen, daß ſie ihr Ge- freide auf zwey Meilen weit, vor einen annehmlichen Preiß z1 verloſen im Stande wäre, überhaupt aber nicht. ſo viel Getreide, daß auf einen jeden Bauer 10 Winſpel zum Ber- fahren Fämen, gewonnen hätte.' Wie ſoll es in dieſem Fall, wird man vermuthlich fragen, mit den übrigen Ge- freidefuhren, ſo die Herrſchaft nicht gebrauchen können, gehalten werden? / Sind ſie deßhalb völlig frey davon, oder müſſen ſie der Herrſchaft davor andete Fuhren thun, oder Fann dieſe ſolche bis auf das andere Jahr aufbehalten? Ganz frey davon können ſie deßhalb nicht gelaſſen werden, weil auf ſolche Art die Herrſchaft doppelt geſtrafet werden würde, indem ſie nicht allein weniger Getreide gewon- nen hätte, ſondern auch dabey die ſchuldigen Dienſte der Bauern miſſen müßte. Die Aufbehaltung ſolcher Getreidefuhren- Dienſte auf das künftige Jahr, kann ich auch nicht billigen. Denn ob gleich bey den auf dieſe Verfaſſung geſesten Bauern, das Aufſammlen der Dienſte nicht ſo viel Unheil, als bey denen, ſo nach Tagen dienen müſſen, anrichten fann, fo iſt es doch immer eine vor den Bauern ſehr verderbliche Sache. Das Geſpann deſſelben ſtehet nur blos mit den Dienſten, die er in einem Jahre verrichten muß,'in Verhältniß, und ſo lange dieſes Verhältniß gehörig beobachtet wird, läufe ſein Nahrungsſtand feine Gefahr.| Soll er aber die aus dem vorigen Jahre rückſtändig gebliebene Fuhren und Dien- ſte nachthun, ſo muß er natürlicher Weiſe ſein Geſpann zu mehrern anſtrengen, als wo- zu es gewidmet iſt, der Verſaumniß nicht zu gedenken, die ihm durch eine dergleichen Nachholung rückſtändig gebliebener Dienſte verurſachet wird.; Ein Bauer wird nicht zu Grunde gerichtet werden, wenn er in einem Jahre 5 Winſpel Getreide vier Meilen weit zu Markte fahren muß. Soll aber dieſe Schuldigkeit, weil ſie wegen Mangel des herrſchaftlichen Ge- rreides in Rückſtand geblieben, in einem Jahre verdoppelt werden, ſo fällt von ſelbſt in zm Augen, daß ſolches die Nahrungsuymſtände des Bayern gar leiht wankend machen önne, S. 1005, Von dem Urſprunge» Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 16, 293 | 2: 1005: Warum bey dieſer Dienſteinrichtung die Bauern zu keiner Rückfracht, ſie mögen Leibeigene oder Laßbauern ſeyn, wider ihren Willen angehalten werden können, und auch als- denn, wenn ſolches mit ihren guten Willen geſchiebet, die Vergütigung davor nicht in Dienſten, ſondern baar geſchehen müſſe. In Anſehung der Rückfracht bey den Neiſen und Getreidefuhren, kann dasje- nige, was wir 6.). 848 bis 853. feſtgeſeßet haben, alsdenn, wenn die fammtliche Dien- ſte auf gewiſſe Wirthſchaftstheile vertheilet worden, nicht ſo ſchlechterdings beobachtet werden.; Denn durch dieſe Vertheiluug iſt die eigentliche Ableiſtung der Dienſte ſchon nä- her beſtimmet, und es fann, ohne Einwilligung beyder Theile, davon weder etwas ab noch zugethan werden. Die 8. 8. 843 und 849. bemerkte Rückfracht, wird daher bey. einer ſolchen Ein- richtung, weder in Anſehung der Laß- noch leibeigenen Bauern, anders ſtatt finden kön- nen, als wenn die Herxſchaft ſich deßhalb mit den Bauern, ſo oft, dergleichen vor- fällt, gehörig vergleichet, welches auch mit fremden Fuhrleuten geſchehen kaun. In der That würde außerdem'die Vergütigung einer ſolchen Rückfracht durch an- dere Dienſte dieſes ganze Dienſt- Syſtem zerrütten und in Unordnung bringen. Denn da für ein jedes Wirchſchaftsgeſchäfte eine gewiße Anzahl von Dienſttagen beſtimtnet itt, ſo müſte nothwendig in derjenigen Arbeit, auf welche die Rückfracht ver- güriget würde, ein Ausfall entſtehen, und es könnte alsdenn die Herrſchaft auf die ein- mahl feſtgeſeßten Verrichtungen der Bauern Feine ſichere Rechnung mehr machen. - Man nehmeZ3. B. an, daß man die Rückfracht, die etwa zwey Dienſttage be- träfe, bey der Pflugärbeit vergütigen wollte, ſo iſt offenbar, daß diejenige Bauern, de- nen die Rückfracht auf ſolche Art vergütiget würde, von dem ihnen auf beſtändig zuge- ſchlagenen AFerfleck vier Morgen liegen laſſen, und ſolche von der Herrſchaft mit ihren eigenen Pflügen beackert werden müſten.; Wie viele Verwirrung aber hieraus entſtehen würde, ſiehet ein jeder ſelbſt ein. Kann daher eine Herrſchaft ihre Bauern zu einer ſolchen Rückfracht in Güte be- wegen, fo muß die Vergütigung davor nicht an andern Dienſten, ſondern durch baare Bezahlung geſchehen.!' Die ganze Landwirthſchaft hanget wie eine Kette zuſammen, und es iſt dieſe Wirthſchaftskerte, ſo bald als ein Glied derſelben davon weggenommen oder zerbrochen wird, nicht mehr auf die gehörige Art brauchbar,%; Der Hauprtnußen dieſer ganzen Dienſteinrichtung beſtehet darinn, daß eine Herr- ſchaft, auf wie viele Arbeit ſie in Anſehung ihrer Bauern ſichere Rechnung machen kön- nen, zuverläßig wiſſen, und dagegen ihr eigenes Geſpann richtig beſtimmen möge. Wird nun das erſte unterbrochen, ſo kann auch bey dem leßtern nichts zuverläßiges angenom- men werden, So 3 6. 1006. 294 Fortſezung des achten Hauptſtü>es, V; 1005. Die an vielen Orten eingeführte Gewohnheit, bey den GSetreidefuhren allerhand herrſchaft: liche Wirthſchaftsnothdurfien wieder zurück zu bringen, findet auch bey dieſer Dienſteinrichtung Statt. So viel hingegen die 6. 850. angeführte Gewohnheit, vermöge welcher die Bauern an vielen Orten, wenn ſie mit Getreide verſchiet worden, der Herrſchaft aller- hand nöthige Wirthſchaftsnochdurften zurück bringen müſſen, anbetrift, ſo wird dadurch dieſes Dienſtſyſtem feinesweges verrücket,| Es iſt dahey keine gegründete Urſache vorhanden, warum es nicht auch alsdenn, wenn die Dienſte der Bauern auf gewiße Wirthſchaftsgeſchäfte vertheilet worden, dabey gelaſſen werden ſollte. Ueberhaupt iſt dieſe Schuldigkeit mehr wie ein oficium humanitatis, wozu die Unterthanen gegen ihre Herrſchaft beſonders verpflichtet ſind, als eine wirkliche Dienſt- leiſtung anzuſehen, zumahl die Herrſchaft durch dergleichen kleine Gefälligkeiten zwar vielfältig erleichtert, der Bauer aber njemahl beſchweret, vielweniger zu Grunde gerich- fet werden Fann, 6. 1007- Warum bey dieſer Dienſteinrichtung das einmahl zu VTarkt gefahrne Getreide von den Bau» ern niemahl, ohne eine beſondere Vergütigung davor zu erhalten, wieder zurück gebracht werden dürfe. Die 67 6, 851, 852, und 853, vorgetragene Verbindlichfeiten der Bauerg, das zu Markt geſchickte aber nicht verkaufte Getreide theils ohne, und theils gegen eine billig- mäßige Vergütigung, wieder zurück zu bringen, muß bey dieſer Dienſteinrichtung eben- falls mit ganz andern Augen angeſehen werden, als wir es c. 1. in Betracht genommen haben. Bey Bertheilung der Dienſte auf die verſchiedene Wirthſchaftsgeſchäfte iſt wohl niemahls auf den Vorfall, wenn das zu Markt geſchikte Korn nicht verfaufet werden könnte, Rückſicht genommen worden, Die Bauern würden alſo wider die erſten bey die- ſer Einrichtung zum Augenmerk gehabten Abſichten beſchweret werden, wenn ihnen, das jährlich zu verfahren übernommene Getreide in dem Nichtsverfaufsfall wieder zurück zu fahren, angemuthet werden wollte,; Der c. 1., beſonders 6, 853,, angenommene Unterſcheid, ob das zu Markt ge- fahrne Getreide gar nicht, oder nur für keinen anſtändigen Preiß verfaufer werden kön- nen, findet ſolces. Gegenwärtig wollen wir nur blos zu beſtimmen ſuchen, wie viel Centner ein je- dzx Bauer jährlich anzufahren ſchuldig ſeyn würde. Wir gehen dieſerhalb abermahl auf dasjenige zurück, was wir in dem Fünften Bandes. 121. Not. a 1. 4, theils aber auch in dem gegenwärtigen Bande 5. 5,829. ſeg., ſowohl wegen der Anzahl der Fuder, ſo ein Bauer in einem Dienſitage anzufahren hat, als auch in Anſehung der Ladung eines jeden Fuders, feſtgeſeßet haben,. Nach den deßhalb angenommenen Säßen kann ein Bauer, wenn die Wieſen, von welchen, das Heu gehohlet werden muß, eine Meile und darüber entlegen ſind, in ei- nem Dienſttage füglich weiter nicht, als ein Fuder heran zu fahren, angehalten werden. Bey dem LÖ. 988. zum Beyſpiel angenommenen Landgute iſt nun der Wieſewachs eine Meile von demſelben entfernet, und es folget daraus von ſelbſt, daß ein-jeder von den 15 Bauern jährlich-25 Heufuhren leiſten müſſe. Aus eben dieſen Säßen erhellet ferner, daß ein auf tro>enen Wieſen geladenes zweyſpänniges Bauerfuder acht Centner, auf naſſen und ſumpfigten Wieſen aber ſechs Centner, dem Gewichte nach, enthalten müſſe. Da nun eine jede Herrſchaft auch die naſſen und ſumpfigten Wieſen hierunter den trodfenen gleihmachen fann, wenn ſie das darauf gewonnene Heu nicht eher, als im Winter bey harten Froſtwetter, abfahren läſſet, ſo können wir in dem gegenwärtigen Fall jedes Fuder ohne Bedenken auf 8 Centner annehmen. Das ganze Hauptquantum alſo, ſo ein jeder Bauer in dieſem Fall jährlich anzu- fahren ſchuldig ſeyn würde, beträgt 200 Centner.; y Hat er dieſes auf die herrſchaftliche Ställe abgeliefert, ſo iſt er alsdenn von ſeiner ihm hierunter obliegenden Schuldigfeit enilediget, und es Fann ihm weiter kein Heufah- ren zugemuthet werden.) Was 5. 831. wegen eines bequemen Heugewichtes bemerket, und die Erinnerun- gen, die wegen Ladung der Bauerfuder 6, 832. gegeben worden, können auch bey die- ſen Heufuhren det Bauern mit Nußen gebrauchet werden, wie wohl eine Herrſchaft, die eine dergleichen Dienſtverfaſſung, wo die Bauern eine beſtimmte Anzahl von Fudern jährlich anzufahren ſchuldig ſind, auf ihrem Landgute entweder findet, oder ſole einfüh- ren will, voppelte Urſache hat, ſich an das Gewichte zu halten, und daher die zur Anſchaf- fung einer 9« 831- gedachten bequemen Wage erforderliche Koſten nicht zu ſcheuen. CG;(1011: Von den Zolzfuhren, und daß dabey hauptſächlich auf den Unterſcheid, ob die Bauern ſcFHon vorhin geſchlagenes RKlafterholz anzufahren, oder ſich das anzufahrende ſelber zu ſchlagen, ſchyldig ſind, Rückſicht zu nehmen ſey, nebſt den Urſachen, warum in Anſe- hung dieſer Arbeit nur blos die Wintertage zum Srunde / zu legen ſind. Zu den Holzfuhren haben wir 5. 890. bey Vertheilung der Spanndienſte auf dem 3. B, angenommenen Landgute vor einen jeden Bauer 15 Dienſt- Tage angerechnet. Da wir dabey angenommen haben, daß der Wald, aus welchem das Holz her- bey gefahren werden muß, nur eine halbe Meile von dem Gute entlegen ſey, ſo müſſen wir Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 11. 297 wir nunmehr ebenfalls dasjenige Duantum, was ein Bauer jährlich anzufahren hat, nä- her beſrimmen. Auch bey dieſer Beſtimmung kommen uns vie 6. 8. 834. leg., ſs wohl wegen der Fuderzahl, als Ladung, bemerkte Suße zu ſtatten. Jn Anſehung der Ladung iſt, wie 5. 835. mit mehrerm ausgeführer worden, ein Unterſcheid zu machen, ob der Bauer ſchon vorhin geſchlagenes Klafterholz anfahren, oder ſich das anzufahrende Holz, wie an vielen und faſt den meiſten Orten gebräuchlich iſt, ſelber ſchlagen muß. In dem erſten Fall haben wir daſelbſt die Anzahl der Holzfuhren, ſo ein Bauer eine halbe Meile weit thun muß, in einem jeden Dienſttage auf zwey Frder feſtgeſeket. In dem legten Fall hingegen iſt aus hinreichenden Gründen dargethan worden, daß ihm, weil die Holzfuhren gemeiniglich in den kurzen Wintertagen unternommen zu 4044 pflegen a), mehr nicht, als nur die Hälfte, oder ein Fuder, zugemuther wer- den fönne. Ein jeder ſieher von ſelbſt ein, daß dieſer Unterſcheid von Wichtigkeit ſey, und er daher auch bey dieſer Dienſteinrichtung nicht außer Augen geſeßet. werden könne, weil ſonſt die Vertheilung der Dienſtrage mit der Beſchaffenheit der Wirchſchaftsverrichtun- gen, auf welche ſie vertheiler worden, in keinem richtigen Verbältniſſe ſtehen wärden. Inu Anſehung der Ladung iſt ce. 1. ferner feſtgeſeßet, daß ein jedes zweyſpänniges Bauerfuder Holz tel Klafter, die Klafcer 6 Fuß lang, und 6 Fuß hoch, die Kloben aber von 3 bis 4 Fuß gerechnet, in ſich enthalten müſſe, wobey zugleich 9. 837. eine Anweiſung gegeben worden, wie es mit demjenigen Holz, ſo die Bauern ſelber zu ſchlagen ſchuldig ſind, zu halten ſey. Wie nun alles dieſes auch bey derjenigen Dienſtverfaſſung, wovon anjeßt die Rede iſt, beybehaltei: werden kann und muß, ſo ergiebet ſich vou ſelbſt, daß in dem an- genommenen Beyſpiel ein Bauer, wenn er ſchon vorhin geſchlagenes Klafterholz anfah- ren muß, jährlich 73 Klafter, in dem Fall aber, wenn er das zu ladende Holz ſelber ſchläger, 3x Klafter auf den herrſchaftlichen Hof zu liefern ſchuldig iſt. a) Jckes. Die Vertheilung der Dienſte auf die herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte iſt ein.Surro« gatum der ſonſt gewöhnlichen Dienſteinrichtung nach Tagen. Z Bey der leßtern haben die Bauern ihre Dienſte nicht blos in langen Tagen verrichten müſſen, ſondern ſie ſind dazu auch, nach der Verſchiedenheit der Jahres8zeiten, in den kur- zen gebrauchet worden, - Wollte man nun bloß die langen Sommertage zum Maaßſtabe der zu vertheilenden Dienſte. annehmen, ſo, wärde denen Bauern dadurch offenbar zu nahe getreten werden. - Dieſes iſt der währe und einzige Grund, warum ich bey Beſtimmung der Holzfahren nur blos auf die furzen.Wintertage Rückſicht genommen habe, 6. 101% Urſachen, warum bey dieſer Dienſteinrichtung in dem angenommenen Bepſpiel 10 Dienſitage zu allerhand TTebenfuhren ausgeſetzet worden, und daß ſelbige, wenn ſie hiezu nicht nöthig wären, zu andern gewöhnlichen Wirthſchaftsgeſchäſten gebrauchet werden können. Endlich habe ich bey der 8. 990, vorgeſchlagenen Vertheilung der jährlichen Ge» ſpanndienſttage 10 Tage auf allerhand Nebenfuhren gerechnet. Wer von dem Junern einer jeden landwirthſchaftlichen Haushaltung unterrichtet iſt, der wird ſchon von ſelbſt wiſſen, daß in derſelben ſich unzählige Vorfälle ereignen, wozu Fuhren und Reiſen nöthigyſind, die aber ſich ſo genau nicht beſtimmen laſſen, und folglich auch nicht unter gewiſſe Titel gebracht werden können. Auf dergleichen unbeſtimmte Fuhren muß inzwiſchen ein jeder Landwirth bey ſei- ner Wirthſchaftgeinrichtung Rückſicht nehmen, indem ſonſt, wenn er ſolches nicht gethan hat, die ordentliche und beſtimmte Wirthſchaftsgeſchäfte ſehr oft unterbrochen werden, und dadurch in den Hanpttheilen des Landweſens mances. Sy bald die durch die Nebenfuhren fortzuſchaffende Laſt nicht das Gewicht von 12. Schfl. Roggen; bey: einem. zweyſpännigen Bauern überſteiget, kann. er ſich, ſolche, auch bey dieſe: Dienſtverfaſſung, zu. fahren nicht weigern. PIRI0) OD Pon der Vertheilung; der-Zanddienſte auf die herrſchaftliche: Wirthſchaft3geſchäfte', und" daß ſolche zwar ſchwerer, als bey den Spanndienſten, falle, deßhalb' aber doch möglich. und nüglich ſey. . Vorſtehendes wird hinreichend ſeyn, um der Vertheilung der Dienſttage auf die EASIER Wirthſchaftsgeſchäfte in. Anſehung; der Spanndienſte ein richtiges Verhält- niß. zu geben. Wir haben aber uns oben anheiſchig, gemacht, auch in Anſehung der' Hand- oder Fußdienſte zu einer ſolchen Vertheilung eine: gleichmäßige Anweiſung mitzutheilen, und dieſes. ſoll denn: in dem Nachſtehenden noch: mit wenigem unſ?re Beſchäftigung ſeyn. Ich. geſtehe gar gerne, daß-die Vertheilung der Handdienſte auf die verſchiedene Wirthſchaftsgeſchäfte, wie ich ſchon oben beyläufig bemerket habe, weit mehrern Schwie- rigfeiten, als hierunter bey. den. Spanndienſten angetroffen vorden,. ausgeſeßet: ſey. Daß; es inzwiſchen auch in deren: Anfehung nicht ganz unmöglich, und dabey mit vielem: wahren Nußen. verknüpfet ſey, wird das Nachfolgende mit mehrerm erweiſen. 6. ror6. Loie viel. in dem: angenommenen Bepyſpiel ſo wohl ein jeder zu Zanddienſten verpflichteter: Unterthan jährlich zu verrichten habe, als auch: auf wie hoch ſich: die. Summe der ganzen Zanddienſte belaufe.. Wir wollen dabey: eben dasjenige Beyſpiel,, ſo wir 5... 988. in Anſehung, der: Spanndienſte angenommen. haben, beybehalten.. Nach. der: daſelbſt angeführten: Beſchreibung, des uns zur Richtſchnür: vorgeſeßten: Landgutes, müſſen: 1.) Die zehn dienſtbare Bauern wöchentlich drey Tage mit: Knecht und: Magd. zu Hofe dienen. welches, das Jahr zu 300 Dienſttagen gerechnet, jährlich auf eine Perſon: beträget= 300: Tage. 2.) Acht Coſſaten dienen wöchentlich mit einer Perſon ſechs: Tage; welches vor einen jeden Coſſaten. jährlich beträget- 400 Tage. Die ganze jährliche Summe hievon: auf ſämmtliche'Bauern: und Cofſaten beſtehet; L.); Inv Anſehung, der Bauern, in- 5. 3000: Tage. 2.) In Anſehung, der Coſſaten,, in:=- 2400-- Summa 5400 Tage. : Es iſt dieſes eine ſo anſehnliche Menge von: Handdienſken, daß man faſt glauben: ſollte, daß. ſolche' an den wenigſten Orten gebrauchet werden könnten, ſondern auch in den: größeſten: Wirthſchaften überflüßig ſeyn müßte. ' Jnzwie- Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 1c/ 301 Inzwiſchen wird ſich bey Vertheilung derſelben gar bald ergeben. daß ſolche in dem angenommenen Beyſpiel kaum. zureichend ſind. Wohlbedächtig. habe ich auch in dieſem Beyſpiel die Anzahl der Handdienſte etwas hoch geſeßet, weil der Mangel derſelben weit nachtheiliger iſt, als wenn es an Spann- Dienſten fehlet. 7;'; 03.:.50F5% Daß die zu der erſten Claſſe gehörige Nannedienſte avf 3tel der ſämmtlichen Zanddienſte zu ſeen, und wie dieſelben zu vertheilen ſind. Den Unterſcheid zwiſchen Manns- und Frauensdienſten habe ich: bereits 6. 896. bemerfet, und deßhalb 8. 9. 897 bis 901. darunter drey Claſſen feſtgeſeßet. Dieſer Unterſcheid“ wird auch alsdenn, wenn die Dienſttage der zu Hand- oder Fußdienſten verpflichteten Unterthanen, auf die verſchiedene herrſchaftliche Wirthſchafts- geſchäfte vertheilet werden ſollen, genau zu beobachten ſeyn. Zuförderſt. iſt daher nöthig. daß. wir die ſogenannte Mannsdienſte, welche wir CS. 897- zu der erſten Claſſe gerechnet haben, ſowohl in Anſehung der Bauern als Coſſa- ten, nicht allein jährlich feſtſeßen, fondern auch ſelbige, um ſie nicht mit den zu der zwey- ten und dritten Claſſe gehörigen Handarbeiten zu vermengen, beſonders eintheilen.. Ich glaube, daß von den 300 Tagen, ſo ein Bauer und Coſſate jährlich in Hand- Dienſten der Herrſchaft leiſten muß, nach öfonomiſchen Säßen ganz füglich der vierte Theil als wirkliche Mannsdienſte angeſehen werden kann.; Dieſer vierte in 75 Tagen bey einem jeden Bauer und Coſſaten beſtehende Theil wäre folgendermaßen zu vertheilen:;; x.) Zum Getreidemäden in beyden Erndten.== 32 Tage, 2.) Zum Heunräden=- E 1; SOE 3.) Zum Holzſchlagen---- 5= 4.) Zum Zäunen der herrſchaftlichen Koppeln und Gehege 3= 5.) Zum Hexelmachen oder Siedeſchneiden=- IO-=» 6.) Zu auſſerordentlichen Arbeiten, die nicht allemahl vorfäl- len, und folglich ſich auch auf nichts gewiſſes beſtim- men läſſet=-=- 5-- Summa. 75, Tage. Wie viel nach dieſer Vertheilung ein jeder Unterthar; von ſolchen Arbeiten, wozu ſchlechterdings Mannsperfonen erfordert werden, jährlich überhaupt übernehmen müſſe, wollen wier nunmehr näher berechnen, und dabey die 9- 9+ 807- leg. angenommene Be- ſtimmung der Tagewerfe zum Grunde legen.:: N 651-0 Vorn Vertheilung der Zanddienſte auf das Geſchäfte des Getreidenmädens, und daß ein jeder Unterthan: davon in dem gewöhnlichen Winter- und Sommergetreide jährlich 64 ag» deburgiſche Morgen. und noch überdem bey den Erbfen und Zülſenfrüch« ( ten 10 forgen zu übernehmen habe- Das erſte Mannsgeſchäfte iſt das Getreidemäden. TS Pp 3 Das Sone: KE WEER P! fen SPT Zit= SERS Teufen 302 Fortſezung des aces. -- Das Tageweck vor einen jeden Dienſttag haben wir bereits 8. 909. nach der wirthſchaftlichen Erfahrung in dem Weißen, Roggen, Gerſte und Hafer, auf zwey Mag- deburgiſche Morgen 58 Quadratruthen. feſtgeſebßet. Bey Vertheilung der Handdienſte auf die Wirthſchaftsgeſchäfte kann ſolches um ſo ſicherer beybehalten werden, als gewiß iſt, daß der Unterthan, wenn ex nicht mehr nach Tagen dienet, ſondern ihm darunter etwas gewiſſes jährlich vorgeſchrieben iſt, bey verdoppelten Fleiß damit weit eher fertig werden kann und wird. Da nun einem jeden Unterthan auf dieſe Arbeit 32 Dienſttage in dem angenom- menen Beyſpiel angerechnet worden, ſo folget von ſelbſt, daß er überhaupt in einem jeden Jahr 74 Morgen 56 Ruthen an herrſchaftlichen Getreide abzumäden ſchuldig ſey. Weil aber, wie 8. 912. mit mehrern eriunert worden, das Mäden der Erbſen und andrer Hülſenfrüchte, in der Arbeit weit mehrern Aufenthalt, als das Mäden des andern Getreides, verurſachet, und bey dieſen Früchten deßhalb das Tagewerk nur auf rZtel Morge feſtgeſeßet worden, ſo müſſen dagegen von obigen Quanto wenigſtens 19 Morgen zurü geſchlagen werden, dergeſtalt, daß die Schuldigkeit eines jeden Unterthg- nen hierunter nur in 64 Morgen 56 Ruthen von dem gewöhnlichen Winter-und Som- mergetreide, und in x9 Morgen von Erbſen und andern Hülſenfrüchten, beſte- hen bleibet, G."3019, Warum. hierunter kein Unterſcheid zu machen ſey, ob das Getreide angehauen, oder aufs Schwad gemädet wird. Ich habe zwar b. 913. angemerker, daß an den Orten, wo die Dienſte der Un- terthanen nach Tagen verrichtet werden, das Geſchäfte des Mädens nur blos alsdenn, wenn das Wintergetreide eben ſo, wie das Sommergetreide, aufs Schwad gemädet wird,. hingegen eine gewiſſe Beſtimmung dieſer Arbeit nicht ſtatt finden könne, wenn das Win- tergetreide, wie in vielen Gegenden gewöhnlich iſt, angehauen und abgeraffet wird. Allein es iſt dabey zur Urſache angeführet worden, daß das Anhauen und Abraſ- fen des Getreides nicht anders, als bey völlig trockener Witterung, geſchehen kann, und ſelbſt nicht einmahl im Thau dieſe Arbeit vorzunehmen rachſam iſt. Weil nun das Wetter zur Erndtenzeit gemeiniglich ſehr abwechſelnd fällt, ſo hat auch aus dieſer Urſache, bey dev Dienſteinrichtung nach Tagen, hieruntev nichts gewiſſes Feſtgeſeßet werden önnen, Denn wie oft geſchiehet es nicht, daß das Wetter nur einige wenige Stunden bey dieſer Arbeit zi verbleiben verſtattet, und bey einem eingefällenen Regen die nac) Tagen dienende Unterthanen wieder davon weggenommen, und zu andern Arbeiten angeſtellet werden müſſen. Dieſe Urſache fällt aber alsdenn, wenn die Dienſte auf die ſämmtliche Wirth- ſchaftsgeſchäfte vertheilet worden ſind, von ſelbſt hinweg. Boy einer ſolchen Verfaſſung darf der Unterthan, wenn er an dem Mäden gehin- dert wird, nicht wieder in andere herrſchaftliche Arbeiten treten, ſondern er kann die übri- gen Stunden des Tages,.in welchen er an dem Mäden verhindert worden, zur Berrei- bung ſeiner eigenen Nahrungsgeſchäfte anwenden, Es Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit 16. 303 | Es iſt alſo kein Grund vorhanden, warum einem Unterthan nicht eben ſowohl bey dem Anhauen des Getreides, als bey dem Schwadmäden, eine gewiſſe jährliche Mor- 'genzahl auferleget werden könnte. ; Sonſt aber iſt wohl gewiß, daß das Anhauen des Getreides dem Mäder weniger Mühe, als das Schwadmäden verurſachet, zumahl er ſich an das Abraffen nicht kehren darf, ſondern dazu, wie unten mit mehrern erwähnet werden wird, eigene Leute gege ben werden.=' Es fann daher, das Getreide mag angehauen oder auf Shwad gemädet werden, bey der obigen Beſtimmung ohne Bedenken verbleiben. 6. 1020,- Warum das Getreideſchneiden ſich zu, dieſer Dienſtverfaſſung nicht füglich paſſe, ſolches auch durch den an ſolchen Oreen gewöhnlichen Garbenſchnitt bereits allem Mißbrauch entri“ ſen worden ſey, und folglich auf dieſe Erndtenart in dem gegenwärtigen Dienſt- Einrichtungs-Plan Feine Rückſicht genommen werden könne. 8 An den Orten, wo das Wintergetreide geſchnitten wird, findet,- wie ich bereits S. 914. bemerfet habe, ebenfalls feine ſichere Beſtimmung eines gewiſſen Tagewerkes ſtatt. Und auch ſelbſt bey Vertheilung der Dienſte auf die Wirthſchaftsgeſchäfte, ſehe ich hierunter keine Möglichfeit ab.; Dieſes Schneiden kann theils nicht anders, als bey troFener Witterung, geſche- hen, und theils ſind die Arbeiter davon faum den dritten Theil, was ſie im Mäden ver», richten fönnen, zu beſtreiten im Stande. j Wollte man hierunter die zur Erndtenarbeit angerechnete 32 Tage dennoch auf etwas gewiſſes zu dieſer Arbeit beſtimmen, ſo würden anſtatt der 64 Morgen, ſo in dem angenommenen Beyſpiel ein jeder zu Mannsodienſten verpflichteter Unterchan abmäden muß, faum 15 bis 16 Morgen auf ihm fallen können. Wo das Schneiden des Getreides gewöhnlich iſt, da pfleget auch gemeiniglich der Garbenſchnitt eingeführet zu ſeyn, und es ſind dieſe beyde Dinge faſt unzertrennlich, weil ſonſt keine Mittel, die bey dieſer Erndtenart vorfallende unendliche Verzögerungen zu verhindern, vorhanden. Wir wollen uns alſo hiedurch in unſerm Dienſtplan nicht irre machen laſſen, ſon- dern das Getreideſchneiden zu den Ausnahmen rechnen, zumahl ſolches an den wenigſten Orten gebräuchlich, und auch da, wo es gebräuchlich, durch den eingeführten Garben- ſchnitt ſchon ohnehin der Zahl der nach Tagen zu verrichtenden Dienſte entriſſen iſt. 2 G. 225021. Von dem Grasmäden, wie viel ein jeder Untertlzan in dem angenommenen Bepſpiel darinn jährlich zu verrichten habe, und warum es rathſam ſep, daß einem jeden der ihm einnmiahl angewieſene Sleck auf beſtändig zum Abbringen überlaſſen werde, Nach unſerm 6. 1017. bemerkten Vertheilungs- Entwurf der Mannsdienſte, c haben wir ferner zum Grasmäden 20 Dienſttage ausgeſcßet. Nach 304 Fortſezung des achten HauptſtüFes. Nach Maaßgebung des 8. 9x5. kann eine Mannsperſon bey dieſer Arbeit räglich 1% Magdeburgiſche Morge beſtreiten. Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß ein jeder Unterthan jährlich 263 Morgen an Heugras abzumäden verbunden ſeyn würde. Auch hier hanget es von der Herrſchaft ab, ob ſie einem jeden Unterthan diefe Morgenzahl auf einem gewiſſen Fleck, den er beſtändig zu bearbeiten behält, anweiſen, oder darunter jährlich ändern wolle.; Das erſte würde ich allemahl vor rathſamer Halten, weil die Wiefen alsdenn weit ordentlicher gemädet werden, indem eine Wieſe, die ſchlecht bemädet worden, in dem fol- genden Jahre ungleich mehrere Mühe ſie abzubringen verurſachet, als eine andre, die unter den Händen guter und tüchtiger Grasmäder geweſen iſt. Behält nun ein jeder Unterthan den ihm einmahl angewieſenen Wieſenflec> be- ſtägdig zum Behauen, ſo wird ihn ſolches, ſeines eigenen Nußens wegen, und damit er in der Folge deſto weniger Mühe haben möge, zum guten Mäden reizen. Dieſes gereichet denn auch zu gleicher Zeit zum offenbaren Vortheil der Herr- ſchaft, und es iſt folglich, ſowohl vor dieſe als vor die Unterthanen, beſſer, wenn ein jeder, den ihm einmahl angewieſenen Fleck beſtändig zur Bearbeitung behält. Ich werde unten, wo wir von dex Vertheilung der zur zweyten Claſſe gehörigen Handdienſte handeln werden, den Vorſchlag thun, daß einem jeden Unterthan der ihm zum Mäden übergebene Wieſenflek auch zum Sammlen überlaſſen werde, und alsdenn wird ſich der daraus entſtehende Nuser: noch deutlicher ergeben. In der 6. 988. vorangeſchickten Beſchreibung des gegenwärtig zum Beyſpiel an- genommenen Landgutes, iſt unter andern bemerfet worden, daß der auf demſelben befind- „liche Wieſewachs theils ein-, und theils zweyſchürig ſey. Lediglich von der Herrſchaft wird es abhangen, ob ſie den Bauern hierunter zwey- oder einſchüriges Wieſewachs zuſchlagen» wolle.; Von ſelbſt aber verſtehet es ſich, daß in dem erſten Fall der einem jeden zuge- ſchlagene Fle> nur die Hälfte desjenigen, was oben beſtimmet worden, in ſich enthal- ten Fönne, S.. 1022, Wie viel ein Unterthay bey dieſer Verfaſſung, nach dem Unterſcheide des weichen und harten Zolzes, jährlich an Kiaftern ſchlagen müſſe, Zum Holzſchlagen ſind 5- 1037, auf Rechnung der Mannsdienſte, für einen je- den Unterthan 5 Tage angeſeßet worden. Das Tagewerk bey dem Klafterholz iſt 9. 978, nach Verſchiedenheit der zu ſchla- genden Holzarten und auch der Jahreszeiten, ebeufalls verſchiedentlich beſtimmet worden. Von Oſtern bis Michaelis haben wir ſolches in Anſehung des Fichten- oder Kie- - fernholzes, auf 13 Klaſter, bey dem Eichen- und anderm harten Holze aber auf eine Klaſter, und hingegen von Michaelis bis Oſtern bey dem erſten auf eine, und bey dem leßtern auf 3 Klaftern feſtgeſeßet. Das - Ven den landwirthſchaftlichen Wahrheiten, in ſo weit ſie 1c. 305 “Das Holzſchlagen iſt nicht ſo, wie das Holzfahren, eine bloße Winterarbeit, ſondern es muß ſolches, auch in den wohlgeordnetſten Wirchſchaſten, öfters in den lan- gen Tagen vorgenommen werden. Wir wollen daher hierunter einen Durchſchnitt machen, und auf einem jeden «Tag von dem Kiefern- und anderm weichen Holze 1 x Klafter annehmen, in Anſehung des eichenen und andern harten Holzes aber es deßhalb bey 3 Klaftern bewenden laſſen, weil das Landguk, ſo. wir uns zur Richtſchnur genommen haben, eine halbe Meile von dem Walde, in welchem das zu ſchlagende Holz befindlich, entlegen iſt, Hierauf aber bey Beſtimmung des Tagewerks, nach Maßgebung des 6. 9x8, Rückſicht genommen wer- den muß. Ich nehme ferner an, daß von dem zu ſchlagenden Holze Stel in Kiefern- und au» derm weichen, die übrigen Ztel aber in eichenen und harten Holze beſtehe.; Die jährliche Schuldigkeit eines Unterthanen würde ſolhemnach bey dieſem, Ge- ſchäfte darinn beſtehen, daß er an Kiefern- oder anderm-weichen Holze 33 Klafter, von dem Eichen- und harten aber 1 3 Klafter zu ſchlagen verbunden wäre. In Anſehung der Größe der Klaftern wird alles dasjenige beybehalten, was wir S. 917. davon erinnert haben. VE Mer 6 j Von ſelbſt verſtehet es ſich, daß, wenn nur eine Holzart zum Einſchlagen vor- handen ſeyn ſollte, das Tagewerk von der fehlenden auf die vorhandene reduciret wer- den müſſe.) Die Unterthanen werden z. B. nur blos bey dem weichen Holze zum Klafterſchla- gen gebrauchet; ſo ſind ſie alsdenn überhaupt 6 x Klafter zu liefern verbunden.' Bedienet man ſich hingegen derſelben lediglich zum Einſchlagen einer harten Holz- Art, ſo können von ihnen mehr nicht, als 3 3 Klafter, jährlich gefodert werden. Q. 1023. Von Vertheilung der zur Erhaltung der nöthigen herrſchaftlichen Zäune und Gehege erforderlichen Arbeiten, und warum dabey die bekannten Schlieten»- Zäune angenommen werden. Nah der 5. 988. von dem zum Beyſpiel angenommenen Landqgute gegebenen Be- ſchreibung beſtehen die herrſchaftlichen Gärten und Koppen, welche in Zaun und Gebege gehalten werden müſſen, aus 20 Magdeburgiſchen Morgen. Ich habe zwar b. 919. behauptet, daß die Erhaltung der Zäune und Gehege auf fein gewißes Tagewerk beſtimmet werden könnte, wenn die Verrichtung der Dienſte nach Tagen beybezalten wird.;( Eben daſelbſt iſt aber zugleich bemerker worden, daß es nicht unmöglich fallen würde, auch dieſes Wirthſchaftsgeſchäfte bey einer ſolchen Einrichtung, wo die Dienſt- Tage auf vie ſammtliche herrſchaftliche Arbeiten.vertheilet werden, auf etwas Gewißes zu beſtimmen. Da nun dieſes hier der Fall iſt, ſo wird es, die Möglichkeit davon zu zeigen, unſere Pflicht ſeyn.;; Wenn ich auch annehme, daß die 29 Magdeburgiſche Morgen herrſchaftliche Gärten und Koppeln ganz frey liegen, und, weil ſie von feinen angränzendcn Gebäuden ODecou. Forens. VI. Theil. Dq umſchloſ- 36 Fortſetzung des achten Hauptſtückes. umſchloſſen werden, auf allen Seiten, wenn darunter ein vollſtändiges Viereck angenom- men wird, von Zäunen und Gehegen umſchloſſen werden müſſen, ſo wird doch die ganze Umzäunung und Behegung dieſer 20 Magdeburgiſchen Morgen mehr nicht, als 240 rheinländiſche Ruthen betragen. Die Arten und Gartungen der Zäune ſind zwar ſehr verſchieden, und einige der- ſelben mehr öder weniger dauerhaft, als die andern. ! In unſern hieſigen Gegenden ſind die Schlietenzäune die beſten und auch ge- wöhnlichſten, und wir wollen folche daher, weit wir uns in alle Behegungsarien unmög- lich einlaſſen können, hierunter zur Richtſchnur nehmen, 6.- 10244 Warum bey einem Schlietenzaun, der 20 N7agdebnraiſche Morgen umſchließet, jährlich mehr nicht, als 12 Ruthen, ganz neu gemachet werden dürfen, Ein ſolcher Schlietenzaun kann, wenn er von Zeit zu Zeit repariret, und in die gehörige Ordnung geſeßet wird, ganz füglich 20 Jahre dauern, ohne daß er wiederum von neuem geſeßet werden darf. Die Umzäunung und Behegung von'20 Magdeburgiſchen Morgen beträget, wenn man ſie in einem Quadrat nimmt, 240 rheinländiſche Ruthen. Kann nun ein dergleichen Schlietenzaun ganz füglich 20 Jahre, ohne von neuem geſeßer werden zu dürfen, ausdanern, ſo ergiebet ſich von ſelbſt, daß jährlich mehr. nicht als 12 Ruthen neu verzäunet und verheget werden dürfen.' Bey den übrigen Zäunen und Behegungen werden zwar auch jährlich allerhand Ausbeſſerungen nöthig ſeyn, ſolche aber doch niemahl mit derjenigen Arbeit, ſo zu einer ganz neuen Verzäunung erfordert wird, in Vergleichung geſeßet werden können. Auf einigen Stellen wird ſolches mehr, auf andern hingegen weniger, und auf den meiſten, wenn mit der Verbeſſerung jährlich gehörig fortgefahren worden, gar keine Mühe verurſachen. ; 6.1028. Daß ſolchemnach die Unterthanen die Erhaltung der ſämmtlichen herrſchaftlichen Zäune, gegen Erlaſſung von 5 Dienſttagen, ganz füglich übernehmen können. Wenn ichnun zur Erhaltung und Beſorgung der herrſchaftlichen Zäune und Ge- hege 6. 1017, vor einen jeden zu Mannsdienſten verpflichteten Unterthanen fünf Dienſt- Tage ausgeworfen habe, ſo glaube ich, darunter den Unterthanen keinen nachtheiligen Saß angenommen zu haben. Man muß hiebey auf die Menge der Unterthanen, welche in dem angenommenen Beyſpiel aus x8 Perſonen beſteher, Rückſicht nehmen. Multipliciret man dieſe Anzahl von,18 Mannsperſonen mit der Zahl von fünf, ſo ergieber ſich von ſelbſt, daß zu dieſer theils ganz neu zu errichtenden und theils auszubeſſernden Bezäunung der herrſchaftlichen Gärten und Koppeln, eine Anzahl von 90 Perſonen angenommen werden müſſe. ; So wenig möglich es auch iſt, dieſe Arbeit auf etwas Gewißes feſtzuſeken, ſo fälle doch von ſelbt in die Augen, daß von 18 tüchtigen Mannsperſonen, in einer Zeit von fünf Tagen, hierunter ein Vieles vollbracht werden könne. 4 ie Bon dem Urſyrunge, Verſchiedenheit, Unterthänigteit 16, 307 Die jährliche neue Zäunung oder Bebegung, die, wie wir oben bemerke haben, aus 12 Ruthen beſtehet, kann von einer ſolchen Menge von Leuten ganz füglich in einem Tage beſiritten werden. Und wenn ntan auch hierzu zwey Tage, die gewiß alleinahl über- flüſſig ſeyn würden, nehmen wollte, ſo iſt doch gewiß, daß die Ausbeſſerung des übrigen Zaunwerks, wenn ſolches von Jahr zu Jahr in gehöriger Ordnung erhalten worden, un- möglich die übrigen drey Tage erfordern könne, 62.240265 Verſchiedene bep dieſer Arbeit nöthige Erinnerungen. Von ſelbſt verſtehet es ſich anbey, daß die den Unterchanen hierunter obliegende Schutdigfeic nicht blos damit, daß ſie die Zäune aufſeßen und in Ordnung bringen, ab- gethan ſey.;| - Vielmehr erfordert es ihre Pflicht, auch die dazu nöthige Materialien dergeſtalt zuzubereiten, daß ſie zu der vorhabenden Bezäunung und Behegung gebrauchet werden Fönnen. Beg den Schliecenzäunen müſſen ſie ſolchemnach die Schlieten gehörig klöben und behauen, ſie auch überhaupt in die Verfaſſung ſeen, daß ſie zur Bezäunung und Behegung tüchtig werden. - Cben dieſes findet auch in Anſehung der zur Befeſtigung der Schlietenzäune ex- forderlichen eichenen Pfähle Statt. Solche müſſen von den zur Zaunarbeir verpflichteten Untcethänen ebenfalls von dem ihnen zu dieſem Ende angefahrnen Holze geflöbet, behauen und zugeſtüßet werden. So bald die im Standehaltung der herrſchaftlichen Zäune und Gehege-eine Schuldigkeit der Unterthanen iſt, ſo werden ſie auch ſchon von ſelbſt dafür Sorg? tragen, daß ſolche nicht außer Würden Fommen, ſondern auf ihre Reparatur von Zeit zu Zeit ohne Erinnerung bedacht ſeyn. Weil die Bezäunung und Behegung der herrſchaftlichen Gärten und Koppeln von ſo verſchiedener Art iſt, ſo habe ich, wie ſchon vorhin gedacht, nur blos die Bezäg- nung mit Schlieten hierunter zum Beyſpiel angenommen, und ich bin verſichert, daß die übrigen Bezäunungsarten gar leicht darnach reduciret werden können, die Schlietenzäu- ne auch in der That den Unterthanen in der Unterhaltung am allerbeſchwerlichſten fallen. Die von Plancken errichtete oder mir Dieſen beſchlagene Zäune erfordern zwar int ihrer Anlegung ſo wohl als auch in ihrer Erhaltung, weit mehrere Koſten, als die ge- wöhnliche Schlietenzäune.; Inzwiſchen iſt doch die Arbeit, ſo die Unterthanen dabey zu verrichten haben, weit geringer, als bey dieſen.-! ; Sollten ſie auch bey den Planckenzäunen die erforderliche Plan>en oder Pfähle zu behauen ſch:ldig ſeyn, ſo haben ſie auch dagegen eine weit längere Dauer davon zu erwarten, In Anſehung der Dielenzäune aber verſtehe es ſich von ſelbſt," daß die dazu n6- thige Dielen von der Herrſchaft ſelber angeſchaffet werden müſſen, und die Fächer, in wel-; chen ſ:e befeſtiget werden, bloße Zimmerarbeit ſey, folglich den Handarbeitern dabey wei-- fer nichts, als deren Befeſtigung und Auſchlagung obliege. Oq92 In 308 des achten HauptſiyFes. Jm den an Holz Mangel habenden Orten, wovon unter andern der in Pommern hefannte Weißenacker zumt Beyſpiel angeführet werden kann, findet man weder Schlie- tenzäune, noch auch von Planken und Dielen angefertigte Behegungen. Die Pläße, ſv die dortige Einwohner den Sommer über geſchonet wiſſen wollen, ſind gemeiniglich mit großen Strauchzäunen umgeben.| Den Winter hindurch werden wegen des dortigen allgemeinen Holzmangels dieſe Strauchzäune von den kleinen kein eigenes Geſpann habenden Leuten verbrannt, und im Frübjahre muß die ganze Behegung von neuem geſchehen. Da die Herrſchaft den dazu nöthigen Strauch anfahren läſſet, ſo kann, auch ſelbſt an dieſen Orten, ſolche Arbeit die dazu von uns angeſeßte Dienſitage niemahl überſchreiten. CG- 1027: Von LEintheilung der Zanddienſte zu dem Zexelſchneiden oder Siedeniachen, wobey zu- gleich: bemerfet wird, an welchen Orten die jetzt gewöhnlichen Zexel: mühlen nüglich ſwd, oder nicht. Von den von einem jeden Unterthan zu verrichtenden Mannsdienſtken ſind dem- nächſt auch zu dem Hexelſchneiden oder Siedemachen zehn Dienſttage ausgeſeßet worden: An allen Orten, wo der Rindviehſtand vollſtändig und verhältnißmäßig iſt, muß auch. dieſe Arbeit bey Vertheilung der Dienſte auf die Wirthſchaftsgeſchäfte nicht über- gangen werden. Wo ein Mangel an Handdienſten iſt, hat man ſchon ſeit: verſchiedenen Jahren die befannte Herelmühlen, welche von Pferden oder Ochſen getrieben werden, erfunden, und hiezu find noch die von mir ganz neuerlich befannt gemachte, und an vielen Orten in. Wirklichkeit gebrachte Hand-Hexelmühlen'gefommen. Alle dieſe Erfindungen aber, bey deren nähern Erklärung ic) mich gegenwärtig nicht aufhalten will, ſind nur blos in ſolchen Wirthſchaften nöthig. und nußbar,. wo es nicht genugſame Dienſte giebet, durch welche das benöthigre Hexyel zubereitet wer- den fann.! Viele von den neuern Wirthen haben ihr Heil darinn zu ſeßen geſuchet, daß ſie ſich einen übertriebenen Viehſtand von Rindvieh, welcher ihrer bisherigen Wirthſchafts- verfaſſung, und dem auf ihren Gütern habenden Dienſtvolf nicht angemeſſen geweſen, an- zuſchaffen geſuchet.. Unter dieſen Umſtänden iſt es denn allerdings auf Mittel, um das dadurch unter- brochene Verhältniß der Wirthſchaftseinrichtung, wiederherzuſtellen, zu finneu nöthig ge- weſen, und es wird an den Orten, wo die Dienſte mit den herrſchaftlichen Wirthſchafts- geſchäften übereinſtimmen, alle diefe Künſteley fehr überflüſſig ſeyn. An vielen Orten würde man wegen Anwendung der Handdienſke in Verlegenheit gerathew, wenn man ſolche, da ſie vorhin ſchon hinreichend ſind, durch. ſolche Erfindun- gen unbrauchbar zu machen ſuchte. ; Ich kaun es daher als eine nöthige Anmerkung nicht-übergehen, daß fich ein: Landwirth. mit Anlegung ſolcher Herxelmühlen in feinenr andern Fall, als wenn es ihm an den zu deſſen nöthigen Zubereitung benächigten Hauddieuſten fehler, beſchweren müſſe. 6. 1028. Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit"5200 S,4.1028.% Wie in dem angenommenen Bepſpiel das von einem jeden Unter 7! Quantum ſich jährlich auf 10 Winſpel belaufe, a aber tg NH ge een - Rindvieh brauchbare Rückſicht zu nehmen ſep. 2 Dieſes bey Seite geſeßet, haben wir bereits: 6. 920. das Tagewerk eines am Dienſt hexelſchneidenden Unterthan, in ſo ferne das von ihm zu bereitende Hexel nur le- diglich für das Rindvieh beſtimmet iſt, auf einen Winſpel feſtgeſeger, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß ſolches nicht über 3 Zoll lang feyn nüſſe. Das Hexel für das Rindvieh wird nur hauptſächlich in den Wintertagen erfor- dert, und wir laſſen es daher, auch bey der gegenwärtigen Vertheilung der Dienjte auf die Wirthſchaftsgeſchäfte,“ lediglich dabey bewenden. Auf das für die Pferde zu bereitende Hexel iſt um ſo weniger Rückſicht zu nehmen, als ſolches bey einer ordentlich eingerichteten Wirthſchaft von einem jeden Pferdeknecht für ſein unterhabendes Geſpann geſchaffet werden muß, und ihnen nur, wenn es ihnen geliefert würde, zur Vermehrung, der ſchon vorhin gewöhnlichen Faulheit und Nach- läßigfeit GAUHAES geben müßte.; enn ſolchemnach ein zu Mannsdienſten verpflichteter Unterthan täglich einem Winſpel Hexel zu liefern verbunden iſt, ſo ergiebet En von en 5 ea NM angenommenen Beyſpiel ſich die Verbindlichkeit der zu Mannsdienſten verpflichteten Bauern und Coſſaten für einen jeden auf zehn Winſpel belaufen würde.. Da das friſch geſchnittene Herel von dem Vieh weit lieber, als das alte und ſchon eine Zeitlang aufbeyattene, welches nicht ſelten dumpfigt zu werden pfleget, gefreſſen wird, ſo muß ſich ein jeder Unterthan auch die Zeit, die ihm hierunter von der Herrſchaft ange- deuter wird, gefallen laſſen, und er fann nicht verlangen, daß er dieſes Herel, wenn und M welcher Zeit er es für bequem findet, zubereiten wolle. S- 10259. Wis die von ven Mannedienſten vor einen jeden Unterthan jährlich zu auſſerordentlichew Arbeiten ausgeſente fünf Dienſttage wirthfchaftlich. angewen: det werden können.: Endlich ſind auch von den Mannsdienſten 6. 1017. fünf Tage zu auſſerordentli- hen Arbeiten, die nicht allemahl vorfallen, und ſich daher auch nicht zum voraus beſtim- men loſſen, argeſeßet worden. Es hat hierunter eben diejenige Beſchaffenheit. wie bey den Spanndienſten.' Eine jede Herrſchaft muß, anch bey dieſer Dienſteinrichtung, ſich» eine Anzahl von Dienſttagen vorbehalten, um dadurch die in den ordentlichen Wirthſchaftsgeſchäften unvermuthet vorfallende Lücken ausfüllen zu können. Wir haben ſchon oben erwähnet, daß ſich öfters bey den herrſchaftlichen Knech- few dur< Krankheit oder andere Umſtände eine Hinderniß, wodurch ſelbige von ihren Dienſiverrichtungen abgehalten werden, ereignen fönne. 030 Nothwendig. iſt es daher, ſich: dieſerhalb einige Dienſtrage, un die verhinderte Dienſtfnechre vertreten zu loſſen, bey den Mannesdienſten vorzubehalten. Dergleichen Vorfälle giebet es in Ds jeden Landwirthſchaft noch weit mehrere. 2q3 Ein x Z1O Fortſeßung des acßten Hauptſtüc>kes. * Ein Grundherr hat z. B. einen neuen Ackerſleck raden laſſen, und will ſelbigen nunmehr mic dem Rodepflug umſtürzen.; Befannt iſt es, daß ein ſolcher neu gerodeter Acer allenthalben mit Baymwur- zeln durchflochten'zu ſeyn pfleget, und der Pflug dariun nicht gehörig forckonunen kann, wenn nicht dieſe Wurzeln vorher durchgehauen werden, und dadurch dem Pfluge Luft geſchaffet wird. Dieſes iſt blos eine Arbeit, ſo ſich nur allein vor Mannsperſonen ſchifet, und daher nicht füglicher, als von dieſen, verrichtet werden Fann. Die Reparaturen an dem herrſchaftlichen Gebäude, rechne ich zwar lediglich zu den Baudienſten, als wobey ich, daß ſolche die Unterthanen auſſer ihren Dienſten ver- vichten müſſen, voraus ſeß?. EE Bill aber eine Herrſchaft neue Tennen ſchlagen, oder die alten ausbeſſern laſſen, ſo fänn dieſes eigentlich zu den Baudienſten nicht gezähletwerden, Inviſchen iſt ſolches doch eine Arbeit, die hauptſächlich von Mannsperſonemverrichte“ werden muß, und weßhalb bey der Vertheilung ver Mannsdienſte feine beſondere Rubrick gemacht werden fönnen. Anch hat öfters ein Grundherr zwar keine große Winterfiſhereyen, auf weiche ein Theil der Mannsdienſke verfheilet werden mögen, deninoch aber eine Somnmexfſiſche- vey, wozu er feinen eigenen Fiſcher hält, ſondern ſie durch ſeine eigene Dienſtleute exerci- ven läſſet. Hiezu ſind denn abermahl die vorhin unbeſtimmte Mannsdienſie eben ſo nöthig als nüßlich. 7 Dieſe und dergleichen Vorfälle mehr, werden einen jeden von ſelbſt überzeugen, daß die Vorbehaltung ſolcher unbeſtimmten Dienſttage nothwendig ſey. 64045020; Von der Vertheilung der zur zwepyten Claſſe gehörigen Zanddienſte auf die herr: ſchaftliche Wirthſchaſtsgeſchäſte. Wir gehen nunmehr weiter fort, und wollen auch die zur zweyten Claſſe gerech- nete Handdienſte, bey welchen es, ob ſie von Manns- oder Weibe3perſonen verrichtet werden, gleichgültig iſt, auf die herrſchoftliche Wirthſchaftsgeſchäfte zu vertheilen ſuchen. Ein jeder Unterthayn iſt in dem angenommenen Beyſpiel jährlich zu leiſten ſchuldig----- 300 Tage. Hievon haben wir bereits als Mannsdienſte vertheilet 75-- Bleiben anno übrig: 225 Tage. Von dieſet 225 wollen wir z90 Tage auf die zur zweyten Claſſe gehörige Wirth- ſchaftsgeſchäfte vertheilen, die übrige 35 Tage aber zur dritten Claſſe vorbehalten. Von den zur zweyten Claſſe zu vertheilenden rechne, ich; v» 1.) Zu den Erdtendienſten..-- 64 Tage. 2.) Zu dem Heuſammlen o- 2 AO. ds 3.) Zu dem Gehen hinter die herrſchaftliche Pflüge- Ue 4.) Zur Gartenarbeit--- 44= 5.) Zum Miſtladen und Miſtbreiten-- LN. an 6. Zum Bothenlaufen und andern auſſerordentlichen Fällen I0=- Summa T90 Tage. eG: 04123, Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 106. 3117 Ich-habe zwar 5. 6. 898. eq. noch verſchiedene andere Wirthſchaftsgeſchäfte zu dieſer zweyten Dienſt- Claſſe gerechnet,;| Da aber die Handdienſte in dem angenommenen Beyſpiel nicht zu allen herr- ſchaftlichen Arbeiten hinreichend ſeyn wollen, ſo habe ich die Vertheilung der vorhande- nen Dienſte dergeſtalt eingerichtet, daß die Hatpt- Wirthſchaftsgeſchäfte, an deren ſichern Vollbringung einem Landwirch das meiſte gelegen iſt, damit beſtritten wer- den Fönnen.;; Die in dieſem Plan nicht mit aufgeführte Arbeiten, als zum Beyſpiel das Dre- ſchen und Steinableſen, ſind nicht ſo allgemein, als die von uns berührten, können auch ganz füglich durch Tagelöhner verrichtet werden, und vielleicht bleiben noch von den lab No. 6. zu allerhand auſſerordentlichen Fällen ausgeſesten Dienſttagen verſchiedene übrig, die ein aufmerkſamer Landwirth zu dieſem Behuf anwenden fann.!' Wir wotlen nunmehr dieſe Vertheilung näher durchgehen, und bey einem jeden Wirthſchaftsgeſchäfte dasjenige, was die Unterthanen davon jährlich zu verrichten haben, bemerken.' 