OECONOMIA FORENSIS Ee EU Y zer Inbegriff -„Landwirthſchaftlichen Wahrheiten, ſowohl hohen als niedrigen Gerichts- Perſonen== zu wiſſen nöthig. SEU, MN IE G L TW FR. N WDE. 05) “weer Band. Nebſt einem vollſtändigen Real- Regiſter von den in den vier erſten Bänden vorgetragenen Materien, Mit Königl. Preußiſchen und Churfürſtl. Sächſiſchen ällergnädigſten Freyheiten. Berlin 1778. "bey Joachim Pauli, jn ZY): wird denn auch der verſprochene vierte Band der ODeconomia Fo- „enſis dem geneigten Leſer zu ſeiner Prüfung vorgelegt.. Der Verfaſſer hat ſich zwar in der Vorrede des dritten Bandes.da- hin geäußert, wie ex in dieſem vierten Bande hauptſächlich von dem Urſprun- ege, verſchiedenen Beſchaffenheit und Pflichtaleijtungen des Dauer? Standes zu handeln geſonnen wäre.; Bey näherer Ueberlegung aber hat er, wegen verſchiedener Umſtände, be- ſonders in Anſehung des kurz vorhergehenden 6ten Zauptſiücds, welches von den WMeliorationen und Deteriorgtionen handelt, ſeinen Vorſaß hieruntey geändert, und ſich, wegen der genauen Verbindung, worin dieſe Materie mit dem vorerwehnten sten Hauptſtück ſtehet, die bey, der Abſonderung des Lehns und Er- bes vorkommende dkonomiſche: und juriſtiſche Wahrheiten unmittelbar naH dem- ſelben vorzutragen; entſchloſſetz-[M8 0,0 Wie auch, bey den vorfallenden Abſonderungsgeſchäften des Lehns und Erbes, gemeiniglich die Frage'von Abfindung ſo wohl der Töchter als auch der Wittwen/ aus. den Lehnen mit vorzufallen pfleget; ſv hat. dieſes den Ver- faſſer Gelegenheit gegeben in dem zwweyten und dritten Abſchnitt die dahin einſchlagende Säßze ebenfalls zu berühren. in | Daß die in dieſem gegenwärtigen Bande-zum Vorträge gewahlte Gegen- ſtände mit.der Materie von dem Urſprünge, LTIatur und Verpflichtungen der Unterthanen gleich nüßlich:und wichtig ſind daran wird wohl Niemand von den geneigten Leſern einen Zweifel tragen; Erbfälle, wo Lehnsfolger und Allodialerben zuſammen kommen, und aus: einander geſeßt werden müſſen, fallen täglich vor. Das dabey Streitige iſt nur ſelten durch deutliche Geſeke beſtimmet, und ſchr oft inuß man zu einer ungewiſ- ſen und wankenden Gewohnheit dabey ſeine Zuflucht nehmen. Auch kommet es bey der Entſcheidung ſolcher ſtreitigen Fälle hauptſächlich auf eine richtige und ge- 08 X ſchicfte Vorrede, Fchickte Verbindung der-dkonomiſchen.Säße mit dem,.was die Rechtslehrer aus „der Rechtsgelahrtheit und den eingeführten Gewohnheiten feſtſezen'wollen, an. Der Verfaſſer glaubet.alſo ſeine Abſichten„die er'bey dem ganzen Werke 'hat, nicht verfehlet zuhaben,-wenn er ſich in dem gegenwärtigen Bande mit Ent- wickelung ſo vielfacher Zweifel,„die man in dieſer Materie allenthalben antrift, :beſchäftiget. „Man ſtellet.nicht in Abrede, daß bey dieſer Gelegenheit viele Kleinigkeiten mit eingemiſchet worden, welche vielleicht manchem Leſer, um davon etwas zu er- wehnen, der'Mühe nicht.werth geweſen zu ſeyn'ſcheinen werden.“ Von ſelbſt'aber wird dieſe Bedenklichkeit hinweg-fallen,-wenn man:in Erwägung ziehet, daß theils bey einem zuſammenhangenden Vortrage auch das kleine'nicht vergeſſen werden muß, und. andern Theils bey:den Erbſonderungen ſehr oft Unmündige concurriren, von deren Vormündern und Curätoren:nichts,:es ſey.äuch ſv geringe als es wolle, Übergangen-noch nachgegeben werden kann. Und. hiedurch-werden.ſich die Bemühungen-des Verfaſſers, wenn er ſich ſehr oft.auch mit Kleinigkeiten abgeben-müſſen, von ſetbſt-rechtfertigen. - Der Verfaſſer: iſt zwar Willens,:die.nach dem wegen dieſes Werkes.dem Publicum vorgelegten Ankfündigungsblatt.noch rückſtändige Abhandlungen von ſol» Xen vor die Schafe, zu halten ſey.'S. 135. 176. Von den Fleiſch- und Stampftrögen, warum ſolche ebenfalls, wenn ſie auch gleich nicht beſonders befeſtiget, n dem Lehne zu laſſen. S7 136, 2 6.17% 1/ „Z M m 7 4 f X0- Summariſcher Junhalt. 6. 177. Daß ſolches auch in Anſehung der Waſſertröge bey den Röhrbrunnen und u 1! der Tränkkümme vor das Vieh, zu halten ſey. S. 1356. 178, Warum die Aufſäte auf den Fontainen oder Springbrunnen, ob ſie gleich nur angeſchraubet ſind, dennoch bey dem Lehne verbleiben müſſen, und daß die- ſes ſehr vernünftig ſey. S. 137. 179. Daß die zu den Springbrunnen erforderliche Waſſerröhren und überhaupt alle Waſſerleitungen bey dem Lehne bleiben müſſen. S- 137. 180, Warum die Fähren auch bey den Privat- Lehnen, wenn eine Fährgerechtig- keit dabey vorhanden, bleiben müſſen. S. 138.. 181. Von den Fiſchkaſten, und warum ſolche, ſie mögen ſeyn von welcher Art ſie wolen, bey dem Lehne verbleiben müſſen. S. 139. M 182. Von den in der IVirthſchaft befindlichen Ketten, und daß die befeſtigten zum Lehn, die nicht befeſtigten aber zum Erbe gehören. S. 1409.- 183. Warum auch die Brunnenketten und Eymer, obgleich deren Befeſtigung nicht von der Art iſt, als ſie von den Rechtsiehrern in andern Fällen verlangek wird, dennoch bey dem Gute verbleiben müſſen. S. 140. 184. Daß wenn auch der Kettenhund dem Lehn ſtreitig gemacht werden könnte, dennoch die vor ihn gebauete Bude nebſt der Kette bey demſelben verbleiben müſſe. S. 14x. 125« DBarum auch nicht allein der Klopfer an der Hausthüre, ſondern auch die an deſſen ſtatt angebrachte Hausthür- Klingel, nicht weniger die Klingel in den Stuben,. beym Hauſe und Lehn verbleiben müſen. S. 142. 186.“ Won den verſchiedenen Arten dex Glocken, und daß die Kixcen demjenigen zukommen, der die Uhre behalk« „1424-; 187. Wie es wegen der Topfbretter, Küchentiſche und Bänke zu halten, und in wie ferne ſolche zu dem Lehn oder Erbe gehören. S. 144.. 183. Von den an den Gebäuden zu deren Feſthaltung befindlichen Stüßen, und. daß ſolc. 160. - 215. Warum, die in den durch die:Kunſt:und Fleiß angelegten Teichen ſtehende - Fiſche.ebenfalls zu dieſer Klaſſe zu zählen..S. 46x. - 216."Von den Fructibus civilibus;oder-Civilfrüchten,.und:warum, ſolche' in gewiſ- > ſe Klaſſen zu vertheilen,„ebenfals-nöthig ſey. S. 162.-' - 217.'Warum.der Verfaſſer hiebey diejenige Abtheilung, die.er bereits bey dem «Kauf und Verkauf der Landgüter angenommen. hat,-beybehalten habe.'S. 162. - 218. Daß.alle diejenigen Ableiſtungen,'ſo der Ernte und AFerfrüchte halber ge- ſchehen, ſie mögen-in.narara pder in Gelde entrichtet werden, zu dex erſten Klaſſe der Civilfrüchte gehören. S. 163. - 219. Warum..auch.alle Arten der.Getreidezehenden Jelbſt alsdenn,.wenn ſie ver- pachtet, zur erſten Klaſſe.der Civilfrüchte zu zählen.-S. 164. a 5 220. Daß Ferner der Canon eines. ſub jure emphyreuſeos ausgetrhanen AcFergutes „oder AFerſtückes zu der.erſten Klaſſe gehöre. S. 165. - 221. Eben dieſes findet.auch)„Statt bey den Zinſen, Fo von.den Zinßgütern ent- „Yichret.werden. S. 166, - 222. Warum auch. das.an:einigen'Orten befindlime Mäderx-.oder Maiergeld zur . erſten Klaſſe zu rechnen ſey, wobey zugleich.eine Beſchreibung und Nachweiſung von dem Uriprunge dieſer Präſtaiion mitgetheilet wird. S.466. - 223. Won:der zweyten Klaſſe der Civilfrüchte, und daß dahin beſonders alle Ar- cen von Fleiſchzehenden zu. rechnen-ſind. S. 467. -» 224. Warum die Fleiſchzehenden zuFeiner„andern als dieſer Klaſſe gezählet werden ' können. S: 168.;;' -225.“Von dem-ebenfalls.zu.dieſer Klaſſe gehörigen Frauenzinß, Springhafer und Kuttenzinß. S-«168.| 226. Von dem.ſo. genannten Rutſcherzinß,:worin.er beſtehe, und warum er eben- falls zu dieſer Klaſſe gehöre. S. 169.] » 227. Von den. Erb- und Grundzinſen, wie ſolche-von.andern Arten der Zinſen un- „terſchieden, und warum ſie zu dieſer Klaſje gehören. S. 170. 228.“Von den /Abſchoß-- und Abzugsgeldern, ſo ein Grundherr von den unker ſei- "ner Gerichtsbarkeit wegziehenden Eingeſeſſenen,.oder.auch von den unter eine Fremde-Jurisdiction gehenden Erbſchaften zu erheben hat. S. 171. - 229. Von den Loslaſſungsgeldern, ſo die Unterthanen vor die Erlaſſung ihrer Un- terthänigfeit der Grundherrſchaft entrichten müſſen, wobey verſchiedene in die- fer Materie mit einſchlagende zweifelhaftes Fälle mit berühret werden. 4 7% „230: a pT x u w Suüummariſcher Jnnhalt. XV 230: Won den Dienſtgeldern,- welche das Eheloſe unterthänige“ Geſinde beyderley Geſchlechts) vor: die! Ablöſung:gewiſſer ſchuldigen Dienſtjahre der Herrſchaft entrichten muß;- wobeyzugleich eine' deutliche Beſchreibung von dieſer Art der Dienſtgelder,. um ſie: von:dem: ſonſt gewöhnlichen: Dtenſtgelde der Dienſibauern zu unterſcheiden. gegeben» wird.. S.-1755- 15 4 231... Von den:Geldſtrafen und“ andern dergleichen: Gerichtsgefällen.. S: 176. 232. VWon'den zu Der dritten: Abtheilung: gehörigen: Civilfrüchten,. und beſonders den: von.den Häuſern und'andern Gebäuden fallenden: Miethzinſen.: S: 176. - 233 Von: dem Dienſtgelde und Getreidepärhten, ſo von den Dienſibauern anſtatt der. Natural-Dienſte an einigen Orten entrichtet werden... S. 177, 5 234» Von deu Mühlenpächten, warum ſelbige,- ſie: mögen. in Gelde oder in Ge- treide' entrichtet: werden. zu: den- Civilfrüchten: der dritten: Klaſſe: gehören. SS: 177: - 235: Von dem Weidehafer; der von'den: Unterthanen oder fremden Aufhütungs- Intereſſenten der Herrſchaft gegeben ird; und daß. derſelbe: unter“ der. dritten Abtheilung der Civilfrüchte zu zählen ſey.. S. 178: 2 236.. Warum auch der. Canon emphyrteuricus und Zinß von ſolchen' Gütern und Grundſtücken, die hauptſächlich in Hütung und Wieſewachs beſtehen, zu die- ſer dritten. Klaſſe der Civilfrüchte'gerechnet! werden: müſſen: S. 178. - 237, Warum die: Beſtimmung. des Rechtes/;- ſo der Lehnsfolger' oder die Allodial- Erbew an.die Lehnsfrüchte- haben;. ſehr“ vielen. Schwierigkeiten: unterworfen ſey. S. 175:- j' 238. Von der großen Werſchiedenheit der Rechte, Statuten: und Obſervanzen, die bey dieſer Materie in Betracht kommen. S. 179.-; - 239:-: Von der Ordnung;- in welcher dieſe Matexie nach Verſchiedenheit der Rechte, Statuten und Obſervanzen vorgetragen werden ſoll: S. 180. 240:- Von dem nacs dem Sächſiſchen Rechte eingeführten. Dreyßigſten: und was darunter. verſtanden werde:.S.- r80.- - 241. Warum die Einführung dieſes Dreyßigſten der Wernunft, und den gemei- pio bey dergleichen Erbfällen: vorkommenden Umſtänden ganz. gemäß ſey« 5 E8I%- : 242.. Daß die blos natürlichen: Früchte, ſo wohl: nach dem: gemeinen als Sächſi- ſchen Rechte, in ſo ferne ſie:noch ſtehen oder hangen, dem Lehnsfolger verblei- ben, die abgeſonderten aber den: Allodialerben' zugehörig ſind: S. 182. 243. Warum dieſes auch der Wer:zunft vollfommen: gemäß ſey.. S.-. 183. 244... Doß beſonders bey den- Früchten: des' Fleißes eine große Werſchiedenheit in den: Rechten, Statuten. und? Obſervänzen anzutreffen ſey. S- 183. “245. Daß nach den gemeinen: Rechten auch die Früchte des Fleißes,- in ſv ferne ſie noch nict abgeſondert find, bey dem Gute verbleiben; die abgeſopnderten aber den Allodialerben überlaſſen werden müſſen. S. 184. wn meg nach der: Neumärkiſchen: Lehns- Conſtitution: rechtens ſey. 1846 S. 247. ZE<= GEIS aan it- 2 XVI Summariſcher Jnnhalt. 5. 247- Daß zwar in der Alt- und“ Mittelmärkiſchen Lehns- Conſtitution deshalb nichts feſte geſeßet ſey, dennoch aber nach der Obſervanz, eben ſo wie in der Neumark, das gemeine Recht darunter beobachtet werde. S. 185. -' 248. Von dem Saz des Sächſiſchen Rechtes, daß die Saat ſv die Egge beſtri- Hen, und das Gartenland über welches die Harke gegangen, den Allodialer- ben ein Recht die davon gewachſene Früchte, wenn ſie auch gleich noch nicht von dem Fundo ſepariret ſind; zu verlangen gebe, warum ſolches aber weder der Vernunft noch auch der Analogie der Rechte gemäß ſey. S. 185. 7 249. Daß inzwiſchen dieſer Saß an allen Orten, wo das Sachſen» Recht einge- führet, beobachtet, und durch die Obſervanz beſtätiget werde. S- 186.: » 250. Warum aber dieſer Saß des Sächſiſchen Rechtes nur im engſten Verſtan- de genommen, und auf keine andete Früchte des Fleißes, als nur die AFer- und Gartenfrüchte, angewendet werden könne. S. 1856. - 251. Daß daher alle Früchte des Fleißes, mit welchen es nicht eine gleiche Be- ſchaffenheit hat, auf eben dem Fuß, wie nach den gemeinen Rechten geſchiehet, behandelt, und ſolche in fructus pendenres& ſepararos eingetheilet werden nüſ- ſen, welches durch einige Beyſpiele erläutert wird. S. 188. 4 - 252- Daß der Saßz des Sächſiſchen Rechtes von der mit der Egge beſtrichenen Saat nach der Magdeburgiſchen- Policey- Ordnung vom Jahr 1688. zwar alsdenn, wenn ein Ehemann in dem Wermögen ſeiner ohne Kinder verſtorbe- nen Ehegattin ſuccediret, Statt finde, ſonſt aber in andern Erbſchafrsfällen kein Gebrauch davon gemacht werden kann. S«. 188. » 253. Fortſekung des Worigen. S. 189.: - 254. Daß in Pommern, obgleich daſelbſt das Sachſen- Recht nicht eingeführet iſt, dennoch die Wirtwe nicht allein die ſämmtlichen Früchte des Sterbejahres genieße, ſondern auch überdem ein volles Gnadenjahr habe, und fich mit ihren Töchtern darin theile, auch, bis ſolches geendiget, in dem Beſik und Wirth- ſchaft des Gutes verbleibe- S. 190.. » 255. Waruman den Orten, wo das Sächſiſche Recht zur Richtſchnur dienek, die Einführung eines gleichen Gnadenjahres vor die Allodialerven beyden Thei- len weit vortheilhafter, als die ſo mannigfaltige Vertheilung der Früchte, ſeyn würde. S. 190,] - 9 256. Daß nach dem Longobardiſchen Recht die Früchte, wenn der Erblaſſer zwi- ſchen den erſten März und lezten Auguſt verſtirbet, den Allodialerben ohne Un- tericheid, ob ſie pendentes oder ſeparari ſind, zuſtändig. S. 191,; - 257% Die Worte des Longobardiſchen Rechts, worauf die obige Dispoſition die- ſes Rechtes gegründet iſt, werden ſelber angeführet. S. 192... - 258: Daß in dieſer Stelle kein beſtimmter geſeßmäßiger Ausſpruch, welcher eine Verbindlichkeit nach ſich ziehen könnte, enthalten, ſondern. ſolMer nur blos eine Erzählung zweyer verſchiedenen Rechts- Meinungen, ohne, welche die rech- te ſey, zu entſcheiden, in ſich faſſe- Sv- 193». +A50, Summariſcher Innhalt. XVI . 259. Daß, obgleich das gemeine Recht allemahl den Vorzug behalken wird, den- noc) das Sächſiſche vor die oben bemerkte Longobardiſche Gewohnheiten hier- unter weit mehrern Grund vor ſic) habe. S 154.; 2560. Daß allem Vermuthen nach die mehrere Näherung der Erntezeit zu dieſer Meynung des Longobardiſchen Rechts Gelegenheit gegeben habe, dabey aber dennoch fein wahrer Grund der Billigkeit anzutreffen ſey. S- 194, 261. Warum die Longobardiſchen Lehns- Gewohnheiten niemahls als ein lus ſub- ſidiarium angenommen werden können. GS. 195. 262. Daß dieſelben daher, da ſie in dem Reiche gebräuchlich ſind, nicht als ein vor ſich beſtehendes Recht, ſondern als eine eingeführte Obſervanz vor gülrig zu achten. S. 195.. 263. Daß nach den gemeinen Rechten der Rechtslehrer Meynung, die ſämmtli« chen bürgerlichen Früchte unter die Lehns- und Allodialerben getheilet werden; was aber vor Bedenklichfeiten dabey vorwalten. S. 195. 264. Won dem nach den Sächſiſchen Rechten vorhandein zu ſeyenden Widerſpruch, wegen der auf einen gewiſſen Tag beſtimmten Zinſen und Gefälle. S. 196. 265. Wie dieſer anſcheinende Widerſpruch gehoben werde, und daß ſplchergeſtalt die auf einen gewiſſen Tag beſtimmten Gefälle demjenigen, der iyre Betagung erlebet, oder deſſen Erben zuſtändig ſind. S. 197. 266. DWarum aber bey dieſen auf einen gewiſſen beſtimmten Tag gefälligen Zinſen ſowohl, als auch überhaupt bey allen Civilfrüchten, an den Orten, wo das SIO Recht gilt, der Dreyßigſte nicht außer Augen geſeßet werden müſſe. .« 198. 267. Warum-die in dem 2ten Hauptſtück des 2ten Bandes 8. 241. wegen der Civilfrüchte angenommenen Grundſäße, auch ganz füglich bey der Abſonde- xung des Lehns und Erbes, Statt finden können. S. 198, 268. Woriges wird noh ferner fortgeſeßet. S. 199. 269. Warum dieſe-Grundſäße kürzlic) wiederholet, und mit Gründen beſtärket werden ſollen. S. 199. 270. Worin der erſte von dieſen Grundſägßen beſtehet, und wodurch er gerechtferti- get wird. S. 200. 271. Fernere Ausführung des Vorigen, und warum die Annehmung dieſes Sakes, ohne das eine oder andere Theil zu verleßen, faſt nothwendig ſey..S. 200. 272. Warutin auch nach den Sächſiſchen Rechten dieſer erſte Saß, daß die Acker- Gefälle demjenigen Theil, der die Ernte bekommt, zuſtändig ſeyn, eine ganz ge- ſchiXte Anwehre finde. S. 201. 273. Daß daſelbſt nach den Longobardiſchen Gewohnheiten dieſer Saß kein Beden- fen habe, ſondern vielmehr der Natux und Zuſammenhange der Sache voll- kommen gemäß ſey: S-. 202. s Ä 274. Von dem zweyten Grundſaß, wegen der auf einen beſtimmten Tag zu enk- richtenden Civilſrüchte, warum ſelbiger ſhon nach dem Sächſiſchen Rechte ge- ſekmäßig ſey, und er auch außerhalb Sachjen an allen Orten angenominen zu werden verdiene. S. 202« c S: 275. XVI Summariſcher Innhatt. 6 275. Vorſtehendes wird durch ein Beyſpiel von dem Fleiſchzehenden erläutert, -7203- - 276. Von dem Unterſcheide der zur zweyten Claſſe der Civilfrüchte gerehneten He- bungen und Gefälle. S. 204. - 277. Erinnerung, daß die zweyte Art der zur 2ten Claſſe gerechneten Civilfrüchte lediglich nach der Zeit, wo dergleichen Hebungen föllig geworden, beurthei- let werden müſſen, wobey beſonders wegen der von dem unterthänigen Dienſt- Geſinde zu entrichtenden Dienſtigelder die gewöhnliche Werfallzeit, und daß ? ſolche von keinem Lehnsbeſikzer präripiret werden könne, bemerket wird. S. 205. - 278. Von dem dritten bey den Civilfrüchten angenommenen Grundſaß, und wa- rum wohl ſolcher keinen Widerſtand finden könne noch werde. S. 206. - 279. Von den Ausnahmen und Bedenfklichkeiten- ſo bey einigen ſowohl Natu- ral- und Induſtrial- als auch Civilfrüchten zu erörtern vorfallen, und warum dabey hauptſächlich die e ve 332- Wie es wegen der zur Ungebühr aufgeſchwollenen Pacht- und Zinßreſte zu halten, und daß ſolche nur alsdenn, wenn ſie ohne Ruin der Unterthanen bey- zutreiben ſind, von den Allodialerben gefodert werden können. S. 245. - 333« Von dea rückſtändigen Abgaben, ſo die Landerben von den auf ſie gefallenen Früchten entrichten müſſen, wobey befonders des Erntendeputats und des Ge- treidezehenden gedacht wird. S. 245, - 334: Wie es zu halten ſey, wenn die Lehngüter verpachtet ſind, und daß dieſer- halb etwas gewiſſes feſtzuſeßen ebenfalls nöthig ſey. S. 247. - 335. Warum nach den gemeinen Rechten die Vertheilung der Pachtgelder nach dem Verhältniß der Zeit, zwiſchen den Allodialerben und dem Lehnsfolger Statt finde. S. 248..) j - 3365. Daß jedoch hiebey alsdenn noch eine Ausnahme zu machen, wenn der Lehns- Beſikzer gleich nach der Ernte verſtorben. S. 248. - Warum nah dem Sächſiſchen Recht die Sache eine andere Bewandniß ha- be, wobey die verſchiedenen Meynungen der Sächſiſchen Rechtslehrer angefüh- xef werden. S,. 249. 338. Daß hiebey ein Unterſcheid zwiſchen der alten und neuen Ernte gemachet wer- ' den müſſe, und in Anſehung der erſtern, auch nach dem Sächſiſchen Rechte, die Vertheilung der Pachtgelder nac) dem Werhältniß der Zeit nicht allein mög- lich, ſondern auch rathſam ſey. S- 249.| 39. Daß aber wegen der neuen Ernte eine dergleichen Wertheilung nicht wohl möglich, ſondern an Abſonderung derſelben von den unter dem Pachtgelde mit ſtetenden Natural- und Civilfrüchten weit bequemer und zuträglicher ſey- S-. kT Qa Ud 250. 340, Warum in ſolchen Fällen, wo bey den Verpachtungen ordentliche und rich- tige Pachtanſchläge zum Grunde geleget worden ſind, die Ausmittelung desje» nigen, was der Pächter vor die Ernte giebet, nicht ſchwer falle. S. 250. 341. Wie NODE Ausmittelung der Ernte zu verfahren, wird in einem Beyſpiel ezeiget.„2515 25"Daß auch bey dieſer Berechnung des Pächtgeldes, den Allodialerben dic in dem Pachtanſchlage abgezogene Wirthſchaftskörner, oder Wirchſchafts-Noth- durften, noch beſonders vergütiget werden müſſen. S. 252. 343. Was vor eine Art der Ausmittelung des den Allodialerben an die Pachtgel- der gebührenden Antheils alsdenn zu wählen ſey, wenn bey der Verpachtung kein ordentlicher Pachtanſchlag zum Grunde geleget worden iſt. S. 252. 344- Wie es zu halten, wenn den Allodialerben nicht die ganze Ernte, ſondern nur ein Theil derſelben zuſtändig iſt. S. 253. 345. Von der beſondern Meynung der Rechtslehrer, daß, wenn in den lebten Jahren die Kriegesbeſc» .* * XXXVI "6."2 10 Abfindung der Töchter iſt dur die dortige Policey- Ordnung feſtgeſeset, und) i a fung der Töchter fein Onus per fe 00; St En vn Wannen APas die Magdeburgiſche Policey- Ordnung bey- der Beſtimmung des Aus- ſiattungs Quanni aus den dortigen Lehnen vorausſeße. S. 395. ie 15;. EINE Men DEERE Lehnen zu beſtimmen, nd abey hauptſächlich auf die mehrere oder wenigere 3 dchte Richich ju wehen v S 3 gere Anzahl der Töchter Die Ausſtattungsgelder bleiben bis zu der Töchter Werheyrathung i Lehnen ſtehen, und werden ihnen anſtatt der UME EIE beben aber, wenn die Töchter unverheyrathet verſterben, dem Lehn.. 396. 564. Wie es nach der Magdeburgiſchen Policey- Ordnung mit den neu acquiriv- ten Lehnen in Anſehung der Töchter gehalten werde. S, 396. 565. Daß in den Brandenburgiſchen Marken, bey Abfindung der Töchter aus den dortigen ehemahligen Lehngütern, ſo wohl die Alt- und Churmärkiſche, als auch die Neumärkiſche Lehns- Conſtitution zum Grunde zu legen, und was es mit dieſen beyden Conſtitutionen vor eine Bewandniß habe. S, 397. 5566. In den Alt- und Churmärkiſchen Gütern iſt die Ausſtattung der Töchter! ein - Onus per ſe feudale, es muß aber die Beſtimmung derſelben nicht„anders, als nach dem unverſchuldeten IBerth der Güter geſchehen, auc dabey eine ſehr ge- mäßigte Täxe, wozu in dem Codex Frigericianus ein eigener Entwurf beſindlich iſt, zum Grunde geleget werde GBie in der Alt- und Churmark die Beſtimmung der Ausſtattung der Töch- Qa *> VEE- u x u x w«a ax 561. 563, 567: 568. 569. 570. 570 72. 573: fer "Summariſcher Junhalt. aus den Lehnen in dem Herzögehum Magdeburg,| 395-: ne“ S. 3987 geſegehen müſſe, wenn in den Gütern Söhne ſuccediret ſind. S. 399. - Wie hoch die Ausſtattung der Töchter in der Alt- und Churmarxk beſtimmetk iſt, wenn Vettern zur Succeßion kommen. S-. 409.|, Auch zum Schmu und Hochzeitfoſten werden den Töchtern aus den Alt- und Churmärkiſchen Lehnen gewiſſe Gelder ausgeſeßer, und auf wie hoch ſolche beſtimmet ſind. S. 499 Von den Wohnungsgeldern, ſo die Töchter aus den Alt- und Churmäörkiſchen Gütern empfangen müſſen, und auf wie hoch ſolche beſtimmet ſind. S. 401. Bie es mit der Auszahlung dabey ein Unterſcheid unter V der Ausſtattungsgelder gehalten werde, und daß etteria und Söhnen gemachet werde. S. 401. IBRas wegen des Rückfalls der Ehegelder in das Lehn, in der Alt- und Chur- - märkiſchen Lehns- Conſtitution|) IBie es zu halten ſey, 0) eine bey- Lebzeiten des Vaters verheyrathete . 402.' Tochter zu viel erhalten haf. verordnet worden. S-. 492. 574. Wie es zu halten, wenn die bey Lebzeiten des Vaters ausgeſtattete Töchter weniger, als feſigeſeßet worden, erhalten haben. S. 403. ie SA e Nach der Alt- und Churma ihre Abfindung, S- 494, rkiſchen Lehns- Conſtitution bekommt eine ausge- ſtatcete Tochter auch aus denen Gütern die dex Watey nachher Aacquixiret hat, 6. 576. S nx» vn vv a] vm vu u u n»» PL Summariſcher Innhalt. XXXIX . 576. Was die Alt- und Churmärkiſche Lehns- Conſtitution von den Fällen, wenn adliche Töchter-auſſer Stande heyrathen, feſtgeſelzet hat- S. 404. 577- Fortſekung des Vorigen:- S. 405. 578- Wie es wegen der geſchwängerten und zu Unehren gebrachten: Töchter in der Alt- und. Churmark zu halten iſt. S. 406- 579. Daß die Abfindung der Töchter in der Neumark nach der daſelbſt publicir- ten Lehns- Eonſtitution vom Jahr 1724. beurtheilet' werden müſſe, und was dieſe Conſtitution vor Vorzüge und Fehler habe. S,. 406; 580. Auch in der Neumark iſt die Abfindung dex Töchter ein Omus per ſe feudale, und den Töchtern gebühret ſolche ſo wohl aus den alten als neu acquirirten Leh- nen, unter welchen leßtern aber nicht die nach der Allodialiſation neu acquirirte verſtanden werben können: S- 407. 581. Wie die Abſchäpung der Güter bey Abfindung der Töchter einzurichten, und daß deshalb eine eigene Vorſchrift vorhanden ſey, welche vor der in der Alt- und Churmark angefertigten einen großen Vorzug hat. S.: 408. 582. Warum bey Abfindung der Töchter in der Neumatk auch das den Allodial- Erben zukommende Guts- Inventarium von dem Capital der Taxe abzuziehen, und daß es etwas beſonderes ſey- daß die dem Lehnsfolger zuſtändige Fruttus, dent Werth des Gutes zugerechnet werden ſolien, was aber hiezu: vermuthlich Gelegenheit gegeben haber möge: S. 408- 583- Auf wie hoch der Dos inder. Neymarkbeſtimmetk iſt.'S. 409- 584. Was hierunter in dem Weichbilde Cottbus'vor eine Ausnahme gemachet worden. S. 410-: 585. Daß einem Vater, wenn Söhne zur Succeßion kommen) hierunter ein ande- res zu disponiren frey ſtehe, jedoch die Söhne dadurch nicht in ihrer Legitima ver- jeet werden müſſen, wobey zugleich: eine nähere Anweiſung, wie dieſe Legitima zu computiten ſey, gegeben wird.: S. 410.|| 585. Was in den ſieben Neumärkiſchen und dem Sternbergiſchen Creiſe den Töch- tern noch auſſerdem von Hochzeit, Schmuck, Kijten- und Kaſtengeräthe aus den Gütern gebühre, und auf wie hoch folches feſtgeſebet ſey-" S-. 411. 587- Wie es aber hierunter in den Weichbildern Croſſen, Sommerteld und Zülli- (G-“WEERS BEETEN EEE GE EEE HEESE ß. I- PBLinleitung in gegenwärtige- Abhandlung. Nicht alles Vermögen, ſo die Bürger und Einwohner eines Staats beſißen, und UV. nach ihrem Tode hinterlaſſen, iſt von einerley Art. >= Ein großer Theil deſſelben, beſonders bey den adlichen Güterbeſißern, iſt der- geſtalt eingeſchränfet, daß weder bey Lebzeiten frey und ohngehindert damit verfahren, noch auch auf den Todesfall willführlic) darüber diſponiret werden kann. Die Geſeße beſtimmen hierunter gewiſſe Schranken, und nur allein, was dieſe verordnen, muß befol- et werden. 3 Gemeiniglich aber beſiken auch die JInnhaber eines ſolchen eingeſchränkten Ver- 'mögens zugleich ein Eigenthum, worüber ihnen eine ungebundene Macht und Gewalt, ſo wohl: bey ihren Leben, als auch nach ihrem Tode, zuſtehet.| Bey dem Ableben eines mit beyderley Arten von Vermögen bereicherten Güter- beſißers, fällt nur ſelten alles an Einen Erben. Bey den meiſten Erbfällen muß daſſelbe getheilet werden. Diejenigen, die das nächſte Nachfolgungsrecht an das hinterlaſſeue eigenthümliche Vermögen habet; können nicht allemal einen Anſpruch auf die einge- ſchränften Beſißungen des Erblaſſers iachen, ſondern müſſen ſolche denen, ſo die Geſeße oder andere Verordnungen der Vorfahren dazu berufen. haben, überlaſſen Die nähere Anwendung dieſer ſehr gewöhnlichen Vorfälle, wird ſich in dem Fol- genden mit mehreren ergeben. Inzwiſchen iſt bey allen dieſen Begebenheiten eine Abſon- derung des eigenthümlichen Vermögens von demjenigen, ſo der Verſtorbene unter gewiſe ſen geſebmäßigen Einſchränfungen beſeſſen hat, nothwendig. Qecon, Forens,. 17, Theil, A Zu 2 Siebente. Abhaudlung. Zu einer. ſolchen Vermögens- Abſonderung eine gründliche Anweifung. zu geben, und dasjenige, was dabey, ſo wohl aus der Landwirthſchaftswiſſenſchaft, als auch den Rechten, zu wiſſen nöthig iſt, in ein deutliches Licht zu ſeßen, und es vor jedermann faß» lich zu machen, iſt ſolchemnach überhaupt. die Abſicht der gegenwärtigen Abhandlung. GE 22 Die meiſte Einſchränkungen bey dew adlichen Sutsbeſitzorn- entſtehen durch die-auf denſelben: haftende ZLehns» VerbindlichFkeiten. Die meiſte Landgüter in Deutſchland ſtehen unter: der Lehnsverbindlichfeit. Sie gehören: zu terjenigen Gattung des-Bermögens, worüber den Beſißern keine unumſchränk« ee Gewalt, ſo wohl bey Lebzeiten, als auch nach ihrem Tode, zuſtändig iſt. Die auf dieſen Gütern haftende Lehnsverbindlichfeit iſt doppelter Art. Siemuß daher auch aus einem doppelten Geſichtspunkt in Betracht genommen werden.. Der Lehnsträger und Beſißer eines-Lehngures ſtehet nicht allein mit dem Lehns» Herryy- ſondern auch mit den Mitbelehnten und Zehnsfolgern in einer gewiſſen Verbin- aer SION wird. deſſen. freye Diſpoſition über: das in' Beſis habende Gut" ein- geſchräufet.-; Die Pflichten, die einem Lehnsbeſißer' gegen ſeinen Lehnsherrn. obliegew,. gehö- ren eigentlich nicht hieher. Und wir wiſſen von den zu ihrer Kenntniß nöthigen. Begrif- fen, bey unſern-gegenwärtigen Vorhaben, keinen beſondern Gebrauch zu machen. Sie ſind überdem zur Gnüge bekannt, und,jedermann weiß,. daß. urſprünglich. ein: jeder. Vaſall dem Lehnherrn nicht allein. zu einer unverbrüchlichen Treue,, ſondern auch zur-LeiFung ge- wiſſer beſtimmten Kriegesdienſte, verpflichtet iſt..' Die Lehnsverbindlichfeit in Auſehung. der Lehnsfolger und Mitbekehnten- ſchrän- ket die Beſißer ſolher Lehngüter hauptſächlich ein; und benimmt ihnen beſonders die freye Diſpoſition über dieſelben, auf den Todesfall. 6. 3% Wavyum die Lehne nur bios von dem männlichen: Stamm, und nicht von: dem: weiblichen, beſeſſen werden können,-: Gehet man auf den erſten Urſprung der LeZne zurück, ſo wird man aus der Ge- Fchichte ganz deutlich wahrnehmen, daß zu den alten kriegeriſchen Zeiten, die Hauptabſicht bey Errichtung. und Verleihung. der Lehne dahin gegangen, daß die Beſißer ſolcher. Güter bey vorfallenden Feldzügen nicht allein ausgerüſtete gewiſſe Mannſchaften geſtellen, ſon- dern-auch in ſelbſt eigener Perſon dem Lehnsherrn zur Seite ſtehen, und das Vaterland vertheidigen helfen ſollten: Es ſind zwar nicht alle Lehne aus der Freygebigkeit der Lehnsherrn, welche bey den Lehnen des-Lehnrechts unter dem Namen feuda data befannt ſind, gefloſſen. Viel- mehr beſtätiget es die Geſchichte, daß die meiſten unſerer heutigen-Lehne den Lehnsherrn, um ihres Schußes zu genießen, freywillig zu Lehn: angeboten worden. ſind, weshalb ſie auch in der Juriſtenſprache feuda oblata genannt.werden.; Dieſes: verſchiedenen. Urſprungs ohnerachtet, haften dennoch, obgleich die Ein- ſchränfungen der leßtern nicht nach aller Strenge genonunen zu werden pflegen, auf bey- den Won den fo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 1, 3 den gleiche Hanptverbindlickeiten. Bey dieſen fo wohl, als'bey jenen, war die oben be- merfte-ſelbft eigene Beywohnung der Feldzüge und, Vertheidigung des Vaterlandes eine unabſößliche Pflicht. Aus dieſer bey allen Lehnen zum Grunde liegenden Schuldigkeit den Lchnsherrn in Perſon im Kriege zu folgen, folgete'von ſelbſt, daß dieſelben nur allein von dem männ- licheu Stamm beſeſeu werden, und das weibliche Geſchlecht kein Theil daran haben könnte.; Auch ſelbſt diejenigen männlichen Geſchlechts, die wegen eines merklichen Leibes- oder Gemüöthsfehlers zu Kriegesdienſten untüchtig waren, wurden von dem Beſiß der Lehngüter ausgeſchloſſen. Aus eben dieſer Urſache werden die Tauben und Stummen 1. F. 6. der Lehne vor verluſtig erkläret, und deren Rückfall an den Lehnsherrn feſtgeſeßet. Eine gleiche Bewandniß hat es auch mit den Blinden, und andern von Natur zu den kriegeriſchen Verrichtungen unfähigen Perſonen, ſelbſt naß dem Sächſiſchen Landrecht Lib. 1. Art.4.; Mit Einem Worte, alles, was nicht zu Kriegesdienſten geſchickt iſt, konnte auch nicht vor Lehnsfähig erfannt werden." Bey Dem weiblichen Geſchlechte war dieſes eine allgemeine Regel, bey dem männlichen aber fand ſolches nur in gewiſſen Fällen; deren wir vorhin zum Theil Erwehnung gethan haben, ſtatt. 5. 4 Yon den Kunkel: Zehnen, und daß ſelbige nicht zur Regel genommen werden önnen. Es giebet zwar auch, wie den in der Geſchichte des Lehnrechts Erfahrnen bekannt iſt, Weiber: oder Runkel» Lehne, welche von der Natur ſindy daß die Perſonen weibli- . 7"Siebente Abhandlung.- bunden. Nichts ſtand daher-auch im Wege, daß nicht Perſonen weiblichen Geſchlechtes damit beliehen, und ebenfalls zu deren Beſiß und Genuß zugelaſſen werden ſollten. Die ſo genannten Kunkel- oder Weiber- Lehne ſind ſol zu machen, vorhanden iſt, ohne zu einem ihrem Stande nicht angemeſſenen Gewerbe, wie in England gewöhnlich iſt, greifen zu dürfen. In Ländern, wo die Römiſch- Catholiſche Religion herrſchet, würden dieſe von der gegenwärtigen Lehnsfolge zurübleibende adliche Perſonen männlichen Geſchlechts, eine doppelte Gelegenheit, auf eine ihrem Stande gemäße Art unterhalten werden zu können, antreffen, indem denjenigen, die ſich zu den Kriegesdienſten weder widmen können noch wollen,'die Aufnahme in den.geiſtlichen Stand, welcher, wie bekannt iſt, in dieſer Reli- gion ſeine Diener und„Mitglieder mit Ehre und Reichthum überſchüttet, offen bleibet. Die Billigkeit wird es im übrigen von ſelbſt erheiſchen, daß die Beſißer der Fa- miliengüter, es weder an einer Standesmäßigen Erziehung ihrer Brüder ermangeln, noch auch diejenigen, die wegen Krankheit oder Alter keine beſtimmte Lebengart erwählen und fortfeßen können, in Noth laſſen müſten. Bey den gegenwärtigen Lehnsverfaſſungen geräch nach einigen wenigen Ge« ſchlechtsfolgen, aus den G. 9. mit mehrern geſchilderten Urſachen, die ganze Familie in Armuch und Dürfrigkeit,- dergeſtalt, daß keiner dem andern in der Noth beyſtehen noch helfen kann. Bey der jeßt vorgeſchlagenen aber bleibet noch beſtändig einer aus der Fa- milie in einem ſolchen Vermögenszuſtande, daß die übrigen in billigen Fällen ihre Zi- flucht zu ihm nehmen können. Welche von dieſen beyden Verfaſſungen ſol meines eigentlichen Vorha- bens etwas beytragen können. u| Fe Jnzwiſchen bin ich dazu aus einem doppelten Grunde, der, wenn er auch nicht hinlänglich ſeyn ſollte, dennoch eine geneigte Entſchuldigung verdienen wird, bewogen Worden.; Einmal habe ich zu glauben Urſache, daß die verſchiedene von der Lehnsſucceſſion mit eingemiſchte Nachrichten, denjenigen meiner geneigten Leſer, die ſich von den Lehn- rechten näher unterrichten zu laſſen, keine Gelegenheit gehabt haben, nicht unangenehm, - vielmehr in vieleu Stücken nüßlich und brauchbar ſeyn werden.: Demnächſt aber habe ich auch, bey meinem Borſaß von der Abſonderung des Lehns und Erbes eine deutliche Anweiſung zu gehen, die Mittheilung der von den. ver- - Fchiedenen Lehnsſucceſſionen erforderlichen Begriffe vor nöthig erachtet. Wie viel dieſes zur nähern Aufklärung des ferner Abzuhandelnden beytragen könne, wird ſich) in der Folge von ſelbſt ergeben.'. Länger aber will ich hierunter die Geduld des geneigten Leſers nicht mißbrauchen, -"Fondern nunmehr weinen eigentlichen Abſichten näher treten. 6...15. Warum bey den Lehnserbtheilungen gemeiniglich doppelte Erben, nehmlich Lehns» ; und Allodial- Erben concurriren, Wir wiſſen nänmehr,- daß nach dem Tode eines Erblaſſers an die von ihm beſeſſe- ne Lehngüter niemand, als nur allein die nächſten Lehnsfolger, es mögen Söhne, Brü- der oder Vettern ſeyn, einen Anſpruch machen können, und das weibliche Geſchlecht nebſt ſeiner Deſcendenz, wenn ſie dem Verſtorbenen auch noh ſo nahe verwandt wären, da- von gänzlich ausgeſchloſſen bleiben.| Sehr ſeiten und faſt niemal ſtirbet ein Lehnsbeſißer, der nicht neben dem Lehn auh ein zu ſeiner freyen Diſpoſition ſtehendes Erbe oder Allodialvermögen hinterlaſſen ſollte. Ja, die Lehnsgeſeße und Obſervanz ſelber haben verſchiedene auf dem Lehngut befindliche Stücke, wenn auch ſouſt der Erblaſſer kein anderes eigenes Vermögen beſeſſen hätte, vor Allodial erfläret., Bey allen in Lehngütern vorfallenden Succeſſionsveränderungen trift man ſol- et, und mit demſelben durch den. Gebrauch, den der leßte Erblaſſer davon gemacht hat, verbunden zu ſeyn pfleget. Soll daher bey einer dergleichen doppelten Erbtheilung. niemand verleßet, ſondern einem jeden das Seiuige nach der Gerechtigfeit zugetheilet werden, ſo iſt eize Abſonderung des Lehns von dem Erbe unumgänglich nothwendig. Bereits 6. 1. habe ich vorläufig bemerket, daß die Abſonderung verſchiedener mit einander vermengten Erbſchaften der Hauptgegenſtand“ der gegenwärtigen Abhandlung: ſey, und durch die jekige Erklärung wird offenbar, daß darunter nichts anders; als. die Abſonderung des Lehns von dem Erbe, verſtanden werde. Bey den Familien-Fideicom- miſſen, Majoratfen und andern dergleichen Stiftungen, finden ſich zwar auch ähnliche Fälls, und es wird daher dasjenige, was geſaget werden ſoll, vor dieſe ebenfalls in vielen Stücken brauchbar ſeyn. Da aber dacunter nicht überall eine vollkommene Gleichheit vorwaltet, ſondern dieſe Familienſtiftungen in gewiſſen Vorfallenheiten auf einen ganz andern Fuß behandelt werden müſſen, ſo werde ich, dieſe Abweichung. au ſeinem Orte jedesmal gehörig. anzu» merken, ohnvergeſſen- ſeyn. GIE Was bey der von der Abſonderung des Lehns und Erbes zu gebenden Anweiſung zum Grunde geleget werden ſoll, Die Abſonderung des Lehns und Erbes faun nicht ohne gewiſſe Regeln geſche- hen. Hixzu ſoll dennieine, fo viel möglich gründliche Anweiſung gegeben werden, wel« des zten Bandes mit mehrerem bemerket haben. Ueberdem war auch ſhon dazumal den. Vätern die Liebe, ſowohl für ihre Töchter als Söhne, eigen,"und ſie würden gewißermaßen gegen die erſtern grauſam und unver- antwortlich gehandelt haben, wenn ſie ihnen, da die Söhne ſchon durch die Lehne ge- nungſam verſorget waren, auch dieſen einzigen Antheil ihres Vermögens zu ihrer fünfti- gen Unterhaltung häcten entziehen wollen. Denn daß der alte deutſche Adel viele Capita« lien ausſtehen gehabt habe, käßet ſich ſehr ſchwer vermuthen. 6. 28. Billigkeit dieſes Satzes; auch in Anſehung der freypwillig angebothenen Lehne, Fenda oblata genannt. Bei den feudis oblatis oder freywillig angebotenen Lehnen, welche wohlin den nei- ſten deutſchen Provinzien die größeſte Anzahl ausmachen, hat es zwar hierunter eine ganz andere Bewandniß, indem von denſelben nicht behauptet werden kann, daß ſie bey ihrer ie Lehnseinrichtung mehrentheils aus wüſten und. unbebaueten Oertern beſtanden ätten. Allein da ſie überhaupt, ſowohl in den günſtigen als läſtigen Fällen, mit den feu- dis datis, die aus der bloßen Freygebigkeit des Lehnsherrn entſtanden, eine gleiche Natur und Geſtalt bekommen, ſo iſt nicht abzuſehen, warum nicht in Anſehung des Beylaßes ein gleiches dabey Statt finden ſollen. |- Daß diejenigen Beſißer, ſo ihre Güter dem Landesherrn zuerſt zu Lehn angebo- ten haben, die natürliche Liebe gegen ihre Töchter dergeſtalt vergeßen haben ſollten, daß ſie ſelbige durch dieſe Lehnserrichtung noch in ſchlechtere Umſtände, als die Töchter, ſoaus den-urſprünglichen Lehnen herſtammten, waren, ſeßen wollen, iſtgar nicht wahrſcheinlich. Vielmehr läßet ſich mit gutem Fuge behaupten, daß ſie, da ihnen bey dieſer frey- willigen Anerbiertung und Einſchränkung ihres Eigenthums Bedingungen zu machen, nicht verarget werden konnte, ſich auch den Rückfall des Lehnsbeylaßes eher werden vorbe- halten, als wider die Natur der Lehne nacygegeben haben. 6.29. Daß auch durch beſondere Landesgeſetze, der, bey den Lehnen befindliche Beplaß der Allo- dialerbſchaft zugebilliget werde, wovon die LTeumärkiſche Lehnsconſtitution zum Bepſpiel angeführet wird, Die allgemeine Obſervanz, vermöge welcher die Land- und Allodialerben den bey den Lehngütern befindlichen Beylaß„abei bge und als Erbe unter ſich theilen ve 3 eryhet 22 Siebente Abhandlung. beruhet ſolhemnach auf ſehr vernünftigen und der Natur der Sache-angemeßenen Grün- den. Sie iſt daher rechtlich, und muß, inſofern ſie nicht durch beſondere Verordnungen eingeſchränfet worden, als ein würfliches Seſeße angeſehen werden. ; Man findet ſelbige auch in verſchiedenen Ländern und Provinzien durc< die wegen der Lehnsfolge ergangene Geſeße augdrüflich beſtätiget. ; Hievon kann unter andern die für die Ritterſchaft der YTeumark und den incor- porirten Rreiſen unter'den 14ten Auguſt 1724. errichtete Lebnsconſtitution zum Bey» fpiel-angeführet werden, indem es in derſeiben 8. 73. ausdrücklich heißet: Zuförderſt ſollen, es ſey in welchem Kreiſe es wolle, die Güter, nach der, der 5ypothequen- und Concursordnung beygedruten Taxe, und zwar nach dem Unterſchiede, wenn Söhne oder Agnaten ſuccediren, in Aeſtimation ge? bracht, zu dem Gute aber nichts, als was unbeweglich bey demſelben iſt, gez30- gen werden, maaßen das Inventarium an Dieb und FSabrniß, oder was ſon» Iten an beweglichen Dingen vorhanden, niemals zum Feudo gerechnet werden, und dannenber auch hinkünftig die männtichen Succeſſores, als zu den Gütern ge« Hörig, nicht begehren können. Hier iſt alſo die allgemeine Obſervanz nicht allein ausdrücklich beſtätiget, ſondern auch deren würfliche Exiſtenz, und daß es jederzeit dergeſtalt zu halten ſey, vergewißert worden.: Zu wünſchen wäre uur, daß die vernünftige Männer, welche vorerwehnte Neu- märkſche Lehnsconſtitution mit vieler Ueberlegung entworfen haben, ſich auch in die Be- ſtimmung der eigentlich zum Beylaß gehörigen Stücke näher eingelaßen, und etwas Ge- wißes darunter beſtimmet härten. Denn der Mangel dieſer Beſtimmung giebet bis auf dieſe Stunde bey den Lehns- und Erbesſeparationen zu unendlichen Weitläuftigkeiten An- laß, und verurſachet zugleich, daß hierunter auch ſelbſt in einem. Lande dennoch nicht ei- nerley Maaßregeln genommen werden, wie ſich ſolches unten mit mehrerem darchun wird. 9.- 30. Voy der in der Altma:k, Priegnitz, Littel: und Ukermait, auch den Beeſß- und Storkow» ſchen Krepyſen hierunter in vem Sal, wenn Bruder und Schweſter ſuccediren, gemachten Ausnahme,. Eben ſo, wie dieſe allgeineine Obſervanz wegen Rückfall des Beylaßes in das Allodium durch beſondere Beſekße beſtätiget worden, hat wan auch wiederum Beyſpiele, daß in einigen Provinzien die Lehns3eſese davon eine Ausnahme machen.) Eine dergleichen Ausnahme trift man unter andern in der declarirren Coyſtitu- tion vor die Rittergüter in der Alrmark/, Priegnits, Wittel und Ufkermart, auß Bees- und Storkowſcaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 1. 27 Iſt das erſte geſchehen, ſo wird wohl niemand den Allodialerben die Zurückforde- rung derſelben in dem nächſtbevorſtojenden Lehnsfall abſprechen könneit. Hat-aber der Lehnsbeſiter ſich. dieſerhalb nichts vorbehalten, ſondern ſolche Gel- der gleichſam ſtillſchweigend von ſeinen Baarſchaften aus8gezahlet, ſo ſcheinet mir daraus: eine rechtliche Vermuchtng zu erwachſen, daß er deren Wiedererſtattung nicht verlanzget, ſondern dadurch das im Beſiß überkommene Lehn verbeßern wolle. Zur Verbeßerung der Lehne aber ſind nicht allein alle Lehnsbeſißer verbunden, ſondern es wird auch von alien Verwendungen, die darinn geſchehen, in ſo fern nic- lich vorbehalten.; , Dieſe Bedingung und Vorbehaltung kann entweder dem Erb- Recell'mit einge- rücfet, oder auch, zu mehrerer Sicherheit, den Gerichten angezeiget, und darüver'eine Recognition gelöſet werden. Ich habe dieſes hier ausdrüclich zu erinnern um ſo nöthiger erachtet,“ als mir aus vielfältigen Erfahrungen bekannt iſt, daß die Menſchen bey ihren Handlungen nicht alle- mal diejenigen Abſichten, ſo die rechtliche Vermuthungen in zweifelhäfren Fällen damit verfnüpfen, au< würklich haben. Gemeiniglich iſt die Unwißenheit der Rechte Schuld daran, und wie kann auch wohl den Lehnsbeſißern,, die ſich größeſtentheils in ihrem Leben meht mit dem Degen als der-Feder-beſchäftiget haben, alle Spißfindigkeiten eines ineiner fremden Sprache geſchrie- benen und ausge legten Rechtes erforſchet zu haben, zugemuthet werden! ; Die'bey dergleichen Vorfällen gebrauchte Rechtsconſulenten ſollten es zwar beßer wißen, und daher das hierunter abn an die Hand geben, Allein, was EE 3 3. theils 28 Siebente Abhandlung. theils Unwiſſenheit, und theils Nachläßigkeit öfters würken, iſt denen, fo dergleichen Fäl- len mehrmal beygewohnet haben, nichtunbewußt.-- Die gegenwärtige Bemerkung wird daher nicht ohne Nußen ſeyn, ſondern viel- mehr, wenn man gehörig Acht darauf hat, vielen unnöchigen Proceſſen und Weitläuf- tigfeiten vorbeugen können. CG 364 Daß bey den Fideicommiſſen und Majoraten wegen des. Beplaſſes nicht gleiche Gründe, als bey den Lehnen, vorwalten, die zu denſelben gehörige Beylaßſtücke auch gemeiniglich durch. beſondere Verzeichniſſe beſtimmet zu ſeyn pflegen. I< habe bereits 6. 18. erinnert, daß die in vielen Ländern gewöhnliche Famili- en- Siedeicommiſſe, Majorate, und. andere dergleichen zur Erhaltung des Adels errich« tete Stiftungen, mit den Lehnen zwar eine große Aehnlichkeit hätten, dennoch aber in vielen Stücken davon abwichen, und mich dabey zugleich, dieſe Abweichungen am gehöri- gen Ort mit anzuzeigen, anheiſchig gemaächer. Dieſem Verſprechen zu folge wird denn auch die Frage, ob'bey dergleichen Fidei- commiſſen und Majoraten der vorhandene Beylaß. ebenfalls zu der Allodialverlaſſenſchaft zu ziehen ſey, zu erörtern vorfallen. Dieſe Familienſtiftungen ſind nicht mit den Lehnen gleich. alten Urſprunges, ſon- dern meiſtentheils ein Werk der neuern Zeiten, wodurch: man die Abſichten der Lehne in Erhaltung der Familien nachzuahmen geſuhet har. Es kann alſo dasjenige, was zur Rechtfertigung des Rückfalls von dem Beylaß. an die Allodialerben 6. 26. 27. und 28. ge» fager worden, bey denſelben keine eigentliche Anwendung. finden. Auch pfleget in den über dieſe Familienſtiftungen errichteten und von dem Landesg- Herrn beſtätigten Fideicommiß- und Majoratsbriefen. vor die ſtandesmäßige Unterhal- kung der Töchter geſorget, und denſelben: gewiße Alimente beſtimmet zu ſeyn, daß daher aus dieſem Grunde, das Majorat von dem nötchigen Beylaß zu entblößen, keine Noth- wendigfeit iſt. Ueberdem iſt faſt überall den Fideicommiß- und Majoratsbriefen ein Verzeichniß von den dazu gewidmeten Beylaßſtücken beygefüget, und man wird bey deren Nachſehung gewahr werden, daß es die erſten Stifter nicht blos bey den nothwendigen und zur Er- haltung der Güter unentbehrlichen Stücken haben bewenden laſſen, ſondern auch ſolche Dinge; die blos zum Glanz und äußern. Anſehen der Familien gereichen, mit dazu, gerech- net worden ſind a).: Die Abſichten dieſer erſten Stifter wollten ihre Familien nicht blos in einem noth- dürftigen Zuſtande, ſondern auch mit einengewißen Glanz und Zierde, die ihrem Stan- de gemäß war, erhalten wißen. Sie mußten alſo ihre' Stiftungen ſowohl mit dem Noth- wendigen, als auch mit dem, was zur Pracht gereichet, wenn ſie vollſtändig erreichet wer» den ſollten, verſehen.) 8) Jh habe eheden ſelber auf der der Gräflich: Proskauiſchen Familie zugehörig geweſenen, in Oberſchleſien, in dem Fürſtenthum Oppeln belegenen Herrſchaft Prosfau„ welche ebenfalls ein Fideicommiß. war, ein dergleichen Inventarium aufgenommen“, und“dabey- dasjenige, was zum Fideicommiß oder Erbe gehörte, abgeſondert. Dieſe Von den ſo wohl wirthſchaftrlichen, als rechtl. Wahrheiten e. 25 Dieſe Abſonderung fiel, ſo wichtig auch der auf den wichtigen Gütern vorhandene Beylaß war, dennoch: de8halb nicht ſchwer, weil ſich ein umſtändliches Verzeichniß von denjenigen Beylaßſtücen„ die bey dem Fideicommiß bleiben mußten, vorfand. In demſelben traf man nicht blos das zur Beſtellung der Wirthſchaft nöthige Vieh und Acergeräthe an, ſondern auch eine Menge von prächtigen Gemählden, nebſt andern koſtbaren Hausrath, nicht weniger eine der ſchönſten Orangerien, imgleichen eine anſehn- liche Bibliothe>, waren als Zubehörungen des Fideicommiſſes darin aufgeführet, Bey dieſen Umſtänden konnte nur blos dasjenige, was der lekßte Beſiker an Mobilien und Hausrath aus ſeinen eigenen Mitteln angeſchaffet hatte, als zum Allodialvermögen gehörig verzeichnet werden. 6. 37- Warum daher in dergleichen Fideicommißgütern bey der Abſonderung des Erbes, ſothanes Verzeichniß. lediglich zum Grunde zu legen ſey. Ein jeder wird ſchon ohne mein Erinnern von ſelbſt einſehen, daß ein dergleichen von dem erſten Stifter angefertigtes Verzeichniß der zum Fideicommiß oder Majorat ge» “widmeten Beylaßſtücke entſcheidend ſey, und die darin enthaltene Stüfe den Allodialer- ben ſo wenig zuerkannt werden können, daß ſelbige' vielmehr deren unter dem Beſiß des leßten Beſißers vorgefallene Abgänge zu erſeßen ſchuldig ſind. Denn eben ſo wie ein Majoratsbeſiker das Majorat ſelber niemal verſchlimmern und in geringere Umſtände ſeßen muß, iſt er auch den dazu beſtimmten Beylaß unverrückt zu erhalten, und das Abgehende zu ergänzen verbunden.!; Die Vernunft gieber es, daß ſonſt die Abſichten der erſten Stifter gar bald verei- telt, und zu Waſſer gemacht würden. Inzwiſchen verſteher ſich von ſelbſt, daß der Ueberfluß der Beylaßſtücke allerdings den Land- und Allodialerben anheim fallen müſſe, wenn ſie auch gleich auf dem Majorate ſelber angewachſen oder zugezogen wären. Selbige ſind als Früchte des: Majorats-anzu- ſehen, deren Tegenthum in Anſehung der Allodialerben ohnſtreitig iſt. Dieſes findet nicht allein bey den gewöhnlichen Beylaßſtücken, und beſonders dem Vieh, ſondern auch bey andern Dingen, die mehr zur äuſſern Pracht und Wohlſtande ge- hören, als daß ſie wirklich nüßlich ſeyn ſollten, ſtatt. Bey dem vorhin erwehnten Proskfayiſchen Fideicommiß war z. B. die“Orangerie weit ſtärker, als ſie nach dem Stifcungsverzeichniß ſeyn durfte. Dieſe' Vermehrung war zwar durch die alte Orangerie ſelber geſchehen,. und“ die Bäume von eignen Zuwachs an- gezogen worden. Sie konnten inzwiſchen nicht anders, als Früchte des Majorats ange- ſehen werden, und wurden. daher ein Theil des Erbes, 6. 36:: Von. den ſ& genannten Stäammgütern, was darunter verſtanden werde, und daß zwiſchen ihnen und'den Lehnen eine gewiſſe Aehnlichkeit ſey.. Dagjenige, was in den beyden nächſtvorſiehenden F. 8. geſaget worden, hat ei- gentlich nur ſeine Beziehung auf ſolche Familien- Fideicommiſſe, welche durch öffentliche Briefe und Urkunden dazu errichtet, und als ſolche durch die oberſte Gewalt des Landes- herrn beſtätiget worden, D 3 Es 30 Siebente Abhandlung. Es ziebet aber in den Grenzen unſeres deutſchen Vaterlandes noch eine andere Art von Gütern,- bey welchen zwar die Erhaltung der Familien ebenfalls die Hauptäbſicht iſt, deren eigentliche Errichtung aber durch nichts Schriftliches feſtgeſeßet, ſondern nur blos durch eine langwierige Obſervanz von der ganzen Familie beliebet und eingeführet worden, weghalb ſie auch von den Rechtslehrern, welche gerne alles, auch ſo gar die bloße Benennungen, auf den Leiſten des römiſchen Nechts ſchlagen wollen, Fideicommiſla ka milie conventionalia genannt werden, I< werde vielleicht den meiſten deutlicher ſeyn, wenn ich ſage, daß hierunter die ſo genannte bona avita, oder Stammgüter zu verſtehen ſind. Dieſe haben ihren Ur- ſprung von den Vorfahren der Familie, und führen die ſtillſchweigende Bedingung bey ſich, daß ſie niemalaus der Familie kommen müſſen. Die Ausſchlieſſung des weiblichen Geſchlechts von der Erbfolge in dieſelben, ſo lange no) ein männlicher Stamm vorhan- den, iſt eine natürliche Folge hievon. Ihnen werden an den Orten, wo ſie eingeführet ſind, die bona acquilita, oder wohlgewonnene Güter entgegen geſeßet, und unter denſelben ſolche verſtanden, die nicht von den Vorfahren der Familie herſtammen, ſondern von dem leßten Beſikßer ſelher erwor- ben worden ſind. Aus den bisher von dieſen beyden Arten der Güter vorgetragenen Begriffen er- giebet ſich von ſelbſt, daß ſelbige in dem Unterſchiede, der an andern Orten zwiſchen Lehn ünd Allodium gemacht wird, ſehr rahe kommen. Jene die Stamimgüter, vertreten die Stelle der Lehne, dieſe, die wohlgewonnene Güter aber die Stelle des Erbes oder Al- lodium. 927 394 Daß der bey dieſen Stammgütern befindliche Beylaß aus einem gan3 andern Seſichtspunkt, als bey den Lehnen, in Detracht genommen werden müſſe, Mich in die einzele bey der Succeſſion in die Stammgüter vorkommende vielfache Fälle, die, weil faſt alles auf bloſſe Gewohnheiten und Auslegung der Rechtslehrer an- kommt,'gemeiniglich ſehr verwirrt zu ſeyn pflegen, einzulaſſen, iſt meinem gegenwärtigen Endzweck nicht gemäß.| I habe derſelben nur blos in der Abſicht gedacht,:daß' ich, da'das weibliche Ge- ſchlecht von der Nachfolge darin ebenfalls ausgeſchloſſen iſt, die Frage, ob der dabey be- findliche Beylaß vor Allodial zu halten ſey, näher zu erörtern Gelegenheit haben möchte. Die 8. 27. und 28. bey den Mannslehnen angeführte Gründe, finden hier, ebenfalls keine Anwehre. Die von den Vorfahren der Familie herrührende Stammgüter können nicht als wüſte und von allen Beylaß entblöſſer angeſehen werden.. Dem Landegherrn ſtehet auch kein Rückfall derſelben, ſo wie bey den Lehnen, zu, ſondern das weibliche Geſchlecht ſelber, hat in Ermangelung des männlichen Stammes ein gegründetes Recht daran.; - Die Sache muß alſo aus einent ganz andern Geſichtspunkte genommen und beur- theilet werden. j 8. 49, S - Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 16, 31 GS. 40. Warum es bey denſelben in Anſehung des Bepyläſſes banptſächlich auf die verſchiedentlich- eingeführte Obſervanz anFomme, und daß dieſe vor allen Dingen gehörig auszumitteln,. in zweifelhaften Fällen aber den Beſizerw der. zum GSute nothwendige | Bepylaß zuzubilligen. ſey+ Da es bey der Nachfolge in die Stammgüter faſt alles auf Obſervanz und Ge» wohnheiten ankommt, ſo wird auch in Anſehung des Beylaſſes zuförderſt zu erforſchen ſeyn, was die Obſervanz dabey Ffeſtgeſeßet habe, und ob- dieſelben mit, oder ohne Beylaß von einem Beſißer auf den andern gediehen ſind. Iſt dieſes auszumitteln möglich, ſo wird ſich die Frage dahin, daß es bey der" bige" herigen Gewohnheit gelaſſen werden müſſe, von ſelbſt entſcheiden. Sollte aber ſolches dennoch zweifelhaft bleiben, ſo darf meines Erachtens wohl kein Anſtand Fenommen wers den, den zur Beſtellung des Gutes nothweadigen Beylaß an Saamen, Vieh, Acker und andern zur Beſtreitung der verſchiedenen Wirthſchaftstheile erforderlichen Geräthſchaften dem Beſißer des Gutes, die übrige hiezu nicht unentbehrliche Stücke aber den Landerben. zuzuſchlagen. Auſſer den am Ende des nächſtvorſtehenden b. dieſerhalb angeführten. Gründen, iſt nicht zu vermuthen, daß die Vorfahren und Stamm-Eltern der Familien, von welchen dergleichen Stammgüter herrühren, ihre Nachkommen durch die Entblöſſung. derſelben; von allen nöthigen Beylaß ſo merklich beſchweren wollen, Denn die Wirchſchaft eines Landgutes, von deſſen immerwährenden Beſiß und Eigenthum man nicht verſichert iſt, ſondern welches vielleicht nach kurzer Zeit bey dens erfolgten Ableben des Beſikers wieder abgekreten werden muß, auch ohne den nothwen- digſten Beylaß zu übernehmen, würde nicht ſelten mit mehreren Schaden, als BVortheilen, verfnüpfet ſeyn. Nur allein wahre und rechte Wirthe, welche, wie viel auf tüchtige Anſpannung und Geräthſchaften in der Wirthſchaft ankomme, verſtehen, ſind.dieſes: zu beurtheilen im Stande, und werden daher von ſelbſt überzeuget ſeyn, wie es,'daß die Vorfahven dieje» nigen, ſo den Glanz der Familien erhalten ſollen, durch die Entziehung dieſer nothwendiv gen Stücfe daran hindern wollen; nicht wahrſcheinlich ſey- 6 477; Erörterung der Frage, ob die Allodial: Erben dem Lehnsfolgerdie zur Fortſezung der Wirth» ſchaft nothwendige Beplaßftücke gegen eine billigmäßige Vergütigung zu überlaſſe ſchuldig, ſind, und warum dieſelbe von den gemeinen Rechtslehrern- verneinend entſchieden worden. Jedochdieſer Stammgüter ſo:wohl, als auch-der ordentlich errichteten und Lan- desherrlich beſtätigte Majorate, haben wir nur wegen der Aehnlichkeit, ſo zwiſchen ihnen und den Lehngütern vorwalter, beyläufig gedac. Sox 4 wemftden Waren denmmeeen FARNEN. kae STEEN TE 32 Siebente Abhandlung. ; Ehe wir uns aber in eine nähere Erörterung desjenigen, was bey einer jeden Art des Beylaſſes beſonders zu erinnern vorkommt, einlaſſen können, muß zuvörderſt die Fra- ge, ob die Landerben den Lehnserben das vorhandene und zur Fortſeßung der Gutgwirch- ſchaft nochwendige Inventarium gegen Bezahlung überlaſſen müſſen, oder dieſe ſolches jenen ſchlechterdings in natura heraus zu geben ſchuldig ſind? mit wenigem berühret werden. Die Rechtslehrer, die hievon gehandelt haben, wohin beſonders der berühmte Struvius in ſeinen Decilionibus feudalibus gehöret, trecen insgeſammt auf die Seite der Allodialerben, und glauben, daß die Feudal- Erben denſelben die Beylaßſtücke, im Fall ſie ſolche verlangen, ſchlechterdings in narura ausliefern müſſen. Den Grund hievon ſeßen ſie in; dem Eigenthum, welches den Allodialerben über den Beylaß des Lehns ohnſtreitig zuſtändig iſt, und weshalb. ſie mit demſelben nach freyen Gefallen ſchalten und walten können.' Dieſer Saß iſt zwar an und vor ſich unleugbar. Es kommen aber bey dieſem Fall Umſtände vor, weiche aus dem Rechte des Eigenthums die größeſte Unbilligkfeit machen würden, wenn man nicht ſothane Regel mäßigen, und einſchränken wollte, NUN Warum aber das Gegentheil, und daß das zur Fortſezung der Wirthſchaft nöthige Zugvieh auch verhältnißmäßige nutzbare Vieh, nebſt den erforderlichen Acker: und andern Wirth:., ſchaftsgeräthſchaften, dem Lehnsfolger gegen Bezahlung überlaſſen werden müſſe, billiger und der tTatur der Sache angemeßner ſey. Wie hart es vor die neue Lehnsbeſißer ſey, daß ſie die ihnen anheim gefallene Lehngüter von allen nöthigen Beylaß entblößet antreten müſſen, iſt bereits 6. 26. bemer- ker worden. Noch härter aber würde es vor dieſelben ſeyn, wenn ihnen auch nicht ein- mal ſolchen mit baaren Gelde abzulöſen frey ſtehen ſollte, ſondern ſie alles, was zur Be- wirthſchaftung des Gutes nöchig iſt, von neuen anzuſchaffen genöthiger wären. Hiedurch würde nicht allein, zur offenbaren Verſäuniniß der Wirchſchaft, viele Zeit verſchwendet, ſondern auch die ſonſt dazu nöthige Koſten verdoppelt werden. Denn allen Wirchſchafis- verſtändigen iſt aus der Erfahrung bekannt, daß diejenigen, die eine gewiſſe Anzahl von Vieh in der Eile und auf einmal kaufen müſſen, ſolches weit über den wahren Werth zu bezahlen gezwungen ſind, und dabey dennoch nur mit ſchlechter Waare verſehen zu werden Gefahr laufen.: fah Eine dergleichen Bewandniß hat es auch mit den Aer- und andern Wirthſchafts- Geräthſchaften. Auf einem Gate, wo 30 bis 40 Winſpel Ausſaat in jedem Felde befind- " lich ſind, würde ein neuer Beſißer gewiß in die größeſte Verlegenheit gerathen, wenn er von den alten Beylaßſtücfen nichts behalten, ſondern alles von neuen anſchaffen ſollte. Dergleichen Dinge ſind nicht, wie andere Waaren zum Verkauf. in ſteter Bereitſchaft, ſondern müſſen, wenn man ſie nöthig hat, vorher beſtellet werden. Bey dem Vieh kann beſonvers nicht auſſer Augen geſeßet werden, daß, nach al- len vernünftigen Wirchſchaftserfahrungen, daſſelbe an demjenigen Ort, wo es erzogen, oderder Weide ſchon eine Zeitlang gewohnet iſt, weit nußbarer, als an andern iſt, und es vor eine offenbare Verſchlimmerung des Gutes ſelber anzuſehen ſeyn würde, wenn der : ſämmtliche Bon den ſo wohl wirthſchaftlicen, welche die Allodialerben dem Lehnsfolger gegen die Taxe des wahren Werths überlaßen müßen, gezählet. Inzwiſchen iſt aus den dabey angeführcen Sründen von ſelbſt offenbar„- daß iſoke N„A omi. eue-- LI 7 ww mogen emifainn. SEID T | | | | | fin“ +t eit 20 1 Weng 7/2, x mmer 44 Siebente Abbandlung. den, Inzwiſchen mag-doch dieſer Vorfall zum Beweiſe dienen, wie gefährlich und unficher es ſey, wenn man die Beſtimmung des Werths von den- verſchiedenen Erbſchaftsſtücken auf einerley Perſonen anfommen laſſen will. Se» Su Was unter Sachverſtändigen zu verſtehen ſey, und daß die gemeinen Dorfgerichte ohnmög- lich in allen vorkommenden. Fällen davor gehalten werden können. Wenn man eine anpaſſende Definition von demjenigen, was unter den Taxanten verſtanden werde,. geben ſollte, ſo würde ſolche nicht anders als dahin ausfallen können, daß ſie Richter über den wahren Werth eines ihnen zur Würdigung vorgelegten Dinges wären.; Die geſunde Vernunft aber giebet es, daß derjenige, der den wahren Werth eines Dinges beſtimmen, und ſich darunter zum Richter aufwerfen will, nothwendig! von die- ſem Dinge, ſo wohl in ſeinem Ganzen, als auch deſſen Theilen, eine vollſtändige Kennt- niß beſißen müjje. Eben deshalb erfordern auch alle Geſeße, die von Taxen ſprechen, daß dazu Sachverſtändige genommen werden ſollen. Es iſt daher eine ſehr übel eingefährte Gewohnheit, daß man ſich in dergleichen Sachen ſo ſehr an die Dorfgerichte bindet, und von denenſelben eine ſo ausgebreitete Wiſ- ſenſchaft, als ſie gewiß, wenn ſie von allen bey einem Erbfall vorkommenden Dingen ein gegründetes Urtheil fällen ſollten, beſißen müſſen, erwarten will. Die tägliche Erfah- rung lehret vielmehr, wie ſehr ihre Einſichten eingeſchränfet, und daß ſie öfters taum von den in ihr eignes Fach, nehmlich den Ackerbau, einſchlagenden Dingen vernünftig zu denken im Stande ſind.; Ihr ganzes Anſehen und Vorzüglichfeit beruhet darauf, daß ſie als vereidigte Perſonen angeſehen werden wollen. Allein der Eid macher die Leute nicht klüger, als ſie vorhin geweſen ſind, und gießet ihnen keine Einſichten noch Kenntniſſe, die ſie nicht ſchon beſeſſen haben. Cin Dumm?kopf bleibet ein Dummkopf, wenn er ſich auch gleich durch ze- hen Eide, weiſe und vernünftig zu handeln, verpflichtet hätte, In kleinen Erbſchaftsfällen, die in dem Dorfe bey den Bauern und Ackerleuten vorkommen, kann man ſich der gewöhnlichen Gerichte, weil ſie dergleichen Wirthſchaften nothwendig kennen und verſtehen müſſen, ohne Bedenken bedienen. In wichtigen Ange- legenheiten aber, wo ſich der Werth der zu taxirenden Sachen öfters auf viele Tauſende beläuft, iſt es. zu gefährlich, alles ohne Unterſcheid auf ihre gemeiniglich ſehr ſeichte Cin- ſichten, wenn ſie auch noch dergleichen beſißen ſollten, ankommen zu laſſen. Mit Einem Worke, die Wichtigkeit der Sachen und deghalb erforderliche Genauig-... feit machet es nothwendig, daß bey einem jeden Gegenſtande» beſondere eigentliche Sache verſtändige zugezogen werden. 08 Wer bey den aufzunehmenden Taxen atiders verfähret, der kann niemal mit Ge- wißheit überzeuget ſeyn, daß dadyrc<) der wahre Werth der abzuſchäßenden Dinge heraus- gebracht worden ſey. p| +58. 5 Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl, Wahrheiten 1, 45 S. 58. Rurze Anweiſung, durch was vor Arten der Sachverſtändigen eine jede Gattung des Beplaſſes zu taxiren ſey. ' I< geſtehe gar gerne, daß dieſes, ſo nothwendig es auch an und vor ſich ſelber iſt, dennoch dem bisher gewöhnlichen Gerichts-, oder vielmehr Commiſſionsbrauch, zuwi- der iſt, und daher ſonder Zweifel den Anſchein einer Neuerung haben wird, ſich bey vielen auch, die in dergleichen Sachen noh nicht genug geübet ſind, wegen Einleitung der Erb- ſonderungs- Angelegenheiten auf den vorgeſchlagenen Fuß, verſchiedene Schwierigfeiten ereignen möchten. Es wird daher, wenigſtens vor Anfänger, nicht überflüßig ſeyn, wenn wir hiezu eine kurze Anweiſung beyfügen. Zur Beſichtigung der Saatfelder, Beſtimmung der Ausſaaten und Beſtellung derſelben, wovon unten bald mit mehrern gehandelt, und, daß ſolche ebenfalls zu den an die Allodialerben zu vergütigenden Beylaß gehören, gezeiget werden ſoll, können allenfalls, der bisherigen Gewohnheit nach, die benachbarte Gerichte beybehalten werden. Denn dieſes ſind Geſchäfte, die in deren eigentliches Fach einſchlagen, und weshalb man von denſelben hinreichende Einſichten vermuthen kann. Inzwiſchen kann ich nicht leugnen, wie ich es immer vor beſſer gethan halte, wenn man hiezu ein paar verſtändige unpartheyiſche Amtleute, Gutspächter oder andere Wirthſchafter aus der Nachbarſchaft nimmt. Dieſe wiſſen ihre Angaben mit tüchtigen Gründen zu beveſtigen, dahingegen ein Bauer, Schulze oder Gerichtsmann hiebey ge- meiniglich nur als eine bloße Maſchine handelt. Daß zur Abſchäßung des Viehes an Pferden, Ochſen und Kühen nebſt dem dazu gehörigen jungen Vieh, die Roßtäuſcher, Schlächter und Kuhpächter die zuverläßigſten aranten, und als wahre Sachverſtändige anzuſehen ſind, habe ich bereits 8. 53, worauf vs we nocergeräthſchaft, entblößet geweſen, iſt. nach den Umſtänden der da- mahligen Zeiteu höchſt wahrſcheinlich. Die Lehnsfolger haben ſich ſolchen daher jederzeit ſelber anſchaffen müſſen... Und da dieſes von einer Geſchlechtsfolge. zur andern geſchehen, Oecoun. Forens. 1V. Theil. G ſo 50- Siebente Abhandlung. ſo geſchiehet auch den jekigen Lehnsſucceſſoren dadurch, das ſie ſolchen an des Erblaſſers Erben vergütigen müſſen,«um ſo weniger zu nahe, als ihre Erben fünftig eine gleiche Be- fugniß haben. Wird die Sache aus dieſem Geſichtspunkt in Betracht genommen, fo iſt die Ver- gütigung des Saamens nur blos ein Vorſchuß, den deſſen Erben nach ſeinem Tode alle- mal wieder erhalten.'; 6:21.642 Warum«auch die Beſtellungskoſten des Saamens, an die Allodialerben nach der Obſervanz vergütiget werden müſſen, und ſolches der Billigkeit ebenfalls ſchlechterdings nicht zuwider ſey. Nicht blos den'Saamen, ſondern auch die zu deſſen Beſtellung verwandte Koſten, find die Allodialerben, nach der allgemeinen Obſervanz von den Lehnsfolgern zurück zu fordern berechtiget, und in einigen beſondern Provinzial- Lehngefeßen, wovon ebenfalls die vorhin gedachte YTeumärkſche Lehnsconſtitution c.). zum Beyſpiel angeführet werden Fann, iſt ſolches ausdrüclich feſtgeſeßet. Auch dieſes wird manchen, dem nicht der Zuſammenhang der hiebey vorkommen- den Dinge hinlänglich bekannt iſt, um ſo mehr hart und unbillig zu ſeyn, vorkommen, als ja das Vieh, womit dieſe Beſtellung geſchehen, von den Früchten des Gutes unterhalten worden, und alſo auch der von ihnen zum Beſten des Lehns verrichtete Dienſt der Billig- keit nach, nicht bezahlet werden kann.; Wahrſcheinlicher Weiſe aber hat der Betracht, daß das ſämmtliche Vieh. des ver» ſtorbenen Beſißers Eigenthum geweſen, und die Früchte des Lehns, wovon diefes Viely unterhalten worden, ihm ebenfalls zugehöret haben, zu der ervehnten Obſervanz Gelegen- Heit gegeben, indem man denſelben, diejenige Arbeit, wovon er keinen Nußen mehr gezo- gen, mit ſeinem eigenthümlichen Bieh und Futter verrichten zu dürfen, nicht vor ſchaldig ehalten.;; EE Und wenn dieſes auch nicht wäre, ſo fällt doch aus der in dem nächſt vorſtehenden S. bey dem Scam- und Saamengefreide angeführten Urſache, daß ſolches von einer Lehns- folge zur andern geſchehen, und auch bey dem Abſterben des antretenden Beſißers wie» derum eben ſo gehalten werden muß, aller Schein der Unbilligkeit von felbſt hinweg. 6. 65- Daß zu den Beftellungskoſten am den meiſten Orten anch die WMiiſtung gerechnet werde, hierunter aber nicht die Bezahlung des Miſtes felber, ſondern nur die; 3 wmüſtfyhren zu verſtehen ſep. An ven meiſten Orten werden zu den Beſtellungskoſten nicht blos das nöthige Pflügen und Eggen gerechnet, ſondern man zählet auch ſo gar die Bemiſtung des AFers dazu.;: Es wird unten mit mehrern bemerket werden, daß die Lehnsgeſeße und Obſervanz fonſt bey dem Miſt eine Ausnahme machen, und ſelbige nicht dem Allodialvermögen, ſoy» der dem Lehn zuerfannt wird. Damit es nun nicht widerſprechend zu ſeyn ſcheine, daß der auf dem Hofe liegende Miſt bey dem Gute verbleiben, der zu Felde gefahrne aber bezahlet werden ſolle, ſo iſt hies ey Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als recht!. Wahrheiten 2. 51 bey zu bemerkert, daß, wenn nach der Obſervanz die geichehene-Bemiſtung des Akers den Allodialerben vergütiget werden ſoll, ſolches nicht von dent Miſte ſelber ,. ſondern deſſen Wegführung aut das Feld zu verſtehen ſey. Mit Einem Worte, uicht der Miſt, ſondern die Miſtfahren müſſen den Allodialerben bezahlet werden. In wie weit ſolches der Billigkeit gemäß ſey, ergiebet-ſich aus den in dem nächſt- vorſtehenden b8. bey den Beſtellungskoſten angefährten Gründen, indem es mit den Miſt- fuhren hierunter gleihe Bewandnuiß hat, und. dieſe eigentlich nur als ein Theil von jenetn anzuſehen ſind.'; 6. 66 von dem Unterſcheide der ganzen und halben Bemiſtung und warum die lenzte mit anzurechnen nicht billig ſey. Gemeiniglich wird hiebey ein Unterſcheid zwiſchen der ganzen und halben Bemi» ſtung gemachet. 7; Ganze Bemiſtung nennet man diejenige, wovon noch keine Frucht eingeerndtet worden.„Unter der halben aber wird der Miſt verſtanden, wovon der verſtorbene Lehns- beſißer bereits eine Frucht eingeerndtet und genoſſen haf. Ich kann nicht leugnen, daß dieſer Unterſcheid etwas gefünſtelt iſt, und man bey Einführung dieſer Obſervanz den Allodialerben zu viel nachgegeben hat. Es müſte nur ſchlechter Miſt ſeyn, der nicht ſchon durch die erſte Tracht die Miſt-> fuhren bezahlen-ſollte. Wegen der zweyten Tracht wird daher den Lehnsfolgern zur Un- gebühr eine Vergütigung zugemuthet.| Wo es inzwiſchen in allen Fällen von je her ſo gehalten worden, da haben die Lehnsſucceſſoren ſich auc) hierüber zu beſchweren keine Urſache, weil ihre künftige Erben nach ijrem Tode ein gleiches zu erwarten haben. ; Sr 67 Daß hierunter faſt alles auf.die Obſervanz beruhe, ſolche aber ſehr verſchieden und unſicher, und daber, daß dieſelbe aufallgemeine Grundſätze eingerichtet werden möge, wohl zu wünſchen ſey. Wir wiſſen nunmehr, daß den Allodialerben nicht allein das Saamengetreide, ſondern auch die Beſtellung deſſelben, nebſt der Vemiſiung in der erſten und 3weyten Tract, vergütiget werden muß.- Die Art und Weiſe dieſer Vergütigung aber, iſt näm Verſchiedenheit der Länder und Provinzien noch gar ſehr verſchieden, und es laſſen ſich, darunter keine gewiſſe allge- meine Regeln veſtſeßen, ſondern man iſt faſt jederzeit, deshalb zu der eingeführten Lan- des- Obſervanz ſeine Zuflucht zu nehmen, genöthiget. Daß die Rechtswiſſenſchaft und deren Anwendung hiedurch ſehr zweifelhaft und ungewiß werden müſſe, iſt ganz natürlich. Man mag es daher vor keinen überflüßigen -Wunſch auſehen, wenn diejenigen, die ſich ihrer Pflicht und Amts wegen mit dergleichen Erbſonderangen öfters abgeben müſſen, ein aufrichtiges Verlangen nach beſtimmten und allgemeinen Grundſäßen zu erkennen geben. Die Sache iſt an ſich nicht unmöglich.- Nur müſſen dabey die verſchiedenen Aerklaſſen,. nebſt einem allgemeinen At ema; nicht auſſer Augen geſeßet werden, 5 2 ir 4 ) 41 N y 3 N it zi (WM) „' Im 38,311 "1 7'm k 1, 3 M 1% +| re "M 1! "| t| If! 14 7 1; 174 - N '.u JEP: KENN Bear] 0:4 217 t| ir 4| | m (3|] 1) E! ( IR 1:1 108 einen de vs eme een dE cum z-«iERMBd-» was===> R aw 2, FE SST EE en nee a Ses 108-7 52 Siebente Abhandlung. Wir wollen es wagen, auch hierzu eine kurze Anweiſung zu geben, bey welcher dagjenige, was bigher geſaget worden, von ſelbſt deutlicher, und vor einen jeden: ver- fiändlich) werden wird.; 6. 68. Warum der ausgeſaete Saamen nach den Varktpreiſen, die das Getreide zur Saatzeit gehabt, vergütiget werden müſſe. Die natürliche Billigkeit erfordert es, daß der Preiß des Saamengetreides nach dem Marktgängigen Preiſe beſtimmet werden müſſe, welches denn auch wohl ällenthalben bigher beobachtet worden. Die Getreidepreiſe ſind aber nicht zu allen Jahreszeiten einerley, ſondern man krife-nicht. ſelten zwiſchen den Preiſen des Zerbſtes und des Frühjahres einen ſehr merkli- . ume eO aa a EEE.e SED als des Erſten Bandes F. 132. befindliche und nach den verſchiedenen Aerclaßen eingerichtete Ausſaatscabelle, welche nicht allein mit den all- gemeinen Wirthſchaftserfahrungen übereinſtimmet, ſondern auc< durch die nachher ans Licht getretene Taxorduungen, wovon die bey dem Märkiſchen Creditweſen angenommene Detaxations- Principia zum Beyſpiel angeführet werden können, beſtätiget worden, können hiebey ganz füglich zum Grunde geleget werden. 