Unv.-Bibl. Giessen „7--ä. 4 Ey Arz"4 ä: 4% SAN 4 57-708| OECONOMIA FORENSIS“ furzer Inbegriff Landwirchſchaftlichen Wahrheiten,| ſowohl hohen als niedrigen Gerichts- Perſonen zu wiſſen nothig. TUM. ter Dand Mit Königl, Preußiſchen und Churfürſtl. Sächſiſchen allergnädigſten Freyheiten. Berlin 1779. bey Joa jn dem nächſt darauf folgenden vierten Bande, die Mate» SEIL rie von den verſchiedenen Arten der Unterthanen, ihren Be- ſi NDEN- me und Pflichtleiſtungen, abzuhandeln verſprochen. Warum aber ſolches damals nicht geſchehen, deshalb ſind in der dem vierten Bande vorgeſeßten Vorrede die Urſachen angeführet worden. Da inzwiſchen dieſe Materie eine der allernüßzlichſten und wichtig- ſten iſt, und die dahin einſchlagende Wahrheiten, ſo wohl zum Beſtien der Landwirthe, als auch Aufklärung der Gerichtsperſonen, eine nähere Beſtimmung nöthig haben, ſo hat ſolches den Verfaßer veranlaßet, hie- zu den gegenwärtig ans Licht tretenden fünften Band der Oeconomia Forenüis zu widmen. X2 Das Vorrede. Das Werk ſelber, und die demſelben vorangeſchite Sciagraphia, zeiget zwar ſchon von ſelber, in welcher 0298"uft Materie ügehayn- delt worden iſt. Inzwiſchen will doch der Verfaſſer dem geehrten Publicum von den Bewegungsgründen, warum er dieſe Ordnung gewählet 6„mit wenigen Rede und Antwort geben. Die in dieſem Bande enthaltenen Wahrheiten ſind in Neun be- ſondern Abſchnitten vorgetragen worden. Der Erſte Abſchnitt handelt von den wechſelſeitigen allge: „meinen Pflichten der Gerichtsobrigkeiten und Unterthanen., Wer von dem Landleben durch eigene Wirthſchaft zureichende Erfahrungen geſammlet hat, der wird aufrichtig geſtehen müſen, daß es nicht allein den meiſten Obrigkeiten, ſondern auch dem größeſten Theil der Unterthanen, an richtigen Begriffen, von ihren gegen Finan vor- waltenden Pflichten, fehle. Die Obrigfeiten übertreiben die Gewalt, die ihnen ihr Stand mitgetheilet hat, und mißbrauchen ſolche nicht ſelren zur Bedruckung der unter ihren Befehlen ſtehenden Unterthanen. Sie vergeſſen die Vorſor- ge, die ihnen vor ihre Unterthanen oblieget, und hieraus entſtehet eine Härte, die nicht zu billigen iſt. Die Unterthanen hingegen ſehen alles, was die Herrſchaft.von iß- nen fordert, als eine unerträgliche Sclaverey an. Auch widerdie billigſten Befehle murren ſie, und glauben, daß ihnen dadurch Unrecht geſchehe. Nothig iſt es daher geweſen, die allgemeinen Pflichten beyder “ Stände näher zu beſtimmen, und beſonders den Grund und die Quelle, woraus ſie, wenn ſie rechter Art ſeyn ſollen, entſtehen muſſen, zu entde- Fen, Und dieſes iſt die Abſicht des bemeldeten erſten Abſchnitts geweſen. IE Der . ammelin te iäiem en<2 Vorrede j Der Verfaſſer geſtehet gar gerne, daß, ob gleich in demſelben nu von allgeineinen Pflichten gehandelt werden ſollen, dennoch auch verſchie- dene beſondere Pflichten darin berühret worden. Inzwiſchen hoffet derſelbe deshalb von dem geehrten Publicum, aus dens. 141. angeführten Urſachen eine geneigte Berzeihung zu erhalten. In dem zweyten Abſchnitt, welcher, der Rubrik nach, von der wahren Beſchaffenheit und Zuſtande des Zauerſtandes in Deutſchland, zu alten, mittlern unT neuern Zeiten handelt, hat ſich der Verfaſſer hauptſächlich, den Urſprung des deutſchen Bauerſtandes zu enideden, bemühet.: Wie nöthig ſolches, um die wahre Geſtalt unſerer heutigen ſo ver- ſchiedenen Bauerarten kennen zu lernen, und ihre Pflichten ſicher beſtim? men zu können, geweſen ſey, werden die nachfolgenden Abhandlungen von ſelbſt zeigen. Aus dieſer Quelle muß bey den meiſten Jrrungen und Streitigfei- ten, die zwiſchen den Obrigkeiten und Unterthanen vorfallen, noh jetzt geſchöpfet, und die Entſcheidungsgründe, wenn ſie richtig ſeyn ſolten, ge- nommen werden. Was iſt daher nöthiger geweſen, als dieſe Quelle gleichſam wieder von neuen aufzuräumen, und mehr, als ſie vielleicht bisher geweſen iſt, befannt zu machen, Der dritte Abſchnitt handelt von der Unterthänigkeit des Bauerſkandes, was unter dieſem Ausdruck zu verſtehen, und auf welche Art von Bauern derſeibe anzuwenden ſep. . Das Wort Unterrhänigkeit gehöret mit zu den Ausdrücken, die jedermann im Munde führet, und von deſſen wahren Bedeutung doch die wenigſten, die ſich deſſen bedienen, richtige Begriffe haben, EZ Der Vorfrede, Der Berfaſſer hat es daher der Nothwendigkeit gemäß zu ſeyn er- achtet, die Begriffe, ſo mit dieſem Ausdru verbunden werden müſſen, - näher zu entwi&eln, und diejenigen Bauerarten, denen derſelbe anpaſ- ſend iſt, anzuzeigen. Nach der in dieſem Werke beliebten Sena hat zuförderſt von den verſönlichen Pflichten des deutſchen Bauerſtandes, demnächſt aber auch von deſſen Pflichten, ſo aus ihren Beſitzungen herrühren, gehan- delt werden ſollen. Bey dieſer Gelegenheit iſt gezeiget worden, daß die heutigen deut- ſchen Bauerarten, ſich. in Anſehung der ihnen obliegenden perſönlichen Pflichten, hauptſächlich in drey Claſſen, nämlich Leibeigene oder Guts- pflichtige, Laßbauern oder Dienſtpflichtige, und Freypbauern, ein- theilen laßen. In dem vierten Ab ſch nitt ſind nah dieſer Ordnung die per- ſönlichen Pflichten der Leibeigenen oder Gutspflichtigen, In dem fünft en Abſchnitt die perſönlichen Pflichten der- Laßbauern oder Dienſipflichtitgen vorgetragen, In dem ſech stenAbſchnitt aber iſt von den FSreybauern ge- handelt, und, deren verſchiedenen Gattungen wegen, das Nöthige be- merket worden, Nachdem ſolchergeſtalt von den perſönlichen Pflichten des deut- ſchen Bauerſtandes alles Nöthige geſaget und beygebracht worden, ſo iſt nun auch zu denen Pflichten der Bauern, die aus ihren in Beſig haben- den Gütern und Nahrungen herfließen, fortgeſchritten worden. Es beſitzen nicht alle Bauern ihre Güter erb-und eigenthümlich, und es verurſachet ſolches in ihren Pflichten allerdings einen großen Un- terſcheid, In Vorrede Fn dem ſiebenten Abſchnitt iſi daher von dem Unterſchet- de des deutſchen Bauerſtandes, nachdem ihm die in Beſi33 haben- den Baueraüter entweder erb-und eigenthümlich zugehören, oder ſolche der Grundherrſchaft zuſtändig ſind, gehandelt worden. Aus dem Bortrage der dahin gehörigen Wahrheiten, wird zugleich offenbar werden, wie ſehr die Erblichkeit und das Eigenthum,-ſo den deut- ſchen Bauern an ihren Gütern zuſiehet, durch die herrſchaftliche Gerecht: ſame eingeſchränket ſey, und daß daher die Begriffe, die ſonſt das gemeine Recht von einem vollſtändigen Erb-und Eigenthumsrecht an die Hand giebet, dabey nicht ſchlechterdings angewendet werden können. Was in dieſem Abſchnitt geſaget worden, iſt als eine Vorberei- tung zu den nachfolgenden Abhandlungen, von den verſchiedenen Arten der Dienſte ſelber, die von den in Beſitz habenden Nahrungen entſtehen, anzuſehen. Wie nun hierauf zur Erörterung der verſchiedenen Arten von Dienſten fortgegangen worden, ſo iſt zuförderſt in dem achten Ab- ſchnitr von den verſchiedenen Derbindlichfeiten des Bauerſkandes gegen ihre Grundbherrſchaften, welche blos von den in Betitz ba? benden Gütern und TTahrungen herrühren, gehandelt, und man hat überhaupt eine nähere Anzeige vou der Verſchiedenheit der Dienſte gethan. Wie nun eine Hauptabtheilung der verſchiedenen Dienſtarten in dem bekannten Unterſcheide zwiſchen ungemeſſenen und gemeſſenen Dien- ſien beſtehet, ſo hat der Verfaſſer in dem neunten A bſchnitt zuför- derſt ſeine Gedanken auf die ungemeſſene Dienſke der Bauern gerichtet. Ob die ungemeſſenen Dienſte eine rechtliche Vermuthung vor ſich haben, war die erſte Frage, die in diejem Abſchnitt entſchieden werden muste, und ſie konnte, nach den von dem Berfaſſer angenommenen Grund- ſätzen, nicht anders als bejahend, beantwortet werden, Mn V oÖo pte de Demnächſt haben die Grundſäße, nach welchen die wenieſſenen Dienſte, wenn über deren Unerträglichfeit geflaget WIE» gemäßiget, wer? den müſſen, den Berfaſſer-beſchäftiget.' Endlich ſind die verſchiedenen Arten der NRANICHEN EE in Betracht genommen, uud, welche unter denſelben die vortheilhafteſten und unſchädlichſten, ſowohl vor die Herrſchaften 9: die Unferthanene ſind, gezeiget worden. Hieinit hat zwar der Beſchluß dieſes Bandes, weil des Herrn Ver- legers Verbindlichkeit gegen das Publicum nicht weiter gegangen, be- ſchloſſen werden müſſen. Der geneigte Leſer wird aber von ſelbſt finden, daß die ganze Ma- terie von den gemeſſenen Dienſten annocſtändig iſt. Dieſe ſind unter allen, weil man an den meitten Orten gemeſſene Dienſte antrift, die wichtigſten, und deren nähere Erörterung fann nicht gänzlich übergangen werden? Der Verfaſſer ſiehet ſich daher in die Nothwendigkeit geſeßet, die deshalb zu erdrternden Wahrheiten in dem ſechsten Bande nachzubrin- gen, wobey er nichts mehr wünſchet, als daß dasjenige, was bisher von einer ſo'gemeinnüßzigen Sache vorgetragen worden, einen allgemeinen ge- neigten Beyfall verdienen und finden möge, Den zoten Julius 1779. Der Verfaſſer, Xx.00) 4. 44.02. 8 KE SISLSPSPSPSPSPSISTPEPSZSPESSTSISZEISZGSIINDSSISISIE | EEN GR AD ITLA in dem WGN Bande der OECONOMIA FORENSIS enthaltenen Materien. . W; ſchtes Hauptſtü>. Bon dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigfeit, und ſo wohl. perſonlichen als von denen in Beſitz habenden Gütern und'Grundſtücken herrührenden Dienſtverpflichtungen des Bauerſtandes in Deutſchland, 6 Q:+H% Pon der Sd und Nüblichfeit eines wohlhabenden Bauerſtan- des.(63L 4; - 2. Daß dieſes durch die Erfahrung offenbar beſtätiget werde. S. 2. - 3. Die Nothwendigkeit und Nüßlichkeit eines wohlhabenden Bauerſtandes, iſt auch in der Vernunft und Natur der Sache ſelber gegründet. S. 2. z 4. Daß der verſchiedene, theils wohlhabende und theils axme Zuſtand des Bauer»* ſtandes, ſeinen hauptſächlichſten Grund in dem verſchiedenen Betragen der Grundherrſchaften gegen ihre Untertchanen habe. S. 4. - 5: Vorſtehendes wird näher ausgeführet und erwieſen.'S- 4.? - 6. Der Mangel einer richtigen Beſtimmung der wechſelſeitigen Pflichten zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen, veranlaſſet auch eine Menge ſchädlicher und Land- verderblicher Proceſſe, nebſt den Urſachen, warum dieſe Proceſſe. gemeiniglich ſo ſehr verzögert werden. S. 5.|] 2.“ Vorſtehendes wird weiter ausgeführet, und die gewöhnlichen“Quellen ſolcher verderblichen Bauer- Proceſſe in ihrem erſten Urſprunge gezeiget. S.& - 8- Warumeinem Richter eine nähere Beſtimmung dieſer wechſelſeitigen Pflichten aus öfonomiſchen Gründen, unentbehrlich fey. S. 7- (0 6: 9. » 18 6. 2 nn Summariſcher Jnnhalk. 9. Ferneter Beweiß, daß ein Richter, ohne ökonomiſche Einſichten zu beſißen, in dergleichen zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen entſtandenen Rechtsſireiten, keinen ſichern und gewiſſenhaften Ausſpruch thun könne. S. 9.» 10, Warum auch die auf dem Lande beſtellte Juſtitiarien oder Gerichtsverwalter, imgleichen die Sachwalter, bey den unter ihre Hände kommenden Zwiſtigkeiten zwiſchen Obrigkeiten und Unterthanen, eine Anweiſung von den dahin einſchia- - genden ökonomiſchen Wahrheiten nöthig haben. S. 9. EI. ZI daher die Abſichten des Verſaſſers bey dieſer Abhandlung gehen. ZT.. Ä 712, Daß bey der Abhandlung dieſer Materie ein ſehr weites Feld zu bearbeiten voy- La und woher die dazu erforderliche allgemeine Richtſchnur zu nehmen ſey. EE 96 1E 7 R 13. Von der Ordnung, die bey der Abhandlung dieſer Matexie beobachtet werden ſoll, überhaupt, S- 11. 14. Warum nach der Ordnung, die ſich der Verfaſſer vorgeſeker hat, zuvörderſt von den wechſelſeitigen Pflichten dex Obrigkeiten und Unterthanen gehandelt wetden ſolle. S- 12- x 5. Daß nach dieſer Ordnung, auch eine ſo viel möglich zuverläßige Nachricht, von dem Zuſtande des Bauerſtandes in Deutſchland, zu alten, mittlexn und neuern Zeiten, zuta Grunde zu legen ſey. S- 22. 36. Von dem Unterſcheide der theils perſönlichen und theils von den eingeräumten Beſitzungen herrührenden Pflichren der Unterthanen gegen ihre Obrigkeit, und Daß dieſer ebenfalls bey der gegenwärtigen Abhandlung nicht auſſer. Augen ge- ſetzet werden könne. S. 13.-[ EEE 16:0 j 27. Von der Unterthänigkeit beſonders zu handeln, iſt deshalb nöthig, weil ſie die einzige Quelle von allen perſönlichen Pflichten der Unterthanen iſt. S. 14. 18. Daß wegen der großen Werſchiedenheit der aus der. Unterthänigfeit abſtam- menden Pflichten allgemeine Regeln davon zu geben, nicht wohl möglich ſey, ſondern man hierunter auf eines jeden Ortes Herkommen und Gewohnheit+ Rückſicht nehmen müſte S. 14.; We* 19. Von den Pflichten der Unterthänen, ſv von ihren Beſikungen herrühren, hievon zu handeln ebenfalls nöthig, und daß bey deren Beſtimmung hauptſächlich auf ein richtiges Verhältniß zwiſchen den Nahrungen und darauf gelegten Pflichten zu ſehen ſey. S- 14. OU 20, Won den verſchiedenen Beſikßungsarten der dem Bauerſtände anvertrauten Nahrungen, und daß ſolche. wegen der daraus entſiehenden Folgen, ebenfalls näher entwicfelt werden müſſen. S- 15- 21. Won dem Unterſcheide der Bauer-Nahrungen, nachdem ſie unfex Natural? Dienſten ſtehen, oder auf Pacht und Zinß zeſeßet ſind, daß bey den erſten, ih- xer Beſtimmung wegen, die meiſten Schwierigkeiten vorwalten, und hierunkey "beſonders die Frage, von den gemeſſenen und ungemeſſenen Dienſten, eine be- „fondexe Jufmerfſamfeit verdient-S. 16.; 6 20 ß. kh) Summariſcher Jnnhalt. he] 22. Won der Abtheilung der Natural-Dienſte, in Spann- und Fuß-Dienſte, und warum beſonders die erſtern, in gegenwärtiger Abhandlung eine vorzügliche Aufmerkſamkeit verdienen. S. 16.,| 23. Von den Fällen, wo die Herrſchaft einen Unterthanen- zur Annehmung einer Bauer-Nahrung zwingen, und auch aus rechtmäßigen Urſachen wieder abſe- ßen kann. S- 17.- 24. Von der Verbindlichkeit, die auc wegen der Landesherrlichen Pflichten, un- ter der allgemeinen Land-Policey zwiſchen den Obrigkeiten und Unterthanen vorwaltet, S- 17. j 4 25. Warum diein dieſer Abhandlung vorzufragende Wahrheiten vorläufig anzu zeigen, und davon einen furzen Abriß zu geben, nöthig geweſen. S« 18«+ Erſter Abſchnitt. Von den wechſelſeitigen allgemeinen Pflichten der Guts- Obrigkeitetnt und Unterthanen, 26. Einleitung in dieſen Abſchnitt, warum zuerſt von den Pflichten der Obrigkei? ten gehandelt werde, und worinn deren natürliche Verbindlichfeit zux genauen Beobachtung dieſer Pflicht beſtehe- S. 18.;; 27. Von der erſten der Herrſchaft gegen ihre! Unferthanen obliegenden Pflichr, welche in der Vorſorge vor hinreichende und verhältnißmäßige Nahrungen der angeſeſſenen Unterthanen beſtehet. S- 20- 28. Wie und warum ſo wohldie neu anzulegende, als auch alte Bauernahrun- gen dergeſtalt einzurichten, daß ſolche mit den darauf gelegten Dienſten und Abgaben in einem richtigen Verhältniß ſtehen mögen, wobey zugleich eine um- ſtändliche Anweiſung, wie ſolche möglich zu machen ſey, gegeben, und beſone ders die Unzuverläßigkeit der Ertrags- Anſchläge, die von den neuen Anlagen, ohne ſolchen Ertrag durch die Erfahrung geprüfet zu haben, anzufertigen zu werden pflegen, bemerket wird. S. 21. 29. Von den Grundfäßen, nach welchen eine Bauernahrung, ob ſie zureichend und verhältnißmäßig ſey, oder nicht, zu beurtheilen. S. 23« 30. Warum bey dieſer Beurtheilung hauptſächlich auf die von den Bauernah- rungen zu entrichtenden Pflichten und Abgaben, ob ſelbige verhältnißmäßig oder nicht, Rückſicht zu nehmen, und was deshalb, in Anſehung der Natural- Dienſte, zum Grunde zu legen. S. 24. j 31 Von den Grundſäßen, die hierunter in Anſehung der Pacht- oder Zinßbauern zu beobachten. S- 25. 32. Daß aber, bey vorbemeldeten Grundſäßen, niemahls der eigne Fleiß und gute Wirthſchaft der Bauern ausgeſchloſſen, ſondern derſelbe vielmehr, wenn ſolche richtig angewendet werden ſollen, allemahl voraus geſeßer werden müſſen, S- 25+; 02 9. 33- 1V Summariſcher Juynhalt. 5. 33. Warum eine vernünftige Grundherrſchaft auch vor diein deim Dorfebefind? | liche unangeſeſſene Arbeitsleute,“ daß ſie gnungſame Iahrung und Unterhalt in dem Dorfe ſelber finden mögen, Sorge zu tragen verpflichter ſey. S. 27.- - 34. Wie dieſer Art von Leuten, ohne Nachtheil der Grundherrſchaft, hinlängliche AE, verſchaffet werden könne, deshalb wird ein Worſchlag gethan, (I&.8; ö& 35. Anderweitiger Vorſchlag, um den in einem Dorfe befindlichen Tagelöhnern oder kleinen Arbeitsleuten, ohne Nachtheil der Herrſchaft, Nährung zu vert- ſchaffen. S. 29. ö 3 Anf 36. Warum der Verfaſſer dieſes alles ſe umſtändlich vorgetragen habe, und daß " die Anmahnung zu dieſen Pflichten nichts helfen könne, wenn nicht auch zu- gleich die Mittel und Wege, wie ſolche möglich zu machen, und füglich ins Verk zu ſtellen ſind, nachgewieſen werden. S. 3x. - 37. Wiederlegung des bekannten Brocardicum: Plebeja gens, optima flens,- - peſlima ridens. GS, 31.; 38: au I dieſer Saz eintrift, die Schuld davon an der Obrigkeit ſelbex ie et.. 32.|/% 39. Warum ein armer Bauer weit ſchwerer, als ein wohlhabender, zu zwingen und in Ordnung zu halten iſt. S. 32«; » 40. Fortſeßung des Vorigen, und daß ein wohlhabender Bauer ſchon durch die bloße Furcht, ſeine Nahrung zu verlieren„-in Gehorſam erhalten werden könne. S. 33-; -- 41. Warum. dieſes auch bey denen Bauern, ſo ihre Höfe eigenthümlich. beſi- 4 7 200 finde, und der Herrſchaft an deren Erhaltung ebenfalls gelegen ey.„34: 42. Von der zweyten der Obrigkeit] gegen ihre Unterthanen obliegenden Pflicht, vermöge welcher ſie Sorge zu tragen haben, daß die Unterthanen, bey ihren in Beſil habenden Nahrungen auch in guten Stande erhalten werden mo- gen. S. 34- 4; Daß aber dieſe Pflicht mit vieler Vorſicht“ und Behutſamfeit„ausgeübet werden müſſe, weil ſie von den Bauern gemeiniglich gar ſehr gemißbrauchet zu- werden pfleget.: S. 35.||' . Von der allgemeinen Unzufriedenheit ider Bauern über ihre Nahrungen, und daß man daher ſehr genau, ob ſolche auch. gegründet ſind, prüfen müſſe. S. 35+ - 45. Von dem beſtändigen Leihen des Brod- und Saatkorns,. ſo ſich die Bauern an vielen Orten angewöhnet haben, und was vor Berrügereyen darunier öfters vorzugehen pflegen. S. 36. NEN: 624 46. Warum es der Wohlfarth des Bauerſtandes ſelber zuwider ſey, wenn die Bauern zu allen Zeiten von der Herrſchaft mit Getreide und. Vieh unterſtüßet - werden, und in welchen Fällen ſolches blos nöthig. S- 37+ vw ay . an vn pT u “Gy VI. . wn => „> 7 u vx vx v - DX nx Gov DY Q Summariſcher Innhalkt, V 47. Fottſekzung des Vorigen, und daß eine beſtändige Herrſchaftliche' Hülfe die 48. 49: 59. 51, Bauern nut liederlich,“und folglich auch arm mache. S- 38- Bie es wegen der Wiedererſtattung des Den Unterthanen in unvermeidlichen Nothfällen gerhanen herrſchaftlichen Vorſchußes, nach dem Unterſcheide, ob ſie eigenthümli 55- Von den verſchiedenen Stufen der Beſtrafungen, ſo die vorbemeldete verſchie? dene Wergehungen der Unterthanen verdienen, beſonders wie die vorſeßlich Un- Spun zu züchtigen, und es in Anſehung der Rädelsführer zu halten ſey. . 5. y Bon dem Grade der Beſtrafung der bey den aus Vorurtheilen und Unwiſſen- heit entſtehenden Vergehungen der Unterthanen, wobey jedoch der Fall, wenn Damit ein thätiger Ungehorſam verbunden iſt, ausgenommen wird. S. 58. Von den verſchiedenen Stufen derjenigen Beſtrafungen, ſo die geringere Fehl- fritte der Unterthanen, beſonders des Geſindes und Dienſtvolkes der Bauern, nach ſich ziehen. S- 58.; Von einigen allgemeinen Anmerkungen bey der Beſtrafungspflicht der Dorf? Herrſchaften, beſonders, daß die von der Grundherrſchaft ſelber verordnete und in ihrer Gegenwart vollzogene Strafen, weit mehrere Wirkung haben, als ; wen js von andern, in ihxen Namen, und bey ihrer Abweſenheit, geſchie- et. S- 63+ Grundſas, wornach alle verſchiedene Beſtrafungsarten der Unterthanen einge- richtet werden müſſen, welcher dahin abzielet, daß die Strafe weder der Geſund» per 4 Beſtraften nachtheilig ſeyn, noch deſſen Vermögen ſchwächen müſſe- GPBarum daher die Geldſtrafen der Bauern ſchr verderblich, und die deshalb in den Königl. Preuß. Landen ergangene Geſeße höchſt heilſam. S- 67- 72. Von der Gefängnißſtrafe der Bauern, und wie dieſe Gefängniſſe beſchaffen 73: 4: ſeyn müſſen. S. 68.! 46058: Warum die gewöhnliche Clauſul, nach welcher die zum Gefängniß verurtheilte, dieſe Strafe gemeiniglich halb bey Waſſer und Brod ausſtehen müſſen, der Menſchlichkeit nicht zuwider ſey- S-. 69-; Daß in geringern Vergehungen, die eigentlich nur den Dienſtzwang betreffen, nicht leicht eine Gefängnißſtrafe verfüget werden müſſe« S- 69- 6. 75- Daß daher mit den Beſtrafungen der Unterthanen, keine Rachgierde verbun-- 4&& Dx X rn Va vL Summaxriſcher Innhalkt. Vil „5. Von den ſonſt gewöhnlichen verſchiedenen Bauerſtrafen, welche nach. dem 6. 70.angenoimmenen Grundſaß näher geprüfet' werden. S- 70. 76. Votider ſechſten, einer Dorf herrſchaft gegen ihre Unterthanen obliegenden Pflicht, vermöge welcher ſie beſorget ſeyn muß, daß die Bauerjugend eine veſſere mora- liſche Bildung erhalte. S- 74.; 77. Warum es zu ſolchem Ende, hauptſächlich vor tüchtige Landſchulmeiſter zu ſorgen, nöthig ſey, und daß man daher bey der Beſetzung dieſes manchem ſs geringſchäkßig ſcheinenden Amtes nicht ſo leichtſinnig verfahren müſſe- S-74. 78. Von der großen Vernachläßigung der Schulaufſicht von Seiten der meiſten Herren Landgeiſtlichen, und daß daher vernünftige Obrigkeiten um ſo mehr, ſich der Sache mit Nachdruck anzunehmen, und auf gute Ordnung in den Schulen zu halten, verbunden ſind- S. 75-| 79, Daß die bloße in der Jugend empfangene moraliſche Bildung des jungen Bauervolkes nicht hinlänglich ſey, ſondern demſelben auch alle Gelegenheiten, wodurch dieſe gure Eindrücke durch böſe Beyſpiele wieder erlöſchen können, be- nommen werden müſſen- S. 77- 90. Daß daher die ſiebente obrigkeitliche Pflicht einer Grundherrſchaft darinn be- ſtehe, daß ſie in den Krügen und Schenken ihres Dorfes gute Ordnung haite, und darinn weder das übermäßige Saufen, no< Tanzen und anderes Schwel- gen verſtatte. S. 78- 81. Schädliche Folgen, ſo aus dem übermäßigen Saufen der angeſeſſtenen Battern entſtehen- S- 78. 82. Warum das Saufen, und beſonders das Tanzen in den Krügen und Schen- fen, auch in Anſehung des jungen Bauervolkes- und zwar beyderley Ge« ſchlechts, ſchädlich ſey- S- 89.) 83. Won den üblen und ſchädlichen Folgen, ſv das ohne alle Einſchränkung ver- ſtattete Saufen und Tanzen in den Krügen und Schenken in Anſehung des jun- gen Bayervolkes, und beſonders der Knechte, nach ſich. ziehet- S. 81. 84. Fernere ſchädliche Folgen, ſo in Anſehung des jungen Bawervolks männlichen Geſchlechts aus dem Saufen und Tanzen in den IBirthshäuſern erwachſen. S. 82- 85. Worinn beſonders die hieraus in Anſehung des jungen Weibesvolkes et- wachſende ſchädliche Folgen beſtehen, und daß überhaupt die liederliche Lebens- Art des Geſindes eine der erſten Urſachen ſey, warum es heute zu Tage mit den meiſten Wirthſchaften keinen rechten Fortgang gewinnen will. S. 83. 86; Von den verſchiedenen Mitteln, deren ſich eine Grundherrſchaft, um das über- mäßige Saufen der Bauern zu hemmen, zu bedienen hat. S- 85. g7. Von den bequemſten Mitteln, das in den Krügen und Schenken eingeriſſene ſchädliche Tanzen zu hemmen. S. 87. EG Von der Verblendung derjenigen Grundherrſchaften, welche, eines geringen vermeyntlichen gegenwärtigen Vortheils halber, dieſe Unoxdnungen eher zu be- fördern, als zu hemmen ſuchen,, 88,; - 89+ 88 .“ vu Summariſcher Junhalt. 5 vv ux a u ww 89. Von der Verpflegung der Dorfarmen, daß die Anordnung derſelben ebenfalls eine herrſchaftliche Pflicht ſey, und in wie weit die Obrigkeit dazu ſelber einen Beytrag zu thun verbunden. S. 89-+::; 90. Welche Perſonen unter den wahren Dorfarmen, mit welchen ſich die vorbe- nannte obrigkeitliche Pflicht zu beſchäftigen hat, zu verſtehen ſind. S. 90. 91. Wie die Anzahl der wahren Dorfarmen auf eine vernünftige und bequeme Art gar ſehr gemindert werden könne. S. 91,; 952. Von den Veranſtaltungen, ſo eine Herrſchaft, wegen Unterhaltung und Ex- nährung der wahren Dorfarmen zu treffen hat. S. 93.- HN 93. Von den SIN und wodurch ſolche ganz füglich zu vermehren wären. S. 94./ 94. Wie es zu halten, wenn die Armen-Caſſe zur not dürftigen Verpflegung d f Armen nicht hinreichend ſeyn will. S. 95- vi n PAng n 95. Von den allgemeinen Pflichten der Unterthanen gegen ihre Herrſchaften, und ven dadurch zugleich die Gerechtſame der Herrſchaften feſtgeſezet werden. ; 96;-: I 96. Erläuterung, was unter den Pflichten, die gegenwärtig vorgetragen werden ſol- len, zu verſtehen ſey, und von den beſondern Bewegungsgründen, wodurch Die Unterthanen, ihre Pflichten gegen Die Dorfherrſchaften zu beobachten, ver- - bunden werden. S. 97» jr 97. Von der erſten Pflicht treuer Unterthanen, vermöge welcher ſie alle der Obrig- keit ſchuldige Pflichten mehr aus wahrer Liebe, als aus knechtiſcher Furcht und. Zwang, erfüllen müſſen. S- 98.: 17 98. Verſchiedene Wirfungen-der Liebe oder knecßtiſchen Furcht, in den Handlun- gen der Unterthanen gegen ihre Herrſchaft. S-98-: 99. Von den Augendienern, woran fie zu erkennen, und warum man ſolche nit: den aus wahrer Liebe und Treue arbeitenden nicht vermengen müſſe. S- 99- 100. Von der zweyten Pflicht, nach welcher die Unterthanen- die bedürfende hert- ſchaftliche Hülfe nicht mit Pochen und Ungeſtüm, ſondern auf eine anſtändige mit einem zuverſichtlichen Bertrauen verknüpfte Art ſuchen müſſen. S. 100. 101. Wirkungen eines aufrichtigen Wertrauens der Unterthanen gegen ihre Hert- ſHaſt, in Fällen, wo ſie deren Hülfe benöthiget ſind- S. 101.+,. 102. Daß aber die Noth, in welcher die Bauern von der Herrſchaft eine Hülflei- ſtung zu verlangen berechtiget ſind, eine wahre Noth ſeyn müſſe, und was dat- unter von Seiten der Bauern, vor ein vielfältiger Mißbrauch vorzugehen ege.+1025|;; 103: Bs auc das Vertrauen der Unterthanen, welches vorhin als eine Bewe- gungs- Urſache der herrſchaftlichen Hülfsleiſtungen angegeben worden, ein wah- res Vertrauen ſeyn, und keine heuchleriſche Verſteilung zum Grunde haben müſſe. S- 103.|| 218 104. Unter welchen'Bedingungen eine Herrſchaft ihren Unterthanen in wahren Noth- -- fällen Hülfe widerfahren zu laſſen habe- S. 104«; „SLOT Summariſcher Jnnhalt, Xx 6. 105. Von der dritken Pflicht der Unterthanen, vermöge welcher ein jeder ange- PA TT nx ux u x (77 x mn db. 106, 107. 108. 109. IT0, I11, I12,. II3. 114. ITS+ 116, 117. ſeſſener Bauer die ihm anvertraute Nahrung auf die beſtmöglichſte Art zu be- wirthſchaften ſchuldig iſt. S- 104 IWVarum ein Bauer nicht allein ſeine Nahrung in dem vorigen Stande zu CIE ſondern ſelbige auch, ſo viel möglich, zu verbeßern verpflichtet ſey ZNO. Wie ſich ein Bauer, wegen eines von ſeinem Vorgänger ſchlecht bewirthſchaf- teren Bauerhofes, zu verhalten habe, und daß, ſolchen mit einem ſchlechten QBirth wieder zu beſetzen, nicht rathſam ſey- S- 106« Daß ein Bauer, der dieſe Pflicht gehörig beobachten will und foll, theils eine hinlängliche Kenntniß und Erfahrung von Der Wirthſchaft ſelber beſitzen, theils aber auch in der Bewirthſchaftung ſeines Bauerguts den gehörigen Fleiß anwenden müſſe. S. 107. Warum daher die Bauerköfe nicht mit allzu jungen Leuten beſeßet werden müſſen, und daß beſonders die junge unerfahrne Bauerweiber ein Verderb dex Bauern ſimd. S. 108. Daß es ebenfalls nicht tauge, wenn die Bauerwittwen in den Höfen gelaſſen werden, und wie es deshalb zu halten ſey. S. 110, IPBas, bey Wiederbeſekßung der erledigten Bauerhöfe, in Anſehung des einem Bauer zu ſeiner Erhaltung nöthigen Fleißes, zu beobachten ſey, und warum ein rauſchender Fleiß nicht als das beſte Kennzeichen eines fünftigen guten Bauern anzuſehen. S. 111. QPLie eine Herrſchaft gegen die Unterthanen, die dieſe Pflicht nicht beobachten, ſondern ihre Nahrungen ſchlecht bewirthſchaften, zu verfahren-habe, und daß ſie, wenn keine Ermahnungen noch vernünftige Vorſtellungen etwas helfen woe dergleichen liederliche Wirthe von dem Hofe zu ſeen, wohl befugt ſind. „wia: IBarum vorſtehendes auch bey denjenigen Bauergütern,:an welchen den Beſi- kern ein Eigenthumsrecht zuſtehet, zu beobachten ſey- S. 114. Von der vierten den Unterthanen obliegenden Pflicht, vermöge welcher, die unter ihnen angeſeſſene, tüchtiges Geſinde und Geſpann zu halten ſchuldig ſind, und daß dieſes, ſo wohl in Anſehung der-Bauern ſelbſt, als au< beſonders der Herrſchaft, nöthig ſey. S.« 115. Warum es, der Bauern eigenen Erhaltung wegen, nöthig, daß er tüchtiges Geſinde halte. S. 116. Warum ein Bauer, der ſeine Wirthſchaft in gehöriger Ordnung erhalten will, auch tüchtiges Geſpann, worunter hier nuy eigentlich die Pferde verſtanven werden, halten müſſe. S. 118. Warum es, beſonders in Anſehung der Herrſchaft, eine Pflicht und Schuldig- feit des Bauern ſey, daß er tüchtiges Geſinde halte, und auf den Herrſchaftli- ehen Hofedienſt ſchicke.-S. x19« 4. „UB. / IR- Summariſcher Innhalt. 6. 118. Warum der Bauer auch tüchtiges Geſpann auf den Herrſchaftlicheu Dienſt zu ſchicken, verpflichtet ſey.“ S. 121.-;; 2 119. en js, As HRE Geſinde verſtanden werde, und wie ſolches beſchaffen ſeyn muſe.+ E27 8 2 120. Daß die Herrſchaft nur alsdenn, wenn die Spanndienſte der Bauern nach Tagen eingerichtet ſind, auf die Tüchtigkeit des:Bauey- Geſpannes Rücfſicht zu nehmen habe. S- 123+, 9 121, Wie die Spanndienſte nach vernünftigen VWirthſchafts- Sägen, bey einem jeden Geſchäfte auf etwas gewiſſes feſt zu ſeßen, und dadurch die erforderliche Tüchtigkeit des Bauergeſpannes näher zu beſtimmen ſey, wovon in der beyge- fügten Nora ein Furzer Entwurf mitgetheilet wird. S-. 123. 322. Won der Behofwährung der dienſtbaren Bauern, was Darunter verſtanden- werde, und daß vornehmlich diejenigen, denen die Höfe nicht eigenthümlich ge- hören, damit zu verſehen die Nothwendigkeik erfordere.. 131. - 123. Urſachen, warum es ebenfalls eine allgemeine Pflicht des Bauerſtandes ſey, die empfangene Hofwähre, ohne Beytritt der Herrſchaft, in gehörigen Stande zu erhalten. S- 13x. Qa reiche Hand leiſtet, ſolches als ein bloßer dem Bauer gethaner Borſchuß anzu- ſehen, und daher von demſelben wieder zurück zu zahlen ſey- S. 132. - 125. Warum es nöthig und rathſam ſey, daß den Bauern, wegen der Zurüzahe lung ſolcher Vorſchüße, Termine zu ſeen, wovon der Verfaſſer ſein eigenes Beyſpiel anführet. „433: 1 2 126. Warum es, dergleichen Vorſchüſſe blos in den Hofbriefen anzuzeichnen, und veren Einforderung bis nach dem Tode des Bauern in Anſtand zu laſſen, nicht rathſam ſey. S. 134. j; 127. Daß dieſe Termine zwar mit den Nahrungen der Bauern verhältnißmäßig ſeyn, alsdenn aber auch auf deren richtige Abtragung, mit Nachdruck gehalten werden müſſe. S- 134- - 128. Warum wegen prompter Einhaltung ſolcher Termine, keine Nachſicht verſtat- tet, ſondern dabey Ernſt gebrauchet werden müſſe. GS. 135. - 129. Daß ein ſolcher Ernſt viele abſchrecke, die Herrſchaft ohne die dringendeſte Noth, um Hülfe anzulaufen, und was ſolches, ſo wohl in Anſehung ihrer ſelbſt, als auch der Herrſchaft, vor Nuten häbe. S. 135. eb » 130, Von der Befugniß der Herrſchaft, die Hofwähre der Bauern von Zeit zu Zeit zu revidiren, und was die liederliche Bauern gemeiniglich vor Ränke, um ihre Behofwährungsſtücke zu verſchwenden, anzuwenden pflegen. S. 136. 132. Warum eine Herrſchaft, ſich dieſer ihr zuſtändigen Befugniß, auch wirklich zu bedienen, Urſache habe. S, 137-+ 15%'| 132. Won der Verordnung einiger Landesgeſeße, daß die von ihren Höfen geworfene Bauern, Haußmänner zu werden, und dabey das, was ſie an Hofwähre ſchule dig geblieben, abzuarbeiten verbunden ſeyn ſollen, warum abey ſolches einer Herrſchaft wenig helfen noch nußen könne. S. x37« Ö. 133» Ü a u 124. Daß, wenn eine Herrſchaft in Nothfällen zur Ergänzung der Hofwähre hülf« M. A. Summariſcher Janhalt, XI 6. 133. Auf was vor Art eine Grundherrſchaft- den Zuſtand der Bauer- Hofwähren 2 134. IVT I35+ * 147 von Zeit zu Zeit am ſicherſten erforſchen, und wie gegen diejenigen, ſo ſolcDaß dieſes Botenlaufen nicht weiter, als auf Dinge, ſo die Wirthſchaft und Angelegenheit des Gutes angehen, extendiret werden könne. S. 156. 154. Von der an vielen Orten üblichen Schuldigkeit der Unterthanen, ſich, wenn ſie y nach der Stadt fahren oder gehen, vorher bey der Herrſchaft zu melden, und, ob ſolche etwas dahin zu beſtellen habe, anzufragen. S. 155. 155, Von der zweyten Claſſe der auſſerordentlichen Pflichtleiſtungen des Bauerſtan-. des, die hauptſächlich das ganze Land und den Landesherrn angehen; beſon- ders den Steuern und andern baaren öffentlichen Abgaben, und warum eine jede Grundherrſchaft auf deren richtige und prompte Abführung zu dringen Ur- ſache habe. S-. 157. 1 156. Von den Vorſpann und Abfuhren/ wozu der Bauerſtand dem Landesherrn verpflichtet iſt, worinn ſolcher gegründet, und in wie weit in ver Mark und Pommern die adliche Bauern dazu verbunden. S. 158. 157. IVie die Laſt des Vorſpanns durch eine bey deſſen Ausſchreibung gemachte ver? nünftige Einrichtung gar ſehr erleichtert werden fönne« S. 159.: 158. In wie weit auch die Herrſchaft von den unte dem Pfluge habenden wüſten Bauerhufen, Vorſpann zu leiſten ſchuldig ſey- S. ro.| 159. Wie es zu halten ſey, wenn diejenige zweyſpännige Bauern, welche täglich mit den Pferden zu Hofe dienen müſſen, und nur überhaupt zwey Pferde haben, zur Corſpaun gefordert werden. S. 160« 1560. Von den Einquartierungen der Landesherrlichen Truppen, als eine dem Bauer- ſtande nur allein obliegende% flicht. S. 161, AU 161. Von der vielen adlichen Dörfern obliegenden Schuldigfeit, zu denen in den Kd- niglichen Wäldern anzuſtellenden IPBolfsjagden die nöthige Manyſchaft zu ſtellen. SS 716577 N 7 162.“Von der allgemeinen Schuldigkeit des Bauerſtandes, die unter demſelben befindliche tüchtige junge Mannſchaft zu Kriegesdienſten zu geſtellen. S. 163»« 163. Wie in den Königl. Preuß. Landen dem Daraus in dem Bauerſtande zu befürch- “fenden Mangel an Arbeitern zu Kriegeszeiten, auf eine ſchr weiſe Art vorgebeugek worven.. S. x63. 6. 164. Summariſcher Innhalt: XI 6. 164. Warum, wegen Aushebung der jungen Mannſchaft, 7 ſhon zu Friedenszeiten - „ - Pp X zh mn x k17 VD Du Lx» nx 165. 155. 167. 168. 169. 170. E71. 172. 173, 174 175. 176. 177, 178. 179. 130«+ die gehörige Ordnung gemachet werden müſſe. S. 165-+ IVBas in den Königlich Preußiſchen Landen, um dieſe Ordnung zu erhalten) vor Verfügungen getroffen worden. S- 165. Daß, um unter den Regimentern ſelber allen Streit zu vermeiden, der Geburts» Ork zur Richtſchnur in der Entſcheidung ſoiches Zwiſtes beſtimme ſey, welches durch ein Beyſpiel näher erläutert wird. S- 167. j Daß in den Königl. Preuß. Landen die fremde Eoloniſten von allen Krieges- 0 frey ſind, und warum ſolches billig, au) dem Lande ſelber nükßlich ey. S- 168. on der Prägravation, die den Dorfſchaften, worinn vorzüglich viele große und ſtarke junge Leute befindlich ſind, bey dieſer Einrichtung wiederfähret, und wie ſolche gar leicht gehoben werden könne. S- 168.: Warum die in andern Ländern eingeführte Verfaſſung, vermöge welcher die Stände die benöthigte Rekrutenzahl ſelber auszuheben und zu liefern befugt ſind, nicht rathſam ſey. S-. 169. IRarum auch die Verfolgung der Deſerkeurs eine allgemeine Pflicht ſey, Lie allen Einwohnern des Landes, beſonders aber auch dem Bauerſtand oblieget. S. 170. Was dieſerhalb in den Königl. Preuß. Staaten verordnet worden. S. 17x. Von den von den Bauern bey Peſt und Viehſterbens- Gefahr, an den Landes- Gränzen zu verrichtenden Wachen, und was bey dieſer Schuldigkeit zum Grun- de zu legen. 0727 Nach Wel Grundſäten, ſo wohl die Peſt- als Viehſeuch- Wachen zu ver- theilen. 2172 HBarum es daher ungerecht und unbillig ſey, wenn die Städtiſche Einwohner mit den Viehſeuch- Wachen verſchonet werden wollen. S, 173. Daß, auch die Bruchbeſißer hiebey zu überſehen, eben ſo unbillig ſey. S- 173. Warum auch bey dem Bauerſtande die Vertheilung der Peſtwachen, zwar nach den Köpfen, der Viehſeuchen- Wachen aber nac> dem WVerhöltniß der Nahrungen gehen müſſe. S. 174. Warum es auch billig, daß nicht blos die au der fren.“.n Gränze anſtoßende, ſondern auch die nahliegende Kreiſer zn dieſen Wiehſeuch- Wachen concurri- vens. 175: Von den zur dritten Claſſe der dem Bauerſtande obliegenden allgemeinen Pflich- ten gehörigen Fällen. S. 176. Von der den Unterthanen obliegenden Schuldigkeit, die Inquiſiten und Miſſe- thäter zu bewachen; was dieſe Pflicht vor einen Grund habe, und wie ſie ge- mißbraucher werden könne. S. 176. Don Anlegung ſicherer Gefängniſſe auf dem Lande, wobey zugleich die Frag auf weſſen Koſten ſolche zu et 0 wären, erörtert wird. S, 177-? 3„ZI1T« -....==.. enen mmm ede erer meme= mn gn n SEES PSE XIV Sumihariſcher Jünhalt: 6. 181. Von der dieſerhalb in Weſtpreuſſen gemachten Einrichtung, und daß ſolche auch vor andern Ländern und Provinzien nachahmungswürdig ſey- S. 178- - 7182. Von den auf dem Lande nothwendigen Nachtwachen, als eine ebenmäßige Schuldigkeit der Unterthanen, und nach welchen Verhältniß ſolche zu verthei-' , len. S. 179!; -. 183. In wie weit auch die Herrſchaften zu dieſen Nachtwachen zu concurriven ſchul- dig ſind. S. 1809.;'; . 184. Von der Schuldigkeit der Unterthanen, die Kirchen- Prediger- und Shulge- bäude in baulichen Stande erhalten zu helfen, wobey aber zugleich die Gränzen dieſer Pflicht näher zu beſtimmen. S- x80-. s 135. Von der. Schuldigkeit der Bauern, auch die übrigen gemeinen Dorfgebäude, beſonders die Hirtenhäuſer und Schmieden, in baulichen Wurden zu erhalten« . S. 18x. » 136. Von der Schuldigkeit der Unterthanen, die Wege und Landſtraſſen mit Bäu- men zu bepflanzen. S. 182.*:;; » 187. Wer zu den zu pflanzenden Bäumen, die erforderliche junge Stämme hergeben müſſe, und wem der Genuß der Früchte von denſelben zuſtändig ſey. S. 182. > 188. Worinn der Grund beruhe, daß den Herrſchaften und nicht den Bauern der ?: Genuß von den an den Wegen und Straſſen gepflanzten Bäumen zukomme» S.-1,83294 j; » 189. Beſchluß dieſes Abſchnittes« S. 184» 'Zweyter Abſchnitt, Won der wahren Beſchaffenheit und Zuſtande des Bauerſtandes in Deutſchland; ' zu alten, mittlern und neuern Zeiten, 6. 190. Einleitung in dieſen Abſchnitt, worinn beſonders von der großen Werſchieden- heit der zwiſchen den Herrſchaften und Unterthanen vorwaitenden beſondern GVerbindlichfeiten, wovon in Dex Folge dieſes Werks beſtimmte Regeln gegeben werden ſollen, geredet wird. S. 184.-- 4 19x. Daß bey der großen Ungleichheit der Pflichten des Bauerſtandes, doh wenige ſtens das darunter befindliche Aehnliche, um allgemeine Säge und Regeln dat- ! nach zu bilden, aufgeſuchet werden müſſe. S 185.] » 192. Die Veränderungen, ſo in den Pflichten des Bauerſtandes vorgefallen, betref» fen nur blos das Zufällige, dahingegen das Weſentliche davon noch eben das- jemge it, ſo es zu allen Zeiten geweſen» S- 185.: 7 193.» Warum daher, ehe in dieſer Sache weiter. gegangen werden kan, der währe Zuſtand, den der Bauerſtand i:n Anfange bey ſeinem erſten Urſprunge, zu al- 4 und mittlern Zeiten, gehabt hat, in ein näheres Licht geſezet werden müſſe« . 41686 HS. 394 M Summariſcher Jnuhalt. XV 6.394. Von einigeu-in dieſer Materie aus der deutſchen. Geſchichte voran zu ſchicfen- hy vx nn X ven Wahrheiten, wohin zuförderſt gehöre, daß das Alterthum in Deutſchland von keinen Städten etwas gewuſt; wobey- zugleich eine: kurze Nachricht von dem Urſprunge derſelben, und was dazu die cxſte Gelegenheit gegeben habe, mitgetheilet wird. S. 1856. Daß daher die Lebensart der alten Deutſchen, blos in einem ſparſainen und von aller Verſchwendung entfernten ländlichen Leben beſtanden habe. S. 186. Daß der in den Rechten bekannte Unterſcheid inrer Ingenuos, Servos& Libertos bey den alten Deutſchen ebenfalls Statt gefunden habe, unter den damähligen Ingenuis aber feine andere, als die privat Landgüter-Beſiker, oder der heutige kleine Land- Adel verſtanden werden könne- S. 185. 197. Der wider den vorhin angeführten Saß von vielen Schriftſtellern angebrachte I98« 199+ 200, 201, 202. 207. Zweifel, als wenn der Urſprung- des fleinen Adels. nur blos den Lehnen zuzu- ſchreiben ſey, wird widerleget. S. 189- Die in dem vorigen Spho enthaltene Widerlegung wird noch weiter fortgeſeßek, und mit neuen Gründen beſtätiget. Sy- 199« j HPBeitere Fortſeßung des vorigen. S. 199- 5 Vergleichung des ehemahligen Zuſtandes des alten deutſchen Adels mit dem jezigen pohlniſchen Adel. S. 191.; Daß ſol. zu verſte- hen ſey» und auf welche Art von Bauern derſelbe anzuwenden ſey,> 6. 237. Einleitung in dieſen Abſchnitt. S- 220. EEE - 238. Von dem Ausdruck Unterthänigkeit, daß derſelbe öfters ſehr unrecht gebraucht wird, und es daher, deſſen Bedeutung näher zu beſtimmen, nöthig ſey. S. 2290. 239. Warum nur diejenigen Arten des Bauerſtandes, die ihren Herren zu perſönli- IC ox 7. x nx a YD 272. Von der Schuldigkeit der Leibeigenen, vermöge deren ſie, wenn ſie zu einem ſol- chen Alter, worinn ſie einer Wirthſchaft vorſtehen können, gefommen ſind, Die- jenige Nahrungen, wozu ſie der Grundherx beſtimmet hat, annehmen müſſen. S. 248. Z 273. Warum es aber eine ſchlechte Anzeige von der Beſchaffenheit der Bauernah- rungen ſey, wenn ein Grundherr die Leibeigenen dazu zu zwingen genöthiget iſt. S. 248; 274. Von gewiſſen Vorfällen, wo die leibeigenen Unterthanen,- auch bey der Zu- länglichfeit der Nahrungen, zu deren Annehmung öfters gezwungen werden müſſen, und wie-ſolches auf eine bequeme Art, weil die gezwungene Wirthe nie- - mahls viel: taugen, zu heben ſey- S- 249-;; 275. Daß die Kinder der Laßbauern, wenn ſie den Bauerfſtand verlaſſen, und eine andere Lebengaxt ergreifen wollen, ſvl. 336. GSYarum diejenige unterthänige Dienſtboten, die weder von der Herrſchaft, noch in dem. Dorfe gebrauchet werden, ſich dennoch, ohne einen ſchriftlichen Erlaubnißſchein auswärts nicht vermiethen dürfen, auch dieſen Erlaubnißſchein nach verfloßener Zeit, immer erneuern laſſen müſſen. S. 337. Ob die Herrſchaft einen Unterthan oder Unterthanin, deren Dienſte ſie nicht ſelber'gebrauchet, an einen andern Ort zu ziehen, zwingen könne. S.' 337: Warum die Grundherrſchaften wohl befugt ſind, denjenigen Unterthanen, die ſie ſelber nicht im Dienſte gebrauchen, beſtimmte Oertex, wo ſelbige dienen müſſen, anzuweiſen. S- 338.;; Dif Befugniß der Herrſchaft wird noch mit mehrern Gründen beſtärket. . 339» Vorſtehendes wird durch) ein beſonderes auf den Neumärkſchen Gütern des Herren Geheimen Finanzraths von Brenckenhoff befindliches Beyſpiel be- ſtätiget. S-. 349- Von einem Mißbrauch, der hiebey-zu vermeiden iſt. S. 34. Von der verſchiedenen Art und Weiſe, wie in unſern Tagen die Leibeigenſchaft Stheils entſtehet, und theils auch wieder aufgehoben wird. S. 341. 400 401. Daß heute zu Tage die gewöhnlichſten modi acquirendi des Rechts der Leib eigenſchaft theils in der Geburt der Leibeigenen, und theils in der freywilligen Ergebung in dieſelbe beſtehen, wobey zugleich des an vielen Orten üblichen Rechts, daß diejenige Schuldner, die ihre Gläubiger zu befriedigen nicht ver- mögend ſind, den lestern zur Hand und Halfter gegeben werden, gedacht wird. S. 341. 8:: Bie auch dadurch, wenn ein Freyer eine unterthänige Weibesperſon mit Vor- wißen und guten Vorbedacht heyrathet, der Grundherr über einen ſolchen das Recht der Leibeigenſchaft erlange, wobey beſonders die Pommerſche Bauerord- nung zum Beyſpiel angeführet wird. S. 342. - 402. Von der beſondern Verfügung der Neumärkſchen Geſindeordnung, nach wel- c ami D - 418, druck, die Luft Leibeigen macht. S. 343. Won, den drey gewöhnlichen Entſtehungsarten der Leibeigenſchaft.'' S. 343. Daß die Leibeigenſchaft eigentlich auf den Mann hafte; das Weib äber durch die Verheyrathung an einen leibeignen Mann ebenfalls unterthänig werde, auch in dieſer Unterthänigkeit nach des Mannes Tode verbleibe;+S. 3446 « In wie weit dieſes auch bey den Coloniſten-Töchtern, welche an einen unter der Leibeigenſchaft ſtehenden Mann verheyrathet worden, ſtart finde. S. 344- - Von einen beſondern Fall,'wo auch ein freyer Mann durch 1die Heyrarh-mit einer unterthänigen Weibsperſon Gutspflichtig wird.- S.:345. Daß alle eheliche Kinder, ſo:von einem leibeigenen Water erzeuget worden, un- terthänig. ſind, und dabey nicht auf den Ort dex Geburt, ſondern der Unterthänig- keit geſehen werden müſſe. S. 345. - Daß die von einer leibeigenen Weibesperſon geborne Kinder der Herrſchaft der Mutter zugehören ſollen. S. 347. Daß zwar nach der Neumärkſchen Bauer- und Geſindeordnung, die unehli- hen Kinder an den Orten, wo ſie geboren worden, unterthänig ſeyn ſollen, warum aber dieſes nur von ſolchen Fällen zu verſtehen ſey; wo die Mutter eine freygebohrne Perſon iſt.. S. 347. Daß die dritte Entſtehungsart der Leibeigenſchaft die freywillige Ergebung in dieſelbe ſey, und ſolche in die ausdrücfliche und ſtillſchweigende eingetheilet wer- den könne. S. 348. . Daß bey beyden voraus geſeßet werden müſſe, daß der ſich in die Unferthänig- Feit ergebene ein freyer Menſch, und feiner andern Herrſchaft mit Pflicht ver- wandt ſey- S. 348.. Von den Ergebebriefen, warum fie nöthig, und wie ſie abzufaſſen ſind.. S. 349. Wie die Handlungen, woraus eine ſtillſchweigende Ergebung geſchloſſen wer- den ſoll, beſchaffen ſeyn müſſen, wovon zugleich die hauptſächlichſten Fälle ange- führet werden. S. 349-| Dadurch, daß ein freyer Menſch einen unterthänigen Hof annimmt, verfällt derſelbe nicht in die Leibeigenſchaft, es wäre denn; daß er ſich derſelben freywil- lig ue bpb hätte, wobey verſchiedene nöthige Anmerkungen gemacht wer- den.+ ZFO- Wie es, in Anſehung der vorhin erzeugten Kinder eines ſich in die Unterthänig- keit ergebenen Waters, zu halten ſey. S. 352. Won den verſchiedenen Aufhebungsarten der Leibeigenſchaft, und daß ſolche ebenfalls in die freywillige und geſekmäßige eingetheilet werden könne, warum aber ein Richter hierunter die Geſetze des einen Orts nicht auf die in andern Or- ne; ſich begebende Fälle, wo keine beſondere Geſeke ſind, änwenden könne. 3352: Daß an den Orten, wo dieſerhalb keine beſondere Geſeße vorhanden ſind, der Mißbrauch des Rechts der Leibeigenſchaft dennoch allemahl eine SRRUNG u 5 aM Summariſcher Innhalt. KKUI ſache,„einen Leibeigenen von der Unterthänigkeit loßzuſprechen, ſey; wobey zu- ; gleich die:beyden Hauptarten dieſes Mißbrauchs angeführet werden. S. 353-+ 6. 419. Die Erlaſſung der Unterthänigkeit, die mit guten IPillen der Herrſchaft ge- ſchiehet iſt bey den Juriſten,- unter den Nahmen von Manumillio, bekannt, die Gebräuche der alten Römer finden aber dabey keine ſtatt, ſondern es wird nur blos die Ausfertigung eines Laßbriefes erfordert. S. 355-+ 420. Von dem Unterſchiede inter Manumiſſionem plenam& minus plenam, und was unter einer jeden derſelben verſtanden werde. S.355- 421, Erörterung der Frage: ob und in wie weit die Gutspflichtige Unterthanen durch den Soldatenſtand von der Unterthänigkeit befreyet werden, und wie ſolches in den: Königl» Preußl- Ländern. durch ausdrückliche Geſeke entſchieden iſt. u a S. 355- 422, Wie es mit den Kindern der Gutspflichtigen Unferthanen, die während ihres Spvoldatenſtandes erzeuget worden, zu halten ſey, und warum ſolche ebenfalls als unterthänig angeſehen werden müſſen.-S. 357- 423«. Gedanken des Herrn Präſident Philippi, die Soldaten- Kinder von Jugend auf zu den Geſchäften des Bauerſtandes anzugewöhnen. S« 357- - 424. Anmerkung zu den vorigen Gedanken, und warum ſolche nur blos von den SCAN: Kindern der eingebohrnen Landeskinder verſtanden werden fönnen« 41958: - 425. Fortſezung der vorigen Anmerfung-- S- 359» Fünfter Abſc „ix E. nN TT nx BUR SS. 2E-2-K- 451. u Z 452. : 453 : 454 6 455. - 456. Summariſcher Innhalt. XXXI Daß die Kinder der gemeinen vder Laßbauern ebenfalls ſchuldig ſind, die Höfe der Wärter anzunehmen, oder einen tüchtigen Gewährsmann zu geſtellen, wel- e durch die Geſeße und das Herfommen ebenfalls gar ſehr eingeſchränfer iſt. S-382- Von dem Unterſchiede der Gutspflichtigkeit und Dienſtpflichtigkeit, was unter beyden verſtanden werde, und daß ſolcher, um die Leibeigene von den Laßen ge- hörig zu unterſcheiden, zum Grunde geleget werden müße. S- 382. Warum die Einſchränkungen der Laßbauern in Anſehungihrer Unterthänigkeits- Erlaßung nicht an allen Orten einerley ſind, dasjenige, was deshalb in den Brandenburgiſchen Marken Rechtens iſt, zum Gegenſtande des gegenwärtigen Vortrages gewählet worden. S. 383. Daß hiebey ein. Unterſchied zwiſchen die anſäßigen Laßbauern ſelber und deren Kinder gemachet werden müße, und warum ein Laßbauer der ſeinen Hof heimlich verläſt, dadurchvon der Unterthänigkeit nichtfrey werde, ſondernzu allen Zeiten 1e- clamiret werden könne, dagegen auch niemahl eine Verjährung ſtatt finde. S. 384. e Ss 457- XXXIV: Summariſcher Jynhalt. 6. 457. Daß hingegen ein Laßbauer, der ſeiner Herrſchaft einen Gewährsmann.ſtellet, 7 458. 2 459 2 460. - 465, - 466, 9 467. dadurch die völlige Befreyung von der Unterthänigkeit vor ſich und ſeine Kindex erhalte. S. 384.| Daß hiedurch aber nur diejenigen Bauern, welche nach geſchehener Geſtellung eines Gewährsmannes an fremde Orte ziehen, die Befreyung von der Unter- thänigfeit und Dienſtpflichtigkeit vor ſich und ihre Kinder erlangen, ſolch28 aber denen, ſb nach abgetretenen Hofe noch ferner im Dorfe vleiben, nicht zu ſtatten komme. S. 385. Daß diejenigen Bauern, die wegen Ungehorſam und Widerſpenſtigfeit ihre Höfe zu verkaufen gezwungen werden, dadurch zwar vor ihre Perſonen von der Unterthänigkeit frey werden, ſolches aber ihren dienſtpflichtigen Kindern nicht zu ſtatten kommen könne, es wäre denn, daß ſie nach dem Tode ihrer Eltern bin- nen 10 Fahren nicht reclamiret worden. S. 385. Daß diejenigen Bauern, welche von der Herrſchaft, um auf ihren Gütern ei- nen neuen Ritterſiß anzulegen, ausgekaufer werden, ebenfalls nebſt ihren Kin- dern von der dienſtpflichtigen Unterthänigkeit gänzlich los ſind, in ſo ferne ſie nicht 19. De Dorfe verbleiben, ſondern unter einer fremden Gerichtsbarfeit zie- hen. 386. - Daß die Kinder der Laßbauern, wenn die Wäter einen Gewährsmann geſtellen, aud wegziehen, dadurch ebenfalls von ihrer Dienſtpflichtigkeit befreyet werden. . 387. 2. Daß die Kinder der Laßbauern durch das Abſterben ihrer Eltern vonihrer dienſt- pflichtigen Unterthänigkeit nicht frey werden, ſondern ſie unter derſelben vor wie nach verbleiben. S. 388. . Daß aber die Herrſchaften den Kindern der Laßen beyderley Geſchlechts, wenn ſie ſich auswärts verheirathen wollen, die Loslaßung von der Unterthänigkeit nicht verſagen können. S. 388.; Daß jedoch, wider die Natur der den Laßen zuſtändigen Freyheit,- bey dieſen Verheirathungen von einem Knecht 10 Nthlr. und von einer Magd 5 Rthlr. an Sf erleget werden müße, und wodurch dieſes zn rechtfertigen ſey- .- 389+ Daß auch alsdenn, wenn ein Unterthan, an einem andern Ort einen Hof zu erhalten Gelegenheit hat, die Herrſchaft ihm entweder einen Hof im Dorfe ge- ben, oder den Erlaßſchein gegen Erlegung des feſtgeſeßten Losfaufsgeldes, ex- theilen muß. S-. 390. Daß die Kinder der Laßen, wenn ſie heirathen wollen; ſolches zwar der Herr- ſchaft 100 müſſen, dieſe aber, ihren Conſens dazu zu verweigern, kein Recht habe.+ 390. Warum jedoch die Herrſchaft auch die Ehen eines Unterthanen, welcher den väterlichen oder ſonſt einen andern Hof annehmen will, mit einer berüchtigten und beſonders diebiſchen auswärtigen Weibegperſon, des freyen Standes des Laßbauern ohnerachter, zu verhindern bexechtiget ſey- S, 391. 6. 468- Summariſcher Jynnhalt. KXXV 6. 468. Daß ſolches ebenfalls ſtatt finde, wenn eine einzige Tochter eines Bauern, p 469. 9 4754 57 476. 477. 8 478+ 9 479. - 480 ? 481: I 482. welche den väterlichen Hof annehmen will, ſich an einen fremden berüchtigten Kerl. zu vebheirathen geſonnen iſt. S. 39x« Daß die ledige Laß- und gemeine Bauerkinder eben ſo- wie die Leibeigne und Gutspflichtige, den Herrſchaften vorzüglich zu dienen ſchuldig ſind, dabey aber weit mehrere Einſchränkungen vorkommen. S. 393- , Daß dieſes Müllerus ſchon bemerket habe, bey deſſen Meinung aber verſchiede ne Anmerkungen gemachet werden. S- 393. . Daß beſonders die Kinder der Bauern und Coßäthen Zwangdienſtpflichtig ſind. S. 3 94- . Daß auch die Kinder der Büdner, imgleichen der Einlieger, Tagelöhner und - Miethsleute, deren Eltern unterthänig geweſen ſind, unter der Zwangdienſt- flichtigkeit ſtehen. S. 395. . Welche Kinder der Dorfseinwohner niht voy Zwangdienſtpflichtig zu halten. S. 395- Daß an den Orten, wo den Kindern der Unterthanen gewiſſe Jahre der Hert- ſchaft vor ein geringeres Lohn zu dienen oblieget, ſolches nicht mit der allgemei- nen Schuldigkeit, ſich bey einer jedesmahligen Vermiethung derſelben zum Dienſt anbieten zu müßen, nicht zu vermengen ſey, und dieſe durch jenes nicht aufgehoben werde. S- 396- Fortſeßung des Vorigen, und daß zur Anerbietung der Dienſte nur bloß die- jenige, die ſich vermiethen wollen, verbunden ſey. S. 397- In welchen Fällen aber auch diejenigen, die ſich nicht vermiethen wollen, zum Dienen gezwungen werden können. S- 397- Daß die Kinder, ſo den Eltern zu ihrer eignen Wirthſchaft unentbehrlich ſind, von der Herrſchaft nicht in Dienſten verlanget werden können, und wie die darüber entſtandene Streitigkeiten abzumachen. S. 398. Daß bey den Kindern der laß- und leibeignen Bauern nicht ſo wie den Leib- eignen, die Wahl der zu behaltenden der Herrſchaft, ſondern den Eltern, zu- ſtändig ſey, und was hierunter vor Urſachen zum Grunde liegen. S. 398- In welchen Fällen die Herrſchaften die Kinder der anſäßigen Unterthanen, ſo ſie in Dienſten haben, an die Citern wieder zurügeben müſſen, wobey zugleich die DEU des Rechts der Leibeigenſchaft in ſolchen Fällen angemerket wird. bh. 399+ Daß die Dienſtzwangspflichtige ſiH, ohne einen Erlaubnißſchein der Hert- ſchaft, nicht anderweitig vermiethen, auch bey Ablauf des Erlaubnißjahres je- derzeit vonneuen bey derſelben melden, und zum Dienſte anbieten müſſen. S- 401. Pie es gehalten werden ſoll, wenn die Herrſchaft, den nachgeſuchten Erlaub- nißſchein ſofort zu ertheilen Anſtand nimmk. S, 401. Daß diejenige, ſo die jedesmahlige Anmeldung und Nachſuchung des Erlaub- nißſcheins unterlaßen, ais Flüchilinge reclamiref werden können, und was, um dieſer Sache einen deſto mehrern Nachdruf zu geben, hierunter verordnet worden. Sy, 492 e 2 8. 483 KNNVI Summariſcher Jnnhalt. 6. 483- 7 484. 8 485. - 486 7 487. 7 488. r 489. G [4 Wa) |S) 493. vy 13] 494+ kN 495+ Fs 496, - 497+ - 498. Was auch in den Städten und bey dem Milirair, wegen des ſich daſelbſt auf- SETO ausgekretenen dienſtzwangspflichtigen Geſindes,. verordnet worden. . 403. Von den Mitteln, welche, um die Dienſtzwangspflichtigkeit der Reclamirten ohne Weitläuftigkeit zu beſcheinigen, verordnet worden. S- 403. Anmerkungen zu dem Vorigen. S. 405. Vorſchlag, wie man ſich von der gehorſamen Befolgung dieſes Geſeßes, und Gn+ nicht ſo durchlöchert werden möge, noch mehr verſichern könne. - 406. Daß auch an denen Orten, wo Feine Leibeigenſchaft eingeführet iſt, das dienſt- zwangspflichtige Geſinde bey den dienſtbaren Bauern und Coßatken, wenn es die Herrſchaft haben will, vorzüglich in Dienſte zu treten ſchuldig ſud. S. 405. Wie dieſe Schuldigkeit des dienſtyflichtigen Geſindes auch aus einer Strelle der Geſindeordnung vom Jahr 1759 geſchloßen werden könne, ſolche aber nicht auf die Pacht- Zins- und Freybauern zu extendiren ſey. S. 407. Warum die Kinder der Laßen und gemeinen Bauern nicht ſo, wie die Leibeigne, an fremde Orte zu ziehen, und ſich daſelbſt zu vermiethen, von der Herrſchaft gezwungen werden können. S. 408. Daß die Dienſtzwangspflichtigkeit in den Marken ſich auch auf die dienſtloſe Einlieger und Tagelöhner erſtrecke, und wieviel daſelbſt ein paar ſolche Eheleute der Herrſchaft wöchentlich dienen müſſen. S. 408. Daß dieſe Dienſte zwar auch von den Einliegern und Tagelöhnern die keine Unterthanen ſind, geleiſtet werden müſſen, ſolche aber allemahl die Freyheit, nach geſehehener Auffündigung wieder wegzuziehen, behalten. S. 409. - Die dienſtpflichtige Tagelöhner und Einlieger aber können ohne Erlaubnißſchein der Herrſchaft nicht wegziehen, auch nicht anders in fremde Arbeit treten, als. wenn ſie die Herrſchaft ſelber nicht gebrauchet, und ihnen deshalb auf eine ge- wiſſe Zeit einen Erlaubnißſchein ertheilet. S. 409. Daß diejenige dienſtpflichtige Tagelöhner, die ohne Erlaubnißſchein in fremde Arbeit getreten find, aus dieſer Arbeit weggenommen, und äuf eben die Art, wie das ledige Geſinde, veclamiret werden können. S. 410. Warum dieſe Verordnung, auc - 7 - - - 7 : - - 22. Noch weitere Fortſezung. des Vorigen, und daß überhaupt die Handdienſte ih- re Ableiſter nicht ſo leiMt, als die Spanndienſte, zu Grunde richten können- S. 509.; 623. Won dem dritten Saß, welcher bey Ermäßigung der ungemeſſtenen Dienſte zu beobachten iſt, vermöge deſſen auf den Unterſchied, ob die Bauern bey den Dienſten geſpeiſet werden oder nicht, Rückſicht zu nehmen, wobey zugleich, daß heute zu Tage dieſe Speiſung aa den meiſten Orten in ein beſtimmtes Deputat verwandelt zu ſeyn pPfleget, bemerket wird. Si“ 51. 624. Die Richtigkeit und Nothwendigkeit dieſes Sakes wirdnäßererwieſen. S. 5.10. 625. Warun jedoch vön dieſem Saß nur hauptſächlich bey den Handdienſtenein Gebrauch gemacht werden könne. S- 517-; 626. Daß die Bauery, denen anſtatt der ſonſt gewöhnlichen Speiſung, außer ihrem cataſtrirten Aer, gewiſſe Landung eingegeben worden, eben ſo, als wenn ſie wirklich geſpeiſet würden, anzuſehen ſind, und warum dieſes hier befonders be- merfet wird- S- 512 627. Woti dem vierten bey Ermäßigung der ungemeſſenen Dienſte zu beobachtenden Sag, nach welchen auch darauf geſehen werden muß, ob die zu ungemeſſeneny Dienten verpflichteke Bauern noch andere Herren haben, denen fie Pächte, Zin- ſes Zehenden oder: andere dergleichen Abgaben zu entrichten ſchuldig ſind, und in weichen Gegenden dieſes vorzüglich-häufig angetroffen wird. S. 512, 528. Daß auch diefer"Saz richtig und nothwendig ſey, wird näher erwieſen. S. 513. 629. Daß die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichtete Bauern, wenn das herrſchaft: liche Landgut vermehret, und in ſinen Gränzen erweitert wird- das übrige und vermehrte zu bearbeiten nicht angehalten werden können. S.- 514. 639. Daß dieſer Saß aber nur in dem Fall ſtatt finde, wenn die Herrſchaft zu ihrem Landgute ein außer den Gränzen deſſelben belegenes Grundſiusf neu acquivivet, und dadurch den Umfang ihrer QPBirthſchaft vergrößert hat. S,- 514- f3 6, 631, XLVI Summariſcher Junhalt: 6. 531. Daß es ſich aber ganz anders verhalte, wenn ein Eigenthümer ſeine Wirthſchaft dur< Urbarmachung eines ſchon vorhin zu dem Gute gehörigen, und in deſſen Gränzen belegenen Grundſtückes vermehret hat.“ S. 515.| 632. Urſachen, warum dergleichen urbar gemachte Grundſtücfe von.den zu ungemeſ- ſenen Dienſten verpflichteten Bauern ebenfalls mit übernommen, und die dar- uf pb mehrere Wirthſchaftsgeſchäfte von ihnen beſtritten werden müſe- em 515,( 633» Nähere Fortſezung des Worigen, und daß ſich die Bauern hierunter ihrer Schuldigkeit um ſo weniger entziehen können, wenn Spuren vorhanden, daß die aufs neue urbar gemachte Grundſtücke ſchon vorhin genutzet worden. S. 516.. 634. Wie es zu halten ſey, wenn die Bauern vorgeben, daß die Mitbewirthichaftung Dex urbar gemachten Grundſtücke ihre Kräfte überſteige. S. 516.: 635. Daß Die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichtete Bauern ſolche Dienſte nur bloß zu demjenigen herrſchaftlichen Gute, wozu ſie bekegen ſind, verrichten dür- fen, und ſolche auſ keinem andern, wenn es auch gleich eben derſelben Herrſchaft zugehörig wäre, genommen werden können. S. 517. 636, Eine Einwendung, die hiergegett in Anſehung der ungemeſſenen Dienſte, welche nach Tagen verrichtet werden müſſen, gemachet werden könnte, wird widerleget, weil es dem Bauer nicht gleichgültig iſt, ob er über Feld, oder bey Hauſe ar- beitet. S. 518. 637. Fortſeßung dieſer Widerlegung aus noh andern Urſachen."S-'518. 638. Erörterung der Frage, ob eine Herrſchaft die ungemeſſene Dienſte zu ihren ei- genen Reiſen und Fuhren gebrauchen könne? und daß dabcy ein Unrerſchied zwiſchen den verſchiedenenen bisher bemerkten Arten der ungemeſſenen Dienſte zu machen ſey- S. 519. 639. Diejenige zu ungemeſſenen Dienſten verpflichtete. Bquern, welche, ohne nach Tagen zu dienen, alle herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte zu verrichten ſchul- » dig ſind, müſſen auch diejenigen Reiſen und Fuhren, die zum Beſten des Guts und der Wirrhſchaft erfordert werden,. übernehmen, wovon verſchiedene beſon- dere Fälle angeführet werden. S. 520. 640, Solche Reiſen und Fuhren hingegen, die nicht das Beſte des Gutes, wözu ſie gelegen, betreffen, ſind ſie zu verrichten nicht ſchuldig, wovon ebenfalls verſchie- dene beſondere Fälle angeführet werden. S, 52x. 641. Daß bey den nach Tagen zu verrichtenden ungemeſſenen Dienſten ein Unter- ſchied, ob ſie zu den herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäften hinreichend ſind, oder niht, zu machen ſey, und woran man dieſen Unterſchied gar leicht-ge- wahr werden könne. S,- 52x.| X ü üÜü & vv nx vn. x IVT 6 642. 9. [4 - 642; 643» 644» x 645: Ww vx nv ka] ux w 647« 648. 649« 650. EPI 652. 65 Z- 654» Summariſcher: Innhalt. XLV Waxum die ungetneſſenen Dienſte nach Tagen, dur< welche die ſämmtliche herrſchaftliche. Wirthſchaftsgeſchäfte beſtritten werden können, in dieſem Fall eben ſo, als die oben bemeldeke Art der ungemeſſenen. Dienſte, behandelt wer- den müſſen. S. 522. Die Bauern hingegen, die mit ihren ungemeſſenen Dienſten nicht ſämmtliche herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte beſtreiten können,«müſſen die ihnen ange- muthete Reiſen und Fuhren, wenn es nur.nicht zu oft geſchiehet, ohne Wider- rede leiſten. S. 523. Erörterung der Frage, ob ein Theil der zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern auf Dienſtgeld geſeßet werden könne.'S. 523. 3 Warum ſolches nicht ſtatt finden k&nre,. wenn. die ungemeſſenen Dienſte nicht nach Tagen, ſondern dergeſtalt eingerichtet ſind, daß die Bauern die ſämmtli- . Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, und ſo wohh perſönlichen als von denen in Beſitz habenden Gutern und Grundſtücken herrührenden'Dienſtverpflichtungen des Bauerſtandes in Deutſchland. hernnummer<<======= 07 9 CPP T2 Von der T7othwendigkeit und Trüglichkeit eines wohlhabenden Bauerſtandes, (€ Wie ſehr die Wohlfarth und der blühende Zuſtand der Landwirthſchaft von dein "W2]„--,, Wohlſtande und Erhaltung des Bauerſtandes abhange, habe ich bereits in === der Erſten Abhandlung des Erſten Bandes 5. 8. imgleichen 5. 72, leqq. 5 wo dieſe Materie nur im allgemeinen berühret worden, bemerket. Es iſt daſelbſt, ſo wohl die Nothwendigkeit, als auch Nüßlichkeit dieſes Standes gezeiget worden, und ich habe aus zureichenden“ Gründen behauptet, daß derjenige, der einen Bauern in ſeiner Nahrung zu Grunde richtet, ein Verbrechen wider den Staat ſel- ber begehet. Denn nicht allein die Erhaltung der einzeln Gutsbeſißer berühet.auf die Ero haltung dieſes nüßlichen und nothwendigen Geſchlechts, ſondern auch däs gemeine Weſen ſelber leidet dabey, wenn der Ackerbau, der das eigentliche Werk des“Bauerſtandes iſt, und von demſelben in allen Ländern betrieben werden muß, durch den Untergang derjenie gen, die ihn bauen ſollen, zurück geſeßet wird.| Da ich mich anjeßt, den Urſprung, gegenwärtigen Zuſtand und Pflichten des Bauerſtandes näher abzuhandeln, und in ihrem.ganzem Umfange vorzutragen entſchloſſen habe, ſo ſeße ich dieſe Wahrheit aufs neye als den erſten und vornehmſten Grundſaß voraus. Oecon, Forens. V. Theil. A“I< 2 Achtes Hauptſtück, I< wiederhole es.no, Daß der. verſchiedene, theils wohlhabende, und 10245 arme Zuſtand des Bauierſtandes, ſeinen hauptſächlichen Grund in dem verſchiedenen Betragen der Srundherrſchaften gegen ihre Unterthanen. habe; Aus der Nothwendigkeit und Nüßklichkeit des Bauerſtandes, beydes vor“den Staat und die einzele Güterbeſißer, folger von ſelbſt, daß auf deſſen Wohlſtand und Er- haltung alle mögliche Auſmerkſamfkeit gerichtet ſeyn müſſe. Nicht allein die Mittel und Wege, wodurch der Wohlſtand der Bauern beför- dert und erhalten werden kann, richtig einzuſehen und in Augübung zu ſeßen, iſt: nöthig, ſondern es muß auch der Grund degjenigen, wodurch öfters der wohlhabenſte Bauerſtand zu Grunde gerichtet und in Armuth goſeßet wird, entde>et und vermieden werden: Zwar kann der Staat und deſſen Regent durch vernünftige Geſeße und Ordnun- gen hiezu ſehr viel beytragen, und es wäre ſehnlichſt zu wünſchen, daß diejenigen, die au der Geſeßgebenden Macht einen Antheil haben, ſich dieſen wichtigen Gegenſtand beſonders empfohlen ſeyn lieſſen. Vieles könnte zur Wohlfarth der ganzen Landwirthſchaft, und be- ſonders auch des Bauerſtandes, eingeführet oder abgeſtellet werden, wenn nicht die Gü- ferbeſißer, wegen des alten Herkommens und Gewohnheiten, denen gemeiniglich die Kraft wirklicher Geſeße.zugeeigner zu werden pfleget, hierunter gebundene Hände hätten, und ihnen dadurch Hinderniſſe im Wege ſtünden, die nur allein durch Landegherrliche Ge- ſeße aus dem Wege geräumet werden können, -- Inzwiſchen hat man doh die nächſte Urſache, von dem vermögenden oder armen, guten oder ſchlechten Zuſtande der Bauern, hauptſächlich in dem Betragen einer jeden Grundherrſchaft zu ſuchen.| Nach dem Maße, als dieſe gut oder ſchlechtdenkend gegen ihre Unterthanen iſt, trift man auch in den verſchiedenen Dörfern und Landgütern, bald reiche, bald aber auch wie» derum arme und dürftige Bauern und Einwohner an. G5:5 Vorſtehendes wird näher ausgeſühret und erwieſen, Der Bauerſtänd, ſo, wie er in unſern deutſchen Vaterlande eingeführet iſt, läſſet fich nicht denken,'ohne zugleich den Begriff einer ihnen vorgeſeßten Herrſchaft oder Grund- Obrigkeit damit zu verbinden. Ein jedes Dorf hat ſeinen eigenen Grundherrn, unter deſſen Befehlen und Ge- richtsbarkeit nicht allein die Einwohrer deſſelyen ſtehen, ſondern dem ſie auch mancherley Pflichten und Abgaben leiſien müſſen. Der Grundherr hingegen iſt denenſelbey in allen Fällen Gerechtigkeit wiederfahren zu laſſen] ſie, ſo viel au ihm lieget, gegen jedermann zu. beſchirmen, und vor ihre Erhaltung zu ſorg'n, auch unter ihnen ſelber auf Beobachtung einer genauen Ordnarig zu wachen, verbunden, Dieſen kurzen allgemeinen Begriff. von der Beziehung, ſo Herrſchaft und Untey«- thanen auf einander haben, muß man nothwendig voraus ſezen, wenn man TasJjenige, ſo um dieſer Abhandlung vorgetragen werden ſollt, gehörig verſtehen, und einen wahren JNußen davon ziehen will. Ei | in Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 2. g Ein jeder ſiehet von ſelbſt ein, daß es hier auf wechſelſeitige Pflichten der Herr- ſchaft und Unterthanen anfommt, und deren richtige und unrichtige Beobachtung, der wahre Grund von dem Wohlſtande oder Armuth des Bauerſtandes ſey. Was ift daher nöthiger, als daß man dieſe Pflichten genau kennen lerne, und zugleich diejenigen Bewegungsgründe, die zu deren ſorgfältigen Beobachtung etwas bey» tragen können, zu entdeden ſuche? Hat man es ſo weit gebracht, daß man die Grundherrſchaften davon, daß ihr Wohlſtand mit dem Wohlſtande der Bauern auf das genaueſte verknüpfet ſey, und jener von dieſem abhange, überzeuget hat, ſo werden nur blos die Thörigten und Unverſtaändi- gen unter ihnen, von ihren Bauern und Unterthanen ſchwerere Pflichten und Laſten, als ſie ertragen können, zu fodern geneigt b/eiben. Und eden dieſes gilt auch auf Seiten des Bauerſtandes. Sind die Einwohner und Unterthanen eines Dorfes, von dem Saße: daß auch ihr Wohlſtand und Erhaltung von dem Wohlſtande und Erhaltung ihrer Grundherrſchaft abhange, mit. einer überzeue- genden Deutlichfeit belehret, ſo wird ſolches das kräſtigſte Mittel gegen alle vorſeßliche Widerſpenſtigkeit, in Ableiſtung ihrer ſchuldigen Pflichten, abgeben fönnen. Niemand handelt, wenn er anders vernünftig denken will und kann, gerne gegen ſeine- eigene Vortheile, und eben deghalb iſt auch die Ueberzeugung von dem Nußen eines Geſeßes das natürliche Band, wodurch die demſelben unterworfene zu deſſen treuey und freywilligen Beobachtung verpflichtet werden» CS. 6. Der U7angel einer richtigen Beſtimmung der wechſelſeitigen Pflichten, zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen, veranlaſſet auch eine HIenge ſchädlicher und Landverderblicher Proceſſe, nebſt den Urſachen, warum dieſe Proceſſe gemeiniglich ſo ſehr verzögert werden. Daß zur Erhaltung dieſer politiſchen Abſichten eine genaue Beſtimmung der wech- ſelſeitigen Pflichten zwiſchen Herrſchaften und Untexthanen nöthig ſey, wird ein jeder, ohne mein ferneres Erinnern, einſehen. Denn die Ermangelung derſelben fann auch bey gut- denkenden Herrſchaften und Unterthanen, eine ihrem beyderſeitigen Wohlſtande entgegen ſtehende Wirkung verurſachen. Jedoch.iſt dieſes nicht der einzige Geſichtspunck, aus welchem die Beſtimmung der erwähnten gegenſeitigen Pflichten, zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen, in Betracht zu nehmen iſt. Die zweifelhafte und unrichtige Beſtimmung ſowohl, als auch die unrichtige Be- obachtung derſelben, gebieret noch ein anderes Unheil, welches dem. erſtern deshalb voll kommen gleich zu ſchäßen, weil dieſes aus jenem gemeiniglich ohnausbleiblich entſtehet. Es iſt dieſes der Grund von fo vielen recht verabſcheuungswuürdigen Rechtsſtreiten und Proc'ſſen, zwiſchen Odrigkeiten und Unterthanen« Verabſcheuungswürdig nenne ich mit Recht dieſe Zwiſtigkeiten, weil ſie den Grund von dem g'/ten Vernehmen zwiſchen dieſen beyden Ständen, welches doh zv ihrer gemeinſchaftlichen Wohlfahrt MENTE iſt, untergraben, und zwiſchen-veyden Theilen "3 eine ö Achtes Hauptſtü>. eine Verbitterung verurſachen, die höchſt verblendend iſt, auch ſelbſt alle eigne Vortheile auſſer Augen ſebet. Ja ſelbſt vor Landverderblich mögen dergleichen Bauerproceſſe geachtet werden. Denn da ſie gemeiniglich- die' Wohlfahrt, entweder der Grundherrſchaft oder der Untertha- (er MERE, machen, ſo iſt es der Staat ſelber, den ſie mit ihren ſchädlichen Folgen etreſſen.; Die Erfahrung lehret, daß dergleichen Landverderbliche Proceſſe mehr, wie an- dre, in die Länge gezogen, und öfters erſt nach Verfließung vieler Jahre geendiget werden. Hieran iſt zum Theil die Vervielfältigung der darinn verkommenden Gegenſtände ſchuld, te, und ſolc, ei gar zu dem erſten Urſprunge und Natur des Bauerſtandes überhaupt ſeine Zuflucht nehmen. In vielen Fällen iſt es überdem eine Pflicht der Richterſtühle, daß ſie die Be- ſchaffenheit der Bauernahrungen in genaue Erwägung ziehen, ſolche gegen die denſelben auferlegte Laſten gehörig abwiegen, und ihrem richterlichen Ausſpruch eine ſolche Wen- dung geben müſſen, daß auf einer Seite dem befehlenden Theil in ſeinen Gerechtſamen nicht zu nahe getreten, auf der andern aber auch den Gehorſam leiſtenden keine größere Laſt, als ſie zu ertragen vermögend ſind, aufgebürdet werde. . Die gewöhnliche Subtilitäten der Rechtsgelahrtheit führen uns nicht auf dieſen eg. Das, was ſonſt in andern den Staat weniger intereßirenden Fällen vor Recht er- kannt werden muß, kann hier nicht allemahl Statt finden, ſondern es muß die Strenge des Rechts ſehr oft einer vernünftigen Billigkeit weichen, und dieſer den Plaß laſſen. Nicht blos auf das, was die Bauern und Unterthanen nach den Urbarien und Hof- Briefen der Herrſchaft zu leiſten ſchuldig ſind, koinmet es hiebey an, ſondern es muß auch zugleich auf die Möglichkeit der ihnen vor Alters auferlegten Pflichten Rückſicht genome men, und beſonders, ob ſelbige mit ihrer unverleßten Erhaltung beſtehen können, in Er- wägung gezogen werden a).| 2) Da ich hier gegenwärtig nur noch von allgemeinen Wahrheiten, die in der Folge näher enk- wickelt und auseinander geſeßet werden ſollen, rede, ſo will ich, um mich bey jedermann deſto verſtändlicher zu machen,- obiges durch ein Beyſpiel zu erläutern ſuchen. Die Bauern ſind an vielen Orten zu ungemeſſenen Dienſten. verbunden. Alle Geſchäfte der herrſchaftlichen Landwirthſchaft müſſen ſie verrichten, und ſo oft, als ſie von-der Obrig- Feit gefodert werden, mit Geſpann und Dienſileuten zu Hofe erſcheinen. Daß ſie dieſes zu thun verbunden ſind, daran iſt kein Zweifel, weil es die Dienſturbarien und Hofbriefe ganz deutlich beſagen.| Inzwiſchen klagen doch die Bauern darüber, daß ſie mit einer größert Laſt als ſie'ertra- gen fönnten, beſchweret werden, und flehen daher den Richter um eine billige Ermagi- gung an, In allen andern Fällen müßte ein Richter die Kläger nach dem Inhalt der wider ſich ha- benden Urkunden behandeln, und ſie zur Ableiſtung desjenigen, was ihnen darinn auferle- get worden iſt, verurtheilen, ohne ſich darum, ob ſie ſol,' Das erfkere würde Verwegenheit zu nennen, das andere vor einen gewiſſenhaften Richter, der von“ſeinen abgefaßten Ausſprüchen ſelbſt eigene Ueberzeugung haben muß, unanſtändig ſeyn. Nicht aber blos den Beyſißern der höhern Serichte, ſondern auch, und zwar vor- nehmlich-den Gerichtsverwaltern auf dem Lande, in deren Hände die Entſcheidungen der zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen vorfallenden Zwiſtigkeiten zuerſt zu fallen pflegen, haben eine ſol, STE g Waruzt nach der Ordnung, die ſich der Verfaſſer vorgeſenzet hat, zuförderſt von den wechſel ſeitigen Pflichten der ObrigFkeiten und Unterthanen gehandelt werden ſolle, Bei einer ſolchen mir vorgeſeßten Ordnung, werde ich denn zuförderſt einen kur- zen Abriß von den wechſelſeitigen allgemeinen Pflichten der Dorf-Obrigkeiten und Un- terthanen überhaupt zu entwerfen bemühet ſeyn. ) Das, was Befehlende von den Gehorhenden zu fordern haben, und dieſe wiede- rum von jenen mit Recht verlangen können, iſt zwar ſchon vorhin jedermann bekannt, und es würde eine ſehr unnüße und vergebene Mühe ſeyn, dergleichen abgedroſchene Wahrheiten hier nohmahl zu wiederholen. Die Verbindlichkeit aber, die zwiſchen Dorf-Obrigkeiten und ihren Unterchanen angetroffen wird, beruhet auf ein weit genaueres Band, als dasjenige iſt, ſo man ſonſt unter den Befehlenden und Gehorc."' ſen und Wege, Aufräumung der gemeinſchaftlichen'Sraben, und Belohnung der Hirten und Feldwächter z. B. anführen will. ji| Der Gutgherr hat zwar von dieſem allen keine eigene ihn unmittelbar angehende Vortheile, Inzwiſchen iſt er doh, vermöge ſeines Amtes als Grundobrigkeit ,. darauf ein wachſames Auge zu haben, und überall gute Ordnung zu halten, verpflichtet. ' Die Erfahrung lehret, wie ſehr auch hierinn der Bauerſtand ſich ſaumſelig zu be- weiſen, und über dergleichen zur allgemeinen Ordnung gehörigen Dingen, Streit und Irrungen zu erregen, geneigt iſt, . Auch entſtehen, in Anſehung der contribuvablen Hufen ,' ſo die Grundherrſchaft unter ihrem Pfluge hat, wegen.der davon zu leiſtenden Abfuhren und anderer dergleichen Landespräſtationen, nicht ſelten mancherley Zwiſtigkeiten: Wenn nun die Abſicht unſerer Arbeit hauptſächlich dahin gehet, alle den Unter- thanen obliegende Pflichten dergeſtalt in ein klares Licht zu ſezen, daß auch die geringſte Gelegenheit zu den zwiſchen dieſen beyden Ständen entſtehenden Proceſſen vermieden wer» den möge, ſo wird das vorhin bemerkte ebenfalls-nicht übergangen werden können, 23125. zVarum die in dieſer Abhandlung ebi Wahrheiten vorläufig anzuzeigen] und das von einen kurzen Abriß zu geben, nöthig geweſen. Dieſes ſind die Haup*gegenſtände, die ich mir, in der gegenwärtigen Abhandlung zu bearbeiten, vorgeſeßet habe.:.; I< habe dem: geneigken Leſer. davon. deshalb vorläufig einen kurzen Grundriß vorlegen, auch dabey zugleich die Ordnung, in.welcher ſie abgehandelt werden ſollen, be» merken wollen, damit er gleich bey dem.erſten Anblick einen allgemeinen Begriff von dem Zuſammenhange der hierinn vorgetragenen Wahrheiten erhalten möge. Es kann ihm ſolches zu einer Vorbereitung dienen, um die hier obgehandelte be- ſondere Materien deſto beſſer zu verſtehen, und ſie in ihrer Verbindung, woriun ſie. ſich unfer einander befinden, zu beurtheilen. Mehrerer Deutlichfeit halber ſoll eine jede verſchiedene Materie auch in einem be- ſondern Abſchnitte vorgetragen werden, - Erſter Abſchnitt. Pon den weßſelſeitigen allgemeinen Pflichten der Gutsobrigkeiten und Unterthanen, .,? F. 26. Einleitung in dieſen Abſchnitt, warum zuerſt von den Pflichten der ObrigFeiten gehandelt werde, und worinn deren natürliche Verbindlichkeit zur genauen Beobach? tung dieſer pflichten beſtehe. IBenn ich bereit8:6. 14. die Urſachen, warumveine Betrachtung der:allgemeinen wech- ſelſeitigen Pflichten, zwiſchen Dorfobrigfeiten und'Unterthaven,)-voranzuſchien nöthig ſey, vorläufig:bemerket habe, ſo mache ich denn auch gegenwärtig dantit billigden Anfang. In Von dem Urſprunge/ Berſchiedenheit, Unterthänigfeit, 1. 9 In gedachten F. iſt ebenfalls bereits erinnert worden, daß wir uns nicht bey den- jenigen allgemeinen Pflichten die ſonſt allen übrigen Befehlenden und Gehorer und Vertich« tung anderer Wirthſchaftsgeſchäfte beſtimmet. Die Bauern können aber,'aus':Mänzel einer hinlänglichen eigenen Nahrung, welche zu ihrer, des Geſindes und Geſpannes nicht hinreichend iſt, entweder gar keine, oder doch nur ſchlechte Dienſte leiſten. Was kann hieraus anders, als das unvermeidliche Verderben des Grandherrn ſel- ber entſtehen?; Ein Gutsherr, der nicht vor;hinlängliche und verhältnißmäßige Nahrungen ſeiner Unterthanen ſorget,. ſtrafet ſich ſelber; und das-Unglück/ ſo er hierunter ſeinen armen Un- terthanen zubereitet, trift ihn am meiſten, 5 BBs Von dem Urſprunge; Verſchiedenheitz Unterthänigfeit, 1. 4 SG;:: 28. Wie und warum ſo wohl die neu anzukegende, als auch alte-Batier-TTalzrungen: dergoſtalht“ einzurichten, daßiſolche mit den darauf gelegten Dienſten und Abgaben, in einem richtigen Yerhältniß ſtehen mögen, wobey zugleich eine umſtändliche Anweiſung, wie ſolches möglich zu.machen.ſey, gegeben, und, beſonders die UnzunverläßigFeit der"Ertrags- Anſchläge, die von den neuen Unlagen, ohne ſolchen Ertrag durch: die Erfahrung geprüfet zu häben,. angefertiget zu werden pflegen, bemerket wird. Mancher wird vielleicht ſich damit entſchuldigen,. daß nicht er; ſondern ſeine Vor- fahren; die Nahrungen und Dienſte.derer Unterthanem eingerichtet hätte, und es daher nicht ſeine Schuld ſey, wenn ſolche unzulänglich und unverhältnißmäßig wären. Freylich werden zu unſern Tagen. wenige neue Dörfer-gebauet, ſondern. wir. haben" das Daſeyn der meiſten, dem Fleiß und: Vorſorge unſerer Vorältern zu danken. Inzwiſchen giebet es doch auch noch in unſern Tagen,. beſonders in den Königlich Preußiſchen Ländern, häufige" Beyſpiele, daß auf den: vorhin»wüſte gelegenen und nun mehr/urbar gemachten Ländern). neue Dörfer, welche unter den Namen von Colonien be- kannt ſind, angeleget,. und ſolche zum Theil ebenfalls: mit. Dienſtpflichtigen: Leuten von: mancherley Art. beſeßet werden;- In dieſen Fällen fällt die.oben bemerkte Entſchuldigung von ſelbſt hinweg, uns es wird allemahl ein zu unſerm aufgeklärten Zeiten unvergeblicher Fehler bleiben, wenn bey der Beſeßung ſolcher neu angelegten Dörfer und Colonien,. kein richtiges Verhältniß zwiſchen.den Nahrungen und Pflichten der angeſeßten Einwohner beobachtet worden. Ich beſorge aber:nicht ohne Grund, daß. ſich dieſer Fehler auch hieran vielen Or« ken mit eingeſchlichen haben mag.. Wenigſtens ſollte man ſolches aus den vielen Klagen der neuen Coloniſten, daßsſie bey ihren Nahrungen und"deü darauf gelegten Laſten, nichk beſtehen könnten, faſt. muthmaßen..| Die meiſten dieſer: Klagen haben zwar: mehr eine vorſeßliche Meutherey und Widerſpenſtigkeit, als die Wahrheit/ zum: Grunde, Viele aber mögen auch wohl nicht gänzlich: verworfen: werden können. Man hat zwar bey dergleichen Anlagen: die Vorſicht gebrauchet, daß man dur) erfahrne Wirthſchaftsverſtändige von den zu bebauenden Grundſtücken einen gewiſſenhaf- ten Ertrags-Anſchlag,. um nach demſelben die Pflichten und Abgaben dev neu Anzuſeßen- den zu reguliren, anfertigen laſſen.. Wer aber die Unzuverläßigkeit ſolk. die Gränzen der Billigkeit:nicht ſo leicht überſchreiten, ſondern ihren Unterthanen alle Ge- fegeniheit ſich über einen unzulänglichen Nahrungs» Zuſtand zu beſchweren, zu benehmen ſuchen. ; 4.2 30. Warum bey dieſer Beurtheilung Hauptſächlich„auf die von den Bauernahrungen zu entrich- tenden Pflichten und Abgaben;.ob ſelbige verhältnißmäßig oder nicht, Rückſicht zu nehmen, und.wasDeshalb in Anſehung der tTaturaldienſte zum -„Grunde zu- legen.| Nöchig aber iſt es, daß bey der Beſtimmung der Bauernahrungen auch zu- gleich auf ihre Dienſtleiſtungen und Abgaben Rückſicht genommen werde, Ein Bauer kann in der Fruchtbareſten Gegend dennoch zu Grunde gehen, wenn die ihm NCE Dienſtleiſtungen und Abgaben mit denſelben in keinem richtigen Ver- Hältniß ſtehen. 40 EN]/; )- P'Aus dieſer Urſache iſt noch ein zweyter SGrundſaß zur Beſtimmung ſolcher Bauer- Nahrungen,-wobey dieſer Stand in.wohlhabende Umſtände geſeßet und erhalten werden kann, erforderlich. iUm dieſen-zweyten Grundſaß mit der gehörigen Deutlichkeit feſtzuſeßen, iſt nö- hig,'daß wir'den unten-mit.mehrern zu:bemerkenden Unterſcheid zwiſchen dienſtbaren und Pacht-.oder Zinßbauern, hiercauf:einen Augenblick anricipiren. 'In Anſehung. der: erſtern nehmeich zu:einer allgemeinen Regel an,"daß ein. dienſte barer Zauer von dem herrſchaftlichen Dienſte wit ſeinen Geſpann und Dienſileuten allemahl ſo viele Zeit» als zur"Deſtellung ſeiner eigenen Wirthſchaft erforderlich iſt, übrig behalten müſſe. Die Vernunft ſelber rechtfertiget dieſen Grundſaß.' Der Ertrag der ihm anver- trauten Nahrangſoll und-muß ihn in den Stand, die ſchuldigen Dienſte zu leiſten, und das zu ſolchem Ende erforderliche Geſinde und Geſpann-unterhalten za können, ſeßen. 'Jſtiaber der ihmangemuthete Hervendienſt dergeſtalt:beſchaffen, daß er dabey zu Beſtellung“ſeines- eigenen A>ers-und Wirchſchaft feine Zeit übrig behält, ſo iſt es eine natürliche Folge,-daß er dabey zuleßt zu Grunde gehen, und den Endzweck ſeiner Beſtim- mung:entweder ganz und.gar nicht, oder doch.auf eine“ſehr unvollkommene vor den Guts- „Herrn:nachtheilige Weiſe,-erfüllen müſſe, bey“dem.allen aber dennoch ein Bettler bleibe, Ein Bauer, der,.um dieſes durch-ein Beyſpiel zu erläutern, mit Geſpann und zu'Fuß, vas.ganze Jahr hindurch älle'Tage.auf dem Hofedienſte erſcheinen muß, behält nicht: die erforderliche Zeit übrig, um ſeinen-eigenen Acker und Wirthſchaft, von deren- Ertrags erdieſes:alles: beſtreiten ſoll,-gehörig:.zu beſtellen. Dergleichen Dienſte ſind da- her unverhältnißmäßig, und die Erfahrung wirdlehren, daß ſie faſt jederzeit die ſchädli- . Saß, daß eins jede Dorfobrigfkeit ihre angeſeſſene Unterthanen, nothwendig mit einer zu- reichenden und verhältnißmäßigen Nahrung verſehen müſſe, zugleich dahin einzuſchränken, daß dabey der eigne Fleiß des Bauern nicht ausgeſchloſſen ſey, ſondern vielmehr ſchlech- terdings voraus geſeßet werde. Eine und eben dieſelbe Nahrung kann in den Händen eines guten und fleißigen Wirths, zu ſeiner und der Seinigen Erhaltung vollkommen hinreichend ſeyn, da hingegen ein fauler und ſaumſeliger Beſißer in Noch und Armuth dabey geräth. Man würde daher, ohne die e:wähnte Einſchränkung, die Grundherrſchaft ia dieſer ihnen obliegenden Pflicht zu ſehr beläſtigen, und ihr eine fremde Schuld beymeſſen. Genung iſt es daher, wenn der Bauer mit einer ſolchen Nahrung verſorget wor- den, wobey ein fleißiger und arbeitſamer Wirth nicht allein ſeinen reichlichen Unterhalt haben, ſondern auch die davon zu entrichtenden Pflichten, ohne dadurc< ins Verderben zu gerathen, gut und tüchtig ableiſten kann. Wir leben nicht mehr in dem Paradieſe, wo auch das unbearbeitete Feld die zur menſchlichen Erhaltung nöthigen Früchte trug. Der erſte Fluch, unſer Brod im Schweiß unſers Angeſichts zu eſſen, trift einen jeglichen nach ſeiner Art, beſonders aber den Ackers- mann, UIII) mit dem Feld- und Ackerbau zu chun hat. AllFF Fleiß iſt mit Segen, die Faulheit und Trägheit aber mit Armuth und Unſe- gen begleitet. Nur ſelten wird man von fleißigen Bauern über ihre Nahrungen, daß ſolche zu ſchlecht wären, und ſie dabey nicht beſtehen könnten, Klage führen hören. Gemeiniglich iſt ſolches nur die Sprache der Faulen und Liederlichen. Eine Grundherrſchaft würde daher unrecht thun, wenn ſie dieſe in ihrer Trägheit . und Nachläßigkeit durc< Verbeſſerung ihrer Nahrungen beſtärken, und ſich dadurch wehe ehun wollte. Sie würde auch dadurch ihren redlichen und gur gemeynten Endzweck nicht erreichen.. Denn einem trägen und liederlichen Bauer wird auch die beſte Nahrung nichts helfen, ſondern er demohnerachtet ein Bettler bleiben. Solche faule Taugenichts durch gehörige Züchtigung zu mehrern Fleiß und ordent- ſicher Lebengart anzuhalten, zuleßt aber, wenn dieſes nichts fruchten will, ihrer Höfe zu entſeßen, und ſolche einem fleißigern anzuvertrauen, iſt es nur allein, was man in einem ſolchen Fall als eine Pflicht der Grundherrſchaft anſehen kann, Es iſt zwar bisher, wenn von den verhältnißmäßigen Nahrungen der Untertha- nen die Rede geweſen, nur lediglich der Bauern gedacht worden. Zur Vermeidung alles Mißverſtändniſſes aber muß ich hiebey erinnern, daß ich unter dieſem Ausdru> jederzeit die Nahrungen ſämmtlicher angeſeſſenen pflichtſchuldigan Einwohner eines Dorfes verſtan- den habe, wie denn auch ſchon oben angemerket worden, daß wir das Wort Bauerſtand nicht im engern, ſondern allgemeinen Verſtande nehmen, und darunter alle zum Ackerbau verpflichtete begreifen.| Dagjenige alſo, was von dem Verhältniß zwiſchen den Nahrungen und Dienſten oder Abgaben vorgetragen iſt, beziehet ſich auf alle Arten des Bauerſtandes, in ſo ferne Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterhänigkfeit, 1. 27 ſie nur wirklich angeſeſſen, und mit eigenen Nahrungen, wovon die ihnen obliegenden Pflichten geleiſtet werden ſollen, verſehen ſind, ſie mögen im übrigen, der gewöhnlichen Benennung nach, einen Nahmen führen, wie ſie wollen. 6. 334 Warum eine vernünftige Grundherrſchaft auch vor die in dem Dorfe befindliche unangeſeſſec ne Arbeitsleute, daß ſie genugſame tTahrung und Unterhalt.in den1 Dorfe ſelber finden mögen, Sorge zu tragen verpflichtet ſey. Beſonders giebet es auf den meiſten Landgütern eine gewiſſe Art Bauergsleute, die zwar nicht eigentlich mit liegenden Grundſtücken angeſeſſen ſind, ſondern nur blos, ent- weder gegen einen Miethzinß, oder gewiſſe Dienſte, einer bequemen Wohnung genießen, inzwiſchen abex dennoch einer jeden Herrſchaft ſehr nüßlich, und an vielen Orten faſt unent- behrlich ſind.; Ich verſtehe hierunter die Zäußler, Zaufinnen, LEinlieger und andere derglei- chen unangeſeſſene Unterthanen, die nac) Verſchiedenheit der Gegenden auch auf ver- ſchiedene Art benannt werden. » Dieſe Lente leben und nähren ſich blos von Tagelohn uud ihrer Hände Arbeit, der- geſtalt, daß ſie auſſer der wenigen Mietrhe. oder Dienſte, fo ſie vor die ihnen eingeräumte Wohnungen vorbemeldeter maßen zu entrichten haben, mit dem Grundherrn, in Anſe- bung ihres Nahrungsſtandes, in feiner weitern Verbindung ſtehen, außer daß ein Theil derſelben zum Herrſchaftlichen Scheunedröſchen, gegen einen gewiſſen beſtimmten Lohn- Scheffel, genommen zu werden pfleget. Bey dieſer Beſchreibung ſcheinet es, als wenn die Obrigkeit ſich um dergleichen Fleinen Leute Nahrung zu befümmern, keine Urſache habe, ſondern es- ihr gleich viel ſeyn könne, ob ſie reich oder arm, wohlhabend oder dürftig wären. Wenn es aber eine ausgemachte und unwiderſprechliche Wahrheit iſt, daß ein Ueberfluß von arbeitſamen Leuten von einem jeden vernünftigen und richtig denkenden Landwirth, als ein wahrer Schaß angeſehen werden müſſe, ſo-verbindet ihn dieſer wichti- ge Vortheil, auch vor eine ſolche Art von Leuten, damit ſie in dem Dorfe ſich durch ihre Arbeit hinlänglich nähren können, Sorge zu tragen. Dieſe Ärt von kleinen Einwohnern ſind bey unzähligen Gelegenheiten, beſonders in der Ernte, und bey vorzunehmenden Verbeſſerungen eines Landgutes, höchſt nüklich. Ein Gutsbeſißer, der einen reichen Vorrath von dergleichev Arbeitern im Dorfe hat, faun nicht allein wegen ſeiner Erntegeſchäfte, wenn andere nicht. wiſſen, woher ſie die hiezu erforderliche Leute herbey ſchaffen ſoken, ganz ruhig und unbefümmert ſeyn, ſon- dern er iſt auch alles, was er nur vor nüblich erkennet, auf ſeinem Sute zu unternehmen im Stande. Es verräth daber eine unrichtige Denkungsart, wenn man nicht dahin bedacht iſt daß dieſes zwar unangeſeſſene, dennoch aber ſehr nükliche“ Volk, einen beſtändigen Ver» dienſt und Unterhalt finde. Eine ganz natürliche Folge iſt es, daß dieſelben, wenn ſie in dem Dorfe und un- tex. ihrer Herrſchaft keinen zureichenden BREE finden können, ſich ſolchen FARE zZ jen 28 Achtes Hauptſtück, -, daß er eine Art von Leuten, die ihm in allen Fällen. ſehr nüßlich-und unent- behrlich ſind, in Nahrung erhält, ſo, daß ſie nicht ſich zu verlaufen, und auswärcs ihr Brod zu ſuchen, nöthig haben, Ei . in Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 1. 29 Ein kleiner Vorſchuß wird hiezu freylich erfodert, indem das ausgegebene Arbeits- Lohn nur erſt durch den Verkauf ſolcher Producten wieder einkommt. Allein da ein jeder Wirth in ſeiney Landwirthſchaft, wenn ſie gehörig betrieben, und nicht öfters durch das zu ven nöthigen Ausgaben ermangelnde Geld, aufgehalten werden ſoll, ſchon vorhin je- derzeit ſo viel Baarſchaft, als hiezu erfodert wird, Vorſchuß- weiſe in Bereitſchaft haben muß, ſo wird, dieſe wenige Koſten, da ſie von Jahr zu Jahr wieder einkommen, in Vorrath zu halten, wohl nicht ſchwer fallen können.; Inzwiſchen iſt nicht zu leugnen, daß vermögende Wirthe, die zu allen Zeiten mit dem benöthigten baaren Gelde verſehen ſind, vor diejenigea, welche faſt immer daran ei- nen Mangel verſpüren, in allen Stücken einen großen Vorzug haben, und ihre Güter weit beſſer nußen können. Dieſer Vorzug wird ſich denn auch hiebey äuſſern, und jenen ein ſolcher Anbau von Nebenfrüchten weit leichter, als dieſen, fallen. Jedoc< es wird auch+ Fd wenn nur eine vernünftige Einrichtung getroffen wird, nicht ganz un- möglich ſeyn. Nur blos auf das erſte Jahr iſt zu dergleichen auſſerordentlichen Koſten ein Vor- ſchuß nöthig, und man darf nur alsdenn von den vor die dadurch gewonnene Producten empfangenen Geldern, von Jahr zu Jahre ſo viel, als zur Beſtreitung ſolcher Koſten er- fodert wird, zurücke legen, ſo iſt die Sache mit einmahl im Geleiſe, und ein ſolcher Land- wirth darf alsdenn, woher er den zu dieſen Arbeiten nöchigen Vorſchuß bekommen wolle, nicht weiter bekümmert ſeyn a). a) Ih befinde mich auf meinem Gute wegen der Erhaltung dieſer Leute in einem gleichen Fall, und bin von deren Nüßklichkeit und Unentbehrlichfeit durch die Erfahrung genugſam über? zeuget worden. Zu den gewöhnlichen Wirthſchaftsgeſchäften brauche ich ſie ebenfalls nicht zu allen Zeiten, und was an Verbeſſerungen möglich geweſen, iſt bereits vollbracht worden, Damit es aber dieſen Tagelöhnern nicht an zureichender Nahrung fehlen, oder ſie, ſolche auswärts zu ſuchen, gezwungen ſeyn mögen, habe ich gewiſſe Koppeln, die etwa zu- ſammen 20.Magdeburgiſche Morgen auskragen, ausgeſeßet, in welchen wechſelsweiſe Ta- bac, Waid, und andere dergleichen Nebenfrüchte angebauet werden. Hiebey finden mei- ne im Dorfe befindlichen Tagelöhner den ganzen Sommer hindurch, nebſt ihren Weibern, genungſame Beſchäftigung, und- eine reichliche Gelegenheit ſich zu ernähren, zumahl ſie den Winter hindurch zum Scheundreſchen gebrauchet werden, und dadurcd ſo viel Brodkorn, als ſie das ganze Jahr hindurch vor ſich und die Ihrigen nötkhig haben, gewinaen können. -„Ih kann mit Wahrheit bezeugen, daß ich von dieſen in gedachten Koppeln erzeugeten Früchten, auch nach Abzug des darauf verwandten Tagelohns, noch immer ein anſehnli- dyes übrig behalte, und dabey in meinen gewönlichen Wirthſchaftsgeſchäften den wichtigen Vortheil habe,“daßrich: von acht Paar ſolcher Hausleute, jährlich 832 freye Dienſttage, die ich weder nit Speiſung noch Geld vergütigen darf, genieße, 6. 35. Anderweitiger Vorſchlag, um dewin einem Dorfe befindlichen Tagelöhnern oder kleinen Ar- beitsleuten, öhne:tTachtheil der Serrſchaft, LTahrung zu verſchaffen. | Sonſt känn man. auch dieſen, zwar nicht miteigenen Grundſtüen angeſeſſenen, dennoch aber zu. den Wirthſchaftsgeſchäften vw mancherley Fällen unentbehrlichen Arbei- . 