675 KO3N. Daß zwey Verſönen dasjenige, was ein Mider bereitet, gar füglich in einem Tagewer? 'beſiveiten können, und daher die Einrichtung dergeſtalt'zu machen, daß ein jeder Unzer than dasjenige, was er zu mäden ſchuldig iſt, auc) ſammlen, binden und einmandeln müſſe, wofür ihm incl. des YIädens überhaupt 96 Cage gut gethan werden. Bey Vertheilung der Mannsdienſte iſt 5. 1018., das Mäden des Getreides auf 64 Morgen 56 Ruchen, von dem gewöhnlichen Winter-und Sommergetreide, und 15 Morgen von Erbſen und andern Hülſenfrüchten, vor einen jeden Unterthan feſtgeſegßer, und dabey angenommen worden, daß ein Mäder täglich eine große Landmorge, oder 2 Magdeburgſche Morgen 58 Ruthen, bereiten könne. Daß dasjenige, was von dieſer Getreideart ein Mäder in einem Tage bereiten Fann, auch von zwey tüchtigen Dienſtperſonen gefammlet werden könne, daran werden wohl erfahrne Wirthſchaftsverſtändige keinen Zweifel fragen. Unter dieſer Vorausſeßung habe ich denn auch zu dem Sammlen, Binden und Einmandeln des Getreides, uoch einmahl ſo viel Dienſttage, als im vorgedachten 9. 1018. zu dem Mäden beſtimmet worden, ausgeworfen.| Es iſt dieſes auch um ſo nöthiger geweſen, da dieſe Beſtimmung der Getreide- Sammlungsgeſchäfte nicht füglich anders möglich und nüßlich gemachet werden Fann, - als wenn der Unterthan diejenige Morgenzahl, die er zu mäden ſchuldig iſt, auch zugleich ſammlen, binden und einmandeln muß. Bey dem Anfange der Erndte wird daher einem jeden zu Handdienſten verpflich- teten Unterthan, er ſey Bauer oder Coſſate, der ihm zum Einerndten zufallende Aer- flect, nach der oben beſtimmten Morgenzahl, theils in der Winterung, und theils in der Sommerung, theils aber auch in den Erbſen und andern Hülſenfrüchten, angewieſen, welchen er nicht allein zu mäden, ſondern auch zu ſammien, zu binden und einzu- mandeln verbunden iſt, ohne daß die Herrſchaft dazu weiter etwas beytragen darf, als daß ſie das eingemandelte Getreide abfahren und in die Scheune bringen läſſer . An- 312 Fortſezung des ac geſanimlete und eingemandelte Getreide, auch zugleich einfahren muß.' SEINE O2 LS Vortheile, ſo aus einer ſolchen Einrichtung, ſowohl vor die Zerrſchaft als auch vor die Unterthanen erwachſen. Vor alle dieſe Verrichtungen erhält ein jeder Unterthan an den ſonſt ſchuldigen Dienſten; - 32 Tage z EREN 64-- Summa 96 Tage 1.) vor das Mäden-- 2.) vor das Sammlen-- von gut gethan. jn Herrſchaft fähret bey einer ſolchen Einrichtung deßhalb ſehr gut, weil ſie um die richtige Vollbrinzung ihrer Erndtegeſchäfte ſich nicht bekümmern darf, ſondern zuver- läßig verſichert ſeyn kann, daß alles zu rechter Zeit geſchehen werde. - Sieiiſt auch, wenn auf ſolche Art ihr ganzes Erndtenfeld vertheilet, die Arbeiten, ob ſie tüchtig gemacht werden, weit beſſer zu überſehen im Stande, als wenn ſie eine Menge von unbändigen Erndtearbeitern beyſammen hat. Wie ſchwer es alsdenn fällt, das rohe Dienſtvolkf, welches in der Erndte beſon- ders frech und ausgelaſſen zu ſeyn pfleget, in Ordnung zu halten, wird man aus dem SRunde aller derer vernehmen fönnen, welchen jemahls eine ſolche Menge von Erndten- Arbeitern zur Beobachtung anvertrauet geweſen iſt. Die Unterthanen gehen ebenfalls bey einer ſolchen Vertheilung der Erndtenge- ſchäfte weit beſſer, als wenn ſie ſolche nach Dienſttagen verrichten müſſen. Man kann ganz ſicher annehmen, daß ein Bauer oder Coſſate von der ihm aus- geſeßten Zeit nur Ztel zu alley dieſer Arbeit nöthig haben wird. Er kann ſolglich das übrige Ztel theils zur Beſchleunigung ſeiner eigenen Erndte, theils aber aud) zu andern Nahrungsgefſchäften gebrauchen. Sowohl die Verdoppelung ſeines eigenen Fleiſſes, als auch die genaue Beobach- tung ſeines. ſtets unter Augen habendes Geſindes, macht dieſe Erſparung der Zeit mög- lich und höchſt wahrſcheinlich. 5.26-5033% Widerlegung des Zweifels, daß die Unterthanen eine ſo anſehnliche NT7orgenzahl in allen ſErndtengeſchäften nicht würden gehörig beſtreiten, und damit zu rechter Zeit fertig werden können, Denen, die von der Bauerwirthſchaft in der Erndte nicht hinlänglich unterrich“ tet ſind, wird es vielleicht bedenflich vorkommen, wie ein Unterthan mit ſeinem wenigen Geſinde, neben ſeiner eigenen Erndte, noch eine ſo anſehnliche Morgenzahl von herr- ſchaftlichen Getreide in allen Erndtengeſchäften dergeſtalt beſireiten könne, daß alles zu techter Zeit fertig werde, und das Getreide nicht auf dem Felde verderbe. ufs uför- Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigleit 1c. 313 Zuförderſt iſt hiebey zu bemerken, daß die den Unterthanen von dem'herrſchaftli- “Hen Getreide zur Einerndtung zugeſchlagene Morgenzahl, wiederum auf verſchiedene Erndten zu vertheilen iſt.;. „Bon den in dem gewöhnlichen Winter-und Sommergefreide zu beſtreitenden 64 Morgen, hat er nur ohngefähr 36 Mörgen im Winterfelde, und 28 Morgen im Som» merfelde zu beerndten, und die Erbſen nebſt den andern Hülſenfrüchten, machen ebenfalls eine beſondere Erndte aus.) Das Getreide wird nicht alles zugleich reif. Das-Wintergetreide macht hierun- ter den Anfang, die Erbſen und Hülſenfrüchte folgen demſelben, und alsdenn komme erſt die Reihe an Gerſte und Hafer.! Es darf alſo nicht die ganze Morgenzahl von 64 Morgen zu einer Zeit bemäder, Zefammlet, gebunden und eingemandelt werden, ſondern es geſchiehet ſolches in verſchie- denen Zeitabtheilungen.| | Ueberdem machet die Rechnung nach Magdeburgiſchen Morgen, wielen, die nicht daran gewohnet ſind, beſonders dem gemeinen Mann, einen Anſtand, welcher von ſelbſt hinweg fällt, wenn man ſich nur die Mühe-geben will, ſelbige auf die ſonſt gewöhn- liche große Landmorgen zu reduciren. Ich habe vorhin bemerket, daß in dem angenommenen Beyſpiel ohngefähr 35 Magdeburgiſche Morgen auf die Wintererndte fallen würden. Dieſe 35 Magdeburgi- ſche Morgen betragen nur ein weniges über 15 große Landmorgen.! Hätte der hiezu verpflichtete Unterthan bey dem Mäden auch keinen Gehülfen, woran es wenigſtens den Bauern in Anſehung ihres Knechtes nicht fehlet, ſo fann man doch ganz ſicher annehmen, daß in einer Zeit von xo bis x2 Tagen dieſe Morgenzahl ganz ſicher abgemädet werden kann. In Anſehung der Sammlung, kann die Frau nebſt der Magd, wenn man auch feine halbwachſende und folglich hiezu ebenfalls brauchbare Kinder gelten laſſen will, mit der Sammlung des Getreides ungeſaumt den Anfang machen. Sie wird gewiß den Mann in ſeinem Mäden, wenn er nur allein iſt, bald ein- holen, und dasjenige, was er ihr mit der Senſe abgehauen har, einſammſlen. N] Aus dieſem allen folget von ſelbſt, daß, wenn die Erndte nur an und vor ſich nicht durch widriges Wetter aufgehalten wird, ein jeder Unterthan mir dem ihm zur Be- erndtung eingetheilten Quantum, in einer Zeit von 14 Tagen, bis höchſtens drey Wo- es, An den meiſten Orten haben die Einwohner Einliegerleute, die ihnen in allen ihren Nahrungsgeſchäften, beſonders aber in der Erndte, beyrächig zu ſeyn verpflich- tet ſind. Sollte es auch einem oder andern hieran fehlen, ſo bemühet er ſich doch jederzeit, zu dieſer ſo nöchigen Arbeit auswärtige Hülfe zu befommen. Man wird daher ſelten einen Unterthan in der Erndte nur blos mit ſeinem Weibe und Geſinde allein antreſſen, ſondern ihn gemeiniglich mit mehrern Arbeitshelfern verge» ſellſchaftet finden. Iſt er nun mit gehörigen Erndtearbeitern, woran es ihm an den Orten, wo die Herrſchaft keine beſondere Dienſtleute in der Erndte nöthig hat, nur ſelten mangeln wird, verſehen, ſo ſuchet er vor allen Dingen ſein Getreide zuerſt an die Seite zu bringen. So bald dieſes geſchehen, greifet er die herrſchaftliche Erndte in dem Theil, der Ihm davon zu beſtreiten oblieget, mit aller Gewalt an, und wird gewiß damit weit eher fertig, als eine Herrſchaft die Vollbringung des Erndtengeſchäftes bey den gewöhnlichen Dienſttagen zu erwarten hätte. Ich habe in der mehrmahls bemeldeten, unter dem Titul des Pommerſchen und TTeumärkrſchen Wirths, befannten Wochenſchrift, ein Beyſpiel hievon, in Anſehung des in meiner Nachbarſchaft belegenen Königl. Vorwerks Schönefeld, angeführet. j Auf ſelbigen ſind die Unterthanen ebenfalls eine gewiſſe Morgenzahl abzuerndten verpflichtet, und die Erfahrung lehret es, daß daſelbſt nicht Ftel derjenigen Zeit, die ſonſt bey den Dienſten nach Tagen erforderlich wäre, zur Erndte nöthig iſt. In Zeit von 3 bis 4 Tagen, iſt das Getreide von dem ganzen Vorwerksfelde auf- geräumet und in die Scheune gebracht. Wie bequem und vortheilhaft ſolches vor die Herrſchaft ſey, überlaſſe ich eines jeden ſelbſteigenen Beurtheilung.| O,.- 4035 Daß dieſe Erndteneinrichtung nicht blos bey dem Schwadmäden, ſondern“auch alsdenn, wenn das Getreide angehäaäuen und abgeraffet wird, ſtatt finde. Ob das Getreide aufs Schwad gemäder, oder angehauen und abgeraffet wird, Fann hierunter feinen Unterſcheid verurſachen. Die in dem angenommenen Beyſpiel zur Erndte ausgeſeßte Tage, werden auch in dieſem Fall allemahl hinreichend ſeyn. Ich: habe nur noch erſt vor ein paar Jahren die in der Altmark gewöhnliche Ernd- eenart, woſelbſt das Getreide ebenfalls angehauen uud abgeraffet wird, mit angeſehen. Hier hat ein jeder Mäder einen Abraffer und Binder hinter ſich. Der Abraffer leget das gehauene Getreide in Lagen, und der Binder verfertiget ſofort die nöthige Gar- ben davon. Zwey Perſonen beſtreiten alſo alles dasjenige, was ein Mäder verrichtet, und hie- -durch wird das von uns oben angeführte Verhältniß zwiſchen den Mädungs-und Samm- kungsgeſchäften vollfommen beſtätiget. Es werden zwar daſelbſt noch beſondere Perſonen zum Zuſammentragen und Ein- mandeln der gebundenen Garben beſiellet. Solches iſt aber eine Untelfommenleis der ortigen Von dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 16. 315 dortigen Erndteeinrihtung, indem die Garbenbinder dieſes ganz füglich zugleich mit ver- richten können. So viel diejenige Gegenden, wo das Getreideſchneiden eingeführet iſt, anbetrifft, habe ich bereits oben bemerketr, daß dieſe Erndtenverfaſſung-ſich zu unſerm gegenwärti- gen Dienſtplan nicht paſſe, und folglich auch darauf keine Rückſicht genommen wer- den fönne.: 6: 1036. Von dem Geſchäfte des Seuſammlens, und wie ſolches ebenfalls dergeſtalt einzurichten ſep, daß ein jeder Unterthan eben diejenige NTIorgenzahl, die er abzumäden ſchuldig iſt, ; 4: auch ſammlen nnd einhaufen müſſe. Bey dem Grasmäden haben wir 6. 1017, an Mannsdienſten 20 Tage ausgeſe- Bet, und 9. 1021, das Tagewerk eines jeden Gragmäders auf+ Magdeburgiſche Mor- gen beſtimmet, folglich überhaupt, daß ein jeder Mäder jährlich 26% Morgen an Heu- gras abzumäden verbunden ſey, angenommen. Alle Wirthſchaftsverſtändige werden hoffentlich damit einſtimmig ſeyn, daß das- jenige, was von einem Grasmäder bereitet worden, auch von einer tüchtigen Dienſtper- ſon bey dem Sammlen des Heues beſtrittet werden könne. Aus dieſem Grunde ſind deun zu dem Heuſammlen 5. 1030., ebenfalls 20 Dienſttage ausgeſeßet worden.; Meine Abſicht dabey iſt, daß ein jeder Unterthan, gegen Erlaſſung dieſer 40 Dienſttage, 265 Morgen nicht allein mäden, ſondern auch das darauf gewonnene Gras, nachdem es gehörig abgetroc>net, ſammlen und in Haufen bringen müſſe. Auch dieſes wird, wenn er dabey auf die 6. 1034. bemerkte Weiſe verfähret, ihm zu keiner Beſchwerde gereichen können, der Herrſchaft aber dadurch ein ſehr wichtiger Vortheil geſtiftet werden. Wahr iſt es zwar, daß das Sammlungsgeſchäfte bey dem Heu nicht blos damit, daß es zuſammen geſtoſſen und in Haufen gebracht wird, abgemachet ſey, ſondern bey deſſen Abtro>nung, wo.es verſchiedenemahl gewendet und umgekehret werden muß, noch überdem mancherley Mühe verurſache. Es würde aber auch, wenn dieſe Mühe nicht damit verknüpfet wäre, das bloße Zuſammenſtoſſen und Einhaufen des Heues, mit den davor erlaſſenen Dienſttagen in kei» nem gehörigen Verhältniß ſtehen. o Inzwiſchen iſt nicht zu leugnen, daß dieſe Heuarbeit, zumahl in dem angenom- menen Beyſpiel der Wieſewachs von dem Gute eine Meile entlegen iſt, den Unterthanen 'nicht ſo leicht und bequem, als die Erndtengeſchäfte, fallen werden. Dieſe Beſchwerlichfeiten aber rühren nicht von dieſer Einrichtung her, ſondern haben in dem Geſchäfte ſelber ihren Grund, und müſſen ſolckes. iſt es allerdings billig, daß hierauf Rückſicht genommen, und den Unterthanen vor dieſe beſondere Mühe, auch noch mehrere Dienſitage zu gute gerechnet werden. Es gehöret aber dieſes zu den Ausnahmen, welche in der Regel ſelber keine Ab- änderung zuwege bringen können. Von ſelbſt verſtehet es ſich im übrigen, daß ſowohl das Gragmäden, als auch das Heu trocknen und eixfammlen, in gehöriger Art geſchehen müſſe, und diejenigen, die Hierunter ſtraffällig erfunden werden, den dadurch verurſachten Schaden zu erſeßen ſchul- dig ſind.' Wollte eine Herrſchaft bey dieſer ſonſt ſehr glücklichen Dienſtverfaſſung, das Heu- ſammlen blos der Willfühe der Unterthanen überlaſſen, ſo würde ſie öfters mehr Miſt als nusbares Heu auf ihre Viebſtälle bekommen. Eine genaue Aufſicht auf die Heuerndter, und beſonders die Sammler, iſt daher auch bey dieſer Dienſtverfaſſung nöthig, ja faſt noch nöthiger, als wenn ſolches Geſchäf- te von den Unterthanen nay Dienſttagen verrichtet wird. Denn alsdenn iſt es ihnen einerley, ob das Heumachen geſchwinde oder langſam von ſtatten gehe. Sind ſie aber, hierunter. ein Gewißes zu bereiten, verbunden, ſo iſt ihnen die x dazu anzuwendende Zeit nicht mehr gleichgültig, ſondern ſie ſuchen ſolche, wenn es auch mit der Herrſchaft offenbaren Schaden geſchehen ſollte, auf alle nur möglicye Weiſe zu erſparen und abzufürzen. V7. NLOTS? Berechnung der 34 Dienſitage, die zum Sehen hinter dem herrſchaftlichen Pflag in dem angenommenen Bepſpiel ausgeſezet worden. Zu der Schuldigkeit hinter dem herrſchaftlichen Pflug zu gehen, haben wir 6.- 1030. vor einen jeden Unterthan 34 Dienſttage ausgeſeßet. Vielleicht wird ſolches manchem bey der an ſich anſehnlichen Anzahl der Dienſt- Unterthanen überflüſſig zu ſeyn ſcheinen.;. Allein, eine angelegte ohngefährliche Berechnung des bey dem zum Beyſpiel an- genommenen Landgute befindlichen Acferwerks und der davon auf Seiten der Bauern zu deſtreitenden Acferarbeit wird gar bald offenbar machen, daß hierunter nichts Uebertrie- benes noch Uebermäßiges feſtgeſeßet worden ſey. Bey dieſem Landgut ſind in alken drsy Feldern an Acker befindlich 1650 Morgen. Dieſes beträget auf das Winter- und Sommerfeld, welche jährlich völlig beſaet werden,=-- EE 1100 Morgen. Hieran müſſen die Bauern jährlich dreyfährig beſtellen- 400== Bleibet alſo-vor die herrſchaftlichen Pflüge in dem Winter- und - Sommerfelde noch übrig--- Dieſe dreyfährig gerechnet, kommt eine von den herrſchafitli- es. Ein halbwachſender Burſche iſt vielleicht zu den erſtern nicht ungeſchickt,"dennoch | aber zu den leßtern untauglich. Nicht allein die herrſchaftlichen Pflüge ſind ſchwerer, als die gewöhnlichen Bau- erpflüge, ſondern es iſt auch ein großer Unterſcheid, ob ein Pflugführer ein Ohſenge- ſpann, mit dem er alle Tage zu pflügen gewohnet iſt, vor ſich hat, oder täglich mit neuen umwechſeln muß, indem alsdenn weder der Führer die Weiſe ſeiner Ochſen, no< auch die Ochſen die Methode ihres Führers fennen,!| 6. 1040. Daß die zur Gartenarbeit für einen jeden Unterthan in dem entworfenen Plan ange: nommene 44 Dienſttage nicht für unverhältnißmäßig angenom- men werden können. Wir ſchreiten ferner zu den von den Dienſtunterthanen zu verrichtenden Garten- Ilxbeiten fort, und wollen dabey ebenfalls etwas Gewißes und Verhältnißmäßiges feſt- zuſeßen ſuchen, Nach der 6. 988. gegebenen Beſchreibung von dem gegenwärtig zum Beyſpiel angenommenen Landgut, halten die auf demſelben befindliche Garten und Koppeln über- haupt 20 Magdeburgiſche Morgen in ſich. Daß 10 Morgen davon den Jnhalt eines Obſtgartens, worinn weiter kein Gra- beland vorhanden, ausmache, will ich ferner hiebey annehmen, Der übrige Theil des Gartens aber iſt zu einem ſo genannten Kuchelgarten beſtimmet. Daß ſelbiger mit den erforderlichen Gängen, Hecken und andern für einen jeden Landmann erlaubten Auszierungen verſehen ſey, ſeße ich ebenfalls voraus./ Vor dieſe Gänge, Hecken und andere Zierathen ziehe ich 2 magdeburgiſche Mox- geit ab, und es bleiben daher zum wirklichen Grabelande nurnoch 8 Morgen übrig. Zur Beſtreitung dieſes Gartens von vorbemeldeten Umfange, habe ich nun auf einen jeden Dienſtunterthan 6. 1030. 44 Dienſttage angerechnet, und daß er davor alle nöthige Gartenarbeiten beſtreiten ſolle, verlange. Bey dem erſten Anblick wird dieſe Anzahl von Dienſttagen, weil ſich ſolche, wenn man ſie mit dey Zahl der zu Handdienſten verpflichteten 18 Unterchanen multipliciret, ſehr hoch beläuft, vielen Leſern übertrieben vorfommen. Sie iſt es aber in der That nicht, und es kommen auf jeden Tag des Jahres noc< nicht drey Perſonen, welche ein Gärtner zur Arbeit hat, Wer die Gartengeſchäfte nur einigermaßen kennet, der wird überzeuget ſeyn müſ- ſen, daß man einem Gärtner in einem Garten von vorbemeldeter Größe, täglich mit wenigern Perſonen zurechte zu kommen, faſt nicht zumuthen könne. Juzwiſchen wollen wir diejenigen Gartenarbeiten, ſo die Unterthanten bey dieſer Verfaſſung, ohne weiter auf die Dienſttage Rückſicht zu nehmen, beſtreiten müſſen, in nähere Erwegung ziehen, und dadurch den von uns angenommenen Saß zu vechtferti- gen ſuchen. 8, 1041, Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 1. 319 5. 1041. Vorſtehender Satz wird durch eine angelegte Berechnung näher gerechtfertiget. Da das Graben unter den Gartenarbeiten die Hauptſache iſt, ſo wollen wir auch damit den Anfang machen. I< ſeße dabey voraus, daß unter den 8 Morgen Grabeland nur 2 Morgen, die voller Queen und Graswurzeln ſteFen, befindlich ſind, die übrigen 6-Morgen aber aus einem mürben und lockern Lande beſtehen.- ; Ich nehme ferner an, daß von dieſen leßtern 6 Morgen, 2 Morgen zweymahl ge- graben werden müſſen, als welches bey vielen Gartenfrüchten, beſonders denjenigen, die etwas ſpäte gepflanzec werden, nothig iſt, die andern vier aber nur eben ſo, wie auch die quecdfigten, blos eines einmahligen Umgrabens bedürfen. I< mache endlich hiebey erinnerlich, daß nach Maßgebung des C. 929. das Ta- gewerk in Umgrabung eines lockern Bodens auf drey rheinländiſche Duadrarruthen feſte geſeßet worden, in einem queckigten Gartenlande aber täglich mehr nicht, als 13 Mor- gen beſtritten werden könne, folglich in der erſten Art von Gartenlande auf eine Morge 60, in der zweyten aber 120 einzele Dienſttage erfordert werden, E Wenn nun an den in mürben und lockern Boden umzugrabenden 6 Morgen dop- Pe gegraven werden müſte, ſo beträget ſolches in Anſehung der Arbeit zuſammen 8 Morgen. Eine jede Morge nach den vorhin angenommenen Säßen zu 60 Dienſt- Tagen gerechnet, thut 2 aan. 27 2 5.12 480Zage, Hiezu treten noch die zwey queckigte und mit vielen Graswurzeln ver- unreinigte Morgen, die Morge a 120 Tage, beträget-? 240== Zur Behackung, Jäten und überhaupt aller nöthigen Pflegung der] auf dieſe 8 Morgen Gartenland geſäeten oder gepflanzten Gewäch- ſe, auf jede Morge 10 Tage gerechnet,ſicht zu nehmen geweſen. Tad) Alus der 16 Tage, ſo ein jeder Bauer auf ſein beſtimmtes Zuantum zum Miſtladen nöthig hat, bleiben noch für einen je- denzwey Tage bey dieſem Geſchäfte übrig, welches von 10 Bau- err zuſammen beträgt 4? Hiezu treten von 8 Coſſaten die hiezu jährlich ausgeſeßte 18 Tage, hierauf xn u 20 Tage. WIL: mmm ſo das ganze Jahr hindurch ausmachen> Bleiben alſo no< zum Miſtladen für das herrſchaftliche Geſpann übrig- Z 2- Wenn ich j Tage im Jahre mit vier Wagen mic vier Lader erfordert werden, ſo beträget dem-Miſtfahren zubringen müſſe, ſolches zuſammen 120 Dienſttage. nN 164 Tage. nun auch annehme, daß die Herrſchaft mit ihrem eigenen Geſpann 30 und hiezu täglich Es bleiben ſolchemnach von den 164 Tagen annoch zum Miſtbreiten 44 Tage übrig. Wie = Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unferthänigkeit 6.. 32x Wie dieſe bey ſolchem Geſchäfte zu vertheilen ſind, wollen wir ebenfalls mit we- nigem bemerfen.; 6. 1044.; Von dem GS'ſchöfte des Miſtbreitens, daß zwar die dazu übrig bleibende Tage in dem anger nommenen Bepſpiel nicht hinreichend ſind, ſolches aber dennoch von einem auf:; mertſamen Zandwirth auf eine andere bequeme Art vewirket werden könne. . In dem;5. 935. haben wir das Tagewerk bey dem Miſtbreiten vor eine Perſon auf 90 rheinländiſche Ruthen oder eine magdeburgiſche Morge feſtgeſeßet, welches auf 44 Dienſitage mehr nicht als 22 magdeburgiſche Morgen beträget. Da nun die r0 Bauern nach Maaßgebung des 997ſten 6. ſchon alleine an die 44 Morgen jährlich bemiſten müſſen, und hiezu noch derjenige Miſt ,'der durch das herv« ſchaftliche Geſpann zu Felde gebracht wird, kommt, ſo ergieber ſich von ſelbſt, daß noc< ein Anſehnliches von dieſem Geſchäfte übrig bleibet, welches die Herrſchaf? entweder“durh Tagelöhner, oder durch ihre eigene Dienſtboten, oder auch in den lub No. 5, zu außet« ordentlichen Arbeiten vorbehaltenen Dienſttagen, zu vollbringen ſuchen muß., | Ih habe es für wirthſchaftlicher erachtet, einen Landwirch der Sorge für die benöthigten Lader zu entreißen, als es hierän fehlen zu laſſen, weil das Miſtbreiten eher nach Bequemlichkeit vorgenommen werden fann. 6 WH Vernünftig iſt es daher, daß das erſtere dem leßtern vorgezogen werde, Die Hoffknechte und Mägde haben nicht zu allen Stunden beſtimmte Arbeiten, und öfters veranlaſſet es die Witterung, daß man ſie müßig geben laſſen muß, welches beſonders bey den Knechten in den Ruhetagen, ſo man den Pferden verſtattet, nicht ſel- ten vorfommt.. Dieſe Ruhetage und andere müßige Stunden des Hofgeſindes können nun gantz füglich von einem aufmerkſamen Landwirth zu den Geſchäften des Miſtbreitens angewen det werden, und er wird dadurch öfters unvermerkt ſeinen zu Felde gefahrnen Miſt ver- breitet erhalten, ohne daß er dazu fremde Arbeiter nehmen darf.. ; S. 1045.. Von den zu Bothenlaufen und andern außerordentlichen Fällen feſtgeſezten 70 Dienſitagen, und warum beſonders das Bothenlaufen än allen ländlichen Zaushaltungen eine ſehr nothwendige Sache ſey, und deßhalb gewiße Tage „augzuſezen nöthig geweſen. Endlich ſind in dem 6. 1039. vorangeſchickten Dienſtvertheilungsplan auch fab No. 6. bey einem jeden zu Handdienſten verpflichteten Unterthan xo Tage zum Borheulau- fen und andern außerordentlichen Fällen ausgeworfen worden. n Das Bothenlaufen, deſſen ich c 1 beſonders Erwehnung gethan habe, iſt in al- len Landwirthſchaften eine" dergeſtalt nochwendige Sache, daß ſie auch bey der einge- ſchränfteſteu Haushaltung nicht gänzlich entbehret werden kann. Es iſt daher eine der vorzüglichſten herrſchaftlichen Gerehtſame, wenn die Un- terthanen dazu außer ihren gewöhnlichen Dienſten verpflichtet ſind, welche Schuldigkeit :. Forens. VI, Theil, Ss aber 322 Fortſeßung des achten Hauptſii>es. aber nicht ſelten, wie ich ſchon bey andern Gelegenheiten bemerket habe, von den Herr» ſchaften gar ſehr-gemißbranet zu werden pfleget. Da inzwiſchen in dem angenommenen Beyſpiel dieſes als eine beſondere Shul- digkeit der Unterthanen nicht voraus geſeßet worden, ſondern ſie auſſer den 6. 988. be- ſtimmten Dienſttagen zu nichts weiter verbunden ſind, ſo habe ich das Geſchäfte des Bo- chenlaufens, weil es nach unſerm Plan am Dienſte geſchehen muß, nicht gänzlich über- gehen fönnen.; Das Bothenſchien vor Geld fällt nicht allein ſehr Foſtbar, fondern es iſt auch öfters, einen fremden Bothen vor Bezahlung zu befommen, nicht möglich, welches denn - dringenden Fällen nicht allein ſehr unangenehm, ſondern auch oſcmahls ſchädlich ſeyn aun. Ungemein bequem aber-iſt es, wenn eine Herrſchaft deßhalb ausdrücklich vorbe- haltene Dienſte hat, deren ſie ſich hiezu zu allen Zeiten zu bedienen berechtiget iſt. Da nun nach unſerm Plan alle übrige Dienſttage auf gewiſſe beſtimmte Geſchäfte dergeſtalt vertheilet ſind, daß ſie keine freye Hände mehr darunter hat, ſondern ſelbige bey den Geſchäften, wozu ſie gewidmet worden, ohne einen andern Gebrauch davon inacheun zu fönnen, ſchlechterdings belaſſen muß, ſo würde es ein merklicher Fehler dieſes Ent- wurfes geweſen ſeyn, wenn wir auf eine in allen Landwirthſchafteu ſo nöthige und unent» behrliche Dienſtverrichtung keine Rückſicht nehmen wollen« S8. 1046.' Wie die von dieſen xo Tagen zum Bothenlaufen nicht gebrauchte Zeit anf andre Art, beſow ders zunz. Ausdreſchen der kleinen Getreideſorten, nüglich angewen: det werden könne. Die hiezu bey einem jeden Unterthau ausgeſeßte 10 Tage, betragen von 18 Bau» ern und Coſſaten jährlich zuſammen 180 Tage.; Ein Landwirth müßte ſchon vielen Verkehr mit Auswärtigen haben, wenn von dieſen Dienſttagen nicht auch zu audern Geſchäften etwas übrig bleiben ſollt2.. Dieſe nun übrig bleibende Tage ſind nicht verlohren, ſondern fönnen zu andern Arbeiten, wie es der Gutsherr ſeinem Vortheil gemäß befindet, gebrauchet werden. Wir haben in dem Vorſtehenden ſchon verſchiedene Gelegenheiten bemerfet, bey welchen davon ein Gebrauch gemachet werden kann, und es iſt nicht zu zweifeln, daß einem aufmerkſamen Landwirth deren noch mehrere vorfallen.'; Sollten ſie auch in allen übrigen Wirthſchaftsgeſchäften überſlüßig ſeyn, ſo fön- nen ſie doch zum Dreſchen der leinen Getreideſorten, ſo erſt den Lohndreſchern zu über» laſſen nicht der Mühe werth iſt, gebrauchet werden. I< rechne dazu beſonders die Erbſen, Wien, Zinſen; und das Zeidekorn vder Zuchweitzen. j Dieſe Getreidearten pflegen in den meiſten Wirthſchaften, beſonders da, wo, wie in dem von uns angenommenen Beyſpiel voraus geſeßet worden, ein Mittelboden vor- Handen iſt, nicht gar zu häufig angebauet werden.)/ Der Haupt- Getreidezuwachs beſteher in den edlern und gewöhnlichen Getreide» Arten, q Bey Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigleit 1. 323 Bey reichen Erndten haben die beſiellte Lohndreſcher ſchon hiemit genung zu thun, und es wird dadurch, daß ſie ſich) auch mit dem%usdruſch der kleinen Getreideſorten abge- ben müſſen, öfters verurſachet, daß der Ausdruſch des Haupt- Getreides nicht zu rechter Zeit vollocacht werden kann. Gut und nüßlich iſt es daher, wenn man ſo viele Dienſileute, als zum Ausdre- mu ie fleinen Getreideſorten erfordert werden, übrig, und zu ſeiner freyen Diſpo». ieion Dat, O7 204796 . Von Vertheilung det zu der dritten Claſſe gehörigen Weibergeſchäfte." Zum Beſchluß wollen wir auch an die Vertheilung der zur dritten Claſſe gehöri« gen Handdienſte gedenken.;% Daß dieſe Claſſe blos vor ſoles. 6. 1048. Von den Slachgarbeiten, wie viel davon ein jeder Unterthan zu übernehmen Habe, und wie mancherley Geſchäfte dazu gehören. Ich werde der Sache nicht zu viel chun, wenn ich annehme, daß ein je&er Unter» ehan den Zuwachs von 8 brandenburgiſchen Meßen langer Art Lein bis zum Spinnen übernehmen müſſe. Wenn ich nun hiezu überhaupt 20 Tage ausgeſeßet habe, ſo nehme ich ferner an, * daß von 8 Meßen langer Art Leinfäaamen, in Mitteljahren, 100 Pfund oder 10 Fünf und zwanziger gebrackter lachs, das Fünf und zwanziger zu 10 Pfund gerechnet, ge- wonnen werden- könne. Hat dieſes, wie wohl von den meiſten Wirthſchaftsverſtändigen eingeräumet wer- den wird, ſeine Richtigkeit, fo fommt es nur nod) darauf an, daß näher nachgewieſen werde, wie ein Unterthan, oder vielmehr deſſen Weib, dieſe Flachgarbeit binnen 20 Tagen zu beſtreiten im Stande ſey. Wir müſſen uns dabey, um ordentlich zu verfahren, die verſchiedenen Arbeiten, die bey dem Flachsbau zuſammen fommen, und nach unſerm Plan von einem jeden Un- terthan übernommen werden ſollen, evinnerlich machen. Solche beſiehen« aber: a) in dem Wieten oder Jäten, b) in dem Pflücken,+ ce) in dem Naufeln oder Abdreſchen, d) in dem Spreuden und gehörigen Umfkehren auf der Spreude, e) in dem wieder Aufbinden. €) in dem Brechen oder Bracken, g) in dem Schwingen, bh) in dem Hecheln. 6. 1049- Daß alle dieſe bey dem Flachsbau zuſammen kommetide Arbeiten, in den vor einen. jeden Un» texthan dazu ausgeſenten 20 Dienſttagen, ganz füglich beſtritten werden können; wird durch eine angelegte nähere Berechnung erwieſen. 1): Zu den 5 erſten Arbeiten, nämlich dem Wieten oder Jäteny PflüFen, Raufeln oder DUSIDEDE SPT en Aen, rech»|: ne im zufammmen 5 Tage. 2) 6. 954« iſt bereits beſtimme WObde: daß eine eüheige Weibesperſon im Brechen täglich 20 Pfund, oder zwey Fünf und zwan- ziger, jedes a 10 Pfund, bereiten könne. Es werden daher hievor ebenfalls ausgeſeßet- 5= 3) Daß eine Dienſtperſon die zwey Fünf und zwanziger, die ſie beym Brechen bereitet hat, auch beym Schwingen zwingen könne, ſte- het nach Maaßgebung des 5. 955. Henfnun feſte, aut Fofglich ſind auch hievor auszuwerfen s NIET Der I5 Tage. 4) Eben pr» em Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigleit 1. 325 | Tranſport 15 Tage. | 4) Eben ſo erhellet aus dem 6. 956., daß eben dasjenige, was von einer Perſon gebracket oder geſchwungen worden, von derſelben auch in gleicher Zeit ausgehechelt werden könne, weßhalb vor dieſes Geſchäfte gleichmäßig angerechnet werden--: 5 .! Summa 20 Tage, Zu den fünf erſten Arbeiten werden zwar vielleicht mehrere Tage, als ich angeſe- ßet habe, erfordert werden, weil das Jäten ſowohl als auch das Pflücken, nur nach abge- ;&rocfneten Thau vorgenommen werden kann.! Ich habe aber hier vollſtändige Dienſttage angerechnet, und es können daher die Unterthanen, wenn ſie ſich auch in mehreren Tagen einige Stunden auf dieſer Arbeit be- ſchäftigen müſſen, ſolche Stunden nicht vor ganze Dienſttage ausgeben..; Ueberhaupt bin ich überzeuget, daß, wenn eine tüchtige Bauer- oder Coſſaten- Trau dieſe Arbeit mit ihrer Magd ernſtlich angreifet, ſie feiner 20 Tage zu dieſen allem nöthig haben, ſondern weit eher damit fertig ſeyn werde.) Sonſt muß ich wegen des Hechelkns noch ſo viel erinnern, daß die dazu ausge- Fi Zeiß+ alsdenn vor hinreichend anzunehmen, wenn der Flachs einmahl durch die echel gehet.!; Will eine herrſchaftliche Wirthin ihren Flachs zweymahl dürch die Hechel gezogen haben, fo kann ſie ſolches dem nach dieſer Verfaſſung hierunter einmahl auf etwas gewiſ- ſes geſeßten Unterthan nicht anmuthen ſeyn, ſondern ſie muß das zweyte Hecheln durch andere Leute verrichten laſſen.;'; 6. 1050, Von den zum Garnſpinnen auzgeſenzten 10 Dienſitagen, wie viel davor von einem jeden Un» ' terthan jährlich an Garn nach dem brandenburgiſchen Maaß zu liefern ſey, und wie es rathſam wäre, daß eine Zerrſchaft ſich die freye Wahl, ob ſie den Unterthanen Flachs oder Werg zum Spinnen geben wollte, vorbehielte. Wie viel ein Unterthan, auch ſelbſt alsdenn, wenn er blos nach Tagen zu dienen ſchuldig iſt, täglich ſpinnen könne und müſſe, ſolches iſt bereits 9. 9. 958, leg. ausführ- lich. beſtimmet worden..- Wir laſſen es denn auch gegenwärtig dabey lediglich bewenden, und merken nur ſo viel an, daß überhaupt ein jeder Bauer oder Coſſate, in dem angenommenen Beyſpiel jährlich zehn brandenburgiſche Stücke, nach dem Maaße, ſo wir oben c. 1. davon ange- nommen haben, zu liefern ſchuldig ſeyn würde.;: Ob die Unterthanen Heede oder Flachs zu ſpinnen ſchuldig ſind, ſolhes muß an den Orten, wo bereits eine dergleichen Einrichtung eingeführet iſt, entweder aus den Ur- barien, oder ihren Hof- und Annehmungsbriefen entſchieden werden.) ' Wenn aber eine dergleichen Verfaſſung erſt von neuen im Gange gebracht werden ſoll, ſo würde ich es vor rachſam halten, daß ſich die Herrſchaft die fceye Wahl vorbehielte, ob ſie den Unterthanen Werg oder Flachs zum ſpinnen geben wolle. X Beyde Arten von Garn ſind nüßlich, und werden in einer jede Wirthſchaft nsö- thig gebrauchet.. 174 14 S8 3 Nicht 326 Fortſezung des achten Hauptſtü>es, "Nicht aber alle Weibesleute ſind zu dieſem Geſchäfte gleich geſchickt, und man Fann ihnen daher, ob ſie gleich lieber Flachs, als de ME DHE das erſte nicht allemahl anvertrauen. Hat eine Herrſchaft die freye Wahl darunter, ſo kann fie auch beydes, Flachs oder Heede, nach dem Verhältniß ihrer verſchiedenen Geſchilichfeit austheilen, und die Un» geſchicten haben es ſich felber zuzuſchreiben, wenn ihnen kein Flachs, ſondern nur blos Werg zum ſpinnen gegeben wird. Es iſt nicht ohne Beyſpiel, daß ſich die ſonſt ungeſchickte Spinner, durch dieſe Art von Strafe, des guten Spinnens ebenfalls zu befleißen, haben anreizen laſſen. Dergleichen kieine Strafen, ſo nicht allein die Ehrbegierde angreifen, ſondern auch eine ſtete unangenehme Empfindung nach ſich ziehen, wirken bey dem gemeinen Volk öfters mehr, als Sto>-und Peitſchenſchläge. S. 1051. Wie es zu bewirken ſey, daß bey dieſer Verfaſſung die Unterthanen nicht allein gleichartiges Garn ſpinnen mülſen, ſondern auch die Zerrſchaft in dem empfangenen Slachs oder Werg nicht hintergehen können. Bey dem Garnſpinnen iſt unter andern nöthig, daß ſolches nicht allein gleichar- tig geſponnen, ſondern auch den Unterthanen alle Gelegenheit, die Herrſchaft bey dem Flachs oder Werg, ſo ihnen zu dieſem Geſchäfte anvertrauet werden muß, nicht hinter gehen zu können, benommen werde. In allen Landwirthſchaften wird grobe, mittlere und feine Leinwand erforderf. Das dazu nöthige Garn muß daher ebenfalls aus dieſen drey Arten beſtehen, und beſon- ders iſt erforderlich, daß das zu einer jeden Art Leinwand nöthige Garn gleich ſtark oder gleich fein ſey. Läſſet man hierunter den zu dieſer Arbeit verpflichteten Unterthanen den Willen, ſo wird man ſchwerlich zu dieſem Endzwe> gelangen, ſondern faſt eben viel Garnſorten, als Spinner ſind, bekommen. j Die beſte Methode dieſes zu verhüten, beſtehet darinn, daß man, ſo oft man eine andere Sorte von Garn geſponnen haben will, von einer der tüchtigſten Spinnerinnen ein ſogenanntes Probeſtück ſpinnen läſſet, und nach deſſen Gewicht den unter die Unterthanen auszutheilenden Flachs oder Werg abwieget. Schon dieſes Gewicht hält einen jeden von ſelbſt dazu an, daß er gleiches Garn ſpinnen muß, indem das Garn, wenn es die Unterthanen abgeliefert, ebenfalls gewogen wird, und dabey von einem jeden eben ſo viele Pfund Garn, ais er an Flachs oder Werg empfangen hat, zurücf gefordert werden können. Denn ob gleich unter dem Spinnen noch verſchiedene Schäfen und andere Unrei- nigfeiten von dem Flachs, und beſonders dem Werg, abgehen, ſo giebet doh dem Garn die Beneßung deſſelben mit dem Speichel, das dadurch abgehende Gewicht vollkommen . wieder. Ja, wenn das Garn gleich nachher, als es geſponnen worden, abgeliefert wird, behält das Garn noch immer einen Ausſchlag gegen die darinu verſponnene Materie« Aufmerkſame Wirthinnen nehmen das Garn aus dieſer Urſache nicht eher in Empfang, bis es vorher gehörig ausgetronet iſt, indem ſonſt die Unterthazen, wenn 09) das ärn Von dein Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 1. 327 - Garn ſelbſt richtig geſponnen worden, noch immer Gelegenheit, von dem ihnen übergebe» nen Flachs oder Werg etwas abzukürzen, behalten. R Dieſe Methode iſt in ordentlichen Wirthſchaften nicht allein bey den Unterthanen eingeführet, ſondern fie wird auch alsdeun, wenn man für Geld von fremden Leuten ſpinnen läſſet, beobachtet. In meiner Gegend ſind einige von den neu angelegten Colonien mit den ſo genann- fen Mennoniſten beſeßet, welche in dem Leinwandweben eine beſondere Geſchicklichfeit befißen,|: „Dieſe liefern ſo gar die Leinwand nach dem Gewichte ves dazu empfangenen Garns zurück. 7 Es iſt ſolches, daß ich es hier beyläufig erinnern mag, zwar eine ſehr bequeme Art für die Landhauswirthinnen, weil ſie ſich dabey mit keiner weitläuftigen Berechnung der Garnſtüe abgeben dürfen, ſondern dem Weber nur blos das zu verarbeitende Garn zugewogen wird. Inzwiſchen hat man bey dem Zurückwiegen der Leinwand doch darauf Acht zu ge- ben, daß folche nicht unmittelbar von dem Webevſtuhl komme, indem ſonſt die alsdenn noch darinn ſteckende friſche Schlichte das Gewicht gar ſehr vermehret. Die Leinwand muß daher, ehe ſie gewogen wird, ebenfalls gehörig ausgetronet ſeyn. GEN TOFA- Von Vertheilung der bey einem jeden Unterthan zu unbeſtimmten häuslichen Ge- ſchäften ausgeſenten fünf Dienfitage., v Ich habe 6. 963. unter andern angemerket, wie es in allen ländlichen Haushal- fungen eine ſehr bequeme und nüßliche Sache ſey, wenn die Weiberdienſte zu allerhand häuslihen Geſchäften, als Waſchen- Ba&en und Brauen gebrauchet werden können, indem dadurch ein Theil des ſonſt nöthigen Geſindes erſparet werden kann. Auch ſind verſchiedene weibliche Haushaltungsgeſchäfte, zum Beyſpiel das Wa- ſchei von ſolcher Beſchaffenheit, daß ſolckes. S. 1053. Von den Abſichten, ſo der Verfaſſer bey dem Vertheilen ſo wohl der Spann- als Zänddienſte zum Augenmerk gehabt hat. Die Vertheilung ſo wohl der Spann- als Handdierſte iſt ſolcverſchiedentlich erinnert, daß in Anſehung der Herrſchaft ein Hauptvortheil mit darinn beſtehe, daß ſie nicht allein, was ſie von den Dienſten ihrer Unterthanen mit Zuverläßigfeit zu erwarten habe, gewiß wiſſen, ſondern auch darnach einen ſichern Ueberſchlag, wie viel ſie noch an eigenen Dienſtbothen und Geſpann nöcthig habe, machen könne. Oeſters verläſſet ſich die Herrſchaft auf die Menge ihrer ſo wohl Spann- als anddienſte, und verſäumet, in der Hoffnung damit den größeſten Theil ihrer Wirth- ſchaftsgeſchäfte beſtreiten zu fönnen, das erforderliche eigene Geſpann und Dienſtbochkn anzuſchaffen. Sie findet aber in der Folge, daß ſie ſich in ihrer Erwartung betrogen hat, und die Dienſte der Unterthanen nach dem bisherigen gewöhnlichen Schlendrian ihr bey weitem das nicht gewähren, was ſie ſich davon vorgeſtellet hat. * Die Saumſeligkeit und Nachläßigkeit der beſtellten Wirthſchafter iſt auch nicht ſelten Schuld daran, daß von den Dienſtunterthanen weit weniger, als ſonſt unter einem treuen und wachſamen Oberautfſeher zu geſchehen pfleget, verrichtet wird. Mit einem Worte, bey den ſowohl Spann- als Handdienſten, welche bloß nach Tagen verrichtet werden, beruhet ſehr viel auf die Aufſicht degjenigen, der darüber be- ſtellet iſt., Es Von dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit 1. 329. "11 Es iſt däßer/Fein“Wünder'; wenn, näch Verſchievenheit dieſer Aunfſeher„ irt einigen - Jahrett bald mehr und-bald-wieder'weniger durch die Unferthanendienſte verrichtet wird.'" „3 Weil nun bey einer jeden Herrſchaft gute und ſchlechte Wirthſchafter beſtändig ab- zuwechſeln pflegen, ſo iſt es auch'ganz natürlich. daß wegen Beſtellung des eigenen Geſpany nes und Dienſtvolfkes ſehr vfters Unrichtigfeiten vorfallen müſſen. j Dieſes mag nun herrühren, aus welcher Urſache es wolle, ſo iſt es immer höchſt ſchädlich, wenn das eigene'Geſpann- und Dienſtvolf nicht mit den Dienſten der Untertha- neu in einem richtigen Verhältniß ſtehet. iE; ; So bald es daran fehlet, bleibet ein Theil der nbthigen Wirthſchaftsverrichtungen gänzlich unbetrieben,'oder er wird doch wenigſtens vernachläßiget. Hieraus wird zur Gnüge“erhellen, daß die angerathene Dienſkverfaſſung auch nur bloß aus dem Geſichtspunft, weil alsdenn ein jede? Grundhetr, auf das zu haltende eigene Geſpann und Dienſtvolf ſicher Rechnung machen fann, ohnſchäßbar und ohnvorzüglich ſey. |: 1055. 3 11 Was bey. der deshalb Berehnung zum Grunde zu legen, „and wie ſelbige einzurichten ſey,; Um nun den Vorzug, den dieſe Dienſtverfaſſung hat, näher zu erweiſen, will ich Fine Furze Berechnung anlegen, was ein Grundherr, der ein in dem angenommenen Beyſpiel beſchriebenes Landgut beſißet, außer den vertheilten Spann- und Handdienſten, annoch an eigenem Geſpann und Dienſtboten, oder, in deren Ermangelung, art Tagelöhner, zur völligen Beſtreitung ſeiner Wirthſchaft, ndthig haben würde. j| Bon ſelbſt verſteher es ſich/ daß wir dabey die 6. 988. vorangeſchickte Beſchrei- bung Em Landgutes, ſo wir hierunter zum Beyſpiel angenommen haben, zum Grunde legen müſſen. Unter dieſer Borausſeßung wollen'wir die zu einem jeden Geſchäfte überhaupt nd- thige: Spann- und. Handdienſte zur Richtſchnur nehmen,"und davon dasjenige,-"wäs bey der von uns in dem Boörſtehenden feſtgeſeßten Vertheilung durch die Unterthanendienſte ver- richtet werden fann, abziehen.. Von ſelbſt wird ſich alsdenn ergeben, wie viel-die Herrſchaft annoch an eigenem Ger ſpann ſowohl, als auch eigenem Dienſtgeſinde oder Tagelöhnern, zu halten nöthig habe. „+.«Auch hiebey wird der Unterſchied zwiſchen den Hand- und Spanndienſten nicht außer Augen geſetßet werden können,: .“ s. 1056. Berechnung desjenigen, was die Zerrſchaft zur Beſtreitung" der Pflugarbeit au Ochſen, » EINE Seſpann und. Dienſtleuten nothig, hat.;| So viel ſolcheimnach die Spannvienſte; als welche billig deit“ Vorgang verdienen, anbetrift, ſo befinden ſich'bey dem zum Beyſpiel angenommenen Ländgute in allen drey Fel? dern überhaupt 1655 Morgen Aer.; "„Oecon. Forens. VI. Theils Tt Wird 330 Fortſezung des a) 1'Franfport.| 831 Tage 1 Dieſe aber; können nur, weil der Schaafmiſt gar füglich mitvgroßen; Leitern anzufahren iſt; zu 3000 Fuder angenommen werden, auf jeden Tag 30 Fuüder, beträget-;; ui“ 102 5) Die eingeſchnittene 180 Wſpl. Getreide: ſind auch im Aus- druſch zum vierten Korn zu rechnen mit z 5.* 1890 Wſm Hievon-die Hälfte theils zur Saat, theils zum Wirthſchafts? Rort- abgezogen mit Eu 500 NS: 90: Bleiben zum Berkauf zu verfahren;: 90 Wſpl. Hievon ſind bereits den.Bauern-zugetheilet worden ZEE Bleiben alſo vor das: herrſchaftliche Geſpann B 1:40 Wſpl. - Weil die Hälfte davon nur in ſchwerern, und die andere; Hälfte in leich- tern Getreideſorten. beſtehen Fann> ſo-ſind vor jeden Wſpl:a 4 Meilen. weit-zu' verfahren, durch die-Banf-nur 3, Tage anzurechnen,...! Werven alſo zur Berfahrung dieſer 40 Wſpl. nach nothig ſeyn 120 : Da das Holz, ſo. von den Bauern angefahren werden muß, zur herr ſchaftlichen Feuerung hinreichend iſt, ſo bleiben vor das herrſchaftliche Geſpann weiter nichts übrig? als. dieſe?"nnt::- 1051 Tage. Nach dieſer Berechnung fällt von ſelbſt in die Augen, vaß der Eigenthümer annoch vier Geſpann„“jedes zu zwey tüchtigen Ackerpferden gerechnet, halten müſſe, wozu'er denn ebenfalls vier“ Knechte. in Brod und, Lohn nöthig hat. 6. 1058. Gleichmäßige Berehnuns der zur erſten Claſſe gehörigen Zanddienfte, und. was eine Zerrſchaft näch. deren Abzug anno durch Tagelöhner und fremde Perſonen von dieſen Geſchäften verrichten. laſjen muß;> Eine dergleichen Berechnung wird denn auch in Anſehung der Wirtſchaftsgeſchäfte, wozu blos Handdienſte erfordert'werden, nach dem angenommenen Beyſpiel anzulegen nothig ſeyn, um dadurch-ver Herrſchaft die Koſten, die ihr.nochin dieſem Stäe zu tragen übrig bleiben, näher Fennen zu lernen.|;« iN Das vornehinſte. bey den Handdienſten»vorfallende Geſchäfte, beſtehet in der erſten„Claſſe 1. in dem Getreidemäden«.; Die hierunter vorfallende Arbeiten ſind ſchon unter die bey dem Gutebefindliche Un- terthanen dergeſtalt vertheilet,*daß die Herrſchaft heshalb weiter feine Sorge haben“ darf, - ſondern von denſelben vas ganze Getreivefeld abgebracht wird. Eine hievon:anzulegende Bexechnung. zwiſchen)den Hiezu ausgeſeßten Dietſten und dem beſäeten Acferfelde, die ich einem jeden ſelber anzufertigen überlaſſe, wird ſolches ganz deutlich därthun. 2. Det Von dem Urſprünge Verſchiedenheit, Unterthänigkeit ze. 333 5.0.32«Dem. Grasmäden.- ' Das ganze bey dem zum Beyſpiel augenommenen Gute befindliche Wieſewachs be- ſtehet aus 400 Morgen, wovon die eine Hälfte zwar nur einſchürig, die«andere Hälfte abe zweyſchürig iſt NR; j: Jährlich müſſen ſolchemnach an Heugras abgemädet werden z Goo Morgetw Nach'Maßgebung des 6. 1021. ſind von dieſem Wieſewachs die Unter- thanen zu beſtreiten ſchuldig;: EI EIER 480 Bleiben alſo der Herrſchaft zur eigenett Beſorgung annoch überlaſſen x 20 Morgen Das Tagewerk in dem Grasmäden iſt c.]. auf 1X Morge feſtgeſeßet.; Bon ſelbſt ergiebet fich hieraus, daß der Grundherr, zur Bemädung des ihm übrig- bleibenden Wieſewachſes ndthig habe-: z goDienſttage Daß dieſe der Herrſchaft zur Laſt bleibende Gräsmäderarbeit nicht an-' ders, als durch fremde Leute und Tagelöhner, bey der Verfaſſung vesjenigen Gutes, ſo wir hier vorausgeſeßet haben, geſchehen könne; fällt von ſelbſt in die Augen.' Das Tagelohn vor dergleichen Grasmäder iſt zwar nicht allenthalben gleich. In der Gegend-äber, wo ich wohne, pfleget ſolches gewöhnlicherweiſe auf 5„Gr. feſtgeſeßet zu ſeyn, welches wir/ um etwas gewiſſes zu beſtimmen, Hier ebenfalls zum Grunde legen wollen. 3. Das benöthigte Rlafterholz zur herrſchaftlichen Feuerung kann durch dasjenige, was den Unterthanen davon aufgeleget worden, beſtritten. werden, und ein Grundherr behält hievon ebenfalls feine beſondere Beſorgung. über ſich.?: 4. Die Erhaltung der Zäune und Gebette iſt 6. 6. 1023. leg. ebenfalls.auf die Unterthanen vertheilet, dergeſtalt, daß die Herrſchaft dazu weiter nichts beytragen darf.- 5 ; 5. In der von unſerm Landgute 6. 938. mitgetheilten Beſchreibung.' ſind, außer den Zugochſen und Pferden, 100 Srück melfe Kühe und 50 Stü junges Rindvieh, welche den Winter hindurch mit dem erforderlichen Hexel verſorget werden müſſen, angenommen worden. In Anſehung der Zugochſen und Pferde bekümmern wir uns gegen-- wärtig um die Zubereitung'des dazur-erforderlichen Herxels weiter nicht/ weil ſolches von den. bey»dieſen:-Bieharten beſtellten: Knechten und Meyern ge- ſchaffet werden-muß. 06,: Nur bloß darauf wird es ankommen, wie viel Dienſttage außer vem- jenigen, was den Unterthaneu hierunter aufgeleget worden, annoch zum Hexel- ſchneiden vor das melfe und junge Bieh erforderlich ſeyn möchten. Die 150 Stück rheils melfes theils junges Vieh haben fünf Monate täglich nöthig 3 Winſpel, welches in fünf Monaten beträgee 450 Wſpl. ie IE M'; Latus go Dienſttage 6561-4 Tt3 Nach 334 Fortſeßung des achten Hauptſtückes, Tranſport''go Dienſttags Nach Maßgebung des 3.' 