3 In dieſer Tabelle iſt der Einfall in eine Magdeburgiſche Morge von allen Getrei- dearten, nicht allein nach der Verſchiedenheit der drey Akerclaßen, ſondern auch nach dem verſchiedenen Düngerzuſtande des Ackers, auf das deutlichſte beſtimmet worden. Wer die Morgenzahl ſeiner Felder und deren Bemiſtungszuſtand weiß, der kann daraus die zur Beſtellung ſolcher Felder erforderliche Ausſaat mit vieler Zuverläßigkeit erſehen. j Eben dieſen Nuten wird erwehnte Ausſaatstabelle auch alsdenn gewähren können, wenn man zwar die eigentliche Morgenzahl nicht weiß, von dem in die Felder geſaäeten Saamen aber eine ſichere Nachricht hat.; I< weiß, um dieſes durch ein Beyſpiel zu erläutern, daß ich ein Akerſtü von 20 Magdeburziſä)e Morgen habe, und daß dieſes A&rerſtück in Anſehung ſeiner Güte zur Claße des ſtarfen'Sodens gehöret, in Abſicht der Bedungung aber in der dritten Tracht ſtehet. Wenn nun die bemeldete Ausgſaatstabelle feſtſeßet, daß eine Magdeburgiſche Morge von vorbenannter Beſc) äffenheit eine Ausſaat von 1 Schefel 4 Megexn erfordere, e weiß ich ſo fort, daß in dem benannten Aerſtücke vox 20 Morgen 25 Scheffel geſäet eyn maßen.; TG Weiß ich hingegen die Morgenzahl des Aerſtückes nicht, ſondern es iſt mir nur blos deßen Güte und Düngaungszuſtand nebſt der Augſaat von 25 Scheffel bekannt, ſo kann ich nach eben dieſer Tabelle mit gleicher Zuverläßigkeit, daß. das Akerſtü> 20 Mor- gen in ſich halten müße, ausfündig. machen. Co E- MEE ND| Daß nach dem vorbemerkten Bepſpiel, die ganze Ausſaat eines Feldes auf Ulorgenzahl redu 5520 ciret werden könne, was aber dabey vorauszuſetzen ſey. ; Es wird nicht ſchwer fallen, die ganze Ausſaat, ſo wohl in der Winterung als Sommerung, nah der vorhin beſchriebenen Methode auf Morgen zureduciren. Nur -/ .64 Siebente Abhandlung, Nur iſt es, wie ich bereits in dem nächſtvorſtehenden 6. bepläufig bemerket habs von nachfolgenden Stücken eine ſichere und zuverläßige Nachricht zu haben, nothwendig. 1. Zuförderſt muß veſte ſtehn, wie viel würklich von einer jeden Getreideart aus- geſäet geweſen ſey. Die Vernunft giebet es, daß, wenn es hieran mangelt, aud die Morgenzahl mit keiner Gewißheit ausgemittelt werden könne.|; Es iſt aber nicht genung, nur von dem ganzen Felde, in. Anſehung jeder Getrei- deart, die Ausſaat überhaupt zu wißen, ſondern es muß bey dieſer Reduction auch von ei- nem jeden Stück, wie viel darinn ausgeſäet worden, befannt ſeyn. Die Aerſtücke auf der Feldmark ſind nicht alle von einerley Güte, und ihr Düngungszuſtand iſt ſich ebenfalls nicht einandev gleich: Da nun dieſe Verſchiedenheit der Güte und Bedüngung der Acker- ſtücke auch eine Verſchiedenheit in der Ausſaat nach ſich ziehet, ſo iſt ſolches, wenn man, durc vs Ausſaat die Morgenzahl beſtimmen will, genau und eigentlich zu wißen un- entbehrlicd). j j y 2. Demnächſt muß man auch von der verſchiedenen Güte eines jeden Stückes ünterrichtet ſeyn. Denn wenn in einem guten Boden mehr Einfall, als in einem ſchlech- ten, gerechnet werden muß, ſo folget von ſelbſt, daß ein in einen ſtarken Boden geſäeter Winſpel Roggen nicht eine ſo große Morgenzahl, als ein in einem ſchlechten Aer aus- geſtreueter, erfordere.: .- Eine gleiche Bewandniß hat es mit dem verſchiedenen Düngungszuſtande der Aferſtücke. Auch hier muß man wiſſen, ob ſolche friſchen Miſt haben ,. oder in der aten, 3ten, oder 4ten Tracht ſtehen, indem ein jeder verſchiedener Düngyngszuſtand auch eine verſchiedene Afergröße, wie aus der angeführten Ausſaats- Tabelle mit mehrern er- hellet, in der Ausſaat erfordert. Wo ordentliche und genaue Wirchſchafts- Rechnungen, die man beſonders in Schleſien auf den Gräflichen und Adlichen Gütern faſt allenthalben antrift, gefuhrer wor- den, da ſind alle dieſe Nachrichten zu erhalten nicht ſchwer. Denn ein ordentlicher Rech- nungsführer begnüget ſich nicht blos damit, daß er die Ausſaaten in Polle'anſeßet, ſon- dern er wird auch beſonders den Einfall eines jeden. Stückes bemerken, und an einem Dängungsregiſier, aus welchem man, wenn und wie viel ein jedes Ackerſtück an Miſt er- halten hat; erſehen kann, wird es ebenfällg nicht Fehfen., Sind aber dergleichen ordentliche Wirthſchafts- Rechnungen auf dein" Gute-nicht vorhanden, ſo müſſen die Mittel, um dieſes alles ausfündig zu machen, demjenigen, der die Direction eines ſolchen Erbſonderungs- Geſchäftes führet, ſelber überlaſſen werden, 62185:; Daß in Fällen, wo es an einer zuverläßigen TTachricht, wie viel auf einem jeden Stücke aus- geſäet worden, ermangelt, dieſe Reduction auch nach einem gewißen Durch- ſchnitt geſchehen könne. Die Ausſaat nach der vorſtehenden Methode auf Morgenzahl zu reduciren, wird zwär vor diejenigen, ſo die vorkommende Erbſonderungsgeſchäfte mit einer gewiſſen Auf- merkſamkeit zu bearbeiten befliſſen ſind, niemahl unmöglich fallen. Inzwiſchen iſt nicht zu leugnen, daß ſolches nicht ohne Mühe geſchehen Fann,' Um dieſe zu erſparen, pfleget'man nicht ſelten, wie man zu reden pfleget, die Sache ieh 2 nie Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten. 65 Knie zu brechen, und, um kurz davon zu kommen, ein quid pro quo anzunehmen, w9s- durch aber die Erbintereſſenten auf beiden Seiten ſehr leicht verfürzet werden können. Oefters ſind auch an ſolchen Orten, wo keine ordentliche Vermeſſungs- Regiſter vorhanden, die zu dieſem Seſchäfte nöthige Nachrichten dergeſtalt mangelhaft und dunkel, daß es auch den Aufmerkſamſten, die Sache gehörig zu entwickeln, ſchwer fällt. Beſonders verurſachet der Mangel einer genauen Nachweiſung, wie viel auf ei- nem jeden Stücke befonders ausgeſaet worden, hiebey die größeſten Schwierigkeiten. Denn wenn man dieſes nicht weiß, ſo iſt man auch, keine beſondere Reduction der ver- ſchiedenen Ausſaaten zu unternehmen, im Stande, Jnzwiſchen iſt bekannt, daß kein einziges Feld von ſolcher Beſchaffenheit iſt, daß ein Stück dem andern, in der innern Gü- te, und auch dem Düngungezuſtande, völlig gleich) wäre. Es kann daher auch ohne Verkürzung der Intereſſenten ein Durchſchnitt, in Anſehung des ganzen Feldes, ſtatt finden. Hiemit will ich ſo viel ſagen, daß man nach Verſchiedenheit der Aerklaſſen, gu- ten und ſchlechten, fetcen und magern, Aker vor gleich annehmen, und daher die ganze Ausſaat auf das ganze Feld ohne UnterſcheiF vertheile. Nach einer bloßen Willführ aber kann ſolches auch nicht geſchehen, weil ſonſt der- gleichen Erbſonderungen jehr verſchieden ausfallen würden. Auch dieſer Durchſchnitt maß auf gewiſſe allgemeine Grundſaße beruhen, wozu wir, zur Beyhülfe vor diejenigen, die ſich wegen ungewiſſer Nachrichten von der Ausſaat in Verlegenheit befinden, ebenfalls eine Anleitung geven wollen.. 65.4865 Wte dieſe Reduction nach dem Durchſchnitt einzurichten ſey, wird in allen. drey A>kerklaſſen gezeiget, Bey einer dergleichen Vertheilung der ganzen Ausſaat auf das ganze Feld, ohne auf den Unterſcheid der verſchiedenen Beſchaffenheit einzeler Aerſtücke Acht zu haben, kann es doch nicht anders, als mit Beybehaltunz der drey Hauptackerklaſſen, geſchehen. Zuförderſt muß alſo unterſuchet und feſtgeſeßet werden, ob das Lehngut, auf welchem die.Trbſonderungorgenotfſfiitwmwirdyus 1ten, 2ten oder 3ztemKläſſe, gehöre. Dä"die meiſten Güter, wie bereits in dem nächſt vorſtehenden 6. beyläufig bemer- fet worden, verſchiedene Arten des Akers haben, und ſo wohl mit guten, als auch Mittel- und ſchlechten Boden verſehen ſind, ſo hat man bey der Beſtimmung, ob ein ſolches Lehn- gut zu dieſer oder jenen Klaſſe zu rechnen ſey, auf diejenige Art des Bodens, die es in der größeſten Menge hat. Räckſicht zu nehmen. Hat daſſelbe mehrern ſtarken, als Mittel: und ſchlechten Boden, ſo gehöret es zu der erſten Klaſſe. Jſraber mehr Mittel als ſtarker oder ſchlechter Boden dabey befindlich, ſv muß es zu der zweyten Klaſſe gerechnet werden. Und eben ſolche Bewandniß hat es auch mit der dritten Klaſſe, als wohin alle diejenige Güter zu zählen ſind, deren Felder dem größeſten Theil nach aus einem ſchlechten oder ſandigen Bo- den beſiehen." Dieſes vorausgeſeßt, wollen wir nunmehr eine kurze Anweiſung mittheilen, wie Gey einer jeden Aerflaſſe die ganze Ausſaat nach einem Durchſchnitt, beydes in der Win- ferung und Sommerung, auf eine beſtimmte Morgenzahl zu veduycivren ſey. Qecon, Forens. 1, Theil. I I, Bey 66 Siebente Abhandlung. x. Bey der erſten Aerklaſſe würde zu rechnen ſeyn 1.) Bey dem Weitzen auf 3 Scheffel Ausſaat 2 Morgen. 2.) Bey dem Roggen auf 1 Scheffel Ausſaat 1 Morge. 3.) Bey der Gerſte auf 4 Scheffel Ausſaat 3 Morgen. 4.) Bey dem Zafer auf 5 Scheffel Ausſaat 4 Morgen. 5.) Bey den Winter-Erbſen auf 4 Scheffel Ausſaat 5 Morgen. 6.) Bey den Sommer- Erbſen auf 1 Scheffel Ausſaat 1 Morge. 2. Bey den zur zweyten Klaſſe gehörigen Landgütern kann folgendes Verhältniß dex Ausſaat mit der Morgenzahl zum Grunde geleget werden: 1). Weitzen wird, nach den von uns angenommeuen wirthſchaftlichen Grundſä- ßen in einem Mittelboden nicht erbauet. Wenn aber ein zur zweyten Klaſſe gehöriges Landgut ſolchen AFer, worinn dieſe Frucht mit Zuverläßigkeit er- bauet werden kann, hätte, ſo. muß dabey das in der erſten Klaſſe veſigeſekte Verhältnis, dabey ebenfalls angenommen werden. 2.) Bey dem Roggen ſind zu rechnen 65f 4 Scheffel Ausſaat 5 Morgen Land, 3.) Bey der Gerſte auf 5 Scheffel Ausſaat 4 Morgen. 4.) Bey dem Zafer auf 6 Scheffel Ausſaat 5 Morgen. 5.) Bey den Winter- Erbſen auf 4 Scheffel Ausſaat 5 Morgen. 6.) Bey den Sommer- Erbſen auf 1 Scheffel Ausſaat 1 Morge. Auf den zur dritten Klaſſe zu rechnenden Landgütern, kann nachſtehendes Ver- hältniß zwiſchen Ausſaat und Morgeuzahl, das ganze Feld im allgemeinen Durchſchnitt genommen, zur Riäjtſchaur dienen. 1.) Wegen des Weitzens iſt die bey der zweyten Klaſſe gemachte Anmerkung zu wiederholen. 2.) Bey dem Roggen ſind zu rechnen auf 4 Scheffel Ausſaat 6 Morgen Lawd.. 3.) Bey der Gerſte auf 1 Scheffel Ausſaat 1 Morge. 4.) Bey dem Zafer auf 1 Scheffel Ausſaat 1 Morge. 5.) Erbſen ſind in einem ſchlechten Bodettzu ſäen niemghl rathſam. Jſt aber bey einem zur dritten Klaſſe gehörigen Gute auch ſo viel Mittelboden, daß Erbſen darinn geſäet werden können, befindlich, ſo müſſen die bey der zweyten Klaſſe darunter angenoinmene Säße, ſo wohl in Anſehung der Winter- als Sommer- Erbſen, beybehalten werden. 6.) Bei dem Buchweitzen oder Zeidekorn auf 1 Scheffel Ausſaat 2 Morgen Land. EBERT. 7 Die Anwendung dieſer Reductionsſätze, wird in einem angenommenen Bepſpiel näher gezeiget. Um die Anwendung dieſer Säße in einem Beyſpiel näher zu zeigen, ſo nehme tan an, daß auf dem Lehngute A, in welchem das Erbe von dem Lehn abgeſondert, und folglich anch die Ausſaat nebſt de? Beſtellungsfoſten den Allodialerben vergütiger werden ſoll, an Roggen 350 Scheffel, an Gerſte 120 Scheffel, an Zafer 120 Scheffel, an Erb- ſen 16 Scheffel auysgeſäet worden ſey, und dieſes Gut in Anſehung ſeines Acers, zu der zweyten Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als recht!. Wahrheiten 161, 67 zweyten"Klaſſe gehöre, ſo wird ſich von ſelbſt ergeben, daß nach den von uns vorhin bey dieſer Klaſſe angenommenen Säßen 1.) von der Röggen Ausſaat- 450 Morgen 2.) von der Gerſten Ausſaatf, 96=- 3.) von der 200 Augſaat- 100== 4.) von der Erbſen Ausgſaat- 20=- folglich zuſammen=- 666 Morgen beſtellet, und die darauf verwandte Koſten vergütiget werden müſſen. Es werden aber nicht alle Getreidearten, wie einem jeden Wirchſchaftsverſtändi- gen ſchon vorhin bekannt iſt, mit 2iner gleichen Beſtellung verſehen, ſondern der Acer zu oinigen 3 bis 4mahl, zu andern hingegen nur 1 und 2 mahl gepflüget. Zu den erſten ge- hören Roggen und Gerſte, zu den zweyten abev Hafer und Erbſen, in dem angenomme- nen Beyſpiel. Wir haben deshalb die Berechnung der Beſiellungskoſten auch hauptſächlich nach Fahren angeleget, und es müſſen daher die dadurch feſtgeſeßte Säße bei einer jeden Mor- ge ſo vielmahl-genommen werden, als das Land Fahren erhalten hat. Ganz natürlich iſt es daher, daß die Beſtellungsfoſten bey dem Roggen und Gerſten weit höher, als bey Hafer und Erbſen zu ſtehen kommen müſſen.! CG.« Daß die TTeumärkiſche Lehns: Conſtitution, in Beſrimmung der Ausſaaten und Beſtellungskoſten, beſonders vorzüglich ſey. Alle dieſe vielfältige Bere - l ] ' | ! 68; S'ebente Abhandlung. Zu wünſchen wäre es, daß die Geſeke allenthalben eine Sache, die ſonſt zu vie- ken unangenehmen Weitläuftigkeiten Gelegenheit geben; und öfters unter den nächſten Blutsfreunden die bitterſten Feindſchaften ſtiften kann, auf einen ſo beſtimmten Fuß ge- ſeßet haben möchten. 6. 89% Daß die hierunter eingeführte Obſervanz näher zu prüfen, und zu mäßigen, ſehr nöthig ſey. Man trift aber ſolches nur an ſehr wenigen Orten an, und die künftige Zeiten geben uns ebenfalls wenige Hofnung dazu. Eine ſehr unſichere und wandelbare Obſervanz bleibet daher faſt in allen Ländern, und in allen Fällen, die einzige Richtſchnur in dieſer Sache. Jn ſolchen Angelegenheiten, deren Entſcheidung hauptſächlich auf eine eingeführ»- te Obſervanz beruhet, pfleget es nur ſelten auszubleiben, daß nicht hie und da etwas un- billiges und übertriebenes mit unterlaufen ſollte. Denn die erſten Urheber ſol, wozu ich dieſe Tabelle angefertiget habe, hinrei- || 3|| 451=--/-|-|| 90-17 611Mager i|Roggen'| 21 41-30 31 91 3 301 31 91-=||----|| 6017 7|/Friſch be-|||| miſieter-| j Aker=|| Gerſte|| 4 52, 3|| 60|--|--|iganze, Stallmiſi 801-7| 192/17 g!|2teTracht| Gerſte|| 4i=i=1! 52=/=11 3 11 631=1=lihalbe, Stalmiſti|==== 152=1= 9 3teTracht|| Gerſte| 3114| 8|| 46/20; 61 3|| 53/1811==--'=-|--|| 140114| 6 Io0ſſzte und! j& [4teTracht|| Hafer 5--=| 501=-|| 2|| 50-1==--!--|=-|| 100|--|== II) Mager|! Hafer 4,16 811 46/21|--||. 2|| 4621-1==,==-- 93)17|-- 12||Hortland|| Erbſen|| 3'231 41 39! 51) 2|| 39341 61=='== EE| 5819| 6 |Summaſ| 37]21| 3|1539/10| 31|=[1525129] 311=== l259| A-I|1324113| 6 Die Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten. 371 Die den Allodialerben zu vergütigende Ausſaaten, Beſtellungskoſten und Bemi- ſtung, betragen nach dieſer Tabelle 1324RNehlr. 13 Gr. 6Pf. Ziehet man nun ſolche von dem obigen Ausdruſch-Quantum des Getreides ab, ſo bleiben dem, Lehnsfolger mehr nicht, als 1372 Rthlr. 13 Gr. 9 Pf. übrig. Hievon ſoll er nicht nur die noch übrigen Wirchſchaftsnothdurſten und Laſten des Gutes, die gewiß, wenn ſie genau berechnet werden ſollten, ebenfalls ein Anſehnliches betragen würden beſtreiten, ſondern auch die Zinſen des Werches von dem Gute nehmen. ? Ich will kaum glauben, daß ein Lehnsfolger, wenn alle übrige Wirthſchaftsge- ſchäfte eben ſo theuer, als hier die AFerarbeiten angeſeßet werden, bezahlen müſte, das Gut zn 2 bis 3 pro Cent zu nußen im Stande wäre, Denn die Aerarbeiten beſchäftigen ja nur das Geſpann und Dienſtvolk einen Theil des Jahres, und es iſt auch in der Tabelle nur der Aufwand derjenigen Zeiten, da ſolche in dem Ackerbau nöthig ſind, angerechnet worden. Wem aber iſt nicht bekannt, daß das Dienſtvol? und Geſpann auch die übrige Zeit des Jahres hindurch ernähret und unterhalten werden müſſen, welche Koſten er denn nod) von den ihm übrigbleibenden 1372 Nthlr. 13 Gr. 9 Pf. abſtoßen muß. Gewiß, der Land- und Ackerbau würde ein ſehr mageres und wenigen Vortheil bringendes Gewerbe ſeyn, wenn deat Landmann alle nöthige Arbeiten ſo hoch, als ſie hier gerechnet worden, zu ſtehen kämen. Inzwiſchen diener dieſes zum Beweiſe, daß die von uns vorgeſchlagene Säße nicht von der Beſchaffenheit ſind, daß ſich die Allodialerben deshalb zu beſchweren, und über eine Verkürzung zu klagen Urſache hätten. 6. 93. Daß es aber die in einigen Gegenden durch die Obſeryanz eingeführte übertriebene Särze zu mäßigen nöthig geweſen. Werden aber ſchon dieſe gemäßigte Säße dem Lehnsfolger dergeſtalt läſtig, daß er, nach Abzug der deshalb an die Allodialerben zu rhuenden Vergütigung, von den ein- geerndreten Früchten nur wenig übrig zu behalten Hofnung hat, ſo kann man gar leicht ermeßen, wie ſehr ihn die bigher durch die Obſervanz an vielen Orten eingeführte über- triebene Säke drücken müßen. In dem Magdeburgiſchen iſt z. B. eingeführet, daß jede Fahre mit 8 Groſchen und die Saatfahre mit 12 Groſchen, die ganze Bemiſtung einer Morge mit 2 Rchlr, und die halbe mit 1 Rehlr. vor jeden Scheffel Ausſaat an die Allodialerben bezahlet wer- den müßen. Man berechn? nur dasjenige, was die Lehnsfolger nach dieſen Säßen an die Allodialerben herausgeben müßen, ſo wird offenbar werden, daß ihnen in den meiſten Fällen von den gewonnenen Früchten faſt gar nichts übrig bleibet, ja ſie wohl gar, wenn die Erndte nicht beſonders reichlich ausgefallen iſt. dabei noch einbüßen, und mehr, als ſie empfangen haben, bezahlen müßen. Dergles 72 Siebente Abhandlung. Dergleichen durc< die Obſervanz eingeführte übertriebene Säge trift man noch in mehrern Gegenden an, und es iſt daher keine vergebene Mühe, wenn man ſolche zu be, ſtreiten, und ihre offenbare Unbilligkeit vor Augen zu legen ſuchet, Daß eine Wirthſchaft, wo nicht mehr, doch eben ſo viel, als ſie einbringet, ko- ſten ſollte, iſt der Vernunft und Wahrheit zuwider. Eine Obſervanz aber, die derglei- * hen wider ſich hat, mag niemal die Kraft eines Geſeßes überkommen, ſondern kann je- derzeit geändert und gemäßiget werden. 5. 944 Warum bey den Familienfideicommißen und Miajoraten die Vergütigung der Ausſaaten, 25e- ſtellungskoſten, und Bemiſtung nicht Statt finde. So viel die Fideicommiße, Majorate, und andere dergleichen Familienſtiftun- gen anbetrift, ſo-werden wohl wenige Fälle vorkommen, in welchen die Landerben von dem neuen Majoratsbeſiker eine Vergütigung der Ausſaaten und deren Beſtellungsfoſten zu fordern berechtiget ſind. In wie weit dergleichen Familienſtiftungen in Anſehung des Beylaßes von den Lehnen abzuweichen pflegen, iſt bereits 5. 36. mit mehrern gezeiget worden. Da ſelbige faſt niemal von dem nöthigen Beylaß an Vieh und Ackergeräthſchaf- ten entblößet ſind, ſo läßet ſich noch viel weniger vermuthen, daß ſie von den erſten Stif- tern der in einent ſolhen Gute unentbehrlichen Ausſaaten beraubet ſeyn ſollten.| Dürfen aber die Majorats- und Fideicommißbeſißer den Landerben bey einem ſich ereigneten Succeßionsfall die Ausſaaten nicht erſtatten, ſo fällt auch die Vergütigeng der Beijtellungsfoſten, weil ſich dieſe ohne jene nicht denken laßen, von ſelbſt hinweg. Den Jiachfolgern in den Majoraten eine dergleichen Laſt, als die Wiedercrſtattung der Beſtel- lungsfoften iſt, aufbürden zu wollen, würde auch überdem der Hauptabſicht, die man bey dieſen Stiftungen gehabt hat, ſchnyrſtracks zuwider laufen. Denn da ſolche lediglich auf die Erhaltung der Familien gerichtet iſt, ſo würde ſolche wenig erreichet werden, wenn der neue Majoratsbeſißer ſich gleich b2y dem erſten Antritt der Wirchſchaft, durch Bezah- lung eines) wichtigen Beylaßes, Erſtattung der Ausſaaten, und Vergütigung hoch ange rechnerer Beſtellungsfoſten, in Schulden zu ſeßen genöthiget wäre. Die Verſchldung der Fideicommiß- und Majoratgüter iſt vielmehr in allen dav- über ausgefertigten Stiſtangsbriefen auf das nachdrücflichſte unterſaget, und man findet überall, daß die erſten Stifter die unverrücfte Erhaltung und Bewirthſchaftung ſolcher Güter eher erleichtern, als beſchwerlich machen wollen, Dieſes war auch nothwendig, wenn ſie nicht ihren ganzen Endzweck verfehlen wollten. Ich kann hievon ein Beyſpiel an einem in meiner Nachbarſchaft nar erſt in dieſen Tagen in der vou Steinkellerſchen Familie errichteten, und in dem wichtigen Gute Birk- holz beſtehenden Familienfideicommiß anführen. Bey demſelben iſt den beſtimmten Zi- deicommißerben, nicht allein der ſammtlihe Beylaß an Ausſaaten, Vieh, Aex- und andern Wirthſchaftsgeräthen gelaßen, ſondern auch noch überdem ein Capital voi 4200 Rthlr. zur Deung gegen alle Unglücksfälle ausgeſeßet worden, Nimmt man auf die Abſichten, die bey dex Stiftung dieſes Familienfideicommi- ßes zum Grunde liegen, Rückſicht, ſo werden die hierunter getroffene Verfügungen von nie- Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 16. 33 niemanden gemißbilliget werden können. Ein jeder Majoratsſtifter ha? gleiche Abſichten gehabt, und es läßet ſich daher auch von allen, ohne daß deshalb die Bedingungen ſelber von einerley Art ſeyn dürfen, eine gleiche Denkunggart vermathen. Inzwiſchen ſind auch hiebey, wie ich bereits 5. 36. erwehnet habe, die bey.den Fideicommißgütern gemeiniglich befindliche Verzeichniße des Beylaßes zur Richtſchnur zu nehmen. ; Jedoch glaube ich, daß, wenn auch-darinn der Ausſaaten nicht ausdrücflich ge dacht wäre, ſolche dennoch ſo wenig, als die Beſtellungskoſten, von den Lauderben gefor- dert werden könnten.; Denn von einem vernünftigen Mann, wovor die Stifter der erſten Fattilietſidei- Commiße billig gehalten werden müßen, ſtehet wahrſcheinlicher Weiſe nicht zu vermuthen, daß er ſeinem löblichen Endzweck ſo offenbar zuwider handeln wollen. Von den Lehnen äber läßer ſich hierunter auf dergleichen Majorate und Familienfideicommiße kein rechtli» ke, zu beobachtenden allgemeinen Regel, vermöge wel» her den Allodialerben alles, was beweglich i(t, zugehöret. Wir haben uns bisher hauptſächlich mie denjenigen Beyläßſtücken, die zur Er- haltung und Fortſeßung der Wirthichaft auf den Lehngütern unentbehrlich ſind, beſchafti- get. Da dieſelben, heils nach dem ausdrüciicen Ausjpruc) verſchiedener Lehn eſeße, theils aber, und zwar hauptſächlich,“ nach der eingeführten Obſervanz, faſt inegejammt den Allodialerben zum größeſten Nachtheil der Lehnsfolger zurücgegeben oder vergüriget werden müßen, ſo läßet ſich ſchon von ſelbſt vermuthen, daß diejenige Beylaßſtücke, die weniger nothwendig ſind, denſelben ebenfalls. zugetheilet werden müßen.: Ein allgemeiner in dergleichen Erbſonderungsfällen angenommener Rechtsſas iſt es, daß alles, was auf dem Zehngute beweglich iſt, den Aliodialerben zugehöre. Oecon. Foreus, 1V.Theil, K Dieſes = 74 Siebente Abhandlung. Dieſes beſtätiget nicht allein die allgemeine Obſervanz, ſondern es iſt auch in ver- ſchiedenen Lehnsgeſeßen ausdrücklich ſeſtgeſeßet worden. In der ſchon mehrmal angeführten Y7eumärkiſchen Lehnsconſtitution vom 14. Auguſt 1724. 9, 73- heißet es mit klaren Worten: „Das Inventarium an Vieh und Fahrniß, oder was ſonſt an bewegli- „ Dus FE m, SUS SSEE- GMK Übenden 90 Siebente Abhandlung. nicht weggenomiten werden können. Jedoch findet dieſes nicht anders ſtatt, als wenn die Stifter der Majorate ſolches ausdrücklich verordnet haben, Bey Privatlehnen aber iſt kein Grund vorhanden, woher die vorräthige Bücher, und andere dergleichen Dinge als Lehnſtücke angeſehen werden wollten. Sie ſind viel- mehr offenbar Allodial, und müſſen daher auch den Landerben ohne Bedenken verabfol- et werden. 2 Jedoch ſind die Gerichtsbücher und Familien- Archive darunter nicht mit begrif- fin. Dieſe müſſen jederzeit bey dem Gute verbleiben, wie ſolches die Vernunft ſelbſt giebet. CG. 3126 Von den Vermeſſungs-Charten der Güter, imgleichen den adlichen Stammbäumen, und warum beyde dem Lehnsfolger und nicht: den Allodialerben zuſtändig ſind. Aus den im nächſt vorſtehenden 8. angeführten Gründen ergiebet ſich von ſelbſt, daß, wenn von dem Lehngute ein Grundriß oder Vermeſſungs- Charte aufgenommen worden iſt, ſolche dem Lehnsfolger nebſt dem Vermeſſungs- Regiſter verbleiben müſſe, und die Allodialerben, ob es gleich an und vor ſich zu den beweglichen Dingen gehöret, feinen Anſpruch daran machen können. Denn ein dergleichen Grundriß und Vermeſſungs- Charte kann keinem, als dem Beſißer des Gutes, etwas nüße werden. Eine rechtliche und faſt nochwendige Vermu- chung iſt es daher, daß der Erblaſſer dieſe Urkunden blos zum Vortheil und Bequemlich- Feit des Lehns habe anfertigen laſſen, und ſie daher aa< nur lediglich zum Gebrauch der Lehnsfolger beſtimmen wollen,. Wenn in ſolchen Dingen, wie unten bald mit mehreren gezeiget werden wird, die zwar an und.vor ſich Band- Wand- Erd- Yliet und Y7agelfeſt ſind, dennoch eine rechtliche Vermuthung, daß ſie der Erblaſſer nicht zum immerwährenden Gebrauch des Lehns widmen wollen, die Wirkung hat, daß ſie nicht dem Lehnsfolger, ſondern den Land- Erben zuerkannt werden, ſomuß auch bey beweglichen Dingen ebenfalls die rechtliche Ver- muthung, daß ſolche zum immerwährenden Gebrauch des Lehns beſtimmet worden ſind, vor die Lehnusfolger Statt finden. Eine gleiche Bewandniß hat es mit den Familien- Stammbäumen, die man nicht ſelten in den Häuſern der Lehnsbeſiker anzutreffen pflegek. ; Daß auch dieſe keine Dinge ſind, die in das gemeine Commercium gehören, iſt offenbar. Dergleichen Familien- Nachrichten ſind eigentlich nur vor den männlichen Stamm brauchbar. Dieſe können und müſſen dadurch ihre Ahnen- und Geſchlechtsfolge erweiſen. Die weibliche Allodialerben ſind zwar auch aus dieſer Familie entſproſſen. Es kann aber durch dieſelbe nicht fortgepflanzet werden, ſondern ſie müſſen, wenn ſie an der Vermehrung der Welt Theil nehmen wollen, durch Verheirachungen in andere Familien übergehen. Sie ſind alſo in dieſer Abſicht als Fremde in derjenigen Familie, woraus ſie entſproſſen, anzuſchen, Und Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 1. 91 Und ſollte auch gleich eine oder andere von denſelben bey Eintretung in adliche Stifter dergleichen Familien- Nachrichten zum Beweiſe ihrer Ahnen nöthig haben, ſo kann ihnen davon allemahl eine glaubwürdige Abſchrift mitgecheilet werden. Es iſt aber ſolches ein auſſerordentlicher Fall, welcher dem weiblichen Stamm kein Recht, dem männ- lichen den Beſis und Aufbehaltung ſolcher Stammbäume ſtreitig machen zu können, giebet, 6. 119. Von den Betten, Rrügen und Bänken in den Wirthſchaftshäuſern, und daß ſolche zu dem Zehn zu rechtzen. Da nah der durch die Obſervanz und Lehnrechte einmahl eingeführten Regel feſte ſtehet, daß den Lehnsfolgern an alle bewegliche Beylaß- und Hausrathsſtücke kein Recht gebühre, ſo wird ein jeder einſehen, daß auch die von dem verſtorbenen Erblaſſer und Lehnsbeſißer Hinterlaſſene Betten, es mögen Gaſt: oder Geſindebetten ſeyn, nicht dem Lehne verbleiben können, ſondern ſolche ohnſtreitig zu dem Erbe gehören. Inzwiſchen haben die wankelbare Meinungen der Rechtsgelehrten, in Anſehung der Betten, die bey einem zum Lehn gehörigen Wirchshäuſe befindlich und vor die daſelbſt einfehrende Gäſte beſtimmet ſind, hierunter eine Ausnahme gemacht, indem ſolche nebſt den darin vorhandenen Krügen und Bänken nicht vor Beylaßſtücke gehalten, ſondern als Zubehörungen des Wirthshauſes angeſehen werden. Da nun das Wirchghaus eine Zubehörung des Lehns iſt, ſo folget auc) von ſelbſt, daß die zur Betreibung der Wirthſchaft in demſelben beſtimmte Betten, Krüge und Banke bey dem Lehne verbleiben müſſen. Nimmt man die Sache, ohne auf die ſonſt bey andern dergleichen Stücken ange- nommene Grundſäße zurück zu gehen, in Betracht, ſo kann wohl eben nicht geſaget wer- den, daß dieſe Ausnahme an und vor ſich etwas unvernünftiges bey ſich führe. Deny wozu iſt wohl ein leeres Wirthshaus, welches von allen zur Bewirthung der Gäſte nöthi- gen Stücken entblößet iſt, nuße! In dergleichen kalte Krüge kehret niemand gern ein, und es iſt dem ganzen Publicum daran gelegen, daß die Gaſthöfe, beſonders auf dem Lande, in gutem Stande erhalten werden. Inzwiſchen hat der gelehrte Herr Profeſſor Zommel ganz rec des 33a*hauſes, folglich auch des ZLehns gehalten werden; imgleichen von den verſchiedenen VI5einangen der Rechtslehrer wegen der Braugeſäße, und warum diejenige, welche das Braugefäß ohne Unterſcheid, ob es. befeſtiget iſt oder nicht, dem Zehne zuerfennen, die: gegründetſte ſep.. So ſtreitig dieſe meinem: Bedünfken: nach ziemlich klare Sache unter den Rehts- gelehrten iſt, ſo. wenig Bedenken tragen ſie bey andern Sachen, ſolche, obgleich weit meh- rere Zweifel daruncer vorwalten, dem Lehne zuzuerkennen.. Hieher-gehören z. B.. die Backtröge,, welche von allen: einſtimmig. vor ein Zube- hör des Backhauſes gehalten. werden. Es iſt freylich wahr, daß man, wenn man backen: will, Backtröge dazu gebrau- Siebente Abhandlung. Dieſer Meinung iſt beſonders der berühmte Carpzov p. 3. Conſt. 31. Def. 6, zugethan, indem er daſeibſt ausdrücklich den vorhin bemerkten Unterſcheid machet. Inzwiſchen giebet es auch Ar.dere, wohin Berger in ſeiner Oeconomia juris Lib. 2 Tit. 1. Th. 7. zu zählen iſt; welche die Braugefäße ohne Unterſcheid zu dem Lehne rechnen, und ſolche hierunter den Betten im Wirthshauſe gleich ſchäßen. Der an den meiſten Orten eingeführten Obſervanz nach, behauptet zwar die erſte Meinung die Oberhand. Sonſt aber kann ich nicht leugnen, daß ich da, wo dieſe Obſer- vanz nicht eingeführet iſt, die leztere Meinung vor gegründeter halten würde, Daß die eingemauerte oder ſonſt feſtgemachte Braugefäße zu dem Lehne gerechnet werden müſſen, kommt nicht von ihrer Nothwendigkeit her, ſondern gründet ſich blos auf die bekannte und bald mit mehreren zu erörternde Regel von dem Band- Wand- TJiet- und YTagelfeſten. Diejenigen Urſachen aber, warum man dem Lehn die Betten im Wirthshauſe, und die Tröge im Backhauſe zueignet, finden auch bey den Braugefäßen, ſie mögen Band- und Wandfeſte ſeyn oder nicht, ſtatt, und es iſt recht bewundernswär- dig, wie man Sachen von einerley Art und Beſchaffenheit auf ſo verſchiedene Weiſe ent- ſcheiden können. Viele Braugefäße ſind nicht von der Art, daß ihre Befeſtigung ſchlechterdings er- fordert wird, wohin beſonders die verſchiedene Arten von Küwen oder Bottichen zu rech» nen ſind, welche, wenn fie feſtgemachet, und folglich nicht umgeſtürzet werden können, ſehr ſchwer rein zu machen ſind. Auch iſt die Brauerey öfters auf einem Lehngute nicht von ſolcher Wichtigkeit, daß dazu dergleichen große Braugefäße, deren Befeſtigung nöthig wäre, gebrauchet werden. Dem ohnerachtet ſind doch alle dergleichen Braugefäße, ſie mögen groß oder klein, befeſtiget oder nicht befeſtige ſeyn, nothwendige Stücke, welße zur Betreibung der Brauerey unentbehrlich ſind,; 6, 1122: Wie es zu halten; wenn doppeltes Braugefäße vorhanden, und welche Stücke alsdenn dem Lehnsfolger zu überlaſſen. Inzwiſchen träget es ſich bey ſtarken Brayuereyen nicht ſelten zu, daß in ordentli- k des 2ten Bandes 5. 102. /294. von Wiedererſtattung der zu ſolchen neuen Anlagen verwandten Koſten geſaget worden, nicht außer Augen zu ſeßen«.; Wie ich mich denn überhaupt auf erwehntes 6tes Zauptſtuck, auch in Anſehung der an die alten Gebäude verwandten, theils nothwendigen, theils nüßlichen Baukoſten, ledig- lich beziehe, indem daſelbſt alles hierunter Nöthige abgehandelt, und nach der Diſpoſition des gemeinen Lehnrechts feſtgeſeßet worden. E44 E32 Warum die Windmühlen, auch ſelbſt nach. den. Sächſiſchen Rechten; nicht zum Erbe gerech» net: werden. können... ſondern:bep.dem. Lehne verbleiben müßen.. Ob nun gleich nach dem. Sächſiſchen Rechte alle und jede Gebäude, die von dem verſtorbenen Lehnsbeſißer erbauet worden, ohne Unterſcheid bey dem Lehne verbleiben müſs ſen, ſo wollen doh einige Rechtslehrer, beſonders: dex Carpzov p.. I11.. Conſt. XXXI, Def.. IV. die Windmühlen. davon ausgenommen wiſſen.. Gedächter Carpzov ſeßet zur Beſtärkung. ſeiner Meinung voraus, daß die Diſpo» ſition des- Sächſiſchen Lehn» Rechts: nur von: ſolchen. Gebäuden, welche auf dem Grund und Boden befeſtiget find, und ein Fundament-in- der Erde haben, nicht aber von ſolchen, welche von dem. Orke, worauf ſie erbauet worden, weg, und an einen andern Ort hinge» bracht werden können, verſtanden.werden könnten... Da. uun eine- Windmühle, nach. ſei» nen davon habenden Begriffen, dieſe leßte-Eigenſchaft: an ſich- haben ſoll,, ſo:macht: ex dar: aus den Schluß, daß dieſelbe auch. nachdem: Sächſiſchen: Recht: nicht: zu dem: Lehn, ſon- dern zu-dem- Erbe gehöre.. Er führet auch einige Präjudicata:c..1..an,. in. welchen: auf eben eine ſolche: Art erfannt: worden..; Allein ein jeder, der den Bau einex Windmühle kennet;. ſiehet von ſelbſt ein, daß die Meinung. dieſes gelehrten: und- berühmten. Mannes auf ganz. irrigen Säßen beruhe, und er von der eigentlichen: Beſchaffenheit dieſes. Gebäudes: falſche: Vorſtellungen gehabt habe. Denn es wird niemanden einfallen: können, daß er eine-Windmühle in ihrem gan- zen Zuſammenhange von dem. Ort ihrer: Beſtimmung, wegnehmen, und. ann einen: andern unbeſchädigt hinbringen wollte, Soll ſie von: einem Ort: zum. andern gebracht. werden, ſs 104 Siebente“ Abhändlung. iſt ſolches wohl nicht anders möglich, als daß man ſie augeinander nehme, und auf ſolche Weiſe Stückweiſe fortſchaffe. Dieſes gehet aber' auch mit allen andern Gebäuden an, und die Erfahrung lehret, daß ſolches; wenn man ein oder anderes Gebäude nicht an einem bequemen Ork ſtehen findet, ſehr oft geſchiehet. Man hat in unſern Tagen eine Erfindung die größeſten Gebäude durch Wälzen fortzuſchaffen, und an einem andern hinzubringen, und es könnte auf ſolche Weiſe: dasje- nige, was der erwehnte Carpzov von den Windmühlen behaupten wollen, auch von allen andern Gebäuden geſaget werden, um ſo mehr, als dieſe Erfindung nicht einmahl bey den Windmuhlen, wegen ihrer Höhe, Statt ſinden wurde. Es iſt überhaupt der-Streit, ob die Windmüdlen zu den beweglichen oder unbe» weglichen Dingen. gehören, ein altes juriſtiſches Mährlein, deſſen Ungrund man ſchon vorlängſt eingeſehen hat, und worauf in unſern Tagen wohl weiter keine Rückſicht genommen werden kann. Ueberdem hat man auch Windmühlen, die bis unters Dach gemauert ſind, wel- hes man beſonders bey denen, die auf die bekannte Holiändiſche Art angeleget ſind, ſehr oft antrift. Denn da nach der Holländiſchen Mühlenbauart das Mühlenwerk blos in den oberſten Theil des Gebäudes angebracht iſt, folglich auch dieſer nur unbeweglich ſeyn darf, ſo kann der unterſte Theil ganz füglich von Steinen erbauet ſeyn. Bey dergleichen Wind- mühlen wird alſo wohl die Carpzovſche Meinung von ſelbſt hinweg fallen. Ueberhaupr iſt es vergebens, ſich hiebey länger aufzuhalten, nachdem' in der De- ciſione Ele&orali 53. ausdrücflich, daß" die Mühlen, ſo der Wind treibet, eine Lehns- Zubehörung ſey, feſtgeſeßet worden. Es iſt daher dasjenige, was hievon geſaget worden, nur blos als eine Geſchichte“der verſchiedenen Meinungen, welche, um die Abhandlung dieſer ZIER nicht unvollſtändig zu laſſen, nicht füglich übergangen werden fonnte, anzuſehen, 6. 133+ Daß es, in Anſehung der Schiffmöhlen, wiewohl aus andern Gründen, hierunter eine gleiche Bewandniß babe, 6 Wegen der Schiffmühlen ſcheinet die Sache mehrern Bedenken unterworfen u ſeyn. ; Denn daß das Schiff, worauf die Mühle ruhet und erbauet iſt, ohnſtreitig zu den beweglichen Dingen gehöre, wird wohl von niemanden in Abrede geſtellet werden kön- nen. Da nun das Schiff die Hauptſache, die däran befeſtigte Mühle aber eine Zubehö- rung deſſelben zu ſeyn ſcheinet, ſo folget daraus der Schluß, daß, weil das Zubehör. die Eigenſchaft der Hauptſache an ſich nimmt, auch die Mühle.zu den beweglichen Dingen zu zählen, und folglich vor ein Stück des Erbes zu halten ſey. Dem ohnerachtetſind die Rechtslehrer dahin einſtimmig, daß die Schiffmühlen zu dem Lehne gehören. Ihre Meinung iſt auch, wenn man die eigentliche Beſchaffenheit einer Schiffmühle in genauere Erwägung ziehet, vollkommen gegründet. Daß die Mühle an das Schiff befeſtiget iſt„“dadurc< wird das Schiff in dieſem Falle noch nicht zur Hauptſache. Die Mühle;iſt nicht des Schiffes halber, Fo - Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten ic. 105 Schiff der Mühle halber. Die Mühle dienet, um mich deutlicher auszudruen, nicht dem Schiff, ſondern das Schiff der Mühle. Da nun jederzeit diejenige Sache, zu deren Ge- brauch eine andere beſtimmet iſt, vor die Hauptſache gehalten werden muß, ſo folget von ſelbſt, daß bey der Entſcheidung dieſes Fälles nicht auf die Eigenſchaften des Schiffes, ſondern der Mühle, Rückſicht genommen werden müſſe.; Wenn inzwiſchen nicht geleugnet werden mag, daß hierunter bey einer Schiffmüh- le weit mehrere Zweifel, als bey einer Windmühle, vorwalten, ſo iſt es abermahl recht wunderſam, daß demohnerachtet jene ohne Bedenken dem Lehne zugeeignet worden, bey dieſen aber ſelbſt von vernünftigen Rechtslehrern ein Anſtand genommen werden wollen, Ein abermahliger Beweiß, wie. unſicher es iſt, das Schickſal der Streitenden auf bloße wanfelmüchige Meinungen unter fich ſelber ſtreitiger Rechtsgelehrten ankommen zu laſſen. G,: 134. Daß auch die in unſern Tagen EEE EIE HIE gerelmühlen als Lehnss Zubehörungen. anzuſehen ſind. Die bekannte Hexelmühlen ſind eine Erfindung, die in unſern Tagen immer allge- meiner zu werden anfänget, und bey einem großen Viehſtande zur Bequemlichkeit der Wirchſchaftsgeſchäfte ſehr viel beyträget. Mit Recht wird daher die Frage aufgeworfen, ob, wenn von einem Lehnsbeſißer eine dergleichen Heypelmühle erbauet worden, ſolche zu dem Lehne, oder zu dem Erbe, zu rechnen ſey? Es iſt zwar die Maſchine ſelber von ſolcher Beſchaffenheit, daß dieſelbe Stückwei- ſe aus-einander genommen, und wieder auf einen andern Ort angebracht werden Fann. Allein, man nehme die Sache nach. dem gemeinen oder Sächſiſchen Lehnrechte, ſo wird man mit Recht doch. nicht behaupten können, daß dergleichen Hexelmühlen zum Erbe gehören.; . 5 ſind dieſelben in den meiſten dazu gehörigen Stücken, wie ſchon der Augen- ſchein von ſelbſt giebet, Erd- Band- Wand- und LYTagelfeſte. Folglich müßen ſie ſchon aus dieſem Grunde, ſo wohl nach dem gemeinen, als Sächſiſchen Rechte, bey dem Lehne verbleiben. In Abſicht des Sächſiſchen Lehnrechtes hat dieſes um ſo weniger ein Bedenken, als die Maſchine der Hexelmühle nicht im Freyen aufgeſtellet werden kann, ſondern dazu ein eigenes Sebaäude nöthig iſt. Wenn nun nach dieſem Rechte alle Gebäude dem Lehne anheim fallen, ſo muß auch die Hexelmühle, weil ſie eben ſo, wie bey allen andern Müh- len, eine Zubehörung des Mühlengebäudes iſt, vor ein Lehnsſtuck angeſehen werden. Die verſchiedene Wirkungen dieſer beyden Lehnrechte beſtehen in dieſem Falle blos darinn, daß der Lehnsfolger ſelbige nach.dem gemeinen Rechte den Allodialerben als eine Verbeßerung vergütigen muß, nach dem Sächſiſchen aber Frey und ohnentgeldlich erhält. 6,7 11355 Vorſtehendes wird noch mit mehrern Gründen beſtätiget. Wollte man hiebey auf den von“ den Rechtslehrern angenommenen, und bereits oben beyläufig erwehnten willführlichen Saß, daß nicht die Befeſtigung allein eine Sas Qecou. Forens, IV.Theil. O des Dritten Bandes 6. 91. von den neu erbaueten Kirchen geſaget worden, Statt finden müſſe. Allein es ſind nicht bey beyden einerley Umſtände, und die Gründe, warum der-Lehnsfolger den neuen Bau einer Kirche unter den c,1. bemerkten Einſchränfungen zu vergütigen verbun- den iſt, können in Anſehung der Orgeln nicht ſo ſchlechterdings Plas greifen. Der Bay einer eingefallenen oder abgebrannten Kirche iſt nothwendig, und hat nicht unterbleiben können. Eine Orgel aber iſt, beſonders in den Land-Kirc des zweyten Bandes 8. 180- die Gründe angeführet, warum auch ſelbſt den Käufern ein unſtreitiges Recht an dergleichen Begräbnißſtäten gebühre.; Der Lehnsfolger aber hat, meines Erachtens, noch eine weit größere Befugniß dazu, als der Käufer, denn bey dieſen können darunter durch den Kauf- Contract, wie ich e,]. mit mehrern erwehnet habe, gewiſſe Einſchränkungen gemacht werden, Jener nE if +< 20200600 + Von den ſo wohl wirthſchafrlichen, als rechtl. Wahrheiten:c. 111 iſt bey einem ex providentia majorum auf ihn vererbten Lehngute dergleichen Einſchrän- fungen zu dulden oder zu reſpectiren nicht verbunden. Daß ein ſolches Begräbniß ohne Beveſtigung in der Erde oder Wand angeleget werden könne, erhellet aus der Natar derſelben. Da ſie folglich ohnſtreitige Zubehörun- gen der Kirche ſind, ſo kann auch nac) dem Sächſiſchen Lehnrecht den Allodialerben wegen der von ihrem Erblaſſer daran verwandten Koſten keine Vergütigung zugeſtanden werden, 6.- T4T. Daß hingegen nach dem gemeinen Rechte den Allodialerben allerdings eine Vergütigung da? vor gebühre, wobey jedoch der Fall, wenn der Erblaſſer ſich dabey, auch die Zeich» name ſeiner Anverwandten darin anzunehmen vorbedungen hätte, ausgenommen wird, Ganz anders verhält ſich die Sache nach den gemeinen Rechten. Dieſe erkennen die neu angelegte Gebäude nebſt deren Zubehörungen dem Lehns- folger nur unter der Bedingung zu, daß er die Landerben deshalb nach dem gegenwärtigen wahren Werth befriedige. Dieſes wird alſo.auch in Anſehung eines von dem Erblaſſer nea erbaueten"Begräbnikgewölbes Statt finden müſſen, Es iſt ſolches um ſo mehr der Billigfeir gemäß, als in einer dergleichen neuen Anlage nichts Uebertriebenes noch Unnü- ßes befunden werden kann. Denn obgleich die Einkünfte des Lehngutes ſelber dadurch nicht vermehret werden, ſo muß doch einem jeden Beſißer, der vernünftig und ſey.-. Sie berufen ſich hierunter auf den berühmten Barth, welcher in Entwi&elung und Beſtimmung der ſo dünkelen Materie von der Gerade- ſo vielen Fleiß bewieſen har, ;| indem Von den ſo wohl witthſchäftlichenz als rechtl. Wahrheiten 16. 113 indem derſelbe ausdrücklich behauptet, daß der Waſchkeßel, wenn er auch gleich eingematy« evt wäre;-dennoch:vor: Gerade anzuſehen ſey. Es iſt dieſe Meynung um ſo ſeltſamer, als in Anſehung der Braupfannen aus- drücklich feſte ſtehet, daß nur allein/die uneingemauerten, micht. aber. die eingemauerten vor Geradeſtücken gehalten werden können. Was-abepzwiſchen. dem Waſchkeßel:und der „Braupfanne vor ein merklicher Unterſchied vorhanden ſey, welcher dieſe Verſchiedenheit des Rechtes zuwege bringen mögen, iſt nicht zu begreiffen... Der vorerwehnte Barth war ein gelehrter und. geſchickter Mann, und.die Mühe, die, er ſich)'in Bearbeitung.der Materie von der Gerade gegeben,-hat ihm vielen: Ruhm gebracht: 1. Er war aber kein Ge- Febgeber, und es können. daher ſeine. Meynungen-,. zumal wenn ſieſich ſo offenbar, als hier geſchiehet, widerſprechen, feine entſcheidende Kraft nach ſichziehen. Geſeße machen zwar öfters aus weiß ſchwarz und aus ſchwarz weiß, wobey ein Richter, ſo lange ſie nicht abgeändert ſind, die Hand auf den Mund legen, und blindlings gehorſamen müß.. Den'blößen Meynungen der Rechtslehrer aber kätin dieſes nicht einge- räumet werden.| Sie ſind vielntehr einer genauen vernünftigen Prüfung eines jeden, der einen Gebrauch davon machen will," unterworfen“ und“ihre Verwerflichkeit iſt bey einem ſo deutlichen Widerſpruch, als ſich hier zwiſchen dem'Waſchkeßel und der Braupfanne er- eignet, gar nicht bedenklich.; Ot Jace Daß dieſe H7epnung der Rechtslehrer allenfalls nur nach dem Sächſiſchen Rechte, nicht aber nach den1-gemeinen; und wo beſondere Statuten vorhanden ſind, Statt finden könne. Dem ſey wie ihm wolle,»ſo- kann die vorbemerkte Ausnahme wegen des eingematt- erten Waſchkeßels do< nur an denen Orten, wo das Sachſenrecht eingeführet iſt, von Gultigfeit ſeyn. Denn nur dieſes Recht weiß von der Gerade, da ſolche hingegen nach dem gemeinen oder Römiſchen. Rechte eine unbefaynte Sache iſt. Und auch ſelbſt an den Orten, wo das Sächſiſche Recht die einzige Richtſchnur in Erbſchaftsfällen- iſt; findet'man-nicht allenthalben einerley Beſtimmung der Geraveſtücen. Zum Beyſpiel hievon kann die Policey- Ordnung des Zerzogthums Magdeburg Cap. 44.%. 44. zum Beyſpiel angeführetwerden, indem unter den daſelbſt benannten Gerade- ſtücken weder die Waſchkeſſel, noch Braupfannen befindlich ſind, mit dem ausdrücflichen Zuſaße, daß diejenige Stü>e, die hierin nichtbegriffen ſind, auch im Zerzogrhum UTagdeburg zur Gerade nicht gerechnet werden; ſondern Erbe ſeyn ſollen. Billig muß'man ſich daher vor allen Dingen um die Statuten und Gewohnhei- fen eines jeden Orts befümmern, ehe man darunter etwas gewißes feſtſeßet. Dennin Din- gen, die hauptſächlich auf eingeführte Gebräuche anfommen, kann man nicht ſo ſchlech terdings allgemeine Säße zum Grunde legen, indem ſehr oft von dem, was in einem Orte eingeführet iſt, an einem andern das gerade Gegentheil beobachtet wird, 4 Oecon. Forens, 17, Theil, P 6. 145 „ es. benen dementen dg inge eSeggnengnu N Ws 114. Sievente- Abhandlung, 6. 145. Warvm aber, auch ſelbſt nach dem Sächſiſchen Rechte;; aus einem Lehn det eingemauerte Waſchkeſſel niemahl als ein Geradeſtück. gefordert werden Xönne. Wie es nun ſolchergeſtalt:ohnſtreitig'iſt, daß'nach dem gemeinen Rechte der ein- gemauerte: Waſchkeſſel, eben ſo wie die eingemauerte Braupfanne zum Lehne gehöret, und ſolche nicht unter die Geradeſtücke gezählet werden kann, ſo bleibet doch noh ein großer Zweifel übrig, ob auch ſelbſt nach dem Sächſiſchen Rechte dem Lehn der eingemau- erte“ Waſchkeſſel, venn es auch ſonſt gleich, daß derſelbe zur Gerade gehöre, nach den Sta- tüten des Orts feſtſtehen ſollte, entzogen werden fönne.. ) Die Gerade kann,"meines Erachtens, nur'mit dem Erbe, niemals aber mit dem Lehn, in Concurvenz fommen."Dent in denjenigen Dingen, die wirklich Lehn ſind, hat wohl niemals eine Gerade Statt.„Wenn nun aber, wie hier wegen des eingemauerten Waſchfeßels der Fall iſt, eine und eben. dieſelbe Sache von dem'Lehn, und auch von der Geradenehmerinn.in Anſpruch genommen wird, ſo wird allemal die Frage übrig bleiben, welches von. dieſen beyden Rechten. das„ſtärkſte fey? Denn da eine Sache nicht zugleich Lehn und auch ein Geradeſtücke ſeyn.fann;. ſo iſt-es ganz/natürlich, daß eine von dieſenbey- den Gerechtſamen der andern weichen.müße. Ein Lehn iſt an und vor ſich nicht8 anders, als ein unter gewißen Bedingungen eingeſchränftes Erbe. Dur) dieſe Einſchränfung haben die vor Lehn erklärte Stücke ein Erbgut zu ſeyn aufgehöret. Wenn nun die Gerade nur blos aus dem uneingeſchräuften Erbe gefodert werden. kann., ſo. iſt. der Anſpruch„des Lehns vor ſtärker, als-.der von.der Geradeempfängerinn gemachte, zu. achten... Denn ehen. dadur<., daß. eine Sache Erbe zu ſeyn aufgehöret hat, iſt es, ſelbige. noch fernerhin-zu der Gerade zu zählen, unmöglich gemachet worden. Nicht die-Lehnsfolger, ſondern die Allodialerben, ſind, die Wittwen wegen der Gerade zu befriedigen, verbunden. Dieſer Saß wird hoffentlich nicht ſtreitig gemachet werden. fönnen. Hat aber derſelbe ſeine Richtigkeit, ſo folget auch von felbſt, daß eine Sache, die nach rechtlichen Säßen Lehn iſt, niemal zur: Gerade gerechnet werden könne,'und ſich die Wittwe, wenn ſonſt in dem Erbe kein anderer Waſchkeßel vorhanden ſeyn ſollte, deſſel- ben gänzlich begeben müße. Man wundere ſich nicht, ic< erinners es-noc des 2ten Bandes 5. 189. habe ich zwar behauptet, daß die Orangerie beym. Kauf und- Verkauf als ein Zubehörungsſtück des Gartens anzuſehen ſey, und daher dem Käufer, wenn ſie von dem Verkäufer nicht ausdrücklich vorbedungen wäre, überlaßen werden müße. Der Grund davon hät darinn beſtanden, daß, weil das vorhandene Orangeriehaus ohne dieſelbe gänzlich unnüße und- unbrauchbar ſeyn würde, daraus die rechtliche Vermuthung, daß ſolche zum immerwährenden Gebrauch des Gar- kens, und: folglich des Landgutes beſtimmet ſey, entſtehe. Es ſind auch alle Rechtslehrer darunter einig, und ich habe daher deren einſtim- mige Meynung. in dieſem Stücke auf meiner Seiten. Ganz anderer Gedanken: aber ſind gedachte Rechtslehrer'in Anſehung des Lehns, indem ſie bey dergleichen Succeßionsfällen.vie Orangerie nicht dem Lehnsfolger, ſondern den-Allodialerben zuerfennen.. Es läßet ſich, wenn man die Sache in genaue Erwägung ziehet,. eine gegründete Urſache, warum es in Anſehung des Lehns hierunter anders, als bey: einem Kauf gehal- ten werden ſolle, ſehr ſchwer ausfündig machen... Denn daß das Orangeriehaus, wenn die Orangerie ſelber davon getrennet wird, unnüße und unbrauchbar bleiber, iſt in beyden Fällen, es mag das Gut dem Lehnsfolger anheim fallen, oder verkaufet werden, immer einerley Wahrheit. Da nun dieſes der Grund iſt, warum dem Käufer die Orangerie überlaßen werden muß, ſo ſtehet nicht abzuſehen, warum ſolches nichtauch bey einer Lehns- folge von gleicher Wirkung ſeyn ſollte.; Man berufet ſich zwar auf den Leg. 245. it. de verbor. lignif. in welchem ſolches gewißermaßen entſchieden ſeyn ſoll. Allein ſchläger man gedachtes Geſeße in dem"en ſchen w- wren zg 3 ür K erdemenlgſettenting eingegrenzt gen 12öÖ 7 Siebente Abhandlung: ſchen Geſebbuche ſelber nach, ſo findet man nichts weniger als eine auf dieſen Fall ſich an- paßende Entſcheidung darinn. Es redet ſolcher Lex nur blos von ſolchen Zierrathen, welche nicht zum Weſen des Hauſes'gehören, ſondern bey demſelben ganz füglich getrennet werden können. Die Orati- gerie aber iſt, wie vorgedacht, ein weſentliches Stück in Anſehung des Orangeriehauſes, indem ſol Daß. die befeſtigte Statuen dem Zehn, die unbefeſtigten aber den Erbe zukommen, und die Grundſäulen oder Poſtementer, worauf ſie ruben, allemal bey dem Lehne bleiben. Da auch in den Gärten zu deren Augzierung allerhand: Statuen befindlich zu ſeyn pflegen, ſo fräget es ſich ebenfalls, ob ſolche bey denz Lehne bleiben, oder dem Erbe an- heim fallen?; Schon der Ulpianus har in dem L. 12. 6. 23. 18 de inſtr. dieſe Frage deutlich ent ſchieden, indem er die befeſtigten vor Zubehörungsſtücke erkläret, die nicht befeſtigten aber zu den Haugrach, weicher ſonder Zweifel den Allodialerben zuſtätzdig iſt, zählet. Dieſer alte Rechtglehrer redet zwar in dem angezogenen Orte nur blos von Häu- ſern und den in denſelven befindlichen Statuen. Da es aber hierunter mit den in einem Garten vorhandenen gleiche Bewandniß haf, und überhaupt dieſe Meynung der allgemei- new Regel von deim Zayd- Wand- Erd- Priet- und VTagelfeſien vollfommen gemäß iſt, ſo kann. man ſeinen Ausſpruch auch. in dem gegenwärtigen Fall ohne Bedenken an- nehmen.: Dergleichen- Statuen aber pflegen gemeiniglich auf beſonders dazu beſtimmten Grundſäulen oder Poſtementern zu ruhen. Dieſe Grundſäulen ſind faſt jederzeit in der Erde befeſtiget, und müßen daher bey dem Garten bleiben. Die darauf ausgeſtellte Sta- tuen hingegen ſind nicht allemal darauf befeſtiget; ſondern können, gleich andern bewegli- des Zweyten Bandes 6.181, /egg, hinlängliche und ausführliche Nachrichten finden. S. 159 Von dem Unterſcheide zwiſchen den Saupt: und Vorſepthüren, und daß dieſe leztern zum Erbe gehören. Daß Thüren und Fenſter, theils wegen ihrer Befeſtigung, und theils auch we- gen ihrer Beſtimmung, nothwendige Zubehörungsſtücke der Häuſer, und folglich auch des Lehns ſind, wird einem vernünfäigen Menſchen, in Zweifel zu ziehen, wohl nicht bey- fallen können.; Inzwiſchen wird man ſelten einen Saß antreffen, bey welchem nicht, ſo offenbar und in die Augen fallend er auch iſt, die Rechtsgelehrten, eine Ausnahme zu machen, ge- ſucher hätten. Und dieſes geſchiehet dann auch bey den Thüren. Man machet einen Unterſcheid unter den Zauptthüren und Vorſetzthüren. Un- ter dieſen veiſtehet man diejenigen, welche in einer Tapetenſtube, um den Wind und Käl- te deſto beſſer abzuhalten, von bloßen Latten gemacht, und mit Tapeten oder anderer Lei- newand überzogen ſind. Dergleichen Vorſekthüren ſollen nicht bey dem Hauſe bleiben, ſondern den Allo- dialerben verabfolget werden. Man beziehet ſich deshalb auf den XT, 12. 5. 17. 6,20. ff. | vs; obgleich darin von ganz andern Dingen, als dergleichen Vorſebßthüren, die ede iſt, Q:2 Es 124 Siebente Abhandlung. Es find zwar dieſelben gemeiniglich eben ſo, wie die andere Thüren, in Angeln und Haken befeſtiget, indem ſie ſonſt weder bequem zu-, noch aufgemachet werden könnten- Und aus dieſem Geſichtspunft, würden ſie nach der Regel allerdings bey dem Hauſe und Lehn bleiben müſſen. Da ſie aber nicht von Nothwehdigkeit ſind, ſondern nur blos zur Bequemlichkeit gereichen, ſo kann wohl nicht vermuthet werden, daß der vorige Befißer ſelbige zum im- merwährenden Gebrauch des Hauſes beſtimmet habe. Sie können überden ſehr leicht ausgehoben und fortgeſchaffet werden, ohne daß das Haus ſe!ber dadur< verunſtaltet wird. Weil es ſolchemnach an einem von den Hauptſtücken, die, um eine an ſich be- wegliche Sache zu einer Zubehörung zu machen, erfordert werden, nehmlich der immer- währenden Beſtimmung ermangelt, ſo finde ich keine Urſache, der deshalb eingeführten Meinurg zu widerſprechen, und dergleichen Borſeßthüren nicht ebenfalls mit unter die Erbſtücke zu zähleuy. G< 160, Warum die neuern Rechtslehrer die befeſtigten Tapeten nicht bey dem Lehne laſſen, und daß dieſe Uleinung keinen Grund habe. Wie ſehr die Regel, daß alles, was Band- Wand- YJiet- undYJagelfeſt iſt, als eine Zybehörung anzuſeben, durch den angenommenen Saß, daß eine Beſtimmung zum immerwährenden Gebrauch hinzukommen müſſe, vereitelt und ihr faſt alle Wir- kung benommen werde, erhellet unter andern ganz klar aus der Meinung der neuern Rechtsgelehrten, welche die angenagelten Tapeten faſt in8geſammt aus dieſem Grunde dem Erbe, und nicht dem Lehne, zuerkennen will.; Ich nenne es mit Fleiß eine Meinung der neuern Rechtsgelehrten, weil die alten der allgemeinen Regel von dem Band- Wand- Niet- und Nagelfeſten weit getreuer waren, und daher äuch bey den Tapeten blos auf den Unterſcheid, ob ſie angenagelt oder nicht, ſahen, und jene dem Lehne, dieſe'aber dem Erbe zubilligten. Die Gründe, die zur Abänderung dieſer Meinung Anlaß gegeben haben, ſind von dem ſchon öfters erwehnten Herrn Profeſſor 50mme! c.1. unter dem Wort Taperen um- ſtändlich vorgetragen worden, und derſelbe ſcheinet ſelber damit wicht allerdings einig u ſeyn. vy I< habe bereits in dem Vierten ZauptſtüF des Zwepten Bandes b8. 185. dieſe Gründe näher beleuchtet, und meine dagegen habende Zweifel angemerket, auch darunter ein gewiſſes Mäßigungsmittel, wodurch die Sache auf eine billige Weiſe gehoben wer- den fönnte, vorgeſchlagen. Es iſt keine Urſache vorhanden, warum ich meine daſeloſt bey einem Verkauf ge- äuſſerte Gedanken, in Anſehung der Lehnsfolger und Allodialerben ändern ſollte. Die Sache bleibet in beyden Fällen einerley, und fajt möchte man ſagen, daß der Lehnsfolger noch ein ſtärkeres Recht, als der Käufer, an die in dem Haſe befindliche und befeſtigte Tapeten vor ſich habe; venn-ſeinen Lehnsfolger, und daß derſekbe mit ihm in gleichen Stan- de ſey, hat der leßte Lehnsbeſiver gewuſſt, und daher auch die Ausmevblirung d.s Hauſes darnach einrichten können, Der Verkäufer aber hat nicht voraus ſehen können, ov und was Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl, Wahrheiten ic, 125 was vor einen Käufer er bekommen werde, und iſt folglich auch nicht die Einrichtung ſei- nes Hauſes darnach zu veranſtalten im Stande geweſen.(44,40 | Ich will mich daher auf das, was c,1. hievon geſaget worden, lediglich bezogen N 17910 14 8 haben.%/46 6:4 1615 Mfr 14 ' Daß inzwiſchen dieſe H5einung der Rechtslehrer durch den Rechtsbrauch angenommen|| 1] | worden, und wie weit ein Richter davon abgehen könne.| Da inzwiſchen der Herr Profeßor Z0mmel, welcher dieſe Materie mit beſondern UM | Fleiße bearbeitet, und ſich daher dasjenige, was hierinn vorfällt und gebräuchlich iſt,„40 0075 mehr, als andere, bekannt gemacht hat, ausdrücflich bezeuget, daß es der heutige Rechts-(„IUR Brauch mit ſich bringe, daß, weil die Tapeten, wenn ſie gleich angenagelt, dennoch leicht,| 007! und ohne Schaden der Mauer, abgerißen werden können, ſolche den Landerben zuſtändig 14] wären, ſo muß man es lediglich den Richterſtühlen überlaßen, ob ſie dieſen neuern Mey- 09118 17 M nungen blindlings folgen, oder die Gründe derſelben prüfen, und ihren Ausſpruch nach NUR dem, was ſie darunter der Vernunft gemäß finden, einrichten wollen. 108 Denn Rechtsbräuche, die auf unrichtigen Gründen beruhen, erſt neuerlich einge- Vilbep. A! führet ſind, und den Meynungen der Alten widerprechen, iſt ein Richter als wirkliche[41478 Geſeke zu reſpectiren nicht verpflichtet. Ein jeder Richter iſt ja ſelbſt ein Rechtsgelehrter, VALDES und fann daher eben dasjenige Recht, ſo ſich andere anmaßen wollen, begehren. Nur je: 011008 Geſeße, nicht aber Meynungen, können und müßen ihm zur Richtſchnur dienen. Sind 14-1417 aber in einer Sache nichts als Meynungen vorhanden, ſo muß er ſich nicht durch deren.(44131821 M Me-hrheit irre machen laßen, ſondern ihre Gründe prüfen.. Ponderandzx, non numeran- 109 4 0998 dz ſunt opiniones Dottarum, 197/01) 297% BENNI 6. 1624 4 y 19,4 Daß die papierne Tapeten nicht darunter zu verſtehen, auch die Wände, welche durch die(1.704211 30 Tapeten bedecket geweſen, von den Allodialerben übertünchet werden müßen.| 0451 Soll es aber auch bey dem einmal eingeführten Rechtsbräuh, daß ſelbſt die an- AD MIE genagelten Tapeten vor Erbſtücfe angeſehen werden müßen, verbleiben, ſo hat doch ſchon) dec Herr Profeßor Z0mmel ſelber angemerket, daß wenigſtens die papierne Tapeten, ſo| 11'0 SRENE auf die Wand geklebet, bey dem Hauſe und Gute gelaßen werden müßen, Denn ſolche, ET TE ohne ſie gänzlich zu verderben, und aufs künftige unbrauchbar zu machen, wegzunehmen,'/E iſt an und vor ſich unmöglich.? Man hat aber in unſern Tagen wahrgenommen, daß das Auffleben der papiernen Tapeten auf die bloße Wand nichts tauge, ſondern ſolche in kurzer Zeit zu ſchanden gehen."'' Es iſt deshalb die Erfindung eingeführet, daß ſie vorher auf Leinewand aufgeklebet, und 137: alsdenn eri? aufgehangen werden. Da nun dergleichen papierne Tapeten eben ſogut, als 60 andere, abgenommen werden können, ſo wird die hierunter gemachte Ausnahme von we- /P 106! niger, und faſt gar keiner Wirkung ſeyn,; 71 HIM Im übrigen läßt der von dem Herrn Profeßor Zommel bezeugte Rechtsbrauch 901807 den Lehnsfolgern doch wenigſtens die Wohlthat wiederfahren, daß die Wand, ſo durch die Tapeten bedeet worden, wenn ſie nicht KE getünchet, ſondern nur grob beworfen! ge- 3 weſen. FEE DS 126 Siebente Abhandlung. weſen, von dem, der die Tapeten nimmt, vorher gleich denen übrigen Wänden getünchet, oder abgeweißet werden müße. 921-1625 Warum, wenn auch gleich die Allodialerben die Tapeten wegnehmen, dennoch das Panneel- werk und die Leiſten, woran die Tapeten befeftiget geweſen, bey dem Lehne verbleiben müßen. In allen Zimmern, die mit Tapeten ausgeſchlagen ſind, findet man unten ein von Brettern verfertigtes Panneelwerk, oben aber nach der Decke zu angenagelte Leiſten, weil ſonſt die Tapeten nicht gehörig befeſtiget. werden können.; Dainit nun einem zankſüchtigen vder eigennüßigen Allodialerben, dergleichen als eine Zubehörung der Tapeten zu fordern, und mit ſolchen zugleich mit wegzunehmen, nicht einfallen nge, ſo iſt nöchig, denſelben hierüber gehörig zu verſtändigen, und ihm die Ur- ſachen, warum ſolches nicht geſchehen könne, befannt zu machen. Es iſt zwar wahr, daß das Panneelwerk und die Leiſten der Tapeten halber, und nicht die Tapeten ihreutwegen da ſind, folglich die Tapeten als die Hauptſache, das Pan- neelwerf und die Leiſten aher als ein Accellorium anzuſehen wären. Allein jedermann iſt bekannt, daß das Panneelwerk und die Leiſten auf eine ganz andere Art, als die Tapeten, beſeſtiget ſind, dergeſtalt, daß dieſelben, ohne die Wand zu ſchänden, nicht wohl abgebrochen. werden können... Außerdem ſind auch, beydes, Pan- neelwerf und Leiſten, blos dem Zimmer wovor ſie verfertiget worden, anpaßend. Denn da fremde Stuben und Gemächer mit denen, wovor ſie verfertiget worden, nur ſelten von gleicher Länge uud Breite zu ſeyn pflegen, ſo folger von ſelbſt, daß ſie außer dem Ortih- rer Beſtimmung, zumal wenn der Transport dazu kommt, wenig brauchbar ſind. Und wenn die Tapeten, wie bey dergleichen Erbfällen gemeiniglich geſchiehet, verkaufet werden müßen, ſo wird dem Käufer derſelben wohl-niemals einfallen, daß er auch das Panneel- Werk und die Leiſten, woran ſie ehedem befeſtiget:geweſen, mit verlangen wollte. Hieraus iſt offenbar, daß dieſe Stücke den Allodialerben in keinem Falle brauch- bar ſeyn, noh ihnen zu Nuße kommen können. Dahingegen iſt gewiß, daß indem Hau- ſe des Lehnsfolgers jederzeit ein Gebrauch davon gemacht werden kann. Denn werden gleich die vorhin daſelbſt befipdlich geweſene Tapeten von den Landerben weggenommen, ſo wird doch der Lehnsfolger die Wände nicht leer laßen, ſondern ſie ebenfalls mit Tapeten zu verſehen ſuchen. In dieſem Fall aber würde ihm das alte Panneelwerk und Leiſten gar ſehr zu ſtatten kommen, ohne- daß dadurch. die Allodialerben aus den vorhin angeführten Urſachen das geringſte verlöhren.:.] Da auch nach dem Jnnhalt des vorigen 5: die Allodialerben. bey Wegnehmung der Tapeten die Wände, ſo ſie bedeckfet haben, auf ihre Koſten übertünchen zu laßen, ſchul- dig ſind, ſolches aber, wenu der Lehnsfolger ſolche wiederum mit Tapeten bekleiden laßen will, nicht nöthig iſt, ſo können ſie allenfalls die dagegen zurück gelaßene Leiſten und Pans neelwerk ganz füglich damit compenſiren. es Aus vorſtehenden Gründen wird es ſolhemnach wohl kein. Bedenken haben,: als; eine-ungezweifelte Wahrheit anzunehmen und-feſtzuſeßen;. daß. die Allodialerben, wenn ſie anch gleich) die vorhandene Tapeten wegzunehmen. befugt ſind; dennoch das Panneelwerk! und Leiſten; woran ſie-befeſtiget geweſen, bey dem Lehne zu.laßen ſchuldig ſind, 6 1 4 20 REREN Von den ſo wohl wirthſchaftlichen,"als rechtl, Wahrheiten ic. 127 0“"164: Daß die an Zaken aufgebangene Spiegel zwar den Allodialerben nicht vorenthalten werden mögen, die in der Wand eingepaßte und mit Schrauben befeſtigte aber bey vem Zeöbn verbleiben müßen, In Anſehung der Spiegel, die in dem Hauſe an Haken aufgehangen ſind, hat es zwar mit den Wanduhren eine gleiche Bewanduiß. Denn nicht ſie ſelber, ſondern nur die Hafen, woran ſie hangen, ſind in der Wand wirklich befetiget. Sie können daher ohne die geringſte Schwierigkeit abgenommey, und von einem Orte zum andern gebracht werden. Es iſt ſolheinnach keinem Zweifel unterworfen, daß diefelben bey der Abſonderung des Lehns und Erbes den Allodiakerben zuerkannt werden müßen. Man hat aber eine Art von Spiegel, welche in der Wand ordentlich eingepaßet oder ſonſt auf andere Art befeſtiget, und unter dem Namen von Trumeaux bekannt ſind. Von dieſen kann nicht geſaget werden, daß ſie nichr ſelber in der Wand befeſtiget wären. Es iſt auch ihre Befeſtigung nicht unter die leichten zu rechnen, welches ſich ſchon aus der Natur der Sache von ſelvſt ergieber, indem ſolche nothwendig von der Art ſeyn muß, daß ſie“ niemals heranter zu fallen, und durch einen ungefähren Zufall von der Wand losgerißen zu werden, Gefahr laufen können. Ein jeder ſiehet daher von ſelbſt ein, daß es mit dieſer Art von Spiegeln eine ganz andere Bewandniß, als mit denen, die nar blos an einen Haken aufgehangen ſind, habe, und man die ganze Regel von dem Band- Wand- Niet- und Nagelfeſten vor niche tig und unnüße erklären müſte, went man nicht dieſelben dem Lehne zuerkennen wollte. Die Einwendung, daß es dabey an der Beſtimmung zum immerwährenden Ge- brauch fehle, würde in dieſen Fall fehr ungegründet ſeyn. Die Art ihrer Befeſtigung iſt ſchon an und vor ſich ein genugſamer Beweiß, daß die Abſicht des Anſchaffers derſelben dahin gegangen ſey, daß dergleichen Spiegel beſtändig bey dem Hauſe bleiben ſollten. Härte er dieſe nicht gehabt, ſo würde er nicht eine Art, bey deren Abbrehung und Weg- nehmang ſo viele Gefahr verknüpfet wäre, erwähler, ſondern vielmehr ſolche Spiegel, die nur an Haken aufgehangen werden dürfen, dazu genommen haben. Eine dergleichen aus der Art der Befeſtigung von ſelbſt fließende rechtliche Ver» muthung aber, maß nothwendig als gültig angenommen werden, weil die Fälle, wo ſich der Erblaſſer über die Beſtimmung ſolcher Dinge ausdrücklich erkläret hätte, faſt garnicht, oder doch wenigſtens ſehr ſelten vorfommen. Aus dieſem Vortrage, und den zu deſſen Beſtärkung angeführten Gründen erhel- let ganz deutlich, daß die blos an Hafen hangende Spiegel zum Erbe gehören, die in der Wand eingepaßte und mit Schrauben feſtgemachte aber, bey dem Lehne verbleiben. Die geineine Meinungen der Rechtslehrer wollen zwar hierunter von keinem Un- kerſcheide wiſſen, ſondern auch dieſe leßtern den Allodialerben zuerkennen. Allein ihre Lehre hat in dieſem Stück keinen Grund, und der dabey zu Hülfe ge- nommen? Pomponius redet in dem L. 245. ft: de verb. fignif, von feinen. Spiegeln, ſon- dern ganz andern Dingen, die in einem anſtändig, eingerichteten Hauſe nicht. ſo nothwen- dig, als die Spiegel ſind, G. 165: .=> en Kain demand nemen«Drug ge aur gm LI R SSEN ES SI 0. GSE < 128 Siebente Abhandlung, GE 1056.| Daß die Fenſtervorhänge nebſt den Fenſterſtäben zum Erbe, die eingemauerten SZaken aber, worauf die Fenſterſtäbe ruhen, nebſt den zum Aufziehen und Zerablaſſen der Vorhänge nöthigen Rollen, zum Lehn gehören. Wenn die Rechtslehrer den Lehnsfolgern an den in dem Lehnshauſe vorhandenen und von den vorhergehenden Lehnsbeſißern angeſchafften Tapeten und Wandbekleidungen keinen Antheil zugeſtehen wollen, ſo kann ſolches wohl in Anſehung der Vorhänge vor die Fenſter um ſo viel weniger geſchehen. Weder die Vorhänge ſelber, noch die Stäbe, woray ſie feſtgemachet. ſind, gehö- ren zum Lehn. Nur allein die eiſernen Haken, worauf dieſelbe ruhen, nebſt den Rollen, vermittelſt deren die Vorhänge aufgezogen und wieder herunter gelaſſen werden, bleiben, weil ſie in der Wand beſoaders befeſtiget ſind, bey dem Hauſe und Gut. Da weder die Vorhänge noh auch die Fenſterſtäbe wirklich in der Wand befeſti- get ſind, ſo hat die Sache kein Bedenken, ſondern es iſt offenbar, daß ſie dem Erbe zufommen« 6. 166 Daß die Fenſter- Paraſole von den Rechtslehrern dem Sehne zuerkannt werden, und warun es auch, obgleich mancherley Bedenken darunter vorwaltet, dabey zu belaſſen ſey. Zu bewundern iſt es, daß die Rechtslehrer gegen die Lehnsfolger ſo freygebig ſind, und ihnen die ſogenannte Paraſole oder Marquiſen vor die Fenſter zuerfennen wollen, da ſelbige doc; au und vor ſich betrachtet, mehr eine perſönliche Bequemlichfeit des Hausbe- wohners, als eine nothwendige Zubehör des Hauſes ſelber ſind, Denn das Haus wird in ſeinen weſentlichen Gebrauchsſtücfen nicht das geringſte verlieren, wenn auch gleich der- gleichett Paraſole davon getrennet werden. Auch ſind ſie nicht dergeſtalt an das Haus befeſtiget, daß demſelben durch deren Wegnehmung ein Schaden wiederfahren könnte, indem ſie ebenfalls nur gemeiniglich an eingeſchlagenen Haken angehangen zu ſeyn, und auf denſelben zu ruhen pflegen. Man erfennet viele andere Dinge, die ſtärker befeſtiget und weit unzertrennlicher mit dem Hauſe verbunden ſind, dennoch dem Lehne nicht zu, und es iſt daher, wie ſchon oben bemerkt worden, recht wunderſam, daß man in dieſem Stücke hierunter ſo wenig Bedehken machet.; Sie wollen ſolches dadurch rechtfertigen, daß von ihnen die Vermuthung iner beſtändigen Beſtimmung vorwalte. Allein, da ſie dieſe Vermuthung bey andern Dingen, die weit ſtärker befeſtiget ſind, wie aus den vorſtehenden 8.9. erhellet, nicht gelten laſſen wollen, ſo ſcheinet mir ſolches um ſo weniger ein zureichender Grund zu ſeyn, als in der That von dieſen Paraſolen, da ſie ſo leicht abzunehmen und anderwärts zu gebrauchen ſind, nicht behauptet werden kann, daß ſie der leßte Lehnsbeſißer in der Abſicht, daß ſie beſtändig ein Theil des Hauſes bleiben ſollen, habe machen laſſen. Zur Vollfommenheit des Hauſes, welches ſonſt die römiſche Geſeße, wie aus dem Leg. 245- pr. de verb. fignif, zu erſehen iſt, bey Beſtimmung der Zubehörungsſtücke zum Grunde legen, tragen dieſelben ebenfalls nichts bey, und einem Landwirch, der aus ſeinen Fenſtern 1 24055. DI 4R MERRIE GRE, 27 5,04 177005 M 5.000« Sit DORER Von den ſo wohl wirthſchaftlichen,. als rechtl. Wahrheiten 16, 129 Fenſtern gerne die auf ſeinem Hauſe vorgenommene Wirthſchaft8geſchäfte beobachten will, fallen ſie eher hinderlic<, als daß ſieihm nüßlich ſeyn ſollten. I< würde daher, da die Meynung der Rechtsgelehrten in dieſem Stücke mit de- nen, ſo ſie in andern Fällen hegen, ſo wenig einſtimmig ſind, die Fenſterparaſole den Landerben zuzuſprechen ſehr geneigt ſeyn, wenn nicht die: Sache eine Kleinigkeit beträfe, und man ſchon in andern Dingen den Lehnsfolgern ſo wenig günſtig geweſen wäre, daß ſie, wenn ſie nicht ein leeres Guyf und Haus behalten wollten, faſt alles bezahlen, oder von neuen anſchaffen müſſen. N: S.. 167. Warum die Allodialerben an die Fenſterladen keinen Anſpruch machen können, ſondern ſolche bey dem Zauſe und Zehn verbleiben müſſen. Da wir uns einmal an die Fenſter und deren Zubehörungen gewaget haben, ſs wollen wir bey dieſer Gelegenheit au der Fenſterladen mit wenigen gedenken, und, ob dieſelben zum Lehn oder Erbe zu rechnen ſind, feſtſeßen. Es giebet bekanntermaßen deren verſchiedene Arten. Sie kommen aber alle dar«- inn überein, daß ſie, wie die Thüren und Fenſter, in Angeln gehen, und dieſes blos ihre Befeſtigung iſt. Dieſe Befeſtigung iſt nicht von der Beſchaffenheit, daß ſie blos deshalb vor ein M R des Hauſes und des Lehnes gehalten werden könnten. Die Thüren und enſter läßet man nur deshalb bey dem Lehn, weil fie ein nothwendiges Stück des Hauſes ſind, ohne welche daſſelbe weder bewohnet noch ſonſt gebrauchet werden kann, ſondern ei- nem wüſten Steinflumpen ähnlich ſeyn würde. Daß aber die Fenſterladen eben ſo nothwendig wären, kann nicht geſaget werden. Denn ein Haus bleiber dennoch wohnbar, ob es glei) mit keinen Fenſterladen verſehen iſt, wie man davon allenthalben genungſame Beyſpiele antrift. Inzwiſchen ſind ſelbige doch ein ſehr nüßliches Stück eines Hauſes, indem dadurch nicht allein Wind und Kälte, ſondern auch ſelbſt die Diebe abgehalten werden können. Man hat es daher bey den herrſchaftlichen Landhäuſern allerdings vor einen Fehler zu hals ten, wenn in denſelben, beſonders im unterſten Stockwerk, keine Fenſterladen vorhan- den“ ſind. Auch müßen die Fenſterladen den Fenſtern, zu deren De&Kung ſie beſtimmet wor- den, ſowohl in der Breite als Höhe anpaßend ſeyn, und es folget daher von felbſt, daß die Fenſterladen des einen Hauſes nur ſelten bey einem andern gebrauchet werden können. Hieraus läßet ſich die rechtliche Vermuthung entnehmen, daß derjenige, ſo der- gleichen Fenſterladen machen laßen, dabey zur blos ſeine Abſicht auf das Haus, wovorſie gemachet worden, haben können.: Da nun ſolc des Hauſes, bed äuc) des Dy ſind, wird wohl kei nem 132 Siebente Abhandlung. nem Vevnünftigen, in Abrede ſtellen zu wollen, einfallen.- Beydes, Befeſtigung und Beſtimmung kommen hier auf das vollfommenſte zuſammen, und machen dergleichen Schlöſſer von dem Hauſe unzertrennlich. Die Schlüſſel zu ſolchen Schlöſſern gehören zwar ihrer Natur nach zu den beweg- lichen Dingen. Sie können aber deshalb von den Landerben nicht mit weggenommen werden, weil ſie eine Zubehörung der Schlöſſer ſind, und ſchon bey andern Gelegenhei- ten, daß die Zubehörung eines Theils auch zugleich eine Zubehörung des Ganzen ſey, b6- merfet worden.. j So viel hingegen die Vorhange- Schlöſſer anbelanget, ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß ſelbige auf keinerley Weiſe befeſtiget ſind, ſondern an allen Orten mit glei Ea d- EIE ne< - hölßer, deren ſich die gemeinen Leute auf ihren Tiſchen bedienen, können wohl in großen 134 Siebente Abhandlung. 