3 fern 30 Achtes Hauptſtü>. tern dadurch eine bequeme Gelegenheit, ſich hinreichend zu nähren, verſchaffen, wenn man denenſelben entwedet in der Brache, oder auf andern bequemen Pläßen, fo viel Land, als ſie um die Hälfte mit Kohl, Ertoffeln, Hirſe, und andern dergleichen Früchten be- bauen können und wollen, anweiſet. Nur blos der Aker wird von der Herrſchaft zubereitet, alle übrige Arbeiten aber tt) dieſe Hälftbauern, und der Saame zu einer jeden Frucht wird von beiden Thei- en gegeben. Wenn man nur die einzige Frucht'der Ertoffelm, die allenthalben ihre Abnehmer findet, und verloſet wetden kann, in Erwägung ziehet, und dabey annimmt, daß auf ei- ner Magdeburgiſchen Morge ganz füglich 4 Winſpel gewonnen werden können, ſo fällte von ſelbſt in die Augen, daß dieſe Leute, wenn auch nur einem jeden Paar 2 Morgen an- gewieſen werden, ſich durch dieſen Hälftbau ganz reichlich ernähren können, zumahlt doch u il in der Herrſchaftlichen Wirthſchaft Arbeiten, welche baar bezahlet werden, vorfallen. Daß aber bey dieſem Hälftbau auch zugleich die Herrſchaft einen ſehr anſehnlichen Nubßen habe, iſt ebenfalls offenbar. Die unzählige Menge von Arbeiten, ſo zu dem An- bau ſolcher Früchte erfodert werden, iſt öfters eine Urſache, daß die Herrſchaft ſolchen ent- weder-gänzlich unterlaſſen muß, oder doch nur ſehr wenig darinn thun kann, Gewiß aber iſt es, daß dergleichen Früchte nicht allein in der ländlichen Haushal- tung von groſſen Nußen, und an denen Orten, wo ein ſtarker Viehſtand iſt, unentbehr- lich ſind, ſondern auch durch den Verkauf derſelben, die baare Einnahme des Gutes ver- mehret werden fann. Bey dem leßtern kommt ſelten etwas heraus, wenn der Anbau ſolcher Früchte auf des Grundherren eigene Koſten geſchehen muß. Bey einem ſolchen Hälftbau aber kaun er den auf ihn fallenden Antheil durc, dem geneigten Leſer mitge- theilet habe, hievon gegeben, indem es daſelbſt S. 8+ ausdrücklich heißet: Porzüglich habe ich ahnen, nämlich denen auf Handarbeit angeſeßten Coloniſten, auch dadurch ein-gutes xrahrungsmittel verſchaffet, daß..ich ihnen.erlkubet:habe,' in meinen Brachä&ern ſo viele Ertoffeln, W7orrüben, Lein, Robl, KRoblrüben und deve gleichen, als ihnen gefällig iſt, um die Zälfte anzubauen, wozu ich das Land. düngen, und zweymabl pflügen laſſe, ſo, daß ſie es nur zu-beha>en und zu wieten haben, welz ches ihre Frauen und Zinder bey müßigen Stunden verrichten, Da ſie des mehreſte; as Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigfeit, 1. 31 was zu ihrem Unterhalt nötbig iſt, in ihren Särten gewinnen, ſo können ſie den gröſ: feſten Theil dieſer in den herrſchaftlichen Brachäc>ern gewonnenen Früchte, verFauffen und zu GSelde machen.|' WE Ich erhalte meiner Seits durch dieſes Wittel micht allein das nothige Gartenge! wäöchſe zur Speiſung des Seſindes, ſondern es bleibet auch noc) genus übrig, ſo zum Unterhalt und VIaſtung des Viehes angewandt werden kann.? Der große mir dadnrc< zugewachſene Vortheil beſtehet aber darin, daß der Acker durch das Behacken und Ausgraben diefer Früchte beſonders rein und locker wird, und ich vorzüglich ſchönes Getreide darauf baue,| Ich bin. in dieſem Jahre, bey einem mir daſelbſt geſchehenen Auftrage, an einem Orte geweſen, wo der Beſißer, ohne deshalb am ſeinem Getreidebau das geringſte einzubüßen, von einem ſolchen Hälftbau auf fein Antheil 40 Winſpel Ertoffeln gewonnen hatte. Bey' dergleichen unwiderfprechlichen Beyſpielen wird man die NRüklichfeit vom dem Anbau ſolcher wirthſchaftlichen. Nebenzweige, zumahl ſolche eine bequeme Gelegenheit, die fleinen Arbeitsleufe dadurch zureichend zu ernähren, an die Hand geben, wohl nicht weiter in Zweifel ziehen können.: 36. Warum der Verfaſſer dieſes alles ſo umſtändlich vorgetragen habe, und daß die Anmahnung, zu dieſen Pflichten nichts helfen könne, wenn nicht auch zugleich die Mittel und Wege, wie ſo'che möglich: zu machen und füglich ins. Werk zu ſtellen ſind, nachgewieſen werden.| Vielleicht wird bey manchen, der dieſes lieſet, und dem die Mittel, wie die Arbei- ker eines jeden Ortes, auf eine bequeme Art ernähret, und unterhalten werden können, zu weitläuftig ſcheinen möchte, der Zweifel aufſtoßen., als. wenn dieſe- Materie und deren Ausführung hieher gar nicht gehöreten. Er kann aber davon. überzeuget werden, wenn er in gähere Srwägung ziehet, daß es nicht genug ſey, den Grundherrſchaften die Vorſorge vor eine hinreichende Nahrung ihrer Unterthanen anzupreiſen, wenn man nicht auch zugleich. im Stande iſt, denſelben die Mittel und Wege, auf welc. 6.41. Warum dieſes auch bey denen Bauern, ſo ihre Zöfe eigenthümlich beſitzen, Statt finde, und der Zerrſchaft an deren Erhaltung ebenfalls gelegen ſep« Zwar ſcheinet dieſes Mittel an denen Orten, wo die Höfe denen Bauern. eigen- thümlich zugehören, nicht ſo wirkſam, als an folchen zu ſeyn, wo ſelbige der Herrſchaft zu- ſtändig ſind, und folglich die Bauern von denſelben ohne weitere Umſtände, und, daß ich mich dieſes Ausdrucks bedienen darf, gleichſam brevi mana abgeſeßet werden können. Es hat auch das Anſehen, als wenn die Herrſchaft an ſolchen Bauern, denen ein Eigenthum an ihren Höfen zuſtehet, nicht fo vielen Antheil zu nehmen Urſache hätte, ſondern ihr deren Wohlſtand oder Armuth gleichgültig feyn könnten, indem ſie bey ihrer Zugrundgehung weder an der Hofwehre, noch auch den rückſtändig gebliebenen Pflichtlei- ſtungen jemahl etwas verlieren kann, ſondern ihr ſolches zu allen Zeiten aus dem Kauf: gelde des veräuſſerten Hofes, vorzüglich vor alle Gläubiger, vergütiget werden muß. ; Allein beydes ſind nur Scheingründe, welche bey näherer Beleuchtung feinen Stich halten. Der mit einer eigenthümlichen Nahrung' verſehene Bauer, muß ſo wenig, als ein anderer, der kein Eigenthum daran hat, der Herrſchaft ungehorſam und widerſpänſtig ſeyn. Und wenn er ſolches iſt, und die Sache bis zu einem gewiſſen Grad treibet, ſo iſt der Verluſt des Hofes, welchen die Herrſchaft verkaufen laſſen, und mit einem andern be- ſeßen kann, ebenfalls eine gerechte Folge davon. j Und ob wohl der Grundherr bey einem eigenthümlichen Beſißer, wenn er auch gleich arm iſt, wegen der ſchuldigen Pflichtleiſtungen mehrere Sicherheit, als bey einem Laßen oder Leibeigenen hat, ſd iſt dieſes doch nicht der einzigc Fall, in welchem der Herx- ſchaft der Wohlſtand ſeiner Bauern vorzüglich nüßlich iſt. Der wichtigſte Vortheil, den der Grundherr von dem Wohlſtande ſeiner Bauern zu erwarten hat, beſtehet hauptſächlich darin, daß die Wohlhabende tüchtkigeres Geſinde und Geſpann halten, folglich auch ihre Hoſedienſte weit beſſer, als die ſhwachen und ver» armten, verrichten können.- In diefer Rückſicht aber iſt es einerley, ob der Bayer an der im Beſiß habenden Nahrung ein Eigenthum hat oder nicht. Deun ein reicher Bauer, er ſey von welcher Art er wolle, iſt jederzeit hierunter mehr, als ein armer, zu thun, und ſeine Pflichten rich» tiger zu leiſten vermögend.; 6. 42. Von der zweyten der Obrigkeit- gegen- Unterthanew obliegenden Pflicht, vermöge welcher ſie Sorge zu tragen haben, daß die Unterthanen bey ihren in Beſitz habenden tTahrungzen, auch in guten Stande erhalten werden mögen. Eine redlich denkende und auf ihr eigenes Beſte bedacht ſeyende-Grundherrſchaft, muß ferner dahin ſorgen, daß die angeſ:ſſene Unterthanei auh bey ihren ihnen anver- trauten Yrahrungen, in qutey Stande erhalten werden mögen. Dieſes iſt billig als die zweyte Hauptpflicht der Dorf- Obrigkeiten gegen ihre Un- ferthanen anzuſehen.| E g Von dem Urſorunge, Verſchiedenheit; Unterthänigkeit, x, 35 Es könftien ſich Umſtände ereignen, daß auch die, ihrer erſten Einrichtung nach, verhältnißmäßige und zureihende Bauernahrungen dergeſtalt in Verfall gerathen, daß ſie nicht mehr hinlänglich bleiben, und die Beſiker derſelben ohne Hülfe und Aenderung, da- bey nicht zu rechte kommen können, Ob aber eine Sache ihrem erſten Urſprunge nach unzulänglich geweſen, oder erſt nachher wird, ſolches iſt, in Anſehung des gegenwärtigen Zuſtandes, immer einerley. ' Ja beyden Fällen fehle es allemahl an dem richtigen Verhältniß zwiſchen Krafte und Laſt, und es iſt in beyden Umſtänden eben ſo unbillig als unmöglich, wenn man von einem Bauer Pflichtleiſtungen forderu will, ſo dem Zuſtande ſeiner Nahrung auf feiner- ley Weiſe angemeſſen ſind, ſondern deren Gränzen auf eine übertriebene Art überſteiget. S.. 43. Daß aber dizſe Pflicht mit vieler Vorſicht und Behutſamkeit ausgeübet werden müſſe, weil ſie von den Bauern gemeiniglich gar ſehr gemißbrauchet zu werden pfleget, Inzwiſchen iſt dieſe Pflicht, ſo gegründet ſie auch an und vor ſich ſelber iſt, un- zähligen Mißbrauch von Seiten der Unterthanen unterworfen, und man hat wohl Urſa- zu ſagen pfleget, daß ex einen Nagel in. die Wand ſchläget. Wenn ihm auch das Haus auf dem Kopf zuſammen fallen ſollte; ſo rühref ſolches einen dergleichen, wegen ſeiner Atmuth ſtets mürriſchen Bauer nicht; ſondern er läſ» ſet alles auf die Herrſchaft ankommen, und mir ſind Beyſpiele bekannt, daß dieſe ihren Unterthanen ſogar den zum Ausflücfen der'Wände nöthigen Lehm anfahren laſſen müſſen. Durch bloße Schärfe läſſet ſich dieſes bey' einem armen Bauer nicht"zwingem. Denn die Entſchuldigung ſeines Unvermögens, und daß er das:zu den Reparationen be« nöchigte, anzuſchaffen nicht im Stande ſey, hat er jederzeit in Bereitſchaft. Die Dro«- hung'aber, ihn vom Hofe zu werffen, rühret ihn ſo wenig/“.daß er ſolches vielmehr öfters uur wünſchet, Ein Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 1. 4x Ein Bauer hingegen, der ſich in einem gewiſſen Wohlſtande befindet, und eine verhältnißmäßige Nahrung beſißet, hat nicht allein zu allen auf ſeinem Hofe nöthigen Ver«- beſſerungen, weit mehrere Luſt, ſondern ihm iſt auch die Drohung, daß ihm, bey Ver- nachläßigung der Reparaturen, ſein Hof werde genommen, und einem andern ordentlichen Wirth gegeben werden, nicht gleichgültig. Die Grundherrſchaft hat daher bey wohlhabenden Bauern, ein ſicheres und wirkſames Mittel, ſie zur nöthigen Reparatur und im Standehaltung ihrer Gebäude zu verpflichten, in Händen, und es hangec blos von ihr ab, einen Gebrauch davon zu ma- bild-angeſehen werden will, bey einem oder dem an- dern in Erfüllung zu ſeßen. I< bin Bürge davor, daß er ſich dieſe Laſt dadurch gar ſehr erleichtern, und ihm niemand ſo bald mit dergleichen unnöthigen Reparaturen, die der Bauer ganz füglich al leine, und ohne Beyhülfe der Herrſchaft, beſtreiten kann, beſchwerlich fallen wird. Iſt aber nicht dieſes abermahl ein offenbarer Beweiß von den Vortheilen, ſo ein Grundherr dadurch, daß er den Wohlſtand ſeizer Unterthanen zu befördern ſuchet, ſich ſelber ſtiftet?. 62265. Von der dritten Pflicht der Grundobrigkeiten, die Dienſtpflichtigen Unterthanen in Ablei' ſtung ihrer ſchuldigen Dienſte auf eine billiigmäßige Art zu ſchonen; was aber hier: unter vor Vorſichten, damit ſolches nicht von dem Bauer gemißbrau- c. neigt iſt, dasjenige, worin ſie.etwas vor ſie vortheilhaftes antreffen, über die Gebühr aus- zudehnen, oder demſelben wohl gar einen unrichtigen Verſtand beyzulegen, ſo habe ich die- ſe Erinnerung hier ausdrücklich hinzu zu ſeßen vor nöthig erachtet. Der Bauer iſt überhaupt, wenn es auf ſeine und der Herrſchaft Gerechtſame an- kommt, eine ſehr gefährliche Creatur. Man darf ihm, nac faſt beſtändig über den Kopf hal- ten, auch von nichts als Stecken und Blöcken ſprechen, mißbrauchen nicht allein ihr Amt, ſondern verkennen auch dabey ihr eigenes Beſte. G 2 4 Das 52: Achtes Hauptſtück. Das beſtändige Strafen wird der Bauer zulest gewohnt, und er dadurch derge- fialt verhärtet, daß es ohne alle Wirkung bleibet. Die meiſten Grundherrſchaften, beſonders an denen Orten, wo die Leibeigenſchaft eingeführet iſt, haben, von der Beziehung, worin ſi? mit ihren Unterthanen ſtehen, ganz unrichtige Begriffe. Sie glauben, daß die Unterthauen nur blos ihrenthalben wären, und ſie mit denſelben chun könnten, was ſie wollten, vergeſſen aber dabey der Pflichten, die ihnen ebenfalls gegen dieſelben obliegen. Dieſes iſt der Grund von dem mannigfalti- gen harten Betragen, ſo man hierüber an vielen Orten wahrnimmt, und wohl gar bey der oberſten Landes- Obrigkeit den Gerechtſamen der Dorfherrſchaften überhaupt einen üblen Ruf macher, auch zu deren Einſchränfung allerhand Anlaß giebet,: Ein Srundherr muß ſich nicht als einen Tyrannen, ſondern als einen Vater ſei- ner Unterchanen anſehen, und unter dieſer Geſtalt auch ſeine Strafhandlungen, die er in unvermeidlichen Fällen gegen boohafte und widerſpänſtige Unterthanen zu unternehmen verpflichtet iſt, einrichten. GE:"623 Daß daher mit dem Beſtrafungen der Unterthauen Feine Rachgierde verbunden, ſondern ſol: che aus Liebe zu ihrer Beſſerung, und anderer Warnung, geſchehen müſſe. zJiemahls müſſen die Strafen wit Rachgierde verbunden ſeyn. Dieſes iſt ein Fehler, worinn eine Herrſchaft, wenn ſie nicht über ihre Leidenſchaften ſorgfältig wachet, fehr leicht verfallen fann. Viele Grundherren ſind von der Art, daß, wenn ſie einmahl gegen einen oder an» dern einen Groll und Haß gefäſſet haben, ſie denſelben beſiändig aufs Korn nehmen, und auch die fleineſten Vergehungen, die gar leicht, wo nicht überſehen, doch wenigſtens mit einem nachdrücklichen Verweis abgethau werden könnten, auf das härteſte ahnden, und damit öfters ſo lange fortfahren, bis es ein ſolcher Unterthan nicht länger aushalten kann, ſondern ſich einen erträglichern Aufenthalt ſuchen muß. Hierdurch verlieret ein Grundherr öfters. den beſten Kern ſeiner Unterthanen,. und wenn man noch jeßt hie und da entvölferte Dörfer antriffe, ſo wird man, nach eingezoge- ner nähern Erkundigung, faſt jederzeit wahrnehmen, daß dergleichen Oerter ehedem von tyranniſchen Herrſchaften beſeſſen worden. Denn ob man glei) zu unſern jeßigen geſitteten Zeiten hierunter von Seiten det Obrigkeit weit billiger und vernünftiger denfet, ſo ſind doch die vor Alters hiedurc< veran- laſſeten Entvölferungen der Landgüter noh immer ſichtbar, und es hält auch vor den ge- lindeſten Herren, dieſen Schaden wieder gut zu machen, um ſo ſchwerer, als dergleichen Oerter bereits einen üblen Ruf bekommen, und ſich daher jedermann, daſelbſt niederzy- laſſen, ſcheuet. Die Liebe, dieſe: große und allgemeine Triebfeder aller gerechten menſchlichen Handlungen, muß auch: bey den Vergehangen der ſüundigenden der einzige und wahre Grund der Beſtrafung ſeyn. Bios die reine Abſicht; diejenigen, die wider ihre Pflichten handeln, zu beſſern, und dabey zugleich den andern, die dergleichen Vergehungen nahe . ſind, Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 26. 53 ſind, ein abſchrecfendes Beyſpiel zu geben, ſindet bey denen, die mit Gerechtigkeit ſtrafen wollen, ſtatt. Alle andere Züchtigungen verarten in eine ſträfliche Rachgierde.. 104: Von den verſchiedenen Quellen der SIRENE worin die Bauern zu verfallen pflegen; und warum die aus vorſenlicher 2,sheit herrührende Thaten der Unterthanen niemabls ungeſtraft. gelaſſen werden- müſſen: Die Mißhandlungen, die man bey dem Bauervolke wahrnimmt, rühren entwe- der aus einer vorſeßlichen Bosheit, oder aus eingeſogenen Vorurtheilen und Unwiſſen- heit ihrer Pflichten, oder aber auch nur aus einem bloßen menſchlichen Berfehen. und: Uebereilung her. Eine ſirafende Herrſchaft muß dieſe verſchiedenen Quellen der zu beſtrafenden unrechtmäßigen Thaten ihrer Unterthanen ſehr genau prüfen, und nach denſelben auch: ihre Züchtigungen einrichten. Auch der liebreichſte: Vater, unter deſſen. Bilde ſich eine jede vernünftige Dorf- Herrſchaft betrachten muß, züchtiget die aus vovſeßlicher Bosheit.mißhandelnde. Kinder weit ſchärfer und ſtrenger“, als andere, die nur lediglich aus Vorurtheil:und Uebereilung: geſüundiget. haben.; Eben dieſen. Weg muß auch eins Serechtigkeit liebende und auf ihr eigenes: wah» res Beſte bedachte Grundobrigkeit, in Anſehung ihrer Unterthanen einſchlagen. Vorſetßliche Bogheiten, die dem Bauervolk'beſonders eigen ſind, und, wenn ih- nen nicht bey Zeiten ein Riegel vorgeſchoben wird ,. ſehr. leicht: zu einer offenbaren Widev-- ſpänſtigkeit, ſo auch öfters die beſten unter ihnen mit dahin-reiſſen/ und'in. eine öffentliche Rebellion verwickeln kann„ auszuſchlagen pflegen, verdienen allerdings ſcharfe und herze hafte Ahndungen. j Ein Grundherr, der ſich hierunter zu einer unvorſichtigen Nachſicht verleiten läſ- ſet, ſeßet ſich dadurch ſehr'oftin eine Verlegenheit, aus welcher er ſich gemeiniglich nicht anders, als mit ſeinem eigenen und der zur Unzeit geſchonten boshaften Unterthanen Ver- derben; heraus reiſſen kann." Man läſſe nur einmahl in einer Gemeine einen vorſekßlichen Ungehorſam und Widerſpänſtigfeit einwurzeln, ſo wird man bald gewahßr werden;, was; ſolches, in Anfehung der daraus entſtehenden Folgen, zu bedeuten habe.- Sehr zur Ungebühr würde es daher ſeyn, und'wider aile Erfahrung laufen, wenn ich denen Grundherrſchaften, gegen vorſeßlich' ungehorſame Unterthanen nachſichtig. zu: ſeyn, anrathen, oder es denſelben wohl gar zu einer Pflicht machen wollte; Vielmehr behaupte ich mit gutem Recht, daß eine Herrſchaft. im ſolchen Fällen: ihre in Händen habende Strafgerechtigkeit'in ihrem völligen Umfange geltend zu machen" Urſache habe,“ und die Nachſichten gegen eine zur Widerſpänſtigkeit geneigte Bauerge- meine, eine offenbare Schwachheit des: Grundherrn beweiſen. Bosghafte Handlungen von dieſer Art müſſen nicht allein niemahls nachgeſehen, und dadurd) der wahre Rebelilionszunder geheget werden ,- ſondern es ſind auch dazu ſolche: Arteu von- Strafen, die den ſündigenden ihr Unrecht auf eine nachdrücfliche Art empfin- dend machen, zuwählen; G 3 39 54 Achtes Hauptſtü>. I< habe zwar oben das beſtändige und allzu oft wiederholte Sttafen, als ſchäd- lich und ungerecht verworfen. Eben ſo ſchädlich aber iſt es auch, wenn iman, bey offen- baren Bogxheiten und vorſeßlichen Vergehungen, die Strafen zu gelinde einrichtet, oder wohl gar unterläſſer. Die Beſtrafungen der blos aus Bogheit herrührenden Handlungen eines Bauern müſſen daher ernſthaft, und ſeiner Uebertretung dergeſtalt angemeſſen ſeyn, daß man ſichere Hoffnung haben kann, er werde ſich dadurch zur Beſſerung bringen, und ferner nicht weiter auf den Wegen des Ungehorſams betreten laſſen. Wenn wir unten: von den Stuffen der bey den verſchiedenen Vergehungen zu be- obachtenden Strafen mit mehrern reden werden„ſo wird ſich daſelbſt auch der Grad der Beſtrafung, der bey einem dergleichen muthwilligen Ungehorſam zu beſtimmen iſt, von ſelbſt näher ergeben.; Gegenwärtig will ich hiebey nur noh ſo viel erinnern, daß man die Beſtrafung des vorſeßlichen Ungehorſams bey einzeln Unterthanen nicht ſo lange, bis die ganze Ge- meine in denſelben verfallen iſt, in Anſtand laſſen muß. Alsdenn iſt es gemeiniglich zu ſpäte, die Sache zu hemmen. Es iſt dieſes Uebel einer anſtefenden. Krankheit gleich, welche öfters im Anfange durch leichte und geringe Mittel gehoben werden kann, nachher aber, wenn ſich das Gift derſelben überall ausgebreitet hat, ohne Hülfe iſt. Bey der geringſten Handlung eines jeden Unterchan muß daher wohl geprüfet werden, was vor einen Grund und Entſtehunggurſache dieſelbe habe. Nimmt man wahr, daß ſie aus einer vorſeßlichen Bogsheit. hecrühre, ſo iſt an kein Shonen noc. Junzwiſchen will ich, damit dieſe auch geringe Fehler nicht ällzu ſehr überhand nehmen, und zu einer Gewohnheit werden mögen, nicht. alle Züchtigungen ver- bannen, noch als unſtatthaft verwerfen. Wohin würde es wohl mit den ländlichen Geſchäften gedeihen, wenn ein Land- Wirth auf dieſe Fehler gänzlich unaufmerkſam ſeyn, und nicht öfters die faulen, trägen und unachtſamen Dienſtleute durch Züchtigungen zu beſſern ſuchen wollte! Nur müſſen dieſe Züchtigungen, die dergleichen menſchlichen Fehler halber vorge- nommen werden, gemäßiget,. und denſelben angemeſſen ſeyn. In dem oben-erzählten Fall würde es.dem Wirthſchafter nicht haben verarget werden können, wenn er das Ver- geſſen des Lenkſeils und der Peitſche mit ein paar derben Maulſchellen beſtrafet, und da- durc< den unachtſamen Bayuerknecht vors künftige aufmerkſamer gemacht hätte. Dreyßig Stockſchläge aber waren zu viel, und ſtanden mit dieſem Vergehen in keinem gehörigen Verhältniß.; So verderbt und zu allen Untugenden geneigt auch ſonſt das gemeine Bauervolk, beſonders.in unſern Tagen, iſt,„ſo kann man doch auch nicht leugnen, daß es noch viele unter demſelben giebet, bey welchen ein gutes Wort gilt, und freundliche Vorſtellungen öfters mehr als alle Strafen fruchten. Dieſes Vorrechts haben beſonders diejenigen Herrſchaften zu genieſſen, die ſich mit ihren Unterthanen nicht zu gemein machen, ſondern bey ihnen durch ein mit der Freund- lichfeit verbundenes ernſthaftes Weſen in der gehörigen Ehrfurcht zu erhalten wiſſe. Hierunter. verſehen es gemeiniglich die Zeitpächter und beſtellte Wirthſchafter. Dieſe leben mit dem Bauervolk entweder in einer allzu vertrauten Vertraulichkeit, oder ſie wollen alles mit Härte und Strafe von ihnen erzwingen. Die Mittelſtraße unter dieſen beyden Dingen iſt ihnen beyden unbekannt. Man kvift daher auf derzleichen Gütern,, die eine Zeitlang verpachtet geweſen ſind, gemeiniglich ein verwöhntes und verhärtetes Volk an, und ein Gutgherr hat lange damit zu thun, ehe er ſie wieder in das gehörige Geleiſe bringen kann. SET GO:« Von den verſchiedenen Stuffen der Beſtrafungen, ſo die vorbemeldete'verſchiedene Verge- hungen der Unterthanen verdienen, beſonders wie die vorſetzlich Ungeborſame zu züchtigen, und es in Anſehung der Rädelsführer zu halten ſey. Wir haben in dem vorſtehenden. die verſchiedene Arten und Stuffen der dem Bauerſtande gemeinen Vergehungen bemerket. Nöthig wird daher ſeyn, anch die ver- ſchiedene Stuſfen der Strafen kennen zu lernen, damit unter beyden ein richtiges Berhält- niß beobachtet werde.; Daß aller aus vorſeßlicher Boßheit herrührende Ungehorſam und Wiederſpänſtig- keit zu den Mißhandlungen der Bauern gehören, in deren Beſtrafungen aller mögliche Ernſt gebrauchet werden muß, und bey welchen daher keine Nachſicht Statt findet, haben wir ſchon oben erinnert.; Eine natürliche Folge iſt es ſolchemnach, daß ſolche am ſchärfſten unter allen ge- ahndet werden müſſen. Gelinde Strafen fruchten hierunter nur ſelten etwas, ſondern ein idevs Von dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterhänigkeit, 16: 57 Wiederſpänſtiger wird, wenn die Züchtigungen nicht von der Beſchaffenheit ſind, daß ſie ihn zum Sefühyl ſeines Unrechts gebracht haben, nur noch immer mehr in ſeiner Booheit beſtärfet. 4 Hiedurch will ich keinesweges Unmenſchlichfeiten, oder übertriebene und dur< die Landes- Geſetze verbothene Strafen anrathen, ſondern nur ſo viel behaupten, daß dergla'- en, hält öfters ſchwer, weil ſie, da ſie mehrentheils wißig und verſchlagen ſind, nach dem gemeinen Sprichworte, nur die Bolzen ins geheim zu ſchmie- den, und ſolche von andern, ſo die Folgen davon-nicht. gehörig überſehen, verſchieſſen zu laſſen pflegen. ; Werden, aber ſelbige entde>et, ſo handelt eine Herrſchaft ſehr weislich, weun ſie ſich. an dieſelben vornehmlich hält, und ihnen vorzüglich dieverdiente Strafe ihres Unge- horſams empfinden läßet. Nicht allein iſt es, eine ganze Gemeine zur Strafe zu ziehen, vielen Schwierig- keiten unterworfen, und har öfters üble Folgen, ſondern es werden ſich auch, wenn nur erſt die Anführer durch gehörige Beſtrafungen zur Erfenneniß'gebracht worden; die übri gen alsdenn ſchön von ſelbſt wieder in ihrige vorige Orditung zurück kehren.-- Niemahl maß man es einer Bauer-Gemeine, darunter gemeinſchaftliche Soche zu machen, zulaſſen, ſöndern blos einen oder den andern aus derſelben, zur gerechten Züch- tigung beſtimmen. Dieſes wird-hinlänglich ſeyn, auch; die andern«in ihrer' Schuldigkeit u erhalten. j| . Wolleu bloße Leibesſtrafen nicht hinreichend ſeyn, um die Hartnäckigkeit eines un- gehorſamen Unterthanen zu beugen, ſo habe ich ſchon oben;beyneiner ändern Gelegenheit bemerket, daß die Abſeßung deſſelben von dem Hofe, das, ſicherſte Zwangsmittel ſey. Qecou, Forens, /. Theil,[3] Hiezu 58- Achtes Hauptſtück. Hiezu iſt auch eine jede Herrſchaft gegen ihre ungehorſattte und wiederſpänſtige Un- terthanen, ſelbſt nach den Geſeßen, berechtiget- Denn Gehorſam iſt die erſte Haupk- Pflicht eines jeden unter der Unterthänigkeit ſtehenden. Durch deren Verweigerung wird das ganze Band„. wodurch er mit der Herrſchaft verbunden iſt, zerriſſen, und folglich auch dieſe von ihren gegen ihn ſouſt obliegenden Pflichten entlediget. Ein vernünftiger Gutsherr ſchreitet zwar hierzu ungerne, beſonders wenn ein ſol- endes Gift, ſo von einer vernünftig denkenden Grundherrſchaft nie geduldet werden kann. Ob aber derſelbe aus dieſer oder jener Quelle herflieſſe, iſt gleich gefährlich. Sind ſolchemnach bey einem ſolchen aus Vorurtheilen oder Unwiſſenheit mißhan- delnden. Bauer, alle andere dagegen angewandte Strafmittel fruchtlos und vergebens ge- weſen, ſo wird der- Gutsherr nicht: unrecht handeln, wenn er ſich deſſelben ebenfalls als eines keiner Verbeſſerung fahigen Menſchen loßzumachen ſuchet. 66158: Von-.den verſchiedenen: Stuffen derjenigen. Beſtrafungen, ſo die geringere Fehltritte der Uw terthanen, beſonders des Geſindes und Dienſtvolkes der Dauern, 82 EL 5:4 ei nach ſich. zieben. Daß die blos menſchlichen Fehler'; wohin beſonders Unachtſamkeit, Trägheit, YIachläßigreit und Vergeſſenheit gerechnet werden, weit gelinder beſtrafet werden. ; en Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 5959 ſen, als-die beyde vorhergehende mit Ungehorſam und Wiederſpänſtigkeit verknüpfte Ver- gehungen, haben wir ſchon oben bemerket, und es ergiebet ſich auch um ſo mehr von ſelbſt, als ſonſt kein Verhältniß zwiſchen Strafen und Fehler vorhanden ſeyn würde. Dieſe Beſtrafungen fallen nur gemeiniglich bey dem eigenen herrſchaftlichen Ge- ſinde und dem zu Hofdienſten geſchiten Dienſtvolf der Bauern, wenigſtens am häufig- ſten, vor. Sehr ſelten ereignet es ſich, daß man hierunter auch mit den angeſeſſenen Un- terthanen zu chun befommt, es wäre denn, daß dieſelben, wie beſonders bey den zu Hand- und Fußdienſten verpflichteten, öfters zu geſchehen pfleget, die Hofedienſte ſelber verrichten. Daß dem Geſinde und Bayuerdienſtvolk Faulheit, Trägheit und Unachtſamkeit gleichſam zur andern Natur geworden, und ſie bey ihren Verrichtungen, wenn ſie niche mit Nachdruck dazu angehalten werden, theils nur halbe Arbeit thun, und theils durch ih- re Unachtſamkeit und Bernachläßigungen mancherley Schaden anrichten, iſt einem Land- wirth aus der täglichen Erfahrung zur Gnüge bekannt, Wollte man daher dieſe Fehler, ob ſie gleich nicht allemahl aus Bogheit herrüh« ren, gänzlich ungeahndet laſſen, ſo würde die Wirthſchaft dadurch Jar ſehr zurü geſeßet werden, und man niemahl auf das, was in verſelben von Zeit zu Zeit geſchehen ſoll und muß, ſichere Rechnung machen können. Dieſe Nachſicht der Herrſchaften iſt Schuld daran, daß viele Wirthe zu denen Arbeiten, die ganz füglich durch das Dienſtvolk, wenn ſolches unter gehöriger Auſſicht ge- halten worden wäre, verrichtet werden können,:am Ende noch fremde Tagelöhner anneh- men, und ſich dadur< in unnöthige Koſten ſeßen müſſen. Schon die beſtändige Gegenwart und-Aufſicht des Herrn oder eines freuen Wirth- ſchafters, fann hierunter manches verhüten, und es wird das Dienſtvolk, wenn es den Herra oder Wirthſchafter auch nur in der Nähe weiß, es hierunter ſelten bis zum ſtraf» fälligen kommen laſſen. Beinerket man.aber bey einem oder andern dennoch eine vorzügliche Trägheit, Un achtſamfeit und Nachläßigkeit, ſo iſt eine ernſtliche Ermahnung und ſcharfes Anreden, welches.allenfalis mit: einer ernſtlichen Bedrohung wirklicher Strafen, weil es ſönſt ſelten etwas zu fruchten pfleget, begleitet werden kann, billig der erſte Weg, den man hierunter einzuſchlagen hat. Will das Zureden und die Bedrohungen, nachdem dieſelben einigemahl wiederho- let worden, bey dem harten und öfrers auch wohl boshaften Sinn des Dienſtvolkes.nichts verfangen,"ſo hat es ſich' daſſelbe ſelber beyzumeſſen, wenn hie und da Ernſt gebräucher, und zur wirflichen Züchtigung der Unfolgſamen geſchritten werden muß. Dieſe Zäüchtigungen ſind inzwiſchen jederzeit dergeſtalt einzurichten, daß ſie das Verhältniß der begangenen Vergehungen nicht überſchreiten, ſondern denſelben gehörig angemeſſen ſeyn. Einige tüchtige Hiebe mit der Peitſche oder Kantſchu, werden in den meiſten Fällen, wenn die Sache nicht etwa einen verſtockten Böſewicht betrift, hinrei- eyd ſeyn, um bey dem Gezüchtigten mehrern Fleiß und Aufmerkſamkeit zuwege zu ringen. Ein Mißbrauch des auch ſelbſt dem Pächter micht zu verſagenden Dienſtzwanges aber iſt es, wenn das Geſinde oder Gini bey dergleichen Gelegenheiten mit Prügeln 2 und 69 Achtes Hauptſtü>. und Schlägen übel zugerichtet, und folglich eben ſo hart, als wenn es die gröbte aus Bos- heit herrührende Verbrechen begangen hätte, beſtraft wird. Bey dem Geſinde, welches der Herrſchaft durch ihre Unachtſamkeit und Nachlä- ßigfeit öfters vielen Schaden anrichtet, hat man noch eine andere Methode, wodurch man daſſelbe, ohne ſich mit ihm prügeln zu dürfen, aufs künftige zu mehrerer Ordnung und Aufmerkſamkeit angewöhnen kann. Man laſſe nur den von ihnen auf diefe Art ver- urſachten Schaden, wobey ich allemahl, daß ſolcher nur in Kleinigfeiteu beſtehe, vor- aus ſeße, bezahlen, oder ziehe ihm, wenn er ſonſt nichts im Vermögen hat, ſo viel, als zu deſſen Erſesung erfordert wird, von ſeinem Lohne ab, Ein Knecht oder Magd, die ſonſt ordentlich, und in ihrer Lebensart nicht lieder- lich: ſind, werden ſich ſchon, wenn ſie ſehen, daß die Herrſchaft Ernſt daruvter brauchet, ins künftige in Acht nehmen, daß ſie nicht mehr in dergleichen ihnen ſelber Schaden brin- gende Nachläßigkeit oder Unachtſamkeit verfallen mögen a). Bey. dem liederlichen Geſinde, welches nur aus Zwang, und, um ſich blos ihr gegenwärtiges Leben zu erhalten, nicht aber in der Abſicht, ſich von ihrem Lohn auch auf fünftige Zeiten etwas zu erſpahren, diener, wird dieſe Art der Beſtrafung allerdings nicht allemahl von Wirkung ſeyn. Sie werden ſich entweder wegen des ihnen abgezogenen Lohns durch allerhand kleine unvermerkte Diebſtähle wieder zu erholen ſuchen, oder wohl gar davon laufen. Wollen daher auch dieſe an ſich“gelinde und nicht ungerechte Mittel(denn daß einer, der dem andern durch ſeine Schuld Schaden zufüget, ſolchen erſetzen müſſe, iſt ein in-allen Rechten gegründeter Saß), nicht fruchten, ſondern es wird dem ohnerachtet die vorige Unachtſamkeit und Nachläßigkeit wahrgenommen, ſo iſt der ſicherſte Rath, daß dergleichen Dienſtvolf abgeſchaffet werde b). Auch iſt eine Herrſchaft wohl befugt, eine dergleichen Abſchaffung der faulen und ynachtſamen Dienſtboten, ſo ſie zur Beſtreitung des Hofedienſtes halten, zu verlangen c). Denn. ein jeder angeſeſſener dienſtpflichtiger Unterchau iſt, wie unten mit mehrern gezeiget werden wird, tüchtiges Geſinde auf den Herrendienſt zu ſchien verbunden. Ein fauler und nachläßiger kann aber nicht vor tüchtig gehalten werden, zumahl der Schaden, der dadurch in der Hofarbeit angerichtet wird, nicht den Bauer, ſondern die Herrſchaft unmittelbar trifft, a) Jedoch muß hiebey eine gewiße Billigkeit beobachtet und nicht ſofort aller Schaden, der geſchiehet, auf des Geſindes Rechnung geſtellet werden. Es fann ſich dieſer Schaden öfters durch ein Ungefähr, und aus der Natur. der ihnen zur Aufſicht anvertrauten Dinge ereignen, ohne deshalb ihrer Vernachläßigung etwas zu- rechnen zu können. Wie oft zerbricht nicht einer Küchen- Magd ein unter ihren Händen befindlicher Topf, und wie oft verungläcket nicht dex beſte Domeſtique mit einer Thee-Taße? Beyden dieſen Erſaß, ob er gleich an und vor ſich ſelber eine Kleinigkeit betrift, ſchlechterdings auferlegen zu wollen, würde gar zu ſtrenge gehandelt ſeyn, indem ſolches der Herrſchaft auch öfters bey der größeſten Behutſamfeit gar leicht ſelber wiederfahren kann. Und wie würden wohl die Töpfer und Porcellain- Fabriquen beſtehen können wen 1 von dieſer Art von Gefäßen niemahl etwas zerbrochen würde!! R 5; ur Von dem Urſyrunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 2. 61 Nur eine beſtändige und mit einem fladdrigen Weſen bezeichnete Unvorſichtigkelt iſt es, welche durch den Erſaß des verurſachten Schadens beſirafet werden muß. db) Die meiſte Aergerniß in der Landwirthſchaft hat man, in Anſehung des Geſindes, mit den Pferdeknechken, die ſich das Futterſtehlen aus den Scheunen und auf den Boden an- gewöhnet haben. Hieraus kann, beſonders in große Wirthſchaften, wo viele Pferde gehalten werden müßen, ein merklicher Schaden entſtehen, und die meiſten Herren geben unwißend ihren Pferden doppeltes Fukter. Dergleichen untreue Knechte wißen zwar dieſe ihre Dieberey auf mancherley Ark zu entſchuldigen. Man wird aber bey genauer Unterfachung ſolche faſt jederzeit falſch-befin- den, und ſie bleiben, wenn ſie auch noch-ſo ſehr beſchöniget werden könnten, dennod) alle mahl vor den Herrn ſchädlich, weil er dadurch eine Menge Getreide verlieret, ſo vev- kaufet werden können. Ihr gewöhnlichſter Vorwand beſtehet darinn, daß das weggenommene Gefreide ja nicht ihnen, ſondern der Herrſchaft eigenen Vieh zu Nute-fäme, und es folglich als kein Diebſtahl anzuſehen ſey) Allein bey der Unterſuchung wird ſich gemeiniglich finden, daß zwar die geſtohlne Garben dem Vieh gegeben worden ſind, die Knechte aber dagegen das ihnen zugemeßene Tutterkorn verkaufen, oder ſonſt, beſonders wenn ſie beweibet ſind, zu. ihrem Nutzen ver- wendet haben. Wären ſie aber auch gleich davon frey, ſo bleibet dieſes Stehlen doch allemahl eine ſchädliche und beſtrafungswürdige Unordnung, welche ein vernünftiger Landwirth nicht dul- den kann. Denn ordentliche Herren haben ihren Pferden: ſchon vorhin hinlängliches Fut- ter beſtimmet, und'es.iſt daher das dazu geſtohlne eine offenbare Verſchwendung. Man thut daher nicht unrecht, wenn man dieſe Vergehungen des Geſindes etwas härter und nachdrücklicher, als diejenigen, ſo nur aus einer bloßen Unachtſamkeit oder Nachläßigkeit herrühren, beſtrafet. Denn es iſt und bleibet allemahl ein Diebſtahl, und wirklich treue Knechte werden ſich ſolches ſo leicht nicht beygehen laßen. Nichts aber verdienet eruſthaftere Züchtigungen, als der Diebſtahl, weil dadurch die Herrſchaft und andere in Unſicherheit geſeßet werden. Juzwiſchen ſind die Knechte, die ſich dergleichen Diebereyen einmahl angewöhnet haben, auch dur< Strafen ſä) wer davon abzubringen. Dieſe richten ſelten. bey ihnen et- was mehreres aus, als daß ſie in ihren diebiſchen Kunſtgriffen nur behutſamer gemacht, und zur Erſinnung allerley Wege., auf welchen ſie nicht entdecket werden. können, bewogert werden. Ja, viele ſtehen in. dem Vorurtheile, oder geben es zum wenigſten zu glauben vor, daß ein Pferd bey geſtohlnen Futter weit beßer gedeyhe, und fie haben auch darinn nicht ganz unrecht, weil es ganz natürlich. iſt, daß daßelbe bey doppelten Futter mehrere Kräfte, als bey einfachen, ſammlet. Das- rathſamſte iſt daher, daß man ſich von einem ſolchen Knecht los zu machen, und einen ARIE von deßen Treue man ſich mit mehrer Gewigheit verſichert halten kann, zu wählen ſuche. Man verlieret darüber zwar öfters, ſo wohl in der-Arbeit, als auch Wartung des Viehes, die beſten Knechte- Inzwiſchen mögen ſie doch nicht geduldet werden. Denn der Schaden, den ſie durk, Da auch dieſe- Fukterdieberey nicht füglich ohne Vorwißett und Theilnehmung der andern Knechte vollbracht werden kann,; ſo iſt. die Beybehaltung eines ſolchen untreuen Pferdewärters um ſo gefährlicher, als dadurch auch andere, die ſonſt vielleicht daran nicht gedacht haben würden, oder zu furchtſam dazu geweſen wären, zugleich mit verführet werden. ce) Billig mag daher von den angeſeßenen Bauern und Unterthanen gefordert werden, daß ſie das zur Verrichtung des Hofedienſtes anzunehmende Dienſivolk zuförderſt der Herrſchaft anzeigen, und, ob ſelbiges auch derſelben anſtändig ſey, ihre Erklärung darüber erwarten. Da das ſchlechte und“ untächtige Geſinde'gemeiniglich mit einem ſchlechtern Lohn, als das tüchtige, vorlieb nimmt, ſo ſind die Bauern nur gar zu ſehr geneigt, ſich dieſen Vortheil zu Nuße zu machen, weil beſonders an den Orten, wo käglich zu Hofe gedienet werden muß, dieſelben von dem untüchtigen Geſinde keinen Nachtheil zu erwarten haben, ſondern der daraus entſtehende Schaden der Herrſchaft nur hauptſächlich zur Laſt fällt. Vornehmlich kann dieſes den Bauern und andern Dienſtpflichtſchuldigen in ſolchen Gegenden mit Recht angemuthet werden, wo die Unterthänigkeitspflicht es mit ſich bringe, daß die eingebohrne Unterthanen ſich nicht eher auswärts vermiethen dürfen, bis die Herrſchaft und ſämmtliche Einwohner des Dorfes mit tüchtigen Dienſtleuten gehörig verſorget ſind. An dieſen Orten iſt es auch der Billigkeit gemäß, daß die Bauern und Dienſtpflicht- ſchuldige das tüchtige und einmahl zu den Herrſchaftlichen Dienſten eingerichtete Dienſt» Volk, ohne Vorwißen der Herrſchaft nicht nach ihrem bloßen Eigenſinn abſchaffen, und mit untüchtigen verwechſeln können. Es giebet beſonders in der ländlichen Haushaltung verſchiedene Geſchäfte, wo viel daran gelegen iſt, daß die einmahl dazu angewöhnte, und in dieſem Geſchäfte unterrichtete Dienſtboten, ſo lange als möglich, darinn beybehalten werden, Da nun ſchon vorhin das Lohn, ſo der Bauer ſeinem Geſinde zu geben ſchuldig iſt, durch die allgemeine Laxdesgeſeße beſtimmet worden, folglich derſelbe bey Verwechſelung der Dienſtboten niemahl einen Vortheil hat ,(ſo iſt nicht abzuſehen, warum der Bauer der Herrſchaft zu dieſer Willfahrung nicht ſchuldig ſeyn ſollte. Ich will dieſes durch ein gemeines Beyſpiel zu erläufern, und deuflicher zu ma- hen ſuchen, Eine Herrſchaft hat eine Magd, die ſonſt bey den Batter dienek, in dem Brauen und Brandweinbrennen unterrichten laßen. Wie ſehr es bey dieſen Geſchäften auf die Ge- ſchicflichkeit ankomme, iſt jedermann bekannt. Wenn nun ein Bauer oder Coßathe eine dergleichen von der Herrſchaft ausgelernte Magd öhne genungſame Urſachen abſchaffen und mit einer andern verwechſeln wollte, ſo hat, ich erinnere es noch einmahl, an den Or» ten, wo es die Unterthäuigkeitspflicht, daß die Eingebohrne vorzüglich im Dorfe dienen müßen, mit ſich bringet, die Herrſchaft ſich darwieder zu ſeen, Fug und Recht. Durch eine verſtattete Nachſicht der Herrſchaft, fann ſich ein dergleichen zu ſolchen Geſchäften angelernter Dienſtbote bey andern Pflichtſchuldigen in dem Dorfe. ſelber ver- miethen; aus dem Dorfe aber zu ziehen, würde, ſo lange nicht eine anſtändige Nahrung Öder Heyrath dieſe Verbindlichkeit unterbricht, den mit dey Unterthänigfeit verbundenen Rechten, deren wir unten mit mehrern zu erwehnen Gelegenheit haben werden, offenbar zuwider laufen.; S. 69. Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 63 6.7776 Poti einigen allgemeinen Anmerkungen bey der Beſtrafungspflicht der Dorf herrſchaften, beſonders, daß die von der Grundherrſchaft ſelber verordnete und in ihrer Gegen! wart vollzogene Strafen weit mehrere Wirkung haben, als wenn ſol ches durch and:re in ihren tTahmen, und bey ihrer Abweſenheit geſchiehbet. Noch einige andere beſondere Anmerkungen bey der den Dorfherrſchaften oblie- genden Beſtrafungspflicht gegen ihre Unterthanen, können nicht mit Stillſchweigen über- gangen werden. Sie haben in die Wirkungen, ſo man von den Strafen des Bauervolkes über- haupt zu erwarten hat, einen ſehr wichtigen Einfluß, und man wird nicht von allen Straf- Arten einerley Erfolg verſpüren. Es iſt zuförderſt nicht gleichgültig, ob die Beſtrafungen der Unterthanen, ſo ſie wegen ihrer mannigfaltigen Uebertretungen und Verſehen, unter den“im Vorſtehenden be- merkten Bedingungen, verdienet haben, von der Herrſchaft ſelber verfüget, und in ihrer Gegenwart vollzogen werden, oder ſolches nur von andern, blos in. ihren Namen ge- ſchiehet. Ein Bauer unterwirft ſich der Strafe, die ihm von ſeinem Grundherrn zuerkannt, und auch in deſſen Gegenwart vollzogen wird, nicht allein weit williger, ſondern ſie brin- get auch bey demſelben eine vorzüglich merklichere Beſſerung zuwege, als, wenn er weiß und ſiehet, daß ſolche blos durch fremde in herrſchaftlichen Dienſten ſtehende Perſonen, veranlaſſet worden. Das Gepräge des Anſehens, ſo die obrigkeitliche Gewalt nach der allgemeinen Vorſehung, bey ſich führer, läſſet ſich nicht füglich an andere, ob ſie gleich ihre Stelle ver- treten, übertragen, ſondern es iſt eigentlich nur ein perſönliches Vorrecht vor die Obrige keit ſelber. g Einer Dorfherrſchaft kann zwar nicht, bey den Beſtrafungen der aus Vorſaß. oder Unachtſamkeit ſündigenden Unterthanen ſelber ein Werkzeug a) abzugeben, zugemuthet werden. Sehr oft iſt ſolches ihrer Gemüchgart, und zum Theil auch ihrem Stande zuwi- der. JIngeringen Fällen können ſie ſolches durch ihre Wirthſchafter und Vögte ganz füglich bewerkſtelligen laſſen, und in größern, ſo durc; die Hände der Juſtitiarien oder Gerichisverwalter gehen müſſen b), iſt die Vollſtrefung der verordneten Bauerſtrafen eine dem Dorf- Schulzen und Gerichten c) obliegende Schuldigkeit, Inzwiſchen bleibet es doch allemahl eine der Erfahrung gemäße Wahrheit, daß die Beſtrafungen der Bauern, die nicht allein von der Herrſchaft ſelber veranlaſſet, ſon- dern auch in deren Gegenwart, oder wenigſtens mit ihren Vorwiſſen, vollzogen werden, eine vorzügliche Wirkung haben. Daß die Strafen und Züchtigungen, die blcs von den herrſchaftlichen Wirch- ſchaftern, wetn ſie auch gleich an und vor ſich gerecht und wohl verdienet ſind, herrühren, nur ſelten etwas fruchten, lehrer die tägliche Erfahrung genugſam, beſonders aber alsdenn, ; wenn 64 Rechtes Hauptſtück. wenn die beſtellte Wirthſchafter mit den Bauern eines gleichen, oder doch ähnlichen Her kommens ſind. Mit dergleichen Leuten hält es, aus dieſer Urſache, ob ſie gleich in Anſehung der Wirthſchaftsführung ſelber gemeiniglich die beſten zu ſeyn pflegen, ſehr ſchwer, daß ſie ſich bey den Unteithanen, in Abweſenheit der Herrſchaft, in der gehörigen Autorität erhalten können. Ein Herr, der mehrere Landgüter hat, und folglich nicht allenthalben gegen- wärtig ſeyn kann, ſondern auf den entlegenen die Züchtigung der Unterchanen den beſtell- ten Wirthſchaftsbedienten Überlaſſen muß, kann ſichere Rechnung machen, daß ihm, wenn er dieſe entlegene Güter von Zeit zu Zeit, um deren Zuſtand zu unterſuchen, bereiſet, ſein daſiger Aufenthalt durch die mancherley Verdrießlichfeiten, ſo er daſelbſt zwiſchen den Wirhſchafter und Unterthanen zu ſchlichten findet, mehr unangenehm als angenehm gema- , Senten und andern derzleichen auf dem. Lande gewöhnlichen Strafen verurtheilte Unterthanen zu ſchlicßen, und überhaupt dergleichen Strafen zu vollziehen, da doch ſolches faſt allenthalben Fewöhnlich iſt, und in den meiſten Gegenden ohne Wiederrede geſchiehet. Die Entſchuldigung dieſer Leute beſtehet gemeiniglich in dem Vorwande, daß ſie fich dadurch, weil in den Städtenzeigene- Schließer, die bey dem Pöbel wegen dieſer ihrer Oecon, Forens. V, Theil. I Hand- 66 Achtes Hauptſtü>. Handthierung nicht eben in dem beſten Anſehen zu ſtehen pflegen, gehalten werden, einen Vorwurf zuziehen, und dadurch bey ihren Mitbauern verkleinerlich gemacht werden würden. Allein dieſe Ausfiucht iſt um ſo unſiatthafter, als man ja an denen Orten, wo das Schließen und Einſperren der Delinquenten von den Schulzen und Gerichten geſchiehet, keine dergleichen Verkleinerung weder ihre3 Amtes, noch auch ihrer Perſonen wahrnimmt. Der von den Städten hergeleitete Vorwand iſt eben ſo ungegrändet, weil daſelbſt keine andere Perſonen, ſo dergleichen Verrichtungen unternehmen können, vorhanden ſind, die deshalb beſtellte Schließer aber, nicht ſowohl wegen ihres Amtes, als wegen ihrer ge- wöhnlichen Liederlichkeit, in Verachtung ſtehen. Die Schulzen“ auf dem Lande ſind nichts anders, als Unterbedienten der Gerichts? Obrigkeit, und ihre hauptſächlichſte Verrichtungen beſtehen in Vollziehung der Herr- ſchaftiichen Befehle. Man wird auch von dieſer Wiederſpenſtigkeit der Schulzen und Gerichte in Vollzie- hung der erkannten und verordneten Strafen gemeiniglich den Grund blos in der An- hänglichfeit an die Einwohner des Dorfes, und daß ſie denſelben nicht gerne etwas zu- wider thun wollen, antreffen, und dieſe Verweigerung beſonders in ſolchen Fällen, wo der größeſte Theil der Gemeine ſich des Ungehorſams gegen ihre Herrſchaft ſchuldig ges „ macht hat/ wahrnehmen. Auf groſſen Gütern: und beſönders den Königl. Aemtern hat man eigene Gerichts- Woge, die hierzu ausdrücklich beſtellet find, und es verſtehet ſich von felbſt., daß man an ſolchen Orten hiezu der Schulzen und Gerichte nicht nörhig habe. Auf einem jeden einzeln Gute einen Gerichtsvogt zu halten, würde das Recht der erblichen Gerichtsbarkeit ſehr beſchwerlich machen, weshalb man daſelbſt Schulzen und Gerichten dieſe Verwei- gerung ihrer Amtspflicht nichf verſtatten, ſondern ſie allenfalls durch geſchärfte Mittel dazu anhalten muß. Jedoch rede ich nur blos gegenwärtig von demjenigen, was in den hiefigen Gegen- den hierunter üblich iſt. Da aber in andern Ländern ein anderes eingeführet- ſeyn kann, ſo verſtehet ſich von ſelbſt, daß das bisher angeführte daſelbſt keine Anwehrung finden fönne, ſondern es bey eines jeden Orts hergebrachten Gewohnheit belaßen werden müſſe« 6... 40. Grundſatz, wornach alle verſchiedene Beſtrafungsarten der Unterthanen eingerichtet werden müſſen, welcher dahin abzielet, daß die Strafe weder der Geſundheit des Beſtraſten nachtheilig ſeyn. noch auch deſſen Vermögen ſchwächen müſſe. Wie überhäupt alle Strafen nicht von einerley Art ſind, ſondern theils nach Ver- ſchiedenheit der Verbrechen, theils aber auch nach den Umſtänden des zu beſtrafenden ein- gerichtet werden müſſen, ſo ſindet auch beſonders bey den Bauerſtrafen eine dergleichen Verſchiedenheit und Mannigfaltigfeit ſtatte“ Die Erfahrung lehrer, daß nicht alle Arten der gewöhnlichen Bauerbeſtrafungen eine gleiche Wirkung thun, ſondern einige, wenn ſie in der That gelinder zu ſeyn ſcheinen, zur Beſſerung des Bauervolks weit mehr-beytragen; als andere, von denen man ſonſt glauben, ſollte, daß ſie einen großen Eindruck chun müßten,; Ehe wir von der Verſchiedenheit dieſer Bauerſtrafarten und deren Urſache etwas mehreres ſagen können«muß. zuförderſt hiebey: als ein allgemeiner'Grundſaß voraus gefe- ßet werden, daß alle gegen die Unterthanen 3y veranlaſſende Strafen und Züchtigun- | gen Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 1, 67 gen, in der Art eingerichtet werden müſſen, daß ſie weder der Geſundheit des 28e2 ſiraften Schaden thun, no<& au<“ das Vermögen deſſelben ſchwächen. Wer dieſe beyden Stücke bey den Züchtigungen ſeiner Unterthanen nicht beobach fet, der handelt gegen dieſelben als ein Tyrann, nieht aber liebreicher Vater, der ſeine Kin- der durch angemeſſene Züchtigungen nur zu beſſern, nicht aber ihnen Schaden zuzufügen trachtet. CLT2Z1 Warum daber die Geldſtrafen der Bauern ſehr verderblich, und die deshalb in den Rönigl. Preußl. Zanden ergangene Geſetze Höchſt heilſam ſind. Aus dieſem Saß, deſſen Wahrheit wohl niemand verkennen wird, können alle verſchiedene gewöhnliche Bauerſtrafen ganz ficher beurtheilet, und, welche darunter die rathſamſten ſind, eingeſehen werden. Zuförderſt ergiebet ſich daraus ganz offenbar, daß die Geldſtrafen nicht der rechte Weg ſind, auf welchen der Bauerſtaad-zur Beſſerung gebrächt werden muß, Denn ſole len die dieſem Geſchlechte zuerfannte Strafen dergeſtalt eingerichtet werden, daß dadurch ihr Wohlſtand und Vermögen auf keinerley Art.geſchwächet noch unterbrochen werde, ſol-! ces aber bey den Geldbußen nicht ausbleiben kann, ſo folgert auch von ſelbſt," daß ſolche verwerflich ſind, und auf alle nur mögliche Art vermieden werden müſſen. Die Urſachen von der Schädlichkeit der Geldſtrafen bey den Bauern, habe-ich be- reits in dem erſten Hauptſtück des erſten Bandes b. 8.. vorläufig angezeiger, warauf ich mich auch gegenwärtig, weil darinn alles, was zur Erläuterung dieſes Saßes-zu wiſſen nöthig, furz zuſammen gefaſſet iſt, bezogen haben will. Jh habe daſelbſt nicht allein überhaupt bemerke, daß die Züchtigungen des Leis bes bey dem gemeinen Mann weit mehr, als alle Geldſtrafen, fruchten, ſondern auch bes ſonders erinnert, daß man durch die dem Bauer auferlegte Geldbußen mehr den Gutgher- ren, und gewißermaſſen dex Staat ſelber, als den Bauer, ſtrafe, und ich hoffe, daß meine deshalb ängeführte, und auf die Erfahrung beruhende Gründe überzeugend ſeyn werden. Den Unterſcheid, ob der zu beſtrafende Bauer reich oder arm ſey, habe ich eben- falls verworfen, indem bey den armen die Geldſtrafen ohnedem von ſelbſt hinweg fallen, und-nur allein. die reichen und wohlhabenden es ſind, auf deren Erhaltung in ihrem Wohlſtande ein vernünftiger Grundherr auf alle mögliche Art bedacht ſeyn muß. Da inzwiſchen nicht alle Güterbeſiker dieſe Gründe jederzeit vor Augen. haben, ſondern ſehr öfters durch einen übel angebrachten Geiß in die Verſuchung, bey Gelegen- heit der von ihren Unterthanen: begangenen Vergehungen, ihre Einnahme zu ver- mehren, geſeßet werden, ſoiſt es, wie ich e. 1. gleichmäßig angemerket habe, ſehr weiſe gehandelt, wenn in den Königl. Preußiſchen-Landen die Geldſtrafen der Bauern verbo- ten und unterſaget ſind. Es iſt dadurch denjenigen Grundherrſchaften, die-ſonſt hier.n- ter vielleicht ihr eigenes Beſte vergeſſen haben würden, ein ſehr nöthiger Niegel, um ſich nicht ſelber Schaden zufügen zu können, vorgeſchoben-worden. Die. Nothwendigkeit und.Nügklichkeit dieſes Landesgeſeßes läſſet ſich um f> mehr abnehmen, wenn man den vielfaltigen Mißbrauch, der in dieſem Stücke ehedem, bey 7 den 68 Achtes Capitel. den unter Vormundſchaft oder anderer gerichtlicher Verwaltung ſtehenden Gütern, vor- gegangen iſt, und vielleicht auch noch bis anjekt, ohne dieſe heilſame Landes- Verordnung nicht aufgehöret haben würde, in Erwägung ziehet. Auf ſolchen Gütern iſt niemand, dem die Erhaltung der Unterthanen in ihrem Wohlſtande am Herzen lieget, und beſonders ſehen die zur Verwaltung der Juſtißpflege daſelbſt beſtellten Gerichtsverwalter, das Auf- und Abnehmen der Bauern, als eine ihnen gleichgültige Sache an. Sollte alſo hier dieſer Mißbrauch gehemmet und unterbrochen werden, ſo war ein dergleichen allgemeines Landesgeſeß rnen:behrlich. 1.72% Von der Sefängnißſtrafe der Bauern, und wie dieſe Sefängniſſe beſchaffen ſeyn müſſen. Es bleiben alſo vor den Bauerſtand, beſonders denjenigen, der unter dem Dienſt- Zwange ſtehet, keine andere Züchtigungen, als die am Leibe geſchehen, übrig. Wie verſchieden und mannigfaltig auch dieſe ſind, iſt einem jeden, der von dem- jenigen, was auf dem Lande vorfallt, einige Wiſſenſchaft hat, nicht unbekannt. Die Gewohnheiten einer jeden Provinz haben bald dieſes, bald jenes eingefüh- ret, und es würde zu weitläufig fallen, wenn ich alles das verſchiedene, ſo in den ver- ſchiedenen Gegenden gebräuchlich iſt, hier umſtändlich berühren, und mich dabey ohne Noth auf halien wollte. So viel bemerke ich nur, daß, nach dem 8. 70. bey der Beſtrafung der Unter thanen angenommenen allgemeinen Saß, alle diejenigen Arten von Leibesſtrafen, welche der Geſundheit des Beſiraften ſchädlich ſeyn können, vor verwerflich anzuſehen ſind. Tiefe und dumpfigte Gefängniſſe gehören daher zu den unerlaubten Straforten, indem, beſonders wenn tie Lergehurg von der Art iſt, daß die darauf erfolgte Gefäng- niß- Strafe Wochen und Monathe währet, die Geſundheit der eingeſperreten Miſſethäter nothwendig. darunter leiden muß. In meinem ehemahligen Amte habe ich, bey Gelegenheit einer mir aufgetrage- nen Commißion, ein Gefängniß angetroffen, welches aus einem viereckigten, zehn bis zwölf Fuß tief in die Erde gegrabenen moraſtigen Lohe, worinn ſich Kröten und aller- hand andres Ungeziefer befanden, beſtand. Der zu dieſer Strafe verurtheilte muſte, in dieſes Loch, welches das Zundeloch genannt wurde, vermittelſt einer Leiter, herunter ſteigen„- da es nachher mit einer Fallthüre zugemacht und verſchloſſen wurde. Ich kann nicht leugnen, daß mir bey dieſem Anblick ein geheimer Schauder und Entſeßen über die Unmenſchlichkeit des dortigen Gutsbeſikers ankam; und man wird leicht von ſelbſt vermuthen, daß ihm dieſe gegen ſeine Unterthanen verübte Tyranney nicht gut geheiſſen werden können, ſondern demſelben darunter die gehörige Schranken ge- ſeßet worden.) Die ungehorſame und nachläßige Unferthanen können zwar zu ihren verdienten Gefängniſſen keine bequeme und ausgepußte Zimmer verlangen, ſondern es müſſen die zu ihrer Beſtrafung beſtimmte Behältniſſe allerdings von der Art ſeyn, daß ihnen ihr Aufenthalt in denſelben'beſchwerlich und empfindlich fällt. eri nzwi- Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 2. 69 Jnzwiſchen iſt doch allemahl ein trockner und ſolcher Orr ,“wo die ſriſche Luft ein- dringen kann, hiezu zu wählen. 6. 73- Warum die gewöhnliche Clauſul, nach welcher die zum Gefängniſſe verurtheilte dieſe Strafe gemeiniglich halb bey Waſſer und Brod ausſtehen müjſen, der Lenſch: lichkeit nicht zuwider ſey, Diejenigen, die zu einer dergleichen Gefängnißſtrafe condemniret ſind, pflegen auch gemeiniglich, daß ſie wenigſtens die Hälfte dieſer Strafe bey Waſſer und Brod ausſtehen müſſen, verurtheilet zu werden. Dieſes wird manchen ebenfalls hart zu ſeyn ſcheinen, indem man gemeiniglich glaubet, daß der Geſtrafte, wenn ſolches etwa 8 oder 14 Tage anhalten ſollte, dabey gänzlich von Kräften kommen müſte, folglich deſſen Geſundheit darunter ebenfalls leiden würde. Allein ſolches iſt ein offenbarer Jrrthum. Vielmehr ſind alle vernünftige Aerzte darinn einſtimmig, daß Brod und Waſſer die geſundeſte Speiſe und der geſundefte Trank der Menſchen ſind. Ja faſt möchte man behaupten, daß den Miſſethätern hiedurch eher eine Wohl- that, als Strafe widerführe, indem dieſe Nahrungsmittel einestheils nicht von der Beſchaffenheit ſind, daß ſie dabey von Kräften kommen können, und anderntheils, es öfters den in Ueberfluß gelebten Bauern, zu einer wirklichen Cur, um die verdorbene Säſte ihres Körpers wieder in Ordnung zu bringen, gereichen kann a.) Es mag daher dieſe Verfügung nicht vor verwerflich gehalten werden. 2) Der berühmte ehemahlige Medicinx Dod&or und Profeſſor Herr Johann Gottlob Rrüger, hat in dem zweyten Theil ſeiner tTaturlehre S. 44, dieſes Umſtandes, nach ſeiner muntern Schreibart, auf eine ſehr artige Weiſe Erwehnung gethan, wenn er daſelbſt un- ter andern ſaget: Unter allen Speiſen verdient das Brod den Vorzug. Ls iſt die beſte Speiſe, gleichwie das Waſſer den TTamen des edelſten Cranks verdienet. Iſt es alſo nicht artig, daß wir uns desjenigen, andere zu ſtrafen, bedienen, welches die gröſſeſte Wobhlthat der tTatur iſt? Und daß wir denen, welchen wir wohlthun wollen, die ge“ ſundere Speiſen entziehen, und andere, welche unſerer tTatur nicht ſo gemäß ſind, darreichen? 8. 74 Daß in geringern Vergehungen, die eigentlich nur den Dienſtzwang betreffen, nicht leicht eine Sefängnißſtrafe verfüget werden müſſe. Diejenigen Vergehungen der Unterthanen, ſo mit einer auf eine beſtimmte Zeik anhaltenden Gefängnißſtrafe beleget werden, gehören ſchon gemeiniglich zu den gröbern Fehlern, die nicht, daß ich mich dieſes Ausdrucks bedienen darf, brevi manu abgethan werden können, ſondern wozu gemeiniglich der Beytritt und Entſcheidung des Gerichts- Verwalters erfodert wird. Dergleichen Gefängnißſtrafe gegen die Bauern zu verfügen, iſt, wenn es ſonſt, in Anſchung des begangenen Verbrechens, vermieden werden kanm, deshalb nicht 02.9 42 am, 70 Achtes Hauptſtüu>. ſam, weil der Geſtrafte dadurch in dem Betriebe ſeiner Wirthſchaft gehinde ; 7;; AE, rt: lich gar leicht eine Gelegenheit, um ihn in ſeinem Nahrungsſtande in u m In a Hrg NG(208 u 678 durch das bloſſe Gefängniß zur Erkenntniß gebracht und gebeſſert werden 12 ſo iſt es hier nicht mit eini i- SEINEN, je/ hier nich einigen wenigen Stun Wir reden hier überhaupt nur von ſolchen Beſtrafun:; Saen , Aus 38- Fällen, die den e X und die'Peitſche a) theils aber auc) der Genten py DUETT MII Blo& d), der B0& e), und die Einſperrung in die Zamurke k),. die gewöhnlichſte 5304 erſirafen, die wenigſtens in unſern Gegenden bekannt und üblich ſind. In ſo ferne ſie nicht dem 8. 72. feſtgeſeßten Grundſaße zuwider laufen, und der Geſundheit des Be- ſtraften Schaden zufügen, verdienen ſie allerdings, aus den vorhin angeführten Urſachen vor einer langwierigen Gefängnißſtrafe den Vorzug. Tei n wie weit aber dieſe benannte Strafmittel zwemäßig ſind, werden die in den unten bemerkten Orten angeführte Umſtände mit mehrern beſagen. a) Dbgleich einige Sto>ſchläge und Peitſchenhiebe, wenn ſie mit der gehöri aſi :| ebs;'origen Mäßigu- gebracht werden, nicht allein die ſchleunigſte und promteſte Wirkung an. aer aff dadurch der Geſundheit des Beſiraften kein Nachtheil zugefüget werden kann, ſo iſt doch) bey dieſem Beſtrafungsmittel, beſonders wenn es in der erſten Hike geſchiehet, mancherlei Gefa OD: die WREN DIEN M allerdings nöthig machet.;? „50 7 ällen, wo nicht auf der Stelle eine Beſtrafung nöthig iſt, hat man ich di ZUG UR in Anſehung der Stockſchläge, nicht leicht zu ee via *hret weit ſicherer, wenn man zu eimer der andern vorhin be hnli Bauerbeſtrafungen ſeine Zuflucht nimmt.? nannten gewöhnlichen Inzwiſchen laſſen. dieſes. die Umſtände der verſchiedenen Wirthſchaftsgeſchä) allemahl zu« Bey den Erntegeſchäften, oder andern dergleichen WG ENES nen Verzug leidenden wirthſchaftlichen Verrichtungen, einen oder andern trägen und ungehorſamen Dienſiboten auf einige Stunden, in den Gentken, Block oder Kamurke einſperren zu laſſen, würde zu weitläuftig fallen, und den Zuſammenhang ſolcher-nothwven- digen Wirthſchaftsverrichtngen unterbrechen, Ein gere Von dem Urſyprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 2. 1 Ein paar derbe Stockſchläge oder Peitſchenhiebe thun hierunter, wie jedermann ber kannt iſt, die beſte Wirkung, indem die andern Strafmittel ſchon mit zu vielen Umſtänden verfnüpfet find, auch bey dean übrigen Mitgenoſſen weit wenigern Eindru machen. Inzwiſchen thut der Grundherr ſehr wohl, wenn er ſich in ſolHen nicht zu verſchieben- den Nothfälten, lieber der Peitſche, als des Stockes bedienet, indem die Exfahrung lehret, daß mit dem leßtern in demerſten Eyfer gar leicht ein Unglück angerichtet wervew kann. Bey dem Gebranche der Peitſche aber iſt man hierunter ganz ſicher, und die Nußiſche“ Cofacen haben uns in den hieſigen Gegenden verſchiedene Exemplarieyn von Peitſchen und Kantſchuhen hinterlaſſen, deren man ſich unter einer gewiſſen Mäßigung ohne die gering? ſte Gefahr bedienen, zugleich aber auch, daß ſie mehr Furcht und Gehorſam, als die heftigſten Stockſchläge zuwege bringen, verſichert halten kann. N Will man fich auſſer dieſen Fall, wo eine promke und unverzügliche Beſtrafung 107 thig iſt, dennoch der Züchtigung mit Stockſchlägen, anſtatt der andern vorhin benannten Strafmittel bedienen, ſo ſind dazu die dünne ſpaniſche Röhre oder die haßelne Stöcker die bequewſten, Sie brinzen bey den zu beſtrafenden Unterthanen eine eindruckende Empfindung, die er durch ſeine ungehorſame Thaten, wohl verdienet haf, zuwege, und die ſtrafende Herrſchaft iſt zugleich ſicher, daß dadurch der Geſundheit. des zu beſtrafenden fein Nachtheil zugefüget werden kanu, Veberhaupt muß ich bey dieſem Artickel nur noch ſo viel erinnern, daß bey dem Bauer die Stock- und Peitſchenſchläge weit mehrere Wirkung, als alle andere oben bemeldete Strafmittel thun, und er ſich vor jene weit mehr, als vor dieſe, fürchtet. Die in dem Militairiſchen Stande eingeführte Gewohnheiten, beſtätigen ſolches un? wiederſprechlich, und wie könnte wohl ein von keiner andern Diſciplin- etwas wiſſendes Bauervolk, ohne Stock und Peitſche, in Ordnung gehalten werden? Inzwiſchen, muß dieſe Gewalt in den Händen der Herrſchaft bleibew, und ſolche, wegen des davon zu befürchtenden Mißbrauches, nicht ſo ſchlechterdings den Wirthſchaf- tern, bey welchen gar leicht unlautere Abſichten und Leidenſchaften mit einſchleichen: können, verſtattet werden. Sehr vernünftig iſt es daher, wenn in den Königl. Preußl. Landen das übermäßige Schlagen und Prügeln der Unterthanen auf den Aemtern verboten. worden, b) Eine umſtändliche Beſchreibung dieſes Bauer- Strafmittels, welches unter den Namen: von Genten bekannt iſt, hier mitzutheilen, wird de8halb wohl nicht nöthig ſeyn, weil ſol- k, Sie iſt ebenfalls gemeiniglich nur vor das ſündigende Weibesvolk auf dem Lande be- ftimmet. Da ſie in dem Körper ſelber noch wenigere Empfindung, als die Gentenſtrafe verurſachet, ſo iſt die vornehmſte Wirkung davon, blos von der Furcht vor der Schande zu erwarten. So leicht und wenig empfindlich auch vor den Körper dieſe beyde Beſtrafungsarten ſind, ſo hat ein vernünftiger Gutsherr dennoch damit, ſo viel möglich zurück zu halten, und ſolche nicht ohne die äuſſerſte Nothwendigkeit vollſtrecfen zu laſſen. Die vornehmſte Wirkung derſelben kommt, wie ſchon vorhin erwehnet worden, auf die Furcht vor der Schande an. Eine Weibsperſon aber, die dergleichen Strafen ſchon einigemal ausgeſtanden haf, verlieret ſolche Furcht, und wird daher auch in dieſer mora- liſchen Empfindung verhärtet, folglich der ganze Endzweck des erwehnten Beſträfungs- Mittels vernichtet. So nöthig iſt es daher, auch mit der ſonſt von keinen Rebenabſichten wiſſenden Straf- Gerechtigkeit eine vernünftige Klugheit zn verbinden. Der Bloc> iſt eine faſt in allen Gegenden von Deutſchland gewöhnliche Beſtrafungsart un- gehorfamer und nachläßiger Unterthanen, und man findet dieſes Jnſtrument, ſo weit wes nigſtens meine Kenntniß reichet, überall in den Krügen und Sculzengerichken. Die Struktur deſſelben iſt einem jeden Kinde auf dem Lande bekannt, und ich werde daher der Mühe, eine nähere Beſchreibung davon zu geben, überhoben ſeyn können. Eben ſo wie der Genten und das Halseiſen gemeiniglich vor das ſündigende Weibes- Volk auf dem Lande beſtimmet zu ſeyn pfleget, iſt der Block blos ein Strafmittel vor die Verbrecher männlichen Geſchlechts. Da, beydes Füße und Hände, in dem Blo> eingeſchloſſen werden, und folglich der Unterleib dadurch zuſammen gepreſſet-wird, ſo verurſachet dieſe Strafe in dem Körper allerdings weit ſchmerzhaftere und unangenehinere Empfindungen, als die vorhin er- wehnte beyde Strafmittel.; Sollte auch der Körper des zu beſtrafenden einige Tage hintereinander, ohne wieder aufgeſchloſſen zu werden, in ſolcher Laze verbleiben, ſo würde nicht in Abrede zu ſtellen ſeyn, daß durch das langwierige Zuſammenpreſſen des Unterleibes dem Körper zuletzt allerhanb Unheil zugezogen werden lönnte./ Es werden aber dergleichen Strafen gemei- niglich nur auf einige wenige Stunden verfüget, und in einer ſolchen furzen Zeit iſt ders gleichen nicht zu befürchten. Der ſo genannke Bo> iſt ein Straf- Inſtrument der ungehorſamen und unachtſamen Bauersleute, welches nicht an allen Orten gewöhnlich iſt, und daher wird näher beſchrie- ben werden müſſen.:; Es hat darinn mit dem in der vorigen Nota erwehnten Bloc> in ſo weit eine Aehn- lichfeit, daß der dazu verurtheilte ebenfalls mit beyden Füßen und Händen darinn ein- geſchloſſen wird.) G Die Schärfe dieſes Strafmittels wird aber dadur< vermehret, daß der Straf- fällige recht in der ſogenannten Kerbe auf einem ſpißigen und ſcharfeckigten Holze reiten muß. Da* in dieſer Poſitur, weil er mit Füßen und Händen feſt zuſammen geſchloſſen iſt, ſich weder rückwärts noch vorwärts, noch auch auf den Seiten„bewegen kann, ſs verurſachet dieſes allerdings Empfindungen, die ſchmerzlich ſind, und nicht lange aus- gehalten werden können, Man läſſet auch die dazu verurtheilte nicht gerne über eine oder ein und eine halbe Stunde, ohne ſie wieder los zu ſchlieſſen, darauf ſien. Inzwiſchen iſt doch kein|Grund vorhanden, aus welchem man behaupten könnte, daß dieſe Art zu ſtrafen den Verbrechern an ihrer Geſundheit nachtheilig ſeyn könnte. Mn < ie Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 73 die Zuſammenbeugung des. Unterleibes kann ihnen um ſo weniger ſchädlich werden, als dieſe Strafe nur ſehr karte Zeit währet, folglich die Lage der Gedärme darunter nicht leiden kann. Sollte er ſich auch an dem Hintertheile ves Leibes etwas wund reiten, ſo wird ſolche Verwundung mit etwas Talg oder Unſchlit gar leicht wieder gut ge- machet werden können. So viel iſt indeſſen gewiß, daß diejenigen, die einmahl einen Verſuch davon gemacht haben, ſich vor die Wiederholung eines ſolchen Nittes aufs künftige gar ſehr ſcheuen. Da, wie vorgedacht, dieſe Strafe der Geſundheit ſelber, wegen ihrer kurzen Dauer feinen Schaden zufügen fann, ſo ſind im übrigen die Schmerzen und Unbequemlichkeiten, ſo dadurch verurſachet werden, und welche eine Verabſcheuung vor dieſes Beſtrafungs- Inſtrument wirken, an und vor ſich ſehr gerecht, und um ſo zuläßiger, als ſie den Endzweck aller Strafen, nehmlich die Beſſerung und Warnung vor fünftige gleichmäßige Uebertretungen, vollfommen erfüllen. Ob gleich bey allen Strafen die Unmenſchlichfeit und Schädlichkeit an der Geſund- heit zu vermeiden iſt, ſo ſind doc; auch die allzu gelinden Strafen, die dem Miſſethäter gar kein Andenken von ihren Empfindungen hinterlaſſen, ebenfalls verwerflich. Sie verurſachen in bo8haften Gemüthern öfters eher eine Verhärtung, als daß ſie eine Beſſe- rung wirken ſollten.- Im übrigen ergiebek ſich, aus. der von dieſem Straf- Inſtrument gegebenen Be- ſchreibung von ſelber, daß daſſelbe nur blos vor Mannsperſonen eingerichtet iſt, und es ſich vor das weibliche Geſchlecht nicht ſchicket. f) Die ſo genannte Ramurke iſt nichts anders, als ein ohngefähr 2 Ellen hohes Blockhaus, welches oben eine platte Dee hat, unten aber mit auf der ſpißen Kante ſtehenden Boh- ken, welche nod) wohl überdem etwas aufgeſchärfet zu werden!pflegen, ausgeleget iſt. Derjenige, dem ſein Quartier in dieſem Behältniß auf eine Zeitlang angewieſen wird, kann, wie es die davon gemachte Beſchreibung von ſelbſt an die Hand giebet, darinn weder aufrecht ſtehen, noch gehen, ſondern er muß entweder ſien oder liegen. Dieſes aber verurſachet ihm, wegen der ſpißigen Bohlen, womit dieſes Strafbehältnis-« ausge- leget iſt, mancherley Schmerzen und unangenehme Empfindungen, dergeſtallt, daß er während ſeines Aufenthalts in demſelben keine rechte Ruhe genieſſen kann, Inzwiſchen iſt doch kein Grund vorhanden, aus-welchem man“ behaupten könnte, daß dieſe Beſtrafungsart der Geſundheit des! Körpers auf:einige Art nachtheilig“ſeyn könnte, zumal eine dergleichen Kamurke auf allen vier Ecken Oefnungen hat,“durch-wel- , 8. 76. j Von der ſechſten, einer Dorfherrſchaft gegen ihre Unterthanen obliegenden Pflicht, ver? möge welcher ſie beſorget ſeyn muß, daß die Bauerjugend eine beſſere moraliſche Bildung erhalte, Ich habe in dem Vorhergehenden, beſonders aber 5. 60., verſchiedentlich bemer- ket, daß die ſo häufige Vergehungen des Bauervolks gröſtentheils von ihrer Unwiſſenheit, und dieſe hinwiederum aus ihrer ſchlechten in der Jugend. empfangenen Erziehung, errühven.; m Die Vernunft lehret uns, daß, wenn man ein Uebel aus dem Grunde heben will, zu deſſen erſten Quelle zurück gegangen, und ſolche zu verſtopfen, oder zu hemmen, ge- ſuchet werden müſſe.' Ein Gutsherr kann daher, wenn er mit einem unartigen und alle Augenblick in neue Vergehungen verfallenden Bauervolk geplaget iſt, nicht ſichrer gehen, als daß er alle Mühe anwendet, der Bauerjugend in ihrem zarten Alter eine beſjere moraliſche Bildung zu verſchaffen. Und dieſe Bemühung ſehe ich denn billig als die. ſechſte Pflicht an, welche einer jeden Dorfherrſchaft, in ihrem Dorfe zu beobachten, oblieget. Die Alten werden zwar dasjenige bleiben, was ſie immer geweſen ſind. Ju- zwiſchen hat doch eine Grundobrigkeit, die ſich die moraliſche Bildung der Bauerjugend änempfohlen ſeyn läſſet, vor ſich und ihre Nachkommen die angenehme Ausſicht, das ſie vors künftige ein beſſer geartetes Geſchlechte zu regieren haben werde. S. 77. Warum es zu ſolchem Ende, hauptſächlich vor tüchtige Landſchulmeiſter zu ſorgen, nöthig ſey, und daß man daher bey der Beſetzung dieſes manchem ſo geringſchätzig ſchei: nenden Amtes, nicht ſo leichtſinnig verfahren müſſe. Die Bauerjugend hat eine beſſere moraliſche Bildung nur blos von guten Schul- Anſtalten zu hoffen, indem in derſelben der Grund: von ihren künftigen Geſinnungen geleget wird, Ganz-natürlich iſt es daher, daß eine Grundherrſchaft, welche die Beobachtung der vorerwehnten Pflicht zu ihrem Augenmer? genommen hat, nicht allein vor tüchtige und vernünftige Schullehrer beſorget ſeyn, ſondern auch auf gute Ordnung in den Schul- Anſtalten ſelber ein wachſames Auge halten müße. Auf einen guten und tüchtigen Dorfſchulmeiſter kommt mehr an, als man glau- ber, und die Spuren ſeines Amtes laſſen ſich in einer Dorfgemeine noch viele Jahre nach ſeiner Verweſung wahrnehmen. Man mag, wenn man in einem Dorfe ein grobes, un“ wiſſendes und boshaftes Bauervolk antrift, den ſichern Schluß machen, daß ſolches ehe dem einen untüchtigen Schulmeiſter gehabt habe. Man ſollte daher bey Beſeßung eines ſolchen Amtes nicht ſo leichtſinnig, als gemeiniglichzu geſchehen pfleget, verfahren, ſondern diejenigen, die man Tszu erwählet, ſo wohl wegen ihres Wiſſens, als auch moraliſchen Geſinnungen, vorher auf das ge- nayueſte-prüfen, I] 5 er Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 1. 75 Der Einfluß, den ſie aus vorberührten Urſachen in die Wohlfarth der ganzen Gemeine, und der Grundherrſchaft ſelber haben, macht dieſe Vorſicht nothwendig. Selbſt der gröſſeſte und weiſeſte König unſerer Zeiten, hat dieſen Einfluß ein- geſehen, und daher aus der Vorſorge vor gute Schulanſtalten und tüchtige Schullehrer auf dem Lande ſein eigenes Geſchäfte gemacht, und verſchiedene Summen, um ſolches nach ſeinem Wunſche zu Stande zu bringen, angewandt, wie denn nur noch vor kurzen von zweymahl hundert tauſend Thaler Meliorations- Geldern die jährliche Zinſen zu Salarirung tüchtiger Landſchulmeiſter in dem Herzogthum Pommern beſtimmet wop- den ſind. Sollte dieſes groſſe und merkwürdige Beyſpiel nicht einen jeden vernünftigen Grundherren auf eine Sache, die er vielleicht bigher nur vor geringe, und wohl gar ſeinem Stande nicht gemäß gehalten hat, aufmerkſam machen? Eine wohlgemeinte Dorfherrſchaft geräth öfters bey der Wiederbeſeßung einer Schulmeiſterſtelle in mehrere Verlegenheit, als bey einer Prieſterwahl, weil es an den meiſten Orten an tüchtigen hierzu ſich ſchikenden Leuten fehlet. Eine ſehr nüßliche und heilſame Anſtalt iſt es daher, wenn in der unverbeſſer- lichen Realſchule zu Berlin zu dieſem Amte Leute von allerley Ständen und Handwer- fern zubereitet werden, die ein jeder aus den Händen des vor das allgemeine Wohl der Kirchen wachenden Zerry Ober- Conſiſtorialraths Silberſchlag, als Director der ge- dachten Realſchule, empfangen kann. 6.78% Von der groſſen Vernachläßigung der Schulaufjicht, von Seiten der meiſten Zerrn Land» Geiſtlichen, und daß daher vernünftige Cbrigreiten um ſo mehr ſich der Sache mit Lrachdruck anzunehmen, und auf gute Ordnung in den Schulen zu halten, verbunden ſind. R Ih habe von dieſer obrigkeitlichen Pflicht bereits in dem Erſten ZauptſtüFX des Erſten Bandes S. 70. verſchiedenes angeführet, worauf ich mich auch gegenwärtig noh- mal bezogen haben will. Man rechnet, wie ich c. 1. ebenfalls bemerket, die Beobachtung der Schulan- ſtalten zwar gemeiniglich nur zu den Pflichten des geiſtlichen Standes. Wie wenig ſich aber die meiſte Herrn Geiſtlichen auf dem Lande darum bekümmern, iſt aus der täglichen Erfahrung leider zur Gnüge bekannt. Alle Woche eine Predigt zu halten, die gebohrne Kinder zu kaufen, die Ver- lobten in der Kirche zuſammen zu ſprechen, bey den Begräbniſſen der Verſtorbenen mit zu erſcheinen, und denſelben eine öfters ſehr ungegründete Lobrede zu halten, ſind die gewöhnlichen Amtsverrichtungen derer Herren Seelſorger auf dem Lande, von welchen der gröſſeſte Haufen,(denn, daß ich die redlichen unter ihnen hiermit niht meyne, wird mir ein jeder von ſelbſt zutrauen können), begnüget, und, wenn er darunter nichts ver- ſaumet hat, ſein verantwartungsvolles Amt mit dex gehörigen Genauigkeit geführet zu haben, glaubet. R 2 Sehr 76 Achtes Hauptſtü>. Sehr ſelten aber findet man einen Mann, der ſich um den Unterricht der Jugend mit der gehörigen Treue bekümmert, und dem es nicht gleichgültig iſt, ob ſolche in der gröbſten Unwiſſenheit, oder auf dem Wege der wahren Gottſeeligkeit, die auch in zeitli- machen werden a)? Die Verſäumung der'Bauerjugend in den Schulen, mag, von Seiten der Geiſt- lichkeit, dieſe oder' jene Urſachen haben, ſo bleibet ſolches allemahl ein deſto ſtärkerer Bewegungsgrund vor die Dorfobrigfeiten, daß ſie ſich ſelber des Schulweſens annehmen, und darauf ein wachſames Auge halten. Die Bauerkinder ſelber zu unterrichten, kann zwar von ihr nicht gefodert wer» den. Inzwiſchen iſt ſie doch, die Ordnung in denſelben unter ihre Aufſicht zu nehmen, eben ſo verpflichtet, als berechtiget. Was einer Dorf herrſchaft hierunter zu beobachten oblieget, habe ich bereits in dem oben angeführten Erſten ZauptſtüF des Erſten Bandes S. 70, ſeqq. umſtändlich bemerfet, weghalb. ich mich lediglich darauf beziehen kann. Bezeigen ſich die Obrigkeiten hierunter ſaumſeelig, ſo ſeßen ſie. dadurc< eine Pflicht auſſer Augen, wozu ſie aus einem doppelten Grunde, nehmlich als Chriſten und Rirchenpatronen, verbunden ſind.; 2) In Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 377 8) In den Königl. Preußl. Landen iſt nur noch erſt vor wenigen Jahren verordnet worden, daß die Landprediger nur ganz kurze Predigten halten, die übrige ſonſt zu weitläuftigen Reden verſchwendete Zeit aber dazu anwenden ſollten, daß ſie die vorgetragene Wahr- heiten mit der Gemeine furz wiederholen, und ihnen die davon nöthige Begriffe bey- zubringen ſuchen. Würde dieſe heilſame Verfügung beſſer, als leider an den meiſten Orten geſchiehet, beobachtet, ſo könnte dadurch einigermaſſen dasjenige, was durch die Vernachlaßigung der Schulaufſicht verſehen worden, wieder erſeßet werden, 6. 79: Daß die bloße in der Jugend empfangene moraliſche Bildung des jungen Bauervolkes nicht hinlänglich ſey, ſondern demſelben auch alle Gelegenheiten, wodurch dieſe gute Eindrücke durch böſe Beyſpiele wieder erlöſchen können, be- nommen werden müſſen. Die bloße gute Erziehung, die der Menſch, er ſey von welchem Stande er wolle, in der Jugend bekommt, iſt, ihn bey erwachſenen Jahren von der Laſterbahn zurück zu halten, nicht vermögend,* Vielmehr lehret die tägliche Erfahrung, daß öfters diejenigen, welche in der Jugend den lehrreichſten Unterricht und die beſte Anweiſung zu dem, was tugendhaft iſt, erhalten haben, in die gröſſeſten Böſewichter verarten. Die Menge der unglücklichen Beyſpiele derjenigen, die aus der Bogheit und allen Arten von Laſtern ein Handwerk machen, tragen hiezu gemeiniglich das beſte bey. Sollen daher die Bemühungen, die man ſich in Erziehung der Jugend gegeben hat, nicht fruchtlos ſeyn, ſo müſſen denen, die aus der Schulzuht kommen, und nun- mehr in ihrem moraliſchen Betragen, ihrer eigenen Willkühr überlaſſen ſind, alle Gele- genheiten, wodurch die guten Eindrücke der ihnen bey ihrer Erziehung gegebenen mora- liſchen Bildung wieder erloſchen werden können, benommen werden. Will man dieſen allgemeinen durch die Erfahrung beſtätigten Saß auf das junge Bauervolf, welches nunmehr, nach geendigten Schuljahren, in Anſehung ihrer guten oder ſchlechten Aufführung, ſich ſelber überlaſſen iſt, anwenden, ſo ergiebet ſich von ſelbſt, daß eine Grundherrſchaft alle diejenigen Gelegenheiten, wodurch dieſes junge Bayer- Volk verführet, und von den Lehren der wahren Tugend, wozu ſie in der Schule ange- wieſen worden, abgebracht werder können, aus dem Dorfe verbannen müſſe. Geſchiehet dieſes niht, ſo kaan der Unterricht, den es in der Schule erhalten hat, und wodurch ſein Verſtand nach Möglichkeit aufgekläret worden, dem Bauervolke öfters mehr ſchädlich als nüßlich werden. Denn ein Bauer, der bey einem aufgeklärten Verſtande laſterhaft und voller Bosheit iſt, wendet denſelben, anſtatt des guten Gebrauchs, den er davon machen ſollte, gemeiniglich nur zur Beſchönigung und Verhehlung ſeiner begängenen Vergehungen an, und alle- über die Mißhandlungen einer ungehorſamen Bauergemeine verhandelte Acten werden erweiſen, daß den Wikigen unter ihnen weit ſc, einer rebelliſchen Gemeine au? der Claſſe der erſtern ſind, und ſie ihren Verſtänd, um die Dummen und Einfältigen mit in ihre böſe Anſchläge zu ziehen, gebrauchet haben. Ein ſo offenbarer und ſehr öfters vorfallender Mißbrauch, den das Bauervolk von der mehrern Aufklärung ihres Verſtandes machet, iſt aller Aufmerkſamkeit werth, und verdienet wohl, daß eine Grundherrſchaft es nicht blos bey der guten Erziehung be- wenden laſſe, ſondern auch davor Sorge trage, daß demſelben bey erwachſenen Jahren alle Gelegenheiten, wodurch es durch böſe und laſterhafte Handlungen verführet wer- den kann, benommen werden möge. CG:+ 80: Daß daher die ſiebente obrigkeitliche Pflicht einer Grundherrſchaft därinn beſtehe, daß ſie in den Krügen und Schenken ihres Dorfes gute Ordnung halte, und davinn weder das übermäßige. Saufen, noch auch Tanzen und anderes Schwelgen verſtatte. Die Werke der Bosheit, die das gemeine Bauervolk auszuüben pfleget, wer- den Femeiniglich in den Krügen und Schenken bey den gewöhnlichen Saufgeſellſchaf-- ten geſchmiedet. Das: Saufen und Schwelgen iſt das gewöhnlichſte Laſter unſeres deutſchen Bauervolk.8. Und wie das übermäßige Trinken in allen Ständen eine unglückliche Quelle von allerhand böſen und ſchändlichen Mißhandlungen, ſo ein durc< den Trunk ſei- nes Verſtandes beraubter-Menſch öfters wider ſeinen Willen begehet, abgiebet, ſo iſt es ſolches auch ganz vorzüglich in Anſehung der Bauern, indem dieſe wohl unter allen andern Menſchen ihre unordentliche Leidenſchaften am wenigſten in ihrer Gewalt haben, ſondern, wenn das bißchen Vernunft,-ſo ihnen von der Natur und Erziehung zugetheilet worden, durch Bier und Brandtwein unterdrucket worden iſt, in alle Arien von viehi« ſchen Ausſchweifungen verfallen. Die in den Krügen und Schenken gewöhnliche Saufgeſellſk, K1:41825 Warum das Saufen und beſonders das Tanzen in den Krügen und Schenken, auch in An- ſehung des jungen Bauervolkes, und zwar beyderley Geſchlechts, ſchädlich ſey. Die in dem vorſtenden 8. angeführten Gründe, warum das Saufen der Bauern in den Krügen und Schenken ihnen in ihrem Nahrungsſtande ſchädlich und folglich dem Grundherren ſelber nachtheilig ſey, möchten manchen von der Art zu ſeyn ſcheinen, daß fie nur blos bey den wirklich angeſeſſenen Unterthanen eine Anwehre finden könnten, und daher auf die Gedanken gerathen, als wenn das Saufen des Geſindes und jungen Bauer- Bolkes einen Gutsherren eigentlich nichts anginge, ſondern denſelben darunter weit eher ihr freyer Wille gelaßen, und ihnen, wie man e2 in der Bauerſprache zu nennen pfleget, ſich luſtig zu machen, ohne Nachtheil erlaubet werden könnte. Dieſes aber iſt falſch geda, welches bey dem Bauervolk in dem Beſiß einer eigenen Nahrung beſte- het, fahren laſſen, oder ſich gleich im Anfange, um die vorhin bemerkte unentbehrliche Kleinigkeiten anſchaffen zu können, in Schulden ſtecken. Wie ſchwer es aber hält, daß ein Bauer, beſonders ein Anfänger, der einmahl in Schulden gerathen, ſich wiederum aus denſelben heraus wiele, haben wir ſchon oben angemerket. Bey dieſen Umſtänden iſt es einer Herrſchaft nicht zu verdenken, wenn ſie ſich bey Wiederbeſeßung der erledigten Bauerhöfe nicht an das Alter und die langen Dienſte eines unterthänigen Knechts kehret, ſondern ihr Augenmerk hauptſächlich auf ſolche rich- tet, die wenigſtens ſo viel, als zur Anſchaffung des kleinen Hausraths nöthig iſt, von ihren Lohn zwerſparen geſuchet, und dadurch zugleich die Hoffnung, daß fie auch in ihrer Nahrung gute Wirthe ſeyn werden, gegeben haben. Hat ein GSutsbeſißer in ſeiner Gemeine gar Feine ſolche Unterthanen, welche die- ſes zu' thun im Stande ſind, ſo wird ihm die Wiederbeſeßung der erledigten Bauerhöfe doppelt läſtig. Er muß ſich entweder nach fremden und auswärtigen umſehen; odec aber dem neu anzuſeßenden Bauer /!' wenn er ihn nicht in Schulden gerathen laſſen will, alles, was er gebrauchet, bis auf den geringſten Löffel geben» Qecon. Foren. V/,Theil, Le: Das 82 Achtes Hauptſtü>, Das erſtere iſt, beſonders zu jeßigen Zeiten, nicht ſo leicht, als man glaubet, indem der häufige Anbau der vorhin unbrauchbar geweſenen Ae>er und Wieſen den Nah- rung ſuchenden ſchon vorhin häufige Gelegenheit, ſich anſäßig machen zu können, giebet, und folglich diejenigen, die ſich etwa von auswärts zur Ännehmung eines erledigten Bauerhofes melden möchten, gemeiniglich ebeu ſo unvermögend und liederlich, als die im Dorfe ſelber, ſind.' Das zweyte aber verdoppelt die Laſt der Bauer- Hof bewährung derzeſtalt, daß viele Gutsherren dabey zuleßt ihren eigenen Untergang zu befürchten haben würden. Denn was eine vollſtändige Cinrichtung einer Bauernahrung und Haughaltung ko- ſte, Hau man nicht eher, bis man eine Erfahrung davon zu machen genöthiget ge» weſen iſt.- Das übelſte dabey-iſt, daß ein Bauer, der gar nichts eigenes in ſeiner Nahrung, folglich auch keine Hoffnung, ſeinen Kindern davon etwas nachzulaſſen, hat, niemahls recht mit Luſt wirthſchaftet. Cin ſolcher Bauer aber iſt vor den Herren, weil er ihn beſtändig von neuen helfen, oder nach einiger Zeit wohl gar wieder von dem Hofe werfen muß, eine ſehr ſchädliche und läſtige Creatur. L Id) glaube, daß dieſes einzige ſchon hinkänglich ſeyn wird, einen jeden, der es gehörig überdenken will, zu überzeugen, daß eine Srundherrſchaft das Saufen, Tanzen und Schwelgen.in den Krügen u35 Schenken, auch ihres eigenen Nußens wegen, zu hemmen, verbunden ſey.' 210046 FSernere ſchädliche Folge ,. fo in Anſehung des anden ZBäuervolks männlichen Seſchlechts aus dem Saufen und Tanzen in den Wirthshäuſern erwächſet, Ob gleich das in dem vorſtehenden b8. angeführte eine der wichtigſten Folgen des dem jungen Bauervolk ohne Einſchränkung verſtatteten liederlichen Lebens angeſehen werden mag, ſo iſt es doh nicht die einzige, ſondern es giebet deren noc< weit mehrere, die ebenſalls den Wohlſtand ſo wohl des ganzen Bauerſtandes, als auch der Herrſchäft ſelber, untergraben. An- den Orten, wo das Saufen und Tanzen in den Krügen überhand genome men hat, langet öfters das verdiente Lohn nicht einmahl zu dieſen verſchwenderiſchen Auegaben. j : Da inzwiſchen die Knechte, wenn ſie erſt in dieſe verderbliche Gewohnheit gera- then, ſich durc< nichts davon abdringen laſſen, es auch wohl vor eine Schande halten, wenn ſie es den andern darunter nicht gleich thun ſollten, ſo entſtehen daraus allerhand Dirbereyen, ſo. ſie gegen ihre Brodherren ausüben. Beſonders iſt ſolches der“ Grund voa dem oben bey einer andern Gelegenheit erwehnten gewöhnlichen Fütterſtehlen der Pferdeknechte. Das von der Herrſchaft oder den Bauern vor die Pferde beſtimmte Futterkoru verſaufen und vertanzen ſie, und ſuchen. ſolches wiederum aus den Scheunen. und. von den Boden zu ſtehlen.; Wie. wichtig der Schaden in einer groſſen Wirthſchaft fey,: ſo durch dergleichen| Scheune- und Boden- Mauſereyen- angerichtet„werde, iſt ſchon oben bemerket worden 2! und Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigleit,"we... und einem Bauer iſt es allemahl empfindlich, wenn er auf ſolche Art auch nur einige Scheffel verlieret. Auch leiden die Pferde ſelber bey einem verſoffenen Knechte gar ſchr. Dent wenn er gleich Korn genung, um ſie reichlich futtern zu können, ſtiehlet, ſo jaget er ihnen do ſolches, wenn er in beſoffenen Muthe mit ihnen arbeiten oder reiſen muß, doppelt wieder ab, und mit deren richtigen Wartung pfleger es auch nur ſchlecht zu ſtehen, indem er die Zeit, die ein nüchterner zur Pflege der ihm anvertrauten Pferde anwendet, zum Saufen und wieder Ausſchlafen nöthig hat. Dergleichen liederliches Geſinde ſchüttet gemeiniglich den Pferden das Futter mit einmahl in den Kumm, und läſſet ſie ſo lange dabey ſtehen, bis ſie es ausgefreſſen haben, da ſie inzwiſchen ihren Liederlichfeiten nachgehen, oder im Winkel liegen und ſchlafen, Wie nachtheilig aber eine dergleichen unordentliche Wartung den Pferden ſey, iſt einem jeden vernünftigen Wirthſchafisverſtändigen zur Gnüge bekannt. CG: 25858 Worinn beſonders die hieraus in Anſehung des jungen Weibesvolkes erwachſende ſchädliche Folgen beſtehen, und daß überhaupt die liederliche Lebensart des GSeſindes eine der ex ſten Urſachen ſey, warum es heute zu Tage mit den meiſten ZLandwirth» ſchaften keinen rechten Fortgang gewinnen will. Von den an vielen Orten in den Krügen und Schenken gewöhnlichen Sauf-und Tanzgeſellſchaften iſt die dara's gemeiniglich entſtehende Unzucht unter dem jungen Bauer- Volk beyderley Geſchlechts ebenfalls eine ſchädliche Folge, die faſt nicht zu vermeiden iſt. Denn was kann man wohl von einem beſoffenen jungen Bauerkerl und einer erhißteu Bauerdirne anders, als dieſes, erwarten?- Geſchiehet auch gleich diefe Unzucht nicht, auf der Stelle, ſo wird doch die näch- ſte Gelegenheit dazu gegeben, und die Erfahrung beſtätiget es, daß an denen Orten, wo das rohe Bavervolk hierunter ohne Einſchränkung iſt, gemeiniglich ein verhärtetes und unzüchtiges Weibesvolk, das zuleßt alle Empfindungen der Schande auſſer Augen ſeßet, angetroffen wird,| Ob gleich dieſe öffentliche Shwelgereyen und Tanzgeſellſchaften nur gemeiniglich auf Koſten des jungen Bauervolks männlichen Geſchlechts angeſtellet zu werden pflegen, ſo iſt do) das Verderben, ſo dadurch auch zugleich unter das Geſinde weiblichen Geſchlechts einreiſſet, der Wohlfarth der ganzen Gemeine, beſonders aber der Herrſchaft, zuwider. Bon den Bauermägden, die dieſer liederlichen Lebengart gewohſnet ſind, und ſich einmahl, wie es in der Bauerſprache ausgedrucket zu werden pfleget, an einem Kerl ge- hangen haben, kann man weder die gehörige Treue, noch Fleiß, erwarten. Nicht allein alles, was ſie von ihren Lohn entübrigen könnte, ſte>et eine ſolche Dienſtmagd ihrem vermeyntlichen Liebhaber zu, ſondern ſuchet auch wohl der Herrſchaft, oder, wenn ſie bey einem Bauer dienet,: ihrem Brodherren, allerley Kleinigkeiten, um denſelben zu vergnügen, und-in ſeiner vermeyntlichen guten Geſinnung gegen ſie zu erhalten, zu entvenden.;: L 2; 940 Auf ß t AND "SE 17 I< SSS IGER IN ..>=“ 84 Achtes Hauptſiü>, Auf den Fleiß einer ſolchen in Unzucht lebenden Magd kann man ſich eben ſo wenig verlaſſen, indem ſie alle Stunden, in welchen ihr nur, ſich dem herrſchaftlichen Auge zu entziehen, möglich iſt, in den Armen ihres Liebhabers zu zubringen ſuchet. In wie weit ſich eine Herrſchaft oder andrer Brodherr von einem ſolchen Geſinde eine treue und fleißige Verwaltung der ihnen obliegenden Geſchäfte verſprechen könne, überlaſſe ich eines jeden ſelbſteigenen Beurtheilung. Es iſt dieſes das wahre Bild unſeret heutigen Dienſtboten, und gewiß eine der vornehmſten erſten Urſachen, warum es in unſern Landwirthſchaften nicht mehr recht fort will, ſondern ſie faſt täglich gegen die vorige Zeit darinn zurück geſeßet werden. Ich habe daher ſol zu erinnern, um ſo weniger unterlaſſen können, als die wenigſten hierauf Acht haben, ſondern die meiſten den Verfall ihrer Wirthſchaftsnahrung auswärtigen theils phyſikaliſchen, und theils politiſchen Urſachen zuſchreiben, da ſie doch den Grund davon, daß ich mich dieſes Ausdrucks bedienen darf, in ihrem Buſen tragen.' Wenn eine Landwirthſchaft den möglichſten Nußen bringen ſoll, ſo werden dazu tüchtige Werkzeuge, die hauptſächlich in treuen und fleißigen Arbeitern beſtehen, erfo- dert.- Wenn nun zu jekigen Zeiten, das zur Arbeit beſtimmte Bauervolf durch die ein- geführte liederliche Lebensart weder von Fleiß, noch Treue, etwas weiß, ſo iſt daraus der Grund, warum wir in unſern Landwirthſchaften von Tage zu Tage immer mehr zu- rü kommen, ganz offenbar. An den Orten, wo die Herrſchaft auf das moraliſche Betragen ihrer Unterthanen gar fein wachſames Auge hält, bleibet es nicht allein bey dieſen Wirkungen der liederli- . Hat man aber das Unglück, dergleichen liederliches Geſinde in dem Dorfe ſelber zu haben, ſo muß ein Grundherr ſchon mehrere Aufmerkſamkeit hierauf haben, indem als- denn die unordentlichen Zuſammenkünfte des jungen Bauervolks bey Nachtſchlafenden Zei- ten weit ſchwerer vermieden werden können. Leute, deren ihr Handwerk blos in einer ſolchen elenden Bauermuſik beſtehet, ge- hören gar nicht auf das Land, welches nur ein Aufenthalt von fleißigen und tüchtigen Arbeitern, nicht aber von dergleichen loſen Geſindel, ſeyn muß. Sind daher ſolche Dorfmuſikanten keine Unterthanen, ſo iſt der kürzeſte und ſicher ſte Weg, ſie ohne weitere Umſtände aus dem Dorfe zu ſchaffen." Geben ſich aber wirkliche Unterthanen mit einem dergleichen nahrloſen Gewerbe ab, ſo kann ich einem Grundherrn keinen beſſern Rath geben, als daß er ihnen ihre Mu- ſikaliſche Inſtrumente, welche gemeiniglich in einer elenden Geige und Baßgeige zu be- ſtehen pflegen, zerſchlagen oder verbrennen laſſe, ſie ſelber aber zu denjenigen Geſchäften, wozu ſie ihrer Beſtimmung nach gewidmet ſind, anhalte. Alle Entſchuldigungen, als wenn ſie die'Muſif nur zu einer Beyhülfe ihres ſonſt ländlichen Nahrungsſtandes exercirten, müſſen nicht gehöret werden. Denn die ſchäd- lichen Folgen, ſo aus oben angeführten Urſachen vor die ganze Gemeine dadurch entſte- hen, ſind zu wichtig, als daß man ſolchen Verführern darunter eine Nachſicht verſtatten könnte. *? Q. 88. Lon der Verblendung derjenigen Grundbherrſchaften, welche eines vermeyntlichen gegen“ wärtigen Vortheils halber dieſe Unordnungen eher zu befördern, als zu hemmen ſuchen. Die ſchädlichen Folgen der in den Dorffrügen in Schwangze gehenden Unordnun- gen und der daraus von ſelbſt fließenden Nothwendigfeit, ſolche gehörig zu ſteuern und zu verhindern, habe ich um ſo mehr umſtändlich vorzutragen, vor nöthig erachtet, als es nicht an Beyſpielen fehler, daß wohl gar die Herrſchaften ſelber, beſonders diejenigen, welche mit dem Krugſchank beliehen ſind, ſolche Unordnungen, ihres vermeynten Vortheils halber, eher befördern, als daß ſie ſolche zu hemmen ſuchen ſolltem| Dieſe werden aus der bevorſtehenden Zergliederung des Unheils, ſo durch das verſtattete Saufen und Tanzen in den Wirchshäuſern angerichtet wird, überzeuget wer- den fönnen, wie unrichtig ſie hierunter denfen, und daß es nicht vernünftig gehandelt ſey, » eines kleinen Vortheils wegen das ganze Dorf in Unordnung zu ſeßen, und ſic) dadurch einen Schaden, der dieſen kleinen Vortheil weit überwieget, zuzuziehen. Daß Pächter und Beamten ſo denfen, und es gerne ſehen, wenn die Bavern, damit ſie viel Bier los werden, brav ſaufen, könnte man allenfalls aus politiſchen Grün» den, wiewohl es, wenn man es nach der Sittlichkeit betrachtet, allemahl verwerflich bleibet, gelten laſſen. Denn dieſen iſt, dä ſie nur Zeitbeſißer ſind, an der Erhaltung des Bauerſtandes wenig gelegen, und ſolHes daher um ſo weniger eine Bewegungsgurſache, warum ſie dieſerhalb ihren gegenwärtigen Vortheil fahren laſſen ſollten, als"der Eigenthü- mer ihnen jederzeit wegen der auegehenden Bayery und"der daher zurück fallenden'Dienſte oder Pächte gerecht werden muß. Bey Von dem Urſyrunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 89 Bey den Herrſchaften aber ſelber hat es hierunter eine ganz andere Bewandniß. Dieſeu iſt die Erhaltung ihrerBauern und Unterthanen nicht gleichgültig, weil aller Scha« den, der daraus entſtehet, ſie ſelber trift. Daß aber ſolcher-Schadean den wenigen Vortheil, der ihnen dadurch in den Ein- fünften ihres Bray-Urbars zuwachſen könnte, weit überſteige, würde ſich durch eine anzu- legende Berechnung leicht darthun laſſen. Beſonders an denen Orten, wo die Leibeigenſchaft eingeführet iſt, und das Ei- genthum der Bauerhöfe nicht den Bauern, ſondern der Herrſchaft zugehöret, wird es am Ende allemahl offenbar, daß die Bauern auf Rechnung der Herrſchaft geſoffen haben, weil alle daraus entſtehende ſchädliche Folgen auf dieſelbe zurück fallen. Iſt es daher nicht eine offenbare Verblendung, wenn ein Gutgherr hiedurch reich werden, und, wegen einiger in ſeiner Braurechnung mehr einkommenden Thaler, den Laſtern in ſeinem Dorfe Thor und Thüre öfnen, und ſeinen Bauern, das ihm ſelber zu- gehörige Sut und Hofwehre zu verſaufen, Gelegenheit geben will? Häufige Beyſpiele hievon trift man inſonderheit in Pohlen an. Daſelbſt konnte ehedem ein Bauer, der etwa 3 Gr. im Kruge verſoff, einen ganzen Tag von ſeinem Hofe- Dienſt befreyet werden. Jedoch iſt Hofnung vorhanden, daß man bey den Veränderun- gen,»ſo in dieſem Lande ſeit einiger Zeit vorgegangen ſind, auch hierunter, richtiger zu denfen, anfangen wird.) 6. 