1028. müſſen die Unkerthanen bereiten Ee E,- 180 Bleiben alſo noch s 270 Wſpl. f Die durch: Tagelöhner oder andere. fremde Leute geſchnitten werden mutſetnt. Da wir das Tagewerk auf einen Winſpel feſtgeſeßet, ſo werden da- Ö cj zu erfordert UE 279 :(a: s s In ordentlichen Wirthſchaften pflege auch zur Fukterung und Pfles güng des Kuhviehes ein beſonderer Wärter beſtellt zu ſeyn. Da nun dieſer nicht. den; ganzen Tag„mit der bloſſen Futterung zu fhun hat, ſondern ihm noch varunter. verſchiedene Stunden übrig. bleiben, ſo wird ein vernünftiger Wirth ihn. ſchon von ſelbſt dazu anzuhalten wiſſen, daß er ſolche zum Hexelmachen anwende, und ich werde der Sache nicht zu viel .., wenn ich behaupte, daß derſelbe; außer ſeinen gewöhnlichen Geſchäften, täglich noch ganz füglich zwblf Scheffel Hexel.bereiten konne, welches auf fünf Monate wenigſtens 70 Winſpel betragen würde.? Ich will aber, damit dieſe Leute nicht, wenn ſie das Bieh ſchlecht ab- warten, hievon eine Entſchuldigung nehmen mbdgen, ſolches mit Stillſchwei- gen übergehen, und es daher lediglich bey der obigen Anzahl der zu dieſem Ge ſchäfte noch erforderlichen Dienſttage bewenden laſſen. Obgleich, wenn dieſe 270 Dienſttage durch Tagelöhner verrichtet wer- den ſollen, einem Landwirth' jeder Tag zu 4 Gr. gerechnet, eine baare Aus- gabe von 45 Rthlr. verurſachen würde, ſo kann ihn doch ſolches noc< nicht rechtfertigen, ſich deshalb zur Anlegung einer eigenen durch Pferde oder Id» ſen zu treibenden Hexelmühle zu entſchlieſſen, indem die Koſten davon nach einer angelegten genauen Berechnung ſich noch weit höher belaufen werden. Die Handhexelmühlen kbunte man, wenn ſolche zur mehrern Voll: kommenheit gebracht ſeyn werden, noch eher gelten laſſen. Im übrigen wird wohl fein Landgut von Hausleufen, Büdnern“ und Einliegern dergeſtalt entblößet ſeyn, daß ſich nicht einige'von denſelben finde ſollten, welche zu dieſem Geſchäfte an dem von ihnen zu leiſtenden wenigen“ Dienſte gebrauchet werden könnten. Weil ich aber in dem angenommenen Beyſpiel mein Augenmerk nur hauptſächlich auf die Bauern und Coſſaten gerichtet, ſo habe ich auch auf - dieſe Art von Handdienern keine Rückſicht nehmen können. Der Herrſchaft bleiben alſo bey dieſer Claſſe überhaupt zur Laſt 360 Täge. d. 1059. Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit 1. 335 ß. 1059. Berechnung der Zanddienſttage in der zweyten Claſſe ,! und: wie viel dabey der Zerrſchaft zur Beſtreitung imit eigenen Dienſtbothen oder Tagelöhnern- > annoch übrig“ bleibe, j Die in'dem nächſt vorſtehenden 6. nachgewieſene Ausmittelung der vor die Hert? ſchaft noch übrig bleibenden Wirthſchaftsverrichtung betrift: nur: lediglich: die zu. der erſten Claſſe gerec s eich 2 7 "Summa 9 Perſonen 2) An Weibesleuten..“ j 2) In die Küche. s 4 9; I hb) Zur Beſorgung der Schweine und andern kleinen Viehes»v x- c) Zur Wartung des melken und jungen Biehes 2:.0..4 6 Summa 8g-Perfonet. . Oecon. Forens. VI. Theil, Uu Ul, An 338 Fortſ. des achten Sauptſt. Von dem Urſy.' Verſchiedenh: c. II1. An Tagzelöhnern hat eine Zerrſchaft noch nöthig: - x) Zum Grasmäden: 90 Täge 3: 5 Gr.== 18 Thlr. 18 Gr, 2) Zum Hexelſchneiden-> 270= 34== 45+== 3) Zum. Heuſammlen!/ 90-- P3=- 11.- 6= * 4) Zum Miſibreiten- 136== 33--= 17=== . 556 Tage,.-92 Thlr. Ich bin durch eigene Erfahrung überzeuget, daß bey einem Lanvgute von'dem Um- fange, als wir ſolches angenommen haben, bey 5en gewöhnlichen Dienſten nach Tagen, wenn ich) auch die Anzahl der Zugochſen ſtehen laſſen will, wenigſtens ſechs Pferde, und an Gefinde drey Knechte mehr gehalten werden müßten, die Koſten der nöthigen Tagelöhner ſich aber wohl viermal höher belaufen würden, und ich fönnte ſelbſtin meiner Nachbarſchaft Hievon ganz inerfliche Beyſpiele anführen.;; ; Diejenige Verfaſſung, wo die Dienſttage der Unterthanen"auf beſtimmte Wirth- ſchaftsgeſchäfte vertheiler ſind, muß alſo, bey allen ächten Kennern der Landwirthſchaft, wenn man ſich nur die Sache genau überlegen, und," wie in dem vorſtehenden geſchehen, mit einer gewiſſen Aufmerkſamfeit berechnen will, Beyfall finden.: Weit vollſtändiger und vortheilhafter wird zwar, wie ich mehrmahl erinnert habe, dieſe Berfaſſung ſeyn, wenn die Dienſte der Unterthanen zu allen Wirchſchaftsgeſchäften zureichend ſind. Inzwiſchen behält doch auch an den Orten, wo die Dienſte nicht zu allen herrſchaft- Üchen Wirthſchaft8geſchäften zulänglich ſind, die Beſtimmung derſelben auf etwas gewiſſes| vor die Dienſtleiſtung nach Tagen, bey welcher ein Grunvherr in ſterer Ungewißheit, in wie weit ſolche zu ſeiner Wirthſchaft zureichen-werden, ehh muß, einen großen und augen? ſcheinlichen Borzug. Und eben dieſes iſt es, was ich in dem gegenwärtigen Abſchnitt, womit ich nun- mehr die wichtige Materie von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeity und Dienſtverpflichtungen des Bayuerſtandes in Deutſchland beſchließe, Mcſe wollen. Neuntes nN in| E 339 FFF TM RR RE EE EE OE EE EE Neuntes Hauptſü.- Bon den Pfändungen, die-ſowohl unter Nachbaren, als auch Frem- den, theils zur Abwendung und Erſeßung eines verurſachten Schg-- dens, theils aber auch zur Erhaltung des Nechts, ſo von einem andern zu kränfen geſuchet wird, vorgenommen werden, ) IEEE AUBER NS: D Einleitung in dieſes Zauptſtück, ie Materie von Pfändungen iſt wichtiger, als man gemeiniglich glaubet, In dem gemeinen Leben, und beſonders bey dem Landmann, kommt fie ſehr oft, zznd faſt mochte man ſagen, täglich vor.; Sie iſt ein Mittel, welches den Beſißern der Landgüter, wenn ſie ohne Schade bleiben, und ſich wider alle unrechtmäßige Beinträchtigungen verwahren ſollen, nicht gänge lich eingeſchränfet werden kam. Inzwiſchen iſt es auch eine Handlung,'welche, wenn ſie nicht unter einer geſeßs mäßigen Borſchrift geſchiehet, zu allerhand ſchädlichen Mißbrauch Gelegenheit giebet. Ja, mit Recht mag man behaupten, daß die auf dem Lande vorfallende Pfändun- gen, eine der reicheſten Quellen von den vielen ſchädlichen Proceſſen und Rechtsſtreiten ſey, wodurch ein Land ins Unglück geſtürzet, und die wahre Wohlfarch des Staats untergra- ben wird. 3 04 8 Wir würden daher der in dieſem Werk einmahl über uns genommenen Pflicht, durch beſtimmte Entſcheidungen den in ländlichen Streitigkeiten vorhandenen Ungewißheiteu - vorzubeugen 7 gänzlich vergeſſen ſeyn, wenn wir nicht auch in dieſem Hauptſtäcke die nähere Entwickelung der bey den faſt täglich vorfallenden Pfändungen entſtehenden verſchiedenen Falle zu unſerem Augenmerk nehmen wollten.; 058; Von dem doppelten Verſtande, ſo man dem Worte Pfändung bepleget, und daß gegenwät- tig nur bloß von derjenigen Art von Pfändungen, die von Privatperſonen, entweder wegen eines verurſachten Schadens, oder zur"Erhaltung ihres Rechtes, vorge nommen werden, gehandelt werd:;n ſoll. Das Wort Pfändung,(Lignor:tio) wird von den gemeinen Rechtölehrern, unß duch ſo gar in vielen Landves8geſeßen, in einem doppelten Verſtande genommen. Einmal begreifet man. darunter diejenigen Pfändungen, die von Privatrbeſißern, theils zur Abwendung und Erſeßung eines verurſachten Schadens, theils aber zur Erhal fung u.res; von einem andern zu ſchmälern geſuchten Rechtes, vorgenommen werden. Uy 2 Demnächſt 340« Neuntes Hauptſtück. “Demnächſt aber bedienet man ſich auch dieſes Ausdrucks aälsdetin /" wenn der Richter einen Zahlung verweigernden Schuldner, durch Wegnehmung ſeines“ beweglichen Bermd- gens, zu Befriedigung des Gläubigers anhalten läſſet. Die letztere Art der Pfändung könnte, wie ich hiebey beyläufig erinnern will, ganz füglich. durch den ſchon vorhin gewdhnlichen Ausdruc> von Ausyfändung bezeichnet, und auf ſolche Art von der*erſten Art unterſchieden werden. Mir iſt es vor jeßt genung, nur ſv viel zu bemerken„' daß unſere gegenwärtige Ab- ſichbbloß äuf die erſte Gattung der Pfändung, die uüter Privatperſonen vorfallen können, gerichtet ſey-. und wir uns. die Materie von den gerichtlichen. Auspfändungen, die ebenfalls noch vielem Mißbrauch unterworfen iſt, und daher gleichmäßig eine nähere Reinigung von ven darinn vermiſchten Schlacken nothig hat, bis" zu eker andern Zeit vorbehalten wollein, WG 7. Warum zu den Zeiten unſerer Voreltern dergleichen Pfändungen weit ſeltener ns 14706 vorgefallen ſind. Noch nie iſt wohl ein Jahrhundert in rechmnäßigen Gelegenheiten, Pfändungen von ver erſten Art vorzunehmey, fruchtbarer geweſen, als das gegenwärtige. Man hatte vor Alters vor vas Eigenthum ſeiner Mirbrüder weit mehrern Reſpeck und. Achtung als man gegenwärtig antrift. Die Felder der Nachbaren waren einem jeden heilig, und man nahm ſeine BViehheer- den, damit dadurch Fremven fein Schaden geſchehen möchte, auf-das ſorgfältigſte in Acht. Die allgemeine Regel des natürlichen. Rechts und damit. verbundenen Billigkeit, was du wilſt, daß dir die Leute thun ſollen, das thu du ihnen auich, hielt einen jeden von der Beſchädigung ſeines Nachboren zurück, und wenn durch einen ohngefeh? ren Zufall dergleichen'geſchehen war, ſo fand ſich der beleidigende Theil von ſelbſt bereit, deim beſchädigten darunter Genungthuung zu thun. S Die einmal gebahnte Wege und Straßen würden genau in Acht genommen, und ein jeder ſcheuete-ſich, die Aecker ſeines Nachbaren, der bloßen Bequemlichfeit halber, zu? handen zu fahren. Holzungen und Wieſewachs waren vor allen Beraubungen ſicher, und ein jeder be- gnügte ſich an dem, was ihm bey der allgemeinen Beſtimmung des Eigenthums davon auf ſeinen Antheil zugefallen wor. fückliche Zeiten! deren Wiederkehr wir eher-wünſchen, als hoffen können, Kein Wiamver war es daher- daß zu den Zeiten unſerer, in dieſer glückſeligen Un- ſchuld lebenden Voreltern, nur ſelten ſolche Arten von Pfändungen, die heut zu Tage faſt nothwendig. geworden ſind, vorfielen/ zumal vasjentge+ was auch damals-bisweilen aus Nachläßigkeit ver Hirten uns anderer Perſonen wider der Grundherren Willen geſchehen ſeyn möchte, ſofort durch gütliche Bereinigung und Beylegung abgemächet wurde. -.-“ Von den Pfändungen, die ſowohlunter Nachbaren 1, 341 Deitted 35) 86.243= IGB 830 Warum es zu jepzigen Zeiten weit mehrere Gelegenheiten zu dergleichen Pfändutn- ;. gen; als vor Alters, giebet: 3...| Zu jeßigen Zeiten möchte man billig. das befannte,. 0 quantum diſtamus ab illo! ausrufen..:. In unſern Tagen, wo ein übertriebener Eigennuß und. Habſucht die ganze Welt re- gieret, iſt den meiſten Bewohnern ves" Erdkreiſes- das Eigenthum ihrer: Mitbrüder ſo wenig reſpectable, daß ſie daſſelbe„+ wo nicht gänzlich an ſich zu ziehen, doch wenigſtens auf alle mögliche Art und Weiſe zu ſchmäleru, keinen Scheu tragemwürden,- ihnen nicht die in allen wohlgeordneten Staaten eingeführte ſtrenge Juſtißpflege, deren. hauptſächlichſtes Geſchäfte“in der Beſchüßung des Eigenthums beſtehet', daran hinderlich wäre:' Bor eine Kleinigkeit und. nichts beveutende Sache hält man es, des Nachbaren Fel- ver! mit“ſeinen Heerden zu übertreiben, und ihm dadurch, wo nicht in'dem Getrefde ſelber, doch wenigſtens in dem zu ſeiner eigenen Nothdurft bendthigten Graſe; Schaden zuzufügen:. Ja, öfters bedienet man ſich dieſer ſtrafbaren Unternehmungen, wenn der Nach- bar eine Zeitlang, theils aus Unwiſfenheit-"und theils aus bloßer Gute ſtille geſchwiegen hat, zu einer Gelegenheit, ſich dadurc< 342 Neuntes Häuptſiüs. auf 8 18 ves uneingeſchränften Eigenthumsrechts gerichtet.iſt, demſelben zuwider eyn joue..' LE 27-10 16G5 ' In den bürgerlichen Geſellſchaften iſt zwar niemanden, ſein eigener Richter zu ſeyn, und zur Erhaltung ſeines Rechts, gewaltſame Mittel anzuwenden, erlaubet. Allein die Pfändung, von welcher wir gegenwärtig reden, hat ein dergleichen Ge- präge nicht an ſich. Die Pfändung ſelber geſchiehet zwar an ven Orten, wo Feine richterliche Hülfe bey der Hand iſt, von Privateigenthümern. Das Erkenntnß über deſſen Rechtmäßigkeit aber bleibet jederzeit dem Richter, dem das pfändende“ Theil unterworfen iſt,“ vorbehalten. Gewalt bey dergleichen Pfändungen auszwüben, iſt ebenfalls, wie aus vem fölgens ven ſich mic mehrern ergeben wird, den einzigen Fall von Pfandfehrungen ausgenommett, unerlaubt, und gehdret zu den dabey abzuſtellenden Mißbräuchen. Nichts iſt ſolchemnach bey dieſer Handlung vorhanden, welches ſolche nach dem ua kärlichen Recht und Billigkeit verwerflich machen könnte, Perm: Daß zwar von den Rechtslehrertn, daß in dem Römiſchen Rechte gile Arten von Pfändungen ſchlechterdings verboten wären, behauptet wird, berufen, in dieſen Seſetzen aber dasjenige, was daraus erwieſen wetden ; will, nicht enthalten ſey. Zwar wikl man behaupten, daß in dem überall angebeteten,' oder vielmehr nachgeber Feten Römiſchen Rechte, alle Pfändungen ſchlechterdings verboten wären. Die Rechtslehrer, die ſolches zu behaupten keinen Scheu tragen, berufen fich des« Halb ſogar auf beſtimmte. Geſeße.(:; Da. ich aber, wie ich ſchon in dieſem Werke mehrmal gezeiget habe, nicht gewohnt bin, mich auf dergleichen Geſeßanführungen blindlings zu verlaſſen, ſondern es mir vielmehr zur Pflicht gemacht habe, die angeführte Geſeße ſelber nachzuſchlagen ,, und dasjenige, was aus denſelben erwieſen werven will, näher zu unterſuchen, ſo iſt ſolches auch in dem gegen« wärtigen Fall geſchehen, Aus dem nachfolgenden wird ſich von ſelbſt ergeben, wie die angeführte Geſeßſtellei Felnegweges dasjenige- was daraus hergeleitet werden wollen, in ſich enthalten. LE Das erſte zur Behauptung dieſer Wleinung von den Rechtslehrern angeführte Römiſche Ger ſez, nehmlich die Meve/l/a 134. wird näber unterſuchet, und daß das daraus hergeleitete darinn nicht befindlich ſey, umſtändlich gezeiget. Das erſte Geſe, worauf man ſich beziehet, um darzuthun, daß fämmtliche Pfän»- dungen nach dem Römiſchen Rechte verboten wären, iſt die Novetla 134. . Jn derſelben iſt unter andern Cap. 18. den Richtern in den Provinzien anbefohſleit wotden, alle vorfallende Verbrechen, beſonders den Ehebruch, gewaltjame Entführungen der Weiber, und den elord, nicht ungeſtraft zu laſſen, ſie ſich aber deshalb bloß an die Perſonen der Verbrecher ſelber halten, pi So nders ſie ſic) auch darunter auf klare Seſetze“ EE + Bon den Pfändungen"die ſowöhl uiter Nachbaren'“, 343 ſonders die Gerter, wo dergleichen Verbrecher eebürtitt; nicht darinn ver- wickeln, noch eine Schadenerſezung von denſelben fordern, vielwenitger ſolche wegen des unter ihnen befindlichen Verbrechers auspfänden ſollen E '. Dieſes iſt der wahre und alleinige Innhalt erwähnten Geſeßes. Wem aber kann wohl, wenn-man ſölchen mit Ueberlegung in Betracht nimmt, zu behaupten einfallen, daß dadurch ſchlechterdings alle Pfändungen, ſie mögen ſeyn von wel- cher Art ſie wollen, verboten und vor unrechtmäßig erfläret worden?:? - Die Rechtslehrer, wohin inſonderheit LTjevius P. 1. dec. XXXIV. gehbret, welche ein ſolches Berbothy der Pfändungen aus dieſem Geſeße erzwingen wollen, ſuchen zwar der Sache/ oder viehnehr ihrer Meinung, dadurch einen Mantel umzuhängen, wenn ſie vor- geben, daß die Pfändungen eine Art von eigenmächtiger Rache, und folglich aus dieſem Grunde unerlaubet wären,?! Allein nicht zu gedenken, dafs das angeführte Geſeß dieſer nur von den Rechtsleh- rern erxſonnenen Beſchönigungsurſache mit keinem Worte-gedenfet, ſo iſt auch bereits 6. 6. gezeiget worden, daß bey dergleichen Pfändungen kein eigenmächtiges Rechtſprechen vorhan- Den ſey, weil dieſe Handlung, die feinen Berzug leidet, jederzeit idem richterlichen Erfennts niß und Ausſpriüch unterworfen bleibet.| Wein- Dieſes ungegründete und nur bloß von den Rechtslehrern zur Behauptung ihrer vor- gefaßten Meinung erfundene Argument bey Seite geſeßet, iſt von ſelbſt offenbar, daß in der angezogenen Novellä 134. Feinesweges von derjenigen Art Pfändung, die zur Erſeßung eines verurſachten Schadens, oder Erhaltung eines von einem Dritten geſtöhrten Eigen- thumsrechts geſchiehet, die Rede ſey, ſondern das Wort Pignoratio, Pfändung, nur bloß von einer gerichtlichen Auspfändung, wovon jeßt die Rede nicht iſt, verſtanden werden müßte.. Und wenn man auch auf dieſen Unterſcheid keine Rückſicht nehmen wollte, ſo leuch- ket doch nur gar zu helle in die Augen, daß hier die Pfändung bloß in einem ganz beſondern Fall, aus welchem unmöglich ein Schluß auf alle Pfändungen gemacht werden kann, unter- fager und verworfen worden ſey.|: Die Richter in den Provinzien ſollen bey Beſtrafung der Berbrechen, nicht dieje- nigen Derter, aus welchen die Miſſethäter gebürtig ſind, ves durch die begangene Miſſe- khaten verurſachten Schadens wegen, auspfänden;- SE JE - Dieſes Verboth findet in allen Staaten, wo Gerechtigkeit und gute Sitten herr? ſchen ſtätt, und es muß auch in-Deutſchland/ wo die Pfändungen"bekanntermaßen nicht zu den unerlaubten Handlungen gehören, eine dergleichen Pfändung vor höchſt ungerecht erflaret werden,: ' Fat ſollte man es nicht glauben, daß vernünftige Männer im Stande wären, die Geſeße,, die.ſie lehren und erklären ſollen, auf eine ſo augenſcheinliche Art zu verdrehen, uns von einem ganz beſondern Fall auf das allgemeine zu ſchließen. R Ich bin. aber üborzeuger/ daß die meiſte-Rechtslehrer,- die wenigſten von den ange- führten Geſetzen ſelber nachgeleſen, ſondern ſich darunter bloß auf das Anſehen ihrer Boxr- gänger verlaſſen haben. . Ein 344 7 1: Neuntes Hauptſtück. Ein Unglück aber iſt-es, daß hieraus eine Menge'von: Rechtsſäßent) die“vor Ge- ſeßmäßig ausgegeben werden,“ und. es.doch nicht ſind'/"'daraus ihren"Urſprung: genommen haben, nach welchen nunmehr ohne Widerrede, das Schickſal aller derjenigen, die den Rich- tern und Advocaten in die Hände fallen, enrſchieden-wird. j Das Romiſche Recht enthält viele gute, und auch zu unſern Zeiten brauchbare Wahrheiten. Nur die falſche und irrige Meinungen der Rechtslehrer haven es verſtümmelt. Möchten doch die höchſten Geſeßgeber ſolches einmal einſehen, und durch Einfüh- ' rung eines allgemeinen vernünftigen, und dem jeßigen Zuſkande ver Staaten anpaſſenden Rechts, dieſem ſo viel Unheil ſtiftenden Blendwerk ein Ende machen! (a) Der Text digſer Novella 134. iſt in ſeiner Sprache fo!gender: , Quoniam vero contingit adulteria, aut raptus muülierum, aut homicidia,"hut alia quae- Libet crimina in provineils committi: ivbemas provinciarum indices omnia ſecundum leges vin dicare, et peccantes temere, et non alios pro alis, aut'ex quibus nati ſunt vicis, qui crimina praefumpferunt,/,aliufn pro alio comprehendere, aut damnum eorum inferre vicis, ſed neque pigforatignes facere propter peccantem, aut ceriminis vindietem proprit!ncri cauſa inferre, aut delioquentum zes proprium Jücrum facere. Nos enim reos quidem ex legibus poenus ſuſtinere volumus: dam»a. vero ſübjedis noſtris, aut Jucrim ex hoc indicibus aut eorum hominibus five'officialibus Beri'nullarenus concedimus, ut De propter rerum deſidgerium inveniantur iniulte aliquos caitigantes, aut peccantes vendere,:. d,. 9. Von. dem zweyten Geſetze, nehmlich dem Z. 34. 4 ad L. Aquil., und-daß in demſelben nur bloß von einem beſondern Fall die Rede ſep. .. Das zweyte Geſeß, aus welchem erhellen ſoll, daß nach dem Römiſchen Recht alle Pfändungen. ſchlechterdings verboten wären, iſt der Lex 34. fl. ad Leg. Aquil.; Etwas. mehrere Wahrſcheinlichfeit hat der daraus von den Rechtslehrern gezogene Schluß vor. ſich.; Juzwiſchen redet dieſes Geſeß. doch ebenfalls. nur bloß vor einem beſondern Fall der Pfändung, aus welchem auf alle Pfändungen einen allgemeinen Schluß zu machen, eben- falls nicht. vor vernünftig geachtet werden fann. Es war eine trächtige Stute oder Mutterpferd auf des Nachbaren Weide betroffen worden, und daſſelbe hatte, va es. der Eigenthümer von der Weide weggejaget- darüber verſeßet und ſich Schaden gethan: Hierüber entſtand nun die Frage: ob der Herr des Pferdes denjenigen der daſſelbe von ſeiner Weide weggejaget, wegen des ihm dadurch verurſachten Schadens, nach Bor- ſchrift des Leg, Aquil. belangen könne oder nicht. ) Des Quintus Liäytius Meinung gieng dahin, daß der Herr de5 Pferdes, wenn der Eigenthümer der Weide das Pferd geſchlagen, oder ſtärker, als ſonſt gewohnlich, geja? get hätte, ſich allerdings der Anſtrengung dieſer Klage unterwerfen. müſſe... Der Pomponius aber entſcheidet dieſe Frage mit folgenven Ausdrücken Ob gleich jemand ein fremdes StüF Vieh auf ſeinen Ader äntrift; ſo muß er bew deſſen Wegjagung eben ſo verfahren; als wein cs ſein eigenes geweſen wärey weit Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren1c. 345 weil er den Eigenthümer des Viehes, wenn ihm Schaden geſchehen iſt, gericht: lich belangen kann. Er thut alſo nicht rek, Die an der Gränze liegende Aecker ſind gemeiniglic die magerſten, und tragen daher auch nur wenig Gras.; Läuft nun auch gleich auf dieſe magere Weiden ein und anderes Stück über, ſo iſt von ſelbſt offenbar, daß ſolches feinen merklichen Schaden verurſachen kann. Dringet aber die nachbarliche Heerde oder einige Stücke derſelben weiter in die Feldmark hinein, dergeſtalt, daß es auch die Schonungen und ausgehegte Hütungspläße berühret, ſo iſt ſolches alsdenn nicht mehr gleichgültig. - Eine uachbärliche Ochſenheerde kann z. B. in den vor das eigene Zugvieh einge- ſtrichenen Hegepläßen oder Heidlingen, in wenigen Stunden einen ſehr beträchtlichen Schaden anrichten, und noch merklicher wird dieſer Schaden, wenn das übergelaufene „Vieh auf des Nachbarn geſchonte Wieſenfle>e gekommen iſt. Auch in dieſen Fällen handelt ein Eigeuthümer nicht wider das nachbarliche Freundſchaftsrecht, wenn er zur Pfändung ſchreitet, und ſich dadurch. eine billigmäßige Erſeßunſ des auf ſeiner Weide erlittenen Schadens verſichert. Die Nachſichten in Anſehung der Pfändungen zwiſchen Nachbaren, ſind zwar an und vör ſich ſehr gut und löblich. Zu weit müſſen ſie aber auch nicht getrieben werden, weil die Hirten, und beſonders die Schäfer, ſolches gar bald zu mißbrauchen, und nicht mehr in den Schranfen, die wir bey der Ausgübung dieſes nachbarlichen Freundſchafts- Rechts voraus geſeßet haben, zu bleiben pflegen. Was anfänglich nur von ohngefähr und aus Unvorſichtigfeit geſchehen, geſchie- het nachher aus einem boohaften Vorſaß wohlbedächtig.' O1“„DIS m Von dem Schaden, der öfters von Schlächtern und VPiehhändlern, oder auch auf die Vieh- z77ärkte reiſenden Verkäufern, mit dem durchtreibenden Vieh angerichtet wird, und daß ſolcher ebenfalls nicht felten zur pfändung Gelegenheit gebe. 2) Als eine zweyte Gelegenheit zu dieſer Art von Pfändung, um ſich wegen des erlittenen Schadens Genugchuung zu verſchaffen, kann angeſehen werden, wenn öfters entweder von fremden Schlächtern, mit den von ihnen aufgefauften Ochſen, Schafen oder Schweinen, oder von den nach den Viehmärkten treibenden Verkäufern oder Käu- fern, ohne genungſame Vorſicht, und ſich deßhalb bey dem Grundherren gehörig gemeldet zu haben, durch die Felder getrieben, uno dadurch theils in dem Getreide, rheils aber auch in der Hütung mancherley Beſchädigung verurſachet wird. Es find dieſes Begebenheiten, die beſonders auf ſolchen Landgütern, welche an der Straße liegen, ſehr oft vorfallen. - Jg einer vernünftigen Landpolicey iſt es eine der vornehmſten Regeln, ſolche Vor- fehrungen zu treffen, dainit Handel und Wandel nicht gehemmet noch avyfgehalten werde. Nach dieſer Regel iſt. es ſolhemnach eine unſtreitige Schuldigkeit aller Güterbe- ſißer, ſowohl den mit aufgefauften Vieh- durchtreibenden Schlächtern, als auch den zu den Viehmärkten reiſenden: Verkäufern und Käufern, ſowohl auf dem Hin- und Rückweg, einen ungehinderten Durchgang durch ihr Dorf und über ihre Zeldmark zu verſtatten. Billig Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren 1. 353 Billig aber iſt es auch, daß diejenigen, denen ſolher Durchgang verſtattet wird, dem Eigenthümer; des Gutes oder ſeinen Unterthanen, weder in Getreide noch Hütung, Schaden verurſachen müſſen. Dieſes iſt leichter geſaget als verhütet, und nur ſelten pfleget dergleichen Durch- treiben mit fremden Vieh, ohne Händel und Verdruß abzulaufen.) Dergleichen Vorfälle kommen ſehr oft, und in den an einer Straße liegenden ODertern faſt täglich vor.; EI Wir werden daher unſern Abſichten nicht zuwider handeln, wenn wir einige Vor- ſichten an die Hand geben, wodurch das bey dergleichen Gelegenheiten zu befürcten Strohwiepen oder Wiſche zu bedienen pfleget, bezeichnet werden datnit die Reiſenden, die darauf betreten werden, ſich nicht mit der Entſchuldigung, wie fie es nicht gewußt hätten, daß ſolches ein verbotener Weg geweſen ſey, behelfen können. ; Denn wahr iſt es, daß ein ſolcher Nebenweg, wenn er ſchon ein ordentliches Ge- leiſe bekommen hat,' von dem gewöhnlichen Wege öfters ſchwer zu unterſcheiden iſt, und dadur ein Reiſender unſchuldiger Weiſe, denſelben, zumahl wenn er einige vorzügliche Bequemlichfeiten an ſich hat, zu wählen verleitet werden kann,;; Oecon, Foreus. VI.Thel. Zz un 3 An ' 362 Neuntes Hauptſtück. 2) An. einigen Orten in Pommern,'wo“-das zu Schandenfahren der AeXer, wegen ihrer natär- lichen Feſtigkeit, doppelten“Schäden ſtiftet, habe ich bemerket, daß man die längſt dent Wege liegende/AFerſtücke von; Diſtanz zu Diſtanz, mit ekwa vier Fuß breiten und drey Fuß tiefen Quergraben, ſo NB. das ganze Stück durchgehen, durchziehen laſſen.! Dieſe Methdde hat mir um ſo vernünftiger geſchienen, als dadurch den Fuhrleuten alle Gelegenheit, die ſonſt nur kurzen Ouergraben umzufahren, und dädurch nod) mehrern Schaden anzurichten, benommen wird, und ich Halte es-daher vor ein ſicheres Mittel, die Fuhrleute zu:nöthigen, daß ſie in den ordentlichen Straßen und Wegen bleiben müſſen. Dem Acer ſelber wird durch Aufwerfung dieſer Graben fein Nachtheil zugefügek. Vielmehr iſt gewiß, daß auf den Pläßen, wo dergleichen Graben aufgeworfen geweſen ſind, das beſte Getreide wachſen wird, weil es die Natur eines neu ragolten Landes an ſich hat. 57 DEU Von. den Straßen und Wegen, die.auf bepden Seiten entweder mit Sraben eingefaſſet, oder mit Steinen beſetzet ſind, warum aber dieſe Vorkehrung nur von weniger Wirkung ſey. Die Straßen und Wege der Länge nach auf beyden Seiten mit Graben einzufaſ: ſen, oder'mit ausgebrochenen Feldſteinen zu beſeßen, welches beydes ich an verſchiedenen Orten auf meiner eigenen Feldmark gethan habe, hat nicht allemahl die gehörige Wir- Fung, die man ſich davon verſpricht. 456 | Dergleichen Graben müſſen beſtändig bleiben, und ſchon eine gewiſſe Breite und Tiefe haben, wenn das Ausbeugen der Fuhrleute auf den neben liegenden Aer verhü- fet werden ſoll.: Hiedurch gehet aber vieler Aer, welchen kein Landwirch gerne, beſonders wenn er von einer gewiſſen vorzüglichen Güte iſt, zu verſchleudern pfleget, bey der Ausfaar verlohren. 5 Demnächſt müſſen auch: bey ſolchen Graben und Steinhegungen, von Diſtanz zu Diſtanz Oeffnungen gelaſſen werden, um durch dieſelben, ſowohl bey der Acerbeſtellung, als auch beſonders in der Erndte, auf den Aer kommen zu körnen.; Die Fuhrleute unterlaſſen nun gewiß nicht, ſich dieſer Oeffnungen, wenn ſie nur die geringſte Bequemlichkeit dabey merken, zu bedienen, und aller dieſer Vorſichten ohn- erachtet auf dem Acer-Nebenwege zu machen. Das einzige hiebey iſt, daß ſie, wenn ſie verfolget werden, nicht ſo geſchwinde wieder in den ordentlichen Weg einbeugen, und dadurch ihren Verfolgern entwiſchen kön- nen, welches ſie denn einigermaßen ſcheu machet, und in ſo weit, daß ſie nicht ohne Noth dergleichen Ausbeugungen vornehmen, zurück hält. Allein an den Orten, wo die Wege und Straßen unter Feiner gewiſſen Aufſichr gehalten werden, ſind ſie auch hievor ſicher, und üben daher bey den eingehegten Wegen ihren Muthwillen eben ſo gur, als bey andern, die mit feinem dergleichen Gehege einge- faſſet ſind, aus. Eudlich haben auch dergleichen mit Graben eingefaßte oder mit. Steinen beſette - Wege das üble an ſich, daß ſich im Winter. dex Schnee in. denſelben gar zu ſehr anhäufet. Schon im Winter ſelber macht der allzu häufige und öfters aufgethürmte Schnee, ſolche Wege höchſt beſchwerlich, und wenn im Frühjahr der Schnee abgehet, fo 6 dieſel- Von den Pfändungen, die ſowohlyyter Nachbaren 1. 3363 dieſelben, ehe fich das häufige"Schneewaſſer gehörig einziehen Fann, nicht ſelten-ganz und gar unbrauchbar. EARIGE: Zun 16.<1 9. 33- Daß, wenn die Wege unbrauchbar und nicht gehörig ausgebeſſert ſind, die Fuhrleute, welche auf den Acker fahren, und daſelbſt LTebenwege ſuchen, mit Recht nicht gepfändet wer- den Fönnen, wobepy von den Wegebeſſerungen, wozu die Dorfs- Obrigkeiten und 4- Gemeinen verbunden ſind, verſchiedenes angemerFet wird. Alle dieſe Vorſichten ſind nur vor eine jede Dorfs-Obrigkeit und ihren Untertha- nen deßhalb rathſam, weil ſie, wenn ſie auch alle Tage die nicht in dem ordentlichen Wege bleibende Fuhrleute und andere Reiſende pfänden laſſen, dennoch dadurch den Schaden, der ihnen bey Unterlaſſung dieſer Vorſichten an ihren Aec>ern geſchieher, und gewiß anſehnlicher iſt, als man gemeiniglich glauber, nicht erſeßet erhalten fönnen. Es mögen aber dieſe Vorſichten beobachtet werden oder nicht, ſo bleibet doch das Fahren auf dem Aer, in Anſehung der Fuhrleute und andern Reiſenden, wie ich ſchon oben bemerfet habe, allemahl eine ſtraf bare Handlung, weßhalb eine jede Gutgherrſchaft' ſie pfänden, und eine billigimäßige Schadenerſeßung von ihnen fordern kann.! Jedoch muß feine Obrigkeit den Reiſenden hiezu ſelber Gelegenheit g2ben.“ Die- ſes aber geſchiehet, wenn die Straßen und Wege nicht in gehörigem Stande und Ord» 'nung gehalten werden.: n; Auf einer unwegſamen Straße, wo öfters kaum ein lediger Wagen durck. lens das:thue du ihvenau. H 366 Neuntes Hauptſtück, bleibet es allemahl unſtreitig, daß nur alsdenn, wenn die Wege und Straßen ſich in gs- höriger Ordnung befinden, gegen diejenigen, welche ſolche nicht gehalten, ſondern ſich auf dem Aker Nebenwege geſuchet haben, mit der Pfändung verfahren, und ſie dadurch zu einer billigen Erſeßung des hierunter verurſachten Schadens angehalten werden können. Die gewöhnliche Art der Pfändung beſteht in dieſem Fall in der Ausſpannung ei- nes Pferves, welches ſo lange in den Pfandſtall gebracht wird, bis der Uebertreter den. ie Schaden vergütiget, oder wenigſtens deßhalb genugſame Bürgſchaft be- tellet hat. Es kann ſich zufragen, daß entweder der Gepfändete nicht ſo viel baares Geld, als von ihm gefordert wird, bey ſich har, oder er auch die feſtgeſeßte Entſchädigungs- Summe zu hoch anſiehet, und ſich eve auf anderweitige rechtliche Ermäßigung berufet. Das Pferd in beyden Fällen bis zum Austrag der Sache in dem Pfandſtall zu be- halten, gehet deßhalb nicht wohl an, weil die Reiſende, und beſonders die Fuhrleute dadurch aufgehalten, folglich das Commercium gehindert werden würde. Den Beſchädiger gänzlich frey zu laſſen, kann dem pfändenden Theile auch nicht zugetmuthet werden, weil es ſehr ungewiß ſeyx möchte,-ob der Gepfändete in die Gegend, und an den Ort, wo er gepfändet worden, jemahl wieder zurück fäme, als weshalb der 6. 26. Nota a. bemerkte Vorfall ebenfalls zur Warnung dienen kann. Es iſt daher kein anderes Mittel übrig, als daß das gepfändete Theil hierunter dem pfändenden gehörige Sicherheit ſtelle, und alsdenn kann, das abgepfändete Pferd wieder verabfolgen zu laſſen, fein Anſtand genommen werden. Wollte eine Obrigkeit eine ſolche Sicherheit, wenn ſie ſonſt hinlänglich iſt, nicht annehmen, ſo. würde ſie ſich dadurch in die Gefahr ſeßen, dem gepfändeten Theil wegen verweigerter Zurückgebung des gepfändeten Pferdes, alle dadurch verurſachte Schäden und Koſten erſeßen zu müſſen, und folglich bey einer ſolchen Pfändung wohl mehr verlie- ven, als gewinnen, 26 G....2.04 Wie alsdenn/ wenn ein Theil der Saatfelder zu ſchanden gefahren worden, die Scha denerſezung in Anſehung desjenigen, we/cher wirklich gepfändet wor» den, zu beſtimmen ſey. Die Art und Weiſe, welche bey der Feſtſeßung des durch die Zuſchandenfahrung =des Ackers der Herrſchaft oder ihren Unterthanen zu vergütigenden Schadens zu beobach- ten iſt, gehöret zwar eigentlich zu der zweyten Abtheilung unſeres Vortrages, wo wir dasjenige, was hierunter rechtlich und der Billigkeit gemäß iſt, näher beſtimmen werden. Da aber die gewöhnliche Taxirung des in Pfändungen vorfommenden Schadens,- in dieſem Fall nicht füglich auf die ſonſt gebräuchliche Weiſe geſchehen kann, ſo'wolien wir, was hierunter zu erinnern ſeyn möchte, hier ſofort beyfügen. ) Jſt in den Saatfeldern durch: unerlaubtes Befahren des Afers' Schaden geſche- hen, ſo kann zwar ſelbiger ebenfalls durch die Gerichte abgeſchäßet werden. Sehr oft und faſt gemeiniglich aber geſchiehet es, daß die Saat ſchon vorhin von andern, die nicht auf der That ſelber ertappet, und folglic? auch nicht LER(R nnen, Von den Pfändungen, die ſowohl Unter Nachbarenc, 367 können, zu Grunde gerichtet worden, und vielleicht der Gepfändete der leßte von allen denen iſt, ſo zu dieſer Schadenzufügung etwas beygetragen haben.; Gewöhnlicher Weiſe werden erſt bey dergleichen Begebenheiten die Augen geöff nef, nachdem der Schade ſchon geſchehen iſt. Soll nun dieſer Einzige durch die Pfändung angehaltene den ſammtlichen Scha- den, der ſchon vorhin von andern in der Saat geſchehen iſt, vergütigen, oder iſt er nur blos dasjenige zu erſeßen verbunden, was er durch ſein Ueberfahren an Schaden geſtif- tet hat? | Daß dasjenige, was bey einer ſchon vorhin zu Schanden gefahrnen Saat, von einem Einzigen an Schaden angerichtet worden, ausmitteln und richtig zu beſtimmen, ſehr ſchwer, wo nicht gar unmöglich fallen würde, ſieher ein jeder von ſelbſt ein. Juzwiſchen will es ſich doch auch mit den Regeln der Gerechtigkeit nicht wohl zu- ſammen paſſen, daß ein Einziger dasjenige, was von vielen andern, mit welchen er in Feiner geſellſ. Daß dadurch wirklich-Schaden geſchehen iſt, wird wohl-niemand,"der nur. einige Wirthſchaftskenntniſſe hat, zu läugnen begehren, und es iſt ſolches auch bereits 6. 8. 25. ſeg zur Gnüge erwieſen und dargethan worden.;:: Nur auf ein Mittel, dieſes richtig zu beſtimmen, und dabey-weder dem einen. zu viel, noch dem. andern zu wenig zu thun, kommt es gegenwärtig. an,=und ich.geſtehe auf: richtig, daß-ich hiezu fein zuverläßiges weiß. Ein billigmäßiges Durcgreifen wird daber auch Hhiebey der beſte und ſicherſte Weg ſeyn, indem die in dem nächſt vorſtehenden 8. bey Vergütigung der zu Schanden gefahrnen Saat angeführte Gründe,.ſo"beyde-Theile theils. für und theils wider ſich h4- ben, hier: ebenfalls Statt finden.< Ob gleich feine genaue und ordentliche Taxe des zugefügten Schadens in dieſem Fall möglich.iſt, ſo. muß doch theils aufdie Größe des Schadens,„rheils aber auch auf die Güte und Beſchaffenheit. des. Bodens Rückſicht genommen, und die Schadenfordx- rung nach beyden höher oder niedriger geſeßet werden.: Iſt nur-auf einige Ruthen oder Schritte aus dem Wege ausgebeuget worden, und dadürch dem Aer Schaden geſchehen, ſo kann ſolches nicht ſo ſcharf geahndet wer- den, als wenn die ganze Straße lang der daran liegende Aer zu Schanden gefahren, oder auch wohl;; wie bey ermangelnder Aufſicht nicht ſelten zu geſchehen pfleget, quer durch das Feld ein Nebenweg gemacht worden. Eben ſo iſt es auch ganz natürlich, daß durch das Ausgweichen aus den Wegzmin einem ſtarfen und thonigten Aer weit mehr Schaden, als in einem Mittel-., oder wohl gar.leichten und ſandigen Boden, angerichtet werden könne, und folglich auch hierauf bey der Beſtimmung des Schadenerſaßes zu ſehen ſey. Auf dieſes.alles hat eine Dorfobrigfeit ihr Augenmerk. zu richten, wenn ſie hier- unter gerecht und billig verfahren, und nicht anſtatt der Gerechtigkeit, Rache und Hab- ſucht ausüben will.- 6.- 38. zie es in Anſehung der zTachbaren>und beſonders der Einwohner des Orts ſelber zu Halten, welche über die Felder unerläubte Schleifwege machen, und dadurch den Acker verderven, Nicht blos die Fudrleute und andere fremde Reiſende fahren, die Saaten. und Ae- Feder Landleute zu Sanden, ſondern-es geſchiehet ſolches auch öfters von den Nach- baren, ja, von den eigenen Einwohnern des Ortes ſelber.; Esiiſt nichts Ungewöhnliches, daß die Nachbaren, ihrer Bequemlichkeit halber, und um den Weg zu verkürzen, quer über die Felder zu fahren und öfters, wenn. ſolches nicht bey Zeiten gehindert wird, völlig gebahnte Wege zu machen pflegen. - Die eigenen Einwohner des Dorfes folgen ihnen gemeiniglich nach, und es ge- ſchiehet.dadur< ,. wenn. man die Sache.nach der täglichen gemeinen Erfahrung in Be- fracht nimmt, mehr Schaden, als.von deny Fuhrleuten beſonders an den Orten, wo nur Privatwege ſind,,„und feine große. Heer-. oder Landſtraßen gehen,„angerichtet. wird. Dieſe. Uebertreter der allgemeinen Landespoliceygeſeße ſind an und für ſich weit ſtrafbarer, als die reiſende Fuhrleute, weil ſie ſich der oben angeführten BIEN? egelt X Von den Pfändungen, die ſowohl'unter Nachbaren 216, 369 Regel: was du wilſt,/ daß dir die Leute thun ſollen; das thue du ihnen auch, zu er- innern am meiſten Urſache haben,.; 0 G Der von ihnen hierunter zu befürchtende Schaden iſt auch gemeiniglich der be- „krächtlichſte, indem man ſelbſt bey der genaueſten Aufſicht doch nicht immer einem derglei- er härter zu behandeln, wenn ſie ſich durch die erſte an ihnen ausgeübte Pfändung nicht warnen laſ- ſen, ſondern ihr unerläubtes Beginnen demohnerachtet wiederholen. Wer die boghaften Geſinnungen des gemeinen Mannes auf dem Lande kenner, der wird ſchon von ſelbſt überzeuget ſeyn, daß niemand, ohne Beobachtung dieſer Maaß- regeln, ſeine Felder unbeſchädiget zu erhalten, im Stande ſeyn würde.: Ein Richter, dem dieſes nicht bekannt iſt, hält es öfters für hart, wenn ein Grundherr vor das bloße Ueberfahren ſeiner Ae>er eine Strafe von einigen Thalern for- dert; Er würde es aber gewiß nicht dafür halten, wenn er eigene Erfahrung ſo wohl von dem Schaden, der dadurch verurſachet wird, als auch den unerlaubten Tü>en des Bauervolkes auf dem Lande, ſo ſie hierunter gemeiniglich zu beweiſen pflegen, hätte. Inzwiſchen ſeße ich hiebey ebenfalls voraus, daß die Wege und Straßen, ſo die Nachbaren und Dorfseinwohner ihres nöthigen Verkfehres halber zu paſſiren haben, in der gehörigen Ordnung unterhalten ſeyn, und ihnen dadurch feine Gelegenheit, ſolche Schleif- - und Nebenwege zu nehmen, gegeben werden müſſe. 6. 39. Warum auch die gewöhnliche Zolzdieberepen eine gerechte Urſache zur ; pfändung geben. k- 4. Wer Holz und Waldungen hat, der wird ebenfalls ſehr oft in die Nothweu- digkeit, zu Pfändungen zu ſchreiten, und dadurch dieſe Art ſeines Eigenthums wider alle Beſchädigungen ſicher zu ſtellen, geſeßet werden.; j Nichts iſt wohl gewöhnlicher, als die Holzdiebereyen, die beſonders an den Or- ten, wo das zur Feuerung benöthigre Holz beynörhig, und nicht allen Orten gemein iſt, überhand genommen zu haben pflegen. 2; Der gemeine Mann, welcher hierunter dem ſiebenten Gebot eine gänz falſche Aus- legung giebet, und ſich wohl gar, daß vor die Zolzdiebe noch kein Galgen gebauet ſey, öffentlich herausläſſet, iſt von dergleichen unerlaubten Handlungen faſt durch nichts, als durch Schärfe, abzuhalten, zumahl er in ſeinen hierunter vorhabenden Unternehmungen weit ſcet werdeu kann. T Oecon. Forens. VI, Theil. Aaa Auch ZA| Neuntes! Hättptſtü>::- Auch die wachſamſten Forſtbedienten weißer dadurch; daß er'zu-ſeinen Holzdiebe? .„veyen die nächtiimen Stunden wählet, zu hintergehen. 6. 40 Yon Pfändung der Zokzdiebe, nnd was wegen Erfezung des dadurch verurſachten Schadens„ imgleichen ihrer Beſtrafung wegen, zu beobachten. Billig iſt es,- daß ein ſolcher Holzdieb nicht allein das gewöhnliche Pfandgeld er- fege, ſondern auch den Werth des ſich unrechtmäßiger Weiſe angemaßeten Holzes, wo» von man in allen wohlgeordneten Staaten feſtgeſekte Taxen und Vorſchriften hat, bezahle. aid Das erſtemahl wird eine billige Herrſchaft ſich hieran zu begnügen, Urſa- e haben. Sollten ſich aber dergleichen Holzdiebe dadurch nicht warnen. laſſen wollen, fon- dern, wie nicht felten zu geſchehen pfleget, ihr üngeremtes Unternehmen noh ferner fort» zuſeßen fuchen, fo iſt eine Verdoppelung des Schadenerſaßes, nag) vem Verhältniß, als ein ſolches Vergehen öfterer oder ſeltener geſchiehet, nicht unbillig, ſondern vielmehr als eine gerechte Strafe dieſes Unfugs anzuſehen. Denn wenn es gleich ſcheinen möchte, daß ein Grundherr mit dem jedesmahligen Erfaß. des geſtohlnen Holzes, weil er ſein Holz dadurch unvermerkt verloſet, und an det Mann bringer, vollkommen zufrieden ſeyn könnte, fo iſt doh dabey in Erwegung zu zie- hen, daß öfters dem Eigenthümer die Erhaltung ſeines Holzes lieber iſt, als die Bezah- wg deſſelben. Auch werden diejenigen, die ſich ein:mahl das heimliche Holzhohlen angewshner habet, fFaum das zehntemahl- auf einer folchen unerlaubten That ertappet ,- und eine Obrigkeit wird daher, des verborgen gebliebenen Schadens halber, nicht ungerecht han- deln, wenn ſie bey wiederhohlter. Holzdieberey, das Entſchädigungsquantum zwey-, und, nach Befund, äuch wohl dreymahl erhöhet. j 6. 46 Welche Seſetze den Privatbeſizern hierunter zur Richtſchnur dienen können. In Anſehung der landesherrlichen Wälder, iſt in den meiſten Ländern dieſerhalb das Nöcthige vorgeſchrieben.; Da wir aber gegenwärtig nur blog von Privateigenchümern, welche bey. ihren Landgütern mit eigenem Holz und Waldungen verſehen ſind, reden, fo können zwar der- gleichen: landeshercliche Forſtordnungen nicht in ihrem ganzen Umfange auf die Wälder und Forſten der Privarbefißer ausgodehnet werden, indem der Landesherr auch zugleich der Herr äller ſeiner Landesunterthanen iſt, und folglich die in dem Eigenthum des Staats ausgeübte Beſchädigungen vermöge. dieſer Macht auf der Stelle ahnden und beſtra- fen Fann.-: . Inzwiſchen wird doch auch ein-jeder Privatgutsbeſißer in dieſen landesherrlichen" Forſtordnungen einen gegründeten Untecricht und Anweiſung finden, wie er ſich gegen die fremden Beſchädiger ſeiner Wälder zu verhalten habe.- 6. 42- die Zapf 7:(DW-N 4705202000 b% Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren!1e. 37x | Gu“ 4: NOREEN "Von dem hierunter gewöhnlichen Verfahren in den landesherrlichen Forſtämtern, wobey zugleich“ Verſchieden?s von den in den Königl. Preußl. Landen eingeführten Zolzmärk- ten, auf welchen hauptſächlich die Zolzpfändungsſachen abgemachet zu 7; werden pflegen, angefährt wird. In den landesherrlichen Forſten ſind die Förſbediente die Uebertreter der Holzord- nung, ſie mögen Fremde oder Einheimiſche ſeyn/ nicht allein zu pfänden, ſondern auch das Schadenerſeszungsquantum, und bey öfterer Wiederholung eines ſolchen Verbrechens, die nörhigen Strafen zu beſtimmen berechtiget, dergeſtalt, daß die Grundobrigkeit, unter welchor der Gepfändete ſtehet, dabey weiter nichts zu chun hat, als daß ſie die von dem „Forjtamt dictirte Symme durch gehörige Zwangsmittel beytreibet, und au das Forſtamt einſchicfet.- Dieſe Beſtimmung des in den landesherrlichen Wäldern geſchehenen Schadens und der darauf erfolgenden Strafe geſchiehet in den Königl. Preuß. Ländern gemeiniglich auf den daſelbſt gewöhnlichen Holzmärkten. j;: „Das in jeder Provinz beſtellte Oberforſtamt muß die Königl. Forſten des Jahres einigemahl bereiſen, den Zuſtand der Forſten, und wie auf denſelben gewirthſchäftet wor- den, unterſuchen, und von den Unterforſtbedienten wegen der eingenommenen Holzgelder die Rechnung abnehmen.; Eine ſolfene Bäume abzuhauen, und davon ihre Ladung zu inachen, genöthiget waren, j Der zur Beobachtung„dieſes Waldes beſtellte Forſtbediente ſchwieg, weil er vonn dem Mangel des verſprochenen und vermiethetets Lagerholzes ſelber überzeuget war, ganz ſtille dazu, am Ende der Holzzeit übergab er mir aber eine Rechnung, nach welcher ich Ee Nb; Bon den Pfändungen, die ſowohl.ufſter Nachbaren, 375 Miethe von 5 Thaler, noch 30 Thaler vor abgehauenes ſtehendes Holz, incl. des Pfand- - Geldes, bezahlen ſollte. BLE En ROUEN EBERN: Man wird leicht'von felbſt einfehen, daß ich nicht ſo thöricht geweſen bin, dieſe lächer? liche Rechnung zu bezahlen.'“-? Ge NEE 4 Se TG 4 Von den-in den Forſtordnungen, för die Solzmiether und Solzberechtigte beſtimmten ; Solz: Tagen, und daß ſolche auch von den Privatz Süterbeſitzrny ange ;. 1... Stdnet werden können... . In allen Forſtordnungen pflegen den Holzmiethern und überhaupt denjenigen, die das Recht zu holzen haben, zur Ausübung dieſes Recht wöchentlich gewiſſe Tage vor- geſchrieben zu ſeyn, damit die zur Aufſicht über den Wald beſtellte Förſter und Wärter deſto beſſer in: Stande ſeyn mögen, die von den Holzberechtigren zu befürchtende Miß- bräuche und Unordnungen, zu beobachten und abzuwenden.:| .. Die Forſtordnungen, woriun ſolches»feſigeſeßetiiſt,, haben zwar nur gemeiniglich auf die landesherrliche Forſten und Wälder ihrs Beziehung. Inzwiſchen iſt keine Urſache abzuſehen, warum nicht auch den Privat- Güterbe- fißern, eine gleiche Ordnung einzuführen, und darunter dem Vorbilde des Landesherra nachzuahmen, frey ſtehen ſollte.:“ In Anſehung der Holzmiether iſt es ihnen ja, hierunter Bedingungen zu machen, «llemahl erfaubr,: EN HEIN;; Die ein beſonderes Holzungsrecht habende können ſich' anch darüber nicht be- ſchweren, weil ihnen dadurch.ihr Recht ſelber nicht benommen, ſondern nur in. der Aus-- übung deſſelben eine ſchon von dem Landesherrn ſelber authoriſixte Ordnung vorgeſchrie- ben wird. ; 6.“ 48. T Warum auch diejenigen, die dieſe Ordnung nicht beobachten,“ mit Recht gepfändet, und zur. Zezählung des auſſer den Zolztagen geladenen Solzes ange ; halten werden Fönnen.'; Dieſes alles als unſtreitig vorausgeſeßet, fann auch alsdenn nicht zweifelhaft-blei- ben, daß diejenigen, die dieſe Ordnung nicht beobachten, rechtmäßig gepfändet, und zum Erſaß des zur unrechten Zeit abgehauenen und geladenen Holzes ängehalten wex- den fömen FEE: 0) IND. Bleiben ſie auch gleich dagegen in den zur Holzung ausgeſeßten Tagen zurück, welches jedoch von den beſtellten Förſtern unmöglich ſo genau beobachtet werden Fänn, ſo haben ſie ſchon dadurch, daß ſie die'geſeßte Zeit nicht wahrgensmmen, ſtrafbar gehandelt. : Es geſchiehet ihnen ſolchemnach nicht zu viel, wenn ſie allemahl, zur Strafe dex aicht beobachteten Ordnung, das. auſſer den Holztagen geladene Holz, ihres Holzrechts vder Holzmieche ohnerachtet, zu vergütigen' vor verbunden geachtet werden. Die Holzwirthſchaft erfordert überhaupt eine genaue und ſtrenge Beobachtung guter Ordnung, undes müſſen daher den Eigenthämern der' Wälder, die nöthige Mittel dazu um ſo weniger verſchränker werden, als es ſonſt, dieſen Theil des Eigenthums in gehörige Sicherheit zu ſtellen, unmöglich wäre. 9 6. 49, 376 0 10.08»Meuntes Hauptſrüe," "5. 49. 6 ej Warum bey den gewöhnlichen Pfändungen,.wegen. des blos in Brennholz angerichteten Schadens, die Wegnehmung der Zolzart, und eucH allenfalls der Zolzkette, hinlänglich ſey.