62 1725 Was in Anſehung der Rollen Rechtens ſey, und warum ſolche wohl meiſtentheils dem Sehn ' zugeſchlagen werden müßen. f Die Mangel- Rollen, deren man in der Wirchſchaft bey der Wäſche und Weiß: zeug ſich zu bedienen nöthig hat, werden von den Rechtslehrern nicht zu den Pertinenz- ſtücer: gezählet, ſondern den Allodialerben überlaſſen. Jedoch nimmt man diejenigen, die auf einen gemauerten oder ſonſt dazu-gemach» ten Fuß befeſtiget ſind, davon aus.: Ich muß aufrichtig geſtehen, daß man ſich von einer Rolle, die in einer großen Wirthſchaft nur einigermaßen brauchbar ſeyn ſoll, faſt keinen'andern Begrif machen fann, als daß ſie wenigſtens auf einem dazu gemachten ſtarken Fuß ruhen muß. Denn wer die- ſes Geſchäfte nur einigermaßen fennet, dem wird auch bekannt ſeyn, daß das unterſte Theil der Rolle ſo feſte ſtehen müſſe, als wenn die ganze Maſchiene an ſich unbeweglich wäre. Da nun dieſe Unbeweglichkeit nicht anders als durch eine Befeſtigung, oder auf einen ſtarken Fuß, worauf die Rolle ruher, zu wege gebracht werden känn, ſo werdeu dieſelben wohl faſt jederzeit ein Zubehörungsſtück des Gutes bleiben.' Denn die kleinen Mängel- Wirthſchaften nicht in Betracht kommen. 6," 1745 warum die zum Gebrauch des verhältnißmäßigen. Viebſtandes nöthige Krippen und Küme - me, ſie mögen befeſtiget ſeyn oder nicht, bey dem Zehne zu laßen, die überflüßige und auf Vorrath verfertigte aber den Allodialerben zu verabfolgen, Wegen der Krippen und Kümme in den Ställen machen die Rechtsgelehrten eben- falls einen Unterſcheid, ob ſie befeſtiget ſind, oder nicht. Die erſten erkennen ſie dem Lehne zu, die andern aber wollen ſie als ein Theil des eſehen wiſſen. Az 90956 die 1. PIRAT oder Kümme, ſolle den Allodialerben nicht wegzuneh- men freyſtehen, wenn ſie nicht feſtgemachet ſind.; Die Pferdekrippen, welche im Gebrauch ſind, wird man wohl allenthalben feſtge- machet finden, weil ſie ſonſt nicht lange beſtehen, ſondern von den Pferden herunter ge- riſſen werden würden.. hops Sonſt aber ſind nicht alle Kümme, wenn ſie anch gleich im Gebrauch ſtehen, befeſtiget, und deshalb doch eben ſo nothwendig. Beſonders findet man ſolches bey den Kälber- und Schweinſtällen. Die Schweinefümme feſtzumachen, iſt wohl nirgends ge- bräuchlich, und es würden daher die Lehnsfolger faſt jederzeitvon Kümmen leere Schwein- ſtälle bekommen, wenn nur allein diejenigen, die feſtgemachet, hnen zugehören ſollten. Man ſtelle ſich aber einen Stall, er ſey von welcher.Art er wolle, ohne-Krippen- und Kämme vor, ſo. wird man bald überzeuger werden, daß'der Endzweck: ſeiner Beſtim- mung nicht erfüllet werden fönne, und er ohne dieſelben als Stall nicht brauchbar ſey. Die Recdhytslehrer erkennen ja die Backtrög? in dem Bachauſe dem Lehne deshalb zu, weil ohne Bacttröge nicht gebacken werden kann; und verlangen nicht, daß der vp65 Von den ſo wohl wirthſchaftlichen,) als rechtl. Wahrheiten 16. 135 trog beſonders befeſtiget ſeyn müſſe. Daß das Vieh in den Ställen ohne Krippen und: Kümme, ſie mögen feſtgemachet ſeyn oder nicht, nicht gefuttert werden könne, iſt eine eben ſo handgreifliche Wahrheit.; Es iſt daher nicht abzuſehen, warum man nicht auch die Sache in beyden Fällen näch einerley Grundſäßen entſcheiden will. Die Nothwendigkeit und Unentbehrtichfeit, nicht aber die Befeſtigung, iſt hier der Grund, worauf Rückſicht genommen werden muß. Die Befeſtigung iſt nur bey ſolchen Dingen, die nicht ſchlechterdings nothwendig und unentbehrlich ſind, als ein Merkmahl, daß der verſtorbene Lehnsbeſißer ſie zum beſtändi- gen Gebrauch beſtimmet habe, anzuſehen. Meines Erachtens, würde daher nicht unter den befeſtigten oder unbefeſtigten, ſondern unter den zum Gebräuch nöthigen und überflüßigen Kümmen oder Krippen, ein Unterſcheid zu machen ſeyn. Die nach dem Verhältniß des Viehſtandes nöthige ſind wegen ihrer Unentbehr- lichkeit, ſie mögen. befeſtiget ſeyn oder nicht, bey dem Stalle, folglich auc) bey dem Gute zu laßen, und als Zubehörungsſtücke, ohne auf deren Befeſtigung zurück zu ſehen, anzuneh- men. Da man aber in ordentlichen Wirthſchaften auch bey dieſen Dingen auf Vorrath bedacht zu ſeyn pfleget, und daher gar leicht überflüßige Kümme vorhanden ſeyn können, ſo müßen dieſe allerdings, weil ſie nicht unentbehrlich ſind, den Allodialerben verabfol- get werden. PEE DE Wie es mit den Bänden in den Schafſtällen, und Salzlecken vor die Schafe 313 halten ſep. Eine gleiche Bewandniß hat es auch mit den Bänden in den Schafſtällen, im gleichen den Salzlecken vor die Schafe. Dieſe Dinge gehören zwar an den meiſten Orten den Schäfern zu. Inzwiſchen frift man doch auc) Landgüter an, wo die Herrſchaften ſolche ſelber. angeſchäffet haben, welches beſonders in denjenigen Gegenden, wo die Koſtknechte gewöhnlich ſind, nöthig iſt. Sie haben daher bey der gegenwärtigen Gelegenheit nicht überoangen und unberührt 'gelaßen werden können. Es ſind. zwar die Bände einigermaßen, wonn ſie des Winters aufgeſtellet werden, in der Erde oder vielmehr in dem Miſt befeſtiget.- Allein dieſe Befeſtigung iſt nicht von ſolcher Art, daß darauf Rückſicht genommen werden könne. Daß ſie aber zur Futterung der Schafe eben ſo nothwendig. und unentbehrlich als die Krippen und Kürnmen in den andern Ställen ſind, fällt von ſelbſt in die Augen, und einem jeden Wirthſchaftsverſtändigen iſt nicht unbekannt, wie bey den Salzlecken eine gleiche Nothwendigfeit und Unentbehrlichfeit vorwalte.< Da nun bey dieſen beyden Stücken eben diejenige Umſtände, die wir bey den Krippen und Kümmeit angemerket haben, vorwalten, ſo würde es eine ſträfliche Wancel- mürhigfeit ſein, wenn man hier nicht gleiche Grundſaße annehmen, und ebenfalls die nach Verhältniß des Schafſtandes zum Gebraiich nothwendige und unentbehrliche dem Lehn, die überflüßige und auf Vorrath verfertigte aber dem Erbe zuerfennen. wollte, 8. 176, ) x=-». zm» dmm m ud SEITN zg nine, 136 Siebente Abbandlung, 62 1765 Von den Fleiſch! und Stampftrögen, warum ſolche ebenfalls, wenn ſie auch gleich nicht beſonders befeſtiget, bey dem Lehne zu laſſen. Man rrift auch faſt in allen nur etwas wichtigen Landwirthſchaften eigne Fleiſch- fröge an, welche von einem ſtarken-Stammſtück einer Eiche verfertiget zu ſeyn pflegen, worinn das vor die Haushaltung eingeſchlächtete Fleiſch eingeſalzen wird. Eben ſo hat man auch an den Orten, wo ſtarke Kuhmelkereyen ſind, und beſon- ders die Brühfutterung eingeführet iſt, vergleichen große Tröge oder Kümme, um darinug das aufzubrühende Kohl- und Wurzelwerk mit Stampfen klein zu ſtoßen, Beyde Arten von Trögen pflegen nur ſelten befeſtiget zu ſeyn. Dent ihre natür- liche Schwere giebet ihnen ſhon an und vor ſich eine Art der Unbeweglichfeit, und es- macht nicht wenige Mühe, wenn man ſie öfters von einem Orte zum andern bringen mußz Dem ohnerachtet iſt doch offenbar, daß der Gebrauch, den man von ihnen ma- machen könnte, vorhanden iſt. Die Urſachen, wodurch die Härte des Saßes, daß die ſämmtliche Beylaßſtücke nicht bey. den Lehnen gelaſſen werden, ſondern den Allodialerben zufallen, gerechtfertigt wird, ſind ſchon oben aus dem erſten Urſprunge der Lehne nachgewieſen und dargethan. Eben dieſe Urſachen finden denn auch bey den Schiffen und Kähnen ſtatt. Man hat aber noch eine andere Art von Schiffen, die unter den Namen von Fähren bekannt ſind, womit die Reiſende, in Ermangelung der Brücken, über die Ströh- me und Flüße mit Pferden und Wagen übergeſeßet werden, Die Rechtslehrer ſind der Meinung, daß dergleichen Fähren, weil ſie die Stellen der- Brücken vertreten, bey Standesperſonen als ein Zubehör des Lehns anzuſehen wären, und daher dem Lehnsfolger verbleiben müſten.. Der davon angeführte Grund iſt eben ſo vernünftig, als er die Analogie der Rech- te auf ſeiner Seite hat. Es giebet aber auch Privat- Eigenthümer, welche mit der Fährgerechtigkeit belie- hen, und auf deren Gütern daher ebenfalls Fähren anzutreffen find. Es iſt keine Urſache vorhanden, warum nicht bey denſelben eben das, was man =“ ph der Fürſtlichen Perſonen wegen der Fähren vechtens hält, Plaß greifen ollte. Die Vergleichung der Fähren mit den Brücken, iſt bey dieſen ſo; wohl als bey je- nen, vollkommen anpaſſend. Auch würde die Fährgerechtigkeit ohne Fähre gar nicht eyerciret werden können. VUeberdem iſt ſolche ein Werkzeug, welches von keinem MO als Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl, Wahrheiten 16, 139 als nur demjenigen, der mit der Fährgerechtigkeit beliehen, etwas nußen kann. Die Al- lodialerben könnten, wenn ſie ihnen auch zugeſchlagen würde, ſie dennoch zu nichts an« ders als zu- Nußholz gebrauchen. Dieſes alles ſcheinet mir hinlänglich zu ſeyn, mit Beſtande rechtens dahin antra« gen zu können, daß die Fähren, ſo wohl in Anſehung der Fürſtlichen, als Privat Perſo- nen, wenn ſie mit der Fährgerechtigkeit beliehen, als ein unſtreitiges Zubehörungsſtüc bey dem Lehne verbleiben müſſen. 5 Aale: 3 E15 Von den FSiſchkaſten, und warum ſolche, ſie mögen ſeyn von welcher Art ſie wollen, bey dem Zehne verbleiben müſſen. Bey Gelegenheit der Kähne und Schiffe, die man als Fiſchergeräthſchaften und dazu-gehörige Beylaßſtüe anzuſehen hat, fällt zugleich die Frage, was wegen der bekann- ten Fiſchfaſten, worin die gefangene Fiſche zum Verkauf oder eigenen Gebrauch aufbehals ten zu werden pflegen, hierunter zu halten ſey. I< finde zwar nicht, daß einer von den Rechtslehrern bisher davon gedacht, und einige Erwehnung davon gethan hätte.“ Inzwiſchen iſt doch wegen ihrer verſchiedenen Beſchaffenheit hierunter etwas gewiſſes feſtzuſeßen nöthig, weil ſonſt, wenn ſcharfſinnig denfen wollende Grübler darüber kommen, deshalb leicht allerhand unnöchige Zänfereyen und Zwiſtigkeiten entſtehen können. Ein Fiſchkaſten iſt gewöhnlicherweiſe ein mit Brettern beſchlagenes Fiſchbehält- niß, welches in das Waſſer eingeſenket, und mit ſeinen vier Ekpfählen in dem Grunde des Gewäſſers, worin es geſeßet worden, dergeſtalt feſtſteher, daß es von den daran ſchla- genden Wellen nicht umgeſtürzet, noch weggetrieben werden kann.; Aus dieſer Beſchreibung gehet ſchon von ſelbſt eine ſolche Ark der Befeſtigung her» vor, welche ſonſt in andern Fällen, eine Sache zu einem Zubehör des Gutes zu machen, hinreichend iſt. Es kann hieran bey einem ſolchen Fiſchkaſten um ſo weniger ein Zweifel getragen werden, als derſelbe ſonſt zu keinen, andern Gebrauch tauglich, und, wenn er von dem Orte ſeiner Beſtimmung weggenommen wird, dem bloßen Brennholze gleich zu ſchäßen iſt. Ueberdem ſind äuch an allen Orten, wo Fiſcherey vorhanden, dergleichen Fiſchbehältniſſe nothwendig, indem die Fiſche nicht allemahl gleic) bey dem Fange verfaufet, oder ver- brauchet werden können.. Es giebet aber noch eine andere Art von Fiſchkaſten, welche nicht mit ihren eiges nen Pfählen in dem Grunde des Waſſers befeſtiget ſtehen, ſondern nur an Seilen oder Ketten, die an zwey beſondern in dem Waſſer eingerammten Pfählen befeſtiget, gleichſam ſchwimmend hangen, und, wenn man die darin befindliche Fiſche heraus nehmen will, vermittelſt einer an dieſen Pfählen angebrachten doppelten Winde herauf gezogen, nachher aber wieder in das Waſſer herabgelaſſen werden. Von dieſer Art der Fiſchkaſten kann nicht geſaget werden, daß ſie an und vor ſich ſel- ber befeſtiget wären Sie hangen nur blos an denen beyden eingerammten Pfählen, wel- en, und daß die Rirchengloc>en der RirHe oder Com: mun zuſtändig, die Zausglocken aber bey dem Gute verbleiben müßen, und die UÜhrglocken demjenigen zukommen, der die Uhre behalt. Die Klingeln erinnern mich, daß ich beynahe der Glocken, um ebenfalls, ob ſie dem Lehne oder Erbe gehören, zu unterſuchen, vergeſſen hätte. Cs giebet x Wor - Arten Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl, Wahrheiten ic. 143 Arten von Gloen, welche hiebey in Betracht kommen können. Man hat Rirhenglok- ken, ZausgloFXen und Uhrenglo&en. Aus demjenigen, was wir oben von den Kirchen und Kirchenornaten geſaget ha- ben, ergiebet ſich ſchon von ſelbſt, daß die Rirhenglo&Xen kein Gegenſtand bey den Lehns- und Erbegabſonderungen ſeyn können. Deun wollte man ſie auch nicht, wie doch nach den Grundſäßen der Römiſchkatholiſchen Religion geſchehen muß, zu den geweiheten und heiligen Dingen zählen, ſo werden ſie doen ein Eigenthum der ganzen Gemeine, ſolche zum Gebrauch der Kirche beſtimmet, und dem Gutsbeſißer als Kitchenpatron, ſtehet nur'bloß die Aufſicht und Direction darüber zu. Wie nun ſolchergeſtalt, weder dem Lehnsfolger, noch den Allodiakerben', ein Ei- genthum daran zugeſtanden werden kann, ſo iſt doch gewiß, daß dieſe Glocken eben fo, wie die Kirchen ſelber, bey dem Gute bleiben müſſen, der Lehnsfolger auch wegen des auf ihn devolvirten Patronatrechts, die Direction davon überkommt. Die Zausglo&en anbelangend, ſo verſtehe ich darunter diejenigen, welche an dem Herrſchaftlichen Wohn- oder Wirthſchaftshaufe angemachet zu ſeyn pflegen, um damit: des Mittages und Abends dem auf dem Hofe befindlichen Geſinde ein Zeichen, daß ſie zur Mahlzeit kommen ſollen, zu geben. Wer in der Landwirchſchaftlichen Haushaktung einigermaßen bewandert iſt, wird- wiſſen,“ wie viel daran gelegen fey, daß das Geſinde zu rechter Zeit und beyſammen eſſe; Das Dienſtvolk erfordert auc bey ſeinen Mahlzeiten eine gewiſſe Aufſicht, wenn nicht al- lerhand Unterſchleife und Mauſereyen mit den Eßwaaren, und beſonders dem Brod, vor- fallen ſollen. Dieſe Aufſicht aber wird, wenn fie nicht beyſammen eſſen, ſondern der eine früh der: andere ſpäte zur Mahlzeit kommt, wo nicht gänzlich unmöglich, doch wenigſtens ſelſt beſchwerlim. Auch. verurſachet ſolches in den Arbeit8geſchäften ſelber mancherley Aufenthalt und Hinderniſſe, wie einem jeden, der die Gewohnheit des Geſindes und den Zuſammenhang der Wirthſchaftsgeſchäfte kennet, nicht unbekannt iſt. Da nun das Dienſtvolk, wenn ihnen ein vernehmliches Zeichen, zur Mahlzeit zu. Fommen, gegeben wird, feine zureichende Entſchuldigung, warum ſie ſich nicht zu rechter Zeit einſtellen, vorwenden können, und alſo die zu ſpät kommende ſich die leer findende Schüſſeln ſelber beyzumeſſen haben, ſo iſt wohl ohnſtreitig, daß eine dergleichen Zausglo&e ein zu Unterhaltung guter Ordnung nicht allein ſehr nüßliches, ſondern auch faſt nothwen»- diges Wirthſchaftsftrück ſey. Es fommt überdem noch hiezu, daß dieſelbe wirklich an dem Hauſe, und zwar mit KHE EEN: als worauf ſonſt der Rechtslehrer in andern Fällen ſo ſehr dringet, be- eftiget iſt. I< ſehe daher keinen Grund ab, warum man dem Lehnsfolger dieſes nüßliche und nothwendige Stück entziehen, und ſolches den Allodiglerben zübilligen wollte, Die = -z et Weit ane mm 5-2 if5- 144: Siebente Abhandlung. Die Uhrenglo&en anbetreffend, iſt wohl kein Bedenken, daß ſolche als ein Theil der Uhre ſelber angeſehen werden müſſen, und daher.auch demjenigen, der-die Uhre bes kommet, zuſtändig ſind.' Bey den Stuben-Uhren fallen ſie ſolhemnach den Allodialer- ben, bey den Haus-Uhren aber dem Lehnsfolger, anheim. 5.182: Wie es wegen der Topfbretter,-Rüchentiſche und Bänke zu halten, und in wie fern ſolche zu dem Lehn oder Erbe gehören. Die Topfbretter, worunter eigentlich ein Geſtelle, oder auch Schranken, wox- auf man die leere und veingemachte Töpfe aufbehält, verſtanden werden müſſen, ſehen die Rechtslehrer, wenn ſie auch gleich nicht befeſtiget ſind, als einen Theil der Küche, und folglich als eine Zubehörung des ganzen Hauſes an. Bey den in den Küchen; Reilern und Speiſerammern befindlichen Tiſchen aber machen ſie einen Unterſcheid, ob ſelbige an der Wand befeſtiget ſind, oder nicht. Die be- feſtigten, wozu inſonderheit die ſo genannt? Rlapptiſche gehören, rechnen ſie ebenfalls zu den Zubehörungen der Küche, und folglich des ganzen Hauſes. Die nicht befeſtigten aber werden, wie aller anderer beweglicher Hausrath, dem Erbe zugeeignet. Eben ſo wird auch wegen der Bäyke ein Unterſcheid, ob ſie befeſtiget ſind oder nicht, gemachet, dergeſtalt, daß jene der Lehnsfolger behält, dieſe aber von den Allodial- erben mit weggenommen werden. Jn unſern Tagen aber ſind die Bänke wohl nur blos in den Geſindeſtuben Mode, und es müſte, wenn es nicht aus bloßer Chicane geſchiehet, ein ſehr unrichtig denkender Allodialerbe ſeyn, der das Haus des'Lehnsfolgers von allen dergleichen zum Hauſe zwar nothwendigen, ihrem Werthe nach aber nichtsbedeutenden Kleinigkeiten auszuplündern begehren wollte, zumahl ſie ihm ſelber faſt niemahl zu Nuße kommen können. Inzwiſchen iſt doch, wegen der bey den Erbſonderungen öfters: concurrirenden un- mündigen Intereſſenten, auch dieſe Kleinigkeiten zu berühren, und darunter etwas gewiſ- ſes feſtzuſeßen, nöthig geweſen.-;. S. 188,; Von den an den Sebäuden zu deren Feſthaltung befindlichen Stützen, und daß ſelbige von. dem Zehn.nicht weggenommen. werden können. Die Stüßen, womit ein baufälliges Haus, Stall oder Scheune befeſtiget und gegen den Umſturz geſichert iſt, machet man zwar dem Lehne nicht ſtreitig, und wie könn- te ſolches auch wohl geſchehen, indem man ja, wenn ſolche von den Landerben mit weg- genommen werden ſollten, den. Einſturz dieſer Gebäude befürchten müſte. Die Erben ſind glücklich genug, wenn der Lehnsfolger mit den Stüßen zufrieden iſt, und denſelben| nicht wegen des ſchlechten Zuſtandes der Gebäude, wie erzu chun wohl berechtiget wäre, eine Deteriorations» Rechnung vorleget. - Denn daß ein jeder. Lehnsbeſiker die auf dem Lehngut befindliche Gebäude in bau- lichen Würden unterhalten müſſe, und deſſen: Unterlaſſung als eine offenbare. Deteriora- tion anzuſehen ſey, haben wir bereits indem Sechſten Zauptſtü> des Dritten Bandes umſtändlich dargetchau. Von einem Gebäude aber, welches dergeſtalt dem Einſturz“4 j u Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl: Wahrheiten 1. 145 iſt, daß es nicht anders, als durch angebrachte Stüßen, erhalten werden kann, mag wohl nicht-geſaget werden, daß ſich ſolches in baulichen Würden befinde, RERE M G+.+ 189,;; Warum die Xleinen Zanskanonen eben ſo, wie alles andere Gewehr und Seſchütze, den Allodialerben verabfolget werden müſſen. Da wir hier gegenwärtig uur von Privatlehnen und den dabey vorfallenden Lehns- und Erbegabſonderungen handeln, ſo würde es unſerer Abſicht nicht gemäß ſeyn, wenn wir uns bey der von den Rechtslehrern aufgeworfenen Frage, ob die bey einem Schloſſe oder Veſtung befindliche Kanonen zum Lehn oder Erbe gehören, aufhalten wollten. Die Entſcheidung dieſer Frage kann nur bey den Fürſtlichen Lehnen und Perſo- nen, womit wir uns gegenwärtig nicht abgehen, Statt finden. Die Beſißer der Privak- Lehne haben kein Jus beili, und folglich. können auch die Gründe, die hierunter bey den Fürſtlichen Lehnen vorwalten, bey dieſen nicht angewendet werden, Inzwiſchen crift.man doch auch auf Adlichen Gütern öfters einige kleine Kanonen an, deren ſich ein aufgeräumter Gutsbeſißer, bey Bewirthung angenehmer Gäſte, oder ſonſt bey gewiſſen in ſeiner Familie vorfallenden feyerlichen Handlungen, zu bedienen,.und einige Pfund Pulver zu verplaßen pfleget. Damir nvn bey dem Tode eines ſolchen vergnügten Erblaßers nicht ein Streit, wem dieſe Hausfanonen, daß ich mich dieſes Ausdrucks, um ſie von dem wahren Geſchü- ße dieſer Art zu unterſcheiden, bedienen darf, zugehören, entſtehen mag, ſo wird es, weil mir verſchiedene dergleichen Fälle bekannt ſind, hierunter etwas gewiſſes zu beſtimmen nicht überflüßig ſeyn. Dieſe Entſcheidung wird nicht ſchwer fallen, ſondern es werden die Gründe, waruim ſolche nicht bey dem Lehne bleiben dürfen, vielmehr ein Theil des Erbes ſind, ei- nem jeden von ſelbſt in die Augen leachten. Daß dieſe Hausfanonen dem Lehn auf fkei- nerley Art einen Nußen gevähren, vielweniger bey demſelben nothwendig ſind, iſt fiar und unwiderſprechlich. Sie ſind blos zum perſönlichen Vergnügen angeſchaffet worden, und, daß alle künftige Lehnsfolger daran einen Geſchmack finden ſollten, fann wohl nicht behauptet werden. Und wenn auch ſolches wäre, ſo iſt doch offenbar, daß ſie vor das Lehn, als Lehn, nicht brauchbar, dabep beweglich, und, um es gerade heraus zu-ſagen-, ein bloßes Spielwerk ſind: Alles andre Geſchüße an Flinten,.Büchſen und dergleichen Gewehr, welches doch bey dem Lehne weit nothwendiger und unentbehrlicher wäre, wird ja, weil'es blos aus beweglichen Dingen beſtehet, den Allodialerben ohne Bedenken überlaßen, und ich ſehe daher nicht den geringſten Anſtand, warum ſolches nicht auch in Anſehung ſolcher kleinen Hausfanonen geſchehen ſollte. Jedoch verſtehet. ſich hiebey von ſelbſt-,: daß ſelbige erſt:-von.dem leßten Erblaßer, bey deſſen Vermögen die Abſonderung des Lehns und Erbes vorgenommen wird, ange- ſchaffet ſeyn müſſen. Ofters ſind dergleihen Hauskanonen ſchon vor Alters her bey dem Lehne befindlich, und immer von einer Lehnsfolge auf dek andern transferiret worden. An dieſe können die Allodialerben, ſo gerne ich es ihnen auch, um die Lehnsfolger dadurch Qecon. Forens, IV, Theil. T von 146' Siebente Abhandlung. von einer Gelegenheit zu Ausſchweifungen und unnüßen Verſchwendungen zu befreyen, gönnen möchte, feinen Anſpruch machen. G. E90. Von den verſchiedenen bey dem Tode eines Lehnsbeſitzers theils bereits abgebrachten, und eingeſammleten, und theils noch ſtehenden vorhandenen Früchten, und warum hievon zu handeln ebenfalls nöthig ſey. Jedoch genung hievon. Wir haben bisher alles dasjenige, was bey einer Ab- ſonderung des Lehns und Erbes, ſo wohl wegen des Beylaßes, als der beweglichen Stü- c>e, vorfallen und zweifelhaft ſeyn kann, umſtändlich vorgetragen, auch bey einer jeden Sache über deren Entſcheidung unſere unmaßgebliche Gedanken, die wir jedoch keinem aufbürden, oder darvnter einen blinden Beyfall verlangen, ſondern dem geneigten Leſer lediglich zur nähern Prüfung und Beurtheilung überlaßen wollten, beygefüget. Nunmehr iſt es Zeit, daß wir indieſer wichtigen Materie weiter fortſchreiten, und auch die übrigen dabey vorfallenden Hauptſtücke in gleicher Ordnung,. und auf eben dieje- nige Art, als bey den vorigen geſchehen, in Betracht nehmen. Nach dem Tode eines Lehnsbeſißers ſind nicht blos der Beylaß, und die ſonſt auf dem Gute bedindliche bewegliche Stücke ein Gegenſtand der Erbſonderung, ſondern auch die vorhandene Früchte des Gutes,-welche entweder noch in ihrem vollen Wachsthum ſtehen, oder ſchon eingeſammlet ſind, erfordern eine richtige Beſtimmung, wem ſie zuge- hören und zu Nute kommen ſollen.; Und eben dieſe Beſtimmung iſt es, womit wir uns in den nächfolgenden 5.5. beſchäftigen werden. 6. 197. Von der'LBintheilung der Landfrüchte in Fruttus naturales, induſ?riales umd civiles, Eine befanute Eintheilung, ſo man in der RNechtsgelahrtheit bey allen deshalb vorx- Fommenden Fällen annimme und zum Grande leger, iſt es, wenn man die Früchte eines Landgutes als zarurales, indußriales zend civiles unterſcheidet. Dieſe Eintheilung ift nothwendig, und hat um ſo mehr ihren: Grund, als man ohne dieſelbe die in dieſer Sache vorkommende verſchiedene Fälle nicht gehörig entſcheiden, noch die von den Geſeßen oder der Obſervanz angenommenen Rechtsregeln richtig anwen- den fann. Beſonders machet die Verſchiedenheit der Zeiten, in welchen die verſchiedene Landfrüchte zu ihrer Zeitigung kommen, oder gefällig ſind, dieſe Tintheilung nothwendig. Alus der nähern Ausführung der dahin einſchlagenden Wahrheiten wird ſich ſolches bald Mit-mehrern ergeben.; G.:. E92.! Von den Fruetibus qaturalibus oder blos natürlichen Früchten, was darunter verſtanden werde, und was vor ein Unterſcheidungszeiche: dabey anzunehmen ſey- Jedoch werden wir uns, ehe wir von dieſer Abtheilung einen Gebratch machen können, zuvörderſt von den.drey Hauptarten der Früchte, die nörhigen Begriffe, was ei- gentlich zu einer jeden derſelbe gehöre, machen müſſen, weil ſonſt leicht ein UN ent tehen, Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 16. 149 ſtehen, und dasjenige, was nur bey einer Art Statt findet, auch auf der andern gedeutet werden möchte. Fruttus naturales, oder blos natürliche"Srüchte ſind diejenige, deren Daſeyn und Wachsthum man lediglich den Wirkungen. der Natur zu danken hat. Denn ob gleich auch dieſe in gewiſſen Fällen einer menſchlichen Pflege und Wartung nöchig haben, ſo iſt do) ſolMes nicht die unmittelbare Urſache ihrer Entſtehung, ſondern es fann ſolches nur als ein Mittel ihrer Vermehrung und Verbeſſerung angeſehen werden. Daß das Gras auf den Wieſen, um dieſes durc) ein Beyſpiel deutlicher zu ma- ert und beſäet hätte. Gras und Unfraut mag ger wohl tragen, und dadurch zur Biehweide tüchtig werden, aber keine Früchte bringen, T2 6. 194. 148 Siebente Abhandlung. 67 1944 7 Von den Frudtihus civilibus oder bürgerlichen Srüchten, was darunter verſtanden werde, und welches ihre dophelte Entſtehungs- Art ſep. Bey denjenigen Früchten, die man Fruektus civiles, oder bürgerliche Früchte, nen- u findet das vorhin angenommene Unterſcheidungszeichen an und vor ſich ſelber nicht taff. Weder blos die Natur, noch auch der gegenwärtige menſchliche Fleiß, ſind die un- mittelbare wirfende Urſachen ihrer Entſtehung, ob gleich nicht geleugnet werden mag, daß ſie größeſten Theils von dem Genuß der beyden erſten Arten der Früchte, welcher einem andern zugeſtanden worden, ihren erſten Urſprung genommen haben. Zehende, Erb- und Pactzinß, und andere dergleichen zu dieſer Gattung von Früchten, gehörige Guts- Cinfünfte mehr, beweiſen ſolches ganz deutlich. Dor unmittelbare Grund und Urſache dieſer Früchte beſtehet blos entweder in den mit deren Entrichtern errichteten Verträgen, oder in einem geſetzmäßigen Zerkommen. Von dev erſten Art können die Erb- und Pachtzinſe, von der andern aber die Laudemien, Abſcho3- und Loßlaſſungs- Gelder, zum Beyſpiel und Erläuterung angeführet werden, S. 195. Warum eine nähere Beſtimmnng, zu welcher Claſſe eine jede Frucht gehöre, ebenfalls nöthig ſey. Nachdem wir uns ſolchergeſtalt von dieſen drey Gattungen der Früchte den nöthi- gen allgemeinen B?griff bekannt gemacht, und dadurch, daß' nicht eine Gattung mit der andern vermiſchet werden möge, vorgebauet haben, ſo wird, ferner, welche Früchte eigent- lich zu dieſer oder jener Gattung zu rechnen, näher auszumittln und zu gnterſuchen nö- thig jeyn. 94 I| dieſes geſchehen, ſo. können wir alsdenn zur Beſtimmung desjenigen, was bey einer jeden Gattung den Geſeizen, Obſervanz und der Vernunft nach rechtens iſt, ferner fortgehen, ohne uns bey einer jeden beſondern Art der Frucht aufhalten zu dürfen. Denn wenn man z. B. weiß, daß dieſe oder jene Frucht zu den blos natürlichen Früchten gehöret, ſo darf man nur blos auf die bey dieſer Gattung von Früchten ange- nommete Säße zurück gehen, um in einem jeden beſondern Fall eine richtige Entſcheidung zu treffen. Die beſondern Früchte unter die Claſſen, wohin eine jede gehöret, gehörig zu vertheilen, iſt um ſo nothwendiger, als man ſonſt durch die Verſchiedenheit des gemeinen und Sächſiſchen Rechtes, auch der ſo mannigfaltigen Obſervanz, in ein Labyrinth, woraus wiedee-horaus zu kommen ſchwer fallen möchte, verwickelt werden, und eine und eben-die- ſelbe Sache, bald auf dieſe, und bald wiederum auf eine andere Art, zu entſcheiden, Ge- fahr laufen würde,; Eine richtige Beſtimmung aber, welche von dieſen Früchten zu dieſer oder jenen Gattung zu rechnen ſind, verhindert dieſen ſonſt leicht zu befürcen abziehende junge Schwarme genau in Acht genommen, und zu rechter Zeit eingeſchlagen würden, ſo könn- xe es mit dem Hausbienenſtand nicht lange dauern, ſondern man würde in kurzen nichts als wilde Waldbienen, wohin ſie ſich zu begeben, gemeiniglich ſehr geneigt zu ſeyn pfle- gen, haben. Mit wie vieler Sorgfalt ſie überdem auch im Winter in Acht.genommen, und ſelbſt vor ihre Nahrung und Futterung geſorget werden müſſe, iſt ebenfalls jeder- mann befannt. Eine ganz andere Bewandniß aber hat es mit den Waltdbienen, welche, wie c.1, zu erſehen iſt, ſich felbſt überlaſſen ſind, dergeſtalt, daß der menſchliche Fleiß dabey weiter nichts beytragen kann, als daß im Herbyt die Büten, worin ſie ihre Wohnung auſge« ſchlagen haben, befahren werden, und der darin befindliche überflüßige Honig eingeſamme- et wird. Nach dieſen Gründen wird es hoffentlich nichr unrecht gedacht ſeyn, wenn ich den von den Hausbienen gewonnenen Honig unter die Früchte des Fleißes ſeße, den von den Waldbienen geſammleten aber zur gegenwärtigen Claſſe der blos uvatürlichen Früchte rechne. 6,* 203. Daß anch die in den zur wilden Fiſcherey gehörigen Waſſern ſtehende Fiſche, als blos natürliche Früchte anzuſehen ſind, Endlich iſt auch offenbar, daß' g.) Die in den Seen und ſolchen Gewäſſern die zur wilden FSiſcherey ge? : hören, befindliche Fiſche als blos natürliche Früchte anzuſehen und folglich zu der gegenwärtigen erſten Claſſe zu zählen ſind, „3 Ih | ER ir FORERT Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rece, zur Erzeugung allerhand Arten: von Kohlyund Rüben, ja wohl gar zur Erbauung, der Tabacksblätter„ zu. bedienen: angefangen ,. und: auch, daß beydes, Getreide: und. dieſe: Früchte, ſehr wohl miteinander beſtehen können, befunden.. Wenn nun. alle-dieſe: Nebenfrüchte des AFerbaues, daß: ich ſie ſo' nennen: mag, ebenfalls: nicht. von. ſich ſelbſt. wachſen, ſondern:mit: dem: Getreide eine'gleiche ,. und öfters noch: wohl: mehrere Bearbeitung erfodern, ſo folger hieraus von ſelbſt, daß auch ſie zu.den Früchten.des Fleiſſes gerechnet:werden müſſen, indem. ſie ohne dieſem nicht: entſtanden noch. gewachſen. ſeyn. würden.. C.: 206: Von den künſtlichen: Wieſen, daß: deren: Abnuzung: eben: ſö wohl; als die Abnutzung" der" Rleefoppeln.und anderer- zum. Anbau. der Futterkräuter angelegten Plätze zu den: Srüchten.-des Sleiſjes gehören., Es iſt bereits 6.196.. bey den: gewöhnlichen: Wieſen und" dem darauf wachſenden Graſe: angemerket. worden, daß es j 2) Auch Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl, Wahrheiten 16. 157 2) Au künſtliche Wieſen gebe/ deren Früchte, nicht zu den natürlichen, ſondern zu den Früchten des Fleißes gehörten. Die Urſachen hievom ſind ſhon c.1. angeführet worden, und ich darf mich daher" mitderen nochmaligen: Wiederholung gegenwärtig.nicht aufhalten. Denn gewiß iſt es, daß an den Orten ,. wo dergleichen künſtliche Wieſen angeleget worden„ die jeßt darauf befindliche Gragarten niemahl-zum: Vorſchein- gekommen ſeyn würden, wenn nicht deren Hervorbringung. durch den: Fleiß: und die Bemühungen des Beſißers verſchaffet worden wäre. Der menſchliche Fleiß. iſt ſol, temen neunen dete auken Zinn ZEI = a .")] anz. AUER EREN. WÄ minen TENDEN 5 ÜB, 162) Siebente Abhandlung. Ganz eine andere Beſchaffenheit aber hat es mit- den Teichfiſchen. Dieſe ſtehen von ihrer erſten Erzeugung an bis zu ihrer Vollſtändigkeit, unter immerwährenden menſchlichen Aufſicht und Vorſorge. Man ſchlage nur nach, was ich in dem Erſten Zauptſtü> des Erſten Bandes 8. 46 un> 47.-von der vichtigen Behandlung der Teich- wirthſchaft, wovon man beſonders in Schleſien die lehrreichſten Beyſpiele antriſt, geſaget habe, ſo wird man daran unmöglich einen Zweifel tragen können.; Die Fiſche in den Teichen haben ihr Daſeyn und Entſtehung um ſo mehr blos dem menſchlichen Fleiße zu danken, als die meiſten Teiche, wenn ſie nicht durch menſchliche Kunſt zu Teichen gemacht worden wären, bloße Aerſtüe, die man beackert und befäetk, oder Wieſenpläße, die man weidet oder heuet, ſeyn würden, wie man denn viele Teiche an- trift, welche wechſelsweiſe alle 6 Jahre mit Fiſchen beſeßet, und denn wiederum beſäet. werden. 6. 216. Von den Frudibus civilibus oder Civil- Früchten, und warum, ſolche in gewiſſe Claſſen 5 zu vertheilen, ebenfalls nöthig ſep+ - Nachdem. wir diejenigen Früchte, die theils zu den blos natürlichen, und theils zu den Früchten des Sleißes gehören, in dem Borſtehenden deutlich beſtimmet, und einer jeden davon ihren gebührenden Ort angewieſen haben, ſo wird, auch in Anſehung der Civil- Srüchte, eine gleiche Ordnung zu treffen nöthig ſeyn...| Dieſe Art von Guts- Einkünften iſt nor weit mehr, als die beyden erſten Arten, unter ſich verſchieden, und die verſchiedene Lehnrechte und Obfervanzien haben darüntex,' in Anſehung-ihrer Vertheilung, ob ſie den Lehnsfolgern oder den Landerben zukommen ſollen, eben eine ſo große Verſchiedenheit beobachtet. / Doppelte Urſache haben wir daher, bey der Beſtimmung dieſer ſo mannigfaltigen Civil- Früchte eine genaue Aufmerkſamkeit, damit nicht eine mit der andern vermenget werden möge, wahrzunehmen, und ſolche zu dieſem Ende ebenfalls in gewiſſe Claſſen: zu ſeen. Und hiezu ſoll in dem Nachſtehenden eine kürze Anleitung gegeben werden. 627442174 Warum der Verfaſſer hiebey diejenige Abtheilung, die er bereits bey dem Rauf und Verkauf der Landgüter angenommen bat, beybehaltein habe,. Ic< habe bereits in dem Vierten Zauptſtüs des Zweyten Bandes b. 141, wegen der Civi!- Srüchte eine dreyfache Abtheilung gemacht.- Zu der Erſten ſind diejenige baare Einkünfte, die wegen der Ernte und der einem Dritten überlaſſenen Ackerfrüchte entrichtet werden, folglich als ein ohnſtreitiges Surroga- rum des Acferbaues anzuſehen ſind, gezählet worden. Zu der Zweyren habe ich diejenigen Gefälle, deren Ableiſtung auf einen gewiſſen Tag oder Zeit, ohne dabey eine eigentliche Beziehung auf die Ernte oder davor genoſſene Ackerfrüchte zu haben, gerechnet.= Die Dritte machet endlich alle diejenige Gefälle aus, welche weder eine Bezie- hung auf die Ernte, und die den Entrichtern zum Genuß überlaſſene Akerfrüchte, noch auch eine gewiſſe zu ihrer Ableiſtung beſtimmte Zeit haben, Dieſ ieſe EE ; | 5 Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 16. 163 Dieſe Abtheilung der Civil- Früchte iſt c. 1. nur blos iz der Abſicht geſchehen, um ſie bey den zwiſchen Käufern und Verkäufern entſtandenen Streitigkeiten zum Srunde u legen. Ue Inzwiſchen wird ein jeder, der die Sache mit einer gewiſſen reifen Ueberlegung in Betracht nimmt, hoffentlich von ſeibſt einſehen, daß ſolche auch, da ſie in der Vernunft und den wahren Wirthſchafts- Grundſaßen gegründet iſt, faſt durchgehends in Lehns- Erbfällen, wenn nicht beſondere Geſeße oder Statuten ein anderes feſigeſeßet. haben, Statt finden müſſe. I< habe daher kein Bedenken getragen, dieſe Cintheilung dex Civil-Früchee auch in dem gegenwärtigen Fall beyzubehalten, und in dieſer Ordnung dem geneigten Leſer von einer jeden insbeſoudere, die erforderliche Begriffe mitzutheilen. In wie ferne dieſe dreyfache Abtheilung auch in der Materie der Lehns-Erbſchafts- Fälle Plaß greifen kann, und was vor Ausnahmen allenfalls dabey gemacht werden müſ- ſen, ſolches wird ſich nuten, wenn wir von der eigentlichen Entſcheidung der Gutsfrüchte, und wem ſolche eigentlich zuerkannt werden müſſen, reden werden, von ſelbſt ergeben. Inzwiſchen wird uns die Aufklärung der Begriffe von dieſen mannigfaltigen Früchten, die wir in der vorbeſtimmten Ordnung ohnausbvleiblich zu erwarten haben, die Enrſcheidung aller dabey vorfommenden ſtreitigen Fälle gar ſehr erleichtern, und uns aus der Verlegenheit, darunter im Dunkeln tappen zu müſſen, ſeßen. CG, 218% Daß zur erſten Claſſe der Civi!- Früchte alle diejenigen Ableiſtungen, ſo wegen der Ernte und Ackerſrüchte halber geſchehen, ſie mögen in natura oder in Gelde entrichtet werden, gehören. Die erſte Claſſe der Civil- Früchte iſt alſo diejenige, welche die Gefälle, ſo haupk- ſächlich in Anſehung der Ernte, oder der überlaſſenen Ackerfrüchte entrichtet werden, in ich faſſet.: un) Daß dergleichen Gefälle mit Recht ein Surrogarum der Ernte und-A>erfrüchte ge- nannt werden, dabey wird wohl niemanden, der vernünftig iſt und wirthſchaftliche Dinge Fennet, ein Zweifel einfallen können. Denn hätte der Eigenthümer nicht denjenigen Theil des Acfers, wovon er anjeßt dicſe Gefälle einhebet, einem Dritten überlaſſen, ſo würde er ſie ſelber geerntet, und die darauf gewachſene Früchte genoſſen haben. Zu dieſer gehören ſolh 1 Ebenen miu, wözenmgeiitgiig fegen ineigiäzehg 164' Siebente Abbandlung, Ob.der Genuß der Ernte und der Ackerfrüchte, dur< natural Pächte, ier durch baares Geld, vergütiget wird, ſolches iſt an fich einerley. Eines ſo wohl als das andere muß alſo: als ein Surrogarum des erſtern angeſehen werden. Aus dieſem Grunde gehören deun zur erſten Claſſe der Civil- Früchte auch 2): alle Setreide- Zinſen,-die von den Unterthanyen oder andern Beſitzern Serrſchaftlicher Grundſtücke entrichtet werden, „In wie weit die Mühlenzinßgelder, die an einigen Orten entrichtet zu werden pflegen, mit hieher zu rechnen ſind, ſolches wird ſich bey Erörterung der zur dritten Claſſe zu rechnenden Früchte näher ergeben. 6. 215% Warunr auch alle Arten der Setreide-Zehenden, ſelbſt alsdenn, wenn ſie verpachtet, zur erſten Claſſe“der Civil- Srüchte zu zählen. Das Zehendrecht iſt in vielen Ländern ein fehr wichtiges Pertinenbſtü der Lehngüter a).: Offenbar aber iſt es auch, daß der Zehend nicht anders ,' als ein Antheil, den der Zehendhere an dea Früchten des Zehend- Ackers hat, angeſehen werden kann. Es erhellet ſolMes aus dev Verfaßung, die bey der Erhebung der Zehenden einge- führet iſt, ganz klar.- Denn es darf von dem Zehendacker eher nicht das geringſte von dem gewonnenen Getreide weggenommen werden, ehe und bevor nicht der Zehendherr den ihm gebührenden Zehenden davon augsgeſeßet und weggefahren hat. Was kann wohl mehr, um das Recht, ſo derſelbe an dieſen Ackerfrüchten hat, zu beweiſen., exfor- dert werden! Mit dem größeſten Fuge und Beſtande Rechtens gehören alſo auch zu dieſer erſten Claſſe der Civil-Früchte: 3) alle Arten von Getreidezebhenden. Die Erfahrung lehret, daß die Güter des Zehendhevrn den Zehendä>ern nicht immer in ſolcher Nähe liegen, daß derſelbe ſolcergütern oder AFerſiü&Xen entrichtet wird, als zu dieſer erſten Claſſe gehörig anzuſehen. Nicht alle Güter ,. wovon ein gewiſſes jährliches Geld-"oder Getreide- Duantum erleget wird, ſind vor bona emphyteurtica zu halten, ſondern es ſtehet auch ein großer Theil ſol Es iſt dieſes eine Präſtation der Unterthanen, welche nicht an allen Orten ge- wöhnlich iſt, wovon ich aber unter andern in der Altmark, beſonders auf den wichtigen von Schenkſchen Gütern Flechting und Zubehör, Beyſpiele angetroffen, und ſie deshalb hier nicht übergehen können. Bey SF 62chei Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 16. 167 Bey der Unterſachung, die ich wegen des Urſprunges dieſer Mädergelder.angeſtel- let, habe ich ſo viel herausgebracht, daß die Unterthanen ehedem das ſämmtliche Hery- ſchaftliche Getreide abzumäden ſchuldig geweſen. Weil ihten aber, da die zu Flechtin- gen gehörige Dienſtdörfer auf eine halbe auch ganze Meile von dem Dienſtort entlegen ſind, vermuthlich dieſe Arbeit zu beſchwerlich gefallen, ſolches auc) von der Grundherr- ſchaft ſelber eingeſehen worden, ſo hat ſich dieſe durch ein Aequivalent an Gelde, welches jährlich entrichtet wird, und auf den Flechtingſchen Gütern über 40 Rthlr. beträget, ab- finden laſſen. Es iſt zwar'nicht zu leugnen, daß ſich die Herrſchaft hierunter, wenigſtens in Anſehung der jeßigen Zeiten, denn ehemähls iſt freylich das Tagelohn weit geringer ge« weſen, zu nahe gethan habe, indem ihr die Arbeit, wovor dieſes Mäderlohn entrichtet wird, faſt mehr als noch einmahl ſo viel koſtet. Allein gegenwärtig thut dieſes nichts zur Sache- Dieſe Präſtation iſt einmahl feſtgeſeßet, und ſie wird es auch wohl fernerhin bleiben. Nur ſo viel bemerke ich, daß aus dem vorerzählten Urſprunge des Mädergeldes offenbar erhellet,: daß ſolches als ein Theil der Ernte anzuſehen ſey, und folglich alle dieje- nigen Rechtgregeln, die bey den Acferfrüchten beobachtet werden müſſen, auch bey den- ſelben Statt finden, Das Mädergeld iſt zwar kein eigentliches Sarrogarum der Aerfrüchte. Da aber dieſer Präſtation halber die Ernte koſtbarer fällt, und- folglich der Eigenthümer, von den eingeernteten Früchten ſo viel weniger zu ſeiner freyen Diſpoſition übrig behält, ſo iſt ſol- des Zweyten Bandes 5. 145. bemerket worden, I.) alle Arten des FSleiſchzebends, Dieſer Fleiſchzehend beſtehet in nichts anders, als in der Abgebung des Zehnten Theiles von der jungen Zucht des Viehes an die Herrſchaft. Die gewöhnlichen Gegenſtände davon ſind: Fohlen, Rälber, Lämmer und Serfel.' Auch wird an den meiſten Orten, wo den Unterthanen Bienen zu halten erlaubet iſt, der Zehente Theil der Bienen- Nußung an die Herrſchaft entrichtet. In Anſehung des Federviehes muß zwar aud) die Zehente Ganß gleichmäßig der Obrigkeit von der jungen Zucht entrichtet werden. Jedoch iſt dieſes an den mehreſten Orten wegen der Schwierigkeit, ſo-bey der Ausmittelung dieſer Art von Zehenden vorzu- fallen pfleget, gemeiniglich auf etwas gewiſſes beſtimmet, welches der Bauer-oder anderer Dorfs- Einwohner, er mag Gänſe halten oder nicht, vor dieſe ihm ertheilte Erlaubniß, abgeben muß, Die WIESE EEE= 0527 rn 53 „muß, feſtgeſeßbet. Inzwiſchen haben ſie doch mit allen andern Arten des Fleiſchzehenden 168 Siebente Abhandlung.) Die Hühner pflegen zwar nicht nach dem Zehenden entrichtet zu werden, ſondern es iſt faſt durchgehends eine gewiſſe Anzahl derſelben, die ein jeder angeſeſſener Dorfs- Einwohner der Grund- Obrigkeit jährlich unter dem Namen von Rauch- Zühner liefern eine gleiche Beſchaffenheit, und ſind daher auch in der Abſicht, unter welcher ſie von uns gegenwärtig in Betracht genommen worden, gleich zu ſchäßen,. H. 224. Watrum die FSleiſchzehenden zu keiner andern als dieſer Claſſe gezählet werden können, wird näher ausgeführet. Alle dieſe Fleiſchzehende und andere derſelben gleichkommende Präſtationen der Un- terthanen, kommen darinn überein, daß zu. deren Abführung ein gewiſſer Tag und Zeit beſtimmet äſt. 6; Dieſe Beſtimmung, ſo wohl in Anſehung der Brandenburgiſchen Gegenden, als auch desjenigen, was nach dem bekannten Sachſenſpiegel in den Sächſiſchen Landen feſt- geſeßet iſt, habe ich c.1. mit mehrern bemerket, und. vielleicht wird auch in andern Gegen- den, die mir ſo eigentlich nicht befannt ſind, noch mehrere Verſchiedenheit darunter vorwalten. So viel aber iſt immer gewiß, daß dergleichen Fleiſchzehenden überall auf ei- ne gewiſſe Zeit, in Anſehung ihrer Abführung, feſtgeſeßet ſind.- Sie ſind nicht eher, als zu dieſer Zeit, gefällig, upd können daher auch vor Ablauf derſelben nicht gefodert wer- den. Sie nach dem Verhältniß der Zeit auf das gänze Abnußungs- Jahr einzutheilen, iſt ihrer Natur, wie ein jeder einſehen wird, von ſelbſt zuwider, und es folglich, ſie in eine andere Claſſe, als die zweſſte, zu ſeßen ohnmöglich. s. 2254 Von dem ebenfalls zu dieſer Claſſe gehörigen Frauenzinß, Springhafer und Ruttenzinß. Man füidet au einigen Ortengnoc- Dam teenage DEE= EDS ge ee gu; N Siebente Abhandlung. 6. 235. dem Weidebhafer, der von den Unterthanen oder fremden Aufhütungs-Intereſenten der "ö2rrſchaft gegeben wird, und warum derſelbe unter die dritte Abtheilung der Civilfcüchte zu zählen ſep. Nicht weniger mag unter die dritte Abtheilung der Civilfrüchte gerechnet werden, 4.) der entweder von den eigenen Unterthanen, oder auch fremden Auf- hütungs- Intereſſenten jährli< zu entrichtende Weidebafer. Daß dieſer eine Vergütigung vor die auf den Grund und Boden eines Gutes ver- ſtattete Hütung ſey, iſt ſchon aus der Benennung dieſer Präſtation von ſelbſt klar. Wenn un die Hütung auf keine gewiſſe Zeit oder Tag eingeſchränket iſt, fon- dern den größeſten Theil des Jahres hindurch, in ſo ferne nicht das Recht der geſchloſſe- nen Zeiten eine Hinderniß hierunter in den Weg leget, exerciret werden kann, ſo iſt auch der Weidehafer als das Surrogatum derſelben, auf das ganze Jahr theilbar, und folglich kein Bedenken vorhanden, um ſelbigen denjenigen Civilfrüchten, welche unter den Guts- beſißer vnd Erben, nach Verhältniß der Zeit, einzutheilen, zuzuzählen. 0772204 Warum auch der Canon emphyteutieus und Zinß von ſolchen Gütern und Grundſtücken, die hauptſächlich in Wieſewachs und Zütung beſtehen, zu dieſer dritten Claſſe der Ciilfrüchte gerechnet werden müſſen. Annoch gehören zu dieſer Abtheilung der Civilfrüchte 5.) der Cauon empliyteuticus, oder auc der Zinß von ſolhen Grundſtücken und Zinßgütern,; welche hauptſächlich aus. Zütung und Wieſewacs beſteben.] Warum der Canon und die Zinſen von den Ackfergütern zu der erſten Abtheilung der Civilfrüchte gerec 242 MMGEHIDAEHÜRSREEE HERSE3. 227.502 Slg(AHB Hees(emm gnmene eam numm m EE 2 ll Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 16, 179 9227 Warum die Beſtimmung des Rechtes, ſo der Lehnsfolger oder die Allodialerben an die Zehns: früchte haben, ſehr vielen Schwierigkeiten unterworfen ſey. Wir haben ſolchemnach, unſerm Verſprechen gemäß, nicht allein von den ſammt» lichen Früchten eines Lehngutes, welche bey der Abſonderung des Lehns und Erbes öfters einen ſehr wichtigen Gegenſtand abgeben, die nöthigen allgemeinen Begriffe vorgetragen, ſondern auch ihre Einheilung in die blos natürliche, Induſtrtal- und Civilfrüchte gezei- get, und, welche von dieſen Früchten zu einer jeden Claſſe gehöre, feſtgeſeket. Nunmehr müſſen wir ferner eine Anwenduug von dieſen Begriffen und Einthei« lungen zu machen, und, was bey einer jeden dieſer verſchiedenen Gattungen von Früch- ten Rechtens ſey, auszumitteln ſuchen. Die Sache würde nicht ſchwer fallen, wenn die Geſeße und Obſervanzen hierun- ker an alle Orten übereinſtimmten. Allein da dieſe ſo ſehr verſchieden ſind, und die Ent- ſcheidung, welche Früchte dem Lehnsfolger, und weſche den Landerben zuſtändig ſind, nicht allenthalben auf einerley Art beſtimmet iſt, ſo machet dieſe Verſchiedenheit es nothwendig, daß wir die Sache auch aus verſchiedenen Geſichrspunkten in Befracht nehmen müſſen. 0.202328 Von der großen Verſchiedenheit der Rechtsſtatuten und Obſervanzen, die bep dieſer ÜUIaäterie in Betracht kommen. Die verſchiedene Geſeke, ſo bey Erörterung dieſer Materie zum Augenmerk ge nommen werden müſſen, ſind theils in dem gemeinen Römiſäen Rechte, theils in dem Zongobardiſchen Zebhnrechte, und theils in dem Sächſiſchen Rechte enthalten. Kein einziges von dieſen drey Rechten kommt in der Beſtimmung der Gutsfrüchte, ob ſie dem Lehnsfolger oder den Allodialerben gehören ſollea, überein, ſondern ein jedes entſcheidet faſt einen jeden einzelnen Fall auf eine von dem andern verſchiedene Weiſe. Die Röiniſche Seſeze können daher in den Sächſiſchen Lehnen, und dieſe hin» wiederum in den gemeitien Lehnen nicht Statt finden, und- das Longobardiſche Lehnrecht faſſet ebenfalls Verfügungen in ſich, die von den beyden eben benannten Rechten ab- weichen. - Hiezu koramen die viele beſondere Lehngeſetze und Verordnungen, worinn die Sache öſters auf eine Art, die man in allen dieſen dreyen Rechten nicht antrife, feſtge- ſeßet wird. Endlich haben auch die verſchiedene Obſervanzen einen großen Antheil hieran. Dieſe haben theils verſchiedenes, ſo in den bemeldecen Nechten enthalten, näher beſtim- met oder eingeſchränfet; und theils auch die Lücken, die man in erwehnten Rechten an- trift, ausgefüllet. Es ſind aber dieſe Obſervanzen unter ſich eben ſo verſchieden, als es die Rechte ſelber ſind. Eine ſo große und faſt ins Unendliche gehende Verſchiedenheit, muß billig einet jeden, der dieſe Materie bearbeiten, und etwas vollſtändiges mit Zuverläßigfeit davon vortragen will, furchtſam machen.„Der Wege, die man hierunter betreten muß, ſind zu viel, daß man nicht, ſich öfters zu verirren, Gefahr laufen ſollte, Z 2 Inzwi- |] ; | d! 1] Mt] 180 Siebente Abhandlung. Inzwiſchen wollen wir, unter angehofter günſtiger Nachſicht der geneigten Le- ſer, es wagen, und einen Verſuch machen, in wie weit wir das in dieſer Materie vorhan- dene Dunkle, durch richtige Augeinanderwicklung der verſchiedenen dabey entſtehenden Fälle, ins Klare ſeßen können. 8. 239. Von der Ordnung, in welchcr dieſe HTaterie nach Verſchiedenheit der Rechte, Statuten und Obſervanzen vorgetragen werden foll, Da wir uns bereits durch die Eintheilung der verſchiedenen Früchte zu der hiebey zu beobachtenden nöthigen Ordnung den Weg gebahnet haben, ſo wollen wir auch auf demſelben verbleiben, und bey einer jeden von uns feſtgeſeßten beſondern Claſſe der Früchte, die verſchiedene Zechte, Statuten und Obſervanzen zur Hand nehmen.- Bey einer jeden Art der Früchte ſoll zuförderſt das gemeine Römiſche Recht, dem- nächſt aber beſonders das Sächſiſche Recht in Erwägung gezogen, dabey auch zugleich die Abweichung des Zongobardiſchen ZLehnrechts gezeiget, und endlich der verſchiedenen be- ſondern Provinzial- Zehngeſerze und der mancherley Obſervanzen ebenfalls nicht ver«- geſſen werden. In dieſer Ordnung hoffen wir eine deutliche Anweiſung, was bey einer jeden Claſſe nach dieſer vielfachen Richtſchnur vor Rechtens zu halten ſey, zu liefern. Bey allen Sachen aber ,- die ſo ſehr ins vielfältige gehen,' kann es faſt nicht aus- bleiben, daß nicht bey dergleichen allgemeinen Abtheilungen hie und da verſchiedene Aus- nahmen vorfallen ſollten. Dergleichen Ausnahmen werden ſich denn auch im gegenwärti- gen Fall faſt bey einer jeden Claſſe ereignen. Wollen wir daher unſern Vortrag nicht unvollſtändig laſſen, ſo wird es die Noth- wendigkeit erfodern, auch dieſer Ausnahmen, nachdem wir vorher das Allgemeine feſige- ſeßet haben, mit wenigen zu gedenfen, und die dabey vorfallenve Zweifel, theils nach der Analogie-der Rechte, theils aber auch nach der geſunden Bernunft, zu entſcheiden. Wir hoffen inzwiſchen, uns durch die umſtändliche und deutliche Beſtimmung der verſchiedenen Arten von Früchten, die Sache hierunter gar ſehr erleichtert zu haben. CG: 240 j Von dem nach dem Sächſiſchen Rechte eingeführten Dreyßigſten, und was darunter verſtanden werde. Dieſe umſtändliche Anzeige der von uns bey der Fortſeßung unferer Arbeit zu beobachtenden Ordnung, iſt deshalb nöchig geweſen, damit der geneigte Leſer nicht allein die verſchiedenen Rechte, die bey dieſer Sache zum Grunde geleget werden müſſen, vor- her gehörig fennen lernen, ſondern uns auch in unſer darüber anzuſtellenden Betrachtun- gen, wozu wir ihm hiemit gleichſam den Leitfaden in die Hand geben, deſto beſſer fol- gen möge. "Che wir aber uns au dasjenige,- was überhaupt-bey einer jeden Claſſe nach Ver- ſchiedenheit der Rechte, Geſeße und Obſervanzen rechtens iſt, machen können, müſſen wir-uns zuförderſt von einem beſondern Punkte, wobey eine merkliche Verſchiedenheit des gemeinen und Sächſiſchen Rechtes vorwaltet, einen richtigen Begriff machen, weil ſonſt- dasjenige, t RgTRwPRyggRgnRNEE kann. Bey allen Sachen, wo es auf eine Berechnung ankommt, iſt, einen Terminum a quo und auch einen Terminum ad quem, um mich dieſes Ausdrucks aus der Juriſten- Sprache zu bedienen, zu beſtimmen nöthig, der Früchte zwiſchen den Allodialerben und dem dieſelbe Zeit beſtimmet hier, beydes ven Terminum ad quem und auch a quo. Denn in Anſehung der dem Lehnsfolzar verbleibenden Früchte iſt ſie der Terminus a quo; wegen derjenigen aber, ſo den Allodialerben gebühren, Dieſer relp. Terminus a quo& ad quem it tig der Sterbetag des Erblaßers. Von dieſem an werden die dem Lehnsfolger verbleibende - Früchte, die nicht durch die Geſeße beſonders davon ausgenommen ſind, gerechnet. Und eben ſo fommen auch den Allodialerben alle Früchte, die bisher erhoben oder gefällig ſind, von dieſer Zeit an ohne Nach den Sächſiſchen Früchte nach dem Sächſiſchen Rechte beſtim men wird, ſo ergiebet ſich daraus von ſelbſt, druck, und was darunter eigentlich verſtanden werde, voraus zu geweſen iſt. Warum die Einführung dieſes Dreyßigſten der Vernunft, und den gemeiniglich bey dergleichen Erbfällen vorkommenden Umſtänden ganz gemäß ſey+ Sonſt mag, wenn man die Sache genauer prüfet und überleget, nicht in Abrede geſtellet werden, daß die Cinführung dieſes ſogenannten Dreyßigſten an und vor ſich ganz vernünftig iſt. Die Wirthſchaft, die der Verſtorbene bisher geführet hat, Fann, theils wegen Ungewißheit der. hinterlaſſenen Erben, und theils auch öfters wegen deren Abweſenheit, nicht allemahl ſo fort in dem Augenblick des 000 Todes abgebrochen, und, ohne daß Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 2c. 181 dagjenige, was von der Verſchiedenheit dieſer beyden Rechte in Anſehung der Früchte vor- getragen werden wird, dunfel bleiben würde. Bey einer jeden Abſonderung des Lehns und Erbes, entſtehet die natürliche Prä- judizialfrage, von welcher Zeit an die Früchte, die den Allodialerben zufommen, oder dem Lehnsfolger verbleiben ſollen, gerechnet werden müſſen? Die Beſtimmung einer ſolchen Zeit iſt ſchlechterdings nothwendig, weder den Landerben die Früchte, die ihnen zu verabfolgen ſind, beſtimmet, noch auch dem Lehnsfolger dasjenige, was ihm davon bey dem Gute verbleibet, angewieſen werden und ſolcher daher auch bey der Berechnung Lehnsfolger ohnentbehrlich. Ein undeben der Terminus ad quem. ſt nach den gemeinen Rechten ohnſtrei- Wiederrede zu. Rechten hingegen iſt näch dem Sterbetage des Erblaßers noch eine Zeit von 30 Tagen feſtgeſeßet, binnen welcher alle Früchte, ſie mögen gehören zu&- welcher Claſſe ſie wollen, den Allodialerben annocer- und-Gartenfrüchte,. gedeutet. werden: könne. 2 Da inzwiſchen dieſe Diſpoſition des Sächſiſchen“ Rechts nichtallein von dem We- ge der natürlichen Billigkeit, ſondern auch allen andern“ deshalb eingeführten Rechten ab- weichet, ſo muß ſelbige auch in ihren: engſten. Verſtande genommen, und nicht über die Worte des Geſeßes ſelber ausgedehnet werden. A FETT Bon den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 16. 187 Aus dieſem Grunde haben die Allodialerben an die künftige Ernte kein Recht, wenn gleich der Acer bey dem Tode des verſtorbenen Erblaſſers zur Saat gepflüget, auch wohl gar ſchon geſäet, aber noch nicht eingeegget geweſen. Das Geſeße nennet ausdrücklich das Geſchäfte des Eggens, und verbindet das Recht der Landerben mit der Vollbringung deſſelben. Es kann daher davonum ſo weniger abgegangen werden, als erſt alsdenn, nachdem die Egge die Saat untergebracht, die dazu nöthige Arbeit vor vollführet geachtet werden kann, als welches ausdrücklich zur Grund- und Bewegungs- Urſache dieſes Geſekßlichen Ausſpruches feſtgeſeßet und angeführet wird. Eine gleiche Bewandniß hat es auch mit den in einem Garten angebaueten Un- terfrüchten, an Kohl, Rüben und andern dergleichen Gewächſen. Denn das Obſt gehö- ret, ob es gleich auch eine Gartenfrucht iſt,“ wie: ſein. jeder von ſelbſt einſiehet, und auch nachher mit mehrern bemerket werden: wird,: nicht hieher. Iſt gleich das Land zu dieſen Gewächſen umgegraben, auch wohl gar der Saanen ſchon ausgeſtreuet, ſo können doch die darin gewachſene Früchte den Landerben nicht zu Theil werden, wenn der Saamen bey. dem Tode des Erblaſſers noch nicht-eingeharket geweſen a). Man ſtelle ſich einmahl die vielen Verwirrungen,“die hieraus entſtehen müſſen, vor, wenn es ſich zuträget, daß der Lehnsbeſißer zu:einer ſolchen Zeit ſtirbet, woman mitten in der Saatzeit begriffen iſt,'und folglich einige Srüce-eingeegget ſind, bey.an- dern. aber dieſes Geſchäfte woch nicht vollbracht iſt. Iſt es nicht eine natürliche Folge, daß in dieſem Fall ein Theil der Ernte dem Lehnsfolger, der andere aber den Allodialerben zugehörig ſeyn müſſe? Wie viele Weit- läuftigkeiten aber werden nicht durch die Ausmittelung der vingeeggeten und nicht eingeege geten Stücke verurſachet b)? 8) Da das Sächſiſche. Necht nur blos von geſäeten und vingeharkten Gartenlande redet, fo möchte es zweifelhaft ſcheinen, ob auch diejenigen Gartenfrüchte, die nicht ſo wohl durch Saäung, als vielmehr Verpflanzung erzeuget werden, mit darunter begriffen wären. Ich habe zwär in dem Anfange dieſes 5+ ſelber behauptet, daß die Worte dieſes Rech? tes in ihrem engſten Verſtande genommen werden müſſen, Allein in dieſem Fall lieget bey den gepflanzten und geſäeten Früchten einerley Urſache, warum ſie den Allodialerben zufal- len ſollen, zum Grunde, Die verpflanzten Früchte haben zwar im eigentlichen Verſtande keines Unterharfens nöthig. Da aber.die Pflanzung“deſſen. Stelle vertritt, und ſolches " ebenfalls, wie bey den geſäeten Früchten das Einharken, die lette bey denſelben nöthige Ar- beit iſt, ſo würde es eine unnöthige Subtilität ſeyn, wann man hiebey einen Anſtand neh- men, und ſie nicht ebenfalls, ſo wie die etugeſäeten und eingeharften Früchte, den Aliodial- erbert zuerkennen wollte, zumahl die meiſten Pflanzen, ehe ſie verpflanzet werden können, vorher geſäet, und dädurch zur Verpflanzung tüchtig gemacht ſeyn müſſen. b) Vielleicht möchte man auf die Gedanken gerathen, daß dieſer Zweifel, dadurch gehoben wer- den könnte, wenn man den oben bemerkten nach dem Sächſiſchen Rechte eingeführten Drepyßigſtem dazu rechnete, weil eine bereits angefangene Saatzeit ganz füglich in einer Zeit von vier Wochen beendiget werden könnte. Allein. dieſer Dreyßigſte hat hierauf keine Beziehung, Derſelbe beſtimmet nur die einzuhebende Früchte, nicht aber die zu vollbringende Arbeiten. Der Dreyßigſte beruhet überdem auf ein ganz beſonderes von der gemeinen Negel abgehendes Geſee, und müß daher EE im engſten Verſtande genommen werden. 0 2 S. 251. a... „.> Rennens erb Ib ES Anbie Eben I 2 W x * aw AHERN EÜ binn BEEIN DNEE gä 5 nenne, 188 x Siebente- Abhandlung; CG 22545, Daß daher alle übrige Früchte des Fleißes, mit welchen es nicht eine gleiche Beſchaffenheit hat, auf eben den Fuß, wie nach den gemeinen Rechten geſchiehet, behandelt, und in Fruttus pendentes& ſepararos eingetheilet werden müſſen, welches durch einige Bepſpiele erläutert wird. Daß dieſe Diſpoſition des Sächſiſchen Rechts lediglich auf ſolche Früchte gehen könne, bey welchen die Egge und Harke gebrauchet wird, ergiebet ſich aus der Natur der Sache von ſelbſt. Ein jeder aber weiß, daß nur bloß die Acerfrüchte und Unterfrüchte in dem Garten hiezu gehören, Eine ganz natürliche Folge daher iſt es, daß alle Früchte des Fleißes, ſo wie wir ſolche oben unter der 2ten Claſſe aufgeführet und benannt haben, nach der Vorſchrift des gemeinen Rechtes dergeſtalt behandelt werden müſſen.-daß'die pendentes dem Lehnsfolger verbleiben,-dieſeparani aber den Allodialerben zufallen. Hiemit ſind auch alle Lehrer und Auslegex des Sächſiſchen Rechtes einig. Bey einigen, beſonders dem Weinbau und Fiſchen, werden zwar, weil ganz be- fondere Umſtände dabey vorkommen, Ausnahmen gemacht, und ſolche nach dem Verhält- niß der Zeit getheilet, wie wir unten; wo von vieſen Ausnahmen nach der uns vorgeſekßten Ordnung beſonders gehandelt werden ſvlt, mit mehrern gezeiget werden wird. - 7 Inzwiſchen wird dadurch die allgemeine Regel, daß auch felbſt nach dem Sächſi- ſchen Rechte diejenige Früchte des Fleißes, wobey weder Egge noch Harke nöthig 1ſt, nach dem: Unterſchiede, ob ſie bereits von dem fkundo ſepariret ſind oder nicht, beurtheilet und vertheilet werden müſſen, nicht geändert werden. Wir wollen dieſes durch das Beyſpiel der Steinbrüche deutlicher zu machen ſuchen. Alle Steine, die bey dem Tode des Erblaßers ſchon gebrochen ſind, oder binnen den Drey- Bigſten annoch gebrochen werden, gehören den Landerben zu. Die in den Steinbrüchen nioch befindliche Steine aber verbleiven dem Lehnsfolger auch ſelbſt nach dem Sächſiſchen Rechte. Und es findet hier der Ausdruck des L. 44. it. de rei vind, quod fruttus penden- res pars fundi videanrur, wohl recht im eigentlichen BVerſtande ſeine Anwehre. Sben ſo wird es auch mit dem Gartenobſt gehalten. Dasjenige, ſo bereits bey dem Tode des Erblaßers abgenommen worden, oder innerhalb des Dreyßigſten annoch zu einer ſolchen Reife, daß es abgenommen werden muß, kommt, iſt den Allodialerben zu- ſtändig. Alles unzeitige auf den Bäumen hangende aber verbleibet dem Lehnsfolger, 0:2 Daß der Satz des Sächſiſchen Rechts von der mit der Egge beſtrichenen Saat nach der N7ag- deburgiſchen Policeyordnung voni Jahr 41668. zwar alsdenn, wenn ein Ehemann in dem Vermögen ſeiner ohne Rinder verſtorbenen Shegattin ſuccediret, Statt finde, ſonſt aber in andern Erbſchaftsfällen, kein Gebrauch davon 3emachet werden könne, In der 17agdeburgiſchen Churförſt!l. Brandenbl, Policeyordnung vom Jahr 1668. Cap. 44. 3. 37. wird ebenfalls feſtgeſeßer, daß, wenn. eine Shefrau ohne Kinder verſtirbet, der hinterlaßene Ehemann unter andern auc vie auf den nachgelaßenen Nn erwady- «7. TIO IEORHRERRTEEGO ONG BEER 4471035 EEE DE TIE Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten?c. 189 erwachſene Früchte,"wie auch NB. die Einſaat auf dem. Felde, ſo viel die Egge zur Zeit des Todesfalls beſtrichen, zu ſeinem Erbtheil erhalten ſolle. Es ſcheinet, als wenn die dortige Obſervanz dieſes auch in den Fällen, wo die Wittwe ihrem ohne Kinder verſtorbenen Ehemann ſuccediret, annehmen, und der Witt- we ebenfalls die Einſaat auf dem Felde, ſo viel die Egge zur Zeit des Todesfalls beſtri- chen, zueignen wolle, wie ſich ſolches nur noch vor kurzen in einer ſehr wichtigen Erbſon- derung, wo die Lehnserben aus dieſem Grunde die doppelte Einſaat durch einen getroffenen Vergleich, heraus zugeben bewogen worden, geäußert hat. Allein ich finde hiezu in der erwehnten Policeyordnung, welche die verſchiedene Erbfälle ſehr genau beſtimmet hat, und darunter als ein öffentliches Landesgeſeße zur ein- zigen Richtſchnur dienen muß, nicht den geringſten Grund, Der angezogene L. 37. redet lediglich von dem Fall, wenn das Weib ohne Kinder verſtirbet, und was der Ehemann alsdenn aus ihrem Vermögen bekommen ſoll. Hievon aber kann um ſo weniger ein Schluß und Folgerung auch auf andere Erb- ſchaftsfälle gemachet werden, als 6. 35. ebenfalls ganz deutlich beſtimmet iſt, was eine Wittwe bey dem Abſterben ihres Ehemannes ohne Kinder aus deſſen Verlaßenſchaft zu erwarten hat, Sie ſoll zuförderſt ihr eingebrachtes Gut, demnächſt aber auc?, nach Abzug der Schulden, den halben Theil des Mannes Verlaßenſchaft von beweglichen und unbeweg- lichen Gütern, auch außen ſtehenden Schulden, zuſammt der vollen Gerade, erb- und ei- genthümlich) haben. Daß ſie aber, wie dem Ehemann in der verſtorbenen Ehefrauen hinterlaßenen Vermögen zuſtändig iſt, die Einſaat auf dem'Felde, vo viel die Egge zur Zeit des To- desfalls beſtrichen, befommen ſolle, davon iſt weder in dieſem 5. 35. noch auch in der ganzen erwehnten Policeyordnung, nicht das geringſte befindlich. Eben ſo wenig ift auch dieſer Tinſaat bey den Erbſchaftsfällen anderer Allodialerben Erwehnung geſchehen. CG. 253: Fortſezung des Vorigen, Eine dergleichen Obſervanz aber, die einem ſo klaren Geſeße, als die mehr er- wehnte Magdeburgiſche Policeyordnung in dieſem Stüe. iſt, offenbar widerſpricht, würde wohl bey einer nähern Prüfung die Probe nicht halten können. Stünde das Herzogthum Magdeburg, wie ehedem, noc< unter dem Sächſiſchen Rechte, dergeſtallt, daß in zweifelhaften und in den Landesgeſeßen nicht deutlich ausge- druckten Fällen man ſeine Zuflucht zu demſelben, als ein Jus fublidiarium, nehmen könnte, ſo würde die vorgeſchüßte Obſervanz in demſelben vielleicht eine Schußwehre finden können. Wiewohl nach dem Anführen des berühmten Carpzov P.3. cont. 32. def. 7. auch nach den Sächſiſchen Rechten die Wittwe aus des verſtorbenen Mannes Vermögen nicht die durch die Egge beſtrichene Saat zu fodern berechtiget iſt, welches er daſelbſt durch verſchie- dene in dergleichen Sachen ergangene Erkenntniſſe beſtätiget. Allein, in dem von Churfürſt Friedrich Wilhelm unter dem 3ten Januarii 1688, erlaßenen Publications- Edict dieſer Magdeburgiſchen Policey-Ordnung iſt durc noch- Aa'3 ſtehende ww 0077 206 ie iegen 5 TF SNN: SEGER ke Ietber Öner T90 Siebente Abhandlung. ſtehende darin befindliche Clauſel das Sachſenrecht ausdrüclich abgeſchaffet, und dagegen das gemeine Kayſerlichhe Recht als ein Jus ſublidiarium eingeführet worden, indem es daſelbſt ausdrücklich heißet:; Wobey wir denn aus beſondern uns hiezu bewegenden Urſachen au< zugleich ſetzen und ordnen, daß die Sachſenrechte in unſern Zerzogthum weiter nicht, als ſo ferne ſie unſerer oberwehnten Wagdeburgiſchen Rirchen- Proceß-Policey- und andern Ordnungen conform ſeyn, obſerviret, im übrigen aber die gemeine beſchriebene Rayſerliche Rechte, ſo weit wir denenſelben aus Churfürſil. und Landesfürſtilicher Zoheit und Macht nicht derogiret haben, ſo wohl bey der Regierung als im Shöppenſtuhbl und allen andern Gerichten angeregten Zerzogthums und der Grafſchaft Manns- feld Magdeburgiſcher Sobeit in procedendo, ſententionando,& judicando be- obadtet werden ſollen, Wennnun das gemeine Kayſerrecer, wovon der Zinß, Pacht, Canon oder Zehend entrichtet wird, nicht ausgethan, ſo würden die Früchte eines ſolchen AFers von dem Beſißer ſelber geſammlet und eingeerntet worden ſeyn. Es iſt daher offenbar, daß ein ſolcher Zinß, Pacht, Cano oder Zehend,y an die Stelle der Tatural- AFerfrüchte getreten iſt, Alles aber, was an die Stelle eines andern Dinges tritt, und ſtatt deſſen gegeben wird, nennet man in der Juriſtenſprache ein Surrogarum, welchen Ausdruck ich deshalb beybehalten habe, weil ich, ohne eine weitläuftige Umſchreibung zu machen, kein deutſches Wort, ſo dieſen Begrif auf eine deutliche Art bezeichnete, ausfündig machen können. Zieraus haben wir den Schluß gemacht, daß alle Arren von dergleichen Prä! ſtationen demjenigen zugebilliget werden müſten, weicher ein Recht an der Ernte und den nod) ſiehenden A&erfrüchten bat. Die befannte Rechts» Regel, Surrogatum ſapit naturam rei ſurrogate, das iſt, dasjenige, was an die Stelle eines andern Dinges geſeßet worden, i mt die Natur des» jenigen Dinges, deſſen Stelle es vertritt, an ſich, iſt zu abgedroſchen, als daß ich mich bey deren weitläuftigen Erflärung aufhalten dürfte. Da ſie aber dem ohnerachtet eine ohnſtreitige und von ſelbſt in die Augen ſallende Wahrheit iſt, ſo wird dadurch der von uns von der Ernte und den Ackerfrüchten auf die ſtatt deren zu entrichtende Präſtarionen gemachte Schluß ganz offenbar gerechtfertiget. CG. 271% Fernere Ausführung des Vorigen, und warum die Annehmung dieſes Satzes, ohne das eine oder andre Theil zu verletzen, faſt nothwendig ſey« Die Sache iſt, meines Frachtens, dergeſtalt klar, daß ich faſt behaupten möchte, wie hierunter kein andrer Saß, ohne dem einen oder andern Theil offenbar zu nahe zu treten, angenommen werden, am ällerwenigſten aber eine Vertheilung jolcher Präſtatio- nen nach dem Verhältniß der Zeit geſchehen könne. . Man nehme, um dieſes deutlich zu zügen, an den Orten, wo das geweine Recht auch bey den Lehns- und Erbes- Abſonderungen zur Richtſchnur dienet, ten Fall an, daß ein Lehnsbeſißer kurz vor der Ernte ſtirbet, und folglich die noch auf dem Felde ſtehende Ackerfrüchte ſeinem Nachfolger überlaſſen muß, ſo wird ſic) das Unrecht, ſo dem Tn diger TEER SEE SET: SEIT Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rec- te Obſervanzen oder übel ausgelegte Geſeße zu zerrütten, nicht geſtattet werden kann. Wenn ich ſolchemnach die noch ferner vorfallende Erklärungen der Geſeße und Obſervanzen dergeſtalt einzurichten ſuchen werde, daß daraus feine Zerrüttungen in der Güterbewirthſchaftung entſtehen, vielmehr ſolche auf alle nur mögliche Weiſe vermieden werden mögen, ſo hoffe ich, den Vorwurf, als wenn is) darunter geſeßwidrig handelte, nicht zu verdienen.; Gegen flare und beſtimmte Geſeße, die auf unſere gegenwärtige Zeiten und Um- ſtände anpaſſend ſind, werde ich als ein ohnmächtiger und'ſelbſt unter dem Geſeße ſtehen- hB., meinen Mund nicht aufthn. m. Nur allein dunkle, unbeſtimmte, öfters bey den Zaaren berbeygezogene, ver- gltete, ynd-ynſern gegenwärtigen Zeiten ynd Umſtänden nicht mehr angemeſſene Ge- ſetze PV 208; Siebente Abhandlung. ſetze und Obſervanzen zu erläutern und denſelben eine in unſern Tagen brauchbare Deutung zu geben, ſoll, ſo oft ſich dazu Gelegenheit ereignen wird, mit ein Gegenſtand meiner gegenwärtigen Arbeit ſeyn, um dadurch vielleicht die bey den gewöhnlichen Mei- nungen unvermeidliche Zerſtörungen der Landwirchſchaften, wo nicht gänzlich abwenden, doch wenigſiens mäßigen zu können, 6. 280. Warum die Allodialerben das ihnen zugefailene Zeu dem Lehnsfolger gegen eine billigmäßige Vergütigung, zu überlaſſen ſchuldig ſind. Um nun hierunter mit denjenigen Früchten, die zu den blos natürlichen gerechner werden, den Anfang zu machen, ſo ſtellen ſich zuförderſt unſerer Aufmerkſamkeit bey dem gewonnenen Heu, wenn es den Allodialerben zufällt, verſchiedene Bedenfklichkeiten dar. Daß das Heu, wenn es noch bey Lebzeiten des Erblaſſers abgebracht und geſamm- let worden, oder ſolcehrliche Beylaßſtüke dem Lehnsfolger zu überlaſſen verbunden, die übers flüßigen aber mit ſich zu nehmen ganz wohl befugt ſind. Dieſer Unterſcheid muß denn auch in Anſehung des Heues beobachtet werden. Nur dasjenige, was zur Beſtreitung der Wirthſchaft auf dem Landgut unentbehrlich nochwendig iſt, kann der Lehnsfolger gegen Vergütigung verlangen. Daszenige aber, was hiezu nicht gebrauchet wird, ſondern zum Verkauf an Fremde übrig iſt, maß er den Allodialerven, wenn er ſich nicht beſonders mit denſelben darüber vergleichen kann, ohne Widerrede überlaſſen. Sollre über das Quantum des Heues, ſo zur Fortſeßzung der Wirthſchaft nöthig iſt, Streit entſtehen, ſo maß ſolches nach dem Verhältniß des gegenwärtigen Viehjtandes entſchieden werden. Man kann ſich dabey, wenn es beliebig iſt, derjenigen Anweiſung und Beſtim- mung, was eine jede Viehart nach wirthſchafilichen Säßen zu ihrer reichlichen Ausfattes rung jährlich an Heu nöthig habe, die ich in demZweyten ZauptſtüF des Erſten Bandes 6.6. 478 und 479. mitgetheilet, bedienen. Wenigjtens wird, wenn maa dieſelbe zum Grunde leget, keinem von beyden Theilen dabey zu nahe getreten werden, CG: 283. Daß an dem bereits gefälleten oder geſchlagenen verkauften Zolz der Lehnsfolger zwar kein Recht habe, er aber, die noch auf dem Ztamm ſtehende Bäume, in ſoferne ſie nicht mit dem Waldeiſen bezeichnet, wenn ſie gleich verkaufet, nicht verabfolgen laſſen dürfe. Daß die Holznußung ebenfalls zu den blos natürlichen Früchten gehöre, haben wir bereits oben 8. 