89. Von der Verpflegung der Dorfarmen,- daß die Anordnung derſelben ebenfalls eine herrſchaft! liche Pflicht ſey, und in wie weit die Obrigkeit, dazu ſelber einen Beptrag zu thun, verbunden. „Die Unterthanen ſind, wie unten mit mehrern gezeiget werden wird, der Herr- ſchaft in allem Fäklen vorzüglich zu arbeiten, und in deren Dienſt ihre Kräfte zu verwen- den, verbunden, und es darf an den Orten, wo die Unferthänigkeit eingeführet iſt, ohne Erlaubniß des Gutsherrn, niemand von denſelben aus dem Dorfe ziehen, und ſolches verlaſſen. Die natürliche Billigkeit erfodert es auch daher, daß, wenn ſelbige theils wegen Alters„- theils aber auch dur< Unglücksfälle, ſich ihr Brod weiter zu. verdienen, nicht im Stande befinden,“ von. der Herrſchaft ſolcE. auf ſolche Art, ſich ihren Unterhalt ſelber zu verdienen, Gelegenheit verſchäffet werde, fo wird die Anzahl der wahren Dorfarmen nur immer ſehr klein bleiben, un.d deren Ernäh- rung weder der Herrſchaft, noch der Gemeine, beſchwerlich fallen können, 2a) Das Spinnen iſt an vielen Orten den gemeinen Mannsleuten eiue ungewohnte Sache, und ſie rechnen es ſich wohl gar zur Schande« In den Königl. Preußl. Landen ſind daher vor die Bauersleute männlichen Geſchlech- tes,- welche ſich zum Spinnen bequemen werden, gewiſſe Prämien ausgeſezer, und es iſt vor die Wohlfarth des ganzen Landes zu wünſchen, daß ſolches die erwartete Wirfung ha- ben, und allenthalben eingeführet werden möchte, Bey der ſtärkern Bevölkerung faſt aller Länder, und beſonders auch den groſſen Krie- geSheeren, welche zu Krieges zund Friedenszeiten gehalten werden müſſen, will das bisherige Spinnwerk, um die in dem Lande erfoderliche Leinwand zu verſchaffen, nicht mehr hinrei- . zens handeln können, ſondern ſich blos auf dasjenige, was ihr Pflegbefohlner hierunter zu leiſten wirklich ſchuldig iſt, einſchränken müſſen, Aus dieſen Urſachen wird denn der Beytrag, den die Herrſchaft zu einer ſolchen Armenverpflegung zu thun verbunden iſt, ebenfalls näher zu beſtimmen ſeyn. Der Aerbau iſt faſt auf allen Landgütern das Hauptwerk, wozu geſchäftige und .arbeitſame Hände erfodert werden. Jh glaube daher, daß es nicht unrecht ſey, wenn man auch den heriſchaftlichen Beytrag zu der Arntenverpflegzung nach dem Verhältniß der unter dem Pfluge habenden Hufen oder Akerwer>s beſtimmet.: Jedoch iſt hiebey zu erinnern nöthig, daß in dieſem Fall auf den in vielen, be- ſonders den Preußiſchen Ländern, gewöhnlichen Unterſcheid zwiſchen Ritter- und contri- buablen Hufen keine Rückſicht genommen werden könne. Dieſer Unterſcheid findet nur blos in Anſehung der öffentlichen, das allgemeine Beſte des Landes betreffenden Präſta- tionen, Statt. In Betracht der innern einem jeden Dorfgeinwohner obliegenden Schul- digkeiten aber kann ſolches nicht zum Grunde geleget werden. Denn aller Acker, er ſey Ritteraker, oder contribyabler, hat arbeitſame Hände nöthig. C+ 1199: Von den Dorfarmen, und wodurch ſolche ganz föglich zu vermehren wären. Der Sammlunggort, wo der Beytrag von verſchiedenen Intereſſenten zuſammen gebracht wird, führet den Nahmen einer Caſſe. Es iſt ſo!lhemnach auf allen. Dörfern, wo eine gute und vernünftige Policey her- ſchet, eine Armen- Caſſe nöthig, und ich habe bereits in dem Erſten Zauptſtü> des Er- ften Bandes S. 75. No 6. angemerket, daß in den-Königl. Preußl. Staaten die Einrich- 060g Fier ſol. angeſeſſenen Battern mit allzubeſchwerlichen baaren Abgaben zu beläſtigen, halte ich es vor vernünftig und rathſam, daß die vorhandene wahre Dorfarmen zur täglichen Spei- ſung, ſo wohl bey der Herrſchaft, als den angeſeſſenen Unterthanen, gehörig vertheilet, der baare Beytrag aber nur blos zu ihrer Bekleidung und andern kleinen Bedürfniſſen, de- ren auch dex nothdürfrigſte Menſch nicht entbehren kann, angewendet werden. Einen Armen ſatt zu machen, wird keinem Bauer, wenn ihn die Reihe etwa nur alle 8 oder 14 Tage trift, beſchwerlich fallen können, und er kann, nach den Grundfäßen ſo wohl der geoffenbarten, als natürlichen Religion, wenn er es mit Freuden und aus guten Willen thut, einen reichen'Seegen davor erwarten. Wi 54 Von ſelbſt verſtehet ſich, daß auch bey dieſer Naturalſpeiſung der Armen, beydes in Anſehung der Herrſchaft und angeſeſſenen Dorfseinwohner, das vorhin bemerkte Ver- häleniß nach der Hufenzahl beobahtet werden müſſz. Auf dieſe Art wird die Verpfſle- gungslaſt der Armen, ſo wohl den Bauern als der Horrſchaft erleichtert, und zugleich den Armen ſelber keine Gelegenheit zur Klage über Mangel in ihrer Dürftigkeit und Alter gegeben werden. S8. 95- Von den allgemeinen Pflichten der Unterthanen gegen ihre Zerrſchaften, und daß dadurch zus gleich die Gerechtſame der Serrſchaften feſtgeſezet werden. Bigher iſt von den allgemeinen Pflichten der Dorfherrſchaften gegen ihre Unfer- thanen, in Anſehung der beſondern Beziehung, ſo dieſe beyde Stände auf einander ha- ben, das Nöchige vorgetragen worden, Wir haben dahey ſo wohl die Gründe, worauf ſie beruhen, als auch die Mik- tel, wodurch ſie am bequemſten ins Werk zu ſeßen ſind, mit möglichſter Deutlichfeit angezeigek. 8"Die Ordnung erfodert es, auch ein gleiches in Anſehung der allgemeinen Pflich- ten, wozu die Unterthanen gegen ihre Herrſchaften verbunden ſind, zu beobachten, Rechte und Pflichten ſtehen mit einander in der genaueſten Verbindung, ſo, daß fie niemahl getrennet werden fönnen. Dasjenige, was der eine als eine Pflicht gegen den andern zu beobachten hat, giebet dem andern eine Befugniß, die Ausgübung dieſer Pflicht von ihm als eine Schul- digkeit zu fodern. Dieſes findet bey den bisher vorgetragenen Pflichten der Obrigkeiten gegen ihre Unterthanen Statt, und eben ſo verhält es ſich auch in Anſehung der Pflichten, ſo die Un- terthanen ihren Obrigkeiten zu leiſten verbunden ſind. Wenn wir ſolchemnach von den Pflichten der Unterthanen gegen ihre Herr- ſchaften handeln, ſo ſeßen wir dadurch zugleich die Gerechtſame, die dieſe an jene zu for“ dern haben, feſte.' Von ſelbſt-ergiebet ſich hieraus, daß ſochane Pflichten des unferthänigen Bauer- Volkes alle mögliche Aufmerkſamkeit verdienen; und mit der größeſten Genauigkeit, da- mit.den Obrigfeiten kein mehreres Recht, als ihnen wirklich zuſtäadig iſt, eingeräumet werden möge, beſtimmet werden müſſen, . FN:.6,565. Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 11. 97 WE 202 Exlänterung, was unter den Pflichten die gegenwärtig vorgetragen werden ſollen, zu verſtes ben ſey, und von den beſondern Bewegungsgründen, wodurch die Unterthanen, ibre Pflichten gegen die Dorfherrſchaften gehörig zu beobachten, j verbunden werden. Es iſt bereits 6. 26. erinnert worden, wie unſere Abſicht nicht dahin gehe, daß wir uns blos bey denen allgemeinen-Pflichten, die allen Befehlenden und Gehor. Rücken gewendet, ſo ſind ſie die erſten, ſo die Hände in den Schooß legen, und“ die au- dern mit dazu verführen.+ Trift man unter einem Haufen Arbeiter dergleichen Leute an, die ſich bey der Ge- genwart des Herrn auf die vorbeſchriebene Art in ihrem Fleiße ganz beſonders hervor than, und alle andere übertreffen wollen, ſo kann man ſichre Rechnung machen, daß ſolche zu der 24 der vorhin beſchriebenen Augendiener, die den überfünchten Gräbern) gleich ſind, gehören.; Ein übertriebener Fleiß iſt niemahl ein Kennzeichen eines wirklich tkreyen und fleißigen Arbeiters. Denn- ein ſolcher übertriebener Fleiß kann in der Dauer nicht beſte- hen. Ein gemäßigter Fleiß und tüchtige Arbeit ſind die Stücfe, worauf ein Laydwirth, welcher ſeine Arbeiter prüfen. und ob ſie in ihren Verrichtungen treulic) verfahren, unter- ſuchen will, Rückſicht nehmen muß. 7 S. 100. 3 Voy: der zwepten Pflicht, nach welcher die Unterthanen die bedürfende herrſchaftliche Zulfe nicht mi iPochen und Ungeſtüm, ſondern auf eine anſtändige mit einem zuverſichtlichen Vertrauen verknüpfte Art ſuchen müſſen. Soll ein Grundherr ſich gegen ſeine Unterthanen als ein Vater betragen, und die dieſen obliegende Schuldigkeiten. die Art kindlicher Pflicht an ſich haben, ſo ſehe ich es ferner als eine allgemeine Pflicht der Unterchanen an, daß ſie in allen denjenigen Vor- fällen, wo ſie der herrſchaftlichen Hülfe und Beyſtandes benöthiget ſind, ſolche nicht mit Pochen und Ungeſtüm, wie nicht ſelten zu geſchehen pfleget, ſondern mit einem zuver- fichtlichen Vertrauen ſuchen müſſen. f Es iſt nicht allein unanſtändig, und der Ehrfurcht ſo die Unterthanen ihrer Obrigkeit ſchuldig ſind, zuwider, wenn jene die Abhelfung ihrer Noth und Bedürfniſſe von dieſen anders, als auf eine bittliche Art verlangen, zumahl wenn ſolche nur Bedin- gungsweiſe dazu verbunden ſind. Auch iſt überhaupt die meuſchliche Natur dergeſtalt beſchaffen, daß man ſich zu demjenigen, was auf eine anſtändige Art begehret wird,-weit eher bewegen. läſſet, als wenn ſolches mit Ungeſtüm verlanget und gleichſam vorgeſchrieben.werden will. Die Ord- nung und Beziehung, in welcher die Unterthanen gegen ihre Herrſchaften ſtehen, macht dieſes beſonder3 nothwendig, und es fann einem Grimdherren nicht verdacht werden. wenn er diejenigen, die auf eine dem Verhältniß ihres Standes geinäſſe. Art um Hülfe und Beyſtand Anſuchung chun, weit eher als andere, höret, welche die Abhelfung ihrer Noth als eine abſolute Schuldigkeit fodera a). 8) Man nehme zwey Bauern an, welche einen Theil ihres Viehes durch einen Unglösfall ver- lohren haben, und deshalb von der Herrſchaft eines Vorſchußes benöthiget ſind.? „Der eine iſt bey dieſem Unglück ganz troßig, und da er in den Gedanken ſtehet, daß ihm der Herr ſchlechterdings helfen müſſe, ſo will er demſelben nicht einmal ein gutes Work darum geben, ſondern füget auch wohl die unbeſonnene Drohung hinzu/ daß er, wenn ihm nicht geholfen würde, den ganzen Hof ſtehen lajſen und davon gehen wolte,; Der Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit; Unterthänigfeit,:€--101 Der andere hingegen komm? zu dem Herren mit der gehörigen Beſcheidenheit, ſtellet ihm ſeine druckende Noth vor, und erwartet von demſelben mit ſehnlichſten Bitten, damit er ſeine Nahrung ungehindert fortſeßen und die darauf haftende Pflichten gehörig ableiſten fönne, ſchleunige Hülfe. Man ſage mir, ob es nicht natürlich ſey, daß ein jeder Herr, dem leßtern weit eher Gehör zu geben, und ihm aus ſeiner Noth zu helfen geneigt ſeyn werde, Der letztere wird vielleicht auf der Stelle Hülfe zu erwarten haben. Dem erſtern aber geſchiehet nicht Un- recht, wenn ſeinen Drohungen zuvor gefommen, und ſein Hof mit einem andern beſeßet wird. Wenigſtens hat die Herrſchaft, wenn ſie auch demſelben Hülfe wiederfahren läßet, dabey weit ſchwerere Bedingungen zu machen, gegründete Urſache. Denn ein Bauer, der alle Laſt dem Herren alleine zuſchieben und nichts davon ſelber übernehmen will, muß noth- wendig mehr eingeſchränkt werden, weil dergleichen Betragen nicht allein überhaupt eine ſchlechte Geſinnung gegen die Herrſchaft verräth, ſondern auch ein ſicheres Kennzeichen iſt, daß er feine rechte Luſt ſich zu nähren, und Fleiß an ſeine Nahrung zu wenden, habe, GG 1OL Wirkungen eines aufrichtigen Vertrauens der Unterthanen'gegen ihre Zerrſchaft, in Fällen, wo ſie deren Zülfe benöthiget ſind, I< habe bey Feſiſesung dieſer Pflicht beſonders erfodert, daß-ein dergleichen An- ſuchen der Unterchanen um herrſchaftliche Hülfe, mit einem gewiſſen Vertrauen,. ſo auf einer wechſelſeitigen Liebe beydes der Herrſchaft und-Unterthanen gegründet iſt, verknü- pfet ſeyn müſſe. Auch hier lehret die Erfahrung, daß ein jeder Menſch die Bitte desjenigen ,- bey dem er ein beſoaderes Vertrauen bemerket, vorzüglich zu gewähren geneigt iſt. Hat ein Grundhexrr nicht alle. rechtſchaF2ne Denkfunggart und liebreiche Empfin- dungen gegen ſeine Unrerthanen vergeſſen, ſo wird gewiß das Vertrauen, ſo er bey ſeinen Unterthanen in ihrer Moth wahrnimmt, ihm ein ſehr kräftiger Bewegungsgrund, fie nicht huülflos zu laſſen, ſepn müſſen. Aus einem dergleichen aufrichtigen Vertrauen kann zugleich der ſichere Schluß ge- machet werden, daß bey dergleichen Unterthanen nod) einige Funken von Liebe gegen ihre Herrſchaft übrig ſeyn müſſen. Denn ein wahres Vertrauen iſt eine echte Tochter der Liebe. Liebe aber erwe>et natürlicherweiſe Gegenliebe, und nur ein verhärtetes Herz kann gegen diejenigen, die ein dergleichen Bertrauen in ihrer Noth von ſich ſpühren laſſen, verſchloſ- en bleiben,. ' Ein redlic. 6: 102% Daß aber die tToth, in welcher die Bauern von der Zerrſchaft eine Zülfleiſtung zu verlangen berechtiget ſind, eine wahre LToth ſeyn müſſe, und was darunter, von Seiten der Zaäuern, vor ein vielfältiger NTIißbrauch vorzugehen pflege. So nöthig dieſe Pflicht und der Grund derſelben iſt, und ſo oFenbar es auch die gegenſeitige Pflicht der Obrigkeit, auf das im wahren Vertrauen geſchehene billige Anſu- Hen der Unterthanen, in ihrer Noth Rückſicht zu nehmen, erfodert, ſo müſſen dennoch dabey gewiſſe Einſchränkungen Start finden, indem die Erfahrung lehret, daß darunter von Seiten der Unterthanen ſehr vieler Mißbrauch vorgeher, und die Herrſchaften dadurch gar oft hinters Licht geführet, und in unnöthige Koſten geſeßet werden. Man erinnere ſich nur deſſen, was ich bereits von dieſem Mißbrauch 6. 45 und 46 angeführet habe, ſo wird man von der Nothwendigkeit dieſer Einſchränkungen um ſo mehr überzeuget ſeyn.; Ich ſetze hiebey billig zwey Hauptwahrheiten voraus, welche, wenn dieſe Pflicht rechter Art ſeyn, und eine Grundherrſchaft dadurch zu einer werkthätigen Hülfe bewogen werden ſoll, vorhanden ſeyn müſſen. Zuförderſt muß die 170th, in welcher herrſchaftliche Zülfe geſuchet wird, eine wahre Y7oth ſeyn. Demnächſt muß auh das Vertrauen kein DeFel verſtellter Bosheit, ſondern. ein wahres Vertrauen jeyn. Eine wahre No:h muß es ſeyn, wenn die Unterthanen, deshalb herrſchaftliche Hülfe zu verlangen, berechtiget ſeyn ſollen. Denn dasjenige, was wir 5. 46. hievon bemerket haben, zeiget zur Gnüge, daß ein Bauer nicht in allen Fällen, wo ſeine Nahrung vor das gegenwärtige Jahr nicht zu- reichend ſeyn will, der Herrſchaft mit einer Unferſtüßung zur Laſt zu fallen, Urſache habe, ſondern er den Ueberſfluß der reichen Jahre dergeſtalt vertheilen müſſe, damit ſolcher die ſchlechten und ſparſamen Ernten übertragen helfe.: In Anſehung des Verluſtes! ſo er etwa nach dem gemeinen Lauf der Dinge in ſeinem Viehſtande leidet, hat es eine gleichmäßige Beſchaffenheit, indem die Laſt der Herrſchaft zu groß werden würde, wenn ſie den Bauern ein jedes altes Pferd, Ochſen oder Kuhe, ſo ihnen ſtirbet, oder auf andere Art verunglücfet, wieder zu erſeßen ſchuldig ſeyn lte. 6 Ein ſolcher gewöhnlicher, und in keiner Landwirthſchaft zu vermeidender Verluſt, kann und muß durd) das Zuziehän des jungen Viehes wieder gut gemachet werden, und ein Bauer, der ſolches unferiäſſet, verdienet überhaupt feine herrſchaftliche Hülfe, ſondern wird dadurch in ſeiner Nachläßigkeit und liederlichen Wirthſchaft nur noh mehr beſtärket, wie wir ſolches bereits 3. 47. erinnert haben. Soll demnach ein angeſeſſener Unterthan, von ſeiner Herrſchaft in einem zugeſtoß ſenen Nothfall Hülfe zu erwarten, und deshalv. bey derſelben auf die vorhin bemeldete Art, Anſuchung zu thun, berechtiget ſeyn, ſo muß dieſe Noth theils ohne Verſchulden des Bauern-entſtkanden, theils aber auch von der Wichtigkeit ſeyn, daß er, fich ſelber aus der- ſelben zu ziehen, gegenwärtig nicht vermögend iſt. x 4 ie Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 2, 103 Die Erfahrung lehret mehr als zu viel, wie ſehr die Bereitwilligkeit eines gütigen Grundherrn hierunter gemißbrauchet werde. Kennen die Bauern einmahl hierunter die Schwäche des Herrn, ſo kann er ſichere Rechnung machen, daß kein Jahr vorbey gehen wird, in welchem er nicht einen großen Theil ſeiner Einkünfte, vor ſeine vem Vorgeben nach hülfbedürftige Unterthanen auf» opfern muß, da ſie doch ganz wohl ohne derſelben beſtehen könnten, und das empfangen? gemeiniglich nur entweder liederlich verſchwenden, oder ſich dadurch offenbar mit dem Scaden des Herrn bereichern, Bey dieſer, faſt möchte ich ſagen, Weltbekannten betrügeriſchen Geſinnung.des gemeinen Bayervolks, iſt es vor alle Herrſchaften, denen an ihrer ſelbſteigenen Erhal- tung gelegen, ein ſehr nothwendiger Rath, daß ſie ſich nicht von den vielen Klagen ihrer Unterthanen betäuben, und zu Hülfleiſtungen, die wirklich den Unterthanen ſelber mehr ſchädlich als nüßlich ſind, dahin reiſſen laſſen, ſondern vorher die angegebene Noth, nach den vorhin bemerkten beyden Regeln, genau und ſorgfältig prüfen. Viele Güterbeſißer könnten ſich in weit beſſern Umſtänden befinden, wenn ſie hier- unter nicht ſo leichtſinnig geweſen wären, und auf eine jede Klage ihres Unterthanen ihre milde Hand, und zwar öfters gar ſehr zur Unzeit, aufgethan hätten. ; K7:4 LON Daß auch das Vertrauen der Unterthanen, welches vorhin als eine Bewegungsurſache der herrſchaftlichen Zülfsleiſtungen angegeben worden, ein wahres Vertrauen ſeyn, und Xeine heuchleriſche Verſtellung zum Grunde haben müſſe. Wenn ich bey dem Anſuchen der Unterthanen um herrſchaftliche Hülfe, zugleich ein zuverſichtliches Zutrauen zu der Herrſchaft erfodert, und ſolches als ein ſicheres Nittel, bey derſelben deſto eher Gehör zu finden, angeſehen habe, ſo zeiget do< auch zugleich der in dem nächſt vorſtehenden 6. von uns hiebey angenommene Srundf26, daß ſolches ein wah- res und aufrichtiges Vertrauen, nicht aber eine bloße heuchleriſche Verſtellung und De>- mantel der Bosheit ſeyn müſſe. Das ſchändliche Laſter der Heucheley, ſo in ollen Ständen herrſchet, und wodurch ſo mancher redliche Mann hinters Licht geführet wird, iſt auch unter den Bauern mehr als zu gemein, und ſie wiſſen ſolche, unter der Larve ihrer bäueriſchen Dummheit, öfters recht meiſterlich in Ausübung zu ſfeßen. Ein Bauer, der ſeine Herrſchaft ſs wenig liebet, daß ſein Herz vielmehr voller Tücke und Bitterkeit gegen dieſelbe iſt, verſtehet dennoch; wenn er etwas von ihr haben, und ihr darunter die weiche Seite abgehen will, die Kanſt, ſich in einen Engel des Lichts zu verſtellen, beſſer als ein anderer, der weit mehrern Verſtand hat. Er vergrößert nicht allein feine Noth übermäßig, ſondern verſpricht auch, wenn er gleich vorher zu der-Zahl der Ungehorſamen und Widerſpenſtigen gehöret har, eine ernſiliche Beſſerung mit unzäh- ligen Tidſchwüren, die er aber niemahls zu halten gedenfet. Ein von Natur mildthätiges herrſchaftliches Herz, läßet ſich dadurch ſehr oft-ver- leiten, einem ſolchen Unwürdigen Hülfe zu leiſten, die er nicht allein nicht verdienet, ſon- dern ihn auch nicht ſelten in ſeinem Ungehorſam und Widerſpenſtigkeit beſtärfet. Nothwen- 104 Achtes Hauptſtäü>, -Nothwendig iſt es daher, daß derjenige, der einen dergleichen Mißbrauch ſeiner Güte vermeiden will, eine genaue Keantniß ſeinerUnterrhanen, beſonders der angeſeſſe- nen, ſowohl in Anſehung ihrer Wirthſchafts- und Vermögengumſtände, als auch ihrer Goſinnungen, zu erlangen ſache.“! Hiedurch wird er in den Stand geſeßet, die wahre Noth von der falſchen und un- gegründeten, imgleichen die der Hülfe würdigen von den unwürdigen zu unterſcheiden. 6: 2104. Unter welchen Bedingungen eine Zerrſchaft ihren Unterthanen in wahren tTothfällen 6. Zülfe wiederfahren zu laſſen habe, Was bigher geſaget worden, zielet nur blos dahin ab, daß der häufige Miß- brauch, den das eigennüßige und zum Theil liederliche Bauervolk, von den herrſchaftli- den Hülfleiſtungen zu ihrem eigenen Verderben zu machen, gewöhnet iſt, ſo viel möglich vermieden werden möge. Jnzviſchen. werden noch immer, beſonders in unſern jeßigen Tagen, wo der Wohlſtand der Bauern von Zeit zu Zeit mehc ab- als zunimmt, genungſame Fälle vor- handen ſeyn,-wo eine Herrſchaft, ihren Unterthanen mit ehätiger Hülfe beyzuſpringen, und die Ö. 42. eingeſchärfce Pfliche in Ausübung zu ſeßen, gegründete Urſache finden wird, und alsdenn giebet dieſe der Obrigkeit obliegende Pflicht dex Unterthanen ein ReHt, ſich auf die Hülfe der Herrſchaft zu verlaſſen, und einen Anſprach an dieſelbe zu machen. Jedoch finde ich hiebey, wie bereits 9. 48. geſchehen, nocern und Wieſen durch tüchtige Graben gar ſehr gehole fen, und ihr Ertrag öfters verdoppelt werden könne. Auch träget es ſich öfters zu,- daß ein Theil des Bauerhufſchlages mit Strauch und Holz bewachſen iſt, dieſer Aer aber, wenn er ausgerodet und rein gemachet würde, den Getreidebau mit Nußen erhöhen könnte. j Zu allen dieſen Verbeſſerungen iſt ein angeſeſſener Bauer um ſo mehr verpflichtet, als er ſol. hat, noch auch eine zu deren Vollbringung unentbehrliche Uebung und Geſchicklichkeit beſißet, und wohl überdem die ihm vorfallende Wirchſchaftegeſchäfte, ſo wenig zu rechter Eb anzuordnen, als auch, ob das Geſinde gut oder ſchlecht gearbeitet habe, zu überſehen ähig iſt. 8 Eben ſo bleiben auch alle gute und gründliche Einſichten und Fähigkeiten eines Bauern unwirkſam, wenn er in ſeinem Fleiße nur ſchläfrig iſt, ſich lediglich auf das Ge- . finde verläßet, wenig um ſein Vieh bekümmert, und überhaupt den Trunk und das Wirths- Haus mehr, als ſeine Wirthſchaft, liebet. |„ZL 409, Warum daher-die Bauerhöfe nicht mit 5 jungen! Leuten beſetzet werden müſſen, und daß beſonders die junge unerfahrne Bauerweiber ein Verderb der Zauern ſind.- Es tauget daher nicht, wenn man die jungen Bauersleute, ehe ſie zu ihren reifen Jahren gelanget, und die noch keine Gelegenheit, ſich in der Wirchſchaft genungſam zu üben, oder darinn die nöchigen Erfahrungen gehabt haben, auf die Höfe ſeßet. Ein dergleichen gemeiniglich noch unbärtiger Bauer nimmt ſich natürlicher Weiſe ein eben ſo junges und un:rfahrncs Weib a). Daß aus einer ſolchen Kinderwirthſchaft nichts Kluges heraus kommen könne, gie- bet die Vernunft von ſelbſt. Das übelſte dabey iſt, daß die alten'Väter ſolcher gar jungen Wirthe nicht mehr am Leben zu ſeyn pflegen, folglich es ihnen an guten Rath und Beyſtand fehlet. Und wenn die Väter auch noch wirklich am Leben ſind, ſo ſiehet man doch ſchr oft deren Rach von ihren Kindern verachten. Dieſe junge Bauern beſißen, wie alle andere junge Leute, eine gewiſſe thörigte Eigenliebe, nach welcher ſie alles beſſer, als andere verſtändige Leute, zu wiſſen und zu verſtehen glauben. Solches verurſacher denn einen närriſchen Eigenſinn, der ſie verhin- dert, ſo wenig ihre Väter als andere vyernünfrige Leute und Nachbarn um Nath zu fragen, oder denſelben, wenn er ihnen von wohlmeynenden Freunden ertheilet wird, zu befolgen. Billig ſollte niemand eher zum Bauer angeſeßet werden, bis er wenigſtens das dreyßigſte Jahr erreichet. Denn wenn ich rechne, daß er im achtzehnten als Knecht zu dienen angefangen hat, ſo iſt er in den zwölf Jahren, die er gleichſam in der Lehre der Bauerwirthſchaft zugebracht, alsdenn erſt, um ſelber Meiſter zu werden, und eine eigene Nahrung antreten zu können, gehörig zubereitet worden.: Man glaube nicht, daß dieſe Lehrjahre zu lange heraus geſeßet wären, wovon es den Anſchein um ſo mehr haben möchte, als das Volk auf dem Lande ſchon von ihrer erſten Kindheit an zur Bauerarbeit angewöhnet wird. Die Land- und Feldwirthſchaft gehet mehr, als alle andere bürgerliche Gewerbe, in das Vielfältige- Bey derſelben komint es auch nicht eigentlich auf gewiſſe Regeln, wie bey. den Künſten und Handwerken, an, ſondern eine langwierige Erfahrung machet erſt einen vollkommenen Wirth aus. Die in der Wirthſchaft vorfallende Erfahrungen ſind nicht alle von einerley Att; und es kann ſich daher niemand, der nicht eine geraume Zeit bey dieſen ben 8 : racht Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 1c. 109 bracht hat, daß er alles, was dazu erforderlich iſt, wiſſe und verſiehe, mit Wahrheit rüh“ men b). Denn ſelbſt den älteſten Wirthen kommen noch immer neue Erfahrungen, die ihnen vorhin unbekannt geweſene Wahrheiten entdecken, vor. Daß es ein neu- angehender Bauer bis zur äußerſten Vollkommenheit gebracht haben ſollte, kann man nun zwar nicht verlangen. Er muß aber doch weuigjiens von den wirthſchaftlichen Haupterfahrungen die nöthige Kenntniß haben, und iſt daher glück- lich genung, wenn er ſolche in einer Zeit von zwölf Jahren erlanget hat. a) Wie viel es in der Landwirthſchaft auf die unter der Aufſicht der Frauen ſtehende Haushal- tung8geſchäfte anfomme, iſt jedermann bekannt. Der Mann mag ſo treu und fleißig in ſeiner Ackerwirthſchaft ſeyn, als er will, ſo wird er dennoch niemahls auf einen grünen Zweig kommen, wenn er nicht zugleich eine treue und fleißige Ehegattin hat, die bey der Anwendung desjenigen, ſo er durch ſeine unermüdete Arbeit erworben hat, mit der mög- lichſten Sparſamkeit verfähret. Dieſe Wahrheit findet beſonders bey dem Bauerſtande ihre Anwehre. Wenn das Weib nichts kauget, und wirthſchaftlich iſt, ſo iſt der Bauer allemahl verlohren. Denn eine unordenklich? Bauerhaushaltung zehret weit mehr auf, als der Mann mit aller ſeiner Mühe erwerben tann. Die ganz jungen Dirnen können, wenn ſie in dieſen ihren ſugendlichen Jahren ver»- heyrathet-werden, noch nicht die Erfahrung haben, die zu den vielfältigen häuslichen Ge- ſchäften erfoderk wird. Ihnen fehlet es auch gemeiniglich. an der erfoderlichen Autori- kät über das in einer Bauernahrung nöthige Geſinde. Sie werden öfters, weil die Magd gemeiniglich die vorfallenden Geſchäfte beſſer, als die Hausfrau ſelber, verſtehet, von der- ſelben verlachet, und daraus erwächſet die natürliche Folge, daß das Geſinde thut, was es will. Der vielen andern Fehler, die aus der Unwiſſenheit und Mangel der Erfahrung einer allzu jungen Bauerfrau entſtehen, will ich nicht erſt gedenken, weil ſie von ſelbſt in die Augen fallen, Kann es al/o eine Herrſchaft, ohne der ehelichen Liebe eine Hinderniß in den Weg zu legen, verhindern, daß eine Banerdirne nicht.untker dem 2oſten Jahre, in welchem ſie ſchon zu einem gewiſſen, ihrem Geſchlechte angemeſſenen geſeßten Weſen gelanget iſt, und ſich auch, wenn ſie ſonſt aufmerkſam geweſen, die nöthigen Erfahrungen in der ländlichen Haughaltung geſammlet haben kann, verheyrathet werde, ſo wird ſolches allemahl ſehr wohl gethan ſeyn, und. dadurch das mannigfaltige Verderben der Bauern, ſo öfters blos aus der Ungeſchicklichkeit, Fladderhaftigkeit, und mangelnden Erfahrung ihrer Weiber her- rühret F vermieden werden. Landwirthe, die es nicht blos bey allgemeinen Betrachtungen bewenden laſſet, ſon- dern ſic) die häuslichen Umſtände ihrer Bauern und Unterthanen näher zu prüfen und kennen zu lernen, bemühen, werden von ſelbſt finden, daß ich hier nichts überflüßiges er- innere, ſondern das angemerkte die reine Wahrheit ſey, und ſich durch die tägliche Er- fahrung beſtätige. „Man wöürde ivren, wenn man glauben wollte, daß dieſer von mir gegebene Rath der einem jeden Staat ſo nuüßlichen Vermehrung und Fortpflanzung des menſchlichen Ge- ſchlechts zuwider ſey. ie] ; Ein Bauer von 30 und eine Dirne von 20 Jahren werden gewiß die geſundeſten Kin- der zeugen ,: und ſie behalten noch Zeif genung übrig, den Staat mit küchtigen und dauer“ haften Nachfommen zu bereichern, 23 Die 110 Achtes Hauptſiu>. .. Die vont allzu jungen und noch nicht zu ihren reifen Alter gelangten Eltern erzielte Kinder ſind den frühzeitigen Früchten junger Bäume gleich, Sie ſind gemeiniglich wurm- ſtichig, und von weniger Dauer. b) Sehr nüßlich iſt es ,- wenn diejenigen Knechte und Bauersſöhne, mit denen ein erledigker Hof beſeßet werden ſoll, ihre Dienſtjahre nicht blos an ihrem Geburtgort zugebracht, ſon- bere auch auswärts gedienet, und dadurch mehrere kennen gelernet aben,/ Ein Bauer, der niemahls aus dem Dorfe, worinn er geboren und erzogen worden, geweſen iſt, hanget gar zu ſehr an den daſelbſt eingeführten Schlendrian ſeiner Väter, und es hält ſehr ſchwer, denſelben von den Fehlern der Wirthſchaft, die daſelbſt eingeſchlichen find, zu überzeugen. Ein Bauer hingegen, der in ſeiner Jugend auch andere Wirthſchafts- Arten geſehen, und kennen gelernet hat, iſt weit fähiger und bereiter, hierünter gute Lehren anzunehmen. Sehr weislich hat es daher der in der Neumark wohnende und in den Königl, Preußl. Dienſten ſtehende Zerr Seheime Finanzrath von Brenkenhoff, dem Seine Königl. Preußl. Majeſtät die Direction über das Meliorationsweſen in Pommern anvertrauet ha- ben, verfüget, daß eine gewiſſe Anzahl der Pommerſchen Knechte und Bauerſöhne, die zur Annehmung künftiger Bauernahrungen Hoffnung haben, nach der Neumark auf eine Zeit- lang in Dienſten gegeben werden müſſen, um von der verſchiedenen Wirthſchafts8art dies ſer beyden Provinzen eine nähere Kentniß zu erlangen, und dadurch in.den Stand, die in ihrem Vaterlande bisher darunter begangene Fehler gehörig einzuſehen, und. in der Folge abändern zu können, geſeßet zu werden. Zu wünſchen wäre es, daß dergleichen Verfügungen in mehrern Ländern und Pro- vinzen getroffen würden. Das gemeine Bauervolk würde alsdenn nicht mehr ſo feſte an den Vorurtheilen ihrer Vorfahren und dem gemeinen Schlendrian fleben, ſondern zur Befol- gung der ihnen vorgelegten Wirthſchaftsveränderungen weit biegſamer gemachet werdea. CG x10: Daß es ebenfalls nichts tauge, wenn die Bauerwittwen in den Zöfen gelaſſen werden, und wie es deshalb zun halten ſey.' Manche Herrſchaften laſſen ſich bey dem Abſterben eines Bauern, beſonders wenn derſelbe ein guter Wirth geweſen iſt, und ſeiner Nahrung aufrichtig vorgeſtanden hat, da- hin bewegen, daß ſie, weil er entweder gar keine, oder doch nicht zur Annehmung des Ho- fes tüchtige Söhne hinterlaſſen, deſſen Wittwe noh einige Jahre, bis ſich,;etwa ein an- ſtändiger Freyer zu derſelben findet, in dem Hofe ſißen laſſen. Allein auch dieſes tauget nichts. Eine jede Landwirthinn, beſonders aber eine Bauerfrau, hat mit den innern Haushaltungsgeſchäften genung zu thun, und iſt daher nicht im Stande, ſich um die äußere Feldwirthſchaft und eigentlichen Mannsgeſchäfte zu befümmern. Sie verſtehet ſolche auch niht, und muß daher das Hauptwerk.der ganzen Bauernahrung lediglich auf die Willführ des Geſindes.ankommen. laſſen.' In unſern jeßigen Zeiten, wo das treue, fleißige und arbeitſame Geſinde ſeltener, als Gold iſt, kann eine dergleichen von Weibern übernommene Bayuerwirthſchaft nicht anders als gefährlich ſeyn. Die Erfahrung lehret es auch, daß dadurch öfters die beſten Bauerhöfe zu Grunde gerichtet, und zu einer Wüſteney gemachet werden, 3 Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit- Unterthänigkeit, 16, 111 s Iſt die'hinterlaſſene Wittwe an und vor ſich eine gute Hauswirchinn, ſo mag eine Herrſchaft ſie wohl in dem erſten Jahre nicht gleich verſtoßen, ſondern dieſe Zeit, ob ſich efwa in derſelben ein anſtändiger und zur Wirchſchaft tauglicher Liebhaber zu derſelben finden möchte, abwarten, indem ihr an der Beybehaltung guter Bauerweiber faſt eben ſo viel, als der guten Bauern ſelber, gelegen iſt. Findet ſich aber nach dieſer Zeit keine bequeme Gelegenheit, ſich anderwärts zu verheyrathen, ſo iſt es weiter nicht rathſam, eine ſolche Bauernahrung unter dergleichen Weiberhänden zu laſſen.: Wie es hierunter mit ſol. die Fehler, die bey der Eilfertigkeit niemahls gänzlich vermieden werden fönnen, zu be- kümmern.- Ein Bauer hingegen, dem die Erhaltung ſeiner Nahrung lieb iſt, ſuchet alle Feh» ler, die bey ſeiner zu verrichtenden Arbeit mit unterlaufen könnten, ſorgfältig zu vermeiden. Zu ſolchem Ende iſt nicht rathſam, ſich in ſeiner Arbeit zu übereilen, ſondern ein Bauer muß vielmehr hauptſächlich darauf bedacht ſeyn, daß älles auf das genaueſte und in der gehörigen Ordnung geſchehe.; Schon allein aus dieſen beyden Gründen erſiehet man, woher es komme, daß. die in ihren Dienſtjähren langſam geſchienene Knechte, bey den nachher anvertrauten Nah- rungen gemeiniglich beſſer, als diejenigen, ſo vor recht exemplariſch fleißig gehalten wor» den find, zu beſtehen pflegen.? Auch iſt die Hurtigkeit und Munterkeit eines Menſchen faſt jederzeit ein Kennzei- . Die Beobachtung dieſer Pflicht iſt unumgänglich nöthig, ſowohl in Anſehung des Bayern ſelber, als auch hauptſächlich der Herrſchaft. Die Vielfältigkeit der Geſchäfte, die in einer jeden, auch der kleineſten Wirth- ſchaft vorfallen, können ohne die dazu nöthigen Werkzeuge nicht gehörig beſorget noch be- ſtritten werden.:) Dieſe Werkzeuge aber beſtehen in dem Geſinde und dem Zugvieh, und bey einem Bauer beſonders in den Pferden. Von beyden blos die erforderliche Anzahl zu halten, iſt nicht genung. Dieſe Werfzeuge müſſen auch tüchtig, und zu den Verrichtungen, wozu ſie gebrauchet werden, geſchicft ſeyn. Was unter dieſer Tüchtigkeit nach Verſchiedenheit der Umſtände verſtanden werde, wollen wir unten bald mit mehrern zeigen. Gegenwärtig haben wir es nur damit zu thun, daß die Nothwendigkeit ſowohl des zureichenden als auch tüchtigen Geſindes und Geſpannes feſtgeſeßet werde,'- 6. Ir5, Warum es, des Bauorn eigenen Erhaltung wegen, nötbig ſey,'daß er tüchtiges y GSeſinde halte, Schom in Rückſicht ſeiner eignen Wirthſchaft hat ein Bauer, nicht alleiw vollſtät» diges, ſondern auch tühtiges Geſinde und Geſpann nöthig- Er mag vor ſeine Perſon ſo fleißig ſeyn als er will, ſo wird er doch an allen Or- ven Hülfe gebrauchen, und überzeuget werden, daß ſeine Perſon allein, um die vielfälti- gen öfcers zu einer Zeit zuſammen kommenden Geſchäfte gehörig zu beſtreiten, nicht hinrei- hend ſey, beſonders weun er.dienſtbar iſt, und daher durch die zu verrichtenden herrſchaft- lichen Dienſte ſehr oft in ſeinen eigenen Verrichtungen unterbrochen wird. Th fann es zwar nicht gut heißen, wenn ein Bauer in-feiner Wirchſchaft nicht ſelber mit arbeitöt, ſondern alles vem Geſinde überläſſet, und nur einen bloßen Zuſchauer abgiebet. Er muß allerdings bey den vorfallenden Arbeiten ſelber mit Hand anlegen, und das Geſinde mit ſeinem Fleiß aufzumuntern ſuchen. Inzwiſchen beſtehet hierinn nicht ſein Hauptgeſchäfte. Solches beruyhet vielmehr bey einem jeden Wirth, die Wirthſchaft mag groß oder flein ſeyn, darauf, daß ev die täglich zu verrichtenden Geſchäfte vernünftig anordne, und daß ſolche gehörig verrichtet werden, genau beobachte. Nimmt ein Bayer dieſe beyden Stüfe gehörig wahr, ſo wirder damit mehr aus- richten, als wenn er ſich halb zu tode arbeitete, dieſes aber vnterließe. Ein Bauer, der eine ſolche ordentliche Wirthſchaft führen will; muß allenthalben, wo es nur etwas zu thun giebet; gegenwärtig ſeyn. Ihm iſt weit nöthiger, daß ſein Auge allenthalben wache, als daß ſeine Hand beſtändig arbeite."Durch das leßtere wird öfters mehr verſaumer als geſchaffet. Denn bald iſt ſeine Gegenwart äuf dem Felde, bald aber auf dem Hofe und in den Ställen, nothwendig. Bleiben ihm bey dieſen wachſamen Beobachtungen noch einige Stunden übrig, fo müſſen dieſe allerdings nicht müßig zugebracht, ſondern, daß ich mich dieſes Ausdrues bediene, zum Vorarbeiten in den dem Geſinde aufgetragenen Geſchäften angewendet re . it "Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 16.. 17. Mit der Hausfrau eines Bauern hat es eine gleiche Bewandniß. Diefe findet in ihren häuslichen Geſchäften genungſame Arbeit, und ſie ſtiftet, wenn ſie ſich mit andern“ dahin nicht gehörenden Verrichtungen abgiebet, dadurch mehr Schaden als Vortheil. Es tauget daher nicht, wenn man öfters wahrnimmt, daß die Frau das Haus zu- ſchließet, und mit dem Mann aufs Feld zum Pflügen ziehet. Dieſes hat zwar den äußern Schein eines beſonderu Fleißes, im Grunde aber iſt es eine unordentliche Wirthſchaft, welche nur ſelten Stich zu halten pfleget. Die Bauern, die hierauf verfallen, ſuchen dadurc< das ſonſt nöthige Geſinde zu erſpahren, Allein eben dieſes iſt unvyecht gehandelt, und die Erfahrung lehrer, daß dieje- nigen, die weder genungſames noch tüchtiges Geſinde halten, nur ſelten bey Brod zu blei» ben pflegen.; Man ſiehet ſehr oft einen fleißigen Bauer, ob er gleich ein eben ſo fleißig Weib hat, dennoch zu Grunde gehen, und man wird faſt jederzeit finden, daß die Urſache davon in dem Mangel tüchtigen Geſindes beſtanden habe. Wie viel ein Bauer oder anderer angeſeſſener Unterthan an Geſinde halten müſſe, davon laſſen ſich feine allgemeine Regeln geben, ſondern es muß ſolches theils nach der Größe ſeiner Nahrung,>heils aber auch nach den Dienſten, die er der Herrſchaft zu leiſten ſchaldig iſt, beſtimmet werden. Es mögen derer viel oder wenige nöthig ſeyn, fo iſt die Tüchtigkeit derſelben den- noch allemahl eine abſolute Nothwendigkeit. Sin Bauer, der ſich, anſtatt eines tüchtigen Knechts und zur Arbeit geſchickten Magd, nur mit einem halbwachſenden Burſchen, und einer jungen noch öfters in der Schule gehenden Dirne behelfen will, iſt nicht auf rechtem Wege. Dergleichen Kinder zum Hofedieunſt gebrauchen zu wollen, iſt unverantwortlich, und wird von einer vernünftigen Herrſchaft nicht zugegeben, ſondern der Bauer ſelber, und zwar mit Recht, zur Arbeit gefordert werden. Dieſes aber auch, indem davon bald mit mehrern geredet werden ſoll, gegenwärtig bey Seite geſeßet, ſo thut ſich der Bauer mit ſolHen untauglichen Seſinde ſchon in ſeiner eigenen Nahrung unendlich Schaden. Daß dergleichen ſ. Jederttann iſt bekannt, daß das junge halbwachſende Bauervolk an Speiſe und Trank, wo nicht mehr, doch wenigſtens eben ſo viel, als das ſtarke und ausgewachſene ge- brauchet, und folglich hiebey nichts erſparet wird. Die wenigen Thaler Lohn, ſo dem ſtar- ken Geſinde mehr gegeben werdea müſſen, ſind der Rede nicht werth), und werden durch die mehrere und tüchtigere Arbeit, ſo von demſelben erwartet werden kann, reichlich erſeßet, O2 1165 zvakum ein Bauer, der ſeine Wirthſchaft in gehöriger Ordrung erhalten will, auch tüchtiges Geſpann, worunter hier nür eigentlich die Pferde verſtanden werden, halten müſſe. Daß ein Bauer, der in ſeiner Nahrung nicht zu Grunde gehen will, auch ſchon blos ſeines eigenen Vortheils wegen tüchtiges Geſpann halten müſſe, wird eben ſo wenig einigem Zweiſel unterworfen ſeyn können.;; Unter dem Worte Geſpann kann zwar alles Zugvieh, und folglich auch die Zug- Ochſen verſtanden werden. Da ich aber gegenwärtig nur hauptſächlich von derjenigen Art Bauern rede, welche der Herrſchaft zu Spanndienſten verpflichtet ſind, ſo verſtehe ich unter dieſem Ausdruck nur hauptſächlich die Pferde, die ein Bauer zu halten nöthig hat. Hierunter kann es ein; Bauer auf eine doppelte Art verſehen. Er ſchaffet entwe- der, des wohlfeilen Preiſes wegen, ſchlechte und unfächtige-Pferde an, oder vernachläßi- get ſelbige, wenn ſie auch bey der erſten Anſchaffung tüchtig geweſen ſind, in der nöthigen Futterung. Das eine ſowohl als das andere iſt ſchädlich, und ſeßet den Bayer auſſer Stand, ſeine Wirthſchaft gehörig betreiben zu können../ Wollte er ſich auch gleich damit entſchuldigen, daß erſich an den Orten, wo die Beſtellung des A>ers mit O<ſen gewöhnlich iſt, deſto mehr auf eine gute Ayt dieſes Zug- Viehes beiſſe, ſs kann er ſich doch auch in ſolchem Fall, ohne Rückſicht auf die herrſchaft- lichen Dienſte zu nehmen, in ſeiner eigenen Wirthſchaft ohne tüchtige Pferde ebenfalls nicht behelfen. Bekannt genung iſt es, daß in einer jeden auch Bauerwirthſchaft, ohnzählige Ge- ſchäfte vorfallen, die nicht blos mit Ochſen beſtritten werden können, ſondern wozu der Ge- brauch der Pferde ſchlechterdings nothwendig iſt. Das Eggen, Miſtfahren, Holz holen, Korn verfahren, und andere dergleichen Fahren, die ſo eigentlich zu verzeichnen nicht mög- lich ſind, können hierunter zum ſichern Beyſpiel angeführet werden. ACie ſchlecht es aber in dergleichen Geſchäften, wozu die Pferde ſchlechterdings nöthig ſind, ablaufe, und wie langſam es damit, zur offenbaren Verhinderung aller übri- gen Verrichtungen, hergehe, wenn ſchlechte und elende Pferde vorhanden ſind, beſtätiget die kägliche Erfahrung, Was ein anderer mit tüchtigen Pferden verſehener Bauer mit ſeinem Geſpann in einem Tage verrichten kann, dazu muß derjenige, der elende und halb verhungerte Pferde hat, eine doppelte Zeit verwenden. Ich will hiebey nicht einmahl des vielen Schadens, dent ein Bauer bey dem Wie- derverkauf ſolcher elenden Pferde leidet, Erwähnungxhun. Gewiß aber iſt es, daß er ſo!cern zur Ausbeute gar S- an Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 2. 139 Mamirret daher:nicht, wenn man: den guten und ſchlechten Zuſtand der Bauern nach der Beſchaffenheit ihrer-Pferde beurtheilet. Denn nur ſehr ſelten wird es geſchehen, daß ein ſich in gutem Nahrungsſtande befindender Bauer ſchlechte Pferde hat. BEBUSL Warum es beſonders in Anſehung der Zerrſchaft eine Pflicht und Schuldigkeit des Bauern ſey, daß er tüchtiges Geſinde halte und auf den herrſchaftlichen Zofedienſt ſchickes Die Pflicht der angeſeſſenen Unterthanen, vermöge welcher ſie tüchtiges Geſinde und Geſpann zu halten verbunden ſind, ſtiftet nicht allein in ihren eigenen Nahrungen einen weſentlichen Nuten, ſondern es iſt auch der Grundherrſchaft, beſonders in Anſe- hung der dienſtbaren Bauern und angeſeſſenen Unterthanen, daß dieſe Pflicht gehörig beobachtet werde, daran gelegen. k Wie ſchlecht der herrſchaftliche Dienſt durch untüchtiges Dienſtvolk verrichtet wer- de, iſt allen Landwirthſchaftstreibenden zur Gnüge bekannt, und dieſes beſonders zu un- ſern jeßigen Zeiten eine allgemeine Klage der Güterbeſißer.: Sie ſind aber ſelber durch ihre allzu große Nachſicht gegen die Unterthanen Schuld daran, und es könnte darunter, beſonders an den Orten, wo die eingebohrnen Untertha- nen vorzüglich in dem Dorfe zu dienen ſchuldig ſind, ein vieles geändert werden, wenn nur die Herrſchaften ſelber die Hand. dazu bieten, und bey dieſem Dienſtzwange mehreren Ernſt gebrauchen, auch die Bauern und ihre Weiber, daß ſie mit dem ihnen zum Dienſte angewieſenen Dienſtvolke vernünftiger umgiengen, und ſolches nicht durch ihr unfreund- liches und zänfiſches Weſena) abwendig machten, anhalten wollten. Dieſes alles bey Seite geſeßet, bleibet es eine unwiderſprechliche Wahrheit, daß ein dienſtbarer Bauer kein anderes Geſinde auf den Hofedienſt ſchien muß und ſoll, als nur allein ſolches, welches die zu verrichtende herrſchaftliche wirchſchaftlichen Geſchäfte ge- hörig zu behandeln verſtehet, und auch ſolche wirklich zu verrichten im Stande iſt, Dieſe Schuldigkeit der angeſeſſenen Bauern ergiebet ſich um ſo mehr, wenn man dabey auf den erſten Urſprung unſers deutſchen Bauerſtandes, wovon unten mit mehrern gehandelt werden wird, einen Blick zurück wirft. Unſere heutigen Bauern ſind ſonder Zweifel Nachkommen von den alten Servis oder Knechten der deutſchen Herren, weiche unter der Bedingung mit eigenen Nahrungen verſehen worden ſind, daß ſie die herrſchafilichen Wirthſchaftsverrichkungen, die ſie vorhin unter herrſchaftlicher Koſt und Brod zu beſtreiten ſchuldig. waren, übernehmen möchten, und nach äller vernünftigen Muchmaßung haben ſie dazu die tüchtigſten und in dem Acker- werke geübteſten ausgeſuchet. Gewiß iſt es daher, daß die erſten Anſeßer der Bauern auf der Bauern eigene Tüchtigkeit zum herrſchaftlichen Dienſt Rückſicht genommen haben. Wenn nun die heutigen dieſe ihren eigenen Perſonen obliegende Schuldigkeiten durch andere verrichten laſſen wollen, ſo folget es von ſelbſt, daß die an ihre Stelle ſubſti- fuirte Perſonen, worunter nach unſern gegenwärtigen eingeführten Gebrauch das Geſinde zu verſtehen iſt, auch eine gleichmäßige Fähigkeit und Tüchtigkeit beſiken müſſen, ; Wis 120 Achtes Hauptſiü>, Wie ſehr alle Wirthſchaftsgeſchäfte,- wenn ſie unter unfüchtige und ungeſchiie Hände gerathen, leiden und vernachläßiget werden, darf einem Wirthſchafiöverttändigen, der ſchon vorhin mehr als zu viel davon überzeuget iſt, nicht noch erſt näher vorgetra- gen werden.; Mit Grunde der Wahrheit mag man behaupten, daß das vielfältige Abnehmen der herrſchaftlichen Landwirchſchaften, wovon man in unſern Tagen. ſo häufige Beyſpiele hat, hauptſächlich den ſchlechten Bauerdienſten, und. dem daraus entſtehenden wenigern Ertrag der Landgüter, zuzuſchreiben iſt. I< kann mich beynahe ſeit 50 Jahren der in den wirthſchaftlichen Dingen vorge- fallenen. Veränderungen erinnern, und erſtaune öfters in mir ſelber, wenn ich die ſchlechte Beſchaffenheit der jezigen Bauerdienſte gegen die vorigen Zeiten in Erwägung ziehe. Diejenigen Kinder, die zu jeßigen Zeiten auf den herrſchaftlichen Hofedienſt ge- ſchiet werden, giengen ehedem in den Jahren, in welchen ſie anjeßt ſchon Knechte und Mägde vorſtellen ſollen, noch in die Schule, Diejenigen aber, die der Bauer zum herr- ſchaftlichen Dienſte in Brod und Lohn hatte, waren lauter mannhafte und in wirthſchaft- lichen Dingen erfahrne Perſonen. Kann man ſich bey dieſer ſo merklichen Veränderung wohl wundern, wenn unſere Heutigen Landwirthſchaften auch ſchon aus dieſem Grunde mehr ab- als zunehmen? Denn ſie iſt, in ſo ferne eine vernünftige Grundherrſchaft nicht eine andere Verfügung zu tref- fen geſuchet hat, dadurch ein offenbares- Kinderſpiel geworden. Den Bauern fällt zwar allerdings an vielen Orten, aus. verſchiedenen politiſchen Urſachen, tüchtiges Geſinde auf den herrſchaftlichen Dienſt zu ſtellen, ſchwer, und eine Herrſchaft muß darunter weit mehrere Nachſicht, als es ihre Gerechtſame erfordern, Je- brauchen. Jnzwiſchen wird ſolches auch gar ſehr gemißbrauchet, und ein Gutsherr hat ſich daher ſorgfältig in Acht zu nehmen, daß er in dieſer Nachſiche, die ihm gar leicht zu einem unüberwindlichen Schaden gereichen kann, nicht zu weit gehe. a) Man findet öfters bey den beſten und wirthſchaftlichſten Bauern den Fehler, daß ſie kein Geſinde halten können, ob ſie gleich deſſen Nothwendigkeit ganz wohl einſehen, und ſolches zu haben wünſchen. E Gehet man hiebey auf den rechten Grund, ſv findet man gemeiniglich, daß die Zank? ſüchtigkeit des Weibes daran ſchuld iſt, Auch die beſten Dienſtboten können es ihr nie- mahls recht machen, ſondern ſie ſuchet allenthalben Gelegenheit, ven ganzen Tag mit ihnen beißen und keifen zu können. Ich geſtehe gar gerne, daß ich, wenn ich ein Dienſtbote wäre, ſolches ſelber nicht ausſtehen, ſondern nach dem Ende meines Dienſtjahres ſeufzen würde. Die Fehler, die das Geſinde mannigfaltig begehet, demſelben zu unferweiſen, und es darüber gehörig zu beſtrafen, kann keinem Bauer noch. ſeinem Weibe verarget werden; Daß es aber auch die geringſten Verſehen, die allen Menſchen eigen ſind, täglich, wie man zu reden pfleger, auf dem Brode eſſen ſoll, iſt vor ein vernünftiges Geſchöpfe unerträglich. Iſt der Bauer oder ſein Weib, wegen eines ſolchen Betragens gegen das Geſinde, einmahl berüchtiget, ſo-ſcheuet ſich jedermann vor ſeinem Dienſte. Wenn auch die Herrſchaft von den Unterthanen einige dazu zwinget, ſo iſt es doch nur von kurzer Dauer. Die natürliche Folge hievon beſtehet darinn, daß ein ſolcher Bauer niemahls tüchtiges Geſinde bekommt, ſondern'blos mit deſſen Ausſchuß, den ſonſt kein an- ' derer Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigrcf- 20. 121 derer haben will, zufrieden ſeyn muß. Hierunter aber leidet er nicht allein ſelber, ſondert /auch die Herrſchaft in ihren Dienſten. IH ſchreibe dieſes nicht ohne eigene Ueberzeugung und Erfahrung. Denn ich habe in meiner Bauergemeine verſchiedene Beyſpiele davon gehabt, und dabey Jederzeit wuhrge- nommen, daß ein dergleichen zankfſüchtiges Weib die nächſte Urſache von dein Untergange ihres Mannes, der ſonſt fleißig genung war, und ſich, wenn ex ein friedliebendes Weib ge- habt hätte; ſchr wohlerhalten haben würde. Denn beydes, gar kein tüchtiges Geſinde be- fommen zu können, oder damit:alle Augenblicke abwechſeln zu müſſen, iſt in allen Wirkth- ſchaften, beſonders aber in den Bauernahrungen, höchſt ſchädlich und gefährlich« 8. I1B85 Warum der Bauer auch tüchtiges Seſpann auf den herrſchaftlichen Dienſt zu ſchicken, verpflichtet ſey. Bey der Pflicht der angeſeſſenen Unterchanen, tüchtiges Geſpann zu halten, kann der Herrſchaft ebenfalls nicht gleichgültig ſeyn. Beſonders leidet dieſelbe bey der Geſtel- lung untüchtigen Geſpannes zum Hofedienſte gar ſehr, wenn die Dienſte der Bauern nicht auf etwas gewiſſes beſtimmet, ſondern blos nach Tagen erngerichtet ſind. Man darf hie bey nur auf das Holz-und Miſtfahren, und gewiſſermaßen auch auf das Pflügen und Eggen Rückſicht nehmen.; Daß ein paar ſchlechte elende Pferde weit weniger Miſt und Holz. als ein paar ſtarke und wohl gefutterte, aus-und anſchleppen können, darf wohl nicht erſt ervieſen werden; ſondern wird durch die rägliche Erfahrung genungſam beſtätiget. Eine gleiche Bewandniß hat es auch mit dem Pflägen und Eagen. Wenn auch gleich zwey ſchlechte Pferde, in Anſehung der Aergröße, bey dieſer Arbeit eben ſo viel, als zwey gute und ſtarke, verrichten könnten, ſo zeiger ſich doch, in Abſicht der Tüchtigkeit dieſer Arbeit, darunter ein gar großer Unterſcheid. Mit ſtarken Pferden kann tiefer gepflüget, und der Aer weit beſſer durhgeriſſen werden, als mit ſchlechten und ſcer fällt der Schlag der Pferde ſchon etwas geringer, und, in einem ſchlechten und ſandigen Boden muß man mit fleinartigen Pferden, weil die Weide und: andere Umſtände eine größere Art zu halten, nicht verſtatten, verlieb nehmen.! Die Vernunft giebet es, daß bey Beſtimmung der Tüchtigkeit der von den Bauern auf den Dienſt geſchickten Pferde„ die Verſchiedenheit nothwendig, zum. Grunde geleget werden müſſe.“ Wollte man hierauf keine Rückſicht nehmen,, ſo würden hierunter nichts als lauter widerſprechende Dinge zum Vorſchein kommen... So viel iſt inzwiſchen gewiß, daß die Pferde, die der Bauer auf den Dienſt ſchi- >et, ſie mögen nach dem Unterſcheibe der Gegenden groß- mirtel- oder kleinartig: ſeyn, ſich allemahl in einem ſolchen Zuſtande befinden müſſen, daß ſie die nach dem Verhältniß der „verſchiedenen Landegarien vor ſie veſtimmte Laſten ziehen können. Wenn auc, wie vorhin erwähnet worden, die Bauern an einigen Orten nur zweyſpännig, an andern hingegen aber vierſpännig, auf den Hofedienſt erſcheinen müſſen, fo verſtehet ſich: von ſelbſt, daß auch die Laſten hiernach einzurichten ſind. ;' Die Verſchiedenheit der Wirthſchaftsverrichtungen macher die Beſtimmung des- jenigen, was ein Bauer in dem Hofedienſt mit ſeinem Geſpann zu verrichten hat, am allerſchwerſten,. und der große Mißbrau<, der hierunter faſt an allen Orten vorgehet, kann füg'ich nicht anders überſehen und abgeſtellet werden, als wenn man ſich in. ein jedes Wirthſchaftsgeſchäfte, wozu Spanndienſte nöthig ſind, beſonders einläſſet, und ſolches nach ſichern Wirchſchaftsſäßen zu beſtimmen ſuchet. I<: habe, um den geneigten Leſer dieſerholb nicht ohne alle Anweiſung. zu laſſen, in der nachſtehenden Nota einen fFleinen Entwurf davon aufgeſe3et, den ich deſſen nähern Beurtheilung, lediglich: überlaſſe. a) Dasjenige, was ein Dienſtbauer in den verſchiedenen Wirthſchaftsgeſchäften, mit ſeinen auf Tagem geſetzten. Spanndienſten, nach dem Unterſcheide, ob ſie zwey- oder vierſpännig ver» richtet werden, täglich bereiten. könne und müſſe„ würde auf ſolgende Art zu ſtehen kommen» 3.) Tas Pflügen der Bauern auf herrſchaftliche Aecker iſt am vielen Orten auf eine gewiſſe Morgenzahl feſtgeſetzet, und es muß billig, wo ſolches etngeführet, dabey: gelaſſen werden. ſt aber hierunter nichts gewiſſes-beſtinmet. ſo kann. einem Bauer ganz füglich, täg- lich zwey Magdeburgiſche Morgen, deren jede 180 Rheinländiſche Huadratruthen beträget, auferleget werden, ohne daß deſhalb ein Unterſcheid zwiſchen der Verſchiedenheit des Ackers, und der Schuldigkeit, zwey'- oder vierſpännig zu dienen, zu machen iſt, j Denn ob gleich das Pflügen in einem ſtarken Boden ſchwerer, als in einem mittel und. ſchlechten Acker fällt, ſo ſind auch dagegen die Pferde in den erſterw Gegenden größer gnd ſtärker, als in leßtern+,; Auf . ü Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 2c. 125 Auf den Unterſcheid der zwey- oder vierſpännigen Dienſte aber fann deshalb feine Rüfficht genommen werden, weil an den Orten, wo der vierſpännige Dienſt eingeführet iſt, auch gemeiniglich vier Pferde vor den Pflug geſpannt zu werden pflegen. 2.) Das Eggen iſt ein Wirthſchaftsgeſchäfte, in welchem„ ein gewiſſes Tagewerk an allen Or- ten feſtzuſtellen, faſt unmöglich fällt. Das ſicherſte Mittel, hierunter von den Bauern nicht hintergangen zu werden, beſtehet darinn, daß die Herrſchaft mit ihrem eigenen Ge- ſpann, welchem die Bauern folgen müſſen. voreggen läſſet, da denn ſich von ſelbſt ergiebet, was die Bauern, nach dev Verſchiedenheit des Akers, darunter zu thun vermögend ſind. Dieſe Methode habe ich an allen Orten, wo ordentliche Wirthfc. Um dem Zweifel, daß bey dem Miſtfahren dieſe Quadratruthen nicht füglich in Acht ges nommen werden könnten, zu begegnen, will ich darunter nachſtehende Methode vorſchlagen. ; Man laſſe denjenigen Aerflec>, den man zu bemiſten geſonnen iſt, vorher ſo wohl- in der Länge, als in der Quere, mit einer Ruthen weit von einander entfernten Fahre durchſtreichen, ſo wird ſich dadurch der Plaßz von einem jeden Haufen Miſt von ſelbſt aus- zeichnen, Um dieſes zu erleichtern, und eine deſto mehrere Genauigkeit darunter zu beob? achten, darf nur in der vorhin gezogenen Fahre eine die Meßſtange horizontal vor ſich habende Perſon neben dem eine neue Fahre ziehenden Pfluge gehen, ſo werden die Quadrate jederzeit eine verhältnißmäßige Gleichheit befommen. „. Man verwerfe ſolches nicht unter dem nichtigen Vorwande, als wenn ſolches zu ſehr gefünſtelt und mit unnöthigen Weitläuftigkeiten verfnüpfet ſey. Ein einziger Pflug kann in einem halben Tage mehr ſolche Quadrate ziehen, als eine ſtarke Bauergemeine nicht in 14 Tagen abzumiſten im Stande iſt. Ueberdem iſt bekannt, daß die gleiche Verbreitung des Miſtes auf dem Lande bey dem Ackerbau- eine Hauptſache iſt, und die dazu dienſame Mittel um ſo weniger auſſer Augen zu ſeßen ſind, als fie hier noch überdem zur richtigen Beſtimmung des den Dienſtbauern obliegenden Miſtfahrens ein vieles beytragen.; - Dieſes vorausgeſeßet, thut man der Sache nicht zu viel, wenn man annimmt, daß ein zweyſpänniger Bauermiſtwagcen von dem Rindvieh- und Hofmiſt zz, von dem Schaf- Miſt aber 6, dergleichen Haufen laden und ſchlagen kann. Auf einen 4ſpännigen Bauer- Miſtwagen rechne ich hingegen von dem Rindvieh- und Hofmiſt 6, und von dem Schafmiſt 9 Haufen, Warum ich von den 4ſpännigen Wagen, nicht, wie billig geſchehen ſollte, das Duplam rechne, davon beſtehet die Urſache darinn, daß, wenn es auch gleich die Pferde zu ziehen im Stande ſind, dennoch die Wagen, ſo wie ſie der Bauer zum Miſtfahren auf dem Hofedienſte zu haiten pfleget, feine größere Quan- xität faſſen können,! Bey dem Miſtfahren der Bauern, ſo dieſelben am Dienſt verrichten müſſen, kommt es nicht blos auf die Ladung an, ſondern es muß auch die Anzahl der Fuhren; ſo ſie nach der Verſchiedenheit der Jahreszeiten täglich zu thun im Stande ſind, beſtimmet werden. Läſſet man ihnen hierunter den Willen, ſo ſind ſie in dem einen ſo betrügeriſch und nach- läßig, als in dem andern. Man bemerke nur einen am Dienſte Miſtfahrenden Bauer, ſo wird man kaum wahrnehmen können, daß die Pferde, er mag mit dem beladenen Wa- gen heraus fahren, oder mit dem ledigen wieder zurücke kehren, von der Stelle kommen, So bald er aus dem Dorfe mit dem beladenen Wagen iſt, ſte>et er ſich eine Pfeife Tabak an, und weiß es ſchon ſo einzurichten, daß er nicht eher wieder an das Dorf fommt, bis ſolche geendigt iſt.| An den Orten, wo auſſer den Bauerdienſten noch eigenes herrſchaftliches Geſpann gehalten werden muß, bringet es die gewöhnliche Einrichtung mit ſich, daß jederzeit ein herrſchaftlicher Wagen vorfahren muß, da alsdenn die Bauern ſo oft, als dieſer fähret, demſeiben folgen muſſen» Hiedurch hebet ſich die Unordnung, ſo man ſonſt hierunter bey den Bauern antrift, von ſelbſt, Weun aber kein herrſchaftliches Geſpann vorhanden iſt, ſondern die Bauern bey dem Miſtfahren allein ſind, ſo wird es keinen Anſtand haben, feſtzuſeßen, daß ein jeder Bauer, wenn der Ort, wohin der Miſt gefahren wird, nicht über ein kauſend Schritt von dem Dorfe entfernet iſt, von Oſtern bis Michael täglich 12 Fuder, von Michael bis Oſtern aber g Fuder, wenn aber der zum Bemiſten beſtimmte Platz über ein tauſend Schritt entlegen, reſp. 8 und 5 Fuder fahren könne und müſſe.;; Bey dieſer beſtimmten ſo wohl Miſtladung, als auch feſtgeſeßten Fuderzahl, wird der Bauer gar wohl beſichen fönnen, und dadurch nicht zu Grunde gehen»».Di , 4.) Die Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 227 4.) Die Heufuhren gehören ebenfalls zu denjenigen nach. Tagen eingerichtete Bauerdienſten, wobey von Seiten der Bauern der größeſte Mißbrauch und eine Menge von unausftchli- , daß es dabey, wenn ſich nicht etwa durch einen Mißbrauch etwas unverhältnißmäßiges „mit eingeſchlichen hat, belaßen werden müſſe. Wo aber ſolches nicht geſchehen, oder durch die Nachläßigkeit der vorigen Beſißer und ihrer Wirkhſchafter die Bauern in dieſem Stüe verwöhnet worden, muß zuförderſt, nicht allein unter den vier- und zweyſpännigen Dienſten, ſondern auch, in Anſehung der leßtern, unter den Gegenden, worinn das Landgut gelegen, und.ob ſolches einen Dittel-, oder nur ganz ſchlechten Boden habe, ein Unterſcheid gemachet werden. Dieſes Unterſcheides brauchet es bey den vierſpännigen Dienſten deshalb nicht, weil ſelbige nur gemeiniglich in fetten und guten Gegenden gewöhnlich ſind, folglich man bey fölchen alleniahl gute und ſtarke Pferde voraus ſeen kann, Nach dieſen vorangeſchickten Sätzen wird es nicht unwirthſchaftlich gehandelt feyn, “4venn man än den Orten, die einen Mittelboden häben, die Ladung von Weißen, Noggen, Erbſen und Wien vor einea zweyſpännigen Bauer auf 12 Schfl. von der Gerſte auf 14 Schfl. und von dem Hafer auf 18 Schfl. feſtſeßet. t In einem ſchlechten Boden hingegen, wo natürlicher Weiſe auch die Bauerpferde ſchlechter. und ſchwächer ſind, würden von.dem Weiße, Noggen, Erbſen und'Wicken 10 Schfl. von der Gerſte 12 Schfl. und von dem Hafer 24 Schfl. zur Ladung hinrei- hend ſeyn. ; Allenthalben, wo die Bauern ihren Hofedienſt vierſpännig zu verrichten ſchuldig ſind, kann deren Ladung bey den Getreidefuhren ganz füglich von den vier erſten Getreide- Sor- ten auf 20 Schfl,,-von Gerſte auf 24 Schfl., und von dem Hafer auf 330 Sc. Jſt aber dieſes, ſo folget auch von ſelbſt, daß ein jeder Bayer die empfangene Hofwähre, ohne Beytritt des Grundherrn, in gehörigen Stande zu erhalten ſchuldig iſt. Der gemeine Begrif von eiſern Vieh und andern dergleichen Dingen führet ſolches ſchon von ſelbſt bey ſich. Dieſe Schuldigkeit nun gehöret ebenfalls zu den allgemeinen Pflichten, die den mit Zofwähre verſehenen Bauern oblieget. n Solche gehörig einzuſchärfen, iſt um ſo nothwendiger, als viele ganz falſche und irrige Begriffe davon haben, und wohl gar in den Gedanken ſtehen, als wenn die Herr? ſchaft das abgehende Vieh und JInventarienſtücke, weil ſie derſelben zugehören, ergänzen und wieder anſchaffen müßte. 5 Nichts iſt gewöhnlicher, als daß ein Bauer, dem ein Pferd geſtorben iſt, indem er je dem Herrn anmeldet, auch zugleich, daß er ihm ein anderes Faufen ſolle, verlanget.: Oefters iſt der Grundherr aus Noth, weil der Bauer ein Bettler iſt, und ſich daher das abgegangene Vieh aus ſeinen eigenen Mitteln nicht wieder anſchaffen kann ſolches zu thun gezwungen. DOefters aber hat auch der Grundherr von den Schuldigkei- ten und Pflichten, die ihm und dem Bauer hierunter obliegen, nicht die gehörige Begriffe und er thut daher etwas, ſo er fälſchlich, ſchuldig zu ſeyn, glaubet. 4 Von dieſen wechſelſeitigen Pflichten richtige Begriffe feſtzüſeßer, iſt daher um ſo nochwendiger, als wir bereits 6. 46. wo von den Pflichten der Herrſchaft gegen ihre Unterthanen gehandelt worden, daß die beſtändige und ohne Nothwendigkeit erfolgte Hülf- leiſtungen ſelbſt zum Verderben der Bauern gereichen, bemerket haben. 6....42.45 Daß, wenn eine Zerrſchaft in Trothfällen zur Ergänzung der Zofwä ilfrei i ß ſtet, ſolches als ein bloßer Dem IRAUDE GIORNI EEE ENE AR RT- ber von demſelben wieder zurück zu zahlen ſey, Wir nehmen es daher als einen unwiderſprechlichen Gründſaß an, daß ein jeder Bauer die empfangene 50fwähre auf ſeine Roſten in gehörigen Stande zu erhalten, und das davon abgängige, ohne Beytritt der Zerrſchaft, wieder anzuſchaffen ſchuldig'ſey. I< habe zwar bereits oben, wo wir von den Sculdigkeiten der Herrſchaften, die- Unterthanen in nothleidenden Fällen nicht hülfloß zu laſſen, geredet haben, angeführet, daß dieſelbe den Bauern beſonders alsdenn, wenn ſie ſich ſelber zu helfen unvermögend find, beyzuſtehen verbunden ſey. I< habe aber auch bereits in dem oben bemerkten 6. 45. bemerfet, daß derglei- , nung, dasjenige, was ſie bey einer guten Bewirthſchaftung ihrer Höfe übrig behalten, ihren Kindern nach ihrem Tode hinterlaſſen zu können« S. 7264 qVarum 25, dergleichen Vorſchüſſe blos in den Zofebriefen anzuzeichnen ,. und deren Einfo- derung bis nach dem Tode des Bauern in Anſtand zu laſſen, nicht rathſam ſey.; Hieraus ſiehet man, wie unrichtig diejenigen Herrſchaften handeln, welche theils ihren Unterthanen ohne dringende Noth Vorſchüſſe chun, theils aber auch ſelbige immer von Zeit zu Zeit in den Hofebriefen, ohne ihnen wegen deren Zurückzahlung gewiſſe Ter- mine zu beſtimmen, anſchreiben. Ohne gewiſſe zur Zurücbezahlung beſtimmte Termine, auf deren Einhaltung eine jede Herrſchaft mit Nachdruck beſtehen muß, erinnert ſich der Bauer ſeiner Schuld gewiß nicht von ſelbſt, ſondern läſſet die Sache bis zu ſeinem Tode hinſchlendern, und verſaufſet 304 das Geld, ſo er, zum Beſten ſeiner Kinder und Nachkommen, dazu anwenden fönnen. Am Ende aber findet es ſich, daß er, der genoſſenen herrſchaftlichen Hülfe ohner- achtet, ein Bettler geblieben, und das ſtete Andenken ſeiner Schuld, ſo ihm alle Hoff- nung, ſeinen Kindern etwas nach ſeinem Tode hinterlaſſen zu können, benommen, hat nothwendig allen Fleiß ZI IE den er ſonſt in ſeiner Wirthſchaft anzuwenden im Stande, und auch wohl gefſeigt geweſen ſeyn würde, nothwendig in ihm erſtifen müſſen. 6; 127%; Daß dieſe Termine zwar mit den tTahrungen der Bauery verhältnißmäßig ſeyn, alsdenn aber auch auf deren richtige Abtragung mit tTachdruck gehalten werden müſſe. ! Man glaube nicht, daß einem Bauer die richtige Einhaltung ſolcher wegen der erhaltenen Vorſchüſſe gethanen Termine, wie gemeiniglich von ihnen vorgegeben wird, ohnmöglich wäre. Nur kommt es darauf an, daß ſolche in Anſehung ſeiner Nahrung verhältnißmä- ßig ſeyn müſſen, welches eine jede Grundherrſchaft, nach dem verſchiedenen Zuſtande ihrer, Bauern, am beſten zu beurtheilen wiſſen wird.. Wollte man z. B. von einem Bauer, in einer Gegend von einem Mittelboden, einen von 30 Rthlr. gethanen Vorſchuß in einem Jahre wieder zurück verlangen, ſo würde ſol- . Fſt ſie aber hievon überzeuget, ſo iſt es eine Schwachheit, wenn ſie nicht ohne Ausnahme darunter Ernſt gebrauchet. 8.1.1297; Daß ein ſolcher Ernſt viele abſchrecke, die Serrſchaft ohne die dringendſte LT7oth um Zülfe anzulaufen, und was ſolches ſo wohl in Anſehung ihrer ſelbſt, als auch der - Zerrſchaft, vor LTrutzen habe, Werden die Bauern bey ihren Grundherrn erſt einmahl eine ſolhe Schwachheit gewahr, ſo iſt nichts gewiſſer, als daß ſie alle Augenblick gelaufen kommen, und bald in dieſem, bald in jenem Stücke Hülfe ſuchen, wenn ihnen dieſelbe auch gleich nicht noh iſt. - Die gut wirthſchaftenden bereichern ſich dadurch auf der Herrſchaft Koſten. Die Liederlichen aber werden noch immer zu mehrerer Liederlichfeit verleitet, ohne daß ihnen der von dem Grundherren geleiſtete-Beyſtand im geringſten zu ſtatten kommt. Eine ſolche allzu nachſichtige Herrſchaft gehet dabey zuleßt ſelber zu Grunde, ohne die Genungthuung zu genieſſen, daß ſie den Zuſtand ihrer Unterchanen wirklich verbeſ- ert habe. rs Sind aber die Bauern überzeuget, daß der Grundherr, ihnen zu helfen, zwar geneigt ſey, er aber auch zur beſtimmten Zeit das Seinige wieder zurück fodere, und, wenn ſolches nicht geſchiehet, allen nöchigen Ernſt brauche, ſo wird, mancher hiedurch, ſeine Güte auf die vorbemeldete Art zu mißbrauchen, abgeſchreet, und er ſuchet ſich in einer ihm zugeſtoſſenen Noth lieber bey andern Rath zu ſchaffen, als daß er die Herrſchaft angehen ſollte. j ' Hiedurch wird nicht allein der Grundherr von einer großen Laſt, und von dem be- ſtändigeu Ueberlaufen der Unterthanen befreyet, ſondern auch dieſe, auf ihre Gewährſtücke mehrere Acht zu haben, und ſich auf alle nur mögliche Art durchzuhelfen, angereißet. 6: 130. Pon der Befugniß der Zerrſchaft, die Zofwähren der Bauern von Zeit zu Zeit zu revidiren; und was die liederlichen Bauern gemeiniglich vor Ränke, um ihre Behof- währungsſtücke zu.verſchwenden, anzuwenden pflegen, Sind die Bauern, und überhaupt alle Unterthanen, die empfangene Hofwähre in gutem Stande zu erhalten, und ſie nach ihrem Tode, oder bey ihrem Abzuge, in eben demjenigen Werth, als ſie ihnen geliefert und übergeben worden, zurück zu laſſen verpflich- tet, ſo kann auch dem Grundherrn die Befugniß, die Hofwähren der Bauern von Zeit zu Zeit zu revidiren, und auf ſelbige, damit ſie nicht liederlicher Weiſe verſchwendet und ver- ringert werden mögen, ein wachſames Auge zu haben, nicht abgeſprochen werden. Bey den liederlicheu Wirchen iſt es gemeiniglich der erſte und leichteſte Weg, ſich zur Fortſeßung ihres verſchwenderiſchen Weſens das benöthigte Geld zu verſchaffen, daß ſie die ihnen anvertraute Hofwähre angreifen. Anfänglich nehmen ſie zwar Anſtand, ein oder ander Stück davon wirklich zu verkaufen, weil ſolches zu ſehr in die Augen fallen, bo ; ihren Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unkerhänigkeit, 16. 137 ihren innern Zuſtand offenbaren würde. Site begnügen ſich blos damit, daß ſie das gut- Vieh gegen ſchlechtes verfaufen, und bey dieſem Tauſch immer etwas an baarem Gelde zu zubefommen ſuchen. Dieſen Tauſch ſeßen ſie ſo lange fort, bis das ganze Hofwährvieh dergeſtalt untauglich iſt, daß es niemand mehr haben will, ſondern der ganze Bauer wie ein Licht ausgehet, Tritt die Herrſchaft hier nicht bey Zeiten ins Mittel, ſo ſchreitet auch ein derglet- . mannsſtelle annehmen, und dabey.die Schuldforderung, ſo die Herrſchaft an ſie hat, ab- arbeiten ſollen. Bey einem Bettler iſt zwar freylich kein ander Mittel, um zur Bezahlung zu kom- men, übrig, und es habeu auch ſchon ſelbſt die römiſchen Geſeße, in Anſehung ſolcher Schuldner, welche zur Befriedigung ihrer Gläubiger nichts im-Vermögen hatten, etwas ähnliches verordnet gehabt.( Allein wie wenig Hoffnung ein Grundherr, dadurch zum Wiedererſaß des erlitte- nen Schadens zu gelangen, habe, wird ein jeder, der die mit dieſer Abarbeitung verknüpf- ten Umſtände in einige Erwägung ziehen will, von ſelbſt ermeſſen.> Ein ſolcher abgeſeßter Bauer oder Coſſathe iſt nicht allein gemeiniglich beweibet, ſondern hat auch wohl noch überdem eine Menge von unerzogenen Kindern. Nicht allein gegen die Menſchlichkeit überhaupt, ſondern auch beſonders gegen die väterliche Liebe, die, wie wir oben mit mehrern bemerket haben, eine jede.Grundobrigkeit gegen ihre Untertha- nen zu beweiſen verpflichtet iſt, würde es laufen, wenn ſie einen ſolchen abgeſeßten Bauer nicht wenigſtens in dem Stande, ſeinem Weibe und Kindern den nothdürftigſten Unter- halt zu verſchaffen, laſſen wollte: Ein Haugmann aber, der alles dieſes blos mit ſeiner Hände Arbeit erwerben ſoll, hat ſchon allein damit genung zu thun, und es wird von ihm zur Abarbeitung ſeiner Schuld wohl wenig verrichtet werden können. Wäre es gleich möglich, daß ein dergleichen abgeſebter Bauer, wöchentlich einen Tag zur Abarbeitung der herrſchaftlichen Schuld übrig behalten könnte, und dieſe Schuld beſtünde auch nur in 40 bis 50 Rchlr., ſo würde dennod) faſt ein halbes Menſchenleben, ehe ſolche Schuld getilget werden könnte, erfoderlich ſeyn. Die Erfahrung lehret es auch, daß aus dieſem Abarbeiten wenig heraus kommt, und nur ſelten darauf gedrungen wird. Man begnüget ſich mit dem Vortheil, daß ein dergleichen abgeſeßter Bauer oder Coſſache, die Anzahl der Haugleute, welche in einer jeden Wirchſchaft, und in allen Fällen ſehr nüßlich und brauchbar ſind, vermehren müſſen, Inzwiſchen iſt doch ein ſolches Geſet vor die liederlichen Wirthe allemahl ein Schre- >enbild, welches ſie gewiſſermaßen, die Sache nicht.zu weit zu treiben, und zu tief in die herrſchaftliche Schuld zu gerathen, zurück hält, weßhalb es, ſolches in ſeiner Gültigkeit zu erhalten, ſehr nöthig iſt, CG... 132% Auf was vor eine Art eine Srundherrſchaft den Zuſtand der Bauerhofwähren von Zeit zu Zeit am ſicherſten erforſchen, und wie gegen diejenigen, ſo ſolche gus Bosheit und Miuth- willen verringern, zu verfahren ſey, Der ſicherſte Weg, wodurch eine Herrſchaft ſolche beſchwerliche und höchſt unſi- . Ich habe davon: in meiner eigenen Wirthſchaft Erfahrungen gehabt, und beſon- ders in dem leßten Kriege, wo ich, wegen Anrükung des Feindes, mich auf eine Zeitlang von meinem Gute entfernen muſte, einen meiner Bauern, den ich nur kurz: vor meiner Abreiſe auf die beſtmöglichſte Art behofwähret hatte, bey meiner Zurückkunft von allen ſei- nen Vieh, ſo er zur Hofvähre empfangen hatte, entblößet fand. Nicht der Feind hatte ſolcet, und gegen alle Vorfälle ſicher geſtellet werden könnte. Jyzwiſchen halte ich nicht blos diejenigen Bauern, die in ihrer Nahrung etwas eigenes einbringen, vor reich und vermögend, ſondern der wahre Reichthum eines jeden Bauern beſtehet in ſeiner guten Wirthſchaft. Ein liederliher Bauer und ſchlechter Wirth, kann das eigene Vermögen, ſo er in ſeine Nahrung gebracht hat, in kurzer Zeit verſchleudern und an den Mann bringen. Ein guter Wirth aber wird auch in ſeiner anfänglichen Armuth zu einem gewiſſen Wohlſtande gelangen, wenigſtens ſich bey der ihm anvertrayeten Nahrung beſtändig erhalten ur.d beſtehen. Die 144 Achtes Hauvtſtüc>k. Die Regeln einer guten Bauerwirthſchaft bringen es von ſelbſt mit ſich, daß vor die Erhaltung des Viehes, damit es in ſtetem guten Stande bleibe, geſorget werden müſſe. Cin Gutgherr iſt daher bey den guten Wirthen wegen der Hofwähre eben ſo ſicher, als bey den reichen und vermögenden, wenn jene auch gleich kein eigenes Vermögen beſi- ßen ſollten. Denn ſie würden gute Wirthe zu ſeyn aufhören, wenn ſie nicht vor die Con- ſervation ihres Viehſtandes die gehörige Sorge trügen. Eine Herrſchaft, die ſo glücklich iſt, daß der größeſte Theil ihrer Bauergemeine aus guten Wirthen beſtehet, hat daher nicht Urſache, ſie durch die vorbemerkten Vorſich- ten, in Anſehung ihres Hofwährviehes, ſo genau einzuſchränken, und ihnen dadurch die Luſt zu noch mehrerer Junduſtrie zu benehmen. Zwar wird es wohl in keiner Gemeine an räudigen Schafen fehlen, welche hierunter näher beobachtet werden müſſen. Es kann aber ſolches dennoM unvermerkt, und gleichſam von weiten geſchehen, ohne daß die guten und ordentlichen mit darunter leiden dürfen. 6. 1129, Von der allgemeinen Pflicht der Bauern, die ihnen anvertraueten Gebäude im baulichen Stande zu erhalten, und daß eine Zerrſchaft auch! diejenigen, denen an ihren Zöfen ein Recht des Eigenthums zuſtändig iſt, hiezu anzuhalten berechtiget ſey. Eine dem Bauerſtande ferner obliegende allgemeine Pflicht iſt es auc, daß alle mit einer YTahrung angeſeſſene und verſorgte, die ihnen anvertraueten Gebäude in ge- hörigen baulichen Stande unterhalten müſſen. Jn Anſehung derjenigen Bauern, denen an ihren Höfen ein Recht des Eigen- ehums zuſtändig iſt, wird dieſer Saß wohl von niemanden in Zweifel gezogen werden kön- nen, indem-es eine natürliche Folge des Eigenthums iſt, daß, nach der bekannten Regel, res perit ſuo domino, die Eigenthümer eines Grundſtückes, ſowohl die darauf vorfallen- den neue Baue, als auch die nöthigen Reparaturen, ſie mögen ſeyn von welcher Art ſie wollen, auf ihre Koſten übernehmen und beſorgen müſſen. Ob nun gleich die Grundherrſchaft aus ihrem Vermögen hiezu nichts beytragen darf, ſondern ſolches alles blos auf die Rechnung eines ſolchen eigenthümlichen Beükers gehet, ſo hat ſie doch ein Recht davor zu ſorgen, daß auch bey den eigenthümlichen Bauer« Höfen die nöthigen Bauten und Reparaturen nicht verabſäutnet werden, ſondern zu gehö» riger Zeit und in rechter Art geſchehen.! Dieſe herrſchaftliche Befugniß rührer ſowohl aus dem ihr auch an ſo!che Grunde- ſtüfe, wovon die Bayern ein dominium uiile haben, zuſtändigen dominio directo, als auch der ihr über das ganze Dorf obliegenden Direction des Policeyweſens, her.; Schon vermöge der leßtern hat ſie ein Recht, auf die Erhaltung der Gebäude ein wachſames Auge zu haben, und diejenigen, die ſich ſaumſelig darunter finden laſſen, mit Ernſt und Nachdruck zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. In Anſehung des ihr competirenden dominü directi aber iſt ſie noch mehr befugt, die in gehöriger Unterhaltung ihrer Gebäude nachläßige eigenchümliche Bauern, zu Be- abachtung dieſer ihrer Pflicht, allenfalls durch erforderliche Zwangsmittel zu nöthigen, be- ſonders alsdenn, wenn dergleichen Bauern zugleich dienſtpflichtig ſind.- ie Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 145 Die von Zeit zu Zeit unterlaſſenen Reparaturen der Gebäude, ziehen zuleßt eine gänzliche Verwüſtung des ganzen Bauerhofes nach ſi. Weil aber einem Grundherren, auch bey den.eigenthümlichen Bauern, allerdings daran gelegen iſt, daß ſie im beſtändi- gen Dienſtzuſtande verbleiben mögen, ſo können ihm dergleichen Verwüſtungen nicht gleichgültig ſeyn. Er gehet daher, da er einen doppelten Grund des Rechts der Aufſicht, über den Zuſtand der den eigenchümlichen Bauern zuſtändigen Gebäude hat, nicht zu weit; wenn er, nachdem alle vorhergegangene Ermahnungen und perſönliche Zwangsmittel nichts fruchten wollen, einen ſolchen der Verwüſtung nahen Bauerhof öffentlich anſchlagen, und an einen ordentlichen Wirth verkaufen läſſet. TEE T404 In wie weit diejenigen Bauern, denen ihre Zöfe nicht eigenthümlich zugehören, Ihre Zof- Gebäude im Stande zu erhalten ſchuldig ſind, und.was deßhalb in dem Kd» nigreich Preuſſen gebräuchlich ſeyn ſoll. In wie weit aber auch diejenigen Bauern und andere Sinwohner, denen an ih» ren Nahrungen kein Eigenthumsrecht zuſtehet, zu dieſer Pflicht verbunden ſind, habe ich bereits, ſowohl in der erſten Abhandlung des erſten Bandes 6. 183, 184 und 185, als auch in dem gegenwärtigen Zauptſtü> 6. 49. umſtändlich bemerket, und es würde eine efelhafte Wiederholung feyn, wenn ich das ſchon einmahl geſagte aufs-neue anführen wollte. Jnzwiſchen hät ſolches hier nicht gänzlich übergangen werden können, weil die Schuldigkeit der Bauern, ihre Gebäude in baulichen Würden zu halten, eine ihrer vor» nehmjten Pflichten iſt, und ſie folglich auch an dem Ort, wo von den Pflichten des Bauer- ſtandes gehandelt wird, berühret werden müſſen. Wie ich mich nun dieſerhalb lediglich auf das, was in den vorhin angezogenen Stellen davon geſaget worden, beziehe, ſo habe ich dabey zugleich derjenigen Methode, die in dem Königreich Preuſſen auf den darinn belegenen Dörfern eingeführer ſeyn ſoll, und wovon. ich erſt nachher, als die oben bemerkten Stellen ſchon abgefaſſet waren, Nach- richt erhalten habe, nicht unerwähnt laſſen können. Daſelbſt ſoll], wie mir verſichere worden, die Einrichtung gemacht ſeyn, daß, ſo bald eines von den Häuſern oder.andern Gebäuden der Einwohner baufällig wird, ſolches dem Schulzen des Dorfes gemeldet werden muß: Dieſer machet ſo fort auf das ganze Dorf die Repartition der zu einer ſol. Bauten und Reparaturen, womit ſich ſonſt der Beſißer viele Monate gequälet, und ſie doch nicht völlig zu Stande gebracht haben würde, können auf ſolche Art in weni«- gen Tagen, ja öfters in wenigen Stunden, vollbracht werden. Wie viel aber an der Ge- ſchwindigkeit der Bauten und Reparaturen gelegen ſey, iſt jedermann bekannt, Mit Einem Worte, dieſe Einrichtung itt werth,. daß ſie allenthalben eingeführet würde, zumahl dadurch der Streit, in wie weit die Herrſchaft oder die Bauern, dieſe oder jene Reparäturen übernehmen müſſen, mit einmahl hinweg fällt. 6. 14%; Von den auſſerordentlichen Pflichten des Bauerſtandes, deren verſchiedenen Gegenſtänden, und warum dabey verſchiedene Specialia, die an andern Orten nicht füglich anzu: bringen geweſen, werden nit eingemiſchet werden. Außer den gewöhnlichen Pflichkfen des Bauerſtandes, ſo theils aus deſfen Unter- thänigkeit entſpringen, theils aber auch demſelben in Anſehung der in Beſiß habenden Nahrung gegen die Herrſchaft obliegen, iſt derſelbe auch zu manherley außerordentlichen Laſten und Präſtationen verbunden, die ebenfalls einen, Theil ſeiner Pflichten ausmachen, und die wir hier, da ſie einen angeſeſſeneu Dorfseinwohner nach der Verſchiedenheit ſei- ner Beſißungen betreffen, folglich allgemein find, hier nicht unberühret laſſen können. Dieſe dem Bauerſtande obliegende Extraordinaria, daß ich- ſie ſo nennen darf, kommen nicht insgeſammt der Grundherrſchaft unmittelbar zu Nuße 3 ſie iſt aber doch bey allen in ſo weit intereßiret, daß ſie rheils vor deren richtige Befolgung haften, theils aber auch, vermöge der ihr obliegenden Direction des Dorfpoliceyweſens, keine Saumſeligkeit no. ſind die Unterthanen weder Pferde no< Zanddienſte zu leiſten pflichtig, fondern damit allerdings 3u verſchonen.; 6. 146. In wie weit dieſes in der natürlichen Billigkeit, und Analogie der Rechte, ; gegründet ſey. Faſt in allen Ländern und Provinzien wird es zu jeßigen Zeiten, bey der"ſo ſehr veränderten Wirthſchaftsart, an dergleichen Vorfällen,'welche durch den Richier näher beſtimmet und entſchieden werden ſollen, nicht fehlen. Wenn man die Sache nach der natürlichen Billigkeit in Betracht nimmt, ſo iſt ein Unterſcheid, ob auf dem Rittergute ganz neue Gebäude, die vorhin niemahls vorhan- den geweſen, erbauet, oder die alten nur vergrößert oder verändert werden ſollen. In dem erſten Fall glaube ich nicht, daß die Unterchanen zu dergleichen ganz neuen Gebäuden, wenn ſie gleich auf des Ritterguts Grund und. Boden erbauet werden, und auch wirklich nothwendig ſind, weder Baufuhren noch Handdienſte zu leiſten ange- halten werden können.! Die Induſtrie, wodurch ein Gutgherr ſeinen Getreidebau und Viehſtand ver- mehret, iſt und bleibet zwar allemahl ein löbliches Unternehmen.. Es muß aber ſolches niemahl zum Schaden eines Dritten gereichen, welcher an dieſer Vermehrung keinen An- cheil hat. n nat Solches würde aber geſchehen, wenn die Bauern auch zu dieſen neuen Gebäuden, weshalb ihnen niemahl eine Schuldigkeit, in Anſehung der Baudienſte obgelegen hat, ſolche zu verrichten, vor ſchuldig erkannt werden ſollten. Sie würden dadurch, daß ich mid di-ſes juriſtiſchen Ausdrucks bedienen darf, offenbar dererioris conditionis werden, und es wäre eine neue Laſt, zu welcher ſie ſich niemahl weder ausdrücflich, noch ſtillſchwei- gend, verpflichtet haben. Eben ſo wenig diejenigen Bauern, die den ganzen Herrſchaftlihen Acker zu beſel« len ſchuldig ſind, ein auf einem vorhin wüſte geweſenen und ausgerodeten Fleck angelegtes Vorwerk mit zu beſtellen, gezwungen werden können, mag auch ſolches wegen dergleichen veyen Gebäude, in Anſehung der Baudienſte geſchehen. In dem zweyten Fall, wo nur die alten Gebäude vergrößert und verändert wer- den ſollen, würde ich die Unterthanen, wenn dieſe Veränderung blos in der Breite und Höhe eines Sebäudes geſchehen ſoll, mit ihren dawider angebrachten Beſchwerden nicht hören, indem die dazu erforderliche mehrere Bau- Materialien ſowohl, als auch die Hand- Arbeit, nur immer eine Kleinigkeit betragen kann, Wollte ein Gutsherr aber ein Gebäude in der Länge vergrößern, und einige Se- bäude anbauen, ſo erheiſchet ſolches allerdings theils mehrere Fuhren, und auch mehrere Handarbeit, Es hat alsdenn eben diejenige Bewandniß, die wir bey den ganz neuen Gebäuden bemerket haben, und es müſſen daher auch alle diejenigen Gründe, die wir bey jenen angeführet haben, gelten, 8. 147. Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16, I51x S. 147. Entſcheidung der Frage, ob die Bauern, wenn nahe und entfernte Bau- Materialien von gleicher Güte vorhanden, die leztern aber im: Preiſe wohlfeiler ſind, ſolche anzufahren fchuldig, oder nicht vielmehr der Gutsherr die nächſten zu nehmen verbunden ſexy. Sehr oft entſtehen auch zwiſchen den Herrſchaften und Unterthanen ſo wohl we- gen der Weite der Fuhren, a!s auc) der dabey zu übernehmenden Ladung, allerhand Zwiſtigkeiten. Es wird daher auch hievon das Nöthige zu erwähnen, und wie derglei- . Der Gutgherr bereicherte ſich ſolchergeſtalt mit dem offenbaren Schaden ſeiner Bauern, welches aber ſchlechterdings widerrechtlich iſt. j I< bin daher der rechtlichen Meinung, daß in ſol. ſtarken und groſſen aber liegen laſſen, welche nachher dem Bauherrn, wenn er ſie vor Geld anfahren laſſen muß, zur doppelten Laſt fallen.; Ein zweyſpänniger Bauer kann ganz füglich ein Stück Kiehnen Mittel- Bauholz zwingen, und ihm daher dergleichen angewieſen werden. Warum aber nicht ein vier- ſpänniger Bauer einen einſtieligen Sageblock oder ein Stü ſtark Bauholz fahren könnte, ſehe ich ebenfalls nicht ab, zumal bey ben vierſpännigen Bauern auch natürlicher Weiſe das Wagenzeug ſtärfer, und, um ſchwerere Laſten zu tragen, tüchtiger ſeyn muß, VE 114.04 Warum die Bauern, wenn ein Gutsherr ſein neu zu erbauendes Wohnhaus mit allerhand Zierrathen, die bey dem alten nicht geweſen, ausſchmücen will, ſolche zu holen und an- zufahren, nicht ſchuldig ſind. Die alte teutſche Einfalt iſt in unſern Tagen in allen Dingen, beſonders aber auch. in der Bauart, verſchwunden, und man krift davon nur noch wenige Spuren und Ueberbleibſel an. Es könnte daher einem Gutgsherren leicht einfallen, ſein auf ſeinem Rittergute.neu zu erbauendes Wohnhaus mit allerhand koſtbaren Zierrathen, groſſen Vaſen und Statüen auszuſchmüFen. Die Frage würde daher entſtehen, ob die zu unbeſtimmten Baudien- ſten verpflichtete Unterthanen auch die Zierrathen herbeyzuſchaffen und anzufahren, ſchul- dig wären? ? Der allgemeine Grundſaß, daß die Unkerthanen in ihren Baudienſten dur keine Neuerungen mehr, als ſie es vorhin geweſen, beſchweret werden können, wird aach dieſe Frage zu entſcheiden hinreichend ſeyn. Sind an dem alten Hauſe ſchon dergleichen Zierrathen, Vaſen und Statüen be- findlich geweſen, ſo wird den Bauern keine neue Laſt aufgebürdet, wenn ſie, auch zu dem neu zu erbauenden dergleichen herbey zu holen, angehalten werden. Iſt aber das alte Gebäude damit nicht verſehen geweſen, ſo Fann auch den Bauern durch die Herbeyholung ſolcher überflüßigen und blos zu Verſchwendung gereichenden Din- ge keine neue Laſt aufgebürdet werden. 6. T51, In wie weit die Bauern, wenn ein Gutsherr auf ſeine Wirthſchaftsgebäude, anſtatt der ehze- mahligen Stroh: und Rohrdächer, Ziegeldächer legen laſſen will, die dazu nöthige ; Ziegel anzufahren, verbunden ſind. Endlich kann auch ein Gutsherr, die vorherige aus Rohr und Stroh beſtehende Bedachung ſeiner Wirchſchaftsgebäude mit einem Ziegeldach zu verwechſeln, vor rath- ſam finden.; Ob die zu den Baudienſten verpflichtete Bauern dieſe Dachziegel anzufahren ſchuldig ſind? iſt ebenfalls eine Frage,“ die entſchieden und näher beſtimmet zu werden verdienet. Hat der Grundherr auf des Ritterguts Grund und Boden eine eigene Ziegeley, von welcher dieſe Steine genommen werden können, ſo bin ich ſehr geneigt, die Bauern . zu Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16, 1585 zu ſolchen Ziegelfuhren, welche alsdenn allemahl eine Kleinigkeit betragen werden, vor ſchuldig zu erkennen, zumahl ſie do) auch das Rohr zu den Rohrdächern, welches nicht immer bey dem Hauſe wächſet, heran zu fahren verbunden geweſen, auch eine Herrſchaft dadurch, daß ſie durc) die Umwechſelung der Rohr- und Strohdächer mit Ziegeldächern vor die mehrere Sicherheit ihrer Gebäude geſorget, die den Unterthanen aufliegende Bau- Dienſtlaſten zugleich mit vermindert, indem ſolche Gebäude überhaupt bey entſtandenen Feuer wenigerer Gefahr ausgefeßet ſind, Müſſen aber die Dachziegel in einer gewiſſen weiten Entfernung herbey geholet werden, ſo können, meines Erachtens, die Bauern zu dergleichen Fuhren nicht ſchlechter- dings angehalten werden. Jedoch iſt dabey mit in Betracht zu nehmen, ob das vorhin auf dem Gebäude gelegene Dach ein Rohrdach geweſen, wozu die Bauern das Rohr here bey holen müſſen. Jn dieſem Fall könnten ſich dieſelben fo viel, als dieſe Rohrfuhren be- kragen haben, an deren Stelle Ziegelfuhren zu leiſten, nicht entbrechen, wenn ſie anders, in Anſehung der Weite, einerley Verhältniß haben. S8 153; Von dem Botenlaufen der Unterthanen nach der Zeche zum Dienſt der Grundherrſchaft, und wie ſolches, wenn damit N7ißbrauch getrieben werden will, nä her zu beſtimmen.; An vielen, und faſt den meiſten Orten iſt es eingeführet, daß die.angeſeſſene Ein- wohner des Dorfes, auf der Herrſchaft Verlangen, auſſer ihren-gewöhnlichen Dienſten, an der Zeche, d. i., nach der Reihe, Botenlaufen, und die von der Herrſchaft abzuſchi- >ende Briefe und andere Sachen äbtragen müſſen. Dieſer Schuldigkeit ſind nicht blos die Dienſtpflichtige, ſondern gemeiniglich alle Einwohner des Dorfes, ſo angeſeſſen ſind, und eigene Nahrungen haben, unterworfen, dergeſtalt,' daß derjenige, den die Zeche oder Reihe trift, ſich dieſer Pflicht, es werde bey Tage oder bey Nacht gefodert, ſchlechterdings unterziehen muß. So bequem und nüßklich dieſe Obliegenheit der Dorfseinwohner vor eine jede Grundherrſchaft iſt, ſo kann ſie doch von.derſelben gar leicht geinißbrauchet, und über die Gebühr ausgedehnet werden, welches hauptſächlich alsdenn geſchiehet, wenn ſie ſich die ſes Botenlaufens zu übermäßig weiten Reiſen bedienet. An einigen Orten iſt es, wie weit die Unterthanen das Botenlaufen verrichten müſſen, feſtgeſeßet, und dabey muß es allerdings gelaſſen werden. Iſt aber hierunter nichts gewiſſes beſtimmet, ſo kommt es allerdings auf eine richterliche Ermäßigung, wie weit die Unterthanen geſchicket werden können, an. Die beſondere Umſtände eines jeden Ortes werden zwar hierunter die beſte Richk- ſchnur geben können. Sind aber dieſe nicht vorhanden, ſo glaube ich, daß die Untex- thanen nach der Billigkeit, über 4 bis 6 Meilen Boten zu laufen, nicht angehalten wer- den fönnen. Die Verſchiedenheit, ob die Gemeine, die ſolches zu verrichten ſchuldig it, an Einwohnern ſtark oder ſchwach ſey, wird zu dieſer Entſcheidung und Beſtimmung viel bey- tragen, inden es natürlich iſt, daß in einer an Einwohnern ſchwachen Gemeine die Zeche U 2 oder IEM GEE „Sul M RRGELEN ME M 4 ſ 0 23 ME Ideen; Doping Dur 156 Achtes Hatptſtü>, oder Reihe weit eher, als in einer ſtärken, herum kommt, folglich der Richter derglei- et werden müſte, erſparet werden kann. Die Augübung diefer herrſchaftlichen Serechtigfeit iſt auch um ſo eher beyzube- halten, als ſie den-Unterrhanen- auf keinerley Art läftig fallen kan, indem ja wohl ein Nachbar den andern, wenn er in die Stadt gehjet, ob er'etwas dahin zu beſtellen habe, zu fragen gewohnet iſt, die Herrſchaft aber billig ein gleiches Nachbarrecht zu fodern Ml ieſe Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 10. 157 Dieſe Gewohnheit findet man zwar in. allen Ländern an den meiſten Orten ein- geführet. Beſonders aber iſt ſie in Schleſien faſt allenthalben üblich, und ich weiß mir, von meiner vorigen Praxis, noh Beyſpiele zu erinnern, wo die Unterthanen durch Urtel und Necht zur Beobachtung dieſer Schuldigkeit condemniret worden. Inzwiſchen ver- ſtehet ſich von ſelbſt, daß dieſe Art von Pflichtleiſtung von. der Herrſchaft nicht gemiß- brauchet werden müſſe. Ein dergleichen Mißbrauch würde es ſeyn, wenn man die in ihren eigenen An- gelegenheiten nach der Stadt fahrende oder gehende Unterthanen mit groſſen Laſten oder Paqueten, die ſie.an ihren eigenen Beſtellungen hinderten, beſchweren wollte, Dieſes Oticium humanitatis, wovor es im eigentlichen Verſtande nur anzuſehen iſt, kann ſo weit nicht ertendiret werden, ſondern hauptſächlich nur in mündlichen Beſtel lungen, und Mitbringung ſolcher kleinen Laſten, die den fahrenden oder gehenden auf fei- nerley Weiſe beſchweren, beſiehen. SG. 155. Von der zwepten Claſſe der auſſerordentlichen Pflichtleiſtungen des Bauerſtandes, die haupt- ſächlich das ganze Zand und den Landesherren angehen, beſonders den Steuern und andern baaren öffentlichen Abgaben, und warum eine jede Grundherr- ſchaft auf deren richtige und prompte Abführung zu dringen Urſache habe. Zu der zveyten Claſſ? der auſſerordentlichen Pflichtleiſtungen der Unterthanen ge- hören diejenigen, welche hauptſächlich dem ganzen Lande und deſſen Landegherren geleiſtet werden müſſe n. In den meiſten Ländern, beſonders aber denen, die unter den Königl. Preußl. Zepter Rehen, ſind die öffentliche Abgaben, die der Landmann entrichten muß, auf die von einein jeden in Beſik habende Grandſtücke geleget, und nach deſſen Umfange und Gute beſtinnmnet. Die erſte und vornehmſte davon führet faſt allenthalben den Nahmen von Steuern oder Contribution. Dieſe Abgabe iſt in monathliche Raras vertheilet, und das auf einen jeden kom- mende'muß zur geſeßten Zeit prompt, und“ bey Vermeidung der Execution, abgefüh- ret werden. Dieſe Abführung ſolcher„Steuern und Contribution geſchiehet zwar von einem jeden angeſeſſenen Sinwohner unmittelbar, dergeſtalt, daß das einem jeden Dorfe zuge theilte Quantum bey dent Schulzen des Dorfes zuſammen gebracht, und nachher vont einenr Mitgliede der Gemeine an die Kreis- Steuer- Caſſe zur geſeßten Zeit abgelie- ert wird. ; Finden ſich aber Fälle, ws die Glieder der Bemeine die ihnen zu enfrichten ob- liegende Steuern, entweder aus Nachläßigkeit, oder aus Unvermögen abzugeben nicht im Stande ſind, ſo fällt die Abführung derſelben der Herrſchaft dergeſtalt zur Laſt, daß ſie davor haften m:ß, und fich dagegen an den Fundum des inRückſtand gebliebenen Schuld- ners halten fann. 1160. Hieraus 158 Achtes Hauptſtück. Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß eine jede Herrſchaft auf dis richtige Abfäh- rung der landesherrlichen Abgaben ihrer Unterthanen ein wachſames Auge zu halten, ge- gründete Urſache habe. Brauchet.ſie zwar gleich ſelber von ihrem Rittergute zu den Steuern des Dorfes nicht beyzutragen, ſo iſt es doch ſehr rachſam, daß ſie ſich die Steuerbücher von Zeit zu Zeit vorlegen laſſe, um ſich dadurch zu unterrichten, ob ein jeder die ihm auferlegte Abga- ben gehörig entrichtet, damit ihr wegen Vertretung der von den Unterthanen rückſtändig gebliebenen Steuer- Reſte nichts zur Laſt fallen möge, ſondern ſie zu deren Abführung bey Zeiten, und damit ſie nicht zu hoch aufſchwellen, die gehörige Verfügung treffen könne. Was ich in dem Vorſtehenden von den Steuern und der Contribution geſaget habe, findet auch bey allen baaren öffentlichen Abgaben, die beſonders in den Königl. Preußl. Ländern unter den Nahmen von Fouragegeld,»Zufen- und Giebelſchoß, und doppelten WMeggeldern befannt ſind, und wovon ich bereits in dem erſten Zauptſtü des erſten Bandes, 5. 233. die nöthigen Begriffe mitgetheilet habe, Statt. Sie müſſen eben ſo prompt und richtig, als die Steuern ſelber, abgeführet werden, und die Rückſtän- de davon fallen gleichfalls der Grundherrſchaft zur Laſt und Vertretung. 6. 