-; Die gewöhnliche Art der Pfändung in allen Holzungs- Angelegenheiten beſtehet gemeiniglich darinn,"daß man demjenigen, der ſich in einem fremden Holzrevier eatweder auf eine unrechtmäßige Art,“öder auc) zur unrechten Zeit, antreffen läſſet, die bey ſich führende Holzart, und allenfalls auch die Holzkfette, wegnimmt, und ſolche ſo lange an ſich behält, bis das gewöhnliche Pfandgeld erleget, der verurſachte Schaden erſeßet, und die allenfalls nöthige Strafen bezahlet word en. Der gemeine Werth einer Holzart belauft ſich gemeiniglich auf einen Thaler. Bey“ den blos in Brennholz geſchehenen Beſchädigungen iſt ein Pfand von die- ſem Werch an den wenigſten Orten, wo nicht der Preis des Holzes beſonders hd< iſt, vollfommen hinlänglich/: und es daher als ein Mißbrauch des Pfändungsrechts anzuſe- hen, wenn man hierunter weitergehen, und dem Beſchädiger wohl gar Pferde und Wa» gen in Beſchlag nehmen will.| j » G+.>50 Warum aber, wenn die Zolzdieberey in edlern und wichtigern Zolzarten geſchehen, auch Pferde.und'Wagen. angelyalten werden können. An'das Bauholz' pflegen ſich die Holzdiebe ſo leicht nicht zu vergreifen, ſondern ihre Betrügereyen nur hauptſächlich bey dem ihnen zur täglichen Nothdurft unentbehrli- geſtoh- len und entwendet hat, ſo lange mit Pferden und Wagen anhalte- bis er mich deßhalb gehörig entſchädiget, und. die gebührende Strafe erleget, oder wegen beyden, damit er durch Zurückhaltung ſeiner Pferde und.Wagens, nicht in ſeiner Nahrung zurück geſeßet werde, genungſame Sicherheit beſtellet hat;|' Denn bey ſolchen groben Holzdiebereyen, ſind. weder Axten noch Ketten zurei- Hende Pfandſtücke, 6.544 Von den Pfändungen;die ſowohlymnter Nachbaren'c. 377 Ww 515'e; 9. 5 1. js In welchen Fällen dieſes ebenfalls Statt finde. Auch bey den Diebereyen, die blos in A nſehung des Brennholzes verübet werden, fann öfters eine dergleichen härtere Pfändungsart nicht allein erlaubet, ſondern auch faſt Rocbwendig ſem 2 wet| Es fehler nicht an Beyſpielen, daß. diejenigen, die fich einmaßl zu dieſer böſen That gewöhnet haben, und denen, ſolche. Neigung: dadurch gleichſam zur andern Natur gewor- den iſt, durch die gebräuchliche Pfändüngsmittel nicht zurück gehalten werden können, ſondern. ſie,“ ohnerachtet ſie verſchiedenemahl ertappet und beſtrafet worden, dennoch be- ſtändig damit fortfahren, und immer auf neue Liſt und Ränke, die Wachſamkeit der Holz- Wärter zu vereiteln, bedacht ſind.;?' Dieſe öftere Wiederholung-ihrer Holzdiebereyen berechtiget denn auch die Ei- genthümer zu einem härtern und ſtrengern Verfahren, damit ſolche Böſewichte endlich einmahl abgeſchrecfer, und dadurch auch'andern ein Warnungsbeyſpiel gegeben. wer- den mö SIE 6 G!& 235 FINN 2 4] 2 Ä 7|: Wofonhers verdienen, diejenigen eine nachdrücklichere Strafe/ welche ſich zu ihren Holzdiebereyen der nächtlichen Zeit bedienen, indem es alsdenn auf die Wälder Achcung zu geben, und dadurch Schaden zu verhüten) ühmöglich fällt, und man verſichert ſeyn „Fann, daß eit'Holzdieb' von dieſer Art, wenn er einmahl von ungefähr auf friſcher That, ertappet wird, ſolches Handwerk ſchon längſt'getrieben habe. 0--' Auch iſt eine härtere Beſtrafung, und folglich ein ſtrengeres Pfändungsmittel als- denn nicht ungerecht, wenn ſich jemand entweder an das in den Wäldern befindliche aus- gehauene Ziminerholz.oder:Stabholz; oder auch geſchiagenes Klafterholz vergreifet. Dieſe Arten von Holz müſſenbilligzda'ſie bereits ihre beſtimmte Cigenthümer haben„ und die nöthige. Arbeit daran gewandt worden iſt, doppelt heilig und ſicher ſeyn! "2... Man ann ſie in dieſem Stücke.mit den im Felde ſtehenden Mandeln, deren die- BEEIN billig mit verdoppelter Züchtigung Heahnder werden muß, ganz füglich vergleimen: 40 innig R DO EH Dk PEN SOT NEERNSTSE. iE: 4 NEON Von.den vorfallenden verſchiedenen Fiſchdieberepen, und daß ſolche ebenfalls als eine rechte + mäßige Urſache zur Pfändung anzuſchen ſind. " 5). So wenig. die“Gewäſſer 7 als Felder und Wälder„ſind für allerhand Scha- denzufügungen böſer Leute ſicher... 718 5' 34 Es ereignen ſich daher auch bey. den Fiſchereyen verſchiedene Vorfälle, in'welchet ein Eigenchümer ſich, gegen diejenigen, die ihm dariun Schaden zugefüget haben, mit .der Pfändung zu verfahren,-genöthiget ſiehe, 6 »Bey.den großen Winterfiſchereyen iſt ſolches wohl nur ein ſeltener und nicht leicht zu vermuthender. Fall„indem dieſes weden der vielenUmſtände, ſo damit verfnüpfet ſind, - nicht ſo leicht verborgen werden Fann. dene *„Die-gewöhnlichſten Fiſchdiebereyen geſchehen. im Sommer, undbeſonders ſind die Fleine und abgelegene Gewäſſer denſelben am meiſten ausgeſeßet,"LE PN08 NE: Deco. Forens. VI. Theil,"K23:0: 0 (370 „Jöre 378 Netintes Hauptſtück, Ihre Entdeckung fällt auch deſto ſchwerer, weil zu ſolchen Fiſchdiebereyen gemei- uiglih die nächtliche Zeit erwählet zu werden pfleget; zumahl alsdenn der beſte und ſicher- ſie Fiſchfang zu erwarten ſtehet.; Es pflegen auch dieſe Fiſchdiebereyen mit verſchiedenen Arten von Geräthſchaftett, die theils an und für ſich erlaubt, theils aber gänzlich verbothen ſind, ausgeübet zu werden. Niemahl hat man mehrere Urſache auf ſeine fiſchreiche Gewäſſer Acht zu geben, als zur Laichzeit der verſchiedenen Fiſcharten, indem alsdenn nicht allein den Dieben ihr Stehlen gar ſehr erleichtert wird, ſondern ſie auch zu dieſen Zeiten dem Eigenthümer den meiſten Schaden. ſtiften. Im übrigen kann dieſer Schaden entweder in den Fiſchen, oder auch durch Weg- fangung der in den Gewäſſern befindlichen Krebſe, verurſachet werden., Alle in den Gewäſſern befindliche brauchbare Creaturen ſind ein Eigenthum des- jenigen, dem der Teich, Fluß oder See zugehöret, und es bleibet folglich allemähl eine ungerechte und unerlaubte Handlung, wenn ſich ein Dritter, dem an dergleichen Gewäſ- ſern kein Recht zuſtändig iſt, die darinn angezogene Fiſche oder Krebſe heimlicherweiſe zu entwenden ſuchet. Von ſelbſt folget hieraus, daß das Fiſch- und Krebs-Stehlen eine rechtmäßige Urfache zur Pfändung ſey, und diejenigen, die fich auf einer ſolchen That betreten laſſen, nicht allein an und für fich ſtrafbar handeln, ſondern auch dem Eigenthümer den veruy- ſachten Schaden billigmäßig zu erſeßen, ſchuldig ſind. 6. 53. Wie dieſe Fiſchdiebereyen nach Verſchiedenheit der Umftände auch verſchiedent- lic 3u-beurtheilen ſind. Was vor Maßregeln find aber, wird man vermuthlich hiebey fragen, bey der. Beſtimmung eines ſolchen in der Fiſcherey zugefügten Schadens zu beobachten, und wie ift die Pfändung ſelber einzurichten? Der Schaden, der auf ſolche Art in den Fiſchereyen verurſachet werden kann, iſt nicht immer von einerley Beſchaffenheit, ſondern es muß dabey auf die Verſchiedenheit ſo wohl der Fiſcharten, als der Werkzeuge, die zu dergleichen Fiſchdiebereyen gebrauchet worden, und endlich auch auf die Zeit, in welcher ſolcher Unfug geſchehsn, Rückſicht ge- zvommen werden. ' In Wäſſern, welche viele große Hechte, Barſche, Bleye, Karpfen und andere edlere Fiſcharten in ſich enthalten, kann natürlicherweiſe.mehr Schaden und Nachtheil angerichtet werden, als in denen, die nur blos mit. ſchlechten ſo genannten Speiſefiſchen angefüllet ſind.;) Eben ſo iſt auch ein größerer Schaden zu vermuthen, wenn dergleichen verbothe- ne Fiſchereyen mit ordentlichen Neßen, wie z. B. Klippen und Flügelwaden/ vorgenom- . 2 SEEING„ als durch bloße Haame, Reuſen, Garnſäcke, Dargen und Angels geſche- en fann.; Endlich macht die Zeit, zu welcher dergleichen Fiſchdiebereyen geſchehen, in An- ſehung des davon zu befürchtenden Schadens, deßhalb einen gar wichtigen Unterſcheid, ; j weil Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren'e,. 375 weil zur Laichzeit ni allein. alle Arten von Fiſchen weit leichter und häufiger“ gefangen werden, ſondern and) die ganze Fiſchart, die man auf eine ſolche unexlaubte Art in ihrer Laichzeit ſtöret, in. ihrer Bruch.und Vermehrutg gehindert, und folglich den Eigenthü- mern ein vielfacher Schaden dadurch geſtiftet wird. X; 8. 54. Warum bey den Fiſchdieberepen es nicht alleinahl daran, daß die bey ſolchen Leuten gefun» dene Fiſche weggenommen werden, genug ſey, ſondern wegen des weitern Schaden- Erſages die Pfändung noch allemahl nöthig bleibe. Die Vernunft giebet es, daß, nach der Verſchiedenheit dieſer vorhin berührten Umſtände, auch die verſchiedene Beſtimmung des Schadens eingerichtet werden müſſe. Wer nur einige Pleen oder Weißfiſche verſtohlnerweiſe wegfängt, der kann in der Schadenerſeßung nicht ſo hoch angeſtrenget werden, als ein anderer, der ſich an Rarpfen und Bleie wagek. Ein gleiches Schadenrerhältniß iſt, beydes in Anſehung der Fiſchereywerkzeuge und in Fiſchzeit ſelber, zu beobachten, und darnach auch die Art der Pfändung ein- zurichten. Man wird vielleicht dagegen'einwenden, daß es zur Schadenerſeßung genung ſey, wenn man dem auf friſcher That erkappten Fiſchdiebe die gefangene Fiſche wegnimmt, indem dadurch der geſchehene Schaden von ſelbſt erſeßet wird, und es fololich feiner be- ſondern Pfändung bedürfe. I< laſſe dieſes allenfalls gelten, wenn ſolches blos in Wäſſern, die nichts als gewöhnliche Speiſefiſche bey ſich führen, oder auch nur mit Haamen und andern kleinen Tiſchergeräthſchaften ansgeüber worden, und es das erſtemahl iſt, daß ein dergleichen Fiſchdieb auf dieſer That ertappet wird.: ; Alsdenn aber, wenn ſich ſolche auf Fiſchdiebereyen ausgehende Leute an die edlern Fiſcharten, als Karpfen, Bleie u, d. m. gewaget, oder ſich dabey ordentlicher Neße bedienet, oder wohl gar die Laichzeit äuſſer Augen geſeßet haben, kann ſich der Eigen- rhümer mit dem bloßen Wegnehmen der bey ihnen gefundenen Fiſche nicht begnügen. Die vorbenannte Umſtände entdec>>en bey ſolchen Leuten eine beſondere Verwe- genheit, und es iſt daher, auſſer dem Erſaß der gefangenen Fiſche, auch ihre nachdrück- liche Beſtrafung nothwendig, und aus dieſem Grunde kann die Pfändung, der zurüc gehaltenen Fiſche ohnerachtet, nicht gänzlich unterlaſſen werden. , 8. 55. Warum beſonders bey den verſtohlnen Fiſchdiebereyen, die in der Laichzeit vorgenommen werdeu, das bloße Wegnehmen der vorgefundenen Fiſche nicht hinreichend ſey, ſondern alsdenn demohnerachtet, des beſonders dadurch verurſachten Schadens wer gen, zur Pfändung geſchritten werden könne und müſſe. Hauptſächlich iſt,- auſſer, dem Fiſchwegnehmen, annoch eine Pfändung, auch ſelbſt wegen des Schadenerſatßes, erforderlich, wenn die Fiſchdieberey in der Laichzeit vor- genommen worden,: Bbb 2 Der 380 Neuntes Hauptſtü>k, Der Hauptſehjaden beſtehet alsdenn nicht blös in dei wirklich gefangenen Fiſchen, ſondern vielmehr in der Stsöhring ihrer Fortpflanzung.= 9. Man bHeträchte nur den Rogen eines einzigen in' derLaiche gefangenen Fiſches, ſo wird man über die unendliche Menge der darinn befindlichen Fiſcheyer, welche, nachdem der Mutterfiſch gefangen worden iſt, ſämmtlich verlohren gehen, erſtaunen, Noch: größer wird ſich der durch das.in der Laichzeit vorgenommene unerlaubte Fiſchen verurſachte Schaden unſrer. Aufmerkſamkeit darſtellen,-wenmman.dabey in-Erwä- 'gung. ziehet, daß die ganze zin ihrer Laichzeit begriffene Fiſchart; beſonders in. dem Fall, da ſich die Diebe ordentlicher Neße bedienet haben) in ihrer Brut geſtöhret wird. Vernünftige Beſißer. und Eigenchümer enthalten fich aus dieſer Urſache des Fi- ſchens in ihren Gewäſſern zur Laichzeit ſelber. 11775 Doppelt ſtraf. bar:iſt es.daher,.wenn fremde, die an ſolchen Fiſchereyen kein Recht noch Antheil haben, ſic) dennoch nicht ſcheuen- dieſe, ſo billige Schonung zu übertreten, and dadarc< dem Cigenthumsherrn einen empfindlichen Schaden zuzufügen. SIs6 Daß. die Beſtimmung des Schadens in dieſem Fall der richterlichen Ermäßigung aus» geſezet bleibe, und wie dabey auf die Verſchiedenheit der Umſtände Rückſicht zu nehmen ſey. kel Dieſen, Schaden der durch. das unerlaubte Fiſchen in der Laichzeit angerichtet wird; arithmetiſch auszurechnen, iſt zwar nicht möglich.,, Inzwiſchen fann«doch keinem Grundherrn. ſolchem-ohne äller Entſchädigung zu verſchmerzen, zugemuthet'werden.;> Die Beſtimmung des. Schadens muß alſo;"wenn. ſich, nicht-der Gepfändete'deß- halb-ſöfort bequemet, und mit dem Tigenthümer vergleichet dem Arbitrio judicis über- laſſen: werden..;:': tert Der. Richter. aber: hat bey»dieſer ſchwankenden Ungewißheit theils auf die! Fiſcher- Geräthe,: ſo bey. dem upcrlaubten Fiſchen“ gebrauchet worden"theils aber auch:auf die Arten der Fiſche, in. deren Laichzeit das. Fiſchen geſchehen, Rückſicht zu nehmen, wovon ſich: die Urſachen 9218 demjenigen, was.in den vorſtehenden 9. 6. angeführet worden, von ſelbſt ergeben. 8| Daß auch alsdenn, wenn.bey ID MR hal Dan einTheil. vor dem. ax dern zur Laichzeit fiſchet, eine Pfändung mit Recht vorge- nommen werden könne. Das Fiſchen in der Laichzeit kann nicht allein in Anſehung der Fiſchdiebereyen, ſondern auch bey denen ,' die an der Fiſcherey mit Recht und Antheil haben, zu Entſchä- digungsforderungen, und folglich zum Pfänden, einen gegründeten Anlaß, geben. Sehr oft gehörer.ein ſiſchbares Gewäſſer mehrern Eigenthümern gemeinſchaftlich zu. Dergleichen Gewäſſer mögen, wie man ſolches nicht ſelten finder, unter. die ver- ſchiedene Eigenthymer deſſelben durch bemerkte Grenzen eingetheiler ſeyn, oder nicht,. ſo giehet es doch die Vernunft, daß, da die wenigſten Fiſche, die einzigen Bleie und Murre- nen ausgenonmmen, feinen beſtändigen Standort haben, ſondern gleichſam, daß ich mich ? dieſes Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren?e. 38[ dieſes Ausdrucks bedienen darf, 1das ganze Waſſer bewohnen; derjenige, ſo ſeinen An- eheil in der Laichzeit befiſchet, den übrigen Theilhabern an dieſen Gewäſſern zugleich mit Schaden zufüget. f j]( Der'ökonomiſche Saß, daß alle Fiſchereyen, wenn ſie nicht muchwillig zu Grug- de gerichtet werden ſollen; in derLaichzeit geſchonet werden müſſen, iſt dergeſtalt untdider* ſprechlich, daß er in Anſehung aller derjenigen, die nicht:ein allgemeines Befſiſchungsrecht haben, als'ein unverbrüchliches|Geſeß angeſehen werden muß. Eben diejenigen Gründe, Die bey Schonung der Jagd in der Seßzeit zum Grun- de liegen, finden auch:bey dem Fiſchen in der Laichzeit ihre Anwehre, wie ich/ſolches be- reits in dem Erſten Zauptſtü& des Erſten Bandes 8. 50. S. 37. mit mehrerin aus- geführet habe. 4:; Läſſet ſich nun bey einer dergleichen gemeinſchaftlichen Fiſcherey ein Theilhaber derſelben ſeinen Antheil in der Laichzeit zu befiſchen beyfallen, ſo haben die übrigen Mit- Eigenthümer, ihm ſolches durch Pfändung zu verwehren', und von ihm wegen des ihnen ins8geſammt dadurch zugefügten Schadens eine billigmäßige Entſchädigung zu fordern, Recht und Befugniß. 6 USUSGEE ii +““58. 9 Daß es hierunter, in Anſehung der Zeitpächter, eine gleiche Bewandtniß habe, und auch dieſe, wenn ſie die ihnen zur Pacht eingeräumte Gewäſſer zur Zaichzeit fiſchen, rechtmäßig gepfändet werden können. 1 ; Eine gleihmäßige Bewandtniß hat es auch mit den Zeitpächtern'an ſolchen Or- ten, wo anſehnliche Fiſchereyen vorhanden, und ihnen ſolche mit verpachtet ſind, < Vorſichtige Verpächter pflegen zwar ſchon in dem Pachrcontract ſelber das Schö- nen der Fiſcherey in der Laichzeit zu einer ausdrücklichen Bedingung gemacht zu haben. ; Sollte aber auch dieſes nicht geſchehen ſeyn, ſo habe ich bereits c. 1. bemerfet, daß der Pächter ſich. dieſes Rechts demohnerachtet nicht anmaßen Fönne, und zwar aus.dem überzeugenden Grunde, weil alles, wodurch die verpachtende' Pertinenzſtü>e zu Grunde gehen, ſchon von ſelbſt unerlaubt und verbotheniſt. aI| - Die Zeitpächter ſind zur Uebertrerung dieſer Ordnung, weil ſie das Gur die Pacht- Jahre hindurch gerne in allen Stücken auf das beſtmöglichſte nuten wollen, vorzüglich geneigt; 41260 wenn ihnen darunter in ihrem Pachtcontract nichts Gewißes vor- eſchrieben iſt. EIS: SEER HRC H NT AE LHL ZOPE 3 0 Da ſie äber, wie aus dem Vorſtehenden erhelſet, hierunter äallemaßl eine uner- haubte Handlung begeheit, und dem Verpächter einen merflichen Schaden, der fich Je- meiniglich erſt in der Folge und nach geendigten Pachtjahren äußert, zufügen, ſo iſt ein jedey Gigenthümer ſeinen Pächter, der-ſolches unternimmt, durch Pfändung"zu einer billigen Schadenerſezutng anzuhalten, wohl befugt.-! 415% In, welchen Stücken. die„wegen. unrechtmäßig ausgenbter.Fiſcherey vorzuneh:: TESCH SE LEE DL EN ZIE mende Pfändungen zu RNS en EIE PEE“ Die Art und Weiſe, die bey dergleichen, unerlaubten Fiſcherey. wegen, vorzuneß- menden Pfändungen zu beobachten. iſt, BEET DOARIEEIN darinn,. daß: nan: dem : B 3 obe: 382 Neuntes Hauptſtü>. ohne Recht oder zu unerlaubter Zeit Fiſchenden die dazu gebrauchte Neße oder andere'Fi- ſchergerächſchaften,'zur Verſicherung des Schadenerſaßes, wegnimmt. Bey allen Arten von Pfändungen iſt es der gewöhnliche Weg, daß man ſich an diejenigen Gegenſtände, wodurch dev-Schaden eigentlich bewirket worden, zu halten ſu- . Nicht unrecht wird es daher ſeyn, wenn man dergleichen Gaxtendieb; in gefängliche Verhaft nimme, bis ſie das feſtgeſeßte Entſchädigungs--und ZUE eum, deren Beſtimmung man allenfalls ihrer rechtmäßigen Obrigkeit überlaſſen kann erleget haben.“ 8. 73. Warum dieſes.beſonders bey den an den Straßen.und W: j » Fehl tragbaren NE LRd20D Statt ks SIN 3 18. Leng Nn Da zu jebigen Zeiten, beſonders in den Königl. Preuß. Ländern, di| an den meiſten Orten mit Frucht- tragenden Bäumen eS 1068 ſo GEBE gen, die ſich daran vergreifen, um ſo mehr eine.nachdrücliche Beſtrafung, als es un- möglich iſt, daß dergleichen öfters eine Viektelmeile weit ſich ſich erſtreckenden Obſt-Alleen Unter gehöriger TI0EN Mete werden können.-; as auf den an den Wegen und Straßen gepflanzten Bäumen befindliche reißet auch öfters die Unſchuldigſten, die nicht unter der Zahl der Diebe en 7 Mie verdienen, um ſich daran zu vergreifen.|; Eben dieſes aber iſt ein neuer Grund, warum die dabey Ertappete rechtmäßig Hepfändet, und dadurch alle Vorübergehende von der Antaſtung des auf ſolchen Bältmen wachſenden Obſtes abgeſchreket werden mäſſen« Ohne Anwendung dieſes Mittels würden dergleichen Früchte gar bald dem allge- qneinen Raube ausgeſeßet ſeyn, und der Eigenthümer.des Gutes für alle daran gewandte Mühe nichts als Verdruß und das leere Nachſehen übrig behalten.- Solche an den Wegen und Straßen gepflanze Obſtbäume müſſen um ſo heiliger geachtet werden, als ſie auf nachdrücflichen Befehl des Landesherrn zum Beſten des gan- zen Staats geſeßet worden ſind. f Die Anlegung dieſer Ohſt- Alleen verurſachet Überdem einem jeden Eigenthümer mancerley Koſten und Beſchwerlichfeiten, und es iſt daher billig, daß ihm auch der Ge- juß davon ſo viel möglich ſicher geſtellec werde.; 8. 74 ' Vorſtehendes wird mit noch mehrern Gründen beſtärket. Diejenigen alſo/ die ſich an dergleichen Früchte vergreifen,«können um ſo mehr mit Recht gepfändet werden, da es hier in den meiſten Fällen nicht ſo wohl auf den Scha- denerſaß und Zurücgebung des abgenommenen Obſtes, als vielmehr auf eine billigmäßi- ge Beſtrafung des darunter verübten Muthwillens, anfommt. 4 Beſonders ſtrafbar ſind diejenigen, die ſolche an den Wegen gepflanzte Bäume aus böglichen Vorſas beſchädigen. Mir iſt in meiner Nachbarſchaft ein Beyſpiel bekannt, wo in einer Nacht einige Hundert ſolcher Bäume, die nur erſt vor kurzem geſeßet, und noch nicht. tragbar wären, abgehauen und zernichtet worden. Jedermann wird geſtehen müſſen, daß ein ſolcher Böſewicht, wenn er ertappet wird, nicht ſcharf genug beſtrafet werden fann, und er mit Recht, wie auch deßhalb ge- meinig- Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren. 39x meiniglich die gewöhnliche Warnungstafeln an dergleichen mit Bäumen bepflanzten We- gen ausgeſeßet zu ſeyn pflegen, die Karre und Feſtungsarbeit verdienet har.-- Er beleidiget durch eine ſolche frevelhafte That nicht allein die Herrſchaft des Or- tes, der die Bäume. zügehören, ſondern handelt auch ganz offenbar den von dem Landes» Heren zur Wohlfarth des ganzen Staats gemachten allgemeinen Verfügungen zuwider. Wenn ſolchemnach mit dergleichen Uebertretern der allgemeinen Ordnung in dor Pfändung härter, als ſonſt bey andern Gartenbeſchädigungen gewöhnlich iſt, verfahren: „wird, ſo fann ſolches mit Recht nicht gemißbilliget werden a). 7 a) Eitter meiner Nachbaren, der ebenfalls an ſeinen Straßen, dem Landesherrlichen Befehl geithäß, eine dergleichen Obſt- Allee angeleget hatte, ertheilte an ſeine Wirthſchaftsbediente- den Befehl, dafi diejenigen„ die ſich an dieſes Obſt vergreifen würden, nichr allein deny Obſtwärter ein feſtgeſeßtes Pfandgeld erlegen, ſondern auch zur billigen Beſtrafung und fünftigen Waraung in das gemeine Dorfgefängniß, ſo unter dem Namen von Kamurcte bekannt iſt, eingeſperret werden ſollten,+ ' Der Obſtwärter traf unter andern einen benachbarten Geiſtlichen, der ſich einige itt „dieſer Allee gewachſenen Früchte belieben laſſen, an. - Er führte ſolchen ſeiner Inſtruction gemäß zu den herrſchäftlichen Wirthſchaftsbedien- tem, und verlangre von ihnen die Vollziehung des von dem Grundherrn gegebenen Befehls: Dieſe beſcheidene Leute zogen zwar, zumahl es das erſtemahl war, den" geiſtlichen Stand dieſes Uebertrerers in Ertvegung, und ließen ihn, nachdem er dem Obſtwärter das. doppelte Pfandgeld'erleget hatte, wieder frey, jedoch mit der Warnung!, daß er,, wenn er | an MENN betreten ließe, ſich der ausgeſeßten Strafe unterziehen zu müſſen, Gefahr lau? en würde. R SRE NERN; Ich glaube zwar nicht, daß dieſem-Geiſtlichen die Laſt, ſich an dieſenz Orte des ihm nicht zuſtäadigen Odſtcs zu bedienen, ferner anwandeln wird.' Inzwiſchen kaun man-dieſe Verordnung, im Ganzen genommen, nicht verwerfen, weil EI wegen ſeines an den Straßen und Wegen zugewachſenen Obſtes ſicher ſeyw ennte.,/ 8% 5EM0 19507| Ä n Daß vornehmlich die muthwillige Beſchädigung der an den Wegen und Straßen geſetzten. Bäume eine DME ſtrafbare Handlung ſey, und. was deßhalb in den Rönigl, Preuß. | anden durch öffentliche Edicte verordnet worden. 6 Die unbeſchädigte Srhaftung der an den Straßen und Wegen gepflanzten Obſk- Bäume iſt beſonders in den Königl. Preuß. Landen ein vorzüglicher Gegenſtand der dor- tigen Landespolicey.; Nn ILL HMIN 'Es ſind ſchon zu des höchſt- ſeeligen Königs von Preußen Majeſtät Zeiten deß- - halb die nachdrücklichſten Befehle erlaſſen, und auch ſelbſt das Milirair, welches doch ſonſt zu den damajligen Zeiten in allen Stücken einen Vorzug und weit mehrere, Freyheit hatte, nicht ausgeſchlojſen worden. Wand Eb; ;„Beſonders iſt dieſes aus dem. unter dem 8ten October 17371. ergangenen von vor» gedachter Seiner Königl. Majeſtät Höchſt- eigenhändig. vollzogenen Cdict ganz deutlich -"zu erfehen, indem es in demſfelbeiw ausdvücklich heißet:;- ; LYiahdem Seiner Röniglihen Majeſtät in Preußen 2c. Unſerm allergns- digſten Zerrn,' allerunterthänigſt binterbracht' worden» daß die auf Seiner - K6nigi, Majeſtät höchſte Ordre im Lande gepflanzten Weiden:„ tNaulbeer- ;; Linden Neuntes Hauptſtüu>s, Hinden- und andere dergleichen nutzbare Bäume hin und wieder von kiederliz hen Zeuten abgehauen und ruiniret werden: Als verordnen 5öc<ſtgedachte -Se. Königl. Majeſtät hiermit/ daß diejenigen, ſo den gepflanzten jungen Bäau- me vorſeglic Schaden zufügen, wann ſie-darüber becreten werden, zur Se- ſtungs- Strafe cezdenmivet werden ſollen. Wie denn inſonderheit die:Solda- ten ernſtlich verwarnet ſeyn Jollen, dieſe jungen Bäume weder.»mit ihren Sä- bein, noh ſonſten auf einigerley"Weiſe zu beſchädigen. immwaßen wenn ein Oder der andere-dabey betroffen. oder deſſen überzeuget werden möchte, ſofort „angehalten, 1und-an das Regimenty worunter»er geböret» zur. nahdrüFlichen Beſtrafung ausgeliefert-y oder angezeiget werden foll. x h.- 76. 053 Daß dasjenige, was bisher geſaget worden, auch auf alle andre 3u der zwepten Claſſe „gehörigen und" hier nicht beſonders benannte Pfändungen ſeine Unwähre finde. -Die bigher angeführten Vorfälle ſind von denen, die nach Maßgebung des 6,4% zu der erſten Claſſe der, unter Privatperſonen erlaubten Pfändungen gehören, Die vor- gehmſten und haupdtſächlichſten. j. Sonſt Fann man es überdem als eine allgemeine Regel annehmen, daß in allen Begebenheiten, wo einem Eigenthümer in ſeinem Eigenthum, es mag ſolches ſeyn“von welcher Art es wolle, Schaden und Nachtheil angerichtet wird, dergleichen zur Schaden- Erſeßung abzielende Pfändungen Statt finden. j ; IPie es nun verſchiedene Arten des Eigenthums giebet, ſo erhellet von ſelbſt, daß fich auch, außer den angeführten, noch weit mehrere Gelegenheiten zu einer rechtmäßigen Pfändung in dem gemeinen Leben ereignen fönnen. 5 Lilles, was hierunter möglich iſt, aufzuſuchen, und nahmhaft zu machen, erlau- ben die Schraufen dieſer gegenwärtigen Abhandlung nicht. -„Wir müſſew es daher bey demjenigen, was hiervon geſaget worden, um ſo mehr bewenden laſſen, als unſer in den bemerkten Hauptfällen geſchehener Vortrag einem je- den ſchon von ſelbſt die Maßregeln, die er auch in andern hier nicht beſonders benaunten ihm in ſeinem Eigenthum wiederfahrnen Beſchädigungen zu beobachten hat, von ſelbſt an die Hand geben wird.| S. 77: Pon den zur zweyten Claſſe gezählten bloß 270 conſervando jure vorgenommenen Pfändungen, und warum ſolche nothwendig ſind.' Wir gehen daher in der von uns beliebten Ordnung weiter fort, und nehmen auch.- die zu der 6. x 6. bemerkten zweyten Claſſe gehörige und unter Privatperſonen unerlaubte Pfändungen in nähern Betracht.|: Zu dieſer Claſſe gehören alle diejenigen.Pfäandungen, wodurch ſich ein Eigenthü- mer gegen die Beeinträchtigungen ſeines Eigenthums und Einführung einer ihm nach- theiligen fremden Dienſtbarfeit ſicher zu- ſtellen ſuchet,) Die Von dei Pfändangein, die ſowohl unter Nachbaren!c. 393 Die, eingeführte Rechte geben nicht blos denjenigen, die klare Briefe und Siegel, vorſich. haben, eine dadurch auf eines andern Eigenthum feſtgeſebte Dienſtharfeit zu, ſondern ſie räumen auch denen, die ſich in einem vieljährigen ungeſtöhrten Beſiß eines ſich auf eines andern Cigenchum angemaßten Nechts befinden, ein wohl hergebrachtes Dienſtbarkeitsrecht ein, ſezen aber dabey ausdrückiich feſt, daß ein ſolcher Beſig durch ungeſtöhrte Unternehmungen und Beſißhandluyngen erwieſen ſeyn müſſe. Man erſieher hieraus, daß, bey einem ſolchen eingeführten Rechte, die Eigen- thümer die größeſte Urſache wachſam zu ſeyn haben, damit nicht ein Nachbar unvermerkt eine dergleichen Dienſtbarkeit auf ſeinem Eigenthum erlange, RODE 6: Wenn nun ſolches nicht anders gehindert werden kann, als daß der Nachbar in ſeinem intendirten Beſiß von Zeit zu Zeit geſtöhret werde, ſo giebet es die Klugheit einem jeden Eigenthümex von ſelbſt an die Hand, daß er in ſolchen Fällen, wo ex dergleichen Abſichten von ſeinem Nachbar vermuthen kann, demſelben keinen rühigen Beſitz verſtatte, ſondern ihn darinn durch öfrere Pfändungen zu unterbrechen ſuche, GS. 78. Von dem Unterſcheide inzer poſſeſſorium ordinarium€ ſummariiſſimum, und warum das letztere einen jeden Eigenthuümer, ſich in den.nöthigen Pfändungen nicht ſaumſelig zu bezeigen, anmahnen müſſe, Derin den Rechten angenommene Un“ferſcheid inter pollelſorium ordinarium& ſum- mariiſlimum macht es überdem nochwendig, daß ſich fein Eigenthümer, dem die Erhaltung eines uneingeſchränkcen Eigenthums am Herzen lieget, hierunter ſaumſelig bezeigen kann. Denn ob gleich das poſlellorium ordinarium nicht anders ſtatt ſindet, als wenn derjenige, ſo ſich durch dieſes Rechtsmittel eine Dienſtbarkeit auf einom fremden Eigen- thum verſichern will, einen zojährigen ungeſtöhrten Beſiß erweißlich zu machen vermö«- gend iſt, ſo lauft doch ein Eigenthümer bey einem von dem Nachbar angeſtellten ſumma- rüſlimo. um ſo mehr Gefahr, als derjenige, der in demſelben einen drey- bis vierjährigen ungeſtöhrten Beſiß darzuthun. im Stande iſt, bey ſeinem vorgegebenen Recht ſo lange geſchüßet wird, bis, wie die gewöhnliche Sprache der Rechtslehrer lautet, in ordinario vel petirorio ein anderes ausgeführet worden. ; Die in dieſem ordinario vel petitorio zu führende Beweiſe, fallen gemeiniglich dem“ Eigenthümer zur Laſt.; Oft wird er wegen Mangel zulänglicher Beweißſtücke darinn Sachfällig, und wenn auch ſolches nicht geſchiehet, ſo bleibet doch der Nachbar, ehe ein ſolcher Rechts-|, Streit geendiget werden kann, in einem vieljährigen Beſiß, ohne daß er, weil er durch das erſtrittene lummarüſßſlimum zu einem Poſſeſſore bonz hdei geworden, die inzwiſchen genoſſene Früchte wieder reſtituiren darf. ; Dieſes weitläuftiger auszuführen, iſt hier nicht der Ort, und es würde auch ſol- , Davon ſind ſie allenfalls wohl unterrichtet, daß ihnen ein von ihrem Nachbar vor ſich habender 3ojähriger und längerer Beſis ſchädlich ſeyn fönne, und durch dieſe lange Zeit werden ſie öfters verleitet, den Nachbar in den erſten Zeiten in ſeinen unter- nommenen Beſißhandlungen nicht ſofort zu ſtöhren, wenigſtens fein ſo wachſames Auge, als wirflich nöhtig iſt, darauf zu baben. Durch dieſen kurzen Unterricht wird ihnen aber von ſelbſt offenbar werden, wie 'viele Gefahr ſie auch ſchon bey einem Stillſchweigen von wenigen Jahren laufen a). 8) Es iſt zwar nicht mein Beruf, dieſe in allen Ländern eingeführte Rechtsverfaſſung zu tadeln, und es würde auch ſolches wider den einmahl eingeführten allgemeinen Nechtsgebrauch von weniger Wirkung feyu. I<) kann inzwiſchen nicht leugnen, daß ich das lummarüllimum in ſolchen Fällen, wo es auf die Einführung einer neuen Dienſtbarkeit auf eines andern unſtreitiges Eigenthum anfommt, vor ſehr. hart halte. Kann das Eigenthumsrecht nicht beſtritten, ſondern es muß ſolches vielmehr zugege? ben werden, ſv haf ſolches natürlicher Weiſe vor einen kurzen Beſig, den das Gegentheil zu erweiſen vermag, billig einen großen Vorzug, in Anſehung der zu muthmaßenden Freyheit, vor ſich, und es iſt hart, daß ſich ein Eigenthümer durch einen erſchlichenen Beſiß von we- nigen Jahren, aus dem uneingeſchränkten Genuß ſeines Eigenthums ſeßen laſſen ſoll. Ganz ein anderes iſt es, wenn das Eigenthum eines; Grundſtäckes, ob es dieſem oder jenem zuſiändig ſey, ſelber ſtreitig iſt. Alsdenn Fann ein Richter freylich nicht anders, als vor denjenigen, der den gegen? wärtigen ruhigen Beſitz erwieſen oder beſcheiniget hat, erfennen, und dadurch die ſonſt un- vermeidliche wechſelſeitige Turbationen hemnien,) Bey Gränzſtreitigkeiten, wo öfters dergleichen Ungewißheit des Eigenthums vorfällt, iſt daher das ſlummarüllimum ein ſehr dienſames und nothwendiges Wittel, den alsdenn von beyden Seiten vorfallen könnenden öfters mit Gewaltthätigkeit verknüpften Vorfehrun- gen vorzubeugen.;- 8: 79. Warum, bey dieſen Umſtänden, auch ſelbſt das oben ſo ſehr angeprieſene freundſchaftliche tTachbärsrecht nicht anders, als unter gewiſſen dabey beobachteten Vorſich- ten, ſicher auegeübet werden könne. Das Summariüſimum verurſachet, daß auch ſelbſt das 8. 18. angerathene freund“ Fchaftliche Nachbarsrecht nicht anders, als mit der größeſten Behutſamkeit, ausgeübet Pperden kann,; Der verderbte moraliſche Zuſtand unſrer Zeiten iſt von ſolchem weiten Umfange, daß auch ſelbſt diejenigen Nachbaren, die anfänglich bey dem öftern Uebertreten ihres Viehes wohl nicht die Abſicht, ſich dadurc< eine Dienſtbarkeit auf dem nachbarlichen Grur.d und Boden zuwege zu bringen, gehabt haben, dennoch zulebt, wenn ſie einige . Jahre darunter ruhig gelaſſen worden ſind, auf Verleitung habſüchtiger Sachwalter, auf Die Gedanken, ſich dieſerhalb eines dinglichen Rechtes anzumaßen, verfallen, und zu ſol- des erſten Bandes S. 21. den Urſprung der meiſten zu jeßigen Tagen ſo häufigen und nachtheiligen Dienſtbarkeiten, beſonders in Anſehung des Aufhütungsrechts, in der auf ſolche Art vorgegangenen Uſurpation geſe- Bet, wenn es daſelbſt mit wenigen Worten heißet: Ja, nicht ſelten hat ein dergleichen Auf hrtungsreht weiter nichts, als eine bloße Uſurpation zum Grunde. Line ZSütung, die der Eigenthümer we- gen ihrer Entfernung nicht nutzen Fonynntey wurde von dem YTachbar, dem ſie gelegener war, mit ſeinem Vieh betrieben. Der Eigenthümer und ſeine Zeute achteten es nicht, weil ſie es für ihr Vieh nicht brauchten. Das bekannte quod ribi non nocet, E& alteri prodeſt, war ihneny bey ihrer alten deutſchen Redlichkeit, ein ganz eigener Satzy und an künftige Deränderungen dachten ſie niGt. Der YTachbar: hütete bey dieſer Gutherzigkeit immer ungeſtöhrt fort, und erlangte - dur< undenflice Jahre eine Poſſeſſion, die ihm ein Ret giebet, welches man- Hen Eigenthümer zu einer ſehr beſchwerlichen Zaſt geworden iſt. I nicht erreichen, ſo bleibet ihm nichts übrig, als daß er demjenigen, der die mei- ſte Wahrſcheinlichkeit vor ſich hat, den Beſiß bis zur gänzlichen Entſcheidung der Sache zueigne. S. 82». Von der richtigen Art und Weiſe, welche bey den Pfändungen, wenn ſie vor gültig und rechtmäßig angenommen werden ſollen, beobachtet werden müſſen. Nach der 6. 16. in unſerm Vortrage erwähnten Ordnung, ſollen nicht ällein die verſchiedene Fälle, in welchen Pfändungen erlaubet find, bemerket, ſondern auch ,p die richtige Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren. 397 richtige Art und Weiſe, die dabey, ſowohl von den Pfändenden als Gepfändeten, zu beobachten iſt, unſer Augenmerk gerichtet, und endlich die nicht ungewöhnliche Pfandfeh- rungen, und wie ſolche zu beſtrafen ſind, in nähern Betracht genommen werden.) Dem erſten von dieſen drey Artikeln, haben wir in dem Vorſtehenden ein gehöri- ' ges Gnügen gethan.:. Der Ordnung nach müſſen wir alſo nunmehr von der richtigen Art und Weiſe, die bey Pfändungen, wenn ſie vor rechtmäßig und gültig angenommen werden ſollen, wahrzunehmen iſt, das nöthige erinnern.: EE Auch hiebey wird verſchiedenes vorfommen, welches unſerer Aufmerkſamkeit werth iſt,) Mi DISE 7 6. 83-; In wie weit auch diejenigen Perſonen, die kein Ligenthumsrecht haben, oder ſich auch nicht in dem gegenwärtigen Beſitz deſſelben befinden, zu Pfändungen * ſchreiten können.:' “ Die Landgüter ſind nicht immer in den Händen des wahren Eigenthümers, ſon- dern werden theils von Curatoren, theils von Zeitpächtern, theils von andern Genieße brauchern beſeſſen, und theils hat auch eine Grundherrſchaft, wo Pfändungen vorzuneh- men nöthig ſind, nur ein entferntes Recht.;. Dieſe Verſchiedenheit macht es nöthig, zu unterſuchen, wer eigentlich Pfändun- gen vorzunehmen berechtiget ſey, und ich muß hiebey zum voraus erinnern, daß bey die- ſer Beſtimmung der Unterſcheid, ob die vorzunehmende Pfändung nur blos auf einen Schadenerſaß abziele, oder zur Erhaltung des an einer Sache habenden Rechtes geſchehe, einen großen Einfluß haben wird. Von ſelbſt verſtehet es ſich, daß die erſte Art von Pfändung von einem jeden, der den Genuß derjenigen Sache, welcher Schaden zugefüget wird, hat, vorgenommen wer-- den fönne, wenn er auch gleich fein wirklicher Eigenthümer iſt. Ganz anders aber verhält ſich die Sache, in Anſehu23 der zweyten Art von Pfändungen, welche blos pro-conlervando jure geſchehen, indem ſolkern geſchiehet, die Herrſchaft nicht unmittelbar trifft, ſo iſt derſelben dennoch ſehr viel daran gelegen, daß auch dergleichen Bauern ein unbeſchädigter Genuß, der ihnen zu ihrer Erhaltung einge» räumten Früchte, verbleiben möge, Da ſolche Bauern nichts eigenthümliches haben, ſo fällt alles, wodurch ſie in ihrem Nahrungsſtande geſchwächet werden können, mittelbar auf den Grundherren zurücf, wie ſolches aus demjenigen, was in dem achten ZauptſtüFe von der wahren Be- ſchaffenheit des Bauerſtandes vorgetragen worden, zur Gnüge erhellet. 4 Aus dieſem Grunde iſt denn auch eine jede Herrſchaft auf den Grundſtücken ihrer Bauern, ſolche Pfändungen, die nur blos eine Verhutung des Schadens zur Abſicht haben, vorzunehmen ganz wohl befugt.» „ii: Dieſe Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren ec. qol jeh Dieſe Befugniß zu pfänden, welches prs confervindu jure nöthig iſt, Fann dem Gutsherren auf.den Baueräckern, wovon ihm das Eigenthum vorbehalten iſt, um ſo we- niger ſtreitig gemacht werden, als er ja wirklicher Tigenthümer itt, und daher die Beein- trächtigungen, ſo von den Nachbaren unternommen werden wollen, nicht den Untertha- nen, ſondern ihn treffen, und er wohl gar, wenn durch unterlaſſene Pfändungen hierun- fer etwas verlohren gienge, die Bauern deßhalb entſchädigen müßte. > CG. 88. '- Die Bedenklichkeiten, die hierunter bey denjenigen Bauergütern, woran die Beſitzer ein Eigenthumerecht haben, vorfallen können, werden gehoben. : In Anſehung ſolcher Bauerhöfe, die nicht der Herrſchaft, ſondern den Beſißeru ſelber, eigenthümlich zugehören, ſcheinet zwar die Sache mehrern Bedenflichfeiten un- kerworfen zu ſeyn. Allein es ſind, wenn man nur die in dem achten Zauptſiü> umſtänd- lich ausgeführte Verbindung, in welcher auch die mit einem Eigenthum verſehene Bag- ern mit ihrey Herrſchaft ſtehen, in nähere Erwägung zieher, dieſe Bedenflichfeiten eben» falls ohne Grund, und es wird auch in dieſem Fall ein Grundherr diejenigen, ſo auf ſol- er und Grundſtücke Schaden zufügen, oder ſich darauf durch uner- laubte Beſißhandlungen ein Recht zueignen wollen, zu pfänden berechtiger bleiben. - Es iſt zwar wahr, daß eine Herrſchaft bey dem Schaden, der ſolchen Untertha- nen, ſo ihre Höfe eigenthümlich beſißen, in ihren Früchten wiederfähret, weit ruhiger ſeyn Fann, indem ſie, dem zu Grunde gehenden aus ihren eigenen Mitteln wieder aufzu- helfen, nach der Strenge des Rechts nicht verbunden iſt. „Wahr aber iſt es auch, daß ein Grundherr bey dieſen, wenn er richtige und tüch- tige Dienſte geleiſtet haben will, ebenfalls alle Gelegenheiten, wodurch ſie in ihrer Nah- tung geſchwächetr werden können, zu verhüten ſuchen muß. “In Anſehung ſolcher Pfändungen, die blos gegen die Beeinträchtigungen der Nachbaren auf der Bauern eigenchümlichen Grundſtücke nöthig ſind, fann dem Grund- herrn das Recht, ſolche gültig vornehmen zu können, gleichmäßig nicht abgeſprochen wer- den, weil auch ſelbſt den Bauern, die an ihren Höfen ein Eigenthumsrecht haben, wie in dem achten ZauptſtüF mit mehrern gezeiget worden, nur blos ein dominium urile ge- bühret, der Herrſchaft aber allemahl das dominium direetum daran zuſtändig iſt. ? Es wird aber wohl nicht in Abrede geſtellet werden können, daß dem domino 4i- - reCto an der unverleßten Erhaltung ſolcher Grundſtücfe eben ſowohl, als dem domino Di gelegen, und er folglich; auch die dagegen dienſame Hülfsmittel zu ergreifen, be- ugt ſey,a). 8) Man wird fich vielleicht wundern, warum ich mich hiebey ſo lange aufhalte, da doch die Erx- brterung dieſer Zweifel keine Wirkung zu haben ſcheinet, indem wohl) kein Bauer ſo thörigt ſeyn wird, es ſeinem Herren übel zu nehmen, oder wohl gar deshalb einen Proceß mit ihm anzufangen, wenn er ſein Eigenthum durch dergleichen Pfändungen zu beſchüßen, oder von ſeinen Früchten einen Schaden abzuwenden ſuchet, In Anſehung der Bauern iſt freilich hierunter nichts zu befürchten, wohl aber von Seiten der Gepfändeten. Oecon. Forens. YI. Theil, Eee Denn 45. Z DBE LITT 402.: Neuntes Hauptſtück. Denn bey allen Pfändungen wird, wenn ſie vor rechtmäßig erfanntwerden ſelt: ien die PfEn?! et ſoll, 23200 daß. derjenige, der die Pfändung. unternommen., ein Recht ſold) es LEE abt habe:,)! - Beſonders'iſt dieſes-bey derjenigen Art von Pfändung, wodurch eine von einen i 6 i; 4 1 Nach- bar ſich angemaßte Poſſeſſion unterbrochen, und er in einem ruhigen Beſitz. geſis 15 den ſoll, none| 8 hig ſik: geſtöhret. wer» Aus dieſem. Grunde habe ich das Gegenwärtige nicht übergehen können, ſondern,.i wie weit ein. Grundherr auf den Grundſtücken ſeiner Unterthanen gegen BEREI baren mit.der Pfändung zu verfahren berechtiget ſey, zeigen müſſen, Ei H NE M EE eL Dis(16, die Pfändung nicht von dem unmittelbaren igenihüner oder. gegenwärtigen::Beſizer ſelber, ſondern durch. andere beobachten. 3 4:/) geſchieher,. zu Db den Pfändenden ein Recht zur Pfändung zuſtändig geweſen ſey, iſt jeder -, Pohim Ginko uod zeit der „erſte Hauptgrund, worauf die Rechtmäßigkeit der.Pfändang, wenn ſol e in ife- Jen-werden. will, beruhet..:. wenn ſolche in. Zweifel. gezo C.. 89:- Warum einer jeden Gerichts- ObrigFeit überhaupt ein: Recht, die zur Beſchüzung der unter ihrer Gerichtsbarkeit ſtehenden Feidmarce nöthige Pfändungen vorzunehmen, zuſtändig. ſey, welches beſonders durch das Beyipiel der Städte bewieſen wird.: Dieſes alles: wird wohl feinem'fernern Bedenken unterworfen ſeyn. können, wenn gie: pfändende Herrſchaft nicht. aliein ein, Recht: am die'Bauer- Grundſtücke, auf welchen" Schaden oder Beeinträchtigungen geſcheben,, hat, ſondern. auch zugleich Gerichts-Odvrig- Feit: des Ortes iſt.- Denn alsdenn il? ſie doppelt: berechtiget, vor: die Sicherheit des unter. ihrer: Ge» richtsbarkeit, befindlichen Eigentbuüms,. es: mag ſolches zuſtändig ſeyn wem es will, zu ſor- gen, und die dazu erforderliche Mittel anzuwenden. | Hievon hat man beſonders in den Städten. tägliche Beyſpiele.. Nicht alkemahl haben dis Herren des Raths eigens Länder und andere Grundſtücke, die Bürger ſind ihnen auch. zu feinen eigeniiichen Dienſten. verpflichtet. Demohnerachtet-laſſen ſie. doch von Zeit zu Zeit- durch ihre dazu beſtelite. ſogenannte Feldherren und Slurſchützen, dieje- nigen, die den Grundſtüfen der Sürger Schaden zufügen, oderſie auf andere Art beein» trächtigen, pfänden, und es werden, beſonders zu. Sommerszeiten,. die Pfandſtälle der Städte wohl nur: ſelten leer ſeyn:. Der Stadtrath. übet alſo dieſes Recht der Pfändung blos als Gerichts- Obrigkeit und Beſchüßer des Eigenthyums der unter ſeiner Aufſicht ſtehenden Bürgerſchaft. aus. Warum: may nicht auch ein gleiches Recht. den Gerichts- Obrigkeicen auf dem Eande, wenn ſie auch gleich an dem Orte ihrer Gerichtsbarkeit fein beſonderes Eigenthum im Beſiß hätten, zueignen wolle; davon iſt fein zureichender Grund abzuſehen.. Daß den Gerichts- Obrigkeiten auf dem Lande nichr blos die Curſcheidung der unter ihrer-Gerichtsbarfeic vorfallenden Rechtsſkreitigkeiten und Beſtrafung der betroffe- nen Verbrecher zuſtändig ſey,. ſondern fie auch vor die Verwaltung einer guten und richti- gen: Dorf“ und Feldpolicey ſorgen müſſen, habe ich bereiis' in dem erſten Zauvtjii> des erſte1 Bandes 9. 9. 87 und“ 88.. bemerfer, und nachher. in dem. achten Zauptſtu& des fünften Bandes umſtändlich ausgeführet.. N Von ew aer E 4a wan fid DE NEE Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren 1x. 403 Von ſetbſt aber fällt in die Augen, daß die auf dem Lande verſchiedentlich vorfal- Tende zur Beſchüßung der ganzen Feldniarf näthige Pfändungen, einen Hauptzweig in der Dorf-und Feldpolicey auysmachen.- G.. 700% - In wie weit anch diejenige Serrſchaften, denen die Getichtsbatkeit des Orts nicht zuftändig iſt, aufden Aeckern und Grundſtücken der ihnen zugehörigen Bauern. und Unterthanen dergleichen Pfändungen vornehmen können.; Sn vielen Gegenden äber giebet es Landgüter, in welchen die Gerichtsbarfeit und Das Eigenthum des gcnzen Ortes, nicht in einer Perſon mit einander verbunden ſind, Man kriffe nicht ſelten in einem Dorfe drey,'vier.und mehrere Herren an.„Nur einer davon aber beſißet die Gerichtsbarfeit, die andern hingegen baben darinn blos*tini- He ihnen zuſtändige Bauern, welche gemeiniglich, wenn ſie von den übrigen Gürern ihrer Herrſchaft zu weit entfernet ſind, anſtatt der Naturaldienſte, auf Pacht- oder'Geldzinſen geſeßet zu ſeyn pflegen.; Hiebey entjtehet abermahls die Frage: ob auch die auswärtige Herren ſolcher Bauern, wenn auf deren Kecker Schaden geſchiehet, oder von den Nachbaren unerlaubte Beeinträchtigungen vorgenommen werden wollen, auf demſelben Pfändungen vorfeb- ren fönnen.: Eben diejenige Gründe, die wir 9. 88. zur Befeſtigung des den Herrſchaften hierunter zuſtehenden Rechts angeführet haben, walten auch hier vor, und es iſt daher nicht abzuſehen, warum nicht dieſen Herrſchaften eine gleichmäßige Beſugniß zugebilliget "werden ſollte. |: Aus der in dem nächſt vorſtehenden 5. 89. angeführten Urſache, Fönnen ſie zwar deygleichen Pfändungen nicht vornehmen, weil ihnen feine Gerichtsbarfeit, folglich auch Feine Beſorgung der allgemeinen Dorf-und Feldpolicey zuſtändtg iſt.] ; Shnen gebührer inzwiſchen über dergleichen unter einer freinden Gerichtsbarfeit liegende Bauergürer ebenfalls das Domimium direetum. und folglich können ſie auch ia der Beſugniß, auf ihrer Bauern Aecfer und Grundſtücke, um deren Verderben und Un- tergang oder Verkürzung zu verhüten, Pfändungen vorzunehmen, nicht eingeſchränfet werden. 4| Die Bauern ſelber ſind ja dieſes zu thun berechtiget.'Wenn ſelbige aber ſolches aus Nachläßigfeit oder Unverſtaud unterlaſſen, ſviſt ihrer Herrſchaft, weil der daraus zu befürc, b. 91. Daß auch den Zehendhevrren. auf den Zehendä>ern, zur Schadenverhütung und deren Beſchüzung, Pfändungen vorzunehmen erlaubet ſey. ſ Ein gleiches findet auch noch um ſo mehr in Anſehung der Auswärtigen und feine eigene Gerichtsbarkeit habenden Herrſchaften ſtatt, weun ſelbigen das Zehendrecht auch unter fremden Gerichten liegenden Grundſtücken zuſtändig iſt.- Wer von der Einrichtung und Wirthſchaftsverfaſſung der verſchiedenen Provitt- zien durch eigene Kenntniß unterrichtet iſt, dem wird nicht unbekannt ſeyn, daß ein Guts- Beſißer öfters auf zwey bis dexey"Meilen weit von den Früchten der Eigenthümer, die an und vor ſich ſelbſt ſeiner Jurisdiction nicht unterworfen ſind, einen Getreide- Zehend zu erheben hat. Die Vernunft giebet es, daß der einem ſolchen Zehendherren zuſtändige Zehend, durch einen jeden-Schaden, der in dem unter den Zehenden ſtehenden Getreide angerich- tet wird, zugleich mit vermindert werde. Ferner iſt es ganz natürlich, daß, wenn einem ſolchen Zehendacker durch unrecht- mäßige Beſißungen etwas entzogen wird, der Zehendherr ſolches in ſeinen Einkünften ebenfalls empfinden müſſe. Dieſes alleine wird ſchon genung ſeyn, den Saß zu befeſtigen, daß ein jeder Ze- hendherr, den auf ſeinen Zehendäckern.wahrgenommenen> Schaden- Zufugungen und Beeinträchrigungen, durch rechtmäßige Pfändung vorzukehren befugt ſey, Inzwiſchen muß eben dasjenige; was wir in dem nächſt vorſtehenden 6. 99., we- gen Ablieferung der Pfänder an die rechtmäßige Gerichts-Obrigkeit des Ortes bemerket haben, aud) hier beobachtet werden. 6. 92. Warum bey den Pfändungen alle Gewaltthätigkeiten vermieden werden müſſen.