199. gezeiget, und mit Gründen beſtärkeft. Qecon. Forens, 1V, Theil, Dd Daß 210 Siebente Abhandlung. Daß die itt dein Walde bey dem Ableben des leßt verſtorbenen Lehnsbeſißers noch auf dem Stamme ſtehende Bäume dem Lehnsfolger verbleiben, iſt nicht dem geringſten Zweifel unterworfen. Es träget ſich ober nicht ſelten zu, daß der Erblaſſer noch bey ſei- nem Leben Holz verfaufet hat, welches aber den Käufern nicht verabfolget worden, ſon- dern.noch in dem Walde lie3?e“ oder ſtehet. In wie weit dieſes verfaufte, in dem Walde aber noch liegende oder ſtehende Holz, zum Erbe, oder Lehn, gehöre, iſt näher auseinander zu ſeßen- nöthig, weil darüber nicht felten unter den Intereſſenten Streit und Uneinigkeit zu entſtehen pfleget. Daß das bereits gefäilete, oder wohl gar ſchon zubereitete Holz zum Erbe gehöre, und dem Käufer ſolches auf Rechnung der Allodialerben verabfolget werden mühe,"hat ebenfails Fein Bedenken. Nur wegen der noch auf dem Stamm ſtehenden Bäume iſt ein Unterſcheid zu magen, ob. ſie bereits mit deim Waldeiſen bezeichnet ſind, oder nicht, Die Bezeichnung der verfauffen Bäume mit dem Waldeiſen wird überall als ein Zeichen. der wirklich geſchehenen Uebergabs des verkauften Holzes angeſehen. Schon die alien Römiſchen Geſeße haben ſolches davor angenommen, wie aus dem L. 14.8. 11, H. de peric.& commod. ganz, kfar zu erſehen, wenn es daſelbſt ausdrücf- fich heißet:. Videri aurem trabes traditas, quas emator ſignaſler. Das iſt: Diejenigen Balken aber werden vor wirklich übergeben gehalten, welche der' Käufer asgeſchlagen, oder gezeichnet Hat. An dergleichen verfaufte und mit dem Waldeiſen bezeichnete Bäume, hat der Lehnsfolger kein Recht, ſondern er muß. ſelbige den Käufer verabfolgen laſſen, und die Allodialerben können, wenn dieſer dem Erblaſſer noch keine Bezahlung davor geleiſtet Hätte, ſolche von ihm als eine zur allgemeinen Erbſchaft gehörige Schuld einfodern, Diejenige Bäume hingegen, die zwar verfaufet, aber mit dem Waldeiſen noch nicht bezeichner ſind, gehören dem Lehnsfolger zu, und er iſt ſelbige] dem Käufer abfolgen zu laſſen nicht verbunden. Will er aber, um den einmahl geſchloſſenen Holzkauf- Contract nicht zu zerreiſſen, folches freywillig thun, ſo muß ihm do< wenigſtens das davor ſtipulirte Kaufgeld verhält- nißmäßig: vergütiget werden. 6. 2984- Daß dieſes alsden1n; wenn der Erblaſſer mit feinem Lehnsfolger wegen der-Zolzung bep ſei? „em Zeben in: Gemeinſchaft geſtanden, leicht zu allerhand Irrungen Anlaß geben könn?) wovor; ein nur vor kurzen auf den Flechtingſchen GSütern in der Altmark ſich ereignetes wirkliches Beyſpiel angeführet wird.. In Fällen, wo der Erblaſſer mit ſeinem Lehnsfolger wegen der Holzung bey ſei- new Leben in: Gemeinſchaft.geſtanden hat, kom dieſes, wenn: es nicht gehörig, auseinan» der geſeßet wird, ſehr leicht zu allerhand Jrrungen Anlaß geben.- Ich habe nur noch erſt vor kurzen einem dergleichen Fall mit beygewohnet. Da derſelbe'ſehr. viel zur Erläuterung, der gegenwärtigen Materie beytvagen kann, ſo in es offent- Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechti. Wahrheiten 16, 2x hoffentlich mit der Herren Intereſſenten gütigen Erlaubniß geſchehen, wenn ich denſelben hier ſo, wie er ſich wirklich zugetragen hat, vortrage. Denn ein wirklich ſich ereignetes Beyſpiel erläutert und beweiſet mehr, als hundert blos erdichtete, bey welchen die Erfin« dungsfraft nur ſelten die bey einem Fall wirklich ſich ereignende Untſtände recht treffen kann. Das ſehr wichtige ia der Altmark belegene Gut Slechtingen wurde eine geraume Zeit von drey Zerren Gevetrern von Schenk, nehmlich dem ehemahligen Zerrn Obriſten der Königlichen Geaus d'4rmes, modo deſſen Zerren Söhnen, dem ehemahligen 55erru Ulajor der ZRöniglichen Gens d'4rmes, und dem-Serrn von Schen? auf Böddenſell, dergeſtalt gemeinſchaftlich beſeſſen, daß einem jeden dieſer drey Jntereſſenten ein Drittel gedachten Gutes zuſtändig war./ Der Herr Major von Schenk ſtarb im vorigen 1777ten Jahre ohne Hinterlaſ- ſung männlicher Leibegerben." Hiedurch fiel deſſen Antheil an dem Gute Flechtingen an die beyden Söhne des oben erwehnten Herrn Obriſten von Schenk, Zerrn Zauptmann Sriedrich Wilhelm von Schenk, und Zerrn Yiajor Wilhelm Sriedric) von Schenk, Zohlöblich von Thunſchen Dragoner- Regiments, auch den vorbemeldeten Zerriy von Schenk auf Böddenſell, als ſeine nächſte Lehnsfolger, in der Art, daß ein jeder dieſer drey Herren Intereſſenten ein Drittel voa dieſem Antheil erhielten. Bey dem Gute Slechtingen befindet ſich, unter andern anſehnlichen Pertinenzien, auch ein wenig ſeines gleichen habender nutzbarer Eichwald von 14000 Uforgen. Einige Monate vor dem Ableben des Zerrn MIajor von Schenk von den Rö- nigliehen Gens d'4rmer, hatten die zuerſt bemeldete gemeinſchaftliche drey Beſißer des G:tes Flechtingen in gedachfer Waldung einen Holzſchlag vorgenommen, und an die Rö- nigl. Zaupt-Yiutungs- 5Zolz- Admitiſtration einige hundert Ringe Stabholz verkaufet, wovor das verabredete Kaufgeld ſofort baar bezahle“ worden, und wovon der verſtorbene Zerr Major von Schenk ebenfalls ſeinen Antheil mit einem Drittel bekommen hatte, “ 6:...2857 FSortſezung des Vorigen. Bey dem Abſterben dieſes leßtern war zwar der Holzſchlag angefangen, bey weis fen aber noch nicht vollendet, ſondern vielmehr der größeſte Theil davon noch rückſtändig. Da dieſer Holzverkauf nicht Baumweiſe, ſondern Ringweiſe eingerichtet worden, ſo war auch keine gewiſſe Anzahl von Bäumen dazu angeſchlagen und mit dem Waldeiſen bezeichnet, ſondern es geſchahe ſolches nur nach und nach, nachdem die angeſtellte Stab- ſchläger des Holzes benöthiget waren. Weil nun erſt der kleineſte Theil des verkauften Holzes verarbeitet, das übrige aber nicht mit dem Waldeiſen bezeichnet worden, der verſtorbene Herr Major von Schenk aber dennoch ſeinen völligen Antheil von dem ganzen Kaufgelde erhalten hatte, ſo eunt- ſtand hiebey die ganz natürliche Frage, ob nicht deſſen Allodialerben den Lehnsfolgern die- ſes Kaufgeld nach dem Verhältniß des nog nicht verarbeiteten Holzes zurück zahlen und vergütigen müſten? Das Holz, ſo nicht verarbeitet war, ſondern noch, ohne mit dem Waldeiſen be- zeichnet zu ſeyn, auf dem Stamme ſtand, war, nach den vorhin von uns angenommenett Dd 2 Geſeß- au SERRE. MEER«enen A IENEED TT Ug 3. MÜDE, 212 Siebente Abhandlung. Geſeßkmäßigen Gründen, ein ohnſtreitiges Eigenchum der Lehnsfolger. Das darauf voraug empfangene Kaufaeld konnte daher izicht anders, als ein Indebirore angeſehen wer- den, welches die Lehnserben aus dem Allodialvermögen zurück zu fodern befugt waren. Bey Regulirung der anſehnlichen Allodial- Verlaſſenſchaft des mehr erwehnten Herrn Major von Schenk, welche unter der Direction des eben ſo redlichen als geſchi- ten Röniglihen Wagdeburgiſchen Regierungs- Raths Zerrn Vangerow geſchahe, wurde auch von den Allodialerbſchafts- Intereſſenten und deren Herrn Sachwalter wider dieſe billige Foderung der Lehnserben nichts erhebliches eingewandt, ſondern. vielmehr die Zurückzahlung des zu viel erhobenen Kaufgeldes einſtimmig beliebet und angenommen. y. 286. Das Vorige wird noch-ferner fortgeſetzet. Es waren aber wegen des dortigen ſtarken Holzverkehrs, wo jährlich eine große Menge von allerhand Arten von Brennholz zum Verkauf geſchlagen wird, eine anſehn- liGe Anzahl ſolcher Klaftern bey dem Tode des verſtorbenen Erblaſſers vorräthig geweſen, und auch dieſe Arbeit nach deſſen Tode, bis zur angelegten Erbtrheilung, noch immmer fortgeſeßet worden.: Billig war es, daß das vor dem Tode des Erblaſſers geſchlagene Holz von dem- jenigen, was nach deſſen Tode geſchlagen worden. abgejondert werden mußte. Denn die Allodiakerben hatten von dem erſtern ohnſtreitig ein Drittel zu fodern, und die Lehns- Erben dachten viel zu billig, als daß ſie ihnen ſolches hätten ſtreitig machen wollen. Sie waren vielmehr erböthig, ſich das davor zu vergütende Quantum, von den von den Allo- dialerber zurücf zu gebenden Holz- Kaufgeldern abziehen zu laſſen, und übergaben zu ſol- des 2ten Bandes 9, 132. eines beſondern Falles von Holzverfauf gedacht, welcher auch in Anſehung des Dreyßigſten nichr außer Augen geſeßet werden kann, E s Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten ic. 217 Es iſt nehmlich an verſchiedenen Orten das ſo genannte lebendige Hol:, an Kliſen, Birken, Strauchholz und dergleichen mehr, in gewiſſe jährliche Haue eingetheilet, wel- c und es iſt gewiß. daß der Werth deſſelben dadurch anſehnlichverringert wird: Es ſind folglich alle Geſeße und rechtliche Verfügungen dergeſtalt zu deuten und zu erklären, daß ſolches auf alle nur mögliche Weiſe vermieden werden möge«-; . 295. / Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 10. 219 + 212955 Von den Windbrüchen und was 1004.2 408 5 zu verſtehen ſey, wird man bey verſchie- denett Schriftſtellern, daß ſie unrichtige Begriffe davon haben, wahrnehmen.. Bereits in dem Erſten Zauprſtüs des Erſten Bandes 9.42. iſt auch unter an« dern der Windbrüche gedacht worden, und wir haben uns dabey ausdrücklich, wem daran in Lehns- Erbſonderungsfällen ein Recht gebühre, wäher zu beſtimmen vorbehalten. Wir müſſen aber, ehe wir hierunter etwas zuverläßiges feſtſeßen können, zuför- derſt einen richtigen Begriff von dem, was unter dieſem Ausdru> eigentlich verſtanden werde, zu geben ſuchen, indem wir bey Nachſchlagung derjenigen Schriftſteller, die da- von gehandelt haben, keine der Sache ſich anpaſſende Vorſtellung wahrnehmen. Einen Windbruch nennet man nicht, wenn bey einem ſtarken Sturm hie und da einige Zweige von den Bäumen abgeriſſen werden. Dergleichen Abgang wird bekannter« maßen, nach der Sprache der Forſtverſtändigen, unter das Raff- und Leſeholz gezählet, und es fommt ſolches gemeiniglich den Unterthanen, die in den Herrſchaftlichen Wäldern das Holzungsrecht haben, zu. Ein Windbruch iſt im eigentliche: Verſtande nichts anders, als ein Unglücksfall, wo durch einen ſtarken Sturm eine auſſerordentliche und mit dem Umfange des Waldes in feinem Verhältniß ſtehende Menge von Bäumen, theils auf dem Stan:me abgebrochen, theils aber auch mit der Wurzel aus der Erde geriſſen und umgeworfen worden. Dergleichen Windbrüche ereignen ſich in den Ficht- und Kieferwäldern weit häu- figer, als in den Eich- und Buchwäldern. Dean da die lektern in einem weit feſtern Bo- den ſtehen, und auch nicht ſo hoch, als die erſtern, zu wachſen pflegen, ſo iſt es ganz na- türlich, daß die Gewalt des Windes, bey denſekben keine ſo ſtarke Wirkung haben könne. Inzwiſchen wird doch auch bey dieſen dadurch öfters ein ſehr wichtiger Schaden angerichtet, und bey Ficht: und Kieferwäldern iſt derſelbe nicht ſelten von der Art, daß dadurch die Abnußung des Waldes, wenn man ſie nach wirthſchaftlichen. Grundſäßen nehmen und beurtheilen will, auf viele Jahre hintereinander gehemmet und verhindert wird, und ein Beſißer genug zu thun hat, daß er dergleichen Windbrüche, um Kur dem jungen Aufſchlag wieder Plaß zu verſchaffen, abräume, 4. 296. Urſachen, warum die Windbrüche den Allodialerben nicht jederzeit allein überlaſſen werden können, ſondern auch den Lehnsfolgern ein Recht daran zugeſtanden werden muſe. Dieſe Art von Windbrüchen, und nicht diejenige, wo nur hin und wieder einige Zweige von den Bäumen durch einen Windſtoß abgebrochen worden ſind, iſt es, wovon ich'gegenwärtig rede. Bey aller Holzwirthſchaft, beſonders aber derjenigen, die von einem Lehnsbeſißer geführet wird, muß nothwendig vorausgeſeßet werden, daß ſelbige. dergeſtalt eingerichtet ſey, damit der Wald dabey niemahl zu Grunde gehe,[ſondern er jederzeit feine Verhältniß- mäßige jährliche Abnußung liefern könne. Denn wie übel würden nicht die künftigen Lehnsfolger dabey fahren, wenn einem jeden Beſißer, nach ſeinem freyen Gefallen zu ge- bahren, frey ſtehen ſollte!: Ee 2 Ein . aum AMER. WEED medien A SEEDER Rg 3 aD, 220 Siebente Abhandlung. Ein Windbruch iſt nun zwar keine Sache, die man der üblen Wirthſchaft des gegenwärtigen Beſißers zuſchreiben kann. Er gehövet vielmehr: zu den Unglücksfällen, die durch keine menſchliche Vorſichten zu vermeiden ſtehen. Inzwiſchen mag doch dabey das Recht, ſd die mitbelehnte Nachkommen an der Waldung, worin ſich ein dergleichen Windbruch zugetragen har, haben, nicht gänzlich auſſer Augen geſeßet werden. Denn von ſelbſt fällt es in die Augen, daß, wenn der leßte Ervlaſſer oder ſeine Allodialerben einen Windbruch, wodurch die Abnußung des Waldes auf einige Jahre ge- Hemmet und unterbrochen worden, allein bekommen ſollten, ſie dadurch den nächſten Lehnsfolgern die Früchte dieſes Waldes auf eben ſo viele Jahre unrechtmäßiger, Weiſe präripiren würden, 6. 297% Von den Grundſätzen, wornach die Eintheilung eines Windbruches zwiſchen dem Lehns- folger und den Allodialerben einzurichten, wobep deren Anwendung in einem Bepſpiel gezeiget wird. Um dieſes zu verhüten, iſt nöthig, daß maner nicht auſ- ſer Düngung kommen zu laſſen, nothwendig halten muß. Mit Einem Worte, ihm wird der nothwendigſte und unentbehrlichſte Wirthſchaftstheil, mit welchem die Erhaltung al- ler andern Wirthſchaftstheile unzertrennlich verbunden iſt, entriſſen. und.dennoc< von ihm verlanget, daß er die Wirchſchaft fortſeßen ſoll. Kann man ſich wohl etwas verkehrteres, ja, faſt mögte ich ſagen ungereimteres, als dieſes iſt, vorſtellen, welches beſonders denjenigen, die eine genaue Kenntniß von dem Zuſammenhange der Landwirthſchaft beſißen, mit der größeſten Bewunderung in die Augen leuchten muß, Ee 3 Gewiß 3. I. I. Ie aux MERE. MED Ä«mien nn A ITEKEEDDTW Eg Rg 3 ADE, y )*% 222 Siebente Abhandlung. Gewiß kein Feind könnte, zur Verheerung und Zerſtörung der Landwirthſchaften in einem fremden Lande, geſchickfere und bequemere Mittel, als hier die eigenen Geſeße und Obſervanzen, wenn ſie ohne vernünftige Mäßigung und Einſchränkung angewendet werden ſollken, thun würden, wählen können. Und mag mir daher wohl verarget wer- den, wenn ich 5. 279. auf eine ſolche Erklärung dieſer Geſeße, wobey die Wirchſchaften der Lehngüter in einem.unzerrütteten Zuſtande erhalten werden können„ miteinem gewiſ- ſen patriotiſchen Eifer gedrungen habe? Dieſer einzige Umſtand, den ich gegenwärtig vor- getragen, und welcher einem jeden Wirthſchaftsverſtändigen unter einer gleichen Geſtalt nothwendig in die Augen fallen muß, kann mich ſchon allein hierunter genungſam recht- fertigen, S8. 299. Von dem offenbaren Schaden, den auch die Allodialerben, wenn die Seſetze und Obſervan- zen hierunter ohne eine vernunftmäßige Einſchränkung angewendet werden ſollten, davon haben würden, Der Lehnsfolger iſt es nicht allein ,/ der hiebey einen faſt nicht zu verwindenden Schaden leidet.“ Auch den Allodialerben ſelber, kommen die ihnen nach den Geſeßen und Obſervanzen zugeſallenen Feldfrüchte, nicht in der Art, wie es ſonſt beyeiner andern Ein- richtung geſchehen könnte, zu Nuße. Denn ob ihneu wohl, wie unten, wenn wir von den Augnahmen bey den Civile Früchten reden werden, mit mehrerm erwähnet werden wird, die nöthigen Ernkearbeiter verſtattet werden müſſen, ſo fehlet es ihnen doch in alfen übrigen, bey dem eingeernteten Getreide bis zu deſſen Verkauf erforderlichen Geſchäften, an den nöthigen Beyhülfen, ohne welche die darauf zu verwendenden Koſten, nothwendig einen großen Theil des Ge- winnſtes wegnehmen und vereiteln müſſen. Sie haben keine eigenen Dienſtleute, mit welchen das Getreide ausgedroſchen, werden kann. Und da der Lehnsfolger die ſonſt in dem Dorfe befindlichen Lohndreſcher, ſünter dem Vorwand2, daß er ſie zu andern Arbeiten gebrauche, ihnen leicht entziehen kann„.-auswärtige Scheundreſcher aber, beſonders zu unſern Zeiten, ſehr ſchwer zu be- kommen ſind, oder doch wenigſtens ein übermäßiges Lohn verlangen, ſo iſt offenbar, daß ſchon dieſer einzige Articul den Allodialerben mancherley Verlegenheit und Koſten verur- ſachen müſſe. Ihnen fehlet es demnächſt ferner an den zur Wegſchaffung des ausgedro- ſchenen Getreides nöthigen Fuhren, welche nicht allein, da ſie jedsrzeit vor baares Geld geſchehen müſſen, an und vor ſich ſehr-foſtoar ſind, ſondern auch um deſto beſchwerlicher fallen dürften, als der Lehnsfolger. da er doch ſelber Getreide, wenn er es auch von frem- den Orten kaufen ſollte, wieder anſchaffen muß, den vorhandenen Bodenplaß ſelber ge- brauchet, ſolglich das Getreide gleich von.Der Tenne weggeladen werden muß, und alſo die dazu nöchigen Fuhren in ſteter Bereitſchaft zu halten ſtehen. Des vielen Scadens, den die Allodialerben wegen. Mangel der nöchigen Aufſicht, da ſie den.Beſiß des Gutes an den Lehnsfolger abtreten müſſen, und folglich daſelbſt nicht weiter gegenwävtig ſeyn können, bey dem Dreſchen, Aufweſſen und Abfahren des Getyeides, unausbleiblich'zu erwarten haben, nicht zu gedenken. Ee e Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtt. Wahrheiten ce. 223 Alle dieſe Umſtände, die wohl nur ſelten zu vermeiden ſtehen, zuſammen genem- men, werden einen: jeden, der. die. Sache mit einem wirthſchaftlichen Auge in Betracht nehmen will, von ſelbſt überzeugen, daß-die Allodielerben der Wohlthat, ſo ihnen die Geſeße hierunter zueignen wollen, lange nicht in derjenigen Art, als es ſonſt hey einer andern Verfaſſung möglich wäre, genußbar werden können. 6. 300. Daß, um dieſen beyderſeitigen Schaden zu vermeiden, den GSeſezen und Obſer- vänzen bey ihrer Application, eine ganz andere Wendung gegeben werden müſſe. Es iſt und bleibet ſolhemnach gewiß, daß, wenn nicht beyde Intereſſenten durch die eingeführten Geſeße und Obſervanzen hierunter offenbar in Schaden geſeßet werden ſollen, der Sache eine ſolche Wendung, wodurch derſelbe, wo nicht gänzlich vermieden, dennoch gar ſehr gemindert, und wenigſtens der gänzlichen Zerrüttung der Wirthſchaft auf dem Lehngute ausgewichen werden kann, gegeben werden muß. Der kürzeſte und leichteſte Weg hiezu würde wohl derjenige ſeyn, den ich bereits 6. 255. in Vorſchlag gebracht habe. 7 Da ich aber eben daſelbſt die Urſachen angezeiget, warum ſich wohl die wenigſten Lehnsfolger, ſo nüßlich er au< vor ſie ſelber wäre, dazu bequemen mögten-, ſo iſt noch ein ander Mittel übrig, wodurch die Wirchſchaft des Lehngutes von ihrem Verfall und Verderben gerettet, und dennoch: den Gefeßen und Obſervanzen gemäß, den Allodialer- ben der Genuß der Ernte verbleiben, dem Lehnsfolger aber die Fortfebung, der Wirthſchaft überlaſſen. werden kann. 6. 307. Warum vabey ebenfalls. der bisher faſt durchgehends: angenommene Satz, daß die Allodial- Erben dem Lehnsfolger alles dasjenige, was zur: Fortſezung der XWirthſchaft auf denz Zehn: Sute nothwendig vnd unentbehrlich iſt. überlaſſen müſſen, zum: Grunde zu legen. ſey. Wir haben. den Saß, daß die Allodialerben dasjenige. was zur Bewirthſchaf- tung des Lehngutes nothwendig und unentbehrlich iſt, dem Lehnsfolger gegen eine billig- mäßige Vergürigung. überlaſſen müſſen, durchgehends angenommen, und davon"bey un- ſern: bisherigen Vortrage in verſchiedenen Fällen einen Gebrauch: gemacht. Ich ſehe daher keine Urſache ab, warum. nicht. dieſer Saß auh in Anſehung der den Allodialerben zugefallenen Ernte ebenfalls zum Grunde geleget werden könnte, indem ſich unten mit mehrern ergeben wird, daß dieſes, wenn man: das in Vorſchlag gebrachte Gnadenjahr verwirft, dev einzige ſichere Weg iſt, auf welchem alle Verwirrungen, und die ſo vielfältige vor den Lehnsfolger ſowohl, als auch die Allodialerben, daraus entſte- Hende Schäden gehoben und gemäßiget werden können, * Durch Annehmung dieſes Saßes geſchichet auch den eingeführten Geſeßen. und Obſervanzen feine Gewalt. Sie werden bey ihrer geſeßlichen Autorität gelaſſen, und ein jeder erhält dasjenige, was'von ihnen feſtgeſeßet worden.-:-Nur ihre Anwendung be- kommt eine andre, zund zwar ſolche Geſtalr, von welcher man überzeuget ſeyn muß, daß ſie den Abſichten gerechter und vernünftiger Geſeßgeber nicht anders, als gemäß ſeyn könne, 6:7302, Siebente Abhandlung. G1/3024 Daß, dieſen Satz auch bey der Ernte anzunehmen, vor bepde Theile billig ? und zuträglich ſep. Wie nun unſere Meynung dahin geher, daß die Allodialerhen dem Lehnsfolger die ihnen zugefallene Ernte gegen eine billigmäßige Vergütigung zu überlaſſen verbunden ſeyn ſollen, ſo wird, um ſowohl die Billigkeit, als auch Nüßklichkeit davon deſto-deut- licher zeigen zu können, die Sache etwas näher augeinander zu ſeßen nöthig ſeyn. An der Billigkeit kann wohl um ſo weniger gezweifelt werden, als unter dem ein« geernteten Getreide zugleich das Saamengetreide und die nöthige Bröderey mit begriffen iſt, dieſe aber als nothwendige Beylaßſtücke anzuſehen ſind, ſo die Allodialerben, nach den ſchon vorhin von uns angenommenen Säßen, dem Lehnsfolger ohnedem gegen eine billigmäßige Vergütigung überlaſſen müſſen. Das zum Verkauf übrig bleibende, kann zwar freylich hieher nicht gerechnet wer- Den, es auch dem Lehnsfolger an und vor ſich gleichgültig ſeyn, ob die Allodialerben ſol- es in narura wegnehmen, oder ihm gegen Vergütigung überlaſſen wollen, Da aber das leßtere, aus den 9. 299. angeführten Gründen, zu der Allodialer- ben eigenen Beſten gereichet, die Intereſſenten auch, wenn dieſes nicht zugleich mit über- laſſen wird, noch immer mit einander verwickelt bleiben, und niemahl recht aufs Reine kommen würden, ſo iſt wohl der ſicherſte Weg, daß die ganze Ernte ohne Ausnahme in den Händen des Lehnsfolgers gelaſſen werde, und dieſer das ſämmtliche Getreide, in ſo weit es der Billigkeit gemäß iſt, vergütige. „I< weiß wohl, daß es ir den wenigſten Fällen dahin zu kommen pfleger, daß die Allodialerben die Ernte in natara erheben, ſondern die Sache durch Vermittelung der in dergleichen Erbfällen beſtellten Commiſſarien oder anderer Mittelsperſonen gemeiniglich verglichen wird, Vernünftige Allodialerben, ſo die vielfältige Verlegenheit, worinn ſie dadurch gerathen können, einſehen, bieten auch ſelber ſehr gerne die Hand dazu. Allein die Erbſonderungsfälle, wo viele Intereſſenten mit gegeneinander ſtehen- den Rechten zuſammen kommen, werden nicht allemahl von der Vernunft regieret, ſondern es miſchet ſich ſehr oft eine Art von Haß und Bitterkeit mit ein, welche, um nur dem Geg- ner wehe thun zu können, alles, was vernünftig iſt, blindlings verwirft.; Und wenn dieſes auch nicht wäre, ſo ſind doch gewiſſe Grundſäße nsthig, nach welchen dergleichen Vergleiche, ohne daß einem oder anderm Theil dadurch zu nahe geſche- he, auf eine billigmäßige Art eingerichtet werden fönnen.: Dieſer Grundſaße nun ſo wohl, als auch der Art ihrer Anwendang, wollen wir in dem Nachſtehenden mit wenigen gedenken.;! GQ: 903. Warum die zu vergötigende ELrnte.nur überhaupt nach dem Verhältniß der Ausſaat und.der innern Ackergüte feſt zu ſetzen ſey. Zuförderſt mag man es wohl als den erſten Grundſaß'in dieſer Sache anſehen, daß diejenige Methode, wodurch alles hierunter vorfallen könnende, ohne fernere Jach- vechnungen miteinmahl-gehoben werden kann, die beſte und allen andern vorzuziehen ſey. ; ollte SSE NGEN tI, Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als recht!. Wahrheiten 26, 325 Wollte man eine weitläuftig? Berechnung des Einſchnitts und Ausdruſches, wel- nicht in ihrem ganzen Zuſammenhauge leſen möchten, muß ich nur noch mit wenigen erinnerlich machen, daß der Saamen deshalb'nicht, wie ſonſt bey andern Auſchiägen gewöhnlich iſt, abgezo»- gen werden könne, weil derſelbe dem Lehnsfolger niemahls zuſtändig iſt, ſondern auch alsdenn, weyn er die Ernte proprio jure erhält, folchen den Aliodialerbeu vergütigen muß. 2) In den Ländern und Provingien, wo die Landpreiſe höher oder niedriger ſind, als ich hier angenouunen habe, verſtehet ſtich von ſelbſt, daß ſolche daſelbft abgeändert werden müſſen. Buch iſt die Rechnung nach Winſpein nicht au allen Orten gebräuchlich, ſondern es wird in den meiſten Ländern die Ernte nach Stiegen, und der Ausdruſch blos nach Schef- feln gerechnet. Daß dieſes gar leicht nach eines Ortes jeden-Gewohnheit von Winſpeln'auf Stiegen oder Scheffel veduciret werden fonne, ſtehet ein jeder ohe mein Crinneryn GI ndli zu dkH EETRIEILGG Von den ſv wohl wirthſchaftlichen, als rechtl, Wahrheiten 1c, 227 Endlich iſt das hier angenommene Maaß Berliner Maaß. Wo ein andres gewöhn- lich, muß der Preiß„des Getreides nach deſſen Verſchiedenheit auch höher angenommen werden,; Inzwiſchen ſind alles dieſes Nebendinge, die ſid) nach Verſchiedenheit der UmFände und Gebräuche von ſelbſt abändern und einſchränten. Die- Hauptſache kommt jederzeit darauf an, daß die innere Güte des Bodens richtig beſtimmet, und nach derſelben ein zus verläßiges Verhältniß zwiſchen der Ausſaat und dem Erkrage getroffen werde. Im übrigen iſt es faſt überflüßig hinzu zu fügen, daß, wenn der Acker von ſolcher Beſchaffenheit iſt, daß er entweder mehr oder weniger als das 4te Korn träget, auch die dem Lehnsfolger obliegende Vergütigung verhältnißmäßig darnach entweder erhöhet oder ges mindert werden müſſe. Jedoch iſt dabey nicht zu vergeſſen, daß, wie ich oben bereits beyläufig bemerket habe, Das eine Korn, ſo vor die Koſten der Ernte in Abzug gebracht worden, der höchſte hierun- ker anzunehmende Saß iſt. Folglich giebet es die Billigkeit von ſelbſt an die Hand, daß an den Orten, wo der Gekreidebau geringer, z. B. nur zum 3ten Korn in Anſchlag ge- bracht werden muß, auch dieſes Wirthſchaftsforn zu mäßigen, und höchſtens auf 3tel Korn feſtzuſeßen ſeyn würde, weil ſich natürlicher Weiſe alsdenn auch die Ernte- und Ausdruſchkoſten nicht ſo hoch belaufen können. S. 307. Daß der gethane Vorſchlag ſonder Zweifel der'ſicherſte Weg, um das viele aus dieſem Vorfall zu beſorgende Unheil zu heben, ſey, und daß die dagegen aufzubringende Schwierigkeiten durch den daraus anzuhoffenden Vortheil weit überwogen werden. I< muß zwar dieſe meine Gedanken lediglich der nähern Beurtheilung des geehr« ken Publikum, und aller dererjenigen,- deren Amt es, dergleichen Fälle zu reguliren und zu entſcheiden, mit ſich bringer, überlaſſen. Inzwiſchen glaube ich doch, daß nicht leicht ein ſicherer Weg, um alle diejenigen vielen Weitläuftigkeiten und Jrrungen, die ſonſt eine natürliche Folge von dieſer Sache ſind, mic einmahl zu heben, und die Jutereſſenten ohne Hinterlaſſung verſchiedener Be- rechnungen, die ihnen nod) alle Augenbli> einen neuen Proceß drohen, völlig augeinan- der zu ſeßen, werde nachgewieſen werden können. Wenigſtens wird dadurch die große Verlegenheit des Lehnsfolgers, mit leerer Hand wivrthſchaften zu ſollen, offenbar aus dem Wege geräumet. Das Quantum, ſo er wegen der überfommenen Ernte an die Allodialerben ver« gütigen muß, iſt zwar allemahl ſehr beträchtlich. Er wird aber dagegen auch von der großen Beſchwerlichkeit, allen Saamen, Brodkorn und Futter von fremden Orten herbey zu ſcyaſfen, mit einmahl entlediget, und dadurch in den Stand, die Wirchſchaft des Gu- fes unverrücft und ungehindert zu betreiben, geſeßet, als woran, wie ſhon mehrmahl ers innert worden, dem Staat ſelber gelegen iſt. Daß nicht hie und da einige Schwierigkeiten dagegen erreget werden könnten, will ich feinesweges in Abrede ſtellen. Allein wo giebet es wohl eine menſchliche Handlang, mit welcher nicht Zweifel und Schwierigkeiten verkmüpfet wären? Ss iſt ſolches eine un- ausbleibliche Frucht der menſchlichen Unvollfommenheiten, Wenn die ſich ereignenden Schwierigkeiten nur geringer als diejenigen ſind, die dadurch gehoben werden, ſo iſt der abd 5 30: man-von einer ſolchen Etnrichtung hat, Ff 2 allemahl 228 Sievente Abhandlung. allemahl offenbar. Daß aber in der gegenwärtigen Sache die Schwierigkeiten, die geho- ben, werden, alle diejenigen Zweifel, ſo man etwa dagegen aufbringen möchte, ſehr weit- ENT BEN fälle aus demjenigen; was wir davon vorgetragen haben, von ſelbſt" in die- Augen. Im übrigen muß ich noc des Erſten Bandes 5. 46 und 47. von der Einrichtung einer vollſtändigen Teich- . wirthſchaft vorgetragen haben, no des erſten Bandes 8. 213. zu erſehen, bey den großen Teichwirthſchaften gewöhnlich, daß nur allein die Karpfen in Anſchlag gebracht, die Hechte und Zuberfiſche aber auf die Reparatur der Teiche gerech- net werden. Der Billigkeit nach iſt dieſe? Regel auch bey der Theilung der Fiſche, zwiſchen dem Lehnsfolger und den Allodialerben, die Teiche mögen jährlich, oder zur alle 3 Jahre vefi- ſchet werden, zu beobachten, Nur von den gefangenen Karpfen können die Landerben einen verhältnißmäßigen Antheil verlangen. Die Hechte und Zuberfiſche aber müſſen dem: Lehnsfolger allein ver- bleiben, weil er dagegen die Laſt, die Teiche in dem gehörigen Stande zu halten, über ſich behält, welches an vielen Orten von Wichtigkeit iſt.' Wollte man den Allodialerben auch an den Hechten und Zuberfiſchen einen An- theil zugeſtehen, ſo müßte man ſie dagegen ebenfalls zu einem verhältniſßmäßigen"Beytrage zu den Teichfoſten verbunden achten. Dieſes aber würde nur zu allerhand Irrungen und weitläufrigen Berechnungen Gelegenheit geben. 544 320: EE' Daß die Allodialerber den in den Strichteichen befindlichen Saamen dem Lehnsfolger nicht anders, als gegen eine billige Vergütigung, zu überlaſſen verbunden ſind, und wie dieſe Vergütigung feſtzuſetzen ſey« - Nach der Analogie derjenigen Säße, die wegen Vergütigung des Saamens atx die Allodialerben in allen andern Fällen beobachtet werden, ſind dieſelben, auch den in den Gg 2 3 Striche 236 Siebence Abhandlung. Strichteichen erzeugten Karpfenſaamen, dem Lehnsfolger ohne eine billigmäßige Erſtat- tung des davor feſtzuſeßenden Werthes zu überlaſſen, nicht verbunden. Denn gehet man hierunter bis zum erſten Urſprunge der Lehne, wie wir in an- dern Fällen gethan haben, zurück, ſo iſt es ebenfalls nicht wahrſcheinlich, daß die erſten Lehnsempfänger den benöthigten Karpfenſäamen mit empfangen haben ſollten. Haben ſie die auf den empfangenen Lehnen befindlichen Teiche gehörig beſeßen wol- len, ſo iſt es ganz natürlich geweſen, daß ſie den dazu benöthigten Saamen zuförderſt felbit erzeugen, oder von andern Orten herbey ſchaffen müſſen. Da nun dieſes von einer Geſchlechtsfolge auf die andere fortgegangen, ſo iſt es auch eine nothwendige Folge, daß der neue Lehnsfolger den Allodialerben deshalb Vergütigung zu thun ſchuldig iſt. Die Sache wird inzwiſchen allemahl eine Kleinigkeit betragen, indem von 10 bis 12 Par Strichfarpfen einige Scheffel Saamen erzeget werden können, welche auch in den wichtigſten Teichwirthſchaften hinlänglich ſind. Inzwiſchen geſtehe ich gar gerne, daß die Ausmittelung des wahren Werthes von dieſem Karpfenſaamen faſt ſchwer hält. Denn ſelbigen zu zählen, iſt wegen ſeiner Men- ge beynahe ohnmöglich. Und wenn es auch möglich wäre, ſo kann doch wegen des ſtar- ken ſich dabey ereignenden Abganges, ehe er zu wirklich brauchbaren Karpfen wird. kaum auf 3 davon Rechnung, gemacht werden. Das ſicherſte Mittel würde; nach meinen Einſichten, die ich dur< eine vielfältige eigene Erfahrung von dergleichen Teichwirchſchaften- erlanget habe, darin beſtehen, daß man auf jedes Schock wirklich gefangene Karpfett vor den Saamen von deren Werth 4 bis 6 Groſchen abrehnete. Die Allodialerben härten ſich über dieſes Ausgleichungsmittel zu beſchweren keine Urſache, indem ſie dadurch gewiß. weit mehr erhielten. als ihvem Erblaſſer die Erzeugung des Saamens jemahls gekoſtet haben könnte. Ich beſorge im übrigen nicht ohne Urſache, daß ich denjenigen, die von einer or- dentlichen Teichwirthſchaft keine hinreichenden Begriffe haben, in meinem Vortrage noch immer dunkel und unverſtändlich bleiben werde. DPDagegen aber ſchmeichle ich mich auch von denen, die dieſe Wirthſchaft gründlich kennen, daß ihnen in meinen Vorſchlägen nichts unbillig vorkommen wird. Ww Sg 27% Warum aber die Allodialerben an den in 1417 FIFO ſtehenden 2 und 3jährigen Karpfen: Saamen keinen Anſpruch'machen können, ndern ſolche dem Lehnsfolger ſchlech» terdings: überlaſſen müſſen. Was wir in dem nächſtvorſtehenden F. geſaget haben, iſt nur blos von dem in den Strichteichen erzeugeten Saamen zu verſtehen.' ; Da aber, nach der von uns 6. 313. vorangeſchickten Beſchreibung der Teichwirth- ſchaft in ihrem ganzen Zuſammenhange; die in den Strichteichen erzeugete Karpfen nicht gleich“ in die Wachsteiche geſeßet werden können, ſondern vorher durch eine doppelte wie- derholte Verſeßung in die Streckteiche zum 2 und z3jährigen Saamen dazu tüchtig gemacht werden müſſen, ſo mögte es das Anſehen gewinuen, als wenn auch dieſer in den Streck- Teichen angezogene und 3jährige Karpfenſaamen dem Lehnsfolger nicht anders, als gegen eine billigmäßige Vergütigung,. zu überlaſſen wärs.; DN ; ein Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 2, 237 Allein wenn man hiebey auf die Analogie derjenigen Säße, die hierunter in an- dern Fällen angenommen worden ſind, zurück gehet, ſo wird ſich klärlich zeigen, daß ſol- en oder große Karpfen geſehen, die 30 und mehrere Pfund gewogen haben. Ein nach der Zeit verhältnißmäßiges Recht haben die Allodialerben, nach unſern eigenen Säbken zwar allerdings daran, weil ſie zum Gebrauch ausgeſeket und beſtimmet ſind. Ein alleiniges Recht, mit Ausſchlieſſung des Lehnsfolgers aber können ſie ſich des- halb, weil ſie in den Hältern ſtehen, nicht anmaßen. Demnn ſie ſiad nicht zum Gebrauch noch Verfauf, ſondern nur blos in der Abſicht, um ſie in dew künftigen Frühjahr ohne Gefahr wieder ausſeßen zu können, in den Hältern aufbehalten worden. Jedoch kann ich nicht in Abrede ſtellen, wie ich nicht glaube, daß die Allodialer- ben wegen der ſo genannten Zwicken, eine weitere Ausſeßung derſelben verſtatten dürfen. Vielmehr halte ich davor, daß ſie auf deren Verkauf oder Vergütigung, wenn ſie der Lehnsfolger behalten will, zu dringen wohl befugt ſind. Denn dieſe können eher zu deu Bberſiändigen, als unvollſtändigen Fiſchen gezählet werden. 6. 325» Warum die Allodialerben dem Lehnsfolger die junge Zu cht des Viehes.gegen die Taxe des wahren Werths zu überlaſſen ſchuldig ſind. Daß die Zucht an allerhand Gattungen-von Vich, als Fohlen, Kälber, Läm- mey und dergleichen mehr als Früchte des Fleißes anzuſehen ſind, und daher diejenigen, die vor dem Tode des Erblaſſers, oder nach dem Sächſiſchen Rechte innerhalb des Drey- ßigſten, zur Welt gekommen ſind, dew Allodialerben zugehören, haben wir bereits oben on dul u. fen; auer.-- 22.08 nene. NRK LE NSH<, bald nach der Ernte, nicht zweydeutig und unbe- ſtimmt bleibe, ſo würde ich den Vorſchlag chun, daß darunter die erſien 3 Monate nach der Ernte begriffen ſeyn müßten, dergeſtalt, daß, wenn der Erblaſſer binnen dieſer 44 verſtor- verſtorben, deſſen Erben, auf die oben bemeldete Separation der Früchte zu provociren, befugt wären, j| ; S. 337: Warum nach dem Sächſiſchen Recht die Sache eine andere Bewandniß habe, wobep die verſchiedenen Uieynungen der ſächſiſchen Rechtslehrer angeführet werden.| 7 Nach dem Sächſiſchen Rechten, vermöge deren es ſich ſehr ofte zuträget, daß den Allodialerben, außer dem vorräthigen Theil der alten Ernte, auch die ganze neue Ernte zufällt, hat die Sache eine ganz andere Bewandniß, wie bereits der angeführte Carpzov c. 1. bemerfet hat. iE In den Sächſiſchen Gerichten wird alſo, nach Maßgebung dieſer Carpzoyſchen 'Meynung, das verpachtete Gut von Wirthſchaftsverſtändigen beſichtiget. Dieſe nehmen, nach dem Zeugniß des oft erwähnten Zerrn Profeſſor 5ommel c. /. unter dem Artifel Pachtgelder, alles in Augenſchein, erörtern nach Verhältniß des ganzen Pachtſchillings, wie viel von Pachtgelde auf die den Landerben gehörige fruttus narurales auch eiviles, und wie vieh. auf die fructus induſtriales etwa kommen mögte, wobey jedoch der Dreyßigſte, nach des Erblaſſers Tode, den Allodialerben annoch zu gute gehet a).: Andere hingegen, wohin inſonderheit der berühmte Barth,'in ſeinem Werk von der Berade cap. 4. 9. 46. zu vechnen iſt, ſind der Meynung, daß die Pachtgelder auch in Sachſen zwiſchen den Lehn-und Landerben verhältnißmäßig getheilet werden müſſen. 2) Der bekannte Berger hat die Urſache hievon ſehr artig gefaſſet, wenn er in ſeiner Oecono- mia juris ib, 2. rit 3, th, 24. Nota 4. folgendes davon ſaget. Man muß einen Unterſcheid inter predium urbanum& ruſticum machen. Die Ab- nußung des prxdi urbani iſt aneinander hangend und zu allen Zeiten. gleich; die Abnuz- zung einss prxdü ruſtici aber geſchiehet nur jährlich. Cs muß daher, wenn ein Genieß- braucher ſtirbet, der Miethzinß eines prxdiü urbani, ſo wohl nach.dem Sächſiſchen als gemeinen Rechte, nach dem Verhältniß der Zeit unter die Erben des Genießbrauchers und den Eigenthümer vertheilet werden, So viel hingegen das Pachtgeld eines p:xdiä ruttici betrift, ſo kommt zwar ſolches nach dem gemeinen Rechte den Erben nach dem Verhältniß der von dem Verpächter bis zum Tode des Genießbrauchers genoſſenen Früchte ebenfalls zur Nach dem Sächſiſchen Rechte aber, erhält er entweder alles,, oder gar nichts davon, nachdem der Genießbraucher entweder nach oder vor Eineggung der Saat verſtorben. CAE; € 6. 338.* Daß hiebey ein Unterſcheid zwiſchen der alten und neuen Ernte gemachet werden müſſe, und in Anſehung der erſtern, auch nach) dem Sächſiſchen Rechte, die Vertheilung der Pachtgelder nach dem Verhältniß der Zeit nicht allein möglich, ſon- dern auch rathſam ſey.; Der ſonſt in allen Fällen ſehr richtig denkende Zerr Profeſſor 50mmel, ſcheinet c. 1. geneigt zu ſeyn, die Barthſche Meynung vor vernünftiger zu halten, weil die Ab- ſonderung der natürlichen und Civilfrüchte unendlichen Schwierigkeiten unterworfen wäre, und zu vielen verdrüßlichen Weitläuftigkeiten Aulaß gebe, Qecon. Forens, IV, Theil, Ji. Es Bon den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 16, 249 250- Siebente Abhandlung. Es-ſind auch deſſelben hiebey geäußerte Bedenklichfeiten nicht ohne Grund, im- dem es faſt nicht ausbleiben kann, daß nicht bey einer dergleichen Separation der Früchte, unzählige Zweifel entſtehen, und dadurch zankſüchtigen Intereſſenten eine erwünſchte Ge- legenheit, ſich in einen vieljährigen„Proceß mit einander zu verwickeln, dargebothen werden ſollte.. Inzwiſchen glaube ich doch, daß hiebey ein Unterſcheid zwiſchen der alten und neuen Ernte gemachet werden müſſe. Denn nach dem Sächſiſchen Rechte haben die Land- Erben gemeiniglich an einer doppelten Ernte Antheil. Sie genießen zuförderſt die von der vorigen Ernte, ſo der Erblaſſer annoch überlebet hat, übrig gebliebene Früchte. Dem- nächſt aber bekommen ſie auch, wenn der Erblaſſer nach vollbrachter Saatzeit verſtorben, die ganze neue Ernte. Es iſt daher kein Anſtand, warum nicht das Pachtgeld des Sterbejahre8, auch nach den Sächſiſchen Rechten, verhältnißmäßig getrheilet werden könnte, indem die Allo- dialerben die vorhergehende Ernte, wovon das Pachtgeld entrichtet wird, nicht ganz, ſondern nur inſo weit, als die eingeſammleten Früchte bey dem Tode des Erblaſſers noch vorhanden ſind, zu genießen haben. Daß aber wegen der neuen Ernte eine EE WBUNERLEG nicht wohl möglich, ſondern die Abſonderung derſelben von den unter dem Pachtgelde mit ſteckenden Narura/- und Civilfrüchten weit bequenzier und zuträglicher fey.. Was aber die neue Ernte, ſo den Allodialerben erſt nach dem Tode des Erblaſ- ſers, weil deſſen Egg? die Saat beſtrichen, zufällt, anbetrifft, ſo drücker ſich der Ber- ger in der vorbin angezogenen Stelle ſehr anpaſſend aus, wenn er ſaget, daß die Land- Erben von dieſer Ernte entweder alles, oder nichts bekämen. Iſt der Erblaſſer vor der Saakzeit, und ehe die Egge die Saat beſtreichen kön- nen, verſtorben, ſo haben deſſen Erben auch an der Ernte keinen Antheil, ſondern es ge- höret ſolche lediglich dem Lehnsfolger zu. Iſt aber der Tod des Erblaſſers nach der Saakt- Zeit, und nachdem die Egge bereits die Saat beſtrichen gehabt, erfolget, ſo iſt ſeinen Erben die ganze davon gewachſene Ernte zuſtändig. In dieſem Fall nun iſt gar keine Vertheilung der Pachtgelder nach dem Verhält- niß der Zeit möglich. Wollte man ſein Hauptaugenmerk auf die Ernte richten, ſo müßten die Allodialerben alles bekommen, weil ihnen die ganze Ernte zugehöret. Da aber das Pachtgeld gemeiniglich vor alle Gutgeinfünfte in Pauſch und Bogen entrichtet zu werden pfleget, ſo würde dem Lehnsfolger dadurch offenbar zu nahe geſchehen, indem er ja, wenn das Gut nicht verpachtet geweſen wäre, die übrigen Gutseinfünfte, die mit der Ernte in Feiner unmittelbaren Verbindung ſtehen, zu erheben und zu genießen gehabt härte. "4940: Warum in ſolchen Fällen, wo bey den Verpachtungen ordentliche und richtige Pachtanſchläge . zum Grunde geleget worden ſind, die Ausmittelung desjenigen, w«s der Pächter vor die Ernte giebet, nicht ſchwer falle. Bey einer ſolk des zten Bandes verwieſen wird. Wohl wenige Lehns-und Erbegabſonderungen werden vorfallen, bey welchen die Land- und Allodialerben nicht zugleich, wegen der von ihrem Erblaſſer in dem beſeſſenen Lehngut vorgenommenen Meliorationen, einige Anfoderungen zum Vorſchein bringe», und auf deren Erſtattung dringen ſollten, DE . a ES TRR Zz R En du, 2 WU STDN GÜ nat> Fine,-+ Wilkens wg-- 256 Siebente Abhandlung. Daß dieſelben wahre und genungſam erwieſene Verbeſſerungen des Lehns zurück zu fodern berechtigt ſind, darüber kann wohl niemand einen Zweifel erregen. Denn wie es überhaupt allgemein Rechtens iſt, daß ſich niemand mit des andern Schaden bereichern kann, ſo iſt auc) wohl von keinem Lehnsbeſißer zu verlangen, daß er ſein Vermögen zum Beſten ſeiner künftigen Nachfolger verſchwenden, oder ſich wohl gar deshalb mit Schul- den beläſtigen ſollte, ohne daß deshalb ſeine Erben nach ſeinem Tode eine billigmäe ßige Vergütigung und Entſchädigung zu begehren befugt wären. Da die Arten der Verbeſſerungen, ſo auf den Lehngütern vorfallen können, von mancerley Art ſind, ſo würde uns dieſes aufs neue in ein ſehr weites Feld führen, wenn wir nicht bereits in dem in dem dritten Bande enthaltenen ſechſten 5ZauptſtüE das nö- thige vorgearbeitet, und bey der Abhandlung der Güter- Meliorationen überhaupt, auch ee dasjenige, was in Anſehung der Feudal- Verbeſſerungen Rechtens iſt, feſtge- eßet hätten. ) Will man daher wiſſen, welche Lehns- Verbeſſerungen von den Allodialerbeun- zurück gefodert werden können, ſo kann man dieſes aus dem vorangeführten 6ten Hauptſtück zur Gnüge erſehen, und es iſt mir dieſerhalb weiter nichts übrig, als daß ich den geneigten Leſer wegen alles desjenigen, ſo davon in gegenwärtige Materie einen Eine fluß haben fann, lediglich dahin verweiſe. 8. 349 Wovon, um die Sache nicht in ihrem Zuſammenhange zu trennen, die Zauptſäge kürz- lich angeführet werden. Damit inzwiſchen dieſe unſere Abhandlung in dieſem zur Abſonderung des Lehns und Erbes gehörigen Hauptſiücke keine Lücke bekomme, nech der Zuſammenhang des gan- zen Vortrages getrennet werde, ſo will ich die hieher einſchlagenden Grundſäße, aus wel- c 1.) Linen Unterſcheid, od ein Landgut ſud 2irulo lucrativo oder oneroſo, beſeſ- ſen werde, voran geſchiFet, und hier finde ich hiebey nur ſo viel zu erinnern nöthig, daß ein jeder Lehnsbeſiker zu den Pollelloribus ſub rirulo lucrativo zu zählen ſey, folglich auch alles dasjenige, was c. 1. von dieſer Art der Beſiker geſaget worden, auf dieſelben ſeine Anwehrvung finde.? 2.) Demnächſt habe ich den Unterſcheid des Sächſiſchen und gemeinen Rechtes, wegen der in den SZehnsgeb&äuden vorfallenden UJeliorationen angemerfet, indem die- ſelben nach jenem Rechte dem Lehne verbleiben, nach dieſem aber den Allodialerben vergüti- get werden müſſen. ; Auch dieſe Verſchiedenheit der beyden Rechte, habe ich gegenwärtig, wenn alles, was in den Schriften der Rechtslehrer davon vorkommt, richtig verſianden werden ſoll, nicht unerinnert laſſen können» Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 10, 257 8. 350. Fortſezung des Vorigen, Wie ſich nun aus dem Vorſtehenden von ſelbſt ergiebet, daß die blos in den Ge» bäuden vorgenommenen Meliorationen von denjenigen, die in den Abnußungstheilen des Lehngutes ſelber geſchehen, ſorgfältig“ zu unterſcheiden, und beyde nicht nach einerley Maßregeln zu beurtheilen ſind, ſo iſt ; 3.) Ein hier ebenfalls ſtets vor Augen zu habender Grundſatz, daß bey den in den Abnutzungstbeilen vorgenommenen 1NTeliorationen, die Erſetzung nicht nach dem dadurch erböheten Ertrage geſchehen, ſondern nur blos die darauf verwandte er- weißliche Roſten gefodert werden können, gleichwie hingegen die an die Gebäude verwandte Roſten, nicht nach ihrer wirklichen Anwendung, ſondern nur nach ihrem gegenwärtigen Zuſtande vergütiget werden dürfen. Bey dieſem Unterſcheide lieget nicht blos die Verſchiedenheit des Sächſiſchen und gemeinen Rechts zum Grunde, ſondern es iſt ſolches auch ſchon dem leßtern, nach der Vernunft und einer geſeßmäßigen Auslegung, gemäß. Aus dem ſchon mehrmahl von einer wahren Melioration gegebenen Begriff, daß nehmlich dadurch eine wahre Vermehrung des Gutes bewirket werden müſſe, ergiebet ſich 4.) Don ſelbſt, daß alle, ſo wohl in den Gebäuden, als in den Abnurzungs- theilen des Zehns blos zur Erhaltung verwandte Koſten, vor keine Sebns- Derbeſſe- rungen zu halten ſind, ſondern ſolches alle Zehnsbeſitzer, obne daß deſſen Erben von dem Zehnsfolger eine Dergütigung davor zu erwarten haben, zu verrichten verpflich» ter ſind, wobey jedoch die beſondern Fälle und Ausnahmen, deren in dem Sechſten Zaupts ſti 5. 17 und 18 gedacht worden, nicht auſſer Augen zu ſeßen ſind. 0. 351. Sernere Fortſezung des Vorigen. Weil die Vermehrung und Abnußung des Lehns, der eigentliche Grund aller Me» lioratäonen iſt, ſo ergiebet ſich daraus ferner 5.) Der allgemeine Saß, daß bey allen Lehns- Weliorationen, deren Roſten voit dem künftigen Y7achfolger wieder erſezet werden ſollen, vor allen Dingen ihre wahre YTürlichfeit erwieſen und dargethan werden müſſe. Und weil eine jede Lehnsverbeſſerung einen wirklichen gegenwärtigen YTuren vorausſeßet, ſo iſt: 6.) Bey allen als nützlich angegebenen Veränderungen, nicht ſos wohl.auf die Möglichkeit der YTüzlichfeit, als vielmehr auf deren Wirklichfeit, RöüFſicht zu nehmen. s Wie ſich im übrigen bey einer jeden wahren Verbeſſerung von ſelber verſtehet, daß ſelbige zu allen Zeiten nüblich ſeyn müſſe, ſo kann auch 7.) Eine Zebns- Velioration nicht vor nützlich anerkannt, noch deren Wie- dererſtattung verlanget werden, wenn nicht der daraus entſtehende YJutzen von einer beſtändigen Dauer iſt, Qecon, Forens, IV. Tbeilt, Kk Dieſe 258 Siebente Abhandlung. Dieſe Regel hat man beſonders bey den auf bloße perſönliche Induſtrie beruhen- den oder durch Geld erzwungenen Metiorationen um ſo'mehr wahr zu nehmen, als ſolche gemeiniglich dem. äußern Anſchein nach ſehr prahlend und in die Augen fallend zu ſeyn pflegen. 6. 352. Anderweitige Fortſezung des Vorigen. Die Vergütigung der Lehns- Meliorationen iſt, wie bereits 5. 348. beyläufig be- merfet worden, hauptſächlich deshalb billig, weil niemand mit des andern Schaden rei- 6.5. 36, 37 und 38. eine nähere Anweiſung gegeben haben. Und ob gleich die Regel, daß.alle in den nprzvaren Theilen des Landgutes vor- genommene Verbeſſerungen, weiche der Beſitzer ſo lange genutzet hat, daß die dar- auf verwandte Zoſten durc< die Abnutzung derſelben, bereits erſetzet worden, nicht vergütiget werden dörfen, nur blos die Senießbraucher lub rirulo oneroſo angehet, folg- lich den Erben eines Lehnsbeſißers nicht entgegen geſeßet werden kann, ſo iſt doch 10.) Aud) ein bey den Lehns- Meliorationen zu beobachtender Saß, daß ſelbige den Werth und Einkünften des Zehns dergeſtalt augemeſſen ſeyw müſſen, damit. ſie dem künftigen Yias&folger nicht zu läſtig fallen. Wie und welcher Geſtalt dergleichen Melioxrationen, bey welchen dieſe: Regel auſ- ſer Augen geſebet worden, einer gerichtlichen Ermäßigung. unterworfen ſind, haben wir ebenfalls in dem. mehr erwehnten Sechſjen Zauptſtö& 6. 45/244» bereits näher nachge- wieſen,* G+ 353» Beſchluß“ dex bisher vorgetragenen Srundſätze von den Zehns: VTeliorationen. Wenn es auch endlich nichts ungewöhnliches iſt, daß ein Lehnsbeſißer, während ſeines Beſitzes, neue Grundſtücke acquiriret, und ſolche bey dem Lehngut nußet, ſo iſt zur Entſcheidung der Frage, ob dergleichen Meliorationsſtücke noch ferner bey dem Lehne zu belaſſen, oder ſolche von den Aliodialerben zurücf genommen werden fönnen? 11.): Zur-Regel auszunehnien, daß diejenige von dieſer Art der tMeliorations? fiü>e, die von dem. Lehne obne deſjen Derlezung nicht getrennet werden können, ge: gen gen Erſtattung der Roſten bey dem Lehne zu laſſen; ſolHhe aber, welche ohne Ver» letzung des Zebns von demſelben abgeſondert und beſonders genutzet werden fönneny, den Erben des letzten Lehnsbeſitzers zu ihrer freyen Dispoſition verbleiben. Dieſe hier mit wenigen Worten berührte und wiederhohlte Hauptſäße, werden zureichend ſeyn können, einem jeden den richtigen Weg bey Entſcheidung der Lehns-Me- liorationen nachzuweiſen, indem er, wenn ihm noch hie und da einige Zweifel vorfallen ſollten, die Erörterung derſelben in dem oft berührten Sechſten SauptſtüFX in möglichſter Deutlichfeit antreffen kann. 6. 354 Von der Abſonderung der Schulden, und warum es, von welchen ſolche bezahlet werden müſſen, gehörig zu beſtimmen nöthig ſey. Der wichtigſte Gegenſtand bey den Lehns- und Erbes-Separationen pfleget ge- mneiniglich die Abſonderung der vorhandenen Schulden, und die Beſtimmung, von wem ſolche bezahlet werden müſſen, zu ſeyn. Wie viel weitläuftige und koſtbare Proceſſe hierüber öfters zwiſchen den Lehns- und Akllodialerben entſtehen, iſt aus der täglichen Erfahrung zur Gnüge bekaynt. Die Nothwendigkeit erfordert es daher um ſo mehr, dieſen Punkt mit einer ges wiſſen Deuklichfeit und Genauigkeit auseinander zu ſeßen, als bey demſelben die Meinun- gen der Rechtslehrer ebenfalls gar ſehr gegeneinander laufend ſind, und dasgjenige, was der eine bejahet, von dem andern nicht ſelten verneinet und widerſprochen wird, Auch ſeßen die verſchiedene Abweichungen der beſondern Lehns- Geſeße und Ver» ordnungen die Sache in eine gewiſſe Dunkelheit, welche, wenn man ſie nicht ins gehöri- ge Licht zu bringen ſuchet, zu allerhand Irrthum Anlaß geben können. Noch mehr aber ſind die verſchiedene. Arten der Lehne ſelber Schuld daran, daß dieſer Punkt nicht in allen Fällen nach einerley Grunödſäßen behandelt werden kann. Leh- ne, die von der Geſtalt der zuerſt errichteten dergeſtalt abgewichen ſind, daß ſie der Natur der Erbgüter näher, als den ordentlichen Mannslehnen, kommen, müſſen hierunter al- lerdings aus einem ganz andern Geſichtspunkt in Betracht genommen werden. 8. 355 In welcher Ordnung von dieſer VTaterie gehandelt. werden ſoll, und daß zuerſt die Zehn- Schulden nach den Lehnſätzen des gemeinen Rechtes in Betracht zu nehmen. Wir wollen daher einen Verſuch wagen, in wie weit wir dieſer Materie eine meh- rere'Deutlichkeit zu geben, und wegen der aus dem Lehne zu:bezahlenden oder niche zu be- zahlenden Schulden etwas zuverläßiges zu beſtimmen, im Stände ſeyn werden. Damit wir aber durch die vielfältigen dabey vorkommenden Abweichungen nicht irre gemachet, und von dem Wege einer richtigen Ordnung abgebracht werden mögen, ſo wollen wir zuförderſt dasjenige, was nach den gemeinen Lehnrechten und deren Analogie hierunter Rechtens iſt, in Erwägung ziehen, und bey dieſer Gelegenheit dagjenige, was durch die verſchiedene Auslegung der Rechtslehrer dunkel und zweifelhaft gemacht worden, in ein näheres Licht zu ſetzen ſuchen,; Kk 3 Weil Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 16, 259 260 Siebente Abhandlung. Weil aber faſt allenthalben befondere Conſtitutionen und Lehns- Verordnungen vorhanden ſind, welche die aus dem Lehne zu bezahlenden Schulden nach eines jeden Or- tes Verſchiedenheit beſtimmen, ſo ſollen demnächſt auch dieſe ein Gegenſtand unſerer Be- trachtüngen werden. Denn es ſind dieſelben ebenfalls in vielen Stücken durch unrichtige Auslegungen und Anwendungen zweifelhaft gemachet worden. Und damit ich einem jeden in dieſem meinen Vortrage deſto verſtändlicher und zu- verläßiger werden möge, ſo habe hiedurch zugleich bemerken wollen, daß ich“bey Abhand- lung der rechilichen Saße nach den gemeinen Lehnrechten, jederzeit hauptſachlich mein Augenmerk auf die ordentliche Mannslehne richten werde. Daß ich mich mit den unzäh- ligen hievon abweichenden Lehnsarten, die man billig feuda ſpuria nennen könnte, nicht abgeben fann, ſiehet ein jeder von ſelbſt ein. Juzwiſchen wird, wenn wir die Sache nach den beſondern Lehns- Verordnungen und Conftitutionen in Betracht nehmen werden, auch hievon verſchiedenes anzuführen, ſich genungſame Gelegenheit finden. 5. 356« Von dem Unterſcheide inter debira feudi er Vaſalli, und daß dieſe mit jenen nicht ver» menget werden muſſen. Die meiſten Verwirrungen, die bey Beſtimmung der Lehns- und Allodialſchul- den entſtehen, rühren hauptſächlich daher, weil man die Schulden des Zebiis und die Schulden des lezt verſtorbenen Daſalien mit einander vermenget. Gehet man auf vie Natur der Lehae und ihren ecſten Ueſprung zurück, ſo iſt un- leugbar, daß kein Vaſall das Lehr; mit den von ihnt gemachten Schulden beſchweren kann. Eine dergleichen Verſchaldang lauft offenvar wider die Natur der Lehne, weil bey denſel- ben die ohnſtreitige Abſicht zum Grunde lieget, daß ſie von einem jeden Beſißer in eben denjenigen Umſtänden, als er ſie enipfangen hat, erhalten, und entweder an ſeine Nach- fo!ger, oder dem Lehnsherrn überlaſſen werden müſſen. Stünve aber, die Lehne nach Willführ nzit Schulden zu beſchweren, frey, ſo würde dieſe Abſicht gar bald vereitelt, und das ganze Leha zu einem Nichts werden, wie ſolches an den Orten, wo die Lehne von der Natur ſind, daß eines jeden Beſißers Schul- den daraus bezahler werden müſſen, durch die tägliche Erfahrung zur Gnüge beſtärfet wird, als welches ſich unten, wenn wir von den Pommerſchen Lehnen zu reden Gelegen- heit nehmen werden, von ſelbſt ergeben wird. 1 Es können zwar Umſtände vorfallen, wo das Lehn ſelber, theils ſeiner Verbeſſe- rung, und theils ſeiner Erhaltung wegen, mit Schulden beſchweret werden muß. Allein dieſe ſind mit den Schulden des Vaſallen nicht zu vermiſchen, ſondern von denſelben, wean man nicht auf alierley Zrrwege verfallen will, ſorgfältig zu ſepariren, 9..357- Von dem Unterſcheide inter debita per ſe Feudalia et debita in fubſfidiiim ex feudo ſolvenda, und auf welchem Grand dieſer Unterſcheid beruhe. Da kein. Lehnsbeſiwer das Lehn nit Schulden zu beläſtigen befugt iſt, inzwiſchen aber doch Umſtände vorfallen können, wo es, auf das Lehn Gelder MEINE H olche Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als re Und da das Erbe von den neu angekauften oder eingeiöſeten Lehnſtücken niche den geringſten Vortheil hat, ſondern ſolche den Lehnserben nach dem Tode des Beſißers über- laſſen werden müſſen, ſo iſt auch kein Grund vorhanden, warum den Allodialerben wegen ſolcher von ihrem Erblaſſer aufgenommenen und zum Nußen des Lehns verwandten Gelder einige Vertretung aufgebürdet werden könnte. 6. 370. Die 7eynung einiger hierunter widerſprechender Rechtslehrer wird widerleget. : Die meiſten Rechtslehrer ſind in dieſer klaren Sache mit einander einſtimmig. Inzwiſchen hat doch der ihnen ſo gewöhnliche Widerſprechungs- Geiſt einige, wohin in» ſonderheit der bekannte Rechtslehrer Köppen, Dec. 39, No. 43. gehöret, aud) hier unge» gründete Zweifel auf die Bahn zu bringen bewogen. Die Urſache, warum ſie dergleichen zum Ankauf eines Lehns aufgeliehene Gelder nicht unter die Onera feudi oder Lehnsſchulden gerechnet wiſſen wollen, beſtehet blos darin, weil weder in dem gemeinen Lougobardiſchen, noch auch Deutſchen Rechte deshalb etwas ausdrücklich verordnet wäre. Da dieſe irrige Meinung bereits von dem Carpzov in D. de oner. feud. Dec. 4. pol. 5. zur Gnüge widerleget worden, und daſelbſt ihre Abfertigung erhalten hat, ſo wird, ſich mit deren weitern Erörterung abzugeben, nicht nöthig ſeyn. Sonſt aber iſt zur Gnüge bekannt, wie unvollſtändig ſo wohl die Longobardiſche als auch Deueſche Rechte in Anſehung der Lehne ſind, und darin nicht alles ſo genau, als wohl geſchehen ſollen, beſtimmet worden, worüber alle diejenigen, ſo das Lehnrecht bear- beitet, ſchon vorlängſt gemeinſchaftliche Klage geführet haben. Ts würden unzählige Fälle unentſchieden bleiben müſſen, wenn man in Lehnsfachen nichts, ohne einen aus- drücklichen Text des Geſeßes vor ſich zu haben, feſtſeßen wollte, Cine vernünftig ange- wandte Analogie angenommener befannfen Rechtsſage muß hierunter gemeiniglich die hejtie' Dienſte leiſten. Ein allgemeiner Srund- und Lehrſas ſo wohl des Longobardiſchen als Deutſchen Lehnrechtes aber, iſt es, daß alles dasjenige, wodurch das Lehn ſeiber vermehret und verbeſſert worden, als eine weſentliche aus dem Lehn zu vergutigende Lehnſchu!d anzuſehen ſey. Daß. dur< den Aufauf oder Einlöſung verſetter Grundſtücke auch ſo gar die Sub» ſtanz des Lehns vermehret werde, iſt unwiderſprechlich, und der Schluß, daß daher die zu dieſem Endzweck aufgenommene Seider zu der Klaſſe der-unmittelbaren Lehnſchulden zu rechnen ſind, folget hieraus von ſelbſt. 6. 371: Daß es wegen der auf einem erkauften Lehngut unbezahlt ſtehen gebliebeten Raufgelder eine gleiche Bewandniß habe, und auch ſolche als eine wahre unmittelbare Zehnſchuld anzuſehen ſind, Aus den bey der vorigen Art von Lehnſchulden angeführten Gründen, ergiebet ſich zuglei<, daß auch: 5.) Die u er 2 Bon den ſo woh! wirthſchaftlichen, als recht!. Wahrheiten 16, 271 5.) Die bey dem Ankauf eines Lehns rü&ſtändig gebliebene Raufgelder das Recht wahrer Lehnſchuiden haben müſſen. Der Verkäufer verlanget nicht immer die Erlegung des gauzen Kaufſchillings auf einem Brette, ſondern iſt öfters zufrieden, daß ein Theil davon.unter dem Recht un- bezahlter Kaufgelder anno eine Zeitlang gegen gehörige Verzinſung ſtehen bleibe. Daß es mit dieſen unbezahlt gebliebenen Kaufgeldern und den zum Ankauf eines Lehns aufgenommenen Capitalien einerley Bewandniß. habe, und es auf eines heraus kom« me, ob man dazu fremdes Geld erborget, oder das Kaufgeld auf dem Lehne zinßbar be- hält, wird wohl von keinem Vernünftigen in Zweifel gezogen werden können. Haben aber dieſe beyden Arten von Schulden einexley Grund und Natur, ſo müſſen ihnen auch gleiche Vorrechte zugeeignet werden. Der Verkäufer eines Lehnguts has ſchon vorhin wegen der rückſtändig gebliebenen Kaufgelder, an den verfauften fundum ſelber ein ohnſtreitiges jus reale, und es müſſen daher die neuen Lehnsfolger, wenn ſie den fundum behalten, und nicht das Lehn durch deſſen Abreiſſung verringern laſſen wollen, den Verkäufer ſchlechterdings befriedigen. Daß die Allodialerben hiezu aus dem Erbe ebenfalls nichts beytragen dürfen, fällt von ſelbſt in die Augen. Denn das Lehn, und nicht das Erbe, iſt durch den neuen Au» fauf des Lehngutes vermehret und verbeſſert worden. 6. 372. Daß der Dos oder Sas eingebrachte Zeyprathsgut der Ehefrauen ebenfalls zu den unmittelbaren Zebhnsſchulden gehören, jedoch wenn ſie aus dem Lehne bezablet werden ſollen, il/atio 8, und verſo derſelben geiyörig dociret ſeyn müſſe. Nach der allgemeinen in Deutſchland eingeführten Lehnsgewohnheit wird 6.) Der Dos 63er das eingebrachte Zeyrathsgut der Ehefrauen von den Zebns- Befitzern mit zu den unmittelbar aus dem Lehne zu bezahlenden Lehnsſchulden gerechnet. Da wir von der Abfindung der Ehefrauen aus den Lehnen in dem Dritten Ab- ſchnitt dieſes Zauptſtü>es bald mit mehrern zu handeln gedenken, ſo wollen wir gegen» wärtig nur bey zweyen Hauptpuncten, die bey dem Heyrathsguk der Ehefrauen, wenn es als eine wahr? Lehnſchuld angeſehen, und aus dem Lehn wieder erſtattet werden ſoll, wahrgenommen werder müſſen, ſtehen bleiben. Soll daſſelbe als eine wahre Lehnsſchuld gelten und angenommen werden, ſo muß theils deſſelben wirkliche Auszahlung an den Ehemann, illario, und theils auch deſſen wirklicge Verwendung zum Beſten des Lehns, verlio, gehörig dargethan worden ſeyn. Fehlet es an einem von diefen beyden Stücken, ſo kann, nach den gemeinen Rech- ken, beſonders bey ordentlichen Mannlehnen, dem eingebrachten Heyrathegut der Ehe- Frauen, das Recht der wahren und unmittelbaren Lehnſchuiden nicht zugeeignst werden. Es wird zwar in verſchiedenen Provincial-Lehnsgeſeßeu, wohin beſouders die Pommerſchen gehören, die Sache nicht ſo genau genommen. Allein hievon ſoll an ſei- Rem Orte beſonders gehandelt werden. Gegenwärtig haben wir es blos mit dem, was nach den gemeinen Rechten, und bey fendis regularibus, zu beobachten iſt, zu thun. Daß aus dieſem Geſichtspunct die Sache, wenn nicht die Lehne in kürzer Zeis, wider die erfie Abſicht ihrer Stifter, mit Schulden überhäufet werden ſollen, genauer genom SE EIE 272 Siebente Abhandlung, Sn werden müſſe, wird ſich aus dem Verfolg dieſer Abhandlung von ſebbſt ergeben.; S. 373- Wenn das in den Lhepacten enthaltene Berkenntniß des Ehemannes illationem doris zu erweiſen, nicht hinreichend ſey, Das erſte, warum man ſich, wenn das eingebrachte Ehegut einer Frauen aus dem Lehne zurück gefodert wird, bekümmern muß, beſtehet ſole oder außerordentliche Ausſchreibungen zu den Zebnsſchulden zu rechnen wären? Gelegenheit gegeben. Ob gleich ein dergleichen Vorfall, beſonders zu unſern jeßigen Zeiten, wo die Staatseinkünfte'in einer ganz andern Verfaſſung, als ehedem gewöhnlich war, geſeßet ſind, zu den außerordentlichen und ſeltenen Begebenheiten gehöret, ſo iſt er doch allemahl möglich,"und nicht gänzlich ohne Beyſpiel, weshalb wir ihn nicht ſchlechterdings überge- hen fönnen, ſondern ebenſalls das nöthige davon fürzlich anmerken müſſen. Es 385. Warum dergleichen Abgaben in allen Fällen dem Lehnsbeſitzer, zu deſſen Zeiten ſolche ausge ſchrieben worden, zur Laſt fallen, und folglich deſſen Erben ſolche als eine Lehnsſchuld zu ruck zu fodern nicht berechtiget ſind, vielmehr dieſe, wenn ſolche Gelder aus dem Zehne genommen worden, den künftigen Zehnsfolger des: A halb entſchädigen müſſen. Die Rechtslehrer, welche hievon handeln, wozu beſonders der ſo oft angeführte Carp3zov de oner. vaſall. dec. 4. gehöret, unterſcheiden hiebey drey Fälle, Der Lehnsbeſißer hat entweder 1.) Dieſe Ausſchreibungen oder Collecten ſelber bezablet, oder 2.) zu deren Abfährung Geld aufgenommen, oder es ſind 3.) ſelbige no< rü&Fſiändig. In dem erſten Fall find die Lehrer des Rechts dahin einig, daß die Allodialerben dergleichen; bereits gezahlte Ausſchreibungs- Gelder von dem neuen Lehnsfolger nicht zu- rücf fodern können, weil folche Laſten auf die Früchte geleget werden, und die rechtliche Vermuthung vorhanden ſey, daß der Erblaſſer ſie aus denſelben bezahlet habe, 'In dem“zweyten Fall gehen die Gedanken der meiſten Rechtslehrer dahin, daß ein Gläubiger, der hiezy Geld vorgeliehen hat, allerdings aus dem Lehne bezahlet werden mule, 280 Siebente Abhandlung. müſſe, weil er dadurch die Immißion in das Lehn abgewendet i HIE Immiß hn abg, und folglich deſſen Nußen Jn dem dritten Fall iſt man der Meynung, daß der Fiſcus bey de ſolcher rückſtändigen Gelder ſich unmittelbar an das Stifts halten, iis EE beyzutreiben befugt ſey, dem Lehnsfolger aber, der ſie auf Andringen des Fiſcus bezahlet hat, ſolche wieder aus dem Allodialvermögen vergütiger werden müßten. Meines Erachtens müſſen dergleichen öffentliche Landesabgaben, da ſie auf die Früchte des Lehns geleget ſind, allemahl von dem Beſißer, der zur Zeit ihrer Ausſchrei- bung gelebet hat5 entrichtet werden. Denn was vor Verwirrungen würden nicht daraus entſtehen, wenn es erlaubet ſeyn ſollte, dergleichen Laſten auch auf die künftigen Lehnsfol- ger zu ſchieben! Ein jeder muß dagjenige, was zur Zeit ſeines Beſißes vorfällt, entriche ten. Denn wer den Nußen hat, iſt auch die Laſten zu tragen ſchuldig. Ein Unterſcheid ob ſie gewöhnlich oder ungewöhnlich, mäßig oder unmäßig ſind, kann hiebey nicht Statt finden... Denn der fünſtige Lehnsfolger iſt ebenfalls nicht ſicher, daß ſich nicht unter ſei- nem Beſiß ein gleiches zutrage. Ein jeder Beſißer muß dergleichen Dinge zu den Un- glücksfällen rechnen. So wenig nun ein künftiger Lehnsfolger ſeinem Vorgänger einen erlittenen Hagelſchaden mit übertragen zu helfen ſchuldig iſt, eben ſo wenig kann ihm auch ſolches, in Anſehung ſolcher außerordentlichen Lehngabgaben, die vor ſeiner Zeit ausge- ſchrieben ſind, zugemuthet werden. Ob nun gleich in dem zweyten Fall nachgegeben werden kann, daß ein Gläubiger, der zur Abführung ſolcher Lehns- Präſtationen ſein Geld vorgeliehen hat, ſich an das Lehn zu halten befugt ſey, und dem Fiſcus ſelbiges ebenfalls nicht ſtreitig zu machen iſt, ſo muß doch der Lehnsfolger in beyden Fällen aus oben bemerkten Urſachen aus dem Erbe wiederum gehörig entſchädiget werden. SG. 387- Erwehnung eines beſondern Vorfalls, bey welchem die von den Lehngütern aufgebrachte Gelder, wehn dieſer Vorfall wirklich zu Stande gekommen wäre, als ohnſtreitige Zehnſchulden hätten angeſehen werden müſſen. Da dieſe Gelder unter allen Umſtänden bey den Erbtheilungen jederzeit dem Erbe zur Laſt fallen, ſo iſt offenbar, daß ſie im eigentlichen Verſtande gar nicht in das Verzeich- niß der Lehnſchulden gehören. Ein anderer in dem leßten Scleſiſchen Kriege ſich bey den Brandenburgiſchen Lehngütern zugefragener Vorfall aber, giebet mir Gelegenheit, noch einen Augenbli> hie- bey ſtehen zu bleiben, um zu zeigen, daß es auch Fälle giebet, wo die Abgaben von den Lehnen allerdings in eine Lehnsſchuld verarten können, und als ſolche bey den Erbſonde- rungen angeſehen werden müſten. Es'iſt bekäunt, und in dem gegenwärtigen Werke ſchon bey andern Gelegenhei- cen bemerket worden, daß in den Brandenburgiſchen Landen bey den dortigen Lehnen der nexus inter dominum& vaſallum gänzlich aufgehoben,"dagegen aber ein gewiſſer jährlich zu entrichtender Lehns- Canon oder Ritterpferd- Geld feſtgeſeßet iſt. Im Jahr 1757 muſte ein jeder Gutsbeſißer das Capital von dem auf ſeinem Gu- te haftenden Lehns- Canon an die Landes- Caſſen zahlen, damit es daſelbſt, bey Minen mahligen Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 16. 28x mahligen ſchweren Krieges- Zeiten, um es im Nothfall gebrauchen zu können, im ſteter Bereitſchaft bleiben möchte. Dieſes Capital wurde zwar wirklich nicht gebrauchet, ſondern nach geendigten Kriege an die Güterbeſißer wieder zurück bezahlet, Hätte es aber wirklich verwendet werden müſſen, dergeſtalt, daß die Güterbeſißex ſolches nicht wieder zurückerhalten, ſo iſt wohl fein Zweifel, daß die hiezu aufgeliehene Gelder vor wahre weſentliche Lehnsſchulden, ſo dem Allodial- Vermögen auf keinerley Weiſe etwas angiengen, geachtet werden müſſen. Denn es wäre dadurc< das ganze Lehns- Onus abgelöſet, und das Lehn mit einmahl von ailen Laſten befreyet und entlediget worden. Nie hätten wohl Gelder auf eine nüßlichere Art'vor die ganze Lehnsfolge auf immerwährende Zeiten verwandt werden können, weshalb auch viele Beſizer, daß dieſe Gelder nicht wieder zurück gezahlet werden möchten, öffentlich wüuſchten. Nicht allein die Gläubiger, ſo hiezu ihr Geld vorgeliehen, hätten ſich des Rechts einer ungezweifelten Lehnſchuld zu erfreuen gehabt, ſondern auch die Güterbeſißer,'die ſol» Und-würde' es in der That nicht einem jeden lächerlich vorkommen, wenn män zu!unfern jeßigen Zeitenleinen Lehnsfolger nN eines Lehnes blos aus der Urſache, weil er lahm iſt, vox unfähig erklären wollte! ÖS. 409, 296 Siebente Abhandlung. 9... 409. Daß überhaupt ein Lehnsfolger wegen eines bloßen LeibesgebreHens, nicht: wohl von dem Lehne und deſſen wirkiichen Beſitz ausgeſchlojſen werden könne. Ueberhaupt glaube ich nicht, daß man, aus vorangeführten Urſachen und bey den gegen die vorige Zeiten gänzlich abgeänderten Lehnspflichten, jemanden“ wegen eines bloſ- ſen Leibesgebrechens von der Lehnsfolge ausſchließen, und ihn auf den Fuß, ſich mit ei- ner Alimentation zu begnügen, ſeßen könne. Denn wenn das Leibesgebrechen nur nicht von ſolcher Art iſt, daß-es den damit behafteten'auch zugleich zum Gebrauch des Verſtandes untüchtig machet, ſo'ſehe ich kei- nen Grund ab, warum man ihm den wirklichen Beſiß und Genuß des Lehnes verſagen wollte. Geſeßt, daß er auch, das Lehn ſelber zu bewirthſchaften, dadurch gehindert wür- de, ſo iſt ja in unſern Tagen die eigene Bewirthſchaftung nicht das einzige Mittel die Früchte des Lehns zu genießen. Wie viele Lehnsbeſißer giebet es nicht, die ihre geſunden Sinne und Gliedmaßen haben, und ſich dennoch mit der eigenen Bewirthſchaftung der ihnen anheim gefallenen Lehnsgüter nicht abgeben, und auch gemeiniglich, wegen der ihnen ermangelnden öcono» miſchen Einſichten, darunter ſehr wohl chun! Warum ſollte nun nicht auch ein Blinder, Tauber., Stummer und Lahmer, das ihm zuſtändige Lehnsgut nicht auf gleiche Weiſe verpachten, oder adminiſtriren laſſen können? KC„410, Vorſtehendes wird weiter ausgeführet. Bey den Blind- auch Taubgebohrnen, mögte zwar deshalb einiges Bedenken vorfallen wollen, weil man gemeiniglich wahrnimmt, daß mit.dergleichen angebohrnen Fehlern zugleich eine gewiſſe Schwachheit des Verſtandes verknüpfet zu ſeyn pfleget, auch überhaupt dergleichen unglückliche Perſonen,: von den in die Sinne-fallezden vconomi- ſchen Gegenſtänden nicht die gehörigen Begriffe haben können, folglich auch dagjenige, was-bey.der Verpachtung oder Adminiſtration eines Landgutes zu beovachten iſt, gehörig zu beurtheilen, außer Stand geſeßet ſind. Allein ich habe bereits in dem 4ten ZauptſtüF des 2ten Bandes 8. 8. 48 und. 50 bemerket, wie es unzählige Beyſpiele:gebe,“ daß auch die Taub- und, Stumm», imgleichen die Blindgebohrnen, öfters ſcharfſinniger, als andere, die ihre geſunde Sinne haven, denfen und handeln. mimmt-man. faſt durcer- grräthſchaften gehörig beſieilet und genußet werden fönne, und der neue Lehnsfolger, wenu es ihm an dem benöthigten Gelde ſolches, da es von den Allodialerben weggenommen wird, anzuſchaffen oder von ihnen einzulöſen ermangelte, das ganze Gut wüſte und ungebauet liegen laſſen müſte- Dieſes ſcheinet allerdings eine dringende Urſache zu ſeyn, dergleichen Gelder als wahre und weſentliche Lehnſchulden anzuſehen. Und auch ich bin eben hie- durch zu dem voreiligen Schritt, ſolchen dieſe Sigenſchaft beyzulegen, verleitet worden a). t Allein wenn man dagegen im Betracht nimmt, daß dieſe vor den Saamen und andre nöthige Beylaßſtücke verausgabete Gelder nur ein bloßer Vorſchuß ſind, den der neue Lehnsfolger in das Lehn thut, indem eben dieſe Stücke nach ſeinem Tode ſeinen Er- ben wiederum vergütiget werden müſſen, ſo gewinnet dadurch die Sache ein ganz anderes Anſehen. 