156, Von dem Vorſpann. und Abfuhren, wozu der Bauerſtand dem Landesherren verpflichtet iſt, worinn ſolcher gegründet, und in wie weit in der Mark und Pommern die adliche Bauern dazu verbunden. Auſſer dieſen baaren öffentlichen Abgaben, iſt der Bauer noh zu verſchiedenen andern Landespflichten verbunden, welche, ob ſie ihm nicht gleich unmittelbar den Beu- tel ausleeren, dennoch demſelben, wenn nicht die gehörige Maaß und Ordnung dabey beob- achtet wird, gar ſehr läſtig werden können. Unter dieſen allgemeinen Schuldigkeiten verdient der Vorſpann und Abfahren, ſo die Bauern in öffentlichen Angelegenheiten auf Befehl des Landesherren oder ſeinex Dicaſterien verrichten müſſen, die meiſte Aufmerkſamkeit. Durch dieſelben werden ſeine Pferde angegriffen, und können dabey, wenn nicht richtige Maaſſe darunter gehalten wird, gar leicht zu Grunde gehen. Daß aber die Seele eines jeden Bauern, im moraliſchen Verſtande genommen, in ſeinem Geſpann beſtehe, und er, wenn ſolches zu Grunde gerichtet wird, auch zugleich mit untergehe, habe ich be- reits bey verſchiedenen Gelegenheiten bemerket, und ich befürchte nicht, daß mir ſolches von jemanden widerſprochen werden wird. Die Geſtellung des Vorſpanns und anderer nöthigen Abfuhren iſt zur Beför- derung des allgemeinen Beſtens, beſonders zu Kriegeszeiten, nothwendig und unent- behrlich« Wer aber die Laſt derſelben recht kennet, und wie leicht der Bauerſtand da- durch ins Verderben gerathen könne, aus eigner Erfahrung weiß, der wird billig vor den Mißbrauch, der damit getrieben werden kann, erzittern, und einen gerechten Abſcheu hegen. Selbſt Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 16. 359 Selbſt der Große, Gütige und Weiſe Friedrich, der Preußens Zepter führet, hat dieſes auf das gerechteſte eingeſehen, und gegen den davon zu machenden Mißbrauch aus eigener Bewegung die allerſtrengſten Befehle ergehen laſſen. Beſonders ſind diejenigen Gegenden hierunter zu beklagen, die an der Heerſtraſſe, wo alles, was ſich des Vorſpannes zu bedienen befugt iſt, hin und zurücke gehet, bele- en find. NM In den Königl. Preußl. Märkiſchen und Pommerſchen Ländern ſind die adlichen Bauern nur allein zu öen Kriegesfuhren und den damit verknüpften Vorſpann ver- bunden. Der übrige Vorſpann iſt eine Laſt, die den Städten und Amts- Untertha- nen verbleibet, G. 1574 Wie die Laſt des Vorſpanns durch eine bey deſſen Ausſchreibung gemachte vernünftige Lin» richtung gar ſehr erleichtert werden könne. Aller Vorſpann, er mag von dieſen oder jenen geſchehen müſſen, wird dadurch gar ſehr erleichtert, wenn die Abwechſelungen deßelben nicht zu weit geleget werden. Deun daß die Pferde bey einer nahen Reiſe, wenn ſie auch gleich öfter dadurch an die Reihe kommen ſollten, weit weniger, als bey einer weiten, mitgenommen werden, fällt von ſelbſt in die Augen. Zu wünſchen wäre daher, daß alle diejenigen, die an der Direction des Land- Policeyweſens einen Antheil haben, dieſes zum Augenmerk nehmen möchten. Auch bey der Ausſchreibung der benöthigten Vorſpanu kann den Vorſpännern, dur< eine vernünftige nach der Lage der Kreigörter gemachte Einrichtung, viele Erleich- terung verſchaffet' werden. Von der Kreisſtadt A angerechnet, ſoll, z. B. eine Vorſpann, von zwey bis drey Meilen weit, nach der Gegend von Weſten geſchehen. Werden hiezu die zwiſchen der Kreisſtadt, und dem zur Abfuhre beſtimmten Ort nach Weſten zu belegene Bauern ge- nommen, ſo iſt es natürlich, daß dieſen eine dergleichen Vorſpann, weil ſie, nach deren Verrichtung, nur einen kurzen Weg nac) Hauſe haben, bey weiten nicht ſo beſchwerlich fällt, als wenn hiezu Vorſpänner von der der Kreisſtadt nach Oſten gelegenen Gegend gewählet werden. Dieſe müſſen öfters, bey einer Vorſpann von zwey Meilen, einen Rückweg von 4 bis 5 Meilen nehmen, ehe ſie wieder nach ihrer Heimach kommen können. Ich weiß wohl, daß ſich dergleichen Dinge nicht nach einer arithmetiſchen Ge- wißheit.und Geuauigkeit beſtimmen laſſen, zumahl wenn die Vorſpann öfters unvermue- thet fommt, und daher der Ausſchreiber nicht Zeit genug hat, hierunter eine gewiße Ordnung zu beobachten, ſondern die erſten und nächſten Pferde, deren er habhaft werden kann, dazu nehmen muß. Inzwiſchen wird doch dieſe Anmerkung, wenn man derſelben die gehörige Auf- merkſamkeit widmen will, in den gewöhnlichen Fällen allemahl möglich bleiben, und zur Erleichterung der Vorſpannslaſt einen wahren Nugßen ſtiften können, 6, 158. 160 Achtes Hauptſtü>K, 6. 158. In wie weit auch die Zerrſchaft von den unter dem Pfluge habenden wüſten Bauern, Zufen Vorſpann zu leiſten ſchuldig ſey. Die Laſt des Vorſpanns haftet zwar nur allein auf dem Bauera>er, und alley Herrſchaftliche Ritter- oder Dominial- Acker iſt davon gewöhnlicher Weiſe befreyet. Inzwiſchen habe ich bereits in dem vorangeführten erſten ZauptſtüF des erſten Bandes 9. 33. Nota 6, bemerket, daß die Grundherrſchaften auch verſchiedentlich wüſte und unbeſeßte Bauerhufen unter dem Pfluge zu haben pflegen, bey dieſen Bauerhufen aber unter der Zeit, wenn ſie zu dem Dominio gezogen worden, ein Unterſcheid gemacht werden müſſe, dergeſtalt, daß beſonders in Pommern und den Marken die vor der Clalis- cation bey dem Rittergut oder Dominio geweſene, dem Ritter- und Dominial- Acker gleich zu achten, und von denſelben kein Vorſpann geleiſtet werden dürfe, dahingegen von.den erſt nachher wüſt gewordenen und unter den herrſchaftlichen Pflug gekommenen derſelbe eben- falls verrichtet werden müſſe.| Wenn es nun nicht an Vorfällen fehlet, wo die Bayern und Herrſchaften dieſer- halh in Streit und Zwiſtigkeiten gerathen, ſo kann dasjenige, was ich c. 1. angeführet, und hier fürzlich wiederholet habe, weil es den Landesgeſeßen gemäß iſt, ganz ſicher zur Richiſchnur angenommen weiden. 6. 259:; Wie es zu halten ſey, wenn diejenige zweyſpännige Bauern, welche täglich mit den Pferden zu Zofe dienen müſſen, und nur überhaupt zwey Pferde haben, zur Vorſpann gefodert werden,] No ein anderer Fall kann zwiſchen den Herrſchaften und Unterthanen zu Jrrun- gen in dieſer Angelegenheit Anlaß Jeben. Wenn zweyſpännige Bauern, die nur überhaupt zwey Pferde haben, und den- noh der Herrſchaft täglich mit dem Geſpann zu dienen, ſchäldig ſind, Landsgvorſpann geben müſſen,“ſo iſt ganz natürlich, daß ſie alsdenn mit ihren Pferden nicht zu Hofe die- nen fönnen. Sollte nun der Bauer der Herrſchaft den dadurch abgehenden Dienſt nicht auf eine andere Art zu vergütigen ſchuldig ſeyn, ſo würde die Laſt des Vorſpanns nicht äuf den Bauer, ſondern auf den Grundherrn fallen, Dieſes aber wäre der allgemeinen Landesverfaſſung offenbar zuwider, als nach welcher die Vorſpann nicht von dem Herren, ſondern lediglich von den Bauern, geſche- en muß- y em ſelbſt ergiebet. ſich hieraus, daß die Bauern dem Grundherren die dadurch abgehende Hofedienſte allerdings auf eine andere Art zu vergütigen ſchuldig ſind. Nur entſtehet dabey die Frage, wie ſolches auf die beſte und füglichſte Art geſchehen könne? Meines Erachkens, muß der Bauer entweder, wenn die Vorſpaan in einer ſol- , Inzwiſchet hat doch eine jede Herrſchaft aufmerkſam zu ſeyn Urſache, damit von den'Jagdbedienten die Unterthanen dadurch nicht zu ſehr mitgenommen, oder wohl gär ſolche, die es zu thun nicht verbunden ſind, dazu gezogen werden mögen. Schon zu alten Zeiten iſt von dem Adel in der Chur--und Neumark Brandenburg Hierüber mancherley Klage geführet, und daher in dem bekannten Landtages- Receß der- Märkſchen Stände vom Jahr 1653, welche von dem Churfürſien Friedrich) Wilhelm, glorwürdigſten Andenkens, confirmiret und vollzogen iſt, 6. 68. folgendes verordnet worden: Denjenigen, ſo in Wolfsjagden 3u laufen, und dieſelben mit zu verrichten nicht ſchuldig, ſoll ſolH, Mau war zwar, daß die Landesfinder die beſten Soldaten wären, überzeuget. Man hatte aber an eine verhältnißmäßige Vertheilung dor verſchiedenen Diſtrikte an die verſchiedene Regimenter noch nicht gedacht. Hieraus entſtand die dem Lande ſehr ſchädliche Folge, daß ein Regiment dem an- dern in Enrollirung der Recruten vorzugreifen ſachte. Hicdurch wurde-das gane Land in eine gewiſſe Verwirrung geſeßet, indem niemand wuſte, an wen er ſich, bey eutſtande- nen Erxceſſen, zu wenden härte.. Um dieſes zu heben, ſind anjeßt einem jeden Regiment, ſo wohl von der Reuterey als den Fußvölkern, gewiſſe Diſtrikte angewieſen, aus welchen alleine nur ſie die zum vollzähligmachen erforderliche Mannſchaft nehmen können. Hiedurch haben die Beſißer der Landgüter den Vortheil gewonnen, daß ſie dieje- nigen Befehlshaber der Königlichen Truppen, mit denen ſie es hierunter zu thun haben, auf eine zverläßige Art wiſſen, und ſich an dieſelben in allen vorfallenden Gelegenheiten wenn ihnen hie und da zu nahe geſchehen vill, wenden können.“ Des jekt regierenden Königs Majeſtät, dem nichts ſo ſehr, als die Wohlfarth ſei- ner ſämmtlichen Unterthanen, am Herzen lieget, haben überdem die Verfügung getroffen, daß bey denen Aushebungen der zu Kriegesdienſten tüchtigen jungen Mannſchaft jederzeit 0 he des Kreiſes mit gegenwärtig ſeyn, und ohne deſſen Beypflichtung nichts ge- ſchehen muß.'- Die Abſicht dieſer heilſamen Verfügung zielet hauptſächlich dahin ab, daß das- Land nicht ohne Noth bedrucket, und von Leuten, die zum Aerbau nothwendig ſind, in den Kriegesheeren aber gar wohl entbehret werden können, entblößet werde. Um hierunter Ihre Königliche Wachſamkeit vor die Wohlfarth des Landes noch mehr zu bezeigen, iſt die ſehr nöthige und nüßliche Verfügung getroffen worden, daß ein jedes Regiment eine gewiſſe Anzahl von Ausländern, die allemahl in den Liſten getreulich aufzuführen iſt, haben muß, Wäre dieſes nicht, ſo würde der Landmann, wenn das Krie- gegheer aus lauter Landesfindern beſtehen ſollte, an Einwohnern und Arbeitern gar zu ſehr geſchwächet werden. Hiedurch aber wird ſolches ſehr weislich vermieden, und die von dem Lande zu bewirkende Vollzählichfeit ſo wichtiger Armeen erträglich gemacht. Um den Nahrungsſtand des Landmanns ſo wenig als möglich zu unterbrechen, iſt unter andern auch verordnet, daß die einzigen Söhne, der in Nahrung ſtehenden El- tern,. wenn dieſe ſolche fernerhin, wegen Alter oder anderer Urſachen halber, fortzuſeßen nicht im Stande find, nicht allein von der Enrollirung gänzlich frey bleiben, ſondern auch, wenn ſie ſchon wirklich in Reihe und Gliedern ſtehen, und der Vater entweder geſtorben, oder ſeine Nahrung natürlicher Schwachheiten halber zu betreiben unvermögend iſt, ihrer Dienſte erlaſſen werden ſollen. Obgleich Pa&- Proviant- und Artillerieknehte zu Kriegeszeiten aus dem Lande auszuheben, unumgänglich nothwendig iſt, ſo ſtehet doch keinem derer Herren Officiere frey, die vor ſeine Perſon benöthigten Bediente und Reitknechte aus dem Canton zu neh« men, ſondern ein jeder derſelben iſt, ſich ſolche ſelber zu ſchaffen und zu miethen, verbunden. Wie ſehr die Entvölkerung des Landes dadurch vermieden werde, fällt von ſelbſt in die Augen, und man wird faſt bey einem jeden Schritt, den der große Friederich hier- ; unter SEREN Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit,?c. 1367 unter gethan hat, ſeine ausnehmende Vorſorge vor den Ländlichen Nahrungsſtand gewahr. n G, 16G Daß, um unter den Regimentern ſelber allen Streit zu vermeiden, der Sebnrtsort zur Richt? ſchnur in der Entſcheidung ſolches Zwiſtes beſtimmet ſey, welches durch ein Bep- ſpiel näher erläutert wird. Damit auch die Regimenter ſelber wegen der zu eines Regiments Canton gehöri- gen jungen Mannſchaft nicht in Streit und Uneinigkeit gerathen mögen, ſo iſt feſtgeſeßet, daß bey einem jeden, der zu Kriegesdienſten tüchtig iſt, dev Ort ſeiner Geburt, das Regi- ment zu welchem er gehöret, beſtimmen ſoll. Es kann daher ein Vater zwey und mehrere Söhne haben, deren jeder unter ein anderes Regiment ſiehet. Solches trift man ſehr oft bey den Hirten„ Schäfern und an- dern dergleichen Leuten, welche ihren Aufenthalt öfters verändern, an. Auch träget es ſich öfters zu, daß ein Bauersmann, der in fremde Länder entlau- fen, nachher aber in ſein Vaterland zurück gefehret iſt, und in der Fremde Söhne erzeu- get hat; da denn die Frage entſtehet, welchem Regiment an dieſen in der Fremde erzeuge ten Söhnen ein Eurollirungs-Recht zuſtändig ſey. Nur noch erſt vor kurzen hat ſich in meiner Nachbarſchaft ein dergleichen Fall er» eignet. Ein Bauer aus einem Dorfe, welches zu den Cantons des Regiments A gehöret, lief vor einigen Jahren nach Pohlen, und zeugete daſelbſt einen Sohn„ kehrte aber nach einiger Zeit wieder ins Land zurück, und hielte ſich. verſchiedene Jahre an einem Orte, welcher unter der Enrollirung des Regimer:t8s B gehöret, auf, kam aber endlich wieder in das Dorf, aus welchem er entlaufen war. Hiebey nun. entſtand die Frage, ob der in Pohlen erzeugete Sohn dem. Regiment A oder B zuſtändig ſey? Wenn er nicht, wie von den Beſchüßern des Coloniſtenweſens behauptet wird, als ein von aller Eurollirung eximirrer Coloniſt angefehen werden kann, ſo-:iſt offenbar, daß hier der Geburtsort dieſes Menſchen, weil derſelbe in einem fremden Lande“gelegen, folglich feinem von beyden Regimentern zugehöret, nicht zur Entſcheidung anzunehmen iſt. Das Regiment B kann alſo natürlicher Weiſe an dieſen jungen Menſchen, weil er in deßelben Canton nicht gebohren, ſondern darinn nur bis zu einem gewiſſen Alter erzo- gen worden, keinen Anſpruch machen- Es muß vielmehr, da der Geburtgort hinweg fället,„auf das Forum originis, 5. i,.den Ort, wo ver Vater unterthänig iſt,- Rückſicht 4genommen werden, und hieraus iſt offenbar, daß dieſer Krieges- Candidat, wenn ihm nicht das Recht der Coloniſten- Freyheit zu ſtatten kommen könnte, dem Regiment A, weil ſolches den Ort der Unterthänigfeit des Vaters unter ſeinen Canton hat, zugehöre. I< habe diefen Fall wohlbedächtig zum Beyſpiel anführen wollen, damit ein jeder die Regeln, die bey dergleichen Umſtänden zu beobachtew ſind, näher kennen ler- nen möge, GS. 157. 168 Achtes Hauptſtüs. G:1: 167% :Daß in den Königl. Preußl. Landen'die Fremde Coloniſten von allen Rriegesdienſten freyp ſind, und warum ſolches billig, auch dem Lande ſelber nüplich ſey. Sonſt iſt annoch, wie ſchon aus dem nächſt vorſtehenden 6. beyläufig entnommen werden können, zu bemerken, daß in den Königl. Preußl. Landen die fremde Coloniſten von aller Werbung und Enrollirung gänzlich befreyet ſind, ſo, daß weder ſie, noch ihre Söhne, ſie mögen auſſerhalb Landes oder in dem Lande geboren ſeyn, niemahls zum Soldatenſtande gezwungen werden können, weshalb ſie auch in keinen Cantons- Liſten .qufgeführet- ſind. Es war dieſes eine Bedingung, ſo ſich dieſe Fremdlinge bey ihrem Anerbieten, ihr Vaterland zu verlaſſen, und ſich unter Königl. Preußl. Schuß zu begeben, machten. Da ihnen nun ſolches. verſprochen worden, ſo iſt es auch gerecht und billig, daß das hier- unter gegebene Wort erfüllet werde. Dem Staate-ſelber iſt an der unverbrüchlichen Erfüllung dieſes Verſprechens g+ legen, indem, wenn ſolches nicht-geſchehen ſollte, dadurch der fernern Bevölkerung des Landes, die bey ſo öfters entſtehenden Kriegen immer nöthig ſeyn wird, eine große Hinder- niß in den Weg geleget werden würde.: Auch die Regimenter und das Königl. Kriegesheer leiden hierunter nicht das geringſte. Denn ſie-hätten ja, wenn dieſe Fremdlinge nicht ins Land gekommen wären, fich ohnedem blos mit den Eingebohrneu begnügen müſſen. Vielmehr wird, wie ſchon oben erwähne? worden, durch dieſe“Bevölkerung möglich gemacht, daß das Land von ſeinen Eingebornen, ohne däbey gänzlich zu Grunde zu gehen, die erfoderliche Mannſchaf- fen noch immerhin geſtellen kann.| 6. 168. 'Von der Pragravation, die den Dorfſchaften, worinn vorzüglich viele groſſe und ſtarke junge Seute befindlich ſind, bey dieſer Einrichtung wiederfähret, und wie ſolche gar leicht gehoben werden könne. Es iſt bereits 6. 162. erinnert worden, daß die zu den Kriegesheeren auszuße- bende Mannſchaft, wie fich ſolc<, liche Aufmerkſamkeit bezeigen, ſo habe ich um ſo mehr nöthig erachtet, dieſes alles, zu ei- nes jeden Warnung, hier ganz eigentlich zu wiederholen. j Kann ich gleich nicht, daß die Bauern ſelber dieſen meinen Aufſaß leſen werden, verlangen, fo wird doch vielleicht die Grundherrſchaften dieſer kurze Innbegriff der ihnen und ihren Unterthanen hierunter obliegenden Schuldigkeit aufmerkſam machen, und ſie, auch ihre Gemeinen deshalb vor Unglück zu bewahren, bewegen können. Denen Richtern aber, die in dergleichen Fällen zu erkennen haben, kann dieſer Abriß der Geſeße ebenfalls zur Richtſchnur und Anweiſung dienen. GE 725; Von den von den Bauern bey Peſt? und Viebſterbens: Gefahr an den Landesgränzen zu verrichtenden Wachen, und was bey dieſer Schuldigkeit zum Grunde zu legen, Unfer den allgemeinen Pflichten, wozu der Bauerſtand gegen das ganze Land und den Landesherren verbunden iſt, kann auch die Schuldigkeit deſſelben, zu Peſtzeiten und bey einem in den benachbarten Ländern entſtandenen-Viehſterben, die benöthigten Wachen zu geben, nicht vergeſſen werden. Von der erſten Art dieſer Landes- Wachen, daß ich ſie ſo nennen darf, hat man zu jeßigen Zeiten zwar wenigere Beyſpiele, als von der lektern. Inzwiſchen iſt ſie doch nicht ganz und gar ungewöhnlich, indem ſie nur noch etwa vor 9 oder 10 Jahren an der benachbarten Gränze des Königreichs Pohlen ausgeſtellet werden muſten. Bon der leßten Art der Lande8wachen giebet es in unſern Tagen weit häufigere Exempel, und es ſind kaum 2 und 3 Jahre verſloſſen, da ſelbige ebenfalls an den. Grän- zen! des benachbarten Pohlens, auszuſeßen nöchig befunden wurden. Inzwiſchen kommen ſie beyde darin überein, daß alle diejenige Einwohner des Landes, die der Gefahr des Menſchen- oder Viehſterbens ausgeſeßet, dazu verbunden ſind. Dieſe Laſt blos denen Gränzorten zuzuſchieben, würde theils ohnmöglich failen, theils aber ungerecht feyn. Denn obgleich die Gränz- Oerter der Gefahr der Peſt oder des Vieh- ſterbens' am erſten ausgeſeßet ſind, ſo iſt do; auch gewiß, daß, wenn dieſe angeſte>et worden, die ganze Gegend, und zuleßt das ganze Land. gleicher Gefahr| ausgeſeßet ſeyn wäirde. Eine ſolche gemeinſchaftliche Gefahr auch mit vereinigten und gemeinſchaftlichen Kräften abzuwenden, kann daher nicht anders, als vor höchſt gerecht und billig, angeſehen werden. Dieſes iſt überhaupt der Grund, worauf die Schuldigkeit der Landes- Einwohner, bey Peſt- und Viehſterbens- Zeiten die erforderliche Wachen zu geben, berahet. G. 173. 27ach welchen Grundſätzen ſo wohl die Peſt- äls Viehſeuch- Wachen. zu vettheilen. Daß dieſe Pflichtleiſtung, beſonders wenn ſich dergleichen Gefahr zu einer ſolchen Zeit, wo- alles mit der Feldarbeit beſchäftiget iſt, hervor cut, mit vielen Beſchwerlichkei» ten, beſondevs vor die Entfernten, verfnüpfet ſey, giebet die Naty» der Sache von feibſt, ;„J6zvt- Von dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 2, 1793 Inzwiſchen ſteher nicht zu leugnen, daß dieſe Laſt durc< die unrichtige Vertheilung derſelben, die man hin und wieder wahrnimmt, gar ſehr vermehret wird. Bey einer Peſtgefahr ſind alle Einwohner des Landes, ohne Unterſcheid des Stan- des und ihrer Nahrung, derſelben ausgeſeßet. Mir kommt es daher ungemein billig und gerecht vor, daß auch alle Einwöhner zu den deghalb nöthigen Wachen, das ihrige beytra- gen, und diejenige, die es ihres Standes wegen nicht ſelber verrichten können, ſolche durch andre auf ihre Koſten thun laſſen müſſen. Bey den in der Nachbarſchaft graßirenden Viehſeuchen iſt das fäammtliche Rind- Vieh in Gefahr. Mir kommt es daher ebenfalls ſehr natürlich vor, daß zu den dieſerhalb erforder- lichen Landeswachen alle diejenige, die eigenes Viel) haben, nach dem Verhältniß ihres Viehſtandes, gezogen, und mit eben demjenigen Unterſcheide, wie vorhin bemerket wor- den, zu deren Verrichtung angehalten werden müſſen. 5. 174. Warum es daher ungerecht und unbillig ſey, wenn die Städtiſche Einwohner mit den Viehſeuch- Wachen verſchonet werden wollen. Eine ſolche natürliche und billige Vertheilung dieſer Laſt, nimmt man aber, wenn- ſich dergleichen Fälle ereignen, gemeiniglich nicht währ. Man iſt ſchon einmahl gewohnet, den armen Bayer als das einzige allgemeine laſtbare Thier, welches alle Bürden tragen muß, anzuſehen. Aus dieſem Grunde wird ihm auch nur gemeiniglich die Beſchwerlichkeit ſolcher Viehſeuchwachen zugeſchoben, ohne an den wahren Srund und Abſicht, wärum ſolche beſtellet werden müſſen, zu denken. Bey dieſer auſſer Augenſeßung des wirklichen Endzwecks ſolcher Landwachen, wer- den die Städte und deren Einwohner faſt gänzlich dabey übergangen, da doch bekannt iſt, daß deren Viehſtand öfters mehr, als nicht 10 bis x2 Dörfer in ſich faſſen, beträget, und ſie daher, wenn das Viehſterben überhand nimmt, und über die Landes8gränzen dringef, einer eben ſo großen, und faſt noch größern Gefahr, als der Landmann, auggeſeßet ſind. Bey genauerer Ueberlegung dieſer wahrhaften Umſtände, wird es, wie ich glaube, ſchwer halten, einen vernünftigen Grund anzugeben, warum die ſtädtiſche Einwohner von dergleichen Viehſeuchwachen verſchonet, und dieſe. Laſt nur allein dem Bauerſtande auf den Hals gewälzet werden ſolle. Inzwiſchen lehret die Erfahrung, daß ſolches nicht geſchiehet, ſondern der Bauer, dem dieſe Laſt durc< die Verſchonung anderer Gleichpflichtſchüldigen verdoppelt wird, al: les alleine chun maß, G,. 175. Daß auch die Bruchbeſitzer hiebep zu überſehen, eben ſo unbillig ſep, Man ſindet, daß nicht allein die Städtiſche Einwohner hierin überſehen werden, ſondern es haben ſich auch an vielen Orten die Bruchbeſiker, die keinen eigentlichen Acker- Bau haben, fondern deren Hauptnahrung in der Viehzucht beſtehet, von dieſer Sculdig- eit ausnehmen und dadurch die Laſt des eigentlichen Bayerſtandes vergrößern wollen. Y 3 Schon 174 Achtes Hauptſtück. Schon der einzige vorhin angeführte Umſtand, daß ſich dieſe Bruchbeſißer haupt- ſächlich von der Viehzucht ernähren, leger klaryvor Augen, daß deren Beſreyung von den Viehſeuchwachen höchſt ungerecht und unbillig ſey. Eben ſie ſind es, die bey einem überhand nehmenden und eindringenden Vieh- ſterben die meiſte Gefahr laufen. Der Bauer kann durc< das Viehſierben nur einen Theil ſeines Vermögens verlieren.| Der Bruchbeſißer aber verlieret, wenn ihn daſſelbe trift, alles. Jſt es daher nicht höchſt widerſinnig, daß derjenige, deſſen ganzer Nahrungs- ſtand durch das Viehſterben ip Gefahr geſeßet wird, zu deſſen Abwendung nichts beytra- gen, ſondetn ein anderer, der davon weit weniger zu befürchten hat, die deshalb nöthige Laſten vor ihm mit übernehmen ſoll? Genzeiniglich pflegen ſich dieſe Bruchbeſißer auf ihre erhaltene Privilegien, ver- möge deren ſie von allen Landes» Laſten und Abgaben befreyet ſind, zu berufen. Allein es iſt ſolches eine falſche und unrichtige Ausdeutung dieſer ihrer Freyheitsbriefe..Solche- können nur blos von den ordentlichen Landes- Laſten und Abgaben, nicht aber von den auſſerordentlichen, wobey ihre eigene Wohlfarth intereſſiret iſt, verſtanden werden. Würde es nicht lächerlich ſeyn, wenn ein Bruchbeſißer, der ſeines Nachbaren Haus brennen ſiehet, und alle Augenblick, daß das Seinige davon mit angezündet werde, erwarten muß, des Nachbars Haus löſchen zu helfen, Anſtand nehmen wollte, weil ſol- k. Sind ſie gleich der Gefahr nicht ſo nahe, als die unmittelbar an dex Gränze liegen- den, ſo iſt doch offenbar, daß wenn die Peſt oder das Viehſterben durch die an der Gränzebe- ſtellte Wachen nicht abgehalten würde, ſie dieſes Unglück zuleßt ebenfalls treffen müſte. In der größeſten und ſelbſt redenden Billigkeit beruhet es daher, daß die ganze Provinz, folglich auch die mehr innwärts liegenden Kreiſe, bey dieſer Laſt mit zu concurri«- ren ſic) nicht entbrechen können.: Die Entſchuldigung, daß ſie zu weit abgelegen, und daher die Wachen nicht in natura ohne die äußerſte Beſchwerlichfeit verrichten könnten, kann hieLey nicht in Betracht kommen. Denn auch in den angränzenden Kreiſen hat es, in Anſehung der entfernten Dörfer, eine gleiche Bewandtniß, indem von ſelbigen dergleichen Wachen ebenfalls nicht in narara geleiſtet verden fönnen, ſondern ſelbige auf ihre Koſten vor Geld geſchehen müſſen, wie denn bey dem leßten pohlniſchen Viehſterben einem einzigen ſehr kleinen an- gränzenden Neumärkiſchen Kreiſe dieſe Wachen an die 200 Rthlr. gekoſtet haben. Dies- ſes war vor die dortige arme Bauern ſehr druckend, würde aber faſt gar nicht merklich ge- wej?n ſeyn, wenn die Totalität der ganzen Provinz dazu gezogen worden wäre, welches in dieſem Fall, da die Wachen ohnedem vor Geld verrichret werden muſten, nicht dem gering« ſten Zweifel unterworfen ſeyn konnte, + 1585 Von den zur dritten Claſſe der dem 43 14258 obliegenden allgemeinen Pflichten gehörigen Fällen. Zu der dritten Claſſe der dem Bauerſtande obliegenden allgemeinen Pflichten ge- hören endlich diejenigen Schuldigkeiten, die ein jedes Mitglied einer Dorfgemeine, zur Erhaltung guter Ordnung, und zur Erleichterung der Nachbaren, weghalb ſie auch in dem gemeinen Augdrucke nachbarliche Dinge genannt zu werden pflegen, zu leiſten ver- bunden ſind,. Man leſe das Erſte Zauptſiür des Erſten Bandes 5. 83. und 89. nach, ſo wird man daſelbſt bereits einen kurzen Jnbegrif von den unter dieſer Claſſe zu zählenden Pflich- ten des Bauerſtandes antreffen. Wie ich mich nun auf dagsjenige, was daſelbſt geſaget worden, überhaupt be- ziehe, meine damahlige Abſict aber nur, den erſten Grundriß und die nöthigſten Beo griffe von dergleichen Dingen mitzatheilen, geweſen iſt, ſo will ich gegenwärtig von den darunter befindlichen Hauptpflichten noch etwas weniges hinzufügen, und die dabey vor- Fommende Fälle näher erläutern, zumahl ich c 1 mehr auf die Pflichten der Srun: herr ſchaften, ſo denſelben bey der Verwaltung des Dorfpoliceyweſens obliegen, als auf die Scquldigfeiten der Unterthanen ſelber, geſehen habe, 8. 69. Von der den Unterthanen obliegenden Schuldigkeit, die Inquiſiten und H]iſſethäter zu bes wachen; was dieſe Pflicht voor einen Grund habe, und wie ſie gemißbrauchet werden könne, Unter den allgemeinen Pflichten dieſer Arc verdienet unter andern die Schvldig- Feit der Unterthanen, bey den in einem Dorfe vorfallenden Criminalfällen, die In- quiſiten Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterhänigkeit, 16. 3477 quiſiten und WMiſſethäter ſicher 3u' bewahren und zu bewachen, die erſte Aufmerk- ſamkeit, weil ſolche bey langwierigen Jnquiſitionen einer Gemeine ſchr läſtig zu fallen pflegen. Von dieſer Schuldigkeit kann wohl kein anderer Grund, als das allgemeine Her- fommen, vernlöge deſſen die Unterthanen an allen Orten dergleichen Wachen nach der Reihe verrichten müſſen, angegeben werden. Denn wäre dieſes nicht, ſo würde man ſolches weit eher vor eine dem Srund- und Gerichtsherren, welcher die Früchte der Juris« diction genießet, folglich auch die Laſten derſelben zu tragen ſchuldig iſt, obliegende P&: des erſten Bandes 5. 89. Xo. 8. die Anlegung eigener ſicherer Gefängniſſe, um dadurch den Unterthanen die beſchwerliche Wachen bey den Jnquiſiten, wo nicht gänzlich zu erſparen, doch wenigſtens gar ſehr zu erleichtern, in Vorſchlag gebra. nicht ganz und gar davon entblößet, und mancher Hausmann ſtehet öfters beſſer, als die- Bauern ſelber. Billig wäre es daher, daß ſie ebenfalls nach dem Verhältniß des Verluſtes, der durc< die Nachtwachen vermieden werden ſoll, und den eine jede Grundherrſchaft zu beſtimmen haben würde, entweder durch perſönliches Wachen, oder durch einen Zuſchuß zu dem Nachtwächterlohy, das ihrige mit beytrügen.. 61 AR.72 In wie weit auch die Zetrſchaften zu 0 EEE zu concurriren ſchuldig ſind. Aus eben dem Grunde, daß die Nachtwachen auf dem Lande, theils zu befürc des Erſten Bandes 9. 191 umſtändlich ausgeführet. Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 216. I81 I< merke gegenwärtig hiebey nur blos ſö viel an, daß ſolches ebenfalls zu der dritten Claſſe der allgemeinen. Pflichten des Bauerſtandes gehöre. Und da dieſe Schuldigkeit hauptſächlich in den zu dergleichen Bauen zu verrich- kenden Fuhren und Handdienſten beſtehet, ſo wiederhole ich nochmahl, daß dabey jederzeit, ob zwiſchen den zu verrichtenden Fuhren und Handdienſten und den Kräften der eingepfarr- ten Unterthanen ein richtiges Verhältniß vorhanden ſey oder nicht, unterſuchet, und, wenn ſich finden ſollte, daß die Unterthanen die nöthigen Fuhren und Handdienſte, ohne Ver- nachläßigung ihres eigenen Acferwerks und Verkürzung der Herrſchaftlichen Dienſte, zu leiſten nicht im Stande wären, ſolche von. dem Richter ermäßiget, und“ herunter geſeßet werden müſſen. OETIUSSE Von der Schuldigkeit der Bauern, auch die übrigen Dorfgebäude, beſonders die Zirten- Häuſer und Schmieden, in baulichen Würden zu erhalten. Nicht blos zur Erhaltung der Kirchen, Prediger- und Schulgebäude ſind die Bauern einer Gemeine durch Fuhren und Handdienſte beyzutragen verbunden, ſondern es lieget ihnen auch ſolches, in Anſehung aller andern öffentlichen Dorfgebäude, wohin. in- ſonderheit die Hirten- Häuſer und Schmieden zu rechnen find, ob. Dieſe Gebäude werden an den meiſten Orten als ein Dominium communitatis, oder Eigenthum der Gemeine angeſehen, und aus dieſem Grunde müſſen ſie auch) von den Gliedern der Gemeine, nicht allein in baulichen Würden unterhalten, ſondern auch, wenn es nothig iſt, von neuen erbauet werden. Jedoch fällt dieſes bey den Erbſchmieden, welche zu jeßigen Zeiten ſehr gebräuch- lich geworden ſind, hinweg, indem von dieſen das Eigenthum nicht mehr der Gemeine, ſondern dem Schmidt der ſie beſißet, zuſtändig iſt. Um einen Fond zu den Bau- und Reparaturkoſten zu erhalten, iſt an vielen Or- fen der Gebrauch eingeführet, daß von den Hirten und Laufſchmieden jährlich ein ſogenann- ter Weinkauf, der von jeden gemeiniglich 3 Rthlr. zu betragen pfleget, erleget werden muß. Dieſen Weinkauf entrichten nicht blos die neu anziehende, ſondern auch die ſchon vorhin an. dem Ort geweſene, und noch“ fernerhin in den Dienſten: der Gemeine ver- bleibende. Dieſe Anlage würde nicht allerdings zu verwerfen ſeyn, wenn ſie nur wirklich zu dem Endzweck wozu ſie beſtimmet iſt, verwandt würde. Allein die Erfahrung lehret, daß ſolches nicht geſchiehet, ſondern dieſes Geld von den Bauern verſoffen wird, daher denn erfolget, daß, wenn der Fall, wo von neuen gebauet werden muß, ſich ereignet, und das baare Geld fehler, die Herrſchaft, wenn ſie nicht dieſe unentbehrliche Stellen wüſte ſtehen laſſen will, zutreten, und den dazu nöthigen Vorſchuß ſelber chun muß. Ein jeder Grundherr hat daher wohl Urſache, auf die Verwendung dieſer Selder, eine ſo größe Kleinigkeit es auch an ſich ſelber iſt, Acht zu haben, und davor zu ſorgen, daß ſolche zu den benöchigten. Gebrauch„nt: dies werden, 3 ß. 186, 182 Achtes Hauptſtü>. 6. 186, Von der Schuldigkeit der Unterthanen, die Wege und Landſtraſſen mit Bäumen zu bepflanzen. In ällen wohlgeordneten Staaten, beſonders aber den Königl. Preußiſchen Län- dern, iſt durch ausdrückliche Geſeße verordnet, daß die Wege und Landſtraſſen mit nüß- lichen Bäumen beſeßet und bepflanzet werden müſſen. Auch hievon habe ich bereits in dem Erſten Zauptſtu> des Erſten Bandes No. 2. verſchiedenes angemerket.“ Jedoch haben meine damahlige Bemerkungen nur blos die Arten der Bäume, womit die Wege und Straſſen zu bepflanzen rachſam ſey, zum Vegen- ſtande gehabt. In wie weit die Schuldigkeit der Unterthanen dabey gehe, davon iſ? da- mahls nichts erwähnet worden, welche ich daher bey jebiger Gelegenheit nachholen will. Daß dieſe anbefohlne öffentliche Pflanzungen nicht blos den Grundherrſchaften obliege, ſondern ſolches auch, und zwar'beſonders, eine Schuldigkeit der Unterthanen ſey, erhellet aus den deshalb ergangenen Verordnungen von ſelbſt. Dieſe Pflanzungen dem Willführ der Gemeine zu überlaſſen, würde die ganze Ab- ſicht, die dabey abgezweet iſt, vereiteln. Weder eine gerade Linie würde, wenn man den Bauern darünter freye Hand ließe, jemahl"gehalten, noch) auch bey der Pflanzung der Bäume ſelber dergeſtalt, daß man ſich von ihrem Fortkommen eine ſichere Hofnung machen könnte, verfahren werden. Man ſiehet an allen Orten unzählige Beyſpiele von der vergebenen Mühe und Arbeit, die hierunter vorgenommen worden iſt. Nothwendig iſt es daher, daß derglei- chen von den Bauern zu verrichtende Pflanzungen nicht anders, als unter Aufſicht und Direktion der Grundherrſchaft, geſchehen müſſen. Was dieſe hierunter verordnet, muß von den Bauern und übrigen Gliedern der Gemeine, ohne Widerrede befolget werden. Hiezu ſind die Herrſchaften um ſo mehr berechtiget, als ſolches einen Theil der ih- nen zuſtändigen Policey- Direktion in demjenigen, was der guten Ordnung halber unter ihrer Gerichtsbarkeit vorfällt, ausmachen, 6: 187% Wer zu den zu pflanzenden Bäumen die erforderliche Stämme hergeben müſſe, und went der Genuß der Früchte von denſelben zuſtändig ſey.' Bey den beſten Arten der Bäume, die ſich zur Beſekung“ der Wege und Land» Straſſen vorzüglich ſchien, imgleichen der Pflanzungsar? ſelber, will ich mich gegenwär- tig um ſo weniger aufhalten, als das erſtere bereits in der oben angezogenen Stelle zieme lich deutlich beſtimmet worden. Zu meiner gegenwärtigen Abſicht, welche auf die eigentliche Beſtimmung dieſer der Gemeine obliegenden Pflicht gerichtet iſt, wird es hinlänglich ſeyn, nachſtehende zwey Punkte näher zu erörtern. LI. Wer ſoll die jungen an den Wegen und Landſtraſſen 3u pflanzenden Stäm- me hergeben?;; 3, Wer ſoll den Yuen und die Früchte davon genießen? DS ; 0 / Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 1c. 183 - So viel die erſte Frage anbetrift, giebet es die Vernunfe von ſelbſt, däß derjeni- ge, der die künftige Frucht folen fuchen, um unſre vorzutragende Grund- ſäße darnach einrichten zu können. 6. 192. Die Veränderungen, ſo in den Pflichten des Bauerſtandes vorgefallen, betreffen nur blos das Zufällige, dahingegen das Weſentliche davon noch eben dasjenige iſt, ſo es zu al- " ten Zeiten geweſen. Die ſo ſehr in die Augen fallende Verſchiedenheiten des Bauerſtandes in Deutſch- kaud iſt nur eigentlich ein Werk der neuern Zeiten. Theils die Veränderung der Regierungs- Formen in den verſchiedenen Staaten, und theils die Beränderung in der Religion ſelber, haben auch zu den vielfältigen Ver- änderungen des Bauerſtandes und ſeiner Pflichren Anlaß gegeben. Alle dieſe Veränderungen aber betreffen im. Srunde nur zufällige Dinge, ſo das Weſentliche dieſes Standes nicht zerrüttet haben. Die weſentliche Beſchaffenheit der dem Bauer gegon ſeine Grundherrſchaft ob- liegendey Pflichten iſt noch eben dieſelbe, die ſie zu alten Zeiten und bey ihrem erſten Ur- ſprunge geweſen ilt, Oecon. Foreas. V, Theil, Aa G. 193 186.. Achtes Hauptſtück. 6. 193. Warum daher, ehe in dieſer Sache weiter gegangen werden kann, der wahre Zuſtand, den der Bauerftand bey ſeinem erſten Urſprunge, zu alten und mittlern Zeiten gehabt Hat, in ein näheres Licht geſetzet.werden müſſe. Bey Feſtſeßung allgemeiner Regeln kann man ſich bey zufälligen Dingen, welche einer ſteten Aenderung unterworfen ſind, nicht aufhalten, ſondern es muß nur allein auf das Weſentliche Rückſicht genommen werden.: y Auch wir werden daher, um die wahre und weſentliche Beſchaffenheit des deut- ſchen Bauerſtandes kennen zu lernen, bis zu ſeinem erſten Urſprunge hinauf zu ſteigen, und in das Alterthum, ſo weit un3 ſolches durch die Geſchichte unſers Vaterlandes be- kannt geworden iſt, zurück zu gehen, genöthiget ſeyn. Bey dieſer Quelle wird uns vieles, ſo ſonſt dunfel und zweifelhaft ſcheinen will, Flar und deutlich) werden, und wir dadurch Gelegenheit überkommen, die vielfältigen Zweifelsknoten, ſo in dieſer Materie zu entſtehen, und nicht ſelten zu unrichtigen Be- griffen, ſelbſt auf den Richterſtühlen, Gelegenheit zu geben pflegen, aufzulöſen. Vorſtehendes iſt denn die wahre und eigentliche Urſache, warum wir nicht ſo fort zur nähern Beſtimmung der beſondern Verbindlichfeiten zwiſchen den Grundherrſchaften und dem Bauerſtande ſchreiten können, ſondern uns zuförderſt in dem gegenwärtigen zweyten Abſchnitt die wahre Beſchaffenheit des leßtern, ſo derſelbe zu den alten und mittlern Zeiten Deutſchlands gehabt hat, gehörig bekannt machen müſſen. Iſt dieſes geſchehen, ſo werden wir gar leicht im Stande ſeyn, den gegenwärtigen Zuſtand des Bauerſtandes in Deutſchland darnach zu beurtheilen, und wegen Beſtimmung feiner Pflichten zuverläßige Regeln feſtzuſeßen. 8. 194. Von einigen in dieſer HTaterie aus der deutſchen Seſchichte voran zu ſchickenden Wahrbeiten, wohin zuförderſt gehöret, daß das Alterthum in Deutſchland von keinen Städten etwas gewußt; wobey zugleich eine kurze TTachricht von dem Urſprunge derſelben, und was dazu die erſte Gelegenheit gegeben habe, mitgetheilet wird, „Um meinen Vortrag von dem Urſprunge des Bauerſtandes in Deutſchland deſto. deutlicher zu machen, muß ich zuförderſt aus der alten Geſchichte dieſes unſeres Vaterlan- des zwey Umſtände wiederholen, weiche, wenn ſie mit Aufmerkſamkeit in Betracht genom- men, und gehörig aus einander aeſeßet werden, uns von ſelbſt zu der wahren Natur und Beſchaffenheit des Bauerſtandes fähren. ; Die erſte von dieſen hiſtoriſchen Wahrheiten beſtehet darinn, daß die alten Devtſchen von keinen Städten- wie many ſie gegenwärtig"antriſt, etwas ge- wyßt baver.; Daß die Anlegung der Städte, wenigſtens in den deutſchen Provinzien diſſeits des Rheins a), allererſt ein Werk der mittlern Zeiten ſey,. iſt denjenigen, die in dex deut«- ſchen Geſchichte nur einige Kenarniß haben, zur Gnüge befannt, und man ge; agen, YN Von dem Urſprunge, Verſchiedenßeit, Unterthänigkeit, 1x. 187 ſagen, daß die Einführung des Chriſtenchums in Deutſchland hauptſächlich zur Einrich- tung der Städte Gelegenheit gegeben habe. Als zu den Zeiten„Rayſer Carl des Groſſen das Chriſtenchum durch ganz Deutſchland, anfänglich mit Feuer und Schwerdt, nachher aber durch einen allgemeinen Beyfall, ausgebreitet wurde, ſo muſte auch nothwendig an die zu den Sotcesdienſtlichen Handlungen nöthige Gebäude, oder Kirchen, gedacht werden. Die damahlige Zeiten erlaubten es nicht, daß auf einem jeden Dorfe, ſo in den alten Geſchichtsſchreibern mit dem Worte Pagus bemerket wird, eine eigene Kirche, oder Gotteshaus, erbauet werden konnte, Nur hie und da geſchahe ſolches, und es muſten ſich die herum liegenden Gegen- den zu dieſen verſtreuet liegenden Kirchen halten. Die Anlegung dieſer erſten Kirchen beruhete hauptſächlich auf der Willführ der Mönche, welche ſchon damahl ſehr überhand genommen hatten, weshalb man aud) noch faſt in allen Städten Spuren und Ueberbleibſel von Klöſtern antrift, welche bey dieſen er- ſten Kirchen mit angeleget wurden. Sanz natörlich war es, daß im Anfange bey dieſen hin und wieder zerſtreuet ge- legenen Kirchea faſt täglich, beſonders aber an den Sonn- und Feſt- Tagen, aus den herum liegenden Gegenden eine große Menge von Menſchen, um den Gottesdienſtlichen Handlungen beyzuwohnen, zuſammen kommen, auch viele derſelben, wegen Entlegen- heit ihrer Heymath, daſelbſt übernachten, ja wohl gar, nach Beſchaffenheit ihrer geiſtlie , iſt-auch daraus zugleich offenbar, daß ihnen die Städtiſche Lebengart, und damit ver- knüpfte Verſchwendungen, die man ſonſt in der römiſchen Geſchichte von den alten Römern wahrnimmt, unbekannt geweſen ſind. s Deutſchland zeiget uns in ſeinem grauen Alterthum nur blos ſolche Eigenthümer, welche ſich theils mit dem Kriege, theils aber zu ruhigen Zeiten niit dem Akerbay und der Viehzucht beſchäftiget haben. Das Wohlleben der Stadtleute und der damit verknüpfte Aufwand war ihnen eine unbekannte Sache. Weder von prächtigen Palläſten, noch koſtbaren in denſelben angebrachten Ziera- then, wußten ſie etwas. In ihren Häuſern oder vielmehr Hütten ging es überall ſchle. 0 202% Warum biebey nicht die Vorſtellungen,? uns die Seſetze von den Servis Romanorum machen, zum Grunde geleget, ſondern die TTatur und Beſchaffenheit der alten deutſchen Rnechte gehörig unterſuchet, und in ein näheres Licht geſezet werden müſſe. Der Urſprung der deutſchen Bauern wird zwar durchgehends von den ehemahligen Servis oder Knechten hergeleitet. Nur darinn fehlen viele, daß ſie von dem Unterſcheid zwiſchen den römiſchen und deutſchen Knechten nicht genungſam richtige Begriffe annehmen, ſondern alles, was un- ſer heutiger Bauerſtand von der alten Knechtſchaft noc ähnliches an ſich hat, nach der Art und Beſchaffenheit, die nur blos den römiſchen Knechten oder Servis eigen war, beyrtheilen wollen. Hieraus entſtehen ohnzählige falſche Säße und Folgerungen, und viele ſind dadurch zu recht lächerlichen Meinungen verleitet worden. Will man daher hierunter genau und richtig denken, und den wahren Urſprung unſers heutigen Bauerſtandes in ſeiner erſten Quelle kennen lernen, ſo müſſen wie uns vor allen Dingen von der Natur und dem Zuſtande, ſo wohl der deutſchen Knechte, als auch FSreygelaſſenen, richtige und unverfälſchte Begriffe zu verſchaffen bemühet ſeyn. Haben wir dieſe erlanget, ſo werden wir, auch unſern jeßigen Bauerſtand ohne Jrrthum darnach zu beurtheilen, und daraus ihre weſentliche Verbindlichkeiten gegen die Grundherrſchaften kennen zu. lernen, im Stande ſeyn. ; O7: 2032 Daß beſonders der berühmte Thomaſms und Heineccius hierunter viele Irrthümer entdecket, und ſich daher der Verfaſſer auch dieſe beyde groſſe UTänner in ſeinem Vortrage zu Zeitern gewählet habe. Der berühmte Thomaſins, welcher viele Jrrthümer, ſo wohl in der Philoſophie, als auch der Geſchichte, ſo glücklich entde>et,- und denſelben öffentlich zu widerſprechen gewaget hat, iſt der erſte geweſen, der auch in dieſer Materie ein näheres Licht aufgeſteker, und, aus welchen Quellen die weſentliche Natur und Beſchaffenheit unſeres heutigen Bauerſtandes hergeleitet werden müſſe, gezeiget hat, wovon deſſen Diſſertation de homi- nibus propriis nachgelefen werden kann. Der eben ſo geſchicfte und berühmte Johann Gottlieb Heineceius iſt dieſer Bahn gefolget, und hat die von dem Thomalins berührte Wahrheiten in einer von ihm heraus gegebenen Diſſertation de origine arque indole jarisdietionis patrimonialis noch weiter ausgeführet, und mit den bündigſten Gründen beſtätiget.: Da ich von temjenigen, ſo dieſe beyde groſſe Männer hierunter geſoget und bes hauptet haben, vollkommen überzeuget bin, ſo jollen dieſelben auch in meinem gegenwär- tigen Vortrage meine Leiter ſeyn, 91/204, Daß es bey denzalten Deutſchen, weil ſolche ein jkriegeriſches Volk waren, ebenfalls eine menge von Knechten gegeben habe. Ob gleich bey den Romern die Servi eineu großen Theil der in dieſer Republik lebenden Menſchen ausmachten, ſo kann doch ebenfalls geſaget werden, daß bey den alten Deutſchen deren Anzahl nicht geringer war,| Die Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 1. 193 Die eigentliche und gewöhnliche Entſtehunggart der Knechtſchaft, welches Aus- druc>s ich mich vors künftige jederzeit, um dadurch den Zuſtand der Servorum zu bezeich- nen, bedienen werde, war ehedem die Rriegesgefangenſchaft, indem die im Kriege ge- fangene Feinde nicht auf die Art, wie in unſern Tagen gebräuchlich iſt, gegen einander ausgewechſelt, oder ranzioniret wurden, ſondern demjenigen, der ſie gefangen bekommen hatte, eigenthümtich anheim fielen, und demſelben Zeitlebens in allen Dingen, die er von ihnen verlangte, als Knechte und Sclaven dienen mußten.; Da nun die Völker, ſo zu den alten Zeiten Deutſchland bewohner, durchgehends ſehr kriegeriſch waren, ſo ergiebet ſich hieraus von ſelbſt, daß es auch in dieſem Reiche nicht an einer Menge von Kuechten gefehlet haben könne. Und veil, wie oben mit mehrern ausgeführet worden, die Ingenui diejenigen waren, die an der Führung dieſer Kriege den meiſten Ancheil hatten, ſo erhellet daraus ferner, daß dieſe auch mit einer Menge ſolcher durch die Gefangenſchaft in die Knecht« ſchaft übergangenen Leute verſehen geweſen ſeyn müſſen. GG. 205. Wozu die Knechte der Deutſchen, nach.der Beſchreibung des Tacirus in ſeinem Buche de Mo- ribus Germanorum, gebrauchet werden, und beſtimmt geweſen. Es iſt, wie ſchon oben bemerket worden, ein groſſer Fehler, daß man, wenn in der Materia ſervorum etwas zu beurtheilen, und zu entſcheiden vorfällt, dabey blos denen Vorſtellungen, ſo uns die römiſche Geſeße von denServis Romanis gegeben haben, zum Grunde zu legen pfleget. Ir Anſehung des modi acquirendi ſervos war zwar zwiſchen den Römern und den alten Deutſchen kein Unterſcheid, indem beyde gewöhnlicher Weiſe die ihnen wiederfahrne Gefangenſchaft im Kriege als den erſten Urſprung ihres unglücklichen Zuſtandes an- zuſehen hatten. Deſto mehr aber waren ſie in Rückſicht ihrer Beſtimmung von einander unter» ſchieden. Von dieſem Unterſcheide giebet uns ſelbſt ein Römer, nehmlich der bekannte Cornelius Tacitus, in ſeinem Buch de moribus germanorum Cap. XXV, einen zwar Furzen, aber ſehr deutlichen Unterriche, wenn es daſelbſt heiſſet: Servis non in noſtrum morem deſeriptis per familiam miniſteriis utuntur. Suam quiſque ſedem, ſuos penates regit. Frumenti modum dominus, aut pecoris, aut veltis ut colono injungit,& ſer- vus hattenus paret- Cetera domus ofhicia uxor ac liberi exſequuntur. d. i, Die Knechte werden in Deutſchland nicht ſo, wie bey uns gewöhnlich iſt, zu gewiſſen beſtimmten häuslichen Geſchäften gebrau. 6. 206. Von einem zweyfachen Unterſcheide der römiſchen und deutſchen Knechte, wovon der erſte darinn beſtehet, daß die römiſchen alles, was ſie durch ihren Fleiß und Seſchicklich-, Beit erwarben, ihren Zerren überlaſſen nwißten, die deutſchen aber dasjenige, was, nach Abzug der von ihren LTahrungen zu leiſtenden Abgaben, übrig blieb; vor ſich behielten. Aus dieſer Stelle des Tacitus nimmt man einen zweyfachen merklichen Unter- ſcheid, welcher in dem voy uns gewählten Vortrage einen großen Einfluß hat, zwiſchen den Knechten oder Servis der Römer und der alten Deutſchen wahr. Der erſte beſtehet in der den deutſchen Knechten verſtatteten Erlaubniß,. durch ihren Fleiß und Mühe auch etwas eigenthünzliches vor ſich erwerben zu können. Den Servis Romanorum war das Recht des Eigenthums, das einzige peculium ſervile, welches in einer Kleinigkeit beſtand, ausgenommen, eine unbekannte Sache, Alles, was ſie durch ihren Fleiß und Arbeit verdienten, oder ſonſt erwarben, fiel nicht ih- nen, ſondern ihren Herren zu. Die Knechte oder Servi der alten Deutſchen aber waren ihrem Herren nur blos dasjenige, was er ihnen jährlich zu leiſten oder zu entrichten auferleget hatte, abzugeben ſchuldig... Alles übrige, was ſie durch ihre Mühe erwarben, oder durch eine gute Wirth- ſchaft erſparen founten, blieb ihnen zur Unterhaltung der Jhrigen, und zu ihrer freyen Diſpoſition übrig. Es ſcheinet dieſes zwar ein wichtiger Vorzug zu ſeyn, den dis in der Kuechtſchaſt der alten Deutſchen lebende vor den Servis der Römer gehabt haben.„Wenn man aber die Sache recht im Sxunde betrachtet, ſo. ijt dieſe mildere Behandlung der deutſchen Knechte nicht ſowohl der gelindern und günſtigern Denkungsoart ihrer Herren gegen fie zu- zuſchreiben, als es vielmehr, iu Anſehung ihrer von der Römiſchen ganz abweichenden Beo ſtimmung zu den herrichaftlichen Geſchäften, ein Werk der Nothwendigkeit war. Die Knechte der Römer warden, wie wir bald mit mehrern vernehnien werden, in den Häuſern ihrer Herren auf herrſchaftliche Koſten unterhalten, und mußten daher aud) nebſt ihren Weibern und Kindern mic allen. demjenigen, was zur Lebensnothdarft erfoderlich iſt, verſorget werden. Dieſes aber 3zing dey der Verfaſſung, worinn ſich die alten deutſchen blos auf dem Lande wohnende und von groſſen Palläſten nichts wiſſende Herren befänden, nicht an. Sie mußren daher dasjenige, was den in ihrer Knechtſchaft ſtehenden von den ihnen anvertraueten Nahrungen uvrig blieb, denſelben zu ihrer und der Jhrigen eigenen Un- terhaltung. überlaſſen. Köunte man hierüber eine Berechnung anlegen, und was die römiſche Knechte gegen die deutſchen ihren Herren zu unterhalten gekoſtet haben, ausmitteln, ſo glaube ich immer, daß die deutſchen Herren mit ihrer gemachten Einrichtung weit wohlfeiler da- von gefommen ſind. Inzwiſchen war es doch all-mahl vor die Knechte der Deutſchen ein ſehr wichtiger Vortheil, daß jie nicht ganz umſonſt arbeiten durften, ſondern die Hoffnung, durch ihren Fleiß etwas eigenes erwerben zu können, erhielten. 5 I. 207» Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 1c. 195 9,207 Von der verſchiedenen Beſtimmung der EINEN und deutſchen Knechte zu den berrſchaft lien Dienſten, und daß die erſten nur häuptſächlich zun den häuslichen Geſchäften, nicht aber zum Ackerbau und Landwirthſchaft, gewidmet geweſen. Der zweyte merkliche Unterſcheid zwiſchen den Knechten der alten Deukſchen und den Servis Romanorum beſtand in eben dieſer ſchon vorhin beyläufig bemerften verſchiede- nen Beſtimmung derſelben. Die meiſten römiſchen Herren lebten und wohneten in der Stadt, hatten daſelbſ? große Häuſer und Palläſte, und ihr verſchwenderiſcher Aufwand, den fie zu machen gewohe net waren, iſt aus der römiſchen Geſchichte zur Gnüge bekannt, Der Herr ſo wenig, als deſſen Ehegenoßin, kümmerten ſich um die häuglichen Geſchäfte, und die leßtere rechnete ſich ſolches wohl gar zur Schande. Das ganze häus- liche Weſen der Römer wurde daher von ihren Servis, die fie in ſehr großer Menge hielten, und daraus einen Theil ihres Gepränges machten, beſorget, und alle dahin gehörige Ge- ſchäfte von denfelben verrichtet. Screiber, Aerzte, Röerbau und die Landwirthſchaft vorzüglich geliebet, und fich auch öfters auf ihren Landgütern aufgehalten haben. Wenn ader dieſe Landgüter der Römer nur hauptſächlich aus großen Meyerhöfen, auf welchen, um die Sache nach unferem heutigen deutſchen Wirthſchaftsgebrauch auszu- drucken, alles mit eigenem Geſpann beſtellet wurde, beſtanden haben, ſv iſt auch daſelbſt feine Gelegenheit, einen Theil der römiſchen Knechte zu verſorgen, und auf eigene Acker- Nahrangen auszuſeßen, vorhanden geweſen. Es iſt zwar höchſt wahrſcheinlich, daß ſich die Römer ihrer Knechte auch zur Beſtellung des Acerwerks und Verrichtung BEETEN RENNG EINE Geſchäfte ene 2 aben 196 Achtes Hauptſiü>, haben werden; ſolches geſchahe aber nicht auf die Art, daß nur gewiße beſtimmte Hofe- Dienſte geleiſtet werden müſſen, ſondern alle Derſonen, die hiezu nöthig waren, wur- den auf eben ſolche Weiſe, wie in der Stadt geſchahe, in dem Hauſe des Herren ge- ſpeiſet und ernähret. 6"258: Die deutſche Knechte hingegen waren, in den alten Zeiten, blos zum Ackerbau beſtimmet, zu welchem Ende ihnen gewiſſe Grundſtücke, wovon ſie Dienſte leiſten oder andere Abgaben prefſtixen mußten, eingeräumet wurden; wobeypy zugleich der Urſprung der Dörfer, imgleichen der Behofwährung der Bauern, gezeiget wird. Die Lebengart der alten Deutſchen war von derjenigen, die wir vorhin von den alten Römern angemerket haben, nicht allein ſehr weit unterſchieden, ſondern auch der- ſelben ganz und gar entgegen geſeßet. Dieſe verſchiedene Lebengart brachte auch eine gänz verſchiedene Beſtimmung der in der Knechtſchaft der Deutſchen ſtehenden Per- ſonen zuwege. Zu den Zeiten des Alterthums wuſte man, wie ich oben umſtändlich ausgefüh- ret, und, daß der Urſprung deſſelben erſt in die mittlere Zeiten zu ſeßen ſey, gezeiget habe, in Deutſchland nichts von Städten. Das in denſelben von den Römern getrie- bene Wohlleben war alſo den Bewohnern der deutſchen Länder, wenigſtens diſſeits des Rheins, eine ganz unbekannte Sache. Es blieb ihnen daher nichts als das ländliche Leben übrig. Hier wurde weder Pracht noch Ueppigkeit getrieben, ſondern ein jeder ſuchte ſich auf eine eingezogene und ſparſame Art zu ernähren.; Die Herren und Eigenthümer der Landgüter nahmen, wenn ſie ihr Beruf nicht in den Krieg geführet hatte, die Beſorgung der äuſſern Feldwirthſchaft über ſich. Jhre Ehegenoßinnen aber beſchäftigten ſich nebſt ihren Kindern. wie der oben angeführte Tacitus ganz deutlich bezeuget, mit den innern häuslichen Verrichtungen. Ihre Häuſer und Wohnungen waren weder prächtig erbauet, noch auch von großen Umfange, und dabey nur blos dasjenige, was zur Wirthſchaftsnothdurft nöchig iſt, zum Augenmerk genommen. Da demohnerachtet die ländliche Eigenthümer eine große Menge Knechte oder Servos hatten, dieſe aber theils in dem Hauſe des Herren nicht untergebracht werden, theils aber auch in den häuslichen Verrichtungen keine genungſame Beſchäftigung finden konn- ten, ſo war es eine Nothwendigkeit, ihnen eine ſolche Beſtimmung zu geben, in welcher ſie ſo wohl ihren eigenen Unterhalt anzutreffen, als auch ihren Herren einen wahren Nußen zu ſtifteu, vermögend waren. Weil ſie aus den vorhin erwehnten Urſachen in dem Hauſe ihres Herren feinen Raum noch Plas, um daſelbſt wohnen zu können, hatten, ſo-mußten ſie ſich in der Nähe des herrſchaftlichen Hauſes Calas, oder kleine Wohnungen, welche im Anfange wohl mehr die Geſtalt einer Hütte, wovon ſie auch ſonder Zweifel den lateiniſchen Nahmen Caſa erhalten gehabt haben mögen, erbauen 2). Der Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 1. 197 Der Herr wleß dieſen neuen Anbauern einige, ſonder Zweifel mit der Familie, die ein jeder zu ernähren hatte, in Verhältniß ſtehende Grundſtücke b), zur BeaFerung und Bewirthſchaftung an, und mußte ſie auch natürlicher Weiſe mit dem zur Beſtellung und Bewirthſchaftung dieſer Grundſtücfe nöthigen Vieh- und Aergeräthe verſehen c). Dieſes alles geſchahe aus einer doppelten Abſicht. Einmahl mußten ſie von dem ihm anvertraueten Aerwerk und- Grundſtücken entweder gewiße Dientileiſtungen ver- richten, oder aber gewiße beſtimmte Abgaben, wovon der mehrerwehnte römiſche Ge- ſchichtsſchreiber Tacitus in der oben angeführten Stelle verſchiedene gedenfet, entrichten, Hiedurch nußte der Herr ſeinen Grund und Boden auf eine bequeme Art, und ohne dare auf eigene Koſten verwenden zu dürfen. Demnächſt ging hiebey die Abſicht des Herren auch dahin, daß er die in ſeiner Knechtſchaft ſtehende Menge von Leuten aus ſeiner Koſt und Brod los werden möchte. Denn eben deshalb wurde ihnen dasjenige, was nach Abzug der beſtimmten Abgaben übrig blieb, zu ihrem freyen Genuß gelaſſen. a) Hiebey fallen zwey Anmerkungen, die auf den gegenwärtigen ländlichen Zuſtand in Deutſch? land einen Einfluß haben, und zur Auftflärung verſchiedner dunkel ſcheinenden Vorfälle ein vieles beykragen können, vor. Zuförderſt ergiebet ſich aus dieſer Entſtehungsart des Bauerſtandes in Deutſchland auch zugleich der Urſprung der darinn befindlichen Dörfer, Ein Dorf nennet man einen ſolchen Ort, wo verſchiedene dem Acerbau und der Land? Wirthſchaft gewidmete Perſonen unter den Befehlen und Aufſicht eines Herren beyſam- men wohnen, Ehe und bevor die deutſchen Knechte, oder Servi, mit eigenen Wohnungen und Nah- rungen verſehen wurden, beſtanden die Landgüter in Deutſchland nur blos aus ſolchen Meyerhöfen oder Vorwerkern, wie wir oben von den Römern bemerket haben. Nachdem aber den deutſchen Knechten, oder Servis, ſich beſonders anzudauen, erlau? bet, und ihnen zu ſolchem Ende eigene Grundſtücke zur Beackerung angewieſen wurden, hörten die vorige Landgüter der Deutſchen bloſſe Meyerhöfe oder Vorwerker zu ſeyn auf, in- dem ſie dadurch die Geſtalt der jeßzigen Dörfer bekamen. Ganz natürlich iſt es, daß, nachdem ein Grundherr viele ober wenige Knechte, unter denen er ſein überfläßiges Akerwerk und Grundſtücke vertheilen konnte, hatte, auch die neu angelegte Dörfer, wie man es noch anjeßt wahrnimmt, groß oder flein ausgefallen ſind, Ein Gutsbeſiter hatte vielleicht auf ſeinem Landgute einen großen Umfang von Aker und andern Grundſtücken. Die Anzahl ſeiner Knechte war aber nur geringe. Er konnte ihnen alſo auch von ſeinem Ackerwerk nicht ſo viel, als es ſonſt wohl rathſam geweſen wäre, zur Bearbeikung abgeben, ſondern mußte noch immer eine unverhältnißmäßige Men- ge von Acker zur eigenen Beſtellung behalten. Dieſes iſt der wahre Grund, warum man no an ſo vielen Orten bey den Dominüs ein übermäßig großes Ackerwerk, welches das Verderben ſehr vieler Landwirthe beför- dert, antrift.. Ein anderer hingegen hatte nur wenigen Aer, dagegen aber viele Knechte, die er mit auszutheilenden Nahrungen verſorgen mußte. Ein ſolcher war ſchon mehr im Stande, das richtige Verhältniß der vor ſich zu behaltenden Grundſtücke wahrzunehmen, und zum Theil kann man ſolches vor den Urſprung ſolcher Dörfer, die blos aus Bayern beſtehen, und wo gar kein herrſchaftliches Vorwerk vorhanden iſt, anſehen. Bb 3 Auch 198 Achtes Hauptſtück. EUR Auch hat dieſes zu der glücklichen Verfaſſung ſolcher Güter, auf welchen gar kein ei- |„y genes Geſpann gehalten werden darf, ſondern die ganze Wirthſchaft mit den Dienſten der Bh) Unterthanen beſtellet werden kann, den erſten Grund geleget. AUM Wenn ich demnächſt geſaget habe, daß ſich die deutſchen Knechte ihre Calas oder Wohnungen ſelber erbauet hätten, ſo kann daraus feine8weges der Schluß gemachet wer- 61'444 den, als wenn ſie dadurch ein Eigenthum an dieſe erbauete Häuſer erlanget. Sie waren, 00 als Servi oder Knechte, ſchon vorhin alles dasjenige, was ihnen von ihrem Herren befohlen 11508 14 wurde, zu thun und zu verrichten ſchuldig. J118-97 In dieſer Vorausſeßung verrichteten ſie alſo die an der Erbauung ihrer Wohnungen 18:11: gewandte Arbeit, blos im Nahmen und auf den Befehl ihrer Herren, zumahl ihnen ohne- 4128 dem das dazu benöthigte Holz und andere Baumaterialien dazu gegeben, und angewieſen 1E werden mußten. |-Es iſt alſo nm ſo weniger eine vernünftige Urſache vorhanden, weshalb das Eigen- hum ſolcher von den deutſchen Knechken erbaueten Wohnungen ihnen zugeſtanden werden fönnte, als ihnen dieſe bloſſe Wohnungen wenig geholfen haben würden, wenn ihnen nicht von ihren Herren dabey zugleich ein gewiſſes Acerwerk zur Beſtellung und Bewirthſchaf- tung anvertrauet worden wäre. Da nun von dieſem das Eigenthumsrecht ſonder Zweifel dem Grundherrn verbleiben mußte, ſolches aber von der ganzen Nahrung das principale, und die dabey erbauete Woh- | nung nur ein Acceſlorium war, ſo'iſt ſchon aus der befannten Rechtsregel: quod acceſlo- 11304 rium ſuam principale ſequatur, offenbar, daß der Bauerſtand blos aus der Erbauung ihrer 011004 Wohnungen kein Eigenthumsrecht auf die ihnen zur Bewirthſchaftung übergebene Nah- BUNDE DN rung machen können. TIER Zu jeßigen Zeiten würden zwar die meiſten Grundherren, beſonders an denen Orten, wo die Leibeigenſchaft eingeführet iſt, ſehr wohl damit zufrieden ſeyn, wenn ihnen die Laſt des Baues der Bauergebäude abgenommen würde, Wenn aber das Eigenthum der Ge- bäude von dem Eigenthum der damit verfnüpften Grundſtücke nicht getrennet werden 80 MANN kann, ſo iſt offenbar, daß ſolches, wenn nicht ein beſynderes Abfommen dazu kommt, ohne ME) Virlekung des einen oder andern Theils, nicht wohl thunlich ſey, ME SIEMEN 11! Vielmehr mache ich aus dieſem allen den Schluß, daß, weil:der Bau der erſten Bauer- BEUREN Wohnungen, wenn er gleich von den Bauern, oder damahligen Servis ſelber verrichtet 40: worden, dennoch blos auf Rechnung und Koſten des Herren geſchehen, dieſes der wahre BU BEUREN,„Grund ſey, warum auch noch anjeßt die Herrſchaften die Erbaunng derjenigen Bauerhöfe, NO DIDN deren Beſitzer das Eigenthumsrecht davon auf keine anderweitige legale Art erlanget ha- c4 ben, beſorgen und übernehmen müſſen, 094! b) Es wird feine unrichtige noch unzuverläßige Muthmwaßung ſeyn, wenn man davor hält, | daß auch noch anjeßt die an einem und eben demſelben Orte bemerkte Ungleichheit der IDN Bauernahrungen hievon ihren Urſprung genommen habe... 3 M6 Nichts ſeltenes iſt es, daß man in einem Dorfe Vierhüfner, Zweyhüfner, Einbuf: 1451,84) ner, ja wohl gar Zalbhuüfner, der Coſſäthen und Inſtleute nicht zu gedenken, ankrift. 900.10) Wenn man nun annimmt, daß diejenige Knechte, oder Servi der Deutſchen, welche "4 zuerſt alis Bauern ausgeſeßet, und mit eigenen Nahrungen verſehen worden, theils eine ſtarke und zahlreiche, theils aber auch nur eine ſchwache Familie gehabt haben, ſo iſt es 4.0 ganz natürlich, daß der Grundherr bey der Austheilung der Nahrungen hierauf Rückſicht 198 117 nehmen müſſen.: BEE Die Abſichten, warum dieſe Nahrungen an die Knechte oder 8e:vos ausgetheilet wurz y| dent, beſtanden, wie ſchon oben umſtändlich bemerfet worden, darinn, daß theils ſolche + | von den Knechten, denen, fie anvertrauet wurden, gehörig beſtellet und beaFert, ven aber- Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 1c, 199 aber auch dieſe den vor ſie und ihre Familie nöthigen Unterhalt davon nehmen. und gewinuen ſollten. Ganf begreiflich iſt es, daß. einer, der entweder gar keine, oder nur ein oder' zwey erwachſene Kinder hat, mit ſeiner Familie nicht ſo viele Arbeit„als ein anderer, den der günſtige Himmel mit vier oder ſechs zur Arbeit tüchtigen Sprößlingen bereichert hat, verrichten kann. Even ſo vernünftig und begreiflich iſt es auch, daß dieſer zum Unterhalt ſeiner Fami- lie weit mehr, als jener, gebrauchet hat. Da es nun zu den Zeiten des Alterthutys, wo das in-den mittlern Zeiten. erſt einge? führte Geſinde noch nicht bekannt war, nur lediglich auf das, was ein jeder mit ſeinex eigenen Familie ausrichten konnte, und er dabey zu deren Unterhaltung nöthig. hatte, anz fam, ſv iſt es ſchlechterdings nothwendig geweſen, daß der Grundherr auf dieſe Verſchie- denheit Rückſicht nehmen müſſen. Er konnte ohnmöglich einem ſeiner Knechte, der entweder gar feine, oder doch nur ein oder zwey Kinder hatte, ſo viel Acker, als einem andern, der mit. vier und mehrern Kinderu verſehen war, übergeben, ohne befürchten zu müſſen, daß derſelbe ohnbeſtellet liegen bleiben würde, Man wundert ſich oft über die verſchiedene Austheilung der Nahrungen, die man in den Dörfern antrift.-Gehet man aber, wie jekt von uns geſchehen iſt, dabey in das Alterthum zurüct, ſs wird man gar bald wahrnehmen, daß folches bey der erſten Einrich? tung des Bauerſtandes ſeinen vernünftigen und zureichenden Grund gehabt hat. e) Hieraus erſiehet man, daß die den Herrſchaften ſo läftige Behofwährung der Unterthanen, beſonders an den Orten, wo die Beſißer der Bauerhöfe kein Eigenthumgsrecht an dieſelben haben, fein neues Werk ſey, fondern ſolches ſeinen Grund bereits in- der erſten Einrich? tung des urſprünglichen Bauerſtandes habe. Es war ganz und gar ohnmöglich, einenr unter der Knechtſchaft-ſtehenden Menſchen, der, auſſer ſeinem Leben nichts eigenes hatte„- eine Ackernahrung zur Bewirthſchaftung zu übergeben, ohne ihn dabey zugleich mit denjenigen Werkzeugen,.ohne welche dieſer End- zweck nicht erreichet werden konnte, zu verſorgen, Eine unumgängliche Nothwendigkeit erforderte es daher, daß die deutſchen Herren dieſen neuen aus dent Stande der Knechtſchaft genommenen Feldanbauern, nebſt dem ihnen zugedachten Ackerwerk, auch zugleich das benöthigte Vieh und Ackergeräthe geben, d. i. um die Sache nach unſerer heutigen Verfaſſung auszudrucken, ſie behofwähren mußten. Wenn nun-die Bauernahrungen unter dergleichen-Verbindlichkeiten immer von einem Beſitzer auf den andern bis auf unſere Zeiten fortgepflanzet ſind, ſo ergiebet ſich hieravs von ſelbſt die Urſache, warum auch noch in unſern Tagen die Behofwährung der Bauern„- an den meiſten Orten-üblich. iſt, C,.> 205 Daß im übrigen den deutſchen Zerren eben diejenige Gewalt und Gerechtſanie, ſo die Römex übev ihre Rnechte hatten, zuſtändig war, und ſie, in Anſehung. derſelben, eben, maßig das 7us vite€ necis beſaßen. Wie nun hieraus unwiderſprechlich erhellet. daß die Knechte oder Servi der Deut» ſchen die erſten geweſen ſind, die den Bauerſtand zu üben angefangen haben“, und dieſe ihre Beſtimmung einen ſehr merklichen-Unterſcheid zwiſchen ihnen und. den Servis Roima- norum machet, ſo iſt im übrigen doch auch gewiß, daß in allen andern Fällen, den deat«- ſchen Herren eben diejenige. Gerechtſame über ihre Knechte, die den Römern zuſtändig wa- ven, zufämen.- Die 200 Achtes Hauptſtü>, Die deutſchen Knechte oder Servi, gehörten ebenfalls ihren Herren dergeſtalt eigen» thümlich zu, daß ſie mit denſelben nach ihren freyen Willen, ohne daß ſie, deghalb jemahl in Anſpruch genommen zu werden, befürchten dürften, ſchalten und walten konnten. Sie waren befugt, ſolche zu verkaufen, zu vertauſchen, und was ſie ſonſt vor Ver- änderungen mit ihnen vorzunehmen belieben wollten. Bey denen ihnen anvertrauten Aernahrungen waren dieſe deutſche Knechte nicht länger ſicher, als es ihr Herr wollte. Fiel es demſelben ein, ſie auf andere Nahrungen, wenn ſie auch gleich ſchlechter waren, zu verſeßen, oder ſie wohl gar in ſein Haus, um daſelbſt die nöthige Geſchäfte zu verrichten, zurück zu berufen, ſo mußten ſie ſchlechterdings folgen, und.einen blinden Gehorſam leiſten. Ihre Weiber und Kinder ſtanden unter gleicher Herrſchaftlicher Gewalt. Nie- mand durfte ſich ohne Einwilligung des Herren, ein Weib nehmen, und ihre Kinder mu- ſten ſich ohne Wiederrede zu denjenigen Geſchäften bequemen, wozu ſie der Herr zu be- ſtimmen vor gut befunden hatte. Ueberdem kann denen alten Deutſchen in den erſten Zeiten, und ehe das Chriſten- thum daſelbſt eingeführet worden, eine unumſchränfte Gewalt über Tod und Leben, in Anſehung ihrer Knechte, zu. Wenn ſie auch gleich einen derſelben im Zorn und ohne rechtliche Urſache getödtet hatten, ſo durften ſie doch deshalb keine Beſtrafung befürchten, ſondern es blieb ihnen ſol- . Ein Laſſe kann ſein Bauergut eben ſo wohl, als ein Freygebohtner, eigenthüm« lich beſißen, und es wird unten mit mehrern bemerket werden, daß unſere heutige ihre Güter eigenthümlich beſizende Bauern, größeſtentheils nichts anders, als Laßen, ſind. So in die Augen fallend auch dieſer Jrthum iſt, ſo richtet er doch, beſonders in denjenigen Provinzien, wo die Leibeigenſchaft eingeführet iſt, viele Verwirrung an. Er verurſachet, daß-man daſelbſt auch die Bauerhöfe, ſo die Leibeigenen beſißen, vor Laßgü- ter anſehen will. Hieraus entſtehen mancherley unrichtige Anwendungen der verſchiedenen Rechte, fo in Anſehung der Laſſen und Leibeigenen beobachtet werden müſſen, und den Grtsherrn werden dadurch öfters die Gerechtſamen, ſo ihnen über die Leibeigenen zuſtändig ſind, gar ſehr geſchmälert.;| - I< werdeunten, wo ich von dem Unterſcheide des Bauerſtandes nach ſeinen vev- ſchiedenen Beſißunggarten zu handeln gedenke, dieſes alles näher ausführen. Vorjekt begnüge ich mich blos, ſolches vorläufig angezeiget zu haben.. GC... 212; Warum in den erſten Zeiten Deutſchlandes die Freygelaſſenen daſelbſt nicht ſo häufig, als zw Rom, geweſen ſind, ſolche auch ihre Freyheit erſt einige Jahre nachher, da ſie ſchon als Knechte ihre LTahrungen eine gewiſſe Zeit bewirthſchaftet, erhalten haben.: Die Zaſſen- oder Liberti, waren zu den alten Zeiten in Deutſchland ebenfalls nicht gänzlich unbekannt, jedoch nicht in ſo großer Menge, als bey den Römern, anzu- breffen.) Da die deutſchen Knechte ſich nicht ſo, wie die römiſchen, in der beſtändigen Ge«- genwart ihrer Herren befanden, ſo hatten ſie auch nicht ſo viele Gelegenheit, ſich bey den- ſelben durc) ihren Fleiß und Geſchicflichfeit einzuſ. Die Jahrbücher von Deutſchland, die unter dem Nahmen von Annales bekannt ſind, und welche uns von dem Zuſtande Deutſchlandes in den mittlern Zeiten die zuverlä- figſten Nachrichten geben, bezeugen gerade das Gegentheil davon. Aus dieſen erhellet nun ganz klar, daß nach dem 13ten Jahrhundert, und in den nachfolgenden Zeiten; die Anzahl der Servorum oder Knechte, in Deutſchland eher ver- mehret als vermindert worden. Denn zu geſchweigen, daß die Franken ganz Allemanien und einen großen Theil von Sachſen unter das Joc< der Knechtſchaft gebracht, ſo iſt noch außerdem ſo viel gewiß, daß, nachdem die Slavi bezwungen worden, die Deutſchen eine ſo große Menge von Menſchen dadurc< unter ihre Knechtſchaft gebracht haben, daß man ſo- gar einen Knecht oder Servum mit dem Nahmen eines Slaven beleget hat, dergeſtalt, daß Knecht(Servus) oder Slave gleichgültige Ausdrücke geworden ſind. JD: 52385 Daß in den mittlern Zeiten, wegen überhäufter HTenge der Rnechte, dieſelben nicht mehr ins» geſagmmt mit eigenen Ackernahrungen verſorget' werden können, ſondern mit zu den häuslichen Geſchäften gebrauchet werden müſſen. "Bey dieſer ſo“häufig angewachſenen Anzahl der Knechte oder Slaven war es weiter- hin nicht möglich, daß die deutſchen Herren ſolche insgeſammt, wie in den ältern Zeiten geſchehen war, mit eigenen Aernahrungen verſorgen konnten. Sie waren daher genöthiget, einen Theil davon in ihre eigene Koſt und Brod zu nehmen, und ſie.zu den häuslichen Verrichtungen zu gebrauchen, welches um ſo eher au- gieng,-als zu-den damahligen Zeiten die alte Einfalt und Sparſamkeit der Deutſchen ſchon gar ſehr abgenommen, und ſich die ſonſt den Römern nur eigene Verſchwendung, bey der vielen Gemeinſchaft, worinn ſie mit denſelben durc< die häufige mit ihnen geführte Kriege geſeßet worden waren, eingeſchlichen hatte. "Die häuslichen Bedürfniſſe, und folglich auch die häuslichen Geſchäfte, hatten ſich bey dieſer unter den Deutſchen mehr befannt gewordenen verſchwenderiſchen Lebens- art gehäufet, und es wurde dadurch den deutſchen Knechten der Eintritt in das herrſchaft» liche Haus zugleich mit eröffnet. Sie fanden daſelbſt um ſo mehr Beſchäftigung, als es ſehr wahrſcheinlich iſt, daß dieſe bey den Deutſchen ſich eingeſchlichene veränderte Lebengart nicht blos bey dem männ«- lihen Geſchlechte verblieben, ſondern ſolche auch auf die Ehegenoßinnen und Kinder der- ſelben einen Einfluß gehabt, folglich dieſe fich nicht mehr ſo, wie vorhin, mit allen innern häuslichen Geſchäften abgegeben haben.- 6 219. Wie hieraus der noh zu unſern Zeiten'gewöhnliche Unterſcheid unter Caſaten oder Angeſeſſenen und Geſinde entſtanden. Aus dieſem doppelten Grunde entſtand zu dieſen Zeiten, der noch anjeßt bekannte Unterſcheid, unter Caſaten und Geſinde,- Die- Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit; Unterthänigkeit, 16. 207 Diejenigen Knechte, die mit eigenen Wohnungen und Nahrungen verſehen wa- xen, nennete man Caſatos, die andern aber, die dergleichen. nicht erhalten hatten, ſondern zu den häuslichen Geſchäften gebrauchet wurden, non Caſaros, oder Gaſindos. Der Ausdruck von Caſſathen, bezeichnet zwar zu unſern jeßigen Zeiten eine be- ſoydere Art des Bauerſtandes, indem darunter nur gemeiniglich diejenige angeſeſjene Un- terthanen, welche blos zu Hand-und Fußdienſten verpflichtet ſind, verſtanden zu werden pflegen, Aus dem Vorſkehenden aber erhellet ganz klar, daß diefer Ausdruc>k in den damahligen Zeiten keine dergleichen eingeſchränkte Bedeutung gehabt habe, ſondern darunter alle die Frnigen, die mit eigenen Wohnungen(Calis) verſehen waren, ihre, dem Herrn davon zu lei- ſtende Dienſte mochten beſtehen worin ſie wollten, darvnter begriffen geweſen ſind. Ganz vermuthlich iſt es überdem, daß die Herren diejenigen unangeſeſſenen Knech- te oder Gaſindos, die ſie zu ihren eigenen häuslichen Geſchäften nicht nöthig hatten, de- nen Caſaris, die in ihrer eigenen Familie das ihnen anvertraueteAcerwerk gehörig: zu be- ſtellen, zu ſhwach waren, unter der Bedingung, ſolche zu ernähren und zu unterhalten, zur Beyhülfe gegeben haber. Auf dieſe Art iſt das Geſinde nicht allein auf den Herrſchaftlichen Höfen und Vor- werkern, ſondern auch bey den angeſeſſenen Bauern, nach und nach eingeführet und ge- wöhnlich worden» TC 2207 Daß die Verbindlichkeit der deutſZzen Knechte gegen ihre Zerren zu den mittlern Zeiten, noch" eben diejenige geweſen ſind, die ſie bey ihren erſten Urſprunge waren. Bey dieſem allen bleiben die Pflichten und Verbindlichkeiten der Knechte, ſo fie zu alten Zeiten, und ihrem erſten Urſprunge nach, ihren Herren ſchuldig waren, noch eben dieſelben, und den Herren war noch immer eine gleiche. Macht ,- als. ſie vorhin über“ ihre Knechte gehabt hatten, zuſtändig. Nach dem Zeugniß der deutſcher, Jahrbücher ,- waren ſie auch damahl noc< ihre Knechte zu verkaufen, zu verkauſchen, zu verſchenken, die Flüchtigen. zu vindiciren, und= ſie in8sgeſammt wegen ihrer begangenen Verbrechen und Vergehungen nachdrücklich zu be-+ ſtrafen, berechtiget. Nach eingeführten Chriſtenehum konnte zwar ein muthwilliger an die Knechte vers übter Todtſchlag nicht mehr ſo gleichgültig, als vorhin geſchahe, angeſehen werden. Das Recht über Leben und Tod aber, blieb denen Herren in gerechten Fällen vor wie nach, bis ſolches in denneuern Zeiten durc die“ Verordnungen. der Landesfürſten gehörig: einge- ſchränket worden. Daß es inzwiſchen in dem mittlern Zeitalter noch immer dergleichen ihren Herren unterworfene Knechte oder Servos gegeben habe, davon findet man überall zuverläßige Spuren und Nachrichten... Ja ſelbſt in dem Ogsnabrückſchen Friedensſchluß Art. V- 6. XXXVL wird no. 442.205 Daß in den nkttlern Zeiten die Anzahl der deutſchen Liberrornm oder Sreygelafſenen ebenfalls gar ſehr angewachſen ſey, und was dazu Gelegenheit gegeben. Benn nun hieraus ganz klar erhellet, daß ſich die Geſtalt der deutſc&en Knechte in dem mittlern Alter von Deutſchland, gegen die ältern Zeiten gar nicht veräudert habe, vielmehr deren Anzahl dur die nog nachher bezwungene Völker weit ſtärker angewachſen ſey, ſo wird es noch ſerner darauf ankommen, ob auch in Anſehung der deutſchen Liberto- rum oder. Freygelaſſenen, ein gleiches behauptet werden könne,/ Gewiß iſt es, daß, nachdem das Chriſtenthum in Deutſchland eingeführet wor- den, die Anzahl der Freygelaſſenen gar ſehr vermehret worden iſt. Denn da von den Geiſtlichen durch ihre Vorſtellungen der Stand der Knechtſchaft, öfters aus eigennüßigen Urſachen, gar ſehr verhaßt und wohl gar als der Religion zuwiderlaufend, abgeſchildert wurde, ſo bewog ſolches in der erſten Hiße des Religionzeifers, viele Grundherren, ihren Knechten oder Servis, auch ohne zureichende Urſachen, ihre Erlaſſung zu ertheilen. 67..:222. Beſchreibung des Zuſtandes der den Libertorum oder Laſſen zu mittlern Zeiten, in ſo ferne ſie nach ihrer Erlaſſung bey ihren vorigen ländlichen TTahrungen verblieben. Inzwiſchen findet man aus der Geſchichte nicht, daß der Zuſtand der deutſchen Laſſen oder Freygelaſſenen, die bey dem ländlichen Leben und ihren vorigen Nahrungen geo blieben ſind, in dieſen mitlern Zeiten eine Aenderung erlitten hätte. Der berühmte Heineccius, den ich mir, wie ich ſchon oben aufrichtig bemerket, hauptſächlich zum Führer und Leiter angenommen habe, führet in ſeiner mehr bemeldeten Diſſertation de origine& indole jurisdi&tionis patrimonialis unter andern eine Stelle aus dem Johannes Bohemus de moribus gentium an, aus welcher die Lage und Beſchaffenheit des Bauerſtandes in Deutſchland zu mittlern Zeiten ganz deutlich zu entnehmen iſt, und ich kann nfich, da ſix dasjeniſe, wövon aujeſſt die Frage iſt, auf eine ynwiderſprechliche Art beſtimmet, ſolche hiermit einzurücken nicht entbrechen.| - Der Jnuhalt dieſer Stelle des Bohemus aber iſt fo'gender: Forum, quiruri-pagatim villarimque habitant, quique illud colunt,& propter hoc ruſtici vel rurales appellantur, fi credere velint, ſatis miſera& dura conditio eſt. Seorfßim ab aliis quisque cum familia& pecore ſuo humiliter vivit."Calſz luto lignoque paulatim e rerra edutz,& ſtramine contefte domus. Dominis crebro per annum ſerviunt, rus colunt,& ſemine conſpergunt, fruttus metunt,& horreis important, ligna ſecänt, domos xdificant, foſſas eifodiunt, Nihil eſt, quod ſervi- lis& miſera gens ipfis debere non dicatur, Nihil etiam, quod juſſa facere absgue periculo recufare audeat. Delinquens graviter muül&atur. Sed nihil eſt genti du- rius, quam quod prediorum, quz poſlident, major pars non ſua ſit, ſed eorum,-a quibus certa frugum parte quortannis redimere debet.. Di. die Beſchaffenbeit derjenigen, die auf dem Lande wohnen, und daſſelbe bauen, weshalb ſie auc< Bauern oder Landleute genannt werden, iſt härter und elender, als man es glauben LL ZEE ae 280.0. gg PÜREE De CR, edu,€. 4 due WE hlen 2

ec.. Ihren Zerren müſſen ſie das Jahr hindurch ſehr viel dienen, das Feld beſtellen und beſgen, die davon gewachſene Srüchte abmäden und in die Scheune bringen, Zol3 hauen, ZSäuſer bauen helfen, auc< die erforderliche Graben verfertigen. Faſt nichts bleibt übrig, wozu nicht dieſes elende und knechtiſ An die Knechte oder Servos konnten ſie, um damit die netu-erbaueten Städte zu bevölfern, auch nicht denken, weil ſolche in einer gar zu großen Verbindung mie ihren Herren ſtanden, und den Ort, wozu ſie einmahl beſtimmet waren, ohne deren ausdrück« kichen Einwilligung nicht verlaſſen, noch mit einem andern verwechſeln durften. Oecon, Forens. V, Theil, Dd Der 210 Achtes Hauptſtüu>k.. Der Geiſtlichkeit blieb alſo, um in mehrerer. Bevölkerung der.neuen Städte ihre Abſichten zu erreichen, weiter nichts übrig, als daß ſie die Anzahl der Freygelaſſenen, ſo zu Erreichung ihres Endzwecks, weil ſie auch wider ihrer Herren Willen ziehen konnten wo ſie wollten, die bequemſten waren, auf alle Are zu vermehren ſuchten. Sie that auch ſolches aus allen Kräften. Und weil ſie keine äußeren Zwangsmit- tel, um dieſe ihre Abſichten zu-befördern, in Händen hatte, ſo bediente ſie ſich dazu der geiſtlichen Waffen, indem ſie die Herren der Knechte überredeten ,/ daß, einen Knecht los zu laſſen, ein verdienſtliches Werk ſey. Man findet daher noch in vielen Laßbriefen den Ausdruck, daß der freygegebene Knecht von denz Herren, ſeiner Seelen Zeils wegen, der Unterthänigfeit erlaſſen wäre. Es war auch dieſes-angewandte Mittel nicht fruchtloß, ſondern es erhielten da- durch eine große Menge von Knechten ihre Erlaſſung, die ſich denn auf Anreizen der Geiſtlichfeit, welcher ſie ihre Freyheit hauptſachlich zu danfen hatten, um ſo mehr freywil- lig in die neu- erbauefen Städte begaben, und daſelöſt wohnhaft niederließen, weil ſie da« ſelbſt, durch Treibung eines Handwerkes oder Kaufmannſchaft, weit eher als auf dem Lande, zu einigem Vermögen zu gelangen, Hoffnung hatten, ſie auch der öfters übertrie- benen Härte der Gutsherren nicht ſo, wie bey ihrem vorigen Nahrungsſtande, auch ſelbſt noch nach erlangter Freyheit, ausgeſeßet waren, C5 1.221 Daß daher die ſtädtiſchen Bürger mit unſern heutigen Bauern einerley Urſprunges und Zex;:* kommens ſind, und ſie, dieſe verächtlicl) zu halten, nicht Urſache haben. Hiedurch nun entſtand in Deutſchland eine ganz, neue, zu alten Zeiten nicht be- kannt geweſene Art von Leuten, nähmlich die ſtädtiſchen Bürger, welcen. HPA CG 229.' Daß die heutige Leibeigenſchaft nicht blos eitt imago veteris ſeyoitutis, ſondern UV ANMOEN dieſe Servitus oder Knechtſchaft ſelber ſey,| Die an ſehr vielen Orten in Deutſchland übliche Leibeigenſchaft wird ſchon vorhin von allen Rechtslehrern ein imago veteris ſervitutis genannf, Es wird ſich aber bey deren nähern Zergliederung finden, daß dieſelbe nicht ein bloßes Bild der alten deutſchen Knechtſchaft, ſondern vielmehr eben dieſe Knechtſchaft' ſelver ſey."Jedoch iſt hiebey nochmahl zu erinnern, daß dabey keine fremde Begriffe von 044, der ehemahlizen Serviture Ramala mit eingemiſchet werden müſſen. Nur blos der Zu-| ſtand und die Verbinvlichfeit der alten deutſchen Knechte, ſo wir oben umſtändlich bemer- ket, und in allen ihren Wirkungen augeinander geſeßet haben, kann dabey zum Grunde geleget werden. j 40! Um dieſes deſto deutlicher einſehen zu können, will ich die Hauptwirkungen der in. BUNTEN unſern Tagen gebräuchlichen Leibeigenſchaft, in gewiſſen kurzen Säßen vortragen, und gleichſam anticipiren, indem ich mir, von den beſondern Pflichten einer jeden Bauerart un- fen in einem beſondern Abſchnitt zu handeln, vorgeſeßet habe, und folglich die jeßige da-;| von zu machende Beſchreibung nur als eine Grundlage desjenigen, was nachher mit meh- EN HHBN rern davon zu ſagen nothig ſeyn wird, angeſehen werden kann. 6. 230%- 098 Umſtändliche Beſchreibung der vornehmſten mit der heutigen Leibeigenſchsft verknüpften Verbindlichkeiten, Ein unter der Leibeigenſchaft ſtehender Bauer, beſißet 1. Seine ihm anvertraute Nahrung unter der Bedingung, daß er davon ſeinen Herrn gewiſſe darauf gelegte Dienſte und Abgaben richtig leiſten muß. 2. Was er von ſeiner Nahrung entübriger, oder ſonſt durch ſeinen Fleiß erwirbet, wird ihm zu ſeiner freyen Dispoſition überlaſſen, und der Herr mächet daran keinen HENSE Anſpruch.| EE 3. Seinen Bauerhof beſißet er, in ſo ferne er ihn nicht, welches auch von den Leib-(| eigenen an vielen Orten geſchiehet, erblich erkaufet hat, nur ſo lange, als es dem Grund- heren gefällig iſt,| Dd 3 4, Findet 17 214 9ſchtes Hauptſtück, 4+ Findet-derſekbe vor gut, ihm den Hof, den er bisher beſeſſen hat, wi ;/ eder ab nehmen, und auf einen andern zu ſeßen, oder ihn wohl gar zu EN zu be: ſtimmen,"* muß er DNS ohne Wiederrede gehorſamen. 5. Die einmahl in Beſiß habende Nahrung, kann er dem Herrn, wider deſſe Willen, nicht aufſagen, ſondern er muß in derſelben ſo lange, als HEU elln verbleiben ſi ſo lange, als es der Herr verlanget, 6. Es muß auch ein jeder Leibeigener, wenn er 25 Jahr alt iſt, eine EXNH|, n Bauer- oder Coſſäthenhof, wozu ihn der Herr beſtimmet hat, gegen Empfan"nöthi AE hat, geg pfang der nöthigen Hofwehre 7. Die von den Bayernahrungen zu entrichtende Dienſte und Abgaben, kan | vru n der I eb HIE 400: NE hn PaCta vorhanden ſind, nach der Billigkeit ſelber eſtimmen, ſie abändern, und überhaupt alle ihm gut ſcheinende-Einri i- nem Gefallen damit machen. 0 Aeweungin zach ſei 8. Kein Leibeigener kann ohne des Herren Vorbewuſt und ausdrückliche Einwilli- gung, von einem Ort zum andern ziehen, und wenn auch ſolches mit des Herrn Einwilli- gung geſchiehet, wird ex dadurch der Leibeigenſchaft nicht frey, ſondern er muß, nach Ver- pt der ihm verſtatteten Zeit, auf Verlangen des Grundherrn, allemahl wieder zurück ehren. 9. Wenn auch ein Leibeigener, mit Genehmhaltung des Herrn, zu ſeiner Nah- rung einen andern Gewährsmann geſtellet, ſo wirder döch dadurch von den Verbindlich- keiten, ſo die Leibeigenſchaft mit ſich führet, nicht entbunden.« 10, Ueberhaupt hat feine Loßlaſſung der Leibeigenen anders Statt, als wenn der Herr darinn DU Boe] der Len ein billiges Loßlaſſungs- Geld davor erleget. 14. aß der Herr einen Leibeigenen verkaufen vertauſchen oder verſchenk, In ne, iſt ebenfalls durch die Gewohnheit eingeführet.: 9 MEER 12. Kein Leibeigener darf ſich, ohne ausdrückliche Einwilligung des Grundherrn verheyrachen.; "545% Die Kinder der Leibeigenen beyderley Geſchlechts, und überhaupt alle freyle- dige, müſſen der Herrſchaft vorzüglich dienen, oder an diejenigen Oerter ziehen, wohin ſie der Herr beſtimmet hat. 14. Kein freylediger Leibeigener oder Leibeigene darf ſich daher auswärts. vertmie- then, wenn ſie noch entweder von dem Herrn ſelber, oder ſonſt von einem Einwohner des Dorfes, zum Dienſte-gebrauchet werden.. : I5. Braucher ſie weder der Herr noch die angoſeſſene Unterthanen des Dorfes zu ihren Dienſten, ſo können ſie ſich zwar.auswärtig vermiethen, müſſen aber jederzeit von ' der Herrſchaft einen Erlaubniß- Schein haben, und ſich, nach deſſen Ablauf, wieder um einen neuen melden,: -. 16. Unterlaſſen ſie die Nachſuchung eines ſolchen Erlaubniß-Scheines, ſo iſt der Herr ſie allemahl, auch mitten in dem Dienſtjahre, zurück zu fodern und zu ſeinen Gebrauch zu nehmen, Heut: 17. Ein verlauffener oder ausgetretener Unterthan, kann zu allen Zeiten vindiciret werden, und es ſtehet deshalb der Herrſchaft keine Präſcription entgegen. Es Von dem Urſprunge,; Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 26. 2x5 Es könnten zwar noch weit mehrere Hauptwirkungen der Leibeizenſchaft angefüh- ret werden.“ Es iſt aber das bemerkte zu der gegenwärtigen Abſicht, um daraus die voll- kfommene Aehnlichkeit derſelben mit dem ehemahligen Zuſtande der Knechte in dem alten Zeiten Deutſchlands kennen zu lernen, hinreichend, weshalb wir uns die weitere Ausfüh- rung davon, unten an ſeinem Orte vorbehalten a). a) Eine anthentiſche und von dem Landesherrn ſelber als richtig anerkannte Abſchilderäng' von der wahren Beſchaffenheit der Leibeigenſchaft, findet mant unter andern in der vor die Mit- telmark, Priegnis, Uckermark und das Land Stolpe, auch die Herrſchaften Beeskow und Storkow revidirten Geſinde-, Bauer-,-Hirten- und Schäfer-Ordnung vom 24. Auguſt 17224 Dieſe Ordnung war vor ſämmtliche oben benannte Provinzien entworfen, und weil man ſonſt in der Mittelmark von keinen Leibeigenen etivas weiß, die Sache nad) dem Zu- ſtand der ſonſt gewöhnlichen Bauern eingerichtet.; Da aber in der Uckermark und dem Lande Stolpe die Leibeigenſchaft eingeführet iſt, ſo ſuchten ſich die dortigen Stände durch eine dagegen eingelegte Proteſtation, daß ſolches ihnen an ihren aus der Leibeigenſchaft erlangken Rechten, nicht nachtheilig ſeyn möchte, zu verwahren, woranf lc. 6 5. nachſtehende Declaration ergienz: tTachdem aber Unſere getreue Ritterſchaft der Ukermark und Land zu Stolpe, bey dieſem Punkt der Unterthanen und ihrer Rinder, wie auch deren Dienſte, ganz unterthä- nigſt zu erkennen gegeben, wie be» ihnen eine ganz andere Dewohnheit und Zerkom? men wäre, als inder Ülittelmark, angeſehen dvey ihnen“ das Recht der Leibeigenſchaft gleich in den Pommerſchen und Uäecklenburgiſchen Landen von uralters.her eingefäh- ret und gültig wäre, kraft deren-die Unterthanen verbunden ſeypnd zu dienen, wenn und wie ihnen angeſaget würde, täglich auch mit ſo viel Seſpann, als ihnen von der Obrig: Peit zur Zofwehre gegeben würde, und das alles bey ihrer eigenen Koſt und Unterbal- tung, gar wenige Oerter ausgenommen, akllwo ſie zu Zofe geſpeiſet würden; die Unter- thanen Fönnten auch ihre Zöfe nicht verlaſſen ,. verkaufen, noch einen Sewehrsmann in ihre Stelle verſchaffen 3 Die Rinder insgeſammt wären alle mit einander ihrer Eltern Condirion umd eigne Zeute, müften in den Gütern, worunter ſie gebohren, verbleiben, und wären nicht nur ſchuldig gewiſſe Jahre ihrer ObrigFeit zu dienen, ſondern ſo lange, als ſie dieneten, und nicht was eigenes unter der Wbrigkeit anfiengen;: Sie könnten auch von einem Dorf ins andere, von einem Zof auf den'andern verſezet werden; Ja, es könnte wider der Obrigkeit Willen, weder durch ſie ſelbſten noch durch Vorſchub der Eltern, keinerley Veränderung mit ihnen vorgenommen werden, die Entlaufenden, ſo.wohl Eltern als Rinder, würden allemahl rechtlich vindiciret, wowider kein Curſus annorum Statt finden könnte, und hätte 25 alſo ihres Orts eben datum eine ſolche Be- wandniß, wie es in allen Unſern Zinter- Pommerſchen ZLanden-ſowohl Fürſtlichen Aem»- tern als adlichen: Gütern bewandt und ZerFonimens wäre; Und haben Uns allerunter»- t9änigſt angelanget, ob ſie zwar gemeynet wären, in eine Seſinde- Bauer? und Schä& fer- Ordnung ſich einzulaſſen, und darüber. nebſt ihren Commembrirten von der Muttel: mark zu halten, ſs würde doch ihre Angelegenheit erfordern, ihre alte Gewohnheit und Zerkommen in dieſen, als auch einigen andern Punkten, für ſich: zu erhalten, und dieſer Geſinde: Bauer: und Schäfer- Ordnung mit einverleiben zu laſſen; Und möchten wir doch in allen Unſere allergnädigſte Genehmhaltung darüber ertheiten. tTachdem Wir Uns denn ganz wohl erinnern, daß Wir bey Antretung Unſerer Rönigl. Regierungdie Privilegia, Gewohnheiten und Zerkommen- Unſerer Ukermär? Xiſchen und Stolpiſchen Ritterſchaft confirmiret, auch in dem Landtags Schluz; de Anno 1653. 9+ 22. die Leibeigenſchaft an den Orten, wo ſie gebräuchlich, gelaſſen und gut geheiſſen worden,»& 9 246| Achtes Hauptſtü>. So laſſen Wir es nochmahl dabey bewenden, und gebieten demnach allen und je- den Unterthanen in der Ukermark und dem Lande Stolpe, ſo wohl in Unſern Aemtern als adelichen Gütern, ſich dieſer Gewohnheit und Leibeigenſchaft, darinn ſie und die Ihrigen gebohren ſind, allerdings gemäß zu verhalten, alſo wie.es oben angeführet iſt und die uralte Gewohnheit an Dienſten, Pächten, nach Anweiſung jeden Orts jErby Regiſter es mit ſich bringet, Uns und allen Obrigkeiten mit Treue und Fleiß zu verrich« ten, widrigenfalls aber gewärtig zu ſeyn, daß die Widerſpänſtigen ſo wohl an Eltern als Rindern, von ihren Obrigkeiten durch zureichende Vittel abgeſtraft, oder auch auf bedürfenden Fall durch jeden Orts Landreuter aufgenommen, die Ausweichenden aller Orten aufgeſuchet, incarceriret, oder bis ſie Beſſerung angeloben, zur Feſtungs Arbeit gebraucht werden, 6.- 23x. Zwiſchen den Knechten der alten Deutſchen und den heutigen Leibeigenen, wird eine Ver- gleichung angeſtellet, und dadurch ihre große Uebereinſtimmung gezeiget. Bey Gegeneinatderhaltung der vorſtehenden in der Leibeigenſchaft befindlichen weſentlichen Stüe, gegen das Bild, ſo ich oben von der alten deutſchen Knechtſchaft ge- zmacht habe, wird ein jeder von ſelbſt finden, daß bey demjenigen, was ich 6. 229. behaup- tet habe, fein unrichtiger Gedanke mit untergelaufen ſey- Die alte deutſche 5ervi oder Rnechte, lebten nicht, wie bey den Römern, in den Zäuſern ihrer Zerren, ſondern hatten ihre eigene Wohnungen und YTabrungen, von welchen ſie den Unterhalt vor ſich und die Ibrigen nahnien. Die Leibeigenen ſtehen in eben dieſer Verfaſſung. Sie haben ihre eigene Nah- rungen, und, auſſer dem zu den Herrſchaftlichen Hofedienſten nöthigen Geſinde, ſtehet niemand von ihnen in des Herren Koſt und Brod. Die Knete.der alten Deutſchen, muſten von den ihnen anvertrauten Y7ah- rungen ihren Zerren gewiſſe Dieyſte und Abgaben entrichten, das übrige aber, und was ſie ſonſt durch ihren Sleiß erwurben, war ihr Ligenthum. Eben ſo verhält es ſich auch mit unſern heutigen Leibeigenen. Die Knechte der alten Deutſchen, beſaßen ihre YJahrungen nur ſo lange, als es ihren Zerren gefällig war, und muſten, wenn ſie dieſe zu andern Geſchäften ge? braüchen wollten, darunter ohne Wiederrede gehorſamen./ Zu einem gleichen ſind auch die Leibeigenen verbunden. Die Knechte der alten Deutſchen, durften den Ort ihres Aufenthalts 1nd Be- ſiimmung wider ihres Zerren Linwilligung nicht verändern, ſondern beſtändig da- ſelbſt verbleiben. Auch dieſes müſſen unſre heutige Leibeigene thun. YIicht allein die Knechte, ſondern au ibre Weiber und Rinder, waren bey den alten Deutſchen eben ſo, wie ſie ſelber, detz Zerrn unterwürfig, und ihnen vor- züglich Dienſte zu leiſten verbunden.; Die Kindex der Leibeigenen haben eine gleiche Pflicht und Verbindlichfeit über ſich. Man Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, x. 217 Man gehe alle übrige weſentliche Stücke", ſs ic) vorhin von dem Zuſtande der "Leibeigenen in Deutſchland angemerket habe, durch, ſo wird man zwiſchen ihnen und den ehemahligen deutſchen Knechten die vollkommenſte Gleichheit antreffen, und geſtehen müſe ſen, daß die Leibeigenen nur blos den Namen„ Nicht aber die weſentliche Eigenſchaften. der alten Knechte verändert haben. VG... 232. Daß der einzige Unterſcheid zwiſchen den Knechten der alten Deutſchen und den jetzigen Leibz eigenen darinn beſtehe, daß den Zerren nicht mehr das Recht über Tod und Zeben zu- ' ſtändig ſey, ſolches aber in den Pflichten der Zeibeigenen keinen LKinfluß habe, Der einzige in die Augen Fallende Untkerſcheid zwiſchen beyden, beſtehet darinn, daß die heutigen Sutgherren über ihre Leibeigene nicht mehr-das Recht über Leben und Tod haben, noch ſie.chngeſtraft ermorden können. Allein dieſes iſt ein Umſtand, den die Siren unſerer Zeit, die veränderte Regie- rungsarten, und die Religion ſelber abgeſchaffet hat, der auch in den Pflichten und Ver- bindlichfeiten der Leibeigenen keine weſeatliche Veränderung zuwege bringet. Sonſt ſtehet auch noch den jeßigen Gutsherren nicht allein.der Dienſtzwang, ſon- dern auch das Recht der Züchtigungen bey ihren Vergehungen zu. Nur müſſen ſolche nicht die Schranken der Gerechtigfeit und Billigkeit überſchrei- ten, indem, wenn ſolches geſchiehet, die Landegherrliche Collegia allerdings die Hand darv- über zu halten, und alle Ar:2n von auszuübender Tyranney zu verhindern, berechtiget ſind. „Hätten die Staaten des deutſchen Reichs zu alten Zeiten mit den unſrigen eine gleiche Verfaſſung gehabt, ſo würde auch gewiß damahl denen Herren das Recht über Le- ben und Tod, vielweniger die unbändige Freyheit, ihre Knechte ungeſtraft tödten und ex- morden zu können, erlaubet worden ſeyn. GS. 233. Beſchreibung der heutigen gemehnen Bauern. Gehen wir-nun ferner zu der zweyten Gartung des heutigen Bauerſtandes, wor- unter alle diejenigen, die weder Leibeigene, noch auch wirkliche Freybauern oder Freyſaſſen ſind, begriffen werden, fort, ſo werden wir auch bey dieſen eine Aehnlichkeit mit den ehe mahligen Liberzis oder Laſſen der alten Deutſchen, die faſt bis zu einer völligen Gleichheit gehet, wahrnehmen. Von dieſer Art Bagern-giebet uns der berühmte Müllerus in ſeiner Praica civili Marchica Reſol, XCVIL. S. 21. ſeqq. eine ſehr richtige und genaue Beſchreibung, welche wir um ſo mehr ganz ſicher zum Srunde legen fönnen, weil ſienoc< bis zur Stunde dem Zuſtande derſelben vollkommen anpaſſend iſt. Der Inhalt dieſer Stelle iſt folgender Aliad genus datur Ruſticorum qui quali medium&terfium locum tenent, magis in libertarem, quam ſervitutem-inclinantes, vocanturque gemeine Bauern, live Co- Joni. Hi ſunt quaſi Anonymi, non vert liber), non vert 4ervi; ratione ſtarus pro Qedcau. Forens, V,Tbeil, Es Übertis Achtes Hauptſiü>,- hiberis, ratione ſervitiorum pro ſervis habendi ſunt, quorum ufus in Media Marchia, Mittelmark, freguenrilhmus eſt, de quo usque hic ſermo erit Hi retinent jus Patrie poteſtatis, nec non habent rerum ſuarum domininm, licentiam contrahendi cum quovis,& fuccedendi tam ab inieſtato, quam ex teſtamento, ac facultarem con- dendi reftamenrum. Et quamvis ratione terry, ſervitia, Dienſte, Hofdienſte, Frohndienſte, ac certos cenſus, Pächte und Geldzinſen, Domino l.