“ In dem Vorſtehenden haben wir, ſo viel als möglich geweſen, auszumitteln geſit- het, welchen Perſonen und Beſizern das Recht einer rechträßigen und gültigen Pfän- dung zuſtändig ſey. j Wie nun bey den vorzunehmenden Pfändungen zu verfahren, und was vor Maaßregeln dabey zu nehmen ſind, wird ven fernern Gegenſtand unſers Vortrages aus- machen. Zuförderſt ſese ich dabey voraus, daß alle Gewaltthätigkeiten vermieden werden müſſen. Hiezu wird öſters durch die Pfandkehrung des gepfändeten Theils Anlaß gegeben, Wir werden aber unten, wo wir von dieſen Pfandkehrungen zu handeln geden- " Fen; die darunter zu beobachtende Gränzen mit mehrern beſtimmen. Eine jede Pfändung 2 au 13d»or ſich eine eigenmächtige Handlung der Privak- Perſonen, weiche ſich ſelber Recht zu verſchaffen feine Beſugniß haben, denen aA . ieſe BEZ TER Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbarenc. 405 dieſes Mittel in ſolchen Fällen, die keinen Verzug leiden, und wo die Hülfe des ordentli- Dagje- AEO POP EHE a wi0g pme en R REIT WII: Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbarin 2e. 415 Dagjenige aber, was wir oben bemerket haben, iſt der' täglichen Praxis gemäß und es kommt lediglich auf die Herrſchaft an, an welchen 0 LE EHER EIn men und anlegen wolle.; En. Denn Schulzen und Gerichten ſind, wie ich bereits in dem erſten Zauptſtü> des erſten Bandes 9. 89. mit mehrern gezeiget habe, nur blos Diener und Untergehülfen der Obrigkeit, dur< welche die von ihnen verfügte Anordnungen in Erfüllung gejeßet werden müſſen, und hieraus folget von ſelbſt, daß ſie ſich hierunter feiner weitern Befugniß, als " ihnen von der Herrſchaft ausdrücklich verſtattet worden, anmaßen können, 6% 1107 Von der kegalen Abſchätzung des von den Gepfändeten verurſachten Schadens, wobep beſon» dero die in den Brandenburgiſchen Landen publicirte Geſeze angeführet werden. Bey Pfändungen, die eines verurſachten Schadens halber geſchehen, iſt vox allen Dingen nothig, daß der verurſachte Schaden auf eine legale Art abgeſchäßet, und dadurc< dasjenige, was der Abgepfändere bey der Wiedereinlöſßung der Pfandſtücke zu 'erſeßen hat, beſtimmet werde. - Dieganze Abſicht einer ſol. auf der Feldmark angerichtet wird,»nur blos die Bauern und andere Dorfsei nicht: aber den Grundherren ſelber. fs 1404 Bem In allen dieſen Fällen iſt offenbar, daß der Dorfsobrigkeit das Recht, derglei- Denn bekannt iſt es, daß dieſe auch in ihren eigenen Angelegenheiten, ſo ſie mit der Herrſchaft haben, vor deren Gerichten in der erſten Inſtanz Recht nehmen müſſen, 6 11107 Das 5. 107. angeführte Geſetz, warum die Gerichte des Orts zur Abſchäzung des Schadens, weshalb eine Pfändung vorgenommen worden, zu nehmen ſind, wird näher gerechtfertiget.' Bedenklich ſcheinet es zwar, daß, nach Jnhält des vorangeführten Geſeßes, die. -"'Abſchäßung des verurſachten Schadens durch des Orts Gerichte geſchehen ſoll, indem ſolche, zumahl wenn der Schaden allgemein iſt, gar leicht dabey ſelber intereßiret, fölg- lich nicht vor völlig unpartheyiſch gehalten werden fönnen. 2 ' uy Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren). 417 Zu erwägen iſt aber dagegen, daß die Gerichte an allen Orten ſchon vorhin mit einem beſondern Side beleger ſind, und daher nicht zu vermuchen ſtehet, daß ſie, einer Kleinigkeit wegen, ihr Gewiſſen verlegen ſollten, Demnächſt aber iſt auch nöthig" daß dergleichen Pfändungsſachen, beſonders wenn ſie Fremde, die nicht aufgehalten werden können, betrifft, ohne Weitläuftigkeir, und'wie man es in der Juriſtenſprache zu nennen pfleger, brevi manu& abſque ſtrepiu judicit, abgethan werden müſſen. Die Herbeyholung fremder Gerichten würde dieſem zuwider ſeyn. Findet inzwiſchen ein Gepfändeter hiebey ein Bedenken, und will in die Gerichte des Ortes ein Mißträuen ſeßen, ſo wird allerdings der Grundherrſchaft, eine dergleichen Scehadenabſchäßung durch andere benachbarte Dorfgerichte vornehmen zu laſſen, obliegen. S2 AIT Was bey Feſtſezung des Pfandgeldes zu beobachten, und warum ſolHes zu mäßigen nöthig ſep. .. Iſt das gepfändete Vieh in den gehörigen Pfandſtall abgeliefert, oder die ſonſt ix andern Fällen abgelieferte Sachen an Gerichts-Obrigkeit des Ortes abgegeben, auch der Schaden auf eine unpartheyiſche Art, wie vorbemeldet, abgeſchäßet worden, ſo fommt es nur noch ferner auf die Beſtimmung des zu erlegenden Pfandgeldes an. Die meiſte Pfändungen geſchehen durch die an einem jeden Ort beſtellte Feldwär- fer oder- Flurſchüßen, weil ſelbigen hauptſächlich oblieget, auf die unbeſchädigte Erhal- tung der Feldfrüchte und andern Guts-Pertinentien ein wachſames Auge zu haben, und gegen diejenigen, die ſich durch gehörige Warnungen von T urbarionen und Schadenzu- fügungen nicht abhalten laſſen wollen, mit der wirklichen Pfändung zu verfahren. ) Da aber das gewöhnliche Pfandgeld gemeiniglich der Lohn vor ihre bewieſene Wachſamkeit iſt, ſo wird von ſolchen Leuten, die ihnen verſtattete Befugniß zu pfänden, aus der unerlaubten Abſicht, ſich dabey durch das Pfandgeld zu bereichern, gemißbrauchet. Sie pfänden aus dieſer Urſache öfters mehrere Stücke; als zur Entſchädigung des Eigenthümers nöthig wäre, und nicht ſelten werden, um nur Pfandgeld zu erhaſchen, auch von ihnen Pfändungen vorgenommen, die dem Recht der nachbarlichen Freundſchaft gänzlich zuwider ſind.| ; Gar zu ſehr muß man zwar dieſe Feldwärter und Flurſchüßen hierunter nicht ein- fchränfen, indem ſie dadurch gar leicht in der nöchigen Wachſamfeit und Aufmerkſamkeit zurück gehalten werden können, welches denn vor die nöthige Sicherheit der Feldmarken ebenfalls eine ſchädliche Wirkung haben kann.: - Inzwiſchen iſt dom, um der uneingeſchränften Habſucht dieſer von moraliſchen Empfindungen nichts wiſſender Leute Einhalt zu chun, das zu erlegende Pfandgeld, bey- des in Anſehung der zu pfänden erlaubten Stücke, und ſeines Werthes ſelber, näher zu beſtimmen. u| JULE E . Oecox. Forens, y1.Cbeil, Ggg; 4. 6.+ 418 a Neuntes Hauptſtück, G41412, Daß nur vor die wirklich gepfändete Stücke, nicht aber vor die ganze Zeerde, Pfandgeld gefodert werden könne. In den Brandenburgiſchen Ländern-=iſt, vermöge der mehrmahls angeführten Cammergerichts- Ordnung c.!. 6. 6., das Pfandgeld vor jedes Stück auf 2 Schillinge oder 1 Gr. 6 Pf. feſtgeſeßet, jedoch unter der Beyfügung, daß, wenn an einem oder an- dern Orte ein anderes verglichen ſey, es dabey gelaſſen werden müſſe. Zu jetigen Zeiten beſtehet daſſelbe in der hieſigen Gegend faſt durchgehends it zwey Groſchen vor jedes Stück, welches dem Feldwärter, oder demjenigen, der ſonſt ge- pfändet hat, als ein Lohn vor ſeine Mühe gebührer. Eben dieſes iſt auch bey den Holz-, Fiſcherey- und Jagd-Pfändungen zu be- obachten, wiewohl alsdenn, weil die Pfändung nur blos in einem Pfandſtücke geſchehen iſt, der darinn verurſachte Schaden aber öfters mehr, als die auf dem Felde geſchehene, beträget, das Pfandgeld gemeiniglich verdoppelt, und überhaupt auf 4 Gr. feſtgeſeßet zu werden pfleget. 67" 1127 Wie es zu halten ſey, wenn es die t7othwendigkeit erfordert, die ganze Zeerde, um mehrern Schaden zu verhüten, eintreiben zu müſſen. Wenn von einer Schaden gethanen Heerde einige Stücke gepfändet, die andern aber der Billigkeit gemäß wieder zurück gegeben worden, ſo pflegen einige Pfändende auf die Gedanken zu gerathen, daß ſie nicht blos vor die wirklich gepfändete Stücke, ſondern auch vor die ganze Heerde das ausgeſeßte Pfandgeld zu fordern berechtiget wären. Schon die Vernunft verwirft ſolches als unbillig.; Das Pfandgeld iſt eine Belohnung vor die Mühe derjenigen Perſonen, die zur Pfändung gebrauchet worden. Wenn ſie nun nur blos in Anſehung der wirklich gepfän- deten Stücke, nicht aber wegen der zurück gelaſſenen Heerde, einige Mühe gehabt haben, ſo können ſie auch nur blos vor jene, nicht aber vor dieſe, eine Belohnung verlangen. Es iſt auch in den Königl. Preußiſchen Landen in dem Novo Corpore Conſtitutio- num Pruſſico- Brandenburgenfium vom Jahr 1751., dieſer Fall durch eine Königl, Reſolu- rion ausdrücflich entſchieden worden. Denn als der Kriegesrath und Amtsfäſtner Bohne zu Züllichow, bey dem gehei- inen Etatsrath Anfrage chat: ob bey vorgenommenen Pfändungen das Pfandgeld nur vor die gepfändete Zäupter, oder auch vor die ganze betroffene Zeerde genom- men werden dürfe? ſo wurde er hierauf unter dem 17ten October 1751. dahin beſchie- den, daß blos vor die gepfändete Stü>e das Pfandgeld gefodert werden müſſe« 67"TEM Wie es alsdenn zu halten, wenn, wegen Abweſenheit der Zirten oder Schäfer, die ganze Seerde eingetrieben werden muß.; Wie ſoll es aber gehalten werden, wenn es, nach Maaßgebung des 6. 99, eine Nothwendigkeit iſt,.bey Abweſenheit der Schäfer"oder Hirten, die ganze Heerde, damit Mehrerer Schaden verhütet werde, einzutreiben? Aben << m m 1 BT EE WRREA Dien Ie ADER(EE Y Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren... 419 -| Alsdenn haben die zur Pfändung gebrauchte Perſonen allerdings-mehrere Mühe, als wenn ſie nur einzelne Stücke pfänden.und eintreiben dürfen. Billig iſt es auch daher, daß ihnen in dieſem Fall eine größere Belohnung aus- geſeßet werde.; eg> Jedoch muß hierinn ebenfalls Maaß gehalten, und die Billigkeit nicht auſſer Au- gen geſeßet werden.- Die ganze Heerde Stüweiſe gleichſam verzollen zu laſſen, wäre zu hart, ſondern es muß nach dem Verhältniß der Heerde, ob ſie ſtark oder ſchwach, überhaupt ein gewiſ- ſes Quantum vor dieſe beſondere Mühe beſtimmet werden.; “„Auch iſt dabey, ob ſie von Weiten oder nur in der Nähe eingetrieben werden müſ- ſen, Rückſicht zu nehmen. Vor eine große Heerde würde, wenn ſie weit getrieben werden müſſen, über« haupt 16 Gr., wäre ſie aber in der Nähe angetroffen worden, 12 Gr., und vor eine - kleine weit hergerriebene Heerde 8 Gr., in der Nähe aber 4 Gr., ein verhältnißmäßiges Belohnungs- Quantum ſeyn.; Rs Jedoch iſt das vor'das als wirkliche Pfandſtücke in dem Pfandſtall zurück bleiben- de Vieh gebührende Pfandgeld, annoch beſonders zu erlegen.; In der Churmärkiſchen Cammergerichts-Ordnung c. 1. C. 7., findet man wegen der Maſtſchweine faſt ein ähnliches feſtgeſeßet, indem daſelbſt auch vor die ganze Heerde überhaupt 4 Gr. beſtimmet worden,; 6. I15. Warum bey den Pfändungen des Viehes auch das FSuttergeld von dem -" gepfändeten gefodert werden könne.; Das abgepfändete Vieh muß in dem Pfandftall eben ſo, als der Pfändende mite dem ſeinigen verfüget, behandelt werden. Soll dieſes geſchehen, ſo giebet-es. die Vernunfe, daß das abgepfändete Vieh, ſo lange es in dem Pfandſtall ſtehet, mit dem gehörigen und ſeiner Natur gemäßen Futter - verſehen werden müſſe.=|;; Von ſelbſt aber folget hieraus, daß, bey rechtmäßig vorgenommenen Pfändun- gen, der Gepfändete nicht allein den abgeſchäßten Schaden nebſt dem Pfandgelde erlegen, ſondern auch das Futtergeld bezahlen müſſe. Nichts iſt gewöhnlicher, als daß hierüber Streitigkeiten, die öfters gar bis zur richterlichen Entſcheidung gedeihen, entſtehen,; Der pfändende Theil übertreibet das verlangte Futtergeld, und der Gepfändete will ſolches wiederum gar zu geringe ſchäßen. Nöthig iſt es daher, daß darunter etwas gewiſſes beſtimmer werde. 6. 116,; Was vor Grundſäge bey Beſtimmung des Futtergeldes anzunehmen. Bey dieſer Beſtimmung iſt theils unter die verſchiedenen Arten des Viehes, theils aber auch unter die verſchiedene Jahreszeiten, in welchen die Pfändungen vorgefallen, ein Unterſcheid zu machen. Ggg 2 Die 420: Neuntes Hauptſtück. Die gemeinſten Vieharten, bey welchen auf dem Lande Pfändungen zu geſchehen pflegen, ſind Pferde, Rindvieh» Safe und Shweine. Daß die Unterhaltung der Pferde meht äls. des Rindviehes, und dieſes hinwie- derum mehr als der Schafe und Schweine, koſte, iſt jedermann bekannt. Eben ſo giebet es auch die Natur der Sache ſelber, daß alles Vieh in ſeiner Fut. terung im Winter mehrern Aufwand, als im Sommer, erfordert. In Betracht dieſer Verſchiedenheiten wollen wir einen Verſuch machen, wie vor eine jede Viehart, ſowohl im Winter als Sommer, ein billiges Futtergeld, welches zu einer allgemeinen Richtſchnur dienen känn, auszumitteln ſey. j 6. 1177 Warum das Futter bey den gepfändeten Pferden ohne Unterſcheid, ob die Pfändung in Sommer oder Winter geſcheb2, nach: dem gewöhnlichen Zartfutter zu beſtimmen ſep. Bey den Pferden kann auf den oben bemerkten Unterſcheid der Jahreszeiten nicht füglich geſehen werden.- Denn wenn gleich die gepfändete Pferde von der Art wären, daß ſie des Som- mers zum Graſen gewohnet geweſen, ſs kanu doc) der pfändend? Theil ſolche deßhalb auf die-Weide zu jagen nicht wagen, weil er einestheils an einem fremden dieſen Thieren ungewohnten Ort ihr Weglaufen befürchten müßte, und andernthei!s dergleichen Pferde gar leicht von den Einheimiſchen geſchlagen, gebiſſen, oder ſonſt zu Schanden gemacht werden könnten, indem es die Erfahrung lehrer, daß alle Thieratten auf der Weide nicht gerne fremde Stüce, mit welchen. ſie zuſammen zu weiden nicht gewohnet ſind, zu leiden, ſondern ſie auf alle mögliche Art zu verfolgen, und daß ich mich ſo ansdrucken. darf, ihren Muthwillen. an ihnen auszuüben ſuchen.;: Giengen nun dergleichen gepfändete Pferde, aus einer von vorbemerkten in der wirthſchaftlichen Erfahrung ſehr wohl gegründeten Urſachen, verlohren, ſo würde der pfändende Theil nicht allein. ſeiner in Händen gehabten Sicherheit wegen des. verur- ſachten Schadens verluſtig gehen, ſondern auch noch wohl gar, dem Gepfändeten wegen der verlohren gegangenen oder Scaden erlittenen Pferde, gerecht werden zu müſſen, Gefahr laufen. O2 5 118% Auf wie hoch: das Futtergeld vor ein Pferd täglich nach der Billigkeit feſtzuſetzen. Das Futtergeld vor die gepfändece Pferde muß alſo billig, ſowohl im Winter als Sommer, auf gleichen Fuß geſeßet werden. Denn wenn ſchon geſaget werden möchte, daß die ſonſt zur Grafung gewöhnte Pferde im Sommer mit Gras-und Klee in Stall unterhalten werden könnten, ſo iſt doch * hierauf im Ganzen keine Rückſicht: zu nehaten, indem Klee und Gras nicht allemahl vor- rächig. ſind, auch öfters ein Wirth ſolche eben ſo hoch, als das Hartfutter ſelber, zu ſchä- ßen Urſache hat. 1 En a EAD ESN ER m ee DUS EE is B ("0 1085 Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren'c. 421 Das gewöhnliche Hartfutter eines zugbaren Pferdes, beſteher wenigſtens täglich in zwey Meßen Hafer, acht Pfund Heu, und einen halben Scheffel Hexel. Rechnet man dieſen Bedarf nach den gelindeſten Säßen, ſo werden die Futte- rungsfoſten vor. ein jedes Pferd wenigſtens auf zwey Groſchen vier Pfennige zu ſtehen Fommen, ohne dabey die beſondere Wartung, die dergleichen Pferde allerdings erfordern, in Betracht zu nehmen. Und wenn man. dieſe mit in Anſchlag bringen will, ſo wird es nicht unbillig ſeyn, das Futtergeld vor ein jedes Pferd täglich auf 3 Gr. zu beſtimmen. Dieſes Futtergeld iſt nur blos nach den gewöhnlichen Landtaxen eingerichtet, und es verſzehet ſich daher von ſelbſt, daß, wenn ſolches in Jahren trifft, wo weit höhere Marktpreiſe ſind, auch das Futtergeld darnach erhöhet werden müſſe. ß. 119. Wie hoch täglich das Futtergeld vor ein Stü> Rindvieh, theils im Sommer, und theils zm Winter, zu beſtimmen. k In Anſehung des Rindviehes iſt es zwar auch, das abgepfändete unter eine frein- de Hut zu jagen, gefährlich, indem ebenfalls befannc iſt, daß das an dem Ort gewohnte nicht leicht fremdes Vieh leider, ſondern ſolches gemeiniglich zu Schanden ſtoſſet. p : Inzwiſchen iſt doH dieſes, wenn man. dem gepfändeten Vieh beſondere Koppeln und Hütungspläge einräumet, noch eher zu verhüten, als bey den Pferden. Unter dieſer Vorausſeßung nehme ich feinen Anſtand, das Futtergeld vor ein Stück Rindvieh, es mag ſeyn von welcher Art es wolle, im Sommer täglich auf x Gr., und im Winter auf 1 Gr. 6 Pf. zu beſtimmen.| Ware es rathſam, das gepfändete Nindvieh mit unter der gemeinen Hütung zu jagen, ſo würde dieſe Futterbeſtimmung, in Anſehung des Sommers, zu hoch ſeyn, und füglich nicht höher, als auf 6 Pfennige, geſeßet werden können. In Betracht der oben angeführten Umſtände aber, da das abgepfändete Rindvieh: nicht anders als beſonders gehütet werden kann, wird dieſer angenommene Saß allemahl 'zu rechtfertigen ſeyn. - Die tägliche Winterfutterung vor ein Stück Rindvieh kayn, wenn man dabey die Wartung mit einſchließer, ganz füglich auf 1 Gr. 5 Pf. feſtgeſeßet werden. Schon ſelbſt das zu ihrer nothdürfrigſten Unterhaltung nöthige Stroh, Kaff oder Rieſing, ſteigert ſchon zu ſolchem Werth, hinauf, wenn man auch dabey kein Heu, deſſen doch auch das Rindvieh, wenn es nicht in einen geringern Zuſtand, als es zur Zeit der Pfändung war, kommen ſoll, nicht gänzlich entbehren kann, in Anſchlag bringen. GC.“ 120: Beſtimmung des Futtergeldes vor die Schafe, ſowohl im Sommer, in. als Winter. In Anſehung der Schafe hat es kein Bedenken, daß dieſelben, wenn ſie zu einer Zeit, wo die Schaftriſten noch offen ſind, gepfändet worden, mit unter die Heerde des Ortes ausgetrieben und geweider werden können. 657 Gsg 3 In 422 Neuntes Hauptſtü>. In dieſem Fall kann wohl das Futter- oder Weidegeld vor jedes Stü höher nicht, als auf 4 bis 6 Pfennige, nachdem die Weide des Orts gut oder ſchlecht iſt, geſe- et werden. s Geſchiehet aber die Pfändung zu einer Jahreszeit, wo das Schafvieh nicht aus- getrieben werden kann, wiewohl ſich ſolches, wie die Natur der Sache von ſelbft giebet, nur ſehr ſelten ereignet, ſo wird es kein übermäßiger Sas"ſeyn, wenn man den täglichen Unterhalt eines Schafes auf 1 Gr. beſtimmet. Selbſt die Herrſchaften kommen bey ihren eigenen Schafen, wenn ſie den Werth des von ihnen verzehrten Heues oder Strohes rechnen, nicht ſo wohlfeil davon. Sollte es ſich zutragen, daß unter den gepfändeten Schafen melfe Mutterſchafe befindlich, und an dem Orte der Pfändung das Melken der Schafe gewöhnlich wäre, ſo würde alsdenn billig ſeyn, daß das ſonſt feſtgeſeßte Futtergeld wegfiele, und mit der Milch der Schafe ausgeglichen würde, es ſey denn, daß die gepfändete Schafe auch ſau- gende Lämmer hätten, und ſolche mit eingetrieben worden, GEZ: Pon der Beſtimmung des Futtergeldes vor die Schweine, und warum dabey ebenfalls kein Unterſcheid, ob ſie im Winter oder Sommer gepfändet worden, gemachet werden könne. Das Futtergeld vor die gepfändeten Schweine iſt am ällerſchwerſten zu beſtimmen. Die zur Sommerzeit gepfändete fönnen ebenfalls, wegen des zu befürchtenden Weglaufens, beſonders wenn ſie aus der Nachbarſchaft ſind, und auch aus der Beſorg- niß, daß ſie von den Dorfſchweinen zu Schanden gebiſſen werden möchten, nicht füglich ausgetrieben werden, ſondern es iſt beynahe ſchlechterdings nothwendig, daß ſie, es mag im Winter oder Sommer ſeyn, bis zu ihrer Wiedereinlöſung im Stalle bleiben, und-da- ſelbſt gefuttert werden müſſen. Ich getraue mir nicht, ein ausgewachſenes Schwein, es mag gefuttert werden wo- mit es will, täglich unter x Gr. 6 Pf. zu erhalten, und dieſes wird denn auch die Beſtim- mung des Futtergeldes vor die gepfändete Schweine, die ich ohnmaßgeblich vorſchlagen will, ſeyn. Ee ſ 46% ſelbſt verſtehet ſich inzwiſchen, daß, wenn die gepfandete Stüe nur aus halbwachſenden Schweinen, oder wohl gar Ferkeln beſtehen ſollten, dieſes Futtergeld auch verhältnißmäßig darnach gemindert werden müſſe, Gr 122% Binnen welcher Zeit die Wiedereinlöſung der Pfänder geſchehen müſſe. In dem Vorſtehenden iſt alles dasjenige, was von Seiten des pfändenden Theils bey einer rehtmäßigen Pfändung zu beobachten iſt, umſtändlich bemerfet worden. Wir werden nun auch ferner in Betracht ziehen müſſen, was dex Gepfändete bey Wiedereinlöſung der Pfänder wahrzunehmen hat. iG - rie *x Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren. 423 Daß die Wiedereinlöſung derſelben nicht ins Unendliche heraus gezogen werden fönne, ſondern ſolches binnen einer gewiſſen Friſt, die nicht zu lange auszuſeßen iſt, ge- - ſchehen müſſe, giebet die Vernunft von ſelbſt.; In der oft bemeldeten Churmärkiſchen. Cammergerichts- Ordnung c. 1. 6. 8. iſt hiezu eine Zeit von 14 Tagen beſtimmet worden, wenn es daſelbſt ausdrücklich heißet: -"Die abgenonwene Pfänder ſoll derjenige, welchem ſol<;e zugehören, in- nerhalb 14 Tagen mit vorbeſchriebenen Pfandgelde einzulöſen, auch den etwa verurſachten Schaden und aufgewandtes Zuttergeld, womit doc< niemand zu überſetzen, zu erſtatten ſchuldig ſeyn.; Was der Gepfändete bey dieſer Einlöfung zu leiſten habe, iſt in dieſem Geſeße ebenfalls angemerket. Er muß nämlich das feſtgeſeßte Pfandgeld erlegen, den verur- ſachten und abgeſchäßten Schaden vergütigen, und in folchen Fällen, wo Vieh gepfändet- worden, das aufgewandte Futtergeld erſeßen. Was bey allen dieſen Stücken, damit ſie nicht von dem pfändenden Theil über- trieben, und etwas unbilliges gefordert werden möge, zu beobachten, und wie ſelbige gemäßiget werden müſſen, iſt in dem Vorſtehenden ausführlich bemerket worden, und es wird daher, wenn man die angegebene Maaßregeln in Acht nimmt, darüber ſo leicht fein Streit noch Weitläuftigkeit entſtehen können. G:4 1237 Wie es zu halten, wenn der Gepfändete die Pfänder binnen dieſer geſetzten ; Friſt nicht einlöſet. Wie ſoll es aber gehalten werden, wenn der Gepfändete ſich in der Wiedereinlö- ſung der ihm abgepfändeten Stücke ſaumſelig bezeiget, und die oben beſtimmte Friſt dar- unter nicht einhält? Auch dieſerhalb iſt c. 1. 6. 9. Vorſehung geſchehen, und folgendes verordnet worden:.; Würden aber die Pfänder dem Pignoranten zur Laſt länger gelaſſen, ſoll derſelbe befugt ſeyn, ſelbige durc<.die Gerichte des Orts, gegen Erlegung zwey Groſchen Taxations- Gebühr für jedes StüEX, taxireny und den Meiſtbiethen- den verfaufen zu laſſen; und iſt er, nach erhaltener Befriedigung wegen ShHa- den, Sutter und Pfandgeldes,'ſchuldigy den Ueberreſt des Pretii dem geweſe- nen Eigenthumsherren 3uzuſtellen; die Gerichte aber müſſen ſol. zur Strafe ſeiner Widerſpenſtigkeit oder Nachläßigkeit, dem Richter vor jede Nacht 4 Gr. zu erlegen ſchuldig iſt, wie ſolches Carpzov 2. 11,€, 27. def. 5. No. 9 und 10. mit mehrern bemerfet hat. Ferner bringen es die Sächſiſchen Rechte und Gewohnheiten mit ſich, daß, wenn die Ausgepfändeten in einer lange anhaltenden Widerſpenſkigkeic beharren, und die Geld- buße ſo hoch ſteiget, daß ſie dem Werth der gepfändeten Sache gleich fommt, ſieh das Vieh verſtanden-hat, und daher dem Richter zugeſchlagen wird, welches eben ſo viel iſt, als wenn es ihm wirklich verkaufet worden wäre.: O3:«T254 MWie es, wenn es wegen eiter geſchebenen Pfändung zur rechtlichen Klage kommt, zu halten ſey, und daß dabey unter den Pfändungen, ob jie blos pro conſervando jure geſcheben, oder die Erſezung eines verurſachten Schadens zur Abſicht haben, ein Unterſcheid gemachet werden müſſe, Wenn wider die Rechtmäßigkeit der Pfändung bey den höhern Gerichten Klage erhoben würde, oder auch die Gepfändeten wegen des von dem pfändenden Theil gefor- derten Schadens und Futtergeldes, Einwendungen zu machen hätten, ſo iſt c. 1. 5. 5. 19 und 11. deßhalb ferner folgendes verordnet und feſtgeſeßet worden: Dafern jemand vermeyyety daß er zur Ungebühr gepfändet ſey, der Pigno- rant aber ſic weigerte, die abgenommene Pfände gegen Erlegung des Pfand- geldes zu reſtituireny; oder au< die Partbeyen wegen Erſtattung des Schadens und Futtergeldes ſich nicht vereinigen könnten, ſoll die Reſtitutio derer Pfändey Jalvo jure, verordnet werden, und ſolche ſofort obne Entgeld geſchehen, rarione des etwa bhabenden Jurereſ/e und Unkoſten, auc< Pfand- und Futtergeldes aber) bey einem kurz anzuſetzenden Verhör rechtlich erfannt werden, oder ſonſt be- fundenen Umſtänden nach, Veranlaſſung geſchehen. Da aber jemand ſolche Pfände, es ſey unter was vor Dorwand es wolley des- Mandari ungeachtet, entweder gar, oder doh zum Theil an ſic) behalten würdey ſollen dieſelbe auf deſſen Unkoſten durc< den Zandreuter,; ohne vorber- gegangener Ankündigung/ ſofort'abgeholet, und dem Ligenthumsherren reſti- zuiret werden. Dieſe Reſtiturion der Pfänder findet beſonders in den Fällen, wo die Pfändung jr blos pro conſervando jure, und um eine von den Nachbaren abgezwete Turbation zu verhindern, geſchehen iſt, ohne Ausnahme ſtatt. Denn der pfändende Theil hat ſchön blos durch den Atum der Pfändung ſeinen Endzweck erreichet, und es iſt dahex die Zurückhaltung der Pfänder nicht weiter nöthig. In Anſehung der Pfändungen aber, welche wegen eines verurſachten Schadens geſchehen ſind, fann wohl die in dieſem Geſeke ſchlechterdings verordnete Reſtitution der Pfänder nur alsdenn Plaß greifen, wenn der Gepfändete ein Nachbar, oder doch wenig- ſtens im Lande befindlich iſt. Bey ausländiſchen Fuhrleuten oder BViehhändlern aber, wird. ver Pfändende nicht unrecht tc, welchen Fall die Unterthanen ſchuldig ſeyn ſollen/ der Obrigkeit die abgenonms mene Pfäyder wieder abzuliefern; nicht aber dieſe von jenen abholen zu laſſen. r; 6. 128. Watrunz aber bey unrechtmäßigen Pfändungen dem Gepfändeten das Pfand wiederum in ſeine Gewahrſam geliefert werden müße. Wird hingegen die. vorgenommene Pfändung unrechtmäßig befunden, ſo folger anch von ſelbſt, daß alsdenn der Gepfändete zu Abholung der Pfänder nicht angehalten werden könne, fondern ihm ſolche von dem pfandenden Theil wiederum in ſeine Gewahr-. fam eingeliefert werden müſſen. “| Denn eben ſo, wie bey rechtmäßigen Pfändungen der Gepfändete auf unrichtie gen Wegen geweſen, und iv facto illicito verliret hat, fällt im Gegentheil bey unrechtmäe- Bigen Pfändungen diefes auf den Pfändenden zurück. Diefes feſtzuſeßen und deutlich zu beſtimmen, iſt um ſo nöthiger geweſen,- als gemeiniglich hierunter unter den Pfändenden und Gepfändeten aufs neue allerhand Hän- del zu entſtehen pflegen, und dadurch nicht ſelten der völlige Abtrag der Sache gar ſehr aufgehalten wird. Je weniger aber ein? Sache von Wichtigkeit iſt, und je mehr ſie in das Kleine gehet, je nothwendiger iſt es, den daraus entſtehen könnenden Weitläuftigfeiten durch richtige und zuvorläßige Beſtimumungeu vorzubeugen. €. 129. Von: den Punkten, weiche bey einem entſtandenen Pfändungsftreit zu enk, x ſcheiden vorkommen.: In ſo ferne es über geſchehene Pfändungen zum wirklichen Proceß und gerichtli- e, wenn ſie durch des pfändenden Theils Schuld verloren oder zu Schanden gegangen, dem Gepfändeten nach ihren Werthe wieder erſetzet, und der daran zuge« ] fügte Schaden vergütiget werden müſſe. V I< habe ſchon oben beyläufig bemerket, daß mit dem gepfändeten Vieh eben ſo, * als man mit ſeinem eigenen zu verfahren-gewohnet iſt, umgegangen, uvd dabey alle nö- thige Vorſicht, um ſolches bis zur Wiedereinlöſung ohnbeſchädiget.und im guten Stande zu erhalteri, angewendet werden müſſe.' Geſchiehet dieſes nicht, ſo iſt der Pfändende, auch bey der rechtmäßigſten Pfän- ,' dung, dem Gepfändeten deßhalb gerecht zu werden verbunden. Jedoch iſt hiebey billig ein Unterſcheid zu machen, ob die gepfändete Pfandſtücke durch des pfändenden Theiles Schuld entweder ganz und gar verlohren gegangen, oder einen Schaden erlitten, oder in einen ſchlechtern Zuſtand, als ſie zur Zeit dex Pfändung- waren, gerathen ſind, oder ob an dieſem allen nur ein bloßer Zufall, weichen abzuwen- den in des pfändenden Theiles Macht nicht geſtanden hat, Schuld ſey? te dem erjtern Fall bleibet der Pfändende dem Gepfändeten, allemahl verant- wortlich. Haf er daher auf das gepfändete Vieh entweder in dem Pfandſtall ſelber, oder auf der Weide, wenn er es dahin gejaget, nicht die gehörige Acht haben laſſen, und es iſt in deren Ermangelung entweder geſtohlen worden, oder weggelaufen, oder ſonſt auf andere Art zu Schaden gefommen, ſo iſt kein Zweifel, daß derPfändende dem Ge- pfandeten das durch ſeine Unvorſichtigfeit verlohren gegangene Vieh dem Werthe nach erſeßen, oder doch wenigſtens, wenn es noch vsrhanden, den durch den ihm zugefügten Schaden verurſachten geringern-Werth vergütigen müſſe. Eben aus dieſer Urſache habe ich es bereits 6. 9. 118 und 179. nicht vor rachſam erachtet, daß ſo wenig die Pferde als das Rindvieh, wenn auch die Pfändung zur Som» merszeit geſchehen, mit auf die Weide gejaget werden, ſondern es vielmehr vor nothwen- dig erachtet, ſelbige ſowohl zu Sommer-.als Winterzeiten auf dem Stalle zu futtern, oder allenfalls beſonders und in eigenen Koppeln hüten zu laſſen, weßhalb ich auch die Beſtim- mung des Füttergeldes vor dieſe Vieharten darnach eingerichtet habe. Das in dem Pfandſtall befindliche Vieh, wie gemeiniglich geſchiehet, hungerti; und wegen Mangel des nöthigen Futters abkommen zu laſſen, iſt ebenfalls ein unverant- wortliches Betragen des pfändenden Theiles, ſo ihm nicht gut geheißen werden kann, ſon» dern weßhalb er xothwendig, dem Gepfändeten gerecht zu werden, verbindlich wird. ; CG. 19,4% Warnm aber bey rechtmäßigen Pfändungen von dem pfändenden Theil Feine Vergütigung alsdenn, wenn die Pfandſiücke durch einen ungefehretz Zufzll verloren gehen, 3 gefordert werden könne.; Gehet ein oder ander Stück von dem gepfändeten Vieh, oder auch ſonſt ein am deres Pfandſtüc, bey aller angewandten(es„durch einen ungefähren. Zufall, den ; hh 3 der (; 43 Neuntes Hauptſtüsk. der Pfändende abzuwenden nicht in ſeiner Gewalt gehabt hat, verlohren, ſo wird er deß- halb, dem Gepfäandeten den erlittenen Schaden zu erſeßen, mit KAREN H u werden EEHL E Ein Polſeſſor bonz:hdei, wovor ein rechtmäßig Pfändender in Anſehung der ab- gepfändeten Stücke ſonder Zweiſel zu halten iſt,«träger dergleichen Unglüctsfälle befann- termaßen niemabls.: Es. brennet daßer z. B. durch einen ungefähren Zufall der Pfandſtall ab, ſo i der Pfändende, das darinun befindlich geweſene und mit verbrannte Vieh zu 04 nicht verbunden. 0 Eben ſo wenig Fann er auch zu einiger Vergütigung angehalten werden, wenn ein Pferd oder Ochſe, wie auch bey der heſten Vorſit nicht immer zu verhüten möglich iſt, ein Bein zerbricht,-oder ſich ſonſt:auf andere Art.Schaden thut, wenn nur der Pfand- ſtall ſeiber dergeſtalt beſchaffen, daß ſolches nicht eine natürliche Folge davon geweſen-iſt. H. 734 Warum aber, bey unreHtmäßigen Pfändungen, auch die Unglücksfälle von dem zu unrecht pfändenden Theile-übernommen werden müſſen In Anſehung der unrechtmäßigen Pfändungen hat es hierunter eine ganz andere Bewandniß, und es iſt alsdenn der pfändende Theil dem Gepfändeten nicht allein das durch ſeine Schuld verlohren gegangene Vieh, ſondern auch dasjenige, was durch einen 1m-fähren Zufall äbhanden gefommen, oder ſonſt Schaden erlitten hat, ſeinem Werthe nach zu erſeßen verpflichret. 23ey Abbrennung des Pfandſtalles kann ſich daher der Pfändende in dieſem Fall „;t Feine bloßen Zufall entſchuldigen, ſondern er muß ſchlechterdings, der Brand mag 3..% dder ohne ſeine Schuld entſtanden ſeyn, den Werth des daxina vorhanden-gewefes nea Viehes erſeßen.' Wäre. der Eigenthümer des Viehes nicht widerrechtlich gepfändet worden, ſoti- dern er hätte ſolches in ſeiner Gewahrſam behalten, Fo iſt offenbar, daß das ihm zugehö» rige Vieh nicht verlohren gegangen ſeyn würde. - Es iſt folglich der Verluſt deſſelben lediglich der unrechtmäßigen Handlung und That des Pfändenden zuzuſchreiben, b-. 6. 135.; Von den Pfandkehrungen, worinn eine Pfandkehrung beſtehe, und von “- deren verſchiedenen Graden. Wir haben zum Beſchluß dieſer Materie noch von den ſehr gewöhnlichen Pfand- kehrungen das Nöthige beyzubringen, und, worinn ſolche theils beſtehen, theils aber, warum ſie unztuläßig ſind, und eine nachdrücfliche Beſtrafung verdienen, anzuzeigen ver- ſprochen.-- Wir erinnern uns, da wir gegenwärtig die Abhandlung von den ſowohl rehtmä- ßigen als unrechtmäßigen Pfändungen verlaſſen, und zur Erörterung anderer auf dem Lande nicht ſelten vorfallenden Streitigkeiten ſchreiten wollen, dieſes unſers Ge u ine eee 3 1 Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren'e. 43x Eine Pfandfehrung. wird diejenige: unerlaubte Handlung des Gepfändeten ge- nannt, wodurch- er ſich- dem pfändenden Theil in Wegnehmung.der Pfandſtüce, womit er denſelben entweder in ſeinem Tigenthum turbiren. wollen„ oder. Schaden angerichtet hat, widerſeßet. E; Jemehr Gewaltthätigkeit mit einer'ſolchen Pfandkehrung verknüpfet. iſt, je ſtraf» barer iſt ſelbige, und je mehrere Ahndung verdienet ſie, Eben fo wenig dem Pfändenden bey der Pfändung Gewaltthärigkeit auszuüben: verſtattetiſt, kann auch dem Gepfändeten, ſich der Pfändung auf eine gewaltthätige Art zu widerſeßen, erkaubet ſeyn. - Inzwiſchen iſt hiebey ein Unterſcheid zu machen, ob die Pfändung wirklich auf dem Grund und Boden des Pfändenden, oder wenigſtens der Feldmark, woran derſelbe einen Antheil hat, wie oben mit mehrern bemerket worden, geſchehen, oder ob'der Pfän« dende ſich beyfallen laſſen, das Schaden oder* vrbar'on angerichrete Theil auf ein frema des Yerrirorium zu verfolgen, und daſelbtt allererſt eine Pfändung vornehmen zu wollen. Wie viel auf dieſen Unterſcheid der Umſtände anfonmme, und warum ſolcher bey Beurtheilung. der mehrern oder'wenigern Straf, barfeir der Pfandfehruüngen, niche auſſer Augen. geſeßet. werden könne, wird die Folge in dem hievon abzuhandelnden näher zeigen. Aus eben dieſem. Grunde wird auch eine Pfandfebeung, die bey rechtmäßigen Pfändungen geſchehen, mehrere Ahndung, verdienen, als wenn ſich. jemand einer zur Un» gebühr vorgenommenen Pfändung widerſezet hat.) S5. 136 Warum die Pfandkehrungen unerlaubt uns ſtrafbar find;- Ein allgemeiner, ſowohl rechtlicher als in der natürlichen Billigkeit beruhender Srundſas iſt es, daß niemand einen andern in ſeinem“ Eigenthum zu- beunruhigen, oder ihm darinn einigen. Schaden zuzufügen, befugt ſey:| Schon der bloße aligemeine: Begriff, von dem Eigenthum, beſiätiget dieſes als eine unſtreitige Wahrheit. n;;; Eben aus dieſem“ Saße folget aber auch; daß ein jeder Eigenthümer auf alle nur mögliche'Weiſe ſein-Tigenthum zu beſchüßen, und die Beſchädigungen oder Beeinträch- tigungen, ſd ihm. darynter durch einen Dritten zugefüget werden wollen, abzuwenden beredhtiget fey..; Auf dieſem Grunde. beruher das ganze Recht der Pfändungen. und. deren; Recht: mäßigfeit, FI 1 Derjenige alſo; der ſein Eigencjum- durch rechtmäßige Pfändungen zu vertheidie gen und'ſicher zuſtellen ſucher, begeher eine- erlaubte und-geſeßmäßige Handlung. Kierans ergiebet ſich denn von ſelbſt, daß-alle die, welche ſich ſolchen rechtmäßi- gen Pfändungen widerſeßen, als ſolche, welche auf einer ynrichtigey That ergriffen wers den, angeſehen. werden müſſen..' 5. 157% 432 Neuntes Hatptſtüs. Gr 7:) Was wegen der Pfandkehrungen, ſowohl in den Königl. Preußiſchen Landen, als auch nach dem Sächſiſchen Recht verordnet iſt. Aus dieſem Grunde ſind deun auch in allen dieſerhalb ergangenen Geſeßen, die Pfandfehrungen vor unerlaubt und ſtrafbar erklä. et worden. ' In den Brandenburgiſchen Landen ſeßet das mehrmahls in dieſer Materie ange- führte Geſeb€ 1-5. 15. folgendes feſt: Atte Pfandkehrungen, woraus öfters groß Unheil entſtehet, ſollen ſchlech- trerdings verbothen ſeyn, und derjenige ſo dergleichen unternehmen mödctey mit nachdrüc&licher fiskaliſcher Beſtrafung angeſehen werden. Vermöge des Sächſiſchen Rechts iſt nach dem Landrecht Lib. 11: Art. 2Zever Wehren ſie ſich denn Pfand zu geben wider rek, Es wurde auch auf mein Anſuchen, dieſer Holßwärter wegen des begangenen Erceſſes arreſtiret und beſtrafet. Sollte ſich aber, wie im gemeinen Leben nicht ſelten zu geſchehen pfleget, ein Hirte oder Schäferknecht von den beſtellten Feldwärtern nicht pfänden laſſen, ſondern fich dagegen mit Prügeln und harten Bedrohungen ſeßen wollen, ſo kann es nicht gemiß- billiget werden, wenn ſich der Feldwärter einige Männer aus der Gemeine zu Hülfe rufet, und auf ſolche Art die Pfändung vorzunehmen ſuchet, bey welchen Gelegenheiten, es ſich denn der Pfandkehrende, in ſo ferne er dem ohnerachtet in ſeiner Widerſeßlichfeit behar- ret, ſelber beyzumeſſen hat, wenn er einige.derbe Schläge oder Ribbenſtöße davon träget. Eben dieſes findet auch ſtatt, wenn Fuhrleute oder durchtreibende Viehhändler in dem Getreide Schaden anrichten, und ſich von dem zur Beobachtung der Felder angeord» neten Wächter nicht pfänden laſſen wollen. Man thut nicht unrecht, dergleichen verwegene Fuhrleute und Viehhändler in ge- fängliche Haft nehmen, und fie wegen dieſer That nachdrücklich beſtrafen zu laſſen. Denn die beſtellte Feldwärter müſſen heilig ſeyn, und von jedermann reſpectivet werden, weil. ſonſt ihr ganzes Amt unnüße wird. TC. 140% Warum die Pfandkehrungen, die gegen unrechtmäßige pfändungen vorgenommen werden, nicht vor unerlaubt und ſtrafbar angeſehen werden können. Der Grund der Strafbarkeit aller Pfandkehrungen iſt 8. 136. in dem. Recht, das der Pfändende zur Pfändung hat, geſeßet worden. Wenn nun. bey unrechtmäßigen Pfändungen das pfändende Theil kein Recht zur Pfändung hat, ſo gehet hieraus von ſelbſt hervor, daß alsdenn auch die Pfandkehrung nicht unerlaubet ſey, noch: vor ſtrafbar geachtet werden könne. Man nehnfte z. B. deu Fall an, daß Titins auf des Sempronius eigenthümli- hen Grund und Boden das Recht einer Aufhütungs- Dienſtbarkeit, entweder aus un ſtreitigen brieflichen Urkunden, oder durch einen vieljährigen ruhigen Beſiß,. erlanget Hätte, es aber dem Sempronius einfiele, das Vieh des Titius dem ohnevachtet zu pfän» den, und denſelben dadurch in ſeinem ruhigen Beſiß, der doch auf rechtliche Art nicht mehr zu vernichten iſt, zu unterbrechen. Offenbar iſt es, daß in einem ſolchen Fall die intendirte Pfändung des Sempro- nius unrechtmäßig iſt, weil er wegen der ihm entgegen ſtehenden Urfunden oder Verjäh- rung, ob gleich der Plaß, wo das Vieh des Titius angetroffen wird, ſein Eigenthum iſi, kzin: Recht zu pfänden hat.; Wenn nun der Citius: die Pfändung nicht gutwillig geſchehen. laſſen will, ſondern “fich derſelben in der gehörigen Art und Ordnung widerſeßet, ſo mag. dieſe Widerſeßlichkeit bar feine wirfliche und ſtrafbare Pfandkehrung, geachtet werden» C. 141. MÖNEEEN ex Von den Pfändungen, die ſowohl unter Nachbaren e. 435 j S5“145%; Warum auch die Widerſezung derjenigen, ſo auf fremden Grund und Boden eigenmächtig gepfändet und angehalten werden wollen, vor keine wahre Pfandkehrung | zu halten ſey. Wir haben ferner oben feſtgeſeßet, daß, wenn die Pfändung vor rechtmäßig er- kannt werden ſoll, ſolche in den Gränzen des Eigentchums des Pfändenden geſchehen müſſe, und niemanden erlaubet ſey, Menſchen oder Vieh, ſo Schaden gethan, oder eine Turbatioa unternommen haben, auf einem fremden Grund und Boden zu verfolgen, und daſelbſt das Recht der Pfändung eigenmächtig an ihnen auszuüben. Inzwiſchen geſchiehet dieſes von denen, die von den richtigen Schranken des Pfändungsrechts nicht gehörig unterrichtet ſind, ſehr oft, und es kommen faſt täglich dergleichen Vorfälle vor. Weil aber eine ſolche auf fremden Grund und Boden vorgenommene Pfändung feine rechtmäßige Pfändung iſt, ſo kann auch dem gepfändeten Theil nicht verarget wer» den, wenn er ſich derſelben widerſeket.; Und alſo iſt auch eine ſolche Widerſeßlichfeit keine ſtrafbare Pfandkehrung. Viel- mehr handelt der Pfändende unrecht und ſtrafbar, daß er ſich ein fremdes Gebiethe, auf welchen ihm fein Pfändungsrecht zu ererciren zuſtändig iſt, dadurch zu violiren unter- ſtanden hat. enn fremde Durchreiſende oder mit Vieh durchtreibende heimlicher Weiſt Schaden gethan haben, iſt es zwar nicht unerlaubt, ſelbige an dem nächſten Ort zu ver- folgen, und ſie durch die dortige Obrigkeit, auf vorhergängiges Anſuchen, zu einem bil- ligmäßigen Schadenerſas anhalten zu laſſen. Eigenmächtige Pfändungen aber auf fremden Gebiethe,“ohne Requiſition der Obrigkeit des Orts, vorzunehmen, bleibet allemahl unerlaubt, und es fann daher die Widerſeßlichkeit, die der Gepfändete dagegen thut, niemabls als eine wahre Pfandkeh- rung geſtrafet werden,; NEM AZ: Von eigenmächtiger Erbrechung der Pfandſtälle, und warum ſolche der höchſte ' Grad einer ſtrafbaren Pfandkehrung ſey. Oefters ſind die Gepfändete verwegen genung, die Pfandſtälle bey nächtlicher Zeit zu erbrechen, und ſich aus denſelben das darinn befindliche abgepfändete Vieh eigen- mächtig heraus zu holen.;:: Dieſes iſt ſonder Zweifel der höchſte Grad der Pfandkehrungen, welche am mei-- ſten und nachdrücklichſten geahndet zu werden verdienet. Es iſt daher auch in allen wohlgeordneten Staaten als eine beſonders ſtrafbare Handlung in dea Geſeßen ausgezeichnet.-); Dergleichen Vergehungen können ganz füglich als sFentliche Diebſtähle und Räu- bereyen angeſehen werden, und ſind daher auch auf gleiche Art zu beſtrafen, 11.2 436| ISB SPSSS SSS SSS SSS ESS SISSISZSZSZSZSSSEE Zehntes Hauptſtü>. Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfällenden, theils dkono- nuſchen, theils rechtlichen Wahrheiten. Cariele Linleitung in dieſes Zauptſtück. Zu Sicherheit des ländlichen Eigenthums werden beſonders richtige Gränzen und Mahle erfordert, und die Vernunft giebet es, daß deren Ermangelung unter Nach- baren zu vielen Jrrungen und Streitigkeiten Anlaß geben müſſe. Die Erfahrung lehret auch, daß es in allen Gerichtshöfen an einer zahlreichen Menge: von weitläuftigen Proceſſen, die hierüber entſtanden ſind, nicht fehle, ſondern die Archive und Regiſtraturen damit gar ſehr angefüllet ſind.; | Bey Entſcheidung dieſer Rechtsſtreitigkeiten ſind blos rechtliche Grundſäße nicht inreiczend. ? Auch. von. verſchiedenen ökonomiſchen Wahrheiten muß, ein Richter, der darinn aus. eigener Ueberzeugung nach Pflicht und Gewiſſen Recht ſprechen, und. das Schickſal der Parthen beſtimmen will, unterrichtet ſeyn. Wir werden. daher unſern bey dieſem Werke habenden Abſichten nicht zuwider handeln, wenn wir. ebenfalls. hievon eine gründliche und zuverläßige Auweiſung zu geben uns. angelegen. ſeyn. laſſen, und eben hiezu iſt denn das gegenwärtige zehnte Zauptſtü gewidmet. EC. 2 Was. unter dem: AusdruE Gränzen verſtanden werde, und warum ſolche nothwendig ſind. Unter einer Gränze wird nichts anders verſtanden, als ein ſicheres Kennzeichen und. Merkmahl, wie weit eines jeden Beſißers Eigenthum gehe, und woran es von des Nachbarn Grund und Boden zu unterſcheiden ſey. So lange die Menſchen in der erſten Gemeinſchaft lebten, waren dergleichen Zei- hen uud: Merkmahle nicht nöthig, ſondern ein jeder ſuchte den gemeinſchaftlichen Ort ſo gut zu nußen als er konnte, wie ſolches noch anjeßt bey allen unter der Communion ſte- henden Hütungen und Gemeinheits- Pläten gewöhnlich iſt.: Nachdem aber: die Vermehrung des menſchlichen Geſchlechtes auf dem Erdboden die Aufhebung der Gemeinſchaft und Einführung des alleinigen Cigenthums nothwendig machte, ſo waren auch. gewiſſe Kennzeichen, woran. der Umfang des. ihm zugefallenen eder fich angemaßten. Cigenthums erkannt werden konte, unentbehrlich.- 6. 3. 4 I wouſſy-- 564029 wn Diels Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 2, 437 IEEE IEE Seite Von den verſchiedenen Arten der Gränzen. Eben ſo aber, wie die Beſißer eines Eigenthums nicht von einerley Eigenſchaft, und. die Beſizungen ſelber von verſchiedener Größe und Umfange ſind, müſſen auch die Gränzen, wodurch der Umfang, eines jeden Eigenthums beſtimmet wird, unter verſchie- denen Claſſen in Betracht genommen werden.+-- Micht blos einzelne Städte und Dörfer haben ihre Gränzen nöthig, ſondern auch die Reiche und Länder ſelber, müſſen durch ſichere Kennzeichen und Merkmahle von an- dern benachbarten Ländern und Reichen unterſchieden werden können. Dieſes iſt der Begriff, den man ſich von den Landesgränzen zu machen hat. In den meiſten Ländern giebet es, ob ſie gleich insgeſammt unter einem Regen- ten ſtehen, dennoch verſchiedene von einander abgeſonderte Provinzien, welche gemeinig- lich erſt nach und nach acquiriret und dem Landes- Eigenthum einverleibet worden.; Dergleichen Provinzien haben theils eine jede ihre eigene Dicaſterien und Landes- Collegien, theils aber auch ihre beſondere Rechte, Gewohnheiten und Privilegien. „Dieſes machet es nothig, daß ſie noch immer von einander unterſchieden werden, und eine jede ihre eigene Gränze haben müſſe. Hieraus entſtehen die noch allenthalben beybehaltene Provinzial- Gränzen, wo- von unter andern die Neumark und Pommern zum Beyſpiel angeführet werden können. Auch iſt faſt eine jede Provinz.in verſchiedene beſondere Kreiſe und Diſtricte ab- gebe deren jeder ſeine eigene Vorſteher, auch wohl befondere Gewohnheiten und Vor- rechte hat. N Aus dieſem Grunde müſſen dergleichen beſondere Kreiſe ebenfalls ihre beſondere Merkmahle, wodurch ſie von andern unterſchieden werden, können, haben, und dieſes gie- bet denn zu deu Kreis- Gränzen Gelegenheit. Demnächſt gränzen die Privatörrer entweder mit Privat- Nachbaren, oder mit. landesherrlichen Gütern und Aemtern.. Ob gleich Gerechtigfeit liebends Landesherren, in Anſehung ihrer Güter vor die Privatbeſiker kein Vorrecht verlangen, ſondern ſolche mit denſelben nach einerley Grunde ſaßen behandelt wiſſen wollen, ſo iſt doch in vielen Ländern in Anſehung der Dicaſterien, die über dergleichen zwiſchen. den Landesherrn und den Privatbeſißern vorgefallenen Gränz- - Streitigkeiten das Recht zu erkennen haben ſollen, verſchiedenes verordnet, und darunter von den gewöhnlichen Regeln abgewichen woröen, weßhalb auch dieſer Gränzunterſcheid nicht ganzlich auſſer Acht geſeßet werden kann, ſondern. davon. gleichmäßig. eine beſondere Abtheilung gemacht werden muß. Aus eben dieſer Urſache iſt auch: in Anſehung der Städte ein Unterſcheid zu ma- enſtein und von Zerzberg mit vielen Ruhm verwaltet,: Zu der zweypten Abtheilung des Rönigl. Geheimen Etats- Uliniſterii gehören alle in dem ganzen Lande, nur allein Scleſien, welches ſeinen eigenen dirigirenden Miniſter hat, ausgenommen, vorfallende Finanz- Krieges- Domainen» und Policey- Sachen, Zu dieſen Angelegenheiten iſt ſchon zu des Höchſt- ſeligen Königs Friedrich Wil: . Helms Zeiten ein eigenes Collegium, unter dem Namen des General- Dire&orii etablitet worden, welches mit verſchiedenen Räthen, die den Namen von geheimen Finanzräthen führen, beſeßet, und in verſchiedene Departements eingetheilet iſt,|: It einem jeden Departement präſidiret ein wirklicher Geheimer Etats- Miniſter, der - deßhalb-den Titel eines Vicepräſidenten des General-Dire&orü fähret, weil Se. Rönigl. Majeſtät ſelber als Präſident dieſes ganzen Collegii angeſehen werden.