6 Tirius myß an die Erben des Cajus vor den Saamen, Vieh und Ackergeräthe 2000 Rthlr. bezahlen. Dieſe 2000 Rthlr. aber befommen. des Titius Erben von dem fünftigen Lehnsfolger, Sempronius, dem ſie den ihnen zuſtändigen Saamen, Viel und Acergeräthe überlaſſen haben, wieder zurück. Man ſiehet hieraus von ſelbſt, daß Titrias, wenn. die von ihm an des Cajus Erben bezahlte 2000Rthlx. als eine wahre unmittelbare Lehnsſchuld angeſehen werden ſollten, ſolche wirklich zweymahl aus dem Lehne vergütiget bekommen würde, indem ſie Sempro- nius ebenfalls ſeinen Erben bezahlen muß. Derglei- Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten ic. 301 ; Dergleichen Gelder ſind daher eine bloße Allodialſchuld, um ſo mehr, als der übernommene Saamen, Vieh und Aergeräthſchaften Dinge ſind, die zwar zur Fortſe- ßung der Wirthſchaft und Genuß nothwendig, wodurch aber das Lehn ſelber in ſeiner Subſtanz nicht im allermindeſten verbeſſert wird. Daß aber Schulden, die bloß, um den Genuß der Früchte zu befördern, gemacht worden ſind, das Gepräge der wahren weſentli- ee EDEN nicht an ſich haben, iſt bereits oben bey einer andern Gelegenheit be- merket worden.; a) Hier wandelt mix, ich geſtehe es gar gerne, eine menſchliche Schwachheit an. Denn die ZI us ich mir gegenwärtig, um mich ſelber zu widerlegen, geben muß, machet mich ſchamroth. Wie ich mich aber mit dem alten bekannten Brocardico: Errare humanum eſt, ſed in errore perſeverare diabolicum, ſchüßen kann, ſo hoffe ich überhaupt, daß dem geneigten Le- ſer mein aufrichtiges Bekenntniß wegen dieſes von mir begangenen Jrrthums, angenehmer ſeyn wird, als wenn ich denſelben hartnäckig zu vertheidigen übernommen hätte. Man wird mir wenigſtens die Gerechtigkeit wiederfahren laſſen müſſen, daß ich nicht auf meinen Eigendünfkel beſtehe, ſondern es mir nur blos um die Wahrheit zu thun iſt, und ich. wenn ich ſolche verfehlet habe, der erſte bin, der dieſen Fehler anzeiget. Bey dieſer Gelegenheit rathe ich einem jeden, der ſich mit Bücherſchreiben abgiebet, - ant, daß er die zuſammengehörigen Wahrheiten nicht einzeln, und ohne Verbindung mit den andern vortrage, ſondern von einer jeden Sache nur an dem Ort, wohin ſie eigentlich gehsret, rede. Denn die Verbindung mit andern zu einer Klaſſe gehörigen Wahrheiten 00 Sache öfters eine ganz. andere Geſtalt, als ſie, vor ſich alleine betrachtet, ge- abt hat. 0 Hätte ich dieſe Regel beobachtet, und wäre nicht ſo voreilig geweſen, von dieſer Schuld, ob. ſie eine wahre und weſentliche Lehnſchuld ſey oder nicht, an dem unrechten. Orte, wo ich von der eigentlichen Natur ſolcher Lehnſchulden der Ordnung nach noch nicht handeln founte, meine Gedanken voraus fladdern zu laſſen,"ſo würde ich in dieſen Fehler und Zrrthum nicht verfallen ſeyn. Sed in polterum cautius mercari diſcas. Wenigſtens werde ich doch durch dieſes mein offenherziges Geſtändniß Fo viel gewin? nen, daß ich de8halb nicht erſt gekadelt und geſcholtez werden darf, da ich ſolches ſcho ſelber gethan habe. 6 416 Unter welchen Umſtänden vergleichen zur Bezahlvng des Bepläſſes vorgeliehene Gelder einer Verſicherung auf das Lehn, um. aus demſelben:7 Subſidium bezahlet zu werden, nöthig haben. Ob nun gleich dergleichen zur Vergütigung des Beylaſſes aufgenommene Geldex aus vorangefährten Gründen nur als eine bloße Schuld des leßt verſtorbenen Lehnsbeſt- ßers anzuſehen ſind, ſo mag doch nicht geleugnet werden, daß dieſelben eine ſol 57 Ea u 306 Siebente Abhandlung, 1694, iſt Tit, 22., welcher von Bezahlung des Lehnmanns Schulden handelt, 6. x. heißet es ausdrücflich: Alle Schuld des Lehnmanns, ſo derſelbe verläßt, muß zuförderſt aus der Baarſchaft, hernac<> aus der Sährniß und übrigen Krbſchaft, uyd wenn keines zureichet, alsdany erſt ex feudis, falls ſolche Shulden nicht mere onera feudi ſeyn, bezablet werden 3; immaßen dann nach Pommerſchen Rechten, alle Schulden, ſie ſeyn conſentiret oder nicht, cum vel ſine bypotheca, fine diſtinctione, in fſubſidium aus den Zehnen, und von de- nen, ſo darinn jure agnationis ſuccediven, ſo weit dieſelbe reichen, abge- führet werden müſſen; wiewohl.der Zehnsberr bey Eröffnung der Zeh- ne an uncopſentirte Schulden des /aſalli unverbunden bleibet. Dieſes Seſeß enthält nicht allein die alte Gerechtſame der Pommerſchen Lehne, als worauf es lediglich gegründet, in ſich, ſondern iſt auch noch in unſern Tagen die | Richtſchnur, nach welcher die verſchiedenen Vorfälle und Begebenheiten in den Pommer» "9 ſchen Lehnen geſchlichtet und beurtheilet werden müſſen. Was brauchet es daher, mögte man hiebey billig augrufen, weiter Zeugniß, um zu erweiſen ,“ daß aus dieſen Lehnen, nicht allein die wahren zum Beſten des Lehns ver- wandte Schulden, ſondern auch alles, was der Lehnmann erborget und aufgeliehen hat, es mag von dem Lehnsherrn und Agnaten confentivret worden ſeyn oder niht, bey Erman»- gelung eines zulänglichen Allodialvermögens bezahlet werdeu müſſe. 6. 424. Auf. was vor einen Grund dieſes Pommerſche Geſetz gebanet ſey, und warum man die 2e- zahlung allex Schulden ohne Unterſcheid aus den Lehnen nachgegeben habe, Wem dieſe ganz unnatürliche Abweichung der Pommerſchen Lehne von demjeni- gen, was ſonſt bey den ordentlichen Mannslchnen in Anſehung der zu bezahlenden Schul- den Rechtens iſt, bedenklich fällt, und davon keine zureichende Urſache abſehen kann, dem wird der berühmte i!7evius, welcher ſich beſonders mit Entſcheidung der Vorfälle in Pom- merſchen Lehnsſachen abgegeben hat, Conl. 44. n. 14. hierunter ein Gnüge chun fönnen, wenn er daſelbſt ausdcücklich ſaget: Aus den alten Privilegiis und Y7ahrichten iſt zu finden, daß dex Adel in Pommern, wie er ſeine Güter zu Lehn gemacht» unter an- dern dieſe Condition voraus bedungen habe, daß; wenn die Zehne an den Zebnsberrn kämen, und des Erbes nicht ſo viel wäre, daß die Schulden davon bezahlet werden könnten, ſolc ret wird, ſolches dem Creditor adjudiciret werden ſoll. Sb. 428- Daß, obgleich in Pommern auch die unconſentirte Schulden bey Unzulänglichkeit des All9- dial- Vermögens aus dem Zehn bezahlet werden müſſen, dennoch der Zehnsherrliche Conſens im verſchiedenen Fällen von beſonderer Wirkung ſey, wohin beſonders gehöret, daß bepy einer Schuld, welche'von dem Landesherrn mit Vernehmung der Agnaten conſentiret worden, die Frage, ob ſie zum Beſten des Lehns nothwendig geweſen ſey, gänzlich hinweg fällt; ynd ſie dadurch zu einer wahren Zebnſchuld, wobep das Allodium nichts beytragen darf, wird. Wie nur eine dergleichen Abweichung von dem Weſen“und Natur" der Lehne nothwendig anch eine ſehr merkliche Abweichung: in deſſen Wirkungen hervorbringen muß, und ſich ſolche bey den' Pommerſchen Lehnen hauptſächlich darin offenbaret, daß aus den- ſelben alle Schulden ohne Unterfcen gebracht werden muß. Bey einem ſo klaren Geſetze, als die oben angeführte Churfürſtliche Brandenhür- giſche Lehns- Conſtitution iſt, welche auch ſo gar die Söhne von einem höhßern Dore ſog» ſpricht, fann ſolches wohl nicht dem geringſten Zweifel unterworfen ſeyn, Mehr, als was darin enthalten, ſind die zur Succeßion kommende Agnaten aus dem Lehin zu leiſten nicht verbunden, zumahl dieſes Geſeße ſchon an und für ſich ſelber eine offenbare Abweichun von dem geineinen Rechte iſt, und folglich deſſen Auslegung im engſten Verſtande genom» men werden maß. Und was würde endlich aus den Pommerſchen Lehnen werden„- wenn einem Va- ker dasjenige, was auch noch vor die Gläubiger gerettet wurde, ſeinen Töchtern zu ſchen- fen, und davurc) das ganze Lehnsfucceßions- Mecht der Agnaten zu vereiteln, frey ſtünde! 6. 435. Daß, nach den Pommerſchen Rechten, den Töchtern auch die Zochzeits- Gelder unmittelbar aus dem ZLcyn bezahiet werden müſſen. Nicht allein das Heyrachsgut der Töchter ſelber, ſondern auch deren gewöhnliche Ansſtattung, worunter nach dem Jusdruck der Pommerſchen Rechtslehrer, die Hochzeits- Koſten, Kleider; Geſchmack, Kiſten und Kaſten, Geräthe, Betten und dergleichen mehr verſtanden werden, müſſen die Tochter ohne Unterſcheid, ob zulängliches Allodiym vor- handen iſt oder nicht, aus dem Pommerſchen Lehne empfangen, econ, Forens, IV, Theil, Rr In 314. Siebente Abhandlung, Jn der Pommerſchen Lehns-Conſtitution iſt ſolches c. 1. ebenfalls ausdrücklich feſt- geſeßet, jedoch nur die Hochzeit-Selder zu den Oneribus feudi gerechnet worden.: Wie viel aber davor den Töchtern: auszuſeßen ſey„ wird ſich im dem zweyten: Ab- ſchnitt mit: mehrern ergeben.. 6. 437: Van der Verbeſſerung der Ebegelder, und daß ſolche ebenfalls in Pommern zu den unmittelbaren ZLehnſchulden gehören. Nach Maßgebung der vorhin allegirten Lehn-Conſtitution wird auch das Augmen- zum Doris, die Verbeſſerung genannt, zu den unmittelbar aus dem. Lehn zu vergütigenden Schulden gezählet.. Wodurch und weghalb dieſe Verbeſſerung; der Ehegelder eingeführet worden ſey, findet man: bey dem: mehrmahl angezogenen Mevius p. 7. dec. 129. mit mehrern: ange- merket.. Schon von Errichtung der Lehns- Conſtitution war eine dergleichen Verbeſſerung des eingebrachten. Heyrathsgutes in Pommern überall eingeführet, nur mit dem Unter- ſcheide,. daß ſolche in Pomerania occidentali, worunter“ Vorpommern zu verſtehen iſt, in der Hälfte, in Pomerania orienrali aber; beſonders- auf dev Jnſul Rügen, womit Hinter- Pommern angedeutet wird., nur in dem Dritten Theil des eingebrachten Doris beſtau- den hat. Was. nunmehr hierunter in der ofterwehnten Pommerſchen Lehns- Conſtitution feſtgeſeßet worden, und eigentlich zu den lucris nuprtialibus zu rechnen ſey, wird ſich in dem dritten Abſchnitt, wo wir von dieſer Materie zu reden. gedenken, mit mehrern Hervor chun. Gegenwärtig iſt es genug, wenn wir wiſſen, daß dieſe Verbeſſerung, in Pommern zu den; debitis per le feudalibus gehöre. 5. 4383- Wie es zu halten, wenn. einer Ehefrauen eine hölzere Verbeſſerung ihres„Zeyrathsguts, als, in. den: Seſegen feſtgeſetzet iſt, verſprochen: worden. Inzwiſchen fällt hiebey die Frage vor, ob, wenn der Ehemann: ſeiner Ehefrauen mehr, als was die Geſeße erlauben, an Verbeſſerang verſprochen hätte, ſolches ebenfalls der-Wirttwe aus dent Lehne vergütiget werden müſſe. In den Fällen, wo die Söhne, welche auch zugleich Allodialerben ſind, zur Suc- ceßion kommen, muß zwar auch, weil ſie faktum parris zu präſtiren ſchuldig ſind, die hö- here. Verbeſſerung vergütiget werden. Jedoch wird-nach dem Ausſpruch des Mevius p. 6 d. 241., Dabey ausdrücklich. vorausgeſeket, daß das: Vermögen dazu hinreichend ſey. Denn die geſeßmößige Verbeſſerung hat zwar in Anſehung. der Gläubiger, eben dasjenige Vorzugs- Recht, was der Dos, wenn die Ekepacten mit Lehnsherrlichen Conſens verſehen find, ſelber hat, demjenigen aber, ſo einer Ehefrauen über die Gränzen des Geſeßes vero ſchrieben worden, kann ein gleiches nicht zugebilliget werden; ſonvern es muß ſoles bil- lig allen. Gläubigern nachſtehen. 3 Ml 4 We) Kommt Von den ſö wohl wirthſchaftlichen, als rechtl, Wahrheiten ec, 35 Kommt aber ein Agnat zur Succeßion des Lehns,:oder es fällt ſolches wohl gar in die Hände des Lehnsherrn wieder zurück, ſo iſt weder dieſer, noch jener die mehrere wi- der die Geſeke„verſprochene Beſſerung zu zahlen verbunden. Nur der einzige Fall wird dabey ausgenommen, wenn beydes der Lehngherr, und die Agnaten, die Eheſtiftung auf eine legale Art conſentiret haben. Denn da ſich ein jeder freywillig zu etwas riehrern, als was er ſonſt nach den Geſeßen zu hun verpflichtet iſt, verbindlich machen kann, ſo ſiud ſie auch alsdenn ihre durch den Conſensin eine höhere Beſſerung des Doris gegebene Einwilligung zu er- füllen ſchuldig. j 5. 439,. Die Bezahlung der Verbeſſerung aus dem Lehne aber Hanget Hauptſächlich von dem Bewei- ſe, daß der Dos gehörig inferiret ſey,.ab. Sonſt iſt zu bemerken, daß nach Pommerſchen Rechten die Bezahlung der in der Eheſtiftung ſtipalirten Verbeſſerung hauptſächlich von der wirklich geſchehenen 1ilarion der Ehegelder ſelber abhange.: Iſt die IUlatrio Doris zweifelhaft, vder.gar nicht geſchehen, ſo hat-es auch mit dex verſprochenen Verbeſſerung eine gleiche Bewandrniß, und. es kann alsdenn-auch dieſe nicht gefodert werden. 9. 449. Wie der Beweiß rativne Illarionis Doris bey des WrannesZeben einzurichten. Die Pommerſche Geſeke erheiſchen«aber nicht in allen Fällen, in Anſehung der Ilationis Doris,-einerley“Beweiß. Da nun, wie vorhin erwehnet worden, die Bezählung des Augmenti Dotis aus dem Lehn hievon abhanget, ſo kann dieſer Unterſcheid nicht üvergangen werden, ſondern wir muſſen uns die verſchiedene Fälle davon ebenfalls näher bekanxt machen. Die ſchon ſo oft erwehnte Pommerſche Lehns-Conſtitution giebet auch hierunter, wenn man Tir.6. derſelven vachſchläget, klare Ziel und Maaß, und wir dürfen uns hier- unter an dasjenige, was ehedem von den Rechtslehrern darüber.con;rovertiret worden, weiter nicht Fehren. In derſelben werden ebenfalls die beyden Fälle,„ob nur Söhne und Erben, oder Lehnsvettern vorhanden ſind, unterſchieden. I das erſte, ſo wird c.1.8. 2., wenn des Mannes Befenntniß oder Quittung vorhanden iſt, die Ulario vor hinlänglich erwieſen erachtet. Beirift aber die Sache Lehns-Vettern, die nicht zugleich Erben des ver/torbenen Erblaſſers ſind, ſo macher, nach dem Augdruck der mehr bemeldeten Lehns-Conſtitution Tir. 6. 9. 2. des Mannes Quittung, und per privatam ſeripruram fata aſſerrio feinen genugſamen Beweiß, es ſey denn, daß der Mann gerichtlich erſchiene, die patta doralia oder ſeine Quittungen originaliter übergäbe, auch ſeine Aſſertion und Quittung mit einem körperlichen Side, in Gegenwart derer, ſo füuftg die Wiederkehr thun müſſen, bekräftigte. Jedoch iſt in dieſem Geſeße der Fall ausgenommen, wenn die Quittungen des Mannes in einem Ialtrumenro loleuni einer Wiederkehrungs- Verſchreibung, worunter wohl beſonders formlich conſentirte Ehepacten zu verſtehen ſind, enthalten iſt, Alsdenn Re 2 bedarf .- el zie. 8 ie= SE GERIET FREIE * dä FING WIGE. NV 2.00 puur ieren Ca R ZZ I I a< LRS SSNEE 316 Siebente Abhandlung. bedarf es des Eides nicht, weil, wie das Geſeß ausdrülich ſaget, daraus ein vollſtändi- ger Beweiß entſtehet a). a) Die Pommerſche Lehns- Conſtitution vom Jahr 1694. iſt faſt jeßt nicht mehr aufzutreiben», und die Anzahl derjenigen, die ſolche in Händen haben, iſt ſo geringe, daß wohl den wenig- ſten Pommerſchen Lehnsbeſikern, was ſie zur künftigen Sicherheit ihrer Ehefrauen zu beob- achten nöthig haben, bekannt ſeyn kann. Dieſes hat mich daher um ſo mehr bewogen, die Worte dieſes Geſeßes, in ihrem gan- zen Umfange und Zuſammenhange anzuführen. Wenigſtens wird dadurch das Andenken dieſer Pommerſchen Lehns- Verordnung erneuert, und deren Innhalt vielen, die ſonſt da- von nichts gewußt haben, befannt werden, 6. 441. Wie mit dem Beweiſe, wegen der Ilarionis Doris nach des UJannes Code zu verfahren. Das in dem vorſtehenden 8. enthaltene, beſtimmet nur den Beweiß, den ein Ehe- mann bey ſeinem Leben von der Ehefrauen eingebrachten Heyrathsgut abgiebet, Nur ſelten aber ereignet ſich der Fall, daß wegen Zurückfoderung des Loris und davon ver- ſchriebenen Verbeſſerung bey des Mannes Leben Frage entſtehet. Gemeiniglich kommen dergleichen Dinge allererſt nach des Mannes Tode zur Sprache. Wie es auch alsdenn wegen des Beweiſes ratione illarionis doris zu halten ſey, iſt in gedachter Lehns- Conſtitution 6. 4+ ebenfalls ausdrücklich mit folgenden Worten ſeſtgeſebet: 40ann der Mann allbereit mit Tode abgegangen, und die I//atio weder durc dergleichen Inſtrumentum ſolenne, no&9 dur; 3zweyer Zeugen eidliche Aſſertion dargerban werden kann, muß die Wittwe zur Erfüllung ſotha? ven Beweiſes, daß die in den Lhepactis verſchriebene Paraphernal-und Ebegelder wirklich eingebracht ſeyn, mit einem körperlichen Eide 11 Sup- plementum veritatis erhärten: Ibre Erben aber werden zu dem Juramento credulitatis niht anders verſtattet, als wenn ſie entweder Quittungen, oder die Confeſpou des Vannes, oder einen 3u Rechte unverwerfiichen Zeugey vor ſim haben. Man muß geſtehen, daß dieſe Lehns- Conſtitution, wie man ſolches faſt bey al- ten zu Ende des vorigen und mit Anfang des jehbigen Jahrhunderts ergangenen Geſeßen wahrnimmt, mit vieler Ueberlegung und Vorſicht abgefaſſet worden, welches man beſon- ders bey dem den Erben einer Ehefrauen nachgelaſſenen Juramento creduhratis verſpuret, indem dieſelben nicht anders, als wenn ſie entweder Quittungen, oder die Confeſſion des Mannes, oder einen zu Rechte unverwerflichen Zeugen vor ſich haben, vazt admittiret werden ſollen. Denn gewiß iſt es, daß bey einem Juramenro creduliratis weit mehrere Bedenklichkeiten, als bey einem Eide, welcher de veritate und aus eigner Ueberzeugung abgeſchworen werden kann, vorwalteyx. 8. 442. Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 26. 337 6. 442% In wie weit eine Ehefrau von einem zwar verſprochenen aber nicht wirklich gezahlten Zey- rathsgut, nach den Pommerſchen Rechten, eine Verbeſſerung fodern könne. Nicht ſelten geſchiehet es, daß von der Braut Vater zwar ein Heyraths8gut ver- ſprochen, ſolches aber nicht ſofort ausgezahlet wird, Wenn es ſich nun zuträget, daß bey des Männes Tode der verſprochene Dos an- noch unbezahlet iſt, ſo entſtehet billig die Frage, ob auch alsdenn die Verbeſſerung von der Wittwe gefodert werden könne. Ich brauche hier abermahls weiter nichts, als nur blos dasjenige, was in der mehr gedachten Lehnsconſtitution Tir, 7, 8. 4- davon diſponivet iſt, mit einzurücfen, da- ſelbſt aber heißet es: Cröge es ſich 2u, daß der proiniſſor dotis oder derjenige, welcher die Aus- ſteuer zu thun ſchuldig iſt, mit Avgebung der Ehegelder zurüE hielte, und der maritus darüber verſtürbe, ſo iſt der Lehnsfolger nicht ſchuldig auf ſol- chen Jdotem die Verbeſſerung zu geben, ſonderiz die Wittwe bat ſich an den debitorem dotis zu halten, und von demſelben die Zinſen zu fodern. Daſerne aber maritus in mora exizendi geweſen, welches, wenn der debi- 70r ſole:ndo, und die Termine verſtrichen, 3u preſumiven, darum a ſucceſſore feudi diligentia zu prodiren iſt, ode? die Zinſen von dem promiztirten Dote er- Hoven oder ſonſt noviret, bleibt der Wittwe frey, ob ſie bey dem promiſſore dotis, und wo maria: ſonſt desfalls angewieſen, oder aus den Lebhneny ibre Abfindung haben wolle.; Ganz flar erhellet hieraus, daß in dem Fall, wenn der verſprochene Dos ex mora folvendi rüjtundig geblieben, auch feine Verbeſſerung gefodert werden könne. Daß dieſes der Billigkeit vollkommen gemäß ſey, daran kann wohl um ſo weni- ger ein Zweifel getragen werden, als von einem nur blos verſprochenen, aber niemahls empfangenen, auch nicht durch Zinßerhebungen genukßten Capital alle Vermuthung, daß ſolches zum Naußen des Lehns verwandt worden ſey, von ſelbſt hinweg fällt. Dieſes al- lein aber Fann nur die einzige Urſache ſeyn, warum den Ehefrauen nach ihres Mannes Tode, eine aus dem Lehne unmittelbar zu zahlende Verbeſſerung ihres Heyrath8gurs durch die Geſeße zugeſtanden worden. Daß nach den Pommerſchen Rechten, wenn u Ei doris erwieſen worden, weiter kein Be» weiß wegen deſſen wirklichen Verwendung in das Lehn erfodert, ſondern ſolches ex illatione preſumicet werde. Als wir oben von der Wiedererſtattyung der Ehegelder nach dem gemeinen Rechte gehandelt, iſt unter andern gezeiger worden, daß die bloße illatio dotis, um ſolchen aus den Lehnen wieder zurück zu fodern, nicht hinreichend ſey, ſondern überdem noh ein recht- licher Beweiß, daß ſothane Chogelder wirklich zum Beſten des Lehns verwandt worden, erheiſchet werde. Hierunter weichen die Pommerſchen Geſeße und Lehnsgewohnheiten abermahls von dem gemeinen Rechte offenbar ab, Rr 3 Schon aur SEREN u. en Bon A ZI ÜR EE m. MÄDER, 1 | "2 j 318 Siebente Abhandlung. Schon nach des 1Mevius Zeugniß p. 2. dec. 224 und 229. wird in dieſer Pro- vinz aus der erwieſenen 1Ulation des Heyrath8guts,„auch zugleich deſſen Verwendung in das Lehn. präſumiret. In der Pommerſchen Lehnsconſtitution Tit.:6, 6. 5. aber iſt dieſe Sache augdrück- lic dahin enrſchieden, daß, wenn der wirkliche Empfang der Doral-und Paraphernal- Gelder erwieſen worden, eine Wittwe oder ihre Erben nicht angehalten werdey können, überdieß noch darzuthun, daß ſolche Gelder wirklich in des Lehnes Nuten angewandt wären, S. 444. Von der Beſtimmung der Verbeſſerung, wenn:eine Ehefrau ihr ganzes Vermögen, ohne daz von etwas gewiſſes pro.ädvze„auszuſegzen,„eingebracht bat. Oefters träget ſich der Fall zu, daß eine Ehefrau ihrem Ehemann ihr ganzes Ver- mögen einbringet,.ohne dabey durch eine errichtete Eheſtiftung, was und wie viel unter dieſen Vermögen als ein wirklicher Dos-angeſehen werden ſolle, zu beſtimmen. Die der Ehefrauen aus dem Lehn zuſtändige Gegenverbeſſerung kann aber nur nach dem Verhältniß der wirklichen Doral-Gelder, indem das Paraphernal- Vermögen dabey in feine Rückſicht kommt, gerechnet werden. Von ſelbſt Folger daher, daß bey ſo bewandten Umſtänden, um wegen der Ver- beſſerung etwas gewiſſes feſtſeßen zu können, das Doral- und Paraphernal- Vermögen von einander abgeſondert werden müſſen. Auch. dieſen Fall hat die Pommerſche Lehnsconſtitation entſchieden, wenn es Tit. 6, 8. 6. ausdrücklich beißet: » Bey. derjenigen Frage, wie viel von dem zugebrachten vor Ehbegeld zu deter- „"iniren und zu achten ſey? Wenn deshalb keine gewiſſe Ebeſtiftung aufgerichtet, noc< „ein gewiſſes vro dote.darinn conſtityiret worden, iſt ein Unterſcheid unter einer Witt- » wen und einer Jungfrau zu machen; Jene zwar, weil ex preſ-mtione jur's davor ge. „balten wird, daß eadem dos ſtillſchweigend:iteriret Fey, hat blos und allein nach dem » quanto des-erſien Doris die Verbeſſerung 31-gewarcen, woferne nicht diguitas mariti „ſecundi, oder die ſeit der erſten Dotation erlangete mehrere Yiittel und andere fürkom- „mende Umſtände, eine andere Yiutchmaßung at die 5and gegeben; auf welchen Fall, » wie auc<, wenn ſchon beym erſten Marrimonio Fein gewiſſer Dos verabredet, es auf „ein arbitrium.des»30fgerichts anfommen muß, jedoch, daß daſſelbe zum höchſten „auf zwey Drittel des eingebrachten re//ringirer bieibe, es wäre denn, daß die Zebne „zu geringe, und ein ſo hbobes augzmentim doris wicht ertragen fönnten; alsdenn der »„ Dos nicht höher anzurechnen, als nur, daß das augmentum zum höchſten den halben „Theil der Zedne, wie ſie tempore mortis mariti beſgaffen geweſen, nicht überjieige.“ 6. 445. Linige nöthige Erläuterungen, bey der in dem nächſt vorſtehenden 5, angeführten Stelle der 2 Pommerſchen Zebhns- Conſtitution, In der vorangefährten Stelle der Pommerſchen Lehnsconſtitution ſcheinet zwar der Fall, wie es, wenn eine Jungfrau, over nach unſern jebigen Sprachgebrauc) zu re en, Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als recht!. Wahrheiten 16. 319 hin ein Fräulein, einen unbeſtimmten! Dotem einbringet, zu halten ſey, dunkel zu leiben. Die Natur der Sache aber'giebet es von ſelbſt, daß alsdenn eben ſo, wie bey den Wietwen, die ihrem leßtern Mann mehreres Vermögen, als dem erſten, zugebracht haben, bemerfet worden“, das eigentliche Heyrathsgut,, nebſt der darauf fallenden Verbeſſerung, . dyrch einen richterlichen: Ausſpruch feſtgeſeßet werden müſſe. Weil auch die in der' angezogenen: Stelle dieſes Geſeßes am Ende befindlichen Worte, daß der Dos nicht höher anzurechnen. ſey, als nur, daß das augmentum zum höchſten den halben Theil der Zehne,. wie ſie fempore mortis mariti beſchaffen geweſen, nicht überſteige einigen nicht deutlich genung zu ſeyn ſcheinen mögten, ſo iſt zu bemer» ken, caß, wenn nicht in der Sache etwas widerſprechendes- heraus kommen ſoll, die da- ſelbſt gedachte Computation des: Lehnes' nicht: anders, als: nac Abzug aller und jeden Schulden, verſtanden: werden könne“, dergeſtalt, daß die auszuſeßende: Verbeſſerung nicht: die Hälfte des ſchuldfreyen Lehnes überſteigen kann. Y.. 4465. Daß die Verbeſſerung auch inter Credirores ein gleiches Vorzugsrecht, als der Dos ſelber, habe, Sonſt hat nach Pommerſchen Rechten die Verbeſſerung, auch in Anſehung der Gläubiger ein' gleiches Vorrecht, als der-Dos ſelber: Eiue natürl'che Fo!ge iſt es daher, daß dieſelbe in den Claſlilcations- und Prioriters-Urtheln eben diejenige Stelle, die dem 'Heytathsgyt zugebilliget wird, erhalten müſſe, Auch iſt eine Wittwe,. ſoforr nach ihres Mannes Tode, die Zinſen von der Ver- beſſerung zu fodern berechtiget, wenn nähmlich das Lehn im Concurſe ſtehet, und folglich ſie das ihr nach. den Pommerſchen Rechten zuſtändige Gnadenjahr nicht genießen kann. In denen: Fällen aber“, wo das Gnadenjahr Statt: findet ,, kann. ſie die Zinſen der“- Verbeſſerung, nur erſt nach deſſen- Ablauf verlangen.. S- 447: In welchen Fällen eine Ehefrau auch ſchon bey des Hlännes: Leben; die verſprochene Verbeſſerung fodern könne. Die Verbeſſerung des Heyrathsguts iſt zwar nach allen, und auch den Pommev» ſchen Rechten, nur blos auf den: Fall, wenn die Ehefrau des Mannes Tod erlebet, zahl- bar, und es fällt ſolche, wenn die Ehefrau vor den Mann verſtirbet,. von ſelbſt hinweg, dergeſtalv, daß alsdenn ihre Erben deshalb keine Anfoderung machen können.. Sollre aber der Chemann beyſeinem Leben in dergleichen bedrängte Umſtände kom- men, daß er die Frau Standesmäßig: zu: unterhalten nicht vermögend wäre ,, ſo iſt ſie in dieſein Fall allerdings", ihren Dorem ſowohl, als auch: die darauf ausgeſeßte Verbeſſe- rung, aus ver Gläubiger Händen zurück zu fodern, befugt. Dieſes deruhet,- wenn man- auf die bey) der Ausſeßung. der Verbeſſerung vorwal- tende Abſichten zurücke geher, in der ſelbſt redenden Billigkeit, und muß daher auch in allen Ländern, wo die Geſeßs eine Verbeſſerung; des Dotis- nachgegeben. haben ,, beobach- tet werden, 3 Der 326| Siebente Abhandlung. 'Der bey der beſtimmten Verbeſſerung zum Grunde liegende Endzweck zielet dahin ab, daß die Ehefrau nach des Mannes Tode in deſto beſſere Umſtände, ſich ſtandesmäßig erhalten zu können, geſeßet werden ſoll. Wenn nun der Ehemann bey ſeinem Leben in einen ſolchen Verfall ſeines Vermögens geräth, daß er der Ehefrauen die gebührenden Alimente nicht reichen, noch ſie ſtandesmäßig unterhalten kann, ſo iſt er pro eiviliter mortuo anzuſehen, und es fann alsdenn der Ehefrau dasjenige, was ſie ſonſt erſt nach ſeinem Tode zu fodern berechtiget geweſen wäre, auch ſchon bey ſeinem Leben zu verlangen, nicht verarget werden. Jedoch verſtehet ſirh von ſelbſt, daß in dieſem Fall, der Ehefrauen das ihr zu- ſtändige Verbeſſerungs- Quantum nicht anders, als gegen hinlängliche Sicherheit, in ihre Hände gegeben verde, indem, wenn ſich, daß ſie vor des Mannes Tode verſtüide, er- eignen ſollte, eine ſolche Verbeſſerung allemahl wiederum an des Mannes Gläubiger, oder auch, wenn ſol daß derſelbe zu den deneficiis oblationis et ceſſionis greifen, und dergeſtalt von ge- dachten ſeinen" Cr: airor!bus ſich loß zu machen ſuchen müßte; ſo ſoll deſſen Ebefrau verſtattet ſeyn, daferne ſie wegen ibres Dot1s, deſſen Verbeſſerung und anderer L/atorum, auch Gebührniß, ſo den Creditoribus Pofterioribus nad) dieſer Conuſtirution vorgebet, erweißlich periclitiren mögte, ſich, jedoc< bey Zeiten, zutervenienao anzugeben, u1nd wider diejenigen, ſo ibr in der Prior/tet na%geben, ſo viel zu beſchirmen, als zur Bezahlung obgedachter ihrer r.etenſion vonnötben iſt; immaßen dann auch bey den procc//ibus obia- tionis et ceſfiovis fich anzumelden, und vor fi zu vigilirxen 5 ihr unvenom- men, und ſoll allewege ein StüEX, welches zu obiger ivrer Abfindung zu- reichet, ausgejezet, und darzu von den Poflerioribus niemand admittirety ſondern dieſer allein, dafern ſie vor ihrem Wanne verſterben würde, des mit ausgeſezzten augmenti und maritaliſch ſtatutariſchen Portion balber, der Zuſpruch vorbehalten werden. Indeſſen müſſen die.Zinſen oder Abnutzun- gen, von denen zum auzgmento ausgeſetzten StüXen, bis 3U des Hiannes Tode, denen Creditoribu, verbleiben, Aus demjenigen, was am Ende dieſer Stelle enthalten iſt, ergiebet ſich ganz klar, daß hier nur blos vor der Frauen Sicherheit nach des Maunes Tode geſorget Gn ie Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als r&chtl. Wahrheiten 16. 32x fie aber ſich des wirklichen Genuſſes der Verbeſſerung bey des Mannes Leben nicht zu ex- reuen habe. , 42905 man aber auf die Lage der Sache, wie wir ſelbige in dem nächſt vorſkea henden 6. vorgetragen haben, zurück, ſo wird man finden, daß der Ehefrau nicht in al- len Fällen mit der bloßen Sicherheit geholfen ſey, ſondern ſie auch unter gewiſſen Umſtän« den zum wirklichen, Genuß der ihr zukommenden und verſicherten Verbeſſerung, gelaſſen werden müſſe. Hat der Ehemann, da er entweder in Dienſten ſtehet, oder ihm ſonſt eine Gelee genheit, etwas durch ſeinen Fleiß zu erwerben, vorfälle, außer dem im Concurſe befind- lichen Vermögen, noch anderweitige Mittel, ſich und ſeiner Familie den nöthigen Unter« halt zu verſchaffen, ſo muß die Shefrau allerdings bey des Mannes Leben ſich wegen des augmenti dotis mit der bloßen Sicherheit begnügen. ? Mangelt es aber an dieſen allen, dergeſtalt, daß der Chemann mit den Seini- gen in der größeſten Dürftigkeit leben muß, ſo ſind,“ meines Erachtens, in dem 6, 447. genungſame Gründe, wodurch jeine Ehefrau unter dergleichen Umſtänden auch auf den wirklichen Genuß der Verbeſſerung zu dringen berechtiget wird, angeführet worden; zus nrahl ihr dabey die natürliche Schuldigkeit, den Ehemann ſelber zu alimentiren, oblieget. . No< mehr wird dieſe Foderrng gerechtfertiget und durch die größeſte Billigkeit beſtärfet, wenn aus einer ſolchen Ehe unerzogene Kinder vorhanden ſind, deren Erzie« hung alsdenn, wider die ſonſt gewöhnliche Ordnung, der Ehefrau allein zur Laſt fälle. Mit Einem Worte, alle eFeekus matrimonii, die ex mutuo conſortio herrühren, hören bey einer ſolchen Ehe auf, und es muß folglich der hier offenbar vorhandene mors civilis des Ehemannes, mit deſſen morte naturali xquipariret werden, das iſt, um hie- bey alle juriſtiſche nicht jedermann verſtändliche Ausdrücke weg zu laſſen, die Sache muß eben ſo, als wenn der Yann wirklich verſtorben wäre, angeſehen werden, 6. 449» Wie es wegen des Rückfalls der Verbeſſerung in den Pommerſchen Lehnen zu halten, Noch iſt die Frage übrig, ob und in wie weit eine Wirtwe die nach des Mannes Tode auf ſie gefallene Verbeſſerung, als ein wahres Eigenthum erlange, und ſolche auf ihre Erben bringe.; Die Pommerſche Lehnsconſzitution entſcheidet ſolches Tit, 7. 5. 18, nach Verſchie- denheit der Fälle ganz eigentlich. Zuförderſt nimmt ſie den Fall an, wenn ſie zur zweyten Ehe ſchreitet, und aus der erſten Ehe Kinder vorhanden ſind. Alsdenn ſoll ſie zwar die Verbeſſerung, ſo lange ſie leber, zu genießen haben, nach ihrem Tode aber dieſelbe an die Kinder erſter Ehe zu- rück fallen. Bleibet ſie hingegen in unverrücktem Wittwenſtande, oder hat aus der erſten Ehe keine Kinder, ſo ſoll ſie dieſe Verbeſſerung auf ihre Kinder zweyter Ehe oder übrige Er- ben vererben, auch, darüber bey ihren Leben nach ihrem Gefallen zu diſponiren, freye Macht haben. Oecon, Foreys. IV, Theil, Ss Da << ue Geel = Es= ZIEE-257=== reward aufen pr Dd eden aum MERE wms. en Dun NIED DERE Ee m Mie 322 Siebente Abhandlung. Da ich mich hier der eignen Worte dieſes Geſeßes bedienet habe, fo mögte es man- hen widerſprechend zu ſeyn ſcheinen, wenn in dem Vorſtehenden eines unverrü&ten Witt- wenſtandes, und auch der ans der zweypten Lhe erzeugeten Rinder, gedacht worden. Um hievuntev allen Mißverſtand zu heben, iſt zu bemerken, daß dieſer leßte Saß eigentlich: zwey: von einander unterſchiedene Fälle in ſich faſſe. Der. erſte iſt, wenn die Witrwe aus der erſten: She Kinder hat, und dabey in einem unvevrücften Wittwenſtande verbleibet,& Der zweyte aber beſtehet dariun, wenn ſie aus der erſten Ehe feine Kinder haf. In dieſem leßtern Fall behält ſie eben ſowohl, als in dem erſten, die freye Diſpo- ſition über die Verbeſſerung, wenn ſie auch gleich wieder zu der zweyren. Ehe geſchritten iſt. Dieſe Augeinanderſeßung der hierinn begriffenen Fälle, wird von ſelbſt allen Wi- verſpruch heben, und es begreiflich machen, warum das Geſeß zu gleicher Zeit von ei- nein. unverrücften Wittwenſtaude, und aud) von den Kindern zweyter She, ſprechen könne. C. 450. Daß von den-Rechtslehrern in Pommern auch die aw die Rirchen, Prediger und Rirchenbe: dienten gebliebenen Rückſtände, unter die' unmittelbaren Lehnsſchulden gerechnet wer- den, ſolches aber ein Irrthum. ſey, und ſekbige nur 7 ſubſ;dium aus dem. ; Zehn: bezahlet werden dürfen. Die Rechtlehrer: rechnen endlich zu den unmittelbaren Lehnsſchulden, nach Pom- merſchen Rechten auch die den Kirchen, Predigern: und andern Rirc- ſtändig gebliebene Ableiſtungen.. Beſonders behauptet ſolches NTevius p. 2.. dee. 259. indent er daſelbſt ausdrück- lich ſaget, daß nicht nur des-Lehnsmanns Allodial-, ſondern: auch Feudal-Güter, vor dergleichen Schulden hafteten.. Da dergleichen Abgaben: und Präſtationen aus den Früchten des-Lehnes beſtritten werden müſſen, ſo iſt es eine gar merkliche Abweichung des Pommerſchen Rechts, wenn daraus eine Lehnsſchuld erzwungen werden will. Nach einer vernünfrigen Analogie der Rechte„könnten dergleichen Gläubiger ſich gar nicht an das Lehn halten, fondern müßten ſchlechterdings an das Ailodium verwieſen werden. Wie es aber die Natur der Pommerſchen Lehne überhaupt mit ſich bringet, daß daraus alle Schalden ohne Unterſcheid, bey Unzulänglichfeit des Allodial. Vermögens, bezahlet werden: müſſen, ſo wird man wohl auch ein gleiches von den: Kircjen- und Predi- ger- Schulden gelten zu laſſen haben. Juzwiſchen aber werden ſie hiedurch. noch: nicht zu unmittelbaven Lehnſchylden, ſondern: ſind nur erſt alsdenn zahlbar, wenn: das Allodial- Vermögen. zu. deren: Befriedi- gung: nicht hinreichend ſeyn will. Dieſes folger, meines Erachtens, ſelbſt aus der Meynung. des Nfevius/ wenn er ausdrüctlich ſaget, daß, vor dieſe Schulden. ſo wohl die Allodial- als Feudal- Güter ver- bindlid) wären. Vernünftiger Weiſe kann ſolches wohl: nicht anders verſtanden werden, als daß in dem Fall, da das Allodial- Vermögen nicht zureichte, das Lehn davor gerecht wer- den müſte. Sie Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 1e, 323 Sie gehören ſolhemnach, nach meiner Sinſicht, nur zu dem Regiſter derjenigen Schulden, welche in Sublidium aus dem Lehne zu bezahlen ſind, S3. 451. Von den Schülden und Laſten, die nach Pommerſchen Rechten aus dem Lehne in Subſrdium getragen werden müſſen, wohin zuförderſt das den adlichen Wittwen und ihren Töchtern zuſtändige Gnaden- Jahr gehöret, und was deshalb in der Pommerſchen Lehns- Conſtitution verordnet worden. Eben dieſe in Sublidium zu bezahlende Schulden ſind es denn, die wir nunmehr, auch nach den Pommerſchen Rechten und Lehns-Gebräuchen, in nähern Betracht zu zie- hen Gelegenheit nehmen wollen. Pommerſchen Rechten und Privilegien den adlichen Wittwen und Töchtern in den Pom- merſchen Lehnen zuſtändig iſt. Von dieſem Gnaden- Jahr redet die- Pommerſche Lehng« Conſtitution Tir. Il. ganz umſtändlich. Es wird darin nicht allein der Fall, in welchem ein ſolcn WERSE"R ann Bebi u kabäind | AE 332 Siebente Abhandlung. Sg. 463- Von dem den Wittwen und Töchtern in dem Lehne zuſtändigen Fure retentioms, und warum ſolches ebenfalls zu den. ſubſidiariſchen oneribus Feudi zu rechnen ſey. Endlich haben die“ Wittwen in Pommern wegen ihres Dows und WMatorum ein Eni Jus retentionis in des verſtorbenen Ehemannes ſo wohl Lehn- als Allodial- uter.< Auch iſt dieſes Jus retentionis den unausgeſteuerten Töchtern in den väterlichen Es wegen ihres Mütterlichen, und was ihnen ſonſt aus dem"Lehne gebühret, zuſtändig. Es beſtehet daſſelbe daſelbſt nicht in einer bloßen vorzüglichen Sicherheit, ſondern iſt mit einem wirklichen Genus verknüpfet, dergeſtalt, daß das Gut, ſo unter dieſer Qua- lität beſeſſen wird, unter der Bewirchſchaftung derjenigen Wittwe oder Tochter, der das Jus rerentionis daran zuſtändig iſt, ſtehet, jedoch können ſie nur blos von den Einkünften die Zinſen ihrer Foderung innbehalten, das-übrige aber muß gehörig berechnet werden. Bey dieſen Umſtänden, und da erwähntes Recht ſo lange währet, bis die Wittwe oder Töchter wegen ihrer Foderungen richtig bezahlet worden, ſo mag vieſe Lat wohl mit Recht zu den lublidiariſchen oneribus Feudi gerechnet werden. Denn im Fall in dem Allodial- Vermögen zur Befriedigung der Intereſſenten genugſame Baarſchaften vorhan- den ſind, brauchet das Lehn damit nicht beſchweret zu werden. Die verſchiedene bey Augübung dieſes Rechts ſich ereignende Vorfälle, werden in dem dritren Abſchnitt näher erörtert werden. So. 464. Daß von den Rechtslehrern auch das rückſtändige Geſinde-Lohn unter die ſubſidiariſche Pom» merſche Lehnſchulden aufgeführet werde, ſolches aber, weil ohnedem alle Schulden, wenn Fein Allodium vorhanden, aus den Pommerſchen Lehnen bezahlet werden müſſen, von keiner Wirkung ſeyn könne. In den Schriften der Rechtslehrer, die von Pommerſchen Lehns-Sachen geſchrie- ben haben, findet man auch unter andern das rückſtändige Lohn der Bedienten und. des Geſindes unter diejenigen Schulden, die in Sublidium ex Feudo zu bezahlen ſind, mit aufgeführet. Mir ſcheinet aber dieſes ſehr überflüßig zu ſeyn. Denn da nach der Pommerſchen Lehns- Conſtitution bey Unzulänglichkeit des Allodial- Vermögens alle Schulden, ſie mö- gen ſeyn von welcher Natur ſie wallen, aus dem Lehne in Subſidium bezahlet werden müſſen, ſo verſtehet ſich wohl von ſelbſt, daß dieſes auch bey dem rückſtändigen Lohn um ſp mehr Statt finde, als ſolches ſelbſt vor die andern Gläubiger ein beſonderes Vorzugs- echt hat. "Eiaid der Rechtskehrer haben ſich ſogar die Mühe gegeben, einen beſondern Auf- ſas derjenigen Liedlöhner, die wegen ihres rückFändigen Lohns in Sublidium aus dem Leh» ne bezahlet werden müſſen, zu liefern, und dahin unter andern Hausknechte, Dienſtbo- ten; Hirten, Kutſcher, Dröſcher, Köche und Ammen zu rechnen. Allein Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten ct. 333 Ililein aus vorangeführten Urſachen, iſt dieſes alles eine vergebene Mühe. Nur blos in Concurſen kann das Vorrecht des rückſtändigen Lohns, und welchen Perſonen ſol- mäßige Verordnung der Magbdeburgiſchen Policey- Ordnung iſt es demnach), wenn den Lehnsbeſißern in ſolchen Fällen die Erlaubniß, ein Capital dazu aufzunehmen, ertheilet wird, und die Lehnsfolger, bey Unzulänglichkeit des Allodialvex- mögens, ſolches aus dem Lehne zu bezahlen, verpflichtet werden. 8. 477: Warum, um bierunter allen HTißbrauch zu vermeiden, nach dem Verhältniß des mehrern oder geringern Werths der Lehne, eine gewiſſe Summe zu beſtimmen rathſam ſeyn würde,. und auf was vor Art ſolche feſtgeſerzet werden könnte. Inzwiſchen iſt es allerdings nöthig, hierunter gewiſſe Einſchränkungen zu ſeßen, wodurch alle ſonſt dabey zu befürchtende Mißbräuche vermieden werden können, Die Policey- Ordnung hat hierauf ſchon ſelber gewiſſe Rückſicht'genommen, in- dem ſie in der angeführten Stelle diejenigen Stücke, wozu dergleichen Gelder, wenn ſie aus dem Lehne wieder bezählet werden ſollen, verwendet ſeyn müſſen, ganz eigentlich vor- geſchrieben hat. Noch ſicherer aber würden die Lehne gegen allen hierunter vorgehenden Miß- brauch geſtellet werden können, wenn vor einen jeden zum Stüdiren gewidmeten Sohn, ein gewiſſes jährliches Duatztum, in Anſehung der Univerſitäts- Jahre, ausgeſeßet wäre. Der mehrere oder wenigere Werth des von dem Vater beſeſſenen Lehns, müßte hierunter zum Maaßſtab angenommen werden. Inzwiſchen wäre auch bey ganz einträgli- :-ſo wollen wir ſolches aus vorbemeldeten Provinzial» Ge- ſeßen-fürzlich nachzuweiſen ſuchen;;;- zH; Xr zd Es das Dominium directum concerniret, ſonſten aber das Zus ſuccedendi und die Verbind-»" MD Dd >348 Siebente Abhandlung. Es haben aber die Churmärkiſchen und'Y7eumärkiſchen“Ritterſchafts» Stände hierunter nicht*überall gleiche Grundſäße angenommen.*"Wir müſſen: daher dasjenige, worinn dieſebeyden Provinzen von einander-abgewichen,"beſonders vortragen;' 216: 74917 Daß bey der jetzigen Lehnsveränderung in, den randenburgiſchen HTarken, bey Verpfän- duns der Guter, der Lehnshertliche Cötiſens'gaänzlich hinweg Falle, dev Conſens derAgna: ten aber attnoch erfodert werde, und deshalb. den Lehnsbeſizern in der tTeumarB eine vdrzügliche Erleichternäg verſchaffe worden ſey» Zuförderſt iſt bey beyden“Provinzen"annoc< zu bemerken,"daß der Lehneherrliche Confens>zur Conſiituirung einer Lehnsſchuld, bey“den Märkiſchen ehemaligen Lehnsgü- tern vicht wehr erforderlich ſey."Denn da der Nexus inrer Dominum er Vaſallum gänzlich :anfg- hoben worden iſt vund der Lehnsherr dieſe Lehnsgütervein vor'allemahl-vor allodial grfläret har,'ſo:hat er auch fein-weiteres>Jntereſſe-dabey; ob dieſe Güter mit vielen oder wenigen Schulden beſchweret- ſind.u523:571 7 di 2% Nuvblos die-Aguaten: ſind: es./ welche. hiehey Schaden. und Vortheil.zu erwarten haben. Dieſer; Conſens iſt daher aurh- woch anjekt allemahl erforderlich 3 wenn eine Schuld ohne-Einvendung. von'den Lehnsfolgern bezahlet-werden. ſoll. „Jedoch hathierunter die Neumärkſche Lehns Conſtitution beſonders verordnet, daß, bey, Verpfändung eines:Gytes.in der: YTeumarf nur der. Conſenſus proximorum, Preeſntium et 0 Jarennium agnator4n; und zwar ſo viel.ihrer 77 eodem gr.adu, obne Rü>X- ſicht der Anzahl ob.nur einer oder mehr ſivd, erfodert werde, dergeſtalt, daßy was. die proximi mäagorennes-et preſenter couſentivet haben. die übrige, ob gleich ibre Lin- willigung nicht gefodert worden, ohne Unterſcheid ,. es ſey. die Schuld, von was Art Nie wolle, genehm halten, und, wevn das verpfändete Gut an ſie verfallen ſollte, bezahlen mößſen. j ; Er iſt nicht zu leugnen, daß die Guterbeſiker“ ih, deiNeumark hiedurcfe zuſammen genommen, nicht über die Hälfte von dem Werch der unbeſchuldeten Güter betragen müſſen, wie ſich) ſo!ches in dem dritten Abſchnitt mit mehrern ergeben wird. Nur entſtehet hiebey die Fräge, ob, wenn der Dos und die Paraphervnalien nebſt dem Gegenvermächtniß ſchlechterdings aus dem Lehne, ohne auf die Zulänglichkeit des Al- lodialvermögens Rückſicht zu nehmen, bezahler werden ſollen, die Wittwe dabey weder 1Ua- ionem nod) Verſlionem zu erweifen nöthig habe? In der Lehns- Conſtitution ſelber iſt davon nichts deutliches enthalten, ſondern es wird in dem Anfange des F. 12. nur ſo viel geſaget, daß, damit die Streitigkeiten und verderbliche Proceſſe mit den Wittwen hinführo ſo viel möglich vermieden wer- den mögen, dieſelben in den 7 YTeumärkſchen und dem Sternbergſen Kreiſe, die Wie- dererſiattung ihres eingebrachten Ebegeldes- nferirten Paraphernal- Gelder, und darnächſt no<4 halb ſo viel, als ihre Ehbegelder austragen, als ein augmentum dotis aus den adlichen Gütern ohne Weigerung zu gewarten baben ſollen, ohne daß dabey eines vorhergängigen Beweiſes rarione ilarionis aur verſionis gedacht iſt. Wenn man die am Ende des gedachten 8. 12. befindliche Worte, will aber eine Srau ihrem Marito ein mehreres zubringen- muß ſie damit deſſen Schuld bezahlen, vnd. der Creditorum jura an ſich bringen, anſichet,ſo ſollte man faſt auf die Gedanken gerathen, als wenn bey Ehe- und Paraphernal- Geldern, die mit Einrechnung des Gegen- Vermächtniſſes nicht die Hälfte der unverſchuldeten Güter überſteigen, keine Verwendung ſolcher Gelder ins Gut nöthig, ſondern es genug wäre, daß ſie in der Cheſtiftung enthal- ten und deren Wiederbezahlung verſprochen worden. Solches ſcheinet in der bekannten Regel, quod exceptio regulam firmer, gegründet zu ſeyn. j “502 Warum aber vennoch aus bem Innhalt des 5. 13, daß die Ebe- und Parapherna]- Gelder'nur alsdenn, wenn ſie in das Gut verwandt, oder, daß ſolches geſchehen, ex ll/atione vermuthet werder Fann, ſchlechterdings aus dem Lehne zu bezahlen ſind, ganz, ſicher geſchloſſen werden könne. Ziehet man aber dagegen den Jnunhalt des 6. 1 3. in Erwägung, ſo wird die Sache ſehr zweifelhaft, und man kann aus demſe!ben faſt nicht anders ſchlieſſen, als daß die Che- und“araphernal- Gelder nur alsdenn ein Debinum per ſe feudale ſind, wehn ſelbige in das Gut verwandt worden, ſonſt aber zu den Schulden gehören, die nur in Sublidium aus dem Oute bezahlet werden dürfen. Denn- Bon den ſo wohl wirthſchaftlichen, als recht!. Wahrheiten ec, 357 Denn in gedachten F. heißet es ausdrücklich: Im Fall aber die eingebrachte Ebe- als aud) Paraphernal-Gelder, an Baar- ſchaften oder Obligationen, unter des verſtorbenen Marit: Verlaſſenſchaft an- no< vorhanden; ſo ſtehet in der Wittwen Option, ob ſie ſolche von der Baarſchaft oder 0d!/gationen wieden zurüX nehmen, oder aus dem Gut fo- dern wolle; auf welchen letztern Mi der Succeſſor befugt iſt, die Ebe- und Paraphernal- Gelder ſo er aus dem Gut zahlen muß, aus der gemeinen Erb- ſchaft von der Baarſchaft oder Obligationen wieder zu fodern, oder, dafcrne er YTIit- Erbe iſt; voraus zu nehmen.: “ Sollen aber die Ehe- und Paraphernal- Gelder, wenn ſie ſich noch in des verſtor- benen Ehemannes Verlaſſenſvaft entweder baar oder in Obligationen befinden, und die Wittwe, vermöge des ihr zuſtehenden Wahlrechts, ihre Befriedigung aus den Gütern nehmen will, aus der gemeinen Erbſchaft wiederum:an den Lehnsfolger zurück gezahiet werden, ſo läßet ſich daraus wohl kein anderer Schluß machen, als daß die Ehegelder und Paraphernalien blos aledenn, wenn von ihrer Verwendung in die Güter ſichere Nach- richt vorhanden iſt, oder ſolche aus der erwieſenen Illarion prxſumiret wird, blos alleine aus dem Lehne, ſonſt aber nur, bey Ermangelung eines zulänglichen Allodial-Vermögens, aus demſelben in Subſiqium bezahlet werden dürfen. Wäre dieſes nicht die Meynung des Neumärkſchen Lehn- Geſeßes, ſondern es müſten die Che- und Paraphernal- Gelder ohne Unterſcheid, ob ſie in die Güter verwandt worden oder nicht, nur allein aus denſelben bezahlet werden, ſo hätte ja c,!. ohnmöglich fejtgeſeßet werden können, daß die Allodial- Erben in dem Fall, daß die Ehe- uud Para- phernal-Gelder noch baar oder in Obligationen in des Ehemanns Verlaſſenſchaft vorhan« den,) die Allodial- Erben dem Lehnsfolger die von der Wittwe aus denz Lehne gefoderte Gelder wieder zurück zu zahlen ſch ldig, wären. Denn es fann in dieſein Fall an der Illation der Ehe: und. Paraphernal- Gelder nicht gezweifelt werden, weil ſie noch wirklich in der Verlaſſenſchaft des Ehemannes befind» lich ſind. Da ſie nun dem ohnerachtet aus der Erbſchaft an den Lehnsfolgerwieder vergü- tiget werden ſollen, ſo iſt offenbar, daß das Geſeß bey dieſen Che- und Paraphernal. Gel- dern, wenn ſie ſchlechterdings aus dem Lehne bezahlet werden ſollen, eine wirklich geſche- hene oder doch wenigſtens ex Illarione prxſumirte Verwendung in die Güter vorausſeßet. Beydes, ſo wohl die wirkliche Verwendung, als auch Vermuthung, derſelben, fällt in dem angenommenen Fall hinweg, weil die Gelder noch wirklich vorhanden ſind. Da ſie nun a1:8 eben dieſer Urſache von dem Erbe an das- Lehn erſeßet werden ſollen, ſo beſtätiget ſol- des Dritten Bandes aus vernünftigen und bündigen Gründen dargethan, daß kein Uſufruetoarius ſub ritulo lucrativo, folglich auch kein Lehnsbeſißer, welcher ſonder Zweifel mit zu dieſer Claſſe gehöret, die zur Erhal- tung des im Beſiß habenden Gutes verwandte nothwendige Koſten von ſeinem Nachfolger zurück fodern könne, weil er ſolche ex Fruetibus zu beſtreiten verbunden" iſt. Eben ſv habe ich auch daſelbſt aus gleich vernünftigen und rechtlichen Gründen be- hauptet, daß auch ſelbſt die nüßlichen Verbeſſerungen, die aus den Früchten des Gutes beſtritten worden, oder beſtritten werden können, nicht zu erſtatten wären. Wenn nun hier in. ganz allgemeinen Ausdrücken die Meliorationes neceſfariz er uriles, ſo der verſtorbene Beſißer aus ſeinen eignen Mitteln in dem Gute gemacht hat, als Debira per ſe feudalia erfläret werden, ſo kann ſolches nicht anders, als, wie man zu reden pfleget, cum grano ſalis angenommen werden. Man würde die würdigen Verfaſſer der Neumärkſchen Lehns- Conſtitution noch in ihrer Grube ſchänden, wenn man dieſem von ihnen entworfenen Geſeße eine Deutung, die wider alle Grundſäße eines vernünſtigen Rechtes laufer, andichten wollte. Das Andenken dieſer Männer verdienet wohl, daß man ihre Ehre zu retten, uno ihre Arbeit nach ihren wahren und vernünftigen Abſichten anzuwenden ſuche. 6. 506, 360 Siebente Abhandlung. 6. 506. Wie der in dem 56. 77. der tTTeumärkſchen Lehnsconſtitution befindliche Ausdruc> von Melio- rationibus neceſſariis zu verſtehen, und was davon vor eine Anwendung zu machen ſey. Daß ſich die in einem Gute verwandte Impenlx neceſlarix in ihren eigentlichen Verſtande mit den Begriſſen von Meliorationen, uicht wohl zuſammen reimen laſſen, habe ich bereits in dem 6ten ZguptſtüE des zten Bandes umſtändlich gezeigek.| Die impenſzx necellarip haben nur die Erhaltung des Gutes zum Endzweck, dieſe Erhaltung aber iſt ſhon vorhin eine einem jeden Lehnsbeſißer obliegende Schuldigkeit. Bey den Meliorationen hingegen wird jederzeit voraus geſeßet, daß das Gut da- durch in den Zuſtand, mehrere Einfünfte zu bringen, geſeßet worden ſey. Da nun dieſes durch die Impenſas neceſlarias nicht bewirket wird, ſo iſt der in der Neumärkſchen Lehns- Conſtitution gebrauchte Ausdru> von Meliorationibus neceſlarus, ſehr uneigentlich angebracht. Will man ihm daher eine Wirkung beylegen, ſo kann er nur allein von ſolchen Impevoſis neceſſariis verſtanden werden, die der Lehnsbeſiker aus den Früchten des Lehnes zu beſtreiten nicht vermögend geweſen. Hieher mag z. B. gerechnet werden, wenn durch eine große Feuersbrunſt ein Theil des Gutes in die Aſche geleget worden, und der Lehns- Mann das Gut nicht mehr ſo lange beſeſſen hat, daß er die zum Wiederauf bau der abge brannten Gebäude vorgeſchöſſene Koſten, aus dem Ueberſchuß der Früchte wiederum ſamm- len, und ſich dadurch entſchädigen fönnen.| n dieſen und andern dergleichen ähnlichen Fällen nur allein, mag den in der Neumärkſchen Lehns- Conſtitution ſogenannten Meliorationibus necellariis ein Etfett bey- geleget, und deren Wiedererſtattung unter die unmittelbaren Lehnsſchulden gerech« net werden. Sonſt aber würde, wie ein jeder von ſelbſt einſiehet, ein Lehnsfolger viel zu be- zahlen bekommen, wenn er alles dasjenige, was ſein Vorgänger zur nothwendigen Er» haltung des Gutes anwenden müſſen, wieder erſtatten ſollte, Man nehme nur die zwey Grundſäße an:; 1.) Daß alles, was zur Erhaltung des Gutes nöthig iſt; aus den FSrücten des Zebnes beſiritren werden müſſe, und daber 2 2.) VIur allein diejenigen zur Erhaltung des Gutes nothwendigen Ro- ſten, ſo aus den Srüchten des Zehnes nicht beſtritten werden können, von den künftigen ZLehnsfolgern mit zu übertragen ſind, ſo wird das mehr erwähnte Neumärkſche Geſeß dadurch eine ſehr anpaſſende, rechtliche und vernünftige Auslegung bekommen, und ſo leicht kein Mißbrauch davon gemachet werden können. Will man im übrigen wiſſen, wie viel ein Gutsbeſißer von den Früchten des Gu- tes zur Beſtreitung der zu deſſen Erhaltung nothwendigen Koſten, anzuwenden ſchuldig ſey, ſo wird er auch hierunter in dem 6ten Zauptſtü&F des zten Bandes eine umſtändliche Anweiſung, dieihn vor allen Jrrwegen ſicher ſtellen kann, antreſſen, 8. 507- Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten c. 36x 5. 507. Wie der nach der ZLehns- Conſtitution gebrauchte Ausdru>k, aus eignen Mitteln auch in An- ſehung der Meliorationum unilium zu verſtehen ſey.' Die Melioratioves uriles ſind zwar die Allodialerben des Beſißers überall von den Lehnsfolgern zurück zu fodern berechtiget. Daß aber auch zu dieſen oin Lehnsbeſißer, ſo weit der Ueberſchyß der Früchte zu- reichend ſeyn will, verpflichtet-ſey, iſt eine ohnſtreitige Wahrheit, die ich ebenfalls in dem 6ten Zauptſtü> des zten Bandes mit mehrern ausgeführet habe. ; Wenn aber in der Neumärkſchen Lehns- Conſtitution c. 4. ſolen. Jh glaube aber, daß die alleinige Be- zahlung eines ſchon verſprochenen Dotis und Ausſtattungsgelder aus dem Lehn, ſich nur von ſolchen Fällen verſtehe, wo die Agnaten und Mitbelehnten in den verſprochenen Do- tem ihren Conſens ertheilet haben. Schon oben iſt bey einer andern Gelegenheit gezeiget worden, daß nach Sächſi- ſchen'Rechten die conſentirten Schulden als Debita per ſe feudalia anzuſehen ſind. Nimmt man nun dieſen Saß an, ſo läſſet ſich gar leicht einſehen, wie ein bereits verſprochener und feſtgeſeßter Dos ſchlechterdings aus dem Lehne bezahlet werden, die Ausſtattung der unverheyratheten Töchter aber nur in Subſfidium aus. demſelben geſchehen müſſe. Nicht die qualitas dotis, ſondern der Conſens des Lehnsherrn und der Agnaten, machen in dem erſten Fall das Heyrath8gut und Ausſtattung der Töchter, zu einer allei- nigen Lehnsſchuld« Z. F5IZ.“ Warum bey 23 ſtimmung des Zeyrathsguts und der Ausſtattung, auf keine Würden und Dignität Rückſicht zu nehnien, ſondern ſolches, auch ſchon in Anſehung des Allodial- Vermögens, blos nach dem Verhältniß der Erbſchaft feſtzuſetzen ſey. Wenn aus den veyden nächſt vorſtehenden 8.5. in wie weit das Lehn, ſo wohl nach den gemeinen als auch Sächſiſchen Rechten, zu einem Heyrathsgut und Ausſtattung der Töchter verpflichtet iſt, erhellet, ſo müſſen wir uns aud) mit dem Maaßſtabe, wornach ein dergleichen Heyrath8gut und Ausſtattung beſtimmet werden muß, näher bekannt machet. Die Vernunft giebet es, daß, wenn man hierunter zu freygebig ſeyn wollte, die Hauptabſichten der Lehne dadurch gar ſehr vereitelt werden würden, indem es ſehr oft ge- ſchiehet, daß die Väter in ſolhen Umſtänden verſtorben, wo die hinterlaſſenen Töchter aus dem Allodialvermögen nicht anſtändig abgefunden werden fönnen, ſondern deshalb ihre Zuflucht zu den Lehnen nehmen müſſen. Würde nun in Beſtimmung dieſer Lehns- Laſt keine verhältnißmäßige Einſchränkung beobachtet, ſo fällt von ſelbſt in die Augen, daß die gänzliche Vernichtung der Lehne in kurzer Zeit eine unqusbleibliche Folge ſeyn würde.- Ziehet man die gemeinen Regeln der Rechtsgelahrheit hiebey zu Rathe, ſo findet man, daß ſolche überall von nichts als Dignitäten, und dem was ſtandesmäßig iſt, rechen. 6 57 Nicht allein die Würde des Vaters und der auszuſtattenden Töchter, ſondern auch die Würde des Ehemannes, mit dem die Tochter verheyrathet wird, ſoll, nach der Rechts- Lehrer Meynung, der Beſtimmung des Dotis die gehörige Richtung geben. Allein ſchon ſelbſt in ſolchen Fällen, wo der Brautſchaß und die Ausſtattung blos aus dem Allodialvermögen genommen werden muß, wird dieſes wohl nicht der richtige Maaßſtab, um dergleichM Dinge zu beſtinunen, ſeyn können. : In Sachen, wo es auf Geld und Vermögen ankommt, ſind alle Würden und Dignitäten ein leeres Hirngeſpinſte. Die Beſchaffenheit des Vermögens und nicht die Würde, müſſen hier das, was den Töchtern zuflieſſen kann und ſoll; beſtimmen. gG. 5165. Bon den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 1, 367 6. 516. Daß fich beſonders bey den Lehnen die Ausſtattung der Töchter nicht nach den Würden, ſon» dern nach dem Beutel richten könne, und dabey hauptſächlich auf den unverſchuldeten Zuſtand des Lehns Rückſicht zu nehmen ſep. ; Am, allerwenigſten kann in Anſehung der Lehne, wenn dieſe mit einem Braut- Schaßz und Ausſtattungsgelder beſchweret werden ſollen, auf die verſchiedenen Arten der Würden Rückſicht genommen werden. Nur lediglich die Beſchaffenheit und Größe des Lehnes in feinem unverſchuldeten Zuſtande, kann hiebey in Betracht kommen. Denn daß, ohne den Töchtern eine Aus- ſtattung und Heyrathsgut auszuſeßen, zuförderſt die auf dem Lehne haftende Schulden und andere Laſten abgezogen, und nur allein das freye Lehn zum Grunde geleget werden müſſe, iſt ein Saß, den die Vernunft ſelber anempfiehlet. Wie wenig aber nach Abzug der Schulden, öfters von den wichtigſten Lehngü- - fern übrig bleibet, lehret die tägliche Erfahrung zur Gnüge, Ein Bräutigam, der aus dem Lehne auszuſtattende Töchter heyrathen will, muß ſich daher ſehr wohl vorſehen, daß er nicht durch den äußern Anſchein und Größe des Lehnes geblendet werde. Will ex nicht getäuſchet ſeyn, ſo iſt ihm eine nähere Erforſchung, des innern Lehnszuſtandes höchſt nöthig. I Denn da die Beſimmung des Heyrath8guts und der Ausſtattung nicht nach den Würden, ſondern nach dem Verhältniß des unverſchuldeten Lehns geſchehen muß, ſo kann eines ſchlechten Edelmanns Tochter öfters einen anſehnlichern Brautſchaß, als die Tochter des berühmten Generals, zu erwarten haben. Mit Einem Worte, der Dos einer Tochter aus den Lehnen, richtet ſich nicht nach den Würden, weder des Vaters, noch der Tochter, noch des Bräutigams, ſondern le- diglich nach dem Beutel.;. S. 517- Auf wie hoch der Dos der Töchter nach dem Verhältniß der Lehne zu beſtimmen, wirs n& her geprüfet, und dabey, daß die UTeynung des Mevius, ſo gemäßigt ſie auch zu ſeyn ſcheinet, vor die ſpätern LTachfolger wenig. tröſtlich fey, gezeiget. Was nun aber an den Orten, wo hierunter durch beſondere Geſeße nichts eigent- liches beſtimmet iſt, den Töchtern nach den gemeinen Rechten ausgeſeßet werden müſſe, wird annoch näher in Erwägung. zu ziehen ſeyn. Daß die Beſtimmung des Heyrathsguts aus dem Lehne jederzeit in der Art, da- mit das Lehn nice zu ſchr beſchweret werde, zu mäßigen ſey, iſt ein Hauptſaß, der hiebey niemahl auſſer Augen geſeßet werden muß. Denn alles, was einem Lehne den Untergang drohen kann, iſt verwerflich, und muß daher auf alle mögliche Art eingeſchränker werden, Sonſt iſt der berühmte Mevius, welcher P, 3. Dec. 364. dieſe Materie ſehr ge- ſchit und deutlich vorgerragen hat, der Meynung, daß die Ausſtattung der Töchter, nach- dem deren mehr oder weniger vorhanden, nicht über den dritten oder vierten Theil des unverſchuldeten Lehnes betragen, und die Söhne oder Agnaten wenigſtens noch einmahl ſo viel, als die Töchrer erhielten, in dem Lehne frey behalten müſten. ] So 368 Siebente Abhandlung. So gemäßigt anch die Meynung des Mevius zu ſeyn ſcheinet, ſo iſt ſie d die Lehne und Lehnsfolger wenig tröſtlich. Denn von ſelbſt fällt in die 1 SENEN dieſes in.drey.oder vier Lehnfolgen hintereinander geſchehen muß, wie dergleichen Bepſpie- le nicht ſelten ſind, das ganze Lehn dadurch erſchöpfet wird, und den ſpätern Lehnsfolgern nichts als das bloße Andenken davon übrig bleibet. Man erſiehet hieraus, wie ein Landesherr, dem an der Conſervation der Lehne und des Adels gelegen iſt, die Aueſtattungen der Töchter aus den Lehnen, auf alle nur mögliche Weiſe einzuſchränken die größeſte Urſache habe, h; 5084 Wie es in dem Reiche, den U7agdeburgiſchen, und auch den Schleſiſchen Lehnen in dem Fürſtenthum Schweidnitz wegen Ausſtattung dr Töchter gehalten werde, It dem Reiche, wo ſonder Zweifel die wichtigſte Lehne und auch zum Theil Ma- jorate angetroffen werden, findet man in den Adlichen und Gräflichen Familien allenthal- ben reiche Söhne und lauter arme Töchter, indem den leßtern auch aus den wichtigſten Gütern nur etwas geringes ausgeſeßet wird. Hiedurch werden die dortige Lehne und Majorate vorzüglich erhalten, und die Töchter bleiben, ihrer geringen Ausſtattung ohnerachtet, dennoch nicht ohne Männer, in- dein die reichen Söhne bey den wichtigen Gütern, ſo ſie beſiken, auf reiche Heyrathen zu denfen nicht Urſache haben. Aus der Magdeburgiſchen Lehns-Verfaſſung, welche überhaupt von den gemeinen Lehnrechten am wenigſten abgewichen iſt, kann man einigermaßen, was hierunter ehedem bey den Lehnen rechtens geweſen iſt, abnehmen, wenn Cap. 8. 8. 36. der Magdeburgi- ſchen Policey- Ordnung ausdrücklich feſtgeſeßet wird, daß der den Töchtern ausgeſekte Dos auf 20020Rethlr. freyes Lehn, ſich niemahl höher als auf 3000 Rthlr. belaufen muſe ſe, dieſes würde ohngefehr den 5ren oder öten Theil augmachen, und dabey die Lehne nicht ſo vieler Gefahr, durch dergleichen Laſten erſchöpfet zu werven, ausgeſeßet ſeyn. In dem Fürſtenthum Schweidniß in Schleſien, gievet es auch eine gewiſſe Art von Lehnen, welche zwar an und vor ſich bloße Feuda herediraria ſind, und von den Eigen- ſchaften der Lehne nichts an ſich haben, ſonvern nur den bloßen Namen derſelben führen. Juzwiſchen wird bey Erbſonderungen der Söhne und Töchter, denen leßtern doch auch nur nach Befund der Umſtände, ein ſehr geringes ausgeſeßet, welches ſelten über den-5ten oder 6ten Theil von dem ohnverſchuldeten Werthe des Gutes zu betragen pfleger. 6. 519 Zur Ausſtattung und Dotation ſind nicht blos dis Söhne, ſondern auch die Agnaten und der Zehnsbherr ſelber verbunden. Zur Dotation und Ausſtattung der Töchter aus dem Lehne, ſind, bey Ermange- lung eines zureichenden Allodial- Vermögens, nicht blos die Sohne odec Brüder der aus- zuſtattenden Töchter verbunden. Es iſt ſolches eine Schuldigkeit, die auc<-den zur Succeſſion gelangenden Agnaken und Mitbelehnten, ja ſelbſt dem Lehnsherrn, wenn das Lehn an ihn wieder zurück fällt, oblieget. 4 7| Der Von den ſo wohl wirthſchaſtlichen, als rechtl. Wahrheiten:c. 369 Der vorhin angezogene Carpzov hat dieſes c.1. ſeh? artig ausgeführet und mit vernünftigen Gründen beſtärkfet. Denn. da es, ſaget er daſelbſt, durch die Billigkeit eingeführet, und durch „eine langwierige Gewohnheit beſiätiget iſt, daß, wenn ein Vaſall entweder gar Fein Allodial- Dermögen, oder doch nicht ſo viel, daß die Töchter daraus unterhalten, ud, wenn ſie verbeprathet werden, ausgeſtattet wer- den können, hinterlaſſen, die Töchter aus dem Zehne alimentiret, und bey ihrer Derheyrathung dotiret und ausgeſtattet, oder wenigſtens dasjenige, was daran mangelt und aus dem Erbe nicht genommen werden kann, zuge- ſchoſſen werden müſſe, ſo wird, dieſe Schuldigkeit mit Recht ein Onus feudale genannt, welches nicht allein ein jeder Agnat, ſondern anu< bey Apertur des Zehns, der Zebnsberr ſelber übernehmen und tragen muß. Eben dieſes behauptet auch Mevius und mit ihm die ganze übrige Schaar der Rechtslehrer, mit dem Zuſaße, weil die Ausſtattung der Töchter aus dem Lehn, bey Un» zulänglichfeit des Allodial«Vermögens, fein Onus perlonale, ſondern reale wäre, ß. 520. Wenn der Vater einer Tochter bep ſeinem Leben einen höhern Dorem, als es die Rräfte des Lehns erlauben, verſprochen hat, darf ſolcher von den Agnaten nach ſeinem Tode / nicht bezahlet werden. Ich habe zwar 6. 514. behauptet, daß der von dem Vater bey ſeinem Leben den Töchtern verſprochene Dos nach ſeinem Tode aus dem Lehn, und zwar nach dem Sächſi- ſchen Rechte ohne Beytritt des Allodial- Vermögens, bezahlet werden müſſe. Es kann ſich aber gar leicht der Fall ereignen, daß der Vater einer von ihm vor- züglich geliebten Tochter, um ihr eine anſtändige Heyrath zu verſchaffen, einen höhern Do- tem, als es die Umſtände und Kräfte des Lehns verſtatteten, ausgeſeßet hat, Die Frage, ob in einem dergleichen Fall die Agnaten und der Lehngherr einen ſol- ende Wirkungen beylegen wollte. Dadurch, daß der Stupraror mit einer ſolen, fo dex Familie dadurch zugezogen werden können, völlig wieder ausgelöſchet. Unbillig würde es daher ſeyn, wenn man einen ſolchen durch die darauf erfolgte Ehe-wieder gut gemachten Fehltritt, eben ſo ſcharf, als einen der Familie durch eine offene bare Liederlichkeit oder unerlaubten Leichtſinn zugezogenen Schandfle> ahnden 0... 260725; 380 Siebente Abhandlung, I< glaube daher, daß ein dergleichen Schwachheitsfall, die Lehnsfolger von der Verbindlichfeit eines aus dem'Lehne-zu zahlenden Heyrachsgutes nicht befreyen könne. Jedoch wird bey dieſem allen vorausgeſeßer, daß. der Fehler mit einer. Perſon gleichen Standes begangen worden.| 9. 533- Irrige iMeynunz derjenigen, welche bey den ſchon bis zu ihren 25ſten Jahre gekommenew gdlichen Töchtern, dieſen Fehler desfalls, weil ſie der Vater nicht zeitig genug verheyrathet,. gelinder behandelt wiſſen wollen. Noc noch eher, als denjenigen, die ſchon zu ihren reifen Verſtande gefommen, und das Böſe und Gute in dex Welt kennen lernen, u verzeihen. 5. 534- Bey der äuſſerſten Dürftigkeit müſſen, nach den Regeln der TTenſchlichfeit; auch den ge ſchwächten adlichen Töchtern nothdürftige Alimente aus dem. Zehne gegeben werden. Können gleich dergleichen geſchwächte adliche Töchter aus dem Lehne keine Aus- ſtattung noch Heyrath8gut fodern, ſo gehen ſie doch in dem väterlichen Allodialvermögen ihres Antheils nicht verluſtig, und auch ſelbſt ein teſtirender Vater müßte denſelden, wenn nicht ihre Lebengart bis zur äußerſten Proſtitution gienge, das geſesmäßige Pflichetheil in demſelbigen laſſen,]- Wäre gar kein Allodialvermögen vorhanden, dergeſtalt, daß ſich eine dergleichen Tochter in der äußerſten Dürftigkeit befände, ſo kann ſie auch ſelbſt von dem Lehn nicht ganz hülflos gelaſſen werden, ſondern es iſt ihr an Alimenten wenigſtens ſo viel, als ſie zum-nochdürftigen Unterhalt nöthig hat, auszuſeßen. ' An das, was ſtandesmäßig iſt, kann jedoch hiebey nicht gedacht werden. Sie hat. ihren Stand ſelber verunehret, und muß daher auch billig ihre eigene Schande tra- gen. 0002000..n x Von den ſv wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 1c. 3814 get. Nur auf das, was die Menſchlichkeit erfodert, iſt hierunter Rückſicht zu nehmen. 6... 535- Daß nach den gemeinen Rechten'eine auszuſtattende Tochter«uch zur anſtändigen Kleidung, Betten und dergleichen weiblichen Zausrath, imgleichen die zur Zochzeit benöthigten Gels der bekommen, und ſolche nach dem gemeinen Raiſer-und Sachfenrechte zuförderſt aus denz: Allodio, nach dem Churfärſtlich Sächſiſchen Rechte aber lediglich aus dem Zehne genommen werden müſſen. Die Sitten unſerer Zeit erlauben es nicht, daß man die Braut dem Bräutigam bloß und nacfend zuführet, ſondern ſie muß, auſſer ihrem Heyrathegut, anſtändig beflei- def, mit den gehörigen Betten und andern dergleichen zum weiblichen Hausrath-gehörigen Dingen verſehen ſeyn. Die Anſchaffung dieſer Stücke iſt, nach dem gemeinen Kaiſer- und Sachſenrechte, hauptſächlich aus dem Allodialvermögen zu bewirken, und nur erſt alsdenn, wenn ſolches ganz oder zum Theil ermangelt, kann es dem Lehne zur Laſt fallen, Nach dem Churfäörſtlich Sächſiſchen Rechte aber, lieget die Beſorgung dieſer Dinge ſowohl, als auch die-Beſtreitung der Hochzeitfoſten, dem Lehne alleine ob, der- geſtalt, daß die Allodialerben dazu nichts beytragen dürfen, wovon Carpzop P. 2, Conſt, 46. def. 41. mit mehrern nachgeleſen werden fann.; 00.536: Wenn der Yater den größten Theil ſeines Allodialvermögens zur Ankaufung eines neue Zehns angewandt, können die Töchter, nach den gemeinen Rechten, aus einem ſolchen new erFguften Zehn, ihren Pflichttheil verlangen. Alles, was bigher von Ausſtattkung der Töchter"vorgetragen worden, finder nach den gemeinen Rechten nur bloß in den altväterlichen Lehnen ſtatt. Bey den neuen erſt von dem Vater erkauften Lehnen, bekommt die Sache eine ganz andere Lage- und die Töchter ſind aus demſelben ein weit mehreres zu- fodern be- rechtiget. ; Dem Vater hat zwar frey geſtanden, den größeſten Theil ſeines Allodialverms- gens zur Anfaufung eines neuen Lehns zu verwenden. Weil er aber keines ſeiner Kinder in ihrem geſesmäßigen Pflichttheil verkürzen kann, ſo wird ein dergleichen neuer Lehnsan» kauf als eine inolhciola feudi emtio angefehen.| Bey der künftigen Erbtheilung des väterlichen Vermögens, muß daher das neu erfaufte Lehngat mit dem übrigen Allodialvermögen zuſammen. gewörfen, und den Toch- fern daraus ihr Pflichttheil, nach deren Verhältniß der mehrern oder wenigern Anzahl von Kindern, ausgemittelt werden. Jedoch kann bey dieſer Erbtheilung und Ausmittelung des Pflichttheils, nicht das Gur nach ſeinem gegeuwärtigen wahren Werth in Anſchlag kommen, ſondern es muſſen ſich die Töchter begnügen laſſen, wenn das davor wirklich gezahlte Kaufaeld zur=Srb» ſchaftsmaſſe conferiret wird, Bbb 3 OS. 537: 382 Siebente Abhandlung. 537 6. In welchem Fall aber auch ein Vater zum Beſten des Sohnes, über ein dergleichen neu- er Fauftes Sut zu diſponiren befugt ſey. So iſt es zu halten, wenn der Vater kein Teſtament gemacht, ſondern ab inte- ſtato verſtorben iſt, und wegen des neu-erkauften Lehns nichtsbeſonders verordnet hat. Sonſt aber finde ich nicht, warum nicht ein Vater die Freyheit haben ſollte, bey noh anderweitigen hinlänglichen Allodialvermögen, in dem neu acquirirten Lehne eben diejenigenSäße, wegen Abſindung der Töchter, die bey den alten Lehnen ſtatt finden, einzuführen. Man ſeße den Fall, daß der Vater ein Allodialyermögen von 300009 Rthlr. be- ſeßen, und dabey einen Sohn und eine Tochter hinterlaſſen härte.: Er hat aber von dieſem ſeinen Allodialvermögen bey ſeinem Leben ein Lehngut vor 10000 Rthlr. erkauft, dergeſtalt, daß bey ſeinem Ableben nur noch ein Allodium von 20000 Rthlr. übrig bleibe. Nun aber verordnet der Vater in einem Hinterlaſſenen Te- ſtamente, daß der Sohn und Tochter in dem Allodialvermögen zu gleichen Theilen erben, das neu erfaufte Lehngut aber dem Sohn auf dem Fuße der alten Lehne allein verblei- ben ſolle. Der Pflichttheil der Tochter hätte, wenn das neue Lehngut nicht erkaufet worden" wäre, ix 10000 Rehlr. beſtanden, Dieſe bekommt ſie auch noch anjeßt durch die gleiche Theilung der in dem übrig gebliebenen Allodialvermögen 20009 Rehlr. Sie hat daher ſich wegen der Verleßung in ihrem Pflichttheil zu beſchweren, keine gegründete Urſache, und folglich muß ſie ſich auch die wegen des erfauften neuen Lehns gemachte väterliche Diſpo- ſition, ſchiechterdings gefallen laſſen. 8. 5383. Daß bey Abfindung der Töchter aus den Powmerſchen Lehnen, die dortige- Pommerſche Zehnsconſtiturion vom Jahr 1694. zum Grunde zu legen ſey. Nachdem wir die Rechte der Töchter an den Lehnen, in Anſehung ihres Heyraths- Guts und Ausſtattung, ſowohl nach dem gemeinen als Sächſiſchen Rechte, in dem vor- ſtehenden näher kennen lernen, ſo wollen wir uns auch dasjenige, was deshalb an ver- ſchiedenen Orten durch beſondere Statuten und Lehngverordnungen feſtgeſebet iſt, in eben derjenigen Ordnung, die wir oben bey den Lehnſchulden beobachtet haben, befannt zu machen ſuchen. In Pommern findet man dagsjenige, was von der Ausſtattung der Töchter in den dortigen Lehnen Rechtens iſt, in der Churfürſtlichen Brandenburgiſchen Lehnscon- ſtitution vom Jahr 1694. Tir. 3. ganz deutlich und umſtändlich vorgeſchrieben.; Es gehet zwar dieſe Lehnsconſtikution nur blos, wie Tit, 1. 6. 1. zu erſehen iſt, auf das Herzogthum Hinterpommern und Fürſtenehum Camin, als welches zu der Zeit, da dieſe Lehasconſtitution entworfen worden, nur allein unter Brandenburgiſcher Ho- heit ſtand. Da aber dieſelbe durchgehends auf die Pommerſchen Landtagsreceſſe und Con- cluſa der Stände gegründet iſt, ſo wird auch in dem übrigen Theil von Porimern das da- rinn enthaltene ſeine Anwendung finden. 8. 539 Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 16, 383 6. 539. t7ach der Pommerſchen Lehnsconſtitution muß der nach derſelben beſtimnite Dos; den Töch» tern ſchlechterdings aus den Zehnen auggezahlet werden, ob gleich nach den alten Pommerſchen Concluſis alsdenn, wenn ein ſtarfes Allodium vorhanden, dev aus dem Lehne zu zahlende Dos gemindert werden. müßte. Bereits 6. 436. iſt bemerket worden, daß in Pommern die Töchter nicht bloß in Subſidium aus den Lehnen ausgeſtattet werden, ſondern dieſe Ausſtattung daſelbſt ein Onus per ſe feudale iſt, folglich darunter auf die Beſchaffenheit des Allodialvermögens, ob es zureichend ſey oder nicht, Rückſicht genommen wird. In den Scettinſchen Conclulis Concl. 4. Tir. 57. lieſets man zwar, daß, wenn die Töchter gleih ex hereditate ihrem Stande gemaß dotiret werden könnten, ihnen nichts deſio weniger aus dem Lehne etwas,. aber nicht ſo viel); als wenn ſie ſonſt ihre Dotation anders woher nicht zu erlangen hätten, gegeben und zugebilliget wer- den ſoll. - Auch iſt in dem Landtagsabſchiede de dato Tr:ptow vom 16ten März 1708. ein gleiches enthalten. Die Pommerſche Lehnsconſtitution aber weiß von dieſem Unterſcheide nichts. Vielmehr iſt in.derſelben Tir. 3, 8. 