-3 prexſtare te- neantur; tamen hze conditionem'h»minum non matanr, nec ſervos facere poſſunt; cum in Germania expeditum ſir, quemlibet liberum hominem, pro poſſeſlionibus ac prediis fais, poſſe operas perpernas promittere& prexſtare. D. i, Es giebet. nod eine andere Art Bauern, welche gleicßſam ein Mittelding ſind, jedo< mehr von Freyheit als Knechtſchaft an ſich haben, und gemeine Bayern genannt werden. Da ſie nicht wahre Sreye, aber auch nicht wahre Fnedcyte ſind, ſo kön- nen ſie zu keiner von dieſen beypden Claſſen gerechnet werden; denn in Anſedbung ihres perſönlichen Zuſtandes ſind ſie vor freye Leute, in Anſehung ihrer Dienſt- leiſtungen aber, vor Knechte zu halten. In der VJitrelmark ſind dieſelben ſebr häufig, und von dieſen iſt auch hier gegenwärtig die Rede. Jhnen kommt nicht allein die väterlihe Gewalt über ihre Rinder zu, ſondern ſie beſitzen auch alles, was ſie haben, eigenthümlich. Sie können mit jedermänn Contrakte und Der- träge ſchlieſſen, haben auch Macht-das ihrige durch Teſtamente zu vermadyen, und die ihnen zugefallene Erbſchaften, ſo wohl ad inteſtato als auc<* aus Der-' mächtniſſen, zu erven. Und ob ſie wohl in Anſehung ihrer Güter allerhand Dienſte, als 30f- und Frohndienſt?, auc< Pächte und'Geldzitſen, leiſten und entrichten müſſen, ſo Fann doh ſoldes ihren frepyen Zuſtand nicht verändern, noh ſie zu Knechten machen, indem es in Deutſchland ausgemacht iſt, daß ein jeder freyer NTenſch vor die in. Beſitz habende Güter, gewiſſe immerwährende Dienſtleiſtungen verſprechen und entrichten könne, 6. 234. Waruvnm dieſe-Heutigen genieinen Bauern eben dasjenige ſind, was die ehemahligen Liberti dex Deutſchen waren, Wirft man hiebey einen Blick auf dasjenige, was wir oben von dem Zuſtande der deutſchen Liberrorum oder Laſſen, ſo wohl aus den alten als mittlern Zeiten angeführet haben, ſo wird man gar bald gewahr werden, daß unſere heutige gemeine Bauern nichts anders ſind, als die damahligen Liberti. Und daß ſie von demſelben ihren Urſprung ge- nommen haben, iſt wohl, wenn man den. Zuſammenhang der Sache nur einigermaßen überleget, feinem Zweifel unterworfen. Die Liberri hatten auch ihre Freyheit erlanget, blieben aber in Anſehungährer in Beſiß habenden Nahrungen ihren Herren vor wie nach verpflichtet, Da nun dieſe Ver- pflichtungen die meiſten und häufigſten waren, ſo ſaget der oben angeführte Tacitus mit Recht, Liberti non ſunt mulrum ſupra ſervos, d, i, die Freygelafſenen baben vor den Bnecten nicht viel voraus, Unſere Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 6. 219 Unſre jeßige gemeine Bauern, wovon dir bemeldete Müllerus in der vorangezoge- nen Stelle redet, genießen ebenfalls einer perſönlichen Freyheit, wiewohl auch dieſe, ſo lange ſie unter ihren Herren leben, in vielen Stücten, wie unten mit mehrern gezeiget werden wird, näher eingeſchränket iſt; i:1 Anſehung ihrer Höfe und Beſißungen aber ſind ſie den Herren, eben ſo wie an andern Orten die Leibeigenen, zu allem, was an Dienſten und Abgaben darauf hafter, verbunden. Die einzige Hauptwirkung der den Libertis durch die Erlaſſung zugeſtandenen Frey- heit, beſtand darinn, daß ſie auch wider ihres Herren Willen, nachdem ſie demſelben einen tüchtigen Gewährsmann geſtellet hatten, wegziehen, und den Ort ihrer Geburch und Be- ſtimmung verlaſſen konnten, Auch dieſes iſt bey den heutigen gemeinen Bauern das hauptſächlichſte, was ſie vor den Leibeigenen voraus haben, und wodurch ſie ſich von denſelben unterſcheiden. Aus dieſer wahren Vergleichung wird wohl zureichend erhellen, daß der Zuſtand unſerer heutigen gemeinen Bauern eben derjenige ſey, in welchem ſich zu alten Zeiten die deutſchen Liberti befanden.: I< glaube, daß Müllerus, wenn er in die Geſchichte der alten Zeiten zurück ge- gangen wäre, ſolches ebenfalls wahrgenommen, und daher, ein Mittelding daraus zu machen, nicht nöchig gehabt haben würde, N Gr 2353 Von den heutigen Freypbauern, daß ſich in deren Zuſtand gegen die mittlern Zeiten keine Ver» änderung zugetragen habe, ſondern ſie noch in eben derjenigen Verfaſſung ſtehen, worinn ſie ſich damahls befanden. Die, dritte Gattung des Bauerſtandes, nähmlich die Freybauern oder Freyſaſſen, welche, wie wir oben bereits bemerket, auch ſchon in den mittlern Zeiten Deutſchlandes befannt waren, habenſeit den vorigen Zeiten in ihrem Zuſtande keine Aenderung gelitten. Sie genießen einer unumſchränften Freyheit, und ſtehen mit dem Gutgherren weder in Anſehung ihrer Güter, noh auch in Abſicht ihrer Nahrung,.in nähern Verbind- lichfeiten, als daß ſie deſſen Gerichtsbarkeit erkennen, und vor derſelben in allen, ſowohl Bürgerlichen- als Criminalfällen, Recht nehmen müſſen, Auch ſind ſie gemeiniglich zu den gemeinen Dingen, d. i. denjenigen Pflichten, ſo ei Einwohner eines Dorfes zum Beſten der ganzen Gemeine übernehmen müſſen, ver- unden.: Da aber der Grundherr dergleichen gemeine Sachen wohl zu dirigiren, ſonſt aber fein Recht daran hat, ſo kann auch daraus vor die Freybauern keine Einſchränkung ihrer Freyheit erwachſen. Sie thun dergleichen Dinge als Mitglieder der Gemeine, nicht aber als Unterthanen.. An vielen Orten ſind ſie auch, beſonders die Freyſchulzen, hievon gänzlich befreyet, Ee 2 6. 236. IS =<== ZB 2.== dT [] 13 1,47 4 1] 220 Achtes Hauptſtück. 722.208 Daß es zu jetzigen Zeiten in allen, EIE aber den fruchtbaren Segenvden, ver: ſchiedene dergleichen Freybauern gebe. Von dieſen Freybauern oder Freyſaſſen trift man in unſern Tagen in allen deut- ſchen Ländern ſehr viele an, und es ſind wenige Gegenden, wo nicht allenthalben Frey- Sdcwulzen, Sreyfrüger und Sreybauern befannt wären. In den frachtbaren Provinzien aber findet man ſie am häufigſten. Daß ſich Frem- de, die eine Nahrung ſuchen, und ihr geſammletes Geld zur Erkaufung anwenden wol- len, ſich ep in fruchtbaren als ſchlechten und unfruchtbaren Gegenden niederlaßen, iſt anz natürlich. ? Die Anzahl ſolcher Freygüter wird zu jeßigen Zeifen durc< die vielen angelegten neuen Colonien, beſonders in den Königl. Preuß. Ländern, gar ſehr vermehret. Die Bedingungen, unter welchen ſolche beſeſſen werden, ſind nicht alkenthalben einerley, ſondern gar ſehr verſchieden. Wir werden davon an ſeinem Orte, wo der Zu- fand und die Pflichten von einer jeden Art des Bauerſtandes näher entwickelt und ausgein- ander geſeßet werden ſollen ,. auch hievon das nöthige mit mehrern anzumerken ohnvergeſe ſen- ſeyn.;- Dritter Abſchnitt. Votr der Unterthänigkeit des Bauerſtandes, was unter dieſem Ausdruck zu verſte- hen ſey; und auf welche Art von- Bauern derſelbe anzuwenden ſey. EILIG| Einleitung in dieſen Abſchnitt. Iy: in dem vorhergehenden zweyten- Abſchnitt abgehandelten Wahrheiten, und der da- bey ausgemittelte Urſprung: des deutſchen Bauerſtandes, wird uns die weſentlichen und zufälligen Pflichten deſſelben kennen zu lernen, und jene von dieſen unterſcheiden zu können, genungſame Gelegenheit gegeben haben.? Soll unſre darunter angewandte Bemühung nicht fruchtlos ſeyn, ſo müſſen wir uns auch anſchiken, um die beſonderen Pflichten unſers heutigen Bauerſtandes, nach deſ- ſen verſchiedenen Arten, in nähern Betracht zu nehmen, und dabey das Wahre von dem Falſchen abzuſondern, auch das Zweifelhafte auf ſichere und beſtimmte Säße zu bringen. Dieſes alles wird uns um ſo leichter fallen, wenn wir dabey den in dem vorigen Abſchnitt bemerkten Urſprung, des deutſchen Bauerſtandes vor Augen haben. Denn die- ſer wird uns in allen Vorfallenheiten, vo ſich unauflößlich ſcheinende Zweifel ereiguen wollen, zur Hand ſtehen, und zu den nötyigen Entſcheidungen einen zureichenden Grund geben Fönnen. G. 228. 044, 13| von dem Ausdruck Unterthänigkeit, daß derſelve öfters ſehr unrecht gebraucht wird, und es M| daber, deſſen Bedeutung naber zu beſtimmen, nötbig ſep.' | Daß die Pflichten, ſo ver"Sauerttand ſeiner Grundobrigfeit zu leiſten verbanden iſt, theils in perſönlichen Verbindlichkeiten, theils aber auch in ſolchen, welche blos von den Bon dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterhänigkfeit,(CG. 5 den Beſißungen, ſo demſelben eingeräumet ſind, herrühren, beſiehen, habe ich bereits 6. 16. bemertet, Daß wir von der erſten Gattung, der Ordnung nach, zuerſt handeln wollen, iſt daſelbſt ebenfalls angezeiget worden.| Die Hauptquelle der perſönlichen Pflichken des Bauerſtandes iſt, nach Maßge- bung-des S. 7.5 die Unterthänigkeit., 4 Unter dieſem Ausdruck wird der Jubegriff aller perſönlichen Pflichten des*Bauer»| ſtandes verſtanden. -Bigher aber hat derſelbe keine genungſaim beſtimmte Bedeutung gehabt, ſondern. es-iſt- derſelbe ohne Unterſcheid von allen Bayern ,. ſie mögen zu perſönlichen Pflichten vero bunden ſeyn oder nicht, gebrauchet wordeit, Bauern und Unterthaner ſind in dem gemeinen Leben, und auch wohl öfters in- den Gerichtsſtätten ſelber, gleichgültige Redengarten,. womit alle diejenigen, die unter der Gerichtsbarkeit einer Grundherrſchaft leben, bezeichnet zu werden pflegen, ohne dabey auf die Art-der Verbindlichfeit, worinn ſie mit derſelben ſtehen, Rückſicht zu nehmen.- Wie nun hieraus gar leicht allerhand Mißdeutungen, wodurch die Beſtimwüng der verſchiedenen Pflichten ungewiß gemacht wird, entſtehen können, ſd erfodert: es die - Nothwendigkeit, daß wir dieſem ſo allgemeinen Ausdruck eine beſtimmte Deutung zu ge- ben, und dabey zugleich, welche-Arten des Bayerſtandes vor-Unterthanen zu halten oder nicht, feſtzuſeßen ſuchen+ T€ 239: Warum nur diejenigen Arten des Bauerſtandes, die ihren Zerren zu perſönlichen Verbind» lichkeiten verpflichtet ſind, unter der Unterthänigkeit ſtehen, und daher mit Recht: Unterthanen genannt werden können,) Schon der'alte Gloſlaror des ſächſiſchen Weichbildes A. 3. P+4.-hat dieſes auf;eine ſchr furze aber vernünftige Art entſchieden, wenn es daſelbſt heißer:- Zu einer Auflöſung ſollt ihr wiſſen, daß et!icher Dienſt liegt auf dem Utannz- etliz , 6. 240 Daß nicht blos die Leibeigenen, ſondern auch die gemeinen Bauern, ſo die Stelle der ehema- ligen deutſchen Laſſen vertreten, den Zerrſchaften zu verſchiedenen perſönlichen Ver- bindlichkeiten verpflichtet ſind, wovon einige zum Bepſpiel angeführet werden. Hieraus würde natürlicherweiſe folgen, daß zu unſern jebigen Zeiten nur blos die- Leibeigenen der Unterthänigkeit unterworfen wären, und dieſer Ausdruck lediglich auf ſie alleine angewendet werden könnte. Denn nur fie ſind es, von welchen man unter allen jeßigen Bauerarten auf eine beſtimmte Weiſe behaupten-kann, daß'ſie, wie die ehemahli- gen deutſchen Servi oder Knechte, den Grundherren zu perſönlichen Pflichten verbunden ind. ſ Inzwiſchen haben wir doch aus der vorangeſchikten Beſchreibung, ſowohl der ehemahligen deutſchen Libertorum oder Laſſen, als auch der jeßbigen gemeinen Bauern, welche mit jenen gleicher Art ſind, ſo viel wahrgenommen, daß dieſe ebenfalls zu'gewiſſen perſönlichen Pflichten der Herrſchaft.verbunden find. KINE Ihre Kinder müſſen, wie beſonders aus den Geſinde- Ordnungen derjenigen Mar- ken, worinn die Leibeigenſchaft nicht ſtatt findet, zu erſehen iſt, der Herrſchaft wenigſtens drey Jahr vorzüglich dienen, auch überhaupt alles dasjenige, was ſonſt von Fremden von ihrer Arbeit verlanget wird, vor allen andern der Grundherrſchaft verrichten. In den Märkſchen Landtags- Receſſen iſt dieſes mit ausdrücklichen Worten feſtge- ftellet, wenn es daſelbſt, nach dem Zeugniß des oben angeführten Müllerus, c. 1. 9. 38. heißet: 2 Welche Unterthanen in unſern Lande Kinder haben, deren ſie zu ihrer ſelbſt Ar- beit nicht bedürfen, und 3u Dienſte bringen wollen, ſollen ſie vor allen ihrer Zerrſchäft zu Dienſt anbieten, und gönnen um billigen Lohn; wo aber die Zerr- ſchaft deren nicht bedürfte, alsdenn mögen ſie nach ihrem Gefallen bey andern zu Dienſte bringen und beſtellen. Dieſes Recht der Herrſchaften iſt in allen nact handle ,' wenn man eine fſubjettionem perfedtam& imperfettam annimmt. Zu der erſten gehören ſonder Zweifel unſere heutige. Leibeigene, zu der zweyten aber die zu jehigen Zeiten gewöhnliche gemeine Bauern., Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß ſo wohl die Leibeigene, als auch die gemeine Bauern, ſo die Natur der ehemahligen Liberrorum an ſich haben, und nichts anders als wahre Laſſen oder Laßbauern ſind, mit Recht unter die Zahl.der Unterthanen geſeßet wer- müſſen. m NE det ſich gleich die Unferthänigkeit der Erſten viel weiter, als bey den Lektern, ſo iſt doch allemahl gewiß, daß auch dieſe, weil ſie wenigſtens in verſchiedenen Sälen„in eziee Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeik, 11. 225 Beziehung auf ihre Grundhertſchaf?, perſönliche Verbindlichkeiten über ſich habens aus der Claſſe.der Unterthanen nicht weggelaſſen werden können.+ - Wieweit die perſönlichen Verbindlichkeiten von dieſen beyden Arten des Bauer- ſtandes gehen, werden wir unten an ſeinem Orte bald mit mehrern ausführen. : 5%. 244. Daß nur allein die Freybauern' von der Unterthänigkeit gänzlich frey ſind, wobeyp zugleich gezeiget wird, daß die Unterthänigkeit mit der Schuldigkeit, vor den Gerichten des 8.%% Zerren Recht zu gehmeny nicht vermenget werden müſſe,* Nur blos die Freybauern oder Freyſaſſen ſind es, von denen man nicht, daß ſie unfor der Unterthänigkeit ſtehen, mit Grunde behaupten kann, obgleich dieſer Ausdruck in dem gemeinen Leben, auch in Anſehung ihrer, ſehr gewöhnlich iſt, Sie ſtehen zwar, wie ich ſc, Vierter Abſchnitt. Von den Leißeigenen, oder Hominibus propriis, was dieſelbe vor befondete perſönliche Pflichten gegen ihre Herrſchaft haben, und woriyn das Recht-/ der Grundherren an dieſelben beſiehe. 6. 245. Einleitung in dieſen Abſchnitt. IJu< die in dem vorigen Abſchnitt feſtgeſeßte nähere Beſtimmung desjenigen, was unter dem Ausdruc>l Unterrhänigkeit eigentlich zu verſtehen ſey, und wie weit ſich dieſer. Inbegriff von perſönlichen Verbindlichkeiten des Bauerſtandes erſtre>e, haben wir uns den Weg gebahnet, nunmehr von den perſönlichen Verbindlichkeiten ſelber, nach» dem ſie einer jeden Art des Bayerſtandes obliegen, handeln, und davon die nöchigen Be- griffe geben zu können. Wenn nun, wie wir deutlich genung gezeiget haben, die unter der Leibeigenſchaft ſehenden, diejenigen ſind, die vorzüglich eine Verbindlichfeit zu allen nyr möglichen per- fönlichen Pflichten gegen ihre Grundobrigkeit über ſich haben, und bey demſelben, nach der oben bemerkten Diſtinction, eine ſubjeetio perfeta, Dd. i. vollſtändige Unterwürfigkeit ſtart findet, ſo erfordert es die natürliche Ordnung, daß wir auch mit dieſer Art des Bauer» ſKandes. den Aufang machen. Wir wollen, um nicht das einntahl geſagte mehrmahls zu wiederholen, haupt- fachlich die bereits 8. 239 von der Leibeigenſchaft und den damit verknüpften Pflichten ge- gen die Grundherven bemerkten Säße zum Gyunde legen. 6. 2465- Das die Leibeigenſchaft auch noch zu unſern Zeitewin vielen Ländern und Provinzien üblich ſey, und'auch- ſelbſt die ſchleſiſchen 2Zauern unter einer gemäßigten Leibeigenſchaft ſtehen. Die Leibeigenſchaft iſt ein Recht, welches auch noh: in unſern Tagen an mehreren Orten, als man gemeiniglich glaubet, üblich iſt, und daher woh! der Mühe werth, daß wir die damit verknüpften Pflichten genauer und eigentlicher kennen lernen» Site findet nicht allein in verſchiedenen Provinzien, welche unter dem Königl. Preuß. Zepter ſtehen, Katt, wohin inſonderheit die YIeumark und U&ermark, ganz Dommern, Weſtphalen und Preuſſen zu rechnen ſiud, fondern ſie iſt auch in andern Ländern, als Schwaven, Geidern, die Zaysniz- Med&lenburg, und an vielen andern Orten mehr üblich. Ja. ſelbſt der Bauerſtand in Schleſien iſt der Leibeigenſchaft untervorfen, ob der- felbe' gleich: daſelbſt. nicht dieſen manchen ohne Grund ſo hart ſcheinenden Nahmen führet, ſondern die dortigen Bauern nur mit der glimpflichhen Benennung der glebx adſcriptorum beleget zu werden pflegen. Daß dieſes in einer fremden Sprache eben dasjenige ſey, was wir nach der deut» ſchen Mundart Leibeigene nennen, wird ein jeder, der dasjenige, was in. dem vorhergehen- : den Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Untkerthänigkeit, 1. 227 den von det Natur und Eigenſchaft der ehemahligen Servorum und jekigen Leibeigenen angeführet worden, mit eittiger Aufmerkſamkeit geleſen hat, von ſelbſt bemerken. Inzwiſchen iſt nicht zu leugnen, daß die Leibeigenſchaft der ſchleſiichen Bauern in vielen-Stücen weit mehr, als ſouſt an andern Orten, gemäßiget iſt, jedoch in der Art, daß die Grundherrſchaften au ihren Gerechtigfeiten dabey ſo wenig verliehren, daß ſie vielmehr in vielen Stücfen einen vorzüglichen Nußen davon ziehen. Mit Recht mag man von dieſer ſchleſiſchen Leibeigenſchaft ſagen, daß ſie vor die Bauern erträglich, und vor die Herrſchaften einträglich ſey. Das Nöcthige davon ſoll bey einem jeden Punkt beſonders angemerket werden, 5. 247. Warum das Recht der Leibeigenſchaft, wie von vielen fälſchlich davor gehalten werden will, dem Staat nicht ſchädlich noch verderblich ſey. Die beyden erſten 6. 230. von dem Zuſtande der Leibeigenen angegebenen Punkte, laufen darauf hinaus, daß die denſelben anvertraueten Y7ahrungen ihnen 3war unter der Bedingung, gewiſſe beſtimmte Dienſte und Abgaben davon 3u entrich- ten, anvertratet worden, ſie aber dasjenige, was ſie davon übrig haben, oder ſonſt durch ihren Fleiß erwerben, als ihr Eigenthum vor fic) behalten.; Schon dieſes allein iſt hinlänglich, das viele Verhaßte, ſo Unwiſſende dem Rechte der Leibeigenſchaft anzudichten pflegen, abzulehnen, und als ungegründet darzuſtellen, Die meiſten, die ſich das Recht der Leibeigenſchaft zu beurtheilen anmaßen, und davon keine eigene Erfahrung noch Kenntniß haben, miſchen dabey gemeiniglich die Bee griffe, ſo ihnen in der Jugend von den römiſchen Knechten beygebracht worden, mit unter. Da es nun bey der römiſchen Knechtſchaft einer der härteſten Punkte war, daß die Servi Romani nichts vor ſich erwerben konnten, ſondern alles, was ſie durch ihren Fleiß gewonnen, ihren Herren zufiel, ſo ſtehet ein großer Theil derjenigen, die es wohl beſſer wiſſen könnten, in den Gedanken, als wenn unſere heutigen Leibeigenen in einer gleichen Verfaſſung ſtünden. -. Dieſer Jrrthum erweket in ihnen einen allgemeinen Abſcheu gegen das Recht der Leibeigenſchaft, und ſie halten daſſelbe wohl gar vor eine Einrichtung, die dem Staate ſelber ſchädlich wäre. Ich geſtehe gar gerne, daß ich ein gleiches davon denken würde, wenn mik der in Deutſchland eingeführten Leibeigenſchaft dieſe mit der römiſchen Knechtſchaft verknüpfte Härte ebenfails verbunden wäre. Denn nichts kann wohl dem in einem jeden Staat auf- zumunternden Fleiß und Induſtrie der Einwohner mehr zuwider ſeyn, als wenn ſie von Ihrer Mühe und Arbeit keinen Naßen zu erwarten haben, ſondern alles, was ſie damit erwerben und gewinnen, einem Dritten überlaſſen müſſen. Eine ſolche Einrichtung wäre allerdings vor den Staat höchſt verderblich, und föntite nicht geduldet werden, beſonders in unſerer heutigen Welt, wo der Eigennus faſt die einzige Triebfeder aller menſchlichen Handlungen iſt, und ſelten von jemanden der gehö- „xige Fleiß und Treue in einer Sache, wovon er keinen eigenen Nußen hat, angewande If 2 TED 228' Achtes Hauptſtück, Da aber dergleichen ſchon bey den Knechten der"alten Deutſchen" und. alſo noch. viel weniger bey den heutigen Leibeigenen, angetroffen wird, ſo fällt auch alleUrſache,..das Recht. der Leibeigenſchaft vor ſo verwerflich und verabſcheuungswürdig zu halten, hinweg. Es würde, wenn ich dieſem Rechte eine Schuß- Zuſchrift zuzuſchreiben geſonnen wäre, nicht ſchwer fallen, das Gegentheil davon zu beweiſen, und zu zeigen, daß vielmehr der Zuſtand der Leibeigenen, ſowohl dem ganzen Staat, als auch den Grundherren. und den Bauern ſelber, nüßlich und zuträglich ſey. Dieſes iſt nun zwar nicht meine Abſicht.'Jedoch werde ich bey Eeörterung der beſondern zu der Leibeigenſchaft gehörigen Punkte dasjenige, was zu dieſer Ueberzeugung etwas beytragen Fann, zu bemerken nicht unterlaſſen. S- 248. Daß die ZLeibeigenen an den meiſten Orten ihre Zöfe und LTahrungen zwar nicht eigenthüm- lich beſigen, ihnen aber doch alles, was ſie auf denſelben erwerben, als ihr wahres Ligen» thum, worüber ſie frey ſchalten und walten können, verbleibet, und der Grundherr daran nicht den geringſten Anſpruch zu machen hat, außer in den Fällen, wo von dem in eine fremde Gerichtsbarkeit gebenden Vermögen». der Zandübliche Abſchoß: entrichtet werden muß. welcher ader nicht eine Folge der Leibeigenſchaft iſt, ſondern L zu den Fradtivus jurisdichionis gehöret. An den meiſten Orten, wo die Leibeigenſchaft eingeführet iſt, beſißen zwar die keibeigenen Bauern die in Cultur habenden Höfe nicht eigenthümlich. Es gehören ſole vollkommen gleich ſind, ſo fann denen, welche die Leibeigenſchaft als gehäßig anſehen, und ſolche dem Staat vor ſchädlich und gefährlich halten, nur noch dieſer einzige Anſroß bleiben, daß die Leibeigenen, wie ich in dem vorſtehenden Fpho bemerket habe, ihre Höfe an den wenigſten Orten eigenthümlich beſißen.,;/ Ny Allein auch dieſes iſt ein Umſtand, der mit der Leibeigenſchaft in keiner eigentli- , anſtatt der vorherigen Dienſte auf Getreidepächte, welche zuſammett 900 Scheffel bekragett, ſeßte, ſo trug ich ihnen dabey auch an, ihnen ihre Hsfe nebſt der dabey befindlichen Hof- währe eigenthümlich zu überlaſſen. Das Kaufgeld, ſo ich ihnen beſtimmte, war derge- ſtalt mäßig, daß ihnen dieſer Vortrag nicht unangenehm zu ſeyn ſchien, zumahl ich wegen Bezahlung des Kaufgeldes ſolche billige Termine ſekte, die ſie nach ihren Umſtänden richtig einzuhalten gar wohl vermögend waren. Nach vielen deshalb gepflogenen Unterhandlungen, gerieth blos des8halb die Erfül- ſung dieſes Antrages ins Stecken, weil ſich die leibeigenen Bauern vor die Koſten eines neuen Baues, den ſie als künftige Eigenthümer allerdings übernehmen mußten, bey einent entſtandenen Unglücksfall ſcheueten.; Wäre ſchon damahls die jeßt zum Beſten der ganzen Provinz eingeführte Feuer-Socie- täts- Caſſe in der Neumark eingerichtet geweſen, ſo glaube ich immer, daß ich dieſes mein Vorhaben zu Stande gebracht, und die Bauern zur Uebernehmung des Eigenthums von ihren Höfen überredet haben würde, Da ich aber ſelber nicht einſaße, woher der Bauer, bey einem enkſtandenen Unglücks- fall, die nöthigen Baufoſten bekommen wollte, und ich, wenn ich in ſolchen Fällen die ein- gefallenen oder abgebrannten Bauerhöfe wieder annehmen müſſen, meine Umſtände dadurch eher verſchlimmert als verbeſſert haben würde, ſo ſtand ich von ſelbſt davon ab« +. 2 OO. Daß es au allen Orten, beſonders aber 9 Zl häufige Bepſpiele, daß auch die leibei« genen Bauern ihre Zöfe erb-und eigenthümlich beſizen, gebe, und dadurch das Recht der Leibeigenſchaft nicht verlezet werde. Auch iſt es, daß die Leibeigenen ihre Höfe erblich und eigenthümlich beſißen, nicht ohne Beyſpiel. Beſonders findet man dieſes in denjenigen Gegenden ſehr häufig, die vorzüglich fruchtbar ſind, und wo folglich die Bauern mehrere Gelegenheit, als an ſchleche fen WE Oertern, etwas vor ſich zu bringen, und davon die Bauerhöfe zu erkauf« en, haben, I. Beſonders nimmt man ſolches in Schleſien an. Daß daſelbſt die Bauern ebe falls Leibeigene ſind, habe ich bereits oben erinnert, und ich werde ſolches unten bey der Erörterung der übrigen Punkte noch deutlicher machen. Demohnerachtet gehören daſelbſt den Bauern alle ihre Höfe erb- und eigenthüm- lich zu, und ſogar die Dreſchgärtner, welche dort zu der geringſten Claſſe des Bauerſtan- des zu rechnen ſind, beſißen ihre Dreſchgärtner- Stellen als ein erbliches Eigenthum. Durch dieſen eigenthümlichen Beſiß geſchiehet dem Recht der Leibeigenſchaft kein Eintrag. Nur die einzige Befugniß der Herren, die leibeigenen Bauern-uach ihrem freyen Gefallen von den Höfen wieder abzuſeßen, wird, wie es die Natur des Eigenthums von ſelbſt mit ſich bringet, eingeſchränfer, und cs kann die Abſeßung eines ſolchen Leibei- genen, dabey aber eigenthümlichen Bauern, nicht ohne gegründete Urſach geſchehen. I< halte ſolches vor die Grundherrſchaft vor einen ſehr geringen und nichks- bedeutenden Verluſt, gegen die vielen Vortheile, ſo ſie davon hat, wenn die Bauern ihre Höfe und Nahrungen eigenthümlich befißen, worunter die Befreyung von der Laſt des Baues allemahl der größeſte und vorzüglichſte bleibet, Iu allen übrigen Wirkungen, ſo das Recht der Leibeigenſchaft nach ſich ziehetz leiber daſſelbe, des eigenehümlichen Befihes der Bauernahrungen ohnerachter, unverle- get, Tr Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 26, 231 Get, und die Leibeigenen müſſen die perſönlichen Verbindlichkeiten gegen die Herrſchaft eben ſo genau beobachten, als von den andern, die ihre Nahrungen nicht eigenthümlich iune haben, geſchichet, SEE Daß die Beſugniß, die Dienſte der DE EE beſtimmen, öder nach Gefallen zu veräm. dern, eine der vornehmſten aus dens Rechte der KZeibeigenſchaft entſtehen: den Wirkungen ſey« Eine der hauptſächlichſten Folgen der Leibeigenſchaft beſtehet mit darinn, daß bie Srundherren ihren leibeigenen Bauern die abzuleiſtenden Dienſte nach[Gefallen beſtim- men, ſolche auch, wie ſie es gut befinden, in Pächte und Zinſen, und dieſe hinwiederum in Naturaldienſte verändern können. Die Cpho 230. angeführte revidirte Geſinde- Ordnung vom 24ſten Auguſt 1722 beſaget ſolches ausdrücflich, indem darinn von dem Geſeßgeber ſelber zugeſtanden und ein- geräumet wird, daß die leibeigenen Unterthanen in der UFXermark, Rraft des Rechts der Zeibeigenſchaft, verbnnden ſind zu dienen, wenn und wie ihnen angeſaget wird täglich auch mit ſo viel Seſpany, als ihnen von der Obrigkeit zur Zofwähre gegeben wordey, und das alles bey ihrer eigenen Roft und Unterhaltung. Es iſt nun zwar nicht zu leugnen, daß es hierunter nicht allenthalben auf einerley Fuß gehalten werde, ſondern die Dienſteinrichtung auch der leibeigenen Bauern auf viel- fältige Art von einander unterſchieden ſey. Inzwiſchen bleibet doch das Recht, die Dienſte derſelben zu beſtimme, und die- ſelben nach Beſinden abzuändern, dem Herren allemahl unbenommen. Denn da der Acker und die Hofwähre ein ohnſtreitiges Tigenthum des Grundherren iſt, ſo muß ihm auch die Freyheit bleiben, den Beſißern derſelben die nöthigen Bedingungen vorzufchrei- ben, und allenfalls den Hof, wenn der gegenwärtige Beſiger dieſe Bedingungen nicht übernehmen will, an einen andern zu geben» CG, 252 Warnm dieſe Befugniß weder haet noc unbillig ſey, und einem Gruynöherrn, der daran gt! Hindert werden wollte, 31 nahe geſchehen wurde, wie aber die dabey mit unterlau- fen könnenden Nlißbräuche zu vermeiden. Dieſe Gerechtigkeit und Befugniß der Herrſchaften iſt eine ſtarke Schußwehre gegen die Widerſpenſtigkeit der Bauern, welche nicht ſelten auch die billigſten und zu ihrem eigenen Beſten gereichenden Bedingungen blos aus Eigenſinn und Ungehorfam verwei- gern, beſonders wenu nege Veränderungen, die ihnen bisher nicht bekannt geweſen, da- mit verknüpfet ſind. Inzwiſchen wird ſolches doh manchen, der“die Gränzen der Leibeigenſchaft nicht recht kennet, deshalb bedenklich zu ſeyn ſcheinen, weil es von deit Grundherren gar leicht gemißbrauchet, und dadurch den Bauern unerträgliche Laſten auferleget werden könnten. Allein ein Herr, der dieſes thut, und ſich ſs weit vergißt, daß er aus dem Recht dey Leibeigenſchaft eine unrechtmäßige Befugniß, ſeine Unterthauen, gegen die er ſich nicht als 232 Achtes Hauptſtück. als ein,Tyrann, ſondern als ein Vater bezeugen muß,. zu drucken und zu ſchinden, machen will, der verdienet nicht den Stand und das Amt eines Grundherren zu bekleiden. Bey der Beſtimmung der Bauerdienſte, ſie mögen Leibeigene oder Laſſen ſeyn, müſſen allemahl diejenigen Grundregeln, die wir 5. 5. 27, 28 und 29 mit ſo vielem Nach- deut eingeſchärfet haben, beobachtet werden, und ein Grundherr, der ſolches unterläſſet, hauet dadurch ſein eigen Unglücf.' Geſest aber auch, daß es unvernünftige geben ſollte, die dieſe Regeln nicht vor Augen haben, ſondern: die Befagniß, ſo ihnen das Recht der Leibeigenſchaft giebet, zu ihrem eigenen Nachtheil und der Unterthanen offenbaren Verderben mißbrauchen wollten, ſo leben wir ja in einer Zeit, wo auch dem geringſten Gerechtigkeit wiederfahren muß, und dergleichen Ungerechtigfeiten vön ven Landes- Collegis nicht geduldet werden können. Wird aber der leibeigene Bauer durch die Veränderyng, die der Gutsherr in ſei- nen Dienſten und Abgaben vornimmt, nicht verſchlimmert, ſo würde es hart ſeyn, dey bloßen Eigenſian ſolcher leibeigenen Bauern in Schuß zu nehmen ,- und die Herrſchaft öfters an den nüßlichſten Verbeſſerungen, die von dieſen Dienſtabänderungen abhangen, y hindern. zu) Das ganze Recht der Leibeigenſchaft würde dadurch vernichtet werden. Denn der Leibeigene muß vermöge ſeiner perſönlichen Verbindlichkeiten alles dasjenige thun, was der Herr auf eine rechtmäßige Art von ihm verlanget. Das Sut und die Grundſtücke ſo der Leibeigene beſißet, iſt ebenfalls ein ohnſtrei- tiges Cigenthum des Herren, womit er machen kann was er will, Ware es alſo nicht hart, wenn ein Richter ihn in dieſen beyden Stücken einſchrän- ken, und die Unternehmungen eines Grundherren, bey weichen der Leibeigene nicht den geringſten Schaden, ſondern öfters noch wohl gar Vortheile hat, ſiöhren wollte? GO: 727 Vorſtehendes wird durch ein von den Gemeinheitss Aufhebungen hergenommenes Beyſpiel-näher erläutert. Wir wollen dieſe praktiſchen Wahrheiten, welche, wenn ſie blos theoretiſch vor- gefragen werden, jederzeit etwas dunkel bleiben, durch einige Beyſpiele zu erläutern und deutlich zu machen ſuchen. Eine der großen Güter- Verbeſſerungen beſtehet wohl ſonder-Zweifel darinn, daß an denen Ortea, wo die herrſchaftlichen Ae>er und Grundſtüe der Bauern vermenget liegen/ eine Semeinheits- Aufhebung unternommen, und dadurch einem jeden ein deſto freyerer und bequemer Benuß des ihm zugehörigen verſchaffet werde. Doß ſolet nur den Grundherren in dergleichen Fällen wider die ungebürliche und keinen Grund habende Widerſprechungen der Unterthanen, und kann ein Herr, der eine ſolche Veränderung einführen will, andere Beſißer der Bauer- höfe, die dergleichen von ihm beliebte Bediugungen übernehmen wollten, geſtellen, ſo ſte- het ihm frey, ſolche anzunehmen, und die vorigen Beſißer zu andern ihm beliebigen Ge- ſchäften, wobey ſie aber dennoch jederzeit ihren Unterhalt finden müſſen, zu beſtimmen. 9. 256. Warum dasj-nige, was vorhin von den Leibeigenen überhaupt geſagt worden, auf diejeni» gen Zeibeigenen, die ihre Zöfe eigenthümlich beſizen, nicht ſchlechterdings, angewendet werden könne. Ich hoffe, daß denen, die von dem Rechte der Leibeigenſchaft richtige und zurei- . ſo giebet es noch bey uns in der YTeumark und U&ermar?, Zeibeigene welche glles, was ſie beſitzen, nur bittweiſe inne haben.. Die Grundherren ſind daher ihnen den 50of nach ihrem Gefallen aufzuſagen berechtiget, ſie aber alsdenn ſol- hen 3u verlaſſen, und ihre„Zöfe mit der empfangenen Zofwähre zurü& zu geben, verbunden, Wie wichtig ſolhemnach der Unterſcheid zwiſchen den Leibeigenen und Laßbauer ſey, und daß daher den Grundherrſchaften, die das Recht der Ceibeigenſch aft beſi 1a ſchr zu nahe geſchehe, wenn man jene mit dieſen, wie ich oben bereits angemerket habe, ver- mengen will, ergiebet ſich hieraus ganz offenbar. Man hat z. B. einen Bauerhof, auf welchem der gegenwärtige Beſißer zu ſchwach iſt, und ihn daher nicht recht bewirthſchaften kann, dagegen aber ſein Nachbar ſich in dem Stande, ſolchen gehörig zu zwingen und in Ordnung zu ſeßen, befindet, ſo iſt es nichts neues, daß man dieſe beyden Wirche mit einander verwechſelt. Man iſt ferner eines tüchtigen Meyers benöchiget, weiß aber hiezu keinen andern,| als einen ſich wegen der guten Einſicht in der Wirthſchaft beſonders hervorgechanen leibei-| genen Bauer zu bekommen.| Nach der eingeführten Gewohnheit befindet ſich der Srundherr hier abermahls berechtiget, denſelben dahin anzuhalten, daß er ſeinen biSher beſeſſenen Hof an einen an-| dern übergeben, und ſich, die Meyerſtelle in der herrſchaftlichen Wirthſchaft zu überneh-| men, bequemen muß.| Ein doppelter Grund beſtätiget dieſes Recht und Befugniß der Herrſchaft.| Einmahl muß ein jeder Leibeigener dasjenige Fach, wozu ihn. der Grundherr be- ſtimmet hat, ſchlechterdings übernehmen. Demnächſt aber gehöret die Nahrung, die ihm zu bewirthſchaften eingeräumet| worden„nicht ihm, ſondern der Herrſchaft, als ein ohnſtreitiges Eigenthum zu, under| kann daher den Beſiß derſelben nicht länger, als es dem Herren gefällig iſt, verlangen, welches der vorhin angeführte Müllerus mit dem Worte precario, d. i. bittweiſe, ſehr ar- tig und angemeſſen ausdrücket. Wäre dieſes nicht, ſo könnte nicht geſaget werden, daß die Grundherrſchaft über ihrer leibeigenen Bauern Aeer ein vollſtändiges Eigenthum hätte, welches ihr doch auf keinerley Art ſtreitig gemacht werden kann. G:-"261: In wie weit ſich ein vernünftiger Sutsherr nach den Regeln der wirthſchaftlichen Rlugheit, dieſes Rechts zu bedienen Urſache habe, Jn dem vorſtehenden 6. iſt nur blos von'dem Rechte, ſo ein Grundherr über ſeine ſkeibeigenen Unterthanen hat, geredet worden,|| Ob es aber rathſam ſey,“ſich deſſen nach bloßer'Willführ zu bedienen, iſt eine an-| dere Frage, die ich ſo ſchlechterdings zu bejahen nicht-gemeynet bin. Die guten Wirthe unter den leibeigenen Bauern, welchen kein Recht des Eigen- thyms. an ihren Nahrungen zuſtändig iſt,- ſind nicht ſo häufig und überflüßig, haß ein rund, Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 1. 239 Grundherr Urſache hätte, diejenigen, die ſich in ihrem Ackerbau treu und fleißig beweiſen, auf eine blos willführliche Art von ihren Höfen zu ſeßen, und ſie mit andern, von deren Wirthſchaftsfleiß er noch nicht gehörig überzeuget iſt, zu verwechſeln. Ein jeder muß vielmehr froh“ſeyn, wenn er in ſeiner Bauergemeine einige gute Wirthe antrift, und er hat gewiß große Urſache, ſolche ſorgfältig deyzubehalten, und ſie in ihren Nahrungsgeſchäften immer mehr und mehr aufzumuntern. Ja, ob gleich den leibeigenen Bauern an ihren Höfen, wenn ſie es nicht durch einen Kauf oder ſonſt auf eine andere Art beſonders erlanget haben, kein Erbrecht, wel- liche Einwilligung des Grundherrn, wenn er gleich einen Gewährsmann geſtellet, nicht verkaufen könne. Wenn es ſolchemnach ein ohnſtreitiger Saß iſt 7 daß kein leibeigener Bauer den im Beſiß habenden Hof aufſagen kann, noch der Srundherr an ſeiner Statt einen Ge- währsmann anzunehmen“ſchuldig iſt, ſo wird no< die Frage übrig bleiben, ob dieſes auch bey denjenigen Leibeigenen, ſo ihre Höfe erb= und eigenthümlich beſitzen, Statt finde, Das Recht des Eigenthums ſcheinet dieſem Zwange zuwider zu ſeyn, Denn da die Veräußerung einer eigenthümlichen Sache ohnſtreitig zu den vornehmſten Wirkungen des Eigenthumsrechts gehöret, ſo würde ſolches bey den Leibeigenen offenbar hinweg fallen, wenn dieſen nicht ebenfalls ihre eigenthümlichen Höfe zu verkaufen, und an ihrer ſtatt einen Gewährsmann zu geſtellen, nachgelaſſen werden ſollte.; Wir haben oben 5. 2562. eben aus der Urſache, daß das Eigentchum, ſo den Leib- eigenen an ihren Höfen zuſtändig iſt, der Sache eine ganz andere Geſtalt gebe, und das Recht der Leibeigenſchaft dadurch gar ſehr eingeſchränfer werde, dem Grundherren dergleie hen mit einem Eigenthum verſehene leibeigene Bauern, ohne gegründete Urſachen von ihren Höfen zu ſeßen, und ſie zu deren Verkauf zu zwingen, nicht verſtatten wollen. ' Eben dieſe Gründe wollen es dem erſten Anſehen nach auch billig machen 5 daß einem ſolchen leibeigenen Bauer ebenfalls, ſeinen Hof nach freyen Gefallen, wenn er nur dem Herrn einen Gewähremann ſtellet, zu verkaufen, erlaubet ſeyn müſſe. Allein hier kommt das Recht des Eigenthums und der Leibeigenſchaft in eine offett- bare Colliſion, dergeſtalt, daß nothwendig eines dem andern weichen muß. In den vorigen Fällen hat ſich das Recht der Leibeigenſchaft durch das Recht des Eigenchums einſchränken laſſen müſſen, weil ſonſt das ganze Eigenthum,-ſo den leibeige- nen Battrn zugehöret, vernichtet worden wäre.- In dem gegenwärtigen Falle aber wird die Reihe an das Eigenthumsrecht kom- men, und ſich ſolches ebenfalls, daß es durch das Recht der Leibeigenſchaft eingeſchränfet werde, gefallen laſſen müſſen. Ein leibeigener Bauer, der ſeinen Hof eigenthümlich acquiriret hat, höref da- durch nicht auf, ein Leibeigener zu ſeyn. Er kann daher von ſeinem Eigenthumsrecht weiter keinen Gebrauch machen, als nur in ſo weit dadurch die Grundpflichten der Leib- Ligenſchaft nicht verleßet werden. Wir haben aber nur karz vorher bemerket, daß.die adlcriptio glebx, oder die Schuldigkeit der Leibeigenen, immerwährend an dem Ort ihrer Beſtimmung zu verblei- ben, und ſich von-demſelben nicht wegzugeben, eine Hauptpflicht der Leibeigenſchaft ſey. 2 Fällt 244| Achtes Hauptſtück, Fällt dieſe weg, ſo höret auch von ſelbſt aller Unterſcheid zwiſchen den Leibeigenen und andern gemeinen Bauern auf.; Kann nun das Recht der Leibeigenſchaft durch das Recht des Eigenthums, ſo der Bauer an ſeiner Nahrung erlanget hat, nicht aufgehoben werden, ſo folget von ſelbſt, daß er auch ſyinen Hof wider Willen des Grundherren, in der Abſicht, nach Seſtellung eines Gewäh:smannes wegzuziehen, und ſich an einen andern Ort zu begeben, nicht ver- faufen fann. j : Er kann ja als Leibeigener' einen Hof, den ihm der Herr zu beziehen anweiſet, anzunehmen gezwungen werden, warum ſollte ihm nicht auch der Herr, vermöge dieſes Rechts der Leibeigenſchaft, ſeinen Hof zu behalten, nöthigen können? zumahl er dadurch) nicht deterioris conditionis, ſondern vielmehr bey ſeinem Eigenthum erhalten wird, wel- . Da nun das Recht der Leibeigenſchaft einem Grundherren die Macht giebet, daß er ſeine leibeigene Unterthanen, in ſo ferne denſelben kein Eigenthums- Recht, an ihren Höfen zuſtändig iſt, von ihren Nahrungen abſeßen, und ſi? zu andern Geſchäften beſtim- men kann, ohne ſich deshalb durch anzuführende Gründe und Urſachen rechtfertigen zu dürfen, ſo ergiebet ſich daraus von ſelbſt, daß eine Herrſchaft, der das Recht der Leibei- genſchaſt zuſtändig iſt, ſich durch den Widerſpruch ihrer Unterthanen, in ihren vorzunch- Wenden Wirthſchaftsveränderungen unterbrochen zu ſehen, niemahl Gefahr laufen. Ein Grundherr, deſſen Bauergemeine aus bloßen Leibeigenen beſtehet, hat ſol- . Eine Herrſchaft, die dergleichen verſchiedene ungleiche Bnuernahrungen. zu ver- geben hat, thut am beſten, wenn ſie die Beſiter ſolcher Höfe, bey einer vorgefallenen Er«- ledigung, von den ſchlechtern zu den beſſern rücken läſſet, dergeſtalt, daß die jungen Wiw the jederzeit die ſchlechteſten und geringſten Nahrungen befommen. Es wird z. B. ein Bauergat erlediget, ſo giebet man dieſen Bauerhof dem älte« ſten Coſſäthen, deſſen Stelle aber wird mit einem neuen erſt angehenden Wirth beſeter. Auf dieſe Art haben die neu- angehenden Wirche niemahls Hoffnung, gleich un- mittelbar zu einem Bauerhof zu gelangen. Juzwiſchen iſt ihnen doch die Ausſicht dazu, wenn ſie den ihnen angebothenen Coſſäthenhof annehmen, vorbehalten.“ Dieſe Ausſicht und Hoffnung wird ſie denn auch zur Annehmang der Coſſathenhöfe deſto williger machen, weil ſie einmahl wiſſen, daß ſie zu keinem Bauerhofe gelangen können, ohne vorher dieſe erſte Stuffe betreten zu haben: Ich will hiedurch keinesweges einer Grundherrſchaft gewiſſe Regeln vorſchreiben, indem ein ieder ſchon von ſelbſt, wie er ſich hierunter nach den verſchiedenen Umſtänden ſei-- nes Orkes zu faſſen habe, wiſſen wird. So viel iſt aber gewiß, daß aus einem gezwungenen Wirth ſelten ein guter Wirch zu werden pflegek. Die Wirthfchaft ſeßet jederzeit einen gewiſſen Trieb und Begierde zu derſelben voraus. Wo es an dieſem fehlet, da wird ſelten etwas gutes geſtiftet. Da nun aus dieſem Grunde auf die freywillige Annahme der Höfe mehr, als man glaubet, ankommt, ſo habe ich dieſen Vorſchlag, der dennoch allemahl ſehr ohnmaßgeb- lich bleiben wird, gewaget.; 6. 275.- Daß die Kinder der Laßbauern, wenn ſie den Bauetſtänd verlaſſen, und eine andere Lebens- art ergreiffen wollen, ſolches zwar ebenfalls der Zerrſchaft anmelden müſſen, dieſe aber ihre Einwilligung darinn nicht ſchlechterdings veeſagen könne, Es fehlet auch unter den Leibeigenen nicht an Beyſpielen, daß verſchiedene derſel- ben ihren Bauerſtand verlaſſen, und ſich zu einer andern Lebengart zu widmen ſuchen. Am häufigſten geſchiehet dieſes durch Erlernung eines Handwerks, und öfters findet man wohl gar einige unter ihnen, die zum Studiren Luſt haven. Solches unternehmen ſie entweder aus einem natürlichen Triebe, oder aus der Ur» ſache, ſich dadurch von der Unterthänigfeit los zu machen. Die Kinder der Laßbauern müſſen zwar, wenn ſie eine andere als die ländliche Le- bengart, worinn ſie gebohren worden, ergreiffen wollen, ſolches ebenfalls ihrer vrechtmä« ßigen Grundobrigkeit anmelden, und deren Einwilligung dazu ſuchen. Ihr ſtehet aber kein eigentliches Recht zu, dieſe Einwilligung zu verſagen, und ſich dem Begehren eines ſolchen Unterthanen zu widerſeßen. Die perſönlichen Verbindlichkeiten der Laßbauern ſind nicht allgemein, föndern nur auf gewiſſe Fälle eingeſchränfet.:; Die Grundherren haben daher über ihre Perſonen keine unumſchränk*e Diſpoſi- tion, ſondern nur blos dasjenige, wozu ſie beſonders verbunden ſind, kann von ihnen ge- fodert werden. Jn den übrigen Stüen ſind und bleiben ſie, ſo lange ſie nicht eine eige- - ne Von dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 25x ne Nahrung beſißen, freye Menſchen, deren Handlungen von ihrem eigenen, nicht aber dem Willen des Grundherren, abhangen. Wenn z. B. die Kinder der Laſſen an den meiſten Orten der Herrſchaft vorzüglich drey Jahre dienen müſſen, ud ſie dieſe drey Jahre abgedienet haben, ſo kann nicht geſaget werden, daß ſie alsdenn weiter zu perſönlichen: Pflichten verbunden wären. Und wenn ſie auch nach ihrer Väter Tode deren Höfe anzunehmen ſchuldig wären, ſo können ſie ſich doch, im Fall ſie lieber ein Handwerk erlernen, oder ſonſt eine andere Profeßion ergreiſfen wol- len, durch Geſtellung eines Gewährmannes davon losmachen, wie ſol- Lice Einwilligung ibres Grundherren Peine andere Zebensart, als diejenige, worinn: ſie gebohren worden, erwählen dürfen, und ſich unter dieſem Dorwande der Unter- thänigkeit nicht entziehen können. Id) habe zwar bereits in dem vierten Bande 5. 229. Nota 2. verſchiedenes, ſs hierinnen einſchläget, angemerket. Es iſt aber dieſe Materie von Wichtigkeit, und ver- dienet daher bey der gegenwärtigen Gelegenheit, da wir, ſämmtliche Pflichten und Ver- bindlichfeiten der Unterthanen vorzutragen, im Begrifſe ſtehen, allerdings eine nähere Ausführung, wobep wir jedoch dasjenige, was c. 1, geſaget worden, jederzeit zum Grunde legen werden, 6. 277, Der große Unterſcheid, der hierunter unter den Laſſen und Leibeigenen iſt, erhellet aus der treuniärkiſchen Bauer und Geſindeordnung vom Jahr 1685 und deren Erklärung vom Jahr 1687 ganz klar, Daß ſelbſt die Geſeße bey dieſer Verbindlichkeit einen Unterſcheid unter den Kin- dern der Laſſen und Leibeigenen machen, iſt unter andern ganz klar, aus einer über die in anno 1685. publicirfe Neumärkiſche Bayer- SGeſinde- Hirten- und Schäferordnung unter dem 29ſten Junii 1687, ergangenen landesherrlichen Erflärung zu entnehmen, Ji 2 Itt 252 Achtes Hauptſtu>, In der Neumärkiſchen Bauer- und Geſindeordnung vom 14ten September 1685. war Tir. 1. 3. 1, unter andern mit eingefloſſen, daß,' wenn eines Bauern oder Coſſa- then Sohn oder Tochter ein anderes vire genus honeſtum erwählen wollten, ſolches, beſage des Zand- Receſſus de anno 1653, nicht anders, als mit Dorbewußt und Ein- wiliigung eines jeden Ortes Obrigkeit geſchehen könne.» Dieſe Worte, ſo gleichgültig ſie auch zu ſeyn ſcheinen, hatten dennoch die Neu- märkſchen Stände, in Auſehung der daſelbſt eingeführten Leibeigenſchaft, vor bedenklich gehalten, und daher, um Erflärung dieſer Stelle, damit ihnen dadurch in dem ihnen zu- ſtändigen Rechte der Leibeigenſchaft kein Eintrag geſchehen möge, gebeten. Dieſe Erklärung erfolgte deun auch c. 1. 6. 1. auf nachſtehende Art: Demnach ſetzen und ordnen Wir. YLlachdem in dem erſien Tit. 8. 1. verföget worden, welchergeſtalt eines Bauern oder Toſſatben Sohn oder Toghter, beſas ge des Landes- Receſſes de anno 1653. mit Vorbewußt und Einwilligung eines jeden Ortes-Obrigfeit, ein ander v:7e genus honeſtum erwählen können, daß die- ſes an denen Orten, da die Zeibeigenſchaft eingeführet iſt, denen Zeibeigenen keinen Anlaß 0der Behelf zu Erwählung einer andern Gelegenheit oder Zebens- art, es ſey Studiren, Zandwerk oder andere Zandtbierung, an die Zand geben, ſondern denen Zerrſchaften das Recht der Zeibeigenſchaft, wie ſonſt in andern Sallen, aljo auch ſonderlich in dieſem Punkt, ungekränkt verbleiben ſoll. Es iſt zwar hierinn nicht eigentlich beſtimmet, wie weit das Recht der Leibeigen- ſchaft in dieſem Stücke gehen ſol!l. Junzwiſchen iſt doch ganz ſicher ſo viel daraus zu ſchlieſ- ſen, daß keine Grundherrſchaft, die mit dem Rechte der Leibeigenſchaft verſehen, ihre Ein- willigung zu dergleichen Veränderungen ihrer Unteithanen ſchlechterdings zu geben vep- bunden ſey. Es läſſet ſich dieſes nicht beſſer erklären und augeinander ſeßen, als wenn man, wie-es denn auch der täglichen Erfahrung gemäß iſt, annimmt, daß bey den Kindern der Laſſen die Nachſuchung der herrſchaftlichen Einwilligung nur honoris gratia geſchehe, und gleichſam als ein bloßes Ehrenwort anzuſehen ſey. Da hingegen der Conſens der Hercſchaft bey den Leibeigenen necellitaris iſt, Mit Einem Worte, bey den Laſſen muß die Herrſchaft, wenn ſie wegen einer zu verändernden Lebengart angeſprochen wird, darinn willigen, und ihr verweigerter Con- ſens kann keinen effect haben. Bey den Leibeigenen aber kann der Gryndhexr ſeinen Conſens verweigern, und dieſe Verweigerung iſt allerdings von Wirkung, b. 278. Daß, nach der überall eingeführten Gewohnheit, die Leibeigenen, die eine andre Lebengart, als den Bauerſtand, wider des Zerrn Vorbewußt und Einwilligung wählen, als Flüchtlinge und Entlaufene vindiciret und reclamiret werden können, wobey verſchiedenes, von den ſich in den Städten niedergelajſenen, oder unter die Soldaten. angegebe; nen, bemecket wird. Dieſe Wirkung des von einem Herren, der das Recht der Leibeigenſchaft beſißet, verweigerten Couſenſes, beſtehet hauprſächlich darinn, daß er einen ſolchen wider ſein DE en Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 26. 253 fen und Einwilligung zu einer andern Lebenxart geſchrittenen leibeigenen Unterthanen, aller Orten, wo er ihn antrifft, reclamiren und vindiciren kann, derſelbe ihm anch von der Gerichts- Obrigkeit desjenigen Ortes, wo.er ſich aufhält, ohnweigerlich verabfolget werden muß. Dieſes iſt an allen Orten, wo die Leibeigenſchaft-eingeführet, Rechtens und ge- wöhnlich, und der Herr Profeſſor Johann Zeinrich Chriſtian von Selchow, hat in ſei- nen Elementis juris germanic1 9. 183, bemerfet, daß diejenigen Leibeigenen, die ſich wi- der ihres Herren Willen, entweder zur ſtädtiſchen Lebengart widmeten a), oder in ein Ge- werk aufnehmen ließen, oder auch unter die Soldaten angebenb), als Flüchtlinge und ausgetretene Unterthanen verfolget und vindiciret werden könnten, welches Recht das Be? ſatzungsrecht, oder die Abfoderung und Abfolgung der Leibeigenen genannt wird. a) In den großen Städten, wo jederzeit eine größere Anzahl von Menſchen erfodert wird, iſt es ſehr häufig geſchehen, daß ſich daſelbſt eine Menge entwichener Leibeigenen, mit Vers ſchweigung ihres Standes, niedergelaſſen haben. Damit nun dieſe Städte durch die häufigen Reclamationen nicht gar zu ſehr. geſchwä- = 005 S-ZES er .: 254 Achtes Hauptſiü>k, Sollte es aber wider Vermuthen geſchehen, ſo fällt vott ſelbſt in die Augett, daß ein ſolches Beginnen der Grundherrſchaft zum offenbaren Nachtheil des ihr zuſtändigen Rech- tes der Leibeigenſchaft gereiche, und ſie daher dabey nicht ſtille ſchweigen fönne. Nach der in den Königl. Preuß. Landen eingefährten Ordnung, hakt an die an einewt Orte befindliche junge Mannſchaft niemand, als das Regiment des Cantons, einen Anſpruch. Hat nun ſolches einem Leibeigenen, weil er zu den Königl, Kriegesdienſten vor untüch- tig befunden worden, den Abſchied ertheilet, ſo iſt kein anderes Regiment denſelben, wenn er ſich auch gleich freywillig angiebet, anzunehmen befugt. 7 Mit gukem Grande kann man daher behaupten, daß diejenigen leibeigenen Untertha- nen, die ſich der angeführten Ordnung zuwider, außer dem Cantons- Regiment bey andern Regimentern angeben, als ſtrafbare Flüchtlinge anzuſehen ſind, und daher von ſolchen Re- gimentern, auf Erfordern, allemahl wieder ausgeliefert werden müſſen. 8. 279. Was Hierunter in der Ober: ZLaußnitz verordnet und feſtgeſetzet iſt, In dem Marggraftchum Oberlaußniß, wo das Recht der Leibeigenſchaft ebenfalls angetroffen wird, iſt in der Confirmation, ſo der Landegherr über diejenigen Artikel, die von den Städten dieſes Marggraftchums, dex Unterthanen Kinder und Geſinde halber, übergeben worden ſind, in anno 1651. ertheilet hat, Art, I8, No. 7, unter andern fol- gendes feſtgeſeßet. Wiewohl auc bedenklich vorgefallen, wenn die Unterthanen ihre Rinder zum Studiren gehalten, in den Städten Kauf handel treiben, oder ein Zandwerk ler- ney laſſen, auc wenn ſie zu Rrieges- Aemtery befördert worden, und ſolche be- dienet hätten, ob ſie von denen Zerrſchaften zur Unterthänigkeit gezogen werden können; So iſt doc< außer Zweifel davor gehalten, au< dahin geſchloſjen wor- den, wenn eine Zerrſchaft von dieſer Wiſſenſchaft getragen, daß ſie ſich ihres Rechtes und Zuſpruches an ſolchen Unterthanen ſtillſchweigend begeben babe, und ſollen ſic) dannenbero dergleichen in Anſpruch genommene Perſonen mit dem Vorwande ſo lange erhaltener Sreybeit zu behelfen, in alle Wege befugt ſeyy. So fern aber die Zerrſchaft hievon keine Wiſſenſchaft gehabt hätte, ſo ſoll ein ſolcher Unterthan ſchuldig ſeyn, des Schadens oder Abgangs wegen ſich mit ſeiner Zerrſchaft nach billigen Dingen zu vergleichen,; 6./ 2804 Was dieſerhalb neuerlich in Weſtpreußen verordnet worden. Bekannt genung iſt es, daß die Leibeigenſchaft in ganz Pohley, und folglich auch zn den von Sr. Preußiſchen; Majeſtät neuerlich acquirirten Weſtpreußiſchen und.in dem Negdiſtrikt belegenen Ländern, ehedem in ihrem völligen Umfange eingeführet geweſen iſt, Der neue Beherrſcher dieſer vorbemeldeten Provinzien iſt, ſo wie in allen andern zur Wohlfarth ſeiner neuen Unterthanen gereichenden Vorfällen, auch beſonders auf ge rechte Mäßigung des in vorigen Zeiten gar ſehr gemißbrauchten Rechtes der Leibeigenſchaft bedacht geweſen. ERNE Durch Von dein Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 1€- 2535 Durch die Verordnung vont 38ten November 1773 iſt daher daſelbſt unter andery feſtgeſeßet worden, daß, wenn ein noch nicht anſäßiger Unterthan Gelegenheit findet, ſich dur< Erwerbung in eine Zunft zum Meiſter ſeines erlernten Zandwerks in einer Zönigl. Stadt, darinn er Yleiſter wird, zu treiben, die Grundherrſchaft ihn ſeiner Zeibeigenſchaft und Unterthänigkeit zu erlaſſen, verbunden ſeyn ſolle. Jedoch wird hiebey zweyerley voraus geſeßet. Einmahl ſtehet feſte, daß in allen Fällen, in welchen die Loslaſſung von der Unterthänigkeit nicht verſaget werden kann, dex Grundherrſchaft davor ein gewiſſes, in dieſer Verordnung beſtimmtes Loslaſſungs8geld ent- richtet werden müſſe, Demnächſt aber wird auch bey dieſer Königl. Verordnung zugleich angenotnmen, daß fein Unterthan in den Städten, ohne Producirung der ſchriftlichen Einwilligung der Grundherrſchaft, zur Erlernung der Handlung oder eines Handwerks, acceptiret und frey- geſprochen werden ſolle. Auf eine ſehr gerechte und vernünftige Art iſt hiedurch auf einer Seite dem allzu ſtrengen Mißbrauch der aus der Leibeigenſchaft herrührenden Unterthänigkeit Einhalt ge- ſchehen, zugleich aber auch) auf der andern Seite alle mögliche Behutſamkeit, um den Grundherrſchaften in ihrem Rechte der Leibeigenſchaft keine Verfürzung zu hun, ange- wendet worden. Denn wenn. kein leibeigener Unterthan in der Handlung und den Handwerkern, öhne einen ſchriftlichev Conſens der Herrſchaft, angenommen und freygeſprochen werden ſoll, ſo verſtehet ſich von ſelbſt, daß die Einwilligung des Grundherren in eine dergleichen von ihm anzunehmende Veränderung ſeines Standes nothwendig fey, und ſolche, in deren Ermangelung, allemahl ungültig bleibe, und keinen Effect haben könne. Auch redet dieſe Verordnung nicht von dem Fall, wo die Frage iſt, ob der Grund- Herr ſeine Einwilligung zur Erlernung eines Handwerks ſchlechterdings geben. müſſe, ſon- dern führer nur blos ſo viel im Munde, daß denen, die mit Einwilligung ihres Grund« herrn eine Profeßion erlernet haben, und nachher ſich in einer Stadt niederzulaſſen, Gele- genheit bekommen, die Loßlaſſung nicht verſaget werden könne. 6; 129175 Wegen der hierunter ſo verſchiedenen Gebräuche und Gewohnheiten, iſt nöthig, gewiſſe aus der Tratur des Rechts der Leibeigenſchaft hergeleitete Sätze, die auf die verſchiedene Falle anpaſſend ſind, anzunehmen. Aus dem vorſtehenden erſiehet man, daß die deshalb eingeführte Gewohnheit, zwar nicht in allen Gegenden vollkomtnen übereinſtimmend ſey, ſondern man darunter ay einigen Oertern viel gelinder und nachgebender, als an andern, gedacht habe. So viel iſt aber dennoch allemahl gewiß, und auſſer Zweifel geſesßet, daß kein leib» eigener Unterthan, ſeinen ihm angebohrnen ländlichen Zuſtand verändern, und mit einer andern. Lebengart verwechſe/u könne, wenn ſolches nicht unter der ausdrücklichen Einwilli- gung des Grundherrn geſchiehet, Um SEO ITD A 8 ZEIL ZLE (] j jj j 4 ZEILE Enola ep 256 Achtes Hauptſtü>, Um nun das Mannigfaltige, ſo hierunter in den verſchiedenen Ländern vorwaltet, mit einander zu vereinigen, wird deshalb einige blos aus der Natur der Leibeigenſchaft hergeleitete allgemeine Grundſäße zu beſtimmen nöthig ſeyn. - Bey dieſen zu beſtimmenden Grundſaßen, wollen wir hauptſächlich auf. folgende drey Fälle Rückſicht nehmen. 1. Zuförderſt ſoll unterſuchet werden, ob die ausdrückliche Einwilligung zu einer> ſolchen Veränderung der Lebensart bey den Leibeigenen ſchlechterdings, nothwendig ſey. 2. Demnächſt wollen wir die Wirkungen entwikeln, welche, wenn ein Leibei- gener ohne Vorbewuſt und Einwilligung der Grundherrſchaft eine dergleichen Verände- rang ſeines Standes vorgenommen hat, entſtehen. 3. Endlich aber ſoll auch das Recht der Herrſchaften, die Leibeigenen zur Erler- nung einer andern Profeßion, als es der Stand ihrer Geburt mit ſich bringet, anzuhal- ten, in Betracht genommen werden.' +5 0826 Erſte Urſache, warum ein leibeigener NEE ſich ohne ausdrückliche Einwilligung des Grundherrn, zu keiner andern Lebengart begeben könne. So viel den erſten Sas betrift, werden wir uns deshalb ein mehreres, als ſchon bisher von dem Rechte der Leibeigenſchaft ſo vielfältig angefahret und erwieſen worden, beyzubringen, von ſelbſt entübriget ſehen, als es an und vor ſich ſelbſt genug iſt, daß ein Leibeigener, ohne ſeines Grundherren Willen und Vorbewuſt nicht das geringſte, viel- weniger dergleichen Veränderungen, die ihn in der Fo!ge der Leibeigenſchaft entziehen, und folglich dem Herrn das ganze an ſeiner. Perſon ihm zuſtändige Recht vereiteln, unterneh- men fönne.. Wenn wir hiebey auf den oben mit mehrern bemerkten Urſprung der jeßigen Leib- eigenen, und daß ſelbige mit den ehemahligen deutſchen Knechten oder Servis einerley Na- tur und Beſchaffenheit ſind, zurück gehen, ſo wird ſolches um ſo deutlicher und unwider»- ſprechlicher werden,: Denn ſo wenig die ehemahligen deutſchen Knechte oder Servi, etwas anders thun oder vornehmen, oder eine andere Lebengart, als wozu ſie von ihren Herren beſtimmet waren, ergreifen konnten, eben ſo wenig kann auch ſolches von unſeren heutigen Leibeige- nen geſchehen, indem ſolche nicht ein blofs Bild dieſer deutſchen Knechte, ſondern noch eben dieſelben Knechte ſelber, wie wir oben zur Grüge gezeiget haben, ſind. Sie ſind den ehemahligen deutſchen Knechten nicht dios ähnlich, ſondern vollkom-' men gleich, und alles dasjenige, was von den ehemahligen deutſchen Knechten und ihrer Verbindlichkeit gegen die Grundherren gejaget worden, findet auch bey den Leibeigenen Scatt. CH 292: Zwepte Urſache, warum die Einwilligung der Zerrſchaft bey der von den Zeibeigenen intens j dirten Erlernung einer Profeßion nothwendig ſep. Wollte man auch dieſes gleich außer Augen ſeßen, vnd, daß darunter zu unſern jeßigen Zeiten eine nähere Mäßigung zugelaſſen werden mäſſe, behaupten, ſo ee 0 Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, c, 257 doch ällemahl wahr und ohnſtreitig bleiben, daß die Erhaltung des ländlichen Nährungs- ſtandes, ſowohl in der Güte, als Anzahl derjenigen, die zu deſſen Betreibung nothwendig ſind, eine. Sache ſey, bey welcher nicht allein ein jeder Privat= Gutsbeſißer, ſondern auch der ganze Staat ſelber, intereßiret iſt, Einen ſolchen nothwendigen Nahrungsſtand zu ſchwächen, lauft wider alle Re- geln der Staatswiſſenſchaft, und die Wächter der allgemeinen Landeswohlfarth haben da- her, ſolches durch die Geſeke ſo viel möglich zu hindern, gegründete Urſache. Die Anzahl des ſtädtiſchen Bürgerſtandes hält ſchon vorhin dem Bauerſtande das völlige Gewichte, wo es nicht ſelbigen an vielen Orten noch übertrifft. Und wenn ich ſchon bey verſchiedenen andern Gelegenheiten bemerket habe, daß dem Landmann nichts ſchädlicher, als der Mangel an Arbeitern, ſey, ſo wird auch dieſes ſchon einen genungſa- men Bewegungegrund, die Herrſchaften hierunter nicht in ihren Gerechtigkeiten zu unter- brechen, abgeben können. ! 5.2. 2.045 Dritte Urſache von dem Vorigen. Gemeiniglich wird man bemerken, daß diejenigen leibeigenen Bauern, ſo ihren Kindern ein Handwerk oder andere Profeßion erlernen laſſen wollen, ein vor andern vor- zugliches Vermögen beſißen.; Eben dieſes erreget in ihnen eine gewiſſe falſche Ehrbegierde, nach, welcher ihre Kinder etwas mehr als gemeine Bauern werden ſollen. Sie wiſſen nicht, daß die bür- gerlichen Handwerker mit den Bauern einerley Urſprunges ſind, wie wir oben deutlich ge- zeiget haben.; Eben dieſes aber iſt auch ein Bewegungsgrund, warum ſich die Grundherrſchaf- ten der Begierde der Leibeigenen., ſich in eine andere Lebengart, wodurch ſie ſol zwingen, und ihnen nicht vielmehr die Erlernang einer ihren Umſtänden angemeſſenen Profeßion verſtatten zu wollen, würde wider die Menſchlichfeit g-lzandelt ſeyn, und einem ſolchen Grundherren, der hiebey mehr ſeinen Eigenünn, als die Vernunft zu Rache zöge, nicht Unrecht geſchehen, wenn er durch rechtliches Erfenntniß daza angehalten, und der von ihm verweigerte Conſens, durch den Richter ſupplirec würde, 6'286' Erörterung der Frage, ob die Rinder der unter der Leibeigenſchaft ſtehenden Profeßioniſten, wenn es der Grundherr will, wiederum zu den Geſchäften des Bauerſtandes zurück kehren müſſen, oder der Vater,'daß ſie in ſeiner Profeßion erzogen - werden, verlangen könne, Noch eines Umſtandes, der nicht ſelten vorzufallen pfleget, muß ich, ehe ich dieſet zur Erörterung vorgenommenen Punkt verlaſſe, erwähnen, und die. dabey vorfallende Zweifel in ein näheres Licht ſeßen.- Sehr of: har'ein Grundherr oder deſſen Vorfahren, einen und den andern von de- nen leibeigenen Unterchanen, wozu ſie ſich, wie roir bey dem dricten Punkt mit mehrern zeigen Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit ze. 259 keigen werden, auf Verlangen der Herrſchaft, insgeſammt bequemen müſſen, eine auf dein Lande nüßliche Profeßion oder Handwerk, mit Vorbehalt der Leibeigenſchaft, erlernen läſſea, Derzeſtalt, daß er zwar ein Handwerker oder Profeßioniſt geworden, dabey aber doch ein Unterthan ſeiner rechtmäßigen Obrigkeit geblieben iſt. Von dergleichen Jägern, Gärtnern, Schmieden, Leinwebern, Rademachern u. d.m. hat man allenthalben auf dem Lande, wo die Leibeigenſchaft eingeführet ift, vielfäle tige Beyſpiele. Daß die Kinder ſolcher unter der Leibeigenſchaft gebliebenen Profeßioniſten eben- falls als leibeigene Unterthanen anzuſehen ſind, daran wird wohl niemand einigen Zweifel fragen, Nur darüber entſtehet die Frage, ob ein ſolcher Vater ſeine erzeugte Kinder, wi-« der den Willen des Grundherrn, in der von ihm erlernten Profeßion zu unterrichten und anzuziehen befugt ſey, oder ob nicht vielmehe der Srundherr mit Recht verlangen fönne, daß ſole Kinder wieder zu ihren urſprünglichen Bauerſtand zurück kehren müſſen? Wer die Rechte der Leibeigenſchaft kenner, und dieſen Vorfall vor Augen hat, der wird ſchon von ſelbſt einſehen, daß hierunter nicht des Vaters, ſondern des Grundherren Wille er- füllet werden müſſe. Eben ſo wie die Herrſchaft einen leibeigenen Unterthan auf ihre Koſten ein Haud- werk oder-Profeßion zu erlernen anhalten kann, eben ſo iſt ſie auch befugt, deſſen Kinder wiederum zu dem Ackerbau und Feldarbeit zu beſtimmen. Der unumſchränkte Gehorſam, den die Leibeigenen ihren Herren in allen billigen und nicht wider die Geſeke laufenden Sachen zu leiſten ſchuldig ſind, verſtatten ihnen hier- unter feine freye Wahl, ſondern ſie und ihre ebenfalls unter dem Rechte der Leibeigen- ſchaft ſtehende Kinder, müſſen ſich dasjenige, was der Herr will, ſchlechterdings gefals len laſſen. Dieſes beſtimmet, wie ſchon oben bemerfet worden, den Haupt- Unferſcheid zwi- ſchen den Leibeigenen und den Laſſen, und das Recht der Leibeigenſchaft würde, wenn ſol« k. j Dieſer Rath rechtfertiget ſich dadurch um ſo mehr, als die Kinder ſolcher Profeſ- ſioniſten nicht von Jugend auf der Bauerarbeit gewohnet ſind, ein tüchtiger Feldarbeiter aber billig von Kindheit an zu dem AFerbau angelernet werden muß. Jedoch verſtehet ſich von ſelbſt, daß, wenn eig dergleichen Profeßioniſt mehrere Kinder, und beſonders Söhne hat, ſie nicht alls bey des Waters Handthierung gelaſſen werden können, ſondern nur einer oder ein paar derſelben, die ſich am beſten dazu ſchicfen, dazu auszuerſehen ſind, die andern aber wiederum zu ihrer urſprünglichen Beſtimmung zu- rück gehen müſſen. Hätte zum Beyſpiel ein dergleichen mik ſeinen Kindern unter der Leibeigenſchaft ſtehender Gärtner 6 Söhne, ſo würde die von dem Vater erlongte Erlaubniß, ſie in8ges- en in der Gärtnerkunſt zu unterrichten und erziehen zu laſſen, offenbar in das Lächer- liche fallen.; 6. 288- Von den verſchiedenen Wirkungen, ſo der Hfangel herrſchaftlicher Einwilligung in ſolchen Sällen hat, und worin ein Grundherr, wenn ein dergleichen reclamirter Unterz than ſeine Profeßion noch nicht ausgelernet hat, ſelbigen wieder zu Bauerarbeit geben könne.. Daß ſolhemnach, wenn ein Leibeigener ein Handwerk erlernen, oder ſonſt eine andere Lebengart. als der Bauerſtand iſt, erwählen will, die Einwilligung der Grund- herrſchaft dazu ſchlechterdings nothwendig ſey, wird hoffentlich aus den davon angeführ- ten Gründen zur Gnüge erhellen« Nach der 5. 251 angezeigten Ordnung müſſen wir auch nunmehr dis Wirkungen entwickeln, die das Recht der Ceibeigenſchaft in ſolchen Fällen haf, wo von einem Leibei- genen, ohne Vorbewußt und Einwilligung ſeines Grundherren, eine dergleichen Veränu- derung ſeines Standes und Lebengart vorgenommen worden iſt. Daß es allenthalben Rechtens ſey, dergleichen Leute als Flüchtlinge und ausge- frofene Unterthanen zu reclamiren, ſolche auch jederzeit an den rechtmäßigen Grundherren verabfolget werden müſſen, iſt bereits 8. 278. bemerket. Geſchiehet dieſe Reclamation gleich in der erſten Zeit, da der auf ſolhe-Art entwi- chene die Profeßion, zu welcher er ſich begeben, noch nicht ausgelernet hat, ſo hat der Grundherr, wenn er nicht etwa ſonſt aus guten Willen ein anderes beſchlieſſt, vollfom- men-Fug und Macht, einen ſolchen jungen Lehrling wiederum zu der Bauerarbeit, wo- rinn er gebohren worden, anzuhalten. Das Recht der Leibeigenſchaft berechtiget ihn nicht allein dazu, ſondern es iſt ſol- , In dem gemeitten Weſen muß jederzeit zwiſchen Verluſt und Gewinn ein Gleich- gewicht beobachtet, und daher der gänzliche Untergang des einen, wegen des dem andern zwar gebührenden, dieſem Verluſt aber nicht gleichfommenden Gewinnſtes, nicht zugelaſ- ſen werden. Aus dieſen in einer geſunden Politik gegründeten Urſachen, kann daher auch ein Grundherr einen leibeigenen Profeßioniſten, der ſich bereits an andern Orten anſaßig ge- macht, und ſein zeitliches Glück auf beſtändig etabliret hat, deſſelben nicht füglich entſeßen, ſondern muß mit einem billigmäßigen Laßgelde zur Ablöſung der Unterehänigfeit zufrie- den ſeyn, S. 293. Daß diejenigen, die-wider der Zerrſchaft Willen eine Profeßion, die auf dem Lande nicht brauchbar iſt, noch daſelbſt geduldet wird, erlernet haben, auch ſelbſt aus ökonomiſchen Gründen, nicht zur Ackerarbeit zu zwingen, ſondern gegen ein billigmäßiges Laßgeld der Unterthänigkeit zu. erlaſſen. Wenn aber, wie obgedacht, nicht von allen Handwerkern und Profeßioniſten ein| Gebrauch auf dem Lande gemacht werden kann, ſolche auch nicht insgeſammt nach der Lan- des-Verfaſſung daſelbſt geduldet werden, ſo bleibet vor dieſe kein Mittel übrig, als daß ein EE durch Annehmung eines billigniaßigen Laßgeldes von ihnen Nußen zu zie- hen ſuche. ? Denn ſie zur Bauerarbeit, deren ſie in den Jahren, die ſie zur Erlernung ihrer Profeßion zugebracht haben, gänzlich ungewohnet geworden ſind, wieder anzuhalten, wä- re zwar, wenn man die Sache nach der Strenge des Rechts der Leibeigenſchaft in Betracht nimmt, an und vor ſich zwar nicht ungerecht, dennoch aber im Grunde nichts anders, als ein bloßer Eigenſinn, aus welchen weiter nichts entſtehen könnte, als daß die heimliche Entweichung ſolcher Leute deſto eher befördert würde. Wenn ein Grundherr nur ſonſt auf ſeine Unterthanen Acht giebet, ſo können ihm dergleihen Fälle ſehr ſelten wiederfahren, und es iſt doch immer weit beſſer, daß er ſich durch ein billiges Laßgeld entſchädigen läſſet, als daß er einen zu den ländlichen Geſchäften unbrauchbaren Unterthan haf,| Das Loßlaſſungs- Geld iſt ſchon in den meiſten Ländern durch die Geſeße'beſtitt- met, und auf etwas gewiſſes ſeſtgeſeßet, wobey es denn natürlicher weiſe ſein Bewenden haben muß.: Wäre aber ſolches nicht geſchehen, ſo muß es niemahl gegen die Regeln der Bil- ligfeit übertrieben werden.; Auf das Vermögen, ſo ein dergleichen ſeiner Unteothänigkeit zu erlaſſender Pro- ſeßioniſt beſiker, Rückſicht zu nehmen, iſt zwar allerdings nicht ungerecht. Sollte aber die Gewohnheit des Ortes, wovon z. B. Schleſien angeführet wer» den kann, es mit ſich bringen, daß von deim aus der Gerichtsbarkeit gehenden Bermögen, ein beſonderer Abſchoß, gabella emigrationis, erleget werden müſte, ſo ſind die Loßlaſſungs- Gelder nur blos rach den perſönlichen Umſtänden des zu erlaſſenden einzurichten, wovon wir unten, wo von den Lokzlaſſungs» Urſachen überhaupt gehandelt werden ſoll, ein mehre- res anzuführen, Gelegenheit aehmen werden.: FS. 294+ Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16.. 265 S. 294. Von dem Rechte der Grundherrſchaften, einige von ihren Leibeigenen zur Erlernung der in ihren Wirthſchaften nöthigen Zandwerker und Profeßionen, anzuhalten. Nach der 5. 281. beliebten Ordnung, iſt annoch das Recht der Herrſchaften, die Leibeigenen zur Erlernung einer andern Profeßion, als es der Stand ihrer Geburt mit ſich bringer, anzuhalten, in Betracht zu nehmen übrig. Obgleich die Leibeigene wider ihres Grundherren Willen, keine andere Lebengart, als den Bauerſtand, worinn ſie gebohren worden, erwählen können, ſo folget doch daraus nicht, daß nicht die Herrſchaften ihre Leibeigene, wenn ſie es nöthig finden, dazu anzuhal- ten und zu beſtimmen, eine re nicht erreichen kann, Sor- ge trage. j Jedoch verſtehet es ſich von ſelbſt, daß dieſe von der Herrſchaft angeſchafte Werk- zeuge, kein Eigenthum der Profeßioniſten werden, ſondern er ſolche nicht allein in beſtän- digen Stande erhalten, ſondern auch über kurz oder lang, wenn er die ihm anvertraute Stelle nicht mehr beſißet, wiederum an den Grundherrn zurücf liefern muß. Es hat ſolches eine große Aehnlichkeit mit der gewöhnlichen Hofwehre der Bauern, und alles, was bey dieſen Rechtens iſt, muß auch hier gelten und wahrgenommen werden. Jedoch iſt die Herrſchaft, dem auf ihre Verfügung ausgelernten Handwerker oder Profeßioniſten, die benöthigten Werkzeuge nur in ſo weit anzuſchaffen verbunden, als er derſelben zu den Herrſchaftlichen Dienſten nöthig hat. Treibet er nachher ſein Handwerk weiter, daß er auch vor Fremde arbeitet, ſo kann er von dem Grundherrn nicht verlangen, daß ihm derſelbe hierunter mit den erforderlichen Werkzeugen an die Hand gehen ſoll. Ein Rademacher z. B. hat ſchon gleich bey dem Anfange feiner Profeßion, ver« ſchiedene Bohrer, Sägen, Aexte, und allerhand Arten vou Meiſſeln nöthig, ohne welche er auch die Herrſchaftliche Rademacher- Arbeit nicht verrichten kann. Hierunter nun iſt er von der Herrſchaft im Anfange allerdings zu unterſtüßen, Bringet er es aber in ſeiner Handthierung ſo weit, daß er auswärtige Kunden bekommt, ſo würde es höchſt unbillig ſeyn, wenn er dem Grundherrn auch mit der Anſchaffung derjenigen Werkzeuge, die er zu dieſer fremden Arbeit benöthiget iſt, beſchwerlich fallen wollte, 6. 296. Warum, die Söhne der mit einem LEigenthum verſehenen Zeibeigenen zu einer dergleichen Profeßion zu beſtimmen, nicht rathſam ſey, Die zweyte Erinnerung, die ich dieſem Punkt beyzufügen vor nöthig erachte, hat beſonders diejenige Leibeigene, deren Väcer ihrs Bayerhöfe eigenthümlich beſizen, zum Augenmerk. Das Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit1e, 267 Das"den Leibeigenen an ihren Nahrungen zuſtändige Eigenthum heber zwar, wie ich ſchon mehrmahl bemerfet habe, das Recht der Leibeigenſchaft nicht auf, ſondern es ſind dieſe ſo wohl, als alle andre Leibeigene, dem Grundherrn in allen Stücken perſön- lich verpflichtet. Inzwiſchen kann doch der Sohn eines ſolchen mit dem Eigenthum ſeines Hofes verſehenen Bauern dadurch, daß er auf Befehl des Grundherren ein Haudwerk oder Pro- feßion erlernen müſſen, von der Ererbung des väterlichen eigencßümlichen Gutes nicht ausgeſchloſſen werden. Wenn nun die Bewirthſchaftung eines dienſtbaren Hofes, mit der Fortſeßung ei« nes erlernten Handwerkes nicht wohl zuſammen ſtiminet, und nothwendig eines von bey« den verſaumet werden muß, ſo iſt ſolches ein hinlängliher Bewegungs-Grund, warum eine Grundherrſchaft die Söhne ſolc. Beobachtet ein zum Studiren geneigter Leibeigene entweder ſelber, oder durch ſei» nen Vater, dieſe ihm obliegende erſte Pflicht, in Anſehung der Trlaubniß Anſachung zu ſeinem Vorhaben, ſo würde es billig als ein Mißbrauch des Rechts der Leibeigenſchaft angeſehen werden müſſen, wenn ein Grundherr hierunter ſzine Einwilligung verſagen wollt?, I Der Fall iſt ſo ſelten, daß er davon diejenigen ſchädlichen Folgen, die wir oben bey den Handwerkern und andern gemeinen Profeßionen angeführet haben, nicht zu be- fürchten hat, und es muß einem edel denfenden adlichen Gutsbeſißer allemahl zum Ber- gnügen gereichen/ wenn er die gelehrte Welt mit einigen aus ſeinen Unterthanen entſproſe ſenen Mitgliedern bereichern kann. Hat ſich aber ein Unterthan heimli<, und ohne ausdrückliche Einwilligung des Grundherren, zu den Studien gewidmet, ſo kann zwar demſelben, wegen des Vorrechts und Begünſtigung der höhern Wiſſenſchaften, die wir ihnen oben mit Recht beygeleget haben, die Loßlaſſung an und vor ſich ſelbſt nicht verſaget werden. Will jedoch der Grundherr nach der Strenge verfahren, und nicht lieber die Bil- ligkeit vorwalten laſſen, ſo iſt er vor dieſe Loßlaſſung ein billigmäßiges Loßfaufungsgeld zu fodern allerdings berechtiget. Denn ſo löblich auch das Studiren iſt, ſo hat dochein ſolcher Unterthan dadurch einem Dritten, das ihm an ſeine Perſon zuſtehende unwiderſprechliche Recht, nicht wider deſſen Willen benehmen können, und er es ſich ſelber zuzuſchreiben, daß, er nicht um die herrſchaftliche Einwilligung zu ſeiner vorhabenden Unternehmung gehörige Anſuchung ge- than, wie wir ſolches bereits in dem vierten Bande S. 229. bemerfet haben. 6. 298: Von den Fällen überhaupt, worinn dieZLoßlaſſung von der Unterthänigkeit Statt finden muß, daß ſolche, nach der Verſchiedenheit der Gegenden, ſehr unterſchieden, und daher| nach der TTatur des Rechts der Zeibeigenſchaft zu entſcheiden. Es iſt gewiß, daß es, außer den vorhin bemerkten, noch mehrere Fälle, in wel- 2309 Daß daher bey Beſtimmung der Fälle, in eh die Zerrſchaften ihre Unterthanen der Un- terthänigkfeit zu erlaſſen, ſchuldig ſind oder nicht, die Verordnung vom Lten tTovember 1773. zum Grunde geleget werden ſolle. Der in dieſen Provinzien befindliche Bauerſtand befand ſich ehedem, ſo wie in ganz ten einem ſehr harten Jo daß ſolches zur nähern Erklärung dieſes hier nur mit wenigen Worten ausgedruckten Falls,(wie ſolches in allgemeinen Geſeßen nicht anders möglich iſt,) *ein vieles beytragen, wenigſtens demſelben nicht zuwider laufen werde. Zuförderſt iſt offenbar, daß-die in dieſem Fall ohne Bedingung nachgegebene Ftey- laſſung von der Unterthänigfeit, nicht alzdenn ſtatt finden könne, wenn der Grundherr einem ſeiner Unterchanen eine auf dem Lande nükliche Profeßion auf ſeine Koſten erlere nen laſſen. Der zweyte, bey den Fällen, wo ein Grundherr die Loßlaſſung der Unterthanen wider ſeinen Willen'nachzugeben, nicht verbunden iſt, vorkommende Punkt, deſſen unten mit mehrern Erwähnung geſchehen wird, beſtärket ſolches ganz offenbar,- indem daſelbſt eine gewiſſe Zeit zum Dienſt ſolcher auf herrſchaftliche Koſten erlernten Profeßioniſten be- ſtimmet iſt, und dabey ausdrüclich vorausgeſekßet wird, daß die Herrſchaft dadurch wegen ihrer darauf verwandten Koſten entſchädiget ſeyn müſſe. QGecon, Forens, V. Theil, Mm So müſſen. 274- Achtes Hauvptſtü>. So viel aber diejenigen betrifſt/ die auf'ihte eigene Koſtenlein Hatidwerk oder Profeßion erlernet haben, wird der von Uns'e.1.'geinächte Uncerſcheid-/'"allemahl der Bil: ligfeit geinäß bleiben, und folglich'auch der Diſpoſition dieſes'Geſeßes nicht zuwider ſeyn. I<) habe nur blos angenommen, daß diejenigen Profeßioniſten,"die ſich vor das Land ſchicken, und auf demſelben na den allgemeinen Policeygeſeßen geduldet werden, gegen Erſtattung der Lehrkoſten und Anſchaffung der nöchigen'Werkzeuge/? zum Gebrauch der Herrſchaft angewendet werden köntiett:| G0 31 Al 1220 H In Anſehung der übrigen habe ich ſchon'ſelber der Billigkeit gemäß erachtet, daß dieſen, um ihr Slück ferner zu ſüchen ,/ die'Loßlaſſung von' der Unterthänigkeit nicht verſa get werden fönne.. Many Von ſelbſt verſtehet es ſich äuch, daß die Profeßioniſten von der erſten Art, wenn ihnen der Srundherr weder die Lehrkoten wieder erſtatten, noch auch die zur'Betreibung ihres Handwerks benöthigten Werkzeuge- anſchäffen will/“eben dieſes Rechts genießen Iſt aber eine Herrſchaft dieſe'beyden Bedingungen zu erfüllen" erbötig', ſo hat es mit denſelben eben diejenige Bewandniß, die von den auf Koſten des Grundherren erlern«- ten unterthänigen Pröfeßioniſten angezeiget worden. j Im Übrigen iſt es eine-ſehr heilfame Verordnung ,- daß'nach dem ausdrücklichen Inhalt dieſes Geſeßes, kein Unterthan in den Städten, ohne Producirung einer ſchriftli- <+hen Einwilligung der Grundherrſchaft;' zur Erlernung der Handlung oder eines Hand- werks angenommen, vielwetiiger loßgeſprochen werden"ſoll. IUNPEHTIEB 12 ß Hiedurch wird ein Grundheer von ſelbſt ſicher geſtellet,* däß'niemahls'ein Unter- har ſich, ohne ſeine ausdrückliche Eiuwilligung, zu einer andern Lebengart widmen Tönne. Iſt. aber dieſes; ſo fällt alles dasjenige: was in gedachter! Verordnung dieſerhälb Feſtgeſeßet worden, um ſo:mehr als höchf billig:und vernünftig in die Augen; 6:" 2366; Von der Loßlaſſung derjenigen, die ſich den Studien gewidmet, und auf höhere Schulen 31“geben im Stande ſind.'? Zu den Fällen, wo. die Loßlaſſung von der Unterthänigkeit auf geſchehenes Anſu- , wo nicht gay3 beſondere Umſtände vorwalten, zu verſtehen ſey, iſt ungewiß, und es wird ſolches allemahl, wenn darüber ein Streit entſte- hen ſollte, durch einen richterlichen Ausſprach entſchieden werden müſſen. SIZ IOS: Von der Erlaſſung detjenigen, die in Röniglichen Dienſten ſtehen, ein ordentliches Gehalt haben, und ihr Brod dabey erwerben können. .. Noch ferner ſeßet die vorerwähnte Verordnung die Loßlaſſung von der Unterthä- nigkeit feſte: Mm 2 4. Wenn <= E--2= s I. 276 Achtes Hauptſtü>. 4. Wenn ein Unterthany einen Königlichen Dienſt erlanget, wobey ein 6r- dentliHer Gehalt iſt, und er ſein Brod erwerben kann. Daß hierunter kein ſolcher Dienſt, wozu Studien und höhere Wiſſenſchaften er- forderlich ſind, verſtanden werde, ergiebet ſich daraus von ſelbſt, weil ſchon ſub No. 2., daß die ſich ven Studiis gewidmeten, von der Unterthänigfeit frey ſind, feſtgeſeßet worden. Zu unſern Tagen ſind zu den Landesherrlichen Bedienungen nicht immer Studien und höhere Wiſſenſchaften nöchig,. ſondern diejenigen, die ſich im Schreiben und Rechnen geübet, können auf eine nößliche Art gebrauchet und angeſtellet werden, und nicht ſelten findet diefe Art von Leuten, das größeſte Glück zu machen, Gelegenheit. Wenn inzwiſchen dieſe ebenfalls ihre Erlaſſung von der Unterthänigkeit nicht an- ders, als gegen Erlegung eines billigmäßigen und in diefem Geſeße feſtgeſeßten Laßgeldes, - verlangen können, ſo iſt abermahl offenbar, daß eine Grundherrſchaft, hierüber Beſchwer- de zu führen, keine Urſache habe. In ſo weicläuftigen Staaten, als die Königlich Preußiſchen ſind, wird täglich eine große Menge von Bedienungen, die ſolchen Leuten anpaſſend ſind, erlediget, und es iſt daher die obige Verordnung, welche wohl hauptſächlich, um die Wiederbeſeßung ſolcher erledigten Stellen zu erleichtern„.ergangewiſt, um ſo weniger der Billigkeit zuwider, als die Nothwendigkeit des Allgemeinen in allen Stücten den Borzug hat. | S- 309: Warum auch diejenigen, die von ihren Zerrſchaften dergeſtalt, daß ihr Leben und Geſund» heit dabey in Sefahr gerathen, gemißhandelt worden„1 die Loßtaſſung von der Unterthänigfkeit verlangen können.- Noch weiter nimme die Verordnung vom 8cen November 1773, in den Oſt-und Weſtpreußiſchen Provinzien, als eine rechtmäßige Urſache der Befreyung von der Unter- thänigfeit, an: 5- Wenn eine Grundherrſchaft einen Untertan dermaßen grauſam und hart tractiret, daß deſſen Leben und Geſundheit in Gefahr ſtebet.| Schon aus den allgemeinen Rechten. iſt befannt, daß eine Gerichtsobrigkeit, wes gen des Mißbrauchs der ihr zuſtändigen Gerichtsbarkeit, ſolches Rechts: vor verluſtig er- fläret werden könne. Aus gleichmäßigen Urſachen wird ſich daher auch ein Grundherr nicht beſchweren können, daß er, wenn er einen Unterthan auf eine grauſame Art gemißhandelt hat, den- ſelben feiner Unterthänigkeit zu erlaſſen, ſchaldig erfannt wird. Es iſt dieſes eine Art wohlverdienter Strafe, die um ſs weniger ungerecht iſt, als zu vermuthen ſtehet, daß ein zorniger und von ſeiner Leidenſchaft dahin geriſſener Grund- Herr einen ſolchen Unterthan, gegen den er einmahl aufgebracht iſt, auch: fernerhin nicht ſchonen, ſondern ihm bey aller Gelegenheit hart fallen werde. Inzwiſchen iſt nicht zu leugnen, daß dieſes von den Unterthanew gar ſehr gemiß- braucher werden fönne, und es:nicht an Beyſpielen fehlen wird, wo ein boshafter Leibei- gener eine jede von ſeinem Herren empfangene rechtmäßige Züchtigung vor eine BEE rauſam- H „newmmementzemükii enen Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigfeit, 216. 277 Me auegiebet, wenn er weiß, daß er dadurch ſeiner Unterthänigkeit loß wer- den fann. 3 Sehr nöthig wird es daher ſeyn, daß eine dergleichen von einem Unterthan ange- gebene grauſame Behandlung genau unterſuchet, und, ob ſie wirklich von der Art, als es das Geſeß erfodert, ſey, geprüfer werde. Boshafte Verſtellungen und Vorſpiegelungen ſind hierunter bey dem gemeinen Mann nichts neues. Daß auch die Kinder ſolcher gemißhandelten Unterthanew von der Unterthänigkeit befreyet ſeyn ſollen, ſcheinet zwar in dem Arr. Il]. No. 2, Nota d. feſtgeſeßer zu ſeyn. Inzwiſchen ſind doch die daſelbſt gebrauchten Ausdrücke nicht dergeſtalt auſſer allen Zweifel geſeßet, daß ſie nicht noch einer nähern Erklärung und Erläuterung nöthig hätten. Denn ungewiß iſt es, ob die daſelbſt befindlichen Worte: woferne- ſie nicht nach den oben feſtgeſezten Principiis 33 ihrer Zoßlaſſung verbunden iſt, auf die Eltern oder die Kinder gehen ſollen. Ungerecht würde es ſeyn wenn die Kinder ihrer Eltern Miſſethat tragen, und, deren Vergehungen halber, ihrer perſönlichen Begünſtigungen beraubet werden ſollten. Ob es nun in dem umgekehrten Fall nicht ebenfalls billig ſey, daß ſich die Kinder der Vortheile, ſo den Eltern, wegen einer an ihnen verübeten Herrſchaftlichen Grauſam- keit zugeſtanden worden, nicht zu nue machen können, überlaſſe ich höherer Einſicht und Beurtheilung EG 77470: Daß hierunter in der Oberlaußnitz ein gleiches eingeführet ſey. Etwas ähnliches iſt hierunter auch in den oberwähnten von den Ständen der Oberlaußnitz, in Anſehung der Unterthanen und ihrer Rinder abgefaßten: Artikeln Arr. IV. No. 5» feſtgeſeßet, wenn es daſelbſt heißet:: Trüge fichs auc<“ zuy daß die Zerrſchaft mit denen Unterthanen allzu grauſam und grimmig verföhre, ihnen alle Zebensmittel durd&) übermäßige Beſtrafung oder in andere Wege benähme, die Dienſte über Erträglichkeit, wider des Zandes Gebräu- He, wider Billigkeit und jedes Ortes Satzungen allzu hart ſpannen, oder andere un- zuläßige oder zu- Recht verbotene Gewalt gegen ſie verüben tbäte, und ſoldjes wäre I andkundig, oder könnte, wie zu Recht beſtändig„ erwieſen werden; So ſollen in dergleichen Fällen die beſc. ſollen, eben ſo. wenig iſt es auch billig, daß ſie ſich der Vortheila, ſo den Eltern wegen einer von der Herrſchaft blos gegen ihre Perſon begangenen Härte zugeſtanden worden iſt, zu nuße machen können, 62 2000 Daß ein Unterthan auch alsdenn, wenn der Gutsherr ihm nicht ſelber, ſein Brod und noth- dürſtiges Ausfommen zu erwerben, Gelegenheit verſchaffen kann, der Un-" terthänigkeit zu erlaſſen ſey; was aber hiebey billig vor Beditigun gen vorausgeſezet werden müßen. In der wegen Oſt- und Weſtpreußen ergangenen mehr beregten Verordnung vom Sten November 1773. iſt 7 6. noch weiter Feſtgeſeßet worden, daß ein Unterthan daſelbſt auch alsdenn von der Unterthänigkeit losgegeben werden ſol!, wenn ein Guteherr ihm nicht ſelbſt Gelegenbeit verſchaffen kann, ſein Brod und nothdurftiges Ausfommen 3u erwerben. Es iſt zu befürchten, daß dieſes von vielen Unferthanen, wider die Abſicht dieſes ſo vernünftigen und gerechten Geſeßes, gar ſehr gemißbrauchet werden möchte. Die Einrichtungen der Landgüter erlauben es nicht, daß man einen jeden Unterthan immer zu der Zeit, wenn er es verlanget, mit einer Nahrung verſorgen kann. Die alten Stellen ſind ſchon mit Wirchen beſeßet, und es würde ſehr ungerecht und unbillig ſeyn, wenn man dieſen ihre Nahrungen, um ſie den neuen zu geben, neh- men wollte. Neue Nahrungen aber anzulegen, iſt nicht eines jeden Gutebeſißers Sache. Wollte nun ein Unterthan, der erſt vor kurzen geheyrachet hat, deshalb von der Unterthänigleit erlaſſen zu werden verlangen, weil nicht ſofort eine Stelle vor ihm ledig wäre, ſo würde der Herr dadur< ſehn. viel Unterthanen los werden, und er zu der Zeit, wenn er derſelben zur Wiederbeſeßung der erledigten Höfe benöthiget wäre, Mangel dar- an leiden. Dieſes aber kann wohl die Abſicht dieſes Geſeses nicht ſeyn, Dergleichen Leute können in den erſten Jahren nach ihrer Verheyrathung ihr Brod ganz wohl durch Dienen erwerben, und wenn hiezu in dem Dorfe des Herren keine Gelegenheit ſeyn ſollte, ſo muß er allerdings ihnen einen Eriaubrißſchein, ſich anderwärts zu vermiethen, ertheilen, Ueberhaupt iſt es nicht gut, wenn dem ledigen Bauervolk ſich zu verheyrathen er- laubet wird, ehe und bevor eine Nahrung, womit ſie verſorget werden können, offen iſt. Aus ſolchen unaugeſeſſenen verheyratheten Leuten, werden zuleßt gemeiniglich nichts als Bettler und Landläufer,. Hätte aber ein Unterthan ſchon viele Jahre als Knecht gedienet, und es wollte ſich dennoch in dem Dorfe keine Gelegenheit vor ihm, um ſein Brod und nothdürftiges Aus- kommen erwerben zu können, ereignen, ſo glaube ich, daß ſolc. 2. Wenn fie viele Koſten auf einen Untertban, zur Erlernung einer der Grundherrſchaft nutzbaren Runſt und Profeßion verwendet, der Unterthan aber noh nicht 10 Jahre,(als ſo lange er der Zerrſchaft ſolck- lichfeit, ſo derſelbe in ihren Dienſten erworben, zu Nußen mache, gefallen laſſen u a Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 16. 285 Daß einem dergleichen Profeßioniſten ein zureichender Unterhalt gegeben und ver- ſchaffee werden müſſe, erfodert zwar allerdings, wie ich ſchon oven erinnert habe, die ſelbſtredende Billigteit. Wenn er aber ſolchen hat, ſo würde es auch hart vor die Grund» Herrſchaft ſeyn, daß ſie ihn zu eben der Zeit, da er ihr am nübßlichſten ſeyn kann, der Un- terthänigkeit erlaſſen, und ſich dadurch in eben diejenige Verlegenheit, die ſie durch ihre angewandte Koſten vermeiden wollten, geſeßet ſehen müßte. In Oſt-und Weſtpreußen iſt zwar dieſes nunmehr durch die bemeldete Verord- nung geſeßmäßig, und zu einer Richtſchnur, ſo die Grundherrſchaften in dergleichen Fäl- len beobachten müſſen, geworden. Hieraus aber wird auf andere Gegenden, wo die Leibeigenſchaft nicht auf gleich- mäßige Art eingeſchränfet worden, keine Folgerung zu machen ſeyn, weil die Natur des Rechts der Leibeigenſchaft dadurch gänzlich untergraben werden würde. Auch ein freygebohrner Menſch. würde, vor die zur Erlernung einer Profeßion angewandte Koſten, einem Herren, der ſolche hergegeben hat, einige Jahre gegen den benöthigten Unterhalt zu dienen, kein Bedenken finden können, folglich in dieſem Stücke zwiſchen einen Leibeigenen und Freygebohrnen kein Unterſcheid ſeyn, ſondern jener vor die- ſen ohnweit mehrern Nuten hievon ziehen. 6.320 Daß, wenn ein unanſäßiger Unterthan kein Eigenthum an einer auswärtigen Stelle erhält, dergleichen Stellen aber in dem Dorfe ſelber befindlich ſind, die Loßlaſſung von der Unterthänigkeit nicht vegehret werden könne. In der wegen Oſt-und Weſtpreußen ergangenen Verordnung vom 8ten Novem- ber 1773, wird die Grundherrſchaft auch alsdenn von der Schuldigkeit, die Unterthanen ihrer Unterthänigfeit zu erlaſſen, lo8gezählet: 3. Weny ein unanſäßiger Unterthan, ſo die Erlaſſung ſuchet, anderwärts nicht ein eigenthümliches Gruntt& erkaufen, ſondern nur als Gärtner, Rät- ner, oder auf andere nicht anſäßige Art ſich) etabliren will, er aber in eben dieſer Cualität in eben demſelben Gute, welchem er mit Unterthänigkeit verpflichtet iſt, gebrauchet werden Fann, mithin er ſic) dur ſeine intendirte Deränderung im ſeiner YT7ahrung nicht verbeſſern würde, Daß dieſes eine Beziehung auf den erſten Punkt derjenigen Fälle, wo die Loßlaſ- fung von der Unterthänigfeit nicht verſager werden kann, habe, und aus demſelben erklä- ret werden müſſe, fällt von ſelbſt in die Ängen. Jn dieſem erſten Punk« iſt feſtgeſeßet, daß ein anſaßiger Unterthan, wenn er Ge- legenheit findet, in Oſt-und Weſtpreußen an einem andern Orte, ein eigenthümliches Grundſtück zu erkaufen, oder ſonſt zu erwerben, der Unterthänigkeit erlaſſen werden ſoll. Damit nun dieſes nicht zum offenbaren Nachtheil der Grundherrſchaften gemiße brauche werden möge, ſo wird hier ausdrücklich näher beſtimmet, daß eine dergleichen Freylaſſung nicht von ſolchen Nahrungen, woran der die Loßlaſſung von der Unterthänig- keit ſuchende Unterthan kein Recht des vate(0 erhält, verſtanden werden könne, G Nn 3 v 286 Achtes Hauptſtü>. Er ſoll vielmehr alsdenn, die an dem Orte ſeiner Geburt und Aufenthalts beſind- tn von dieſer Art anzunehmen, und ſolche den augwärtigen vorzuziehen, gehal ten ſeyn. Jedoch ſcheinet dieſes Geſelß hiebey auch ſo viel im Munde zu führen, daß ein Un- tertjan, wenn er mit dergleichen Gärtner- und Kätner- Nahrungen in dem Gute, wel- erhalten. Die Unterthanen, die nicht ſofort auf dem Gute ſelber anſäßig gemacht werden können, erlangen dadurch eine Gelegenheit, ſich nach ihrem Begehren bis dahin anderwärts nähren und anſäßig machen zu können. Die Grundherrſchaften hingegen gehein dabey ihres Rechts der Unterthänigkeit, ſo ſie an ſolchen nicht auf der Stelle unterzubringenden Eingebohrnen' haben, nicht gänzlich verluſtig, ſondern es bleibet ihnen allemahl der Weg, ſolchen nach Ablauf der Erlaubniß-« Zeit wieder in das Dorf zurück zu ziehen, und ihn daſelbſt anſäßig zu machen, unbenommen. Auf ſolche Art können ſich die leibeigenen Unterthanen hier ebenfalls über feine übermäßige Härte, und doß ſie anihrem Glücke durch die verſagte Loßlaſſung von der Un» terthänigkeit gehindert würden, beſchweren. Der Ueberfluß von Unterthanen iſt nicht an allen Orten gleich, und man wird fin- den, daß 98 auf den mehreſten Dörfern daran fehlet, Folglich wird es denen, die an ei | Orte Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 287 Orte ihrer Geburt nicht ſogleich anfäßig gemacht werden können, niemahls an Gelegenheit, auf eine Zeitlang anderwärts eine vor ſie anpaſſende Nahrung zu beſommen, ermangeln. - Ein reicher Ueberfluß von eingebohrnen Unterthanen iſt vor alls Güterbeſißer ein koſtbarer Schaß, und ich habe daher bereits in dem erſten Zauptſiü> des erſten Bandes S. 73. aus zureichenden Gründen behauptet, daß, ein Landgut mit tüchtigen eingebohr« nen Unterthanen zu befeßen, und deren Anzahl auf alle nur mögliche Art vermehren zu hel- fen, eine der wichtigſten Meliorationen, die Verminderung derſelben auf einem Landgure aber, eine der ſchädlichſten Deteriorationen ſey.| Einer Grundherrſchaft kann es daher nicht anders als höchſt empfindlich: fallen, wenn ſie aus unzureichenden Gründen die Menge ihrer Unterthanen geſchwächet, und an- dere, die nicht ſelten ſol, GENF Auch alsdenn findet die Loßlaſſung von der Unterthänigkeit nicht Statt, wen die Stelle eines anſäßigen Unterthanen ganz ledig und unbeſent bleiben würde 7 wobey wegen anderer Provinzien verſchiedene Unmerkungen gemacht werden. Die Loßlaſſung von der Unterthänigkeit ſoll auch nicht verſtattet werden dürfen, wenn, 4. Bey der geſuchten Erlaſſung eines ſchon anſäßigen Unterthanen, deſſen Stelle oder YTahrung ganz ledig und unbeſetzet bleiben würde, Ueberhaupt ſehe ich nicht ab, was ein Unterthan, der ſchon in dem Gute, zu wel- zur Genüge an, daß er mit den Nahrungen desjenigen Ortes, wohin er mit Unterchänigfeit verpflichtet iſt, zufrieden ſeyn, und ſich daher die Luſt nach auswär- tigen beſſern Beſitzungen vergehen laſſen müſſe. Wollte man hierunter andere Säße annehmen, ſo iſt offenbar, daß die adſeriptia glebye ohne alle Wirkung ſeyn würde. 