| Die jeßigen in dieſem General- Directorio dirigirende Etats- Miniſtri, ſind die Ge- heimen Etatgräthe von Blumenthal, von Schulenburg, von Görne, von Gaudi, von Hiichaelis, und der Generalmajor von Schulenburg präſidiret in dem Militair- Depar- tement. N Alle vorkommende Sachen werden in dieſem großen Collegio in Gegenwart der darinn beſtellten ſämmtlichen dirigirenden Miniſicrn und ihnen beygeordneten Näthen vorgetragen, und das Zweifelhafte von den vorgeſetzten Miniſtern nach der Mehrheit der Stimmen ent» ieden, ſch Zu der dritten Abtheilung des Geheimen Etatsraths gehören endlich alle Juſtiß-, Criminat-, Lehns- und geiſtliche Sachen. Dieſes Juſti- Departement iſi gegenwärtig in den Händen des Großcanzler8 vow Carmer und der Geheimea Etats- Miniſter von"7ünchhauſen, von Zedlig. und von Dö- renberg. ner| Ein jeder von dieſen Geheimen Etats- Miniſtern hat von allen dieſen Angelegenheiten ſeinen ihm von den? Könige angewieſenen Theil, und-es geſchiehet der Vortrag von den ein- gekommenen Sachen alle Montage in den Verſammlungen des ganzen Etatsr-ths. Dem Großcanzler aber iſt beſonders die Wiederbeſeßung der in den Juſtitz- Eollegiis ereigneten Vacanzen, jährliche Neviſion der Regierungen, und die Beſorgung all:r ſonſt bey der Juſti nöthigen Veränderungen und Verbefſerungen aufgetragen, G. 5- Warum auch dieſes Statt finde, wenn gleich die Guter, anf welchen d:rgleichen Landes» Gränzen vorhanden ſind., nicht dem Landesherrn ſelber, ſondern Privat: ; BZeſitzern zugehören, Die an fremde Länder angränzende Oerter gehören nicht allemahl dem Landes- Herrn anmittelbar zu, ſondern befinden ſich gemeiniglich unter dem Beſiß der Privat-Ei- genthümer.: Hat 440 Zehntes Hauptſtück. Hak nun gleich der Landesherr bey dem Genuß ſolcher an fremde Ländergangrän- zenden Güter fein unmittelbares Intereſſe, ſo können doch ſolche unter den benachbarten Privatbeſißern vorfallende Gränzſtreitigkeiten ebenfalls nicht anders, als mit Vorbewußt des Landegherrn, ſeines auswärtigen Departements und General- Directorii, weder in Güte, noch auch durch den Weg Rechtens, abgemachet werden, Die Gränzen ſolcher Güter machen, ob ſie gleich von Privateigenthümern beſeſſen werden, dennoch in der That die Landesgränze aus. Und wenn ſchon der Landesherr ſol- Amt, gebören: lediglich. zur. Determinirung derer Cammerns 2008 (2) Nicht: alle„Städte: find ein. unmitzelbares Eigenthum des Landesherren, ſondern es giebet auß: "verſchiedene kleine“ Landſtädte,. welche, gleich denen Dörfern, ſowohl. in Anſehung, des. Eigew thums", als. auch, der: Gerichtbarfeit,, Adlihen Beſigern zugehören. t ir Bon den bey Gränzſtreitigkelten-vorfallenden, theil82xe.. 443 58«/Nur'-blo8 zu Verwaltung der Policey-pffeget, beſonders. inden Kötigl. Preußiſchen Ländern, auch.in ſolchen Städten von dem Lande8herrn-ein Policeyburgermeiſter boſtellet zu werden. Hieraus iſt denn der Unterſcheid zwiſchen Immediat- und iediat- Städten entſtanden, Den erſten Namen führen diejenigen, welche unmittelbar dem Landesherren zugehören, unter Her zweiten Beuennung aber werden diejenige veranden, wovon das Eigenhtum adlichen Privab- Beſißerm zuſtändig ift: 120 80"' Nur die erſten„gehören; wenn fie-mit andern"Städten oder Landcsherrlicßen Aemtern Grätge- ſtreitigkeiten haben, blos zum Reßort der Königl. Krieges- und Domaiuencaumer, nicht aber » die letztern, als deren-Beſißer den andern Privateigenthümern gleich zu ſhäßen ſind. d.' 10. Was in den Königl, Preuß. Ländern verordnet iſt, wenn zwiſchen den Königl. Aemterw 1“oder Immediatſtädten und den Adelichen Gränzirrungen vorfalleon. Bey Gränzirrungen zwiſchen Landesherrlichen Aemkern öder Immevdiatſtädren und denen Adelichen Güterbefißern, imgleichen bey denen, welche zwiſchen Immediatſtädten vorfallen,“ Haben, nach dem mehr gedachten Reglement, nur blos"die Juſtißcollegia das“ Recht zu erfennen.:| Jedoch iſt dabey auch denen Krieges- und Domainencammern, und wenn die ſtrei- fige Gränze einen Wald betrift, den Forſtämtern der Beytritt in dergleichen Sachen zu- geſtanden worden, indem es in'dem erwehnten Reglement ausdrücklich heißets'; . Wenn dergleichen Sränzirrungen aber zwiſchen den Königl. Aemtern und Städten 8der denen von Adel, oder zwiſchen einer Stadt init der 4ndern entſteben, ſo geböret die“ Cognition denen Jufiitzcollegüs. 42* Es müſſen aber vornemlich die Cammern, mit welchen die Forſtämter rombiniret ſind, mit dazu gezogen werden, damit ſie denen Commiſſarns von denen Juſlitzcollegüs die Oberforſimeiſter und Departementsrätbe. zu ZTebencommiſſarien zuordnen, und denen Gränzbeſichtigungen nicht allein beyzuwobnen, und ihr pflichtmäßiges Sutachten. darüber zugleich mit. abzuſtatten, ſondern auch demnächſt den. Gränzreceß mit zu unters ſchreiben, und davon ein Griginal denen Cammern einzuliefern, damit dieſe, bey denen Anſchlägen von den Aemtern oder Cämmereygütern, ſi darnach richten Xönnein. Sollte aber dem einen oder dem andern Cammercommiſſario, und abſonderlich dem Gberforſimeiſier, erbebliche Verbinderniß vorfallen,. ſo müſſen die'Cammern deren: Stelle durchs andere ihres Wlittels beſorgen, und: denen Regiernägen durch Feinerley Urſachen zu-gegründeten: Beſchwerden über Protraction“ der Gränzcommißionen Anz? laß geben. ; R. 5:) avait Wie weit. die denen, Krie3087- und.Domainencammern hierunter verſtattete Concurrenz |“ zueptendiren ſey,| Se EE REE Hei EEE 5.1 Man erſiehet-hieraus ganz klar; daß den-Kdnigl. Krieges- und Domainencammern in: dergleichen Fällen kein eigentliches-Entſcheidungsrecht zuſtehe,- ſondern ſolches nur“allein» den Juſtißcollegiis gebühre,; ig€+10 Kff 3 Dieſer v 444|"Zehntes!'Häauptſtü/1-"" es ; Dieſer dein Königl.-Caminern zugeſtändeite Beytvite hät nur hauptſächtlich die Bex- theidigung der Königl. Gerechtſame" auf den Aemtern ſowohl, als bey den Cäammereygütern in den Immediatſtädten, zum Grunde.; Die oben angeführte Worte dieſes" Reglements; Damit die Cammern, bey denen Anſchlägen von denen Aemternioder Cämmereygütern "fich" därnachrichren Fönnern 7"bemerfen" bie-Urfachen von derihnenm im dieſem Fall gebührenden Coneurrenz ganz augenſcheinlich.| 57 Daß die“ Königl? Krieges- und Domaittencammern von allen Veränderungen) die auf denen unter ihrer Oberaufſicht ſtehenden. Aemtern und Cämmereygütern-vorfallen, eine genaue Kenntniß haben müſſen, iſt um ſo nothwendiger,'als es ihre Pflicht erfordert, da- vor“zu'ſörgen> daß die Landesherrliche'Gerechtſame auf feinerley Art geſchmählert, oder ver- Fürzet werden mbgen.. 237%> Höchſt/billig.äſt es-vaher“ daß. bey: der-ApFlanirung- ſolcher Gränzſtreitigfeiten nichts ohne. ihren; Borbewußt: vorgenommen, und auch zu ſolchem Ende, beſonders-.die durch ein; gätliches- Abkommen) getroffene: Gränzreceſe von» denen: Cammercommiſſarien. mit: unters; ſchrieben werden. | Wird- aber die- Sache: nicht-gütlich:abgetham7, ſo-bleibet: die. Entſcheivung derſekbeia nyy allein“denen Juſtitestlegius- im allen: Inſtänzien vorbehalten; unddie. Königl. Cam? mern müſſen ſich: dasjenige, was in denſelben rechtlich-erfaunt; wird;-. gefaßten-taſſen.: Zwar haben. die Juſtitcollegia das: von, den. Cammercommiſſariis und Oberforſi- meiſter. iber die Gränzbeſichtigung.abgeſtattete- Gutachten nicht außer Augen zu, ſeßen. Snzwiſchen fann es doch nur in ſo weit, als es.rechtlich und»nicht von den Gegnern durch:Gegengründe.eliviret worden.iſh, bey Entſcheidung.der Sache einen Einfluß haben. TEPE EREHE ON WEBERN GS DEERE EDR BUSCH Die Entſcheidungen der unter Privat- Güterbeſitzern vorfallenden Gränzſftreſtigkeiten gehören "lediglich vor die'Iuſtiücollegia, und was dabep vor ein Verfahren zu beobachten ſep. Daß-zwiſchen den Adlichen- und: anderm Privatgüterbeſißern-ſich entſponnene Gränzſtreitigfeiten- zu denjenigem:GSegenſtänden zu rechnen ſind; deren-Entſcheidung lediglich von-.den Zuſtißeollegüsrabhanget, verſtehetſich-von ſelbſt: 8;; Jedoch werden. davon. ſolche: Irrungen-ausgenominen., wo-die in Zweifel gezogene Gränze: zugleich eutweder eine-Landes:-:oder-Provinzialgränze: ausmacht,|- Alsdenn muß, wenn gleich der Streit nur blos Privarbeſißer betrift, dennoch alles dasjenige, was wt oben aus vem Reglement von 1749, ſowohl in Anſehung der Landes- als Provinzialgränzen, bemerfet haben, beobachtet werden, GREENE SEHE j 2 Afiich“ die Gränzen Ddep-Privätgüter"fim nicht vor anders; als nach“ einet vorhev- gängigen genauen Beſichtigung zu entſcheiden. m; 5 < m mn Hiezu iſt ventidie Anorbnung einer" Comimnißion nbthig1, welche ſich: auf ven ſtreiv füyen Ott verfügen)"die von beiden Theilen angegebene“Gränzmahle ünferſuchen, Zeugen varüber abhören, vor allen Dingen die Sache durch einen göttlichen Bergleich zu 2.% Von den bey Grärtzſtreitigkeiten"vokfallenden, theils 16, 448 -bermüher Jeyn;»im'veſſenEntſtehüngaber;) mit Einſendung der-Jetemtindreiner:gertditen Ber- meſſungscarte;-an dasjenige Collegium; von welchem es dieſen Auftrag erhalten], zur fer» nern Entſcheidung berichten muß. Bey, dergleichen Gränzſtreitigfeiten fallen nicht blos Juriſtiſche Fragen. zu entſchei- den vor, ſondern es„haben in den. meiſten Fällen auch die ödfonomiſche Grundſaße einen großen Einfluß. "%:"Billig iſt"es daher, daß“ vergleichen Gränzcommiſſionen nicht lediglich aus Män- nern,"die in'ver“Rechtsgelährtheiterfahren ſind, beſtehen, ſonvern dazu. auch tüchtige und EE Wirthe genommen werden müſſen. O. 13. Warum auh das Eigenthim eines jeden Pinwohners in einem Orte ſeine aP H Gräit- : zen Haben müſſe, und daß ſolche durch die tTachbaren ſehr leicht verrücket, und da- .:„durch zu allerhand GSraänzſtreitigkeiten Anlaß gegeben werden-könne.-' Nicht bloß wiſchen den Städten, Aemtern und Dörfern giebet es Gränzſtreitig- Feiten- ſondern es fallen dieſelben auch. unter den Einwohnern des Ortes ſelber, ſowohl in den St Nos ,9al8 auf dem Lande, häufig vor. Ein jeder Einwohner muß, da er-ſein beſonderes. Eigenthunt beſißet; auch ſeine“ eigene Gränzen haben, wodurch. dasjenige, was„Im zugehörer, von den Beſißungen fei00e NMächbaren unterſchieden werden kann. An den Orten, wo feine Gemeinſchaftsaufhebung unternommen worden, ſiegen gertteiniglich: die Aecfer- Wieſent und' andere Grundſtücke dergeſtalt:mit einander vermenget, daß es die Beſißer nicht blos mit einem, ſondern mehrern Nachbaren, von welchen ſie auf allen Seiten umringet ſind, zu thun-haben. Ganz. natürlich iſt es, daß fich aus dieſer! Uvſache bey dergleichen Gränzen noch weit.mehrere Irrungen, als bey: den Gränzen„ wodurch die Feldmark ſelber von dem benach- barten Eigenthum abgeſondert: wird ereignen müſſet, Die Gränzmahle, ſo den Eigenthümern. des Orts unter ſich geſeßet find, können öfters durch eine Kleinigfeit verrücet, und. dadurch. zu Klagen und Beſchwerden Anlaß gegeben werden. Beſonders nimmt man ſolches bey den vermengt liegenden Aeckern wahr, indem es alsdenn nichts ungewöhnliches iſt, daß ein Nachbar dem andern von ſeinem Acker einige Fahren unvermerkt-abpflüger ,. und dadurch ſein Eigenthum verfürzet, hingegen ſeine Grund- ftüe vermehret. « &% XL, j In wie jun die WMagiſträte. in 1 den Römnigl. Preuß. Wediat- Städten über die zwiſchen den Einwohnern DOrfaſ(ent Gränzſtreitigkeiten eine Cognition haben.) 3: 51: Da die; Einwohner einer-Stadt, oder. Dorfes; in;gllen- Rechtsangelegenheiten untet ber ordentlichen Obrigkeit des Orts gehören, ſv können ſie auch in dergleichen unter ihnen vorfallenden Gränzſtrettigkeiten in der erſten Inſtanz wohl fein ander Forum haben, it IMO: Ktt:3 ie 446«men Zehntes» Stniptſtüus. Die unverrückte Erhaltung der Gränzen. zwiſchen den"Einwohnern eines Drtes gs bühret auch ſcho einer jeden ObLigfeit ans vem Grunde, weil es.als.eines ver vorzüglichſten«+ Policeygeſchäfte anzuſehen iſt.;; ; Irt Anſehung der Städte iſt in dem mehrmahl angeführken Reglement vom 19ten Juny 1749 die Sache auspritcklich feſtgeſeßet/ wenn es daſelbſt heißet:+ Wenn auch! GränzſtreitigFeiten in den Städten zwiſchen&Tachbaren, wegen ibrer Bürgerſtellen ,. Särten, Acer und Wieſen auf denen Stadtfiuren'ſich ereignen ,:-ſo gebören ſolche vor die WWiggiſiräte, welche allen Sleiß anwenden-möſſen, ſolche in Güte beyzulegen, allenfalls haben fie davon umſtändlich an die Juſtitzcollegig zu berichten. ; Nach dem Inhalt dieſes Geſeßes ſcheinet es zwar, als-wenn die Magiſträte in den Städten nur blos verglächen Gränzſtreitigfeiten' zu unterſuchen befugt“wären/ nicht aber,“ ſolche in der erſten Inſtanz.zu entſcheiden, und darüber zu erfennen das Recht hätten, weil ausdrüclich verordnet worden, daß ſie in Entſtehung der Güte davon ani die Juſtißcollegig zur Deciſion berichten ſollen.| KEN DIR Ich ſehe zwar keinen Grund ab, warum die Magiſträte nicht in dieſen Gränzſtrei- tigfeiten,„eben. ſowohl,«als. in-allen, andern bürgerlichen Klageſachen,, das Recht der erſten Inſtanz auszurben berechtiget ſeyn ſollten, glaube auch nicht, daß ſolches zur Obſervanz gefommen ſeyn mag, ſondern noch wohl immer von denſelben in prüna iaſlaotia ſalvis re- mediis erfannf wdrden wird.: Da inzwiſchen die. Magiſkäte in den Städten keine jurisdictionem patrimonia2 Jem ſondern nur delegatam beſißen, dieſe aber allemahl von dem Landesherren, aus deſſen Händen ſie ſolche empfangen haben, eingeſchränfet werden kann, ſo würde nichts darwieder zu ſagen ſeyn, wenn auch gleich die: Abſicht des höchſten'Geſeßgebers in vioſem Reglement dahin gietige, daß die Magiſträte inden Städten das ihnen ſonſt in“ prima inſtantia zue ſtändige jus decidendj in den Gränzſtreitigfeiten nicht exerciren,' ſondern ſolches den ihnen vorgeſeßten Juſtißcollegis überlaſſen ſollten. Als eine wahrſcheinliche Urſache von dieſer in dein erwähnten Geſeße bemerkten Ab- weichung könnte man eben dasjenige, was wir vorhin von den Gränzſtreitigkeiten, daß ſie| als Policeyſachen 1 Betracht zu nehmen wären, geſaget haben, annehmen, wiewohl ich duch. hiebey nicht unangemerfet laſſen fann, daß alsdenn der-Bericht des Magiſtrats nicht an die Juſtiß-, ſondern Cammercollegia, als inter welchen die Magiſtrate in Policeyſachen ſtehen, abgeſtattet werden müßte. „Vielleicht aber iſt man„weil die Gränzſtreitigfeiten ſowohl zu vet Juſtiß- als Ps- liceyſachen gehbren, um die Concurrenz dieſer Collegien nicht allzuſchr anzuhäufen, von dieſer ſonſt in ändern Fällen gemachten Ordnung abgegangen, und aus ſolchem Grunde “pie Direction und das Erkenntuiß dieſer Angelegenheiten den Juſtitcollegiis älleine über- löſſen worden. t. 15. Bon den bey Grätzſtreitigkeiten'vörfallenden, theils 1. 447. ie Entſcheidung 5er GränzſtreitigFeiteir auf den Dörfern Sterbineas Ü; Iv Är vn vor die Gerichts Eee eines EME DEI, En IEE TRIES Ue DEN Ee zum Srunde liegenden. Urſachen.. It Gränzangelegenheiten, welche auf den Landgütern der adlichen Beſitzer'vor- fatlen', iſt die Sache hierunter feinem Zweifel unterworfen:- 0+ - Vermöge der den adlichen Güterbefißern zuſtändigen jurisdilio patrimanialis:, be Erbgerichte, haben ſio ein wohl hergebrachtes- Recht. in. allen unter den Einwohnern vor- fallenden Rechtsangelegenheiten in prima inſtantia ſalvis remediis zu erfennen„ und ſelbige, ohne vorher darüber zu berichten, zu entſcheiden, j Dieſes Recht iſt auch in Gränzſachen nirgends burch- einiges Geſeß oder Landesherr- liche Verordnung eingeſchränfet: worden, folglich auch nichts vorhanden, was ſie an deſſen "Ausübung hindern könnte.: KEES) 2; Einer Sutsobrigkeit lieget ſhow vorhin ob,-davor' zu ſorgen, daß ein jeder ihrer Unterthanen, bey den ihnen. anvertrauten Beſißungen, ſie mögen ſolche" eigenthümlich, ' oder nur genießbrauchsweiſe inne haben, ungefränft erhalten werde, indem ſie ſonſt, weder die Landeslaſten, noch auch die herrſchaftliche Pflichtleiſtungen gehbrig zu entrichten, - im Stande bleiben kbnnen. ; Schon aus dieſem Gründe hat eine jebe Dorfsobrigfeit auf die RichtigFeit der Grän- "zen zwiſchen ihren Unterthanen ein wachſames Auge zu halten, Pflicht und Schuldigkeit über fich;* und) ſie iſt daher um ſo mehr, vermöge der ihr über ihre Unterthanen zuſtändigen Erbgerichtbarfeit, dergleichen Gränzirrungen,- wenn ſie einen Richterlichen Ausſpruch er- fodern, in. der erſten Inſtanz rechtlich zu entſcheiden befugt. VIG dieſes auch. alsdenn ſtatt findet, wenn-6ie Serichtsobrigkeit ſelber mit i| Daß Vrin aun*. A werhe rang relÜRFeiI Dat en: ; Nicht ſelten fallen auf dem Lande, auch.zwiſchen. der Herrſchaft und den Unterthanen „ſelber„- Gränzirrungen vor:'/ Ei ) Die Bauerngeben, beſonders an: dn Orten: wo, feine-Separatiom der Gemeinhei-, „fen: vorgegangen; ſondern die Herrſchaftliche-und. Baueräcfer. vermiſcht untereinander liegen, ſehr häufige: Gelegenheiten;.dazu.' FEIERN ES 257 33 71 Die. an. die herrſchaftliche Acferſtüe" angränzende Bauerhufen wird man gemeinig? lich in ihrem Umfange weit breiter und'größer,„als die andern. ſo von den. herrſchaftlichen »Aecfern. entfernter ſind,- antreffen. 175% Ge0519.5| EE IEE - Der mit der Herrſchaft gränzende Bauer unterläßet es nicht. von Zeit zu Zeit von :-dem Gefache Lande. immer etwas.„abzupflägen, und. dadurch. ſein Grundſtück zu „vergrößern; 180 Rot 1.7 S"nd u dur 5:D. Et * Auch die genaueſte Aufmerkſamkeit Faun, weil es- nach und nach„ und. folglich uu- vermerkt geſchießet, ihn nicht daran bindern- NEE: r NE IE B ey - “„" ESL 3:> Kone] 6 ETL ZARTE nf. “7 „Zehntes Hauptſtir>a:5; Bei ven vielen Gäneinheits- Separationen, die mir bisher aufgetragen wgrven, find nur.wenige Fälle, geweſen ,. in welchen ich nicht dergleichen- betrügliche.Ränfe.der.Bquexn wahrgenommen Hätte.| Dem ſey aber wie ihm wolle,ſo iſt doch allemahl gewiß, daß der Grundherr nicht hnmer vazy ſtille ſchweigen kann, ſondern. endlich, wenn. dieſer Kunſtgriff-der-Bauern zu merklich wird/ die Augen-öfnen, und den ihm abgepflügten Acer wieder; zurücf.zvew langen:muß. nnn ME 11068" Kommt es nun hierunter durch dieWiederſeklichfeit der Unterthanen zu einen Rechtss ſtreit, dergeſtalt, daß die Sache durch einen rechtlichen Spruch entſchieden werden muß, ſv' wird es vielleicht manchen zweifelhaft ſcheinen wollen, ob auch alsdenn eine.Dorfsobrig- Xeitſich das Recht„der erſten, Inſtanz anmaßen, fönne,„indem ſolches„wider den allgemeinen Rechtsſaß daß niemand.in ſeiner eigenen Sache Richter ſeyn könne,„anzulaufen ſcheinek..: : Allein eben darinn beſtehet der Vorzug der Erbgerichtbarfeitz. ddß,. derjenige. det Folche-befißet, zauch die-mit ſeinen-Unterthanen. habende Rechtöſtreitigfeiten-in.der, ſtanz zu entſcheiden beſugt.iſt. ves"0 Brut: . Befugniß entgegenſtehende natürliche Rechtsſaß, vermöge deßeu kiemand in ſeiner eigenen Sache Richter, ſeyn-kann wird. dadurch hinlänglich gedecket, daß.in ſolchen Fällen der Gerichtöherr nicht in eigener Perſon Recht ſpricht, ſyndern.ſeine Gerichtbarfeit vurch einen»auf-die Juſtiß vereidigten. Gerichtsverwalter ausüben läſſet., wieſolches in den Königl. Preußiſchen Staaten ausdrücklich verordnet iſt, und..quch wohl in andern Ländern natürlicherweiſs beobachtet wird.; ME 6.) 17.| Wie es hierunter in Anſehung der wegen der Zehend-Gränzen vorfallenden Sträl? tigkeiten zu halten ſey. An vielen Orten, wo das Zehendrecht eingeführet iſt, find auch; um das Recht des Zehendhertn geßdrig zu beſtimmen,-gewiße Zeichen und Merkinale erfoverlich.| Nicht immer ſind die ſamtliche Aecker des Zehenders, ſondern nur ein Theil derſel ben, dem vavon abzuführenden Zehenven unterworfen.' Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt die Nothwendigkeit, däß" der unter dieſem Rechte ſtehende Ackertheil von'vemenigert/"der'bön ſölcher Läſt frey iſt, äbgegränzet werden müße. GD eegſeichen"Gränzen können gar leicht, weil ſie gemeiniglich' in"das"kleine Zehe; verrücfet, und dadurch zu. allerhand Irrungen und Streitigkeiten Anlaß gegeben weiden..*| 97% Sff'ver'Zehendhert auch zuöleich Gevichtsdbrigkeit ves Ortes 7 in'welchemer das "echt" den Zehenden'zu heben" beſißet/ Fo iſt" wohl fein Bedvettken/'daß'auch dieſe Grätiz- zwiſtigfeiten, in ſo ferne ſie ſeine eigene Unterthanen betreſſen,' vor ſeinen Gerichten; inder erſten Inſtang-ervrtert'und entſchieden werden müßen.! 7?< | ch habs aber ſchön“ bey andern Gelegenheiten beimnerket/ daß in denjettigen Gegeiz vein, wo das Zehendrecht gewöhnlich iſt, ein Gutsbeſiker, ſolchen öfters in gä fremwen Orten, wo ihin keine Gerichtbatfeit juſtehets" zu erheben Faß Salſs oui memmemmenkerentnrwenemm nern. - Bon den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils x. 449 Fallen alsdenn zwiſchen dem Zehendherrn und Zehender wegen der Zehendgränzen Irrungen vor, ſoriſt ganz natürlich," daß ſich der Zehendherr feine Befugnis, die Sache durch ſeinen Gerichtsverwalter entſcheiden zu laßeny anmaßen könne.?; Bielmehr gebühret der Dorfgetichtbobrigfeit des Ortes, unter welchen die Zehender ſtehen, das>Recht-darüber in der erſten Inſtanzzzu erfennen zu:; - Häftet das Zehendrecht ſo gar auf freilide herrſchaftliche“Aecfer, wie man davon verſchiedene Beyſpiele hat, ſo. verſteher ſich von ſelbſt, daß die über dergleichen Zehendgräne zen entſtandene Irrufigen unmittelbar vor die Juſtiß- Collegia, unter welchen die Zehender ſtehen, gebracht werden müßen.-:; 6. 18: Von den Rennzeichen eines wahren Sränzmahles, und was zu einem tüchtigen Gränzmahl erfordert werde.. Nachdem wir in dem vorſtehenden nicht allein die verſchiedene Gränzarten, ſondern auch die verſchiedene Gerichte, von welchen die darüber entſtandene Rechtsſtreite zu beurthei- len und zu entſcheiden ſind, kennen gelernet, ſo müßen wir uns auch nunmehr dasjenige näher ans Licht zu ſeßen bemühen, was zu einem ſichern Gränzmahl erfordert wird, und woraus, ob es ein wirkliches Gränzmahl ſey oder nicht, erfannt werden fann. Beſonders in zwey Fällen hat man hievon eines Kründlichen Unterrichts nothig. Es ſollein entweder ganz neue Gränzen gezogen oder die über die alte Gränzen ent- Jſtandene Streitigkeiten entſchieden werden.:- In dem erſteu Fall iſt, die Wahl ſolcher Gränzmahle, welche von vorzüglicher Dauer ſind, und. daher ſo leicht zu feinen fünftigen Irrungen Änlaß geben können, der Bernunft gemäß.'| In dem zweyten Fall, wenn über. alte Gränzen Streitigkeiten, welche entſchieden werden ſollen, entſtanden ſind, bedarf ein Richter ebenfalls einer genauen? Kenntniß von“ den Eigenſchaften eines wahren Gränzmahles.' y v[] : 6. 19, Von dem Unterſcheide der natürlichen und künſt Hichen Gränzen, und was unter eiter Jeden von dieſen beyden Sattungen verſtanden werde., Um die Sache ordentlich und gründlich zu behandeln, wird dabey zuforderſt. auf den Unterſcheid zwiſchen den natürlichen und könſilichen, oder von den Nachbaren ſelber errichtes ten Gränzen näher in Betracht genommen, und auseinander geſeßet werden müßen. Die Natur hat in vielen Gegenden die-Hand dazu geboten, daß die Nachbaren gewiſſe Lagen und Dinge zu Gränzmahlen und zur Beſtimmung des einem jeden zugehörigen Eigen- thums angenommen haben, und dieſe ſind aus ſolcher Urſache unter dem Namen von natüv- lichen Gränzen befannt.; . Es gehdren dahin beſonders die Spitzen von hoben Bergen+. Moße und kleine Slüge auch Bäche, Bäume, Straßen, Wege und Fußſileige,; QOecen. For. YI. Theil,"L14 Ws (15 WIED:| Zehntes Hauptfä, EHR Wo die. Natur zu dergleichen Gränzbezeichnungen keine Gelegenheit gegeben hat, äſt allerdings ndthig geweſen, daß die Nachbaren ſelber gewiße Merkmahßle und Kennzeichen, wodurch ſie ihr Eigenthum von einandsr abſondern, und woran ein jeder das Seinige er Feitnen» önnen, errichten müßen, und dieſe Gattung von Gränzen verſtehe ich unter den Fünſilichen.] 7. Hir Hieher können gerechnet werden, die Gränzſieine, Gränzpfähle, gemeine Grän hanfen und dergleichen von den Nachbaren ſelber errichtete Unterſcheidungszeichen. M Nach dieſer allgemeinen Anzeige wollen wir die zu einer jeden Gattung von Gränze mahlen gehörige beſondere Arten in genauere Erwegung. zieheir, und bey einer jeden das nothige anmerken. 190;- 6: 20:] 4 Von den natürlichen Gränzen, und beſonders von den Spiren hoher Berge, Wir wollen hierunter init den natürlichen Gränzen den Anfang machen, weil ſolche geneiniglich voy die ſicherſten gehalten werben, ſie es aber, wenn man die verſchiedens Arten derſelben in Betracht nimmt, nicht durchgehends ſind, ſondern durch dieſelben öfters weit mehrerer Anlaß zu Irrungen und Streisigfeiten, als durch die künſtliche, gegeben wird. ' Die Unveränverlichfeit iſt bey allen Gränzmahlen, beſonders aber denen natürki- hen, eine Haupteigenſchaft.:/ Ich werde daher auch ey Unterſuchung der verſchiedenen Arten von natürlichen Gränzen hierauf'mein vornehmſtes Augenmerk richten, und denjenigen» die ſich hierunter beſonders auszeichnen, billig den Borzug geben.;; Die Spiken hoßer Berge, welche man beſonders bey Landesgränzen/ und in den Gebürgen- auch. wohl bey Privat- Gütern, anzutreſien pfleget, ſind ſonder Zweifel, went ſie zu Gränzunterſcheidungszeichen erwählex worden/ unter allen die unveränderlichſten. ; Man hat'zwar in ver Geſchichte auch von Bergen, die durch Erderſchütterungen und unterirdiſches Feuer eingeſtürzet ſind, Beyſpiele.: Dieſe Beyſpiele gehören aber zu den größeſten Seltenheiten der Natur, und es 'Fann daher darauf keine Rückſicht genommen werden.:: Inzwiſchen kann man die hohen Berge nicht immer/ wie ein Mceſſerrücken in ihren Spitzen geſtaltet, annehmen. Es kann daher nur ſelten die Spike eines Berges als eine, zuverläßige natürliche Gränze angenommen werden, wenn nicht dabey zugleich beſtimmet worden, wie weit die auf ſolcher Spitze befindliche Oberfläche einem over andern Theil zuſtändig ſeyn ſoll. Dieſe Art von natürlichen Gränzen wird daher nicht füglich/ ohne Beyfügung künſtlicher Gränzmahle, wodurch die Oberfläche des Gränzberges getheilet wird/ eine Zu. verläßigfeit erhalten konnen. N j 65:0.20; Von dcn Flüßen, Ströbmen und Bächen, und'warum ſolche feine zuverläßige Bränze abgeben.: Eine ſehr gewöhnliche Art. von natürlichen Gränzen ſind die Stöße, Ströhme und Dachte' In »d Bon den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils x, 45x In Rückſicht der Unveränderlichfeit, als der Haupteigenſchaft eines ſichern Gränz- mahls, ſcheinen dieſelben vor ändern. einen merklichen Borzug zu haben„-wobey ſie ſich auch dadurch zugleich empfehlen, daß ſie dem Eigenthum eines jeden Nachbaren die meh reſte Sicherheit geben, inden keiner den andern ſo leicht tkurbiren, und in dem ruhigen Beſib ſeines Eigenthums ſtoöhren kann, Das leßtere gebe ich, beſonders in Anſehung großer Flüße und Seröhme, welche nicht anders„ als vermittelſt einer Brücke oder Fähre, paßiret werden können, gar gerne zu, wie wohl in Anſehung der kleinen Bäche und Gewäſſer auch dieſe Sicherheit öfters nur ſehr zweydeutig iſt." t in c In Anſehung der Unverändetlichfeit aber iſt dieſe Art von Gränzen faſt die akleruns zuverläßigſte, und es fehlt nicht an häufigen Beyſpielen von ſehr wichtigen Gränzproceſſen, die durch den veränderten Lauf eines Flußes over Strohmes entſponnen ſind. H: 22, Warum die Flüße und Ströhme"' keine zuverläßige natürliche Gränze abgeben, Wer nur einizermaßen in ſolchen Gegenden, wo- dergleichen fließende Gewäſſer befindlich ſind, bekannt iſt, der wird. hierin ſchon vorhin aus der täglichen Erfahrung genugſam überzeuget ſeyn.; Dieſe Erfahrung lehret, daß ſich das Fluthbert der Flüße und Ströhme nach und nach verſandet, und dadurch- eine gewiße Höhe bekömmt, welche den freyen Abzug des Waſſers, beſonvers bey ſtarken Fluchen, hindert, Hiedurch wird das mit Gewalt andrängende Waſſer in die Nothwendigkeit geſe Bet, ſic) an den Seiten der Ufer in den ſenkigten Oertern einen neuen freyon Ausfluß: zu verſchaffen. Anfänglich, und ehe das Waſſer die gehör!g2 Breite gerißen hat, bleiber zwar auch. in dem alten Fiuthbette ein Theil des darinn ſonſt gänzlich fortgefloßenen Waſſers zurück. Hat aber das neue Fluthbett nacheinigen Jahren die gehörige Breite und Tiefe er- langet, dergeſta't,- daß es die ganze Menge des in dem Fluße befindlichen Waſſers faßen kann, ſo verläßet endlich der Fluß das alte Fluthbett ganz und gar,. An der Warthe und Neße giebet es hievon verſchiedene Beyſplele,* und mir ſind ſelber Commißionen aufgetragen geweſen, bey welchen ich die dadurch entſtandene Gränze Veränderungen unterſuchen müßen.; In der erſten Zeit bleiben zwar noh immer auch von dem alten Fluthbette merk» liche Spuhren, daß daſelbſt der alte Strohm oder Fluß gegangen ſey, übrig.- Zuleßt aber verwachſen dergleichen alte Fluthbette dergeſtalt, daß man ſig nicht weiter von andern Früchte oder, Gras tragenden Grundſtücken unterſcheiden kaun. Nach Verfließung von halben und wohl ganzen Jahrhunderten, werden daher. die Gränzen, die durch den ehemaligen Gang ſolcher Flüße und Ströhme bezeichnet worden, in die größeſte Dunkelheit geſebet,; Lil 2 Selbſt *, | 47„4 iT „w | ] 'Y €! j 452- Zehntes Hauptſiük. Selbſt aw Zeugen, die den ehemaligen Waſſergang gekannt haben, fehlet es, und dadurch werden die über vergleichen durch den neuen Waſſerlauf verrückte Gränzen noch in mehrere Ungewißheit verwickelt. 24457: AE: Aus dieſem allen ergiebet ſich daher ganz klar, daß. dieſe Art von natürlichen Grän- zen, weil es ihnen an der. Haupteigenſchaft, nemlich der Unveränderlichfeit, fehlet, nicht ſo ſchlechterdings vor zuverläßig geachtet, und ais vorzüglich anempfohlen werden fönnen, 6.5.2435 WAER . Daß dieſes jedoch nur hauptſächlich von den Mittelflüßen und Ströhmen ;. zu verſtehen ſey.| Jedoch kann ich hiebey nicht unerinnert laſſen, daß dieſe dfrere Beränverungen des Waſſerlaufes nur hauptſächlich bey den Mittelſtröohmen und zwar denjenigen, welche flache und niedrige Ufer haben, wahrgenommen wird.;?; - Unter dieſen Mittelſtröhnien ſind mir, wie vorhin erwähnet worden, beſonders die Warthe und Neße befannt..-;; 8, "Selbige haben faſt nirgends ſolche hohe Ufer, daß dadurch das Austreten des Waſs ſers in neue Fluthbette verhindert? werden könnte.„7 Die Vertwallungen, ſv man bey denſelben in den neuern Zeiten anbringen wollen, ſind auch nicht'von der Beſchaffenheit, vaß dadurch dieſem Unheil ganzlich abgeholfen wer den, fonnte. Vielmehr- iſt man döfter3 bey dieſen Gelegenheiten, ſolchen Ströhmen einen neuen Waſſerlauf zu verſchaffen, genöthiget geweſen./: ] Dieſes.mag zwar in Anſehung des großen von Ueberſchwemmungen zu befürchten? den Uebels heilſam ſeyn/ wird aber denrioch in Anſehung der Graänzen, die der ehemaltge Waſſergang des Strohmes bezeichnen ſollen, allemal eine merkliche Veränderung und Ir- xung verurſachen.;: 5 18 94.2..245 Warum hingegen die große Zauptflüße weit zuverläßigere Gränzen abgeben, und beſows | ders zu Landes- und Provinzialgränzen ſehr geſchickt find.: Bey großen Hauptflüßen, wovon mir beſonders, die Elbe und Oder bekannt ſind, iſt es nur ein ſehr ſeltener Fall, daß dieſelben ihr. ganzes altes Fluthberte verloſſen, und ein neues ſuchen ſollten. 5 Die Laſt des Waſſers iſt in ſolchen Hauptſſüßen zu mächtig, daß es ſich nicht durch die"p und wieder angeſebte Berſandungen bey verdoppelter Gewalt durchreißen, und ſeinen Lauf ungehindert fortſeßen könnte.'; Suchen ſich dergleichen große Hauptflüße zwar auch bey ſtarfen Fluthen auf. beydett - Seiten einige Nebemvege/ ſo verläſſet doch der Strohin ſelber das alte Fluthbett niemal gänzlich, zumal dieſe Hauptflüße an vielen Orten mit merklichen Anhöhen und hohen Uſern von ver Natur umgeben ſind. 3 Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 16. 453 Da ich nicht gerne mich in Dinge einlaſſe, die ich nicht ſelber geſehen, oder davon aus eigener Erfahrung eine Kenntniß beſiße, ſo' habe ich auch aus dieſer Urſache die übrigen in Deutſchland befindlichen Hauptflüße nicht nennen wollen. EEE Inzwiſchen habe ich doch aus dem Grunde, daß in dergleichen Hauptflüßen die all- zngroße Laſt und. Menge des Waſſers die gänzliche Verſandung des alten F luthbettes nicht verſtatten könne, eine zulängliche Urſache zu glauben, daß es auch mit dieſen von mir nicht beſonders benannten Hauptflüßen eine gleiche Bewandtniß haben werde, und von denſelben ebenfalls eine gänzliche Berlaſſung des alten Fluchbettes nicht ſo leicht zu befürchten ſtehe. Hieraus folgert denn'von ſelbſt, daß die Häupcſtrohme mit weit mehrerer Zuverläſ ſigkeit, als die Mittelſtröhme, zu Gränzmahlen und Unterſcheidungszeichen ves Eigenthums zwiſchen Nachbaren angenommen werden.fönnen.; Beſonders fälle in die Augen, daß dergleichen Hauprtflüße ſehr geſchickte Lande3- und Provinzialgränzen abgeben. 6..1.253 Beach warum«auch die ganz kleine Flüße, Bäche oder FSließe mit mehrerer Zuverläß- ſigfeit zu Gränzmablen angenommen werden Fönnen. Eben dasjenige, was ich von den großen Hauptſlüßen geſaget habe+ findet auch bey den ganz fleinen Flüßen, Bächen oder Fließen, wie man ſie an einigen Orten zu nennen pflege“, wiewohl aus ganz entgegengeſeßten Urſachen, Plaß. Die Laſt des Waſſers in den sroßen Hauprſtröhmen iſt zu groß, als daß deſſen ungehinderter Fortlauf durch eine Berſandung gänzlich gehemmet und aufgehalten wer- den fönnte. Eben ſo iſt im Gegentheil die Macht des Waſſers in den ganz kleinen Ströhmen, Bächen oder Fließen zu ſchwach, als daß es genugſame Gewalt, ſich ein ganz neues Fluth- bett zu reißen, und das alte gänzlich zu verlaſſen, haben ſollte,? Bey ſtarken Waſſerfluthen, beſonders beym Abgange des Schnees und häufigen Plaßtregen, pflegen zwar auch dieſe kleine Gewäſſer auszutreten, und die herumliegendet Gegenden zu überſchwemmen. >Nur ſelten aber wird man wahrnehmen, daß ſie ſich einen ganz neuen Waſſerganz mit Hnplcher Verlaſſung des alten ſuchten. Daß dieſes nicht ſo leicht geſchehen Fann, davon iſt unter andern auch mit eine Ur- ſache, wil vergleichen fleine Ströhme und Bäche nur ſelteneinen Sand- ſondern vielmehr feſten Kiesgrund haben, in welchen feine ſolche Berſandung, als bey ven Haupt- und Mit- felſtrohmen, zu befürchten iſt."-, Auch haben dergleichen fleine Ströhme und Bäche, bey gewöhnlichen Waſſer, nach dem Berhältniß ihrer Waſſerlaſt/ ett weit höheres Ufer und tieferes Bett. Das Waſſer. kann alſo in denſelben-'bey. ſtarfen Fluthen weit geſchwinder verſchieſ ſen, und es hat, um mich dieſes Muriel zu bedienen, nicht Zeit genug, ſich, einen neuen Ausfluß und Waſſergang ſuchen zu können. Lil 3 Geſchehen 454 Zehntes Hauptſtück. Geſchehen«auch gleich hin und her einige Ausbrüche in den Ufern, ſv kbnnen voch ſolche mit weniger, Mühe gar bald wieder ausgebeſſert; und hergeſtellet werden. Aus dieſer Urſache ſind denn auch die kleinen Strohme over Bäche mit weit mehrerer Zuverläßigkeit zu Gränzmahlen zu wählen, d. 26. Daß die Bäume keine zuverläßige Gränzmahle abgeben, we ie Zauptei E AIS ATR A El die WEHR 42 1 008 Ede DEI Pads enſchaft aller Zu den natürlichen Gränzmahlen werden auch unter andern die Bäume gezählet. Dieſer Art von Gränzmahlen bedienet man ſich gemeiniglich bey Abgränzung"der Waldungen. Einige ver ſtärfſten Bäuime- werden zu ſolchem Ende auf beyden Seiten angeſchal- met, und einem jeden Schalm ein gewiſſes Zeichen, woraus man, daß es ein Gränzbaum ſey, erfennen Fann, gegeben. So lange ein ſolcher Gränzbaum ſtehen bleibet, und weder von Menſchen umg hauen wird, noch auch durch“ Alter oder gewöhnliche Baumfränkheiten' untergehet,' wird ſolches allemal ein ſicheres Merkmahl, um daran das Eigenthum eines jeden Nachbaren zu unterſcheiden, bleiben. Siehet man aber hiebey auf die Unveränderlichkeit, als die Haupteigenſchaft allet Gränzmahle- zurück, ſo wird von ſelbſt offenbar, daß die Gränzbäume dieſe Eigenſchafs nicht an ſich haben, Es iſt zwar durch öffentliche Geſeße, ſich an dergleichen Gränzbäume zu vergreifen, und ſolche abzuſtämmen, bey ſchwerer Strafe verbothen. Allein wem iſt nicht bekannt, daß auch die ſchärſſten Geſeße und Berbothe vielfal- tig übertreten werden, und die ſchwereſte Strafen den ſo häufig eingeriſſenen Holzdiebereyen feinen Einhalt chun kbnnen, zumal gemeiniglich die Gränzbäume von ſolcher Arvt.und Stärfe ſind, daß ſie einen jeden, ver Holz, brauchet, und ſich, ſolches auf eine unerlaubte Weiſe anzuſchaffen; fein Gewiſſen machen, beſonders reizen und anlocken müſſen. Wäre aber auch dieſer Fall, wegen der darauf geſeßten harten Strafe nicht ſp ſeicht zu befürchten, ſo' bleibt doch allemal gewiß, daß ein jeder Baum zu ven vergänglichen Dingen gehdret, und daßer, nachdem er ein gewiſſes Alter erreichet, abſtirbet, zuleßt ums fällt, und endlich vermodert.. In dieſer Rückſicht. kann alſo kein Baum, er ſey von welcher Art und Gattung er wolle, vor ein zuverläßiges Gränzmahl angeſehen werden, weil er der Veränderlichfeit ſchlechterdings unterworfen, und ſein Untergang über furz oder lang nothwendig erfol gen muß. Hiezu kritt noch, daß man zu dergleichen Gränzbäume Feine junge, ſondern gemei- niglich vie ſtärkſten und älteſten Stamme, welche beynahe das Ziel ihres Daſeyns erreichet “ haben, zu wählen pfleget., Könnte man, welches aber nicht wohl ſchicklich iſt, junge erſt angehende Stämme dazu nehmen, ſo würde man auf die Dauer eines ſolches Gränzmahls bey den Kiefern und Fichten „een=“: Da aber, wie vor erwähnet, die ſtärkſten und. älteſten. Stämme: dazu gewählet werden müſſen, ſo kann man dergleichen Gränzmahlen faum eine Dauer und Unveränderlich- Feit von 50 und 100 Jähren nach Berſchiedenheit der Holzarten, wenn ſie auch nicht ab- gehauen werden, zutrauen.. V. 4.27, Urſachen, warum die Landſtraſſen vor keine ſichere. natürliche Gränze mable zu achten. j Landſiraſſen, Wege und SFußſteige ſind ebenfalls zu der Claſſe der natürlichen Grän» zen zu rechnen. Siehet man dabey auf die oben angenommene Haupteigenſchaften eines tüchtigen und ſichern Gränzmahls zurück, ſo werden ſich auch hiebey mancherley Zweifel, welche ſolche zu wählen nicht rathſam machen, ereignen.:| Die öffentliche Landſtraſſen werden zwar nur, ſelten verändert, ſonvern bleiben gemeiniglich an dem Orte, wo ſie einmal angeleget worden. Inzwiſchen lehret doch auch die Erfahrung, daß ſolche, beſonders bey ſchlimmen egen, öfters gar ſehr erweitert, und faſt um die Halfte vergrößert werden, welches denn, weni ſie als Gränzmahle angenommen worden, ſchon von ſelbſt auf der einen oder andern Seite, oder auch wohl auf beyden Seiten, eine Gränzverrückung und. Berminderung des abgegränzten Eigenthüms nach fich ziehe. Nicht ſelten wird von den Fuhrleuten das alte ſonſt gewdhnliche Geleiſe ganz und- gar verläſſen, und ſtatt deſſen ein neues gebrochen, und auch, der mehrer: Bequemlichfeit halber, beſtändig beybehalten. 1 Detjenige Nachbar alſo, auf deſſen Seite das alte Geleiſe ſtößer, gewinnet dabey offenbar, und derjenige, auf deſſen' Grund und Boden das neue gebrochen worden, ver? ſieret augenſcheinlich. NN 220020 We % Folglich können dergleichen Gränzmahle niemal vor zuverläßig- und unveränderlich angeſehen werden, M: ; 6. 28; Die Privatwege ſchicken ſich ebenfalls: nicht zu ſichern Sränzmabhlen, „Noch weit unſichrer ſind die Privatwege, wenn ſolche zu Gränzmahlen angenomimneg werden wollen..;' Wie vielen. Beränderungen dieſelben' unterworfen ſind, iſt jedermann. bekannt. „Deftets werden ſie vollig verlaſſen, und ganz neue gemacht, Tn RN vt EAS SELN NENIN DEN np GIU 456 Zehntes Hauptſtüu>. In den erſten Jahren kann man zwar noch die alten Wege-erfennen,, und, wo ſie gegangen haben, unterſcheiden. Durch die Längever Zeit aber wachſen ſie vdllig zu, werden auch wohl von beyden Seiten durchgepflägt, und es hören alsdenn alle Merkmahle einer Gränze von ſelbſt auf. 07.207| Warum die Fußſteige, wenn ſie zu Gränzmahlen erwählet werden wollen, noch weit unzuverlaßiger, ſind, Mit den Fußſteigen iſt es hierunter noch gefährlicher.“' Faſt alle Fußſteige haben einen unrechtmäßigen Urſprung, indem ſolche blos von Leuten, die an den Aeckern, durch welche ſie gehen, keinen, oder doch einen nur ſehr wer nigen Antheil haben, gemachet worden. . Denn niemand läſſet ſich gerne ſeinen Acker durch dergleichen Fußſteige freywillig verderben. 7;; Da die Bequemlichfeit der Fußgänger die Haupturſache ſolcher Fußſteige iſt, ſo giebt es die Natur der Sache von ſelbſt, daß ſie, ſobald ſie an einem andern Orte mehrere Bequemlichkeit finden, den alten Fußſteig verlaſſen, und ſtatt deſſen einen neuen machen.- Alsvenn gehet der alte Fußſteig ganz und gar ein, und verlieret natürlicher Weiſe noch weit eher ſeine Kenntniß, als die Privatwege. EEE Hieraus ergiebet ſich nun zur Gnüge, daß die Fußſteige das Merkmahl einer Unvev- änderlichfeit nicht an ſich haben, folglich ſich auch zu feinen Gränzmahlen ſchien, 544.20: Von den künſtlichen Gränzmahlen und I EMEN Arten, wobep zugleich, was : ſie vor eine Zaupteigenſchaft haben müſſen, bemerkt wird. %o die Natur keine Gelegenheit, eines] von den vorher bemerkten Ditigen zu einem Gränzmahl zu wählen, Gelegenheit gegeben hat, da erfordert es die Nothwendigkeit daß Nachbaren, welche ihr Eigenthum auf eine zuverläßige Art von einander unterſchieden wiſ ſen wollen, zur Errichtung künſtlicher Gränzmahle, wie wir ſie oben zum Unterſcheide.von den natürlichen genannt haben, ſchreiten müſſen./ Die Unveränderlichfeit iſt auch bey dieſen eine Haupteigenſchaft, dergeſtalt, daß diejenigen, von welchen man ſich derſelben am meiſten verſichert halten kann, billig vor an- dern den Borzug haben müſſen. 6. 19. haben wir beſonders dreyerley Arten von dergleichen künſtlichen Gränzmahien, nemlich die Gränzſteine, Sränzpfähle, und die gemeine Gränzhaufen gerechnet. ; Wir wollen eine jede dieſer Arten in nähern Betracht nehmen, und über ihre ver? ſchiedenen Eigenſchaften, vornemlich aber deren Unveränderlichfeit, das Nöthige anmerken. I GESIIG. Von den von Steinen geſezten Sränzmahlen, daß ſolche unter allen die dauerhafteſten ſind, und ſich beſonders zu den Landesgränzen am beſten ſchicken, Die Steine ſind wohl unter allen Dingen, die man hiezu gebrauchen fann, die vauerhafteſten, und daher der Beränderlichfeit am wenigſten unterworfen, M , Ws Mn a 8 RE ESE FEET EI€ - Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 6.. 457 Mit Recht mag man ihnen daher vor allen andern von uns benannten fFünſtlichen Gränzmahlen den Vorzug beylegen. Es Inzwiſchen iſt bekannt,.daß ſich hiezu keine andere, als feſte Bruch-oder aus Fel-- ſen gehauene Steine, ſchi>en... j: - Bekannt aber iſt es aum, daß ſolche nicht an allen Orten angetroffen werden, und es dader zu koſtbar fallen würde, wenn man allenthalben die Gränzen mit dergleichen Steinen beſegen wollte. In denjenigen Gegenden, wo dieſe Art von-Steinen in Menge zu haben ſind, iſt es billig zu den unverantwörtlichen Nachläßigkeiten zu rechnen, wenn man ſolche nicht vorzüglich bey allen und jeden Gränzen zu Gränzmahlen wählet. - Und auch da, wo dieſe Steinarten nicht eigentlich zu Hauſe gehören, ſondern ſol- et, und, ohne Fennbare Ueberbieibſel zu laſſen, zerſtöhret wer- den u hilf: ß 4; ehr heilſam wäre es daher, wenn bey den Landesgränzen die.Gränpf;: PARI BegeRtEn Sr EnzDaen vermiſchet würden. NEN Gränzpfäßle mit iengen auch gleich die erſten verlohren, ſo würden do) die lekt. verſehrt, oder doch wenigſtens kennbar bleiben.. HS ab uu - 6. 354 tT7och mehrere Urſachen, warum die Sränzpfähle zu Sränzmahlen zu wählen :- nicht rathſam iſt.. Wäre auch glei- weder eine muthwillige noch feindliche Zer35hr:! Gränzpfähle und Tafeln zu befürchten, ſo iſt doch wi daß 2366 Sete Gei Dauer wir EE vacbſam vr; is. Sin abgeſtämntes Holz, es ſey von welcher Art es wolle, hält; dig der freyen Luft und Wetter ansgeſeßet iſt, keine ſolche Zeit, als| die REN feit der Gränzmahle erfordert, gegen, ſondern gehet frühzeitig in die Fäulniß über.; - Das übelſte dabey iſt, daß gemeiniglich derjenige Theil eines ſolchen Gränzpfahls weicher in der Erde ſiehet, am erjten verfaulet."ZUE NIE Mmm 2 469: Zehntes Häuptſtü>k. Eine natürliche Folge hievon iſt, daß alsdenn auch der Obertheil'des Gränze- Pfahls, ob er gleich ſonſt noch unſchadhaft iſt, umfallen und verderben muß. Ein umgefallener Gränzpfahl aber bleibec nicht lange liegen, ſondern die Holzbe- Ghlgten bemächtigen. ſich: deſſelben, wegen des bey ſich führenden trockenen Holzes gar bald.; Wenn nun dieſer verlohren gegangen, und von dem in der Erde verfaulten Theik ebenfalls feine Ucberbleibſel mehr vorhanden ſind, ſo fehlet es bey entſtandenen Gränzſtrei- tigkeiten ſchlechterdings an ſichern Spuhren und Merkmahlen, woraus, daß daſelbſt ehe- mahls eine Gränze gegangen, und ein wirkliches Gränzmahl befindlich geweſen, erfannt werden kann. Dieſes aber erſchweret die Gränzproceſſe ganz ungemein, und" verurſachet öfters, daß man. dieſelben nicht anders, als den befannten vodum gordium, behandeln fann« G5/535. Waxum, wenn man Gränzpfähle ſezen will, ſolche von eichenen Zolze genom men. werden. müſſen. ie: Will oder muß man, weil man wegen der Umſtände des Orts keine andere beque- mere Gränzzeichen haben kann, denno< diefe Arf von Gränzmahken wählen, ſo erfordert es wenigſtens die Klugheit, daß dabey alle mögliche Vorſichten, um ihre ſonſt allzu große Veränderlichkeit zu mindern, genommen werden müſſen. Es iſt befannt,. daß nicht alle Holzarten von gleich langer Dauer ſind, ſondern eine vor der andern der Witterung weit beſſer widerſtehet.' Man hat daher die Eintheilung unter harten und weichen Holzarten gemacht, und: jedermann. weiß, es, daß jene vor dieſen in Anſehung der Dauer einen großen Vor- “zug. haben. an Die Vernunft giebet es alſo ſchon von ſelbſt an die Hand, daß man zu den Gränz- Pfählen: hartes und nicht weiches Holz nehmen müſſe. Ambeſten ſchicket fich wohl hiezu das eichene Holz. H Schon. auf dem. Stamm hält ſich eine Siche, ehe ſis zu ihrer Vollſtändigkeit kommt und abzuſterben anfängt, weit länger als andere Baumarten.--' Sie erreichet erſt nach 320 Jahren das Ziel ihrer Vollfiändigkeit, da hingegen eine Fichte. Tanne oder Kiefer, ſchon in. 80 höchſtens bis 109 Jahren dazu gelanget. Dieſes allein: kann. einem jedem die Verſicherung geben, daß quch'das eichene Holz, nachdem es abgeſtämmet worden,, von einer weit längern Dauer ſeyn müſſe. Die Erfahrung, lehret ſolches bey allen Häuſecn und. Gebäuden; welche auf eiche- nen, Schwellen gebauet ſind, zur Gnüge. 6. 37» Das das zu den Sränzpfählen nöthige Zolz. von geſunden Bäumen: genommen werde; ; auch: nicht eſtig ſeyn müſſe. Wilk man ſich von dex längern.Dauer ſolcher Sränzpföhle verſichern, ſo muß man ferner davor ſorgen, daß ſie von geſunden und unſchadhaften. Bäumen. genommen WE; ) ie Mim IE ik IO M“ Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 16. 