5, ausdrücklich verordnet: Ob ſchon die Töchter oder Schweſtern aus andern Erbſchaften bemittelt. wären, ſoll ihnen nichts deſto weniger die in vorſtehenden 6. 9. beſtimmte Por- zion aus den Zebhnen völlig verbleiben und gereichet werden. 5. 542 Von den verſchiedenen Sägen, ſo die Pommerſche Zehnsconſtitution bey Abfindung, der Töchter, nach dem Unterſcheide, ob die Güter an Söhne oder Vettern verfallen, annimmt, Das Quantum, ſo die Töchter aus den Pommerſchen Lehnen befommen- ſollen; iſt in gedachter Lehnsconſtitytion nicht der Willführ überlaſſen, ſondern ganz eigentlich beſtimmet und feſtgeſeßet worden. j Es macher aber dieſes Geſeß-hiebey einen Unterſcheid, ob das Lehn, aus wel» . 394 Siebente Abhandlung. Pommerſch& Lehns- Conſtitution auch hierunter Vorſorge getragen, und den Güterbeſikern entweder billige Termine nachgelaſſen,“ oder auch den Töchtern einen Theil von den Gütern in compenſationem doris zu übergeben freygeſtellet. Dieſe Diſpolitio legis wird ſich ebenfalls durch die Einſicht der' eignen Worte des Geſeßes am beſten faſſen laſſen. Der 8. 3. aber, der dieſes entſcheidet, iſt folgenden Jrnhalts: Sollten die Zehnsfolger dasjenige, was, ſolcher Computation nas, den Töch- tern oder Schweſtern /oco dotis gebübret, auf einmabl, oder auc< gar nicht mit Gelde abführen können, ſollen die Töchter oder Schweſtern auf den lezten Sall eine Particu! von den Gütern, ſecundum facdlam eſfimatio- vem, ad concurrentem quantitatem anzunehmen, oder auf den erſten, den Debitoribus-dotis billige Termine, die aber alſo einzurichten, daß bey der Zochzeit der erſte, und das übrige in nace aufrichtig und Penſions weije zu berechnen, und hat dabey die Zinſen des ihr zuſtehenden und 1 immiſſorialibus gebilligten. Capitals, das übrige aber von dem Capital nach und nach, bis ſie voll- kommen befriediget, abzuziehen und einzubehalten. 6. 560% Die Abfindung der Töchter aus den Lehnen in dem Zerzogthum HTagdeburg, iſt' durch die dortige Policey- Ordnung feſtgeſezet, und daß. daſelbſt die Ausſtattung der Töchter kein Quus per ſe feudale ſey, ſondern ſolche nur in Subſidium geſcheben müſſe. Nach der uns vorgeſeßten Ordnyng ſchreiten wir wunmehr zu demjenigen fort, was in dem Herzogthunt Magdeburg, wegen Ausſtattung der Töchter aus dem Lehne, beobachtet wird.: Wir haben bereits 6. 482-,' wo wir von der Beſtimmung der Lehnſchulden in ge- dachtem Herzogthum gehandelt, vorläufig bemerket, daß die Churfürſtf. Brandenburgiſche Magdeburgiſche Policey-Ordnung vom Jahr 1688. daſelbſt die einzige Richtſ des erſten Bandes b. 18. bey Abfindung der „Töchter aus den Lehnen bemerket habe, zum Grunde geleget werden müſſen. Ju deim Herzogrhum Magdeburg wird dieſes um ſo weniger ein Bedenken finden können, als man ſchon vorhin wahrnimmt, daß daſelbſt in allen Fällen eine beſondere - Aufmerkſamkeit auf die Erhaltung der Lehne gerichtet iſt, und man ſich in demſelben nicht ſo freygebig, als wohl in andern Provinzien geſchiehet, bezeiget. ; 05,62% Wie die Ausſtattung aus den ANGENEE Lehnen zu beſtimmen, und daß dabey haupt: ſächlich auf die mehrere oder wenigere Anzahl der Töchter Rückſicht : zu nehmen ſey. 4 Demnächſt machet die Magdeburgiſche Lehnsconſtitution einen Unterſcheid unter „der Anzahl der auszuſtattenden Töchter. : Wenn nur eine Tochter vorhanden, bekomme ſie von jeden 20000 Reichsthalern 2000 Rthlr.; “Sind zwey Töchter nachgelaſſen worden, erhält eine jede von jeden 20000 Reichs- Thalern des unverſchuldeten Lehnwerths, 71500 Rehlr. - Ddd 2 Im 396 Siebente Abhandlung. m Fall drey Töchter: auszuſtatten: wären„. bekommt eine jede vow obigem: Lehns- Quanto nur 1500 Rehlr. Mehr als: 3009 Rthlr..aberwerden,. die Anzahl der Töchter mag ſo hoh ſeyn als ſie:will, von jeden 20000 Rthlr.. des unverſchüldeten Lehns- nicht zugeſtandon, und es verſtehetſich-daher von ſelbſt, daß, wenn mehr als drey Töchter zur Ausſtattung-hinter- laſſen worden, ſie ſich in- dieſe-3000 Rthlr. verhältnißmäßig eintheilen müſſen. Auch iſt es eine ganz natürliche-Folge ,. die ſich'aus:den- Regeln einer vernürfti- gen Auslegungsfkunſt von ſelbſt ergiebet, daß, wenn: der-unverſchuldeteWerth:nicht 20000 Rehlr;. betragen ſollte. die" zur Ausſtattung; der Töchter beſtimmten 3000 Rthlr. verhält nißmäßig reduciret“ und" niedriger“ geſeßet werder müſſen... Ohne: dieſe Anmerkung und“ Deutung:,. würde die Magdebargiſche: Policeyordnung. dunkel. bleiben. und. nicht auf alle: Salle angewendet: werdew können. Die: Ausſtattungsgelder“ bleibe bis: zu: der“Töchter: Verbeyrathung: in den: Lehnew ſtehen, und. werden ihnen: anſtatt'dex Alimente verzinſet,. verbleiben aber; wenn die.Töchter- unverheprathet: verſterben; dem Lehn:- Auch in dem-Magdeburgiſchen“ erhalten die Töchter das" vor ſie aus dem Lehn be- Mmmte Heyrathsgut nichr eher, als bis ihre'Verljeyrathung wirklich erfg!get;: und, daß Dieſes Heyrathsgut, wenn ſie unverehelicht verſtorben, garnicht:ausgezahlet'werden dürfe, fondern' dem: Lehne verbleibe, iſt: aus: der: allgemeinen“ Caula Zorationis vom ſelbſt.klar:- Damit inzwiſchen die'Töchter, wenn ſie ſonſt.fein:anderes'Vermögen haben, nicht Noth. leiden dürfen, ſo-erhalten ſie, nach“ Vorſchrift. der mehv'erwähnten Policeyordnung; jährlich die Zinſen vonder ihnen beſtimmten Ausſtattung:zu ihrem“ nöchigen) Unterhalt.. Wären aber'mehr als vier Töchter vorhanden. ſo“ iſt'ausdrücklich feſtgeſeßer wor- den“, daß eive jede derſelben jährlich 40 bis 50 Neh!r. aus dem Lehne“ bekommen ſolle.. Könnten ſich: die-Lehnsfolger mit: den. Töchtern hierüber: nicht:vereinigen",. ſo ſoll die Sache:an die Regierung: gebracht. darüber. ſummariſch; verfahren, und die: Sache auf. etwas gewiſſes eingerichtet: werden.- 6. 564- Wie es nach der:-Nlagdeburgiſcherm Policeyordnung:mit den newacquirirten-Lehnen,- in An-- ſehung der Töchter, gehalten werdenm ſoll.- So viel'die neu» erfaufren Lehne anbetrifft, ſo'ſoll zwar den Töchtern, wenn: ſie“ aus: dem: Allodialvermögen reichlich verpfleget ,. und nach- Staänvesgebühr ansgeſtattet wer- den-fönnen, daraus ſowenig, als aus' den altväterlichen-Lehnen:, eine Zubuße geſchehen. Inzwoiſchen: hat doch“ die Magdeburgiſche' Policey“ Ordnung:, am Ende! des! vor: hin angeführten 8., den Fall, wenn: ein Vater vor ſein ganzes' oder meiſtes Allodium'ein geyes Mannlehn erfaufet hätte, davon ausgynommer.= Ein dergleichen: neues Lehn ſoll zwar, nach Vorſchrift dieſes Geſeßes', den Söh- nov als Lehasfolgern alleine“ verbleiben, ſie aber dennoch, wenn ihre' Ehweſtern durch einen ſolchemKayuf in ihrem Pflichttheil verfürzer wordew wären, das davor bezahte me | Oeld, Von den ſo wohl wirthſchafklichen, als rechtt. Wahrheiten:c.. 397 Geld zur väterlichen Verlaſſenſchaft zu conferiren,. und-ſich ſolches mit anrechnen zu laſſen, gehalten ſeyn.||. H Man ſiehet'von ſelbſt ein, daß auch“ dieſes“ alles: den“ gemeinen Rechten“ vollkom men gemäß. ſey,. und: darunter: keine Abweichung: von: denſelben: wahrgenommen: werden: fönne.;; Je 6... 5657 Daß: in öden: Brandenburgiſchen Marken; bey Abfindung der Töchter aus den" dortigen ehe “ Zehngütern, ſo wohl die Alt- und“Churmärkiſche,' als“ auch“ tTeumärkiſche - Zehns Conſtitution: zum Grutide zulegen, und: was es mit dieſew-beyden- ; Conſtitutionen-vor eine Bewandniß- habe; Weit mehrere Abweichungen: werden wir bey der Abfindung der“ Töchter“ aus“ den" ehemahligen Lehnen“ der: Brandenburgiſchen: Marken,. die-wir nunmehr: ebenfalls: in: Be-- tracht nehmen wollen,, verſpüren. Was vor eine Geſtalt die Lehne der Brandenburgiſchen Marken durch die darin vorgegangene Veränderungen: gegenwärtig-bekommen haben, iſt bereits 8. 488. und 489.- „Umſtändlich:gezeiget.. auch. daß die ſo'wohl in der Alt: und Chur* als auc) Neumark er- richtete'Lehns- Conſtitutionen die'einzige Richtſchnur in: den. dortigen: jekt: vorkommenden: Lehnsfällen-ſind; 8. 490 bemerket-worden.-;-, ; Auch dasjenige; was wegen Abfimdung: der Märkichen Töchter aus den dortigen" Gütern zu wiſſen nöthig iſt, muß aus denſelben entnommen; und das. darinn: etwa dunfel oder zweifellyaft gebliebene; näher erläutert werden, wiewohl nicht zu leugnen iſt, daß der Artickel von Abfindung: der: Töchter in: beyden: Lehns» Conſtituytionen: ziemlich: umſtändlich) gefaſſet wörden..; -. Daddieſe beyde“ Geſeße: mit allergnädigſter Landesherrlicher" Erläubniß“ von den“ Landſtänden der verſchiedenen Marken ſelber aufgeſeßet,. und blos allerhöchſten Ortes be- " ſtätiget-worden; die“ Alt= und Chyrmärkiſche“ Landſtände aber: mit den“ Neumärkiſchen in vielen-Stücken,. beſonders aberauce ererbeten, auf welchen Fall. die Töchter, auch in dieſem Zerzogthum und Weidcbildern, von denen Brü- dern oder Agnaten' mit dem Shmu> und Raſtengeräthe ausgeſtattet wer- den müſſen. Es ererben aber; Die Töchter, oderwenn deren keine vorhanden, die Coonata, die Yliftel- Gerade, alsdann, wann die Frau vor ihrem Ebemann wit Tode abgebet, und ſollen künftighin, zu Derbütung unnötbiger Proceſſe, zu derſeiben nur gezählet werden, die yNutterſchafe und die Gänge, die Schränke, Laden und Tronen, darinnen die Miutter ihre Rleider verwahret hat, alles Garn roh und geſotten, Zein, Slachs, Leinewand, geſchnitten und ungeſchnit- ten, alle ibre Betten, Pfähle, Rüſſen, Leila>en, Tiſchtücher, Zandque- ten, Saydbe&en, ihre Fürbänge, Teppiche und angenagelte Zeudcter, der Mutter WaſchFeſſel, ihre eigene Braupfanne, alle ihre Rleider und-Schmu& es ſey an Perlen, Retten, Ringen, Gürtel und andern Rleinodien, alles - zur Toilette gehörige Silber, alle weibliche In/trumenta, als Scheeren, Weifs| fen, Würkrähmen, und endlich der Wagen darauf ſie gefahren hat. Wie aber Alle dieſe Stücke die Töchter, und in deren Ermangelung die Cognara nur. alsdann zu fordern haben, wann ſich ſolHe unter der verſrorbenen Zaabſe- ligfeit wirklich, befinden; Alſo ſeynd auch nyr darunter von obſpecificirten Stücken zu rechnen, diejenige, ſo die Frau zu dem Manne gebracht, oder Pante matrimonio ererbet hat; nicht aber die, ſo der Wann, oder die Frau währender Ehe aus ihren Mitteln angeſchaffet und erkaufet haben. Es ſind aber 54 Die Töchter oder andere. Spillmagen, wenn ſie.dieſe SeradeſtöXe-erbhalten, ſchuldig, der Verſtorbenen. ihren Wann ,„ Au. andern Schwerdmagen.. da- von zu laſſen, das nach dem erſten vorhandenen beſte Bette, welches völlig, aufgebettet, und wann dergleichen. befindlich, mit Vorhängen VEDEN vn Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rec<ßtl. Wahrheiten 1c. 413 919d aufgeputzet ſeyy muß, 3wey- Tiſchtücher; nebſt 3zwey Dutzend..Serviet- ten, von der mittlern Sorte,: zu BedeXung eines Tiſches, und. etliche Stühle wit Polſtern,“ ſo gut ſolc, Biſten: und Raſtengeräthe Haben ſollen, mögen ſie nicht eher fordern, als bis ſie wirkli verbeyrathet werden., 6. 5909 Wie es zu halten, wenn die Süäter an die Söhne gefallen. Sind es Söhne, die zu dem Beſiß der väterlichen Gürer gelanger, ſo muß, nach Maßzgebung des 8.92, alles dasjenige, was den Töchtern in der Lehns- Conſtitution ge- ordnet iſt, bis zu ihrer wirklichen Verheyrathung, in den Gütern ſtehen bleiben, und ſols hes den'Töchtern zu ihrer Alimentation, jedoch nur mit 4 Procent verzinſet, dieſe Zinſen auch Quartalweiſe richtig bezahlet werden. Wird eine Tochter wirklich verheyrathet, ſo ſind die Brüder, nach Vorſchrift des 6. 39, ihr dagjenige, was ihr an Hochzeit, Schmuck, Kleidergelder oder auch Kiſten- und Kaſtengeräthe zukommt, ingleichen was die Unterthanen in ſolchem Fall geben müſſen, gyoch vor der Hochzeit zu entrichten ſchuldig. In Anſehung der eigentlichen 5. 71 und 72. beſtimmten Ausſtattung aber iſt, wenn ſich dieſe Ausſtattung über 1000Rthlr, beläuft, deren Bezahlung in drey gleichen Terminen den Söhnen nachgegeben worden, und zwar dergeſtalt, daß der erſte Termin ſo fort in der Hochzeit, der zweyte ein Jahr hernac<, und der dritte drey Jahr nach] der „Hochzeit, fällig ſeyn ſoll,; Wollen Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 26. 415 Wollen aber die Söhne ſich dieſes Benelicii nicht bedienen, ſondern die Töchter NAME | ſo fort gänzlich befriedigen, ſo müſſen dieſe die Gelder annehmen, und können den Söh- 8.018 | neu, ſolche an ſich zu behalten und zu verzinſen, nicht zumuthen. 009 Was in dieſem Fall wegen der Sicherheit der Töchter verordnet, Unter den Gegenſtänden der beſondern Vorſorge, ſo die Verfaſſer der Neumärki»(39m: 4 ſchen Landſchafts Conſtitution vor die adlichen Töchter getragen haben, thut ſich auch be- ENE ſonders die Sicherſtellung ihrer Forderungen in den Gütern hervor. WIN Man ſiehet aus dem Jnnhalt des 5.95 und 96, welche dieſen Punkt eigentlich betreffen, ganz klar, wie ſehr ſie ſich der Wohlfarth der Töchter angelegen ſeyn laſſen. Die Deutlichkeit die der Neumärkiſchen Lehns- Conſtitution überall beywohnet, 112540;| . Dy zu einem rechten beliebten Geſes machet, begleitet ſie auch vorzüglich in dieſem(9060 8 rticfel, 14 196.310! KME Ich nehme daher keinen Anſtand, die Worte derſelben, in ſo weit ſie die den Töche(44,7; 0 kern beſtimmte Sicherheit betreffen, ſelber einzurücen, indem es im vorgedachten C. 160] Heiſſet: Damit nun aber auch Auf dieſen Falt, wann die Güter an die Söhne, oder Brüder fallen, denen Schweſtern, wegen allen deſſen, ſo ihnen daraus na< dieſer Conſtitution, 14:00) oder auch nach des. Vaters Diſpoſition gebühret, keine Weitläuftigreiten ge? 15776-M machet werden mögen: So ſoll ihnen der wirkliche Beſitz und Derwaltung 1/105647-8 der Güter. ſo: lange mit gelaſſen werden, bis dur< einen Erb- und TChei- 4,71 8 lungs- Receſs ihnen wegen richtiger Bezahlung der Alimenten oder Zinſen nd als auh. der Wohnungsgelder, zulängliche Derſiherung gegeben worden; 141.069 ZU Wegen des Capitals aber, als auch wegen deſſen, ſo ſie an Zochzeit und UNBE 5 Schmu&, Riſten- und Yaſtengeräthe zu fordern. haben, ſollen ſie ein 7us Ppiguoris cun retentione, bis ſie ſol| -„Ungültig ſind aud) ſolche Ehepacte, worinn der Frau ſowohl ein'Leibgeding als auch die Wiedererſtatfung ihres Eingeorachten, ſamme der Verbeſſerung zugleich verſchrie- hein worden: Dieſe Verordtung iſt um ſo mehr merkwürdig, als man dergleichen nicht allenthalben wahrnimmt, vielmehr in Gn 2 ER vix Verſchreibyng eines 3 ii 2; Leib- Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 11. 4335 - Wohanungsgelder- Tir. XII1l., und die Maaßregeln, ſo wegen eines zu conſtituirenden 436" Siebente Abhandlung. Leibgedinges, als auch eines Gegenvermächtniſſes/ zugleich autoriſiret zu ſeyn ſchein, > ſonſt die Zinſen des Leibgedinges nicht auf 295 pro Soe i. in ven DE NNN Marken geſchiehet, feſtgeſeßet werden können. Daß aber dieſe doppelte Laſt den Lehnen fehr ſchwer fallen müſſe, und daher die Diſpoſition der Pommerſchen Lehnsconſtitution der Billigkeit vollkommen gemäß ſey, fällt von ſelbſt in die Augen. Der Wirtwe ſtehet überdem binnen 3 Moxachen die Wahl, ob ſie den eiagebrach- ten Dotem nebſt der Verbeſſerung zurück fodern., oder das Doralirium annehmen wolle, frey... Hat ſie einmahl das Leibgedinge gewählet- ſo kann ſie weitev davon nicht äbgehen, ſondern muß beſtändig dabey. verbleiben. Screitet gleich eine Wittwe zur zweyten Ehe, ſo höret doch dadurch der Ge- Ruß des Leibgedinges nicht auf. Wollen aber die Lehnsfolger das Leibgedinge ablöſen, ſo iſt die Wirtwe daſſelbe, gegen Empfang ihres Dotis und der Verbeſſerung„ihneu abzutreten ſchuldig.: Da das Dotalitrivm. nur bloß auf die Dotal-Gelder conſtituiret wird, ſo iſt eine Wittwe, die ſolches gewählet hat, dem ohnerachtet ihre Paraphernalia nebſt den übrigen Lucris marrimonvii zu fodern wohl befugt. 6. 626. Was in, Anſehung des den Wittwen aus den Lehnen zu zahlenden GSegenvermächtniſſes oder Verbeſſerung, in Pommern Rechtens iſt..: Die Verbeſſerung der Ehegelder iſt, vermöge Tir. 7. auf die Hälfte des Dotts feſt- geſeßet, wobey jedoch die ihr ſonſt nach der Lehusconſtitütion aus des Mannes Gütern zugebilligte Lucra, no überdem zuſtändig ſind. Die Verbeſſerung des Chegeldes bekommt die Wittwe, als ein Debitum per ſ2 fendale, es mögen Söhne oder Vettern ſuccediren. Die Wirtwen, ſo an Ehegeldern nichts eingebracht, können auh keine Verbeſſerung, fodern. Alle übrige Lucra nuprialia aber; die in der Lehnsconſtitution feſtgeſeßet ſind, empfänget dieſelbe dem ohnerachtet. Die Abnußungen, ſo ein Ehemann von feixer Chefrauen an Parophernal-Geldern tante matrimoniv genoſſen, dürfen derſelben oder ihren Erben nicht vergütiget, noch eine Verbeſſerung. darauf erſtattet werden.; Zur Erſtattung der dem Manns zugebrachten Kleidung, Kleinodien, Schmuck, Betten, Kiſten-und Kaſtengeräthe, ſind die Lehnsfolger, wenn, ſol Von der Portione f?aturaria:fo die Wittwen im WMagdeburgiſchen«us des Hannes Verlaſſen: ſchaft zu erhalten haben. Vorſtehendes iſt dasjenige, was den-adlichen Wittwen aus den Magdeburgiſchen Lehnen alleine gebühret, und ihnen allemahl, jedoch das Dotalirium und Gegenvermächt» niß nur.in der Art, als es in der Eheſtiftung verſchrieben worden, gezahlet werden muß. Sonſt aber ſind daſelbſt die Wittwen, in Anſehung der Verlaſſenſchaft des Ehe- Mannes, ona in gedachter Policeyordnung Cap. 44. 8-6. 34- 35 und 35, aus- . geſeßte Portione tutariam ſehr reichlich verſorget: Das Geſeß aber macht hiebey einen Unterſcheid,.ob der verſtorbene Ehemann Kinder hinterlaſſen oder nicht. 8- Dieſe Portio ſtarutaria betrift zwar eigentlich nicht das Lehn, ſondern nur bloß die gemeine Erbſchaft. Da ſiggaber doch bey den Srbtheilungen und Abſonderungen des Lehnes und Erbes genieiniglich mit vorzukommen pflege“, fo' wird, die dahin gehörigen Puncte fürzlich zu berühren, nicht überfiüßig, noch unferm Zweck"zuwider feyn. 9. 634» Worinn dieſe Portio Zatutaria beſtebet, wenn der Ehemann, ohne Kinder 3u binter-- laſſen, verſtorben iſt,; Bey Sycceßion der Sheleute kommt es, nach dem ausdrücklichen Juhalt des 8. 34 Cap. 8., vor allen Dingen darauf an, ob zu Recht beſtändige Eheſtiftungen errichtet worden, oder auch ein leßter Wille des verſtorbenen Ehegatten vorhanden iſt, Beydes 449 Siebente Abhandlung. Ä Beydes ſoll eigentlic) und genau in Acht genommen und demſelben nachgelebet werden. deburgiſche Lehnsconftitution c. 1. 9. 35. wegen des Erbantheils, ſo eine Wittwe aus ih- res Ehemannes Verlaſſenſchaft, wenn er keine Kinder hat, empfangen ſoll, folgendes: Im Fall aber dergleichen nicht vorhanden, und es verſtürbe der Lhemann, und verlieſſe keine Rinder, ſo gebühret der Wittwe, nach denen im Serzogthum Magdeburg üblichen Rechten, zuförderſt ihr eingebrach- tes Gut, ſo viel deſſen erwieſen werden kann, welches ihr zum voraus in einer Summe avgefolget wird, ob ſie gleich daſſelbe nicht auf ein- mahl, ſondern nach und nach eingebracht. YTachdem ſoll in Zukunft die Wittwe, ſie mag etwas eingebracht haben oder nicht, in dieſem Salle, da der Verſtorbene keine Rinder verlaſſen, nach Abzug der Schulden, den halben Theil des 1Tannes Derlaſſenſchaft von beweg? und unbeweglichen Gütern, auch auſſenſtebenden Schulden, zuſammt. der vollen Gerade, Erb.- oder eigenthümlic<-haben, 58. 635- Warum der Inhalt der Policeyordnung hierunter leicht zu allerhand Proceſſen und Weitläufs- tigkeiten Gelegenheit geben könne. Da dieſer Antheil der Wittwe per legem aus des Mannes Verlaſſenſchaft.beſtim- met iſt, ſo entſtehet die Frage ,' ob der Ehemann ihr denſelben per'Teltamenrum ſchwä- 's, es ſey Wieth, Bier oder Wein, auch Covent, die Zälfte des Getreides, an Rorn und Waitzen, cs ſey in der Sceune oder auf dem Boden, ausgedroſchen oder nicht, ingleichen das Getreide an Born uyd Waitzen, ſo der Verſtorbene 21 verkaufen zu Viarkte geſchaffet, vor ſeinem Abſierben aber nicht verkaufet worden, Malz, Erbſen, Bohnen, Zierſe, Graupen, Rübeſaamen,»Zzauf; Wiobn, Zein, Grütze,»550nig, Butter, Schmalz und Räſe, geſtallt denn ſol; WMußtheil aus allen des Derſtorbenen Zäuſern, öfen und Vorwerkern, obne Unterſcheid, ſie ſeynd Lehne oder Erbe, die dem Manne zur Zeit ſeines Abſterbens zugeſtanden, auch aus denen inne ge- babten Pachtgütern, jedod) /alvo inventario, dev Wittwe, wann ſie gleich nichts ins Zehn bracht, gebühret, Zingegen aber gehöret nicht zum Mußtbeile, das ausgeliebene Ge- treide, das auſſenſtehende Zinßkorn oder Pachtgetreide, ſo zwar bey des Mannes Abſterben betaget und gefällig, aber in ſeinem Zofe und Be- bhauſung wirflich nicht eingebracht worden;'Das Getreide, ſo bey des Mannes Abſterben nod auf dem Felde geſtanden, oder allbereit abge- ſchnitten, und auf dem Felde gelegen, oder zum Theil in Wandeln geſe: Bet geweſen, ob es auh glei) innerbalb des Dreyßigſtien einkommen. Item: der Wein, welcher noh auf dem Felde oder Bergen geſtanden, ingleichen die Gerſte, 55afer, 50pfen, Zeidekorn und Wien, gehören nicht zum Mußtbeile, ſondern denen Landerben alleine, jedoch bleivet es Yratione der Möorgengabe und L17ußtheil, bey denen Ebeſtiftungen, im Sall darinyen ein 3ewiſſes verglichen? worden. S. 641, In der Alt-und Churmark wird bey Abfindung der Wittwen ein Untferſcheid gemachet, ob Ebepacten vorhanden oder nicht.; In der Alt-und Churmark iſt die dortige declarirte Lehusconſtitution vom 1ſten Junii 1723 ebeufalls dasjenige Geſes, nach welcher auch die Abfindung der Wittwen re» guliret werden muß.;? Nach dem€. 7. dieſer Lehnsconſtitution wird ein Unterſcheid gemachet, ob eine Eheſtiftung errichtet worden ſey oder nicht, . Sind dergleichen Eheberedungen vorhanden, und ſelbige von den nächſten Agna- ten conſentiret, ſo hat es dabey lediglich ſein Bewenden, und es muß alles dasjenige, wäs darinn verſprochen und den Wittwen auegeſeßet wovden', von den Beſißern der Gü- ter ohne Widerrede erfüller:werden.' da Hewi hfo: Iſt >. Von den ſo wohl wirthſchaftlichen, als rechtl. Wahrheiten 16. 445 Iſt aber keine Eheſtiftung vorhanden, ſo kommt es hauptſächlich auf den Beweiß, daß die Witewe einen gewiſſen Dorem eingebracht habe, an. ; Wie dieſer Beweiß, ſowohl gegen die Söhne als Vettern ,' zu führen ſey, deß- halb iſt im vorgedachten 8. 7. eine umſtändliche Anweiſung gegeben worden. Iſt Ulario dotis dargethan worden, ſo braucht weiter nicht erwieſen zu werden, daß die Ehegelder auch wirklich in vas Sut verwandt wären, weil dieſes ſchon aus der larione rechtlich vermuthet wird. Jedoch iſt dabey den Agnaten das Gegentheil zu ev- weiſen nachgelaſſen worden,- „-- EIG 65.1.6424; Die Wittwen bekommen in dieſen Provinzien den eingebrachten Dorem cum angmento, welcher in der Zälfte des Doris beſtehet, aus den Gütern zurück.| Die Wittwe bekommt in beyden Fällen nicht allein ihre eingebrachten Chegelder wieder zurück, ſondern auch das eutweder verſprochene oder geſeßbmäßige augmentum doris. Dieſes geſeßmäßige augmenrum doris oder Verbeſſerung aber beträget die Hälfte der eingebrachten Ehegelder.-;; Eine dergleichen Verbeſſerung erwirbet die Witwe eigenthümlich, und darf ſol» es angedeutet werde. j/! RR SSSSSNSSSSSSSSSNGSTNNNEN nig M bfärthogetder, wie ſolche nach den Detaxa- Abſonderung, des Lehns und Erbes., warum *%-* tions-Principiis der Schleſiſchen Landſchaft ſolche nöthig ſey. D. VI), 18. Was vor Ge- bey den Gütertaxen angeſchlagen werden. A. ſeße dabey zum Grunde, - 1279. Kommen beym Verkauf eines kand- Abweſende, was darunter guts demjenigen zu, unter'deſſen Beſitz fie ge-! Bart 7 fällig find.*B. iNü 146." Gehören bey Abſon«- wiſſe Vorſichten aus " derung des Lehns und Erbes“zur zweyten werden können. B.IV. 71. Claſſe der Civilfrüchte. D. NUE 22 Abgaben, Landesherrliche, müſſen bey den IV. 71. Merkwürd Güterkaxen abgezogen werden, A. li, 296. ein jeder, ſich bey.d Wie ſie ohne S A. 0.296. Abgänge, Getreide, an Ueberkehr und Spreu,"Die Übweſendeu ge - die zur Zeit der Tradition vorräthig ſind, ge- nehmen... C. V, 76... hören dem Käufer. B. 1V. 128, Können von Abzüge, von dem Ca u legen.-D. VIL. 19. verſtanden werde. B. v IV. 71.„Warum deren Güter nicht ohne ge- Freyer Hand erfaufet “Sie bey der Sub- haſtation zu erſtehen, iſt der ſicherſte Weg. B. iges Beyſpiel, wodurch ergleichen Güterfauf in erbau ver- urſachet werden. C. VL 222, Acker, iſt nicht durchgehends von gleicher innern Güte. A. 1. 9. Bez) welchen Gelegenheiten einem Nichter eine Kenntniß von der ver- ſchiedenen Güte des Ackers nöthig iſt. A4.1,9, Derſelbe wird, ſeiner Güte ohnerachtet, den- noch durch vieljähriges Früchte tragen end? lich erſchöpfet. A.1. 16, Befommt durch Luft, Schnee, Thau und Regen alle Jahre eine gewiſſe Menge von Rahrungüſäften. A. EL 10« Muß dennoch öfters gedünget wer- den: A. 1. 10+ Hatte zu den Zeiten unſrer Ureltern noch mehrere eigenthümliche Kräfte bey'ſich- 4,1. 21. Deſſen Ertrag iſt nicht in allen Jahren gleich, ſondern muß nach einem Volſſtändiges Regiſter. gewiſſen Durchſchnitt Feſtgeſebet.werdem: A 1. 24« Eintheilung deſſelben in drey Felder, iſt bey» einer richtigen Schafhütnngs- Ord- nung zum Grunde zu legen. A. 1. t17. Je reiner der Acket“ ausgehütet wird, je mehr träget ſolches zu ſeiner fünftigen Fruchtbar- Feit'bey. A. 1. 120.„Warum beſonders die Schafhütung demſelben ſehr vortheilhaftſey. A.1. 1209. Der zur Hervorbringung unrei- nen Getreides geneigt iſt, bringet bey weiten nicht. dasjenige ein;-was-et--ſonſt-bez-einen Zuwachs-von reinen und unvermengfen Korn tragen könnte. A. 1. 222, Muß zwar nicht überſäet werden, aber doch auch das nach Verhältnig feiner Kräfte erforderliche Maaß des Saamens erhalten. 4. 1. 222. Wird in den Königlich Preußiſchen Landen in Nitter- und contribuabeln eingetheilet. A. -L231,. Die Maimnigfältigkeit der Acferarten", gehet faſt ins Unendliche. A. 1. 106. Haben dennoch eine gewiſſe Aehnlichfeit mit einan- der, welche den Grund von den verſchiedenen Acery- Claſſen abgeben. 4. 11. 106... Einthei- lung deſſelben, in ſtaren, znittel und ſchlech« fen Boden. A. iHl.,107+ Der Acker kann, in Anſehung„ſeiner-:Wirkung, nicht blos nach ſeiner Farbe beurtheilet„werden. A. 11, 111. Die weſentliche Güte. deſſelben, hat feinen Grund in der„Art ſeinex. Zuſammenſeßung«. A. 11. 112« Alle Fruchktragende. Erdarten oder Aeckor ſind aus Thon und Sand zuſam- mengeſeßet. A. 11. 112» Daß ein faltgrüne diger und tief liegender eine ſtärkere Ausſaatk, als ein warmer und hochliegender, erfordere, 'A.11. 134.„Warum der Ertrag des Ackers nur.nach mittelmäßigen Jahren zu beſtiminen fey. A IL 135« Warum bey Beſtimmung dieſes Ackferertrages nicht blos auf den Cin- ſchnitt an Stroh, ſondern vielmehr auf den Ertrag ay Körnern Rückſicht zu nehmen, A. H. 136. Wie dex wüſte und bewachſene Acker ehedem bey den Gütertaxen in Anſchlag gebracht worden, A. U. 264.. Warum att den Drten, wo ſchon vorhin ein Ueberfiuß at Acker befindlich iſt, mit Veranſchlagung der wüſten und bewachſenen Yecker ſehr behutſanz verfahren werden müſſe. A. 11. 262« An welchen Orten dieſelbe in. Anſchlag, zu. brin- gen rathſam ſey, A.,11. 263+. Daß dabey guch beſonders auf die erforderliche NEE, 7;» eve uu | ſeheit. A. 1:'264«/-aller. wäſter und |' bewachſener Acker erfodert zu ſeiner Urbar- | machung gleiche Koſten, A.1i.264. Muß, zwennzein Gut völlfommen ſeyü ſoll, mitdem Wieſewachs und Viehſtande in einem richti- -“1.gen Verhältniß ſtehen. B. AV. 11. Acker-Catechismus, iſt'in dem Königreich Böh- men in den Landſchülen eingeführet. A.1. 89, Acker: Gras, hat auf Fetten Acker faſt vor al? „ Jen Gragarten einen Vorzug. A. 1; 150. Ncker- Eintheilung, bey den Geimeinheits-Auf- hebungen zwiſchen Dorf-Nachbaren, muß der- geſtalteingerichtet werden, daß ein jeder nicht allein ſeinen ſämmtlichen Aer beyſammen, ſondern auc in einer nahen und bequemen Lage erhalte. B.Ul.-109g+ Solches wird ſehr oft. durch die allzu große Ungleichheit der AFergüte in den verſchiedenen“Feldern ge- hindert: B. 1,:470« Wie die Acker- Einthei- lung zwiſchen. Hevrſchaftlichen“ Dorf- Nach? baren,«auch bey: der Verſchiedenheit der Acker- güte, deunodh aufs eine nüßliche Art möglich zu machen feyz B. 111. 111. Aach kann eine Heine, in den Acferſtücken ſelber wahrgenom- mene Verſchiedenheit, das'Zuſammenſchlagen der ſämmtlichen; Aecker nicht hindern, B.111 412. Auch bey Eintheilung der: Aecker. zwi- ſchen Herrſchaften und Unterxthanen, iſt: auf »"die Nähe zu ſehein, B. UL 199... Die Unter» thanen müſſen nicht auf die Hinteräcker ver- wieſen werden... B. 111. 199. Der Grundſas, daß ein jeder Intereſſenteſeinen ſämmtlichen Aer in einem"Strichezuſammen befommen müſſe, fam, in Anſchungleines jeden einzeln finden. B. 11), 200. Der Grundſaß/;"daß der Verluſt eines gutew Ackers durch den Er- ſatz eines ſchlechten nicht entſchädiget werden könne, findet beſonders'in Auſehung der Un- terthanen Statt. /B. 111! 201. Die Untevtha- nen müſſen, beſonders wegen des ihnen abge- henden fetten Ackers, auf..das genaueſte ent- und Unterthanen, muß, ehe zur wirküchen Eintheilung der Aecker geſchritten wird, zuför- derſt die Lage des Herrſchaftlichen Ackers be- ſeimunet' werden. B. IU. 203. Wenn der A>er nicht von einerley Güte iſt, müſſen. mehrere Feld- Eintheilungen gemachet wenden. B; 11. Unterthanen;.in den: wenigſten. Fällen ſtakt-. ſchädiget werden. B. 111.202.»Bey den Ge-.. meinheits-Aufhebungen zwiſchen Obrigkeiten -Volſtändiges Regiſter. 451 263,"Die Lage des Hertſchaftlichen AXers müſſen die Bauern nicht lange voraus wiſſen, weil/ſie ihur ſonſt die gehörige Düngung ent» ziehen; Und in der Brafe gar zu ſehr auszu» ſäugemwfuchen: B. IN, 203, Die Bauer-Yec>ker müſſen nach dem eingeführten Landes8gebrauch bey den Gemeinheits- Augeinanſeßungei ebenfalls aufs neue in drey beſondere Felder eingetheilet werden. B. 111, 206, Was bey dieſer Feld- Eintheilung, wenn ſie geſchickt und bequem gerathen ſoll, zu beobachten ſey» B. Ht. 207. Was bey der beſondern Einthei- lung der in einem jeden Felde befindlichen Ackerſtücke wahrzunehmen. B. 111, 208. In wie weit ſich die Bauern bey den Gemein- heits- Aufhebungen, daß ſie alle einander „„Sleich gemacht werdeyn,'gefallen laſſen müſſen. B. II, 208. Acex- Verbeſſerung, die darauf verwandte Ko» ſien, müſſen in den meiſten Fällen allen Ar- ten. der Zeitbeſißer und Genießbrauchert vergütiget werden. C. VI. 13x. Die blos durch Geld erzwungene Ackerverbeſſerungen können. von dem Nachfolger nicht vergütiget werden, C. Vi. 151. Ausnahme. hievon, C. VT, 152+| Acker: Weide, magere, kann durch die Skall- futterung bey.den Kühen ſehr bequem erſeßet werden. A. 1. 153% Adio Paufiana, x0a8s darunter verſtanden werde. B. IV..76. Hat auch ſchon ante immillionem Stakt.. B. 1V..76. Adminiſtrator, haſſet entweder die Unterthanen, oder ſtieket mit ihnen unter einer Decke. B.V. 7. Vorſchlag, wie die Adminiſtratores, wenn ihnen von den unbeſtimmten Einfünften ein gewiſſer Antheil zugebilliget würde, zu deſto mehreren Fleiß und Aufmerkſamkeit aufge- muntert werden köntten. B. V. 8, Warum umter den Adminiſtratoren die Bau- und Fuhrkoſten weit koſtbarer, alsunter eigener Bewirthſchaftung fallen B. V. 10, Warum ein Eigenthyümer bey einem Adminiſtrator weniger Gefahr, als bey einem Zeitpächter laufe. B. V. 354" In allen Fällen, wo der Eigenthümer die Wirthſchaftsgeſchäfte von Zeit zu Zeit revidiren' und unterſuchen kaun, iſt ein Adminiſtrator beſſer, als ein Zeitpäch- „ter. BV 354'“Auf Laudgütern, wo die Haupt-Einkänfte faſt in ſauter tcehenden Ge-| ll 2 fällen, | 5 fälle+,„undy-beſonders- Getveidepächten be- ſtehen, iſt. die Adminiſtration; rathſamer, als die Zeitpacht... B, MV. 36--:+Bey den in Eoncurs?- oder Liquidation8-Proceß»ſtehenden Gütern muß-die.Ndminiſtration- vox. dex/Zeit- pacht angerathen werden. B. V.,39«; Advocaten, deren Vortrag iſt bey Gemeinheits» Aufhebungen unzuläßig. B: 111. 1003 Aecker, vermiſcht liegende zwiſchen Feld-Nach- barn, deshalb iſt die Genreinheits- Aufhebung. ſehr nüßlich. B. 11!. xc. Warum auch die entfernt liegende Jecker mit näher liegenden. unter die Feld-Nachbarn zu vertauſchen, ſehr nüßlich ſey. 8. 11.11. Auch die zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen vermiſcht liegende Aecker; ſind ſchädlich. B. 11 16. Warum bey Aufhebung der Gemeinheiten"zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen, mit den vermiſcht liegenden Aeckern der Anfang gemacht werden müſſe. B. II 17."Die bey, den Gemeinheits- Aufhebungen in Theilung oder-Verkauſchung kommende, müſſen ſo wohl nach ihrer innern Güte, als auch Dütigungszuſtänd, bonitiret werden. 8. U1 69. Warum dazu fremde und auswärtige Sachverſtändige'zu nehmen, nicht rathſam ſey. B. U!- 70. Die'auswärtige Sachverſtändige ſind beſonders den Dun- gungs8zuſtand der Aecker gehörig zu beurthei-' len nicht im Stande. B' Ut 71x. Vorſchlag, wie die Bonitirung der Aecker, ohne Zuzie- hung auswärtiger| Sachverſtändigen,- und ohne von den einheimiſchen Partheylichfeit befürchten zu dürfew-auf eine zuverläßige Art geſchehen önne/ B. m. 72. Dieſe Boniti- rung der Aecker, kann füglich mit der Vermeſ- fung zu gleicher Zeitgeſchehen. B."Wt 73. Nahe liegende Recker können weit beſſer als entfernte gebrauchet-werven. B. 11). 166. Das beyſammen liegen der fammtlichen Aecker; in einein Schläge, iſt ſehr vorheilhaft. 8 1. 107. Der Verlnſt guter Aecker, kann durch fchlechtere, wenn'der Erſaß auch gleich. in verhälfnißaräßtiger"Menge geſchiehet,. nicht füglich entſchädiget werden. 5. 11. 168. „Afterkorn, muß zu Unterhaltung des Federvie- „bes angewandt werden, unddaß-.daher“ die Wirthſchafts- Rubrik des Federoiedes inden Kaufanſchlägen niemahls übergangen werden müſſe: A. 1, 169% „452| Vollſtändiges Regiſter. Agio; muß-wegen-des:Kaufgeldes in demKauf- Senna beſtimmet und feſtgeſeßet„werden. Er M3 9 N 417;;") Akademie: Anlegung! debſelben in: Landwirth- ſchaftlichen Dingen; wäre eine heilſanie- An- ſtalt, B.V113- Wö dieſetbewanzulegen. 8.:V. 13. Allodial-Erben;-in wie weit dieſelben--einen Pächter. /demvein Lehns- oder Fideicommiß- folger den vos ihrem Erblaſſer eingegangenen Pacht-'Cöntractnichthalten wollen, zu'ent- ſchädigen ſchuldig!ſimd,.Eu%". 70: Allodial-Süter" wasubey»beven. Daxation in Erbfälken zu: beobachten?"4.:11,:17441:) Zwey verſchiedene Fälle,"die dabey zu unterſcheiden ſind. Ait. 74.5: Dierehemählige: Märkiſche Lehne ſind, nächdem det nexus iner duminum &walallum gänzlich aufgehoben worden, nun- mehr: tvahreAllodialgüter), indem ſie in“ Er- mangelkung vesmm&nnlichen.Stämmes, au die weiblichen: Erben Fällen; Imdyanch*ſchon von dem 5leßterw männlichen: Beſiter darüber frey diſponivet:werdem kanno OD. VIk488. Jedoch“ iſt, ſo kange! der männliche. Stamm wahrety: demſelben die Succeſſions- Ordnung darimvorbehältenworden.? D. VII: 488.11 Arpäinier;- was daruntew'bey dem(Schafen ver- ſratideit werde; mn! wie ke bp der Molken- pacht im Anſchlag m, bringen: A+ 1. 1844 Arbeiter, voweiney hinreichenden Anzahl tüch- tiger Arbeiter hänget die Wohlfahrt des Land- mannes. ab. Act: 73. Armen; müſſeiw;auf den. Dörfern gehsrvig er- nähret,-und;micht» zum augwärrigen Betteln genöthiget werden: A!'gg: Was vor:Mit- tehzzw derem beſſern Erhaltung: angewendet werdemtfsunten. A-lL8%„Was unter) wah- ven. Dorfärnten zir verſtehen“ſey. A. 1.'85.. Aſche, zin wie weit"die nuf einem verkauften Gute vorräthige:und zur:Bedüngung der Fel- derbeſtimmte Aſche: und. Kalk dem. Känfer zuſtändig. B-4V2 162: 4"Fm'wie-weit. dieſelbe dein Miſte gleich zu ſchäßen, und folglich bey dem Lehne zu»beläſſen. D-41406. Die ausgeläugete“ Potſiederaſche gehöret ſchlech- terdings dem Lehne. D, Y4.107. Aufbütrung, nach welchen Grundſäßen. bey der Aufyütungs- Gerechtigkeit die! geſchloſſe- ne uud: ugeſchloſſene Jeit:'zu beſtimmen. A. Korzei" Anfhütungs- Gerechtigfeit tann- nur mit ndenjenigen-Vieharten, die: ſich AE u Kee E<-AZTUS unfer-der Gemeinheit ſtehende Hütungspläße ſchiefen,-exerciret werden. A. x 19. Das äufhütende Theil kann die gemeinen Hükungs- pläße nur mit ſoviel Vieh, als. e* mit eignem =„gewonnenen Fukter zu ernähren vermag;| be- treiben. 4.45/20- Warum hiebey: nichtauf den gegenwärtigen Zuſtand'der Gäter zu ſe- hen, ſondern auf die Zeit derconſtituirten Servitut zurück zu gehen ſey- A. 1. 21.- Bey der Aufhütung.mit den Schafen auf fremde Feldmarken,,“fonnunt die Beſtiunnung des Schafhaltens hauptſächlich auf das eigne! ge- wonnene Futter am& 1. 112. Bey der- gleichen Aufhütungen muß das Przdium ſer- viens ſo viekSchafe dulden, als das Predium dominans' mit eigenem gewonnenen Futter :aushalten kann, wenn auch gleich die Schafe entweder Pachk- oder Hälftſchafe wären. A. LE Lz md 1124- Warum die Augeinanders- - fezung der Aufhütungs- Gemeinheiten zwi- fchen Feldnachbarn auf Seiten des Eigenthü- mers des'dienſibaren Grundes großen Nußen ſtifte. 8-1. 8- 1 Daß auch für-den mit dem Aufhütungsrecht verſehenen Theil, die Aus- einanderſeßung: der Aufhüttngs- Gemeinheit ſehr'nüßlich ſey» B 1li. 9. Von den vevſchie- denen Arten der Aufhütungs- Gemeinheiten zwiſchem den. Feldnachbarn. B. 111. 137. Worin der Unterſcheid'des Jus comwafeui und der Servirus palcendi beſtehe: B. I1, 137. -“hütungs-Gemeinheiten. B. IIl 137.“ Warum 5 bey der Aufhebung der Aufhütungs-Gemein- heitew die gänzliche Entſagung dieſes Rechts, gegen eine anderweitige Entſchädigung ſehr Fchwer zu bewirken ſey- B- 1! 138." Daß, wenn ſolches mözlich gemachet werden ſoll, die" Enrſchäbigung. nicht ſo: wohl in baaren Gelde, als vielmehr in einem andern nußba- 22 pen Pertinenztücke beſtehen müſſe. B-11 4539. In weichem Fäll die Aufhütungs-Gemeinheit gegen eine baare Entſchädigung fahren zu laſ- ſen, auch dur einen richterlichen Ausſpruch feſtgeſeßer werden kann. B 1x 140. Daß die ſicherſte Art zur Aufhebung der Gemein- heit ſey. B; 4. 1414. Solche muß aber nach gewiſſen Grundſäßen geſchehen. 6.1141. Anfhätungs-Gerechttgkeiten, ſind gemeinig- lich ein Werk des Alterthums, B, 111. 150. zerkivärdige Beyſpiele vön dergleicyen Auf die'Theiiung. der gemeinſchaftlichen Hütungenr. Vollſtändiges Regiſter. 453 -4- Die auf ein bloßes Precarium vder ufurpirtes Recht beruhende verdienen weit weniger Auf- merkfamkeit: und Begünſtigung,.al&“diejeni- getr, die ſub titulo- oneroſo erworbenworden. B-Il.152.>Die gemeinſchäftliche Hütung kann nicht nach ider: bieherigen Abnußung, ſondern dem daranhabenden'Nechte getheilet werden, B. Uh t55und 156.- Bey: zu ſtif- tenden"Vergleichen kann in ſolchen Fällen, wo Aufhätungen lub tirnlo onerols vorhan- den ſind, auch auf die vorherige Abnußung einige Rückſicht genommen! werden.'B.-11, 157. Die beſondere Meynung. der Rechts- lehrer,-daß, wenn die gemeinſchaftliche/Weide - nicht fär ſämmtliche Auſhütungs-Intereſſen- ten zureichen ſollte, der Eigenthümer mit ſei- nem Viel gänzlich zurück zu bleiben ſchuldig ſey, wird widerleget. B. 131, 159. Daß der Eigenthämer'des Prxdiiſervientis in ſol- chen Fällen, wo. das-Aufhütungsrecht auf klare Briefe und Urkunden beruhet- oder wohl gar ſal-itulo onerolo beſeſſen wird,-bcy der*Hütungstheitung fein'Przcipuum verlanz gen fönne. B.1l). x60.' Daß aber ſolches als- denn, wenn das Aufhütungsgrecht nur aus ei- nem bloßen Gunſtrecht oder Ulurparion ent- ſprungen,nicht unbillig ſey. B. it. 16x. Eindere gleichen Prxcipuum muß auch alsdenn Statk finden, wenn den Eigenthümern auf den ge? meinſchaftlichen Hütungspläßen ein Radungss Recht vorbehalten worden. B.-11/.162. In wieweit die ſich zu allen Zeiten vorbehaltene Wiederaufhebung des Hütungsrechts prx- ſenibivet werden fönnenn. B. Hi. 179. Arx Iaſſung des Eigenthyms/' ſiehe Vradition. Aufſchlag junger, in den Wäldern muß ge- ſchonet werden. A. 1. 43."Iſt daher mit denr Vieh-nicht zu behüten, Ebend.- Ausdruſch, iſt.das zuverläaßigſte. Mittel, dew von einem Pächter in den Feldfrüchten erlit- tenen Styaden zu beſtimmen. VW. 247. Was- deshalb, damit er“ zuverläßig ſeyn möge, vor Verfügung zu treffen. C. V-248. Wie es iw diefen Fall'mit den aw“vielen Or- ten gewöhnlichett Schneide- Garbenzu hal- ten, U. V.249-"Wer die auf dieſen Aus- druſch' zu verwendende Koſten zu tragen 14 ſSuldig ſey. C.V.259.. Ausgäbven, Wirthſchafts, Eintheilung derſel- Lill 3 flüßige bew iw nothwendige, nügliche und über- 1 | | || 454 flüßige.! Aal: 21555 Nur dasjenige, was nach Abzug der Wirthſchafts-Ausgaben übrig bleibet; beſtimmet den wahren Werth eines Landguts. A: 1, 275. Was. unter nothwen- digen Wirthſchafts- Ausgaben verſtanden werde, und daß dabey. keine Sparſamkeit oder Verkürzung Statt finder A. 1. 216:' Ein- theilung deſſelben:in Natwal- und baare Ausgaben. A. 1: 249, Nüßliche- finden nuv ohne Abbruch des Nothwendigen Stakt, A.1. 249-"Wenn ſolche den: Namen. von währen Meliorationskoſten. verdienen. A. 1. 25. Was vor Grundſäte, bey den nur ei- nen gegenwärtigen Nuten habenden Wirth-; ſchafts-Ausgaben zu bemerke, A.1. 253. Müſſen niemahl den davon zu erwartenden Nuten überſteigen. A. 1. 254-« Daß- öfters unnöthig, ja wohl gar unwirthfchaftlich ſchei» nende Ausgaben, dennoch nüßlich ſeyn kön- nen. A.1. 255. Daß dieſelben nicht jeder- zeit unter allen Umſtänden für-nüklich zu ach- tem A.1. 256. In wie weit die zur Pracht verwandte Wirthſchafts- Ausgaben in recht- lichen Fällen zu verwerfen, oder anzuneh» men. A.1. 257. In welchen Fällen bey Be- ſtimmung der Wirthſchafts- Ansgaben, die Regeln einer vernünftigen Sparſamkeit nicht gänzlich auſſer Augen geſeßet werden müſſen. A. Il, 43+ Bey den Gäterfaxen müſſen nur blos die nothwendige. Wirthſchafts- Ausga- ben in Erwägung gezogen werden. A. 1. 287. Ausſaät, deren ſichere und zuverläßige Aus?- mittelung, iſtbey den Gütertaxen eine Haupt- ſache. A: 11 97. Iſt durch Zeugenverhör zu beſtimmen ſehr unſicher» A. 11. 98«+. Zu un- ſern Zeiten faſt ſchlechterdings: ummöglich. 4. 11; 100,. Kann nicht ſicherer, als nach der Größe und.innern Güte des Ackerbaues, be- ſiimmet werden. A. UW. 101. Die jezt ge- wöhnliche und vernunftmäßige Ausſaat in allen Getreidearten wird in einer angefertig- ten Tabelle nachgewieſen. A. 11.132.„Dabey iſt beſonders die zu unſern Zeiken gewöhnliche dünnere Säungsart zum Grunde geleget. A. 11.x133+ Daß zwar das dicke Säen ſchädlich, man“aber auf der andern Seite, in das Ueber» friebene zu verfallen/ ſorgfältig vermeiden müſſe. A&A. 11, 133«+ Ju welchen Fällen die vorhin angeführte Ausſaats- Tabelle einer Abänderung. unterworfen ſey. A. 11,434 - Bollſtändiges Regiſter. Warum. die fehlende Ausſaat-bey don Güter» Taxen von dem Captral der Taxe abzuziehen ſey. A. 1; 317.-Fällen von dem Verfäufer wegen der Ausſaat-keine Gewähr- leiſtung gefodert werden könne.'B. IV. 240. und 241.““In welchen Fällen hingegen: dies ſelbe ſchlechterdings gewähret werden müſſe. B. IV. 242. und 243. Den Pächtern müſſen die Ausſaaten auf eben die Art als den Käu- fern, gewähret werden, C. V. 416, Was bey ZurücFgewährung der Ausſaaten- zu beobachten, C. V. 464+ und 465.- Wie es zu halten, wenn der Pächter das Gut mit einer ſchlechten Saatbeſtellung empfangen hats C. V. 466. und 467. Dem Pächter muß alle- mahl die mehr beſtellte Ausſaat vergütiget werden. C. V. 468.- Fall, in welchem der Pächter die Koſten der mehrern oder beſſern . Beſtellung nicht fodern kann. C. V. 469- Nach welchen Grundſätßen dem Pächter die mehre- re Beſtellungsfoſten der Ausſaaten zu vergü- tigen. C. V. 470. und 471. Auch wegen des- jenigen, was von einer oder andern Getrei- deſorte.mehr oder weniger ausgeſäet worden, muß bey der Zurückgabe eines verpachteten Gutes eine billige Ausgleichung getroffen werden, C. V. 473. B. Backofen, warum ſolche auf dem Lande-nicht zu nahe an die mit Stroh oder Nohr bedach- te Gebäude ſtehen müſſen. 4.1, 89. Was deshalb in den Königl. Preuß, Landen vers ordnet iſt, A. 1. 89.. Daß gemeine Backofen im Dorfe zu haben, eine ſehr.löbliche Anſtalt ſey. A. 1, 89« Darauf ſind Prämien ausge- ſeßet. A. 1. 89. Warum-das Flachs- und Hanfdsrrenindenſelbengefährlich ſey. 4.1.89. Backtröge, werden vor ein ohnſtreitiges-Zubes- hörungsſtücf des Backhaufes, folglich auch des Lehns, gehalten. D. VII, 12x. Banque, iſt in den Königl. Preußiſchen Landen ein bequemes Mittel, die Kaufgelder, ſo we- gen noch nicht beſtellter Sicherheit, nicht ge- zahlet werden können, nicht gänzlich ungenu- Bet. liegen zu laſſen, B. IV, 102.- Banſen, ſiehe Taß.;. Band:-Wand- Erd- TTiet- und TTagelfefte, was hierunter verſtanden werde, D. V1, 7 ; e TEYOWE BET 227 LE WBS:€ Alſle-unter»dieſen' Begriff! enthaltene«Dinge, find als ein Zubehör des Fehngutes anzuſehen. D. vlt. 97."Dieſe Regel leidet'bey der Lehns- und Erbes- Abſonderung in vielen Stücken eine Au8nahme. D. V1). 126: 5&nde und Vorzüge in den Schafſtällen, find bey einem veifauften Giite als Zubehörungs- ſtücke anzuſehen.'B. 1V, 387+ Die zum ver- hälrnißmäßigen nöthigen Schafſtande, ſind bey dem Lehne zu laſſen, die Überflüßige und auf Vorrath verfertigte aber, den Allodial-: Erben zu verabfolgen.'D. Y1U. 175. Bäume, gehören zu dem Pflatzenreiche. A, 1. 40. 250 an deſſen Erhaltung iſt all?s8 in der Welt “gelegen. A. 1'8.: Warum deſſen Seele nicht die erforderlich moraliſche Ausbildung erhal- ten könne: 4. 1. 8.- Muß:am Leibe, nicht aber am Geld beſträfet werden. A.1, 8. Wie mit den Bauern, um ſie'weder in Unordnung gerathen zu laſſen, noch auch ihr Weglaufen befürchten zu dürfen,"umgegangen werden müſſe. 4.1.74."Daß; ein Dorf von Bauern zu regieren, mehrere Weisheit und Klugheit erfordere, als man gemeiniglich glaubet A. 1.74. Warum der“ Bauer durch äuſſern Zwang in Ordnung gehalten werden müſſe. 2.1. 24.- Muß aber auch bey Brod gelaſſen werden. 2.1.74.. Der Bauern Dienſte und Abgaben müſſen mit den Umſtänden ihrer Nahrungin einemrichtigen Verhältniß ſtehen. Aa. 1 75. Warum bey Würdigung der Sü- 1. 4er nicht ſo wohl auf die Menge der Battern, als vielmehr ihren Wohlſtand Rückſicht zu nehmetr iſt. 4.1, 75. Ein in ſeiner Jugend aufgeklärter Bauer, weiß ſich in ſeiner Nah- rung und Wirkhſchaft beſſer zu helfen, als ei- ner in ſeiner groben Unwiſſenheit aufgezoge- ner. A. L 29. Tüchtige und verſtändige Bauern werden von dem Herrn'von Hollberg unter. die Profeſlores philolophig naturalis ges zäblet. 4.1. 89. Auchder vernünftigſte Bauer gehet zu Grunde, wenn er nicht eine gleich vernünftige Hauswirthin hat, A. 1. 89. Warum die Bauern ordentlicher Weiſe von dem Recht eigene Schafe zu halten, ausge? ſchloFen ſind. A. 1. 102« Muß, wenn er Schafe halten will, daß. ihm ſolches aus-. drücklich verſtattet worden, durch ſeine Hofs briefe; oder durch. ein verjahrtes Herfommen Vollſtändiges Regifier; 435 erweiſen. A. 1.102. Die Bauern können die' zu dem Kirchenbau erforderliche Fuhren und Handdienſte nur in ſo ferne zu verrichten anz gehalten werden, als, ſie ſolches ohne Ver- nachläßigung ihres eigenen Acerwerks, und Verkürzung der Herrſchaftlichen Dienſte, zu thun im Stande ſind. 4.1, 191%' Warum ein ſonſt guter und erfahrner Bauer nicht al- lemaohl.einen guten Wirthſchafter abgebe. A. IL 67. Denſelben ohne-Vorwiſſen der Herr- ſchaft Vorſchüße von allerhand Getreidearten zu thun, ſind die Zeitpächter ſehr geneigt..C. V. 202«+ Warum ſolches vor die Herrſchaft höchſt ſchädlich, und daher nicht. zu dulden. C. V. 203. Merkwürdiges Beyſpiel eines dergleichen von einem Pachter gethanen Vor? ſchuſſes.€. V. 203. Bauerhäuſer, müſſen billig. mit maßiven Schornſteine und Feuermauern verſehen ſeyn. A. 1.89: Zauerhöfe, warum ſo wohl die Bauerhöfe ſel- ber, als'auch die zu denſelben erforderliche Gebäude nicht zu nähe aneinander gebauet werden müſſen. A. 1. 89- Die den. Bauern nicht eigenthümlich zugehörige,-.muß die Herrſchaft wieder aufbauen. A. 1. 182.. Daß wegemder auf einem zu taxirenden Gute wie? der aufzubauenden Bauerhöfe die Koſten von dem Capital der Taxe abgezogen werden müſ: fen. A. 11. 316- Die Beſitzer der Laßbauer- höfe können ſich ohne Vorwiſſen und Geneh- migung der Grundherrſchaft in keine Gs meinheit8- Aufhebung einlaſſen. B. Ul. 624 Dieſes findet auch in Anſehung derjenigen; ſs die ZI eigenthümlich. beſiten, Statt, B. II, 63, . Baverhufen, müſſen, wenn ſie ſchon vor Arns 1740. von der Herrſchaft beſeſſen worden, von den übrigen wirklichen Bauern mit ver- fahren werden. 1A.,1 233.' Bauerſchäfereyen;, warum dieſelben. vor die Wohlfarth des Staats nicht. zuträglich ſind. "A. 1. 104:? Bauholz, wie folches auszumitteln, und deren Preiß zu beſtimmen. 4. 1. 242,“An einigen Orten muß bey den Gütertaxen, wegen des fehlenden Abſaßes, ein Theil von dem Bau- holz abgezogen, und nur blos als Brennholz gerechnet. werden. A.1U. 243.- Bey. einem zu erfaufenden Gute myß wenigſtens das zur j gignen 4t aman VADIS AAR pn wenne-„ee ESEE A» 456 “eigiteit Nofhdurft erforderliche“ Bäu- und Brennholz vorhanden ſeyn. B. 1V. 14. Zau: und'Reparaturkoſten/ gehören zu den “nothivendigen baaren- Wirthſchafts- Au85a- ben. 41,238. Warum ſolche nicht von Zeit zu Zeit aufgeſchoben werden müſſen. A. 1. 238. Warum hierunter bey den Zeitpächtern ge- naue Vorſichten genommen werden müſſen, und worin ſolche beſtehen.'A. 1. 239, Was deshalb in den Detaxätions- Principiis der Schleſiſchen Landſchaft feſtgeſeßet worden, A. 11 298+"Baufoſten, ſo zur Wiederäuf- baunng der'alten Gebäude'verwendet werden müſſen, gehören" zu deit'impenhis neceſlarüs, welche zwar von den lub titulo onerolo, nicht aver von den lub tituls nicrativo beſißenden Genießbrauchern, von dem Nachfolger zurück gefodert werdeſt können. C. IV785 und 81. Von dieſen Baukoſten müſſen: die'Baufuhren der Bauern, und was überhauptaus.der 9IBirthſchaft an Fuhren und“ Händdienſten zu dem Bau beygetragen werden kann, abgezo- gen werden. C.1V. 82. /Die zum Wieder- aufbau der abgebrannken oder durch einen Unglücfsfall zu Grunde gerichteten Wirth- ſchaftsgebäude verwatidte Koſten, gehören ebenfalls zu den impenſis neceſlarüs, C, IV. 83. Können den Genießbrauchern ſalz titulo „vneroſo niemähls zur Laſt fallen, den ſub ti- eulo Iucrativo beſißenden aber nur unter ge- wiſſen Bedingungen vergütigek werden.€. IV. 84. Richtiger Begrif, den man ſich von den nüßlichen Baukoſten zu machen hat, C. 1V.'944-"Erbauung derjenigen Scheunen und Ställe, welche wegen Vermehrung des Vieh- ſtandes und Getreidebaues erfodert werden, gehören zu den nüßlichen Baukoſten. C, IV, 95. Da aber die Vermehrung des Viehſtan- des und daraus erwachſene Erhöhung des Getreide- Ertrages ſich nicht auf einmahl zu äußern pfleget, ſo' kömten“auch“dergleichen Ställe- und Schennenbauten"mit Bequem- lichkeit geſchehen. C. VI. 96. Die Erben der ſub tirulo Incrativo beſißenden Genießbrau- her werden Daher dergleichen' Baufoſten nicht: füglich zurück fodern können. C. Vl, 97. Die fab titulo oneroſo beſitzendeGenießbrau- „er find dergleichen Baukoſten pro-rara' tem- poris mit zu übertragen ſchuldig, T: V1./98. Die Nüßlichkeit der auf einem neu angelegten Vollſtändiges Regiſter: „Vorwerk erbauten Gebäude, hangek vorder Nüßlichfeit des Vorwerks ſelber ab. C. Vl. 99. Die Allodial- Erben: der Lehns- und Majoratsbeſitzer können zwar dergleichen Baukoſten zurück fodern, müſſen ſich aber Mit dem, was die Vorwerksgebäude: gegen- wärtig werth ſind, begnügen." CVI 100, Die lub titulo onerolo beſißende Genießbran- brauch angeſchaffet werden, bey dem Lehne zu laſſen. D. VI]. x10« Jedoch.iſt dabey ein Unterſcheid zu machen, ob ſie zu nöthigen und nüßlichen, oder nur blos zur iu . un ir 37."Ws und Vergnügen gereichenden Gebäude beſtim- met geweſen. D. VI, t1x1x, Dieſes alles ver- ſtehet ſich nur von ſolchen Baumaterialien, welche auf dem Gute ſelber erzeuget worven, und iſt dabey zugleich ein Unkerſcheid zwiſchen dem gemeinen und Sächſiſchen Lehnrecht zu machen. D. VII. 112. Bauten, neue eigenmächtig vorzunehmen, muß dem Pächter im Pacht- Contract unterſaget werden. C. V. 350. Was ein Pächter zu den neuen wirthſchaftlichen Bauten' aun Spann- und“ Hand- Dienſten herzugeben ſchuldig,“und'welche Bedingungen deshalb im Pacht- Contract zu mächen. C. V. 351. Begräbniſ;- Gewölbe, ſind als Zubehörungs- ſtücke eines verfauften Gutes anzuſehen. B. VL 15%-Beyſpiel eines ſeltſamen Proceſſes, der darüber entſtanden. B. IV. 180. Neue angelegte, dürfen nach dem Sächſiſchen Rech- te den Allodial- Erben nicht vergütiget wer- den. D. VIL'140+ Nach dem gemeinen Rech? „te gebühret den Allodial- Erben allerdings eine Vergütigung davor. D. VI, 141. Jes doch wird hievon der Fall ausgenommetn, wenn der Erblaſſer auch die Leichname ſeiner Anverwandten darin anzunehmen, vorbedun- gen hat. D. VI). 144.: Beplaß, davon muß.bey einen zu verkfaufendetz Gute ein Verzeichnis gemacht, und dem Kauf- Contract beygefüget werden, B.1V. go. Daß. hiezu nicht blos das Acker- und Vieh- Iuventarium, ſondern überhaupt alles, was dem Käufer bey dem Gute gelaſſen werden ſoll, gehöre. B. IV. gt und 92. Wie und welchergeſtalt derſelbe bey der Tradition des Gutes dem Käufer mit zu) übergeben. B. 1V. I2T. Die-bey der Schließung: des Kanfs vorhanden geweſene Beyläßſtücke können von dem Verkäufer weder veräußert noc vertau- ſchet werden, B. 1V. 12x+ Wenn ein“ver- fauftes. Gut unter Zeitpacht ſtehet, haf der Käufer den ganzeit Beylaß, ſo der Pächter bey ſeinem Ankritt empfangen,'zu fodern, und darf-.dem Pächter das Abgängige nicht erſeßen. B.1V.121.“Beplaß- Inventarium, ſind'Synonyma, und was darünter-verſtanden werde. B. 1V. 168- Wenn-in dem Kauf- Contract feines Beylaſſes' gedacht worden, kann derſelbe auch von dem Käufer nicht ge- fodert werden.“ B. 4V.:2225"-Wenn-in-dem* Oecon, Forens, IK, Theil. Voliſtändiges Regiſter. 457 Contract des zu dem Guke benöthigten odex gehörigen oder erforderlichen Beylaſſes Ero wehnung geſchehen, muß der Verkäufer nicht blos das vorhandene, ſondern das erſorder- liche complette Inventarium liefern. B. IV, 224« Wenn in dem Conkract nur blos des bey dem Gute befindlichen Beylaſſes Erweh- nung geſchehen, muß fich der Käufer mit dem, was wirklich vorhänden iſt, begnügen. B.1V. 225, Was die in den Kauf- Contracken'sf- fers befindliche Cläuſel, wie das Gut ſtehet und lieget, vor Wirkung habe. B. 1V. 226. Daß die Beylaßſtücke dem Käufer eben ſo gut, als die Zübehörungen, gewähret werden müſſen. B. IV. 244 In wie viel Claſſen die einem Pächter zu überliefernde Beylaßſtücke zu ſeßen, O. V. 389. Die einem Pächter zu überliefernde Beylaßſtücke müſſen annoch fauglich“ und brauchbar ſeyn, C. V. 402. Was einem Pächter unter dem Beglaß“ an Brau- Brandwein- und Hausgeräthe zu überliefern.€. V. 403. Auch dieſe Stücke müſſen gehörig abgeſchägßet werden. C.V. 404. In wie weit ein Pächter, wenn des Beylaſſes in dem Pacht-Contract nicht gedacht worden, ſolchen dennod) zu fordern berechtiget ſey. C. V. 414. Die Beylaßſtüefe müſſen bey der Zurückgabe eines verpachteten Gutes auf eben diejenige Ark, als bey der Uebergabe deſſelben geſchehen, abgeſchäßet werden. C. V. 458. Der auf einem Lehngut befindliche Beylaß-gehöret. zu dem Allodio, D. VU. 25. Scheipet nach öfonomiſchen Säßen hart zu ſeyn. D. VIL 26. Billigkeit davon in Anſe- hung derjenigen Lehne, die als feuda dara be- kannt find, wird aus der Geſchichte des Ur- ſprunges der erſten Lehne gerechtfertiget, D. VIL 27. Warum ſolches auch in Anſehung der freywillig angebotenenfehne, feuda obla- ta genannt, billig ſey. D. VIL 28. ſt durch die Neumärkiſche Lehns- Conſtitution aus- drücklich Ffeſtgeſeßet. D. VI 25. Was in der Alt- und Churmärfiſchen Lehns-Conſtitu- tion dieſerhalb- verordnet. D. VI.'30. In Anſehüng der mit"einer gewiſſen Hofwehr verliehenen Bäuer-Lehne, iſt hievon eine Auss nahme zu machen. D. Vll, 31, Bey den Fi- deicommißen und Majoraten pfleger gemei- niglich ein Verzeichniß'von“den dazu gehöri- gen Behlaßſtücken vorhänden- zu ſeyn, wel- -Mmzuter. D., VI. 74. Eben dieſe. Berechnung in einem Mittelboden, D. VIL 76."Bey Beſtimmung der Bemiſiung muß. hauptſächlich auf die Anzahl der Miſt- Fuhren, die auf eine jede Morge ysthig ſind, Rückſicht genommen werden. D. VI. 77. Auch iſt hiebey auf die Verſchiedenheit der Miſtarten zu ſehen. D. VU. 78, Wie viel Fuder Miſt auf ein Geſpann täglich zu rech? nen ſind, D. VU. 79.- Berechnung det Be- miſtungskoſten, nach Verſchiedenheit der Miſt- arten. D. VIL 80, Warum an den Orten, wo feine Vermeſſungs-Regiſter vorhanden, die Beſtellungsfoſten der Ausſaat noh dem EScheffelmaaß beſtimmet werden müſſen. D. VL 87. Wie in ſolchem Falldie Ausſaat auf Magdeburgiſche duciret wer? den fan. D. VU. 83 und DJaß in Fäl- “len, wo es än eitter äßigen Nachricht, wie viel auf einem jeden Stücke ausgeſäet worden, ermangelt, dieſe Reduction au nach einein gewiſſen Durchſchnitt geſchehen kann, D.-VIL 85. Wie dieſe Reduction nach dem Durchſchnitt einzurichten fey, wird in allen 3 Ackerclaſſen gezeiget. D- VD. 86 und 87. Die Neumärkiſche Leynscoaſtitution iſt.in Beſtim- mung: der Ausſaat und BeſiellUngsfoſten, ſo die Lehnsfolger den Allodialerben zu vergüti- gen haben, vorzüglich deutlich. D, VIL 88. Warum übertriebene Säße, wenn ſie auch durch die Obſexvanz eingeführet worden, in Anſehung der Beſtellungskoſten nicht“gedul- det werden können, D. VH. 99. Die Berech-' nung der Ausſaat und Beſtellungsfoſten, ſo deit Allodialerben zu vergütigen ſind, wird in einer entworfenen Tabelle näher erläutert, D. VIL 91+ 92 und 93: Warum bey den Fa- milien- Fideicommiſſen und Majoraten, die Vergütigung der Ausſaaten, Beſtellungsfko- ſten und Bemiſtung, nicht ſtatt finde, D. VI. 945 Bey den Stammgütern fommt es hiex- Vollſtändiges Regiſter. 459 unter auf die Obſervanz an, in zweifelhafte Fällen aber kann von den Nachfolgern keine Vergütigung gefodert werden. D. V14. 95. Beſchlag, Pferde-, dazu werden auf jedes Pferd, mit Einxechnung der alten Hufeiſen, jährlich 6 Pfund neues Eiſen exfodert.: A. 1. 241. Bethbäuſer, warum in Schleſien die Herrſchaf- fen bey den Evangeliſchen Bethhäuſern von der Laſt des Baues befreyet ſind. A. 1. 197. Betten, Krüge und Bänke in den Wirthshäu- ſern, müſſen bey dem Lehne verbleiben,-D. YI. 119: Bettüberzug, vor das Geſinde, dazu find x6 Ellen werkene Leinwand nöthig, und wird alle 2 Jahre ein neuer erfodert. A. Il. 149. Bewirthſchaftung der Landgüter, eigene, iſt „die beſte Abnugungsart derſelben. B. V. 4. Was eigentlich unter der eigenen Bewirth= ſchaftung eines Landgutes verſtanden werde. B. V. 4+- Zwey Hauptſtücfe, die hiezu erfo- dert werden. B. V. 4. Bey der eignen Bes wirthſchaftung wird alles dasjenige gewon- nen, was ein Pächter oder Adminiſtrator zu ſeiner ,und der Seinigen Unterhalt nsthig hat. B. V..5. Bey eigner Bewirthſchaftung, fön- yen die auf einemLandgute vorhandenen Ver- beſſerungeg, weit leichter in Wirklichfeit ge- ſeßet werden. B. V. 6. Der Wohlſtand und Unterhaltung der Unterthanen, leidet bey eig- ner Bewirthſchaftung nicht ſo viel, als bey den Adminiſtrationen und Verpachtungen, B. VW 7. Ackerbau, Wieſewachs,„Gartenbau und Fiſcherey, leiden ebenfalls bey der eignen Bewirthſchaftung weniger,:als bey den an- dern. Abnußungsarten. B. V. 8. Verſchie- dene Hinderniſſe, wodurch die Eigenthümer an der eignen Bewirthſchaftung ihrer Land- Güter verhindert werden. B. V. 41, Selbi- ge iſt auch vor das weibliche Geſchlecht nicht rathſam. B. V, 12, Jedoch wexdett davon einige Beyſpiele des Gegentheils angezeigek. B. V. 1.2. Die Bekleidung öffentlicher lem? ter und Bedienungen iſt eine Hinderniß dex FISMEN ZEE FM FOOEnG B.“V. 13+ Alter und anhaltende LeibesSſchwachheit, iſt eben» faßs ein Hinderniß der ſelbſteigngen Bewirth- ſchaftung. B. V. x4+ Die Unwiſſenheit und Unerfahrenheit iſt eine Haupthinderniß da- von. BV. 15. Wird durch ein ſeltſames und lächerliches Beyſpiel erläufert, B. V. 15. Mmm> Biblio» 460 Vollſtändiges Regiſter, Bibliotheken, und Rüſtkammern, gehören bey Blinde, warum matt mit Blindgebohynen ohne B Privaklehnen den Allodialerben: zu. D. VI). 1174| ienen,"deren Eigenthum iſt: zu unſern Zeiten nicht mehr ſo unbeſtimmt, als es vor Alters war. A.'1. 175- Wird in dem Sächſiſchen Weichbilde ein wilder Wurm genannt, A. 1. 375. Eintheilung derſelben in Wald- und Gartenbienen. A. 1. 175. Wem das Recht Bienen zu halten zuſtändig ſey. A. 1. 176«+ Warum die alte Meynung, daß niemand ei? nen weggezogenen Bienenſchwarm auf des andern"Gruud- verfolgen und zurück fodern dürfe, ungereimt ſey. A. 1 377- Wieder auf einem Gute zu haltende Bienenſtand am beſten auszumitteln ſey. 4. 11. 194- Daß der Bienenertrag nach Anzahl der überwin? terten Bienenſtöcke am ſicherſten in Anſchlag zu bringen ſey. A. 11. 195- Was hierunter vor Sage anzunehmen. A. Il. 195... Daß an den Orten„ wo kein Heidekraut vorhanden, die Bienen gegen den Herbſt äuf die nächſter Weidepläße zur Ausfutterung zu bringen ge? wöhnlich ſey, warum aber hierauf bey den - Gäterkaxen nicht Rückſicht genommen wer- den fönnen. A. I. 195. Gehören auf einem verkauften Gute zum Beylaß. B. IV. 201 Die Haugbienen gehören den Alkodialerben, die Waldbienen aber müſſen ſchlechterdings bey dem Lehne-verbleiben. D. VI. 125. Bier, eine Tonne davon wird zu'wohlfeilen und mittelmäßigen Jahren-noch" einmaßhl ſv hoch verſchenket, als der Preiß der: dazu erforder- lichen Zuthaten auf dein Lande beträget/ A. 1. 61. A. 1. 2104 Dasg»bey'der Tradition ei- nes Gutes vorhandene,'gehöret dem Verkäu- fer; B. IV. 136."Iſt von dem Käufer gegen Vergütigung der Koſten anzunehmen. B. 1V. T36+ Ziergäſte, müſſen in den Krügen und Wirths- Häuſern auf dem Lande, nach 8 Uhr des Abends weiter nicht geduldet werden. A. 1. 89 Zier- oder Zranzieſe,'von wein ſolche entrich- tet werde. 4,1. 237+ Zir>e, muß 80 Jahre wachſem, ehe-ſie zuih- rer Vollſtändigkeit gelanget. A. 1. 40, Kann, wenn ſie-einen gutem' Gründ hat/“älei 16'bis 18 Jahre: von neuen gehauen werden: 47 U. 2334; PRIDE , Curator nicht ſicher contrahiren, und einen Güterfauf oder Verkauf eingehen könne. B. IV. 50.' Bey ſslchen Blinden aber, welche ihr Geſichte durch einen Zufall verlohren, iſt die Zuziehung eines Curarors nicht nöthig.'B. IV. 504 Können zwar-ihre Güter ſicher ver- pachten, ſind aber von der Erpachtung frein- dcr Güter vernünftiger Weiſe auszuſchließen. C. V. 66+ Jn toie weit ein währender Pacht blindgewordene Pächter in derſelben zu bela ſen ſey. C. V. 67 Zoden, waruin in einem herrſchaftlichen Land- Hauſe ein ger« umiger Bodenplaß nöthig ſey, und auf ſolchen zwey verſchloſſene Behältniſſe ſeyn müſſen. A-1. 206. Die über die Vieh- Ställe angebrachten, ſind unglückliche und ſchädliche Körnbehältniſſe. A. 1. 212. Bonitirung, darunter wird die Abſchäßung.der innern Güte der in Theilung, oder Vertau- ſchung kommenden Grundſtücke verſtanden. B. Il. 67- Muß, nach Verſchiedenheit der Gegenſtände, auch von verſchiedenen dazu be-“ ſtellten Sachverſiändigen vorgenommen wer- den. B. 11). 68. Ohne eine. richtige und ge- naue Bonitivung kann bey Gemeinheits-Aus- einanderſeßungen nichts vollkommenes voll- bracht werden. B. 11. go. ZBraachfeld, was darunter verſtanden werde. AT 117+ Bracke, die übermäßige-Benußung derſelben iſt ein gewöhnlicher Mißbrauch der Zeitpächter.. 'C. V. 1515) Das: übermäßige Beſäen devſel- ben mit Erbſen und Wicken, iſt dem Gute ſel- ber höHſt/ſchädlich, folglich auch dem Eigen- thämer höchſt nachtheilig« CV. 152+« Das Toback- und“Kartoffelpflanzen in derſelbewiſt weniger ſchädlich, C. V. 156. Die Pächter wegen des übermäßigen Erbſen- und Wicken- Sqaens gebörig einzuſchränken„|iſthöchſt n8- hig, und wie ſolches äm- beſten geſchehen kön? ne.'C/ V-154 und 1554""Räbſen in der Bra- >e zu ſäen"iſt ebenfalls verderblich. C+V. . 1574 Bey Uebergabe-eines'verpachketen Gu- tes iſt die ungepflügte Bracke mit zu verzeich? "c'nen CV. 3994" Wie bey Zurtückgabe:eines */Hevpachteten Gutfes-eino Ausgleichung/wegen der mehv:oder“weniger gepffügten Bracke zu: Brand, Brand,"der Wälder, im welchen Wäldern er am meiſten entſtehet, und wie er zu löſchen. A. 1. 424 „ZBrandſchäden, wie viel nach dem Königlich Preußiſchen Remillions-Reglement bey Brand- Schäden vor ein Haus, Scheune und Stall, vergütiget werde. C. VI. 86.; Brandwein, von einen Berliniſchen Scheffel Nvggen, 2 Metzen Gerſtenmalz und x Metze Hafer, können 16 Quart des beſten Brand- weins gewonnen werden. A. 1. 61+ Warum zu jetzigen Zeiten bey den Gütertaxen auch zum Brandwein vor das Geſinde das benö? thigte Getreide-auszuſeßen, A. I. 288. Wie viel auf eine jede Perſon nach Unterſcheid des Geſchlechts und Alters, dazu zu beſtimmen ſey. A. I. 288. Brandweins*laſe, eingemauerte, iſt ein ohn- ſtreitiges-Lehnſiück. D. VU. 142. Braugerechtigkeit, ein Landgut, ſo damit ver- ſehen iſt, hat vor andern einen großen Vor- zug. A.1. 60. Jſt in unſern Tagen theils ein Landesherrliches Regale, und theils ein: Vorrecht der Städte, A. 1. 60. Beſondere Nußbarkeit derſelben. 4.1. 61- Worauf ein “Nichter“bey Abſchäßung der Brau- und Scenkgerechtigfeit auf einem Landgut Rück- ficht zu nehmen habe. A, 1. 62. Wey ſelbige - beſißet, kann auch mit Recht verlangen, daß alle Dorfs-Eimoohner ihr Bier und Brand- wein nür allein von ihm nehmen mäſſen. A.1. 63. Kann daher anch das von fremden Or- ten eingebrachte Bier wegnehmen laſſen, und' den Thäter willführlich beſtrafen. A. 1.63. "An Freinden-Orten aber zu Bier zu gehen, iſt jedermann erlaubet. A.1.64+' Brauberech- tigte müſſen auch gutes nnd trinkbares Bier verfertigen laſſen: 4.1. 644+ Wie weit die Gerechtigkeit derjenigen Gursbeſißer, die mit feinerBraugerechtigkeit und mit Schentfrügen beliehen ſimnd,. gehe.+A. 41.66. und 67 In welchen Fällen dieſelben ihren Arbeitern Bier zu überlaſſen, berechtiget ſind, A. 1. 68. Wie ſolche abzufchäßen, 3.11. 208. bis 272. Braugefäße,. gehören ohne Unterſcheid. ob ſie befeſtiget ſind vder nicht, dem Lehne zu, D.. VU. 121. Wie es zu halten, wenn doppel- tes Braugefäß vorhanden, und. welche Stü- c>e alsdenn dem Lehnsfolger zu überlaſſen.* D. VL. 1225"+. Vollſtändiges Regiſter. 461 Brauhaus, woriw“ die za: demſelben gehörige Beylaßſtücke beſtehen: B.1V. 214. Bratpfanne, eingemauerte", i(t ein ohnſtreitki- ges Lehnſtück. D. VH. 142. Brennholz, was"dazu eigentlich! zu- rechnen. A. 11.235. Bey demſelben iſt auch, um deſ- ſen Preiſe zu beſtimmen, auf ſeine. innere Gü- te. zu ſehen. A. 1: 235. Bey Taxirung deſ? ſelben, muß zuförderſt da3jenige-. was zur Wirthſchaft nsthig iſt, abgezogen werden. A: UW: 2365 Das zu einem jeden Wirth- ſchaftsgeſchäfte erforderliche, wird feſigeſeßet A-1. 236. Aud) das Deputanten-Holz, im- . gleichen dasjenige, was die Unterthanen an einigen Orten an Brennholz erhalten, muß von dem in Anſchlag zu bringenden, abge- zogen werden. A. 41. 238, Die jeßige Prei- fe des Brennholzes, können bey den Güter- tayen ganz ſicher zun Grunde geleget wer- den. 4. MW 229: Daß auch an den: Orten, wo das Bremihols als'Brennholz keinen Ad- faz findet, folches dennoch inden. Gütertaxen: nicht ſchlechterdings zu übergehen ſey 4-11. 240. Wo es an dem benösthigten Brennholz feblet, muß bey den. Gütertaxen das dazu er? forderliche in Ausgabe gebracht werden A. 1. 299« Mangel an denſelben, iſt bey: ei- nem Güterkauf allemahl ein abſchreender Fehler. B. IV. 14."Die im Ackerbau vorzüg- lichſten Landgüter, haben gemeiniglich Man- gel daran, B. IV/ 144 Zu wie weit das vor- räthige Brennholz» ſv ein verſtorbener Lehns- befiter zur künftigen! Conſumtion ſchlagen laſſen, den Allodial-Erben zuſtändig.iſt. D. IV. 294. Brod, werden rooPfund von-einenr vollwich- tigen Berlitier Scheffel Roggen gebäcken. A. 11. 288+« Daſſelbe nach dem Gewichte unter das Geſinde auszutheilken, iſt ſehr wirthſchaft? lich. 4.11.2832. Wie viel alsdenn jede Per? ſon wöchentlich bekommen müſſe, A... 288+ Brodkorn, vors Geſinde, wie viel davon nach dem in. den Marken und Pommern einge- führfen Gebrauch vor*jede Perſon ausgeſe? Bet. A. 1. 288« Warum dieſe Sätze auch noch zu jeßigen Zeiten, der häufigen Ertof? feln ohnerachtet, beybehalten werden fönnen. A. 11 2889-+ Warum ſolches-vor das Geſin- de dem Käufer bis zur neuen Ernte zu lie? fern billig ſey+ BIV. 216+"Warum einem Mmm 3 Pächter, | | ] 462 Vollſtändiges Regiſter. ſchiedene Claſſen einzutheileit< C. V1.-163« Pächter, wider die biSherige Gewohnheit, auch das bis zur Ernte nöthige Brod- und Zutterkorn zu überliefern, rathſam ſey. C. V. 417 f Zrödterep, was darunter verſtanden werde. A. L 217+; Zrühfütterung, worinn ſelbige beſtehe, und daß ihr von den Schlendrianswirthen ſo hef- tig widerſprochen werde. A: 1. 161, Urſa- chen, warum ſolche den Kühen ſehr zuträglich ſey. A.1. 162« Fernere Urſachen davon, A. „TX 1634 Bruchweide,-imuß theils nach der Lage, und theils auch nach dem Grund und Boden der Brücher beurtheilet werden. A. 1. 151 Warum eine tief liegende und dem Waſſer ausgeſekßte, lange nicht ſo zuträglich, als eine hod) und für Waſſer ſicher liegende ſey. A. 1. 151, Unkerſcheid der Bruchweide. an der Oder, Warthe und Netze, A. 1. 151. Brächer, wüſte, warum deren in den alten Tax- ordnungen vorgeſchriebene Veranſchlagung den jeßigen Zeiten nicht anpaſſend ſey. 3. 11. 260. Wie die Brücher beſchaffen ſeyn muſ? ſen, die wit Nußen urbar gemacht werden können; A: IL 260% Daß wenigſtens 12 Jahre erfodert werden, ehe dergleichen Brü- er, was darunter verſtanden werde. A.1 128., Dienet den Schafen an den Or- ken, wo keine Waldung vorhanden, alsdenn, wenn die Brake umgepflüget und die Stop- pelweide noch nicht offen iſt, zur Hütung. A. 1..428« Dröſcher, 4 Dröſcher können in Zeit- von TI. Monath mehr nicht, als höchſtens 48 bis 50 Winſpel Getreide nach dem Stroh aus- dröſchen; A. 1. 207. Dröſcherlohn, iſt in allen Gegenden und at allen Orten einerley« A. il. 295. Inu wel- c dritte Claſe begreift diejenigen«Gefälle in ſich, welche“ weder" eine Beziehung auf"die Ackerfrüchte„! noch auch ine gewiſſe zu ihrer Ableiſtung'beſtimnate Zeit haben.* D. Vil. 217. Die erſte Klaſſe befomut"derjenige, - dem die vorhergehende“Ernte gehöret; die zweyte Claſſe derjenige, in deſſen Beſitz die Verfallzeit einfällt z'die dritte Claſſe-aber wird pro rata temporis getheilef. D. Vil. 217. Die blos natürlichen Früchte verbleiben, ſowohl nach dem gemeinen als Sächſiſchen Nechte, in ſo ferne ſie noch ſtehen oder hangen, dem Lehnsfolger/ die abgeſonderten aber ſind den Allodialerben zugehörig. D VI. 242. Die- ſes iſt der Vernunft“vollkommen gemäß.“ D. Vil 243» Nach den gemeinen Rechten blei- :hen auch die Früchte'des:Fleiſſes, 41 ſo ferne ſie'nicht abgeſondert find, Dey'dem Gute,-die abäeſonderten! aber gehören zum Epbe<,3 D. » Vill. 2457 In der':NeumärkiſchenLehn8con- ſtitution iſvdieſes"ausdrücklich feſigeſeßet? D. Vl 245.' Juarder Alt- und Churmark iſt ſolches ebenfalls der Obſervanz gemäß. D. „XLI 245. 1 Nach dem Sächſiſchen Nechte "ngehsren die Feld- und Gartenfräcte, wenn die Saat von der Egze beſtrichen, und über das Garkenländ'die Harfe gegangen, weun ſie gleich noch nicht abgeſondert find, den Als lodiaterben,'D. VII. 248. Daß äber diefer Saß des Sächſiſchen Rechts im engſten Ver- ſtande zu nemen, und auf Feine andere Frächte des Fleiſſes, als nuriauf YNeber-und Untergartenfrüchte, gedeutet werden könne. D. Vii.'250«> Alle übrigen Früchte, mit wel- hen es nicht" eine gleiche Bewaundniß hat, werden daher auf-eben'den Fuß, wie nach den gemeinen Rechten geſchiehet, behandelt, und"guch nach den Sächſiſchen Nechten in Fru&tus pendenres et ſeparatos eingetheilet. D. vn. 2519" Sn ver Magdeburgiſchen Policey- ordnung iſt dieſer S468 des Sächſiſchen Rechts nur bios alsdenn, wenn'ein Ehemanu'in dem NeyvmsgenſeinerohneKinder verſtorbenenChe- gattinn ſuccediret, angenomen, und kanndaher in andern Erbſchafesfällen fein Gebrauch:da- von gemacht werden. D. VU. 252 und 253 Nach.dem Longobardiſchen Rechte ſind die Srüchte, wenn der Erblaſſer zwiſchen-den er- ſten März und letzten Auguſt verſtirbt, den Allodialerben ohne Unterſcheid, ob ſie penden- Völlſfrähdiges Regiſter.