1244, Was hätte wohl ein Gründherr von dieſem Rechte vor einen weſentlichen Vor- theil, wenn den gleby adſcriptis ſich, nach ihrem Gefallen, anderwärts eine vermeintliche beſſere Nahrung aufzuſuchen, und dadurch ihre Erlaſſung von der Unterchänigkeit zu er- zwingen, frey ſtünde! Gewiß iſt es,"daß ſie alsdenn weit ſchlechter, ale diejenigen Gutgeigenthümer, ſo ſich mit freygelaſſenen- Bauern beheifen müſſen, daran wären. In neu-acqufrirten Ländern werden ſehr oft, aus politiſchen und das Beſte des ganzen Staats betreffenden Urſachen, in ſolchen Fällen weit nähere Einſchränkungen erfo- dert, als ſonſt in den alten Staaten nöthig iſt,; 5. 13242 Warum in Oſt- und Weſtpreußen auch alsdenn, wenn noch in dem Dorfe ſelber wuſte und ledige Zöfe vorhanden ſind, einem Unterthan, der ſich an einen andern Ort anſäßig machen will, die Erlaſſung von der Unterthänigkeit nicht verſtattet werden könne, wobep zugleich, in wie weit ſolches in andern Provinzien anzuwenden ſey, gezeiget wird. In der Verordnung wegen der in Oſt- und Weſtpreußen in Anſehung der Unter- thänigkeit zu beobachtenden Gränzen,. iſt noch anderweitig die Loßlaſſung der Unterthanen abgeſchlagen worden, wenn 5. Ein Unterthan ſic anderwärts ankaufen, oder ſonſt etabliren will, - und nog in demſelben Dorfe, woraus er wegziehen will, ledige Zöfe oder ſonſt wüſte Bauerſtellen vorhanden ſind, Qecon. Foreus. Y, Theil, Oo Ih 290 Achtes Hauptſtü>, Ich habe dieſes Umſtandes bereits 5. 303. Erwähnung gethan, und ſolchen:als eine Einſchränkung des erſten Punkts bey denjenigen Fällen, wo eine Sryndherrſchaft zur Loßlaſſung ihrer Unterthanen ſchlechterdings verpflichtet ſeyn ſoll, vorläufig angezeigeft, und es iſt nicht ohne, daß dadurch die ſonſt gar leicht zu allerhand Mißbrauch Anlaß geben könnende Freyheic der Oſt-und Weſtpreußiſchen Unterthanen gar ſehr gemäßiget, und den Grundherrſchaften weit weniger ſchädlich gemacht wird. So viel will ich gegenwärtig hiebey nur noch erinnern, daß der Jnhalt dieſes Ge- ſeßes-nur blos von ſolchen ledigen Stellen und wöſten Höfen, wovon den neuen Beſißern zugleich das Eigenthumsrecht übertragen werden könne, zu verſtehen ſey. Wollte man dieſe Einſchränkung nicht zulaſſen, ſo würde dadurch der Sinn dieſer Verordnung, welche beſonders dem eigenthümlichen Beſiß der Nahrungen einen Vorzug beygeleget wiſſen will, nicht erreichet werden. Warum dieſes in andern Provinzien, wo ein unumſchränktes Recht der Leibei- genſchaft ſtatt findet, nicht füglich angewendet werden könne, ergiebet ſich aus demjenigen, was ich vorhin mehrmahls erinnert habe, von ſelbſt, und es kann daher auch dieſer Punkt in der Verbindung, worinn er ad No. 1. des erſten Paſſus ſtehet, nur blos in Oſt-und Weſtpreuſſen, nach der daſelbſt nunmehr getroffenen neuen Einrichtung, ſeine Anwähre finden. S. 325- Auch alsdenn, wenn ein die Loßlaſſung ſuchender Unterthan ſich wieder in die Unterthänig» eit eines anderr; Zerrn giebet, iſt ein Grundherr, ihn von der Unterthänig: keit zu erledigen; verbunden. Zu den Fällen, wo nach Maßgebung dieſer Oſt- und Weſtpreußiſchen Verord- nung die Loßlaſſung von der Unterthänigkeit nicht ſtact findet, gehöret noch ferner: 6. Wenn ein Unterthan ſich binwiederum in eines andern Unterthänjgkeit begeben will. Man erſiehet hieraus ganz klar, wie die Abſicht dieſes Geſeßes vor andern dahin abziele, daß man mehrere freye Menſchen in dem Staate haben will. Dieſe Abſicht fällt aber alsdenn gänzlich hinweg, wenn ein Unterthan ſich aus der Unterthänigfeit des einen in die Unterthänigfeit des andern giebet, Hiedurch wird die Beſchaffenheit des loßgelaſſenen Unterthanen nicht verbeſſert, ſondern er kommt dadurch öfters, wie man im gemeinen Sprichworte zu reden pfleget, aus der Traufe in den Schlag- Regen. 6.1.3426, Warum auch kein Unterthan, bevor er nicht die der Zerrſchaft ſchuldige Dienſtzeit abgedie/ net, die ZLoßlaſſjung von der Unterthänigkeit verlangen könne, und was deshalb., hierunter: in Schleſien beobachtet werde. Noch weiter kann die von einem Unterthan begehrt? Erlaſſung von der Unterthä- nigkeit keinen Plas greifen, 7. Sd Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, ce. 291 "7 So lange der die Zoßlaſſung ſuchende Unterthan, die als Rnedt oder Magd bey der Zerrſchaft zu leiſten ſhuldige Dienſtzeit no<9 nicht ausgedienet, In eben dieſer Verordnung iſt unter andern feſtgeſeßet, daß die Kinder der Un- terthanen, vorzüglich der Grundherrſchaft, für das in der Geſinde- Ordnung feſtgeſekßte Lohn zu dienen, ſchuldig ſeyn ſollen, bevor ſie die Freyheit haben, bey andern zu dienen, Dieſe Dienſtzeit von 5 Jahren nun wird hier eigentlich gemeynet, wenn es heißet, daß niemand eher die Loßlaſſung erhalten ſolle, bis er die der Herrſchaft ſchuldige Dienſt- Zeit ausgedienet. In Schleſien iſt gleichfalls eine gewiſſe Dienſtzeit vor alle ledige Manns- und Weibsperſonen, ſo unter der Unterthänigkeit ſtehen, gewöhnlich, die aber gemeiniglich nur auf drey Jahre beſtimmet zu ſeyn pfleget. Man findet daſelbſt hiebey das beſondere, daß die Knechte und Mägde dieſe drey Jahre hindurch mit einem weit geringern Lohn und Koſt, als ſonſt gebräuchlich iſt, zufrie- den ſeyn müſſen, weshalb die meiſten unter denſelben dieſe Dienſtzeit durch ein gewiſſes zu erlegendes Dienſtgeld abzulöſen ſuchen. In Schleſien iſt man zwar mit der Loßlaſſung der Unterthanen, weil daſelbſt die Loßlaſſungsgelder die Einkünfte des Grundherren gar ſehr vermehren, nicht. ſo zurühal- tend, als an andern Orten, wo der Bauer unter der Leibeigenſchaft und Unterthänigkeit ſtehet. Man hat auch ſolches, wegen der größern Menge von Leuten, nicht ſo Urſache. Inzwiſchen iſt die noch nicht abgediente Dieuſtzeit niemahls eine Hinderniß der Loßlaſſung, indem das Dienſigeld davor mit dem Laßgelde vor die Unterthänigkeit zugleich mit erleget werden muß, 6. 327. Daß die Loßlaſſung von der Unterthänigkeit, nach der in Oſt- und Weſtpreußen ergangenen Verordnung, auch alsdenn nicht ſtatt finden könne, wenn der Unterthan mit der Grund»- Zerrſchäft in einem Proceß ſtehet, oder dergleichen, als Beklagter, mit einem an- dern Einwohner vor der Zerrſchaft, oder den Gerichten des Dorfes hat, Endlich ſoll auch eine Grundherrſchaft zu der Loßlaſſung von der Unkerthänigkeit nicht angehalten werden können, 8. So lange der Unterthan mit ſeiner Grundherrſchaft in einen Proceß verwielt iſt, oder derſelbe andere Rehtshängige Streitigkeiten, als Beklagter, vor der Zerrſchaft oder denen Gerichten in demſelben Dorfe nicht zu Ende ge- bracht bat. In beyden Fällen iſt dieſes Geſeß ſehr gerecht. Stehet die Grundherrſchaft-mit einem Unterthan in Proceß, ſo würde derſelben die Execution desjenigen, wozu er condemniret werden möchte, weit beſchwerlicher fallen, wenn derſelbe durch die erfolgte Loßlaſſung binnen dieſer Zeit in eine andere Gerichtsbar- feit übergegangen wäre. Ein ällgemeiner Rechtsſaß aber iſt es, quod ſtante proceſſu nihil innovandum 5: - Do 2 n eh Sd TREES 4 eu -+---28 292 Achtes'Hauptſtüu>. In Anſehung derjenigen Rechtsſtreitigkeiten, ſo ein Untkerthan mit andern Dorfs- Einwohnern hat, findet eben dieſes Statt. Denn auch derjenigen Condirio, die gegen ihn geflaget haben, würde verſchlimmert werden, wenn fie die Vollſtrefung der Urthel nicht an dem Orte, wo derſelbe zur Zeit der angeſtrengten Klage ſeinen Aufenthalt gehabt hat, ſuchen könnten„ ſondern ſich damit an fremde Gerichte verweiſen laſſen müßten. 6. 2,286 Von demjenigen, was in der bemeldeten Yerordnung vom Lten TTovember 1773, wegen der SZoßlaſjungs- Gelder in Oſt- und: Weſtpreußen feſtgeſezet worden, Wir haben ſol:Lemnach ſowohl diejenigen Fälle, in welchen ein Unterthan in Oſt- und Weſtpreußen ſeine Erlaſſung von der Unterchämgkeit mit Recht fodern kaan, als auch die entgegengeſeßte, wo ein Grundherr wider ſeinen Willen eine ſolche Loßlaſſung nicht verkatten darf, nach dem Jahalt der Verordnung vom 8ten November 1773, aufrichtig vorgetragen, und dabey zugleich, in wie weit die in dieſem ſpeciellen Geſeße enthaltene Verfügungen auch auf andere Provinzien, wo das Recht der Leibeigenſchaft eingeführet iſt, ohne offenbare Schmälerung deſſelben, angewendet werden können, angemerkfet. Vorgedachte Verordnung enthält auch zugleich eine Vorſchrift, wie es wegen der Loßlaſſungsgelder, ſo die Unterthanen der Herrſchaft zu erlegen ſchuldig ſind, gehalten werden ſolle- Wir haben ſchon oben angezeiget, daß dieſelbe einen Unterſcheid unter den Fällen, wo gar kein Laßgeld ſtatt findet, und denjenigen, vo ſolches erleget werden muß, mache, und dabey zugleich in dem lektern Fall das Loßlaſſungs8geld ſelber ganz eigentlich beſtim- met ſey. ' Nöothig wird es daher ſeyn, auch hievon das Nöthige zu erwähnen, und, in wie weit davon auf andere Provinzien, wo die Unterthanen unter dem Rechte der Leibeigen- ſchaft ſtehen, eine Anwendung gemachet werden könne, zu bemerken, 6. 329- Was in dieſer Verordnung vor ein Grund, warum die Loßlaſſungs entrichtet werden müſſen, angegeben worden, Es machet dieſes den 3ten Paſlum der mehr erwähnten Verordnung aus, und merkwürdig iſt beſonders die Urſache, die von dergleichen Loßlaſſungs-Geldern, warum ſie- dem Grundherrn enfrichtet werden müſſen, angegeben wird. ' Es heiſſer darinn ausvrülich, daß dieſe Loßlaſſungs- Gelder, den Beſißern adli- . 8. 340. Daß ſolches beſonders in der pommerſchen Bauerordnung vom Jahr 1764 ausdrücklich verordnet ſep. In dem Herzogthum Pommern findet man unter andern dieſes in der unter den 3oſten December 1764 publicirten Bauerordyung augdrücklich verordnet, indem es da- ſelbſt Tir. I1., 9. 1, heißet: Da es, wie unten mit mehrern nachgewieſen werden wird, der Beſchaffenheit der qutspflichtigen Bauern in Pommern gänzlich entgegen, daß ſo wohl Manns- als Weibesperſonen, ohne Vorwiſſen und Bewilligung der Gutsherrſchaft des Or- tes; wohin ſie gehören, ſich zuſammen verloben, und aus verſchiedenen Jurisdictio- nen zuſammen laufen, hierdurc<;) au< nicht nur zwiſchen denen verſchiedenen Zerr- ſchaften viele Irrungen und Streitigkeiten eytſrehen, ſondern au öfters denen Guts- Serren, die zu der Feldarbeit höchſt nöthige Zeute entzogen werden, ſo ſoll derglei- Hen eigenmädtiges heimliches DVerloben und Zeyratben derer Bauersleute und ihrer Rinder und Dienſtbothen, gänzlich bey ernſter wilikührliher Strafe auf die muth- willige Uebertretung dieſer Ordnung verbothen ſeyn. Ks wird auh denen Predigern in denen Städten und auf dem Lande, nah Vorſchrift der Rir guunmr.ENN Ee 302 Achtes Hauptſtü>. de, daß die Frau den Mann folgen müſſe, in ihre Jurisdiction abzufordern“ nicht be- rechtiget.|; Sie gehet vielmehr, wenn ſie einer ſolchen Colluſion überführet wird, ſeines Ti- genbehörigen gänzlich verlüſtiz, dergeſtalt, daß derſelbe derjenigen Obrigkeit, unter wel- her die Frau gehödret, ſammt der Frauen und erzeugten Kindern verbleibe. 6. 343+ was wegen dieſer pommerſchen Bauerordnung nachher vor Veränderungen, die aber bald darauf wieder aufgehoben worden, vorgefallen. Es hat zwar dieſe pommerſche Bauerordnung durch ein Reſcript vom 3oſten May 1766, in Anſehung der unterthänigen Weibexperſonen, wiederum aufgehoben und abge- ändert werden. wollen, indem in demſelben ausdrücklich feſtgeſezet wurde, daß den unter» thänigen Weibesperſonenin Pommern zu mehrerer Bevölferung dieſer Provinz eine gänz»- liche Freyheit, ſich unter einer andern Herrſchaft zu verheirathen, verſtattet ſeyn ſollte. Ein bemerkter Mißbrauch der pommerſchen Gutsherrſchafren, daß ſie öfters den ledigen Weibesperſonen, aus bloßen Eigenſinn, die Erlaubniß, ſich anderwärts zu ver- heirathen, verweigerten, und ſo lange, bis ſich zu ihrer Verheirachung in ihrem Dorfe eine Gelegenheit eraugnet, warten ließen, hatte hiezu Anlaßgegeben. Es.iſt aber.dieſes Edict durch eine nähere Erklärung vom 25ſten Januarii 1767 wiederum gänzlich limitiret, und dahin eingeſchränket worden, daß den ledigen Weibes- Perſonen, ſich, ohne Vorwiſſen ihrer Grundherrſchaft, wie und-an wem ſie wollen, zu verheirachen nicht frey ſtehen, ſondern ſie vor wie nach ſchlechterdings verbunden ſeyn ſol- len, ſich deshalb zuförderſt bey ihren Herrſchaften gebührend zu melden, und, wie.und unter was vor einer Jurisdiction in der Provinz ſie ſich wirklich ehelich niederlaßen, aus" zuzeigen auch das gewöhnliche Loskaufs-.und Köſten- Geld unweigerlich- zu ent- richten. S. 344: Daß in der z7enmark die daſelbſt befindliche Unterthanen ſich ebenfalls ohne Herrſchaftlichen Codnſens nicht verheirathen können. In der Neumark, wo ebenfalls an den meiſten Orten das Recht der Leibeigen»- ſchaft eingeführet, ſolches auch in der emanixten Bauer- und Geſinde- Ordnung von dem Landesherrn beſtätiget worden, iſt es gleichmäßig außer allen Streit, daß kein Unterthan, er ſey männlichen oder weiblichen Geſchlechts, ſich, ohne Vorbewuſt und Einwilligung der Grundherrſchaft, ſo wenig auswärts, als in dem Dorfe ſelber, verheirachen dürfe.(ä) Die Herrſchaften beſinden ſich deshalb in dem Beſiß von undenklichen Zeiten, und daß ſolches auch der Wille des Landesherrn ſelber ſey, kann daraus auf eine überzeu- gende Art abgenommen werden, weil allen dortigen Predigern auf das ernſtlichſte, und bey Vermeidung fiscaliſcher Ahndung, verbothen iſt, einen Unterthan oder Unterthanin u proclamiren, vietweniger ehelich einzuſegnen, wenn ihm nicht vorher ein ſchriftlicher Erlaubnißſchein von derjenigen Herrſchaft, unter welcher eine ſolche Braut oder Bräuti- 'gam unterthänig iſt, vorgezeiget, und zu ſeiner Legitimation eingehändiget worden. Eine FEINEN GIT Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigfeit, 11. 303 Eine dergleichen Verordnung an die Prediger hätte nicht ergehen. können, wenn nicht der Landesherr ſelber dieſes Recht der Herrſchaften genehmigte, und ſie darin ge- ſchüßet wiſſen wollte. (a) Die in der Neumark.eingeführte Leibeigenſchaft iſt von der Ark, daß ſich die oben erwähnte pommerſche Bauerordnüng vom Jahr 1764 vollkommen darauf paſſet. In. dem Herzogthum Pommern war ehedem die Leibeigenſchaft weit härter, als in der Netnnark. Durch die vorerwähnte Bauerordnung aber iſt ſie, weil viele Klagen darüber entſtun- den, gar ſehr gemäßiget worden, und man kann mit Recht ſagen, daß. dieſe Mäßigung nach dem Muſter der in der Neumark eingeführten eingerichtet ſey+ 8:'345- Daß die Verbindlichkeit der leibeignen Unterthanen, den herrſchaftlichen Conſens bev den SZeirathen zu ſuchen, auch ſchon in der TTatur der Leibeigenſchaft gegründet ſey, und hierun- ter die NIaäßigung, die durch die Verbeſſerung der Sitten in der deutſchen Knechtſchaft vorgsofallen iſt, weil ſolche nur bloß zufällige Dinge betroffen, y nichts beygetragen babe. Es würde nicht ſchwer fallen zu erweiſen, daß auc) in andern Ländern und Ge- genden, wo die Leibeigenſchaft Statt findet, es ebenfalls eine nochwendige Schuldigkeit der Unterchanen ſey, ſic bey ihren Verheirathungen vorher bey der Herrſchaft zu melden, und um deren Confens und Einwilligung Anſuchung zu der Zeibeigenſchaſt oder gutspflichtigen Unterthänigkeit ſey. Aus dieſem unverändert gebliebenen weſentlichen Zuſtande folget aber von ſelbſt, daß es der Natur der Leibeigenſchaft zuwider laufen würde, wenn die gutspflichtige iw ; tertha- Von dem Urſprunge; Verſchiedenheit; Unterthänigkeit, 16, 305 kerthanen eine ſowichtige Handlung, als das Heirathen iſt, ohne Vorbewuſt'und Einwilli- gung der Herrſchaft unternehmen könnten. „Die Ehen machen, nachdem ſie gut oder ſchlecht gerathen, eben ſo, wie bey allen Menſchen überhaupt, auch beſonders bey dem gemeinen Landmann, den Grund ſeines künftigen Glücks oder Unglücks aus.: Die. immerwährende Verbindung, in welcher die Herrſchaften mit ihren Leibeige- nen und Gutspflichtigen ſtehen, verſtatter nicht, daß ihnen der Zuſtand ihrer Unterthanen, ob er glücklich oder unglücflich ausfalle, gleichgültig ſeyn kann.; Ein unglücklicher Unterthan iſt nicht allein vor den ganzen Staat, und auch be- ſondcrs vor den Grundherren ſelber, weit weniger brauchbar, ſondern eine Herrſchaft hat auch, vermöge des Rechts der Leibeigenſchaft, zugleich die Laſt über ſich, die unglücklichen Unterthanen in allen Stücken zu unterſtüßen, fortzuhelfen, und zule8t wohl ganz und gar zu ernähren. ; Wenn nun, wie vorhin bemerket worden, durc< ungeſchicte Ehen ſehr leicht das Unglücf eines Bauern, ſo den Herren zuleßt mit triffe, befördert werden kann, ſo iſt wohl nichts billiger und vernünftiger,- als daß die Brundherrſchaft bey dieſer wichtigen Handlung, woran ſie einen ſo großen Antheil hat, zu Rathe gezogen werde, und darun- ter, ir. ihren Vorbewuſt und ausdrücliche Einwilligung, nichts unternommen wer- den dürfe. Mit Recht behaupte im daher, daß dis Pflicht der leibeigenen oder eigenbehörigen Unterthanen, ſich, ohne ausdrücklichen Vorbewuſt und Conſens ihres Grundherrn, in Feine eheliche Verbindung einzulaßen, in dem Weſen und Natur der Unterthänigkeit ſel- ber gegründet ſey, und ſolches allemabl, wenn auch deshalb weder Geſeße no Herfoms- men vorhanden wären, beobachtet werden müſſe. 6. 348. Daß der herrſchaftliche Conſens, den die leibeigene Unterthanen bey ihrer Verheirathung n6- thig haben, nicht bloß bouor:s gratia, ſondern de neceſſirate ſep. Hieraus erhellet zugleich, daß, wie auch in der mehrmahl angeführten pommer- ſchen Bauerordnung ganz eigentlich feſtgeſeßet worden, der herrſchaftliche Conſens bey den Heirathen der leibeigenen oder gutspflichtigen Unterchanen de neceſluare, das iſt, nothwendig ſey. Auch an den Orten, wo die Leibeigenſchaft nicht eingeführet iſt, ſondern ein Dorf bloß vön-Laßbauern bewohnet wird, iſt zwar, beſonders in den Königl, Preuß. Lan- den, ebenfälls nöthig, daß diejenigen Unterthanen, die ſich verheirathen wollen, einen Erlaubnißſchein von der Herrſchaft, oder ihren Gerichten, löſen müſſen, indem ohne den- ſelben auch daſelbſt die Prediger fein verlobtes Ehepaar aufzubiethen noch zu trauen be- rechtiget ſind, Da aber die Laßbauern, wie ſchon oben bemerket worden, und unten mie meh- vern ausgeführet werden ſoll, der Herrſchaft nicht auf immerwährend verpflichtet ſind, ſondern, wenn ſie einen Gewährsmann ſtellen, auc) wider des Herren Willen den Ore 4ährer Geburt und Aufenthalts verlaßen, und anderwärts hinziehen können, ihre Kinder Oecon, Forens. Y. Theil, 2q auch 306= Achtes Hauptſtück. auch nur ſo lange, als die Aeltern nicht wegziehen, unter der Unterthänigfeit ſtehen, fo ergiebet ſich von ſelbſt, daß die Kinder der Läßbauern den. Conſens,"deſſen ſie zu ihrer Verheirathung von der-Herrſchaſt benöthiget ſind, nicht ex neceſlirate, ſondern bloß hono- is gratia, oder aus ſchuldiger Verehrung gegen die Herrſchaft, ſuchen müſſen.; Auch erfordert ſolcund derſelben mit Nußen vorſtehen will, vor- ausgeſeßet habe.-? Aus dieſem allen mache ich nun den Schluß, daß eine Grundherrſchaft einem Knecht, der ſein 25ſtes Jahr zurück geleget, und-bis in daſſelbe mit Treue und Fleiß ges dienet hat, dis Erlaubniß zu einer anſtändigen Heirath nicht verſagen könne, G 357. Sortſezung des Vorigen, und warum beſonders verheirathete Rnechte ſchädlich ſind. Man erwäge nur einmahl, wie viel Unheil daraus entſtehen, und wie ſehr die Wirthſchaftsgeſchäfte, ſo wohl der Herrſchaft als auch der angeſeſſenen Unterthanen, zer- rütctet und geſtöhret werden würden, wenn dem jungen Mannsvolk ſich vor ihren reifen Jahren ohne Unterſchied zu verehelichen, und mit Weibern zu behängen, frey und erlaue bet ſeyn ſollte.; Es iſt zwar wahr, daß dergleichen zur Unzeie verehelichte Jünglinge auch nach ihs Ler Heirath noch zum Dienen angehalten werden können.; Allein daß dergleichen verheirathete Knechte nicht viel taugen, und ſich niemand gerne damit beläſtiget, iſt befannt genug, ABeny Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit!e, 31x Wenn ich auch die Meinung des gemeinen Mannes, daß der Eheſtand,- welches ſelbſt nach phyſikaliſchen Gründen nicht gänzlich verworfen werden mag, die natürliche Leibesfräfte gar ſehr ſchwäche,(a) bey Seite ſeen will, ſo iſt doch gewiß, daß bey der- leichen verheirarheten Knechten die in allen Wirchſchaften ſo gefährliche Durchſteche- reyen, und dem Geſinde ſchon vorhin gewöhnliche Veruntreuyungen, nur ſelten auszublei- ben pflegen,| | Das Weib eines ſol, wird, nur ſelten die Geſchicklichfeit, die zu einer guten Hauswirthinn nothig iſt, erlanget haben werde,: Kann es daher eine Herrſchaft ändern, ſo wird es allemahl rathſam ſeyn, die zungen unterthänigen Mägde nicht leicht eher, als nachdem ſie das 20ſte Jahr zurück ge- leget haben, heirathen zu laßen,; Man laufe ſonſt Gefahr, in ſeinem Dorfe eine Menge von ungeſchicften und un- tauglichen Wirchinnen zu befommen, Daß ſolches aber dem Bauernahrungsſtande ſehr ſchädlich ſey, iſt ſchon oben bemerfet worden. Jedoch hat man hierbey einen Unterſchied zu machen,: ob eine Bauerdirne, die - dieſes Alter noch nicht erveichet hat, und dennoch ſchon zum Weibe begehret wird, in dem Dorfe bleibet, und ſich mit einem Unterthan an eben demſelben Orte verehliget, oder ob fie auſſerhalb dem Dorfe unter eine freinde Jurisdiction heirathet. In dem erſten Fall hat ein Grundherr dergleichen frühzeitige Heirathen, ſo viel möglich, zu hintertreiben, weil der daraus erwachſende Nachtheil ihn ſelber trifft, und er dadurch,. ſeine Unterthanen in ſchlechten Umſtänden zu ſehen, Gefahr laufet, In dem zweyten Fall hingegen fälle dieſe Urſache hinweg, indem ihm der Scha- den, den allzu junge und-unerfahrns. Weiber in andern Dörfern anrichten, gleichgültig ſeyn fann,; 6441336 2« Warum es aber eine leibeigene Unterthanin, wenn ſie dieſes Alter erlanget hat, länger wave ten zu laßen, und von dem SZeirathen zurüce zu halten, nicht r&>thſan ſey. So rathſam es iſt, daß aus vorbemeldeten Gründen das Heirathen der jungen Bauerditnen nicht leicht vor dem 2oſten Jahre zugegeben werde, ſo wenig rathſam iſt es doch auch auf der andern Seite, daß man ſie alsdenn, wenn ſie dieſes Ziel erreichet haben, länger warten laße. Einestheils würde ſolches als eine der Fortpflanzung des menſchlichen Geſchlechts in dem Wege gelegte Hinderniß angeſehen werden können, und anderntheils iſt das Ver- huren der Bauermenſcher, welches beſonders zu unſern Zeiten ſchon ohnedem, zur Schan- de vor dieſelben, gar ſehr überhand nimmt, eine natürliche Folge davon. Auch das ehrbarſte Bauermädchen läßet, wenn erſt 20 Jahr vorbey ſind, und fie noch feine Hoffnung, einen Mann zu befommen hat, Merkmahle einer anwachſenden Geilheit von ſich verſpühren, welche ſie, wenn es nicht auf eine erlaubte Art geſchehen kann, äuf eine unerlaubte und ſchandbare zu befriedigen ſuchet, Die vielen Hurfinder aber tragen zur Bevölkerung eines Staats ſo wenig bey, daß ſie vielmehr dieſelbe offenbar verhindern, „Durch ordentliche Ehen werden nicht allein weit mehrere Kinder, als wenn eine Magd ſich auf die Hurerey geleget hat, gezeuget, ſondern es erlangen auch dergleichen un- eheliche Kinder ſelten diejenige Erziehung, die ſie zu nübßlichen und brauchbaren Gliedern des Staats bilden ſoll. ; Beſonders fallen ſolche ſehr oft dem Grundherren, daß er ſie erziehen laßen und ernähren muß, zur Laſt, O. 363- Von dem Urſprunge, Berſchiedegheit /-Uniertgänigkeit, 26, 315 G, 59636: Warum die Verheirathüngen der jungen' Bauersleute, ohne eine gewiſſe trahrung, womit ſie ſich fortbringen können, zu wiſſen, fo wohl vor den Staat, als auch vor den Grund- Serrn und dieſe Leute ſelber ſchädlich ſind. Die Verheirathungen des Bauervolks, ehe ſie Gelegenheit, 8 eigene Tahrung zu befommen, haben, iſt ebenfalls ſehr ſchädlich„ und. verurſachet in den Landwirchſchaf- ten mancherley Zerrürtungen. Daß die verheirathete Mannsperſonen ſich zum Dienen nicht ſchicken, iſt ſchon oben bemerfet worden. Bey dem verheiratheten Weibesvolk aber iſt, weil ihre Schwangerſchaft nicht lan- ge auszubleiben pfleget, ſolches ganz und gar ohnmögl ich, Hieraus ergiebet ſich nun ſchon von ſelbſt, daß dadurch der Herrſchaft ſowohl, als auch den angeſeſſenen Bauern die beſten Dienſtleute entgehen, und ſie zuleßt, wenn der- gleichen Heirathen in einem Dorfe haufig geſchehen, Mangel am Geſinde leiden müſſen. Dieſes iſt aber nicht die einzige üble Folge, ſo daraus entſtehet, ſondern derglei- Hen junge Eheleute, die, ohnezu wiſſen, womit ſie ſich ernähren wollen, ſich verheirathen, ſondern, wie man im Sprichwort zu ſagen pflegei, ihre Hoffnung auf nichts geſiellet ha- ben,. ſind ebenfalls ſehr übel daran,. Sie verlaßen ſich zwar gemeiniglich darauf, daß ſie ſich nebſt ihrem Weibe gar leicht mit ihrer Häude Arbeit ernähren könnten. Allein es giebet nicht allemahl Arbeit, und, wenn auch ſolches wäre, ſo dattert es doch) nur furze Zeit, daß das Weib mit arbeiten helfen Fann. Denn ſo bald aus einer ſolchen Ehe Kinder erfolgen, kann das Weib wenig mehr erwerben, ſondern der Mann allein muß ſich, das Weib und die Kinder zugleich zu ernähren ſuchen, und noch wohl überdem vor den Ort ſeines Aufenthaltes und Wohnung einige Thaler Miethe ſchaffen. Wie mühſelig das Leben ſolcher Leute ſey, iſt denjenigen, welche von den ver- ſchiedenen Umſtänden der gemeinen Landleute unterrichtet ſind, nicht unbekannt. Es iſt ſolches der nächſte Weg zum Bettelſtabe. Wenigſtens pflegen dergleichen Leute zuleßt dergeſtalt in Armuth zu gerathen, daß ſie M ſchwer wieder heraus zu zie- hen ſind. 58. 364. Warum daher die Grundberrſchaften in ſolchem Fall, ihren Conſens in eine dergleichen Seis rath zu verweigern, gänz wohl berechtiget ſind. Aus der vorſtehenden Abſchilderung von den Folgen ſolcher Bauerheirathen, die, shne vorher eine. beſtimmte Nahrung zu wiſſen,-extſtehen, ergiebet ſich ganz klar, daß ſel- bige nicht allein die verheirathete Perſonen ſelber höchſt unglücklich machen, ſondern auch den Grundherren, ja dem ganzen Staate, ſchädlich ſind. Nichcs billiger iſt dahex, als daß ein ſich zu verheiräthender leibeigener Unterthan männlichen Geſchlechts, ehe er den Conſens zu ſeiner Verehlizung erhält, der Herrſchaft die Art und Weiſe, wie er ſich in ſeinem Eheſtande mit ſeinem Weibe und Kindern we- nigſtens auf eine nochdürftige Art zu ernähren gedenke, anzeigen muß: Rr 2 Eine 316 Achtes Hauptſiü>k. Eine Schuldigkeit der Herrſchaft aber iſt es, die Vorſchläge ſolcher Leute genau zu prüfen, und, ob ſie einigen Grund haben, zu unterſuchen. Findet ſich das leßtere nicht, ſondern ſie ſieher vielmehr ganz deutlich voraus, daß der den Conſens ſuchende Un- terthan durch die vorhabende Heirath ſein Unglück bauen, und zum Bettler werden müſſe, ſo iſt ſie wohl berechtige, denſelben vor der: Hand, und bis ſich eine Gelegenheit, bey welcher er ſich ernähren könne, ereignen möchte, damit abzuweiſen. Dieſes kann daher ebenfalls als eine rehtmäßige Urſache des zu verweigernden Con- ſenſes angeſehen werden.. Camus Daß aber auch die Zerrſchaften dieſes nicht mißbrauchen, und zu weit treiben, vielmehr ſolchen jungen Leuten eine nothdürftige LTTabrung zu verſchaffen bemür bet ſeyn m en.' Inzwiſchen muß eine billige und vernünftige Herrſchaft die Sache hierunter nicht zu: weit treiben, und dadurch zu noc üblen Folgen Gelegenheit geben. Wenn. der Conſens-- ſiüichende Unterchau bereits das mannbare Alter, welches wir oben beſtimmet haben, erreicher hat, und ihm fotglich nicht mehr ſeine Jugend, ſondern nur bloß: der: Mangel einer hinlänglichen Nahrungsgelegenheit in dem Wege ſtehet, ſo würde es ein ungerechtes Anmuthen der Herrſchaft ſeyn, wenn ſie ibn, ſeiner Verheira- thung, wegen„ auf blos ungewiße Hoffnungen verweiſen. wollte. Dieſe Hoffnung könnte ſo lange ausbleiben, daß er darüber alt und grau, und zum Eheſtande'untüchtig würde„. welches denn allerdings dem Grundſaß von der mehrern Bevölferung des Staates offenbar entgegen liefe. Will eine Herrſchaft nicht. daß dergleichen Leute, die ſich einmahl liebgewonnen, und; eine Zuneigung gegen einander haben, in offenbaren Sünden und Schanden leben, oder: wohl gar, welches aus einem gar zu lange verweigerten' Conſens nicht ſelten zu ent- ſtehen pfleger, entlaufen ſollen, ſo hat ſie einem ſolchen Chepaar, ſo bald als möglich, we- nigſtens eine nothdürftige- Nahrung zu: verſchaffen. Es iſt nicht nöthig, daß ſolche in einem ordentlichen Bauerhofe, oder andern Bauernahrung vom erſten Range beſtehe. ſondern ein dergleichen Untertchan wird und muß ſich auch mit einer Hausmannsſtelle, wenn. er nur ſein Brod dabey haben kann, be- gnügen laſſen. Einem vernünftigen Landwirth, und Gutsbeſißer wird es nur ſelten an Gelegen- heit, dieſes möglich zu machen, fehlen, und er har um ſo mehr mit allem Eruſt darauf bedacht zu ſeyn, Urſache, als: er dadurch manchen tüchtigen Unterthan: im Dorfe erhalten kann, als welches ihm zu allen Zeiten gar ſehr zu ſtatten fomnten wird... Denn es ereig- nen ſich. ſehr oft Zeiten, wo ein Gutsherr einen guten und brauchbaren Unterthan zur Wiederbeſeßung der erledigten Höfe nöthig hat. Solche nun bey der Hand zu haben, und nicht lange darnach ſuchen zu dürfen, iſt ein großer Vortheil, 6. 366. Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 1. 317 2.97" 266: Daß, wenn ſolches binnen ein oder zwey Jahren nicht geſchehen kann, der Conſens alsdenn nicht länger zu verweigern ſey. Aus allen dieſen Umſtänden mache ich denn den Schluß,. daß wenn ein Grundherr einem den Conſens zur Verheirathung ſuchenden Unterthanen binnen ein oder höchſtens zwey Fahren eine zu ſeinem nothdürftigen: Unterhalt hinreichende Nahrung: verſchaffen kann, derſelbe in ſolchem Fall die Erlaubniß bis dahin zurückzuhalten, wohl befugt ſey. Ihn aber damit länger, und zwar auf. lauter ungewiße Hoffnung, zu vertröſten, wäre der Billigkeit zuwider. Kann er als. Herr nach Verfließung dieſer Zeit ihm keine Gelegenheit zu einer ei- genen Nahrung anweiſen, ſo iſt er,. ohne die allgemeine Bevölkerung zu ſtören, den geſuch- ten Conſens länger zurückzuhalten: nicht befugt. Will er ihn nicht ſelber länger im: Dorfe behalten, ſo iſt noch immer das Mittel, ihm einen Erlaubnißſchein,. um ſich: anderwärts zu: vermiethen, oder auf eine beſtimmte: Zeit eine Nahrung, annehmen: zu fönnen„ übrig. 8. 367- Daß vorſtehendes nur'bey den Unterthanen: männlichen Seſchlechts Statt finde, und war» um ix Anſehung des: weiblichen Geſchlechts eine Grundherrſchaft hierunter: eigentlich nichts: zu beſorgen habe. Von ſelbſt verſtehet es ſich", daß dasjenige, was bisher bey dieſem Punck geſaget worden, nur blos von den Unterthanen männlichen Geſchlechts zu verſtehen ſey. Denn da der Mann aklemahl die Sorge vor' den Nahrungsſtand behält, ſo darf bey dem Untertchanen: weiblichen: Geſchlechts: hierauf weiter feine: Rückſicht genommen: werden.: Wird eine' Unterthanin im Dorfe an einew andern Unterthan verheirathet, ſo iſt durch das vorſtehend? auch zugleich: für ſie'geſorger worden... j j Wenn der Bräutigan« wegen ermangelnder nothdürftigen: Nahrung noch warten muß, ſo trifft natürlicher Weiſe die Braut ein gleiches Schickſal. Bey denen Unterthaninnenaber;. die auswärts und in eine fremde Jurisdiction ver- heirathet: werden. hat ſich die Herrſchaft: der' Braut darum nicht zu bekümmern,, ſorderg es iſt zu vermuthen. daß: die' Herrſchaft: des: Bräutigams darunter die gehörige Vorſorge getragen habe;; 9, 368- Daß, wenn ein Bauerknecht ein ſtädtiſches 1 85gen heirathen will, ſolches ebenfalls der Srundherrſchaft eine: Urſache, den: geſuchten Conſens zu ver) 45 15) ſagem, gebe:. Noch ferner'mag zu den' rechtmäßigen Urſachen' weshalb der herrſchaftliche Con- ſens zur Verlobung und“ Verheirathung; eines Unterthanen: verweigert: werden kann, ges zählec werden, wenn derſelbe eine Perſon: außer dem Bayerſtande, die der Bauerarbeit gar nicht gewohnet,. auch in- derſelben nicht auferzogen worden iſt, zur Che verlanget.. Kr 3 Es: 318 Achtes Hauptſtüc>k. Es geſchiehet ſehr oft, daß ſich aiif dem Lande ein ſtädtiſches Bürger- Mädzgen aus der benachbarten Stadt in einen hübſchen jungen Bauerferl-verliebet, und ſelbigen durch allerhand, Liebfoſungen, worin die Stadt-Mädgens weit geübter, als die Bäuer- Mägde, zu ſeyn pflegen, dahin bringet, daß er, ſie wirklich zu ehelichen, ſich entſchließet. In dergleichen Fallſtricke pflegen gemeiniglich diejenige Knechte zu verfallen/ wel- . Nietmnahl aber wird ein Mann, er ſey von welchem Stande er wolle, in ſeiner Nahrung fortkkommen, wenn das Weib in ihren häuslichen Geſchäften nicht die gehörige Sparſamfeit beobachtet, ſondern mehr ausgiebet, als der Mann einnehmen kann. Eine Grundherrſchaft wird daher nicht ungerecht handeln, noch das Recht, ſo ihr bey den Ehen ihrer Unterthanen zuſtändig iſt, mißbrauchen, wenn ſie Anſtand nimmt, einem Unterthanen, der eine dergleichen liederliche und berüchtigte Perſon heirathen will, den dazu begehrten Conſeus zu ertheilen. Inzwiſchen iſt auch hiebey. ein vernünftiger Unterſcheid zu machen, ob die Perſon, ſo er heirathen will, aus ihrer liederlichen Lebensart ein ordentliches Handwerk gemachet, und ſolches mit jedermann getrieben habe, oder nur aus menſchlicher Schwachheit in eineu Fehltritt, den ſie nachher durch eine ordentliche Lebengart wieder gut zu machen geſuchet hat, verfallen ſey. Dieſe leßtere ſind nicht einer ſolchen Verabſcheuung„' als es die erſten verdienen, werth. Vielmehr verdienet eine ſolche Sünderinn alles Mitleiden, und es würde unbil- lig ſeyn, wenn man ihr eine Gelegenheit, ſich aus ihrer Schande reißen zu können, be- ſchneiden wollte, Auch fallen bey derſelben alle diejenige vorhin bemerkte Urſachen, warum derglei- . Wahr iſt es zwar, daß dieſes alles nur gemeiniglich Kleinigkeiten ſind, und es daher hart zu ſeyn ſcheinet, wenn eine Bauerdirne deshalb zu einer ewigen Jungfrauſchafet verdammet werden ſollte. Allein dieſe Kleinigkeiten machen zuleßt, 1wenn ein ſolches Handwerk lange getrieben wird, ein Großes aus, und es-iſt, wie ſchon oben erwähnetr worden, kein Zweifel, daß dergleichen Hausdiebe, denen das Stehlen zur andern Natur geworden, zuleßt auch, wenn nur Gelegenheit vorhanden, ſich an größere- Gegenſtände machen werden, folglich die allgemeine Sicherheit bey ſolchen untreuen Leuten allemahl Gefahr lauft. Der Reichthum des Bauern beſiehet hauptſächlich in allerhand Eßwaaren, Gar- tenwerk, Flachs, Getreide, Butter, Käſe und andern dergleichen Producten, welches ſie, nach der Beſchaffenheit ihrer Wohnungen, unmöglich ſo genau unter dem Schloße halten fönnen.; - Wenn nun in einem Dorfe ein ſolches diebiſches Bauerweib wohnet, welches ih- ren Nachbaren das Gartenwerk aus dem Lande, den Flachs von der Spreue, Spec>k und Würſte aus dem Wiemen ſtiehlet, und öfters wohl gar bey nachtſchlafender Zeit ſich in fremde Ställe ſchleichet, und die darin befindliche Kühe ausmelket, ſo entſtehen hieraus Unordnungen, die, im Ganzen genommen, für feine Kleinigkeiten geachtet werden können, Inzwiſchen iſt es allerdings nicht genug, den verlangten Conſens, mit einer ſol- , Handel und Wandel ſtehen, ankäme, einen Grundherrn. von der Schuldigkeit, alsdenn ſeinen Conſens in die Verheirathung ſeiner Unterchaninnen an Fremde zu geben, gänzlich frey ſprechen. Allein es iſt hierbey nicht bloß auf den Schaden oder Vortheil,'ſo dergleichen Herrſchaften unter ſich davon haben konnen, Rückſicht zu nehmen, ſondern vielmehr dar- auf zu ſehen, daß die Schließung der Chen auch ſelbſt bey den leibeigenen und gurspflich- tigen Unterthanen eine freye Handlung iſt, welche, in ſo ferne ſie nicht wegen des eigenen Beſten der ſich zu Verheirachenden oder der allgemeinen Wohlfahrt wegen, eingeſchrän- Fet werden muß, feinen Zwang leidet, wenn nicht das:allgemeine Weſen, ſolches als eine Hinderung der nöthigen Bevölkerung anzuſehen, Urſache haben ſoll. GS. 375- Fortſezung des Vorigen. Aus dieſem Grunde zehme ich daher keinen Auſtand mit Recht zu behaupten, daß der Mangel an dienſtbaren Weibesleuten einen Grundherren niemahl berechtigen könne, einer unterthänigen Weibesperſon, die ſich unter einer andern Jurisdiction zu verheirathen Gelegenheit findet, den herrſchaftlichen Conſens zu verſagen. Diejenige cauſy diſſeolus, deren im vorhin gedacht habe, können hierbey nicht in Betracht kommen. Denn, da ſolche nur bloß auf die Wohlfarch der Unterthanen männlichen Geſchlechts gerichtet ſind, ſo fallen ſolche bey den Unterthanen weiblichen Ge- ſchlechts, welche an fremde verheirathet werden; von ſelbſt hinweg,. Will die Herrſchaft: eines andern Unterthanen,. daß derſelbe ein allzu junges, un- tüchtiges, liederliches oder diebiſches Weib heirathe, verſtatten, ſo kann es einem Grund- Herrn, von dem die Loßlaſſung einer ſolchen untüchtigen Weibesperſon verlanget wird, ſolches um ſo mehr gleichgültig ſeyn, als.es ihm vielmehr angenehm ſeyn muß., daß.er ſolc. In Schleſien ſind vergleichen Dienſtjahre ebenfalls gewöhnlicd N aber nur, an den meiſten Orten, auf drey Jahre AE gewöbulich; eſche: daſelbſt Der Unterſchied beſtehet hierunter hauptſächlich darin; daß in Oſt- und Weſtpreu- ßen die dienende Unterthanen das in der Geſindeordnung ausgeſeßte Lohn bekommen, in Schleſien aber ſolche Dienſtverrichtungen vor weit geringere- Koſt und Lohn, als. ſonſt ge- wöhnlich iſt, verrichtet werden müſſen,; ' Da ich hiervon ſchon bey-andexn Gelegenheiten,'eines- und das andere anzufüh- ven, veranlaßet worden bin, ſo will mich darauf lediglich bezogen-haben.; IIBELLE Warum mit dieſen beſonders beſtimmten Dienſtjahren, die allgemeine Schuldigkeit, der Zerrſchaft zu allen Zeiten vorzüglich zu dienen, nicht vermenget werden müſſe. Ss viel kann gegenwärtig nicht unerinnert laßen, daß dieſe Dienſtjahre, ſo die Herrſchaften von ihren gurspflichtigen und leibeigenen Unterthauen beſonders, entweder ex ſpeciali lege, oder aus einem Herfommen, zu fordern haben, nicht mit der allgemeinen Schuldigkeit ſolher-Unterthanen, nicht allein ihrer Herrſchaft, ſondern auch bey den an- geſeſſenen Unterthanen des Guts, ſo lange, bis ſie ſelber eigene Nahrungen befommen, zu dienen ſchuldig ſind, nicht vermenget werden müſſen. Allenthalben, wo die Leibeigenſchaft oder gutspflichtige Unterthänigkeit Statt ſin- det, iſt auch das unterthänige Geſinde hierzu verbunden, und zwar dergeſtalt, daß ſie nicht anders, als wenn ihre Dienſte, weder von der Herrſchaft, noch ſonſt im Dorfe ge- brauchet werden, ſich an andern Orten vermiethen können, Jn wie weit ſolches durch die Geſeße an vielen Orten feſtgeſeßet ſey, ſolches wer- de ich bald unten, durch zuverläßige Beyſpiele"gehörig zu beſtätigen, und naczuweiſen, nicht ermangeln, 6.173832. Daß dieſe Schuldigkeit ſchon in der Tatur der Zeibeigenſchaft und gutspflichtigen Untew “ thänigFeit ſeiber gegründet ſey. Wenn aber auch hierunter keine beſondere Geſeße, worin ſolches ausdrücklich feſt- geſeßet worden, nahmhaft gemacht werden könnten, ſo iſt doch gewiß,'daß dieſe Schul- digkeit der Unterthanen ſchon in der Natur und dem Weſen der Leibeigenſchaft, oder guts- pflichtigen Unterchänigfeit ſelber vollfommen gegründet ſey. Ohne hierbey auf den Urſprung unſerer heutigen Leibeigenen zurücke zu gehen, und, daß ſolche ven; ehemahligen Knechten der alten Deutſchen vollkömmen ähnlich ſind; aufs neue erinnerlich zu machen, iſt ſchon blos aus der einzigen adlcriprione giebe, wel- , 6. 389.| Kinige nöthige Anmerkungen bey der vorhin aus der neumaärkiſchen Seſindeordnung und I deren nähern Erklärung angeführten Stelle, Dieſem Mißbrauch einen Niegel vorzuſchieben, iſt um ſo nothwendiger geweſen, als die Bauern überhaupt gegen dieſen Dienſtzwäng einen großen Abſcheu und Widerwil- len zu bezeigen pflegen. Wenn ſie es auch gleich in den herrſchaftlichen Dienſten beſſer, als bey dem Bau» ern oder ihren Aeltern haben, ſo ziehen ſie doch bloß deshalb nicht gerne auf den Hof, weil ſie dazu gezwungen werden, Ein Bauer, der mit ſeinen eigenen Kindern wirthſchaften kann, und kein fremdes Geſinde gebrauchet, iſt zwar allerdings glücklich, und eine Grundherrſchaft würde ſehr unbillig, ja wider ihr ſelbſt eigenes Beſte handeln, wenn ſie ſolche Bauern dieſes Vor- theiles berauben, und ihnen diejenige Kinder, die ſie ſelber gebrauchen, wegnehmen woll- te. Denn daß die Wohlfahrt des Gutsbeſißers von dem Wohlſtande der Bauern und DEE gar ſehr abhauge, iſt ein Saß, der nicht oft genung wiederhohlet werden ann. Nach der Kenntniß, die ich von der Neumark, da ſie mein Vaterland iſt, habe, iſt ein Bauer weiter nichts an Geſinde, als einen Knecht und eine Magd, nebſt einem Jungen bey dem Ochſen, und ein Coßäthe bloß eine Magd oder Knecht benöthigetr, Alle andre erwachſene und zum Dienſte brauchbare Kinder, ſind ihnen überflüßig, und es würden dergleichen unnöthige Miteſſer nicht allein dem Bauer ſelbſt, wetn er ſie insgeſammt bey ſich behalten wollte, gar ſehr zur Laſt fallen, ſondern dieſelben, da feiner von ihnen volle Arbeit härte, zu einem ſchändlichen Müſſiggange angewöhnet werden; aus welchem leßtern Grund denn auch beſonders der Geſeßgeber zur Ertheilung der vor- angeführten Dexlaration bewogen worden. In dieſer Declaration ſiad zwar einem jeden Unterthan, ohne Unterſchied, er ſey Bauer, Coßäthe oder Fiſcher, zwey Kinder frey gegeben worden. Es kann ſeyn, daß zu den damahligen Zeiten, ſeit welcher beynahe rx00 Jahr verfloſſen ſind, die verſchiedene Arten der Bauerſtände eine andere Verfaſſung gehabt ha- ben. Nach der jeßt darin befindlichen aber iſt dieſes nicht verhältnißmäßig, ſondern viel- niehr dasjenige, was ich vorhin angeführet habe, den gegenwärtigen Umſtänden vollfom- men anpaſſend, Daß ein Bauer, und zwar ein ſolcher, der dienſtbar iſt, und gewiſſe Tage in der Woche mit dem Geſpann zu Hofe dienen muß, einen tüchtigen Knecht, Magd, auch halbwachſenden Jungen bey den Ochſen nöchig habe, daran wird wohl niemand, der die Neumark und ihre innere Verfaſſung kennet, einen Zweifel tragen fönnen. Warum aber ein Coſſäthe oder Fiſcher, welche leßtere in vieſem Stücke, weil ſie ebenfalls einigen Aker zu beſißen, und der Herrſchaft Handdienſte zu verrichten ſchuldig zu ſeyn pflegen, auch einen Knecht und eine Magd frey haben ſollen, iſt nicht abzuſehen. Da ſie nicht mit dem Geſpann dienen dürfen, auch an den meiſten Orten nur bloß Ochſen, oder höchſtens ein Pferd halten, ſo brauchen ſie feinen eigenen Knecht, ſondern können dieſes Vieh ſelbex warten und futtern, Wollte Wollte man ihnen allenfalls noch einen halbwachſenden Jungen, um ſolchen bey 28 Ochſen zu gebrauchen;- frey laßen, ſo würde ſolches alles ſeyn, was ſie verlangen :onnten. An einigen Orten führen aber auch die Ein- und Halb- Hüfner, welche eben ſo, wie die Ganz- Häfner, nur in geringeren Maaß, Spanndienſte leiſten müſſen, den Nah- « men von Coſſaäthen. Wo dieſes ſich alſo befindet, fallen auch unſere vorige Anmerkungen hinweg, und der Coßathe hat alsdenn eben ſo viel Geſinde, als diejenige angeſeſſene Unterthanen, die ſonſt nur eigentlich Bauern genannt zu werden pflegen,-nöthig. Der geneigte Leſer wird mir gütigſt verzeihen, daß ich mich bey dieſen kleinen Um- ſtänden, die eigentlic) nur die Neumärkiſchen Gegenden betreffen,'ſo weitläuftig aufge- | halten habe. Die natürliche prxdileetion, ſo man für ſein Vaterland hat, verurſachet in Dingen, die daſſelbe vorzüglich angehen, eine beſondere Schwaßhaftigkfeit. Man wird inzwiſchen in demjenigen, was geſaget worden, auch Wahrheiten an- | treffen, die in andern Provinzien, wo die Leibeigenſchaft, oder das Recht der Guts- pflichtigen Unterthänigfeit eingeführet iſt, ebenfalls Statt finden, 8. 390. Warum; wenn ein Bauer mehrere Rinder, als er zu ſeinen eigenen Dienſten gebrauchet, Hat, die Wahl unter denſelben nicht ihm, ſondern dem Grundherrn zuſtehe. Noch ferner fällt hierbey die Frage vor, ob, wenn ein Bauer z. B. zwey bis drey erwachſene Söhne, und vielleicht eben ſo viel Töchter hat, die Wahl, welche er vor ſich zu ſeinen Dienſten zu behalten, oder der Herrſchaft zu überlaßen habe, von ihm, oder j dem Grundherrn abhange? Billig muß dabey vorausgeſeßet werden, daß alle dieſe Kinder zu den landwirth- - ſchaftlichen Geſchäften gleich tüchtig ſind, . Ware dieſes nicht, ſondern einige derſelben hätten wegen ihnen anhangender Lei- besgebrechen oder anderer Umſtände weniger Tüchtigkeit zu dienen, als die andern, ſo wür- de es ungerecht und unbillig ſeyn, wenn eine Grundherrſchaft die erſtern den Aeltern über- j laſſen, die leßtern aber für ſich behalten wollte. Iſt hingegen unter den erwachſenen Kindern eines Bauern kein dergleichen Unter- 4 ſchied wahrzunehmen, ſo glaube ich nicht unrecht zu urcheilen, wenn ich die freye Wahl unter denſelben nicht den Aeltern, ſondern vielmehr dem Gutgherrn zugeſtehe, ; Die perſönliche Verbindlichfeiten der Leibeigenſchaft und gutspflichtigen Unterthä- ) j nigkeit bringen es ſchon von ſelbſt mit, daß ſich die Unterthanen- nebſt ihren Kindern in al- 2 len Stücken dem Willen des Grundherrn unterwerfen müſſen. Wenn ſie nur ſo viel von ihren Kindern, als ſie zur Beſtreitung ihrer Wirthſchaft ' nothig haben, behalten, und ſelbige insgeſammt zu den Akerarbeiten tüchtig ſind, ſo würde ] es eine allzu große Einſchränfung des Rechts der Leibeigenſchaft ſeyn, wenn den Grund- Herrſchaften hierunter die freye Wahl benommen, und ſie, ſich nach der mehrern oder we- nigern Zutteigung, ſo dergleichen Aeltern für ihre Kinder zu haben pflegen, ſchlechterdings | zu richten, angehalten werden ſollten, 6. 391. Von dem Urſprünge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 335 336 Achtes Hauptſtü>, 8. 391. Warum auch ein unterthäniger und leibeigener Bauer, wenn er auch gleich ein Erbgut beſizet, den älteſten Sohn für ſic) zu behalten, zu verlangen kein Recht hat,| Gemeiniglich pflegen die Bauern und Unterthanen in ſolchen Fällen darauf, daß ihnen der älteſte Sohn zu ihren Dienſten gelaſſen werden müſſe, zu beſtehen. Wo die Bauern erb- und eigenthümliche Güter beſißen,. ſcheinet dieſe Forderung derſelben einigen Grund zu haben, weil der älteſte Sohn doch gemeiniglich derjenige zu ſeyn pfleger, der des Vaters Hof, nach deſſen Tode, erbet und behält. Die wenigſte Leibeigene aber beſißen ihre Güter und Nahrungen erb- und eigen- thümlic. Wenn aber ſolk. Hieraus erhellet ganz klar, daß den Herrſchaften die auswärtigen Dienſtörter ih- rer Unterthanen nicht ganz gleichgültig ſeyn können, und ſie daher wohl befugt ſind, wenn ſie andere, wo ſie beſſer aufbehalten, und in ihrem moraliſchen Zuſtande weniger Gefahr laufen, wiſſen, ihnen ſolche anzuweiſen. S8. 397- Vorſtehendes wird durch ein beſonderes auf den LTeumärkiſchen Sütern des Zerrn geheimen Finanzraths von Brenkenhbof befindliches Beyſpiel beſtätiget. Oefters ereignen ſich Gelegenheiten, die Unterthanen an ſolche Oerter unterzubrin- gen, wo ſie in den Landwirthſchaftsgeſchäften, ſowohl zu ihrem eigenen, als auch des Grundherrn künftigen Vortheil, manches Nükliche lernen können. Die Vorſorge der Grundherrſchaften für ihre Unterthanen würde gar ſehr einge- ſchränket werden, wenn man denſelben hierunter die Hände binden, und ſolches als einen unbefugten Zwang anſehen wollte. Jch habe hievon gegenwärtig in meiner Nachbarſchaft ein Beyſpiel auf den Neu- märkiſchen Gütern des Zerrn geheimen Finanzratbs von Brenkenhof. Die Wirthſchaft und beſonders der Ackerbau dieſes großen Wirths iſt von der Art, daß ſie nachzuahmen verdieket, und daraus ein Muſter zur Beſſerung des Aerweſens ge- nommen werden fann. Da nun in Hinterpomniern wegen Beſtellung des Ackerbaues noch viele falſche Vorurtheile vorwalten, welche, weil die dortigen Bauern feine andere Beſtellungsart fennen, nicht füglich abzuſtellen ſind, ſo iſt die Verfügung getroffen worden, daß von ver- ſchiedenen hinterpommeriſchen Königlichen Aemtern einige tüchtige Knechte auf vorgedachte von Brenkenhofſche Neumärkiſche Güter in Dienſten treten müſſen, um daſelbſt die dort eingeführte Ackerwirthſchaft zu erlernen, und derſelben, um ſie auch in ihrem Vaterlande befannt zu machen, gewohnt zu werden. Mit welchem Recht könnte wohl behauptet werden, daß dieſer Zwang urferlaubt ſey, und muß man nicht vielmehr geſtehen, daß mit dieſer Verfügung eine offenbare Vor- ſorge für das Beſte der dahin geſchickten Leute verfnüpfet ſey? Es iſt zwar wahr, daß hiebey das Untereſle publicum einer ganzen Provinz zum Grunde kieget, und von dergleichen öffentlichen Fällen kein ganz ſicherer Schluß auf das- jenige- was fonſt ein Privatgutsbeſißer zu unternehmen berechtiget iſt, gemachet werden fönne.; Inzwiſchen ſehe ich voch auch nicht den geringſten Gründ ab, warum ich nicht, wenn ich einen Freund, der eine beſondere gute Wirchſchaft triebe, und aus welcher viel Nügliches erlernet werden könnte, hätte, demſelben meine überflüßige Unterthanen auf zwey oder drey Jahre, un ſich dieſelben recht befannt zu machen, zu überlaſſen befugt ſeyn ſollte. Ein Gutsherr iſt ja einen oder den andern ſeiner Unterthanen ein Handwerk ler- nen zu laſſen befugt, und diejenigemw, die er dazu beſtimmet, können ſich deſſen nicht wei- ie Weit weniger kann ſolches bey landwirthſchaftlichen Verbeſſerungen ge“ ehen. 6. 398- Von dem Urſprunge; Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 341 6. 398- Von einem WIißbrauch, der hiebey zu vermeiden iſt. Inzwiſchen ſind auch die rechtmäßigſten Handlungen nicht von allem Miß- brauch frey. v Als ein ſolcher Mißbrauch in dieſem Stüe könnte angeſehen werden, wenn man die Unterthanen, deren man ſelber nicht benöthiget iſt, an ſolche Oerter, wo das Geſinde nicht allein in der Koſt ſchlecht gehalten, ſondern auch hart und übel tractiret wird, in Dienſte zu treten, zwingen wollte. Oefters wäre zwar einem übermüthigen Knecht oder Magd ſolches eine ſehr nö- thige Schule, um ſie zur Erfenntniß zu bringen.| Da aber dieſe Arten der Zuchthäuſer, um die Unterthanen damit zu beſtrafen, noch nicht recipirt ſind, ſo bleibet es allemahl unrecht, das unterthänige Geſinde nach ſol- . Zeibeigenſchaft, welche den Juriſten. unter dem lateiniſchen Nahmen 444;ckio be- fannt iſt. Ehedem war in Deutſchland auch der Gebrauch eingeführet, daß ein Schuldner, der nicht bezahlen konnte, dem Gläubiger zu einem Knechte und Leibeigenen übergeben wurde, dergeſtalt, daß derſelbe ſo lange in dieſer Knechtſchaft verbleiben mußte, bis er dasjenige, was er ſchuldig geblieben war, abgedienet hatte. Dieſe Art der Addiction wurde die Uebergebung zu Zand und Zalfter genannt. Dieſer Gebrauch iſt aber zu unſern Zeiten faſt durchgehends abgeſchaffet, inden ein Gläubiger, der das Schuldige nicht bezahlen-fann, ſtets der vorherigen Uevergebung zu Hand und Zalfter in den Schuldthurm geſeßet wird Mancher Schuldner würde bey der alten Methode weit beſſer fahren, und lieber einige Jahre bey ſeinem Gläubiger wie ein Leibeigener arbeiten, als daß er öfters ſeine halbe Lebenszeit im Schuldchurm ſigen muß. Und auch der Gläubiger führe beſſer dabey; er erhielte durch die Arbeit des Schuldners doch wenigſtens etwas, da er hingegen durch das Sißen im Schuldthurm zu ſeiner Befriedigung nicht gelangen kann, und öfters noch die Siß- und Akungsfoſten bezahlen muß, 6.“ 401. Wie auch dadurch, wenn ein Freyer eine unterthänige Weibesperſon mit Vorwiſſen und gutem Lorbedacht heiräthet, der Grundberr über einen ſolchen das Recht der Leibeigenſchaft erlange. An einigen Orten wird auch ein Freyer dadurch leibeigen, wenn er mit gutem Bedacht und Vorwiſſen eine leibeigene und unrerthänige Weibesperſon heirather, woher die bekannte Sprichwörter: die unfr-ye3and ziept die freye'nach ſich; oder: tritjt du mein zubn, wirſt du wein Sabhn, entſtanden ſind. Jn-den wenigſten Gegenden iſt dieſes recipiret, vielmehr faſt durc. 8. 405.: Daß die Leibeigenſchaft eigentlich auf dem Hann. hafte, das Weib aber dur< die Verheira- thung an einen leibeigenen Mann ebenfalls unterthänig werde,'auch in dieſer Unter» thänigkeit nach des Utannes Tode verbleibe. Die Leibeigenſchaft haftet eigentlich auf dem Mann, und nach denen perſönlichen Verbindlichfeiten, die demſelben gegen der Herrſchaft obliegen, muß auch die Verpflich- tung, worin deſſen ganze Familie in Anſehung des Grundherrn ſtehet, beurtheilet werden, Da aber das Weib, ſchon nach den. gemeinen Rechten, die Condition des Man- nes an ſich nimmt; ſo wird eine verheirathet> Weibesperſon, ſie mag frey, oder eine Un- terthanin einer andern Herrſchaft geweſen ſeyn, unter der Herrſchaft, wohin der Mann gehöret, ebenfalls'unterthänig,; Dieſe Unterthänigfeit einer an einen Gutspflichtigen verheiratheten Weibesperſon höret auch nach des Mannes Tode nicht auf, ſondern ſie muß nach deſſen Ableben noch fernerhin eben diejenige Unterthänigfeitspflichten beobachten, wozu ſie bey des Mannes Leben verbunden wax.;; S.“ 406. In wie weit dieſes auch bey den Loloniſten- Töchtern, welche an einen unter der Zeibei- genichaſt ſtehenden ann verheirathet worden, Statt finde. Ein ganz eigener Zweifel kann hiebey, beſonders in.den Königl, Preußl, Landen, vorwalten.' Die ſtärkere Bevölkerung, ſo der Große und Weiſe Sriederich in ſeinen Staa- ten durch Anſekßung einer zahlreichen Menge von auswärtigen Coloniſten bewirfet hat, iſt aller Welt befannt.;; Dieſen ſich daſelbſt niedergelaſſenen Auswärtigen vorzügliche Privilegien und Frey- heiten beyzulegen, war, um die große Abſicht der mehrern Bevölkerung deſto beſſer zu erreichen, eine Nothwendigkeit, ſo die Klugheit ſelber an die Hand gab. 3 Vermöge dieſer denſelben zugeſtandenen Vorrechte und Freyheiten kann ſich auch wohl kein Gursherr, unter welchen ſich dergleichen auswärtige Cotoniſten angeſeßet haben, daß er ſie, wenn auch gleich alle ſeine übrige Unterthanen unter dem Rechte der Leibeigen- ſchaft ſtünden, ſolche ebenfalls als Leibeigene anſehen und behandeln wolle, beyfallen laſſen. Nicht ſelten aber geſchiehet“es, daß ſich eine Tochter eines ſolchen auswärtigen Coloniſten mit einem eingebornen Unterthan verheirathet. So lange der Mann lebet, kann wohl darüber, daß ſie nicht beſſerer Condition, als der Mann ſelber iſt, ſeyn könne, kein Zweifel entſtehen. Ueber den Fall aber, ob nicht eine dergleichen Coloniſten- Tochter nach des Mannes Tode in ihre-vorige Freyheit wie- ver zurückfehre, habe ich öfters von denjenigen, ſo die Vorrechte der Coloniſten auf das äußerſte treiben wollen, ſtreiten gehöret. Um dieſe Streitfrage mit Grunde zu entſcheiden, fann dabey nicht außer Augen geſeßet werden, daß die auswärtige Coloniſten natürlicher Weiſe weiter keine andere Vor- rechte, als blos diejenigen, die allen Unterthänen und Gutspflichtigen zuſtändig ſind, ver- langen fönnen,: Wenn << Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterkhänigleit, 1. 345 Wenn nun außer allen Zweifel geſeßet iſt, daß eine jede freygeborne Weibes8yer- ſon, die einen mit Unterthänigkeit oder Leibeigenſchaft verpflichteten. Mann heirathet, da- durch in eben diejenige Verbindlichfeiten, die der Mann, den ſie geheiracher, auf ſich hat, verfällt, ſo iſt niht abzuſehen, warum nicht eine Coloniſten- Tochter ſich ein Gleiches ge- fallen laſſen müſſe. Und da eine Freygeborne an einen Unterthanen verheirachete Weibesperſon, auch nach des Mannes Tode, ſo lange in der Unterthänigfeit bleibet, bis ſie wiederum an ei- nen Freygebornen verheirather wird, ſo iſt fein Grund vorhanden, warum nicht ſolches auch bey den Töchtern der Coloniſten Statt finden ſollte. Ueberhaupt ſind alle Privilegien und Freyheitsbriefe ſtrietillime) inrerpretationis, und müſſen über das, was. deren buchſtäblicher Inhalt beſaget, nicht ausgedehnet wer- den. Bon einer Ausnahme aber, die hierunter in Anſehung der Coloniſten- Töchter ge- macht wäre, iſt in den Privilegien ihrer Aeltern nichts befindlich. Die Söhne zwar ſollen, nach deren klaren Inhalt, nicht wider ihren Willen zum Soldatenſtande gezwungen werden. Daß aber die Töchter, welche Unterthanen heirathen, von der Unterthänigkeir frey bleiben, davon iſt in dieſen Privilegien nichts bemerfet, welches doch nothwendig ge- weſen wäre, wenn man hierunter eine Ausnahme von den allgemeinen Rechten und Lan- desgewohnheiten machen wollen. 5. 407. Von einem beſondern Fall, wo auch ein freper Mann durch die Zeiratb mit einer unter- thänigen Weibesperſon gutspflichtig wird,. Der Mann wird zwar gewöhnlicher Weiſe dadurch, daß er eine unterchänige und leibeigene Weibesperſon heirathet, nicht unterchänig, ſondern bleibet vor wie nach, wenn er vorhin eine freye Perſon geweſen, in dem Stande der Freyheit. Denn nicht der Mann folger der Condition des Weibes, ſondern das Weib gehet, wie ſchon oben bemerfet wor- den, in den Stand über, worin ſich der Mann befindet,; Noch vielweniger wird ein Unterthan eines andern Herrn dadurch, daß er eine fremde unterchänige Weibesperſon: heirathet,.an den Ort, wohin dieſe gehörer, un- terthänig. j . Die Natur der Sache giebet es von ſelbſt, daß er ſeinem rechtmäßigen Herrn das an ihm habende Recht durch ſeine dagegen vorgenommene Handlungen nicht benehmen könne.> Jnzwiſchen giebet es doch auch Fälle, wo in Anſehung der freyen Mannsperſonen, die keinem andern Herru mit Unterthänigfeitspflicht verwandt ſind, und mic gutem Wiſſen und Willen eine unterthänige Weibesperſon heirachen, eine Ausnahne gemacher wer- den muß.;: Einen ſolchen Fall finder man unter andern in der Pommeriſchen Bauerordnung vom zoten December 1764, Tit. 111. 6.7. wo es ausdrücklich heißt: Weny ein Rnecht oder ſonſt jemand, der keiner Gutsherrſchaft mit Pflicht verwandt, ſich aus fremder Gegend an einen Ort begäbe, und ſich um eine Unter- thanin, ſolche zu beirathen, bewtirbe, dieſelbe auch unter dem Bedinge, daß er Ins- Qecen, Forens, /.Theil. 26 Fünftige | j TUE 134 346 Achtes Hauptſtü. funftige ſich unter ihrer Zerrſchaft niederlaßen wolle, verlangete, darauf in den Ehe- ſrand räte, und ohne Anſprache bliebe, ſo iſt er nebſt ſeinem Weibe und aus der Ehe erzeugten Rindern, falls erweislic Die Leibeigenſchaft oder Gutrs- pflichtige Unterthänigfeit kann nach den Begrif- fen, die wir oben von der adleriptione glebz feſtgeſeßet haben, feinem andern, als nur allein demjenigen, dem das Gut, wozu ihre Väter pflichtig ſind, zugehöret, ein Recht eben. 4 Fordert daher ein Gutsgeigenthümer ſolche an fremden Orten von ſeinen leibeigenen Unterthaneun erzeugte Kinder bey der Aeltern Leben, oder nach ihrem Tode, zurück, fo können ihnen ſolche eben ſo wenig, als die Aeltern ſelber, vorbehalten, noch deshalb eine Verjährung entgegen geſeßet werden. Hätte inzwiſchen die Herrſchaft des Orts, wo dergleichen Kinder geboren worden, nach der Aeltern Tode, an deren Erziehung Koſten verwandt, welche von denſelbeit bey ihrer Zurückforderung uoch nicht abgedienet werden können, ſo wärde ſelbige allerdings von - Stand der Freyheic, mehr begünſtiget zu werden, verdienen würde. eheliche Kinder geboren werden, geſehen worden. | Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 11. 347|||| von.dem Grundherrn der zurück geforderten Kinder eine billigmäßige Vergütigung zu for- dern berechtiget ſeyn.; - S. 409. Daß die von einet leibeigenen Weibesperſon geborne Kinder der Zerrſchaft der Mutter zugehören ſollen, In Anſehung der unehelichen Kinder findet an den meiſten Orten die befannte Rechtsregel: partus lequitur venrrem, Statt, indem ſelbige derjenigen Herrſchaft zufal- len, unter welche die Mutter gehöret. es In der vorangezogenen Pommeriſchen Bauerordnung 7it, 711. 6. 6 iſt dieſes ganz eigentlich beſtimmet; indem es daſelbſt heißet: . Uneheliche Rinder folgen der YNutter, und verbleiben alſo unter der Zerr- ſchaft, welcher die tiliutter verpflichret iſt.; Hiebey thut nichts zur Sache, wenn gleich der angegebene-Vater eine freygeborne Perſon geweſen iſt. Das von ihm erzeugte Kind nimmt demohierachtet den Stand der Mutter an, und verfällt dadurch in die Leibeigenſchaft. Z Die Ungewißheit des Vaters, die bey allen unehelichen Kindern nach den Rech- ken angenommen wird, iſt nur allein im Stande dieſes zu rechtfertigen, weil ſonſt der S8. 410.; VI Daß zwar nach der LTeumärkiſchen Bauer! und Geſindeordnung die uneheliche Rinder 813; den Orten, wo ſie geboren worden, unterthänig ſeyn ſollen; warum aber dieſes nur von ſolchen Fällen zu verſtehen ſey, wo die Mutter eine freygeborne Perſon iſt. 1:4) In der x7eumärkiſchen Bauer- und Seſindeordnung vom 14ten September 0,1! 1685 iſt nicht ſo wohl auf den Stand der Mutter als vielmehv auf den Ort, wo die un-| m Denn in derſelben Tir 1. 9. 5. heißet es ausdrückflich::| 4 Jedo ſoil die Dienſtbarkeit und Leibeigenſchaft au denen Grten, da ſie im 16! "Schwange, biemit nicht aufgeboben, beſonders'bey bergebrachten Brauche, “und Verordnung der vorigen Zandtags- Receſſe, unverſchränkt gelaſſen wer- den... Abſonderlich ſollen die aus einem unehelichen Zeyſchlaf gezeugete Rinder an denen Grten unterthänig ſeyn, wo ſie geboren worden. Ich muß aber aufrichtig geſtehen, daß dieſes der dortigen Praxis, da ich ſelbſt ein Neumärker bin, nicht.gemäß iſt, ſondern vielmehr jederzeit die unehelichen Kinder von denjenigen Herrſchaften, unter denen die Mütter unterchänig ſind, vindiciret zu werden pflegen. ; Auch ſcheinet mir dieſes. Geſeß nicht von unterthänigen zu Falle gekommenen Müttern, ſondern nur von ſolchen,„die ſonſt ihrem Stande nach Freygeborue ſind, zu reden.(- ! Die. unmittelbar nachher folgende und in eben demſelben 6. befindlichen Worte: was. aber die Zauſinnen anbelanget, ſollen dieſelbe, wenn ſie vier Jahre unter einer Zerr- Fr 2 ſchaft 348 Achtes Hauptſiück. ER HEESEN, vnterthänig ſeyn und bleiben, beſtätigen dieſe Muthmaßung augen- Heinlicher.; Daß dieſe leßtere Worte nur von ſol. Alle Handlungen, die dieſem zuwider ſind, können eine Urſache abgeben, weshalb eine Herrſchaft ihre leibeigene Unterthanen auch wider ihren Willen zu erlaſſen, angehal« cen werden muß. Dergleichen Handlungen aber ſind ein Mißbrauch des Rechts der Leibeigenſchaft, und hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß eine Herrſchaft, die ſich deſſen ſchuldig macht, nur blos wegen eines ſolchen Mißbrauches zur Loßlaſſung ihrer Unterthanen mit Recht verurtheilet werden könne, ; Hat gleich eine Herrſchaft die Befugniß,. ihre leibeigene Unterthanen, wenn ſie ſündigen und ungehorſam ſind, zu ſtrafen und zu züchtigen, ſo müſſen doch dergleichen Züchtigungen gehörig gemäßiget werden, und niemahls in Grauſamfeit und Unmenſchlich» Feit verarten. Beobachtet ſie hierunter nicht die erforderliche Gränzen, ſondern behandelt den ei- nen oder andern von ihnen dergeſtalt hart, daß deſſen Leben und Geſundheit, wie es in der. oben angeführten Oſt- und Weſtpreußiſchen Inſtruction wegen der Unterthanen ſehr wohl ausgedrucet iſt, Gefahr dabey laufet, ſo hat es ſich ein-Grundherr ſelber zuzuſchrei- ben, wenn er das an einen ſolchen Unterthan gehabte Recht der Leibeigenſchaft dur< ein rechtliches Erfenntniß verlieret. Eine Herrſchaft beſißet zwar das Recht, ihre Guts- pflichtige Unterthanen zu ver- Hindern, daß ſie nicht an andere Orte ziehen, ſondern an denjenigen, wo ſie Guts- pflich- xig ſind,„verbleiben müſſen. : Sie iſt aber auch zugleich davor zu ſorgen verbunden, daß dieſe ihre Unterthanen genugſame Gelegenheit überkommen, ſich entweder durch Dieneny oder Bewirchfchaftung einer eigenen Nahrung, den nöthigen Unterhalt für. ſich und die Jhrigen erwerben zu Fönnen. 4 Dieſe Schuldigkeit fann von dem oben bemerkten Recht nicht abgeſondert werden, wenn anders von der Leibeigenſchaft alle Begriffe einer Unmenſchlichfeit entfernet werden ſollen. Ließe ſich nun ein Grundherr beyfallen, einem oder andern ſeiner leibeigenen Un- terthanen, den er im Dorfe nicht gebrauchen und ernähren könnte oder wollte, auch ſo gar einen Erlaubnißſchein, anderwärts ſein Brod erwerben zu können, zu verſagen; ſo wäre ſolches ebenfalls, ein offenbarer Mißbrauch des Rechts der Leibeigenſchaft, und eine Grundherrſchaft, die aus dieſer Urſache, einem ſolchen Unterthan die Freyheit zu geben, durch den Richter angehalten würde, könnte ſich über kein Unrecht beklagen. j Dieſes ſind die beyde merkwürdigſte Fälle, die der Natur und dem Rechte der Leibeigenſchaft unſtreitig zuwider laufen, und in welchen daher auf die Loßlaſſung erfannt werden muß, wenn auch gleich keine beſondere Geſeße deshalb vorhanden ſind. Mit einem Worte: aller Mißbrauch des Rechts. der Leibeigenſchaft iſt ein genug- ſamer Grund, auf die Freylaſſung der Leibeigenſchaft zu erfennen, ß. 419. Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit; Unterthänigfeit, 16, 355 6. 419, Die Erlaſſung der Unterthänigkeit, die mit gutem Willen der Zerrſchaft geſchiehet, iſt bey den Juriſten unter dem Lrcamen von Mannmiſſio bekannt; die Gebräuche der alten Rö» mer finden aber dabey nicht Statt, ſondern es wird nur blos die Ausferti- gung eities Laßbriefes erfordert. Die Loßlaſſung von der, Unterthänigfeit, welche mit gutem und freyen Willen der Herrſchaft geſchiehet, und an und für ſich die gewöhnlichſte iſt, iſt in den Rechten, beſon- ders den römiſchen, unter dem Nahmen Manumitho befannt,- Eben ſo wenig aber die ehemahlige römiſche Knechte mit unſern heutigen Leibeige- nen in Vergleichung geſeßet werden, noch die Leibeigenſchaft von deren Zuſtande herge- leitet werden kann, eben ſo wenig hat auch die Manumiſlio der, deutſchen Knechte, an deren Stelle unſere Leibeigene getreten ſind, mit den Ceremonien, die bey der römiſchen ge- bräuchlich waren, eine Gleichheit. Die Ausfertigung eines Erlaſſungsbriefes von der Grundherrſchaft, vcr ſcho von Alters her den Namen eines Laßbriefes geführet hat, iſt alles, was zum Beweiſe eines Unterthanenoder Leibeigenen, daß erin ver Stand der Freyheit geſeßet worden, erfordert wird. 24206 Von dem Unterſchiede inrer Manumi/ſionem plenam€ minus plenam, und was unter einer jeden derſelben verſtanden werde. Mit Recht aber mag bey dieſer Erlaſſung der Leibeigenen ein Unterſchied inter Ma- numiſſionem plenam& minus plenam gemachet werden. Manumiſlio plenha findet alsdenn Statt, wenn der Freygelaſſene nicht ferner an dem Ort ſeiner Geburt und Beſtimmung verbleibet, ſondern ſich in die Städte, oder nach andere Orte, die nicht zu dem Gebiethe ſeiner vorigen Herrſchaft gehören, begiebect, und fich daſelbſt wohnhaft niederläſſet. 0... Eine Man miſlio minus plena aber iſt diejenige, wenn der Meygelaſſene vor wie nach unter ſeiner Herrſchaft wohnen bleibet, und die unter derſelben ehedem. gehabte Nahrung noch fernerhin beybehäle. Alsdenn wird er nur blos von einem Theil ſei- ner perſönlichen Verbindlichkeiten, die mit den ihm anvertrauten unterthänigen Beſißun- gen in keiner Verbindung ſtehen, frey 3; die übrige perſönliche Pflichten aber, die ihm als einem Beſißer eines unterthänigen Hofes obliegen, können demohnerachtet noch fer- nerhin von ihm gefordert werden. E- Und eben dieſe ſind die gemeine Laßbauern, deren Natur und Beſchaffenheit wir ſchon oben im Allgemeinen beſtimmet haben, und wovon in dem nächſtfolgenden Abſchnitt mit Mehrerm gehandelt werden ſoll,; S. 421, - Erörterung der Frage; ob und in wie weit die Suts- pflichtige Unterthanen durch den Soldatenſtand von der Unterthänigkeit befrepet werden, und wie ſolches in den Rönigl. Preußl, Zändern durch ausdrückliche Geſetze entſchieden iſt. In unſern Tagen entſtehet, in Anſehung der ſtillſchweigenden Loßlaſſung Guts- pflichtiger Unterthanen, noch die ganz IEE Frage;-ob ein dergleichen Unterthan A . y 2 durc Se me 356 Achtes Hauptſtück. durc;, daß ihn der Landesherr in Kriegesdienſten nimmt, ſeiner Guts- pflichtigen Un- terthänigfeit gänzlich entlediget werde, und daher die Grundherrſchaft/ unter welcher er vorher gehöret hat, nach ſeiner Erlaſſung, weiter keinen Anſpruch an denſelben machen könne. Die Entſcheidung dieſes Vorfalls kommt in einem Staat, der-eine große Krie- gesmacht hält, ſehr oft vor, und es iſt daher nöthig, daß darunter etwas Gewißes feſt- geſeßet werde.;; ) Denn nichts gewöhnlicher iſt, als daß ein zum Soldatenſtande ausgehobener Un- tertchan, der auch nur wenige Jahre. in Reih und Gliedern geſtanden, ja wohl gar nie- mahls zur Fahne geſchworen, ſondern nur blos als. ein Officier-, Pack-, Proviant- oder Artilleriefnecht gedienet, hat, eine Befreyung von der Guts- pflichtigen Unterthänigfeit verlanget. Warum dieſes ungegründet ſey, habe ich bereits in dem Vierten Bande 3. 229, Nota a umſtändlich erwieſen. ; ES iſt dieſes zwar. damahls nur beyläufig geſchehen, weil ich mich zu der gegen- wärtigen Abhandlung noch nicht entſchloſſen hatte: Damit aber dieſes Werk durch die weitläuftige Wiederhohlung einer ſchon ein- mahl geſagten Sache dem geneigten Leſer nicht unangenehm und efelhaft gemacht werden möge, ſo will ich mich darauf lediglich bezogen haben, und nur noch ſo viel beyfügen, daß. dioſer Artikel in der revidirten Geſindeordnung der Mittel-, Altmark, Priegniß und Urkermarf vom 11ten Februarius 1769, ganz eigentlich decidiret iſtz indem es daſelbſt Tir, 1. 4. 12. ausdrücflich heißet: In Ayſehung der verabſchiedeten Soldaten, welche von uns nicht anderweitig verſorget, oder mit dem Character als Oberofficiere dimittiret werden, verord»- yen wir hiermit, daß dieſelben ſic) nac< dem Orte; wo ſie als Unterthanen oder Zwangdienſtpflihtige hingehören, ſchlechterdings wieder begeben, und ſich ihrer aus der Unterthänigkeit und Zwangdienſipflichtigkeit berrührenden Schuldigkeit nicht entziehen ſollen. Ein ſo klares und deutliches Geſeß kann wohl hierunter feinen Zweifel übrig laſ- fen, um ſo weniger, als, auch außer der angeführten Stelle, zur Gnüge erhellet, daß hierunter die Gerechtſame der Herrſchaft ſchon in der Natur der Sache ſelber gegründet find, Die Güterbeſizer würden ja alle Hoffnung, ſich von der Entvölferung, die ein entſtandener Krieg in ihren Gütern verurſachet, ſich wieder erhohlen zu können, aufgeben müſſen, wenn diejenige von ihren Uaterthanen, ſo ſie dazu hergegeben, nunmehr aber weiter nicht gebrauchet werden, von der Zurückfehr zu ihrer vorigen Schuldigkeit befreyet eyn ſollten.; 4 Zu wünſchen wäre nur, daß dieſe ſo heilſame und in der größeſten Billigkeit be- rühende Verordnung, beſonders alsdenn, wenn ein erwünſchter Friede einem verderbli- , Kinder dahin gerichtet, daß, ſie auf dem Lande bey Bauern unterzubringen, und dadurch zu den landwirthſchaftlichen Geſchäften anzugewöhnen, das Rathſamſte ſey. - Die Gedanken dieſes großen Mannes, dem der größeſte König ſelber das Policey- Weſen ſeiner erſten Reſidenz- Stadt anzuvertrauen vor würdig erachtet, haben ſo viele Gründlichfeit, daß ich ſie bey dieſer Gelegenheit um fo mehr wörtlich anzuführen nöthig finde, als mir ſolches noch in verſchiedenen Fällen zu näheren Anmerkungen Anlaß giebet. In der vorangezogenen Stelle 6, 50, 5x und 52, ſind die Worte des Herrn Ver- faſſers folgende:; Arme Rinder 3u verſorgen, findet man überdemin allen wobleingerichteten Staa> ten Wayſenhäuſer; ic werde aber eben der Wapyſenbäuſer wegen eine Anmerkung machen, Wäre es nicht beſſer, wenn die Soldaten- Rinder ſo wobl männlichen als weiblichen Geſchlechts, in denen Jahreny, worinnen ſie ein Wayſenhaus ann- vimmt, auf dem Zande bey den Bauern untergebracht würden? Lin jeder Bauer würde ſelbige für das Geld, was die Kinder dem Wayſenbaui:e koſten, gerne wit nothdürftiger Rleidung- agu< Speije und Trank, verſorgen. Er würde ſie gerne zur Winterzeit, wo ſie ihm zur Laſt ſind, wit ſeinen Kindern in die Schule ſchien, und ihnen unentgeldlich die Wirtbſchaft lehren. Ein Wapyſenhaus erſparte hiebey die Unterhaltung und Beſorgung vieler L7ebenper- ſonen; worunter ich die Aufſeber, die Lehrenden und Bedienten verſtehe. Die Regimenter, in deren Cantons dieſe Rinder gebracht werden müßten, wären alsdenn, beſonders in Betracht der Soldaten- Söyne, die Aufſeher. Es könnten alsdenn mehr arme Rinder unterhalten werden, Sie terntey von Jugend an die aller Orten geltende Wiſſentbaft, die Wirtbſchaft. Dieſe Kinder würden das Dorf ihrer Erziehung für ibren Geburtsort, ihr: j? fleger für ihre leibliche Eltery, und ihre Geſpielinnen für ihre Verwandren anſehen, Sie würden, ſo zu ſagen, im Dorfe Hatyraliſirt; ſie würden gleichſam anſäßig, ob.ſie gleich daſelbſt ohne Vermögen vnd Verwandten wären. Sie wiirden allerley Witterung, alle Sajt und Arbeit gewohnt? folglich ſchiFten ſie jic), bey erbaitener Größe und Stärke, beſſer zum Soldaten„ als wenn ſie von dem Weberſtyble, oder von der Schneider- Bank, 31 den Arnieen gezogen werden ſoliten, Auch hat man, wenn dieſe Rinder nichts als den Dfiug gelernet, nicht ſo leicht zu befürchten, daß ſelbige, aus Widerwilien gegen den Soldatenſtand, in fremde Sande geben möchten; zwo3u ſelbige weit eher Gedanken bekommen, wenn ſie eine Profeßion erlernety umd ſich auf; der Wanderſchaft befinden. Wornächſt noF überdem der große Vortbeil entjjeben würde, daß dem bieberigen Maygel an Dienſtbotben dadurc< 4bgebolfen werden wurde; unddie Gebäude der Wapyſenbäuſer könnten als- 5ann zu Sabriten oder Manufacturen treff lich gebrauc" Seibeigene, Zaßbauern und Sreybauern abtheilen laſſe, iſt bereits 68. 228. um- ſtändlich gezeiget worden.: Die Natur und Beſchaffenheit der heutigen leibeigenen oder gutspflichtigen Unter- thanen haben wir in dem vorigen Abſchnitt weitläuftig vorgetragen, und dabey. beſonders auf die perſönlichen Verbindlichfeiten, womit ſie ihrer Herrſchaft verwandt ſind, unſer Augenmerk gerichtet gehabt.;; Die gemeine oder Laßbauern haben ebenfalls gewiße perſönliche Verbindlichfeiten gegen ihre Grundöbrigkeiten über ſich. Auch hiervon das Nöthige anzumerken, und dabey zugleich den Unterſchied, der zwiſchen ihnen und den Leibeigenen vorwaltet, jn ein näheres Licht zu ſeßen, iſt die Ab- ſicht des gegenwärtigen Abſchnitts. Dieſen Unterſchied näher kennen zu lernen, iſt um ſo nöthiger, als man ſonſt, wenn nur blos auf das äußere wechſelſeitige Betragen der Herrſchaften und Laßbauern geſehen wird, dieſe beyde Arten des'Bauerſtandes gar leicht mit einander vermengen, und entweder von dem einen zu viel, oder von dem andern zu wenig, fordern kann. 3 u Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 2. 361 Zu ſolchem Ende wird erfordert, daß man in die Natur und weſentliche Beſchaf- fenheit einer jeden dieſer beyden Bauerarten näher eindringe, und nur allein darin deu Grund ihrer Pflichten-ſeße. 6."427. Von den Zauptkennzeichen des Unterſchiedes zwiſchen den Leibeigenen und Laßbauery. In dem 5. 234 haben wir bereits auf das deutlichſte dargechan, daß die heutige gemeine Bauern nichts anders als die ehemahlige Laßen, oder Liberti der alten Deut- ſchen, ſind. Alles dasjenige, was daher von der weſentlichen Beſchäffenheit der ehemahligen Laßen geſaget worden, findet auch bey den heutigen gemeinen Bauern ſeine Anwehre. Das Hauptkennzeichen, ſo wir. in dieſer Abhandlung. in Anſehung des Unterſchei- des zwiſchen den Leibeigenen und den Laßbauern angenommen haben, muß auch hier, um ihre verſchiedene perſönliche Verbindlichfeiten Fennen zu lernen, wiederhöhlet und zum Grunde geleget werden. Dieſes Hauptkennzeichen äber beſtehet, wie ein jeder, der das Vorige geleſen, ſich. von ſelbſt erinnern wird, darinn, daß die leibeigene oder gutspflichtige Unterthanen mit ihren und ihrer Kinder Perſonen dem Gute, wozu ſie gehören, auf immerwährend verpflichtet ſind, und daher ohne ausdrückliche Einwilligung des Grundherrn den Ort ih- rer Beſtimmung nicht verlaſſen können; dahingegen die Pflichten der Laßbauern nur-ledig- lich von ihren Beſißungen herrühren, und ſolche daher auch nicht länger, als ſie dieſe Beſißungen inne haben, für ſich und ihre Kinder Dauern. V- 428. Daß die den Laßbauern obliegende perſönliche Pflichten nicht von ihrer allgemeinen perſön» lichen Verbindlichkeit, ſondern nur blos von ihrer Beſizung herrühren, und daher, um den Unterſchied der Laßbauern von den Leibeigenen.gehörig Fennen zu lernen, eine Gegen» einanderhaltung und Vergleichung dieſer beyden Bauerarten, nach der in .demz Vierten Abſchnitt-beobachteten-Ordnung,.er- Fordert werde. Dieſes vorausgeſeßer, iſt offenbar, daß dieperſönliche Verbindlichkeiten, die man bey den Laßbauern gegen ihre Herrſchaften wahrnimmt,.aus.einer ganz.andern Quelle, als bey den Leibeigenen oder gutspflichtigen Unterthanen, entſpringen. Hieraus entſtehet denn ein gar merklicher Unterſchied, nicht allein in Anſehung der Dauer dieſer Pflichten, ſondern auch in'Abſicht ihrer Menge und Anzahl. Wie hierunter die Laßbauern von den Leibeigenen unterſchieden ſind, wird nicht beſſer und deutlicher eingeſehen werden können,.als wenn.die Pflichten-dieſer beyden Bauerarten gegen einander gehalten, zund.mit einander verglichen werden. Dieſen Weg wollen wir denn auch gegenwärtig-einſchlagen, und'bey der uns vor- geſeßten Unterſuchung der den Laßbauern obliegenden perſönlichen Pflichten eben diejenige Ordnung, die wir in Anſehung.der'Leibeigenen beobachtet:haben,-beybehalten, - Qecon. Forens. V. Theil, Zz C. 429. 362 Achtes Hauptſtück. 6. 429. Daß zwar den- meiſten Laßbauern ein gewiſſes Erb- und Ligenthumsrecht an ihren Zöfen, welches aber ſehr unvollkommen iſt, zuſtändig ſey, es jedoch auch viele unter denſelben gebe, welche damit nicht verſehen ſind. In dem vorigen Vierten Abſchnitt 6.. 248 iſt bemerke worden, daß die Höfe und Nahrungen, ſo die Leibeigene- im Beſiß haben, an den meiſten Orten nicht ihnen, ſon- dern der Herrſchaft ,. erb- und eigenthümlich zugehören.; In den- Gegenden, wo der größeſte Theil des Bauerſtandes aus Laßen.: beſteher, nimmt man zwar hievon das Gegentheil, wahr, indem; daſelbſt den. Beſißern. der Höfe ge- meiniglich: auch ein gewiſſes Erb- und Eigenthumsrecht zuſtändig: zu ſeyn pfleget.. Von dieſem: Erb- und Eigenthumsrecht'der-Bauern, wird unten, wenn wir den Bauerſtand nach der verſchiedenen Qualität ſeiner:Beſizungen. in nähern Betracht nehmen werden,, eine umſtändliche Ausführung. zu erwarten ſeyn; Gegenwärtig will ich nur: vor- läufig ſo viel bemerfen, daß“ dieſes den Laßbauern: an ihren Höfen ud Beſißungen zuge- hörige Erb- und-Eigenthumsrecht gar ſehr eingeſchränfet iſt, und man ſolches nach den Begriffen„. ſo die Rechte-von. dem Eigenthum geben; nicht ſchlechterdings beurtheilen Fann. Nur: blos. ein: dominium urile, oder, untx es noch eigentlicher auszudrucken, ein erblicher uſusfrattus ſtehet ihnen an' denſelben zu. Inzwiſchen: giebet es auch allenthalben noch: verſchiedene Laßbauern, welchen an ihren Höfen gar kein. dergleichen Erbrecht gebüret:, ſondern ſie ſolche nur blos auf Lebens- Zeit beſißen, folglich, auch darüber nicht nach freyen Willen. diſponiren können.. 5. 439. Warum. die Zerrſchaften die Dienſte der-Laßbauern nicht ſo; wie beyden Leibeigenen, nach ihrem frepen Gefallen beſtimmen und abändern: können. Aus dem: Grunde, daß die- Höfe der Bauern., ſo die Leibeigenen: beſißen,. nicht ihnen, ſondern:dem Herrn erb- und eigenthümlich zugehören, und ſie überhaupt in.allen Stücken dem Willen und- der: Diſpoſition. desjenigen Herrn, unter dem ſie gutspflichtig find, gehorſamen müſſen, habe'ich 9. 25 1..denen Herrſchaften derLeibeigenen' die Befugniß, die Dienſte ihrer Unterthanen. nach Gefallen: zu beſtimmen., und zu. verändern., zuge- rieben. 6 Daß dieſes Recht den Herrſchaften nicht bey den Laßbauern zugeſtanden werden könne. fällt von ſelbſt in die Augen ,, weil dieſe nicht unter. einer ſolchen weit ausgedehn: ten herrſchaftlichen Gewalt, als die Leibeigene, ſtehen.. Schon ſelbſt: bey-den: Leibeigenen, die ihre: Höfe erblich beſiken., habe ich hievon S. 256 ſegg: eine Augnahme gemacht, welche: bey: den Laßbauern umſomehr Statt. fin- den muß, als dieſelben: der Herrſchaft'nur blos in Anſehung der in- Beſiß habenden Höfe, nicht aber: vor: ihre und der Jhrigen. Perſonen, ſo bald. dieſe Beſißung. aufgehöret hat, ver- 'flichtet ſind; we Auch bey. denjenigen: Laßbauern; welche an-ihren- Höfen kein.eigenehümliches Erb- und: Eigenthumsrecht haben, können wegen dieſes ermangelnden: zweiten Grundes die Dienſte von:der Herrſchafe-nicht nach Willführ beſtimmet noch verändert werden, ſondern es Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 363 es müſſen die Pflichten, Jo auf dem angenommenen Hofe bey ihrer erſten Annehmung gx- Haftet haben, in einem unverrückten Zuſtande gelaſſen werden. - Die Herrſchaft hat es hierunter mit freyen Leuten zu thun, deren Unferchänigfeit nicht weiter gehet, als ſie durch die Geſeße beſtimmet iſt, Sie kann daher denen Laß Bauern feine neue Dienſte noF andere Laſten auferlegen, noch auch die von Anfang auf den Höfen gehaftete zum Nachtheil der Beſißer verändern. Nur blos die Hof- und Annehmungsbriefe oder Dienſturbarien können hierunter zur Richtſchnur angenommen werden, Y. 431. Daß daher auch die Zaßbauern in ſolchen Fällen, wo die Semeinheit zwiſchen Obrigkeit: und Unterthanen aufgehoben werden ſoll, nicht übergangen werden können, ſon: dern ihr freypwilliger Conſens dazu nöthig ſey. Wenn ich ſolchemnach 8. 253. aus der Natur der Leibeigenſchaft den Schluß ge niachet habe, daß diejenige leibeigene Bauern, die an ihren Höfen kein Erb- und Eigen- thumsrecht haben, ſich den von der Herrſchaft vorzunehmenden(Gemeinheits- Aufhebun« gen zu widerſeßen nicht berechtiget ſind, ſondern darunter, wie in allen andern der Billige eit nicht zuwiderlaufenden Stücken, dem Willen dex Obrigkeit ſchlechterdings unterwerfen müſſen, ſo kann dieſes in Anſehung der Laßbauern, ſie mögen an ihren Höfen ein-Erb- Recht haben, oder nichr, nicht auf gleiche Art behauptet werden. Solien bey dergleichen Gemeinheits-Aufhebungen die zu den Höfen der Laßbauern gehörige Grundſtücke mir andern verwechſelt, oder ſonſt eine Veränderung darunter vor- genounanen werden, ſo iſt dazu ihre.ausdrückliche Einwilligung nötdig. Die“Haft kann, wenn die Sache auch und an und für ſich billig und gerecht wäre,“ dennoch hierunter nicht pro lubimu verfahren, und das Mittel, diejenigen, die ſich dabey widerſperiſtig bezeigen, von ihren Höfen zu ſeen, ſtehet nicht ſo, wie bey den Leib- eigenen, in ihrer Gewalt. Nur allein der Richter, dem die Direction über dergleichen nüßliche Gemeinheits- Aufhebungen anvertrauet iſt, Faun die obne gegründete Urſache widerſprechende Laßbauern s zur Annehmung ſolcher Veränderungen durc< Urchel und Recht anhalten.' Man findet daher auch, daß das ſo heilſame Werk der Gemeinheit8-Aufhebungen zwiſchen den Obrigkeiten und Untertchanen in der Chur- und Mittelmark, woſelbſt faſt durchgehends der gemeine Bauerſtand aus Laßbauern beſtehet, weit mehrern Schwierig- Feiten, als in der Neumark, in welcher die Leibeigenſchaft die Oberhand hat, unterwor- fen iſt. 12 1076 Warum bey denen Laßbauern, ohne deren Conſens, auch ihre ſchuldige Dienſte nicht in Dienſtgeld oder Pächte, und dieſe Hinwiederum nicht in tTaturaldienſte . verwandelt werden können.; Ich' habe ferner 5. 255. die Befugniß der Herrſchaften, die Dienſte der leibeigenen Bauern in Pächte, oder auch dieſe Pächte wiederum in Dienſte nach freyem Gefallen zu verwandeln, 4nter die Wirkungen des- ju der Leibeigenſchaft gezählet. Dieſes iſt > auch 364* Achtes Hauptſtück. auch fein willführlich von mir angenommener'Saß, ſondern der berühinte Mevius, der be- ſonders eine genaue Kenntniß von dem Rechte der Leibeigenſchaft gehabt, hat in ſeinen. Decilionibus P.-LV, Dec: 271. n. 4. ausdrücflic) behauptet: quod propriis hominibus, qui ſunt ſub arbitrio dominorum, vel pecunia, vel opere, prout luber, vel expedir, injungi queat, d. i. den Zeibeigenen kann, weit ſie von der Willkühr der Zerrſchaft abhangen, entweder Geld oder Dienſte, nachdem es der Zerrſchaft gefällig iſt, und ſie es für nötzlich erachtet, auferleget werden. Da das arbitrium dominorum oder Willkühr der Zerrſchaften bey den Laß- Bauern hinweg fällt, ſo folget daraus von ſelbſt, daß auch mit dieſem kein dergleichen Ver- wechſelungsſpiel der Dienſte in Pächte, oder der Pächte in Dienſte, es ſey denn; daß die Bauern ausdrücklich' darin einwilligen, vorgenommen werden könne, ſondern die Sa- k. nach Ungarn zu thun, indem, wie bekannt iſt, die Herren Schleſier jederzeit von gutem Geſchmack geweſen ſind, und folglich auch denungariſchen Wein Mt met bp pes Zu neuern Zeiten wollten es die Umſtände, ſich diefer Weinfuhre zu bedienen nicht mehr verſtatten. Cs„entſtand verſchiedentlich die Frage: ob nicht die Bauern, die eine dergleichen Weinfuhre zu thun ſchuldig waren, ſolche der Herrſchaft durch ein billiges Aequivalent zu vergütigen ſchuldig wären. Sie ſind auch dazu durch richterliche Ausſprüche angehalten. worden, weil die Herrſchaft dieſe Art der Dienſtleiſtung bey den veränderten Umſtänden fernerhin nicht ge- brauche, dieſe Bauern aber die Befreyung von ſolcher Fuhre, welche ihnen öfters zur großen Laſt gereichte, nicht ſchlechterdings umſonſt verlangen Fonnten, H... 435+ Von'den verſchiedenen Fällen, in welchen die, Forderung der Traturaldienſte ver? jähret werden kaan, oder nicht. '- Der oft gedachte Müllerus-wirft ferner c. 1. S8. 25. die Frage-auf: ob die Bauern, "wenn ſie ſeit 30, auc) wohl 100 Jahren keine Naturaldienſte geleiſtet, ſondern nur ein jährliches Dienſtgeld erleget, dadurch ein Verjährungsrecht, ſo, daß die Naturaldienſte nicht weiter von ihnen gefordert werden könnten, erlanget hätten? Er macht dabey den Unterſchied, ob deshalb zwiſchen der Herrſchaft und den Bayern ein ordentlicher Abfaufungscontract geſchloſſen, oder die Sache nur blos per mo- dum locati condutti abgemachet worden.| In dem erſtern Fall gehet ſeine Entſcheidung dahin, daß die Herrſchaft von den Bauern niemahls wieder Naturaldienſte fordern könnte, weil ſie ſolche durch das zu erle- gen verſprochene Dienſtgeld ein vor allemahl abgekaufet hätten. In dem zweiten Fall aber iſt er der Meynung,. daß, weil die bloße locatio con- dultio Feine Verjährung zu wirken im Stande ſey, die Herrſchaft jederzeit, anſtatt des Dienſtgeldes, wiederum die Naturaldienſte zu fordern, herechtiget bleibe. Er ſeßet 8. 25. noch hinzu, daß wenn wegen des Dienſtgeldes fein beſonderer Contract vorhanden wäre, ſondern die'Bauern ſolches nur einige Jahre hintereinander entrichtet hätten, alsdenn blos eine locario conduttio przſumiret werde, folglich die Herr- ſchaft ihren Willen wiederum ändern, und, ſtatt des Dienſigeldes, die Ableiſtung der Naturaldienſte verlangen könne. Vorerwähute Meynungen dieſes berühmten practiſchen- Rechtslehrers. beruhen insgeſammt auf unſtreitige Rechtsſäße, und ich werde daher nicht nöthig- haben, ſolche durch mehrere Gründe zu rechtfertigen. 6. 436. Daß die Laßbauern nicht ſo, wie die Leibeigenen, nach Willkühr von den Zöfen abgeſetzet werden können, und worauf ſich dieſer Unterſchied gründe, Von den leibeigenen Bauern, welche ihre Höfe nicht erb- und eigenthümlich be- fißen, habe ich 9. 2,60 behauptet, daß dieſelben ihre Bauerhöfe nur ſo lange, als es dem Grundherrn gefällig iſt, beſiven, und fie, wenn dieſer, ihnen die Höfe wieder abzuneh- men, Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 26. 367 men, und ſie-auf andere zu ſeßen:, oder wohl gar zu andern Geſchäften. zu beſtimmen, vor gut findet, hierunter ohne Widerrede gehorſamen. müſſen. Dieſes habe ich nicht allein aus der Natur des Rechts der Leibeigenſchaft, ſondern auch aus dem-Zeugniß. des Müllerus ganz deutlich erwieſen. .; Auch hierbey: ereignet ſich ein ſehr: merklicher Unterſchied in: Anſehung der. Laß- auern. Deren Abſeßung von den-Höfen hanget nicht von der bloßen Willkühr der Herv- ſchaft ab. ſondern es müſſen, wenn ſie zu Abtretung oder Verkauf derſelben gezwungen werden ſollen ,. gültige und geſeßmäßige Urſachen vorhanden ſeyn,-; Wir. können uns hierunter abermahl: auf des Mülicrus authenthiſches Zeugniß Reſ. 100. 6.9. 1, 2,3 und 4. berufen, als woſelbſt er den hierunter: zwiſchen. den Leibei- genen und'Laßbauern vorwaltenden Unterſchied folgendergeſtalt ausdrucket:.: Quod- ejeftionem Ruſlicorum- ariner, ſdendum eit, eriam hac in re magnam eſſe differentiam inter proprios-homines, Leibeigene,& hodiernos-ſeu liberos;ruſticos: Ili enim ex-fundo-ipſis conceffo, pro lubuu a Dominis' dimitri,&ejici poſſuar, quia ager illis datus-remaner ſab dominio nobilis vel domini. Hi-vero propria bo- na poſſidenar, eorumque: dominium penes eos remanet",- doneevivunt, nec inde pro lubitu ejiei bonis pofſuns, Eſt enim Ruſticus-arbirer.& moderator ſuorum bonorum,. ac proinde- libere contrahere poreſt cum quovvis,, modo fundum inftru- mentis-ruſticis non priver; d. i, Soviel die Abſetzung von den Zöfen anbetrifft, iſt zu-wiſſen;. daßauch in dieſem Stü>e ein großer Unterſchied zwiſen den Leib- eigenen und heutigen Bauern, die für ihre Perſon frey ſind. vorwalte, Jene fönnen aus dem ihnen anvertrauten Sute, ſo wie es derzerrichaft.gefäilig iſt, ge- worfen, und.von demſelben abgeſerzet werden, weil-die ihnen zum Beſitz gege- bene Grundſtü>e ſlechterdings unter' dem Eigenthunz.des Edelmanns. oder Grundyerry ſtehen; Dieſe.aber beſitzen eigene Güter„. von welchen ihnen das Eigenthum, ſo lange ſie» leben, zuſtändig iſt, und alſo aus denſelben nicht' nach bloßer Willföhbr:geſezet:werden Fönnen.| Denn ein ſolher Bauer hat-die völlige Diſpoſition über ſeine Güter, u«d kann daher über:dieſelben wit jedermann frey und' ungehindert contrabiren ,. in ſo fernyer-nur- die: herrſchaftliche Z0ofwehre da- bey läſſet. Die“ Verſchiedenheit der Natur- der Leibeigenen“ und. Laßbauern beſtärfet dieſe Meynung als eine unzweifelhafte Regel. und es wird wohlniemand„.der-ſich von dieſer Verſchiedenheit'aus' denx-Vorſtehenden- richtige Begriffe geſammelt hat, hiebey ein Be- denfen tragen können, 9 437:- Warum jedoH ungehorſame und'widerſpenſtigeBauern,; nach dem Zeugniß des Müllerus, ihre Zöfe zu verkaufen, und aus demn1-Dorfe zu-zieben,. gezwuns- : gen werden können. Inzwiſchen kann dieſe Regeldie Laßbauern nur blos" gegen eine willkührliche Ab- ſezung von ihren Höfen, nicht aber alsdenn,. wenn. die Herrſchaft gegründete und gerechte Urſachen dazu. har, ſchüßen; Dieſe deren x= GE EE "er EL,“ .- rr 368 Achtes Hauptſtü>E, Dieſe Urſachen hat Müllerus-c. 1. ebenfalls zum Theil bemerket, und die Gutsbe- ſißer, deren, Güter mit Laßbauern beſeßet ſind, Haben ſolche zu wiſſen nöthig. Der-Femeinſte Fall, in welchem die Herrſchaft„auch einen Laßbauer, ſeinen Hof zu verlaſſen, und, wenn er ihm erb- und-eigenthümlich zugehöret, zu verkaufen, nöthigen Fann, beſtehet.darinn, wenn ein dergleichen Bauer ſich«gegen ſeinen Grundherrn unge- horſam und widerſpenſtig bezeiget,-oder ein dergleichen Hartes Verbrechen, welches die Berweiſung verdienet,*begangen hat. EE Alsdenn ſtehet.nach.dem Zeugnißdes Müllerus ce. 1. 5. 10. in der Herrſchaft freyen Willen, ober den Criminalproceß wider ihn anſtellen laſſen, und die Sache bis zur Ver- weiſung verfolgen, oder ähn, Daß;er ſich.aus dem Dorfe begeben, und ſein Gut gegen ein billiges Kaufgeld verkaufen müſſe, zwingen wolle. Er führer zu deſſen Beſtärkung den iöeumärkiſende Bosheit entde>et hat, angeſehen werden. Unter dem Ausdruck von Relegation, der in dem angeführten Neumärkiſchen Landtagesreceß gebraucht wird, und deſſen ſich auch der Miüllerus c. 1 bedienet, Fann feine Landesverweiſung verſtanden werden, indem ſolche zu verfügen in feines Edelmanns Macht ſtehet. Dieſe Relegation oder Verweiſung gehe nur blos auf das Dorf und diejenige Gerichtsbarfeit, unter welchen ein ſolcher ungehorſamer und widerſpenſtiger Bauer ange- ſeſſen geweſen iſt, und es pfleget ſolche ſonſt mit dem gemeinen Ausdruck, ihn aus dem Dorfe zu jagen, bezeichnet zu werden; weshalb Müllerur ec. 1 5. 12 et 13. noch hinzu ſeßet: hxc enim emigratio& coatta venditio ſimilis-elt relegationi, quzx eriam ahbi a no- bilibus adverſus inobedienres ſubditos praticari ſolet; d. i, Denn dieſer gezwungene Verkauf und Verlaſſung des Dorfes iſt der Relegation gleich zu ſchätzen, deren ſich auch an andern Orten die„Edelleute gegen ihre ungeborſame Ulntertbhanen 3u bedienen egen, 100%- Das in dem Neumärkiſchen Landtagsreceß den Herrfchaften zugeſtandene Recht, einen muthwilligen und ungehorſamen Bauer ausfaufen zu mögen, fällt in den Königl. Preußl. Landen zu jeßigen Zeiten deshalb hinweg, weil kein Grundherr Bauerhöfe an ſich ziehen darf, ſondern ſolche wieder mit andern Bauern und Ackersleuten beſetßzet wer- den müſſen. Wollte daher in unſern Tagen auch gleich ein adelicher Gutsbeſißer einen ſolchen ungehorſame Bauern, um ihn deſto eher loß zu werden, ausfaufen, ſo würde er doch immer, ſolches Gut ſofort wieder mit einem andern Bauer zu beſeßen, verbunden ſeyn. Qecon. Foreus, V, Theil, Aaa 6. 