461 Die Bäume haben ihre Krankheiten und Zufälle, wodurch ihre Verweſung vor der Zeit befördert wird, wie die Thiere und Menſchen.;! - Das Hotz von einem ſchon auf dem Stamme ungeſunden und ſchadhaften Baum gehet daher ebenfalls, wenn es zu andern Dingen gebrauchet wird, weit eher in die /Ver- weſung; als wenn der Stamm, der ſolches dazu hergegeben hät, ohne Mangel und adel iſt. M|;, Eu| Beſonders haf man ſich vor Holz, welches von wurmſtihigen Bäumen genom- men worden, in Acht zu nehmen.;:' Siehet auch gleich das Holz, nachdem es zu Pfählen zugehauen worden, von auſſen gut und glatt aus, ſo hat es doch ſchon den Wurm, oder vielmehr die wurmſtichige Art in ſich, und die Erfahrung lehret, daß es in kurzen vermürbelt, und. die davon ge- machte Arbeit weit eher, als bey einer ſonſt von geſunden Holz verfertigten gewöhnlich iſt, zu Sanden gehet.; -- Auch muß zu den Gränzpfählen, wenn man von ihnen eine kängere Dauer erwar- ten will, fein äſtiges Holz gewählet werden.'-| In die Aſtlöcher ſammlet ſich der Reger und andere aus der Luft herab fallende Feuchtigkeiten, welche weder abfließen, noch auch wegen der Härte des Aſtloches weiter in das Holz eindringen, und ſich in demſelben vertheilen können. Das darinn geſatnmlete Waſſer gerärh dadurch in eine Fäulniß, und bekomme zuleßt eine Schärfe, welche fich auch durch das Aſtloch durchfrißt. und das ganze Holz, des Pfabls anſtecket,* 6.39: AucFH muß das zu den Gränzpfählen beſtimmte Solz, ehe es dazu verarbeitet wird,' 4 gehörig, ausgetrocknet ſeyn.' Die Erfahrung lehrer, daß bey einer jeden Holzart, wenn ſie gleich friſch, nach- dem der Baum abgeſtämmet worden, verarbeitet wird, die davon verfertigte Arbeit bew weiten nicht von ſo langer Dauer iſt, als wenn das abgeſtämmte und bearbeitete Holz vor- „her, gehörig austrocfnen zu können, Zeit genung gehabt. -- Beſonders iſt alles dagjenige, was von Holz verfertiget wird, einer doppelten Veränderlichkeit unterworfen, wenn der Baum, von welchen das Holz genommen wor- den, zu einer ſolchen Zeit, wo er in vollen Säften ſtehet, abgeſtämmet wird. Wird dem abgeſtämmten Holz nicht die gehörige Zeit gelaſſen, daß die in ihm Gefindliche Säſte durch Luft und Sonne ausgetrocknet werden können, ſo iſt es ganz na- türlich, daß dieſe, da ihnen durch die Trennung des Stammes von der Wurzel, der ſonſt gewöhnliche Trieb zur Circulation benommen worden, in eine Sto>ung. gerathen müſſen, welche wegen der daraus erzeugten Schärfe das ganze Holz, anſtecker, und vor der Zeit in Fäulniß ſetet.:, j Man muß dieſe Baumfäfte nicht-mit dem gemeinen Waſſer, welches, wie bald mit mehrern bemerket werden wird, zu der Dauerhaftigkeit des Holzes eher etwas beyträ- get, als daß es ſolche verhindern. ſollte, in Vergleichung ſeßen. M; Mm... 3 Dieſe 462 Zehntes Sauptſtie, 'Dieſe Bauimſäfte führen eine gewiſſe Schärfe bey ſich,-die man au'dem gemeinen Waſſer nicht wahrnimmt, und kommen daher gar.leicht ia Gährung, wie ſolches unter andern an.dem befannten Birkwaſſer offenbar iſt.' Zu wünſchen wäre. es,:daß. dieſe Vorſicht bey allen Gelegenheiten, wd» neue Cränz- Pfähle zu ſeßen nothig iſt, beobachtet werden möchte. Man denket aber nue ſelten eher an Zubereitung.der-Gränzpfähle, bis ſie wirk lich gebrauchet werden, und alsdenn iſt man gemeiniglich in„die. Norhwendigkeit geſeket, das friſche und noch mit vollen Säften angefüllte Holz, ſo. wie es.abgeſtämmet worden,- dazu zu nehinen. G „Kein Wunder iſt es'daher, wenn"dergleichen Gränzpfähle in kurzer Zeit wieder- um verfanlen, und davurch unſichtbar werden. Die gemeine Zimmerleute wollen zwar die mehrere oder wenigere Dauerhaftigkeit des Holzes, nachdem es in oder auſſer dem befannten Wadel oder*Mondesveränderung. gefället worden, beurtheilen. Allein dieſer Saß-ſcheinet.mir zu problematiſch zu feyn, cum darauf ſichere Rech- nung. machen zu können, p “ 5 achte es daher vor weit ſicherer, fich an'die-von uns oben gegebene Regel, daß der in ſeinen Säften. gefällete Baum-nicht eher, als bis dieſe-Säfte völlig in hm ausgetrocnet worden, zu Gränzpfählen verarbeitet werden müſſe, zu halten. Wenigſtens können hievon vernünftige und begreifliche Gründe. angegeben werden. Ob das Holz eines Baumes recht ausgefrocknet,.und folglich zu dem beſtimmten Endzweck brauchbar ſey, kann gar leicht durch den Klang, den es, wenn man mit einer Apt daran Üchläget, von ſi:h giebet, geprüfet werden. Bey einem noch naſſen und nicht völlig ausgetro>necen Holze iſt.der Klang ganz dumpfigt, bey einem gehörig ausgetrorfneten aber helle und empfindſam. 9. 392. Warum“das zu-Gränzpfähten genommene Zolz vorher einige Zeitlang ins Waſſerzu werfen, wobey zugleich die Urſachen, warum ſolches zu ſeiner mehrern-Dauerhaftigfeit vieles beptrage, angezeiget werden. Um die Dauerhaftigkeit des zu Gränzpfählen beſtimmten Holzes zu vermehren, hat man noh einige künſtliche Mittel, die bey dieſer-Gelegenheit angemerket zu werden verdienen. Die Erfahrung beſtätiget es, daß alles Holz, wenn es im Waſſer gelegen hat, der Verweßlichfeit am meiſten widerſtehet. Ich habe ſelbſt auf meinem-Sute in.den daſelbſt befindlichen Moräſten, da ich ſie aufraumen und zu Karpfenteichen machen laſſen wollen, ganze Bäume unverſehrt angetroffen. u Each aller Wahrſcheinlichfeit rührten dieſe Bäume noh von dem bekannten 3ojährigen Kriege her, und dem ohnerachtet war das darinn befindlicende Gelegenheit ſeyn, Ueberhaupt hat man wohl ſo leicht feine Beyſpiele davon, und wenn man auf alles,. was möglich iſt, zurüc ſehen, und daraus Schwierigkeiten hernehmen will, Fs wird man in keiner einzigen Sache zu einer Gewißheit gelangen, ſondern alles für une Her und unzuverläßig halten müſſen.; 6. 45.; Wie die vorhin von den verſchiedenen Gränzmahlen gegebene Begriffe theils bey ganz neuen "Gränzziehungen, theils aber auch bep Renovirung der alten oder Entſcheidung der darüber entſtandenen Streitigkeiten nothwendig ſind. Dieſ:s wird denn genugſeyn, um einem jeden von den verſchiedenen Gattungen und Arten der gewöhnlichen Gränzmahle einen vollſtändigen Begriff zu geben,* und ihn dadurch in den Stand zu ſeßen, ſo wohl unter den natürlichen als Fünſtlichen, diejenigen, die am ſicherſten und zuverläßigſten ſind, zu wählen. Wir haben 5. 18. bemerker, daß die Kenutniß der verſchiedenen Gränzmahle Hauptſächlich in zweyen Fällen nochwendig und erforderlich ſey. Der erſte Fall iſt, wenn ganz neue Gränzen gezogenz der zweyte aber, wenn die alte Gränzen renoviret, oder einige über dieſelbe entſtandene Streitigfeicen entſchieden werden ſollen.!; v. Z ; Beyde Fälle wollen wir nunmehr in nähern Betracht nehmen, und dabey zu- gleich das darunter zu beobachtende Verfahren bemerken.: : Die Ziehung neuer Gränzen ſoll der erſte Gegenſtand feyn, bey welchen wir das Nothige zu entwickeln ſuchet werden.; 8. 47» In welchen Fällen auch noch zu jezigen Zeiten ganz neue Gränzen 3U ziehen nöthig ſep. Die Ziehung ganz neuer Gränzen komme in unſern Tagen, wo ſchon ein jeder ſein beſtimmtes und abgegränztes Ziel hat, wohl nur ſelten vor, Inzwiſchen giebet es doch noch immer Fälle, in welchen auch die hicher gehörige Wahrheiten nöchig und brauchbar ſind, ZA 9. gehörig | Wie oſt unter den Großen und Mächtigen dex Erde in ihren Beſikungeh Verän- derungen vorfallen, iſt einem jeden aus der neuern Geſchichte zur Gnüge befanut. Nnvw» Dieſe 463 Zehntes Hattptſtü>. Dieſe Veränderungen verurſachen es, daß noch öfters an Ziehung neuer Landes- Gränzen gedacht werden muß. Auch. ſelbſt unter Privat- Eigenthümern giebet es no< immer Vorfälle, ws es die Nothwendigkeit erfordert, neue Gränzen zu ſeßen. eſonders bietet die jeßt allenthalben, beſonders in den: Königl. Preußl. Staaten, veranſtaltete Aufhebung der Gemeinheiten, eine ſehr reiche Gelegenheit dazu dar. Die ehemahlige Gemeinheitspläße: hatten. keiner beſondern Sränzen. nöthig, weil fie von allen, die ein Recht daran beſaßen, gemeinſchaftlich genußet wurden.; Durch. die Augeinanderſeßungen aber geſchiehet zugleich eine Theilung ſolcher Ge» meinheitspläße, dergeſtalt, daß, einem. jeden nach, dem Verhältniß ſeines Rechts ſein ges wiſſer Antheil daran zugeſchlagen. wird. Von ſelbſt folget hieraus, daß; ein ſolcher beſtimmter Antheil durch zureichende Kennzeichen von den Antheilen der übrigen unterſchieden. werden müſſe, und dieſes ma» Het denn: die Ziehung neuer Gränzen, auch unter Privat- Eigenthümern,, noch zu jeßigem Zeiten. ſehr oft nothwendig.; 6. 48% Das. Ligenthum eines. jeden LTachbarew muß: vorher, ehe zur wirklichen Gränzziehung. ge ſchritten, wird, durch feverliche Receſſe,, Vergleiche oder rechtskräftige rechtliche Aus» ſprüche gehörig beſtimmet ſeyn, und ſolche bey: der-Gränzziehung zun Grunde: geleget werden.. Bey. allen neuen: Gränzziehungen wird voraus geſebet, daß das Sigenthum, wel Hes: durc Sekung neuer Gränzmahle bezeichnet, und von einander abgeſondert werdew ſoll, vorher durch: feyerliche Receſſe, Vergleiche oder rechtsfräftige richterliche Ausſprü- dhe, richtig und deutlich beſtimmet worden. ſey.. Dieſes iſt die alleinige Richtſchnur, welche diejenigen denen, die wirkliche Zie» hung. der Gränzen zu bewerkſtelligen, aufgetragen worden iſt, zum Grunde legen müſſen, und ſie ſind darunter.einigs Aenderungen zu treffen nicht bevrechtiget,. ſondern haben ſchlechterdings der-in vorbenannten Urfunden geſchehenen Anweiſung zu folgen. Commiſſarien, welche zu ſolchen: Geſchäften gebrauchet worden,. müſſen ſich da- Her aus den ihnen vorgelegten: Urfunden, ehe ſie zu dem Werke ſelber ſchreiten, von allett Umſtänden auf das genaueſte unterrichten, und, wenn ihnen Zweifel und Dunfkelheiten, vorfommen,, darüber: von. den; Verfäſſern, ſolcher Urkunden. nähere Erläuterungen ein-" hohlen. ; 6. 4% Warum: donohnerachtet ſich bey: dev Sränzziehung noch gemeiniglich- verſchiedene Zweifel ud, Bedenklichkeiten: ereignen: weiche veyuriachent:,» daß. dem buchſtäblichen. Inhalt der dabey zum Grunde liegenden Urfunden ſo ſchlechterdings und ohne Ausnahme nicht gefolget werden könne:. Inztviſcher giebet es bey allen Arten von: neuen Gränzziehungen: nur ſelten einen Fall wo nicht hie und da: Bedenflichfeiten vorfallen ſollten, welche, daß dem u en Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 1, 469 wohl bey den Landes-, als Privatgränzen, zu verhalten baben. Bey Ziehung. neuer Landesgränzen fällt dieſes am öfterſten vor. Theils die Wichtigkeit der Sache, und theils die Heiligkeit der Friedensſchlüſſe / nd anderer unter den hohen Mächten errichteten Receſſe erlauben den Commiſſarien nicht, daß ſie, wenn ſie nicht ganz beſonders dazu bevollmächtiget worden, darunter wi- der den buchſtäblichen Inhalt ſolcher Friedensſchlüſſe oder Receſſe, einige Aenderungen vornehmen. können. 7' Vermöchten ſie ſic) auch mit den gegenſeitigen Commiſſarien über gewiße Maßre- geln, wodurch dergleichen Bedenklichfeiten gehoben werden könnten. zu vereinbaren, ſo ſind ſie doch darunter eigenmächtig etwas vorzunehmen nicht berechtiget, ſondern müſſen davon nothwendig an den Landesherrin berichten, und deſſen nähern Befehl und Entſchlie« ßung. einhodlein.. I Bey: Privargränzen hingegen wird es den zur Gränzziehung ernannten Commiſ- ſarien allemahl verſtattet bleiben, in dergleichen vorfallenden Zweifeln die Güte zu. verſu-" hen, und ſolche als ein Mittel, den ſich ereigneten Anſtand zu heben, zu gebrauchen. Will aber: dieſes Mittel nicht anſchlagen, und die Parthen keinen billigen Vorſchlä- gen Gehör geber, ſo ſind auch. die in Privargränzſtreitigkeiten beſtellte Commiſſarien an diejenigen Collegia, vow welchen ſie ihren Auftrag erhalten haben... die vorgefallene Beo| denflichfeiten einzuberichten, und deren nähere Entſcheidung zu erwarten verbunden. Nnt 3 CG. 51. Zehntes Hauptſtück. S7i-51: werden. in 52.082: ſtatt einer alten ſchädlichen Communion wiederum eine neue, Wexwirrungen machet, geſtiftet. auf einen fiſchreichen See oder anderes Gewäſſer trift. - fenden Nachbaren jedem ein Theil davon zugeleget werden. her nicht vorhanden geweſen, geſtiftet wird, Warum es nothwendig ſey, bey allen neuen Sränzziehungen geſchiete Landmeſſer zu aazib;- ven, und beſonders von denſelben eine TTachroeiſung, wo die auszuſetzende Gränzmahle am füglichſten. anzubringen ſind, vorläufig geben zu- laſſen. Daß diejenigen Pläße und Oerter, welche ganz von neuen. abzugränzen ſind, vor- her durch einen geſchickten Landmeſſer aufgenommen, und in eine richtige und genaue Charte gebracht werden müſſen, iſt ſchlechterdings nothwendig. Der bey dev Gränzziehung anzufertigende Gränzreceß wird und Fann ſonſt nie- mahl die gehörige Deutlichfeit erhalten, folglim auch fünftige Gränzirrungen zwiſchen den Nachfolgern, die bey der Gränzziehung nicht mit gegenwärtig geweſen, vorgebeuget Die hierzu gebrauchte Landmeſſer ſind, weil ſie die zu vermeſſende Oerter bey der Vermeſſung mehrmahl durchgehen, und alles genau prüfen müſſen, am geſchickteſten, die Pläße, wo die Gränzmahle am füglichſten angebracht werden können, nachzuweiſen. Die in dergleichen Gränzziehungsſachen beſtellte Commiſſarien thun daher ſehr wohl, wenn ſie den ihnen unfergebenen Landmeſſern dieſe Nachweiſung beſonders auftra- gen, ſelbige auch zu ſolchem Ende bey Seßung der Gränzmahle ſelber mit zuziehen. Von ſelbſt verſtehet es ſich inzwiſchen, daß den Commiſſarien allemahl frey blei- Ge, dergleichen von den Landmeſſern geſchehene Nachweiſungen ſelber zu prüfen, und, ob ſie wirklich ſchicklich ſind, und angenommen zu werden verdienen, zu beirtheilen. Sonft iſt die Gegenwart eines Landmeſſers bey der Gränzziehung noch aus ver- ſchiedenen andern Urſachen, wie ſich in der Folge mit mehrern ergeben wird, nothwendig. Daß bey allen neuen Gränzziehungen die Sache ſo einzurichten, daß keine neue Commu: nionen entſtehen, ſondern ein jeder ſein alleiniges Eigenthum habe, wird als die erſte ailgemeine Regel angenommen. 144 Als eine allgemeine Hauptregel mag angenommen werden, daß bey allen neuen| 50-"Gränzziehungen, beſonders deujenigen, welche bey Aufhebung einer alten „geſchehen, nicht zu neuen Gemeinheiten Anlaß gegeben werde. Es wird ſonſt der ganze Endzweck dieſes ſo heilſamen Werks verfehlet, und. an- welche öfters noch mehrere Gemeinheit Man nehme z. B. an, daß bey Theilung einer vorhin gemeinſchaftlich geweſenen ; Feldmark oder großen Hütungsplaßes zwiſchen zweyen Herrſchaften die gerade Gränzlinie Will man hier die Gränzlinie in einer geraden Richtung, wie ſonſt wohl alle- maßt rathſam iſt, verfolgen, ſo muß der See ebenfalls durcE. Schon zu Friedenszeiten verurſachet ihnen eine der leihen The gen der Gerichtsbarkeit als auch landesherrlichen Abgöben;.. 7 die Ee De ders Werbungsſachen, ſehr häufige und faſt nicht zu überſehende Beſchwerden. Bald verſehew fie es bey dem einen, und bald wiederum bey dem andern Ober- herren, dergeſtalt, daß ſie beſtändig, in Strafe genommen zu werden, befürchten müſſen. -"Auch ſelbſt den hohen Dicaſterien beyder Mächte, Fann dieſes nicht anders als Unangenehm Fallen, weil dadurch eine beſtändige Correſpondenz zwiſchen beyden veratne laſſet wird. Bey einem aufs neue entſtandenen Kriege aber ſind dergleichen unter zweyen Mädten getheilte Güterbeſißer vollends zwiſchen Thür uud Angel. Eine jede Macht fordert alsdenn ihre Treue auf, und ſie fönnen ſolche doF nur einer leiſten.: Sehr heilſam iſt es daher, wenn bey Ziehung neuer Landeggränzen eine Theilung der in die Gränzlinie treffenden Privatgüter, nac< Möglichkeit vermieden wird. Solches aber Fann ſehr leicht geſchehen, wenn man nur dabey den billigen Grundſas annimmt,„daß ein jeder Ort, mit.allen ſeinen Pertinentien und Zubehörungen, - uinter der alleinigen Hoheit derjenigen Macht zu ſtehen kommen müſſe, von deren Gränz- Linie das Dorf und deſſen Einwohner eingeſchloſſen werden.: Niemahls wird dieſes eine große Verſchiedenheit ausmachen können, indem rin jedes Theil dasjenige, was es hiedurc, den, die Gränze ſelber höchſt unſicher. und unzuverläßig, giebet auch den Nächbaren un» endliche Gelegenheiten ſich einander zu nahe zu' treten, und“ mit ihrem Vieh Schaden zu thun. Boy einer in gerader Linie gehenden. Gränze kann ein Nachbar ſein Vieh weit eher von derſelben zurück halten, als wenn ſie-viele'cnge: Winfel.und Beugungen hat, welche doch ein jeder ebenfalls nicht gerne ungenußet liegen laßen will. 6. 56.| In welchen Fällen es aber theils nothwendig und theils rathſam iſt; von dieſer Reel abzu- weichen, utid der Gränze einen Winkel zu geben, So nüßlich und nothwendig die Beobachtung dieſer Regel iſt, ſo giebet es doch verſchiedene Fälle, wo es die Vernunft; auch wohi ſeibſt-die. Nothwendigkeit, davon ab- zuweichen e: fot ert. Das& 52 angeſührte Beyſpiel iſt ſchon einer von den Fällen, die hieher gehö: xen, Und eine dergleichen Abwei ung von der geraden Linie nörbig machen:; Es ereignen ſich derſetben nach Verſchiedenheit der Lage eines jeden Ortes noch weit mehrere, die aber hier insgeſammt anzuführen ohnmöglich fällt, weil fai? bey einer jeden Gränzziehuupg nene Local: Umſtände vorfommen, welche nicht unter-allgemeine Claſſen' gebracht werden können.; Unter andern mächet das öfters an! oder.wohl gar durc/)werden müße, erinnert. Eben dieſes kann auch bey- allen-andern natürlichen.-Gränzen..mit Nußen ange wendet, und ein Gebrauch davon gemacht werden.| ; Wählet, man große, mittlere oder kleine Flüße zur. Beziehung einer.Gränze, ſo kann man ſich wider det. Vorfall, daß ſelbige ihr'altes-Fluthbett verändern und ein neues nehmen möchten ,: ganz:füglich dadurch ſicher ſtellen, wenn man. an den gegenwärtigen Ufern derſelben tüchtige und'mit den-gehörigen Kennzeichen verſehene Gränzhügel auſwirft.. 1"Verändert gleich alsdenn ein ſolcher zur Gränze angenommener Fluß oder Strohm ſeinen vorigen Gang, ſo.'wird doch die Gränze ſelber dabey niemahl in Ungewigheit ge- rächen“ können, weil: noch: inimer“ dieſe, aufgeworfene Sränzhaufen»verbleiben, und daran die wahre Gränze-erkfannt werden kann, 1-77 1 Eine gleiche Bewaändtniß hat-es mit den-Gränzbäymen,“deren Unzuverläßigkeit wir oben 5. 25 umſtändlich gezeiget haben.; ; I00 2 Dieſe Mos-- Zehntes Hauptſtück, Dieſe Gränzbätine ſind ſonſt, beſonders in den Wäldern ſehr nüßlich, weil ſie von weiten bemerkfet, und wahrgenommen werden können. j Nur ihre große und öftere Veränderlichkeit iſt Schuld daran, daß man ſie nicht vor ſichere, und zuverläßige Gränzmahle halten kann. Dieſe Unzuverläßigfeit wird aber ebenfalls gehoben, wenn man die ſonſt gewöhn- liche Gränzhaufen damit verbindet. Man werfe bey einen ſol,. 1) 53 4:5 Daß dieſes deutlich und, ordentlich geſaßet werde, iſt bey: allen. Gränzziehungen eine Haup'ſache. jar 6; ia Gehen“gleich durch die Länge der Zeit die Gränzmahle verlohren, oder werden zweifelhaft, ſo wird doch ein ordentlicher und vollſtändiger darüber abgefaßter Gränzreceß allemahl ein ſicherer Leitfaden bleiben, um"die verlohren gegangenen oder zweifelhaft gewor» denen Gränzen-wiederum-auszumitteln, und in Richtigkeit. zu ſchen.| G Die" Schaar von Zeugen,-ſoggemeiniglich bey vocfallynden Gränzſtreitigkeiten zur eidlichen Abhörung vorgeführet zu werden pflegen, ſind alsdenn, wenn ein.ordentlicher und deutlicher'Gränzreceß vorhanden iſt ,. nicht nochig. Wir werden daher Feine überflüßige noch vergebene Mühe. übernehmen, wenzt wir die Hauptpunkte, die bey Abfaßung eines richtigen und vollſtändigen Gränzprofdcolls und daraus abzufaſſenden Gränzreceſſes zu beobachten nöthig ſind, zu bemerken uns ange legen ſeynlaßen. WE 5 € E61 De 14-02».| 5| ocol ränzreceß, ohne eine vorhergegangene Vermeſſungs LAHE TEN KIER Stoc ER EEE 14 IE nicht deutlich werden könne. Mivg Ich. habe ſchon oben. erinnert, daß die Vermeſſung. des von beyden Seiten abzu- gränzenden ESigenthums bey allen neuen Gränzziehungen eine Hauptſache ſey, ohne welche von den'Gränzcommiſſaricn nichts ſicheres und zuverläßiges vorgenommen werdenfann. Eine, dergleichen vorhergegangene Vermeſſung ſeße ich deun auch, bey-Abfaßung eines richtigen: und vollſtändigen Gränzprotocolls.und R ceſſes„beſonders voraus. Alle und jede Local: Umſtände dem Protocolle mit einzuſchalten, iſt theils; wenn man nicht ungeheure Volumina-zuſammen ſchmieren will, nicht möalich, theils aber würde es auch einem ſol und der Inhalr einer jeven Diſtanz in dem Pro- tocoll und Receß genau zu“ verzeichnen. 7| : Da aber dieſe Diſtanzen. allemahl verſchieden ausfallen werden- ſo iſt, umdarun ter alle künftige Irrungen und Zweifel zu vermeiden, nothig, daß ein jedes Gränzmahl ſeins eigene Nummer" erhalte, indem dadurch die in vem Protocoll bemerkte Diſtanzen ſelber deſt& hiehrere Gewißheit befommen ,- und außer allen Zweifel geſeßet werden.: Und-wenn inatt in der Sache recht ſichov./gehen will, ſo hut man wohl ,. daß mat von: dem Landmeſſer"in der ſchon. vorher aufgenommenen: Charte, die aufgeworfene Cränz-" hügel oder andere Gränzmahle mit ihren'Nummern-und Diſtanzen nachher deutlich und mit Farben, ſo in die Augen fallen, anmerken läſſet. Durch eine ſolche Uebereinſtimmung des Gränzreceſſes mit der Charte, wird auf fünftige Zeiten ein Beweis vorbereitet, der ſv leicht durch keine Chikane vereitelt und um» geſtoßen. werden kann.. CG.“ 64- Warum in dem aufzunehmehden Protocoll beſonders die Urſachen von den Abweichungen ? der Gränze von der; geraden. Linie deutlich, und umſtändlich anzuführen ſind, ie : Beſonders ſind. ia dem Profocoll und Receß, wenn bey der Gränzziehung von der geräden Linie abgewichen worden- die Urſachen, warum ſolches geſchehen, oder geſchehen müſſen, deutlich und umſtändlich anzuführen. y; L Bey ven in gerader Linie fortgehenden Gränzen entſtehen nur ſeiten Streitigkeiten: Häüprfächlich ereignen ſich. ſolche alsdenn,/ wenn die Gränze viele Winkel hat. -+.„Bey eingegangenen over unfennbär gewdrdenen Gränzmahlen, iſt es den Nachfom- inen“ nach hinderte und: mehrern Jahren öfters“ unbegreiflich, warum"niche“vie Gränze eben ſo, wie ſie angefangen hat, in gerader Linie fortgehen ſollte, und dieſes verleitet fie“ zu allerhand Muthmaßungen, daß die Gränze ſo, wie ſie gehet, nicht die richtige ſeyn müſſe. 26%»Sind-aber: in'dem Gränzreceß nicht) allein die AbweichunFem:von-der-geraden Linie; ſondern auch die Urſache davon deutlich und gehörig bemerker, ſo fallen alle dieſe Muth- mäßungen;; welche nicht ſelten zu-vielen"Weitläuftigkeiten Anlaß! geben, gänzlich hinweg, und der flare Buchſtabe des Receſſes' enrſcheiver' alles.; ; de 6..“ 65. Warum.bey der Theilung und Gränzeinrichtung zwiſchen den einzeln Einwohnern. eines Ortes noch ganz beſondere Uiaſfregeln genommen werden müſſen,: ER "Vorſtehendes findet nur ſeine Anwehre hauptſächlich alsdenn37 wenn. von Theilung und Abſonderung entweder:-der Landesgränzen 5. oder auch ganzer Feldmarfen. und.andern : vorhin 480; Zehntes Hauptſtü>. vorhin.geweſenen Gemeinheitspläßen, die unter zweyen oder mehrern Nachbaren zetheilet werden ſollen, die Frage iſt.: Bey der Theilung und Gränzeinrichtung zwiſchen den einzeln Einwohnern. eines Ortes ereignen ſich noch viel mehrere Vorfälle und Bedenflichfeiten, wslche wir ebenfalls nicht übergehen können, ſondern auf deren ſo wohl gegenwärtiger als fünftiger Streitig» Feiten Hebung bedacht ſeyn müſſen. IN In ver That iſt es viel leichter, allgemeine Landes- oder auch Privatgränzen,"in ſo weit ſie die Abſonderung zweyer Gutsbeſißer beſtimmen ſollen, zu reguliren,- und darunter gewiſſe Maßregeln vorzuſchreiben. Weit mehrern Schwierigkeiten iſt'die Sache unterworfen, wenn ein von neuen eins zutheilender gemeinſchaftlicher Plaß unter den Einwohnern des Ortes ſelber vertheilet, und davon einem jeden, der ihm'daran gebührende Antheil zugeſchlagen werden ſoll. Wie-auch hiebey zu verfahren ſey, und welche Maßregeln darunter genommen wer- den müſſen, wollen wir ebenfalls mit wenigen'bemerken,: d. 66. Was bey. der Gränzziehung zwiſchen. einzeln Einwohnern zum Grunde zu legen., und wotr! auf in ſolchen Fällen Rückſicht zu nehmen ſey. Ein vorhin unter der Gemeinſchaft geſtandener Ort muß nicht allein nach den in dem dritten Hauptſtück des zweyten Bandes"dieſes Werkes angenommenen Grundſäßen behandelt und beurtheilet werden, ſondern auch, wenn es zur würklichen Theilung deſſelbetr Fommt, hauptſächlich auf das Recht, ſo ein jeder:an dieſen gemeinſchaftlichen Plaß vorhin gehabt hat, Rückſicht genommen werden. -, nach Maßgebrng des c. 1. vorgeſchriebenen Verfahrens dieſes Recht eines jeden Antheilhäbers an dem vorhin gemeinſchaftlich geweſenen Orte auf eine rechtsbeſtärt? dige Weiſe ausgemachet worden, vergeſtallt, daß nunmehr zu einer wirklichen Theilung geſchritten werden kann; ſo bleibet doch immer die Frage: wie dieſe Theilung und Gränzab- ſonderung auf eine geſchickte Art vorzunehmen ſey, zu erdrtern übrig. e Und eben dieſes iſt es, womit wir gegenwärtig uns noch mit wenigen beſchäfti gen wollen.: R. 67. j Daß bey dieſer Art von Gränzziehung von. den ſonſt gewöhnlichen vorhin benannten Gränz! mahlen kein Gebrauch gemachet werden könne. Ganz natürlich iſt'es, daß, wenn ein ſchon vorhin eingeſchränfter und unter vielen Intereſſenten einzutheilender gemeinſchaftlicher Plaß nach Verſchiedenheit der Intereſſenten abgeſondert und eingegränzet werden ſoll, die Arten der Gränzmahle, die wir oben bey Ab- ſonderung und Eingränzung ganzer Feldmarken in BPorſchlag gebracht haben, nicht ſo ſchlech? terdings eine Anwehrung finden fönneh, ſondern darunter ganz ändere der Sache mehr an- “gemeſſene Maßregeln genommen werden müſſen. Eines jeden Bauern oder andern Dorfs- Einwohners Antheil mit Gränzmahlen vott der Art, als wir ſie bey allgemeinen Landes- auch Privatgränzen zwiſchen Nachbaren EE : geſchla- Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 1c.„48x geſchlagen haben, bezeichnen zu wollen, würde lächerlich ſeyn, und dadurch. went man auch nur bloß die gemeine Gränzhügel erwählen wollte, ein großer Theil des einem jeden.zuge- fallenen Antheils verluſtig gehen. ] Es werden. daher andere Mittel erwählet werden müſſen, um bey, einer ſolchen Partialtheilung die Gränzen eines jeden beſondern Eigenthümers quf eine richtige Art zu bejtimunen. t 2 54008: j; Was in dieſen Fällen vor Gränzmahle zu wählen, und wie ſie gegen alle Verrückung ſicher ; zu ſtellen, wird in einem angeiommenen Bepſpiel näher gezeiget. Ein angenotnmenes Beyſptel wird hierunter die ſicherſten Regeln, wie man bey einer dergleichen particularen Gränzbeſtimmung zu verfahren habe, geben können. | Ich ſeße voraus, daß ein vorhin gemeinſchafrlicher Plaß 600 Morgen betrage, und dieſer unter 30 einen gleichen, Antheil daran habenden Iritexeſſenten vertheilet werden ſoll. „ Daß alsdenn einem jeden der Intereſſenten 20 Morgen eigenthümlich davon zufome- men, giebet die natürliche Berechnung von ſelbſt.- Der ganze gemeinſchaftliche Plaß muß daher-in 30 gleiche Theile, deren jedes 20 ' Morgen in ſich enthält, vertheilet, und einem jeden ſeine xichtige Gränzen gegeben werden. ' 4 669:% Fortſezting des vorigen. In ſolchen Fällen Gränzhaufen aufwerfen, oder auch Gränzſteine und Pfähle auf- richten zu laſſan, würde, wie ich ſchon vorhin erwehnet habe, in das. lächerliche fallen, und dadurch zugleich das vorhin eingeſchränkte Eigenthum eines jeden Beſißers noch mehr vermindert werden. x Die ſonſt ſchon vorhin allenthalben gewöhnliche Gränzſcheidlinge, welche in kleinen Grasrähmeln beſtehen, müſſen auch hiebey natürlicherweiſe zur Gränzbemerfung angs- nommen werdet.; 2| “ Weil aber dergleichen Gränzſcheidlinge, wie ich ſchon bey andern Gelegenheicen be- merfet habe, gar leicht-durch unerlaubtes Abpflügen des Nachbäten verrücket werden können,. ſo iſt bey der neuen Gränzziehung dieſem dadurch gar leicht vorzubeugen, wenn die Gränze? Commißarien in vem Gränzprotocoll und Receß den Inhalt des einem jeden Eigenchümer '„zugefaklenen Antheils, ſowohl der Länge als Breite nach, genau bemerken. ; Dieſe Bemerkung wird einen jeden bey dem ihm zugefallenen Antheil, wenn er varin von ſeinem Nachbar verfürzet zu ſeyn glaubet, ſicher ſtellen könen. Es darf nur die in dem Receß bemeldete Länge und Breite eines jeden. Grundſtücks durch einen vereidigten Landmeſſer nachgeſchlagen werden, ſo wird daraus von ſelbſt erhellen, gb die Berfürzung, worüber Klage geführet wird, gegründet ſey oder nicht. SE IO,. Warum dergleichen neue Gränzziehangen M Eee ſämtlicher Intereſſenten vorzuneh» men, und in wie weit auf deren Einwendungen und Erinnerungen zu reflectiren, Daß nicht allein die Gränzziehung ſelber in Gegenwart der Intereſſenten geſchehen, und fie dabey mit ihrer Nothdurft gehöret werden ,- ſondern auch das abgehaltene Protocoll Qecoy. For. VI Theile Ppp nebſt Raked LA 22 ge Erlan TF 00 482 j Zehntes Hauptſtück,; nebſt dem daraus verfertigten Gränzreceß unterſchreiben müßen, würde eine Erinnerung ſeyn, welche hier zu ſpäthe kame, wenn ſich ſolches nicht von ſelbſt verſünde.. Denn Feine gerichtliche Handlung, am wenigſten aber dieſe, kann, wenn derglei- 'Was wir in den nächſt vorſtehenden 6. 5. angeführet haben, findet nur blos bey den gemeinen Gränzhauf:n ſeine Anwehre. Sind bey der erſten Gränzziehung andere Arten von Gränzmahlen gewählt worden, ſo giebet es die Vernunft, daß bey deren Aufſuchung ſo wohl, ais auch Renovirung, ganz < andere der Naturdieſer Gränzmähle angemeſſene Maßregeln'genommen werden wüſſen; Bey ſteinernen Gränzmahlen kommt es darauf an, ob die dazu ausgeſeßte Steine gänzlich verlohren gegangen, oder nur dergeſtalt ſchadhaft geworden, daß zu befürchten Reh ie EEE EHEN m EG EEE Bon den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils x. 487 fie mochten, wenn nicht eine baldige Renovation mit ihnen vorgenommen würde, endlich ganz und gar unfennbar werden. In dem lekßtern Fall iſt kein Bedenken vorhanden, dergleichen Gränzmahle, ſo lange ſie noch ihre äußere Kennbarkeit an ſich haben- als richtig anzunehmen, und das an ihnen ſchadhaft befundene entweder repariren,- oder ganz neue Gränzſteine ſeen zu laſſet. 6. So.< Was beſonders alsdenn wahrzunehmen, wenn derjenige Theil des Steines, in welchen das Gränzzeichen eingehauen geweſen, abgebrochen, und verlohren gegangen, und warum dieſes bey einer in gerader Linie fortgehenden Gränze keinen Anſtand machen könne. Beſonders iſt in Anſehung ſolcher ſchadhaft gewordenen Gränzſteine darauf Rück- ficht zn nehmen, ob ſie das'nach Maßgebung des 6. 3 x erforderliche Gränzzeichen an ſich haben, indem daſelbſt ausdrücklich bemerfer worden, daß fein aufgeſeßter Stein unter einer andern Bedingung vor ein wahres Gränzmahl gehalten werden könne, als wenn ihm ein „wirkliches Merkmahl- woran daß er ein wirkliches Gränzmahl ſeyn ſoll, erfannt werden Fann, gegeben, und ſolches in demſelben eingehauen worden. Nun kann es vielfälrig geſchehen, daß der Obertheil des: Steines, in welchem dieſes eigentliche Gränzzeichen bemerket und eingehauen. iſt, durch die Länge der Zeit oder einen- ohngefehren Zufall abgebrochen und verlohren gegangen, der untere Theil: over Rumpf aber . ſtießen geblieben.;:;: In dieſem Fall würde die Frage vorfallen, ob ein ſolcher verſtümmelter Gränzſtein bey der Gränzrenovirung'demohnerachtet als ein wahres Gränzmahl anzunehnien ſey.-/ a Wenn die Nachbarn ſelber ihn davor erfentien, ſo fallen dabey von ſelbſt alls Be- -"venflichfeiten weg.: Sei Will aber von dieſen daran gezweifelt 7 oder wenigſtens von einem derſelben eine Ein- wendung dagegen gemacht werden, ſv kommt es, meines Erachtens, hauptſächlich darauf an, ob ein ſolcher Gränzſtein mit den andern Gränzſteinen in gerader Linie lieget. Iſt dieſes, ſo kann wohl kein Zweifel vorwalten, daß er nicht, ſolcher Verſtümme- lung ohnerachtet, als ein wahres Gränzmaht angeſehen werden ſollte. IEEE Denn ſchwerlich wird eine andere Urſache, als die Bezeichnung der Gränze, warum er dahin geſeßet wäre, angegeben werden können.' ELLIS Es würde auch um ſv unnörhiger ſeyn, einen Zweifel darüber zu erregen, als die übrige annoch vorhandene Gränzmahle' die fortgehende gerade Gränzlinie ſchon von. ſelbſt bezeichnen, und folglich nichts daran gelegen iſt, wenn auch gleich der darzwiſchen liegende gänzlich ver lohren gegangen, und gar feine Ueberbleibſel' mehr davon vorhanden'wären,| Nr. x und. 3, ſmd /“ um“dieſes durch ein Beyſpiel deutlicher zu machen, noch völlig Fennbar und haben das erforderlicheKennzeichen,' Nr. 2'aber iſt abgebrochen; und hat da- durch das eingehauene Merkmahl verlohren. 11% 4.00 0B E01 Bon felbſt fälle in die Augen, daß der Verluſt Nr. 2, wenn die Gränze von Nr. x bis 3 in gerader Linie fortgehet, zu der Sache nichts thun, noch darinn eine Jrrung verurſachen kann. d. 81x. f 488 Zehntes Hauptſiü>. CS: Waenmn aber, wenn ein ſolcher abgebrochener Gränzitein den Winkel einer von ver geraden Sinie abweichenden Gränze bezeichnen ſoll, die Sache ſchon näher unterſuchet, und'* mehrere Umjiände dabep in Erwegung gezogen werden müſſen. Mehrern Bedenklfchfeiten iſt aber die Sache unterworfen, wenn. ein auf ſolche Art verſtämmelter Gränzſtein einen Winkel over Abweichung der Gränze von der geraden Linie bezeichnen ſollen.| Alsvenn iſt die Richtigkeit eines ſolchen Gränzſteines ſchon näher zu unterſuchen, wd es ſind mehrere dabey vorfommende Umſtände zur Hand zu nehmen. Eine große und ſtarfe Bermuthung- vor deſſen Richtigkeit iſt es ſchon, wenn die ganze Gränze mit ſteinernen Gränzmahlen beſeßet, und die noch vorhandene an eben demjeni- gen Theil, welcher von dieſen abgebrochen, mit den erfoderlichen Gränzzeichen bezeichnet ſind. Keine vernünftige Urſach bleibet alsdenn übrig, warum nicht dieſer verſtümmelte Stein ebenfalls ein Gränzmahl von gleicher Beſchaffenheit, als die übrige noch unverſehrt vorhandene, geweſen ſeyn ſollte. Wäre aber die Gränze ſonſt überall mit andern Arten von Gränzmahlen, als z. B. ränzpfählen öder Gränzhügeln, bezeichnet, ſo fällt dieſe ſonſt rechtliche Bermuthung von ſelbſt hinweg, und es' kann'alsdenn darauf, ohne nähern Beweis desjenigen, der einen ſols chen einzeln in ver Gränze befindlichen Stein vor ein wahres Gränzmahl angiebet, feine Rückſicht. genommen werden, ß. 82. Wie es zu halten, went die Gränzſteine gänzlich verlohren gegangen, und davon nur- bloß einige Spuhren und Veberbleibſel vorhanden. Dazsjenige, was wir 66. 80 und 8x. angeführet haben, betrift nur den Fall, wettn die Gränzſteine noch würflich vorhanden,- und ie bloß durch Abbrechung. eines DQheils, und beſonders. desjenigen, worinn das Gränzfennzeichen eingehauett geweſen, verſtümmelt worden. Sehr oft ereignet es ſich aber auch, daß der ganze Stein verlohren gegangen, und folglich ſein wirklich geweſenes Daſeyn, durch eine nähere Unterſuchung ausfündig gemacht werden muß. So leicht wird es wohl nicht geſchehen, daß nicht. auch von einem ſolchen gänzlich verlohren gegangenen Gränzſtein einige Spuhren hinterblieben ſeyn ſollten, beſonders alsdenn, wenn er nicht wohlbedächtig von Menſchen weggenommen worden, ſondern ſein Berlaſt und Untergang lediglich aus dex Länge der Zeit und durch die Witterung, die ihn zermürmelt, nnd öfters in einen Steinſand verwandelt hat, entſtanden iſt. Ein ſolcher zermürmelter Steingrieß, worinn Steine die nicht die gehbrige Härte 34 Habt haben„ durch die Länge der Zeit leicht verwandelt werden können iſt ſchon, wenn er vorgefunden wird, und ſonſtnur, daß die Gränze mit ſteinernen Mahlen beſeßet geweſen iſt, * als ohnſtreirig angenommen werden kann, ein ſtärfes Argument, daß an'dem Orte, wo ein dergleichen Ueberbleibſel vorgefunden wird, ein wirklicher Gränzſtein geſtanden haden müſſe. Kommt Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 10. 489 Kommt nun noch hinzu, daß man Spuhren findet, woraus abgenommen werden. kann, daß an einem ſolchen Orte etwas itt die Erde'gegraben und befeſtiget geweſen, ſo Fann man noch mit'mehrerer Wahrſcheinlichfeit vermuthen,'daß ein Gränzſtein vorhan den. geweſen ſeyn müſſe. De: 3 in EG . Alles dieſes erhält eine deſto größere/Wahrſcheinlichkeir, wenn in der Nähe keine andere-Gränzmahle, an welchen man eine größere Kennbarkeit währnehmen kann, vor-:- handen ſind.; 5+ " Bey einer friedlich unternommenen Erneuerung der Gränzen, werden derglei- : Denn es itt, wie wir. bereits bey den Feinernen Gränzmahlen angemerFet haden, in dieſen. Fall feine.anvere Urſache, warum dergleichen Pfähle aufgerichtet worden, anzüge: ben„. und folglich) waltet die ſtärkſte vechtliche Vermuthung. vor: daß;der daſelbſt nöch bes findliche Pfahl, ob er gleich ſeine Tafel verloren, oder nur bloße Uoberbleibſel davon vor» Handen, ein. wahres Gränzmaht geweſen ſeyn müſſe. : Auch iſt hiebey eben dasjenige zu wiWerhoblen, was wir 6. 80. und 81 von den. in einer geraden Gränzlinie zwiſchen zweyen unſtreitigen Gränzmaßlen verlohren'gegan: geneuy.Gränzſieinen angeführet haben.! Ein jeder wird von ſelbſt einſehen, daß unſer daſelbſt gethane Vortrag, weil! bey beyden gleichmäßige Urſachen zum Grunde liegen, bey den Gränzpfählen ebenfalls ſeine Anwehre ſinden müſſe, und auch alsdenn, wenn der verlohren gegangene Gränzpfahl eine von dev geraden Linie abgehenden Winkel bezeichnen ſollen„. die Sache mit.mehrerer Ge: nauigfeit zu vntecſucßen. und zu behandeln ſey." SG... 85| Wie zu verfahren, wenn auch die Gränzpfähle gänzlich verloren gegangen, und aus was v9x Spuhren und Urverbleiiſeln das ehemablige Daſepn eines Gränzpfahls abgenommen werden könne. Mehrere in' ShwierigFeiten iſt, eben ſo, wie bey. den ſteinernen Gränzmahlen, ei- ne“dergleichen Geänzerneuyerung unterworfen,. wenn ſammtliche.Gränzpfähle mir ihren Gronztafein verloren gegangen. und es folglich allenthalben au. einem ſichern" Lermino a guo& a qu j:' dei %n Pfähle geſtande entds Fen.| Der in der Erde ſtehende Theibeines ſolchen Gränzpfaßles pfleget ſich, beſonders wenn die von' uns dabey vorgeſchlagene Vorſichten gebrauchet worden,. gemeiniglich im- mer länger zir erhalten„/äls der über der Erde und. in der freyen Luft befindlich. geweſene, Sottts' er-auch“ gleich durch die Länge der Zeir vermodert und in die Verweſung gegangen ſeyn, ſo wird, doch die zurück gebliebene und bey denz Aufgraben vorgefundene Hylzerde zu einem hinlänglichen Beweiſe dienen, daß daſelbſt ein Gränzpfahl geſtanden Haben müſſe., Jedoch: iſt nicht genug, weun man nur blos au einem oder ein paar Orten der- gleichen-Spuhren, antrifft. 0|; 4 SELN' ie Sache«rhgalt nur. exſtalsdenn eine vehrliche Wahrſcheinlichkeit, wenn ders gleichen Ueberbleivieb 14. giebpern Orten, undzwar in gerader Linie, vorgefunden werden. . Es fann durch einen ungefähren Zufall Holz. unter die Erde gefommen ſeyn, und, nachdem es verfaulet„ eine Holzerde daraus entſtehen. Ja, ſelbſt dig verfaulten Wurzeln der Bäume können dazu Gelegenheit geben. Das bloße Auffinden einer Holzerde iſt daher. zum Beweiſe, daß-daſelbſt'vormohls m fehler; TF aſien ſind' die Derter, wo nach Angeben der Parchen ehedem Gränz- „ Daben ſollen, genau zu unterſuchen, um einige Spuhren deeſelben zu “ein"Gränzpfabl geſtanden... noch. nieht zureichend. fondern'es muß folces,"wenn es eine rechtliche Wahrſcheinlichfeit erhalten ſoll, dur: die: vorhin bemerkte Umſtände unterſtü Bet werden. 6. 86. % &| 521586, Warum, auch die Veränderungen, die bey den natürlichen Gränzen vorgeben können, von Zeit zu Zeit anzumerken, und deßhalb eine Renovation derſelben Nes anzuſtellen, nöthig ſey, Die'natürliche Gränzen, deren verſchiedene Arten wir oben mit mehrertm bemere Fet, haben zwar auch von Zeit zu Zeit eine Unterſuchung, ob darinn Veränderungen vor- gefallen, nothig.:| Dieſe Weränderungen abzuändern und wieder in den vorigen Stand zu ſeßen, ſte- Het abey in keines Menſchen Gewalt, ſondern man muß ſich blos begnügen, ſolche anzu- merken, und auf Mittel, den daraus entſtehen könnenden Gränzierungen vorzubeugen, bedacht zu ſeyn.: Det eigentlichen Wortverſtande nach ha? alſo-bey den natürlichen Gränzen feine Renovation in der Art, wie wir dieſelbe in Anſehung der fünſtlichen Gräuzmahle vorge fragen haben, ſtatt.»-|; A Juzwiſchet erfordert auc< die Bemerkung der bey ſolchen Gränzen vorgefallenen Veränderungen gewiße Maaßregeln, welche, ihres grgßen Nutens und Nothwendigkeit wegen, nicht ſchlechterdings übergangen werden»fönnen,. ſondern ebenfalls eine nähere Anzeige und Erörterung verdienen. | G. 87% Von den bey Flüſſen oder Ströhmen, welche zur Gränze angenommen worden, - vorfallen Xönnenden und zu Fünftigen Gränzirrungen Anlaß gebenden Veränderungen." - Unter allen natürlichen Gränzen ſind wohl die zu Gränzzeichen angenommene große, mittlere ud fleine Flüſſe oder Ströhme diejenigen, bey welchen am leichteſten. zus Gränzirrungen Anlaß gebende Bcränderungen vorfallen können.. . Daß dieſes hauptſächlich alsdenn geſchehe, wenn der zur Gränze beſtimmte Fluß oder Strohm ſein altes zur Zeit der erſten Gränzziehung gehabtes Fluthbett verläſſer, und einen neuen Gang nimmt, iſt ſchon oben, ws wir von dieſer Art der naturlichen Gränzen beſonders gehandelt haben, umſtändlich bemerfet worden. Dergleichen Veränderungen in dem Waſſerlauf der Ströhme, mie gänzlicher Verlaſſung ihver alten Fluthbette, geſchehen ſehr ſelten auf einmaßl, ſondern gemeinig- lic) nur nach und nach. EGT 7 So lange ſich ein ſolcher Fluß den neuen Gang, um ſein ganzes Waſfer faſſen zu fönnen, weder tief noch breit genug geriſſen hat, bleibet noch immer ein großer Theil dieſes Waſſers in dem alten Zluthberte zurügf.' und wenn auch endlich daſſelde alles Waſſer des Strohmes verloren hat, ſo ver- ſchwindet doch dadurch nicht ſofort die Kennbarkeit des alten Fluthbettes, ſondern man Fann nod) nach verſchiedenen Jahren, wo der zur Gränze augenommene Fluß ehedem ge gangen, mit Gewißheit beſtimmen.'; Endlich aber wachſet dieſes alte Fluthbett durch die Länge der Zeit dergeſtalt zu, daß faſt alle Spuhren eines daſelbſt ehemahls gegangenen Strohiues verſchwinden.* 29q 2 Wie Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 106. 49x 492 Zehntes Hauptſtü>k. Wie viele weitläuftige und ſehr ſchwer zu entſcheidende-Proce: ierüber entſte- hen, lehret die vielfältige Erfahrung. ER GEG: vir: N 6. 885. Wie bey den Gränzrenovationen. ganz füglich vorzubeugen ſey, daß aus ſolchen: : Veränderungen keine künftige Gränzſtreitigkeiten erwach>-' ſen. können.. j Alles. dieſes kann. vermieden. werden, wenn. vernünftige und. friedlich mit einander: lebende Nachbaren auch dieſe Art von. natürlichen Gränzen von Zeit zu Zeit gemeinſchaft-- lich unterſuchen, und dabey, auf die-entweder: ſchon. wirklich geſchehene: oder doch zu, be- fürc Am Ende ſahen endlich die Intereſſenten die hierunter begangene Schwachheit ſelber ein, gaben den commiſſariſchen Vorſchlägen Gehör, und der ganze wenig bedeutende Streit wurde, unter Bereuung der vielen daran gewandten unnöthigen Koſten, gütlich beygeleget. 6. 98.; Wie oft die Gränzrenovationen von Zeit zu Zeit vorzunehmen ſind. Wenn nun alle dieſe auf dergleichen verwickelte Gränzſtreitigkeiten, welche blos aus der Nachläßigkeit gegen die in den Gränzmahlen vorfallende Veränderungen herrüh- ren, durch eine öftere gemeinſchaftliche Renovation der Gränzen vermieden werden kön» nen, ſo erhellet daraus die Nothwendigkeit und Nüßlichkeit der von Zeit zu Zeit vorzu- nehmenden Gränzerneurungen von ſelbſt. Geſchiehet dieſe, ſo kann es niemahl ſo weit kommen, daß die einmahl beſtimmte Gränzmahle gänzlich verloren gehen, oder unfennbar werden.; Nur würde noch die Frage übrig bleiben: wie oft dergleichen Gränzrenovationen vorzunehmen. feyn möchten?; “ Die Landesgränzen, bey welchen der Landesherr und der ganze Staat intereſſiret iſt, müſten billig durch die dazu beſtellte Gränzbereuter beſtändig beobachtet, und auch die geringſte darinn vorgefallene Veränderung nicht unangezeiget gelaſſen werden. Wird dieſes gehörig beobachtet, ſo iſt in Anſehung derſelben wohl ſo leicht feine Jrrung zu beſorgen, indem die dazu beſtellte Dieaſterien ſchon von ſelbſt, bey dergleihen wahrgenommenen Veränderungen die fernere nöthige Maaßregeln zu nehmen, geneigt feyn werden.;; Soviel aber die Gränzen der Privateigenthümer betrift, kann auf eine dergleichen beſtändige Beobachtung der Gränzen keine Rechnung gemachet werden. Es iſt daher eine gewiße Zeit, in welcher die Erneurung ſolcher Gränzen vorzu- nehmen, zu beſtimmen nöthig. Um die Sache nicht ohne Noth zu erſchweren, und des Nachbaren keine über- flüßige Koſten, ohne welche dergleichen Gränzrenovationen nicht ſo leicht abzugeben pfle- gen, zu verurfachen, bin ich der unmaßgeblichen Meynung, daß es zureichend ſey, wenn ſolche Privatgränzen alle 10 Jahre gemeinſchaftlich unterſucher und erneuert werden. : So wenig bey den natürlichen als künſtlichen Gränzmahlen können binnen dieſer Zeit Veränderungen vorfallen, welche die Kennbarkeit derſelben gänzlich erlöſchen ſollten, und folglich wird allemahl dasjenige, was durch“ die Länge der Zeit zweifelhaft-. er ante, Von den bey Gränzſtreitigleiten vorfallenden, theils“v 499 könnte, wieder in den vorigen Stand zu ſeßen, und dadurch allen Gelegenheiten zu künftct- gen Gränzirrungen vorzubeugen ſeyn.. ;+ 6. 99» Daß ein tTachbar, welcher dergleichen Gränzrenovationen gutwillig vorzunehmen, verwei- ; gert, durch richterliche Zulfe dazu angehalten werden könne. Nicht ſelten geſchiehet es, daß zwar der eine von den Nachbaren die Nothwendig- Feit einer ſolchen Gränzrenovation einſiehet, der andere aber, aller deßhalb gethanen Er- innerungen ohnerachtet, nicht dazu die Hand bieten will, ſondern ſolchen Antrag von einer Zeit zur andern von der Hand weiſet, weil er die Gränzerneuerung entweder fär unnöchig hält; oder auch wohl gar geheime Abſichten, die bisher unſtreitig gewe- ſene Gränzen durc) die Länge der Zeit in Ungewißheit kommen zu laſſen, dabey heget. In einem ſolchen Fall hat derjenige,- der auf die Richtigkeit der Gränzen, und die deßhalb nöchige Erneuerung derſelben, dringer" wohl gegründete Urſache, bey der ih- nen beyden vorgeſesten Inſtanz flagbar zu werden, und den Nachbar, der die angetra- gene Gränzrenovation ohne Urſache verweigert, durch richterliche Hülfe dazu anhalten zu laſſet.. Die Richtigkeit der Gränzen iſt nicht allein eine allgemeine Landespoliceyſache, worauf die landesherrliche Collegia ,. wenn ſie gleich blos das Privateigenthum betreffen, 1] ein wachſames Auge haben müſſen, ſondern es lieget anch eineni jeden Juſtißcollegium uy! ob, dafür zu ſorgen, daß die Quellen, woraus dergleichen verderbliche und koſtbare Pro« j ceſſe entſtehen können, verſtopfet werden mögen.. | Daß dieſes aber nicht füglicher, als durch die öftere Gränzrenovationen, geſche- hen könne, leget ſich mehr als Sonnen- klar zu Tage. 6. 