* 475 tes-pdey ſeparati find, zuſtändig. D. VIl. 255. Daß-dieſe Diſpoſition des Longobardiſche ': Rechts wenig:Grund vor ſich habe. D. Vil. 257, 258 zd) 259: Was-hiezu allem Ver- uneben Kach Aulaß'-gegeben. D. Via. 260. "Nach den gemeinen. Nechten und der Nechts- Lehrer Meynung, ſoilen ſämmtliche Civil- Früchte, unter die Lehns- und Allodialerben nachdem Verhältniß der Zeit, getheilet wer- den, daß aber dabey verſchiedene Bedenklich- Feiten vorwalten.-D. VH. 263. Der Wider- ſpruch, der nachdem Sächſiſchen Rechte, 4we- „get der auf einen gewiſſen Tag" beſtimmten Zinſen und Gefälle, vorhanden'zu ſeyn ſchei- net, wird: gehoben. D. Vil. 264 und 265, Daß- äber hiebey an den Orten,/wo das Sächs» fiſche Necht gilt, der Drepßigſte ebenfalls micht auſſer Nugein geſeßet verden müſſe, D. Vil: 266.:« Die Gintbeilunug der Civilfrüchte in:drey Claſſen, wird näßer gerechtfertiget, und, warum fie auch bey Abſonderung.des Lehns und Erbes Stak? finden nüſſe, gezei- 866, /D. VII. 267, 258 und 269."Warmn es billig ſey, daß. diej nigen Präſtationen, die ein /Surrogarum der: Acferfrüchte ſind, dem Theil, PD die Exnte beofsmmt, zugebilliget 4wer- dem DVU 270 100.274, Dieſer(Soi fitz det“auch na dun::SäcHſlcmen Recht eine gatiz geſchickte Anwebre. D, Vi. 272. Auch ſelbſt nach ven Longohardiſchen Lehnsgewohn- heitefft, iſt bey%cumſelbein fein Bedenken. D. VP.293:* Der'zweyte Saß, daßidiejenigen Gefäftte wber VGivilfrüchte, deren Entrichtung auf einen. gewiſſen Tagbeſtammet iſt, demie- nigen verbleiben möſen„unter deſſen Beſit dieſe beſtunnmee Zeit einfällt;"iſt ſchon vorhin nach dem Sächſiſchen Recht geſeßmäßig,„und verdienet.au% an allen andern Orten ange- nommen zu werden. D. Vil 274 und 275. Warum-dergdritte Saß, wegen Bertheilung der auf Feinä&n gewiſſen Tag beſtimmten„ und keine-Beziehung. auf die AFerfrüchte haben- 'den'Gefälle, inen Widerſpruch finden kön- ne. D. Vil/278- Wie es, wenn zur Zeit: der Abſonderung des Lehns und Erbes, die Lehn- Gürer verpachtet find,-nach den verſchiedenen Rechten undder'Rechtslehrer Meynung,; zu halten..D.“VH. 334 bi8 344 Beſondere Meynüngder Rethtslehrer, daß ,--wenn in den"leßten"Jahren. die) Kriegesbeſchwerden D002 und b Y || jf .»] 1 1, DT, 11| 10,00) PIE EAN/4 27 0811 96:06 139,08 M.| Y j 4 ; 6"MWn: ) - NTA 4| 1] |;[7 y' Ps WITU 1" 1E.0 1;|] | 1 j || |' (M 87| 1)4WNNG IN R) 904 "| 19 476; Vollſrändiges Regiſter. und andere dahin gehsrige Ausgaben, die Ab- nußung des Lehns überſtiegen hätten; der" Lehnsfolger den Allodialerben die Früchte zu überlaſſen, nicht ſchuldig ſey. D.7VIl. 345. Iſt unrichtig;--und der ganze Fall verfehrt vorgetragen. D. VIL. 346 und'347+ FSruchtvarkeit, der Felder„- hanget nicht blos von der guten oder ſchlechten Beſtellung, ſon- dern hauptſächlich von- der" Witterung der Iahreszeiten ab. A&A, 1.24. Fuhren, wie diejenigen, ſo die Bäuerm'an eini- gen Orten auſſer ihren“ gewöhnlichen» Hofe? Dienſten verrichten: müſſen, in Anſchlag zu bringen. A, 11. 2724 Ob die in Schleſten an: einigen Orten eingeführten Weinfuhren, dem Gutsherrn, wenn er ſich deven nicht bedienen wil!, bezahlet werden müſſen. A. Ik 171+ Futter, muß mit dem Viehſtande in einem rich- tigen Verhältniß ſtehen. A.1. 14. ein Richter dieſes Verhältniß"kengen müſſe A. 1. 14+ Eintheilung deſſelben, in Sommer? und Winterfutter,. A. 1. 194 Boy Güter- Taxen müſſen die Taxations- Commiſſarien nicht allein deſſen Menge, ſöndern auch»die“ bey. deſſen Verfutterung: nöthige Ordnung, vor Augen haben.&. 11.166. Fütterkorn, der Pferde, müſſen dieſelben zu al- len Zeiten. in: gleichenr: Maaß» erhalten A. DB 96+ G... GSänſe, ſind wegen der Federn unentbehrlich. A. L 169. Souſt: aber muß man ſich nicht mit einer allzu 3roßen Menge»derfelben belä- ſtigett. A. 1..169»"6 Garn, daß män von einem'Scheffel kein Aus? ſaat, 45 Stücke Flächſen- und: 68. Stücke Werkengarn rechnen könne.(A. 11,450.- Eitt dergleichen:Stäck Garn boſtehet, nad) Mär- fiſchen Gebrauch..aus“20 Gebinden; das Ge- bind aus'40- Faden, und jeder Faden:enthält 4 Brandenburgiſche Ellen« A. 11.150: Gatnzüge,. was darunter FFerſtanden' werde, und daß die Größe der Winkerfiſcherey'dar- nach zu beſümmem' ſey: A... 223.' Sarten, Land-, doppelte Abſicht: derſelben: A. 1.59:--Müſſea Zur Erhältung'der Menſchen und des Viehes“ hinreichend" ſeyn.„A-1129: Können. anch„außer der wirthſchaftlichen Nothdurft, eine. bagre Cinnghme gewähren: A. 1. 307 Wie eint nußbarer Garten mit Recht: unter die wahren Meliokationen ges rechnet werden könne, A. 1. 30. Warum dieſelben ordentlich verzävnet und im Gehäge gehalten werden müſſen..A. 1. 89, Beylaß- Stücke deſſelben bey einem verfauften Gute. BP. IV..210«+ Worinn die zu Erhaltung der Garten erforderliche'nothwendige Koſten be- ſtehew. C. VI. 171.- Nur die.in die Küchen-" und Obſigärken verwandten Koſten; ſind als nüßliche'Meliorationsfoſten: anzuſehen.- C, Vl. 172» Die Lehns- und) Majoratsbeſiger ' können. die, zur: Anlegung eines- nüßlichen Küchengartens verwandten Koſten, nicht wie- der fodern« C.: VL.173 und 174- Zn Anſe- hung der ſub riuto oncroſo befißenden Ge- nießbraucher;» werden. die auf Anlegung. eines Küchengartens verwandten Koſten, buvch ei- nen6jährigen Abnuß. compenſiret. C.V1.175+ Berechnung; der Koſten; ſo zu Anlegung ei» nes neuen Obftgartens.erfodert“ werden. C* VL. 177 und) 378: Warum die Erben: der Lehns- und Majoratvbeſiter; ſolche. Koſten: zurück zu fodern, nicht befügt ſind. C. VL. 179,- ImNnſchung eines lub rirvlo"onerolo Beſiken- den: Genießbrangers, fönnen die Koſten ei? nes neuen Obſtgartens nicht eher, als nach 26 Jahren 7 durch. die. Abnutßung compenſiretk werven, C. Vi. 187. Wie es zu halten ſey, wenmwdas Gut:vor Ablauf der 20 Jahre wie- der abgetteten-werden muß. C. Vl: 1829-Luſt- Gärten: könne: auf dem Lande gang. füglich mit den gewöhnlichen“ Köchengärten verbun den werdem CV; 383. Auf großen und wichtigen Gätern kann-auch die Anlegung ei- nes beſondern: Luſtgartens nachgegeben wers den, C.. VL- 184." Dabey: iſt aber ein vichti- ges Verhältniß; zwiſchen den Koſten-und dem: Werthe des-Guts zu beobachtin« C.. Vl. 1854 Wie dieſes Verhältniß zu beſtimmen, C.-Vl. 186 und 187. Deteriorationen, die bey den Kohl- und“ Küchengärten verfallen. könen. C..V1L+»227.:: Wodurch cin Obſigarten dete- rioriret werden kann,€. V1.:228, In wie weit auch bey bloßen Luſtgärten zu vergüti- gende.-Deteriorationen. möglich ſind, C..V1. 229, Gartenbau, dreyfacher Gegenſtand deſſelben... A. K28."Warum die Richter„auch hievon - einen Unterricht nöthig haben« 4.1: 28) Wa- rum „ee nem eutn: die Abhtßung des Gartenbaues durch die vorgefundenen Wirthſchaftsrehnungen nicht auf eine ſichere Art ausgemittelt wer? den fönn&. A. II. 1974 Daß dabey- ein Un- ' ferſcheid“ zwiſchen: den. Küchen- oder“ Kohl- und Obſtgärten zu machen ſey, A. Il. 197.- Derſelbe muß mit den-eigenen-Handdienſten jederzeit in-einem vichtigen- Verhältniß ſtehen. A. IL. 197. Anweiſung, wie der Ertrag des- Gartenbaues zu berechnen ſ2y. A..11.-204«+ Gartenbau. von einer Zeitpacht gänzlich aus- zunehmen, und'dem' Gärtner zur Berechnung“ zu überlaſſen, iſt rathſam. C..V.-164«- Drey“ Hauptſtücfe, in welchen fich der Eigenthü- mer bey. dem Gartenbau gegen die Vernach- läßigungen des Pächters zu verwahren hat. CE, V..165+ Die Beſtellung-eines Gärtners muß, bey Zeitpachten“,. ſich- der Verpächter vorbehalten. C. V. 168+ Vorſichten,. die in einem: Pachtcontract wegen richtiger Bedün? gungen der Gärten: genommen werden müſ- fen. C. V. 167. Grundſäße, nach welchen ver. zu einem Garten nöthige Miſt zu beſtim- men.€... V.; 168 und'169+ Der Mangel ns- thiger Arbeiten zum Gartenbau, iſt: bey Zeit? Pachten nicht blos dem Pächter, ſondern-auch- deim Verpächter nachtheilig. C. V. 170. Was deshalb indem Pachteontract vor Maßregeln: zu nehmen. C. V.. 171. Sartenfrüchte, alles Ob und Unterfrüchte iu: den Gärten, gehören. zu den Früchten des Fleiße8.. D. V1i.::267.- Gebäude; hölzerne, waruni die vor Alters er- baueten weit dauerhafter ſind; als die zu un- ſern Zeiten errichteten. 4. 1 40 Das unrei- fe und noh nicht zurſeiner Vollkommenheit gedießene Holz, muß dazu nicht gebrauchet werden. A..1. 40, Sklechte und einer Wü- ſteney ähnliche, geben einem Dorfe ein übles Anſehen. A. 1 89. Warum dercn. ordentli- Je Unterhaltung auch einen wahren weſentliz » Alte erfahrne Hirten und Schafer haben. Vollſtändiges Regiſter. zur Bonitirung dex Wieſen und Hütungs- pläße die meiſte Fähigkeit. B. Ul. 55.- Zof!age, was darunter verſtanden werde, und wie hoch ſelbige in den Gätertaxen angeſchla- gen zu werden pflege. A. 11. 286. SZofwehre, der Laß- und leibeigenen Bauern maß, wenn ſie fehlet, von dent Capital der Taxe bey den Gütertaxen abgezogen werden. A. IL, 315. Wie die Preiſe davon zu beſtim- men. A.|L. 315. Jn wie weit die Hofwehre der Unterthanen bey den Gütertaxen mit an- zuſchlagen ſey. A UU. 315. Muß dem Käu- fer mit überlaſſen werden. B. 1V. 9x. und 217, Darunter aber iſt nicht dasjenige, was der Verkäufer ſeinen Unterthanen auſſer der Hofwehre vorgeſchoſſen hat, zu verſtehen. B. IV. 91 und 217. Zolz, wer daſſelbe zu zeitig. fället, thut ſich in Abſicht der Nutzung. Schaden... A. 1. 40. Ruß auch nicht, nachdem es zu ſeiner Voll- ſtändigkeit gelanget, länger ſtehen bleiben. A. 1. 471. Das überſtändige iſt mancherley Krankheiten und Zufällen, die es unbrauchbar machen, ausgeſcket, A. 1. 4x. Holz und Waldung-muß niemahl mit verpachtet wer- dem. 4... 28. Lebeydiges Holz, dazu wer- den Birken, Erlen und allerhand Arten von Strauchwerk gerechnet. A. Ik: 233., Wie das lebendige Holz am bequemſten abzuſchä- ßen. A. Ik 233+ Mittel, wie das überflüßi- ge Hölz auf eine bequenie Art zu verloſen, und. ins Geld zu ſeßen ſey. A.li, 248- Ohne einen wirklichen Ueberfluß In Hols aber, iſt dieſes Mittel nicht rath/am. A.11, 250. Au das bereit3 gefällte vder geſchlagene Holz, har zwar der LehnEsfolger kein Recht, er darf aber, die noch auf dem Stamm: ſtehende Bärtnne, in ſo ferne ſie nicht mit dem Wald- Eiſen bezeichnet, wenn ſie gleich verkaufet ſind, nicht verabfolgen laſſen.-D.. VN. 283.. Daß dieſerhalb zwiſchen den Lehnsfolgern. und- Allodialerben. viele Irrungen: vorfallen fönnen, wird in einenr beſonderw Fall gezei- gef, und was, um ſolches zu verhüten, vor Vorſichten zu gebrauchen. D.. VU. 284, bis: 291. Nach den Sächſiſchen Rechten iſt zwar auch das binneix den Dreyßigſten. von dem: verfauften Holze gefällete und verarbeitete den Allodialerben zuſtändig, jedoch muß da- bey in: denz ſtärkerm Arbeiten. kein Mißbrauch: vorgehen,. vorgehen, auch känn binnen den Dreyßigſten fein neuer Holzverkauf geſchloſſen werden. D. VIi. 292, eſondere Fälle, in welchen auch das erſt binnen den Dreyßigſten ver- kaufte Holz den Akodialerben zu gute kommt. D. V11, 293. Solz: und MIaſtnuzung, gehöret zu den blos natürlichen GutsfFrüchten. D. V1I. 199. Solzſchenungen, müſſen auch noch alsdenz dem Eigenthümer erſtattet werden, wenn gleich-der Wald in Anſchung der Hütung, un- ter die Aufhätungs- Intereſſenten vertheilet worden. B. BI. 177. In Ficht- und Kiefer- Waäaltdern darf höchſtens nur der 8oſte Theil zur Schonung ausgeſeßet werden. B. 11.177. Sind nothwendige zur Erhaltung des Holzes erforderliche Anlagen, und dürfen daher den Allodialerben der Lehns- und Majoratsbeſi- Ber nicht vergütigct werden. C. VI. 189, Solzvertauf, kann von dem Verkäufer in der Zwiſchenzeit, zwiſchen dem vollzogenen Kauf- Eontraet und der Tradition des Gutes, nicht vorgenommen werden. B. 1V. 132«+ Die Haue des lebendigen Holzes aber kann er in diefer Zwiſchenzeit vornehmen, B. kV. 134- Zonig, der von den Waldbienen gehöret zu dew blos natürlichen Früchten, der von den Haus- Bienen aber zu den Früchten des Fleiſſes,. D. Vn. 202. Zopfen, Waidte, Färberröthe, Tabak und der- gleichen mehr, gehören zu den Früchten des: Fleiſſes.. D.. YIL 209. Soxſfenbau, kann bey den Gütertaxen ebenfalls nicht gänzlich übergangen werden. A. 11.206. Was vor Grundſäße bey deſſen Abſchäßung anzunehmen. A. IL 206- Daß in reichen Hopfenijahren von rt Magdeburgiſchen Mor- ge; 8 Winſpel Hopfen gewonnen. werden kön» neit. A. D- 206 Zopfenſtangen. ſind als ein Beylaß anzuſehen, welcher von einem Pächter in gleichey Art,. als er ſie empfangen, wieder zutück geliefert werden muß. C. V. 475- Gehören zu denr Lehn, ob: es gleich bewegliche Dinge ſind, D. VI). 113» Sorten, worinn die Schafe des Nachts liegen, ſind bey einem verfauften Landgut als'Zube- hörungsſftücke anzuſehen. B..1V. 187. Ges hören zu dem: Lehn„ ob: es gleich bewegliche Dinge ſind. D. VU, 114. Vollſtändiges Regiſter. 485 Zufen, Eintheilung derſelben, in real- und re- ducirke, und was darunkey verſtanden werde. A. 1. 233: Warum die Contribution nicht anders, als nach der reducirten Hufenzahl, gegeben werde. A. 1. 233-+ Zufen- und Giebelſchoß, woher ſolches ſeinen Urſprung genommen, und was darunter ver- ſtanden werde. 4. 1. 236- Wozu eS aufges bracht werde. A. 236. Wird hauptſächlich von ſolchen Einwohnern gegeben, welche ſonſt keine öffentlichen Abgaben entrichten- A. l. 226. Zufenſchlag, ſtiftet zwar; ſo lange die Gemein- ſchaft währet, eine gewiſſe Ordnung, verur- ſachet aber, in Anſehung des freyen Ge- A des Eigenthums, vieles Unheil. B. 1.164 Zufenzahl. müß bey Beſtinmung des auf einer gemeinſchaftlicher Hütung zu bringenden. Viehes zum Grunde geleget werden- 4. 1. 22 Züner und Puten, ſind nüßlich und gewiſſer- maßen nothwendig. A.!. 169- Können den Unterthanen zu halten. nicht verwehret wer- den. A. 1. 169. Zunde, wozu dieſelben in einem Dorfe nöthig ſind. A. 1. 89- Das Anſpringen und Anbel- len der Durchreiſenden von denſelben, muß ſchlechtirdings abgeſtellet werden. A. 1. 89. Keine beißige und anfaliende ſind zu dulden. A 1 89. Jhnen muß der Tollwurm genom- men werden, A.1. 89. Müſſen Knättel am Halſe tragen, damit ſie zur Saßzeit dem Wil- de keinen Schaden thun. A. 1. 89. Sind 6 ſich: äuſſernden Viehſterben anzubiuaden, A. 1. 89.. AUERSE eine grtheilte iſt roch einnrahl ſo nuß- bar, als ſie vorher war„ da. fie in der Ge- meinſchaft ſtand. A..1. 18. Aufhebung der gemeinſchaftlichen, gehsöret unter die wichtig? ſten Meliorationen eines Landguts..&..1. 18. Bey, einer gemeinſchaftlichen: muß die Vieh- Anzahl gehörig beſtimmet, die gewöhnlichen Sdhonzeitem ordentlich beobachtet, eine rich? tige Eintheilung der Hütungspläße gemachet, das zur Tränfe des weidenden Viehes nothi- ge Waſſer beſörget, für jede Viehart ein be- ſonderer Hirte'gehalten, die Behütung der in den beſgeten Feldern liegenden Gründe un- terſaget, und ein tüchtiger Feldwärter beſtel- Ppp 3 let 436 Anſchlag zu bringen, und wie dabes. zu ver- fahren ſey. A. 1? 259. Gewmeinſchaftliche zwiſchen Herrſchaften und Unterthanen, ſtif- tet mancherley Schaden und. Nachtheil. B. 417. Die gemeinſchaftliche Hütung auf den Feldern iſt beſonders ſchädlich. B.111.17. IBie die Bonitirung der Hükunoeplätze, wenn ſolche, ohne Abtretung des vökigen Eigen- thjums, vertheilet werden ſollen, einzurichten ſey. B. 1U!. 76.“ Bey Bonitirung der Hü- tungspläße iſt hauptſächlich darauf, ob ſie paummn oder mit Holz bewachſen ſind, Nück» ſicht zu nehmen. B. 111. 77. Wenn die Hü- tung8-Reviere mit dem völligen Eigenthum abgetreten werden ſollen, muß dieſelbe nach ihrem jährlichen Ertrage abgeſchäßet werden. B Ul. 78. Warum eine folche Hütungs- Bonitirung viele Schwierigkeiten unterwor- fen ſey. B. 1, 80. Vorſchlag wie die Hü- tungs-NReviere, nach ihrer verſchiedenen Gü- te, auf eine billigmäßige Weiſe abzuſchäßen wärea. B. 111. 84. Daß bey Theilung der gemeinſchaftlichen Hütring unter den Herr- ſchaftlichen Dorfnacbaren eines jeden Acker- röße die richtigſte Nichtſchnur ſey. B. Ul. 1714. Daß aber be) dea dienſibaren Bauern, weil ie zum Herrſchaftlichen Dienſt Vieh hal- ten müßen, ſolches nicht ſv ſchlechterdings angenommen werden fönne« B. 111. 114, Wie es unter deu Herrſchaftlichen Dorfnach- barn wegen Theilung der Hütungspläße auſ- ſer dem Felde zu haiten ſey. B. NI. 118. Bey Eintheiiung der Hütungsplätze„muß ebenfalls auf eine nahe und bequeme Lage Röckicht genommen werdeu, B. 11). 120, Bey Theilung der gemeinſchaftlichen Hütun- gen muß zuförderſt die Anzahl und Arten des Viehes, womit vie Iatereſſenten die Hükang vorhin zu betreiben, befugt geweſen, ausge- mittelt werden. B. 11. 1417. Wo olches durch untrügliche Urfurden beſtimmet, iſt es dadbey zu beiaſſen. B. Ul, 142. Eine gemein? ſchaftliche Hätung kann von keinem JIntereſ? ſezten mit mehrern Vieh, als er mit eignen gewonnenen Futter zu unterhalten im Stau- de iſt, betrieben werden. B, Ul. 143. Die Aufnähnwe des gegenwärtigen Viehſtandes iſt nicht rathſam, ſondern laufet gemeiniglich Vollſtändiges Regiſter. Jet werden. A. 1, 88. Warum bey den Gü- Ffertaxen auch die überfläßige Hütung in in das Ueberfriebete, BW 144. Jg vvel- der alte deutſche Ydel über ſcine Knechte und Freygelaſſene batte. A. 1. 85. Inhxriret dem Fundo, und kann alſo mit dem- ſelben vererbet oder verfaufet werden. A. 1. 85. Muß nicht mit dem Dienſtzwange ver- menget werden. A. 1. 85. Iſt bey Zeitver- pachkungen mit zu verpachten nicht rathfan. A. 1. 85. Iſt in kleinen und armen Dsrf- ſchaften mehr läſtig als nüßlich, A 1. 836. Kann aber an großen und mit reichen Ein- wohnern beſeßten Orten auch ſehr einträglich ſeyn. A. 1. 86, Wird bey kehngiwery, wenn zwiſchen Brüdern und Schweſtern Erbehbei- lung angeleget wird, zwar in dem Taxatious- Inſtrument angemerket, aber kein Capital davor ängerednet. A. Il. 16, An welchen Orten es aber hierunter anders gehalten, und die Einkünfte der Jurisdiction ebenfalls ia Anſchlag mit gebracht werden müſſen. A. il. 16. Wer ſole bey einem entſtandeuen Concurs-„oder Liquidationsproceß zu exerci- ren befugt ſey. 4. 11. 28. In welchen Fäl- len ſie nur blos zu einem Capital zu rechnen, unter welchen Umſtänden ſie aber auch nach den Jurisdictions- Gefällen, zum jährlichen Ertrage angeſchlagen werden können. A. U. 278. Worinn die Jurisdictions- Gefälle ge- meiniglich beſtehen, A.'i. 278, Bey Aus- einanderſeßung der herrſchaftlichen Dorfnach- baren, iſt auch die gemeinſchaftliche Gerichts- barfeit als ein Gegenfand der Gemeinheits- Aufhebungen anzuſehen. B. 111. 128. Des- halb iſt die Beſtellung eines geeinſchaftlis cen Gerichtsver:valters nöchig. B. 111: 129. Wenn die Jurisbiction in dem Pachtconkrackt gleich nicht ausdrücklich ausgenommen wor? den, fann ſich der Pächrer derſelben dennoch nicht anmaßen. C. V 106. Angnahme hievon. C. V 106. Warum es notöwendig ſey, daß der Pächter fich der Gerichtsbarkeit des Ci- genthämers unterwerft. C. V. 347«+ SEol- - ſicht nehmen. B IV. 20« Hat in unſern Ta- gen, wo Treu und Glauben zu den ſelteſten Dinzen gehören, auf ſeiner Hut zu ſeyn, dop- pelte Urſache. PB. 1V. 34« Was er vor Din- ge vorher wohl zu prüfen habe, ehe er ſich in einen Güterkauf einläſſet. B. 1V. 34+ Wie ein Käufer am beſten und bequemſten'zu ei- ne? zuverläßigen Nachricht von der Veſchaf- fenheit des zu verkaufenden Gutes und des Zerkäufers Beſißungsrechtes gelangen tön- ne. B. 1V. 79, Warum er ſich die ſämmtli- chen zu dem zum Verkauf geſteilten Gute ge? hörige Briefſchaften und Urkunden vorlegen laſſen müſſe. B. IV. 79« Die Diſpoſition des römiſchen Rechts, daß, obnerachtet das Ci- genthum erſt durch die Tradition übergehet, der Käufer dennoch die Gefahr der erfauften Sache ſchon ſo fort, bey Schließung des Kaufes, übernehmen müſſe, iſt der Analogie der Rechte und der natürlichen Billligfeit zu- wider. B. IV. 152+ Wird dadurch abgeleh- net, weil dem Käufer die Vortheile und den Zuwachs, den ein Landgut in dieſer Zwiſchens Oecon, Forens. IV, Theil, Vollſtändiges Regiſter. 489 zeit erhält,„ebenfalls zu aufe kommen. B. IV. 1524 Noch eine andere Urſache, wodurch die Billigkeit dieſes römiſchen Sages behaup- ,. tet werden will. B. IV. 153. Warum eine Abänderung dieſes Geſeßes zu wünſchen wä- re, B. 1v: 154«+ Warum aud) bey den unter gewiſſen Bedingungen geſchloſſenen Kaufen eines Landguts, die Gefahr allemahl auf den Käufer fallen müſſe. B. 1V. 158- Ralk, in wie ferne der Kalk als ein Dängungs- Mittel anzuſehen, und dayer bey dem Lehn zu laſſen iſt. D. Vll. 108. Ralk- und Ziegelofen, ſind ein bequemes Mit- tel das überflüßige Holz zu verloſen, und ins Geld zu ſeßen. A. 1. 248, Bey den Gütertaxen „muß gehörig unferſuchet werden, ob bey de- ren Anſchlagung auch auf immerwährend Kalkſteine und Ziegelerde vorhanden ſind. A. 0. 251+ Ju welchen Fällen dieſelben nur blos zu einem gewiſſen Capital anzuſchlagen. A. 1. 284+ Wie es wegen deren Abnußung bey der Tradition eines verkauften Landgu- kes zu halten, B. IV. 337 und 138. Die An- legung eines neuett Kalk- und Ziegelofens iſt eine nüßliche Gutsmelioration. C. VI, 200. Sowohl die ſb timlo nerativo als oneroſo beſivende Genieß“raucher, ſind die darauf verwandten Koſten zuräck zu fodern befugt. in- ſo ferne nicht bey den lektern die Koſten mit dex Abnußung compenſtret werden können. C. VI 201+« Dieſes geſchiehet deiy dem Kalk- Ofen binnen 6 Jahren. C. VI. 201, Bey der Ziegelbrennerey binnen 8 Jahren. C. VI 201.; Rorpfenſaamen, muß erſt, nachdem er das 3te Jahr zuräc geleget, in die Wachsteiche ge- ſeßet werden, A. 1. 46, Raufcontract, auf wie viel Stücke bey Abfaſ- ſung eines deurlichen und beſtimmten Kaufs- Contracts Rückſicht genommen werden müſſe. B. IV. gt. Wenn zu denſelben durch die Ge- feße beſtimmte und gewiſſe Regeln, wornach fie eingerichtet werden müßten, vorgeſchrieben wärden, wäre ſehr rathſam. B. IV. 84, In Erinangelung einer geometriſchen Vermeſ? ſung, muß demſelben ein genaues Verzeich- niß, von allen bey dem Gate befindlichen und mit verfauften Pertinenzien, Grundſtü- cen und Gerechtſamen, jedoch ohne Beyſe- bung des Ertrages, beygefüget werden, B. Oqq IV, 88» WE SIS EE ee ul- 490 tern, welche zur Zeit des 2: erkaufs unter ei- ner Zeitpacht ſtehen, wegen der zu erhebenden Pacht feſtzuſeßen ſey. B. 1V. 99- Ja dem- ſelben nin8 auch das, ſd wegen der de 3 Kän- fer bey Bezahlung des- Kaufgeldes nöthigen Sicherheit zu beobachten nöstdig iſt, gehörig, beſtimmet werden. B. 1V. 100. Urſachen davon. B. 1V.. 161. Jn. wie weit einſchrift- licher Contract zur Vollſtändigkeit eines Kaufs usthig ſey. B. IV. 104. Ju den Königlich Pretißiſchen Ländern iſt ein Kauf, der nicht ſchriftlich abgefaßb, und über 55 Nthlr. be- träger, an und: vor ſich ungültig. B. 1V. ro5. Vor deſſen ſchrifelichew Ausfertigung darf in dieſen Landen der Käufer wegen des er- kauften Gutes feine Gefahr übernehmen. B.. IV. 157% Raufgeld, muß in den. Kaufcontraeten vichtig: beſtimmet werden. B. 1V. 36., Was hierun- ter zu: beobachten, wenn der Käufer nicht das ganze Kaufgeld baar bezahlet. ſondern ſtatt deſſen die Gläubiger des Verkäufers über- „nimmt. B. IV. 98« Wie die Zuräcklyaltung: des Kaufgeldes wezen noch nicht edi&aiter eitirfer Gläubiger vermieden werden könnte.. B. IV. x07+ Nicht anders, als wenn das Kaufgeld berichtiget iſt, gehes das Eigenthum Volnändiges Regiſter. IV. 88 und 80- Was bey ſolchen Landgü- Reſſel, eingemauerter, iſt ein ohnſtreitiges Lehn- Stück, D. Vit. 142. Retten, in den Ställen feſtgemachte, iſt ein Zu- behör eines verfauften Gutes, B. IV. 190, Die feſtgemachten gehören zum Lehn, die nicht befeſtigten abex zum Erbe, D. VIk 182. Rettenhund, gehöret nach der gemeinen Mey- nung zum Erbe, die vor ißn gebauete Bude aber nebſt der Kette bleibet bey dem Lehn. D. NH. 184 Riefer, muß 120 Jahr wachſen, ehe ſie zu ih- rer Vollſtändigkeit gelanget. A. 1. 46. Riehnuäpfel. deven Ausſäung in fandigten Ge- genden, zur Hervorbringung neucr Fichtwäl- dir, iſt eine näüßliche Gutsverbeſſerung, C. VL. 192- Warum aber den Zeitbeſikern und Genießbrauchern oder deren Erben deshalb feine Vergükigung gebühre. C. VI. 193. Kinder, auf dem Dorfe, müſſen zum fieißigent Edhulgehen angehalten werdens A.. 1. 89. Deven Verſtand fängt ſich vonr 12 bis 14 Jahre am meiſten aufzuflären an. 4.1. 89+ Müſſen nicht zu ſchweren, das Verhältniß ih-: rer Kräfte überſieizenden- Arbeiten angehal- ten, und ſolches von der Obrigkeit verwehret werder. 4%. 1. 89« Deren gute Erziehung iſt auch auf dew Dörfern in Abſicht: der weltli- chen Vortheile ſehr nüßlich. A. 1. 89 an: den Käufer über. B. IV. 224. Auch Rirche, nener Bau derſelben muß, wenn ſie ei? geſchiehet ſolches, wenn der Verfäufer Fidem de pretio gehabt, oder ihm vor das rückſtäns dige Kaufgeld Caution geleiſtet worden, B... IV. 124+ Daſſelbe fann. aicht erhöhet'wr- den, wenn gleich das erkaufte Gut in. der u ehfent des Kaufs und: der Tragirion, ait Vortheilen: einen Zuwachs erhalten hat. BIV. 145» Rauf bricht iiethe, was unker dieſen: Ans- druck verſtanden werde. C. V. 24«+ Zn iwie weit der Pächter in. dieſem Fall zu entſchä- digen: fey. C.- V. 75» Raujmannsgut, was darunter verſtanden wer?» de. A 11. 247«+ Muß in den Göütertarem niemahls als Kaufutannsgut,. ſondern nur' blos als Bauholz, in. Anſchlag gebracht wer- dem. A. 11. 241. Rellexr, daß in einenr wirthſchaftlichen Wohn-: hauſe geraumige und in verſchiedene abge- ſonderte Behältniſſe eingetheilte erſodert wers den. A. L 206. genes zureichendes Vermögen hat, aus dem- ſelvemw beſtritfew werdew. 3.1 1€9. Was boy deren Erbauung vor Grundſäße von den geifilichen Gerichten angenommen zu werden pflege. A. 1 199, Jn wie weit die Unter- thanen, zu einem Kirchenbau die nsthigen Fuhren und Handdienſte zu verrichten, an- gehalten werden können. A.1. 19-+ Wohin die wahre und einzige Abſicht bey allen Kir- e, B. 11. 53. Mas deShalb in den König- lich Preußiſchen Landen verordnet. B. I, 53. Die Reparatur und Aufoau der Kirchen und Pfarrwohnungen, gehöret, wenn ſie wegen Mangel anderer Mittel von einem Genieß- braucher eines Gutes übernommen werden müſſen, zu den I:»-penlis neceſſarns.&. Vl 89. Auch die ſuh rtitulo onerolo beſißende Genießbraucher müſſen, wenn ihnen die Aus- übung des Patronat- Rechts mit übergeben worden, zu dieſen Koſten das ihr:ge mit bey- fragen. C. VL 90. Wegen der neuen Kir? dhen und Pfarrbaue, müſſen bey beyden Ar- fen von Genießbrauchern, die Koſten billig nach dem Verhältniß der Zeit eingerichtet werden. C. VL gr. DiePächtker aber ſind hiezu niemahls gehalten. C. VI. 92, Gehs- xen zum Lehn, weil ſie extra commercium find. D. VU. 134. Rirchen- Irnate, gehören weder zum Lehn noh zum Erbe, ſondern ſind der Kirche zuſtän- dig. D. VH. 123. Diejenigen aber, die nur blos beſtimmet, nicht aber wirklich gebrau- erweide vor? handen, gemeiniglich mit den magerſten Hü- tungspläßen behelfen. A. 1 150- Zu wel- ehen Fällen eine Ausnahme davon zu machen. A.1. 150» Wo das Brühfuttern eingeführet iſt, fann eine Kuh wenigſtens x6 Gr., aud) wohl 1 Rthir. höher in Anſchlag gebracht werden. A. 1. 163. Wie dieſelben nach Ver? ſchiedenheit der Weiden und Futterung, auch in ihrem jährlichen Ertrage verſchiedentlich anzuſchlagen. A. 1. 164-« Warum aber hie- bey beſonders auf den mehrern oder wenigern Abſas der Milch-und Dutter ſehr viel an- femme. A. 1. 165- Beyſpiele, daß eine Kuh jährlich zu 30 und mehrere Thaler berechnet werden könne. A. 1 165- Eine Kuh muß in dem Stall wenigſtens 6 Fuß in der Länge und 4Fuß in der Breite Naum haben. A. I. 212. Wie viel eine Kuh täglich an Stroh- hexel gebrauche. A. I. 176. Cine melkende Kuh braucht jährlich 13 Centner Heu, A. 1. 256. An Orten, wo die Brähfutterung ein- Dqq13 geführt 494 Bollſtändiges Regiſter. geführt iſt, kann ſie auch bey noch wenigern Heu beſiehen. A. 1. 2560 j Rubſtall, worin die verhältnißmäßige Größe und Höhe eines Kuhſtalles, und überhaupt eines jeden Rindviehſtalles, beſtehe, A. 1. 212. Die beſte Art iſt diejenige, wo das Vieh in doppelten Reihen, und.alſo vierfach, ſtehet. A. 1. 212. Die Länge und Tiefe.deſ- ſelben wird näher berechnet, A. 1. 212. Kunkel: oder KRrumſtäbiſche Lehne, woher ſie entſtanden, und daß ſie von der Natur der ordentlichen Lehne dadur<, daß das Wweibli- c, die Vermeſſung nach demſelben, iſe Eigenſchaften, oder auch vorzügliche Mängel uud Feyler an ſich. B. IV..8. Bey.:eineur nvgharen Landgute müſſen, nach dem gemei- bey: den Gemeinheits- Aufjebungen nur in kleiner und geringen Gegenſtändeiw raih- ſam. B..Ik 66. nca Eprächwort, 4 W. befindlich ſeyn. B.. Landichulen, warunrman ſich in denſelben be- IV. 8«s Was nutzer dieſen: 4 W- verſtanden- werd+ B- 1V.-8. Landesherr, muß billig die Beſißer der Land? Güter in-ſeinem Lande wiſſen, und kein Frem- mäßen ſollte„ dew-Bauerfindern von dem Landbau einen Unterricht zu geben„ und' ih- nen richtige Eegriffe davon beyzubringen. A- L 59. der odue ſeine Erlaubniß und Vorbewußt der- Handſiraſſen, warum den Einwohnern eines gleichen anfaufen« B; IV. 37. Land-und Sypothefen- Bücher, in dieſelben: muß fein: Kaufcontract über ein: verkauftes Landgut eher eingetragen: und darüber Reco- jeden Doris daran gelegen ſey, daß ſelbige in gutem Stande erhalten werden. A. 1i.. 82+ Mäit was ver Arten von Bäumen ſeibige am bequemſten zu beſetzen.&.| 88+ gniton ertheilet werden, bis nicht zuförderſt“ Landwirth,. Beyſpiel eines Lawdwirths, der rheils die wirkliche: geſchehene Tradition, und“ theils die erfolgte Bezahlung des Kaufgeldes,. glaubwürdig: nachgewieſen: worden... B. 1V.. 150« Zn den Königlich Preußiſchen. Landen wird bei) Eintragung. der Kaufvriefe die aus? drückliche Einwilligung: des Käufers erfodert.- B. LV. 150+ Landmeſſer, daß zur Vermeſſung der Lanögü-- ter bey Gütertaxen, gefchiute und ausgelern- te Landmeſſer zu wählen. A. 11.. 75. Wa- rum die Pfuſcher unter iynen. beſonders ge- fährlich.. 4. I: 75. Denenſelben: mäſſen bey der Vermeſſung eines Landguts gewiſſe Sach- verſtändige, um ihnen die veiſchiedene innere Güte der Grundſtücke anzuzeigen, zugeordnet werden. A..11. 76-. Müſſen, wenn ſie nicht ſchon. vorher in öffentiiczen Landespflichten- ſtehen, bey den Gätertaxationen beſonders vereidiget werden. 3. 1. 77« Warum zu den Geweinheits- Aufyebunger die. erfahren? ſten und geübteſten Landmeſſer genommen werden müſſe. BB... 65. Können den Se- parations-Commiſſarien, wenn ſie'geſchickt ſind„ die Sache ſehr erleichtern. B. 111. 65. Haben, bey Abſtechung- der einzutheiienden: Hütungsreviere, vorher die Trifren und Zu- gänge zu deuſelben wohl und genau zu unter- ſuchen. B. Uk. 165-+ Landpolicey„ was dieſelbe in theuren Jahrew wegen Beſäung der Aecker zu beobachten ha- be,.A..1. 222> Landſchafts: Collegia, wo dieſelben in den Branz denburgiſchen Marken: anzutreffen. B.. 1V. 114+ Haben die Diretion üben Die Lager? und Hypotheken- Bücher. B. 1V, 114+ ſeiner Acker ein ganzes Jahr, weil ihm der ESaamen zu theaer zu ſeyn geſchienen, unbe- ſäet liegen laſſen, und was ſolches vor un glückliche Folgen gehabt. A. 1. 222« Vols fomineiner„ muß iw den vornehmſten land- wirthſchaftlichen Dingen, Theorie und Erfah- rung mir einander verbinden. 4. 11.68. Feh- ler derſeiben, daß ſie gemeiniglich nur einen gewiſſen Favorit- Wirth(haftstheil haben. A. Ik 68, Eiw vollfommner„ muß ſich ge- gen alle Wirthſchaftstheile unpartheyiſch: bezeigemm A. 11: 68+' Unkerſcheid: zwi» chen einenr empiriſchen und grändlich er- 274 6 kandwirth. A. 11. 70- Junge und- aus dem Stadtleber in das Landleben über? getretene, laſſen ſich leicht durch-den prächti» gen: Anbau eines-Landgutes zu einem unge* ſchickten Kauf verleiten... B. 1V.. 19.. Landwi' thſchaft, Definition derſelben. A.1. 1+ War zu den Zeiten unſerer Ureltern in einer ganz. andern Verfaſſung. A.. 1 21. Wo»- durch. die Erfahrung in der Landwirthſchaft erlanget werde. A. H. 73+ Iſt eine Wiſſen- ſchaft, ſv die Glieder des Staats zu allen Ar- ten. der Geſchäfte tauglich und brauchbar machet,. B..V. 13» Laternen, und Wandleuchter", gehören, wenn ſie blos zur Zierde gereichen, zum Erbe, wenn ſie aber nüglich: ſind, zum Lehne. D.. VIE 168+ Satt: und Schliet- Stämme, warum ſolche zu: verfaufen: bedenklich ſey: A. 11. 247+ Deren Verkauf iſt in den Königlich Preußiſchen For- ſten. gänzlich unterſaget. A...11. 247+ t Lanudemien, „us 496 Principiis angeſchlagen werden. A. 11. 279, Mie hod) daſſelbe nach dem Römiſchen und Sschſiſchen Nechte feſtgeſeßet. D. VI, 206. Gehöret bey Abſonderung des Lehns und Er- bes zu der zweyten Claſſe der Civilfcüchte, D. VIL 226. Lehne, warum die Lehne ihrem erſten Urſprun- ge nach, nur von dem männlichen Stamine, nicht aber dem weiblichen Geſchlechte beſeſſen werden können. D. V1U. 3. Unterſcheid un- fer den Feudis datis und oblatis. D. Vil 3. Die urſprünglichen Abſichten der Lehne,'ha- ben ſich zu jeßigen Zeiten, da allenthalben der Miles perpetnus eingeführet iſt, gar ſchr ge- ändert. D. VU. 5. Inzwiſchen iſt demohn?- erachtet die Lehnsfolge des männlichen Ge- ſchlechtes zur Erhaltung der adlichen Famis- lien beyzubehalten nöthig. D. VIL. 6. Urſa- hen davon. D. VIl. 6 und 7. Die vielfache Theilung der Lehne iſt dem Aufnehmen des Adels nachtheilig. D. VII. 8,- Urſachen da- von. D. VH.9. Die Verbindung des Rechts der Erſtgeburt mit der männlichen Lehnsfol- ge, würde der ſicherſte Weg zur Erhaltung der adlichen Familien ſeyn. D. VII. 11, 12 und 13. Bey entſtandenem Zweifeb/Zöb.ein Gut Lehn-oder Allobium'ſey,- wivd» jederzeit das lektere prxfamiret, D. VII. 23. Wenn aber nur von beſondern mit dem Lehne ver- bundenen und dabey beſeſſenen Stücen die Frage iſt, fällt die Preſumtion auf Seiten des Lehns. D. VILL 244 Die Pommerſchen Leh- ne ſind durchgehends feuda oblara, und es ha- ben daher die erſten Anerbieter derſelben ſich dabey allerley Bedingungen machen fönnen., D. VII. 422» Sie werden daher von den Rechtslehrern vor feuda hereditaria mixta ge halten, und was darunter verſtanden werde. D. VIl. 427- Die Magdeburgiſchen Lehne ſind wahre Mannslehne, und haben keine der- gleichen Aenderungen, als die Pommerſchen Lehne, erlitten. D. VU 465+ Ob gleich der Nexus inter Vaſallum et Dominum in den neuern Zeiten bey den Magdeburgiſchen Leh- nen aufgehoben worden, ſs iſt doch die: Suc- ceßions2- Ordnung der Agnaten unverändert geblieben, D. Vil, 466.? Lehnsfolger, dürfen bey den Gemeinheits-Auf?- hebungen, die auf den Lehnen vorfallen, nicht Vollſtändiges Regiſter. Landemien, ie dieſelbett nach den Detaxations- dabey mit zugezogen werdett. B. I11. 48, Was deshalb in den Königlich Preußiſchen Landen verordnet. B. 11. 48. Jn welchen Fallen ſolches dennoch rathſam fey. B. Ul. 49. Sind, wenn fie nicht zugleich einen Antheil an das Allodialvermögen haben, die von dem letzten Beſißer eingegangenen Pachtcontracte zu er? füllen nicht verpflichtet, C. V. 69. Zehnsfäbig, alles, was nicht zu Kriegesdien- ſten tüchtig iſt) konnte auch ehedem nicht vor Lehnsfähig gehalten werden. D. VU. 3, Die Lehnsfähigkeit kann in unſern Tagen nicht mehr nach den alten Zeiten beurtheilet wer- den. D. Vil, 408. Widerlegung der Rechts- Lehrer, welche auch die Blinden und Lahmen nicht zu der Lehnsfolge zulaſſen wollen. D. VI. 408«+ Ueberhaupt fann ein Lehnsfolger zu unſern jeßigen Zeiten, wegen eines bloßen Leibes8gebrechens, nicht wohl von dem Lehn und deſſen wirklichen Beſiß ausgeſchloſſen werden. D. VIll. 409. Urſachen davon, D. VII, 410. Nur hauptſächlich wegen der Ge- brechen am Verſtande kann ſolches geſchehen. D. VIl, 411. Lehnsgüter, warum bey deren Würdigung in Erbſchaftsfällen noch mehr, als bey den A!- lodialgüfqun; auf eine gemäßigte Taxe'geſe- hen werden müſſe. A. 11. 15. Was hierun- ter in ſolchen Fällen zu beobachten, wenn zwiſchen Söhnen und Töchtern Erbtheilung angeleget, und der leßten Ausſteuer beſtim- met werden ſoll. A. 11. 166 Was alsdenn bey Würdigung der Lehngüter zu beobach- ten, wenn ſich Brüder wegen eines von ei- nem Vater auf ſie vererbten Lehngutes aus- einander ſeßen. A. IL. 17. Wie es dieſer? halb in den Fällen, wenn. die Lehngüter an die Lehnsvettern verfallen, und die Ausſteuer der Töchter des lekt verſtorbenen Lehnsträ» gers ausgemittelt werden ſoll, zu halten ſey, A. 1]. 188 Was dieſerhalb zu beobachten, wenn ein Lehn an den Lehnsherrn zurück ge- fallen, ſolches aber. von dieſem an einen neuen Lehnsträger verließen worden, und von dem? ſelben dieLanderben des let verſtorbeneyBes- ſißers böfriediget werden ſollen, ACH. 19. Können ohne des Lehnsherrn und der Lehns- Agnaten Conſens nicht ſicher gefaufet werden. B.|V.-53« Sid), ohne wirflich erfolgten Lehnsherrlichen und Lehnsvetterlichen Dr ens, Conſen8; in-den Beſiß eines-erkauften Lehn- Gutes zu ſeen, iſt nicht rathſam« B. 1V. 54. Zuſtand der Lehnsgüter. in den Brandenbur- giſchen Marken, und was bey deren Kauf und Verfauf zu beobachten. B. 1V. 56. Daß bey dem Verkauf der Lehnsgäter in der Chur- Mark mehrere Schwierigkeiten, als in der Neumark vorwalten. B. 1V, 57. Diejenigen Märkiſchen Lehnsgüter, die nach der allge- meinen Allodification aus einer fremden Fa- milie erfaufet werden, brauchen keines Con- ſenſes. B, 1V. 59, Vorſtehende Art von Gü- tern ſind durch. ein rechtliches Prxjudicatum vor wahre Allodia erkläret worden. B. kV. 59. Der Kauf und Verkauf der Lehn3güter muß bey der Lehns- Canzley angezeiget, und vom dem Käufer der gewöhnliche Lehnsbrief gelöſet werden, B. 1V. 115. Zehns-+Ritterpferde: Geld, was darunter ver- ſtanden werde, wie und wenn es ſeinen Ur- ſprung genommen, und auf wie hoch es jähr- lich feſtgeſeßet. A. 1. 232+ Daß den Vaſal- len dahero- ihre Güter allodialiſiret worden, A.1. 232» Wird nicht-monathlich, ſondern quartaliter bezahlet. A. L 232«+ Warum, wenn cin Lehnsträger in dem Quartal ſtirbet, der neue Beſitzer und FHiENU/oSEtaleyben ſolche pro rata.temporis, bezahlfft müſſen, A. 1. 232. Lehnsſchuülden, bey Abſonderung des Lehns und Erbes müſſen auch die Schulden, ſo das Lehn oder Allodium zu kragen hat, gehörig ſepariret werden. D. VI. 354. Dieſe Ma- terie wird theils nach dem gemeinen und Sächſiſchen Rechte, theils aber auch nach den beſondern Lehnsgeſeßen und Statuten ab- gehandelt. D. VI. 355. Die debita feudi et vaſalli müſſen nicht mit einander vermengef werden. D. VU. 356. Unterſcheid inrer de- bitasper ſe fendalia et debita in ſubſidium ex feudo ſolvenda, und auf welchen Grund dieſer Unterſchtid beruhe. D. VI. 357. Nach den gemeinen Rechten iſt alles dasjenige, was zum Nußen und Beſten des Lehns, verwandt „ worden, als ein Debitum per ſe feudale anzu? Tſehen. D. VH. 359. Das Gald, ſo einLehns- Böfiger zum Ankauf des beithigten Saat? und Brodkforns8, auch andern dergleichen Wirthſchafts-Nothdurften aufgenommen hak, iſt vor fein debirum per ſe feudale zu achten, jedoch können der Lehnsherr undLehnsvettern Occon, Forens, 1V', Theil.; Voliſtändiges Regiſter. 497 in dergleichen Fällen zu couſentiren ſich nicht leicht weigern. D. VILL. 360... Diejenige Gläubiger, die ihr Geld zum Beſten des Lehns, jedoch ohne gefeßmäßigen Landesherrlichen und Lehnsvetterlichen Conſens vorgeliehen „ haben, ſind verſionem in /rem zu erweiſen ſchuldig. D. VI. 361.-. Die mit Lehnsherr- lichen und Lehn8vetterlichen Conſens verſehe- nen Schuldner, ſind zwav dergleichen Beweiß zu führen nicht ſchuldig, jedoch müſſen die Allodialerben allemahl, daß dergleichen con- ſentirte Gelder wirklich zum Beſten des Lehns verivandt worden, erweiſen. D. VII. 263. Diejenigen Gelder, die zur Ablöſung einer auf dem Lehne haftenden Verbindlichfeit ver- wandt worden, ſind als ein Debitum per ſe feudale anzuſchen, und hiezu beſonders das zur Abfindung eines Bruders oder Vektern aufgenommene Geld. zu rechnen. D. VIL. 363. Auch das zur Ablöſung einer auf dem Lehne haftenden Dienſtbarkeit oder andern derglei- h- tet hat, Au8-dem Lehn ziemähls wieder'zu- rü Fefodert werden. D! VU. 419.-"Was bey den Pommerſchen Lehnenxvegen der Lehns- Schulden Rechtens. D. V11. 421,"Aus den WPomtmerſchen Lehnen, müſſen alle Schulden des Lehnmannes, ſie mögen hypothecariſch “oder Hirographiſch, conſentiret“oder nicht con- ſentiret ſehn, 5venn fein zureichendes Allo- dinan vorhanden, werden. D: vit. 423. Auf waäsvor einen'Gründ dieſes'Pom- merſche“Geſet gebauetiſt:' DD. VIl: 424."Was daſſelbe vor gute Wirkung habe. D. V11.'425. Was'es aber auch vör üble Folgen nach ſich ziehe. DVIL 426."Däß auch in Pommern, ob' gleich die wneonſettkirte Schuiden“bey Un- zulänglichfeit des Allodialvermögens"bezahlet Werden müſſen, vennvih der Lehnshertliche “Conſens in verſchiedenen Fifilen von beſonde- rer Wirkung iſt. D Vt" 428. Bey einer Schuld, welche von.dem Lehnsherrn mit Ver- nehmung der"Agräten coufentitet worden, fällt die'Frage,-ob ſie zum Beſten' des Xehns nokhwendig'! geweſen ſey, gänzlich hinweg, und ſiewted' dadurch zu eine debito per lefeu- dali,"'wobey das Allodium nichts beykragen darf. D. VU. 428. Auch darf, wenn'in dem Lehnsherrlichen Conſens nür'-in allgemeinen Augdrücen, daß die Gelder zum Nußen des Behn verwänbtmerden Erwehnung geſchehen "iſt; alsdenn von den Allodialerben oder dem Gläubiger, wegen hrer wirklichen Verwen- dung kein Fernerer-Beweiß geführet werden. D. VIL 429: Der Lehnsherrliche'Conſens <' virfec endlich ein großes Vorzugsvecht iter Credirores, inden eine.damit verſehene Hypo- thef allen andern unconſentirten ältern Hy- pothefen:vorgehet. D. VA. 430. DerUnters ſcheid inter debita-per(2 feudalia& debitX in "qubbdinm ſolvenda“ findet bey den Pomiier- Rrt 2 ſchen nd er FPRECAAE RN EE Üben Mon nine Bann ATTEST EE M 3. MÄERER. 500 drücklich feſtgeſeßet. D. VU. 432, VIL.-437-« 2 D.: VII. 438+ Tode zu verfahren... D.. VU. 441, beſſerung foderu. könne, D. VIL. 442« pretumiret wird. D. VIL 443» ihr ganzes Vermögen, ohne...davon:. etwas gewiſſes pro: dote auszuſeßem,. eingebracht ;D3t»- PD. VD. 444:& 4451 Die: Verbeſſerung Bollſtändiges"Regiſter. ſchen Lehnen-nur alsdenn. Statt, wenn; zurei- c D. VIL/272+ Zur Claſſe der in Subli- dium zu bezahlenden Schulden, gehören bew den Magdeburgiſehen Lehnen die Begräbniß- foſten des verſtorbenen Lehnmannes, D. Vil. 473« Auch werden nach der Magdeburgi- en Policey- Ordnung. die erborgete Univer- fitätsfoſten der Söhne in Subſidium aus den Lehne bezahlet. D. VIL 474+ Billigfeit dies ſer Verordnung. D. VU 475. und 476. Daß, Dieſe Univerſitätskoſten nach dem Verhältniß des' mehrern oder geringern Werths des Lehns auf eine gewiſſe Summe zu beſtimmen, rathſam ſey, und auf was Art ſolche feſige- Voliſtändiges Regiſter, Rp>» SOI ſeßet werden könnte, D. VIEL 477. Daß dass jenige, was die Magdeburgiſche Policey-Ord- nung in Anſehung der Univerſitätsfoſten feſt- geſezet hat, auch auf die zur Equipirung und" Ausgrüſfſtung der zu Kriegesdienſten gewidme- ten adlichen Söhne erforderliche Koſten ſeine Anwehre finde, D. VIL 478. Urſachen davon D. VH 479, 480 und 481. Der Tödter Brautſchaß und Ausſteuer wird nach der Magdeburgiſchen Policey- Ordnung ebenfalls nur in Subſidium aus den dortigen Lehne bezahlet. D- VII, 482, Wie hoch die Aus- ſtattung der Töchter aus den Lehnen beſtim- met worden, D. VIl. 483 und 484- Die zt den Ritter- und Roßdienſten erborgte Gelder “ müſſen nach der Magdeburgiſchen Policey- Ordnung ion Subfidium aus dem Lehne bezah- ket werden, D. VI. 486. Auch die Alimen- ten der zur Lehns- Succeßion unfähigen, ges hören zu den Magdeburgiſchen labldiariſchew Lehnsſchulden,-D. VI. 486- Die rückſtändi- ge Canzley- und Advocaten- Gebühren, wer- den nach dey Magdeburgiſchen Policey- Drd- nung ebenfalls dahin gezählet. D. VIL 487- Die beyden in der Alt- und Churmarf" wie auch in der Renmark publicirte Lehns- Cons ftitutionen, ſmd die einzige Richtſchaur in den dortigen Lehnsſachen, D. VILL 490. Bey der jeßigen Lehns- Veränderung in den Bran- denburgiſchen Marken fällt zwar bey Ver- pfändung der Güter, der Lehnsherrliche Cons ſens gänzlich hinweg, der Conſens der Agna- ten aber wird annoch erfodert, and iſt des- halb den Gutsbeſikßern in der Neumark; weik daſelbſt nur proximi, majoremes und: przſen- tres conſfenrtiren dürfen, eins vorzügliche Erleich» kerung verſchaffet worden, D. Vil. 49. Dev bloße Confens der Agnaten verwandelt aber in den Brandenburgiſchen Marken ebenfalls keine Schuld, die es nicht an und vor fich felber iſt, in ein Debitum per le feudale. D. VIL 492+ Schulden und Poſten, die nach der Alt» und Churmaärkſchen Lehns- Conſätu- tion zu den Debitis per ſe feudalibus gehören, nnd: was dabey vor ein: Modus procedendi, wenn die Agnaten ihren Conſens verweigern, vorgeſchrieben worden, D. Vik. 493, Nach der Alt- und Churmärkſchen Lehns-Conſti- fution gehöret unter andern. die Befriedigung einey Wittwe,. wegen ihres eingebrachten Ehegeldes, Shegeldes, verſchriebenen Dotalitii,:Gegen- „vermachtniſſes, Paraphernalien, Wohnungs- zund Alimentationsgelder zu den Debitis per ſe feudalibus, D. VIL-493+ CES darf aber. nach derſelbennur Üllatio dotis-erwieſen äver-. “den, indem aus derſelben Verſio preſumiret „wird, jedoch iſt dabey den Agnaten,; daß. die Ehegelder:nicht in das Gut verwandt, zu.er- „Weiſen gelaſſen 4vorden, D. VILL. 4944 Wie -es zu halten, wenn eineEhefrau ä3hr Verms- gen überhaupt,„ohne:daß ein gewiſſer Dosbe- ſtimmet worden, eingebracht hat. D. VV. 4954 Daß die Alt- und Churmärkiſche Lehns- Con- ſtitution auch den rückſtändigen Lehns8-Canon unter.die Onera per ſe feudalia feet, iſt eine Mmerfliche Abroeichung Hon.den-Säßen.des gemeinen Lehnrechts. D. YI. 496.nur"in Subf- dium bezahlet werden. D. VI. 509«. Anmer- kung-wegen.der in das Land-,und Hypothe. Fenbuch enregiſtrirtenSchuiden, und daß da- durti) der Conſens der Agnaten nicht ausge- ſchloſſen werde. D. VIL 510, Zehnſtamm, was darunter verſtanden werde, B. IV. 60 Auch bey“dem Verkauf ſolcher Lehngüter,„auf welchen ein beſtimmter-Lehn- 'Stamm ausgeſegßet,-iſt der Conjens der Lehns- Vettern erforderlich. B.-IV. 60,: In?den Brandenburgiſchen Marken. ſind nunmehr die Familien, ein Lehnsſtammpactum zu errich- ten, durch nichts gehindert. B. IV. 60, Zebn-und Sreyſchulzen, beſißen ihr Amt erb- ich. A. 4. 8% Wenn ſie nicht dazu küchtig ſind, fann die Herrſchaft einen audern Mann aus der Gemeine dazu nehmen, welchem der Lehn- oder Freyſchulze davor Vergütigung wiederfahren laſſen muß. A. 1. 89, Zehnsvettern, deren Vorladung, durch eine Fäital-Cirarion iſt bey; dem Rauf eines Lehns- “Gutes norhwendig.- B. 1V. 54. Zegitimztion, bey Aufhebung- der Gemeinhei- ten, vas darunter verſtanden-werde, und warum auf.deſſen genaue Berichtigung zu ſe- hen. B.-I1. 444- Warum bey Behandlung ver-Gemeinheits-- Aufhebungsgeſchäfte nicht blos die gegenwärtigen Beſitzer, ſondern auch öfters diejenigen, die an der gemeinſchaftli- Leibfauf, der Schmiede und-Hixten; auf dem Lande; 7 fönnte ſehr füglichzur- Verſtärfung der Dorfarmencaſſe' verwandt werden, A. 1. 89».| ZSeinſtellen, die beſtändige gemeiniglich.ins Winterfeld fallende: ſind-nicht: rathſam;7% 11. 142» y AUE: UM-ZNGIOTRT Leinwand, DR ae 00 um ungs aue a «eS 02: wird vor das Geſinde und zur übrigen Wirth- ſchaftsnothdurft erfodert. A. 11. 149,- Auf 16 Brandenburgiſche Ellen flächſene Leinwand müſſen den» Weber 12* Stücke Garn; und“auf“ 16 Ellen werfene-Wirthſchafts-Leinwand", 8: Stücke gegeben werden: A. Il: 150,- Lerchennege ,- gehören nicht zur den-Beylaßſtü-“ >en ,. die ein Gutsfäufer verlangen: kann. B.- IV. 213: Linde, brauchet 100 Jahr zu: ihrer Vollſtändig- feit,. A... 40.- Liquwwations- Proceß:,- was' darunter" verſtan- den werde, und'in wie weit er von dem Con- cursSproceß unferſchieden'ſey:- A... 6.. Was- 7 rum. in! demſelbea. eine! genaue* und“ richkige' Gütertaxe beſonders nöthig. ſey: A. II. 9. Longobardiſche Zehnsgewohnbeiten', fönnen niemahls“ als: ein. Jus Subſidiarium angeſehen; werden. D.. VIl. 2617, Können nur blos da;- wo ſie eingeführet. ſind ,. als: eine. Obſervanz: "gelten; D.. VII. 2625.- Zoßlaſſungsgelder, wie ſolche nach den Detaxa-“ tions-Principiis: der Schleſiſchen Landſchaft ausgemitteit und“ angeſchlagen werden. A. I]. 279+ Die zwiſchen: dem- Vexfauf und der" Tradition. eifsB- Landguts erhobenen Loßlaſ“ ſungsgelder ,. müſſen denw Käufer berechnet werden: B. IV.. x18,- Welche Loßlaſſungs- Gelder: dem Käufer. nicht berechnet werden: dürfen.. B..1V. 116,- Gehören bey“ Abfonde- rung: des Lehns: und Erbes zur zweyten Claſ- ſe der Civilfrüchte. D..VII.. 229;- Zungenſucht:, iſt eine: faſt beſtändige Modenz2- Kranfheit des in tieftegenden: Brüchern. wei? denden: Viehes, A..1. 151.. Luſtgarten, warum" ſolche weder“unter"die zu: vergütigende Melioratjonen zu rechnen ,. noch: bey Würdigung: der Landgüter in Anſchlag zu bringen. A. 1, 31x... Sind*in! Anſehung des“ Guts ein wahres'Nichts: A. 1. zr. Ju wel- hen Fällen: jedoch. eine: Austnahme: hievon zu: machen;- A. 1. 32+- Luſt: und Gartenhäuſer ,. ſind als Jubehörunz- gen eines verfäuften. Gutes anzuſehen: B.IV.. 181, Die Anlegung. koſtbarer“ Luſthäufer gez höret zu! den überflüßigen und verſchwendri-“ ſchen Gebäuden; C.. Vl! 121x,- Wie: es des- halb wegen' Vergütigung der Allodialerben“ von. den: Lehns» und: Majoratsbeſißern,, in: VBollſtändiges: Regiſrer.. 503 Leinwand, theils Flächſene,- theils- Werkene,- Anſehung: der fub“ tirnls* operolo beſißenden Genießbräucher, zuhalten. C. VI. 123. M. Mäder: oder Weiergels, was hierunter ver- ſtanden“ werde, D!- VI, 222« Gehörek bey Abſonderung des'Lehns und Erbes zu der er- ſten Claſſe der Civilfrüchte. D. VI.-222.- ü7ärkiſche Provinzien,- darinn darf kein'Guts- Beſißer fich: dev Braugerechtigkeit anmaßen, wenn er ſic nicht durch eine Landes8herrliche Conceßion“- oder zurecht beſtändige. Verjähe- rung dazilegitimiven:fann. A.-1.. 60: Den- noch köntien ſie ſich“ das zur Erhaltung ihrer Wirthſchaft erforderliche Bier und“ Brand- Wein ſelber brauen und' brennen laſſet. A. 1. 60,- Auch den'Landpredigern und Müllern iſt„- ſich einen Haustrunf zu brauen,, erlau- Ve ACR BOE WIRE 2E Maärzſchafe, warunr ſolche bey: den jeßigen Gü- tertaxen- höher). als ehedem gewöhnlich war, anzuſeßen.. A. 11. 290: Märzhammel oder Schafe vom vorigen Jahre: gehören dem Ver- käufer. B. IV. 134-= RE Magd) befsmmt im den: Märkiſchen Gegenden 6 Ellen Flächſene und 16 Ellen Werkene Lein- wand.- A. ll: 149+ Kann 15.bis 18 Stück Kühe ganz: füglich- in der Futterung beſtrei- ten. A. IE 292. H7ablpfahl; ſiehe Fachbaum;:- u wag. darunter verſtanden:werde: B, IV“ 62;- March“ und Moleſ?ien'-.Caſſe; was darunter ver- ſtanden werde. A.,.1. 233: Unter weſſen Di- rection: ſie ſtehet, A..1. 233+-?: Maſtgeld:, wie daſſelbe, nach Verſchiedenheit der Maſtarten;. auf immerwährend'zu-beſtim- . men. A.. 11: 230:- j Nzaſtholz,. warum deſſen Abnukung: mit zu ver» pachten nicht rathſam ſey» 4.11. 28: Was bey deren; Veranſchlagung: zu beobachten, A. 11. 229. Die bios vou den Eichen fommen- de: Maſt iſt unter'allen die vorzüglichſte.- A. WH: 229: Nach“ den gewöhnlichen: Beobach» kungen: wird» nur alle'-6 oder 9 Jahre volle Maſt. A. 11.. 229:- Warum bey den Maſt- Hölzern. auſſer den:abgeſtorbenen Bäumen, welche.zu' dem Brennholz zu rechnen, fein Holz. zum Verkauf in Anſchlag zu EEE „Biemmmnedii«brät u AN ELIE ER einem+ RIE I EICHE es RIS IPs EE dn 1 We SSH 504 A. Il, 231. Bey Taxirung des Maſtholzes muß. aud) zugleich darauf, ob eia genungſa- mer Zuwachs von allen Zeitaltern vorhan» den, geſehen werden, A. U. 232. Maſtochſen oder Rühe, warum ſolche bey den jetzigen Gütertaxen höher, als ehedem, au- geſeßet werden müſſen, A. Il. 290. Wie es deShalb zwiſchen Käufern und Verkäufern zu halten. B. 1V. 136. HDIaſtung des Viehes, iſt bey dem Brau- und Brandweinurbar einer der vornehmſten Vor- theile. A. 1. 61. Muß wenigſtens ſo viel einbringen, daß die Brauereykoſten davon be- ſtritten werden können. A.1 61. H7eilenrecht, was-ſolches ſey. A. 1. 60- Hat in Schleſien, Sachſen und-vielen andern Län- dern Statt, A. 1. 60+ Eine dergleichen Mei- le hält 3500 Ruthen, die Ruthe zu 15 Rhein- ländiſche Fuß gerechnet, in ſich. A. 1. 60. Die Vermeſſung ſolcher Meilen geſchtehet nicht von dem Stadtthore, ſondern von da au, wo die Vorſtadt aufhöret, bis zu dem Plat des Brauhauſes. A. 1. 60. Hleierep, von 309 bis 40 Ochſen, kann von ei- nem Meier, einem Mittelknecht und einem Jungen, ganz füglich beſorget werden. A. 11, 292. Melken der Schafe, warum ſolches der Auf- nahme der Schäfereyen ſchädlich ſey» A. 1. 134+ Urſachen, warum es an einigen Orten abzuſchaffen nicht möglich fey. A. 1. 134« 1NIelioration, erſter Grundbegriff davon, in An? ſehung der Landgüter. A. 1. 31. Dazu müſ ſen die bequemſten Mittel erwählet, ſolche auch richtig angewendet werden. A. 1 I. Ein Laudgnt mit>tüchtigen eingebohrnen Un- terthanen beſeßen, und die Anzahl brauchba- rer Arbeiter vermehren, iſt eine der wichtig- ſten Meliorationen, A. 1. 73«+ Muß nichk blos auf perſönliche Induſtrie beruhen, ſon- dern der Grund und Boden dergeſtalt verän- dert werden, daß man davon mit Grunde eine höhere Abnutzung auf beſtändig erwar- ten fann. A. L 166. Müſſen nicht mehr fo- ſten als einbringen. A. 1. 252- Nicht wider die Natur der zu verbeſſernden Sache vorge- gouanen werden, A.1. 252- Hauptſächlich in denjenigen Stücken, die einem Landgute fehlen, geſchehen. A. 1. 252. Hütungsre- viere uud Srundſtüe, welche zu wichtigen Vollſtändiges Regiſter, Meliorationen fähig ſind, müöſſen nicht unter die Dorfnachbaren eingetheilet, ſondern nur einem von den JIntereFenten, gegen eine bil- ligmäßige Entſchädigung, zugeſchlagen wer- den. B. 111. 119« Einem Pächter muß neue Verbeſſerungen auf dem Gute eigenmächtig vorzunehmen nicht erlaubet werden. C. YV, 352 und 353+- Warum ein Pächter in dem Pachtcontract, daß er ſich den von dem Ei- genthümer vorzunehmenden Meliorationen nicht widerſeßen wolle, verbindlich zu ma- -. Diejenige MeliorationLſtücke die pon dem Gate ohne deſſen: Verleßung- nicht"ge- frennet:werdeu können,„müſſen gegen Erſtat- Fuug der Koſten,:bey-demſelben gelaſſen wer- “den. C. VI. 48... Diejenigen aber,:die-ohne Verleßung des Gutes. vvu' demſelben abzuſon- “dern und beſonders zu nußen, ſtehet:dem Be- Ager„oder:deſſen Erben wegzunehmen Ffreyz; C. VL 48.7 Das.+leßtere iwtrd bur Beg Jpiele.näher-erläutert. C.V1. 49. 50und 51. Dabey- iſt auch auf.die Art und Weiſe, wie der.leßte Beſiger„ein dergleichen Meliora- -Fionsffucf acquiritet hat, Rückſicht zu meh men. C. VI. 52. Was unter den Meliora- tionsſtücken, die vor: ſich allein-nicht genußet, „und alſo aud).von'dem Gute nicht füglich getreu werden“fönnen„zu verſtehen.:C. 1.:53+- Erfaufte oder„ererbte zunzertreun- liche'MeltorationeſtüFe- müſſen-ſchlechter- “dings vergütiget- werden.'C. Vl, 55,„Nicht aber«die durch Vertauſchung acquirirte.-C. V1.!5% Bey dent„durch-Landesherrliche. "Gnadenconceßionen erlangten Meliorationen, Fällt alle Vergütigung ſchlechterdings Hhin- „weg.'C. Vi. 57.- Bey. Regulirung der Me- liorationsfoſten-muß auh auf den bekannten rechtlichen Unterſcheid inter pollellorem'bonx „vel malx fidei Nüctficht. genommen werden. -C. VL 58. Die an-eine-nükliche aber, fehl geſchlagene,„und.nachher verlohren gegange- ne Sache. umſonſt verwandte Koſten müſſen „zwar einem poſlellori-bonx, nicht aber..malx fidei, wieder erſtattet. werden.«.:C.: VL 59 -."Räahere„Erläuterung dieſes Saßes, TVI. :60.undH1«- Warum dieſer-Saß auf die ſüb „itulo Iuerativo'beſitendeGenießbraucher:nicht Statt finden. könne. C. V1:63."Bey welcher Art von Beſigern-erwähnter-Saßt eigentlich „anzuwenden-ſey« C. VI. 62.-64.:und+65. Auch"diejenigen.-nüßlichen«Meliorationsko- «ſten,"die-ein Beſißer-an ſeines Vorgängers Ciben/hezahfler hat,„müſſen-ſeinen Erben ver- Ss„gütiget 506 Vollſtändiges Regiſter, gütiget werden. C., VI. 66, Guts-Meliora- rionen, ſo die Allodialerben des verſtorbenen Lehnsbeſiters, von dem nächſten Lehnsfölher fodern för nen. D. VIL 348. Grundfäße, wornach dieſe zu vergütigende Meliorationen zu beurtheilen und feſtzuſeßen, D. VI. 349 bis'359.; NV?eliorationsgelder, Landesherrliche, könnten Nicht beſſer und nüßlicher angewendet wer- den, als wenn ein Theil davon zur Vermeſ- fung ſämmtlicher Landgüter beſtimmet und ausgeſeßet würde. B. 11. 65, In den Ks- niglich Preußiſchey Landen kommen dieſelbe dem Käufer zu, wenn ſie auch“ ſchon vor den Verkauf verwilliget worden, B.1V. 156. Diengeſchäfer, oder Schäferey, was darunter verſtanden werde: A.1,132« Das wie vielſte -" Schaf ein Schäfer zu dem Herrſchaftlichen Vieh aufmengen müſſe. A. 1 1322. Warum das Aufmengen auf das 5te Schaf zu jetzigen 'Zeiten ein' übertriebener Lohn der Schäfer ſey. A. EL 132. Was bey deim Auf- und Ab- ziehen der Mengeſchäfer, in Anſehung des Aufmenzens zu beobachten ſey. A 1. 133. --"Müſſen bey dem Lauf der Schafe genau wahrgenommen werden; und ihnen dabey Hunde in die äbgezäunte Horken nicht erlau- '“-bet werden. A. 1.133. Worintt der Nußen, den ein Mengeſchäfer von der Schäferey auf (fein Antheil: bekommt, beſtehe. A. 1 13 Häben vor den Koſtfnehten und Hälftſchä- fern einen großen Vorzug. A. 1.140,"Warum denſelben, auſſer deim Gemenge, anno-Gute zu hal- tenden: Zugochſen“auszumitteln: fey A.. I1.. 173. Ein/Zugochſe: hat jährlich: 16 Centner“ Heu zu ſeinenvreichlichen Ausfommen-:nöthig.- A, 11. 256: Die Zugochſen gehören: auf. ver- 'fauften; Gütern: zu“ den:Beylaß; und wie'fel»- je ſo. wohl in per Anzahl.als- auch Güte zu“ beſtimmen... B, IV“ 192.- Oeular- Lüſgeetion". wörunm dieſelbe" bey? Güter-- faxen: nothwendig: 4..11.:83:-'Eintheilung: derſelben. in: eine: allgemeine und: beſondere. A..11:.83.- Wäs Unter. der“ allgemeinen ver- ſtanden: werde: A:.11. 83. Wözur die“ beſon-- dere nöthig ſey; und wie: dabey-in. denjenigen: Theilen,“ wo bereits einige“ Sachverſtändige“ „bey. der: Vermeſſung“ gebräunchet worden, zu“ verfahren ſey; A: 1k 85.- Was alsdenn bey- der. Ocular-'Inſpeskion“ zu beobachten. wenn“ "uoch feine. beſtellte“ Sachverſtändige! vorgear- beitet.'häben.. 3.11. 85.- Auch- bey“ den- Ge-- meinheits-Aiifhebungsgeſchäften;- iſt eine vor-- läufige Ocular-Inſpection'nöthig> B; 1: 36.- Dadurch'muß,. ob die augseinänder zu“ſeßen-- de Gemeinheit:wirklich: theilbar ſey;. Feprüfet“ werden; B. 11“, 37.- Auch'muß durch. dieſelbe; ob' die: Gemeinheits-Aufhebungzeinen wahren Nußen-ſäfte; ausgemittelt: werden: B/I11. 385- Oeconomiſche Bücher, werden:gemeiniglich von“ ſolchen. Männern“ geſchrieben; denen es ſelber“ an-einerhinlänglichen Erfahrüngin. der Land- wirthſchaft gefehiet hat: A. 11..69.- Oeconomie" Commiſſariu:, hat es: mit: denr we- „ſentlichen:Theilder Güterraxen zu'thunz und' es fommt: daher. auf- deſſen“ Tüchtigkeit'und "Fähigkeit: hauptſächlich: an, A: 1!.- 66. Warum die“an einigen Orten äuf beſtändig: beſtellte: Taxatores: nicht: zuverläßig ſind: A; 11.67: Muß“ ein“ vollfommter- Landwirth“ ſeyn. Theorie: und Erfährung in allen:Theilen der: Landwirthſchaft beſigen;, auch das Ganze" vepfelben überſehen könhen: A. 11. 68. Muß ſeine Einſichten nicht bios aus Büchern, ſon- dern'durch eigneErfährungenerlernet habens- A. 11.169."Warum. ſich: diejenigen Wirthe,- die eigene"Güter. beſiten:,, dazu! am- beſten: ſchien. 4.11.71. Daß ſolches in-der Säch- - ſiſchen: Proceßordnung!-ausdrücklich: verord- net. A. 11 71... Warum. ſich im; der: Gegend“ des zu: täxirenden Landgutes wohnende Nach- baren- weit beſſer, als fremde: und“ entfernte Wirthe, däzu- ſchicken. 4. 11. 72. Daß alte und- tüchtize>Wirthe den jungen hierunter vorzuziehen find: A. 1: 73.- Daß. ein: un mündiger: Deconomie- Commiſlarius zu" den ſich ſelber. widerſprechenden. Dingen“gehöre« A; 11:73. Warum: bey, wichtigen" Güter Taxen-.billig zwey: Detonomie- Commiſſarien zu beſtellen; 4.- 31 74 Haben ſich) eigentlich mit: der Ansmittelutig der innern Güte der Grundſtücke: zu: beſchäftigen: 4. 11. 82: Muß. dem“ Juſtiz- Commiſſarius bey. dem aufzunehmenden'Protocoll von-der Schäßung der. Wirthſchaftstheile bündige Gründe. anzei- gen: A I: 88.- Wie es zu halten, wenn'die Deconomie> Eommiſſarien- verſchiedener Mey- nung ſind... A. 11. 89:- n Oeconomie: Rechnung, in welcher Abſicht ſolch- von dem: Zeitpächter zu führens- C.. V.- 226» Wie ſelbige einzurichten: C.-V. 227. Warum- darin nur die: ungewiſſe: Abnußungen, nicht äber. die beſtimmte Gefälle, aufzuführen. C.. Vi ZEE Tie EE: Ofentöpfe;: beſonders die zur Brühfutterung des Viehes- beſtimmte, müſſen bey dem Gut und; Lehn-verbleiben: D- VU. 147: Grangerie;: iſt eine: Zübehörung des Drangerie- hauſes; folglich als ein Zubehör: des verkauf- ten:Gutes: anzuſehen. B.1V 189. Die Mey- nung: der- Rechtslehrer/; daß“: die: Orangerie: zwar: dem Käufer nicht: aber: den Lehnser- ben zuzehöre. hat: an“ und: vor: ſich: keinen- genugſamen: Grund; D. VIt. 153. und' 154« Juzwiſchen- werden ſie, nach der eingeführten Obſervanz;- jederzeit'zu: dem: Erbe: gerechnet, D.-VH. 155.- Warunmvdieſes nur überhaupt bey den: Sächſiſchen! Lehnen von. Effect. ſeyn. fönne: D.-VU..156.- Orangerie? und Treibehäuſer, ſind'-als- Zube- hörung eines verfauften Gutes: anzuſehen: B. 1V..18t:- Sss 3; Ordnung; 510 Ordnung, hält alle,-ſo ſie erbliFen, in Reſpect, A: 1.88: Orgel, muß bey dem. Lehn gelaſſen werden;'oh- ne daß'die Allodialerben eine Vergütigung davor fodern können. D.-VIl. 138« In wie weit auch die kleine Poſitive in der Kirche bey'dem Lehne zu belaſſen, D. VU. 139. P. Pacht, Zeitpacht der Landgüter, Das viele üb- le, ſo man bey dieſen Zeitpachten aus der Er- - fahrung wahrnimmt, iſt"nicht ſowohl den - Zeitpächtern ſelber, als vielmehr den falſchen Maaßregeln, die man bey dieſer Bewirth- ſchaftungsart zu nehmen pfleget, beyzumeſ? ſen. B. V. 245 Zu alley Fällen, wo'der Ei- genthümer die Wirchſchaft weder ſelber dis- poniren/ noch auch von Zeit zu Zeit vevidi- ven kann, iſt die Zeitpacht rathſamer, als die Adminiſtration. B. V. 35. Auf Landgütern, deren Einkünfte hauptſächlich in ſteigenden und fallenden Nutzungen beſtehen, iſt die Zeitpacht der Adminiſtration vorzuziehen.) B. -V. 36: Bey den unter einer Curatelſtehen- den Landgätern iſt die Zeitpacht räthſamey, als die Admitiſtration. B. V. 38+- Für die Frauen, die fich bey dem Leben ihrer Ehe- Männer weder um die äußere Feldwirthſchaft, K0ch aud) um Die innere landwirthſchaftliche Haushaltung bekümmert haben; iſt-die Zeit- Pacht beſſer, als die Adminiſtration. B/ V. 40. Warum auch-'die durc) Abweſenheit. ver? hinderte bey der Zeitpacht beſſer, als bey der Adminiſtration, fahren. B. V- 41. Ju wel- ehen Fällen auch den Alten und Schwachen die Zeitpacht vor der Adminiſtration anzuratheit ſey. B. V. 42» Für die, gebohrnen Müßig- Dehote iſt die Zeitpacht gleichmäßig die beſte Abnußungsart ihrer'Güter: B. V:-43» Iſt in unſern Tagen durch eiu eingeriſſeges Vor- urtheil faſt allgemein geworden, und ſind da- her deſto mehrere Vorſichten nothig. B. V- 44. Ob und. in wie weit die währender Pacht zu ihrer Volljährigkeit gelangte Cigen- thümer, die von der Vormundſchaft einge- gangenen Pachtjahre außhalten müſſen. CO. VV. 637"Bey. den Pachten muß.eben. ſo, wie bey den Kaufen, res certa und certum pretium pFehandfn ſeyn«.C. V, 31+ Wahre Urſache, Vollſtändiges Regiſter. warum auf den Cameralgüfern-von. Zeitz Zeit ein Piüs/möglich ſey, und.-daß- ſolches hauptſächlich dadurch /-daßidie:einmahl.ange- ſezten Pächter auf viele Jahre in der-Pächt "erhalten werden, entſtehes4C; V: 97.98 und 99+" Warum auch die Pächter wider die'von Zeit zu Zeit erhöheten Cameralpächte mit Grunde nichts einzuwenden haben. C.1V.- 100+ DW I9550068 der Cameralpächte Muß auf feine blos pexſönliche /- ſondern ſol- ben, und' ihren weiblichen Gerechtſainen ent? ſageit. C. V. 370,' Was hiebey vor rehtli- „he Vorſicht und Behutſamkeit zu gebrau- Vollſtändiges Regiſter. SIT einer Verpachtung, ſondern dienen nur eigentlich zum Beweiſe des verabredeten, uad müſſen daher deutlich gefaßt werden, C. V. 372: In den Königlich Preußiſchen Landen gilt keine Verpachtung ohne ſchriftlichen Pachtcontrack, wenn das Pachtgeld über 53 Rehlr. beträgt. C. V. 372+ Weder die Viel- heit der Worte, noch auch die unnüßen ges wöhnlichen Claufeln, tragen zur Deutlichkeit eines Pachtcontracts etwas bey. C. V. 379+ Pachtgefälle und Zebungen, was darunter ver- ſtanden werde, und wie ſie am ſicherſten aus- zumitteln ſind, A. 11. 265« Pachtgelder, wie es, wenn bey einem Verkauf das ganze Gut verpachtet iſt, wegen derſel- ben zu halten' ſey. B. IV. 148. Bey Be- ftimmung des Pachkgeldes muß atch zugleich auf die Münzforten und Zahlungstermine Rückſicht genommen werden, C. V.'113« Das Pachtgeld eines Landgutes muß mit der Abnußung deſſelben in einem gehörigen Ver- hältniß ſtehen.. V. 114« Daß die alten Römiſchen Geſeßgeber hierunter ſehr.unbillig gedächt haben. C. V. 114. Von dem wirk? lichen Ertrage eines Landgutes muß wenig? ſtens ſs viel als zu des Pächters und. der Seinigen nöthigen Aufwand: erforderlich iſt, abgerechnet, und darnach das Pachtgeld bes ſtimmet werden.€. V. 115. Dieſer Grund- ſaß iſt bey allen Arten von Pächtern, und bey allen Arten von Gütern, in Anſehung des zu regulirenden Pachtgeldes zu: beobachten. C. V. 116 und 117- Auch iſt auf die verſchie- denen in den Gütern vorfallenden Unglückss fälle bey Beſtimmung des Pachtgeldes, auch auf die mehr vder weniger gefährliche Lage des zu-verpachtenden Gutes,„ein Augenmerk zu nehmen« C. V. 120 und) 121: Wie das Pachtgeld alsdenn, wenn der Pächter al- len"Remißionen entſaget, nach Verſchieden- heit der Güter einzurichten ſey+ C. V. 214«, Pächter ſind für Landgüter, wobey viele dienſt? bare Bauern vorhanden, beſonders.verderb- lich und gefährlich. A. 1'78-"Schien ge- meinfglich die Bauern, wenn der Weg am ſchtimmſten iſt, mit Getreide weg»:4. 1. 79, Daß, ſie deshalb ia'dem.Pachtcontract"ein- zuſchränfen, nöthig ſey+ 4. 1, 79: Warum auch S12 auch der-Richker dieſem Mißbrauch Einhält zu thun-befugt ſey. A. 1. 80. Zu wie weit derſelbe, bey Zurückgabe, eines„Landguts„die Felder zu beſagen habe,„und was, um die:rech- te Beſäung derſelben zu erweiſen, vor Vor- ſichten zu-gebrauchen ſind. A. 1. 223. Daß derſelbe wenn ihm die Augſaat nach dem Scheffelmaaß angerechnet„worden,'dasjeni- 52, was er zur wircklichen Beſäung der Fel- der bey der Abtretung des Gutes nicht ge- brauchet hat, heraus zu geben ſchuldig'ſey. A. 4. 224. Daß felbige den Gemeinheits- Auf- bebungen zu widerſprechen. kein Recht haben, es aber dennoch, ſolche dabey- mit zuzuziehen, rathſam ſey. B. Ill. 55.„Müſſen ſo viel,-als der Aufwand-vor ſie und der“ Jhrigen Unter- halt'beträget,. Für. das-Gut weniger Pacht geben. B. V. 25«-Wollen:micht.allein anftän- dig'eſſen und trinken„ſondern auch ihre gans ze Familie/anſtändig kleiden. BV. 26. Sor- gen nicht für die Erhaltung»des Acferbaues „auf:dem ganzen Felde; ſondern ſuchen nur "die beſten und nächſten Aeferſtücke zu-nußen. B. V. 275 Kunfſtgriſfe, deren ſie ſich.wegen des Düngerfahreus-in dea-lekten Jahren-be- „dienen.'B, V.-27. Mißbrauchen inſonderheit /„die ihnen verſtattete Abnutzung der Bracke. B.V. 27.„Halten den'Wieſewachs»nicht in „gehöriger“Crlitur. B. V- 28.„Sind;dem'Gar- „tenbau-und der Fiſcherey Fehr gefährlich.„B. V.-29« Ruiniven.dur< ihre Härte diedienſt- baren Bauern und-Unterthanen. B.-V. 30, „Fodern„beſtändig'Remißiouen+: B. MN. 314 Vernachläßigen den Bauwatnd-Neparakurder „Gebäude. B.V. 32-“Ein guter Pächter:muß vor“allen Dingen eine zureicheyde:Kenntniß und Erfahrung-in der-Landwirthſchaft haben. B.'V., 46. Daher muß), wenntte nicht beyde „gute"Wirthe.-ſind,, der reichere den.-armern nicht vorgezogen werden, B. V. 46:- Junge „Wirthe„auch-ſlche,-die'"biöher“blos zu „Stadtnährungeu angewöhiet. geweſen.,„ſind zu Pächtern-nicht zu nehmen. B. V. 47» Vorzüglich-müſſen ſolche Wirthe zu Pächtern gewahlet werden,,»denen'die Wirthſchaftsart derjenigen Gegend, ywoorinn das zu verpach? tende Gut.lieget,“ſchomvorhin bekant iſt. B. Vi 48«"Ein guter:Pächter muß auch“den Ruhmieines-ehrlichen Mannes für-ſich haben, R. V. 49+, Ferner iſt;bep der Wahl„eines Vollkändiges' Regiſter. Pächters mit darauf, 9b. er eine gute und tüchtige Wirthin zur Ehegattiun habe, zu ſe- hen,„B. V.:59, Warum man bey der Wahl eines Pächters auch.auf die. Anzahl und. Er» ziehungark ſeiner Familie Rückſicht. zu geh- men, Urfache habe, B. V. 51. P.chtſchäfer, was darunter verſtanden werde. A. 1. 337« Waren ehedem in Pommern, ſehr gewöhnlich, 4.1. 137. Gaben daſelbſt von jedem Hundert der Hervſchaftlichen. Heerde jährlich. 50Rthlr. an Pachtgelde,, A. 1. 137. Bey denſelben werden. alle ſonſt gewöhnliche Betrügereyen und Unterſchleife der Schäfer vermieden, A. 1, 142. Pacht: und Zinfireſte, wie.es.bey Abſonderung des Lehns und Erbes, wegen. der zur Unges bühr aufgeſchwollenen Pacht- und Zinßreſte zu halten, und daß-ſolche nur alsdenn, wenn ſie ohne Ruin der Unterthanen beyzutreiben "pyd von.den Allodialerben.-gefodert. werden +onnen. D. VIL 232, Pachtzeit, muß dergeſtalt eingerichtet werden, damit.eben diejenigen Felder, die bey, dem Abzuge des Pächters unter der Bewirthſchaf- Fung und Anbau; geſtariden Faben, auch bey deſſen Abzuge wieder beſäet. gelaſſen werden. :C..V. 108, Dieſelbe muß alſo nach Verſdie- „denheit der Felder- Eintheilungen, ebenfalls „quf verſchiedene Art beſtimmet werden.€, V. 109+ Iſt-eher zu verlängern, als zu furz zu Fetzen, C. V. 110,. Die irrige Meynung. der „alten Rechtslehrer, daß die Pachten länger. „als auf 9 Jähre-einzurichten, vor den Ver- „pächter gefährlich ſey, wird widerleget. C.V. II1.*Siillſchweigende Verlängerung der Pachtzeit, und was-dabey zu beobachten, C. V. 112. Drey beſondere Fälle, in welchen „nachden römiſcheu Geſeßen-die Pacht, wenn „gleich des8halb in dem Pacht- Contract nichts vorbedungen worden, noch vor Ablauf.der Pachtzeit aufgehoben werden könne, C, V. 439« Dieſe Pachtzeit fann verkürzet werden, zwenn.der Cigenthümer der verpachteten.Sa- c 1%. 373« Daß fich jedoch die Sache ändere, weng.aus den vorigen Kauf- Briefen und Erb- Receſſen erheilet, daß der Verkäufe: das verkaufte Gur mit dieſen Grundſtücken, als Zubehörungen deſſelben, Überfommen habe. B. 1/. 174- Daß der Vorwand, wie der Viehſtand auſſer dieſen Grundſtücken nicht erhalten werden könne, in denjenigen Fällen, wo der Verkauf ohne vor- hergängigen Anſchlag geſchehen, nicht Statt finden fönne. B. IV. 375. Wie.es aber hier» unter, wenn bey dem geſchloſſenen Kauf- -Contract ein oxdentlicher Anſchlag zum Grun- de geleget worden, eine ganz andere Bes wandniß habe. B. IV. 176. Ausnahme,-die auch hier zu machen nöthig iſt. B. 1V. 177«+ In wie weit die in einem fremden Dorfe bes Ffindliche dem Verkäufer zugehörige Bauern und Einwsohver,.als Zubehörungsſtücke des verfauften Gutes anzuſehen. B. 1V, 178 und 179« Das Zubehör eines Zubehörs, iſt ein Zubehör des Ganzen. B. IV. 184. Wird durch das Beyſpiel der zu den Wohngcbäu- „den gehörigen Zubehörungen eriäutert. B. 1V, I85+ Ttt; Pfablhau; 514 Voliſtändiges Regiſter. Pfalbaufen, in den Weinbergen„ beſtehet jeder . aus'7 Schock Pfählen. A. U. 205. Auf je- den Pfahlhaufen: wird x Eymer Weinmoſt gerechnet. A Il 205. ö Pfandſchillings-Beſiner, find: bey Aufhebtung: der Gemeinheiten auf dergleichen Gütcr nicht zureichend, ſondern es müſſen die woiriliche' Eigentyümer ſelber mit dazu gezogen werden. B. I11.. 