439- 3708 Achtes Hauptſtü>. 8. 439. Daß in der N7ark, wenn ein Edelmann einige Bauergüter zur Erbauung eines neuen Rit- terſizes nothig hat, die Bauern ſolche demſelben käuflich zu überlaſſen ſchuidig ſind. Noch eines andern Falles, in welchem ein Bauer dem Grundherrn ſein Bauer- Gur zu verkaufen in den Märkiſchen Landen für ſchuldig gehalten wird, rhut der mehrge- dachte Müllerus> e. I. 8. 14 ſag. Erwähnung. Es beſtehet derſelbe darin, daß ein Gutsbeſizer, der in dem ihm zugehörigen Dorfe keine eigene Wohnung noch RNitterſiß hat, zu ſolchem Snde ein oder das andere Bauergut, um ſelbiges daſelbſt anzulegen, erwählet und auserſjehen har, Dieſes kann ſich am öfeerſten dadurch ereignen, wenn ein Landgut, welches vor- her nur einen Beſißer, und folglich auch nur eine herrſchaftliche Wohnung oder Ritterſiß gehabt hat, unter zwey,oder mehrere Erben getheiler wird, Die alte herrſchaftliche Wohnung und Ritterſiß kann nur einem von den Erben zufallen, und es müſſen ſic) daher die andern, wenn ſie in dem Dorfe wohnen wollen, gleichfalls eigene Häuſer und Ritterſiße erbauen. Unter dieſen Umſtänden iſt unter den Churfäürſten Johann Georgund Joachim Sriederich durch die Landtagsreceſſe von den Jahren 1572 u8d 1602 folgendes feſtgeſeßet worden: Als auch die von Adel auf einen alten Gebraud) ſich bezogen;- daß ihnen ihrer Gelegenheit nach frey ſtünde, etliche Bauern auszufaufen ſolches foll ibnen auh fortan frey ſtehen, da ſie der ausgerauften Bauern Göter ſelbſt bewohnen, doh daß ſie den Bauern ihre Güter, ſo ſie auskaufen wollen, nac Würderung unpartheyiſcher Leute, was ſie gelten geböbrlich bezahlen mögen. Daß hierauf auch wirklich erfannt worden, deshalb har Müilerus c. 1. verſchiedene Prejudicara angeführet, dabey aber zugleich angemerfet, daß die Vaſalli Ruſtici, Zehn- Schulzen oder Krüger, ihre Güter ar; die Herrſchaft, um aus ſolchen einen Ritterſiß zu machen, zu verfaufen nicht gezwungen werden fönnen, als welches ebenfalls durch ergan- gene rechtliche Erfenntniße feſtgeſeßet worden. 6. 449: Verſchiedene ökonomiſche Anmerkungen bey der in dem nächſtvorſtehenden 5. den Gzundherrſchaften zuſtehenden Defugniß. Die Märkiſchen Stände haben zwar durch dieſe Landtagsreceße, welche von den nachherigen Landesfürſten ebenfalls beſtätiget worden, hierunter ein unſtreitiges Necht er- langet, dergeſtalt, daß, wenn ſich ein dergleichen Fall ereignen ſollte, ſie ſich deſſen. alle- mahl zu bedienen befugt ſind. Betrachtet man aber die Sache mit einem bfonomiſhHen Auge, ſo wird ein Guts- Beſißer in unſern Tagen wohl nicht leicht auf die Gedanfen fallen können, daß er, um ſich einen bequemen Wohnplas zu verſchaffen, einige ſeiner Bauern ausfaufen, und da- durch deren Anzahl vermindern wollte, Die Von dem Urſprunge» Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 16, 37x Die Menge ſeiner Bauern zu ſchwächen, iſt ein höchſt unwirthſchaftliches Verfah- ren, welches ſchon manchen, der ſich durch allerley Blendwerke und Scheinvorcheile dazu verleiten laſſen, gar ſehr gereuet, und ins Unglück gebracht hat. Ein Dorf müßte von einem ſehr engen Bezirke ſeyn, wenn ſich nicht in demſelben noch hie und da ein freyer Plaß zur Erbauung eines herrſchaftlichen Wohnhauſes finden ſollte,( Wenn aber auch dieſes nicht wäre, ſondern ein Gründherr, um einen bequemen Wobhnplaß zu befommen, ſich in die Nothwendigkeit, hiezu ein oder ein paar Bauerhöfe zu AI geſeßt befande, ſo würden doch de8halb die Bauergüter ſelber nicht eingehen dürfen. Vielmehr erfordert es die Vernunft und wirthſchaftliche Klügbeit, daß ein ſolcen, findet auch hier Statt." Gemeiniglich ſind diejenigen, die ſich zu dergleichen erledigten Bauerhöfen anzugeben pflegen, ſolche Leute, die man an andern Orten nicht dulden wollen, ſondern ſie loß zu werden froh geweſet: iſt. Nochwendig iſt es daher, daß der Gewährsmann, den ein abziehender Bauer ge- ſtellen will, von ſeinen vorigen Herrſchaften mit den gehörigen Zeugnißen von einem un- ſträflichen und gehorſamlichen Lebenswandel verſehen ſeyn müſſe. Hat 376| Achtes Hauptſtü>. Hat der geſtellte Gewährgmann vorbenannte Eigenſchaften nicht an ſich, ſo kann der Grundherrſchaft, ſolchen anzunehmen, und dagegen den alten Wirth ziehen zu laſ- ſen, nicht zugemuthet werden. 5. 444 Daß die Rinder der gemeinen oder Laßbauern ebenfalls ſchuldig ſind, die Zöfe der Vater an! zunehmen, oder einen tüchtigen Gewährsmann zu geſtellen, welches durch das Zeugniß des Millerus bewieſen wird. In dem 6. 272. habe ich, in Anſehung der Leibeigenen, als einen unwiderſprech- lichen Grundſas angenommen, daß auch die Söhne derſelben, wenn ſie zu einem ſolchen Alter, worin ſie einer Nahrung vorſtehen können, gekommen ſind, diejenige Nahrung, wozu ſie der Grundherr beſtimmt hat, ſchlechterdings annehmen müſſen. Auch die Kinder der Laß- und gemeinen Bauern ſind von dieſer Schuldigkeit nicht gänzlich ausgenommen, ſondern ſowohl ihrer Väter Höfe, als aud), wenn mehrere Kin- der vorhanden ſind, fremde und ſo gar außer dem Creiſe belegene Güter in den Dörfern ihres Grundherrn anzunehmen, verbunden. Müllerus ec. 1. 6. 45. drücfet ſich hierunter folgendergeſtalt aus: Quicquid de liberorum ſervitiis in ſtaru cxlibatus preſtandis ivo domino dietum; ud etiam de prediis paternis recipiendis& retinendis, exandiendum erit, quia liberi terre quaß ſunt additti, ſie müſſen des Vaters Hof annehmen, oder einen Gewährsmann darauf ſchaffen 3 d. iL Was von den Dienſten der Rinder, die ſie der Zerrſchaft in ihrem unvereblichten Stande zu leiſten ſchuldig ſind, geſaget worden, findet auch in RüFſicht der anzunehmenden väterlichen Güter Statt, weil die Rinder dem Grund und Boden gleichſam verhaftet ſind, dergeſtalt, daß ſie des Vaters Gut annehmen, oder einen Gewährsmann darauf ſchaffen müſſen. Und eben dieſer Autor ſaget e. 1. 8. 57, noch ferner: Quicquid haftgaug, de ipſfis Ruſticus dietum, jilud quoque de eorum liberis dicen- dum erit, guia& hi terrz ſunt addieti, ac inde obligaui, predia paterna poſt mortem patris allumere, aut novum poſleſſorem idoneum preſtare, etiamſi here ditatem patris /adire nolint, Einer von den Erben muß des Vaters Gut annehmen,. oder müſſen einen Gewährsmann ſchaffen; d. iL Was bisher von den Bauern ſel- ber geſaget worden, verſtebet ſich auch von deren“-Rindery, weit dieſe ebenfalls dem Grund und Boden verhaftet, folglich das väterliche Gut ya<4 dem Tode des Vaters anzunehmen, oder einen andern tüchtigen Beſitzer, wenn ſie auch ſonſt glei nicht des Daters Erben ſeyn wollten,„zu geſtelien ſ&uldig ſind; denn einer von den Erben muß des Daters Gut annehmen, öder einen Bewährsmann verſchaffen,; - 4. 445: Daß,, wenn ein Bauer mehrere Söhne hinterläſſet, der eine des Vaters Zof, die andern aber andere unter der Zerrſchaft belegene wüſte Bauerhöfe annehmen müſſen, Die Kinder der gemeinen oder Laßbauern ſind, nicht allein das Gut des Vaters unter den in dem nächſtvorſtehenden b. bemerkten Bedingungen anzunehmen, oder ſies ihrer Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 379 ihrer einen tüchtigen Gewährgmann zu geſtellen, verbunden, ſondern an verſchiedenen Orten, beſonders in der Mittelmark, iſt auch ausdrülich verordnet, daß wenn ein Bauer mehrere Söhne hinterläſſet, der eine des Vaters Hof, die andern aber, fremde wüſte und entledigte Höfe anzutreten, angehalten werden können. Dieſe Schuldigkeit gründet ſich in einem von Churfürſt Friedrich Willhelm unter dem 19ten Mart. 1670 erlaſſenen Edict, in welchem folgendes verordnet worden: So baben wir deshalb eine gewiſſe Verfaſſung aller Orten unſerer Yittel- mark machen, und ordnen wollen, daß wenn ein Unterthan, er ſey Bauer oder Coßate, verſtirbet, alsdenn 3ween deſſelben nachgelaſſene Söhne oder Kinder ſich unweigerlich unter. ihrer Obrigkfeit ſerzen ſollen, dergeſtalt, daß einer ſeines Vaters Gut ,. der andere aber ein wüſtes Gut, ſo deren noch eines vorhanden, beziehen müſſe, und ſolches zwar öhne Unterſcheid, ſie mögen ihrer Eltern Erb- ſchaft antreten oder nicht, 8. 446: Wie ſolHes durch die neu revidirte Mittelmärkiſche Geſindeorbnung vom Jahr 1769 aufs neue beſtätiget, und noch mehr exrendiret worden, auch die jErgreifung einer ans dern Zebensart, das Studiren ausgenommen, von dieſer Schuldigkeit nicht befrepen könne. Dieſe geſezmäßige Verordnung iſt in der unter dem 11ten Febr. 1769 vor die Mittel- und Altmark, auch übrigen dahin gebörigzn Provinzien publicirten revidir- ten Geſindeordnung Tit. 1V. H. 4. nicht allein beſtätiget, ſondern auch die Annehmung fremder wüſter unter der Gerichtsbarkeit ihrer Herrſchaft belegenen Höfe ,. wenn ein ver«- ſtorbener Bauer mehr als zwey Kinder hinterlaſſen hätte, auf die ſämmtlichen Söhne, denjenigen, der des Vaters Hof anzunehmen ſchuldig iſt, ausgenommen, exrendiret wor- den, wenn es daſelbſt heißet: HSiernächſt ſollen aum, wenn Bauern oder Coſſäten viele Kinder binterlaſſen, wovon nur eines den väterlichen 50f annehmen kann, die übrigen Rinder, wenn ſie was eigenes anfangen wollen, in andern ihrer Obrigkeit zugehörigen Dör- fern, ob gleich ſol. Bayerkinder aufgetommen und unterrichret werden ſollen, und der Fandations- Brief des Churfürſten Joachim Friedrich ausdrücklich im Munde führet; Von vorgeſetzten deputirten Einfünften wollen wir denn 100 Knaben, deren 20 von Adel, 70 aus unſern Städten, und 10 von Bauerkindern, einnehmen und unterhalten laſſen.; Hieraus könnte nun zwar freylich weiter kein Argument, als nur allein vor dieje- uigen Bauerkinder, die nach vorgedachter Fundarion eine Stelle in dem Joachimsthali- ſchen Gymnaſio wirklich erhalten, genommen werden.; Da inzwiſchen die Begünſtigung der höhern Wiſſenſchaften allgemein iſt, ſo hat es fein Bedenken, auch andern Bauerkindern, wenn ſie ſich gleich nicht als Competenten zu dieſer Fundation legitimiren können, das Studiren frey zu geben. Die Güterbeſißer haben zu befüret ſey, iſt ein nichtiger Gedanke, der nicht beſtehen kann. Einem Gutsherren iſt bey einem dienſtbaren Bauer allemahl ſchr viel gelegen, daß er im Stande bleibe, ſeine ſchuldigen Dienſte richtig und tüchtig ableiſten zu können, Von ſchlechten und untüchtigen Wirthen aber iſt dieſes, ſie mögen ihre Höfe erb- fich'oder nur precario beſißen, nicht zu erwarten, und alle die Sicherheit, die man einer Herrſchaft wegen des einem liederlichen oder untüchtigen Bauer an ſeinem Hofe zuſtän- digen Erb- und Eigenthumsrechts vorſpiegeln will, iſt nicht zureichend, dieſelbe wegen der entweder gänzlich zurückbleibenden oder ſchlecht verrichteten Dienſte zu entſchädigen. Denn bey den Dienſtleiſtungen der Bauern kommt es. auf das Gegenwärtige, nicht aber auf das Zukünftige an, Wenn die Bauern wegen ihrer Untüchtigkeit den Acker der Herrſchaft entweder gar nicht, oder doch nicht gehörig zu beſtellen im Stande ſind, ſo verurſachet ſolches niche 0 vor das gegenwärtige, ſondern auch vor das künftige, einen unwiederbringlichen Schaden, Und da der Gutsherr, wie ſchon oben bemerket worden, auch von den!dem Bauer erb-und eigenthümlich zugehörigen Gütern allemahl das Dominium diretkum behält, ſo fällt demſelben, wenn ein dergleichen Bauergut durch ſchlechte und liederliche Wirthſchaft verwüſtet und zu Grunde gerichtet worden, deſſen Wiederherſtellung zu allen Zeiten zur Laſt, Nur ſe!ten wird von dem Kaufgelde eines ſolchen Bauergutes ſo viel übrig blei« ben, als zur Vergütigung der Koſten, ſo die Herrſchaft zu deſſen Retablirung anzuwenden genöchiget geweſen, erforderlich, S. 448. Warum der Zerrſchaft, wenn mehrere Söhne vorhanden, die frepe Wahl, den tüchtigſten davon heraus zu nehmen, überlaſſen werden müſſe. Wenn ſolchemnach einer Herrſchaft nicht gleichgültig ſeyn kann, ob die Höfe ihrer Bauern, wenn ſelbige ihnen gleich erb- und eigenthümlich zugehören, mit ſchlechten oder guten Wirthen beſeßet ſind, ſo folger hieraus von ſelbſt, daß ihnen auch, wenn ein Vater mehrere Söhne hinterlaſſen hat, die freye Wahl, welchem von denſelben ſie den Hof des Vaters übergeben wolle, gelaſſen werden müſſe, und ſie ſich hierunter dur feine Erſtge«- burt, oder andres vermeintliches Vorrecht binden laſſen können. Dem geſchicfteſten und tüchtigſten, er mag der älteſte oder jüngſte ſeyn, ſind ſie den väterlichen Hof zuzuerkennen und zu übergeben berechtiget. 6. 449. Wie es in Anſehung der Töchter, wenn keine Söhne vorhanden ſind, zu Halten ſep. Hinterläſſet ein Bauer keine Söhne, ſondern nur Töchter, ſs kann zwar den Töch-] fern das Erbgangsrecht an dergleichen eigenthümlichen Höfen nicht gänzlich verſager werden, Bbb 2 Weil 380 Achtes Hauptſtück. Weil abet eine Weibesperſon vor ſich allein einen dergleichen Bayerhof zu be- wirthſchaften nicht vor fähig gehalten werden kann, fondern ſich nothwendig., wenn ſie zur Annehmung des Hofes gelaſſen werden will, nach einen Ehegatten umſehen muß, ſo iſt die Herrſchaft in dieſem Fall abermahls wohl befugt, die Tüchtigkeit eines ſolchen von einev Erbtochter eines Bauern erwählten Ehemannes zu prüfen, und, im Fall. dieſelbe nicht bewähret gefunden wird, eine auf ſolche Art verheyrathete Bauertochter mit der verkang- ten Uebergebung des väterlichen Hofes abzuweiſen. Wären mehrere Töchter vorhanden, ſo iſt der Grundherr hier ebenfalls nicht an die älteſte gebunden, ſondern wohl befugt, den väterlichen Hof derjenigen zu übergeben, die den tüchtigſten und in dem Akerbay am meiſten erfahrenſten Ehemann geheyrathet hat. 5. 450. Daß die übrigen Söhne, die andere unter der Zerrſchaft befindliche Zöfe anzunehmen ſchul- dig ſind, ſolche. nicht ſofort verlangen können, ſondern ſo lange, bis ſich eine Gele- genheit, an einem andern Orte einen Zof zu erhalten, vor ſie ereignet, wavten müſſen. Wenn 5. 445. angezeiget worden, daß. nach der neu revidirten Mittelmärkiſchen Geſindeordnung 8. 4., wenn.ein Bauer mehrere Söhne hinterlaſſen hat, einer von ihnen den väterlichen Hof, die andern aber andere unter der Herrſchaft helegene Nahrungen an- zunehmen ſchuldig ſind, ſo entſtehet hiebey die Frage: ob dieſe leßtern dergleichen Höfe fo» fort verlangen können, oder die Zeit deren Erledigung abzuwarten ſchuldig ſind? Auch dieſes iſt in mehrgedachter Geſindeordnung 8. 5. entſchieden, wenn es dq» ſelbſt ferner heißet: Anßerdem aber können der Unterthanen Rinder der Obrigkeit die Zeit, binnen welcher ihnen Zöfe zu übergeben ſind, nicht vorſchreiben, ſyndern ſie müſſen ſo Jange warten, bis ſich Gelegenbeit findet; an einem andern Orte einen 50f zu er- Halten, und lieget ſodann der Obrigkeit ob, ihnen entweder einen Zof in ibren Dörfern anzuweiſen, oder den Erlaßſchein, gegen das beſtimmte Loßkaufsgeldy ſofort zu ertheilen. 6 451. Daß die Rinder der Kaß-und gemeinen Bauern, wenn ſie ein Sander? erlernen, oder ſich zu einer andern Zandthierung widmen wollen, von der Zerrſchaft dara nicht gehindert werden können, dieſelben jedoch vorher ein Jahr zu Zwang dienen nrwſſen-. Bereits 6. 275., ws. wir von dem Nechte der Herrſchaften. über ihre leibeigene Unterthanen gehandelt, iſt beyläufig bemerke worden, daß es ſich i:: Anſ- hung der Kinder der Laßbauern, welche ein Handwerk erlernen, oder eine andere Lebensart ergreifen wol» len, ganz anders.verhalte, als bey jenen. h Denn ob dieſe gleich ebenfalls der Herrſchaft ihr Vorhaben, ein Handwerk zu. er- lernen, oder ſich ſonſt zu einer andern Handchierung zu widmen. melden müſſen, js ieſe Von dem Urſprtnge7 Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 16. 38x dieſe doch nicht befugt, ſie daran zu hindern, wie ſolches beſonders aus der ney-revidirten Gefſindeordnung vor die Mittel-und Altmark vom 1.1ten Febr, 1769. ganz klar erhellek, Inzwiſchen iſt in dieſer revidirten Geſindeordnung auf dem Fall, wenn es der Herrſchaft an Geſinde fehlen ſollte, die beſondere Verfügung hinzu geſeßet worden, daß alsdenn. derjenige, ſo ſic) zu einem Handwerk begeben will, ſeiner Gerichtgobrigkeit auf Verlangen zuvor ein Jahr im Zwange zu dienen ſchuldig fey. Beydes, ſowohl die Schuldigkeit der Herrſchaften, dergleichen Leute nicht an ih- rem Vorhaben zu hindern, als auch die Verbindlichkeit der Unterthanen, ihrer Obrigkeit in ſolchem Fall. vorher zu Zwang ein Jahr dienen zu müſſen, iſt in beſagter Seſindeord»- nung Tir. HI. S. 5. folgendergeſtalt ausgedrucfet: So viel aber der Unterthanen Rinder, oder Zwang- Dienſtpflichtige betrift, welche ſic) einer Zunft oder Innungsmäßigen Zandwerke widmen wolle, fo verbleibet es zwar noh-bey der bisherigen Verfaſſung, daß die Gerichtsobrig- keit fie daran nicht hindern könne. Dawit aber dieſelbe dadurc< nicht in Verle- genheit und Mangel des Geſindes gerathen möge: So ſoll derjenige, fo zwiſchen der feſtgeſetzten Auffündigungs- und Anzugszeit des Geſindes,y ſich zum Zand- werke begeben will, auf ſeiner Gerichtsobrigkeit Verlangen, zuvor derſelben ein Jahr zu Zwang dienen. Von ſetbſt folget hieraus, daß alle die Folgen und Wirkungen, die ich oben bey den Leibeigenen wegen des der Herrſchaft zuſtändigen Rechts, ſelbige von der Ergreifung einer andern Lebengart zurück zu halten, angeführet habe, hinweg fallen, dergleichen Leute auch fernerhin nicht als Unterthanen angeſehen, oder zur Loßkaufung von der Unterthänig- keit angehalten werden können. GE. 452. Warum die Regeln, die von der Unterthänigkeits- Erlaſſung der Zeibeigenen und Guts» pflichtigen gegeben worden, auf die Laſſen und gemeine Bauern nicht ſo ſchlechterdings angewendet werden können. Wenn wir 56. 298. ſeqq. umſtändlich gezeiget haben, daß die Leibeigene oder Guts- pflichtige Unterthanen in einer immerwährenden Unterthänigkeit verbleiben, und die Grundherrſchaft ihnen die Erlaſſung. von derſelben, einige wenige Fälle ausgenommen, zuzugeſtehen nicht angehalten werden könne, ſo ergiebet ſich ſchon aus der verſchiedenen Natur der Laßbauern von ſelbſt, daß die hierunter'angeführten Regeln nicht ſo ſchlechter- dings auf dieſelben angewendet werden können. Die Leibeigenen ſtehen unter einer allgemeinen perſönlichen Verbindlichkeit gegen die Herrſchaften, und ſie ſind deren Willen, in ſo weit derſelbe der Billigkeit und Gerech- tigkeit nicht zuwider iſt, in allen Stücken unterworfen. Die Laßen haben zwar auch gewiſſe perſönliche Verbindlichkeiten über ſich, ſol. Sie ſind in Anſehung ihrer Perſonen freye Leute, und daher der Herrſchaft,“um fer welcher ſie leben, zu weiter nichts als was eutweder ihre Hof briefe oder die Geſeße beſtimmen, verpflichtet,; Daß aber demohnerachtet die ERN IG der Laßbauern in dieſem Stücke durch die Geſetze und das Zerkommen ebenfalls gar ſehr eingeſchränfet iſt. Wollte man dieſen Saß ohne Einſchränkung annehmen, und nur-blos auf die Natur der Laßbauern ſehen, ſo. würde daraus folgen, daß ſie und ihre Kinder, ſo bald ſie nicht einen Hof oder Nahrung unter einev Herrſchaft in Beſiß hätten, von aller perſdnli« hen Verbindlichkeit gegen Dieſelbe frey wären. Die Geſeße. und Gewohnheiten haben aber hierunter an den'meiſten-Orten ver- ſchiedene Einſchränkungen gemacht, und dadurch in gewiſſen Fällen zwiſchen den gemeinen Laßbavern und Leibeigenen eine ſo große Aehnlichkeit verurſachet, daß es dieſe beyde Arten des Bauerſtandes von einander zu unterſcheiden,„öfters ſchwer hält; Mü!lerus drucket ſich. daher in ſeiner Pradtica ceivili Marchica, reſol. 57, S: 21 und 22. ſehr wohl aus, wenn er daſelbſt ſaget: Aliud genus darur Ruſticorum, qui quaſi medium& tertium locum tenent, ma- gis in liberrarem, quam ſervirutem inclinantes, vocanturque gemeine Baazern live Coloni. Hi ſunt quaſi Anonymt; non vere liberi, non vere ſervi; ratione ſtatus pro liberis, rarione ſervitiorum pro ſervis habendi ſunt, D. i, Es giebet nod) eine andere Art von Bauern, welche gleichſam ein"Tittelding zwiſchen den Zeibeigenen und Sreybauern ſind, wiewohl ſie dem Stande der Sreybeit näher, als der Knechtſchaft kommen, und gemeine Bauern genannt werden.» Dieſe ſind weder wahre Freye, noc< auc< wabre Rnechte. Iy Anuſe- hung des Standes ſind ſie vor Sreye, in Anſehung ihrer Dienſie aber vor Kneh- te zu halten, Ein ſolcher'vermiſchter Zuſtand: erfordert allerdings eine gewiſſe Aufmerkſamkeit, wenn man die denſelben obliegende Pflichten, die zwar ihrem Urſprunge nach nur von ihren Beſißungen herrühren, zum Theil aber dennoch blos perſönlich ſind, gehörig ausein- ander ſeßen, und wedey den Herrſchaften zu viel Recht einräumen, noch auch dieſe Art'von Bauern in ihrer Freyheit allzu enge einſchränken will. Dieſe Aufmerkſamkeit iſt beſonders bey der verſchiedenen Art und Weiſe, wodurch ſie von ihren perſönlichen Verbindlichfeiten befreyet werden, und wovon wir gegenwärtig handeln, nöthig, 6. 454. Von dem Unterſcheide der Sutspflichtigkeit und Dienſtpflichtigkeit, was unter beyden ven ! ſtanden werde, und daß ſolcher, um die Leibeigenen von den Laßen gehörig zu unterſcheiden, zum Grunde geleget werden müſſe. Um den wahren Unterſcheid zwiſchen den perſönlichen Verbindlichkeiten. der Leibei«- genen und Laßbayern recht genau und eigentlich kennen zu lernen, maß ein zwveyter heit er Von dem Urſprunge,. Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16, 383 ſcheid zwiſchen der Gutepflichtigkeit und Dienſtpflichtigkeit angenommen werden, welcher auch in allen wegen dieſer beyden verſchiedenen Bauerarten emanirten Geſeßen, und be- ſonders in den in den Königlich Preußiſchen Landen publicirten Bayer- und Geſindeord- nungen, zum Gründe geleget worden iſt,| Y Die Gutspflichtigkeit ſeßet eine allgemeine Verbindlichkeit der Perſonen, ſich dem Willen der Herrſchaft in. allen rechtmäßigen Dingen ſchlechterdings zu unterwerfen- und ohne deſſen-Vorbewußt und Einwilligung weder mit ihren Perſonen, noch ihren Beſio Gungen, einige Veränderungen vornehmen zu können, voraus, Die Dienſtpflicht- Schuldigkeit aber iſt eine perſönliche Verbindlichkeit, die nur blos auf die Dienſte, ſo eine Herrſchaft. zur Beſtellung ihrer Wirchſchaft nöthig har, ges het, auf andere Fälle aber nicht ausgedehnet werden kann. Wenn nun die Leibeigenen Gutspflichtige, die Laßen aber nur DienſtpAichtige ſind, ſie auch in allen publicirten Geſeßen durch dieſe Benennungen unterſchieden werden, ſo vird ſolches zur Aufklärung des wahren Unterſcheides unter den Leibeigenen und Laßen ſchr vieles beytragen, und, daß man nicht dieſe beyde Bayerarten bey den vielen Aehnlich- Feiten, ſo ſie unter ſich haben, mit einander vermenge, verhindern. In dem Verfolge dieſer Materie wird ſich der Nußen, den dieſer Unterſcheid gewähret, bald mit mehrern zeigen. 8. 455. Warum; da die Einſchränkungen. der Laſßbauern in Anſehung ihrer Unterthänigkeits- Erlaſe ſung nicht än allen Orten einerley ſind, dasjenige, was deshalb in den Bran, denburgiſchen Marken Rechtens iſt, zum Gegenſtande des gegenwär»- tigen Vortrages gewählet worden. Die Fälle, in welchen die Laß- oder gemeine Bauern ihrer Unferthänigkeit oder perſönlichen Verbindlichkeit gegen. die Herrſchaft entlediget werden, ſind nicht in allen Län- dern und Provinzien einerley.- Die Geſeke und das alte Herkommen haben ſie an einigen Orten mehr, an andern äber wiederum weniger, in ihrer Freyheit eingeſchränket.' Es iſt daher nic. 1417' 6. 456. 6 Daß Hiebey ein Unterſcheid zwiſchen den anſäßigen-Laßbauern ſelber; und deren Kindern gs JW) macht werden müſſe; und warum ein Laßbauer ,- der ſeinen Sof heimlich- verläßt, ; dadurch von der Unterthänigkeit nicht frep: werde, ſondern zu allen Zeiten bel 36.071| Teclantixet werden könne, dagegen auch niemabhbls eine Ver» Hy 7. 04414) jäahrung ſtatt finde, 'v Will man die Fälle, in welchen die gemeinen Bauern in den vorbemeldeten- Pro». 106) vinzien ihrer Erlaſſung von der Unterthänigkeit oder'den ihnen gegen die Herrſchaft oblies (00 genden perſönlichen Pflichten, entlediger werden können, oder nicht, gehörig augeinander | ſeen, ſs muß. dabey ein Unterſcheid zwiſchen den-wirklich: angeſeſſenen Bauern und ihren 8 14:81! Kindern. ſo lange ſie noch im ledigen Stande ſind/ gemacht. werden. 09 4 DAU| Es iſt ſc. Ein Bauer, der wegen ſeines Ungehorſams und Widerſpenſtigkeit ſein Gut ver- kaufen, und aus dem Dorfe ziehen muß, iſt ein räudiges Schaf, welches man nicht länger in einem reinen Stall behalten will. Es verſtehet ſich daher von ſelsſt, daß die Herrſchaft einen ſolchen Böſewicht nicht wieder zurück begehren kann noch wird, und er erlanget folglich dadurch eine völlige Befreyung von der bieherigen Unterthänigkeit, kann ſich auch daher nach ſeinen Gefallen an andre Orte, wo er unterkommen kann, ohne je- mahls reclamiret werden zu können, begeben. Da es inzwiſchen Geſekmäßig iſt, daß niemand eines andern Unterthan, ohne gehörige Kundſchaft annehmen darf, ſo iſt billig, daß auch ſolchem zum Verkauf und Wegzichen gezwungenen Bauer eine dergleichen Kundſchaft ertheilet werde, indem er ſonſt die übrige Zeit ſeines Lebens nahrloß zu bleiben Gefahr laufen, oder in fremde Länder zu gehen, genöthiget ſeyn würde. So weit aber muß dieſe Art von Beſtrafung En Ein werden, wenn ſie nicht Kennzeichen einer Unmenſchlichkeit an ſich aben ſo Die Kundſchaft eines ſolchen wegen Ungehorſam und Widerſpenſtigkeit aus dem Dorfe zu ziehen gezwungenen Bauern kann zwar ſreylich feine groſſe Lobſprüche in ſich enthalten. Jnzwiſchen iſt doh auch genung, wenn nur blos, daß der Vorzeiger von ſeiner bisherigen Unterthänigkeit und Dienſtpflichtigkeit frey und er derſelben ent- laßen ſey, bezeuget wird.; So viel hingegen die-Kinder ſolcher ungehorſamen und widerſpenſtigen Bauern anbetrift, ſo fallt wohl von ſelbſt in die Augen, daß dieſe von den Verbrechen ihrer Vä- ter keine Vortheile ziehen können. Solches aber würde offenbar geſchehen, wenn ihnen zugleich nebſt ihren Eltern die Erlaßung von der Unterthänigkeit und Dienſtpflichtigkeit zugeſtanden werden wollte. Ziehen ſie daher gleich anfänglich mit ihren Eltern, weil ſie vielleicht noch uner- zogen ſind, fort, ſo können ſie doch nachher von der Herrſchaft zu allen Zeiten wiederum als dienſtpflichtige Unterthanen zurück gefodert werden. Der einzige Fall könnte ſie davon befreyen, welcher in der Geſindeordnung Tir. IV 6. 9. wegen der bey der Unterthänigkeit nicht ſtatt findenden Verjährung feſtgeſeßet worden, wenn cs daſelbſt heißet: 4! Jedoch wird der Fall ausgenommen, wenn! Rinder na< Abſterben ibrer bey- derſeitigen Eltern, die zur Zeit ihres Todes ſic) nicht mehr unter ihrer Obrig- keit aufgehalten haben, nicht binnen 19 Jahren reclamiret werden, obgleich ibr Aufenthalt ihrer Gerichtsherrſchaft bekannt geweſen. Sg. 460. Daß diejenigen Bauern, welche von der Zerrſchaft, um auf ihren Gütern einen neuen Ritter» ſitz anzulegen, ausgekaufet werden, ebenfalls nebſt ihren Rindern von der dienſtpflich- tigen Unterthänigfeit gänzlich loß ſind, in ſo ferne jie nicht in dem Dorfe verblei- ben, ſondern unter eine fremde GerichtsbarkPeit ziehen. Es iſt ferner 9. 429. bemerket, und aus dea alten Landcagzr:c-ſſen von den Jah- ren 1752 und 1602 erwieſen worden, daß, wenn ein Edelmann einige Bauergüter zur Erbauung Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit:c. 387" Erbauung eines neuen Ritterſißes nöthig hat, die Bauern ſolche demſelben käuflich zu überlaſſen ſchuldig, ſind. Daß es in dieſem Falle eine ganz andere Bewandniß, als in dem vorigen, in An-| ſehung der Befreyung von der Unterthänigkeit, haben müſſe, wird ein jeder, ſchon ohne 1014 mein ferneres Erinnern, einſrhen können. WEBIS Wird ein Bauer, der ſeinen Hof freywillig an einen andern verkaufet, und da-| 14! durch der Herrſchaft einen Gewährsmann geſtellet, von aller bisherigen Unterthänigkeit UE IE nebſt ſeinen Kindern lvß, ſo wird ihm dieſes Benehcium noch weit mehr zu ſtatten kommen 1. 00000 müſſen, wenn er ſeinen Hof wider ſeinen Willen, ohne etwas verſchuldet zu haben, der Herrſchaft käuflich zu überlaſſen, gezwungen iſt. Algdenn vertritt die Herrſchaft ſelber die Stelle des Gewährsmannes, den er ihr ſonſt, um von der Unterthänigkeit loß zu werden, zu verſchaffen verbunden war. Jedoch iſt hiebey die 5. 458+ bemerkte Einſchränkung ebenfalls nicht außer Augen u ſeßen. MN Nur alsdenn, wenn ein ſolcher von der Herrſchaft aus der bemeldeten Urſache ausgekaufter Bauer ſich nach andern Orten begiebet, und die Gerichtbarfeit ſeines vori- gen Grundherren verläßt, kann er als ein von ſeiner Unterthänigkeit völlig befreyeter an» geſchen werden. j| Bleibet er aber noch fernerhin in dem Dorfe, und unter der vorigen Geri. Denn da die Kinder nicht mehr Recht, als die Eltern ſelber," verlangen können, ſo mag ihnen auch feine Befreyung von der Unterthänigkeit zugeſtanden werden, wenn die Eltern noch ſelbſt unter derſelben verbleiben. 6. 462. Daß die] Rinder der Laßbauern durch das Abſterben ihrer Eltern von ihrer dienſtpflichtigen Unterthänigkeit nicht frey werden, ſondern ſie unter derſelben vor wie nach verbleiben., Sonſt erlangen die Kinder dadurch, daß ihre Eltern geſtorben ſind, keine Be- M von der Dienſtpflichrigkeit, ſondern ſie bleiben-derſelben vor wie nach unter- worfen. Es iſt dieſes aus der mehrgedachten Mittel- und Alemärkiſchen Geſindcordnung Tir. IV. 6. 4.& 5. ganz klar, indem vaſelbſt ausdrücklich feſtgeſeßet iſt, daß wenn ein Bauer oder Coſſathe viele Kinder hinterlaſſen, wovon nur eines den väterlichen Hof an- nehmen kann, die übrigen Kinder, wenn ſie was eigenes anfangen wollen, in andern ih- rer Obrigkeit zugehörigen Dörfern ſo woh! Bauer- als Coſſathenhöfe zu beziehen ſchuldig eyn ſollen. Mc Hiezu würden ſie nicht angehalten werden können, wenn ſie durch das Abſter- ben ihrer Eltern von. ihrer bigherigen Verpflichtung und Unterthänigkeit frey und entle- diget worden waäreit. Von ſelbſt folget auch hieraus, daß die von den verſtobenen Eltern hinterlaſſene Kindor ſo lange, als ſie nicht etwas eigenes anfangen wollen, dienſipflichtig bleiben, und der Herrſchaft, wenn ſie es verlanget, gegen das Geſeß- mäßige Lohn dienen müſſen. 62... 463 Daß aber die Zerrſchaft den Rindern der Laßen bepderley Geſchlechts, wenn ſie ſich aus! wärts verheyrathen wollen, die Loßlaſſung von der Unterthänigkeit nicht verſagen könne. Juzwiſchen ſtehet den Kindern der Laß-und gemeinen Bauern annoch ein doppel- ker Weg ofſen, um ſich der von ihren Eltern auf ſie vererbten Dienſtpflichtigkeit zu entle- digen, und davon völlig frep zu machen. Der erſte von dieſen beyden Wegen iſt die Verheyrathung mach andern Orten. Dieſe Verheyrathung kann die Herrſchaft weder bey den Weibes-no< Mannsperſonen verhiadern.; Die ſo oft erwähnte Geſindeordnung diſponiret davon Tir. I. 9. 13. ganz klar, wenn es daſelbſt heißet: wenn ein Knecht in der Zeit ſeines Zwang- oder freywilligen Dienſtes ſich auſ“ ſer dew Dorfe in einem 5of einheyrathen, oder eine WMagd- in oder außer dew Dorfe ſich verehliczen will, können ſie zwar daran von ihrer Zerrſchaft nicht ge- hindert werden; Es miſſen aber dieſelven entweder das Jahr ausdienen, oder einen andern tüchtigen Dienſtboten in deren Stelle ſchaffen. 4 an 7 Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 26. 389 Die Verheyrathung der Mägde kann zwar auch bey den Leibeigenen ind C1uts- pflichtigen von der Herrſchaft nicht verhindert werden, weil ſolches der allgemeinen Bevöl- kerung des Staats, wie oben mit mehrern-angeführes worden iſt, nachtheirlig ſeyn würde. Die Verheyrathung der Knechte außer dem Dorfe aber iſt ein Vorfall, den die Herrſchaften, deren Uaterchanen unter der Leibeigenſchaft oder“ Gutspflichtigkeit ſtehen, wider ihren Willen zu verſtatten nicht verdunden ſind, Es mag alſo dieſes ebenfalls als ein merklicher Unterſcheid, der unter den gemeinen- oder Laßbayern und. den Leibeigenen vorwaltet, bemerket werden, S5. 454: Daß jedoch, wider die Lratur der den Laßen zuſtändigen Freyheit, bey dieſen Verheyrathun: gen von einem Rnecht»10 Thaler, und von einer U7agd 5 Thaler an Loßkaufsgelde erleget werden möſſe, und wodurch dieſes zu rechtfertigen ſey. Wenn-man auf den Stand der Frepheit, worinn ſich die Laßbauern befinden, zu- rücke gehet, ſo ſollte man nicht vermuthen, daß bey dergleichen Verheyrathungen von der Herrſchaft ein Loßkaufsgeld verlanget werden könnte. Denn da dieſelben unter keiner allgemeinen perſönlichen- Verbindlichkeit ſtehen, dem Gute auch nicht auf die Art, wie die Leibeigenen, auf immerwährend verpflichtet ſind, ſo ſcheinet kein Gegenſtand vorhanden zu ſeyn, den ſie durch Erlegung eines Laßgeldes ab- zukaufen ſchuldig wären. Inzwiſchen iſt doch in der oft bemeldeten Märkiſchen Geſindeordnung Tit. 1.6. 14. ausdrücklich. feſtgeſeßet worden, daß in dem vorerwähnten Verheyrathungsfall ein Lößkaufsgeld von 10 Thaler für einen Knecht, und von 5 Thaler für eine Magd erleget werden ſolle.; Daß dieſes eine merkliche Einſchränkung der natürlichen Freyheit, worinn ſich die Laßbauern ſonſt befinden, ſey, wird ſchon ein jeder von ſelbſt bemerken, dabey aber auch zugleich wahrnehmen, daß dieſes Laßgeld, beſonders bey den Manngsperſonen weit niedri- ger, als es-ſonſt an denen Orten, wo die Unterthanen Leibeigene oder Gutspflichtige ſind, gewöhnlich iſt, beſtimmet worden. Auch dieſes har in der natürlichen Billigkeit ſeinen guken Srunb, indem die Ver- bindlichfeiten, die bey den Leibeigenen abgekaufet werden, von weit größerer Wichtigkeit und Umfange ſind, als diejenigen, ſo den Laßen obliegen. Dieſes wird der 8. 354. bemerkte Unterſcheid zwiſchen dieſen beyden Bayuerarten von ſelhft rechtfertigen, und im übrigen wohl kein Zweifel dabey vorwalten, daß eine Herrſchaft durch die Srlaſſung. eines Gutspflichtigen Unterthanen weit: mehr, als durch die Befreyung eines blos Dienſtpflichtigen, verliere. Wenn nun das Kaufgeld mit dem Werth der abgekauften Sache jederzeit in einem gehörigen Verhältniß ſtehen muß, ſo iſt es der Billigkeit und Gerechtigkeit gemäß, daß bey den Laßen das Loßkaufsgeld niedriger, als bey den Leibeigenen, geſeßet worden. 65.465: Ccc 3 390 Achtes Hauptſiü>. Q; 1446532 j Daß auch alsdenn, wenn ein Unterthan, an einem andern Orte einen Zof zu erhalten Gele genheit hat, die Zerrſchaft ihm entweder einen of im Doxfe geben, oder den Erlaß» Schein, gegen Erlegung des feſtgeſezten Loßkaufsgeldes, ertheilen muß. Der zweyte Weg, auf welchen-ſich die Kinder, und beſonders die Söhne der Laß- Bauern, nach dem Tode ihrer Eltern von der Unterthänigkeit und Dienſtpflichtigkeit be- freyen können, beſtehet darinn, wenn ſich Gelegenheit findet, an einem andern Orte einen Hof zu erhalten. In dieſem Falle ſeßet die mehrmahls erwähnte Märkiſche Geſindeordnung Tir. IV. 6. 5. ausdrücklich feſte, daß alsdeun der Obrigkeit oblieget, ihnen entweder einen Hof in ihren Dörfern anzuweiſen, oder den Erlaßſchein, gegen das beſtimmte Loßkaufsgeld, ſo- fort zu ertheilen. Daß hiezu diejenigen Herrſchaften, deren Unterthanen unter der Leibeigenſchaft ſtehen, nicht ſchlechterdings verbunden ſind, iſt oben in dem vierten Abſchnitt, wo wir von dem Rechte der Leibeigenſchaft gehandelt haben, umſtändlich gezeiget worden. Es iſt aber dieſes abermahls ein in die Augen fallender Unterſcheid zwiſchen den Laßen und leibeigenen Bauern, zumahl die erſtern, wenn ihnen der von der Herrſchaft in einem von ihren Dörfern angebotene Hof nicht anſtändig ſeyn ſollte, und ſie daher denjeni- gen, den ſie an einem andern Ort zu erhalten Gelegenheit haben, vorziehen wollen, ſich davon allemahl durch Geſtellung eines tüchtigen Gewährsmannes loßmachen können. Dieſes aber findet bey den Leibeigenen keine ſtatt; ſondern dieſe müſſen denjenigen Hof, den der Grundherr vor ſie beſtimmet hat, ſchlechterdings annehmen, und ſie können ſich durch Geſtellung eines Gewährsmannes davon nicht loßhalftern. ) 6. 466. Daß die Rinder der BL aßen, wenn ſie heyratben wollen, ſolches zwar der Zerrſchaft melden möſſen, dieſe aber, ihren Conſens dazu zu verweigern, kein Recht habe. Unter den Wirkungen des Rechts der Leibeigenſchaft iſt 8. 339- ſeqq. auch unter andern die Schuldigkeit der Leibeigenen und Gutspflichtigen, zu ihren Verheyrathungen den Conſens ihrer Herrſchaft zu ſuchen, gezählet worden. Daß die Nachſuchung dieſes Conſenſes au) an den Orten, wo die Leibeigenſchaft nicht eingeführet iſt, ſondern ein Darf bloß von Laßbauern bewohnet wird, erforderlich ſey, habe ich zwar 6. 348. ebenfalls ſchon ervähnet, dabey aber auch zugleich angemerket, daß der Conſens an ſolchen Orten nicht de vec«ſhitate ſey, ſondern die Anſuchung um den- ſelben nur bloß honoris gratia, dD. i, aus ſchuldiger Ehrerbietigkeit gegen die Herrſchaft, eichehe. beit Jſt aber der Conſens, den die Laßen zu ihren Verheyrathungen von der Herrſchaft zu ſuchen ſchuldig ſind, nicht von Nothwendigkeit, ſondern nur blos ein ehrerbietiges Com- pliment, ſo folget auch von ſelbſt, daß die Herrſchaft keine Befugniß habe, ſolchen zu ver- weigern, und dadurch die vorhabenden Ehen ihrer Laßbauern rüfgängig zu machen. Alles dasjenige daher, was 8. 350. leqg. von den caufis diſſenluüs angeführet wor- den, findet in Anſehung der Laßen keine ſtatt, 6, 467, UT NEN, Bon dem Urſprünge» Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 391 Gr 467 Warum jedoch die Zerrſchaft auch die Ehen eines Unterthanen, welcher den väterlichen oder ſonſt einen andern Zof angehmen will, mit einer berüchtigten und beſonders diebiſchen augwärtigen Weibesperſon, des freyen Standes des Zaßbauern ohnerachtet, zu verhindern berechtiget ſey. Jedoch glaube ich nicht unrecht zu urtheilen, wenn ich behaupte, daß die Herr- ſchaft auch bey den Laßbauern ſol, Eine ſolche Ehe hat eine Herrſchaft um ſo mehr zu verhindern gegründete und rechtmäßige Urſache, als dadurch nicht allein die ganze Gemeine durch die Lebensart eines ſolchen Böſewichts angeſtec>et zu werden, ſondern auch der Hof, den ihm ſein Weib zu- bringet, und. er bewirthſchaften ſoll, in furzer Zeit in ein gänzliches Verderben zu gera» then, Gefahr laufet.; Das crſte iſt eine jede Srundherrſchaft ſhon als Gerichtgobrigkeit, vermöge der ihr obliegenden Vorſorge vor das Policeyweſen, zu verhüten verbunden, rin Anſehung des zweyten aber walter ihr eigenes Intereße dabey vor, indem ihr, wie wir ſchon mehrimnahl gezeiget haben, der Ruin und Verfall der Laßgüter, wenn ſie gleich von den Bauern erb- und eigenthümlich beſeßen werden, nicht gleichgültig ſeyn kann.- Wollte ſolche Bauertochter ſich von einer dergieichen Heyrath durch keine vernünf- tige Vorſtellung abbringen. laſſen, ſondern dennoch darauf beſtehen, ſo würde eine Herr- ſchafe vicht unrecht chun, wenn ſie den väterlichen Hof, der ihr ſonſt mach dem Erbgangs- Recht zukäme, öffentlich verfaufen, das davor eingegangene Kauvfgeld, nac) Abzug der Schulden, an ſie auszahlen, und ſie demnächſt, gegen Erlegung des gewöhnlichen Laß- Geldes, mit ihren liederlichen Sheſchaß aus dem Dorfe ziehen ließe. Die Herrſchaft-iſt ja, wenn mehrere Söhne oder Töchker vorhanden ſind, den tüchtigſten von den Söhnen oder Töchter-Männern zur Annehmung des väterlichen Ho» fcs zu beſtimmen befugt, warum ſollte ſie ſich denn in dieſem Fall einen untüchtigen Ge- währsmann aufbürden laſſeu müſſen. Das Recht, ſo-die Herrſchaft an die Bayerhöfe hat, iſt ſtärker, als dagjenige, was den-Kindern der vorigen Beſißer daran zuſtändig. iſt, und folglich gedühret auch, der- ſelben die Direction wegen deren Wiederbeſeßung. Ueberdem wird das Beſte einer ſolchen einzigen Baucrfoceln, iſt unſere gegenwärtige Abſicht, und wir werden dabey theils auf die Natur des natürlichen freyen Zuſtandes der Laß- Bauern Rückſicht nehmen,- theils: aber" auch die verſchiedene deshalb emanirte Seſeße, und beſonders die in der Mittel- und Altmark darunter pyblicirte Vorſchriften zum Grunde legen. 6. 470. Daß dieſes Müllerus ſchon bemerket habe, bey deßen Wiepnung aber verſchiedene Anmex/ kungen. gemachet werden. Schon der oft bemeldete Müllerus hat c. 1, reſol. 97, 6. 365, und 37. dieſer Schul- digkeit Erwehnung gethan, wenn er daſelbſt ſaget: Aliud exemplum libertatis Ruſticorum noſtrorum in eo eſt, quod jus pöteſtatis Patriz in liberos habeant', eorumque operas libere conferre poſſint;: tamen cum hac reſtrietione, ur ex pietate quaſi,&. reverentia, ac inde preroganva, ante ſuis Dominis vel: Nobilibus ad przſtandas operas, zu dienen feſe offeraar, quam aliö in famularum collocent; tune ad arbitrium Dominorum, Ex. gr. wibus annis, pro zvqua mercede, 1is ſervire debent, d,. i. L70H% ein, anderes Beyſpiel von der Freypheit unſerer Bauern beſtehet darin ny daß ſie. das Recht der„väterlichen Gewalt über ihre Kinder baben, und ihre Rinder ſich anderwärts frey-vermiethen können, jedoch mit der Einſchränfung, daß ſie gleimſam aus Ehrfurcht und Ehrerbietigfeit ſi vorber, ebe ſie ſich ver- mietben, ihren Zerren und Edelleuten zu deren Dienſten anbiecen, da ſie alas- denn denſelben, nachdem es der Zerr vor gut befindet, eine gewiß? Zeit, wozu 3:Jabre ausgeſetzt zu.werden pflegen, vor ein billiges Lohn dienen müſſen. Man bemerket ganz deutlich, daß der Müllerus von dem 8 tande der Freyheit der Märkiſchen Bauern gar zu ſehr eingenommen geweſen, Denn 1 3m dieſen aufrecht zu Qecon. Forens. Y,Tbeil, Ddd halten, << 5 Gü 394 Achtes“ Hauptſtück.|: halten, und demſelben durch die beygefügte Einſchränkung feine allzu tiefe Wunde beyzu- bringen, will er, daß die Kinder der Bauern den Herrſchaften ihre Dienſte, nur blos aus Ehrerbietigkeit und Ehrfurcht, anbieten müßten, Mun; Es widerſpricht ſich aber dieſes dadurch von ſelbſt, wenn er eingeſtehen muß, daß die Herrſchaften aus dieſer Anbietung.ein Recht, ihnen gewiße. Dienſtjahre" vorzu- ſchreiben, erlangen.. A In den Landtags- Receſſen von den Jahren 1602. und 1653, deren ſich Miwl!erus zur Beſtärkung dieſes ſeines Saßes bedienet, iſt auch hievon nichts enthalten, ſondern ſchlechterdings feſtgeſeßet: Welche Untertbhanen in unſerm Lande Kinder haben,..deren ſie 3u. ihrer ſelbſt eignen Arbeit nicht bedürfen und. zu Dienſt bringen wollen, ſollen ſie. vor allen ihrer Zerrſchaft zu Dienſt.anbieten.umd gönnen, um billigen Lohn; wo aber die Zerrſchaft derer nicht bedürfte, alsdenn mögen ſie nac ihren Gefallen. bey andern zu Dienſten bringen und beſielien,; Daß hier die Handlung der Unterthanen gegen die Herrſchaft feiner bloſſen Ehr- erbietigkeit zugeſchrieben, ſondern ſolche ſchlechterdings als eine Schaldigk eit der Bauern angeſehen worden, fällt von ſelbſt in die-Augen. Müllerus ſtehet auch in den Gedanfen, daß, wenn'die Kinder der Bauern die be- ſtimmte 3 Jahre bey der Herrſchaft ausgedienet hätten, ſie alsdenn der Herrſchaſt ferner“ hin vorzüglich zu dienen, und ſich ihnen zu Dienſten anzubieten, nicht verbunden wären. Alles dieſes iſt durch die nachher emanirte Bauer- und Geſindeordnungen in vie- len Stücken gar ſehr abgeändert worden, und es hat darunter die Sache eine ganz„an? dere Geſtalt gewonnen. Wir werden daher das Recht der Herrſchaften in der Lage, worinn es ſich ge- genwärtig befindet, annehmen,'und die dahin einſchlagende verſchiedene Fälle darnach entwickeln müſſen.;; Juzwiſchen erhellet doch aus der angeführten Stelle des Müllerus ſo viel, daß die Kinder der Märkiſchen Laßen und gemeinen Bauern, des ihnen beygelegten: Standes der Freyheit ohnerachtet, der Herrſchaft zu allen Zeiten vorzüglich dienen, und ihre Dienſte anbieten müſſen. 7 6. 471. Daß beſonders die Rinder der Bauern ud Coßäthen /Zwangdienſtpflichtig. ſind. Nicht alle Einwohner der Dörfer in dieſen Provinzien ſtehen unter dev Zwang- Dienſtpflichtigkeit, ſondern es ſind ganz freye und dienſtpflichtige vielfältig mit*einan- der vermenget.; Da dr 505' Die Dienfipflichtigkeit wird auf eben die Art, wie die Leibeigenſchaft oder Guts- pflichtigkeit, durch die Geburt fortgepflanzet.;; j Nur-allein dienſtpflichrige Väter erzeugen dienſtpflichtige Kinder. Nochwendig iſt es deher, daß wir vor allen Dingen ausmitteln, welche diejenige Bäter ſind, deren Kinder vor Zwangdienſtpflichtig angeſehen werden können.| Mach iE Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 355 Nach der neu revidirten Mittel- und Altmärkſchen Geſindeordnung vom 11ten Febr. 1769. werden nun zu den Zwangdienſipflichtigen, die der Herrſchaft vorzüglich die- nen müſſen, nicht allein überhaupt alle Kinder der dienſipflichtigen Väter, ſondern auch beſonders diejenigen, die von Bauern und Coſſäthen erzeuget worden ſind, gerech- net, welches aus derſelben Tit. 1. 5. 2. ganz deutlich zu erſehen iſt, wenn es da- ſelbſt heißet: Die Rinder der Bauern und Coßäthen, welche ſic) bey andern vermiethen, oder für Tagelohn arbeiten wollen, müſſen ſich nicht nur zuvor ihrer Gerichts- Obrigkeit zum Dienſt anbieten; ſondern es ſind.dieſelben aur außerdem, wenn die Eltern ſie bey ihrer eigenen Wirthſchaft füglich) entbehren können, auf Er- fordern der Gerichtsobrigkeit, für das feſigeſetzte Lohn zu dienen ſchuldig, 04124727 Daß auch die Rinder der Büdner, imgleichen der Linlieger, Tagelöhner und Vliethsleute, 3 deren Eltern unterthänig geweſen ſind, unter der Zwangsdienſt»- pflichtigkeit ſtehen. Eben dieſe Schuldigkeit iſt auch c. 1. 5. 5. wegen der Kinder der Büdner feſtgeſe- Get, und dieſelbe ſo gar auf die Mediat-Städte und Flecken extendiret worden. Der Jnhalt dieſes 5. erweiſet ſolches ebenfalls ganz klar, wenn es in demſelben heißet: Gleichergeſtalt, wie wegen der Bauer- und Coßäthen Kinder verordnet wor- den, iſt es auc<« mit dem Zwangdienſt der Büdner- Kinder 3u halten, und laſſen wir es gleichfalls dabey bewenden, daß die Rinder derjenigen Einwohnex in den* Mediat- Städten und Sle&>en, die daſelbſt der Gerichtsherrſchaft mit Unterth&- nigkeit verwandt ſind, oder in Anſehung deren die Dienſipflichtigkeit, durch eine von der Zerrſc 398; IAlchtes Hauptſtück. Auch iſt in dieſer Geſindeordnung das Einliegen der ledigen Knechte und Mägde Tit. III. 6. 6. ausdrücflich verboten, und den Gerichtgobrigkeiten anbefohlen worden, da- hin zu ſehen, daß ein jeder ſich ordentlich in Dienſten begebe. Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß es keine8sweges von der dienſtpflichtigen-Un- terthanen freyen Willen, ob diejenigen, ſo die Eltern nicht zu ihrer eigenen Wirthſchafe gebrauchen, vermiethen wollen-oder niht, abhange, ſondern ſie dazu allemahl von der zaeeſhoſe gezwungen werden, und dieſe alsdenn ſich ihrer Dienſte vorzüglich bedienen nne. Mit einem Worte, alle ledige dienſtpflichtige Unterthanen können ſich der Herv- ſchaft, wenn ſie es verlanget, gegen das gewöhnliche geſeßmäßige Lohn, bis ſie ſich ent- weder yerheyrathen, odey zu einer Nahrung kommen, zu dienen nicht entbrechen, S. 477» Daß die Rinder, ſo den Eltern zu ihrer eigenen wWirthſchaft unentbehrlich ſind, von der Zerrſchaft nicht in Dienſten verlanget werden können, und wie die darüber; entſtandenen Streitigkeiten abzumachen. Nur allein diejenigen Bauer- und Coßächenkinder, welche die Eltern. zu ihrer eigenen Wirthſchaft gebrauchen, und aus derſelben nicht füglich entbehren können, ſind von den herrſchaftlichen Dienſten ausgenommen. Weil hierüber zwiſchen den Herrſchaften und Eltern verſchiedene Streitigkeiten zu entſtehen pflegen, ſo iſt in der Märkiſchen Geſindeordnung Tir. 1. 8. 3. feſtgeſeßet, daß der Juſtitiarius des Orts über den Punck, ob die Kinder, ſo die Herrſchaft zum Dienſt verlanget, ihren Eltern entbehrlich ſind oder nicht, beyde Theile ſummariſch vernehmen, und unterſuchen ſolle, ob die Eltern die Landarbeit ſelbſt noch vollkommen verrichten kön- nen, und was für zur Arbeit tüchtige Kinder ihnen ſodann noch übrig bleiben, wobey auf diejenigen Kinder, welche ihrem Alter und Kräften nach zur Arbeit und Dienſten noch nicht fähig, oder wegen Gebrechen dazu unvermögend ſind, keine Rückſicht genommen werden ſoll. ahi muß gedachter Juſtitiarius hiebey die Beſchafſenheit der Wirthſchaft und Dienſte der Bauern unterſuchen, und demnächſt über die Entbehrlichkeit oder Unentbehr- lichkeit des von der Gerichtsobrigkeit zum Dienſt verlangten Kindes, eine Sentenz abge» faſſet und publiciret werden.; Wider eine ſolche Sentenz ſoll, nach der Vorſchrift des 8. 4., kein remedium ſuſpenſivum ſtakt finden, ſondern die dagegen eingewandte Appellation nur blos einen etfe&um devolutiyaum. haben,; Es ; 6. 478. Daß bey den Rindern der Laß-und leibeigenen Bauern nicht, ſo wie bey den Leibeigenetty die Wahl der zu behaltenden, der Zerrſchaft, ſondern den Eltern, zuſtändig ſey, und was hierunter vor Urſachen zum Grunde liegen« In Anſehung der Leibeigenen habe ich 8. 390. behauptet, daß, wenn ein Bauer mehrere Kinder, als er zur Beſtellung ſeiner Wirthſchaft gebrauchet, hat, und ſelbige in8g2- weer Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterhänigkeit,?c. 399 insgeſammt zur Arbeit tüchtig ſind, die Wahl unter denſelben nicht ihm, ſondern dem Grundherrn, zuſtehe.' In Anſehung der Laß- und gemeinen Bauern aber,- iſt hierunter in gedachtem Geſetze Tir. 1. 6, 3. das gerade Gegentheil angenommen worden, indem es daſelbſt aus- drücklich heißet: Wobey, wenn die Sentenz dahin ausfället, daß eines von den zum Dienſt tüchtigen Rindern den Eltern entbehrlich ſey, denenſelben, nicht aber der Ge- richtsobrigkeit, die Wahl verbleibet, welches unter ſolihen Fiidern einerley Ge- ſchlechts ſie zu ihrer eigenen Wirtbſchaft behalten wollen. Dieſe Verordnung iſt auch, in Anſehung der Laßbauern, der Natur der Sache vollkommen angemeſſen. Schon aus der oben angezogenen Stelle des Müllerus iſt zu erſehen, daß dieſer Art des Bauerſtandes eine vollſtändige patria poteſtas oder väterliche Gewalt zuſtändig ſey, und folglich ſie auch über das'Thun und Laſſen ihrer Kinder vorzüglich diſponiren können.; Sie ſtehen zwar auch. ſub herili poteltate oder herrſchaftlichen Gewalt. Dieſe leßfere aber iſt gar ſehr eingeſchränket, und gehet nicht ſo wohl auf ihre Perſonen, als vielmehr auf die von denſelben in Beſiß habende Güter. Die poteſtas hecilis iſt daher in dieſem Fall ſchwächer, als die patria poteſtas, und muß folglich derſelben weichen. Bey den Leibeigenen trift man hierunter das gerade Gegentheil an. Man kann zwar bey den Leibeigenen ebenfalls nicht in Abrede ſtellen, daß denen- ſelben eine Art der väterlichen Gewalt oder patrix poteſtaris zuſtändig ſey. Dieſe aber ſtehet unter der Direction der poreſtaris herilis, indem ſo wohl Eltern als Kinder in allen ihren Handlungen blos von dem Willen der Herrſchaft abhangen. Sie iſt alſo ſtärker, als die patria poteltas der Eltern, und folglich muß ihr auch dieſe weichen. Dieſes mag als eine juriſtiſche Urſache, warum bey den Leibeigenen die Wahl der zum Dienſt verlangten Kinder der Grundherrſchaft, bey den Laß- und gemeinen Bauern aber den Eltern gebühre, angeſehen werden. Dieſe Urſache mag gut oder ſchlecht ſeyn, ſo iſt einmahl das klare Geſeß, daß die Laßbauern die freye Wahl unter ihren Kindern, welche ſie zur eigenen Wirth- ſchaft behalten wollen, haben ſollen, vorhanden, welches auch ohne eizien andern zurei- k. Söhne, wenn die Eltern die vor ſich zurück behaltene entvedex"durc< den Tod, oder durch » Einziehung des Regiments, verlieren, nach Endigung des Dienſtjahres wieder zurück geben müſen.; Die Mittel- und Altmärkiſche Geſindeordnung vomi Jahr 1769. diſponiret Tix.[l. 6, 5. davon folgendes: Solite ſich der Fall ereignen, daß, nachdem eines Unterthanen- Sohn bey der GerichtsobrigFfeit ven Dienſt angetreten hat, deßen übrige Söhne verſterben, Oder als Errollirte zum Regiment eingezogen, und nicht mit Zaufpäſſen zurü& geſchiket, ſondern in Reihe und Glieder geſtellet, und zur Fahne verpflichtet, auh /ſonſien in unſere Dienſte genommen, oder durc< andere Zufälle außer Stan- de geſetzet werden, den Eltern bey ihrer Wirthſchaft. Hh? lfliche Zand zu leiſten, folglich ſonſt kein Sohn, als der bey der Gerichtsobrigkeit in Dienſten ſtehet, übrig iſt; So muß lerztere denſelben, nach Endigung des Dienſtjahres, den El- tern 3u ihrer Y7ochdurft verabfolgen laſſen, ohne.daß ihr der. jährliche Urlaub des-als Soldat einrangirten Sohnes dawider zu ſtatten kommen könne. Ayf gleiche Art iſt es auch zu halten„-wenn mehrere Söhne bey der Gerichrs- Obrigfeit dienen, und bey der 6. 3. verordneten Unterſuchung ſich findet, daß die Eltern ſolche ſelbit gebrauchen, oder, die Töchter, ſo der Eltern Wirthſchaft verſehen haven, dur< 5Zeyrath, den Tod, oder andere Zufälle, ihnen entz0- gern werden, Pie viel Vorzüge und Annehmlichkeiten das Recht der Leibeigenſchaft habe, leuch- tet ſhon aus dieſem Puatt allein ganz offenbar hervor. Sin Sutgsherr hat ſich zum Beyſpiel einen geſchickten Bauerſohn zum Kutſcher, oder eine geſchickte Bauertochter zur Köchinn ausgewöhnet.: Sind dieſe Leute Leibeigene over Gutspflichtige, ſo iſt der Herr allemahl ſicher, ſie ſo lange, bis der erſte mit einer Nahrung verſorget, uud die zweyre verheyrathet wird, in ſeinen Dienſten zu behalten, Sind ſie. aver nur blos Dienſtoflichtige und Kinder freyer Laßbauern, ſo ſtehet ein Gutgsherr beſtändig in Gefahr ſie zu verlieren, und an die Eltern wieder zurück zu geben, ſoy bald ſich einer von den im vorangezogenen 8. enthal- tenen Fällen ereignet, Wie viel aber an der langen Beybehaltung ſolcher ausgewöhnten Leute in der wirthſchaftlichen Haushalfung gelegen ſey, und wie beſchwerlich es fälle, wenn man dar“ unter öfters Veränderungen vornehmen muß, iſt jedermann bekannt. Aus dieſer Urſache iſt auch faſt nicht rachſam, daß eine Herrſchaft an den Orten, wo die Unterthanen nicht Gutspflichtig ſind, etwas an der Auslernung und Ausgewöhnung ſolcher Leute verwende, Es ſind ſolches gemeiniglich vergebene Koſten. Weit beßer thut man, daß man dazu ganz freye Leute, die unter gar feinen Dienſtzwange ſtehen, nimmt, Dieſe hangen doch wenigſtens von ihrem eigenen Wil- len ab, und ſie werden eine Herrſchaft, bey welcher es ihnen wohl gehet, nicht fo leicht verlaſſen. 8. 4892, Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigfeit, 1, 401 5. 4802. Daß die Dienſtzwangspflichtige ſich, ohne einen Erlaubnißſchein der Zerrſchaft, nicht an- derweitig vermiethen, auch bey Ablauf des Erlaubnißjahres, jederzeit von neuen bey derſelben melden, und zum Dienſte anbieten müſſen. Eine Wirkung der Dienſtzwangspflichtigkeit iſt es ferner, daß diejenigen, ſo dar- unter ſtehen, und, weil ſie von der Herrſchaft ſelber nicht gebrauchet werden, ſich ander- wärts vermiethen ſollen, ſo!c. vißſhein auf ein Jahr ertheilen ſoll, worauf letzterer ſich zwär anderwarts ver- mietben kann; jedo<: aber wie vorhin erwehnet iſt, bey jedesmahliger Verän- derung des Dienſtes, ſeiner Gerichtsobrigkeit davon YTachricht geben, und vor Ablauf des Erlaubnißjahres zur Aufkündigungszeit, ſich bey derſelben zum Dienſt, oder.wegen eines neuen Erlaubnißſcheines melden muß. GC. 482- Daß„diejenigen, ſo die jedesmahlige Anmeldung und LTachſuchung des LErlanbnißſcheines unterlaſſen, als Flüchtlinge reclamiret werden können, und was, um dieſer Sache einen deſto mehrern TTachdruck zu geben, hierunter verordnet worden. Das Dienſtzwangsrec. Es iſt nichts"gewshnlicher, als daß die reclamirten Unterthanen, wenn. ſie zu ihrer rechtmäßigen Herrſchaft zurück zu kehren, keine Luſt haben, die Zwangdienſtpflich- tigfeit, unter welcher ſie ſtehen, ins verneinen ziehen, und dadurch denjenigen Obrigkei«- ten, unter welchen ſie dienen, ihre Verabfolglaßung zu verweigern, Anlaß geben, Die Natur der Sache giebet es von ſelbſt, daß, wenn eine Herrſchaft eine an an- dern Orten dienende Perſon als einen Dienſtpflichtigen zurück fodern will., die Zwang- dienſtpflichtigkeit des Reclamirten gehörig beſcheiniget ſeyn müſſe, indem dieſe allein nur ein gegründetes Recht zu einer ſolcF. 6. 486. « Vorſchlag, wie man ſich von der gehorſamen Befolgung dieſes Geſetzes, und damit es nicht ſo leicht durchlöchert werden möge, noch mehr verſichern könne. Dürfte ich mir beygehen laſſen, hierunter noch etwas näheres, ſo zu deſto genatte« rer Befolgung dieſer heilſamen Verfügungen beförderlich ſeyn könnte, in Vorſchlag zu bringen, ſo würde ſo!hes darinn beſtehen, daß die Landräthe auf dem platten Lande und in den Mediat- Städten, die Magiſträte aber-in den Jmmediat: Städten, bey Aufneh- mung der jährlichen ſogenannten Finanz- und. hiſtoriſchen Tabelle a),.das ſammtliche Ges ſinde vorfordern, und vou den auswärkigen ihre Kundſchaften produciren laſſen müßten, Hiedurch würde von ſelbſt offenbar werden, ob unter vem an einem Orte befindli« zu erreichen, nicht von den Obrigkeiten eines jeden Ortes, welche hierunter allemahbl ver- dächtig ſeyn möchten, ſondern von den Landräthen ſelber, oder andern in Pflichten ſtehenden Creißverwandten, aufgenommen und angefertiget werden,; 6. 487- Daß auch an denen Orten, wo keine Leibeigenſchaft eingeführet iſt, das Dienſtzwanagspflichs tige Gejinde, bey den dienſtbaren Bauern und Coßärhen,«venn es die Zerrſchaft haben will, vorzüglich in Dienſte zu treten ſchuldig ſind, . ſeßzet iſt, ſo iſt doch in der vom Jahr 1759. Tir, TI]. 6, 3. unter andern von den dienſt- loſen Einwohnern geſaget worden: daß, 0b.3war die Untertbanen, in Anſehung. dev.in ihrem Dorfe wohnenden Einlieger und Tagelöhner, ohne berrſchaftliche Erlaubniß und-Anweiſung- wicht ein gleiches Dorrecht hätten denno<4 der ganzen Gemeine nächſt der Gerichtsobrigkeit verſtattet würde, bey einer dieſelbe angehenden Arbeit ſich der daſelbſt wohnenden Einlieger oder Tagelöhner um das vorgeſchriebene Tage- Sohn 3u bedienen.; Die Rede iſt zwar hier nur blos von den Eivliegern oder Tagelöhnern. Warum aber nicht ſolches auch von dem ledigen Geſinde zu verſtehen ſey, wird wohl.kein zureichen- der Grund angeführet werden können. Es wird ferner hier der ganzen Gemeine gedacht, Bey den Arbeitern der einzeln Bauern aber iſt eine gleichmäßige Urſache vorhanden, beſonders denjenigen, welche ſol- e, und wie viel daſeloſt ein paar ſolcher Eheleute der Zerrjchaft HREN wöchentlich dienen müſſe. Nicht blos das ledige unterthänige Geſinde-maß..der Herrſchaft, unker den vor- bemeldeten Einſchränkungen vorzüglich dienen, jondern aud) die dienjtloſen eren in Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 409 Einwohner ſind, ſo lange ſie nicht eigene Höfe beſizen, der Herrſchaft gewiße Dienſte zu verrichten verbunden. Solchemnach äſt in der Märkiſchen Geſindeordnung vom Jahr 1769. Tir. 111. S. 2. ausdrücflich verordnet, daß ein dergleichen dienſtloſes Ehepaar, welches auf ſeine eigene Hand und zur Miethe ſie, der. Obrigkeit, gegen Erhaltung Eſſens und Trin- fens, wöentlich zwey Tage, oder wie es ſonſt jedes Ortes gebräuchlich iſt, zu die- nen, und wenn ſie auch außerdem ihrer benöthiget, für das feſtgeſeste Tagelohn zu arbeiten ſchuldig ſeyn ſollen. CG:(491: Daß dieſe Dienſte zwar auch von den Einliegern und Tagelöhnern, die keine Unterthanen ſind, geleiſtet werden müſſen, ſolche'aber allemahl die Freyheit, nach geſchehener Auf- Fündigung wieder wegzuziehen, behalten. Dieſes verſtehet ſich zwar von allen dienſtloſen unangeſeſſenen Einwohnern, ſie mögen an dem Orte, wo ſie ſich auf halten und wohnen, dienſtpflichtig ſeyn, oder nicht. Jedoch beſtehet der Unterſcheid hievon darinn, daß diejenige, ſo an dem Orte ih- res Aufenthalts"nicht dienſtpflichtig ſind, nach vorhergegangener gehöriger Aufkündigung anderwärts hinziehen können. H Denn in dem vorberegten Tir. 111. der Geſindeordnung 6. 1. heißet es ausdrück- lich: Die Einwohner und Dienſtloſen, welche nicht ihrer Geburt nah, oder vermö- ge eines beſondern Vertrages, Unterthanen der Gerichtsobrigkeit, unter welcher ſie wobnen, ſind, bedalten ferner die Sreyheit, nach vorgängiger gehöriger Aufkündigung anderwärts hinzuziehen, und ſind deren Rinder dem Dienſtzwan? ge nicht unterworfen, 8. 492. Die dienſtpflichtigen Tagelöhner und Einlieger aber können ohne Erlaubnißſchein der Zerr- ſchaft nicht wegziehen, auch nicht anders in fremde Arbeit treten, als wenn ſie die Serrſchaft ſelber nicht gebrauchet, und ihnen deshalb auf gewiſſe Zeit einen Erlaubnißſchein ertheilet,. Diejenigen dienſtloſen Einwohner und Einlieger hingegen, welche entweder ihrer Geburt nach, oder vermöge eines beſondern Vertrages, dienſtpflichtige Unterchanen der Gerichtsobrigfeit, unter welcher ſie wohnen, ſind, haben dieſe Freyheit nicht. Sie können ſich nicht allein ohne Erlaubnißſchein der Herrſchaft nicht aus dem Dorfe begeben, ſondern der Grundherr hat auch an deren Arbeiten, wenn er ſolc. Der 6. 3. der Geſindeordnung beſtimmet dieſes ganz eigentlich, mit nachſtehenden Worten: Es bleibet vorgedachten Leuten und andern, unter einer Gerihtsobrigreit wohnenden Tagelöhnern und Einliegern zwar unbenommen, ſich auf eine ge- wiſſe beſtimmte Zeit, von etlichen Wochen, oder einem Pierteljahre,; oder auh auf unbeſtimmte Tage auf Tagelohn 3u begeben. Es muß aber in alle Wege die Gerihtsobrigkeit den Vorzug haben, und da- Her ein Einlieger oder Tagelöhner, wenn er ſich anderwärts in Arbeit begeben will, derſelben, oder in deren Abweſenheit, dem Pächter oder Verwalter ſich zur Arbeit anbieten/ und wenn dieſelben ihn in Tagelohn annehmen, ioder auf der Obrigkeit Gütern Arbeit anweiſen wollen, die angewieſene Arbeit überneh- men. Wenn aver die Obrigkeit dergleichen Zeute Dienſte nicht bedarf, muß ſie, oder in ihrer Abweſenheit der Päcter oder Verwalter, ihnen obne den gering? ſten Aufenthalt einen Erlaubnißſchein zur Arbeit bey andern, ertheilen, oder für jeden Tag des ungeböhprlic, warum man dergleichen Leute in dem Dorfe duidet und anſeßet, ſchnurſirafs zuwider.- 9. 495 Was beſonders wegen derjenigen Tagelöhner, welche ſich zu det Schiffern, KRlaphauern und Flößern begeben, verordnet worden, und warum ſolches nothwendig geweſen, In denjenigen Gegenden, welche an ſcviſſbaren Ströhmen belegen find, und wo ſtarke Waldungen, worinn allerley Holz an die Kaufleute verkaufet, und dur) Klaphauer oder Schläger verarbeitet wird, iſt der gemeine Mann, beſonders die Einlieger und Tages löhner, gar ſehr geneigt, ſich zu den Schiffern und Klapſchlägern auch Flößern zu geſellen, und bey denſelben Nahrung und Unterhalt zu ſuchen, Der Verdienſt, den ſie bey dieſer Arbeit gewinnen können, Überſteiger freylich das ſonſt gewöhnliche Tagelohn, und iſt daher ein ſtarker Reiß vor dieſe Art von Leuten, zu- mahl das dem gemeinen Mann ſo angenehme Freſſen und Saufen damit verfnüpfet zu ſeyn pfleget. Da aber. hiedur< dem AFerbau und der Landwirthſchaft viel? nüßliche Leute enk- zogen werden, ſo hat ſolches dem Geſeßbgeber Gelegenheit gegeben, in der ofi erwahnten Geſindeordnung Tir. 111. 8, 5. dieſes beſondern Puncts wegen folgendes zu verordnen: Serner ſoll auch nicht'geſtattet werden, daß der Untertbanen Rinder oder Ein» lieger und Tagelöhner, ohne der Gerichtsobrigkeit Vorbewußt und Rundichaft, ſich zu den Schiffern,' Rlaphauern und Flößern begeben, ſondern ſie müſſen ſo viel wie möglich bey gewiſſen Leuten, und vornehmlich bey der Obrigkeit, ver? bieiben; Im Fall nun hierwider gehandelt wird, ſolle dergleichen Zeute nicht Iſf 2 nur 412 Achtes Hauptſtück. nur auf Schiffer, Rlaphauer und Slößer Roſten, dur< den Landreuter ihnen wie- der abgenommen),- ſondern aur: beyde Cheile-noh überdem:an Gelde oder am FZeibe beſtrafet werden. Daß die Aufhebung ſolcher. Tagelöhner und Einlieger hauptſächlich auf der Sif- fer, Klaphauer und Flößer Koſten geſchehen ſolle, davon lieget wohl der Grund darinn, weil dieſe Leute bey ihrer gewöhnlichen verwogenen Lebengart, ſolche dienſtpflichtige Unter- thanen der Herrſchaft abſpenſtig zu machen, und durch allerhand Vorſpiegelyngen von groſ- ſen Gewinnſt an ſich zu locken ſuchen./ Es war daher ihnen die Luſt, fremde Leute zum Ungehorſam. zu verleiten, zu ver-- ſalzen um ſo nöthiger, als beſonders die Schiffer und Flößer einige Wochen und Mona- the lang abweſend zu ſeyn, und die an ſich geioc>ten Tagelöhner mit ſich zu nehmen pflegen, da denn bisweilen die nörhigſten Aer- und Wirthſchaftsgeſchäfte, wegen Mangel der v0- ener Arbeiter, zum größeſten Nachcheil-der Herrſchaften, unbetrieben liegen bleiben muſſen. 5. 496. Daß die Dienſtpflichtigkeit der gemeinen Bauern faſt die ganze Lebenszeit hindurch währet, wird an dem Bepſpiel der alten Wirthe, welche ihre Zöfe abgetreten haven, und dennoch 'wöchentlich dienen müſſen, gezeiget. und dabey zugleich beſtimmet, bis -3u welchem Alter dieſe Dienſte von ſolchen Leuten gefo- dert werden können. Sonſt iſt auch ſchon 5. 458. erinnert worden, daß diejenige anſäßige Bauern und Unterihanen, welche ihre Höf? an einen ihrer Söhne, oder ſonſt einen andern abge- ' freten, und dadur< der Herrſchaft einen Gewährgmany geſtellt haben, dabey aber im Dorfe bleiben, demohnerachtet wöchentlich einen Tag mit der Ha«.d gegen g wöhnliche Speiſung, und alle 14 Tage ein:n Tag ohne Speiſung, in ſo ferne ſie zur Arbei“ noch tüchtig ſind, dienew müſſen, wie ſölches in der oft angezogenen Mittelmärkiſchen Geſinde- Ordnung Tir. 111. 6. 2. mit mehrern feſtgeſeßet worden. Man erſieher hieraus. daß'die Dienſtpflichtigfeit: der dortigen Unter'hanen ſ< auf ihre ganze Lebenszeit erſtrecket, und ſie davon nicht anders, als dur die verſchiedene Arten der Loßlaſſang, deren wir oben 6. 452. leqg- umſtändlich Erwähnung gethan ha- ben, frey werden. Ein Bauer oder anderer Unterthan, der ſonſt in einer guten Nahrung ſißet, tritt ſolche wohl nicht eher gerne ab, bis er ſolcher, Alters oder Schwachheitshalber, wei- ter vorzultehen nicht im Stande iſt. Das angeführte Geſeß hat daher auch der dieſen Leuten auferlegten Dienſtpflicht ſchr weislich und wohlbedächtig die Bedingung: wenn ſie zur Arbeit noch tüchtig wä- ren, beygcfüget. Bon denjenigen, welche wegen eines beſondern Leibesgebrechens den Hof abzu- kreten genöchiget geweſen ſind, verſtehet es ſich wohl von ſelbſt, dat die Herrſchaft jolche mit dieſen Dienſten, ſchon nach der bloßen Menſchlichkeit, z11.verſchoven verbunden ſey. Iſt aber die Abtretung des Hofes Alters wegen getchehen, ſo entſtehet die Frage? his zu welchem Alter ein Bauyersmann noch vor tüchtig zur Ürbeit zu haiten? 3 weger- FORENENNENFSESNEEESNENSONS ESN NOIRE NNEN Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 1. 413 Zweyerley wird hiebey vorausgeſeßet. Einmahl verſtehet ſich von ſelbſt, daß dergleichen alte Leute zu keinen ſchweren Arbeiten, ſondern nur blos zu ſolchen, die ihren Kräften'angemeßen ſind, gebrauchet werden müſſen. Jn ordentlichen Wirchſchaften pfleger man ſich der Dienſte ſol. Inzwiſchen wird doch, um deren wahre Natur gehörig kennen zu lernen, verſchie denes zu bemerken vorfallen, welches bey dieſer Gelegenheit nicht ſchlechterdings übergan- gen werden kann. Hiezu iſt zuförderſt die Erörterung der Frage zu rechnen: ob in zweifelhaften Fäl- len, diejenigen, die ſich vsr Freybauern ausgeben, deshalb eine rechtliche Vermuthung vor ſich haben, oder ſie die von ihnen vorgeſchüßte Freyheit zu erweiſen und zu beſcheini- gen ſchuldig ſind? Da demnächſt die dieſen Bauern anklebende Freyheit verſchiedene Grade hak, wel- <<: ſich nach der verſchiedenen Beſchaffenheit der in Beſiß habenden Güter richtet, ſo wird nöchig ſeyn, uns von den verſchiedenen Arten derjenigen Güter, welche gemeiniglich von Freybauern beſeſſen zu werden pflegen, eine ſo viel möglich nähere Kenntniß zu verſchaf- fen, wobey auch die verſchiedenen Entſtehungsarten der Freybauern nicht gänzlich außer Achtzu laſſen ſind, Auf vorbenannte beyde Gegenſtände werden wir bey dem gegenwärtigen Vortrage unſer Augenmerk hauptſächlich richten, müſſen aber, in Anſehung des zweyten/ zugleich voraus erinnern, daß wir uns in keine umſtändliche Beſchreibung aller derjenigen Frey- Bauergüter, die in ſo vielen Ländern des deutſchen Reichs bekannt und eingeführet ſind, einlaſſen können, ſondern nur blos auf diejenigen, ſo die gewöhnlichſten ſind, und von welchen zum Theil alle andre Arten der Freybauergüter ihren Urſprung genommen haben, einſchränfen werden, ) 6. 504 Warum in zweifelhaften Fällen ein Bauer, der ſich vor frey ausgiebet, keine vechtliche Ver! muthbung vor ſich habe, ſondern ſeine vorgeſchütte Freyheit erweiſen und beſcheinigen muſſe. Ob gleich dir perſönliche Freyheit in allen Rechten gar ſehr begünſtiget iſt, und ſie ſonſt in zweifelhaften Z illen dergeſtalt eine rechtliche Bermuthung vor ſic) hat, daß derje- nige, der ſolche ſtreitig 1 Hen will, das Gegentheil davon zu erweiſen, vor ſchuldig er- achtet werden muß, ſs kann dieſer Rechtsſaß in Anſehung des deutſchen Freybauerſtandes keine Anwendung finden. Wer dagjenige, was ich in dem zweyten Abſchnitt dieſes ZauptſtüFes von dem Urſprunge und Zuſtande des Bauerſtandes, ſowohl zu alten als mittlern Zeiten, umſtänd»- lich vorgetragen, und aus der Geſchichte unſers Vaterlandes erwieſen habe, nur mit eini- ger Aufmerkſamkeit geleſen hat, der wird und muß von ſelbſt überzeuget ſeyn, daß den deutſchen Bauern, wenn ſie eine perſönliche Freyheit behaupten und vorſchüßen wollen, darunter keine rechtliche Vermuthung zu ſtatten kommen könne, ſondern ihnen vielmehr die Vermuthung des Gegentheils entgegen ſtehe,; Aus dem von'uns c. 1. angeführten wahren Zuſtande der erſten deutſchen Bauern erhellet ganz klar, daß ſolche ohne Ausnahme entweder Zyechte oder Sreygelaſſene gewe- en find. ah Daß das Bild der erſten, in unſern Leibeigenen oder Gutspflichtigen, und das Bild der leßtern, in unſern heutigen Laß- oder gemeinen Bauern angetroffen werde, habe ich in dem vierten und fünften Abſchnitt, ſo viel möglich geweſen iſt, ganz deutlich dar- gethan. Frey» Von dem Urſprung; Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 11. 419 Freybauern von der Art, als wir ſie jeßt haben, kannte das Alterchum von Deutſch land gar nicht. Sie waren auch dazumahl der Verfaſſung der deutſchen Landwirthſchaft und deu zu alten Zeiten lebenden Güterbeſißern keinesweges angemeſſen, Denn dieſe ſuchten ihren AFer und Wirthſchaft nur blos durch ihre Knechte vnd Treygelaſſene zu beſtellen, welche auch in den alten Zeiten, wo der größte Theil des jeke urbaren und bewohnten Deutſchlandes, no aus ungeheuren Wäldern und Wüſteneyen beſtand, vollkommen hinreichend waren. S. 505. Fortſezung des Vorigen. Bereits 6. 526. habe ich angemerket, wie erſt in den mitklern Zeiten, nachdettt Deutſchland zu mehrerer Ruhe kam, die Freybauern darinn bekannt geworden ſind. Jes doch iſt deren Anzahl damahls nur ſehr geringe geweſen, und der größte Theil des Bauers ſtar.des hat noch immer aus Knechten oder Frexgelaſſenen beſtanden, Auch in unſern Tagen machet die Anzahl der Freybauern ,- die der Herrſchaft we- der zu Dienſten, noch andern perſönlichen Verbindlichkeiten verpflichtet ſind, noch in den mehreſten Ländern. den kleinſten Theil des Bauerſtandes aus. Bey allen rechtlichen Vermuthungen, welche einen Beweiß des Gegenſaßes er«- fordern, wird das meiſte und gewöhnlichſte zum Grunde gelvget. Wenn nun zu alten Zeiten der Stand der Freybauern gar nicht, und in den mitt- lern nur wenig bekannt geweſen, derſelbe auh in unjern Tagen den kleinſten Theil derjeni- gen, ſo den Äcker bauen, ausmachet, ſo iſt offenbar, daß ein Freybauer in zweifelhaften Fällen ſich mit der rechtlichen Vermuthung vor die Freyheit nicht behelfen könne, ſondern er ſeinen vorgegebenen Stand der Freyheit entweder durc) Briefe und Urkunden, oder durch Darthuung einer zur rechtlichen Verjährung hinreichenden Polſellion, erweißlich mas , och werde mich nur blos däran begnügen, daß ich die Havptſtücke, worinn dieſe verſchiedene Gattungen von Freybauern überein kommen„= und wovon ſie von andern Bayerarten unterſchieden werden können,:anmerke, Scon andere Schriftſteller haben die verſchiedenen Arten der in Deutſchland be- findlichen Freybauern unter verſchiedene Claſſen gebracht, und es iſt, dieſe Ordnung bey- EEN, um ſo nöthiger, als ſonſt die Vermiſchung der ſo verſchiedenen Arten unver- Meidlich iſt, Beſonders hat ein gewiſſer Dockoe, David Jrenius, den der-bekannte Zerr von Rohry in ſeinem Zaushaltungsrecht P. 1 6.238. angeführet, kurze Gedanken von dem Zujtande, Abforderung und verwiederten Abfolge der Bauersleute in Deutſchland, geſchrieben, und dabey dieſes Unterſcheides folgendergeſtalt Erwähnung gethan. Ks befindet ſich jetzt im römiſchen Reiche deutſche? YTationen, ein großer Un- terſcheid der Bauersleute, und iſt in allen Landen und Wirthſchaften derer nicht eine einzige Art. Etliche Bauern und Bauersleute ſind keiner Zerrſchaft, auſ- ſerbalb dem römiſchen Rayſer, unterworfen, ſo des heiligen Reichs freye Bauern genennet werden. Ktliche werden Bauern genennet, ſo unter andern Fürſten, Grafen, Städte und Zereſchaften auf dem Lande geſeſſen, und den AXerbau auf ihren eigenen Gütern treiben, ſind aber nicht dienſibaft, ſondern freye Leute, die nichts anders als gemeine Land- Ouera tragen, zuweilen von ihren liegenden Gründen Recognitions- Gelder entrichten, im übrigen von aller Dienſtbarkeit bes freyet, dergleichen in Scmwaben und andern Orten zu finden, und Freybauern genennet werden. Andere ſeyn, die zu Fröhne und Dienſten zwar nicht gebrau- Het werden, gleichwohl Ae&Xer und Zäuſer von ihrer unmittelbaren Obrigkeit inne haben, und davon jährliä cinen gewiſſen Zinß oder: Pacht entrichten, dar- vm man dieſelben Pachtleute, anderswo die Zandſiedler nennet, wie in Sachſen, Thyringen, und andern Orten mehr, ſolche ſich aufhalten, Andere werden nicht allein zur Pacht, ſondern auch zu Dienſten und Fröhnen, vor die Ae&er; welche ihnen eingethan, gebraucht, daneben der Zerrſchaft mit einer Zeibeigen- ſchaft verbunden, daß ſie nicht weichen oder aufſagen können, aber wenns ih- nen beliebig, aufſteben müſſen, und dieſelben werden nac“ des Landes Pommern Art eigentlich Bauern genennet, dergleichen im Chur-Brändenburgiſchen, Uie&- knburgiſchen, Zolſteiniſchen zu finden.-Zu dieſen ſind noH zu ſezen, die zwar Frohngüter beſitzen, mit denenſelben aver frey ſchalten und walten mögeny, die darneben ihrer Zerrſchaft mit keiner Leibeigenſchaft verwandt ſeyn, und da- bero ihre Büter veralieniren, und ſich an andere Oerter wenden können, der- gleichen viel in Thüringen, Sachſen, Ueißen und andern anzutreffen. 65507: Anmerkungen bey dieſer Lintheilung, und welche Arten von Frevbauern bey der gegenwärti- gen Abhandlung nur eigentlich in Betracht kommen können. Wenn man die Meynung dieſes Schriftſtellers mit etwas mehrerer Deutlich- keit aygeinander ſeßet, ſo enthalten ſolche eigentlich fünf Claſſen der verſchiedenen FER Arten.; 1, Zu Von dem Urſvrunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit/ 0. 4213 7. Zu der/erſten werden des heiligen Reichs freye Bauern gezählet.; 2. Die zwente faſſet diejenigen in ſich, ſo eigne Güter beſißen, dabey aber nicht Dienſtpflichtig, ſondern freye Leute ſind, die gemeine Landes-Onera abtragen, auch von ihren liegenden Gründen der Herrſchaft in recognitionem dominii einen Canon oder Zins entrichten müſſen.'' 3. Zu der dritfen werden gerechnet) die zwar weder fröhnen noch dienen dürfen, ihre Güter aber nicht erblich noch eigenthümlich beſien, ſondern nur eine gewiße jährliche Pacht davon geben.; 4. Jn vie vierte Claſſe ſeßet dieſer Schriftſteller die Leibeignen, welche zu dienen und zu fröhnen ſchuldig ſind. 1154 5. Die leßte und fünfte Claſſe enthält endlich. die Dienſtbauern, ſo nicht Leibei- gen ſind, ſondern ihre Güter erb- und eigenthümlich beſißen, ſolche alieniren, und ſich au andre Orte wenden können. Daß die in der vierten Claſſe aufgeführte keine andere, als unſere heutige Leib- eigne, und die in der fünften Claſſe erwehnte die gewöhnliche Laß- oder gemeine Bauern ſind, wird ein jeder, der dasjenige, ſo wir in dieſer Abhandlung vorgetragen haben, nach- geleſen hat, ſchon von ſelbſt bemerken. Da wir nun bereits in dem vierten Abſchnitt von den Leibeigenen, und. in dem fünften Abſchnitt von den Laſſen und gemeinen Bauern umſtändlich gehandelt haben, ſo können dieſe beyde leßtere Claſſen keinen fernern Gegenſtand unſeres Vortrages aus- machen. Die in der erſten, zweyten und dritten Claſſe aufgeführte, ſind alſo nur eigent- lich diejenige, welche den Namen von Freybauern verdienen. Und da die zu der erſten Claſſe gezählten des heiligen römiſchen Reichs Freybauern, vermythlich aus hohen Fenſtern heraus ſehen werden, wir es auch überdem gegenwärtig nur mit ſolchen Freybauern, welche unter Privat- Güterbeſißern leben, und deren Ge- richtsbarkeir anerkennen müſſen, zu chun hahen, ſo ergiebet ſich daraus von ſelbſt, daß dieſe Art von Freybauern ebenfalls keinen Gegenſtand unſerer gegenwärtigen Bemerkun- gen abgeben fönnen. j Nur blos die zur dritten und vierten Claſſe gerechnete ſind diejenigen, deren eigent- liche Natur und Beſchaffenheit wir, näher zu unterſuchen, uns vorgenommen haben. 6. 508. Daß bey.den Freybauer- Gütern den Freybauern nur gemeiniglich ein Dominium utile oder erblicher Geneßbrauch zuſtändig ſey, das Dominium directum aber der Zerrſchaſt ver- bleibe, wird als ein allgemeiner Grundſatz vorausgeſetzet. Bey allen Freybauern, ſie gehören zu welcher Claſſe ſie wollen, muß ich es als einen Haup-ſaß vorausſeßen, daß denſelben bey ihren Beſißkungen nur blos ein Dominium urile, und-bey vielen auch nur ein entweder erblicher oder zeitiger Genießbrauch zuſtändig ſey, das Dominium direttum aber jederzeit dem Grundherren, unter welchen dergleichen Beſißungen belegen ſind, verbleibe, Ggg 3 Dieſer SS Hnlan 2 = IAI Dr Earn wmf ZK ZEE SE, Dieſer Saß leget'den Grund zu allen den Verbindlichkeiten,«die; auch in Anſe- hung der Freybauern, zwiſchen ihnen und den Herrſchaften vorwalten, Aus den Begriffen, ſo uns die Rechtsgelahrtheit von dem Rechte des Eigenthums giebet, iſt bekannt, daß zu einem vollſtändigen Eigenthum ſowohl das Dominium utile, als auch direetum erfoderf werde, Das Dominium urile iſt:zwar dasjenige, welches dem Beſißer den wahren Ge- nuß eines eigenthümliches Gutes gewähret, Durch das Dominium. direekum aber wird derſelbe, wenn4olern gewuſt habe, iſt wohl durch die wenige Ge- ſchichte ,“ die wir von unſern alten Vorfahren übrig behalten haben, auſſer allen Zwei- fel geſeßet. Die in dieſen alten Zeiten faſt beſtändig fortdauernden Kriege haben den einöden Zuſtand unſeres deutſchen Vaterlandes eher vermehret, als vermindert. Nur erſt nach Rarl des Groſſen Zeiten, und nächdem die Bewohner von Deutſchland faſt durcer und verhältnißmäßige Wie- ſen, waren nur blos der Anzahl ihrer Knechte, durch welche allein, wie wir oben mit meh- rern erwieſen haben, die damahlige Akerwirthſchaft betrieben wurde, angemeſſen. Sollten nun mehrere Ländereyen brauchbar gemacht, und die vielen in eine Wüſte verwandelten fruchtbaren Gegenden aus ihrem Nichts heraus geriſſen werden, ſo war die Anzahl ihrer Knechte dazu um ſo weniger zulänglich, als, nach dem Anbau der Städte in Deutſchland, die Menge der deutſchen Knechte und Bauersleute, aus den in dem zweyten Abſchnitt davon umſtändlich angeführten Urſachen, gar ſchr abgenommen hatte. Es blieb alfo kein ander Mittel übrig, als daß dieſe wüſten fruchtbaren Gegenden fremden und auswärtigen zur Cultivirung und Urbarmachung übergeben werden mußten. Man leſe hievon dagjenige nach, was ich bereits 5.226, von rerris hollandenlibus und flandrenſibus oder Zolländereyen und Slämiſchen Götern angeführet habe, ſo wird mati hievon auf das deutlichſte überzeuget werden. Da nun dieſe fremden und auswärtigen Annehmer ſolcher urbar- zu machenden Wüſteneyen, ihrem perſönlichen Urſprunge nach, weder Knechte noh Freygelaſſene, ſon- dern völlig freye Leute waren, ſo konnte denſelben auch von den Eigenthümern um ſo we- niger diejenige Laſt der perſönlichen Verbindlichkeiten, womit ſonſt ihre urſprüngliche Bauer- Art behaftet war, auferleget noch zugemuthet werden, als.ſie froh ſeyn mußten, daß ſich Leute fanden, die ihnen dergleichen bigher unbrauchbar geweſene Einöden abnahmen, und ſich, ſolche in urbaren Stand zu ſeßen, anheiſchig machten. 6. 511, 424 Achtes Hauptſtü>. 6. 5I1. Weitere Fortſezung des Vorigen,; Da die Eigenthümer ſolcher Einöden keine Leute, ſelbige in brauchbaren Stand zu ſeßen, hatten, und darunter mit Gelde, wenn ſie auch daran keinen Mangel gehabt hätten, wegen fehlender Arbeiter im Lande, nichts auszurichten war, ſo mußte die ganze Arbeit dieſer Urbarmachung und Beſtreitung der dazu erforderlichen Koſten, den Anneh- mern ſelber überlaſſen werden. Billig und vernünftig“war es, daß ihnen aus dieſer Urſache-ein weit größeres Recht, als ſonſt die Knechte und Freygelaßene an ihren in Beſiß habenden Grundſtüen hatten, zugeſtanden werden mußte. Da ſie ihrem Urſprunge nach freye Leute waren, ſo iſt es' ganz natürlich, daß ſie ſich auch zu keiner perſönlichen Dienſtpflichtigkeit verſtanden haben werden, worauf auch die damahligen Güterbeſißer um ſo weniger zu tringen Urſache hatten, als ſie ſchon vorhin, durch ihre Knechte und Freygelaßenen, hinreichend damit verſorget waren. Ueberdem war die Urbarmachung der wüſten Wälder und Brüchet eine Arbeit, die wohl kein vernünftiger Menſch, eines bloßen Zeitgewinnſtes wegen, übernehmen konnte. 1 Die Natur der Sache gab es daher von ſelbſt an die Hand, daß ſich die erſten An- nehmer ſolcher Wüſteneyen, ein beſtändiges Erbrecht auf ſolche durc.- Von ſol Inzwiſchen ſind ſie doch in Anſehung derjenigen Grundherrſchaft, welcher das Dominium direttum über das Erbzinßgut zuſtändig iſt, zu keinen perſönlichen Verbind- lichfeiten verpflichtet, und der Umſtand, daß dergleichen Erbzinßgüter-Beſiker an. a Orten Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterhänigkeit, 16, 427 Orten Gutspflichtig oder Dienſipflichtig ſind, kann die ſonſt mit der Natur der Erbzinß- Güter verbundene Freyheit nicht alreriren, ſondern es bleiben ſolche wahre Freygüter, ſie mögen beſeſſen werden von wem ſie wollen. Ordentlicherweiſe wird bey den Erbzinßgütern allemahl voraus geſeßef, daß die Annehmer derſelben ſchon vorhin freye Leute, und keinem andern mit perſönlichen Pflichten verwandt ſind. Der oben bemerkte Fall iſt alſo eine bloße Ausnahme von dieſer Regel, wodur< der Regel ſelber kein Abbruch geſchehen kann a).| Das 3weyte Kennzeiczen wahrer Freygüter haben wir 5. 50. darinn geſetzet, daß das Recht, ſo den Beſizzern daran zuſtehet, erblich ſeyn müſſe. Auch dieſes findet man an den Erbzinßgürern, wie aus den nächſt vorſtehenden 5. 8. ganz deutlich erhellet. Nicht allein das Erbrecht, ſondern auch das völlige Domi- nium utile wird auf ſolche Erbzinßgeber transfer'ret, j Das dritte Kennzeichen, daß auf ſolchen Freygütern, außer dem 1 recognitio- nem Dominii directi zu entrichtenden Erbzinß oder Canon r feine weitere, weder Y7a- turaldienſte noc: andere Abgaben, haften müſſen, nimmt man bey den Erbzinßgütern ebenfalls wahr. Der gemeinen Landeslaſten, auch ſol. wandt geweſen iſt, gehörig loßgekaufet haben, und einen zuverläßigen Erlaßſchein zu pro- duciren im Stande ſeyn. Hat er dieſes nicht gethan, fo kann er von der vorigen Herrſchaft, des in Beſiß habenden Erbzinsgutes ohnerachtet, nebſt ſeinen Kindern allemahl. reclamiret uE und der Grundherr des Erbzins8gutes mag fich, denſelben auszuliefern, nicht entbrechen. Billig und ſehr gut wäre es, daß die Grundherren, die über dergleichen Erbzins- Gäter das Dominium dire&um haben, feinen zum Beſitz eines ſolchen Erbzinsgutes ver- ſtatteten- bis er entweder, daß er ein freygebohrner Menſch ſey, fich durch gehörige er] legitimiret, oder einen Erlaßſchein von ſeiner vorigen Herrſchaft beygebracht ätte. Es würden hierdurch viele Streitigkeiten, die nicht ſelten über dergleichen Vorfälle zu entſtehen pflegen, vermieden werden, Ein Dienſtpflichtiger wird zwar dadurch, wenn er ſeiner Herrſchaft einen Gewährs- Mann geſtellet, vor ſich und ſeine Kinder von der Unterthänigkeit loß, und ein ſolcher kann denn auch, wenn er dieſes nachweiſet, zu dem Beſitze eines Erbzins8gutes ohne Bedenken gelaſſen werden. Wollte ſich aber ein dienſtpflichtiger Unterthan, der ſeinen Hof heimlich, und ohne einen Gewährsmann geſtellet zu haben, verlaſſen, oder ein dienſtpflichtiger Bauerſohn, der ſich nicht loßgefaufet hätte, aus dem Beſitz eines Erbzinsgutes die Erlaſſung von ſeiner Unterthänizkeit herleiten, ſo würde ihm ſolches nicht helfen können, ſondern er, nach den Verordnungen, die wir des8halb in dem fünften Abſchnitt in Anſehung der gemeinen. oder Laßbauern angeführet haben, ſeine und ſeiner Kinder Reclamirung allemahl gewärtigen müſſen. b) Den an der Netze und Warte angeſeßten Coloniſten oder Erbzinsleuten iſt auch fogar von den ſonſt gemeinen Landeslaſten eine faſt allgemeine Befreyung zugeſtanden worden, wor- über von den alten Beſißern mancherley Klagen und Beſchwerden geführet werden,* die auch in vielen Stücken, in ſo ferne ihre Bürde dadurch vergrößert wird, nicht ganz un- gegründet find.; Zu denjenigen Dingen hingegen/ die das Beſte der ganzen Gemeine, unter welcher ſie leben; betreffen, und daher Gemein Arbeiten genannt zu werden pflegen, ſind ſie eben- falls verbunden, : 6. 514, Von der Erbpacht, und in wie weit dergleichen Erbpachtgüter zu der Claſſe der Freygür ter gezählet werden können, Es iſt in unſern Tagen noch eine andere Abnußungsgart der Landgüter, beſonders in den Königl. Preußl. Ländern, gewöhnlich geworden, welcX dem. Pächter, für ihn und ſeine Erben, auf immerwährend zügeſchlagen. Die einmabhl beſtimmte Pacht wird niemabls erböhet., Dagegen aber übernimmt auch der Pächter alle mögliche Un- glü&sfälle, ohne daß der Ligenthsöwer deehalb jemabls das geringſte beptragen, oder einiger Gefahr ausgeſeizet ſeyn darf. Es iſt ein Mittelding zwiſcE ſelber mit ſich bringet, erblich, und ſie können ſolche daber auf ihre Kinder und YIa. Verſtirbet ein Pro“tingsmann im ledigen Stande, worinn er 50 8 Wochen gelebet, ſo iſt der Probſt, ſich ſeiner Güer anzumaßen,(WIENS zb Der Verkauf der Güter wird den Probſtingsleuten nicht leicht verſtattet. Ver- pfänden 488 47 ſolche, ſo hoh als ſie wollen. in Provſtingsmaun, der die jährliche Bezahlung des Zinſes, ſo der iqe Zinß genannt, und an den Probſt und Dechant GEHREN Ne hp SUE läſſet, verlieret ſein Gat, und muß dem Probſt noch überdem 10 Gulden bezahlen, den Gerichten aber eine Tonne Bier zu ihrem Lavſal geben. e Als etwas beſonderes iſt noch hiebey anzumerken, daß, wenn jemand einen Probſt- ingsmann auf ſein Probſtingsgut vor dem Tage Jacobi Geld leihet, die Zinſen erſt von dem darauf fölgenden Michaelistage zu laufen anfangen. Die Urſache davon ſoll darinn beſtehen, weil der Schuldner vor der Erndte mit dieſem Gelide nichts gewinnen können. Es iſt dieſe Art von Bauergütern zwar nur beſonders in der Olsburgiſchen Probſtey wovon der Biſchoff zu- Hildesgheim gettilicher, der Herzog von Braunſchweig-„Wolffen- bürtel aber weltlicher Lehnsherr iſt, eigen. Jnzwiſcheu habe ich ſie, da verſchisdene be- ſondere Umſtände dabey vorkommen, wicht ANE wollen, und dieſe Nachrichten aus des Zerrn von Rohrs Zayshaltungsrecht- woſelbſt ein mehreres nachgeleſen werden Faun, genommen, 6. 525» Von den Latt- und Zägersmann- Sütern, als ebenfalls zur Claſſe der Freybauer- Güter gehörig. Eben dieſer Herr von Rohr gedenket auch in ſeinem Haughaltungsrecht geliſſer Latt- und Hägersmann-GSüter, die ebenfalls im Braunſchweigijhen gewöhnlich ſeyn ſollen. Es ſind ſolche eine Art von Erbzinßgütern, die in recognitionem Dominii einen gewiſſen Zinß entrichten, und dagegen üver die in'Beſiß habeude Grundſtücke frey dilpo- niren fönren. Ehedem theilte der Grundhery mit den Kindern des verſtorbenen Laßen. Zu neuern Zeiten iſt aber dieſes abgeſchaffet, und der Grundherr befonint nur blos die Lehnswaare,: Wer Laßgüter nach Erbzinß odeyx Pfandrecht bauet', muß gewiſſe Zinſen, Steu- ern und Abgaben davon entrichten, Ein Hägermann iſt weit beſſer daran, indem dieſer nicht dem Abtrag eines jähr- lichen Zinſes unterworfen iſt, ſondern deſſelben Erben, den man auch Köhrmann zu nen- neu pflege, nach ſeinem Tode von einer Hufe Land nur blos eine Kh, wozu alle Häger- Männer. ſo unter des Köhrmanns Hufe Land mit beſchrieben, concurriren, zu geben ſchuldig ſind, Die Laf güter können von dem Beſißer des nußbaren Eigenthums auf keinen an- dern transferire: werden, ohne daß die Auflaßung deſſelben vor den Laßgerichten geſchehe. Es iſt memanden zugelaſſen, die Laßgüter von den Srundſtücken, zu denen ſie im Steuerbuch geſchrieben ſind, abzuſondern, oder mit einem andern Grundſtück zu vereinigen, es wäre denn, daß es einem odex dem andern, um Armuths willen, von Seiten des Amts verſtattet wurde, Wer Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 439 Wer von den Laßgütermetwas boshafterweiſe verpfändet, verkaufet, oder auf an- dere Weiſe veräußert,„wird ſeines ehemahligen Rechtes verluſtig, und die Verpfändung oder der Verkauf vor null: und nichtig exfläret. Die Latt- oder Laßguüter ſind blos den Lakt- oder Laßgerichten unterworfen, und die über dieſelben entſtandene Streitigkeiten können nirgend anders, als von denſelben, unterſuchet-und entſchieden-werden.;; Im übrigen wird ein jeder von ſelbſt einſehen, daß dieſe Latt-und Laßgüter mit denjenigen, deren wir in der fünften Abhandlung umſtändlich gedacht haben, in gar fei- ner Gemeinſchaft noh Aehnlichkeit ſtehen. Dieſe Laß- oder Lattgüter, wovon gegenwärtig die Rede iſt, haben hauptſächlich ihre Benennung von den Laß-oder Lattgerichten, vor welche die Auflaſſung oder Trans- ferirung ihres-Tigenthums geſchehen muß, erhalten. Die ſonſt gewöhnlichen Laßgüter aber, deren wir in dem fünften Abſchnitt Er- wähnung gethan, haben. dieſe ihre Benepnung der Befreyung von der vorigen Knecht- ſchaft, womit ihre Beſißer begnadiget worden ſind, zu danken, wie ſolches daſelbſt mit mehrern ausgeführet worden iſt. 6. 526.! Beſchluß dieſes Abſchnitts. I< würde ohne Noth weitläuftig ſeyn, wenn ich mehrere Arten der Freygüter an- führen wollte. Es giebet deren in allen Grgenden und Ländern auf verſchiedene Art, und blos die Pacta, die zwiſchen ihren Beſibern und der Herrſchaft errichtet worden ſind, beſtim- men ihre mehrere oder wenigere Frevyheit.|' Sonſt könnte ich die Wetterfreye Leute in deim Bigchum Oßnabrück, imgleichen die ſogenannten Peterlinge, wie auch die Ravensbergiſche FSreye, wovon Ludolph und Mascovius mit mehrern nachzuleſen ſind,-ebenfalls zum Beyſpiele anführen. Nach unſerer Abſicht gebrauchet es aber dieſes alles niht, ſondern es iſt genung, wenn diejenigen, die ſich) als Freybäuern angeben, weder Guts-noc. hauptſächlich an ihre Laßen, unter dem Recht des TEigenthums, erblich überlaſſen haben, ſo iſt 297 dabey den Grundherrn das Recht der Oberherrſchaft allemahl vorbehalten eblieben. 3 Wider alle vernünftige Vermuthung laufet es, daß ein Gutgherr ſeine Bauern ſich gleich gemachet, und ihnen eben daſſelbe vollſtändige Recht, ſo er ſelber an. dem Gute hat, übertragen haben ſollte. Der ihnen übertragene freye Genuß ihrer Beſizungen, nebſt dem Recht, ſo ihnen, ſolche zu veräußern und zu vererben, zugeſtanden worden, hat dem Grundherren nicht das Recht, ſo ihm als Obrigkeit über dieſelben zuſtändig war, benommen, und ihre Hand- lungen haben daher nicht anders, als mit deſſen Einwilligung, geſchehen können. 6. 532. Von dem Unterſcheide iner Dominzum directum€* urile, den die Rechtslehrer hiebey anzubrin-' gen geſuchet, warum es aber, die Begriffe, die mit dieſen Ausdrücken, in ſo weit ſie von Zerrſchaften und Unterthanen gebrauchet werden, zu verknüpfen ſind, näher zu beſtim- men, nötbig ſey, und daß der Verfaſſer ſolche reſpec?. das LTugz- und Zert» ſchaftliche Eigenthum nennen werde. ; Die den Grundherren ganz natürlich verbliebene Oberherrſchaft, über ihre. mit einem eingeſchränkten Erb- und Eigenthumsrecht verſehene Bauern, haben die Rechtsge- lehrten in ihrer Juriſtenſprache gerne mit einem lateiniſchen Ausdruck bezeichnen wollen. Sie ſind daher auf den ſchon aus dem römiſchen Rechte bekannten Unterſcheid inter Dominium utile& direetum verfallen, und haben geglaubet, daß ſie die Gerechtſame, ſo- . wohl der Herrſchaften, als auch der mit einem Eigenthumsrecht verſehenen Bauern, nicht beſſer und deutlicher, als durch dieſe ihnen ſchon vorhin ſo geläufig gewordene Kunſtwör- ter, ausdrucfen können. Das Dominium utile haf man den Bauern, das Dominium direetum aber den Herrſchaften zugeſchrieben. Eine Beſtimmung der eigentlichen Begriffe, ſo mit dieſen Ausdrücken verbunden ſind," habe ich noch nirgends angetroffen. Man bedienet ſich dieſer Redengarten bey allen Gelegenheiten, ohne mit Gewiß- heit ſagen zu können, was ſowohl unter dem Dominio utili, als auch dem Dominio di- recto, in ſo ferne dieſe Termini von Herrſchaften und Unterthanen gebrauchet werden, eigentlich verſtanden wird. Höchſt nöthig iſt es daher, denſelben.eine nähere Bedeutung zu geben, und auch die Sachen, die dadur&' benaunt werden wollen, genauer zu beſtimmen, damit dieſe Worte nicht ein bloßer Schall bleiben, ſondern auch wahre Begriffe damit verbunden werden mögen. Der Ausgdruck einer Sache iſt zwar, er mag aus einer fremden Sprache entlehnet, oder aus der Landesſprache hergenommen ſeyn, wenn damit nur richtige und vollſtändige Begriffe verknüpfet find, an ſich einerley. Da aber ein großer Theil meiner geneigten Leſer an dieſe blos juriſtiſche Redens- arten nicht gewohnt ſeyn möchte, wir auch überhaupt nicht von römiſchen, ſondern pl en Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfkeit, 16. 