300. Von den Maaßregeln, ſo bey wirklich entſtandenen Gränzſtreitigkeiten, ſo wohl in Anſe hung des deßhalb zu veranlaſſenden Verfahrens, als auch in deren Entſchei dung ſelber, zu beobachten ſind. Was wir bisher erinnert und vorgetragen haben, betrift lediglich die friedliche und gemeinſchaftliche Erneurung unſireitiger Gränzen, und wir glauben dabey nichts, was, um hierunter einen erwünſchten Endzweck zu erlangen, zu beobachten nöthig iſt, vergeſſen zu haben. Obgleich offenbar iſt, daß dadurch der wirflicze Ausbruch aller Gränzſtreitigkei- tein vermieden werden fann, ſo lehret doch die tägliche Erfahrung, daß es noch immer ſolche Gränzirrungen giebet, welche von dem richterlichen Amt näher unterſuchet und ent- ! ſchieden werden müſſen,;. | Wir können uns daher nicht entbrebſſtu, auch hierunter die nöchige Anweiſung - zu geben, und dabey, ſo wohl wie der Richter bey dergleichen Gränzſtreitigkeits-Unter- terſuchungen zu verfahren, als auß, was er bey deren Entſcheidung ſelber in Acht zu nehmen habe, näher zu bemerken,:. Rer 6197: 500- Zehntes Hauptſtück, 6. 101. Pon dem ſtreitigen Sränzort, was darunter verſtanden werde, und warum derſelbe ſchon vor-Anſtrengung der Rlage vermeſſen, und ein Situations Plan davon aufgenommen werden müſſe. Wenn zwey oder mehrere Nachbaren wegen-der Gränze, ſo ihr Eigenthum von etzander abſondern ſoll, uneinig ſind, und der eine deren Gang einige hundert Schritte rechter-, der andere aber eben fo viele Schritte linkerhand anweiſet, oder der eine, daß die Gränze in gerader Linie fortgehe, der andere aber, daß ſie einen Winkel mache, be- hauptet, ſo entſtehet hieraus ein Zwiſchenraum zwiſchen den von beyden Seiten angege- benen Gränzen, von welchen ungewiß iſt, wem das Cigenthum davon zugehöre. Ein ſolcher Zwiſchenraum'oder Plaß, er beſtehe in Wald, Aec>ern oder Wieſen, wird ein ſtreitiger Gränzort genannt. j Ein Richter, der über ſolche Gränzſtreitigkeiten erfennen und ein Urtheil fällen ſoll, muß vor allen Dingen von. der Lage und Größe eines ſolchen ſtreitigen Gränzortes unterrichtet ſeyn.; Derjenige von den Nachbaren, der hierüber Klage anzuſtellen geſonnen iſt, muß zuförderſt davor ſorgen, daß von dem ſtreitigen Gränzoxt durch eineu-vereidigten Feldmeſſer nicht allein ein genauer Situationsplan aufgenommen, ſondern auch, die Ober- fläche deſſelben, ihrer Größe nach, geometriſch vermeſſen werde.:' Hiedurch wird der wahre Gegenſtand eines ſolchen Gränzſtreits beſtimmet, und der Richter in den Stand geſeßet, denſelben gehörig beurcheilen zu. fönnen. Ü Daß dieſer Situationsplan nebſt Vermeſſungs-Regiſter ſofort dem erſten Kla- gelibell beygefüget werden müſſe, darf wohl nicht erſt erinnert werden, weil ſolches den Grund der ganzen Klage ausmachet. 8... 102: Wie es zu halten, wenn das Gegentheil in-die Vermeſſung und Aufnahme eines Situations» Plans nicht einwilligen will, wobey zugleich von dem Vorſchuß und Wiedererſtattung der hiezu erforderlichen Roſten das tTöthige angemerfet wird. Die Aufnahme eines ſolchen Situationsplans, und die dabey nöchige Vermeſ- fung der Oberfläche, muß natürlicher Weife in Gegenwart heyder Theile geſchehen, der- geſtalt, daß ein jeder die Gränze, die er vor die richtige hält, angiebet, damit der Feld- meſſer ſolche auf der Charte bezeichnen, und darnach die Größe des ſtreitigen Gränzorts deſtimmen fönne. Es fällt von ſelbſt in die Augen, daß einen bloßen einſeitig aufgenommenen Plan das Gegentheil äls zuverläßig anzunehmen nicht ſchuldig, ſondern dagegennancherley Einwendungen zu machen befugt wäre. Es würden daher darauf nur uunöthige Koſten verwandt, und dem Richter den- noh fein zureichender Begriff von der AMfen Lage der Sache mitgetheilet werden können. Oefters aber iſt der Eigenſinn eines Nachbaren ſd groß, daß er in die Aufnahme eines ſolchen Situationsplays in Güte nicht einwilligen, noch bey derſelben gegenwärtig feyn will.„A In dieſem Fall iſt es nothwendig, daß der Kläger vor wirklicher Anſtrengung ſet: ner Klage, bey den Gerichten um die Vermeſſung des ſtreitigen Ortes, mit Zuziehung. ir; Gegentheils, Anſuchung thue, und dadurch den Grund ſeiner Klage gleichſam vor- ereite, Die Auslage der Vermeſſungskoſten pfleget hiebey gemeiniglich der ſtärkſte Ein- wand zu ſeyn, wodurch ein Nachbar, welcher die in Unrichtigkeit gerathene Gränzen nicht gerne in Ordnung gebracht wiſſen, ſondern lieber in der bisherigen Verwirrung verbleiben will, die Verweigerung ſeiner Einwilligung in die Vermeſſung zu beſchönigen ſuchet, Um nun hierunter einen jeden, der ſich'in einem dergleichen Fall befindet, damit er der Sache keinen unnochigen Aufenthalt mache, gehörig zu verſtändigen, kann ich nicht unerinnert laſſen, daß der Kläger allerdings ſchuldig ſey, die Koſten zu dieſer Ver- meſſung und Aufnahme eines Situationsplans vorzuſchießen, weil ſol. gewiſſen Zinß,“auschyt, zumabl diefer zweifelhafte Beſib, wenn die Sache mit gehört gen Eifer betrieben wird, nur von kurzer Dauer ſeyn kann a). a) Kd nehnze 8. B. an, daß der ſtreitige Gränzort in einem AFerfle> von einigen Morgen eſiynde. Was könnte es wohl vor ein Bedenken haben, einen ſolchen AFerfle> an einen Drit- vent ſtante lie gegen einen gewifſen Zinß zu vermiethen, und dieſen Zinß bis zum Austrag der Sache aufzubehalten. Ehen dieſes würde auch, wenn der ſtreitige Gränzort eine Wieſe oder ſonſt nußbares Grundſtück in ſich faßte, ſtatt finden,:- (256 4. 1:2': Daß. bey der Zauptſache die erſte vornehmſte Beſchäftigung der Commiſſion ſey, die von des verloxen gegangenen und unfennbar gewordenen Gränzmahlen zurück gebliebenen Spubhrer gehörig zu entde>en und zu unterfuchen. /> In der Hauptſache ſelber kommt alles darauf an, daß die alte bey der erſten Gränzziehung ausgeſeßt geweſenen Gränzmahle gehörig ausgemittelt und ausfindig gema het werden.; Wo noch wirkliche kennbare Gränzmahle vorhanden ſind, ſeße ich billig voraus, daß die demohnerachtet erhobene Gränzſtreitigkeiten eine bloße Chifaue ſind.; Nuraallein die durch.die Länge der Zeit verloren gegangene Gränzmahle oderandere darzwiſchen gefommene Veränderungen, welche den Gang der Gränzen zweifelhaft und“ ungewiß gemacht haben, können hiezu einen gerechten Anlaß geben.?. Inzwiſchen werden in den meiſten Fällen von den vorhin angenommenen Gränz- Mablen, ſiemögen aus natürlichen oder känftlichen beſtanden haben, noc< immer einige Spuhren. und Ueberbleibſel, woraus. deren vormahliges Daſeyn wahrſcheinlicher Weiſe geſchloſſen werden kann, vorhanden ſeyn.'! Vor allen Dingen muß ſich folchemnach die angeordnete Gränz- Commiſſion mit Auffüchung und Augmittelung dieſer zurücf gebliebenen Merkmahkle beſchäftigen. Schon bey der Gelegenheit, wo ich von den friedlichen Sränz- Erneuerungen ge» Handelt, habe ich hierunter verſchiedenes an die Hand gegeben, dabey- aber auch zugleich hemerket, daß eine dergleichen Unterſuchung, wenn ſie den Greund- zur Entſcheidung wirklich entſtandener Gränz: Irrungen und Streitigkeiten abgeben ſoll, mit weit mehre» rer Genauigkeit, als bey den ſonſt gewöhnlichen gemeinſchaftlichen Gränz- Renovationen nörhig iſt, geſchehen müſſe.; Wir wollen alſo den obigen Leitfaden abermahßls zur Hand nehmen, und dasje- nige, was bey den wirklichen Gränzſtreitigkeiten und deren Entſcheidung hierunter noch näher zu beobachten iſt, mit wenigen beyfügen. WEEIM 0 17 28,04 Von ven Schwifrigkeiten, welche LER WU, wenn: vow den Arten der Sränzmähle,. womit dit Gränze bezeichnet geweſen, Feine ſichere tTachricht vorhanden, fondern ſolche: von dew Intereſſenten verſchiedentlich, anaegeben wetden, Wenn zwey Nachbaren verſchiedene Gränzen angeben, ſo iſt. Fanz natürlich, daß auch ein jeder derſelben. beſondere Kennzeichen, woran die von: ihm vorgegebene Sränze erfannt werden fann, anweiſen muß. In. "7 Fn dieſem Stücke nun beſtehet die erſte Beſchäftigung, der'Commiſſion darinn, daß ſie die von einem jeden angewieſene Gränzmahle auf das genaueſte unterſuche, und, ob ſich Spuhren und Ueberbleibſel von wahren Gränzmahlen beſinden, prüfe. „Der Commiſſion wird hierunter die Sache gar ſehr erleichtert, wenn entweder aus alten Gränzreceſſen, oder aus dem Eingeſtändniß der Parthen, die Art der Gränz- Mahle, womit die ſtreitige Gränzen bezeichnet geweſen, vor bekannt angenommen wer- den Fann. NPT,: Iſt aber dieſes nicht, ſondern es wird von dem einen Theil die Bezeichnung der Gränzen durch Gränzhügel, von dem andern aber durch Gränzpfähle oder Steine ange- geben, ſo findet die Sache ſchon mehrere Schwierigkeit. In dem erſtern Fall darf die Commiſſion nur blos auf die Ueberbleibſel von einer Art der Gränzmahle ihre Aufmerkſamkeit vichten, in dem zweyten aber zugleich auf meh» ere Rückſicht nehmen.|' Finden fich nun bey der Nachforſchung zurück gebliebene Kennzeichen von ver- | IEREp der Gränzmahle, ſo wird die Sache dadurch auf das äußerſte zpeifel- Häft, indem allemahl ungewiß bleiber, vor welche Art der Gränzmahle die meiſſrecht- liche Vermuthung ſey.+ : Man nehme z. B. den Fall an, daß der Nachbar A, daß die Gränze mit Gränz- Hügeln bezeichnet geweſen, der Nachbar B aber, daß dieſe Bezeichnung mit Steinen oder Gränzpfählen geſchehen ſey, vorgiebet, und ſich an den von ihnen angewieſenen verſchie- denen Gränzorten, Merkmahle von beyderley Arten der Gränzmahle hervor thun. ' Ein jeder wird geſtehen, daß die Commiſſarien dabey in die größeſte Verlegen- Heit gerathen müſſen. 1 SISEE.? IE 7 :: 6. 114;. Daß hiebep auf den mehrern oder wenigern Srad der Wahrſcheinlichkeit Rückſicht zu neh ä men ſep, welches durch ein gegebenes Depſpiel näher erläutett wird.: * Der mehrere oder wenigere Grad der Wahrſcheinlichfeit, ſo die in den angewie- ſenen verſchiedenen Gränzmahlen aufgefundene Spuhren und Ueberbleibſel an die Hand geben, iſt der einzige Leitfaden, woran ſich die Unterſuchungs- Cominiſſion ſowohl, als auch der künftige Richter, zu halten hat.: METIN "4 Dieſe verſchiedene Grade der Wahrſcheinlichfeit dergeſtalt zu beſtimmen, daß fie einen zuverläßigen Grund zu einem fünftig abzufaſſenden richterlichen Ausſpruche legen können, fälit allerdings, wie ſchon oben bey einer andern Gelegenheit bemerfet worden, ſehr ſchwer, und es iſt ſolches nur ein Werk richtig denkender ii mit gehörigen Einſich- ten verſehener Männer.;;| 5 SEE DET' Inzwiſchen iſt es docH nicht ganz unmöglih. Nur müſſen älle bey der Sache vorfommende Umſtände wöhl erwogen, und mit einander verbunden werden. ; Oefters verurſachet ein einziger Umſtand, wenn man bey demſelben ſtehen bleihet, daß die Sache dadurch die größe Wahrſcheinlichfeit erhalt. Dieſe aber. verſchwindet wiederum gax bald, wenn andere damic verknüpfte Umſtände dabey zu Hülfe genom:nen werden. 1627;' j Hin Ss83.2 Man :/ Von den bey Gränzſtreitigkeiten voxfallenden, theils 16. 1507. 508 Zehntes Hauptſtü>. Man nehme z.B. an, daß der Nachbar A gemeine Gränzhügel, der Nachbar B aber Pfähle zu Gränzmahlen angiebt. - Nun werden bey Aufgrabung der von dem Nachbar A angegebenen Gränzhügel, noch hin und wieder Spuhren von Ziegelſteinen, Schmiedeſchlacken oder Kohlen, und Eyerſchalen gefunden.:; Bey der Unterſuchung der von dem Nachbar P angewieſenen Gränze, findet ſich ebenfalls hin und wieder bey dem Nachgraben vermoderte Holzerde, welche wir oben mit zu den Merkmahlen einer mit Gränzpfählen beſeßten Gränze gerechnet haben. Vor welchen von dieſen beyden Nachbaren waltet nun wohl, daß ſeine Gränze die richtige ſey, die meiſte Wahrſcheinlichfeit vor? I< nehme keinen Anſtand, mich hierunter vor den Nachbar A zu erklären. Die in den Gränzhügeln vorgefundene Gränzſteine, Schmiedeſchlacken oder Eyerſchalen, gewähren deßhalb eine weit größere Wahrſcheinlichkeit, als"die bey dem Nachbar-B ange- kroffene Holzerde, weil jene an dem Ort; wo ſie befindlich ſind, von der Natur nicht her- vor gebracht werden, die Spuhren der Holzerde aber gar leicht von verfaulten Baumwur- zeln, oder andern durch einen ohngefähren Zufall unter die Erde gekommenen Holz, fFr- rühren fönnen.; Die in den Gränzmahlen des Nachbaren A bemerkte Spuhren, können nur eine einzige Urfache ihrer Entſtehung haben, da hingegen man bey den auf der Gränze des Nachbaren B vorgefundenen Merkmahlen, mehrere dergleichen anzugeben im Stande iſt. GEIE: Wie hierunter von der Commiſſion zu verfahren ſey, went die Arten der Gränzmahle aus den alten Gränzreceſſen oder dem'Eingeſtändntß der Partbhen feſte ſtehen, und was ſie alsdenn beſonders bey den Gränzen, welche durch gemeine Gränzhügel be zeichnet gewefen, zu beobachten haben. Stehet die Art der Gränzmahle, womit die ſtreitig gewordene Gränze bezeichnet geweſen, entweder aus alten Gränzreceſſen, oder aus dem Eingeſtändniß beyder Theile, feſte, ſo hat die Commiſſion hierunter ſchon wenigere Mühe, indem ſie ihr Augenmerk nur EE auf die Spuhren und Ueberbleibſel einer einzigen. Art von Gränzmahlen rich- ten darf. NEE So viel nun die gemeine Gränzhaufen anbetrifft, habe ich bereits 8. 78., wo von" Renovation der Gränze gehandelt worden, bemerket, daß diejenige Hügel vor wahre Gränzmahle angenommen werden müſſen, in deren IJnwendigen ſolche Dinge, die an demſelbigen Ort ihr Daſchn nicht von der Natur haben können, vorgefunden worden. Eben dieſer Saß findet auch alsdenn ſtatt, wenn von Unterſuchung einer durc die Länge der Zeit wirklich ſtreitig gewordenen Gränze die Frage iſt. In dieſem Fall müſſen ebenfalls die von beyden Seiten angegebene Gränzhügel in der Parthen Gegenwart aufgegraben;- und, ob dergleichen Dinge darinn. vorhauden find oder nicht, genau erforſchet werden.: Wie unglücklich ſind aber die Parthen, wenn die Commiſſarien darinn ſelber un- - einig ſind, und der eine dergleichen Spuhren. und Merkmahle in. den. aufgegrabenen: 00 ügeln Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils e. 509 Hügeln gefunden haben will, der ändere aber, etwas davon geſehen zu haben, in ſeinem Berichte Don p 6 geimahl aP R abe bey meiner ehemahligen Praxis einen dergleichen der damahligen Yuſi zur Schande gereichenden Vorfall, für welchen, wenn ich En gedenfe, ii HH 5 Haut ſchaudert, erlebet.: Dieſes als einen möglichen Fall habe ich ſolhemnach nicht unangemerket loſſen Fönnen, wiewohl er zu jeßigen Zeiten, wo die Commiſſarien nicht mehr von den Parchen gewählt, ſondern ex-Othcio ernannt werden, ſo leicht nicht weiter vorkommen möchte. CG. 16%“ Wie es in Anſehung derjenigen Gränzhögel zu halten, welche auf alten wüſten Bau- . oder Btandſtellen aufgeworfen worden, und als wahre Gränzmahle ; angegeben werden, Oefters gehen die Gränzen über alte Bau- und Brandſtellen weg. Wenn nun in einem auf einer ſolchen Bau- oder Brandſtelle befindlichen Hügel, Stücke von Ziegel- Steinen und Kohlen angetroffen werden, ſo kann es demohnerachtet zweifelhaft bleiben; ob ein dergleichen Hügel für ein wahres und richtiges Gränzmahl anzunehmen ſey. Detn der vorhin angenommene Saß, daß in einem wahren Gränzhügel Dinge, die au demſelben Ort von der Natur nicht haben hervor gebracht werden können, befind- lich ſeyn müſſen, fällt alsdenn offenbar hinweg.;; Die an dieſem Orte angetroffene Steine und Kohlen fönnen eben ſo wohl von den ehemahligen daſelbſt geſtandenen Gebäuden herrühren, als ihr Daſeyn der Abſicht dadurch IEEE. SEN ee en wr werden mag./ oße Ziegelſteine und Kohlen würden alſo auf ſolchen Pläte iſe ei- nes ſol. Und auch hieran.iſt es noch nicht'genung,: ſondern der eigentliche G 4 0 ;,)!' ang de- ze, Nep die Gegend davon, iſt durch unverwerfliche DIGE He MOS 255 En zu(1eheb nterſuchung der von den Parten„angegebenen Gränzmahle geſchritten wer- 'Wollte man eine dergleichen nähere Beſtimmung des Gränzganges ni : l s nicht vo ſchien, ſo würde man den ganzen Wald, durch welchen die Gränge geben WI En unterſuchen müſſen, dem ohnerachtet aber inder größeſten Ungewißheit dabey eiben, Denn in einem Walde giebt es natürlicher Weiſe, wegen der vi elen verfaulten Stubben und Wurzeln, allenthalben Holzerde, und es würde olchem ie A derſelben ſo viel, als nichts, geſaget beißen.; NUR RNEGE!“ GIESE 6. r121. Bey den in den Wäldern und an bewachſenen Orten ausgeſetzten Gränzmahlen, kann die vor/ geſundene Zolzerde nur alsdenn eine rechtliche Vermuthung von dem ehemahligen Daſeyn eines wirklichen Gränzpfahls bewirken, wenn dieſe Zolzerde mehr mit einem ver? faulten Sränzpfahl, als mit einem verweſeten Baumſtrunk und ſeiner Wur- zeln, in Anſehung der U7enge, ein Verhältniß hat, Iſt hingegen, theils daß. die ſtreitige Gränze wirklich mit Gränzpfählen bezeich- net geweſen, ausgemachet, theils aber auch ihr ungefährer Gang durch Zeugen beſtim- - met und nachgewieſen worden, fo wird alsdenn das Aufſuchen der Spuhren und Ueber- bleibſel, die dergleichen ehemahlige Gränzpfähle zurück gelaſſen haben, von mehrerer Wir- kung ſeyn können.,: Ganz ohne Zweifel-kann dieſes zwar auch nicht abgehen, indem aklemahl, einen /-genauen Unterſcheid zwiſchen der verfaulten Holzerde von einem Gränzpfahl, und derjeni- gen, die von einem verfaulten Stubben oder Baumwurzel herrühret, zu treffen ſehr ſchwer fallen wird.: Inzwiſchen giebet es hierunter verſchiedene Argumenta adminiculantia, daß ich mich dieſes juriſtiſchen Ausdrucks. bedienen darf, welche-von den zu dergleichen Gränz- ſtreitigkeits-Unterſuchungen verordneten Commiſſarien nicht vernachläßiget, ſondern viel- mehr mit aller möglichen Sorgfalt beobachtet, und zu Hülfe genommen werden müſſen. Zuförderſt iſt es eine, ſowohl den Forſtverſtändigen als auch dem geineinſten Mann, in die Augen fallende wirthſchaftliche Wahrheit, daß der Stamm oder Strunf eines abgeſtammten Baumes nebſt ſeinen Wurzeln, nur ſelten dergeſtalt gänzlich verfau- let, daß nicht noch bey nähern Nochſuchen, daß daſelbſt ehedem ein Baum geſtanden Habe, merkliche und in die Augen fallende Kennzeichen vorhanden ſeyn ſollten. Wäre aber auch ein ſolcher Strunk nebſt ſeinen Wurzeln gänzlich verfaulet, und davon weiter nichts, als eine bloße Holzerde, übrig, ſo wird doch auch ſchon aus.der Menge der davon entſtandenen Holzerde, wenn ſie mit derjenigen, die von einem bloßen Gränzpfahl übrig bleiben kann, in Vergleichung geſeßet wird, ein ganz ſicheres Unter- ſcheidungs- Merkmahl, ob an einem ſolchen Orte ein Baum oder ein Gränzpfabl geſtan- den habe, entnommen werden können. EE DEN, Sehr I ! Sehr natürlich und begreiflich iſt es, daß ein ekwa' 6 bis 8 Zoll im Durchſchnitt ba- bender Gränzpfahl nicht den 2oſten Theil ſo viel Holzerde, als ein zwey bis drey Fuß im Durchſchnitt dicker Baumſtrükk nebſt"feinen Wurzeln nothwendig erzeugen muß, SU laſſen kann. 6 Findet man ſolchemnach bey der Unterſuchung- entweder noch wirfliche S Spuren von alten Wurzeln, oder eine vor einen bloßen Gränzpfahl unverhältnißmäßige Menge von Holzerde an, ſv mag man den ſichern Schluß machen' daß daſelbſt fein wirk! EMDE Gränz- mahl geweſen ſey. Dergleichen Gränzpfähle pflegen auch ſelbſt in den Waldungen eliche9 gar zu nähe an den Bäumen, ſondern vielmehr, damit ſie deſto beſſer geſehen und wahrgenommen werden können, ſo viel möglich, im Freyen, und in einer gewiſſen Entfernung von den Bäumen aus- geſeßer zu ſeyn. Eine auf einem dergleichen freyen Plaß in verhältnißmäßiger Menge vorgefundene "Holzerde wird daher nur allein die Commiſſarien aufmerkſam machen, und daraus auf die wahrſcheinliche Richtigkeit des in ſolcher Art angegebenen Gränzmahls einen 2400 zu ma- chen, bewegen fonnen. Gu I27: Warum hiebey auch beſonders auf eine zuverläßige Ausmittelung der Zolzart, woraus die. Pfähle; womit die Gränze bezeichnet geweſen, beſtanden haben, zu ſehen. ſey. “Demnächſt iſt auch unläugbar, daß bey der vorgefundenen Holzerde aus den davon zurück gebliebenen Beſtandtheil en,. die Art des Holzes,. woraus der Gränzpfahl beſtanden hat; ganz vgn erfannt werden könne. Ob der Gränzpfahl aus harten oder weichen, eichenen oder fichtenen- Holze zuberei- tet geweſen ſey, iſt aus der. davon zurück gebliebenen Holzerde, auch noch nach ſeiner Ber- weſung, von Sachverſtändigen ganz füglich zu beurtheilen. Eben aus dieſer Urſache haben wir: oben von den zu den Gränzcommißionen zu ernennenden Oeconomiecommiſſarien nicht blos eine gemeine wirthſchaftliche Erfahrung, ſondern auch zugleich eine tiefere Einſicht in vie in der Naturlehre einſchlagende Wahr-| beiten erfodert. Iſt nun durch die Gränzreceſſe das Geigen füh Eingeſtändniß der Parten, oder- eine hinlängliche Zeugenausſage feſtgeſtellet, von welcher Holzart die Gränzpfähle/ deren Spuhren nunmehr aus ihren zurück gebliebenen Beſtandrheilen aufgeſuchet werden, Senom- men geweſen ſind, ſo wird ſich auch hieraus vor die Richtigfeit ver Gränzen eine große Wahrſcheinlichfeit ergeben/ in ſe ferne die Gränzpfähle aus einer ganz andern Holzart, als die Baume des Waldes 1. deſſen Gränze dadurch bezeichnet geweſen ſind, beſtanden hat. Sind z. Be in einem Fichtenen, Kiefernen, oder aus Büchen und Elsholz beſte? henden Walde, die Gränzpfähle von eichenem Holze, als welches, wie wir oben mit meh- rern bemerkt haben, das Heſchickteſte dazu iſt 7 zubereitet geweſen, ſo wird das Auffinden einer Holzerde von eichenem Holze nothwendig einen ſehr ſtarken Beweis vor die Richtigkeit der angewieſenen Gränzmahle abgeben müſſen, weil alsdenn der oben bemerkte Zweifel, ob Qeou, For. VI. Theil»„„LEiits nicht Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 16, 513 EI4 4 Zehntes Hauptſtück. [? nicht. dieſe Merkmahle auch von ver Natur hervor gebracht 8 4108, von ſeibſt hinweg fällt.& Denn wenn man. in einem. bloßen Fichtwalve, wo der Boden zur(EeHMND eines Eichbaumes zu ſchwach und geringe iſt, Ueberbleibſel und Beſtandtheile von eichenem Holze antrift, ſo kann die Bermuthung, daß ſolches auch von natürlichen Urſachen.(UEG foönne, vn füglich feinen Plas MAG GTI 06/ Warum bey denen auf einen Wald oder andern bewachſenen Ort treffenden Gränzeh, die Zolzart der Zolzpfähle allenfalls durch Zeugen ausgemittelt werden müſſe. Ob ich gleich oben, wo von der Tüchtigkeit und Dauerhaftigkeit neu zu ſeßender Gränzmahle beſonders gehandelt worden, das eichene Holz hiezu vorzüglich angerathen habe, ſv fann doch mit Gewißheit nicht-behauptet werden, ob auch vie Alten dieſe Regel bey ihren Gränzziehungen angenommen, und ſie nicht vielmehr die erſte die beſte Holzart, ſo ihnen zur - Hand geweſen, gewählet haben. Aus. den in vem nächſt vorſtehenden 6. angeführten Gründen kommt es: aber bey ſtrei-' tigen Gränzen ,. welche durch Waldungen, oder andere mit Holz bewachſene Derter gehen, hauptſächlich darauf an, däß die Commiſſarien von der Holzart, woraus die verlohren ge- gangene Gränzpfähle, deren; Spuhren nunmehro aus den zurüs gelaſſenen Ueberbleibſelt aufgeſuchet werden follen, beſtanden haben, eine ſichere und zuverläßige Nachricht erhal ren mogen. : Ergiebet fich ſolche, weder aus den alten Gränzreceſſen, noch aus dem Eingeſtänd- niß der Intereſſenten, ſo erfodert es die Nothwendigfeit, daß ſolches, ie viel möglich, durch eine Zeugenabhdrung dusgenittelt werde. E Es fann leicht ſeyn, daß auch auf dieſem Wege, beſonders bey„alten„ und inumw denklichen Zeiten nicht erneuerten Gränzen, nichts gewiſſes in Erfahrung zu bringen iſt.- Inzwiſchen können doch: die Commiſſarien dieſe zu ihrer mehrern Aufflärung nde rhige Borſicht nicht unterlaſſen. C. 124. h Daß in dubio, uns wenn die Zolzart ſolcher Pfähle auf keinerley Art auszumitteln iſt, eine rechtliche Vermuthung, daß: ſolche aus eichenzem Zolze beſtanden Haben, vorwalte. In dem Fall„daß. auch feine Zeugen vorhanden ſind', welche die Holzart: der ein- gegangenen Gränzpfähle beſtimmen können, wird die Frage annoch übrig bleiben, vor welche Holzart alsdenn die meiſte rechtliche Bermuthung vorwalte?. %Benn gleich nicht mit Gewißheit: daß unſere Borfahren mit uns in vf Stücke überall einſtimmig gedacht haben, behauptet werden kann, ſv bleibet es doch allemaßl ſicher, daß dieſelben ebenfalls vernünftig und richtig zu denken gewohnet geweſen ſind3 und ein über- triebener Stolz iſt es, wenn wir ſolches unſern SNN abſprechen, und uns„überall flü- ger dünfen wollen.'! ile ul 7 37 MIELETIW ARI TTIK.IDEE 7099 SEAR IIEEIEE Von den bey Gränzſtreitigkeiten vörfällenden„ theils 10, 515 Alle vernünftig denfende aber werden zu ven Gränzpfäßhlen eichenes Holz wählen müſſen,"welches aus den von uns'deshalb angeführten Gründen zur Gnüge-evhellet. Mit gntem Fuge fann man daher vermuthen, daß auch die ehßemablige zu aältett Zeiten geſeßte Gränzpfähle, die nummehr bis anf die wenige von ihnen zurück gebliebene HDolzerde verlohren gegängen ſind, aus eichenem Holze beſtanden haben werden. Dieſe Vermuthung iſt denn in dubio,'und'wenn die Wahrheit davon durch Feine -„andere Wege ausgemittelt werden Fann, als rechtlich anzunehmen, und es ſind darnach die übrige bey der Sache vorfommende“ Umſtände zu beurtheilen. EEE WERE LN 4 Daß auch bey den im Frepen liegenden Gränzen, der vorige Zuſtand ſolcher Gerter, worinn ſie ſich zur Zeit der Gränzziehung befunden haben, unterſuchet werden müſſe. Was in den nächſt vorſtehenden 88. angeführer worden, hat,-wie:aus dem 6.'120, erhellet, ſeine Beziehung nur lediglich auf den Fall, wenn die ſtreitige Gränze. auf einen Wald, oder andern mit Holz und*Büſchen bewachſenen Ort trifr, und es iſt ineben ge dachten 9. bereits bemerfet worden, daß bey einer durch ein freyes Feld gehenden Gränze, die Sache, wegen einer aufgefundenen Holzerde weit wenigern Schwierigfeiten unter? worfen ſey.; Inzwiſchen müſſen Commiſſarien, welche genau und richtig verfahren wollen, nicht bloß auf den gegenwärtigen Zuſtand ſolcher im Freyen liegenden Gränzörter ſehen, ſondern dabey hauptſächlich auf diejenige Beſchaffenheit, worinn ſolche“Gegenden, die:.anjeßt" frey und von allen Bäumen entblöſſet ſind, vor alten Zeiten-geſtanden haben, Rückſicht nehmen. Die Geſchichte aller Länder bezeüget es, daß unzählige Feldmarken, auf welchen - man.anjeßt.nicht das geringſte von Waldung.und Bäumen antrift, vor hundert und mehe- rern Jahren völlig bewachſen geweſen. Die noch in unſern Tagen mit ven Wäldern und Gebüſchen täglich vergehende Ber- änderungen fönnen einem jeden, wie es ehedem hierunter zugegangen, begreiflich machen.. Die ehemahlige Beſchaffenheit des ſtreitigen Gränzortes, db. er nemlich dazumahl bewachſen, oder ſchon ebenfalls raum geweſen, kann ,- wenn eine mit Pfählen bezeichnete Gränze angegeben worden, und es vaher auf die Beurtheilung der davon übrig gebliebener Spuhren ankommt, ebenfalls nicht anders, als durch Abhörung ſolcher Zeugen, die davon einige Wiſſenſchaft haben, erforſchet werden. N Findet fich hiebey, daß der ſtreitige Gränzort vor Alters mit Bäumen bewachſen, vder woh! gar ein Stück des Waldes geweſen, ſo greifet dabey alles dasjenige, was wir in den nächſt vorſtehenden 84: von den Ueberbleibſeln verlohren gegangener Gränzpfähle angefüh- retihaben ,“ gleichmäßig Plaß..;;:'; n Erhelletzaber aus der abgehbrten Zeugen Ausſage, daß ein ſolcher ſtreitiger Gränge- Ort von jeher frey und unbewachſen geweſen, ſo mag die bey der Commiſſariſchen Unterſu- chung vorgefundene Holzerde ſchon mit weit mehrerer Zuverläßigfeit- als ein Kennzeichen eines ehedem daſelbſt errichtet geweſenen Gränzpfahls angenommen werden, zumahl wenn ſol- - ches durch die Uebereinſtimmung ver Holzart; woraus. die Gränzpfähle beſtanden haben Ttt 2 ſollen, , K 516-"Zehntes Hauptſtü>. ſollen, mit der vorgefundenen Holzerde, imgleichen durch eine verhältnißmäßige Menge ſolcher Holzerde mit einem gewöhnlichen Gränzpfahl, beſtärfetwivd..:: 6.. 126. Daß auch bey den natürlichen Gränzen die Spuren ihres erſten Ganges zu erforſchen und«auszumitteln nötbig ſey. Was wir bisher von der nöthigen Aufſuchung der von den künſtlichen Gränz: mahlen übrig gebliebenen Spuren geſaget, und, daß ſolche eine der erſten und nöchigſien Beſchäftigungen der verordneten Gränzcommiſſarien ſey, behauptet haben, findet auch| in Anſehung der natürlichen Gränzen ſtatt.; I| in denſelben eine entweder durc) die Natur oder durch Menſchen veranlaßte Veränderung vorgegangen, wodurch ihr ehemaliger Gang unkennbar geworden, ſo haben die Eommiſſarien alle mögliche Mühe anzuwenden, dieſen vormaligen Gränzgang zu ers forſchen und auszumitteln, Solches iſt um ſo nöthizer, als die Erfahrung lehret, daß dergleichen natürliche Gränzen, wenn ſie einmahl durch vorgefallene Veränderungen verrücket worden, und nicht bey den Gränzrenovationen hierunter durc) Seßung anderer Kennzeichen vorgebeu- get worden, die meiſten Schwierigkeiten bey einem darüber entſtandenen Gränzſtreit zu verurſachen pflegen.]% Es wird ſich dieſes bey näherer Entwickelung der verſchiedenen Arten von natür lichen Gränzen mit mehrern zeigen«: 0. 7.4274 Warum bey ſolchen Gränzen, welche mit Bäumen bezeichnet worden, da von dieſen, wenn ſie eingegangen, keine kennbare Spuren aufzufinden möglich iſt, der ehemalige Gang der Gränze nicht anders,.als durch, ein anzuſtellendes Zeugenverhör ausgemit: telt werden könne. 3 Es iſt ſchon oben 6. 25. wo wir von den Eigenſchaften tüchtiger Gränzmahle gehandelt, und dabey auch beſonders die gewöhnliche natürliche-Gränzen in Erwegungz gezogen haben, angemerfet worden, daß unter dieſen. leßtern diejenigen" die aller un? ficherſte und unzuverläßigſte ſind, bey welchen man ſtehende Bäume zu einer Gränzbezeich- nung angenommen hat, und wir haben den Grund davon in dem Mangel der Unver? änderlichfeit, als worauf bey allen tüchtigen Gränzmahlen das vornehmſte Augenmerk gerichtit werden muß, geſeßet.: Die Unzuverläßigkeit einer ſolchen natürlichen Gränze äußert ſich alsdenn ganz offenbar, wenn dergleichen Gränzbäume durch die Länge der Zeit verloren gegangen, und unter den Nachbarn über den eigentlichen Gang ſolcher Gränze Streit und Irrungen ent- ſtanden ſind.? dE Alle andere, ſowohl natürliche a!s künſtliche Gränzmale, laſſen, auch nach ihrem Untergange, noch immer einige Spuren zurück, woraus ihr ehemaliges Daſeyn erkannt, oder.doch wenigſtens muthmaßlich geſchloſſen werden kaun, 2 Beh Bey ven Gränzbäumen aber, beſonders denjenigen, durch welche die Gränzen in den Waldungen bezeichnet worden ſind, fällt dieſes gänzlich hinweg. c Selbſt die deutlihſte und richtigſte Gränzreceſſe fönnen hierunter weiter zu keiner Richtſchnur dienen, worn die ſämtliche Gränzhäume abgeſlorben, oder verloren gegangen. Das eigentliche: Merkmal aller ſol, Beſonders iſt hierqus klar, daß vas Alluvionsrecht nur'bloß in dem Fall ſtatt finden fönne, wenn von dem Fluſſe auf der einen Seite des Ufers nach und nach von dem Erdreich etwas abgeriſſen, und auf der andern Seite des Ufers wiederum angeſeßet wird, welches gemeiniglich an den Orten, wo vie Strohme oder Flüſſe eine Krümmung in ihrem Gange machen, zu geſchehen pfleget.. Daß ader hierunter ver Fall, wenn ein Fluß ſein ganzes voriges Fluthbett verläſ- ſet und einen neuen Gang nimmt, nicht zu verſtehen ſey, iſt in dieſem Geſeße ebenfalls ganz deutlich bemerfet, und vielmehr, daß alsdenn das durch den neuen Gang eingeſchloſſene Land dem vorigen Eigenthümer verbleibe, mit klaren und ausdrücklichen Worten feſtgeſeßet, Ein mehreres wird hoffentlich zur Belehrung derjenigen, die den obigen Irrthum hegen, nicht ndthig ſeyn, zumahl, wie ſchon oben erinnert. worden, dieſe Diſpoſition des Römiſchen Rechtes, der Vernunft und natürlichen Billigkeit vollkommen gemäß iſt. Das nach und nach durch die Gewalt des Fluſſes von. der einen Seite des Ufers abgeriſſene, und an der andern Seite wieder angelegte Erdreich, kann weder der Natur ver“ Sache nach, wieder zurück gebracht/ noch auch deſſen eigenthümlicher Betrag ſo genau be- ſtimmet werden.“ Der Römiſche Geſesgeber hat daher ſehr weislich gehandelt, wenn er, zur Ver- meidung vieler Weitläufrigfeiten ,. deren Earſcheidung zuleßt doch ohnmöglich fallen würde, ſolches demjenigen Theil, dem das vadurch anwachſende Ufer zugehöret, zuerfannt hat. Ganz anders aber verhält ſich die Sache, wenn ein Strohm oder Fluß, mit Ber- laſſung des aiten Fluthbettes, einen ganz neuen Gang genommen haf. Alsdenn fann nicht behauptet werden, daß das durch dieſen. neuen Waſſerlauf ein? veſchloſſene Land, welches offers einige hundert Morgen berräget, dadurch ein-ungewiſſes Eigenthum,-welches nicht füglich wieder abgeſondert werden könnte, geworden ſey.- Die geſeßliche Entſcheidung, daß ſolches ſeinem vorigen Eigenthümer veghleiben müſſe, iſt daher ſehr gerecht, billig und vernunftmaßig.. j 6.492: Daß, ehe zur Aufſuchung der von dem alten Fluthbette übrig gebliebenen Spuren und Verk: mahle geſchritten werden kann, zuförderſt feſte[tehen muſſe, daß der Graänzfluß ſeinen ehe mahligen Sang wirklich verändert Habe, und wie dieſes auf verſchiedene Art auszumitteln ſey. Dieſen Zweifel unter der Annehmung, daß er durch das vorangeführte vollig ge- hoben worden, bey Seite geſeßet, wird es nunmehr auf die beſte Art und Weiſe,„wie die von dergleichen alten Fluthbetten zurüc gebliebene Spuhren am ſicherſten und zuverläßigſten auszumitteln ſind, anfommen. 1084 9 Zuförderſt muß ebenfalls feſte ſiehen, daß derjenige Gang, ven“der Gränzfluß ge- genwärtig hat, nicht derjenige ſey, den er zur Zeit der zuerſt gezogenen und feſtgeſeßten Gränze gehabt, ſondern darunter eine Veränderung vorgegangen ſey.:; So lange dieſes nicht mit einer zuverlaßigen Gewißheit behäupfet werden fann„iſt alle Mühe, vie an die Auffuchung und Erforſchung der von einem alten Fluthberte übrig ge- bliebenen Spuren angewandt wird, umſouſt und vergebens,;] Wider- Widerſinnig würde zes ſeyn, ehe an die Erforſchung ſolcher Spuren zu gedenken, bis vorher, ob der Fluß wirklich ſeinen ehemahßligen Gang verändert habe, ausgemacher iſt. Das bloße Daſeyn einev in ber Gegend befindlichen Bertiefung, die gar leicht aus andern Urſachen z+ beſonders bey großen Ueberſchweimmungen und Waſſerriſſen, entſtanden ſeyn kann, iſt dieſes alleine zu beweiſen nicht hinreichend, ob ſie gleich alsdenn, wenn die in dem Fluſſe vorgegangene Beränderungen wirklich feſtgeſtellet ſind, nicht gänzlich außer Augen zu ſeßen. ne Ein ſolcher veränderter Gang eines Gränzfluſſes wird daher, wenn ex nicht von ven „Intereſſenten ſelber nachgegeben, ſondern darüber von einem oder andern Theil ein Wider- ſpruch entſtehen ſollte, wohl nicht anders, als Durch eine Zeugenabhdrung, in ſichere und „Wverläßige Erfahrung gebracht werden können 3 vs wäre denn, daß ſich aus einem vorhan- denen Gränzreceſſe ganz offenbar Hervor thäte, daß. der Gränzſtrohm gegenwärtig ganz andere Ufer und. Merkmahle habe, als ihm in demſelben beygeleget worden. Auch alsdenn würde es feiner Zeugenabhorung über ſeinen veränderten Gang bedür- fen, fondern“vie Verlaſſung des alten Fluchbettes, ſo er zur Zeit der erſten Gränzziehung gehabt hat, vor befannt angenommett werden können. H| b. Ö T33+ x Wie die Commiſſarien bey Aufſuchung der von dem alten Fluthbette hinterlaſſenen n Spuren und äerkmable zu verfahren haben. Denti auch hierunter kommt es gemeiniglich auf bloße Wahrſcheinlichfeiten an, und die vorgefundene Spuren können nur ſelten ein mehreres gewähren. 2675 VEL TZ4:- Wie ſich die Commiſſarien zu verhalten haben, wenn von den Parten verſchiedene alte Sluthe bette angegeben werden, und der Strohm ehedem mehrere Ausflüſſe und ſo genannte 2; Arme gehabt hat. Defters werden von den Parten verſchiedene Derter, wo der Gränzfluß ehedem ſei- nen Gang gehabt haben ſoll, angegeben.<.) Solches ereignet ſich gemeiniglich alsdenn, wenn ein ſolcher Gränzſtrohm mehrere Arme oder Nebenausflüſſe, die ſich zuleßt wieder in den Hauptſtrohm ſammlen, gehabt hat, wie ſolches faſt bey ulley. großen Flüſſen angetroffen wird.. Daß dieſes die Arbeit der Commiſſarien, gar ſehr erſchwere, und in der Uuterſu- hung viele Weitläuftigkeiten verurſache, fällt von ſelbſt in die Augen. t' Qecou. For. VI. Theil; Uuu' Inzwi- Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 16, 52x 522"7"Zehntes Hauptſtück: Inzwiſchen haben ſie ſich dadurch nicht irre machen zu laſſen, ſondern ihr hauptſäch- lichſtes Augenmerk nur lediglich auf den Ort, wo der Hauptfluß, welcher die eigentliche Gränze beſtinmet hat, gegangen haben kann und ſvll, zu richten,; "H So lange aber der eigentliche'Gang des Hauptſtrohmes noch nicht ansgemittelt iſt; müſſen allerdings ſämmtliche vor» Fluthbeete angegebene Derter“ genau erforſchet uind unter- - ſuchet werden,.;[05 HUNG: Die Gegeneinanderhaltung der bey einem jeden angetroffenen Kennzeichen nebſt übri- geit dabey vorfommenden Umſtänden wird alsvenn ſchon, welches vor das wahre Haupt- Flurhbett anzunehmen ſey, von ſelbſt an die Hand geben. SELEN GS. 135:»„a Bemerkung einiger beſondern Umſtände, welche ſich bey dieſer Unterſuchung zu ereignen pflegen, und daß ſich die Commiſſarien dadurch nicht irre machen laſſen müßen.:< Da ſich aus dem 6. 128. angeführten Beyſpiel-zu Tage leget, daß die alten Fluth-- Bette der Ströhme ihre Kennbarkeit gar bald verlieren können) ſo werden die Spuhren, die man nach Berflieſſung von 100 und mehreren Jahren davon äntrift, nur immer eine ſchwa- . Belonders auf zwey Stücke ſoll hiebey unſer Augenmerk gerichtet ſeyn, .„ Einmayl polen wir die Tüchtigkeit und Zuläßigfeit der in Sränzſachen exforder- lichen Zeugen in. Betracht uehmen.: Demnächſt aber ſoll unſere Beſchäftigung darin beſtehen, daß wir das eigentliche Verfahren, ſo bey einem ſolchen Zeugenverhör wahrzunehmen iſt, auf eine beſtimmte Are bemerken werden.; G. 142, Warum in Gränzſachen auch, Ze/?es miaus idonei zum Zeugniß zuzulaſſen. Ein ſchon vorhin bekannter, in den gemeinen bürgerlichen Geſeßen ſelber gegrüu? defer und von allen Rechtslehrern einſtimmig angenommener Rechtsſag iſt es, daß in ſol- chen Sachen, wo man ſonſt die Wahrbeit auf keine andre Art erfahren kann, auch Zeugen, welche außerdem nicht vor ganz unverwerflich zu baiten ſeyn würden, zugelaſſen werden Lönnen und müſſen.> Alle Geſchäfte und Begebenheiten, welche ihrer Natur nach nur gewiſſen Per- ſonen befannt ſeyn können, ſind von der Art, daß ſie zu den Dingen, in welchen die Wahr- heit gemeiniglich nicht anders, als durch ſonſt in andern Sachen verſchiedenen Einwendun- gen unterworfene Zeugen erforſchet werden kann, zu rechnen. Die Gränzziehungen gehören ſonder Zweifel zu dieſer Gattung von Geſchäften. Nur bloß diejenigen, die dabey intereſſiret ſind, oder ſonſt in der gränzziehendent Nachbaren Dienſte ſtehen, pflegen dazu gezogen zu werden. Nur ſelten iſt ein und anderer fremder dabey gegenwärtig geweſen, indem derglei- Hen unter Nachbaren vorgenommene Handlungen niemanden etwas angehen, und wer bekümmert ſich wohl ſo leicht um die Gränzen zweyer Nachbaren, wenn er davon weder Schaden noch Vortheil zu erwarten hakt. Mit Recht ſind daher alle Gränzſtreitigkeiten zu den caulis, qux ditkficilis pro- bationis ſunt, zu zählen, und folglich auch der obige Rechtsſaß, quod Teſtes etiam mi- nus idonei probent, quando veritas aliter haberi non potelt, auf dieſelbe anzuwenden, C750.X 42 Daß inzwiſchen die Ausſage ganz unverwerflicher Jengen auch in dieſem Stücke den Vorzug behalte, So lange noch fremde bey der Sache auf keinerley Weiſe intereſſirte Perfonen als Zeugen in ſolchen Gränzſtreitigkeiten zu haben ſind, müſſen dieſe, weil ſie unverwerfs» lich ſind, vor andern, die dergleichen Unverwerflichfeiten nicht vor ſich haben, billig den Vorzug behalten.- iE Und da es öfters geſchiehet, daß von dem einen Theil dergleichen unverwerfliche Zeugen, von dem andern aber Teſles minus idonei, um dieſen juriſtiſch:n Ausdruck meh- rerer Deutlichkeit halber beyzubehalten, vorgeſchlagen werden, ſo müſſen zwar beyder- ſeitige Zeugen abgehöret werden, gewiß aber iſt es, daß jener Ausſage gegen die vor dieſer ' geſche- Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 16. 527 geſcjeßhenen-ein großes Uebergewichte behält, in ſo fern ſie nur aus eigenem Wiſſen ihr Zevgniß ablegen können.*. - Denn wenn die fremde ſouſt unverwerfliche Zeugen keinen zureichenden Grund ihrer Ausſage anzugeben vermögend ſind; ſo fällt dadurch ihr ganzes Zeugniß von ſelbſt hinweg ,- und es kann darauf öſters noc< weniger, als auf das, was die von dem Ge- gentheil producirte ſonſt nicht ganz unverwerfliche Zeugen ausgeſaget haben, Rückſicht genommen werden. ANGIREE E :: M 6... 144.: Daß die Teſles minus idouei wach den Graden der Verbindung, in welcher fie entweder mit den Proceßfubrenden Perſonen, oder der Sache ſelber, ſtehen, mehr oder weniger zulaßig ſind. Sind keine fremde Zeugen ausfindig zu machen, ſondern die von beyden Theilen vor- geſchlagene von der Beſchaffenheit, daß ihnen wegen der Verbindung, worin ſie entweder mitder Sache ſelber, oder mit den Proceßführenden Jutereſſenten ſtehen, mancherley Ein- wendungen entgegen geſchet werden können, ſo hat es zwar die Abhörung derſelben, wenn ſouſt die Wahrheit auf feine andere Art ans Licht gebracht werden kann, vorzunehmen Fein Bedenken. Inzwiſchen iſt doH dabey auch zugleich auf den Grad der Verbindung, welcher zwiſchen ihnen und den Intereſſenten, oder auch der Sache ſelber, vorwaltet- Rück- ficht zu nehmen,;; j| - Je ſchwächer und geringer dieſe. Verbindung iſt, je mehr Glauben verdient die von ſo'chen Zeugen gethane Ausſage, und je"ſtärfer die Verbindungen ſind, je mehr verlieren ſoiche Zeugenausſagen an ihrer Zuver'!äßigfeit.? Um dieſe Srade eigentlich fennen zu lernen, wird die Beſchaffenheit derjenigen, welche gemeiniglich in Gränzierungsſachen als Zeugen vorgeſchlagen zu werden pflegen, in nähern Betracht zu nehmen nöchig ſeyn. . S+. 145. Warum alte Zirten und Schäfer, in Sränzſtreitigkeitsſachen, die beſten und zur verläßigſten Zeugen ſind, Die alten Hirten und Schäfer, die entweder, von Jugend auf, auf den ſtreiti- gen. Gränzrevieten das Vieh der Herrſchaft und Gemeinen gehütet haben, oder doch einige Jahre in den Dienſten der Gränzinrereſſenten geweſen ſind, müſſen ſonder Zweifel vor die beſten und ſicherſten Zeugen angenommen werden. Sie haben von dem Ausgange des Gränzſtreites weder Schaden noh Vortheil zu befürchten,"und:gemeiniglich ſind ſie freye Leute," die ſo wenig gegen die Herrſchaft als Gemeinen der ſtreitigen Gränzörter in Verpflichtung ſtehen. EDS "Wenn fie auch, wie in den Gegenden ,/ wo die Leibeigenſchoft eingeführet iſt, gar leicht geſk, u 6.- 154. -. Von Führung der Zeugen in+em pyo/entem, was unter dieſen Ausdruck verſtanden werde, u und warum ſolches nöthig ſep, us; Es mögen nun die Zeugen von den Parten vorgeſchlagen, oder von den. Commiſ- ſarien. ex oflicio ernannt und gewählet ſeyn, ſo müſſen ſie, ehe zu deren wirklichen Abhö- rung geſchritten werden kann, zuförderſt an den ſtreitigen Gränzort geführet, und ihnen daſelbſt die von einem jeden Theile angegebene Gränzen deutlich gewieſen werden, damit ſie den Gegenſtand, worüber ſie ihre Ausſage zu thun haben, recht genau einnehmen und kennen lernen. Dieſes iſt diejenige Handlung, welche unter dem gewöhnlichen Ausdruck, die Teſtes in rem przfentem zu führen, verſtanden wird. Die Sache ift an und vor ſich ſelbſt nöchig, und die Commiſſarien würden, weng ſie ſolches unterlaſſen wollten, nur ein ſehr verwirrtes Zeugenverhör bekommen. Die Gränzen und Gränzmahle gehören zu dea ſinnlichen Dingen. Von allen ſinnlichen Dingen aber muß man denen, von welchen man darunter erwas beſtimmtes er- fahren will, ſinuliche Begriffe zu verſchaffen ſuchen, und hiezu iſt der eigene Augenſchein das beſte und ſicherſte Mittel. Sollte unter der wirklichen Abhsrung, wie nicht ſelten zu geſchehen pfleget, bes merfet werden, daß die Zeugen von.den angegebenen verſchiedenen Gränzen keinen richtigen Begriff eingenommen hätten, ſo ſind ſie no Inhalt des" Codex Fridericianus, nach welchen“der ſtreitige Sränzort, wenn die Sache vor keinen Theil recht klar iſt, nach dem Verhältniß der mehr oder weniger j vorwaltenden Preſumtionen, getheilet werden ſoll, Daß dieſes nicht bloße wankende Erdichtungen- ſind, ſondern es ſchon vorhiäa Geſeße giebet, worinn den Richtern, in- dergleichen zweifelhäften Gränzſtreitigkeiten auf die vor einen jeden Theil vorwaltende mehrere oder wenigere Wahrſcheinlichkeit Rückſicht zu nehmen, vorgeſchrieben worden, erweiſet unter andern der bekannte Co- dex Fridericianns Marchicus, in welchem Part. IV. Tir. VIIL 8. 40. No. 7. folgendes feſtgeſeßet iſt:::: “Wann die Sache bey dem Cammergericht zur Relation Fommt, muß daſſelbe jederzeit Unſern in den Rechten und Billigkeit fundirte General- Re- gul vor Augen haben daß, wann nicht möglich die Gewißheit der Gränze auszufitzden y dieſelbe getheilet werden ſolle,; Es darf aber die Theilungz;“ weyn die Gränzen an verſchiedenen Orten ſtreitig, au einem aber klar erwieſen, oder wenigſtens ziemlich beſcheiniget ſeyn, nicht allezeit zu gleichen Theilen geſchehen. Sondern es muß die Thei- lung blos an denen Örten. geſchehen) wo beyde Theile entweder gar nichts erwieſen- oder wo beyder Beweiß gleich wichtig iſt.'! - Es muß au eine vernünftige Proportion bey dieſer Theilung beobach- tet, und demjenigen,- welcher mehr Pr.eſumtiones vor ſich haxy auch ein gröſ- ſerer Theil bey der Theilung a//igniret werden,. 4 R FEEN, Bon den bey Gränzſtreitigkeitenc. Alle diejenigen aber, die dergleichen Gränzſtreitigkeits- Sachen bearbeitet haben, werden zugeſtehen müſſen, daß es vielfältige Beyſpiele giebet, wo die reine Wahrheit auf Feinerley Art ausfindig zu machen iſt, ſondern vor beyde Theile, wegen des von ihnen behaupteten Rechts, viele Wahrſcheinlichfeiten vorwalten.' M4 r< Dergleichen Proceſſe müſſen alſo entweder verewiget werden, oder gänzlich unte entſchieden bleiben. In dieſem Betracht iſt ſolchemnach die veordnete Theilung des ſtreitigen Gränz-; Ortes das einzige Mittel, dergleichen verderblichen und koſtbaren Proceſſen mit einmahl ein Ende zu machen. RE nge 1 7 -7 Es rechtfertiget ſich im übrigen die Rechtmäßigkeit dieſes Geſees von ſelbſt da- durch, daß eine ſolche Theilung nicht nach bloßer Willkühr geſchehen, ſondern dabey auf die mehrere oder weigere Wahrſcheinlichkeiten Rückſicht genommen, und folglich auch dem- jenigen, welcher mehrere Preſumtiones vor fich hat, ein größerer Antheil von dem ſtrei- tigen Gränzort beygeleget werden ſoll. 7 Dieſes Geſeß iſt ſchon in verſchiedenen Fällen in Augübung gebracht, und dae durch vielem Unheil und unnöchigen Geld- Verſplitterungen vorgebeuget worden, Ende des Sechſten Bandes, 4 — 4 1* L 35 8**½ 4 4 ☛ — .57 I9 OILR eedaed