5 4. Pfenngrund, iſt zum: Grastragen: nicht taug» lich 7A. 1.260557. Pferde, Unterſcheid derſelben unker Stall» und Graßpferde. A.% 95. MWäſſen in Ruheta- gen und“ bey mäßiger Arbeit, die zu: ven ſchweren Arbeiten nöthige Kräfte ſammten, A 1.96. Der Zu“ag von Futter bey ſchwe- ren Urveiten, fann ihnen, wenn ſie vorher ge- hungert habi, wenig helfen; A, i. 95. Auf ein Stallyferd ſind jährlich 172% Centtzer Heu zu rechnen. A..11..256. Ein Pferd verhalt fich in Anſehung. der Weide, gegen ein Stü> Rindvieh, wie zwey" zu- Eins. B. 1. 146. Zug- und NFerpferde nebſt. dem Pferde vor den Wirthſchafter gehören bey einem verkauf? ten Gute zu ven Beylaßſtücken„ nicht aber die Kutſch- und Reitpferde. B. 1V. 196. Wie die Anzahl der dem Käufer zu überliefernven Pferde beſtimmet werde. B.. 195. Pferdefutter, muß nach der Größe und Arbeit der Pferde eingerichtet werden. A.!. 225. Iſt eine der wichtigſten Naturäl- Aus8gaben in der Wirchſchaft.. A..11. 294... Welches das beſte Pferdefutter ſey, A. 1. 294« Wie viel. ein Stallpferd jährlich. an Hartfutter gebrau-- dhe..A..11, 294: Pferdeknechte, wie die überflüßigen ohne Scha- den der Wirthſchaft auf eine vernünftige Art abzuſtellen. A..4."97,- Jedem 3 Pferde zu- zutheilen,. iſt die beſte Einrichtung. A..i. 97 Pferdeſtall, in demſelben mäſſen"die Thüren ge- gem Nörden angebracht werden. 3. 1. 210. Ihre Anlage iſt dergeſtalt zu machen, daß die Luft iim Sommer frey durchſtreichen kön- ne. A. 1: 213% Müliſen auch gehörig gusge- bohlet. ſeyn. A. 1 213:- Pferdezucht, iſt nicht allenthalben rathſam:. A. 1; 98 Wie ein zur Pferdezucht ſich ſchicken- der Ort.beſchaffen ſeyn müſſe« 4, 6 98, Pflanzen, haben eine gewiſſe beſtimmte Zelt,. binnen welcher ſie zu ihrer Vollſtändigkeit ge? langen. A, L 40+); Pflüge ,. warum. die nur einen halben Tag ge- henden rathiamer, als die den ganzen Tag gehenden unterſpanneten, ſind, 8,1. 99. Za. einem neuen werden 30 bis 32 Pfund Eiſew- gebrauchet: A.-1. 241. Ein ſtets im Gange befindlicher muß jährlich zweymäahl verſchuhet oder anzgeleget. werden, wozu 5 Pfund Eiſen nöthig find, 4.5 2417+ Wie viel ein unter- ſparnier den: ganzen Tag gehender Pflug täge lich an Ackerarbeit verrichten könne. A..U. 774. Anweiſung zur ſichern Ansmittelung, wie viel ein unterſpannter Pflug jährlich an Acer beſtellen könne. A..11.. 175 und 1764 Gehören bey einem verkauften Gute zu den- BDeplaßſtücken, B. 1V. 2065 Planteur, Tabacks-, wie die Bedingungen we- gen des Tabacksbaues mit ißnen eingerichtet zu ſeyn pflegen. A. Ul... 157+. Dag einen Planteux anzunehmen nicht rarhſam ſez. wenn. nicht wenigſtens x2 bis 15 Magdedbur- giſche. Morgen uit Toback bepflanzet werden fönnen.. 4. 1. 157. Pocken, Schaafe, die ſolche:einmahl gehabt ha- ben, bleiben-beſtändig frey.davon.. A. U. 186+ Policey, Eintheilung derſelben. in. die Stadt- Land- und Dorfpolicey« 4. 1 87, Beſchrei: bung, worinn. dieſelbe eigentlich beſtehe, A. 1..87+ 6" Polziniſcher Buſch,-daß darinne ſehr gutes und geſundes Rindvieh angezogen werde. A. 1.4525 pommern, die Stände dieſes Herzogthums ha- ben dein größeſten Theil: nach die Braugerech- tigfeit für“ ihre Landgüter gerettet. A. 1-60, Die dortigen Stände geben zwar die Hälfte des Nittergeldes, haben aber die ihnen dabey angebotene. Allodialiſation- ihrer Güter nicht annehmen wollen... A. LE 232... B. IV.. 58+ Hat nocheine eigene LehnLcanzley. B. 1V: t15« Pottaychſievereyen, ſind ein bequemes Mittel das überflüßige Holz auf eine gute Urt'ins Geld zu ſeßen, A. U.. 248. Prediger, warum deren Wohnung ebenſo wohl: als die Kirchen ſelber, entweder aus dein- Kirchenvermögen, oder Lon dem Kirchenpa-- rron und Eingepfarrten erbauet, und'in bau? lichen Würden gehalten werden müſſe, ZE 198+ P 198. Weittt: ein Prediger mehrere Kirchen zu beſorgen hat, muß zu einem dergleichen Bau. ein jeder das Seinige, verhältnißmäßig beyträgen, A. 1. 198« Haben auf dem Lan- de nicht allein ein Wohnhaus, ſondern auch Wirthſchaftsgebäude nsthig. A. 1. 199. Daß die Reparaturen an dem Wohnhauſe, von den Patronen und Eingepfarrten ſowohl der : Mater 7 als auch der Filialdsrfer geſchehen müſſe. A. 4. 20033 Warum aber die Repara- turen der Wirtbſchafts-Gebäude dem Predi- ger ſelber obliegen. A. 1. 301. Bekommt nebſt deim Küſter auf den Filialdsrfern, wenn die Predigt daſelbſt. zuleßt wird, Speiſung und Futterforn vor ſeine Pferde. A. I. 3054 Nach welchen Verhältaiß dieſe Ausgabe bey den Gätertaxen zu reguliren, A. II. 3954 Müſſen bey Aufhebung der Gemeinheiten zwiſcheit Obrigkeit und Unterthanen, in An- ſehung der zu ihrer Pfarrwiedmuth gehörigen Aecker und Grundſtücke, nut zugezogen wer? den. B. Il. 53« Was deshalb in den König- lich) Preußiſchen Landen verordnet. PB. Ul. 53. It wie weit derſelbe als ein Dorfnachbar an- zuſehen, 10d bey Erkaufung eines Landgutes zum Außeß dienen könne. B. 1V. 25. Ver? nünfäige und friedfertige ſind ſehr ſchäßbar. B. IV. 25.' Böſe und unfriedfertige gehören zu den Ungläcksfällen, die ſich ein jeder Land- Wirth gefailen laſſen muß. B. iV. 25. reiß, des Getreides, warum ſelbiger bey den Gütertaxen richtig beſtimmet werden müſſe. A. Il. 44« Warum ſich die in den alten Tax- Ordnungen beſtimmten Preiſe, weil ſie:mit den Bedürfniſſen des Landmannes in keinem richtigen Verhältniß ſtehen, auf die jetzigen Zeiten nicht ſchicken. 4. 11. 45. Daß in al- len Wirkhſchaftstheilen keine andern als die Mittelpreiſe zum Grunde zu legen ſind, A. 11. 45- Der höchſte und niedrigſte Preiß kommet in dem Mitkelpreiſe immer wieder zu- ſammen. 4. IL 46. Warum das Jahr 4736 als der Terminus a quo der in unſern Tagen "höher geſtiegenen Preiſe anzuſehen ſey, A. 11.. 48. Wie hoch nach dieſem Saz die fünfti- gen Mittelpreiſe am beſten auszumitteln, A. 11. 49- Warum bey Beſtimmung der Preiſe bey den Wirthſchafts- Producten auch auf die Lage der Landgüter zu ſehen. A. Ul, 50, Daß auch die Rähe ſchiffbarer Ströme und Vollſtändiges Regiſter. 513 Flüſſe in den Preiſett einen großen Unterſcheid mache. A. 11. 51. Daß bey Beſtimmung der Preiſe auch auf die verſchiedene innere Güte der Wirthſchafts- Producte Rückſicht zu nehmen. A. U. 52» Warum nicht für das ganze Land allgemeine Preiſe beſtimmet werden können, ſondern ſolche vor eine jede Gegend beſonders feſtzuſeßen ſind. A. 11. 53. Vorſchlag, wie die gegenwärtigen verhältnis- mäßigen Preiſe feſtzuſeßen feyn mögten. A. IL, 162« Warum bey dieſer Beſtimmung des Preiſes nicht auf die-Kriegesjahre Räckficht gettomuzen werden könne, ſondern ſolche bey einer deöhalb anzulegenden Berechnung weg- zulaſſen find. A. 1. 163. Daß hiebey auch auf die.nicht.allemahl voraus zu ſehenden Un- glücfsfälle Rückſicht genommen werden müſ- fe. A. H. 163« Wie die Marken in Pom- mern, in Anſehung des daſelbſt zu beſtimmen- den Getreides, in vier verſchiedene Claſſen einzutheilen wären. A. 11. 164. Die Beſtim- mung der«llzemeinen Getreidepreiſe, wird nach den vorbenannten Claſſen in einer ange- fertigten Tabelle nachgewieſen. A. U. 165. Puffräder, wie hoch ein nener Satz Puffräder bezahlet werde. A. 1. 245. Ein Puffrad kann 2 bis 3 mahl verlauffet, das iſt, mit neuen Felgen verſehen werden, A. 1. 245, Puſſwagen, dazu werden 50 Pfund Eiſen erfd- derf. A. I. 241. Punctation, was darunter verſtanden werde, und wie dieſelbe von einem förmlichen Kauf- Contract unterſchieden ſey. B. IV. 105. Schon durch die Punckation kommt ein Kauf, wenn auch gleich deſſen ſchriftliche Aufſeßung vorbehalten worden, zu ſeiner Vollſtändig- keit. B. IV. 106.- Pupillen, was darunter verſtanden werde. B. IV. 44« Deren Unterſchrift iſt bey den Kauf» Contracken nicht nöthig. B, IV. 44. MN. Rademacher Arbeit, 1wie viel davon auf einen im Gange ſeyenden Wagen gerechnet werden könne, A. 1. 245. Warum es, einen eigenen Rademacher im Dorfe zu halten, nöthig. A. - 245+; Räder, Eintheilung derſelben, in Schien- und Puffräder, A. 1 245, ET Stt2 Räude, 516 Böllſtändiges Regiſter. Räude, der Shafe, worinn ſole beſtehe. A. L 114. Deven weiteres Einreiſſen fann nicht fäglicher, als durch gänzliche Abſchaf? fung der mir dieſem Uebel behafteten Schäfe- vreyen, verhütet werden. A. 11. 114... Vor- fichten, die bey: NeuſFerung dieſes Vebels von Seiten der Landespoticey genommen wer- den miüfen. A. 1 r14- Wes reine ODerter «tis Nachläßigkeit odes muthwillig damit an- ſsecket, iſt nicht allein ſtraffällig, ſondern muß auch den dadurch verurſachten Schaden erſe- ßen. A&.1. 114+ ſt der einzige vor die Päch- ter gegründete Remißionsfall in Anſehung: des Schafſkerbens. C. V. 276- Urſachen, worum einem Pächter deshalb Remißion ge- büßte.€. V. 277- Jedoch: muß er ſich die- ſes Uebel nicht ſelber zugezogen haben.'C. V. 278«+ Wie die Schaden- Liquidation in die- ſem Fall einzurichten. C. Y. 274. Raſſ-rnd Leſeholz, was darunter verſtanden werde. A-11. 238- Iſt gemeiniglich den Un- kerthanen. zu ihrer Feuerung. verſtattet, A- VD. 238- Rand 7 Sees, wie, wenn derſelbe an fremde Aecker ſtößet, die deshalb zu befür ji. inde dut wä zr Ei ME, Dum Samos“ 518 Vollſrändiges Regiſter. Hoc der Erfragdes nußbaren Rindviehes nach Verſchiedenheit der Weide und Futterung an- zuſchlagen/ſey. A. 11. 177, Bey Reducirung dev Vieharten in gemeinſchaſtlichen Aufhü- fungsfällen,!'wird ein Stück Rindvieh gegen -ein Pferd wie Eins zu Zwey, und gegen ein Schaf wie Zehen zu Eins gerechnet. B. 111. 746, Wie das einem Käufer zum Beylaß zu gewäh- rende nußbare Rindvieh zu beſtimmen. 8. 1V, 398. Zur Zucht unfaugliches, darf ſich ein Käufer nicht aufbürden laſſen. B.4V. 398. Rindviehnugung, wird zwiſchen den Käufer und Verkäufer, nach Verhältniß der Zeit ein- getheileft.-B.4V. 133« Wie es zu Halten, wenn die Kühe verpachtet ſind. B 1V. 133. Wie daſſelbe bey Pacht- Nemiſſionen zu ver- gütigen.€. V.231. Wag vor Jahregszei- ten bey Berechnung der Rindvieh- Nußung in Pachtfällen zu beobachten.-C. V. 284. "Mie es dieſerhalb in Anſehung der Abnußung- des jungen und gäſten Viehes zu halten. C. V. 2854; 'Rittera>ker, giebet nicht allein keine Contribn- tion, ſondern iſt auch von Einquartirung, 'Vorſpann, Fouragelieferung und allen an- dern Präſtationen). A. 1. 232» Ein Dauer, der blos Ritreracker beſißet, iſt, weil dieſe Freyheit dem Srund und Boden anfle- bet, einzunehmen nicht ſchuldig. A. 1, 232. Robothzinſen, was darunter verſtanden wer- de, und wie ſie nach den Dekaxations- Prin- cipits der Schleſiſchen Landſchaft in Anſchlag zu bringen. A. 11. 279.;; Rohrdach, wie lange ſolches liegen könne. A. 1. 185. Was wegen der Rohr- und: Stroh- Dächer in den Pachkcentracten vorzubediu- gen, C. V. 344+ Rollen, die“auf einen Fuß befeſtigten werden zum Lehn, die andern aber zum Erbe gerech- net. D. VII 1734 Rothbäüche, gelanget erſt nach 7150 Jahren zu ihrer Vollſtändigkeit. A. 1. 40« 'Rothnöotzet1, des Viehes8, worinn es beſtehe, und wodur< es verurſachet werde. A. 1. 152. Röſten, des' Flachſes und Hanfes, muß nicht in fiſchbaren Wäſſern geſchehen. A. 1. 88. Dazu müſſen beſondere Waſſerſtellen beſtim- met werden. A. 1. 88. x Rübſen, iſt ein ſehr zuträgliches Gewächſe. A. 11. 158, Eutziehet aber dem Acker zu viele Kräfte. A.-11.- 158. Utterſcheid zwiſchen Winker- und Sommerräbſen. A. Ul. 158. -Iſt eine Frucht, die nur wenige Bearbeitung erfodert. A. Il, 15g,. Rüſter, brauchet 100 Jahr zu ihrer Vollſtän- digfeil. A 1404727 Ruhren, iſt die leßte Arbeit in den Weinber» gen, und fällt ohngefähr 6 Wochen nach Ur- bani ein. D. VII. 312, Ruſſen, beſißen eine gewiſſe vorzügliche Erfin- dungsfraft. A. 1. 247. Rutſcherzinß, was darunter verſtanden wer- de. D. VII 226. Gehöret zur zweyten Claſ- Fe der Civilfrüchte, D. VIL 226, S, Saamen- Setreide, gehöret mit zu den noth- wendigen Natural- Wirthſchaftsausgaben. A. 1. 221, Die Koſten ſo zur Anfaufung reiz nen Saamens verwandt worden, können in den Adminiſtrations- Rechnungen mit Necht nicht defe&iret werden. A.1. 221. Warum auch bey den Gütertaxyen' die zur Ankaufung reinen Saamens zu verwendende Koſten in Abzug gebracht werden müſſen, A. l 222, In welchen Fällen der Käufer das Saamen- Getreide als einen zum.Gute gehörigen Bey- laß zu fodern befugt ſey. B. 1V. 284, Wax- rum der Saainen nicht mit zu den Früchten eines Gutes gerechnet werden könne, C.V, 224+'Saamen und Saamen- Getreide, muß nach der allg2meinen Obſervanz den Allodial- Erben von dem Lehnfolger vergütiget wer? den. D. VM. 61. Was deshalb in den Neu- märfiſchen und Churmärkiſchen Lehns- Con- ſtikutionen feſtgeſeßet worden. D. VU. 61 und 62. Warum dieſes in der Verbindung, worinn das Lehn und Allodium mit einander ſtehen, nicht unbillig iſt.. D. VU, 63. Der ausgeſäete Saamen muß nach den Marktprei- ſen, die das Getreide in der Saatzeit ge- habt, vergütiget werden, D. VI. 68. Der „noch nicht geſäete Saamen muß dem Lehns- folger gegen den Warktgängigen Preiß über- laſſen werden. D. VIL 69. Welche Markt- Preiſe nach Verſchiedenheit der Lage des Orts hierunter anzunehmen. D. Vll. 50. Saaten, warum-das Saathüten mit den Scha- fen, ſo wohl in Anſehung der Saaten, 4 au auch der Schäferey ſelber ſchädlich ſey.&. 1. 123. Was vor Regeln zu beobachten, um die Saatbehüfung mit den Schafen weniger ſchädlich. zu machen. A. 1. 124. Vor Weih- nachten jindet" keine Saathütung mir den' Schafen ſtatt. A. 1. 125... Nach Marien hb- pet die Erlaubniß, die Saaten mit den Scha- fen zu behüten, gänzlich auf. A. 1 125. Nur blos des Morgens in den Frübſtunden nmß das Saatbehüten geſchehen, und Scha- fe nicht länger als höchſtens 2 Stunden nach Sonnen- Aufgang: auf den Saaten geduldet werden. A. 1 125. Nur alsdenn wentt das Saatfeld von Schnee und Eis völlig frey' iſt, find die Schafe auf den Saaten zu dulden, A.1k, 125."Warum die Saat, wenn ſie mit Eis und-Rauhreif überzogen iſt, nicht behü- tet werden müſſe. A. 1 125. Warum einem Rechtsgelehrten die Einſchränfungs- Regeln wegen der Saatbehütung zu wiſſen nüklich. A, F126: Saatfelder, müſſen bey. Uebergabe eines ver? pachteten Gutes, ob alles völlig und“ richtig. beſäet, unterſuchet werden,€. V. 386+ Ur- fache davon» C. V,. 398. Ob die Saatkfelder , 2 oder einfährig beſtellet, iſt in dem Proto- coll bey: Uebergabe eines verpachteten Gutes genau zu bemerkten. C. V. 400. der Zurückgabe eines verpachtketen Gutes eben ſo, wie bey der Uebergabe deſſelben: geſchehen; beſichtiget werden. CO. V. 455. Salz, gehöret vorzüglich zu den unentbehrlichen Wirthſchafts- Nothdurften, 4. 1 246. Dem häufigen Gebrauch deſſelben hat Schleſien- den Vorzug ſeiner Wolle zu danken. A. 1. 246, Wie viel vor eine jede Art des Viehes ge-- brauchet wird. A-1U, 301. Sand, ohne Vermiſchung, iſt gänzlichunfrucht? bar. A. 11, 112% deſſelben mit Thon ihn: fruchtbar mache: A. D. 113+ Schafe, habe im Anſehnng der Düngung: unter dem nußbaren Vieh einen großen. Vorzug: A1. 13. Vielfacher Ruten derſelben. A 1. 3. Legen bey Aufhebung der Gemeinheiten: viele Hinderniſſe in den Weg. A. 1. 13« Sind auch, ohne auf den Dünger zu fehen, unter dem: nußbaren Vieh: die nußbareſten. A.|. t06. Können. die Bauern nur; wenn ſe. das Necht-Schafe zu halten haben, eine Bollſtändiges Regiſter. Müſſen bey: Warum die Vermiſchung: 519 gewiſſe beſtimmte Anzahl haltet, A. 1. 193. Wie viel den Bauern in der. Neuntarf und“ Schleſien zu- halten erlaubet ſey. A. 1.-403+ Kein Bauer darf ſeine Schafe beſonders hü- ten laſen. A. 1. 104. Daß in Pommern die Bauerſchafs in: die Herrſchaftlichen Horten gefrieben werden müſſen. A. 1. 194. Wie man das Alter derſelben erkennen könne. A. 1, 413. Müſfen, wenn ſie mit dem Rindvieh einerley Weidepläte haben, nicht eher darauf fommen, bis das Rindvieh ſolche ausgehütet hat. A. 1,115. Warum: von' denſelben; daß es einen goldenen Fuß habe, geſaget wird.. A. 1. 120, Vor ein jedes wird in: dem Stal- le, mit Einſchlieſſung der aufgeſchiagenen: Bände, ein Raum von ohngefehr 8 Buadrat: Fuß erfodert. A.1. 271+ Auf jedes Hun- dert: ſind jährlich 100 Centner Heu überflüßig: hinreichend, A. Ik 156, Das überfiüßige Heu bezahlet bey denſelben nicht. 4..11.-256.- Ein Schaf verhält ſich in Anſehung der Wei- de, gegen ein Stück Rindvieh, wie Eins. zu Zehen. B. I. 145. Wie die, einem Käufer“ zum Beylaß überlieferte, zu beſtimmen,€, 1V.- 199« Weun der Käufes mehr, als: wirklich vorhanden, zu fodexn berechtiget iſt; nach dem: Fuß: von. Wehrvieh. gerechnet- werden: müſſe. B. IV. 199. Wie es wegen Ueberge>- bung- der Schafe; bey verpachteten: Gütern, zu halten. C. V. 397: Was bey Zurücgabe verpächteter Güter, in Anſehung des Schaf- viehes, zu beobachten.€. V. 462. Verhält- niß des Werthes, nach welchem die verſchie- dene Sorten des Schafviehes,. gegen einan- der auszugleichen. C. V. 463% Schafhüätung; kann. zwiſchen Herrſchaften und“ Unterthanen nur ſelten aufgehoben werden. B. Ul, 217. In wiefern dieſelbe, durch gewiſſeCin? ſchränfungen, weniger ſchädlich zu machen. B. IH. 21:2 und 216. In welchen Fällen. die Aufhebung der gemeinſchaftlichen. Schafhü- fung ganz wohl möglich: ſey.“ B. IE 213 und- 215. Wie die Herrſchaften, wenn ſie der' gemeinſähaftlichen Schafhütung: auf. der Bauern Yecker entſagen, des8holb- zu. entſchaä- digen; B; Ik 214- Schafſtälle, müſſen, wenn räudige. Schafe darin geſtanden, von dem-alten Miſt auf das ſorgfältigſte gereiniget, und die Erde in' den- ſelben, wenigſtens 1 Fuß. tief, ausgegraben, auch jh T4":[| 4|"|) 1 af ji)" | ELE [ yi | IE 4 44“ 5 20 Vollſtändiges Regiſter. auch die Wände von neuen geklücket und übertunchet werden. A 1. 114. Warum de- ren Mangel auf einem Landgut ein wichtiger Fehler ſey. A. 1. 186. Muß von ſolcher Beſchaffenheit ſeyn, daß er im Winter warm halte. A.). 211, Die Thüren derſelben ſind gegen der Mittagsſeite anzubringen. A.1. 210.. Ein Schafſtall von 80 Fuß breit und 40 Fuß tief, kann mehr nicht als 400 Schafe in ſich faſſen. 5. 4. 211. Schafſterben, in wie ferndaſſelbe ein Gegenſtand Schäfer, der Pacht,- Remiſſion ſey. C. V. 268. Ver- ſchiedene Urſachen, wodurch ein Schaffſter- ben zu entſtehen pflege: C. V. 269. Die an der Lungenfäulniß ſterbende-Schafe, fön- nen nicht mit zur Remiſſion gezogen werden. C. V. 270. Wegen des durch die Poen in der Schäferey verurſachten Abgangs, kann ein Pächter Feine Vergütigung fodern. CO. V. 271. Die aus Mangel des nöthigen Winter? Futters crepirte Schafe, dürfen dem Pächter nicht vergütiget werden. TL. V. 272, 273/ 274 u. 275. Daß nur allein der durch die landver- derbliche Schafräude verurſachte Schade, ein vor die Zeitpächter gegründeter Remiſſions- Fall ſey. C. V- 276. Wie in dieſem Fall die Abnußung der crepirten Schafe zu rechnen. C. V. 286. muß der Herrſchaft von der ganzen Heerde Rede.und Antwort geben. A. 1 131. Schöferknechte, daß deren Vieh ebenfalls ganz bequem mit dem Herrſchaftlichen aufgemen- get werden könne. A. 1. 140 Schäferey, auf.deren Erhaltung muß ein Rich? ter:bey ſeinen Verfägungen ein beſonderes Augenmerk haben. A. 1. 33. Warum einem jeden Rechtsgelehrten eine hinlängliche Kenntniß von den Schäfereyen, und den da- hin“ einſchlagenden öfonomiſchen Vortheilen nöthig iſt. A. 4. 100» Warum die mit“der Echäfereygerechtigteit beliehene Grundherr- ſchaften nicht alleinihre eigene, ſondern. auch 4brey Unterthanen/ und des ganzey Dorfs Acker und Grundſtücke zu behüten berechtiget find. A. 1. 201. Warum ein Nichter oder Conſulent die zu der Schäfereygerechtigkeit gehörige Ürki el, genau wiſſen müſſe, A. 4 105. Unterſcheid«unter Zucht/ und- Ham- melſchäfereyen. A 1. 113- Warum auch ein Rechtsgelahrter die verſchiedene Arten der Schäferey- Einrichtungen kennen müſſe. A. 1. 143+ Worauf es bey Beſtimmung des Schäferey- Ertrages hauptſächlich ankomme. 4.11, 178: Warum bey der Beſtimmung des auf einem Gute zu haltenden Schafſtan- des, mehr auf die Hut und Weide, als auf das Winterfukter zu ſehen ſey. A. 11. 179. Daß bey einer bloſſen Aerhütung auf zwey Magdeburgiſche Morgen Acerfeld mehr nicht als ein Schaf, in Anſchlag gebracht werden könne. A. ll, 180. Daß aber an den Orten, wo noch auſſerdem Heiden und noch andre Abtriften vorhanden ſind, dieſer Saß auf ein Viertel, auch wohl ein Dritfel zu erhöhen ſey. A. Il. 180, Anweiſung wie der Schafſtand eines ganzen Landgutes aus- zurechnen. A. 1i. 187. Jn welchen Fällen bey der Beſtimmung des Schafſtandes, auch auf die Winterfutterung Rückſicht zu neh- men, und. daß als8denn auf 10 Magdeburgi- ſche Morgen Herrſchaftlichen Noggen Aus- ſaat, ganz füglich 50 Schafe gerechnet wer- den fönnen. A. 11. 182. Warum der Schaf» ſtand niemahl durch ein Zeugenverhör richtig ausgemittelt. werden könne. A. Il. 183+ Worinn die verſchiedene Abnußüngen, die ein Eigenthümer von der-Schäferey zu gewarten hat, beſtehen. A. 11. 184. Daß, wegen der vielen Unglücksfälle, denen die Schäfereyen unterworfen ſind, deren Ertrag bey den Gü- tepfaxen nicht auf das Höchſte getrieben wer- den müſſe. A. Il. 185. Warum aber die Preiſe der ſämmtlichen Schäferey- Produc- ten höher, als zu alten Zeiten gewöhnlich ge weſen, geſeßet werden müſſen. A. 11, 186 bis 189. Schäferſchatten: Zufengeld, was ſolches ſey, und an welchen Orten es eingeführet, A. 1. 106. Wird nicht an die Creiß- Caſſen abge- führet, ſondern an die Unterthanen vergüti- get. A. 1. 106-6 Muß auch an den Orten, 4vo-die Unterthanen Schafe zu halten befugt ſind, gegeben werden. A. 1,.107+ Wird. den „Bauern zur Entſchädigung wegen der von der Herrſchaft zu exercirenden Schafhütung vergütiget. A. 1. 107. Fällt weg, wenn ſich die Herrſchaft bey den Gemeinheits- Aufhe- “bungen des Rechts der Schafhütung auf der Unterthanen Grundſtücke gäuzlich entſaget hat. A, 1. 108: uß auch alsdenn gegeben / werden, werden, wenn. die Herrſchaft ſic) nur blos der Unterthanen Saaten nicht zu behüten an- heiſchig gemacht hat. A. 1. r09« Wie hoch ſich folches gemeiniglich belaufe. A. 1. 237« Schärfgetreide, was darunter verſtanden wer? de: A-1202 Schenkzinß, ſolchen ſind anch die Krüger und Gaſtwirthe, die. das zu. verſchenkende Bier aus den Srädten nehmen müſſen, der“ Hetx- ſchaft..des Orts'zu entrichten verbunden: A. 1. 60: Wie hoch ſith ſolcher gemeiniglich vor jede Tonnerbelaufe, A. 4. 60,. Scheunen, warum deren Mangel auf einem Landgut ein wichtiger Fehler ſey. A. 1. 186« Müſſen nicht auf tiefe und Waſſerartige Orte “liegen. A 1: 2072 Müſſen wenigſtens 36 Tuß tief. ſeyn. A. 1. 207.“Eine Höhe von 15 Fuß, ſt'vor eine"Scheune die beſte und bequemſte,"A. 1. 207."Berechnung einer Scheune nach ihrer Länge und Tiefe.“A 1. 207,'Was bey verkauften-Gütern in den- ſeiben für Stücke zum Beylaß gehören. B. IV.“ 208% Schienrad, kann gans füglich 2 bis 3 Jahre ausdäuern; A71. 245: Schienenwagen, zu deſſen-neuen Anfertigung ſind 1605 Pfund Eiſe nöthige A.4. 241. Schiffmühien, gehören nicht zum Erbe, ſondern zum Lehn. D. Vl). 133. Schildereyen, gehören zum“Erbe, wenn:es nicht Familienſtücke ſind. D.%141. 169. Schlechter Boden, was darunter verſtanden werde. A. 11. 108, Wie die Vermiſchung deſſelben beſchaffen ſey. A. 01. x 17. Nichts iſt elender, als ein Landgut, bey welchein zwar vieler, aber ſchlechter AFer befindlich. FBI 28? Schlöſſer, die Blattſchlöſſer nebſt den Slüſ? “feln verbleiben dem Lehn, die Vorhängeſchlöſ- ſer aber gehören zum Erbe, D. Yi4. 170, Schmeerviebh ,. was darunter verſtanden-werde, und wie weit es eine Aehnlichkeit-mit der Räude habe, A. 1. 114. Was die Schäfer- fnechte an den Orten, wo das Schmeervieh gewöhnlich iſt, vor Mittel dagegen gebrau- dien. A. 1, 144+ Schmiedearbeit, warum davor.an'den meiſten Orten bey den Gütertaxen nichts in Aus8gabe gebracht werden dürfe, A. Ul, 232,| QOecon, Forens, IV, Theil. Vollſtändiges«Regiſter. 521 Schmiedewerkzeug, ſind vor Zubehösrungs- ſtücke der Schmiede,:und folglich des Lehns zu halten, D. VI. 420. Schneidemühlen, deren Ertrag'beſtehet gemei- niglich in einer gewiſſen Anzahl von Sage- 'blöcken, welche der Herrſchaft umſduſt ge- ſchnitten werden müſſen. 4. il. 226. Warum das Schneidelohn vor. dergleichen Sageblscke zu jetzigen Zeiten höher als ehedem, in An- ſchlag zu bringen,"A. Il 366.| Schonungen, des Graſes,:went ſolche anze- Hen. A.4. T18. Schon: und Sezzeit,-ohne derſelben Beobach- tung können die Jagden nicht in nußbaren Stande bleiben. A.1. 72. muß nicht allein auf die Seßzeit:des Wildes ſelber geſe- Zen, fondern-demſelben.auch«ſo viel. Friſt, daß -e8 ſeine Zungen;abſäugen kann, gelaſſen werden, 4.44. 72« Zſt in.allen Staaten, wo Ordnung /herrſchet', eingeführet. A.1. 72. Wenn fie in den Preußiſchen Landen ihren Antag gimumt„und wieder aufhöret,. A. A, 72: Schranken, die in.die'Mauern eingepaßte, ſind zum Lehn und nicht zum Erbe“ zu rechnen, D. VI. 4714: :Schulhalter,-oder Schulmeiſter,«was derſelbe ;zu thun habe, und wie"das Ausbleiben der Dorfkinder„aus der„Schule zu verhindern. A.1. 89«- Deren Wohnungen müſſen blos „von der(Gemeine gebauet und„unterhalten werden. A,4. 198. Schulze, was vor Eigenſchaften zu:einen tüche tigen Dorfichulzen.erfodert. werden. A, 1,:89. Schulweſen, auf dem Lande iſt nicht blos den Geiſtlichen des Orts, ſondern„guch.der Herr? ſchaft mit aufzuiragen. A..1 89-; Schirrkammnier, was darunter-verſtanden wer- de. B. 1V. 218. Daß die darin befindliche Werkzeuge bey einem verkauften Gut als Bey- Jaßſtücke anzuſehen.ſind. B.1V. 25.8.: Schutgeld,; wieſolches nad den Detaxations8- Principiis.der Schleſiſchen Landſchaft ange- ſchlagen werde. A. 11. 279. Was bey dieſer Skleſiſchen Veränſchlagungsart abzuändern wäre, A. 11. 279. «Schweine, in wie weit und an welchen Orten ſolche für nußbar-zu' halten. A. 1. 167. "Warum ſie in'der Marf, Pommerg, und "Weſtphalen nothwendig« A, 1 166+ Ueber- UPuu flüßige 422 Vollſtändiges Regiſter; fiußige zu halten,„iſt unwirthſchaftlich: gez: handelt: A. 1.1674. Können nur an: den Dr- ten, wo Braufrüge: oder ſtarke Kuhmelte- reyen vorhanden, bey den Gütertaxen ui-An- fchlag- gebracht werden. 4 11..19%- Daß deren Weranſchlagung-nach Zuüchtſauen ge- ſchicfter, als nach Mandeln ſey. A. 11..190« Daß auf 3 Winjpel, die- verbrauet worden, gine-Züchtſan, oder 1 Mandel Schweine- ge- rechnet werden könne. A. H. 191.: Daß auf I0 Stück melbende- Kühe immer eine Zucht? fau, oder eine. Mandel Schweine zum Er- krage"zu bringen. A, 11. 169«- Wie., wen ein'Käufer mehr: Schweine, als wirklich vor- handen ſind, zu fodern berechtigt iſt, ſolche nach den“Sorten zu- rechnen, B..1V. 200; Seeſenregiſter; muß dem Käufer'mit übergeben werden. B. IV. 93. Zſt beſonders an"den Orfken,'wo. die Unterthanen viele Dienſt- ind Schusgelder geben müſſen, nösthig, B“ 1V. Z+ Eterbäl iſt: in Deutſchland“ eine ganz retre Ertragsrubrif, welche bey den Gütertaxen nicht gänzlich-übergangen“ werden fanm: A. 1. 1965) Wieder'Ertrag- derſelben“ am be- queinſten- auszumitteln und. feſtzuſeßen“ſey, A,11 198? Seilerarbeit, verurſachet auf Ländgütern,"ws: ein ſtarfer Viehſtand if; eine merkliche Aus- gabe. A. L 241."Wie man ſich dieſe Ausga- be, wean man-die Seilerarbeiten im Haufe verfertigen läſſet, auf: die Hälfte erſparen fönne. A. 1. 242- Wärum auf dieſe'Erſpa» rung bey allen Gütertaxen“Rückſicht genom? mem werden müſſe: A, 1 2421 "Seriorat; was darunter verſtanden werde, und vermuthlich. zur deſſen Urſprung Gelegenheit gegeben, B., W. 62+ Weparationsplan,. muß von den Gemeinheits2 Aufhebungs-Commiſſarien nach geſchehener Wer zieſſung und Borätirung der Grundſtücke einlnwer fen werden, B. Hi..91.-.-iſt:be- ſonvers Juf-die Nähe odey Entkfernung-der zw vertauſchen&en Grundſtücke. Rückſicht zu neh? men. 8. 11. o1+ Geſchicfte Landmeſſer kön-. neit dazu ſehr viel beytragen. B..1U. 92, Muß auf keine dictalöriſche Art abgefafſet, ſondern. wit bündigen« und: überzeugenden Gründen: verſehen ſeyn, B, dll, 9345 Muß ? demnächſt durd) ein gütliches Abfommenin* Erfüllung zu: ſeßen- geſuchet werden, B, I]. 94. Sommerfekd, was darunter verffander werde. A. 1. 117: Muß von den Bauern- niche weiter, als bis an die Heidlings- oder. He- gungsfahre, geſäet werdem A. 1. 128,- Wie die Behütung deſſelben- mit Schafen. und Rindvieh geſchehen. müſſe. 4. 1. 129, Spatndienſte, was bey. deven Veranſchlagung zu beobachten, und'auf wie hoch ſie nach dem Unterſcheide der: verſchiedenen Gegenden in Ertrag zubringen: A. 11, 270% Spiegel, die an Hafen-aufgehangene gehören. den-Allodialerben, die in der Wand. einge- paßten- und mit: Schrauben befeſtigten-aber dleiven bey dem Lehn; D. VIL.164. Springbronnen,-oder Fontainen, ſind.als. Zu- behörungen- eines verfauften.: Gutes-anzuſe- hen. 8. 1V.- 1844. Auffäge: auf. dieſelben müſſen: ob ſie:gleich nur angeſchräubet ſind, dennoch.bei). dem-Lehne verbleiben. 'Springhaafer, was darunter verſtanden: wer- ,:de, und woſelbſt-er eingeführet iſk 0. VU. 225. Gehöret zur: zweyten Claſſe der Civil Früchten" D:;4V.: 2256 Subb.ſtationz; der-den: Unmündigen zugehörigen Gäter iſt nicht. au alley Orten eingeführet: B; 37 e 44+ Sublocations: Recht, was darunter verſtans den werdens CV. 79, Warum'in denPacht- Contracteun. die. ansdrückliche Elauſel, das die-»ublocanon der-verpachteten Grundſtücke, weder genz noch.zum Theil, an keine-andere; als dem Verpächter. annehmliche Perſonen, geſchehen ſolle, nördig ſey. C. V. 79,; Sticcefſor, univerfalis er particnularis, ypa8. unteg beyden vor- ein Unterſcheid ſey C: V. 68> Nav ein Sueceſlor umverſalis, nicht aber ſagu- 1aris, HF einen von dem Erblaſſer errichteten Pachkronkract dis zur Endigung ver Pacht- Jahre zu hälten verbünden; C. V- 63: Ia welchen Fällen die Rechte und“Schuidigfeis fen der“Stcecclionis. univerſälis mit den Vör- rechten und“ Schuldigfeiten der>uecelvvis ſingwris, vob ſie gleich-beyde meiner Perfon' zufammen-fommen., nicht vermenget tverdenw müßen.«C.V-; 69, Srälie, was bey Vepfaufung eines Gutes zu-den? ſelben pox Deylaßſiüge gehören, EIE EE | taille Stallfutterung,"dadurch känn wan ſeinen Vieh? ſtand, der mangelnden Weide ohnerachter, :gehörig vermehren, und mit der Größe des 'Feldbaues in das erforderliche Gleichgewicht ſetzen. A. 1. 153+ Daß dieſelbe.nicht allein möglich,-ſfondern aud) nußbar ſey. A. 1. 154 “Kanu durch den Anbau allerhand Fukterkräu? ter, beſonders desſpaniſchen Klees, ſehr'be- quem bewerkſtelliget werden« A. 1. 155. Dazu wird auch der Anbäu verſchiedener Kohl- und Wurzelgewächſe erfodert. A. 1. 156. Warum die Kähe auch bey derſelben geſund erhalten werden fönnen, A. 4. 158+ Warum die Stallfutterung an den Orten, wo die Natar-fette und hinlängliche Weiden für das- Kuhvieh mitgetheilet hat, überflüßig ſeyn würde. A. 1. 159- Warum bey der Stallfutterung auch auf das Winterfukter Rückſicht zu nehnten ſey. A.!. 160 Stallpferde, ſind zwar in der Futkerung fkobarer, aber-doch weit rathſamer, als die Graspferde. A. 1 95.- Wie die Koſibarkeit ihrer Futterung zu vermindern. A. 1 96. Stammbäume, adiicher Familien, ſtad dem Lehnsfolger und nicht den Allodialerben zu- ſtändig.'D. VU. 1484 Stamungüter)"bona avita,“was darunter ver? ſtanden werde, B.' iV. 65. Werden deu wohlgewonnenen Gütern entgegen geſeßt. B. IV. 63« Köntten an fremde zur Familie nicht gehörige Perſonen nicht immer ficher verfaufet werden. B. WW. 65. Unter was -vor Vorlichten ſolches dennoch geſchehen fönne.-B: LV. 67. Was darunter verſtanden werde, und daß zwiſchen ihnen und-den Leh- nen eine gewiſſe Aehnlichfeit vorhanden ſey: :D. VII. 38+ Daß aber der bey denſelben bes findliche Beylaß aus-einem ganz andern Ge- ſichtspuncte, als bey'den Lehnen, in Betracht genommen werden müſſe, D: VH. 39. Bey denſeiben kommt es hauptſächlich auf die an jeden Ort-eingeführte Obſervanz an. D. VW 49 Stangen, Hopfen-und Bohnenſtangen, müſs. ſen nicht übermäßig verkaufet werden, weil ſolches zum Verderben des Waldes gereichet, A. II. 247. Starker Boden, was darunter verſtanden wer? de, A. 11. 108, Was derſelbe vor eine Ver- miſchung haben müſſe,'A, I. 1315,- Liefert Bollſträndiges Regiſter. 523 zwar einen ſtärfern Erkfräg als eitt Mittelbo- den, erfodert aber auch mehrere Koſten, B. 1V. 12+ Staatsverfaſung,«bey'berſelben-muyß ſowohl im' Ganzen,'als-auch in ihren Theilen, eitt richtiges Verhältniß vorhanden ſeyn. A, 1. 55: Statuten, die befeſtigken ſind vem'Lehn, bie un- befeſtigten aber dem Erbe zuſtändig. D. VI1U. TY 574 Steine, das Ausbredhen und Abfähren'derſel- „ben iſt eine ſehr nüßliche Acfermelioration. C.-VI. 146. Warum aber die Zeitbeſißer und Genießbraucher“deshalb nur ſelten eine Vergükigung zu hoſfen haben.«C.'V1. 147 -and 148: Steinbrüche und Erzgruben, Abnüßung der- ſelben, fann-nicht, wie von einigen geſchiehet, zu der Claſſe der-dlos natürlichen Früchte ge? zahlet'werden. D. Vil. 201. Steindamm, Anlegung deſſelben in moraſtigett Dörfern, iſt eine: zur wirthſchaftlichen Be- quemlichfeit gereichende Anlage. C. VI, 117. RicGt die Allodialerben der Lehns-und Ma- joratsbeſißer, fondern die nyr'ſub titulo.one- roſfo beſienden Genießbraucher, können we? gen der darauf verwandten Koſten Vergüti- gung fodern,'C. VI. 118.; Steinſalz, iſt vor dem gemeinen Küchenſalze zum Gebrauch vor das Vieh vorzüglich. A. UU. 3015'Wie viel ein jedes Stück Nindvieh davon gebrauche, A. 11. 301. Stellmäacherarbeit, warum ſolche in einer vr- dentlich eingerichteten Wirthſchaft,' bis auf den Ankauf des Nugholzes, gänzlich erſpa- ret werden fönne. A. 1. 244« Steuern, ſmd in Schleſien auf die Domäinett- Yecker einige pro Cenr geringer,“als auf den Baueracer,-angeleget, A. 1.:233« Strafen, warum die Geldſtrafen bey den Bauern >= ſehr weißlich verborhen worden. A.' 1. 8. Strafgelder, gehören bey Güterverfaufen'dem- jenigen zu, unter. deſſen Beſitz ſie verwirfet worden. B-IV, 146. Straßen, in den Dörfern, müſſen von dew Vieh-rein gehalten werden, A. 1; 89. Straßen und Üngergerechtigkeit,'iſt.eine Fol- ge der Erbgerichtsbarkeit, A. 1. 89. Bey- ſpiel von einem hierunter ergangenen Erkennt» -niß.- A-T< 895" Muß bey Ausgeinanderſe> Uvyu 2 kung 524 ßung der'„Dorfnachbaru: ebenfalls getheilet werden. B..M.. 133. Zu-ſolchem Ende iſt es- gur, wenn jeder Herrſchaft Unterthjanen:bey- ſammen wohnen. könnem. B:. 111.133. Straßenkrüge, in' welchen Fällen neue anzule? gew erlaubet, oder nicht erlaubet ſey. A.1. 64. Strauchholz, kann, wenir es einen: guten Grund hat, alle 5 bis 6 Jahre: von neuer: gehauew werden: A.,U. 2324 Streckreiche, ſind theils zu zweyjährigen und: theils zu dreyjährigen Saamen nöthig, und wie! ſie beſchaffen ſeyn. müſſen, A..1..46. Strichteich, wie derſelbe, wenn er gut ſeyn ſoll, beſchaffen ſeyn möſſe.. A. 1.45. Strod, warunr deſſen Verfauf weder vem Päch- ker noch den: Bauern erlaubet ſey A..1. 23. Daß. bey. Anlegung: des. Viehſtandes Haupte ſächlich“ auf... das. Strohfutter Imckſicht: zu: nehmen. A..1. 149... Warun ſolches weir unentbehrlicher.als das Heu" ſey...A. 11. 169. Daß bez. Beſtuinmung des Rindviehſtandes, vor allen Dingen, wie, viel ein jedes Stück zu ſeiner Unterhaltung nöthig habe, feſtgeſe- Bet. werden: müſſe: A..1L.170. Daß bey Be» fiimmung des. Rindoichſtandes nur haupt» ſächlich» auf, das Weizen- und Gerſtenſtro3 Rückficht- zu nehmen. ſey. A..16. 170,.. Das bey der Tradition: eines verkauften Gutes vorräthige Stroh von dem. bereics abgebrach- ken Getreide, muß. denr Käufer gelaſſen verz Den, B: 1V. E28... Sein Pächter Fann:das bey: feinein Abzuge vorräthigs mit wegnehmen, ſon- dern mußſolches- ſchlechterdiugs auf dem Gute laſſen, C. V. 476. Jhin- gebähret de8halb auch feine Vergätigung.€. V. 477. JIrrige Mey- nung der Rechtälehrer, die das Stroh micht bey: dem Lehne laſſen, ſondern: es den: Allodialevs ben zuerkennen wollen, wird widerleget. D. - VII, 102.„Unferſcheid. zwiſchen. dem Futter? und' Streuſtroh. D..Vil:-x0% Das Etreüz Etroh“ fan auch ſelbſt nach. den Römiſcher Rechten dew Allodialerben: niemahß18 zugehs? ren, D. V1),. 104.„Weizen, 9. Gerſten,- Hay fer,- Erbſen,- Wickew- und Buchweizenſtroh: gehöret zum Fatter, das Roggenſtroh: aber zunr Streuſtroh.. D. VU 105,- Auch alsdenn haben. alle dieſe wegen des Strohes, angenom: meneSäße eine gleiche Anwehre, wenn diefünf- tige Trute den Allodialerben. nach dem Sächſi- ſchen Rechte zuſiändigiſt..D, Vi]; 398 bis 34.4+ Bollſtändiges Regiſter. Sob wie.lattge folches liegen könne, NB 185+> Stubenwirthe, deren. blos. theoretiſches Wiſſen, iſt ein ſehr unſicherer Grund, ſeine Wirth- ſchaftsverfaſſung. darnach einzurichten, A. 1. „USZ Stuürnen, die' zur Feſthalkung: der Gebäude an- gebracht worben ,. können: die Allodialerben nicht wegnehmen. D. VI, 188% Stuterepenz; deren: Anlegung iſt bey Privatbe- ſibern der Landgüter, gemeiniglich eine wirth- ſchaftliche) Thorheit. A: 6 98. Ws derglei- jen auf verfauften Gütern vorhanden ſind; gehören die Zuchtſtuten und Beſchälhengſt zu dew Beylaß des. Gutes. B. 1V. 202. BE. Tabar?k, iſt eine Abnmirbung: die an vielen Orten gewöhnlich... As Ih 156. Erfodert. einen zwar ſtarfeir aber dabey mürben und lockern Bodem. A.I11. 7156.»Deſſew Anbau muß denr Getreidvebau keinem Eintrag thuns A 1 156. Geypäth-. auf den. Dörf- Angern: und Straſſen ſchr gut; A. I6 156: Iſt deshalb> in: der Brake zu bauen unſchädlich, weil der Acker durch. das viele Behaen: mürbe, und day durch zum Getreidebau deſto geſchickter'ge- macht wird. A31.456+: Warum auf eine Magdeburgiſche'-Morge' nicht mehr als 33 Centney zun Ertrage: zu: rechnen,-welche-nach Abzug der Koſtew.4 Rthlr- 70 Gr. baare Ein- nahme gewähren. würden.+&. 14157. Tabatranchemin den: Wäldern, warum ſol- ches“ ans ſehr“ heilſamen: Urſachen-verbothen worden. A+, 42) Tagelohn, warum. ſolches bey Gütertaxen, wo nicht genugſame Dienſte* vorhanden, mit in Ausgabe gebracht werdew müſſe.„A I. 203. Wie ſolches: am bequeniſten- auszumirteln. AAL. 304.[3 Tanne, muß. Einhundert: und. zwanzig Jahr wachſen, ehe: ſie zu ihrer Vollſtändigkeit ge langet.. A.ck:40: 4“ Tanzgeſellſchafien, ſind"im den' Krügen und Wirthshäuſern auf deur Lande nicht zu: ver- ſtattem: A. 1.89.;; Tapeten, in' ISIN diezimw dem Herrſchaftli- k Getreide Plaß. 4.1'207+! Tauben, ſind iw der Haushaltung' zwar“ nüß- 170.... Müſen: nach der Herzoglich- Würten- bergiſchen Landes-Ordnung, in der. Saatzeit eingeſperret werden. 4. lk. 170, Wer Tau* Ecdhleſien, Pommoru und in den Marken, iſt die Haltung der-Tauben ein Worrec 1.322, Auch können" die: Allodial- erben den In den Hältern zum Auffaß- aufbe» haltenen-2 und zjährigen.Saamen nicht be- gehren.-D. Vil. 323 und 324.+- Lenne, warum ſie nicht allein die erforderliche: Läng2- haben, ſondern auch- wenigſtens- 15 Fuß. breit ſeyn-müſſe. 4.1, 207. den Orten, wo keine eigenen Theeröfen ſind, zu unſern Zeiten eine:gewiſſe-Aufmerkſamfkeit verdienet. A. 1 2474- Beſondere Erfindung- der Ruſſen, can allen Orten Theer ohne Theer- » einen ſtets im Gange ſeyenden Wagen jähr» lich x-Toune Theer- gerechnet werden könne, und wie-viel ſelbige koſtes- A. i. 247+- verloſen und ins Geld“ zu ſeßen+ A-11.. 248-+ Wie es wegen deren Abnukung. bey der-Tra- dition eines verkauften Landgutes zu halten. B.-4V. 139+- Die Anlegung neuer Theeröfen, , ſelten Statt-finden kann, C. Vl. 3199 Theilvarfeit,- wenn-ſolche:moraliter unmöglich ſey« 8.48.37.:; Theorie, in der Landwirthſchaft;.. worin ſelbi- ge beſtehen müſſe, A. 11. 68, Ne Thiergarren, wenn dergleichen auf: einem ver? rinn befindliche-Wild in ſo fern der Thier- Garten als»Thiergarten“ angeſchlagen wor- den, zum Beylaß des Gutes: tb. iv. 2036 Thomas- Lag,- an demſelben müſſen ſich'in Theer y. iſt eine-Wirthſchaft8nothdurft,. die an“ Ofen zur verfertigen« A. 1..247. Daß auf“ Theerbhütten, oder Dfen, ſind ein Mittel,-das- überfläßige Hols auf eine bequeme: Art zu- iſt ebenfalls eine nüßliche Melioration„. bey- welchen aber-die Koſten-Wiedererſtattung. nur- fauften Gute vorhanden iſt, gehöret das da-“ Schleſiey-alle- Unterthanen--vop- Vollſtändiges Regiſter.- 327 müſten; die'Hechker und"Zuberfiſche- darunter: der Herrſchaft geſtellten, und'wenn ſie niche* an dem Orte ſelber gebrauchet werden, die- benöthigten Erlaubnißſcheine:, fich ander“ wärts vermiethen zu können, löſen, A. 1. 89, Thon, iſt ohne Vermiſchung gänzlich unfrucht- bar. A. 1. 112:- Warum die Vermiſchung“ deſſelben. mit Sand ihn fruchtbar mache.-A. 1.-EI3Z% Then, Unterſcheid zwiſchen den Haupt- und“ Vorſeßthüren, und daß jene zum Lehn, dieſe aber zum Erbe-gehören. D-1V;: 159+ Eöchter, den adlichen gebühret nach der urz ſprünglichen Natur der Lehne, aus den Lehx nen weder Pfiichttheil noch Ausſtattung.-D,. VU. 512+- Nicht der Vater; ſondern.das Ge» fes ſelber, hat den Töchtern hier-die-Axmuth- auferleget. D“VIl, 512, Jedoch hat die all- gemeine-Gewohnheit den Töchtern auch aus- den Lehnen eine gewiſſe Ausſtattung:zugebil- liget. D. VIL..512« Dieſe: Ausfrattung der“ Tochter faun-nach vben-gemeinen Rechten nur alsdenn aus dem Lehne geſchehen:, wenn kein Allodialverinögen- vorhanden, oder- ſolches nicht zureichend-iſtz-D. Vl. 513x Nach dem- Sächſiſchen Rechte wird hievon eine Ausnah- me gemacht. wenn der-Dos von dem Vater". verſprochen, und dieſes Verſprechen von dent? Lehnsherrn und. Agnaten conſentiret worden. D. Vil. 514. Alter Dos muß ,. auch ſchon in Anſehung: des-Allodialvermögens, nicht nach Würden und-Dignitäten,. ndern-nach dem Verhältniß der Erbſchaft eingerichtet werden. D. NIL 515, Beſonders iſt bey den Lehnen, wenm-der'Dos aus denſelben entrichtet wer? den ſoll, auf den unverſchuldeten-Zuſtand-des* Lehns Rückſicht zu nehmen;- D- Vil: 516, Auf wie hoch der Dos-der-Töchter nach den gemeinen. Rechten- zu beſtimmen, und. daß dazu nicht blos die Söhne, ſondern auch die“ Agnaten und der Lehnsherr ſelber verbunden, D. Vik? 5495 Die Agnaten«dürfen aber, wenn der- Vater einer Tochter bei ſeinem-Le- ben einen höhern Dotem, als:es die Kräfte des Lehns verſtatten. verſprochen hat,. ſol? en-nicht:bezahlen: D. V1)..5:0,- Auch kön- nen die unverheyratheten Töchter; wenngleich die verheyratheten.bey des Vaters Leben ein größeres Heyrathsgut, als. es das Lehn ver- ſtuttet, erhaiten haben, nicht ein gleiches fo- dern: D. VII, 521:> Einer ohne Verſorez jung hung eines«gewiſſen Dotis verheyratheten “Tochter, muß dennoch nach des Vaters Tode eine verhältnißmäßige Ausſtattung aus dem Lehne'ausgeſeßet werden. iv. VIl. 522. Die Meynung der Rechtslehrer, daß den Töch- fern auch alsdenn, wenn ſie ein reichliches und zulängliches mütterliches Vermögen ha- „ben, eine Ausſtattung aus den Lehnen ge- bühre, iſt ungegründet."D. Vi. 5235 Cine Tochter, die einmahl ausgeſtattet worden, ihr Heyrath8gut aber verlohren hat, darf nach den gemeinen Rechten, bey der zweyten -Ehe nicht noch einmahl-avsSgeſtattet werden. D. VILL 524 Nach den gemeinen Rechten Ffönnen die Töchter das.ausgoſeßte. Heyraths8- *„Gut voy ihrer wirklichen Verheyrathuug nicht fodern,„ſondern es Fällt ſolches, weun fie unverheyrather ſterben, in das Lehn wie- der zurück. D. WIL 525. Wenn die Ver- mögengumſtände des Lehnsbeſißers zwei- Felhaft werden, kann der ausgefeßte Dos auch vor der Verheyrathung gefodert werden, D. VILL 526« Der Rückfall des Dotis,'wenn eine'Tochter zwar verheyrathet geiweſen,.aber „Hhne-Kinder verſtirbet, 4ſt' der Billigkeit und „dem ganzen Endzweck der Dotation zuwider. D. VI. 527: Der-an.einigen Orten einges Führte Saß, daß den adlichen Töchtern, die 2< auſſer ihrem Stande verheprathea, der ihnen aus den Lehnen gebührende-Dos.entwe- der gänzlich zu entziehen, oder ſolcher doh einzuſchränfen,'iſt auch nach„den. gemeinen Rechten billig+ D.'VI1. 528, Daß deshalb der bürgerliche Stand in 3 verſchiedene.Claſ- ſen einzutheilen, zund«wie es:bey Verheyra- tung einer adlichen Tochter,:an einen zu der erſten-Claſſe gehörigen,-in Anſehung ähres Dotis, zu halten ſey. D. VII 529. Wie hoch das Heyrathsgut bey Verheyrathung einer.ad- lichen Töchter„mit einer zur zweyten Claſſe gehörigen värgerlichen Perſon, zu beſtimmen, und daß die Verehelichung der“Perſonen der drittem Claſſe, billig mit dem Verluſt des Dotis zu beſtrafen, allenfalls ſich eine derglei- in ſs ferne»ſie"nicht: durch die Abnugung bereits: compenſiret worden;: ver- gütizet werden, C. VJ. 134«. Den"durch'die Abnußung. zur couipenſirenden Abnußungs- koſten; fann-nichtbey- allen: Acferplägen eine gleiche Zeit! beſtimmet- werden, ſondern“ es-iſt dabey, ob/ſolcheräum oder bewachſen; gewe- ſen; Nückſichtzu- nehmen... C. V1:125.5 Auch: iſt:dabey auf die: Beſchaffenheit des Bodens zu“ ſehen, C. Vl'r36. Ein- Ackerplaß-, wo- - dem-Radungspflug durch die: Axt! Raun ge-: ſchaffet: werde? mnß,“erfsdert 9 Fahre, um die Koſten durch: die Abnußurig zu vergütigen; G..VE 138. Ein: bewachſener: Ackerplatz, wo-dis'Stubben und“ das: Holz dünne ſtehet, 6-Jahre. C. Vl. 138.. Ein'fetter vaumer Acferplaß 3. Jahre, ein raumer Ackerplat, der. einen mit Heidefraut' bewarhſenen. Birk- grund“ hat, 5-Jahre, ſchlechte. Heideländer, wenn-ſie durch-Wieſewachs unterſtäßet wer? den:fönnen; 5 Jahre. C."Vi. 138... Wie. es zu halten; wenn-einZeitbeſiger ſub: rirulo/one- rolo, das Gurvor>Ablauf“ der vorhin bemerk- ken“ Abnützungszeiten abtreten muß; C..V1, 140+"Wie es, wenn auf./denurbar gemache fen. Ackerpläten ein: ganz neues. Vvrwerk" ge- banet:worden;: wegen. der darauf. verwand- ten:Baufkoſten: zu: halten: ſey. C.. VI. 141,- 1427 und: 1433. Venia: Aeiatie, div ſolchewertängethaben;, fön- nen nach'denr römiſchen!Recht"auch'ihre-un- bewegliche Güter+frey. und ungehindert ver- faufen;'B: IV, 45: Jn den:meiſtem Ländern: iſt: aber dieſe: Befugnis bis: zur wirklichen:. Volljährigkeit" unrerſaget;. B. 1Vi 45,- Die- jenige; dier Venjam: Aetatis" erfanget haben; fönnen ihreLandgüter;. ohne/Beyteritt“ eines: Curarorisz! verpachten;: CV. 60..c“"Wärum: aber ein. Geſe, wodurch diefe Erlaubniß“ auf. eine“ gemäßigte Art. eingeſchränket“ würde,, VE SEGNE EED I HENN C--V:: Oz VeracFern;. warum das ſogenanntes Verackern: des“ Felbes, vor keine wirkliche: Deteriora-- tion zu-halten ſey... C: V8222".-' Verhältniß, richtiges; in-den:Wirthſchaftstheis- len;/vejtimiut: den. wahren-Werth! der: Landz- gitter; A.1,4,- Dem: richtigen: Verhältniß; der. dermit einander verbundenen“ Wirthſchafts- Theile, muß alles- aufgeopfert: werden. A.[. 5. Ein Richter muß ſolches durch ſeine Ver- fügungen zu. unterbrechen; ſorgfältig vermei- den. 4.1.5. Ohne-Beovaqgytung. eines rich- tigen Verhältniſſes, kann weder Ordnung" noch Wahrheit. ſtatt habem. A. 1 191. Wa- rum- die Eingahme' eines Lanödmannes:mit ſei- non Bedärfniſſen in einem richtigen Verhält- niß hen müſſe. A. 1: 455- VerFäufer, in wie weit derſelbe: zur Fortſchaf? fung des: ihm- verbleibenden Getreides, von dem- Käufer Fuhren-verlangen könne: B. IV. 129«. Wie. es wegen des«Augsdruſches- des“ dem; Verkäufer verbliebenen“ noch. im Sroh befindlichen Getreides: zu halten. und“ wie langs dev Verkäufer dem zu dem übrig geblie- nen Körnervorrath nöthigen: Bodenplatß;.-von dem“ Käufer verlangen: könne,. B. 1V..130.- Der Sdhade;. der im einem- verkauften: Gute vor der“ Tradition durch. des» Verkäufers“ Schuld- und Verſehen. verurſachet- worden;- muß von demſelben allemahl: getragen: wer- den. BIV. 159; Db- und“in wie: weit der;. aus einer durch ſchadhafte.Schornſteine“ odev Feuermauern- enkſtandene Feuersbrunſt er?“ wachſene Schade, von dem Käufer übertra-- gen werden müſſe. BX. 169.- Ob: und' in- wie: weit. der durch: die vernachläßigte: Lö-- ſchungs- Anſtalten“ vergrößerte: Feuerſchade,- dem Verkäufer. zur Laſt-zu- legen“ ſey? B- IV. 141. Daß dem-Verfäufer, bey. einer inder Nacht: entſtaudenen Feuersbrunſt,. auch: die“ unterlaſſene Beſtellung- eines- Nachtwächters* zur Laft fälle«. B. iV. 162+-» Im wie“ fern. ſich“ ein Verkäufer;-bey:demNindviehſterben; den daher entſtandenen Schäden; durch/ſein Ver- ſchulden: zuziehen! könne... B. 1V: 1637:"I wieweit„endlich auch: bey: Krieges- Verhee- “ Xxungen,. der: dädurch verurſachte' Schaden;,- dam» Verkäufer; öfters: zur: Laſt falle:-B. 1V.. 164:+- Vermeſſung; von der“Nüßlichkeit derſelben bey? denLändgüternzund*warum' feinem Gutsbeſi- ßer die-daramnverwandte-Koſten gereichet'wer- den+sunem:- A: 1l:39:- Iſt beſonders-zur"rich-“ tigen:Beſtimmüngder Größe-des:AcXerbaues- ſchlechterdings“ nöthiwendig;- A-1027 Was dabey> vor“ ein Ackermaaß" anzunehmen ſey«- A;.11..2035- Wärunr in- den: Vermeſſungs? Vollſtändiges Negiſter.. FIR Regiſtern nicht blos die Größe, ſondern auch? die. verſchiedenen Äckerarten, zu- bemerken, A. 11.104:- Geometriſche: Vermeſſung, iſt auch bey den. Gemeinheits- Aufhebungen no- thig.+ B: 1:1. 65:- Vermeſſungs Charten“ der Lehngüter» ſind dem Lehnsfolger und nicht den-Allodialerben- zuſtändig D. VILL 1183:- Verichuldete Güter, was bey deren'Erfaufung“ vor, Vörſichken zu gebrauchen. B.- 1V. 75-+ In ſolchen Kauf muß-man ſich niemahl: ein- laſſen, ohne überzeuget zu ſeyn, daß das zu zahlende: Kaufgeld? zurſämmtlicher Gläubiger Befriedigung-vollkommen-hinreichend: B. IV. 77:- Was. bey: der. Erpachtung: zu- beobach- ten.- E.V. 78- Vertauſchung;. der vermengt“ liegenden“ Aecker; iſt'eine nügßliche und'zur: wirthſchaftlichen'Be- quemlichfeit“ geröichende: Ackerverbeſſerung; C.V1..1495- Vieb;- ſo wohl Züg? ais Nugbares, ſind noth- wetidig. 4.3. 12. Irrthum der Richter, wenn ſie:das Zügvieh bez gerichtlichen- Aus- pfändungen zwar ſchonen, das-Rußbare aber als entbegrlich! anſehen“ wollen:- 4..4: 125 Will-nicht alles einerley Weide: haben?-&. 1. 13:- Alles. Vieh, es'ſey: von welcher Art: es wolle; muß; ſoviel als:möglich;- vow'der'be- ſten Gattung ſeyn. A. 1: 93: Bey deſſen Ans- ſchaffung muß das Clima und die Landesart nichtauſſer-Aügen“geſeßet, werdens» A: 1“ 93: Das? eigen gezogene iſt weit" dauerhafter und nußbarer, als'das'von fremden Orten ange- faufte.- A4+1..146,- Die: Art: bey“ Uebergäbe der: verpachteten- Güter; das“ Vieh“ nach“ den Sorten zu taxiren; und daſſelbige- bey“ Endi- gung: der Pacht für' eben-dieſen Preiß, nach den Sorken- wieder“ zurü> zunehmen; wird wäher erkläret. C-V.395.- Wavum-aber“ſol- die ſich an xi- „Kem-Gufe ein bloßes Vorkaufsrecht vörhe- Halten haben., bey-deu-guf demſelben-vorfal- Jenden.Gemeinheits- Aufhebungen üicht mit zugezogen werden) dürfen. B- Ul. 51," Bey "Erfayfung eines Gukes, worauf ein Vor- Faufsrecht baftet, muß ſolches Wei, er der 8a8 Borkanfsrecht hat, befannt gemacht werden, B. 1V. 74- Vorſpann, deshalb uuß durch die Dorfpolizey- unter den Dorfseinwohnern richtige Ord- nung gehalten werden. A..1.. 89- Ju wels den Fällen die adlichen Bauern in den PreuſZ fiſchen Landen. nar zum Vorſpann verbunden füid. A. 1. 89, Eo wenig von dem. Ritter» Acker, als von denen vor der Claßification: bey dem' Dominio befindlichen“ Bauerhufen, keiſten die adlichen Herrſchaften Vorſpann und Abfuhren. A. 1. 89: Zn Schleſien lei- Fet der Dominial- Aer auch feinen Vorſpann« A. 1. 233+ IV. wände ,; welche durch die Tapete bedeckt ge weſen, müſſen: die Allodialerben, wenn ſie die Tapeten wegnehmen. auf ihre Koſten über- tünchen laſſen. D. VIl. 162, Wachsteiche, müſſen einen fetten und nahrhaf- ten Boden-habem, A. 1. 46+ Wagen und Zubehör, gehören zum Beylaß ei? nes verkauften Gutes. B..IV. 205.- Müſſen" in brauchbaren. Stande überliefert werden. B. IV, 205. Waldeiſen„. Zeichnung der verfauften Bäume damit, iſt ein Zeichen des wirklich. übergebe-- nen Eigenthums des-Holzes an den Käufer, und ſchon-in-den Römiſchen Geſeßen' gegrün det. D.-V1)..283+ Waldhütung- warum ſole vor die Schäfe* reyen ſehr vortheilbaft iſt; A. I]. 3x5.- Iſr zwar eine vor die Kühe geſunde Weide, ſchlä- get aber wenig zur Milch„ jevoch zur Vieh-- zucht vorzüglich.gut. und bequem: 4-1. 152+- Daß. das fremde Vieh, ſo der Waldhütung: nicht gewohnet.,. das Rothnetßen davon be- konime« A 1..152:- Waldnugung, in wie weit- ſolche dem Käufer- oder. Verkäufer zuſtändig ſey. B.-1V. 132. ypaldung, deſſen-Mangel iſt bey. einem Land- Gute für keine Kleinigkeit zu achten. A.1.39.- Hat nach dem-Ackerbau'und Wieſewachs dem“ meiſten Einfluß in die ländliche Haushaltung. A. 1..39;- Verwüſtung. derfelben iſt eine der ſchädlichſten Deterivrationen,- die einemLand- Gute wiederfahren:kann.- 32. 1. 47,- Brand und Windbräüche ſind gefährliche Feinde der Boüſtändiges Regiſter. 535 NWälder. A. DT 425 Abnußung der Wälder iſt ix unſern: Tagen ſehr gefährlich. A. Il. 226, Wie ſolche bey den Gätertaxen am ſicherſten-auszumitteln ſey. A. 17. 227. Wa- rum den Ertrag einer jede Holzart beſonders auszumitteln, hierunter der ſicherte Weg ſey« A. IL. 228, Daß aber dabey auf die Lage des Orts beſonders RüFſicht genommetr werden müſſe, A. 11. 228+ Auf wie man- Nachbarn- nicht eine jede: Holzart beſonders- getheilet, ſonderw einem-jeden Intereſſenten das ihm gebührende Revier in einem Striche an einander zugeſchlagen werden. B. UF: 194. Was bey- den Gemeinheits- NAufhebungen- jn Anſehung der Bauerwaldungen zu beobach? ten; B- lil. 220.' Ein deräleichen Bauerwald" hat-ſeinen Urſprung. gemeiniglich der-Untaug- lichfeit 336 Vollſrändiges--Regiſter. Jichfeit-und“Unfruchtbarfeit desjenigen Acker- Fleckes, worauf er beſindlich iſt, zu danken, B. 1il.220. Ein. Landgut, bey welchem ſtar- Fe Waldungen vorhanden, iſt vorzüglich zu erkaufen rathſam,'B. iV. 14. Bey Erkau- fung eines Landguts mußnehr auf Eichzund Buchwälder, als Ficht--und Kieferwälder, geſehen werden. B. 1V. 45. Deterioratio- „nen.der Waldung, die durch einen übermäßi- gen Holzverkauf verurſachet worden, müſſen „dem Nachfolger 9der Eigenthümer vergütiget werden. C. YV1.. 230 und 231. Ein Wald kann auch durd) neue Ausgradungen gar ſehr „deterioriret werden. C. Vl. 232, Jnglei- “hen dur allerhand neue holzfreſſende Anla- '7. gen: CVI 233% Wallpurgisſchoß, der Schäfer und Schöfer- Knechte, wie hoch-ſich ſelbiger gemeiniglich belaufe, und daß er auſſer dem Schäfereyer- trage befonders in Anſchlag gebracht werden „müſſe. A. IH. 184: Walzen,"Eintheilung derſelben, in Wadelblöcke „und Stachelwalzen. B. 1V. 206, Sie gehö- „xen,. wo ſie. gebräuchlich ſind, zum Beylaß „eines verfauften Gutes. B. IV, 206. Waſchkeſſel, wird: von den Rechtslehrern, wenn er- auch. gleich eingemauert iſt, nicht dem Lehne zugeeignet, ſondevn unter die Ge- .xadeſtücke gerechnet. D. V-1. 143. Wider- "legung dieſer Meynung,-D. V11, 344 und 1455 Waſſer, Mangel davon iſt ein Haupfkfehler ei- nes zu erfaufenden Landgutes. B. 1V.-27. Waſſerleitungen und'Röhren, zu den Spring- „brunnen, bleiben bey dem Lehne,-D. VI11, 1774 Waiſeemühlen, warum'bey, denſelbendie Höhe „des:Waſſers zu. beſtimmen nothwendig ſey. A.:1, 5. wWegeweiſcr, Nöäglichfeit derſelben, A.1. 488. „Webhrvich,“vas. unter dieſen Namen verſtan- den werde, A. 1.4113,«Wer Wehrvieh.ver- fauft, muß,«wenn es auch nicht ausdrücklich auvsbedungen. worden, die Hälfte: in Mutter- ſchafen-liefern. A. 1. 113. Weibsperſonen, ledige können ihre eigenthüm- fiche Süter au.allen den Orten, w9das rs- miſche Recht eingeführet iſt, vor ſich allein verfaufen. B. 1V. 50, Nach dem ſächſiſchen Recht aber, muß ein-gerichtlich beſtellter Cu- rator zugezogen werden. B. LV. 52. Weide, Eintheilung derſelben in die Weide auf dem Ackerfelde, der Bruchtveide und der Waldhätung. A. 1. 150, Warum ſich die Taxatioas- Commiſſavien bey den Güter- faxen wegen der allenthalben möglichen 'Stallfutterung, an deren Umfang und Be- ſchaffenheit bey Feſtſeßung des Viehſtandes nicht fehren dürfen. A. 11. 168. Weidehafer, was darunter verſtanden werde, und nach welchen Preiſen er zu veranſchla- gen. A. Il. 267. Muß auch noch alsdenn, wenn gleich die vorherige Aufhütungs- Ges meinheit gehoben worden,-entrichtet werden. B. 111. 468. Sin welchen Fällen die Abls- ſung des Weidehafers durch ein nach der Landestaxe eingerichtetes Capital, durch ei- nen rechtlichen Spruch feſtgeſchet werden könne, B. IL. 168. Kein Aufhütungs- In- tereſfent iſt gegen Entſagung des Weideha- fers, das Hütungsrecht fahren zu laſſen, verbunden, B. I. 178: Wird bey Abſonde- rung des Lehns und Erbes, zwiſchen den Lehnsfolger und Allodialerben. pro rata rempo- ris getheilet,. D, VIL 235. Weiden, warum ſich ſolche zur Beſekßung der Wege und Landſtraſſen am beſten ſchicken, A. 1. 88- Berechnung des Nußens den ſie ge- „Avähren fönnen, A. I. 88. Weinbau, ſtehet mit dem Gartenbau in einer Verwandtſchaft. 4,1. 17. je deſſen Nuts :Garfeit zu beurtheilen. A.1. 37... Wo der Acker noch Mangel an Dünger hat, iſt kein “Weinbau xathſam, A. 1.33. Was bey deſ“ ſen Abſchäßung zu beobachten. A. 1. 205. „Weinberg, was derſelbe vor eine Lage haben „müſſe. A. 1: 374-Deſſen Einträglichkeit' muß „nach der Menge der Pfahlhaufen berechnet werden. A. L 37. In der nordiſchen Ge- -gend gewähren.die mit unterpflanzten Obſt- Bäume den-beſten Extrag, A.1. 37.= Erfo- dern viele Koſten und beſonders einte Menge „von Dünger und vieles Holz zwdem Gehäge :und Weiupfählen«"A. 1. 38, Weine, Weine und Vfoſt, gehören zu den Früchten des Fleiſſes. D. VU. 208. Was das Säch- ſiſche Recht wegen des no) an den Stöcken hanzenden Weines feſtgeſeßet. D. Vi). 312» Weinpfähle, bleiben bey dem Lehne, ob ſie gleich zu den beweglichen Dingen gehören, DEVNTFI: Weigbüche, muß 109 Jahre wachſen, ehe ſie zu ihrer Vollſtändigkeit kommt. A. 1. 40 wWendfahre, wird in dem Wintkterfelde den Schafen zur Weide eingeräumet. A. 1. 122. Warum ſich ſolche nur eigentlich für die mel- ken Mutterſchafe ſchicfe« 4. 1. 122. Wiederkaufsrecht„in wie weit diejenigen, die zu einem Gute ein Wiederkaufsrecht haben, bey den darauf vorfallenden Gemeinheits- Aufhebungen mit zuzuziehen ſind. B. 11. 50. Was zu beobachten, wenn man ein Gut fau- fen will, worauf ein Wiederkaufsrecht hafs- tet. B. 1V. 72+ Unrichtige Megnunz, ſo die Rechtslchrer von dieſem Vorfall haben. B. IV. 73. Was bey Pacht zund Verpachtung ſolcher Landgüter, auf welchen ein auf eine gewiſſe Zeit beſtimmtes Wiederkaufsrecht haftet, zu beobachten. C. V- 77 Wieſen, deren Verbeſſerung iſt unter allen Ver? beſſerungen die erſte und-nothwendigſte., A. L 15. Bey welchen Fällen ein Lichter die- ſen 8conomiſchen Grandſaß vor Augen haben mäſſe. 4.1 15.„Warumder meiſten Wieſen Fehler in der überflößigen Näſſe beſtehe. A. L 16. Können nicht füglicher, als durch Ziehung guter und tüchtiger Graben, in ei- nen beFern Stand geſeßet werden.“A. IL 18. Behätung derſelben, giebek eine ſehr nüßliche Bedünguaz vor ſie ab. A 1. 17. Naſſe, wen mit Pferden und Rindvieh niemahls behätet werden. A. 1. 17, Feſie und trocke- ne, tönnen zu Herbſtzeiten nicht genung bes hätet werden. A. 1. 17« Im Frühjahr aber iſt ſolches höchſt ſchädlich? A. 1. 17- Feld- Wieſen werden eben ſo wie das Feld felber behütet. A-1. 132- Was zweyſchürige Wie- ſen ſind. 4.1. 139. Können ſchon von Mi- Eine Wittwe kann vas verſchriebene Doralitium nicht anders fo- dern, als wern, daß. der verſprochene Dos wirflich inferiret und zum Nußen des Lehns verwandt worden, erwieſen iſt, in welchen Fällen auch nac) des Mannes Tode der Dos viferitet, und darauf ein Dotalirinm verlan- get werden könne, imgleichen wie es mit dem Dotatitio key Concurſen zu halten, D. VI). 607.."Warum das Dotalitium unter allen AbfadungLarten diejenige ſey, bey welchen die Lehne die wenigſte Gefahr laufen. D. VU, 603, Von der Verbeſſerung oder Gegen- vermächtniß, warum ſolche in den römiſchen Yy.y2 Rechten Fe en WERE Ss EE 2.5.2 Wi SCHE 549 Rechten dem Dott gleich geſeßet worden, nach den heutigen Gewohnheiten. aber, ge» meiniglich geringer geſeßet ſey. D. Vit. 669, Warum nach den gemeinen Rechten die Ver- beſſerung oder das. Gegenvermächtniß nicht fo, wie das Dotalitium, für ein Onus per ſe feudale angeſehen werden könne, ſondern ſob- hes nur zu denLehnſchulden, die in ſubſidium bezahlet werden. müſſen, zu rechnen ſey. D. VIl.: 610, Auch bey dem Gegenvermächtniß. vder Verbeſſerung muß, wenn die Wittwe folche aus den Lehnen fodert, verlio& iUlatio- erwieſen worden ſeyn. B. Vll. 611. Von dem Unterſcheide inrer bona dortalia, parapher- Dalia,& receptitia, undwarum man. denſelben bey Abfindung der Wittrwen aus den Lehnen vor Augen haben müſſe... D. V11. 612. Von der auſſer dem Leibgedinge und Gegenver? mächtniß: durch das Sächſiſche Necht einge- führten Morgenzabe, Wittwengerade und- Mußtheil, warum aber dieſes alles das Lehn nicht atticire, Da VILL 613« Von der Mor- gengabe, wovor ſie gegeben, und wie ſie nach dem Sächſiſchen Recht in die verſprochene und geſeßmäßige eingetheilet werde. DV. VU. 614. Bon den verſchiedenen Arten der Ge- rade, und daß in dem gegenwärtigen Fall nur von der vollen oder Wittwengerade die Frage ſey, ſolche aber weit mehr als die Nif- relgerade in ſich ſchlteße.. D. VI. 615. Von dem Mußtheil, was darunter verſtanden werde, und welche StäFe dazu gehsren. D. VD. 616» Daß eine fich des Ehebruchs ſchuldig gentachte Ehefrau, nicht allein Do- tem: und. alie luera- nuptialig, ſondern nach dem Sachſenrechte auch ihr Par2phernal- Ver- mözen verliere, das leßtere aber dem Ehe- mann nur quoad mobilia zu Gute femme. D, VUl. 617+ Tn wie weit nach des Mannes Tode, auch. von den Erben und Lehnsfolgern, bey. dergleichen im Ehebruch befangen. gewe- fenen Wittwen, auf Verluſt des Dotis und: übriger aus. dem Lehne zu zahlenden Fode- kungen, gedrungen werden könne. D. Vil 618. Warum die Lehnsfolger, wenn der Eve:nann. den Fehltritt ſeiner Frauen. gewußt und: dazu ſfille geſchwiegen hat, folchen wei- fer zu rügen: nicht befugt ſind. D. V.. 619, Ob die Wittwen., die ſich nach dem Tode ih- res Mannes. unzüchtig bezeigen ,- mit dem Vollſtändiges Regiſter. Verluſt ihres Doris und andern Gebührniſſen beſtrafet werden können, iſt nach den gemei- nen Rechten ſtreitig, nach den Sächſiſchen Rechten negative, nach. der Pommerſchen Lehnsconſtitution aber athrmarive entſchieden, und was hierunter der Vernunft und Billig- keit gemäß iſt. D. VI. 620, In Pommern, iſt dasjenige, was bey Abfindung der Witt- wen aus den Lehnen zu beol"hten, in der dortigen Lehnsconſtitution klar und deutlich vorgeſchrieben. D. Vitt. 621. Die Zurück- zahlung des Dotis iſt in Pommern ein Qpus per ſe feudale, und es darf nur blos deſſen. Wlatio erwieſen werden, weil verſio ex illa- tione prxſumiret wird, D. VI". 622, Wo- riun die lucra nuptialia einer adlichen Wittwe in Pommern beftehen. D. VIl. 623. Was wegen des den Wittwen und Töchtern in den Pominerſchen Gütern competirenden Gna- denjahres zu bemerken iſe. D. V1!. 624. Was es. in Pon'!mern in Anſehung des den Wittwen zu conftitnlrenden Dotalitii vor eine Bewandniß babe. D. Vil. 625. Was in Anſehung des den Wittwen aus den Lehnen zu zahlenden Gegenvermächtniſſes oder Verbeſſerung in Pommern Rechtens ift. D. V)). 626. Auf wie hoc< in Pommern“ die Morgengabe be- ſtimmet iſt, und was ſonſt dabey zu erinnern vorfällt. D. V-]. 627. Von deu den Pom- merſchen adlichen Wittwen gebührenden Wa- gen. und Pferden, auch Trauerkleidern. D. Vil 6:8. Von der Fahrniß, wovon den adlichen Witewen in Pommern die Hälfte gebühret. D. VI. 629. Bey Abfindung der Wittwen in dem Herzogthum Magdeburg, muß die dortige Policeyordnung vom Jahr 1688 zum Grunde geleget werden. D. VIl. 630. Von dem D-te der Wittwen im Mag- deburgiſchen. D.. VU 631. Wie es in die- fem Herzogthunt mit dem Dotatitio und Ge- genvermächtniß gehalten wird. D. Vil. 632, Von der Portiope ſtaruta:13, fo die Wittwen im Magdeburgiſchen aus des Mannes Ver? laſſenſchaft zu erhalten haben. D. VII. 633+ Worinn dieſe Portio ſtarvraris beſtehet, wenn der Ehemann,-ohne Kinder zu hinterlaſſen, verſtorben iſt. D.. Vil. 634. Warum der In- halt der Policeyordnung hierunter leicht zu allerhand Proceſſen und Weitläuftiskeiten Gelegsuheit geben. könne, D. VU, 635. Vor- u; fiehendes ſiehendes wird“ durch ein Beyſpiel erläutert. D. VI 636. Worinn die Portio ſtaturs:12 der Wittven in dem Magdeburgiſchen be- fiehet, wenn Kinder vorhanden, D. vil. 637. Von der theils bedunaenen und theils geſegmäßigen Morgenzave m dem Magde- durgiſchen. D. VH. 638. Von der Gerade, ſo die Wittwen in dem Herzogthum Magde- burg aus der Mannsverlaſſenſchaft zu er? warten haben. D. V1). 639- Von dem den Wittwen in dem Magdeburgiſchen zuſtändi- gen Mußtheil. D. VII. 640. In der Alt- und Ehurmark wird'bey Abfindung der Witt? wen ein Unterſcheid gemacht, ob Ehepacten vorhanden oder nicht. D- VU. 641+ Die Wittwen bekommen. in dieſen Provinzien den eingebrachten Dotem cum augmento, welcher in der Hälfte des Dotis beſtehet, aus den Gütern eigenthümlich zurück. D.. VIl. 642. In wie weit die Vettern die Paraphernat- ünd Schmucgelder, auch aus den Altzund Churmärkiſchen Gütern, zurück fodern kön- nen, D. VU. 643+ Von der in der Conſtitu- tione Joachimica feſtgeſeßten Portione ſtatu- raria, und daß den Wittwen ſolche zu wäh len, oder ihre Illata eum augmento dotis zu repetiren, frey ſtehet. D. VI!. 644« Daß bey Abfindung der Wittwen in der Neumark, die dortige Lehnsconſtitution zur Richtſchnur diene. D. VIL 645-« Was in den 7 Neu- märkiſchen und Sternbergiſchen Kreiſen, we? gen des den Wittwen zuſtändigen Dotis und Verbeſſerung Rechtens iſt. D- VIl, 646. Von der in der Neumark gewöhnlichen Mor- gengabe, und auf wie hoch ſolche beſtimmet werden kann. D. VIE 647-+ Von den den. adlichen Wittwen in der Neumark competi- renden Hausmiethe und Holzgeldern, Trauer, auch Wagen, Pferden und Geſchirre, D- vit. 648- Von den Leibbedingungen der Wittwen in der'Neumarf. D.- VII. 649. Was eine Wittwe in der Neumark, wenn gleich feine Eheſtiftung vorhanden, oder ſie armiſt, aus den Gütern zu fodern habe. D- Vil. 650+ Von den Abweichungen, die hier- uüter in den Weichbildern Coſjen, Sommer- feld und Züllichau, wahrgenommen wexden, und daß ſötche-in der Neumärkiſchen Lehns- Conſtitution ganz deutlich beſtimmmet und be- werket worden» D-VU.. 651+ Vollſtändiges Regiſter. Wohnhaus, herrſchaftliches, wird, wenn das Yyy 3 Landgut verfaufet, auch mit vor verkaufet geachtet. A. 1. 180. ESeltfames Beyſpiel, in welchem ein Verkäufer das Gezentheil bes haupten wollen. A. 1 180: Warum bey Wärdigung der Landgüter ein billigmäßiges Cavikalquantum davor auszuſetßzen billig ſey« A.3. 181. Daß aber nicht der volle Werth, wovor es in das Feuer- Socierxts- Caroſtrum eingetragen iſt, in der Gütertaxe angenom- men werden könne. A. 1. 18t+ Wie ein be- quemes, ſowohl der Lage als der innern Einrichtung nach, beſchaffen ſeyn müſſe. A. 1. 206. Warum es gut ſey, wenn folches auf dem Lande 2 Stockwerk hoh. A-1. 206 Wie ſolches nach den General- Taxations- Principiis der Schleſiſchen Landſchaft anzu- ſchlagen ſey. A, 11. 285+ Daß.dieſe Schleſi- ſchen Principia hierunter auch an andern Or- ten unter gewiſſen Einſchränfungen anzuneh- men nüßlich wäre. A- 11. 285« Daß in dent hexrſchaftlichen Wohn- und Wirthſchafts-- Häuſern nur dasjenige, was auf die land- wirthſchaftliche Haushaltung eine Beziehung haf, und zur alltäglichen Bewohnung des Hervſchaftshauſes gehöret, als ein dem Käu- fer zukommender Beylaß anzuſehen ſey. B. IV. 219. Die hierzu nöthigen Stücke wer? ven. näher benannt. B- IV. 220-+ Wenn ein Wohnhaus mit lauter koſtbaren Beylaßſtu- >en verſehen, ffehet dem Käufer frey, ſolche gegen andere auszutauſchen. B. 1V. 221. Wie viel in ſolchem Fall in einem jeden Zim mer an Beylaßſtäcken zu laſſen. B. 1V. 221« Die auf ein anſtändiges neuerbautes herr- ſchaftliches Wohnhaus verwandte Koften, gehören zu den nüßlichen Baukoſten CN. 104+ Warum dergleichen Baufoſten allen Arten von Zeitbeſikern und Genießbrauchern wieder erſtattet werden müſſen. C. Vl 105- Es muß aber ein dergleichen Wohnhaus ällemahl dem Ertrage und Werthe des Gu- tes angemeſſen ſeyn. C.. Vl. 106- Ein zu koſtbar angelegtes Wohnhaus gehöret mit zu den verſchwendriſchen Gebäuden. C. xt. 126. Daß, nach Anleitung der Schleſiſchen Taxakions-Principien, der Werth der herr- ſchaftlichen Wohnhäuſer nach dem Werth des Landgutes zu beſtimmen.€. VU 126 und 127+ Wobhn- CREE R HHAAIENIE 0 SIRIO 2L BUDE& SARS AU GEE 2 0008 EON 8 ur Wl BITE v a M BIESEN AE NAMENCHR ÜR 1 8N TES 5 37 WAER arl SLAÜSEES>, 542 Wohnſtube, wie ſolche in einem herrſchaftli- hen Hauſe beſchaffen ſeyn müſſe« A. 1. 206, Wolle, von dem Schmeervieh, iſt bey weiten nicht ſo tauglich, als die von reinen Vieh-ge- ſchorne. A. L 114. Daß der geringere Preiß der gröber fallenden Wolle, theils durch das höhere Gewicht, und theils auch durch den höhern Werth der an ſolchen Orten zum Verkauf: gehenden Hammel, gewiſſermaßen außsgeglichen werde. A. U. 188, Wolle und Milch, gehören zu den Früchten des Fleiſſes. D. VJL 210.! Wollſa<>, dazu rechnet man auf einen jeden „Stein Wolle, 3 Elle Leinewand. A, 11, 149: Z. Zahlungstermin, des Kaufgeldes, muß in dem Kauf-Contract richtig beſtimmet werden. B. IV. 97+ Zahlungstermine des Pachtgeldes, mnüſſen bequem und wirthſchaftsmäßig ſeyn. LC. V. 123. Die biSher gewöhnlichen, gerei- erbaues entgegen. B. 111..x86, Auf welche Weiſe, wenn gleich die Aecker nicht an einander gränzen, die Aufhebung des Zehendrechtes dennoch möglich zu ma- hen. B. IIl, 182. Zeugen, deren Ausſage iſt bey den Gätertaxen, um ſo wohl die Größe, als auch innere Güte der Wirthſchafts- Rubrifen auszumitteln, Richt zuveriäßig. A. U. 34. Urſachen da- von. A.U. 35 und 36. I| beſonders in unſern Tagen wegen des veränderten Maßes der Rusſaak, ſehr nüßlich, A. 1!. 36 TJſt auch in den Geſeken ausdrücklich nirgends befohlen. A. 1'. 80, Zu den bey den Gäter- karen nöthigen, müſſen nicht die erſten die beſten dazu genommen, ſondern unter den vorgeſchlagenen, eine vernünftige Wahl ge- froffen werden.tA. 11. 81. Müſſen nicht blos in der Stube abgehöret, ſondern in rem prx- ſentein gefähret werden. A. I. 91. Warum die ſich widerſprechende mit einander zu con- frontiren,- A. 11. 87, Die Ausmittelung des Erfrages vom Ackerbau durch Zeugen, iſt beſonders unzuverläßig, A. Il, 99, Ziegel; Ziegel, ungebrannte, wie es deshalb zwiſchen Käufern und Verkäufern bey der. Tradition eines Landgutes zu halten. B.1V, 137. Wie es deshalb bey der Tradition eines verpach- teten Guts an den Pächter, zu halten. C. V. 388.. Tben dasjenige, was bey der Uebergabe eines verpachteten Gutes hierunter geſchehen, muß auch bey der Zurügabe deſ- ſelben beobachtet werden. C. V. 457- Wie es auch bey der Abſonderung des Lehns. und Erbes, wegen der ungebranuten Ziegel zu halten. D. VI. 326 Ziegeldächer, von den nöthigen Bedingungen, die man ſich deshalb in den Pacht-Contrac- ten zu machen hat,€. V. 345+ - Ziegen, in wie weit fie nußbar-oder ſchädlich. A.1.168- Werden in der Abnußung 2 Zie- gen auf eine Kuh gerechnet, A- 1. 168. Zinß, der von Zinß-Akerſtüen oder Gütern enfrichtet wird, gehöret bey Abſonderung des Lehns und des Erbes zur erſten Claſſe der Civilfrüchte. D. VI, 221. Zinß- und Pachtgelder, wegen derſelben muß bey Yebergabe eines verpachteten Gutes an Vollſtändiges Regiſter. 543 den Pächter, ordentliche Berechnung angele- get werden, C. V. 387. Eben dieſe Berech- nung.iſt auch bey Zurückgabe eines verpach- teten Gutes, wieder anzulegen. C. V. 456«+ Zubrod, was darunter verſtanden werde, A. H. 290. Zuchtſchäferey, was unter derſelben verſtandew werde. A- 1. x13+ Aus welchen Sorten ſol» -