443 ſchen Bauern gegenwärtig handeln, ſo will ich von dieſen Ausdrücfen eine Ueberſeßung wagen, und das Dominium urile ein V3utzeigenthum, das Dominium directum aber ein berrſchaftliges Ligenthum nennen, GS... 533 Warum durch die Beſtimmung der richtigen Begriffe von dieſen Ausdrücken, ſich die wahre Geſtalt des Erb- und Eigenthumsrechts, ſo die Bauern an ihren Sütern haben können, von ſelbſt ergeben werde. Da es mir aber nicht um Worte, ſondern um richtige Begriſſe von der Sache ſel- ber zu thun iſt, ſo ſoll yunmehr meine hauptſächlichſte Bemühung dahin gehen, daß ich auf eine deutliche und beſtimmte Art zeige, welche Stücke ſowohl zu dem Nuzeigenchum als auch zu dem herrſchaftlichen Eigenthum gehören. So bald wir hievon unterrichtet ſeyn werden, wird es uns auch nicht ſchwer fal- len, ſowohl die Rechte der Bauern an ihre Höfe, als auch die Gerechtſame, ſo den Herr- ſchaften dabey vorbehalten ſind, gehörig einſehen und beurtheilen zu können, Wir wollen mit dem den erb- und eigenthümlichen Bauern zuſtändigen Nußkei- genthum den Anfang machen, um die davon riothigen Begriffe näher augeinander zu ſeen, nachher aber auch zu den Begriffen, die man fich von dem herrſchaftlichen Eigen- tham über die erb- und eigenthümlichen Bauergüter machen muß, fortſchreiten. Aus der Gegeneinanderhaltung dieſer doppelten Begriffe wird ſich von ſelbſt erge« ben, wie ſehr das den deutſchen Bayern an ihren Höfen zuſtändige Erb- und Eigenthums- recht'eingeſchränfet ſey. S: 534 Ein erb- und eigenthümlicher Bauer kann die ihm zugehörige Grundſtücke nach ſeinem Ses falien bewirthſchaften, auch die davon fallende Früchte, nachdem er die auf dem Zofe lie- gende Laſten davon entrichtet, frey genießen, und zu ſeinem frepen tTurzen anwen: den, welches der erſte Punct iſt, der zu dem Begriff von einen volls- ſtändigen tTugeigenthum gehöret, Der erke Begriff, den man ſich von dem Nußeigenthum eines Bavergutes, ohne dabey auf die beſoadere darüber errichtete Verträge zurück zu ſehen, zu machen hat, beſte- het darinn: daß der Beſitzer deſſelben nicht allein ſeinen Bauerhof nach ſeinem Gefal- len und Gutbefinden bewirtbſchaften, ſondern auch die Früchte davon genießen, und zu ſeinem Y7utzen anwenden kann, obne ſchuldig zu ſeyn, von deren Anwendung, in ſo ferne er nur die auf dem Bauerhofe liegende Dienſte und Abgaben richtig ableiſtet, dem Grundherren Rechenſchaft ablegen zu düärfen. Hierunter iſt kein Unterſcheid zu machen, ſondern das Recht des Nußeigenthums hat in dieſem Stücke eine gleiche Wirkung, es mag der Beſißer ein Gutspflichtigerzoder Dienfſtpflichriger ſeyn, oder auch gar zu der Claſſe der ganz freyen Leute gehören. Die perſönliche Verbindlichkeiten der Beſißer haben in dieſe Wirkung des Nuß- Eigenthums nicht den geringſten Einfluß, indem ſchon aus dem Vorhergehenden zur Gnüge erhellet, daß auch ſelbſt die deutſche Leibeigene alles, was ſie durch ihren Fleiß ge- Krk 2 winnen x 444 Achtes Hauptſtück, winnen und erwerben, als ihr wohl erlangtes Eigenthum anzuſehen, und davon nach freyen Willen zu diſponiren Macht haben. Die Sinſchränfung, die ich hiebey gemachet habe, daß ihnen der freye Genuß ihrer Früchte nur in ſo weit zuſtändig ſey, als ſie die auf den in Beſiß habenden Bauer- Höfen liegende Dienſte und Abgaben richtig ableiſten, hat keine eigentliche Beziehung auf die SGerechtſame der Grundherrſchaft. Denn. die Natur eines unter der Dienſtbar- keit oder Pacht und Zinßgebung ſtehenden Grundſtückes bringet es ſchon von ſelbſt mit ſich, daß der Beſißer von den darauf gewonnenen Früchten nicht eher etwas als das Seinige anſehen könne, bis er die davon ſchuldige Abzaben gehörig entrichtet hat. Nur das alsg- denn übrig bleibende iſt ſein wahres Eigenthum, ſo er zu ſeinem Nußen anwenden kann. Dieſe Pflicht lieget ihm gegen einen jeden ob, ſo dergleichen Forderungen an ſei- nen Hofe hat, wenn er auch gleich nicht ſein Grundherr wäre. GS. 535- Der zwepyte Punkt von dem zum bäuerlichen Trutzeigenthum gehörigen Begriff beſtehet daw inn, daß ein erb- und eigenthümliches Bauergut nicht an den Gutsherren zurück fällt, ſondern auf des letzten Beſitzers Erben und t7achFonmein vererbet wird. Kin erb- und eigenthümlic. Solches, vor ſich) alleine genommen, und ohne es mit dem den Grundherren zu- ſtändigen herrſchaftlichen Eigenthum in gehörige Vergleichung zu ſeben, ſcheinet vor die Bauern ziemlich günſtig zu ſeyn, und man mird dabey keine beſondere Abweichungen von einem dergleichen vollſtändigen Eigenthum bemerken, Die Sache wird aber gar bald eine andere Geſtalt gewinnen, wenn wir nun- mehr auch den Begriſſ, den man ſich von dem dent Grundherrn zuſtändigen herrſchaftlichen Eigenthum, wie wir es nach unſerer Ueberſeßung nennen, näher entwickeln werden. Das erſte, ſo zu dem Begriff des Dominii directi oder herdſchaftlichen Eigenchums gehöret, beſtehet in der einem jeden Grundherren auch über ſeine erh- und eigenthumliche Bauern vorbehaltenen Gerichtsbarkeit, ſo wohl iv civilibus als criminaltibus, Es iſt zwar wahr, daß die Gerichtbarkeit mit dem Eigenthum in keiner eigentlichen Verbindung ſtehet, oder jene dieſem zuwider iſt, Man kann eines andern Gerichtbarfeit unterworfen ſeyn, ohne dadurch in den voll- ſtändigen Wirkungen ſeines Eigenthums gehemmet zu werden. Ein jeder Evelmann und Gutsbeſißer hat ſeinen Richter über ſich. Dighalb aber kann und wird ihm niemand die Vollſtändigkeit des Eigenthums an ſeinem Gute ſtreitig machen, Eben dieſes trift man auch bey den Bürgern kn den Stätten an. Stehen dieſe gleich unter dem Magiſtrat und den Stadtgerichten, ſo bleiben ſie deu ohnerachtet vollſtän- dige Eigenthümer von ihren Häuſern und Grundſtücken, Die Pacrimonial- Gerichtbarkeit aber hat weit ausgedehntere Gränzen, als die bloße Juris4ietio deleg»ra j Der berühmte Zei“eccius, auf den ich mich in dem dritten Abſchnitt, wo ich von dem Urſprunge des deutſchen Bauerſtandes gehandelt, ſehr oft bezogen habe, leitet ſelbige auf eine gründliche Art von der Gewalt, die den alten deutſchen Gutsbeſißern über ihre Knechte zuſtändig geweſeg iſt, her, und ſichet ſie gewiſſermaßen als eine Fortſekung derſelben an, 6. 539. Yon den Urſachen, warum die Patrimonial 7 Gerichtbarkeit von weiterm Umfange, als die gewöhnliche Zurirdittio delegara, iſt. Die Patrimonial- Gerichtbarkeie beſchäftiget ſich ſolhemnach nicht blos, mit Stra- fen vnd Eurſcheidung rechtlicher Streitigkeiten, Sie hat auch einen gewiſſen Einfluß in die Verwaltung der Bauergurer, die derſelben unferworfen ſind, dergeſtallt, daß ihre"Bes ſißer nicht alles, was ſie wollen, ſchlechterdings thun fönnen, ſondern yon dem Grund- Herren, vermöge der ihm zugehörigen Patrimonial- Gerichtbarkeit, in verſchiedenen Fällen auf eine billige Art eingeſchränket, und von ihrem Vorhaben abgehalten werden mögen, j Wollte ein ſonſt erb- und eigenthümlicher Bauer zum Beyſpiel mit ſeinen Grund» ſtüfen eine Haupt- Veränderung vornehmen, und dieſelben entweder vertauſchen, oder ihnen eine ganz andere Geſtalt, als ſie vorhin gehabt haven, geben, ſo würde, wenn es auch gleich an und vor ſich vor keine wirkliche Deterioration zu-halten, der Grundherr da- zu Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 216. 447 zu doch nicht ſtille ſchweigen können, ſondern er die Sache zu unterſuchen, und eine ſolche Neuerung zu verhindern ganz wohl befugt ſeyn. Bey allen erblichen Bauergütern iſt es jederzeit ein ſehr möglicher Fall, daß die- ſelben über kurz oder lang, wiederum in die Hände des Gerichtsherren zurück kehren kön- nen, welches ſich inſonderheit bey den Bauerlehnen, wovon wir oben gehandelt haben, oſſenbar zeiget. Der Herrſchaft iſt ſoler nicht gehörig beſtellet und beſäet, und die an ihm ergangene Erin« nerungen darunter nichts fruchten wollen; von ſeinem Hofe geworfen, und derſelbe an den Meiſibiethenden verkaufet werden. Beſonders findet ſolches ſtatt bey den dienſtbaren, auch unter Pacht und Zinß ſte- henden Bauergütern. Wie ſehr aher hiedurc< die oben feſtgeſeßten Begriffe eines Nußeigenthums, be- ſonders degjenigen; vermöge deſſen ein Beſißer ſein Sur nach“ freyen Gefallen bewirth- ſchaften könne, geſchwächet werde, braucht wohl keines nähern Beweiſes. . 3. 344. Von der Befugniß der Zerrſchaft, von den Söhnen eines Bauern denjenigen, den ſie vor gut befindet, zur Annehmung des Zofes zu beſtimmen, und daß dadurch das Erbrecht der Bauern gar ſehr eingeſchränket werde. FH 8"!Ein Bauer, welcher ſeinen Hof erb- und eigenthümlich beſißer, vererbet zwar ſein Recht an denſelben auf ſeine Kinder. Es iſt aher beveits 6. 448. bemerket worden„-daß die Beſtimmung desjenigen unter denſelben, der den Hof beſißen ſoll, nicht von dem Va- ter, ſondern lediglich von der Herrſchaft abhänge; ' Zur Bewirthſchaftung- eines dienſtbaren Hofes-wird perlonx induſtria-erfördert, und es kauncalſo-dem, Grundherren nicht gleichgültig ſeyn, ob derſelbe mit einem guten oder ſchlechten Wirth beſeßet iſt.' Dieſes iſt der Gründ von der. herrſchaftlichen Befugniß, unter den von einem 1 BWE 00 R Söhnen denjenigen, den er vor gut befindet, zum Beſiß des Hofes zu wählen.] Weder dasj-Recht der Erſigeburt, tioh auch der Wille des Vaters, wenn derſelbe zleich durc<' ein ordentliches Teſtament einen oder den andern ſeiner Söh- ne, zur Annehmung des Hofes ernannt hätte, kann dieſe herrſchaftliche Befug- „yQecon. Foreus. V. Cbeil, Ll* niß 459: Achtes::Hauptſtir>k, niß- unterbrechen, ſondern nur bloß derjenige, den der Grundherr dazu ernennet und aug erſehen hat, gelauget zum Beſiß des erledigten väterlichen Hofes. 14 Eine. billige Herrſchaft wird jedoch hierunter nicht blos nach-Willköhr handeln, fondern hauptſächlich auf die vorzügliche Tüchtigkeit der Perſonen ihr Augenmerk richten. - Wie ſehr inzwiſchen das Erbrecht der'Bauern an ihren Gütern hierdurch einges- ſchränfet und zurück geſeßet ſey, und daß ſolches nicht vor ein vollkommenes Erbrecht'ge-- halten werden fönne,- erhellet hieraus ganz klar. 6;» 5455? Warun: aber der Srundherr dieſe Befugniß bey den wahren Freybauern, die weder Frohn, Dienſte leiſten, noch auch Pacht oder Zinß geben, nicht exerciven könne. Dae aus dem herrſchaftlichen Eigenthum herrührende Recht, unter den hinterlaſ feuen Söhnen eines Bauern denjenigen, der den Hof erben ſoll, zu beftimmen, gehet, meines Erachtens, nur auf die dienſtvaren oder Pac ſo ergiebet. ſich daraus der Grund, warum bey den dienſtbaren Bauern dieſer Conſens in den Verkauf ihrer Güter. de necellirate.,] und mehr als eine-bloße-gerichtliche Händlung vder Ceremönie ſey. . 6. 549:: Warum die Bauern, das ihnen zuſtändige LTupeigenthum ohnerachtet, auch keine Vertauws ſchung der zu ihren Zöfen gehörigen Grundſtücke,“öhne Cönſens der Zerrſchaft; c x vorzunehmen berechtiget ſind,; Ds; . Nicht blos ein wirklicher Verkäuf, ſonbern auch alle andere Haupt=Veränderyn- gen, die ein Bauer in dem Nußeigenthum ſeines Hofes vornehmen will, erfordern die aus-. drückliche Einwilligung des Grundherren,'beſonders alsdenn, wenn derſelbe dienſtbar iſt, oder davon ſtatt der Dienſte verhältnißmäßige Pächte oder Zinſen entrichtet werden müſſen. VE ee;!; zZ Ei 1.20 0 j.“Aus dieſet Grunde ſtehet keinem eigenthümlicher Bätier, Gründſtücke"die zu ſeinem Hofe gehören, gegen andere ohne herrſchaftliche Einwilligung zu vertauſchen frey, indem ſol. ." Die freye Bewirthſchaftung ſtehet ihm aber alsdenn nur zu, wenn er gut und or- dentlich-darinn verfähret. Vernachläßiget er dieſelbe, und. wirchſchaftet unordentlich, ſs iſt die-Grundherrſchaft ihm darunter Sinhale zu. hun,"und allenfalls den Hof öffentlich verkaufen zu laſſen, damit er mit einem beſſern Wirth beſeßet werden könne, wohl befugt. Den Senuß der Früchte hater auch nicht ohne alle Einſchränkung, ſondern es-wer- den ihm darunter durch die herrſchaftliche Gerechtſame mancherley Hinderniße in den Weg geleget, welches aus 5.5. 549 und 542. zum Beyſpiel angeführten herrſchaftlichen Jagde Gerechtigkeit und Schaftriſt ganz deutlich zu entnehmen iſt. Ein erb- und eigenthümliches Bauergut fällt zwar nach dem Tode des Beſißers nicht an den Grundherren zurück, ſondern es wird ſolches auf ſeine Kinder und Nachkom- men vererbet,>| Dieſe Vererbung iſt aber ebenfalls ſehr unvollſtändig, indem, wie 6. 544. ſegg. mit mehrern gezetaet worden, es nicht von des Vaters, ſondern der Herrſchaft Willen ab- hanget, welches Kind den erledigten Hof bekommen ſoll.| Ein erb- und eigenthümlicher Bauer kann zwar ſeinen Hof verkaufen und veräuſ- fern. Niemahls aber ſtehet ihm frey, ſolches, ohne Vorwiſſen und Einwilligung ſeiner Grundherrſchaft, zu hun.;! Den Gatspflichtigen Eigenthümern iſt die Herrſchaft den Kauf gänzlich zu unter- ſagen befugt, und ein Dienſtpflichtiger mag edenfalls den herrſchaftlichen Conſens in einem von ihm vorhabenden Verkauf ſeines Bauergutes nicht anders verlangen, als wenn er “dem Grundherren einen andern, und zwar tüchtigen Gewährsmann, geſtellet hat. „“ Endlich ſind die erd-und eigenthümlichen Bauern von dem Rechte, ihre eigen- tehümliche Güter verpfänden und Schulden darauf contrahiren zu können, zwav nicht gänze lich ausgeſchloſſen. Inzwiſchen iſt doch die Grundherrſchaft, ihnen hierunter Ziel und Maaß zu ſeßen, berechtiget, und eine Verpfändung eines Bauerhofes ohne Einwilligung des Grundherren, wird niemahls als gültig und rechtsbeſtändig angeſehen werden können. Achter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Verbindlichkeiten des Bauerſtandes gegen ihre Grundherr- ſchaften, welche blos von den in Beſiß habenden Gütern und Nahrungen herrühren. 6. 552. Linleitung in dieſen Abſchnitt, In den vorigen Abſchnitten ſind nur allein die perſönlichen Verbindlichfeiten des Heutſchen Bauerſtandes gegen die Grundherrſchaften, welche überhaupt durch den allge- meinen Ausdru>k von Unterchänigkeit bezeichnet werden, in Betracht genommen worden. . Wir haben dabey nicht allein den Unterſcheid der leibeigenen und dienſtpflichtigen Unterthanen gehörig auseinander geſeßet, ſondern auch zugleich die Kennzeichen, woran ; die Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 6. 455 die wahren Freybauern von den unterthänigen erkannt und unterſchieden werden können, bemerfet. Mit den eigentlichen Freybauern wollen wir uns bey der Fortſeßung dieſes Wer- kes weiterhin nicht beſchäftigen, ſondern blos mit dem, was in dem ſechsfen Abſchnitt von ihrem Zuſtande und der Verbiadung, worinn ſie in Anſehung der“Grundherrſchaft ſtehen, umſtändlich vorgetragen worden, begnügen. Nur allein die Guts-und Dienſtpflichtigen Bauern, ſie mögen ihre Nahrungen mit. oder ohne Eigenthum beſißen, ſollen der fernere Gegenſtand unſerer anzuſtellende Betrachtungen bleiben, 6. 5353- Warum es nöthig ſey, die verſchiedenen Arten der auf den Bauerhöfen liegenden Pflichten und Schuldigkeiten in gewiſſe Claſſen zu bringen.' Ein jeder Bauer aber, er ſey Guts- oder nur Dienſtpflichtig, iſt, außer dieſen perſönlichen Verbindlichfeiten, noch beſonders zu gewiſſen Pflichten und Sculdigkeiten, die lediglich auf dem in Beſiß habenden Hofe liegen, verbunden. Mit Recht mag man behaupten, daß dieſe unter den Bauerpflichten die Hauptſa- . Daß ein Halbbauer oder Halbſpänner nur zu der Hälfte der Dienſte,- die ein Vollbauer oder Vollſpänner leiſten muß, verpflichtet ſeyn könne, giebet die Natyr der Sa» He von ſelbſt.-. Das Verhältniß der Dienſte läßet ſich nicht richtiger, als nach der Hufenzaht, die ein jeder beſißet, beſtimmen. Ein Dreyhüfner hut den vierten Theil weniger Dienſte als ein Vierhüfner: Die Dienſte eines Zweyhüfners verhalten ſich wie eins zu zwcy, und eines Einhüfners wie gins zu vier.“ Dieſs Einrichtung: der Bauerlaſten nach der Hufenzabl iſt beſondecs in den Kö» Rigl.. Pueuß. Ländern eingeführet, und auch: ſonder Zweifel unter allen die vernünftigſte und zuverläßigſte. 6. 558 Von dem Unterſchiede und verſchiedenen Benennung der dienſtbaren Banern nach der Ars ] dev Arbeiten, die ihnen zu verrichten oblieget. An einigen Orten, wo die Dienſte der Bauern nicht nach Tagen, ſondern nach gewiſſen Arbeiten und Akergeſchäften beſtimmet ſind, trifft mau noch eine andere Ver» ſchiedenheit und Benennung der zu Geſpanndienſten verpflichteten Bawern au. Ein Beyſpiel habe ich unter andern in der Grafſchaft Mannsfeld gefunden. Da- ſelbſt. gibt es Bauern, die altes zu dem herrſchaftlichen A>erwerk benöthigte Fuhrwerk verrichten müſſeit, und dieſe führen den Nahmen von FSuhrſpännern. Andere ſind ſchuldig, alle Pflugarbeit auf dem herrſchaftlichen Aer zu verrichten, und dieſe neunet man PAugſpänner. No< andere müſſen alles Eggen, was zur Beſtellung des herrſchaftlichen Akers erfordert wird, beſtreiten, weshalb man ſie Eggeſpänner nennet. I< kann nicht leugnen, daß dieſes eine der beſten Dienſteinrichtungen iſt, die ich jemahl geſehen und in Erfahrung gebracht habe. Ein jeder hat ſeine beſtimmte Arbeit, und wenn er folern erfordert es die Nothwendigkeit, daß daſelbſt ſtär- Feres und auch mehreres'Geſpann gehalten: werden muß. In Gegenden hingegen, wo nur ein leichter Boden befindlich iſt, brauchet man weder eines ſolchen ſtarken, nor: zahlreichen Geſpannes. An Orten von der erſten Beſchaffenheit ſind öfters kaum vier Pferde, um dem Ackes die gehörige Beſtellung zu geben, hinreichend, und in einem leichten Aker fann eben die- ſe Arbeit ganz füglich mit zwey mäßigen Pferden verrichtet werden« Da nun die Bayuerdienſte ihrer Beſtimmung nach zur Beſtellung des herrſchaft- lichen AFers gewidmet ſind, ſo iſt es eine ganz natürliche Folge, daß auch das Geſpann der Bauern, ſo ſie auf den Hofedienſt zu ſtellen ſchuldig ſind, nach der Verſchiedenheit des zu bearbeitenden herrſchaftiichen Ackers und übrigen Wirthſchaftsgeſchäfte eingerich fet ſeyn müſſe.- Noch eine andere Urfache dieſes hierunter zu bzobachtenden Werhältniſſes tritt das durch hinzu, daß ein Bauer in einer fetten Gegend,--wo ſiarker und fruchtbarer AFer iſt, von ſeiner ihm zu bewirchſchaften übergebenen AFernahrung auch mehreres Geſpann, als Die Dreſchgärtner ſind eigentlich nur in Schleſien und den dort: herun liegenden Gegenden bekannt. Ihre Nahrungen ſind dem Anſehen nach, und in Abſicht des in Beſis habenden Ackerwerks, weit ſ. deen auch auf einen vernünftigen und bequemen Fuß eingerichtet ſind, vor andern einen gewiſſen Vorz2g habe. ; Schleſien giebet uns hierunter ein ganz beſonderes nachahmungswürdiges Bey- ſpiel, wovon wir an ſeinem Orte ein mehreres zu erwehnen nicht unterlaßen werden. 5. 5564. Von denz: Unterſchiede der gemeſſenen und ungemeſſenen Dienſte, und was unter einer jeden Axt verſtanden werde. Die Dienſte der Bauern, ſie mögen in Spann- oder Handdienſten beſtehen, wer» den endlich in ungemeſſene- und gemeſſene eingetheilet. Ungemeſſene nennet man diejenige, wo die Beſißer der Bauerhöfe zu allen Zeiten, wenn ſie von der Herrſchaft gefodeut werden, in den herrſchaftlichen Dienſt erſcheinen, und alles, was zur Beſtellung des Gutes erforderlich iſt, verrichten müſſen. Gemeſſene Dienſte hingegen ſind diejenigen, die entweder nach Tagen, oder auf gewiſſe Seſchäfte und Arbeiten beſtimmet ſind. Was ſowohl bey den ungemeſſenen als gemeſſenen Dienſten, ſie mögen Spann- oder Handdienſteſeyn, zu beobachten ſey, wollen wir in den nächſt folgeuden Abſchnitten nicht allein nach ökonomiſchen Grundſäßen in nähern Betracht nehmen, ſondern auch die verſchiedenen Streitigkeiten, die daraus entſtehen, und einen Gegenſtand der richterlichen Entſcheidungen abgeben können, zu entwieln ſuchen. Neunter Abſchnitt. Von den ungemeſſenen Dienſten der deutſchen Bautert, S. 565% Einleitung inn dieſen Abſchnitt. Wir machen hierunter billig mit den ungemeſſenen Dienſten der Bauern in Deutſch- land den Anfang, weil bey denſelben die nieiſte zu entſcheidende zweifelhafte Fälle vorkom» men, und überhaupt deren richtige Beſtimmung eine Sache iſt, fo das Amt eines Rich- ters am mehreſten beſchäftiget. - Auf einzelne Gegenden und Provinzien können wir uns hierunter eben ſo wenig, als bey den gemeſſenen Dienſten, einſchräuken. Nur allgemeine Regeln davon feſtzuſe- ßen, werden wir uns angelegen ſeyn laſſen. Dieſe Beſchäftigung wird um ſo weniger überflüßig ſeyn, als die Erfahrung leh«- rek, daß es in allen Ländern und Gegenden Landgüter giebet, wo ungemeſſene Bayerdien- ſte gewöhnlich ſind, zugleich aber auch über deren Beſchwerlichkeit und dem übertriebenen Maaß derſeiben häufige Klagen geführet werden. Unſer Vortrag in dieſer Materie ſoll daher auf einen doppelten Gegenſtand gerich- tet ſeyn. Ein- Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 1. 463 „ Einmahl wollen wir dasjenige, was in' Anſehung der ungemeſſenen Bauerdienſte Rechtens iſt, in Erwägung ziehen, wobey wir beſonders zu der erſten Quelle und Urſprung des deutſchen Bauerſtaudes zurück zu gehen genöthiget ſeyn werden. Demnächſt aber wollen wir auh dieſe ungemeſſenen Bauerdienſte, in wieferne ſie ſowohl den Grundherrſchaften, als auch dem ganzen Staat, nüßlich oder ſchädlich ſind, mit einem ökonomiſchen Auge in Betracht nehmen. 6. 566. Von der Frage:: ob die gemeſſenen oder ungemeſſenen: Dienſte in zweifelhaften Fällen eine rechtliche Vermuthung vor ſich. haben? Die Verrichtung ungemeſſener Dienſte iſt eine Laſt, der ſich die dienſtbarxen Bauern nicht: gerne freywillig unterziehen/ und wovon: ſie ſich|gemeiniglich durch aller- hand Einwendungen zu entledigen ſuchen. Von ſelbſt verſtehet es ſich,-daß an den Orten, wo die Dienſte der Bauern enk- weder durch öffentliche Landesgeſeße beſtimmet, oder darch Pata, Dienſtregiſter, Urba- rien und Hofbriefe feſtgefeßet ſind, keine ungemeſſenen Dienſte gefodert werden können, ſondern es lediglich bey demjenigen, was dieſe Pata, Dienſtregiſter, Urbarien und Hof- Briefe beſage», belaſſen werden müſſe. 92 Auf den meiſten Landgütern iſt zwar vor eine dergleichen authentiſche und zuver»- taßige; Belimmung der. Bauerdienſte.geſorget, und'man mag. die Herrſchaften ſowohl als Bie Bayern„ wegen der Gewißheit„ worinn ſie hierunter leben, gewiſſermaßen vor glück- lich ſchäßen a).: Inzwiſchen fehlet es doh allenthalben nicht an Beyſpielen, wo weder vergleichen Grſeße)/ /noc Urbarien aufzuweiſen ha- ben, der ſichere Schluß zu machen, daß ſie unter den urſprünglich ungemeſſenen Dienſten geblieben find. Daß die Bauern ungemeſſene Dienſte thun müſſen, iſt aus vorangeführten Grün- den die allgemeine Regel. Wer ſich dieſer Regel nicht unterwerfen will, ſondern eine Ausnahme davon vor- ſchüßet, muß ſolches erweiſen, Nichts iſt natürlicher, als dieſes, Ger SM Warum, wenn freye Leute einen dienſtbaren Bauerhof beſitzen, auch ſolche die rechtliche Vermuthung vor die ungemeſſenen Dienſte in zweifelhaften Fällen gegen ſich gelten laſſen müſſen. Daß zu alten Zeiten von den Bauern ungemeſſene Dienſte verrichtet werden müſe jen, habe ich hauptſachlich von der Natur und dem Zuſtande der damahligen Knechte und Frergelaſſenen, an deren Stelle unſere heutige Guts-und Dienſtpflichtige Unterthanen getreten ſind, hergeleitet. Nun aber iſt nicht zu leugnen, daß in den neuern Zeiten und in unſern Tagen auch viele dienſibare Bauerhöfe von wirklich freyen Leuten, dis vorhin der Herrſchaft wr er Von dem Urſprunge- Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 6 467 der Guts- noch Dienſtpflichtig geweſen, ſondern ſolches erſt durch die Annehmung ihrer Höfe geworden ſind, beſeſſen werden. In Anſehung dieſer nun möchte es das Anſehen gewinnen, als wenn gegen ſolche die von uns behauptete-rechtliche Vernruthung von ungemeſſenen Dienſten nicht füglich angewendet werden könnte. Allein dieſer Zweifel wird von ſelbſt hinweg fallen, wenn man nur in Erwägung ziehet, daß dergleichen Leute bey der Annehmung ihres Hofes entweder einen Hof-und Annehmungsbrief, in welchem die zw verrichtende.1 Dienſte beſtimmet worden, empfangen haben oder nicht. Iſt das erſtere, ſo fällt die Frage von ungemeſſenen Dienſten von ſelbſt hinweg, indem von ihnen nicht mehr, als was in dieſen Hof-und Annehmungsbriefen enthalten iſt, verlanget werden kann.- Haben ſie aber keine dergleichen Hof» und Annehmungsbriefe erhalten, oder es iſt in denſelben der auf dem Hofe liegenden Dienſte keine beſtimmte Erwähnung geſchehen, ſo iſt nichts natürlicher, als daß ſie eben diejenigen Dienſte, die vorhin von dem Hofe ge- leiſtet worden, verrichten müſſen. Sie müſſen daher, bey ermangelnden Geſeßen, Ver- trägen und Urbarien, eben ſo wohl, als die urſprünglichen Guts- und Dienſtpflichtigen, die rechtliche Vermuthung vor die ungemeſſenen Dienſte gegen ſich ſtatt finden laſſen, SSE: Daß an verſchiedenen Orten auch noch in unſern Tagen die Leibeigenen zu ungemeſſenen Dienſten geſezmäßig verbunden ſind. In Anſehung der Leibeigenen und Gutspflichtigen iſt ſhon in dem vierten Ab- ſchnitt 6. 251. legq. dargethan worden, daß dieſelben auch in unſern Tagen an verſchiede- nen Orten, nach den Landesgeſeßen und Herkommen, zu ungemeſſenen Dienſten ver- pflichtet ſind. Das hievon im gedachtem 6. angeführte Beyſpiel, in Anſehung der U>ermark, bekräftiget ſolches ganz klar, indem daſelbſt die leibeigenen Untkerthanen ſogar geſeßmäßig verbunden ſind, jederzeit auf dem Hofedienſt zu erſcheinen, wenn und wie ihnen ſolches angeſaget wird. Man erſiehet hieraus abermals, daß der Urſprung der ungemeſſenen Dienſte ledig- ſich von der ehemahligen deutſchen Knechtſchaft, wie wir vorhin mit mehrern auegeführet haben, herrühre, und ſolche daher auch noch anjeßt bey ihren Nachkommen den Leibeige- nen, durch die Geſeke feſtgeſeßet worden. S. 573 Daß die rechtliche Vermuthung vor die ungemeſſenen Dienſte auch bey den Laſſen oder gemei- nen Bauern, ob ſie gleich keine Leibeigene ſind, Platz greife, wird durch das Zeugniß des Müllerus erwieſen. Dagjenige, was wir 5.8. 568 und 569. bey der rechtlichen Vermuthung vor die ungemeſſenen Dienſte in zweifelhaften Fällen zum Grunde geleget haben, findet nicht allein, wie eben vorhin erwähnet worden, bey den Leibeigenen ſtatt, ſondern auch die Nun 2 Laſſen 468 Achtes Hauptſtü>. Laſſen oder gemeinen Bauern, die an und vor ſich unter keiner eigentlichen Knechtſchaft ſtehen, müſſen an den meiſten Orten, wo keine andere Geſeße vorhanden ſind, voch zu jekigen Zeiten ſo lange ungemeſſene Dienſte verrichten, bis ſie eine beſtimmte Feſtſezung ihrer Dienſte erwieſen haben. In der Mittelmark giebet es, wie jedermann bekannt iſt, keine Leibeigene, ſon- dern es haben die dortigen Bauern, wie ich in dem fünften Abſchnitt ganz deutlich nachge« wieſen, die eigentliche Natur der Laſſen an ſich, Sie ſind zwar Dienſtpflichtig, aber nicht Gutspflichtig oder Leibeigen. Demohnerachtet bezeuget der in dieſem Werke ſchon mehrmahls allegirte Mülle- rus, in ſeiner Practica civili marchica, Reſol. 99. 6. 70, ausdrücklich, daß in der Mark die ungemeſſenen Dienſte ſo lange rechtlich vermuthet werden, bis die Bauern das E28 27 en II hätten. “r beſtärfet auch ſolches durch verſchiedene Prxjudicata und reern nicht den Nußen, den ſie ſonſt davon genoſſen hat, erwarten kann.| Jeh euere at Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 216. 469 Ich erinnere dieſes nicht ohne Urſache, weil mir gar wohl bekannt iſt, wie leicht ein Richter durch die Vorſtellungen und äußere armſelige Geſtalt des Bauervolkes über- raſchet, und zu einer gemeiniglich übel angewandten Begünſtigung verleitet werden kann. Ein Richter, dem es an hinlänglicher Erfahrung in wirthſchaftlichen Dingen, und auch beſonders an einer genungſamen Kenntniß der gewöhnlichen Bauerliſten fehlet, glaubet öfters dem Staat wenigern Schaden zuzufügen, wenn er gegen die klagenden Bauern mehrere Nachſicht, als gegen die Herrſchaft, hat, indem dieſe weit eher, als jene, ein ihnen bey Feſtſeßung der Dienſte erwachſendes Nachtheil ertragen könnten. Es iſt aber ſolches offenbar irrig, und ein Richter muß die Erhaltung, ſowohl der Herrſchaften als auch der Bauern, unverrücft vor Augen haben. Der Untergang des Grundherrn ziehet auch zugleich das Verderben der Bauern nach ſich, indem ſie dadurch ihre erſte und vornehmſte Stüße in hülfloſen Fällen verlieren Denn ein in ſeiner Wirthſchaft geſchwächter Gutseigenthümer, hat mit ſeiner eigenen Erhaltung genung zu thun, und iſt daher ſeinen Unterthanen, wenn Noth vorhanden iſt, mit dem gehörigen Nachdruck beyzuſtehen, nicht im Stande.; I< will hiedurc. mehrere wirthſchaftliche Kenntniſſe zu ſammlen Gelegenheit gehabt, ſorgfältig vermieden haben würde. Dioſe meine eigene Feäler verurſachen es aber auch, daß ich mit deſto mehrerer Ueberzeugung auf die jedesmahlige Zugeſellung etfahrner Wirchſchaftsverſtändigen bey dergleichen Commiſſionen antragen muß. Zwar hade ich in unſern jeßigen Tagen hierauf beſonders zu beſtehen nicht Urſa- e, vor deren Genuß ſie dienen müſſen, zum Augenmerk zu nehmen, Ziernach müſſen die Dienſte abgemeſſen und na< deſſen Verhältniß kann auch die Beſtimmung der Dienſte nicht anders als verſchieden ausfallen. Denn.nach- dem die Zauern mehr oder wenigere Ae&Xer haben, müſſen ſie auch mehrere odey wenigere Dienſte verrichten. Serner muß biebey in Erwägung gezogen werden, ob die Bauern auf den Dien» ſten geſpeiſet werden oder nicht, indem ibnen in dem letzten Fall wenigſtens ſo viele Zeit gelaſſen werden muß, daß ſie.ſich ihren nöthigen Unterhalt erwerben können. Endlich iſt aur dasjenige nicht außer Augen zu ſetzen, was die Bauern andern SZerren zu leiſten ſchuldig ſind, indem es kein ſeltner Fall.iſt/--daß ein Bauer oder Qecon, Forens, V. Theil. Ooo A&Fers- gfeit, X. 473 Achtes Hauptſtü>k. A&ersmann mehrere Zerren bat, deren einem er Dienſte leiſten, dem andern aber Pächte, Zinſen und dergleichen entrichten muß. Eines ſolchen Zauern Dienſ- Zuſtand iſt daher dergeſtalt einzurichten, daß ey'allen Zerren, denen er verpflich: tec iſt, ein Gnüge leiſten kann. Dieſe.Stelle des Mevius enthältSäge, die uns, wenn ſie näher augeinander ge- feßet werden, zu allen denjenigen Wahrheiten führen, welche in dem gegenwärtigen Fall zu erinnern nöchig ſind. Wir wollen uns daher derſelben in unſerem Vortrage zu einem Leitfaden bedienen, und fie durch Anführung einiger beſonderen Falle näher zu. erläutern, auch auf die Unz» ſtände der gegenwärtigen Zeiten mehr anpaſſend zu machen ſuchen. Y S8. 579. Die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern müſſen zu Peinen ungewöhnlichen Din: gen angehalten werden, welches der erſte Grundſatz iſt. Der erſie Sas, den ein Richter bey Ermäßigung der ungemeſſenen Dienſte zu be- vbachten hat, beſtehet darinn: daß er nicht zugebe, daß die Bauern, ihrer Verpflichtung zu ungemeſſenen Dienſten ohnerachtet, zu etwas ungewöhnliches gezwungen und angehal»- fen werden.; Hiebey iſt, um allen Mißverſtand“ zu vermeiden, zuförderſt zu bemerken, daß dieſe Regel nicht ſowohl auf die Anzahl der Dienſte, als vielmehr deren Abfeiſtungsart, gerichtet fey. Wäre gleich der gewöhnliche Bauerdienſt, um dieſes durch ein Beyſpiel zu erläu- kern, in der ganzen herum liegenden Gegend nur wöchentlich auf zwey Tage beſtimmet, ſo könnte daraus noch fein Schluß gemacht werden, daß der Richter die ungemeſſenen Dienſte ver klagenden Bauern ebenfalls wöchentlich auf zwey Tage mäßigen und einſchrän- ken müßte. 4 Anſehung der Anzahl der Dienſte können die ungemeſſenen nach den gemeſſe- nen nicht beurcheilet werden. Denn diefe ſind per paa beſtimmet, bey jenen aber komme es lediglich darauf an, ob ſie die Kräfte und den Nahrungs3zuſtand des Bayern überſtei- gen oder nicht, wie fich bey der zweyten Regel ganz deutlich ergeben wird. Man nehme hingegen den Fall an, daß in der ganzen herum liegenden Begend die- Bauern mehr nicht, als acht bis zehn Meilen weite Reiſefahren zu thun ſchuldig ſind, ein Grundherr aber. deſſen Bauern auf ungemeſſene Dienſte ſtehen, von denſelben I5, 20 und mehrere Meilen weite Reiſen verlange, Hier glaube ic, wird der Richter befagtſeyn, auf die in der herum liegenden Ge- gend eingeführte allgemeine Gewohnheit Rückſicht zu nehmen, und den zu ungemeſſenen Dienſten berechtigten Grundherren dahin anzuhalten, daß er ſich ebenfalls mit der ig der ganzen Gegend eingeführten Gewohnheit begnüge. Die weiten Reiſefuhren ſind allemahl vor einen Bayer, er mag gemeſſene oder angemeſſene Dienſte zu verrichten ſchyldig ſeyn, verderblich, indem deſſen Geſpann dabey zi? Srunde gevichtet wird.; ? n Von dem Urſyrung?,- Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16, 475 In allen Fällen aber, wo dieſes zu befürchten ſtehet, hat der Richter einzuſchrei- een, und einen ſolchen Mißbrauch zu verhindern, gegründete Urſach und Befugniß. ß. 580. Bey richterlicher Ermäßigung der ungemeſſenen Dienſte muß ſerner"auf die T7.öglichkeit, tins was ein Bauer nach der Beſchafſenbeit ſeiner im Beſiz habenden|TTahrung an Dien- ſten zu leiſten im Stande iſt, Rückſicht genommen werden, welches der zweyte hiebey zu beobachtende Saz iſt. Der zweyte Saß, den ein Richter bey Mäßigung und nähern Beſtimmung der ungemeſſenen Dienſte zu beobachten hat, beruhet auf der Möglichkeit, die von der Herr- ſchaft verlangten Dienſte leiſten zu können. Daß- niemand zu unmöglichen Dingen verbunden ſey, iſt eine allgemeine ontolo- giſche Wahrheit, die wohl niemand in Zweifel zu ziehen begehren wird.| Worvuach aber ſoll dieſe Möglichkeit abgemeſſen werden, indem in dergleichen Fäle- len gemeiniglich dasjenige, was von der Herrſchaft vor möglich ausgegeben wird, von den Bauern vor unmöglich gehalten werden will. Sehr vernünftig"iſt daher der Rath des Wievius, daß bey Beurtheilung der Möglichkeit der Acker ſowohl, als übrige Nahrung, worauf der. zu ungemeſſenen Dien- ſten verpflichtete Bauer angeſeſſen iſt, und wovon er dieſe Dienſte leiſten ſoll, zum Augen- werf genommen werden müſſen. Die Nahrung, vie ein dergleichen Bauer beſikßet, iſt gleichſam der Lohn, wovor die ihm auferlegte Arbeiten verrichtet werden. Daß aber der Lohn und Arbeit in einem richtigen Verhältniß mit einander ſtehen müſſen, iſt abermahls ein allgemeiner Saß, der Richt gelzugnet werden kann. 8. 581. Daß bey dieſer Beurtheilung der B7öglichfeit nicht blos auf die A&ergröße, ſondern vor! nehmlich auf die innere Güte des Ackers, den ein Bauer beſigzet, geſe . hen werden müſſe. Zu bemerken iſt aber hiebey, daß nicht blos auf die Größe der GrundſtüFe, ſott- dern vornehmlich auf die innere Güte derſelben, imgleichen auf eine richtige Berbindung der zu einem Bauerhofe erforderlichen Wirthſchaftstheile geſehen werden müſſe. Vieler Acker ntacht das Glück eines Bayern nicht aus, wenn derſelbe nicht auch zugleich fruchtbar iſt, Eine überflüßige Acfergröße ſhwächet den Bauer eher, als daß er ihn wohlha« bend machen ſollte. Beſonders bleibet demſelben weit wenigere Zeit zum Herrendienſt Übrig, als einem andern, der nyr ein mäßiges, aber weit fruchtbareres Ackerwerk im Beſiß har. | Man ſtelle nur eine Vergleichung zwiſchen den Uermärkiſchen, und den in der Mittelmark belegenen ſandigen Gegenden an, ſo wird man von dieſer Wahrheit ganz deut- lich überzeuget werden, OD00 2 Einem 476 Achtes Hauptſtü>. Einem Bauer in den leßten Gegenden, der vier Hufen beſißet, können nicht ſs viel Dienſte, als einem von zwey Hufen in der erſten, angemuthet werden. Ex ſcheidet auf ſeinen vier Hufen nicht allein weniger ein, als jener auf zweyen, ſondern ſeine Arbeit in ſeinem eigenen Aerwerk iſt auch gegen des andern Mühe doppelt, und folglich kanu er nicht zu ſo viel Dienſten, als dieſer, ob er gleich der Größe nach mehrern Acker beſietr, angehalten werden, D4:4..582, Daß ein Richter, bep der Beurtheilung, ob die von der Zerrſchaft geforderte ungemeſſene Dienſte möglich ſind oder nicht, anch vor allen Dingen auf eine geſchickte Verbindung der bey den Bauerhöfen befindlichen Wirthſchaftstheile, beſonders des Wieſewach» ſes und Nckerbaues, ſein Augenmerk zu richten habe, Die Verbindung, worinn die verſchiedenen Wirthſchaftstheile eines Bauerhofes mit einander ſtehen, iſt ebenfalls bey der Beurtheilung, in wie weit die verlangten unge- meſſenen Dienſte möglich ſind oder nicht, nicht außer Augen zu ſeßen, und es hat hicrun- ter eben diejenige Beſchaffenheit, als mit den Landgütern ſelber. Bey den Landgütern ſowoh!, als den Bauerhöfen, kommt es hauptſächlich auf eine richtige Uebereinſtimmung des Aerwerkes und der Hütung an. Jſt dieſe vorhan- den, ſo iſt ein Bauergut ſowohl, als ein Landgut, weit einträglicher, als wenn es dar- an fehlet. ? Ein Bauer, welcher reichliche Hütung und Wieſewachs hat, kaun nicht allein von ſeinem AFerwerk einen höhern Ertrag erwarten, ſondern er iſt auch, theils mehreres, und theils beſſeres Vieh und Geſpann zu halten, im Stande. Daß aber tüchtiges und gutes Vieh und Geſpann die Seele eines jeden dienſtba- xen Bauern ſey, und darauf ſeine ganze Wohlfahrt berihe, habe ich bereits bey verſchie- denen Gelegenheiten erinnert. Denjenigen Baiern hingegen, die enfreder gar feine, oder doch nur ſchlech'e, und mit ihrem A>kerwerf in keinem richtigen Verhältnis tkehende Wieſen und Huütungs- Pläße beſißen, kann die Größe ihres Aerbaues in Auſchung der zu leiſtenden Dienſte wenig helfen, und ihnen daher auch vicht ein ſo Farker Dienſt, als es ſonſt wohl, rvenn es ihnen nicht an dieſen Hauptſtücken ermangelte, möglich roäre, zugemutihet werden. Es wked ſo!lchemnad) der Ueberfluß oder Mangel an Hiltung und Wieſevachs alle- mahl ein Umſtand bleiben, den ein Richter bey Beurcheiluang der Möglichkeit der von ei- ner Herrſchaft geforderten ungemeſſenen Dienſtz, zum veſondern Augenmerk zu neh» men hat, S8. 583. Bey Ausmittelung der V7öglichkeit der ungemeſſenen Dienſte einen ordnungsmäßigen An: ſchlag zun Srunde zu legen, iſt ein unſicherer wWeg, xzveil die ſonſt gewöhnliche Detaxa tionsſärze den Bauernahrungen nich;t anpaſſend ſind. Ein Richter, der die innere Beſchaffenheit. des Bauernahrungeſtavdes nicht ge- nan fonnet, pfleget gemeiniglich bey Ausmirtelung der möglichen ungemeſſenen Dienſte auf die Gedanfen zu verfallen, daß er hierunter yvicht ſicherer verfahren könne, als wenn - er N Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16 477 er von einem jeden Bauerhofe einen ordentlichen ökonomiſchen Anſchlag anfertigte, die nöthigen Ausgaben von der Einnahme abzöge, und nach dem Uebrigbleibenden die von den Bauern zu leiſtende Dienſte beſtimmte.;; Ich kann nicht leugnen, daß ich ehedem, ehe ich zu mehrern Erfahrungen gelan» get bin, dieſes ebenfalls vor die ſicherſte Methode gehalten habe. Allein ich bin gar bald gewahr worden, daß ich mich hierunter nicht auf dem rechten Wege befunden. Jill man die Bauernahrupgen nach den Grundſäßen, die ſouſt bey Abſchäßung ländlich'r Gürer gewöhnlich ſind, in Anſchlag bringen, ſo wird die meiſte Zeit, nach Ab- zug der nöthigen Wirthſchaftsausgaben, von der Einnahme nichts übrig bleiben, und ſole . 6. 590. Was ein. Richtex oder Commiſſaxius bey Unterſuchung des: erſten: 6. 568. bemerkten Punktes: zu beobachten hat. Nach dieſen vorangeſchiten nöchigen Anmerkungen, wird nunmehro näher zu er- örfern ſeyn, was ein Richter oder von demſelben verordneter: Commiſſarins, wegen der 6. 586 bemeldeten beyden Punkte, näher zu beobachten und wahrzunehmen habe. Zuförderſt muß er ſich, wie daſelbſt bemerket worden, von dem Zuſtandeder Bay- ernahrungen ſelber, und befonders wie viel von derſelben an Geſinde und Geſpann. unter halcen und ernähret: werden. könne, auf eine überzeugende Art zu unterrichten bemühet ſeyn. Hiebey brauchet es ebenfalls keines: methodiſchen ökonomiſchen Anſchlages, ſon- dern ein vernünftiger in dieſen Fällen zugezogener Wirchſchaftsverſtändiger wird, auch ohj- ne denſelben, dieſen Punk* gehörig zu beurtheilen im Stande ſeyn.. Alies dasjenige, was wir 5. 6. 581 und 5.82: in Anſehung der Güte des Akers und der richtigen Verbindung der bey den Bauerhöfen befindlichen Wirchſchaftstheile:'ge- ſaget haben,„maß auch bey dieſer Beſtimmung. des Geſindes. und. Geſpannes. zum. Grun» de geleget werden..; Ein Bauer, der ſtarken und fruchtbaren: Aer hat, gewinnet mehr Getreide, als ein anderer, deſſen Ackerwerk nvr aus einem leichten und ſandigen Boden beſtchet.. Er kann alſo auch, weil er mehrere Körner gewinnet, mehrercs-Geſinde und: Geſpann halten. Ein. Bauer, der bey ſeinem. Hofe reichliche Hätung. und Wieſewachs har, iſt ebenfalls, theils mehreres und theils beſſcrxes Geſpann, als; andere, deuen, es daran feh- let, zuzernöhren im Stande.': Die fruchtbare und unfruchtbare", die mit reichlichen: Wieſewachs und Hütung verfehene und daran mangelnde Segenden- anterfcheiden. ſich hierunter ganz augenſchein- fich, und ich habe daher darunter etwas mehreres: beyzufügen: nicht nöthig.. 6. 591. Fortſetzung. des- Vorigen, und: daß bey dieſer Unterſuchung nicht ſowohl: auf die: Akergröße; als: vielmehr auf die innere Güte des-ZSodens- geſehen. werden: müſſe: Die KA>ergröße kann dabey-freylich niht außer Augen. geſeßet werden, indem es Unſtreitig, iſt, daß ein Bauer, der vier Hufen beſißet, mehreres Geſinde und Geſpann: als ein. anderer, der nur zwey Hufen inne hat, an Geſinde und Geſpann unterhalten kann. Es wird aber hiervey ausdrücklich. vorausgeſeßet, daß diejenige Bauernahrungen,. welche nach ihrer Ackergröße beurtheilet werden ſollen, auch: einen: überall: gleich. fruchtba- ven. Boden haben müſſen. Ermangelt es an: der innern: Güte. des Ackers, ſo iſt es, wie'wir'ſ. MOT EE driſchet,. ſo ergiebet ſich von ſelbſt, daß den zu den herrſchaftlichen Dienſten beſtimmten Bayevrpferden nur ein ſehr mäßiger Antheil zu ihrer Ausfutterung. davon zufallen Fönne.- Die Bauerpferde, die man allenthalben in dergleichen. magern. und dürren. Gz: genden antrift, legen hiervon ein unwiderſprechliches Zeugniß ab. SENNE SI S... 593». EDIN Daß ein Richter oder Commiſſarius an den. Orten, wo die Z5auern. zu dem berrſchaftlichen3 Dienſt und ihrer eignen Wirthſchaft ein beſonderes, folglich doppeltes Geſpann balten müſ: ſen, bey der Unterſuchung, was ſie an Seſinde und Geſpann von ihren LTahrungen zu unterhalten im Stande ſind, ſeine AufnerkſampFeit.zu verdoppeln Urſache habe.* Bey der Unterſuchung, des erſten Punkts,. wie viel ein.: Bauer-vow.-ſeinet: in Be- fiß habenden Nahrung an Geſinde und Geſpann wirthſchaftlich unterhalten Fönne, kommet es auch hauptſächlich darauf an, ob er im Stande iſt, außer dem zu ſeiner eigenen Aer- Beſtellung benöthigten Dienſtvolk und Zugvieh, auch noch beſonders bloß vor den herr- ſchaftlichen Dienſt das erforderliche Geſinde und Geſpann zu ernähren. In den Gegenden,:wo ein ſtarker. und fetter Boden. angstroſfen. wird,..iſt es nichts ungewöhnliches, daß der Bauer außer dem zu. ſeiner eigenen Wirthſchaft. benöthigten Ge- ſinde'und Geſpann, noch.ein beſonderes Geſpann und Dienſtpolk- unterhält, welches leß- tere blos zu dem herrſchaftlichen Hofedienſt beſtimmet iſt. Man ſieher von ſelbſt ein, daß hiezu mehrere als gemeine Bauyerfräfte erfordert werden, und ein Beſißer einer Bauernahrung ſic) ſchon in ſehr guten. Umſtänden befinden müſſe, wenn er ſolches, ohne ſeinen Untergang davon zu befürchten, in der Dauer aus- zuhalten im Stande iſt, Viel Geſinde und Pferde wirken bey einem jeden Landwirch ,. wenn ſolche mit ſei- ner Wirthſchaft nicht in einem gehörigen Verhältniß ſtehen, ſein Verderben,;-und am aller- erſten verurſachen ſie den Untergang eines Bauern. Inzwiſchen trifft.man dergleichen Einrichtungen an. vielen Orten an. Beſonders habe ich an der Oſtſeekante Gegenden. gefunden, wo der Bauer zu dem herrſchaftlichen Dienſt täglich vier Pferde und drey Dienſtleute halten muß, und zu ſeiner eigenen Wirthſchaft noch überdem. zwey Dienſtleute und vier Pferde nöthig hat. I< habe aber auch befunden, daß die meiſten Bauern an ſolchen Orten, der fruchtbaren Gegend ohnerachtet, nur ſehr armſelig ſind, und faſt jährlich die Herrſchaft um Hülfe und Beyſtand anflehen müſſen. Die Laſt eines ſol, Die Pferde, ſo zu den Seſpanndienſten erfordert werden, verurſachen dem Bauer ſowohl in Anſehung ihrer Anſchaffung als auch Unterhaltung, den meiſten Kummer und Koſten, Hat er gleich bey dem erſten Antritt des Hofes die benöthigten Behofwährungs- Pferde erhalten, ſo bleibet doch der Abgang derſelben, wie wir oben an ſeinem Orte, wo wir vont der Behofwährung der Bauern gehandelt, mit mehrern bemerket haben, ihmin der Folge alleine zur Laſt. Durch wie vielerley Zufälle aber die Pferde, beſonders bey den beſtändigen Hofe- Dienſten,' wo ſie lediglich der unvernünftigen Behandlung des treuloſen Geſindes über- laſſen'werden müſſen, verlohren gehen, oder doch unbrauchbar werden können, Jehret die tägliche Erfahrung zur Gnüge. Ein Bauer, der kein Glück mit ſeinen Pferden hat, ſondern öfters wegen ihnen zugeſtoßener Zufälle, die angeſchafften wieder abſchaffen und mit neuen abwechſeln muß, wird nur ſehr ſelten auf einen grünen Zweig kommen, ſondern die Entfräftungen, die ihm durch dergleichen Ausgaben verurſachet werden, beſtändig fühlen. Tüchtiges Geſinde und Dienſtvolk iſt zu unſern Zeiten zwar ebenfalls ſehr ſc. Größe, ein, 3wey bis drey Oc<ſengeſpänne. Der Pferde ſind ſie nur bloß zum Eggen, WMiſtfahren,'Rorn-, Solz- und andern dergleichen Wirthſchaftsfuhren benödthiget. Es giebet zwar Oerter, wo die Bauern wegen der Hütung keine Ochſen halten können, ſondern ihr ganzes Ackerwerk mit Pferden beſtellen müſſen. Daſelbſt aber ſind ſie auch an ſtatt der Zugochſen mehrere Pferde zu halten im Stande, und es bleibet daher allenthalben ein ſicherer Saß, daß auf die zu den herrſchaftlichen Dienſten gewidmete Pferde, bey einer vorzunehmenden Dienſtermäßigung, weiter nichts, als die oben be- nannte Wirthſchaftsgeſchäfte, abgerechnet werden können. +. G. 598. Daß bey Beſtimmung der Zeit, die ein Bauer mit ſeinem Seſpann zu ſeiner eigenen Wirtly: ſchaft gebraucht, die von ihm in Beſitz habende Ackergröße nicht ſchlechterdings in Röckſicht genommen werden könne, Dem Anſehen nach, ſollte auf die Akergröße hierbey ebenfalls Rückſicht genom» men werden, Denn die Vernunft lehret es, daß ein Bauer, der vier Hufen beſiket, zA Zeit zum Cineggen und Bemiſtung ſeines Akers, als ein Zweyhüfner nö« thig hat.; : 5 Allein es würde, wenn man dieſes ſo ſchlechterdings annehmen, und einen allges Meinen Saß daraus machen wollte, die angereimte Folge heraus fommen, daß ein Vier«- Hüfner wenigere herrſchaftliche Dienſte, als ein Zweyhüfner, zu verrichten ſchul« dig wäre. Dergleichen widerſprechende Dinge zu behaupten laufet unſerer Abſicht ſchnyt- ſtracks entgegen, Vielmehr muß der Sas, den wir bereits 6. 580 behauptet haben, daß die TJIahrung, die ein dienſtbarer Bauer beſitzet, der Lohn ſey, wovor er die ihm auf- erlegte Arbeit verrichtet, nie auſſer Augen geſeßet werden. Aus dieſem Saß aber ergiebet ſich von ſelbſt, daß von größern Nahrungen auch mehrere Dienſte, als von kleinern, geleiſtet werden müſſen. Wer das Gegentheil behaupten wollte, würde ſich lächerlich machen, und der na« kWürlichen Billigkeit und Gerechtigkeit offenbar zuwider handeln. Wir werden daher näher zeigen müſſen, wie dieſer, und der in dem nächſt vorſte- Henden 6. 597 angenommene Saß dergeſtalt, daß in der Sache ſelber kein Widerſpruch entſtehe, zu vereinigen ſey, 4 > 9. 599. Daß jedoch hierbey eine gleiche innere Güte des Ackers, den die dienſtbaren 2auern bes finen, vorauszuſetzen ſey, und wie alsdenn die in ihrer Ackergröße verſchiedene Bauern ip Anſehung ihrer Dienſte, ohne daß der eine vor den andern prägraviret werde, ausgeglichen werden können, s I< ſetße hierbey voraus, daß der Aer, den die Bauern, ſie mögen Vier- oder Zweyhüfner ſeyn, von gleicher innern Güte und Beſchaffenheit iſt. Iſt dieſes, ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß ein Vierhüfner, ob er gleich zu den vorbenannten Pferdegrbeiten in ſeiner eigenen Wirthſchaft mehrere Zeit, 3 ein weye Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit; Unterthänigfeit, 26, 49x Zweyhüfner,“ gebrauchet, dagegen auch in Vergleichung mit dieſent-- mehreres und dop- peltes Geſpann halten könne und müſſe. Wäre z. B. in einem guten Mittelboden der Zweyhüfner mit zwey Pferden unge- weſſen? Dienſte zu verrichten ſchuldig, ſs würde es die ſelbſiredende Billigkeit erfordern, daß der Vierhüfner mit vier Pferden zu ungemeſſenen Dienſten verbunden ſey. Man rechne nun einem Vierhüfner ſowohl als einem Zweyhüfner, wöchentlich zwey Tage zu ſeiner eigenen Wirthſchaftsbeſtellung zu gute, ſo wird allemahl bey beyden ein gleiches Verhältniß zwiſchen ihren Kräften und den zu leiſtenden herrſchaftlichen Dien- ſten verbleiben, und einer ſowohl als der andere, diejenigen eigenen Wirthſchaftsgeſchäfte, wozu er des Pferdegeſpannes benöthiget iſt, beſtreiten können, Bey dieſer nur zum Beyſpiel gegenwärtig angenommenen Berechnung, behält die Herrſchaft bey einem Vierhüfner wöchentlich vier Tage mit vier Pferden den Geſpanu- Dienſt zu ihrem Gebrauch, bey dem Zwephüfner aber eben ſo viele Tage mit zwey Pferden Wenn nun mit vier Pferden noch einmahl ſo viel, als mit zweyen, beſtritten und ausgerichtet werden kann) ſo iſt offenbar, daß bey einer ſolchen Einrichtung die beydew obigen gegen einander laufenden Säße ſich nicht ferner widerſprechen, und der Herrſchafe ſowohl als auch den Bauern dadurch keine Verkürzung zuwöhſet.; 8. 600. Ausnahme von dem Vorhergehenden, wenn der Acker, den die Bauern beſizen, nicht vöit einer gleichen innern Güte iſt. Inzwiſchen habe ich wohlbedächtig erinnert, daß hiebey eine Gleichheit, in An- ſehung der innern Güte des Ackers, den die Bauern beſißen, vorausgeſeßet werden müſſe. Wo es hieran fehlet, kann es leicht geſchehen, daß einem Vierhüfner, der ſchleche ten Acker beſißet, wenigere Dienſte, als einem Zweyhüfner, deſſen Nahrung mit einem guten und fruchtbaren Boden verſehen iſt, auferleget werden müſſen. Ja leichten und ſandigen Gegenden bringen öfters vier Hufen weit weniger eint, als in fruchtbaren Auen von zweyen eingeſchnitten wird. Der Vierhüfner in der ſchlechten Gegend kann daher nicht mehr Geſpann, als ein Zweyhüfner in der guten, und öfters noch weniger unterhalten. Die Arbeit des erſtern iſt, in Anſehung ſeiner eigenen Nahrung, gegea den leßtern dennoc< immer doppel. Seine Aergröße hat nicht allein einen weitern Umfang, ſondern es iſt auch aus der Wirthſchaftserfahrung zur Gnüge bekannt, daß der ſchlechte Aer gemeiniglich mehrere Mühe und Arbeit, als der gute und wohl gemiſtete, erfordert. Hak man gleich zu dem leßtern ſtärkere Pferde und Geſpann nöthig, ſo bleiben ſie doch in der Anzahl, und folglich auch in der Unterhaltung, einige beſonders fruchtbare Ge- genden, die unter die allgemeine Regel nicht mit eingeſchloſſen werden fönnen, ausgenouyt- nen, immer einerley. Wenn ſolchemnach ein Vierhüfner nicht mehr als zwey Pferde halten kann, und ihm die zu ſeiner eigenen Wirthſchaft benöthigte Zeit abgerechnet werden muß ,- dieſe aber gegen einen Zweyhüfner doppelt iſt, ſo ergiebet ſich hieraus von ſelbſt, wie es gar-wohl 29192! möglich 492 5 Achtes Hauptſtück. möglich ſep, daß an einem Orte einem Vierhüfner wenigere Dienſte, als an einein änderif bey einem Zweyhüfner geſchehen iſt, zugeleget werden müſſen; j Die Verſchiedenheit der Gegenden und darinn befindlichen Bayuerwirthſchaften iſt zu groß, als daß man darunter allgemeine Regeln, die nirgends eine Ausnahme litten, an die Hand geben könnte, j; So viel bleibet inzwiſchen als eine unumſtößliche Wahrheit fee ſtehen, daß bey allen Dienſtermäßigungen und Einrichtungen, die wahre Beſchaffenheit der von den Bay- ren im Beſiß habenden Nahrungen zum Grunde geleget, und denſelben dabey zugleich ſo viele Zeit, als zur Beſtellung ihrer eigenen 5. 596. benannten Wirthſchaftegeſchäfte erfo- derlich iſt, von den herrſchaftlichen Dienſten freygelaſſen werden müſſe. Ein Richter oder Commiſſarius, der dieſe beyden Wahrheiten als ohnſtreitige Graundſäge zum Augenmerk genommen hat, wird in der richtigen Beſtimmung der ſonſt ungemeſſenen Spanndienſte niemahls irren, wenn er dabey nur zugleich in Anſehung der verſchiedenen Gegenden und Bauernahrungen, einen vernünftigen Unterſcheid macher, und a die guten mit den ſchlechten vermenget, oder ſie beyde über einen Leiſten ſchla- gen wilf. Um dieſes zu verhüten, und ihn vor einen ſolchen Jrrweg zu warnen, habe ich mich hiebey länger, als es ſonſt nöchig geweſen wäre, aufgehalten„» wohl wiſſend, wie leicht man in Sachen, die man nicht recht aus dem Grunde kennet, allgemeine Regeln ohne Unterſcheid auf alles, was vorfommt und einige Aehnlichkeit mit einander hat, an» zuwenden geneigt iſt. 65.'60F- Die Anwendung der bisher angeführten Regeln wird in einem angenommenen Bepſpiel; wo- bey aber ausdrücklich eint guter Mittelboden vorausgeſeget wird, näher gezeiget, und dabep, daß ein Zweyhufner in dieſer Ackerart mit zwey ihm von dem herrſchaftlichen Dienſt wöchentlich freygelaſſenen Tagen ganz wohl zurechte Fon: men könne, feſtgeſegzet. Vielleicht wünſchet jemand eine nähere Anweiſung, wie er dieſe Regeln in der An- wendung recht zu gebrauchen habe, und wie viel Zeit wohl zu den 6. 595. bemerkten eige-- nen Wirthſchaftsgeſchäften des Bauern erfodert werde, zu haben. Um dieſem Verlangen, ſo viel es die Verſchiedenheit der Gegenden und Umſtände verſtattet, einigermaßen ein Snüge zu leiſten, will ich ſolches in einem angenommenen Beyſpiel zu zeigen bemühet ſeyn, dabey aber ausdrücklich einen guten Mittelboden voraus ſeßen, indem derſelbe der gemeinſte-und gewöhnlichſte iſt, und' daher die Abweichungen, die bey beſſern oder ſchlechten Gegenden vorfallen- gar leicht von ſelbſt bemerket, und dar- nach beurtheilet werden können. An den Orten, wo ſowohl der Herrſchaftliche als Baueracker aus einem guten und tragbaren Mittelboden beſtehet, ſind die Bauern, wie ich bereits s. 595. erinnert habe, faſt durk. Tage aber kann. bey. den Handdienſten dem Bauer ordentlicher Weiſe aus vorangeführ« ten Urſochen nichts helfen, wohl. aber in. den herrſchaftlichen Wire ER ER Aufenthalt und Verſäumniß zuwege bringen.!;- a) Hievon bin ich ſelber bey der Veränderung, die ich vor einigen Ra FEO EEE; II ver hug habe,“-: das deutlichſte überzeuget Er Ee EEE So lange.ſie dienten, mußte ein jeder einen Knecht und Magd halten, weil ſonſt der errſchaftliche Dienſt,.ob er gleich wöchentlich nur in zwe€ 455007 p ZU di 0. erden fonnte.; 4< zwey Tagen beſtand, nicht anders Nachdem ich ihnen aber eine 3 nzliche Dienſtfreyheit zugeſtanden, und ſie dagege gewiſſe Getreidepächte geſelzet habe, ſo ſind Bauerknechte 09D-Bauenna abs in af I. fe ganz unbekannte Dinge geworden.: Sie bewirthſchaften nunmehro auch ohne Knecht und Magd, mit ihren Weibern und Kindern, die ihnen anvertraueten Nahrungen eben ſo gut, und zum Theil noch beſſer, als vorhin geſchahe, und die Erſparung desjenigen, was ſie ſonſt zur Unterhaltung des gehal? tenen Geſindes anwenden mußten, wird ſie zu allen Zeiten im Stande erhalten, daß ſie mir die ihnen auferlegte Pacht richtig abliefern können. Ueberhaupt iſt ein Bauer, der keines fremden Geſindes benöthiget iſt, ſondern ſeine 26 Ep mit ſeinen. eigenen Kindern verrichten kann, unter die glücklichſten ſeiner Art zu rechnen.'; Bey einer ſolchen Bewirthſchaftung mit eigeiten Kindern fällt nicht allein alle Verun» „treuung, die-gewiß in Anſehung des fremden Geſindes ein ſehr ſchwerer und fürchterlicher IArtikel iſt, hinweg, ſondern man kann auch natürlicherweiſe vermuthen, daß die Kinder an'der Wohlfahrt ihrer Eltern einen wahren Antheil nehmen,'und: daher in ihren Arbeiten eit mehrern Fleiß und Treue, als man ſonſt von dem liederlichen fremden Geſinde gewoh- net iſt, von ſich blien laſſen werden.. Man hält daher nicht ohne Urſach einen Bauer, nach dem gemeinen Ausdru>k, für geborgen, ſo bald er mit ſeinen eigenen Kindern wirthſchaften kann. Die Erfahrung ſtim- met auch damit überein, und man nimmt öfters wahr, daß ein Bauer, mit deſſen Wirth- ſchaft es anfänglich, ſo lange er ſich blos mit fremden Geſinde behelfen mußte, keinen rech? ten Fortgang haben wollte,:in ganz andere Umſtände geräth, ſo bald nur ſeine Kinder der- Senor herangewachſen ſind, daß er ſie zu ſeinen wirthſchaftlichen Verrichtungen gebrau- en kann.; 6 Das gemeine Sprichwort, daß kleine Rinder kleine, große Rinder aber große Sor- gen verurſachen, trift daher bey dem Bauer nicht ein, ſondern man verſpüret vielmehr, aus den ſchon bemerkten Gründen, das gerade Gegentheil davon. 9. 605. Ausnahme hievon, und in welchen Fällen auch den bloß zu Zanddienſten verpflichteten Bauerwirthen gewiſſe Freytage von dem herrſchaftlichen Dienſte zu verſtatten billig ſey. Daß bey den Handdienſten kein Nachlaß gewiſſer Tage bey ihrer Ermäßigung Statt finden, oder derſelbe dem Bauer keinen wahren Nußen bringen könne, ſondern vielmehr die Ermäßigung, wenn dergleichen nöthig ſeyn ſollte, durch Einſchränkung der Anzahl der zu geſtellenden Dienſtleute geſchehen müſſe, iſt zwar eine allgemeine Regel, welche in den meiſten Fällen Plaß greifen und angenommen werden fann. Inzwiſchen iſt doch) nicht zu läugnen, daß, wegen der großen Verſchiedenheit der PEIN, Umſtände vorfallen können, welche eine Ausnahme hievon 08 maden. n Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 10. 497 In vielen-Orten“ halten die Coſſaten, die ihrer Beſtimmung nach nur blos zu Handdienſten verpflichtet ſind ,“ der ihnen obliegenden Dienſte wegen, nur ledigiich einen Dienſtboten, entweder Knecht oder Magd, ob ſie gleich die Verbindlichkeit, mit mehrern Perſonen auf dem Hofedienſte zu erſcheinen, über ſich haben, welches faſt durchgehends in der Erndte, wegen der alsdenn gewöhnlichen ſelbander Dienſte, gebräuchlich zu ſeyn pfleger. Wenn nun ein Bayer oder Coſſate nur einen Dienſtboten hat, und doh, wenig- ſtens zu gewiſſen Zeiten, mit zweyen Perſonen dienen muß, ſo iſt es eine natürliche Folge, daß-entweder er oder ſeine Frau ſelber, ſich zu dieſem herrſchaftlichen Dienſt zu bequemen, oder er eines von ſeinen Kindern, ſo dazu tauglich iſt, von ſeiner eigenen Arbeit wegzu- nehmen, und zu geſtellen habe. Jau einem ſolchen Fall, welcher nicht ungewöhnlich iſt, kann nicht.behauptet wer- den, daß dem Bauer oder Coſſaten die Freylaſſung gewiſſer-Tage in der Woche vom. herr- ſchaftlichen Dienſt nicht zu Nuße kommen könne, weil dieſer herrſchaftliche Dienſt nicht blos, wenigſtens nicht zu allen Zeiten, mit den Dienſtboten, ſd er dazu hält, verrichtet werden kann, ſondern er von den Perſonen, die er ſonſt zu ſeiner eigenen Wirthſchaft ns- thig hätte, abgeben, und dadurch einen Theil ſeiner eigenen Arbeiten verſäumen muß. Sehr billig iſt es alsdenn, daß auch bey den Handdienſten dem Dienſtleiſter eine gewiſſe verhältnißmäßige Zeit, die nach Beſchaffenheit der vorfallenden Umſtände näher beſtimmet werden muß, von dem herrſchaftlichen Dienſt frey gegeben werde. 6... 606. Was jedoch hiebey vor Vorſichten zu gebrauchett. Jedoch iſt hiebey, um nicht den Herrſchaften zu nahe zu treten, ſchr wohl zu prü- fen, ob nicht ein dergleichen zu bloßen Handdienſten verpflichteter Bauer oder Coſſate, ſo viel fremde Dienſtleute, als er zu dem Hofedienſt geſtellen muß, von ſeiner im Beſiß ha- benden Nahrung zu unterhalten im Stande ſey? Iſt er dieſes ohne Beförderung ſeines Unterganges vermögend, und hält nur blos der mehrern Bequemlichkeit halber weniger Dienſtvolk, als er auf den Herrendienſt zu ge- ſtellen ſchuldig iſt, ſo kann darauf feine Rückſicht genommen werden, ſondern ein ſolcher Bauerwirth hat ſich die daraus in ſeiner eigenen Wirthſchaft entſtehen könnende Verſäum- niß ſelber zuzuſchreiben. Wo aber die Nahrungen-der Coſſaten hiezu nicht hinlänglich ſind, da iſt es ſchon vorhin an den meiſten Orten, beſonders bey den ſelbander Dienſten in der Erndte, eine eingeführte Gewohnheit, daß den Handdienſtleiſtern wenigſtens ws- . Wie unzweckmäßig aber ſolches ſey, fällt von ſelbſt in die Augen. Dergleichen Friſten oder Freytage ſind dem Coſſaten in der Erndte blos deßhalb nöthig, damit er ſein eigenes Getreide einbringen könne. Wie aber mag ſolches bey'reg- nigfem Wetter geſchehen? Das naſſe Einbringen iſt dem Bayuergetreide eben ſo ſchädlich und nachtheilig als dem Herrſchaftlichen. So widerſinnig handeln öfters eigennyßige Herrſchaften. Sie begehen dadurch nicht allein offenbare Ungerechtigkeiten, ſondern bauen auch ihren eigenen Schaden. Denn was kann wohl aus einem Bauer oder Coſſaten, der in die Umſtände, ſein Getrei- de naß einzubringen, verſeßet iſt, in der Folge werden?' Die häufigſten Beyſpiele hievon trift man an ſolchen Orten an, wo die Herrſchaf- ken nicht ſelber zugegen ſind, ſondern ihre Süter entweder verpachtet haben, oder die Wirthſchaft auf denſelben dur< fremde Perſonen verwalten laſſen.| Findet daher ein zur Ermäßigung der Dienſte ernannter Commiſſarius vor nöthig, den Unterthanen auch bey den Handdienſten, beſonders aber in der Erndte- FSewiſſe Frey- Tage zuzubilligen, ſo wird es eine nöthige Vorſicht ſeyn, daß er hiezu ausdrücklich eine zu den Geſchäften, weßhalb dieſe Freytage verſtattet werden, bequeme und geſchickte Zeit feſtſeße. Er verfehlet ſonſt, wenn dieſes nicht geſchiehet, den ganzen Endzweck der von ihm veranlaßten nähern Beſtimmung und Ermäßigung. + 2.5OZ Von derjenigen Art der ungemeſſenen A..- nicht nach Tagen eingerichtet ſind, ſon/ dern wo die Bauern ohne Unterſcheid alle herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte vere richten müſſen, und daß ſolche nicht ſchlechterdings nach den vorhin geges benen Regeln beurtheilet werden können. Das bigher ſowohl von den Spannc-als Handdienſten angeführte, hat eigentlich nur ſeine Beziehung auf ſolche ungemeſſene Dienſte, welchenach Tagen verrichtet werden müſſen. Die davon an die Hand gegebenen Regeln können daher auch nur blos bey dieſen gebrauchet, und eine Anwendung davon gemacht werden. Es giebet aber auch ungemeſſene Dienſte, bey welchen keine Tage in Betracht kommen, ſondern wo die Bauern alle zu der herrſchaftlichen Wirthſchaft gehörige Ges ſchäfte, ohne daß dabey eine gewiſſe Zeit in Rückſicht kommt, verrichten müſſen. Dieſe Art von ungemeſſenen Dienſten iſt ſonder Zweifel, ſowohl vor die Herr- ſchaft als auch Bauern, die beſte und vorzüglichſte, und ein Richter oder Commiſſarius, dem dergleichen ungemeſſene Dienſte zur Ermäßigung vorkommen, hat alle nur mögliche Behutſamfkeit anzuwenden, um ein ſolches heilſames Baguerdienſt- Syſtem nicht durch un- ſchiliche Verfügungen zu zerrütten. ; 5. 608. Daß dieſe Art von ungemeſſenen Dienſten den Bauern zwar weniger ſchädlich, dabey aber dennoch öfters Gelegenheiten und Urſachen zu deren Ermäßigung vorfallen önnen, wovon die nöthigen Grundſätze zu wiſſen ebenfalls nöthig iſt. Weit ſeltener werden dergleichen ungemeſſene Dienſte den Untergang dex Bauery befördern, noch ihnen zu gerechten Klagen gegründete Urſa) geben. Denn ein" ;+; un Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 16. 499 und ernſthafter Fleiß der Bauern kann die Unerkräglichkeit, ſo mit denſelben verknüpfet zu ſeyn ſcheinet, ſchon von ſelbſt gar ſehr mindern und maßigen«. Inzwiſchen iſt es nicht ganz ohnmöglich, daß auch dieſe Art von ungemeſſeneun Dienſten eine unverhältuißmäßige Laſt vor die Bauern nach ſich ziehen kann, beſonders went Hertſchaften, die keine Freunde von dem Bauerſtande ſind, ihre Sculdigkeiten über die Gebühr auszudehnen und zu erweitern ſuchen. Alsdenn muß auch ein Richter hierinn Hand einſchlagen, und das Uebermäßige abzuſtellen ſuchen. Nicht aber alle die Grundſäße, die wir bey den ungemeſſenen Dien- ſten nach Tagen bemerket haben, können bey einer dergleichen Mäßigung Anwähre finden. Nöthig wird es daher ſeyn, auch derjenigen Maßregeln, die ein Richter hiebey zu beobachten hat, mit wenigen zu gedenken. S8. 609. Bey Ermäßigung dieſer Art von ungemeſſenen Dienſten muß Hauptſächlich die Laſt, die de Bauern daraus erwächſet, mit einer gewiſſen Genauigkeit berechnet, und bey einem jeden Wirthſchaftsgeſchäfte, ſo die Bauern zu verrichten Haben, ausgemittelt werden, Kraft und Laſt muß zwar auch hier mit einander in Vergleichung geſeßet, und, ob dieſe gegen jene verhältnißmäßig ſey, unterſuchet werden. Nur eine ganz andere Verfahrungsart, als wir bey den ungemeſſenen Dienſten nach Tagen vorgetragen habet, iſt dabey zu beobachten. Die ungemeſſenen Dienſte, ſie mögen nach Tagen oder auf die ſämmtliche herr- ſchaftliche Geſchäfte eingerichtet ſeyn, erfordern in beyden Fällen eine zulängliche Anzahl von Geſpann und Dienſtvolk. In dieſer Rückſicht iſt allemahl nöthig, daß die wahre Beſchaffenheit der Battert- nahrungen genau geprüfet, und theils, wie viel davon an Pferden und Geſinde erhalten, theils aber auch, wie viele Zeit der Bauer zu ſeiner eigenen Wirchſchaft mit dem zu hal- tenden Geſpann und Geſinde gebrauche, ausgemittelt werden. In dieſen beyden Stüen hat alſo ein Richter auch in ſolhem Fall einerley Weg einzuſchlagen. Hierdurch werden nur blos die Kräfte des zu ungetteſſenen Dienſten verpflichte fen Bauern ins Klare geſeßetk. Ein Richter aber muß auch die ihm zugemuthete Laſt, um deren Verhältnißmä- bigfeit beurtheilen zu können, näher kennen lernen, und von deren wahren Beſchaffenheit auf eine deutliche Art überzenget ſeyn. Bey den ungemeſſenen Dienſten nach Tagen fällt dieſe Laſt von ſelbſt in die Au- gen, und ein Richter, der zu deren Ermäßigung aufgefodert worden, hat ſonſt weiter nichts, als wie viele Tage, und mit wie vielen Perſonen ein ſoler muß, wenn er tüchtig zubereitet werden ſoll, we- ... nigſtens zweymahl geegget werden. Die ſämtliche 20 Bauern haben alſo jährlich an herrſchaftlichen Acker 1600 Morgen zu eggen.- Dieſe 1600 Morgen unter fie vertheilet, kommt auf einen jeden 80 Morgen. Nach wirthſchaftlihhen Grundſäßen ſind zwey Eggen täglich 8 Mor- gen zu beſtreiten im Stande, Latus 27ZTag. Ein Von dem Urſpringe- Verſchiedenheit, Unterhänigkeit, 16. 505 Tranſport 274 Tag. Ein jeder Bauer hat daher zu. dieſer Arbeit"auf den herrſchaftlichen Acker nöthig----- 10 Tage. Der Aer iſt.durc Wſpl. Ein Bauer brauchet ſolhemnach zur Verfahrung des herrſchaftlichen Getreides jährlid)--.- 4 2.) Miſtfuhren müſſen hauptſächlich nach der Stärke und Beſchaf- fenheit des Viehſtandes beurcheilet und überſchlagen werden, Das angenommene Gut hat nun einen Viehſtand von 1002 Stü Schafe und 100 Stü> Rindvieh. Von den 1000 Stü Schafen kann nach ökonomiſchen Säßen, weun hinlängliche Einſtreue vorhanden, 1000, und von 100 Stüc Rindvieh ebenfalls 1000, folglich zuſammen 2000 gute zweyſpännige Fuder Miſt gemachet werden. Dieſe 2000 Fuder auf 20'Bayuern vertheilet, kommen auf jeden 100 uder. - Es wird angenommen, daß das Miſtfahren halb in den langen und halb in den kurzen Tagen geſchiehet,. ZE Tag. 20 Tage. Larus 61 Tage. QOecon, Forens. Y. Theil, Ss8s Beyde 506 W Achtes Hauptſtü>k. Tranfport 61 Taße, Beyde Jahreszeiten zuſammen gerechnet, können auf einen Tag, zu- mahl angenommen wird, daß die Bauern hinlängliche Lader dazu geben müſſen, durch die Bank ganz füglich 10 Fuder gerechnet werden. Ein jeder Bauer muß daher, um den herrſchaftiichen Miſt zu Felde zu fahren, jährlich anwenden---- 3.) Wieſewachs. und Heufuhren. Der herrſchaftliche Wieſewachs beträget nach dem vorhandenen Vor- meſſungs- Regiſter 200 Morgen. Einhundert Morgen davon ſind zwey-, die andern hundert aber nur einſchnittig. Die erſtern bringen in gemeinen Jahren die Morge zwey, die leßtern aber nur ein Fuder, welches zuſammen 309 Fuder beträget. Sämmiliche Wieſen liegen eine ſtarke Meile von dem Gute. entfernet, und zum Theil ſind die Wieſen ſumpficht, dergeſtalt, daß das Heu füge lich nicht anders, als zur Winterszeit, abgefahren werden kann. Bep dieſen Umſtänden ſind die Bauern in einem Tage mehr. nicht, als jeder 1 Fuder anzufahren, vermögend.] Wenn nun die oben bemeldeten 300 Fuyder Heu unter die 29 Bauern vertheilet werden, ſo ergiebet ſich von ſelbſt, daß auf jeden 15 Fuder fallen, wozu er alſo nöthig hat,- 4? 4.) Holzfuhren. Zu der herrſchaftlichen Feuerung werden jährlich 100 Klaftfern Holz erfordert. 5! In den bey dem Gate vorhandenen Ziegel- und Kalköfen geſchehen Jährlich 3 Brände. j Zu einem jeden Brande werden im Ziegelofen 30, und im Kalfofen 20, folglich zuſammen 150 Klaftevn erfodert. Die Bauern haben ſolc. Ergiebet ſich aber, daß ein Bauer dieſes Drittel, und auch noch wo übri behält, ſo iſt kein Grund vorhanden, ihn mit ſeinen FR SEE EHRE hören, ſondern er kann und muß auf eine-xe. gehen würden, wenn ſie auch ihr haltendes Geſinde täglich auf den'herrſchaftlichen Hofe- dienſt ſchien müſſen. 7 Dieſes aber wird in dem angenommenen Beyſpiel nicht nöchig ſeyn, ſondern den Bauern bey demſelben auch von den Handdienſten die mehreſte Zeit zu ſeinem eigezen Ge brauch übrig bleiben.<; Sollte aber zwiſchen der Anzahl der Dienſtbauern und den herrſchaftlichen Wirth- ſchafesgeſchäften kein richtiges Verhältniß vorwalten, ſo wiederhole ich eben dasjenige, was ich 5. 619. in Anſehung der Geſpanndienſte erinnert und bemerket habe. VIT 6224 Von dem dritten Satz, welcher bey Ermäßigung der ungemeſſenen Dienſte zu beobachten iſt, vermöge deſſen auf den Unterſcheid, ob die Bauern bey den Dienſten geſpeiſet werden oder nicht ,' Ruckſicht zu nehmen, wobey zugleich, daß heute zu Tage dieſe Speiſung an den meiſten Orten in ein beſtimmtes Deputat verwandelt zu ſeyn pflege, bemerket wird. Der dritte Saß, den ein Richter oder Commiſſarius bey Ermäßigung der unge- meſſenen Dienſte und Beurtheilung deren Möglichkeit, zum Augenmerk zu nehmen haf, beſtehet, nach Anleitung der 6. 578. angeführten Stelle des NIevius, darinn, daß ein Unterſcheid, ob die auf den herrſchaftlichen Dienſt kommende Bayern und deren Geſinde von der Herrſchaft geſpeiſet werden oder nicht, zu maden ſey. u ven Marken und Pominern war ehedem faſt durc des zweyten Bandes mir mehrern bemerket. Man nimmt aber gemeiniglich wahr, daß dieſe Veranſtaltung da, ws ſie den meiſten Nusen ſtiften könnte, den ſchlechteſten Fortgang hat. 8. 6284 Daß atch dieſer Satz richtig und nothwendig ſoy, wird näher erwieſen. Nach der von uns bey dem zweyten Saß, um die Möglichkeit der ungemeſſenen Dienſte zu unterſuchen, gegebenen Anleitung, iſt die Erforſchung des wahren Ertrages, den der Bauer von ſeiner Nahrung hat, der erſte Hautptpunct, worauf alle Mühe und Genauigkeit gewandt werden muß. 2 Denn nach dieſem Ertrage muß das dem Bauer zu halten mögliche Geſinde und Geſpann beurtheilet werden, Der wahre Ertrag einer Bauernahrung aber kann, wie alle ländliche Güter, fie mögen groß oder klein ſeyn, überhaupt nicht anders beſtimmet werden, als wenn davon alle nöchige Ausgaben und fremde Laſten abgezogen worden ſind, Nur dagjenige, was nach dieſem Abzuge übrig bleibet, iſt als des Bauern eigen, wovon er Geſpann und Seſinde unterhalten kann, anzuſehen. Wenn nun eig zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteter Bauer noch mehrere Her« ren hat, denen er Pächte, Zinſen, Zehenden, oder dergleichen Ableiſtungen mehr entriche ten muß, ſo.iſt es gauz natürlich, daß dieſes alles von dem phyſikaliſchen Srtrage abgezo» gen werden muß, ehe man den wahren Ertrag, nach welc)em die Möglichkeit der Dienſte feſtgeſeßet werden ſoll, zu beſtimmen im Stande iſt. Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß der von uns bemerkte viere Saß ſeine völlige Richtigkeit habe, und derſelbe in Fällen, wo die darinu vorangeſeßken Umſtände angetrofs» ſen werden, und der Bauer mehr als einen Herren hat, nie außer Augen geſeßet werden wme. Qecon, Forens, V. Theil, Tre Sonſt et aet t enge IEC IUNE GEHE SOHREN UG WRDE wn 514 Achtes Hauptſtü>. Sonſt iſt die von deni Mevius c. 1. beygefügte Erinnerung ſehr geſchickt und an- paſſend, wenn. er ſaget: daß eines ſolchen Bauern Dienſizuſtand dergeſtalt einzurich? ten ſry, daß er allen Zerren, denen er verpflichtet iſt, ein Gnüge leiſten könne. Nichts iſt gerechter und vernünftiger als dieſes, und der einzige Weg, den Folgen des Ausſpruches, daß niemand zweyen Zerren dienen könne- auszuweichen. 6. 629. Daß die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bayern, wenn das herrſchaftliche Landgut vermehret, und in ſeinen Gränzen erweitert wird, das übrige und vermehrte zu bearbeiten nicht angehalten werden können. Nachdem wir in dem Vorſtehenden diejenigen Grundſäße und Verfahrungsarten, die bey Ermäßigung der ungemeſſenen Bauerdieuſte zu beobachten nöthig ſind, angefüh- ret, und das dozu erforderliche gehörig auseinander geſeßet haben, ſo fallen noch überdem bey dieſen ungemeſſenen Dienſten verſchiedene rechtliche Fragen vor, welche näher zu be- ſtimmen ebenfalls nöchig ſeyn wird. Die Rechtslehrer ſind der einſtimmigen Meynung, daß, wenn ein herrſchaftlie es Gut, zu welchem die Bauern ungemeſſene Dienſte zu. verrichten verpflichtet ſind, mehr, als es ehedem war, vermehret wird, und ſeine Gränzen erweitert werden, die Bayern, die auf dieſen neu- angewachſenen Grundſtücken vorfallenden Wirthſchaftsge- ſchäfte mit zu verrichten, nicht vor ſchuldig erkannt werden können. Die Sache im allgemeinen genommen, hat dieſer Saß allerdings: ſeine vollkom» mene Richtigkeit, und es iſt derſelbe als eine ohnſtreitige Wahrheit anzunehmen. Niemand kann über die Schuldigkeiten, zu denen er vorhin verpflichtet geweſen,- beſchweret werden, und es ſind daher alle Neuerungen, die dieſem zuwider laufen, als verwerflich und unerlaubt anzuſehen.; Inzwiſchen fallen hiebey verſchiedene Ausnahmen vor, welche nicht übergangen, ſondern ebenfalls in Betracht genommen werden müſſen, wenn dieſer Sas als eine ohn- ſtreitige Wahrheit beſtehen ſoll. 6. 630. Daß dieſer Satz aber nur in dem Fall ſtatt finde, wenn die Zerrſchaft zu ihrem Landgute ein * auſſer den Gränzen deſſelben.belegenes Grundſtück neu acquiriret, und dadurch den Umfang ihrer Wirthſchaft vergrößert hat. Fiele es einem Grundherren ein, daß er zu ſeinem bigherigen Ackerwerk ein neues vorhin in den Gränzen des Gutes nicht belegenes Akerwerk, oder anderes Grundſtück ere faufen wollte, ſo würde er höchſt unrecht handeln, wenn er ſeinen zu ungemeſſenen Dieno- ſten verpflichteten Bauern, auch die auf dieſen neu acquirirten Grundſtücken vorfallenden Wirchſchafisgeſchäfte mit zu beſtreiten und zu übernehmen, anmuthete, Es wäre ſolches eine ganz neue Laſt, ſo die Bauern niemahls verrichtet hätten, und wozu ſie auch, nach den Regeln der Billigkeit und-Gerechtigkeit, nicht angehalten werden könnten. In b-& Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16, 515 Ia einen ſolchen Fall, wo das herrſchaftliche AFerverk durch Ankaufung oder Vertauſchung eines außer den Gränzen des Landgutes belegenen Grundſtückes, vergrößert wird, bleibet dieſe rechtliche Regel ohne Ausnahme feſte ſtehen, und die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichtete Unterthanen ſind, dieſen vergrößerten Antheil mit zu beſtellen, nicht verbunden. Citius kauft z. B. von deim Cajus ein ihm nahe belegenes Vorwerk, welches ſonſt nfemahls zu dem im Beſiß habenden Syte gehöret hat. Die Vernunft ſelber giebet es, daß des Titis Bauern, in ſo ferne ſie zu unge- meſſenen Dienſten verpflichtet ſind,"zur Beackerung und Beſtellung dieſes neu-acquirir- ten Vorwerks nicht angehalten werden können, ſondern der Tirius ſolches auf ſeine eigene Koſten beſorgen, oder zu ſolchem Eade mehrere Bauern, damit die vorige Laſt der alten nicht überſchritten werden möge, auſeßen müſſe. 6. 631.. Daß es ſich aber ganz anders verhalte, wenn ein Ligenthümer ſeine Wirthſchaft, durch Ur, barmachnung eines ſchon vorhin zu dem Sute gehörigen und in deſſen Gränzen belegenen Grundſtückes, vermebret bat. Man nehme aber den zu unſern Zeiten nicht ungewöhnlichen Fall an, daß ein Grundherr ſeinen bisherigen Aker ſowohl, als auch ſeinen Wieſewachs, darch Urbarma- . die Unterthänen kein Recht, ſich der Schuldigfeie, die auf dem ganzen Gate vorfallenden Wirthſchaftsgeſchäfte zu beſtreiten, zu entziehen anmaßen. Sute und ſchlechte Wirthe ſind. auf allen Landgütern abwechſelnd. Ganz natüv- lich iſt es, daß die Bauern bey den guten Wirthen mehrere Arbeit und Verrichtungen, als bey den ſchlechten finden.' Höchſt ungereimt aber würde es ſeyn, wenn man die Schuldigkeiten der Bauern nur blos nach dem, was ſie bey den ſchlechten Wirthen verrichtet hätten, beſtimmen und abmeſſen wollte,“ Zur allgemeinen Regel kann und muß daher. angenommen werden, daß die.zu une gemeſſenen Dienſten verpflichteten Unterthanen oder Bauern, alle diejenigen Wirthſchafts- geſchäfte, die innerhalb den Gränzen des Landgutes, zu welchen ſie gehören, vorfallen, ohne Widerrede verrichten und übernehmen müſſen. 4 CG. 63% t7äbere Fortſetzung des Vorigen, und daß ſich die Bauern hierunter ihrer Schuldigkeit um ſo weniger entziehen können, wenn Spuhren vorhanden, daß die aufs neue urbar ge: machten Grundftürke ſchon vorhin genutzet worden. Hat ſolher und Wieſen Güterverbeſſerungen veranſtaltet werden, wird man bey genauer Erforſchung wahrneh- men, daß ſchon zt alten Zeiten alle dieſe Pläße brauchbar geweſen, und ſolche nur, ent- weder durch die allgemeinen Zeitläufte, oder durch die übelen Wirthſchaften der vorigen Beſißer, wüſte liegen geblieben. Beydes aber kann den Bayern, um ſich darunter ihrer Schuldigkeit zu entziee hen, zu keinem Behelf dienen. 6. 634. Wie es zu halten ſey, wenn die Bauern vorgeben, daß die 7itbewirthſchaftung der urbar gs machten Grundſtücke ihve Rraäfte überſteiges Wollten die Bauern dagegen einwenden, daß die Mitbeſtellung eines ſolchen neuyen Vorwerkes ihre Kräfte überſteige, und ſie ſolches ohne ihren Untergang Die werkſtel- ut IEEEDEIRRÖNNGE: Bon dem Urſprunge, Berſchiedenheit 7“ Unterthänigkeit, 26, 517 werkſtilligen könuten, ſo iſt in dem Vorhergehenden dem zur Ermäßigung der ungemeſſe- nen Bauerdienſte verordneten Commiſſarius, bereits die nöthige Anleitung, wie er hier- unter die Kräfte der Unterchanen prüfen, und ihre ungemeſſenen Dienſte darkach zu bes ſtimmen habe, gegeben worden. Durch das Vorgeben der Bauern, daß ſie wegen dieſes neuen Vorwerks mehrere Dienſte, als ſie vorhin, ehe ſol. :€ 639. Tiejenigett zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern, welche, ohne nach Tagen zu dienen, alle herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäſte zu verrichten ſchuldig ſind, müſen auch diejenigen Reiſen und Fuhren, die zum Beſten des Guts und der Wirth: ſchaft exfodert werden, übernehmen, wovon verſchiedene beſondere Sälle angeführet werden.) Sind die ungemeſſenen Dienſte dergeſtalt beſchaſfen, daß die Bauern nicht ſc, verrichten müſſen, fällt von ſelbſt in die Augen, daß eine dergleichen Dienſtoeränderung, vermöge welcher ein Theil von den zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern auf Dienſtgeld geſeßet werden will, ohnmöglich ſtatt finden könne. Offenbar iſt es, daß, wenn man dieſes zugeben wollte, die Laſt der unter den un- gemeſſenen Dienſten bleibenden Bauern nach dem Maaß der auf Dienſtgeld geſeßten, ver- mehret und vergrößert werden würde.: Dieſes aber läſſet ſich, ohne dabey eine augenſcheinliche Ungerechtigkeit voraus zu ſeßen, nicht gedenken. Es müſten ja, wenn dieſes gebilliget werden könnte und ſollte, wenige eben fo viel thun, als vorhin mehrere gethan haben. Wer aber begreifet nicht, daß die- ſes allen Begriffen der wahren Gerechtigkeit und natürlichen Billigkeit ſchnurſtracks zu- wider laufe? Mit gutem Grunde behaupten wir daher,"daß bey der Art von ungemeſſenen Dienſten, vermöge welcher alle wirthſchaftliche Geſchäfte beſtritten werden müſſen, eine Herrſchaft nicht befugt ſey, einen Theil ihrer Unterthanen auf Dienſigeld zu ſeßen. 6. 646. Daß auch bey denen ungemeſſenen Dienſten nach Tagen, welche zur Beſtreitung der fſmmt: lichen herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte hinreichend ſind, eine dergleichen Verwandelung der Dienſte in Dienſtgeld, nicht nachgegeben werden könne. So viel die ungemeſſenen Dienſte, die blos nach Tagen verrichtet werden, anbe- krift, ſo muß dabey der Unterſcheid, den wir bereits 8. 638. feſtgeſeßet haben, auch in die- fem Fall angenommen werden.; Sind die ungemeſſenen Dienſte, die nach Tagen verrichtet werden, von der Be- ſchaffenheit, daß ſie zur Beſtreitung der ſämmtlichen herrſchaftlichen Wirthſchaſtsgeſchäfte zulangen, ſo muß von denſelben eben dasjenige, was wir in dem nächſt vorſtehenden 9. von der daſelbſt bemeldeten Art dey ungemeſſenen Dienſte geſaget haben; angenommen werden. Einleuchtend iſt es, daß bey beyden einerley Gründe und Urſachen, warum den unter den ungemeſſenen Dienſten bleibenden Bauern, wenn ein Theil von ihnen auf Dienſt- Geld geſeßet würde, ein ohnſtreitiger Nachtheil erwachſe, vorwalten. In allen Fällen aber, wo einerley Entſcheidungsgründe vorhanden ſind, ſtehen auch gleiche Entſcheidungen zu erwarten« 6. 647. Warum aber ſolches alsdenn, wenn die ungemeſſenen Dienſte näcH Tagen zur Beſtreitung der herrſchäftlichen wirthſchaftsgeſchäfte nicht hinreichend find, einem Grund; Zerren ganz wohl erlaubet ſey. Sind hingegen die nach Tagen zu verrichtenden ungemeſſenen Dienſte zur Beſtrei- kung der ſammtlichen herrſchaftlichen Wirchſchaftsgeſchäfte nicht zureichend, ſo ſtehet auch einem Grundherren nichts im Wege, warum er nicht dieſe zu ungemeſſenen Tagedienſten verpflichteten Bauern nach ſeinem Gefallen und Bequemlichfeit auf Dieäſtgeld RE ſollte. : enen, Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 1. 525 Denen, die unter den ungemeſſenen'Dienſten bleiben', wächſet dadurch feine neue Laſt, noch ſonſt der geringſte Nachtheil zu. Sie verrichten ihre Dienſttage, wozu ſie verpflichtet ſind, vor wie nach, und haben keine Urſache, ſich darum zu bekümmern, ob das herrſchaftliche Acerwerk durch die mit ihren Mitbrüdern vorgenommene Dienſiverän- derung Schaden leide oder nicht, indem es ſich von ſelbſt verſtehet, daß der Grundherr die- jenigen Arbeiten, die ihm durch die auf Dienſtgeld geſeßte Bäuern entgehen, nicht von ihren Mitgenoſſen fordern könne, ſondern ſolche durc< Vermehrung ſeines eigenen Geſpan- nes zu erſeßen ſuchen müſſe.; Die Vermehrung der vorigen Laſt kann in allen diefen Fällen nur allein den Bauern eine gerechte Gelegenheit, ſich über die von der Herrſchaft vorgenommenen Dienſt- Veränderungen zu beſchweren, geben. Dergleichen aber iſt in dem bemerkten Fall auf keinerley Weiſe, und folglich auch kein Grund, warum nicht ſolches einer Herrſchaft unter vorbemeldeten Umſtänden erlaubet ſeyn ſollte, vorhanden.; 6. 6483» Wie es zu halten, wenn einige von den zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauer ausfallen, und ihre ſchuldigen Dienſie zu verrichten nicht mehr 3 im Stande ſind. In einer zahlreichen dienſtbaren Bauergemeine fehlet es felten an Beyſpielen, daß nicht in derſelben einige Höfe erlediget und unbeſeßt ſeyn ſollten. Je größer eine dergleichen Bauergemeine iſt, je mehr räudige Schafe giebet es in derſelben, welche durch ihre üble Wirthſchaften das Garaus ſpielen, und mit ihren Mit- genoſſen, nicht mehr gleiche Laſt zu tragen, und folglich auch gleiche Dienſte zu verrichten, im Stande ſind.; Auch hiebey entſtehet die Frage: ob in einer Bauergemeine, die der Herrſchaft zu uin- gemeſſenen Dienſten verpflichtet iſt, die auf ſolche Art ausfallexden Dienſte den übrigen Mit-« gliedern der Gemeine zur Laſt fallen, oder von der Herrſchaft übertragen werden-müſſen? Schon bey dem Vortrage eines ſolchen Vorfalls wird ein jeder von ſelbſt überzeu- get ſeyn, daß dabey unter den verſchiedenen Arten der ungemeſſenen Dienſte eben derjenie- ge Unterſcheid, den wir'in der bisher erörterten Frage zum Grunde geleget haben, ange- nommen werden müſſe. j Eine Bauergemeine, die in der Art zu ungemeſſenen Dienſten verpflichtet iſt, daß fie die Beſtreitung ſämmtlicher herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte übernehmen muß, kann deu Ausfall ihrer Mithrüder nicht mit gleichgültigen Augen anſehen, und es würde eine in die Augen fallende Ungerechtigkeit ſeyn, wenn man ihnen den Beytrag, den ihre zu Dieuſten untüchtig gewordenen Mitgenoſſen haben vertichten müſſen; zumuthen wollte. Eine Herrſchaft, die ſich in dergleichen Umſtänden befindet, muß daher, die enk» weder bereits erledigten Bauerhöfe, oder doch zum herrſchaftlichen Dienſt unfähig gewor» denen Bauern, wieder iu den gehörigen Stand zu ſeßen ſuchen, oder ſich'gefallen laſſen, daß die noch im Dienſtſtand verbliebenen von ihren Schuldigkeiten ſo viel, als der ausg8» fallene Antheil betrift, abrechnen können, Un 2.0: Der rkg ötäer LL ISE L TEN AIR EIE ERN BI Ng HCE, 233 3734 Db TUER: ".- FIP[M 526- Achtes Hauptſtück. Der Ausfall der Bayuerdienſte, er rühre hev woher er wolle, iſt ein Unglücksfall, den die Herrſchaften tragen müſſen, und welcher daher den Bayern nicht zur Laſt zuge- ſchoben werden kann.; So unleugbar dieſes in Anſehung derjenigen Bauern, die überhaupt zu Verrich- tung aller herrſchaftlichen Wirthſchaftegeſchäfte verbunden ſind, iſt, ſo unzweifelhaft iſt auch ſolches bey denen nach Tagen eingerichteten ungemeſſenen Dienſten, welche ebenfalls zur Beſtreitung-der ſämmtlichen herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte zulänglich ſind. Schon mehrmahls iſt erinnert worden, daß dieſe beyden Arten von ungemeſſenen Dienſten in allen vorkommenden Fällen auf einerley Fuß beurtheilet werden müſſen. Eben aus dieſem Grunde aber ergiebet es ſich auch von ſelbſt, daß die ungemeſſe- nen Dienſte nach Tagen, wenn ſie zu? Vollbringung der herrſchaftlichen Wirthſchaftsge- ſchäfte nicht zulangen, ſondern der Grundherr dem ohnerachtet auch eigenes Geſpann und Geſinde halten muß, hieher nicht gerechnet werden können. Alsdenn haben die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern, ſich um den Ausfall ihrer Mitgenoſſen zu bekümmern, keine gegründete Urſache. Wenn auch nur ein einziger ſeine ſchuldigen Dienſte zu verrichten im Stande bliebe, ſo würde doh dadurch ſeine bisherige Laſt nicht vergrößert, ſondern er häte nur vor wie nach dasjenige, was er von je her zu chun ſchuldig geweſen. 8. 649+ Prörterung der Frage: wie es zu halten, wenn ein Theil der. zu ungemeſſenen Dienſten ver» pflichteten Bauern ihre Schuldigkeiten zu verrichten ſich weigert, und deßhalb mit der Zerrſchaft in einen Proceß verwickelt wird.? Eine gleiche Beſchaffenheit hat es auch, wenn ſich ein Theil der zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern, die von ihnen geforderten Dienſte zu leiſten weigert, und deßhalb in einen Proceß mit der Herrſchaft verwickelt iſt. E Die Rechte erfordern es zwar, daß die ſtreitigen Dienſte lkante lire allemahl ver- richtet werden müſſen, und in Rückſicht dieſes rechtlichen Saßes möchte es das Anſehen haben, als wenn hiebey kein zu entſcheidender Zweifel vorwalten könnte. Allein bey einem entſtandenen Rechtsſtreit wird dieſer Saß nicht jederzeit zur ge- hörigen Erfüllung gebracht. Es gehet bisweilen Jahr und Tag, und nicht ſelten noch längere Zeit vorbey, ehe die in Proceß befangene Bauern zu der Schuldigkeit, wozu ſie auch ſtante lite verbunden find, durch rechtliche Zwangsmittel gebracht werden können. Wer die Folgen eines unglücklichen Bauerproceſſes aus der Erfahrung weiß, der wird hievon genungſam überzeuget ſeyn. Wem aber, entſtehet hiebey billig die Frage, ſollen die von den im Proceß ſtehen-- 32% Bauern verweigerten Dienſte, der Herrſchaft, oder den übrigen ruhig gebliebenen Bauern, zur Laſt fallen?; 6. 650. Bon dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 1. 527 . 655 650 Entſcheidung dieſer Frage, Wer den Unterſcheid, den wir in den vorbemeldeten Fällen, in Anſehung der ver- ſchiedenen Arten von ungemeſſenen Dienſten zum Grunde geleget haben, in Betracht nimmt, dem wird, auch dieſe Frage zu entſcheiden, nicht ſchwer fallen.; Sobald der nicht im Proceß verwic?-lten Bauern Laſt durch die verweigerten Dienſte vermehret wird, iſt es eine ſehr natürliche Folge, daß dieſe ſtante proceſlu aus- bleibende Dienſtleiſtungen, nur allein von der Herrſchaft getragen werden müſſen, Daß aber, theils die ungemeſſen?n Dienſte, wo die Bauern ſämmtliche wirthe ſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte verrichten müſſen, und theils diejenigen nach Tagen ein- gerichtete, durch deren richtige Ableiſtung eine Herrſchaft ebenfalls ihre ganze Wirchſchafe beſtellt erhält, zur Claſſe derjenigen, die ſich den Ausfall ihrer Mitbrüder, er geſchehe aus welcher Urſache er wolle, nicht gefallen laſſen dürfen, gehören, iſt ſchon vorhin umſtänd- lich bemerket und gezeiget worden. Den Nachtheil, der aus den verweigerten Dienſten der Aufrühriſchen und Wider- ſpenſtigen, ehe ſie zu dem erforderlichen Gehorſam gebracht werden können, entſtehet, muß die Herrſchaft allein tragen, und'die ruhig und gehorſam gebliebenen Unterthanen können davon nicht das geringſte übernehmen. Bey den nach Tagen eingerichteten ungemeſſenen Dienſten aber, wodurc< die ſämmtlichen herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte nicht beſtritten werden können, ſondern von dem Eigenthümer demohnerachtet noch eigenes Geſpann und Geſinde gehalten werden muß, hat es hierunter eine ganz andere Bewandniß. 2 Dergleichen Bauern kann, wenn gleich ein Theil ihrer Mitgenoſſen, wegen eines mit der Herrſchaft habenden Proceſſes, mit ihren ſchuldigen Dienſten eine Zeitlang zurück bleiben, ſolches gleichgültig ſeya. Ihre Laſt wird dadurch nicht im mindeſten vergrößert, und außer den ungemeſſee nen Tagen, woraus ihr ungemeſſener Dienſt beſtehet, mag ihnen, es mag vorfallen was da will, weiter nichts zugemuthet werden. 65.651. tTäbere Betrachtung der ungemeſſenen Dienſte, it wie weit ſie nach ökonomiſchen Sätzen nünlich oder ſchädlich. Bigher ſind die ungemeſſenen Dienſte der Bauern nach den Regeln, ſo die Rechts- gelahrtheit davon an die Hand giebet, erwogen worden, und ich hoffe, daß alles mögliche und nüßliche davon beygebracht ſeyn wird. Sollten noch einige beſondere Fälle, deren Entſtehung man wegen ihrer Mannig- faltigkeit nicht allemahl voraus ſehen kann, übergangen worden ſeyn, ſo werden ſolche nach eben denjenigen Grundſäßen, die in dem Vorſtehenden bemerket worden, gar leicht beurtheilet und entſchieden werden können. Wir haben uns oben anheiſchig gemacht, dieſe Materie von ungemeſſenen Dien- ſten auch mit einem ökonomiſchen Auge in nähern Betracht zu nehmen.; Z“ ieſes EE EE EEE Rs LEES GENS. AUE BI CRD EDR 2 A I AEN des 528 Achtes Hauptſtü>k. Dieſes Verſprechen wollen wir denn, ehe wir gegenwärtigen Abſchnitt beſchließen, anno, worden iſt, jederzeit gehörig durcharbeite, weil ſolches zu ſeinettt eigenen Nu en gerei und er dadurch viele Mühe erſparet.?; VAUBetei ie Eine. gleiche Bewandnuiß hat es mit allen andern herrſchaftlichen Wirthſchaftsge- äften. Ein Bauer z. B., der da weiß, daß er den ſämmtlichen herrſchaftlichen Miſt zu - Felde bringen muß, ladet gewiß, ohne ſeine Pferde zu überläſtigen, dreymahl ſo viel auf, als ein anderer, der blos nach- Tagen dienet, Mit den Holzfuhren und allen andern Wirthſchaftsverrichtungen, ws die von deim 8 ie fahrende Laſt von deſſen Willkühr abhanget„- hat es eine gleichmäßige Be» affenheit.. : 6. 657. Von der großen Bequemlichkeit, die mit.dieſer Art von ungemeſſenen Bauerdienſkew vor die Zerrſchaft verbunden iſt. So-groß und. wichtig der Nußen iſt, der einer Herrſchaft durch eine dergleichen Dienſiverfaſung zuwächſet, eben ſo groß und wichtig iſt auch die damit vor einen jeden an folchen Orten wirthſchaftenden Eigenthümer verknüpfte Bequemlichkeit. Wie ruhig kann nicht ein Landwirth ſeyn, dev ſich mit keinem unſchlac